This is a digital copy of a book that was preserved for generations on library shelves before it was carefully scanned by Google as part of a project
to make the world's books discoverable online.
It has survived long enough for the Copyright to expire and the book to enter the public domain. A public domain book is one that was never subject
to Copyright or whose legal Copyright term has expired. Whether a book is in the public domain may vary country to country. Public domain books
are our gateways to the past, representing a wealth of history, culture and knowledge that 's often difficult to discover.
Marks, notations and other marginalia present in the original volume will appear in this file - a reminder of this book's long journey from the
publisher to a library and finally to you.
Usage guidelines
Google is proud to partner with libraries to digitize public domain materials and make them widely accessible. Public domain books belong to the
public and we are merely their custodians. Nevertheless, this work is expensive, so in order to keep providing this resource, we have taken Steps to
prevent abuse by commercial parties, including placing technical restrictions on automated querying.
We also ask that you:
+ Make non-commercial use of the file s We designed Google Book Search for use by individuals, and we request that you use these files for
personal, non-commercial purposes.
+ Refrain from automated querying Do not send automated queries of any sort to Google's System: If you are conducting research on machine
translation, optical character recognition or other areas where access to a large amount of text is helpful, please contact us. We encourage the
use of public domain materials for these purposes and may be able to help.
+ Maintain attribution The Google "watermark" you see on each file is essential for informing people about this project and helping them find
additional materials through Google Book Search. Please do not remove it.
+ Keep it legal Whatever your use, remember that you are responsible for ensuring that what you are doing is legal. Do not assume that just
because we believe a book is in the public domain for users in the United States, that the work is also in the public domain for users in other
countries. Whether a book is still in Copyright varies from country to country, and we can't off er guidance on whether any specific use of
any specific book is allowed. Please do not assume that a book's appearance in Google Book Search means it can be used in any manner
any where in the world. Copyright infringement liability can be quite severe.
About Google Book Search
Google's mission is to organize the world's Information and to make it universally accessible and useful. Google Book Search helps readers
discover the world's books white helping authors and publishers reach new audiences. You can search through the füll text of this book on the web
at|http : //books . google . com/
mm
HARVARD LAW SCHOOL
LIBRARY
Digitized by LziOOQlC
Digitized by LziOOQlC
Digitized by LziOOQlC
Digitized by LziOOQlC
Digitized by LziOOQlC
Digitized by LziOOQlC
vyv_^ j '
OSTERREICHISCHE GESETZE
MIT ERLÄUTERUNGEN AUS DER RECHTSPRECHUNG.
ERSTE ABTEILUNG.
^ ÖSTERREICHISCHE ^
JUSTIZGESETZE.
MIT ERLÄUTERUNGEN AUS DER RECHTSPRECHUNG
UND EINLEITUNGEN
VON
D« L E O G E L L E R.
Sechste, durchgesehene und erheblich vermehrte Auflage.
FÜNFTER BAND, I. ABTEILUNG.
WIEN 1904.
VERLAG VON MORITZ PERLES.
k. Q. k. Hofbnchhandlang
■ L Seilergaase 4. ■
Digitized by LziOOQlC
Vr ALLGEMEINES J> . ^
STRAFGESETZ
NEBST
EINSCHLÄGIGEN NOVELLEN.
MIT ERLÄUTEHÜNGEN AUS DER RECHTSPRECHliNG ÜNI) EINER
EINLEITUNG
VON
Dr. LEO GELLER.
Sechste, durchgesehene und erheblich vermehrte Auflage.
WIEN 1904.
VERLAG VON MORITZ PERLES,
k. XX. k. Hofbuchhandlang
I. Seilergagsa 4.
\ Digitizedby Google
Druck von Jalias Kübkopf in Korneabarg.
MAY 2 5 1922
Digitized by LziOOQlC
Inhaltsverzeichniss.
Seite
Einleitung.
I. Ueberblick über die Geschichte der Oesterreichischen Strafgesetz-
gebang 1
n. Ueberblick fiber die Literatur des Oesterreichischen Strafrechts . . 5
Allgemeines Strafgesetz.
A. Kandmachungspatent {{j[Mai 1852) 9
B Strafgesetznovellen . .r 12
1. Ergänzungen des allgemeinen und des Militärstrafgesetzes (Ges.
17. Dec. 1862) ■ 12
2. Abänderung mehrerer Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes
und anderer damit in Zusammenhang stehender Anordnungen
(Ges. 16. Nov. 1867) • 17
3. Yollziehnng von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und Bestellung von
Strafvollzugscommissionen (Ges. 1. April 1872) 2S
Erst er Theil.
Von den Verbrechen.
I. Hauptstück. Von V.erbrecben*Iüb*liaupt (§§ 1—11) 27
II. „ Von Bestrafung der Verbrechen überhaupt (§§ 12—42) . 48
lU. „ Von erschwerenden Umständen (§§ 43—45) 69
IV. „ Von Milderungsumständen (§§ 46, 47) 70
V. „ . Von Anwendnng der Erschwerungs- und Milderungsum-
stände bei Bestimmung der Strafe (§§ 48—55) . . 71
Vi. „ Von den verschiedenen Gattungen der Verbrechen (§§ 56.
67) , . . 74
VII. „ Von den Verbrechen des Hochverrathes, der Beleidigung
der Majestät und der Mitglieder des kaiserlichen
Hauses und der Störung der öffentlichen Ruhe
(§§ 68-67) 76
VIII. r, Von dem Aufstande und Aufruhr (§§ 68-75) .... 85
IX. „ Von öffentlicher Gewaltthätigkeit (§§ 76-100) .... 92
X. „ Von dem Missbrauche der Amtsgewalt (§§ 101—105) . 124
XI. n Von der Verßllschung der öffentlichen Creditspapiere
(ߧ 106-117) 131
XII. „ Von der Münzverfälschung (§§ 118—121) 135
Xin. ^ Von der Religionsstörung (Sg 122-124) 187
XIV. „ Von der Nothzucht, Schändung und anderen schwereren
ünzuchtfällen (§§ 126—133) . . 140
XV. „ Von dem Morde und Todtschlage (§§ 134-143) ... 146
XVI. „ Von der Abtreibung der Leibesfrucht (§g 144—146) . . 164
XVII. „ Von Weglegung eines Kindes (§§ 149—151) 166
XVnL „ Von dem Verbrechen der schweren, körperlichen Beschä-
digung (§§ 162-157) 167
XIX. „ Von dem Zweikampfe r§§ 168-165) 166
XX- • „ Von der Brandlegung (§§ 166—179) 16»
XXI. , Von dem Diebitahlc und der Veruntreuung^ 17W189) 172
Digitized by LziOOQlC
VI INHALTSVERZEICHNISS.
Seite i
XXn. Haaptstfick. Von dem Raube (§8 190— 196) • 210
XXni. „ Vom Betrage (§§ 197-205) .... - 218
XXIV. „ Von der zweifachen Ehe (§§ 206—208) 244
XXV. „ Von der Verleumdung (§§ 809, 210) 245 j
XXVI. ., Von den V^erbrechen geleisteten Vorschübe (§§ 211— 222) 247
XXVII. „ Von Erlöschung der Verbrechen und Strafen (§8 223 '
bis 282) 2&4
Zweiter Theil.
Von den Vergehen und Uebertretungen.
I. Hauptstück. Von Vergehen and Uebertretungen überhaupt und deren Be-
strafung (§§ 233-239) , . . 261 1
II. „ Von den Strafen der Vergehen und Uebertretungen über-
haupt (§§ 240-268) 267
I'I. - Von Bestrafung der Unmündigen (§§ 269—273) 278
IV. „ Von den verschiedenen Gattungen der Vergehen und Ueber-
tretungen (§§ 274—277) 280
V. „ Von den Vergehen und Uebertretungen gegen die öflFent-
liche Ruhe und Ordnung (§8 278—310) 280
VI. ^ Von Uebertretungen gegen öffentliche Anstalten und Vor-
kehrungen, welche zur gemeinschaftlichen Sicherheit
gehören (§§ 311—380) 298
VII. „ Von den Uebertretungen gegen die Pflichten eines öffent-
lichen Amtes (§§ 331—334) 819
VI!I. ^ Von den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit
des Lebens (§§ 886-392) 321
IX. „ Von den Vergehen und Uebertretungen gegen die Ge-
sundheit (§§ 893—408) 319
X^ „ Von anderen die körperliche Sicherheit verletzenden oder
' bedrohenden Uebertretungen (§§ 409-438) .... 374
XI. ., Von den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit
des Eigenthums (§§ 484-486) -384
Strafrechtliche Bestimmungen gegen Vereitlung von
Zwangsvollstreckungen * 393
XII. „ Von den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit
der Ehre (§§ 487-499) 416
XIII. „ Von den Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche
Sittlichkeit (§§ 500-526) 438
XIV. :, Von der Erldschong der Vergehen und Uebertretungen und
ihrer Strafen (§§ 626-582) 441
Register.
I. Alphabetisches Sachregister 448
II. Chronologisches Register der in diesem Bande allegirten Gesetze und
Verordnungen :
A. Gesetzlich kundgemachte Vorschriften 510
B. Nicht gesetzlich kundgemachte Vorschriften 612
BeriohtiQunQ 512
Digitized by LziOOQIC
Einleitung.
I. überblick über die Geschichte der Österreichischen
Strafgesetzgebung."^
Die Geschichte der Österreichischen Strafgesetzgebung, die sich
in engem Zusammenhange mit der Deutschen entwickelt hat, reicht
hinter die Constitutio Crimmalis Carolina, die auf dem Reichstag zu
Regenshurg durch Reichsabschied vom 27. Juli 1532 verkündete
^Keyser Karls des Fünften und heylichen römischen Reichs peinlich
Gerichtsordnung", zurück in das 15. Jahrhundert. Bis in die zweite
Hälfte des 18. Jahrhunderts gab es jedoch in Osterreich nurLandes-
Strafgesetzbücher, so die M a 1 e f i z o r d n u n g Maximilians I. fürTirol
vom 30. November 1499, desselben Fürsten Landgerichts-
ordnung für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns vom
21. August 1514, reformirt und erneuert von Ferdinand 1. am 12. Jänner
1540, die vom letztgenannten Kaiser erlassenen Landgerichts-
ordnungen für Krain und die angegliederten Herrschaften (Win-
dische Mark, Möttling, Ysterreich und Karst) vom 18. Februar 1535
und für Österreich ob der Enns voml. October 1559, letztei*e
reformirt unter Ferdinand IL am 28. Jänner 1627, die von Carl II.
am 24:.December 1574 erlassene Land-undpeinliche Gerichts-
ordnung für das Fürstenthum Steyer, welche zuerst einen ent-
schiedenen Einfluss der Carolina erkennen iässt, die unter demselben
Erzherzoge im Jahre 1577 ergangene Landgerichtsordnung
für Kärnten, die von Ferdinand IIL am 30. December 1656 er-
lassene Landgerichtsordnung für Österreich unter der
Enns, die neue Landgerichtsordnung Leopolds 1. vom
14. August 1675 für Österreich ob der Enns und endlich die
peinliche Halsgerichtsordnung Josefs I. vom 16. Juli 1707
für Böhmen, Mähren und Schlesien.
Eine einheitliche Reichs - Strafgesetzgebung, wenigstens für
die deutschen (d. i. für die böhmischen, nieder-, inner-, ober- und
♦Literatur: Bern er Strafgesetzgebung in Deutschland vom Jahre 1751
bis zur Gegenwart (1867), S. 8—25, 45—51, 27.8—304^ Hye Beiträge zur Öster-
reichischen Strafrechtsgeschichte in der Zeitschrift für Osterr. Rechtsgelehrsamkeit,
1844. Bd. I S. 353 ff., Wahlbergges. Schriften, II S. 86 ff., 115 ff. undinGrün-
huts Zeitschr. Vm S. 254 ff., 256 ff., Do m in-Petrushe v e z. Neuere
öaterr. Rechtsgeschichte 1869; Herbst, Handbuch des allg. Osterr. Strafrecht,
I S. 1 ff., Janka Osterr. Strafrecht, 4. Aufl., S. 17 fg.
Geller, Osterr. Gesetze. 1. Abth. V. Bd. 1
Digitized by LziOOQlC
2 ALLG. STRAFGESETZ.
vorderösterreichischen) Erblande, beginnt erst rnit der ^fionstitiitio
Criminalis Theresiana^^ oder der „Römisch-Kaiserl., zu H Ungarn
und Böheim Königl. Apost. Majestät Maria Theresia, Erzherzogin
zu Österreich etc. peinlichen Gerichtsordnung" vom 31. De-
cember 1768.
Die Kaiserin findet in dem Kundmachungspatente „Nichts
natürlicher, hilliger und ordentlicher, auch Justiz beförderlicher, als
dass zwischen verbrüderten Erblanden unter einem nämlichen Landes-
fürsten ein gleiches Recht festgestellt" werde und setzt darum an
Stelle der verschiedenen particulären Landgerichtsordnungen das
Eine Gesetzbuch, welches sich von jenen auch dadurch unterscheidet,
dass es ein in sich geschlossenes Gesetz ist, welches neben
sich weder dem gemeinen deutschen Strafrecht, dessen subsidiäre
Geltung jene noch anerkannten, noch auch der Gewohnheit Raum
lässt. Das Kundmachungspatent bestimmt ausdrücklich, dass „in
Malefizsachen dieser erneuerten Halsgerichtsordnung allein nachge-
lebt werden soll". Ihrem inneren Gehalte und Werte nach erhebt
sich indessen die Theresiana keineswegs über ihre Vorgänger. Ihre
mitunter entsetzlich grausamen Straf bestimmungen und die gräss-
lichen Beschreibungen und Abbildungen der „Peinigungsarten", mit
welchen sie ausgestattet ist, ragen in unsere Zeit hinein als traurige
Denkmäler einer Culturepoche, welche die Barbarei des Mittelalters
mit der Humanität der anhrechenden Aufklärungsperiode verbindet.
In die Neuzeit hinüber führt erst das Strafgesetzbuch Josephs II,
das am 13. Jänner 1778 erschienene „Allgemeine Gesetzbuch üher
Verbrechen uud derselben Bestrafung", das sich nach den Worten
des Kundmachungspatentes zur Aufgabe setzt, „auch der strafenden
Gerechtigkeit durch ein allgemeines Gesetz eine bestimmte Richt-
schnur zu geben ; bei Verwaltung derselben alle Willkür zu ent-
fernen; zwischen Criminal- und politischen Verbrechen eine an-
ständige Grenzlinie auszuzeichnen ; zwischen Verbrechen und Strafen
das billige Ebenmass zu finden und die letzteren nach einem Ver-
hältnisse zu bestimmen, damit ihr Eindruck nicht blos vorübergehend
sein möge.
Mit dem Theresianischen hat das Josephinische Gesetzbuch
nur gemein die Eigenschaften der Allgemeinheit und der Abge-
schlossenheit in sich selbst. Im Übrigen ist es in seiner Anlage wie
in seinem Inhalte von jenem völlig verschieden. Wie die Theresi-
ana durch Weitschweifigkeit und ermüdende Casuistik, so zeichnet
sich die Josephina durch Kürze und edle Einfachheit aus. Jene um-
fasst 282 Seiten im grössten Folioformat nebst einer Unzahl von
Beilagen, diese nur 266 meist sehr kurze Paragraphe. („Je mehr
die Bildung wächst, desto mehr nimmt der Umfang der Strafgesetz-
bücher ab").* Jene macht von der Todesstrafe einen sehr ausgiebigen
Gebrauch und verschärfe sie noch durch allerlei Zusätze, wie
* B u r n e r a. a. O. S. 11.
Digitized by LziOOQIC
EINLEITUNG. 3
Schleifung zur Richtstatt, Reissen und Zwicken mit glühenden
Zangen. Riemenschneiden, Zungenabschneiden, Nackenausreissung;
— diese schafft die Todesstrafe lür das ordentliche, d. i. nicht stand-
rechtliche Verfahren überhaupt ab. Jene lässt dem richterlichen
Gutdünken einen weiten Spielraum, indem sie die Bestrafung auch
ausserordentlicher Malefizfälle, die in den Gesetzen
nicht bedroht sind, „nach Ähnlichkeit der in dieser Gerichtsordnung
einkommenden Grundsätze" anordnet (Art. 104); diese will „bei
Verwaltung der strafenden Gerechtigkeit alle Willkür" ausgeschlossen
wissen und verbietet die Vermehrung der Straffälle ex atialogia,
indeni sie als obersten Grundsalz aufstellt, dass „als Criminal-
verbrechen nur diejenigen gesetzwidrigen Handlungen anzusehen
und zu behandeln sind, welche durch gegenwärtiges Strafgesetz als
solche erklärt werden", — ein Grundsatz, der seither der Oester-
reichischen Strafgesetzgebung erhalten geblieben ist.
Doch ist auch das Josephinische Gesetzbuch, so hoch es sich
auch über die Theresiana erhebt, keineswegs völlig tadellos. Seine
Begriffsbestimmungen sind oft sehr vage uud ermangeln der erfor-
derlichen Bestimmtheit. Mit der richterlichen Willkür schliesst es
auch das richterliche Milderungsrecht und damit die Möglichkeit
aus, bei der Strafbemessung den Umständen des besonderen Falls
und den subjectiven Momenten Rechnung zu tragen. Seine Frei-
heits- und Ehrenstrafen, worunter noch die Anschmiedung und
das Schiffziehen, die öffentliche Züchtigung und Brandmarkung figu-
riren, sind noch von grausamer Härte und lassen oft das „billige
Ebenmass" zwischen Verbrechen und Strafe schmerzlich vermissen.
Die Nothwendigkeit einer Reform machte sich denn auch bald
nach dem Inslebentreten dieses Gesetzes geltend. Schon unter der
Regierung Leopolds H. wurde vorerst durch eine Reihe von Novellen
das Strafensystem wesentlich gemildert, sodann aber der Entwurf
eines neuen Strafgesetzes in Angriff genommen, der unter Franz 11.
vollendet und zunächst mit Patent vom 17. Juni 1796 als „Straf-
gesetzbuch für Westgalizien", nach erfolgter ßeurtheilung durch
eigene, in den Provinzen niedergesetzte Gommissionen aber mit
Patent vom 3. September 1803 als „Strafgesetz über Verbrechen und
schwere Polizeiübertretungen" für „die gesammten deutschen Erb-
lande" in Kraft gesetzt wurde.
Dieses Gesetzbuch, das auch den Strafprocess umfasst, unter-
scheidet sich von dem Josephinischen in der Anlage und Fassuni^
wie in dem Strafsystem, dehnt die Todesstrafe, die schon durch
Patent vom 2. Jänner 1795 für den Hochverrath wieder eingefühi t
worden war, auch auf den vollbrachten Mord und räuberischen Tod-
schlag, sowie auf die gefährlichsten Fälle der Creditpapierverfälschung
und der Brandlegung aus, mildert aber dagegen die Freiheitsstrafen
in erheblichemi Maasse und räumt dem Richter ein sehr weitgehendes
Milderungsrecht ein.
Dasselbe hat sich in seinem materiellen Theile im Grossen
und Ganzen bis auf den heutigen Tag erhalten. „Zwar machten sich
Digitized by LziOOQIC
4 ALLG, STRAFGESETZ.
einzelne Mängel fühlbar, allein keiner derselben betraf die Grund-
lage des Werks, allen liess sich durch einzelne Verbesserungen ab-
helfen. Einzelne Härten wurden gemildert, die Strafen des schwersten
Kerkers und der Galeeren abgeschafft, manche Zweifel entschieden,
manche im Gesetzbuch übergangenen strafbaren Handlungen nach-
träglich bedroht: im Ganzen aber blieb die Physiognomie des Ge-
setzbuchs unverändert bis zum Jahre 1848." * Die Erschütterungen,
die dieses Jahr in den Verfassungszuständen herbeiführte, rüttelten
zwar auch an dem Strafgesetz von 1803, vermochten es aber nicht
umzubringen. Zunächst wurde durch eine kaiserliche Entschliessung
vom 22. Mai 1848 die öffentliche Ausstellung, die Brandmarkung
und die körperliche Züchtigung aus dem Strafensystem ausgeschieden.
Später, als man die neue Strafprocessordnung vom Jahre 1850 für
die zum Deutschen Bund gehörigen Kronländer einführte, erfolgten
durch kaiserliches Patent vom 17. Jänner 1850 (das sog. Milderungs-
patent) für das ganze Geltungsgebiet des Strafgesetzes vom Jahre
1803 noch weitere Milderungen des Strafrechts. Auch wurde, als
man nach der Reichsverfassung yom 4. März 1849 die Centrali-
sirung der Gesammtmonarchie unternahm, der Anlauf zu Schaffung
eines völlig neuen Strafgesetzes für den ganzen Umfang des Kaiser-
staats genommen. In einem allerunterthänigsten Vortrage vom
24. August 1850 betonte der damalige Justizminister von Schmer-
ling die Nothwendigkeit eines ganz neuen Strafgesetzes, welches,
den Anforderungen der Wissenschaft entsprechend, eben sowohl
die veränderte politische Gestaltung, als auch die heutige Bildung
und Gesittungsstufe der verschiedenen Völker des Kaiserthums ins
Auge fassen und zugleich darauf berechnet sein solle, allen diesen
Völkern Ein gemeinsames Strafgesetz zu sichern. Doch ist dieser Ge-
danke nicht zur Verwirklichung gelangt. Es wurde lediglich eine
Umarbeitung des bisherigen Strafgesetzes beschlossen, die sich darauf
beschränkte, in dem ursprünglichen Gesetzestext nur jene Abände-
rungen vorzunehmen, welche bereits durch spätere Novellen erfolgt
sind oder sich nach der Erfahrung der Praxis als unabweislich
darstellen.
So kam das gegenwärtig geltende Strafgesetz zustande, welches
das Einführungspatent vom 27. Mai 1852 als eine „mit Einschaltung
der durch spätere Gesetze verfügten Abänderungen und mit Auf-
nahme mehrerer neuer Bestimmungen" veranstaltete „neue Ausgabe"
des Strafgesetzbuches vom 3» September 1803 bezeichnet, veran-
staltet, „um denjenigen Kronländern, in welchen bisher das Straf-
gesetz vom 3. September 1803 mit den durch spätere Gesetze hin
zugekommenen Erläuterungen, Abänderungen und Zusätzen in Wirk-
samkeit steht, eine leichte und zuverlässige Uebersicht des bestehenden
Strafrechts, allen übrigen Kronländern aber .... die Wohlthat
eines umfassenden Schutzes durch das Gesetz, sowie eines festen
und gesicherten Strafrechts zuzuwenden.
* Berner a. a. O. S. 273.
Digitized by LziOOQIC
EINLEITUNG. 5
In dieser neuen Gestalt behauptet sich das Gesetzbuch vom
Jahre 1803 noch heute. Die Bestrebungen um die Schaffung eines
Gesetzes auf neuer Grundlage, die bis in das Jahr 1820 zurück-
reichen, haben bisher nur verschiedene Entwürfe und schätzbares
Material an den Tag gefördert. Eine Ergänzung hat das Gesetzbuch
erfahren durch die Novelle vom 17. December 1862 (in dem vor-
liegenden Werke unter 2 mitgetheilt) und eine theilweise Reform
durch das Gesetz vom 15. November 1867 (3).
II. Überblick über die Literatur des Österreichischen
Strafrechts,*
1. Systematische Werke.
An solchen hat es, so man von den Bearbeitungen einzelner
Lehren absieht, bislang vollständig gefehlt. Aus der letzten Zeit sind
blos anzuführen:
J a n k a Das österreichische Strafrecht. 4. Auflage besorgt von Dr. Freih.
von Kaliina. Prag. I. Bd. 1902.
Finger Das Strafrecht systematisch dargestellt. 2. Aufl. Berlin
1902.
Lammasch Grundriss des öslerr. Strafrechts. Leipzig 1899.
2. Commentare.
J e n u 1 1 Das österreichische Criminalrecht nach seinen Gründen und
seinem Geiste dargestellt. 3; Aufl. Wien 1837. 4 Bde.
Kudler Erklärung des ersten Abschnittes des Strafgesetzes über
schwere Polizeiübertretungen (Vergehen und Übertretungen).
6. Auflage mit Vorwort und Anhang von Dr. Anton Hye.
Wien 1850.
Hye Das österr. Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Über-
tretungen. Wien 1855. (Unvollendet, nur bis zu § 75 reichend.)
Frühwald Handbuch des österr. Strafgesetzes über Verbrechen,
Vergehen und Übertretungen, 3. Aufl. Wien 1855. Dazu als
Ergänzung : Die Fortbildung des österr. materiellen Strafrechts
durch Gesetzgebung, Literatur und Praxis in den letzten zehn
Jahren. Wien 1865.
Herbst Handbuch (ies österreichischen Strafrechts. Mit Rücksicht
auf die Bedürfnisse des Studiums "und der Anwendung bear-
beitet. L Bd. 7. Aufl. 1882. IL Bd. 5. Aufl. 1880.
3. Gesetzessammlungen.
Mancher Das österreichische Strafgesetz über Verbrechen sammt
den auf dasselbe sich beziehenden Gesetzen und Verordnungen.
Wien 1847.
♦ Mancher Darstellung und Quellen der Literatur der österr. Strafgesetz-
gebung. Wien 1849. ^ ,
Digitized by LziOOQIC
b ALLG. STRAFGESETZ. - EINLEITUNG.
von Lützonau Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche
sich auf den zweiten Theil des Strafgesetzbuchs tiber schwere
Polizei Übertretungen beziehen. Wien 1846. 3 Bde.
4. Präjudicatensammiungen.
P e i 1 1 e r Systematische Sammlung von 326 auf das materielle Straf-
recht sich beziehenden Entscheidungen des k. k. obersten
Gerichts- und Gassationshofes aus den Jahren 1850 — 52, mit
mehr als 1000 Strafrechtsfällen. Wien 1853.
Herbst Die grundsätzlichen Entscheidungen des k. k. obersten Ge-
richtshofes über zweifelhafte Fragen des allgemeinen österr.
Strafrechtes. 3. Aufl. Wien 1858. Mit Nachtragsheft, Wien 1860.
Adler, Krall und v. Walt her Sammlung strafrechtlicher Ent-
scheidungen des k. k. obersten Gerichts- und Gassationshofes.
Auf Veranstaltung von Dr. Julius Glaser. Wien 1875.
(Nowak) Plenarbeschlüsse und Entscheidungen des k. k. Gassations-
hofs, veröffentlicht im Auftrage des k. k. obersten Gerichts-
und Gassationshofes von der Redaction der Allgemeinen österr.
Gerichtszeitung. Wien 1876 fg,
5. Zeitschriften.
S. die Zusammenstellung bei Geller Österr. Justizgesetze
(0. Aufl.) 1. Bd. S. XXI fg.
Digitized by LziOOQlC
ALLGEMEINES STRAFGESETZ.
Digitized by LziOOQIC
Digitized by LziOOQlC
Allgemeines Strafgesetz.
A. Kundmachungspatent.
(1) Kais. Patent JjJjMai 1852 (R 117).
Wir Franz Joseph der Erste etc.
Um denjenigen Kronländern Unseres Reiches, in
welchen bisher das Strafgesetz über Verbrechen und
schwere Pohzeiübertretungen vom 3. September 1803
mit den durch spätere Gesetze hinzugekommenen Er-
läuterungen, Abänderungen und Zusätzen in Wirksamkeit
steht, eine leichte und zuverlässige Uebersicht des be-
stehenden Sträfrechtes, allen übrigen Kronländern aber,
wo hinsichtlich des Strafrechtes th eilweise nur schwan-
kende Rechtsgewohnheiten und unbestimmte Gesetze be-
stehen, und wo zum Schutze der öffentlichen, sowie der
Privatrechte in vielen Beziehungen neue Strafnormen er-
forderlich sind, die Wohlthat eines umfassenden Schutzes
durch das Gesetz, sowie eines festen und gesicherten
Strafrechtes zuzuwenden, haben Wir von dem obigen
Strafgesetzbuche vom 3. September 1803, mit Einschal-
tung der durch spätere Gesetze verfügten Abänderungen
und mit Aufnahme mehrerer neuer Bestimmungen, eine
neue Ausgabe veranstalten lassen.
Nachdem Wir bereits in den mit Unseren Beschlüssen
vom 31. December 1851 festgesetzten Grundsätzen für
die organische Gesetzgebung des Reiches verfügt haben,
dass das Strafgesetz für den ganzen Umfang des Reiches
in Wirksamkeit gesetzt werde, so verordnen Wir, nach
Einvernehmung Unserer Minister und nach Anhörung
unseres Reichsrathes, wie folgt:
Art. I. Vom 1. September 1852 angefangen hat
sowohl in jenen Kronländern, in welchen bisher das
I. 1. In Ungarn, fär welches das StG.
schon zufolge der sanctionirten Judex-
Corial-BeschlOsse v. J. 1861 ausser Wirk-
samkeit gesetzt worden ist, ebenso wie
in dessen Nebenländern gilt gegenwärtig
ein eigenes StGB.
Digitized by LziOOQIC
10
ALLG. STRAFGESETZ. - (I. la).
Strafgesetzbuch vom 3. September 1803 in Rechtskraft
stand, als auch in (den Königreichen Ungarn, Croatien,
Slavonien mit dem croatischen Küstenlande, dem Gross-
fürstenthume Siebenbürgen, der Woiwodschaft Serbien,
dem Temeser Banate und) dem Grossherzogthume Krakau
das nachfolgende Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen
und Uebertretungen als alleinige Vorschrift für die Be-
strafung der darin bezeichneten Handlungen in Wirksam-
keit zu treten, und es werden hiermit alle Gesetze, Ver-
ordnungen und Gewohnheiten, welche in irgend einem
Theile Unseres Reiches in Beziehung auf die Gegenstände
dieses Strafgesetzes bisher bestanden haben, mit alleiniger
Ausnahme der für das k. k. Militär und für die Militär-
grenzgebiete bestehenden besonderen Strafgesetze, von
eben jenem Tage angefangen ausser Geltung gesetzt.
II. Von eben diesem Tage angefangen hat das gegen-
wärtige Strafgesetz in Beziehung auf die darin als Ver-
brechen, Vergehen und Uebertretungen erklärten straf-
baren Handlungen auch dann zur Richtschnur zu dienen,
wenn dieselben durch Druckschriften begangen werden.
Ausserdem haben die Strafgerichte bei der ihnen zuge-
wiesenen Beurtheilung von strafbaren Handlungen, welche
durch Druckschriften begangen werden, die Bestimmungen
der von Uns erlassenen Pressordnung zu beobachten.
Vom obigen Tage angefangen sind daher die durch den
Inhalt von Druckschriften begangenen strafbaren Hand-
lungen nicht mehr als besondere Pressvergehen zu be-
liandeln, und es haben sofort in denjenigen Kronländern,
in welchen bisher das Gesetz gegen den Missbrauch der
Presse vom 13. März 1849 in Geltung stand, alle hierauf
Bezug nehmenden Straf bestimmungen desselben ausser
Wirksamkeit zu treten.
Wo sich das gegenwärtige Strafgesetz des Ausdruckes
„Druckschriften oder Druckwerke" bedient, sind darunter
2. Für das Militär gilt getrenwärtig
das mit kais. Pat. 15. 1. 1856 (R 19) ein-
puführte StGB.
3. Die unter der Wirksamkeit des
kais. Pat. 4. ni. 1849 (R 158) in den
vorschiedenen Landessprachen kund-
gemachten Texte des Strafgesetzbuchs
geniessen die gleiche Authenticität (15.
XII. 85 G. V 208).
II. 1. Unter Alinea 2 föUt auch das
Vervielfältigen mittelst Steindrucks (14.
III. 88/520).
Digitized by LziOOQlC
KUNDMACHUNGSPATENT. 1 1
nicht blos Erzeugnisse der Presse, sondern auch alle durch
Stein-, Metall- oder Holzdruck, Prägung, Abformung oder
durch was immer für mechanische oder chemische Mittel
vervielfältigte Erzeugnisse des Geistes und der bildenden
Kunst (literarische und artistische Werke) zu verstehen.
III enthält strafprocessuale Bestimmungen, die längst obsolet
L';'worden sind.
IV. Nach Massgabe dieses Strafgesetzes kann vom
Tage seiner Wirksamkeit angefangen nur dasjenige als
Verbrechen, Vergehen oder üebertretung behandelt und
liestraft werden, was in demselben ausdrüqklich als Ver-
brechen, Vergehen oder Üebertretung erklärt wird.
V. Die Behandlung und Bestrafung anderer Gesetzes-
übertretungen, worauf weder das gegenwärtige Strafgesetz-
buch, noch die oben (Art. II) erwähnten besonderen Straf-
gesetze Beziehung haben, bleibt den dazu bestimmten Behör-
den nach den darüber bestehenden Vorschriften überlassen.
VI. Ebenso haben einstweilen die in verschiedenen
Kronländern wider den Wucher bestehenden Strafgesetze
aufrecht zu verbleiben. Derselbe soll als Vergehen be-
handelt und von denjenigen Behörden, welchen das Ver-
fahren über Vergehen zugewiesen ist, nach den für eben
dieses Verfahren bestehenden gesetzlichen Vorschriften
untersucht werden. — BGb. 358.
VII. Alle in diesem Gesetze vorkommenden Geld-
beträge sind in Conventionsmünze nach dem Zwanzig-
i^uldenfusse zu verstehen, und es ist daher jede auf eine
l^estimmung dieses Strafgesetzes Einfluss nehmende
Werthserhebung nach dieser Währung zu bezeichnen.
Ausschliessliche Geltung der österreichischen Währung-
(la) Kais. Verordnung 1. Augast 1858 (R 115).
Um die bestehenden Strafvorschriften mit den Bestimmungen
des Münzvertrages 24. Jänner 1857 (R 101) und Meiner Patente
19. September 1857 und 27. April 1858 (R 169 und 63) (Bd. I 373.
2. Oder auf dem Wege der Photo-
craphie (14. XI. 85/845).
3. Oder durch den Hektographen
l. VII. 87/1076).
VI. S. Ges. 28. V. 1881 (R 62) im
Anhange.
(la) An Stelle der österr. Währung ist nun die Kronenwährung getreten.
VII. Alle Werthbeträge sind in dem
dem Silbergelde gesetzlich gleichgestell-
ten Papiergelde, und dieses selbt ist im
vollen Nennwerthe in Anschlag zu brin-
gen (J^IE. 21. IV 51 Z. 4093).
Digitized by LziOOQlC
12 ALLG. STRAFGESETZ. - (2).
374) in Einklang zu setzen, finde Ich, nach Einvernehmung Meiner.
Minister und Anhörung Meines Reichsrathes, zu verordnen, dass am
1. November 1858 im ganzen Umfange des Reiches, mit Ausnahme
«der Militärgrenze, folgende Bestimmungen in Wirksamkeit zu
treten haben:
§ 1. Alle in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen
in der Art festgesetzten Geldbeträge, dass von einer bestimmten
Höhe derselben die grössere oder mindere Strafbarkeit einer straf-
baren Handlung abhängt, sind in Zukunft mit denselben Geldbe-
trägen ohne Zuschlag in der neuen österreichischen Währung zu
verstehen.
§ 2. Dieselbe Bestimmung hat auch in Ansehung aller Geld-
strafen zu gelten, welche in schon bestehenden Gesetzen oder Ver-
ordnungen mit bestimmten Geldbeträgen angesetzt erscheinen.
VIII. Alle in diesem Gesetze vorkommenden Zeitbe-
stimmungen sind nach dem Kalenderjahre zu berechnen.
IX. Dieses Gesetz soll auch auf bereits anhängige
Untersuchungen und auf alle vor dem bezeichneten Tage
tegangenen strafbaren Handlungen nur insoferne An-
wendung finden, als dieselben durch das gegenwärtige
Strafgesetz keiner strengeren Behandlung als nach dem
früher bestandenen Rechte unterliegen.
B. Strafgesetznovellen.
1. Ergänzungen des allgemeinen und des
Militär-Strafgesetzes.
(2) Gesetz 17. December 1862 (R 1863 Nr. 8).
Mit Zustimmung beider Häuser meines Reichsrlathes
finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Art. I. Des im § 58, Abs. b des allg. StG. (§ 334,
Ht. h MiL'StG.) bezeichneten Verbrechens des Hoch-
verrathes macht sich insbesondere auch derjenige schuldig,
welcher etwas unternimmt, was auf eine gewaltsame
Umänderung der Verfassung des Reiches abzielt.
II. Wer öff'entlich oder vor mehreren Leuten, oder
in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildfichen
Darstellungen zur Verachtung oder zum Hasse wider die
Verfassung des Reiches aufzureizen sucht, macht sich
des Verbrechens der Störung der öff'entlichen Ruhe schul-
dig und ist mit der im § 65 des allg. StG. (§ 341 MiL-StG.)
bestimmten Strafe zu belegen.
VIII. S. unter StG. § 17i.
Digitized by LziOOQIC
STRAFGESETZNOVIXLEN.
1^
III. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, oder
in Druckwerken, verbreiteten bildlichen Darstellungen
oder Schriften durch Schmähungen, Verspottungen, un~
wahre Angaben oder Entstellung von Thatsachen Andere-
zum Hasse oder zur Verachtung gegen eines der beiden
Häuser des Reichsrathes oder wider eine Landtagsver-
sammlung aufzureizen sucht, macht sich des im § 30O
des allg. StG. (§ 556 Mil.-StG.) vorgesehenen Vergehens
schuldig und ist mit Arrest von einem bis sechs Monate-
zu bestrafen.
IV. Wer einen der im Art. HI bezeichneten An-
griffe gegen die kaiserliche Armee oder gegen eine*
selbstständige Abtheilung derselben richtet, macht sich
desselben Vergehens schuldig und ist mit Arrest vonr
einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Die gerichtliche Verfolgung darf nur mit Zustim-
mung des Kriegsministers eingeleitet werden.
V. Die in den §§ 487—491, dann § 496 des StG.
(§§ 760—764 und § 769 des Mil-StG) bestimmte»
Vergehen und üebertretungen gegen die Sicherheit der
Ehre sind von Amtswegen zu verfolgen, wenn sie gegen
eines der beiden Häuser des Reichsrathes, gegen einen
Landtag, gegen eine öffentliche Dehörde, gegen die
kaiserliche Armee, die kaiserliche Flotte oder gegen
eine selbstständige Abtheilung einer der beiden letzterem
begangen werden.
Zur Verfolgung wegen Beleidigungen gegen die-
kaiserliche Armee, die kaiserliche Flotte oder gegen eine^
selbstständige Abtheilung einer der beiden ist die Zu-
stimmung des Kriegsministers, beziehungsweise des-
Marineministers einzuholen.
V. 1. Die „Regierung" als solche hat
bestimmte staatliche Geschäfte za be-
sorgen, in ihr concentrirt sich eine
Summe öffentlich-rechtlicher Befugnisse,
die sie durch die ihr untei^eordneten Be-
hörden zur Ausführung bringt; sie ist
daher eine ,, öffentliche Behörde" im
Sinne des Art. V. (16. III. 00/2444).
2. Dass Gemeindevertretungen im
Sinne des Gesetzes a/s öffentliche Be-
hörden anzusehen sind, kann keinem
Zweifel unterliegen. Beleidigungen der-
selben sind daher von amtswegf^n zu
verfolgen (Plen. 12. VII 78/178).
3. Als „selbständige AbtheiJung der
kaiserlichen Armee", Art. V. AI. 1 und
2, ist auch das Officierscorps, sei es der
Armee überhaupt, sei es einer Abtheilnng-
derselben, wie z. B. eines Armee- oder
Truppenkörpers, und daher insbesondere^
auch das Officieröcorps einer Garnisoa
anzusehen (Plen. 28. IX. 87/1090 C. VI 267)^
Digitized by LziOOQIC
u
ALLG. STRAFGESETZ.
(2).
Wegen der nach § 493 StG. (§ 766 MlL-StG.)
strafbaren Vergehen gegen die Sicherheit der Elire, in-
soferne der Angriff gegen einen öffentlichen Beamten
oder Diener, gegen einen Miütär oder Seelsorger in Be-
zug auf deren Berufshandlungen gerichtet war, findet
die gerichtUche Verfolgung nicht nur auf Verlangen des
Beleidigten statt, sondern es kann auch der Staatsanwalt
innerhalb der im § 530 StG. (§ 132 Mil-StG.) be-
stimmten Frist im öffentlichen Interesse die Anklage
erheben.
Der Staatsanwalt hat sich vorläufig der Zustimmung
des Beleidigten, oder falls dieser nicht vernommen
werden kann, der Zustimmung des Vorgesetzten oder
der nächst höheren Behörde desselben zu versichern.
Dem Beleidigten steht jederzeit das Recht zu, sich
der vom Staatsanwälte erhobenen Anklage anzuschliessen.
VI. Wer bei Wahlen zur Ausübung politischer
Rechte Wahlstimmen kauft oder verkauft, oder auf
4, Die k. k. Generaldirektion der
Tabakregie ist eine öfTentlicho Behörde
(13. X. 94/1765).
5. Auf die nach Art. V von amts-
wegen zu verfolgenden Handlungen findet
§ 530 StG. keine Anwendung (Plen.
22. VI. 82.462).
VI. 1. „Die G e m e i n d e ist als unterstes
Kjilied in dem Organismus des Staats ein
politischer Körper, welcher an der staat-
lichen Verwaltung durch die Gemeinde-
vertretung theilniramt und somit poli-
tisches Recht ausübt. Wahlen in die
Gemeindevertretung sind daher Wahlen
zur Ausübung politischer Hechte' (30.
Xn. 80/301).
2. Da die Thätigkeit der Bezirks-
ausschüsse der Gemeinde Wien eine
ölTentlichreehtliche, also politische ist,
stehen auch die Wahlen derselben unter
dem Schutze des Art. VI (11. V.
94 1725).
3. Der Ausdruck „politische Rechte"
in Art. VI ist nicht l)los auf die funda-
mentalen Rechte der politischen Freiheit
zu beziehen, das Gesetz will vielmehr
überhaupt Wahlen für zur Ausübung
von öffentlich-rechtlichen Befugnissen
berufenen Körperschaften oder Organe
schützen. In diese Kategorie gehören
auch Wahlen der Delegirten der Be-
zirkskrankenkassen (16. XII.
99 2421 .
3 a. Ebenso die nach dem Gesetze
vom 15. III. 1883 (R 39) den Ge-
nossenschafts- und Gehilfen Ver-
sammlungen zugewiesenen Wahlen
(Plen. 21. XII. 98/2282).
4. Ebenso Wahlen in eine Han-
delskammer (30. XI. 85 853).
5. Ebenso die Wahlen der zur Vor-
nahme der Abgeordnetenwahl der Lan*!-
gpmeinden für den Reichsrath berufenen
Wahlmänner (27. II. 86,827).
6. Die Ausübung der nach dem Ge-
setze persönlich vorzunehmenden Wahl
unter falschem Namen fällt unter die
Bestimmung des Art. VI ; in der Abgabe
des Stimmzettels auf Grund der Legiti-
mation des Anderen unter Verschweigun^j
der wahren Verhältnisse liegt das Mo-
ment der List (30. XU. 80, 16. XI.
95/301. 1932).
7. Des Delicts macht sich auch der-
jenige mitschuldig, welcher die Aus-
Iblgung des Wahlmann-Certificats an
eine andere als die darin benannte Person
veranlasst (20. II. 82/428).
8. Die Fälschung der Abstimraunps-
liste durch Unterschiebung eines wahr-
heitswidrig ausgefüllten Bogens an Stullo
des ursprünglichen echten kommt zu-
nächst aus dem Gesichtspunkte des Be-
trugs in Betracht (16. XI. 85,847).
9. Auch die Fälschung des Ergeb-
nisses einer zwischen zwei mit gleicher
Digitized by LziOOQlC
STiiAFGESETZxNOVEFXKN.
15
listige Weise die Abstimmung oder ihre Resultate fälscht,
macht sich, insoweit sich darin nicht eine schwerer ver-
pönte Handlung darstellt, eines Vergehens schuldig und
ist mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten
zu bestrafen.
VII. Wer einen Anklagebeschluss, über welchen dio
gerichtliche Verhandlung bevorsteht, oder eine Anklage-
schrift, ehe die Anklage in der Hauptverhandlung ent-
wickelt worden ist, wer den Inhalt der im Laufe einer
Stimmenzahl Gewählten vorgenommenen
Losung ist Wahlfälschung (7. X. 92/1612
C. XI 45).
10. Durch den Kauf oder Verkauf
von Stimmen ist das (im Art. VI be-
zeichnete) Vergehen consumirt, indem
der Thäter diejenige Thätigkeit entwickelt
hat, welche vom Gesetze unter Strafe
gestellt ist. Der Erfolg dieser Thätigkeit
kommt gar nicht in Betracht. Der Wahl-
kauf bleibt daher auch strafbar, wenn
die erkaufte Stimme nicht der Abmachung
gemäss abgegeben wurde (25. VIII.
82 482).
11. In der Ansichhringung von Le-
gitiraationskarten sammt den denselben
angeschlossenen Abstimmungszetteln aus
den Händen des mit der Zustellung be-
trnuten Amtsdieners erscheint derThat-
bestand des Vergehens nach Art. VI in
der Richtung der versuchten Fälschung
der Abstimmungsresultate verkörpert
(30. XI. 85 853 C. V 131).
12. Der Kauf von Wahllegitimations-
karten von einem Nichtwahlberechtigten
ist als Kauf von Wahlstimmen strafbar
(28. VII. 85,808 C. V 69).
13. Die Ausdrücke „Kauf- und „Ver-
kauf" sind nicht civilrechtlich, sondern
im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs
aufzufassen. Auch die Gewährung freier
Zeche kann als Kaufpreis dienen. Der
strafbare Thatbestand erschöpft sich mit
dem Abschluss des Kaufs oder Verkaufs :
ob der beabsichtigte Endzweck erreicht
worden ist, bleibt ausser Betracht (5. III.
87 1U86).
14. Wenn auch zur Vollendung des
ßtimmenkaufs oder -Verkaufs ein ein-
seitiges Anbot nicht genügt, so ist ander-
seits eine ausdrückliche Annahme des
Anbots nicht nothwendig ; der Kauf kann
auch durch concludente Handlungen zu-
stande kommen (16. X. 93/1728).
15. Dass der Verkäufer der Wahl-
stimme schon vor dem Uebereinkommen
mit dem Käufer den Entschluss gefasst,
sein Wahlrecht im Sinne des Käufers
auszuüben, ist für den Delictsbegriff des
Stimmenkaufs ebenso unerheblich wie
die civilrechtliche Ungiltigkeit des Ueber-
einkommens (28. IX. 89 1300).
16. Auch des Kaufen oder Verkaufen
von Stimmen zum Zwecke der Wahl-
enthaltuoR ist nach Art. VI strafbar
(3. II. 98 1604).
17. In dem dem Wähler, in welchem
die irrige Meinung erweckt wird, dass
die Wahlenthaltung mit Geldstrafe be-
droht sei, gemachten Versprechen, ihm
die ihm aufzuerlegende' Geldstrafe für
den Fall der Wahlenthaltung zu ersetzen,
und in dem Versprechen, ihm, wenn er
für die Wahlzeit verreisen wolle, die
Reisekosten zu ersetzen, liegt nicht die
Zuwendung eines Vermögenvortheils
(2. V. 90,1327 C. VIII 316).
18. Neben der Arreststrafe darf der
Verfall des Kaufpreises als Nebenstrale
nicht ausgesprochen werden (16. .\.
93 1728;.
VII. 1. Dieses Vergehen kann auch
culpos begangen werden (26. I. 94 1742t.
2. Unter ,, Untersuchung*- im Sinn<>
der Novelle ist das gesammte der Haupt-
verhandlung vorausgehende Verfahren,
Voruntersuchung wie Vorerhebungen,
verstanden (26. I. 94 1742).
3. Nicht auf die Quelle, aus der
verölTentlicht wurde, sondern darauf
kommt es an, dass das vorzeitig durch
den Druck Veröffentlichte den Inhalt
eines Beweisactes bildet. Es ist dem-
nach auch eine solche nicht unmittelbar
auf den Strafact. sondern auf eine
aussergerichtliche Erzählung über dessen
Inhalt gegründete Veröffentlichung straf-
bar (3. XII. 99 2413).
4. Es ist gleichgiltig. ob der Inhal
einer Zeugenaussage wortgetreu oder
blos auszugsweise wiedergegeben wird.
(3. XII. 99 2413).
5. Von dem Momente, wo das in
einem Strafprocesse verwendete Boweis-
material als solches einem anderen Straf-
processe als Processbestandtheil einvcr-
Digitized by LziOOQlC
IG
ALLG. STRAFGESETZ.
(2).
strafgerichtlichen Untersuchung zu den Aden gebrachten
l^eweisurkunden oder Aussagen von Beschuldigten,Zeugen
oder Sachverständigen vor Beendigung der Untersuchung
und bevor davon in der Hauptverhandlung Gebrauch
gemacht worden ist, durch den Druck veröffentlicht,
macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit einer
(leidstrafe von 50 bis 500 fl. zu belegen.
VIII. Wer sich aus Anlass einer noch im Zuge be-
findlichen Strafverhandlung in Druckschriften Erörterungen
über die Kraft der Beweismittel, die Aufstellung von
Vermuthungen über den Ausgang der Verhandlung oder
Entstellung der Ergebnisse des Processes erlaubt, welche
auf die öffentliche Meinung einen dem Ausspruche des
(lerichtes vorgreifenden Einfluss zu nehmen geeignet
sind, macht sich eines Vergehens schuldig und ist zu
Arrest von einem bis zu drei Monaten zu verurtheilen.
IX. Jede durch Druckschriften veröffentlichte Mit-
1 Heilung über den Plan und die Richtung militärischer
Operationen des kaiserlichen Heeres oder der kaiserlichen
Flotte, über die Bewegung, Stärke und den Aufstellungs-
leibt wird, geniesst es ueaerlich den
Schutz des Art. VII (21. X. 99'2402).
VIII. 1. Der Thatbestand des im Art.
VIII bezeichneten Delicts erfordert
keineswegs ein doloses Vorgehen (30. X.
97, 9. II. 01/2130. 2554).
2. Der Ausdruck ,,eine im Zuge be-
findliche Strafverhandlung" bedeutet nicht
eine im Stadium der Hauptverhandlung
begriffene Strafsache, sondern die gericht-
liche Anhängigkeit eines Slrafver-
lahrens überhaupt, umfasst also auch
das strafprocessuale Vorverfahren (30. VI.
99/2364).
3. Der Schutz des Art. VIII umfasst
die ganze Dauer der Litispendenz ist dem-
nach auch für die Rechtsmittelinstanz
wirksam und schliesst erst mit der rechts-
kräftigen Sacherledigung ab (9. VI.00/2505).
4. Art. Vni erfordert blos die Eig-
nung des Inhalts der Druckschrift, auf
die öffentliche Meinung einzuwirken,
nicht aber auch einen Beeinflussungs-
Krfolg (9. II. 01/2570).
5. Die Eignung zur Beeinflussung
der ..öffentlichen Meinung" besitzt auch
die Verbreitung des in der Druckschrift
znm Ausdrucke gebrachten Vorurtheils
in einem grösseren Leserkreise, allen-
falls auch nur in jenem dieser Druck-
schrift allein (30. VI. 99/2364).
6. Die Eignung einer Druckschrift^
auf die öffenüiche Meinung einen denk
Ausspruch des Gerichts vorgreifenden
Einfluss zu nehmen, setzt die Ver-
breitung der Druckschrift in das Publi-
cum voraus. Die Überreichung der Pflicht-
exemplare an die Pressbehörde bildet je-
doch an und füi sich keinen Verbrei-
tungsact, sondern kann nur einen Ver-
such des durch die Druckschrift began-
genen Delicts begründen (9. U. 01/2654).
7. Wenn das Gesetz schon denjenigen
für strafbar erklärt, der auch nur eine
Vermuthung über den Ausgang der Sache
aufstellt, so muss es umsomehr denjenigen
strafen, der sich sogar ein dem richter-
lichen Ausspruche präjudicirendes be-
stimmtes Urtheil in der Sache selbst
anmasst. Als ein solches Urteil ist es
aber anzusehen, wenn eine das Substrat
einer Ehrenbeleidigungsklage bildende
Zeitungsnotiz als ein Paniphlet bezeichnet
wird, das erlogene Angriffe auf den Pri-
ratkläger enthält (30. VI. 99/2864).
IX. Musste der Angeklagte bei An-
wendung jener Vorsicht, die von einem
der Pflichten gegen den Staat sich be-
Digitized by LziOOQIC
STRAFGESETZNOVELLEN.
17
ort von Truppen und Schiffen, über den Zustand von
Befestigüngs werken, endlich über die Aufbewahrung oder
den Transport von Kriegserfordernissen begründet, wenn
aus deren Beschaffenheit oder aus den obwaltenden
Umständen erkennbar war, dass dadurch die Interessen
des Staates gefährdet werden könnten, oder wenn ein
besonderes Verbot solcher Mittheilungen erlassen wurde,
soferne nicht eine schwerer verpönte Handlung darin
erkannt wird, ein Vergehen, welches an dem Schuldigen
mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 fl, zur Zeit eines
bereits ausgebrochenen oder unmittelbar drohenden
Krieges aber mit Arrest von vierzehn Tagen bis zu drei
Monaten zu bestrafen ist
* Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Mit-
theilungen, welche durch officielle Blätter zur Oeffent-
lichkeit gebracht wurden.
2. Abänderung mehrerer Bestimmungen des
allgemeinen Strafgesetzes und anderer damit
im Zusammenhange stehender Anordnungen.
(3) Gesetz 15. November 1«67 (R 181).
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs-
rathes finde Ich für die in der Ueberschrift genannten
Königreiche und Länder (*) in Ansehung derjenigen
Personen, welche der Civil-Strafgerichtsbarkeit unter-
stehen, zu verordnen, wie folgt:
§ 1. Mit dem Tage der Kundmachung dieses Ge-
setzes ist die körperiiche Züchtigung sowohl als Haupt-
strafe und als Stellvertretungsstrafe der Arreststrafe,
gleichwie auch als Neben- oder Verschärfungs- und als
Disciplinarstrafe unbedingt und ausnahmslos abgeschafft.
wassten Menschen durchschnittlich bil-
ligerweise verlangt werden kann, vor-
aussehen, dass die von ihm veröfTentlichte
Mittheiluntr den von dem Gesetze ver-
pönten gefUhrlichen Erfolg haben könne,
und hat er sich nichtsdestoweniger da-
rüber hinausgesetzt in der Annahme,
dieser Erfolg werde nicht eintreten, oder
hat er die pflichtmässige Aufmerksamkeit
Geller, österr. Gesetze. 1. Abtb. V. Bd.
anzuwenden unterlassen, so hat er fahr-
lässig gehandelt. Culpa reicht aber
für die Zurechnung dieses Delictes zu
(8. V. 00/2489).
(a) In der Uebershrift sind nach
dem vormaligen Gebrauch die einzelnen
im Reichsrathe vertetenen Königreiche
und ; Länder als Geltungsgebiet des Ge-
setzes namentlich aufgeführt.
Digitized by LziOOQIC
18 ALLG. STRAFGESETZ. - (3).
2. Insoweit in den bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften die körperiiche Züchtigung als Hauptstrafe an--
geordnet erscheint, ist von jetzt ab statt derselben auf
Arreststrafe, in denjenigen Fällen aber, in welchen sie
bisher als Verschärfung einer Freiheitsstrafe oder
als selbstständige Disciplinarstrafe angedroht ist, auf eine
der übrigen gesetzlich zulässigen Verschärfungsarten der
Freiheitsstrafe und beziehungsweise Disciplinarstrafe
zu erkennen.
3. Ebenso ist von dem Tage der Kundmachung dieses
Gesetzes angefangen die Anhaltung der zur Strafe des
schweren Kerkers Verurtheilten mit Eisen (Ketten strafe)
abgeschafft, und es haben die Gerichte in Zukunft bei
Verurtheilung zur schweren Kerkerstrafe wegen strafbarer
Handlungen, welche erstnach Kundmachung dieses Gesetzes
begangen werden (§ 10, lit c), statt der Eisen (Ketten) auf
Beifügung einer oder mehrerer der gesetzlich zulässigen
Verschärfungsarten der Kerkerstrafe zu erkennen.
4. Die Fesselung der Straf- und üntersuchungs-
gefangenen als Disciplinarstrafe darf in Zukunft nur he\
einem besonders widerspenstigen, gewaltthätigen oder
Andere aufreizenden Benehmen, sowie wegen Versuch
oder Vorbereitung zur Flucht zeitweilig und nie durch
längere Zeit als das strengste Bedürfnis es erfordert,
in Anwendung gebracht werden.
In Ansehung der Vollzugsart dieser Fesselung bleibt
es bei den bestehenden Vorschriften.
5 . In Zukunft soll keine strafgerichtliche Verurtheilung
mehr den Verlust oder eine Beschränkung der bürger-
lichen Handlungsfähigkeit des Verurtheilten nach sich
ziehen, und es werden demnach die im § 27, lit, h des
StG, 27. Mai 1852 {R 117) enthaltene Anordnung,
sowie die hierauf bezüglichen Bestimmungen des BGh.
(§§ 61, 574 und 868) und des (seither aufgehobenen)
Ehegesetzes für Katholiken vom 8. October 1856 {B 185),
^12 des I. Anhanges, hiermit ausser Kraft gesetzt.
Die §§ 191, 254 und 281 des BGh, werden dahin
abgeändert, dass über die Frage, ob eine strafrechtliche
Digitized by LziOOQIC
STRAFGESETZNOVELLEN. 19
Verurtheilung für den Verurtheilten den Verlust von Vor-
mundschaften und gerichtlichen Curatelen und dessen ün-
tauglichkeit zur üebernahme eines dieser Aemter nach
sich zu ziehen habe, das Vormundschafts- oder Curatels-
gericht in jedem einzelnen Falle nach seinem Ermessen
zu entscheiden haben soll.
6. Vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes soll
ferner der nach dem StG. vom 27. Mai 1852 {R 117)
oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit einer Verur-
theilung zu einer Strafe verbundene Verlust des Adels,
der Orden und Ehrenzeichen, öffentUcher Titel, akademischer
Grade und Würden, Staats- und anderer öffentlicher
Landes- oder Gemeindeämter und Dienste, der Advocatur,
des Notariats, der öffentlichen Agentie oder der Parteien-
vertretung vor öflfenthchen Behörden, der Mitgliedschaft
bei Gemeindevertretungen oder anderen zur Besorgung
ÖffentUcher Angelegenheiten berufenen Vertretungen, und
der Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge oder
sonstigen Bezüge nur mehr bei Verurtheilungen zur Strafe
wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretungen
des Diebstahls, der Veruntreuung, (Jer Theilnehmung an
denselben und des Betruges (§§ 460, 461, 463 und 464
StG.) eintreten.
Die Unfähigkeit zur Erlangung der vorerwähnten Vor-
züge und Berechtigungen hat bei Verurtheilungen zur
Strafe wegen eines der in den nachfolgend bezogenen
Gesetzesstellen bestimmten Verbrechen nämlich:
1. § 58 StG., lit. h u. c, und Art. I des Ges. 17.
December 1862 (R 1863/8) (2) ;
6. 1. Durch dieses Gesetz „wollten
nur die Nachtheile aufgehoben werden,
welche den Verurtheilten in Folge des
gegen ihn gefällten strafgerichtlichen Er-
kenntnisses unmittelbar treffen j nicht
aber solche, welche erst durch die künf-
tighin strafi^Iligen Handlungen desselben
herbeigeführt werden". Der Anwendung
<le8 § 176 IIa StG. steht daher der Um-
stand nicht entgegen, dass die letzte
Venirtheilung des Angekle^en wegen
Biebstahls bereits vor 5 Jähren erfolgt
»8t (28. X. 78/177).
2. Der § 6 des Ges. 15. XI. 1867,
welches nach seinem ganzen Inhalte die
Tendenz der Erlassung milderer Bestim-
mungen nicht verkennen lässt, kann
nicht als eine die bestandenen Normen
verschärfende oder ausdehnende Vor-
schrift ausgelegt werden. Er kann daher
den Ausspruch über den Verlust des
Doctorgrads wegen einer Verurtheilung
nach § 461 StG. nicht rechtfertigen
(16. XI. 78/187).
3. S. BGb. §§ 5741, 592i.
Digitized by LziOOQfe
2() ALLG. STRAFGESETZ. - (3).
2. §§ 60 und 61 StG., insoferne sich diese Hand-
lungen nicht auf den Fall des § 58, lit a beziehen, und
MVdg. 27. April 1854 {R 107) ;
3. § 65 StG., insoferne sich dieses Verbrechen nicht
auf die Person des Kaisers bezieht, und Art. II des vor-
bezeichneten Ges. 17. Dec. 1862 (2);
4. § 66 StG.]
5. §§ 68, 69, 73 und 81 StG,, insoferne die darin
erwähnten Verbrechen auf politischen Motiven beruhen;
6. §§ 76, 78 und 80;
7. § 143, Satz 2, und § 157, Satz 2;
8. §§ 158, 163 und 164, und
9. §§ 212, 214, 217, insoferne das darin bezeichnete
Verbrechen der Vorschubleistung mit Rücksicht auf eines
der von 1 bis 8 angeführten Verbrechen begangen wurde, und
10. § 220 StG,
für die Zukunft mit dem Ende der Strafe aufzuhören.
Dagegen haben die übrigen nachtheiligen Folgen,
welche noch ausser der Haupt- und den Nebenstrafen
[und ausser dem durch das Pressgesetz vom 17. December 1862
(R 1863/6) festgesetzten Cautionsverfalle] mit strafrechtlichen
Erkenntnissen schon aus dem StG, oder kraft an-
derer gesetzlicher Vorschriften verbunden und insoferne
dieselben d^-her nicht insbesonders von dem Richter zu
verhängen sind, für die Zukunft bei den eben aufge-
zählten Verbrechen, sowie bei Vergehen und bei Ueber-
tretungen ausser den Fällen der oben berufenen §§ 460,
461, 463 und 464 StG. gar nicht mehr einzutreten.
Bei Verurtheilungen zur Strafe wegen anderer als
der in dem zweiten Absätze dieses Paragraphes be-
zeichneten Verbrechen hören die Unfähigkeit zur Er-
langung der im ersten Absätze dieses Paragraphen er-
wähnten Vorzüge und Berechtigungen, sowie die übrigen
im dritten Absätze dieses Paragraphen gedachten nach-
theiligen Folgen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn
der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Kerker-
strafe verurtheilt wurde, und ausserdem mit dem Ablaufe
von fünf Jahren, bei Verurtheilungen wegen der oben
Digitized by LziOOQlC
STRAFGESETZNOVELLEN. 21
angeführten üebertretungen (§§460, 461, 463 und 464
StG.) jedoch mit dem Ablaufe von drei Jahren nach
dem Ende der Strafe auf.
7. Es werden daher alle Gesetze und Verordnungen,
vermöge welcher die Unfähigkeit zur Erlangung der im
vorigen Paragraphe bezeichneten Vorzüge und Berech-
tigungen, sowie die übrigen daselbst gedachten nach-
theiligen Folgen bisher lebenslänglich zu dauern hatten,
oder auch mit Verurtheilungen wegen anderer als der in
dem bezogenen Paragraphe aufgezählten strafbaren Hand-
lungen oder selbst ipit solchen Urtheilen, Erkenntnissen
oder Beschlüssen, wodurch ein Strafverfahren erledigt
wurde, ohne dass der Beschuldigte für schuldig erklärt
worden ist, verbunden waren, hiemit ausser Kraft gesetzt.
8. Die im § 6 erwähnten Vorzüge und Berech-
tigungen, insoferne sie nach diesem Paragraphe auch für
die Zukunft in Folge strafrechtlicher Verurtheilungen
verloren gehen, werden weder durch das Ende der Strafe,
noch durch den Ablauf der in dem bezogenen Paragraphe,
Absatz 4, gedachten Zeiträume wieder erlangt.
9. Die in den §§ 1 bis einschliesslich 8 enthaltenen
Bestimmungen haben auch auf die beim Eintritte ihrer
Wirksamkeit noch anhängigen Strafprocesse und auf die
vor diesem Zeitpunkte begangenen strafbaren Handlungen,
sowie auch auf alle früher geschöpften Urtheile, Erkennt-
nisse und Beschlüsse zurückzuwirken, insoweit dieselben
noch nicht vollständig in Vollzug gesetzt worden sind
und die damit verbundenen nachtheiligen Folgen noch
fortbestehen.
10. Es hat daher:
a) die Vollziehung jeder, sei es gegen Verurtheilte
oder gegen üntersuchungsgefangene, bereits rechtskräftig
zuerkannten körperlichen Züchtigung zu entfallen, ohne
dass dafür ein Ersatz durch eine andere Strafe oder
durch eine andere Verschärfung eintreten darf; auch sind
b) den schon früher zur schweren Kerkerstrafe Ver-
urtheilten die mit dieser Strafe nach § 16 des StG. ver-
bundenen „Eisen an den Füssen" (Kfetten) nicht mehr
Digitized by LziOOQIC
22 ALLG. STRAFGESETZ. — (3). (4).
anzulegen und die bereits angelegten unverzüglich abzu-
nehmen, ohne dass dafür ein Ersatz anzuwenden ist ;
ebenso hat
c) bei allen Verurtheilungen zur schweren Kerker-
strafe, welche zwar erst nach Kundmachung dieses Ge-
setzes, aber wegen einer vor diesem Zeitpunkte begangenen
strafbaren Handlung geschöpft werden, der im § 3 nur
für die Zukunft angeordnete Ersatz für die bisher mit
dem schweren Kerker verbundenen Eisen zu entfallen;
ferner haben
d) diejenigen nachtheiligen Folgen, welche in Ge-
mässheit der bisherigen gesetzlichen Vorschriften mit
früher geschöpften ürtheilen, Erkenntnissen oder Be-
schlüssen, wodurch ein Strafverfahren erledigt wurde,
ohne dass der Beschuldigte für schuldig erklärt worden
ist, verbunden waren, mit der beginnenden Wirksamkeit
dieses Gesetzes gänzlich, diejenigen aber, welche in Folge
früher geschöpfter Verurtheilungen zu einer Strafe ein-
traten, insoweit aufzuhören, als dieselben nach dem
gegenwärtigen Gesetze mit einer solchen Verurtheilung
nicht verbunden sind, und insoweit sie auch nach diesem
Gesetze eintreten, nach Ablauf der im § 6 bestimmten
Zeiträume zu erlöschen; endlich haben
e) die Bestimmungen der §§ 6 und 8 über den Ver-
lust der daselbst efwähnten Vorzüge und Berechtigungen
und das Aufhören der Unfähigkeit zur Erlangung derselben
auch auf früher geschöpfte strafrechthche Erkenntnisse
Anwendung zu finden.
11. Will sich jemand darüber, dass ihm die im § 10,
lit dy erwähnten nachtheiligen Folgen oder die ebenda
lit e, erwähnte Unfähigkeit nicht mehr ankleben, ein
Amtszeugniss verschaffen, so steht ihm frei, um Aus-
fertigung desselben bei demjenigen Gerichte, welches über
den Straffall in erster Instanz erkannt hat, oder welches
an die Stelle desselben getreten ist, wenn es ihm von
diesem verweigert wird, bei dem vorgesetzten Oberlandes-
gerichte, und wenn es ihm auch von diesem nicht gewährt
wird, bei dem oJJersten Geiichtshofe anzusuchen.
Digitized by LziOOQIC
STRAFGESETZNOVELLEN. 23
12. Die Bestimmungen der Landtagswahlordnungen
und des Grundgesetzes für die Reichsvertretung über die
active und passive Wahlberechtigung und über den Verlust
derselben werden durch dieses Gesetz nicht beruht, sondern
bleiben der Abänderung im verfassungsmässigen Wege
vorbehalten.
13. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein
Justizminister und diejenigen Meiner Minister beauftragt,
in deren Wirkungskreis dasselbe einschlägt.
3. Vollziehung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft
und Bestellung von Strafvollzugs-Gommissionen.
(4) Gesetz l. April 1872 (R 48).
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes
finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§ 1. In Strafanstalten und gerichtlichen Gefäng-
nissen, deren Einrichtungen den Vollzug der Freiheits-
strafe in Einzelhaft gestatten, werden zeitige Kerkerstrafen
und Arreststrafen, soweit die Räumlichkeiten ausreichen,
nach Massgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise
in Einzelhaft vollzogen, das der Sträfling unausgesetzt von
den anderen Gefangenen gesondert gehalten wird.
2. Die ganze Strafe ist in Einzelhaft zu vollziehen,
wenn sie
1. durch höchstens achtmonatliche Anhaltung in
Einzelhaft verbüsst werden kann, oder wenn
2. das Urtheil eine höchstens achtzelinmonatliche
Freiheitsstrafe verhängt und der Verurtheilte Besserung
erwarten lässt.
In allen anderen Fällen soll der Sträfling während
des ersten Theiles der Strafzeit, und zwar mindestens
durch acht Monate und nicht über drei Jahre in Einzel-
haft gehalten werden.
3. Einzelhaft findet nicht statt, wenn deren Antrilt
oder Fortsetzung wegen körperlicher Gebrechen des
Sträflings oder sonst zu besorgender Nachtheile für seine
leibliche oder geistige Gesundheit bedenklic'i erscheint.
Digitized by VziOOQlC
24 ALLG. STRAFGESETZ. - (4).
Den Ausspruch hierüber fällt in Strafanstalten der
Vorsteher der Anstalt, hinsichtUch der in gerichtlichen
Gefängnissen verwahrten Sträflinge aber der mit der
Aufsicht betraute Rath des Gerichtshofes. In beiden Fällen
muss vor dem Ausspruche die Einvernehmung des Haus-
arztes und der sonst betheiligten Beamten stattfinden.
4. Hat ein Sträfling mindestens drei Monate in
Einzelhaft zugebracht, so gelten bei Berechnung der
Dauer der nach diesen drei Monaten abgebüssten Strafe
je zwei vollständig in Einzelhaft zugebrachte Tage als
drei Tage.
Diese Art der Berechnung wird dadurch nicht aus-
geschlossen, dass bei dem Gottesdienste, in der Schule
oder bei Ergehung in freier Luft innerhalb der Gefängniss-
räume eine vollständige Absonderung des in Einzelhaft
befindlichen Sträflings von den übrigen Gefangenen nicht
bewerkstelligt werden konnte.
5. Der Sträfling ist in der Einzelhaft zu ununter-
brochener Arbeit anzuhalten, wobei auf seine Berufs-
stellung, Arbeitsfähigkeit und bisherige Beschäftigungs-
weise, sowie den Unterricht in einem Gewerbe thunlichste
Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit er jedoch von der
Arbeitspflicht enthoben ist, muss ihm Gelegenheit zu
ununterbrochener angemessener Beschäftigung gegeben
werden.
6. Den Sträflingen ist während der Einzelhaft ein
regelmässiger Unterricht zur Aneignung der Kenntnisse
der Volksschule zu ertheilen und, soferne sie dieselben
bereits besitzen, Gelegenheit zur Weiterbildung zu ge-
währen.
7. Während der Einzelhaft soll jeder Sträfling täg-
lich wenigstens zwei Besuche erhalten.
Soweit diese Besuche nicht von seinen Angehörigen,
den Seelsorgern, Lehrern, Gewerbsmeistern, Aerzten oder
den von der Behörde insbesondere hierzu ermächtigten
Mitgliedern solcher Vereine, welche sich die Obsorge
oder Besserung von Sträflingen zum Zwecke setzen, ge-
macht werden, sind dieselben von den sonst zur Obhut
Digitized by LziOOQIC
STRAFGESETZNOVELLEN. 25
in den Strafanstalten und gerichtlichen Gefängnissen be-
stellten Personen vorzunehmen.
Besuche von Personen, die weder zu den Ange-
stellten der Strafanstalt oder des gerichtlichen Gefäng-
nisses gehören, noch die Oberaufsicht daselbst zu fähren
haben, noch sonst die Ermächtigung zum Eintritte im
öffentlichen Interesse erhalten, dürfen bei einem einzelnen
Sträflinge niemals länger als eine halbe Stunde dauern
und können von dem Sträflinge überhaupt abgelehnt
werden.
8. Auf Personen, welche bei Beginn der Wirksam-
keit des gegenwärtigen Gesetzes bereits verurtheilt sind,
oder welche später nur wegen einer vor diesem Zeit-
punkte verübten Handlung verurtheilt werden, ist dieses
Gesetz nur mit ihrer Zustimmung in Anwendung zu
bringen.
9. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
finden auf die als Strafverschärfung oder Disciplinarstrafe
verhängte Einzelhaft keine Anwendung.
10. Zur Mitwirkung bei Ausführung der vorstehen-
den Bestimmungen wird an dem Sitze des Gerichtshofes
erster Instanz (Landes- oder Kreisgerichtes) eine ständige
StrafvoUzugs-Commission bestellt, welche ül3er die genaue
Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen bei An-
wendung der Einzelhaft zu wachen, zu diesem Behufe
mindestens einmal in jedem Monate das Gefängniss zu
untersuchen, vorgekommene Anstände zu beseitiget! und
über Beschwerden der Sträflinge zu entscheiden hat.
11. Diese Commission besteht aus dem Vorsteher
des Gerichtshofes als Vorsitzenden, dem Staatsanwälte
oder seinem Stellvertreter und einem Rathe des Ge-
richtshofes, dann aus zwei nicht im Staatsdienste stehen-
den Vertrauensmännern und aus einem Protokollführer.
Die Wahl des in die Commission zu berufenden
Rathes steht dem Vorsteher des Gerichtshofes zu, welcher
auch für Fälle der eigenen Verhinderung oder der Ver-
hinderung des der Commission zugewiesenen Rathes
Stellvertreter zu bestimmen hat. Diese Bestellungen er-
Digitized by LziOOQIC
26 ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 1. - i4..
folgen bei Beginn eines jeden Jahres für die ganze Dauer
desselben.
Die zwei Vertrauensmänner und die erforderlichen
Ersatzmänner derselben werden von dem Justiznainister
auf die Dauer von drei Jahren ernannt und sind durch
den Vorsteher des Gerichtshofes auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittelst Handgelöbnisses
zu verpflichten.
12. Die Commission kann zu ihren Sitzungen den
Vorsteher der Strafanstalt, und hinsichtlich der in den
gerichtlichen Gefängnissen verwahrten Sträflinge den
mit der unmittelbaren Aufsicht des Gefängnisses be-
trauten Richter, sowie den Seelsorger, Arzt, Lehrer und
Gewerbsmeister des Sträflings mit berathender Stimme
beiziehen.
Die Beschlüsse der Commission erfolgen stets nach
Anhörung des Vorstehers der Strafanstalt, und hinsichtlich
der in den gerichtlichen Gefängnissen verwahrten
Sträflinge nach Anhörung des mit der unmittelbaren Auf-
sicht des Gefängnisses betrauten Richters.
13. Zu einem giltigen Beschlüsse ist die Anwesen^
heit aller Commissions-Mitglieder, beziehungsweise ihrer
Stellvertreter und mehr als die Hälfte sämmtlicher
Stimmen erforderlich.
Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
In den Sitzungsprotokollen sind die Namen der an-
wesenden Slimmführer, deren Abstimmung und die ge-
fassten Beschlüsse nebst einer kurzen Anführung der
Gründe zu verzeichnen.
14. Die Beschlüsse der Strafvollzugs-Commissionen
können vom Justizminister abgeändert werden.
15. Den Vertrauensmännern gebührt, wenn sie sich
zum Behufe ihrer Amtsverrichtung über eine halbe Meile
von ihrem Wohnsitze entfernen müssen, nebst der Ver-
gütung der Fahrgelegenheit eine Entschädigung von fünf
Gulden für den Tag.
16. Der Justizminister ist mit dem Vollzuge dieses
Gesetzes unc m't der Erlassung der Durchfühl ungsvor-
Digitized by LziOOQlC
I. HAUPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
27
Schriften beauftragt und hat durch Verordnungen, die
im RGB. kundzumachen sind, die Strafanstalten und ge-
richtlichen Gefangnisse, beziehungsweise die Gerichtshöfe
zu bezeichnen, wo die Bestimmungen dieses Gesetzes in
Ausführung zu bringen sind.
17. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund-
machung in Wirksamkeit.
Strafgesetz
über
Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen.
ERSTER THEIL.
Von den Verbrechen.
I. Hauptstück.
Von Verbrechen überhaupt.*
Böser Vorsatz.
§ 1 (1).** Zu einem Verbrechen wird böser
Vorsatz erfordert. Böser Vorsatz aber fällt nicht nur dann
2ur Schuld, wenn vor, oder bei der Unternehmung oder
Unterlassung das Uebel, welches mit dem Verbrechen
verbunden ist, geradezu bedacht und beschlossen ; sondern
auch, wenn aus einer anderen bösen Absicht etwas
unternommen oder unterlassen worden, woraus das Uebel,
1.** Glaser Gesammelte kl. Schrif-
ten I. IV. — Geyer GZ. 1858/19. —
Nowak GZ. 18(;5'38. — Finger im
C. VI S. 129 ff. — Löffler eod. XIV.
S. 649 ff. — Lammasch GZ. 1896/22.
1. 1. fan § 1 ist die Regel aufge-
stellt, dass eine verbrecherische Hand-
lang nnr insofern zugerechnet werden
kann, als der za jedem Verbrechen er-
forderliche böse Vorsatz jeden Act und
jedes Merkmal derselben durchdringt, wo-
raus folgt, dass in jenen Fällen, wo das
zum Thatbestande des Verbrechens er-
forderliche Merkmal nicht gekannt oder
nicht gewollt worden ist, auch die That
nicht als ein Verbrechen zugerechnet wer-
den kann (22. XII. 79/216). Vgl. unten
§ 2ei7.
2. Der böse Vorsatz muss nicht al-
lein den strafgesetzwidrigen Erfolg ganz
und voll umfassen, sondern er muss auch
von der Vorstellung sämmtlicher fOr den
Delictsbegriff wesentlicher Umstände be-
gleitet sein (29. I. 87/1025).
3. Dolose IlerbeifQhrang eines straf-
gesetzwidrigen Erfolges ist nicht blos dann
* Geyer Erörterungen über den allgemeinen Thatbestand der Verbrechen
nach österreichischem Recht. Innsbruck 1862.
Digitized by LziOOQlC
28 ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 2. - (4).
welches dadurch entstanden ist, gemeiniglich erfolgt, oder
doch leicht erfolgen kann.
anzunehmen, wenn ihn der Thäter für
sicher, sondern auch schon wenn er ihn
für möglich hält, vorausgesetzt, dass ihn
auch die Voraussicht des sichern Eintritts
•des Erfolges von dem Delict nicht ahge-
iialten hätte (30. V. 91/1454).
4. Eine ohne böse Absicht nnter-
aommene Handlung darf nicht wegen der
•erst in einem späteren Zeitpunkt hinzu-
gekommenen Absicht (dolus subsequens)
«o beurtheilt werden, als wäre diese Ab-
sicht schon ursprünglich vorhanden ge-
-wesen. Die nachträglich hinzugetretene
Zurechnungsabsicht macht die voraus-
gegangene Wegnahme einer Sache nicht
zum Diebstahl (Plen. 20. VI. 98/1702).
6. Wer eine ursprünglich gutgläubig
an sich gebrachte Sache nach erlangter
Kenntnis von ihrer Herkunft aus einem
Diebstahle (einer Veruntreuung) verhehlt
oder verhandelt, macht sich des Verbre-
■chens des § 186 schuldig (7. I. 89, 8. VI.
«5, 21. XII. 00/1191. 1882. 2547).
5 a. Wer die ihm überbrachte ge-
rstohlene Sache dem Dieb zurückstellt
und zu erkennen gibt, es sei ihm gleich-
giltig, ob der rechtswidrige Zustand fort-
daure oder aufhöre, handelt als Hehler
mit dolus eventualis (27. IX.
95/1*899). Vgl. § 2007.
6. Der sog. indirecte böse Vor-
satz setzt nur voraus, dass der Thäter
-vermöge eines Willensentschlusses, der
auf Herbeiführung eines an sich zum
Thatbestande eines Delicts gehörigen
Erfolges gerichtet ist, etwas unternommen
«der unterlassen habe, ,, woraus das Uebel
. . . gemeiniglich erfolgt oder doch leicht
«rfolgen kann." Damit wollte gewiss keine
«ubjective, sondern nur eine objective
Voraussetzung aufgestellt werden. (16.
XII. 78, 10. XI. 79/188. 211). Vgl. § 140* «.
7. Die Möglichkeit, die eingetretene
Folge vorauszusehen, ist für den indirec-
ien bösen Vorsatz nicht erforderlich. (1.
X. 86/966 C. V 461).
7a. Für das Verbrechen der Brand-
legung reicht dolus indirectus nicht aus.
War die Herbeiführung einer Feuersbrunst
nicht geradezu beschlossen, so kann Sach-
beschädigung zuzurechnen sein (9. X.
01/2658).
) 8. Bei Delicten, welche in Gedanken-
äussemng bestehen, triilt Einfall und Aus-
führung häufig fast in demselben Augen-
blick zusammen, so dass der Erwägung
der Tragweite der geäusserten Gedanken
oft nur ein sehr kurzer Zeitraum bleibt.
Dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkte
der Aeusserung der mit derselben ver-
bundenen Bedeutung und Folge bewnsst
war, bedarf sonach eingehend begründeter
Feststellung. Dazu gentigt nicht schon
der Ausspruch, dass der böse Vorsatz
„in der Aeusserung selbst gelegen sei'
(20. UI. 83, 5. I. 86/528. 867).
9. Lässt die mit physischem Kraft-
aufwande unternommene materielle Ver-
letzung hinsichtlich des subjectiven That-
bestands mehrfache Deutung zu, so ge-
nügt zur Begründung der Schuld nicht
schon der Satz: dolus inest facto (Plen.
16. X. 94/1824).
10. Für die Zurechnung einer rüden
Aeusserung über die Gottheit als Blas-
Shemie genügt nicht immer der Wortlaut
er Aeusserung selbst (7. HI. 93/1622).
11. Für den dolus bei dem Verbrechen
der Majestätsbeleidigung ist es massge-
bend, ob der Thäter sich der in seinen
Worten objectiv gelegenen Ehrfurchtsver-
letzung gegen den Kaiser bewnsst war,
nicht aber, ob die Tendenz des Thäters
dahin ging, die dem Kaiser schuldige
Ehrfurcht zu verletzen (7. Xu. 88/1225
C. Vn 122).
12. (a) Die im 2. Abs. des § 1 hin-
sichtlich des bösen Vorsatzes enthaltene
Bestimmung kann als eine allgemeine für
sämmtliche Verbrechen geltende Regel
nicht aufgefasst werden, sondern ist nur
in jenen Fällen anwendbar, in welchen
dies im Gesetze insbesondere ersichtlich
gemacht ist (§§ 140—152). - (b) Unter
„böser Absicht'' (§ 1, 2. Abs.) kann ^ur
eine solche Absicht verstanden werden,
welche auf einen strafgesetzwidrigen, d.
i. auf einen an sich zum Thatbestande
eines Verbrechens, Vergehens oder einer
Uebertretung gehörigen Erfolg gerichtet
ist (19. V. 84/648). Vgl. § 851».
13. Bei der Fragestellung in Schwur-
gerichtsfällen ist „böser Vorsatz ' als
Bestandtheil des sog. allgemeinen That-
bestands im Wörtchen „schuldig" mit
inbegriffen (27. VI. 78, 17. V. 79, 18. X.
80/186. 199. 289).
14. S. § 10t-», § 852, § 873, § 122a:.
§ 140», § 152» 2, § 1656 u. d.
Digitized by LziOOQlC
I. HAÜPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
2^
Grande, die den bösen Vorsatz aussch Hessen.
2. (2. 127). Daher wird die Handlung oder ünler-
Jassung nicht als Verbrechen zugerechnet:
a) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft
ganz beraubt ist;
b) wenn die That bei ab wechselnder Sinnenverrückung:
zu der Zeit, da die Verrückung dauerte; oder
c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zuge-
zogenen vollen Berauschung (§§ 236 und 523) oder einer
anderen Sinnenverwirrung, in welcher der Thäter sich
seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden ;
StrafausschliessungsgrUnde.*
I. Hangei des BewuMtsefns.
2/a— c. 1. Zam Ausschluss der Zu-
redmnngsfähigkeit ,iWird nicht geradezu
erfordert, dass die That ohne Bewusst-
sein and Absicht unternommen worden
sei, es kann selbst bei einer im Momente
der Tnat mit böser Absicht unternom-
menen Handlung die Zurechnung ganz
oder theilweise ausgeschlossen sein, wenn
der Thäter unter dem Einflüsse von Um-
ständen gehandelt hat, welche, wenn auch
nicht sein Bewusstsein, doch seine freie
Thätigkeit ganz oder zum Theile aufho-
ben" (19. Vm. 51 A. 49).
2. „Es begründet die heftige Gemüths-
bewegung, in welcher der Angeklagte han-
delte, nämlich der Zorn, in welchen er
durch die verweigerte Ausfolgung der Ma-
gazinschlOssel versetzt worden sein mag,
weder den Entschuldigungsgrund des § 2
suh c, noch jenen sab ar" (9. IX. 58 A.
357). Vgl. unten § 2^!
3. Es kann mit Recht angenommen
werden, ,,da88 der (wegen schwerer Kör-
perverletzung seines Nebenbuhlers) Be-
ächaldirte, &\ä er den Störer seines häus-
lichen Friedens und ehelichen Glücks im
Gespräche mit seiner Gattin begriffen sah,
durch diesen Anblick unter Einwirkung
heftiger Leidenschaft fund der Verzweif-
lung über sein zerstörtes eheliches Glück,
über die beharrliche Störung desselben
. . . in höchstem Masse empört, in eine
so hoch gestiegene Gemüthsanfregung und
eine . . . Sinnen Verwirrung gerieth, dass
er sich seiner Handlungen nicht bewusst
war" (25. V. 71 A. 1378).
4. Nach der durch die Wissenschaft,
bestätigten Erfahrung stellt sich die we-
sentliche Wirkung des Genusses berau-
schender Getränke im Intellect, im Selbst-
bewusstsein und im Bewusstsein von der
Aussenwelt dar. Das Gesetz berücksich-
tigt die volle Berauschung nur insofern,
sie das Bewusstsein aufhebt, und nicht
insofern sie auf den Willen einzuwirken
vermag. Die mangelnde Freiheit des-
Willens kann nicht unter dem Gesichts-
punkte des § 2c in Betracht gezogen,
werden. Wird sie in einem die Strafbar-
keit der That ausschliessenden Grade-
behauptet, so ist sie unter dem Gesichts-
punkte des unwiderstehlichen (psycho-
logischen) Zwangs zu behandeln (18. I.
90^1290).
5. Die Leidenschaft als Triebfeder zu.
einem Verbrechen bildet keinen Strafaus-
schliessungsgrund, es wäre denn, dass-
besondere Umstände, wie etwa ein krank-
hafter Geisteszustand, den Antrieb der
Leidenschaft zu einem individuell un-
widerstehlichen gestalten. Eine Erregung,
welche sich weder bis zu einer das Be-
wusstsein aufhebenden Sinnesverwirrung
steigert, noch die Freiheit des Willens^
aufhebt, erscheint nicht geeignet, alsStraf-
ausschliessungsgrund zu wirken (29 L
92/1551 C. X 296).
6. Weder eine bei dem Kindes-
morde vorhanden gewesene Bewusst-
seinstrübung, noch auch ein durch den
Geburtsact hervorgerufener Affect, son-
dern nur ein das Bewusstsein auf-
hebender Zustand vermag den Straf-
ausschliessungsgrund des § 2 c zu be-
gründen (7. XII. 99/2408 C. XVIII 208).
♦Stern GZ. 1856/119. - Wessely GZ. 1858 96. - Swoboda GZ»
1861 2. — Geyer GZ. 1868/141.
Digitized by LziOOQlC
so
ALLG. STRAFGESETZ. § 2. — (4)
d) wenn der Thäter noch das vierzehnte Jahr nicht
zurückgelegt hat (§§ 237 und 269);
e) wenn ein solcher Irrthum mit unterlief, der ein
Verbrechen in der Handlung nicht erkennen Hess ;
2. Unmündigkeit.*
a/d. 1. Zur Beantwortung der Frage,
•ob der Angeklagte zur Zeit der That das
14. Lebensjahr vollendet hatte, inuss a
momento ad momentum, d. i. von der
stunde der Geburt bis zur Stunde der
That, gerechnet worden (19. XU. 84/697
C. lll 291).
2. Soweit die Frage, ob der Ange-
klagte die Strafbarkeit seiner Handlung
«ingesehen habe, allein durch das jugend-
liche Alter des Angeklagten (und nicht
etwa durch krankhafte Geistes- oder Ge-
müthszustände) veranlasst wird, ist sie
der Beurtheilung des Richters nach eige-
nem Ermessen entrückt (18. XII. 86/1016).
3. Irrthum.
2/e. 1. Insofern der Thäter die miss-
brauchte unmündige Frauensperson für
mündig hielt, muss allerdings sein Irr-
thum als ein solcher angesehen werden,
welcher ein Verbrechen in der That nicht
erkennen liess (7. X. 52 A. 193). Vgl.
§ 1291.
2. Der Streubezug aus fremdem Wal-
de seitens Unberechtigter infolge Erlaub-
niss der Bezugsberechtigten und in dem
Glauben, durch diese Erlaubniss das Recht
hiezu erlangt zu haben, kann auch nicht
als Uebertretung angerechnet werden (20.
I. 53 A. 248).
3. Auch bei Uebertretungen ist die
Anwendung des Strafausschliessungsgrun-
<les des § 2 e nicht ausgeschlossen (21. VII.
68 A. 832).
4. Indem der Angekl. beim gewalt-
samen Eindringen in eine fremde Woh-
nung diese für seine hielt, befand er sich
in einem Irrthum, welcher die Zurech-
nung ausschliesst (19. IV. 54 A. 467).
4 a. Das Delict der boshaften Sach-
beschädigung (§ 85, § 468) ist ni ht ge-
geben, sofern sich der Thäter (als Sohn,
Oeschäftsführer und voraussichtlicher Er-
be des Eigenthümers) für berechtigt hält,
über die Sache zu verfügen (31 . X. 90/1364).
4 5. Die irrige Annahme, dass der
Eigenthüroer der Sache gegen deren Weg-
nahme nichts einzuwenden habe, sofern
ihm der entsprechende Preis entrichtet
wird, schliesst die Diebstahlsabsicht auf
Seite des Apprehendenten aus, der zu
* Kitka im ..Jurist" III S. 3. -
zahlen entschlossen und in der Lag-e ist
(Plen. 4. VI. 91/1445).
5. Die Verführung einer unmündigen
Dienstmagd seitens ihres Dienstherro
kann von diesem nicht damit entschul-
digt werden, er habe sich darüber, dass
jene seiner Aufsicht anvertraut gewesen,
in Irrthum befunden (17. V. 54 A. 490i.
6. Das Verbrechen der Verleitung
eines Richters zu einer Parteilichkeit im
Amte kann auch an einem nngarischen
Richter begangen werden ; auf den Straf-
ausschliessungsgrund des § 2 e kann sich
nicht berufen werden (16. XI. 75/87).
7. Die Unterlassung der Stellung einer
Zusatzfrage über den behaupteten Irrthum
begründet keine Nichtigkeit, wenn dieser
nicht eineThatsache, sondern eine Rechts-
frage betrifft und nicht unter § 2e, son-
dern unter § 3 fällt (23. IV. 80/2*7).
7 a. Ein auf unrichter Auffassung
civilrechtlicher Normen beruhender Irr-
thum steht in seiner Wirkung denn Irr-
thum in Thatsachen völlig gleich (Plen.
19. IX. 99/2369).
8. Dass die Unkenntniss des (Thier-
krankheiten)-Gesetzes den in § 2e vor-
gesehenen Strafausschliessungsgrand nicht
herstellt, folgt aus §§ 8 a. 238, zumal es
sicherlich Sache des Viehhälters ist. die
Kenntnis der Bestimmungen des Thier-
krankheiten-Gesetzes sich anzueignen (3.
IV. 82/441).
8a. Der (durch die Abstempelang der
Pokerkarten durch die Finanzbehörde
bestärkte) Irrthum über die Straffälligkeit
des Pokerspiels ist ein für die Schuld-
frage unerheblicher Rechtsirrthum (Plen.
29. XI. 98,2264 C. XVU 92).
9. Die der ortsüblichen Anschauung
des Volks entsprechende Ansicht, man
dürfe sich den Fund als ein Geschenk
Gottes zueignen, kann zufolge des im § 8
ausgesprochenen Grundsatzes als ein Ent-
schuldi?ungsgrund niemals gelten (29. XU.
84/724 C III 4*4).
9 a. Die Wegnahme von (totem) Raub-
wild in fremdem Revier wird durch die
irrige Annahme, dass sich jedermann das
in 8 8 der Jagdordnung v. 28. H. 1786 be-
zeichnete Raubwild zueignen könne,
nicht entschuldigt (Plen. 29. V. 95/1888)
Schnabel im ., Magazin" V S. 214.
Digitized by LziOOQlC
I. HAUPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
31
10. Die Meinung, man dürfe gepfän-
dete Sachen zum Zwecke der Steuerzah-
hiDg verkaufen, stellt sich als ein Irrthum
in Ansehung des StG. (§ 3), nicht aber
als ein Irrthnro über solche thatsächliche
Verhältnisse dar. welche dem Angekl. die
Einsicht in die Strafbarkeit seines Thuns
benehmen (29. IX. 88/1182).
11. Ebenso die Meinung des Eigen-
Ifaümere einer bei einem Dritten für des-
sen (Mieth-) Schuld gepfändeten Sache,
er dürfe dieselbe eigenmächtig fortschaffen,
om sie der Zwangsvollstreckung zu ent-
ziehen (17. XI. 88/1206).
11 a. Erpressung kann nicht ange-
nommen werden, . wenn der Thäter auf
die zu erzwingende Leistung ein Recht
za haben glaubt (20. V. 79, 30. XII.
81,202. 401).
12. Die Anschauung, dass es gestattet
sei, auf Befehl eines Dritten, sei es auch
des Vaters, eine strafbare Handlung zu
begehen, ist eine solche, welche Unkennt-
niss des Gesetzes in sich schliesst und
daher nicht berücksichtigt werden darf
(8. IIL 89/1211). Vgl. unten § 2g5.
12 a. Der Irrthum desjenigen, der
atheistische Vorträge vor anzuwerben-
den Mitgliedern hält, in der Ansicht, er
pflege eine häusliche Religionsübung,
vermag die Zurechnung des bösen Vor-
satzes nicht auszuschliessen, ,,weil auch
bei Annahme einer häuslichen Religions-
ößang die Natur der Handlung sich nicht
ändert, demnach der Irrthum nicht auf
der Unkenutniss irgend eines Thatum-
stands beruht, welcher zu den Begriffs-
merkraalen des Verbrechens des § 122 d
?ehört" (17. III. 75/52).
12 b. Die Unkenntnis eines Patental-
ioTaliden, der wegen eines Verbrechens
in schwerer Kerkerstrafe verurtheilt, je-
doch aus Versehen des Anspruchs auf
die Invalidengebfihr nicht verlustig erklärt
wnrde, von den Rechtsfolgen der Verur-
tbeihmg wegen eines Verbrechens, ist
Q&ch § 2 e zu qnalificiren, befreit ihn da-
her von der Anklage wegen des Verbre-
chens nach § 197, begangen durch den
Fortbezug der Invaüdengebfihr (6. V.
89'1288).
12 c. Die Ansicht eines Zeugen, dass
«ine anwahre Angabe zu den allgemeinen
Fragen (§ 166 StPO.) keine strafbare Aus-
sage sei, ist nicht ein Irrthum von der
Qualität des § 2e sondern ein nach § 3
nicht entschuldbarer Rechtsirrthum (27.
n. 91/1403 C. IX 271).
12 d. Die Freiheitsbeschränkung einer
riandungscommission durch deren eigen-
°)ächtige Einschliessung wird deshalb
Bicht straffrei, weil der Thäter den Execu-
UonivoUrug «ir nicht gerechtfertigt hielt
nnd den ihm hiedurch drohenden Schaden
durch die Einschliessung abwenden wollte
(4. VI. 97/2094).
13. Die Aneignung einer vermeintlich
gefundenen, in Wahrheit aber gestohlenen
Sache ist als Betrug nach § 201c zu
rechnen (10. IX. 74/23).
14. Den Anforderungen der Ge-
rechtigkeit gemäss und wie auch die
Einreihung des § 2e unter die Straf-
ausschliessungsgründe erkennen lässt,
kann ein Thatirrthum für die Anwen-
dung des Strafgesetzes nur insoweit
massgebend sein, als er dem Angekl.
günstig ist. Wer eine gestohlene Sache
unter der irrigen Meinung, dass sie
aus einem Raube herrühre, an sich
bringt, wird sicherlich nicht wegen
Theilnahme am Raube verurtheilt
werden können. Ebensowenig macht sich
derjenige, der eine seiner Mutter ent-
wendete nnd ihm als angeblichen Fund
zugetragene Sache verhehlt und theilweise
für sich verwendet, des Betrugs nach
§ 201c, sondern lediglich des über Antrag
strafbaren Delicts des § 468 schuldig
(14. III. 85 756 C. IV 211).
15. Die Wegnahme einer fremden
Sache zum Piände für eine vermeint-
liche Forderung an den 'Bezitzer kann
nach § 2e nicht als Diebstahl zuge-
rechnet werden (6. XL 79/206).
16. Der Diebstahl des Dienstboten
kann mit einer demselben wider den
Dienstherrn zustehenden illiquiden und
jedenfalls nicht fälligen Lohnforderung
nicht entschuldigt werden (2. IV. 81/328).
17. Der Geschlechtsverkehr mit einem
männlichen, irrig als Weib geltenden
Hermaphroditen der eigenen Descendenz
ist als Blutschande (§ 131), nicht als
widernatürliche Unzucht (§ 129) zuzu-
rechnen (22. Xn. 79/216). Vgl. oben § 1».
18. Den strafgesetzwidrigen Inhalt
einer Druckschrift verantwortet der
Verbreiter nur soweit er ihm bekannt
ist (17. IIL 82/438).
19. Putati vdelicte begründen keine
strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein
Putativdelict setzt aber voraus, dasa
jemand eine Handlung wolle, die gar
nicht verboten ist und von ihm irriger-
weise als strafrechtlich verpönt ange-
sehenwird <5. XL 81/879; 19.x. 97/2129).
20. Das wissentliche Beschwören
einer vermeintlich unwahren, in Wirk-
lichkeit aber wahren Thatsache (der blos
subjective Falscheid) ist nicht strafbar
(31. X. 81/887).
21. Putativnothwehr fällt begrifflich
dem Nothwehrprätexte zu. Wo der
Handelnde sich rechtswidrig angegriffen
wähnt, ohne es in Wahrheit zu sein,
kommen die strafrechtlichen Grundsätze
über den Irrthum in Thatsachen in An-
Digitized by LziOOQlC
32
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 2. - (4).
f) wenn das üebel aus Zufall, Nachlässigkeit oder
Unwissenheit der Folgen der Handlung enlslanden ist ;
g) wenn die That durch unwiderstehlichen Zwang,
oder in Ausübung gerechter Nothwehr erfolgte.
wenduDg und steht demnach nicht der
Strafaas8chliessuDgsgrand des § 2g, wohl
aber jener des § 2e in Frage (9. XI. 89/1811
C. Vlli 76).
22. Der Irrthum über die Person des
Verletzten (error in corpore) stellt sich
als ein Irrthnm im Motive der strafbaren
Handlung dar nnd ist juristisch ganz
gleichgiltig (6. III. 88/1128 C VI 384).
23. Hat ein Jagd- (Forst-) Schutz-
bediensteter in der irrthümlichen An-
nahme, dass ein vor seinen Augen zu Boden
stürzender College von einem fliehenden
Wilderer niedergeschossen worden sei,
während in der Wirklichkeit der Erstere
auf den Letztern vergeblich gefeuert hatte
und dabei ausgeglitten war, den Wilderer
angeschossen^ um ihn zu seiner künftigen
Ausforschung im. zeichnen, so kommt ihm
der Strafausschliessungsgrund des § 2e
zustatten (12. XI. 82/1590).
24. Ueber error in objecto s. unten
§ 5 M ", über aberratio ictus s. § 134 «,
§ 152 1 2.
25. S. §8 31-s. 207 »/"(?.
4. Zuftilf.
2//. 1. Die tödtliche Verletzung des
unter dem Stroh Verborgenen seitens
des ihn suchenden PoHzeibeamten,
welcher mit dem Säbel dass Stroh durch-
suchte, muss als ein Zufall ange-
sehen werden (14. VI. 71 A. 1876).
2. Dass der in feindseliger Absicht auf
• den Rücken geführte Schlag durch eine
zufällige Körperwendung des Ange-
grifTenen auf dessen Kopf tödlich traf,
begründet nicht den Strafaufschliessungs-
grund des § 2/ (22. II. 82/1520).
5. Zwang und Nothwehr.*
a) Unwiderstehlicher Zwang.
%a, 1. Der unwiderstehliche Zwang
begreift in sich sowohl den Fall der
sog. vis compulsiva als jenen der vis
major naturae und den Fall einer durch
sonstige Ereignisse hervorgerufenen, zur
Kechtsverletzung unwiderstehlich zwin-
genden Situation. Hiebei ist vor allem
festzuhalten, dass Seelenzustände, die
die Rechtsverletzung veranlassten und
unter Umständen die Qualität der unter
§ 2a— c erwähnten Strafauschliessongs-
gründe haben können, aus dem Begriff
des unwiderstehlichen Zwangs auszu-
schalten sind. Ferner, dass die betref-
fende Ereignung nicht nur die Verletzung
eines fremden Rechtsguts zum Behuf
der Rettung des eigenen aufnöthigen,
sondern auch für den in sie Versetzten
eine Situation hervorrufen muss, die mit
Rücksicht auf das in Aussicht stehende
Uebel der Unwiderstehlichkeit zum min-
desten nahekommt (6. X 00/2527).
1 a. Beruft sich der unwiderstehlichen
Zwang behauptende Angeklagte nidit
auf eine von aussen kommende Nöthi-
gung, sondern auf unwiderstehlichen,
durch Wahnvorstellungen erzeugten
krankhaften Trieb, so ist nicht die Vor-
aussetzung des § 2 g gegeben, sondern
das Vorhandensein einer Geisteskrank-
heit zu erwägen (20. XL 97/2188).
1 h. Unwiderstehlicher Zwang ist bei
der in einem wenngleich andauernden
und hochgradigen Affect verübten That
nicht gegeben (21. XI. 96/2019).
1 c. Das Recht des Beschuldigten
zur Vertheidigung schliesst nicht die
Berechtigung in sich, strafTrei ein Ver>
brechen zu begehen. Der Beschuldigte^
welcher, um den Verdacht auf einen
anderen zu wälzen, diesen Tälschlicb be-
beschuldigt, ist daher nicht strafiBrei
(20. VI. 91/1440).
Id. Das in der Besorgnis vor straf-
gerichtlicher Verfolgung zur Vertheidignng
?;egen dieselbe vor Gericht abgelegte
ialsche Zeugniss kann nicht als Verbrechen
zugerechnet werden (11. VI., 22. Vn. 52,
21. Xn. 64 A. 151. 166. 1076).
2. Dieser Entschuldigungsgriind kann
aber nicht geltend gemacht werden,
wenn der als Zeuge Vernommene ,.die
aus der Aussage der Wahrheit ihm
bevorstehende Gefahr der strafgericht-
lichen Verfolgung durch die Verfibnng
•Geyer Die Lehre von der Nothwehr. Jena 1857. — Wegsely
Die Befungniss des Nothstandes und der Nothwehr nach österr. Hecht. Prag
1862. — Stammler Strafr. Bedeutung des Nothstandes. Erlangen 1878.
Janka Der strafr. Nothstand Erlangen 1878. — v. Ruber GZ. 190240 fg.
Digitized by LjOOQIC
I. HAÜPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
33
Gerechte Nothwehr ist aber nur dann anzunehmen,
wenn sich aus der Beschaffenheit der Personen, der Zeit,
des Ortes, der Art des Angriffes oder aus anderen Uni-
ständen mit Grund schhessen lässt, dass sich der Thäter
nur der nöthigen Vertheidigung bedient habe, um einen
rechtswidrigen Angriff auf Leben, Freiheit oder Vermögen
der strafgesetzwidrigen Handlung selbst
herbeigeführt hat" (16. X. 80/288).
3. Die gerichtliche Bestätigung der
erdichteten Forderung seitens des auf-
gestellten Schein -Gläubigers begründet
daher ein falsches Zeugnis (18. H. 82421).
4. Die Gefahr, bei Angabe der
Wahrheit wegen eines Delicts verfolgt
zu werden, kann für den Schuldigen,
der als Zeuge vernommen, falsch aus-
sagt, nicht den Strafausschliessungsgrund
des unwiderstehlichen Zwangs darstellen
(30. Vffl 86/957 G. V 455; 15. X. 92/1621).
ia. Das StG. schliesst im § 2g die
Zurechnung einer strafbaren Handlung
aus dem Grunde des unwiderstehlichen-
Zwangs erst dann aus, wenn eine
gegenwärtige, dringende, in anderer
Weise als durch Begehung der objectiv
strafbaren Handlung nicht zu behebende
(xefahr für den Thäter besteht, der er
ohne eine besondere höhere sittliche
Kraft (die das StG. nicht vorraussetzt)
nicht zu widerstehen vermag (8. lü.
89/1211).
ib. Ein Zeuge, welcher falsch aus-
sagt, weil er befürchtet, dass aus wahren
Angaben ein Vermögensnachtheil für ihn
entetehen könnte, kann deshalb noch
keineswegs die Bestimmung des § 2g für
sich anrufen (27. IV. 89/1234).
4c. Darf der Schuldiige selbst durch
eine neue strafbare Handlung sich nicht
der Strafe entziehen und kommt ihm
diesfalls der Strafausschliessungsgrund
des unwiderstehlichen Zwangs nicht zu
statten, so gilt dies um so mehr für eine
von ihm verschiedene, wenn auch mit
ihm nahe verwandte dritte Person. Es
kann daher die vom Vater zur Rettung
seines angekl. Kindes abgelegte falsche
Aussage nicht mit unwiderstehlichem
Zwang entschuldigt werden (1. IV. 92/1582
C. X 846).
5. „Der Umstand, dass jemand einen
Diebstahl auf Antrieb eines Dienstgebers
aas Gehorsam begangen hat, bildet . . .
einen Milderungs-, nicht aber einen Ent-
achuldigungsgrund" (22. IV. 52, 28. 1. 53
A. 187. 253).
5 a. Den Strafausschliessungsgrund
des unwiderstehlichen Zwangs bilden
Aufträge eines Dritten, Furcht oder Ge-
a e 1 1 e T, Oesterr. Gesetze. I. Abtb. V. Bd.
horsam des Thäters keineswegs, solange
nicht ein auf den Thäter ausgeübter
wirklicher Zwang hinzutritt (4. VI.
01/2626).
bb. Die geringe Widerstandsfähig-
keit, das Abhängigkeitsverhältnis und die
Bedrohung des zum Verbrechen Verlei-
teten (der noch in sehr jugendlichem
Alter steht), können zusammen unwider-
stehlichen Zwang wohl begründen (25. X.
02 C XXI 30).
6. j.Wenngleich eine Drohung als
Mittel dienen kann, jemand zu einer
strafgesetzwidrigen Handlung zu be-
stimmen, so wird doch zu untersuchen
sein, ob eine solche Drohung die
Möglichkeit eines Widerstands aus-
schliesst, im Sinne des Gesetzes also
einen unwiderstehlichen Zwane in sich
schliesst. wobei selbstverständlich „un-
widerstenlich" nicht wörtlich zu nehmen
ist. Unwiderstehlich aber wird eine
Drohung dann sein, wenn, ihrem Ein-
flüsse zu begegnen, jener sittliche Ernst
und jene sittliche Kraft, welche bei
jedem gewöhnlichen Menschen
vorausgesetzt werden müssen, nicht
zureichen*' (10. III. 82/434).
7. Aus dem Wortlaute des § 158 folgt,
dass das Gesetz den Zweikampf, ohne zu
unterscheiden, was sein Anlass sei, über-
haupt nicht als ein zulässiges Mittel zur
Herstellung der gekränkten Ehre erach-
tet, und es können daher entgegenstehende
Anschauungen einzelner Personen oder
ganzer Stände oder Berufsclassen dem
bestimmten Wortlaute des Gesetzes ge-
genüber umso weniger (als Strafausschlies-
sungsgrund des unwiderstehlichen Zwangs)
ins Gewicht fallen, als durch deren Be-
rücksichtigung die Anwendbarkeit der
strafgerichtlichen Bestimmungen über den
Zweikampf, welche gerade diesen An-
schauungen entgegenzuwirken bestimmt
sind, überhaupt in Frage gestellt wäre
(20. XI. 91/1543 C. X 175).
7 a. Das Motiv der Blutrache lässt
sich unter den Begriff des unwidersteh-
lichen Zwanges nicht subsumiren (SO.
VI. 94/1799).
7 b. Unwiderstehlicher Zwang ist ein
streng juristischer Begrifif, gliedert sich in
physische und psychische Gewalt und
Digitized
by Google
34
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 3. - (4).
von sich oder Anderen abzuwehren; — oder dass er
nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen
einer solchen Vertheidigung überschritten habe. — Eine
solche Ueberschreitung kann jedoch nach Beschaffenheit
setzt ein geistig normales Individaam vor-
aas. Die physische Gewalt, die hier allein
in Fraee kommen könnte, ist gleichbe-
deutend mit sogenanntem Nothstande ;
dieser aber hat eine CoUision von Rech-
ten zur Voraussetzung, von denen das
eine nur durch Aufopferung des andern
gerettet werden kann. Der in einem hö-
rn osoxuellen Triebe sich äussernde sog.
organische Zwang kann nicht ohneweiters
als unwiderstehlich angesehen werden
(19. VI. 02 C. XX 409). AehnUch 27. H.
01/2569.
7 c. Ein durch eine Nothlage hervor«
gerufener unwiderstehlicher Zwang wird
nur durch ein solches Mass von Noth
und Elend begründet, dass hiedurch das
Leben des Thäters unmittelbar und un-
bedingt gefährdet, er sonach ausser Stand
gesetzt wird, sich dem Einfluss dieser
Nothlage auf seine Willensbethätigung zu
entziehen (7. lll. 98/2188 C. XVHI 87).
7d. S. oben § 2a— cs.
b) Nothwehr.
a) Angriff.
8. Gewaltsamer Widerstand wider
den Vollzug eines wenn auch gegen Be-
sitzrechte verstossenden obrigkeitlichen
Auftrags kann, weder aus dem Gesichts-
§ unkte des % 2g StG. noch aus jenem
es 344 BGb., wonach der Besitzer Ge-
walt mit angemessener Gewalt abzutrei-
ben befugt ist, entschuldigt werden, denn
diese Befugnis findet ihre naturgemässe
Grenze in der Verpflichtung, die amtliche
Thätigkeit behördlicher Organe zu achten
(1. n. 89/1248 C. VII 197).
9. „ . . . . Nur gegen einen gegen-
wärtigen wirklichen Aiigriff bedarf es
einer Vertheidigung'' und kann es eine
Nothwehr geben. Ein solcher Angriff kann
allerdings auch in einer drohenden Stel-
lung, in dem Aufheben gefährlicher Werk-
zeuge, selbst in wörtlicher Drohung be-
stehen, welche von der Gefahr des augen-
blicklichen Eintritts des angedrohten
Uebels begleitet ist (2. IX. 52 A. 185).
10. Wider einen bereits beendeten
Angriff gibt es keine Nothwehr. (26. II.
87/1082 C. VI 98).
10 a. Das Rechtsgut der Ehre ist nicht
in den Bereich zulässiger Nothwehr ein-
bezogen. Misshandlungen (§ 496) und Ehren-
beleidigungen (§ 487 ff.) begründen daher
kein Nothwehrrecht (26. U. 87, 2. X.
00/1082. 2515).
11. „Ganz irrig ist die Ansicht, dass
die Nothwehr . . . nicht auch zur Ver-
theidigung der körperlichen Integrität ge-
setzlieh zulässiff sei" (8. III. 71 A. 1860}.
12. Die Rechtswidrigkeit des Angriffs
wird nicht schon ausgeschlossen dadurch,
dass ihn der Aufgegriffene hervorgerufen
hat (30. IV. 87/1055 G. VI 190).
ß) Möglichkeit der Flucht.
18. „Wenn der Angegriffene sich
leicht der Zufügung jeder Misshandlung
hätte entziehen können, so ist dieser
Umstand allein genügend, den Entschul-
digungsgrund der Nothwehr auszuschlies-
sen" (17. XI. 52 A. 214;.
14. „ . . . Aus allem dem ergibt sich^
dass A wegen des drohenden Benehmeni
des B Grund zu besorgen hatte, dass et
von diesem schwer verletzt werden werde;
er war nun nicht verpflichtet, zu fliehen
und die seiner Obhut anvertraute Herde
zu verlassen." Seine Abwehr war daher
eine gerechte (18. VI. 56 A. 744).
15. „Es ist natürlich und der gewöhn«
liehen Denk- und Handlungsweise ent-
sprechend, dass ein junger Mann, seiner
eigenen Kraft bewusst, vor einem unge-
rechten Angreifer . . . nicht die Flucht
ergreift, sondern demselben Stand hält,
dass er ... die ihm am nächsten liegen-
de Anwendung seiner Kraft versucht, um
den Gegner unschädlich zu machen, zu-
mal da er nicht wissen kann, noch Zeit
hat, zu überlegen, ob nicht, wenn er sich
wieder umwendet und zum Entlaufen an-
schickt, dem Angreifer es . . . gelingen
könnte, ihm das Messer in den Rücken
zu stossen oder durch einen Wurf in den
Leib zu jagen" (15. II. 59 A. 900).
16. „Der Strafausschliessungsgrund
des § 2g kann allerdings nicht geltend
gemacht werden, wenn sich der Thäter
absichtlich dem Angriffe aussetzte, ob-
gleich er ihm leicht ausweichen konnte;
allein das Gesetz beseitigt denselben
nicht darum allein, weil der AngMriffene
die gewaltsame Abwehr der Flucht vor-
zog" (21. XI. 79/212).
17. Hat sich der Angegriffene leicht
und ohne Gefahr dem Angriffe und der
Fortsetzung desselben entziehen können,
so ist er für die Folgen der unnöthigen
Digitized by LziOOQlC
I. HAüPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
86
der Umstände als eine strafbare Handlung aus Fahrlässig-
keiLnaeh Massgabe der Bestimmungen des zweiten i üeiies
'dieses Strafgesetzes geahndet werden (§§ '335 und 431).
Ungegrändete Entachüldignngsarsachen.
3 (3). Mit der Unwissenheit des gegenwärtigen Ge-
setzes über Verbrechen kann sich Niemand entschuldigen.
-. BGb, 2.
yertb6i<iifaQg verantwortlich (28. II.
€0/288).
18, Mit Rücksicht auf die Persön-
lichkeit des Verfolgers, auf den Ort, der
eine Gewaltthat begünstigte, and mit
Rücksicht darauf, dass der Thäter dnrch
das schwere Gewand, die Tasche and das
Gewehr im Laufen ermüdet wurde und
mit Grand besorgen musste, dass er die
Flucht, auf der er schon an 800 Schritte
gemacht hatte, nicht weiter werde fort-
setzen und den ihm drohenden AngrifiT
wwde abwehren können, wenn er den
Verfolger an sich herankommen lassen
würde^ da ihm auch auf seine Nothsig^
naie memand zu Hilfe kam und er nicht
wissen konnte, ob der zweite Genosse
nicht in der Nähe sei, ist mit allem Grunde
anzunehmen, dass er durch den gegen den
Verfolger abgefeuerten Schuss denselben
nur unschädlich machen wollte, und dass
er sich daher, besonders wenn auch die
Richtung des Schusses in Erwägung ge-
z(^en -vnrd, nur der nöthigen Vertheidi-
gung beiient habe, um dem ihm drohen-
den Angriffe zu entgehen (7. XL 84/688
C. IH 282).
c) NothwehrexeesB.
18 a. Ein Nothwerexcess der sich auf
Bestürzung, Furcht od^r Schrecken nicht
zarückführen lässt, befreit nicht von Zu-
rechnung des Verbrechens (18. IL 88/1824
C VI 882).
19. Der Excess der Nothwehr aus
Bestürzung, Furcht oder Schrecken macht
nur ..nach Beschaffenheit der Umstände'S
nämlich dort straffällig, wo die Bedin-
gungen des § 885 u. 481 zutreffen (18. X.
80;289).
19 a. Um Nothwehrexcess annehmen
zu können, bedarf es zunächst der Fest-
stellung, dass massvolle Vertheidigung
objectiv überschritten wurde. Diie zur Ab-
wehr gebrauchte Gewalt muss über den
Rahmen des hiezu Nothwendigen hinaus-
gegangen sein. Hiedurch allein wird je-
doch ein schuldhaftes Verhalten des Noth-
wehrenden nicht constituirt. Hat er das
Mass der Nothwehrschranken nur in Folge
der sog. asthenischen (negativen) Affecte
(Furcht, Bestürzuni^ oder Schrecken)
überschritten, so bleibt er doch straflos,
weil er wohl objectiv bei der Nothwehr
excedirt haben mag, aber hiebei nicht
schuldhaft handelte. Strafbarer Nothwehr-
excess liegt nur dann vor, wenn der An-
I gegriffene nicht nur objectiv, sondern auch
subjectiv die Nothwehrschranken über-
schritt, d. h. wenn ihm nachgewiesen
werden kann, dass er, wiewohl unter der
Herrschaft asthenischer Affecte stehend,
dennoch jene Einsicht haben konnte,
die dem ruhig Handelnden mit Recht zu-
zumuthen ist (26. H. 89/1208 G. VII 204).
20. Gerechte Nothwehr und die Ueber-
schreitung der Grenzen derselben sind
Rechtsbegriffe, deren selbständige Prü-
fung und Feststellung aus dem von der
ersten Instanz angenommenen thatsäch-
lichen Sachverhalte dem Cassationshofe
zukommt (9. VII. 74, 26. II. 76/17. 49).
21. Durch Nothwehrexcess des An-
gegriffenen kann auch der Angreifer die
Berechtigung zur Nothwehr erlangen (6.
X. 86/967 C. V. 479).
22. Zorn gehört nach % 2g nicht zu
jenen Affecten. welche die Heranziehung
des § 835 zur Bestrafung eines Nothwehr-
excesses ermöj^ichen. Wer im Zorn ban-
delt, veran wertet nach dem vollen Um-
fange den vorsätzlich herbeigeführten
strafgesetzwidrigen Erfolg (26. II. 87/1082
G. VI 98). Vgl. oben § 2 a«.
3. 1. Mit der Unwissenheit der Straf-
gesetze kann sich allerdings niemand ent-
schuldigen; „allein es gibt Rechtsirr-
thümer anderer Art, welche, sowie sie
nach § 286 BGb. sogar die Unredlichkeit
des Besitzes ausschliessen, noch mehr die
Strafl)arkeit aufheben müssen" (22. XII.
51 A. 97).
2. Auch in Disciplinarsachen (eines
Notars), welche Strafsachen sind, Ist der
allgemeine Grundsatz des § 8 anzuwen-
den (20. XI. 90 C. ES 121).
8. Gewiss ist es richtig, dass auch
der Eigenthümer einer gemeinsamen Sache
Digitized by KjOO^'^
36
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 4. 5. - (4).
4 (4). Das Verbrechen entsteht aus der Bosheit des
Thäters, nicht aus der Beschaffenheit desjenigen, an dem
es verübt wird. Verbrechen werden also auch an Uehel-
thätern, Unsinnigen, Kindern, Schlafenden, auch an solchen
Personen begangen, die ihren Schaden selbst verlangen,
oder zu demselben einwilligen.
Mitschuldige und Theilnehmer an Verbrechen.
5 (5). Nicht der unmittelbare Thäter allein wird des
Verbrechens schuldig, sondern auch jeder, der durch
sich des DieDstahls schuldig macht, wenn
er die ihm nur zum Theile gehörige Sache
um seines Vortheils willen, mit der Ab-
sicht, die ganze Sache für sich zu haben,
aus dem Besitze eines Anderen entzieht.
Der Diebstahl ist in diesem Falle an je-
nem Antheil der Sache begangen, der dem
Contrectanten gegenüber fremd ist. Die
Möglichkeit eines Irrthums tritt hingegen
dort ein, wo der Thäter im guten Glau-
ben, dass er nur ein ihm (bez. seinem
Mandanten) gehöriges Gut wegnehme,
über diese Grenze hinausging und auch
die Antheile der anderen Miteigenthümer,
also fremde Sachen, entzog. Bei dieser
liage der Sache handelt es sich nicht um
einen Irrthum über das Strafiresetz, son-
dern um einen solchen in Thatsachen,
und zwar in Ansehung der Thatsache,
ob das entzogene Gut ein eigenes oder
fremdes sei (3. VIU. 88/1172 C. VI 621).
4. Wer einen Gendarmen fälschlich
der Trunkenheit im Dienste beschuldigt
hat, kann sich nicht damit entschuldigen,
er habe nicht gewusst, dass nach dem
Militär-Strafgesetz die Trunkenheit eines
Soldaten im Dienste ein Verbrechen be-
gründe (18. X. 77/158). S. § 209«.
5. Die Unkenntnis der Bestimmun-
gen des Wehrgesetzes entschuldigt den
zur Zeit der Kundmachangdieses Gesetzes
im Auslande weilenden wehrpflichtigen
nicht (28. II. 91/1396).
6. Der Grundsatz, dass Unkenntnis
des Gesetzes nicht entschuldigt, gilt auch
in Ansehung der auf Grund des Thier-
Seuchengesetzes erlassenen, gehörig kund-
gemachten behördlichen Anordnungen
(18. ni. 99/8460).
1. S. oben § 1», § 2ei/g.
4. Die Einwilligung des Verletzten
in die Verletzung hindert allerdings nicht,
die That des Verletzers als eine rechts-
widrige zur Strafe zu ziehen (§ A\ Wohl
aber schliesst die Einwilligung a«
letzten auf seiner Seite
Ver-
ede Strafbarkeit
aus, mag sich seine Thätigkeit an der
Thatverübung auch in einer Weise ge-
äussert haben, die einen Dritten als in-
tellectuellen oder physischen Gehilfen
oder als Anstifter erscheinen lassen würde
(5. VI. 91/145ä G. IX 835).
Tnellnahme.
I. Abgrenzung vom Vorschub.
5. 1. Wo Mitschuld, also eine der
Formen der activen Betheilignng am Ver-
brechen (§ 5) vorliegt, ist die Anwend-
barkeit des § 212 ausgeschlossen; dieser
hat ein passives Verhalten des Beschul-
digten gegenüber dem Verbrechen eines
Dritten zum Gegenstande, während es
sich im Falle der Mitschuld nicht mehr
um das Verbrechen eines Dritten, son-
dern um das eigene Verbrechen des hie-
für mitverantwortlichen Beschuldigten
handelt (16. II. 89/1246 C. VII 199). Vgl.
N. 15«.
2. Soll jemand des einem anmittel-
baren Thäter zur Last fallenden Ver-
brechens als Mitschuldiger oder Theil-
nehmer schuldig gesprochen werden, sc
muss festgestellt sein, dass er mit dem
Bewusstsein der Betheiligung an der ver-
brecherischen That eines Andern, also
mit dem Bewusstsein hinsichtlich aller
wesentlichen Merkmale, die nach dem
Gesetz zum Begriff dieses Delicts erfor-
derlich sind gehandelt habe (27. XI.
76/135).
2. Mitthfttersohaft.
3. (a) Der Begriff der Mitthäterschaft
setzt ein bewusstes, von demselben dolus
geleitetes Zusammenwirken der Bethei-
ligten voraus. — (b) Auch an dem Ver-
brechen der Brandlegung durch den Eigen-
thümer ist eine Mitschuld dritter Personen
möglich (4. XI. 76.128).
3 a. Das durch die gegenseitig sich
ergänzende Thätigkeit mehrerer Personen
Digitized by LziOOQlC
I. HAÜPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
37
Befehl, Anrathen, Unterricht, Lob, die üebelthat einge-
leitet, vorsätzlich veranlasset, zu ihrer Ausübung durch
absichtliche Herbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung der
ausgeführte Delict ist denselben als Mit-
thätetn zuzurechnen. Wenn jemand die
Ihm anvertraate Sache von einem Dritten
gemäss Verabredung mit diesem weg-
nehmen lässt, so sind beide der Verun-
treuung schuldig (4. XI. 76/128: Plan.
1. VI. 81/342).
3 *. Ebenso ist die von einem Consor-
tium beschlossene Erpressung sämmtlichen
Mitgliedern des Consortiums zuzurechnen,
wenngleich sie zum Ueberbringer der
Drohung einen Einzelnen bestimmten
(25. IV. 81/329).
3 c. Wer in bewusstem, von dem
gleichen dolus erfülltem Zusammenwirken
mit Genossen an der Ausführungs-
handlnng des Delicts theilnimmt, ist nicht
Gehilfe, sondern Mitthäter (26. VIII
87/1104 C. VI 346).
8 d. Selbst wenn er, während die Ge-
nossen die That ausführen, nur Wache
hält, ohne selbst Hand anzulegen (4. II.
99/2307).
3e. Auch derjenige, der die That
durch einen ohne dolus handelnden Drit-
ten vollziehen lässt, ohne selbst dabei
Hand anzulegen, ist als Thäter strafbar
(22. XI. 90/1379).
8 f. Wer zu betrügerischen Zwecken
eines Andern eine Urkunde fälscht und
sie im Einvernehmen mit diesem ihrer
Bestimmung zuführt oder dazu überlässt,
ist nicht der Theilnahme, sondern der
Mitthäterschaft am Betrüge schuldig
(19. Xn. 98/2310).
3^. Der vorausgehehdenVerabredung
bedarf die Mitthäterschaft nicht; wohl
ist sie Voraussetzung eines Komplotts,
jedoch der regehnässig eintretende Fall
der sog. zufälligen Mitthäterschaft setzt
nichts anderes voran?, als bewusstes
thatsächliches Zusammenwirken mehrerer
Personen in gemeinsamer Absicht fl4.
IV. 99/2843). ^
8Ä. Der Komplottant wird von der
Verantwortung für das Verharren der
Theilnehmer in der verabredeten strafge-
setzwidrigen Thätigkeit nicht schon da-
durch frei, dass er ihnen seine Willens-
änderung kundgibt; er muss vielmehr
durch Gegenwirken die Fortsetzung jener
Thätigkeit verhindern (14. V. 97/2096).
4. Die Mitwirkung beim Wegführen
des von einem Andern in einem Walde
gestohlenen und daselbst geborgenen Hol-
zes begründet Mitthäterschaft am Dieb-
stahl (3. IL 82/413).
5. Das Verhältnis der Mitthäterschaft
legt den Mitthätern die Verantwortung
für den ganzen aus ihrer gemein-
samen Thätigkeit hervorgegangenen straf-
baren Erfolg auf, zunächst schon deshalb,
weil mit diesem Erfolge die Thätigkeit
eines jeden einzelnen Genossen im Cau-
salzusammenhange steht (3. II. 80/227).
5 a. Auch bei dem Diebstahle haften
die Mitthäter für den ganzen aus ihrer
gemeinschaftlichen Thätigkeit hervorge-
gangenen Erfolg (2. IV. 98/2190).
6. ,.Da der böse Vorsatz eines jeden
der beiaen Angeklagten (von welchen je-
dem einzelnen Effecten im Werthe von
unter 50 fl. anvertraut worden waren,
die aber einen Gesammtwerth von
über 50 fl. hatten) auf den Gesammt-
werth der ihnen von je einem anderen
Eigenthümer anvertrauten Gegenstände
gerichtet gewesen ist und die Verun-
treuung in Ausführung dieses Vorsatzes
geschah, liegt der Fall einer sog. Mitthäter-
schaft vor und muss die verübte That
einem jeden von ihnen zur Gänze ange-
rechnet werden" (25. Xl. 82/502).
7. Mangel an Zurechnungsfähigkeit
beim Thäter bewirkt nicht Straflosigkeit
des Gehilfen (12. X. 83/573).
8. Die objective Strafbarkeit der Mit-
schuld überhaupt und die Qualification
derselben als einer bestimmten Art von
Verbrechen, ist nach der Schuld des un-t
mittelbaren oder Hauptthäters zu beur-
theilen (5. XI. 83/586).
9. Wenn das gegenseitige Verhältnis
zweier Personen em solches war, dass
die Veruntreu ang eines Betrags ohne Ein-
verständnis Beider nicht durchgeführt
werden konnte, erscheinen Beide als Mit-
thäter, was den Bestimmungen des § 5
keineswegs widerspricht (22. XII. 83/606).
10. Der freiwillige Rücktritt des Thä-
ters vom Versuche bleibt für den Mit-
thäter, Anstifter oder Gehilfen wirkungs-
los (24. V. 86/2099 C. V 362).
11. S. unten N. 12 a, dann g 98«,
§ 169S § 199^^ § 2011g. § 486 «2, § 4616.
3. Anttifhing.
12. Der im Einverständnisse mit
einem Organe der öffentlichen Sicher-
heit handelnde Agent provocateur kann
nicht als Anstifter behandelt werden (24
m. 57 A. 798).
Digitized by LziOOQlC
38
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 5. — (4).
Hindernisse, oder auf was immer für eine Art Vorschub
gegeben, Hilfe geleistet, zu ihrer sicheren Vollstreckung
beigetragen ; auch wer nur vorläufig sich mit dem Thäter
über die nach vollbrachter That ihm zu leistende Hilfe
und Beistand, oder über einen Antheil an Gewinn und
Vortheil einverstanden hat.
12 a. Der Complottant, welcher die
Genossen dnrch Lob und Ahriathen and
durch die Zusage persönlicher Mitwirkung
im Vorhaben, ein bestimmtes Delict zu
begehen, bestärkte, wird dadurch allein,
dass die Erfüllung dieser Zusage von
ihnen verhindert worden ist, nicht straf-
frei; er haftet als intellectueller Gehilfe
für das von den Genossen verübte Delict
(26. Vm. 87/1104 C. VI 346).
12 b. Die durch dolose Einwirkung
verursachte Bestärkung der Willensrich-
tung eines zu einem Delict bereits Ent-
schlossenen bekundet die Haftung als in-
tellectueller Gehilfe der Strafthat (8. I.
98/2158).
13. Den Anstifter befreit ein Irrthum
des Thäters, in Folge dessen der zu einem
Diebstahl an einer bestimmten Person Auf-
geforderte eine andere Person bestahl,
nicht von der Strafbarkeit (3. VI. 82/460).
13 a. Die feindselig angestiftete Miss-
handlung nach § 143 begründet wider
den Anstifter Mitschuld am Todtschlag,
wenngleich sie dem unmittelbaren Thäter
nur als schwere körperliche Beschädi-
gung zugerechnet wird (11. II. 97/2047).
14. Es verstösst nicht wider den § 5,
sondern entspricht vielmehr dem Gesetze,
dass der Anstifter einer Misshandlung
nach § 165 selbst dann behandelt werde,
wenn der schweie Erfolg ddr Misshand-
lung weder von ihm, noch von dem Auf-
geforderten beabsichtigt war. Der
Anstifter ist selbst im Falle des § 157
nach g 164 ff. zu bestrafen (1. VI. 88/555).
14 a. Auch bezüglich der falschen
Aussage vor Gericht gelten die allgemeinen
Grundsätze über Mitschuld. Bei gegen-
seitiger Abwägung des Inhalts der Be-
griffe „Anstiftung'' des § 5 und „Bewer-
Dung'' des § 199 a wird nicht zu verkennen
sein, dass letztere nicht in den Rahmen
der ersteren falle und dass sie Handlungen
umfasse, die begrifflich noch nicht als
Anstiftung anzusehen sind. Es ist somit
einleuchtend, dass hiedurch wohl der im
§ 9 aufgestellte Begriff der versuchten
Verleitung in Ansehung der falschen Aus-
sage alterirt wird und dass demnach die
Thätigkeit desjenigen, der die Anstiftung
erfolglos versucht, allerdings unter den
Begriff der Bewerbung fallen wird, dass
aber im Gesetze kein Anhalt daftir zu
finden ist, die von Erfolg begleitete Thä-
tigkeit desjenigen, der durch Befehl, An-
rathen etc.. die thatsächlich gemachte
falsche Aussage eingeleitet und vorsätz-
libh veranlasst hat, aus dem Rahmen
der Anstiftung auszuscheiden (27. II.
91/1421). Vgl. § 8«a, § 199 an.
14 b: Der falschen Zeugenaussage mit-
schuldig macht sich der Zeugenführer nur,
wenn er weiss, dass die geführten Zeugen
wissentlich falsches Zeugnis ablegen wer-
den (11. III. 89/1212).
14 c. Hilft der Gläubiger, um dem
Schuldner die strafbare Beeinträchtigung
eines andern Gläubigers zu ermöglichen,
die Beseitigung von Vermögensobjecten
wissentlich vollenden, so handelt es sich
ihm nicht mehr allein um Deckung seiner
Forderung, er nimmt vielmehr den dolus
des unmittelbaren Thäters als seinen
eigenen auf (17. I. 96/1940).
14 d. Den Gläubiger, der den insol-
venten Schuldner zum Aufschub der Gon-
cursanmeldnng veranlasst, um mittler-
weile ein gerichtliches Pfandrecht an
einem zur Masse gehörigen Vermögen zu
erlangen, trifft Mitschuld an dem Delict
des § 486 (26. V. 94/1819).
14 e. Der Gläubiger, der den zahlungs-
unfähig gewordenen Scnuldnerj in Kennt-
nis der Ueberschuldung desselben, zur
Deckung seiner Forderung veranlasst,
macht sich auch ohne Einflussnahme aut
die Unterlassung der gebotenen Concurs-
anmeldung an dem Vergehen nach § 486
mitschuldig (22. XIJ. 98/2302).
14/. Mittels Unterrichts und Befehls
kann die Uebelthat eines Andern selbst
ohne Einvernehmen mit diesem gefördert
werden, zumal gerade diese Art der För-
derung des Verbrechens ebenso wirksam
sein kann als die intellectuelle Urheber-
schaft. Die durch einen vom Thäter ver-
schiedenen Dritten auf eine unmündige
Frauensperson geübte intellectuelle Ein-
wirkung zur Gestattung des ausserehe-
lichen Beischlafes stellt sich daher als
Beihilfe dar (6. XII. 92/1634).
14g. S. oben § 4^, dann § 8»»i>
§ 199 a Mfg.
Digitized by LziOOQlC
I. HAÜPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
39
Entschuldigungsumstände, welche die Strafbarkeit
eines Verbrechens für den Thäter oder für einen der
Mitschuldigen oder Theilnehmer nur vermöge persönlicher
4. BeihilfB.
16. Der Vemrtheilung wegen Bei-
hilfe steht nicht entgegen, dass die Mitte),
welche der Gehilfe im Einverständnisse
mit dem Thäter herbeischaffte, bei der
Ansf&hrang der That nicht verwendet
wurden. „Es kann nicht bezweifelt wer-
den, dass derjenige, der ein Mittel zur
^sfQhmng eines Mordes verschafft, den-
jenigen, der es begehen soll, nnd den-
jenixen, der diesen dazn gedangen hat,
in dex Absicht, das geplante Verbrechen
anszofohren, bestärkt" nnd also ,,znr
sicheren VoUbringnng des Verbrechens
beiträgt", wenn anch statt jenes Mittels
ein anderes angewendet wurde (1. X.
80i279).
15 a. Wer dem Häftlinge escortiren-
den Gendarmen als Assistenz beigegeben
ist, diese Häftlinge jedoch, deren Ueber-
wachnng ihm von dem Gendarmen wäh-
rend einer kurzen Zeit seiner Verhinde-
rung fiberwiesen worden ist, absichtlich
entweichen läset und dem Gendarmen,
der bei Verfolgung dieser Häftlinge von
denselben ve^ewaltigt wird, trotz Auf-
forderung Hilfe zu leisten unterlässt,
macht sich durch die absichtliche Unter-
lassung der ihm pflichtmässig obliegenden
Thätigkeii der Beihilfe an dem den Häft-
lingen zur Last fallenden Verbrechen des
§ 81 schuldig (10. I. 91/1389 C. IX 134}.
16. Mitschuld am Betrüge kann aucn
durch eine nach der Vollendung, aber
vor vollständiger Ausführung des Ver-
brechens geleistete Beihilfe begründet
werden (28. H. 80/232).
17. Ebenso durch die Mitwirkung bei
den in Absicht auf Verwerthung einer
sefondenen Sache unternommenen, der
Zueignung nachfolgenden Acten (13. I.
82 405). Vgl. unten § 201 c8.
17a. S. § 1578.
5. Mtttohuld an fiahriftttigen Deiloten.
18. Es ist unrichtig, dass die Mit-
Khold mit dem Begriffe der Fahrlässig-
keit ganz unvereinbarlich erscheine. Auch
an dem Vergehen der fahrlässigen Crida
ist MiUchuld möglich (18. V. 75/67 ; 1.
Xn. 82 C. I 107).
19. Bei der fahrlässigen Tödtung
kann schon ihrer Natur nach keine Mit-
Bchuld eintreten (80. IV. 52 A. 141).
20. Das Verbrechen des Todschlags
schliesst Mitschuld nicht aus (1. IV.
76109).
21. Zum Verbrechen des § 152 ge-
nügt es, dass der Thäter überhaupt in
feindseliger Absicht gehandelt habe und
dass aus dieser Handlung eines der im
§ 152 erwähnten Uebel erfolgt sei. Es
genügt daher auch hinsichtlich des An-
stifters, dass er überhaupt in feindseliger
Absicht gehandelt habe; er ist für die
Handlung des unmittelbaren Thäters eben-
so verantwortlich wie Letzterer selbst
(17. n. 82/418).
21a. S. oben Nr. Üb.
6. Persönliche Verhäitnltte.
22. ^,Aus der für jemand vorhandenen
Unmöglichkeit, sich eines (gewissen) Ver-
brechens als unmittelbarer Thäter schul-
dig zu machen, darf nicht der Schluss
gezogen werden, dass dieselbe Person,
wenn sie einen Anderen, für welchen
jene Unmöglichkeit nicht vorhanden ist,
zum Verbrechen vorsätzlich verleitet,
nicht der moralische Urheber, also nicht
strafbarer Mitschuldiger des von diesem
begangenen Verbrechens sein könnte. In
den §§ 5, 8 und 9 ist aus natürlichen
und aus Gründen der Strafpolitik viel-
mehr das Gegentheil austresprochen."
Wie demnach z. B. eine Frauensperson
als Mitschuldige am Verbrechen der Noth-
zucht bestraft werden kann, so kann auch
einem Nichtbeamten Mitscnuld am Miss-
brauch der Amtsgewalt zur Last fallen
(22. X. 56 A. 767).
23. Dem mit dem Beschädigten nicht
verwandten Anstifter der nach § 158 als
Verbrechen zu ahndenden leichten Ver-
letzung der leiblichen Eltern des Thä-
ters fällt Mitschuld am Verbrechen des
§ 153. nicht an der Uebertretung des § 411
zur Last (18. IX. 74/24).
24. Die Mitschuld der Mutter an der
Ermordung ihres neugebomen Kindes ist
nach § 139 zu bestrafen (19. III. 80/242).
24 a. S. § 186 ai.
7. Processuaie Feststellung und
Anwendungsfälle.
25. Die Feststellung des Mangels
einer „verabredeten Verbindung mit An-
deren" bei dem Delicto des § 155 d
schliesst auch die des Mangels einer Mit-
schuld daran in sich (4. II. 76/98).
25 a. Wird ein Fund von Mehreren
gemeinschaftlich verhehlt und dann unter
sich vertheilt, so ist jeder einzelne Mit-
thäter nach dem Gesammtwerthe des
Digitized by LziOOQlC
40
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 6-8. - (4).
Verhältnisse desselben aufheben, sind auf die übrigen
Mitschuldigen und Theilnehmer nicht auszudehnen.
Hilfeleistung nach verübtem Verbrechen.
6 (6). Wer ohne vorläufiges Einverständniss, nur
erst nach begangenem Verbrechen dem Thäter mit Hilfe
und Beistand beförderlich ist, oder von dem ihm bekannt
gewordenen Verbrechen Gewinn und Vortheil zieht, macht
sich zwar nicht eben desselben, wohl aber eines besonderen
Verbrechens schuldig, wie solches in der Folge dieses
Gesetzbuches bestimmt werden wird. — StG. 109. 112.
116. 120. 121. 185. 196. 214. 217. 220.
Besondere Bestimmungen über die Zurechnung bei Verbrechen durch Druckschriften.
7. Wurde ein Verbrechen durch den Inhalt einer
Druckschrift begangen, so sind der Verfasser, der Ueber-
setzer, der Herausgeber, der Verleger oder Betriebs-
besorger, Buchhändler, Drucker, bei periodischen Druck-
schriften auch der verantwortliche Redacteur, wie über-
haupt alle Personen, die bei der Drucklegung oder Ver-
breitung der strafbaren Druckschrift mitgewirkt haben,
desselben Verbrechens schuldig, wenn die allgemeinen
Bestimmungen der §§ 1, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 auf sie
in Anwendung kommen. — Press -Ges, 28 — 40.
. Versuch eines Verbrechens.
8 (7). Zu einem Verbrechen ist nicht nöthig, dass
die That wirklich ausgeführt werde. Schon der Versuch
einer Uebelthat ist das Verbrechen, sobald der Bösgesinnte
Fundes, nicht aber nach dem Betrage
dessen, was bei der Theilung auf ihn ent-
fÄlit, strafbar t21. Vi. 84 651).
26. S. § 101«, § 184»», § 170«, § 1713»
und StPO. 218».
Versuch.
I. Vorberoitung oder Versuch?
8, 1. ),Wenn auch blosse Projecte
und entferntere Vorbereitungshandlungen
noch keineswegs den Versuch eines Ver-
brechens begründen, so ist es doch . . .
nicht nothwendig, dass die zur wirklichen
Ausübung führende Handlang im nächsten
unmittelbaren Causalzusammenhange mit
dem Erfolge stehe, es ist . . . der straf-
bare Versuch auch dann schon verbanden,
wenn die Handlang so weit vorfferOckt
ist. dass dadurch die öffentliche oder Pri-
vatsicherheit in einer Weise bedroht ist,
welche das Uebel als so nahe and im-
minent voraussehen und mit Grund an-
nehmen lässt, dass es sich auch alsbald
verwirklicht hätte, wenn nicht ein fremdes
. . . Hindernis dazwischengetreten'' wäre
(26. VUI. 68 A. 348).
2. ..Zum Bestände des verbrechet i-
schen Versuchs ist nicht immer eine
wirkliche Aasführungshandlung oder der
Beginn der wirklichen Ausführung noth-
wendig, es genügt eine rechtswidrige
Digitized by LziOOQlC
I. HAUPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
41
eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unter-
nommen hat; die Vollbringung des Verbrechens aber nur
wegen Unvermögenheit, wegen Dazwischenkunft eines
fremden Hindernisses oder durch Zufäll unterbUeben ist.
Handlang, welche darauf gerichtet ist
die dem Verbrechen zu Grunde liegende
Absicht za realisiren. Der Ankauf falscher
Creditpapiere im Einverständnisse mit
den Nachmachern, Mitschuldigen oder
Theilnehmern ist eine solche Handlung''
(23. X. 80/290).
8. Insolange sich die strafgesetzwidrige
Abächt nicht in einer Handlung objectivirt,
kann von strafbarem Versuche kerne Rede
sein (§ 11). Sobald aber trotz des nicht
erreichten strafgesetzlich verpönten Ziels
die auf dasselbe gerichtete Absicht in der
Handlung eine aus den äusserlichen Vor-
gängen vollkommen erkennbare Darstel-
lung fand, also der Dolus sich in
äusserlichem Thun verkörperte, ist auch
der Voraussetzung des § 8 genügt (6. XI.
82/497).
4. Die Grenzscheide zwischen Versuch
und Vorbereitungshandluug liegt nicht in
der grösseren oder geringeren Annäherung
an das strafgesetzwidrige Ziel; ob eine
Handlung mehr oder weniger Bedingungen
zur Erreichung dieses Ziels enthält, ist
ebensowenig ausschlaggebend. Entschei-
dend ist lediglich, ob trotz des nicht er-
reichten Ziels die auf dasselbe gerichtete
Absicht eine aus dem äusseren Vorgange
vollkommen erkennbare Darstellung fand.
Die Annahme des Versuchs in einem
Stadium, in welchem nur Anschaffung
eines Mittels zum Verbrechen vorliegt, ist
dort zulässig, wo das Mittel seiner Be-
schaffenheit nach einen anderen als den
geplanten verbrecherischen Gebrauch füg-
lich nicht gestattet (9. XI. 88/588). Vgl
dagg. Rosenblatt in der GZ. 1888/11.
4 a. Haben zwei Personen die gemein-
schaftliche VerÜbung eines Diebstahls in
der Weise verabredet, dass der eine die
entwendete Sache in einem Versteck un-
terbringen und der Andere sie von dort
enttragen solle, so liegt darin, dass der
Andere sich dem Versteck, in dem sich
die Sache bereits befindet, genähert, sich
aber in Folge der Wahrnehmung, dass
er Verdacht auf sich gelenkt hi£e und
beobachtet werde, unverrichteter Dinge
fortbegeben hat, bereits ein Diebstahls-
versuch* und nicht Mos eine straffreie
Vorbereitnngshandlung (2. IV. 99/2865).
5. Der Thatbestand des Versuchs
setzt sich aas einem Willens- und einem
Thatmoment zusammen und das Wesen
des Versuchs ist eben darin begründet,
dass aus einer vom Willen des Uebel-
thäters unabhängigen Ursache das That-
moment hinter dem Willensmoment zu-
rückblieb. Unter dem Ausdrucke „Ver-
such einer Uebelthat*' begreift § 8 eben
nur die zur Ausübung einer strafgesetz-
widrigen Absicht führende, jedoch wegen
eines der daselbst bezeichneten Hinder-
nisse misslingende Handlung (7. XI. 85/838).
6. Es ist nicht erforderlich, dass die
Versuchshandlung schon an sich eine
Uebelthat darstelle; erfordert wird nur,
dass die strafgesetzwidrige Absicht darin
erkennbar zutage getreten sei (26. VIII.
871104 G. Vi 846).
6a. Für den Versuch genügt es, dass
mit der Ausführung der strafbaren Hand-
lung begonnen wurde. Dies ist geschehen,
sobald eine äussere Handlung gesetzt
wurde, in der die auf Erreichung eines
bestimmten, strafrechtli h verpönten Er-
folgs gerichtete Absicht des Thäters eine
aus den Umständen erkennbare und nicht
anders zu deutende Darstellung findet.
Dies trifft dort zu, wo der Thäter eine in
seiner Tasche befindliche, ihm als ge-
fälscht bekannte Geldnote zur Zahlung
anbietet, wenngleich er sie nicht vor-
weist (8. II. 95/1812).
6 b. Eine zur wirklichen Ausübung
führende Handlung ist in jedem Thun
zu erblicken, das den auf Herbeiführung
eines bestimmten strafbaren Erfolgs ge-
richteten Willen nach aussenhin erkenn-
bar werden lässt, sobald nur diesem
Thun eine von Umständen bedingte
Zweckmässigkeit (zur Erreichung des Er-
folgs) nicht abzusprechen ist. Demnach
ist auch der mit qualitativ geeigneten,
aber quantitativ unzureichenden Mitteln
unternommene Delictsversuch strafbar
(20. I. 99/2355).
6 c. Ein Versuch liegt vor, wenn die
auf den strafgesetzwidrigen Erfolg ge-
richtete Absicht des Thäters eine aus dem
äusserlichen Vorgange erkennbare Dar-
stellung fand, wenn also der Dolus ex
re erschlossen werden kann. Dabei
ist aber keineswegs zu fordern, dass der
auf ein bestimmtes Delict gerichtete
i>o/u9 mit Sicherheit ex re beweisbar
sei, oder dass das in Frage stehende Thun
eine andere Deutung gar nicht zu-
lasse. Auch der freien Beweiswürdigung
Digitized by LziOOQIC
42
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL- g 8. - (4).
Es ist daher in allen Fällen, wo das Gesetz nicht
besondere Ausnahmen anordnet, jede für Qin Verbrechen
mus8 ein gewisser Spielraum gelassen
bleiben. Es ist daher strafbarer Versuch
auch dann nicht ausgeschlossen, wenn
dieThat bloss einen Wahrscheinlichkeit-
schlnsB auf die ihr zngrande liegende,
auf irgend ein bestimmtes Delict gerich-
tete Absicht gestattet. Es kann daher
Versuch des Vergehens nach § 24 PressG.
angenommen werden, wenn eine Zeitungs-
ansträgerin, die Exemplare einer mit
Beschlag belegten Druckschrift anter an-
deren Druckschriften verborgen zum
Zwecke ihrer Verbreitung bei sich trägt,
dem sie anhaltenden Wachorgane deren
Besitz ableujrnet (11. I. 01/2538).
7. Das Erscheinen mit einem unge-
ladenen Gewehr auf dem Anstände ist
keine zur wirklichen Ausübung, das ist
Erlegung des Wilds mittels eines Schusses
führende Handlung (28. VII. 58 A. 386).
8. Das Schlingen legen zum Fangen
von Wild in einem fremden Jagdgebiete,
um sich ohne Einwilli^unK des Jagdin-
habers dasselbe zuzueignen, stellt sich
als eine zur wirklichen Wildentziehung
und demzufolge im Hinblick auf § 171
zur .wirklichen Ausübung des Diebstahls
führende Handlung dar (7. II. 77/39).
8a. Ist in dem Benehmen des bei dem
jagdmässigen Betreten eines fremden
ReTiers Angehaltenen gegenüber dem ihn
beanständenden Förster die Absicht zu
erkennen, ein wegen seines Fells geschätz-
tes Raubihier zu erlegen und sich anzu-
eignen, so liegt der Versuch eines Dieb-
stahls und nicht blos eine unsträfliche
Vorbereitungshandlung vor (8. IV. 00/2458).
9. Der einen Dritten gegebene Auf-
trag zur Nachmachung von Urkunden,
deren blosser Besitz die Entrichtung einer
öfTentlichen Abgabe (russische Tabak-
accisse-Schleifen) ausweist, ist nicht mehr
Vorbereitungshandlung, sondern Versuch
des Betrugs (26. IX. 74/26).
10. Werden Fässer, nachdem sie so
präparirt wurden, dass sie von der
Aichung abweichende Mengen aufzu-
nehmen geeignet sind, zur Aichung vor-
gelegt, so iQt dies Versuch des Betrugs
(24. I. 81/807).
11. Der festgestellte Thatbestand,
dass sich Thäter in die (unversperrte)
Sacristei einschlich und, nachdem er sich
ttberzeufft hatte, dass niemand zugegen
sei, auf einen silbernen Kelch zuschritt,
den er auf einem Kasten wahrnahm,
offenbar mit der Absicht, ihn zu ent-
wenden und sich zuzueignen, dass aber
er an der Ausführung seines Vorhabens
durch das unerwartete Erscheinen eines
Zeugen gehindert worden sei, trägt alle
Merkmale des versuchten Diebstahls,
nicht blos einer Vorbereitungshandlang,
an sich (21. Xlf. 88/1235 VII 160).
12. Die Entwendung von Wettrenn-
plaques, deren Verwendung sodann frucht-
los versucht worden ist, ist nicht eine
blosse Vorbereitungshandlung, sondern
der Versuch des Betrugs (17. I. 91/1404
C. IX. 137).
13. Wird berücksichtigt, dass, um
zum Gelde zu gelangen, welches das Ob-
ject des Diebstahls bilden sollte, der An-
geklagte ein dreifaches Sperrverhältnis
zu überwinden hatte (das zu sperrende
Hofthor, das Hausthor und die Tischlade)
und dass er durch Einschleichen in den
Hof bei offenem Thore die erste dieser
drei Sperren schon überwunden hatte,
somit in der Lage war, sofort bei ge-
legener Zeit an Beseitigung der zweiten
Sperre zu gehen, so tritt die Eigenschaft
der That als Diebstahlsversuch gerade
so klar hervor, als wenn der AngekJ.
etwa bei dem Versuche, das Hausthor
mittels Nachschlüssels zu eröffhen oder
dasselbe zu erbrechen, ertappt worden
wäre (28. V. 92/1588 C. X 3«»5).
14. Der Druck und die Hinterlegung
von Pflichtexemplaren eines den Inhalt
einer mit Beschlag belegten (verbotenen)
Druckschrift reproducirenden Aufsatzes
zu dem behördlich vereitelten Zwecke,
um, falls die Behörde nicht einschreiten
sollte, die Vervollständigung der Auflage
und aie Verbreitung derselben nachfolgen
zu lassen, ist Versuch, nicht Vorbereitung,
noch Vollendung (8. IV., 26. VI. 92/J569.
1585 C. X. 257. 851; 6. III. 94/1704).
14 a. In der Uebergabe eines ver-
schlossenen Aufsatzes mit Beleidigungen
gegen Mitglieder des Kaiserhauses an
eine andere Person, die ihn ohne Kennt-
nis des Inhalts einem Dritten behufs
Veröffentlichung abliefern sollte, daran
aber durch behördliche Saisirung gehin-
dert wird, liegt nicht eine Vorbereitungs-
handlung sondern ein Versuch des Ver-
brechens nach § 64 (31. HI. 95/1850).
145. Die zum Zwecke des Verkaufs
vorgenommene Einbringung von unter
gesundem Fleisch verborgenem kranken
Fleisch, dessen Gesundheitsschädlichkeit
dem Einbringer bekannt war, stellt, wenn-
gleich dieser wusste, dass die viehärzt-
liche Beschau nicht zu vermeiden sei.
Digitized by LziOOQlC
I. HAÜPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
43
überhaupt gegebene Bestimmung auch auf das versuchte
Verbrechen anzuwenden, und der Versuch einer üebel-
einen Versuch des Vergehens nach § 18
Z. 2 des G. 16. 1. 96 (R 89 ex 1897), nicht
eine straflose Vorbereitnngshandlong vor
(22. Xn. 00/2545).
2. Versuch oder Vollendung ?
15. Das im § 105 bezeichnete Ver-
brechen zählt zn jenen Delicten, bei
welchen, wie das Wörtchen „sacht" in
der gesetzlichen BegrifFsbestimmang zn
erkennen gibt, schon das blosse Abzielen
nnd Hinwirken anf einen gewissen Zweck,
ohne dass auch dessen wirkliches Er-
reichen erforderlich wäre, den strafbaren
Thatbestand bereits erschöpft. Zur VoU-
endnng dieses Delicts wird daher nur
gefordert, dass sich die strafbare Willens-
richtung auf ihrem Wege zur Bethätigung
in einer äusseren bösen Handlung (g 11)
manifestirt habe: schon der Versuch ist
hier das ToUendete Verbrechen. Eben
deshalb übt auch der freiwillige Rück-
tritt des Thäters dem Delicte des § 105
gegenüber nicht die Wirkung eines Straf-
aufhebungsgrundes (9. V. 79/201).
16. Eine Bestrafung wegen Versuchs
des Verbrechens nach § 147 (Abtreibung
einer fremden Leibesfrucht ohne Zustim-
mung der Mutter) ist durch den Wort-
laut dieses Gesetzes ausgeschlossen, da
schon der Versuch einer solchen Abtrei-
bung das vollendete Verbrechen darstellt
(15. XII. 79/219).
17. Auch wenn die Entführte, weil
sie dem Entfahrer wegen Ermüdung nicht
mehr folgen konnte, von diesem zurück-
gelassen wurde, so liegt nicht der Ver-
such, sondern die vollendete Entführung
vor (8. MI. 92/1591 C. X 864).
17 a. Erfolglos gebliebene Verleitung
zur Unzucht kann bloss als Versuch be-
straft werden (22. IX. 99/2887).
18. Wurde der zum Zweikampf Her-
ausgeforderte in dem Augenblicke betre-
ten, als er nach Bestimmung des Kampf-
platzes and Feststellung der Duellbedin-
gungen bereits an den Ort des Zwei-
kampfs gereist war und mit seinen Se-
conoanten sich auf die Suche nach einem
Arzte begeben hatte, der bei dem Duelle
interveniren würde, und war es nur die
Dazwischenkunft der Sicherheitsbehörde,
was seine wirkliche Stellung zum Streite
vereitelte, so erscheint hier das versuchte
Verbrechen des Zweikampfs nach den
§§ 8 und 158 g^eben, weil es eben in-
folge Intervention der Sicherheitsbehörde,
also wegen Dazwischenkunft eines frem-
den Hindemissos zur Stellung zum Streite,
das ist zum wirklichen Erscheinen auf
dem Kampfplatze nicht mehr gekommen
ist (26. IX. 91/1482 C. X 54).
19. Vollbrachter Diebstahl liegt fiber-
all dann vor. wenn der Dieb sich die Ge-
wahrsame der entzogenen Sache ver-
schafiFt und dadurch die Gewahrsame des
bisherigen Besitzers durchbrochen hat.
Dass dieses Durchbrechen der Gewahr-
same nothwendig voraussetzt, die Sache
müsse von dem Hause, der Wohnung,
dem Grundstücke des Besitzers wegge-
bracht worden sein, ist nicht zutreffend ;
es genügt, dass der Dieb in der Lage sei,
über die Sache ausschliesslich zu ver-
fügen. Wird demnach der Dieb mit dem
gestohlenen Holze noch im Walde des
Beschädigten angehalten, so liegt bereits
vollbrachter, nicht erst versuchter Dieb-
stahl vor (22. IV. 92/1526 C. X 258).
^9a. Wenn auch das Delict der Be-
werbung um falsches Zeugnis selbst bei
völliger Erfolglosigkeit der Bewerbung
als vollbracht erscheint, so wird doch zu
dessen Vollbringung erfordert, dass, sei
es unmittelbar^ sei es mittelbar die Per-
son des zu emem falschen Zeugnis zu
beredenden Zeugen in Mitleidenschaft
gezogen, ihr gegenüber die strafgesetz-
widrige Absicht des Thäters wirklich be-
thätigt worden sei. Es liegt daher nur
ein Versuch vor, wenn der um die Be-
werbung angegangene Mittelsmann an
die zu beredende Person gar nicht her-
angetreten ist (4. XII. 99/2420). Vgl. § 5t4a.
19 b. Ebenso wenn die Bewerbung
den Zeugen nicht erreicht hat, weil die
Zustellung des diesbezüglichen Schrift-
stücks an ihn. unabhängig von dem Willen
des Urhebers, auf die in § 8 vorgesehene
Weise vereitelt wurde (14. XII. 95/1908).
9 c. Die Entwendung einer Anzahl
an sich fast wertloserEisenbahnfahrkarten^
um diese zu benützen oder zu veräussern,
ist in Ansehung derjenigen, die bereits
benützt wurden, als vollbrachter, in An-
sehung der übrigen, die dem Thäter in-
folge seiner Anhaltung abgenommen wur-
den, als versuchter Betrug zuzurechnen
(7. XII. 00/2533).
3. Tauglichkeit der Mittel.
20. „Die Strafbarkeit des Versuchs
gründet sich darauf, dass er die Absicht,
ein Delict zu begehen, auf eine die Rechts-
ordnung gefährdende Weise zu Tage bringt.
Eine solche Gefährdung lässt sich . . .
nur dort verneinen, wo die Versuchs-
handlung mit zur Erreichung des Zweckes
Digitized by C^OOQ IC
44
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 9. - (4).
that, unter Anwendung des § 47, HL a, mit derselben
Strafe zu ahnden, welche auf das vollbrachte Verbrechen
verhängt ist.
völlig and unbedingt (in abstracto) nn-
tauglichen Mitteln unternommen worden
ist. Lag die Ursache des Misserfolgs nur
in der Ausführungsweise der That oder
in der concreten Beschaffenheit oder Tbä-
tigkeit des dienlichen Objects, dann ist
strafbarer Versuch anzunehmen'' (6. XII.
8Ö, 5. V. 88, 12. IV. 89, 11. IV. 02/297.
548. 1242. 2729). S. §§ 197 «i*. »>, 201a«.
20 a. In der Beurtheilung der Taug-
lichkeit eines Täuschungsmittels kann
auch eine guaestis mixta gelegen sein,
die sowohl ein rechtliches wie ein that-
sächlichesMoment enthält (ll.IV. 02/2729).
21. Bios der Gebrauch eines völlig
ungeeigneten Mittels, nicht auch der Ge-
brauch einer ungenügenden Quantität von
einem an sich geeigneten Mittel, vermag
die Zurechnung der That als Versuch zu
beheben (17. 1. 52 A. 105J. S. §§ 197« •. »>.
22. Die Unzulänglicnkeit des Abor-
tivmittels wegen der physischen Dispo-
sition der Schwangeren schliesst den zu-
rechenbaren Versuch nicht aus (22. IV.
52 A. 184).
23. Der Versuch eines Delicts ist
etraCnrei, wenn er mit zur Erreichung des
Zwecks völlig und unbedingt (in abstracto)
untauglichen Mitteln unternommen wur-
de; dass die angewendeten Mittel nur
im bestimmten Falle (in concreto) sich
untauglich erwiesen, kann Straflosigkeit
nicht begründen (18. IX. 86/960 C. V 458 ;
21. IV. 87, 12. IV. 89/1052, 1242).
24. So gewiss es im Wesen des Ver-
suchs liegt, dass er eine Verletzung des
rechtlichen Guts, gegen das er gerichtet
ist. nicht enthalte, so berechtigt ist die
Anforderung, dass er mindestens als eine
Gefährdung desselben erscheint. Allein
eine solche Gefährdung lässt sich doch
sicherlich nur dort ausschliessen, wo die
Versuchshandlung mit zur Erreichung
des Zweckes völlig und unbedingt (in ab-
stracto) untauglichen Mitteln unternom-
men ist (19. XII. 85/865 C. V 136).
24 a. Strafbarer Diebstahlsversuch
liegt auch dann vor, wenn das Object
wohl vorhanden war, aber sich nicht an
eben dem Orte befand, wo es der Thäter
«uchte (26. X. 94/1773).
4. Freiwiiliger Rücktritt
25. Neben der Unvermdgenbeit des
Thäters ist im § 8 auch der Dazwischen-
kunf t eines fremden Hindernisses gedacht,
worunter doch nur dn Umstand verstan-
den werden kann, dessen Beseitigung zur
Vollbringung der Strafthat erfordert wird,
oder doch dem Thäter erforderlich er-
scheint, — ein solcher Umstand also, der
den Thäter vor die Alternative stellt,
entweder <U(»e Beseitigotift zu wollen and
zu unternehmen oder die Strafthat aofira-
geben. In jedem dieser Fälle ist eine
Willensthätigkeit des Thäters nSthig.
Demnach wird in dem Falle, wenn der
Thäter die VoUbringun^ der Strafthat in
der — sei es auch im^en — Annahme
aufgibt, dass seine physische Beschafifen-
heit, seine Körperkfäfte oder seine Ge-
schicklichkeit zur Beseitigung des Hin-
dernisses nicht zureichen, von einem firei-
willigen Rücktritte nicht gesprochen wer-
den können (19. XU. 85/865 C. V 186).
25 a. Furcht und Schrechen als asthe-
nische Affecte können „UnvermÖgen-
heit" des Thäters im Sinne des § 8 her-
vorrufen (21. VI. 97/2118}.
256. Dass der hinsichtlich des Be-
stimmungsorts gefälschte Viehpass im
Hinblick auf den Ausstellungstag als
ungütig erklärt werden könnte, lässt den-
selben nicht, wie zur Straflosigkeit des
Versuchs erforderlich wäre, als ein vdUig
und unbedingt untaugliches Mittel er-
scheinen (18. II. 82/428).
26. Freiwilligkeit des Rücktritts vom
Versuche ist nicht schon deshalb anzu-
nehmen, weil das Hindernis, das den
Rücktritt veranlasste, kein unüberwind-
liches war (26. Vm. 87/1104 C. VI 846).
27. War es dem Angekl. möglich,
ohne Schwierigkeit in den Keller zu ge-
langen und sein Vorhaben auszuführen,
und ist er davon infolge eines durch das
Aufsprengen der Thürschwelle entstan-
denen Geräusches abgestanden, so ist er
straflos. In dem erwähnten Geräusch kann
das Eintreten eines Zufalls nicht erblickt
werden, weil diese Naturerscheinung,
wenn sie auch dem Angekl. unerwartet
gewesen sein mag, nur eine nothwendige
Folge der Handlung des Angekl. war.
Aber auch dem Dazwischenkommen eines
fremden Hindernisses vermac das Ent-
stehen des Geräusches und die dadoreh
in dem Ajigeklagten erweckte Besorgnis
der Entdeckung nicht gleichgesetzt tu
werden. Mag auch den Angeklagten die
Besorgnis vor Entdeckung zum Abstehen
von der Ausführung seiner Absicht be-
stimmt haben, so steht doch die Reflexion,
die er anstellte und die sich gewiss nicht
Digitized by LziOOQIC
I. HAUPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
45
9*. Wer Jemanden zu einem Verbrechen auffordert,
aneifert oder zu verleiten sucht, ist dann, wenn seine
Einwirkung ohne Erfolg geblieben war, der versuchten
als ein fremdes Hindernis kennzeichnen
ISsst, nicht entgegen, sein ZnrOcklreten
von der Vollbringung des Diebstahls als
ein freiwilliges za beortheilen (16. XI.
8871199 C. VU 111).
87 a. Hat die Kindesmntter von dem
ZOT Abfreibung der Leibesfrucht bestimm-
ten Getränk nur deshalb eine unzuläng-
liche Menge eingenommen,weil sie sich Ton
dem ttblen Geruch und schlechten Ge-
schmack der Flflssigkeit angewidert fohl-
te, so ist sie lediglich durch ein ausser-
hidb ihrerWillenssphäre gelegenes Moment
von der Vornahme eines weitem Ver-
suchs abgehalten worden. £s liegt daher
nicht freiwilliger Rflcktritt vor (20. I.
99/2835).
5. Aberratio deiioti.
28. Gleichwie Versuch des Ver-
brechens der schweren körperlichen Ver-
letzung dann vorliegt, wenn die Absicht
des Thäters nicht lediglich die im § 152
bezeichnete allgemeine feindliche, sondern
auf ZufÜgong einer schweren Verletzung
gerichtet ist, ebenso ist der Versuch der
leichten Körperverletzung (§§ 8 und 411)
fiberall dort zuzurechnen, wo der Thäter
mit der Absicht, leicht zu verletzen, also
mit dolas directus im G^ensatze zu der
Mos feindseligen, auf Misshandlung im
al^emeinen gerichteten Absicht, welche
eine Art des dolus indirectus darstellt,
eine zur Ausübung seines Vorsatzes taug-
iMhe Handlung untemimnft. Es ist dem-
nach im Falle eine aberratio delicti bei
auf leichte Körperverletzung gerichteter
Absicht Concurrenz des Versuchs der
Körperverletzung (§ 411) und der Ueber-
tretung des § 4SI gegeben (19. IX.
90/1358 C. VDl 847. 14. I. 96/1961).
29. S. die Noten zu den §§ 134, 140, 152
6. Prooessuaie Feststellung.
80. Es ist kein Widerspruch, wenn
die auf Unterbleiben der VoUbringnng des
Verbrechens wegen Unvermögenheit oder
Dazwischenkunft eines fremden Hinder-
nisses gerichtete Altemativfrage in dem-
selben Verdict bejaht wird (28. V. 74/12).
31. Die Fälschung der Nummern auf
einem Lottd-Einlagschein l^sst sich, da
die Angabe der gesetzten Nummern auf 1
dem letztern nicht zum Inhalte desselben
gehört, nicht unter § 199d reihen. Die
Feststellung, dass durch die listige Hand-
lung nicht näher bezeichnete Personen
hätten beschädigt werden können, genfigt
nicht zur Annahme des versuchten Be-
trugs (18. X. 79/204).
82. S. § 10», § 98«, § 184«/g, § lU^fg;
StPO. § 2621.
9. 1. Diese Gesetzesstelle setzt vor-
aus, ,,dass die Thätigkeit des Angeklagten
in nichts anderem als in der Aufforderung,
Aneiferung und Verleitung desjenigen be-
standen habe, den er hiedurch zur Voll-
bringung des Verbrechens bestimmen
wollte", und dass er ,, seinen Zweck, den
Aufgeforderten zur Unternehmung zn be-
wegen, nicht erreicht habe" (18. X. 54
A. 593).
2. Es ist eine irrige Ansicht, „dass
die Angeklagten deshalb, weil sie schon
des Verbrechens des versuchten und be-
stellten Meuchelmords schuldig erkannt
worden, nicht auch noch des Verbrechens
der versuchten Verleitung zum Meuchel-
morde schuldig erkannt werden können",
sofern dieses „mit Rücksicht auf Zeit,
Ort und die Personen thatsächlich von
jenem verschieden ist" (5. X. 77/157).
8. Eine Verurtheilung wegen durch
Anbietung eines Geschenks versuchter
Verleitung zum Verbrechen der Geschenk-
annahme in Amtssachen ist unzulässig
(24. 11. 77, 14. I. 82/142. 406).
4. Die Annahme, dass im Sinne des
§ 9 die Einwirkung nur dann ohne Er-
folg geblieben und daher die versuchte
Verleitung nur dann zuzurechnen sei,
wenn es dem Verleitenden nicht gelungen
ist, dem Verleiteten die verbrecherische
Absicht einzuflössen, ist gesetzwidrig.
Nach dieser Auffassung würde die Straf-
barkeit auf Grund des § 9 auf die verr
hältnismässig minder gefährlichen Fälle
beschränkt sein, während der Verleiter
der Bestrafung entginge, wenn sich .der-
jenige, den er zu verleiten suchte, zum
Verbrechen bereit finden Hess, ja
selbst zu Versuchshandlungen vorschritt,
welche aber wegen nachgefolgten Rück-
tritts nicht strafbar sind. Es kann der Ge-
setzgebung der Widersinn nicht zuge-
mothet werden, dass sie in dieser Weise
eine Lücke zwischen der Anwendbarkeit
* Edlauer Ueber das Verhältnis der §§5, 9, 289 zum §305 (HaimerTs.
Mag. Xin S. 157). — Rulf Ueber die erfolgte Anstiftung zur Beihilfe zu einem
Verbrechen (UZ. 61/129).
Digitized by LziOOQlC
40
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 10. 11. - (4).
Verleitung zu jenem Verbrechen schuld^, und zu der-
jenigen Strafe zu verurtheilen, welche auf den Versuch
dieses Verbrechens zu verhängen wäre.
■des § 5 und der des § 9 habe eintreten
lassen wollen (13. III. 85/755 C. IV 210).
5. Das Gesetz fordert für die jari-
«tische Gestaltung des im § 9 verpönten
•eigenthümlichen Verbrechens, dass die
Handlung, zu welcher jemand aufge-
fordert, angeeifert oder verleitet wird, die
Merkmale eines Verbrechens habe. Es ist
■daher nothwendig, dass zwischen dem
Verleiter und dem Verleiteten ein un-
mittelbares Verhältnis rücksichtlich der
auf das Verbrechen abzielenden bösen
Absicht bestehe ; es ist nothwendig, dass
der Verleiter die Absicht habe, dem Ver-
leiteten den bösen Vorsatz zum Ver-
brechen, einzuflössen (13. III. 85/755 C.
IV 210).
5a. Wesentlich für den Thatbestand
•der im § 9 statuirten Verleitung zu einem
Verbrechen ist, dass die Aufforderung, An-
«iferung oder Verleitung zur Begehung
«ines bestimmten, als Verbrechen sich
darstellenden Thatbestands festgestellt
«ei. Da nun ein Gemeindebote allerdings
unter die Personen des § 68 gerechnet
werden kann, allein vermöge der Ver-
schiedenheit der der Gemeinde obliegenden
Angelegenheiten über die Frage, ob ein
Gemeindebote in allen Fällen, wo er Zu-
stellungen besorgt, den Schutz des § 68
«eniesse, nicht abstract, sondern nur unter
Würdigung der Jeweils vorliegenden Um-
stände entschieden werden kann, so ent-
hält die an mehrere Personen gerichtete
Aufforderung, den Gemeindeboten, wenn
er eine Zustellung bringe und deren Be-
stätigung verlange, am Halse zu packen
und hinauszuwerfen, nicht den Thatbe-
stand der §§ 9 und 81, sondern jenen des
§ 306 (28. I. 93/1609).
5b. Die zum Zwecke einer Gebühren-
hinterziehung an einen Steueramtsdiener
erfolglos gerichtete Aufforderung, mit der
ihm wohl nicht anvertrauten, aber leicht
zugänglichen Amtsstampiglie die auf einer
stenmelpflichtigen Urkunde nachträglich
angehefteten Stempel (unzuständiger-
weise) zu obliteriren, begründet versuchte
Verleitung zur Mitschuld am Betrüge
<81. V. 96/1880).
6. Versuchte Verleitung schliesst auch
den Fall in sich, in welchem der Aufge-
forderte sich zum Verbrechen bestimmen
liess, aber die bereits begonnene Aus-
führung desselben freiwillig aufgab (8. X.
«6,968 C. V 480).
7. Die Handlung, zu welcher der An-
stifter zu verleiten sucht, muss concret
bestimmt sein ; dazu bedarf es aber nicht
unbedingt auch der individuellen Be-
zeichnung der Person, gegen welche der
strafgesetzwidrige Angriff unternommen
werden soll (26. VIII. 87/1104 G. VI 346).
8. Der § 9 erfordert keineswegs, dass
der Anstifter dem zu verleiten Velrsuchten
auch schon die Mittel an die Hand gebe,
mit welchen das Verbrechen begangen
werden kann oder soll, dass also Hand-
lungen von ihm gesetzt werden, die, wäre
die Einwirkung nicht erfolglos geblieben,
der Strafsanction des § 5 verfallen würden.
§ 9 verpönt die Beeinflussung des fremden
Willens zu einem bestimmten criminellen
Handeln, und es liegt in der Natur dieses
Delicts, dass sich dasselbe unter Um-
ständen auf eine, an eine bestimmte Person
gerichtete allgemein gehaltene Aufforde-
rung zu einem bestimmten Verbrechen
reducirt. Es ist demnach für den Delicts-
begriff irrelevant, ob der Anstifter ein
bestimmtes Mittel im Auge hatte, und
daher auch gleichgiltig, ob ein taugliches
oder untaugliches gemeint war (30. EK.
87, I. 97/1096. 2046).
9. Dadurch, dass der Gefangene einen
Anderen anstiftet, ihn zu befreien, über-
schreitet er das ihm gewährte Schutzge-
biet. Sobald er in Bezug auf seine Be-
freiung Handlungen vornimmt, welche eine
verbrecherische Thätigkeit Anderer ver-
ursachen, kann der Standpunkt nic^t
mehr festgehalten werden, dass er Mos
strafloser Theihiehmer an einer fttr ihn
unsträflichen Handlung sei, sondern er
begeht mittels Anstiftung eine von der
straflosen Selbstbefreiung ganz verschie-
dene strafbare Handlung, er verursacht
die selbständige Strafthat einer anderen
Person und das Gesetz bietet ihm keinen
Anhalt, Straflosigkeit hiefür zu postnliren
(16. Vn. 91/1472 G. X 29).
10. Versuchte Verleitung zur Beihilfe
ist strafbar, auch wenn die Hauptthat,
auf welche sich die Beihilfe bezieht, nicht
unternommen wurde. Die Schwangere,
welche zu dem ausgesprochenen Zwecke
der Abtreibung ihrer Leibesfrucht eine
dritte Person zur Ansfolgung von Abortiv-
mitteln vergeblich auffordert, macht sich
daher der versuchten Verleitung zur Bei-
hilfe am Verbrechen des § 144 schuldig
(13. I. 88/1122 G. VI 379). Aehnlich 89. L
97/2046.
11. Die Absendung eines Briefs an
einen vor der Zahlungseinstellung be-
findlichen Schuldner, in welchem diesem
Digitized by LziOOQlC
U. HAUPTST. VON VERBRECHEN ÜBERHAUPT.
47
10. Bei Verbrechen, die durch Druckschriften be-
gangen werden, beginnt die Strafbarkeit der Handlung
für den Verfasser, üebersetzer, Herausgeber, Redacteur
und Verleger (§ 7) mit der Uebergabe des zu verviel-
fältigenden Werkes zur Drucklegung; für die übrigen
Schuldigen aber mit dem Anfange ihrer Mitwirkung.
1 1 (8). Ueber Gedanken oder innerliches Vorhaben,
wenn keine äussere böse Handlung unternommen, oder
nicht etwas, das die Gesetze vorschreiben, unterlassen
worden, kann Niemand zur Rede gestellt werden.
die Gläobi^r benachtheiligende Rath-
schlfige zur Yerbehlung eines Theils seines
V^nnögeiis ertheilt werden, inTolvirt,
aoch wenn dieser Brief nicht an den
mittlerweile in Concors gerathenen Adres-
saten, sondern an den Concursmassever-
Walter gelangt, eine strafbare ▼ersuchte
Anstiftong zu einem Verbrechen (2. XI.
88/1193 C. Vn 73).
12. Versuchte Verleitung mid Mit-
schuld an einem Verbrechen ist nach
jenem Strafsatze zn behandeln, welchem
die Mitschald am Versuche diese? Ver-
brechens unterworfen ist (22. VI. 88/1166
C. VI 481).
18. Das Gesetz droht auf versuchte
Verleitung zu einem Verbrechen jene
Strafe an, die auf den Versuch des Ver-
brechens zu verhängen wäre. Nun ent-
hält aber weder § 109, noch § 110, noch
überhaupt das XI. HauptstOck des StG.
eine besondere Strafe rar den Versuch
der Theilnehmung an der Verfälschung
öffentlicher, als Münze geltender Credits-
papiere; denn § 109, welcher die Strafe
für die Theilnehmer bestimmt, enthält
keine besondere Sanction für den Ver-
such, und § 110, der allerdings eine
Strafe für den Versuch normirt, bezieht
sich nur auf die Fälscher und jene, wel-
che zur Nachmachung mitgewirkt haben.
Es kann demnach nur die auf das voll-
brachte Verbrechen der Theilnehmung
im g 109 angedrohte Strafe auf Versuch
dies Verbrechens, bez. auf die versuchte
Verleitung zu demselben, zur Anwen-
dung gelangen (80. IH. 89/1268 G. VII
284).
14. S. § 167 g«,
10. 1. Die Verantwortlichkeit für das
durch den Inhalt einer Druckschrift be-
gründete Delict ist allerdings durch Kennt-
nis des Inhalts seitens des Verbreiters,
aber nicht dadurch bedingt, dass derselbe
den strafbaren Inhalt vollständig und
wörtlich gekannt oder dass er sich gar
die Kenntnis desselben durch eigenes Le-
sen der Druckschrift verschafiFt habe (17.
m.
2. Eine durch Lithographie verviel-
fältigte Schrift ist obne Rücksicht auf
die geistige Bedeutung des Inhalts oder
die Zahl der Exemplare einer Druck-
schrift gleich zu achten (Plan. 14. V.
83/520).
3. Die ,, begonnene oder doch ver-
suchte" Verbreitung einer Druckschrift
als allgemeine Voraussetzung von Press-
delicten aufzustellen, wird durch die
Grundsätze des § 10 verwehrt, nach
welchen sich mit den durch die Delicts-
begriffe des Pressgesetzes etwa gebotenen
Abweichungen auch bei Verletzung press-
polizeilicher Bestimmungen die Verant-
wortHchkeit richtet (Plan. 1. VIL 87/1076).
4. Crenügt der Inhalt der Druckschrift
nicht, um die Thatbestandsmerkmale des
Verbrechens nach § 98 lit. b StG. zu er-
schöpfen, vermag derselbe vielmehr erst
bei Hinzutritt der Beziehung zu einer
bestimmten Person, an deren Adresse
sich dieser Inhalt sodann richtet, die Be-
deutung einer auf Erzwingung einer Leis-
tung abzielenden, zur Hervorrufung ge-
gründeter Besorgnisse geeigneten Drohung
zu gewinnen, so dass der Thatbestand
der Erpressung erst durch die Ueber-
sendung der unter Couvert mit der
Adressirung an den Bedrohten zur Post
gegebenen Druckschrift verwirklicht wird,
so ist dieses Delict nicht ein Pressdelict
(5. V. 92;i574 G. X 229).
11. S. oben § 8 »*.
Digit-ized by LziOOQlC
48
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§12-17. - (4).
II. HauptstUck.
Von Bestrafung der Verbrechen überhaupt
Hanptarten der Strafen.
12 (9). Die Strafe der Verbrechen ist der Tod des
Verbrechers, oder dessen Anhaltung im Kerker. — StG.
59. 67. 86. 88. 92. 136. 141. 167; StPO. 429. 430.
Art der Todesstrafe.
13 (10). Die Todesstrafe wird mit dem Strange
vollzogen. — StPO, 403. 404. 445 ; MZS^G^. 317.
Grade der Kerkerstrafe : a) nach der Strenge ;
14 (11). Die Kerkerstrafe wird nach dem Unter-
schiede der Strenge in zwei Grade eingetheilt. Der erste
Grad wird durch das Wort „Kerker^ ohne Zusatz, der
zweite durch „schwerer Kerker" bezeichnet. —
StPO, 405. 406.
Erster Grad.
15 (12). Indem ersten Grade der Kerkerstrafe wird
der Sträfling ohne Eisen, jedoch enge verwahrt, und in
der Verpflegung so gehalten, wie es die Einrichtung der
für solche Sträflinge bestimmten Strafanstalten nach den
darüber bestehenden oder noch zu erlassenden beson-
deren Vorschriften mit sich bringt.
Es wird ihm mit Niemanden eine Zusammenkunft
ohne Gegenwart des Gefangenwärters, auch keine Unter-
redung in einer dem Letzteren unverständlichen Sprache
gestattet. — StPO. 405. 406.
Zweiter Grad.
16 (13). Der zur Kerkerstrafe des zweiten Grades
Verurtheilte wird mit Eisen an den Füssen angehalten.
14. Der Regel nach werden Frei-
heitsstrafen von mehr als einjähriger
Dauer in den Strafanstalten verbüsst,
doch sind anf Gnind der a. h. Entschlies-
snng T. 8. Jänner 1858 (JME. 12. Jänn.
1858 Z. biO) zum Vollzage solcher Strafen
auch einzelne Grerichtshofgefangnisse be-
stimmt, und ausnahmsweise werden Sträf-
linge, die in die Gefängnisse der Gerichts-
höfe aufzunehmen wären, in den Arrest-
localitäten Ton Bezirksgerichten unter-
febracht. Freiheitsstrafen von ktlrzerer
>auer, welche von Civilgerichten wider
Militärpersonen verhängt wurden, können
nach Umständen auch durch die Militär-
behörden vollstreckt werden. Für derlei
Fälle ist im Wege des Oberlandes^erich-
tes die Entscheidung des Justizministe-
riums einzuholen (JAIE. 2. IV. 76 Z. 3693).
16. S. unten § 40i'e.
Digitized by LziOOQlC
U. HAÜPTST. VON BESTRAFUNG DER VERBRECHEN.
49
Eine Unterredung mit Leuten, die nicht unmittelbar auf
seine Verwahrung Bezug haben, wird ihm nur in ganz
besonderen und wichtigen Fällen gestattet. — 3 §§ 3. 4.
b) nach der Dauer.
17 (15). Zur Kerkerstrafe wird der Verbrecher ent-
weder auf sein ganzes Leben oder auf gewisse Zeit ver-
urtheilt. Die kürzeste Dauer der letzteren ist in der Regel
(§§ 54 und 55) von sechs Monaten, die längste von
zwanzig Jahren. Die Strafzeit und jede andere Rechts-
wirkung eines Strafurtheiles beginnt, in so weit nicht in
dem Urtheile etwas Anderes festgesetzt wird, von dem
Zeitpunkte, wo das keinem weiteren Rechtszuge unter-
liegende Urtheil kundgemacht Avurde.
Da die Verschiedenheit der Umstände, wodurch ein
Verbrechen vergrössert oder verringert wird, das Mass
der Strafe für jeden einzelnen Fall bestimmt in dem Ge-
setze selbst auszudrücken nicht zulässt; so wird in den
folgenden Hauptstücken bei jedem Verbrechen nur der
17. 1. Nach diesem Grundsatze er-
scheint für den Anfang der Rechtswirk-
samkeit eines Strafartheils nicht mehr der
Tag, sondern der Zeitpunkt der Kund-
machung massgebend, und es müsste da-
her auch bei der Berechnung des Anfangs-
und des Endpunkts der zu vollstrecken-
den Freiheitsstrafe bei stricter Auslegung
nicht der Tag, sondern der präcise Zeit-
pmikt des Strafantritts als massgebend
angesehen werden. Hiernach erscheint
der Vorgang jener Gerichte, welche den
Endtermin der Freiheitsstrafe, sofern die-
selbe nach Jahren und Monaten festge-
setzt ist, mit dem dem Strafantrittstage
Dächtsvorhergehenden Tage des Jahres
oder Monats festsetzen, offenbar gesetz-
widrig. Es fällt vielmehr nach der klaren
Bestimmung des Gesetzes der Endpunkt
der Strafzeit mit dem gleichen Kalender-
tag und mit derselben Stunde des spä-
teren Jahres oder Monats zusammen, an
welcher und zu welcher der Strafantritt
erfolgt ist, so dass der Sträfling, welcher
die gegen ihn verhängte zweijährige Ker-
kerstrafe z. B. am 1. Nov. 1865 etwa um
10 Uhr Vormittags angetreten hat, die-
selbe nach stricter Auslegung am 1. Nov.
1867 zur gleichen Vormittagsstunde voll-
strecken würde. Es lässt sich aber nicht
verkennen, dass die Stunde des Straf-
antrittes häufig gar nicht zu ermitteln.
Geller, Österr. Qesezte. 1. Abth. V. Bd.
daher auch die präcise Fixirung des End-
termins mit Schwierigkeiten verbunden
ist, und es wird daher für diese Fälle
dem Sinne des Gesetzes genügen, wenn
im allgemeinen der dem Strafantrittstage
entsprechende Kalendertag des späteren
Jahres und Monats ohne Rücksicht auf
die Stunde des Antritts als Endtermin
fixirt, und die Entlassung des Sträflings
aus dem Strafverhafte erst an diesem Tage
in Vollzug gesetzt wird (JME. 19. II. 66
Z. 11974).
2. Die von einem entsprungenen Slräf-
linge selbstverschuldet ausser der ihm
als Strafort zugewiesenen Strafanstalt,
wenngleich im Falle seiner Wiederein-
bringung in einem anderen Gefängnisse
zugebrachte Zeit wird in die Strafzeit
nicht eingerechnet (JIVIE. 21. V. 56 Z.
10165).
3. Die Einrechnung der Untersuchungs-
haft in die Strafzeit findet statt, wenn
der Nichtigkeitsbeschwerde stattgegeben
wird, ohne Unterschied, ob die Rechts-
mittelinstanz zugleich in der Hauptsache
entschieden hat oder nicht (16. VIII.
78/176).
4. Entfällt zufolge der Wiederauf-
nahme eines der Delicte, für welche im
ursprünglichen Urtheil die zum Theil be-
reits verbüsste Strafe bemessen war, so
ist für die Frage, welche Strafe bezüglich
Digitized by LziOOQIC
50
ALL». STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 18-24. - (4).
Raum von der kürzesten bis zur längsten Zeit fest-
gesetzt, innerhalb dessen in der Regel die Strafdauer
nach der Grösse des Verbrechens ausgemessen werden
soll. — 4 § 4; StPO. 398. 400. 401. 405.
Verbindung einer der Kerkerstrafe angemessenen Arbeit.
18 (16). Mit der Kerkerstrafe ist stets die Anhal-
tung zur Arbeit verbunden. Jeder Sträfling muss daher
diejenige Arbeit verrichten, welche die Einrichtung der
Strafanstalt mit sich bringt.
Rei Vertheilung dieser Arbeiten soll auf den Grad
der Kerkerstrafe, die bisherige Reschäftigungsweise und
die Rildungsstufe der Sträflinge thunliche Rücksicht ge-
tragen werden. — 4.
Verschärfung der Kerkerstrafe.
19 (17). Die Kerkerstrafe kann noch verschärft
werden :
a) durch Fasten;
b) durch Anweisung eines harten Lagers ;
c) durch Anhaltung in Einzelhaft ;
d) durch einsame Absperrung in dunkler Zelle ;
e) durch Züchtigung mit Stock- oder Ruthenstreichen;
f) durch Landesverweisung nach ausgestandener
Strafe
— StG. 40. 50. 146. 155. 194. 221 ; 3 §§ 1. 2.
der übrigen Delicto zu vollstrecken ist,
die Erwägung massgebend, dass die ver-
hängte strafe als eine für sämmtliche
Delicte zusammengesetzte in der Weise
angesehen werden muss, dass jeder Theii
derselben als theilweise für jedes der con-
currirenden Delicte auferlegt zu gelten
hat (17. XI. 83/591).
6. Auch in dem Falle, wenn der in
Haft befindliche Angekl. in erster Instanz
freigesprochen und eist vom Cassations-
hof verurtheilt wurde, ist ihm die Zeit
seit dem ersten Urtheil in die Strafzeit
einzurechnen (Plen. 28. IV. 85/774 C.
IV 28).
6. Für den Zeitpunkt des Begiims
einer an Stelle der durch A. h. Gnade
nachgesehenen Todesstrafe tretenden zeit-
lichen Freiheitsstrafe ist der Tag, an
welchem die betreffende A. h. Entschlies-
sung erflossen ist, massgebend (Plen. 14.
VI. 87 Str. JB. 36 C. VI 189).
7. Auf Fälle, in welchen mildere Be-
handlung eines Verurtheilten nicht als
Folge eines zu seinen Gunsten angebrach-
ten Rechtsmittels, sondern wegen An-
wendung des § 362 StPO. eintritt, lässt
sich die Vorschrift des § 400 StPO, nicht
beziehen (13. IX. 89/1315).
18. lieber die Beschäftigung der
Sträflinge enthalten grundsätzliche Be-
stimmungen der JME. 14. II. 66 Z. 1753
(12. III. 86 Z. 2345) und 24. XTI. 76 Z.
11646. Die Verrechnung des Verdienstes
der Sträflinge ist geregelt in den JME.
14. II. 66 Z. 1753, 30. VIII. 80 Z. 5*89.
JMV. 12. I. 85 (VB 8), 6. II. 87 (VB 4),
16. Xn. 95 (VB 25).
Digitized by LziOOQlC
n. HAÜPTST. VON BESTRAFUNG DER VERBRECHEN.
51
Fasten.
20 (21). Der erste und zweite Grad der Kerker-
strafe kann durch Fasten dergestalt verschärft werden,
dass der Sträfling an einigen Tagen nur bei Wasser und
Brod gehalten werde. Doch soll dieses wöchentlich nicht
über dreimal, und nur in unterbrochenen Tagen geschehen.
Hartes Lager.
21. Die Verschärfung durch Anweisungeines harten
Lagers besteht in der Beschränkung des Sträflinges auf
blosse Bretter, dieselbe darf jedoch nur an unterbrochenen
Tagen und nicht öfter als dreimal in der Woche statt-
finden.
Einzelnhaft.
22. Die Anhaltung in Einzelnhaft darf ununterbrochen
nicht länger als einen Monat dauern, und dann erst wieder
nach einem Zwischenräume von einem Monate in An-
wendung gebracht werden, üebrigens hat der Sträfling
auch während derselben täglich mindestens zwei Besuche
durch eine der Aufsichtspersonen der Strafanstalt zu
empfangen, und es ist ihm angemessene Beschäftigung
zuzuweisen. — 4.
Einsame Absperrung in dunkler Zelle.
23. Die einsame Absperrung in dunkler Zelle darf
ununterbrochen nicht länger als drei Tage, dann erst
wieder nach einem Zwischenräume von einer Woche
und im Ganzen höchstens dreißig Tage in einem Jahre
stattfinden.
Züchtigung mit Streichen.
24 (20). Diese Straf art ist abgeschafft: 3 § 1.
20. 1. Ben Gefangenen in den Straf-
anstalten ist an den Tagen, an welchen
sie eine nrtheilsmässige Straf Verschärfung
oder eine Disciplinarstrafe durch Fasten
zu verbüssen haben, in der Regel nur
die einfache Tagesraiion von Brod, und
nur dann, wenn der Strafanstaltsarzt es
für notbwendig hält oder dem Gefangenen
mehr ale ein Fasttag in der Woche auf-
erlegt wurde, eine gegen das gewöhnliche
Tagesqnantum um ein halbes Pfund (280
Gramm) erhöhte, jedoch nie mehr als 57
Loth (1 Kilogramm) betragende Brodration
zu verabfolgen (JME. 7. X. 76 Z. 13498).
2. Diese Anordnung hat in der Art
zur Ausführung zu gelangen, dass in den
gerichtlichen Gefängnissen und in jenen
mit gemeinsamer Haft, soweit es thunlich
ist, der Vollzug der Strafe des Fastens
auf bestimmte Tage verlegt und die Ge-
fangenen, welche es betrifft, während der
Mittagszeit von den übrigen nicht zum
Fasten verurtheilten Gefangenen abgeson-
dert werden (JME. 22. X. 73 Z. 6882).
Digitized
byGoo^e
52
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 25. 26. - (4).
Landesverweisung .
25 (22). Die Landesverweisung kann nur gegen
Verbrecher, die Ausländer sind. Statt haben, und muss
allezeit auf sämmtliche Kronländer des österreichischen
Kaiserstaates sich erstrecken. — StG. 40. 249. 323.
324; StPO. 407.
Gesetzliche Wirkungen jeder Verurtheilung wegen eines Verbrechens.
26. Mit jeder Verurteilung wegen eines Verbrechens
sind kraft des Gesetzes folgende Wirkungen verbunden:
a) die Abnahme aller in- und ausländischen Orden,
Civil- und Militär-Ehrenzeichen ;
25. 1. Die hier gegebene Vorschrift
ist auch auf ungarische Landesangehörige
anzuwenden (27. VII. 70 A. 1384).
2. Die Bestimmungen des StG. über
die Abschaffun«? von Ausländern (vgl.
insbesondere § 522) finden auch auf An-
gehörige der Länder der ungarischen
Krone Anwendung (Plen. 9. XII. 80;294).
3. Abschaffung aus sämmtlichen im
Reichsrathe vertretenen Königreichen und
Ländern (§ 249 al. 2) findet gleich der
Landesverweisung nur für beständig statt :
sie zeitlich zu beschränken, ist der Richter
nicht befugt [§ 281 Z. 11 StPO.] (3. VI.
87/106ß C. VI 225).
26. 1- Mit der Verurtheilung wegen
eines Verbrechens ist insbesondere noch
verbunden: a) Der Verlust des activen
und passiven Wahlrechts in die Reichs-,
Landes-, Bezirks- und Gemeindevertre-
tung, sowie in die Vertretung des Guts-
gebiets (Geller Verw.-Ges. I 21 § 20,
27 B [S. 160] § 16, 31 Art. IX u. X):
b) die Ausschliessung vom Hausirhandel
(Pat. 4. IX. 52 R 252, § 8); c) der
Verlust eines Tabak- und Stempelgross-
verscüleisses (Hfd. 22. X. 38 Z. 42792);
d) die Ausschliessung von Aerarialverträ-
gen bei vorgekommener Bestechung (Hfd.
1, XII. 47 JGS. 1101)- e) der Verlust des
Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den
Handelskammern (Ges. 29. VI. 68 R
85, § 7); /) die Unfähigkeit zur Credi-
tirung von Einfuhrzöllen bei Verbrechen
aus Gewinnsucht (Vdg. 15. I. 62 R 6,
§ 8) ; g) die Ausschliessung von dem Be-
triebe eines Gewerbes, sei es selbständig
oder als Stellvertreter, wenn nach der
Persönlichkeit des Betreibenden Miss-
brauch zu besorgen wäre (GewO. §§ 5 u.
67); h) der Verlust des Rechts, minder-
jährige Lehrlinge zu halten (§ 98 ebenda) ;
i) die Ausschliessung vom Stimmrechte in
einer Gewerbsgenossenschaft (§ 118 eben-
da); k) die Ausschliessung von der Be-
willigung zum Tabakbau (Vdg. 27. in.
60 R 72, § 2); i) die Ausschliessung
von der erweiterten Cabotagelinie (MVdg.
29. Vn. 63, R 99, Art II) ; m) der Ver-
lust der Begünstigung des einjährigen
Präsenzdienstes für diejenigen, die wegen
Verbrechens, wegen aus Gewinnsucht
begangener Vergehen oder Uebertretungen
oder wegen eines die öffentliche Sittlich-
keit verletzenden Vergehens rechtskräftig
verurtheilt wurden (Wehrgesetz 11. H. 89
R 41, § 24 und MVdg. 15 IV. 89 R 45,
§ 77); d) die Ausschliessung vom Lehr-
amte an Volksschulen, wenn der Be-
treffende die Wählbarkeit in die Ge-
meindevertretung verloren hat (Ges
14. V. 69 R 62, §48): o) der Verlust
des Befiignisses eines behördlich autori-
sirten Givil-Ingenieurs (MVdg. 23. V. 72
R 70, §§ 6, 28) ; p) der Ausschluss von
der Borgung der Verzehrungssteuer gegen
Bürgschaft für die wegen eines Delicts
aus Gewinnsucht Verurtheilten (FME.
15. XI. 80 R 89, § 8^ ; q) der Verlast
des Rechts zum Bezug einer Jagdkarte
(Landesgesetz für Böhmen 1. VI. 66 L
49, § 28; Bukowina 2. V. 86 L .'22;
Istrien 30. VL 86 L 12 ; Kärnten 20. UI.
87 L 15; Krain 17. IV. 84 L 9;
Mähren, 15. VIII. 96 L 66; Nieder-
Oesterreich 22. XI. Ol L 41; Salzburg
23. XL 87 L 30; Steiermark 27. XL
81 L 28; Vorarlberg 1. I. 90 L It);
r) die Ausschliessung von der Zu-
lassung zur Prüfung aus dem Forst-
und Jagdschutzdienst für diejenigen, die
wegen eines Verbrechens oder wegen eines
aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Uebertretung verur-
theilt wurden (MVdg. 11. II. und 14. VI.
89 R 23 und 100); s) der Verlust des
Wiener Bürgerrechts (G. 24. IIL L 17,
§ 13) ; i) die Ausschliessung vom aktiven
und passiven Wahlrecht zu den Gewerbe-
gerichten (G.27. XI. 96 R 218 § 8,9,17);
Digitized by LziOOQlC
II. HAÜPTST. VON BESTRAFUNG DER VERBRECHEN.
53
h) der Verlust aller öffentlichen Titel, akademischen
Grade und Würden, und die Entziehung des Rechtes,
solche ohne Bewilligung des Kaisers neu oder wieder zu
erlangen ;
c) die Ausschliessung von der verantwortlichen
Redaction periodischer Druckschriften ;
d) der Verlust jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes,
mit Einschluss des Lehramtes, und die Unfähigkeit, ohne
ausdrückliche Erlaubniss des Kaisers solche neu oder
wieder zu erlangen;
e) bei Geistlichen die Entsetzung von der Pfründe
und die Unfähigkeit, ohne ausdrückliche Bewilligung des
Kaisers je wieder eine solche zu erlangen;
f) der Verlust der Richteramts-, Advocaturs- und
Notariatsbefähigung, der öffentlichen Agentien und jeder
Parteienvertretung vor den öffentlichen Behörden ;
g) Entziehung aller auf die Pensionsvorschriften ge-
gründeten Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge oder
sonstigen Bezüge, sowie aller Gnadengaben.
Ausserdem bleiben diejenigen Bestimmungen der
bürgerlichen, politischen und kirchlichen Vorschriften
q) die Aasschliessong vom Amte eines
fachmännischen Laienrichters (G. 27. XI.
96 R 217 § 21); r) die Unfähigkeit zum
Amte eines Patentanwalts (G. 11. I. 97
R 30 § 48)- w) der Verlust des Wahl-
rechts för die Personaleinkommensteuer-
Schätzongskommissionen (FME. 28. 1. 97
R38 Beü. i>8 14); x) die AusschUesung
▼on der Aufnahme in die Liste der
Bdrseschiedsrichter (MVdg. 17. IL 96
R29).
2. Die in den Absätzen a— g des § 26
aufgezählten Folgen der Verurtheilung
sind im Urtheil nicht auszudrücken (JME.
27. VL 57 Z. 14125).
26/2>. Nach Ansicht des Mdl. bildet
das Patronat der Chirurgie keinen aka-
demischen Grad und in Fällen, in welchen
ein Patron der Chirurgie, der ein chir-
urgisches Gewerbe besitzt, wegen Ver-
brechens verurtheilt wird, sind von dem
Strafgerichte nach § 80 StG. die Acten
an diejenige Behörde mitzutheilen, der
die Verleihung eines solchen Gewerbes
zusteht (JME. 24. VL 82 Z. 8811).
26/<f. Der Verlast des Amts und
Dienstes ist ausser den im Text am
Schlüsse des § 26 angeführten Stellen
insbesondere ausgesprochen rücksichtlich :
4) der Beamten und Diener (Geller
Oesterr, Verwaltungsgesetz H 335 § 7)-
h) der Gendarmeriemannschaft {ibid. I
195 § 25/4); o) der Mitglieder der Han-
delskammern (Ges. 29. VI. 68 R 85,
§ 11); d) der Beamten, Diener und Ar-
beiter auf dem Eisenbahnhofe in Boden-
bach und der Bahnstrecke zwischen
Bodenbach und der österr. Grenze (Conv.
81. XU. 50 R 51, 80, Art. 5)j e) des
Feld-, Forst- und Jagdschutz-Dienstper-
sonals (G e 1 1 e r ni 1067 § 7).
26/6. Ueber diesen Punkt s. Geller
Oesterr. Verwaltungsgesetze l 104 § 12,
107 § 8.
26//. Der gemäss § 26 /der Advocaturs-
befähigung verlustig erklärte Advocat,
der nach dem Eriöschen der Rechtsfolgen
der Verurtheilung die juridische Doctor-
würde wieder erlangt hat, bei dem
Vorhandensein der sonstigen Voraussetz-
ungen zur Ausübung der Advocatur die
Advocatenprüfung nicht neuerlich ab-
zulegen (26. X. 99 Z. 14821).
26/«. Hierüber s. G e 1 1 e r a. a. 0.
n436. 437. 491. 492. 564 §§ 14:li,
22/e und 88.
Digitized by LziOOQlC
54
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 26. — (5-8).
aufrecht, welche mit der Verurtheilung wegen eines Ver-
brechens noch anderweitige nachtheilige Folgen verknüpfen.
Die Regelung der Vorschriften über die Stellung
abgestrafter Verbrecher unter Polizei-Aufsicht und die
Bestimmung, in wieferne die Gerichte dabei Einfluss zu
nehmen haben, bleibt besonderen Anordnungen vorbe-
halten. — 3 § 6; Pressges, 12; BGh. 29. 56. 109. 115.
176. 393. 540. 541. 543. 592. 768—770. 782. 1210;
Bergges. 202; Hgb. 84 c; Börseges. 5; NotO. 6; Adv 0.
34 c; ConcO. 208. 234. 241; StPO. 102. 180; Ges.
10. Mai 1873 (R 108).
Verlust von Orden, Ehrenzeichen
Beneficien.
und
a) Civil- (Ehrenmedaille) Verdienstkreuz, Tapfer-
keitsmedaille, Invalidenbeneficium.
(5) Hofdeoret 29. Jali, Hofkanzleidecret 7. Oct. 1835 znf. a. h. Entschl. 20. Juli 1835
(JGS. 63; PGS. Bd. 63, S. 424).
Der Verlust der Givil-Ehrenmedaille und der Tapferkeitsme
daille, sowie des Invaliden-Beneficiums soll künftig für alle zur
Zeit der Aburtheilung unter der Civil-Gerichtsbarkeit stehenden In-
dividuen nur mit der Verurtheilung zur schweren Kerkerstrafe ver-
bunden sein. Bei der Verurtheilung zu einfachem Kerker hat nur
die Ablegung der Ehrenzeichen während der Strafdauer einzutreten.
(6) Verordnung des Armee-Obercommandos nnd der Ministerien des Innern and der
Jastiz 30. Jani 1853 (R 124).
Seine k. k, Apost. Maj. haben mit a. h. Entschl. v. 20. Juni
1853 anzuordnen geruht:
Die EntSchliessung vom 20. Juli 1835 (5), wornach der Ver-
lust des Invaliden-Beneficiums in allen Fällen einzutreten hat, wo
der Betheilte wegen eines Verbrechens zum schweren Kerker ver-
urtheilt wird, ist auch auf jene Genüsse auszudehnen, welche In-
validen oder überhaupt ausgediente Soldaten aus öffentlichen oder
Privat-Stiftungen beziehen, wenn auch dieser Ausschliessungsgrund
in der Stiftungs-Urkunde nicht enthalten ist.
Wäre in der Stiftungs - Urkunde der Verlust des Stiftung»-
genusses an den Eintritt eines anderen Ausschliessungsgrundes ge-
knüpft, so ist der Wille des Stifters zu vollziehen.
(5) Die aaf die Givil-Ehrenmedaille
bezügliche Vorschrift gilt jetzt rücksicht-
lich des an Stelle der ersteren gegründeten
Civil-Verdienstkreuzes (§ 6 der mit k.
Vdg. 25. XII. 50 R 1851/25 genehmigten
Statuten).
Digitized by LziOOQlC
n. HAÜPTST. VON BESTRAFUNG DER VERBRECHEN.
55
(7) Verordnung des Jnstizministerioms 13. November 1864 (R 894).
Aus Anlass eines Falles, dass Civil-Strafgerichte in Straf-
urtheilen, in welchen Patental-Invaliden wegen eines Verbrechens
zur Strafe des einfachen Kerkers verurtheilt wurden, auf den Ver-
lust des Invaliden-Beneficiums erkannt haben, findet das Justiz-
ministerium zu erklären, dass das Hofd. vom 29. Juli 1835 (JGS. 63)
(5), zufolge dessen der Verlust des Invaliden-Beneficiums für die
zur Zeit der Aburlheilung unter der Civil-Gerichtsbarkeit stehenden
Individuen nur mit der Verurtheilung zur schweren Kerkerstrafe
verbunden ist, durch den § 26 des StG. vom 27. Mai 1852 keines-
wegs ausser Wirksamkeit gesetzt, vielmehr seitdem laut der Ver-
ordnung des Armee-Obercommandos und der Ministerien des Innern
und der Justiz vom 29. Juni 1863 (6) auch auf jene Genüsse aus-
gedehnt worden ist, welche Invaliden oder überhaupt ausgediente
Soldaten aus öffentlichen oder Privatstiftungen beziehen.
In den Strafurtheilen, wodurch wider den Verbrecher auf
schwere Kerkerstrafe erkannt wird, ist übrigens der Verlust des
Invaliden-Beneficiums nicht besonders auszusprechen, nachdem er
schon kraft des Gesetzes mit der Verurtheilung verbunden ist.
Die Civil-Strafgerichte haben jedoch eine Abschrift des rechts-
kräftigen Urtheiles, wod urch ein Patental-Invalide zu einer schweren
Kerkerstrafe verurtheilt wurde, unter Anschluss der dem Verur-
theilten abzunehmenden Patental- Urkunde, der Militär-Landesstelle,
in deren Bereiche derselbe seinen Wohnsitz hatte, mitzutheilen.
b) Inländische Orden.
(8) Hoftteoret 6. October, Hofkanzleidecret 8. December 1885, zuf. a. h. Entschl.
18. JaU 1835 (JGS. 86 ; PGS. Bd. 53, S. 472).
Seine Maj. haben zufolge a. h. Entschliessung über den Ver-
lust der Orden wegen Vergehungen eine allgemeine gesetzliche
Regel auszusprechen Sich nicht bestimmt gefunden, jedoch Folgen-
des anzuordnen geruht:
Wenn ein Ordensritter eines Verbrechens oder einer schweren
Polizeiübertretung schuldig erkannt, oder diesfalls nur ab instantia
absolvirt wird^ ist hiervon, ohne die Kundmachung und Vollziehung
des Urlheiles zu verschieben, jedoch mit Beilegung desselben und
der Beweggründe der Ordenskanzlei die Eröffnung zu machen,
welche hierüber die a. h. Entschliessung einholen wird.
Vom Tage der Kundmachung des Urtheiles bis zur Herab-
langung der a. h. Entschliessung darf der Ordensritter von der ihm
verliehenen Decoration keinen Gebrauch machen, daher ihm dieselbe
bei der Kundmachung des Urtheiles abzunehmen ist, wenn es nicht
schon früher geschehen wäre.
Rücksichtlich der Mitglieder ausländischer Orden hat die
oberwähnte Eröffnung an die k. k. geheime Haus-, Hof- und Staats-
(8) Auch an Ausländer verliehene
inländische Ordensdecorationen müssen
znrfickgestellt werden, wenn der Deco-
rirte durch ein gerichtliches Erkenntnis
seiner Auszeichnung für verlustig erklärt
werden sollte (JME. 2. U. 75 Z. 1348).
Digitized by LziOOQIC
56 ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 26. - (9-16)
kanzlei zur geeigneten Mittheilung an die auswärtige Regierung zu
geschehen.
c) Ausländische Orden.
(9) Hofdecret 4. August 1815 (JGS. 1165).
Se. Maj. haben in Hinsicht des Verlustes auswärtiger Orden
und Ehrenmedaillen Folgendes anzuordnen geruht:
Ist das mit einem solchen auswärtigen Ehrenzeichen ge-
zierte Individuum ein hierländiger Unterlhane, und in eine solche
Strafe verfallen, welche den Verlust ähnlicher inländischer Deco-
rationen nach sich zieht; so ist die von Höchstdemselben ertheilte
Erlaubniss zum öffentlichen Gebrauche der fremden Ehrenzeichen
verwirkt, und das Individuum darf auch nach ausgestandener Strafe
sich derselben in Höchstdero Staaten nicht wieder bedienen; die
abgenommenen Insignien sind in jedem einzelnen Falle durch die
geheime Hof- und Staatskanzlei der verleihenden Macht mit dem
Beisatze, warum es geschehen sei, zurückzustellen»
Ist aber der Sträfling kein Unterthan, so ist der Gebrauch
fremder Ehrenzeichen während der Strafzeit nicht zu gestatten,
und (sind) in solchem Falle die abgenommenen Insignien ebenfalls
der auswärtigen Macht zu erfolgen, welcher überlassen bleibt, nach
ausgestandener Strafe ihrem Gutdünken und ihren Statuten gemäss
zu verfügen.
In Folge dieser höchsten Entschliessung sind die Criminal-
gerichte für solche Fälle zur Einforderung der Ordens- und Ehren-
zeichen anzuweisen, welche das Appellationsgericht mittelst Berichtes
und mit Anmerkung des Gegenstandes des Verbrechens hierher zur
weiteren Mittheilung an die k. k. geheime Hof- und Staatskanzlei
zu überreichen haben wird.
d) Metall-Armeekreuz.
(10) Hofdecret 24. Juni 1816 (JGS. 1156).
Bei Individuen, welche mit dem von Seiner Majestät zum
Andenken der ruhmvollen Ereignisse des letzen Feldzuges gestifteten
Metall-Armeekreuze betheilt wurden, und in das Civile übergetreten
sind, ist, wenn sie sich eines Verbrechens schuldig machen, welches
mit Infamie verbunden ist, oder einen Festungsarrest zur Folge hat,
auf den Verlust dieses Denkzeichens zu erkennen, und bei minderen
Vergehen dafür zu sorgen, dass solches während der Strafzeit ab-
gelegt werde.
(I I) Hofdecret 2. August 1817 (JGS. 1855).
Das Kanonenkreuz ist nur jenen nach dem Strafgesetze ver-
urtheilten Verbrechern für immer zu entziehen, gegen welche eine
schwere Kerkerstrafe wirklich erkannt worden, und nicht blos
von dem Gesetze ausgesprochen ist.
(12) Hofdecret 20. Juni 1818 (JGS. 1469).
Wenn ein aus dem Militär- in den Civilstand getretenes, mit
dem Metallkreuz der Armee betheiltes Individuum wegen eines Ver-
Digitized by LziOOQIC
II. HAÜPTST. VON BESTRAFUNG DER VERBRECHEN. 57
brechens verurtheilt wird, geht das Metallkreuz in allen Fällen ver-
loren, wo auf die Strafe des schweren oder schwersten
Kerkers erkannt wird.
e) Militär-Distinctionszeichen.
(13) Hofaecret 20. April 1827 (JGS. 2274).
Da Se. Maj. rücksichtlich des Verlustes des zur Belohnung
durch längere Zeit gut geleisteter Dienste an Militärpersonen ver-
liehenen Distinctionszeichens mit a. h. Entschli essung vom 9. März
1827 für die Zukunft dasselbe als Gesetz vorzuschreiben befunden
haben, was in den Hofdecreten vom 2. August 1817, Nr. 1355 (11)
und vom 20. Juni 1818, Nr. 1469 d. JGS. (12) in Bezug auf den
Verlust des Kanonenkreuzes verordnet wurde: so wird hiermit er-
klärt, dass, wenn ein aus dem Militärstande in den Civilstand ge-
tretenes, mit dem Distinctionszeichen versehenes Individuum wegen
eines Verbrechens verurtheilt wird, das Distinctionszeichen in allen
Fällen verloren gehe, wo auf die Strafe des schweren oder schwersten
Kerkers erkannt wird ; wo hingegen in Fällen solcher Art, wo wegen
Verbrechen auf einfachen Kerker erkannt wird, das betreffende In-
dividuum das Distinctionszeichen während der Strafe abzulegen
habe, und dasselbe erst dann, wenn die Strafe ausgestanden ist,
wieder tragen könne.
f) Militär-Dienstzeichen.
(14) Erlass des KriegsministeriQins 28. Sept. 1849 (R 17).
6. Das Dienstzeichen verwirken von der Mannschaft
diejenigen, welche als Deserteurs verurtheilt, oder bei denen wegen
eines Verbrechens auf die Schanzarbeit gesprochen wird.
Leuten, welche unter der Civil-Jurisdiction stehen, ist dasselbe
wegen solcher Verbrechen abzunehmen, die nach dem StGB, mit
schwerem Kerker oder noch härter bestraft werden.
Bei Officieren wird solches mit dem Verluste der Charge
in den bei der Tapferkeitsmedaille bezeichneten Fällen verwirkt.
g) Militär-Verdienstkreuz.
(15) Erlass des Kriegsministeriams 24. October 1849 (R 18).
Beilage.
Statuten für das Militär-Verdienstkreuz der k. k. Armee.
4. Das Militär-Verdienstkreuz wird mit dem Verlust der Charge
in den bei der Tapferkeitsmedaille bezeichneten Fällen verwirkt.
h) Denkmünze (Ehrenzeichen) der Tiroler Lande s-
V e r t h e i d i g e r.
(16) Verordnung des Jastizministeriiims 1. Mai 1850 (R 185).
Der Verlust der Denkmünze, welche den Landesvertheidigern
Tirols iQ Folge der a. h. Entschl. vom 10. Jänner 1849 verliehen
(16} Die hier gegebene Vorschrift gilt auch rücksichtlicb des 1866 ver-
liehenen Ehrenzeichens der Tiroler Vaterlandsvertheidiger (JME. 8. März 1867
Z. 2858).
Digitized by LziOOQlC
58 ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 27-34. - (16).
worden ist, hat in allen jenen Fällen einzutreten, in welchen von
den Strafgerichten auf den Verlust der Tapferkeitsmedaille zu er-
kennen ist. Die den Verurtheilten abgenommenen Denkmünzen sind
von den Gerichten der Statthalterei in Tirol zur weiteren Einsen-
dung an das Finanzministerium zu übermitteln.
Gesetzliche Wirkangen der Todes- und schweren Kerkerstrafe«
27 (23). Ausserdem sind aber insbesondere mit
den Strafurtheilen, wodurch ein Verbrecher zur Todes-
strafe oder schweren Kerkerstrafe verurtheilt mrd, kraft
des Gesetzes noch folgende Wirkungen verbunden:
a) Ist der Verbrecher von Adel, so muss dem Straf urtheile
beigefügt werden, dass er des Adels verlustig wird. Doch trifft dieser
Verlust nur ihn allein, folglich weder seine Ehegattin, noch die vor
dem Strafurtheile erzeugten Kinder;
h) der Verbrecher kann, so lange seine Strafe dauert, weder
unter Lebenden ein für ihn verbindliches Geschäft schliessen, noch
einen letzten Willen errichten. Seine vorigen Handlungen oder An-
ordnungen aber verlieren wegen der Strafe ihre Giltigkeit nicht
- 3 §5.
Besondere Bestirnnrangen bei Verbrechen dnrch Druckschriften.
28 u. 29. Diese §§ sind aufgehoben durch Press.-
Ges. 17. Dez. 1862 (R 6 ex 1863) § 34 fg.
Besümmnngen w^en des Verlustes eines Gewerbes, eines Schiffs-Patentes and
der Berechtigung zur Führung eines Cabotage-Fahrzeuges.
30 (24). Der Verlust des Gewerbes ist keine schon
durch das Gesetz mit dem Verbrechen verknüpfte Folge,
kann daher nicht durch das Strafurtheil ausgesprochen
werden. Jedoch hat das Strafgericht, wenn der wegen
eines Verbrechens Verurtheilte ein Gewerbe besitzt, nach
kundgemachtem Urtheile die Acten an diejenige Behörde
mitzutheilen, welcher die Verleihung eines solchen Ge-
werbes zusteht In dem Falle, wenn es dieser Behörde
bedenklich schiene, dem Verbrecher nach ausgestandener
Strafe die Ausübung seines Gewerbes zu gestatten, hat
sie die Entziehung des Gewerbes unter Beobachtung der
bestehenden Vorschriften zu verfügen.
Eben dieses Verfahren hat auch dann stattzufinden,
wenn der Verurtheilte ein Schiffs-Patent oder die Be-
rechtigung zur Führung eines Cabotage-Fahrzeuges be-
sessen hat. In diesem Falle steht das Erkenntniss über
Digitized by LziOOQlC
II. HAUPTST. VON BESTRAFUNG DER VERBRECHEN.
59
den Verlust einer solchen Berechtigung der Central-See-
behörde zu. — GewO. 57.
Emschränknng der Strafe auf den Verbrecher.
31 (25). Wie die Strafwürdigkeit, so kann auch die
wirkliche Strafe Niemand als den Verbrecher treffen.
Beschränkimg der richterlichen Willkür in Ausmessung der Strafe.
32 (26). Die Strafe muss genau nach dem Gesetze
bestimmt, und darf weder schärfer, noch gelinder aus-
gemessen werden, als das Gesetz nach der vorliegenden
Beschaffenheit des Verbrechens und des Thäters vor-
schreibt.
33 (27). Auch kann in der Regel (§§ 52, 54 u. 55)
keine andere Strafart über den Verbrecher verhängt wer-
den, als welche in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmt
ist Noch kann die verwirkte Strafe gegen eine Aus-
gleichung zwischen dem Verbrecher und dem Beschä-
digten aufgehoben werden (§§ 187. 188).
Vom Znsammentreffen mehrerer Verbrechen.
34 (28). Hat ein Verbrecher mehrere Verbrechen
begangen, welche Gegenstand der nämlichen Untersuchung
und Aburtheilung sind, so ist er nach jenem, auf welches
Conourrenz.*
I. Begriff (1—18).
1. Im allgemeinen (1—4).
2. Concorrenz o. Fortsetzung? (6—10)
8. Delicts- oder Gresetzesconcnrrenz ?
(11—18).
n. Abgrenzung (19—24).
1. Von Versuch und Vollendung
(19-21).
2. Vom zusammengesetzten Delict
(22-24).
HL Idealconcurrenz (26—39).
1. Begriff (25. 26. 29.)
2. Casuistik (26-89).
IV. Strafzumessung (40).
34. 1. Die Unterstellung eines Be-
trogsfactums unter den Gattungsbegriff
des § 197 und gleichzeitig unter einen
Artsbegriff (§§ 199. 200) bedeutet keines-
wegs me Annahme einer Delictsmehrheit
(Concurrenz), sondern gibt nur dem Ge-
danken Ausdruck, dass bei der concreten
That ausser den generellen gesetzlichen
Merkmalen auch noch die Merkmale einer
oder mehrerer Species dieses Delicts zu>
sammentreffen (28. VI. 83/562).
2. Voraussetzung ftlr die Zurechnung
einer Mehrheit strafbarer Handlungen
bildet die Constatirung einer Mehrheit
von Rechtsverletzungen, bewirkt sei es
durch eine, sei es durch mehrere Straf-
thaten (10. m. 00/2456).
3. Die mit der Aj)sicht, körperlich
schwer zu verletzen, erfolgte Zufügung
leichter Verletzungen fällt ausschliesslich
unter die Sanction des § 155a. Es fehlt
sonach für die Uebertretung des § 411 an
einem selbständigen Thatbestande (15.
Xn. 88/1283 C. VII 159).
4. Auf ein nach erfolgter, aber noch
nicht vollstreckter Verurtheilung began-
♦ Krug Concurrenz der Verbrechen (Leipzig 1882), John Fortgesetzte
Verbrechen und Verbrechenconcurrenz (Berlin 1860), Merkel in Holtzen-
dorffs Handbuch II S. 573 ff., Buri Einheit und Mehrheit der Verbrechen
(Stuttgart 1879), Rosenblatt Strafenconcurrenz (Teschen 1879). — GZ. 1853,34
(Hamm), 1854<62 (Lasch), Nr. 95 (Pf.), 1856/102 (Kitka).
Digitized by LziOOQlC
60
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 34. - (16).
die schärfere Strafe gesetzt ist, jedoch mit Bedacht auf
die übrigen Verbrechen, zu bestrafen. — StG. 44 h, 2636;
StPO. 56. 57. 263—265.
«enes neues Delict finden die Bestim-
mungen über Concurrenz keine Anwen-
<lang (6. VII. 85/804 G. V 65).
5. Wenn auch der Diebstahl in ver-
schiedenen Angriffen verübt wurde, ,,so
erscheint doch, insbesondere, wenn man
1)6 ücksichtigt, dass beideraale der Dieb-
stahl zum Nachtheile derselben Person,
an Gegenständen gleicher Art, die in dem-
selben Behältnisse sich befanden, unter-
nommen .... wurde, der Angriff als
Fortsetzung des Trüberen ; beide An-
griffe müssen als Ein Diebstahl ange-
sehen werden" (30. IX. 52 A. 190).
6. ,, Wenngleich später (nach der Ver-
urtheilung der Angekl.) hervorkam, da§8
die Angekl. ausser den im Urtheile auf-
gezählten Gegenständen in derselben Zeit
auf dieselbe Weise ihrem Dienstgeber noch
■andere damals nicht bekannte Effecten
entwendet hat, so muss doch erwogen
werden, dass die Basis, durch welche die
Verübung der Diebstähle ermöelicht war,
-das Dienstverhältnis der Angekl. bildete.
Die Zeit, wann die einzelnen zum Vor-
scheine gekommenen Effecten entwendet
wurden, lässt sich nicht fixiren, und ist
sonach gar nicht ausgeschlossen, dass die
später zum Vorschein gekommenen Gegen-
stände früher entwendet worden waren
als jene, welche bereits Gegenstand der
Aburtheilung gewesen sind, woraus sich
■ergibt, dass ein fortgesetzter Diebstahl
vorliegt. (9. VI. 83/559).
7. Wie es bei physischen Vergiftungen
möglich ist, dass in der Absicht, den Tod
■eines Menschen herbeizuführen, eine Reihe
von einzelnen Acten vorgenommen wird,
die nur zusammen ein Verbrechen des
Mordes oder des Mord Versuchs ausmachen,
so kann es um so gewisser bei geistigen
Einwirkungen, wie bei Verleumdungen,
Drohungen und dergleichen geschehen,
■dass selbst ganz harmlos scheinende
Aeusserungen in Folge eines wohlange-
legten, aber erst aus dem Zusammenhange
aller erkennbaren Plans vorgebracht
werden; insbesonders bei Druckschriften
kann es vorkommen, dass die strafbare
Absicht, welche bei deren Veröffent-
lichung verfolgt wird, nur durch die
gegenseitige Beziehung räumlich und
selbst zeitlich getrennter Artikel ver-
wirklicht find erkennbar gemacht werden
kann (S. VII. 83/663 C. Ill 34).
8. Entspricht es auch im allgemeinen
^en gesetzlichen Vorschriften über Körper-
verletzungen, dass dem Thäter ausscbliess- 1
lieh der Gesammteriolg zugerechnet werde,
den er durch mehrere einander folgende
Misshandinngsacte herbeigeführt hat, so
lässtsich doch andrerseits nicht verkennen,
dass die Frage, ob die mehreren Miss-
handinngsacte als eine Einheit und damit
als ein einziges, fortgesetztes Verbrechen
oder als eine Mehrheit von Delicten er-
scheinen, vom Richter in jedem einzelnen
Falle zu lösen ist. Wird nun festgestellt,
dass der Raufbandel in zwei durch ver-
schiedene Ursachen hervorgerufene Phasen
zerfiel, in deren einer der Thäter eine
schwere, in der andern eine leichte Körper-
verletzung verübte, dass demnach der
Thäter zwei von einander verschiedene,
weil auf selbständigen Entschlüssen be-
ruhende strafbare Handlungen beging, so
ist nicht ein fortgesetztes, sondern eine
Mehrheit von Delicten (nach §§ 152 und
411) gegeben (24. IX. 89/1263).
9. Zwei Diebstähle, deren einer dem
Betrage nach ein Verbrechen, der andere
blos eine Uebertretung bildet, sind unt^
Summirung ihrer Beträge als Ein Ver-
brechen zu behandeln (11. Vm. 68 A. 1084).
10. Ist durch eine und dieselbe That
(Zuleitung von Gas mit Umgehung des
Gasmessers) eine continuirliche Entwen-
dung vollbracht und deren Fortsetzung
vorbereitet worden, so kann eine Be-
strafung nur wegen vollbrachten, nicht
auch wegen versuchten Diebstahls er-
folgen (2. 1, 66 A. 719).
11. Der Bestrafung der Nachahmung
des inländischen Kalenderstempels zum
Zwecke der Gebührenverkttrzung als Be-
trug steht nicht entgegen, dass diese
Handlung auch unter das StG. über 6e-
fällsübertretungen fällt (31. I. 80/236).
12. Durch die Anschuldigung eines
Diebstahls unter gleichzeitiger Beschimp-
fung mit „Dieb", „Räuber", „Schuft"
wird nur die Eine Uebertretung des § 487
begangen (3. V. 54, 29. 1. 68 A. 478. 1208).
13. Ebenso durch die in einer falschen
Aussage vor Grericht vorgebrachte An-
schuldigung wegen eines Verbrechens nur
das Verbrechen der Verleumdung (27.
X. 63. 20. X. 69 A. 379. 1306). Die E.
17. III. 67 A. 796 qualificirt diese That
als Betrug. Vgl.N. 35, dann unten § 209^.
14. Eoenso durch die mit der Gewalt-
thätigkeit gegen eine obrigkeitliche Person
verbundene Beleidigung oder unbefugte
Einschränkung ihrer persönlichen Frei-
heit nur das Verbrechen nach § 81 (20.
Digitized by LziOOQlC
II. HAÜPTST. VON BESTRAFUNG DER VERBRECHEN.
61
I. 33, 30. m. 66 A. 244. 1135). vgl. N.
23 /^. 28.
15. Wörtliche Wachebeleidigung and
öfiTentliche Gewaltthätigkeit nach § 81
stehen za einander im Verhältnis der
Nebenordnung, mögen aach die beleidi-
genden Worte nur der mit den Merk-
malen des § 81 bethätigten Weigerung
gegen die Amtshandlung Ausdruck ge-
geben haben. Es gelangen daher, sofern
der Thatbestand beider Delicte zutrifft,
auch die auf jedes derselben bezüglichen
strafgesetzlichen Bestimmungen gleich-
zeitig zur Anwendung (7. III. 91/1422).
16- Dnrch die mit der Majestätsbe-
leidigong verbundene Störung der Öffent-
lichen Ruhe wird nur das erstere Ver-
brechen begrflndet (11. VIII. 53 A. 337).
17. ,,In Fällen, wo eine und dieselbe
That sich unter mehrere strafgesetzliche
Bestimmungen, die nicht im Verhältnis
von Gattung und Art zu einander stehen,
subänmiren lässt, hat jene Gesetzesnorm
in Anwendung zu treten, welche eine
strengere Strafe nach sich zieht." Die Ver-
giftung fremden Viehes in der Absicht,
dessen Fleisch zu niedrigen Preisen anzu-
kaufen, ist daher als boshafte Sachbe-
schädigung (§ 85), nicht als Betrug zu
strafen (27. XI. 80/309).
17 a. Die zur Verkürzung der Rechte
eines Andern und mit Feuersgefahr für
fremdes Eigenthum unternommene In-
brandsetzung der eigenen Sache begründet
nicht Idealconcurrenz der Verbrechen
nach ^ 169 und 170 ; die That ist jedoch
nach jener der beiden Strafbestimmungen
zu ahnden, die sich nach den für den
Strafsatz massgebenden concreten Um-
standen als die strengere darstellt (11. II.
97/2057).
18. Der Anwendung des allgemeinen
steht das specielle Gesetz nur dann im
Wege, wenn es so gestaltet ist, dass jeder
Fall, der unter jenes gehört, auch diesem
unterstellt werden kann. Im Vergleiche
mit § 335 zeigt die Strafandrohung des
§ 391, dass für die Eventualität der Töd-
tung eines Menschen in dieser Gesetzes-
stelle nicht vorgesehen ist. Ist durch ein
vernachlässigtes bösartiges Hausthier ein
Mensch getödtet worden, so ist § 335,
nicht § 391 anzuwenden (12. VI. 86/797).
19. Auch bei der Goncurrenz von ver-
suchten und vollbrachten Diebstählen sind
die Beträge zu summiren und ist, wenn
erst diese Summe die Verbrechensqualität
oder einen höheren Strafsatz bedingt, ein
Verbrechen anzunehmen, bez. der höhere
Strafsatz anzuwenden (1. IV. 53, 28. X.
56 A. 284. 768).
20. Versuchte und vollbrachte Be-
trügereien, welche erst zusammenge-
rechnet die im § 200 festgesetzte Schadens -
Ziffer ergeben, sind als das versuchte-
Verbrechen des Betrugs zu behandeln
(27. VII. 58 A. 875).
21. Wollte der Thäter durch die näm-
liche Irreführung dieselbe Person zu zwei
für sie nachtheiligen Entschlüssen be*
stimmen, so liegt^ wenn er auch seinen
Zweck nur bezüglich eines derselben er-
reicht hat, doch nur Ein vollbrachter Bei-
trug vor (1. XII. 83/597).
22. Solche Freiheitsbeschränkungen,^
die zur Begehung eines anderen Delicts
nothwendig sind, also nach der Natur
der Sache oder kraft positiver gesetzlicher
Vorschrift schon im Thatbestande des-
selben enthalten sind, kommen unter dem
Gesichtspunkt des § 93 nicht nochmals
abgesondert in Betracht (6. II. 90/1297)..
23. Das Verbrechen der öffentlichen
Gewaltthätigkeit nach § 81 stellt sich
selbst dann, wenn der Widerstand gegen
obrigkeitliche Personen mit einer Be-
schädigung oder Verwundung verbunden
war, gemäss ausdrücklicher Bestimmung^
des § 82 StG. nur als Ein Verbrechen dar,
und begründet dieser letztere Umstand
blos die Anwendung eines höheren Straf-
satzes. Dass der Ausdruck ,, Beschädigung
oder Verwundung" des § 82 alle leichte
Körperverletzungen in sich schliesst, be-
darf keiner Erörterung. Dieser Ausdruck
schliesst aber auch die schweren Körper-
beschädigüngen im Sinne der §§ 152 und
153 in sich; denn diese Beschädigungen
werden nach § 154 nur mit Kerker von
sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft,
der bei erschwerenden Umständen auf
fünf Jahre auszudehnen ist. Das Ver-
brechen nach § 81 wird aber in der Regel
mit schwerem Kerker von sechs Monaten
bis zu einem Jahre bestraft; ist der
Widerstand von einer Beschädigung oder
Verwundung begleitet, so erhöht sich des-
wegen die schwere Kerkerstrafe von einem
bis zu fünf Jahren, und es zeigt sich
daraus, dass der Gesetzgeber auch die
im § 154 angedrohte schwere Körperbe-
schädigung bereits in der höheren Straf-
sanction des § 82 in Anschlag gebracht
hat. Bis zu dieser Grenze tritt mithin der
Grundsatz über die Goncurrenz von De-
licten nicht ein, weil sonst ein Thatum-
stand, der schon die Anwendung eines
höheren Strafsatzes für ein bestimmtes
Delict nach sich zieht, nur auf Kosten
der Gerechtigkeit noch ein zweites Mal,
in der Eigenschaft eines zweiten Delicts,
in Betracht gezogen würde (11. VI. 87/1088
G. VI 269) Ebenso 26. VIII. 57 A. 822.
Entgg. 27. in. 56, 18. XII. 60, 8. VU. 62,
27. I. 68, 8. lil. 70 A. 728. 970. 1000.
1016. 1318.
Digitized by LziOOQlC
62
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 85. - (16).
24. Eine bei dem Verbrechen nach
t81 begangene, unter die Bestimmung
es § 157, 2. Abs. fallende Körperver-
letzung ist kein selbständiges Delict,
sondern fällt unter den höheren Straf-
satz des § 82 (28. H. 90/1303).
25. Soll ideelle Concurrenz vorhanden
sein, so muss jede der anscheioend zu-
sammentreffenden Verletzungen den That-
bestand einer Delictsart selbständig zur
Darstellung bringen. Sie ist nicht ge^^eben,
wenn zwar einzelne, aber nicht sämmt-
liche Elemente des DelictsbegrifTs mehr-
fache Verkörperung fanden (3. VI. 82,461).
26. Die Begehung der einen straf-
baren That als Hilfsmittel für die Ver-
übung einer anderen schliesst nicht die
selbständige Zurechnung beider aus (8.
X. 97/2131).
264. Es ist nicht unbedingt richtig,
dass ein und dasselbe Factum nicht als
verschiedene Verbrechen angerechnet
werden könne, was insbesondere dort
«ich zeigt, wo in dem Mittel, um das
als Zweck angestrebte Verbrechen zu
vollbringen, ein selbständiges Verbrechen
liegt, wobei es gleichgiltig ist, ob das ver-
mittelnde oder das eigentlich bezweckte
Verbrechen als das schwerere erscheint.
Es concurriren daher wie Brandlegung und
Mord in der Tödtung durch Brandlegung
so auch Nothzucht und Blutschande in
der Nothzucht der eigenen Tochter (20.
XL 65 A. 712; 27. IV. 94,11. IX. 97/1785.
2109).
27. Ebenso Abtreibung der Leibes-
frucht und Körperverletzung in einer Be-
schädigung der Mutter, welche einen
Abortus zur Folge hatte (7. X. 59 A. 926).
28. Die Abtreibung der Leibesfirucht
durch einen Anderen mit Wissen der
Mutter kann Mitschuld am Verbrechen
nach § 144 und das Vergehen nach § 335
begründen (22. X. 81/372).
29. „Liegen in einer Handlung
mehrere strafrechtlich verpönte Rechts-
verletzungen, welche nicht sämmtlich zum
Begriffe eines bestimmten Verbrechens
gefordert werden, und ist für die Zufü-
gung einer solchen weiteren Rechtsver-
letzung nicht ein höherer Strafsatz vom
Gesetze ausgesprochen, so muss ein Zu-
sammentreffen von Verbrechen allemal
dann angenommen werden, wenn ausser
den Merkmalen, die ein bestimmtes Ver-
brechen begründen, noch die Merkmale
eines anderen Verbrechens vorhanden
sind, ohne dass dieselben schon in dem
ersten begriffen sind. Ist nun die mit der
öffentlichen Gewaltthätigkeit verbundene
schwere Körperverletzung von der Art,
duss sie unter den Strafsatz des § 155a
fällt, so ist es klar, dass sie . . . nicht
in der Strafsanction des § 82 Abs. 2 . . . .
mit aufgeht, sondern als ein mit jener
concurrirendes Verbrechen selbständig
betrachtet werden muss^* (18. HI. 75/53).
30. Es concurriren Beleidigung eines
öffentlichen Beamten mit gefährlicher
Drohung, wenn jene nicht darauf abzielte,
dieser mehr Nachdruck zu geben, sondern
nur, dem Beamten eine Ehrenkränkung
zuzufügen (28. VIII. 50 A. 64).
31. Die von einer Amtsperson in
Amtssachen einem Anderen zugefügte
körperliche Beschädigung begründet die
Uebertretungen der §§ 831 und 411 (13.
XII. 82/508).
32. Zur Vollendung des im § 83 vor-
gesehenen Hausfriedenbruchs genügt aller-
dings nicht schon die Verletzung des Haus-
rechts an sich ; dem bewafiheten oder mit
gesammelten mehreren Leuten ausge-
führten Eindringen muss sich noch eine
an Personen oder Sachen ausgeübte Ge-
walt zugesellen. Allein dass diese Gewalt
nicht auch in einer Drohung bestetien
könne, dass sie bis zur Körperverletzung
ausschreiten müsse, das ist im Bereich
des § 83 ebensowenig enthalten, als das
bewaffnete Eindringen des Beschädigers
im Begriffe des Verbrechens der schweren
körperlichen Beschädigung enthalten ist.
Darin also, dass jemand bewaffnet in die
Wohnung eines Andern eindrang und ihn
dort mit dem Tode bedrohend, auf die im
§ 155a bezeichnete Weise verletzte, liegt
eine ideale Concurrenz von Hausfriedens-
bruch und schwerer Körperverletzung
(20. VI. 84/650).
32a. Das dolose Abfeuern von Ge-
wehrschüssen auf einen mit mehreren
Menschen besetzten, an einer abschüssigen
Stelle fahrenden Wagen, wodurch einige
Personen schwer verletzt und die anderen
der Gefahr ausgesetzt wurden, infolge
Scheuwerdens der Pferde auf der ab-
schüssigen Stelle von dem Wagen zu
stürzen, begründet das einthätige Zu-
sammentreffen der Verbrechen nach §§ 87
und 152 (16. XII. 98/2295).
33. Wenn die Gewaltanthuung im
Falle des § 98a bis zur Zufügung einer
schweren Körperverletzung ausschritt,
kann Idealconcurrenz der Erpressung mit
dem Verbrechen der schweren körper-
lichen Beschädigung begründet sein (4.
XII. 86/1000 G. VI 28;.
34. Daraus j dass das Gesetz von Ge-
walt, um sieh im Besitz der gestohlenen
Sache zu erhalten, spricht und dieselbe
zu einem den Diebstahl besonders er-
schwerenden Umstände qalificirt, ergibt
sich, dass, wenn ausser der Gewaltan-
Digitized by LziOOQlC
II. HAUPTST. VON BESTRAFUNG DER VERBRECHEN.
63
Von Verbrechen mit Vergehen oder Uebertretongen.
35 (29). Diese Vorschrift muss auch in dem Falle
beobachtet werden, wenn Verbrechen mit Vergehen oder
üebertretungen zusammentreffen.
Die in den §§ 28 und 29 festgesetzten besonderen
Bestimmungen sind jedoch im Falle eines Zusammen-
treffens von mehreren Verbrechen oder von Verbrechen
mit Vergehen oder üebertretungen nebst der sonstigen
gesetzlichen Strafe auch dann in Anwendung zu bringen,
Wendung noch weitergehende Rechtsver-
letzungen, insbesondere die körperliche
Beschädigung oder die Tödtung eines
Menschen eintreten, diese Umstände, als
4urch die Sanction der §S 174/1 und 179
nicht gedeckt, den Thäter besonderer Ver-
antwortung wegen Körperverletzung oder
Tödtung unterwerfen (6. Vm. 86/951).
34 a. Listige Täuschung bei der ent«
? eltlichen Veräusserung einer gestohlenen
lache kann reale Concurrenz von Dieb-
stahl und Betrug begründen (18. III.
98/2188).
85. Die Wiederholung der in einer
fölschlichen Anzeige wegen eines Ver-
brechens gemachten Angabe bei einer
gerichtlichen Zeugenvernehmung begrün-
det nicht nur eine wiederholte Verleum-
dung, sondern auch das Verbrechen der
falschen Zeugenaussage. Beide Verbrechen
sind auch gegeben, wenn der verleum-
derischen falschen Zeugenaussage eine
verleumderische Anzeige nicht voraus-
gegangen ist (22. IV. 93, 22. V. 95,1650.
1832). Vgl. N. 13.
36. Der zu einem betrügerischen
Zwecke vorgeschobene (Pseudo)-Gläubi-
ger, welcher, als Zeuge im nichtstreitigen
Verfahren vernommen, den Bestand der
erdichteten Forderung bestätigt, macht
sich sowohl des Betrugs (§199/), als der
falschen Aussage schuldig (18. li. 82/421).
37. Durch unrichtige Eintragungen
des Curgasts über seine persönlichen Ver-
hältnisse im Meldzettel zur widerrecht-
lichen Verringerung der an die Curver-
waltung zu leistenden Abgaben wird jeden-
falls die öffentliche Aufsicht irregeführt,
das Delict weist daher in idealer Con-
currenz neben den Merkmalen des Be-
trugs auch alle Merkmale der im §820e
StG. bezeichneten Uebertretung auf, und
ist daher vom Strafgerichte zu ahnden,
da § 19 der Vdg. des MdL und der ob-
ersten Polizeibehörde vom 14. Feh. 1857
2^ 38) ausdrücklich das sachliche
eltungsgebiet des allg. StG. wahrt, in-
dem nur jene Üebertretungen der Mel-
dungsvorschriften der politischen Amts-
handlung zugewiesen werden, die nicht
unter das Strafgesetz fallen (30. X.
90/1375 C. IX 76).
88. Wenn der Verführer die unter
§ 128 fallende unzüchtige Handlung, zu
der er die seiner Aufsicht anvertraute
Person verleitet, an dieser selbst vor-
nimmt, so treffen die in den §§128 und
132 bezeichneten Verbrechen ideell zu-
sammen (16. m. 94/1718).
884. Idealconcurrenz der Verbrechen
nach §§ 131 und 132 ist möglich (11. IX.
97/2109).
39. Vgl. auch §§8», 85» a, 101», 128',
1347, 1811 «a, 199a 16 b-
40. Als die „schärfere Strafe" ist die-
jenige anzusehen, welche die schwerere
Strafart mit sich bringt. Es ist daher die
Strafe des schweren Kerkers kürzerer
Dauer gegenüber jener des einfachen Ker-
kers längerer Dauer die schärfere Strafe
(20. Xn. 83/604). S. oben §§ 17*, 50».
35. 1. Dieser § bezieht sich nur auf
solche Üebertretungen, welche entweder
im allg. Stü. als solche bezeichnet oder,
wenn auch in einem anderen Gesetze be-
stimmt, doch nicht ausdrücklich einer
anderen Behörde zur Aburtheilung zuge-
wiesen sind (JME. 24. L, 16. VIII. 55
Z. 25523 u. 16537).
2. Demgemäss gehören die gegen den
II. Abschnitt der Eisenbahnbetriebs-Ord-
nung V. 16. Novemb. 1851 verstossenden
Handlungen und Unterlassungen nur in-
sofern sie solcher Ari sind, dass sie unter
die Bestimmungen des allgem. StG. fallen,
mithin nach diesem als Üebertretungen
zu behandeln sind, zur Competenz der
Gerichte (MdL 17. X. 70 Z. 12083 ; JME.
11. XI. 70 Z. 13189).
24. Die schwere Beschädit^ung eines
Andern zur Vereitlung seiner Wehrpflicht-
erfüllung kann Idealconcurrenz des Ver-
brechens der schweren körperlichen Be-
Digitized by LziOOQlC
64
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 86. - (16).
wenn auch nur eine der zusammentreffenden strafbaren
Handlungen durch den Inhalt einer Druckschrift begangen
wurde. — Ebenso ist in dem Falle, wenn auch nur auf
eine dieser zusammentreffenden strafbaren Handlungen
in diesem oder einem anderen Gesetze eine Geldstrafe
oder eine der im § 240, lit. h und c, bestimmten Strafen
festgesetzt ist, nebst der sonstigen gesetzlichen jedenfalls
auch diese besondere Strafe gegen den Schuldigen zu
verhängen — StPO. 57. 58. 263—265.
Von Verbrechen der Unterthanen im Auslande.
36 (30). Wegen Verbrechen, die ein Unterthan des
österreichischen Kaiserthumes im Auslande begangen hat,
ist er bei seiner Betretung im Inlande nie an das Aus-
schädigung mit dem Vergehen nach § 49
WehrG. begründen (25. I. 97/2053;.
S. Uebersteigt der durch eine bos-
hafte Beschädigung einer für Menschen-
leichen bestimmten Grabstätte verursach-
tß Schaden den Betrag von 25 fl., so liegt
Idealconcurreuz derDelicte nach §§ 85 a
und 306 vor (23. I. 96/1951).
4. steht die nach § 182 m Verführte
zu dem Verführer in dem in § 501 be-
zeichneten Verwandtschafts- oder Schwä-
gerverhältnisse, so liegt ideelle Concur-
renz der Delicte nach beiden Gesetzes-
stellen vor (1. II. 00/2437).
5. Bei dem Zusammentreffen eines
Verbrechens mit einer mit Geldstrafe be-
drohten Uebertretung ist im Falle der
nach § 260 a erfolgenden Umwandlung der
auf die letztere gesetzten Geld- in eine
Freiheitsstrafe auf Arrest, nicht aber auf
eine Verlängerung der auf das concur-
rirende Verbrechen gesetzten Kerkerstrafe
zu erkennen (5. XI. 87/1109).
6. S. oben § 82», § 342 c isa, dann
§ 26712.
36. 1. Mit Erlass v. 8. August 1864
Z. 1359 Pr. wurde das von dem JM. mit
der bestandenen kgl. ungarischen Hof-
kanzlei getroffene Uebereinkommen be-
kannt gegeben, demzufolge unter der Be-
dingung der vollständigen Reciprocität
Angehörige der im Reichsrathe vertre-
tenen Länder, welche in Ungarn eine straf-
bare Handlung begangen haben, an das
zuständige ungarische Strafgericht aus-
geliefert werden sollten. Seit der in der
staatsrechtlichen Stellung Ungarns einge-
tretenen Aenderung ist jedoch wiederholt
der Fall vorgekommen, dass kgl. unga-
rische Gerichte die begehrte Auslieferung
von ungarischen Staat8angehörigen,welche
in den diesseitigen Ländern Verbrechen
verübt hatten, unter Berufung auf die
wieder in Kraft getretenen älteren Gesetze
Ungarns als unstatthaft abgelehnt haben,
und es hat auch der kgl. ungarische Ju-
stizminister in Betreff dieses Punktes
erklärt, dass das erwähnte Ueberein-
kommen aus formellen Gründen für die
ungarischen Strafgerichte nicht mehr als
massgebend betrachtet werden könne. Es
ist daher dieses Uebereinkommen vom
Standpunkte der Reciprocität aus inso-
weit als modificirt anzusehen, dass von
nun an auch österreichische Staatsange-
hörige wegen in Ungarn verübter straf-
barer Handlungen nicht an die dortigen
Strafgerichte auszuliefern, sondern von
den österreichischen Gerichten dem Straf-
verfahren zu unterziehen seien (JME. 6.
X. 69 Z. 12131).
2. Der kgl. ung. JM. hat aus Anlass
eines besonderen Falleö die Erklärung
abgegeben, dass das zwischen dem JM.
und der bestandenen kgl. ungarischen
Hofkanzlei getroffene, mit dem JME.
8. Aug. 1864 Z. 1359 bekannt gegebene
Uebereinkommen in Ungarn zwar in allen
Punkten ausser Kraft gesetzt wurde, dass
aber dessenungeachtet auf Grund der Re-
ciprocität die Auslieferung solcher Indivi-
duen, welche von den österreichischen
Gerichten wegen eines nicht in Ungarn
verübten Verbrechens oder Vergehens
verurtheilt wurden oder verfolgt werden,
und welche keine ungarischen Staatsan-
gehörigen sind, von den nngarischen Ge-
richten auch fortan erfolgen werde; dass
Digitized by LziOOQIC
II. HAUPTST. VON BESTRAFÖNG DER VERBRECHEN.
65
land auszuliefern, sondern ohne Rücksicht auf die Gesetze
des Landes, wo das Verbrechen begangen worden, nach
diesem Strafgesetze zu behandeln.
Ist er jedoch für diese Handlung bereits im Aus-
lande gestraft worden, so ist die erlittene Strafe in die
nach diesem Strafgesetze zu verhängende einzurechnen.
In keinem Falle sind Urtheile ausländischer Straf-
behörden im Inlande zu vollziehen.
aber dagegen eine Aaslieferang w^en
solcher Hajadlongen, die blos als Ueber-
tretongen strafbar sind, nicht stattfinden
kann. Dies wird mit Bezog auf den JME.
6. Oct. 1869 Z. 18181 (N. 1), mit dem Be-
merken bekannt cegeben, dass nanmehr
and so lange die Gewährong der Rechts-
hilfe im Verhältnisse za Ungarn nicht
anf dem Vertragswege ihre definitive Re-
gelang findet, bei Fassang von Beschlüs-
sen and stellang von Anträgen im Sinne
des § 59 StPO. nach dem gleichen Grand-
satz vorzngehen sein wird (JME. 26. V.
75 Z. 6742, GZ. 50).
8. Aus Anlass eines vorgekommenen
Falles wird hiemit in Ennnenmg ge-
bracht, dass bei dem Umstände, als die
österreichische and die angarische Staats-
bOigerschaft, entsprechend der internatio-
nalen einheitlichen Stellang der öster-
reichischen Monarchie, wie solche durch
das Cresetz 21. Dec. 1867 (R 146), be-
trefltend die allen Ländern der öster-
reichischen Monarchie gemeinsamen An-
gel^enheiten, und namentlich durch des-
sen § 1 lit. a gegeben ist, im Verkehre
mit dem Aaslande als eine einheitliche
Staatsangehörigkeit aufzufassen sind, und
dass daher Angehörige der ungarischen
Reichshälfte, welche ausserhalb der öst.-
nng. Monarchie eine strafbare Handlung
begangen haben und im Gebiete der im
Reichsrathe vertretenen Länder betreten
werden, niemals an das Aasland ausge-
liefert werden können. In derartigen Fäl-
len ist, insofern es sich um ein Verbrechen
oder Vergehen handelt, im Sinne der mit
dem JME. 26. Mai 1875 Z. 6742 (N. 2),
kundgemachten Vereinbarung mit dem
kgl. ung. JM. das im § 59 St PO. vorge-
zeichnete Verfahren durch Verhandlung
mit dem kgl. ung. Gerichte des Heimats-
ortes einzaleiten (JME. 28. l, 77 Z. 966,
GZ. 12).
4. S. g 2e6, 261«.
5. Oesterr. Unterthanen, welche in
der Waliaohoi ein Verbrechen begehen,
werden nach der dort abgeführten Unter-
G e 1 ] er, öiterr. GeMtxe. 1. Abth. V. Bd.
Buchung sammt den Acten den österr
Gerichten zur weiteren Amtshandlung
übergeben (JME. 9. XL 55 Z. 22386).
6. Die k. u. k. Consulate in den
otmaiiitohoii LAiitlorii haben bei Verbrechen
und Vergehen österr. Unthanen die Vor-
untersudbungsacten, nach Umständen mit
dem Beschuldigten, an jenes inländische
Strafjgerlcht zur Amtshandlung zu über-
geben, vor welches derselbe nach seinen
persönlichen und heimatlichen Verhält-
nissen gehört (JME. 17. XIL 63 Z. 11230,
27. IX. 78 Z. 13380).
7. Vertragsmässig ist die Behand-
lung der österr. Unterthanen, welche im
Aaslande ein Verbrechen begehen, gere-
gelt durch die Staatsverträge mit China
V. 2. Sept. 1869 (R 1872/68), Art.
XXXIV, mit Japan v. 18. Oct. 1869 (R
1872/128), Art- VI, mit den Vereinigten
Staaten von Nordamerika v. 20. Sept. 1870
(R 1871/74), Art. U.
8. Aus der Vorschrift, dass in keinem
Falle ausländische Strarurtheile im In-
lande zu vollziehen sind, folgt, dass die-
ser Grundsatz auch rücksichtlich des
durch das ausländische Strafurtheil auf-
erlegten Ersatzes der Kosten des Straf-
verfahrens gilt (JME. 16. V. 55 Z. 5598,
13. V. 60 Z. 6487).
9. Es ist daher die Einhebung oder
Einbringung solcher Kosten unzulässig.
Die Gerichte können auf ein derartiges
Ansuchen einer fremden Behörde kerne
Rechtshilfe leisten und haben sich jeder
Mitwirkung in derlei Angelegenheiten zu
enthalten (JME. 3. VI. 77 Z. 7099).
9 a. Ebenso die Bezirkshauptroann-
schaften (Mdl. 17. XI. 77 Z. 11937).
9 b. Ueber die gegenseitige Zuge-
stehung der Executionsfähigkeitlvon Ver-
gleichen über privatrechtliche Ansprüche
und hierüber ergehende rechtskräftige
Erkenntnisse der Strafgerichte in Oester-
reich und in Ungarn s. JMV. 18. XU. 97
R 287.
10. Die Anordnung des § 86 hindert
nicht, im Falle des § 176 IIa auch auf
Digitized by LziOOQIC
66 ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 37-40. - (16).
VoQ Verbrechen der Fremden : a) im Inlande ;
37 (31). Auch Über einen Fremden, der im öster-
reichischen Staatsgebiete ein Verbrechfen begeht, ist nur
nach gegenwärtigem Gesetze das Urtheil zu fällen (§ 41).
b) im Auslande.
38 (32). Hat ein Fremder im Auslande das Ver-
brechen des Hochverrathes in Beziehung auf den öster-
reichischen Staat oder auf den deutschen Bund (§ 58),
Bestrafungen wegen Diebstahls, welche
ausserhalb des Inlands erfolgten, Rück-
sicht zu nehmen (31. X. 79/205).
11. Die von einem Oesterreicher (durch
ein hierlands aufgegebenes Schreiben) ver-
suchte Verleitung eines ausländischen
(ungarischen) Richters zum Missbrauch
der Amtsgewalt ist hierlands strafbar
(16. XI. 75/87).
12. Für die Anwendung des § 36 AI. 2
kann es sich nur darum handeln, welche
Strafe im Auslande gegen den Angekl.
thatsächlich verhängt und von ihm ver-
büsst wurde. Ist dort von gesetzlich an-
gedrohten zwei Strafarten die mildere ver-
hängt und vollzogen worden, so kommt
für die Einrechnung nur diese in Betracht
(21. IX. 00 2518).
13. Dabei kommt auch die von dem
ausländischen Gerichte in die Strafe ein-
gerechnete Untersuchungshaft als Strafe
in Betracht. — Bei der Einrechnung nach
al. 2 kann sich auch ergeben, dass die
^ach dem österr. StG. zu verhängende
Strafe zugleich als verbüsst zu erklären
ist (18. m. 98/2232).
14. Die Bestimmung in al. 2 ist auf
einen wegen eines hierlands verübten
Verbrechens im Ausland bereits bestraften
Ausländer analog anzuwenden (Plan. 13.
II. 97,2076).
15. Die im Ausland erfolgte Verur-
theilung zu lebenslänglicher Freineits-
strafe wegen eines dort verübten Ver-
brechens und die theilweise Verbüssung
dieser Strafe steht der hierländigen Ver-
urtheilung zu lebenslänglicher schwerer
Kerkerstrafe wegen eines vor jener aus-
ländischen Verurtheilung hierzulande ver-
übten Verbrechens nicht entgegen (14. IV.
16. Die Arbeitshausstrafe des Straf-
gesetzes für den Kanton St. Gallen vom
25. XI. 85 steht der Kerkerstrafe des
österr. StG. gleich ; zur hierländigen
schweren Kerkerstrafe verhält sie sich
wie zwei zu drei (10. XII. 98/2286).
17. Wegen Einrechnung der erst nach
Rechtskraft des hierländigen Strafurtheils
bekannt gewordenen Strafvollstrec^unc
im Auslande oder, im Falle der Ungleich-
artigkeit der Strafübel, wegen Milderuni
der hierlands verhängten Strafe ist nach
§ 410 StPO. vorzugehen (22. IV. 97/2076).
18. S. auch § 686fg-
37. 1. Das auf einem österreichischen
Schiffe auf offener See begangene
Verbrechen gehört vor die österreichischen
Gerichte (Editto politico di n&vigazioüe
Mercantile Austriaca 25. IV. 1774, Art.
II § 80).
2. lieber die sfrafgerichtliche Verfol-
gung der bei auf österreichischem und
fremdem Gebiete betriebenen Eisenbahnen
angestellten Beamten, Diener and Arbei-
ter sind besondere Bestimmungen getroffen
in den Eisenbahn-Conventionen mit Sach-
sen V. 81. Dec. 1850 (R 1851/80) und
30. Nov. 1864 (R 1865/2), mit Bayert
V. 5. Aug. 1867 (R 128), 30. März 187S
(R 107) und 16. Mai 1877 (R 82.,
mit Preusson v. 5. Aug. 1866 CR 128 .
mit dem Deutschen Reich v. 2. März 1877
(R 22), mit Italien v. 2. Oct 1871»
(R 153), mit Rumänien v. 10. Febr. 1873 I
(R 1881/42), mit Ssrbien v. 9. Apr. 1880
(R 80).
3. Die Behandlung der Consulatsbe-
amten ist geregelt in den Staatsverträffen
mit dem Deutschen Reich v. 23. Mai 1881
(R 64), Art. 21; Frankreich v. ii. Dec.
1866 (R 167), Art. 2, 6, 7; Hawfti v.
18. Juni 1875 (R 1876/87), Art. XV :
Italien v. 15. Mai 1874 (R 1875/%),
Art. 5, 8, 9; Japan v. 18. Oct. 1869 (R
1872/128), Art. II ; den Vereinigten Staaten
von Nordamerika v. 11. Juli 1870 (R
1871/116), Art. II. VI. VII; Portugal v.
9. Jan. 1878 (R 1874/135), Art. U, VI,
VII; Schweden und Norwegen v. S. Nor.
1878 (R 1874/60), Art. VI; SorhiH
V. 6. Mai 1881 (R 1882/87), Art. V, VIII,
XI; Spanien v. 3. Juni 1870 (R 1881;29),
Art. XXII.
Digitized by LziOOQlC
n, HAUPTST. VON BESTRAFUNG DER VERBRECHEN.
67
oder das Verbrechen der Verfälschung österreichischer
öffentlicher Creditspapiere oder Münzen begangen (§§ 106
bis 121), so ist derselbe gleich einem Eingebornen nach
diesem Gesetze zu behandeln.
39 (33). Hat aber ein Fremder im Auslande ein
anderes als die im vorstehenden Paragraphe bezeichneten
Verbrechen begangen, so ist er bei seiner Betretung im
Inlande zwar immer in Verhaft zu nehmen ; man hat
sieh aber sogleich mit demjenigen Staate, wo er das
Verbrechen begangen hat, über die Auslieferung desselben
ins Vernehmen zu setzen.
40 (34). Sollte der auswärtige Staat die Ueber-
nehmung verweigern, so ist gegen den ausländischen
Verbrecher in der Regel nach Vorschrift des gegenwärtigen
Strafgesetzes vorzugehen. Wenn aber nach dem Straf-
gesetze des Ortes, wo er die That begangen hat, die Be-
4. Nach den mit Baiern (Hfd. 14. V.
44 JGS. 806), Proussen (Hfd. 8. H. 48
JGS. 1115) und Sachsen (MVdg. 30. VII.
52 R 171) zur Verhütung von Forst-,
Jagd-, Fischerei- und Feldfreveln an den
gegenseitigen Grenzen geschlossenen
Uebereinkommen sind die Vertragsschlies-
senden Regierungen verpflichtet, ihre
Unterthanen, di« auf dem Gebiete des
anderen Theils solche strafbare Hand-
lungen begehen, nach denselben Gesetzen
zu behandeln und zu bestrafen, als wenn
die That im eigenen Gebiete verübt wor-
den wäre.
39. 1. Der Umstand, dass der Fremde
wegen derselben Handlung bereits von
dem ausländischen Gerichte freigespro-
chen wurde, ist kein Grund, dessen wei-
tere Verfolgung einzustellen (30. IV. 52
A. 142).
2. „In Fällen, in denen sich die aus
mehreren Ausführungsacten bestehende
Handlung auf mehrere Orte erstreckt, ist
unstreitig als Ort der Begehung derje-
nige Ort anzusehen, in welchem der die
Handlung vollendende Ausführungsact
stattfand. Ebenso verhält es sich in dem
Falle, wenn der strafbare Thatbestand
nothwendig eine Mehrheit von Thätig-
keiten voraussetzt, von denen die frühere
ihren strafrechtlichen Charakter erst durch
das Hinzutreten der späteren empfängt;
auch hier ist der Ort, wo die die Hand-
lung vollendende Thätigkeit stattfand,
der Begehungsort der That." Der Aus-
länder, welcher von der im Auslande ge-
fälschten Urkunde im Inlande betrüge-
rischen Gebrauch macht, ist daher nadi
§ 199 d zu strafen (24. VIII. 83/564).
3. Auf das Delict eines Ausländers,
das zwar im Auslande begonnen wurde,
dem aber Fortsetzungen im Inlande nach-
folgten, findet § 39 keine Anwendung,
da für fortgesetzte Delicte der Gerichte-
stand des Thatortes überall dort zutrifft,
wo strafgesetzwidrige Einzelacte vorge-
nommen wurden (25. II. 93/1638).
4. Der Thatort der schweren Körper-
verletzung (oder Tödtung), die durch
fehlerhafte Construction einer von aus-
wärts bezogenen Maschine herbeigeführt
wurde, ist nicht der Ort der Anfertigung
und Absendung der Maschine, sondern
Ort der Benützung der Maschine (6. X.
87, Z, 10969 C. VII 116; 27. XI. 88/1219).
5. S. StPO. § 511/g.
40. 1. Für ein von einem Fremden auf
Deutschem Gebiete begangenes Delict,
welches nach dem Deutschen Reichs-
StGB. mit Gefängnis zu bestrafen ist,
kann der österr. Richter nur Kerker,
nicht aber schweren Kerker ver-
hängen (8. I. 75, 8. V. 85/42. 784).
2. „Schwerer Kerker" entspricht der
Zuchthausstrafe des deutschen Reichs-
StG. (18. m. 98/2232).
8. Die Gefängnisstrafe des ungar.
StG. konmit der österr. Kerkerstrafe nicht
gleich (Plen. 22. IV. 97/2076).
Digitized by LziOOQlC
68
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEEL. § 41-44. — (16).
handlung gelinder ausfiele, ist er nach diesem gelinderen
Gesetze zu behandeln. Dem Strafurtheile muss noch die
Verweisung nach voUejideter Strafzeit angehängt werden.
41. Bestehen über die gegenseitige Auslieferung von
Verbrechern mit auswärtigen Staaten besondere Verträge,
so ist in Gemässheit derselben vorzugehen.
41. 1. Die Aasliefenmg von Ver-
brechern ist gegenüber dem Deutschen
Reich geregelt durch den mit MVdg.
5. April 1864 (R 76) kundgemachten
Bundesbeschluss v. 36. Jan. 1864, dessen
Bestimmungen nach dem JME. 7. Dec.
1870 Z. 14168 durch die Bildung des
Deutschen Reichs nicht alterirt erschei-
nen, sondern als internationale Transac-
tion der den ehemaligen Deutschen Bund
bildenden Staaten fortan noch beobachtet
werden.
la. Die Angehörigen der einzelnen
Bestandtheile des Deutschen Reichs er-
scheinen nunmehr dem Auslande gegen-
über als Angehörige eines grossen Gan-
zen, und der im Art. 1 unter Punkt 1
des (oben unter N. 1 erwähnten) Bundes-
beschlusses zu Gunsten der eigenen Unter-
thanen der einzelnen Deutschen Staaten
vorgesehene Ausnahmsfall findet daher
mit Rücksicht auf Art. 3 der Deutschen
Reichsverfassung und auf §§ 8 u. 9 des
Deutschen StG. jetzt auf alle Staatsan-
§ehörigen des Deutschen Reichs Anwen-
ung. Es ist somit keiner der einzelnen
Staaten des Deutschen Reichs in der
Lage, einen Angehörigen dieses Reichs
auszuüefem (JME. 7. Vm. 71 Z. 8828,
19. IX. 74 Z. 13804).
Ib. Im Aualieferungsverkehr mit
Deutschland hat die Form, in der die
Auslieferungsbeschlttsse abgefasst wur-
den, mitunter Zweifel darüber aufkommen
lassen, ob der Ausgelieferte, wenn ihm
mehrere Strafthaten zur Last gelegt wer-
den, die nicht durchwegs Auslieferungs-
delicte sind, auch wegen anderen straf-
baren Handlungen verfolgt werden dürfe,
als wegen jener, um oferen willen die
Auslieferung zugestanden wurde. Zur
Lösung dieser Zweifel haben sich die
kais. deutsche und die k. k. österreichische
Regierung auf folgende Grundsätze ge-
eignet. Die Verfolgung des Ausgelieferten
muss jedenfalls insoweit ausgeschlossen
bleiben, als bei der Auslieferungsbe-
willigung ein ausdrücklicher Vorbehalt
auf Nichtbestrafung wegen eines oder
einzelner der zusammentreffenden Delicto
gemacht wurde. Einem derartigen Vor-
^halte ist es gleichzuachten, wenn die
Auslieferung wegen eines oder einzelner
der zusammentreffenden Delicto aas dem
Grunde ausdrücklieb abgelehnt wurde,
weil hiefür eine Ausliefenmgnpflicht mchi
begründet sei. Hienach wird in den ein-
gangs bezeichneten Auslieferungsfällen
dem Beschlüsse, wonach die Auslieferung
wegen einer oder einzelner der concor-
rirenden Delicto bewilligt wird, ein Bei-
satz, der die Auslieferung wegen eines
anderen Delictes ablehnt, nur dann an-
zufügen sein, wenn die Verfolgung wegen
dieses letzeren Delictes ausgeschlossen
werden soll. Im gegentheiligen Fall sind
"pon den concurrirenden Delicten jene,
die eine Auslieferungspflicht nicht be-
gründen, im Ausliefernngsbeschlusse
überhaupt nicht zu erwähnen. IVaeh
einer weiteren mit der kais. dentschwi
Regierung getroffenen Vereinbarung ist
die Auslieferung in allen jenen Fällen,
wo die Gerichte des ersuchenden Staates
durch den Auslieferungsbeschluss in der
Verfolgung des Ausgelieferten beschränkt
werden, erst dann in Vollzug zu setzen,
sobald sichergestellt ist, dass auf dem
Auslieferungsbegehren bestanden wird,
trotzdem dessen Bewilligung nicht in
vollem Umfange erfolgte (JIVIV. 18. II.
00. VB. 10).
3. Auslieferungsverträge sind ge-
schlossen mit: Belgien (13. I. 81 R 28);
Brasilien (21. V. 88 R 143) j dem Deuttohen
Reich (Fat. 34. X. 37 JGS. 236, Hfd. 86.
II. 39 JGS. 846, MVdg. 6. IV. 64 R 76,
9. Vn. 66 R 124, Mdl. 12. XU. '69 R
182J; Frankreich (13. XI. 66 R 1866/12,
und 12. n. 69 R 66) ; Orossbrltannioii und
Irland (3. XU. 1873 R 1874/84) ; ItaliM
(27. n. 69 R 100, 28. VIII. 72 R 181,
16. V. 74 R 1875/96, 21. XU. 82 R
1883/112) ; Luxemburg (11. II. 82 R 187) ;
Monaco (22. II. 86 R 1887/18); Monttnegro
(28. IX. 72 R 1873/124); NIodorlande (24.
XI. 80 R 1881/84) ; Vereinigte Staaten
von Nordamerika (8. Vn. 66 R 1857/14,
11. VII. 70 R 1871/116); Rmtland (16. X.
74 R 1876/128) ; Schweden und NorweiM
(2. vn. 68 R 1869/11); Schweiz (10. lU.
96 R 1897/1); Serbien (6. V. 81 R
1882/90); Spanien (17. IV. 61 R 69) ;
Uruguay (26. VI. 87 R 1896/221).
Digitized by LziOOQlC
III. HAUPTST. EEISCHWERÜNGS-UMSTÄNDE. 69
Rechte der Entschädigang gegen den Verbrecher.
42* (35). Die Strafe des Verbrechers ändert nichts
an dem Rechte derjenigen, welche durch das Verbrechen
beleidiget oder beschädiget worden sind, und Welchen
dafür Genugthuung, oder Entschädigung von dem Ver-
brecher, seinen Erben, oder aus seinem Vermögen ge*
bührt — StPO. 5. 365—379.
III. Hauptstüok.
Von erschwerenden Umständen.
Allgemeiner Masstab der Erschwerangsnmstände.
43 (36). Im Allgemeinen ist das Verbrechen desto
grösser, je reifer die Ueberlegung, je geflissentUcher die
Vorbereitung, womit das Verbrechen unternommen wird,
je grösser der dadurch verursachte Schade oder die da-
mit verbundene Gefahr ist, je weniger Vorsicht dawider
gebraucht werden kann, oder je mehr Pflichten dadurch
verletzt werden.
Besondere Erschweningsnmstände.
44 (37). Besondere Erschwerungsumstände sind:
a) wenn mehrere Verbrechen verschiedener Art
begangen ;
h) wenn eben dasselbe Verbrechen wiederholt;
c) wenn der Verbrecher schon wegen eines gleichen
Verbrechens gestraft worden ;
d) wenn er Andere zum Verbrechen verführt bat;
a a. lieber die Erwirkung der Aus-
liefemng aas Bulgarien s. JMV. 19. IX.
36 Z. 18988 VB. 88.
8. Ueber die Immnnität fremder Con-
sohi 8. oben § 87^.
4. Wegen einer That, bezüglich
velcher der auswärtige Staat die Ans-
Kefonmf nicht zugestanden hat, darf der
Thftter nicht schuldig gesprochen werden
(8. V. 87/8095).
6. Da den fremden Staat nichts hin-
dert, Ton seinem Rechte znr Ansliefening
auch über jene Grenzen hinaus Gehrauch
zu machen, welche seiner Verpflichtung
«ur Auslieferung durch die bestehenden
Verträge gezogen sind, so steht der Um-
stand, dass der österreichische Beschul-
digte von dem fremden Staate ausgeliefert
wurde, obgleich letzterer nach der ihm
bekanntgegebenen Beschaffenheit der That
vertragsmässig dazu nicht verpflichtet war,
der Behandlung des Ausgelieferten nach
dem österr. StG. nicht entgegen (11. IV.
90/1840).
Digitized by LziOOQlC
70 ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 45-49. - (16).
e) wenn er der Urheber, Anstifter, Rädelsführer
eines von mehreren Personen begangenen Verbrechens
gewesen ist.
46 (38). Auch ist es ein erschwerender Umstand,
wenn der Beschuldigte in der Untersuchung den Richter
durch Erdichtung falscher Umstände zu hintergehen sucht
IV. Hauptstack.
Von Milderungsumständen.
Milderangsgründe : a) aas der Beschaffenheit des Thäters;
46 (39). Milderungsumstände, welche auf die Person
des Thäters Beziehung haben, sind:
a) wenn der Thäter in einem Alter unter zwanzig
Jahren, wenn er schwach an Verstand oder seine Er-
ziehung sehr vernachlässiget worden ist;
V) wenn er vor dem Verbrechen eines untadelhaften
Wandels gewesen ;
c) wenn er auf Antrieb eines Dritten, aus Furcht
oder Gehorsam das Verbrechen begangen hat;
d) wenn er in einer aus dem gewöhnUchen Menschen-
gefühle entstandenen heftigen Gemüthsbewegung sich zu
dem Verbrechen hat hinreissen lassen;
e) wenn er mehr durch die ihm aus fremder Nach-
lässigkeit aufgestossene Gelegenheit zum Verbrechen an-
gelockt worden ist, als sich mit vorausgefasster Absicht
dazu bestimmet hat;
/) wenn er von drückender Armuth sich zu dem
Verbrechen hat verleiten lassen;
g) wenn er den verursachten Schaden gut zu machen,
oder die weiteren üblen Folgen zu verhindern, mit thätigem
Eifer sich bestrebet hat;
h) wenn er, da er leicht entfliehen oder unentdeckt
hätte bleiben können, sich selbst angegeben und das
Verbrechen Bekannt;
Digitized by LziOOQlC
IV. V. HAÜPTST. ERSGHWERÜNGS- U. MILDERüNGSUMSTÄNDE. 71
i) wenn er andere, verborgen gewesene Verbrecher
entdecket und zu ihrer Einbringung Gelegenheit und
Mittel an die Hand gegeben hat;
k) wenn er wegen der ohne sein Verschulden ver-
längerten Untersuchung durch längere Zeit verhaftet war.
b) ans der Beschaffenheit der That.
47 (40). Milderungsumstände in Rücksicht auf die
BeschaflFenheit der That sind:
a) wenn es bei dem Versuche geblieben ist, nach
Mass, als der Versuch noch von der Vollbringung des
Verbrechens entfernt gewesen ;
h) wenn das Verbrechen mit freiwilliger Enthaltung
von Zufägung grösseren Schadens, wozu die Gelegenheit
offen stand, verübt worden ;
c) wenn der aus dem Verbrechen entstandene
Schade gering ist, oder wenn der Beschädigte voll-
kommenen Ersatz oder Genugthuung erhält.
V. Hauptstuck.
Von Anwendung der Ersch werungs- und
Milderungsumstände bei Bestimmung der
Strafe.
Allgemeine Vorschrift in der Beurtheilung der Erschwernngs- und Milderungs-
amstände.
48 (41). Auf Erschwerungsumstände ist nur insoferne
Rücksicht zu nehmen, als dagegen nicht Milderungs-
umstände, und ebenso auf Milderungsumstände, insoferne
dagegen keine Ersch werungsumstän de vorkommen. Nach
Mass, als die einen oder die anderen überwiegend sind,
muss davon zur Verschärfung oder Verringerung der
Strafe Anwendung gemacht werden.
Beschränkung des Verscbärfangsrechtes überhaupt.
49 (42). Bei Verschärfung kann weder die Art der
für jedes Verbrechen bestimmten Strafe geändert, noch
dieselbe über die gesetzHch ausgemessene Dauer hinaus
verlängert werden.
Digitized by LziOOQlC
72
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 50-W. - (17).
Insbesondere a^ bei der Todes- nnd lebenslangen Kerkerstrafe ;
60 (43. 44). Bei der Todes- und lebenslangen
Kerkerstrafe findet keine Verschärfung statt. — StPO. 404.
(17) VorordRung des Jnstizministeriiims 7. April 1860 (R 89).
Mit Allerhöchster Genehmigung vom 1. April 1860 wird ver-
ordnet, dass in dem Falle, als ein zu lebenslanger Kerkerstrafe Yer-
urtheilter während der Dauer seiner Strafe ein neues, nicht mit der
Todesstrafe bedrohtes Verbrechen verObt, die Untersuchung und
Urtheilsfällung über die Schuld und die etwa zu leistende Entschä-
digung durch das zustehende Gericht zwar zu geschehen habe, als
Strafe aber nur eine oder mehrere der in den §§ 19 bis 24 des
50. 1. Die Todesstrafe kann nicht
verhängt werden, wenn der zu Vemr-
theilende bereits wegen eines zusammen-
treflfenden Delicts eine FreiheitsstrafSe er-
Utten hat (18. 1. 76, Plön. 13. II. 88/96. 611).
8. Wohl aber kann in einem solchen
Falle statt der Todesstrafe lebenslange
schwere Kerkerstrafe, in Anwendung
kommen, selbst wenn die frflher ver-
büsste Kerkerstrafe eine verschärfte war
(24. XL 79, 9. VII. 97/214. 2100).
8. (a) Die wegen eines concnrrirenden
Delicts erfolgte, aber nicht vollstreckte
Vemrtheilnng zu einer Freiheitsstrafe
steht der Verhängnng der Todesstrafe
nicht entgegen. — (b) Bei Venirtheilnng
za lebenslangem schweren Kerker ist
ebenfalls ein Sorrogat der Ketten aasza-
sprechen (16. Hl. 88/529).
8 a. Die Verhängnng der Todesstrafe
wegen materieller Concurrenz des Capital-
verbrechens mit einer Handlang, deren-
wegen der Thäter im Aaslande eine Strafe
verbüsst hat, ist nnr dann aasgeschlossen,
wenn diese Handlang nach den hierlän-
dischen Strafgesetzen ein Verbrechen.
Vergehen oder eine Uebertretnng darstellt
(81. X. 96/2006).
4. Erstreckte sich die wegen ^ines
Capitalverbrechens erhobene Anklage in-
folge Wiederaafoahme des Verfahrens
auch aaf ein Delict, wegen dessen der
Angeklagte bereits eine Freiheitsstrafe
erlitt, and erfolgte nnnmehr hinsichtlich
diesen Delicts die Freisprechung, so lässt
sich ein Hinderniss, wegen des mit dem
Tode bedrohten Verbrechens die Todes-
strafe zu verhilngen, weder aus § 50 StG.,
noch aus § 265 StPO. ableiten (24. m.
88/1132 C. VI 429).
5. Dass der in derselben Hauptver-
handlung zweier Capitalverbrechen schul-
dig Erkannte wegen dem ersten Ver-
brechen vorangehender Delicte noch vor
Begehung des zweiten Verbrechens eine
Freiheitsstrafe verbüsst hat, hindert nicht
die Verhängung der Todesstrafe (7. IV.
88/1186).
6. Das im § 50 ausgesprochene Ver-
bot bezieht sich nur auf die in § 19 tax-
ertiv aufgezählten Strafverschärfongs-
mittel. Als ein solches kann demnach
die Verlängerunff der Todesangst durch
die nach der Ankündigung des Strafvoll-
zugs eingeleiteten Erhebungen der neuer-
lichen Verhängung der Todesstrafe nicht
entgegenstehen (24. I. 00/2429).
7. Lebenslängliche Kerkerstrafe kaon
auch gegen denjenigen verhängt werden,
der nach Abbtissung einer Fremeitsstrafe
eines vor dem bezüglichen Delicte be-
gangenen, mit lebenslangem Kerker be-
drohten Delicts überwiesen wird (86. H.
97/2056).
8. Auch wenn die A. h. Gnade die
Bestimmung der an die Stelle der Todes-
strafe tretenden Substitutionsstrafe dem
Cassationshote überlässt, ist dieser an
das Verbot des § 60 nicht gebunden; er
bestimmt das die Todestrafe surrogirende
Straf übel nach seinem Ermessen und et
kann eine Beeinträchtigung desjenigen,
der die Todesstrafe verwirkt hat, darin
gewiss nicht gefunden werden, dass eine
ihrer Art nach jedenfalls mildere, wenn
auch entsprechend verschärfte (lebens-
längliche Kerker-) Strafe über ihn ver-
hängt wird. Die Bestimmung des § 60
steht daher nicht im Wege, der lebens-
länglichen schweren Kerkerstrafe wegen
einer vor der Verhängung der Todesstrafe
begangenen, aber erst nachträglich be-
kannt gewordenen strafbaren Handlang
jene Verschärfungen hinzuzufügen, die
mit dieser im Gnadenwege verhängten
Strafe verbunden worden wären, wena
die neu hervorgekommene That bereite
am Tage des A. h. Gnadenacts nrtheils-
mässig festgestellt gewesen wäre (1. VI.
00/2478).
Digitized by LziOOQlC
V. HAUPTST. ERSCHWERUNGS- ü. MILDERUNGS-UMSTÄNDE.
73
allg. StG. festgesetzten Verschärfungen auf kürzere oder längere
Dauer nach Massgabe des neu begangenen Verbrechens ausge-
sprochen werden können.
b) bei der zeitlichen Kerkerstrafe.
51 (45). Die zeitliche Kerkerstrafe hingegen soll
wegen Erschwerungsumständen nach der längeren oder
längsten von dem Gesetze bestimmten Dauer ausgemessen,
dieselbe auch verhältnissmässig durch eine oder mehrere
der im § 19 aufgezählten Verschärfungsarten verschärft
werden.
Anwendang der Milderongsgründe : a) bei der Todesstrafe ;
52 (46). Wenn bei Verbrechen, worauf Todesstrafe
verhängt ist, Milderungsumstände eintreten, so wird zwar
der Richter das ürtheil nach dem Gesetze schöpfen,
sich aber weiters nach den über das Verfahren erlassenen
Vorschriften zu benehmen haben. — Wenn jedoch der
Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das
Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat,
so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe
auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren
zu erkennen. — StPO. 341. 445.
b) in anderen Fällen.
53 (47). In allen anderen Fällen wird zur Regel
festgestellt, dass wegen Milderungsumständen weder die
Art der Strafe, noch die gesetzliche Dauer verändert
werden kann, sondern die Strafzeit nur innerhalb des
Raumes, den die Gesetze gestatten, zu verkürzen ist. —
StG. 54 ; StPO. 338.
Aasserordentiiches Mildeningsrecht.
54 (48). Bei Verbrechen, für welche die Strafzeit
nicht über fünf Jahre bestimmt ist, kann sowohl der
52. Die im Beweisverfahren erörterte
Präge, ob der wegen Mordes Angeklagte
»ff Zeit der That das 20. Lebensjahr
»tfflekgelegt hatte oder nicht, mnss von
^mtswegen den Geschwomen vorgelegt
werden (1. VII. 76/117).
64. 1. S. MVdg. 18. VI. 66 (R lOS)
nnten bei § 179.
8. Nach dem klaren Wortlaute des
Gesetzes dürfen die §§54, 55, 266 und
^ nur als Ausnahme von der in
<len §§ 58 und 266 festgesetzten Regel
und nur bei dem Eintreffen jener ausser-
gewöhnlichen Voraussetzungen in An-
wendung gebracht werden, welche eben-
daselbst von dem Gesetze als Vorbe-
dingung zur Anwendbarkeit dieser Aus-
nahme vorgeschrieben sind (JME. 14. IV.
58 Z. 8919 GZ. 66).
8. In Folge a. h. Entschl. v. 6. XI.
6» wird strengstens eingeschärft, von
dem Stra&nilderungsrecht nur ausnahms-
weise und nur dann Gebrauch zu machen,
wenn die gesetzlichen Bedingungen hiezu
Digitized by LziOOQlC
74
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 55-67. - (17).
Kerker in einen gelinderen Grad verändert, als die ge-
setzliche Dauer selbst unter sechs Monate verkürzt wer-
den, in dem Falle, dass mehrere und zwar solche Milde-
rungsumstände zusammentreffen, welche mit Grund die
Besserung des Verbrechers erwarten lassen. — StG, 53.
26 ; StPO, 338.
Veränderung der Strafe.
55 (49). Auch soll bei Verbrechen, deren Strafe
nach dem Gesetze nicht über fünf Jahre zu dauern
hätte, auf die schuldlose Familie zurückgesehen, und
soferne für dieselbe durch die längere Dauer der Strafe
in ihrem Erwerbungsstande wichtiger Schade entstände,
kann die Strafdauer selbst unter sechs Monaten abge-
kürzt werden, jedoch nur in der Weise, dass die längere
Dauer der Kerkerstrafe durch eine oder mehrere der
im § 19 aufgezählten Verschärfungen ersetzt werde.
VI. HauptstOck.
Von den verschiedenen Gattungen der
Verbrechen.
Eintheilnng der Verbrechen.
56 (50). Die Verbrechen greifen entweder die ge-
meinschaftUche Sicherheit unmittelbar in dem Bande des
Staates, in den öffentlichen Vorkehrungen, oder dem
öffentlichen Zutrauen an, oder sie verletzen die Sicher-
heit einzelner Menschen an der Person, dem Vermögen,
der Freiheit oder anderen Rechten.
Besondere Gattungen von Verbrechen.
57 (51). Nach dieser Beziehung werden hiermit als
besondere Gattungen von Verbrechen erklärt:
1. Hochverrath.
vollständig vorhanden sind (JME. IS. XI.
59 Z. 17808).
55. Die §§ 54 und 65 können in be-
sonders rücksichtswflrdigen Fällen auch
gleichzeitig in Anwendung gebracht werden
(JME. 10. ni. 60 Z^ 2928).
57. Als Verbrechen worden femer
die im Ges. «7. V. 85 (R 134) §§ 4-6,
8, 9, Ges. 80. III. 88 (R 41) § 4, Ges.
28. VI. 90 (R 187) § 6, Ges. 16. I. % (R
1897/89) § 19 Abs. 2 bezeichneten straf-
baren Handlangen erklärt.
Digitized by LziOOQIC
VI. HAUPTST. GATTUNGEN DER VERBRECHEN. 75
2. Beleidigungen der Majestät und der Mitglieder
des kaiserlichen Hauses.
3. Störung der öffentlichen Ruhe.
4. Aufstand.
5. Aufruhr.
6. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsames
Handeln gegen eine von der Regierung zur Verhandlung
öffentlicher Angelegenheiten berufene Versaunmlung, gegen
ein Gericht, oder eine andere öffentliche Behörde.
7. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsames
Handeln gegen gesetzlich anerkannte Körperschaften oder
gegen Versammlungen, die unter Mitwirkung oder Auf-
sicht einer öffentlichen Behörde gehalten werden.
8. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsame
Handanlegung oder gefähriiche Drohung gegen obrigkeit-
liche Personen in Amtssachen.
9. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsamen
Einfall in fremdes unbewegliches Gut.
10. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch boshafte Be-
schädigung fremden Eigenthumes.
11. Oeflfenthche Gewaltthätigkeit durch boshafte
Handlungen oder Unterlassungen unter besonders gefahr-
lichen Verhältnissen.
12. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch boshafte Be-
schädigungen oder Störungen am Staatstelegraphen.
13. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch Menschenraub.
14. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch unbefugte
Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Menschen.
15. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch Behandlung
eines Menschen als Sclaven.
16. Oeflfenthche Gewaltthätigkeit durch Entführung.
17. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch Erpressung.
18. Oeflfentliche Gewaltthätigkeit durch gefährliche
Drohung.
19. Missbrauch der Amtsgewalt.
20. Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere.
21. Münzverfälschung.
22. ReUgionsstörung.
Digitized by LziOOQlC
76
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§58. 59. - (17).
23. Nothzucht.
24. Schändung.
25. Andere Verbrechen der Unzucht.
26. Mord.
27. Todtschlag.
28. Abtreibung der Leibesfrucht.
29. Weglegung eines Kindes.
30. Schwere körperliche Beschädigung.
31. Zweikampf.
32. Brandlegung.
33. Diebstahl.
34. Veruntreuung.
35. Raub.
36. Betrug.
37. Zweifache Ehe.
38. Verleumdung.
39. Den Verbrechern geleisteter Vorschub.
VII. Hauptstttck.
Von den Verbrechen des Hochverrathes,
der Beleidigung der Majestät und der Mit-
glieder des kaiserlichen Hauses und der
Störung der öffentlichen Ruhe.
Hochverrath.
68 (52). Das Verbrechen des Hochverrathes begeht:
wer etwas unternimmt,
a) wodurch die Person des Kaisers an Körper, Ge-
sundheit oder Freiheit verletzt oder gefährdet, oder eine
Verhinderung der Ausübung seiner Regierungsrechte be-
wirkt werden soll; — oder
b) was auf eine gewaltsame Veränderung der Re-
gierungsform; — oder
58. Die Besümmang des Schlnssatzes
dieses §, in dem ehemaligen Bondesver-
hältnisse Oesterreichs zu den Dentschen
Staaten wurzelnd, hat nach der Auflösung
des Deutschen Bundes in Folge des Prager
Friedens ihre Wirksamkeit verloren (iME
7. Xn. 70 Z. 14158).
Digitized by LziOOQIC
Vn. HAUPTST. VERBRECHEN DES HOCHVERRATHES ETC. 77
c) auf die Losreissung eines Theiles von dem ein-
heitlichen Staatsverbande oder Länderumfange des Kaiser-
thnmes Oesterreich, oder auf Herbeiführung oder Ver-
grösserung einer Gefahr für den Staat von Aussen, oder
einer Eimpörung oder eines Bürgerkrieges im Innern an-
gelegt wäre; es geschehe solches öffentlich oder im Ver-
borgenen, von einzelnen Personen oder in Verbindungen,
durch Anspinnung, Aufforderung, Aneiferung, Verleitung,
durch Wort, Schrift, Druckwerke oder bildliche Darstel-
lung, Rath oder eigene That, mit oder ohne Ergreifung
der Waffen, durch mitgetheilte, zu solchen Zwecken
leitende Geheimnisse oder Anschläge, durch Aufwieglung,
Anwerbung, Ausspähung, Unterstützung oder durch was
sonst immer für eine dahin abzielende Handlung, wenn
dieselbe auch ohne Erfolg geblieben wäre.
Wenn die vorstehend erwähnten Handlungen gegen
die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Ver-
fassung des deutschen Bundes gerichtet werden, so sind
sie ebenfalls als Hochverrath zu beurtheilen und zu be-
strafen. — 2 Art. I.
strafe des Hochverrathes.
59 (53). Wegen dieses Verbrechens ist auf Todes-
strafe zu erkennen:
a) gegen jeden, der sich einer der im § 58, lit. a,
bezeichneten Handlungen schuldig gemacht hat, wenn
diese auch ohne Erfolg geblieben ist;
b) gegen die Urheber, Anstifter, Rädelsführer und
alle diejenigen Personen, welche bei einer hochverräthe-
rischen Unternehmung der im § 58; lit b und c, be-
zeichneten Arten unmittelbar mitgewirkt haben. —
Gegen alle diejenigen aber, welche sich bei einer
solchen Unternehmung auf eine entferntere Weise be-
theiligt haben, ist die Strafe des schweren Kerkers von
zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlich-
keit des Unternehmens oder des Thäters aber die Strafe
des lebenslangen schweren Kerkers zu verhängen.
Wurde endlich
Digitized by LziOOQlC
78
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 60. - (18).
c) durch öffentlich oder vor mehreren Leuten vor-
gebrachte Reden, durch Druckwerke, verbreitete bildliche
Darstellungen oder Schriften zu einer der im § 58 be-
zeichneten Handlungen aufgefordert, angeeifert oder zu
verleiten gesucht^ und ist diese Einwirkung ohne Zu-
sammenhang mit einer anderen verbrecherischen Unter-
nehmung und ohne Erfolg gebUeben (§ 9), so ist auf
schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu
erkennen.
Für den Ersatz des durch das Verbrechen des Hoch-
verrathes dem Staate oder Privatpersonen verursachten
Schadens bleibt jeder Schuldige mit seinem ganzen Ver-
mögen verantwortlich. — StPO. 370.
Verfahren zur Sicherstellang der Schadenersatzansprüche.
(18) Verordnung des Jastizministeriams 5. October 1854 (R 265).
Um die Vollziehung der in dem § 59 des StG. vom 27. Mai 1852
«nd im § 360 der StPO. vom 29. Juli 1853 enthaltenen Bestimmung,
wonach alle des Verbrechens des Hochverrathes, Aufruhres oder
Aufstandes schuldig erkannten Personen zum Ersätze des durch
eines dieser Verbrechen dem Staate oder Privatpersonen zugefügten
Schadens verpflichtet sind, sicherzustellen, wird hiemit in Gemäss-
heit einer a. h. Entschl. vom 4 Oct. 1854 verordnet, dass zugleich
folgende Bestimmungen in Anwendung zu bringen sind:
„Sobald gegen eine bestimmte Person, dem § 145 der StPO.
vom 29. Juli 1853 gemäss, der Beschluss zur Einleitung der Unter-
suchung wegen des Verbrechens des Hochverrathes, des Aufruhres
oder Aufstandes gefasst wird, hat das Untersuchungsgericht, nach
Vernehmung des Staatsanwaltes, entweder zugleich mit der Einleitung
59c. 1. Für das hier bezeichnete Ver-
brechen ist es nicht nothwendig, dass
die hochverrätherischen Aeusserungen
vor mehreren s 1 m a 1 1 a n anwesenden
Leuten vorgebracht werden ; es genügt,
dass mehrere Personen, wenn auch einzeln
und saccessive, diese Aensserungen ge-
hört haben (25. X. 54 A. 600). Vgl.
§ 68ifg-, § 651.
2. Der § 59 trifft nicht eine Bestim-
mung darüber, was als Hochverrath an-
zusehen sei, sondern führt die auf die
einzelnen Arten des Hochverraths ge-
setzten Strafen an und nennt im Absätze c
insbesondere jene Strafe, die anzuwenden
ist, wenn die auf die in § 58 bezeichneten
Handlangen im allgemeinen und nicht
auf die Verführung einer oder einzelner
bestimmter Personen gerichtete, im § 58 c
durch die Worte : „oder durch was sonst
immer für eine dahin abziehlende Hand-
lung, wenn dieselbe ohne Erfolg geblieben
ist", umschriebene Verleitung zum Hoch-
verrath von Erfolg nicht begleitet war.
Der § 59 c hat durch den Ausdruck
„öffentlich" nur eine der gewöhnlichen
Arten erfolglos versuchter Verleitung zu
hochverrätherischen Handlangen ange-
geben, keinesfalls aber eine auf hoch-
verrätherische Unternehmungen abzieh-
lende. erfolglos gebliebene Verleitung
aus .'dem Grunde etwa, weil sie nicht
öffentlich stattfand, für straflos erklären
wollen (9. XI. 94/1811).
3. S. § 63«.
Digitized by LziOOQlC
ni. HAÜPTST. VERBRECHEN DES HOCHVERRATHES ETC. 79
der Untersuchung oder mittelst abgesonderter Verordnung zu ver-
fügen, dass der Ersatz, welcher den Beschuldigten in Folge des
§ 360 der StPO. sowohl für die unmittelbaren oder mittelbaren
durch das Verbrechen herbeigeführten Beschädigungen als für die,
zur Unterdrückung der verbrecherischen Unternehmung und zur
Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit etwa erforderlichen
Kosten treffen könnte, gehörig sichergestellt werde. Zu diesem Ende
hat das Untersuchungsgericht nach Umständen die Pfändung und
Sequestration des ganzen Vermögens des Beschuldigten oder eines
angemessenen Theiles desselben an beweglichen Gütern zu ver-
hängen und diese Verfügung, soweit es ohne Beeinträchtigung schon
erworbener Rechte dritter Personen und der dem Beschuldigten
obliegenden Verpflichtung zur Ernährung seiner schuldlosen Ehe-
gattin oder anderer Angehörigen zulässig ist, entweder selbst in Voll-
zug zu setzen, oder die Einleitung zu treffen, dass dieselbe auf
Grundlage seiner Anordnung, allenfalls unter Mitwirkung der Finanz-
procuratur, durch den Civil richter in Vollzug gesetzt werde.
Diese Massregeln haben nur dann zu unterbleiben, wenn er-
hellt, dass durch die strafbare Handlung kein Schade entstanden
ist, welcher einen Ersatzanspruch zur Folge haben könnte.
Die zur Sicherstellung getroffenen Anordnungen haben in
der Regel bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens
fortzudauern.
Doch können dieselben im Laufe der Untersuchung nach
Beschaffenheit der Ergebnisse derselben auch weiter ausgedehnt
oder beschränkt werden. Auch steht gegen jede darauf bezügliche
Verfügung sowohl dem Beschuldigten als dem Staatsanwälte das
Recht zu, dem § 64 und 65 der StPO. gemäss, die Entscheidung
des Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen und gegen die Ent-
scheidung des letzteren die Beschwerde an das Oberlandesgericht,
oder wenn von diesem eine Abänderung erfolgen sollte, an den
obersten Gerichtshof zu ergreifen."
Bei der endlichen Entscheidung über das Strafverfahren hat
der Gerichtshof, wenn gegen den Beschuldigten kein Straf urth eil
ergeht, die Aufhebung der bewirkten Sicherstellung anzuordnen,
wenn aber der Beschuldigte eines der im Eingange erwähnten
Verbrechen schuldig erklärt werden sollte, zugleich auszusprechen,
inwieferne die Sicherstellung für den durch das Strafurtheil zu-
erkannten oder nach Massgabe des § 362 der StPO. auf den Rechts-
weg verwiesenen Ersatzanspruch fortzudauern habe. — StPO. 370.
Mitschuld am Hochvenrathe : «) durch Unterlassung der Verhinderung;
60 (54). Wer eine in den Hochverrath einschlagende
Unternehmung, die er leicht ohne Gefahr für sich, seine
Angehörigen (§ 216), oder diejenigen Personen, die unter
seinem gesetzlichen Schutze stehen, in ihrer weiteren
Fortschreitung verhindern konnte, zu verhindern vorsätz-
Digitized by LziOOQlC
80
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 61-68. — (19).
lieh unterlässt, macht sich des Verbrechens mitschuldig,
und soll mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn
Jahren bestraft werden. — StPO. 152/1.
b) durch Unterlassaog der Anzeige.
61 (55). Auch Derjenige macht sich des Hochver-
rathes mitschuldig, der eine hochverrätherische Unter-
nehmung oder eine Person, von welcher ihm eine solche
Unternehmung bekannt ist, der Behörde anzuzeigen vor-
sätzlich unterlässt, in soferne er diese Anzeige machen
konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216), oder di^
jenigen Personen, die unter seinem gesetzlichen Schutze
stehen, einer Gefahr auszusetzen, und wenn nicht aus
den Umständen erhellet, dass der unterbleibenden An-
zeige ungeachtet eine schädliche Folge nicht mehr zu
besorgen ist. Ein solcher Mitschuldiger soll ebenfalls mit
schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft
werden. — StPO. 152/1.
(19) Verordnung der Ministerien des Innern and der Jastiz 27. April 1854 (R 107).
Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster
EntSchliessung v. 27. April 1854 zu verordnen geruht, dass die Ein-
fuhr, der Verkehr, das Ansichbringen und die Verbreitung von Geld-
zeichen und Creditpapieren der revolutionären Propaganda, als
M a z z 1 n i-Losen, K o s s u t h-DoUamoten u. s. w., als Mitschuld
an dem Verbrechen des Hochverrathes anzusehen und zu behandeln
ist ; jeder aber, welcher auf eine Weise, wodurch weder die Mit-
schuld an dem Verbrechen des Hochverrathes, noch ein anderes
Verbrechen begründet wird, in die Inhabung solcher Papiere gelangt
und dieselben nicht unverzüglich an die Behörde abliefert, sich
durch die unterlassene Ablieferung eines Vergehens schuldig macht,
worauf strenger Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahre und
ausserdem eine dem Zwanzigfachen des Betrages, worauf dieselben
lauten, gleichkommende Geldstrafe zu verhängen ist
Diejenigen, welche sich bereits im Besitze solcher Papiere
befinden, werden wegen dieses Besitzes allein zu keiner Strafe ge-
zogen werden, wenn sie dieselben längstens bis 1. Juni 1854 an
die Behörde abliefern.
Straflosigkeit wegen der thätigeo Rene.
62 (66). Wer sich in eine auf Hochverrath ab-
zielende Verbindung eingelassen, in der Folge aber, durch
62. Das Wort „Rene" wird imStG.
nicht als das innere Gefühl sittlichen
Kummers, sondern als das aaf die Ver-
hfnderang der Folgen der Uebelthat ab-
zielende, änsserlich wahrnehmbare, frei-
willige Handeln anfgefasst (9. XI. 94/1811).
Digitized by LziOOQlC
VII. HAUPTST. VERBRECHEN DES HOCHVERRATHES ETC.
81
Reue bewogen, die Mitglieder derselben, ihre Satzungen,
Absichten und Unternehmungen der Obrigkeit, zu einer
Zeit da sie noch geheim waren, und der Schade verhin-
iert werden konnte, entdeckt, dem wird die gänzliche
ätraflosigkeit und die Geheimhaltung der gemachten An-
zeige zugesichert.
MajestätsbeleidiguDg.
63 (58). Wer die Ehrfurcht gegen den Kaiser ver-
etzt, es geschehe diess durch persönliche Beleidigung,
iurch öffentlich oder vor mehreren Leuten vorgebrachte
Schmähungen, Lästerungen oder Verspottungen, durch
Druckwerke, Mittheilung oder Verbreitung von bildlichen
Darstellungen oder Schriften, macht sich des Verbrechens
der Majestäts-Beleidigung schuldig, und ist mit schwerem
Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
63. l. ,,Es ist zum objectiven That-
bestand der MajestätsbeleicUgiiiig das Vor-
bringen von Schmähangen vor mehreren
Leuten nicht erforderlich. Dieser That-
besUmd ist vielmehr auch schon dann
vorhanden, wenn die Schmähworte fJflTent-
üch ansgesprocben werden. Der Ansdrnck
^öffentlich'* kann nur auf den Ort, wo
•tie Schmähungen vorgebracht werden,
nicht aber auf die Anwesenheit mehrerer
Leute bezogen werden, weil das Gesetz
die Worte , ^öffentlich" und „vor mehreren
Unten'' nicht conjunctiv, sondern dis-
jonctiv gehraucht" (10. H. 58 A. 262).
3. Der Ausdruck : ,vor mehreren Leu-
ten' kann keinen anderen Sinn haben als
gegenüber von mehreren Leuten
• . . ., und es ist mit dem Sinne und
Geigte des Gesetzes wohl nicht vereinbar-
Hch, den Begriff von „Mehreren" aus
einem der Angeklagten selbst zu ergän-
zen" (22. Vn. 57 A. 818).
3. , J)ie nur einer einzelnen Person
nndan keinem öffentlichen Orte mitge-
theilte .... Schmähung ist der Anwen-
dung dieses Gesetzes klar und deutlich
•"Dtzogen'* (20. X. 53 A. 876).
4. „Sowenig bezweifelt werden kann,
dA88 zwei Personen schon eine Mehrheit
bilden, . . . sowenig lässt sich behaupten,
dass die gleichzeitige Anwesenheit des
Weibes des Angeklagten (und eines Drit-
ten) nicht jene Mehrheit bilden kann"
10. XL 53 A. 888).
5. Die in einem an ein Gericht ge-
sendeten Schreiben enthaltenen Schmäh-
ungen wider den Kaiser sind als Öffent-
lich Torgebracht anzusehen (6. Vn. 85/804).
fl«ll«r ü«t«rr. Gesetze, 1. Abth., V. Bd.
6. Zum Begriff der Oeffentlichkeit ist
es nicht erforderlich, dass der Thatort ein
sog. öffentlicher Ort ist ; es genügt, wenn die
That in einer solchen Art und Weise vor-
genommen wurde, dass sie unbestimmt
von welchen und wie vielen Personen
wahrgenommen werden konnte (2. VL
93/1656). VgL §§ 59 ci«, 65 1.
7. ,,Es ist richtig, dass die im § 63
(und folgerichtig auch im § 64') aufgezähl-
ten Arten der Ehrfurchtsverletzung da-
selbst nur beispielsweise und nicht taxa-
tiv aufgezählt seien — und dass der Cassa-
tionshof sohin Aeusserungen, wenn sie
auch nicht unter die Begriffsbestimmung
der Worte : ,, Schmähungen, Lästerungen
und Verspottungen" fielen, als das ver-
brechen der Majestätsbeleidigung aner-
kenne, sobald in denselben eine Verletzung
der schuldigen Ehrfurcht gegen Se. Maj.
(oder bez. gegen ein Mitglied des a. n.
Kaiserhauses) enthalten war" (Gutachten
des OGH. 20. X. 53 A. 377 ; JME. 12.
Xn. 53 Z. 18772, 18. VL 55 Z. 12420).
8. ,,Es darf nei Delicten, die in Ge-
dankenäusserungen bestehen, nicht unbe-
achtet bleiben, dass hier Einiall und Aus-
fahrung häufig fast in demselben Augen-
blicke zusammentreffen, so dass der Er-
wägung der Tragweite der geäusserten
Gedanken oft nur ein sehr kurzer Zeit-
raum zu Gebot steht." Deshalb kann die
Annahme des bösen Vorsatzes bei einem
durch gesprochene Worte begangenen
Verbrechen nicht immer lediglich damit
begründet werden, der böse Vorsatz sei
„in der Aeusserung selbst gelten" (20.
m. 88/528). Vergl. § 122 «^
Digitized by L:iOCÄ?lC
82
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 64-66. - (19).
Beleidignngen der Mitglieder des kaiserlichen Hauses.
64. Werden derlei Handlungen, oder thätliche Be-
leidigungen gegen andere Mitglieder des kaiserlichen
Hauses vorgenommen, so sind sie, in soferne sich darin
nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, als
Verbrechen mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
Störung der öfTentllchen Ruhe.
65 (57). Des Verbrechens der Störung der öffent-
lichen Ruhe macht sich schuldig, wer öffentlich oder vor
mehreren Leuten, oder in Druckwerken, verbreiteten
Schriften oder bildlichen Darstellungen:
a) zur Verachtung oder zum Hasse wider die Peron
des Kaisers, wider den einheitlichen Staatsverband des
Kaiserthumes, wider die Regierungsform oder Staats- Ver-
waltung aufzureizen sucht, oder
9. Der höse Vorsatz schliesst als Ele-
ment das Wissen und Wollen in sich.
Es genügt nicht, dass der Thäter in voller
Willensfreiheit gehandelt habe; er muss
auch der Tragweite seiner Aeusserung
bewusst, d. h. sich klar darüber gewesen
sein, dass er durch die vorgebrachten
Worte die Ehrfurcht wider den Kaiser
verletze. Diese Feststellung erscheint un-
entbehrlich, und es geht nicht an, hiebei
den Grundsatz „dolus inest facto" zur
Anwendung zu bringen (5. X. S8/1176).
10. Auch eine an sich unsträflich^
Aeusserung (,,der Kaiser habe keine Er-
oberungskriege geführt") kann durch die
Form des Vorbringens das Verbrechen
der Majestätsbeleidigung begründen (7.
Xn. 88/1125 C. VII 122).
11. Auch eine Majestätsbeleidigung,
die nicht als Ausdruck der eigenen An-
schauung, sondern verleumderisch als
Wiedergabe der Aeusserung eines Andern
vorgebracht wurde, fällt unter § 68 (15.
VI. 01/2622).
12. Wird die Regierungs-Jubiläums-
Medaille mit durch die Begleitumstände
ddr That nach aussen hin erkennbarer
Bezugnahme auf den kaiserlichen Stif-
tungsact beschimpft und damit Gering-
schätzung der im Acte ausgeprägten kai-
serlichen Huld zum Ausdrucke gcsbracht,
so liegt darin eine Verletzung der dem
Kaiser schuldigen Ehrfurcht (10. XI.
l>n,2409).
18. S. § 34«.
64. 1. Auch ein verstorbenes Mit-
glied des kais. Hauses ist Object des hin
verzeichneten Verbrechens (5. IV. 54, 18
IV. 60 A. 462. 952 ; JME. 10. VI. U l
5887).
2. Ebenso eine an einen answärtigen
Fürsten vermählte und im Aaslande le
bende Erzherzogin (8. IV. 63 A. 1023).
3. Die Beleidigung der kaiserlichen
Familie begründet die beiden Verbrech«
der §§ 63 und 65 (28. VI. 54 A. 625).
4. S. §§ 81*^63*».
65. 1. Dass die aufreizenden Worte
,,vor mehreren Leuten" gefallen sein
müssen, schliesst nicht auch in sich, dass
diese mehreren Leute gleichzeitig zugegen
gewesen sein müssen. Es gent^, wena
die strafbare Aeusserung nacheinand«
vor oder zu mehreren einzelnen Persona«
gethan worden ist (23. III. 91/1481
IX 202).
2. Vgl. § 59ci, § 68if<. ^
65 a. Nach dem Ergebnisse der Vorj
Untersuchung war die Veranlassung ^
den von A gesprochenen Worten .
dadu'-ch hervorgerufen, dass A nach 8<
Militärdiensten keine Provision erhalt«!
hatte, während B und C mit einer soldi<l
betheilt worden waren. Die Worte war«
daher nur der Ausdruck des Uninatll
. . . . über ein vermeintlich erlitten«
Unrecht. Aus der ganzen Sachlage \i
nicht zu entnehmen, dass es . . . -^
A's Absicht lag, die anwesenden F^^
so Den zur Verachtung . . . aufzureiz^
dies wäre auch unmöglich gewesen, wei
Digitized by LziOOQlC
VII. HAÜPTST. VERBRECHEN DES HOCHVERRATHES ETC.
83
b) zum Ungehorsam, zur Auflehnung oder zum
Widerstancle gegen Gesetze, Verordnungen, Erkenntnisse
oder Verfügungen der Gerichte oder anderer öffentlicher
Behörden oder zur Verweigerung von Steuern oder füi-
öffentliche Zwecke angeordneten Abgaben auffordert, an-
eifert oder zu verleiten sucht.
Des gleichen Verbrechens macht sich auch derjenige
schuldig, der
c) Verbindungen zu stiften oder Andere zur Theil-
nähme an solchen zu verleiten sucht, oder selbst in was
immer für einer Weise daran Theil nimmt, die sich einen
der unter lit. a und b bezeichneten strafbaren Zwecke zur
Aufgabe setzen.
Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker
von einem bis zu fünf Jahren. — 2 Art IL
66. Wer eine der in dem § 68 bezeichneten Hand-
lungen gegen einen deutschen Bundesstaat oder gegen ein
Oberhaupt eines dieser Staaten begeht, macht sich, in
soferne sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen
darstellt, ebenfalls des Verbrechens der Störung der öffent-
lichen Ruhe schuldig, und ist mit Kerker von einem bis
zu fünf Jahren, bei erschwerenden Umständen aber mit
schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Desselben Verbrechens macht sich schuldig, und ist
auf dieselbe Art zu bestrafen, wer eine dieser Handlungen
gegen einen anderen fremden Staat oder gegen dessen Ober-
«ben diese Personen die vermeintlich 6e-
lünstigten waren. Es läset sich daher
in der (wenngleich anziemlichen) Aeos-
«enrng der Thatbestand des Verbrechens
<les § 6öa nicht erkennen (19. VII. 65
A. 1108).
65 b. 1. „Die . . . Aensserung ist
allerdings roh, pöbelhaft und, aaf die Ge-
setze im allgemeinen bezogen, herab-
wfirdigend. Um selbe jedoch als ... .
Verbrechen erklären zu können, müsste
festgestellt sein, dass der Beschnldigte
den gebrauchten nnehrerbietigen Ans-
drock wirklich auf die Gesetze bezogen
Qüd hiebei die Absicht gehabt habe, zam
Ungehorsam, Anfiehnnng oder Wider-
staode . . . anzaeifern oder zn verleiten''
(5. IV. 54 A. 459).
2. In der Aeusserung: „Wir zahlen
keine Steuern, und wie's nocn mehr wird,
die Regiernng soll schauen, wo sie es
hernimmt'S kann keines der Merkmale
des Verbrechens nach %66b erblickt wer-
den (28. VIII. 66 A. 1154).
8. Die Aufforderung mit einer Musik-
bande zu einer behördlich untersagten
Volksversammlung zu erscheinen, begrün-
det an sich kein Verbrechen (4. VIII. 6J)
A. 1292).
4. S. § 84».
65 c. Die im Eingänge dieses Para-
graph es auf die Verübungsart des Ver-
brechens hinweisende Bestimmung nimmt
lediglich auf die sub a) und b) bezeich-
neten Fälle, keineswegs aber auf deii
sub c) normirten Fall Bezug (20. IV.
86/772).
Digitized by L:iO®^lC
84
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 67. 68. - (20).
haupt unternimmt, in soferne von dessen Gesetzen oder durch
besondere Verträge die Gegenseitigkeit verbürgt, und im
Kaiserthume Oesterreich gesetzlich kundgemacht ist.
Hochverrath gegen Russland.*
(20) Verordnung des Jastizministers 19. October 1860 (R 233).
Laut Eröffnung des Ministeriums des Aeussern hat am 15. October
1860 der Austausch der kaiserlich russischen Ministerialerklärungen
vom 9. December 1859 und 16. September 1860 stattgefunden, wo-
durch bezüglich der Bestrafung der auf dem Gebiete des einen der
beiden Staaten gegen die Sicherheit des andern begangenen Ver-
brechen Russland in die Reihe derjenigen Staaten eingetreten ist,
welche dem Kaiserthume Oesterreich gegenüber die Gegenseitigkeit
im Sinne des zweiten Absatzes des § 66 des StG. beobachten.
Ansspähnng (Spionerie) und andere Einverständnisse mit dem Feinde.
67 (60). Wer solche Verhältnisse oder Gegenstände,
welche auf die militärische Vertheidigung des Staates oder
die Operationen der Armee Bezug haben, in der Absicht
auskundschaftet, um dem Feinde auf was immer für eine
Weise davon Nachricht zu geben; oder wer im Frieden
solche Vorkehrungen oder Gegenstände, welche auf die
Kriegsmacht des Staates oder die militärische Vertheidigung
desselben Beziehung haben, und die von dem Staate nicht
öffentlich getroffen oder behandelt werden, in der Absicht
auskundschaftet, um einem fremden Staate davon Nach-
richt zu geben, macht sich des Verbrechens der Aus-
spähung (Spionerie) schuldig, und wird nach den hierüber
bestehenden besonderen Vorschriften von den Militär-
gerichten untersucht und bestraft.
In gleicher Art sind auch andere Einverständnisse
mit dem Feinde und sonstige Unternehmungen zu behandeln,
(20). Die in dieser Verordnung ent-
haltenen Worte ,,aQf dem Gebiete des
einen der beiden Staaten" können nicht
als ein Znsatz anfgefasst werden, durch
welchen die volle Anwendbarkeit des
§ 66 auf die gegen die Sicherheit des rus-
* Glaser Der Zyblikiewicz'sche Antrag und § 66 (GZ. 1864/15),
Lammasch Die Strafbarkeit des Hochxerraths gegen Russland nach österr.
Recht (JBl. 1883/9-11).
sischen Staates gerichteten Handlungen
bezüglich des Thatortes beschränkt wer-
den würde (JME. 12. IX. 68 Z. 1822 Pr.).
Darüber Glaser GZ. 1864/15, Lam-
masch JBl. 1888/9-11.
Digitized by LziOOQlC
via. HAUPTST. VON DEM AUFSTANDE U. AUFRÜHRE.
85
welche beabsichtigen, der kaiserlich österreichischen Armee
oder einem mit derselben verbündeten Heere einen Nach-
theil oder dem Feinde einen Vortheil zuzuwenden. —
2 Art. IX; StPO, Anh. IV A %1.
Ylll. HauptstUck.
Von dem Aufstande und Aufrühre.
Aufstand.
68 (Bl). Die Zusammenrottung mehrerer Personen,
um der Obrigkeit mit Gewalt Widerstand zu leisten, ist
das Verbrechen des Aufstandes ; die Absicht eines solchen
Widerstandes mag sein, um etwas zu erzwingen, sich
einer aufliegenden Pflicht zu entschlagen, eine Anstalt
oder die Vollziehung eines öffentlichen Befehles zu ver-
eiteln, oder auf was immer für eine Art die öffentliche
Ruhe zu stören.
68. 1. Den Schutz des § 68 geniessen ;
«) Der von der politischen Bezirks-
behörde zur Revision von Mass und Ge-
wicht entsendete Aichrneister, auch
wenn er die Amtshandlung in dem Ge-
schäftsräume des Handels- oder Gewerbs-
mannes ohne Beiziehung eines Gemeinde-
organs vornimmt (19. IV. 00/2509);
ai) Angestellte des Arbeitsver-
mittlungsamts c^r Gemeinde Wien
(81. XI. Ü0;252Ü);
as^ Die Functionäre und besoldeten
Beamten der B e z i r k 8 k r a n k e n c a s s e n
(PItB. 12. IV. 92/1533 C. X 219) ;
a») Briefträger selbst einer nicht
ärariachen Fostanstalt (Plen. 3. IX.
02 27M).
V) Dorfwachen (Rondaren) in
Dahnatien (14. II. 77/140);
e) Eisenbahnwächter (2. X.
75,'81) und die wenn auch nur provi-
sorisch gegen Taglohn angestellten Eisen-
bahnbediensteten bei Verrichtung des
Wagenverschubdienstes (1. UI. 90/1301 C.
Vill 231); ebenso die Bestellten einer
elektrisch betriebenen Strassenbahn
(21, V. 02/2789).
d) In Dienstesverrichtung befindet sich
<ler Bestellte einer Staatsbahn auch
während seiner auf Anhaltung eines
Uebertreters und Feststellung seiner Per-
soDenidentität abzielenden Thätigkeit
^7. XL 98.2273) ; auch wenn sich diese
Th&tigkeit ausserhalb des Bahnkörpers
vollzieht (Plen. 30. VI. 98/2223) ;
d) Die mit der F e 1 d p o 1 i z e i be-
trauten, wenn auch nicht für den Feld-
schutzdienst beeideten Gemeindediener
(1. II. 89/1201 C. VII 196). S. auch N. 16;
e) Das Feldschutzpersonale
(s. 20a-20o, dann N. 9. 14);
/) Das Forstschutzpersonale
(s. 20a-20o, dann unten N. 10 fg.);
g) Gemeindepolizei-Organe,
auch wenn sie einen auf frischer That
Betretenen ausserhalb des Gemeindege-
biets verfolgen (28. IX. 91/1483 C. X. 55).
S. auch § 9Ba ;
h) Das Jagdschut z-Personale (s.
20a— 20o, dann unten N. 10 fg.) ;
i) Marktcommissäre in Wien
(Marktordnung 12. IH. 92 L 17) ;
k) Mauthpächter (ärarische) und
deren Bestellte (11. Xn. 86/1005 G. VI 25) ;
die Bestellten jedoch nur, wenn sie nach
dem Ges. 26. VIII. 91 (R 140) mit Voll-
macht versehen sind (3. XI. 00/2544) ; die
zur Einhebung von Privat-Mautgebühren
Bestellten aber überhaupt nicht (9. VII.
97/2121) ;
I) Militär- Wachen und Bereit-
schaften (s. unten N. 23. 24);
m) Notare als Gerichtscommissäre
(NotO. § 193);
ja) Propinationsaufseher (s.
N. 3);
o) Rondaren (Dorfwachen) in
Dalmatien (14. II. 77/140) ; auch wenn sie
nicht staatlich bestätigt sind (12. IL 97
Digitized by LziOOQlC
86
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 68. - (20).
Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Ge-
waltthätigkeit gegen einen Richter, eine obrigkeitliche
Person, einen Beamten, Abgeordneten, Bestellten oder
Diener einer Staats- oder Gemeindebehörde, gegen eine
Civil-, Finanz- oder Militärwache, oder einen Gendarmen,
oder gegen einen zur Bewachung der Wälder aufge-
stellten, wenn auch in Privatdiensten stehenden, jedoch
von der zuständigen landesfürstlichen Behörde beeideten
Forstbeamten, oder gegen das auf solche Weise beeidete
Forstaufsichtspersonale, oder gegen einen zur Aufsicht
auf Staats- oder Privateisenbahnen, oder zur Besorgung
des Verkehres auf denselben, oder zum Schutze oder
Betriebe des Staatstelegraphen Bestellten gerichtet ist, in
soferne diese Personen in Vollziehung eines obrigkeit-
lichen Auftrages, oder in Ausübung ihres Amtes oder
Dienstes begriffen sind.
p) Die k. k. Sicherheitswache
in Wi<
rasseneinräamer (10. X.
iTien (StatthE. 29. XII. 69 L 1870/6),
in Görz, Prag und Triest (A.h. Entschl.
8. I. 77);
q) Str
81/384) ;
r) Versatzamtsorgane in Wien
(StatthKdm. 7. XI. Ol L 64);
s) Verwaltungsrathsdiener
der Stenergemeinden in Istrien (28. IL
91/1423 C. IX 199) ;
t) Verzehrungssteae r-Pächter
und deren Agenten (22. II. 77, 12. V.
87/141. 1058);
u) VolksschuUehrer (29. III. 01/
2583);
ut) Mitglieder der Reichsrats-Wahl-
commission (Plen. 25. iX. 01/2652);
v) Wasenmeister und ihre Ge-
hilfen in Ausübung sanitätspolizeilicher
Functionen (14. II. 91/1394), oder in
Wahrnehmung fiscalischer Interessen der
Gemeinde (11. IV. 85/769);
w) Wegmeister, die zufolge der
Kundm. des galiz. Landesausschusses v.
3. XII. 69 (L 1870/19) bestellt sind (6. VI.
98 2217);
jc) Gerichtlich bestellte Zwangs-
verwalter (Plen. 2. IX. 02 C. XX 505) [s.
auch N. 27. 28].
la. Als „Obrigkeit" gelten die zu
Verrichtungen der Staatsgewalt überhaupt
berufenen JBehörden und Personen, ohne
Rücksicht auf ihren Grad oder Rang
(18. m. 98/2189).
2. „Das Gesetz hat bei der Auf-
zählung der obrigkeitlichen Personen im
§ 68 sich der umfassenden Ausdrücke:
.Beamte, Abgeordnete, Bestellte, Diener*
bedient, wodurch in klarer, unzwei-
deutiger Weise dem Gedanken Ausdruck
gegeben wird, dass jeder mit der Voll-
ziehung eines obrigkeitlichen Auftrags
Betraute, ohne Rücksicht auf sein dienst-
liches Verhältnis und ohne Unterschied,
ob er angestellt ist oder nicht, ob seine
Anstellung; eine definitive oder provi-
sorische ist, ob er beeidet oder nicht
beeidet wurde, des den obrigkeitlichen
Personen im öffentlichen Interesse ge-
währten strafrechtlichen Schutzes theil-
haftig ist.'.' Der von technischen B*u-
departeroent einer LandesbehOrde
als Strasseneinräumer Bestellte mnss
,, daher zum mindestens als Bestellt«
einer Amtsbehörde im Sinne des § 68 an-
gesehen werden" (10. X. 81/384).
8. Es dürfte zwar keinem Zweifel
unterliegen, dass bei dem Umstände, als
die Verwaltung des GemeindevermOgent
zu den Obliegenheiten und Amtshand-
lungen der Gemeindevertretungen
gehört, die Organe, deren sich zu diesem
Zwecke die Gemeinde bedient, und mit-
hin auch die zum Schutze des städtischen
Propinationsrechts (in Galizien) von der
Gemeinde aufgestellten Aufseher als Be-
stellte und Diener einer Gemeindebehörde
den strafrechtlichen Schutz des § 68 ge-
niessen. Dieser gesetzliche Schutz lässt
sich jedoch für die Privatbediensteten
Digitized by LziOOQlC
VIII. HA13PTST. VON DEM AUFSTANDE U. AUFRÜHRE.
87
eines PropinatioDspächters und insbe-
•ondere fOr die von demselben bestellten
Aofseher keineswegs vindiciren (Pien.
2. XI. 82/496).
4. Mitglieder des Vorstands einer
israelitischen Cnl tu sgemein-
<le stehen in der Ausübung ihrer Ge-
idiiflsf&hrang nicht unter dem Schutze
<le8 § 68 (Pien. 14. L 96/1950).
5. Nach dem Grunde der Anordnung
<ie8§68 kann nicht zweifelhaft sein, dass
<la besondere Schutz des Gesetzes den
Hilfsorganen zusteht, welche dem
<fffentUchen Organe zur Unterstützung
bei der Vollziehung eines ohrigkeitlichen
Auftrags oder bei einer Dienstverrichtung
^eifegeben oder von demselben zu diesem
Zwecke beigezogen werden (11. IV. 85, 18.
VI. 98/769. 2220).
6. Die Mitglieder der kgl. ungar.
Fmanzwache sind den im § 68 begünstig-
tenPersonen auch dann beizuzählen, wenn
<ie auf Ungar. Gebiete nicht im Finanz-
<*ienste, sondern als Organe der öffent-
lichen Sicherheit wider österr. Staats-
«niehörige einschreiten (11. XI. 86 '983 C.
VI 90).
7. Auch ausländische im Auslande
wider österr. Staatsangehörige einschrei-
tende Wachen sind von den Prärogativen
des § 68 nicht ausgeschlossen (8. I. 76,
:.IX. 82, 19. VI. 84, 11. XI. 86, 24. X.
»142. 478. 645. 988. 1461).
8. Für die Nacheile auf österr. Ge-
^iet können ausländische Wachen den
Schatz des § 68 nur in Gemässheit der
Staatsverträge in Anspruch nehmen (28.
II. 87/1083 C. VI 89).
9. Die Bestimmung des § 68 (81) be-
zidit sich auf den Schutz, welcher obrig-
kätlichen Organen überhaupt gebührt ; es
bandelt sich dabei umeiainallencivilisir-
ten Staaten gemeinsames Interesse der
Aafrechthaltung staatlicher Autorität,
gleichviel ob die betreffenden Organe in
oder ausserhalb des Geltungsgebiets un-
seres StG. aufgestellt sein mögen. Nur
rfie Frage ist daher bei einem von einem
[Jwterreicher gegen ein obrigkeitliches
wgan des Auslands geleisteten Wider-
stände zu erwägen, ob dieses obrigkeit-
nche Orsan von der zuständigen auslän-
<i»chen Behörde in einer Weise bestellt
^y» di© den Voraussetzungen des österr.
^^- «ntspricht, und ob im Sinne dieses
'»esetzes auch der Begriff der Ausübung
des Amts oder Dienstes seitens des Amts-
organes zutrifft. Es ist daher auch die
^on emem Oesterreicher gegen die in Bos-
nien und der Herzegowina gemeindeämt-
!Ch bestellten Feldhüter verübte öffent-
liche Gewaltthätigkeit hierlands strafbar
''•n. 911406 C. IX 188).
10. Das auf Grund des Ges. 16. VI.
72 (20 c) im Wege der Landesgesetzgebung
für einzelne Zweite der Landescultur
eingeführte Wachpersonale kann nur un-
ter der Voraussetzung dieses Gesetze^
(Tragung des vorgeschriebenen Dienst-
kleides oder Dienstzeichens) als unter den
Schutzbereich des § 68 gestellte obrigkeit-
liche Person angesehen werden (5. VI.
80, 26. I. 85,276. 788).
11. Das Dienstzeichen muss, insoferne
nach den Landesgesetzen die Wache-
Sualität (Ges. 16. VI. 72 R 84) von dessen
Benützung anh^nsig ist, äusserlich ge-
tragen werden (16. III. 98/2180).
12. „Ob der Vorschrift des § 64 al. 2
des For.-'tges. 8. XII 52 (R 250) und des
§ 4 des MinE. 2. I. 54 (20 a) nicht schon
durch das Trairen von Eicheln genügt sei,
kann unerörtert bleiben; Wortlaut und
Sinn dieser Vorschrift zeigen aber, dass
mit derselben keine Bedingung für die
Prärogative des § 68 aufgestellt, sondern
nur ein Act der Vorsicht bezeichnet wur-
de, damit das für den Jagddienst beeidete
Personale erkannt und als öffentliche
Wache geachtet werden könne (4. XI. 78
Z. 9824, 21. XIL 80 Z. 11559, 8. VI. 81
Z. 228). Die allfällige Versäumnis dieser
Vorsicht kommt im gegebenen Falle (wo
der Angeklagte nach seinem Geständnisse
den Jäger als solchen erkannt hatte) nicht
in Betracht** (5. V. 83/547). Vgl. § 81'.
18. Auch im Geltungsbereich des
mähr. Landesges. 29. V. 87 (L 75) ist der
im § 68 dem beeideten Forst- und Jagd-
schutz-Personal gewährte Schutz nicht
durch das Tragen der vorgeschriebenen
Dienstzeichen bedingt (5. X. 89/1269;.
13«. Das für den Fischereischutz-
dienst in Steiermark nach dem Ges. 2.
XI. 82 (L 1883/11) bestellte Forst- und
Jagdschutzdienstpersonale untersteht dem
Schatze des § 68 nur, wenn es nach der
StatthVdg. 9 VI. 88 (L 12) für jenen
Dienst insbesondere beeidet ist (10. XII.
97/2144).
14. Die Bestimmung des § 11 der
MVdg. V. 80. I. 60 (R 28), wonach die
für den Feldschufzdienst beeideten Per-
sonen im Falle des Eintritts eines der
im § 7 ibid. festgestellten Ausschliegsungs-
gründe die dnrch die Beeidigung erlang-
ten Rechte einer obrigkeitlichen Person
kraft des Gesetzes verlieren — hat fortan
Geltung nur innerhalb der Grenzen des
Ges. V. 15. XI. 67 CS». Dass ein zum
beeideten Jagdschutzpersonal Gehöriger
nicht das vorgeschriebene Dienstkleid
trägt, ist an sich kein Grund, ihm den
Schutz des § 68 abzusprechen (1. VI.
8.t/5ö6).
Digitized by LziOOQlC
88
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § (
(20 a. b).
15. Dass ein Forsthüter einst von
»-iner Anklage wegen Verbrechens ob Un-
zulänglichkeit der Beweismittel freige-
sprochen wurde, rechtfertigt es nicht,
dass ihm der Schutz des § 68 abgesprochen
wird (6, IV. 88/536).
16. Dass die B<»eidignng eines Be-
stellten der Gemeinde nicht eine Grund-
bedingung für die Inanspruchnahme des
Schutzes des § 68 bildet, geht aus der
Bestimmung dieses § selbst hervor, wo-
nach die Beeidigung (nur) für das Forst-
uufsichtspersonal gefordert wird (11. IV.
85/769 C. IV 260).
17. Zur Zeit der Kundmachung des
StG. standen beztiglich des Forstaufsichts-
personales der Min.-Erl. v. 8. I. 49 (R 67),
bezöglich der Eisenbahnbediensteten die
kais. Vdg. v. 16. XI. 51 (R 1 ex 1852) in
ICraft, welche beide die Beeidigung des
Bestellten vorschreiben. Dass nun das
StG. dieses Erfordernis nur bezüglich. df's
Forstaul Sichtsperson als und nicht auch
bezüglich d«r Eisenbahnbedien-
steten erwähnt, kann nicht aus einem
Zufalle und nicht daraus erklärt werden,
dass das damals im Entwürfe bereits
lertiggestellte Forstgesetz ex 1852 in An-
sehung der Beeidigung der Privatbedien-
steten vom Min.-Erl. v. 3. I. 49 abweicht.
Unverkennbar liegt darin vielmehr der
Fingerzeig, dass die Beeidigung bezüglich
der Eisenbuhnbestellten kerne Bedingung
des erhöhten strafrechtlichen Schutzes
darstellen soll, und es erklärt sich dieses
sehr leicht aus der Erwägung, dass für
die Aufnahme von Eisenbahnbediensteten
in den Bereich des § 68 nicht etwa nur
national-ökonomische Rücksichten, wie
beim Forstpersonale, sondern vor allem
Rücksichten für die körperliche Sicher-
heit und das Leben von Menschen mass-
gebend warjen (6. X. 85 C. V 89).
18. Nach dem Jagdgesetze für Böh-
men V. 1. VI. 66 (L 49) tritt der Jagd-
pächter mit dem Abschlnsse des Pacht-
vertrags in den Genuss der Jagdbarkeit.
Wird der Vertrag im Instanzenzuge auf-
cehoben, so erlischt das Jagdrecht des
Pächters, sobald die Aufhebung in Rechts-
kraft erwachsen ist. Bis zu diesem Zeit-
punkte kommt auch seinem vorschrifts-
mässig beeideten Jagdschutzpersonale die
Begünstigung des § 68 al. 2 zu statten
(9. VI. 88 1159 C. VI 479).
19. Unter der Bv-günstigung des § 68
al, 8 Ja'dpolizei auszuüben, ist in Tirol
auch das nur für den Forstschutzdienst
heeidotft Personale berechtigt (14. IV.
88/1142 r, VI 470).
L*0. Durch das böhm. Landesgesetz
1. VI. 56 (L 49) ist dem zum Jagdschutz
beeideten Personal der im § 68 obrigkeit-
lichenPersonen gewährte besondere Schutz
nicht entzogen worden. Das für den Jagd-
dienst beeidete Personal ist nach der darch
dieses Gesetz nicht geänderten MVdg. S. 1
54 (20 a) im Jagddienst eine öflTentliche
Wache (20. V. 86, 19. I. 89/926. 1198).
21. Schon der allgemeine Wortlaut
des dem Forstschutzpersonal abzuneh-
menden Eides, die allgemeine, nnr auf
Schutz des Forstes lautende Fassung des
ihm auszufolgenden Certificats, sowie der
Wortlaut des § 68 deuten darauf hin.
dass der Heger, einmal für den Forst-
schutzdienst beeidet, auch in anderen
Waldcomplexen. als für welche er ur-
sprünglich bestellt wurde, des gesetzlichen
Schutzes einer Wache theilhaftig ist, wenn
auch diese nachträglich durch den Willen
des Besitzers seiner Ueberwachung über-
tragen werden. Wenn auch derartige Ver-
änderungen der politischen Bezirksbehörde
anzuzeigen und von letzterer in Evidenz
zu halten sind, so bietet doch das Gesetz
keinen Anhalt dafür, um aus der, wenn
auch mit Ordnungsstrafe bedrohten Unter-
lassung der Anzeige solcher Veränderun-
gen den Mangel der Eigenschaft als Wache
ableiten zu können (9. X. 91/1484 C. X 56).
22. Ein Forstadjunct ist während
der Vornahme der Leibesvisitation an
einem beim Wildern Betretenen als „in
Ausübung des Dienstes begriffen'^ anzu-
sehen (7. XI. 91/1473).
22a. Auch bei ausserhalb des seiner
Aufsicht anvertrauten Forstes vorgenom-
menen Amtshandlungen geniesst aas be-
eidete Forstpersonal den Schutz des § 68
(17. III. 941769).
225. In Verrichtung einer Thatigkeit,
die nicht auf den Schutz rechtmässi-
ger Ausübung düs Jagdrechts gerichtet
ist, geniesst ein beeidetes Jagdschutzorgan
nicht die Begünstigung des § 68 (21. V.
02 2737).
28. Militärwachen und Posten jeder
Art sind als im Dienste stehend zu be-
trachten. In den Dienstbereich gehören
insbesondere auch Vorkehrungen gegen
die Verunreinigung der am 9chranken
lehnenden Gewehre (13. XII. 88/1228 C.
VII 124).
24. Die im Bereitschaftsdienste ste-
hende Militär-Abtheilung wird mit dem
Momente des abgegebenen Feuersignals
zur dienstthuenden Truppe, der dieselbe
commandirende Garnisons- Inspections-
oificier ist sonach Commandant einer
k. n. k. Militärwache und steht, insofeme
er in seinen Dienstbereich fallende (die
Feuersbrunst betreffende) Verfügungen
trifft, unter dem Schutz des § 68 (28. XTI.
91/1488).
Digitized by LziOOQlC
Vm. HAUPTST. VON DEM AUFSTANDE U. AUFRÜHRE.
89
Rechtsstellung des zum Schutze einzelner Zweige der
Landescultur (Feld-, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei,
Bergbau etc.) aufgestellten Wachpersonals.
(20a) Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz 2. Jänner 1854 (R 4).
§ 3. Das für den Forstschutz- und Jagddienst allein beeidete
Personale wird auch in Jagddienste als öffentliche Wache ange-
H'hen, geniesst auch in diesem Dienste alle in den Gesetzen ge-
}n-ündeten Rechte, welche den im § 68 StG. bezeichneten obrig-
keitlichen Personen und Givilwachen zukommen, und ist befugt,
auch im Jagddienste die üblichen Waffen zu tragen, von welchen
nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch gemacht werden darf.
4. Damit das für den Jagddienst beeidete Personale erkannt
und als öffentliche Wache geachtet werden könne, hat es das, auf
Grund des § 54 des Forstgesetzes vorgeschriebene Dienstkleid, oder
die zur öffentlichen Kenntmss des Bezirks gebrachte bezeichnende
Kopfbedeckung oder Armbinde im Jagddienste zu tragen.
Jedermann ist gehalten, den dienstlichen Aufforderungen des-
selben Folge zu leisten, wogegen dasselbe sich aller gesetzwidrigen
Vorgänge bei strenger Verantwortung zu enthalten hat.
(20b) Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz 30. Jänner 18ß0 (R 28).
§ 9. Das auf den Feldschutzdienst beeidete Personale wird
in der Ausübung dieses Dienstes als öffentliche Wache angesehen
24a, Die reglementmässig aur Steue-
ning von Ausschreitungen gegen die ge-
setzliche Ordnung und öffentliche Sicher-
heit mitwirkenden Militärwachen unter-
stehen, auch wenn sie nicht durch Or-
wne der zuständigen Civilbehörde zur
Mitwirkung aufgefordert wurden, dem
Schutze des § 68 (5. X. 01/2607).
ib. Ein auch nicht im Dienst befind-
licher, nur mit dem Seitengewehr be-
waffneter Gendarm, der sich in einer
localpolizeilichen Angelegenheit der im
§ 26 der Dienstinstruction (MVdg. 20. III.
95 R 45) bezeichneten Art dem einschrei-
tenden Amtsorgane ohne behördliche Auf-
forderung zur Hilfeleistung anschliesst,
eeniesst den Schutz des § 68 (23. XI.
Ol 2671). ^
26. Der öffentliche Beamte, der wäh-
rend der Amtsstunden im Amtslokale in
mit dem Dienst zusammenhängenden
Verrichtungen beschäftigt ist, geniesst
auch während der Zeit des Uebergangs
'on einer Amtshandlung zur anderen den
Schatz des § 68 (Plen. 80. V. 99/2348).
Ahnlich 29. I. 02/2688.
27. Ein gerichtlich bestellter Sequester
^wangsverwalter) gehört zu den „obrig-
keitlichen Personen" im Sinne des § 68
•22. I. 81, 9. rV., 19. IV. 97/305. 2067.
210?). Entgg. 6. V. 89 C. VH 404.
28. Und zwar nicht bloss dem Ver-
pflichteten, sondern jedermann gegenüber
(2. IX. 02/2758). S. auch oben N. 1 3^.
29. S. § 761 und die i\oten zu § 81.
80. „Unter Znsattimenrottung kann
nicht blos die gleichzeitige Anwesenheit
Mehrerer an demselben Orte und die Be-
theiligun? derselben an dem gewaltsimen
Widerstände verstanden werden, weil die-
ser Zustaijd im § 81 der Zusammenrot-
tung ausdrücklich entgegengesetzt wird.
Der § 81 setzt die Thätigkeit mehrerer
Menschen ohne irgend eine Verbindung
unter einander voraus, welche nur den-
selben Zweck verfolgen, der Obrigkeit . . .
Widerstand zu leisten. Soll die gleich-
zeitige Anwesenheit mehrerer Menschen
eine Rotte werden, so müssen sie durch
die frühere Verabredung zur gemeinschaft-
lichen Ausführung des Widerstands gegen
die Obrigkeit mit einander verbunden sein
. . Die Vereinigung mehrerer Personen
in Folge einer solchen Verabredung zum
gewaltsamen Widerstand gegen die Ob-
rigkeit begründet eine Zusammenrottung"
(20. I. 53 A. 244).
r20a). Über die Erfordernisse für die
Beeidigung des Forst- und Jagdschutz-
dienst-Personals s. MVdg. 1. VII. 57 (R
124), 14. VI. 89 (R 100). ^ ^ .^
(20b). Dieses Gesetz gilt derzeit noch
für Niederösterreich, Oberösterreich, Salz-
Digitized by LziOOQlC
90
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 09-78. - (20c. d).
und geniesst in dieser Beziehung alle in den Gesetzen gegründeten
Rechte, welche den obrigkeitlichen Personen und Civilwachen
zukommt.
Die mit Berufung auf ihren Diensteid abgegebenen Aussagen
der beeideten Feldhüter oder Flurwächter über Thatsachen oder
Umstände, die sich auf die Ausübung ihres Dienstes beziehen und
die sie bei Ausübung desselben wahrgenommen haben, sind nach
Massgabe des § 426 lit. c StPO. v. 29. Juli 1853 (= § 460 StPO.
V. 1873) beweiskräftig.
10. Damit das für den Feldschutzdienst beeidete Personale
erkannt und als öffentliche Wache geachtet werden könne, hat es
im Dienste einen Armschild zu tragen, dessen bezeichnende Form
zur öffentlichen Kenntniss des Bezirkes zu bringen ist.
Zugleich ist das beeidete Forstschutzpersonale befugt, im
Dienste ein kurzes Seitengewehr zu tragen, von welchem jedoch
nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch gemacht werden darf.
C20o) Gesetz 16. Jani 1872 (R 84).
§ I. Wird zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur,
wie der Land- und Forstwirthschaft, des Bergbaues, der Jagd, der
Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen, auf Grund von Lan-
desgesetzen, ein besonderes Wachpersonale aufgestellt, so haben in
Ansehung der amtlichen Stellung der zu demselben gehörigen
Wachmänner (Aufseher, Hüter u. s. w.), wenn diese durch die
politische Bezirksbehörde in ihrem Amte bestätigt und in Eid ge-
nommen sind, ohne Unterschied ob sie in öffentlichen oder in Privat-
diensten stehen, die nachfolgenden Bestimmungen insoweit in An-
wendung zu kommen, als die den Wirkungskreis der Wachmänner
regelnden Anordnungen nicht einschränkende Verfügungen enthalten.
barg, Steiermark nnd Tirol. Ffir die
anderen Kroni ander bestehen besondere
Feldschutzgesetze.
(20 0). 1. Inbetre£f der äasseren Kenn-
zeichnung der zum Schutze der Landes-
caltur bestellten und beeideten Wach-
organe bestehen in den nachbenannten
Ländern die beigefügten Vorschriften :
Böhmen (Ges. 81. IL, StatthKdm. 2. X.
85 L 41. 42); Bukowina (Ges. 29. V. nnd
Vdg. der LReg. 25. X. 87 L 17 und 28) ;
Dalmatien (Ges. 89. V. und Statth.-Kdm.
18. IX. und 81. X. 87 L 14, 28 und 84);
Qalizien (Ges. 89. V. 87 L 42 und Statth.-
Vdg. 4. V. 88 L 54); Q6rz-Qradlsom (Ges.
29. V. und Statth.-Vdg. 24. VUI. 87 L 23
und 24) ; Istrien (Ges. 29. V. und Statth.-
Vdg. 24. VIIl. 87 L 21 und 22); K&rnten
(Ges. 29. V. und Vdg. der LReg. 16. VIL
87 L 26 und 27); Kraln (Ges. 29. V. und
Vdg. der LReg. 2. XII. 87 L 28 und 29^ :
Mähren (Ges. 29. V. und Statth.-Vdg. 18.
VI. 87 L 75 und 76); Niederdsterreiob
(Ges. 29. V. und Statth.-Vdg. 22. VU. 87
L 42 und 46) : Oberösterreloh (Ges. 89. V.
87 L 18, 11. IL 91 L 17, u. Statth.-Kdm.
12. X. 87 L 25) ; Salzburg (Ges. 89. V.
nnd LRegVdg. 29. Xf. 87 L 16 und 28);
Schlesien (Ges. 29. V. und Vdg. der LReg.
12. VII. 87 L 33 und 34) ; Steiermark (Ges.
29. V. und Statth.-Vdg. 5. VIU. 87 L 89
und 40) ; Tirol und Vorarlberg (Ges. 29.
V. 87 L 81, 14. II. 91 L 18 und Statth -
Vdg. 19. VI. 94 L 88).
8. Über die Erfordernisse für die Be-
stätigung und Beeidigung des zum Schutz»
der Landescultur bestellten Aufsichls-
personals s. MVdg. 11. IL, 14. VI. 89
(R 23 und 100).
3. Das Ges. 16. VI. 72 (R 84) ist für
das Jagdscbutzpersonal in Bukowina^
Istrien^ Kärnthen. Krain, Oberösterreich.
SchlesiPn. Steiermark und Tirol noch
nicht in Wirksamkeit getreten.
Digitized by LziOOQIC
Vni. HAUPTST. VON DEM AUFSTANDE U. AUFRÜHRE. 91
2. Die Wachmänner sind, wenn sie in Ausübung ihrefr
Dienstes handeln und hiebei das ihnen vorgeschriebene Dienstkleid
oder Dienstzeichen tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und
geoiessen die in den Gesetzen gegründeten Rechte, welche dea
obrigkeitlichen Personen und Civilwachen zukommen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das von beeideten Staats -
dienern in Bezug auf deren dienstliche Wahrnehmungen in Straf-
sachen abgelegte Zeugniss finden auch auf die gleichartigen Zeugen-
aussagen der Wachmänner Anwendung.
Rechtsstellung der Gendarmerie.
(20d) Gesetz 25. Dec. 189^ (R 1895/1).
§ 11. Dem in Ausübung seines Dienstes begriffenen Gendarmen
kommen die gesetzlichen Rechte der Civil- und Militärwacbe zu.
69 (62). Jeder macht sich des Aufstandes schul-
dig, der sich der Rottirung, es sei gleich anfänglich, oder
erst in dem Fortgange, zugesellet.
strafe.
70 (63). Diejenigen, welche bei einem Aufstande
gegen die zur Stillung der Unruhe herbeikommenden
obrigkeitlichen Personen oder Wachen in der Wider-
setzlichkeit beharren, haben schwere Kerkerstrafe von
fjönf bis zehn Jahren, und wenn sie zugleich Aufwiegler
oder Rädelsführer sind, von zehn bis zwanzig Jahren
verwirkt.
7 1 (64). Ausser dem Falle des vorstehenden Para-
graphes sind die Aufwiegler und Rädelsführer zu schwerer
Kerkerstrafe von fünf bis zehn Jahren, die übrigen Mit-
schuldigen aber nach Mass der Gefährlichkeit, Schäd-
lichkeit und ihrer Theilnahme auf ein bis fünf Jahre
zu verurtheilen.
72 (65). Hat sich die Unruhe bei ihrer Entstehung
ohne weiteren gefahrlichen Ausbruch bald wieder gelegt^
so ist gegen die Aufwiegler und Rädelsführer Kerker zwischen
einem und fünf Jahren, gegen die übrigen Schuldigen aber
zwischen sechs Monaten und einem Jahre zu verhängen.
Aüfrahr.
73 (66). Wenn es bei einer, aus was immer für einer
Veranlassung entstandenen Zusammenrottung durch die
Digitized by LziOOQIC
^2
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 74-80. - (20 d).
Widerspänstigkeit gegen die von der Behörde vorausge-
gangene Abmahnung und durch die Vereinigung wirklich
gewaltsamer Mittel so weit kommt, dass zur Herstellung
der Ruhe und Ordnung eine ausserordentliche Gewalt
angewendet werden muss, so ist Aufruhr vorhanden, und
jeder macht sich des Verbrechens schuldig, der an einer
solchen Rottirung Theil nimmt.
strafe : a) im Falle des Standrechtes ;
7 4 (67). Wenn dem Aufrühre durch Standrecht Einhall
geschehen muss, so hat die Todesstrafe nach den im Gesetze
über das Verfahren enthaltenen Vorschriften Statt. —
StPO, 437 fg,
b) ausser dem Standrechte.
7 5 (68. 69). Ausser dem Falle des Standrechtes sollen
die Aufwiegler und Rädelsführer zu schwerer Kerkerstrafe
von zehn bis zwanzig Jahren, und bei sehr hohem Grade
der Bosheit und Gefährlichkeit des Anschlages auf lebens-
lang verurtheilt werden.
Die übrigen Mitschuldigen sollen mit schwerem Kerker
von einem bis fünf Jahren, bei höherem Grade der Bosheit
und Theilnahme aber von fünf bis zu zehn Jahren be-
straft werden.
IX. Hauptstuck.
Von öffentlicher Gewaltthätigkeit.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit.
-aj Durch gewaltsames Handeln gegen eine von der Regierung zur Verhandlung
<iffentlicher Angelegenheiten berufene Versammlung, gegen ein Gericht oder eine
andere öfifentliche Behörde.
76. Das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit wird in folgenden Fällen begangen:
76. 1. Es kann keinem Zweifel unter-
liegen, „das die Gemeindevertreter ....
in der Ausübung ihres Amts gleich ob-
rigkeitlichen Personen betrachtet werden
müssen". Gefährliche Drohungen gegen
eine versammelte Gemeindevertretung in
der Absicht, sie in der Wahl des Orts-
«irztes zu hindern, begründen daher das
hier bezeichnete Verbrechen (30. IX. 52 A.
189). Vergl. Nov. 2 Art. Vi, VI», § 68 sie.
2. Während die Erpressung ein Eingriff
•n ein privatrechtliches Interesse ist, han-
delt es sich im § 76 um öffentliche An-
gelegenheiten (80. XI. 95/1927).
8. Es ist nicht erforderlich, dass durch
die gefährliche Bedrehung die zur Schloss-
fassung oder zur Mitwirkung an derselben
berufenen Beamten in Furcht und Unruhe
versetzt werden; es genügt, wenn die
Drohung einem oder dem andern aos
ihrer Mitte grundhältige Besorgnis einza-
flössen vermochte (80. XI. 95/1927).
4. S. § 81 ».
Digitized by LziOOQlC
IX. HAÜPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 95
Erster Fall. Wenn jemand für sich allein, oder
in Verbindung mit Anderen eine von der Regierung zur
Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten berufene Ver-
sammlung, ein Gericht, oder eine andere öffentliche Be-
hörde in ihrem Zusammentritte, Bestände oder in ihrer
Wirksamkeit gewaltthätig stört oder hindert, oder auf
ihre Beschlüsse durch gefährliche Bedrohung einzuwirken
sucht, in soferne die Handlung sich nicht als ein anderes-
schwereres Verbrechen darstellt.
strafe.
77. Dieses Verbrechen soll mit schwerem Kerker
von einem bis zu fünf Jahren, und bei besonders er-
schwerenden Umständen bis zu zehn Jahren bestraft
werden.
b) Durch gewaltsames Handeln gegen gesetzlich anerkannte Körperschaften oder
gegen Versammlangen, die nnter Mitwirkung oder Aufsicht einer öfifentlichen Be-
hörde gehalten werden.
78. Zweiter Fall. Eben dieses Verbrechens
macht sich Derjenige schuldig, welcher die im § 76 be-
zeichneten Handlungen gegen gesetzlich anerkannte Körper-
schaften oder gegen Versammlungen begeht, die unter
Mitwirkung oder Aufsicht einer öffentlichen Behörde ge-
halten werden.
strafe.
79. Dieses Verbrechen soll mit schwerem Kerker
von sechs Monaten bis zu einem Jahre, und bei beson-
ders erschwerenden Umständen bis zu fünf Jahren be-
straft werden.
80. Wurde zu einer der in den §§ 76 und 78 be-
zeichneten Handlungen durch öffentlich, oder vor mehreren
Leuten vorgebrachte Reden, oder durch Druckwerke, ver-
breitete bildliche Darstellungen oder Schriften aufgefordert,,
angeeifert oder zu verleiten versucht, und ist diese Ein-
wirkung ohne Zusammenhang mit einer anderen ver-
brecherischen Unternehmung gestanden, und ohne Er-
folg geblieben (§ 9), so ist in den Fällen des § 76 auf
Kerker von einem bis zu fünf Jahren, in den Fällen des
§ 78 aber von sechs Monaten bis zu einem Jahre zu er-
kennen^
80. S. § 68«.
Digitized by LziOOQlC
^4
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 81. - (20 d).
«) Durch gewaltsame Handanlegung oder gefährliche Drohung gegen obrigkeitliche
Personen in Amtssachen.
8 1 (70). Dritter Fall. Wenn Jemand für sich
allein, oder auch wenn Mehrere, jedoch ohne Zusammen-
rottung, sich einer der im § 68 genannten Personen in
Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages, oder in der
Ausübung ihres Amtes oder Dienstes in der Absicht, um
diese Vollziehung zu vereiteln, mit gefährlicher Drohung
oder wirklicher gewaltsamer Handanlegung, obgleich ohne
Waffen und Verwundung, widersetzt; oder eine dieser
Handlungen begeht, um eine Amtshandlung oder Dienstes-
verrichtung zu erzwingen.
Widerstand qbqw die Obrigiieit.
1. Gewaltsame Handanlegung (1—4/).
n. Gefahrliche Drohung (5. 5 a).
UI. Dienstausübung (6-18).
81. 1. S. oben §§ 34 »fg, 68 » fg.
la. ,,Der § 81 fordert keineswegs,
dass die Gewaltthätigkeit eine über-
wältigende oder gefährliche sei, und der
Unterschied zwischen dem im § 81 be-
zeichneten Verbrechen und der Ueber-
tretung des § 812 wird nicht durch den
■Grad der angewendeten Gewalt, sondern
durch die damit verbundene Absicht be-
gründet* (2. Juni 1863 A. 1027).
Ib. Das Gesetz fordert Gewaltan-
•wendung, nicht Überwältigung. Jene er-
-schöpft jede gegen die Amtsperson mittel-
bar oder unmittelbar ausgeübte Gewalt,
•die eine Reaction nothwendig macht.
£s reicht somit jedes Mass der Anwen-
<lung physischer Kraft zu. welches die
Amtsperson nöthigt, zur Beseitigung des
Widerstands auch ihrerseits physische
Kraft anzuwenden oder dem Widerstände
nachzugeben (8. X. 02 C. XX 506).
2. Der Ausdruck „Handanlegung"
kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden,
•dass nur der unmittelbare Gebrauch der
Hände zur Ausübung der Gewalt das
Verbrechen begründe. Wer den Bahn-
wächter, welcher das öffnen des Schran-
kens verhindert will, durch Antreiben des
Ochsengespanns gegen ihn zwingt, bei
bei Seite zu treten und die Durchfahrt
freizugeben, begeht schon das Verbrechen
^es § 81, für dessen Anwendbarkeit die
Art und der Grad der gebrauchten Ge-
walt nicht massgebend ist (2. X. 75/81).
8. Es genügt ,,zur gewaltsamen Hand-
anlegung", wenn wenigstens mittelbar aus
iler angewendeten Gewaltthätitrkeit ein
Kachtheil für die körperlicheUnverletztheit
<ler Amtsperson entstehen kann. Es muss
aber die Amtsperson, sei es psychisch,
sei es physisch, durch einen gegen sie
selbst gerichteten Widerstand zur Ab-
stehung vom Dienstvollzuge gezwangen
worden sein (7. XI. 76/127).
3a. „Im § 81 wird nicht eine ernst-
liche Gefährdung der körperlichen Inte-
grität der obrigkeitlichen Person von
solcher Potenz erfordert, dass hiedurcb
derselben das Beharren bei der Amts-
handlung oder Dienstverrichtong zur
physischen Unmöglichkeit gemacht werde.
. . . sondern es ist vielmehr zum Zwecke
der Wahrung der Autorität öffentlicher
Vollzugsorgane, gemäss der natürlichen
Bedeutung der im § 81 gebrauchten Aus-
drücke, jede gewaltsame auf Vereitlang
der Amtshandlung oder Dienstverrichtung
abzielende Handanlegung als zur Fest-
stellung des Thatbestands des im § 81
normirten Verbrechens geeignet anzu-
sehen.'' Es genügt demnach biezu das
Ergreifen des Polizeisoldaten an den
Händen und das Festhalten desselben, in
der Absicht um ihn an dem Vollsuge
einer Dienstverrichtung zu verhindern
(20. XII. 80 C. n 36).
8b. Schon nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauche bedeutet ,, Handan-
legung'* nicht ausschliesslich „Anlegung
der Hand", sondern ,, Anwendung physi-
scher Gewalt" überhaupt, gleichviel durch
welchen Körpertheil sie erfolgt. Es stellt
sich somit das Bestreben, das Kleid der
Wache mit den Zähnen zu erfassen, als
ein unmittelbarer Angriff auf die körper-
liche Integrität der Wache und somit
jenes Merkmal physischer Grewaltan-
Wendung dar, welches das Gesetz mit
den Worten „wirkliche gewaltsame Hand-
anlegung" bezeichnet. Dabei bleibt ganz
unentscheidend, dass es dem Anfreifer
nicht gelang, das Kleid der Wache mit
Digitized by LziOOQlC
IX. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT.
95
den Zähnen wirklich zu erfassen (15. IV.
871060).
Sc. Der DelictsbegrifT des § 81 setzt,
sofern von wirklich gewaltsamem Hand-
aolegen die Rede sein soll, eine wenig-
stens mittelbar gegen die Person des
Amtsorgans gerichtete körperliche Kraft-
äassemng des Delinquenten voraus. Eine
solche ist nicht g^et>en, wenn der von
einem Amtsorgane zum Stillehalten bloss
durch Zurui Aufgeforderte sein Pferd
durch Peitschenhiebe zu schnellerem
Fahren veranlasst, um zu fliehen, weil
eine physische Verbindung des Amts-
organs mit ihm oder seinem Gefährte
nicht hergestellt, ein Anhalten des Ge-
fährtes durch die Körperkraft des Amts-
organs nicht hergestellt war (28. HI. 99/
i. „Das Merkmal der wirklich ge-
waltsamen Handanlegung ist keineswegs
an die Voraussetzung gekjDüpft. als ob die
Gewalt gerade mit der Hana und un-
mittelbar am Körper ausgeübt werden
mässte. Es genügt hiezu jede Wider-
standshandlung durch Anwendung einer
körperlichen Kraft, welche der Thätig-
keit des öffentlichen Organs entgegentritt
und dasselbe vor die Alternative stellt,
entweder den Widerstand mit Aufbietung
physischer Kraft zu beseitigen, oder von
der Amtshandlung abzustehen . . . Nicht
na Absoluta^ sondern nur vis compulsiva
fordert der § 81 ; dass die angewendete
Gewalt geeignet sei, es dem Angegriffenen
wirklich unmöglich zu machen, auf seinem
Vorhaben zu beharren, ist nicht erforder-
lich." Gewaltsame Handanlegung liegt
daher schon im Ergreifen und Festhalten
des in den Händen der obrigkeitlichen
Person befindlichen Gewehrs (10. VI.
81,848).
4«. Ebenso wenn sich dem Wasen-
meistergehilfen, um den von ihm einge-
fangenen Hund freizumachen, entgegen-
gestellt, mit den Händen, die Leine,
woran er den Hund festhält, ergriffen
ond ihm aus der Hand gerissen und
hiedurch der Hund befreit wird (11. IV.
«)7«9C. IV 260).
4&. Ebenso das Ziehen der von einem
Wachorgane zum Zwecke der Verhaftung
^ einem Arme festgehaltenen Person
an dem andern Arme, um sie zu befreien
30. VI. 98/2280).
4c. Die Gewalt muss, sei es auch
nw mittelbar, wider die Person des
öffentlichen Organs gerichtet sein ; der
Vollziehung des obrigkeitlichen Auftrags
oder der Dienstverricbtnng bereitete Hin-
demisse genügen an sich nicht (17. VIII.
86 C. V 463).
4d. Darin, dass sich der von einem
öffentlichen Sicherheitsorgan Festzu-
nehmende auf den Boden wirft und mit
Händen und Füssen um sich stösst, liegt,
wenn auch dabei niemand getroffen wurde,
gewaltthätiger Widerstand gegen die Ob-
rigkeit (17. XI. 88/1202 C. VII 113).
•4e. Wird dem Gerichtsabgeordneten
das von ihm in Beschlag genommene
und festgehaltene Schriftstück derart ent-
rissen, dass ihm nur das Ende des Schrift-
stücks in Händen bleibt und er genöthigt
ist, dem Angreifer den von ihm an sich
gerissenen Theil des Schriftstücks zu ent-
winden, so ist darin wirkliche gewaltsame
Handanlegung im Sinne des § 81 zu er-
blicken (8. U. 89/1203).
•i/. Die dem Angeklagten zur Last
gelegte Handlung, dass er einen Hund,
welcher von den Gehilfen des Wasen-
meisters bereits in Beschlag genommen
war und sich auch noch in deren physi-
schem Machtbereich befunden hat, da-
durch, dass er den von jenen Gehilfen
an seinen hinteren Extremitäten festge-
haltenen Hund von vorne an sich riss.
sohin mit Ueberwältigung der von jenen
Personen zum Zwecke des Dienstvollzugs
angewendeten Kraft und unter Gefähr-
dung ihrer körperlichen Integrität durch
die Beissversuche des infolge des Hin-
und Herzerrens angeregten Hundes ihnen
entrissen, indem er sie genöthigt hat, den
Hund wider freizugeben, begründet die
im § 81 vorgesehene Gewaltanwendung
(14. II. 91/1394 G. IX 268). S. § 68 iv.
5. „Gefährlich wird die Drohung
dann, wenn dieselbe ein das Leben oder
die Gesundheit bedrohendes Uebel bein-
haltet und die sie begleitenden Umstände
von der Art sind, dass aller Wahrschein-
lichkeit nach der Begleiche Vollzug zu
besorgen steht'' (28. VIU. 61 A. 64).
Vergl. § 99 » U-
6a. Als gefährlich erscheint jede
Drohung, die den sofortigen Vollzug einer
für das Leben oder die Gesundheit des
bedrohten öffentlichen Organs schädilichen
Handlung besorgen lässt und somit das
öffentliche Organ vor die Alternative
stellt, auf die Amtsverrichtung zu ver-
zichten oder eine Verletzung seiner körper-
lichen Integrität befürchten zu müssen,
mag es ihm auch möglich sein, den An-
griff durch Anwendung physischer Ge-
walt abzuwehren oder demselben zuvor-
zukommen. Es ist die gefährliche Dro-
hung des § 81 nicht an die Voraussetzung
genOpft, dass sie geeignet sei, in Furcht
und Unruhe zu versetzen (24. IX. 92/1560
C. XI. 88). ^ ^.
6. Eine Widersetzung gegen das Em-
schreiten der Organe der Regierung kann
Digitized by LziOOQIC
96
ALLG. STRAFGESETZ. 1. THEIL. g§ 82. 8«.
(20 d).
ausser dem Falle eines offenbaren Miss-
brauchs der Amtsgewalt, wodurch ein
onersetzlicher Schade, ein nicht gut za
machendes Uebel zugefügt würde, nie mit
Nothwehr gerechtfertigt werden (81. X.
54 A. 602). Vgl. unten N. 10—18, dann
§ 812*.
6a. Die Anwendung des § 81 ist
nicht durch die Gesetzmässigkeit der
Amtshandlung, gegen welche die Reni-
tenz gerichtet ist, sondern nur durch die
im obrigkeitlichen Auftrage oder in der
Amts- oder Dienstleistung begründete
formelle Berechtigung des öffentlichen
Organs zur Vornahme der Handlung be-
dingt (7. XU. 01/2686).
6b. Daher kann auch ein Zweifel des
Widerstand Leistenden an der Recht-
mässigkeit der Amtshandlung nicht von
der Verantwortlichkeit nach § 81 befreien
(20. IX. 02/2755).
7. Zur Abforderung eines schrift-
lichen Auftrags von Seite der in voller
Adjustirung erscheinenden und somit in
ihrer Eigenschaft kenntlichen Finanz- I
Wachbediensteten ist man nicht berechtigt
(12. VI. 62 A. 162). Vergl. § 312 i— ».
7a. Unerheblich ist der Mangel eines
Abzeichens bei dem angegriffenen Be-
amten, wenn der die betreffende Be-
amtenkategorie das Tragen eines Dienst-
zeichens nicht vorgeschrieben ist (1. II.
91/1406 C. IX 188).
8. Widerstand gegen Jagdpersonal
wird weder dadurch straflos, dass die
Dienstkleidung nicht vorschriftsgemäss
war noch dadurch, dass der Nachweis
fehlt, dass der Angreifer von der er-
folgten Beeidigung Kenntnis hatte (5. V.
S3/547). Vergl. oben § 68«»—«.
9. Die Festnahme von Gefällsüber-
tretern gehört zur Dienstesausübung der
Finanzwache (11. Xu. 96 2048).
9a. Ebenso die auf Feststellung der
Identität des Thäters und Herbeiführung
der Bestrafung desselben gerichtete Thä-
tigkeit des im Dienste beleidigten Finanz-
wächters (27. I. 82/409).
10. Das Arretirungsrecht ist dem
Begriffe eines jeden Sicherheitsorgans
immanent. Aus einer ungebührlich vor-
genommenen Amtshandlung kann der
Partei wohl das Recht zur Beschwerde-
führung, keineswegs aber die Befugnis
zur physischen Widersetzlichkeit er-
wachsen ^20. XH. 80 C. II 86).
11. „Sobald der Eigenthflmer auf
seinem Grundstücke ein Vieh im Schaden
betreten hat, ist er berechtigt, dasselbe
zu pfänden und in Ausübuog dieses
Rechts das fliehende Tüier ununter-
brochen zu verfolgen und zu ergreifen.
Mag er sonach auch des fliehenden Thiers
ausserhalb seines Grundstücks habhaft
werden, so handelt er noch immer inner-
halb seiner Berechtigung.'* Es ist sonacb
gewaltsamer Widerstand gegen eine von
einem beeideten Feldhüter vorgenommene
Pfändung eines im Schaden betretenea
Thiers darum, weil jener das Thier auf
fremdes Gebiet verfolgte, nicht straflos
(80. I. 84/612).
12. Des Bestellten einer Gemeinde-
behörde, als welcher der Wasenmeister
im gegebenen Falle erscheint, ist im § 68
AI. 2 ausdrücklich gedacht, und hat di«
Bestellung blos ein fiscalisches Interesse
der Gemeinde verfolgt, so liegt doch in
der Sicherung von Gemeindeeinküaften,
deren die Gemeinde ja zur Besorgung
ihrer Agenden bedarf, öffentliches Interesse
nicht weniger, als in sanitätspolizeilichen
Functionen. Die Bestreitung der Gesetz-
mässigkeit des von der Gemeindevor-
stehung dem dortigen Wasenmeister er-
theilten, dem Angekl. allenfalls bekannten
Auftrags kann als entscheidend nicht an-
gesehen werden, weil es sich im §81 le-
diglich um den Schutz der öfTentlicheD
Autorität der im § 68 genannten Personen
handelt (11. IV. 85 G. IV 260).
13. Die pfandweise Beschlagnahme
anderer als der in den §§ 55, 56 und 63
des Forstges. v. 8. XII. 52 (R 250) be
zeichneten Gegenstände fällt nicht unter
den Begriff einer Amtshandlang oder
Dienstesansübung des Forstschutzpersc-
nals (14. Xli. 85 C. V 185).
14. In den Amtsbereich des zam Voll-
züge einer Mobiliarfeilbietung behOrdlitb
entsendeten Commissärs fällt auch das
Ausfolgen der Sachen an den Ersteher
und dessen Sicherung im Wegbringei
derselben aus dem Feilbietungslocale (18.
V. 89/1278 G. Vn 874).
15. Der gewalttnätige Widerstand
wider ein Finanzwachorgan, welches sich,
bei der Entdeckung der verbotswidrigen
Erzeugung von Tabak, die Tabakpflanzen
nach § 312 GefStG., wenn aucn unter
allfälliger Nichtbeachtung einer Förmlich-
keit, auszureissen anschickt, begründet
das Verbrechen nach § 81 (22. VI. 88/1166
C. VII 70).
16. Da zufolge der §§ 38 und 59 des
Feldschutzges. für Galizien v. 17. VII. 76
(L 28) die Untersuchung, Entscheidung
und Bestrafung in Feldfrevelangelegen-
heiten den Gemeindeobrigkeiten im über-
tragenen Wirkungskreise ohne irgend wel*
che Einschränkung zugewiesen ist, so fallt
die Widersetzlichkeit gegen einen galiz.
Gemeindevorsteher bei der Execution zur
Hereinbringung eines wegen ^eldbeschä-
digung auferlegten Ersatzes unter § 81
(28. XI. 91/1502 C. X 107).
Digitized by LziOOQIC
K. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 97
Strafe.
82 (71). Ein solcher Verbrecher ist mit schwerem
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre; wäre
aber der Widerstand mit Waffen geschehen oder mit
einer Beschädigung oder Verwundung begleitet, oder um
eine Amtshandlung oder Dienstverrichtung zu erzwingen,
begangen worden, von einem bis zu fünf Jahren zu be-
strafen.
d) Darch gewaltsamen Einfall in fremdes unbewegliches Gat.
'83 (72). Vierter Fall. Wenn mit Uebergehung
der Obrigkeit der ruhige Besitz von Grund und Boden,
oder der darauf sich beziehenden Rechte eines Anderen,
17. Die Amtshandlung nach § 56
ForstG. ist erst dann beendet, wenn Jas
Forstschatzorgan die gepfändeten und aus
dem Waldfrevel herrührenden Forstpro-
ducte unbeanstandet geborgen hat. Es
fallt daher auch jede Thathandinng, die
darauf abzielt, die bereits mit Beschlag
belegten Forstproducte gewaltsam oder
mittels gefährlicher Drohung dem Forst-
personale wieder abzunehmen, ebenfalls
unter den Bejnriff des § 81 (27. V. 98;1648).
18. Vgl. §§ 2^, § 518a, § 348a 14a, b.
82. 1. „Das Bewaffne tsein mit einer
bestimmten Waffe schliesst mehr als den
Begriff des blossen Versehenseins mit
einer Waffe, es schliesst den Begriff in
sieh, dass die Waffe zum Angriff oder
zur Vertheidigung bereit gehalten wird".
Dies genügt zur Begründung des höheren
Strafisatzes (16. IV. 74/6).
2. Unter „Waffen" versteht das Ge-
setz hier solche Werkzeuge, „welche ent-
weder zum Angriffe oder zur Vertheidi-
gung bestimmt sind, oder mit denselben
gleiche Brauchbarkeit haben" (11. XII.
74 86).
3. (a) „Das Gesetz verhängt die in
dem 2. Abs. des § 82 bestimmte höhere
Strafe dann, wenn der Widerstand mit
Waffen geschehen ist, ohne zu unter-
scheiden, ob die Waffe bereit gehalten
oder zniailig vorhanden war, vom Thäter
behufs oder t>ei derAusübung derWidersetz-
lichkeit ergriffen wurde, wenn nur damit
der geleistete Widerstand und die 6e-
fährlidikeit der Bedrohung des Ange-
griffenen erhöht wurde." — (b) Ein eiser-
ner, mit eisernen Zinken versehener
Rechen muss sowohl mit Rücksicht auf
die Gefährlichkeit des Gebrauchs zum
Angriff, als auch auf die Brauchbarkeit
zur Vertheidigung unter den Begriff „Waf-
a e 1 1 e r, Österr. Geietzc, I. Abtb., ▼. Bd.
fe" gebracht werden (3. XII. 80/296J. Vgl
§ 832«.
4. Ebenso ein Taschenmesser (11. XII.
74/86).
5. Ebenso ein Stock- (29. IV. 82, 30.
X. 85/445. 834). S. § 832«.
5 a. Ebenso Zaunlatten, Hauen, lange
Stöcke (13. VI. 84/647).
bb. Ebenso unter Umständen auch
eine Tabakspfeife oder ein P/eifenrohr
(3. IX. 98/2240).
G. Die Anwendung des höheren Straf-
satzes des § 82 ist nur durch eine kör«
S er liehe, nicht durch eine Sachbeschä-
igung gerechtfertigt (26. VIII. 53 A. 347;
22. VI. 82/463).
7. Bei „Widerstand mit Waffen" fin-
det der höhere Strafsatz auf alle jene
Anwendung, die an dieser überhaupt mit
Waffen gesch ebenen Widerstandsleistung,
die als einheitliches Ganze anzusehen ist,
sich betheiligen (18. VI. 84/647).
Friedentbruoh.
I. Landfriedensbruch (1—6«).
II. Hausfriedensbruch (7—19).
1. Object (7-9).
2. Gewalt (10—16).
3. Actives Subiect (17).
4. Passives Subject (18-21).
83. 1. „Grund und Boden" ist als
genus dem „Haus und Wohnung" als
species gegenübergestellt. Es kann daher
auch der ruhige Besitz von Haus und
Hof oder darauf sich beziehender Rechte
(yrie des gerichtlich bestellten Sequesters)
Gegenstand des Landfriedensbruchs sein
(5. X, 97/2127).
1«. Der in der Oberschrift zu § 83
gebrauchte Ausdruck „unbewegliches
Gut" findet seine Erläuterung nicht im
fi 293 bGb,, sondern im § 88 StG., kann
Digitized by LziOOQIC
98
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 83. — (20(1).
mit gesammelten mehreren Leuten, durch einen gewalt-
samen Einfall gestöret; oder, wenn auch ohne Gehilfen
in das Haus, oder die Wohnung eines Anderen bewaffnet
eingedrungen, und daselbst an dessen Person, oder an
dessen Hausleuten, Habe und Gut, Gewalt ausgeübt wird;
es geschehe solches, um sich wegen eines vermeinten
Unrechtes Rache zu verschaffen, ein angesprochenes Recht
durchzusetzen, ein Versprechen oder Beweismittel abzu-
nöthigen, oder sonst eine Gehässigkeit zu befriedigen.
daher auch civilrechtlich als beweglich
(reitende Gegenstände umfassen (6. n.
98/2163).
Ib. „Ein gewaltsamer Einfall muss
schon dann als vorhanden angenommen
werden, wenn eine Ueberzahl von Leuten
in rechtswidriger Art auf fremdem Grund
und Boden in solcher Art vorgeht, dass
jeder Widerstand von Seite der Berech-
tigten fruchtlos erscheint." Das Merkmal :
„mit gesammelten mehreren Leuten" er.
1 ordert keine vorläufige Verabredung (11.
in. 76, 3. n. 83/107. 614).
2. Der Einfall ist als gewaltsam an-
zusehen, auch wenn er nicht mit Ueber-
wältigung eines entgegenstehenden Hin-
dernisses stattfindet, sobald eine Mehr-
zahl von Leuten auf fremdem Grunde so
vorgeht, dass ein Widerstand als frucht-
los erscheint C^l. I. 58 A. 840; 24. X.
81/886).
3. Der Einfall in fremdes unbeweg-
l'ches Gut ist eben gewaltthätig, auch
ohne dass hiezu die IJeberwindung von
Hindernissen nothwendig wäre, welche
sich der Ausführung entgegengestellt hät-
ten, sobald die gesammelten mehreren
Leute auf dem fremden Grunde und Bo-
den aut ungesetzliche Weise derart vor-
gehen, dass der Widerstand des hiezu
Berechtigten sich als erfolglos darstellen
würde (19 VL 84* C. HI. 85).
4. Gewiss enthält nicht jede Besitz-
störung die Merkmale des Verbrechens
nach § 88 ; aber anderseits wäre es irrig
anzunehmen, dass die Störung des ruhi-
gen Besitzes eines Grundstücks, wenn
von allen Merkmalen des § 83 begleitet,
nur als ei) e Verletzung der Civilgesetze
anzusehen sei; eine solche Besitzstörung
(die von mehreren Leuten unternommene
gewaltsame Zerstörung der von deraEigen-
thOmer eines Grundstücks auf diel^em er-
richteten Hindernisse gegen die Fort-
setzung eines gerichtlich untersagten
Uebereangs Ober das Grundstück) fällt
zweifellos unter § 83 (22. XU. 87/1119).
4 a. Der Landfriedensbruch hat als
eine Besitzstörung, die nur wegen ihrer
besonderen Gefahr für die Rechtsordnung
auch dem StG. verfällt, zur nothwendigen
Voraussetzung das Bewustsein, einen Be-
sitz wirklich gestört zu haben (20. I.
00/2422).
5. Flösser, welche trotz Widerstands
des Mühlenbesitzers die in den Wehroi
angebrachten Durchlässe in einem öfTent-
lichen Flusse zu einer Zeit gewaltsam
öffnen, wo sie wegen niedrigen Wasser-
standes nach den erlassenen Strompolizei-
vorschriften hiezu nicht berechtigt waren,
machen sich noch keines Landfriedens-
bruchs schuldig, da an einem öffentlichen
Gute niemandem ein ausschliesslicher Be-
sitz zusteht (21. m. 86 C. IV. 216).
6. Zum n^uhigen Besitz" genügt hin-
sichtlich einer Bauftthrung nicht schon
die Erwirkung des Bauconsenses ; es muEs
dazu auch der Widerspruch der Anrainer
gesetzmässig behoben sein (10. X. 87/1100).
6 a. Landfriedensbruch charakterisirt
sich durch den Vorsatz, jemanden an der
Ausübung seiner Besitzrechte oder anderer
an Grund und Boden ihm zustehenden
Rechte zu hindern. Dies trifft nicht zu,
wenn der Angekl. den fremden Grund
betreten hat, um die zu einem Neubau
gedungenen Arbeiter zu vertreiben, nicht
aber, um den Bauherrn oder den ihn re-
präsentirenden Baumeister in der Aas-
übung von Besitzrechten zu hindern. Die
Arbeiter selbst, gegen welche die Action
gerichtet war, konnten in Besitzrechten
oder dergleichen Rechten an Grund und
Boden nicht gestört werden, weil ihnen
keine solchen eingeräumt waren. Die Ab-
sicht des Thäters ging vielmehr auf Er-
zwingung einer unberechtigten Leistung,
bezw. Unterlassung, nämlich die Arbeits«
einstellung der an Ort und Stelle beschäf-
tigten Arbeiter. Eine solche gewaltsame
ErT.wingung fällt unter § 98 a (27. L
99/2294).
7. Dass sich der Schutz des Hans-
rechts, den das Gesetz bezweckt, aaf alle
Digitized by LziOOQlC
IX. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT.
99
Bestandtheile des Haases, aach wenn sie
nicht bewohnbar sind (sonach aach auf
deD Stall) erstrecke, zeigt schon die
Wahmehmnng, dass im § 83 der Woh-
nung ond des Hanses insbesondere ge-
dacht ist (30. X. 86/884).
7 a. Der an das Hans anschliessende,
hiasliehen Zwecken der Bewohner die-
nende Garten des Hansherrn liegt im
Bereiche des Hansfriedens (25. IV. 95/1879).
8. Dadurch, dass Geschäftsräame
einer Zeitnngsredaction aach fremden
Personen zugänglich sind, wird die Exis-
tenz eines gesetzlich geschützten Haus-
reehts f&r diese Räume nicht ausgeschlos-
sen. Auch in ihnen herrscht nothwendig
4er Wille eines Berechtigten, dem ein
anderer hemmend und störend nicht ent-
gegentreten darf. Nun wird durch unbe-
fugten Eintritt in diese Räume der Be-
griff des Eindringens allerdings nicht er-
schöpft ; der Eintritt muss eegen den Willen
Xigen erfolgen, welonem das Haus-
nsteht. Dass aber dieser Wille durch
eine bestimmte Aeusserung kundgegeben
werde, ist nicht erforderlich, es genügt
der Termuthliche Wille, weil sonst aus
dem Bereiche des § 83 gerade jene be-
sonders strafwürdigen Fälle ausgeschieden
werden müssten, in welchen der mit
physttcher Uebermacht vollzogene Eintritt
anter so bedrohlichen Verhältnissen er-
folgt, dass der Berechtigte einen Wider-
epradi zu erheben oder ein Veto einzu-
legen gar nicht wagt. Es liegt aber auf
der Hand, daes, wer eintritt, um den
Haosherrn in dessen eigenen Räumen zu
insoltiren oder sogar Gewalt wider den-
selben auszuüben, die Zustimmung des-
selben doch sicherlich nicht voraussetzen
kann (27. VI. 88/1168 C. VI 522).
9. Der „ruhige Besitz" einer Woh-
nong besteht in der freien und unanxe-
fochtenen Bethätigung des Willens des
WohnuDgsinhabers innerhalb der vier
Wände seiner Wohnung, ist also nicht
vorhanden, wenn der Lehrer, der die
Wohnung seines Amtsvorgängers be-
gehen sollte, sich dem Verbote des Ob-
manns des Ortschulraths, darin einzu-
gehen, fügt und. ohne die Wohnung zu
beziehen, darin mos seine Möbel hinter-
legt. Die gewaltsame HinausschafTung
der MObel begründet daher noch nicht
Hausfriedensbruch (17. X. 90/1384 G. IX 75).
10. Während der Land friedensbruch
«einen gewaltsamen Einfall in den ruhigen
Besitz von Grund und Boden . . . vor-
aussetzt, hat der § 83 Abs. 8 in der
pegriffisbestimmung des Haus frieden-
brochs mit Rücksicht auf die natürliche
•^bgeeehtoflsenheit desHauses oderderWoh-
Qong im Vergleiche zur allgemeinen Zu-
gänglichkeit eines offen liegenden Grund-
stücks . . . nicht ein „gewaltsames"
Eindringen, sondern schon das „Ein-
dringen" in das Haus oder die Wohnung
eines Anderen als Thatbestandserfoider-
nis aufgestellt. Nun bedeutet das Wort
Eindringen . . . das eigenmächtige und
widerrechtliche Betreten des Hauses oder
der Wohnung eines Anderen nach zwangs-
weiser Beseitigung der dem Eintritte ent-
gegenstehenden Hindernisse oder nach
(Jeberwindung des selbst auch nur pas-
siven Widerstands des Bewohners." Als
„Eindringen" gilt daher auch das Er-
zwingen des Eintritts durch beharrliche Be-
lagerung und Drohungen (29. IV. 82/445).
10a. Es genügt überhaupt nur ein Ein-
dringen, also ein Betreten des Schutzge-
biets gegen den erklärten oder zu ver-
muthenden Willen des Berechtigten. Das
Gesetz verlangt aber auch für diesen
Delictsbegrifr keineswegs in allen Fällen
ein bewaffnetes Eindringen; erfolgt das
Eindringen mit gesammelten mehreren
Leuten, so ist der Delictsbegriff ebenso
erfüllt, wie wenn eine einzelne Person
bewaffnet eindringt (7. X. 99., 10. HI. 00/
2885. 2456).
11. Das gegen den Willen des Miethers
am letzten Tage der Miethe seitens des
Nachfolgers in der Miethe erfolgte Aus-
räumen seiner Effecten stellt sich als eine
wider seine Habe ausgeübte Gewalt dar.
Denn die im § 83 vorkommende Coor-
dinirung der Person mit der Habe, sowie
die Erwägung, dass Gewalt wider die
Person auch durch blosse Drohungen
ausgeübt werden kann, körperliche Ver-
letzungen daher kein Begriffsmerkmal
des § 83 bilden, weist unzweideutig da-
rauf hin, dass hier unter „Gewalt" eben
nur eine Eigenmacht zu verstehen sei,
so dass es genügt, wenn an der Habe
Acte vorgenommen werden, welche der
Berechtigte nicht gestatten wollte. Es
reicht hiezu also jenes gegen den Willen
des Berechtigten erfolgte Ansichnehmen
und Wegbringen einer Sache aus, welches
— wenn es zu diebischem Zwecke er-
folgte — die Vollendung des Diebstahls
darstellt, und repräsentirt hier daher
auch die hierauf gerichtete Absicht des
Eindringenden schon den zum Thatbe-
stande dieses Delicts erforderlichen bösen
Vorsatz (30. I. 92/1547 C. X 216).
12. Dass der Ausdruck „Waffe" auch
im § 88 nicht im technischen Sinne, son-
dern im Sinne des gewöhnlichen Snrach-
gebrauchs zu nehmen ist, kann nach dem
Wortlaut des Gesetzes nicht bezweifelt
werden. Es kommt auch nicht darauf
an, ob die Waffe zum Angriffe bereit ge-
halten wurde oder nur zufällig vorhanden
Digitized by LziOÖQlC
100
ALLG. STRAFGESETZ. 1. THEIL. §§ 84. 85. ~ (20 d).
Strafe.
84 (73). Der Urheber einer solchen Gewallthätig-
keit unterliegt der Strafe des schweren Kerkers von einem
war, sofeme nur darch dieselbe die Ge-
fährlichkeit der Bedrohung des Ange-
griffenen erhöht worden ist (27. VI. 88/1168
C. VI 522).
13. Ein stock mass. da er sowohl
zum Angriff als zur Vertheidigung gegen
einen Menschen mit Gefährdung dessen
körperlicher Sicherheit gleichmässig ge-
eignet ist, und da der § 88 keineswegs
nur tödliche oder Waffen im technischen
Sinne im Auge hat, als eine Waffe im
Sinne des § 88 aufgefasst werden. Zur
„Bewaflhung*' genügt daher ein Stock
(29. IV. 82, 30. X. 85 446. 834). Vergl.
§ 82»—»«.
14. „Das Gesetz fordert zum That-
bestand dieses Verbrechens nicht nur die
gewaltsame Hinwegräumung des dem
Eintritte in die Wohnung entgegenstehen-
den Hindernisses oder die Ueberwindung
des Widerstands der Bewohner, worin das
„Eindringen" besteht, .... sondern auch
.... dass der Eindringende bewafibet
sei, mithin mit der Waffe in der Woh-
nung erscheine" (15. IV. 52 A. 181).
14a. Für den Begriff des Bewaffnet-
seins genügt der bewusste Besitz einer
Waffe [eines Taschenmessers] (7. X. 99/
2385).
142>. Ob der Eindringling die mitge-
brachte Waffe auch als Angriffsmittel
bei der an Person oder Habe ausgeübten
Gewalt thatsächlich verwendet hat, ist
ohnö Belang, weil das Gesetz das Moment
der Bewaffnung auf das Eindringen be-
zieht, ohne zugleich die Verwertung der
Waffe wider die Person oder Habe zu
veriangen (26. VI. 99/2384).
15. „Es sprechen sowohl die Worte
des § 88 als die aus denselben in ihrem
Zusammenhange hervorleuchtende Ab-
sicht des Gesetzes dafür, dass gleichwie
das Stören des ruhigen Besitzes von
Grund und Boden durch einen gewalt-
samen Einfall mit gesammelten mehreren
Leuten, nicht minder ein solches Ein-
dringen in ein Haus als Bestandtheil des
Grunds, worauf es erbaut ist, selbst ohne
Waffen das Verbrechen der öffentlichen
Gewaltthätigkeit begründet«' (19. IV. 54,
21. I. 58, 30. HI. 64, 11. 11. 68 A. 467.
840. 1057. 1212).
16. Der Begriff der Gewaltausübung
wird nicht nur durch physische Hand-
anlegung, «ondern auch durch gefähr-
liche DroboAg verwirklicht ^23. VI. 88,
2. XII. 98/1168. 1594 C. VI 522, XI 113).
Vgl. auch § 848b. 32.
16a. Auf die Rechtmässigkeit oder
Unrechtmässigkeit des Anspruchs, der
durchgesetzt werden soll, kommt es Dicht
an (4. II. 982175}.
17. Auch für den Hausfriedensbrach
genügt das Eindringen von mehreren ge-
sammelten wenn auch unbewafibetei
Leuten. Das Merkmal „mit gesammelten
mehreren Leuten" erheischt nicht eiee
vorläufige Verabredunsc oder ein deo
Eindringen vorausgehendes auf die That-
verübang gerechnetes Einverständnis und
ist für den AUeinthäter als verwirklicht
anzunehmen, wenn dieser unter dem Vw-
wande eines erlaubten Zwecks mehrere
Leute versammelt und sie als Werkzea;
benützend in das Haus eines Anden
eindringt, oder wenn spontan mehren
Personen gleichzeitig eindringen, dadnrch
den gewissermassen von jedem Eünzelnen
ausgehenden Hansfriedensbruch zu einen
gemeinschaftlichen machen und das ihm
bewusst werdende und ihr Verhältait
mitbestimmende Einverständnis eben mt
im Momente des rechtswidrigen Eindrin-
gens hervortritt (2. XII. 92/1594 C. XI HS).
18. Zu den im § 8S erwähnten „Haoi-
leuten" gehört auch derjenige, dem der
Herr des Hauses oder der Wohnang ein
Asyl bei sich gewährt hat (23. VU. 75 74);
oder, wenn ihm dessen Verweilen in
seinem Hausbereich und dessen Sehot^
bedürftigkeit bekannt gewesen wäre, matk-
masslich gewährt hätte (19. X. Oinm.
19. Dass der Begriff Hausleute mehr
umfasst als der des Hausgenossen, erriht
sich aus den Vergleichen der gg 176 IIb.
210, 281, 504. Dass aber unter Hansleotes
jeder zu verstehen ist, der im Aogen-
blick der Thatverübung sich des Schütz«
des Hausrechts erfreut, folgt ans der
Natur der Strafnorm, die eben dieees
Recht schützen will. Zu den Haaslentcn
gehört, wer das Hausrecht geniesst, wem
es vom Hausherrn oder seinem Ve^
tr«ter (einer Dienstmagd) eingerinint
wurde (2. XIL 92, 10. 111. 00/1594. WW
G. XI 118).
20. Des Hausfriedensbruchs kson
sich selbst der Haussohn gegen den Dienst-
boten durch Eindringen in dessen Kammtf
schuldig machen (16. Xn. 98/1698 C
XI 243).
21. Auch die Besucher eines Gast-
hauses stehen unter dem Sehatze dee
Hausrechts dos Gastwirts (26. VI. W'SW*)-
84. Der mildere Strafsatz des $ »
findet nur dann Anwendung, wenn neben
Digitized by LziOOQIC
IX. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 101
bis auf fünf Jahre. Diejenigen, die sich als Mithelfer
haben brauchen lassen, sollen mit Kerker von sechs
Monaten bis auf ein Jahr bestraft werden.
e) Durch boshafte Beschädigung fremden Eigenthumes.
85 (74). Fünfter Fall. Andere boshafte Be-
schädigungen eines fremden Eigenthumes sind als Ver-
brechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit anzusehen, wenn
entweder :
den Personen, die im eigenen Interesse
das im § 83 bezeichnete Verbrechen ins
Werk setzten, noch andere mitwirkten,
die sich lediglich als deren Werkzeug
gebraachen Hessen (11. I. 84/609).
85. 1. Nur körperliche in frem-
dem Eigenthum stehende Sachen können
Object des im § 85 normirten Verbrechens
sein (25. X. 78,181).
2. Zum Thatbestande des im § 85 a
Dorrairten Verbrechens ist das Bedenken
md Beechliessen der Sachbeschädigung,
mithin die auf diesen Krfolg abzielende
Absicht geradezu erforderlich. Eine auf
«nen anderen Effect, z. B. Misshandlun?,
gerichtete Absicht genügt daher nicht
(19. V. 84/643).
3. „Jed<) Handlung, wodurch beab-
«whtigt wird, einem Anderen an seinem
Bjtenthum Schaden zuzufügen, schliesst
«De Bosheit in sich. Es ändert nichts an
der Sache, ob die Handlung aus Muth-
willen oder im Scherze verübt wurde.
I^pn auch der Muthwille oder Scherz
steigert sich oft bis zur Bosheit : es wer-
den auch im Ausflusse dieser Stimmun-
gen und Neigungen Bosheiten geübt, wo-
durch jedoch nach § 2 die Zurechnung
jer Handlung in Bezug auf den bösen
Vorsatz nicht ausgeschlossen ist" (27. H.
M A. lao).
4. „Jede widerrechtliche, absichtliche
Beschädigung fremden Eigenthums ist als
«ine boshafte Beschädigung dem § 85 zu
unterwerfen, insofern sie nicht vermöge
Jpecieller Merkmale eine andere strafbare
Handlung begründet." Die Tödtung von
wm Thäter ftlr die Jagdreviere schädlich
«scheinenden Haushunden mittels in der
Jähe von Wohnhäusern gelegter mit
Strychnin vergifteter Köder begründet
«her unter der Voraussetzung der höhe-
\^ SchadenszifTer allerdings das Ver-
brechen des § 85 (13. II. 80/228).
5. Im Gegensätze zu den durch Nach-
^irkeit oder Muthwillen verursachten
Begchädigungen begreift das Wort „bos-
«"»fl" alle jene Beschädigungen, welche
mit dem Bewusstsein verübt werden, ein
Unrecht zu begehen, und zwar «leichviel,
ob der Beweggrund, der deu Thäter lei-
tete, oder die Endabsicht, die er im Auge
hatte, auch auf ein Ziel gerichtet war,
welches die Grenzen der blossen Be-
schädigung überschreitet, wie z. B., um
ein Recht geltend zu machen oder durch-
zusetzen oder um sich zu bereichern. Der
Ausdruck „boshafte Beschädigung" passt
auf eine jede mit böser Absicht zugefügte
Beschädigung (19. VI. 84/654 C. lU 85).
6. Nicht aber auf jede Verletzung
eines vom eigenen Grunde vertriebenen
fremden Thiers (3. Xl. 92/1557 C. XI 167).
7. „Boshaft" ist jede dolose Sachbe-
schädigung, im Gegensatz zu blos fahr-
lässigen oder nur mulhwilligen Sachbe-
schädigungen (10. III. 00/2456).
8. „Eine Beschädigung fremden Eigen-
thums hört deswegen nicht auf, eine bos-
hafte zu sein, wenn sie auch zur eigen-
mächtigen Durchsetzung eines vermeint-
lichen Rechts verübt worden ist" (28. I.
53 A. 254).
8 a. Hat jemand fremdes Eigenthum
absichtlich und mit dem Bewusstsein der
Widerrechtlichkeit geschädigt, so liegt
boshafte Beschädigung fremden Eigen-
thums vor, mag der Thäter auch noch
nebenbei einen andern Endzweck, etwa
den, aus dem fremden Schaden Nutzen
zu ziehen, gehabt haben. Es widerspricht
der Natur der Sache, den Thatbestand
des § 85 a auf solche- Fälle zu beschrän-
ken, in denen das Motiv des Verbrechens
ausschliesslich Rachsucht ist, während
dort, wo mit der Rachsucht noch ein
anderes, ebenso verwerfliches, ja vielleicht
noch verwerflicheres Motiv, wie Gewinn-
sucht, zusammentrifft, da? Gesetz nicht
mehr anwendbar wäre. Das Wort „bos-
haft" im § 85 ist auf den dolus, nicht
auf das Motiv zu beziehen und hat ledig-
lich den Zweck, den Gegensatz zu muth-
willigen Beschädigungen auszudrücken
(26. II. 92/1513 C. X 806).
Digitized by LziOOQlC
102
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 85. - (20 d).
a) der Schade, welcher entstanden, oder in dem
Vorsatze des Thäters gelegen ist, fünf und zwanzig
Gulden übersteigt; oder wenn, ohne Rücksicht auf die
Grösse des Schadens,
8 b. Eine Bestimmung darttber, in
welchem Masse Bosheit und Gefahr vor-
handen sein müssen, trifTt der § 85 in
keiner Weise. Die Anschauung, dass für
den Begriff des in Rede stehenden Ver-
brechens ein irgendwie bestimmter höhe-
rer Grad der einen wie der anderen er-
forderlich sei, kann daher als im Gesetze
begründet nicht erkannt werden. Vielmehr
ergibt sich aus § 86, dass die Grösse der
Bosheit und Gefahr nur bei der Strafbe-
messung in Betracht kommen (19. XI.
81/388).
9. Der Auftrieb von Vieh auf ein
von der Servitut des Weiderechts befrei-
tes Grundstück ist als öffentliche Gewalt-
thätigkeit durch boshafte Beschädigung
fremden Eigenthums entweder als Ver-
brechen nach § 85 oder als Uebertretungen
nach § 468 je nach der Grösse des zuare-
fOgten Schadens anzusehen und zu be-
strafen (Plen. 19. Xn. 61 A. 989 str. JB. 13).
10. Tödtung eines fremden Hausthiers
in der Absiebt, dem Abdecker den Cada-
ver zuzuwenden, ist, da dadurch die Ge-
wahrsame des Besitzers nicht aufgehoben
wird, nicht als Diebstahl, sondern als
boshafte Sachbeschädigung zu bestrafen
(20. Vlll. 74 2 n.
11. Die Vergiftung fremden Viehs,
in der Absicht, dessen Fleisch zn beson-
ders niedrigen Preisen anzukaufen, be-
gründet nicht Betrug, sondern boshafte
Sachbeschädigung (27. XI. 80/809).
li. Die Unkenntnis der jagdpolizei-
lichen Vorschriften macht das .Tagdschutz-
organ wegen der durch jene Vorschriften
nicht gerechtfertigten Tödnng eines frem-
den Hundes nicht nach § 85 (§ 468) straf-
bar. Die Strafbarkeit tritt erst ein, wenn
das Jagdschutzorgan die Widerrechtlich-
keit der beabsichtigten Erlegung erkannte
und sich trotzdem dazu entschloss (19.
VI. 94/1804).
18. Auch der Miteigenthümer kann
am gemeinsamen Gut das Verbrechen
des § 85 begehen (21. X. 95/1914). Vgl.
171*«, 183«« »• b.
14. Der Mangel der Voraussetzung
des § 844 BGb. reicht nicht für die Straf-
fälligkeit der mit der Beschädigung frem-
den Eigenthums verbundenen Selbsthilfe
aus; der Thäter muss sich der Wider-
rechtlichkeit seiner Handlung bewusst
gewesen sein (Plen. 27. IV. 97 2069).
15. Der für das Delict erforderliche
Dolus erheischt neben der Erkenntnis der
Widerrechtlichkeit auch das Bewnsst-
sein, dass die That eine Vermogensbe-
schädigung bewirke, einen Vermögenswert
entziehe (18. Vi. 98/2219).
16. Ein nicht beabsichtigter Schade
ist nur dann zurechenbar, wenn die ihn
verursachende Handlung schon an nnd
für sich eine Wertverringerung der Sache
bewirken musste und in dieser Eigen-
schaft auch von dem Täter erkannt w^or-
den ist (6. IX. 99 '2373).
17. Ob die Beschaffenheit der zur
Sachbeschädigung führenden That oder
unmittelbar der BeschädigungsefTect die
Quelle der Gefahr b'ldet, ist gleichbe-
deutend (23. IV. 98/2201).
18. Vgl. 8 l'a, dann 87« f«-
85 a. 1. „Der § 85 unterscheidet nicht,
ob der Schaden über den Betrag von 25 fl.
aus einer einzelnen That oder aus mehre-
reu Facten der boshaften Beschädigung
entstanden sei (1. VII. 69 A. 1288).
2. Der im § 178 ausgesprochene Grund-
satz der Zusammenrecbnung von Beträgen,
der erläuterungsweise mit den Hfd. 20. TU.
62 (JGS. 981) und II. V. 16 (JGS. 1244)
zu §153 des früheren (entsprechend dera
9 ns des gegenwärtigen) StG. aasge-
sprochen wurde, ist als ein das ganze
StG., wo immer für dessen Anwendung
ein bestimmter Betrag entscheidend wäre,
beherrschender anzuwenden. Gedenkt das
zuletzt erwähnte Hfd. nicht auch aus-
drücklich der boshaften Beschädigung
fremden Eigenthums, so erklärt sich dies
dadurch, dass dieses Delict nach dem
StG. V. 1803 (§ 74) ohne Rücksicht auf
einen bestimmten Betrag zum Verbrechen
wurde und der Betrag von 25 fl. als Qna-
lificationsgrenze des Verbrechens erat
durch das StG. v. 1852 eingeführt worden
ist (17. II. 98/1630 C. XI 220).
3. (a) Object der mit Strafe bedrohten
Handlung ist nicht das Vermögen des
Beschädigten im Ganzen, sondern die
Sache, gegen welche der Angriff gerichtet
war. Nur der Schade, der unmittelbar in
Beziehung auf sie entstand (oder doch
im Vorsatz des Thäters lag), kann für
die Criminalität Ausschlag geben. — (5)
In den aus der Beschädigung eines Nutz-
thiers entstandenen Schaden sind zwar
die für dasselbe nothwendig aufgewen-
deten Heilungskosten, nicht aber aach
Digitized by LziOOQlC
IX. HAÜPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 103
h) daraus eine Gefahr für das Leben, die Gesund-
heit, körperliche Sicherheit von Menschen, oder in
grösserer Ausdehnung für fremdes Eigenthum entstehen
kann ; oder
Auslagen einzurechnen, welche die einst-
weilige Miethe eines anderen Thiers an
Stelle des verletzten hervorrief (11. II.
87/1027).
4. Der dnrch die boshafte Handlung
herbeigeföhrte Erfolg einer Schädigung
im Werthe von mehr als 25 fl. ist ein
objectives Delictsmerkmal, welches die
durch vorsätzliche Sachbeschädigung be-
gangene Uebertretung vom Verbrechen
abgrenzt. Es ist dabei nicht zu unter-
suchen, ob es in der Absicht des Thäters
lag, gerade den einzetretenen Erfolg her-
beizuführen (3. V. 90/1329).
5. Lucrum ceasana kann in die Be-
rechnung des Schadensbetrags nicht ein-
bezc^en werden (1. V. 00/2466).
6. S. §§ 853. 861.
85 b. 1. „Der § 85 kann unter der
Beschädigung, die er als Verbrechen er-
klärt, nur eine Handlung verstehen,
und es kann daher, wenn in Abs. b voi-
ausgesetzt wird, dass daraus eine Ge-
fahr . . . enstehen kann, dies auch nur
auf die Handlung des Thäters, möge diese
unmittelbar oder durch den Zustand der
beschädigten Sache die körperliche Sicher-
heit gefährden, verstanden werden (17.
X. 74/27).
2. Die Anwendbarkeit des § 855 ist
von dem Mass der Gefahr, welche mit
der schädigenden Handlung (SteinwOrfe
in das Fenster eines bewohnten Zim-
mers) verbunden war, nicht abhängig
(12. III. 81/320).
8. Zu diesem Verbrechen wird nicht
eine ganz bedeutende, besondere, sog.
gemeine Gefahr gefordert ; anderseits kann
ein „Unfall" im Sinne des § 86 nicht
schon bei Eintritt ganz unerheblicher,
über blosses Ungemach nicht hinausrei-
cfaender Folgen angenommen werden (29.
Xn. 98/1791).
4. Die aus Bosheit unternommene
Handlung, welche eine Sachbeschädigung
mit Gefahr für das Leben oder die Ge-
sundheit von Menschen zur Folgen hat,
fällt unter § 85 2>, nicht unter § 87 (16.
IX. 82/481).
5. Die gemeingefährlichen Delicto der
%% S6b und 87 können auch durch Ge-
fährdung eines Einzelnen begangen wer-
den (28. n. 90, 29. XII. 93;1837. 1791).
6. Der Ausdruck: „aus der boshaf-
ten Beschädigung fremden Eigenthums"
schliesst nicht blos das beschädigte Ob-
iect, sondern auch die Ge'^ammtheit jener
Thätigkeiten und Umstände in sich, durch
welche und unter welchen die Beschä-
digung hervorgebracht wird. Mag nun in
einem Falle das beschädigte Object von
der Art sein, dass aus dessen Beschä-
digung die erwähnte Gefahr entstehen
könnte, oder mögen in einem anderen
Falle die Thätigkeiten und Umstände,
durch welche und unter welchen die Be-
schädigung geschieht, einen solchen Cha-
rakter an sich tragen, dass sich aus den-
selben die erwähnte Gefahr ergibt, immer
wird man in Uebereinstimmung mit dem
Gesetze sagen müssen, dass der That-
bestand des ^ 8bb ^e^eben sei. Daraus
folgt zweierlei: Erstens, dass die An-
wendbarkeit letzterer Bestimmung eben-
sowohl auf der BeschalTenheit des Ge-
§enstands als auf jener der beschädigen -
en Handlung beruhe, und zweitens, dass
die Grösse der mit der den Schaden zu-
fügenden Handlung verbundenen Gefahr,
wovon die Anwendung der in Rede ste-
henden Gesetzesbestimmung unabhängig
ist, erst bei der Strafbemessung nach § 86
in Betracht zu kommen habe (5. XII.
84/682 C. HI 287\
7. Das blosse Einschlagen von Fenster-
tafeln mit einem Stocke kann im all-
gemeinen nicht als eine Handlung ange-
sehen werden, woraus eine Gefahr für
Menschen entstehen kann, selbst wenn
durch einen Glassplitter ein zwei Schritte
vom Fenster weilendes Kind, wovon der
Thäter nichts wusste. im Gesichte ge-
ritzt wurde (27. XII. 84/722 C. III 442).
8. „Der Thatbestand des Verbrechens
nach § 85 b setzt sich aus dem auf Be-
schädigung fremden Eigenthums ge-
richteten bösen Vorsatz und aus der
Culpa inbetreff der Gefährdung des
Lebens und der körperlichen Sicherheit
von Meuschen zusammen. Wusste der
Thäter, dass in dem Gasthaussaale Leute
anwesend seien, konnte er daher voraus-
sehen, dass durch das an seinen Genossen,
mit denen in Uebereinstimmung und ein-
heitlich er zu der Beschädigung fremden
Eigenthums mitwirkte, unternommene
Werfen von Steinen in die Fenster de*
Gasihaussaales die körperliche Sicher-
heit der dort befindlichen Leute ge-
fährdet werde, so ist ihm demnach mit
Recht auch die Gefährdung der körper-
lichen Sicherheit von Menschen zuzu-
Digitized by LziOOQIC
104
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 85. 86. - (20 d).
c) die boshafte Beschädigung an Eisenbahnen, diese
mögen mit oder ohne Dampfkraft betrieben werden, oder
an den dazu gehörigen Anlagen, Beförderungsmitteln^ Ma-
schinen, Geräthschaften oder anderen zum Betriebe der-
selben dienenden Gegenständen, oder an DampfschifTen,
Dampfmaschinen, Dampfi^esseln, Wasserwerken, Bi ticken,
Vorrichtungen in Bergwerken, oder überhaupt unter be-
sonders gefährlichen Verhältnissen verübt worden ist.
rechnen, ungeachtet er sich unmittelbar
an jener Art der Beschädigung fremden
Eigenthums, auf welche diese Sicherheit
gefährdet worden ist, nicht betheiligt
haf- (5. X. 98/1721),
9. Dass sich die hinter einer Thüre
befindlichen, diese gegen das unberech-
tigte Eindringen von aussen her ver-
theidigenden Personen der von den Ein-
dringlingen durch die Art ihres Angriffs
bewirkten Gefährdung ihrer körperlichen
Integrität leicht hätten entziehen können,
hebt das Vorliegen einer solchen Gefahr-
dung nicht auf, zumal da für die in
Vertheidigung eines Rechtsguts befind-
lichen Gefärdeten eine rechtliche Ver-
pflichtung, sich durch Aufgeben der Ver-
theidigung dieser Gefährdung zu ent-
ziehen, nicht construirt werden kann
(10. in. 00/2456).
10. Zwar wird zum Verbrechen des
§ 85& Vorsätzlichkeit, das ist Vorstellung
der Causalität des Tnuns, also das Be-
wusstsein gefordert, dass die Handlung
den vorausgesetzten Erfolg haben werde,
während zur Verkörperung der im g 431
bezeichneten Uebertretung blosse Fahr-
lässigkeit, das ist Mangel dieses Be-
wiisstseins, obwohl es der Handelnde
hHtte haben können und sollen, genügt.
Allein die Vorsätzlichkeit beim Delicte
des § 85i bezieht sich nicht auf das
Wollen einer Verletzung der dort aufge-
zählten Güter, sondern nur auf das Wollen
der Sachbeschädigung, aus welcher eine
Gefahr für dieselben entstehen kann. In
Betreff letzterer genügt für die Zurech-
nung, geradeso wie für die Imputation
nach § 431, die aus natürlichen und be-
sonderen Verhältnipsen (§ 335) beim Thäter
voraussetzbare Einsicht der Möglichkeit
der Gefahr (15. VI. 88 1160 C. VI 476).
11. S. § 86 1.
85o. 1. Vorkehrungen zum Schutz
der Bahnstrecken und der auf und neben
ihnen verkehrenden Menschen sind als
zu den Eisenbahnen gehörige Anlagen
auch dann anzusehen, wenn sie keinen
Bestandtheil des Bahnkörpers bilden und
ihre Wegnahme nicht mit der Gefahr
einer Betriebsstörung verbunden ist (26.
IX. 02/27r.4).
2. „Es unterliegt keinem Zweifel,
dass der (längs einer Eisenbahnlinie
gehende, zur Verhinderung des üeber-
gangs von Menschen und Thieren dienende)
Zaun als eine zur Eisenbahn gehörige
„Anlage"* zu betrachten sei . . . Der Zaun
und seine Bestandtheile (Pfähle) sind
ausserdem den „zum Betriebe dienenden
Gegenständen" beizuzählen (11 XI. 74,
16. I. 80/29. 217).
3. Ebenso die bei Eisenbahnen an-
gebrachten Warnungstafeln (10. I. 83/518).
4. Auch zur Bringung der Forstpro-
ducte dienende Schienenwege (Rollbahnen)
sind als Eisenbahnen anzusehen, selbst
wenn sie nicht mit Locomotiven befahren
werden (25. II 98/1676 C. XI 252).
5. Unter Wasserwerk werden im all-
gemeinen Vorrichtungen und Anlagen
verstanden, die auf die Beschaffenheit
des Wassers, seinen Lauf, die Höhe des
Wasserstands Einfluss üben können; so
insbesondere Triebwerke, Uferschutt-
bauten, Stauanlagen, Schleussen u. dgl.
Eine Hausmühle, ein einfaches Mahlwerk
gehört nicht dazu (6. IV. 95/1820).
6. Ebensowenig ein Hüttenwerk bei
dem bloss einzelne Bestandtheile (z. B.
der Zeughammer) durch Wasserkraft be-
wegt worden (29. V. 961966).
7. Mit Recht wurde die entwendete
Kette als zu einem Wasserwerke gehörig
(§ 85c) aufgefasst. Sie war zum Anhängen
von Bäumen bestimmt, welche den Schutz
des Ufers gegen das Einreissen des Was-
sers bezwecken. Der Begriff des Wasser-
werks ist nicht auf solche Vorrichtungen
zu beschränken, welche die wirthschäft-
liehe oder industrielle Verwerthung der
Wasserkraft bezwecken, wie Triebwerke
und Bauanlagen (27. XI. 91/1514 G. X 168).
8. Die zur Verwendung eines Dampf-
kessels erforderlichen Armaturstttcke,
daher insbesondere auch eine Speisevor-
Digitized by LjOOQIC
IX. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 105
Strafe.
86. Die Strafe dieses Verbrechens ist im Falle der
liL a des vorigen Paragraphes schwerer Kerker von sechs
Monaten bis zu einem Jahre ; im Falle der lit b und c
aber schwerer Kerker von einem bis zu fünf, und nach der
Grösse der Bosheit und Gefahr auch bis zu zehn Jahren.
Wenn aber aus der Beschädigung wirklich ein Un-
fall für die Gesundheit, körperliche Sicherheit, oder in
grösserer Ausdehnung für das Eigenlhum Anderer ent-
standen ist, so sollen die Schuldigen mit schwerem Kerker
von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonders er-
schwerenden Umständen mit lebenslangem schweren Kerker
bestraft werden. Hatte endlich eine solche Beschädigung
den Tod eines Menschen zur Fojge, und konnte dieses
von dem Thäter vorhergesehen werden, so soll derselbe
mit dem Tode bestraft werden.
richtang, sind als dessen Bestandtheile
anzusehen (4. X. 90/1371 C. VIII 344).
9. Eine nur mittelbar durch Trans-
mission der Dampfkraft betriebene
Maschine ist keine „Damprmaschine^ im
Sinne des Gesetzes (17. II. 94/1719).
10. Als „Brücke" kann auch ein Bau-
'[erk zur Vermittlung des Verkehrs über
*inen Canal angesehen werden, durch
den ein als Fahrweg benutzter Teichdamm
<«»reh8chnitten wird (5. XII. 96/2025).
11. Die in Schächten und Stollen
eines Bergwerks verwendeten Förder-
ten (Hunte) gehören zu den „Vor-
richtungen in Bergwerken" (28. VI.
oi;a680).
12. Bei der Beschädigung eines der
"n § 85 c besonders hervorgehobenen
Gegenstände bedarf es nicht der Fest-
steUang „besonderer Gefährlichkeit" (16.
Xn. 82/606).
, 18. Für die Zurechnung nach § 86 c
ist es erforderlich, dass der Thäter im
JMtpnnkt der Thatverübung erkannt hat,
<'>«8 diese gegen einen in der Gesetzes-
stelle erwähnten Gegenstand gerichtet ist
(17. IX. 01,2688).
U. S. § 86 1, § 89 1.
M. 1. Der 2. Absatz des § 86 setzt
auf die boshafte Beschädigung fremden
Kifenthams bei einem daraus schon ent-
standenen Unfälle für die Gesundheit
beit, körperliche Sicherheit von Menschen
^er in grösserer Ausdehnung für das
'•igenthum Anderer eine höhere Strafe
Md nimmt in seinem Wortlaute offen-
bar nur auf die Fälle der lit. b und c des
§ 85 Bezug, von denen er sich mos da-
durch unterscheidet, dass das letztere
Gesetz eine mögliche Gefahr, der 2. Abs.
der § 86 aber einen schon wirklich ent-
standenen Unfall für die Gesundheit,
körperliche Sicherheit von Menschen oder
in grösserer Ausdehnung für das Eigen-
thum Anderer zur Voraussetzung hat,
woraus klar hervorgeht, dass der 2. Abs.
des § 86 auf den in § 85 lit. a normirten
Fall der boshaften Beschädigung fremden
Eigenthams keine Anwendung finde (5.
XII. 85/857 C. V 134).
2. Schon nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauche bedeutet das Wort
„Unfall" 80 viel als einen Unglücksfall,
also ein Ereignis, welches in seinen Con-
sequenzen für den hiedurch Betroffenen
von grösserer, über den Rahmen eines
blossen Unbehagens oder Unwohlseins
hinausreichender Bedeutung ist. Hiezu
kommt aber auch noch, dass die im Ge-
setze mit Consequenz durchgeführte Ab-
stufung der Strafsätze augenscheinlich
das Bestreben erkennen lässt, das Straf-
übel dem Grade der Schädlichkeit der
Wirkungen einer strafbaren Handlung
möglichst anzupassen. Vergleicht man
nämlich die Umstände, unter welchen
das Gesetz einen Strafsatz von 6—10
Jahren und darüber androht, so zeigt
sich, dass dieser Strafsatz bei Verletzungen
der körperlichen Integrität nur dort platz-
greift, wo entweder der Misshandelte
einer Gefahr am Leben ausgesetzt wurde
Digitized by LziOOQlC
106
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 87. - ^20d).
/) Durch boshafte Handlungen oder Unterlassungen unter besonders gefährlichen
Verhältnissen.
87. Sechster Fall. Eben dieses Verbrechens
macht sich auch derjenige schuldig, welcher durch was
immer für eine andere aus Bosheit unternommene Hand-
lung oder durch die geflissentliche Ausserachtlassung der
ihm, bei dem Betriebe von Eisenbahnen, oder von den
im § 85, lit. c bezeichneten Werken oder Unternehmungen
obliegenden Verpflichtung eine der im § 85, lit. h be-
zeichneten Gefahren herbeiführt.
(§ 91), oder wo aus der That ein wichtiger
Nachtheil an Gesundheit oder Leben ent-
stand (§§ 126—128, 180), wo aus der
Weglegung eines Kindes der Tod des-
selben erfolgte (§ 150), zufolge der Brand-
legung ein Mensch, da es von dem Thäter
vorhergesehen werde konnte, ums Leben
kam (§ 167). oder endlich bei einem
Raube jemand dergestalt verwundet oder
verletzt wurde, dass er eine schwere
körperliche Beschädigung erlitt, oder in
einen qualvollen Zustand versetzt worden
ist (§ 195). Sicherlich geschähe dem
Grundsatze, dass sich das Strafübel dem
hervorgerufenen Erfolge anzupassen hat,
Eintrag, wollte manlschon den geringsten,
die körperliche Sicherheit oder Gesund-
heit betreffenden Erfolg eines nach § 852>
verpönten Handelns in Bezug auf das
Straf übel jenen schweren Erfolgen gleich-
stellen, von denen die soeben bezogenen
Gesetzesstellen sprechen (20. XII. 89/1825
C. Vni 97).
3. Vgl. § 85 b 2 3.
87. 1. Zum Thatbf stände des Ver-
brechens nach'§ 87 „wird nicht erheischt,
dass die Absicht des Thäters direct auf
die Herbeiführung der Gefahr gerichtet
war, vielmehr genügt es, wenn die Ge-
fahr nach dem gewöhnlichen Laufe der
Dinge aus der Handlung entstehen kann,
dadurch veranlasst wird, und wenn der
Thäter dieselbe zu erkennen vermag''
(1. II. 78/168).
2. Der § 87 normirt zwei verschiedene
Verbrechensformen. Des Verbrechens der
öfTentlichen Gewaltthäti?keit durch Hand-
lungen unter besonders gefährlichen Ver-
hältnissen kann sich auch derjenige schul-
dig machen, welcher durch irgend eine
andere aus Bosheit unternommene Hand-
lung (ausser der im § 85 bezeichneten)
eine der im § 86 5 bezeichneten Gefahren
herbeiführt. Der Thatbestand des Ver-
brechens des 8 87 erfordert daher zwei
Momente ; a; dass der Thäter die Hand-
lung aus Bosheit unternommen, und b)
dass derselbe durch seine Handlung eine
der bezeichneten Gefahren verursacht
habe. Der Ausdruck Bosheit ist gleich-
bedeutend mit „vorsätzlich", „absichtlich"
und hat blos die Bedeutung, dass weder
erfordert wird, dass schon mit der Hand-
lung selbst ein Nachtheil verbunden sei,
noch dass die Absicht des Thäters direct
auf Herbeiführung der Gefahr gerichtet
sei, noch dass diese Gefahr nothwendig ans
der Handlung folgen musste ; es genügt,
dass aus der Handlung nach dem ge-
wöhnlichen Laufe der Dinge die Gefahr
entstehen konnte, dass durch die Hand-
lung dazu Veranlassung gegeben sei und
dass der Thäter dies habe auch einsehen
können (12. V. 82/450).
8. Aus der klaren Stylisirung des
§ 87, welche eine grammatikalische An-
knüpfung des Worts «Handlungen" an
die folgenden Worte: „der ihm (dem
Thäter) bei dem Betriebe . . . obliegen-
den Verpflichtung" gänzlich anaschliesst,
wie auch namentlich aus der Ueber-
schrift dieses Paragraphs folgt unzwei-
deutig, dass der Thatbestand des Ver-
brechens nach § 87 in der Herbeiführung
einer Gefahr für das Leben, die Gesund-
heit, körperliche Sicherheit von Menschen
oder in grösserer Ausdehnung für fremdes
Eigenthum besteht^ wenn die betrefifende
Gefahr durch was immer für eine andere
(nämlich im Hinblick auf den vorher-
gehenden § 85 keine Beschädigung in
sich schliessende) aus Bosheit unter-
nommene Handlung oder durch die ge-
flissentliche Ausserachtlassung der dem
Thäter bei dem Betriebe von Eisen-
bahnen oder von den im § 85 c bezeich-
neten Werken oder Unternehmungen ob-
liegenden Verpflichtungen hevorgemfen
wird. Das Verbrechen des § 87 ist daher
auch dann vorhanden, wenn die aus Bos-
heit unternommene Handlung den Be-
trieb von Eisenbahnen oder von den in
Digitized by LziOOQIC
K. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 107
der lit. c des § 85 bezeichneten Werken
oder Uniemehmongen nicht berßhrt. Zur
Zorechnnng des Verbrechens nach g 87
ist es genügend, wenn der Thäter sich
der Möglichkeit, dass aas seiner Hand-
lang eine jener Gefahren eintreten könne,
bewoflst war und dennoch vorsätzlich
die Handlung, womit die gedachte Ge-
fahr yerbanaen ist. unternommen hat.
Wurde diese Handlang unternommen,
dann ist damit schon die Gefahr selbst
herbeigeführt ; der wirkliche Eintritt einer
Beschädigung ist kein Delictserfordernis
des § 87, sondern kommt nur als Er-
Bchwerungsumstand na<*h § 88 in Betracht
<n. V. 8ei920 a V 861; 28. III. 98, lO.
lU. 00, 1. V. 02/2181. 2466. 2707^.
4. rj)as StG. gebraucht die darin
sehr häufig vorkommenden Worte n^os'
beif und „boshaff* als gleichbedeutend
mit „bösem Vorsatz" und „vorsätzlich"
Oberhaupt, wie sich insbesondere aus
g§ 4 und 212 ergibt. Und dass der Aus-
druck „Bosheit" speciell im § 87 nur im
Sione von „böser Vorsatz" aufzufassen
ist, geht klar aus der Vergleichung der
im innigsten Zusammenhange stehenden
$ 85, 87, 89 hervor, in denen für einen
aod denselben Begriff abwechselnd die
Worte „boshaft", „geflissentlich", „ab-
sichtlich" und „vorsätzlich" gebraucht
werden (11. III. 82/486). Vgl. oben § 85*.
4a. „Aus Bosheit" ist im Sinne von
.geflissentlich" oder „vorsätzlich" zu ver-
stehen. Erfüllt ist der Dolusbegriff dieses
Verbrechens, wenn die vorsätzliche Hand-
lang mit dem Bewusstsein der Möglich-
keit des Entstehens einer Gefahr im Sinne
des 9 85 ^ und c vorgenommen wurde.
Unmittelbare Gelährdungsabsicht er-
heischt demnach der Delictsbegriff nicht
(10. m. 00,2456).
5. Die Gefahr muss nicht unmittelbar
aus der boshaften Handlung resaltiren ;
zQ dem Cansalnexus zwischen That
and Gefahr ist nicht erforderlich, dass
die Gefahr die nächste unmittelbare
Folge der Thätigkeit des Handelnden
Mi, vielmehr genügt, wenn der Thäter
doreh seine Handlung den Anstoss zur
Wirksamkeit iener Factoren gibt, die
anter den obwaltenden Verhältnissen
nach dem gewöhnlichen Gang der £r-
eipüise die Grefahr herbeizuführen jre-
eipet sind. Wenn demnach auch die
Absicht des Thäters nicht unmittelbar
aaf Herbeiführung der Gefahr gerichtet
sein muss, so muss aber doch festge-
stellt sein das Bewusstsein des Angekl.,
dass seine Handlnnnweise eine Gefahr
für das Leben, die Gesundheit oder
körperliche Sicherheit von Menschen her-
beizaführen geeignet war (17. X. 87/1102).
6. Für den ersten der im § 87 be-
handelten DelictsfäUe besteht nicht die
Voraussetzung, dass sich die aus Bos-
heit unternommene Handlung auf den
Betrieb von Eisenbahnen oder von im
§ 85i bezeichneten Werken oder Unter-
nehmungen beziehe (6. III. 88/1128 C.
VI 884).
7. Der Angriff auf einen bestimmten
Einzelnen kann den Thatbestand des
§ 87 nicht begründen (6. III. 88, 28. II.
90/1128. 1337 G. VI 884. VIII 201 .
8. Der Delictsthatbestand des § 87
setzt weder die Gefährdung einer Mehr-
heit von Menschen, noch insbesondere
einer unbestimmten Mehrheit voraus.
Der in § 85 b gebrauchte Ausdruck „von
Menschen" bezeichnet nur den Gattungs-
begriff, umfasst also ebensowohl eine»
einzelnen wie mehrere Menschen. Dem-
nach ist der Delictsthatbestand auch dann
nicht ausgeschlossen, wenn zwei oder
mehrere bestimmte Menschen dolos ge-
fährdet werden, wohl aber dann, wenn
ein nicht auf Gefährdung, sondern auf
directe Verletzung eines der in § 851»
bezeichneten Rechtsgüter abzielender An-
griff vorliegt (8. III. 00/2446).
9. Die an die Volksmenge gerichtete
Aufforderung zu der sohin wirklich ver-
übten körperlichen Misshandlung einer
bestimmten einzelnen Person fällt nicht
unter § 87. Dieser § fordert bloss die
Herbeiführung einer Constellation von
Verhältnissen, woraus sich nach den
Principien strafrechtlich relevanter Gau-
salität eine Verletzung der in § 87 ge-
schützten Rechtsgüter regelmässig ent-
wickelt oder doch leicht entwickeln kann.
In dem vorliegendem Falle hat jedoch
Angeklagter zur directen Verletzung eines
dieser Rechtsgüter Anlass gegeben und
strafbare Handlungen dritter Personen
provocirt, durch die diese Verletzung
verursacht wurde (80. IX. 96 1984).
10. Auch wörtliche Aeusserungen er-
füllen im Bereiche des § 87 den Begriff
der Handlung (21. V. 98/2213).
11. Der Causalzusanmienhang für
Zurechnung des im § 87 bezeichnete!»
Verbrechens ist hergestellt, sofern das
Verhalten des Beschuldigten den Anstoss
zur Wirksamkeit jener Factoren gab, die
unter den obwaltenden Verhältnissen,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Ereig-
nisse die Gefahr herbeizuführen geeignet
waren. Die Anforderung, dass die Gefahr
nächste und unmittelbare Folge jenes
Verhaltens sein müsse, lässt sich au»
dem Gesetze nicht begründen (29. IV.
99,2876).
12. War sich der Thäter mangels
pflichtgemässer Aufmerksamkeit dessen
Digitized by LziOOQlC
108
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 88-98. - (20(1).
Strafe.
88. Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker
von einem bis zu fünf Jahren, nach der Grösse der Bos-
heit und Gefahr auch bis zu zehn Jahren. — Tritt jedoch
einer der im § 86 erwähnten weiteren Erschwerungs-
umstände ein, so sind die hierfür ebenda festgesetzten
höheren Strafen in Anwendung zu bringen.
g) Durch boshafte Beschädignngen oder Störungen am Staats-Telegraphen.
89. Siebenter Fall. Boshafte Beschädigungen
irgend eines Bestandtheiles des Staats -Telegraphen und
jede absichtliche Störung des Betriebes, sowie jeder vor-
sätzliche Missbrauch dieser Staatsanstalt, sind, ohne Rück-
sicht auf den Betrag des Schadens, als Verbrechen der
öffentlichen Gewaltthätigkeit, mit schwerem Kerker von
sechs Monaten bis zu einem Jahre und bei besonders
wichtigem Schaden oder besonderer Bosheit, von einem
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
h) Durch Menschenraub.
90 (75). Achter Fall. Wenn Jemand ohne Vor-
wissen und Einwilligung der rechtmässigen Obrigkeit sich
nicht bewusst, dass er durch sein vor-
sätzliches Handeln das Leben, die Ge-
sundheit oder körperliche Sicherheit von
Menschen gefährde, und ist daraus als
wirklicher Schade nur eine leichte Körper-
verletzung eines Menschen hervorge-
gangen, so ist er mindestens nach § 431
zu bestrafen (3. XII. 97/2142).
13. Ausführliche Vorschriften flber
den Betrieb von Eisenbahnen ent-
halten die Ei8enbahn-Betriebs«0dgn. 16.
XI. 51 (R 1852/4) und 10. XU. 92
<R 187), die MVdgen 1. IX. 98 (R 188),
1. III. 95 (R 85), 1. V. 95 (R 61), 24. IX,
Ol (R 148), dann die mit MVdg. 10. II.
77 (R 10) kundgemachte SignalO. und
die MVdg. 80. VUI. 70 (R 114) über
die Erbauung von Eisenbahnbrücken. Die
I> a m p f 8 c h i f f a h r t ist geregelt in der
MVdg. 4. I. 65 (R 9) und 1. IX. 88
(R148) und rttcksichtlich der Dampf-
kessel bestehen besondere Vorschriften
in dem Ges. 7. VH. 71 (R 112) und
den MVdgen 1. u. 11. X. 75 (R 180, 181),
9. ra. 82 (R 82). 4. V. 88 (R 59). 8. VI.
94 (R 108), 5. II. 97 (R 50). - S. alle
diese und andere hierauf bezüglichen
Vorschriften bei Geller Oesterr. Ver-
^ealtungsges. U. 796 ü. 880. 881.
14. S. § 84i»a.
89. 1. „Nach der Natur der Sache und
im sprachlichen Sinn umfasst der Begriff
„des Hestandtheils des Staatstelegraphen'
alle Gegenstände, welche, zu Zwecken
des telegraphischen Betriebs bestimmt,
ein constructionsmässiges Moment der
bezüglichen Anlage bilden und auch äus-
serlich als solche erkennbar sind. Ein
zufällig durch Beschädigung, Trennung
zeitweilig aus dem actuellen Zusammen-
hang gebrachter Bestandtheil der Tele-
graphenvorrichtung verliert deshalb allein
diese Eigenschaft nicht'' (12. III. 80/886).
S. 86cifg,
2. Auch die vom Staate betriebenen
Telephonanstalten stehen unter dem
Schutze des § 89 (1. X. 97/2125).
8. Nach der MVdg. 7. X. 87 (R 117)
bilden die von der Post- und Telegranhen-
verwaltung im unmittelbaren Anschlnss
an ein Staatstelegraphenamt hergestellten
Telephonanlagen eine Fortsetzung des
Staatstelegraphen.
80. Die gewaltsame Festnehmung
russischer Schmuggler durch rassische
Grenzwächter auf österreicliischem Ge-
biete und die Ueberlieferung der Festge-
nommenen an die Finanzbehörden in
Digitized by LziOOQlC
K. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 109
eines Menschen mit List oder Gewalt bemächtiget, um
ihn wider seinen Willen in eine auswärtige Gewalt zu
tiberliefern.
strafe.
91 (76). Auf dieses Verbrechen ist zur Strafe
schwerer Kerker von fünf bis zehn Jahren zu verhängen,
welcher jedoch, wenn der Misshandelte einer Gefahr am
Leben, oder an Wiedererlangung der Freiheit ausgesetzt
worden, bis auf zwanzig Jahre verlängert werden kann.
Behandlung unbefugter Werber.
92 (77). Wer ohne besondere Bewilligung der Re-
gierung für andere, als kaiserlich österreichische Kriegs-
dienste wirbt, oder zur Zeit des Krieges Soldaten oder
zum Militärkörper gehörige Dienstmänner auch nur zur
Ansiedlung für fremde Länder wirbt, oder zu solcher Zeit
sich des Menschenraubes schuldig macht, um anderen als
kaiserlich österreichischen Truppen Recruten, oder einem
fremden Staate zum Mihtärkörper gehörige Personen als
Ansiedler zuzuführen, macht sich des Verbrechens der
unbefugten Werbung schuldig und wird nach den hier-
über bestehenden besonderen Vorschriften von den Militär-
gerichten untersucht und bestraft. — StG. 213. 215 ;
StPO. Anh. IV A% 7,
i) Durch unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Menschen.
93 (78). Neunter Fall. Wenn Jemand einen
Menschen, über welchen ihm vermöge der Gesetze keine
Raesltnd mnss als ein vorsätzlich rechts-
widriger Eingriff in die Competenz der
hiezQ einzig und allein berufenen öster-
reichischen Behörden angesehen werden
QDd sind in dieser Thathandlong sämmt-
Hche gesetzliche Merkmale des Verbre-
chens des Menschenraubes verkörpert (2.
XIL 89;i820 C. Vm 94).
Freiheitsbeschränkung. .
I. Begriffserfordernisse (1—17. 24).
1. Qewaltmangel (1—4).
«) Grenzen der Klostergewalt (1).
b) Grenzen der Haasgewalt (2—4).
e) Grenzen der Anatsgewalt (4a).
8. Mangel eines Anlasses (5—7).
8. Anhaltong (8—17. 84).
«) Art und Intensität (8—14. 24).
k) Daner (15-17).
n. Abgrenzung (18—24).
1. Von anderen Delicten (18).
2. Von Erpressung (18. 19. 20).
8. Von unsittlichen Attentaten (2 1 -24).
83. 1. Das Abgeordnetenhaus des
Reicbsrathes hat mit Beschloss vom 29.
X. 67 den k. k. Ministerien der Justiz
und des Cultus empfohlen, dahin zu wir-
ken, dass mioderjährige Mädchen oder
Frauen, welche ihren Eltern oder Ehe-
gatten entlaufen sind, nicht in den Non-
nenklöstern festgehalten oder dort vom
Verkehre mit ihren Angehörigen abge-
schlossen werden. Die Gerichte werden
demnach angewiesen, in allen Fällen der
bezeichneten Art, in welchen die gericht-
liche Hilfe namentlich auf Grund der
§§ 98, 98 und 145 BGb. angerufen wird,
Digitized by LziOOQlC
110
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 98. - (20 d).
Gewalt zusteht, und welchen er weder als einen Ver-
brecher zu erkennen, noch als einen schädlichen oder
gefährlichen Menschen mit Grund anzusehen Anlass hat,
eigenmächtig verschlossen hält, oder auf was immer für
eine Art an dem Gebrauche seiner persönlichen Freiheit
hindert; oder, wenn Jemand, auch bei einer gegründet
scheinenden Ursache der unternommenen Anhaltung, die
Anzeige darüber sogleich der ordentlichen Obrigkeit zu
thun geflissentlich unterlässt.
sofern diese Fälle nicht zar Competenz
der politischen Behörden gehören, das
Amt nach dem Gesetze mit der möglich-
sten Beschleanigung zu handeln, insbe-
sondere in jenen Fällen, in welchen eine
strafbare Handlung nacn den §g 98 oder
96 StG. begründet sein sollte (JME.
XI. 67 Z. 12581).
2. Die Anfesselong der Gattin mittels
einer Kette und eines Fnsseisens an der
Wand des Zimmers dnrch 24 Standen
muss nach § 98 bestraft werden (12. HI.
70 A. 1828).
8. Nicht aber die Einschliessnng oder
Einsperrnng derselben in ihrem Zimmer,
um deren Entweichnng zu verhindern,
oder um die durch sie gestörte häusliche
Ordnung au'rechtzuerhalten (28. Y. 56
A. 789; 8. XII. 77/167).
8a. Die Ahndung nach § 98 wird
durch das eheliche Verhältnis zwischen
dem Thäter und der Beschädigten nicht
ausgeschlossen, wenn die zum strafbaren
Thatbestande erforderliche Eigenmächtig-
keit der Freiheitsbeschränkung und das
Bewusstsein davon, bei dem Thäter zu-
trifft, seine Handlung somit nicht bloss
«ine Ueberschreitung der in §g 91, 92
BGb. eingeräumten Zwangsgewalt dar-
stellt (7. II. 98 2172).
4. Angesichts des dem Hausherrn
dem Gesinde gegenüber durch die Ge-
sindeordnung eingeräumten, auch die
Anwendung strengerer Mittel häuslicher
Zucht umfassenden Rechts lässt es sich
mit Grund nicht behaupten, dass dem
Ersteren gegenüber dem letzteren eine
Zwangsgewalt überhaupt nicht zustehe.
Andrerseits kann aber das Becht der
häuslichen Zucht nicht als Freibrief für
solche Handlungen gelten, welche nach
dem StG. zu bebändern sind. Es muss eben
von Fall zu Fall nach Massgabe der ob-
wsJtenden Umstände beurtheilt werden,
ob eine Handlang nur in Ausübung der
häuslichen Zucht vorgenommen worden
und ob etwa eventuell lediglich eine
Ueberschreitung dieses Rechts (g 418) oder I
aber eine andere strafbare Handlang vor-
liege (17. X. 81/410).
5. Als nSchädlicher oder gefahrlicher
Mensch** kann offenbar nur ein solcher
Mensch angesehen werden, dessen Schäd-
lichkeit oder Gefährlichkeit für das ge-
meine Wesen oder, einzelne Personen
derart augenfällig ist, dass mit Grund
vorausgesetzt werden kann, es wftrde
sich auch die Sicherheitsbehörde be-
stimm^ finden, denselben zam Sehatz«
der gemeinsamen oder Privatsicherheit
anzuhalten und in Gewahrsam zu nelünen
(8. V. 65 A. 660).
6. Es lässt sich dem excesiven Be-
nehmen eines Menschen, der, wenn auch
aus blossem Muthwillen, fremdes Eugen-
thum beschädigt, die Eigenschaft des
„Schädlichen** an und für sich nicht ab-
sprechSD, und dies um sc weniger, wenn
ein solches Benehmen geeignet war. die
Sicherheitsbehörde, wenn sie zar Hand
wäre, zum Einschreiten zu bestinunen
(18. IV. 86/910 C. V 407).
7. Wenn sich § 98 auch des Aus-
drucks bedient, dass der Anhaltende den
Angehaltenen als einen gefährlichen oder
schädlichen Menschen „mit Grund" an-
zusehen Anlass haben müsse, so lässt
es doch immer nur den Stanapankt des
Beurtheilenden entscheiden und will da-
mit nur sagen, dass der Thäter zu ex-
culpiren sei, sofern seine Anschanong
vom Standpunkte eines besonnenen Men-
schen berechtigt war (8. 11. 00/2487).
8. Die Veranlassung öffentlicher Beam-
ten zur Vornahme einer ungerechtfertigten
Verhaftung fällt unter § 98 (8. V. 55 A.
660).
9. Die an ein Sicherheitsorgan ge-
richtete, wenn auch grundlose Auffor-
derung zur Vornahme einer Verhaftang
stellt den Thatbestand des Delicts nach
S 98 nicht schon an sich her (9. n.
86/882 C. V 246).
10. Dadurch allein, das ein Ange-
heiterter ein desselben Weges nach dem
nämlichen Ziel gehendes Mädchen, in-
Digitized by LziOOQlC
IX. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT, 111
dem er es an der Hand fasst, veranlasst,
ihn zu begleiten, um ihn bei etwaigem
Straucheln za stützen, wird, da dadurch
die örtliche Bewegung und Veränderung
des Aufenthalts wohl erschwert, aber
nicht aufgehoben wird, das Verbrechen
des § 98 nicht begangen (9. VII. 92/1593
C. X 867).
11. Die Verhinderung des Fortgehens
eines Kunden aus dem Gewölbe durch
Vorstellen vor die Thür und Versperrung
derselben, in der Absicht, die Zahlung
einer vermeintlichen Schuld zu erwirken,
ist unbefugte Einschränkung der persön-
lichen Freiheit (16. I. 62 A. 102).
12. Ebenso die Festhaltung eines bei
einem unsittlichen Acte Betretenen, um
ihn blosszustellen (17. VIIl. 64 A. 1066).
18. Ebenso die Fesselung des eines
Diebstahls Verdächtigen behufs Erzwin-
gung eines Geständnisses (2. XU. 68 A.
1258).
14. Freiheitsberaubung liegt auch
dann vor, wenn die in einem ebenerdigen
Zimmer eingeschlossene Person zum Fen-
ster hätte hinaussteigen können (1. XU.
94/1786).
15. „Nicht jede Behinderung eines
Mensehen in dem Gebrauche seiner per-
sönlichen Freiheit vermag das im § 98
verzeichnete Verbrechen zu begründen.
Vielmehr fordert das Gesetz für derf
Thatbestand dieses Verbrechens eine
gewisse, über eine augenblickliche An-
haltung des Beschädigten hinausgehende
Dauer der Freiheitsbeschränkung", dass
nämlich „die Behinderung in dem Ge-
brauche der persönlichen Freiheit nicht
Mos ganz vorübergehender Art gewesen
sei, vielmehr einen gewissen Zeitraum
angedauert habe." Die vorübergehende
Festhaltung einer Frauensperson zu dem
Zwecke, um ihr die Zöpfe abzuschneiden,
kann daher nur die Übertretung des
§ 496, aber nicht das Verbrechen des
§ »3 begründen (16. VII. 81/366).
16. Das Gesetz kennt eine Minimal-
dauer der Freiheitsberaubung behufs
Zurechnung des Verbrechens nach § 93
überhaupt nicht. Neben der Freiheits-
beschränkung Überhaupt kommt auch
die Intensität derselben in Betracht.
Hat diese sich im Festhalten des Kör-
pers der B und in gröblicher Verletzung
ihrer Schamhaftigkeit geäussert, ist sie da-
her bis zur Hinderung der Freiheit der
Bewegongen fortgeschritten, so kann
die relativ kurze Dauer der Freiheits-
beschränkung nur als mildernder Um-
stand aufgefasst werden. Solche Frei-
heitsbeschränkungen allerdings, die zur
Begehung eines anderen Delicts noth-
wendig sind, also nach der Natur der
Sache oder kraft positiver gesetzlicher
Vorschrift schon im Thatbestande des-
selben enthalten sind, kommen unter dem
Gesichtspunkte des § 93 StG. nicht noch-
mals abgesondert in Betracht (6. 11.
90/1297 C. VIII 280).
17. Die Verhaftung und nach Um-
ständen selbst die Fesselung einer für
schädlich oder gefährlich erachteten Per-
son kann gestattet sein. Sobald aber durch
die getroffenen Massregeln die „Schäd-
lichkeit und Gefährlichkeit" des Festge-
nommenen beseitigt erscheint, fehlt es
an jeder objectiven Rechtfertigung für
eine intensivere Freiheitsbeschränkung
desselben und zugleich an jener „bona
fides" des Thäters, welche § 93 überall
voraussetzt, wo eine Freiheitsbeschrän-
kung nicht nach dieser Gesetzesstelle
strafbar sein soll^ nämlich an der Ab-
sicht, die Bethätigung schädlicher und
geföhrlicher Eigenschaften des Verhafte-
ten zu hindern. Jede über das Mass des
Nothwendigen hinausgehende Freiheits-
beschränkung wird widerrechtlich und
bildet als solche den im § 93 normirten
Thatbestand. So kann das Verbrechen
des § 93 gewiss auch an Straf- und Unter-
suchungsgefangenen, also an solchen Per-
sonen, die sich überhaupt nicht im Ge-
nuss persönlicher Freiheit befinden, be-
gangen werden, wenn denselben das
ihnen belassene relative Mass von Frei-
heit, etwa durch Einschränkung der Be-
wegungsmöglichkeit, widerrechtlich be-
nommen wird. Kann doch eine so weit
gehende Freiheitsbeschränkung unter
Umständen, insbesondere wenn von
längerer Dauer, peinlicher sein, als
selbst eine körperliche Misshandlung
(6. II. 90/1299 C. Vm 119).
17a. Der Gemeindevorsteher, der, um
sich einer ihn belästigenden Person zu
erwehren, sich nicht damit begnügt, sie
aus dem Locale entfernen zu lassen, son-
dern sie überflüssiger Weise gefesselt
verwahren lässt, macht sich zwar wegen
Abgangs des Dolus nicht des Verbrechens
nach § 93, wohl aber der Uebertretung
des § 6 des Gesetzes 27. X. 1862 (E 87)
schuldig (18. m. 99/2329).
18. Ist die Freiheitsbeschränkung an
sieht nicht bedacht und beschlossen, son-
dern nur nothwendiges Mittel zur Herbei-
führung eines andern strafbaren Thatbe-
standes, so fällt sie nicht selbständig
unter den Begriff des § 98 (11. XI. 93/1680).
18a. Allerdings setzt der Dolus des
§ 93 das Bewusstsein des Thäters von
der unternommenen Freiheitsbeschrän-
kung voraus, aber nicht in dem Sinne,
dass er den juristischen Charakter dieses
Delicts erkenne. Vorauszusetzen ist viel
Digitized by LziOOQIC
112
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 93. - (21).
Yollzng bischöflicher Erkenntnisse, welche anf Einsohliessnaf
eines Priesters in eine geistliche Correctionsanslalt lauten.
(21) VorortfnunQ des Ministers für Goltns und Unterricht im Einvernehmen mit den
Jnstizminister 7. Juni 1869 (R 134).
Die von den Bischöfen in Anwendung ihrer Discipiinargewalt
über die ihnen unterstehenden Glieder des Ciericalstandes verfügte
Verweisung einzelner Priester in eine geistliche Correctionsans^
ist mit dem zum Schutze der persönlichen Freiheit erlassenen Ge-
setze vom 27. October 1862 (R 87) nur insoweit vereinbar, als
damit der nicht erzwungene Aufenthalt eines Priesters in einer solchen
Anstalt und die Beaufsichtigung desselben während dieses Aufent-
haltes angeordnet wird, woraus folgt, dass eine derartige bischöfliche
Anordnung nur insoferne und insolange wirksam sein kann, als der
durch dieselbe getroffene Priester sich derselben freiwillig fügt
Hiernach sind die Organe der öffentlichen Gewalt bei dem
derzeitigen Stande der bürgerlichen Gesetzgebung nicht befugt, einen
von seinem Bischöfe in eine geistliche Gorrectionsanstalt verwiesenen
Priester anzuhalten und dahin abzuliefern.
mehr nur, dass er sich dessen bewusst
wird, dass darch seine That jemand an
der ureien Bewegung im Ranme gehindert
werde, dass er auch die Rechtswidrigkeit
dieser Handlang erkennt, dass er sie aber
trotzdem vorsätzlich durchführt, mag er
auch damit nicht gerade die thätsächlich
ins Werk gesetzte Freiheitsbeschränkung,
sondern mittels derselben ein anderes
Ziel (eine anter der ländlichen Jagend all-
gemein übliche Züchtigung durch Ein-
tauchen in Wasser) zu erreichen suchen
(14. IV. 99/2843).
18^. (>eht die in Misshandlungsab-
sicht unternommene und zu einer nach
§ 154 strafbaren Körperverletzung führende
widerrechtliche Freiheitsbeschränkung
über das nach der Natur der Sache mit
dem Zufügen der Körperverletzung noth-
wendig verbundene Mslob hinaus, so ist
dex Thäter nicht wegen schwerer körper-
licher Beschädigung, sondern wegen des
in § 98 bezeichneten Delicts nach dem
höheren Satze des § 94 zu bestrafen
(10. IV. 97/2066).
19. Die Gewaltanwendung zu dem
Behufe^ um Deckung für eine wenigstens
theilweise anerkannte Forderung zu er-
langen, begründet nicht das Verbrechen
.der Erpressung, sondern jenes der unbe*
fugten Einschränkung der persönlichen
Freiheit (20. V. 79/202). Die E. 28. XH.
65 A 1123 qualificirt diese That als Er-
pressung. Vgl. § 98* fg.
20. Die gewaltsame Entbldssnn;
einer Frauensperson und Angreifung ihrer
Schamtheile ist unbefugte Einschrbikoof
der persönlichen Freiheit, nicht Erpres-
sung (20. III. 80/240). Abweichend E. 16.
XI. 64 A. 1072. welche in einer ähnlicben
Handlung nur die Uebertretung des § 5l(
erblickt.
21. Die versuchte Erzwingung des
Beischlafs kann, sobald der Thäter, nach-
dem er des Widerwillens der angegriffenen
Frauensperson, sich von ihm gebrauchen
zu lassen, inne geworden war, von so-
nem Vorhaben abgelassen hat, nicht unter
§ 93 subsumirt werden (5. V. 88/447).
22. „In welchen Fällen die Geschlechts-
ehre im Sinne des StG. als verletzt gel-
ten soll, ist im 14. Hauptstück des StG.
ausgesprochen. Verwandte Fälle, welche
daselbst nicht berührt oder durch die Be-
griffsbestimmung der im jenem Hauptst.
behandelten Verbrechen ausgeschlow»
sind, müssen daher entweder ausdijci-
lich der Sphäre eines anderen Verbrechens
zugewiesen sein, oder sie müssen, wcdd
sie tiberhaupt noch strafbar sein sollen.
noch unter einen anderen, die geschlewj-
lichen Beziehungen nicht hervorkehreniJ'n
Gesichtspunkt fallen. Der nächtsfolgeode
Gesichtspunkt ist aber jener der UnW"
werfung des Körpers eines selbständigen
Menschen unter die WUlkör oder ttoWr
die Berührung eines Anderen. I«* *?v
Unterwerfung eine durch strafrechtucn
Digitized by LziOOQlC
IX. HAÜPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 113
[2f) Vtrorimiig des Mmiaters ffir Cnltas and Unteiricht, der Minister des Innern
und der Justiz 7. August 1869 (R 186).
Der Grundsatz, welcher in der Verordnung des Ministers für
Cultus und Unterricht v. 7. Juni 1869 (21), betreffend den Vollzug
bischöflicher Erkenntnisse, welche auf Einschliessung eines Priesters
in eine geistliche Correctionsanstalt lauten, ausgesprochen ist, findet
auch auf sämmtliche Regularen beiderlei Geschlechtes
Anwendung, so dass keine einer regulären Communität angehörige
Person, welche aus was immer für einer Ursache auf Anordnung
der betreffenden Oberen in Haft gehalten ist, wider ihren Willen
darin zurückgehalten werden kann.
Da jedoch auch gegenüber jenen Personen des Weltpriester-
und Ordensstandes, welche sich der über sie von ihren Oberen ver-
hängten Haft freiwillig unterziehen, die Rücksichten der Mensch-
lichkeit und Gesundheitspflege nicht ausser Acht gelassen werden
dürfen, sind dem Minister für Cultus und Unterricht Verzeichnisse
der in freiwilliger Haft thatsächlich sich befindenden Weltpriester
und Regularen mit Angabe des Namens, der Zeit, seit wann die
Haft dauert, der Zeit auf wie lange sie verhängt wurde, der Be-
schaffenheit des Haftiocales in Beziehung auf Grösse, Licht, Luft und
Einrichtung, dann der Verpflegung ungesäumt vorzulegen und ktlnftig
bei neu eintretenden Fällen sofort zu ergänzen.
Sollten die Bischöfe es nicht übernehmen, solche Verzeich-
nisse bezüglich des Säcular- und Regularclerus ihrer Diöcese anzu-
allerdings nicht verübte geschlechtliche
Missbrauch erscheint, nicht weiter in
Betracht kommt. Es ist daher das im
§ 93 bezeichnete Delict zuzurechnen, wenn
sich der Thäter bei seiner vorsätzlichen
Handlungsweise der ins Werk gesetzten
Freiheitsoeschränkung und ihrer Wider-
rechtlichkeit bewusst geworden war (6.
VII. 85/806 C. V 67).
25. Auch unter der — in dem vor-
liegenden Falle von dem CH. nicht
weiter geprüften — Voraussetzung, da?s
die als Zwangsmittel zum Beischlafe
in's Werk gesetzte Freiheitsbeschränkung
für alle Fälle in dem für das Verbrechen
der Nothzucht aufgestellten Strafsatze
schon vorgesehen und deren selbständige
Zurechnung neben dem Verbrechen der
Nothzucht somit schlechterdings ausge-
schlossen ist, vermag die wegen frei-
willigen Rücktritts eingetretene Straf-
losigkeit des Nothzuchtversuchs den
Thäter von jener Strafe nicht zu befreien,
die er dadurch verwirkte, dass er zur .
Herbeiführung des Beischlafs eine nach
§ 93 qualificirte Freiheitsbeschränkung
verwirklicht hat. Denn als Freibrief
zu widerrechtlicher Freiheitbeschränkung
kann die Absicht des strafgeseizwidngen
Beischlafs doch sicherlich nicht ver-
werthet werden (11. IX. 85 814).
relevante Gewalt erlangte, so kann in
«lern Verhalten des Thäters kaum etwas
aiuleres gefunden werden, als unbefugte
Einschränkung der persönlichen Freiheit
im Sinne des § 98, und da sich in dieser
einen Beziehung der § 98 zum § 98 wie
die Specialverfügung zur allgemeinen ver-
hält, 80 kann nach allgemeinen Grund-
sätzen eben nur der § 93 als die specielle
Gesetzesbestimmung zur Anwendung ge-
langen.** Auf einen durch Freiheitsent-
ziehong qualificirten Nothzuchts versuch,
wovon der Thäter freiwillig, zurückge-
treten, ist daher (nicht der § 516, sondern)
der § 93 anzuwenden (5. II. 83/509).
2S. DariiK dass vor mehreren Leuten
ein Hand auf ein Kind gehetzt, und, auf
dem sich wehrenden Kinde festgehalten,
veranlasst wird, auf demselben Be-
vegongen wie auf einer Hündin zu
machen, liegt nicht ein Verbrechen nach
l 98, sondern die Uebertretung des § 516
1. Xn. 88/598).
U. Zum Thatbesfande des § 93 wird
fefordert die thatsächlich durch Gewalt-
anwendung erfolgte Einschränkung der
Sersönlichen Freiheit eines Menschen und
ie darauf gerichtete bdse Absicht, welche
letzere durch die Gewaltanwendung mani-
festirt wird und wobei der Endzweck der
Gewaltanwendung, als welcher hier der |
a«ller. öitenr. 0«»etze, 1. Abth., T. Bd.
Digitized by LziOOQIC
lU
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 94-96. - (23).
egen und mit ausreichenden Garantien für die Vollständig. ceit der-
selben und die Richtigkeit aller darin enthaltenen Angaben den
Länderchefs zu übermacben, so haben die Bezirkshauptmänner die
erwähnten Verzeichnisse, sofern sie die Weltpriester betreffen, selbst
anzufertigen, hinsichtlich der Regularen aber sie von den Vorständen
der einzelnen Convente und Congregationen unmittelbar abzufordern,
eingehend zu prüfen und zu verificiren und ehethunlichst vorzulegen.
Diese Verordnung ist jedem in einen religiösen Orden oder
eine solche Congregation neu eintretenden Mitgliede vor Ablegung
der Gelübde mitzutheileri und der Nachweis hierüber in jedem ein-
zelnen Falle dem Landeschef vorzulegen.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kund-
machung in Wirksamkeit.
(23) Gesetz 7. Mai 1874 (R 50).
§ 19. Bei Handhabung der kirchlichen Amtsgewalt darf kein
äusserer Zwang angewendet werden.
Strafe.
94 (79). Die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker
von sechs Monaten bis zu einem Jahre. Hätte die An-
haltung über drei Tage gedauert, oder der Angehaltene
einen Schaden, oder nebst der entzogenen Freiheit noch
anderes Ungemach zu erleiden gehabt; so soll auf ein-
bis fünfjährigen schweren Kerker erkannt werden.
i) Durch Behandlung eines Menschen als Sclaven.
95. Zehnter Fall. Da in dem Kaiserthume Öster-
reich die Sclaverei und die Ausübung einer hierauf sich
beziehenden Macht nicht gestattet, und jeder Sclave in
dem Augenblicke frei wird, wenn er das kaiserlich öster-
reichische Gebiet oder auch nur ein österreichisches Schill
betritt, und ebenso auch im Auslande seine Freiheit in
dem Augenblicke erlangt, in welchem er unter was immer
für einem Titel an einen ünterLhan des österreichischen
KaiserLhumes als Sclave überlassen wird, so begehl
Jedermann, welcher einen an sich gebrachten Sclaven
an dem Gebrauche seiner persönlichen Freiheit hinderl,
94. 1. Zur Anwendung des höheren
Strafsatzes des § 94 genügt es, dass der
erschwerende Erfolg überhaupt eicge-
trelen ist; nach diesem Strafsatze sind
daher auch diejenigen Mitthäter zu be-
strafen, die nicht unmittelbar diesen Er-
folg herbeigeführt haben (25. X. 95 1921 .
2. „Ungemach*^ ist jedes mit der
Freiheitsbeschränkung nicht nothwendi;
verbundene körperliche oder seelische
Unbehagen (8. I. 98 2158).
Digitized by LziOOQlC
UC. HAÜPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 115
oder im In- oder Auslande als Sclaven wieder weiter
veräüssert, und jeder SchiflTscapitän, welcher auch nur
die Verfrachtung eines oder mehrerer Sclaven übernimmt,
oder einen auf das österreichische Schiff gekommenen
Sclaven an dem Gebrauche der dadurch erlangten per-
sönlichen Freiheit hindert, oder durch Andere hindern
lässt, das Verbrechen der öffentUchen Gewaltthätigkeit
und wird mit schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren
bestraft.
Würde aber der Capitän eines österreichischen
Schiffes oder ein anderer österreichischer Unterthan einen
fortgesetzten Verkehr mit Sclaven treiben, so wird die
schwere Kerkerstrafe auf zehn, und unter besonders er-
schwerenden umständen bis auf zwanzig Jahre ausge-
dehnt. — StG. 213.
i) Durch Entführung.
96 (80). Eilfter Fall. Wenn eine Frauensperson
in einer, sei es auf Heirat oder Unzucht gerichteten Ab-
sieht, wider ihren Willen mit Gewalt oder List entführt;
oder, wenn eine verheiratete Frauensperson^ obgleich mit
96. 1. Auch die uneheliche Mutter,
welche ihr Kind demjenigen, dem es
mit Genehmhaltung des Crerichts anver-
traut wurde, entfahrt, macht sich des
hier vorgesehenen Verbrechens schuldig
(11. XI. 62, 20. III. 66 A. 210. 1166.)
8. Nicht aber, wenn sie zur Rück-
forderung des Kindes berechtigt ist (18.
IX. 54 A. 576).
3. Ebensowenig der Vater, der sein
oneheliches Kind ans dem Hanse der
Versorger, jedoch ohne List und Gewalt,
wegführt (14. Vi. 54 A. 514).
4. Ebensowenig derjenige, welcher
<]a& seit Jahren in seiner Pflege befind-
liche, von seinen Eltern vernachlässigte
Kind mit sich ins Ausland nimmt (9.
Vm. 69 A. 920).
4«. Zum Thatbestande der Ent-
fähmog einer einwilligenden Minder-
jährigen ist erforderlich, dass die Ent-
führte in eine Lage gebracht werde, in
der sie nicht der Willensbestimmung der
berechtigten, sondern jener von unbe-
rechtigten Personen unterliegt. Gewiss
kann nach dem Wortlaute des Gesetzes
und nach der Natur der Sache die Ent-
föhrong auch dadurch begangen werden,
dass ein Mündel seinem Versorger ent-
zogen wird, und selbst Eitern können
sich der Entführung ihres eigenen Kindes
schuldig machen, wenn sie, der Erzieh-
ungsrechte betreffs des Kindes verlustig,
eigenmächtig in die Rechtssphäre jener
Personen eingreifen, denen kraft obrigkeit-
licher Verfügung die Beaufsichtigung oder
Erziehung des Kindes obliegt. Ist aber
der Minderjährige, wenn auch in listiger
Weise aus dem Hause desjenigen, dem
sie von ihrer unehelichen Mutter zur Ver-
sorgung anvertraut worden war, wegge-
bracht worden und geschah dies lediglich
zu dem Zwecke, um das Mädchen seiner
Mutter zuzuführen und dieser dadurch
die Entscheidung über das weitere Schick-
sal des Mädchens anheimzustellen, so
sind in diesem Thatbestande die objecti-
ven Merkmale des Verbrechens der Ent-
führung nicht verkörpert (9. I. 92/1439
C. X 146).
5. Der mit ihrer Zustimmung ent-
führten minderjährigen Tochter kann
keine Mitschuld zugerechnet werden, weil
sie „nicht zugleich Object und Subject
des Verbrechens . . . sein kann" (7. VI.
66 A. 1095).
Digitized by LziOOQIC
116
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 97. 98. - (23).
ihrem Willen, dem Ehegatten; wenn ein Kind seinen
Eltern; ein Mündel seinem Vormunde oder Versorger mit
6 a. Ebensowenig der mit ihrer Zu-
stimmung entführten Ehegattin, die auch,
wenn sie ihre Entführung als Anstifterin
eingeleitet hat, Object des Verbrechens
bleibt (16. IV. 84/630).
bb. Die nachträgliche Zustimmung
der Verletzten ist für die Zurechenbarkeit
der Entführung unerheblich (11. 1. 89/1194
c. vn 161).
6. List im Sinne des § 96 ist gegen
die Eltern und die hier in Betracht ge-
sogenen Personen auch dann angewendet,
wenn das minderjährige Mädchen (oder
die Ehefrau) ohne Wissen der Eltern
(oder des Ehegatten u. s. w.) entführt
wurde, weil schon mit der Wegführung
einer Minderjährigen ohne Wissen ihrer
Eltern diesen die Ergreifung von Mass-
regeln gegen die Entführung oder zur
Wiedererlangung der Entführten unmög-
lich gemacht wurde (26. VHI. 63 A. 182 ;
9. XU. 81/383).
6 a. Die zum Thatbestande des Delicts
nothwendige „List" muss daraufgerichtet
sein, dem Versorger die Entfernung des
Kindes ans seiner Gewalt zu verbergen;
Die listige Erschleichung seiner Zustim-
mung fällt nicht unter diesen Begriff (30.
IX. 93/1720).
7. „Wenn man auch der strengsten
Auslegung des B^riffs ,Li8t' im letzten
Satze des § 96 sich anschliesst und die
List schon in der blossen Verhehlung
oder Verschweigung sieht, wenn man
ferner anerkennt, dass die Entführung
begrifflich vereinoar sei auch mit dem
freiwilligen Verlassen des Vaterhauses
durch das Mädchen, so muss doch erste-
res auf ^ine Einwirkung des angeblichen
Entführers auf den Entschluss der Ent-
führten oder auf eine positive Mitwirkung
desselben zur Beseitigung der Hindernisse
zurückzuführen sein" (28. XII. 83/607).
8. Weder der Wortlaut, noch der
Geist des Gesetzes berechtigt zur An-
nahme^ dass ein Kind, welches selbst
das Elternhaus verlassen hat. ungestraft
weggeführt werden könne. Eine solche,
wenn auch mit Zustimmung des Kindes
geschehene Wegführung, wodurch das-
selbe der Schutzgewalt der Eltern oder
der berechtigten Vertreter thatsächlich
entrückt wird, begründet, sobald hiebei
auch List im Spiele ist, jedenfalls den
Thatbestand der Entführung* und es ist
ftlr den Thatbestand dieses Delicts voll-
kommen gleichgiltig, ob das Kind im Zeit-
punkte der Entführung innerhalb des
Wohnungsraums seiner gesetzlichen Ver-
treter oder ausserhalb desselben sidi be-
fand (20. X. 84/673 G. lU 197).
8 a. Die heimlich sich vollziehende
(durch Bereitstellung von Geldmittehi
und Fahrgelegenheit sich bethätigende)
Mitwirkung zur Flucht eines sich ans
freien Stücken der elterlichen Schatzge-
walt entziehenden Kindes ist nach f 96
strafbar. Das Gesetz verlangt List mcht
gegen das Kind, sondern gegen die Eltern,
denen es entzogen werden soll (81. XI.
98/2276).
8^. Unter § 96 fällt die einem Kinde
oder Mündel, da« sich dem Machtbereich
der Eltern, des Vormunds oder Versorgers
unter den Voraussetzungen dieses § aas
eigenem Entschluss entzieht, bei der Aus-
führung desselben dolos geleistete Hilfe
(9. I. 97/2090).
9. Die Einwilligung der Minderjährigen
kommt hier gänzlich ausser Frage, weil
sie sich gegenüber den Bestimmungen
des § 96 als irrelevant darstellt, und weil
ein listiges Vorgehen den im § 96 gedach-
ten Personen gegenüber kein constitati-
ves Merkmal des Verbrechens der öffent-
lichen Gewaltthätigkeit durch Entführung
bildet, da dem Delictsrequisite der List-
anwendung im Sinne des § 96 schon dann
Genüge gethan erscheint, wenn die Ent-
führung hinter dem Rücken der dort e^
wähnten Personen ins Werk gesetzt wor-
den ist. Das Verbrechen des § 96 kann
auch an einer Prostituirten begangen
werden (7. VI. 86/984 C. V 412).
10. Der § 96 fordert nur, dass eme
Frauensperson wider ihren Willen und
mit Gewalt entführt wird, d. h. in die
Gewalt des Entführers geräth; dass dies
für die Dauer geschehe, ist nicht erfor-
derlich (26. X. 83/582).
11. Es fehlt jeder Anhaltspunkt da-
für, dass der Gesetzgeber dem im § 96
vorkommenden Worte „Mündel" eine
über die durch die §S 188 und 269 BGb.
gezogenen Grenzen hinausgehende Be-
deutung geben und darunter insbesondere
auch einen Guranden, einen Pflegebe-
fohlenen im engeren Sinne des Wortes
verstanden haben wollte. Der Wärter
eines (grossjährigen) Wahnsinnigen ist
weder einem „Vormund" noch einem
„Versorger" gleichzuachten. Die durch den
Wärter dem seiner Aufsicht anvertrauten
Wahnsinnigen geleistete Beihilfe zur
Flucht kann daher nicht als Entführung
im Sinne des § 96 aufgefasst werden (9.
XI. 89/1309 C. VIII 77).
Digitized by LziOOQlC
IX. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 117
List oder Gewalt entführt wird, die Absicht des Unter-
nehmens mag erreicht worden sein oder nicht.
strafe.
97 (81). Die Strafe der Entführung wider Willen der
entführten Person, oder der Entführung einer Person, die
noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, ist
schwerer Kerker von fünf bis zu zehn Jahren, nach Mass
der angewandten Mittel und des beabsichtigten oder er-
folgten üebels. — Ist aber die entführte Person wenigstens
schon vierzehn Jahre alt gewesen und ihre Einwilligung
beigetreten, so soll schwerer Kerker von sechs Monaten
bis zu einem Jahre verhängt werden.
mt Durch Erpressung.
98 (82) Zwölfter Fall Des Verbrechens der
öffentlichen Gewaltthätigkeit durch Erpressung macht sich
schuldig, wer
12. Ein Schatzverein, dessen Zweck
statatenmässig nicht auf die körperliche
Pflege der Zöglinge während der Daner
dtr Vereinsobsorge beschränkt, sondern
dtraof gerichtet ist. die Vereinszöglinge
durch &ndehang und Unterricht heranzu-
bilden und ihnen durch Verschaffting ent-
sprechender Kenntnisse nnd Fähigkeiten
<ue Begrfindang eines redlichen Erwerbs
ra erleichtem, sie also in einen fortdau-
ernden Nahrungszustand zu versetzen,
ist als -Versorger" anzusehen (31. I.
«•1947).
18. In den Fällen des 8. Satzes des
$ 96 muss die List auf die Verbergung
des EntfOhrungsacts vor dem verfügungs-
berechtigten Dritten gerichtet sein; das
Erschleichen seiner Zustimmung ist nicht
Ust im Sinne dieser Gesetzesstelle (3.
XIL 97/2148).
U. S. oben § 8".
97. Der Umstand, ob das entführte
Kind die Mündigkeit bereits erlangt hat
«der nicht, ist für den Thatbestand ohne
Belang. Der höhere Strafsatz ist bei Ent-
rohrong eines unmündigen Kindes auch
dann anzuwenden^ wenn der Thäter von
dem Alter des Kindes keine Kenntnis
halte (8. I. 01/2579).
Erprottung.
L Abgrenzung (1—11).
1. Von gefährlicher Drohung (1—3).
2. Von Freiheitsbeschränkung (4-6).
3. Von Coalitionszwang (6 a).
4. Von Friedensbruch (6o).
5. Von Widerstand gegen die Obrig-
keit (7-9).
6. Von Raub (10. 11).
II. Begriffsmerkmale (12—27).
1. Gewalt (12. 12«).
2. Drohung (1. 18—19).
8. Leistung, Duldung, Unterlassung
(2. 20-29).
m. Verhältnis der Mitthäter (30).
98. 1. Zwischen der Versetzung in
Furcht und Unruhe und der Erregung
gegründeter Besorgnisse besteht ein we-
sentlicher Unterschied. Erstere ist wohl
beim Verbrechen des § 99, nicht aber
auch bei der Erpressung (§ 98) unter die
Thatbestandsrequisite eingereiht (30. XII.
81/401).
2. Stellt sich die vom Bedrohten ge-
forderte Thätigkeit als eine rechtlich in-
differente Handlung, sonach nicht als eine
„Leistung" im Sinne des § 986 dar, so -
liegt keine Erpressung, sondern beim Zu-
trefTen der erforderlichen Begrifllsmerk-
male gefährliche Drohung vor (10. VI.
86/988).
3. S. auch § 99 «'R-
4. Das Festhalten der Inwohnerin
mit den Händen durch den Hausherrn,
während derselbe durch seinen Knecht
die Fenster ausheben und forttragen liess,
hierauf die Thüre selbst aushob und fort-
trug, wodurch die Inwohnerin gezwungen
Digitized by LziOOQIC
118
ALLG. STRAFGESETZ. J. THEIL. § 98. -
a) einer Person wirklich Gewalt anthut, um sie zu
einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen,
in soferne sich seine Handlung nicht als ein schwerer
verpöntes Verbrechen darstellt.
unter derselben Voraussetzung begeht eben dieses
Verbrechen derjenige, der
ward, die durch die eindringende Kälte
unbewohnbare Stube mit ihren zwei klei-
nen Kindern zu verlassen — befin^ündet
das Verbrechen des § 98 (31. V. 64 A.
506).
5. Die Erpressnng ist ein Eingriff in
die Rechtssphäre des Beschädigten. Die-
ser Eingriff kann aber nicht blos in der
Verletzung der persönlichen Freiheit be-
stehen, da eine solche Verletzung schon
im § 93 mit Strafe bedroht ist : das wei-
tere Erfordernis, welches zur Verletzung
der Freiheit hinzutreten muss, um den
Thatbestand der Erpressung zu begrün-
den, besteht somit nothwendig in der
Verkürzung eines dem Beschädigten zu-
stehenden concreten Rechts. Daher kann
dort, wo der Thäter lediglich darauf aus-
ging, den Anderen zu einer Leistung,
Duldung oder Unterlassung zu bestimmen,
worauf dem Thäter im eigenen Namen
oder in Vertretung eines Dritten ein Recht
zustand, von Erpressung keine Rede sein.
Gewaltanwendung zur Erzwineang der
Zahlung einer aufrechten Schuld begrün-
det daher nur unbefugte Einschränkung
der persönlichen Freiheit (nach Umstän-
den nur die Uebertretung des § 481), aber
nicht Erpressung (20. V. 79, 25. X. 80/202.
282).
6. Die gewaltsame Entblössung und
Betastung einer Frauensperson ist unbe-
fugte Einschränkung der persönlichen
Freiheit, aber nicht Erpressung, wenn die
zugefügte Gewalt nur zur Ausführung des
unsittlichen Attentats, aber nicht zu einer
ausserhalb des Gewaltacts liegenden Dul-
dung ins Werk gesetzt wird (20. III.
80/240). Vgl. auch g 93 »fg.
6 a. Das Unterscheidungsmerkmal
zwischen den Thatbeständen des § 98 und
des § 3 des Coalitionsges. bildet nicht
der Endzweck, sondern die Eigenschaft
der angewendeten Mittel (6. VI. 98/2218).
Qb. Nicht Erpressung, sondern Haus-
friedensbruch liegt vor, wenn das Gefolge
eines Leichenbegängnisses dem Geistlichen
lärmend und schimpfend in seine Woh-
nung oder Amtslocalität nachdrängt, ihn
da umringt und eine seine Sicherheit be-
drohende Haltung einnimmt, um ihn zur
sofortigen Einsegnung zu veranlassen (4.
U. 98/8175). S. auch oben § 83«»-
7. Der Jagdinhaber als solcher ist
(in Tirol) nicnt berechtigt, dem mit seiner
Erlaubnis, aber ohne Jagdkarte Jagenden
das Gewehr abzunehmen. Drohungen,
welche nur bezwecken, ihn davon abzu-
halten, begründen nicht Erpressonr (85.
IV. 85/760 C. IV 851).
8. Ebensowenig der wider ein xm
Vornahme der Pfändung nach § 1S21
BGb. nicht befugtes Cremeindeor^an atis-
geübte, auf Vereitlung der Pf&ndnng i^
zielende Zwang (80. Vm. 86/964).
8 a. Ist der Zwang gegen eine der in
L68 genannten Personen gerichtet und
zweckt er eine Leistung, Daldang odn
Unterlassung, die den Dienst- oder Amts-
bereich dieser Person betrifft, so ist mAi
§ 98, sondern % 81 anzuwenden (18. VL
98/2228).
9. Widerstand gegen eine Privat-
pfändung wegen Feldschadens, ^reicher
nicht als öff'entliche Gewaltthäugkeit ge-
straft werden kann, weil der sie vor-
nehmende Feldhüter den Bedingtingw
nicht entsprochen hat, von denen dtf
Schutz des § 68 abhängt, ist anch nicht
als Erpressung zu strafen; denn sobald
der Feldhüter ob Abgangs des vorge-
schriebenen Dienstzeichens angesichts
der Vorschrift des § 2 des Gesetzes vom
16. VI. 72 (R 84) und der §S 34 bis 86
des für Galizien erflossenen Feldschntz-
gesetzes vom 17. VII. 76 (L 28) als W^ache
nicht auftreten konnte, war er überhaupt
zur Ausübung seines Dienstes nnd somit
auch zur Vornahme der Pfändnns nicht
berechtigt, weshalb auch nicht behauptet
werden kann, dass der Angekl., vrelcher
der Ausführung dieser Pfändung sich
widersetzte, eine Unterlassung erz-veingen
wollte, welche der Angegriffene zu ver-
weigern berechtigt gewesen wäre (26. L
85/738 C. IV 81).
10. Wendet der im Diebstahlsversuche
Betretene gegen den Verfolger Gewalt an.
um ihn zam Aufgeben der beabsichtigten
Anhaltnng zu zwingen, so macht er sich
auch einer Erpressung schuldig (5. HL
92/1627 C. X 218).
Digitized by LziOOQlC
IX. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT. 119
b) mittelbar oder unmittelbar, schriftlich oder münd-
lich, oder auf anderere Art, mit oder ohne Angabe seines
Namens, Jemanden mit einer Verletzung an Körper, Frei-
heit, Ehre oder Eigenthum in der Absicht bedroht, um
von dem Bedrohten eine Leistung, Duldung oder Unter-
U. Ist das Entreissen der beweglichen
Sadie (Barschaft) durch Bedrohen mit
Misshandlang und Faustschlägen erfolgt
und somit der Wechsel in dem Gewahr-
sam nicht ans einem, sei es anch zwangs-
weise herbeigeführten Willensentschlnsse
des Angegriffenen hervorgegangen, der
sich vielmehr zur Zeit dieses Wechsels
in voller Passivität befand, so liegt Raub,
nicht Erpressung vor (20. XI. 86/988).
Vgl. auch § 190 «fg.
12. Die Gewalt, von der § 98 a spricht,
besteht nicht in der physischen Üeber-
wUtignng einer Person, sondern in einem
Zwange, welcher den Willen des Ange-
griffenen gefangen nimmt und ihn nach
dem Willen des Angreifers beugt; der
Gewaltact soll das Mittel zur Begehung
der Nöthignng sein, durch die Gewalt
Ulf den Entschluss eines Andern einge-
wirkt werden. Dazu ist aber nicht erfor-
derlich, dass man unmittelbar an den
Körper des Andern Hand anlege ; es ge-
nfigt die Hinstellung einer physischen
Kraft, deren Vorhandensein und Nähe
den Widerstand beseitigt, den Willen
nnteijocht. Daher kann auch das Ein-
whliessen in einen Kreis von ungestüm
nnd mit drohenden Zurufen herandrän-
genden Personen den Begriff der „wirk-
lichen Gewaltanthuung" herstellen (9. I.
^7 187). Vg>. § 84».
12«. Der zurückgewiesene Liebhaber,
ow emer Frauensperson gewaltsam die
Zöpfe zu dem Zwecke abschneidet, damit
ne keinem andern mehr gefalle und so
veranlasst werde, das Liebesverhältnis
nüt ihm fortzusetzen, Verstoss t gegen
§%«(20. Xn. 01/2681).
13. ^Es ist unrichtig, dass das Ge^
setz es als nicht entscheidend hinstelle,
ob die Drohung dem Bedrohten Besorg-
nis einznflössen vermochte oder nicht,
wndem die Eignung oder Nichteignung
««T Drohung zur Einflössung einer Be-
'mP^ ist eben nur von dem Eindruck
abhiDgig gemacht, den sie auf den Be-
drohten zu üben vermochte, sofern sich
<Je«sen geäusserte Besorgnis nicht als
?»«*ar ungegründet herausstellt (26. IV.
W A. 476).
14. Ob die Drohung geeignet war.
KcgrOndete Besorgnis einzuflössen, „ist
nach den gegebenen Verhältnissen, daher
nicht allein und ausschliesslich nach dem
Eindrucke, den die Drohung nach Angabe
des Bedrohten auf ihn machte, zu beur-
theilen" (4. II. 82/414).
15. Dass die Drohung gegründete Be-
sorgnis wirklich eingeflösst habe, ist nicht
erforderlich; es genügt, dass sie hiezu
geeignet war (2. 111. 77/144).
16. Die Imminenz der angedrohten
Verletzung ist kein Begriffsmerkmal der
Erpressung (17. IL 881125 C. Vi 880).
Vgl. § 991 fg.
17. Den Inhalt einer Drohung von
der hier vorausgesetzten Qualität vermag
auch die Ankündigung einer an sich be-
rechtigten Anzeige herzustellen, sobald
damit eine Leistung erlangt werden will,
auf welche der Drohende kein Recht hat
(30. xn. 81/401).
17 a. Weder § 985 noch § 190 verlangt
eine Ueberwältigung derart, dass sie den
Willen geradezu aufhebt. Für beide De-
licte genügt eine Gewalt, die geeignet ist,
den Angegriffenen zum Nachgeben zu
zwingen, seinen Willen zu beugen, aber
nicht die Unßlhigkeit herbeiführt, seinen
Willen überhaupt zu bethätigen. Besteht
die Gewaltanwendung in einer Drohung^
so fällt sie unter § 190, wenn sie gegen
Leib und Leben gerichtet ist und ihre
unmittelbare Vollziehung zu besorgen ist,
unter % 98 b aber dann, wenn das ange-
drohte Uebel zeitlich ferne liegt, daher
die Sinne des Bedrohten nicht gefangen
nehmen muss, seiner Erwägung Raum
lässt und es Ihm ermöglicht, zwischen
dem angedrohten Uebel und der gestell-
ten Forderung einen Vergleich zu ziehen,
beides gegen einander abzuwägen und
sich für das eine oder das andere zu ent-
scheiden (6. IV. 99/2333).
18. Die Drohung mit einer Anzeige
bei Gericht wegen eines Verbrechens ent-
hält eine Bedrohung der Ehre, da der-
jenige, der zu Gericht geladen wird, um
sich als Angezeigter wegen eines Ver-
brechens zu verantworten, schon dadurch
in der Meinung anderer Personen, na-
menUich jener, die keinen näheren Ein-
blick in den Sachverhalt haben, herab-
gesetzt wird, überdies anch der Gefahr
einer zeitweiligen Haft ausgesetzt, mithin
Digitized by LziOOQlC
120
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 98. - (23).
lassung ZU erzwingen, wenn die Drohung geeignet ist, dem
Bedroliten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die
persönliche Beschaffenheit desselben, oder auf die Wichtig-
keit des angedrohten üebeis gegründete Besorgnisse ein-
zuflössen ; ohne Unterschied, ob die erwähnten Uebel gegen
sogar in seiner Freiheit bedroht erscheint
(6. XL 86/980).
18 a. Eine Erpressung ist aach die
zar widerrechtlichen Erzwingung einer
Leistung, Duldung oder Unterlassung ver-
tibte Drohung mit einer an sich berech-
tigten Strafanzeige (19. XI. 98/2290).
19. Die Drohung, Arbeiter des Ge-
werbsinhabers zum Ausstande zu be-
stimmen, erscheint als eine Bedrohung
des Eigenthums, die geeignet ist, bei dem
Arbeitgeber gegründete Besorgnis zu er-
regen. Denn mag auch der Arbeitsaus-
stand an sich keine strafbare Handlung
sein, so ist er doch für jenen ein schwer
wiegendes Uebel, da er nicht nur einen
Entgang an Gewinn und Verdienst zur
Folge hat, sondern den Fabrikanten, der
die übernommenen Aufträge nicht zu voll-
ziehen vermag, ersatzpflichtig macht und
so auch an seinem bereits vorhandenen,
wirklichoA Vermögen schädigt (8. iL
90/1418).
19 4. Den Begriff der Drohung deckt
lediglich die Ankündigung eines von dem
Drohenden selbst herbeizuführenden oder
doch zu veranlassenden Uebels. Der Thä-
ier muss zu erkennen geben, dass dessen
Zufügung von seinem Entschlüsse ab-
hängt, dass entweder er selbst alles ins
Werk setzen werde oder dass er Andere
zu dessen Verwirklichung bestimmen wer-
de. Die zu einem Andern gemachte Aeusse-
rung, dieser sei ein Verräther und werde
wie eine bestimmte, wegen Verraths er-
mordete Person die Welt verlassen, ent-
hält daher keine strafbare Drohung, weil
nicht die Absiebt des Drohenden evident
ist, den Andern zu überzeugen, dass
das Eintreten oder Nichteintreten des
Uebels von seinem Willen abhänge (1. H.
96/1958).
19 &. Für das Wesen der Drohung
gibt nicht ihr Wortlaut, sondern die Be-
deutung, die der Drohende in sie legte
und die ihr von dem Bedrohten beige-
messen werden muss, in erster Linie den
Ausschlag (16. m. 00/2448). Vgl. § 10*.
20. „Eine Leistung im Sinne des § 985
ist nur eine solche Aeussernng
der Willensthätigkeit jemandes, welcher
eine privatrechtliche Bedeutung zukommt,
welche für den Handelnden insbesondere
einen gewissen Nacbtheil, allenfalls eine
Vermögensmindernng, im Gefolge hat"
Das durch die Drohung, Thüre und Fen-
ster einzuschlagen, des Nachts geschehene
Erzwingen des Einlassens in eine Schänke
und der entgeltlichen Verabreichung von
Getränken begründet daher kein Ver-
brechen (21. VL 80/260).
20 a. „Leistung" im Sinne des § 98
ist jede Handlung, deren Erzwingung die
Verletzung eines concreten Rechts des
Bedrohten in sich schUesst, die daher für
den Bedrohten nicht rechtlich indififerent
ist. Eine solche „Leistung'* betriflfl dem-
nach der auf eine Schwangere geübte
Zwang, zu der Entbindung an Stelle der
gewählten eine bestimmte andere He-
bamme beizuziehen (24. IX. 92/1662).
2t. Unter der im § 985 genannten
„Leistung" kann auch ein abzulegendet
falsches Zeugnis verstanden werden, „dt
an dieser Stelle das Wort »Leistung* ganz
allgemein und im Gegensatze zu , Unter-
lassung' gebraucht wird, so dass darunter
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
nicht nur eine physische Leistung, son-
dern auch eine solche Aeusserung der
Willensthätigkeit jemandes, welcher eine
rechtliche Bedeutung zukommt, welche
für den Handelnden insbesondere einen
gewissen Nachtheil im Gefolge hat, ver-
standen wird" (92. XIL 83/606).
21a. Als „Leistung" kann auch die
erzwungene Bethätigung einer den An-
schauungen des Bedrohten widersprechen-
den politischen Gesinnung gelten (27. XL
97, 1. X. 98/2141. 2252).
22. Aus der Wahl de» Ausdrucks
„Leistung" an Stelle der allgemeinen
„Handlung" im § 98 ist nur zu folgern,
dass die Erzwingung eines rechtlich in-
difTerenten Verhaltens den Voraussetzun-
gen des § 98 nicht entspreche, und dass
dem Genöthigten aus dem Nachgeben ein
bestimmter Nachtheil zugehen müsse,
wenn auch derselbe nicht unter den Be-
griff des Schadens im civilrechtlichen
Sinne zu fallen braucht. Wird nun er-
wogen, dass ein Beschuldigter die Wahr-
heit anzugeben nur dem Gerichte gegen-
über verpflichtet ist (§ 199 StPO.), das«
jedoch auch der Richter nicht die Befug-
nis besitzt, ihn durch List oder Zwang
Digitized by LziOOQlC
IX. HAUPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHATIGKEIT. 121
den Bedrohten selbst, dessen Familie oder Verwandte,
oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte Personen
(§ 202 StPO.) zur Erfüllung dieser Pflicht
ZQ verhalten, ja, dass der Beschaldiete,
ohne Zwaogsmassregeln hervorzurafen,
Antworten ganz verweigern kann (9 245
StPO.), 80 lässt sich in der Abnöthigang
des Geständnisses, also in der Nöthigang,
zor eigenen Ueberweisnng beizutragen,
ein widerrechtlicher mit einem bestimm-
ten Nachtheile für den Beschuldigten
verbundener Eingriff in dessen Rechts-
sphäre, wie solcher zur Bekundung de&
Delicts der Erpressung erfordert wird,
nicht verkennen (24. 1. 85 735 C. IV 59).
22«. Der Beleidigte darf lediglich die
Bestrafung des Beleidigers und den Er-
satz seines etwa durch die Ehrverletzung
ihm verursachten vermögensrechtlicheo
Schadens nach § 1828 BGb. im Umfange
voller Genngthuung beanspruchen. Etwas
anderes, insbesondere die Ausstellung
einer Ehrenerklärung und die Zahlung
einer Geldbnsse zn verlangen, ist er keines-
wegs berechtigt. Das Erzwingen solcher
Leistungen durch Drohung mit Veröffent-
lichung der Sache f&llt daher in das straf-
bare Gebiet der Erpressung (80. VI.
00,2512). Vgl. § 10«.
28. Zum Verbrechen der Erpressung
wird die Absicht erfordert, eine Leistung,
Duldung oder Unterlassung zu erzwingen,
welche einen Rechtsnachtheil für den Ge-
zwungenen mit sich bringt. Bei der Er-
pressung gestaltet sich die Drohung nicht
zum Selbstzwecke ; sie ist das Mittel, des-
sen sich der Thäter bedient, um bei je-
mandem einen bestimmten Entschluss her-
vorzurufen, zu dem dieser sich sonst nicht
herbeilassen würde. Die Drohung für sich
allein, auch wenn sie von jemandem vor-
gebracht wird, der zu gleicher Zeit eine
Forderung erhebt, reicht noch nicht zur
Herstellung des Thatbestands der Erpres-
sung aus; es ist dazu erforderlich, dass
der Handelnde von dem Widerstreben des-
jenigen, an welchen er seine Forderung
richtet, überzeugt, eben durch die Dro-
hung seinen Widerstand zu überwinden
versucht (28. X. 85/830 C. V 92).
24. Ob der Thäter zur Zufügung des
angedrohten Uebels an sich berechtigt
war, kommt begrifflich nicht in Betracht ;
es lentigt, dass mm auf die zu erzwingende
Leistung (Duldung oder Unterlassung) kein
Recht zustand (27. II. 86/890 C. V 251).
25. Die Erzwingung einer Leistung,
worauf der Drohende ein Recht hat, ist
keine Erpressung (80. XII. 81/401).
26«. Der Lehrling hat auch bei eigen-
mächtiger vorzeitiger Lösung des Lehr-
verhältnisses Anspruch auf ein Lehr-
zeugnis. Die von ihm zur Erlangung des
verweigerten Zeugnisses angewendete
Drohung begründet daher nicht eine Er-
pressung (6. XI. 96/2008).
25b. Der nach dem Dienstvertrage
auf die Trinkgelder an Stelle des Lohnes
angewiesene Hoteldiener begeht keine Er-
f>re8dung, wenn er zum Zwecke der Er-
angung des üblichen Trinkgeldes einem
Hotelgaste 4essen GetJäck Vorenthält (4.
VL 97 2093).
26. Die 'Erlassnng und Verkündigung
des Judenbannes wjder einen Israeliten,
um von diesem die Unterwerfung unter
den Spruch des jüdischen Gerichts in
einer Givilrechtssache zu erzwingen, bil-
det den Thatbestand des § 98 (7. lU.
76,108).
27. Das in dem % 98 b normirte Ver-
brechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit
bezieht sich nicht lediglich auf die Er-
zwingung von Unterlassungen und Hand-
langen, aus- welchen dem Drohenden ein
Vermögensvortheil erwächst. Richtig ist
es aber, dass die erzwungene Unterlas-
sang: nämlich einem Dritten vor körper-
licher Misshandlung Schutz angedeihen
zu lassen, nicht geeignet ist, den That-
bestand des fraglichen Verbrecnens zn
bilden, weil der Bedrohte weder insbe-
sondere berechtigt, noch verpflichtet war,
dem Dritten Schutz zu gewähren. Wenn
im speciellen Falle der Angekl. eine zu
den Familiengliedern des Bedrohten nicht
gehörige Person misshandelte und der
Letztere lediglich aus Menschengefühl
sich derselben annahm und sie vor wei-
terer Misshandlung schützen wollte, so
geht das zur Erpressung nothwendige
thatsächliche Merkmal einer für den Be-
drohten aus der zu erzwingenden Unter-
lassung der Inschutznahme erfolgten Schä-
digung eines ihm zustehenden concreten
Rechts ab, weil er vermöge seines Stands
und Berufs nicht zur Aufrechthaltung
der Ordnung und der persönlichen Inte-
grität Fremder bestellt ist. Wenn daher
auch der Angegriffene durch die drohende
Haltung (das Inderhandhalten eines ge-
öffneten Messers mit der Aeusserung:
„Du Verfluchter, ich werde Dir schon
gän"), des Angekl. von der Hilfeleistung
abstand, so kann doch nicht gesagt wer-
den, dass sich der Angekl. eine Erpres-
sung im Sinne des § 98 fr habe zu Schul-
den kommen lassen, selbst dann nicht,
wenn die Drohung als solche erkannt
wird, die geeignet war, gegründete Be-
Digitized by LziOOQlC
122
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 99-100. - (23).
gerichtet sind, und ob die Drohung einen Erfolg gehabt
hat oder nicht.
o) Durch gefährliche Drohang.
99 (83). Dreizehnter Fall. Wer die im § 98
bezeichnete und auf die dort angegebene Art zur Erregung
gegründeter Besorgnisse geeignete Drohung bloss in der
I
sorgnisse einzüflössen (27. XII. 84/728 C
UI. 448).
87«. Der Begriff der Erpressung ist
auch nicht auf Vermtfgensverkürzangen zu
beschränken ; er trifft jede Handlang von
privatrechtlichem Wert. Dieser deckt
sich keineswegs mit einem VermOgens-
oder civilrechtlichen Wert, sondern um-
fasst auch Handlun|en, Duldungen und
Unterlassungen, die m einem Vermögens-
wert gar nicht umgesetzt werden können.
Unter ^ 98 fallen auch Handlungen von
rein ethischem Wert, wenn nicht eine
blosse Beeinträchtignng der freien Selbst-
bestimmung vorliegt, sondern durch das
abgenöthigte Verhalten rechtlich in be-
tracht kommende Verhältnisse des Be-
drohten modificirt werden (10. V. 01/2618
C. XX 866).
88. Gewaltsames Hindern an dem
nach § 6 des Ges. ▼. 25. IV. 88 (R 58)
zur Ausfibung des Fischereirechts gestat-
teten Betreten fremder Ufergrttndstficke
kann den Thatbestand der Erpressung
begründen, auch wenn im Kronlande ein
die Binnenfischerei regelndes Landesge-
setz bisher nicht in Wirksamkeit trat
(17. n. 88/1185 C. VI 380).
29. Hat der wegen Nichtbezahlung
seiner Zeche Verfolgte gegen seinen Ver-
folger, um ihn in Furcht zu versetzen,
einen Revolver abgefeuert und ihm da-
durch den Rock beschädigt, so ist die
That nicht aus dem Gesichtspunkte de.s
§ 481, sondern aus jenem des §98, even-
tuell § 99 zu untersuchen (II. IV. 90/1812
C. VIII 235).
80. Des Verbrechens der Erpressung
sind alle Genossen als Mitthäter schul-
dig, wenngleich das von ihnen beschlos-
sene Schriftstfick, in welchem sie, um
Schweiggelder zu erlangen, einen Dritten
mit ehrverletzenden Enthällungen bedroh-
ten, nur durch Einen aus ihrer Mitte an
die Adresse befördert wurde (25. IV.
81/329).
90. 1. „Die Gefährlichkeit einer gegen
das Leben oder die Gesundheit gerichteten
Drohung ist nur dann als vorhanden an-
zunehmen, wenn die sie begleitenden Um-
stände von der Art sind, dass aller Wahr-
scheinlichkeit nach der nahe YoUzng zu
besorgen ist- (5. Vin. 52 A. 178). Vgl.
§ 81», 8 98»'.
2. Hat auch der Drohende die Dro-
hung nicht ausfuhren wollen and der Be-
drohte deren Ausführung nicht besorgt,
so ändert dieses an der Sache nichts:
„es genagt*', dass die Drohang i^eeignet
war, den Bedrohten in Furcht and Un-
ruhe zu versetzen (1. III. 54, 14. IL 55
A. 448. 636). S. § 98 "fg.
8. .Besorgnis ist mit Farcht keines-
wegs identisch. Während unter Besorg-
nis wohl nichts anderes verstanden wer-
den kann, als die Annahme, dass ein
Ereignis bevorsteht, verbunden mit der
unangenehmen Vorausempfindanf^ des
aus diesem Ereignisse entspringenden
Uebels, ist Furcht erst dann TorfaamdeD,
wenn die Besorgnis das ganze 'Wesen
des Bedrohten ergreift, wenn sich die
Vorstellung von dem Herannahen des an-
gedrohten Uebels des Bedrohten so voll-
ständig bemächtigt, dass sie alle s^ne
Gedanken beherrscht und seine nnze
Aufmerksamkeit nach diesem einen UeM
hin richtet. Soll daher die Voranssetznng
des § 99 platzgreifen, dann genügt niclit
schon, dass die Drohung eine Besorgnis
überhaupt hervorrufen konnte, sie musB
vielmehr, um eben die Furcht und die
davon begrifflich nicht zu trennende Un-
ruhe zu erzeugen, ein Uebel zani CSegen-
stande haben, welches mit ROcksicht
auf die Grösse des daraus für den Be-
drohten hervorgehenden Schadens als
eine sehr ernste und bedeutende Benach-
theiligung desselben erscheint" (81. VI.
80260).
4. Das Gesetz straft schon den Ver-
such, in Furcht und Unruhe za versetzen.
Indessen ist nicht alles, was Besorgais
einflösst oder gar was jemand besorgt,
schon deshalb auch geeignet, Farcht and
Unruhe hervorzurufen. Hieza wird viel-
mehr das Bevorstehen sehr erheblicher
Nachtheile erfordert; woraus folgt, dass
zwar jede Drohung, welche dem § 99 g«.
nügt, für den objectiven Thatbestand d«*
Erpressung nach § 98 ausreichen mac.
dass aber umgekehrt der Umstand, dass
Digitized by LziOOQlC
K. HAÜPTST. VON ÖFFENTLICHER GEWALTTHÄTIGKEIT.
12S
Absicht anwendet, um einzelne Personen, Gemeinden oder
Bezirke in Furcht und Unruhe zu versetzen, begeht das
Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch ge-
Glhrliche Drohung.
strafe der vorsteHenden zwei Veriwrecban.
100 (84). Die Strafe der vorstehenden zwei, in den
§§ 98 und 99 bezeichneten Verbrechen ist schwerer
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre.
nne Drohung zur Erregung gegründeter
Besorgnisse geeignet sei, keineswegs aach
Bcbon darfiber Gewissheit gewährt, dass
das Vorbringen dieser Drohung ein an
seh geeignetes Mittel gewesen sei. nm
doi Bedrohten in Farcht nnd Unmhe zu
versetzen (21. V. 86/790 C. IV 404).
5. Da die einem Andern gemachte
Mittheilong, ein persönlicher Bekannter
Ton ihm werde eines Tags verschwinden
Qiui er werde von ihm nichts mehr hören,
«Ine eonfidentielle und gar nicht zur
Weiterverbreitnng an den Bedrohten be-
Btinmite Mittheilnng gewesen ist, so ist
die Absicht, diesen Letzteren in begrün-
dete Furcht und Unruhe zu versetzen,
ansgeschlossen. daher auch der Thatbe-
stand der gefährlichen Drohung nicht
Yoifaanden (19. XU. 84/718 C. HI 408).
6. Im § 99 wird der Versuch bestraft,
durch Drohungen in Furcht und Unruhe
za versetzen, die Absicht, die Drohung
ZV Kenntnis des Bedrohten gelangen zu
lassen nnd das Vorbringen der Drohung
nnter Umständen, nach welchen der
Drohende voranssetzen konnte, dass die
Drohung auch thatsächlich dem Bedrohten
zur Kenntnis kommen werde. Aliein es
ist kern Thatbestandsrequisit, dass der
Bedrohte die Drohung vornehme, dass die
Drohnng wirklich Furcht und Unruhe
hervorrufe (20. XF. 86/989 C. VI 22).
7. Treffen die im § 99 angeführten
Merkmale zusammen, so ist die Drohung
MD Sinne des Gesetzes auch eine gefähr-
liche, ohne dass es für den Thatbestand
VfMd eines weiteren etwa aus dem Be-
fiffe der Gefahr hergeleiteten besonderen
Moments bedürfte (14. I. 82 C. I. 600).
. 8. Dass mit der Bedrohung auch
«neMisshandlung zusammentraf, schliesst
die Zurechnung der Drohung noch kei-
W«weg8 aus (6. II. 81, 20. XL 86/806.
989).
9. Zum Thatbestande des § 99 ist
weht erforderlich, dass der Bedfohte
wirklich in Furcht und Unruhe versetzt
vorden sei ; es genügt, dass dieser Erfolg
in der Absicht des Thäters lag und dass
die Drohungen zur Verwirklichung dieser
Absicht an sich geeignet waren. Seinen^
Wesen nach straft § 99 eben den Ver-
such, durch eine Drohnng in Furcht und
Unruhe zu versetzen ; mit der Aeusserung*
der Drohung in dieser Absicht ist somit
das Verbrechen vollendet. Dem Zeitpunkt»
der Aeusserung nachfolgende Ereigniss»
sind folglich für die Qualification der
That von keinem Belange. So ist insbe-
sondere der Umstand ohne Bedeutung,,
dass etwa der Bedrohte von der Drohung-
zu einer Zeit erst erfährt, wo er wegen
veränderter Verhältnisse mit Grund an-
nehmen konnte, dass es zu einer Ver>
wirklichung der Drohung nicht mehr
kommen werde. Entscheidend ist, dass
feststehe, dass die Drohung zur Zeit, als
sie fiel, den Bedrohten in Furcht und
Unruhe zu versetzen geeignet war, . dass
sie ihm nach der Absicht des Thäters
zur Kenntnis gelangen sollte und dass es
nicht auschliesslich von des Thäters
Willen abhieng. dass ihr Bekanntwerden
erst nach Eintritt des deren beunruhigende*
Eigenschaft beseitigendenEreignisses statt-
finde (4. V. 00/2486).
10. Eine nur -aus Spass" ausge-
stossene Drohung, der die Ernstlichkeit
und die Eignung, Furcht und Unruhe-
hervorzurufen fehlt, ist von einer wirk-
lichen wohl zu unterscheiden (23. iX.
90/1357). Vgl. § 98 l»».
11. Dass der Zeitpunkt des bevor-
stehenden Eintritts des angedrohten
Uebels ein naher war und der Bedroht»
den sofortigen Eintritt dieses Uebels be-
fürchten musste, schliesst die Anwen-
dung des § 99 nicht aus. Das Gesetz be-
stimmt nicht wie lange der Zustand der
Furcht und Unruhe zu dauern habe p
nicht auf die Dauer also, sondern auf
den Grad der durch dieDiOhung hervor-
gerufenen Gemüthsbewegung kommt es aik
(10. XI. 00 Z. 12660; 2. lU. 01/2641).
12. Die Awendung des § 99 ist nicht
ausgeschlossen, wenn der Thäter durcb
Digitized by LziOOQlC
124
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 101. - (23).
Unter erschwerenden Umständen, insbesondere, wenn
durch die zugefügte Gewalt oder gefährliche Bedrohung
cler Misshandelte durch längere Zeit in einen qualvollen
Zustand versetzt worden ist; — wenn mit Mord oder
Brandlegung gedroht wird ; — wenn die angedrohte Be-
schädigung den Betrag von tausend Gulden, oder der
Schade, welcher aus der zu erzwingenden Leistung,
Duldung oder Unterlassung hervorgehen würde, den Be-
trag von dreihundert Gulden übersteigt; — wenn die
Drohung gegen ganze Gemeinden oder Bezirke gerichtet
wäre, so ist die Strafe mit schwerem Kerker von einem
bis zu fünf Jahren auszumessen.
X. Haupt8tUck.
Von dem Missbrauche der Amtsgewalt.
Missbrauch der Amtsgewalt.
101 (85). Jeder. Staats- oder Gemeindebeamte,
welcher in dem Amte, in dem er verpflichtet ist, von der
£rregUDg von Furcht und Unruhe noch
«ine weitergehende Absicht verfolgt, sei
«s auch die, vermeintliches Recht durch-
zusetzen (6. X. 93/16?2j.
AmtsmiiibrauGh.
I. Abgrenzung (1 — 4).
1. Vom Givilunrecht (l. 2).
2. Vom Betrüge (3—5).
II. Subject (6—13«).
1. Allgemeines (6 a).
2. Beamte der Selbstverwaltungs-
körper (6—9).
3. Gymnasiallehrer (10).
4. Staatseisenbahnbeamte (11. 12).
5. Seelsorger (13).
III. Thatbestand (U-19).
IV. Mitschuld (20).
101. 1. Zu diesem Verbrechen gehört
^ein positives Handeln des Beamten,
wodurch er sich der ihm anvertrauten
Amtsgewalt als Mittel bedient, um je-
"mandem zu schaden**. Der unbefugte
Holzbezug aus dem Gemeindewalde durch
Gemeindebeamte und die Unterlassung
<ler Anzeige hievon kann nicht als Amts-
missbranch qualificirt werden (28. VII.
53 A. 884).
2. Das Abhalten der GemeiodMlieder
von einer Licitation seitens des Bfkifseh
meisters kann, da der Gegenstand mum
solchen Verbots weder in den natSrlichM,
noch in den übertragenen Wirkangakiw
eines Gemeindevorstandes fällt, nicht all
Amtsmissbrauch aufgefasst werden (22.
IX. 53 A. 868).
8. Die unberechtigte Einhebung von
Gebühren seitens eines mit der Zustel-
lung von behöcdüchen Erlässen betrantea
Amtsdieners föllt unter den Begriff dM
Betrugs, nicht des Amtsmissbrauchs (10.
X. 56, 27. IV. 66 A. 706. 781).
4. Dem Gerichtsdiener, der eine zv
amtlichen Behändignng an Parteien Aber
nommene Erledigung, in der Absicht zn
schaden, unterschlägt, ist, auch wenn er
hierüber falsche Eintragungen im Zostel-
Inngsbogen vornahm, Jiicht Betrug, son-
dern Missbrauch der Amtsgewalt sozn-
rechnen (24. III. 88/1188 C. VI 887). S.
auch N. 14/^.
6. Wenn auch Amtsmissbrandi und
Betrug im Verhältnis von Art und Gat-
tung zu einander stehen können, so leidet
doch der Grundsatz: in omni jnie Itx
specialis derogat generali nur dann An*
Digitized by LziOOQIC
X. HAÜPTST. VON DEM MISSBRAUCHE DER AMTSGEWALT.
12»
ihm anvertrauten Gewalt, um Jemanden, sei es der Staate
eine Gemeinde, oder eine andere PersoUj Schaden zuzu-
fügen, was immer fOr einen Missbrauch macht, begeht
wendang. wenn jeder Fall, der nnter den
öatiangsbegrifT fällt, auch den Amtsbegriff
erf&llt. Sonst tritt die mildere Strafbe-
stimmong vorder strengeren zurück. „Eine
Vergleichang der Strafsanction der §§
10» nnd 902 zeigt non, dass der Betmg,
schon wenn der beabsichtigte oder zuge-
fügte Schade den Betrag von 600 K fiber-
steigt, obligatorisch der Strafe des schwe-
ren Kerkers von 5 — 10 Jahren zu unter-
ziehen ist, während § 108 eine solche
Grenze nicht absteckt . . .Es lässt sich
demnach nicht behaupten, dass ein in
listigen Vorstellungen zum Ausdrucke
kommendes missbräuchliches Vorgehen
von Beamten zum Zwecke einer Schadens-
zufügung von über 600 K so geartet ist,
daiss es, obwohl betrügerischen Charak-
ters, doch nur Amtsmissbrauch sein
musste. Es liegt höchstens eine Ge-
setzesconcurrenz vor, die die Anwendung
der höheren Strafsanction erheischt. (16.
VI. 93/1662).
5 a. Der Kreis der im § 101, bez. % 158
bezeichneten Functionäre deckt sich nicht
mit dem in § 68 umschriebenen, gegen
den jener bald weiter, bald enger sein
kann. Den in Privatdiensten stehenden
Forstanfsichtsorganen ist zwar wegen der
Wichtigkeit ihres Dienstes für das all-
gemeine Wohl zur Wahrung ihrer deshalb
erforderlichen Autorität im Verkehr mit
dem Publicum der besondere Schutz des
§ 68 verliehen, allein die Beamtenqualität
des § 101 ist ihnen deshalb nocn nicht
eigen, weil dahin nur jene Personen zu
zählen sind, die infolge mittelbaren oder
unmittelbaren öffentlichen Auftrags Ge-
schärfte der Regierung besorgen (9. lU«
01/2585).
6. „Es kann nicht in Zweifel gezogen
werden, dass ein Gemeindevorsteher,
wenn er in dieser amtlichen Eigenschaft
Gemeindeangelegenheiten besorgt, ver-
möge eines öffentlichen Auftrags han-
delt . . Weon auch die Verwalluag des
Gemeindevermögens nach dem Gesetze
zam eigenen Wirkungskreise der Ge-
meinde gehört, eo seh li esst dies nicht
aus, dass der Gemeindevorsteher doch
Regierungsgeschäfte besorge, wenn er
die ihm vom Gesetze bezüglich der Ver-
waltung des Gemeindevfrmögens einge-
räumten Befugnisse ausübt. Auch die
Markt- und Lebensmittel-, dann die Ge-
sundheits- und Baupolizei gehören zum
eigenen Wirkungskreise der Gemeinde,
aber man wird nicht leugnen können,
dass die bezüglichen Geschäfte, weil sie-
dle öffentliche Ordnung betreffen, ink
Sinne des § 101 als Regierungsgeschf^ft»
anzusehen seien. Auch die Erhaltung-
und ordentliche Verwaltung des Gemein-
devermögens berührt ein wichtiges In>
teresse der Regierung und des Staats,
und wenn nun der Staat, um eben dieses
Interesse zu wahren, den Gemeindevor-
stand mit bestimmten Rechten bezüglich«
der Verwaltung des Gemeindevermögen»
bekleidet, so wird man hieraus den
Schluss ziehen können, dass der Ge-
meindevorstand, wenn er diese Rechte
ausübt, Regierungsgeschäfte besorge.*^
Der Bürgermeister, welcher sich bei der
Gemeindecasse wissentlich ungebfihrliche-
Beträge anweisen und auszahlen lässt,.
macht sich daher eines Amtsmissbrauchs
schuldig (18. 11. 81/308).
6«. Zu den Regierungsgeschäften ge~
hört auch die Verwaltung einer von einer
autonomen Landesbehörde errichteten
Zwangsarbeitsanstalt (2. III. 94/1760).
7. Den „Rondaren" in Dalmatien ist
ausser anderen Obliegenheiten auch der
Polizeidienst anvertraut, was ausdrück-
lich im § 1 der Regierungskundmachung
vom 24. Nov. 1845 Z. 20863 bestimmt
ist. Sie sind sonach als Beamte im Sin>
ne des § 101 StG. anzusehen und ist es
vollkommen belanglos, ob sie beeidet
seien oder nicht. Wenn die oberwähnte-
Regierungskundroachung an verschiede-
nen Stellen von dem Commandanten der
Rondaren (caporondaro) allein spricht,,
so liegt der Grund darin, dass daselbst
die Rechte und Pflichten desselben be-
stimmt werden ; es kann aber daraus die-
Folgerung nicht gezogen werden, dass
die anderen Rondaren als mit dem Po-
lizeidienst Betraute nicht anzusehen
seien (5. XII. 84/711 C. III 360).
8. Im § 101 bezeichnet „Regieruag"-
den Inbegriff von Einrichtungen des öf-
fentlichen Rechts, vermöge welcher öf-
fentliche, also das Gemeinwesen selbst,
die Gesammtheit oder doch rewiss»
Kreise der Staatsbürger nnmittelbar be-
rührende Angelegenheiten geregelt und
die Staatsbürger den zu diesem Zwecke-
nöthigen Anordnungen unterworfen wer-
den ; eine solche Einrichtung ist auch die
Strassenpolizei, gleichviel ob sie auf
ärarischen oder nicht ärarischen Strassen
Digitized by LziOOQIC
126
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEO.. ^ 101.-102. - (23).
durch einen solchen Missbrauch ein Verbrechen ; er mag
sich durch lügennutz, oder sonst durch Leidenschaft oder
Nebenabsicht dazu haben verleiten lassen.
«ind durch vom Staate anmitlelbar oder
nur mittelbar bestellte Organe besorgt
ivird. Die Natur der Interessen, welchen
«ie dienstbar ist, und der Umfang der
Befugnisse, mit welchen sie zar Wah-
rung dieser Interessen aasgestattet wur-
de, lässt darüber keinen Zweifel auf-
kommen (27. II. 86/749 C. IV 173).
8a. Auch die Bemautungder Strassen,
gleichviel on sie auf ärarischen oder
nichtärarischen Strassen und durch vom
Staate unmittelbar oder nur mittelbar be-
stellte Organe ausgeübt wird, ist eine
das öffentliche Interesse berührende, da-
her unter § 101 fallende Angelegenheit
<18. XI. 98/1784).
9. Die Mitglieder der nach dem Ge-
setze für Mähren v. 10. II. 84 (L
28) gewählten Delegirtenversammlung
sind bei Ausübung des Rechts, Districts-
ärzte zu ernennen oder vorzuschlagen,
als Beamte im Sinne des § 101 anzu-
sehen (24. V. 89/1284 C. VII 877).
10. Dass bezüglich der Gymnasial-
lehrer die Voraussetzungen des § 101
Abs. 2 zutreffen, kann nach der mittelst
kais. Vdg. 16. Sept. 1849 (R 893) und
MVdg. 16. Sept. 1865 (R 180) kündge-
machten Organisation der (Gymnasien
nicht zweifelhaft erscheinen (9. XII. 89
C. VIII 95).
11. Regieruhgsgeschäfte können, wie
sich schon aus § 101 ergibt, auch durch
solche Persqfien verrichtet werden, wel-
che nicht Staatsbeamte sind, nichtsdesto-
weniger aber in Beziehung auf die Er-
füllung des ihnen ertheilten Auftrags als
Beamte im Sinne des § 101 angesehen
werden müssen. Als massgebend kann
demnach nur der Inhalt des ertheilten
öffentlichen Auftrags, bez. der Umstand
angesehen werden, ob der Auftrag in
den Bereich der Geschäfte der Regierung
fällt. Da sich sohin nur die Beschaffen-
heit der aufgetragenen Thätigkeit, nicht
aber die Persönlichkeit des Auftraggebers
als entscheidend ansehen lässt, so kann
man nicht alle von der Regierung auf-
getragenen Geschäfte als Regierungsge-
schäfte im Sinne des § 101 behandeln.
Das charakteristische Merkmal des Re-
gierungsgeschäfts lässt sich aber aus der
öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Re-
gierung ableiten. Den Gegensatz zur Re-
gierungsthätigkeit bildet die Thätigkeit
der Privaten, und eine Thätigkeit, die
an sich Privatthätigkeit ist, kann da-
durch, dass sie von der Regierung aus-
geübt wird, nicht zu einer öffentlich-
rechtlichen werden. Im EisenbahnbetridM
ist daher ein Regiernngsgeschäft im Sinne
des g 101 nicht zu erkennen (16. XI. 88
C. VII 289). Vgl. § 106«.
IIa. Es kann unmöglich Sache des
Richters sein, die Gründe zn prüfen, ans
denen der Staat ein bestimmtes Unter-
nehmen, etwa eine Eisenbahn, selbst be-
treibt. Sobald die dafür competenten
Organe der Staatsgewalt (sei es die Staats-
verwaltung oder die Legislation) die
Führung eines solchen Betriebes beschlos-
sen haben, steht für den Richter die
Thatsache fest, dass der Staat dies zur
Erreichung oder zur Förderang seiner
Aufgaben für nothwendig befanden hat . . .
Soweit aber der Staatsbetrieb reicht, han-
delt es sich nicht um einen Privataof-
trag des Staates, sondern nm ein Re-
gierungsgeschäft, weil der Staat eben
darch diesen Betrieb eine öfifentlichrecht-
liche Aufgabe zu erfüllen strebt (91. X. 93,
8. II. 96/1688, 1937).
12. Der Umstand, dass die Einnahmen
einer im Staatsbetrieoe befindlichen Bahn
der Staatscasse zufliessen, lässt die Be-
diensteten derselben noch nicht als Be-
amte im Sinne des § 101 erscheinen, weil
nicht jede Thätigkeit, die eine Vermeh-
rung der Staatseinnahmen bewirkt, son-
dern nur diejenige, welche eine öffentlicb-
rechtliche Aufgabe zum Gegenstande oder
Zwecke hat, ein Regiernngsgeschäft bil-
det (3. V. 90/1817 C. VIII 237).
13. Wenn dem Seelsorger auch nicht
in allen Beziehungen der Charakter eines
öffentlichen Beamten zukommt, so ver-
i, sieht er doch jedenfalls bei der Trauung.
I wie bei allen Functionen, bei denen er
öffentliche Urkunden auszustellen hat,
Regierungsgeschäfte (23. I. 96/1936).
13a. S. auch die Noten za den ^ 104.
105. 153. 181.
14. Die Wiederverwendung gebrauch-
ter Briefmarken durch den Postbeamten
ist Amtsmissbrauch (1. XII. 57 A. 832 .
15. Ebenso die Fälschung der Ma-
triken darch den mit deren Führong be-
trauten Seelsorger (15. XII. 97 A. 882).
16. Ebenso die Unterschlagung oder
Eröffnung von Briefschaften dnrch einen
Postbeamten oder Postbediensteten, dem
sie zur einer Dienstverrichtung zakommen,
oder in deren Besitze er mit Benützang
der durch sein amtliches Verhältnis ge-
Digitized by LziOOQIC
X. HAÜPTST. VON DEM MISSBRAUCHE DER AMTSGEWALT.
127
Als Beamter ist derjenige anzusehen, welcher ver-
möge unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Auf-
trages, mit oder ohne Beeidigung, Geschäfte der Regierung
zu besorgen verpflichtet ist.
Besondere Fälle.
102 (86). Unter solchen Umständen begeht dieses
Verbrechen insbesondere:
a) ein Richter, Staatsanwalt oder anderer obrigkeit-
licher, wie auch sonst jeder in Pflichten stehende Be-
amte, der sich von gesetzmässiger Erfüllung seiner Amts-
pflicht abwenden lässt;
b) jeder Beamte, der in Amtssachen, daher auch
ein Notar, der bei Aufnahme oder Ausfertigung einer
Notariatsurkunde eine Unwahrheit bezeuget;
c) der ein ihm anvertrautes Amtsgeheimniss ge-
fährlicher Weise eröffnet; der eine seiner Amtsaufsicht
anvertraute Urkunde vernichtet, oder Jemanden pflicht-
widrig mittheilt;
d) ein Advocat oder anderer beeideter Sachwalter,
der zum Schaden seiner Partei dem Gegentheile in Ver-
fassung der Rechtsschriften oder sonst mit Rath und
That behilflich ist.
botenen Gelegenheit gelangt, ohne Unter-
schied, ob der verletzte Brief Geld oder
Geldeswerth enthalte oder nicht (Plen.
1. Vni. 60 8tr. JB. 11 A. 962).
17. Die Zueignang der Werthein-
schlttsse der unterschlagenen Briefe und
Kreazbandsendungen begründet ausser-
dem einen Diebstahl (23. Xil. 63 A. 1013).
18. Die zum Amtsmissbrauche er-
forderliche Absicht, Schaden zuzufügen,
ist durch die durch das Verdict festge-
stellte Absicht, ,.8ich einen rechtswid-
rigen Vortheil zu verschaften", genügend
substanzirt (1. VII 83 554).
19. Weder der Wortlaut, noch der
Geist des Gesetzes berechtigen dazu, das
Wort „Schaden" im J 101 lediglich auf
einen materiellen, auf einen Vermögens-
schaden zu beziehen; es erscheint viel-
mehr als Schaden im Sinne dieser Ge-
setzesstelle, wie dies die in § 102« und c
aufgeführten Fälle unzweifelhaft darthun,
gleichwie im § 197 jede Schädigung am
Eigenthum oder anderen Rechten, insbe-
sondere also auch jede Beeinträchtigung
der Behörde in der dem Gesetze entspre-
chenden Uebung ihres Amts. Dahin ge-
hört auch der Fall, wenn ein öffentlicher
Functionär durch absichtliche Unterlas-
sung der Erfüllung seiner Amtspflicht
hindert, dass Schuldige der verdienten
Strafe zugeführt werden (9. I. 92,1549
C. X 295).
20. Mitschuld am Amtsmissbrauch
kann auch einem Nichtbeamten zuge-
rechnet werden (22. X. 56, 22. II. 59 A.
767. 901). S. § 5 «.
102c. Untersagt ist hier die Mitthei-
lung einer Urkunde auch dann, wenn sie
ein Amtsgeheimniss nicht enthält. Unter
Mittheilung im Sinne dieser Gesetzes-
stelle wird im allgemeinen jedes dolose
Zugänglichmachen verstanden, gleichviel
ob derjenige, dem die Urkunde mitge-
theilt wird, davon Gebrauch macht oder
nicht (16. V, 98/2212).
Digitized by LziOOQlC
128
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. 108-105. -
Strafe.
103 (87). Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer
Kerker von einem bis auf fünf Jahre. Nach der Grösse
der Bosheit und des Schadens kann derselbe auch bis
auf zehn Jahre verlängert werden.
Geschenkannahme in Arotssachen.
104 (88). Ein Beamter, der bei Verwaltung der
Gerechtigkeit, bei Dienstverleihungen, oder bei Entschei-
dungen über öflfenthche Angelegenheiten zwar sein Amt
nach Pflicht ausübt, aber, um es auszuüben, ein Ge-
schenk unmittelbar oder mittelbar annimmt, oder sonst
sich daher einen Vortheil zuwendet, oder versprechen
lässt ; ingleichen, welcher dadurch überhaupt bei Führung
seiner Amtsgeschäfte sich zu einer Parteilichkeit verleiten
103. Dieser § enthält nur Einen
Strafsatz, innerhalb dessen der Gerichts-
hof nach seinem Ermessen die Strafe be-
stimmt. Ein Verzicht des Anklägers anf
die Geltendmachung der in diesem § an-
geführten Erschwernngsumstände kann
eine Zweitheilung des Strafsatzes nicht
bewirken, berechtigt demnach auch nicht
zur Durchführung der Hauptverhandlung
in Abwesenheit des Angeklagten (28. I.
96/1968).
104. 1. „Es ist ... . nicht noth-
wendig, dass der Richter ausdrücklich
die Amtshandlung verweigere, bis ihm
«in Geschenk gegeben wird, sondern
es genügt ein passives derartiges Ver-
halten des Richters, dass er ein , . .
Exhibit absichtlich unerledigt lässt, bis
die Partei . . . sich zur Verabreichung
eines Geschenks herbeilässt" (1. III. 54
A. 447).
2. Die nachträgliche Annahme eines
Geschenks für die in amtlicher Stellung
bewirkte Abschliessung eines Vergleichs
zwischen Parteien kann nicht als Ver-
brechen qualificirt werden (4. V. 69 A.
910).
8. Das gewisse Beamte (die Ron-
daren in Dalmatien) sich gewohnheits-
mässig für die Verlchtung ihrer Obliegen-
heiten (Hausdurchsuchungen) eine Ent-
lohnung geben lassen, kann nur einen
Milderungsnmstand, aber kein die Straf- I
barkeit ausschliessendes Moment bilden
(6. VII. 84/711).
4. Eine .Dienstverleihung" ist
auch die Ausübung des der Schulgeroeinde-
vertretung zustehenden Vorschlagsrechtrs
für erledigte Lehrstellen; die Mitglieder
der Gemeindevertretung sind iosoferne
Beamte (27. IX. 96/1915).
5. An „Regierungsgesch&ften'' oder
„Entscheidungen in öffentlichen
Angelegenheiten" betheiligen sich:
a) Der bei der Heeresergänzang ver-
wendete Civil arzt (23. XI. 77/164).
b) Mitglieder der Gemeindevertretung
bei der Äusserung über eine nachge-
suchte Gastgewerbeconcession (5. HU.
85/856). S. auch § 105».
c) Der Gemeindevorsteher bei der
amtlichen Bestätigung der Mittellosigkeit
eines Gemeindeinsassen zum^ Zwecke der
Abschreibung der für ihn in einer öfifent-
lichen Krankenanstalt aufgewendeten Yer-
pflegskosten (4. V. 96/1959).
6. „Entscheidungen" über dffentliche
Angelegenheiten sind:
a) Die dauernde oder zeitliche Beur-
laubung von Soldaten des Mannschafls-
stands (18. V. 93, 2. VI. 00/1693. 2485).
b) Die Zuweisung der Recmten su
den verFchiedenen Truppehgattangen (22.
XII. 00/2587).
c) Die Vergebung einer Lottocollector
durch das Lottoamt (4. V. 96/1962).
d) Die Mitwirkung bei der Entschei-
dung über das von der Gemeindevertretung
zu erstattende Gutachten über das An-
suchen um Ertheilung einer Schankcon-
cession (10. IV. 99/2362).
e) Die Vorlage des Recurses gegen
die Untersagung der Verpachtung eines
Schankgewerbes von der Bezirkshanpt*
mannschaft an die Statthalterei (2. Af.
95/1912)
Digitized by LziOOQlC
X. HAÜPTST. VON DEM MISSBRAUCHE DER AMTSGEWALT. 129
lässt, soll mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem
Jahre bestraft werden. Auch hat er das erhaltene Ge-
schenk, oder dessen Werth, zum Armenfonde des Ortes,
wo er das Verbrechen begangen hat, zu erlegen. — BGb,
548. 268.
Verleitcmg zum Miesbraache der Amtsgewalt.
106 (89—91). Wer durch Geschenke einen Civil-
oder Strafrichter, einen Staatsanwalt, oder in Fällen einer
Dienstverleihung, oder einer Entscheidung öffentlicher An-
gelegenheiten was immer für einen Beamten zu einer
Parteilichkeit oder zur Verletzung der Amtspflicht zu
verleiten sucht, macht sich eines Verbrechens schuldig;
die Absicht mag auf seinen eigenen, oder eines Dritten
Vortheil gerichtet sein, sie mag ihm gelingen oder nicht.
Die Strafe einer solchen Verleitung ist Kerker von
sechs Monaten bis zu einem Jahre; bei grosser Arglist
oder wirklich verursachtem erheblichen Schaden schwerer
Kerker von einem bis zu fünf Jahren. Ausserdem ist
das angetragene oder wirklich gegebene Geschenk zum
Armenfonde des Ortes zu erlegen. — StG. 311.
/) Die Ertheilong eines Heimatschei-
nee (27. X. 02/2766).
ff) Die AaBstellong eines Viehpasses
darch den Viehre^isor (18. III. 98, 6. IX.
95:i«27. 1898)
h) S. anch die Noten za §S 101 o. 105.
7. ,,Al8 Entscheidung über öffentl.
Angelegenheiten" lässt sich der Vollzug
einer amtlichen Zostellnng nicht betrach-
ten (». ni. 86/908 C. V 867).
8. Der Geschenkgeber bleibt im Falle
der Bestimmimg des Beamten zarpflicht-
Bitsigen Aosttbong seines Amtes straf-
frei. Wohl aber wird der Dritte straffällig,
der sich an dem Verbrechen dolos be-
theiUgt (12. XI. 00/2661).
9. S. § 105«"-«.
Veritltuno <u>n Amttmiiibrauoh.
I. Thatbestand. Dolus (1—6).
U. Passives Sabject (6a-ll).
m. Dienstverleihong (12. 18)
IV. OefTentUche Angelegenheiten (14—27).
V. Strafe (28).
105. 1. „Zar Vollendung dieses De-
bets wird nur gefordert, dass sich die
strafbare Willensrichtang auf ihrem Wege
nir Bethätignng in einer äusseren bösen
Handlung (§ 11) manifestirt habe ; schon
QtUer, öfUn. Qt—tz; I. Abtb., Y. Bd.
der Versuch ist hier das vollendete Ver-
brechen" (9. V. 79/201).
2 Verleitung zur Parteilichkeit liegt
in dem Versuche, einen Beamten durch
ein Geschenk zu veranlassen, dass er
sich bei der Erledigung einer ihm zuge-
wiesenen Angelegenheit nicht ausschliess-
lich von sachlichen und rechtlichen Er-
wägungen, sondern durch Wohlwollen
oder Ungunst gegenüber einer Partei lei-
ten lasse (16. V. 97/2089).
2 a. Der Thatbestand des § 106 ist
durch die Zuwendung oder Zusicherung
eines Geschenks oder Vortheils. wenn
sie unter Umständen erfolgt, weiche die
in § 106 bezeichnete Absicnt erkennen
lassen, vollendet. Eine weitere, diese Ab-
sicht äussernde Handlung ist nicht er-
forderlich (1. X. 97/2119).
2 b. Auch wenn der Thäter den von
ihm angestrebten Endzweck für objectiv
richtig hielt, ist die Bestechung des Be-
amten nach § 106 strafbar (27. IX.
95/1915).
3. Das Giesetz „unterscheidet nicht,
ob das Geschenk . . . wirklich vorge-
wiesen oder . . . blos mündlich ange-
boten wurde« (26. V. 61, 10. II. 68 A.
28. 268).
Digitized by VziOOQlC
130
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 106. - (23).
4. Aach die EröffnuDg gegründeter
Aassicht aaf ein Geschenk, mag sie aas-
drücklich oder nar verdeckt erfolgen,
kann genügen (6. XI. 86979 G. VI 30).
5. Die Fälle, in welchen dem Ge-
schenkgeber ein Verbrechen zazurechnen
ist, sind im ^ 105 ausschliessangsweise
angeführt. Eine Verartheilang wegen
darch Anbietang eines Geschenks ver-
stichter Verleitung zum Verbrechen der
Geschenkannahme in Amtssachen ist da-
her unzulässig (14. I. 82, 17. XII. 86/406.
1011).
5 a. „Die Beschenkung eines dem zu
gewinnenden Beamten nahestehenden In-
.dividnums, damit diese Mittelsperson dem
Geschenkgeber geneigt werde und dessen
Angelegenheit befürworte : die Bemühung,
durch ein Geschenk die Protection eines
Dritten bei dem Beamten' zu erlangen,
fällt nicht unter den gesetzlichen Begriff
des Verbrechens" (1. III. 59 A. 902;.
6. „Da ..... jeder einzelne Ge-
Bchworne, wenn er ... in einem be- ■
stimmten Falle Recht zu sprechen hat, '
unbestreitbar als Strafrichter in dieser
Sache . . , angesehen werden muss, so
ist auch ebenso unbestreitbar, dass auf
die Verleitung eines Geschwornen, wenn
er als Strafrichter fungirt, zu einer Par-
teilichkeit oder zur Verletzung der Amts-
pflicht die Vorschrift des § 105 volle An-
wendung finden muss" (24. II. 77/142).
7. Schon mit der erfolgten Ladung
tritt die in die Dienstliste eingetragene
Person in den Pflichtenkrefs der Ge-
schwornen; von da an muss sie insbe-
sondere bereit sein, an jeder der in die
Schwurgerichtsperiode fallenden Verhand-
lungen, für welche nach keine Geschwor-
nenbank gebildet ist, mitzuwirken; von
diesem Zeitpunkte obliegt ihr daher auch,
sich von allem fernzuhalten, was ihre
Unbefangenheit in Betreff der Entschei-
dung über eine dieser Verhandlungen be-
einträchtigen könnte. Von da an kann
demnach auch die im § 105 vorgesehene
Verleitung zum Missbrauch der Amts-
gewalt an ihr verübt werden (16. VI.
91/1458 C. IX. 338).
8. Ein Bediensteter der Staats-
eisenbahnverwaltung kann nicht
passives Sabject der Verleitung zum
Amtsmissbrauch sein (16. XI. 88 C. VII
239). S. § 101"-«.
9. Der Inländer, der einen Richter
des Auslands ^Ungarns) zur Parteilich-
keit oder Verletzung der Amtspflicht zu
verleiten sucht, wird nach § 105 bestraft,
weil das Gesetz ganz allgemein und ohne
Unterscheidung die an einem Civil- oder
Strafrichter versuchte Verleitung ....
als Verbrechen erklärt und weil darüber.
dass ein ungarischer Richter „Richter"
im Sinne des § 105 sei, kein gegründeter
Zweifel bestehen kann (16. XI. 75/87).
10. Jeder Beamte, mag derselbe un-
mittelbar zur Entscheidung oder nur zur
Herstellung der für das zuständige Organ
hiezu nöthigen Grundlage amtlich berufen
sein, hat als passives Sabject der Be-
stechung zu gelten (29. IX. 84, 18. 1. 86,
16. IX. 99/662. 871. 2883).
11. S. § 2e6 und' die Noten zu §101
und § 811.
12. Des nach § 105 vorgesehenen Ver-
brechens macht sich auch schuldig, wer
einen als Referent oder Stimmführer über
die Besetzung eines Notariats fangiren-
den Beamten durch ein Geschenk zu be-
stimmen sucht, sich dädei durch andere
als sachliche Motive leiten zu lassen (83.
I. 82/407).
13. S. oben § 104sb.
14. „Bei . Vergleichung der Bestim-
mungen der §§ 104 und 105, in welchen
die Entscheidung der ,{)ffentlichen AJo-
gelegenheiten' den ^Angelegenheiten der
Rechtspflege entgegengestellt ist, kann es
keinem Zweifel unterliegen, dass unter
, öffentlichen Angelegenheiten' im Sinne
des Gesetzes nur diejenigen verstanden
werden können, welche entweder das In-
teresse des Gesammtstaats oder doch das
durch das öffentliche Recht geschüttte
Interesse eines gewissen Kreises der
Staatsbürger unmittelbar berühren, ihre
Theilnahme direct in Anspruch nehmen,
und deren endgiltige Austragung nicht
vor die Civil- oder Strafgerichte gehört,
d, i. keinen Gegenstand der Verwaltung
der Gerechtigkeit bildet." Eine gerichts-
polizeiliche Erhebung ist nicht die „Ent-
scheidung öffentlicher Angelegenheiten** ;
das Geschenkanerbieten an einen mit der
Erhebung wegen eines betrügerischen
Kartenspiels betrauten Polizeibeamten,
um denselben zu einer Parteilichkeit oder
zu Verletzung seiner Amtspflichten in die-
ser Angelegenheit zu verleiten, ist dahw
nur nach § 311, nicht nach § 105 zu be-
strafen (9. X. 82/484).
15. Von einer Entscheidung kann
nur dort die Rede sein, wo es sich um
einen Ausspruch, womit ein Rechtsza-
stand oder ein Rechtsverhältnis statoirt
oder geregelt wird^ handelt, was bei Aus-
stellung eines Sittenzeugnisses als blosser
Bescheinigung des moralischen Verhaltens
einer Person sicher nicht der Fall ist.
Das Geschenkanerbieten an einen Ge-
meindebeamten, um ihn zur Ausstellung
eines falschen Moralitätszeugnisses zo
verleiten, ist daher nur' nach §811, nicht
nach § 105 zu bestrafen (5. III. 88/517.
Digitized by LziOOQIC
XI. HAUPTST. VON DER VERFÄLSCHUNG DER CREDITSPAPIERE. 131
XI. Hauptstuck.
Von der Verfälschung der öffentlichen Credits-
papiere.
I. Nachmachung der öffentlichen Creditspapiere.
106 (92). Das Verbrechen der Verfälschung öffent-
licher Creditspapiere begeht, wer öffentliche Creditspapiere,
die als Münze gelten, oder die von einer öffentlichen
Gasse ausgestellten, die Zahlung eines. Capitals oder einer
jährlichen Rente zusichernden Schuldverschreibungen, oder
die zu denselben gehörigen Coupons oder Talons nach-
macht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das nach-
gemachte Creditspapier ein inländisches oder ein unter
was immer für einer Benennung ausgefertigtes auslandi-
16. Eine „öffentliche Angelegen-
heit** betrifft die in Handhabung der
Feuerpolizei vom Gemeindevorsteher er-
l«aeene Verfttgong» womit jemandem der
Verkaaf von Naphta an feaergefährlichem
Ort untersagt wird (5. XI. 88/587)..
17. Ebenso die Ertheilnng eines Ban-
consenses dnrch den Gemeindevorsteher
oder den an Stelle der aufgelösten Ge-
meindevertretnng mit der Geschäftsfüh-
mng betrauten Regierangscommissärs (16.
X. 95, 6. XU. 00/1687. 2560).
18. Ebenso die Entscheidung darüber,
ob and wem ein Schank^ewerbe zu ver-
«ü»en sei, sowie das hierüber von der
Gemundevertretung zu erstattende Gut-
achten (16. VI. 96/1878. S. auch § 104 «>.
19. Ebenso der einem Organe der
Heeresrerwaltung vorbehaltene Ausspruch
^ die Vertragsmässigkeit von Artikeln,
»eiche för den Heeresbedarf zu liefern
OBd (84. V. 86/922 C. V 368).
90. Ebenso die Mitwirkung der Mit-
pieder de? Menagecommission einer
yadettenschule bei dein Abschlüsse oder
«r Verlängerung der Verträge behufs
Beschallung der Verpflegsartikel (26. I.
91. Ebenso die dem von der Behörde
»w Uebernahme von Schwellen für den
öwr Leitung unterstellten Bau einer
Localbahn mit staatlicher Reinertrags-
f&f&ntie entsendeten Ingenieur zustehen-
de Entscheidung tiber die Vertragsmässig-
keit der Schwellen (12. UI. 00/2449).
92. Ebenso die Entscheidung über
Verleihnng einer Tabaktrafikbefugnis (14.
XL 91;1608 C. X 170).
8t. Ebenso die Entscheidung der Zoll-
(Ober-) Beamten darüber, auf welche
Art und in welcher Höhe die Sicher-
stellung der Zollgebühren für eingeftihrte
Ware zu leisten sei, nicht aber die
Handhabung der Mitsperre und der Wa-
rencontfole (8. X. 92/1613 C XI 105).
24. Ebenso die Amtshandlung des
nach dem n.-ö. Landesges. 8. VI. 86 (L 40)
und der Vdg. 31. IH. 87 (L 21) für Com-
maasationsarbeiten bestellten Geometers
(25. X. 96/1918).
26. Ebenso die Miete einer Volks-
schullocalität durch den Bezirksschul-
inspector (17. IV. 02/2746).
26. Ebenso sowohl die dem Lehrer,
dem das Lehrfach übertragen ist, als
auch dem Director eines Staatsgymna-
siums über die sittliche Haltung und
den wissenschaftlichen Fortgang der
Schüler zustehende Classificining (16.
rX. 02/2752).
27. S. oben § 104 »fg.
28. Die im § 105 gebrauchten Worte
„bei wirklich verursachtem erheblichen
Schaden** bezeichnen einen namentlich
im Gesetze angeführten Erschwerungs-
umstand (§ 281/11 StPO.) nur in Anse-
hung der Verursachung des Schadens
und nicht auch rücksichtlich der Erheb-
lichkeit desselben (15. II. 89/1246 C. VII
199).
106. 1. Die in der Absicht, Bank-
noten nachzumachen, angeordnete Bei-
schaffung und Zubereitung einer Metall-
platte, die zum grossen Theile bereits
erfolgte Eingravirung einer Note in die-
selbe und die Besorgung der Presse zum
Drucke der Noten begründen den Ver-
such der Creditpapierverfälschung (12.
Vm. 62 A. 174). Vgl. Noten zu § 118 rf.
Digitized by LziO^QlC
132
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §f 107-110. — (28).
sches Credilspapier ; ob dasselbe zur Täuschung geeignet
oder nicht geeignet ist; ob es schon ausgegeben wurde
und ein Nachtheil erfolgt ist oder nicht.
Die von der privilegirten österreichischen National-
bank ausgefertigten Noten und Actien, sowie die von
einer inländischen, von der Behörde genehmigten, öffent-
lichen Creditsanstalt ausgestellten Schuldverschreibungen,
und die dazu gehörigen Coupons und Talons werden den
öffentüchen Creditspapieren gleichgehalten. — StG. 325.
Mitschuldige dieses Verbrechens.
107 (93). Mitschuldiger dieses Verbrechens ist, wer
die bei öffentlichen Creditspapieren gewöhnlichen Wappen
nachsticht, Papier, Stempel, Matrizen, Buchstaben, Pressen
oder was immer zur Hervorbringung falscher Credits-
papiere dienen kann, obgleich nur in einem einzelnen
Stücke verfertigt und zum Vorschübe der Nachmachnng
wissentlich tiberliefert, oder auf was immer für eine
Art zur Nachmachung mitwirket, wenngleich seine Mit-
wirkung ohne Erfolg gebheben wäre.
strafe: a) der Nacbmachmiff der als Münze geltenden öffentlichen Greditsp^iere ;
aa) dfer vollbrachten iTachmachang ;
108 (94). Wenn ein als Münze geltendes öflfent-
liches Creditspapier wirklich verfertiget worden und die
2. Ebenso die von mehreren zur An-
fertigung falcher Creditpapiere vereinigten
Genossen erfolgte AnschaflFting einer
Zeichnung com Behafe des Schnittes der
Platte (5. X. 59 A. 926).
8. S. § 8>, dann § n%hK
4. Die Anfertigung eines, sei es auch
noch so anvollkommenen oder völlig miss-
lungenen Falsificats begrflndet das voll-
brachte Verbrechen, zumal, sobald die
Ausgabe des nachgemachten Creditpa-
piere, wenn auch nur bei einem Freuden-
mädchen, erfolgt ist (10. XI. 68, 8. V.,
12. K. 65, 6. Vm. 62, 26. H. 68 A. 887.
662. 698. 1003. 1216).
5. In Beziehung auf die beabsichtigte
Verausgabung kommt es nicht darauf an,
an welche Personen, zu welchem Zwecke
und ob die Falsificate bei Tag oder des
Nachts verausgabt zu werden bestimmt
wurden (10. XI. 68 A. 887).
6. Daraus, dass die Noten der in-
ländischen Zettelbank im zweiten Absätze
dvs § 106 eine besondere Erwähnung
Hnden, kann nicht gefolgert werden, dass
der erste Abs. dieses § auf aualfindisdies
Papiergeld, das nicht von einem Stsate
ausgegeben wurde, keine Anwendui^ fin-
de; auch die Fälschung von Noten der
Bank von England ist nach § 106 zu be-
strafen (25. IV. 85/781).
7. Den öffentlichen Greditspapieicn
sind in Beziehung auf das hier nomiirte
Verbrechen gleichgestellt: a) die Pfand-
briefe der galiziscn- ständischen Credit-
anstalt (Pat. 8. Xi. 41 JOS. 469, § 7»):
h) die Como-Rentenscheine (MVd^. 88.
V. 52 R 128) ; o) diQ von der Osterr.-angar.
Bank ausgetertigten Noten, Actien, Schuld-
verschreibungen und Pfandbriefe (Ges.
27. VI. 78 R 66, Art. 94 und Ges. 81. V.
87 R 51).
106. Sobald die Nachmaehong mit-
telst Plattendmck erfolgte, komnkt es
fQr die Anwendung des Strafisatses des
§108 nicht darauf an, „ob die angewandte
Platte mehr oder minder braaehbar sei
oder baldigen Reparaturen unterlietro*'
(28. Vlil. 54 A. 565): ^
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VON DER VERFÄLSCHUNG DER CREDITSPAPIERE. 133
Verfertigung mit Werkzeugen geschehen ist, welche die
Vervielfältigung dieser Papiere erleichtern, so ist der
Nachmacher sowohl, als jeder Mitschuldige zu lebens-
langem schweren Kerker; — wenn aber die Nachmachung
mit der Feder oder mit anderen Werkzeugen, als jenen
der erwähnten Art, stattgefunden hat, zu schwerem Kerker
von zehn bis zwanzig Jahren zu verurtheilen.
bb) der Theilnehmer ;
109 (95). Eben diese Strafen sind auch gegen den
Theilnehmer zu verhängen, welcher im Einverständnisse
mit dem Nachmacher, einem Mitschuldigen oder mit
anderen Theilnehmern derlei nachgemachte öffentliche
Creditspapiere ausgegeben hat, mag nun dieses Einver-
ständniss vor, während oder nach der Nachmachung ge-
troffen worden sein.
ee) der versachten Nachmachong ;
110 (96). Ist die Nachmachung der als Münze gel-
tenden öffentlichen Creditspapiere zwar versucht, aber
nicht vollbracht worden, so soll Jeder, welcher hierzu
mitgewirkt hat, wenn der Versuch (§ 8) mit Werkzeugen
stattgefunden hat, welche die Vervielfältigung erleichtern,
109. 1. Die versuchte Weiteraus-
gabe von in gutem Glauben von einem
Theilnehmer der Fälschung erworbenen
falschen Papiergelde nach erlangter Kennt-
nis TOD diesem Sachverhalt begründet
die versuchte Theilnehmung an der Cre-
ditspapierverfftlschung, nicht versuchten
Betrug (2. X. 65 A. 1114).
2. Versuchte Theilnehmung ist es
auchj wenn falsches Papiergeld zum Ver-
schleisse fibemommen, emem Andern zum
Verschleisse offerirt und auf die Be-
merkung des Letzteren, dass es hiezu
nicht geeignet sei, zurückgenommen und
vertilgt wurde (2. X. 66 A. 1162).
8. Zum verbrecherischen Versuch ist
nicht immer eine wirkliche AusftlhrungB-
handlung oder der Beginn der wirklichen
Ausführung nothwendig ; es genügt eine
rechtswidrige Handlung, welche darauf
gerichtet ist, die dem Verbrechen zu
Grunde liegende Absicht zu realisiren.
Der Ankauf falscher Creditspapiere im
Einverständnisse mit den Nachmachem
ist eine solche Handlung, denn die Ver-
ausgabung ist ein immanentes Merkmal
einer solchen Anschaffung, weil sich ja
ein anderer Zweck derselben absolut nicht
denken läset (28. X. 80/290).
4. „Derjenige, der vom Fälscher, Mit-
schuldigen oder anderen Theilnehmern
im Einverständnisse mit denselben Fal-
sificate zur Verausgabung übernimmt und
die schliessliche ^Inverkehrsetzung^ der
Falsificate ermöglicht, begeht Theilneh-
mung am Delict des S 109 .... Denn
die Theilnehmung nach § 109 ist ein be-
sonderes, selbständig für sich bestehen-
des Verbrechen, in Ansehung dessen unter
der Voraussetzung des g 5 auch Mit-
schuld zugerechnet werden kann" (19.
IX. 79, 10. I. 96/1981).
5. Die Strafe der versuchten Theil-
nehmung an der Creditspapierverfälschung
richtet sich nach § 109, resp. § 108 (19.
n. 83, 80. ni. 89/624. 1268).
6. Mit ;dem Wort „Ausgeben« wird
im § 109 das „in Verkehr setzen" bezeich-
net. Die Uebergabe von Falsificaten an
eine innerhalb des Fälschercomplots ste-
hende Person genügt dazu nicht schon
an sich (80. IH. 89/1268 C. VIII 284). Vgl.
oben § 9 w. S. auch oben § 8 «•.
110. S. § 106 ifg.
Digitized by LziOOQlC
184
ALLG. STRAFGESETZ I. THEIL. §§ 111-118. - (23).
mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren, bei be-
sonderer Gefährlichkeit von zehn bis zwanzig Jahren ; —
ausserdem aber mit schwerem Kerker von einem bis
zu fünf, und bei besonders erschwerenden Umständen von
fünf bis zehn Jahren bestraft werden.
b) der Nacbmacbung der öfTentlichen Schaldv^rschreibangen ;
aa) der vollbrachten Nachmachnng ;
111 (97). Wenn eine von einer öffentUchen Gasse
ausgestellte Schuldverschreibung wirklich verfertiget worden
und die Verfertigung mit Werkzeugen geschehen ist, welche
die Vervielfältigung dieser Papiere erleichtern, so ist der
Nachmacher sowohl, als jeder Mitschuldige zu zehn- bis
zwanzigjährigem; — wenn aber die Nachmachung mit
der Feder oder mit anderen Werkzeugen als jenen der
erwähnten Art stattgefunden hat, zu fünf- bis zehnjährigem
schweren Kerker zu verurtheilen.
bb) der TheilDehmer ;
112 (98). Gleiche Strafen haben den Theilnehmer
zu treffen, welcher ein verständlich (§ 109) derlei nach-
gemachte öffentliche Creditspapiere ausgegeben hat.
cc) der versQchten Nachmachung.
113 (99). Ist die Nachmachung von solchen Credits-
papieren zwar versucht, aber nicht vollbracht worden,
so ist Jeder, welcher hierzu mitgewirkt hat, wenn der
Versuch (§ 8) mit Werkzeugen stattgefunden hat, welche
die Vervielfältigung erleichtern, mit schwerem Kerker
von fünf bis zehn Jahren ; — ausserdem aber mit schwerem
Kerker von einem bis fünf Jahren zu bestrafen.
II. Abänderang deir ÖfTentlichen Creditspapiere.
114 (100). Der Verfälschung der öffentlichen Credits-
papiere ist auch derjenige schuldig, welcher
a) dergleichen (§ 106) echte Papiere in eine höhere
Summe, als für welche sie ursprünglich ausgestellt ge-
wesen sind; oder
114. Die Absonderung einzelner Strei-
fen Yon zu diesem Zweck zerschnittenen
öffentlichen Greditspapieren und die Zu-
sammensetzung der so gewonnenen Strei-
fen zu neuen Greditspapieren bildet eis«
Abänderung öffentlicher Creditspapiere
im Sinne des § 114 fr, nicht eineniBetmg
(28. Xn. 54, 2«. ni. 68 A. 619. 12S1).
Digitized by LziOOQlC
XII. HAUPTST. VON DER MÜNZ VERFÄLSCHUNG.
135
J) in solchen Papieren die Nummern oder ändere
Theile des Inhaltes derselben abändert, oder dazu Hilfe
leistet — StG. 325.
strafe : a) der Haupt- und Mitschuldigen ;
115 (101). Ein solcher Verbrecher soll ijiit schwerem
Kerker von fünf bis zehn Jahren, und ist die Verfälschung
zwar versucht, aber nicht vollbracht worden, von einem
bis fünf Jahren bestraft werden.
b) der Theilnehmer.
116 (102). Wer einverständlich (§ 109) mit dem
Verfälscher, einem Mitschuldigen oder einem anderen
Theilnehmer die fälschhch abgeänderten öffentlichen Cre-
ditspapiere ausgegeben hat, ist mit schwerem Kerker von
fünf bis zehn Jahren zu betrafen.
Besonderer Erschwemngsainstand.
117. Bei der Strafbemessung wegen Nachmachung
oder Abänderung von öffentlichen Schuldverschreibungen,
welche auf Ueberbringer lauten, ist diese Beschaffenheit
der öffentlichen Schuldverschreibungen als ein Erschwe-
ningsumstand zu betrachten.
XII. Haupt8tUck.
Von der Münzverfälschung.
Münzverfälschung.
118 (103). Das Verbrechen der Münzverfälschung
begeht derjenige:
a) der unbefugt nach einem, wo immer im Umlaufe
gangbaren Gepräge Münze schlägt, obschon Schrot und
Korn der echten Münze gleich, oder noch hältiger wäre;
118 a. Das hier bezeichnete Ver-
brechen setzt die Absicht, die falsche
MOnze in Verkehr za bringen, voraas
Wo diese Absicht erweislich fehlt, kann
die objectiv alle Criterien des § 118« um-
fassende That nicht als Verbrechen zu-
gerechnet werden (4. IX. 51, 11. 1. 64 A.
59. 420).
Digitized by LziOOQlC
136
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEBL. §§ 119-122. - (23).
b) der nach einem, wo immer gangbaren Gepräge
entweder aus echtem Metalle geringhaltigere, oder aus
geringschätzigerem Metalle unechte Münze schlägt, oder
sonst falscher Münze das Ansehen echten Geldes gibt;
c) der echte Stücke Geldes auf was immer für eine
Art in ihrem inneren Werthe und Gehalte, nach welchem
sie gemünzt worden, verringert, oder ihnen die Gestalt
von Stücken höheren Werthes zu geben sucht;
d) der Werkzeuge zur falschen Münzung herbei-
schafft, oder auf was sonst immer für eine Art zur Ver-
fälschung mitwirkt. — StG 325.
strafe.
119 (104). Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer
Kerker von fünf bis zehn Jahren ; wenn aber besondere
Gefährlichkeit, oder grosser Schade dazu kommt, von zehn
118 2». 1. Die Ablehnung des Antrags
auf Stellung einer auf die betrügerische
Absicht gerichteten Zusatzfrage zu der
alle Merlunale des § 1185 umfassenden
Hauptschuldfrage begründet keine Nich-
tigkeit. Wohl aber ist die in der Rechts-
belehrung „als gesetzlich vertretene Aus-
schliessung der betrügerischen Absicht
aus dem Begriffe der Mfinzverfölschung
offenbar unrichtig" (4. XI. 76/181).
2. „Das Gesetz fordert bei dem Ver-
brechen gegen das Münzregale so wenig
als bei der Creditspapierverfölschung eine
vollkommene Aehnlichkeit des Falsificats
mit der echten Münze oder dem echten
Papiergelde." Die Verfertigung falscher
Münze aus Blei in der Art, dass auf
einem zwischen zwei echte Münzen ge-
legten Bleiplättchen mittelst Schlages
ein Abdruck erzeugt wird, begründet das
Verbrechen der Münzverfälschung, wenn-
gleich die so erzeugte Münze natürlich
im Hohlabdruck und verkehrt erscheint
(19. IV. 54, 18. Xn. 60 A. 470. 969).
118 0. Das Weissmachen von Kupfer-
münzen mit Zinnamalgam, um ihnen das
Ansehen von Silbermünzen zu geben, fällt,
nachdem sie als solche ausgegeben wur-
den, unter den Begriff des Beü'UKs, nicht
der Mttnzverfälschung, „indem hiezu nicht
blos die Nachbildung der den Silberstücken
ähnlich glänzenden Farbe, sondern auch
noch die Nachbildung der weiteren äus-
seren Form — der Prägung — erforder*
lieh gewesen wäre" (28. VI. 64 A. 628).
lied. U „Nach § 118 d ist das Ver-
brechen der Münzverfälschnng
schon dann als vollbracht anzusehen,
wenn der Thäter die Werkzeuge zur fal-
schen Münzung auch blos herbeigeschafft
hat, ohne dass das Qesetz zu dieser VoU-
bringung auch da» Ausprägen falscher
Münze oder wenigstens das Beginnen die-
ser Ausprägung fordert" (24. V. 54 A. 6O0).
2. „Uas im § tl8d gebrauchte Wort
Jierbeischafft' passt seinem natürlichen
Sinne nach auf die Thätigkeit demenigen,
der sich in den Besitz von Werkzeugen
setzt, um eine Münzverfälschung selbst
vorzunehmen Die im § 118 d er-
wähnte Herbeischaffiing von Werkzengw
zur falschen Münzung begründet dem-
nach das Verbrechen nicht blos damals,
wenn sie zur Unterstützung der von einon
Anderen beabsichtigten Mflnzverf&Ischung
geschah, sondern auch wenn sie ohne
Beziehung auf einen sich mit falscher
Münzung befassenden Dritten vorgenom«
men wurde, ohne dass das Gesetz zum
Thatbestande des Verbrechens das wirk-
liche Ausprägen falscher Münze oder
auch nur das Spinnen dieser Ausprägung
erfordert" (80. X. 82/492).
119. Den nicht qualifieirten Fall der
Münzfälschung behandelt der letzte Satz
des § 119. Nur beim Vorhandensein eines
der in demselben durch Hervorhebung des
Gegentheils als eines Milderungsgrundet
bezeichneten Ersehwerungsnmstände ist
die Anwendung des ersten Satzes dieses
§ zu rechtfertigen (1. II. 00/2488).
Digitized by LziOOQlC
Xni. HAUPTST. VON DER RELIGIONSSTÖRÜNG.
187
bis zwanzig Jahren. Nur dann, wenn die Verfälschung
sich für Jedermann kennbar darstellet, oder, wenn die
unbefugt geprägte Münze der echten an Schrot und Korn
gleich ist, kann die Strafe zwischen einem und fünf Jahren
ausgemessen werden.
Theilnabme an der Münzverfftlschnng.
120 (105). Als Theilnehmer an der Münzverfälschung
begeht ein Verbrechen, wer verfälschtes Geld im Einver-
ständnisse (§ 109) mit demjenigen, der die Verfälschung
begangen, oder begehen geholfen hat, oder mit einem
anderen Theilnehmer ausgegeben hat; oder die Theile,
um welche die echten Geldstücke in dem Falle des § 118 c
veningert worden, an sich löset.
strafe.
121 (106). Eine solche Theilnahme soll mit schwerem
Kerker von einem bis fünf und bei verursachtem grossen
Schaden, bis zehn Jahren bestraft werden
XIII. Hauptstück.
Von der Religionsstörung.
(107).
Religionsstörung.
Das Verbrechen
der Religionsstörung
122
begeht:
a) wer durch Reden, Handlungen, in Druckwerken
oder verbreiteten Schriften Gott lästert ;
122 «. 1. ,^ie böse Absicht bei dem
Verbrechen der Gotteslästerang besteht
^ nur darin, dass durch mündliche
Mler schriftliche Aeosserangen offenbare
VerachtuDf gegen die Gottheit kundge-
l^«n wird, daher dieselbe in dem Ge-
•»«nche solcher Aeosserongen selbst un-
verkennbar liegt" (24. XI. 61 A. 84).
S. Das gegen das Crucifix, welches
M bildliche Darstellung unseres gött-
nchen Erlösers ist", ausgestossene -frevel-
wle, niedrige Schimpfwort, welches das
5J«*»*« Wesen mit einem unvemänftigen
TWw gleichstellt", ist Gotteslästerung
\^' n. 58 A. 869) S. unten g 12Sis, dann
5 JKMJ».
8. Ebenso eine lästernde Aeusserung
über Jesus (16. V. 74/9).
4. Die Norm des § 122a will nicht
einen abstracten Gottesbegriff, sondern
vielmehr die in dem Glauben der staat-
lich anerkannten und geschützten Con-
fession bestehende Gottesvorstellnng
praktisch schützen. Eine lästernde Apo-
strophe an den bildlich dargestellten Hei-
land selbst („Blutiger Teufel, steig herab")
ist daher als eine Gotteslästerung zu er-
kennen (16. XI. 76/88).
6. Ebenso die „vor mehreren Leuten
vorgebrachte, den Segen Gottes herab-
würdigende Aeusserung": Ich
Digitized by LziOOQIC
138
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 123. — I
b) wer eine im Staate bestehende Religionsübung
stört, oder durch entehrende Misshandlung an den zum
Gottesdienste gewidmeten Geräthschaften, oder sonst durch
Handlungen, Reden, Druckwerke oder verbreitete Schriften
öffentlich der Religion Verachtung bezeigt; ,
auf den Segen Gottes (24. I. 65 A. 688):
Vgl. § 128*1.
6. Nicht aber die bei Gelegenheit
«ines Streites nebst anderen wider den
Gegner gerichteten Schmähongen gleich-
zeitig ausgestossenen Worte; Forco Dio,
poreo la Madoanay ostia di Dio, wobei
offenbar die Absicht fehlte, Gott zu lästern
oder der Religion öffentlich Verachtung
zu bezeigen (!*• VII. 68 A. 872).
7. Die Feststellnng des objectiven
Thatbestandes der Gotteslästemng in
einem eine Beleidigung der Gottheit aus-
sprechenden Fluche {„Porco Dio**) ent-
hebt das Gericht nicht der Verpflichtung,
zu prüfen, ob der Fluchende die zu diesem
Verbrechen erforderliche böse Absicht
gehabt habe (19. VI. 80, 7. IH. 93/264.
1622). Vgl. oben § 635.
8. Der Art. 17 des StGg. 21. XII. 67
(R 148) ist mit dem § 122a wohl ver-
einbar, weil Schimpfworte und Schmä-
hungen nicht zur Wissenschaft und ihrer
Lehre gehören; auch kommt es bei An-
wendung des § 128a weder auf die Reli-
giosität der Zeugen der Lästerung, noch
auf das Glaubensbekenntnis des Lästerers
an (2. X. 76/82).
9. (a) Auch durch eine an sich viel-
leicht unsträfliche Aeusserung kann ver-
möge der Form, in welcher sie erfolgt,
Verachtung des höchsten Wesens zum
Ausdrucke gebracht und Gott gelästert
werden. — (b) Die Aeusserung : „Christus
war der grösste Revolutionär, der die
alten Gesetze umgestossen hat*', muss an
sich als eine lästerliche bezeiennet wer-
den. — (c) Der Hinweis auf die Denk-
und Redefreiheit des confessionslosen
Angeklagten verdient keine Beachtung.
Das Gesetz fordert nicht ein Fürwahr-
halten aller Glaubenslehren der von ihm
anerkannten Religionsgenossensehaften ,
wohl aber Achtung derselben. — (d) Der
umstand, dass das Gesetz in § 122a das
Merkmal der Oeffentlichkeit nicht ex-
plicite postulirt, spricht dafür, dass der
erwähnten Publicität ein grösserer Um-
fang als der, dass die Rede oder Hand-
lung auf eine tttr Andere wahrnehmbare
Weis« vorgebracht wurde oder vor sich
Sing, nicht zuzukommen braucht, und
ass diesem Erfordernisse Genüge ge-
schah, wenn die Aeusserung zwar nicht
publice, wohl aber palam gemacht worden
ist. Im Falle der Begehung einer Gottes-
lästerung in Schriften muss das Merk-
mal der Verbreitung solcher Schriften
als vorhanden erkannt werden, wenn die
Mittheilung derselben an mehr als eine
Person erfolgt ist (6. VI. 90/1336).
10. Die Verspottung der Lehre von
der Menschwerdung des Heilands, d. L
der Lehre, dass die Jungfrau Maria Jesuin
Christum vom hl. Geist empfangen habe,
fällt nicht unter lit. <f, sondern lit. a des
§ 122 (28. n. 94/1707).
11. Auch das Verlesen einer gedruck'
ten, von einem andern verfassten Grottes-
lästerung fällt unter § 122 a (23. n. 94/1707).
12. S. § 526«.
122b. 1. Diese GesetzessteUe sehfitzt
nicht bloss einen von allen Confessionen
anerkannten Religionsbegriff, die Religion
in abstracto, sondern die religiösen Lehren
und Anschauungen der im Staate gesetx-
lich bestehenden Religionsgesellschaften,
also auch die Lehren jeder anerkannten
Confession und selbst auch nur die ein-
zelnen Lehren derselben (24. UI. 00/8466).
2. Zu dem Thatbestand des ersten
Delictsfalls ist erforderlich, dass eine be-
gonnene und noch nicht beendete Reli-
gionsfibung unmittelbar gestört werde.
Die Beeinflussung einer Person, damit
der von ihrem Entschlüsse abhängige Be-
ginn einer Religionsflbung unterbleibe,
fällt nicht unter diese GesetzessteUe (28.
L 98/2164).
2 a. Der Unterschied zwischen den
in §§ 1222» und 808 aufgestellten Thatbe-
ständen, insbesondere dem zweiten De-
lictsfalls des § 122 b und < dem ersten
Delietsfalle des § 803 liegt nicht notb-
wendig in der äusseren Erscheinung der
strafbaren Handlung, sondern im Dolus.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass
in einer und derselben Handlung,
in einer und derselben Gedankenäusse-
rung der Delictsthatbestand des § 122 fr
oder aber jener des 8 808 enthalten sein
kann, je nachdem der Thäter in dem
Dolus des § 1226 oder in jenem des $ 805
gehandelt hat (24. III. 00/2466).
8. Lärmende Reden und Lachen
während der von den Juden am Ver-
söhnungstage in ihrem Bethause ver-
richteten Gebete, NachhOhnung der Ge-
Digitized by LziOOQlC
Xin. HAUPTST. VON DER RELIGIONSSTÖRUNG.
13^
c) wer einen Christen zum Abfalle vom Christenthume zu
Terleiten, oder
d) wer Unglauben zu verbreiten oder eine der christ-
lichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen Sucht.
Strafe.
123 (108), Ist durch die Religionsstörung öffent-
liches Aergerniss gegeben worden, oder eine Verführung
bete, Vemnreinignuf des zum Goites-
dienste gewidmeten Wassergefässes, Ab-
lassen nnd Verspritzen des Wassers sind
BeligioDsstdmngen (21. IV. 53 A; 293).
4. Ebenso das Aiistimmen eines pro-
bnen Liedes in der Kirche während des
vom PCurrer nnd der Gemeinde gesnn-
Roen kirchlichen Liedes nnd die Ünter-
Drechnog der Predigt mit höhnischen
Aeosserdngen gegen den Pfarrer (14. V.
«2 A. 998).
5. Das Abfenem einer mit Kugeln
geladenen Pistole auf das auf dem Feld-
wege befindliche, mit einer Rückwand
venehene Cmcifix kann nur nach § 122!» ,
nicbtanch nach § 122a verurtheilt werden
(«. XI. 66 A. 1117).
6. Das Merkmal der „Oeffentlichkeit"
^er Aensserung ist nur dann vorhanden,
wenn sie an einem Orte, der einem nicht
iiHlividnell bestimmten Personenkreise
«Qgänglich ist, oder überhaupt in einer
solchen Art und Weise geschehen wäre,
<^ss sie zur Kenntnis von völlig unbe-
stimmten Personen gelangen konnte. Die
Anwesenheit von mehreren Leuten kann
u nnd für sich das gesetzliche Merkmal
der Oeffentlichkeit nicht erfüllen, und
<üe Verwechslung dieser zwei Merkmale
i>ei Constrnirung eines Delictsthatbe-
stands ist um so weniger zulässig, als
<^8 Gesetz in allen jenen Fällen, in denen
<iJe Anwesenheit von mehreren Personen
jnd die Oeffentlichkeit als gleichwerthige
Requisite für den Thatbestand einer
irtrafbaren Handlung postulirt werden,
^ae beiden Begriffe als coordinirte
Me^male anführt und dadurch zu er-
kennen gibt, dass er das Verhältnis der
Personenmehrheit von jenem der Oeffent-
J«hkeit wohl unterscheide. Das Ver-
zechen der Religionsstörupg nach § 1226
yrd jedoch nach dem Wortlaute des
Gesetzes nur durch eine öffentliche Ver-
achtungsbezeugung verübt, es genügt
hier daher nicht, wie in den Fällen der
§§ 63, 65, 300, 303 und 491 die Anwesen-
heit von mehreren Personen (4. V. 85/78^
G. IV 877).
< ' 7. (a) Nur demjenigen Locale ist der
Charakter eines verschlossenen zuzu-
sprechen, zu welchem der Zutritt nur
einem individuell bestimmten Personen-
kreise ermöglicht erscheint; es ist daher
ein Casino, wo ausser den Mitgliedern
auch anderweitige Personen, wie nament-
lich fremde Gäste und die Dienerschaft
Zutritt haben, als öffentlicher Ort anzu-
nehmen. — {b) Lästernde Aesserungen
begründen, wenn selbe auch nur hinsicht-
lich einzelner Lehren der Religion voige-
bracht wurden, das im § 1226 vorgesehene-
Verbrechen, wenn die Absicht darauf ge-
richtet ist, öffentlich der Religion Ver-
achtung zu bezeigen (5. IIL 86/894).
8. Die in Ansehung eines mit den
Sterbesacramenten zum sterbenden X
eilenden Priesters gemachte Aeusserung :
„Der Geistliche fahre mit dem Herrgott
zum Schweine des X" fällt unter § 1226-
(4. I. 96 1920).
122 d. Der religiöse Cultus, welchen
die nicht derselben Familie an gehörigen
Mitglieder einer Religionsgenossenschaft
gemeinschaftlich üben, ist nicht eine
häusliche, sondern eine gemeinsame Re-
ligionsübung. In den bei solchen Religions-
übungen gehaltenen Vorträgen, welche
das Dasein eines persönlichen Gottes ver-
neinen und Unglauben zu verbreiten
suchen, muss daher das Verbrechen de»
§ 122 d erkannt werden (17. III. 75/62),.
Vgl. oben § 2ei2a.
123. 1. Dass hierunter einem Öffent-
lichen Aergemis ein allgemeines ver-
standen sein müsse, zu welchem die
blosse Oeffentlichkeit des Orts und die
blosse Anwesenheit von 2 oder 3 Personen,
122 0, d. Art. VII des Ges. 25. Mai 1868 (R 49) bestimmt: „ . . . die Vor-
wogen des § 122 lit, o und d StG., womit derjenige, weicher Christen zum Ab-
Wle vöiii Christenthume zu verleiten, oder eine der christlichen Religion widerr
»tfeitende Irrlehre auszustreuen sucht, eines Verbrechens schuldig erklärt wird,
•ind angehoben".
Digitized by LziOOQlC
140
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 124-128. - (23).
erfolgt, oder gemeine Gefahr mit dem Unternehmen ver-
bunden gewesen, so soll dieses Verbrechen mit schwerem
Kerker von einem bis auf fünf Jahre, bei grosser Bosheit
und Gefährlichkeit aber auch bis auf zehn Jahre bestraft
werden.
124 (109). Trifft keiner der in dem vorhergehenden
Paragraphe erwähnten Umstände ein, so ist die Religions-
störung mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr
zu bestrafen.
XIV. Hauptstiek.
Von der Nothzucht, Schändung und anderen
schweren Unzuchtfällen.
Nothzncht.
125 (110). Wer eine Frauensperson durch gefähr-
liche Bedrohung, wirklich ausgeübte Gewaltthätigkeit oder
durch arglistige Betäubung ihrer Sinne ausser Stand setzt,
ihm Widerstand zu thun, und sie in diesem Zustande zu
ausserehelichen Beischlafe missbraucht, begeht das Ver-
brechen der Nothzucht
strafe.
126 (111). Die Strafe der Nothzucht ist schwerer
Kerker zwischen fünf und zehn Jahren. Hat die Gewalt-
thätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beleidigten an
die Aergernis nahmen, nicht hinreicht,
geht schon daraus hervor, dass sich der £r-
schwemngsgmnd des Öffentlichen Aerger-
nisses auch anf den § 128 d, nämlich anf
den Fall der Religionsstdrnnff bezieht, wo
der Religion öffentlich, d. i. an einem
öffentlichen Orte nnd vor mehren Leuten
Verachtung bezeugt wird (10. V. M A. 481).
2. Der Strafsatz des § 128 ist nicht
an ein subjectives Moment, sondern an
den Erfolg der That geknüpft (4. I.
96/1920).
125. 1. „nie durch unmittelbare,
directe, nächste Bedrohung an Leib und
Leben erzwungene Gestattung des Bei-
schlafs ist Nothzucht*' (26. H. 86 A. 1214).
2. Der Beischlaf muss nur „unter-
nommen**, d. i. bloss angefangen, nicht
auch vollendet worden sein (2. AH. 62,
16. VI. 63 A. 217. 814). Vgl. § 181«.
8. Der Ausdruck nWehrlosigkeit*' in
den S§ 127 u. 128 bezeichnet eben jenea
Grad der Widerstandsunfähigkeit, dessen
Herbeifahrung als Thatbestandserforder-
nis des § 126 erscheint. Es ist somit dort,
wo Gewalt den Widerstand brechen soll,
nicht vis eowpulaivm^ sondern via mbrnih
lutSf als gänzliche Verdrängung des ei-
genen Willens dnr angegriffenen Person,
d. i. deren Ueberwältigung erforderlich
(6. V. 82/447).
4. S. § 84»*, 98» ff- und die Noten
zu § 516.
126. 1. Unter „wichtigem NachtheiP
an der Gesundheit ist nicht aussehliesi-
lieh ein bleibender Nachtheil zu verstefata
(18. X. 82/486).
2. S. unten § 127*.
Digitized by LziOOQlC
XrV. HAUPTST. VON DER NOTHZUCHT, SCHÄNDUNG ETC. 141
ihrer Gesundheit, oder gar am Leben zur Folge gehabt,
so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen zehn und
zwanzig Jahren verlängert werden. Hat das Verbrechen
den Tod der Beleidigten verursacht, so tritt lebenslanger
schwerer Kerker ein.
127 (112). Der an einer Frauensperson, die sich
ohne Zuthun des Thäters im Zustande der Wehr- oder
Bewusstlosigkeit befindet, oder die noch nicht das vier-
zehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene ausser-
eheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen
und nach § 126 zu bestrafen.
Schändung.
128. Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter
vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- oder
Bewusstlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner
Lüste auf eine andere als die im § 1 27 bezeichnete Weise
geschlechtUch missbraucht, begeht, wenn diese Handlung
127. 1. Das hier bezeichnete Ver-
brechenwird an einer Unmündigen, selbst
wenn sie bereits deflorirt ist, begangen
(20. X. 53 A. 875). '
8. Selbst ohne nntemommene Ge-
walt und selbst im Falle ihrer Zustim-
nrang (6. V. 61, 6. V. 68 A. 20. 800).
8. Deren Missbranch zieht daher,
wenn er von den im § 126 bezeichneten
I^olgem begleitet ist, die daselbst fest-
gesetzten strafen nach sich (6.V. 51 A. 20).
4. Die ZafBhrmig nnmflndiger Mäd-
chen zur Unzucht begrOndet Mitschuld
an der Nothzucht, nicht bloss Kuppelei
(1. IX. 6fe A. 877).
5. Unter „Bewusstlosigkeit*' ist nicht
bloss die vollständige Aufhebung der Per-
ception äusserer Vorgänge, sondern jede
Art von Störung in der Willens- und In-:
jeüectssphäre zu verstehen, welche die
Einwilligung zum Geschlechtsacte als
weht frei gewollt erscheinen läset. Unter
jlieeen Begriff fällt auch der an einer
blödsinnigen Frauensperson vollzogene
Beischlaf (28. XI. 01/2659).
6. Mit der Feststellung selbst der ver-
schnldeten Unkenntniss des Thäters von
dem Alter der missbrauchten Person ist
der zum Delictsthatbestande erforder-
liche Dolus noch keineswegs hergestellt
l7. X. 90/1877).
„ 7. S. §§ 2e», 6"^ 129/1 bi und die
Noten zu § 516.
128. 1. Der geschlechtliche MIsf-
brauch eines sechsjährigen Mädchens^
mit welchem eine „fleischliche Vereini-
gung der Geschlechtstheile" auch nicht
begonnen worden sein kann, ist bloss
Schändung, nicht auch Nothzucht (14.VIII.
66 A. 1162).
2. Die Schändung wird auch dadurch
begangen, „dass zur Befriedigung von
Lüsten des Schändenden . an den Ge-
schlechtstheilen der missbrauchten Per-
son in anderer Weise als durch unter-
nommenen Beischlaf ein Reiz hervor-
zubringen versucht wird" (23. V.71 A.1372).
8. Nicht einmal die gegenseitige Be-
rührung der Geschlechtstheile ist zur
Schändung erforderlich (1. X. 65 A. 1104).
4. Die Betastung der Geschlechts-
theile von Kindern zur Befriedigung der
Lüste ist ein geschlechtlicher Missbrauch
im Sinne des § 128. Die Befriedigung
seiner Lüste braucht nicht das Resultat,
sondern nur das Ziel der Handlung des
Thäters zu sein; ein geschlechtlicher
Missbrauch ist schon dann vorhanden,
wenn die Geschlechtstheile einer un-
mündigen Person auf irgend eine Weise
zu diesem Zwecke benützt werden. Unier
„Gebrauchen*' kann hier das durch § 128
vollkommen ausgeschlossene Beiwohnen
nicht verstanden sein (12. III. 76;50).
Entgg. 24. IX. 56 A. 761.
5. Der Missbrauch. eines schlafenden
Mannes seitens eines Anderen zur Be-
Digitized by LjOOQIC
142
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 129. - (23).
nicht das im § 129, lit b bezeichnete Verbrechen bildet,
-das Verbrechen der Schändung, und soll mit schwerem
Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei sehr er-
schwerenden umständen bis zu zehn, und wenn eine der
im § 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig; Jahren
bestraft werden.
friedignng seiner Lüste ist Schändnng
<8. Vm. 60 A. 963).
6. Der Sprachgebrauch liefert kein
Hindernis, das auf Befriedigung der Ge-
schlechtslust abzielende Betasten der Ge-
r^cMechtstheile als geschlechtlichen Miss-
brauch zu erklären. Aber auch in dem
Worte „schänden" ist ein solches Hin-
dernis nicht zu erkennen. Dem Wesen
nach ist auch Schändung als widernatür-
liche Unzucht zu betrachten. Aber von
dem in der Strafandrohung wesentlich
gleichgehaltenen § 129 6 unterscheidet
sich die Schändnng nicht durch die Ge-
schlechtsverschiedenheit der missbrauch-
ten Person allein, sondern auch durch
das Erforderniss der Wehr- und Bewusst-
losigkeit oder des Alters der Unmündigkeit
-der letzteren, Vorraussetzungen, welche
2 war auch im Falle des § 129 b zutreffen
können, aber nicht zutreffen müssen.
Daraus folgt, dass auch Unzuchtsfälle,
welche ihrer Beschaffenheit nach den
Thatbestand des § 1295 an sich viel-
leicht nicht erfüllen würden, zur An-
wendung des § 128 zureichen können,
wie es sicherlich dem Geiste des Ge-
setzes entspricht, den Kreis der straf-
baren Unzuchtsfälle insbesondere dort
zu erweitern, wo unmündige Personen
mis^raucht werden. Zur Verwirklichung
des Thatbestands der Schändung bedarf
es also nicht eines beischlafähnlichen
Acts (21. IV. 88/589).
7. Es würde weder dem Inhalte noch
dem Geiste der bezüglichen Gesetzesstelle
entsprechen, dass das mit der Schändung
-etwa verbundene Moment vorübergehen-
der Freiheitsentziehung unter den Begriff
der Erpressung gebracht und speciell be-
straft werden solle (19. XII. 84/720).
8. (a) Der Umstand, dass § 128 auf
§ 127 verweist, spricht dafür, dass zum
Verbrechen der Schändung Berührung
der Geschlechtstheile nicht erfordert
werde; das Gesetz sagt hier, dass die
naturg^mässe Befriedigung des Ge-
schlechtstriebs den Thatbestand des § 128
nicht begründe; das Gesetz sagt nicht
^wer die Geschlechtstheile" missbraucht.
Ein geschlechtlicher Missbrauch ist aber
■überall da vorhanden, wo die eine Person
durch einen mit ihrör geschlechtlichen
Ehre und Reinheit unvereinbaren Mias-
brauch ihres Körpers dazu benützt wird, aaf
einen anderen „geschlechtlich** (d. h, zur
Erregung geschlechtlichen Reizes) za
wirken. Auf die Inanspruchnahme der
Geschlechtstheile der geschändeten Person
könnte es höchstens dann ankommen,
wenn das Verbrechen darin bestände oder
mit Bich bringen müsste, dass auch bei
ihr eine geschlechtliche Erregung hervoi^
gerufen werde. Das Verbrechen besteht
aber nur darin, dass die eine Person zu
Befriedigung der Lüste einer anderen von
dieser missbraucht werde.. — (b) Zum Ver-
brechen der Schändung wird nicht Ver^
schiedenheit des Geschlechts erfordert;
sonst wäre es leicht und durch § 129
nahegelegt gewesen, den § 128 mit den
Worten zu eröffnen: ,,Wer eine Person
des anderen Geschlecnts missbrandit.''
Damit wäre auch die negative Hinweisong
auf § 129, welche im § 128 enthalten ist,
erspart worden. Dagegen bewirkt die-
selbe, dass folgende Unterscheidung an-
treten muss: Ist der Unzuchtsact, d«
zwischen Personen desselben Geschlechts
stattfmdet, so beschaffen, dass er im
Übrigen unter § 129 fällt, so ist dieser
Paragraph allein anzuwenden, niemals
aber ideale Concurrenz der in den §§ 129
und 129 erwähnten Verbrechen anzu-
nehmen. Wird dagegen § 129 als auf den
Vorgang zwischen zwei Personen des-
selben Geschlechtes unanwendbar ange-
sehen, so folgt daraus noch nicht die
Unanwendbarkeit des § 128, da ein Un-
zuchtsact zwischen Erwachsenen, welcher
vielleicht nidit ausreicht, die Anwendung
des § 129 zu rechtfertigen, noch immer
einen sträflichen geschlechtlichen Miss-
brauch einer unmündigen oder wehr- oder
bewusstlosen Person desselben Ge-
schlechts begründen kann (13. XU. 85/848
G. V 95).
9. Unzüchtige Betastungen, welche
von einer Frauensperson an einem KniJ>en
unter 14 Jahren m der Absicht auf den
thatsächlich auch versuchten Beischlaf
mit demselben vorgenommen werden, be-
S runden nicht das Verbrechen der Scn&n-
ung (29. I. 86/877).
Digitized by LziOOQlC
XIV. HAÜPTST. VON DER NOTHZUCHT, SCHÄNDUNG ETC. 143
Verbrechen der Unzucht : I. wider die Natur.
129 (113). Als Verbrechen werden auch nachstehende
Arten der Unzu<5ht bestraft:
/. Unzucht wi^ier die Natur das ist
a) mit Thieren;
b) mit Personen desselben Geschlechtes.
10. Die Inanspruchnahme eines noch
nicht 14 jährigen Knaben zur Unterneh-
mung des Beischlafs seitens einer Frauens-
person ist im § 188 nicht mit Strafe be-
droht, weil der daselbst aufgestellte Be«
griflf des „geschlechtlichen Missbräuchs"
eine der Ordnung der Natur zuwider-
laufende Benützung des Körpers einer
Person des andern Geschlechts bedeutet,
der Beischlaf aber objectiv ein geschlecht-
licher Missbrauch nicht ist, da er nie
gegen die Ordnung der Natur verstösst
(18. X. 93/1669).
11. Bei Eintritt einer der im § 126
erwähnten Folgen ist zehnjähriger schwe-
rer Kerker die unterste Grenze des Straf-
satzes (17. IX. 97/2118).
12. Steht fest, dass die Geschändete
infolge 4es erlittenen Angriffs das Opfer
einer Sinnensverwirrung geworden ist,
in welcher sie sich den Tod gab, ohne
dass ihrerseits eine freie Willensbestim-
mung auf diesen Entschluss eingewirkt
hätte, so ist der vom Gesetze (§ 1S4) ge-
forderte ursächliche Zusammenhang ge-
geben. Hat aber die Geschändete den
selbstmörderischen Entschluss unter dem
Eindrucke der erlittenen Schmach in
hochgradiger Aufregung gefasst, sich je-
doch bei der Vorübung des Selbstmordes
nicht in einer die Freiheit der Willensbe-
stimmung aufhebenden Sinnesverwirrung
befunden, dann erscheint ihr Tod nicht
mehr als Folge jener verbrecherischen
That und es darf nicht der bis zu 20
Jahren reichende Strafsatz des § 128 an-
gewendet werden (8. XI. 90/1368 C IX 79).
18. S. §8 3438, 93 20 fg., 1258 und die
Noten zu § 516.
129 la. 1. Das Wort „Unzucht" ist,
insoweit die Bestimmungen des Gesetzes
keine Einschränkung enthalten, in seiner
gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen, m
welcher es jede das Sittlichkeits- und
Schamgefühl verletzende Handlung, so-
bald dieselbe mit dem Geschlechtstriebe
zusammenhängt, umfasst. Es ist daher
Unzucht mit Thieren keineswegs auf
coitas internus oder conjunctio mem-
bronun beschränkt (28. XU. 83/608).
2. S. § 128 6 8, 5162.
129 I b. 1. Die mit einem männlichen,
aber bisher für weiblich gehaltenen
Zwitter von dessen Vater getriebene Un-
zucht ist wegen des in Bezug auf das
Geschlecht unterlaufenen Irrthums als
Blutschande, nicht als Unzucht wider
die Natur zu bestrafen (22 XII. 79/216).
S. § 2 ei.
2. Die Strafbestimmung des § 129 1 b
umfasst auch die unter dem Namen der
Lesbischen Liebe (Tribadie) bekannte
Unzucht wider die Natur (18. 11. 87/1028
C. VI 86).
3. Eine bestimmte Altersgrenze der
mit einander delinquirenden Personen
ist nicht aufgestellt, demnach für den
Thatbestand nicht erforderlich, dass die
Unzucht mit einer unmündigen Person
desselben Geschlechts begangen werde
(27. n. 01/2569).
4. Der § 128 stellt den als „Schän-
dung" bezeichneten Unzuchtsact dem
Beischlaf geradezu gegenüber und setzt
voraus, dass er vom Beischlaf verschie-
den sei. Da nun im § 128 auf § 1292>
verwiesen wird und Unzuchtsacte dem
Begriff der Schändung nur dann unter-
stellt werden, wenn sie nicht etwa den
Thatbestand des § 1295 verkörpern, so
ist es klar, dass dem letztern Unzuchts-
acte zwischen Personen desselben Ge-
schlechts auch dann zu unterstellen
sind, wenn sie auf eine vom Beischlafe
verschiedene Art unternonmien würden.
Das Gesetz spricht überhaupt nur von
-Unzucht". Die gewöhnliche Bedeutung
oieses Ausdrucks geht aber über den Be-
griff des Beischlafs hinaus und umfasst
auch jede andere Art geschlechtlichen
Missbrauchs. „Unzüchtig" im Sinne des
Gesetzes ist also jede Handlung, die, der
Erregung des Geschlechtstriebs dienend,
die von der Sitte gezogenen Grenzen
überschreitet. Dies gtlt insbesondere von
der von einem Manne mit Benützung
des Körpers eines anderen Mannes vor-
genommene Selbstbefleckung (12. IX.
02/2747 G. XX 507; 25. X. 02G. XXI 122).
5. Das in dieser Gesetzesstelle ge-
brauchte Wort „mit" deutet keinerlei
Mitthätigkeit der hiebei betheiligten Per-
Digitized by LziOOQlC
lU
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 130-182. — (23).
Strafe.
130 (114). Die Strafe ist sciiwerer Kerker von einem
bis zu fünf Jahren.
Wenn sich aber im Falle der lit. b eines der im
§ 125 erwähnten Mittel bedient wurd«, so ist die Strafe
von fünf bis zu zehn Jahren, und wenn einer der Um-
stände des § 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe
zu verhängen.
U. Blutschande.
131 (113. 114). II. Blutschande, welche zwischen
Verwandten in auf- und absteigender Linie, ihre Verwandt-
schaft mag von ehelicher, oder unehelicher Geburt her-
rühren, begangen wird. — Die Strafe ist Kerker von sechs
Monaten bis zu einem Jahre.
ni. Verführung der Unzucht.
132 (115). III. Verführung, wodurch Jemand eine
seiner Aufsicht oder Erziehung oder seinem Unterrichte
anvertraute Person zur Begehung oder Duldung einer
unzüchtigen Handlung verleitet.
sonen an (12. IX. 02/2747 C. XX 507;
25. X. 02 C. XXI 122).
130. Tritt eine Folge des § 126 ein,
80 unterliegt Unzucht wider die Natur
nach § ISO zehn- bis zwanigj ähriger, bez.
lebenslanger schwerer Kerkerstrafe auch
dann, wenn Gewalt oder arglistige Be-
täubung nicht angewendet wurde (22. I.
1)7/2052).
131. 1. Zum Thatbestande der Blut-
schande genügt der unternommene Bei-
schlaf: die Vollziehung desselben ist hier-
zu nicht notbwendig (16. II. 76, 18. V.
93/104. 1694). Vgl. § 125«.
2. Der mindestens unternommene
Beischlaf ist aber auch absolut erforder-
lich (28. VI. 87 1022 G. VI 87).
8. „ . . . Wenn auch die Vorschrift
dl 8 § 131 II keine nähere Definition der
dieses Verbrechen begründenden That-
handlung enthält, kann wohl im Hinblicke
auf die historische Entwicklung dieses
DelictsbegrifTs, insbesondere aber auf das
Hfd. 8. XI. 1787 (JGS. 744) keinem Zweifel
unterliegen, dass zum Verbrechen der
Blutschande dieBlutvermischung zwischen
Ascendenten und Descendenten, somit
der in Absicht auf natürliche Befriedigung
unternommene Beischlaf erforderlich ist
und dass sonstige Acte der Geschlechts-
befriedigung oder bloss unzüchtige Hand-
lungen dieser Strafnorm nicht verfaUen"
(18. V. 98/1694).
4. Für den Thatbestand des Ver-
brechens der Blutschande ist keineswegs
vorsätzliches Mitwirken beider Theiie
erforderlich, bei der Frage nach dem Ver-
suche dieses Verbrechens kann sonach
die Handlung einer einzelnen der im § 131
bezeichneten Personen in Betracht kom-
men, ohne dass eine Mitthäterschaft er-
forderlich wäre (16. H. 01/2572 C XIX
381).
6. S §§ 129/1 bi, 182 m 8.
132/III. 1. „Zur Existenz dieses Ver-
brechens ist nicht erforderlich, dass die
Kinder in Folge der Verleitung wirklich
unzüchtige Handlungen begehen, sondern
es ist ... . zureichend, wenn der Thäter
die Verleitung unternommen hat und
selbe ohne Erfolg geblieben ist ... . Die
Verleitung kann nicht nur durch Worte,
sondern auch durch darauf abzielende
Handlungen geschehen" (11. XI. 68 A. 206).
2. Die Verführung im Sinne des § ISS
bezeichnet zunächst die Action des Ver-
führers, dann aber auch das Ergebniss
derselben, nämlich das Begehen oder
Dulden der unzüchtigen Handlung seitens
des Delictsobjects. Als Action des Han-
delnden begreift die Verführung jede wie
immer geartete Einwirkung auf den Willen
Digitized by LziOOQlC
XIV. HAUPTST. VON DER NOTHZUCHT, SCHÄNDUNG ETC. 145
des Delictsobjects, um es dem Willeo des
Handelnden willfährig zn machen. Es
steht nichts entgegen, als eine solche
Einwirkung die Anwendung eines gewissen
Grads von Gewalt aufzufassen, sofern
Dor hiedurch die Selbstbestimmung des
Angegriffenen nicht aufgehoben wird
il8. IL 98/1662 C. XI 246).
8. Auch die Aufforderung zur Bege-
hon; oder Duldung einer unzüchtigen
Handlung begründet Verführung, wenn
dem Thäter eine den Willen des Auf-
geforderten beeinflussende Autorität (als
Stiefvater gegenüber dem Stiefkinde) zu-
kommt (11. IX. 97/2109).
S«. Liegt nichts anderes vor, als die
B^ehung einer unzüchtigen Handlung
ohne vorhergehende Willensbeeinflussung,
«0 ist dieser Thatbestand bereits durch
die §§ 128 und 616 betroffen. Es geht
aber nicht an, die Ihatsache der Ver-
fühning allgemein, wie im Wege einer
gesetzlichen Vermuthung, aus dem blossen
Bestände eines Anfsichtsverhältnisses
abaüeiten (21. HI. 02 G. XX 278).
ih. Der geschlechtliche Verkehr zwi-
schtitk Aufsichtsperson und Anvertrantem
allein bildet noch nicht den Thatbestand
des § 132 III ; als nothwendiges Moment
fflöss die Verleitung hinzutreten. „Eine
allgemeine Regel, etwa eine gesetzliche
Vermuthung der Verführung aus dem
Bestände des Aufsichtsverhältnisses ab-
gleiten, wäre unzulässig" (27. IX.
»8/1717).
4. Für den Delictsthatbestand ist
das Bewusstsein der Verführten von der
Unzfiehtigkeit der Handlung nicht erfor-
derlich (». XI. 00/2619).
5. Auch eine bereits ausserehelich
deflorirte Frauensperson kann zur Un-
echt „verführt" werden (27. IV. 94/1785).
6. „Das Wort .Unzucht* .... im
§ 132 ist nicht auf den Beischlaf zu be-
schränken'* (15. Xn. 53 A. 406).
7. Das im § 182 lU erwähnte „An-
vertrauen** erfordert keine förmliche Zu-
»«e, sondern ein factisches Verhältniss ;
das Kind ist daher seinen Eltern „an-
veHraut" (27. IV. 94/1785).
8. Das Anvertrauen zur Aufsicht
«erfordert keineswegs eine specielle Zu-
ssge, über die körperliche und sittliche
«ntepität der betreffenden Person zu
jachen ; es genügt ein Anvertrauen über-
hanpt, sobald dieses nach den gewöhn-
lichen Lebensregeln eine solche Verpflich-
tang mit sich bringt (17. X. 84/1676 C.
Hl 109^.
•. Verleitet der Vater die in seiner
Aufsicht stehende Tochter zur Duldung
de« Beischlafs, so liegt Idealconcurrenz
Geller, österr. Gesetze. 1. Abth. V. Bd.
zwischen §§ 132 III und 131 vor (27. IV.
94/1786).
10. Die Stieftochter ist der Aufsicht
des Stiefvaters, in dessen Hanse sie lebt,
anvertraut (28. 1. 58 A. 250; 80. V 90/1833)
11. Auch dem Mitvormunde gegen-
über ist die Mündel als seiner Aufsicht
anvertraut anzusehen (24. XI. 51 A. 86).
12. „Zum Begriffe dieses Verbrechens
wird keineswegs erfordert, dass das An-
vertrauen von dem Gerichte oder der
Vormundschaft ausgegangen sei, es genügt,
dass jemandem eine Person zum Unter-
richt, zur Aufsicht oder Erziehung über-
haupt anvertraut wurde und dieser eine
solche Verpflichtung übernahm'* (6. V. 53
A. 300).
13. Das freiwillig in den Dienst ge-
tretene 16 jährige Mädchen ist nicht der
Aufsicht des Dienstherrn anvertraut.
(10. X. 65 A. 704).
14. Wohl aber das von dem Waisen-
hause in denDienst übernommene 14jährige
Mädchen (17. XI. 59 A. 982).
15. Ebenso der Gewerbslehrling
(8. IV. 60 A. 950).
16. Der Dienstbote ist der Aufsicht
des Dienstgebers anvertraut. Als Element
des Thatbestands der Verführung kommt
jedoch dieses Verhältnis nur in den
Grenzen in Betracht, welche das Gesetz
dadurch, dass es neben der Aufsicht alter-
nativ auch noch der Erziehung und des
Unterrichts gedenkt, deutlich zu erkennen
gegeben hat (27. lU. 86/904 C. V 345).
Vgl. oben N. 13, dann § 2eK
17. Auch der Kindsmagd ist das Kind
zur Aufsicht anvertraut, ebenso wie dem
Diener, der das Kind in die Schule führt
(17. II. 63 A. 267).
18. „Dem Unterrichte des Lehrers
anvertraut** ist der Schüler nicht bloss
während der Schulstunden (16. IV. 86/91
G. V. 408).
19. !Nicht längere Dauer, sondern
Qualität und Intensität des Anvertrauens
sind für das „Aufsichtsverhältnis** mass-
gebend (16. III. 94/1713).
20. Das in § 132 III gebrauchte
Wort „Aufsicht" ist derart zu interpre-
tiren. dass es mit den Worten „Erzie-
hung** und „Unterricht" in einer gewissen
Parallele bleibt, dass also jenes Moment,
das die Festsetzung der Strafsanction des
§ 132 III im Falle der Erziehung oder
des Unterrichts veranlasst hat, auch in
jenen Fällen vorhanden sein muss, in
denen die bezügliche Beurtheilung auf
Grund einer bestehenden Aufsicht erfolgt.
Eine Person, an der der Arzt eine kurz
währende, manuelle, ohne Narkose aus-
zuführende Operation vorzunehmen hat.
ist deshalb nicht als seiner „Aufsicht"
Digitized by LziOO^lC
146
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 183. 184. — (23).
IV. Kuppelei in Beziehung aaf eine unschuldige Person.
IV. Kuppelei, woferne dadurch eine unschuldige
Person verführt wurde, oder wenn sich Eltern, Vormünder,
Erzieher oder Lehrer derselben gegen ihre Kinder, Mündel
oder die ihnen zur Erziehung oder zum Unterrichte an-
vertrauten Personen schuldig machen.
strafe.
133 (116). Die Strafe ist schwerer Kerker von einem
bis zu fünf Jahren.
XV. Hauptstack.
Von dem Morde und Todtschlage.
Mord.
134 (117). Wer gegen einen Menschen, in der Ab-
sicht ihn zu tödten, auf eine solche Art handelt, dass
im Sinne des § 132 HI anvertrant anzu-
sehen (22. VI. 00/2491}.
21. Die Untersnchnngsgefangene ist
während der Vorführung vor den Unter-
sachani^srichter dessen Aufsicht anver-
traut (9. XI. 00/2619).
22. S. oben §§ S"a, 3488 38«, 86«.
132/IV. 1. (a) Unter „Kuppelei" ver-
steht das Strafgesetz jeden Vorschub,
welcher der Unzucht Anderer geleistet
wird. Ein jeder, dem Kuppelei im Sinne
des § 512 zur Last fällt, ist dann als
Verbrecher zu bestrafen, wenn bei seiner
Handlungsweise einer der besonderen
Qoalificationsumstilnde des § 132 IV platz-
greift. Die Eltern machen sich schon
dann des Verbrechens des § 132 IV schul-
dig, wenn ihnen eine blosse Duldung des
Schandgewerbes der Tochter, nicht aber
eine positive Begünstigung desselben zur
Last fällt, zumal schon die Gewährung
ordentlichen Aufenthalts an Schanddirnen
zur Betreibung ihres unerlaubten Ge-
werbs den Thatbestand des Kuppelei er-
füllt. — (b) Durch die Einführung einer
bloss sanitätspolizeilichen Massregel, wel-
cher sich die Töchter allenfalls unter-
worfen haben, werden die Eltern von der
Strafsanction des § 132 IV nicht befreit
(21. IX. 89/1598).
2. Bei dem ersten Delictsfalle bildet
der wirklich eingetretene Verführungs-
erfolg die nothwendige Bedingung, damit
die gewöhnlich als Übertretung zu behan-
delnde Kuppelei als Verbrechen zugerech-
net werden könne. Ein Versuch dieses
Verbrechens ist somit ausgeschlossen.
Ebenso Mitschuld der verkuppelten Per-
son (1. X. 96/2037 C. XV 124).
I 8. Die Frage nach der Mitschuld an
der Kuppelei ist nach den allgemeinen
Grundsätzen des § 6 zu lösen. Eis kommt
also als Beihilfe zur Kuppelei jede zn
deren Förderung geeignete und mit dem
Bewusstsein dieser Eignung untemom-
mene Thätigkeit in Betracht (13. XI.
96/2036 C. XV 125).
4. Die Mittheilung der Adresse ihrer
Tochter seitens der Mutter an einen un-
bekannten Herrn unter Anpreisung der
Jugend und Schönheit der ersteren mit
der Aufforderung, diese zu besachen, er
werde sich dabei eine halbe Stunde recht
gut unterhalten, begründet das vollbrachte,
nicht blos versuchte Verbrechen der
Kuppelei (3. II. 64 A. 1048).
5. Auch ein Unterricht, welcher
nicht die gesammte intellectuelle Aus-
bildung des Schülers, sondern nur ein-
zelne Wissenszweige oder auch nur Fer>
tigkeiten umfasst, kann unter Umständen
den Schüler in jenes Verhältnis geistiger
oder sittlicher Unterordnung zum L^rer
bringen, auf welchem im § 138 IV die
Strenge des Gesetzes beruht. Ist dieses
Subordinationsverhältniss hergestellt, so
kann auch eine Näherin, die Lehrmäd-
chen hält und denselben Kost und (Quar-
tier gibt, das Verbrechen des § 132 IV be-
gehen (28. IX. 89/1166).
6. Auch eine Prostituirte kann Ob-
ject des zweiten Delictsfalls sein (18. XI.
96/2086 C. XV 125).
7. S. § 127*.
134. 1. Die unmittelbare Mitwirkunft
zum Selbstmorde (der Geliebten) ist nicht
Digitized by LjOOQIC
XV. HAUPTST. VON DEM MORDE UND TODTSGHLAGE.
W
daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgte,
macht sich des Verbrechens des Mordes schuldig; wenn
auch dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen Be-
schaffenheit des Verletzten oder bloss vermöge der zu-
fälligen Umstände, unter welchen die Handlung verübt
versachter, sondern vollbrachter Mord
(16. VI. 68 A. 1824).
2. Die Verabreichung verdünnter
Schwefelsäure in einer anschädlichen
Quantität und die Bedeckung des Kindes
mit einem zusammengelegten Leintuche
aaf eine die Luft nicht absperrende und
darum znrHerbeifdhrung einer Erstickung
ungeeignete Weise kann trotz vorhandener
Absicht zu tödten nicht als versuchter
Mord qnalificirt werden (30. V. 55 A. 673).
Entgj. 2«. IV. 59 A. 909.
3. Wohl aber die Verabreichung eines
Gifts (sog. regulinischen Quecksilbers),
welches nicht unmittelbar den Tod, aber
Siedittium und dadurch den Tod herbei-
führen kann (26. IL 66 A. 784).
4. Ebenso das Entzünden einer Quan-
tität Sprengpulver im Zimmer eines
Schlafenden in der Absicht, ihn durch die
Kicplosion sammt der Zimmerdecke in
die Lnft zu sprengen, wenngleich wegen
der ungenügenden Quantität des Pulvers,
wegen des nicht genug starken Verschlusses
desselben und wegen der lieferen Situa-
tion des Schlafenden die Explosion ihn
onversehrt gelassen hat (16. VL 58 A. 866).
5. Die Mitschuld der Mutter an der
Ermordung ihres neugeborenen Kindes ist
nach § 139 zu bestrafen (19. IIL 80/242).
Vergl. § 1351.
6. Auch mehrere Personen sind als
Besteller des nämlichen Mordes zu be-
handeln, wenn dessen Verübung durch
^ gemeinsame psychische Einwirkung
»f denThäter veranlasst wurde (21. XL
96 2018).
7. Eine in Tödlungsabsicht gegen
eine bestimmte Person unternommene
Handlang ist von dem Thäter nur in der
Richtimg des Mordes, und zwar ohne
Röcksicht darauf zu verantworten, ob
der Verbrechenserfolg an derjenigen Per-
son, gegen welche die Absicht gerichtet
war, oder aber durch Abirrung der Hand-
lang an einer anderen Person verwirklicht
^^de. Erfolgt aus einer solchen Hand-
lang der Tod, sei es der angegrififenen
oder einer dritten Person, dann hat sich
der Thäter des vollbrachten Mordes schul-
dig gemacht und es gebt nicht an, ihn
überdies noch des versuchten Mordes für
den Fall schuldig zu erklären, wenn eine
der durch die Handlung getroffenen Per-
sonen wohl nicht getödtet, aber schwer
verletzt worden wäre, es wäre denn, dass
die Tödtungsabsicht gegen alle jene Per-
sonen gerichtet gewesen war, welche
durch die Handlung getroffen wurden. —
Ausser diesem letzteren Falle begründet
die Verletzung mehrerer Personen durch
eine in mörderischer Absicht unternom-
mene Handlung lediglich einen Erschwer
rungsumstand im Sinne des § 43 (3. VL
82, 9. XL 85/461.840).
8. Dadurch dass der Thäter in der
Meinung, den Mord vollendet zu haben,
sofort eine weitere Handlung, das Ver-
graben des vermeintlich Gemordeten im
Schlamme vornahm und so erst den tödt-
lichen Erfolg herbeiführte, wurde keines-
wegs die Causalität zwischen Handlung
und Erfolg unterbrochen oder aufgehoben.^
Die der in Mordabsicht unternommenen
Thätigkeit unmittelbar nachgefolgte Hand-
lung war durch die Natur der Sache be-
dingt, sie lässt sich nur als weitere Folge
jener Thätigkeit, als nothwendiges Glied
in der zur Verwirklichung der bösen Ab-
sicht erforderlichen Kette von Belhä-
tigungsacten auffassen, die der Handelnde
ebenso zu verantworten hat, als wenn er
sie schon ursprünglich vorgesehen hätte.
Hier liegt also nicht Zusammentreffen
von Mordversuch und Vergehen nach
§ 335, sondern vollbrachter Mord vor
(30. L 99/2305).
9. Unter „persönlicher Beschaffenheit"
wird auch ein vorübergehender Zustand
des Verletzten, wie Trunkenheit ver-
standen (10. XIL 96/2026).
10. Das im § 134 vorkommende Wort
„zufällig" bezieht sich nicht auf die Be-
schaffenheit der Zwischenursache, sondern
auf die Person des Thäters; es soll zum
Ausdruck bringen, dass die Zwischenur-
sache dem Thäter auch dann anzurechnen
sei, wenn sie von ihm nicht gewollt und
ihm gegenüber sonach als Zufall zu be-
trachten ist (19. V. 81/337).
11. Den Thäter treffen auch die
Folgen der durch zufällige Wund Verun-
reinigung verursachten Sepsis (27. IIL
97/2060).
12. Die Unkenntniss des Thäters von
der durch ihn bewirkten Zwischenursacho
Digitized by LziOÖQIC
1«
ALLG. STRAFGESETZ I. THEIL. §§ 135-188. - (23).
wurde, oder nur vermöge der zufällig hinzugekommenen
Zwischen-Ursachen eingetreten ist, insoferne diese letzteren
durch die Handlung selbst veranlasst wurden.
Arten des Mordes.
135 (118). Arten des Mordes sind:
1. Meuchelmord, welcher durch Gift oder sonst
tückischer Weise geschieht.
2. Raubmord, welcher in der Absicht, eine fremde
bewegliche Sache mit Gewaltthätigkeiten gegen die Person
an sich zu bringen, begangen wird.
3. Der bestellte Mord, wozu Jemand gedungen oder
auf eine andere Art von einem Dritten bewogen worden ist
4. Der gemeine Mord, der zu keiner der angeführten
schweren Gattungen gehört.
strafe des vollbrachten Mordes: a) für den Thäter, Besteller and die unmittelbar
Mitwirkenden ;
136 (119). Jeder vollbrachte Mord soll sowohl an
dem unmittelbaren Mörder, als an demjenigen, der ihn
mindert nicht seine Verantwortlichkeit
(18. Xn. 97/2156 C. XVII 306).
13. Die nach der Genesung des Ver-
letzten durch dessen schnldbares Ver-
halten oder zufällig erneuerte Gesund-
heitsstörung ist für die StrafTälligkeit des
Verletzers unerheblich (18. X. 88/1181 C.
Vn 158).
14. Ueber Causalzusammenhang vgl.
die Noten zu §§ 140, 152 und 385.
135. 1. Mord, begangen an einem
unehelichen Kinde gleich nach der Geburt,
ist an der Mutter wegen ihrer eigen-
thümlichen Lage und eben deshalb auch
nur an ihr müder zu bestrafen. Diese
der Mutter eigenthQmlichen Umstände
kommen daher anderen Mitschuldigen
nicht zu statten, sie seien nun Mit-
thäter, Anstifter oder Gehilfen (19. UI.
80/242). Vgl. § 184B.
2. Nicht jeder Giftmord ist als ein
tfickischer, d. i. als ein unter solchen
Umständen verfibter anzusehen, welche
Vorsicht und Vertheidigung dagegen ganz
unmöglich machen oder doch sehr er-
schweren (5. V. 84/637).
2a. In dem Sprachbegriff -Tücke"
ist das subjective Wesen, die Vorsätz-
lichkeit enthalten. Tückisch ist also die
Art des Angriffs nur, wenn sie vom Thäter
absichtlich gewählt, aber nicht, wenn sie
bloss zufällige Folge besonderer Umstände
war (21. XII. 01/2682).
8. Unter den Begriff des bestellten
Mords fällt nicht bloss der gedungene
(Lohn- oder Banditenmord^, sondern aadi
der angestiftete Mord schlechthin. Nadi
dem Wortlaute des § 135 Z. 8 ist be-
stellter Mord dann vorhanden, wenn je-
mand zum Morde gedungen, oder auf
eine andere Art von einem Dritten hiezo
bewogen worden ist. Dass dieses „zom
Morde bewegen** auch durch Ueberreden
erfolgen kann, steht ausser Zweifel. Dass
das Ueberreden bei anderen Delicten An-
stiftung im Sinne des § 5 genannt wird,
bietet kein Hinderni^s, beim Morde hierin
„Bestellung** zu erkennen (11. X. 88/1189
C. VII 33).
4. War der unmittelbare Thäter schon
vor der Einwirkung auf seinen Willen
entschlossen, den Mord zu verüben, and
wurde er durch einen Dritten in diesem
Entschlüsse bloss bestärkt, dann hat
Letzterer bloss intellectuelle Beihilfe
geleistet und kann daher nicht mehr als
Anstifter im Sinne des § 6 bez. § 135
Z. 8 angesehen werden (20. JJl. 08/8706).
136. 1. Stellt der Wahrspruch für
jeden der mehreren Angeklagten unmittel-
Digitized by LziOOQlC
XV. HAUPTST. VON DEM MORDE UND TODTSCHLAGE.
149
etwa dazu bestellt oder unmittelbar bei der Vollziehung
des Mordes selbst Hand angelegt oder auf eine thätige
Weise mitgewirkt hat, mit dem Tode bestraft werden.
b) fflr die entfernten Mitschuldigen oder Theilnebmer.
137 (120). Diejenigen, welche, ohne unmittelbar
bei der Vollziehung des Mordes selbst Hand anzulegen und
auf eine thätige Weise mitzuwirken, auf eine andere, in
dem § 5 enthaltene, entferntere Art zur That beigetragen
haben, sollen bei einem gemeinen Morde mit schwerem
Kerker von fünf bis zu zehn Jahren ; wenn aber die Mord-
that an Verwandten der aufsteigenden oder absteigenden
Linie, an dem Ehegenossen eines der Mitwirkenden, da
ihnen diese Verhältnisse bekannt waren, oder wenn ein
Meuchelmord, Raubmord oder bestellter Mord verübt
worden, zwischen zehn und zwanzig Jahren bestraft werden.
strafe des Versaches.
138 (121). Der unternommene, aber nicht voll-
brachte gemeine Mord ist an dem Thäter und den un-
bare Handanlegung an den Getödteten bei
Volfadehnng des Mordes in mörderischer
Absicht nnd mit dem Erfolge fest, dass
ans der Gesammtthätigkeit aller Ange-
klagten der Tod des Angegriffenen er-
folgte, so unterliegt, wenngleich damit
nicht festgestellt ist, dass jeder der An-
geklagten dem Getödteten eine tödtliche
Verletzung zugeftigt habe, die Anwend-
barkeit des § 186 auf diesen Fall keinem
Zweifel (17. V. 95/1885).
8. Eine Tb&tiskeit, welche der Er-
mordung Yorhergehi oder nachfol^, be-
irrOndet keine unmittelbare Mitwirkung
l)eini Morde (Plen. IS. 1. 8vmb).
3. Wer die Person, deren Tödtung
geplant war, im Einverständnisse mit dem
oninittel baren Thäter an einen bestimmten
Ort lockt, damit sie daselbst um das
Leben gebracht werde, macnt sich nicht
thätiger Mitwirkung schuldig (9. IX. 75 79).
4. Darin, dass jemand den Mörder
in den Hinterhalt begleitet und ihn zum
Abfeuern des Gewehres ermuthigt hat,
liegt nicht eine „thätige", sondern nur
eine mittelbare Mitwirkung am Morde
(«. XII. 91 1537 C. X 17J).
5. Hat der Angekl., zufolge voraus-
gegangener Verabredung mit einer Waffe
▼ersehen, mit einem Genossen dem C in
der Absicht, ihn zu tödten, aufgelauert,
nach erfolgter Begegnung des Genossen
mit C dem Ersteren zugerufen, zu schies-
sen, während er selbst im Hinterhalte
seine Wafi'e zum Schusse bereit hielt,
um, falls der Genosse den C fehlen sollte,
selbst zu schiessen, so hat er unmittelbar
bei VerObung des Mords nicht durch seine
das Vorhaben des Genossen unterstfitzende
Bereitschaft, wohl aber dadurch thätig
mitgewirkt, dass er diesem durch den
Zuruf das Zeichen gab, dass der richtige
Zeitpunkt, die That zu verUben, nunmehr
gekommen sei (11. X. 88/1189 C. Vli 83).
6. Zum Begriffne der thätigen Mit-
wirkung unmittelbar bei Vollziehung des
Mordes vgl. £. 27. U. 89/1 8Ö9.
137. Selbst bei entfernter Mitschuld
des Vaters an der Ermordung seines
ansserehelichen Kindes erscheint die An-
wendung des höheren Stralsatzes des
§ 137 gerechtfertigt (26. IL 92/1669 C. X
301: 6. IV 95/1808). Vgl. § 142«.
138 1. Im § 188 ist in Wirklichkeit
nur Ein Strafsatz enthalten, dessen Maxi-
mum, ohne dass es hiezu einer selbst^
ständigen Feststellung von Erschwerungs-
umständen bedürfte, durch den Gerichts-
hof nach eigenem Ermessen zu verhängen
ist (9. VI. 86/839).
Digitized by LziOOQlC
150
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 139. 140. -
mittelbaren Mitschuldigen (§ 136) mit schwerem Kerker
von fünf bis zehn Jahren, an den entfernten Mitschuldigen
und Theilnehmern (§ 137) aber von einem bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. Ist aber ein Raubmord, Meuchel-
mord, bestellter Mord oder ein Mord an den in dem
vorigen Paragraphe erwähnten Angehörigen versucht
worden, so ist die Strafe des schweren Kerkers gegen
den Thäter und die unmittelbaren Mitschuldigen zwischen
zehn und zwanzig Jahren, und bei besonders erschweren-
den Umständen auf lebenslang ; gegen die entfernten Mit-
schuldigen und Theilnehmer aber zwischen fünf und zehn
Jahren auszumessen.
strafe des Kindesmordes.
139 (122). Gegen eine Mutter, die ihr Kind bei
der Geburt tödtet, oder durch absichtliche Unterlassung
2. Es ist ein in nnserem .Strafrecht
anerkannter Fundamentalsatz^ dass dort,
wo da? Gesetz Ausdrücke gebraucht, wie
„bei besonders erschwerenden Umständen"
und ähnliche, in Wirklichkeit nur Ein
Strafsatz vorhanden sei, und dass nur
dort, wo das Gesetz zur klaren and be-
stimmten Abgrenzung mehrerer Strafsätze
von einander Erschwerungs- oder Milde-
rungsumstände namentlich anführt, die
Festsetzung, bezw. Anwendung eines an-
deren Strafsatzes vorliege. Literatur und
Praxis sind nunmehr darüber einifr. dass
der 2. Abs. des g 188 für den „Thäter
und den unmittelbaren Mitschuldigen"
eines qualificirlen Mordversuchs einen
einzigen Strafsatz androht, dessen ge-
ringste Dauer 10 Jahre beträgst und dessen
Maximum bis auf Lebenszeit des Thä-
ters reicht, und dass die Strafdauer des
schweren Kerkers von 10 bis 20 Jahren
und bezw. auf Lebenszeit daselbst vom
Zutreffen oder NichtzutrefTen erschwe-
render Umständen abhängig gemacht
wird, ohne dass jedoch die im concreten
Falle zu verhängende Strafe deshalb auf-
hört, durph einen einziiren Strafsatz be-
stimmt zu sein (23. VI. 87/1074). Vgl.
§ 178«.
l39. 1. Es „unterliegt keinem Zwei-
fel, dass die von einer Mutter auch kurze
Zeit nach der Geburt (im concreten Falle
30 Stunden nach derselben) unternom-
mene Tödtunp ihres Kindes als Kindes-
mord zu behandeln sei". Der Grund der
milderen Behandlung des Kindesmordes
-ist vorzugsweise in der durch- die Ni»*
derkunft verursachten GeroüthszerrfittoDg
der Mutter zu suchen. Ob ein solcher
.... Zustand bei der Mutter zur Zeit
der vollbrachten Tödtnng vorhanden ge-
wesen sei, muns .... von Fall zu FaQ
. . . . beurtheilt werden" (7. VI. 54 A.
610). S. § 184«-5, 1351.
1 a. Unzweifelhaft beruht zwar die
mildere Strafbestimmung des Kindesmor-
des nach § 139 auf der durch die Geburts-
wehen verursachten Gemüthszerrfittong
der Mutter. Eine solche darf aber nicbt
mit der nach § 46 (/ im allgemeinen stra^
mildernden Gemüthsbewegung verwech-
selt werden, sondern mnss sich yermöge
der ausnahmsweisen gesetzUdien Behand-
lung des Kindesmordes als ein jede Ueber-
legung unterdrückender, die WiUenskraft
lähmender Geistes- und Gemfithszustand
darstellen, der die Mutter nicht zur vollen
Klarheit des Bewusstseins gelangen lässt
In der Fortdauer dieses Seelenznstands.
in dem hiedurch bestehenden Znsammen-
hang zwischen Geburt und Tödtung des
Kindes liegt das für die Anwendbarkeit
der Strafbestimmung des § 139 unter-
scheidende Merkmal (1. VII. 99/2378).
2. Auch bei dem negativen Kindes-
morde verhält sich die Kindesmntter der
Regel nach nicht bloss begativ. sondern
sie erhöht und. sichert durch ihr positi-
ves Verhalten iiie Wirksamkeit der na-
türlichen Todesursache, so wenn die
Schwangere ihren Zustand verleugnet,
für die Entbindung keine Vorsorge triflt
Digitized by LziOOQIC
XV. HAÜPTST. VON DEM MORDE UND TODTSCHLAGE.
151
des bei der Geburt nöthigen Beistandes umkommen lässt,
ist, wenn der Mord an einem ehelichen Kinde geschehen,
lebenslanger schwerer Kerker zu verhängen. War das
Kind unehelich, so hat im Falle der Tödtung zehn- bis
zwanzigjährige, wenn aber das Kind durch Unterlassung
des nöthigen Beistandes umkam, fünf- bis zehnjährige
schwere Kerkerstrafe Statt.
Todischlag.
140 (123). Wird die Handlung, wodurch ein Mensch
um das Leben kommt (§ 134), zwar nicht in der Absicht,
nnd, obwohl Beistand zn Gebote steht,
eine abseitige, von Meiü^chen nicht be-
sachte Stelle znr Entbindung aafsacht
(20. X. 83/677).
3. Die Absicht zu tödten bildet ein
fwneinsames Reqnisit beider Arten des
Kindesmordes : ob positiver oder negativer
Kbdesmord vorliegt, ist darnach zn be-
nrtheilen, was im concreten Falle Todes-
wsache geworden oder bezw., in sofern
es sich nur am Versuch handelt, was
als Todesursache von der Thäterin ge-
plant worden ist. Erfolgte der Tod ledig-
lich deshalb j weil Umstände, welche nach
dem natürlichen Laufe der Dinge das
["«ben eines jeden neugeborenen Kindes
wdrohen (z. B. Verblutung, Nahrungs-
losigkeit, Kälte), vorsätzlich in Wirksam-
keit belassen wurden, so ist das Kind
durch absichtliche Unterlassung des Bei-
stands umgekommen. Zeigt sich aber,
das« zu jenen, von der Kindesmutter
nicht gehemmten Todesursachen eine
jndere hinzutrat, welche erst von der
Matter in Wirksamkeit gesetzt wurde
ll^' **^® Mutter entbindet auf dem
Aborte, damit das Kind in den Fäcalien
ersücke), so liegt positiver Kindesmord
▼or (17. Xn. 86/1012).
4. DasB durch die unterlassene Bei-
standleistung bei der Geburt des Kindes
Jessen Tod verursacht wurde, reicht für
den negativen Kindesmord nicht aus;
mezn ist auch die Feststellung erforder-
öch, dass die Mutter die Absicht gehabt
Jjbe, hiedurch ihr Kind zu tödten (6. X.
5w/2854).
140. 1. „Die Absicht einer schweren
Verletzung ist kein wesentliches Begrlfifs-
J«™»! des Verbrechens des Todtschlags,
«»e Absicht zu tödten aber präcise davon
aasgeschlossen« (28. I. 52 A. HO).
2. Kicht die Absicht zu beschädigen,
sondern überhaupt »eine feindselige Ab-
sicht, worunter der im zweiten Absätze
des § 1 behandelte indirecte böse Vor-
satz begriffen wird, ist nach §§ 140, 143
und 152 zur Zurechnung dieses Ver-
brechens erforderlich. Es genügt also,
dass in einer anderen nösen, d. i. auf
einen an sich zum objectiven Thatbestand
eines Verbrechens, Vergehens oder einer
Uebertretung gehörigen Erfolg gerichteten
Absicht etwas unternommen wurde, wo-
raus das entstandene Uebel gemeiniglich
erfolgt oder doch leicht erfolgen kann.
Als ein solcher Erfolg erscheint aber *
schon eine Misshandlung an sich, welche .
sowohl eine einfache Ehrenbeleidigung
sein, als zu einer Körperverletzung oder
Tödtung führen kann (16. IX. 78/188).
Entgg. 29. XII. 58 A. 411. S. auch unten
§ 1527-"».
B. „Das Verbrechen des Todtschlags
ist . . . auch dann allerdings vorhanden,
wenn der Tod bloss vermöge der zufälligen
Umstände, unter welchen die Handlung
gesetzt wurde, oder vermöge zufällig hin-
zugekommener Zwischenursachen eintrat
— nur müssen diese letzteren durch die
Handlung selbst, also unmittelbar ver-
anlasst worden sein" (10. VI. 68 A. 1029).
4. Auch durch fortgesetzte Miss-
handlungen und Vernachlässigungen (einer
Gattin) kann das Verbrechen des § 140
begangen werden. Abgesehen von der Er-
wägung, dass das Verbrechen des Todt-
schlags auch durch Unterlassung be-
gangen werden kann, macht sich der-
jenige, der seiner ihm vor allen Anderen
obliegenden Pflicht, seiner Gattin einen
anständigen Unterhalt zu verschaffen,
nicht nachkommt und andere Personen
von der Ausübung dieser ihm obliegen-
den Pflicht nur dadurch abhält, dass sie
voraussetzten, er komme dieser Obliegen-
heit entsprechend nach, nicht bloss einer
Unterlassung, sondern einer positiven
Digitized by LziOOQlC
152
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 141-143. — (23).
ihn ZU tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht
ausgeübt, so ist das Verbrechen ein Todtschlag. — StG. 335.
strafe des räuberischen Todtschlages.
141 (124). Wenn bei der Unternehmung eines
Raubes ein Mensch auf eine so gewaltsame Art behandelt
worden, dass daraus dessen Tod erfolgt ist (§ 134), so soll
der Todtschlag an allen denjenigen, welche zur Tödtung
mitgewirkt haben, mit dem Tode bestraft werden.
strafe des gemeinen Todtschlages.
142 (125). In anderen Fällen soll der Todtschlag
mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren; wenn
Handlang dadarch schuldig, dass er eben
andere Personen hindert, die nothwen-
dige Hilfe der hilfsbedürftigen Person zu
leisten (2. VI. 82/459).
5. Die Aufforderang, einen Anderen
zu schlagen, und das Verabreichen eines
dazu geeigneten Werkzeugs begründet,
wenn der Misshan deite getSdtet wird,
die Mitschuld am Todtschlage nach § 5
(l. IV. 76/109).
6. Aas der im § 140 vorkommenden
Citirung des § 184 ergibt sich, dass Todt-
, schlag auch dann Torliegt, wenn die einer
Person zugefügte Verwundung nicht ab-
solut tödtlich war, sondern der Tod bloss
vermöge der zufällig hinzugekommenen
Zwischenursachen eingetreten ist (2. XI.
77/160).
7. Die im § 134 enthaltene Aus-
nahmsbestimmung über Abirrung (aber-
ratio ictus seu j actus) findet auf § 140
keine Anwendung, weil fi 140 nicht, wie
§ 184, von dem durch die That verur-
sachten Tode eines anderen Menschen
spricht, und es sonach in Betreff der im
§ 140 (und ebenso in den g§ 141 und 168)
enthaltenen Citatiön des § 134 klar ist,
dass sich dieselbe ausschliesslich auf die
Frage des im § 184 grundsätzlich gere-
gelten Causalzusammenhangs bezieht.
Unzutreffend ist es, dass nach dieser
Auffassung die von aberratio ictus (oder
i actus) begleitete Handlung des Thäters
»eim Todtschlage immer nur als culposes
Delict gestraft werden könnte. Dem Ver-
letzten gegenüber wird sich die Handlung
allerdings in der Regel nach § 335 quali-
ficieren; in Ansehung desjenigen aber,
gegen den die feindselige Handlung ge-
richtet war, werden regelmässig die Vor-
aussetzungen zur Anwendung des § 155 a
bezw. der §§ 8 und 152 gegeben sein (12.
VII. 92/1597 C. X 384).
des
8. S. § 143*.
142. 1. nDer natürliche Sinn
Ausdrucks ,nahe Verwandtschaft* um-
fasst auch die Beziehung zwischen Brü-
dern, und es liegt kein Grund vor, voo
dieser natürlichen Bedeutung im § 142
abzugehen" (10. VI. 81/346).
2. Den Worten ,nahe Verwandtschaft'
kann man keinen anderen Sinn beilegen,
als denjenigen, welcher im bürgerlichen
und Familienleben gewöhnlich und all-
gemein denselben beigelegt wird. Dass
nun in unserem bürgerlichen und Fami-
lienleben das Verhältniss zwischen Neffe
(Nichte) und Oheim (Vaterbinder) ge-
wöhnlich und allgemein als ,nahe Ver-
wandtschaft' angesehen werde, kann nicht
in Zweifel gezogen werden. Ueberdiee
findet eine solche Auslegung auch einen
gesetzlichen Stützpunkt in den §§ 816
und 152 (25. X. 82, 13. L 93/490. 1606).
S. § 137».
2 a. Unter ^Verwandtschaft" ist nur
Blutsverwandtschaft zu verstehen ; Schwft-
gerschaft kann allerdings „besondere Ver-
{)flichtung^ verursachen, deren Feststel-
ung Sache der Geschwornen ist (U.
VII. 01/2645).
3. Der Bestand einer besonderen Ver-
pflichtung ist nicht nach den zwischen
dem Thäter und dem Entleibten vorhan-
denen individuellen Verhältnissen von
Fall zu Fall zu beurtheilen, sonders
überall dort anzunehmen, wo die allge-
meine Pflicht, Andere an dem Leben nicht
zu verletzen, durch besondere rechtliche
Beziehungen, in welchen der Thäter zu
dem Entleibten gestanden, verstärkt wird ;
dass durch den die Ehegatten zum gegen-
seitigen Beistande veri>flichtenden Ehe-
vertrag eine solche Beziehung begründet
wird, kann angesichts des § «4 BGb.
nicht bezweifelt werden (3. Vi. 84/646).
Digitized by LziOOQlC
XV. HAUPTST. VON DEM MORDE UND TODTSCHLAGE.
153
aber der Thäter mit dem Entleibten in naher Verwandt-
schaft, oder gegen ihn sonst in besonderer Verpflichtung
gestanden wäre, von zehn bis zwanzig Jahren bestraft
werden.
Tödtang bei einer Schlärerei oder t)ei einer ge^ren eine oder mehrere Personen
nnternommenen Misahandlnng.
143 (126. 139). Wenn bei einer zwischen mehreren
Leuten entstandenen Schlägerei, oder bei einer gegen eine
oder mehrere Personen unternommenen Misshandlung
Jemand getödtet wurde, so ist Jeder, der ihm eine tödt-
liche Verletzung zugefügt hat, des Todtschlages schuldig.
Ist aber der Tod nur durch alle Verletzungen oder Miss-
handlungen zusammen verursacht worden, oder lässt
sich nicht bestimmen, wer die tödtliche Verletzung zu-
gefügt habe, so ist zwar Keiner des Todtschlages, wohl
aber sind Alle, welche an den Getödteten Hand angelegt
haben, des Verbrechens der schweren körperlichen Be-
schädigung (§ 152) schuldig, und zu schwerem Kerker
von einem bis zu fünf Jahren zu verurtheilen. — StG. 157.
_ 4. Der Aasdrnck „besondere Ver-
pAichtong" ist in der Bedeutung aafzn-
•usen, welche ihm der gewöhnliche, nicht
^ enger begrenzte gesetzliche Sprach-
gebnnch verleiht. Hienaeh left der Zu-
^ud der Schwanfrerechaft jenem eine
weoodere Verpflichtong gegen die Ge-
«ehwingwte anf, durch welchen die
Prtoensperson schwanger geworden ist
<a. X. 86/831).
143. 1. Zum Thatbestande des Ver-
brechens nach § 148 ist erforderlich, dass
mehrere Personen an den GetOdteten ent-
weder gleichzeitig oder doch ohne längere
ünterbrechnng, im Bewosstsein der gegen
^«Qselben gerichteten gemeinschaftlichen
lehidaeligen Absicht Hand angelegt haben
<«. V. 74/10). Vgl. g 167 »ife.
. i. Das Wort „Handanlegen*" ist nicht
^ bnchstäblichen Sinne zu nehmen ;
«••«r Begriff setzt nicht noth wendig vor-
^i dass die Hände mehrerer Personen
«»Verletzten amKOrper berühren, hier-
unter mnss yielmehr em jedes, gegen das
jttbot, sich an Schlägereien oder Miss-
undlongen za betheiligen, verstossende
dolose Verhalten verstanden werden, so-
Mld sich dasselbe als ein Angriff aaf den
^«tfidteten darstellt. Denn das Gesetz will
nut der Beetimmang des § 148, 2. Abs.,
den bei einer Schlägerei oder Misshand-
inag eingetretenen strafvrQrdigen Erfolg
bestraft wissen, weil jedem hieran Be-
theiligten ein Verschalden zar Last fSllt,
and jeder derselben darch sein dem Ge-
tödteten feindseliges Verbalten in thätiger
Weise zum Ausgange beigetragen hat
(6. XI. 86, ai. VI. 89/981. 1898).
8. Auch das Werfen mit Gläsern nach
dem im Rauf handel befindlichen Menschen-
knäuel ist als Handanlegung im Sinne des
§ 167 al. a (§ 148) zu verstehen (21. VI.
89/1293 G. Vfll 24).
8a. „Handanlegung'' ist jedes phy-
sische Verhalten, das sich als ein wider
den Verletzten ausgeführter Angriff dar-
stellt, also auch jenes, durch welches die
Widerstandsfähigkeit des Angegriffenen
gemindert, die Infensität der Thätigkeit
der AngreiTer gestärkt und deren Erfolg
gesichert wird (6. VII. 01/2686 C XXI 81).
Vgl. § 166d ^a.
4. Der Unterschied zwischen § 140
und dem ersten Abs. des ^ 148 liegt da-
rin, dass es dort gewiss, hier aber unge-
wiss ist, ob die dem Getödteten zuge-
fügte Verletzung auch wirklich die Ur-
sache seines Todes geworden ist. ein
Zweifel, der nur dann entstehen kann,
wenn eine Mehrheit von tddtlichen Ver-
letzungen, die nicht alle auf denselben
Thäter zurückzuführen sind, vorliegt (3. 1.
82/408).
6. S. oben 8 & "«•
Digitized by LziOOQlC
154
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ U4-U9. - (23).
XYI. HauptstUok.
Von der Abtreibung der Leibesfrucht.
Abtreibung der eigenen Leibesfrucht.
144 (128). Eine Frauensperson, weiche absichtlich
was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die
Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht, oder ihre Ent-
bindung auf solche Art, dass das Kind todt zur Welt
kommt, bewirkt wird, macht sich einesVerbrechens schuldig.
strafe,
145 (129). Ist die Abtreibung . versucht, aber nicht
erfolgt, so soll die Strafe auf Kerker zwischen sechs
Monaten und einem Jahre ausgemessen ; die zu Stand
gebrachte Abtreibung mit schwerem Kerker zwischen
einem und fünf Jahren bestraft werden.
144. 1. Das Einvernehmen eines Ab-
ortivtranks in verbrecherischer Absicht
in einer zur Abtreibung der Leibesfrucht
ungenügenden Quantität begründet den
Versuch dieses Verbrechens (17. I. 52,
1. III. 54 A. 105. 445).
la. Versuchte Verleitung zur Ab-
treibung ist auch dann stiafbar, wenn
das an sich geeignete Mittel von dem An-
stifter nur in unzureichender Menge bei-
gebracht wurde (15. U. 02/2700).
2. „Es ist gleichgiltig, ob der bereitete
Trank an jeder schwangeren Frau ....
oder nur unter der Voraussetzung einer
phyBlschen Disposition seine abtreibende
Wirkung äussere, weil die mangelnde
Disposition stets nur als ein fremdes
Hinderniss oder als ein Zufall erscheint,
welch beides den zurechenbaren Versuch
nicht ausschliesst'' (22. IV. 52 A. 134).
8. Object des Verbrechens ist die
noch angeborene Leibesfrucht in allen
Stadien ihrer Entwicklung. Auch bei
vorzeitig bewirkter Geburt einer bereits
lebensfähigen Frucht kann die erste der
in der Gesetzstelle aufgestellten Alter-
nativen zutreffen. Es wäre widersinnig,
der Leibesfrucht nach eingetretener (ab-
stracter^ Lebensfähigkeit in den späteren
Stadien ihrer Entwicklung geringern
Schutz zu verleihen als in den ersten
Stadien. Je näher die abgetriebene Leibes-
frucht ihrer vollen Entwicklung steht,
desto schwerer erscheint vielmehr das
Verbrechen der Abtreibung, umso mehr
nähert es sich dem viel strenger be-
straften Kindesmorde (11. XH. 86 1004 C
VI 24).
4. Es liegt auch im Begriffe des Ab-
treibens im engeren Sinne (erster Delicts-
fall des § 144), dass die Fracht durch die
Aasstossung aus dem Matterleibe ge-
tödtet werde. Trat dieser beabsichtigte
Erfolg aus Zufall oder zufolge eines der
übrigen im § 8 StG. bezeichneten Um-
stände nicht ein, so kann darch das
Abtreiben einer Frucht, welche nach der
Absonderung lebte, gerade wie in dem
Falle, dass die auf Tödtung der Fracht
im Mutterleibe unternommene Handlang
erfolglos blieb, nur ein Versach des be-
zeichneten Verbrechens begangen werden,
vorausgesetzt, dass das lebend gebome
Kind nicht etwa nachträglich infolge der
Einwirkung starb, also die Abtreibung
bezw. die zur Tödtung der Fracht im
Mutterleibe unternommenen Handlangen
für den ausserhalb des Matterleibes er-
folgten Tod des Kindes caasal worden.
Es ist deshalb diejenige, welche der
Matter die Abtreibung der Leibesfrucht
angerathen hat, bloss der Mitschald an
der versuchten Abtreibung schuldig, so-
bald das vorzeitig geborene Kind lebend
zur Welt gekommen, wenn auch gleich
bei der Geburt von der Matter getödtet
worden ist. Die Matter ist in diesem
Falle des Kindesmordes and der ver-
suchten Abtreibung schuldig (81. 11.
91/1412 C. IX 197).
5. S. oben §§ 8»«»'«, 84««.
Digitized by LziOOQlC
XVf. u. XVII. HAÜPTST. ABTREIBG. ETC., KINDES WEGLEGG. 155-
146 (130). Zu eben dieser Strafe, jedoch 'mit Ver-
schärfung, ist der Vater des abgetriebenen Kindes zu ver-
urtheilen, wenn er mit an dem Verbrechen Schuld trägt.
Abtreibung einer fremden Leibesfrucht.
147 (131). Dieses Verbrechens macht sich auch
derjenige schuldig, der aus was immer für einer Absicht^
wider Wissen und^ Willen der Mutter, aie Abireibung
ihrer Leibesfrucht bewirkt, oder zu bewirken versucht.
strafe.
148 (132). Ein solcher Verbrecher soll mit schwerem
Kerker zwischen einem und fünf Jahren ; und wenn zu-
gleich der Mutter durch das Verbrechen Gefahr am Leben
oder Nachtheil an der Gesundheit zugezogen worden ist^
zwischen fünf und zehn Jahren bestraft werden.
XYII. Hauptstück.
Von Weglegung eines Kindes.
Weglegung eines Kindes.
149 (133). Wer ein Kind in einem Alter, da es
zur Rettung seines Lebens sich selbst Hilfe zu verschaffen
146. Aach hinsichtlich der Ver-
«härfoDg bezieht sich die Anordnung des
5146 ganz allgemein auf die in § 145
>>«8timmte Strafe, die zwei Abstufunvren
'unfasst. Die Verschärfung auf den Fall
»irklich zustande gebrachter Abtreibung
^ beschränken, findet im gesetzlichen
Wortlaot keinen Halt. Denn liegt in dem
Verhältniss des an dem Verbrechen schuld-
^^nden Vaters zum Kinde ein die
Strafzumessung beeinflussender Erschwe-
^n^sgrund, so ist nicht abzusehen, wes-
Wb er nur bei der gelungenen und nicht
JQch bei der gesetzwidrig versuchten Ab-
treibung wirksam sein soll. Was aber
Jon dem Versuche gilt, kommt auch fUr
Jie »ersttchteVerleitung in Betracht (1. VL
ÖO S5488).
147. 1. „Zum Thatbeslande des Ver-
brechens des § 147 reicht es allerdings
•»">, wenn die Zustimmung der Mutter
Mr Abtreibung der Leibesfrucht mangelt**
(15. XII. 79/219).
8. Auch der (eheliche oder unehe-
"«b«) Vater der Leibesfrucht kann Sub-
ject des Verbrechens nach § 147 sein
(14. VI. 95/1878).
3. Die bloss versuchte, wenn auch
nicht bewirkte (gelungene) Abtreibung^
einer fremden Leibesfrucht ist der voll-
brachten, d. i. bewirkten (gelungenen)
vollkommen gleichgestellt, es wird dah^
auch schon die bloss versuchte als voll-
brachtes Verbrechen bestraft. Dies er-
klärt sich daraus, dass bei der Ton einem
Dritten ohne Wissen und Wollen der
Mutter unternommenen Abtreibung zu
dem an sich strafbaren Angriffe auf die^
Leibesfrucht noch die rechtswidrige Ein>
Wirkung auf die Mutter hinzutritt und
dass daher, wenn auch die Abtreibung^
selbst im Stadium des Versuchs' geblieben.
ist, schon durch die zur wiirklicndn Aus- .
fährung unternommene Handlung' der
stäfliche Eingriff in die Rechtssphäre def
Mutter gesetzt und vollendet ist (14. VI.
95/1878).
4. Vgl. oben 8§ 8««», 84«».
149. 1. „Unter ,Weglegen* begreift
das Gesetz eine Handlung, vermöge wel-
Digitized by LziOOQlC
156
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 150-168. — (23).
«nvermögend ist, weglegt, um dasselbe der Gefahr des
Todes auszusetzen, oder auch nur, um seine Rettung
dem Zufalle zu überlassen, begeht ein Verbrechen, was
immer für eine Ursache ihn dazu bewogen habe.
strafe.
160 (134). Wenn das Kind an einem abgelegenen,
gewöhnlich unbesuchten Orte, oder unter solchen Um-
ständen weggelegt worden, dass die baldige Wahrnehmung
und Rettung desselben nicht leicht möglich war, so ist
die Strafe schwerer Kerker von einem bis zu fiinf Jahren,
und wenn der Tod des Kindes erfolgt ist, von fünf bis
zehn Jahren.
151 (135). Wenn aber das Kind an einem gewöhnUch
besuchten Orte, und auf eine Art weggelegt worden, dass
die baldige Wahrnehmung und Rettung desselben mit
<5rund erwartet werden konnte, so ist die Weglegung mit
Kerker zwschen sechs Monaten und einem Jahre zu be-
strafen. Wäre der Tod des Kindes dennoch erfolgt, so
ist die Strafe Kerker von einem bis fünf Jahre.
«her das Kind an einen Ort ttberbracht
wird, wo es der Gefahr des Todes aus-
gesetzt bleiben oder doch seine Rettang
dem Zufalle überlassen sein soll. Das
Essentielle des Delicts liegt im «Aus-
setzen* und ,Ueberla6sen'. Diese rechts-
widrige Absicht ist aber schon in dem
Augenblicke verwirklicht, das Verbrechen
«omit vollendet, wo der Thäter sich vom
Kinde zu entfernen beginnt, und der straf-
i)are Thatbestand kann sonach nicht da-
von abhängig gemacht werden, ob der
Thäter bei Entdeckung der That eine
I^Ossere oder geringe Entfernung zurück-
gelegt hatte" (20. X. 88/577).
8. Das Gesetz spricht bloss von einer
.Weglegung" des Kindes : hiefÜr aber ist
das Ueberbringen desselben von einem
Ort an einen andern nicht begriffswesent-
lich. Nicht in der Ortsveränderung, son-
dern darin liegt das Essentielle des Ver-
brechens nach § 149, dass ein Kind sich
«elbst überlassen und seine Rettung dem
2nralle preisgegeben wird (81. X. 99/840&).
8. Die Rettung des weggelegten Kin-
des erscheint auch dann dem Zu&lle
überlassen, wenn die Wegleguag an einen
gewöhnlich besuchten Orte und auf solche
Art erfolgte, dass die baldi(|^e Wahi^
nehmung und Rettung des Kindes mit
Grund erwartet werden konnte. Ein Zo-
fall wäre nur dann ausgeschlossen ge-
wesen, wenn die Kindesmutter (etwa aus
einem Verstecke) die weitere Entwick-
lung der Ereignisse abgewartet und für
alle Fälle sich bereit gehalten hätte, don
Kinde beizuspringen (18. VI. 91/1447).
4. War die Absicht, das Kind der
Gefahr des Todes oder auch nur irgend
einer Beschädigung auszusetzen, oder
etwa seine Rettung nur dem Zufalle zo
überlassen, ausgeschlossen und handelte
die Thäterin ohne die nach % 149 erfor-
derliche böse Absicht, so ist ihr ihre
Handlungsweise als Kindesweglegung
nicht zuzurechnen (18. VL 74/14).
Digitized by (ojOOQlC
XVni. HAUPTST. SCHWERE KÖRPERLICHE BESCHÄDIGUNG. 157
XYIII. Htuptstiok.
Von dem Verbrechen der schweren körper-
lichen Beschädigung.
Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung.
152 (136). Wer gegen einen Menschen, zwar nicht
in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer
Schwere KÖrperverieteuno.
I. Abgrenzung (1—2 «).
1. Von der öffentlichen Gewaltthat (1).
2. Von Ueberschreitung des Züchti-
gnngsrechts (2. 2«. 9).
n. Dolus (3— IIa).
1. RichtuDg. Aberratio (8—6).
2. Umfang. Feindselige Absicht (7
bis IIa).
ni. Erfolg (12-28).
1. Cansalnexus (12—22).
2. Beschaffenheit. Dauer (28—28).
rV. Qnalificirte Körperverletzung (,29—49).
1. Allgemeines (29— 8la).
2. Oe£rentliche Beamte (32-89 a).
8. Gefährliche Art; schwere Folgeu
(40—49).
V. Mehrheit der Angreifer (50—62).
152 1. Eine ans Bosheit unternom-
mene Handlung, welche ohne Gefährdung
dritter Personen nur auf körperliche Ver-
letzung eines bestimmten Menschen ge-
richtet ist, kann Verantwortlichkeit im
Sinne des § 152 (§ 411), aber nicht den
Thatbestand der öiTentlichen Gewalt-
tbätigkeit nach g 87 begründen (6. Hl.
88/1128 C. VI 384).
2. Daraus, dass das Gesetz eine be-
sondere Uebertretung der Ueberschreitung
des Züchtigungsrechts kennt, folgt nicht,
dass Handlungen, welche Folgen hervor-
gerufen haben, wie sie das Gesetz zum
Verbrechen der schweren körperlichen
Beschädigung (oder aber zum Thatbestand
des Verbrechens des Todtschlags) er-
erheischt, vom Gesichtspunkte der Ueber-
schreitung des Züchtigungsrechts zu prü-
fen seien. Die §§ 418—421 können sich
nur auf die Ahndung von Missbandlungeu
beziehen, die, wenn sie in Ausübung des
Züchtigangsrechts verübt wurden, als
leichte Körperbeschädigung zu qualiflciren
sind (25. X. 89/1277).
2 a. Eine in AusüDung des Züchti-
gongsrechtes zugefügte schwere körper-
liche Beschädigung fällt nur dann unter
§152, wenn sie in „feindseliger Absicht",
d. b. in einem aufZufügung von Körper-
verletzungen gerichteten dolus directus
oder imi tuumna offendendij gesetzt wurde ;
war es dem Thäter nm erziehliche Zwecke^
zu thun (aaimus corrigendiL so iUllt sie
unter § 335 (1. V. 94/1775).
3. „Die Bestimmung des im § 152:
^gezogenen § 184. gemäss welchem die
Handlung, wodurch ein Anderer als der-
jenige, dessen Tödtung beabsichtigt war,
um das Leben kam, ebenfalls das Ver-
brechen des Mordes begründet, ist auf
den § 152 nicht auszudehnen ; zum That-
bestande der schweren körperlichen Be-
schädigung wird vielmehr erfordert, dass^
derjenige, in dessen Person die schwere
körperliche Beschädigung sich ereignet,
das nämliche Individuum sei, gegen wel-
ches die feindselige Absicht und Hand-
lung des Thäters gerichtet war" (8. XII
56 8tr. JB. 2 A. 774;.
4. Durch die thatsächlichen Fest-
stellungen erscheint die Annahme einer
aberratio ausgeschlossen, wenn bedacht
wird, dass sich die feindselige Absicht
des Thäters im allgemeinen gegen wen
immer kehrte, wer sich seinem Thun
hindernd in den Weg stellte; dass dem
Thäter gleichgiUig war, welche Person
er dabei verletzte, und dass sonach eine^
Ablenkung seiner Handlung von dem be-
absichtigten Objecte gegen ein nicht be-
absichtigtes Object nicht stattfand. Es
ist daher auch das nach dem Wortlaute
des §152 („eine schwere Verletzung des-
selben") allerdings erforderliche Delicts-
merkmal der Identität des Beschädigten
und dessen, gegen welchen die feindselige
Handlung und Absicht des Thäters ge-
richtet war, hier vorhanden (18. X. 84/679^
C. III 203).
5. Dass durch die Berufung des § 184
im § 152 nicht die im ersten Theile des-
§134 normirte Ausnahme von der Regel,
dass That und Absicht übereinstimmen
müssen, sondern nur die im zweiten Theile
des § 184 enthaltene Vorschrift über die
objective Beschaffenheit der That und
deren ursächlichen Zusammenhang mit
dem eingetretenen Erfolge in den § 152
aufgenommen wurde, ergibt sich aus der
Einreihung des Citats nach dem Worte
,»daraus". Es ist daher, wenn an Stelle
Digitized by LziOOQIC
158
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 152. - (23).
feindseliger Absicht auf eine solche Art handelt, dass
•daraus (§ 134) eine Gesundheitsstörung oder Berufs-
desjenigen, welchem eine körperliche Ver-
letzung von der Qualität des § 152 zu-
{^eftigt werden wollte, ein Anderer schwer
verletzt worden ist, in Ansehung des Er-
^teren deir Versuch des Verbrechens de?
•§ 152, in Ansehung des Letzteren die
Uebertretung des § 835 zuzurechnen.
(4. Xn. 74/85). Uebereinstimmend 27. IV.
71 A. 1867; entgg. 21. Vil. 58, 4. IIl. 70,
4. Vn. 71 A. 881. 1887. 1880.
5 a. Ein Irrthum in der Person, der
•die Misshandlung zugedacht war, schliesst
die Verantwortlichkeit nach § 152 nicht
aus (6. xn. 0i;2675).
6. S. oben § 1846 7, § 140 ?.
7. „Was den bösen Vorsatz betrifft,
so liegt derselbe schon in der vom An-
geklagten verübten rohen Misshandlung
selbst, und wenn er dadurch mittelbar
-die Herstellung der gestörten Ruhe be-
hielt hat, so war doch vermöge der Art
•des Verfahrens wider den Beschädigten
die nächste Absicht des Angeklagten
offenbar eine feindselige" (20. Hl. 55
A. 646).
8. In der That des Angeklagten (wel-
cher den ihn bei einem Wortwechsel an
der Brost packenden Gegner von sich
stiess, der hieranf so unglücklich fiel,
dass er einen Beinbruch erlitt) kann nicht
eine „solche feindselige Absicht gefun-
•den werden, welche ihn nach § 184 auch
für die enuernten Folgen seiner Hand-
lung verantwortlich machen würde". Die
That ist daher nur als Uebertretung nach
% 411 zu behandeln (14. vn. 58 A. 871j.
8«. Ist die dem Beschädigten, ver-
setzte Ohrfeige von grosser Wucht ge-
wesen, so dass sie die Zerreissnng des
Trommelfells herbeiführte, so kann sich
der Thäter der Verantwortlichkeit nach
§ 152 nicht durch die Behauptung ent-
ziehen, er habe den thatsächlich einge-
tretenen Erfolg nicht voraussehen können,
da eine blosse Ohrfeige in den seltensten
Fällen solche Wirkungen hervorrufe.
Denn es muss jedermann einleuchten,
•dass eine so wuchtige Ohrfeige schwere
Beschädigungen des Misshandelten zur
Folge haben kann (6. IV. 02/2714).
Sb. Die Absicht, zu verletzen oder
gar schwer zu verletzen, erfordert § 162
nicht. Ihm genügt die Absicht, jemanden
körperlich zu misshandeln, wofern nur
^e Misshandlung einen der in § 152 be-
zeichneten Erfolge herbeiführt (6. XU.
01/2675).
9. In der begründeten Anwendung
^fm Rechts der häuslichen Zucht kann
„nicht schon eo ipso jene feindselige Ab-
sicht erblickt und präsumirt werdeo,
welche der § 152 erfordert" (9. XII. 63
A. 1046). Vgl. dazu die Noten zu § 418.
10. Die „feindselige Absicht" ist als
eine auf Misshandlung gerichtete Absicht
aufzufassen. Diese auf Misshandlung ge-
richtete Absicht ist aber nicht schon da-
rin zu erkennen, dass der Hausherr, sein
Hausrecht gegea unberechtigte Störung
wahrend, jemanden mit Anwendung
physischer uewalt aus seinem Hause ent-
fernt (18. III. 87/1041).
11. S. §§ 1*2, 5", 8», 34 a«»
dann § 1402, 16835.
IIa. Auch hinsichtlich des Mitschul-
digen (Anstifters) genügt es, dass er über-
haupt in feindseliger Absicht gehandelt
habe; er ist für die aus der Handlung
des unmittelbaren Thäters entstandenen
Folgen ebenso verantwortlich wie Letz-
terer selbst (17. II. 82/418). S. oben § 5*«.
12. Der Umstand, dass die dem Be-
schädigten zugefügte Verletzung vorzüg-
lich wegen der persönlichen Beschaffen-
heit desselben zur schweren geworden
ist, hat auf die Qaalification der That
keinen Einfluss. „Da jeder die Verpflich-
tung hat, alle jene Handlungen za unter-
lassen, wodurch auch nur schwächlidie
und kränkliche Menschen beschädigt wer-
den können, so bleibt er, wenn er den-
noch mit feindseliger Absicht eine Hand-
lung dieser Art unternimmt, für alle Fol-
gen derselben, wenn selbe auch bei einem
vollkommen gesunden und kräftigen In-
dividuum nicht eingetreten wären, ver-
antwortlich" (17. xn. 68 A. 286}.
18. „ . . . . Aus der Misshandlunf
eines mit einer Krankheitsanlage behaf-
teten Menschen kann eine bedeutende
Verschlimmerung seines Krankheitsza-
Stands leicht erfolgen, es ist daher eine
solche Misshandlnng, wenn diese Folge
eintrat, allerdings als Verbrechen anzu-
nehmen (17. II. 63 A. 686).
14. „Der Grundsatz des § 1S4, wo-
nach das Verbrechen des Mordes bei vor*
handener Absicht zu tödten selbst dann
anzunehmen ist, wenn der Erfolg nur
vermöge der persönlichen Beschaffenheit
des Verletzten oder vermöge der zufällig
hinzugekommenen Zwischenursachen ein-
getreten ist, muss umsomehr bei dem
Verbrechen der schweren körperlichen
Beschädigung gelten" (11. X. 64, 16. IV.
58 A. 691. 856).
16. Der Umstand, dass eine recht-
zeitige und entsprechende ärztliche Be-
Digitized by LziOOQlC
XVm. HAUPTST. SCHWERE KÖRPERLICHE BESCHÄDIGUNG. 159
Unfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer, eine
Geisteszerrüttung oder eine schwere Verletzung desselben
Undlnng eine schnellere Heilung hätte
berbeifQhren oder den schweren Erfolg
yitte niodificiren können, kann, da es
fraglich ist, ob dem Beschädigten mit
Rflcksicht auf die Orts- und Vermögens-
▼erhältnisse die rechtzeitige Inanspruch-
nahme ärztlicher Hilfe mCgIich war^ nicht
in Betracht kommen (21. IV., 19. V. 68
A. 1228. 1227).
16. Die durch einen Curpfuscher her-
beigeflihrte Steigerung der Folgen einer
Verletzung bildet eine zufällige Zwischen-
wsache, für welche der Urheber der Ver-
letzung zu haften hat (16. V. 84/642).
17. „Aus der Beziehung des § 134
tarn § 152 ergibt sich klar, dass der Ur- i
heber einer schweren Körperverletzung
ftlr alle ans seiner Handlung sich er-
gebenden Folgen, ja auch für die zufäl-
lig binzogekommenen Zwischenursachen
nnd die die That begleitenden zufälligen
Umstiüide verantwortlich zu machen sei.
Wen» daher auch . . . dem Verwundeten
jede Pflege fehlte, so ist doch unbestreit-
bar, dass der Eintritt schwerer Folgen
mit der Verwundung selbst in dem Vpr-
bältniss vom Erfolg zur Ursache stehe
and direct ohne Zutritt einer ganz ver-
schiedenen Ursache durch die That selbst
Terarsacht worden sei" (21. V. 75 68).
18. „Wenn ein Verwundeter dasjenige,
was die Heilkunst zur möglichst schnellen
Behebung der Folgen einer erlittenen
Verletzung erfordert, nicht befolgt oder
vermöge seiner persönlichen BeschafTen-
heit oder seiner individuellen Verhältnisse
nicht befolgen kann und hiedurch die
Heilang verzögert wird, so ist eine solche
Folge als zufällig hinzugekommene Zwi-
«j^enorsache anzusehen und daher dem
»häter als durch seine Handlung veran-
lasst zuzurechnen. Gewiss kann dagegen
von einer zufällig dazugekommenen Zwi-
schenorsache nicht mehr gespr-'chen wer-
<len. wenn der Verletzte absichtlich et-
was that, am seinen Gesundheitszustand
w verschlimmem und um die Heilung
Miner Verletzung zu verhindern" (19. V.
81337). *
. 19. „Der Mangel ärztlicher Hilfe ist
nijt eine von der Verletzung ganz un-
abhängige, zu derselben hinzugekommene
üwache, sondern eine zwar zuföllig hin-
zQjgonunene, aber durch die Handlung
selbst veranlasste Zwischenursache, fttr
welche nach dem im g 152 bezogenen
8 m der Thäter haftet.« Dieser haftet
daher auch für die durch die Verweige-
'wjg der Hilfe seitens des gerufenen Arz-
tes herbeigetührte Verschlimmerung (26
V. 82/457).
20. Das Hinzutreten des Rothlaufs
zu der an sich leichten Körperverletzung
beschwert den Urheber derselben auch
dann, wenn es durch entsprechendes
Verbalten des Verletzten verhindert wer-
den konnte. Denn aus der Citirung des
§ 134 im § 152 ergibt sieh, dass die Zwi-
schenursache dem Thäter auch dann
zuzurechnen sei, wenn sie von ihm nicht
gewollt und daher ihm gegenüber als ein
Zufall zu betrachten ist, wenn nur diese
hinzugekommene Zwischenursache durch
seine Handlung veranlasst wurde. Nur
dann, wenn der Verletzte absichtlich et-
was gethan hätte, um seinen Gesund-
heitszustand zu verschlimmem und um
die Heilung zu hindern, könnte von einer
zufallig dazugekommenen Zwischenur-
sache nicht gesprochen werden (3. X.
87/1097).
21. Wenn man selbst die Weigerung
des Verletzten, sich einer, wenn auch un-
gefährlichen und nicht besonders schmerz-
haften Operation, wodurch der Heilungs-
process beschleunigt werden könnte, zu
unterziehen, als Zwischenursache im Sinne
des Gesetzes auffassen wollte, so könnte
dabei immer nur von einer dem Angekl.
gegenüber zufälligen Zwischenursache ge-
sprochen werden, welche nicht die Un-
terbrechung des dem Angekl. zuzurech-
nenden Causalzusammenhangs zu be-
wirken vermag. Der Thäter haftet daher
für die Gesammtdauer der Gesundheits-
störung oder Berufsunfähigkeit (12. IV.
88/1187).
22. Steht fest, dass das Folgeübel
der Beschädigung bereits zur Gänze be-
hoben, der durch sie gestörte Zustand
der Integrität des Körpers wieder herge-
stellt, und dass infolge sei es casueller
oder culposer Handlungen des Verletzten
eine neuerliche Erkrankung eingetreten
ist, so kann diese neuerliche Gesundheits-
störang dem Thäter nicht mehr zuge-
rechnet werden (18. X. 88/1181).
23. Das Gutachten der Sachver-
ständigen ist nicht bindend ; aber unbe-
achtet bleiben sollte es nur dann, wenn
es auf Grundlagen beruht, über welche
sich Richter und Geschworne eine Mei-
nung bilden können, ohne Gefahr zu laufen,
dass sie sich als schlechter Unterrichtete
über einen besser Unterrichteten stellen
(18. X. 88/486).
23a. Haben die Gerichtsärzte eine
Körperverletzung im Hinblick auf deren
Digitized by LziOOQlC
160
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 153. 154. - (23).
erfolgte, macht sich des Verbrechens der schweren körper-
lichen Beschädigung schuldig. — StG. 411.
163. Dieses Verbrechens macht sich auch derjenige
schuldig, der seine leiblichen Eltern ; oder wer einen
zu befürchtende Folgen als an eich schwer
erkannt, so kann sie nicht deswegen als
leichte erklärt werden, weil jene Folgen
zufällig ansgeblieben sind (9. XU. 95/1928).
24. Nach dem Wortlaut des g 152
kann kein Zweifel obwalten, dass schwere
körperliche Beschädigung, ganz abgesehen
von der Dauer der Gesundheitsstörung
oder Berufsnnfähigkeit, auch dann vor-
liegt, wenn die Verletzung mit Rücksicht
auf die Erheblichkeit des dem Körper zu-
gefügten Nachtheils und der herbeige-
führten wichtigen, wenn auch nur ganz
kurz dauernden Gesundheitsstörung vom
rein ärztlichen Standpunkte als eine an
sich schwere erscheint (28. Xll. 81/i04).
25. „(Gerade die aus der Verletzung
sich ergebenden Folgen können als Mo-
mente von solcher Wichtigkeit erscheinen,
um den Ausspruch der Sachverständigen,
dass wegen dieser Folgen die Verletzung
eine schwere sei, zu rechtfertigen." Dies
ist der Fall, wenn eine an sich leichte
Verletzung ^Abbeissen der Ohrmuschel)
mit Rücksicnt auf die bleibende Verun-
staltung, welche sie zur Folge hat, als
eine schwere qualificirt ist (9. IX. 70 A.
1840).
26a. Mit dem Worte „Gesundheits-
störung" wird auch schon der Zustand
eines das normale Befinden merklich
störenden körperlichen Unbehagens, eine
Störung im Gleichgewicht des regelmäs-
sigen körperlichen Befindens bezeichnet,
die als ein Uebergang von Gesundheit
zur Krankheit empfunden werden kann.
Woher dieser abnormale Zustand ent-
springt, ob aus einer Schwächung des Orga-
nismus im ganzen, oder der Lädirnng eines
einzelnen Organs und der Schädigung
seiner Functionen (z. B. Herabsetzung
des Hörvermögens), darauf kann es nicht
ankommen (19. All. Ol '2686).
25d. Zwischen vorübergehender und
andauernder Geisteszerrüttung wird in
dieser Gesetzesstelle nicht unterschieden
(26. IX. 01/2666).
26. „Wenn man erwägt, dass der für
die Gesundheit wesentliche Kauapparat
des Verletzten durch gewaltsames Aus-
schlagen eines Schneidezahns und das
Abbrechen eines zweiten Zahns für immer
verringert und beschädigt worden ist",
so erseheint die von den Gerichtsärzten
ausgesprochene Qualification der Ver-
letzung als einer schweren ganz richtig
(5. XI. 77/161).
27. Mit Arbeitsunfähigkeit ist Be-
rufsunfähigkeit nicht identisch. Mit dem
Zugeben der Möglichkeit, dass der Be-
schädigte leichtere Arbeiten -werde ver-
ricnten können, ist der Aasspnidh,
welcher immerwährende Bemfsnnfähig«
keit als Folge der Verletzung anfiBteHt^
ganz wohl vereinbar (13. H. 88/1184).
28. Das Gesetz spricht in den §§ 152
und 155d von „Berufsunföhigkeit**, nicht
von „Arbeitsunfähigkeit". Ist non unter
„Berafsfähigkeit" die Fähigkeit zn v«^
stehen, den mit dem Berufe verbandeDOi
Aufgaben, also allen Aufgaben des BenifB»
der ganzen Summe von Thätigkeiteo, dw
der Beruf umfasst, zu entsprechen, so er-
gibt sich im Gegensatz dazu, dass, solang
der Verletzte unfähig ist, allen wesent-
lichen Beschäftigungen nachzukommen,
welche die Ausübung des Berufe mit sich
bringt, Berufsunfähigkeit noch vorliegt
Eine theilweise Berufsunfähigkeit ist
eben Berufsunfähigkeit im gesetzlichen
Sinne. Wäre dies nicht richtig, so lietse
sich in der That eine Grenze zwischen
Berufsföhigkeit und Berufsiuifähigkeit
nicht finden, und man müsste Beraft-
fähigkeit schon überall dort annehmen,
wo nur einzelne, wenn auch noch so ge-
ringfügige Thätigkeiten des Berufs dem
Verletzten noch möglich sind. AndMS
wäre es, wenn das Gesetz an Stelle des
Wortes „Berufsunfähigkeit" den Aasdradc
„Arbeitsunfähigkeit" gebrauchen würde.
Arbeitsfllhig ist in der Th^t jeder, der
zu irgend einer Arbeit fähig ist. Daraus
ergibt sich eben die posse Bedeutung des
vom Gesetze gewählten Ansdra<^s «Be-
rulsunfähigkeit" (18. HI. 92/1561 C X820).
163. 29. Zur Anwendung des § löSist
es nicht erforderlich, dass die Verletzung
mindestens den Anforderungen des § 411
entspreche; denn zum Begriffe des Ver-
brechens nach § 158 genügt eine vor-
sätzliche Beschädigung am Körper, ohne
dass der Grad dieser Beschädigung ein
Begriffsmerkmal bildet, während die
Uenertretung des § 411 nach dem Wort-
laute dieses Paragraphen nur dann anss-
nehmen ist, wenn sich die Handlang nicht
als eine schwerer verpönte strafbare
Handlung (§§ 152, 158) darstellt (17. X.
85/826).
Digitized by LziOOQlC
XVni. HAÜPTST. SCHWERE KÖRPERUCHE BESCHÄDIGUNG. 161
Öffentlichen Beamten, einen Geistlichen, einen Zeugen
oder Sachverständigen, während sie in der Ausübung
ihres Berufes begriffen sind, oder wegen derselben vor-
sätzlich an ihrem Körper beschädiget, wenn auch die
Beschädigung nicht die im § 152 vorausgesetzte Be-
schaffenheit hat.
strafe.
154 (138). Die Strafe des in den §§ 152 und 153
bestimmten Verbrechens ist Kerker von sechs Monaten
bis zu einem Jahre, der aber bei erschwerenden Um-
ständen bis auf fünf Jahre auszudehnen ist.
so. Zorn Thatbestande des Verbre-
chens nach § 158 ist nicht erforderlich,
<ias8 infolge der körperlichen Beschä-
<ügTui| eine Gesondheitsstörung oder Be-
nifsQnfähigkeit eingetreten sei (18. IL
86,884).
81. Um den Mangel einer Definition
<ier körperlichen Beschädigung im § 168
dorch oie Bestimmung des § 411, dass
die Beschädigung sichtbare Merkmale
ond Folgen erfordere, ersetzen zu können,
bedflrfte es eines ausdrücklichen Hin-
väses auf diese Gesetzesstelle. Es be-
liebt sich aber § 168 nicht auf § 411,
aoodero auf § 162 ; er begrenzt also den
Begriff der körperlichen Beschädigung
nach oben, und meht nach unten. Daraus
ergibt sich unzweifelhaft, dass nach § 168
als körperliche Beschäaigung jede Ver-
letzuig der körperlichen Integrität (im
weiteren Sinne) zu verstehen sei, welche
ach schon nach dem romeinen Sprach-
rebrauehe als eine solche erweist (6. UI.
«2/1580 C. X 802).
81«. Der Bestrafung nach § 411 unter-
tiegeo Körperverletzungen, wenn sie ent-
weder „vorsätzlich" oder im Raufhandel
Mifebracht wurden. Bei den letzteren
bildet demnach Vorsätzlichkeit kein
Erfordemiss der Strafbarkeit nach § 411,
mdtm es genügt hiezu auch fahrlässige
Beibringung von Verletzungen. Die Fest-
rtellung der ZufBgung einer körperlichen
B«3chädi|ung „im Raufhandel" reicht da-
Mr f&r die in § 168 vorausgesetzte Vor-
»itzUehkeit nicht aus (81. m. 00/2464
XIX8Ö2).
38. Zu den öffentlichen Beamten im
Sinne des § 168 gehört auch ein Ge-
meindevorsteher (81. Xn. 61 A. 990).
83. Ebenso der Bestellte eines mit
d«r Leitung einer Strafanstalt betrauten
O^Wtt (17. VL 68 A. 1236).
0 eil er, Ötterr. GeMtzt. I. Abth., V. Bd.
38a. Auch der Aufseher einer von einer
autonomen Landesbehörde errichteten
Zwangsarbeitsanstalt (2. IIL 94/1760).
84. Wenn man berücksichtigt, dass
die Personen, welche der im § 163 er-
wähnten Kategorie der öffentlichen Be-
amten angehören, dort nicht ausdrück-
lich bezeichnet sind, und wenn man da-
her in dieser Beziehung auf den § 101
zurückgreift, so kann man mit Sicher-
heit feststellen, dass das StG. als öffent-
liche Beamte alle jene Personen ansieht,
welche Geschäfte der Regierung oder der
Gemeinde im öffentlichen Interesse be-
sorgen. Die Dorfwachen (Rondaren) in
Dalmatien sind daher öffentliche Beamte
im Sinne des § 158 (14. II. 77/140).
84a. Ebenso der gemeindeamtlich be-
stellte Nachtwächter (8. II. 99/2803).
86. n^s unterliegt keinem Zweifel,
dass ein Sicherheitswachmann mit Rück-
sicht auf die im § 101 gegebene Begriffs-
bestimmung eines Beamten als ein solcher
auch im Sinne des § 168 anzusehen sei"
(18. I. 79/189).
86. nWie aus der Vergleichung der
§§ 68, 70. 81, 168, 879, 312, 881, 388 und
anderer des StG. zu entnehmen ist, kann
es keinem Zweifel unterliegen, dass das
Gesetz die im § 68 genannten Personen
mit ,öffentlichen Beamten', wo von sol-
chen die Rede ist, durchaas nicht iden-
tificirt hat, und dass beide Begriffe sich
keineswegs decken. Für den Begriff eines
öffentlichen Beamten im Umfange des
StG. und daher im Sinne des § 168 ist
einzig und allein die im § 101 aufgestellte
Definition . . . massgebend. Dass Beamte
oder Diener einer Privateisenbahn als
zur Besorgung von Regierungsgeschäften
berufene Personen, somit als Beamte
im obigen Sinne nicht angesehen werden
können, braucht füglich nicht näher aus-
geführt zu werden" (16. I. 88/516).
DigitizedbyGo^bgle
162
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 155. - (23).
155 (137). Wenn jedoch:
a) die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem
solchen Werkzeuge, und auf solche Art unternommen
wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist,
oder auf andere Art die Absicht, einen der im § 152
erwähnten schweren Erfolge herbeizuführen, erwiesen
wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein ;
— oder
87. Der Strasseneinräamer einer nicht
ärarischen Bezirksstrasse ist Beamter im
Sinne des § 158 (27. U. 85- 749 C. IV 178).
37a. Auch die mit der Einhebung der
Strassenmaat betraaten Organe (18. XI.
98/178*).
38. Verzehrungsstenerpächter nnd
deren Agenten sind als öffentliche Be-
amte anzusehen (12. V. 87/1058 C. VI 101).
S8a. Nicht bloss das Lehren, sondern
auch das Prüfen gehört zu den Berufs-
geschäften der Gymnasiallehrer; in An-
sehung ihres Berufs aber stehen die
Letzteren unter dem Schutze des § 153
(9. XII. 89/1321). Vgl. § 101 10.
886. Ebenso die Mitglieder einer mitt-
leren landwirtschaftlichen Schule, auch
wenn diese eine Landesanstalt ist (2. X.
39. Auch die Körperverletzung eines
öffentlichen Beamten durch einen Kol-
legen während einer gemeinsamen Amts-
handlung fönt unter § 153 (31. I. 98/2178
C. XVII 515).
39a. S. oben § lOlH.
165a. 40. Der § 155a kommt dann
zur Anwendung, wenn in einem ge-
gebenen Falle die §§ l, 8, 152 oder 158
StG. zusammentreffen. Es ist also der-
jenige, welcher gegen einen Anderen
zwar nicht in der Absiebt, ihn zu tödten,
aber doch in der eingestandenen oder
nach den Bestimmungen des g 1 StG.
aus seiner Handlungsweise, wie z. B.
aus dem Umstände, dass er die Hand-
lung mit einem solchen Werkzeuge und
auf solche Art unternommen hat, womit
gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist
— zu folgernden Absicht handelt, einen
der im § 152 erwähnten schweren Erfolge
herbeizuführen, auch dann, wenn hieraus
kein Erfolg von der im § 152 vorausge-
setzten Beschaffenheit sondern nur eine
leichte, oder selbst gar keine wirkliche
körperliche Beschädigung entstand, aller-
dings, sobald die Obrigen Erfordernisse
de^ Versuchs (§ 8 StG.) eintreten, als des
versuchten Verbrechens der schweren
körperlichen Beschädigung schuldig zu
erkennen. Die in den §§ 152 und 158 er-
schöpfte Begriffsbestimmung des eben
genannten Verbrechens kann aus der
Strafbestimmung des § 155a nicht ergänzt
werden, nnd dieselbe enthält keine dritte
Art des Verbrechens der schweren körper-
lichen Beschädigung (JME. 4. Hl. 56
Z. 3642).
41. Die Schlussworte des § 155 a:
„mag es auch beim Versuche geblieben
sein", können sich nicht auf jene Fälle,
wo eine leichte Verletzung stattfand,
sondern nur auf ein solches Vor|ehen
erstrecken, bei welchem nicht einmal
dieser Ertolg vorliegt, gleichwohl aber
der auf die Zufflgung einer schweren
Verletzung gerichtete verbrecherische
Wille sich in der Aussen weit objectivirt
hat (9. VII. 91/1476 C. X 86).
42. „Dieser Gesetzesstelle (§ 155a)
kann nicht der Sinn beigelegt werden,
dass das gebrauchte Werkzeug absolut,
d. i. unter allen Umständen lebensge-
fährlich sei, sondern das Gesetz verlangt
nur, dass mit dem Werkzeuge und der
Art, wie es angewendet wurde, gemeinig-
lich Lebensgefahr verbunden sein mfisse**
^22. V. 80/257).
42a. Das Wort „womit" in § 155 a
bezieht sich auf das bei der Unter-
nehmung der Verletzung gebrauchte
Werkzeug und die Art des Vorgehens,
als auf eine einheitliche Thatbestands-
bedingung, und nicht auf zwei von ein-
ander unabhängige und neben einander
festzustellende Voraussetzungen. Mit
anderen Worten ausgedrückt sagt § 155a :
„wenn die Zufügungsart der obgleich
leichten Verletzung nach der Beschaffen-
heit des Werkzeugs und seiner Anwen-
dung eine gemeiniglich lebensgefährliche
war", im Gegensatz zu § 155 e, wo vor-
ausgesetzt wird, dass die Verletzung, ab-
gesehen von der gemeiniglich lebens^
mhrlichen Art ihrer Unternehmung, im
concreten Falle wirklich lebensgefährlich
wurde (11. V. 99 2484). '
Digitized by LziOOQlC
XVIII. HAÜPTST. SCHWERE KÖRPERLICHE BESCHÄDIGUNG. 163
b) aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder
Berafsunfähigkeit von mindestens dreißigtägiger Dauer
erfolgte ; — oder
c) die Handlung mit besonderen Qualen für den
(Verletzten verbunden war; — oder
d) der Angriff in verabredeter Verbindung mit An-
deren, oder tückischer Weise geschehen, und daraus eine
der im § 162 erwähnten Folgen entstanden ist ; — oder
43. Zar Verortheilang auf Grand des
Slfö« bedarf es nur der Feststellung,
dus die in feindseliger Absicht zugefügte
Verletzung mit einem solchen Werkzeuge
vxA auf solche Art unternommen wurde,
«omit gemeiniglich Lebensgefahr ver-
bnodeii ist, nicht auch dass der Thäter
die Absicht hatte, einen der schweren
ErfolKe des § 152 herbeizufahren (6. Xr.
«500).
43«. War sich der Thäter der im
§ 156« bezeichneten Beschaffenheit seiner
Waffe nicht bewnsst, so liegt der für das
Deliet des § 165« nothwendige dolus
diwcttts nicht vor (26. X. 94/1781).
44. Zur Constatirung der Mitschuld
*ni Verbrechen der schweren körper-
lichen Beschädigung nach § 155 a bedarf
M ein« ausdrücklichen Feststellung da-
rtber, ob der Angekl. das Bewusstsein
hatte, dass die Verletzung mit einem
tolchen Werkzeuge und auf solche Art
ontemommen werden sollte, womit ge-
neiniglich Lebensgefahr verbunden ist,
oder dass dies in der Absicht geschehen
sollte, einen der im § 152 erwähnten
schweren Erfolg herbeizufOhren (4. UL
84 617).
44«. S. auch oben § 84«.
1556. 45. Für die Anwendung der
Bestimmungen des § 155d und e kommt es
uoht darauf an, ob der Thäter die hier
vorausgesetzten Folgen seiner in feind-
licher Absicht zugefügten Verletzung vor-
«Qsaehen konnte. Hätte das Gesetz mit
dem Erfordernisse des dolus indirectus
keine objective, sondern nur eine sub-
jectiTe Voraussetzung aufstellen wollen,
^ hätte das Gesetz den Thäter einfach
^ jenes Uebel verantwortlich erklärt,
das er als möglich voraussah, ohne erst
""^ fragen, ob das Uebel aus der That
^ sieh leicht entstehen kann (10. XL
<9Sll). S. die Noten zu § 1.
I55d. 4«. Keine Stütze findet im
Gesetze die Ansicht, wonach § 155 d nur
für jenen der Angreifer anwendbar wäre,
der persönlich eine schwere Verletzung
zugefügt hat. Bei solcher Interpretation
würde der Mitthäter, der als solcher doch
Mitschuldiger im Sinne des § 5 ist, günstiger
behandelt werden als ein Mitschuldiger,
welcher, ohne bei Ausführung der That
mitzuwirken, zu einem nach § 155 d straf-
baren An^ffe physische oder intellectu-
elle Beihilfe (insbesondere auch durch
Verabredung mit den Verbrechensge-
nossen) geleistet hat (1. lil. 89/1257 C.
VII 286).
46«. Die Worte „in verabredeter Ver-
bindung mit mehreren Anderen*' sind nicht
auf die Verbindung mit mehreren Per-
sonen zu beziehen, sondern es erfüllt die
Betheiligung von zwei Personen bei
Vorübung und Ausführang des Angriffs
den Thatbestand des § 155 d. Eine Hand-
anlegung an den Verletzten oder eine
unmittelbar thätige Mitwirkung bei Zu-
fügung der Verletzung durch jeden der
verbündeten Angreifer wird vom Gesetz
nicht erfordert, es ist vielmehr ieder als
Thäter (nicht bloss als Mitschuldiger) an-
zusehen, der an der gemeinsamen Aus-
führung des verabredete Angriffs auf was
immer für eine Art theilnimmt. dem-
nach auch derjenige, der am Thatorte
bewaffhet erscheint, um vorkommenden
Falls die Thätigkeit des mit ihm Ver-
bündeten wirksam unterstützen zu können
(25. V. 94/1802).
466. Im Falle eines Angriffs in ver-
abredeter Verbindung mit Anderen hat
jeder einzelne der Angreifer die Folgen
der Gesammthandlnng zu verantworten,
ohne Rücksicht auf die Tragweite seines
unmittelbaren Antheils daran (35. XI.
92/1608).
46 c. Ein durch der That voraus-
gehende conolndente Handlungen ausge-
drücktes Einverständniss ist „Verabre-
dung« (20. XI. 97/2146).
46<f. Vgl. oben § 186« 2«.
Digitized by LziOOQlC
164
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 156. 167. - (23).
e) die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde ;
— so ist auf schweren und verschärften Kerker (§ 19)
zwischen einem und fünf Jahren zu erkennen.
166. Hat aber das Verbrechen
a) für den Beschädigten den Verlust oder eine
bleibende Schwächung der Sprache, des Gesichtes oder
Gehöres, den Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges,
Armes, oder einer Hand, oder eine andere auffallende
Verstümmlung oder Verunstaltung; — oder
b) immerwährendes Siechthum, eine unheilbare
Krankheit oder eine Geisteszerrüttung ohne Wahrschein-
lichkeit der Wiederherstellung; — oder
c) eine immerwährende Berufsunfähigkeit des Ver-
letzten
nach sich gezogen, so ist die Strafe des schweren Kerkers
zwischen fünf und zehn Jahren auszumessen.
157. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten
entstandenen Schlägerei, oder bei einer gegen eine oder
mehrere Personen unternommenen Misshandlung Je-
mand an seinem Körper schwer beschädiget wurde (§ 152),
so ist Jeder, welcher ihm eine solche Beschädigung zu-
166e. 47. S. oben N. 45.
166. 48. Zar Anwendung des § 156
wird nicht erfordert, dass der Thäter
die schwere Folge beabsichtigt habe oder
doch yoranssehen konnte ; es genügt, dass
ihm bei der in feindseliger Absicht nnter-
nommenen Handlang das im § 835 vor-
ansgesetzte Mass an Einsicht in die Ge-
f2Uirlichkeit der Handlang za Gebote
stand (6. Xn. 86/1001 C. VI 92).
49. Da der Mensch von der Natur
mit zwei Augen zum Sehen ausgestattet
ist, so besteht die vollständige Sehkraft
und das vollständige Sehvermögen in
dem naturffemSssen Gebrauche beider
Augen, und die Schwächung der Seh-
kraft Eines Auges ist somit bereits eine
Schwächung des Gesichts überhaupt, und
wenn selbe bleibend ist, trifft die Vor-
aussetzung des § 156a ein ; und zwar um
so gewisser, als das zweite Auge unter
diesen Verhältnissen durch grössere An-
strengung nachtheilig beeinflusst wird,
und als eine nachher eintretende Be-
schädigung des zweiten Auges leicht den
gänzlichen Verlust des Sehvermögens nach
«ich ziehen kann (6. VII. 85/799 C. V 28).
157. 50. Vermöge der allgemeinen
Fassung des § 157, welcher bei keinem
der dann normirten Fälle unterscheidet,
ob eine Verabredung der Misshan^ong
vorausgerangen sei oder nicht, muss
also auch der Fall eines vorher verabre-
deten Angriffs als darin enthalten gedacht
und die Absicht des Gesetzgebers bei der
Strafbestimmung im zweiten Absätze des
t 157 so aufgefasst werden, dass wecen
er Unffewissheit der Schuld und Ver-
antwortlichkeit jedes Einzelnen fOr die
Folgen der Verletzung zwar keiner der
Strafe entgehen, diese jedoch gelinder
ausfallen soll (8. VI. 58 A. 864).
51. Zum Thatbestande des im 8. Abs.
des § 157 normirten Verbrechens ist jeden-
falls erforderlieh, dass mehrere Personea
an den Misshanolungen entweder gleich-
zeitig oder doch ohne längere Unterbre-
chung, im Bewusstsein dfer gegen den
Dritten gerichteten gemeinschaftlichen
feindlichen Absicht, Hand angelegt haben,
da nur in diesem Falle da» Totalergeb-
nis der Misshandlung als ein von m^M-
ren Personen gemeinsam beabsichtigter
Erfolg denselben zugerechnet werden kann
(10. XII. 88/601).
Digitized by LziOOQlC
XVIIL HAUPTST. SCHWERE KÖRPERLICHE BESCHÄDIGUNG. 165
gefügt hat, nach Massgabe der vorstehenden §§ 154 bis
156 zu behandeln.
Ist aber die schwere körperliche Beschädigung nur
durch das Zusammenwirken der Verletzungen oder Miss-
handlungen von Mehreren erfolgt, oder lässt sich nicht
erweisen, wer eine schwere Verletzung zugefügt habe,
so sollen Alle, welche an den Misshandelten Hand an-
gelegt haben, ebenfalls des Verbrechens der schweren
körperlichen Beschädigung schuldig erkannt, und mit
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft
werden. — StG, 143.
58. Im 2. Alinea wird vorausgesetzt,
da88 mehrere Personen entweder gleich-
zeitig oder doch ohne längere Unterbre-
chung mit dem Bewnsatsein der gemein-
wmm feindlichen Absicht an den Miss-
hatddten Hand angelegt haben (16. m.
M«99 C. V 800).
.58«. p . . . Die Schlägerei hat be-
frifflidi einen Zeitrerlanf und sicherlich
weit eher eine Aufeinanderfolge von Thä-
tigkeiten, als ein Zusammentreffen der-
selben in einem und demselben Zeitpunkt
zar Yoraussetxung. Darum genfigt es,
wenn mehrere Personen, sei es auch in
Üiterbreehungen, an den Misshandelten
Hand anlegten. Von einer Straffälligkeit
ueb 8 167 Abs. 8 wird also nicht ge-
sproehoi werden können, wenn die SchlS-
feni aufgehört hat und erst nach Been-
dung derselben, mag auch das Inter-
vall nor kurz sein, eine schwere Verletzung
zogefOgt wurde. Gewiss aber trifft § 157
Abs. 8 zu, wenn die Schlägerei noch
fortdauert und in deren durch die Natur
der Sache (z. B. durch Ausholen zum
|chlage, durch ein infolge momentanen
Knnattens der. Raufenden eingetretenes
*agenbUckliches Ruhen u. s. w.) beding-
ten Intervallen die Verletzung stattfand**
(18. X. 98/l«74\
. 53. Das Wort „Handanlegung" ist
nicbt im buchstäblichen Sinne zu nehmen.
Dieser Begriff setzt nicht nothwendig
torani, dass die Hände mehrerer Per-
sonen den Verletzten am Körper berühren ;
hteronter ist vielmehr ein jedes, gegen
Jas Verbot, sich an Schlägereien oder
Jueshandlungen zu betheiligen, Verstössen-
<ie8 doloses Verhalten zu verstehen, sobald
neh dasselbe als ein Angriff auf den
Verietrten darstellt (6. XI. 86/Ml).
64. Zur Anwendung der Strafsanction
«es 8 157 wird lediglich erfordert, dass
die Handanlegung einen Bestandtheil der
von mehreren Personen unternommenen
Schlägerei oder Misshandlung bilde; im
Uebrigen wird zwischen den in feindse-
liger Absicht erfolgten Handanlegnngen
nicht unterschieden. Die Anwendbarkeit
des § 157, Abs. 2, wird also durch die
Feststellung nicht ausgeschlossen, dass
die seitens des Angeld, eingetretene Hand-
anlegung nicht die Ursache der Verletzung
gewesen ist (S. X. 88, 16. IX. 98/568.
8245).
65. Nicht die objectiven Criterien
der schweren Verletzung (§ 152), sondern
die Grundsätze der strafrechtlichen Ver-
antwortlichkeit unterliegen bei Alinea 2
des § 157 einer Veränderung. Im zweiten
der hier bezeichneten Delictsfälle wird
vorausgesetet, dass der physische Urheber
der Verletzung einer Gruppe von Per-
sonen angehört, welche an den Beschä-
digten Hand angelegt haben, dass er je-
doch ans diesen Personen nicht heraus-
zufinden ist. Auf sie will das Gesetz die
nur subsidiäre Strafhorm beschränkt se-
hen a. VI. 88 555).
65 a. Ist im zweiten Falle des § 157,
Abs. 2, einer der Mitwirkenden nur des
Nothwehrexcesses schuldig, so ist er nicht
nach § 885, sondern nach § 431 zu beur-
theilen. da fttr den Thatbestand des zwei-
ten Falles des § 157, Abs. 2, eben die
Unnachweisbarkeit der Causalität zwi-
schen den Handlungen der Einzelnen und
dem Erfolg charakteristisch ist (12. X.
95/1917).
56. Die Anschauung, dass in An-
sehung des in § 157 Abs. 2, normirten
Verbrechens nur derjenige als mitschul-
dig angesehen werden könne, welcher an
den Misshandelten Hand angelegt hat,
ist nicht richtig; die den Begriff der Mit-
schuld normirende Bestimmung des § 5
hat für alle Delicte Geltung (8. XI. 84/687
C. in 281).
Digitized by LziOOQlC
166
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 168-165. - (23).
XIX. HauptstQok.
Von dem Zweikampfe.
Zweikampf.
168 (140). Wer Jemanden aus was immer für
einer Ursache zum Streite mit tödtlichen Waffen heraus-
fordert, und wer auf eine solche Herausforderung sich
zum Streite stellt, begeht das Verbrechen des Zweikampfes.
strafe.
169 (141). Dieses Verbrechen soll, wenn keine
Verwundung stattgefunden hat, mit Kerker von sechs
Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.
160 (142). Ist im Zweikampfe eine Verwundung
geschehen, so ist die Strafe Kerker von einem bis zu
fünf Jahren. Wenn jedoch der Zweikampf eine der im
§ 156 bezeichneten Folgen nach sich gezogen hat, so ist
67. Der § 157 hat nach seinem klaren
Wortlaute and dem darin enthaltenen
Gtate des § 152 zor Voranssetzang, dass
bei der gegen eine oder mehrere Personen
unternommenen Misshandlang jemand an
seinem Körper schwer verletzt wurde,
also eine wirklich schwere körperliche
Beschädigung erlitten hat, und kann dieses
Gesetz nicht auf den Fall ausredehnt
werden, wo die an sich leichte körper-
liche Beschädigung zufolge der aus con-
creten Umständen — wie aus der Be-
schaffenheit des Werkzeun und aus der
Art der Zuffigung der Verletzung — her-
vorgehenden oder sonst erweisbaren Ab-
sicht des Thäters, einen der im § 152
bezeichneten schweren Erfolge herbeizu-
führen, zum Verbrechen wird (21. VI.
84/653 C. ni 83).
58. Auf den Fall, in dem eine
Körperverletzung bloss wegen des im § 158
bezeichneten Gesichtspunkts als Verbre-
chen zuzurechnen ist, findet das 8. AI.
des § 157 keine Anwendung (16. 1. 86/870).
59. Den Voraussetzungen des § 157
entspricht auch eine an sich leichte Kör-
perverletzung, wenn daraus eine Gesund-
heitsstörung oder Berufsunf&higkeit von
mindestens 20tägiger Dauer erfolgte (1.
rV. 87;i046 C. VI 100).
60. g 157 Abs. 2 findet dort nicht
Anwendung, wo neben einer durch einen
bekannten Thäter zagefttgten. sei es nach
fi 162 oder nach § 155 a oualificirten Ver-
letzung dem Misshandelten gleichzeitig
durch andere Personen allein oder in Ge-
meinschaft mit obigem Uebelthäter auch
noch weitere in ihrer Gesammtheit nor
leichte Verletzungen beigebracht worden.
Die letztgedachten Verletzungen sind,
insolang betreffe derselben die Voraus-
setzungen des § 157 Abs. 8 oder § 158,
rücksichtlich des f 155 a nicht zutreffen,
als das selbständige Delict des § 411
zu qualificiren. Denn eine körperliche
Bescnädigung von der im g 158 oder im
g 155 a vorgesehenen Qualität zu den flb-
rigen, gleichzeitig zugefttgten, an sich und
ihrer Gesammtheit nach leichten Ver-
letzungen zuzählen und sodann nebst dem
Delict des g 152 oder des g 165 a auch
noch als Delict nach g 157 qualificireD,
hiesse fQr die Verflbung des selbatändif en
Delicts nach g 152 oder g 166 a den Thä-
ter in doppelter Richtung und ttberdiess
auch noch die übrigen bei Zufärnng dieser
Art der körperlichen Beschädigung gar
nicht betheiligten Personen verantwort-
lich machen, was offenlMir nicht dem
Wortlaute des g 157 Abs. 8 entsprechen
wOrde (12. I. 91/1897 C. IX 186).
61. S. oben gg 5»*. 148»-*.
168. 1. Die Herausforderung ist
strafbar, wenn sie auch nicht ausdrttck-
lich zum Streit mit tödlichen Waffen ge-
schieht und dies nur concludent erkennen
lässt (18. XII. 97/8154 C XVH. 804).
2. Schon die geschehene blosse Her-
ausforderung zum Streite mit tödlichen
Waffen ist ganz ohne Rücksieht auf ihre
Annahme das vollbrachte Verbrechen des
Zweikampfs (14. III. 08/8704). Aehnlich
18. XII 97/2154.
8. S. oben gg 8 g', 8», dann g 165«.
Digitized by LziOOQlC
XIX. HAUPTST. VON DEM ZWEIKAMPFE.
167
derselbe mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
161 (143). Ist aus dem Zweikampfe der Tod eines
der Streitenden erfolgt, so soll der Todtschläger mit zehn-
bis zwanzigjährigem schweren Kerker bestraft werden.
162 (144). In jedem Falle ist der Herausforderer
auf längere Zeit zu verurtheilen, als er verurtheilt worden
sein würde, wenn er der Herausgeforderte gewesen wäre.
strafe der Theilnehmer.
163 (145). Wer zur Herausforderung oder zur
wirklichen Stellung des einen oder anderen Theiles auf
dem Kampfplatze aufgereizt, oder in anderer Art ab-
sichtlich beigetragen, oder demjenigen, der die Heraus-
forderung abzuwenden suchte, Verachtung gedroht oder
bezeigt hat, ist ipit Kerker von sechs Monaten bis zu
einem Jahre ; wenn aber sein Einfluss besonders wichtig
gewesen, und eine Verwundung oder gar der Tod erfolgt
ist, von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
164 (146). Diejenigen, die sich als Beistände oder
sogenannte Secundanten für einen der Streitenden zum
Kampfe gestellt haben, sollen mit Kerker von sechs
Monaten bis zu einem Jahre, und nach der Grösse ihres
Einflusses und des erfolgten Uebels auch bis auf fünf
Jahre bestraft werden.
straf loswerden des Zweikampfes.
165. Die Strafbarkeit wegen dieses Verbrechens hat
zu entfallen:
a) für den Herausforderer, wenn er sich nicht zum
Streite stellt;
163. S. oben § 2g7.
165. 1. „Im Zusammenhalte der
§§ 158 and 165 erscheint die Ansicht zn-
lässig, dass zun Thatbestande des Ver-
brechens des Zweikampfs, insoferne das-
selbe als strafbar erkannt werden soll,
aach gehöre, dass der Herausforderer
sich zum Kampfe auch wirklich gestellt
babe .... So lange die Sache im Sta-
dium der blossen Herausforderung ruht,
mnss der im § 165 gesetzten Eventualität,
wonach es dem Herausforderer freige-
lassen ist, noch vor dem entscheidenden
Moment sich zur besseren Einsicht und
Wiliensmeinung zu bekehren und die
Strafbarkeit der Herausforderung von
sich abzuwenden, Rechnung getragen
werden." Die nicht angenommene Her-
ausforderung muss daher als straflos er-
achtet werden (11. IV. 65 A. 1089).
2. Ist das Nichterscheinen des Her-
ausforderers auf dem Kampfplatz nicht
seinem Willen, sondern der Intervention
der Behörde zuzuschreiben, so tritt der
Strafausschliessungsgrund des § 165 a
nicht ein. Dieser ist nur gegeben, wenn
der Herausforderer seine Herausforderung
durch freiwilliges Nichterscheinen auf
dem Kampfplatz zurückzieht (26. XI.
91/1482 C. X 54).
Digitized by LziOOQlC
168
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. g§ 166. 167. - (23).
b) für diesen sowohl, als für den Herausgeforderten,
wenn sie sich zwar zum Streite gestellt haben, aber von
dem Kampfe vor dessen Beginne freiwillig abgestan-
den sind;
c) für alle übrigen Mitschuldigen, wenn sie sich für
das freiwillige Abstehen von dem Kampfe mit thätigem
Eifer bestrebt haben, und derselbe wirklich unterblieben ist.
XX. HauptstUok.
Von der Brandlegung.
Brandlegung.
166 (147). Das Verbrechen der Brandlegung begeht
Derjenige, der eine Handlung unternimmt, aus welcher
nach seinem Anschlage an fremdem Eigenthume eine
Feuersbrunst entstehen soll, wenn gleich das Feuer nicht
ausgebrochen ist oder keinen Schaden verursacht hat.
166. 1. Der § 166 fordert zum Be-
griffe der Brandlegung nicht, dass der
Brand unter Umständen gelegt wurde,
wo er sich verbreiten konnte, sondern
08 kann auch an einer einzeln stehenden
Sache, z. B. an einzeln stehenden Häu-
sern, Scheunen, Getreide-, Heu- und Wa-
renyorräthen, an Rohr auf WiesengrOn-
den und dergleichen Gegenständen Brand
gelegt werden (JME. 26. IX. 68 Z. 19002).
2. Es genügt zum Thatbestand der
Brandlegung nicht, „wenn nur erwiesen
wurde, der Angeklagte habe eine Hand-
lung, unbekämmert um die Folgen der-
selben, gleichgiltig darüber, ob durch selbe
ein nur unbedeutendes oder auch ein
grosses, bedeutendes Uebel hervorgebracht
werden wird, unternommen ; es muss er-
wiesen sein, dass seine Absicht auf das
Entstehen einer Feuersbrunst gerichtet
war. Nicht Jedes Verbrennen einer Sache
kann <iine Feuersbrunst, nicht das Legen
des Feuers an selber eine Brandlegung
im Sinne des Gesetzes genannt werden**
(16. I. 56 A. 630).
2 a. Das Verorechen der Brandlegung
erheischt dolus directus. Der Willens-
entschluss des Thäters muss auf Herbei-
führung einer Feuersbrunst gerichtet sein,
soll ihm seine Handlung als Brandlegung
zugerechnet werden, wobei es allerdtings
gleichgiltig ist, ob der Brand wirklich
ausbrach oder nicht, und welchen Um-
fang er annahm. nFenersbrunst'' aber
bedeutet ein ungezähmtes Feuer an be-
deutenden Eigenthumsobjecten, einen
Brand von erheblicher Ausdehnung und
erheblichem Schaden an fremden unbe-
weglichem oder beweglichem Eigenthuor,
ein Feuer von grösseren Dimensionen.
Allerdings ist hiefür die Grösse des un-
mittelbar in Brand gesteckten Objects
nicht bestimmend, sondern die mit der
That verbundene Gefahr der Weiterver-
breitun^ des Feuers. Allein dieser Gefahr
muss sich der Thäter bewusst sein, um
vom dolus directus sprechen zu kOnnen.
Eine Feuersbrunst kann „nach seinem An-
schlage" nur entstehen, wenn ersieh dessen
bewusst ist, dass seine That unter Um-
Umständen zur Ursache eines erheblichere
Eigenthumsobjecte bedrohenden, entfes-
selten Feuers werden kann, und wenn er
eben diesen Erfolg in seinen Wiltensent-
schluss aufgenommen hat (9. X. 01/2663).
3. Das Anzünden einer isolirten Alpen-
hütte im Werte von 75 fl. ist boshafte
Sachbeschädigung, nicht Brandstiftung,
weil zu dieser „eine Handlung gehört,
aus welcher an fremdem Eigenthum eine
Feuersbrnnst mit der Gefahr der weiteren
Verbreitung und eines erbeblichen Scha-
dens entstehen soll'' (4. IX. 62 A. 1004).
Entgg. 6. Vn. 59 A. 918 unter Berufung
auf den JME. in Note 1.
4. Dagegen muss das Anzünden einer
Scheuer als Brandstiftung beurtheilt wer-
den, „weil, wenn auch diese Scheuer ito-
lirt stand, doch ... in geringer Entfer-
nung andere Scheuern sich befanden,
Digitized by LziOOQlC
XX. HAÜPTST. VON DER BRANDLEGUNG.
169
Strafe.
167 (148). Die Strafe ist nach folgendem Unter-
schiede anszumessen:
a) Wenn das Feuer ausgebrochen und dadurch ein
Mensch, da es von dem Brandleger vorhergesehen werden
konnte, getödtet wird; oder wenn der Brand durch be-
sondere auf Verheerungen gerichtete Zusammenrottung
bewirkt worden, ist die Strafe der Tod; ,
b) wenn der Thäter mehr als Einmal, sei es an
dem nämlichen oder an verschiedenen Gegenständen,
Brand gelegt, und das Feuer auch nur Einmal wirklich
ausgebrochen ist ; oder
c) wenn das Feuer ausgebrochen, und ein für den
yenmglQckten erheblicher Schade entstanden ist ; wie auch
d) wenn der Thäter die Brandlegung mehr als Einmal,
jedoch jedesmal ohne Erfolg, unternommen hat, soll er
lebenslang mit schwerem Kerker bestraft werden;
v^elche der GeCahr der Entzündung aus-
ätzt gewesen wären, wenn zufälliger
ÄTeise der Wind die Flammen nicht in
entgegengesetzter Richtung getrieben
litte" (5. in. 67 A. 1174).
5. Ebenso das Anzänden eines im
i^reien in nicht grosser Entfernung von
>ioein Hause und einer Stallung lagem-
i«n Strohhaufens (22. m. ö9 A. 906).
6. 8 166 bezeichnet schon ein ge-
riaeea Versuchsstadium der Brandlegung
is das vollendete Verbrechen, für wel-
kes in § 167, unter lit. d, f und g be-
onders Vorsorge getroffen ist. Dass frem-
^ Eigenthnm vom Feuer wirklich er-
riffen worden sei, wird zur Delictsvoll-
Ddong nicht gefordert rso. IV. 88/1146).
7. S. §§ 1 7». 167 gK
167/a. 1. „Es liegt der Schwerpunkt
M § 167 a darauf, dass der Brandleger
oraossehen konnte, dass ein Mensch
nrch den Brand ums Leben kommen
«de. — Sowie einerseits durch dieses
'«setz der bestimmte directe Vorsatz,
US ein Mensch durch das gelegte Feuer
stödtet werde, ausgeschlossen ist, da in
lesem Falle das Verbrechen des Mordes
)rhanden wäre, so ist andrerseits auch
ftr Fall ausgeschlossen, wenn durch be-
>ndere nicht leicht vorherzusehende Er-
fnisse Umstände eintreten, welche die
Mtung eines Menschen herbeiführen.
onate der Brandleger diese Umstände
iraossehen, so erscheint der im § 167 a
zeichnete indirecte böse Vorsatz vor-
handen. Dieser iädirecte böse Vorsatz
.... kann jedoch nur von Fall zu Fall
aus dem Liufe der die That und ihre
Folgen begleitenden Ereignisse, aus der
Gemüthsbeschaffenheit des Thäters und
aus allen Umständen, welche darthnn
können, ob derselbe der Gefahr eines
Menschen überhaupt gedacht und diese
auch vorhergesehen, erschlossen werden"
(17. m. 64 A. 1056).
2. Als „ausgebrochen" (§§ 167 a und
fg.) ist das Feuer anzusehen, wenn es
vom Zündstoffe auf das in Brand zu
setzende Object überging und, sei es auch
ohne Flammen, und ohne Beschädigung,
letzteres ergriff. Die Strafbestimmung der
litera b des § 167 kehrt sich wider eine
als Wiederholung desselben Verbrechens
auftretende Realconcurrenz von Brand-
legungen ; bloss deshalh weil eine Brand-
legung in Theilacten fortgesetzt wurde,
ist sie nicht nach dieser (Tosetzstelle zu
behandeln (26. VIII. 87/1104 C. VI 846).
167/0. 1. Es ist zwar nicht zu ver-
kennen, dass durch jede beträchtliche
Vermögensverminderung in der Regel
auch das individuelle Interesse des Ver-
unglückten in einem höheren Grade be-
troffen wird, und dass ein „erheblicher"
Schaden für ihn zugleich zu einem „em-
gfindlichen" wird; dagegen braucht ein
chaden, der für den Verunglückten „em-
pfindlich" ist, für denselben nicht zugleich
„erheblich" zu sein, weil die Empfind-
lichkeit des Schadens auch ohne beträcht-
Digitized by LziOOQlC
170
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. g§ 168-170. - (23).
e) wenn das Feuer ausgebrochen, jedoch mit keinem
der bisher angeführten Umstände begleitet ist, soll auf
schweren Kerker von zehn bis zwanzig Jahren erkannt
werden ;
f) wenn das Feuer zwar nicht ausgebrochen, aber
zur Nachtzeit, oder an einem solchen Orte, wo es bei
dem Ausbrechen sich leicht hätte verbreiten können, oder
unter, solchen Umständen, wobei zugleich menschliches
Leben augenscheinlicher Gefahr ausgesetzt war, angelegt
worden, soll der Thäter mit schwerem Kerker von
fünf bis zehn Jahren bestraft werden;
g) ist die That bei Tag und ohne besondere Ge-
fährlichkeit unternommen worden, und das gelegte Feuer,
ohne auszubrechen, erloschen, oder wenn ausgebrochen,
ohne Schaden gelöscht worden, so hat der Thäter schwere
Kerkerstrafe zwischen einem und fünf Jahren verwirkt.
liehe VennögeDBvemiiQderang gedacht
werden kann. Hieraas ergibt sich aber,
dasB der Umfang des Begriffs „erheblich"
ein anderer ist, als jener des Begriffs
„empfindlich", and dass diese beiden Be-
griffe, weil sie sieh gegenseitig nicht
decken, anch nicht als gleiehwerthig an-
gesehen werden können. Die Feststellong
eines „empfindlichen" Schadens deckt
damit nicht das im § 167 o vorgesehene
Merkmal seiner „Erheblichkeit" (14. Xu.
86/868 C. V 208).
2. Vgl. § 167 ei«.
167/e. 1. Die Brandlegung unter-
liegt dem Strafsatze der lit. e, wenn das
an einem der Verbreitung gfinstigen Orte
angelegte Feuer, obgleich ohne Schaden,
wirklich ausgebrochen ist (IS. m. 86/895
C. V 265).
2. Im Punkte des Sehadens unter-
scheidet sich der im § 1676 normirte
Fall von lit. c und /^ darin, dass aus der
Brandlegung zwar kein erheblidier, aber
doch ein Schaden hervorging (29. V.
76/114).
8. Der Strafsatz von 10—20 Jahren
(lit. e) ist nur dort anzuwenden, wo das
Feuer zwar ausgebrochen, jedoch mit
keinem der in lit. a— d angeführten Um-
stände begleitet war. mit Rücksicht auf
lit. c also dort, wo das Feuer zwar aus-
gebrochen, aber hieraus kein erheblicher
Schade entstanden ist, während da, wo
das ausgebroehene Feuer ohne Sehaden
gelöscht wurde, der Strafsatz der lit. g
anzuwenden ist (1. XU. 98,2281).
167//. 1. Die Brandlegung gegen
8 Uhr Morgens ist als in einem Zeitpunkte
erfolgt anzusehen, „welcher in diesen
Ländern noch allgemein der nächtlichen
Ruhe gewidmet ist und .... allgemein
der Nachtzeit zugerechnet wird" (9. IV.
80/244).
2. Ebenso die Brandlegung vor Ta-
gesanbruch, „da die Zeit vor Tages-
anbruch der Nacht zugezählt werden
muss" (16. V. 65 A. 66G).
167/^. 1- n^s ^vtm .... nicht be-
zweifelt werden, dass unter dem Begriff
des ,gelefften Feuers' nicht bloss das In-
brandstecken des eingeführten Zündstoffs,
sondern das Ergriffenwerden des fremden
Eigenthums durch den Brand des Zünd-
stoffs verstanden werden müsse." Es wird
nach dem letzten Absätze des § 167^
vorausgesetzt, „dass, wenn auch die Er-
greifung des fremden Eigenthums durch
Feuer immer irgend eine Beschädigung
herbeigeführt, diese Beschädigung eine
so unbedeutende war, dass eine wirkliche
Vermögensbenachtheiligung, ein Schaden
im civilrechtlichen Sinne daraus nicht
erfolgte" (29. V. 76/114).
2. Sobald von dem blossen Versuche
einer Brandlegung die Rede ist, kann
man auch von dem Vorhandensein von
erschwerenden Umständen, mit welchen
die Brandlegung begleitet war, nicht spre-
chen. Es kann demnach bei richtiger An-
wendung des Gesetzes bei Bemessung
der Strafe nur der für die Brandlegonc
im allgemeinen im § 167 g angeführte
Digitized by LziOOQIC
XX. HAÜPTST. VON DER BRANDLEGUNG.
171
StrAflosigkAit eines gelegten Brandes wegen thätiger Rene.
168. Wenn bei einem gelegten Brande der Thäter
selbst aus Reue und noch zur rechten Zeit sich so ver-r
wendet hat, dass aller Schade verhütet worden ist, sä
soll er mit aller Strafe verschont werden.
Von der Strafbarkeit desjenigen, der seine eigene Sache in Brand steckt.
169 (149). Wer durch die, aus was immer für
einer bösen Absicht unternommene Ansteckung seine»
Eigenthumes, auch fremdes Eigenthum der Feuersgefahr
aussetzt, wird ebenfalis der Brandlegung schuldig und
nach der in dem § 167 bestimmten Ausmessung zu be-
strafen sein.
170 (150). Wer sein Eigenthum in Brand steckt,
ohne dass dabei fremdes E'genthum Gefahr läuft, von
dem Feuer ergriffen zu werden, ist zwar nicht der Brand-
Senngste Strafsatz ron 1 bis 6 Jahren
platzgreifen (11. D. 88/416).
168. S. oben § 62 K
169. 1. Fttr den Thatbestand der
[Jrheberschaft des im 9 169 normirten
Verbrechens ist es Tollkommen gleiehgil-
\3t, ob jemand die Inbrandstecknng seines
Ogenthoms selbst, oder durch Vermitt-
onc eines Fremden bewirkt. In beiden
^en hat der Eigenthfimer die Brand-
egung der eigenen Sache als Thftter,
)«z. Mitthäter zn verantworten, weil doch
«in Verhalten unbestritten der Thätig-
t«it des nnmittelbaren Brandstifters die
^ dieselbe nnerlässliche Voraussetzung
^wihrt (16. X. 86/882).
8. Ist das am eigenen Hause gelegte
^eoer thatsächlich ausgebrochen und
itt es fremdes Eigenthum nur gefährdet,
io haben in dieser Thathandlung alle
«ne Umstände Verkörperung gefunden,
reiche die Anwendung des Strafsatzes
lach { 167 e rechtfertigen. Es ist demnach,
uu dem Gesichtspunkte des § 888 StPO.
»etraehtet, hier gleichgiltig, ob das Feuer
lei Tag und an fremdem Eigenthume
iQibraeh, oder, ohne an diesem Eigen-
oQme auszubrechen, gelöscht wurde,
l^eil der Umstand, dass das Feuer bei
'H gelegt wurde, im Falle des wirklich
|(un Ausbruche gelangten Feuers fttr
lie Strafbemessunr ebenso unentschei-
lent ist, wie der Umstand, ob es auch
las fremde Eigenthum ergriffen hat (80.
U. W/1475 C. X81).
8. Das Verbrechen nach § 169 ge-
hört zu jenen Kategorien von strafbaren
landhugen, deren Erfolg in ein«r mate-
riellen Schädigung besteht. Die persön-
liche Qualität des Thäters, nämlich sein»
Eigenschaft als Eigenthümer, kommt da>
bei nur deshalb in Betracht, weil durch
sie die Möglichkeit der Zufttgung eben
dieses Schadens bedingt ist. Ein solche»
Deliet aber lässt es zu, dass sich die vom
Gesetz vorausgesetzte Thätirkeit de»
physischen Urhebers unter mehrere Per-
sonen vertheile. Das Anzttnden führt zvt
einem und demselben verbrecherischen
Erfolg, ob es von dem Eigenthfimer mit
eigener Hand oder von einem Dritten-
mit seiner Zustimmung vorgenommen
wird. Fttr die Qualification der That ist
es also gleichgiUig, ob der Angeld, sein-
Eigenthum unmittelbar selbst in Brand
steckte oder ob dies mit seiner Zustim>
mung durch einen Dritten geschah. In
dem einen wie in dem andern Falle ist
er als Thäter (Mitthäter) anzusehen ; hat
doch sein Verhalten der Thätigkeit des
allfälligen dritten (unmittelbaren) Brand-
stifters die fttr sie nnerlässliche Voraus-
setzung gewährt (18. VI. 99/8888).
4. S. oben § 84 1?».
170. 1. Die Strafbarkeit des hier
normirten Verbrechens entsteht schon
mit der Inbrandstecknng der eigenen
Sache (17. II. 67 A. 789).
8. „Das Betrugsverbrechen des § 17(^
ist schon durch die in der erwähnten
Absicht bewerkstelligte Inbrandsteckunr
seines Eigenthums vollbracht, und es ist
hierzu weder die wirkliche Irreführungr
eines Andern, noch die Vornahme wei-
terer Schritte zur Erreichung der Schä-
digungsabsicht nothwendig**. Die Mitthä
Digitized by LziOOQIC
172
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 171. - (24).
legung, wohl aber des Betruges schuldig, in sofern er
dadurch Rechte eines Dritten zu verkürzen oder Jeman-
den Verdacht zuzuziehen sucht.
XXI. HauptstOck.
Von dem Diebstahle und der Veruntreuung.
Diebstahl.
171 (151). Wer um seines Vortheiles willen eine
fremde bewegliche Sache aus eines Andern Besitz, ohne
dessen Einwilligung entzieht, begeht einen Diebstahl. —
ßtG, 460; BGh, 168 § 5, 169 § 10.
(24) Hofttecret 15. Mai 1840 (JGS. 437). 5
Die Frage, ob die Entwendung von Versatzzetteln als Dieb-
:stahl anzusehen sei, lässt sich durch Aufstellung einer allgemeinen
Regel nicht beantworten.
^erschaft Anderer an diesem Verbrechen
setzt „ein bewusstes, von demselben Do-
lus geleitetes Zusammenwirken der mehre-
ren dabei Betheiligten'^ vorans (4. XI.
76, 4. Vn. 81/128. 859).
3. § 170 enthält lediglich eine all-
gemeine Begriffsbestimmung des Betrugs,
«tatuirt aber keineswegs den Thatbestand
eines yerbrecherischen Betrugs. Mag der
4em Angekl. zur Last gelegte Betrug
bloss unter die Begriffsbestimmung des
$ 170 oder nur unter jene des § 197, oder
gleichzeitig unter beide Begriffsbestim-
mungen fallen, so begründet er doch in
allen diesen Fällen immer nur den That-
bestand des im § 200 normirten Verbre-
chens (18. V. 85/795).
4. S. oben § 34»».
Diebstahl.
I. Abgrenzung (1—28).
1. Vom Forst-, Jagd- und Feldfrevel
(1-4).
2. Von der Veruntreuung (6— 12d).
3. Von der Fundverheimlichung
(12d-19«).
4. Vom Betrug (20—24«).
5. Von Sachbeschädigung (25).
6. Vom Raube (70—71 «).
7. Von eigenmächtiger Selbsthilfe
(26—88).
fl. Allgemeine Merkmale (89—67«).
1. Bewegliche Sache (88«).
2. Besitz (29-36 b).
8. Fremdes Eigenthum (37— 46o).
4" Entziehung (47—60).
5. Diebische Absicht (51— 66 a).
6. Vollendung, Versuch, Vorbereitung
(57. 57«).
III. Gemeiner Diebstahl (58—68).
1. Feststellung des Schadens (68. 59).
2. Berechnung des Schadens (60—65).
8. Zusammenrechnung bei mehreren
Entwendungen (65«— 68).
IV. Qualificirter Diebstahl (69—147).
1. Furtum armatum (69-69*).
2. Gewaltthätiger Diebstahl (70—78).
8. Diebstahl während eines Bedräng-
nisses (74—77).
4. Gesellschaftodiebstahl (78-91).
6. Diebstahl ex loco sMro (92).
6. An versperrtem Got (98—106).
7. Holzdiebstahl (106-111).
8. Fischdiebstahl (111«).
9. Wilddiebstahl (112-117).
10. Diebstahl an res sacrae (118).
11. Diebstahl an Verkehrsanlagen
(119-188«).
18. An Feldfrüchten(123-127).
18. An Vieh auf der Weide (128—129«).
14. An Ackergeräthschaften (130).
16. Gewohnheitsdiebstahl (181. 138).
16. Rückfall (133-135«).
17. Diebstahl im Dienstverhältniss
(136-141).
18. Diebstahl im Arbeitsverhältniss
(148-147).
V. Strafe (148-160).
171. 1. Wenn jemand sieh zu seinem
Vortheile aus einem fremden Walde ohne
Einwilligung des Besitzers Bodenstreu
zuwendet, so vereinigt diese Handlung
alle Merkmale des § 171 und ist kein
Forsttk>evel, sondern ein als Verbrechen
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAÜPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
17a
Wird ein Versatzzettel oder etwas Ähnliches entwendet, um
ein fremdes Eigenthum dadurch in seinen Besitz zu erlangen, \m&
lieb zuzueignen, so kann eine solche Handlung allerdings als Dieb-
rtahl, wenn die Absicht erreicht worden ist, oder als Versuch, wenn
sie nicht erreicht wurde, betrachtet werden, insofern e der ent-
sendete Zettel von der Art ist, dass die Sache dem Überbringer
iesselben ausgefolgt werden muss.
Nach Umständen kann schon die Entwendung eines solchen
Zettels als Diebstahl angesehen werden, obgleich die Sache mittelst
iesselben noch nicht in Empfang genommen und selbst deren Er-
bebung noch nicht versucht worden ist.
Mier Uebertretnng strafbarer Diebstahl
[JME. 6. XI. M Z. 20850).
2. Die erbetene allgemeine Weisung
aber die Behandlung des Harzsammelns
kun nicht ertheilt werden, weil immer
BOT nach den speciellen Umständen des
sinzefaien Falls benrtheilt werden kann,
ob das Harzsammeln als ein nach dem
StQ. za behandelnder Diebstahl oder nur
•18 eine durch das Forstgesetz verbotene
Verletzung des Waldeigenthnms sich dar-
stelle (JlnUB. 9. IX. 68 Z. 7788).
3. Die Ansicht, als ob durch das
Fontgesetz dem StG. als dem früheren
Gesetze derogirt worden wäre, ist eine
offenbar unrichtige, und ergibt sich dies
aosden §g &9 u. 60 des Forstges., welche
sieh ansdracklich auf das StG. berufen,
dnzen Wirksamkeit aufrechterhalten und
Bor ffir jene Fälle, bei welchen diese
Dicht eintritt, die Bestinunungen treffen,
welche im Forstgesetz normirt sind. Wohl
ist die Grenze nicht fixirt, wann eine
Handlang Forstfrevel zu sein aufhört
jnd der Ahndung des StG. anheimfällt,
Joch liegt es im Geiste des Forstgesetzes,
taas dieses nur auf die geringeren Eigen-
thonuverletzungen im Walde sich bezieht
UMi bezüglich dieser die Gerichte ent-
wtet; wenn aber der Werth des ent-
wendeten Guts einen höheren Betrag (im
gegebenen Falle 9 fl.) erreicht, wenn
Doch erschwerende Qualiiicationen eintre-
ten, dann muss auch das StG. seine An-
wendung finden (18. X. 77 GZ. 1878/6).
*. Die Aneignung von im eigenen
'Hdfebiet angeschossenem und in frem-
ff^ Terendeten Wild ist bei Zutreffen
J«r übrigen Voraussetzungen des g 171
Diebstahl (80. ffl. 01/8696).
4a. S. Geller Verwaltungsges.
J114 (Forstges.) g 60»-«, dann unten
§ 176/11 aw-m.
6. Wer eine ihm ttbergebene, unter
"•Aufsicht des Eigenthfimers weiter
]JQ tngende Sache durch Entlaufen mit
oenelben sich zueignet, begeht einen
Diebstahl (11. VL 74/18).
6«. Nicht Diebstahl, sondern Verun-
treuung liegt vor, wenn der Thäter auch
nur die Gewahrsams, nicht den juristi-
schen Besitz hatte (16. VI. 94/1748).
bb. Hatte der Thäter erst ein that-
sächliches, vom Eigenthflmer eingebrach-
tes Hinderniss zu überwinden, um sictb
in den Besitz der Sache zu setzen, so
war sie ihm nicht „anvertraut" ; es fällt
ihm daher Diebstahl, nicht Verunteeuun£
zur Last (16. VI. 94/1748).
6. Ein Eigenthümer, der seinen Dienst-
boten damit beauftragt, sein Vieh auf
der Weide zu hüten, entäussert sich da-
mit nicht des Besitzes desselben. Die
Entwendung eines Viehstücks aus der
Herde durch den Hirten ist daher eiiv
nach g 176 IIb qualificirter Diebstahl (1.
Vn. 81/358).
7. War die Gutsverwaltung jederzeit
im Stande, über die Ware zu verfügen,
indem sie den Dienstknechten, welche-
den Wagen, in dem sie geführt wurde,
begleiteten, die entsprechende Weisung
zukonunen lassen konnte, so muss das
Verfügungsrecht der Dienstknechte als.
ausgeschlossen angesehen werden, da.
dieselben jeden Moment an einer dies-
bezüglichen Handlung gehindert werden
konnten (17. I. 85/729 C. HI 449).
8. Durch Uebergabe eines ver-
sperrten Behältnisses, ohne dass gleich-
zeitig auch der Schlüssel hiervon dem
Aufbewahrer übergeben wird, wird die
Verfügungsgewalt über den Inhalt dieses
Behältnisses auf den Letzteren noclr
keineswegs fibertragen, daher Entwen-
dungen aus demselben das Verbredien
des Diebstahls, nicht der Veruntreuung
begründen (16. IX. 84, 80. I. 86/669. 87»
C. m 84, V 244).
9. Wer aus einem ohne Schlüssel in>
seine Verwahrung gelangten versperrten
Behältnisse etwas entwendet, macnt sieb
eines Diebstahls, nicht einer Veruntreuung
schuldig (80. X. 82/498).
9«. Die Aneignung der im versperrteiw
Behältnisse übernommenen Transport-
Digitized by LziOOQlC
174
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 171. - (24).
«tücke durch den Verfrachter mittels
Erbrechens . des Verschlusses ist Dieb-
stahl, nicht Veruntreuung (9. VII 92/1696).
9b. Ebenso die Zuneigung der Geld-
einlage eines zur Ablieferung an einen
Dritten Übernommenen verschlossenen
Briefcouverts durch den Boten (14. III.
"91/U25).
10. Der Hausbesorger, der sich einen
■der in dem seiner Aufsicht überlassenen
Hause befindlichen Gegenstände zueignet,
macht sich, da die letzteren gleichwohl
in der Gewahrsame des Hauseigenthümers
geblieben waren, keiner Veruntreuung,
sondern eines Diebstahls schuldig (26. IX.
«0/1863 C. VIII 840).
11. Der Colone, welcher Früchte bei
Seite schafft, um sie der zwischen ihm
und dem Herrn des Grundstücks vorzu-
nehmenden Theilung zu entziehen, macht
sich des Diebstahls — nicht der Verun-
treuung — an diesen, jedoch nur nach
dem V^Terte des dem Grundherrn vertrags-
mässig zustehenden Antheils zu berech-
nenden Früchten schuldig (29. X. 86/838).
Vgl. auch unten N. 44—46.
12. Der Begriff des Besitzes im straf-
rechtlichen Sinne als Requisit des Dieb-
■stahls ist nicht nach den Bestimmungen
■des BGb. zu bestimmen ; es wird vielmehr
hierunter die Möglichkeit verstanden,
thatsächlich über eine bache zu verfügen.
Diese Möglichkeit der thatsächlichen Ver-
fügung geht momentan verloren, sobald
jemand sein Getreide dem Müller zum
Mahlen übergibt. Das Vorenthalten des
Getreides macht den Müller daher der
Veruntreuung, nicht des Diebstahls schul-
-dig (8. UI. 88/1129 C. VI 885).
12a. Hat der Verkäufer bei der üeber-
nahme des aus Noten und Metallgeld
bestehenden Kaufschillings dem Käufer
■die Noten zum Halten gegeben, um das
Metallgeld zählen zu können, so begeht
der Käufer, indem er sich, während der
Verkäufer die Noten zurückzuverlangen
vergisst, mit diesen entfernt, einen Dieb-
stahl und nicht eine Veruntreuung (14. IV.
98/1639).
12d. Dem Jagdaufseher, der das Recht
hat. Wild behufs Ablieferung an den
Ja^dbesitzer abzuschiessen, ist das Wild
nicht anvertraut ; liefert er daher erlegtes
Wild nicht ab, so begeht er Diebstahl,
nicht Veruntreuung (1. XII. 93/1794).
12c. Der Häftling erlangt nicht die
Clewahrsame an den ihm übergebenen
ärarischen Kleidungsstücken in dem
Sinne, dass ditf Gefangenhausverwaltung
alle Verfügungsgewalt über sie aufge-
lassen hätte. Wenn sich der Häftling bei
seiner Flucht auch vorerst nur von der
Absicht leiten lässt, sieh delr Strafhaft
zu entziehen, so steht ihm doch die Mög-
lichkeit offen, das Aerar durch Rück-
stellung der Kleidungsstücke schadlos za
halten. Hat er aber die ärarischenr Kleider
theils für sich behalten, theils veräussert,
so begeht er einen Diebststahl, und nicht
eine Veruntreuung (14. XI. 94/1884).
I2d. Der Arbeiter, der instructions-
gemäss die Abfälle der ihm zur Verar-
beitung übergebenen Materialien seinem
Dienstherrn zurückzustellen hat, macht
sich durch die Aneignung der aus seiner
eigenen Arbeit erübrigten Materialien
eines Diebstahls, durch die Aneignung
der von anderen Arbeitern zurückge-
lassenen Abfälle einer Fundverheimlichung
schuldig. Denn durch die Uebergabe d»
Materialien an den ungetreuen Arbeiter
hat der Dienstgeber die Gewahrsame da-
ran ' noch nicht verloren, wohl aber an
jenen, die von anderen Arbeitern auf den
auswärtigen Arbeitsplätzen zurückge-
lassen worden waren (29. XII. 00/8543).
18. Die Zueignung von an das Ufer
geschwemmtem Holze^ welches von einem
gescheiterten Holzschiffe herrührt und in
dessen Besitze sich der Eigenthtimer
durch geeignete Nachforschungen erhält,
ist, wenn dem Thäter diese Umstände
bekannt waren, ein Diebstahl (80. VI.
76/120).
14. Die Zueignung von durch Hoch-
wasser weggeschwemmtem Holz, dessen
Eigenthümer bekannt ist, ist Diebstahl.
Denn Besitz im Sinne des § 171 „oder
die Gewahrsame einer Sache bedeutet
die Möglichkeit, über die Sache that-
sächlich zu verfügen, verbunden mit dem
Willen, diese Möglichkeit aufrecht zu er-
halten. Insofern also jemand die Ge-
wahrsame einer Sache nicht selbst waf-
gibt, erlischt dieselbe nur dort^ wo die
ifactische Voraussetzung für die Herr-
schaft seines Willens wegfällt, sei es a)
dass die physische Unmöglichkeit des
VerfQgens über die Sache eintrat, weH
die Sache unterging oder weil der bis-
herige Inhaber nicht mehr an den Ort
der Sache zu gelangen vermag; b) sei es
dass zwischen den bisherigen Inhaber
und die Sache der Wille eines anderen
Inhabers trat, der nur auf dem Wege
der Selbsthilfe oder des gerichtlichen
Verfahrens beseitigt werden kann** (4. III.
81/317).
16. Lediglich der Ortsveränderong
wegen geht die Gewahrsame einer vom
Hochwasser auf ein fremdes Grandstück
überführten Sache, deren Verbleib der
bisherige Inhaber kennt und zur weiteren
Verfügung überwacht, für denselben nicht
verloren ; die VerfQgungsmöglichkeit wird
dem Beschädigten nicht entzogen, sondern
Digitized by LziOOQlC
XXI. ilAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
175
nnr gehemmt, seine Gewahrsame wird
daher erst dnrch WegfÜhrang der Sache
durch einen Dritten anfgehoben. Diesem
fallt daher Diebstahl zur Last (24. I.
91/1890). ^. ^ . ^ ^
16. Die Zueignnng von Sachen,
welche das Hochwasser anter einer Decke
von Sand and Schotter aaf dem Grand-
8tü(^e des Eigenthfimers zarückliess,
ohne dass Letzterer von diesem Verbleiben
Kenntniss hatte, ist Betrug nach § 201 c,
nicht Diebstahl (15. XII. 82'605).
17. Die sofortige Ansichnahme einer
Sache, die ein Anderer, ohne es zu be-
merken, fallen lässt, ist Diebstahl, nicht
Zueignung einer gefandenen Sache (22. IX.
58, 26. VHL 68 A. 883. 12i5; 28. X.
80, 19. VI. 86/291. 942)
17a. Die Aneignung des von einem
Reisenden in dem Wartezimmer einer
Bahnstation vergessenen and von einer
anderen Station aus reclamirten Reise-
gepäcks durch Bahnbedienstete ist Dieb-
stahl, nicht Fundverheimlichung (18. HI.
98,2194 C. XVin 88). Vgl. N. 36.
nb. Ebenso die Aneignung von in
dem Geschäftsiocale des Prinzipals von
Kunden vergessenen Sachen durch einen
Handlungsgehilfen (25. VI. 98/2222).
18. Die Zueignung von bei den Schiess-
übungen der Artillerie verschlossenen
und auf den Feldern aufgesammelten
Projectilen ist wegen des mangelnden
Merkmals des Besitzes nicht als Dieb-
stahl, sondern als Zueignung gefundenen
Guts zu bestrafen (1. VI. 78188),
18«. Wer ein vom Treibeis fortge-
führtes Boot, um dessen Wiedererlangung
der Eigenthümer sich nicht weiter be-
kümmert hat, nach langer Zeit an einer
entfernten Stelle au£Fängt und für sich
behält, begeht Fundverheimlichung, nicht
Diebstahl (18. XII. 972155).
19. Auch ein auf der Weide befind-
liches Thier kann ohne fremdes Zuthun
dadurch aus dem Besitz des Berechtigten
gelangen, dass es sich verläuft, d. i. jenen
Urundcomplex verlässt, wo der Berech-
tigte das Thier finden, von dem ans er
es heimtreiben kann. Es wäre wider-
sinnig, auch ein solches verlaufenes Thier,
das im gewöhnlichen und gesetzlichen
Sinn des Worts für den Eigenthümer
verloren ist, noch als im Besitz desselben
befindlich anzusehen. Es ist demnach,
sobald ein Thier das gewohnte Gebiet,
in dem es zu weiden pflegte, verlassen,
sich in die entfernte Behausung eines
Andern begeben, trotz wiederholter Ver-
jagnng immer wieder zu diesem zurück-
gekehrt ist und von ihm endlich behalten
wurde, auf einen solchen Fäll die An-
wendung des § 201 c (461) ebensosehr
entsprechend, als es unzulässig wäre,
auf Verbrechen des Diebstahls zu er-
kennen (14. XI. 90/1880 C. IX 107).
19«. Auf dem Gebiete des StG. wird
die blosse Gewahrsame als Besitz ge-
schützt und dieses Verhältniss wird nicht
durch jedes Factum, das der Fortdauer
der Detention des Berechtigten hindernd
entgegentritt, auch endgiltig aufigehoben.
Wenn der bisherige Besitzer bez. Eigen-
thümer der Sache weiss oder doch wissen
kann, wo er sie zurflckliess oder wo sie
ihm abhanden kam, und wenn auch sonst
die Umstände danach sind, dass die
Wiederherstellung des firühern Verhält-
nisses zu ihn möglich erscheint, dauert
vom Standpunkt des Strafrechts dieses
Verhältniss so lange fort, als sich nicht
ein thatsächliches Hinderniss der Aus-
übung des Willens, die verlorene Sache
wiederzuerlangen, entgegenstellt. Wer die
einem Andern während einer Schlägerei
in einem Wirtshause entfallene Brief-
tasche nach dessen Entfernung an sich
nimmt, macht sich daher eines Diebstahls
und nicht einer Fundverheimlichung
schuldig, mag ihm auch der Eigenthümer
der Brieftasche als solcher unbekannt
gewesen sein. Dies gilt auch, wenn der
Beschädigte aus irgend welchen Gründen
den Besitz an der Brieftasche eingebüsst
hätte, weil diese dann zumindest in die
Gewahrsame des Gastwirts übergegangen
wäre (4. 1\. 01/2575).
20. Wer eine ausserhalb der Räume
des Besitzers befindliche Sache auf dessen
Bitte bewacht, dem ist mit der Auf-
forderung, auf die Sache „etwas Acht zu
geben", stillschweigend die Befugniss
eingeräumt, in jedem einzelnen Falle zu
erwägen, ob das Wegführen der Sache
zu gestatten oder zu verweigern ist. Der
unbefugte Dritte, der mit listig erschliche-
ner Zustimmung des Wächters die Sache
widerrechtlich wegnimmt, kann daher,
weil das Merkmal des Mangelrder Ein-
willigung des Besitzers nicht zutrifft,
nicht wegen Diebstahls, wohl aber inso-
ferne die Einwilligung des Wächters
unter dem Einflüsse eines listig benützten
Irrthums erfolgte, wegen Betrugs bestraft
werden (17. V. 86/918).
21. Die Entwendung einer Anzahl
der von einem Gastwirte zur Verein-
fachung des Verkehrs in seinem insbe-
sondere von Arbeitern einer benachbarten
Fabrik besuchten Geschäft eingeführten
Blechmarken, welche als Zahlungsmittel
für bestimmte darauf angegebene Geld-
beträge dienen sollten, ist Diebstahl und
nicht Betrug. Denn die der blossen That-
sache des Besitzes der Marke entspre-
chende Verpflichtung des Wirtes zur Ver-
Digitized by LziOOQlC
176
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 171. — (24).
abreichung von Speisen oder Getränken
bestand von dem Aagenblicke an, als die
Marken — sei es durch ihn selbst, sei es
durch einen Dritten (so im vorliegenden
Falle durch die strafbare Thätigkeit des
Angekl.) in Verkehr gesetzt wurden ; schon
von diesem Augenblicke an war der Wirt
durch die Thatsache der Circulation der
Marken geschädigt, nicht erst durch die
Verabreichung der Speisen und Getränke
gegen Abgabe der Marken (16. I. 91/1399
C. X 186).
22. Die in dem Geschäfte, in welchem
die Wettrenn-Plaques hergestellt wurden,
erfolgte Entwendung einer Anzahl Plaques
stellt sich, da diese Plaques für den Ge-
schäftsinhaber keinen Vermögenswert re-
präsentiren, an und für sich, abgesehen
von den minimalen Gestehungskosten,
völlig wertlos sind, und der Effect der
Entwendung nicht durch die Entziehung
der Plaques aus dem Besitze des Ge-
schäftsinnabers, sondern durch die Irre-
führung der Gontrolsorgane des Wettrenn-
vereins bewirkt werden soll, als Betrug
und nicht als Diebstahl dar (17. 1. 91/1404
C. IX 137).
23. Ist festgestellt, dass der Beschä-
digte, wenn auch nach längerem Wider-
streben, sich dennoch entschloss, seine
Uhr als Spieleinsatz auf den Tisch zu
legen, so hat er für den Fall des Ver-
lierens auf den Einsatz verzichtet, auf
dessen Rückerlangung aber nur im Falle
des Gewinns gerechnet. Gleichwohl war
noch immer ein Diebstahl am Einsätze,
selbst durch die Spielgenossen, möglich,
nämlich dann, wenn sich dieselben des
Einsatzes gegen die Verabredung (d. i.
ohne dass gespielt wurde, oder trotzdem
der Einsetzenae gewonnen hat) bemäch-
tigt hätten. Wenn nun der Angekl. das
Spiel thatsächlich begann, es nach kurzer
Zeit als für den Beschädigten verloren
erklärte und die Uhr vom Tische neh-
mend mit derselben verschwand, so kommt
es lediglich auf den Erfolg des Spiels an.
Nur dann war Diebstahl zuzurechnen,
wenn der Angekl. sich des Einsatzes be-
mächtigt hatte, obwohl dieser das Spiel
gewonnen hatte. Anderenfalls konnte
nicht mehr Diebstahl in Frage konmien,
denn es fehlte an dem Thatbestandsmerk-
mal einer Besitzentziehung ohne die Ein-
willigung des Besitzers und kann es sich
nur darum handeln, ob zur Herbeiführung
des Verlustes List angewendet wurde,
was lediglich nach § 461 als Betrug straf-
bar ist (30. Vn. 90/1856 G. IX 80).
28«. Wer eine ihm vom Käufer über-
gebene Anweisung zur Warenübemahme
von dem Verkäufer einem Dritten über-
lässt, ein der von dem Verkäufer abzu-
holenden Ware gleichkommendes Quan-
tum dem eigenen Warenlager des Käufers
entnimmt und diesem mit der Vorspiege-
lung übergibt, dass er diese Ware von
dem Verkäufer erhalten habe, begebt Be-
trug, nicht Diebstahl (4. IX. 97/2106).
28 b. Aus d^r Stellung des Betmgs
gegenüber den anderen Eigenthumsdelicteii
ergibt sich, dass der j^olg der Beein-
trächtigung fremden Vermögens direct
durch die darauf gerichtete, den Irrege-
führten zum Hanaeln oder zur Unter»
lassung bestimmende Täuschung bewirkt
worden sein muss, also ohne dass hieza
noch eine weitere strafgesetzwidrige Hand-
lung als vermittelnder Factor nothwendig
wird. Sobald aber dieser letztere Fall ein-
tritt, dann zeigt sich die täuschende Hand-
lung nicht als die Haupthandlung, es ver-
liert dann die Täuschung ihre für das
Verbrechen des Betrugs kriminalistisch
bedeutsame Eigenthümlichkeit, nämlich
dass sie es ist, die bewirkt, dass der Ge-
täuschte das Object des Verbrechens frei-
willig und nur in irriger Willensbestim-
mung in die Herrschart des Täuschenden
überträgt. Nur hier kann man sagen, dass
der Gewinn in formeller Willensacntung
des Betrogenen und durch ihn erlangt
wird. Muss aber zur Täuschung nnd ihrer
Wirkung noch ein eigenmächtiger Act
des Thäters hinzukommen, um die voll-
kommene Herrschaft über aen gewünsch-
ten Greeenstand zu verschaffen, so zwar,
dass die Täuschung den Erfolg nicht
mehr direct vermittelt, sondern jener
Eigenmächtigkeit als vorbereitender oder
nachfolgender Act nur hilft, dann greift
jenes Delict ein, das diesem Eigenmachts-
acte entspricht. Hat also ein Fuhrmann
Kohlen dem Käufer zugeführt, diese aber
nicht ganz abgeladen, unter Verschwei-
gung dieses Umstands vom Käufer die
Fertigung des Lieferscheines über die
volle Ladung erlangt und den zurückbe-
haltenen Rest der Kohlen zu seinem
eigenen Vortheil veräussert, so liegt Dieb-
stahl, nicht Betrug vor. Denn von dem
Zeitpunkte der Ankunft der Kohlen bei
dem Käufer und der Gestattung, sie ab*
zuladen, war die Kohle in seine Disposi-
tion gestellt; das Zurückbehalten der
Kohle auf dem Wagen und deren Weg-
führen war eine seiner Einwilligung ent-
behrende Entziehung aus seinem Besitz
(21. IV. 99/2849).
24. Der Witwer, welcher sich den
Nachlass seiner Gattin zum Schaden des
mit ihm in gemeinschaftlicher Haushal-
tung lebenden unehelichen Kindes der
Letzteren aneignet und dies durch falsdie
Angaben bei der Todfallsaufnahme be-
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
177
Hat Jemand aber einen solchen Zettel auf andere allenfalls
auch erlaubte Art oder zufällig in seinen Besitz erhalten, und wird
davon unrechtmässiger Gebrauch gemacht, so kann dieselbe nach
Verschiedenheit der Umstände sich zum Betrüge oder zur Verun-
treuung eignen.
Da nun hiernach die Fälle nach ihrer individuellen Be-
schaffenheit jedesmal sehr verschiedenartig sein können, so lässt
sich auch im Allgemeinen kein bestimmtes Regulativ darüber geben,
ob die Entwendung von Versatzzetteln überhaupt ein Diebstahl, ein
Betrug oder eine Veruntreuung, und nach Massgabe des StGB.
I. oder II. Theil zu behandeln sei, sondern es muss jedesmal der
Beurtheilung des Richters überlassen werden, in welche Kategorie
die obigen Straffälle und die hienach entfallende Behandlung eines
derlei Falles sich einstellen.
mäntelt, kaon nur nach § 525 bestraft
werden (22. XII. 82/507).
24 a. S. auch unten § 1976-8.
25. Die in der Absicht, dem Ab-
decker den Cadaver zuzuwenden, verübte
Tödtung eines fremden Hausthiers be-
wirkt für sich allein noch keine Besitz-
entziehung. Sie stellt sich dar als bos-
hafte Beschädigung fremden Eigenthums,
nicht als Diebstahl (20. VIII. 74/21).
25 a. Nicht Diebstahl, sondern bos-
hafte Beschädigung fremden Eigenthums
liegt vor, wenn der Thäter schon bei der
Entziehung der fremden Sache den Vor-
satz hatte, diese, wenn auch beschädigt,
dem Eigenthümer zurückzuerstatten (30.
XI. 95/1927).
26. Die eigenmächtige Pfändung kann
nicht als Diebstahl behandelt werden,
wenn der Bestand einer berechtigten For-
derung auf Seite des Thäters erweisbar
ist oder der Letztere im guten Glauben
an deren Bestehen gehandelt hat (Pien.
6. IX. 79/206). Vgl. § 2eis.
27. „Es verliert das Entziehen einer
fremden Sache aus eines Anderen Besitz
ohne dessen Einwilligung dadurch, dass
der Vortheil, um desswillen der Thäter
dies unternimmt, nur darin besteht, sich
für eine angebliche Forderung bezahlt zu
machen . . . nicht die Eigenschaft eines
Diebstahls" (29. III. 54 A. 457).
28. „Der Angeklagte hat dadurch,
dass er sich aus der versperrten Truhe
des Dienstgebers den Lohnbetrag von
10 fl. zu einer Zeit aneignete, als dieser
noch nicht fällig und der Dienstgeber
zu dessen Zahlung nicht verpflichtet war,
sich einen Vortheil im Sinne des § 171
zweifellos zugewendet" (2. IV. 81/328).
28 a. Auch ein (vincalirtes) Sparcassen-
Einlagebuch kann Gegenstand des Dieb-
stahls oder der Veruntreuung sein (10. IX
97/2106).
Geller, Öäterr. Gesetze. 1. Abth. V. Bd.
28 6. Ebenso ein Postsparcassen-
einlagsbuch, wenngleich der Dieb zu des-
sen Verwertung listiger Veranstaltungen
bedarf (30. III. 96/1985).
29. „Unter Besitz ist im strafrecht-
lichen Sinn, der mit der volksthiimlichen
Auffassung und dem gewöhnlichen Sprach-
gebrauche übereinstimmt, das ,factische
Verhältniss* verstanden, wonach jemand
eine Sache in seinem Gewahrsam hat"
(24. IX. 89/213).
30. Mit der während einer Feuers-
brunst stattgefundenen Bergung der von
der Vernichtung durch das Feuer bedroh-
ten Sachen seitens eines Anderen ist der
Eigenthümer seines Besitzes an densel-
ben keineswegs verlustig geworden. Die
nachherige Zueignung dieser Sachen sei-
tens des Bergers begründet daher wohl
Diebstahl, aber nicht einen nach § 174/11 a
qualificirten (10. XII. 81/395).
31. „Durch die blosse Thatsache,
dass das Schaf sich von der einen Herde
trennt und einer anderen anschliesst, ver-
liert der Eigenthümer noch nicht den Be-
sitz ; erst indem der Angeklagte sich das-
selbe zueignet, entsetzte er denselben
seines Besitzes" (2. XII. 81/393).
82. „Durch den Umstand allein, dass
ein unbekannter Wildschütze den Hirsch
orlegt und im Dickicht versteckt haben
soll, hat der Eigenthümer des Waldes
und Jagdreviers den Besitz des Hirsches
nicht verloren." Die Ansichbringung
des Hirsches durch die Angeklagten be-
gründet daher Diebstahl (7. IV. 83/537)-.
Vgl. unten N. 49.
88. Die Gewahrsame eines zu Markt
gebrachten Hausthiers geht nicht schon
dadurch verloren, dass es sich von der
Herde des bisherigen Inhabers trennt und
einer anderen, auf demselben Markte be-
findlichen Herde zuläuft (5. V. 87/1057).
DigitizedbyG00gl(J2
178
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 171. - (24).
3 t. Der Jagdberechti|?te hat in An-
sehung der in seinem Jagdgebiete hor-
stenden Raabvögel kein aasschliessliches
Zueignungsrecht. Aus dem n.-ö. Vogel-
schntzpf'setze ergibt sich, dass in Bezie-
hung auf die in demselben erwähnten
Vogelgaltungen niemandem ein solches
Hecht zusteht und dass die vorgeschrie-
bene Einholung der Zustimmung des
Grundeidenthümers zu einem erlaubten
Vogelfänge sich nur auf dessen Berech-
tigung zurückführen lässt, jedem Frem-
den das Betreten seines Grundstücks zu
untersagen (26. XI. 87/1112)
34 a. In der Gestattung des Probirens,
das nicht ausserhalb, sondern in den
Räumen des Beschädigten stattfmden
soll, lässt sich ein Aufgeben der Möglich-
keit, über die Sache thatsächlich zu ver-
fügen, ebenso wenig erkennen, als sich
darin, dass die Angeklagte von der Be-
schädigten nicht unausgesetzt überwacht
wurde, ein Aufgeben des Willens, sich
die Ausübung der Verfügungsgewalt zu
erhalten, verkörpert* von einem Anver-
trauen kann daher keine Rede sein (12.
EX. 84/661 C. III 86).
36. Der Reisende, der aus Vergess-
lichkeit seine Effecten im Eisenbahn-
C^oupe zurücklässt, wird dadurch allein
der Gewahrsame derselben nicht verlustig
(13. XI. 86/986 C. V 485). S. N. 17 a.
36. Unerheblich ist, ob sich die ent-
wendete Sache im Zeitpunkte der That-
verübung im Besitze des Eigenthümers
oder eines Dritten befand; nach § 171
ist lediglich von Belang, ob der Thäter
den Besitz hatte oder nicht, ob also die
Sache aus dem Besitze einer vom Thäter
verschiedenen Person entzogen wurde (17.
X. 91 '1467).
36 a. Das Postärar gelangt in den
(strafrechtlichen) Besitz der Postanwei-
sungsgelder nicht erst durch deren Ueber-
pendung seitens des Postbeamten und
durch ihre Empfangnahme, sondern da-
durch, dass der Postbeamte den Geld-
betrag von der Partei übernimmt. Die
Entwendung von Postanweisungsgeldern
aus dem Pulte des Postbeamten durch
dessen Sohn ist daher nicht ein Familien-,
sondern ein an dem Postärar begangener
Diebstahl (28. X. 92/1683).
86 b. Wer das einer schadhaften Lei-
tungsrohre eben entströmende (nicht das
bereits ausgeflossene, somit für den Eigen-
thümer schon verloren gegangene) fremde
Erdöl auffängt und sich zueignet, begeht
Diebstahl (81. VH. 01/2688 C. XXI 82).
37. „Zum Thatbestand des Dieb-
stahls genügt noch keineswegs die Fest-
stellung, dass aus fremdem Besitze
oder aus dem Besitze eines Andern eine
Sache entzogen wurde, sondern es muss
geradezu dargethan sein, dass die ans
dem Besitze entzogene Sache dem An-
geklagten gegenüber eine fremde sei, in-
dem sonst Diebstahl auch anzunehmen
wäre, wenn jemand seine eigene oder
für eigen gehaltene, aber in den Händen
eines Andern beßndliche Sache aus dessen
Besitze entzöge" (1. XII. 80 C. I 171).
38. Die Zueignung gepfändeter, aber
vom Gläubiger transferirter Sachen durch
den Schuldner begründet weder eine Ver-
untreuung, noch einen Diebstahl (Plen.
20. IV. 76/118). Entgg. 10. IX. 68 A. 365.
39. Die Entziehung der eigenen ver-
pfändeten Sache aus dem Besitze des
Pfandgläubigers ist nicht als Diebstahl
zu strafen (Plen. 83. IV. 85/776 G. IV 28S).
40. Dasselbe gilt von der Entziehung
der Früchte des in execntive Sequestra-
tion gezogenen Gutes seitens des Besitzers
(26. VI. 80/268).
41. Ebenso von der Entwendung der
Früchte des eigenen wegen anhängigen
Eigenthumsprocesses unter Sequester ge-
stellten Guts (7. IX. 69 A. 921).
42. Ebenso von dem, einem zum
Mitgennsse eines Waldes Berechtigten
zur Last fallenden Holzbezug mit Ausser-
achtlassung der vorgeschriebenen Be-
zugsroodalitäten (19. I. 84/611).
43. Die Zueignung hängender Früchte
durch den widerrechtlich in die zwangs-
weise verkaufte und dem Ersteher in den
Besitz Übergebene Liegenschaft einge-
drungenen Executen begründet einen
Diebstahl (29. III. 84/686).
44. Da der Colone und der Gutsherr
Miteigenthümer der Früchte nach ver-
tragsmässig festgesetzten Antheilen sind,
so begeht der Ck>lone, der um seines
Vortheils willen ohne Einwilligung des
Herrn des Grundstücks Letzterem dessen
ganze Quote oder einen Theil derselben
entzieht, indem er Früchte auf die Seite
bringt, das Verbrechen des Diebstahls
(89. X. 85838 ; 88. V. 98/1577 C. X 360).
S. auch oben N. 18.
45. Da der Colone kein Recht auf
die Substanz des Bodens mit Ausnahme
der Meliorationen, vielmehr nur das
Recht auf seine Betheiligung an den
durch seine Arbeit erzielten Früchten
hat, so begründet die Fällung und der
Verkauf von auf dem Grundstücke be-
findlichen Oelbäumen durch den Colonen
Diebstahl (8. VI. 89/1854).
46. Die Grenze der je nach dem Falle
nach Art. 95, 186, 188 Hgb. noch auf
dem Gebiete des Civilrechts vertretbaren
Folgen wird unzweifelhaft überschritten,
wenn ein Gesellschafter einen Theil des
Gesellschaitsvermögens, insbesonders in
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
179
einem seinen Antheil übersteigenden Be-
trage, ohne Wissen und Willen der üb-
rigen Gesellschafter mit der Absicht, ihn
der gesellschaftlichen Verrechnung za
entrticken und ihn ausschliesslich fOr
sich zu verwenden, entzieht, oder einen
solchen, ihm für die Gesellschaft zuge-
kommenen Betrag mit dieser Absicht
vorenthält und sich zueignet. Für den
Fall einer solchen Handlungsweise kann
sich der Gesellschafter zur Rechtfertigung
mit Erfolg auf die Bestimmung der Art.
95 u. 125 Hgb. nicht mehr berufen, son-
dern er hat zweifellos eine Handlung ge-
setzt, die ihrer Qualification nach unter
die Delictsnormen des § t71 oder § 183
StG. fällt. (19. XII. 91/1544 G. X 177).
Vgl. §§ 85*3, 183 »a.Ä.
46a. Wurde in einem Civilurtheil
rechtskräftig anerkannt, dass das Eigen-
thum an einer Wiese mit der Weide-
servitut nicht belastet sei, so begeht der
in diesem Process Unterlegene Diebstahl,
wenn er trotzdem sein Vieh auf diese
Wiese treibt (Plan. 24. X. 93/1726).
466. Eine Fischotter ist nicht eine
freistehende, daher von jedermann zu-
eigenbare Sache im Sinne des BGb. Das
unberechtigte Erlegen und Zueignen einer
solchen ist demnach Diebstahl (21. XII.
94/1844).
46c. Die Wegnahme abgeworfener
Thierge weihe aus fremdem Reviere in
Zueignungsabsicht ist, insofern sie das
Jagdrecht verletzt, nicht Fundunter-
schlagung, sondern Diebstahl (Plan. 25.
IX. 00/2516).
47. Der Verkauf des einem Andern
gehörigen, auf einer Waldwiese aufge-
stellten Heuschobers an einen Dritten
enthält alle Merkmale des Diebstahls
(26. Vm. 75/76).
48. „Eine Entziehung aus dem Be-
sitze ist dann vorhanden, wenn die Sache
aus dem Gewahrsam des bisherigen In-
habers in jene des Diebs übergegangen
ist, wenn also von den beiden in der
diebischen Absicht enthaltenen Momenten,
der Wegnahme und der Zueignung, wenig-
stens das erstere verwirklicht ist.'' Das-
selbe ist aber noch nicht verwirklicht,
wenn verschiedenen, im Wald befind-
lichen Holzstössen Holz entnommen und
ebendort zu einem neuen Stosse zu-
sammengetragen worden ist. Die Mit-
wirkung beim Wegführen des letztern
begründet daher Mitthäterschaft am Dieb-
stahl (8, II. 82/418). Vgl. N, 79a.
48a. Hat der mit dem Wegführen
fremder Lohe ans dem Walde an einen
ihm bezeichneten Ort betraute Ver-
frachter schon vor dem Wegführen sich
mit einem andern einverstanden, einen
Theil der Lohe auf eigene Rechnung zu
verkaufen, so gestaltet sich schon das
Wegführen zu einer rechtswidrigen Hand-
lung und zwar zum Diebstahl (5. X.
98/1667). Vgl. N. 79«.
49. „Allerdings wird Diebstahl nicht
durch jedes Ergreifen oder Ansichnehmen
der Sache vollendet, und nicht jedes loco
movere seilt die Besitzentziehung dar;
aber ebensowenig ist die Besitzentziehung
davon abhängig, dass die Sache aus den
Räumen des bisherigen Inhabers wegge-
bracht sei, und noch viel weniger, dass
sich der Thäter die durch den diebischen
Act erlangte Herrschaft über die Sache
bereits völlig gesichert habe. Nach Be-
schaffenheit der Umstände wird daher
die Besitzentziehung und damit der vol-
lendete Diebstahl auch durch blosses
Verstecken der Sache am Thatort odisr
in dessen Nähe erreicht werden" (10. III.
82/483). Vgl. oben N. 32.
50. Diebstahl liegt auch dann vor,
wenn jemand durch Täuschung eines
Dritten bewirkt, dass dieser eine fremde
Sache für sich hinwegnimmt (5. V.
87/1057).
51. Die Frage, ob Absicht zum
Stehlen vorhanden war, ist eine der
Cognition des Cassationshofs entrückte
Thatfrage (20. III. 74/2).
52. Diebische Absicht umfasst die
im Diebstahlsbegriöe enthaltenen Mo-
mente widerrechtlicher Wegnahme und
Zueignung der fremden Sache (3. IL
82/418).
53. § 171 versteht unter Vortheil
nicht bloss einen Gewinn, welcher das
Vermögen vermehrt, und unterscheidet
nicht zwischen einem Vortheile, der das
Vermögen vermehrt, und anderen Vor-
theilen (28. X. 84, 1. lU. 86/665. 892).
54. Der diebische Vortheil liegt in
der Herrsch aftsanmassung über die fremde
Sache ; ob dieselbe um ihrer selbst willen,
das ist in Bereicherungsabsicht, oder zu
anderen Zwecken und insbesondere zum
Zwecke der sofortigen unentgeltlichen
Weitergebung, oder zur Zerstörung dem
Eigenthümer entzogen wird, bleibt ttir
die Beurtheiiung des in Frage stehenden
gesetzlichen Merkmals vollkommen un-
entscheidend (1. III. 86/892 C. V 254).
54a. Der in § 171 mit den Worten
„um seines Vortheils willen" als Dieb-
stahlsrequisit aufgestellte lucri animus
ist auf einen Vermögensvortheil zu be-
ziehen (Plan. 21. XII. 98/2287).
54Z>. Der vermögensrechtliche Vor-
theil muss nicht aus der entwendeten
Sache selbst gewonnen werden, es ge-
nügt, wenn aus der That selbst ein
Digitized by Lj.OOQI^-*
180
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 172. 173. — (24 a).
Umstände, wodurch der Diebstahl zum Verbrechen wird :
172 (152). Der Diebstahl wird zu einem Verbrechen,
entweder aus dem Betrage, oder aus der Beschaffenheit
der That, oder aus der Eigenschaft der entzogenen Sache,
oder aus der Eigenschaft des Thäters.
a) der höhere Betrag ;
173 (153). Der Betrag macht den Diebstahl zum
Verbrechen, wenn derselbe oder der Werth desjenigen,
was gestohlen Avorden, mehr als fünf und zwanzig Gulden
ausmacht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieser
Betrag oder Werth aus einem oder mehreren, gleich-
zeitigen oder wiederholten, Angriffen hervorgehe, ob er
einem oder mehreren Eigenthümern entwendet, ob der
Diebstahl an einem oder an verschiedenen Gegenständen
vollbracht worden ist. Der Werth aber ist nicht nach
dem Vortheile des Diebes, sondern nach dem Schaden
des Bestohlenen zu berechnen.
solcher Vortheil tu ziehen gesucht wird
(16. XI. 01/2672).
Mc. Die Aneignung einer Sache von
Wert, mag sie auch nur aus Vergnügen
am Besitze erfolgt sein, bildet immer
einen Vermögensvortheil (Plen. 14. I.
02,2684 C. XX 157).
55. Es ist durch die Rechtsprechung
des Cassatlonshofs längst ausser Zweifel
gestellt, das das Gesetz mit den Worten
^um seines Vortheils willen" jenen Vor-
theil bezeichnet, welcher darin liegt, daes
der Dieb die fremde Sache ohne Entgelt
an sich bringt oder andern zuwendet,
dass die Absicht des Diebs darauf ge-
richtet söin muss, die Sache fär immer
dem Berechtigten zu entziehen, um hin-
sichtlich derselben sich oder Andern die
Ausübung des Gesammtinhalts von Be-
fugnissen zuzuwenden, welche ein Eigen-
thümer kraft seines Eigenthumsrechts
ausübt. Ist aus blossem Uebermuth eine
Sache aus dem Hause eines Andern ent-
tragen und auf einem Grundstück des-
selben aufgestellt worden (woher sie
nachher verschwunden ist), so kann hierin
Diebstahl nicht erblickt werden (Plen.
17. IV. 90/1816 C. VIII 286).
56. Fasst man die diebische Absicht
als dahin gerichtet auf, die fremde Sache
ohne Entgelt sich selbst oder Anderen zu-
zuwenden, so lässt sich diese Absicht
dort nicht als vorhanden erkennen, wo
weder der Thäter selbst, noch ein Dritter,
sondern der Eigenthümer der Sache (Vieh-
futter) selbst derjenige ist, dem dieselbe
nach der Absicht des Thäters (durch
Verfütterung an dessen Vieh) zugewendet
werden soll und auch thatsächlich zuge-
wendet wird (8. VI. 92/1580 C. X 349).
56«. S. §§ 2e2, 2^».
67. Hat der Thäter die gestohlene
Sache zwar im bisherigen Aufbewahrungs-
räume, aber so versteckt, dass der Be-
sitzer nicht mehr sein verfttgungsrecfai
über die Sache ausüben konnte, so liegt
vollendeter Diebstahl, nicht Versuch oder
gar straflose Vorbereitungshandlung vor
(11. X. 95/1923).
57«. Ueber Vollendung, Versuch und
Vorbereitung beim Diebstahl siehe oben
§ 8 N. 4«. 11. 19. 24a. 27 ; über Fort-
setzung und Concurrenz § 34 N. 5. 6.
9. 10. 19. 34. 34a.
173. 58. Die Feststellung, welchen
Betrag der Dieb sich bei Begehung des
Diebstahls zuwenden wollte, gehört zur
Thatfrage (7. I. 76/40).
58«. Ob der Wille des Thäters auch
darauf gerichtet war, sich insbesondere
auch des Behältnisses zu bemächtigen,
worin sich der Gegenstand befand, auf
dessen Wegnahme die Absicht zunächst
ging, ist ganz bedeutungslos, wenn sich
der Thäter nicht blos auf die Wegnahme
des zunächst ins Auge gefassten Gegen-
stands beschränkt, sondern das Behält-
nis, worin sich dieser befindet, mitnimmt.
Digitized by LziOOQIC
XXI. HAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
181
(24 a) Hoftteoret 11. Mai 1816 (JOS. 1244).
Ueber den erregten Zweifel: ob bei dem Verbrechen des
Diebstahls aus der Beschaffenheit der That, aus der Eigenschaft des
gestohlenen Gutes und aus jener des Thäters, ferner bei den Ver-
untreuungen und dem Betrüge der zur Criminalität in den §§ 154,
155, 156, 161, 163 und 179 des StG. (v. 1803 = §§ 173, 175, 176,
181, 183 und 200 StG. v. 1852) bestimmte Betrag bei jeder ein-
zelnen That eintreten müsse, oder von mehreren Angriffen oder
gleicbgeachteten Vergehungen zusammen zu nehmen sei, damit sie
zur Criminalität erwachsen? wird zur genauesten Darnach achtung
hiermit bedeutet: in Rücksicht auf den Diebstahl ist in dem § 153
ausdrücklich entschieden, dass, so weit seine Criminalität einzig
durch den Betrag bestimmt wird, es gleichgiltig sei, ob letzterer in
Einem oder mehreren Angriffen fünfundzwanzig Gulden Wiener
Dem Wert jenes Gegenstands ist dem-
nach der Wert des Behältnisses zuzu-
schlagen (5. I. 01/2548).
58fr. In den Schadensbetrag ist anch
der Wert des Weines einzurechnen, der
bei dem an diesem begangenen Diebstahl
absichtlich verschüttet wurde, um die
Meinung zu erwecken, als ob das Fass
zufällig ausgeronnen wäre (5. V. 97/2077).
59. Ist bei der Entwendune eines
Sparcassabuchs die Absicht und die That
selbst auf Aneignung eines Theils der
Deposition beschränkt geblieben (der
Thäter hatte nac^ Erhebung eines Theils
der Einlage das Sparcassabuch auf den
froheren Aufbewahrungsort zurückgelegt),
so ist nur dieser Theil bei der Bemessung
des Werts der gestohlenen Sache zu be-
rücksichtigen (8. X. 81/371).
60. Für die Qualification eines Dieb-
stahls aus dem Betrage ist nur der
immerhin nach dem Schaden des Be-
stoÜenen (im Gegensatz zum Vortheil
des Thäters) zu berechnende Wert
der entwendeten Sache ent-
scheidend ; jener Nachtheil hingegen,
der sich ausserdem als Folge der That
für den Bestohlenen ergibt, kommt nicht
in Betracht (29. IX. 58 A. 884 .
61. Der Nachtheil, welcher s>ch für
den Bestohlenen ausser dem Verluste
der entwendeten Sache ergibt, kann nicht
in Betracht kommen. Der Betrag des
durch Abschneiden des Schweifs an einem
Pferde in diebischer Absicht verursachten
Schadens wird daher nur nach dem Werte
des entwendeten Haares ohne Rücksicht
auf die sonstige Entwertung des Pferdes
berechnet (4. VU. 81/855).
62. Bei Berechnung des Betrags ist
nur jener Wert zu berücksichtigen, den
die gestohlene Sache an und für sich und
in Bezug auf den dem Bestohlenen un-
mittelbar zugehenden Schaden hat, wäh-
rend andrerseits der Nachtheil, welchen
der Beschädigte als weitere Folge des
Delicts erleidet, nicht in Bedacht zu
nehmen ist (27. X(. 85/851 C. V 138).
63. Beim Diebstahle von Kaufmanns-
waren ist deren Verkaufspreis der Wert-
herechnung zu Grunde zu legen (21. III.
79,194).
64. Nicht der vom Dieb beim Ver-
kauf erzielte Preis ist für die Beurthei-
lung des Werts der entzogenen Ware
massgebend, sondern der Marktpreis,
der bei einer Handelsware den wirk-
lichen Wert des Guts darstellt (27. I.
88,1123).
65. Bei Diebstählen aus Waldungen
können auch von den Strafbehörden die
nach den Grundsätzen des sechsten Ab-
schnitts des Forstges. v. 8. XII. 52 (R 250)
und der Beilage D desselben ausgefertig-
ten Waldschadenersatz-Tarife zur Grund-
lage der Bestimmung des Schadens so-
wohl in Bezug auf die Zurechnung, als
auf die Entschädigungsfrage genommen
werden (JME. 6. XI. 54 Z. 20250).
65 a. Die Zusammenrechnung findet
auch dann statt, wenn versuchte und
vollbrachte Diebstähle zusammentreffen
(JME. 5. V. 58 Z. 1582).
66. Diebstahlsfacta, deren jedes unter
eine andere der Bestimmungen der §§
174/n, 175/ir, 176/11 föUt, können nicht
darum, weil die Summirnng der davon
betroffenen Werte mehr als 5 fl., jedoch
weniger als 25 fl. ergibt, mit Verbrechens-
straftf belegt werden (12. III. 80j241).
67. Der Grundsatz des § 173 über
das Znsammenrechnen von Beträgen ist
auch in dem Falle, wo eine Aenderung
des Strafsatzes vom Betrage abhängig ist,
anwendbar (15. III. 89 1260 C. Vll 244).
68. S. oben § 34 N. 5, 6, 9, 10, 19;
§ 85a 2.
Digitized by LziOOQlC
182 ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 174. - (24 a).
Währung übersteige; es auch keinen Unterschied mache, ob der Be-
trag über fünfundzwanzig Grulden Wiener Währung aus Einem oder
mehreren gleichzeitigen oder wiederholten Angriffen, bei Einem
oder mehreren Beschädigten erwachsen sei. Dieser Paragraph ist
zugleich die erste Stelle, in welcher das Gesetz in Rücksicht der
drei nahe verwandten Verbrechen: Diebstahl, Veruntreuung,
Betrug, über das Erforderniss des Schadenbetrages sich erklärt.
Dieser Paragraph ist also auch als die Hauptstelle zu
betrachten, in Hinsicht auf welche der Gesetzgeber in der Folge
sich kürzer fassen konnte. Es ist daher dem § VI der Einleitung zum
Strafgesetze viel mehr gemäss, als entgegen, dass, wenn in späteren
dem § 153 nachfolgenden Stellen bei dem Diebstahle, der Verun-
treuung und dem Betrüge ein gewisser Betrag ohne Unterschied, ob
er aus Einer oder mehreren Handlungen entstehe, zur Griminalität
erfordert wird, es gleichgiltig sei, ob derselbe aus Einer oder aus
mehreren Handlungen hervorgehe.
Dabei bleibt es noch immer wahr, dass nur dasjenige als
Verbrechen behandelt werde, was durch das Gesetz ausdrücklich,
das heisst: nicht bloss durch die allgemeiüen Definitionen der §§ I
und VI der Einleitung, sondern in den einzelnen Hauptstücken des
ersten Abschnittes insbesondere dafür erklärt wird, wenn man ge-
dachte Hauptstücke und Stellen im Zusammenhange, nicht aber bloss
einzelne Stellen mit der irrigen Forderung liest, dass der Gesetz-
geber jede Verfügung an so vielen Orten buchstäblich wiederholen
sollte. Durch die entgegengesetzte Auslegung würden auch die ge-
dachten Anordnungen sehr vereitelt und umgangen werden, da es
zumalen Dienstleuten und Beamten sehr leicht fällt, durch einzelne
unmerkliche kleine Diebstähle und Veruntreuungen dem Dienstherm
und dem Staate grossen Schaden zu verursachen.
b) die gefährlichere BeschafiTenheit der That ;
174 (154). Aus der Beschaffenheit der That ist ein
Diebstahl ein Verbrechen :
I. Ohne alle Rücksicht auf den Betrag, wenn der
Dieb mit Gewehr oder anderen der persönlichen Sicher-
heit gefährlichen Werkzeugen versehen gewesen ; — oder
174/1. 69. Die Diebstahls- Qaalifica-
tion des § 174/1 ist nur dann vorhanden,
„wenn der Thäter sich mit einer WafTe
nicht bloss in der Absicht, nm sich der-
selben als Werkzeug zar VerÜbung des
Diebstahls zu bedienen, sondern zu dem
Zwecke versehen hat, um denjenigen,
der ihn bei der That ertappen wtlrde,
einzuschüchtern oder damit wirkliche
Gewalt gegen den ihn Anhaltenden zu
gebrauchen" (16. IV., 21. V. 75/58. 69).
69 a. Jedes der persönlichen Sicher-
heit gefährliche Werkzeug, nicht nur eine
Waffe im technischen Smne, fällt unter
die Bestimmung des § 174 I (21. IV.
94/1797).
69^. Der von mehreren Genossen
verübte Diebstahl fällt, wenn auch nur
einer von ihnen bewaffnet war, unter
§ 174 I (29. IX. 00/2528).
70. Ist die Gewalt während des Dieb-
Stahls zu dem Ende, um sich der Sache
zu bemächtigen, angewendet worden, so
ist Raub, nicht Diebstahl zuzurechnen
(19. Vm. 56 A. 764>.
71. Ebenso, wenn der Thiter, nach-
dem er bei seiner Betretnng die Sache
von sich geworfen, Gewalt angewendet
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
183
wenn er bei seiner Betretung auf dem Diebstahle wirk-
liche Gewalt oder gefährliche Drohung gegen eine Person
angewendet hat, um sich im Besitze der gestohlenen
Sache zu erhalten. -- 25.
II. Wenn der Diebslahl mehr als fünf Gulden be-
trägt, und zugleich
a) während einer Feuersbrunst, Wassernoth, oder
eines anderen gemeinen oder dem Bestohlenen insonder-
heit zugestossenen Bedrängnisses ;
h) in Gesellschaft eines oder mehrerer Diebsgenossen;
hat, um sich ihrer wieder zu bemäch-
tigen (19. VII. 54 A. 537).
71 a. Wer einem Knaben von rück-
wärts her unvermutet einen leichten Schlag
auf die Hand versetzt, das diesem
infolge dessen ans der Hand entfallene
Geldstück aufhebt und damit entflieht,
begeht Diebstahl, nicht Raub (21. VI.
98/2221).
72. Als „Betretuntr auf dem Dieb-
stahle*' ist aach das Betreten des Diebs
bei der Fortschaffung des gestohlenen
Gate, insolange es noch nicht in Sicher-
heit gebracht ist, anzusehen (17. IV.
75/59).
73. S. oben § 34" 3*a.
174/na. 74. Die Volltrunkenheit des
Bestohlenen ist kein ihm „zngestossenes
Bedrängniss" r29. V. 60 A. 956).
75. Das Bedrängniss, in welchem
sich der Bestohlene nach bereits erlo-
schener Feuersbrunst befand, dem Schluss-
satze des § 174/11 a zu unterstellen, wird
dadurch nicht ausgeschlossen, dass schon
in der Theresiana (Art. 94, § 12), dem
Josefinischen (I. Theil. § 160) und wesl-
galizischen StG. (I. Theil, § 157) und
dem StG. v. J. 1803 (I. Theil, § 164/Ia)
diesem Schlussatze concret bestimmte
Unfälle, wie insbesondere auch die Feuers-
brunst, beispielsweise vorausgeschickt
sind. Der Grund für die grössere Strenge
des Gesetzes ist im Josefinischen StG.
ausdrücklich dahin angegeben, dass der
Bestohlene we^^en des ihm zugestossenen
Drangsais „seme Sache zu bewahren
wenig fähig war". Sachlich kann es aber
doch gewiss keinen Unterschied begrün-
den, ob diese geringere Fähigkeit durch
das herrschende Feuer und die etwaige
Nothwendisfkeit des Löschens und Rei-
tens von Menschen oder Vermögensob-
jecten oder dadurch begründet ist, dass
der Beschädigte infolge des Feuers ob-
dachlos wurde, und deshalb sein Hab und
Gut vorerst nicht zureichend zu bewahren
vermag (10. I. 85/726 C. Ill 446).
76. Vorausgesetzt wird ein gemeines
oder dem Bestohlenen insonderheit zuge-
stossenes Bedrängniss, welches den Be-
stohlenen ausser Stand setzt, seine Sa-
chen genügend zu bewahren und zu
schützen. Ein solches Bedrängniss liegt
daher nicht vor, wenn der vorher miss-
handelte Besitzer seine Besinnung keinen
Moment verloren hat und nicht in eine
Lage versetzt worden ist, die es ihm un-
möglich sich gemacht hat, seine Sachen
zu schützen (11. VI. 86/937).
77. S. oben § 171 so.
174, nz>. 78. S. oben § 5 5».
78a. Der vom Herrn mit Hilfe des
Knechts verübte Diebstahl ist Gesell-
schaftsdiebstahl (24. IIJ. 51 A. 12^.
79. Die gemeinschaftliche Enttragung
des von einem Einzelnen erlegten Wildes
macht den Diebstahl zum Gesellschafts-
diebstahl (8. Vir. 52 A. 162).
79 a. Hat der Dieb die gestohlene
Sache an dem Thatorte verborgen, so
war allerdings die Diebstahlsvollendung
im juristischen Sinne mit der Besitzent-
ziehung schon eingetreten. Allein der
Diebstahl als Uebelthat war insoferne
noch nicht beendet, nämlich das mit dem
DiebstahlsbegrifT verbundene Uebel inso-
ferne noch nicht eingetreten, als die Ab-
sicht des Diebes, die Sache dauernd aus
der Verfügung des Inhabers zu bringen
und darüber zu eigenem Vortheil zu ver-
fügen, noch nicht ausgeführt, der Die'-
stahl also materiell noch nicht consumirt
war, was erst durch das Enttragen der
entwendeten Sache aus dem Versteck
geschah. Es liegt daher, wenn sich der
Dieb über den Vorkauf des von ihm ver-
steckten Guts mit einem Dritten ver-
ständigt und dieser ihm sodann bei dem
Enttragen des letzteren geholfen hat,
GesellschaffPdiebstahl vor (22. IX. 94/
1847). Vgl. N. 48. 48a.
Digitized by LziOOQlC
184
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 174. — (24 a).
80. Diebsgenosse ist auch, wer nar
darch Ablenkang der Aufmerksamkeit
des zu Bestehlenden dem Andern den
Diebstahl ermöglicht (19. XI. 52 A. 215).
80 a. Ebenso der Angestellte, der die
Entwendung von Gegenständen aus einem
seiner Bewachung anvertrauten Räume
mit dem Versprechen der Geheimhaltung
gestattet (14. V. 98/2205).
81. Die von einem der Diebsgenossen
separat „ohne unmittelbare Mitwirkuntr
der anderen, ja selbst ohne ihr Wissen**
gemachten Entwendungen sind als Ge-
sellschaftsdiebstahl zuzurechnen (26. YIII.
52 A. 188).
82. Es ist kein Gesellschaftsdiebstahl,
wenn er Mos durch eine einzelne Person
verübt, durch einen Andern aber einge-
leitet, veranlasst, vorbereitet wurde (23.
IV. 52 A. 189).
83. Zur Anwendung des § 174/11 2> ist
die ausdräckliche Feststellung des ge-
setzlichen Merkmals der Diebsgenossen-
schaft, d. i. der Mitwirkung von „Diebs-
genossen" erforderlich (12. III. 80/241).
84. In der thatsächlichen Feststellung,
dass A, B und C sich verabredet hatten,
im fremden Revier Wild zu scbiessen,
dass sie in dieser Absicht ihre Gesichter
„schwärzten", sohin mit ihren noch un-
geladenen Gewehren von ihrem Wohnorte
aufbrachen und den Weg zu jenem Re-
viere einschlugen, auf diesem Wege aber
angehalten und hierdurch an der Aus-
führung ihres Vorhabens verhindert wur-
den, liegt die auf Verübung eines Wild-
diebstahls in Gesellschaft gerichtete In-
tention „klar ausgesprochen und auch
für die Aussenwelt unzweifelhaft und
unverkennbar vor". Es erscheinen hie-
nach „alle wesentlichen im § 8 bezeich-
neten Merkmale des verbrecherischen
Versuchs des Diebstahls unzweifelhaft
festgestellt« (6. XI. 82/497).
85. Als „Diebsgenossen" können Per-
sonen, die bei der Ausführung eines
Diebstahls unwissentlich mitwirkten,
nicht angeseh(^n werden (13. XII. 82/504;
6. XI. 97 C. XVII 86).
86. „Der Begriff des Gesellschafts-
diebstahls schliesst in sich: 1. das Ein-
verständniss der Diebsgenossen über d*e
VerÜbung des Diebstahls; 2. das gleich-
zeitige Mitwirken zur Verübung des Dieb-
stahls, wobei nicht nothwendig ist, dass
jeder Genosse als Thäter handelnd ein-
greift, sondern genügt, dass er Hilfe leistet,
Vorscbub gibt oder zur Vollstreckung bei-
trägt: 3. die gleichzeitige Anwesenheit
am Thatorte oder in dessen Nähe. Es
genügt sonach zum Gesellschaftsdiebstahl
das gleichzeitige Zusammenwirken der
Diebsgenossen und ihre Anwesenheit am
Thatorte" (19. V. 83/550).
87. Dass jeder der Diebsgenossen an
der Wegnahme selbst unmittelbar mit-
gewirkt hat^e, ist nicht erforderlich, son-
dern es genügt zur Qualification der That
als Gesellschaftsdiebstahl, dass der eine
Genosse den Diebstahl vollbringt, wäh-
rend der andere zur Vollbringang Mithilfe
leistet. „Die gleichzeitige Anwesenheit der
Diebsgenossen am Thatorte ist nicht
zweifelhaft, weil hier, unter Thatort nicht
bloss die bestimmte Örtlichkeit, von wel-
cher das gestohlene Gut enttragen wird,
verstanden werden kann, sondern auch
jener Diebsgenosse am Thatorte zugegen
ist, welcher an der Grenze des Waldes
mit dem zur Wegschaffung des gestoh-
lenen Holzes bestimmten Wagen hält,
während der andere im Innern des Wal-
des den Diebstahl verübt hat" (18. X. 84,
18. VI. 87/685. 1078 C. Ifl 240, VI 262).
88. So wenig es im Begriffe des Gc-
sellschaftsdiebstahls liegt, zu verlangen,
dass jeder Genosse als Urheber handle,
so wenig kann gefordert werden, dass
der nur als Gehilfe in Thätigkeit getre-
tene Genosse der Ausführung des Dieb-
stahls vom Anfange bis zum Ende bei-
wohne. Unter der zum Gesellschaftsdieb-
stahle erforderlichen Anwesenheit am
Thatorte ist überdies nur ein solches
örtliches Verhältniss der Diebsgenossen
zu einander zu verstehen, dass der eine
den andern sogleich zur Beseitignntr
eines Hindernisses herbeirufen, dass also
einer dem andern persönlich behilflich
sein kann (7. XI. 76/129; 6. VII. 85/803
G. V 64).
89. Durch das Zerschneiden der Fichte
wurde das Wegführen derselben wenn
nicht geradezu erst ermöglicht, so doch
wesentlich erleichtert. Zwischen der von
beiden Angekl. bei gleichzeitiger Anwesen-
heit auf dem Thatorte begonnenen Thä-
tigkeit und dem nachfolgend durch einen
allein bewirkten Abschlüsse dieser Thä-
tigkeit besteht daher ein ursächlicher Zu-
sammenhang, und in diesem Sinne kann
in dem Zerschneiden der Fichte aller-
dings schon der Anfang des Entziehens
derselben aus dem Besitze der Gutsherr-
schaft erblickt werden. So wenig aber
der Begriff des Gesellschaftsdiebstahls die
Anforderung rechtfertigt, dass jeder Ge-
nosse als unmittelbarer Thäter wirke, so
wenig kann gefordert werden, dass der
Genosse, der nur als Gehilfe thätig ist.
bei der Ausführung des Diebstahls vom
Anfange bis zu Ende mitwirken müsse
(27. VI. 85/802 C. V63).
90. Die ungleichartige Thätigkeit der
einzelnen Diebsgenossen steht der An-
Digitized by LziOOQIC
XXI. HAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG. 185
c) an einem zum Gottesdienste geweihten Orte ;
d) an versperrten Sachen ;
befanden, dessen Latten handbreite Lük-
ken offen lassen, ein Diebstahl ^an ver-
sperrten Sachen« (3. V. 90/1845 C. VHI
^82).
95. Da dem Sperrverhältniss jedes
Hinderniss entspricht, welches in der
Absicht angebracht ist, am den freien
Zutritt zur Sache oder die freie Verfü-
gung über dieselbe auszuschliessen, und
es nicht aus dem Begriffe der Versperrung
folgt, dass das Hinderniss von erheblicher
Art, das Oeffnen des Verschlusses mit
Schwierigkeiten verbunden sein müsse,
es vielmehr genügt, wenn das Hindeiniss
beseitigt werden musste, so kann nicht
bezweifelt werden, dass auch ein in einem
verschlossenem Briefcouvert befindlicher
Gegenstand im Sinne des Gesetzen als
versperrte Sache anzusehen sei. Es ist
deshalb die Zueignung der Geld- oder
sonstigen Werteinlage eines zur Ab^
lieferung an einen Dritten übernomme-
nen verschlossenen Briefcouverts Dieb-
stahl an versperrten Sachen (25. X.
89 1279; 14. Hl. 91/1425 C. IX 198;
16. XII. 98/2296).
96. Die Aneignun? eines an nicht
versperrtem Orte stehenden Behältnisses
zum Zwecke der Entwendung der darin
verschlossenen Gegenstände fällt unter
§ 174 Ild (4. VI. 98/2216).
97. Das Offenlassen eines Fensters
nähme des Gesellsehaftsdiebstahls bei
dem in derselben Absicht erfolgten gleich-
zeitigen Zusammenwirken der Diebsge-
nossen und ihrer Anwesenheit am That-
«rte oder in der Nähe desselben nicht
entgegen; es sind daher darin, dass die
Diebsgenossen nach vorgängigem Einver-
-ständnisse zum Zwecke des Erlegens von
Wild ihre Rollen unter einander dahin
^erth eilten, dass der eine Diebsgenosse
«in im fremden Gebiete in Sicht gekom-
menes Wild dem im eigenen Reviere
scbnssbereit auflauernden anderen Diebs-
-genossen zutrieb, Letzterer dasselbe nach
Ueberscbreitung der Grenze im eigenen
Jagdgebiete erschoss, worauf die Diebs-
genossen gemeinschaftlich das erlegte
Thier wegtrugen, alle Thatbestandsmerk-
male des in den §§ 171, 17411b bezeich-
neten Verbrechens erschöpft (18. VI.
S7/1073 C. VI 262).
91. Nicht Mitsct)uld an einem voll-
l>rachten Diebstahl, sondern unmittelbare
Mitthäterschaft an einem Diebstahl im
Oesellschaftsverhältnisse liegt in Anse-
liung desjenigen vor, der nach vorheriger
Abrede den ihm von einem in der Tabak-
fabrik befindlichen Arbeiter Über die
Mauer der versperrten Fabrik zugewor-
fenen Tabak in Empfang nimmt (9. I.
-91/1888 C. IX 111). S. 8 174 IId99-
174/11 c. 92. Als dem Gottesdienste
l^eweihter Ort ist auch die Sacristei einer
katholischen Kirche anzusehen (28. III.
77/148).
174/n d. 93. Eine Sache ist versperrt,
wenn dem freien Zutritte zu ihr und der
thatsäcblichen Verfügung über sie ein
absichtlich veranstaltetes Hinderniss
wehrt. In welcher Art es beseitigt oder
überwunden wird, ist an sich nicht ent-
scheidend ; es genügt, dass der Dieb über
Schwierigkeiten hinwegzukommen, dass
er physische Kraft aufzubieten hatte (SO,
Tm. 86, 18. V. 87/953. 1061 C. VI 191).
94. Das österr. StG. straft, abweichend
von den meisten übrigen Strafgesetzen,
den Diebstahl nicht deshalb als einen
qualificirten, weil er durch Einbruch oder
Einsteigen, sondern deshalb, weil er an
versperrten Sachen verübt wird, gleich-
viel ob sich ihrer, sei es mit wirk-
licher Beseitigung aes Hindernisses, sei
es mit durch Aufwendung grösserer oder
t^eringerer Geschicklichkeit oder Benu-
tzung einer zufälligen Eigenschaft des
Thäters bewirkter Umgehung des Hinder-
nisses, bemächtigt wurde. Es ist daher
auch der Diebstahl an Gegenständen,
die sich in einem Dachboden-Verschlag
lässt das Haus noch nicht als unversperrt
erscheinen. Es ist ein Diebstahl an ver-
sperrtem Gut, wenn solcher durch ein
mittels Leitern bewerkstelligtes Einstei-
gen in einen unter dem Dach offen ge-
bliebenen Raum verübt wurde (1. IX. 51
A. 56).
98. Ebenso, wenn sich in das noch
unversperrte Haus eingeschlichen und
der Diebstahl, nachdem die Bewohner
sich zur Ruhe begeben und das Haus ab-
gesperrt hatten, verübt wurde (9. VI.
57 A. 815).
99. Diebstahl an versperrtem Gut
liegt vor, wenn sich ein Tabakfabriks-
arbeiter über Nacht in der Tabakfabrik
einsperren lässt und den tagsüber zur
Entwendung vorbereiteten Tabak zur
Nachtzeit über die Mauer der versperrten
Fabrik einem Genossen zuwirft (9. I.
91/1883 G. IX 111). S. ß 174/11 bw.
100. Wer um zu stehlen sich in einen
offenen Stall einschleicht, sich darin ein-
schliessen lässt und nach Oeffnen der
Thüre durch Wegreissen des Riegels sich
mit den vorher an sich gebrachten Ge-
genständen entfernt, begeht damit einen
Diebstahl an versperrten Sachen, da der
Digitized by LziOOQlC
186
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 174. 175. - (24 a).
e) an Holz, entweder in eingefriedeten Waldungen,
oder mit beträchtlicher Beschädigung der Waldung;
Beschädigte der factischen Dispositions-
möglichkeit, also des Besitzes, nicht schon
dadurch verlustig ging, dass der im Stalle
befindliche Dieb seine Sachen ergriff, son-
dern erst, als er den Stall verliess, und
die Anbringung eines Verschlusses eben
nicht die Annäherung des Diebs an die
Sache, sondern deren Entziehen zu hin-
dern bestimmt ist (24. I. 85/736 C. IV 60).
101. Eb4?>nso wenn in den von drei
Seiten von Mauern eingefassten Raum,
wo der Diebstahl verübt wurde, mittels
Dnrchwatens eines ihn von her vierten
Seite begrenzenden Flüsschens einge-
drungen wurde (27. V. 66 A. 737).
102. Ebenso wenn der Inhalt der ver-
sperrten unteren Schublade, ohne dass
diese geöffnet wurde, durch Herausziehen
der oberen Lade entwendet wurde (26.
11. 56 A. 722).
103. Ebenso wenn der Diebstahl mit
Hilfe des vom Eigenthümer unter einem
Verwände erlangten echten Schlüssels
verübt wurde (28. II. 66 A. 1133).
103 A. Die von dem Besitzer in seiner
offenen Kleidertasche bei sich getragenen
Gegenstände sind an sich kein Sperrgut
(Plen. 29. XII. 96/2029).
104. Die Verwahrung durch den Ab-
Bchluss mit einem von aussen her auf-
zuhebenden hölzernen Riegel „vermag
weder nach dem Sprachgebrauch, noch
nach dem Geiste den Gesetzes ein Sperr-
verhäliniss herzustellen" (6. XI. 82/499).
105. Vgl. oben N. 9 fg., dann § 8".
174/11 e. 106. „Als ,eingefriedete' . . .
Waldung muss nach dem . . . gemeinen
Sprachgebrauch diejenige Waldung jeden-
falls angesehen werden, welche mit deut-
lich wahrnehmbaren, mehrere Schuh
breiten und tiefen Gräben ihrem ganzen
Umfange nach oder selbst mit einzelnen
geringen Unterbrechungen . . . umgeben
ist" (3. IX. 80/273). S. unten N. 112.
107. Der Schutzbereich des § 174 II e
umfasst nur Waldgründe, welche im Sinne
des Forstgesetzes der Holzzucht gewid-
met sind und dieser Bestimmung ohne
behördliche Zustimmung nicht entzogen
werden dürfen, erstreckt sich also nicht
auf einen Park (6. III. 87/1087 C. VI 146).
108. Nach dem gewöhnlichen und
auch dem StG. eigenen Sprachgebrauche
ist ein Wald, um welchen ein Graben
gezogen ist oder Schranken errichtet sind,
als eingefriedet anzusehen, weil schon
durch Gräben oder Schranken dem Diebe
die WegBchaffung des Holzes aus dem
Walde erschwert wird, und insbesondere
der Wille des Waldeigenthümers deut-
lich ausgeprägt erscheint, dass er durch
eine solche Abgrenzung des Waldes das
darin befindliche Holz unter besonderen
Schutz vor rechtswidrigen Angriffen ge-
stellt wissen will. Die dadurch bewirkte
Einfriedung des Waldes wird aber selbst
in dem Falle, dass einzelne Unter-
brechungen der Grenzbezeichnung beste-
hen, nicht aufgehoben, weil es genügt,
wenn der Wald auch nur im Ganzen
mit den gedachten Grenzzeichen versehen
ist, und weil nach der Absicht des StG.
der besondere Schutz, welchen dieses
den eingefriedeten Waldungen gewährt,
gerade im Winter, wo der Wald die-
bischen Angriffen am meisten ausgesetzt,
die Ueberwachung aber am schwierigsten
ist, durch die zufällige Verschneiung der
Gliben nicht unwirksam gemacht wer-
den kann (6. X. 88/570; 18. X. 84/686 0.
m 240).
109. Die Meinung, dass die Föhren-
triebe, resp. Knospen kein Holz seien,
weil nach § 1 der Beilage D zum Forst-
ges. das Holz in Feuer-, Bau- und Werk-
holz geschieden werde, stellt sich als eine
rechtsirrthümliche dar, weil die Beil. D
keine Definirung des Begriffes Holz im
Sinne des StG. (§ 174/11 e) enthält, son-
dern, wie aus der Aufschrift zu derselben
zu entnehmen ist, lediglich zum Zwecke
der Berechnung des Schadenersatzes eine
Unterscheidung des Holzes aufstellt;
übrigens spricht § 3 der Beil. D selbst
auch von einer Entwendung von Holz,
„vorausgesetzt, dass nicht Gipfel, Aeste
und Zweige abgehauen oder abgerissen
werden'*, und es wird doch niemand in
Abrede stellen, dass auch Gipfel, Aeste
und Zweige im Sinne des Stö. als Holz
anzunehmen sind (6. XI. 85/837 G. V 94").
110. Mit der durch die n.-ö. SUtt-
halterei unterm 28. V. 61 Z. 18671 er-
folgten Republicirung des Schwemmholz-
privilegiums-Patents (wornach Diebstähle
an Schwemmholz mit einer Geldstrafe
von 1 fl. für jedes Scheit zu belegen
sind^ wollte durchaus keine Aendemng
an aen dermaligen gesetzlichen Strafbe-
stimmungen herbeigeführt werden; es
wurde damit nur beabsichtigt, die An-
wohner längs den SchwemmbMchen anf
das bestehende Verbot der Zueignung des
etwa ausgetriebenen Schwemmholzes auf-
merksam zu machen. Den Gerichten muss
es natürlich Überiassen bleiben, gegen
die Uebertreter des Verbots nach den be-
stehenden allgemeinen Strafgesetzen Amt
zu handeln (JME. 27. V. 62 Z. 5025).
111. Vgl. oben § 171 »fg.
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAÜPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
187
/) an Fischen in Teichen;
g) an Wild, entweder in eingefriedeten Waldungen^
oder mit besonderer Kühnheit, oder von einem gleichsam
ein ordentliches Gewerbe damit treibenden Thäter ver-
übt worden ist.
c) die Eigenschaft der gestohlenen Sache ;
175 (155). Aus der Eigenschaft der gestohlene»
Sache wird der Diebstahl zum Verbrechen:
I. Ohne Rücksicht auf den Betrag, wenn solcher
a) an einer unmittelbar zum Gottesdienste gewid-
meten Sache mit einer den Religionsdienst beleidigenden
Verunehrung, oder
174/11/. lila. Auch der Fischfang
in fliessendem Gewässer ist Diebstahl,
wenn er das Fischereirecht eines Ande-
ren verletzt (1. X. 00/2522).
174/U/?. 112. Der Aasdruck „einge-
friedet" hat in den Absätzen e und g
des § 174/11 dieselbe Bedeutung (7. II.
76/101). S. N. 106.
113. Wenn auch Schwarzwild ausser-
halb der Thiergärten von jedermann er-
legt werden darf (§ 1 der Jagdordnung
vom 28. Febr. 1786), so begründet doch
drasen Zueignung einen Diebstahl zum
Nachtbeile des Jagdberechtigten (21. V.
83/659).
114. Die Einräumung der Befugniss,
schädliches Raubwild zu erlegen, ent-
springt dem Bedürfnisse, für die Yer*
theidigUDg der Sicherheit der Person
und des Eigenthums vorzusorgen — ein
Grundsatz, der auch im § 38 des Jagd-
gesetzes für Böhmen vom 1. Juni 1866
(L 49) enthalten ist. Keineswegs aber
wollte mit dieser Befugniss das dem Jagd-
inhaber zustehende Occupationsrecht auf
den einfachen Erleger übertragen werden.
Etymologisch betrachtet, ist gewiss auch
im „Erlegen" das „Zueignen" ebenso
wenig inbegriffen wie im „Fangen" — und
sollte ein solcher Begrifrsumfang in den
§§ 1 und 4 der cit. jagdpolizeilichen Vor-
schriften gemeint sein, dann könnte nicht
übersehen werden, dass dort eben nur
vom Jagdrecht und Jagdberechtigten und
nicht auch vom blossen Erleger die Rede
ist (11. X. 84/670 C. m 180).
116. Rechtsirrthümlich ist die aus
der angenommenen, jedermann zustehen-
den Erlegbarkeit von Füchsen gezogene
Schlussfolgerung auf die Berechtigung,
fetödtete Raubthiere sich zuzueignen.
)er § 1 der Jagdordnung wahrt diese
Apprehensionsbefugniss ausschliesslich
dem Jagdinhaber für jedes in seinem
Jagdbezirke befindliche, sowohl nützliche
als schädliche Wild. Von einem Occu-
pationsrechte dritter Personen (§§ 882,
888 BGb.) kann demnach auch bezüg-
lich schädlicher Raubthiere nicht ge->
sprochen werden, und dies umso weniger,
als ja die Bestimmungen der §§ 19 und 20"
des Jagdpat. die Zueignung des Wild»
von welcher Gattung immer verbieten und*
als Diebstahl erklären (Plen. 2. VIII.
92/1602 C. X 886).
116. Die Eigenschaft einer „fremden
Sache", wiewohl nach den §§ 2 und 4 de»
infolge Auftrags des MdL vom 15. XII. 52
Z. 5681 kundgemachten Erl. der n.-ö.
Statth. V. 27. XII. 52 Z. 45482 (L 478,
Geller Verwaltuni^sgesetze 111 1119)
der Jagdinhaber befugt ist, in seinem'
Bezirke, in Ansehung des daselbst ge-
hegten und auch nur vorüberziehenden
Nutzwildes, in der jagdmässigen Zeit sieb
seines Jagdrechts zu bedienen, hat das
Reh, welches der Jagdherr an der
Grenze seines Jagdgebiets erlegt, des-
halb nicht verloren, weil das in Absicht
auf seine Erlegung aus einem fremden
Jagdbezirke zugetriebene Wild nicht mit
einem „vorüberziehenden" gleichzuhalten
ist, vielmehr im Sinne des § 28 des cit^
Erlasses als ein fremdes Wild angesehen
werden muss, dessen Fangen oder Schies-
sen, wie die Entfremdung jedes anderen
Eigenthums Diebstahl begründet (18. VI..
87/1073 C. VI 262).
117. S. das in Bd. I unter IflB, dann
bei Gell er Verwaltungsgesetze unter Nr.
1118 mitgetheilte Jagdpatent vom 28. II.
1786 § 1 1-*, dann oben §§ 8 ' «*, 1713».
175/1 A. 118. Dass schon das zur
Ausführung des Diebstahls unvermeid-
Digitized by LziOOQlC
188
ALLG. STRAFGESETZ I. THEIL. §§ 176. 176. - (24 a).
b) an den in den §§ 85, liL c, und 89 genannten
Oegensländen begangen wird.
II. Wenn er mehr als fünf Gulden beträgt, und
a) an Früchten auf dem Felde oder von Bäumen,
xind in den Ländern, in welchen die Zucht der Seiden-
würmer einen Zweig der Industrie und der Landwirth-
schaft bildel, auch am Laub der Maulbeerbäume, welches
•2;ur Fütterung der Seidenwürmer dienet;
4iche Argreifen des zar Feier des Mess-
opfers in einer katholischen Kirche be-
fstimmten Kelchs durch den Dieb an sich
•die vom Gesetze vorgesehene beleidigende
Verunehrung darstelle, lässt sich grand-
liältig nicht behaupten (21. XII. 88/1235
•C. VII 160).
175/1 b. 119. „Ein zufällig durch Be-
schädigung, Trennung ^ceitweilig aus dem
«ctuellen Zusammenhang gebrachter Be-
«tandtheil der Telegraphenvorrichtung
'verliert deshalb allein diese Eigenschaft
nicht." Die Endwendung eines herab-
hängenden und nur auf einer Seite mit
Kler Telegraphenleitung verbundenen
Drahts ist daher nach § 175/I& zu be-
strafen (12. III. 80/V35).
120. Aus der Cilation der §§ 85 c und
^9 in § 1751b ist deutlich zu erkennen,
dass für die beiden strengeren Strafbe-
stimmungen bei der boshaften Beschä-
'digung fremden Eigenthums und beim
Diebstahl dieselbe ratio legia^ nämlich
•die mit der That verbunoene Gefahr,
massgebend war. Es muss sonach auch,
wenn der Diebstahl von Betriebs-
mitteln ohne Rücksicht auf den
Wert ein Verbrechen sein soll, derselbe
■auf eine Art, aus welcher für den Be-
-trieb Störung zu besorgen ist, oder über-
haupt unter besonders gefährlichen Ver-
tiältnissen verübt worden sein. Die Ent-
nahme eines geringen Kohlenquantums
-(ca. 6 Kilogramm im Werte von 4 kr.),
^welches nicht einmal zum Gebrauche be-
Tiufs Heizung der Locomotive vorbereitet
war. sondern von dem grossen Vorraths-
Tiaufen genommen wurde, kann, da hie-
•durch keinerlei Betriebsstörung eintreten
konnte, nur als eine Uebertretung nach
^ 460 behandelt werden (8. III. 82/428).
121. Der Diebstahl an den im § 85 c
t^enannten Objecten, somit an Eisen-
l>ahnen und den zum Betriebe derselben
dienenden Gegenständen, ist ohne jeg-
liche weitere Unterscheidung als Ver-
brechen erklärt. Das Merkmal der Ver-
<bung des Diebstahls unter besonders
gefährlichen Verhältnissen ist daher hie-
zu nicht erforderlich (6. IX. 86/955).
122. Für die Strafbarkeit der die-
bischen Entwendung von Faschinenhdlzern
eines Wasserwerks nach § 176/lb ist un-
entscheidend, dass der Diebstahl zur Zeit
des niedersten Wasserstandes, wo keine
Gefahr für die Uferschutzbauten und
deren Umgebung zu besorgen war, be-
gangen worden ist; denn Wasserwerke
gehören zu den in § 85 c angeführten
Gegenständen und nur bei daselhft nidit
genannten Gegenständen ist in Rücksicht
zu ziehen, ob die That unter besonders
gefährlichen Verhältnissen begangen wurde
(16. X. 91/1459).
122a. Zum Thatbestande des Ver-
brechens nach § 175 I b an den im § 85c
bezeichneten Gegenständen, zu denen
auch ein Eisenbahnverschlnsschranken
sammt allen seinen Bestandtheilen gehört,
ist die Möglichkeit einer Betriebsstörung
nicht erforderlich (8. II. 92/1506). Vergl.
§ 85c if«.
175/IIa. 123. „Gleichwie das BGb.
im § 405 alle Bodenerzeugnisse als Früchte
bezeichnet, müssen auch nach § 175/IIa
StG. unter den Früchten auf dem Felde
alle nutzbaren Erzeugnisse verstanden
werden, die auf freiem Grund und Boden
heranwachsen; mit den Worten ,anfdem
Felde' kann nur der Gegensatz von schon
eingebrachten Früchten angedeutet sein.
Dem Heu als einem allgemeinen und
unentbehrlichen Fütternngsmittel ist ge-
wiss der gleiche Schutz wie dem Laub
von Maulbeerbäumen gesichert (13. VIII.
63 A. 1085).
124. Geschützt ist durch § 176/na
allerdings nicht jede wo immer befind-
liche Feldfrucht, wohl aber jede „Frucht
auf dem Felde*" und daher unbestritten
auch das Heu. wenn und insolange es
sich auf dem Felde befindet. Zu der ge-
machten Unterscheidung zwischen Früch-
ten, die sich noch am Halme befinden
(frutti pendenti) und solchen, bei welchen
dies nicht mehr der Fall ist, die aber
Digitized by LziOOQIC
XXI. HAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG. 18»
b) am Viehe auf der Weide oder vom Triebe ;
c) an Ackergeräthschaflen auf dem Felde ;
d) an Mineralien, Werkzeugen oder Geräthschafteii
im Innern der Bergwerke, auf Tagbauen, auf Halden oder
in Aufbereitungswerkstätlen verübt worden ist.
d) die Eigenschaft des Thäters.
176 (156). Aus der Eigenschaft des Thäters ist der
Diebstahl ein Verbrechen:
I. Ohne alle Rücksicht auf den Betrag, wenn der
Thäter sich das Stehlen zur Gewohnheit gemacht hat^
— 25.
IL Mit Rücksicht auf einen Betrag von mehr als-
fünf Gulden:
trotzdem noch anf dem Felde liegen blei-
ben, berechtigt weder der Wortlaut, noch
der Zweck des Gesetzes (28. XI. 88/1210
G. Vn 117).
125. Ist nicht erwiesen, dass das ge-
sammelte Frauenhaar {Adiantum Capillua
Veneria) als Bodenerzeagniss cultivirt
worden, oder doch anf einem Grande ge-
wachsen sei, wo es als Erträgniss des-
selben von Eigenthümer sich vorbehalten
oder darauf irgend ein Werth gelegt
worden wäre, letzteres bei dem häufigen
Vorkommen von Boden erzeugnissen, deren
Sammlung jedermann freigegeben ist,
keineswegs als selbstverständlich be-
trachtet werden kann", so kann diese
That nicht als Diebstahl zugerechnet wer-
den (17. X. 74/27).
125 a. Auch das in Schobern auf dem
Felde abgelagerte Getreide gehört zu den
^Früchten auf dem Felde" (24. IX. 94/1787).
126. Die diebische Wegnahme un-
gemähten Wiesengrases ist bloss bei mini-
malem Werthe des entzogenen Gutes als
Feldfrevel, sonst aber, insbesondere bei
Wiederholung der Entwendung, als Dieb-
stahl »an Früchten auf dem Felde" zu
behandeln. Nach § 175/11 a ist es un ent-
scheidend, ob die Frucht auf dem Felde
noch am Halme wächst, oder ob sie vom
Boden bereits getrennt, geschnitten oder
abgemäht ist, sowie ob die Wegnahme
des Grases durch eine manuelle Thätig-
keit des Thäters selbst, oder mittelbar
durch Abweiden erfolgte (2. III. 91/1420;
Plen. 22. XI. 98/2288 C. XVII 808).
127. Die Vorschriften betreffend den
Feldschutz s. bei Geller Verwaltungs-
gesetze Nr. 1066 fr.
176;nb. 128. Dieser Qualificaüons-
grund trifft auch den Hirten, der das^
von ihm geweidete Vieh seinem Dienst-
herm entwendet (10. VI 81/846).
129. In seiner Fassung gewährt das^
Gesetz (§ 175/11 b) gleichen Schutz gegen
diebische Angriffe sowohl in Bezug auf
das Thier als auch auf einzelne Bestand-
theile desselben. Es fällt daher unter
diese Strafbestimmung auch das Abschnei-
den des Schweifs eines auf der Weid»
befindlichen Pferdes (4. VII. 81/856).
129 a. S. oben N. 19.
180. Unter „Ackergeräthschaften auf
dem Felde" sind nicht ausschliesslich Ge-
räthschaften und Werkzeuge zu verstehen,,
die unmittelbar zur Bearbeitung des Feld-
gutes verwendet werden, sondern auch
diejenigen auf offenem Feld befindlichen
Objecto, die mit dem Betriebe der Land-
wirtschaft nur mittelbar im Zusammen-
hange stehen, mögen ohne sie die eigent-
lichen Ackergeräthe und Werkzeuge über-
haupt nicht gebraucht werden können,,
oder mögen sie nur nach Bestimmung-
des Eigenthümers zam leichtern Gebranch
der letzteren zu dienen haben (3. X.
176/1. 181. „Der Begriff eines Ge-
wohnheitsdiebs setzt nothwendig voraus,
dass jemand Diebstahls wegen schon-
wiederholt abgestraft wurde" (29. XII.
52 A. 231).
182. Zur Annahme eines Gewohn-
heitsdiebstahls genügt aber weder die
Wiederholung des Stehlens für sich allein,,
noch eine mehrmalige Bestrafung; ei^
muss aus den Umständen auch hervor-
gehen, dass der Diebstahl „blos aus Hang
und Gewohnheit zum Stehlen" verübt
wurde (1. IX. 53 A. 368).
Digitized by LziOOQlC
190
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 176. - (24 a).
a) wenn der Thäler schon zweimal, sei es des Ver-
brechens oder der Uebertretung, des Diebstahls wegen
gestraft worden;
h) der Diebstahl von Dienstleuten an ihren Dienst-
gebern oder anderen Hausgenossen ;
176/11 a. 138. Diese Gesetzesstelle
Ist durch § 6 des Ges. 16. XI. 67 (3)
nicht aufgehoben worden (28. XI. 78/177).
S. Nov. 3 § 6».
184. Bei Anwendung der Bestimmung
^es § 176/11 a ist auch auf Bestrafungen
wegen Diebstahls, welche ausserhalb des
Gebiets der im Reichsrathe vertretenen
Länder erfolgten, Rücksicht zu nehmen
<31. X. 79/205; 9. IV. 92/1572 C. X 225).
135. Die Mitschuld oder Theilnahme
^es zweimal vorbestraften Diebes an
«inem an sich nur eine Uebertretung dar-
stellenden Diebstahle von mehr als 5 fl.
ist als Verbrochen nach § 1 76/11 a zuzu-
rechnen; derselbe Diebstahl kann sich
für den Thäter zur Uebertretung, für den
Mitschuldigen aber zum Verbrechen nach
% 176/11 a eignen (23. XI. 88/1218 C. VII
118).
135 a. Das zweite Urtheil^ womit dem
wegen Diebstahls Verurtheilten wegen
«Ines vor dem ersten Urtheil begangenen,
aber erst nachher bekannt gewordenen
Diebstahls (gemäss § 265 StPO.) eine
^usatzstrafe auferlegt wurde, begründet
nicht die Annahme des für die Quali-
Hcation nach § 17611a erforderten zweiten
Rückfalls (6. IX. OO 2504).
176/11 b. 136. Die Ansicht, „dass die
Annahme der Qualification des 176/11 b
<las Verhältniss der Hausgenossenschaft
»des Thäters mit dem von ihm bestohlenen
Dienstgeber zur nothwendigen Voraus-
setzun«; haben müsste, ist eine unrich-
tige. Die im Dienst- und Lohnverhält-
nisse verübten Entwendungen sind aus
dem Grunde in die Classe der erschwerten
oder ausgezeichneten Diebstähle einge-
reiht worden, weil es sich hiebei um Ge-
genstände handelt, welche vermöge des
Verhältnisses, in welchem der Dieb zum
Bestohlenen steht, gegen die Entwendung
nicht leicht geschützt werden können . . .
Diese Rücksicht, welche die strengere
Behandlung der von Dienstleuten an
ihren Dienstgebem verübten Diebstähle
bedingt, waltet aber gewiss und im höhe-
ren Grade auch in jenen Fällen ob, wo
der Bedienstete in die Hausgenossen-
schaft seines Dienstgebers nicht aufge-
nommen ist, da der leichte Zutritt zur
Sache und somit die Gelegenheit und er-
leichterte Möglichkeit der Diebstahlsver-
übung Bchon durch das blosse Dienst-
verhältniss, nicht aber durch die Haus-
genossenschaft bedingt ist" (12. III. 80,
21. VII. 87, 22. III. 89/241. 1088. 1226).
136 a. Es kann zwar nicht zugegeben
werden, dass, um den Diebstahl nach
§ 176 IIb zurechnen zu können, der Thä-
ter Hausgenosse seines Dienstgebers oder
der Hausgenossen desselben gewesen sein
müsse. Allein, es muss, um dieses Ge-
setz auf den Diebstahl an einem Ange-
hörigen des Dienstgebers anwenden zu
können, der Bestohlene zu dem Dienst-
geber des Thäters in dem Verhältnisse
eines Hausgenossen stehen. Eine Hans-
genossenschaft im Sinne des Gesetzes
kann als bestehend nur unter Personen
angenommen werden, welche mit ein-
ander in einer gemeinschaftlichen Haus-
haltung leben (15. V. 95/1866).
137. Der Qualificationsgrnnd des
Dienstverhältnisses kann auch bei Ent-
wendungen aus dem Nachlasse des Dienst-
gebers eintreten (25. IX. 85/819 C V. 87).
138. Massgebend für die Bestimmung
des § 176/11 b (und wohl auch für jene
des § 176/11 c) ist die Erwägung, durch
den strengeren Schutz des StG. das zu
suppliren, was der Eigenthümer zum
Schutze seines Eigenthums nicht selbst
vorkehren kann, d. i. solche Diebstähle
zu treffen, die von Leuten begangen wer-
den, „vor welchen man sich ihres freien
Eintritts oder besonderen Geschäfts wegen
nicht so leicht hüten kann". Behält man
diese „ratio legis** im Auge, so erweist
sich die Ansicht, wonach der im § 176/11 b
gebrauchte Ausdruck „Dienstleute" auf
eigentliche Dienstboten, d. i. auf Per-
sonen, die gewöhnliche, niedere körper-
liche Dienste leisten, beschränken soll,
als unrichtig. Das vom StG. gebrauchte
Wort „Dienstleute" ist schon seiner ety-
mologischen Bedeutung nach umfassen-
der und bezeichnet jede im Dienste ste-
hende Person. Dass eine gewisse fach-
liche Ausbildung der Anwendbarkeit
dieses BeerifTs nicht im Wege steht, ist
schon deshalb klar, weil ja viele selbst
zum eigentlichen Gesinde gehörige Per-
sonen (Gärtner, Kutscher, Köche, Kammer-
zofen u. 8. f.) eine solche Ausbildung be-
sitzen müssen (21. VII. 87;i083).
Digitized by LjOOQIC
XXI. HAÜPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
191
c) von Gewerbsleuten, Lehrjungen oder Taglöhnern
an ihrem Meister, oder denjenigen, welche die Arbeit
bedungen haben, verübt wird. — GeicO. 73.
138 a. Anch auf den Diebstahl des l
Jagdaafsehers am Wilde des Jagdbesitzers
lässt sich der § 176 IIb anwenden (1. XII.
93/1794).
139. Der mit der Befagniss der Auf-
sicht über die Ware und deren Aas-
folgang an die Käufer angestellte Maga-
zineor, der ohne Einwilligung des Han-
delsherrn dem Magazine Ware entnimmt,
um darüber eigenmächtig zu verfügen,
missbraacht dadurch die ihm durch seine
dienstliche Stellung gebotene Gelegenheit,
sich in den Besitz von Waren zu ver-
setzen, die bis dabin im Besitze des
Eigentnümers gewesen waren. Es liegt
also offenbar Besitzentziehung und da-
mit das wesentliche Thatbestandsmerk-
mal des Diebstahls im Gegensatze zur
Veruntreuung vor (27. I. 88 1123).
139a. Unter dem „Dienslverhältnis&''
des § 176 IIb kann lediglich ein auflös-
bares, auf einem Vertrage beruhendes
privatrechtliches Verhältniss verstanden
werden ; öffentlichrechtliche Verhältnisse
des civilen oder Militärdienstef, so das
Verhältniss des Feldwebels zum Com-
Eagniecommandanten, können nicht hie-
ergezogen werden (9. ilJ. 94,1768;.
1396. Der von bisherigen Dienstboten
am Dienstherrn nach Ablauf der Dienst-
zeit, aber noch vor Verlassen der Wohnung
des Dienstherrn begangene Diebstahl ist
nach § 176 Hb zu beurtheilen (12. X.
95 1906).
140. Die Anstiftung in Ansehung eines
an dem Dienstgeber des Anstifters durch
eine fremde, im Dienstverbältniss nicht
stehende Person verübten Diebstahls
kann, insoferne der Wert des Gestohlenen
den nach § 173 zum Verbrechen erför-
derlichen Betrag nicht erreicht, keines-
wegs als eine Mitschuld an dem nach
§ 176 II b verbrecherischen Diebstahl, weil
objectiv der Thatbestand des Verbrechens
des Diebstahls selbst durchaus nicht vor-
liegt, sondern lediglich als eine Mitschuld
an der Uebertretung des § 460 dem Dienst-
boten imputirt werden (5. XI. 83/586).
141. S. oben N. 6. 7.
176iUc. 142. Bei Anwendung des
§ 176/11 c kommt es nicht darauf an, ob
der Tbäter gerade ein Taglöhner, oder
ob er für eine gewisse Zeit, oder für alle
oder mehrere Arbeiten gedungen war,
sondern vielmehr darauf, ob die Arbeit,
wozu er von dem Bestohlenen gedungen
war, dem Thäter die leichtere Gelegen-
heit zur Verübung des Diebstahls geboten
hat (21. III. 79/195).
14aa. Die im § 176 II c gedachten
Gewerbsleute, wozu auch das gewerb-
liche Hilfspersonale zu zählen ist, können
im Falle ihrer Hauspnossenschaft bei
dem Arbeitgeber der für Dienstpersonen
gegebenen strengeren Bestimmung in
§ 176 II b nicht unterworfen werden (12.
VI. 96/1981).
1425. Handelsagenten gehören nicht zu
den in dieser Gesetzesstelle angeführten
Gewerbsleuten (16. IV. 98 2195).
142c. Durch den Lohnvertrag, womit
sich ein Fuhrwerksbesitzer, der sich seines
Gespanns zur Bearbeitung seines Grundes
zu bedienen pflegt, zum Sachentransport
verdingt, wird das im § 176/11 c voraus-
gesetzte Verhältniss nicht begründet (30.
IV. 88/1152).
148. Auch die nach Eröffnung des
Concurses über das Vermögen des Dienst-
gebers von dessen Geschäftspersonal ver-
übten Diebstähle fällen unter § 176, II c
(23. VI. 82;465).
144. Dass der Bestohlene die Arbeit
als Stellvertreter einer dritten Person, zu
der er im Dienstverhältnisse steht, be-
dungen hat, schliesst den Schutz dieser
Gesetzesstelle für ihn nicht aus. denn
auch in diesem Falle liegt ein Missbrauch
des Vertrauens vor, das der Arbeitgeber
wegen der bedungenen Arbeit dem Ar-
beitnehmer zu gewähren veranlasst ist
(26. V. 87 1063 C. VI 192).
145. Der Gewerbsmann, der, zur
Ausführung gewerblicher Arbeiten ge-
dungen, seinen Gehilfen, den er mit
deren Durchführung betraut hat, zur
Entwendung von Materialien des Arbeit-
gebers aufgefordert hat, haftet nach
§ 176/IIc, indem Letzterer nicht nur als
Arbeitgeber des Gehilfen, sondern auch
des Gewerbsmanns selbst zu betrachten
ist (.22. XL 89/1285).
146. Ein im Dienstverbältniss ver-
übter Diebstahl ist auch, wenn die ent-
wendete Sache dem Arbeitgeber bloss an-
vertraut war, nach § 176/11 c qualificirt
(19. I. 86/1395 C. IX 188).
147. Der von dem gewerblichen Hilfs-
arbeiter bei Verrichtung einer seinem
Meister übertragenen Arbeit an dem Be-
steller verübte Diebstahl fällt unter
§ 17611c (U. L 95/2072).
Digitized by LziOOQlC
192
ALLG. STRAFGESETZ I. THEIL. §§ 177-180. - (25).
177. Wenn der Diebstahl nach § 176 lediglich aus
der Eigenschaft des Thäters diesem als Verbrechen zu-
zurechnen ist, so ist weder die Theilnahme, noch die
Mitschuld an demselben als Verbrechen zu behandeln.
— StG. 5.
strafe des Verbrechens des Diebstahls.
178 (157. 158). Ist der Diebstahl ausser dem, was
in den §§ 173 bis 176 zum Verbrechen erfordert wird,
nicht weiter beschwert, so soll er mit schwerem Kerker
von sechs Monaten bis zu einem Jahre; bei erschweren-
den Umständen aber, zwischen einem und fünf Jahren
bestraft werden. — 25.
179 (159). Beläuft sich aber die Summe des Ge-
stohlenen über dreihundert Gulden ; — oder ist der Dieb-
stahl mit besonderer Verwegenheit, Gewalt oder Arglist
verübt worden ; — oder hat der Dieb bei seiner Betre-
tung auf dem Diebstahle gegen eine Person wirkliche
Gewalt oder gefährliche Drohung angewendet, um sich
in dem Besitze der gestohlenen Sache zu erhalten; —
oder hat sich der Thäter das Stehlen zur Gewohnheit
j];emacht, so soll auf fünf- bis zehnjährigen schweren
Kerker erkannt werden. — 25.
(25) Verordnung des Jastizministeriums 13. Jnni 1866 (R 103).
Da wahrgenommen wurde, dass den §§178 und 179 des
Strafgesetzes in der Anwendung ein verschiedener Sinn beigelegt
wird, so sieht sich das Justizministerium zur Erlassung nachstehen-
der Erläuterung veranlasst:
a) Der im zweiten Absätze des § 178 bestimmte höhere Straf-
satz des schweren Kerkers von 1 bis 5 Jahren ist auf das Ver-
177. 147a. Trifft eine der im § 176
bezeichneten Eigenschaften auch auf den
Theilnehmer und Gehilfen zu, so ist die
Regel des § 177 nicht anzuwenden ^20. X.
94/1778).
178. 148. Dieser Paragraph, in wel-
chem eine Sondernng von Strafsätzen
durch namentlich angeführte Umstände
nicht zu finden ist, enthält nur Einen
von 6 Monaten bis zu 5 Jahren reichen-
den Strafsatz (20. XII. 83 604). Vgl. oben
§ 138 »2.
179. 149. Zur Anwendbarkeit des
§ 179 Abs. 1 ist nicht erforderlich, dass
die Absicht des Thäters auf Zufttgung
eines Schadens von mehr als 300 fl. ge-
richtet war (1. II. 84/613).
150. Der höhere Strafsatz des § 179
findet auch dann Anwendung, wenn es
sich um einen versuchten Diebstahl von
mehr als 300 fl. handelt (JME. 5. Y. 53 Z.
6096;.
151. „Der Begriff von besonderer Ver-
wegenheit kann . . . nur in dem Sinne
aufgefasst werden, dass der Dieb, ohne
auf Hindernisse oder auf Widerstand zn
achten und trotz augenscheinlicher Ge-
fahr, entdeckt, betreten oder angehalten
zu werden, die That dennoch verübt"
(14. VI. 54 A. 516).
Digitized by LziOOQlC
XXI. IIAÜPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG. 193
brechen des Diebstahles nicht nur dann anzuwenden, wenn zwei
oder mehrere solche Umstände zusammentreffen, welche den Dieb-
stahl nach Vorschrift der §§ 173 bis 176 zum Verbrechen eignen,
sondern auch dann, wenn das Verbrechen des Diebstahles von all-
gemeinen erschwerenden Umständen der in den §§ 43 bis 45 des
St6. erwähnten Art tlberhaupt begleitet ist, und in dem einen und
anderen Falle die vorhandenen £rschwerungsumstände in Entgegen-
haltung mit den etwa vorhandenen Milderungsumständen im Sinne
des ^ 48 als überwiegend erscheinen.
Auch kann, sobald die überwiegenden erschwerenden Um-
stände die Anwendung des höheren Strafsatzes begründen, von der
Anwendung des § 54 auf einen solchen Fall weiter keine Rede sein.
b) In denjenigen Fällen des § 179, in welchen der Diebstahl
schon an und für sich als Verbrechen erscheint, mithin im Falle
des Belaufes der Summe des Gestohlenen über 300 fl. (§ 173), im
Falle der bei der Betretung angewendeten wirklichen Gewalt oder
ge föhrlichen Drohung gegen eine Person, um sich im Besitze des
gestohlenen Gutes zu erhalten (§ 174, Z. 1), oder des zur Ge-
wohnheit gewordenen Stehlens (§ 176, Z. I) ist die im § 179 fest-
gesetzte Strafe des schweren Kerkers von 5 bis 10 Jahren auch
dann anzuwenden, wenn kein anderer Umstand hinzukommt, welcher
die That zum Verbrechen eignet.
Auf den im § 179 bezeichneten Fall der Verübung des Dieb-
stahles mit besonderer Verwegenheit, Gewalt oder Arglist fmdet
jedoch diese Strafe nur dann Anwendung, wenn die That über-
haupt unter solchen Umständen begangen wurde, welche dieselbe
nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 173 bis 176) zum Ver-
brechen eignen.
180 (160). Der umstand, dass ein Diebstahl zur
Nachtzeit verübt wurde, macht denselben zwar für sich
allein, wenn nicht zugleich einer der in den §§ 173— 176
angeführten Umstände hinzutritt, noch zu keinem Ver-
brechen, jedoch soll ein solcher Diebstahl entweder
in der Ausmessung der Dauer oder in der Verschärfung
der Strafe strenger bestraft werden, als wenn er unter
übrigens gleichen Umständen bei Tag geschehen wäre.
Die Verantreong wird zq einem Verbrechen: a) ans der Beschaffenheit der That;
181 (161). Als ein Verbrechen ist diejenige Ver-
untreuung zu behandeln, wenn Jemand ein, vermöge
180. S. oben § 167 /i«.
Vanintreining.
I. Amtsvernntreaung (1—18).
1. Abgrenzung (1— 2b).
a oller, österr. Gesetze. I. Abtb., V. Bd
a) Vom Amtsmissbraach (1).
b) Von der Selbsthilfe (2).
c) Von dem Betrüge (2a. 2b),
2. Begriff (3-11).
Digitized
byGoogk
194
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 181. - (25).
seines öffentlichen (Staats- oder Gemeinde-) Amtes oder
besonderen obrigkeitlichen oder Gemeindeauftrages ihm
anvertrautes Gut im Betrage von mehr als fünf Gulden
vorenthält, oder sich zueignet. — NotO. § 1.
a) Allgemeines (3—5)
b) Amtsverhältniss (6— IIa).
8. Subject (12—18).
II. Privatverantreuung (19—41).
1. Abgrenzung (19-24).
a) Vom Diebstahl (19-22).
b) Vom Betrag (23. 24).
2. Begriffsmerkmale (25—41).
a} Anvertrautes Gut (25— 32c).
b) Unterschlagung (3a. 83—41).
181. 1. Die Bestimmung des § 181
steht zu jener des § 101 im Verhälüiisse
eines Special- zum Generalgesetze, wel-
ches ausser den Erfordernissen des gene-
rellen Gesetzes noch andere hat. Es ist
daher der Notar, welcher die ihm behufs
Stempelung von Notariatsacten anver-
trauten Gelder unterschläst und auf den
Ausfertigungen der Notariatsacte die Ver-
wendung der Stempelmarken fälschlich
bestätigt, wegen Veruntreuung in Amts-
sachen, nicht aber auch noch wegen
Missbrauch der Amtsgewalt nach § 102 b
zu bestrafen (7. III. 84.619).
2. Der Verurtheilung eines Gemeinde-
vorstehers wegen Zueignung von Ein-
nahmen der Gemeinde, die er vorsätzlich
nicht in Rechnung stellte, steht nicht
entgegen, dass sein aus der Rechnung
ersichtliches Guthaben wider die Ge-
meinde den zugeeigneten Betrag über-
steigt, wenn er die für Rechnung der Ge-
meinde eingenommenen Beträge nicht zur
Befriedigung seiner gegen die Gemeinde
gestellten Forderung verwendet, sondern
dieselbe auch weiterhin geltena gemacht
und die Gemeinde von ihren Schulden
gegen ihn nicht entlastet hat (23. V.
84/648).
2a. Ein Finanzwachaufseher, der an
die Mannschaft die Löhnung auszufolgen
hatte, trug Abzüge nicht in die Register
ein und behielt die sich so ergebende
Differenz; die Verurtheilung wegen Ver-
untreuung ist gerechtfertigt. „Dass die
Aneignung des Geldes durch unrichtige
Eintragungen in die Register (nicht eigent-
lich durch Fälschung derselben) vorne-
reitet, bzw. die Entdeckung der That in
dieser Weise gehindert wurde, kann die-
selbe nicht zum Betrüge gestalten, denn
die Schädigung, die ein Thatbestandser-
fordemiss des Betruges bildet, erfolgte
nicht durch diese Manipulation, sondern
durch die Aneignung des Geldes. Läge
nicht Amtsveruntreuung als Specialdelict
vor, so wäre allerdings die Qualification
des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 101)
in Erwägung zu ziehen gewesen, was
aber die Lage des Angekl. nur verschlech-
tert hatte und von der lediglich zu seinem
Vortheil zulässigen Nichtigkeitsbeschwer-
de nicht anges^ebt werden kann*^ (23. II.
94/1715).
2&. Die Loslösung und Zueignung
noch nicht obliterirter Stempelmarken
von Parteieneingaben durch einen Dinr-
nisten ist je nach der Sachlage Diebstahl
oder Veruntreuung, aber nicht Betrug
(3. II. 98/2166 C. XVn 464).
3. Zam Thatbestande der Verun-
treuung ist nicht die Absicht nothwendig,
sich die anvertraute Sache zuzueignen;
die Veruntreuung wird auch durch ein
gesetzwidriges „Vorenthalten** der anver-
trauten Sache negangen (10. II. 76/102).
3a. Das Vorenthalten in der Richtung
der §§ 181 und 183 setzt ein Benehmen
des Tnäters voraus, worin sein Entschluss,
die anvertraute Sache überhaupt niemals
an den Berechtigten abzuliefern, den Zu-
stand, worin sie diesem entzogen ist, zu
einem bleibenden zu gestalten, in con-
cludenter Weise zum Ausdruck gelangt
(80. IX. 00/2524).
4. Der Absicht, sich einen Vortheil
zuzuwenden, bedarf es nicht (5. XÜ.
84/712 C. II 1 370).
5: Ist an die Geschwomen eine alle
gesetzlichen Merkmale der Veruntreuung
enthaltende Frage gestellt, so begründet
der in diese aufgenommene Beisatz „in der
Absicht, sich durch diese seine Handlung
einen Vortheil an seinem Eigenthume zn
verschaffen" nicht die Nichtigkeit des
(verneinden) Wahrspruchs, weil die Ge-
schwomen die Frage mit der Beschrän-
kung, „aber nicht in der Absicht . . etc.*'
bejahen konnten (28. XI. 77/165).
6. „Die an die Vorschrift des § 177
sich anlehnende und hinsichtlich der
Rückwirkung der persönlichen Eigen-
schaft des Hauptthäters auf die Qualifi-
cation der Theilnehmung im § 186a ent-
haltene einschränkende Bestimmung fin-
det bei der Veruntreuung keine Anwen-
dung. Die Veruntreuung (des § 181) wird
nicht schon deshalb zum Verbrechen er-
klärt, weil der Thäter der Träger oder
Mandatar eines öffentlichen Amts ist,
sondern, weil dieselbe an einem ihm an-
vertrauten öffentlichen Gute verübt wurde**
(9. IX. 82/475).
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAÜPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
195
7. Das Epitheton „besonderer*' soll
onyerkennbar nur den Gegensatz zu dem
.öffentlichen Amte" roarkiren. Aach die
Geschäfte des ordentlichen Wirtschafts-
betriehs besorgt der Vormund zufolge
obrigkeitlichen Auftrags (vgl. §§ 190, 200,
250, 260 BGb.) ; und vermöge dieses Aaf-
tran werden Zahlungen an ihn geleistet
und von ihm übernommen, auch wenn
er nicht das persönliche Vertrauen der
zahlenden Parteien geniesst. Ob der Auf-
trag schon in der Bestellung zum Vor-
munde liegt, oder erst eingeholt werden
mnss, kann sachlich eine Verschiedenheit
des strafrechtlichen Gesichtspunkts nicht
begründen. Daher gilt alles, was dem
Vormunde infolge dieser sein<!r Stellung
anTortraat wird, als ihm vermöge be-
sonderen obrigkeitlichen Auftrages anver-
traut (12. IX. 84/668 G. HI 83).
7«. Der Mitvorround, der für
«eine Mündel Geld empfängt, handelt
auf Grund des besondern obrigkeitlichen
Auftrages, der in seiner Bestellung zum
Mitvormund liegt (24. XI. 94/1790).
8. Die die Qualifieation einer Amts-
verantrennng nacb § 181 bedingende
Voraossetzung des durch die Worte „ver-
möge eines öffentlichen (Staats- oder Ge-
meinde-) Amtes" gesetzlich gekennzeich-
neten öffentlichen Vertrauensverhältnisses
trifft unzweifelhaft in dem Falle ein,
wenn infolge einer die Eintreibung einer
öffentlichen Abgabe bezweckenden Amts-
handlung dem betreffenden Beamten, als
der zur Empfangnahme vermeintlich be-
rufenen Person, Zahlung geleistet wird.
Die durch das Umstandswort „vermöge''
angedeutete causale Beziehung zwischen
dem „Anvertrauen" und der ämtlichen
Eigenschaft des Empfängers liegt dann
jedenfallls vor, und zwar ohne Unter-
schied, ob der Beamte nach der Amts-
instrnction zur wirksamen Empfangnahme
berufen, oder ob eine solche ihm sogar
ausdrücklich untersagt war, und ob der
Zahlende hiedurch liberirt wurde oder
aber der zur Empfangnahme berechtigten
Behörde gegenüber nach wie vor zah-
lungspflichtig ist^ zu einer derartigen
Unterscheidung bietet weder die gram-
matikalische, noch die logische Inter-
pretation des Gesetzes einen gegründeten
Anlass (26. I. 86, 21. IU.92/739. 1663 C.
IV 82, X 221).
8«. Auch der Auftrag des vorgesetzten
Beamten an den Untergebenen, eine nach
internen Vorschriften dem Erstem zu-
fallende Arbeit zu leisten, ist ein „be-
sonderer obrigkeitlicher Auftrag" (23. II.
94/1716).
9. Zum Wesen des Delicts nach § 181
gehört es, dass die Aushändigung des
Geldes an den Beamten sich als die an
die Behörde zu bewirkende Zahlung
charakterisirte, d. h. dass der Leistende
dabei von der Voraussetzung ausging, er
erfülle dadurch die ihm obliegende Ver-
bindlichkeit, und dass anderseits der Be-
amte bei der Empfangnahme sich dieser
Voraussetzung des Leistenden bewusst
war. War daher der Einzahlende in
Kenntniss, dass der Beamte zur Em-
pfangnahme nicht berufen sei, dann be-
diente er sich des Beamten nur als eines
einfachen Vermittlers, um durch denselben
die Zahlung bewirken zu lassen und
mangelt es an dem zum § 181 nothwen-
digen Causalzusammenhange zwischen
dem Anvertrauen und dem amtlichen
Charakter des Empfängers (21. III. 92/166S
G. X 221).
9a. Der Gehilfe des Steuerexecutors
begeht durch Gewährung eines Darlehens
an den Letzteren aus den ihm von einer
Partei zur Abfuhr an das Steueramt
überbrachten Steuergeldern eine Amts-
veruntreuung (29. IX. 02 G. XXI 83;.
10. Die grössere Strenge des Gesetzes
ist nicht auf eine persönliche Eigenschaft
des Thäters, sondern auf sein Verhält-
niss zur veruntreuten Sache zurückzu-
führen. Er ist schon bei einem Werte
von mehr als 6 fl. als Verbrecher zu be-
handeln, nicht weil er ein öffentliches
Amt bekleidet, sondern weil er die Ver-
untreuung an einem ihm anvertrauten
öffentlichen Gute verübte (24. II. 93,1670).
Vgl. unten N. 16.
10a. Wenngleich dem Amtsvorsteher
rücksichtlich des angewiesenen Amtspau-
schals zwar in der Art der Verrechnung
Erleichterung gewährt und in der Ver-
wendung eine freiere Bewegung gestattet
ist, so gilt das Amtspauschale dessenun-
geachtet als ein dem Amtsvorsteher ver-
möge seines öffentlichen Amts anver-
trautes Gut (18. XI. 92,1649).
11. Durch die Solidarabfindnng der
Verzehrungssteuer erlangt die Abfindungs-
gesellschaft Rechte der Finanzverwaltung
nur insofern, als es sich nicht um den
auf gegenseitigem Uebereinkommen ab-
gefundenen steuerbaren Geschäftsbetrieb
der Gesellschafter handelt. Die Person,
welcher die Gesellschaft die Einhebung
der auf die Gesellschafter repartirten
Theilbeträge der Abfindungssumme über-
läset, tritt bezüglich derselben nicht in
das im § 181 vorausgesetzte Verhältniss
(10. IX. 88/1174 C. VI 523).
IIa. S. oben § 101 "a.
12. Zu Händen des zustellenden
Am tsdieners gemäss § 21 MVdg.
3. VII. 54 (R 169) entrichtete Zustel-
lungsgebühren, die zur Ablieferung an
19
Digitized by LziOOQlC
196
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 182. 188. - (25).
Strafe.
182 (162). Eine solche Veruntreuung soll mit
schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren; wenn
sie aber hundert Gulden übersteigt, von fünf bis zehn,
und zwanzig Jahren bestraft werden.
b) durch den höheren Betrag.
183 (163). Des Verbrechens der Veruntreuung
macht sich auch derjenige schuldig, welcher ausser dem
den Amts vor stand bestimmt sind, bilden
ein dem Diener vermöge seines öflTent-
lichen Amts anvertaates Gut (1. XU.
90,1381).
18. Ein zwar nicht beeideter, jedoch
dnrch Handschlag zur Treue und Amts-
Verschwiegenheit fär seine probeweise
DiensUeistung im Postamte verpflichteter
Postaspirant macht sich durch Unter-
schlagung von Briefpostgeldern im Be-
trage von mehr als 5 fl. der Amtsverun-
treuung schuldig (1. VII. 52 A. 160).
14. Ebenso ein Postexpeditor,
obwohl er nur vom Postmeister und
unter dessen Haftung aufgestellt ist (28.
I. 58 A. 252).
15. Ebenso ein D i u r n i 8 1 während
der Zeit, in welcher er als solcher Dienste
leistet (31. I. 60 A. 988).
16. Ebenso ein dem Kerkermeister
zur Dienstleistung zugewiesener Diurnist,
der von jenem zur Eincassirung von Lohn-
beträgen von Parteien für ihnen xeleistete
Sträflingsarbeit verwendet wird (24. II.
93/1670 C. XI 249). Vgl. N. 10.
17. Ebenso der executive Sequester
(Jagdverwalter), welcher vermöge dieser
Stellung ihm an vertrautes Geld sich zu-
eignet (22. I. 81/806).
18. Die Veruntreuung von Gemeinde-
geldem durch den Bürgermeister ist eine
Amtsveruntreuung (20. III. 85 760 C. IV
215).
183. 19. Mit der freiwilligen Ueber-
gabe des Rocks seitens eines von zwei
Keisegenossen an den andern ^entäusserte
sich der Erstere nicht der freien Verfü-
gung über jenen Rock, da die Ueber-
gäbe nur in der Absicht, sich für eine
kurze Zeit von der Last des Kleidungs-
stücks zu erleichtern, erfolgte''. Dem
Reisegefährten, welcher hierauf mit dem
Rock davongelaufen, kann nur Diebstahl,
nicht Veruntreuung zur Last gelegt wer-
den. Denn es wurde ihm nicht „durch
jene Uebergabe der Rock im Sinne des
§ 957 BGb. zur Aufbewahrung anvertraut",
vielmehr behielt ihn der Erstere fort-
während im Bereiche der eigenen Ver-
fügungsmöglichkeit. Sowie nun ein Last-^
träger, welcher eine ihm ttbergebene,
unter der Aufsicht des Eigenthfimers
weiter zu tragende Sache sich zueignet,
einen Diebstahl begeht, so kann auch
kein Zweifel obwalten, dass im gegebenen
Falle ein Diebstahl vorliegt (11. VI. 74 12).
19 a. Der zum Ueberführen einer
Ware bestellte Fuhrmann begeht durch
deren in Aneignungsabsicht bewerkstell-
tigte Ueberführung in sein eigenes Hans
einen Diebstahl, nicht eine Veruntreuung
(27. V. 98/2237).
20. Die von einem Ladendiener ein-
genommenen LosuMsgelder bilden, inso-
lange sie nicht in die Ladencasse erlegt
sind, keinen Gegenstand der Gewahrsame
des Principals, daher die Zueignung der-
selben nicht unter den Greeichtspunkt
einer Besitzentziehung, sondern nur unter
den der Vorenthaltung eines anvertrauten
Guts gebracht wenden kann (9. II. 85 742
C. IV 184).
20 A. Veruntreuung, nicht Diebstahl
begeht der Lehrling durch widerrechtliche
Aneignung des ihm von dem Lebtherm
zur Postaufgabe übergebenen Geldbetrags
(Plen. 80. XL 97 2147 C. XVH 802).
21. Der Werkführer, welcher aus dem
ihm zugewiesenen Arbeitsloeal dortselbst
untergebrachten Bernstein entträgt, begeht
einen Diebstahl und keine Veruntreuung,
da durch die Unterbrincung in diesem
Locale die Gewahrsame dfes Beschädigten
nicht aufgehoben. Letzterer vielmehr in
der Lage verblieben ist, über den Bern-
stein, sei es unmittelbar selbst, sei es
durch den Werkfährer als einen Stell-
vertreter, jederzeit thatsächlich zu ver-
fügen, und übrigens die Wegnahme des
Bernsteins zu einer Zeit erfolgte, in
welcher der Werkführer nicht mehr be-
rechtigt war, solchen aus dem Arbeits-
iocale selbst fortzutragen (11. IV. 85; 1771
C. IV 278).
22. Der Verpflichtete, der sich Früchte
von dem in seinem Besitz befindlichen
Grundstücke nach dessen Versteigerung
und nach der Ertheilung des Zuschlags
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAÜPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG. 197
im § 181 enthaltenen Falle ein ihm an vertrautes Gut
in einem Betrage von mehr als fünfzig Gulden vorent-
hält oder sich zueignet.
an den Ersteher znei^et, begeht eine
Veruntreuung, nicht einen Diebstahl (11.
III. 99/8888).
22 a. Vgl. oben § 171 »4^.
88. Von einer VerantrenuBg kann
dort keine Rede sein, wo das Anvertrauen
der Sache selbst nur durch voransge-
gangene listige Vorspiegelang erschlichen,
die Sache daher darch betrügerische Tän-
schang entlockt wurde, ohne welche das
Anvertrauen derselben nicht geschehen
wäre, mit der vorgesetzten Absicht, das
anvertraute Gut rar sich zu verwenden
und den Eigenthämer hiedurch an seinem
Vermögen zu beschädigen (1. VII. 52 A.
158).
84. Der Platzagent einer Firma, der
dieser fiogirte Warenbestellungen über-
gibt, in der Hoffnung, dass die Kunden
die nicht bestellte Ware denn doch be-
halten werden, dann aber die von diesen
zur Verfügung gestellte Ware an sieh
nimmt und sich zueignet, begeht Ver-
untreuung, nicht Betrag (19. III. 97/2061
C. XVI 110).
24 M. S. unten g§ 197 »i», 200 '.
25. Eine Veruntreuung kann auch
an zur Ausführung eines Mandats über-
geben en Fungibilien begangen werden
und „wird durch die Pflicht zur Rech-
nungslegung nicht ausgeüchlossen, es
wäre denn, dass nach der Natur des Ge-
schäfts und der ausdrücklichen Verab-
redung die Verpflichtung des Bevoll-
mächtigten nur auf Erstattung in genere
geht und derselbe entweder direet das
Eigenthum an den übergebenen Stücken
oder wenigstens das Recht erlangt, sich
dieselben zuzueignen" (28. VI. 79/208).
86 a. Die dem Kellner, wenn auch zu
festen Preisen und gegen Verrechnung
vom Wirt übergebenen Speisen und Ge-
tränke und die vom Kellner bei den Gra-
sten eisgehobene Bezahlung sind ein ihm
anvertrautes Gut (15. XII. 93/1689).
9bb. Hat der Vermieter gleichzeitig
mit der Miete des abgesonderten und ver-
sperrbaren, ihm daher nicht ohneweiteri
zugänglichen Zimmers dem Bestandneh-
mer auch die darin befindlichen Einrich-
tungsgegenstände zum Gebrauch und zur
Benützung überlassen, so sind diese Ge-
genstände dem Mieter „anvertraut (20.
rV. 01/2602 C. XX 117).
86. Der Begriff des An Vertrauens
findet auch auf das Rechtsverhältniss
des Commissionärs zu seinem Commit-
tenten Anwendung, da Ersterer nach dem
Wesen des Commissionsvertrags die Ware
zumVerkaufe übernimmt und verpflichtet
ist, dem Committenten den aus dem Ver-
kaufe erzielten Erlös zu zahlen, welcher
Erlös an die Stelle der übergebenen Waren
tritt. Die Ware oder an ihrer Stelle der
Erlös ist daher im Sinne des § 183 dem
Commissionär anvertraut, weshalb auch
die Art. 867 und 874 des Hgb. den Com-
missionär als Verwalter der ihm über-
gebenen Ware bezeichnen (21. V. 85.796
C. IV 420). Vgl. N. 86.
26«. Der Miteigenthümer, der im
Aufb'age des andern Miteigenthümers
die Gewahrsame an der gemeinschaftlichen
Sache hat, begeht Veruntreaung, wenn
er über die ganze Sache zu eigenem Vor-
theile verfügt, sie vorenthält oder sich
zueignet (21. X. 93 1691). Vgl. §§ 85«. 171«.
26b. Unbeschadet eines nach Art.
266 Hgb. und § 1175 bGh. zu beurthei-
lenden Rechtsverhältnisses kann ein Con-
trahent zum Nachtheile des andern sich
strafrechtlich verantwortlich machen,
wenn er sich rechtswidrig an Objecten
des gemeinschaftlichen Vermögens
vergreift (21. VI. 95/1877). Vgl. §§ 85».
171«.
27. Um das Anvertratien einer be-
weglichen Sache in der Weise za begrün-
den, dass durr*h deren Zueignung nur
eine Veruntreuung begangen werde, muss
allerdings eine Art Uebergabe zur Ge-
wahrsame eintreten. Eine Sache anver-
trauen heisst nach Adelung (I. S. 398)
„sie jemandens Treue übergeben". Nicht
ein allgemeines Vertrauen, sondern ein
specielles Anvertrauen: nicht die in je-
der Hausgenossrenschatt unvermeidliche
Zugänglichkeit ; nicht die Dispositions-
möglichkeit oder die Berechtigung zu einem
bestimmten Gebrauche oder zu einer be-
sonderen Verfügung kann das Verhält-
niss des Anvertrauens, der Gewahrsame
begründen (10. VI. 51 A. 27).
28. Das Merkmal des Anvertraut-
seins ist „lediglich an die Voraussetzung
geknüpft, dass jemand auf Grund einer
Uebergabe den Gewahrsam einer Sache
mit der Verpflichtung erlangt, solche dem
Tradenten seinerzeit zarückzustellen oder
an einen Dritten abzuliefern" (16. X. 82
C. I 108).
29. Mit dem Merkmal des Anver-
trauens wird gesetzlich nur die Voraus-
setzung aufgestellt, dafes jemandem eine
thatsächliche Verfügungsgewalt unter
dem Vertrauen eingeräumt worden sei,
Digitized by LziOOQlC
198
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 184. — (25).
* Die vom Gläubiger gepfändeten und in Verwahning des
Schuldners belassenen Sachen sind auch als ein dem Letzteren
anvertrautes Gut zu betrachten.
er werde dieselbe im Sinne des Gewalt-
gebers gebraachen, es ist jedoch nicht
erforderlich, dass eine körperliche üeber-
gabe der Sache von Person zn Person
stattgefunden habe ; die Einräumnng der
Verfügungsgewalt über die Sache kann
auch mittelbar erfolgt sein, z. B. durch
Anvertrauen der Accepte über die zu es-
comptirende Valuta (26. IX. 84;663 C.
m 102).
30. Nach den Feststellungen wurden
dem Angekl. die Bretter, welche er sich
angeeignet hatte, zusammen mit den
übrigen in der Bollette verzeichneten,
zum Zwecke der Beförderung übergeben
und anvertraut. Dadurch ging auf den
Angek). thatsächlich die Möglichkeit über,
bezüglich dieser Bretter zu verfügen.
Hierin liegt das Merkmal des Anver-
trauens ; es ist dabei vollkommen gleich-
giltig, dass der Vertrag über die Ver-
frachtung der Bretter zwischen der be-
schädigten Firma und einem Dritten ge-
schlossen wurde, dass dieselbe nur vom
Letzteren dem Angekl. aufgetragen war,
da es lediglich auf die physische lieber-
gäbe und Erwerbung der thatsächlichen
Innehabung des Angeklagten durch eine
Handlung des Eigenthümers oder seines
Stellvertreters ankommt (21. XL 84/702
C. III 326).
31. Der Geldbetrag, mit welchem der
Schuldner an den (wirklichen oder ver-
meintlichen) Stellvertreter seines Gläubi-
gers Zahlung leistet, ist dem Stellver-
treter anvertraut (27. XI. 86/965 C. VI. 91).
31 a. Unmittelbar beitragspßichtig ist
der Bezirkskrankenkasse nicht der ver-
sicherungspflichtige Arbeiter, sond^n
dessen Arbeitgeber ; die von dem Letztem
im Regresswege gegen den Erstem aus
dem Lohne zurückbehaltenen Beitrags-
quoten sind demnach kein anvertrautes
Gut (23. XII. 92, 4. III., 9. V. 93/1624.
1625. 1646).
32. Bei dem Verkaufsauftrage im
Sinne des § 1986 BGb. ist innerhalb der
zum Verkauf festgesetzten Zeit die zum
Verkauf übergebene Sache, weil deren
Eigenthum während dieser Zeit bei dem
Uebergeber verbleibt, als vom Uebergeber
dem Uebernehmer anvertraut anzusehen,
wie denn auch im § 1088 BGb. der Gegen-
stand des Verkaufsauftraga ausdrücklich
als eine „zum Verkaufe anvertraute
Sache'' bezeichnet wird. Ebenso zweifel-
los erscheint aber im Hinblick auf das
Wesen des Trödelvertrags, dass nach
jener Zeit von einer anvertrauten Sache
schlechterdings nicht mehr die Rede sein
kann. Die Entscheidung darüber, ob das
Vorenthalten des vereinbarten Preises
der übergebenen Sache seitens des lieber-
nehmers, nachdem dieser sie bereits ver-
kauft hat, sich als Veruntreuung dar-
stelle oder nicht, hängt demnach vob
der Feststellung der Thatsache ab, ob
der Verkauf innerhalb oder ausserhalb
der mit dem Uebergeber vereinbarten
Frist erfolgt ist (29. XI. 90/1372 C. IX
131; 30. IX. 98/2259).
32a. Die mit Eigenihumsvorbehalt
bis zur Abfuhr der Gegenleistung über-
lassene Sache ist bis zur vollständigen
Elf üllung der Verbindlichkeit dem Ueber-
nehmer anvertraut (21. VII. 93, 14. II.
02/1716. 2696).
32b. Ist bei der mieth weisen Ueber-
lassung des Gebrauchs einer beweglichen
Sache vereinbart worden, dass diese,
wenn eine bestimmte Summe in monat-
lichen Abzahlungen entrichtet ist, in daa
Eigenthum des €rebrauchsberechtigten
übergehen soll, so ist die Sache bis zur
vollen Auszahlung ein dem Letztern an-
vertrautes Gut (4. III. 99/2381).
32c. „Anvertraut*' ist eme Sache,
wenn sie jemandem in die Gewahrsam»
übergeben und ihm darüber eine that-
sächlich e Verfügungsgewalt in dem Ver-
trauen eingeräumt wird, er werde sie im
Sinne des Gewaltgebers gebrauchen und
die Sache in specie oder, bei fungiblen
Sachen, in genere zurück teilen. Dies
trifft bei dem einem Geschäftsreisende»
von seinem Prinzipal ohne besondere
Vorbehalte gewährten Reisekostenvor-
schuss nicht zu 2. II. 02/2693).
38. Die zui Verantreuung erforder-
liche böse Absicht liegt wesentlich in
der Vorenthaltung und Zueignung des
anvertrauten Guts und wird durch das
blosse Vorhaben des Thäters, die zu
eigenem Zwecke verwendeten, ihm anver-
trauten Gelder nach Möglichkeit zurück«
zuersetzen, selbst wenn für eine solche
Möglichkeit gegründete Hoffnung vor-
handen war, noch nicht ausgeschlossen
(5. U. 1868 A. 1211).
38a. Dass die widerrechtliche Dis-
position über die anvertraute Geldsumme
eventuell zum Vortheile des Berechtigten
ausschlagen konnte, kommt nicht in Be-
tracht, da Gewinnsucht oder Schädigung»-
* Dieser Absatz ist aufgehoben durch § 4 des Ges. 25. V. 83 (R 78;.
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAÜPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
199
Strafe.
von
184 (164). Eine solche Veruntreuung ist mit Kerker
sechs Monaten bis auf ein Jahr; wenn aber der
absieht kein Delictsmerkmal der Verun-
treanng ist (25. V. 01/2611).
34. Grewinnsacht ist kein gesttsliches
Merkmal der Venmtrenang. Der Ange-
stelite eines bemfsmässig fremde Ge-
schäfte Besorgenden macht sich der Ver-
nntrenong schuldig, wenn er Letzterem
anvertrante Gelder (nnd wäre es aach
7.nm Natzen seines Chefs) wissentlich
mandatswidrig verwendet (80. XII. 81/402).
86. Die im § 188 nebst der Unter-
echlagnng geforderte böse Absieht des
Thäters mnss darauf gerichtet sein, ent-
weder den Eigenthfimer des anvertrauten
Guts ausser Stand zu setzen, dass er mit
demselben verfügen könne, oder ihn um
den Vermögenswert des Guts 2U bringen.
Wenn nun der Thäter, der die ihm an-
vertrauten Sachen versetzt hat, hinterher
dem Eigenthfimer aus freien Stücken die
Pfandscheine übergibt und ihm so die
Einlösung der verpfändeten Sachen er-
möglicht, so hat er dem Eigenthfimer
nicht die Verffigung über sein Gut ent-
zogen, sondern ihn vielmehr nur um die
zur Wiedereinlösung nöthige Summe, also
um einen Theilwert derselben gebracht,
nnd es fällt somit nur dieser Theil- und
nicht der volle Wert des versetzten Guts
in den Thatbestand der Veruntreuung,
zumal da die Strafbarkeit der That nach
9 187 vollends erloschen ist, wenn der
Thäter dem Eigenthfimer vor der gericht-
lichen Anzeige nebst den Versatzscheinen
auch noch die zur Einlösung nöthige
Summe übergibt (29. VIL 56 A. 747).
36. Die Vorenthaltung des Erlöses
der zum Verkaufe übergebenen Ware
seitens des Commissionärs begründet
eine Veruntreuung (16. IV. 80/245). Vgl.
N. 26.
87. Ebenso das Ausleihen anvertrauter
Gelder. Ob dabei seitens des Thäters die
Absicht, Vortheil aus der That zu ziehen,
bestand, ist nnentseheidend (26. 1. 89/1239
C. VII 195).
38. Ebenso die Vorenthaltung einer
in barem Gelde geleisteten Caution be-
gründet eine Veruntreuung, es müsste
denn feststehen, dass mit aer Cautions-
leistung ein sog. pignus irreguläre be-
stellt, d. h. dass ausdrücklich oder still-
schweigend (etwa durch Stipullrung der
Verzinsung des Cautionsbetrags) dem
Angekl. gestattet worden sei, den Cau-
tionsbetrag mit anderen Geldern zu ver-
mengen, zu verbrauchen und seinerzeit
nur einen gleichen Betrag dem Cautions-
leger zurückzuerstatten (11. V. 89/1276
C. Vn 386).
39. Der Mandatar, der die ihm zu
einem bestimmten Zwecke anvertraute
Sache für sich verbraucht, begeht eine
Veruntreuung. Ist Geld oder eine andere
vertretbare Sache anvertraut, so kann
der Mandatar statt derselben auch eine
andere gleichwertige Sache zu dem ihm
aufgetragenen Geschäfte verwenden, doch
muss er eine solche gleichwertige Sache
jederzeit bereithalten. Gebricht es an
dieser Möglichkeit und war sich der
Thäter dessen bewusst, so begeht er mit
der gegen den präsumtiven Willen des
Mandanten verstossenden Zueignung eine
Veruntreuung ohne Rücksicht darauf, ob
die Rückstellung der vertretbaren Sache
ausdrücklich bedungen war, sowie ob be-
treff der Verwendung derselben ein. Zeit-
punkt fixirt war und ob er etwa noch
einmal in die Lage kommen wird, den
Schaden gut zu machen, zumal die Irre-
parabilität desselben kein Requisit des
§ 183 bildet (28. X. 89/1281).
39a. § 183 verpönt auch schon das
blosse Vorenthalten eines anvertrauten
Guts. Dies tri£rt zu, wenn jemand die
ihm zur Auswahl anvertrauten Waren
Oberhaupt nicht mehr zurückstellte, viel-
mehr bei der für einen andern Gläubiger
vorgenonunenen Execution dem Gerichts-
diener zur executiven Pfändung vorlegte,
worin eigentlich nicht blos ein Vorent-
halten, sondern schon das Zueignen selbst
ausgeprägt ist (12. XI. 98/2272).
40. Der Verkauf des Pfandes durch
den Pfandgläubiger ist keine Veruntreuung
(24. X. 54 A. 596).
41. Ebensowenig die eigenmächtige
Abtrennung und Veräusserung von Be-
standtheilen einer über ihren Wert be-
lasteten Liegenschaft durch den Besitzer
(21. I. 75/43).
184. Wo das Gesetz Ausdrücke,
wie : „bei besonders erschwerenden Um-
ständen'^ gebraucht und nicht nament-
lich aufgeführte Erschwerungs- oder Mil-
derungsumstände vorliegen, ist nur E i n
Strafsatz vorhanden (28. XI. 86/852).
Theilnehmung am Diebstahl.
I. Abgrenzung (1—4).
1. Von Vorschubleistung (1— 2a).
2. Vom Diebstahl (3).
Digitized by LziOOQlC
200
ALLG. STRAFGESETZ 1. THEIL. § 186. - (25).
Betrag dreihundert Gulden übersteigt, mit schwerem
Kerker von einem bis auf fünf Jahre ; und bei besonders
erschwerenden Umständen zwischen fünf und zehn
Jahren zu bestrafen.
Theilnehmang am Diebstahl oder an Yerant/eaang.
185. Der Theilnehmung am Diebstahle oder an
einer Veruntreuung macht sich derjenige schuldig, der
8. Vom Betrag (Fandverheimlichang)
(*)
U. Begrinsmerkmale (5—18;.
1. Allgemeine (6—16).
a) Dolus (6— 7j.
b) Verhältniss zum Hauptthäter
(8. 9).
c) Identität der Sache (10-16).
2. Verhtthlang (16— 18a).
8. Ansichbringnng (19).
4. Verhandeln (80. 21).
185. 1. Das Bestreben des Mannes,
die Aufmerksamkeit des wegen eines
von seiner Gattin begangenen Diebstahls
eine Haasdorchsochang vornehmenden
Amtsorgans von der Tbäterin abzulenken
und dieser hiedurch die Möglichkeit zur
sicheren Verwahrung des gestohlenen
Guts zu verschaffen, enthält wohl die
Merkmale des im § 214 normirten Ver-
brechens der Vorschnbleistung durch Ver-
hehlung ; allein der Thatbestand der Dieb*
stahlstheilBehmnng liegt hier nicht vor,
da von einer seltMtändigen, auf die ge-
stohlene Sache geradezu gerichteten
Thätkkeit und somit von einer Verheh-
lunf im Sinne der §§ 186 und 186 a keine
Rede sein kann (81. VIII. 88/666).
2. Die Verbehlung gestohlener Sachen
ist selbst in dem Falle, wenn hiebei
lediglich die Verheimlichung der zur Ent-
deckung des Thäters dienenden Anzeigen
in der Absicht des Thäters gelegen wäre,
nur nach der speciellen Norm des § 184
zu behandeln, hinsichtlich welcher für
die Berufung auf die im § 216 für die
Angehörigen des unmittelbaren Thäters
ausnahmsweise gewährte Begünstigung
kein gesetzlicher Anhalt vorhanden ist
(12. X. 86/825).
2 a. Die strafbare Thätigkeit des § 214
fällt, wenn sie sich auf gestohlene, ver-
untreute oder geraubte Gegenstände be-
zieht, unter die Norm des § 185, bezw.
196 (27. IX. 95/1899).
3. Auf Grund einer Anklage wegen
Diebstahls kann auch „eine Verurtheilung
wegen Theilnahme am Diebstahl erfolgen"
(8. IX. 80/272) .
4. Die Betheiligung an der Aneignung
einer vermeintlich gefundenen, thatsäch-
lich aber gestohlmen Sache begründet
einen Betrug nach § 201 c (10. IX. 74,'2S).
S. § 461«.
6. „nie Ansicht, dass zur Diebstahls-
theilnehmnng ein vorläufiges Einverständ-
niss mit dem Entwender erforderlidi sei,
ist nicht richtig*' (16. III. 54 A. 461).
6 a. Die gewinnsüchtige Absicht ist
kein Thatbestandsmerkmaf der Theilneh-
mung am Diebstahl oder an der Yerae-
trennng (1. VI. 94/1767; 20. m. 98 C
XVn872>. Vgl. §186««.
bb. Wer eine Sache, von der er weiss,
dass sie entwendet ist (wenngleich unent-
geltlich) an sich bringt, wird dadurch
nach § 185 verantwortlich, mag er aodi
von vornherein die Absicht gehabt haben,
sie zu verschenken. Auch sein Einver-
ständniss mit dem ihm vom Beschenkten
sogleich gemachten Vorschlage, -dass die-
ser die Sache dem Eigenthttmer zurück-
stelle, macht ihn nicht straffrm (89. X.
01/2668).
6. Der Diebstahlstheilnehmung ist
auch derjenige schuldig, der eine ge-
stohlene Banknote unverkttrst an Zab-
lungsstatt annimmt oder einwechselt (17.
X. 81/885).
7. Vitt eine in gutem Glanben er-
langte Sache nach der später gewonnenen
Kenntniss von ihrer Herkunft aus einen
Diebstahle oder einer Veruntreaong ver-
hehlt oder verhandelt, der verstGsst gegra
§ 185 (7. I. 89, 8. VI. 95/1191. 1888).
7 a. Die Besorgniss straijgerichUicher
Verfolgung kann von demjenigen, de^ eine
von ihm in gutem Glauben erworbene ge-
stohlene, veruntreute oder geraubte Sadie
nach Erlangung der Kenntniss von ihrer
Herkunft verhehlt oder verhandelt, nicht
als Strafausschliessungsgrand des un-
widerstehlichen Zwangs geltend gemacht
werden (21. XII. 00/8547 G. XlX 168).
8. Der Diebstahlstheilnehmer ist
keineswegs nach der Vorschrift dee § 1802
BGb. in jedem Falle für den ganzen ans
dem Diebstahle hervorgehenden Schaden,
sondern regelmässig nur soweit verant-
wortlich, als er gestohlene Sachen ver-
hehlt, an sich gebracht oder verhandelt
hat (26. XI. 80/296).
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAÜPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
201
eine gestohlene oder veruntreute Sache verhehlt, an sich
bringt oder verhandelt.
9. Die gesetzliche Begriffsbegtimmüng
der Theünehmong ist davon ganz unab-
hängig, ob der Haapttbäter schon, oder
ob er überhaupt verortheilt wurde.
Der Zweck des Gesetzes liegt darin, den
Beschädigten dadurch zu schfitzen, dass
dem anmittelbaren Thäter die Veräusse-
rung der Sache erschwert wird, und nicht
«twa darin, jenen Vorgängen entgegen-
zutreten, welche die behfirdlichen Nach-
forschungen erschweren (S. VII. 91/146S).
10. „Nicht jedermann, der aus einem
Diebstahle wissentlich Vortheil zieht,
«ondern lediglich derjenige wird der Theil-
nehmung am Diebstahle schuldig, der die
gestohlene Sache sejbst, sei es zur Gänze
oder auch nur tbeilweise, verhehlt, an
sich bringt oder verhandelt.*' Die Zueig-
nung des Erlöses der von einem Andern
verhandelten gestohlenen Sache ist keine
Diebsfahlstheünehmung (26. IV. 7&/61;
20. n. 82/422). S. 9 461«.
11. Den im § 185 festgestellten Be-
griff der Diebstahlstheilnehmung auf Zu-
wendung eines jeden Vortheils auszu-
dehnen, der nach vollbrachtem Diebstahle
allenfalls gezogen werden kann, würde
nicht blos dem Wortlaute dieser Gesetzes-
stelle, sondern auch dem im § 6 aufge-
stellten Grundsatze widerstreiten, dem
zufolge die ohne vorläufiges Einverständ-
niss stattfindende Zuwendung aus einem
Verbrechen nur in den im Gesetze be-
stimmten Fällen strafbar erscheint. Das
Ansichbringen (eines Theils) des Erlöses
aus der Veräusserung der gestohlenen
Sache ist daher nicht Diebstahlstheil-
nehmung (Pton. 10. V. 92/1576 G. X 260).
12. Ebensowenig das Ansichbringen
einer fOr gestohlenes Geld gekauften
Sache (2. XI. 83/584).
18. Daraus, dass dem entwendeten
Sparcassebudi auf Grund der Bestim-
mungen des Sparcasseregulativs der Cha-
rakter eines Inhaberpapiers zuzuerkennen
ist, folgt die Indentität des entwendeten
Buchs mit der auf Grund desselben spä-
ter erhobenen, bei der Sparcasse erliegen-
den Geldsumme ebensowenig, als etwa
der durch den Verkauf einer gestohlenen,
auf Ueberbringer lautenden Staatssehuld-
verschreibung, die doch zweifellos ein
Inhaberpapier ist, erzielte Betrag als das
Object des Diebstahls bezeichnet werden
kann. Da aber die §§ 185, 186 zu ihrer
Anwendung verlangen, dass die Thätig-
keit des Theilnehmers*8ich auf das ge-
stohlene Gut selbst, nicht auf ein anderes,
an dessen Stelle getretenes beziehe, so
ist das Verhehlen (eines Theils) des auf
Grund eines entwendeten Spareassebuchs
behobenen Geldbetrags nicht als Dieb-
stahlstheilnehmung anzurechnen (14. XI.
90/1887 C. IX 109).
14. Durch Umarbeitung (Umformung
der gestohlenen Fichtenstämme zu Wagen-
leitern) büsst die Sache ihre Identität
und damit ihre Eigenschaft als gestohlenes
Gut nicht ein (29. V. 86/930).
15. Die Verarbeitung des gestohlenen
Materials benimmt diesem nicht die Eigen-
schaft einer entwendeten Sache, weil es
sieh doch immer um das gestohlene Ma-
terial selbst und nicht etwa bloss um den
Erlös aus demselben oder um das an seine
Stelle getretene Aequivalent handelt (24.
III. 87/1048).
16. Die Uebernahme der Haut eines
gestohlenen Hirsches zur Bewirk ung des
Ausgärbens ist Verhehlun^ (24. IV. 85 779
C. IV 828).
17. Das Herleihen eines Wagens zur
Fortschaffang bereits gestohlener Sachen
ist als eine wissentliche Unterstützuu?
des Diebs bei der Bergung des gestohlenen
Guts und bei der Unteii>ringung desselben
an einem Orte, wo es der Viudication
des Beschädigten und der Nachforschung
der Obrigkeit entrückt ist. somit in ob-
jectiver Beziehung als Theiluehmung am
Diebstahl anzusehen (26. VI. 80/262).
18. Die Sachhehlerei ist begrifflich
nichts anderes, als eine Aufrechthaltang,
bez. Vertiefung und Sicherung einer rechts-
widrigen Vermögenslage ; sie tritt zu einer
bereits erfolgten Vermögensschädigung
hinzu, bringt den dem Beschädigten ent-
zogenen Vermögensgegenstand in noch
weitere Entfernung von seiner Verfttgungs*
gewalt. Verhehlen heisst demnach nichts
anderes, als dem Berechtigten die Wieder-
erlangung dieser Verfügungsgewalt er-
schweren oder unmöglich madien. Dem
Berechtigten gegenüber muss die That-
sache, wo sich die Sache befindet, ver-
borgen bleiben. Ob Anderen der Umstand
bekannt sei, wer die Sache besitzt, fällt
nicht ins Gewicht. Bergreiflicherweise
kann dann, weil sich die Handlung eben
nur gegen den Berechtigten richtet, auch
schon die blosse Verwahrung der Sache
den Begriff der Verhehlung erfüllen, weil
hiedurch allein schon dem Berechtigten
gegenüber die Sache verborgen wird. Auch
gehört die Verhehlung nicht zu jenen
Delicten, bei welchen der durch eine ein-
mal abgeschlossene Handlung herbeige-
führte rechtswidrige Zustand lediglich
Digitized by LziOOQIC
202 ALLG. STRAFGESETZ I. THEIL. §§ 186. 187. - (25]
186 (166). Ist dem Teilnehmer:
a) aus dem Betrage oder Werthe der Sache, oder
aus dem Vorgange bekannt, dass der Diebstahl oder die
Veruntreuung auf eine Art, die sie zum Verbrechen
eignet, insoferne dieselbe nicht blos in der persönlichen
Eigenschaft des Thäters liegt, begangen worden sei; oder
fortdauert, sondern za jener Kategorie
strafbarer Handlangen, bei welchen die
strafbare Thätigkeit in der nnnnterbro-
chenen Verwirklichnng des verbreche-
rischen Thatbestands besteht; sie ist
nicht ein Znstands-, sondern ein Daner-
delict. Sie kann demnach erst dann als
vollendet angesehen werden, wenn ihre
conti nairliche Wirkung aufhört, sei es,
dass die Sache restituirt wird, oder dass
sie auf andere Weise aus der Verfügungs-
gewalt des Hehlers tritt. Steht auch nur
fest, dass der Angekl. die (im Ausland
gestohlenen) Wertpapiere in Kenntniss
ihrer Provenienz im Inlande weiter be-
sass, so muss dies als eine Verhehlung
angesehen werden, die in concreto erst
ein Ende nahm, als sie entdeckt wurde
(16. VH. 91, 87. IX. 95/1472. 1899).
18 a. Die Verhehlungshandlung setzt
eine selbständige, auf Sicherung des ent-
zogenen Guts gerichtete Thätigkeit vor-
aus, die allerdings nicht gerade als per-
sönliches Zugreifen auftreten rouss, son-
dern auch durch concludentes Thun an-
derer Art zur Darstellung gelangen kann.
Ein bloss passives Verhalten gegenüber
dem Vorgehen des unmittelbaren Thäters
erfüllt noch nicht den strafrechtlichen
Begriff des Verhehlers (15. X. 02/2767).
«3 19. Das Merkmal des „Ansichbringens"
ist bereits durch den Abschluss jenes
Rechtsgeschäfts als verwirklicht zu er-
kennen, welches den Anspruch auf Ueber-
tragung des Eigenthuros am erworbenen
Objecto begründet; die Uebergabe des-
selben an den Theilnehmer ist nicht noth-
wendig, um die Diebstahlstheilnehmung
als vollbracht ansehen zu können. Denn
durch den Ankauf der gestohlenen Sache
hat der Theilnehmer alles gethan, was
von seiner Seite nöthig ist, um aus dem
Verbrechen des Diebs Gewinn zu ziehen
(§ 6) und uro andererseits dem Diebe
durch Eröffnung einer Absatzquelle die
Vortheile des Verbrechens zu sichern
(29. V. 86/980).
20. Die Verpfändung einer gestohlenen
Sache ist ein „Verhandeln", nämlich das
Abschliessen eines Handels über das ge-
stohlene Object (1. VI. 94 1757).
21. Ebenso das Erheben der Einlage
auf ein gestohlenes oder veruntreutes
Sparcassenbuch. Die Rechtsbelehrung,
^Verhandeln" sei gleichbedeutend mit „zu
Greld machen" oder „zu Geld umsetzen*^,
ist keine irrige (16. HI. 95/1865).
186. S. oben § 185».
186/a. 1. „Bei 4er Qualification der
Diebstahlstheilnehmung als Verbrechen
oder Uebertretung sind blos die im § 186
bestimmten Momente, nicht aber auch
die persönlichen Verhältnisse des un-
mittelbaren Thäters massgebend". Der
Theilnehmer ist daher zu strafen, selbst
wenn der Thäter wegen Familienverhält-
nisses nicht gestraft wird (17. II. 79/190).
la. Die Diebstahlstheilnebmong wird
aus der Beschaffenheit der That zum
Verbrechen, auch wenn dem Dieb die
Begünstigung des § 468 zustatten kommt
(1. VI. 94/1757).
2. „Die Bestimmung des § 196, der
§§ 214, 217 und 807 und des § 220 gibt
unzweideutig den Fingerzeig, dass di«
nachträgliche Betheiligun^ an einer StraF-
that (§ 6) ohne Unterschied, ob der Be-
theiligfte Gewinn und Vortheil zog oder
nieht^ und ob seine strafgesetzwidrige
Thätigkeit einen mehr oder minder wert-
vollen Gegenstand betraf, im Sinne des
StG. überall als Verbreenen zn strafen
ist, wo sie auf ein Verbrechen sich bezieht.
Diesem Grundsätze gemäss muss mit der
im § 186 a selbst ausgedrückten Ausnahme
der Fälle des § 176 auch Diebstahlstheil-
nehmung ohne Rücksicht auf den Wert
des verhehlten, an sich gebrachten oder
verhandelten Gegenstands als Verbrechen
zugerechnet werden, sobald der Schnldige
weiss, dass er an einem Verbrechen
theilnehme" (2. HI. 83/516).
8. Allerdings steht der Grundsatz fest,
dass vermöge des vom Gesetze präsomirten
Dolus des Diebes (Theilnehmers), sich
aus der wiederrechtlichen Handlung den
grösstmöglichen Vortheil zuzuwenden
(dolus eventualis), der Wert der gestoh-
lenen (verhehlten) Sache, soweit dersell)«
für die Qualifieation massgebend ist
(§§ 173, 186 5). ein objectives Delieta-
merkroal bildet, welches dem Thäter
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUiNG.
203
b) übersteigen die zu mehreren Malen verhehlten,
an sich gebrachten oder verhandelten Sachen zu-
sammen bei dem Diebstahle den Betrag oder Wert
von fünf und zwanzig, bei der Veruntreuung aber von
fünfzig Gulden, so ist die Theilnehmung mit Kerker vo»
sechs Monaten bis auf ein Jahr, nach der Grösse des
Betrages, der Hinterlist und des beförderten Schadens
auch bis auf fünf Jahre zu bestrafen.
Straflosigkeit des Diebstahles and der Vernntreaang wegen der thätigen Rene.
187 (167). Jeder Diebstahl und jede Veruntreuung
hört auf strafbar zu sein, wenn der Thäter aus thätiger
Reue, obgleich auf Andringen des Beschädigten, nicht
aber ein Dritter für ihn, eher als das Gericht oder eine
anch dann zugerechnet wird, wenn nicht
festgestellt ist, das derselbe diesen Wert
kannte. Im Falle des § 186 a jedoch bleibt
der Wert der vom Theilnehmer an sich
gebrachten (verhelten) Sache jedoch für
die strafrechtliche Qoalification der That
ausser Betracht • dieser Wert mag noch
so geringfQgig sein, die That des Hehlens
hdrt deshalb nicht aaf, verbrecherisch za
sein, wenn ihm nnr bekannt war, dass
die Sache von einem (objectiv) ver-
brecherischen Diebstahle herrühre. Ditoes
Bewnsstsein des Thäters ist die ent-
scheidende Voranssetznng für die Za-
rechnnng verbrecherischer Theilnehmung
und bedarf besonderer Feststellnng (18. 1.
90/1326).
i. Nicht „Rene*^ allein, sondern die
„Thätigkeit" derselben normirt das Ge-
setz als StrafansBchliessungsgrund. Dem
Complicen, der dem Beschädigten reu-
müthig die Schadenscntmachnng anbietet
und nach dessen Erklärung, sich deshalb
an den andern Complicen halten zu wollen,
es unterlässt, sich bei dem Letztern wegen
der Schadensvergütung zu bemühen (sei
es durch Zureden oder durch Anbieten
einer ßeitri^leistung) kommt dieser Straf-
ausschliessungsgrund nicht zustatten,
wenn auch der andere Complice den
Schaden rechtzeitig vergütet hat (8. IV.
93 1629).
5. S. oben § 181 e.
ISQlb. 1. „Es muss als un-
richtig bezeichnet werden, dass alle drei
am Schlüsse des § 186 erwähnten Um-
stände zusammentreffen müssen, um die
Strafe .... bis zu fünf Jahren ver-
hängen zu können indem die ganze Fas-
sung . . . unzweifelhaft erkennen lässt.
dass an jener Stelle des § 186 das Ver-
bindungswort ,und' die Bedeutung voa
,oder' hat" (12. XI. 74/80).
2. Die Annahme, dass zur Criminali-
tät der Theilnehmung am Diebstahle-
nach § 186 2» nebst dem den Betrag von>
25 fl tibersteigenden Werte der zu mehre-
renmalen verhehlten, an sich gebrachten
oder verhandelten gestohlenen Gegen-
stände und nebst dem Bewnsstsein der
Rechtswidrigkeit des Handelns (nämliclr
dem bewussten Verhehlen u. s. f. ge-
stohlener Sachen) auch noch der Um-
stand erforderlich sei, das der Theil-
nehmer sich des 25 fl. übersteigenden
Werts der Sachen bewusst war. ist rechts-
irrthümlich (17. VIII. 88/1173 C. VII 156).
Strafaufhebungsgrund der thätigen Reue.
I. Allgemeines (l— 4d).
1. Abgrenzung (1).
2. Begriff (2— 4d).
II. Voraussetzungen (6—25).
1. Schadengutmachung (5—15).
a) Begriff (6-7).
b) Durch den Thäter (8. 9).
c) Umfang (10-15).
2. Vergleich (16-25).
a) Begriff (16—18).
b) Inhalt (19-21).
c) Erfüllung (22-25).
III. Hindernisse (26—37).
1. Behördliche Kenntniss (26—37)»
a) Begriff der Kenntniss
(26— 28a).
b) Begriff der Obrigkeit (28^-87)..
2. Nichterfüllung des Vergleichs
(22-25).
IV. Mehrheit des Schuldigen (38. 39)^
Digitized by LziOOQlC
204
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 188. - (25).
andere Obrigkeit sein Verschulden erfährt, den ganzen
aus seiner That entspringenden Schaden wieder gut macht
Eben dieses gilt auch von der Theilnehmung; doch
reicht es zur Befreiung hin, wenn der Theilnehmer aa
«inem Diebstahle oder an einer Veruntreuung vor der
obrigkeitlichen Entdeckung den ganzen aus seiner Theil-
nehmung entstandenen Schaden, insoferne sich dieser
Antheil erheben lässt, gut gemacht hat.
188. Wenn daher ein Beschädigter bei der Obrig-
keit die Anzeige eine^ an ihm verübten Diebstahls
187 und 188. 1. Es unterliegt kei-
nem Zweifel, das? im Falle des Versuchs
des Diebstahls trotz der Verzeihung von
Seite des Beschädigten vom Eintritte der
Straflosigkeit keine Rede sein kann (7.
VI. 81, 84. IX. 86/847. 968).
2. Es kann bei richtiger Auslegung
•des Gesetzes nicht zweifelhaft sein, dass
der Abgang eines vom Tbäter abgelegten
Geständnisses der Berticksichtigung des
als thätige Reue bezeichneten Strafauf-
bebun^sgrundes nicht hinderlich ist, dass
sich vielmehr die Reue nur in der Frei-
willigkeit der Ersatzleistung zu äussern
braucht und dass diese Freiwilligkeit
■durch die vom Beschädigten ausgehende
Aufforderung zum Ersätze noch keines-
wegs ausgeschlossen ist (Plen. 18. in.
«6, 18. XI. 94/901. 1770).
3. Bei richtiger Auslegung des Ge-
setzes kann es nicht zweifelhaft sein,
•dass sich die Reue nur in dt'r Freiwillig-
keit des Ersatzes zu äussern braucht
(14. V. 86/917;.
3a. Nicht „Reue" allein, sondern die
^Thätigkeit" derselben normirt das Ge-
setz als Strafausschliessungsgrund. Dem
Complicen, der dem Beschädigten reu«
inüthig die Schadensgutmachung anbietet
und nach dessen Erklärung, sich deshalb
An den andern Complieen halten zu
wollen, es unterlässt, sich bei dem Letz-
tem wegen der Schadentvergütung zu
bemühen (sei es durch Zureden oder
Hiurch Anbieten einer Beitragsleistung),
kommt dieser Strafausschliessungsgrund
nicht zustatten, wenn auch der andere
Complice den Schaden rechtzeitig ver-
trtttet hat (8. IV. 98/1689).
4. Das Merkmal der freiwilligen, so-
mit aus thätiger Reue geschehenen
Wiedergutmachung des Schadens er-
scheint keinesweg^s dadurch aufgehoben,
•dass der Dieb sich die angeblich zur
Ausforschung des Diebstahls und Ein-
brix^ung der entwendeten Sachen erfor-
derlichen Auslagen honoriren liess, wie-
wohl darin ein unehrliches, unter den
Gesichtspunkt des Betrugs fallendes Vor-
gehen gelegen sein mag (87. IX. 86/963).
4 a. Alle im Abs. a des § 188 be-
rührten Momente weisen darauf hin, daas
die Bestimmung des § 187 d<^ keine
Anwendung hat. wo nur wegen Vm-
folgang auf friscner That und wecen der
offenbaren Unmöglichkeit oder mindestens
des hohen Grades von UnwahrseheiDÜch-
keit, das gestohlene Gut mehr in Sicher-
heit zu bringen, dessen Besitz angegeben
worden ist (7. VIL 81/i60).
ib. Ebensowenig, wenn der Did) von
dem Bestohlenen zur Rede gestellt, den
Diebstahl geleugnet und nur, da er nicht
anders konnte, geduldet hat, dass ihm
das gestohlene Gut abgenommen wurde
(7. n. 96/1970).
4c. Der Dieb, der bei der Yerfolf ong
auf frischer That das gestohlene Gut hin-
wegwirft, wird gleichwohl straffrei, wenn
er es wieder an sich nimmt und dem
Eigenthümer noch vor erstatteter Anzeige
zurückstellt (Plön. 8. I. 95/1861).
4d. S. oben § 68 1.
5. Durch die im § 187 festgesetzte
Ausnahme von dem im § 33 ausgespro-
chenen Grundsätze wird das Recht des
Staats zur Handhabung seiner Strafge-
walt dem Privatrechte des Beschädigten
nicht untergeordnet, da die Straflosigkeit
nicht von dem Belieben des Beschädigten,
den Schadenersatz zu verlangen oder auf
denselben, sei es im Ganzen oder nur
theilweise zu verzichten, abhängig ge-
macht ist, sondern an die objeetive Vor-
aussetzung der aus thätiger Reue bewirk-
ten Wiedergutmachung des ganzen durch
die strafbare Handlung verursachten
Schadens geknüpft erscheint, welche Vor^
aussetzung in jenem Falle gewiss nicht
zutrifft, wenn der Beschädigte die Scha-
Digitized by LziOOQIC
XXL HAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG. 205
machte, ohne auch nur aus entfernten Inzichten auf
einen Thäter deuten zu können, von dem Thäter aber,
ehe die Obrigkeit zur Kenntniss gelangt, dass er der
Thäter sei, der Schade gut gemacht würde, so ist der
Thäter allerdings straflos; dagegen findet die Bestimmung
des vorstehenden Paragraphes keine Anwendung •
densvergätung ganz oder anch nnr tbeil-
weise nachgesehen hat (6. lU. 81/328).
Vgl. N. 22.
bm. Hat der Besehfidigte dem Thäter
in einem Vergleich die gestohlene oder
▼erantrente Sache a's Darlehen über-
lassen, so liegt thätige Rene nnr dann
vor, wenn ein Rtk^zahlnngstermin fest-
gesetzt nnd vom Thäter eingehalten wurde
(IS. X. 94/1777).
6. Die blosse Existenz einer Dienst-
caation ist nicht Gntmachnng des vom
Bediensteten zngeftlgten Schadens (11.
VI. 88/989 C. V 417).
8«. Der blosse Wille, den Schaden
gnt ttL machen, genügt nicht zur Darstel-
lung des Strafaufhebungsgrundes der
thätigen Reue, hiezu wird vielmehr die
wirklfche 6utmti<^ung des Schadens ei^
fordert. Und 4a es sieh hiebei um eine
Thätigkeit handelt, die der Schuldige ent-
wickelt haben muss, damit seine durch
das Debet begründete Strafbarkeit getilgt
werde, so ergibt sich, dass alle iene —
auch zufälligen — Umstände, die den
Thäter hindern, Schadenersatz zu leisten,
ihn treffen, weil ihm in diesem Falle die
Schadensgutmachung nicht möglich ist.
Die blosse Uebergabe eines Wechsels ge-
nügt nicht zur Gutmachung des Schadens.
Civilrechtlich mag man in solchen Fällen
von einer Novation sprechen, strafrechtlich
kommt es auf die Thatsache des geleisteten
Ersatzes durch Erfüllung der Wechsel-
verbiBdlichkeit an. Der Thäter verwirkt
daher den Strafaufhebungsgrund der
Schadensgutmachung, wenn er den zur
Entschädigung des Verletzten gegebenen
Wechsel zur Verfallszeit nicht einlöst
,16. VI. 94/1825).
6&. In der pfandrechtlichen Sicher-
stelltmg des Schadenersatzes allein lit-gt
keine thätige Reue, wenn der Thäter den
mit dem Beschuldigten abgeschlossenen
Vergleich nicht einhält (28. IX. 98/1665),
6c. Die Anbtetung der Compensation
mit einer ausreichenden Gegenforderung
an den Beschädigten ist Schadensgut-
machung (26. X. 02 C. XXr 123).
7. „Angesichts der durch das Ver-
dict der Geschwomen erfolgten Feststel-
lung, dass der Angeklagte den ganzen
Schaden früher gut gemacht habe, bevor
die nachforschende Obrigkeit Kenntniss
von der That erhielt, kommt es deni
Cassationshofe nicht zu, die Richtigkeit
jener Folgerung gegenüber den vorausge-
stellten thajsächlichen Umständen zu
prüfen" (21. VI. 76/119).
8. Dem nicht eigenberechtigten Thä-
ter, welcher Mittel, über die er gemäss
§f 161 und 246 bGb. frei verfügen dürfte,
ucht besitzt, lässt sich die Begünstigung
des § 187 nicht schon darum aberkennen,
weil die Gutmachung des Schadens durch
seinen (resetzlichen Vertreter und aus
dessen Vermögen erfolgt ist. Zu verneinen
wäre der Strafaufhebungsgrund nur dann,
wenn vorläge, dass der gesetiliche Ver-
treter, ohne dass der unmündige Thäter
bi«zu Anlass gegeben oder darauf hinge-
wirkt hat, dem Beschädigten zur Erlan-
gung des Schadenersatzes zu verhelfen,
Vergütung geleistet hätte (7. VI. 87/1068
C. VI 193).
9. Ist die Gutmachung des Schaden»
nicht durch den Dieb, sondern durch
seine Kinder erfolgt, so ist die Bedingung
des § 187 nicht erfüllt (27. XI. 91 C.
X 168).
10. Das Auffinden und die Zurück-
nahme eines Theils des gestohlenen Guts
ohne Zuthun des Thäters, der den
übrigen Theil erst nach der Anzeige bei
der Obrigkeit zurückstellt, begründet nicht
die Straflosigkeit des Thäters (18. HL
74/1).
11 . Auch dem wegen mehrerer selbst-
ständiger Diebstähle Angeklagten
kommt der § 187 rücksichtlich einzelner
gut gemachter Diebstähle zu statten (20.
IV. 75/60).
IIa. Entspringen die wiederholten
diebischen Angriffe demselben fortwir-
kenden Willensentschlusse, so tritt Straf-
losigkeit wegen thätiger Reue nur bei
Gutmachung des gesammten Schaden»
ein (28. IX. 01/2649).
12. Es ist ausreichende Gotmachung
des durch Wilddiebstahl begangenen
Schadens, wenn das lebendig aus dem
Revier enttragene, inzwiscüen aber ver-
endete Wild ms Revier zurückgetragen
wird, auch wenn dies infolge der ein-
Digitized by LziOOQlC
206
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 188. - (25).
a) wenn ein Dieb, bevor er das gestohlßne Gut in
Sicherheit brachte, auf der Flucht von dem Bestohlenen
eingeholt wird, und es auf dessen Abforderung zurück-
stellt, oder es bei der Verfolgung hinwegwirft; oder
h) wenn der Thäter sich verpflichtet, dem Be-
schädigten binnen einer bestimmten Zeit Vergütung zu
leisten, aber den Vergleich nicht hält und dann von
dem Beschädigten angezeigt wird ; oder
tretenden Gefahr, angezeigt zu werden,
geschehen ist (8. V. 84/634).
18. Der Nachtheil, welcher durch die
Verzögerang der Wiedererstattung er-
wachsen sein mag, begr<)ift dnrchans
nicht jenen Schaden, welcher zunächst
und unmittelbar aus der incriminirten
That entsprangen ist, sondern er wird
durch ein dieser That nachgefolgtes, für
die Beurtheilung der Delictshandlong an-
wesentliches Verhalten des Beschädigers
hervorgerufen. Es gehört somit die Zah-
lung von Verzugszinsen nicht zur Scha-
densgutmachung (31. III. 84/687).
14. Ist der Schade, bevor das Gericht
von dem Diebstahl Kenntnis erhielt, nur
zum Theile gut gemacht und in Ansehong
des Restes ein Pfand gegeben worden,
60 ist § 187 nicht anwendbar, weil das
Versprechen zur Gutmachung des rest-
lichen Schadens nicht befristet war und
die Hingabe des Pfandes nicht an Zah-
lungsstatt, sondern nur zur Sicherung des
unbefristeten Zahlungsversprechens erfolgt
ist (17. I. 91/1388 C. IX 866).
15. Dass der Thäter sich über die
Höhe des Schadens im Irrthum befand
and mit dem von ihm geleisteten Betrage
den ganzen Schaden gutgemacht zu haben
vermeinte, während dieser wirklich höher
war, kann den Thäter nicht im Sinne
des 8 187 straflos machen (86. II. 91/1408
C. IX 870).
16. Wenn der Dieb einen Theil des
gestohlenen Guts erst, nachdem sich der
Bestohlene zum Verzicht auf den Rest
herbeigelassen hat, herausgibt, so liegt
kein d^e Strafbarkeit aufhebender Ver-
gleich vor (6. m. 81/383).
17. Um als „Vergleich" (§§ 187 und
188) wirksam zu sein, muss die Verein-
barung mit dem Beschädigten einen dem
XiCtzteren bereits bekannt gewordenen,
strafgesetzwidrig zugefügten Schaden be-
treffen. Sobald daher derjenige, der
einen von ihm in Miethe genommenen
Gegenstand veräussert, sohm bezüglich
dieses Gegenstands unter Verschweigung
•der vorgenommenen Veräusserung mit
dem Vermiether einen Kauf auf Borg ab-
schliesst, ist dieses Abkommen nicht als
„Vergleich'^ im Sinne der obcit. §§ anzu-
sehen (11. II. 87/1086).
18. Der im § 188 gebrauchte Aus-
druck „Vergleich** ist nicht bestimmt,
als juristisch - technische Bezeichnung
eines speciellen Vertragsverhältnisses zu
dienen, sondern amfasst jedes auf Gut-
machang des Schadens im Sinne des
§ 187 abzielende Uebereinkommen, gleich-
viel in welche Kategorie von Verträgen
es einzureihen sein mag (83. U. 88/1181
C. VI 383).
19. Das Strafrecht des Staats kann
durch ein Uebereinkommen der Parteien
ausser den im Gesetze bezeichneten Fäl-
len nicht aufgehoben oder beschränkt
werden. Ein Diebstahl hört daher nach
§ 188 lit, b nur dann auf strafbar za sein,
wenn der Thäter sich verpflichtet, dem
Beschädigten binnen einer bestimm-
ten Zeit Vergütung zu leisten, und er
diesen Vergleich auch zugehalten hat (7.
VI. 54 A. 618).
80. Dem Wesen des Begriffs „be-
stimmte Zeit" entspricht wohl nur die-
jenige Fixirnng eines Zeitraums, welche
die Möglichkeit zulässt, dass von einem,
sei es kalendermässig, sei es sonst will-
kürlich gesetzten Anfangspunkte an ge-
rechnet, sofort auch der Endpunkt des
Zeitraums festgestellt werden kann. Eine
solche, in ihrem Anfangs- und Endpunkte
feststehende Zeit verlangt aber g 188 A,
wenn die daselbst mit Beziehung auf die
Bestimmung des § 187 normirte, von
den Grundsätzen des § 88 über die Straf-
verfolgung so wesentlidi abweichende
Ausnahmsverfügung wirksam werden soll.
Es ist daher rechtsirrthümlich, Bestimmt-
heit der Zeit in einem Falle anzanehmen.
in welchem Schadenvergütung vereinbart
wurde, bis der Thäter dauernde Beschäf-
tigung findet, in welchem Falle also we-
der der Umstand, ob, noch aach der Um-
stand, wann die Erfüllung des Verspre-
chens erfolgen soll, festgestellt ist (89.
Vn. 87/1086).
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAÜPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
207
c) wenn nnter diesen Verhältnissen bei der Ab-
schliessung des Vergleiches nur ein Theil des entwen-
deten Gutes zurückgestellt worden ist; oder
21. Der Voraassetzang des Verspre-
chens der Vergütung binnen einer „be-
€tinimten Zeit" wird durch die Zusage,
^nach Möglichkeit" Ersatz zu leisten,
nicht entsprochen (26. V. 87/1064 C. VI
188).
22. Da zu dem Strafaufhebungsgründe
der thätigen Reue das Aufgeben des
rechtswidrigen Willens erfordert wird,
so kann es der Angekl. in Ansehung der
ihrer Dienstgeberin zuerst veruntreuten
Summe doch sicherlich keinen Ansprach
auf Straflosigkeit gewähren, dass sie sich
in die Unmöglichkeit, den mit derselben
diesfalls abgeschlossenen Vergleich des
Inhalts: dass sie im Dienste der Be-
schädigten verbleibe, jedoch bis zur völ-
ligen Entschädigung ihren Lohn zurück-
lasse, zuzuhalten, durch neue Verun-
trennngen versetzt hat. Die von der Be-
schädigten abgegebene Erklärung, dass
sie auf jeden Ersatz des ihr zugefügten
Sehadens verzichte, bleibt dabei durch-
aus nnentscheidend. Vom Belieben des
Beschädigten ist die Wirksamkeit des in
Rede stehenden Strafaufhebungsgrunds
nicht abhängig gemacht (17. X. 84/672
C. III 196). Vgl. N. 6.
23. Nach § 188 lit. b geht die im
§ 187 eingeräumte Wohlthat der Straf-
losigkeit nur dann verloren, wenn der
Beschuldigte, welcher den Vergleich nicht
zuhält, von dem Beschädigten angezeigt
wird. Dieser Beisatz kann nicht für un-
wesentlich gehalten werden, weil im ent-
gegengesetzten Falle die Möglichkeit eines
Verzichts auf den Schadenersatz ganz
ausgeschlossen wäre, dieses aber nicht
in der Absicht des Gesetzgebers liegen
kann (5. X. 59 A. 924).
24. § 188 b hat nur den gewöhnlichen
Fall im Auge, dass der Beschädigte
wegen Nichteinhaltung des Vergleichs
die Anzeige erstattet. Unstatthaft wäre
es, hieraus zn folgern, dass der Thäter
bei Nichteinhaltung der Vergleichsbedin-
gangen straflos bliebe, wenn ein Dritter
(nicht der Beschädigte) die Nichteinhaltung
des Veivleichs anzeigt (18. X. 89/1271).
25. Bei Nichteinhaltung des mit dem
Beschädigten abgeschlossenen Vergleichs
entföllt die Begünstigung des § 187 an
und für sich und nicht lediglich dann,
wenn der Beschädigte die Anzeige er-
stattet (27. lil. 86/905 C. V 855).
25a. Ist der vor erlangter Kenntniss
der Obrigkeit von dem Verschulden ge-
schlossene Vergleich nicht genau einge-
halten worden, so entföllt ungeachtet
nachträglich bewilligter Stundung der
verglichenen Leistung der Strafaufhe-
bungsgrund (30. IV. 97/2078).
26. Die nach der Anzeige an die
Polizeibehörde erfolgte Gutmachung des
Schadens begründet keine Straflosigkeit,
wenngleich die Behörde zu einem weite-
ren Vorgehen gegen den Verdächtigten
keinen Anhaltspunkt gewann (14. V.
86/917 G. V 410).
27. Die Auffassung, wonach nicht
das blosse Aenssern eines Verdachts
gegen den Thäter bei der Obrigkeit ge-
nügt, sondern eine bestimmte Beschul-
digung gegen denselben ausgesprochen
werde müsse, um Straflosigkeit durch
thätige Reue zu hindern, steht im offenen
Gegensatz mit dem klaren Wortlaute des
§ 188 Abs. 1, wonach thätige Reue nur
dann Straflosigkeit bewirkt, wenn der
Schaden gutgemacht wird, ohne dass der
Beschädigte auch nur aus entfernten In-
zichten auf einen Thäter deuten kann
(2. V. 90/1324 G. VIII 292).
27a. § 187 abstrahirt gänzlich von
der Erkenntniss(pielle, woraus die Obrig-
keit die Kenntniss von dem Verschulden
des Thäters schöpft, und es ist gleich-
giltig, ob der Beschädigte selbst die Per-
son des Thäters benennt oder ob die Ob-
rigkeit anderweitig zur Kenntniss seiner
Schuld gelangt (8. V. 96/1946)..
28. Der StrafausschliesSungsgrund der
thätigen Reue ist nicht gegeben, wenn
die Rückstellung des gestohlenen Guts
erst erfolgt ist, nachdem der Bestohlene
seinen Verdacht wider den Dieb einem
mit den Sicherheitsagenden betrauten
Gemeindefunctionär, wenn auch nur ver-
traulich, mitgetheilt, diesen um Rath ge-
fragt und über diesen Rath eine Haus-
durchsuchung bei dem Dieb vorgenommen
bat (10. X. 91/1487 C. X 58).
28a. Die nach Kenntnissnahroe der
Obrigkeit von dem Verschulden des
Thäters abgegebene Erklärung des Be-
schädigten, das von dem Thäter noch
vor jener Kenntnissnahme gemachte Ver-
Sleichsanbot anzunehmen, bewirkt nicht
ie Straflosigkeit des Thäters (11. VI.
92/1540).
2Sb. Straflosigkeit wegen einer zum
Nachtheil einer Gemeinde begangenen
Amtsveruntreuung wird durch einen mit
dem Bürgermeister geschlossenen Vergleich
Digitized by LziOOQlC
208
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 189. (25).
d) wenn der Thäter einen Theil des entwendeten
Gutes vor der obrigkeitlichen Entdeckung zurückstellt,
und in Rücksicht des Überrestes einen Vergleich anbietet.
nicht bewirkt, da der Bfirgermeister hier
selbst „Obrigkeit" ist and zur Zeit des
Vergleichsabschlusses von der Verun-
ireaung bereits Kenntnis hatte (8. XI. 02
C. XXI 124).
29. Dass im § 187 die Ausdrücke
„Gericht und Obrigkeif^ coordinirt sind,
berechtigt nicht zur Annahme, dass der
Begriff einer Obrigkeit nur Behörden zu-
komme. Der § 68 setzt den Begriff einer
Obrigkeit für den ganzen Bereich des
Stra^esetzes fest und stattet auch ein-
zelne Organe der Staats- und Gemeinde-
behörden, sowie jede Civil- und Militär-
wache mit dem Attribute einer Obrigkeit
aus, sobald sie in VoUziehuDg eines ob-
rigkeitlichen Auftrags oder in Ausübung
ihres Amts oder Dienstes begriffen ist.
Ein städtischer Sicherheitswachmann im
Dienste ist daher als Obrigkeit im Sinne
des § 187 anzusehen (28. I. 75/44).
30. Unter Obrigkeit ist jede von der
Regierung, sei es auf directem oder in-
directem Weg eingesetzte öffentliche Au-
torität zu verstehen, welche für die Auf-
rechthaltung der Ruhe, Ordnung und
Sicherheit Sorge zu tragen hat. Dass ein
Gemeindevorstand eine solche Autorität
sei, kann nicht bezweifelt werden (19. YIII.
52 A. 178).
31. Als „Obrigkeit" ist auch ein zur
Handhabung der Ortspolizei berufener
Gemeindediener zu betrachten (24. IX.
86/962).
32. Unter „Obrigkeit'' werden im
§ 187 nur jene öffentlichen Organe ver-
standen, welche in Ansehung der Siche-
rung des Eigenthums wider strafgesetz-
widrige Angriffe und der Verfolgung der
letzteren zu «inem autoritativen Ein-
schreiten berufen sind (29. XI. 86/997
C. VI 8g.
83. Der Bezirksrichter ist als Obrig-
keit im Sinne des § 187 auch dann an-
zusehen, wenn er das strafgesetzwidrige
Verschulden durch eine Disciplinaramts-
handlung erfährt (7. IV. 88/1185 C.
VI 430).
34. Die Detectivs sind als „Obrig-
keif* zu betrachten, daher tritt die Straf-
losigkeit nicht ein, wenn ein Detectiv
bereits von der Schuld des Angeklagten
erfahren hat. Die Entdeckung bereits be-
gangener oder versuchter strafbarer Hand-
lungen, die Ausforschung und Ergreifung
der Thäter und ihrer Genossen und die
Aufßndung des widerrechtlich entzogenen
Guts und der Beweismittel ist ausdrück-
lich als eine Aufgabe des Detectivs er-
klärt, der nach § 10 des Statuts gleich
bei der Aufnahme beeidet und im § 18
des Statuts mit dem behördlichen Per-
sonen und Militärwachen zustehenden
gesetzlichen Schutze bekleidet wird (11.
X. 84/668 C. III 178).
36. Die Ansicht, dass unter „Obrig-
keit" nur jene Behörden zu verstehen
sind, welche über Ruhe, Ordnung und
Sicherheit zu wachen haben, entbehrt
auch im Hinblick auf § 187 jeder gesetz-
lichen Begründung. Die Postdirection ist
gegenüber ihren Untergebenen als Obrig-
keit anzusehen (17. III. 63 A. 1020).
I 36. Es ist wohl zweifellos, dass dem
beeideten Forstpersonale die Attribute
des § 68 zukommen und dass dasselbe
in diesem Sinne als Obrigkeit anzusehen
sei; allein aus der im § 187 gebrachten
Gegentlberstellung „des Gerichtes" oder
„einer anderen Obrigkeit" und ans dem
Geiste und Zwecke der im §187 nor-
nürten Ausnahme von der Regel des
§88 fol^t, dass im Sinne des § 187 unter
aer Obrigkeit nur jene öffentliche Autori-
tät zu verstehen sei, welciie zun&dist
und insbesondere berufen ist, für die
Sicherheit des Eigenthums zu sorgen, und
der es daher auch obliegt, Eigenthums-
delicte aus dem Gesichtspunkte der Auf-
rechthaltung der öffentlichen Ordnong,
Ruhe und Sicherheit der Bestrafung zu-
zuführen. Das Waldschutzpersonal da-
gegen vertritt in erster Linie die Inter-
essen des Waldeigenthümers (88. VII.
82/471).
37. Die Begrifft „öffentlichee Amt"
und „Obrigkeit" decken sich keineswegs.
Obrigkeit, d. i. mit Befehls- und Zwangs-
gewalt gegen die Staatsbürger als solche
ausgerüstet, ist jedes Amt nur mit Rück-
sicht auf einen bestimmten Kreis von
Angelegenheiten, welche seinen Wirkungs-
kreis bilden; ausser diesem Kreis« ist
das „Amt" nicht „Obrigkeit". Die Auf-
gaben der Strafverfolgung besügUch der
im StG. vorgesehenen Delicte obliegen
nach den bestellenden Gesetzen den Ge-
richten nebst den Staateanwaltsehaftett
und den Sicherheitsbehörden; andere
Behörden sind zum autoritativen Ein-
schreiten über Strafanzeigen nicht be-
rufen, sie sind in dieser Richtung nicht
„Obrigkeit". Wenn daher das Gesetz im
§ 187 dem Gerichte eine „andere Obrig-
Digitized by LziOOQlC
XXI. HAUPTST. VON DIEBSTAHL UND VERUNTREUUNG.
209
der Beschädigte aber keinen Vergleich eingeht, und den
Thäter verhaften lässt.
Diebstähle und VeraDtreaungen, welche als Obertretangen behandelt werden.
189 (169). In wieferne übrigens die hier nicht
vorkommenden Diebstähle oder Verunlreuungen und die
Theilnehmung an denselben, wie auch überhaupt die
keit** coordinirt, so kann daronter nnr
eine „von der Regierang, sei es auf
directem oder indirectem Wege einge-
setzte öfTentliche Autorität, welche für
die Anfrechthaltang der Rone, Ordnung
und Sicherheit Sorge zu tragen hat", ver-
standen werden, also nnr eine solche
Behörde, in deren Wirkungskreis die
Amtshandlang über Anzeigen wegen
Diebstahls fällt. Wie den Organen der
FinanzYerwaltnng überhaupt, so ist auch
dem Wirkungskreise der bteuerinspec-
toren insbesondere jede Amtshandlung
aber Delicto des allg. StG. fremd. Es
kann daher auch in Ansehung der von
einem Steuerbeamten veröbten Vcmn-
treuang von Steuergeldern der Steuerin-
spector nicht als Obrigkeit im Sinne des
§ 187 angesehen werden (18. XII. 86,1015).
38. Der Hehler wird straflos, wenn er
die vom Diebe beschädigte gestohlene
Sache in dem Zustande zurückstellt, in dem
er sie übernommen hat (18. XI. 85/848).
39. Wenn der Beschädigte mit
mehreren Mitschuldigen einen Vergleich
schliesst, wonach jeder von ihnen einen
bestimmten Ersatzbetrag zu leisten hat,
80 ist die Strafbarkeit für diejenigen
Mitschuldigen aufgehoben, welche den
auf sie entfallenden Betrag gezaht haben
(28. X. 81 87^.
188. 1. „Dadurch, dass mit den An-
gehörigen einer Haushaltung Kost und
Wohnung getheilt wird, wird das Leben
in gemeinschaftlicher Haushaltung mit
diesen Personen begründet**. Unterbre-
chungen in diesem Verhältnisse ändern
dasselbe nicht (8. IX. 80/274).
2. Die Gemeinsamkeit des Haushalts
ist durch gemeinsame Kost und Wohnung
bedingt, diese beiden Momente erschöpfen
jedoch den Begriff des gemeinsamen Haus-
halts durchaus nicht. Wer a's Gast vor-
übergehend Wohnung und Verpflegung
im Hanse eines Anderen findet, steht
hiedurch allein noch nicht im gemein-
samen Haushalte: erst wenn ein ent-
s )rechender Theil der Haushaltungskosten
dem Unterhalte einer bestimmten Person
gewidmet ist, nimmt sie an dem Haus-
halte der Familie theil (8. II. 96.1938).
Geller, Ü^tcrr. Gcsotz-. l. Abth V Rl.
8. Eine gemeinschaftliche Haushal-
tung besteht nnr, wenn von den dazu
Gehörigen in Absicht auf eine längere
Zeitdauer nicht nur die Wohnung« son-
dern auch die Verköstigung, eventuell
aach die Befriedigunr anderer Bedürf-
nisse, wie Kleidung. Wäsche, Beheizung
und Bedienungj unter einheitlicher Lei-
tung und Aufsicht mit Zustimmung des
Familienoberhaupts getheilt, unter Um-
ständen auch zu den Kosten der Haus-
haltung gemeinschaftlich beigesteuert und
hiedurch in ökonomischer Beziehung einn
gewisse Interessensolidarität begründet
wird. Diese Voraussetzungen trefTen nicht
zu, wo der Sohn nur zeitweilig im Eltern-
hause übernachtet, nicht aber auch da-
selbst verköstigt wird oder sich sonst an
dem Haushalte und dessen Kosten irgend-
wie betheiligt (SO. 111. 96/1985).
4. Die Begnnstigungen der §§ 89 u.
463 kommen l'flegekindern nicht zu statten
(16. I. 8«, 10. VI. 87/869. 1070).
5. (a) Der Grund für die privilegirte
Behandlung des sog. Familieniiiebstahls
liegt ebensowohl in der Thatsaehe, dass
im Familienverhältnisse der Unterschied
zwischen Mein und Dein minder scharf
erfasst wird, als in Rücksichten für die
Ehre und das Wohl der Familie und für
die unter Faroillengenossen obwaltenden
sittlichen und Pietätsbeziehungen. — (b)
Der Ausdruck „Eltern" und „Kinder"
umfasst Ascendenten und Descendentcn
überhaupt (§ 42 BGb.), gleichviel, ob die
Verwandtschaft aus ehelicher oder nn-
ohelicher Geburt hervorging (Plen. 19. XI.
91 Beil. 709).
6. Wenn auch das VerhSltniss zwi-
schen dem Stiefvater und dem Stiefsohne
nicht als Verwandtschaft im Sinne des
§ 42 bGb. sich darstellt, so sind dennoch
Beide in dem Verhältnisse von Eltern und
Kindern im Sinne der §§ 188, 468 StG.
inbegriffen, dem sie auch der gewöhn-
liche Sprachgebrauch einreiht (26. XI.
94 Z. 11394; 4. XII. 9*;i888).
7 S §171»*, dann die Noten zn
§ 463!
Digitized by LziOOy iC
210
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 190-194. — (25).
unter Ehegatten, Ellern, Kindern und Geschwistern, so
lange sie in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, vor-
fallenden Diebstähle und Veruntreuungen als Übertre-
tungen zu behandeln seien, darüber ist die Vorschrift
im zweiten Theile des Gesetzes enthalten (§ 463).
XXII. Hauptstück.
Von dem Raube.*
Raab.
190 (169). Eines Raubes macht sich schuldig, wer
einer Person Gewalt anthut, um sich ihrer oder sonst
Raub.
1. Abgrenzung (1— Si).
1. Von Erpressung (1— 8a).
2. Von Diebstahl (3 b).
n. BegriiTsmerkmale (4—7).
1. Gewalt (4— 5 a).
2. Drohung (6).
8. Gewinnsucht (7—8).
m. Mitschuld (9).
190. 1. Bei dem Raube erhebt sich
die Drohung bis zur Bedeutung einer dem
Bedrohten angethanen Gewalt, wogegen
zur Erpressung hinreicht, dass die Dro-
hung geeignet sei, dem Bedrohten gegrün-
dete Besorgnisse einznflössen. Der Räu-
ber droht mit Zufagung eines Uebels,
welches der Weigerung, die geforderte
Sache herauszugeben, auf dem Fusse zu
folgen hat: der Bedrohte, ausser Stande,
seine Freiheit der Wiilensbestimmnng
anders als durch augenblickliche Gewalt
zu behaupten, wird hier in der That ver-
Kewaltigt. Anders verhält es sich bei der
Erpressung, wo das angedrohte Uebel
zeitlich ferner liegt und deshalb die Dro-
hung nicht gleichsam die Sinne des Be-
drohten gefangen nimmt, sondern zunächst
auf sein Denkvermögen wirkt, der Er-
wägung Raum lässt, und ihn auf dem
Wege des Nachdenkens bestimmen soll,
zwischen beiden Uebeln, dem angedrohten
und der begehrten Leistung, das letz-
tere als das kleinere zu wählen. In der
Art und der BcschafTenheit der Drohung
liegt der charakteristische Unterschied
zwischen Raub und Erpressung, nicht
in der Absicht des Thäters, welche bei
beiden Verbrochen auch auf Geld gerich-
tet sein kann (17. II. 57 A. 787).
♦ Wahlberg. Zur Lehre vom
2. „Das unterscheidende Merkma
zwischen dem durch Drohung begangenen
Verbrechen des Raubs and dem durch
Drohung begangenen Verbrechen nach
§ 98 b ist in der Qualität der angewen-
deten Drohung zu suchen, welche beim
Verbrechen des Raubs wegen der Immi-
nenz des angedrohten Uebels als eine
dem Bedrohten ,angethane Gewalt*, beim
Verbrechen der öCTentiichen Grewaltthätig-
keit durch Erpressung dagegen blos als
eine dem Bedrohten «gegründete Besorg-
nisse' einflössende Beängstigung sich dar-
stellt« (22. X. 83, 10. X. 02/578. 2759).
8. Ist <ler Wechsel in der Gewahr-
same der fremden beweglichen Sache
durch ein durch Bedrohen mit Misshand-
lungen und Faustschlägen eingeleitetes
Entreissen bewirkt worden, somit nicht
aus einem, sei es auch zwangsweise her-
beigeführten Willensentschlusse des An-
gegriffenen hervorgegangen, so ist nicht
Erpressung, sondern Raub zuzurechnen
(20. XI. 86/988).
3 a. S. oben fi 98"""».
3 b. Hat der Thäter dem Angegriffenen
einen Schlag ins Gesicht versetzt, um ihm
dann eine Sache zu entreissen« so kann
nicht behauptet werden, es liege bloss
Diebstahl nach § 174Ua vor, weil der
Angegriffene durch den Schlag in „Be-
drängnis" versetzt worden sei, während
deren ihm die Sache weggenommen wurde.
Es liegt hier vielmehr ein Raub vor (11.
1. 01,2634). Vgl. § 171 'o—"*.
4. Die das wesentliche Merkmal des
Raubes bildende Gewalt erfordert keine
„physische Kraftanstrengung zur Ueber-
wältigung eines Widerstands", sondern
ist schon vorhanden, „wenn nur der Thä-
Raube (GZ. 186M6).
Digitized by LziOOQlC
XXU. HAUPTST. VON DEM RAUBE.
211
einer fremden beweglichen Sache zu bemächtigen; die
Gewalt mag mit thätUcher Beleidigung, oder nur mit
Drohung geschehen.
strafe.
191 (170). Schon eine solche Drohung, wenn sie
auch nur von einem einzelnen Menschen geschehen und
ohne Erfolg geblieben ist, soll mit fünf- bis zehnjährigem
schweren Kerker bestraft werden.
192 (171). Ist aber die Drohung in Gesellschaft
eines oder mehrerer Raubgenossen, oder mit mörderischen
Waffen geschehen, oder, ist das Gut auf die Bedrohung
wirklich geraubt worden ; so soll auf schweren Kerker
von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden.
193 (172). Diese Strafe findet auch Statt, wenn
gewaltthätig Handan eine Person gelegt wurde, obgleich
der Raub nicht vollbracht worden.
194 (173). Ist aber der mit gewaltthätiger Hand-
anlegung unternommene Raub auch vollbracht worden,
so ist die Strafe des schweren Kerkers von zehn bis
zu zwanzig Jahren mit Verschärfung anzuwenden.
ter entweder durch Handanlegang an eine
Person .... oder dnrch Drohung ....
aeinö Absicht, sich dadurch eines frem-
den beweglichen Guts zu bemächtiiren,
zxk erreichen sucht*^ (89. XU. 51 A. 98).
5. Dass die angewendete Gewalt eine
überwältigende (vis absoluta) sei, bildet
kein Erfordemiss des Raubs; der § 190
gibt deutlidi zu erkennen, dass blosse
Gewaltanwendung (vis compulsiva) ge-
nOgt. Es wird also nicht ertordert, dass
die angewendete Gewali ausreiche, um
es dem Angegriffenen geradezu unmög-
lich zu machen, sich in der Gewahrsam
der Sache, deren sich der Angreifer be-
roächt^en will, zu behaupten (8. 1. 87/1019
C. VI 88).
5 a. „Gewalf* ist gegeben, wenn der
unmittelbar gegen eine Person geübte
Zwang, die körperliche Einwirkung auf
sie, auf einen widerstrebenden Willen
stösßt, den sie in einer bestimmten, wirk-
lich unternommenen Bethätigung von
Anfang an hindert oder in ihr unterbricht.
Unvermutetes Entreissen der Sache ent-
spricht diesem Begriffe nicht (I. Ilf.
98/2182).
6. in der Feststellung, dass der An-
gekl. dem Beschädigten „durch die mit
Erhebung and Schwingung eines dicken
Knüttelstocks über dem Haupte des Letz-
teren ausgesprochene Drohung, ihn zu
erschlagen, wenn er ihm nicht das bei
sich habende Geld herausgebe, und durch
die über die Weigerung des Letzteren in
derselben Weise wiederholte Drohung,
wenn er ihm nicht wenigstens 10 kr. gebe
— Gewalt angethan habe, um sich seiner
Barschaft zu bemächtigen . . . sind alle
Merkmale und Erfordernisse des Raubes
enthalten (20. VIII. 74/20).
7. Sowohl vermöge des Begriffs, den
der allgemeine Sprachgebrauch mit dem
Raube verbindet — als auch nach dem
Sinne der §§ 190 und 196 wird zum Raube
Gewinnsucht von Seite des Thäters und
zwar die specielle Absicht erfordert, sich
durch gegen eine Person geübte Gwalt
ihrer oder einer fremden beweglichen
Sache ihres allgemeinen Werts wegen
zu bemächtigen (18. IX. 53 A. 759).
8. Im Thatbestande des Raubes ist
diebische Absicht des Thäters subintel-
ligirt, d. h. dass er sich um seines
Vortheils willen der fremden Sache zu
bemächtigen suchte, der Vorsatz des Thä-
ters muss daher durch den angeführten
Beweggrund, dies „um seines Vortheils
Digitized
byGoogTe
212
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 195—197. - (25).
195* (174). Wenn aber bei dem Raube Jemand
dergestalt verwundet oder verletzt worden, dass derselbe
dadurch eine schwere körperliche Beschädigung (§ 152)
erlitten hat ; oder wenn Jemand durch anhaltende Miss-
handlung oder gefährliche Bedrohung in einen qualvollen
Zustand versetzt worden ist; so soll Jeder, der daran
Theil genommen, mit lebenslangem schweren Kerker
bestraft werden.
Theilnehmung am Raube,
196 (175). Wer eine Sache, wovon er weiss, dass
sie geraubt worden, sei sie auch von geringem Betrage
oder Werl he, verhehlt, verhandelt, oder an sich bringt,
ist des Verbrechens der Theilnehmung am Raube
willen" zu thun, aasgezeiehnet sein. Seine
Behaaptnng, er habe sich der fremden
Sache nur zur Sicherstellung einer Zah-
lungsverpflichtung des Beschädigten be-
mächtigen wollen, kann mithin den Ge-
genstand einer bezüglichen Znsatzfrage
nach § 828 Abs. 8 SfPO. bilden (14. UI.
02,2711).
9. Hat sich nach vorheriger Verab-
redung des räuberischen Ueberfalls der
eine Thäter zur Unterstützung seines die
Gewaltthätigkeit unmittelbai verübenden
Eaubgenossen in nächster Nähe bereit
irehalten, so liegt nicht Theilnahme, son-
dern Mitthäterschaft am Raube vor (11.
I. 01/2634).
195. 1. Die hier für den Fall einer
mitzugefügten schweren körperlichen Be-
schädigung angedrohte lebenslange Ker-
kerstrafe trifft nur diejenigen, welche an
der Zufügnng der Beschädigung tbeilge-
nommen haben. Denn da das Gesetz
sowohl beim räuberischen Todtschlage
<§ 141). als beim Raubmorde (§ 135 Z. 2
und § 186) zwischen jenen Räubern unter-
scheidet, welche unmittelbar Antheil ge-
nommen und mitgewirkt haben an der
Ausführung des Todtschlags oder Mordes
und mit dem Tode zu bestrafen sind,
und denjenigen, welche entfernter theil-
penominen haben und für welche eine
10- bis 20 jährige schwere Kerkerstrafe
iiuszumcssen ist, so würde damit im
Widerspruche stehen, wollte man an-
nehnnen. dass bei einem Raube, bei wel-
chem eine schwere körperliche Beschä-
digung, also ein geringeres Uebel vor-
fiel, zu lebenslanger Kerkerstrafe auch
diejenigen Räuber zu verortheilea sind,
welche an der Zufügnng der schweren
Körperverletzung nicht unmittelbar theil-
genommen haben (80. IV. 80/854). Entgg.
24. XI. 76/134.
8. Man kann dem Gesetzgeber nicht
die Ungereimtheit zumuthen, dass er den
von erschwerenden Umständen begleite-
ten Raub dann milder behandelt wissen
wolle, dass insbesondere die Strafondro-
hung des § 195 dann unwirksam sein
solle, wenn bei vollbrachtem Raube die
Gewaltanthuung anch noch geradezu auf
Tötung des Angegriffenen berechnet war,
obgleich dieser Erfolg wegen einer vom
Angreifer unabhängigen Ursache nicht
eingetreten ist. Im Hinblicke auf den in
zahlreichen Bestimmungen des StG. her-
vortretenden Grundsatz, dass eine Hand-
lungsweise, die sich verschiedenen Ge-
setzesbestimmungen unterstellen lässt,
der strengsten von ihnen zu unter werfen
ist, besteht kein Zweifel, dass versuchter
Raubmord bei Hinzutritt eines der Rr^
schwerungsumstände des § 195 nach die-
ser Gesetzesstelle, nicht nach § 138 za
bestrafen ist (5. XI. 92/1647).
19Q. 1. Im § 196 ist das Merkmal der
gewinnsüchtigen Absicht nicht enthalten,
und kann solches als ein subinfelligirtes
aus dem Begriffe des Raubes nicht ge-
folgert werden (7. XIL 75/92).
2. S. auch oben § 1852a.
* Geyer Zu den §§ 141 unJ 195 (GZ. 18Ö1 3_').
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAUPTST. VOM BETRÜGE.
213
schuldig, und mit schwerem Kerker zwischen einem
und fünf Jahren zu bestrafen.
XXIII. Hauptstuck.
Vom Betrüge.
Betrug.
197 (176). Wer durch listige Vorstellungen oder
Handlungen einen Anderen in Irrthum führt, durch
4. „Das Kfd. 6. VI. 38 (BGb. 338),
durch welches Verträge für ungiltig er-
klärt werden, welche die Verhinderung
bei einer öffentlichen Versteigerung als
Mitbieter zu erscheinen, zum Zweckn
haben, steht, der Anwendung des StG. auf
die in diesem Hfd. bezeichneten Verab-
redungen nicht entgegen, wenn hierbei
die Bedingungen des § 197 überhaupt
eintreten« (Plen. 10. VH. 60 «tr. JB. 10
A. 961).
5. Wer zur Verringerung der Con-
currenz bei einer öffentlichen Versteige-
rung Mitbieter durch Geschenke abhält,
macht sich dadurch allein noch nicht
des Betrugs schuldig, denn es ist nicht
festgestellt, dass eine oder die andere
jener Personen, welche im gegebenen
Falle von der Betheiligung am Mitbieten
abgehalten wurden, über den wirklich
erzielten Meistbot hinausgegangen wäre ;
daher kann nicht von einem Schaden,
insbesondere nicht von einem 25 fl. über-
steigenden gesprochen werden (18. XIi.
86/1013 C. XI 79). Vgl. hiezu Geller m
C. IX S. 3f('
3.
6.
Betrug.
I. Abgrenzung (1—135).
1 . \'öm Civilunrecht (1—5).
2. Vom Diebstahl (6— 8j.
8. Von der Veruntreuung (9— lli>).
4. Von der Sachbeschädigung (12).
5. Vom Amtsmissbrauch (13).
6. Von der Ex ecntions Vereitlung (18a).
7. Von der Vor8chnblei8tung( ISb).
n. Verhältniss (14— 17 c).
1. Zar Falschmeldung (14. 14 a).
Zar Gefäilsübertretung (15—155).
Zam Markeneingriff (16).
Zam qnalificirten Betrug (17).
Zar Lebensmittelfälschnng (17 5.
17 c).
m. Versach und Vollendung (18— 24 a).
lY. Öelictsmerkmale (25—41).
1. Listiges Verhalten (25-.S1).
a) Begriff der List (25—28;.
b) Irrefühmng (18—28).
c) Benützung eines Irrthums (29-31).
8. Schädigunnabsicht (31— 41a).
a) Begriff d. Schädigung (31 -41a).
b) Gansalität (35-41 a).
V. Activ- und Passiv-Subject (42—44).
1. Mitschuld (82. 42).
8. PassiTes Subject (48. 44).
a) Fremder Staat (43).
b) Nascitoras (44).
VI. Arten (45. 46).
1. Gemeiner und qualificirter Betrug
(45).
8. Verbrechen und Uebertretung (46).
107. 1. Das durch ein Cresehenk be-
wirkte Abhalten von Mitlicitanten vom
Mitbieten ist als eine listige, zur Irre-
fttbrang geeignete Handlung und mithin
als BetniE zu behandeln (22. III. 59 A.
906). S. N. 6.
9. Ebenso das Abhalten vom Mit-
bieien durch das fälschliche Vorgeben,
die LieferuDg, welche Gegenstand der
lieitation ist, sei bereits vergeben wor-
den (S. Vn. 60 A. 959).
8. Nicht aber die blosse Bitte, nicht
mitznbieten, und das damit verbundene
Versprechen eines Geschenks (14. 11. 66
A. 1181).
6. Diebstahl, nicht Betrug liegt vor,
wenn jemand dnrch Täuschung emes
Dritten, den er glauben macht, er sei
Eigenthümer der Sache und berechtigt
sie zu verkaufen, bewirkt, dass jener die
Sache wegführt (26. VIII. 75, 5. V. 87 76.
1057).
7. Darin, dass der als Verkäufer in
einem Laden Angestellte im Einverstand-
nisse mit dem Käufer einen genngeren
Betrag als den Preis der verkauften Wa-
ren auf dem von dem Käufer bei der
Gasse vorzuweisenden und zu begleichen-
den Zettel notirt, liegt Betrug und nicht
Diebstahl. Wesentlich ist hiebei die Er-
wägung, dass es sich nicht um eine ohne
Einwilligung des Besitzers stattgefundene
Besitzentziehung handelt. Der im Ver-
kaufsgeifrölbe angestellte Commis ist ja
von seinem Dienstgeber allgemein ermäch-
tigt, Waren a^ Kunden abzugeben (10.
V. 89/1274 C; VII 885).
Digitized by LziOOQlC
214
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 197. - (25).
welchen Jemand, sei es der Staat, eine Gemeinde oder
andere Person, an seinem Eigenthume oder anderen
8. S. auch oben §§8»«, 3434*, 171»-«,
181 «b.
9. „Wenn die gepfändeten Effecten
nicht dem Schuldner anvertraut, sondern
von ihm dem gerichtlich besteilten Ob-
sorger und Verwa'trer auf eine listige
Art in betrügerischer Art entlockt wor-
den sind, so ist keine Veruntreuung, son-
dern ein Betrug vorhanden" (7. I. 58 A.
238). Vgl. § 171*«.
10. Der Vormund, der unter der un-
wahren Angabe, es sei für den Pupillen
Wäsche anzuscnafTen, vom Pflegschafts-
gerichte Geld ausgefolgt erhalten und
solches hierauf für sich verwendet hat,
ist der Veruntreuung, nicht des Betrugs
schuldig. Soll die täuschende Handlung,
als das den Betrug von den übrigen Eigen-
thumsdeiicten unterscheidende Merkmal
betrachtet werden, so muss in ihr die
verbrecherische Haupthandlung gegeben
sein, sie muss den verbrecherischen Er-
folg direct, ohne dass es weiterer ver-
brecherischer Acte seitens des Delinquen-
ten bedürfte, vermitteln. Muss der Lüge
und ihrer Wirkung erst noch ein eigen-
mächtiger Act seitens des Delinquenten
nachfolgen, um diesem die vollkommene
Herrschaft über den gewünschten Gegen-
stand zu schaffen, dann liegt in diesem
eigenmächtigen Acte und nicht in der
verbreitenden täuschenden Handlung das
ausschlaggebende Moment, und derjenige
Delictsbegrifif ist zur Anwendung zu brin-
gen, unter welchen dieser charakteristi-
sche Act zu ziehen ist (15. I. 91/1386).
11. Der Thäter, der berechtigt war.
250/0 des Kaufpreises einzucassiten und
sich als Provision zu behalten, und der
den diesbezüglichen Vermerk auf dem als
Vertragsurkunde dienenden Schlusszettel
durchstrich und unleserlich machte und
sohin von der Kunde den ganzen Kauf-
preis einforderte, den über die Provision
hinausreichenden Betrag aber nicht ab-
führte, sondern für sich behielt, beging
nicht Veruntreuung, sondern Betrug (14.
IX. Ol 2647).
IIa. Der Inhaber eines Eisenbahn-
frachtbrie f - B eclamationsinstitnts macht
eich dadurch, dase er in den ihm mit
den zu reclamirenden Frachtbriefen Ober-
gebenen Cessionsurkunden die einge-
setzten Beträge in höhere fälscht und die
mittels der Reclamation so erlan^^en
Mehrbeträge seinen Committenten nicht
abführt, eines Betrugs, nicht einer Ver-
untreuung schuldig (6. IV. 99 2887).
11 b, S. auch oben §§ 181 «•, b, I88» ffs-
12. Die Vergiftung fremden Viehes
in der Absicht, dessen Fleisch zu beson-
ders niedrigem Preise anzukaufen, be-
gründet boshafte Sachbeschädigung, nicht
Betrug (27. XI. 80/809).
18. Dem Gerichtsaiener, der eine zur
amtlichen Behändigung an eine Partei
übernommene Erledigung in der Absicht
zu schaden unterschlägt, ist Amtsmiss-
brauch, nicht Betrug zuzurechnen, wenn
er gleich falsche Eintragungen im Zu-
stell ungsbogen vornimmt ^24. III. 88/1188).
Vgl. auch 8 101*. 5.
18 a. Hat der Schuldner Über eine sein
ganzes Vermögen darstellende Forderung,
um sie vor dem Zugriffe des Gläubifers
zu retten, zum Scheine eine Empfangs-
bestätigung ausgestellt, so liegt Betrag
und nicht Execuliohsvereitlung vor. Das
Merkmal der SchadenszufOgunff and der
darauf gerichteten Absicht ist darin ver-
wirklicht, dass der Schuldner nicht blos
einen einzelnen Executionsact vereiteln,
sondern den Gläubiger bleibend um die
Möglichkeit der Einbringung seiner For-
derung bringen wollte. Die listige Vor-
stellung oder Handlung, wodurch Irre-
führung herbeigeführt, bezw. der Irrthum
des Beschädigten benützt wurde, liegt in
dem Erzeugen des falschen Scheines, als
sei jene Forderung, die das einzig mög-
liche Executionsobject bindete, schon ge-
tilgt (4. in. 92/1685).
J85. Die zum Schatze des Käufers
gegen Verfolgung wegen bedenklichen An-
kaufs in einem Privatzengnisse ertheilte
unwahre Bestätigung der unbedenklichen
Herkunft einer verdächtigen Sache be-
gründet nicht Betrur, sondern Vorsebub-
leistung (Plen. 28. IX. 97/2117 C. XVU
865).
14. Wer sich fälschlich für den Lehr-
ling ausgibt, um an seiner statt die in
den Gewerbe -Vorschriften vorgesehene
LehrlingsprUfung abzulegen und ihm so
das PrQfungszeugnis zu verschaffen, be-
geht einen Betrag (Plen. 2. VII. 01/2684
a XX 24).
14 a. lieber das Verhältniss des Be-
trugs zur Falschmeldung oben § 84" dann
g 198* und die Noten zu § 820 e.
15. Dass eine Handlung sich als Ge-
fällsfibertretung darstellt, schliesst nicht
aus, dass selbe auch als Betrag bestrafte
werde (4. V. 89 1240 C. VU 887). Vgl.
auch § 84".
15 a. Wer bereits obliterierte Stempel-
marken auf stempelpflichtigen Eingaben
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAUPTST. VOM BETRUGE.
215
Rechten, Schaden leiden soll; oder wer in dieser Ab-
sicht und auf die eben erwähnte Art eines Anderen
Irrthum oder Unwissenheit benützt, begeht einen Betrug;
wieder verwendet, oder za einer solchen
Verwendung weiter veränssert, oder doch
zu einem dieser Zwecke an sich bringt,
begeht Betrag ^8. II. 98/8166 C. XVII 464).
16^. S. oben § 95b.
16. Der § 18 des Markenschotzges.
V. 7. XII. 68 verhängt die Geldbasse schon
über jeden wissentlichen Eingriff in ein
fremdes Markenrecht, enthält aber anch
reo Beisatz: „nebst der etwa nach dem
a'lgemeinen Strafgesetze eintretenden Be-
strafung", welche nach der allgemeinen
Bestimmaag des g 1 StG. bösen Vorsatz
voraussetzt. Ist die Frage nach dem Vor-
handensein dieses letzteren den Geschwor-
nen vorgelegt and von ihnen bejaht wor-
den, so ist damit die anf Schadenzaf&gang
gerichtete, zam Verbrechen des Betrags
gemäss § 197 erforderliche böse Absicht
. festgestellt, daher der Fall gegeben, in
welchem zafolge des § 18 des Marken-
schatzgesetzes die Behandlang des Schal-
digen nach dem allgemeinen Strafgesetze
platzgreift, weil diesem nicht mehr ein
wissentlicher Eingriff allein, sondern eine
weitere, aaf Schädieung gerichtete, nach
dem allg. StG. strafbare Absicht zar Last
fällt (25. V. 88/1156 C. VI 472).
17. Dolos falsche Tdentitätsbestätigang
vor dem Notar ist nicht als falsches Zeug-
niss, sondern als gemeiner Betrat; za be-
artheilen (11. XI. 96 '2010). S. aach § 84xb.
dann § 198 1.
17 a. Da das Aasstellen von Bettel-
briefen untersagt ist, so kann die fälsch-
liche Anfertigung eines solchen Briefs, mit
dem Anscheine, als ob er von einem Ge-
meindeamte ausgestellt worden wäre,
nicht als die Fälschung einer öfTentlichen
Urkunde, sondern nur als gemeiner Be-
trug beurtheilt werden (28. VII. 97/2104
C. XVI 886).
17 5. Durch das Ges. 16. I. 96 (R
1897/89) soll der Kreis der strafgericht-
licher Behandlung zu unterziehenden
Täuschungen nicht etwa eingeengt, son-
dern vielmehr erweitert, und sollen mit-
tels derselben alle jene Fälle getroffen
werden, deren Subsumtion unter die Be-
stimmungen des allg. StG., speciell unter
den Delictsbegriff des Betrugs, Bedenken
unterliegt ril. VI. 98/2267 C. XVII 87).
17 c. Die in den § 11 Z; 1— 4 des Ges.
1<;. l 96 (R 1897/89) bezeichneten Dflicte
find Täusch unitsdelicte , setzen daher
Täuschung sabsicht voraas. Eben des-
halb schliesst der Schlussatz des § U
Z. 4 den Delictsthatbestaud aus, wenn
er Käufer den sonst verpönten Zustand
des Lebensmittels kannte oder offen-
bar kennen musste, denn dann warde
er eben über die Qualität des Lebens-
mittels nicht getäuscht. Schädigungsab-
sicht ist aber das den Betrug von den
Täusch angsdelicten des g 11 unterschei-
dende Moment. Soll letzteres Gesetz an-
gewendet werden, dann darf Schädigungs-
absicht nicht vorhanden sein ; liegt diese
vor, dann verkörpert die That alle Merk-
male betragerischen Vorgehens im Sinne
des § 197 StG. (24. XI. 99/2401 C. XVHI
266).
18. Wenn auch die erfolgte Beschä-
digung nicht nothwendig ist, um das
Verbrechen des Betrugs als vollbracht
zu erkennen, so muss doch die Irrefüh-
rung gelangen sein, weil, wenn diese nicht
gelingt, nicht behauptet werden kann,
das jemand in Irrthum geführt worden
sei (27. X. 68 A. 380^.
18 a. Zur Zurechnung des Betrugs
genügt schon die blosse Möglichkeit der
Schädigung (26. V. 94/1787).
ISb. Der Betrag ist schon durch die
auf Schädigung gerichtete Irreführung
vollendet, mag auch die Schädigung selbst
durch Zufall unterblieben sein (28. VI.
94/1752).
18 c. Der Angeklagte, der in seinem
Taufschein das Geburtsjahr fälschte, um
jünger zu erscheinen und ins Provisions-
institut der Bahn, bei der er bedienstet
war, ohne Eintrittsgeld aufgenommen zu
werden, und die Verwaltung thatsächlich
täuschte und ohne Eintrittsgeld aufge-
nommen wurde, hat damit das Verbrechen
des Betruges vollendet. Die spätere Zah-
lung der monatlichen Provisionsbeiträge
ist keine Fortsetzung der strafbaren Thä-
tigkeit, sondern Erfüllung seiner Ver-
pflichtung als Mitglied des Provisions-
institutes. Selbst der Bezog der Provision
seitens des Angekl. ist keine Fortsetzung
der strafbaren Thätigkeit, sondern Ver-
wirklichung des in betrügerischer Weis^
erworbenen Anspruchs. Die Verjährung
läuft daher schon von d^n ersterwähnten
Moment (26. I. 94/1709).
19. Da nach der Feststellung (dass
A, der im Auftrage der B zu einer Lotto-
ziehung anf gewisse Zahlen einen Terno-
einsatz gemacht und den Riscontoschein
behalten hatte, den hierauf gewonnenen
Terno der B listigerweise verheimlicht
Digitized by LziOOQlC
216
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 197. - (25).
er mag sich hierzu durch Eigennutz, Leidenschaft, durch
die Absicht, Jemanden gesetzwidrig zu begünstigen,
und sich zageeignet habe) „die täascheo-
de Handlang, deren sich der A suhuldig
machte, d. i. die listige Vorspiegelang
hinsichtlich des Ziehangsresaltats, bez.
die Verheimlichang des aaf die B ent-
fallenden Ternogewinnstes und die hie-
darch bewirkte Irrefuhrang der B den
schadenbringenden Erfolg . . . geradezu
ermöglicht hat, somit die Täaschung
keineswegs als ein blos präparatorischer
öder als ein zar Verdeckang der bereits
früher verübten Veruntreuang gesetzter
Act sich ansehen lässt, sondern den Cha-
rakter der Aasfährangshandlang an sich
trägt", so lässt sieht die Qaalification
dieser That als Betrag nicht aaf einen
Rechtsirrtham zarfickführeu (23. X. 82,
1. Xn. 83/489. 579).
80. Da mit der vom Käufer erschli-
chenen Unterfertigang der der Verabre-
dung zuwider Verfassten Urkunde seitens
des Verkäufers dieser in der That in
rechtsverbindlicher Form eine ihn be-
nachtheiligende Erklärung beurkundet
hat, erscheint durch die Erschleichung
dieser Unterschrift der Betrug jedenfalls
^ consumirt (11. I. 86, 18. II. 98/868. 2176
^ C. V 209. XVn 517).
21. Für den Thatbestand des versuch-
ten Betrugs ist es im Hinblicke auf die
gesetzliche Begriffsbestimmung des § 197
vollkommen belanglos, wer durch den-
selben zu Schaden kommen sollte und
welches von dem Thäter nicht gewollte
Hinderniss der Vollbringung des Betrags
entgegentrat, wenn nur feststeht, dass
der Nichteintritt des beabsichtigten Er-
folgs nicht auf dem eigenen, freiwilligen
Rücktritt des Uebelthätera beruhte (7. XI.
85/888).
22. Wer die für einen Andern aus-
gestellte Eisenbahn - Freikarte, um sie
statt desselben zur unentgeltiicnen Fahrt
zu benützen, an der Stationscasse ab-
stempeln lässt, begeht Betrug. Unter dem-
selben Gesichtspunkte haftet der Berech-
tigte, der seine Karte zu diesem Zwecke
zur Verfügung stellt (Plen. 15. XII. 87/1118
C. VI 340). Vgl. N. 33.
2Sa. Die Benützung einer auf den
Namen eines Andern lautenden, mit dem
Vermerk der Unübertragbarkeit verse-
henen Eisenbahnmonatskarte in der Ab-
sicht, eine Beförderung ohne Entgelt zu
erschleichen, ist Betrug (Plen. 8. IX.
01/2638 C. XX 84).
23. Die Gefahr einer Irreführung kann
nur dann als entfallend angesehen wer-
den, wenn der Versuch einer Irreführung
sich als solcher durch den Irrezuführen-
den ohne weitere Ueberlegung oder Nach-
forschung erkennen lässt (7. VI. 88.1158
C. VI 474).
24. Der Curpfuscher, der einen
an einer Körperverletzung leidenden Ar-
beiter behandelt and, um eine grössere
Entlohnung von dem Arbeitsgeber zn er-
langen, einen Arzt veranlasst, ein Zeug-
niss auszustellen, wodurch der Schein
erweckt werden soll, als ob letzterer
selbst den Verletzten behandelt hätte,
macht sich ebenso wie der Arzt, der von
der Bestimmung des Zeugnisses Kennt-
niss hat, durch die Ueberreichung des
Zeugnisses und der darin enthaltenen
Uechnung des Betrugs schuldig (Plen.
80. IV. 91/1439 C. IX 262).
24a. S. auch oben § 8 1» >> »c.
25. In der blossen Einklagung einer
angegründeten Forderung an sich und
in der blossen Anführung unwahrer That-
umstände liegt keineswegs schon Betrag,
weil die blosse Anführung eines unwahren
Factum s noch keine Irreführnng des
Richters im Sinne des § 197 bildet. Ein
Verbrechen kann bei Führung eines Civil-
f>roce8se8 nur durch Anwendung betrflg-
icher Beweismittel vertlbt werden. Eine
solche Verübung kann aber sowohl bei der
formellen Geltendmachung einer materiell
gerechten Forderung als aach b«i der
Vertheidigung gegen eine unrechtmässige
Forderung stattfinden (19. V. 51 A. 806;
Plen. 17. IX. 01/2646). Vgl. unten N. 80. 81.
25a. Unwahre Angaben und Namhaft-
machung von Zeugen, die von den ange-
gebenen Thatsachen keine Kenntniss
haben, zum Zwecke der Erwirkung der
Wiederaufnahme des Strafverfahrens be-
gründen an sich noch nicht Betrag (6. X.
96/2003).
255. Unwahre Angaben verlieren
ihren sonst indifferenten Charakter, so-
bald sie auf Täuschung eines Vertrauens
angelegt sind, das sich in vom Täuschen-
den geschaffenen oder doch von ihm ge-
kannten Umständen gründet. Als eine
solche, mindestens in abstracto zur
Täuscnung des Richters und Beirrang
der ausserstreitigen Rechtspflege sich
eignende Handlung stellt sich offenbar
die Anmeldung nicht zu Recht bestehen-
der Forderungen bei dem Nachlasse eines
Verstorbenen dar, wenn sie durch unver-
dächtige, gegen allfälligen Widersprach
Dritter gesicherte, nahe Verwandte er«
folgt, weil deren Angaben, wenn nicht
zufällig Bedenken obwalten, nach dem
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAUPTST. VOM BETRUGE-
217
oder sonst durch was immer
haben verleiten lassen.
für eine Nebenabsicht
gewöhnlichen Gang der Dinge nicht selten
dem Abhandlangsgerichte für die weitere
Erledigung znr Grundlage dienen (36. VI.
96/1980). Vgl. N. 81.
25e. Die Möglichkeit eines Gegenbe-
weises gegen die in einem Rechtsstreite
als Beweismittel vorgelegte verfälschte
Urkunde schliesst den Thatbestand des
Betrags nicht ans (9. V. 95/1871).
2bd. Das Vorbringen einer Unwahr-
heit, die ohne weitere Ueberlegang oder
Nadhforschang als solche nicht sofort
erkennbar and geeignet ist, -einer falschen
Vorstellung Eingang and Glaaben zo ver-
schaffen, ist listige Vorstellasg nament-
lich dort, wo eine Nachforschnn; nach
den gewöhnlichen Regeln des geschäft-
lichen Verkehrs oder geselligen Lebens
nicht üblich ist. Von der Nichteignung
einer Handlung, eine von ihr erwartete
Wirkung hervorzubringen, kann aber erst
dann die Rede sein, wenn sie in abstracto,
also unter keinerlei Umständen hiezu
geeignet wäre (Plen. 2. VII. 01/2624 C.
XX 24).
25e. Bewusst falsche Angaben in den
nach § 21 des Ges. 28. XII. 87 (R. 1888/1)
zu liefernden Beitragsberechnungen zum
Zwecke absichtlicher Schädigung der
Unfaliversicherungsanstalt bilden einen
Betrag (Aeusserg. d. Generalprocuratur,
JMVB. 1896 S. 155).
26. „Wenn es auch richtig ist, dass
im allgemeinen das blosse Sagen einer
Unwahrheit noch keine List im Sinne
des § 197 begründet, so muss die Angabe
einer Unwahrheit doch dann schon als
List aufgefasst werden, wenn die Irre-
führung in einer solchen Art stattfindet,
dass im gewöhnlichen Verkehre und bei
f;ewöhnlicher Vorsicht der Irrthum nicht
eicht entdeckt werden kann. Im gewöhn-
lichen Geschäftsverkehr, in woh-hem der
eine Theil sachkundig ist, der andere
nicht, muss der letztere dem ersteren bis
zu einem gewissen Grade Vertrauen
schenken. Der Missbrauch dieser Lage
des Sachunkuni!"u''Mi i OLriirulrt -rhon
eine List . . . Wenn ein Goldschmied
einen Rinf, welcher aas Messing ist,
um den Goldpreis verkauft, so begeht er
einen Betrug." Eines Bolchen macht sich
daher auch derjenige schuldig^der wissent-
lich und absichtlich gefälschte Ware von
minderer Qualität für die bestellte echte
und wertvollere Ware unter Aufrechnung
des höheren Preises liefert (1. XII. 82 503).
26a. Der Arbeitgeber, der um der
Ersatzpflicht zu entgehen, bei der Be-
zirks-Krankencasse angibt, sein erkrank-
ter (von ihm nicht angemeldeter^ Arbeiter
sei erst einige Tage vor der Erkrankung
bei ihm in Dienst getreten, macht sich
des Betrugs schuldig i.22. IX. 94, 10. V.
01/18tO. 2618).
26b. Das Merkmal der List bei einer
die Erlangung einer ungerechtfertigt hohen
Brandschadenvergütung bezweckenden
unwahren Angabe des Versicherten wird
dadurch nicht beseitigt, dass der Ver-
treter der Versicherungsanstalt die Rich-
tigkeit jener Angabe. zu prüfen und so
die Anstalt vor Schaden zu bewahren in
der Lage ist (11. II. 01/2576).
27. Ob eine Irreführung „listiger
Weise*' gesehen sei, kann nicht ohne
Bedachtnahme auf die Umstände des
concreten Falls entschieden werden ;
§ 201 b erwähnt ganz ausdrücklich eines
Betrugs durch Benützung des Schwach-
sinns eines Andern. So nimmt denn das
Gesetz ausdrücklich auf das zur Irre-
fQhranir im concreten Fall nöthige Ma^'S
von Schlauheit (List) Rücksicht. Eine
falsche Angabe, durch die der gewQnsch'e
Erfolg erreicht wnrde, wird sich eben ans
Hiesera Grunde der Regel nach als „listige
Irreführung" im Sinne des Gesetzes dar-
stellen, sofern es dem Irregeführten bei
gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht leicht
war, die Falschheit der Behauptung zu
erkennen (8. VII. 92/1692 G. X 865).
27a. Die Parteiensitte, sich auf Ein-
gaben wahrheitswidrig als deren Verfasser
zu bezeichnen, ist eine nahezu alltägliche
Erscheinung; einer solchen Bezeichnung
kann somit auch kein Wert beigemessen
werden. Die von einem Winkelschreiber
auf die von ihm fQr eine Partei über-
reichte Eingabe gesetzte Bemerkung, dass
sie die letztere selbst verfasst habe, ist
daher ein in abstracto ungeeignetes Mittel
zur Täuschung der Gerichtsbehörden bei
Ausübung ihres Rechts zur Beaufsichti-
gung der Winkel schreiberei (Plen. 20. XI.
94/1855\
27b. Als absolut untaugliches
Mittel kann nur dasjenige angesehen
werden, das auch bei an sieh richtiger
Anwendungsart unter keinen Umständen
geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung
hervorzubringen. Abstracte Eignung, den
beabsichtigten Zweck herbeizuführen,
kann jedoch der in einem Rechtsstreite
als Beweismittel vorgelegten Empfangs-
bestätigung über eine Theilzahlung, in
die eine Absolutorium über die ganze
Schuld hineingefälscht wurde, sicherlich
Digitized by LziOOQlC
218
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 197. - (25).
nicht abtesprochen werden, wenn er-
wogen wird, dass ihr Inhalt für das be-
treffende RechtBverhältniss jaristisch rele-
vant ist und dase sie in der üblichen
Form abgefasst ist and tauglich erscheint,
über ihren Inhalt Beweis zn machen
(9. V. 95; 1871).
28. Es ist keine Voraossetznng der
List, dass als Mittel der Täuschung eine
an sich widerrechtliche Thatsache ange-
wendet werde. Wird die Schenkung des
Vermögens in fraudem creditoris unter
der Maske von Heiratsgut und Widerlage
verhallt, so ist der Vorgang ein listiger
(80. XI. 88 596).
28a. Wer sich einer Zahlungspflicht
durch Flucht entzieht, ist deswegen allein
npch kein BetrUger, wenn er nicht schon
bei Aufnahme der Schuld die Schädigungs-
absicht hatte (Pien. 4. VII. 98/1714)-
286. Es unterliegt keinem Zweifel,
dass die Entlockung eines Darlehens
nicht schon an sich, sondern eben nur
jenenfalls ein Betmgsdelict darzustellen
vermag, wenn der Darlebenswerber von
vornherein die Absicht hatte, das Dar^
lehen nicht zurückzuzahlen, oder doch
sich dessen bewusst war, dass er das-
selbe überhaupt nicht, oder zum min-
desten nicht in der bestimmten Zeit werde
zurückzahlen können und — im letzteren
Falle — wenn er zugleich die etwa in
der mora begründete Schädigung des
Darlehensgeber im Auge hatte. Das
Nichterfüllen einer Zusage erschöpft an
sich noch keineswegs den stralreehtlichen
BetrugsbegrifT (Plen. 12. III. 02/2725
C. XX 462). Vgl. N. 40.
29. Der Bezug von Waren auf Borg
unter Verschweigung des dem Credit-
geber unbekannten Umstandes, dass der
Thäter sein Geschäft aufgegeben habe, ist
allerdings als listige Benützung eines
Irrthums und mithin als Betrug zu quali-
ficiren (10. V. 80/258).
80. Durch Girirung und Veranlas-
sung der Einklagun^ eines Wechsels,
auf welchen eine nicht abgeschriebene
Thoilzahlung geleistet wurde, wird Be-
trug begangen. Wenn auch die Vorbrin-
gung von unwahren Thatsachen im strei-
tigen Verfahren wegen des dem Gegner
zustehenden Rechis der Vertheidigung
als eine listige, d i. zur Täuschung ge-
eignete Vorstellung sich nicht ansehen
lässt. so muss doch in jenen Fällen, wo
der Richter nach dem Gesetze der ein-
seitigen Behauptung des Klägers ohne
Anhörung des Gegentheils Glauben
schenken und auf Grund der beigebrach-
ten, formell unanfechtbaren Beweismittel
eine Entscheidung ergehen lassen muss,
das betrügerische Vorbringen von un-
wahren Thatsachen als listige IrrefOhrungr
angesehen werden (27. Xlf. 80/8140.
SOa. An dem betrügerischen Charak-
ter der entgeltlichen Abtretung einer be-
reits getilgten Schuld wird durch <Ue
Zahlungsfähigkeit des haftenden Gedenttn
nichts geändert (t. III. 01/2677).
81. Wenn eine nicht (oder nicht in
der behaupteten Höhe) bestehende For-
derung unter Benützung des Umstands,
dass das (gänzliche oder theil weise) Nicht-
bestehen derselben aus dem Grandbuche
nicht ersichtlich ist, bei der Meistbots-
vertheilung im Einverständnisse mit dem
Excecuten zur Anmeldung gebracht wird,'
so begründet eine solche HandlungjBweise,
die auf den Schaden der concurrirenden
Gläubiger abzielt, Betrug. Hieran kann
der Umstand nichts ändern, dass der
Execut in einem früheren Zeitpunkte
allenfalls berechtigt war, dem anmelden-
den Gläubiger die volle Hypothek, sei
es auch geschenkweise, einzuräumen, da
dies in der That nicht geschehen ist
(t. IV. 81, 28. X. 87/881. 1106).
8la. Wer unter der Vorspiegelung, er
sei ein Priester, zwischen einem Mäd-
chen und einem mitwissenden Mann
Trauungsceremonien vornimmt, begeht —
abgesehen von der Schädigung dea staat-
lichen Aufsichtsrechts — am Mädchen
einen Betrug ; denn das Gesetz bietet
keinen Anhalt, den Umfang der gesehfitz-
ten persönlichen Rechte auf den Bereich
der im BGb. als solche bezeichneten Be-
ziehungen zu beschränken (28. 1. 96/1896).
815. Auch die in Schädigungsabsicht
listig gegebene falsche Zusicherung einer
unerlaubten Leistung ist ein Betrug (7.
VI. 95,1905).
Sie. „ . . . Mag auch zugegeben
werden, dass gewinnsüchtige Absicht and
Schädigungsabsipht nicht schlechthin zu
identificiren sind, so decken sich die-
selben sicherlich in einem Falle, in wel-
chem . . . aus Gewinnsucht fUr das
wertlose Geleistete ein dieses Äquivalent
überragendes Vermögensobject erlangt
wird und dadurch thatsächlich eine Ver-
mögensschädigung erfolgt"" (21. Vfl.
98/1710).
82. Zu dem Zustandekommen eines
Scheinvertrags ist zwar die Ueberein-
stimmung des Vertragswillehs an Seite
der Contrahenten, keineswegs aber auch
ein betrttgliches Einverständniss erforder-
lich, indem die Schadensabsicht recht
wohl auch nur auf Seite Eines Vertrags-
theils vorhanden sein kann. Es ist daher
kein Widerspruch, wenn nur bei Einem
der Compaciscenten eines Scheinvertragt
Betrug angenommen wird (21. XI 83/579).
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAUPT3T. VOM BETRUGE.
219
83. Die listige Benfitznng erloschener
Theaterfreikarten, am nichtzahleadea
Personen den Zutritt za VorstelloDgen
za Terschaffen, ist ein Betrog. Der Sehade
entspricht der Höhe des Eintrittsgeldes,
das ordnungsmässig za zahlen war (10.
Ul. 84/689). Vgl. N. 23.
34. I>ie Erscbleichang von milden
Gaben vereinigt, insofern zu denselben
der Geschenkgeber dorch liatige Irre-
fühmng über die Lage des Geschenk-
werbers nnd infolge des dnrch eine
solche Irreführong in ihm hervoi gerufenen
Mitleids Teranlasst wird, alle itierkmale
des Betmgs insich, nnd die anf Erscblei-
chang einer solchen das Vermögen des
Get&uschten schm&lernden Liberalität ge-
richtete Absicht mass im Sinne des § 197
jedenfalls als Schädigungsabsicht aafge-
fasst werden (29. III. 86/906 G. V. 866 ;
2^. IX. »9/2886).
84«. Der Reonpreis, den ein infolge
listiger Yorspiegelnngen des Eigenthümers
entgegen den Reanbedingangen zum
Rennen zogelasseoes Pferd gewonnen
hat, stellt den dorch den Betrug veror-
sachten Schaden dar (10. I. 96/1966).
86. Die wiederholte Versichemng
eines bereits anderweitig versicherten
Gnts gegen Feaerschaden bei einer Ge-
sellschalt, deren Bedingangen die Üoppel-
verslcherang fQr angiltig erklären, ist
nicht geeignet, die Versicherungsgesell-
schaft zn schädigen nnd kadin daher
keinen Betrag begründen (26. II. 75/47).
Stf. Der «um Betrüge erforderliche
Schade braucht nicht ein vOllig unab-
wendbarer VI sein (15. V. 85/786 C. IV
380).
87. Die Irreparabilität des Schadens,
der dnrch die Irreführung verursacht
werden soll, zählt nicht zu den Merk^-
malen des strafbaren Betrags ; der That-
bestand desselben und insbesondere das
Reqnisit des Causalzusammeohangs wird
d^er nicht im geringsten altenrt da-
dnrchf dass der Beschädigte etwa seinem
gekränkten Recht durch Inanspruchnahme
ded eivilrechtlichen Schutzes Anerken-
nong verschaffen kann (5. XII. 81/412>.
88. „Zam Tkatbestand jedes Betrugs
ist wesentlich erforderlich, dass zwischen
dMT bewirkten oder versuchten Irrefüh-
rong und der Beschädigung, welche nach
dem Anschlage des Thäters aus einer
solchen Irreftlhrung resultiren soll, ein
ursächlicher Zusammenhang bestehe,
dass insbesondere die Irreführong an
sich geeignet sei, den geplanten, schaden-
bringenden Erfolg zn verursachen. Wo
ein solcher Zusammenhang nicht besteht,
kann füglich von einer Irreführung, wo-
durch jemand . . Schaden leiden soll,
und somit von der Existenz eines nach
§ 197 begriffswesentlicben Merkmals des
Betrugs nicht die Rede sein.** Dnrch
Fingirung eines Vertrags, der wegen
Mangels der erforderlichen notariellen
Errichtung angiltig ist, kann der Betrag
nicht begangen werden (2. IV. 83.'688;.
88a. Dass für den Delictsthatbestand
des Betrugs als Sehädigungsobject nicht
bloss Vermögensobjecte, sondern auch
anderweitige Hechte in Betracht kommen,
steht ebenso ausser Frage wie der Um-
stand, dass Täuschung und Verletzung
nicht an eine und dieselbe Person ge-
knüpft sein muss. Es macht sich daher
der Kaufmano dorch die Veräusserung
einer fälschlich als Erzeugniss eines be-
stimmten Producenten ausgegebenen min-
derwertigen Ware zu einem ihr ange-
messenen Preise eines Betrugs schuldig,
wenn er sich bei dem Verkaufe der Ware
unter solchen Umständen gegenwärtig
halten musste, dass er hiedurch den ge-
schäftlichen Ruf und den Absatz jenes
Producenten schädigen könne (Plen. 20.
XI. 94, 26. UI. 02/1855. 2712).
89. Die Behauptung, dass die Eot-
lockung eines Betrags unter Zusicherung
der Erwirkung der Militärbefreiung desBe-
I schädigten durch Bestechang der Assent-
' commission den Thatbestand eines Be-
trugs nicht begründen könne, ist unge-
rechtfertigt, da für den Thatbestand des
Betrugs es ganz unentscheidend ist, ob
dem Beschädigten in Rücksicht des er-
littenen Schadens eine Civilklage zusteht
oder nicht, da das Strafgesetz bei der
Begriffsbestimmung des Betrugs durch-
aus nicht unterscheidet, ob der Schade,,
auf den es der Thäter abgesehen hat,
civiirechtlich verfolgbar ist (21. III. 81/326 ;
17. XI. 8*;701C. 111 8?5; 12. V. 90/2851).
40. Liegt nicht vor, dass die von.
dem für die Klagsverfassung im voraus
entlohnten Winkelschreiber gemachte Zu-,
sage, die Klage zu verfassen, überhaupt
nicht ernst gemeint, sondern nur eine
Vorspiegelung war, uro die Beschädigte
in.Form einer Entlohnung zu einer Wert-
leistung zu bestimmen, und liegt nicht
vor, dass jener wissentlich falsch vor-
brachte, die Klage sei bereits überreicht,,
und dass er sich dieser Lüge bediente,
um etwa die Beschädigte zu ihrem Scha-
den davon abzuhalten, dass sie die Klage
von einer anderen Person verfassen und
überreichen lasse, so kann, da die ein-
fache Nichterfüllung einer Zusage schon
wegen mangelnden Zusammenhangs zwi-
schen Täuschung und Schädigung keinen
Betrug begründet, in dem Verhalten des
Winkelschreibers ein Betrug nicht er-
Digitized by LziOOQlC
220
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 198. 199. - (25).
Umstände, wodarch der Betrn; zum Verbrechen wird:
198 (177). Der Betrug wird zum Verbrechen, ent-
weder aus der Beschaffenheit der That oder aus dem
Beirage des Schadens. — StG. 461.
blickt werden (6. XU. 88/1224 C. VU 12Ü.
Vgl. N. 28 6.
41. Betrag zuzniechnen, wenn die
Möglichkeit einer SchadenszafQgang
schlechterdings ansgeschiosseo ist, wäre
allerdings rechtsirrthflmlich, aber gewiss
ist es nicht rechtsirrthfimlich, wenn bei
dem Vorhandensein der Möglichkeit «iner
SchadenszafQgang in abstracto Betrag an-
genommen wird, wäre aach die Möglich-
keit einer solchen in concreto nicht vor-
handen; denn nicht wirkliche, sondern
beabsichtigte Schadenzafügang bildet ein
Reqaisit des Betrags (15. 1. 92 C. X 147).
41a. Die wenngleich eigenmächtige
and formell incorrecte Befriedigung einer
Gehaltsforderung des entlassenen Hand-
lungsgehilfen gegen seinen Principal darch
Eincaesirang von Aasständen des Letz-
irren bei dessen Kanden ist nicht Betrag
<9. L 02 C. XX 279^.
43. Obschon § 197 die Absicht, durch
welche sich der Uebelthäter zur Hand-
lung verleiten Hess,, für gleicbgiltig er-
klärt, so wird sie doch in der grosse-,
Ten Zahl von Fällen Eigennutz nnd Ge-
w onsacht sein. Die listige Handlang,
wodurch jemand in Irrtham geföhrt
wurde, ist daher nar der erste, allerdings
za Vollendung des Verbrechens im gesetz-
lichen Sinne genügende Schritt, aber es
wird oft nicht genügen, am das Uebel
herb.'izaftthren, das mit dem antemom-
menen Verbrechen verknüpft ist, näm-
lich das Ziel der Gewinnsterbeatang.
Wenn daher jemand dem Thäter nach
gelungener Irreführung Hilfe leistet, am
das mit der That beabsichtigte Uebel,
die Gewinnsterbeatang, za vollführen, so
fällt seine That anter die Bestimmung
des § 5, weil sie zur sicheren Vollstreckung
des Verbrechens beigetragen, obschon
letzteres soweit, als zur Begründung der
«trafrechtlichen Verantwortung nöthig,
vollbracht war. als der Gehilfe in Thätig-
keit trat (28. II. 80/233).
48. Den Schutz des Gesetzes geniesst
jede physische oder moralische Person
ohne Unterschied, ob sie dem österr.
Stastsverbande angehört oder nicht und
ob ihr im letzteren Falle ein besonderer
Schutz zugesichert wurde oder nicht.
Auch der rassische Staatsschatz, der
durch Fälschung und Verbreitung jener
Tabakbandrollen, mittels deren in Kuss-
land die Tabaksteuer eingehoben wird,
geschädigt wurde, geniesst sonach den
Schutz der allgemeinen Strafgesetze,
während ihm wegen Abgangs eines auf
Grund der Reciprocität errichteten Staats-
vertrags der durch unsere GefäUsstraf-
getotze gewährte Schutz allerdings ver-
sagt wird (16. IX. 74/28).
44. Der Umstand, dass es sich dem
Angekl. um Herbeiführung eines Scha-
dens für ein gezeu^es, " doch noch un-
gebornes Kind handelt^ kann den That-
bestand des Betrugs nicht aasechliessen.
Denn abgesehen von der Bestimmung
des g 22 BGb. fordert der § 197 nicht,
dass mit der Vollendung des Betrugs
auch der Erfolg des beabsichtigten Scha-
dens zusammenfalle, sondern es ^en^,
dass jemand, also auch ein nasciturus,
an seinem Eigentbum oder anderen Bell-
ten „Schaden leiden soll" (10. X. 89/127S).
198. 45. Die Betrachtung der $§ l9i<,
199, 200, welche in ihrer Totalität auf-
gefasst werden müssen, wenn es sich am
die Beurtheilung der Strafbarkelt einer
die allgemeinen Merkmale des Betrugs
an sich tragenden Handlung Oberhaupt
handelt, zeigt deutlich, dass das Gesetz
eine derartige Handlung nur in dem Falle
als Betrug nicht verfolgt und bestraft
wissen will, wenn sie weder aas der
Beschaffenheit der That. noeh aus don
25 fl. übersteigenden Schadensbetrage
als Verbrechen strafbar erseheint. Es
kann daher der Umstand, dass in einem
bei dem Zutreffen aller in den §§ 197 u.
199 vorgezeichneten bezüglichen Bedin-
gungen als ein schon aus der Beschaffen-
heit der That allein als Verbrechen des
Betrugs sich darstellenden Falle eines
oder mehrere der Momente des § 199
mangeln, der strafrechtlichen Verfolgung
jener Handlung als Verbrechen überhaupt
nicht im Wege stehen, sobald bei der-
selben die allgemeinen Begriffsmomente
des Betrugs zutreffen und der verursachte
oder beabsichtigte Schade 25 fl. fibersteigt,
weil sodann die That eben unter jene
mannigfaltigen Arten des Betrugs nUlt,
welche nach § 201 sich nicht alle auf-
zählen lassen. Es müfste als widersinnig
bezeichnet werden, wenn eine Handlang,
bei welcher alle im § 197 bezeichneten
Begriffsroomente des Betrugs zutreffen,
irgend e'nes der im 8 199 zum Special-
delicte erforderlichen Momente aber nan-
gelt, straflos und unverfblgbar werden
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAUPTST. VOM BETRUGE.
:21
a) die BeßchafTenheit der That.
199 (178). Unter den Bedingungen des § 197 wird
der Betrug schon aus der Beschaffenheit der Tliat zum
Verbrechen :
a) wenn sich in eigener Sache bei Gericht zu
einem falschen Eide erboten, oder wirkHch ein falscher
sollte, obf^leich sie nach den allgemeinen
Vorschriften der §§ 197 and 200 alle
Momente des Verbrechens des Betrags
an sich trägt. Es kann kann daher
die Aufstellang eines erdichteten Giän-
biffers als Betrag nach den §§ 197 a. 200
anch dann gestraft werden, wenn sie
nicht za dem Zwecke geschah, um den
wahren Stand der Masse za verdrehen
(S6. VI. 80/269). Vgl. dagegen Ges. 25. V.
83 (R 78). S. auch g 84 1.
46. Läset iemand eine verwirkte
Freiheitsstrafe aurch einen Andern, der
sich für ihn ausgiebt, verbüssen, so ma-
chen sich Beide des Betings, aber nur
der Uebertretung nach § 461 schuldig
(^16. XII. 75/94).
Qualifloirter Betrug.
I. Allgemeines (1—3).
1. Verhältiiiss zam gemeinen Be-
trug (1).
2. Feststellung des Thatbestands
(2. 3).
II. Meineid (4— 2»\
1. Begriffsmerkmale (4—18).
a) Eid im allgemeinen (4. 5).
b; Eidesinhalt (6—13).
c) Dolus (14-20).
2. Meineidsanbietung (21—24).
III. Falsches Zeugaiss (25—76).
1. Abgrenzung (25. 25 a).
a) Von Verleumdung (25).
b) Von Vorachubleistiing (25 a).
2. Begriffsmerkmale (26— 66 a).
a) Zeugeneigenschaft (26—36).
b) Zeugenaussage (37—56).
a) Inhalt (37—49).
ß) Abschluss (50— 66a).
c) „Vor Gericht" (57—66).
d) Falschheit (66 a).
3. Bewerbung (57. 67—76).
IV. Vorspiegelung obrigkeitlicher Gewalt
(77. 78).
V. Falschmass im Gewerbe (79—94).
1. Begriff vom Mass und Gewicht
(79-87).
2. Begriff v. öff. Gewerbe (88—93).
S. Dolus (94).
VI. Fälschung «ff. Urkunden (95—186).
1. Abgrenzung (95—112).
a) Von Falschmeldung (95—109 .
b» Von Gefällsdefraudation (110^).
c) Von Wahlffllschang (111\
d) Von Executionsvereitl. ^112)>
2. Thatbestand (113—186).
a) Urkundsbegriff (107. 113. 113 a).
b) Oeffentlicher Charakter (114-
bis 123).
c) Fälschung (124—129).
d) Dolus (128—136).
Vif. Grenzfälschnng (137-138 6).
VIII. Betrügerischer Bankerott (189-152).
1. Abgrenzung (139. 140).
a) Von fahrlässiger Crida (i89).
b) Von Executionsvereitl. (140).
2. Delictsmerkmale (141—162).
199. 1. Ueber das Verhältniss de&
qualißcirten Betrags zum gemeinen Be-
trug s. oben | 197".
2. Allerdmgs müssen die Betrugs-
fal'.e des § 199 die gesetzlichen Merk-
male des Betrags nach § 197 an sieb
tragen. Allein bei der Aufzählung dieser
Betrugsfalle hat bereits das Gesetz die-
allgemeinen Merkmale des Betrugs zum
Theile durch specielle concreter ausge-
drückte Deliktsmerkmals ersetzt (28. IX. ^
4. X. 76/125. 126.)
3. Vgl. § 199 cw, § I99di07i30.
199 'a. 4. Der Schätzungseid ist
seinem Wesen nach ein Wahrheitseid
und soll darch denselben die Ueber-
zeugung des Schwörenden zum Ausdrucke
gelangen, dass die zu schätzende Sache>
oder Dienstleistung den in Geld an*
gegebenen Werth habe. Der Schätzungs-
eid ist daher falsch und als Meineid
strafbar, wenn bewiesen wird, dass der
Schwörende diese Ueberzeugung nicht
hatte, nicht haben konnte (24. XI. 88/1216
C. VII 126).
5. Auch der Eid über das Unver-
mögen, die Klagscaution zu leisten, ist
ein Eid „in eigener Sache"; ein falscher
begründet daher das Verbrechen dos
§ 199a (80. VII. 80270.)
6. Der Umstand, dass in die Eides-
formel Rechtsbe^riffe aufgenommen
wurden, hindert nicht die Anwendung
des § 199«, wenn sich diese Recht «be-
griffe auf bestimmte Thatsachen beziehen
und diese von dem Schwörenden wis-
Digitized by LziOOQIC
222
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 199. - (25).
Eid geschworen wird, oder wenn sich um ein falsches
Zeugniss, so vor Gericht abgelegt werden soll, beworben,
oder wenn ein falsches Zeugniss gerichtlich angeboten
«entlich falsch eidlich widersprochen
wurden <^21. II. 79/191).
7. Ein Meineid im Sinne des StG.
Icann nicht nnr bei Versicherungen der
Wahrheit v->n Thatsachen, sondern auch
*7on Urtheilen bestehen (Sl. V. 92/1542
C. X 848).
8. Die falsche Abschwdrang eines
•durch gerichtlichen Vergleich festge-
setzten Eide« kann nicht damit ent-
schuldigt werden, dass der den Gegen-
stand des Vergleichs bildende Anspruch
nicht zu Recht bestand, noch auch da-
mit, dass durch den Eid niemand irre-
geführt wurde (21. VII. 80/268).
9. Unentscbeidend ist, dass auf den
Cid nicht hätte erkannt werden und dass
•der Angekl. auch ohne Eid hätte ob-
-siegen sollen (6. XI. 81/377).
10. Die hinterhältige eidliche Ver-
neinung einer Behauptung wegen einer
in derselben enthaltenen unrichtigen oder
Irrelevanten Angabe schliesst die Zu-
rechnung des Meineids nicht aus (6. IV.
«8/535).
11. Dass einzelne Umstände des eid-
lich verneinten Sachverhalts unwahr
sind, befreit von der Strafe des Meineids
ebensowenig, als dass auf den Eid nicht
hätte erkannt werden sollen (22. II.
«4/615).
1^. Es kann nicht zweifelhaft sein,
•dass der Strafrichter ein durch civilge-
Tichtlicbes Erkenntnis festgestelltes for-
melles Recht, selbst wenn es auf einer
materiell unrichtigen Grundlage beruht,
zu. sohOtzen verpflichtet sei. För dieZa-
-rechenbarkeit eines falschen Eides ist es
daher irrelevant, dass die von demselben
abhängig gemachte Forderung (nach § 86
GebG.) ungiltig sein soll (22. XI. 84/708
d. III 327).
18. Der allerdings richtige Satz, wo-
nach der Strafrichter den Smn der vom
Civilrichter sententionirten Eidesformel
durch Interpretation festzustellen hat, ist
nicht dahin misszuverstehen, als stände
es dem Strafrichter frei, von dem Wort-
laute der Eidesformel gänzlich abzusehen
und den Angekl. dann schuldig zu er-
kennen, wenn er einen Eid geleistet hat,
den der Strafrichter zwar nicht als falsoh
bezeichnen kann, durch welchen aber
der Angekl. eine vom Strafrichter als
materiell unverecht erkannte Lösung des
Civilstreits herbeiführt. Es kann daher,
wenn der Civilrichter in einem Processe
"Wegen Zahlung einer Schuld die erfolgte
Leistung einer Theilzahlung als erwiesen
annimmt und die Entscheidung hinsicht-
lich des restlichen Betrages von dem
Eide Über die diesfllllige Zahlung ab-
hängig macht, der Belangte sohin diesen
Eid bejahend ablegt, dfer S trafrichte .-
nicht deshalb einen Meineid annehmer,
weil es sich herausstellt, dass die erst«
Theilzahlung nicht geleistet worden ist,
und der Angekl. daher den materiell
wahren Eid mit dem Bewuastsein abge-
legt hat, dass er durch diese Eidesab-
iegung den Processgegner schädige (20. III.
91/1424 C. IX 868).
14. Der Dolus besteht bei dem Ver-
brechen des Meineids darin, . „dass der
Angeklagte wusste, dass er etwas Un-
wahres als wahr beschwöre oder wider
besseres Wissen eine falsche Aussage
als wahr eidlich bekräftige**. . . „Dass
aber auf Seite des Schwörenden nur die
eigene Erfahrung als Wissensgrund zu-
lässig sei, ist im Gesetze nicht ausge-
sprochen (22. II. 78/171).
15. Wer fälschlich schwört, dass er
eine Thatsache sich zutragen gesehen
habe, ist darum nicht straflos, weil die
Thalsache sich wirklich zugetragen hat
(31. X. 81/387). Vgl. unten N. 19. 76.
16. Bei einem mit dem Beisatze des
Wissens und Erinnerns abgelegten Eide
ist Meineid nicht nur dann vorhanden,
wenn der Schwörende von der That-
sache, welche pr als nicht geschehen be-
zeichnet, positive Kenntniss hatte, son-
dern auch dann, wenn er zwar um die
Sache unmittelbar nichts weiss, aber
nach der ganzen Lage der Verhältnisse
auch den Glauben, dass sie sich nicht
ereignet, nicht zu gewinnen vermochte
(6. IV. 83/588).
17. Der Eid mit dem Beisatze des
Wissens und Erinnerns ist allerdings kein
Wahrheitseid, aber gewiss auch keine
Erklärung, zu welcher ein auf was immer
fttr Motiven beruhendes Dafürhalten zu-
reicht. Ein Beweiseid darf eben darum,
weil er als Beweismittel zu dienen be-
stimmt ist, offenbar nur dann abgelegt
werden, wenn Umstände vorliegen, nach
welchen der Schwörende mit Grund
dafür halten kann, dass das, was er
eidlich widerspricht, auch unwahr sei.
Dem Schwurpflichtigen kann es daher
nicht gestattet sein, sich den ihm zu-
gänglichen Erkenntnissquellen zu ver-
schliessen ; es liegt ihm vielmehr ob, mit
Ernst, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit
Digitized by LziOOQlC
XXllL HAÜPTST. VOM BETRUGE.
oder abgelegt wurde, wenn dasselbe auch nicht zugleich
die Anerbielung oder Ablegung eines Eides in sich
begreift ;
alle thanlichen NachforscbaDgen za pfle-
gen, ehe er sich zur EidesIeistuDg ent-
fichliesst (80. XI. 88/1228 C. VII 127).
18. Die Feetstetlong seiner Zengnngs-
anf&higlLeit befreit den im Paternitäts-
processe Belangten, der mit falschem
Eide die Thatsache des Beiwohnens in
Abrede stellt, von der Meineidsstrafe
nicht (30. I. 86/879).
19. In der Ablegang eines falschen
Eides vor Gericht liegt schon an nnd für
sich die auf ZnfOgang «ine» Schadens ge-
richtete Absicht, und zwar in jedem Falle
gegenüber dem Staate dorch die Ver-
letzitng des öffentlichen Vertrauens, nnd
es kommt znr Qaalificirang der That als
Verbrechen an? die beabsichtigte Be-
schädigong einer Privatperson gar nicht
an (4. X. 76/126).
20. Die Feststellang, dass „der
Ancekl. einen falschen Eid geschworen
ond das Gericht hinterlistiger Weise in
Irrthnm gef&hrt habe**, nimmt eben anf
die strafbare Willensrichtung des Angekl.
Bezng nnd enthält in sich die Voraus-
setzung, dass es um einen Eid zn thun
sei, von dessen Falschheit der Eidesleister
volle Oberzeagnng hatte (2. IV. 88/584).
21. Das Anbieten eines falschen
Eides in der Klage kann nicht einmal
als ein versuchter Betrug angesehen
werden (29. XL 64 A. 615).
22. Es kann nicht in Zweifel gezogen
werden, dass unter der in § 199 a als
Betrug erklärten .Ablegung eines falschen
Eids" nur die Ablegung eines als Beweis-
mittel zugelassenen oder eines solchen
Eids zu verstehen ist, von dessen Ab-
schwörxmg oder Nichtabschwörung die
Ab- oder Zuerkennung eines Rechtsan-
spruchs unter richterlicher Intervention
abhängig gemacht wurde. Dieselbe Voraus-
setzung mnss aber auch für den Betrug
durch das „sich zum falschen Eide er-
bieten*" postulirt werden (6. IX. 86'969
C. V 467).
23. Dass der vom Angekl. durch
seinen Rechtsfreund angetretene Eid mit
dem Inhalte seiner dem Letzteren schrift-
lich eriheilten Information nicht wörtlich
übereinstimmt, ist nebensächlich; ent-
scheidend ist, dass die Thatsache, die der
Angekl. in der Information eidlich zu ver-
neinen sich angeboten hat, in dem ange-
tretenen Eide enthalten ist (5. XI. 81/377).
24. Die Erbietung zum falschen Eide
ist vollbracht, wenn sich der Verpflichtete
bei der zur Abnahme des Offenbarungseides
nach § 47 EO. angeordneten Tagsatzoog
zur Ablegung des Eides über die Rich-
tigkeit des vorsätzliche Verschweigungeii
enthaltenden Vermögensverzeichnissea
bereit erklärt (16. X. 02'276S^.
25. Ober die (jrrenze zwischen falscher
Aussage und falscher Anschuldigung
(Verleumdung) s. oben § 84» » u. § 209>.
25a. Wurde ein falsches Zeugniss
blos zum Zwecke der Verschubleistung
abgelegt, so begründet es nichtsdesto-
weniger das Verbrechen des Betrugs ; (18.
X. 84/671 C. UI 284). Vgl. § 214».
26. Der Begriff des Ablegens eines
falschen Zeugnisses, wodurch der Rich-
ter, der darauf sein Erkenntniss stützen
soll, irre zu leiten gesucht wird, darf
nicht mit der Verantwortung einer, wenn-
gleich des Verbrechens noch nicht an-
geklagten, auch noch nicht verdächtigen,
aber doch in der Sache nicht unbefangenen
Personen verwechselt werden, welche
nicht eigentlich ein Zeugniss in der Sache
ablegt, sondern nur in Rücksicht auf
ihre eigene Person, um sich vor der
Verantwortung oder vor einer Unter-
suchung zu schützen, die Wahrheit vor-
enthält (22. Vn. 62 A. 166).
27. Die Aussage einer in der Eigen-
schaft eines Zeugen vernommenen Person,
selbst wenn sie die in Frage stehende
oder eine damit zusammenhängende straf-
bare Handlung selbst begangen oder sich
j daran betheiligt hätte, verliert dadurch
nicht den Charakter eines gerichtlichen
Zeugnisses. Auch der Strafausschlies-
sungsgrund des % 2g kommt einem so'-
chen Zeugen nicht zu Statten (16. X.
80/288).
28. Der zu einem betrügerischen
Zwecke vorgeschobene (P8eodo)-Gläu-
biger, der, als Zeuge im nicht streitigen
civilgerichtlichen Verfahren vernommen,
den Bestand der (Ingirten Forderung be-
stätigt, macht sich hierdurch auch des
falschen Zeugnissesschuldig (18.11. 82/421 )
29. Das Cresetz hat in Bezug auf die
StraFbarkeit eines falschen gerichtlichen
Zeugnisses keineswegs Kategorien von
Zeuge I aufgestellt und einen Unterschied
zwischen unbedenklichen oder verdäch-
tigen Zeugen nicht gemacht. Wenn nun
auch der Angt»kl. behauptet, er habo
sich in Betreff des mangelnden Vieh-
passes für verantwortlich angesehen und
sich durch die unwahre Angabe helfen
wollen, so kann seine Aussage doch den
Digitized by LziOOQlC
224
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 199. - (25).
Charakter eines gerichtlichen Zeugnisses
nicht eiubüesen {üb, X. 8 086 C. lii 241).
80. Ob eine Aassage a's Zeagniss
oder als Verantwortung eioes Beschul-
digten anzusehen sei, richtet sich nach
der Eigenschaft, in welcher der Aus-
sagende vernommen wurde. Auch der
Anklagethat verdächtige Personen kdnnen
als Zeugen vernommen werden (10. VI.
86, 15. X. 92/986. 1621 G. V. 418, XI 106).
81. Eine wesentliche Vorraussetzung
für den BegrifTdea Zeugnisses liegt darin,
dass die Aussage von einer vom Be-
schuldigten verschiedenen Personen ab-
gelegt wird. Haben sich an einer straf-
gesetzwidrigen Handlung mehrere Per-
sonen betheiligt, so gibt ihre Procesa-
stellung dafür Ausschlag, ob Einer und
wer von ihnen als Zeuge anzusehen sei.
Wurden sie insgesammt in die straf-
gerichtliche Verfolgung einbezogen, so
kann, wenn materiell Einer für oder
wider den Andern aussagt, keiner von
ihnen als Zeuge gelten (18. XII. 86/1014
C. VI 80).
82. Durch die aus der Betheiligung
an einer straf gesetzwidrigen Handlung
hervorgegangene Zwangslage kann das
falsche Zeugniss nicht entschuldigt werden
(17. XI. 88, 16. X. 92 1207. 162J C.
VII 115, XI 106 ; 4. 111. 92 1835). Vgl.
auch § 2g4bc.
33. Liegt für den Untersuchungs-
richter schon vor der Vernehmung ge-
gründeter Verdacht vor, dass der Zeuge
die strafbare Handlung, wegen welcher
er abgehört werden soll, selbst begangen
oder daran theilgenommen habe, dann
darf er ihn nicht als Zeugen behandeln.
Ihm dazi die Strafsanction dee § 199a
zur Verfügung stellen, hiesse das StG.
zur Umgehung des § 202 StPO. miss-
brauchen. Eine unter solchen Umständen
abgelegte Aussage, mag sie auch in die
Form einer Zeugenaussage eingekleidet
sein, läEst sich dem § 199 a nicht unter-
stellen (4. III. 92;1635; 28. X. 921632
C. XI 107).
34. Es ist mit den allgemeinen Rechts-
grundsätzen, insbesondere mit den im
15. Hauptstücke der StPO. niedergelegten
Vorschriften unvereinbar, den Angekl.,
der durch gerichtliches Urtheit eines De-
licts schuldig erkannt wurde, als Zeugen
in einer Civiisache über eben jene That-
sache zu vernehmen, welche die Grund-
lage seiner strafgerichtlichen Verurthei-
iung gebildet hat. Das Civilgericht, wel-
ches ein solches Zeugniss trotzdem zu-
lässt, ordnet in Wirklichkeit nicht die
Vernehmung eines Zeugen, sondern die
eidliche Vernehmung des Verurtheilten
über dos von ihm begangene Delict an.
Es fehlt somit an dem Thatbestandser-
fordernisse des fahchen gerichtlichen
Zeugnisses und daher an der Voraas-
setzung des § 19:»a (1. VII. 89, 27. II.
91/1258. 1408 C. IX 271).
34 a. S. auch oben § 2et2c.
35. Soli die im Laufe des Civilpro-
cesses abgelegte Aussage einer Person
unter die Sanction des § 199 a fallen, so
muss der Beschluss des Richters, diese
als Zeugen abzuhören, vorausgehen* die
auf eine gelegentliche Anfrage des Rich-
ters gegebene Antwort reicht dazu nicht
aus (28. XI. 94/1902).
36. Auch die Angaben der gemäss
§ 2 Z. 5 des AbhPat. vernommenen Aus-
kunftsperson en sind ihrem Wesen nach
nichts anderes als vor Gericht abgelegte
Zeugenaussagen, und Sinn und Wort-
laut des § 199 a gestatten nicht, der
Sanction dieser Gesetzesstelle nur im
Streitverfahren abgelegte Aussagen za
unterstellen (26. VI. 96/1980).
36 a. Eine fälschliche Erklärung im
Verfahren ausser Streitsachen fällt nur
dann unter § 199 a, wenn festgestellt ist,
dass sie nicht etwa als Parteierklämng
im Sinne des § 2. Z. 4 des Pat. 9. Vm.
54 (R 208), sondern wissentlich als eine
dem Gericht ertheilte Auskunft gemäss
Z. 5 dieser Gesetzesstelle abgegeben wur-
de (1. ni. 00/2443 C. XVIII 824).
37. Zur Begründung des Verbrechens
des Betrugs durch falsches Zeugniss
kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge
dabei ein pecuniäres Interesse gehabt
oder ob jemandem ein Schade zugefügt
oder ein solcher auch nur beabsichtigt
worden sei ; es handelt sich um das Recht
des Staats auf die Wahrhaftigkeit der
Zeugen als wesentliche Bedingung zur
Erreichung des Zwecks der Rechtspflege,
und die Verletzung dieses Rechts des
Staats ist es, welche eine falsche Zeugen-
schaft vor Gericht schon aus diesem Ge-
sichtspunkte allein zum Verbrechen stem-
pelt (21. V. 52 A. 148).
88. Der Grund für die Strafbarkeit
einer falschen Zeugenaussage liegt in der
Geßihrdung der staatlichen Rechtspflege,
aber schon in der abstracten Geßihrdung :
es bleibt für den strafbaren Thatbestana
durchaus belanglos, ob das falsche Zeug-
niss sich auf entscheidende oder indiffe-
rente Umstände bezieht, ob diese Um-
stände bereits durch andere Zeugen be-
stätigt sind, oder der Bestätigung durch
den angeworbenen Zeugen harren. Eben
deshalb muss unter den Voraussetzungen
des § 1 von jedem, der vor Gericht ein
falsches Zeugniss ablegt, angenommen
werden, dass er jene Gefährdung der
Rechtspflege beabsichtigte. Dass seine
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAUPTST. VOM BETRÜGE.
225
Absicht gleichzeitig aaf die SehädiguDg
eines Privaten gerichtet sei, kann nicht
gefordert werden ; eine solche Schädigung
ist nach Umständen maesgebend nicht
fQr den Thatbestand, sondern für den
Strafsatz. Genan nach diesen Kriterien
ist aber anch die Bewerbung um ein vor
Gericht abzulegendes falsches Zeugniss
za beortheileD (12. XII. 84/715 C. III 373
19. IX. 02/2756).
89. Der Zeuge hat Thatumstände zu
bezeugen, wie er sie durch seine Sinne
wahrgenommen hat. Versichert der Zeuge,
eine Thatsache eesehen zu haben, und
wird das Gegen theil erwiesen, nämlich,
dass er die Thatsache nicht gesehen hat,
so Ist seine Aussage eine falsche und es
kommt hiebei nicht darauf an, ob an sich
die Thatsache sich ereignet habe oder
nicht, weil durch das Bezeugen des Se-
hens die Thatsache zur rechtlichen Ge-
wissheit gebracht werden soll (3. XII.
86 '999). Vgl. oben N. 15, unten N. 76.
40. Aus den in Verbindung gebrach-
ten Bestimmungen der §§ 197, 199 a StG.
und des § 165 StPO. geht klar hervor,
dass der Thatbestand des Betrugs durch
falsche bei Gericht abgelegte Zeugenaus-
sagen nicht nur darin liege, dass der
Zeuge etwas falsch aussagt, sondern auch,
dass er etwas vorsätzlich verschweigt,
znmal da auf diese Weise der Staat
durch listige Verheimlichung der Wahr-
heit in seinem Rechte, von dem Zeugen
die Wahrheit zu erfahren und Gerechtig-
keit za üben, Schaden erleidet (18. I.
86, 17. XI. 88/872. 1207).
4^1. Auch das vorsätzliche Ver-
schweigen von Thatsachen vermag
ein falsches Zeugniss zu begründen, ins-
besondere dann, wenn die Zeugenaussage,
wie sie abgelegt ward, auf den einver-
nehmenden Richter den Eindruck der
Vollständigkeit machen musste (12. IX.
92/1564).
4S. Für fälschliche Bestätigung der
Person enidentität sind die zur gericht-
lichen LegalidruDg einer Urkunde bei-
gezogenen Identitätszeugen nach § 199 a
▼erantwortUch (28. IV. 88/1160 C. VI 471).
43. Falsches Zeugniss ist auch die
wahrheitswidrige Beantwortung der all-.
gemeinen Fragen (6. IX. 86/958 C. V 456).
48«. Ebenso die Verleugnung der
Vorstrafen durch den Zeugen, selbst wenn
deren Rechtsfolgen zur Zeit seiner Ver-
nehmung bereits erloschen waren (18. V.
95/1840).
48 6. Ebenso die anlässlich <ier im i
g 837 al. 1 CPO. angeordneten vorläufigen |
Q e n e r Ö»t«rr. Gwetze. 1. Abth., V. Bd
Befragung gemachten falschen Angaben
(19. IX. 02/2756).
44. Hinsichtlich der Zurechenbarkeit
einer falschen gerichtlichen Aussage macht
es keinen Unterschied, ob die Erklärung
des Zeugen die ausführliche Wiederholung
einer früheren Auslage oder eine einfache
Berufung auf deren Inhalt zum Gegen-
stande hatte. Es ist daher der Zeuge,
der mit der Weigerung der Eidesabiegung
die Erklärung verbindet, dass seine bei
einer früheren Verhandlung abgegebene
Aussage der Wahrheit entspreche, wenn
diese letztere Aussage eine lügenhafte
war, nicht wegen Eidesverweigerung, son-
dern wegen falschen Zeugnisses zu be-
strafen (11. XII. 86/1002). S. unten N. 76.
45. Jeder, der bei Gericht als Zeuge
vernommen wird, ist verpflichtet, die
reine und volle Wahrheit anzugeben, eei
es, dass er auf eine bestimmte und for-
mulirte Frage antwortet, sei es, dass
er freiwillig über andere Umstände aus-
sagt, mögen diese erheblich sein oder
nicht. Wer als Zeuge mit Wissen und
Willen vor Gericht was immer für einen
falschen Umstand bestätigt, begeht das
Verbrechen des § 199 a (19. I(. 87/1031).
46. Für die Anwendung der Strafbe-
stimmung des § 199 a ist es UB.eatschei-
dend, ob ein vor Gericht abgelegtes Zeug-
niss in seiner Gänze oder nur in Anse-
hung irgend eines bestimmten Punktes
falsch ist. Als Zeugniss ist die Gesammt-
heit der vom Zeugen gemachten Angaben
anzusehen. Gibt das Urtheil darüber
keinen Aufschluss, dass des Angeklagten
Verfolgung auf einen bestimmten Tlieil
seiner Aussage beschränkt war, so kann
er dieser Aussage wegen überhaupt nicht
mehr verfolgt werden (10. I. 85/725).
47. Die Strafbarkeit der wissentlich
falschen Zeugenaussage ist nicht durch
deren Erheblichkeit für die Entscheidung
bedingt (1. XII. 84, 31 VIII. 85, 29. I. 89,
13. VII. 98/706. 810. 1195. 1712).
48. Das falsche Zeugniss bleibt daher
strafbar, wenn auch die Aussage nach
§ 152 StFO. nichtig ist (12. VII. 83 563).
49. Ebenso wenn der Zeuge verwerf-
lich und seine Aussage einer Er «ranz an sr
nicht fähig ist (29. X. 81 '376). *
50. Selbst in den Fällen, wenn Zeugen
zur Aussage der anfönglich aus irgend
welchem Grunde verhehlten Wahrheit
sich erst durch einen Vorhalt des Rich-
ters bestimmen lassen, ist — vorausge-
setzt, dass es im Zuge derselben Ver-
r.chmung geschieht — der Thatbestand
des Verbrechens des Betrugs durch den
freiwilligen Rücktritt von dem auf die
Digitized by LziOOQlC
226
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 199a. - (25).
Irreführnng gerichteten Vorsatze aasge-
schlossen (4. V. 57 A. 867).
51. Die von einem Zeugen in der Vor-
untersuchung abgegebene Aussage kann
nur nach ihrem ganzen Umfange als
„Zeagniss" im Sinne des § 199 a ange-
sehen werden und bildet nur dann ein
„falsches Zeugniss", wenn die endgiltig
und formell abgescnlossene Aussage un-
wahr ist. Wenn aber ein Zeuge bei seiner
Vernehmung einen Umstand unrichtig
angibt und denselben in der Folge seiner
Aussage „berichtigt", so macht er nur
von dem ihm im § 106 StPO. zuerkann-
ten Rechte, seine Aussage zu ergänzen
und zu berichtigen, Gebrauch, und es
würde dem Geiste des Gesetzes und dem
Zwecke der Zeugenvernehmung wider-
sprechen, wenn der Zeuge eine der Wahr-
heit nicht völlig entsprechende Angabe
nicht hinterher noch rechtzeitig straflos
berichtigen könnte, weil er durch die
frühere Angabe sich schon des Verbre-
chens einer falschen Aussage vor Ge-
richt schuldig gemacht hätte (16. IX.
81/367).
52. Durch den nach formellem Ab-
schluss des Protokolls oder erst in der
Hauptverhandlung erklärten Widerruf
der im Vorverfahren abgelegten falschen
Zeugenaussage wird deren Strafbarkeit
nicht behoben (8. VI. 78, 21. IX. 89, 18.
ni.- 98, 28. VI. 90/185. 1261. 1712. 1901).
63. Als allgemeiner Grundsatz ist
anzunehmen, dass der Zeuge bis zum
formellen Abschluss seines Verhörs das
Recht habe, die im Laufe des Verhörs
von ihm etwa gemachten falschen An-
gaben straflos zu berichtigen; während
aber im Vorverfahren die §§ 105, 106,
ISOfif. StPO. nur bestimmte Norm dafür
geben, wann die schriftliche Vernehmung
eines Zeugen formell als abgeschlossen
zu gelten habe (Verlesung, Genehmigung,
Unterschrift des Protokolls), besteht für
das Hauptverfahren .keine ebenso klare
Norm, und es wird daher den Verhält-
nissen des einzelnen Falls entsprechend
beurtheilt werden müssen, ob die Aus-
page des Zeugen als formell abgeschlossen
anzusehen sei oder nicht (1. IV 87/1048
C. VI 185).
54. Die Zeugenvernehmung ist erst
dann als geschlossen anzusehen, wenn
der Richter auf weitere Aufklärungen
seitens dieses Zeugen nicht mehr reflec-
tirt und ihn somit für den bestimmten
Processact der Zeugeneigenschaft enthebt.
Der Zeuge kann demnach bei der nach
§ 277 StPO. erfolgenden Protokollsauf-
nahme die in der Verhandlung gemach-
ten falschen Angaben straflos widerrafen
(21. II. 96/1955).
54 a. Der Zeuge, der sich durch die
während seiner Vernehmung verfügte
Haft wegen Verweigerung der Zeugniss-
(Eides-) Pflicht zur Erfüllung dieser Pflicht
veranlasst findet, kann hiebei die in der
Vernehmung abgelegte falsche Aussage
straflos widerrufen (14. XII. 96/2027).
55. Nicht schon der Antrag des An-
klägers auf Einleitung des Verfahrens
nach § 278 StPO. gegen einen falscher
Aussage verdächtigen Zeugen, sondern
erst die Verkündigung der diesem An-
trage stattgebenden richterlichen Ent-
scheidung bewirkt den Abschluss des
Zeugenverhörs. Bis dahin kann der Zeuge
seine unwahre Angabe straffrei wider-
rufen (18. VI. 00/2492 a XX 118).
56. Ein im civilgerichtlichen Ver-
fahren vernommener Zeuge kann seine
Aussage nur bis zu dem formellen Ab-
schluss seiner Vernehmung (§ 343 GPO.)
straflos berichtigen oder ergänzen. Ein
Widerruf nach diesem Zeitpunkt ändert
an dem bereits vollendeten Thatbestand
des § 199 a nichts mehr, sondern kann ge-
gebenen Falls nur als der Milderungs-
grund der Abwendung des wirklichen
Schadens gewürdigt werden (6. IX.
00/2490 G. XIX 499).
56 a. Der von dem Zeugen in einem
Civilproce?se bei Verkündigung des Be-
schlusses auf nunmehrige Beeidigung er-
klärte Widerruf seiner unbeeidet abge-
legten falschen Aussage macht ihn stral-
frei (20. III. 02/2734).
57. Unter dem im § 199 a vorkom-
menden Ausdrucke „Gericht" ist nur das
Gericht in seiner richterlichen Function
als Civil- ode- Strafrichter zu versteh«!,
sowie auch schon der Sprachgebrauch
ein Gencht nur in der Ausübung des
Richteramts anerkennt. Die Bewerbung
um ein falsches Zeugniss in einer Dis-
ciplinaruntersuchung fällt daher nicht
unter § 199 a (lö. XII. 63 A. 1046).
57 a. Die vor dem Schiedsgericht der
Unfallsversicherungsanstalten (Ges. 28.
XII. 87 R 1888/1, § 35) und vor dem
Patentamte (Ges. 11. I. 97 R SO, § 75)
abgelegte Eid und die dort abgelegte Aus-
sage stehen solchen vor Gericht gleich.
58. Der in einer Disciplinarsache vom
Gerichtshofpräsidenten zu Erhebung«n
entsendete Gerichtscommissär fungirt
als Richter, und die vor ihm abgelegte
falsche Zeugenaussage ist „vor Gerichf^
abgelegt (12. XI. 83, 7. IX. »2, 24. XI.
93,589. 1555. 1685).
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAÜPTST. VOM BETRUGE.
227
59. Falsches gerichtliches Zengniss
im Verfahren gegen Winkelschreiberei
ist nach § 199 a zu ahnden (16. II. 89/1248
C. VII 200).
60. Auch die vor dem Militärrichter
und bei Anwendung der Militär-Straf-
processgesetze, die eine dem § 15S StPO.
analoge Bestimmung nicht kennen, ab-
gelegte falsche Aussage eines der Civil-
gerichtsbarkeit unterworfenen Zeugen ist
nach § 199 a zu bestrafen (21. IX. 89/1261).
61. Lediglich auf positiver gesetz-
licher Anordnung beruht es, dass unser
Strafgesetz aus der ganzen Gruppe der
falschen Zeugenaussagen nur die gericht-
lichen (wohl wegen ihrer grösseren Ge-
fährlichkeit) hervorhebt und zum Ver-
brechen des Betrugs aus der Beschaffen-
heit der That stempelt. Die übrigen nicht
in dieser Weise qualificirten falschen
Zeugenaussagen (vor Verwaltungsbehör-
den) werden damit den nicht qualificirten
Betrugs fällen, zugewiesen, welche, so-
feme sie nicht mit Rücksicht auf den
Betrag nach § 200 sich zum Verbrechen
eignen, nach den §§ 205 und 461 (in denen
ausdrücklich auch § 199 berufen ist) als
Uebertretungen zu ahnden sind ( Plan. 28.
V. 89/1264 C. VU 876).
62. Die mit dem Hfkd. v. 14. n. 40
kundgemachte und unter Nr. 410 der
JGS. aufgenommene a. h. Entschl. vom
14. IX. 89 (26), wonach eine im Laufe
der Untersuchung wegen einer Gefälls-
übertretung abgelegte falsche Zeugenaus-
vage nur dann das in dem § 178/1 StG.
von 1808 (§ 199 a des gegenwärtgen StG )
normirte Verbrechen des Betrugs bildet,
wenn sie beschworen und vor einem
Amte abgelegt worden ist, welches nach
Anordnung des § 656 GefStB. besetzt
war, besteht noch in Kraft. Auf unbe-
eidete falsche Zeugenaussagen vor einer
zu gefällsstrafgerichtlichen Erhebungen
beauftragten Verwaltungsbehörde (Zoll-
amt) findet daher § 199 a keine Anwen-
dung (18. XL 80/283; 18. XI. 92/1051
C. XI 111).
63. Zufolge der noch immer in Kraft
bestehenden, mit Hfkzd. vom 14. II. 40
kundgemachten a h. Entschl. vom 14.
IX. 39 (26) hat eine im Laufe der Unter-
suchung wegen einer GeföllsQbertretung
abgelegte Zeugenaussage, sobald sie be-
schworen und vor einem Amte abgelegt
worden ist, welches nach der Anordnung
des § 656 des StG. über Gefällsübertre-
tungen besetzt war, als ein gerichtliches
Zengniss zu gelten (16. XI. 85/848 C. V
128; 20. V. ()2/2748).
64. Würde aber auch eine das Hfkzd.
V. 14. n. 40 (26) derogirende Wirkung
des Art. I des EinfG. z. StG. angenom-
men, so würde hieraus nur gefolgert
werden müssen, dass eine Zeugenaussage
im Untersuchnngsverfahren wegen einer
GefäUsübertretung, da sie nicht vor einem
Gerichte abgelegt wird, auch dann als
Verbrechen des Betrugs nicht bestraft
werden könne, wenn sie beeidet und vor
einem nach § 656 Gef. StG. besetzten
Amte abgelegt worden ist (18. XI. 92/1051
G. XI 111).
65. Auch die vor Gericht zu gefalls-
ämtlichen Zwecken abgelegte falsche
Zeugenaussage begründet das Verbrechen
des BetrugSj da es den mit der Recht-
sprechung im engern Sinne betrauten
Gerichten nicht untersagt ist, den Ge-
föllsstrafbehörden bei Untersuchung von
Gefällsübertretungen Hilfe zu leisten, zu-
mal der § 700 des GefStG. die „bei einer
gerichtlichen oder politischen Obrigkeit
abgegebene Zeugenaussage** in ihrer Wir-
kung derjenigen gleichstellt, die ,:,vor
einer nach § 656 GefStG. zusammenge-
setzten Behörde abgelegt wurde**, ja die
§§ 509 und 533 GefStG. die Crerichte so-
gar ausdrücklich zur Leistung dieser
Rechtshilfe verpflichten (7. XI. 90/1370 C.
IX 78).
66. Bewerbung um ein vor der Ge
fällsbehörde abzulegendes falsches Zeng-
niss stellt sich nicht als blosse Gefälls-
übertretung dar, sondern ist auch als
versuchte Verleitung zum Betrüge zu
ahnden (14. II. 90/1806 C. VIII 200).
66a. Ist festgestellt, dass eine der
beiden von demEelbm Zeugen abgelegten,
einander wide> sprechenden Aussagen
wissentlich falsch ist, so steht, wenn-
gleich nicht constatirt werden kann,
welche von beiden falsch ist, der Ver-
urtheilung nach § 199 a die Bestimmung
in § 260 Z. 1 StPO. nicht entgegen (24.
VI. 99/2379).
67. Unter „Bewerbung" verstehen so-
wohl Sprachgebrauch, als auch die ge-
setzliche Terminologie alle Vorkehrungen,
die zur Erreichung eines bestimmten
Zwecks — hier der Abgabe eines falschen
Zeugnisses — unternommen wurden, so
dass schon ein einfaches Ersuchen, die
Unwahrheit zu sagen, hiezu genügt ; ein
intensiverer Grad des Zuredens ist nicht
erforderlich (6. 11. 91/1392).
68. Hinsichtlich des Thatbestands
der Bewerbung um ein falsches gericht-
liches Zengniss kommt es lediglich da-
rauf an, dass jemand in der Eigenschaft
eines Zeugen zur Ablegung einer falschen
Digitized
by Google
ALLG. STRAFGESETZ 1. THEIL. § 199ft,
l25).
h) wenn Jemand den Charakter eines öffentlichen
Beamten fälschlich annimmt, oder einen obrigkeitlichen
gerichtlichen Aassage beredet werde nnd
dass diese Eigenschaft dem Bewerber
bekannt sei. Eine weitere nnd nament-
lich die Voraussetzung, dass der Zeage
zur nnwahren Aassage hinsichtlich der-
jenigen Thatsachen, am die er von dem
Richter voraussichtlich befragt werden
wird, aufgefordert werde, läset sich für
die Construirung des Delictsthatbestands
weder aus dem Wortlaute, noch aus dem
Geiste des Gesetzes herleiten (89. XI.
86/998).
69. Es ist bei der Bewerbung um ein
falsches Zeugniss nicht erforderlich, dass
die Rechtssache, in der das falsche Zeug-
niss abgelegt werden soll, zur Zeit der
Bewerbung schon anhängig oder der
Zeuge schon geladen sei ; es genfigt die ab-
stracto Möglichkeit der Ableistung des
Zeugnisses (9. XI. 95/ 1980).
70. Die Bewerbung um falsches Zeug-
niss ist auch dann strafbar, wenn der
Zeuge sich nicht bewusst war, in welcher
Eigenschaft er vor Gericht vernommen
werde, und wenn bei der Einvernahme
weder die allgemeinen Fragen noch die
Wahrheitserinnerung an ihn gerichtet
wurden (9. HI. 94/1718).
70a. Ein Unmündiger kann im Zuge
der Strafverfolgung wegen eines Delicts,
an dem er theilgenommen hat, vermöge
seiner Delictsunfähiekeit nicht als Be-
schuldigter, wohl aber als Zeuge ver-
nommen werden. Die Verleitung des Un-
mündigen zu einer falschen Zeugenaus-
sage fällt demnach unter § 199 a (.12. XI.
96/2015 C. XV 365).
70b. Dass der um ein falsches Zeug-
niss Angegangene wegen nachher hervor-
gekommenen Verdachts nur als Beschul-
digter vemonmien werden kann, excul-
pirt nicht die Bewerbung um das falsche
Zeugniss (7. X. 98/2260).
71. Die „Bewerbung" des § 199 a
fällt nicht in den Rahmen der -Anstif-
tung" des § 5. Zur Vollendung der „Be-
werbung" genügt, dass sich die strafbare
Willensrichtung des Thäters auf ihrem
Wege zur Bethätigung in einer äusseren
Handlung manifestirt hat ; hatte die Be-
werbung Erfolg, so liegt Anstiftung nach
g 6, 197 und 199 a vor. Bei der erfolg-
losen Bewerbung lässt sich daher § 9
nicht anwenden (14. XU. 95/1908). Vgl.
§ 6"a.
71a. Bewerbung um falsches Zeug-
niss kann auch in dem an den Zeugen
gestellten Ersuchen, gegen den Beschul-
digten nichts auszusagen, gelegen sein
(12. VI. 96/1998).
71b. Ebenso in dem an den Zeugen
gerichteten allgemeinen Ersuchen, zu
Gunsten des Beschuldigten auBziuageB
(28. X. 02 C. XXI 126).
72. Die Ausstellung eines Zeugnisses
über ein erdichtetes mündliches Testa-
ment kann, sofern das Erfordemiss des
wirklichen gerichtlichen Er-
bieten s zur falschen Zeugenaussage
mangelt, nicht unter § 199 a, wohl aber,
sofern dies in der Absicht geschehen ist,
um die anderen gesetzlichen Erben in
Irrthum zu fähren und zu beschädigen,
I unter §§ 197 und 201 a subsomirt werden
(6. n. 78/170).
78. Nach dem Sinne und Wortlaute
des § 199 a, sowie nach der bis nun be-
obachteten richtigen Praxis wird schon
die Bewerbung um ein falsches Zeugniss,
das vor Gerieht abgelegt werden soll,
als das vollbrachte Verbrechen des Be-
trugs bezeichnet (9. IL 80/228). S. oben
§ 8»»»b.
74. Auf die Bewerbung um ein fal^
sches, wenn auch eidliches Zeugniss ist
der strengere Strafsatz des g 204 nicht
anwendbar (9. U. 80/228).
75. Auch die Bewerbung um eine
falsche Aussage, welche ein Sachverstän-
diger vor Gericht ablegen soll, begründet
das Verbrechen des Betrugs nach § 199 «
(18. X. 75/83).
75 a. Die Bewerbung um Mn«n Ge-
richt abzugebenden falschen Sachver-
ständigen -Befund, nicht aber eine
solche um ein falsches Gutachten ist
Bewerbung um ein falsches Zeugniss
(10. II. 02/2740).
76. Die Unterscheidung, dass die
Aufforderung eines Zeugen zur Bestäti-
gung und Wiederholung seiner bereits
einmal abgelegten falschen gerichtliehen
Aussage unter den Begriff der Bewer-
bung um ein falsches Zeugniss sich nicht
subsumiren lasse, ist dem Gesetze fremd :
jede Deposition eines Zeugen, mag solche
auch nur in der Wiederholung und Be-
stätigung einer früher abgelegten Aus-
sage bestehen, ist stets nur als gericht-
lichos Zeugniss aufzufassen (81. Vlil.
85/810). S. auch oben N. 44.
199lb. 77. Diese Strafbestimmung
findet keine Anwendung, wenn die vor-
geschützte Befugniss von der Behörde
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAUPTST. VOM BETRÜGE.
22^
Auftrag, oder ein besonderes von öffentlicher Behörde
erhaltenes Befugniss lügt;
c) wenn in einem öffentlichen Gewerbe unechtes
oder geringhaltiges, sei es zimentirtes oder nicht zimen-
tirtes, Mass oder Gewicht gebraucht wird;
gar nicht ertheilt werden kann. Die Be-
nützung eines falschen Brandzengnisses,
dessen Ansdlellnng im ^ 8 des Ges. 10.
V. 73 (R 108) nntersagt ist, zam Betteln
kann daher nicht anter § 199d subsnmirt
werden (22. XI. 80/286).
78. Zum Verbrechen nach § 1996 wird
erfordert, dass der Thäter den Auftrag
einer öfitentlichen Behörde zu einer. von
ihm in der Eigenschaft eines öflentiichen
Punctionärs vorzunehmenden Handlang
erdichtet habe (16. XII. 75.94). Vgl. oben
§ 197»"*.
190/e. 79. Nach § 199& wird das
Verbrechen des Betrags nicht allein in
dem Falle begangen, wenn jenes Sttick
Metall oder Materie, welches man als
Gew^ichtszeichen beim Abwägen
vervrendet, nicht dem gesetzlich vorge-
schriebenen Gewichte entspricht, sondern
auch dann, wenn die dabei verwendete
Wage angeachtet des richtigen Ge-
brauchs eines richtigen Gewichtszeichens
entweder wegen ihres ursprünglich fehler-
haften Baues, oder wegen späterer Ab-
nützung oder wegen was immer fUr einer
anderen absichtlichen oder zufälligen Ver-
änderung ihrer Bestandtheile nicht das
TorschriKsmässige Gewichts - Quantum
E'bt, Toransgesetzt, dass die Unrichtig-
st oder Unechtheit des Gewich tszei-
cbens oder der Wage dem Gewerbs-
mann bekannt war und er dieselben
wissentlich und in der Absicht, seine
Kunden za beschädigen, benützt habe
(JME. 20. VUI. 5ö Z. 10194, H 7 e 2668).
79 a. Die Verantwortlichkeit nach
§ 199 e wegen der an einer im offen t-
Ueben Gewerbe gebrauchten echten Wage
zum Zwecke der Gewichtsbenachtheili-
Sng vorgenommenen Veränderung wird
durch nicht berührt, dass die Verän-
derung nur vorübergehend und leicht be-
hebbar ist. § 200 ist nur anwendbar,
wenn im öffentlichen Gewerbe mit un-
veränderter echter Wage nnehrlich ge-
wogen wird (16. m. 01/2574). Aehnlich
80. X. 96/2014; 14. VI. 02 C. XX 410.
80. Noch dem allgemeinen Sprach-
gebraoche wird ein Gewicht, welches
weniger enthält oder anzeigt, als es ent-
halten oder anzeigen soll, ein falsches
genannt, welche Benennung auch ganz
der Natur der Sache entspricht (24. IX.
52 A. 188).
81 Der § 199 c hat unzweifelhaft
auch den Fall im Auge, wenn in einem
öffentlichen Gewerbe an und für sich
echtes und zimentirtes, aber durch
menschliche Thätigkeit zum Nachtheil
der Käufer alterirtes Gewicht angewen-
det wird, und das Gesetz unterscheidet
durchaus nicht, ob die Alterirung der
Wage durch Abfeilen u. s. w. des Ge-
wichts oder durch Anfügung eines frem-
den Körpers bewirkt wurde (12. 1. 58 A.
836).
82. Die Worte „Mass und Gewicht''
des § 199 lit. c sind nach ihrem Wort-
laut, d. h. im engeren Sinne aufzufassen,
und darunter nach normalem Master an-
gefertigte Mass- und Gewichtswerkzeuge
zu verstehen, die man schon nach ihrer
äusseren Form als solche erkennen kann.
Unechtes oder geringhaltiges Mass und
Gewicht im Sinne dieser Gesetzesstelle
ist ferner jenes, mit dem eine innere,
bleibende Veränderung, sei es des Cubik-
inhaltes, specifischen Gewichtes, der
Construction etc. vorgenommen wurde,
die sich gerade dadurch der äusseren
Wahrnehmung besonders leicht entzieht.
Das Einlegen von Zeitungspapier in die
Warenschale einer Wage zu dem Zweck,
um falsch zu wägen und dadurch die
Käufer zu übervortheilen, ist zwar zwei-
fellos als eine betrügerische Handlung,
nicht aber als das im § 199 lit. c bezeich-
nete Verbrechen anzusehen (14. VI. 02
C. XX 410).
88. Die Bestimmung des § 199 c be-
zieht sich auf Mass- und Gewichts Werk-
zeuge, die im öffentlichen Verkehre vor-
kommen, als solche schon ihrer äusseren
Form nach erkennbar sind und bezüglich
deren das Publicum darauf vertraut, dass
sie im richtigen Verhältnisse zu einem
bestimmten Normalmasse sich befinden.
Der Gebrauch von geringhaltigen Ge-
wichtssurrogaten (Eisenstücken) m einem
öffentlichen Gewerbe begründet nicht
das Verbrechen des § 199 o (1. VII. 76 72).
84. Auch die Abwägung in seinem
Geschäfte eingekaufter Waren mit rich-
Digitized by LziOOQlC
230
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 199d - (25).
tigen Gewichten auf zu denselben nicht
passenden Waagen, wodurch das wahre
Gewicht um 60/0 geringer angezeigt wird,
ist nach § 199 c zu bestrafen (28. IV.
80,246).
85. Das Verbrechen des Betrugs nach
§ 199 c kann auch durch den Gebrauch
von solchen Hohlgefässen begangen wer-
den, welche nicht aus einem als Erfor-
derniss der Aichung vorgezeichneten Ma-
terial verfertigt sind (18. IX. 82/672).
86. Der wissentliche Gebrauch ge-
ringhaltiger Schankgläser in einem öffent-
lichen Gewerbe, d. i. in den zum Ge-
werbsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten,
begründet das Verbrechen des Betrugs,
gleichviel, ob diese Gläser aichpflichtig
sind oder nicht (21. V. 92/1586 C. X 347).
87. S. auch unten § 461 ife.
88. Dass im §199c betonte Merkmal
der Oeffentlichkeit wird nicht durch die
Qualität des Gewerbes und ebenso wenig
durch die Firmapro tokoUirung begründet,
und bezieht sich solches lediglich auf
die Publicität der dem Gewerbebetriebe
gewidmeten Räumlichkeiten ; nur der
Gebrauch der in dem öffentlichen, d. i.
für jedermann zugänglichen Gewerbs-
locale verwendeten Masse und Gewichte
fällt in den Bereich des § 199 c, durch
welchen eben der Richtigkeit dieser der
ämtlichen Ueberwachung unterstehenden
und daher einen Gegenstand des öffent-
*lichen Vertrauens bildenden Masswerk-
zeuge ein erhöhter strafrechtlicher Schutz
zu Theil werden soll (9. XII. 84/710 G.
III 368).
89. Der Betrieb eines Gewerbes be-
steht nicht immer allein im Verkaufe
und hängt mit dem Einkaufe des Roh-
materials und dessen Bearbeitung zum
Zwecke des Verkaufs des verarbeiteten
Materials zusammen. Die Absicht des Ge-
setzes geht dahin, jedermann, der. sei es
durch Einkauf oder durch Verkauf in einem
öffentlichen Gewerbe mit diesem letzteren
in Verkehr tritt, vor Uebervortheilung
durch in demselben, nämlich in dem
zur öffentlichen Ausübung
desselben bestimmten Locale,
gebrauchtes unrichtiges Mass oder Ge-
wicht zu schützen, da es eben dem Käu-
fer oder Verkäufer, welcher in diesem
Locale ein Kaufs- oder Verkaufs^eschSft
abschliesst, nicht möglich ist, die Waren,
welche den Gegenstand desselben bilden,
nach Mass und Gewicht anders, als nach
dem im Geschäfte befindlichen zu prüfen
(28. m. 81/322).
89a. Die Verwendung falschen Ge-
wichts auch bei dem Einkauf des zur
gewerblichen Verwerthung bestimmten
Rohmaterials fällt unter § 199 c, wenn
sich dieser Einkauf innerhalb einer ge-
werblichen Localität des Thäters voll-
zieht, die einem gewissen Kreise von
mit dem Letzteren in geschäftlicher Be-
ziehung stehenden Personen frei zagäng-
lich ist ; dies kann auch bei dem Schlacht-
hause eines Fleischhauers zutreffen (13.
X. 01/2662).
90. Der Gastwirt, der zu käuflicher
Uebernahme von Weinen falsche Masse
nach den Aufbewahrungsorten der Ver-
käufer mitführt, kann nicht nach § 199 e
behandelt werden (24. VI. 81/307).
91. Das im § 199 c betonte Merkmal
der Oeffentlichkeit ist in Beziehung auf
den Gebrauch falschen Masses oder Ge-
wichts seitens Handelstreibender auf
Märkten keineswegs ausgeschlossen (3.
XII. 88/1223 C. Vll 120).
92. Der von der Behörde gestattete
Verschleiss von Tabak, obwohl er kein
Handel in der strengen Bedeutung des
Wortes ist, fällt doch in den Begriff des
öffentlichen Handels (5. V. 67 A. 808).
92 a. Der regelmässige Verschleiss
selbstgewonnener Urproducte (Milch) im
landwirtschaftlichen Betriebe ist Betrieb
eines öflentUchen Gewerbes im Sinne
des § 199 c (10. II. 02 2740).
93. Der Hausirhandel ist ein öffent-
liches Gewerbe im Sinne des § 199 e und
der Hausirer als Gewerbetreibender anza-
sehen ohne Rücksicht darauf, ob er das
Gewerbe angemeldet hat oder nicht^ ob
er hiezu behördlich befugt war oder nicht.
Durch die locale Unstätigkeit wird die
Oeffentlichkeit seines Betriebs nur noch
mehr erhöht, als dies bei Gewerben mit
ständigem Verkaufsiocale der Fall ist
(16. XI. 91/1471).
94. Die Anschauung, dass der zum
Thatbestand des im § 199 c v^pGnten
Verbrechens erforderte dolos in dem
wissentlichen Gebrauche gerin gh<igen
Gewichts in einem öffentlichen Gewerbe
schlechthin liege, beruht auf einer rechts-
irrthümlichen Verwechslung von Mittel
und Zweck. Die im § 199 o enthaltene
Thatbeschreibung schliesst zwar das im
§ 197 statuirte Merkmal der IrrefOhning
in sich, welches demnach einer selhst-
ständigen Feststellung nicht bedarf;
allein den Delictsbegriff erschöpft sie
nicht. Im Sinne der EingangsbestimiDnng
des § 199 muss erwiesen sein, dass der
Thäter mit dem Mittel des Gebrauchs
geringhaltigen Gewichts den Zweck ver-
band, vermögensrechtlichen Schaden xn-
zufflgen, zumal es sich bei dem er-
Digitized by LziOOQlC
XXUI. HAÜPTST. VOM BETRÜGE.
231
d) wenn Jemand eine öffentliche Urkunde oder
eine durch öffentliche Anstalt eingeführte Bezeichnung
mit Slämpel, Siegel oder Probe nachmacht oder ver-
fälscht; — 27; CPO. 292.
wähntAn Delicto nicht am einen jener
im § 199 bezeichneten Fälle handelt, deren
Thatbestand schon durch die Verletzung
der öffentlichen Treue erschöpft wird.
Betrug liegt demnach nicht vor, wenn
der Gewerbetreibende bemüht war, den
Käufer vor Uebervortheilung zu schützen
(3. VI. 87/1067 G. VI 226).
199/f/. 95. Nicht die Schädigung des
formellen Rechts des Staats, Aufsicht zu
üben, sondern nur die Schädigung des
Zwecks seihst, den die staatliche Auf-
sicht anstrebt, kann als Thatbestands-
nferkmal der bösen, auf die Schädigung
gerichteten Absicht des § 197 erkannt
werden, was bei der Fälschung eines
Viehpasses dann der Fall wäre, wenn
ungesundes Vieh oder solches von ver-
dächtiger Provenienz hätte verkehrsfähig
femacht werden wollen. Ausser diesem
'alle liegt also blos die Uebertretung des
§ 320 / vor (25. VI. 81/364).
95«. Die Fälschung der Anzahl der
Thiere in dem Vieh passe zu dem Zwecke,
um die Uebereinstimmung mit der Zahl
der durch den Pass zu deckenden Thiere
herbeizuführen, fällt unter § 199 d (23.
n. 01/2567).
9t>h. ViTenn auch die Angaben des ge-
fälschten Viehpasses, dass die darin be-
zeichneten Thiere gesund seien, wahr
sind, so liegt doch in der fälschlichen
Angabe desselben, dass die Thiere vor
ihrem Abtriebe aus dem Standorte unter-
sucht worden seien, und in der Absicht,
eine veterinärpolizeiliche Controjmass-
regel zu umgehen, der Thatbestand des
Betrugs (L VI. 01/2613).
95c. Soll durch die Fälschung des
Punzirun^szeichens lediglich das Auf-
sichtsrecht des Staats beschädigt wer-
den, so ist sie nicht als Betrug im Sinne
des § 199 d zuzurechnen (20. III. 84.623).
96. Ist die Fälschung der öffentlichen
Urkunde nicht geeignet, die Schadens-
absicht zu verwirklichen, so fällt sie
nicht unter § 199 d, sondern unter § 320/
(20. VII. 94/1759).
97. Nicht iu der grösseren oder ge-
ringeren Täuschungsfähigkeit der Fäl-
schung liegt der Unterschied zwischen
den Delicten der §§ 199 d und 320 /, son-
dern im Vorhandensein oder Fehlen der
bösen (betrügerischen) Absicht (25. XI.
98, 24. V. 01/2278. 2610).
98. Bei Handlungen, welche auf eine
Irrreführung der mit der Handhabung ge-
setzlicher Vorschriften betrauten Organe
der Staatsverwaltung abzielen, ist die
betrügerische Absicht immer dann anzu-
nehmen, wenn durch die Irreführung eine
Massregel hintangehalten wird, welche
ohne Irreführung getroffen worden wäre.
Dies trifft im gegebenen Falle zu ; denn
nach den thatsäch liehen Feststellungen
wären die durch Viehpass nicht gedeck-
ten Schweine vom Transporte durch die
Eisenbahn ausgeschlossen gewesen, wenn
sich der Angekl. die Zulassung zum
Transporte durch Vorweisung des ge-
fälschten Viehpasses nicht erschlichen
hätte (4. XII. 91/1517).
99. Die zur Umgehung der amtlichen
Viehbeschau verübte Fälschung des Vieh-
passes begründet, auch wenn die damit
zu Markte gebrachten Thiere bei der
nachgefolgten amtlichen Besichtigung als
gesund befunden wurden, das Verbrechen
des § 199 d (22. VI. 94/1831).
99a. Ist das Thier mit einem im
Datum auf einen späteren Tag gefälsch-
ten Vieh passe noch zu einer Zeit auf
den Markt gebracht worden, in der dessen
Auftrieb selbst nach dem ursprünglichen
Datum des Passes keinem Anstand be-
gegnet hätte, so wurde durch diese Fäl-
schung keine concrete behördliche Mass-
regel vereitelt und konnte auch durch
sie gar nicht vereitelt werden. Es liegt
somit nicht der Thatbestand des § 199 d
(auch nicht des § 45 ThSG.), sondern jener
des § 320 / vor (28. VI. 02/2735).
100. Das Erschleichen der amtlichen
Bestätigung zu einer unrichtigen Ein-
tragung im Arbeitsbuch in betrügerischer
Absicht lallt nicht unter § 199 d, sondern
unter § 461 (5. V. 94/1755).
101. Die Fälschung eines Maturitäts-
zeugnisses, um auf Grund desselben zu
den Studien und zur ärztlichen Praxis
zugelassen zu werden, fallt unter § 199 d
(10. VII. 75/73).
102. Ebenso die in der Absicht, den
Erfordernissen zur Erlangung einer Stel-
lung bei den Staatsbahnen zu genügen,
vorgenommene Fälschung eines Schul-
zeugnisses (3. II. 96/1937).
102a. Ebenso die Fälschung eines
Studienzeugnisses zum Zwecke der Be-
werbung um eine Dienstverleihung, wenn-
Digitized by LziOOQlC
232
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 199d. - (25).
gleich ein solches Zengniss kein Com-
petenzerforderniss ist, möglicherweise
aber die Bevorzugung des Fälschers vor
anderen Mitbewerbern zur Folge haben
konnte (18. IX. 02; 2750).
103. Ebenso die Fälschung eines
Schulzeugnisses behufs Erlangnm; eines
concessionirten Gewerbes (4. XII. 80
Z. 8527).
104. Ebenso die Fälschung eines
Dienstzeugnisses in einem Dienstboten-
buch in der Absicht, hiedurch die öfTent-
liche Sicherheitsbehörde irrezuführen
und den Staat in seinem Aufsichtsrechte
zu schädigen und das leichtere Fort-
kommen des Dienstboten zu bezwecken
(7. VII. 81/861).
105 rie zum Zwecke der Wehr-
pflichtumgehun? durch unbefugte Aus-
wanderung verübte Fäls hung des Ge-
burtsjahres im Arbeitsbuche begründet
nicht din concurrirenden Delicte nach
§ 45 Weh'-ges. und nach §320/ StG.,
sondern jenes nach § 199 d (5. I. 00/2423
C. XVIII 436).
103. Indem der Angekl d e Eintragung
einer Bedienstung in sein Arbeitsbuch
vornahm, hat er seinem Arbeitsbuche
innerhalb des bestimmungsgemässen Be-
glaubigungsbereichs desselben einen bis
dahin nicht vorhandenen, unechten und
unwahren Inhalt gegeben. Das StG. zieht
im § §§ 197 und 199 d die Urkundenfäl-
schung nicht als abgeschlossenes Delict,
sondern als specifis^ches Täuschungsmittel
in Befracht, indem es den Schwerpunkt
in die wirkliche Benützung dieses Mittels
in betrügerischer Irreführung verlegt
Vorausgesetzt, dass sich der Antrekl. des
gefälschten Arbeitsbuchs zu seiner Le-
gitimation wirklich bedient hat, wird
seine Handlungsweise dem § 199 d aller-
dings zu unterstellen sein, zumal nicht
bezweifelt werden kann, dass die Absicht,
der Anwendung des Gesetzes vom 10.
V. 73 (R 108^ zu entgehen, als betrügerisch
anzusehen ist (6. VII. 86,805 C. V 66).
106a. Die zum Antritte handwerks-
mässiger Gewerbe erforderlichen Lehr-
iind Arbeitszengnisse sind an sich nur
Privaturkunden 'Wurden d ese gefälscht
und soh n eine echte gemeindeämtliche
Bestätigung derselben erwirkt, so ent-
spricht diese Erschleichung der Bestäti-
gung nicht de-n Begriffe der Fälschung
oder des Nachmachens einer öffent-
lichen Beurkundung, und die That ist
daher bios nach § 461, nicht aber nach
§ 320 e strafbar, da die Absicht, die
gesetzlichen Bedingungen für die Zu-
lassung zum Gewerbsbetriebe zu vereiteln, '
allerdings als eine betrügerische bezeich-
net werden muss (14. XII. 85/844).
107. Zum Thatbestande des im § 199 <f
vorgesehenen Verbrechens wird betrüge-
rische Absicht erfordert. Eine solche
kann bei der Fälschung eines unwesent-
lichen Bestandtheils der Urkunde nicht
angenommen werden (18. II. 82/420).
108. Wohl aber, wenn ein Land-
streicher sich mit falschen Legitimations-
papieren, die sein geschäfts- nnd arbeits-
loses Herumziehen verdecken sollen, ver-
sehen und von denselben, um Unter-
stand zu finden, wirklich und mit Erfolg
Gebrauch gemacht, somit die Vereitlang
einer staatlichen Vorkehrung angestrebt
hat, durch welche die gemeinschadliche
Landstreicherei erschwert und hintange-
halten werden soll (10. III. 82/435).
109. Die Vorweisung einer fremden,
auf den Namen des Thäters gefälschten
Tabakbaulicenz zum Zwecke der Irre-
führung des ControUorgans ist Urkunden-
fälschung, nicht Fh Ischmeldung, mag
auch der Thäter eine alsbaldige gün-
stige Erledigung des von ihm überreichten
Licenzgesuchs erhofft haben (28. II.
98/2187 C. XVI 432).
109a. S. auch unten N. 128—133, dann
die Noten zu § 320 e und /.
110. Die Nachmachung des inlän-
dischen Kalenderstempels zam Zwecke
der Gebührenverkürzung ist unbeschadet
des gefällsbehördlichen Strafverfahrens
als Betrug nach § 199 ef zu behandeln
(31. L 80 236).
111. Die auf listige Weise bewirkte
Fälschung der Abstimmung bei Wahlen
zur Ausübung politischer Rechte, insbe-
sondere die Unterschiebung eines eine
wahrheitswidrige Angabe enthaltenden
Bogens an die Stelle des ursprünglichen
echten Bog« ns ist nicht das Vergehen der
Wahlfälschung im Sinne Art, VI des Ge-
setzes vom 17. XII. 62 (^2), sondern Be-
trug (16. XII. 85.947).
112. Die Fälschung einer öffentlichen
Urkunde mit der Absicht auf Vereitlung
einer Zwangsvollstreckung, nicht auf
Schädigung sei es des Vermögens, sei
es anderer Rechte eines andern, ist als
Executionsvereitlung zu beurtheilen
(9. XII. 98/1795).
113 Es ist gewiss, dass der Schutz-
bereich des StG. in Bezug auf Urkunden
nicht allein auf briefliche Urkunden im
Sinne der aGO., sondern auch auf Beur-
kundungen im weiteren Sinne als : Be-
zeichnungen mit Siegel, Stempel, Probe,
Grenzstein, Kerbholz u. dgl., sofern die-
selben ihrem Zwecke der Beweisführung
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAÜFTST. VOM BETRUGE.
233
Ober eine rechtserhebliche Thatsache
dienen, sich erstreckt^ und wird Fomit in
Uebereinstimmnng mit dem juristischen
und nicht im Widerspruch zum allge-
meinen Sprachgebrauche als Urkunde
im Sinn und Umfange des StG. je-
der Gegenstand zu betrachten
sein, welcher bestimmt ist, als
Beglaubigungsmittnl fär eine
rechtserhebliche Thatsache zu
dienen ; öffentlich ist aber eine solche
Urkunde, wenn sie von einer öffentlichen
Behörde innerhalb der Grenzen ihres
Amtsbefagnisses oder von einer mit öffent-
lidien Glauben versehenen Person inner-
halb des ihr zugewiesenen Geschäfts-
kreises in der vorgeschriebenen Form
hergestellt ist. Die Fälschung einer aich-
ämtliohen Bezeichnung fällt daher unter
§ 199 d. wenn sie aber ohne d'e böse Ab-
sicht des § 197 bewirkt wurde, unter
Ji 820f (10. V. 78/184 ; 3. X. 84 C. III 177).
S. auch oben § 197 "a.
118a. Die Bezeichnung von Wald-
bäumen mit dem Waldhammer durch die
Forstorgane trägt gleich jener durch den
Aichstempel, durch die Punze, weil von
einer öffentlichen Behörde in ihrem Amts-
berichte zum Beweise einer ertheiiten Be-
willigung ausgehend, den Charakter einer
öffentlichen Urkunde an sich. Gering-
fBgige Abweichungen vom Originale sind
unerheblich ; wesentlich ist jedoch die
Eignung des nachgeahmten Zeichens zur
Erreichung der gleichfalls erforderlichen
Täuschungsabsicht gegenüber den Forst-
organen. Der Waldhammer selbst dagegen
ist keine Öffentliche Urkunde, sondern
nur das Werkzeug zur Herstellung der
Bezeichnung. Daher kann der Verferti^er
des Waldhammers, der nicht zugleich
die Bezeichnung der Bäume vorgenommen
hat, nicht als unmittelbarer Thäter, son-
dern nur als Mitschuldiger schuldig er-
kannt werden (31. X. 90/1366).
114. Es besteht kein Gesetz, das
zum Vorhandensein einer öffentlichen
Urkunde ausnahmslos die Beidrücknng
des Amtssiegels fordern, also die Quali-
tät einer Urkunde als öffentlicher Ur-
kunde von dem Vorhandensein eines
Amtssiegels abhängig machen wtirde.
Vielmehr richtet sich die letztere jeder-
zeit darnach, ob der Aussteller zur Aus-
stellung einer solchen Urkunde berechtigt
war oder nicht, und sind sodann da, wo
dies der Fall war, die zur formellen Glaub-
würdigkeit solcher Urkunden vorgeschrie-
benen Erfordernisse nach dem Inhalte
derselben verschieden (26. III. 92/1567 C.
X 228).
116. Der Charakter der Öffentlichkeit
entfällt nicht schon bei jeder Mangelhaf-
tigkeit der Form (Unterschrift). Eine
öffentliche Urkunde kann durch einen
Mangel, der sich nur auf einen Theil des
Inhalts bezieht, inbezug auf diesen In-
halt die Eigenschaft der Beurkundung
verlieren, im übrigen aber diese behalten
(14. IV. 94/1783).
115a. Bedingung für die Anwendbar-
keit des § 199 d ist nicht, dass die ge>
fälschte Urkunde in den äusseren Erfor-
dernissen der öffentlichen Urkunden genau
entspreche, sondern dass sie bei ihrer
concreten Clebrauchnahme als von einem
öffentlichen Functionär herrührend und
in seiner Amts Wirksamkeit ausgestellt er-
scheinen könne ; es kann also unter Um-
s-änden auch das Fehlen der Unterschrift
nebensächlich sein (I. VI. 01/2613).
116. Die von Privaten herrührenden
Eintragungen im Arbeitsbuche (das von
dem Gewerbeinhaber eingetragene Lehr-
oder Arbeitszeugniss) tragen nicht den
Charakter öffentlicher Beurkundung, wohl
aber die von der Genosseuschaftsvor-
stehung innerhalb ihres Wirkungskreises
daselbst beigesetzten Bestätigungen (11.
V. 00,2647 C. XIX 845).
117. Dem von dem Gerichtsdiener
bei der Behändigung einer gerichtlichen
Erledigung auf der für die Partei be-
stimmten Ausfertigung angebrachten Zu-
stellungsvormerke geht der Charakter
einer öffentlichen Urkunde deshalb ab,
weil er, wenn auch vielleicht im Interesse
der Erleichterung der Geschäftsbehand-
lung bei einzelnen Gerichten eingeftlhrt,
doch nach den gesetzlichen Bestimmungen
nicht als Beweis der Thatsache der er-
folgten Intimation anzusehen ist. Die
Fälschung eines solchen Zustellnngsver-
merks fällt auch schon deshalb nicht
unter § 199 d, weil Fälschung (Verfäl-
schung) einer öffentlichen Urkunde nur
dann vorliegt, wenn die Urkunde bezüg-
lich eines solchen Umstands abgeändert,
bez. nachgemacht wurde, über welche
sie nach den bestehenden Vorschriften
einen Beweis liefern soll. Die Verwer-
tung dieses verfälschten Zustellungs Ver-
merks kann aber unter Umständen Be-
trug nach § 461 begründen (24. V. 95/1888).
118. Unter die Urkunden, „durch
welche Verbindlichkeiten gegen dritte
Personen begründet werden sollen", lassen
sich Quittungen des Gemeindevorstehers
über an die Gemeinde geleistete Zahlun-
gen nicht einreihen. Der für solche Ur-
kunden in den Gemeindeordnungen vor-
geschriebenen Mitfertigung eines Gemein-
Digitized by LziOOQlC
284
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 199rf. — (25;.
deraths bedürfen diese Quittungen nicht
(10. VI. 86/986).
119. Wiewohl die Verrichtung der
Arbeit durch Sträflinge einen integriren-
den Theil des Strafvollzugs und ein Theil
des Verkaufserlöses eine Quelle des Staats-
einkommens bildet, so entsprechen die
Rechnongen, welche die Strafanstalt Ab-
nehmern ihrer Erzeugnisse ausstellt, nur
dann den Erfordernissen einer öffent-
lichen Urkunde wenn der Beamte, der
die betreffende Rechnung ausgestellt hat,
von der öffentlichen Verwaltung jene
Eignung erhalten hat, welche ihn zur
Ausstellung solcher Urkunden berechtigt.
Bestimmt sonach die Dienstvorschrift,
dass Zahlungsbestätigungen vom Ver-
walter und Controlor unterschrieben sein
müssen, während sie in concreto nur
mit der Unterschrift eines Adjuncten ver-
sehen waren, so können sie als öffent-
liche Urkunden nicht angesehen werden
(10. X. 87/1098).
120. Die Stempel, welche die k. k.
Probiranstalt in Ferlach (Kärnten) den
von ihr geprüften Gewehr- und Pistolen-
läufen aufprägen lässt, sind als eine
j,durch öffentliche Anstalt eingeführte
Bezeichnung" anzusehen (2. VII. 86/944).
121. Die von den Sammelstellen des
k. k. Postsparcassenamts ausgestellten
Einlagsbttchel sind öffentliche Urkunden
(21. IV. 87/1062).
122. Ebenso die Empfangsbestätigung
des mittels Postsparcassenchecks ange-
wiesenen Geldbetrags (9. XII. 98/1796).
122 a. Ebenso die vom k. k. Versatz-
amt in Wien innerhalb des ihm zuge-
wiesenen Geschäftskreises in der vor-
geschriebenen Form ausgegebenen Ur-
kunden (1. VI. 01/2606 C. XX 168).
123. Ebenso die polizeilich ausgestell-
ten Gesundheitsbücher der Prostituirten
(16. VI. 00/2469 C. XVIII 438).
124. Fälschung liegt vor, wenn auch
der Urkunde nur der Schein eines von
der Wirklichkeit abweichenden Inhalts
gegeben ist ; dass die diesem Zwecke dien-
liche Veränderung eine bleibende sein
müsse, kann wedfer nach dem Sprach-
gebrauche, noch nach dem Gesetze ge-
fordert werden. Letzteres insbesondere
zieht die an der Urkunde widerrechtlich
vorgenommene Aenderung nicht als ab-
geschlossenes Delict, sondern nur als
specifisches TäuschnngRmittel in Betracht
und versetzt den Schwerpunkt in die
wirkliche Benützung dieses Mittels zur
betrügerischen Irreführung. Dass die täu-
schende Verunstaltung nach jedem Be-
nützungsfalle wieder beseitigt werden
konnte, erhöht nur ihre Gefährlichkeit,
liefert aber keine Handhabe, die An-
wendung des § 199 d aaszuschliessen
(12 XII. 84,718).
124a. Eine Fälschung, die nur bei
normalem Gang der Dinge sofort als
solche für jedermann erkennbar ist, bei
geschäftlicher Ueberbürdung der mit
ihrer Beamtshandlung betrauten Ornne
aber oder auch bei einer Nachlässigkeit,
mit der immerhin gerechnet werden mnss,
übersehen werden kann, ist za einer
Irreführung in abstracto nicht absolut
untauglich (11. IV. 02/2729).
1246. Voraussetzung der Anwendbar-
keit des § 199 d ist nicht, dass die ge-
fälschte Urkunde in ihrer ursprünglichen
Form genau allen äusseren Erforder-
nissen der öffentlichen Urkunde ent-
spreche, sondern dabs sie nach der Ver-
kehrssitte in concreto als von einem
öffentlichen Functionär herrührend, inner-
halb seiner Amtswirksamkeit ausgestellt
erscheine (8. II. 99/2323).
126. Das „Verfälschen** setzt voraus,
dass die Urkunde in Ansehung eines
Umstandes abgeändert wurde, zu dessen
Beglaubigung sie nach den bestehenden
Vorschriften bestimmt ist (29. HI. 86/906
C. V 866).
126. Eine Fälschung wird anch be-
gangen durch unrechtmässige Verwendung
echter Aichstempel (3. X. 84/667 C. IR 177).
127. Wenn der angekl. Gemeinde-
schreiber die Todfallsanfnahme nach A
selbst verfasst nnd namens der Witwe
desselben unterschreibt, nm dieser die
Kosten für das Erscheinen des Gerichts-
abgeordneten am Sterbeorte zu ersparen,
und wenn die so vorbereitete Todfalls-
auftiahme vom Gemeindevorsteher ohne
weitere Erkundigung unterschrieben wird,
so liegt allerdings die Bestätigung einer
unwahren Thatsache^ der Unterschrill
der Witwe, durch eine öffentliche Ur-
kunde vor; aber da die Unterschrift des
Gemeindevorstehers echt ist und die Tod-
fallsaufnahme vom Momente ihrer Fer-
tigung durch letzteren an unverändert
geblieben ist, so liegt nicht VerßUschnng
einer öffentlichen Urkunde, sondern blos
Erschleichung einer echten Urkunde (sog.
intellectuelle Urkundenfälschung) vor,
indem der strafbare Thatbestand lediglich
in Handlungen liegt, die den Erfolg hat-
ten, den Gemeindevorsteher zur Unter-
fertignng zu bestimmen. Daher kann man-
gels der objectiven Kriterien des § 199d
auch §320/ nicht zur Anwendung kom-
men. Da femer die betrügerische Absicht
fehlt, daher auch die Bestimmung des
Digitized by LziOOQlC
XXin. HAUPTST. VOM BETRUGE.
235
g 461 nicht znirifTt, so entfällt überhaupt
die Anwendbarkeit des StG., nnbe-
schrHnkt der disciplinären Verantwort-
lichkeit des Betreffenden (Plen. 18. VIII.
91 1451).
128. Die vorsätzliche Aenderang der
cesefzten Nnmroern anf dem Lotto-Ein-
lagescheine ist nicht nach § 199 tf straf-
bar, wenn nicht ein bestimmtes Subiect,
das durch Veräusserung, Verpfändung
and Oberhaupt durch entgeltliche Weiter-
begebung des gefälschten Risconto in Irr-
thnin geführt und beschädigt werden
sollte, bezeichnet werden kann. Eine
Schädigung des Collectanten ist absolut
UDmOglich, das Mittel zur Fälschung des
Risconto zur Irreführung desselben unge-
eignet, da nach §§ 4 und 17 des Lotto-
Pat. vom 13. III. 13 die Gewinnste einzig
nur nach dem Inhalte der Originallisten
der Collectanten berichtigt werden und
die blos zur Notiz der Parteien auf die
Einlagescheine copirten Spieleinsätze
nicht zu dem wesentlichen Inhalte der
Einlagescheine, rücksichtlich zu jenem
gehören, worüber selbe errichtet sind und
als öffentliche Urkunden zu gelten haben
(18. X. 79.204).
129. Die Entfernung der amtlichen
Obliterirang einer Stempelmarke ist
nicht Verfälschung einer öffentlichen Ur-
kunde, sondern Vemichtong einer Beur-
kondunir. die weder unter den Wortlaut
noch unter die ratio legis des § 199 ef sub-
sumirt werden kann (17. III. 93/1690).
130 Auch im Falle des § 199 d liegt
Betrug nicht schon in der Fälschung,
sondern in der mit Hilfe der Fälschung
bewirkten Irreführung. Ist diese zwar
nnternom roen worden , aber feh Igesch lagen ,
so kann nicht vollOrachter, sondern nur
versuchter Betrog zugerechnet werden.
Insofeme die Irreführung von einem Thä-
ter allein nicht unternommen werden
kann und die Möglichkeit derselben ihm
durch einen Anderen gewährt wird, die
strafgesetzlicbe Thätigkeit sich somit zwi-
schen Beiden vertheilt. erscheinen Beide
als Mitthäter des versuchten Betrugs (14.
IX. 83?666).
181. Nicht der Act der Fälschung,
-sondern der Gebrauch der gefälschten
Urkunde als Täuschungsmittel bildet die
strafbare Handlung, es ist demnach für
die Beurtheilung der Gesammtthätigkeit
des Angekl. irrelevant, von welcher Ab-
sicht er bei Vornahme der Fälschung
geleitet war, massgebend ist vielmehr
allein, in welcher Absicht er bei Produ-
drong der Urkunde vorgieng. Die Ver-
jährungsfrist be^rinnt erst mit dem letzten
Gebrauchsacte (8. III. 95/1818).
131a. Die Belegung eines Majestäts-
gesuchs um Gewährung einer Begünsti-
gung mit einem gefälschten Studienzeug-
nisse ist Betrug (26. V. 98/2216).
132. Die Producirung der Gopie
einer gefälschten Urkunde stellt eine
Gebrauchsnahme der letzteren dar. Denn
unter Gebrauch ist nicht blos eine be-
stimmte Art von Benützung, nicht ledig-
lich die bestimmungsmässige Verwendung
der Urkunde, sondern jeder Gebrauch zu
verstehen, den die Urkunde als solche
zulässt, sollte dabei auch eine sinnliche
Wahrnehmung der Urkunde seitens des
Producenten nicht stattfinden. Voraus-
gesetzt wird nur, dass dieser Gebrauch
die Urkunde als solche und als falsche»
d. h. ihren wahrheits widrigen, für den
Beweis drheblichen Inhalt zum Gegen-
stande hat. Wurde also zum Zwecke der
Täuschung die Copie einer nach der Be-
hauptung des Producenten in seinen
Händen befindlichen angeblich echten
Urkunde vorgewiesen, so bleibt keinem
Zweifel Raum, dass unter Voraussetzung
des Nachweises der Fälschung hiedurch
von einer falschen Urkunde, d. h. von
ihrem wahrheitswidrigen Inhalt Gebranch
gemacht wurde. Hat sich jedoch in der
Erschleichung einer Bestätigung bereits
der Thatbestand des Betrugs erschöpft
und hat der Uebelthäter sodann zur
Sicherung des aus dem Betrüge erhofften
Vortheils einen ihm vom Besteller über-
gebenen Zettel gefälscht, so kann ihm in
Ansehung der in diesem Stadium began-
genen Fälschung einer Privaturkunde
die Absicht zu schaden nicht nochmals
in Anschlag gebracht und es kann, so-
bald die Erschleicbung der Bestellung
sonst alle Oiterien des Betrufrs an sich
trägt, nur der Bestimmung des § 197
(und 200), nicht aber iener des § 201a
unterstellt werden (7. XI. 90/1385 C. IX
80). Vgl. § 201*.
183. S. auch oben § 8»b.
134. Durch den Gebrauch einer ge-
fälschten öffentlichen Urkunde wird Thä-
terschaft, nicht blos Mitschuld am Be-
trüge begründet. Der strafbare Thatbe-
stand liegt nicht schon in der Anfertigung
einer falscher Urkunde, sondern erst in
der Benutzung einer solchen zum Zwecke
der Täuschung (4. III. 82. 14. IX. 83/439.
666).
135. Der Ausländer, der von der
im Auslande gefälschten Urkunde im In-
lande betrügerischen G-brauch macht, ist
nach § 199d zu bestrafen (24. VIII. 88/564).
Digitized by LziOOQlC
236
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ 199e, /. — (26).
e) wenn die zur Bestimmung der Gränzen ge-
setzten Markungen weggeräumt oder versetzt werden;
— BGb, 845.
/) wenn Jemand durch Verschwendung sich in das
Unvermögen, zu zahlen, gestürzt, oder durch Ränke den
136. Es wird errordert, dass derjenige,
der von der falschen oder gefälschten
öffentlichen Urkunde betrügerischen Ge-
brauch macht, anch am Fäischungsacte
aU Thäter, Mitthäter oder Gehilfe be-
thoiligt gewesen sei (18. IX. 86/960 C.
V 458).
109/e. 187. Es ist offenbar, dass der
§ 199 e das allgemeine Merkmal der Irre-
fübrnng darch die concrete Thatsache
des Wegräamens oder Verletzens von
Grenzmarknngen ersetzt, und dass mit
dem Vollenden dieser Thätigkeiten, so-
bald sie im Bewusstsein der Widerrech t-
lichkeit und mit der Absicht zu schaden
erfolgten, gleichviel ob der Beschädigte
getäuscht wurde oder nicht, auch der
Betrug vollendet ist (29. I. 87/1024 C.
VI 84).
188. Hat im Zuge des Verfahrens
wegen Aufhebung der Gemeinschaft an
einem Grundstücke einer der Theilhaber
die von der Gerichtscommission zur Ab-
steckung der Grenzen der den einzelnen
Theilbabem durch Verlosung zuzuwei-
senden Grundparcellen angebrachten Mar-
kungen noch vor der Verlosung wegge-
räumt, so ist der Thatbestand des § 199e
nicht gegeben (24. II. 98/1614).
188 a. (a) Nur solche Zeichen, die zur
Bezeichnung der Grundstücke von den
Parteien ausdrücklich bestimmt oder als
solche stillschweigend anerkannt wurden,
sind „Markungen". — (b) Der Dolus die-
ses Delicts ist auf die Entziehung oder
Beseitigung der dem Grundnachbar mit
den Markungen gegebenen Beweismittels
gerichtet; Absicht der Schädigung am
Grundeigenthum ist nicht erforderlich. —
(c) Unter „Wegräumung" wird jede Ein-
wirkung auf die Markungen verstanden,
wodurch diese ihrem bestimmungsmässi-
fen Zwecke entzogen werden sollen (14.
. 97/2066).
1886. Das dolose Verschütten von
Löchern, die auf Grund eines in einem
Besitzstörungsstreit geschlossenen Ver-
gleichs unter richterlicher Intervention
zur Markirung der vereinbarten Grenz-
linie ausgehoben worden waren, begrün-
det eine strafbare Wegräumung von Mar-
kungen (4. I. 01/2635).
190//. 139. Die im Bewusstsein der
Ueberschuldnng in der bestimmten
Absicht, die übrigen Gläubiger
zu schädigen, vorgenommene Abtre-
tung von Vermogensstücken an einzelne
bevorzugte Gläubiger macht die fahrlässige
zu einer betrügerischen Crida (18. V.
80/251). S. auch die Noten zu § 486.
140. Die Beseitigung von Vermögens-
stücken des Schuldners zum Zwecke der
Herbeiführung eines Ausgleichs mit den
Gläubigern ist auch dann eine Verdrehung
des wahren Standes der Masse, wenn
dabei die Absicht obgewaltet hat, diese
Vermögensstücke nachträglich den Gläo-
bigem nach Massgabe ihrer Concnrsqaote
zuzuwenden (28. X. 92/1678).
141. Wer zum Nachtheile seiner aus-
wärtigen Gläubiger und in der Absicht,
diese um ihren Satisfactionsfond zu
bringen, durch betrttgliches Einverständ-
niss mit ihm nahestehenden Personen
und insbesondere durch eine von diesen
inscenirte Executionsführung sein gan-
zes Warenlager zum Scheine veräussert,
dass dann von dem Ersteher der Gattin
des Executen abgetreten wird, macht
sich einer Verdrehung des wahren Stan-
des der Masse schuldig. Ob die For-
derungen der die Execution führenden
Gläubiger fingirt oder reell waren, ist
un entscheidend, da es sich nicht um die
Befriedigung der exequirenden Gläubiger
handelte, sondern die Execution ledigbch
zum Scheine und in der Absicht ins Werk
gesetzt wurde, anderen Gläubigem den
Satisfactionsfond zu entziehen (31. X.
81/411).
142. Die Verdrehung der Masse be-
gründet nicht an sich, d. h. nicht in ihrer
abstracten Begriffsform, sondern nur onter
gewissen, durch das Gesetz normirten
Bedingungen ein Delictsmerkmal des
Verbrechens des betrügerischen Banke-
rotts ril. XI. 86/841).
148. (a) Den Begriff des Verhehlens
hat § 199/ auf Fahrnisse nicht beschränkt;
es kann also nicht zweifelhaft sein, dass
auch das Unzngänglichmachen von Ver-
mögensobjecten diesem Begriff «atspricht.
— (b) Der Ausdruck „Masse" bezeichnet
nichts anderes als das Vermögen oder
Digitized by LziOOQlC
XXIII. HAUPTST. VOM BETRUGE.
237
Credit zu verlängern gesucht hat, oder durch Aufstellung
erdichteter Gläubiger, oder sonst durch beträgliches Ein-
verständniss oder Verhehlung eines Theiles von seinem
Vermögen, den wahren Stand der Masse verdreht. —
StG. 486; ConcO. 68. 102. 241. 253.
Falsches Zeugniss vor einer Gefäilsbehörde.
(26) Hofkanzleldeoret 14. Februar 1840 (PGS. Bd. 6», S. 5tl ; JGS. 41U).
In Folge a. h. Entschl. vom 14 September 1839 wird er-
klärt: Die Bestimmung des § 178 a I. Theiles des StGB. (v. 1803
= § 199 a StG. Y. 1852) ist auf die falschen Zeugenaussagen im
Laufe der Untersuchung wegen Gefällstibertretungen anwendbar,
wenn dieselben beschworen imd vor einem Amte abgelegt worden
sind, welches nach der Anordnung des § 656 StGB. Über Gefälls-
aber tretungen besetzt war.
den aas der Vergleichnng der Activen
and Passiven sich ergebenden Vermögens-
stand des Schuldners, den er gese^ent-
spreehend zar Erffillnng der ihm obliegen-
den recbtlichen Verbindlichkeiten ver-
wenden soll. Die Abtreiaog des Vermö-
gens, am den Gläubiger um die Realisi-
rang seiner Forderung zu bringen, ist da-
her als Verdrehung des wahren Standes
der Masse auch dann anzusehen, wenn
sich nicht erweisen lässt, dass sie fingirt
ist, und sie schiiesst nach Annahme des
Geset^ebers, welcher in den Fällen der
§§199 and 201 das Geschäft der Sub-
sumtion gewisser Thatbestandsmomente
unter die BegrifTsmerkmale des § 197 oder
doch unter einzelne derselben dem Rich-
ter entzogen und selbst in die Hand ge-
nommen hat, auch das zum Betrüge er-
forderliche Merkmal der List bereits in
sich (11. IX. 85/816).
144. (a) „Schon nach dem gewöhn-
lichen Sprachgebrauch wird unter Credi-
tiren ein Zuwarten mit der Eintreibung
einer Forderung verstanden, ohne Rück-
sicht darauf, ob dieses Zuwarten seitens
eines einzigen oder mehrerer Gläubiger
und im ersten Falle, ob es nur einmal
oder wiederholt stattgefunden hat." —
(b) „Unter ,Ränke' versteht das Gesetz
nur einen höheren Grad von List, eine
planmässige Anlegung und Durchführung
des listigen Vorgehens, ohne Rücksicht
darauf, ob dadurch bei einem einzigen
oder bei mehreren Gläubigern zu dem be-
absichtigten Resultate gelangt werden
will« (16. VL 83/560).
145. Auch ohne besondere Kunst und
Mühe vorgebrachte unwahre Angaben,
die in der Situation scheinbare Berech*
tigung finden, genfigen zur Verkörperung
des Betrugserfordemisses der List, wenn
sie nur in Kenntniss des wahren Sach-
verhalts vorsätzlich vorgebracht werden.
Nur diejenige Täuschung schiiesst Zu-
rechnung zum Betrüge aus, die jeman-
den veranlasst, etwas zu thun, was fr
auch ohne sie zu thun willens war. Das
trifft beim Notar nicht zu, der auf die
Vorspieglung hin, dass ein Kaufvertrag
In Wahrheit geschlossen werden wolle,,
einen Notariatsact über ein auf Verdre-
hung der Masse abzielendes Scheinge-
schäft abfasst (19. X. 89/1873).
146. Der formellen Goncurseröffhung
oder auch nur einer Mehrheit von GIäu>
bigern bedarf es im Falle des § 199 /eben-
sowenig, wie beim Vei^gehen der fahrläs-
sigen Crida. Erforderniss ist. cur der Zu-
stand der Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
ners und das vorsätzliche eich Versetzen
in diesen Zustand durch betrügliche Mit-
tel (19. X. 89;i278;.
147. Die Unklagbarkeit der erdichte-
ten Schulden steht der Zurechnung de&
Betrugs nach § 199/ nicht entgegen, da
es nach § 197 genügt, dass durch den
listig herbeigeführten oder benützten Irr-
thum eines Andern jemand an seinem
Eigenthum oder anderen Rechten Scha-
den leiden soll, mithin wirkliche Schä-
digung der Gläubiger ein Betrugserforder-
niss nicht ist (27. X. 88 1183 C. VII 191).
Digitized by LziOOQlC
238
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 200. - (27).
Nachahmung und Verfälschung der Brief- und Stempel-
marken.
(27) Verordnung des Finanzministeriums 8. Julz 1859 (R 126).
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel findet das Finanz-
ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und
des Handels die Vdg. vom 4t. März 1854 (R 56), sowie den
§ 17 der Vdg. vom 28. März 1854; (R 70) dahin zu erläutern,
dass die Nachmachung oder Verfälschung der Brief- und Stempel-
marken und überhaupt alle in diesen Verordnungen in Bezug auf
die Brief- und Stempelmarken als Gefäilsverkürzung erklärten
Handlungen, welche unter die Bestimmungen des allg. StG. fallen,
im Sinne des allg. StG. vom 27. Mai 1852 und des § 103 des StG.
über Gefällsübertretungen neben der durch die Gefäll Vorschriften
ausgesprochenen Strafe auch der Bestrafung nach dem allg. StÖ.
■unterliegen.
b) der höhere Betrag.
200. Andere Betrügereien werden zum Verbrechen,
wenn der Schade, der verursacht, oder, auf welchen die
148. Die Absendnng eines Briefs an
«inen vor der Zahlungseinstellong be-
findlichen Schuldner, worin diesem die
Gläubiger benachtheiligende Rathschläge
zur Verhehlung eines Theils seines Ver-
mögens ertheilt werden, involvirt, auch
wenn dieser Briet nicht an den mittler-
weile in Concurs gerathenen Adressaten,
sondern an den Concursmasseverwalter
gelangt, eine strafbare versuchte Anstif-
tung zu einem Verbrechen (2. XI. 88,1193
C. VII 78).
U9. Auch durch Einklagung und exe-
kutive Geltendmachung einer fingirten
Forderung zum Nachtheile der Gläubiger
des nicht in Concurs befindlichen Exe-
cuten im Einverständnisse mit demselben
kann Betrug begangen werden (6. V.
S2/448).
150. Wurde der Angeklagte schuldig
erkannt, zum Nachtheile der Gläubiger
seiner in Concurs gerathenen Gattin einen
Theil des Vermögens derselben verhehlt
und durch diese listige Handlung die
Gläubiger in Irrthum geführt zu haben,
wodurch dieselben hätten Schaden leiden
sollen, so ist hierin wohl nicht der That-
bestand des Verbrechens nach §199/ ge-
geben, weil das diese Betrugsart aus-
zeichnende Merkmal „der Verhehlung der
Masse durch den Cridatar oder im Ein-
verständnisse mit demselben" nicht vor-
liegt, wohl aber trägt diese Handlungs-
weise sämmtliche Merkmale des Betrugs
nach §§ 197 und 200 in sich. Insbeson-
dere muss die zur Uebervortheilung der
Concursgläubigcr, wenn auch ohne Ein-
verständniss des Cridatars durch einen
Dritten bewirkte Verhehlung des Grida-
vermögens als listige Verstellung ange-
sehen werden (17. XI. 84'699).
151. Haben die Geschwornen es eines-
theils bejaht, dass der Angeklagte einen
erdichteten Gläubiger aufgestellt und den
wahren Stand der Masse verdreht hat,
worin unzweifelhaft ein listiges Vorgehen
erblickt werden muss; anderntheils aber
eine listige Handlung des Angeklagten
ausgeschlossen, öt) ist der Wabrsprnch
in sich widersprechend (26. I. 80;220).
152. In den bei der Fragestellung an
die Geschwornen gebrauchten Worten
„unter dem Scheine des Kaufs" und in
dem Ausdrucke „entlockt hat" ist schon
das abstracte BegrifTsmerkmal der „List"
enthalten (13. XI. 80/285).
200 1. „Es ist unzweifelhaft, dass
die auB den einzelnen Betrügereien ent-
springenden(Schaden-)Beträge zusammen-
zurechnen sind"* (21. IV., 1. XII. SS,
1. XII. 57 A. 294. 401. 437; 20. VIU.
74 19). S. § 208».
Digitized by LziOOQlC
XXIH. HAUPTST. VOM BETRUGE.
239
böse Absicht gerichtet worden, sich höher als auf fünf
und zwanzig Gulden beläuft.
2. Eine Mehrheit von theils ver-
suchten, theils vollbrachten Betrügereien,
durch deren Zasammenrechnong erst sich
der zum Verbrechen erforderliche Scha-
denbetrag ergibt, ist als das versuchte
Verbrechen des Betrugs zuzurechnen
(27. VII. 58 A. 875).
3. Das Forderungsrecht, um welches
das Kind durch die eidliche Verneinung
der Vaterscliaft gebracht werden sollte,
mnss nach dem Zeitpunkt der Eidesab-
legnng bestimmt werden. Dieser Zeit-
punkt gestattet ein einfaches Zusammen-
rechnen der entfallenden Alimentations-
raten zwar pro practerito. In Beziehung
auf die Zukunft tritt aber die eigentliche
Natur des in Frage stehenden Forderungs-
rechts in den Vordergrund, welches einer-
seits die active Vererbung nicht zulässt,
anderseits in Beziehung auf Fortbestand
und Umfang vielfach durch Verhältnisse
bedingt ist, welche ebensowohl auf Seite
des Schuldners, als auf Seite des for-
demngsberechtigten Kindes oder auf der
Seite der Kindesmutter eintreten kennen
und derzeit völlig ungewiss sind. Diese
eigenthümliche Natur des in Rede stehen-
den Forderungsrechts gestattet nicht, es
absehend von seinen einem Gltlcksvertrag
verwandten Elementen, einfach nur nach
der Summe der Raten zu veranschlagen,
welche bis zum Zeitpunkt der Selbster-
nährungsfähigkeit des Kindes etwa fällig
werden könnten (21. III. 84/622).
4. Auch die Vereitlung eines zu er-
wartenden Gewinns fällt in den Bereich
des strafrechtlich relevanten Schadens,
sobald ein 'Anspruch auf diesen Gewinn
bereits erworben war. Bei der Berechnung
des einem Gastwirthe durch betrügerisches
Entlocken von Kost und Quartier zuge-
fügten Schadens ist auch der entgangene
geschäftsübliche Gewinn anzunehmen
(18. I. 89/1237 G. VU 162).
5. Derjenige, der durch Benützung
eines gefälschten Bestellscheines ge-
rwungen wird, eine nicht bestellte Ware
anzonehmen, die er weder braucht noch
verwerthen kann, soll durch die Zusen-
dung doch offenbar einen Schaden er-
leiden, der, wenigstens im Momente der
Zusendung, der Ziffer des Werths, des
Preises der Sache gleichkommt. Es ist
mOfUch, dass sich der wirkliche Schaden
im weiteren Verlaufe der Angelegenheit
vermindert, aber im Augenblicke des
Empfangs der Ware ist der Empfänger
unter den hervorgehobenen Voraus-
setzungen um den Preis der Ware be-
schädigt oder soll wenigstens nach den
Intentionen des Absenders, der ja doch
in erster Linie auf den wirklichen Bezug
rechnet, darum beschädigt werden (15. I.
92 G. X 147).
6. Zum Verbrechei> wird der Mein-
eid allerdings nicht erst durch die Rück-
sicht auf den Schadensbetrag, sondern
schon aus der Beschaffenheit der Tbat;
beträgt aber der Schade, der zugefügt
wurde, oder auf den die Absicht gerich-
tet war, mehr als 25 fl., so wird der
Meineid eben zum Verbrechen sowohl
aus der Beschaffenheit der That (§ 199 a)
als durch den höheren Betrag (§ 200).
Wichtig ist dies in dem Fälle, wo der
durch den Meineid verursachte oder be-
absichtigte Schade 800 fl. übersteigt
(2. VII. 92/1581 C. X 852).
7. Mit der Bestimmung des § 200
wollen nicht etwa die allgemeinen Grund-
sätze des Gesetzes über den Umfang des
bösen Vorsatzes und über die Concurrenz
von Delicten aufgegeben werden. Nicht
anders wie beim Diebstahl und anderen
VermÖgensdelicten soll vielmehr nur die
Möglichkeit und Zurechenbarkeit eines
sog. dolus eventualis angedeutet werden,
so dass die Frage, ob ein solcher dolus
vorhanden war, stets erst vom erkennen-
den Richter zu lösen ist. Hat in einem
Falle, wo jemand angeblich für einen
Dritten, in Wirklichkeit aber für sich
ein Darlehen von 5 fl. aufzunehmen ver-
suchte, von dem Darlehensgeber eine
50 fl.-Note mit der Aufforderung erhielt,
die Note zu wechseln, 46 fl. zurückzu-
bringen und 5 fl. dem vermeintlichen
dritten Darlehenswerber zu übergeben,
dieser Aufforderung jedoch nicht ent-
sprach, sondern den Gesammtbetrag von
60 fl. rechtswidrig für sich behielt, — der
Gerichtshof ausgeschlossen, dass der
Uebelthäter dem Darlehensgeber mehr als
5 fl. zu entlocken beabsichtigte, so er-
scheint gegenüber dieser auf einen Rechls-
irrthum nicht zurückführbaren Feststel-
lung das Behalten und Vwwenden des
Mehrbetrags nicht als Betrug, sondern als
Veruntreuung (4. II. 93/1644).
Digitized by LziOOQIC
240
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 201«. - (27).
Ilauptarlen der Betrögereien, welche bei dem höheren Betrage zum Verbrechen
werden.
201. Die Arten des Betruges lassen sich zwar
wegen ihrer zu grossen Mannigfahigkeit nicht alle in
dem Gesetze aufzählen. Insbesondere macht sich aber
mit Rücksicht auf den eben erwähnten Betrag eines
Verbrechens schuldig:
d) wer falsche Priväturkunden verfertiget oder echte
verfälscht; wer Urkunden, welche ihm gar nicht, oder
nicht ausschliesslich gehören, zum Nachtheile eines
Anderen vernichtet, beschädiget oder unterdrücket; wer
Arten des gemeinen Betrugs.
I. Allgemeines (1).
II. Urkundenfälschung (2—7).
III. Fundverheimlichung (7—17).
IV. Falsche Vorspiegelung (18).
V. Falschspiel (19).
201. 1. Wenn auch § 199 die aus-
dräckliche Anordnung enthält, dass die
in den nachfolgenden Paragraphen an-
geführten Thathandlungen nur unter den
Voraussetzungen des § 197 zum Verbre-
chen des Betrugs werden, so gilt dies nur
für jene Fälle, in welchen die allgemeinen
Merkmale des Betrugs nicht durch spe-
cielle Bestimmungen ersetzt werden, wie
dies bei der Bestimmung des § 201 d der
Fall ist. Denn die in diesem Paragraphe
enthaltene Bestimmung, „wer sich hinter
einem falschen Scheine verbirgt", kann
nur als eine Specißcirung des im § 197
angeführten allgemeinen Merkmals „einer
listigen Vorstellung oder Handlung*^ an-
gesehen werden und ist daher die Auf-
nahme dieses allgemeinen Merkmals in
die Frage nicht noihwendig (21. IIL 85; 762
C. IV 217). Vgl. N. 7.
201 ;a. 2. Das hier bezeichnete Ver-
brechen wird auch durch die Vernich-
tung eines verjährten oder nräjudificirten
Wechi^els begangen (13. VII. 77/154).
8. Die Fälschung eines Check auf
eine zur Täuschung desjenigen, der be-
schädigt werden sollte, nicht geeignete
Weise bildet immerhin einen versuchten
Betrug (6. XII. 80/297). S. § 8«>.
4, Der Thatbestand des Betrugs nach
§ 201 a (199 d) ist erschöpft, wenn die
Urkunde, damit jemand Schaden erleide,
vom Fälscher als Beweismittel im Rechts-
streit producirt wird : auf den Nachweis
einer Iireführunsr kommt es nicht an
Dass sich der Producent durch Wider-
spruch der Echtheit oder DifTessionseid
schützen konnte, macht den Producenteo
nicht straffrei (30. X. 86- 978). S. oben
§ 199»«.
4 a. Zur Erfüllung des Thatbestands
des ersten Delictsfalls muss die Absicht
des Thäters darauf gerichtet sein, die
Urkunde in ihrer Eigenschaft als solche,
d. i. als ein in sinnlicher Gestalt sieb
darstellendes Beweismittel, als Täa-
schungsmittel bezüglich der in ihrem In-
halt behaupteten Thatsachen zu benützen.
Es ist keineswegs nothwendig, dass die
Kenntnissnahme des zu Täuschenden von
dem Inhalt der Urkunde von dem Thäter
gewollt ist. Es genügt daher, wenn der
Thäter in einem Rechtsstreite sich auf
die in seinem Besitze befindliche (ge-
fälschte) Urkunde als auf ein Beweis-
mittel beruft, ohne sie gleichzeitig vor-
zuweisen. Daran wird durch die Möglich-
keit der Führung eines Gegenbeweises
durch den Processgegner nichts geändert,
weil hier schon die blosse Eignung,
Schaden zuzufügen, genügt^23. 111.99 2841)«
4*. Die Vernichtung oder Unter-
drückung einer Privaturkunde ist ihrem
Wesen nach nicht etwa Wertvemichtnng,
sondern Entstellung, bez. Entziehong
eines Beweismittels. Die Frage, ob der
Forderungsanspruch trotzdem weiter fort-
besteht^ ob und mit welchem Erfolg er
gerichtlich verfolgt werden kann, hat
daher ausser Betracht zu bleiben (16. XL
00,2529).
5. Die Bestimmung des $ 86 GebO.
über Scheinhandlungen kann auf die
Strafbarkeit der Unterdrückung einer
nach § 86 GebG. nichtigen Urkunde
keinen Einfluss üben (2. VII. 84/675).
f.. S oben § 199 </»"'?•
Digitized by LziOOQIC
XXIII. HAUPTST. VOM BETRÜGE.
241
nachgemachte oder verfälschte öffentliche Creditspapiere,
wie auch, wer verfälschte Münze, ohne Einverständniss
mit den Verfälschern oder Theilnehmern wissentlich
weiter verbreitet;
h) wer den Schwachsinn eines Anderen durch
abergläubische oder sonst hinterlistige Verblendung zu
dessen oder eines Dritten Schaden missbraucht ;
c) wer gefundene oder irrthümlich zugekommene
Sachen geflissentlich verhehlt und sich zueignet, was
jedoch auf die Verheimlichung eines aufgefundenen
Schatzes nicht anwendbar ist;
d) wer sich einen falschen Namen, Stand oder
Charakter beilegt, sich für den Eigenthümer fremden
Vermögens ausgibt, oder sonst hinter einem falschen
Scheine verbirgt, um sich unrechtmässigen Gewinn zu-
zueignen, Jemanden an Vermögen oder Rechten Schaden
zu thun, oder Jemanden zu nachtheiligen Handlungen
zu verleiten, zu denen er sich ohne den ihm mitge-
spielten Betrug nicht würde verstanden haben;
201. c. 7. In dem hier bezeichneten
Delicte ist auch schon das Merkmal der
List iaapUeite enthalten (9. V. 79/200).
8. „Im § 801c ist das der Sache an*
haftende Merkmal , gefunden' ein objec-
tives and die Bestimmnng dieses Ab-
Satzes .wer' eine allgemeine, so dass sie
nicht blos anfden anmittelbaren Thäter,
sondern auch auf jene Personen, in deren
Hände sodann die gefundene Sache ge-
langt, angewendet werden kann'' (23. IX.
62, 1. VIII. 65, t5. XII. 69 A. 187. 686.
984; 14. V. 81/836).
9. „In solchen Fällen, in welchen
die Verüb nng der That mit ihrer Been-
digung nicht zusammenfällt, wie dies
gewöhnlich bei der Verhehlung als einer
fortdauernden Handlung zutrifft, ist die
strafbare Mitwirkung eines Dritten auch
nach dem ersten Stadium der unternom-
menen Handlung noch möglich". Es kann
daher auch durch Mitwirkung bei den in
Absicht auf Verwertung einer gefundenen
Sache unternommenen, der Zueignung
nachfolgenden Acten Mitschuld am Be-
trage b^angen werden (18. I. 82/i05).
10. (a) Es kann bei richtiger Wür-
digung des in dem § 201 Terpönten That-
bestaods nicht zweifelhaft sein, dass der
Gesetzgeber, wenn er vom Verhehlen
spricht, nicht eigentlich ein constitutives
Geller österr. Gesetze I. Abtii. V. Bd
Merkmal des Delic(begri£fs aufstellen,
sondern blos einen Vorj^ang bezeichnen
wollte, in welchem die Zueignungsabsicht
nicht selten zu Tage tritt. — (b) Der § 201
lit. c ist nicht lediglich auf den unmittelr
baren Finder, sondern auch auf jeden
anzuwenden, welcher die von einem an-
deren gefundene Sache in Kenntniss ihrer
Provenienz an sich bringt und sich zu-
eignet; unter aem Zueignen einer Sache
ist deren Behandlung von Seite einer Per-
son als Eigenthümer zu verstehen (10. V^
86/915 C. V 409).
11. Auch die vor Ablauf der Anzeige-
frist des § 889 BGb. bewirkte Zueignung
des Funds kann Betrug begründen (13.
XI. 86/984).
12. Dass der Thäter die ihm irrthüp^
lieh zugekommene Sache ohne EntgeH
einer dritten Person zuwendet, steht der
Anwendung des § 201c nicht entgegen:;
ein anderer Vorthe^l als die Herrschafts-
anmassung braucht für ihn nicht zu re-
sultiren (13. V. 87.'1060).
18. Das Delict des § 201 c wird auch
durch Zueignung der in einem dem Thä-
ter geliehenen Kleidungsstücke verges-
senen Sache (Brieftasche) begangen (16.
VII. 81/365).
14. Ebenso durch das diebis he Be-
halten einer Ware unter Benutzung eines
Digitized
by Google
242
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 201e-205. - (27).
e) wer sich in einem Spiele falscher Würfel,
falscher Karten, eines hinterlistigen Einverständnisses
oder anderer listiger Ränke bedient.
strafe des Verbrechens des Betrages.
202 (181). Die Strafe des Betruges ist insgemein
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, bei er-
schwerenden Umständen aber von einem bis zu fünf
Jahren.
Rechnmigsfefalers (es war das Gesammt*
aasmass mehrerer Stflcke Waren bei der
Sammirnng irrthOnilich um 100 weniger
angesetzt). „Bei richtiger Wtirdigang des
im S 201 e verpönten Thatbestands kann
es nicht zweirelhaft sein, dass der Ge-
setzgeber, wenn er vom Verhehlen spricht,
nicht eigentlich ein constitntives Element
des Delictsbe/riffs aufstellen, sondern nur
einen Vorgang bezeichnen wollte, in wel-
chem die Zueignnngsabsicht nicht selten
zu Tage tritt" (18. IX. 82/479),
16. Nach einer Ueberschwemmung
von einem zerstörten Gebäude zuröck-
gebliebene, unter dem Schotter vergrabene
Sachen, von deren Verbleib der Eigen-
thtlmer keine Kenntniss hat, gehören
nicht zu den verlegten Sachen, von
welchen der Inhaber zwar weiss, dass
sie innerhalb gewisser, ihm zugänglicher
Räume, aber nicht an welcher Stelle sie
sich befinden, obgleich ihm frfiher solches
bekannt war; und auch nicht zu den
vergessenen Sachen, welche am drit-
ten Orte liegen gelassen wurden, ohne
dass dem Inhaber der Verbleib aus dem
Gedächtnisse schwand, sondern fallen
unter den Begriff der verlorenen Sa-
chen, welcher überall dort zutrifft, wo
der Ort, wo sich die Sachen befinden,
dem letzten Eigenthümer nicht oder nicht
n.ehr bekannt oder auf bleibende Weise
unzugänglich geworden ist. Die Zueignung
solcher Sachen begründet daher nicht
Diebstahl, sondern Fundverheimlichung
(15. XU. 82/506).
16. Der Begriff „verlorene Sache**
trifft dort überall zu. wo der Ort, an
dem sich die Sache befindet, dem letzten
Eigenthümer nicht mehr bekannt oder
aufbleibende Weise unzugänglich gewor-
den ist (11. VII. 86/807 C. V 68 ; 19. XII.
85/866).
17. S. § 171 «d "», b iH, 4«c, 176, § 186*,
dann § 52»».
18. „Hieraus, dass in der Frage an
die Geschwornen des generellen Delicts-
merkmals der , Irreführung' nicht beson-
ders Erwähnung geschah, läset sich die
SabsumUonsunrichtigkeit nicht behaup-
ten, da die Einklagung eines bereits ge-
zahlten Wechsels durch einoi Sobein-
giratar unter Verschweigong der hierauf
erhaltenen Zahlung, nach den bestehen-
den Processvorscnriften allerdings geeignet
ist, eine den Processgegner benachthei-
ligende, materiell unrichtige Eatseheidoi^
des Gerichtshofs herbeizuffihren, daher
in einer solchen Handlung, wenn durch
dieselbe die Beschädigung des Proceoa-
gegners geradezu angestrebt wird, das
Merkmal der Irreführung unbestritten
seine Verkörperung findet" (3. XI. 84/689
C. III 888).
19. Ist ein gemeinsames Zusammen-
wirken aller Angeklagten in bewosst ge-
meinsamem Dolus, also Mitthäterschaft
in der Richtung des § 201 e fest geatellt,
so bringt es dieses Verhältniss mit sich,
dass alle Mitthäter den Erfolg ihrer ge-
meinsamen That in seinem vollen Um-
fange zu verantworten haben. Schon da-
raus ergibt sich, dass nicht blos jene,
die sich bei dem Spiel betheiligt, sondern
auch jene, die zur Hwbeiführong des Er-
folgs durch Aufmunterung oder Heran-
locken zum Spiele oder auf irgend eine
andere Art im Einverständnis« mit d«n
Spieler mitgewirkt haben, aber desselben
Delicts schuldig sind wie dieser selbst.
Da § 8OI0 schon das hinterlistige Ein-
versländniss an sich mit frauduloser Be-
einfiussung des Spielresulthats in eine
Linie stellt, so ist die Beeinflossnng de«
einzelnen Spiels durch betrügerische Ifit-
tel kein unentbehrliches Element des
Delictsthatbestands (28. IX. 00/9611).
202. (a) Die richtige Interpretation
des § 208 „kann nur dahin lauten, dass
die darin enthaltene Strafbestimmung in
ihrer ganzen Ausdehnung nur Einen Straf-
satz bildet und dass dem Richter nur
ein grösserer Spielraum gegeben werden
wollte, um bei überwiegenden Erschwe-
rungsumständen die Strafdauer auch bis
auf 6 Jahre erhöhen zu können." —
(b) Gegen die Bemessung der Strafe zwi-
schen 1 und 6 Jahren steht daher die
Digitized by LziOOQlC
XXIV. HAUPTST. VOM BETRÜGE.
243
203 (182). Uebersteigt aber der Betrag oderWerth,
den sich der Thäter durch das Verbrechen zugewendet,
oder worauf die Absicht gerichtet gewesen ist, die
Summe von dreihundert Gulden ; oder hat der Ver-
brecher den Betrug mit besonderer Kühnheit oder Arg-
list verübt; oder die Betrügereien sich zur Gewohnheit
gemacht, so ist die Strafe schwerer Kerker von fünf
bis zu zehn Jahren.
204 (183). Wenn das Verbrechen des Betruges
durch einen falschen Eid begangen wird (§ 199, lit. a\
soll der Betrüger zur schweren Kerkerstrafe, nach der in
den §§ 202 und 203 bestimmten Dauer, und wenn er
durch den falschen Eid einen sehr wichtigen Schaden
verursacht hat, bis zu zwanzigjährigem, nach Umständen
auch zu lebenslangem schwerem Kerker verurtheilt
werden.
Betrügereien, die als Uebertretungen behandelt werden.
206 (184). Betrügereien, bei welchen kein in den
§§199 und 200 angeführter Umstand eintritt, sind als
üebertretungen nach der im zweiten Theile dieses Ge-
setzes vorkommenden Vorschrift zu behandeln. —
StG. 461.
NiehttgkeitsbescHwerde nach § 281/11
StPO. nicht za (12. H., 20. XII. 88,528.
eo4). ^
203. 1. Aach behufs Anwendung des
höheren Strafsatzes findet eine Zusam-
menrechnnng der Beträge mehrerer Be-
trägereien statt (1. XII. 57 A. 831). S.
§ 200 t.
2. Ungeachtet der Worte : „der Wert,
den sich der Th&ter . . . zugewendet"
kommt es nicht aaf den Voitheil des
Thäters, sondern auf den Ton ihm zu-
gefttgten Schaden an (25. VI. 81 Z. 3963).
204. 1. Der Aasdruck „falscher Eid"
begreift als geoua nicht nar einen abge-
lejj^en, aondern auch einen angebotenen
Eid in sich (26. IV. 55, 15. IV. 57 A.
667. 801).
2. Der § 204 findet nicht blos bei
falschen Parteieneiden, sondern aach bei
falschen beschworenen Zeugenaussagen
Anwendung; „im § 204 wird auf den
§ 199 a ohne jede Einschränkung ver-
wiesen und im letzteren Paragraph wird
ein Unterschied zwischen einem promis-
8oris<ihen und assertorischen, zwischen
einem Parteien« und Zeugeneide nicht
gemacht" (7. IV. 79, 6. lil. 82/198. 482).
3. Die im Verfahren wegen Ueber-
tretuniren stattfindende Bestätigung mit-
tels Handschlags steht der Eidesleistung
nicht gleich Ul- IX. 85/816).
4. Auf den Fall der Bewerbung um
ein falsches Zeugniss, und wäre dieses
auch ein eidliches, findet der im § 204
aufgestellte strengere Straftatz keine An*
Wendung (9. II. 80 223).
Digitized by LziOO^fe
244
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEO.. H 206-809. — (27).
XXIV. Hanptstack.
Von der zweifachen Ehe.
Zweifach« Ehe.
206 (185). Wenn eine verehelichte Person mit
einer anderen Person eine Ehe schliesst, so begeht sie
das Verbrechen der zweifachen Ehe. — StPO. 5.
207 (186). Gleiches Verbrechen begeht diejenige
Person, welche, ob sie gleich selbst unverheiratet ist,
wissentlich eine verehelichte Person heiratet.
strafe.
208 (187). Die Strafe dieses Verbrechens ist
Kerker von einem bis auf fünf Jahre. Hat der Verbrecher
206 a. 207- 1. tJ>^T Thatbestand
des Verbrechens der zweifachen Ehe
besteht lediglich darin, dass eine /ver-
ehelichte' Person mit einer anderen Per-
son eine Ehe schliesst (§ 206), oder dass
eine unverheiratete Person wissentlich
eine ,verehelichte' heiratet (§307) ....
Die Giltigkeit der ersten, nicht
aber der zweiten Ehe, bezüglich welcher
die Förmlichkeit der Ehescnliessnng hin-
reicht, ist somit entscheidend ; die Un-
giltigkeit der zweiten Ehe ist selbst kein
Delictsmerkmal der §§ 206 u. 207, viel-
mehr blos eine Folge der ... . Fest-
stellang des objectiven Thatbestands
dieses Verbrechens." Die Verehelichong
einer Oesterreicherin mit einem von seiner
ersten Gattin geschiedenen Aas-
länder im Aaslande begründet allerdings
das Verbrechen der Bigamie. Ist aber
festgestellt, dass die Ehescheidung des
Letzteren für eine wirkliche Trennung
gehalten wurde, so erscheint die Zu-
rechnung dieses Verbrechen nach § 2e
ausgeschlossen (12. IV. 80/2S7).
2. „Es ist nicht nöthig, dass bei der
Schliessung der zweiten Ehe alle gesetz-
lich vorgeschriebenen Förmlichkeiten be-
obachtet werden, sondern es genügt, dass
sie in einer Weise stattfand, welche be-
wirkt, dass die Gatten sie nicht mehr
für sich allein auflösen können, vielmehr
dazu eine richterliche Entscheidung her-
beiführen müssen." Der Verurtheilung
wegen Bigamie steht daher nicht ent-
gegen, dass die zweite Ehe wegen Man-
gels des Aufgebots für ungiltig erklärt ist
(17. n. 82/417).
8. Voraussetzung für das Verbrechen
der zweifachen Ehe ist das Einhalten der
gesetzlichen Form der Eheschliessung
auch für die zweite Ehe. Die zwiachen
israelitischen Brautleuten durch einen
Religionsgenossen, der weder Rabbiner
noch Religionslehrer einer Gemeinde ist,
vollzogene Trauungshandlung begründet
keine Eheschliessung (15. lll. 86/897 C
V 299).
4. Die Erwirkung des Aufgebots zur
Eingehung einer neuen Ehe bei aufrechtem
Bestände der früheren, ist Versuch der
Bigamie. Verfolgt auch das Aufgebot den
Zweck. Eheschliessungen eontn legem
zu vernindern, so ist es doch ein Act,
dessen Vornahme die Giltigkeit der Ehe
ebenso bedingt, wie die feierliche Er-
klärung der Einwilligung. Dass die Voll-
bringung der Uebelthat durch Zufiül
unterblieb, lässt sich nicht bezweifeln,
denn die Entdeckung des bestehenden
Ehebands hätte auch ohne Aufgebot er-
folgen und trotz der Vornahme desselben
unterbleiben können. Ob das Aufgebot
Serfect wurde, ist belanglos angesichts
er Thatsache, dass dessen Erwirkung
straffällig macht und zur Giltirkeit der
Ehe schon die Vornahme einmaliger Ver-
kündigung genügt (16. VIT. 88/1171).
5. Die Verjährung des Verbrechens
der zweifachen Ehe beginnt mit der rechts-
förmlichen Auflösung des einen oder des
anderen Ehebands. Dass das bigamische
Verhältniss schon vor jenem Zeitpunkte
thatsächlich beendigt wurde, ist für die
Verjährung irrelevant (28. IV. 02/2716).
Aehnlich 11. XII. 80/802.
208. Da sich aus dem SchlussatzS
des § 8 ergibt, dass dass versuchte Ver-
brechen (mit Berücksichtigung des § 47«)
unter dieselbe Strafsanction mllt, welche
dem vollendeten zugedacht ist, sofern
das Gesetz nicht ausdrücklich eine Aas-
Digitized by LziOOQIC
XXIV. HAÜPTST. ZWEIF. EHE.. - XXV. HAUPTST. VERLÄÜMDÜNG. 245
der Person, mit welcher er eine zweite Ehe geschlossen,
seinen Ehestand verhehlt, so soll er zu schwerem Kerker
v^urtheUt werden.
XXV. HauptstQek.
Von der Verläumdung.
Verlftamdaag.
209 (188). Wer Jemanden wegen eines ange-
dichtsten Verbrechens bei der Obrigkeit angibt, oder
auf solche Art beschuldigt, dass seine Beschuldigung
zum Anlasse obrigkeitlicher Untersuchung, oder doch
zur Nachforschung gegen den Beschuldigten dienen
könnte, macht sich des Verbrechens der Verläumdung
schuldig.
graphe vorkommenden Erfordernisse ein-
treten (8. X. 77/158). Vgl. 8 8<.
8. Nicht jede Tninkenbeit im Dienste
begründet nach den Bestimm «nfen des
MiiStG. ein Verbrechen. Dort wird zwi-
schen Dienst ül>ertiaapt und Wachdienst
insbesondere unterschieden. Trankenheit
während eines Dienstes, der kein Wach-
dienst ist, kann nach den §| 268 a. 2Q9g
unter Umständen auch ein Vergehen be-
gründen" . . . Zur Verleumdung ist .un-
bedingt erforderlich, daes die Bescnul-
digung auf einen verbrecherischen That-
bestand bestimmt hinweise. Wenn daher
die Entscheidung, ob die fälschlich an-
geschuldigte Thüt ein Verbrechen oder
ob sie nur ein geringer bestraftes Delict
begrQnde, nur unter Hinzufügnng bestimm-
ter, in der Beschuldigung nicht angedeu-
teter Voraussetzungen getroffen werden
kann, dann ist es gewiss rechtsirrthäm-
lich, auszusprechen, dass ein Verbrechen
Gegenstand der Beschuldigung gewesen
sei**. Die gegen einen Gendarmen erhobene
falsche Beschuldigung der Trunkenheit
im Dienste ohne nähere Angabe der Art
der Dienstverrichtnng, bei weicher der
Gendarm berauscht gewesen, kann daher
nicht als Verbrechen der Verleumdung
zugerechnet werden (89. IX. 82/477).
4. Der wider einen Gendarmen er-
hobene Vorwurf, dass er während einer
Dienstverrichtung etwas angestochen ge>
wesen sei, einen leichten Schwips ge-
habt habe, enthält nicht die Anschul-
digung eines Verbrechens (25. IX. 85/820
C. V 137).
MMmMMMmm^ statoirt, und da das Gesetz bei
solchen Ausnahmen für das versuchte
Verbroehen entweder besondere Strafbe-
stimmonfen festgesetzt oder zur Anwen-
dung einer MUieren Strafbestiromung den
Eintritt eines bestimmteB Enderfolgs ans-
dMckNch fordert, so ist unzweifelhaft,
dass § 906 gleichmSssif den Versuch, wie
die Vollendnng ahnden will (16. VII.
•8/1171).
I. Abgrenzung:
a) Vom fluschen Zeugnisse (1).
b) Von der Ehrenbeleidigung (la).
n. Delietsmerkmale (8—16).
1. Gegenstand der Anschuldigung
(2-8).
2. Arten der Anschuldigung (9—18).
8. Dolus (14-16).
800. 1. Die in einer faichen Zeugen-
aussage vor Gericht vorgebrachte An-
schnldignng eines erdichteten Verbrechens
ist als Verleumdung, nicht als blosser
Betrog zu behandeln (14. X. 52 A. 197).
S. § 84»«.
1«. Die Wissentlichkeit der Wahr-
heitsentstellung unterscheidet das Delict
des § »09 von dem des g 487 (9. VII.
01/M15).
8. Wer eine dem Militärgesetze unter-
stehende Person einer Handlung beschul-
digt, welehe nach dem Militär-Strafge-
setze ein Verbrechen bildet (Trunkenheit
eines Gendarmen im Dienste), verfällt
gleichfalls der Bestimmung des § 209,
sobald die sonstigen in diesem Para-
Digitized by LziOOQlC
246
ALLG. STRAFGESETZ, l. THEIL. § 809-211. — (27).
5. Der Gendarm macht sich durch
Beraaschang im Dienst nicht des Ver-
gehens nach 242 MilStG.. sondern des
Verbrechens nach § 2S1 cit. schuldig.
Eine diesbezügliche falsche Anzeige gegen
einen Gendarmen fällt daher anter § 209
StG. nicht anter § 812 (16. III. 00/2460).
6. Die fälschliche Beschaldigang, dass
der Gendarm im Gasthaase getanzt habe,
obwohl er im Dienste sein sollte, kann
ffir sich allein, ohne Aafschlass darüber,
welche Art der Dienstleistung vom Gen-
darmen hintangesetzt worden ist, als An-
dichtung eines Verbrechens nicht gelten ;
denn nicht jede Dienstrerrichtang des
Gendarmen, namentlich wenn sie mit
dem Zwecke der Aufrechthaltang der
dfTentliehen Ordnung in keinem Zotam-
menhange steht, aaeh mit dem Öffent-
lichen Erscheinen des Gendarmen nicht
verbanden ist, ist dem Wachdienste
gleichzustellen, und nur eine Pflichtver-
letzung im Wachdienste ist als Verbrechen
nach §§ 28t oder 238 MilStG. strafbar
(18. IV. 89/1286).
6 a. Die Beschaldigang wegen eines
Verbrechens ist der gegen einen Gendar-
men erhobene Vorwarf, dass er sich öfters
im Dienste in voller Rüstung in einem Re-
stauration begebe (29. I. 97/2046 C. XVI
88), oder sich im Dienst berausche (6.
XI. 972188 C. XVII 86).
6 b. Ebenso der gegen einen Trappen-
commandanten erhobene Vorwurf, dass
er für Geschenke ärariscbe Pferde gegen
fehlerhafte Pferde von PrivatperEonen
vertausche (?2. V. 97/2092).
6c. Ebenso die gegen einen activen
Soldaten erhobene Beschuldigung, dass
er sich in der Absicht der Vollführung der
von seinen Angehörigen für ihn vorbe-
reiteten Flucht nach Amerika am einen
Urlaub bewerbe (27. XI. 96/2020).
7. Ein Gläubiger, welcher, die schon
erfolgte Zahlung wissentlich verschwei-
gend, auf Grund einer sofortigen exe-
cutionsfähigen Urkunde die Mobilarpfän-
dang begehrt, führt damit den Richter
in Irrthum, und wenn der Gläubiger dies,
wie es natürlich ist und in der Handlung
selbst liegt, mit der Absicht thut, eine
zweifache Zahlung zu erlangen und da-
mit Schaden zuzufügen, enthält die Hand-
lung alle Merkmale eines Betrugs, zu
dessen Bestände es ganz unerheblich ist,
ob dem Schuldner im Falle zweimal ge-
leisteter Zahlung die condictio indebiti
zasteht. Wer daher einen Andern fälsch-
lich einer solchen Handlang beschuldigt,
begeht, sobald die übrigen gesetzlichen
Merkmale zutreffen, das Verbrechen der
Verleumdung (80. IV. 87/1068).
8. Das durch die strafrechtlichen Be-
stimmungen über Verleumdung geschlitzte
Rechtsgut ist die persönliche Freiheit des
Verleumdeten. Eine Gefährdung derselben
trifft auch dort zu, wo das dem Verleam'
deten angedichtete Verbrechen verjährt
j ist: denn es bedarf in jedem einzelnen
Falle, wo die Verjährung zur Sprache
kommt, erst nach der Prüfung, ob die
Übrigen Bedingungen der Verjährong ein-
getreten sind (19. IV. 96/1867). Ebenso
8. in. 79 Z. 18638.
9. Da der Bezirksschalrath mit Dis-
eiplinargewalt gegen die Lehrer ausge-
stattet und nach § 84 StPO. verpflichtet
ist, von der einem Lehrer zur Last ge-
legten strafbaren Handlung der Staats-
anwaltschaft Kenntniss zu geben, so ist
der Bezirksschulrath, hei dem etae falsche
Anzeige wegen eines Verbrechens gefOk
einen Lehrer erstattet wird, als Obrig-
keit im Sinne des § 209 anzusehen (11.
IL 98/1617).
10. Ebenso der Abtheilnngscomman-
dant in Ansehung der den Bezirks-Oen-
darmeriecommanden zugetheilten Gendar-
men (29. X. 98;1638).
10 a. Gegenüber dem Regimentseom-
mandanten sind die vorgesetzten Com-
manden wie auch das Kriegsministeriom
„Obrigkeit« (22. V. 97/9092).
iob. Auch die Gendarmerie ist „Ob-
rigkeit" (18. III. 98/9189 C. XVIU 89).
11. Die Brandstiftung nach voraus-
geschickter (anonymer) Anzeige an den
Beschädigten, dass ein namentlich be-
zeichneter Dritter die Absicht der Brand-
stiftung habe, begründet auch das Ver-
brechen der Verleumdung (8. IV. 78/172).
12. Die fälschliche Beschaldigang
eines Verbrechens wird nicht dadurch
straffrei, wenn sie nicht vor der Obrig-
keit, sondern vor einer (von dem Be-
schuMigten verschiedenen) Privatperson
vorgebracht wurde. Ob in einer münd-
lichen Aeusserung die Beschaldigang eines
wirklich verübten, jedoch dem BMchul-
digten mit Unrecht zur Last gelegten
Verbrechens enthalten sei. richtet sich
nicht unbedingt nach dem Wortlaut al-
lein; es kann dabei audi aof Umstände
ankommen, welche das Verbrechen be-
gleiteten und dem Aeussemden bekannt
waren (29. VII. 87/1087).
13. Zur Begründung des Verbrechens
des § 209, begangen durch Anzeige wegen
eines erdichteten Verbrechens bei der
Obrigkeit, wird nicht erfordert, dass
die Beschuldigung zum Anlasse obrig-
keitlicher Untersuchung oder doch zur
Nachforschung gegen den Beschuldigten
dienen könnte, was damit zu erklären
ist, dass bei der strafprocessordnungs*
Digitized by LziOOQlC
XXVI. HAUPTST. V. D. VERBRECHERN GELEISTETEN VORSCHÜBE. 247
Strafe.
210 (189). Die Strafe des Verläumders ist in der
Regel schwerer Kerker von einem bis auf fünf Jahre;
dieser aber ist bis auf zehn Jahre zu verlängern, wenn
a) der Verläumder sich einer besonderen Arglist,
um die Beschuldigung glaublich zu machen, bedient;
oder
b) den Beschuldigten einer grösseren Gefahr aus-
gesetzt hat; oder wenn
c) der Verläumder ein Dienstbote, Hausgenosse
oder ein Untergebener des Verläumdeten ist oder ein
Beamter die Verläumdung in seinem Amte ausgeübt hat.
XXVI. Hauptstuck.
Von dem Verbrechern geleisteten Vorschübe.
VoMchub znm Verbrechen.
211 (190). Dass durch Zuthun eben die Gattung
von Verbrechen begangen werde, deren sich der unmit-
telbare Thäter schuldig macht, ist schon in dem § 5
erklärt. Aber auch derjenige, der einem Verbrecher Vor-
schub leistet, wird in nachstehenden Fällen selbst eines
Verbrechens schuldig:
mäseigen Pflicht der Obrigkeit, die straf-
baren Handlangen zu erforschen, in der
Regel jede Anzeige bei der Obrigkeit die
erwähnte Eignnnc besitzt und es für die
Strafbarkeit des Beschuldigten ohne Ein-
flass bleibt, wenn die Obrigkeit aus irgend
welchen Ansnahmsgründen eine Nach-
forschung nicht einzuleiten erachtet. Die
Anzeige bei einem Gendarmen-Corporai
ist Anzeige bei der Obriffkeit, da es Sache
der Gendarmerie Ist, ihr zur Kenntniss
gelangende Gesetzesübertretungen zur
Anzeige zu bringen (7. IIT. 85, 9. VII.
01/768. 2616; 26. I. 02 C. XX 287).
14. Zum Thatbestande der Verleum-
dung ist das Bewusstsein der Wahrheits-
widriekeit der Beschuldigung erforderlich
(18. X. 86/971).
16. Gelangt der Anzeiger zur Kennt-
niss, dass seine, wenngleich im guten
Glauben erstattete Anzeige wegen eines
Verbrechens falsch sei, und unterlässt
er es gleichwohl, um den Angezeigten an
Ehre, Freiheit und Vermögen zu schä-
digen, seine frühere Beschuldigung zu-
rückzuziehen, wiewohl ihm dies möglich
ist, so ist mit diesem Moment seine Pflicht
zum Handeln verletzt und der durch % 209
verpönte Erfolg durch diese Pflichtver-
letzung herbeigeführt (80. IV. 00/2514).
16. .Die Erdichtung solcher Umstän»
de, welche nicht die verbrecherische Ei-
genschaft der That ändern, sondern nur
auf die Strafbemessung für selbe Einfkiss
haben könnten, begründet für sich allein
den Thatbestand des Verbrechens der
Verleumdung nicht, sondern nur einen
Erschwerungsgrund, welcher die Straf-
bsrkeit des sonst schon vorhandenen er-
höhen würde" (21. X. 52 A. 202).
210. Die im § 210 aufgeführten Er-
schwerungsurostände schliessen sich nicht
aus und der höhere Strafeatz tritt ein,
wenn auch nur einer von ihnen vorhan-
den ist (22. IX. 7G/124).
Digitized by LziOOQlC
248
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. §§ «12-215. - (27,
a) durch boshafte Unterlassung der Verhinderung.
212 (191). Erster Fall. Wenn Jemand, ein Ver-
brechen zu hindern, aus Bosheit unterlässt, da er es
doch leicht, und ohne sich, seine Angehörigen (§ 216)
oder diejenigen Personen, die unter seinem gesetzlichen
Schutze stehen, einer Gefahr auszusetzen, hätte ver-
hindern können. — S^6r. 60.
strafe.
213 (192). Bei den Verbrechen des Hoch verrathes,
der Ausspähung, unbefugten Werbung und der Behand-
lung eines Menschen als Sclaven ist eine so beschaffene
Unterlassung für Mitschuld zu achten und auf die in den
§§ 60, 67, 92 und 95 bestimmte Art zu behandeln. Bei
anderen Verbrechen soll der Schuldige mit Kerker von
sechs Monaten bis auf ein Jahr; wenn aber die auf die
That gesetzte Strafe der Tod oder lebenslanger Kerker
ist, mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf
Jahren bestraft werden.
b) durch Verhehlnng.
214 (193). Zweiter Fall. Wenn Jemand der
nachforschenden Obrigkeit die zur Entdeckung des Ver-
Vorsohublelstung.
I. UnterlassuDg der Verhinderung (1. 2).
1. Abgrenzung von der Beihilfe (1).
2. Delictsthatbestand (2).
ir. Verhehlung (8—19).
1. Abgrenzung (3—6).
a) Von der falschen Aussage (8—5).
b) Von der Theilnehmung an Ver-
mögenftdelicten (6).
9. Delictsthatbestand (7—19).
212 1. Alle Handlungen, welche
nach ft 5 die Mitschuld begründen, sind
positiver Natur und besteben in einem
aoAiven unmittelbar auf Veranlassung,
Ennöglichung oder Sicherung der Ter-
brecherischen That gerichteten Einschrei-
ten. Durch die Nichthinderung eines Ver-
brechens macht man sich demnach in
der Regal nicht desselben Verbrechens
mitschuldig, sondern nach Umständen
nur nach § 212 verantwortlich (1. XII.
53 A 400). Vgl. § 61.
2. Wer in der Lage war, das Ver-
brechen zu hindern, und dies vorsätzlich
unterliess, macht sich nach § 212, in
welchem der Ausdruck ^.boshart", wie
insbesondere aus § 4 hervorgebt, gleich-
bedeutend mit „vorsätzlich^* gebraucht
ist, der Vorschubieistung schuldig (18. I.
71 A. 1358)
8. Die boshafte Unterlassung ist auch
dann strafbar, wenn die Hauptthat, die
sich in objectlver Beziehung als Ver-
brechen darstellt, dem Thäter In sab-
jectiver Beziehung nicht zugerechnet
werden kann. Ebenso wie § 818 fasst
auch § 218 die Hauptthat nur nach ihrer
objectiven Strafbarkeit ins Auge. Be-
stimmend ist somit die grössere Straf-
barkeit der nicht verhinderten That,
nicht des Thäters (14. I. 99/8899).
214. Sa. Wenn die Bestimmangea
der §§ 6, 197, 199«, 204, 214, 815 in ihrem
Zusammenhange einer sorgf<igen Prü-
fung unterzogen werden, so stellt sieh
als zweifellos dar, dass sobald die Ver*
heimlichnng der zur Entdeckung des Ver-
brechens oder des Thäters dienlichen An-
zeigen durch ein gerichtlich abgelegtes
falsches Zeugniss in das Werk gesetzt
wurde, die §§ 197 u. 199a ihre Anwen-
dung finden (80. VII. 66 A. 749. Vgl.
auch § 199aw.
Digitized by LziOOQlC
XXVI. HAUPTST. V. D. VERBRECHERN GELEISTETEN VORSCHÜBE. 249
brechens oder des Thäters dienlichen Anzeigungen ver-
heimlicht, d. h. deren Bekanntwerden absichtlich zu
hindern oder wenigstens 2u erschweren sucht ; oder den
Verbrecher vor ihr verbirgt; oder den ihm bekannten
Verbrechern ünterschleif gibt ; oder ihre Zusammenkünfte,
da er s*e hindern könnte, begünstigt.
straf«.
215 (194). Ein solcher Verhehler soll, wofern nicht
bei den Verbrechen des Hochverrathes, der Ausspähung
und Falschwerbung der Fall der unterlassenen Anzeige
eintritt, und die Mitschuld an eben diesen Verbrechen
begründet (§§ 61, 67 und 92), nach der Gefährliclikeit
4. Die falöche SelbstbeschnldiKung in
der Absieht, den Verdacht vom Thäter
abzulenken, kann nicht als falsches Zeog-
niss, sondern nur als Verschnbleistnng
angesehen werden (17. III. 57, 18. II. 66
A. 796. 1128; 13. XII. 87/llUC. VI 875).
5. Hat der Begünstigte zur falschen
Selbstanzeige angestiftet, so trifft ihn
Mitschuld an der Vorschableistang (8. XII.
«7/1114 C. VI 875).
6. Die wenngleich nur in der Ab-
sicht der Verheimlichnng der zar Ent-
deckang des Verbrechens oder des Thäters
dienlichen Anzeigungen bewirkte Ver-
hehlang gestohlener, vernntrenter oder
geraubter Sachen ist nach §§ 185 und
196 ZQ bestrafen (7. XII. 75, 12. X. 85,
87. IX. 95, 15. X. 02/98. 825. 1899. 2757).
Vgl. auch § 185«» *.
7. „Nachforschende" Obrigkeit ist die
zum Nachforschen verpflichtete Obrigkeit.
Pfir den Eintritt des durch die Begttnsti-
gung angestrebten Erfolgs ist der Um-
stand ohne Belang, ob die Begdnstigungs-
handlnng schon in einem Zeitpunkte vor«
genommen wurde, wo die Obrigkeit im
Nachforschen nocn nicht begriffen war,
oder ob erst später der bereits nachfor*
sehenden Obrigkeit entgegengearbeitet
wurde (12. X. 01/2654).
8. Schon das zum Ausdrucke ge-
brachte Bestreben, die Entdeckung
oder Auffindung des Thäters zu hindern
öder zu erschweren, bez. die Behörde
über den Verbleib eines Verbrechers
irrezufflhren. begründet den Thatbestand
des I. Delictsfalls des § 214. woraus sich
ergibt, dass dieses Verbrecnen mit jeder
Aeusserung eines solchen Bestrebens
▼ ollendet ist. Ein nachfolgender Hflck-
tritt macht nicht straffrei (16. II. 01/2568).
84. Das unter den an der strafbari^n
Handlung Betheiijgten erfolgte Verab-
reden unwahrer gerichtlicher Verant-
wortung ist nicht Vorschublei&tang (8.
Vi. 96/19908).
9. Die auf Hinderung der Strafver-
folgung berechnete Vorschnbleistung setzt
voraus, da«B eine strafgesetzwidrige Hand-
lung vom Begfinstigten wirklich begangen
worden fei und dass dieses andere Ver-
brechen objectiv bereits erwiesen vorliege
(12. V. 87/1059 C VI 102).
94. (a) Zu dem „Verheimlichen" ge-
nügt schon das Inabredestellen bestimmter
Thatsachen ; es bedarf keines activen
Vorschubleistens und keineswegs posi-
tiven Irreleitens der nachforschenden Be-
hörde. — (b) Immerhin kann sich auch
ein an der Hauptthat Betheiligter der
Begünstigung eines andern Theilnehmeis
schuldig machen, allein bestimmend ist
I iebei immer der Zweck der Begünsti-
gungshandlung, die strafgerichtliche Ver-
folgung einer anderen Person hintanzn-
halten oder doch zu erschweren. Zielt
die That, mag sie vielleicht nebenbei
auch zum Schutze des andern dienen,
auf den eigenen Schutz vor obrigkeit-
licher Verfolgung ab, dann kann sie wohl
nur als Defensivhandlung eines Beschu!-
digten oder doch nur einer strafbaren
That Verdächtigen, keineswegs aber als
Begünstigungshandlung inbetracht kom-
men (22. VIII. 00/2499).
9b. Die dolose Ausfo^ung eines Ar^
beitsbochs an den verfolgten Verbrecher,
wodurch er in den Besitz einer seine
Flucht erleichternden Reiselegitimation
gesetzt wird, ist Vorschnbleistung (6. X. 00
C. XIX 64).
Digitized by LziOOQlC
250
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 215-217. (27).
des verhehlten Verbrechers, und nach der durch seinen
Vorschub beförderten Schädhchkeit, mit Kerker von
sechs Monaten bis auf ein Jahr ; und im Falle des
gegebenen Unterschleifes, oder der begünstigten Zu-
sammenkünfte mit schwerem Kerker bis auf fünf Jahre
bestraft werden.
10. Dass die auf den dispositiTon
Normen des f 6 beruhenden Delicte der
Vorschnbleistung and Theilnehmung
«elbittändig zu benrtheilende strafbare
Handlungen bilden, ist nnr insofern rich-
tig, als selbständige Strafsätze fOr sie
anfgestellt werden und die Thäter als
Urheber einer eigenen strafbaren Hand-
Inne zn betrachten sind, bei welchen
Beihilfe und Versuch u. s. w. im allge-
meinen wieder möglich ist. Von einer
gänzlichen Selbständigkeit der Vorschnb-
leistnng (Theilnehmang) gegenüber dem-
jenigen Verbrechen, welches begünstigt
wurde, kann der Natur der Sache nach
nicht die Rede sein, und auch das StG. an-
erkennt eine solche nicht. Es ist vielmehr,
und das ist in Beziehung auf die Ver-
schobleistung nach § 214 der entschei-
dende Punkt, das aus der Vergleichung
der Bestimmungen der §§ 2U und 807
sich ergebende Princip des Gesetzes,
dass die Hilfeleistung nach verübtem
Verbrechen immer ein Verbrechen ist,
sobald sie zu einem verfibten Verbrechen
hinzutritt, eine Uebertretung dagegen,
wenn sie in Bezug auf ein Vergehen oder
eine Uebertretung begangen wird. Daraus
folgt, dass die erste Voraussetzung des
Verbrechens der Verschubleistung im
Sinne des § 214 die processual festste-
hende Verfibung eines Verbrechens ist
(17. X. 91/1492 C. X 61).
11. Die Verschubleistung ist trotz des
Zusammenhangs mit der Hauptthat ein
selbständiges Delict, das unabhängig von
diesen zu beurtheilen ist; wenn es auch
nur der inländischen Obrigkeit gegenüber
begangen werden kann, so kann es da-
her gegen diese auch begangen werden,
wenn ihre Thätigkeit durch eine auslän-
dische Behörde veranlasst wurde (16. XI.
95/1922).
12. Dass die That des Begünstigten
•in Verbrechen sei, hat das den Begüns-
tiger aburtheilende Gericht festzustellen
U 6 StPO.J (16. XI. 95/1922).
13. Schon der Einem bekannten
Verbrecher gegebene Unterschleif begrün-
det das Verbrechen des § 214. „Der Be-
griff ,Zusammenkünfte' setzt allerdings
mehrere Personen voraus, und es ver-
steht sich daher von selbst, dass das in
dem letzten Absatxe des § 214 als vierte
Art determinirte Verbrechen nur von je-
manden begangen werde, welcher Zu-
sammenkünfte ihm bekannter mehrwer
■ Verbrecher begünstigt. Es ist aber nn-
riehtig, hieraus zu folgern, dass bei der
dritten im § 214 angedeuteten Art,
wenn jemand den ihm bekannten Ver-
brechern Unterschleif gibt, das Vei^rechen
nicht begangen werde, wenn jemand blos
Einem ihm bekannten Verbrecher Unte^-
Bchleif gibt, d. h. einem ihm bekanntao
Verbrecher Beherbergung gewährf* (SS.
II. 80/230).
14. „Nachforschende Obrigkeit" im
Sinne des § 214 ist auch das Giericht, bei
welchem jemand eine falsche Selbstan-
zeige zu dem Zwecke anbringt, um die
wegen der angezeigten Handlung verur-
theilte Person der Bestrafung zu ent-
xiehen (3. XII. 87/1118 C VI 851).
15. (a) Der Steckbrief ist ein eminenter
Verfolgtingsact, welcher sämmtliche Ge-
richte und SicherheitsbehÜrden nüt der
Nachforschung nach dem flüchtigen Ver;-
brecher so lange beschäftigt, als der
Steckbrief nicht widerrufen wurde. Die
Erlassung einfs Steckbriefs ist daher ein
zur Festnehmung des Verbrechers unter-
nommener Act der „nachforschenden Ob-
rigkeit"* — (b) Das vorschriftswidrige Er-
schleichen eines Passes zur Reise ins
Ausland für einen bekannten und steck-
brieflich verfolgten Verbrecher, wodurch
diesem die unbeanstandete Flucht ins
Ausland und der Aufenthalt dortselbst
ermöglicht, ja selbst im Inland der Schein
eines unbescholtenen Mannes verliehen
wird, stellt sich als eine Handlang dar,
wodurch der Verbrecher der nachforschen-
den Obrigkeit entzogen werden soll, so-
mit als ein „Verbrechen" (9. I(. 91/1406
C. IX 808).
16. Unter der „Entdeckung" de«
Thäters kann nur dessen „Auffindong'
verstanden werden; diese bezieht sich
auch auf den Fall, wenn nur der Auf-
enthaltsort des sonst bekannten Thäters
unbekannt ist (16. XI. 95/1922).
17. Zum Thatbestande des Verbro-
chens des § 214 ist weder das Einver-
Digitized by LziOOQlC
XXVI. HAÜPTST. V. D. VERBRECHERN GELEISTETEN VORSCHÜBE. 251
216 (195). Doch können des Verbrechers Ver-
wandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie,
wie auch seine Geschwister, Geschwisterkinder, oder die
ihm noch näher verwandt sind, sein Ehegenoss, die Ge-
schwister seines Ehegenossen und die Ehegenossen seiner
Geschwister wegen einer solchen Verhehlung allein, nicht
gestraft werden.
e) durch Hilfe zur Entweichüng eines wegen Verbrechens Verhafteten.
217 (196). Dritter Fall. Wenn Jemand einem
wegen eines Verbrechens Verhafteten die Gelegenheit
zum Entweichen durch List oder Gewalt erleichtert, oder
der nachforschenden Obrigkeit in Wiedereinbringung des-
Entwichenen Hinderniss legt
ständnifts mit dem zu Terfoergeuden Ver-
brecher, noch das Aufwenden besonderer
Sorgfalt ond Mühe im Verbergen des-
selben nothwendif. Der Mangel der Zn-
stimmong des Begünstigten schliesst ledig-
lich dessen Verantwortlichkeit für die
Handlang des Begünstigers aus, nnd die
Grösse der aufgewendeten Mühe wird
lediglich anter dem Gesichtspunkte des
§ 43 zu erwägen sein. Dagegen ist die
Feststellung dessen nothwendig, was dem
Begünstigten im Zeitpunkte des Verber-
gens des Begünstigten über das dem-
selben zur Last gelegt«" Verbrechen be-
kannt gewesen ist (17. VI. 90/1339).
18. Der (unbegründste) Glaube an
die Nichtmitschnld des wegen eines Ver-
brechens Vernrtheilten schliesst die Zu-
rechenbarkeit der Vorschubleistung zur
Beseitigung des Schuldspruchs nicht aus
(28. V. 92/167» C. X 304).
19. Bei Eisenbahnunfällen ist vor Er-
hebung des Thatbestands jede Weg-
schafiTang nnd Beseitigung der für den
gerichtlichen Augenschein etwa nöthigen
Gegenstände und sonstigen Spuren, so-
wie aach jede andere wie immer geartete
Verlnderung in dem Stande dieser Gegen-
stände wie er sich durch den Unfall er-
geben, insoweit dies ohne inrösseren
Sehaden geschehen kann, zu unterlassen.
Die gegen diese Vorschriften Handelnden
können nach Umständen nach § 214 be-
straft werden (HME. 12. VIH. 56 Z. 20759,
mitgetheilt mit JME. 18. VIII. 56 Z. 18247).
216. 1. Das im § 216 vorausgesetzte
Schwägerschaftsverhältniss kann durch
eine Jadenehe, welche ohne Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften geschlossen
wurde (§ 129 BGb.), nicht begründet wer-
den (11. in. 89/1259 C. Vn 248).
• 2. Hängt mit der Begünstigung Ver^
Wandler die dritter Personen nothwendig
zusanimen und ist nur jene beabsichtigt,
so ist die Begünstigung der dritten Per-
sonen strafrechtlich nicht anrechenbar
(28. II. 94/1711).
3. S. § 185 S dann § 220*.
217. 1. Auch ohne Vorliegen einer
besonderen, auf Wiedereinbringung des
Flüchtlings gedchtetm behördlichen Mass-
regel unterliegt dem § 217 jede Thätig-
keit, welche darauf gerichtet ist, die
Wiedereinbringung des entwichenen Haft-
lings durch die Obrigkeit, welche zu die-
sem Behufe thätig ist — nachforscht —
zu hindern oder zu erschweren. Unter
dieser Thfitigkeit ist inabescmders auclk
das Versehen des Flüchtlings mit Klei-
dern begriffen. Da die Behörde durch das-
Gesetz veri^flicbtet ist, einen entsprun
genen Häfthng wieder einzubringen, so is^
in der Feststellung, der Häftling sei aus
dem Gefängniss entsprungen, zugleich
die weitere Feststellung enthalten, dass
die Behörde für dessen Wiederverhaftung
thätig sei — ihm nachforsche (19. II.
92/1566 C. X 299).
2. Obgleich der selbst aus der Hafi
Entweichende crimineller Strafe nicht
unterliegt, macht sich doch der selbst
zur Flucht nicht entschlossene Haltung
dadurch, dass er für andere, ihre Flucht
vorbereitende Mithäftlinge Wache hält,,
damit sie bei der Beseitigung der Hinder-
nisse nicht überrascht werden, einer Vor-
schubleistung schuldig, gleichviel ob seine^
Thätigkeit wirksam oder nicht oder auch
überhaupt entbehrlich war (8. II. 02/2694).
8. S. % 9».
Digitized by LziOOQlC
252
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 218-2M. - (27).
Strafe.
218 (197). Wenn der Vorschub von Jemanden ge-
geben wird, der zur Sorge für die Verwahrung ver-
pflichtet ist; oder wenn derjenige, der den Vorschub
geleistet, wusste, dass der Verhaftete eines Hochver-
rathes, einer Verfälschung der Creditspapiere oder Münse,
eines Mordes, Raubes oder angelegten Brandes beschul-
digt oder straffällig erkannt ist, wird der Verbrecher
mit schwerem Kerker, und zwar, wenn der Vorschub
einem wegen Hochverrathes oder verfälschter Credits-
papiere Verhafteteten geleistet worden, zwischen fünf
und zehn Jahren, in anderen hier benannten Fällen aber
zwischen einem und füqf Jahren zu bestrafen sein.
219 (198). Ist der Verhaftete wegen eines anderen
Verbrechens, als die in dem vorhergehenden Paragraphe
benannt sind, in der Untersuchung oder Strafe, und hat
derjenige, der ihm Vorschub gethan, keine besondere
Pflicht zu seiner Verwahrung, so ist die Strafe Kerker
zwischen sechs Monaten und einem Jahr.
(f) darch Verhehlnng oder sonstige BegfinstigaDg eines Deserteurs.
220 (199). Vierter Fall. Wer ohne im vorhinein
getroffenes Einverständniss (§ 222) einem aus dem Mili-
tärdienste entwichenen Soldaten oder Dienstmann (Aus-
reisser, Deserteur) durch Anweisung des Weges, durch
Verkleidung, Verbergung, durch einen bei sich gegebenen
Aufenthalt, oder auf was immer für eine Art hilfreiche
Hand bietet, und dadurch die Fortsetzung seiner Flucht
begünstiget oder die Ausforschung und Wiedereinbringnng
des Ausreissers erschwert.
220. 1. Schon das Hfd. v. 22. 1. 1808 hat
ausgesprochen, dass es t>ei der Desertion
auf das VerhältaisB des Vorsehnlilelsters
zum Aasreisser niciit ankomme. Aach die
Eltern sind sohin nicht berechtigt, einem
Deserteur bei sieh Aufenthalt zu geben,
Ttnd sie werden bei Hinzutritt der Ab-
sicht, die Fortsetzung seiner Flucht zu
begünstigen oder seine Ausforschung und
Wiedereinbringung zu erschweren, da-
durch allein Tor dem Strafgesetze yer-
antwortlieh, auch wenn ihnen keine
Verbergung zur Last geht, welche im
§ 220 neben der Gewährung des Aufent-
halts selbständig erwähnt ist ; umaomehr.
wenn sie dem auf Sicheratellung der Per-
sonenidentität des Deserteurs gerichleteii
Bestreben des nachforschenden Gendar-
men in der Absieht, ihn oder die Öffent-
liche Aufsicht irre zu ftthren, durch fal-
sche Angaben zu begegnen Tersuchen (27.
n. 85/748 C. IV 172).
2. Der Thatbestand dieses Verbre-
chens ist gegeben, wenn jemand, der ein
von einem Deeerteur aus dem Aasland
gesendetes, seinen Aufenthalt bekannt-
f gebendes Schreiben besitzt, dem nach-
orschenden Gendarmen trotz der Uin-
Digitized by LziOOQlC
XXVI. HAUPTST. V. D. VERBRECHERN GELEISTETEN VORSCHÜBE. 26S
Strafe.
221 (200). Ein solcher Beförderer soll nebst dem^
dass er einhundert Gulden an die Kriegscasse zu be-
zahlen hat, mit Kerker zwischen sechs Monaten und
einem Jahre bestraft werden. Ist jedoch eine solche
Begünstigung durch eine in längerer Zeit fortgesetzte
Verhehlung, oder durch Abkaufung der Montur, Waffen,
des Pferdes, oder sonstiger Ausrüstungsgegenstände des
Ausreissers, oder aus Gewinnsucht, oder unter anderen
besonders erschwerenden Umständen verübt worden, so
ist die Strafe schwerer Kerker von einem bis zu fünf
Jahren. Kann der Schuldige die Zahlung an die Kriegs-
casse nicht leisten, so ist die Strafe länger auszu-
messen oder zu verschärfen, und es kann der Umstand,
dass der Ausreisser wieder eingebracht worden, an der
Anwendung gegenwärtiger Anordnung nichts ändern. —
BGh. 268.
Verleitung eines Soldaten zur Verletzung militäriBcher Dienstpflicht and Hilfe-
leistung zu militärischen Verbrechen.
222. Wer einen zum k. k. Kriegsdienste ver-
pflichteten Mann, obgleich er selbst in keiner solchen
Verpflichtung steht, zur treulosen Verlassung des Kriegs-
dienstes (Desertion), oder zu was immer für einer, nach
den für das k. k. Militär geltenden Strafgesetzen als
Verbrechen zu behandelnden Verletzung der eidlich an-
gelobten Treue, des Gehorsams, der Wachsamkeit, oder
sonstiger Militärdienstpflichten verleitet, auffordert, an-
Weisung auf die strafrechtliche Verant-
wortlichkeit und trotz der Androhung
einer Hausdurchsuchung den Besitz die-
ses. Schreibens verleugnet und letzteres
bei der sodann wirklich unternommenen
Hausdurchsuchung zu vernichten sucht
(28. IV. 97/8084 C. XVI 428).
3. Vgl. MilStG. § 818.
221. Vgl. hiezu MilStG. §§ 819, 820,
dann MVdg. 8. IV. 59 (ß, 53) in Bd. 1 268.
222. 1. (a) Der avil- Strafrichter,
der über eine auf § 282 gestützte Anklage
abzusprechen hat, ist, unabhängig von
der Entscheidung des Militärgerichts, auch
zur Lösung der Vorfrage berufen, ob die
Handlung, zu welcher verleitet oder Hilfe
geleistet wurde, ein Militärverbrechen be-
grtindet. — (b) Das Militärverbrecben
der Desertion kann auch ausser der aeti-
ven Dienstleistung, daher zu einer Zeit
begangen werden, in welcher der Deser-
teur nicht der Militärgerichtsbarkeit unter-
stand (C. VIII. 86/950 C. V 462).
2. In dem zu einem Soldaten zur Zeit,
da er sich in wirklicher Dienstleistung,
nämlich in der Uebung befand und in
Reih und Glied stand, von einem Civi-
listen geroachten Zurufe, dass er dem
commandirenden Unteromcier den Ge-
horsam versagen und sich mit dem Auf-
forderer entfernen solle, liegt die nach
§ 822 strafbare Aufforderung zur Ver-
achtung des Dienstes und zum Versagen
des Gehorsams gegen den die Uebung
leitenden vorgesetzten Unterofficier durch
Nichtvollziehen der auf den Dienst bezug-
Digitized by LziOOQlC
254
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 228-227. - (27).
eifert oder zu verleiten sucht; oder demselben bei Be-
gehung eines Militärverbrechens auf was immer für eine
Weise Beistand leistet, wird von den Militärgerichten
nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften
untersucht und bestraft.
XXVII. Hauptstück.
Von Erlöschung der Verbrechen und Strafen.
Erlöschangsarten der Verbrechen.
223 (201). Das Verbrechen erlischt:
a) durch den Tod des Verbrechers;
b) durch die ausgestandene Strafe;
c) durch Erlassung derselben;
d) durch Verjährung. — SlG. 62. 165. 168. 187. 188.
a) der Tod des Verbrechers;
224 (202). Der Tod des Thäters, dieser mag vor,
oder nach begonnener Untersuchung (§ 227), vor oder
nach geschöpftem Urtheile erfolgen, hebt zwar die Ver-
folgung des Verbrechers und die Anwendung der Strafe
auf; jedoch bat das bereits angekündigte Urtbeil seine Wirkung
in Ansehung der nach dem § 27 unter b verlornen freien Ver-
fügung über das Vormögen. _ StPO. 354. 389; BGb. 268.
b) die Vollstreckung der Strafe;
225 (204). Wenn der Verbrecher die wider ihn
erkannte Strafe ausgestanden hat, ist das Verbrechen
nehmenden 6( fehle desselben, somit znr
Sobordinationsverletznng im Sinne der
S§ 145 und 146 e MilStG., nicht aber le-
diglich die Aufforderung zu dem in § 212
MilStG. norroirten Vergehen der eigen-
mächtigen Entfernung, bez. zu einer nach
§ 156 MilStG. nur als Vergehen zu stra-
fenden Subordinationsverletzung (1. II.
95/1868).
8. Unter § 2S2 fällt auch die an eine
«xercierende Truppe gerichtete Aufforde-
rung, auf ihren Vorgesetzten nicht zu
hören, ihm nicht zu gehorchen und die
Waffen hinzuwerfen 23. III. 01/2587 C.
XIX 421).
4. Ist die in § 286/ MilStG. be-
zeichnete Hintansetzung der Dienstvor-
schriften als Verbrechen zu qualificiren,
80 fällt doloses Ansichbrfngen der in
jenem § bezeichneten Gegenstände durdi
einen Öivilisten nicht unter § 186, son-
dern unter § 222 (16. V. 98/2?86).
5. S. StPO. Anh. lY A § 7, dann
MilStG. §§814-317.
224. Das Ableben des Vernrtheilten
steht der Verhandlung der von ihm ein-
gebraiihten Nichtigkeitsbeschwerde nicht
ent?egen (4 IL 76/97). Entgg. 18. V. 81
Z. 5621.
225. 1. Die wegen concurrirender
strafbarer Handlungen verhängte und
vollstreckte Freiheitsstrafe begründet ia
jedem ihrer Bestandtheile die Bestrafung
wegetr jedes tier coneurrirenden Delicte.
Wird daher der wegen zweier Delicte
verurtheilte Uebelthäter bei der Wieder-
Digitized by LziOOQIC
XXVU. HAÜPTST. ERLÖSCHUNG D. VERBRECHEN U. STRAFEN. 255
für getilgt anzusehen. Der Bestrafte tritt wieder in alle
gemeinschaftliche, bürgerliche Rechte, soweit ihr Verlust
nicht unter den in den §§ 26 und 27 ausgedrückten
Folgen der Verurtheilung begriffen ist, oder nach dem
§ 25 damit verbunden wird. Er kann daher in dem
Genüsse solcher Rechte von Niemanden gehindert, oder
gekränkt werden. Auch soll ihm, so lange er seinen
Wandel mit Rechtschaffenheit fortsetzt, über das V^er-
gangene von Niemanden ein Vorwurf gemacht, noch er
darüber auf irgend eine Art geschmäht werden. —
StG. 427.
c) die Nachsicht ;
226 (205). So weit die zuerkannte Strafe nach-
gesehen worden, hat die Nachsicht eben die Wirkung,
wie die ausgestandene Strafe. — StPO, 410.
d) die Verjährung ;
227 (206). Durch Verjährung erlischt Verbrechen
und Strafe, wenn der Thäter von dem Zeitpunkte
des begangenen Verbrechens; oder in dem Falle, wenn
er deshalb schon in Untersuchung gezogen worden
ist, von der Zeit des ürtheiles, wodurch er rechtskräftig
freigesprochen worden ist, an zu rechnen, in der vom
gegenwärtigen Gesetze bestimmten Zeit von einem in-
aufoahme des Strafverfahrens von einem
Delicte losgesprochen, so ist in die Strafe
des anderen Deiiets die bisher verbüssta
strafe voll einzurechnen (17, IX. 83/591).
2. Durch den Vollzug eines wegen
absoluter Incompetenz des Richters an
eich nichtigen Urtheils wird die strafbare
Handlung nicht getilgt; die Strafbarkeit
eines Verbrechens ist dadurch nicht aus-
geschlossen^ dass in derselben zunächst
nur eine Ijebertretung erkannt und die
dieserwegen verhängte Strafe vollstreckt
worden ist (15. IV. 82/443).
226. 1. Eine A. h. Amnestieact, der
nach seinem Wortlaute nur gewisse Ver-
brechen oder Vergehen in sich schliesst,
findet auf diejenigen nicht amnestirten
strafbaren Handlungen, die mit amnestirten
Verbrechen und Vergehen concurriren,
keine Anwendung (JME. 10. IV. 55 Z. 5851).
2. Bei einem A- h. Amnestiracte ist
rücksichtlich des Anfangs seiner Wirk-
samkeit für jedes Kronland der Tag, an
dem dieser Gnadenact in dem officiellen
Kronlandsblatte erschien, als der Tag der
Kundmachung zu betrachten (JME. 12.
IV. 55 Z. 2486).
3. S. oben § IT«.
Verjährung der Strafl^lage.*
I. Allgemeines.
227. 1. Als Einrichtung des öfifent-
lichen Rechts ist die Verjährung von
amts wegen und in jeder Instanz zu be-
rücksichtigen 'Pien. 28. X. 75.90; 25. V.
83/558).
2. Zur Entscheidung hierüber ist
auch im Schwurgerichteverfahren der
Richter allein berufen («5. V. 83/558).
2. Beginn.
8. Die Verjährung der Strafbarkeit
eines Delicts facti discontinui (der Ehren-
beleidigung in einer schriftlichen Eüp
Digitized by LziOOQlC
256
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 227-229. - (27).
ländischen Strafgerichte nicht in Untersuchung gezogen
wurde. Die Verjährung wird daher unterbrochen, wenn
gegen den Thäter als Angeschuldigten eine Vorladung,
ein Vorführungs- oder Verhaflsbefehl erlassen, oder ein
Beschluss zur Einleitung der Untersuchung geschöpft,
oder wenn er als Angeschuldigter bereits vernoncimen
oder verhaftet, oder mittelst der Nacheile oder durch
Steckbriefe verfolgt worden war.
gäbe) beginnt mit dem Begehongszeit-
punkte und nicht erst im Momente der
Entdeckung der Handlang oder der Fest-
stellnng ihrer Strafbarkeit (Plen 9. 11.
76/100).
4. Bei fortgesetzten Delicten bennnt
der Laaf der Verjährung mit dem letzten
Thatacte (6. V. 82/449).
6. Bei fortdauernden Delicten und
solchen, die durch Unterlassung einer
Handlang begangen werden, kann die
Veijährung, solange das mit dem Delict
verbundene Uebel besteht, nicht beginnen
(21. X. 62, 3. XI. 58 A. 200. 886 ; 10 HI.
98 Beil. 918).
6. Ein Dauerdelict setzt die ununter-
brochene Verwirklichung des Delictsthat-
bestands voraus, ist demnach nicht schon
bei der Fortdauer der nach der abge-
schlossenen Begehungsthätigkeit (Bewir-
kung einer falschen Eintragung in die
Matrik) durch diese herbeigeführten Zu-
stands gegeben. Für die mit dem Ab-
schlnss der verpönten Thätigkeit begin-
nende Verjährung eines Zustandsdelicts
ist die Fortdauer des gesetzwidrigen Zu-
stands belanglos (1. II. 00/2487).
7. Die Verjährung des Verbrechens
der zweifachen Ehe kann vor Auflösang
einer der beiden Ehen nicht beginnen,
weil solange das zweifache Eheband be-
steht, auch die Rechtsverletzung fort-
dauert, in welcher eben das Wesen dieses
Verbrechens liegt (11. XII. 80/802). S.
§ 229*.
8. „Das Verhehlen eines Vermögens
ist ... . ein Streben, das Bekanntwerden
der Spuren des Vermögens absichtlich zu
hindern . . . daher ein so lange fortge-
setztes Handeln ffsctum coDÜauum), als
ein solches Streben fortdauert" (5. IV.
64 A. 468).
9. Die Verjährung des durch den Ge-
brauch einer gefälschten öffentlichen Ur-
kunde begrtlndeten Betrugs beginnt mit
dem letzten Gebrauchsacte (4. III. 82/429).
Vgl. oben § 199 dm,
10. Die Fortsetzung des durch Ver-
führung begründeten Unzachtsverhält-
nisses stellt nicht ohneweiters eine Fort-
setzung des Verbrechens dar; hiezu ist
auch aie Fortsetzung des Verleitungs-
acts erforderlich. Die Verjährung des
Verbrechens beginnt mit der Beendigung
der VerleitungsactB zu laufen (7. XI.
94/1848).
11. Vgl. die Noten zu § 581.
3. Unterfereohung.
12. Die Verjährung eines Verbre-
chens, Vergehens oder einer Ueberlretung
wird Remäss §§ 227 und 681 unterbrochen,
sobald (bei Verbrechen ein Beschlnsa
zur Einleitung der Untersuchung ge-
schöpft wurde, und) bei Verbrechen, Ver-
gehen und Uebertretungen an den Thäter
als Angeschuldigten eine Vorladung, ein
Vorführungs- oder Verhaflsbefehl erlassen
wurde. Das Gesetz erheischt aber zur
Unterbrechung der Verjährung nicht die
Kundmachung, des Einleitunfsbeschlusses
an den Angeschuldigten, die Zustellung
der Vorladung an denselben oder die
Ausführung des Vorführungs- oder Ver-
haftsbefehls (Pl«n. 18. X. 64 ttr. JB. 17,
A. 1069; 24. V. 99/2860).
18. „In Untersuchung gezogen" ist der
Thäter schon durch den Beschluss des
Untersuchungsrichters, womit die Vor-
untersuchung wider ihn eingeleitet wird.
Die in dem zweiten Satze der §§ 227 und
63t specieli aufgeführten Untersuchungs-
acte sind nicht taxativ, sondern demon-
strativ oder exemplificativ aufgezählt.
Die Verjährung wird daher auch durch
die Erlassung eines Ersnchschreibens
seitens des Untersuchungsrichters an
eine Gerichtsbehörde wegen Einverneh-
mung des Angeschuldigten selbst dann
unterbrochen, wenn die Vorladung an
den Letzem erst nach Ablauf der Ver-
jährungsfrist ergangen ist (28. II. 96, 19.
V. 99/1972. 2361).
14. Zur Unterbrechung der Verjährung
genügt es, dass der Thäter innerhalb der
Verjährungsfrist als der That „^f^
schuldigter** vernommen worden ist,
gleichviel, welchem strafrechtlichen Ge-
sichtspunkte die That hiebei unterstellt
Digitized by LziOOQlC
XXVII. HAUPTST. ERLÖSCHUNG D. VERBRECHliJJ U. STRAFEN. 257
228 (207). Die Zeit der Verjährung wird
a) für Verbrechen, worauf lebenslange Kerkerstrafe
gesetzt ist, auf zwanzig Jahre ;
b) bei solchen, die nach dem Gesetze mit einer
Strafe von zehn bis zwanzig Jahren belegt werden
sollten, auf zehn Jahre; füt alle übrigen Verbrechen
auf fünf Jahre bestimmt.
229 (208). Die Verjährung kommt aber nur dem-
jenigen zu Statten, der
a) von dem Verbrechen keinen Nutzen mehr in
Händen ;
wnrde (14. VU. 81, 7. VIC. 87/864. 1078;
Plen. 7. III. 94/1766).
14a. Durch die gemäss § 89 StPO.
vor Stellang eines Verfolgnngsantrags
anteraommene Abhörung in der Eigen-
schaft eines der strafl^en Handlang
Verdächtigen (§ 88 al. 8. StPO.) wird die
Verjährang onterbrochen (Pien. 7. XII.
97/2167 C. XVI 116).
14 fe. Aach die richterliche Verfügnng
freinäss § 208 StPO. über eine ohne richter-
liehe Vorerhebangen anmittelbar einge-
brachte Anklageschrift ist ein die Ver-
iährang unterbrechender gerichtlicher Ver-
folgungungsact (11. IX. 02/8762).
15. Durch einen Antrag des Staats-
anwalts (auf Einleitung von Vorerhe-
bangen) wird die Verjährung nicht unter-
brochen (27. VI. 79 Z. 8165).
16. Die Verjährung des durch den
Gebrauch einer falschen öffentlichen Ur-
kunde (Vorlage eines gefälschten Prü-
fangszeugnisses) begangenen Verbrechens
nach § 199 d wird durch jede Reprodu-
cirung der Urkunde behufs neuerlicher
Legitimation unterbrochen (4. 111. 82/429).
17. Die durch einen gerichtlichen
Verfoigungsact unterbrochene Verjährung
beginnt erst mit der Freisprechung des
Beschuldigten oder mit der Einstellung
des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens
wieder von neuem zu laufen (Plen. 9. VI.
96/2080).
17a. Vgl. die Noten zu § 531.
4. Hemmung.
18. Die Immunität der Mitglieder des
Reichsrafhs und der Landtage hemmt die
Verjährung (7. IX. 64 A. 1068).
5. Zeitverlauf.
228. 1. Der Umfang der Verjäh-
rungszeit richtet sich nach dem Straf-
Geller, Österr. Gesetze. 1. Abth. V. Bd.
satze, welcher auf die Straftbat zufolge
ihrer concreten Gestaltung anzuwenden
wäre ; die Strafe, auf welche der Richter
im einzelnen Falle etwa erkannt hätte,
kommt dabei nicht in Betracht (23. VI.
87/1074).
2. S. die Noten zu § 582.
6. Bedingungen.
a) Im allgemeinen.
229. 1. Der Richter ist verpflichtet,
im Falle einer nach Ablauf der Verjäh-
rungszeit eingetretenen strafgerichtlichen
Verfolgung die Frage nach dem Vor-
handensein der im § 229 normirten Be-
dingungen der Verjährung vom amts-
wegen seiner Cognition zu unterziehen
(10. III. 85/764).
b) Aufgeben des Nutzens.
229/a. 2. Von einer Verjährung des
durch eine allerdings schon am 2. I. 46
erfolgte betrtigerische Erschleichung eines
Schenkungsacts begangenen Verbrechens
kann, nachdem der Angeklagte auch in
der Folge die Rechte aus jenem Schen-
kungsacte geltend zu machen gesucht
und noch am 8. VII. 59 die bücherliche
Eintragung des letzteren erwirkt hat,
keine Rede sein (10. XI. 53 A. 390).
3. Derjenige^ der durch listige Irre-
führung des Gerichts eine nicht zu Recht
bestehende Forderung gegen den Process-
gegner ersiegt und auf Grund des derart
erschlichenen Urtheils die Execution be-
wirkt und solche auch betreibt, befindet
sich, insolange er nicht in rechtsverbind-
licher Form diese Forderung erlässt, bez.
von der Zwangsvollstreckung nicht zu-
rückgetreten ist, im factischen Besitze
des aus dem Verbrechen ihm erwachsenen
Vortheils und kann ihm gegenüber vo-
Digitized by LziOOQlC
258
ALLG. STRAFGESETZ. I. THEIL. § 229b, c. — (27).
b) auch, in so weit es die Natur der Verbrechens
zugibt, nach seinen Kräften Wiedererstattung geleistet;
c) sich nicht aus diesen Staaten geflüchtet, und
der Existenz der in § 229 vorgesehenen
Bedingungen der Verjährung nicht die
Rede sein (16. XI. 85, 19. IV. 86,849.
913).
4. Nach dem Tode des ersten Gatten
der wegen Bigamie Angeklagten „hat das
durch die zweite Ehe zwischen ihnen
gestörte Rechtsverhältniss aufgehört, und
es kann nicht behauptet werden, dass sie
von jenem Zeitpunkte an noch einen
Nutzen in Händen hatte'' (4. I. 54 A. 416).
Vgl. § 227'.
5. .Der § 229a spricht nicht von der
durch aas Verbrechen erworbenen speci-
ellen Sache, sondern ganz allgemein von
dem aus dem Verbrechen bezogenen
Nutzen ; ein solcher kann aber, wenn
auch der erhaltene speoielle Betrag vor-
ausgabt wurde, im Aequivalente noch
immer vorhanden sein" (5. IV. 54 A 458).
6. Die durch Fälschung eines Ma-
turitätszeugnisses erzielte erhöhte Er-
werbsfähigkeit ist an sich keineswegs
„schon als ein materieller Vortheil anzu-
sehen, welcher auf Geld oder Geldeswert
zurtlcKgefQhrt werden kann", was „zur
Ausschliessung der Verjährung zweifellos
erforderlich erscheint" (iO. VII. 75/73).
7. Die Möglichkeit einer thierärzt-
lichen Praxis, die der Angekl. durch die
Anfertigung eines falschen Zeugnisses
erlangt hatte, erscheint nicht als Nutzen
von der im § 229a vorausgesetzten Qua-
lität, da er sich nicht berechnen und gut-
machen lässt (4. III. 82/429;.
8. Die Verwendung straf gesetzwidrig
erworbener Warenmodelle zu Zwecken
der Reproduction begründet nicht den
in lit. a vorgesehenen Nutzen (16. Vll.
»6/949 C. V 458).
9. S. die Noten zu § 531a.
c) Wiedererstattung,
a) Umfang.
229/6. 1. (a) Die Wiedererstattung
Fetzt einen Schaden voraus, der durch
das Verbrechen selbst veranlasst worden
ist und sich als unmittelbare und noth-
wendige Folge desselben darstellt. Der
Schade, welchen die Kinder des Getödte-
ten erleiden, steht mit der verübten That
(Tödtung) in einem solchen causalen Zu-
sammenhang nicht. — (b) Der Schade,
welchen der Verwundete „an seinem Ver-
mögen erlitt, ist allerdings durch seine
Verwundung unmittelbar und nothwendig
herbeigeführt" (2. I. 56 A. 718).
2. Wenn auch dem durch ein Ver-
brechen oder aus auffallender Sorglosig-
keit Beschädigten gemäss § 1324 BGb.
nicht blos der Ersatz des erlittenen
Schadens, sondern auch des entgangenen
Gewinns vergütet, also die volle Genug-
thuung geleistet werden muss. so folgt
hieraus doch noch keineswegs, aass anter
„Erstattung" im Sinne des § 531 b gerade
so wie unter der „Wiedererstattung" im
Sinne des § 229 6 die volle Genugthaung
zu verstehen sei. Schon der Umstand,
dass im § 42 die „Entscbädigang" der
Genugthuung entgegengestellt wird, im
§ 229 aber von „Wiedererstattung", im
§ 531 von der „Erstattung" gesprochen
wird und die „Wiedererstattung", respec-
tive „Erstattung" begrifflich nicht mehr
als „Entschädigung" umfasst, führt zu der
Auslegung, dass das Strafgesetz nur den
Ersatz des durch die strafbare Handlai^
unmittelbar verursachten Schadens, nicht
aber auch den Ersatz des aus der sUuf-
baren Handlung erst mittelbar entstan-
denen Schadens als Bedingung der Ver-
jährung ansehe. Da nun der Entgaing des
Unterhalts, den die Hinterbliebenen eines
Getödteten bei dessen Lebenszeit zu er-
warten hatten, nach der Begriffsbestim-
mung des § 1298 BGb. sich nicht als ein
unmittelbarer, aus der That entstandener
Schade ansehen lässt, sondern nur als
hieraus mittelbar entstanden angesehen
werden kann, so ergibt sich, dass die
Verjährung im Sinne des Gesetzes von
Vergütung eines solchen Schadens nicht
abhäneig gemacht werden könne (5. XI.
83, 26. I. 84/599. 600; 28. V. 86/927 C.
V 865).
8. Die im § 229 ib geforderte Wieder-
erstattung umfasst weder die materielle
Vergütung eines ideellen Verlustes (Ehre,
Freiheit), noch den Ersatz des hieraus
mittelbar resultirenden Schadens, sie
kommt daher bei fälschlicher Anscbni-
digung eines Verbrechens nicht in Be-
tracht (25. V. 83/558).
4. Der Ersatz der Kosten der Krank-
heit und der Verpflegung des Verletzten
ist Bedingung der Verjährung, wenn auch
die Höhe dieser Kosten erst bei der ge-
richtlichen Verhandlung bestimmt und
der Beschädigte im Spital unentgeltlich
behandelt worden ist (26. I. 84/600).
5. Durch den von dem Beschädigten
nach theilweiser Schadensgntmachang er-
klärten Verzicht auf weitere Elrsatzan-
sprüche wird die Verjährungsbedingung
Digitized by LziOOQIC
XXVIL HAÜPTST. ERLÖSCHUNG D. VERBRECHEN ü. STRAFEN. 259
voller Schadensvergfltang nicht erfüllt
(29. I. 00/2486).
ß) Snbject
6. Die von einem Mitschuldigen ge-
leistete Wiedererstattang kommt dem
anderen für die Verjährong nicht za
statten (21. VI. 80/267).
7. Die Wiedererstattang ans von
einem Dritten vorgeschossenen Mitteln
geneigt der Bedingung des § 229 d (30. V.
90/1868 C. VUI 288).
8. Wenn auch vom Gesetz gefordert
wird, dass der Thäter selbst den Schaden
ersetzt, so genügt es doch, wenn der
Dienstgeber des minderjährigen Thäters
mit dessen Zastiromnng für ihn den
Schadenersatz leistet, wofür der Thäter
dorch Znrücklassnng seines Lohns aaf<>
kommt (11. XII. 95/1926).
T) Zeitpunkt.
9. Ihrem Wesen nach wurzelt die
Verjährung im Zeitverlaufe, dessen Ein-
fiuss bei strafbaren Handlungen in dop-
pelter Richtung sich geltend macht, in-
dem derselbe einerseits die Verlässlich-
keit der Beweismittel mindert und da-
durch Untersuchung und Vertheidiffung
ersehwert, andrerseits aber auf die Straf-
that selbst eine tilgende und heilende
Wirkung übt, indem er sie allmälig der
Vergessenheit überliefert, ihre Folgen
aufhebt und in der Regel auch die zu
Rechtswidriirkeiten hinneigende Gesin-
nung des Thäters aufheben macht. Die
in Rede stehenden Momente der §§ 229
und 531 sind nur Zeichen dieses Ein-
flusses, obgleich aus dem Mangel derselben
selbst auf die Fortdauer des rechtswid-
rigen Willens nicht immer mit Bestimmt-
heit geschlossen werden kann ; zum
Wesen der Veiiährung gehören sie aber
nicht. Daher können auch richterliche
Acte, durch welche der Lauf der Ver-
jährung unterbrochen wird, auf sie nicht
zurückwirken. . . Aus diesen Erwägungen
folgt, .... dass die Herbeiführung der
Momente des § 229 und des 2. Alinea
des § 581, insoferne hiefür nicht eine be-
sondere Zeitbestinmiung aufgestellt wurde
(§§ 889 <f und 581 o), bis zum Zeitpunkte
zoläseig ist, wo der Richter mit der Ent-
scheidung über die Verjährungsfrage be-
fasst ward. Die für die Zulassung der
Verjährung geforderte Bedingung der
Wiedererstattung kann daher auch nach
Einleitung der Untersuchung erfüllt wer-
den (6. XL 82.498).
10. „Ob die Wiedererstattung des
Sehadens vor oder nach Einleitung der
strafgerichtlichen Verfolgung, vor oder
nach Einbringung der Anklageschrift er-
folgt ist, ist für die Beurtheilung der
Verjährungsfrage vollkommen irrelevant,
da zu einer solchen Unterscheidung das
Gesetz keinen Anhaltspunkt bietet" (12.
III. 83/625).
11. Die Bedingung der Wiederer-
stattung kann rechtswirksam auch nach
Einleitung des Strafverfahrens erfüllt
werden ; erforderlich ist nur, dass ihr zur
Zeit der UrtheilsfäUung genügt sei (16.
VII. 86/949 C. V 458).
12. Dem Strafrichter ist eine gewisse
Officialpflicht auch in der Richtung auf-
erlegt, dass den Ansprüchen des Ver-
letzten Rechnung getragen, ihm zu deren
rascherer Durchsetzung und Geltend-
machung verhelfen werde, zu welchem
Ende auch die privatrechilichen Ersatz-
ansprüche im Strafprocesse von amts-
wegen zu berücksichtigen sind. Der Ur-
theilsrichter hat daher, auch bei Abgang
der Voraussetzungen des § 1425 BGb.,
den von dem Angekl. zum Zwecke der
Wiedererstattung angebotenen Geldbe-
trag entgegenzunehmen und diesen Erlag
bei der Entscheidung über die Delicts-
verjährung zu würdigen (8. IV. 96/1949).
13. Dass der Angeklagte trotz seiner
Sünstigen Vermögenslage mit der (während
er Hauptverhandlung erlolgten) Wieder-
erstattung zuwartete, bis die Gefahr
seiner Verurtheilung imminent war, zeigt
deutlich, dass er nicht „nach Kräften**
den Schaden gutzumachen suchte (7. IV.
00/2461 C. XVIII 364).
5) Art.
14. Erklärt der Angeklagte auf die
von ihm durch Fälschung von (nunmehr
seinen Händen entrückten^ Wechseln er-
schlichenen Forderungsrecnte zu Gunsten
seines Schluldners schenkungsweise zu
verzichten, so gilt dies als „Wiederer-
stattung«* (24. V. 86/926).
15. Die Wiedererstattung kann auch
durch den gerichtlichen Erlag der Ent-
schädigung für den der Person nach nicht
verlässlich bekannten Beschädigten ge-
leistet werden (7. V. 97/2083 C XVI 430).
16. Der vom Angekl. übernommenen
wechselmässigen Verpflichtung kann der
Effect thatsächlicher Wiedererstattung
nicht zuerkannt werden. Zur Zeit der
UrtheilsfäUung lag bloss ein durch Wechsel
gedecktes Zahlungsversprechen vor, aber
keine wirkliche Zahlung, daher auch
keine wirkliche Gutmachung des Schadens.
Aus der Delictsobligation war im Wege
der Novation eine Wechselobligation ge-
Digitized by LziOO^lC
^60 ALLG. STRAFGESETZ. I. TH. §§ 230-232. U. TH. §§ 283, 284. — (27).
(l) in der zur Verjährung bestimmten Zeit kein
Verbrechen mehr begangen hat.
Wirkung.
230 (209). Die Wirkung der Verjährung ist: dass
weder Untersuchung noch Strafe wegen eines solchen
Verbrechens mehr Statt haben kann.
Eiaschränknng der Erlöschangsart darch Verjährung.
231 (210); Bei Verbrechen, worauf die Todestrafe
verhängt ist, schützt keine Verjährung vor der Unter-
suchung und Bestrafung.
Wenn jedoch von der Zeit eines solchen ver-
übten Verbrechens ein Zeitraum von zwanzig Jahren
verstrichen ist, und die in den §§ 227 und 229 ange-
führten Bedingungen eintreten, ist nur auf schweren
Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.
232^ Bei einem Verbrechen, worauf im Gesetze
Todes- oder lebenslange Kerkerstrafe verhängt ist, gilt
hinsichtlich derjenigen Personen, welche zur Zeit, als
sie daran Theil genommen haben, noch nicht das
zwanzigste Jahr zurückgelegt hatten, nur die Strafdauer
von zehn bis zwanzig Jahren als Maasstab der Ver-
jährung (§ 228, lit. b).
worden, die seinerzeit zur wirklichen
Schadensgutmachung führen konnte. Ob
aber der Wechsel pünktlich eingelöst
werden würde, stand damals nicht fest.
Dass der Privatbetheiligte sich vorderhand
mit dem (während der Haaptverhandlnng
abgegebenen) wechselmässigen Zahlunes-
versprechen begnügte, lässt nicht die
Dentnng zu, er habe den Wechsel als
Bargeld angenommen (7. IV. 00/2461).
17. S. die Noten zu § 681 b,
d) Unterlassung weitererVer-
brechen.
229 d. 1. Die rechtliche Gewissheit,
ob der Thäter innerhalb der Verjährungs-
zeit eine strafbare Handlung gesetzt hat,
kann nur durch ein rechtskräftiges, wann
immer, also auch nach abgelaufener Ver-
iährungszeit ergangenes, oder falls beid«
Delicto den Gegenstand desselben Ur-
theils bilden, durch das hiertlber ergehen-
de, wegen neider Delicto condemniren-
de Urtheil hergestellt werden vPItn. 18.
IV. 98/1695 ; 25. II. 02/2698).
2. Ist auch die innerhalb der Ver-
jährungsfrist begangene zweite strafbare
That verjährt, so schliesst sie die Ver-
jährung der zuerst begangenen That nicht
aus (Plen. 18. IV. 98/1695).
Digitized by LziOOQlC
I. HAÜPTST. VERGEHEN ü. ÜBERTRETUNGEN U. DEREN BESTRAF. 261
ZWEITER THEIL.
Von den Vergehen und Übertretungen.
I. Hauptstück.
Von Vergehen und Übertretungen überhaupt^
und deren Bestrafung»
Die Unkenntniss dieses Gesetzes entschuldigt nicht.
233 (1).* Die in diesem Theile des Strafgesetzes
vorkommenden Vergehen und Übertretungen sind ins-
gesammt Handlungen oder Unterlassungen, die jeder
als unerlaubt von selbst erkennen kann ; oder wo der
Thäter die besondere Verordnung, welche übertreten
worden, nach seinem Stande, seinem Gewerbe, seiner
Beschäftigung, oder nach seinen Verhältnissen zu wissen
verpflichtet ist. Die Unkenntniss dieses Strafgesetzes kann
also rücksichtlich der in demselben vorkommenden Ver-
gehen und Übertretungen nicht entschuldigen.
Verbindlichkeit der Aasländer.
234 (2). Auch Ausländer, die sich in dem öster-
reichischen Kaiserstaate aufhalten, können dieser Ver-
233. 1. Nor Handlangen and Unter-
lassongen können nach § 233 Vergehen
and Uebertretangen bilden, nicht aber
blosse Zastände, namentlich aber nicht
der blosse Zustand der Trunkenheit, in
den jemand ohne eigenes Verschulden
versetzt wurde (20. VI. 8ö 798 C. IV 422).
2. Der Eingriff in das Urheberrecht
eines Andern wird darch Unkenntniss
der das Urheberrecht reg^'Inden Gesetze
nicht entschuldigt (26. V. 82/455).
8. Ebensowenig das Zuwiderhandeln
gegen Vorschriften des Gesetzes über
Thierkrankheiten darch Unkenntniss die-
ses Gesetzes (16. XII. 81, 3. IV. 82/397.
441). S. auch oben §86.
4. Die Meinung, dass wegen Erlö-
schens der Thierseache aach das Vieh-
einfahrrerbot bereits aufgehoben sei, kann
das Zuwiderhandeln gegen das formell
noch nicht aufgehobene Verbot nicht ex-
culpieren (Plen. 28. iX. 97/2114).
5. Der Radfahrer kann sich mit der
Unkenntniss einer landesgesetzlich kund-
gemachten Radfahrordnung nicht ent-
schuldigen (28. II. 01/2568).
6. S. oben § 2e«»8.
234. 1. Unser StG. wegen Vergehen
und Uebertretungen kann auf Handhingen,
welche Angehörige der Länder der Un-
garischen Krone im Auslande begangen
haben, nicht angewendet werden (18. VII.
82/467). Vgl. oben § 25». S. auch § 87i-*.
2. Die von einem Ausländer im Aus-
lande bewirkte Verleitung zu einem in
Oesterreich begangenen Vergehen anter-
liegt nicht der Regel des § 284, da sie
Theilnahme an einem in Oesterreich be-
gangenen Delict ist (27. IV. 941782).
* Die eingeklammerten Zahlen bezeichnen die correspondirenden Para-
graphen des n. Theiles des Strafgesetzes von 1803,
Digitized by LziOOQlC
262
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 285-237. - (27 a).
gehen und Übertretungen schuldig werden, da sie ver-
bunden sind, überhaupt die auf öfTentliche Sicherheit
und Ordnung sich beziehenden allgemeinen Verord-
nungen, und wenn sie ein Geschäft unternehmen, auch
die besonderen Verordnungen, welche auf dieses Ge-
schäft Beziehung haben, sich bekannt zu machen.
Hingegen sind Ausländer, welche in einem fremden
Staate sich einer in diesem Theile des Strafgesetzes
vorgesehenen strafbaren Handlung schuldig gemacht
haben, deshalb weder an das Ausland auszuliefern, noch
im Inlande zu bestrafen.
Von den Vergehen and Übertretungen der Inländer im Aaslande.
235. Wegen Vergehen und Übertretungen, die
ein Inländer im Auslande begangen hat, ist er bei seiner
Betrelung im Inlande nie an das Ausland auszuliefern,
sondern dann, wenn dieselben im Auslande nicht bestraft
oder nicht nachgesehen worden, ohne Rücksicht auf die
Gesetze des Landes, wo sie begangen wurden, nach
diesem Strafgesetze zu behandeln.
Diese Vorschrift findet auch in denjenigen Fällen
Anwendung, wenn gegen einen Inländer wegen derlei
Vergehen oder Übertretungen im Auslande bereits eine
Strafe zuerkannt, aber noch nicht vollzogen worden ist.
In keinem Falle sind Urtheile ausländischer Strafbe-
hörden im Inlande zu vollziehen.
Bei Verbrechen in zafälliger Trunkenheit verübt, ist die Trunkenheit als Ober»
tretung zuzurechnen.
236 (3). Obgleich Handlungen, die sonst Ver-
brechen sind, in einer zufälligen Trunkenheit verübt,
236. 1. Die eigenmächtige Enttragung
des von der competenten auslfindischen
Behörde confiscirten Guts durch den In-
länder, dem es abgenommen wurde, ist
in Oesterreich als Diebstahl zu bestrafen
(22. VI. 58 A. 867).
2. Eine Ausnahme von dem Perso-
nalitätsprincip macht das Gesetz nur fflr
jene Fällen, in welchen im Auslande eine
strafe verbOsst oder nachgesehen worden
ist. Diese Bestimmung berechtigt keines-
wegs zur Folgerung, dass eine nach dem
Inland Ischen Gesetze strafbare Handlung
deshalb straflos zu bleiben habe, weil
sie nach dem ausländischen Gesetze keinen
strafbaren Thatbestand begründet (6. V.
98/2202).
8. Den k. u. k. Consulftten in den
osmanischen Ländern steht in Ueber-
tretnngsfällen die Strafgerichtsbarkeit
über österr. Staatsangehörige ca (JME.
27. IX. 78 Z. 18880).
4. Vgl. die Noten zn 9 86.
236. 1. Ein in zufälliger Volltmnken-
heit verübtes culposes Deliet ist straf-
bar, sofern der Umstand, dass der An-
gekl. sich die Trunkenheit zugezogen hat,
schon fUr sich die vom Geaeoe erforder»
Digitized by LziOOQlC
I. HAUPTST. VERGEHEN U. ÜBERTRETUNGEN U. DEREN BESTRAF. 263
nicht als Verbrechen angesehen werden können (§ 2,
lit, c.\ so wird in diesem Falle dennoch die Trunken-
heit als eine Übertretung bestraft (§ 523).
Strafbare Handlangen der Kindheit. — Verbrechen der Uninändige i vom eilften
bis Zürn vierzehnten Jahre.
237 (4). Die strafbaren Handlungen, die von
Kindern bis zu dem vollendeten zehnten Jahre begangen
werden, sind blos der häuslichen Züchtigung zu über-
lassen ; aber von dem angehenden eilften bis zu dem
vollendeten vierzehnten Jahre werden Handlungen, die
nur wegen Unmündigkeit des Thäters nicht als Ver-
brechen zugerechnet werden (§ 2, lit. d.\ als Über-
tretungen bestraft (§§ 269 und 270).
Begnadigung verurtheilter Jugendlicher.
(27a) Verordnung des Jastizministeriums 25. November 1902 (VB. 51).
Unter der grossen Zahl der Jugendlichen, die durch Aus-
schreitungen der verschiedensten Art gegen die bestehenden Strafge-
setze Verstössen, befinden sich viele, welche weniger aus Ver-
derbtheit der Gesinnung als infolge Unbesonnenheit, Verführung
und Mangel an Reife handeln. Manche unter ihnen haben zwar
jene Altersgrenze erreicht, die sie nach dem Gesetze verantwort-
lich macht, sie sind aber in ihrer seelischen Entwicklung zurück-
geblieben, so dass sie entweder die Tragweite ihrer Handlungen
nicht zu erfassen vermögen oder aber noch nicht die nöthige
Willenskraft erlangt haben, um augenblicklichen Regungen Wider-
stand zu leisten.
Bei vielen dieser straffällig gewordenen Jugendlichen bedarf
es weder einer Zwangserziehung noch aber des Vollzuges der
verwirkten Strafe, um sie von weiteren gesetzwidrigen Handlungen
abzuhalten. Das gegen sie durchgeführte Strafverfahren, der Ur-
theilsspruch genügt als ernste und eindringliche Mahnung zur
ten Calpa darstellt. Do lose Vergehen
ond Uebertretongen, wenn sie in zafäl-
liger voller Berauschung begangen wurden,
können ttberhaopt nicht zugerechnet und
auch die Trunkenheit seU)st nicht als
Uebertretung bestraft werden, weil dies
nur in den Pillen der §§ 286 und 523
zulässig ist (17. V. 90/1348).
2. L&sst sich feststellen, dass dem
Volltrunkenen ein Verschulden in Bezug
auf den Erfolg seiner Thätigkeit insofern e
beigemessen werden kann, als er nach
den fQr jedermann oder doch fttr ihn
leicht erkennbaren Folgen einzusehen ver-
mochte, dass durch das Versetzen in den
Zustand der Trunkenheit Gefahrdung eines
vom Strafgesetze geschützten Rechtsgats
eintreten könne, trifft also das Moment
der Voraussehbarkeit zu, dann ist eine
vom Trunkenen begangene Tödtun? als
Vergehung nach § 335 und nicht als
Uebertretung nach §§ 236 und 628 zu be-
strafen (8. X. 90/1862 C. IX 29).
Digitized by LziOOQIC
264 ALLG. STRAFGESETZ. IL THEIL. § 287. - (27 a).
Umkehr. Bei solchen Jugendlichen erweist sich oft der Vollzug
einer Freiheilsstrafe als eine Härte, die infolge des damit ver-
bundenen Makels, infolge des tiefen, nachhaltenden Eindruckes
auf ein jugendliches Geraüth eine Wirkung üben kann, deren
Vermeidung zu den Aufgaben einer vom Geiste der Menschlich-
keit getragenen Strafrechtspflege gehört.
Seine k. und k. Apost. Majestät haben in Ausübung des
Gnadenrechtes mit Allh. Entschl. vom 24 Nov. 1902 das JM. er-
mächtigt, die Gerichte anzuweisen, in allen berücksichtigenswerten
Fällen von Verurtheilungen Jugendlicher im Sinne der §§ 2 und
411 SIPO. Gnadenanträge zu stellen.
Hiebei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. In erster Linie sind jene Unmündigen im Alter von 10
bis 14 Jahren zu berücksichtigen, die auf Grund der Bestimmung
des § 269 a StG, wegen an sich verbrecherischer Handlungen von
den Gerichten zu bestrafen sind, bei denen jedoch nach den Um-
ständen des Falles weder der Vollzug der gemäss § 270 StG. aus-
zusprechenden Verse hli essung noch die Abgabe in eine Besserungs-
anstalt gemäss § 8 des Gesetzes v. 24. Mai 1889 (R 89) dem Straf-
rechtszwecke förderlich erscheint. Zurückgebliebene körperliche
und geistige Entwicklung, auf das jugendliche Alter zurückzu-
führende Beweggründe zur That, Reue, ausreichende häusliche
Zucht werden genügende Anhaltspunkte dafür geben, ob der Ver-
urtheilte des gnadenweisen Erlasses der Strafe würdig erscheint.
2. Als nächste Altersstufe kommt jene vom 14, bis zum
vollendeten 16. Lebensjahre in Betracht. In der Regel ist daran
festzuhalten, dass der Verurtheilte noch nicht gerichtlich vorbe-
straft sein und dass die ausgesprochene und nachzusehende Strafe
3 Monate Freiheitsstrafe oder 500 K Geldstrafe nicht üben-
schreiten darf.
Nur in Ausnahmsfällen, wenn eine Vorbestrafung ganz ge-
ringfügiger Natur war, ist von der Voraussetzung der Unbeschol-
tenheit abzugehen, allgemein ist aber zu beachten, dass es nicht
bloss auf die formelle Thatsache des Mangels einer Vorstrafe,
sondern vorzüglich auf eine vorausgegangene sittliche und ehr-
liche Lebensführung ankommt.
Das Gericht muss aus den Umständen des Falles die Über-
zeugung erlangt haben, dass es im gegebenen Falle des Strafvoll-
zuges nicht bedarf. Die Art und Schwere der strafbaren Hand-
lung, ihre Nebenumstände, ihre Beweggründe, das der That fol-
gende Verhalten des Thäters werden einer sorgfältigen Prüfung zu
unterziehen sein.
3. Unter den unter 2 bezeichneten Voraussetzungen können
auch Jugendliche im Alter vom 16. bis zum vollendeten 18. Jahre
der gnadenweisen Strafnachsicht empfohlen werden, wenn sie in-
folsre zurückgebliebener Entwicklung in Bezug auf Verstand und
Willenskraft Jugendlichen der erwähnten Altersstufen gleichzu-
achten sind.
Digitized by LziOOQIC
I. HAÜPTST. VERGEHEN U- ÜBERTRETUNGEN U. DEREN BESTRAF. 265
4. Das Verfahren richtet sich im allgemeinen nach den im
§ 411 StPO. gegebenen Vorschriften. Es ist jedoch ein Gnaden-
gesuch des Verurtheilten nicht abzuwarten, das Gericht hat viel-
mehr entweder sofort aiilässlich der Urtheilsfällung oder aber nach
derselben von amtwegen bei Vorhandensein der Voraussetzungen
Beschluss über die Frage zu fassen, ob die gnadenweise Nachsicht
der ausgesprochenen Strafe zu beantragen sei. Soweit dies ohne
Verzögerung des Verfahrens möglich ist, sind die gesetzlichen Ver-
treter des verurtheilten Jugendlichen einzuvernehmen und zur
Aeusserung aufzufordern. Jedenfalls sind jene Umstände festzu-
stellen, die zur Stellung des Gnadenantrages Anlass geben.
Da es sich hier um die Durchführung von Weisungen
handelt, die in Ausübung des in Art. 13 des Staatsgrundgesetzes
über die richterliche Gewalt v. 21. Dec. 1887 (R 144) vorgesehenen
Gnadenrechtes ergehen, so ist in jedem Falle der Stellung eines
Gnaden antrages dieser Art mit dem Strafvollzuge innezuhalten.
Fälle von Untersuchungshaft während des Verfahrens über
den Gnadenantrag sind der Natur der Sache nach kaum denkbar.
Keinesfalls darf die Rücksicht auf die Ungewissheit des Strafvoll-
zuges tine durch die Fürsorge für das Wohl des Jugendlichen
gebotene Veränderung des Aufenthaltsortes hindern. Es wird in
diesem Falle regelmässig genügen, wenn sich das Urtheilsgericht
Kenntnis von dem jeweiligen Aufenthaltsorte verschajßft.
5. Findet das Urtheilsgericht einen Gnadenantrag im Sinne
der vorstehenden Bestimmungen zu stellen, so ist mit der Abgabe
der vorgeschriebenen Strafkarte an das Strafregisteramt bis zur
Erledigung des Gnadenantrages innezuhalten.
Tritt sodann die gnadenweise Strafnachsicht ein, so ist in
Spalte 18 der Straf karte dieser Umstand deutlich ersichtlich zu
machen und die Straf karte an das Registeramt abzugeben.
Die genaue Befolgung dieser Vorschrift ist wesentlich, weil
hiedurch die Gerichte in die Lage kommen, in Fällen neuerlicher
Straffälligkeit eines begnadigten Jugendlichen von diesem für die
Strafbemessung bedeutsamen Umstände Kenntnis zu erlangen.
6. In besonders rücksichtswerthen auf öffentliche Anklage
zu verfolgenden Fällen bleibt es den Gerichten, bezw. Staatsan-
wälten unbenommen, die Acten des Strafverfahrens im Sinne des
§ 2 StPO., Abs. 4, vorzulegen. Jeder gerichtlichen Vorlage hat
die Anhörung der Staatsanwaltschaft vorauszugehen.
Unberührt bleiben hiedurch die Vorschriften über die Be-
handlung von Gnadengesuchen, insbesonders von solchen, die nur
eine theilweise Strafnachsicht oder eine Strafumwandlung zum
Gegenstand haben.
7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft und erstreckt sich auch auf Strafurtheile, die vor diesem
Zeitpunkte ergangen, jedoch noch nicht vollstreckt sind.
Digitized by LziOOQIC
266
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 238-242. - (27b).
Gesetzwidiige Handlaogen an sich, auch ohne böse Absicht und erfolgten Schaden,
sind Vergehen oder Uebertretungen.
238 (5). Schon die gegen ein Verbot vollbrachte
Handlung oder gegen ein Gebot geschehene Unterlassung
ist, in soferne sie durch dieses Gesetz dafür erklärt wird,
ein Vergehen oder eine üebertretung, obgleich weder eine
böse Absicht dabei mit unterlaufen, noch Schaden oder
Nachtheil daraus erfolgt ist.
Zurechnungsfähigkeit der Taubstummen.
(27b) Hofkanzleidecret 28. Ang. 1828 Z. 20493 (NOe. ProvGS. 211).
Aus Anlass eines vorgekommenen Zweifels über die Zurech-
nungsfähigkeit der nicht unterrichteten Taubstummen bei schweren
Polizei-Uebertretungen oder minderen Vergehen wird bedeutet, dass
die Taubstummen bei schweren Polizei-Uebertretungen und minderen
Vergehen nicht absolut straflos angesehen werden können, weil
ihre physische Unvollkommenheit mit der Blödigkeit oder Beraubung
des Verstandes, welche jede Zurechnung ausschliesst, nicht immer
verbunden ist.
Der Richter hat daher in jedem besonderen Falle die Zu-
rechnungsfähigkeit, der Taubstummen und den Grad der Strafbar-
keit einer von ihnen verübten gesetzwidrigen Handlung nach Mass
der Einwirkung der physischen Eigenschaft des Thäters auf sein
Erkenntnissvermögen und überhaupt der grösseren oder geringeren
Entwicklung seiner geistigen Fähigkeiten zu beurtheilen.
239 (6). Im allgemeinen haben die in den §§ 5 — 11
über Verbrechen festgesetzten Bestimmungen auch auf
Vergehen und Uebertretungen Anwendung zu finden, in
soferne nicht Abweichungen hiervon im Gesetze in ein-
zelnen Fällen insbesondere angeordnet sind, oder aus
der eigenthtimlichen Natur des Vergehens oder der üeber-
tretung folgen.
238. 1. Die Zurechnang calposer
Rechtsv erletzuDgen wird darch auf Fahr-
lässigkeit beraheoden Irrthum nicht aas-
geschlossen. Ebensowenig durch den Um-
stand, dass der Schade durch Fahrlässig-
keit des Verletzten roitverschuldet wur-
de (26. XI. 81/890).
2. Der Befehl des Dienstherrn schafTl
keinen anwiderstehlichen Zwang (16. Xu.
81/897). Vgl. oben § 2g8.
3. S. oben § 2e».
Digitized by LziOOQIC
IL HAÜPTST. VON D. STRAFEN D. VERGEHEN U. ÜBERTRETUNGEN. 267
II. HauptstQck.
Von den Strafen der Vergehen und üebertre-
tungen überhaupt
Gattungen der Strafen bei Vergehen und Uebertretungen.
240 (8). Die in diesem Gesetze vorkommenden Ver-
gehen und uebertretungen werden bestraft:
a) um Geld ;
b) mit Verfall von Waaren, Feilschaften oder Geräthen ;
c) mit Verlust von Rechten und Befugnissen ;
d) mit Arrest;
e) mil körperlicher Züchtigung;
f) mit Abschaffung aus einem Orte, oder
g) aus einem Kronlande, oder
h) aus sämmtlichen Kronländern des österreichischen
Kaiserstaates. — 3 § 1. 2.
Geld, Waaren und Geräthe verfallen dem Armenfonde.
241 (9). Die an Geld, an Waaren, Feilschaften oder
Geräthen wegen Vergehen oder Uebertretungen verwirkte
Strafe verfällt jedesmal dem Armenfonde des Ortes, wo
die strafbare Handlung begangen worden. — StPO 409 ;
BGb. 268.
Veilnst von Rechten und Befugnissen ; gegen wen solcher verhängt wird.
242 (10). Der Verlust von Rechten und Befugnissen
wird verhängt gegen graduirte oder andere ein Amt oder
eine Beschäftigung unter öffentlicher Beglaubigung aus-
241. 1. In Ansehung der in den
Thierseuchen- und Rinderpestgesetzen
vorgesehenen Delicte fliessen die Geld-
strafen einschliesslich des reinen Erlöses
fQr die confisctrten Thiere und Gegen-
stände in den Staatsschatz. Di« Einhe-
bung erfolgt hier in Gemässheit der §§ 6
u. 7 der Vdg. 5. XI. 52 (R 227) • doch
tritt bezOglich des § 6 die Modification
ein, dass die dort bezeichneten Erkennt-
nisse und Beedilflsse j euer politischen
BezirksbehSrde niitzutheilen sind, in de-
ren Bezirk das Steueramt liegt, an wel-
ches die Abfuhr des Geldes zu erfolgen
hat (JME. 15. VIII. 81 Z. 9788).
2. Wenn an einem Orte für die Ar-
menpflege mehrere Organe bestellt sind,
so entscheidet die Verwaltungsbehörde da-
rüber, an welches die Geldstrafen abzu-
führen sind ; vor Erlassung einer solchem
Entscheidung hat die Justizverwaltung-
(Oberlandesgerichtspräsidium, Justizmini-
sterium) darüber zu verfügen (Plen. 8. X.
95/1918).
8. Hinsichtlich der Verwendung der
auf Grund des § 7 StPO. ausgesprochenen
Geldstrafen s. JME. 18. VII. 86 Z. 11199
(VB. 88).
4. lieber die Voraussetzung für die
Vererblichkeit der Geldstrafen s. MVdg.
8. IV. 59 in Bd. I 268.
242. Der § 242 bezieht sich nur auf
die im § 240 o bei Vergehen und Ueber-
tretungen sanctionirte selbständige Strafe
des Verlusts von Rechten und Befog-
nissen, insoferne sie kraft specieller Be-
stimmung zu verhängen kommt (16. XL
78/187).
Digitized by LziOOQlC
268 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 218—246. - (27 o). (28). (28 a).
Übende Personen, gegen solche, die ein Handwerk oder
Gewerbe als Bürger oder unter erhaltener obrigkeitlicher
Bewilligung betreiben. Diese Bestrafung wird auf be-
stimmte Zeit oder für beständig zuerkannt. — StPO.
402. 408.
C27o) Hofkanzleidecret 19. JaU 1827 (PGS. Bd. 55 Nr. 87).
Aus AnlasB eines einzelnen vorgekommenen Falls hat sich
die Hofkanzlei bestimmt gefunden, für die Zukunft allgemein anzu-
ordnen : Dass jedem Wundarzte, dem die Ausübung der Geburts-
hilfe untersagt wird, auch die Praxis in den übrigen Zweigen des
wundärztlichen Gewerbes für denselben Zeitraum eingestellt werde.
(28) Verordnung des Jastizministerioms 29. Mai 1854 (R 134).
Da sich über die Frage: „ob die Strafgerichte nach dem
§ 242 des StG. vom 27. Mai 1852 in den Fällen, wo das Gesetz
auf ein Vergehen oder eine Uebertretung die Strafe des Verlustes
von Rechten oder Befugnissen, und namentlich die Strafe des Ge-
werbsverlustes ohne weiteren Beisatz verhängt, stets auf den gänz-
lichen Verlust dieser Rechte und Begugnisse und insbesondere des
Gewerbes zu erkennen verpflichtet seien, oder sich nach ihrem Er-
messen auch auf die blosse Untersagung der Ausübung derselben
für einige Zeit beschränken können?" Zweifel und ungleichförmige
Entscheidungen der Gerichtshöfe ergeben haben, so findet das Justiz-
ministerium zu erklären, dass sowohl dem Sprachgebrauche und
der Vergleichung des § 242 mit dem nächstfolgenden § 243 des
StG. zu Folge, als nach dem Sinne, welcher sich hinsichtlich dieser
Gesetzesstelle aus den §§ 286, 305 und 427 der neue^ StPO. vom
29. Juli 1853 (= § 408 StPO. vom 23. Mai 1873) ergibt, unter der
Strafe des Verlustes von Rechten, Befugnissen oder Gewerben in
allen Fällen, wo das Gesetz nicht eine besondere Bestimmung oder
Beschränkung beifügt, nur der beständige Verlust derselben zu ver-
stehen sei.
(28a) Qewerbe-Ordnung 15. März 1883 (R 39).
§ 6. Wer durch ein richterliches oder administratives Er-
kenntnis von dem Betriebe eines Gewerbes entfernt wurde, ist vom
Antritte eines jeden Gewerbes ausgeschlossen, durch dessen Aus-
übung der Zweck des Erkenntnisses vereitelt würde. Diese Aus-
schliessung ist jedoch nur für die Dauer der gesetzlichen Straf-
folgen wirksam.
243. Ist wegen eines Vergehens oder einer Ueber-
tretung auf den Verlust eines Gewerbes zu erkennen, so
ist dem Untersuchten auf keine Weise zu gestatten,
während der Untersuchung oder vor dem gefällten Ur-
243. S. GewO. §§ 57, 188.
Digitized by LziOOQIC
U. HAUPTST. VON D. STRAFEN D. VERGEHEN U. ÜBERTRETUNGEN. 269
theile auf das Gewerbe zu verzichten. Ist in diesem
Falle das Gewerbe ein persönliches, so erlischt für den
Verurtheilten das Recht zum selbständigen Gewerbsbe-
triebe gänzlich ; war aber das Gewerbe ein radicirtes
oder verkäufliches, so ist der Verurtheilte wohl des Aus-
übungsrechtes verlustig, der für den Fall der Veräusse-
rung dafür eingehende Kaufschilling aber ist kemeswegs
als verfallen zu erklären. — 27c — 28a; StFO, 408.
Arrest. Erster Grad.
244 (11). Die Strafe des Arrestes hat zwei Grade;
der erste wird durch Arrest, ohne Zusatz, bezeichnet und
besteht in Verschliessung in einem Gefangenhause ohne
Eisen ; wobei dem Verurtheilten, wenn er sich den Unter-
halt aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung der
Seinigen zu verschaffen fähig ist, die Wahl seiner Be-
schäftigung überlassen bleibt. — 4.
Zweiter Grad.
246 (12). Arrest des zweiten Grades wird durch
den Zusatz „strenger Arrest" bezeichnet. Auch in diesem
wird der Verurtheilte ohne Eisen, in Beziehung auf Ver-
pflegung und Arbeit aber so gehalten, wie es die Ein-
richtung der für solche Sträflinge bestimmten Strafan-
stalten nach den darüber bestehenden oder noch zu er-
lassenden besonderen Vorschriften mit sich bringt.
Es wird ihm mit Niemanden eine Zusammenkunft
ohne Gegenwart des Gefangenwärters, auch keine Unter-
redung in einer dem letzteren unverständlichen Sprache
gestattet.
Haasarrest.
246 (13). Ausser diesen beiden Graden des Arrestes
kann auch auf Hausarrest, entweder gegen blosse Ange-
lobung, sich nicht zu entfernen, oder mit Aufstellung
einer Wache erkannt werden. Der Hausarrest verpflichtet
den Verurtheilten, sich unter keinem Verwände vom Hause
zu entfernen, bei Strafe, die noch übrige Arrestzeit in
dem öffentlichen Verhaftorte zu vollstrecken.
Digitized by LziOOQlC
270
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. g§ 247-266. - (29). (29 a).
Längste and kürzeste Dauer des Arrestes.
247 (14). In der Regel ist die kürzeste Dauer des
Arrestes von vier und zwanzig Stunden (§§ 260 und 266),
die längste von sechs Monaten.
Körperliche Züchtigung.
248 (15. 16) ist durch Ges. 15, Nov. 1867 (3) § 1
aufgehoben. *v v »
•^ «^ Abschaffung.
249 (17). Die AbschafTung aus einem Orte oder aus
«inem Kronlande findet statt entweder auf eine bestimmte,
oder nach BeschafTenheit der strafbaren Handlung und
der Umstände auch auf unbestimmte Zeit.
Auf Abschaffung aus sämmtlichen Kronländern des
österreichischen Kaiserstaates kann nur gegen Ausländer
erkannt werden. — StPO. 407.
(29) Verordnung der Ministerien des Innern and der Justiz 10. Mai 1859 (R 106).
Zur Vermeidung der Unzukömmlichkeit, dass aus einem Orte
abgeschaffte Individuen in den nächsten zwar ausserhalb des Orts-
gebietes gelegenen, jedoch zum nämlichen PoHzeirayon gehörigen
Ortschaften ihren Aufenthalt nehmen . . . finden die Ministerien
des Innern und der Justiz zu verordnen, dass in Zukunft alle Ab-
schaffungen aus einem Orte, auf welche die Strafgerichte oder aus
polizeilichen Rücksichten die Sicherheitsbehörden erkennen, aus-
drücklich auf den ganzen Polizeirayon, zu welchem dieser Ort ge-
hört, auszudehnen sind.
(29 a) Verordnung des Justizministeriums 10. Mai 1858 (R 79).
Im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern findet
^las Justizministerium zur Beseitigung von Zweifeln den § 249 des
StG. dahin zu erläutern, dass auf die Strafe der Abschaffung aus
-demjenigen Orte nicht erkannt werden kann, zu welchen der zu
Verurtheilende gesetzlich zuständig ist.
249. 1. Die Bestimmungen des StG.
über die Abschaltung von Ausländern
finden auch auf ungarische Staatsange-
liörige Anwendung (Plen. 9. XII. 80/294).
2. Die Abschaffung greift nur Platz,
-wenn sie vom Gesetze ausdrticklich an-
geordnet ist, und kann sich nunmehr nur
auf die dem Geltungsgebiet des StG. an-
gehörigen Königreiche und Länder er-
strecken (24. IX. 77 Z. 11088).
8. Der Abschaffung einer Frauens-
person aus dem Orte, m dem ihr Mann
seinen Wohnsitz hat, ohn« da heimatbe-
rechtigt zu sein, steht nichts im Wege
<6. Xf. 79/209).
4. Obgleich % 250 es als eine Ver-
schärfung der Strafen im allgemeinen
erklärt, wenn von den einzelnen (im § 240
festgesetzten) Strafen mehrere vereinigt
werden, so gestattet doch eben dieselbe
Gesetzesstelle (§ 260) eine solche Ver-
schärfung nur in denjenigen Fällen. „fElr
welche, und in dem Masse, wie sie im
StG. bestimmt ist; es kann also nicht
bei Anwendung der Strafbestimmnng des
§ 460, welcher die Abschaffung fremd ist,
auch die Abschaffung als Strafrerscbir-
fnng aufif^sprochen werden (Plen. 28. II.
89.'126ö C. VII 206).
6. S. § 26», § 266«.
Digitized by LziOOQIC
IL HAUPTST. VON D. STRAFEN D. VERGEHEN U. ÜBERTRETUNGEN. 271
Verscbärfang d«r Strafen.
260 (18). Die hier aufgezählten Strafarten können
auch verschärft werden. Eine Verschärfung im Allge-
meinen ist, wenn von den einzelnen Strafen mehrere
vereiniget werden. Sie hat jedoch nur in denjenigen
Fällen statt, für welche, und in dem Masse, wie sie in
dem gegenwärtigen Gesetze bestimmt ist.
Besondere Bestiromungen bei Vergehen und Uebertretungen durch den Inhalt vcn
Drackschriflen.
251 und 252 sind durch § 34 des Pressges. auf-
gehoben.
Verschärfung des Arrestes.
253 (19). Mit dem Arreste können auch eine oder
gleichzeitig mehrere der nachfolgenden Verschärfungen
verbunden werden :
a) Fasten ;
b) schwere Arbeit ;
c) Anweisung eines harten Lagers;
d) Anhaltung in Einzelnhaft;
e) einsame Absperrung in dunkler Zelle ;
f) körperliche Züchtigung — 3 §§ 1. 2.
Verschärfung des Arrestes durch Fasten.
254 (20). Wird die Verschärfung durch Fasten dem
Arreste des ersten Grades angehängt; so wird der Sträf-
ling auf die Kost beschränket, welche bei dem Arreste
zweiten Grades, § 245, vorgeschrieben ist. Bei Verschär-
fung des Arrestes des zweiten Grades ist der Sträfling an
einigen Tagen blos auf Brot und Wasser einzuschränken ;
doch soll dieses nicht über zweimal in einer Woche ge-
schehen, jj^^^^^ Lager.
255. Die Beschränkung des Sträflings auf hartes
Lager darf nur an unterbrochenen Tagen, und nicht öfter
als zweimal in der Woche stattfinden (§ 21).
Einzelnhaft.
256. Die Anhaltung in Einzelnhaft (§ 22) darf un-
unterbrochen nicht länger als durch vierzehn Tage dauern,
und dann erst wieder nach einem Zwischenräume von
einem Monat in Anwendung gebracht werden. — 4.
Digitized by LziOOQIC
272
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 257-262. - (29 b).
Dankle Zelle.
257. Die einsame Absperrung in dunkler Zelle
(§ 23) darf ununterbrochen nicht länger als vier und
zwanzig Stunden, dann erst wieder nach einem Zeiträume
von einer Woche, und während der ganzen Strafdauer
höchstens zehnmal stattfinden.
Körperliche Züchtigung.
258 ist durch Ges. 15. Nov. 1867 (3) §§ 1, 2, auf-
gehoben.
strafarten im Allgemeinen können nicht verwechselt, noch die Bestrafung durch
Abkommen mit dem Beschädigten ausgeglichen werden.
259 (22). Im Allgemeinen kann die für jede straf-
bare Handlung bestimmte Strafart nicht verwechselt,
noch die Bestrafung durch Abkommen mit dem Beschä-
digten aufgehoben werden.
Ausnahmen.
260 (23). Unter folgenden besonderen umständen
aber ist die in dem Gesetze bestimmte Strafe abzuändern:
a) wenn die Geldstrafe den Vermögens-Umständen
oder dem Nahrun gs -Betriebe des zu Verurtheilenden,
oder seiner Familie zum empfindlichen Abbruche gereichen;
b) wenn durch die Dauer des gesetzlich bestimmten
Arrestes die Erwerbung des Sträflings oder seiner Familie
in Verfall, oder doch in Unordnung gerathen könnte.
Im ersten Falle ist anstatt der Geldstrafe auf eine
verhältnissmässige Arreststrafe, und zwar da, wo das Ge-
setz nicht etwas Anderes insbesondere vorschreibt, für
je fünf Gulden auf einen Tag zu erkennen.
Im zweiten Falle kann die Dauer der Strafzeit
selbst unter den gesetzlichen geringsten Strafsatz abge-
kürzt werden, es ist jedoch der Arrest nach § 253 zu verschärfen
- 3 § 1; StPO. 409.
259. S. die Noten zu den §§ 261 u. 262.
260. 1. Wenn die Geldstrafe in Ar-
reststrafe verwandelt wird, und die Be-
dingungen des g 262 eingetreten, so kann
auch die Arreststrafe weiters noch im
Hausarrest verwandelt werden (JME. 20.
V. 56 Z. 9580). S. § 266*.
2. Von diesem Milderungsrechte soll
aber nur ausnahmsweise und in beson-
ders rücksicbtswürdigen Fällen Gebrauch
gemacht werden (JME. 14. lY. 53 Z. 3919).
S. Von dem Rechte der Strafumwand-
lung (§ 260 a) kann auch bei Bestrafungen
nach den Tbierseuchen- und Rinderpest-
Gesetzen Gebrauch gemacht werden (9
I. 82 Z. 8748).
4. S. 85».
Digitized by LziOOQlC
JI. HAÜPTST. VON D. STRAFEN D. VERGEHEN U. ÜBERTRETUNGEN. 273
261 (24). Bei besonders rücksichtswürdigen Um-
ständen kann der Arrest des ersten Grades auch in eine
den Vermögens-Ümständen des zu Bestrafenden ange-
messene Geldstrafe verändert, diese Strafverwechslung
aber nie von der Wahl des zu Bestrafenden abhängig
gemacht werden.
(29 b) HofkanzleMeoret v. 80. Oct. 1818 Z. 22965 (Lützenaa I 118).
Die §§ 24 u. 25 des II. Thls. des StG. enthalten ausdrücklich
die Fälle, wo der einfache Arrest in eine Geldstrafe oder in Haus-
arrest abgeändert werden kann, u. zw. im Gegensatze mit dem
§ 23. wo jene Fälle bemerkt sind, in welchen dem Richter eine
gänzliche Abänderung der durch das Gesetz bemessenen Strafe ein-
geräumt ist. Aus dem Zusammenhange dieser §§ ergibt sich, dass
das Gesetz die Abänderung des einfachen Arrestes in eine Geldstrafe
oder in Hausarrest nicht als eine Milderung, sondern als eine
Verwechslung der gesetzlich bestimmten Strafe ansieht, welche
flann vorgenommen werden darf, wenn die in den erwähnten
Paragraphen bestimmten Bedingnisse eintreten.
Wann Hansarrest verhängt werden kann.
262 (25). Ferner kann anstatt des Arrestes ersten
Grades Hausarrest verhängt werden, wenn der zu Be-
strafende von unbescholtenem Rufe ist, und durch die
Entfernung von seiner Wohnung gehindert würde, seinem
Amte, seinem Geschäfte, oder seiner Erwerbung obzu-
liegen.
261. 1. Die hier enthaltene Ansnahme
von der im § 259 principiell ausgespro-
chenen UnStatthaftigkeit der Umwand-
lung der gesetzlichen Straf art betrifft le-
diglich die im Gesetze vorgezeichnete
strafe des einfachen Arrests, kann daher
anf den im Wege der ausserordentlichen
Milderung statt der gesetzlichen Strafe
des strengen Arrests durch den Richter
substituirten einfachen Arrest nicht aus-
gedehnt werden (20. XI. 80/292).
2. Auch dort, wo neben der Arrest-
etrafe cnmulativ eine Geldstrafe ange-
droht ist. kann die Arreststrafe in eine
Geldstrafe nmgewandelt werden (28. IX.
95 1924).
3. Bei dem im Woge ausserordent-
licher Milderung an Stelle des strengen
verhängten einfachen Arrest kann nicht
auch noch die Strafverwechslung in eine
«eil er Österr. Oesetie, 1. A)th.. V. Bd.
Geldstrafe eintreten (Plan. 15. III. 98,2198).
Vgl. § 2661.
4. Das ausserordentliche Milderangs-
und Strafumwandlunirsrecht ist auch bei
Pressdelicten anwendbar (4. VII. 02/2746).
262. 1 Die ausnahmsweise Befug-
niss, die Slrafart auf Grund des § 262
umzuändern, steht dem Richfer nur dann
zu. wenn vom Gesetze nur die Strafe des
Arrests ersten Grads bestimmt ist. Kein
Gesetz ermächtigt den Richter, zweimal
die im Gesetze bestimmte Sfrafart umzu-
ändern; er hat daher nicht das Recht,
die Strafe des Haasarrests statt der ge-
setzlichen Strafe des strengen Arrests in
Anwendung zo bringen, wenn er. von
der Ermächtigung des § 266 Gebrauch
machend, sich bestimmt fand, den stren-
gen Arrest in einfachen Arrest umzu-
wandeln (28. X. 81/375).
2. S. § 2601«.
Digitized
by Google
274 ALLG. STRAFGESETZ IL THEIL. §§ 268-206. - i29b).
Erschwerende Umstände.*
263 (388. 389). Als erschwerende Umstände eines
Vergehens, so wie einer üebertrelung, sind anzusehen:
a) die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch
längere Zeit;
h) die Wiederholung derselben auch dann, wenn
der Thäter wegen eines gleichen Vergehens oder einer
gleichen üebertretung schon gestraft worden ist;
c) je grösser die aus der strafbaren Handlung vor-
herzusehende Gefahr, oder
d) der hieraus wirklich erfolgte Schade ist;
e) je wichtiger das Verhältniss zwischen dem Schul-
digen und dem Beschädigten oder Beleidigten;
f) wenn Jugend oder andere ehrbare Personen
verführt ;
g) verderbliche Beispiele in Familien gegeben, oder
h) öffentliches Aergerniss veranlasst worden;
i) wenn zur Vollziehung der strafbaren Handlung
mehrere Zeit oder Vorbereitung nöthig war, oder grössere
Hindernisse bei Seite geschafft werden mussten;
k) wenn der Schuldige der Anführer, oder auf an-
dere Art der Urheber bei einer von Mehreren begangenen
strafbaren Handlung war;
/) wenn er mehrere Vergehen oder Uebertretungen
von verschiedener Art begangen hat;
m) wenn er die Untersuchung durch erdichlele
Umstände hinzuhalten oder irrezuführen gesucht hat,
und insbesondere
n) bei Vergehen und Uebertretungen gegen die
öffentUche Sittlichkeit, wenn der Schuldige eine Person
von Erziehung und mehrerer Bildung ist.
Mildernde Umstände.
264 (39). Dagegen sind als mildernde Umstände
anzusehen :
a) ein der Unmündigkeit nahes Alter, schwächerer
Verstand, oder eine sehr vernachlässigte Erziehung;
h) früherer unbescholtener Wandel;
c) wenn der Schuldige von Anderen verführt,
Digitized by LziOOQIC
U. HAUPTST. VON D. STRAFEN D. VERGEHEN U. ÜBERTRETUNGEN. 275
d) aus Furcht oder Vorurtheil des Ansehens, oder
e) in einer heftigen Gemüthsbewegung, oder
f) durch Nothumstände veranlasst, gehandelt;
g) wenn er, da es in seiner Gewalt stand, die straf-
bare Handlung zu vollenden, daraus grösseren Vortheil
zu ziehen, oder grösseren Schaden zuzufügen, es bei
dem Versuche gelassen, oder
h) sich nur geringeren Vortheil zugeeignet, oder
t) freiwillig von der Zufügung grösseren Schadens
enthalten ;
k) wenn er den Schaden nach seinen Kräften gut
zu machen gesucht;
l) wenn er bei dem Verhöre aus eigenem Antriebe
Umstände entdeckt hat, deren Kenntniss in den Stand
setzte, einen bevorstehenden Schaden ganz abzuwenden
oder zu vermindern.
Anwendung der Erschwenmgs- und Milderungs-Umstände.
265 (26. 395). Bei Ausmessung der Strafe ist auf
die vorhandenen erschwerenden und mildernden Um-
stände, je nachdem die einen oder anderen überwiegend
sind, Rücksicht zu nehmen, jedoch ist die Strafe in der
Regel innerhalb des vom Gesetze für die einzelnen Ver-
gehen oder Uebertretungen festgesetzten Strafsatzes aus-
zumessen, so wie auch wegen Milderungs- oder Er-
schwerungs - Umständen regelmässig auf keine andere
Strafart zu erkennen ist. Wegen Erschwerungs-Umstän-
den können überdiess die Bestimmungen der §§ 250, 252
und 253 zur Anwendung kommen.
Ausserorden tliches Milderungsrecht.
266. Wenn bei einem Vergehen oder einer Ueber-
tretung mehrere, und zwar solche Milderungs-Umstände
zusammentreffen, welche mit Grund die Besserung des
266. 1. Der Richter hat nicht die
Befugniss, die nur im W^e der ausser-
ordentlichen Milderung (durch Umwand-
lung des strengen Arrestes) verhängte
Strafe des einfachen Arrestes in eine
Geldstrafe umzuwandeln (20. XI. 80/292).
S. § 2618.
2. Das Recht der ausserordentlichen
Strafmilderung erstreckt sich nicht auf
die im Gesetze absolut angedrohte Ab-
schaffung aus einem bestimmten Orte
(Plan. 6. XI. 79/209).
3. Auch eine absolut bestimmte Geld-
strafe (wie z. B. in § 386) kann gemildert
werden (Plan. 25. II. 96/1974).
4. Die §§ 260 und 266 können, wenn
die erforderlichen Bedingungen eintreter,
auch vereint angewendet werden (JME.
10. III. 60 Z. 2928).
5. S. § 2611, § 262».
Digitized by LziOOQlC
276
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 267. 268. - (29 b).
Schuldigen erwarten lassen, so kann sowohl der Arrest
in einen gelinderen Grad verändert, als die gesetzliche
Strafe auch unter den geringsten Strafsatz herabgesetzt
werden.
Von dem ZasammentrefTen mehrerer Vergehen oder Uebertretangen.
* 267. Hat der Untersuchte mehrere Vergehen oder
mehrere üebertretungen begangen, welche Gegenstand
der nämlichen Untersuchung und Aburtheilung sind, oder
treffen in solcher Weise Vergehen und Üebertretungen
zusammen, so ist dasjenige Gesetz, welches unter diesen
strafbaren Handlungen die höchste Strafe bestimmt, je-
doch mit Bedacht auf die übrigen, in Anwendung zu
bringen.
Die in den §§ 251 und 252 festgesetzten besonderen Bestim-
mungen sind jedoch im Falle eines Zusammentreffens von mehreren
Vergehen oder üebertretungen oder von Vergehen mit üebertretungen
nebst der sonstigen gesetzlichen Strafe auch dann in Anwendung
zu bringen, wenn auch nur eine der zusammentreffenden strafbaren
Handlungen durch eine Druckschrift begangen wurde.
267- 1- Bei Znsammentreffen eines
mit Geld za bestrafenden Delicts mit
einem solchen ^ auf das eine Freiheits-
strafe gesetzt ist, sind beide Strafarten
zu camnliren (21. VI. 80, 23. VI. 00/266.
2506).
2. Bei Znsammentreffen von mit
Geldstrafen za belegenden Delicten ist
auch für den Fond, dem das Geld zu-
fällt, die der Strafbemessnng zu Grunde
zu legende Strafbestimmung massgebend.
Das concurrirende Delict kommt lediglich
als Erschwerungsnmstand in Betracht
(13. X. 82/486).
3. In der Körperverletzung seitens
eines Beamten bei Amts- oder Dienst-
verrichtungen kann die Concurrenz der
Üebertretungen der §§381 und 411 ange-
nommen werden (18. XII. 82 508).
4. Hat der Angekl. entgegen der Vor-
schrift des § 12 des Ges. v. 29. II. 80 (R
86) die Schlachtung von Vieh dem Ge-
meindevorsteher zur Beschau vorsätzlich
nicht angezeigt und das Fleisch schon
in seinem Gewerbe verkauft, so erscheint
er neben dem Vergehen des § 45 1. c.
auch der Uebertretung des § 399 StG.
schuldig (5. XI. 81/379). Vgl. § 899".
5. Der unberechtigte Gebraaeh einer
Marke, worin auch die Etablissements-
bezeichnang des Markenberechtigten ent-
halten ist, begründet nur einen Eingriff
in das Markenrecht, nicht auch zugleich
die Uebertretung des § 84 MSchG. (80.
V. 91/1454).
6. Derjenige, der sich zum Zwecke
der Vereitlung der Stellimgspflicht im
Ausland aufhält, kann nicht ans dem
Grunde, weil er bei dem Verlassen der
Monarcnie von der Absicht geleitet war,
sich der Stellungspflicht zu entziehen,
wegen Concurrenz beider Delicte des § 46
des Ges. 11. IV. 89 (R 41) bestraft wer-
den (6. II. 97/2071).
7. Der in einer Handlung verkdri>erte
Thatbestand der Delicte nach §§ 481 and
468 begründet nicht Concurrenz dieser
beiden Üebertretungen, sondern das Ver-
brechen nach § 85ft (28. IV. 98/2201).
8. Tritt zu dem in § 288 erwähnten
Ungehorsam gegen die Wache die im
§ 279 verpönte Aufforderung zur Mithilfe
oder zur Widersetzung hinzu, so ist Con-
currenz beider Delicte gegeben (17. IX.
98/2246).
9 S. die Noten zu den §§ 84 u. 35.
* Der zweite Satz dieses § ist infolge der durch § 84 PressGes. be-
wirkten Aufhebung der §§ 251 und 252 StG. gegenstandslos geworden.
Digitized by LziOOQlC
U. HAUPTST. VON D. STRAFEN D. VERGEHEN U. ÜBERTRETUNGEN. 277
Ebenso ist in dem Falle, wenn auch nur auf eine
dieser zusammentreffenden strafbaren Handlungen in
diesem oder einem anderen Gesetze eine Geldstrafe oder
eine der im § 240, lit. b und c bestimmten Strafen fest-
gesetzt ist, nebst der sonstigen gesetzlichen jedenfalls
auch die besondere Strafe gegen den Schuldigen zu ver-
hängen»
Weitere Folgen der Verurtheilung.
268. Welche weitere Folgen mit der Verurtheilung
wegen eines Vergehens oder einer Uebertretung verbunden
sind, ist in besonderen Gesetzen, und in politischen und
kirchlichen Vorschriften enthalten. In jenen Fällen, wo
der Verurtheilte ein Gewerbe, ein Schiffs-Patent oder die
Berechtigung zur Führung eines Cabotage-Fahrzeuges be-
sitzt, haben die im § 30 enthaltenen Bestimmungen in
Anwendung zu kommen, in soferne der Verlust eines
solchen Befugnisses nicht ohnehin im Gesetze als Strafe
angeordnet ist — CO. 208d.
268. 1' S. Nov. 3 § 6, dann Nov. 5 fg.
nnd die Noten zn § 26.
2. Mit der Verurtheilung wegen eines
Vergehens oder einer Uebertretung aus
GewiiiDsacbt ist insbesondere verbunden
der Verlast der oben § 86 N. 1 unier f,
p, r, T bezeichneten Aemter, Fähigkeiten
«ad Befagnisse. Mit der Verurtheilung
wegen einer aus Gewinnsucht oder gegen
die dflentliehe Sittlichkeit verübten straf-
baren Handlang ist insbesondere verbun-
den die Unfähigkeit zur Ausübung eines
Richtwamts oder sonst einer Anstellung
bei Gericht (k. Pat. 8. V. 53 R 81, g 3),
zur zeitweisen Besorgung der Geschäfte
eines gerichtlichen Kanzleibeamten, zum
Amte eines Kanzlei ehilfen, Aushilfsdie-
ners und Zustellboten (Ges. 27. XT. 96
R «17, § 52, JMV. 18. VII. 97 R 170,
^ 10. 18, 15) und zu dem Amte eines
^meindesecretärs in der Bukowina (Vdg.
d. LdsA. 8. VIII. 94 L 18); s. hiezu auch
oben § 26 N. 1 n>. Der mit einer Verur-
theilang wegen der Uebertretuogen der
§§ 460, 461, 463, 46» verbundene Verlust
des aettven und passiven Wahlrechts
ZOT Gemeindevertretung hat zur Folge
die Unfähigkeit zum Geschwornenamte
(Ges. SS. V. 73 R 121, § 2), zum Amte
eines Legalisators In Tirol und Vorarl-
berg (Ges. 17. m. 97 R 77. Art. X § 11. 1.
III. 00 R 44, Art. IV § 8), zum Amte
eines fachmännischen Laienrichters ^M.-
Vdg. 1. VI. 97 R 128 u. 129, § 6 bez. g 5),
zum Lehramt (Ges. 14. V. 69 R 62, § 48),
zum Besuch einer öffentlichen Börse
(Ges. 1. IV. 75 R 67, § 5), zum Amte
eines Börsenschiedsrichters (MVdg. 11.
IL 96 R 28). zum activen und passiven
Wahlrecht für eine Handelskammer (Ges.
29. VI. 68 R 85, § 7), zum Amte eines
Handelsmäklers oder Sensalen (Ges. 4.
IV. 75 R 68): hiezu s. auch oben § 26
N. 1 w. Mit der Verurtheilung wegen der
Delicte nach 8§ 460, 461. 468, 464 StG.,
§ 1 des Ges. 28. V. 81 (R 47) [Wucher],
§ 1 des Ges. 25. V. 83 (R 78) [Executions-
vereitlung] ist weitere verbunden der Ver-
lust des Wiener Bürgerrechts (Ges. 24.
in. 00 L 17, § 13), des Wahlrechts zum
Wiener Gemeinderath (Gemeindewahl-
ordnung V. 24. III. 00 L 17. § 10) und
die Unfähigkeit für den Wachdienst zum
Schutz der Landescultur (§ 4 der bezüg-
lichen Landesgesetze).
3. Die Folgen einer Verurtheilung
wegen der Uebertretung des Betrugs
treten auch bei einer Verurtheilung nach
§ 1 des Ges. 28. V. 81 (R 47) [g 6 eod.]
und nach § 1 des Ges. 25. V. 83 (R 78>
rS 2 eod.] ein.
Digitized by LziOOQlC
278
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL.
9-273. - (29 b).
III. Hauptstüok.
Von Bestrafung der Unmündigen.
Unmündige werden schuldig durch Verbrechen, die a) wegen der Unmfindigkeit
nur als Uebertretungen zugerechnet werden ; oder b) durch Vergehen oder Ueber-
tretnngen an sich.
269 (28). Unmündige können auf zweifache Art
schuldig werden:
a) durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer
Eigenschaft Verbrechen wären, aber wenn sie Unmündige
begehen, nach § 237 nur als Uebertretungen bestraft werden ;
h) durch solche strafbare Handlungen, welche schon
an sich nur Vergehen oder Uebertretungen sind.
Bestrafung der ersteren.
270 (29). Die von Unmündigen begangenen straf-
baren Handlungen der ersten Art sind mit Verschliessung
an einem abgesonderten Verwahrungsorte, nach Beschaffen-
heit der Umstände von einem Tage bis zu sechs Monaten
zu bestrafen. Diese Strafe kann nach § 253 verschärft
werden.
260. Der Unmündige, der ein Ver-
brechen begangen hat, ist nicht der Ueber-
tretung dieser bestimmten verbrecheri-
schen That, sondern der Uebertretung
des § 269 a schuldig zu erkennen. Eine
Umwandlung der hiefär angedrohten Ver-
schliessung in Arreststrafe ist unzulässig
(Plen. 31. X. 02/2767).
270. Strafunmündige, welche sich
eines Verbrechens schuldig gemacht haben,
sind gemäss §§ 269 a und 270 StG. „mit
Verschliessung an einem abgesonderten
Verwahrungsorte" zu bestrafen, ausser-
dem kann gemäss § 8 des Gesetzes vom
24. V. 86 (R 89) ihre Abgabe in eine Bes-
serungsanstalt für znlässig erkannt wer-
den. Es sind wiederholt Zweifel anfge«
taucht, ob es zulässig sei, die Ver-
schliessungsstrafe selbst in einer
Besserungsanstalt abbüssen zu lassen.
Da das StG. ausdrücklich nur von
der Verschliessung an einem abge-
sonderten Verwahrungsorte
spricht, daher keineswegs den Vollzug \
im Gerichtpgefängnisse anordnet, unter-
liegt es keinem Anstände, die Verschlies-
sung in einer dem Gesetze vom 24. V.
85 (R 89) entsprechenden Besserungs-
anstalt vollziehen zu lassen, und zwar
gleichviel, ob lediglich auf Verschliessung
erkannt oder ob ausserdem noch die Zu-
lässigkeit der Abgabe in eine Besserungs-
anstalt ausgesprochen wurde. In dem er-
steren Falle darf die FreiheitsenfziehuDg
die urtheilsmässige Dauer nicht über-
schreiten, in beiden Fällen mnss die
Durchföhrung der Verschliessung dem
Urtheilsin halte entsprechen, siemuss sieh
insbesondere als Freiheits strafe, als
eine gegenüber der blossen Anhaltung in
der Besserungsanstalt strengere Mass-
regel darstellen ; es muss in den Satzun-
gen der Besserungsanstalt für diesen Fall
Vorsorge getroffen sein und dem Gerichte,
in dessen Sprengel die Besserungsanstalt
liegt, die Möglichkeit gewahrt sein, den
Strafvollzug zu überwachen. Handelt es
sich um Vollzug der Verschliessung in
einer Besserungsanstalt ausserhalb des
Sprengeis des erkennenden Gerichtes,
so wird nach Analogie des § 406 StPO.
vorzugehen sein. Voraussetzung des aas
sachlichen Gründen sehr zweckmässigen
Vollzuges der Verschliessung in einer Bes-
serungsanstalt ist jedoch die Bereitwillig-
keit der letzteren zur Aufnahme, sofern
nicht für die Anstalt bereits bindende
Vorschriften vorliegen oder in der Folge
geschaffen werden (JMV. 28. I. 99 Z.
30480 ex 1898 VE 6).
Digitized by LziOOQlC
III. HAUPTST. VON BESTRAFUNG DER UNMÜNDIGEN.
279
Umstände, worauf bei Bestimmung der Strafe Rücksicht zu nehmen ist.
271 (30). Die Umstände, worauf bei Bestimmung
der Strafzeit und der Verschärfung Rücksicht zu nehmen
ist, sind:
a) die Grösse und Eigenschaft der strafbaren Handlung ;
b) das Alter des Schuldigen, je nachdem sich das-
selbe mehr der Mündigkeit nähert;
cj seine Gemüthsart, nach der sowohl aus der gegen-
wärligen Handlung als aus dem vorhergehenden Betragen
sich äussernden Selbstbestimmung, schädlicheren Nei-
gungen, Bosheit oder ünverbesserlichkeit.
Mit derselben ist eine angemessene Arbeit und der Unterricht eines Seel-
sorgers zu verbinden.
272 (31). Mit dieser Bestrafung der Unmündigen ist
nebst einer ihren Kräften angemessenen Arbeit stets ein
zweckmässiger Unterricht des Seelsorgers oder Katecheten
zu verbinden.
Von Unmündigen begangene Vergehen oder Uebertretungen an sich sind der häus-
lichen Züchtigung, nach Umständen der Sicherheitsbehürde zu überlassen.
273 (32). Die von Unmündigen begangenen straf-
baren Handlungen der zweiten Art werden insgemein der
häuslichen Züchtigung, in Ermanglung dieser aber oder
nach dabei sich zeigenden besonderen Umständen der
Ahndung und Vorkehrung derSicherheitsbehörde überlassen.
273. 1. (1) Liegt gegen einen Straf-
nnmfindigen der Verdacht der Begehung
einer strafbaren Handlung vor, welche
nach § 273 zu ahnden ist, so hat die
Sicherheitsbehörde ohne vorherige An-
xeigA an das Gericht sofort im eigenen
Wirkungskreise vorzugehen. Eine vorhe-
rige Abtretung an das Gerieht oder die
Staatsanwaltschaft hat nur zu er olgen,
wenn ein Zweifel über eine allenfalls ver-
brecherische Qnalification der That auf-
tauchen kann. Zweifel über das Aller
des Unmündigen sind von der Sicherheits-
behOrde selbst klarzustellen. (2) Wenn
auch in Fällen des ft 273 der Sicherheits-
behörde die Verfttgung der Abgabe in
eine Besserungsanstalt unter den im 2.
Abs. des § 8, Ges. 24. V. 85 (R 89)
auflief ührten Bedingungen zusteht, so
empfiehlt es sich doch aus sachlichen
GrtindeD, in der Regel vorher nach Ana-
logie des § 16>de3 Ges. 24. V. 85 (R 90),
sich mit der Pflegschaftsbehörde ins Ein-
vernehmen zu setzen (Mdl. 7. IT. 98 Z.
1008).
2. In den Fällen des § 273 hat das
Gericht nicht weiter zu gehen, als nöthig
ist, um sich mit Beruhigung unzustän-
dig zu erklfiren (Plen. 28. XI. 931746;
1. X. 95 Z. 11592).
8. Der Strafrichter darf im Falle des
§ 273 auch nicht über die aus der straf-
baren Handlung des Unrofindigen abge-
leiteten Ersatzansprüche erkennen (Plan.
9. V. 99; 2852).
Digitized by LziOOQlC
280 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEBL. §§ 274-279. - (2«b..
IV. Hauptst&ck.
Von den verschiedenen Gattungen der Ver-
gehen und Uebertretungen.
Eintheilang der Vergeben und Uebertretungen.
274 (33). Die strafbaren Handlungen, welche nach
Verhältniss ihrer Wichtigkeit und ihres nachtheiligen Ein-
flusses hiermit als Vergehen oder Uebertretungen erklärt
werden, theilen sich in folgende Gattungen:
1. strafbare Handlangen gegen die öfTentlicbe Sicberheit.
275 (34). Strafbare Handlungen gegen die öfiFent-
liche Sicherheit^ nämlich gegen die öffentliche Ruhe und
Ordnung, gegen öffentliche Anstalten und Vorkehrungen
zur gemeinschaftlichen Sicherheit und gegen die Pflichten
eines öffentlichen Amtes.
2. Gegen die Sicherheit einzelner Menseben.
276 (35). Strafbare Handlungen, die der Sicherheit
einzelner Menschen, nämlich der persönlichen Sicherheit
am Leben, an der Gesundheit oder sonst an dem Körper;
die der Sicherheit des Eigenthumes oder de^ Erwerbung;
der Sicherheit der Ehre und des guten Rufes; oder der
Sicherheit anderer Rechte Gefahr und Nachtheil bringen.
3. Gegen die öfTentlicbe Sittlichkeit.
277 (36). Vergehen und Uebertretungen, welche
die öffentliche Sittlichkeit verletzen.
V. Hauptstock.
Von den Vergehen und Uebertretungen gegen
die öffentliche Ruhe und Ordnung.
Vergehen nnd Uebertretungen gegen die öfTentlicbe Rahe und Ordnung.
278 (37). Vergehen und Uebertretungen gegen die
öffentliche Ruhe und Ordnung sind:
a) Auflauf;
b) Theilnahmf^ an geheimen Gesellschaften oder
verbotenen Vereinen, und Verschweigung von Mitgliedern
erlaubter Gesellschaften ;
Digitized by LziOOQlC
V. HAUPTST. VERGEH. U. ÜBERTRET. GEG. D. ÖFF. RUHE U. ORDG. 281
c) Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden
und Aufwieglung gegen Staats- oder Gemeinde-Behörden,
oder gegen einzelnen Organe der Regierung, gegen Zeugen
oder Sachverständige;
d) Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationali-
täten, Religionsgenossenschaften, Körperschaften u. dgl.;
e) Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft;
f) Beförderung einer vom Staate für unzulässig er-
klärten Religionssecle;
g) öffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen
der Ehe, der Familie, des Eigenthumes, oder Gutheissung
von ungesetzlichen oder unsittli(;hen Handlungen;
h) Beschädigung von Grabstätten, Eröffnung von
Gräbern, Hinwegnahme oder Misshandlung an Leichen
und Entwendungen an derlei Gegenständen;
*) Vorschubleistung in Beziehung auf ein Vergehen
oder eine üebertretung ;
k) Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte
oder Vorhersagungen ;
l) gesetzwidrige Verlautbarungen;
m) Sammlungen oder Subscriptionen zur Vereitlung
der gesetzlichen Folgen von strafbaren Handlungen.
a) Auflauf. — Wer sich desselben schuldig mache.
279 (51). Des Vergehens des Auflaufes macht sich
schuldig, wer gegen eine der im § 68 genannten Per-
279. 1. Die Abgrenzun«? zwischen
den Delicten des ft 279 und der §§ 9, 289,
814 liegt in der Thatsaehe, dass bei er-
sterem die Aufforderung zum Widerstände
gegen die Obrigkeit an mehrere Menschen
gerichtet ist, während das zweite Delict
dann vorliegt, wenn sich die Aufforde-
rung zur Einmengung an eine einzelne
Person gewendet hat (11. X. 95, 21. X.
99/1881. 2404).
2. (a) Unter „mehreren Menschen"
sind schon zwei Personen zu verstehen.
— p>) Für die zu diesem Vergehen er-
forderliche Absicht genügt das Bewust-
sein des Thäters, dass in seinen Worten
•ine Aensserung gelegen sei, wodurch
mehrere Personen zur Mithilfe oder zum
Widerstände gegen die Obrigkeit aufge-
fordert werden. Ob er durch die ange-
häufte Menscbenmenee der obrigkeitlichen
Person imponiren oder diese durch das
veranlasste Aufsehen von der Amtshand-
lung abzustehen bewegen wollte, kommt,
da es nicht als Thatbestandsrequisit auf-
gestellt ist, nicht in Betracht. — (c) Ob
in einem bestimmten Falle nach den
Thatomständen die Öffentliche Ruhe und
Ordnung wirklich gefährdet worden sei,
ist nicht weiter zu untersuchen, da eine
solche Gefährdung schon an und für sich
in den Thatbeständen der §§ 278—810
gelegen ist (14. VI. 01/2620).
8. Die Aufforderung emes Angehal-
tenen an die umstehenden Leute zur
Hilfe, um ihn aus den Händen des Gen-
darmen zu befreien, und die sofort vo«*
Digitized by LziOOQIC
282
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 280-283. - (29b).
sonen, wenn sie in Vollziehung eines obrigkeitlichen
Auftrages, oder in der Ausübung ihres Amtes oder
Dienstes begriffen sind, mehrere Mensehen zur Mithilfe
oder zur Widersetzung auffordert. Die Strafe ist strenger
Arrest von einem bis zu sechs Monaten.
Mitschnldige.
280 (52). Gleiche Strafe verwirkt derjenige, der
einer solchen Aufforderung Folge leistet und sich dem
Aufforderer in Mithilfe oder Widersetzung zugesellet.
Pflicht des Haasvaters bei einem Auflaufe.
281 (53). Sobald bei einer öffentlichen Unruhe der
Befehl ergangen ist, dass Jedermann sich und seine Haus-
genossenschaft zu Hause zu halten habe, macht sich jeder,
der ohne erhebliche Ursache aus dem Hause geht, und
insbesondere der Hausvater, oder wer sonst einer Familie
vorsteht, des Vergehens des Auflaufes schuldig, dafern
er die unter ihm stehenden Hausgenossen nicht nach
Möglichkeit zu Hause hält.
strafe des Hausvaters oder Familien Vorstehers : derjenigen, die sich unter solchen
Umständen vom Hause entfernen.
282 (54). Die Strafe des Hausvaters oder Familien-
vorstehers ist Arrest von einer Woche bis zu einem Monate.
Ebenso sind diejenigen zu bestrafen, die unter solchen
anderen Personen gewaltsam erwirkte
Befreiung desselben begründet dessen
Mitschuld am Verbrechen der öffentlichen
Gewaltthätigkeit, wenn er nach den Um-
ständen wissen musste, es könne seine
Befreiung nur auf eine gewaltsame Weise
erfolgen (24. VT. 62 A. 157).
4. Unter „Widersetzung" ist eine ab-
wehrend hindernde, positive, jedoch die
Merkmale des Verbrechens nach § 81 aus-
schliessende, gegen die Obrigkeit gerich-
tete Thätigkeit als Mittel zur Behauptung
im Ungehorsam zu verstehen. Dahin muss
aber auch die vom Angekl. an die ver-
sammelte Menschenmenge gerichteie Auf-
forderung gedeutet werden : denn er hat
nicht nur die von der Gendarmerie zum
Auseinandergehen aufgeforderte Men-
schenmenge zum Verbleiben, also zu
einem passiven Ungehorsam aufzumun-
tern versucht, sondern mittels der Worte :
„Loute kommt, wir werden von hier
nicht weggehen" Dritte dazu angeeifert,
der Gendarmeriepatrouille för den Fall
der zwangsweisen Vollziehung ihrer Amts-
handlung sich zu widersetzen (10. X.
91/1486 C. X 57).
5. Zum Thatbeslande des § 279 ist
es nicht erforderlich, dass die dort be-
schriebene Thätigkeit eine Zusammen-
rottung von Menschen zur Folge hatte
(11. X. 95;i881).
6. Die der zusaromengerotteten Menge
im Hinblick auf die von behördlichen
Organen an sie gerichtete Aufforderung
zum AuseinanderKehen zugerufenen Wor-
te : „Beisammenbleiben, nicht ausein-
andergehen !" begründen das Vergehen
des § 279 (31. X. 96/2007).
7. S. oben § 267« und die Noten zu
§ 283.
Digitized by LziOOQIC
V. HAUPTST. VERGEH. U. ÜBERTRET. GEG. D. ÖFF. RUHE U. ORDG. 285
Umständen sich vom Hause entterntenj wenn sie auch
an keiner Unordnung Ttieil nahmen.
strafe derjenigen, welche bei einem Auflaufe dem Beamten oder der Wache nicht
Folge leisten ;
283 (55). Wer bei einem auch aus jeder anderen
Ursache, als wodurch eine Zusammenrottung zum Ver-
brechen wird, veranlassten Auflaufe dem Beamten oder
der Wache, wenn diese die Menge auseinander gehen
heissen, nicht Folge leistet, macht sich ebenfalls des Ver-
gehens des Auflaufes schuldig, und ist mit Arrest von
einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen.
283. 1. Unter „Auflauf" ist eine
jede Ansammlung von Menschen zu ver-
stehen, die nach ihrer Beschaffenheit die
öflentliche Ruhe und Ordnung zu gefähr-
den geeignet ist. Die §§ 279, 281 und 283
behandeln klar und deutlich drei ganz
verschiedene, in sich abgeschlossene, da-
her selbstänaige Fälle des Vergehens des
Auflaufs, und das Wort „Auflauf" im
§ 283 kann daher nicht den Zweck haben,
auf die in den §§ 279 und 281 normirten,
zwar gleichförmigen, jedoch verschie-
denen Delictsfälle hinzuweisen, sondern
gerade die Textirong des § 283 setzt aus-
ser Zweifel, dass er auch dann zur An-
wendung kommt, wenn der Auflauf nicht
auf die im § 279 bezeichnete Weise her-
vorgerufen wurde (12. X. 77/155)
2. Der Thatbestand des Auflaufs nach
§§ 283, 284 erfordert keinen besonderen
Act der Widersetzlichkeit, wie solcher
z. B. in § 279 zu dem dort normirten
Delictsfälle postulirt wird; es genügt,
dass die Aufforderung, die Ansammlung
zu verlassen, vernommen und ihr nicht
Folge geleistet wird. Die auf die Auffor-
derung des Wachmannes, sich wegzu-
begeben, an ihn gerichtete Antwort: „Ich
kann sprechen und stehen, wie und wo
ich will ; auf offener Strasse kann mich
niemand wegschaffen", ist weit entfernt
von einer ruhigen und mass vollen Auf-
klärung aber den Grund der Weigerung,
der ergangenen Aufforderung nachzu-
kommen: fiie bildet geradezu einen Act
der Widersetzlichkeit gegen den Wach-
mann, die nur deshalb dem mildern Straf-
rahmen des § 284 an Stelle jenes des
§ 279 zufallt, weil die in ihnen enthaltene
Aufreizung sich lediglich an den Wach-
mann und nicht an die angesammelte
Menge kehrte (18. X. 95,1891).
8. Des Ungehorsams schuldig macht
sich auch, wer der an die Menge gerich-
teten Aufforderung, auseinander zu pe-
hen, nicht unverzüglich Folge leistet
(9. III. Ol 2642).
4. Ungehorsam gegen die während
eines Auflaufs blos an eine bestimmte
einzelne Person gerichtete ämtliche Auf-
forderung zur Entfernung ist nicht nach
§ 288 strafbar, aber auch nicht nach § 284,
wenn sich der Aufgeforderte hiebei mit
dem Arotsorgane in einen Zank einge>
lassen hat (26. I. 00/2480).
5. Bei Anwendung des § 288 auf die
Begriffsbestimmung des § 279 zurückzu-
greifen ist unzulässig, weil § 283 aus-
drücklich eines aus jeder anderen Ur-
sache, als wodurch eine Zusammenrot>
tung zum Verbrechen wird, veranlassten
Auflaufs erwähnt, somit die Entstehungs*
Ursache des „Auflaufs" nicht auf den Fall
des § 279 beschränkt, dann aber auch^
weil der Ttiatbestand des § 279 schon
bei einer wenngleich erfolglosen Auffor-
derung an mehrere Personen zur Mithilfe
oder zur Widersetzung gegen ein obrig-
keitliches Organ gegeben ist, ohne dass
es dabei zu einer Menschenansammlung
zu kommen braucht, die doch ein That-
bestandserforderniss des § 283 bildet (4.
XU. 94' 1846).
6. Auch in geschlossenen Räumlich-
keiten kann es zu einer die öffentliche
Ruhe und Ordnung gefährdenden Men-
schenansammlung kommen, deren Auf-
lösung im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit geboten erscheint, und der Wortlaut
des § 283 bietet keinen Anhalt dafür, in
einem solchen Falle den Ungehorsam
gegen die Aufforderung der Wache straf-
los zu lassen (16. VI. 00/2495).
7. Fünf bis zehn Personen machen
noch nicht eine „Menge" aus (27. XII. 81
Z. 11556).
8. S. §§ 2678, 2796 und die Noten zu
§ 279.
Digitized by LziOOQlC
284:
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 28*— 28». - (29b).
derjenigen, welche sich mit dem Beamten oder der Wache in einen Zank oder
Wortstreit einlassen.
284 (56). Hätte sich Jemand bei einer solchen
Weigerung mit dem Beamten oder der Wache in Zank
oder Wortstreit eingelassen, so ist die Strafe einmonat-
licher strenger Arrest, welcher nach den eingetretenen
Umständen verschärft werden soll.
b) Teilnahme an geheimen Gesellschaften (geheimen Vereinen).
285 (38). Alle Vereinigungen zu geheimen Gesell-
schaften, in welcher Absicht sie errichtet sein, und unter
welcher Benennung oder Gestalt sie bestanden haben
oder bestehen mögen, sind verboten. Die Theilnahme
an einer geheimen Gesellschaft macht eines Vergehens
schuldig.
Welche Vereinigungen als geheime Gesellschaften anzusehen sind.
286 (39). Als eine geheime Gesellschaft ist jede
Yereinigung mehrerer Personen anzusehen:
a) wenn das Dasein derselben der Obrigkeit absicht*-
lich verborgen gehalten wird;
b) wenn zwar das Dasein derselben bekannt ist,
aber entweder ihre Verfassung oder Satzungen verheim-
lichet, oder eine andere Verfassung, andere Satzungen
oder ein anderer Zweck vorgegeben werden, als wirklich
bestehen.
Wer sich der Theilnahme an einer geheimen Gesellschaft schuldig mache.
287 (40). Der Theilnahme an einer geheimen Ge-
sellschaft macht sich schuldig, jeder Inländer:
284. 1. Einfaches Gegenüberstellen
"der abweichenden Ansicht reicht für den
^Wertstreit" aus and wird zum „Zank",
wenn die Aeusserung in heftiger Weise
geschieht (14. I. 98,2161).
2. S. die Noten zu § 888.
285. 1. Der Verurtheilnng wegen
Theilnahme an einer geheimen Gesell-
schaft steht nicht entgegen, dass die im
Inlande geheim wirkende Gesellschaft im
Auslande nicht geheim gebalten ist (27.
II. 82/427).
2. Die Specialvorschriften über die
Vereinigungen von Zöglingen öfiTentlicher
Schulen stehen der Anwendung der §§
286 fiT. auf solche Vereinigungen, wenn
«ie als geheime Gesellschaften erscheinen,
nicht entgegen (18. V. 82/453).
286. 1. Durch ein nur passives Ver-
halten wird das Merkmal der Gehe'm-
haltuntr nicht hergestellt Es genfigt nicht,
dass die Zusammenkunft unl die Ver-
einigung sur Erreichung eines geroein-
samen Zwecks der Behörde nichr ange*
zeigt wurde. Die Gesellschaft ist aber als
geheime anzusehen, sobald positive Vor»
kehrungen getroffen wurden, um ihre
Entdeckung hintanzuhalten [z. B. Ver-
legunff der Zusammenkünfte in ein ausser-
halb des Orts gelegenes, selbst den Haus-
bediensteten unzugänglich gemachtes
Gasthauslocal, Verkleidung de> Gesell-
schaftsbeiträge in die Form eines Zeitungs-
abonnements u. dgl.] (20. VI. 79 Z. 254).
2. S. § 285«.
287- 1. Wer bei der Versammlung,
in der die Gesellschaft ihre Grundein-
Digitized by LziOOQlC
V. HAÜPTST. VERGEH. U. ÜBERTRET. GEG. D. ÖFF. RUHE U. ORDG. 285
a) der eine solche Gesellschaft zu stiften versucht^
oder wirkhch stiftet;
b) Mitglieder zu einer inländischen oder auswärtigen
geheimen Gesellschaft anwirbt ;
c) der von einer in- oder ausländischen geheimen
Gesellschaft Vorsteher oder Mitglied ist;
d) mit einer solchen Gesellschaft einen Briefwechsel
unterhält ;
e) der den Zusammenkünften einer solchen Gesell-
schaft in was immer für einer Eigenschaft beiwohnt;
f) zu ihren Zusammenkünften wissentlich sein Haus
oder seine Wohnung vermiethet oder leihet; endlich
g) der nach seinem Amte zur Anzeige verpflichtete
Beamte, welcher von dem Dasein einer geheimen Gesell-
schaft, oder ihren Zusammenkünften Kenntniss hat, und
der Obrigkeit die ämtliche Anzeige zu thun unterlässt.
strafe gegen die Stifter einer geheimen Gesellschaft, die Anwerber nnd die
Vorsteher ;
288 (41). Die Strafe dieses Vergehens ist nach Be-
schaffenheit der Theilnahme verschieden. Die Stifter einer
geheimen Gesellschaft, die Anwerber und die Vorsteher
sind zu strengem Arreste von drei Monaten bis zu einem
Jahre zu verurtheilen.
gegen diejenigen, welche den Zasammenkfinften beiwohnen, oder in anderer Weise
Theü nehmen ;
289 (42). Diejenigen, welche den Zusammenkünften
einer geheimen Gesellschaft beiwohnen, oder durch Brief-
wechsel oder auf was immer für eine andere Weise an
derselben Theil nehmen, sind das erste Mal mit Arrest
von einem bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfalle
mit strengem Arreste von drei bis zu sechs Monaten zu
bestrafen.
richtnng erhielt, mitwirkte, ist Stifter,
sollte auch das Gesellschaftsstatut schon
vorher durch ein Comitä entworfen oder
berathen nnd zur Annahme durch die
Versammlung vorbereitet worden sein
(20. VI. 79 Z. 254).
2. § 287 c setzt eine bereits existent
gewordene Gesellschaft voraus. Dazu ist
neben der Einigung über einen bestimm-
ten Gesellschaftszweck doch wohl auch
Einigung über Mittel und Wege zur Er-
reichung dieses Zwecks, Schaffung der
nöthigen Organe, überhaupt Organisirung
erforderlich. Beitrittszusicherungen, die
vor diesem Zeitpunkte erfolgten, reichen
zur Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht
aus (12. X. 83,578).
Digitized by LziOOQlC
286 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 290-297. (29b).
ihr Haus oder ihre Wohnung leihen, oder vermiethen, ohne ein Mitglied der
Gesellschaft zu sein ;
290 (43). Wer sein Haus oder seine Wohnung
wissenllrch zu Zusammenkünften einer geheimen Gesell-
schaft leihet, oder vermielhet, soll, wenn er kein Mitglied
der Gesellschaft ist, zu Arrest von einem bis zu drei, im
Wiederholungsfalle zu strengem Arreste von drei bis zu
sechs Monaten verurlheilt werden. Nebstdem, wenn das
Haus oder die Wohnung vermiethet worden, ist das Mieth-
:geld verfallen.
wenn sie Mitglieder derselben sind.
291 (44). Ist derjenige, der in seinem Hause oder
seiner Wohnung den Zusammenkünften geheimer Gesell-
schaften Gelegenheit gibt, zugleich selbst Mitglied der Ge-
sellschaft, so ist er, nebst dem Verfalle des etwa bedun-
genen Miethgeldes mit strengem Arreste von einem bis
2u drei, im Wiederholungsfalle bis zu sechs Monaten zu
bestrafen. ,
strafe des Beamten, der die Anzeige unterlässt.
292 (45. 46). Die Strafe eines Beamten, der von
^iner ihm bekannt gewordenen geheimen Gesellschaft,
oder ihren Zusammenkünften, nach seiner Amtspflicht die
Anzeige zu machen unterlässt, ist strenger Arrest von
einem bis zu drei, im Wiederholungsfalle bis zu sechs
Monaten.
Sind aber die ihm bekannten Zusammenkünfte einer
geheimen Gesellschaft durch längere Zeit fortgeselzt worden,
und erwächst der öffentlichen Ordnung dadurch Gefahr,
so ist nach Länge der Zeit und Beschaffenheit der Um-
stände die Strafe des strengen Arrestes von sechs Mo-
naten bis zu einem Jahre zu verhängen.
StrafTäUigkeit der Ausländer.
293 (47). Auch Ausländer werden dieser Ueber-
tretung* schuldig, dafern sie während ihres Aufenthaltes
in diesen Ländern :
a) eine geheime Gesellschaft zu errichten ;
b) Mitglieder zu einer inländischen oder auswärtigen
geheimen Gesellschaft zu werben unternehmen ;
* Ist offenbai ein Redaclionsfehler ; soll heissen : dieses Vergehens.
Digitized by LziOOQIC
V. HAUPT5T. VERGEH. Ü. ÜBERTRET. GEG. D ÖFF. RUHE U. ORDG. 287
c) bei sich Zusammenkünfte geheimer Gesellschaften
elbst halten, oder
d) zu Zusammenkünften dieser Art ihr Haus oder
ihre Wohnung leihen oder vermiethen ;
e) durch Briefe oder auf anderen Wegen zur Ver-
bindung inländischer geheimer Gesellschaften und ihrer
Mitglieder mit Auswärtigen beitragen.
strafe.
294 (48). Die Strafe eines Ausländers ist in allen
im § 293 bezeichneten Fällen Arrest von einem bis zu
sechs Monaten, bei erschwerenden Umständen strenger
Arrest von sechs Monaten bis zu einem Jahre. Nach
vollendeter Strafzeit ist ein solcher Ausländer aus sämmt-
lichen Kronländern abzuschaffen.
Bestrafung, wenn Ansländer vom Auslände her eine geheime Gesellschaft errichten,
oder dazu Mitglieder werben.
295 (49). Auch wenn ein Ausländer vom Auslande
her eine geheime Gesellschaft in diesen Ländern zu er-
richten, oder Mitglieder für eine geheime Gesellschaft zu
werben unternommen hat, ist derselbe bei seiner Betre-
tung mit der im § 294 bestimmten Strafe zu belegen.
Pflicht der Vorsteher, Beamten etc. in Ansehung dessen, was der
Gesellschaft gehöret.
296 (50). Bei Entdeckung einer geheimen Gesell-
schaft sind die Vorsteher und Beamten derselben ver-
pflichtet, der Obrigkeit sämmtliche der Gesellschaft ge-
hörige Urkunden und Correspondenzen anzuzeigen und
auszuliefern. Wer immer etwas, das der Gesellschaft ge-
hört, vorenthält oder unterschlägt, soll mit strengem Ar-
reste von einer Woche bis zu einem Monate bestraft
werden. Die Gassen und Geräthschaften der Gesellschaft
sind verfallen.
Aufforderung und Anwerbung zu einem Vereine nach verweigerter Bewilligung oder
erfolgter Auflösung, und Fortsetzung der Wirksamkeit eines solchen Vereines.
297 (39 (l). Die Aufforderung oder Anwerbung zu
einem Vereine, welchem die Bewilligung verweigert wurde,
oder welcher zwar schon bestanden hatte, jedoch von
der Behörde aufgelöst wurde, so wie die Fortsetzung der
Digitized by LziOOQIC
288
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § !
-302. — (2911).
Wirksamkeit eines von der Behörde aufgelösten Vereines
überhaupt, ist als Vergehen mit Arrest, im AViederho-
lungsfalle mit strengem Arreste von drei bis zu sechs
Monaten zu bestrafen, in soferne die Handlung nicht unter
die strengeren Bestimmungen der §^ 286 und 288 fallL
Theilnahme an einem solchen Vereine.
298. Als Theilnehmer an einem solchen Vereine ist
Jedermann strafbar, welcher ungeachtet der erfolgten Ver-
weigerung der Bewilligung zur Gründung, oder der von
der Behörde angeordneten Auflösung desselben mit der
Leistung seiner Beiträge oder sonst mit seiner Wirksam-
keit für den Verein fortfährt, den Zusammenkünften der-
selben beiwohnt, oder hierzu sein Haus oder seine Woh-
nung leihet oder vermiethet.
Diese Theilnahme ist als Uebertretung mit einer
Geldbusse von fünfzig bis dreihundert Gulden, oder mit
Arrest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Absichtliche Verachweigung von Mitgliedern einer erlaubten Gesellschaft.
299 (39 c). Vorsteher einer erlaubten Gesellschaft,
die der nachfragenden Obrigkeit Mitglieder absichtlich
verschweigen, sind einer Uebertretung schuldig, und mit
einer Geldbusse von fünfzig bis zu dreihundert Gulden
zu bestrafen.
^) Herabwttrdignng der Verfügangen der Behörden nnd Anfwieglnng gegen Staats-
oder Gemeindebehörden, gegen einzelne Organe der Regierung, gegen Zeagen oder
Sachverständige.
300 (71). Wer öffentlich, oder vor mehreren Leuten,
oder in Druckwerken, verbreiteten bildlichen Darstellungen
oder Schriften durch Schmähungen, Verspottungen, un-
300. 1. Die Verhöhnung des Ver-
fassangseids in einer Zeitschrift fällt
unter diese Strafbestimmang (1. IV. 68
A. 1222).
2. Ebenso die Schmähung des Reichs-
ratbs (24. VI. 68 A. 1288).
8. Ebenso die gegen die Regierung
erhobene Beschuldigung principieller Ver-
folgung der katholischen Religion und
eines willkürlichen Vorgehens (5. I. 69
A. 1261).
4. (a) Eine gesetzliche Anordnung
ist nicht schon, weil und sobald sie we-
gen geänderter Vorhältnisse ausser Wirk-
samkeit getreten oder abgeändert worden
ist, nunmehr jedem AngrifTe nnd jeder
Herabwürdigung preisgegeben. — (b)E8 ist
eine unhaltbare Behauptung, dass das
Vergehen des § 300 durch Aufreizung
zum Hasse und zur Verachtung gegen
Regierungsorgane nur dann begangen
werde, wenn sich die Schmähung und
Aufreizung auf die ihnen zur Zeit des
begangenen Vergehens angewiesene Amts-
führung bezieht, nicht aber durch Auf-
reizung gegen eine frühere Wirksamkeit.
Digitized by LziOOQlC
V. HAUPTST. VERGEH. Ü. ÜBERTRET. GEG. D. ÖFF. RUHE U. ORDG. 289
wahre Angaben oder Entstellungen von Thatsachen die
Anordnungen oder Entscheidungen der Behörden herab-
zuwürdigen, oder auf solche Weise Andere zum Hasse,
zur Verachtung oder zu grundlosen Beschwerdeführungen
gegen Staats- oder Gemeinde-Behörden oder gegen ein-
zelne Organe der Begierung in Beziehung auf ihre Amts-
führung, oder gegen einen Zeugen oder Sachverständigen
in Bezug auf ihre Aussagen vor Gericht aufzureizen sucht,
ist, in soferne sich in dieser Thätigkeit nicht eine schwerer
verpönte strafbare Handlung darstellt, des Vergehens der
Aufwieglung schuldig, und mit ein- bis sechsmonatlichem
Arreste zu bestrafen.
Hätte er zur Einstimmung in derlei Beschwerden
Unterschriften oder Geldbeiträge gesammelt, oder zu solchen
aufgefordert, so ist die Strafe zu verschärfen.
Auch kann der Verfasser einer solchen Beschwerde-
schrift aus dem Orte oder dem ganzen Kronlande, und
wenn er ein Ausländer ist, auch aus sämmtUchen Kron-
ländern des Kaiserthumes abgeschafft werden» — 2 Art,
III. IV ; §§ 65a. 315.
Uebertretung der AufTorderung zu grandlosen Beschwerden. — Strafe.
301. Wer aus was immer für einer Absicht, vor-
züglich aber aus Gewinnsucht, Parteien zu muthwilligen,
grundlosen, im gesetzlichen Instanzenzuge bereits abge-
thanen Beschwerden auffordert und verleitet, oder in
dieser Beziehung Gelderpressungen sich zu Schulden
kommen lässt, macht sich einer Uebertretung schuldig,
und ist mit Arrest bis zu einem Monate zu bestrafen.
d) Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschaften,
Körperschaften u. dgl. ;
302. Wer Andere zu Feindseligkeiten wider die ver-
schiedenen Nationalitäten (Volksstämme), Religions- oder
Der § 300 bietet keinerlei Anhaltspunkt
für eine solche Unterscheidung (9. I. 66
A. 1124).
6. Der im 1. Satze vorkommende
Ausdruck „Behörden" umfasst nur mit
Besorgung von Regierungsgeschäften (§101)
betraute Behörden. Er bezieht sich daher
auf rein kirchliche (geistliche) Behörden
nur insofern, als sie staatliche Functionen
Geller Österr. Gesetze I. Abth. V Bd.
(z. B. bei der Matrikenführung) ausüben
(10. VI. 96/1983;.
6. S. oben § 63«.
302. 1. Der Ausdruck „Feindselig-
keiten" begreift „sowohl feindselige Ge-
sinnung und Geneigtheit zum feindseligen
Benehmen, als auch im allgemeinen feind-
seligen Handeln selbst". h\e Flu ü1 form
berechtigt nicht zur EinschränkDn? auf
Digitized by LziOOQ^tC
290
ALLG STRAFGESETZ. II. THEIL. § 303. - (29 b).
andere Gesellschaften, einzelne Classen oder Stände der
bürgerlichen Gesellschaft oder wider gesetzlich anerkannte
Körperschaften, oder überhaupt die Einwohner des Staates
zu feindseligen Parteiungen gegen einander auffordert,
aneifert oder zu verleiten sucht, ist, in soferne sich diese
Thätigkeit nicht als eine schwerer verpönte strafbare
Handlung darstellt, eines Vergehens schuldig, und soll
zu strengem Arreste von drei bis zu sechs Monaten ver-
urtheilt werden.
e) Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft.
303. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten,
oder in Druckwerken, verbreiteten bildlichen Darstellungen
oder Schriften die Lehren, Gebräuche oder Einrichtungen
einer im Staate gesetzlich anerkannten Kirche oder Re-"
ligionsgesellschaft verspottet oder herabzuwürdigen sucht,
feindselige Handlungen (23. XII. 62 A.
1012).
2. Der Ausdruck „Feindseligkeiten"
bezeichnet nicht etwa blos feindseliges
Handeln selbst, sondern auch feindselige
Gesinnung und Geneigtheit zu feindseli-
gem Benehmen überhaupt (2. X. 00/2500).
3. Die Aufforderung, womit die Boy-
cottirung der (einer anderen Nation an-
gehörigen) Parteigegner als Gebot der
nationalen Interessen erklärt, an den
l'atriotismus der Aufgeforderten appellirt
wird, zielt auf materielle Schädigung der
Parteigegner, also auf „Feindseligkeit"
ab (27. X. 96/1988).
4. Der Ausdruck „Classe" begreift
jede Gruppe von Personen, die, wegen
gleicher Lebensstellung oder wegen Ueber-
einstimmung der Ansichten, Interessen
oder Zwecke als verbunden angesehen
und deshalb unter einer gemeinschaft-
lichen Bezeichnung als Ganzes genommen,
von den übrigen Staatsbürgern oder von
anderen Kategorien von Personen sich
äusserlich erkennbar abhebt, daher auch
die als Partei erfassten Anhänger einer
bestimmten politischen Richtung (27. X.
96/1988. 1989).
Beleidigung einer Kirche.
I. Allgemeines (l— 2a).
II. Verspottung der Lehren etc. [1. Fall]
(1-14).
III. Beleidigung eines Religionsdieners
[2. Fall] (8, 15—21).
IV. Unanständiges Betragen [3. Fall]
(22—87).
303. 1. Gesetzlich anerkannte Re
ligionsgesellschaften sind: die römisch-
griechisch- und armenisch -kat hol« sehe:
die altkatholische (MVdg. 18. X. 1877 R
99); die evangelische (Herrnhuter) Brö-
derkirche (MVdg. 30. III. 1880 R 40) ; die
griechisch nrcht unirte; die anitarische
christliche ; die Lipowaner (Privileg Kai-
ser Josephs II. V. 9. X. 1783) ; die jüdische
(Hfd. 30. VI. und Hofreskr. 13. X. 1781
Jos. GS. II S. 421, 422; 24. l. 1850 R 39)
2. Auch allgemeine, nicht einem po-
sitiven Bekenntnisse eigcnthümliche Re-
ligionslehre (z. B. vom Jenseits) geniessen
den Schutz des § 803 (3. IL 93/1611 C.
XI 514).
2 a. S. auch oben § 122b 2.
3. „Lehren" sind nicht bloss Glaubens •
Sätze (Dogmen). Auch die der kathol.
Kirche eigenthümliche Heiligsprechung
und Heiligenverehrung steht anter dem
Schutze des § 803 (23. X. 96/1994).
4. Die Gesammtheit der Lehren, Ein-
richtungen und Gebräuche der katholi-
schen Kirche bildet dasjenige, wslb man
mit dem Namen „katholische Religion"
bezeichnet ; ein Angriff auf diese letztere
ist daher zugleich ein Angriff gegea alle
einzelnen Lehren, Gebräuche nnd Ein-
richtungen der katholischen Kirche und
somit kann es nicht zweifelhaft sein,
dass auf eine Verspottung des Religions-
bekenntnisses überhaupt die Bestimmung
des § 303 vollkommen zutreffe (9. XU.
92/1600 C. XI 169).
5. Die der Lehre der kathol. Kirche
von der Jungfräulichkeit der Gottes-
Digitized by LziOOQIC
V. HAUPTST. VERGEH. Ü. ÜBERTRET. GEG. D. ÖFF. RUHE U. ÜRDG. 291
oder einen Religionsdiener derselben bei Ausübung gottes-
dienstlicher Verrichtungen beleidiget, oder sich während
ihrer öffentlichen Religionsübung auf eine zum Aergerniss
für Andere geeignete Weise unanständig beträgt, macht
matter widerstreitende Behauptang, dass
der Ehe der h. Maria mit Josef, dem
Nährvater Christi, mehrere Kinder ent-
sprossen seien, kann den I. DeÜctsfall
begründen (11. IX. 97/2110).
6. Unter „Einrichtungen" einer Kirche
oder Religionsgenossenschaft sind nicht
bloss dogniatische Satzungen, sondern auch
alle, religiöse Zwecke betreffende Anstal-
ten and demnach auch die zum Gottes-
dienste bestimmten Gebäude zu verstehen
(30. XI. 85 '854).
7. Geistliche Missionen zur Ausübung
des Predigeramts, zur Spendung der heil.
Sacramente der Busse und des Altars
and überhaupt zur Pflege und Leitung
von Andachtsübangen sind eine Einrich-
tung der kathol. Kirche (4. XII. 97/2143).
8. Zu den durch § 303 geschützten
Gebräuchen der kath. Kirche gehört gleich
anderen zur kirchlichen Verwendung be-
stimmten Opfergaben auch der Peters-
pfennig (21. I. 98/2174).
9. Die Erlassung von Hirtenbriefen
als Ausfluss des dem Bischof in seiner
Diöcese zustehenden Lehramts ist eine
.Einrichtung" der katholischen Kirche.
Ob ein Angriff gegen den Inhalt eines
einzelnen Hirtenbriefs oder gegen die In-
stitution der Erlassang solcher Briefe ge-
richtet wurde, ist nach den Umständen
des concreten Falls zu beurtheilen (19.
1. 00/2434).
10. Zum Thatbestande des im § 303
bezeichneten Vergehens ist nicht in allen
dort erwähnten Fällen eine besondere,
auf die Beleidigung der Kirche oder Re-
ligionsgesellschaft gerichtete böse Absicht
erforderlich. Im ersten der im § 303 nor-
rairten Fälle ist wohl die Absicht, zu
verspotten oder herabzuwürdigen, erfor-
derlich und ebenso muss auch bei der
Beleidigung eines Religionsdieners bei
Ausübung gottesdienstlicher Verrichtun-
gen der animaa injuriandi vorhanden sein.
Ganz anders vernält es sich jedoch bei
dem dritten im § 303 normirten Falle.
Hier fordert das Gesetz nur, dass sich
Jemand während der öffentlichen Reli-
gionsübung auf eine zum Aergerniss für
Andere geeignete Weise unanständig be-
tragt**. Es genügt, wenn das unanstän-
dige Benehmen nicht gegen die Religions-
übung selbst, sondern gegen fremde Per-
sonen gerichtet war (24. IV. 85,778 C.
rV 325; 30. X. 86,977). Vgl. N. 85.
11. Nicht auf den Endzweck des Thä-
ters kommt es für die Strafbarkeit an,
sondern dass einerseits seine Handlungs-
weise obiectiv geeignet war, die Gebräuche
der katholischen Kirche zu verspotten
oder herabzuwürdigen, und er andrerseits
dieses wusste und trotz dieser Erkenn t-
niss die Handlung ausführte (27. X.
93/1749).
12. Vor Gericht kommt der Eid nur
als Rechtsinstitut in Betracht; eine ihn
betreffende Aeusserung, welche auf die
religiöse Seite des Eids nicht Bezug nimmt,
kann den Thatbestand jdes § 303 nicht
begründen (29. I. 87/1023 C. VI 88).
13. Die Kritik eines Kreuzes oder
Heiligenbilds, die sich nur gegen die Art
der Darstellung und nicht wider den Ge-
genstand der Verehrung richtet, ist zwei-
fellos gestattet (19. X. 88/580).
14. Die in der Absicht, einen andern
dem öffentlichen Spotte auszusetzen,
unternommene Handlung, von der der
Thäter wissen rousste, dass durch sie
Lehren, Gebräuche oder Einrichtungen
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft verspottet oder her-
abgewürdigt werden, erfüllt den That-
bestand der Delicto sowohl nach § 303
als nach § 491 (20. I. 99/2301).
15. Der Begriff „bei Ausübung gottes-
dienstlicher Verrichtungen" hat nicht die-
selbe Bedeutung wie der gleich folgende
Ausdruck: „während", sondern umfasst
(ähnlich wie bei § 189) auch den Zeit-
raum kurz vor oder nach der gottesdienst-
lichen Handlung ; das Gesetz schützt den
Geistlichen, so lange er sich an dem
Orte des Gottesdienstes mit dem rituellen
Amtsabzeichen versehen befindet, so
lange er also in Bezug auf einen bestimm-
ten Gottesdienst als Religionsdiener er-
scheint (21. IV. 79/197).
16. Unter ,gottesdienstlichen Ver-
richtungen' sind nicht bloss Functionen
sacramentalen Charakters, sondern alle
Acte und Anstalten begriffen, welche
nach den liturgischen Einrichtungen der
betreffenden Religion?gesellschaft einen
Dienst Gottes, d. h. die wechselseitige
Auferbauung, die Vermehrung des Ver-
trauens zu Gott und die Verehrung des
höchsten Wesens zum Ausdrucke bricg n.
In diesem Sinne bildet auch die Katechese,
deren Abhaltung in den Kirchensatzungen
den Seelsorgern von jeher zur strengsten
Digitized by LziOOQ^C
292
ALLG. STRAFGESETZ. H. THEIL. §§ 303. — (29b).
sich, in sofern diese Handlungsweise nicht das Verbiecheo
der Religionsstörung bildet (§ 122), eines Vergehens
Gewissenspflicht gemacht wurde, einen
Bestandtheii des Gottesdiensts. wie dies
auch insbesondere in dem über die Gottes-
dienstordnung in Oesterreich erflossenen
Hfd. V. 21. IV. 1783 u. v. 12 IF. 1786 aus-
drücklich anerkannt ist" (15. V. 83 549).
Vgl. N. 23.
17. Der Diener einer anerkannten
Kirche oder Religionsgenossenschaft ist
auch dann Object des im § 303 vorge-
sehenen Vergehens, wenn der nach Be-
endigung einer gottesdienstlichen oder
rituellen Function oder vor deren Beginn,
örtlich und äusserlich erkennbar, sich
noch oder schon mit dieser Function in
unmittelbarer Beziehung befindet, also
auch dann, wenn er nach beendetem
Gottesdienst sich anschickt, auf dem
Kirchhof die von den Pfarrkindern auf-
gelegten Osterbrode zu weihen, und dieser
Weihe die Aufforderung zur Entrichtung
der üblichen Ostergaben vorausschickt
(15. II. 92/1512 G. X 344).
18. Zum Thatbestande der zweiten
Delictsart des § 803 wird nicht erfordert,
dass die Beleidigung einen solchen Grad
erreiche, wie ihn der § 496 zur Voraus-
setzung hat, es genügt vielmehr, wenn
die incriminirte Aeusserung überhaupt
etwas für den Geistlichen Abträgliches
enthält, weil durch die Stralnorm des
§ 303 nicht die Person des Geistlichen,
sondern eine kirchliche Autorität geschützt
wird (18. IV. 91, 15. II. 92/1426. 1612
C. X 24, 344).
19. Der feierliche Einzug des visiti-
renden Bischofs in die Pfarrkirche ist
eine unter dem Schutze des §803 stehende
„gottesdienstliche Verrichtung" (2(>. IV.
94/1772).
20. Der Versehgang des Priesters
von der Erhebung des AU erheiligsten aus
dem Tabernakel bis zur Reponirung da-
selbst ist eine „ölTentlicheReligionstibung"
(18. X. 95/1894).
21. Der Religionsdiener ist, sobald er
mit den äusseren Abzeichen seines Amtes
angethan sich zu einer gottesdienstlichen
Verrichtung anschickt, bis zum Ablegen
der rituellen Abzeichen wegen Abschlusses
der gottesdienstlichen Thätigkeit als in
gottesdienstlicher Vorrichtung begrifTen
anzusehen (Plen. 14. VI. 96/2000).
22. Der Begriff der öffentlichen Re-
ligionsübung deckt zweifellos den nach-
mittägigen Gottesdienst in seiner ganzen
Dauer vom Anfange der Christenlehre
bis zum Ende des Segens. Eine Unter-
brechung des Gottesdiensts aus dem
Grunde anzunehmen, weil der Uebergang
von einem Theile des Gottesdiensts zum
andern und die dazu nöthigen Vorberei-
tungen das Eintreten eines kurzen Still-
stands nothwendig machen, während
dessen der Priester nicht am Altare ist
und nicht gebetet oder gesungen werden
mag, ohne dass jedoch die Gemeinde
während dieser Pause entlass^en wurde,
nm sich etwa in einem späteren Zeit-
punkte zur Fortsetzung der Religions-
übung wieder in der Kirche zu versammeln,
wäre ein offenbarer Rechtsirrthum (16.
VII. 86/947 C. V 452).
23 In § 303 wird erfordert, dass die
incrimirte Handlung während einer „Re-
ligionsübung" vorgenommen werde. Wenn
nun auch das Gesetz dem Acte der Gottes-
verehrung, der mitunter, wie bei der
Predigt, auch didaktische Tendenzen hat,
seinen Schutz verleihen wollte, so virürde
es doch dessen Geiste, ja auch seinem
Wortlaute widerstreiten, jene Art des
Religionsunterrichts darunter zu begreifen,
der in der blossen Besprechung von
Fragen, die wenn auch nicht ausschliess-
lich religiöse Interessen berühren, seinen
Gegenstand findet. Es kann daher die
Abhaltung dor Christenlehre, welche der
Priester, nach ihrer Verkündigung von
der Kanzel, zur Abwehr spiritistischer
Umtriebe in der Privatwohnung eines
dem Spiritismus Ergebenen, wenn auch
im vollen Ornate, unter Zulassung von
Einwürfen und Fragen vornimmt, nicht
als „öffentliche Religionsübnng" ange-
sehen werden (23. VII. 85/812). Vgl. N.
17. 22.
24. Eine öffentliche Religionsäbung
ist nicht nur diejenige, die von den be-
rufenen Organen der anerkannten Reli-
gionsgesellschaft veranstaltet wird. Auch
eine in einem Privathause abgehaltene,
jedoch über den Rahmen einer bloss häus-
lichen Andacht hinausgehende Sabbath-
feier israelitischer Glaubensgenossen ge-
nie&st. den Schutz des § 303 (27. VI.
91/1462 C. X 25).
25. Die Anwendbarkeit des § 308 ist
nicht bloss auf jenen Theil der kirchlichen
Function zu beschränken, der im Oottes-
hause vollzogen wird. Auch das Betragen
während des Abholeos eines Todten aus
dem Sterbehause zur Kirche kann unter
§ 803 f .llen (15. X. 86/969).
26. Das Leichenbegängniss steht als
„öffentliche Religionsäbung" solange unter
Digitized by LziOOQlC
V. HAUPTST. VERGEH. Ü. ÜBERTRET. GEG. D. ÖFF. RÜHE U. ORDG. 293
schuldig, und soll mit strengem Arreste von einem bis
zu sechs Monaten gestraft werden.
dem Schatze des § 303, bis sich der
Traaerzag auflöst (6. V. 98/1668).
27. Auch der ortsüblich die Traaungs-
ceremonie eröfinende Opfergang um den
Altar während der von dem Priester in der
Sakristei vorgenommenen Ringweihe ist
efn Bestandtheil der öffentlichen Religions-
übnng der kathol. Kirche (11. V. 97/2091).
28. Die unter ihrem geistlichen Führer
5esammelten, als Procession formirten
'heilnehmer eines Bittgangs geniessen
auch während der momentanen Pausen
in den Gebeten und Gesängen den Schutz
des ^ 308, aber nicht dann, wenn sie etwa
rasten, sich erfrischen u. dgl. (8. IV.
»1631).
29. Beruhen die kirchlichen I^and-
lungen bei Installation eines Pfarrers auch
nicht auf rituellen Vorschriften, sondern
auf örtlichen Gebräuchen, so kann es
doch nicht zweifelhaft sein, dass, wenn
die Besitzeinföhrvng des Pfarrers in sein
kirchliches Amt durch feierlichen Einzug
in die Kirche, unter Vorantragung des
Kreuzes und der Kirchenfahnen, unter
Betheiligong der mit den liturgischen Ge-
wändern bekleideten Geistlichkeit, also
in Form einer Procession (eines Umgangs)
erfolgt, eine öffentliche Religionsübung
vorli^t, die gegen ärgemiserregendes
ananständiges Betragen (durch Heran-
drängen an die Procession und Verweilen
mit bedecktem Haupt in deren nächster
Nähe) den Sctiutz des § 303 geniesst (18.
L 96/1814).
80. Der Zeitraum, in dem der Priester
die kirchlichen Gewänder zur Zelebration
der Messe anlest, während die in die ffir
die Anhörung der Messe geziemende Er-
bauung versetzte Gemeinde der Gläubigen
anwesend ist, fällt in den Rahmen der
öffentlichen Religionsübung (14. IX.
00 2517).
31. Versammlungen der Mitglieder
einer kirchlich anerkannten katholischen
Bruderschaft sind als öffentliche Religions-
flbungen anzusehen, da sie den Charakter
von reiigiösen Consultationen tragen, wo-
durch die Pflege des ordentlichen pfarr-
lichen Gottesdienstes und Religionsunter-
richts gefördert werden soll. Die bei Aus-
übung des kirchlichen Lehramts gelegent-
lich unterlaufende Besprechung welt-
licher Fragen durch den Ortsseelsorger
als Obmann der Bruderschaft schliesst
für ihn und für die Versammlung den
Schutz des § 303 nicht aus (22. IV.
01,2596).
32. Unanständig beträgt sich der-
jenige, der den „Anstand", d. i. die durch
Sitte und Gebrauch festgestellte und vor-
geschriebene Form des Verhaltens im
äusseren Verkehr verletzt, was bei bloss
ehrenrührigen oder beleidigenden Aus-
lassungen (7. B. eines Priesters in der
Predigt) noch keineswegs zutrifft, indem
auch nach dem gewöhnlichen Sprachge-
brauch nicht jedes beleidigende Benehmen
gleichzeitig auch als ein unanständiges
bezeichnet zu werden pflegt (30. V. 81,
5. V. 98/839. 1658).
33. Ein ungeziemendes Betragen kann
noch keineswegs als ein unanständiges
bezeichnet werden. Bei dem Begriffe des
Anstands muss stets auf den Bildungs-
grad und die sonstigen Verhältnisse der
Person Rücksicht genommen werden, da
je nach den Verhältnissen die an den
Anstand zu stellenden Bedingungen ver-
schieden sein werden. Aergerniss erregt,
was die religiösen Gefühle Anderer zu
verletzen geeignet ist (23. VII. 85 812).
34. Herandrängen an eine kirchliche
Procession mit beharrlich bedecktem
Haupte ist ein zum Aergerniss für Andere
geeignetes unanständiges Betragen ohne
Rücksicht auf das Religionsbekenntniss
des Thäters (23. XII. 81/399).
35. Nothwendig ist. dass der Thäter
mit dem Bcwusstsein, dass sein Betragen
ein unanständiges und zum Aergernisse
für Andere geeiernetes sei, handle, ohne
dass seine Absicht geradezu auf die Her-
vorrufung des Aergernisses gerichtet sein
müsste (19. EX. 87/1089). Vgl. N. 10.
86. (a) Selbst der in der Ausübung
gottesdienstlicher Verrichtungen beflnd-
liche Religionsdiener macht sich durch
ein unanständiges Betragen bei seiner
Verrichtung des Vergehens nach § 303
schuldig. — (b) Ein Aergerniss erregender
Erfolg des beleidigenden Benehmens bil-
det kein Thatbestandsmerkmal des (8.)
Delictsfalls (des § 303) : es reicht hiezu
hin, dass das unanständige Betragen bei
Anderen Aergerniss zu 'erregen geeignet
war (17. X. 92/1682 G. XI 218).
37. „Unanständiges Benehmen" liegt
auch in der Unterlassung des Grusses
vor dem auf dem Versehgang begriffenen
Priester (18. X. 95^894). S. auch oben
§ 122 b».
Digitized by LziOOQlC
294
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 304-305.
(29b).
/; Beförderung einer vom Staate für unzulässig erklärten Religionssecte.
304. Ebenso macht sich Derjenige eines Vergehens
schuldig, und ist mit Arrest von einem bis zu drei Mo-
naten zu bestrafen, vA^elcher zur Begründung oder Ver-
breitung einer Religionsgesellschaft (Secte), deren Aner-
kennung von der Staats-Verwaltung für unzulässig erklärt
wurde, Versammlungen veranstaltet, Vorträge hält, oder
veröffentlichet, Bekenner anwirbt, oder was immer für
eine zu diesem Zwecke abzielende Handlung unternimmt
— Bd, I (5. Aufl.) 2 Art. 14—16; 11 Art. 16.
f) Oeffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des
igenthumes, oder Gutheissung von ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen.
305. Wer auf die im § 303 bezeichnete Weise die
Einrichtungen der Ehe, der Familie, oder die Rechtsbe-
griffe über das Kigenthum herabwürdiget, oder zu er-
schüttern versucht, oder zu unsittlichen oder durch die
Gesetze verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder
zu verleiten sucht, oder dieselben anpreiset, oder zu
rechtfertigen versucht, ist, in soferne sich darin nicht eine
schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, eines Ver-
gehens schuldig, und mit Arrest von einem bis zu sechs
Monaten zu bestrafen. Wenn jedoch eines der in den
§§ 300 und 302 bis 305 bezeichneten Vergehen durch Druck-
304. 1. Die Voraussetzungen, unter
welchen „den Anhängern eines bisher
gesetzlich nicht anerkannten Religionsbe-
kenntnisses die Anerkennung als Reli-
gionsgesellschaft ertheilt werden kann",
bostimmt das Ges. 20. V. 74 (R. 68)
(Geller Oest. Verwaltungsges. I. 104).
2. Verbote einzelner Keligionssecten
enthalten die MVdgn. vom 16. XI. 61
(R 246), 26. ni. 58 (R 47) und 26. VII.
60 (R 183). Durch die MVdg. 6. IV. 69
(R 63) wird im allgemeinen die Ein-
führung von Religionsgesellschaiten, wel-
che von der Staatsverwaltung nicht aus-
drücklich anerkannt oder zugelassen sind,
oder die Theilnahme daran als strafbar
nach der MVdg. 30. IX. 67 (R 198), in-
soweit nicht die Strafbarkeit nach dem
StG. eintritt, verboten.
3. Es geht nicht an, eine Secte, be-
züglich welcher nach § 1 des Ges. v.
20. V. 74 (R 68) die Anerkennung ver-
sagt werden könnte, ohneweiters unter
diejenigen zu reihen, deren Anerkennung
von der Staatsverwaltung für unzulässig
erklärt wurde. Es ist vielmehr ein con-
stitutives Merkmal des Vergehens nach
§ 304 und zum Thatbestand desselben
erforderlich, dass die Anerkennung der
Religionsgesellschaft (Secte) von der
Staatsverwaltung für unzulässig erklärt
worden sei. Ein solcher Ausspruch ist in
Ansehung der Mormonensecte nicht er-
folgt, weshalb auch die Anwerbung von
Bekennern für diese Secte nicht nach
§ 804 strafbar ist (18. III. 91/1407 C. IX
272).
305. 1. Die versuchte Verleitung zu
einem Verbrechen (§ 9) unterscheidet
sich von dem Vergehen des § 805 (Auf-
forderuDg zu ungesetzlichen Handlungen)
dadurch, dass im ersten Falle zu einer
concreten. bestimmten Strafthat aufge-
fordert wird, während im zweiten Falle
nur allgemeine, theoretische, abstracte
Aufforderungen zu gesetzwidrigen Hand«
lungen in Betracht kommen (26. VIIL
87/1104).
Digitized by LziOOQlC
V. HAUPTST. VERGEH. Ü. ÜBERTRET. GEG. D. ÖFF. RUHE U. ORDG. 295
Schriften begangen wird, so kann, nach Mass ihrer Ge-
fährlichkeit und beabsichtigten grösseren Verbreitung, die
Strafe auf strengen Arrest bis zu einem Jahre ausgedehnt
werden, und es können in diesem Falle die Schuldigen
auch aus dem Qrte oder dem Kronlande, und wenn sie
Ausländer sind, aus sämmtlichen Kronländern des Kaiser-
thums abgeschafft werden.
2. § 305 spricht von unsittlichen
Handlangen überhaupt, d. i. ohne Rück-
sicht darauf, ob solche auch durch das
Strafgesetz verboten seien oder nicht (29.
III. 86/907).
3. „Es ist durchaus nicht noth wendig,
dass der Verbreiter einer Druckschrift
strafbaren Inhalts diesen vollständig und
wörtlich gekannt, oder dass er sich gar
dessen Kenntniss durch eigenes Lesen
der Druckschrift verschafft habe. Es ge-
nügt wenn der Verbreiter gewusst hat,
der Inhalt der Druckschrift sei so be-
schaffen, dass durch ihn die Rechts-
begriffe des Eigenthums erschüttert und
zu verbotenen Handlungen aufgefordert,
angeeifert oder zu verleiten gesucht
werde" (17 UI. 82/438).
4. Die active Betheiligung an einer
unerlaubten öffentlichen Demonstration
ist wegen ihres die Genossen ermuntern-
den und den Zweck der Demonstration
fördernden Einflusses nicht als ein Act
der Aneiferung zu einer gesetzlich ver-
botenen Handlung nach § 305. sondern
nach der Vdg. vom 20. IV. 64 (R 96) von
der Verwaltungsbehörde zu bestrafen (30.
Vü. 85/809 C. V 70).
5. Die Bedeutung der Worte „an-
S reisen", „za rechtfertigen suchen" deutet
arauf hin, dass eine blosse Aeusserung,
die als Billigung der durch die Gesetze
verbotenen Handlung aufzufassen wäre,
unter den Begriff dieser Worte nicht fällt.
Ein „Anpreisen" ist nur dann vorhanden,
wenn einerfPerson, Sache oder Tbat ge-
wisse Vorzüge in einer feierlichen Aus-
drucksweise beigelegt werden. Der Zweck
des „Ani)reisens" und der „versuchten
Rechtfertigung" einer durch die Gesetze
verbotenen Handlung rouss dahin gehen,
die Anschauungen Anderer von der Un-
erlaubtheit der Handlung schwankend
zu machen, die Achtung vor dem Gesetze
zu erschüttern (23. I. 86/875 C. V 212).
6. Der Versuch der Rechtfertigung
unsittlicher oder gesetzlich verbotener
Handlungen ist gegeben, wenn deren Un-
sittlichkeit oder Verbotswidrigkeit in moti-
virter Weise und in dem Bewusstsein
vereint wird, dass hiedurch Andere in
ihren ethischen oder rechtlichen An-
schauungen möglicherweise beirrt werden.
Zu der „Anpreisung" ist eine feierliche
Ausdrucksweise nicht erforderlich (2. IV.
98/2199).
7. Für den Thatbestand des § 305
ist es nicht erforderlich, dass der in die-
ser Gesetzesstelle verpönte Versuch der
Beirrung in ethischen oder rechtlichen
Anschauungen mit Erfolg unternommen
worden sei (16. IV. 98/2200).
8. Es genügt das Bewusstsein des
Thäters von der Eignung seiner Aeusse-
rungen, die ethischen oder rechtlichen
Anschauungen Anderer zu erschüttern
(15. X. 98/2261).
9. Unter den Rechtsbogriffen über
das Eigenthum im Sinne des § 805 ist
die jeweilig eingeführte staatliche Eigen-
thumsordnung zu verstehen ; diese fusst
aber nach dem BGb. auf der Institution
des individuellen Privateigenthums, und
dass das StG. dem Privateigenthum
den Schutz des § 305 gewähren wollte,
ergibt sich deutlich auch aus der Anrei-
hung der Rechtsbegriffe über das Eigen-
thum an die Einrichtungen der Ehe und
der Familie. Unter diese Gesetzesstelle
fällt demnach auch der in eine Herab-
würdigung oder Erschütterung der Rechts-
begriffe über das Eigenthum ausartende
Angriff, der wohl nicht gegen das Eigen-
thum als Rechtsprincip, wohl aber gegen
das dermalen bestehende Privateigenthum
gerichtet ist und eine andere Gestaltung
des Eigenthums, nämlich die Verstaat-
lichung der Güter fordert, wenngleich
diese nur durch das Mitwirken der hiezu
berufenen Factoren und nur gegen Ent-
schädigung, also unter Wahrung des
Privateigen thums geschehen soll (22. III.
01/2594).
10. Die öffentliche Aeusserung je-
mandes, sein Bestreben sei auf eine gleiche
Gütervertheilung, bezw. dahin gerichtet,
dass das Vermögen der besitzenden Clas-
sen, der Reichen, unter die Besitzlosen
vertheilt werde, lässt noch nicht Herab-
würdigung, d. i. die Herabsetzung der
Digitized by LziOOQlC
296 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 306-309. - (29b .
A) Beschädigung von Grabstätten, Eröffnung von Gräbern, Hinwegnahme oder Miss-
handlung an Leichen und Entwendungen an derlei Gegenständen.
306. Wer die für menschliche Leichen bestimmten
Grabstätten aus Bosheit oder Muthwillen beschädiget, un-
befugt Gräber eröffnet, von daher oder aus anderen Auf-
bewahrungsorten menschliche Leichname oder einzelne
Theile derselben eigenmächtig hinwegbringt, oder an
menschlichen Leichnamen Misshandlungen begeht, macht
sich eines Vergehens schuldig, und ist mit strengem Arreste
von einem bis zu sechs Monaten zu ahnden, Entwen-
dungen aber, die an Grabstätten, aus Gräbern oder an
Leichen in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommen werden,
sind als Diebstähle (§§ 172 und 460) zu behandeln.
Rechtsbegriffe über das Eigenthnm in
Ansehung ihres allgemeinen ethischen
Werts erkennen (10. V. 86/919).
11. Das kais. Patent v. 20. IV. 54
(R 96) hat nach den zur Zeit seiner Er-
lassung bestandenen staatsrechtlichen
Verhältnissen der formellen Geltung nach
die Bedeutung eines Gesetzes. Eine durch
diese Verordnung der Ahndung unter-
worfene Demonstration ist demnach als
eine „durch die Gesetze verbotene" Hand-
lang anzusehea (19. V. 99/2861).
12. S. oben §§ 95a, 63«.
306. 1. Der §306 fordert die Momente
der Bosheit oder des Muthwülens nur
bei der ersten Verübungsart. nämlich bei
der Beschädigung von Grabstätten, nicht
auch bei den folgenden Verübungs arten,
weshalb die unbefugte Eröffnung von
Gräbern unbedingt das Vergehen narh
§ 306 begründet (19. VI. 75, 9. III. 83/71.
519).
2. Mit der Vorsätzllchkeit und dem
Bewusstsein der mangelnden Befugniss
zur Vornahme der Veränderung ist dem
Erfordernisse des Dolus entsprochen, ohne
dass es auf das Motiv weiter ankäme
(7. VI. 89/1232).
3. (a) Die unbefugte, d. h. ohne be-
hördliche Bewilligung erfolgte Eröffnung
eines Grabes bildet auch ohne böse Ab-
sicht und ohne ein anderes Motiv den
Thatbestand des Vergehens, des § 306.
— (b) Die Veranlassung des Eröffnens
durch den Todtengräber ist ebenso straf-
bar, wie das mechanische Eröffnen selbst
(22. XI. 90/1879).
4. Der Todtengräber, der an einer
ihm vom Pfarrer bestimmten Friedhofs-
ptelle für einen am nächsten Tage zu
Bestattenden ein Grab gräbt, hiebei un-
vermuthet auf einen Sarg stösst, ihn er-
öffnet, um sich zu tiberzeugen, ob der
Leichnam bereits verwest sei und, nach-
dem er das Gegentheil gefunden, den
Sarg wieder schliesst und bei Seite stellt,
sodann, da er bei dem hartgefrorenen Zu-
stande des Erdreichs keine Zeit mehr
hatte, ein neues Grab vorzubereiten, am
nächsten Tage den zu Bestattenden in
diese Grube versenkt und hier auch den
aufgefundenen Sarg beisetzt, macht sich
des Vergehens nach § 306 nicht schuldig
(12. XII. 85/860).
5. Auch das Ausreissen oder Zer-
schlagen von auf Gräbern angebrachten
Kreuzen ist nach diesem § zu bestrafen
(6. XI. 80/281).
6. Mit dem Worte „Grabstätten"
wollte § 806 alles bezeichnen, was mit
den Gräbern unmittelbar zusammenhängt
und dazu dient, die beerdigte Person zo
bezeichnen oder der Anhänglichkeit und
Hingebung der Hinterbliebenen an den
Beerdigten Ausdruck zu geben, daher
auch das an einem Gral)steine angebrachte
Kreuz. Dies ergibt sich nicht bloss aus
dem Geiste, sondern auch aus dem Wort-
laute des § 806, der zwischen „Grab-
stätten" und „Gräbern" unterscheidet;
nur letzterer Ausdruck dient zur Bezeich-
nung des zur Beerdigung bestimmten
Raumes (23. I. 85;i732 C. IV 56).
7. Zur „Grabstätte" gehören auch die
auf dem Grabhügel angepflanzten Blumen
(7. VI. 89/1232).
8. Als „Misshandlungen" an Leichen
sind alle Handlungen zu verstehen, welche,
an Lebenden begangen, als Misshandlno-
gen im Sinne der §§ 148, 157 u. 496 an-
zusehen wären (9. 111. 88 519).
Digitized by LziOOQIC
V. HAUPTST. VERGEH. U. ÜBERTRET. GEG. D. ÖFF. RUHE U. ORDG. 297
ij VorschnbleistaDg in Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung.
307. Wer auf eine in den §§ 214 und 217 be-
zeichnete Weise sich der Vorschubleistung in Beziehung
auf ein Vergehen oder eine Uebertretung schuldig macht,
begeht eine Uebertretung, und ist im ersten Falle mit
Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten, im zweiten
bis zu einem Monate zu bestrafen.
k) Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte oder Vorhersagungen.
308. Wer im Wege öffentlicher Verlautbarung (durch
Maueranschläge, öffentUche Reden oder Vorträge u. dgl.)
ein falsches, für die öffentliche Sicherheit beunruhigendes
Gerücht, ohne zureichende Gründe es für wahr zu halten,
oder eine so geartete angebUche Vorhersagung ausstreut,
oder weiter verbreitet, ist einer Uebertretung schuldig und
mit strengem Arreste von acht Tagen bis zu drei Mo-
naten zu bestrafen.
i) Gesetzwidrige Verlautbarungen.
309. Wer auf die im vorigen Paragraphe bezeich-
nete Weise die Abstimmung von Richtern oder Mitthei-
lungen aus Verhandlungen der Gerichte oder anderer
öffentlicher Behörden, in so weit die Bekanntmachung
9. Unter „Misshandlung" ist nur eine
solche Thätigkeit zu verstehen, die da-
rauf berechnet ist, dem misshandelten
Gegenstande einen Schimpf anzuthun;
dies trifft bei der zu dem Zwecke, um
die Niederkunft zu verheimlichen, unter-
nommenen Verbrennung einer Kindes-
leiche nicht zu. Als „menschlicher Leich-
nam** ist wohl ein totgebomes Kind, aber
nicht ein noch nicht lebensreifer Fötus
anzusehen (23. XI. 01/2673).
10. Zum subiectiven Thatbestand des
L306 gehört das Bewusstsein, einen
ichnam zu misshandeln; die dem ver-
meintlich noch lebenden Beschädigten
versetzten Messerstiche können daher
nicht nach dieser Gesetzesstelle beurtheilt
werden (30. VI. 94/1799).
11. S. oben § 353.
307. S. oben § 197 wb.
308. 1. Die ^öffentliche Verlautba-
rung** besteht in emer solchen Weise der
Verbreitung, die geeignet ist, das ver-
breitete Gerücht schnell und in grösserer
Ausdehnung zur Kenntniss der Bevölke-
rung zu bringen (3. VI. 89/1252),
2. Die Delicte der §§ 808—310 erfor-
dern eine Art der Ausstreuung oder Ver-
breitung der dort bezeichneten Gerüchte,
die zu raschem Eindringen in unbe-
stimmbare weitere Bevölkerungskroise
geeignet ist (Plen. 21. IV. 97/2075).
3. Hat jemand, nachdem zu wieder-
holtenmalen Cigaretten im Munde der
Käufer explodirt waren, ein Zündhölz-
chen in eine Cigarette gesteckt, sie unter
Verschweigung dieses Umstandes vor
mehreren Leuten geraucht und nach er-
folgter Explosion eine bestimmte Trafik
als Bezugsquelle angegeben, so liegt darin
die strafbare Verbreitung eines beunru-
higenden Gerüchts, aber nicht eine gefähr-
liche Drohung, da eine solche in der Kund-
gebung des Entschlusses besteht, ein
Uebel, das der Drohende unmittelbar
selbst oder durch eine Mittelsperson zu
verwirklichen vermag, für einen andern
Menschen herbeizuführen (12. V. 99/2353).
309. Diese Strafbestimmung ist auf
Berichte über Vorgänge in einer mit Aus-
schluss der Oeffentlichkeit abgehaltenen
Strafverhandlung, da „kein Gesetz be-
steht, durch welches derlei Mittheilungen
Digitized by LziOOQlC
298
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 310-312. - {29h).
durch die Gesetze untersagt ist, veröffentlicht oder irgend
eine Verlautbarung fälschlich als Erlass einer öffentlichen
Behörde ausstreut, oder weiter verbreitet, deren gänzliche
oder theilweise Unechtheit ihm bekannt, oder aus zu-
reichenden Gründen wahrscheinlich war, ist, in so ferne
sich darin nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung
darstellt, einer Uebertretung schuldig und mit Arrest von
einem bis zu drei Monaten zu bestrafen. — 2 Art. VII.
VIII. IX.
m) Sammlungen oder Sabscriptionen zar Veroitinng der gesetzlichen Folgen von
strafbaren Handlangen.
310. Wer auf die im § 308 bezeichnete Weise
Sammlungen oder Subscriptionen behufs der Deckung
oder Ersatzleistung für Cautions- Verfall, Geldstrafen oder
Entschädigungen wegen strafbarer Handlungen, veran-
staltet oder veröffentlicht, macht sich einer Uebertretung
schuldig und soll mit Arrest von vierzehn Tagen bis zu
drei Monaten bestraft werden.
Wenn aber eine der in den §§ 308—310 genannten
Handlungen durch Druckschriften begangen wird, soll sie
als Vergehen mit strengem Arreste von einem bis zu
sechs Monaten geahndet werden.
VI. HauptstUck.
Von üebertretungen gegen öffentliche Anstalten
und Vorkehrungen, welche zur gemeinschaft-
lichen Sicherheit gehören.
Uebertretang der Verleitung eines Beamten zum Missbrauche der Amts-
gewalt. — Srafe.
311. Wer einen Beamten durch Geschenke zu einer
Parteilichkeit oder zur Verletzung seiner Amtspflicht zu
ausdrücklich verboten sind", nicht an-
wendbar (18. IV., 31. V. 65, A. 1092. 1091).
311. 1. Dieser § ist auch auf die
Verleitung von Gendarmen oder Militär-
und Civil - Polizeicivil wachen zur Ver-
letzung der Dienstpflicht durch Bestechung
anwendbar (JME. 28. I. 63 Z. 600, 17.
VI. 55 Z. 10143, Hye 1452. 25-2),
2. Die im § 10b verhängte Strafe des
Verfalls des angetragenen oder gegebenen
Geschenks zum Localarm«nfonde findet
in den Fällen des g 811 nicht statt (JME.
15. I. 58 Z. 25148, Hye 2362).
3. „Unter ,6eamte' sind nicht nar
Beamte im engeren Sinne, sondern auch
Wachmänner .... zu verstehen (13. I.
53. A. 240).
4. Passives Subject der hier norroir-
ten Uebertretung ist auch af ein G e-
richtsdiener (8. XU. 52, 3. XI. 53 A,
Digitized by LziOOQIC
VI. HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSTALTEN U. VORKEHRUNGEN. 299
verleiten sucht, begeht, in so ferne sich darin nicht das
im § 105 bezeichnete Verbrechen oder eine andere
schwerer verpönte Gesetzes-Üebertretung darstellt, eine
Uebertretung, und ist mit Arrest von einem bis zu sechs
Monaten zu bestrafen.
Beleidigungen der öffentlichen Beamten, Diener, Wachen, Eisenbahnangestellten etc.
312 (72). Jede wörtliche oder thätUche Beleidigung
einer der im § 68 genannten Personen, wenn diese in Voll-
219. 188); b) ein Gendarm (18. I. 53,
3. I. 65, 14. VI. 69 A. 240. 626. 912);
ei ein D i a r n i s t (10. II. 63 A. 263) ;
d) ein Gemeindebearater, insbe-
sondere auch ein Thierarzt 10. V.
54 A. 486).
5. Dieselbe wird begangen durch
mittels Geschenks geschehene Verlei-
tnng: a) eines Gerichtsdieners zur Frei-
lassung eines von ihm angehaltenen Ver-
dächtigen (8. XII. 52 A. 219); b) eines
Diurnisten zur Beseitigung eines amtlichen
Acts:(10. II. 58 A. 268); c) eines Amts-
dieners znr heimlichen Mittheilung eines
bei der Staatsanwaltschaft befindlichen
Untersuchungsacts behufs Durchlesung
desselben (3. XI. 58 A. 384); d) eines
Thierarztes zur Gestattnng des Verkaufes
des Fleisches von einem umgestandenen
Ochsen (10. V. 54 A. 486) ; e) eines Po-
lizeiwaehmannes oder Gendarmen zur
Nichtvornahme der ausgesprochenen Ar-
retimng (3. I. 56, 14. VI. 59 A. 626. 913) ;
f) eines Finanzcommissärs zur Ablassung
von der Erhebung einer entdeckten Ge-
fällsdefraudation (11. X. 54 A. 589) ; g)
durch Erkaufung der Stimmen von Ge-
meinderÄthen bei der Bürgermeisterwahl
(28. VI. 71 A. 1379). Vgl. dagg. Nov. 2
Art. VII ft
6. Selbst die Verleitung zur Unter-
lassung der Amtshandlung wegen einer
nur irrig für strafbar angenommenen
Handlang lallt unter dieses Gesetz (12.
III. 67, 8. XI. 70 A. 1176. 1348).
7. Nicht aber die Verleitung zu einer
Begünstigung (üebersetzung eines Recru-
ten zum Freiwilligendienst), deren Ge-
währung nicht in der Machtsphäre des
Verleiteten liegt U4. VII. 70 A. 18.S0).
8. Das Gesetz macht im § 311 keine
Unterscheidung, ob das Geschenk wirk-
lich gegeben, bez. zu übergeben versucht
oder blos versprochen wurde. Vielmehr
geht aus dem 2. Abs. des § 105, mit
welcher Gesetzesstelle der § 311 im Zu-
sammenhange steht, klar hervor, dass
schon das blosse Antragen, d. i. Verspre-
chen des Geschenks hinreicht (18. IL
86/861).
9. Vgl. die Noten zu § 105.
312. 1. Die Abgrenzung zwischen
dem Verbrechen nach § 81 und der Ueber-
tretung der thätlichen Wachebeleidigang
liegt keineswegs in dem Masse der ent-
wickfltea Thätigkeit. sondern in dem
Vorhandensein bez. Abgange der Absicht^
eine Amtshandlung oder Dienstesverrich-
tung zu vereiteln bez. zu erzwingen (11.
X. 95/1881).
la. Die Legitimation der obrigkeit-
lichen Person ist nicht bedingt durch den
Gebrauch der Formel: „Im Namen de»
Gesetzes" (6. V. 63 A. 297).
2. Noch auch nothwendig durch die
Tragung der Uniform (26. VIII. 53 A.
346). Vgl. 3144.
3. Erscheint sie in der Dienstklei-
dung, so steht es nicht in dem Ermessen
des Beleidigers, vorerst zu untersuchen
und zu beurtheilen, ob sie wirklich sich
im Dienste befindet (24. X. 64 A. 595).
4. „Wenn . . . Organe der Regierung
. . . ihre Amtspflicht wirklich überschrei-
ten sollten, so ist das ein Gegenstand,
der zu ihrer Bestrafung führen kann.
Das ist aber eine nachträgliche Verhand-
lung; diese darf in dem Momente, als
Folge geleistet werden soll, nicht als Ge-
genstand der Erörterung und Discnssion
zwischen dem, der im Auftrage der Re-
gierung befiehlt, und demjenigen, der
dem Auftrage der Regierung gehorchen
soll, eintreten" — den Fall der Nothwehr
allein ausgenommen (81. X. 60, 15. IX.
51, 21. Vn. 68, 25. IX. 55 A. 1. 62. 833.
700).
5. Eine wörtliche Beleidigung oder
Beschimpfung ist nur vorhanden, wenn
gegen jemanden entehrende Schimpf-
worte vorgebracht oder ihm grundlos
Handlungen zur Last gelegt oder Eigen-
schaften beigemessen werden, wodurclk
er in seiner Ehre gekränkt wird (28. VIL
51 A. 41).
Digitized by LziOOQIC
300
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 313-314. — (29 bj.
Ziehung eines obrigkeitlichen Auftrages oder in Ausübung
ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind, ist, wenn sich
darin nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung
darstellt, als Uebertretung zu ahnden.
6. Es begründet nicht ein jedes un-
höfliche, ungestüme oder sonst unziem-
liche Verhalten einer der im § 68 ge-
nannten Personen gegenüber an und für
fiich schon den Thatbestand der Ueber-
tretung des § 812 ; es mass vielmehr, soll
dieser vorhanden sein, eine Aeusserung
oder Handlung vorliegen, welche geeignet
ist, denjenigen, wider den sie gerichtet
ist, an seiner Person oder Ehre zu krän-
ken, was, wenn eine örtliche Beleidigung
in Frage steht, insbesondere dann der
Fall sein wird, wenn gegen eine der im
§ 68 genannten Personen Schimpfworte
vorgebracht oder ihr grnndlos Handlungen
zur Last gelegt oder Eigenschaften bei-
gemessen werden, wodurch sie in ihrer
Ehre gekränkt erscheint. In der Aeusse-
rung selbst, dass die Polizeileute dem
Angeklagten „nichts zu befehlen" hätten,
kann eine derartige Ehrenkränkung nicht
gelegen sein (28. IT. 85/750 C. IV 17*).
7. „Dass der Vorwurf der Trunken-
heit im Dienste gegenüber einem in Aus-
übung des Dienstes begriffenen Organe
der öffentlichen Autorität in jedem Falle
eine Beleidigung im Sinne des § 312 be-
gründe, kann gewiss nicht bestritten wer-
den" (18. X. 86-971). Vgl. oben § 2092fg.
8. Gehört zu den Amtspflichten je-
des obrigkeitlichen Organs die Kenntniss
der Vorschriften, welche die Ausübung
des Dienstes desselben regeln, so begrün-
det der Vorwurf der Unkenntniss dieser
Vorschriften eine Beleidigung, weil dem
obrigkeitlichen Organe damit jedenfalls
ein Mangel jener Eigenschaften zur Last
gelegt wird, deren es zur entsprechenden
Ausübung seines Amts bedarf, worin un-
zweifelhaft eine Herabsetzung der Amts-
ehre und der Autorität enthalten ist (9.
XL 88/1197 C. VII 75).
9. In dem Versuche, sich mit Hilfe
gewaltsamer Handbewegnngen ans den
ihn festhaltenden Armen des dienstthuen-
den Bahnhofthürsteher zu befreien, ist
eine thätliche Beleidigung verkörpert.
Es kann nicht bezweifelt werden, dass
der sogenannte animus ii^juriandi für die
Uebertretung des § 812 kein Thatbestands-
erforderniss darstellt, dass hiebei nicht
die Person, gegen welche ein Angriff aus*
Seführt wurde, sondern die öffentliche
Autorität, womit sie bekleidet ist, in den
Vordergrund tritt, dass ein Missachten
dieser dem Angegriffenen inhärirenden
Eigenschaft in jenem Verhalten allerdings
verkörpert erscheint. Es hat sich somit
der A dadurch, dass er, als er von dem
Bahnhofthürsteher bereits innerhalb des
Perron gitters hereingezogen war. diesen
noch mit beiden Händen an der Brust
fasste, der Uebertretung der thättichen
Wachebeleidigung schuldig gemacht (6.
X. 85/828 C. V 89).
10. „Thätlich ist eine Beleidigung
nicht Fchon deshalb, weil sie nicht mit
Worten, senden durch ein nur symbolisch
wirkendes Verhalten erfolgte ; sie ist es
nur dann, wenn sie in einer wider den Kör-
per des Beleleidigten gerichteten Thätig-
keit besteht (21. X. 87/1105 C. VI 347).
Vgl. § 3311.
11. Wollte der Angekl. nicht andeu-
ten, dass er künftig dem Verletzten ein
Üebel zuzufügen beabsichtige, unternahm
er vielmehr einen Angriff zur Verwirk-
lichung der kurz vorher ausgesprochenen
Drohung, so dass der Angegriffene zur
Wahrung seiner körperlichen Integrität
die Waffe ziehen musste, so liegt eine
thätliche, nicht eine wörtliche Beleidi-
gung vor (28. IL 89/1256 G. VII 242).
12. Zur Anwendung des § 312 wird
vorausgesetzt, dass die Beleidigung wäh-
rend der Dienstverrichtung erfolge, nicht
aber auch, dass sie auf die Dienstver-
richtung sich beziehe (Plen. 12. 1. 88/1121
C. VI 378).
13. Die wörtliche Beleidigung braucht
allerdings keine mündliche zu sein, sie
kann auch symbolisch, durch Mienen,
Gesten u. dgL begangen werden. Aber
ihre Beziehung auf eine Amtshandlung
oder Dienstausübung reicht für § 312
nicht aus. Diese Strafbestimmung verfolgt
den Zweck, neben der öffentlichen Auto-
rität auch den ungestörten Vollzug der
Amtshandlung oder Dienstausübung zu
sichern. Als Beleidigung nach § 312 kann
demnach nur jene angesehen werden,
die während der Amtshandlung oder
Dienstausübung und von einer zur Zeit
und am Orte derselben anwesenden Per-
son, unmittelbar von Person zu Person,
begangen wird (Plen. 15. I. 95/1876).
14. Die nicht bloss durch Geberden,
sondern auch durch sie begleitende münd-
liche Aeusserung verübte Misshandlungs-
androhung gegen ein Wachorgan stellt
nicht zugleich wörtliche und thäthche
Beleidigung dar (8. VI. 98/2227).
Digitized by LziOOQlC
VI. HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSJALTEN U. VORKEHRUNGEN. 301
Strafe.
313 (72. 73). Wörtliche Beleidigungen sind mit Ar-
rest von drei Tagen bis zu einem Monate, thätliche aber
von einem bis auf sechs Monate zu bestrafen.
Wenn jedoch die Beleidigung Folgen nach sich ge-
zogen, und wirklich die Vollstreckung des obrigkeitlichen
Auftrages oder die Ausübung des Amtes oder Dienstes
verhindert hat, so ist der Schuldige zu strengem Arreste
von drei bis zu sechs Monaten zu verurtheilen.
Andere EiDmengungen in die Vollziehung öffentlicher Dienste.
314. Wer sich ohne die im § 312 vorausgesetzte
Beleidigung auf andere Weise einmengt, um eine der eben-
da genannten Personen in der Ausübung ihres Amtes oder
Dienstes oder in Vollziehung eines obrigkeitlichen Befehles
15. Die ans der Entfernung gegen
eine Amtsperson durch concludirende
Handlungen (Geberden) unternommene
Missfaandlungsandrohung ist blos eine
wörtliche Beleidigung. Thätliche Belei-
digung liegt aber bei Abgang der Merk-
male des § 81 dann vor, wenn der Dro-
hende unter Manifestirung seiner Ab-
sicht, die Drohung auszuführen, ein da-
zu geeignetes Werkzeug ergreift, auf den
Bedrohten losgeht und ihn dadurch zum
Zurückweichen veranlasst (7. 1. 98/2157).
16. Auch eine in Amts- oder Dienstes-
ausübung begriffene Person von der im
§ 68 al. 2 bezeichneten Qualität kann
sich dieser Uebertretung schuldig machen
(20. IX. 97/2115).
17. S. auch § 314«.
313. Das zweite Alin. des § 313 ist
auf Verbalinjurien ebenso wie auf Realin-
jurien zu beziehen, und es genügt zur
Anwendung des in diesem Abs. angege-
benen Strafsatzes nicht bloss die Verhin-
derung der Amtsausübung für sich allein,
sondern auch jede andere gleichwerthige
Folge (18. VI. 92/1583 C. X 360).
314. 1. Das Wegführen der Kinder
aus der Schule, nachdem der Bezirks-
schnlinspector zu deren Visitation er-
schienen war, fällt unter diese Strafbe-
stimraung (21. VI., 2. VIII. 70 A. 1329.
1835).
2. Ebenso die Verhinderung der Schul-
Srüfung seitens des Bezirksschulinspectors
urch den Pfarrer mit der Erklärung,
dass er die Verordnung der Unterrichts-
behörde nicht anerkenne und als Local-
Schulinspector den Kindern Vacanz gebe
vl9. VIL 70 A. 1381).
3. Der Ausdruck „sich einmengen'^
darf nur auf die Amtshandlung, welche
der Abgeordnete zu vollziehen hat, be-
zogen werden, gleichviel ob sie das In-
teresse des Widersetzlichen oder ein ihm
fremdes berühre, denn von jedem, wel-
cher der Vollziehung des öffentlichen
Dienstes auf irgend eine Weise hindernd
entgegentritt, kann sprachlich richtig ge-
sagt werden, dass er sich in dieselbe
einmenge (15. IV. 58 A. 854). In gleichem
Sinne Plen. 18. XU. 92/1657 C- XI 172.
4. Die Uebertretung dieses § kann
hinsichtlich des nach dem Gesetz v. 16.
VI. 72 (R 84) bestellten Wachpersonals
nur dann begangen werden, wenn letz-
teres bei der Dienstverrichtung mit drm
vorgeschriebenen Amtskleide oder Dienst-
zeichen versehen war (4. VI. 86/929).
5. Die Uebertretung des § 814 setzt
voraus, dass mit der Amtshandlung oder
mit der Vollziehung des obrigkeitlichen
Auftrages bereits begonnen worden sei
(19. IV. 88/1144 C. VI 485).
6. Ein Znsammentreffen der Ueber-
tretung des § 314 mit jener des § 312
ist nicht ausgeschlossen, da doch eine
Einmengung im Sinne des § 314 und
nebenbei eine thätliche oder wörtliche
Beleidigung einer Amtsperson, ohne dass
mittelst der Beleidigung die Verhinderung
der Amtshandlung beabsichtigt wurde,
denkbar ist. Durch die Worte des § 314 :
„Wer sich o h n e die im § 312 StG. vor-
ausgesetzte Beleidigung ..." soll nur
unzweideutig zum Ausdruck gelangen,
dass die beabsichtigte Verhinderung der
Amtshandlung auch dann als Uebertre-
tung nach § 314 zu ahnden ist, wenn die-
Digitized by LziOOQlC
302
ALLG. STRAFGESETZ, ft. THEIL. §§ 315-318. — (29 b).
ZU hindern, macht sich einer Ueberlretung schuldig und
ist mit Arrest von einem Tage bis zu einem Monate zu
bestrafen.
Verletzung von Patenten und Verordnungen etc. — Strafe.
315 (74). Einer Ueberlretung macht sich auch der-
jenige schuldig, der Patente, Verordnungen, Siegel der
Staats- oder Gemeindebehörden oder unter was immer
für Namen und Gestalt zur öffentlichen Bekanntmachung
angeschlagene oder ausgesetzte, von der Obrigkeit unter-
fertigte Urkunden abreisst, hinwegnimmt, zerreisst, besudelt,
oder auf andere Art verletzt. Geschieht diese Uebertretung
aus blossem Leichtsinne oder Muthwillen, so ist die Strafe
Arrest von vier und zwanzig Stunden bis zu einer Woche.
Zeigt sich aber bei der Untersuchung die Absicht, entweder
die Behörde zu beschimpfen, oder die Bekanntmachung
und Befolgung einer Anordnung zu verhindern ; so ist
die Strafe strenger Arrest von einem bis zu drei Monaten.
Nach Beschaffenheit des Falles und des Thäters kann der
strenge Arrest bis zu sechs Monaten ausgedehnt werden.
Eröffnung öffentlicher Amtssiegel. — Strafe.
316. Eine eigenmächtige oder widerrechtliche Er-
öffnung öffentlicher Amtssiegel, unter denen schriftliche
Aufsätze oder andere Gegenstände verschlossen gehalten
werden, ist, wenn sie aus blossem Muthwillen oder leicht-
selbe sich nicht als eine Beleidigung im
Sinne des § 312 darstellt (27. VI. 92/1587
C. X 862).
7. S. oben § 2792.
315. 1. „Alle diese (im § 315 erwähn-
ten) Urkunden müssen zur öffentlichen
Bekanntmachung angeschlagen oder aus-
gesetzt sein, um dasObject dieser Ueber-
tretung zu bilden" (2. XI. 64 A. 1070).
Entgg. 31. XII. 57, 29. VII. 69 A. 833. 1290.
2. Da § 315 durch das Wort „oder"
Patente, Verordnungen, Siegel der Staats-
and Oemeindebehörden einerseits von
zur öffentlichen Bekanntmachung ange-
schlagenen oder ausgesetzten obrigkeit-
lichen Urkunden andrerseits unterschei-
det, so sind obrigkeitliche Urkunden, die
dem Begriffe einer „Verordnung" ent-
sprechen, unter allen Umständen dem
Schutzbereich des § 315 überwiesen, wäh-
rend dies von anderen obrigkeitlichen
Urkunden nur insoweit gilt, als sie öffent-
licher Bekanntmachung dienen. „Verord-
nung" aber ist jede nicht in Form eines
Gesetzes erlassene Emanation des obrig-
keitlichen Willens, die von den Staats-
bürgern Gehorsam fordert. Demnach un-
terstehen auch Mahnzettel des Ortsschul-
raths, wodurch das Anhalten der schul-
pflichtigen Jugend zum Schulbesuch ein-
geschärft wird, dem Schote des § 315
(Plen. 6. VI. 00/2482).
3. Das Herabreissen einer vom Ge-
meindevorsteher ohne Recht oder Ver-
pflichtung angeschlagenen Verordnung
kann nicht unter § 815 subsumirt werden
(29. I. 52 A. 112).
316. 1. Der Strafsatz des 1. Abs. kann
nur da, wo die Eröffnung der Siegel ans
Muthwillen oder leichtfertiger Neugierde
erfolgte, zur Anwendung kommen. Die
Eröffnung öffentlicher Amtssiegel zur Be-
Digitized by LziOOQIC
VI. HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSTAL'IEN U. VORKEHRUNGEN. 303
fertiger Neugierde verübt wird, als Uebertretung mit Ar-
rest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Wird sie aber zum Zeichen der Geringschätzung
öffentlicher Anordnungen oder in der Absicht verübt, um
dadurch das vermeintliche eigene Recht oder irgend eine
gehässige Absicht eigenmächtig durchzusetzen, so ist sie
mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten
zu ahnden.
Zu den öffentlichen Amts-Siegeln gehören aber nicht
bloss die Siegel der Staatsbehörden, sondern auch jene
der Gemeinden, der öffentlichen Lehranstalten, der Pfarr-
eien und der öffentlichen Notare. .
Beschädigung der öffentlichen Beleuchtung — Strafe.
317 (75). Wer eine zur öffentlichen Beleuchtung
aufgestellte Laterne vorsätzlich zerschlägt oder auf andere
Art beschädiget, ist für diese Uebertretung mit Arrest von
drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen.
Bpsi^hädigung von Brücken, Schleussen, Dämmen etc., sowie der im § 85, lit, c
erwähnten Gegenstände, und muthwillige Verletzungen in Beziehung auf den Staats-
Telegraphen. — Strafe.
318 (76). Die muthtvillige Abwerfung oder Beschä-
digung einer Brücke, Schleusse, eines Dammes, Beschlages
oder Geländers, oder was immer für eines Bauwerkes,
wodurch die Ufer der Flüsse und Bäche befestiget, oder
Abschüsse an Strassen und Wegen oder Brücken bewahret
sind, ist nach Mass des unterlaufenden grossen Muth-
willens oder veranlassten Schadens als Uebertretung mit
Arrest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Der gleichen Strafe unteriiegt auch jede Beschä-
digung der im § 85, lit. c) erwähnten Gegenstände, so
wie die in dem § 89 bezeichnete Handlungsweise in Be-
seitigang von Effecten der Gattin fällt
anter den 2. Satz des § 316 (30. IX.
78 179).
2. Ueber die Verletzung des amtlichen
Verschlusses an dem Aufbewahrungs-
locale oder an Gefässen, welche abgabe-
pflichtige Getränke enthalten, s. die
Durchführungsvorschriften zu den bezüg-
lichen Landesgesetzen.
318. Muthwillige Beschädigung im
Sinne des § 318 ist diejenige, die bloss
wegen des mit der Handlung verbundenen
Vergnügens verübt wird, ohne auf den
Nachtheil zu achten, der für die körper-
liche Sicherheit oder für die Sicherheit
fremden Eigenthums daraus entstehen
kann (30. VI. 99/2366).
Digitized by LziOOQIC
804
ALLG. STRAFGESETZ U. THEIL. §§ 319-320e. - (29b:.
Ziehung auf den Staats-Telegraphen, wenn sie nur aus
MuthwlUen, Leichtsinn oder schuldbarer Nachlässigkeit
geschehen ist.
Die mit einer solchen Beschildigung etwa verbun-
dene Entwendung ist insbesondere zu bestrafen.
Beschädigung aufgestellter Warnungszeichen. — Strafe.
319 (77). Ferner ist die Hinwegreissung oder ab-
sichtliche Beschädigung aller Warnungszeichen, welche,
um Unglück zu verhüten, aufgestellt werden, eine Ueber-
tretung, die insgemein mit Arrest von drei Tagen bis zu
drei Monaten ; bei unterlaufender grösserer Bosheit und
erfolgtem Schaden aber mit eben so langem strengen
Arreste zu bestrafen ist.
Uebertretungen gegen die Vorschriften in Ansehung der Meldung von ankommenden
Fremden und Veränderungen der Einwohner, und in Beziehung auf andere falsche
Meldungen oder Angaben.
320 (78). An denjenigen Orten, wo besondere Vor-
schriften in Beziehung auf die Bekanntgebung aller Ein-
wohner und Fremden an die Sicherheitsbehörde bestehen,
ist die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften, in soferne
in denselben nicht etwas Anderes verfügt wird, in fol-
genden Fällen als Uebertretung zu ahnden:
320. 1. Die Untersuchung und Be-
strafung der im § 320 a— d normirten
Uebertretungen obliegt in Gemässheit des
Art. VIII des EinfG. zur StPO. den Ge-
richtsbehörden (Plen. 21. XI. 74/32).
2. Das Mdl. hat im Einvernehmen
mit dem JM. in Bezug auf die Frage der
Gompetenz zur Untersuchung und Be-
strafung der Uebertretungen der Meldungs-
vorschriften nach § 820 a— d den politi-
schen Landesstellen Nachstehendes er-
öfTnet : Der klare Wortlaut des Art. VII
des EinfG. z. StPO. im Zusammenhalt
mit Art. II lässt keinen Zweifel darüber
zu, dass hinsichtlich des Verfahrens und
der Urtheilsfällung bezüglich der in § 320 a
bis d vorgesehenen und vormals durch
die MVdg. 2. IV. 58 fR 51) sowie § 1 des
Ges. 22. X. 62 (R 72) der Untersuchung
und Bestrafung durch die politischen bez.
landesfürstlichen Polizeibehörden zuge-
wiesenen Uebertretung seit dem Lisleben-
treten der StPO. die ausschliesslicne Gom-
petenz wieder den Strafgerichten zuge-
fallen ist Hiebei muss jedoch daran fest-
gehalten werden, 'dass zur Rechtspre-
chung bezüglich der in § 320 a—d vorge-
sehenen Uebertretungen die Gerichte im
Sinne dieser Gesetzesstelle ausnahmslos
nur dann berufen erscheinen, wenn am
Orte der Uebertretung besondere, d. h.
in Gemässheit des § 1 der MVdg. 15. ü.
57 (R 33) erlassene Vorschriften in Be-
ziehung auf die Meldung der Einwohner
und Fremden an die Sieherheitsbehörde
bestehen. Der Wirkungskreis der politi-
schen und der landesfürstlichen Polizei-
behörden zur Untersuchung und Bestra-
fung der Uebertretung der Meldevorschrif-
ten beschränkt sich demnach auf die
Judicatur in jenen Orten, wo besondere
Vorschriften über die Bekanntmachung
aller Einwohner und Fremden nicht be-
stehen, überhaupt — und in jenen Orten,
wo derartige Vorschriften bestehen, auf
solche Uebertretungen, welche sich nicht
unter die Bestimmungen des § 820 a— d
subsummiren lassen (JME. 9- VII. 00 Z.
12459).
Digitized by LziOOQIC
VI. HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSTALTEN U. VORKEHRUNGEN. 305
Strafe der Hauseigenthämer ;
a) Wenn ein Hauseigenthümer, Administrator, Se-
quester, oder wer sonst der Verwaltung eines Hauses
vorsteht, die mit seinen Bestandnehmern vorgehenden
Veränderungen in der vorgeschriebenen Zeit nicht anzeigt.
Die Strafe ist nach Verschiedenheit der Orte und des
Häuserertrages fünf bis fünfzig Gulden.
der After-Bestandgeber ;
b) Wenn Jemand Zimmer wochen- oder monatweise
in Afterbestand verlässt oder Bettgeher hält, und nicht
binnen vier und zwanzig Stunden bei jedesmaliger Ver-
änderung die vorschriftmässige Anzeige macht. Die Be-
strafung ist fünf Gulden, welche Strafe bei wiederholter
Uebertretung zu verdoppeln ist.
der zur Beherbergung berechtigten ;
c) Wenn ein Gastwirt, der zur Aufnahme von Frem-
den berechtigt ist, von Denjenigen, die über Nacht ver-
bleiben, nicht die vorgeschriebene Anzeige macht. Die
Bestrafung ist dieselbe, welche bei b) festgesetzt worden.
der hiezu nicht berechtigten Gastwirte ;
d) Wenil in einem Schankhause, welches zur Be-
herbergung nicht berechtiget ist. Jemand über Nacht auf-
genommen wird. Die Bestrafung ist das erste Mal fünf
Gulden, das zweite Mal dieselbe Strafe nebst Arrest von
einer Woche, das dritte Mal die Abschaffung von dem
Schankgewerbe.
Auch abgesehen von solchen besonderen Vorschriften
ist es als Uebertretung zu ahnden :
der sich falsch Meldenden;
e) Wenn Jemand in dem Meldungszettel sich einen
falschen Namen beilegt, einen falschen Stand, eine falsche Be-
320 'e. 1. Der hier bezeichneten
Uebertretung macht sieht auch schuldig,
wer. sich wegen einer strafbaren Hand-
Geller, Österr. Gesetze. 1. Abth. V. Bd.
lang verfolgt wissend, von einem Organe
der Sicherheitsbehörde angehalten, einen
falschen Namen angibt (9. III. 88/580).
Digitized
by Google
306
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. § 820f— g. - (29b).
schäftigung oder andere fälschliche Umstände angibt, oder
überhaupt die Polizei oder sonst eine Staats- oder Ge-
meindebehörde ausser dem Falle straf gerichtlicher Unter-
suchungen, wofür besondere gesetzlicne Bestimmungen
bestehen, mit falschen Angaben über seinen Namen,
seinen Geburtsort, seinen Stand, oder sonst über seine
Verhältnisse auf eine Weise hintergeht, wodurch die
öffentliche Aufsicht irre geführt werden kann. Dabei ist
es gleichgiltig, ob er dadurch Unrichtigkeiten in den von
den Behörden ihm ausgestellten Pässen oder anderen Ur-
kunden veranlasst, oder endlich, auch abgesehen von bei-
gebrachten Pässen und Urkunden, der öffentlichen Be-
hörde auf Befragen über seine Person falsche Angaben macht.
Die Bestrafung ist Arrest von drei Tagen bis zu
einem Monate. Findet sich bei der Untersuchung, dass
der Uebertreter die Irreführung der Obrigkeit wirkUch
beabsichtigte; so ist die Bestrafung eben so langer
strenger Arrest. Bei sich zeigender Bedenklichkeit in An-
sehung der Umstände oder Person ist der Uebertreter
nach vollendeter Strafzeit aus dem Orte, ein Ausländer
aber nach Beschaffenheit der Umstände auch aus sämmt-
lichen Kronländern des österreichischen Kaiserstaates ab-
zuschaffen.
2. Zur Begründung des Thatbestands
der Uebertretung nach § 3S0/e ist noth-
wendig, dass man durch eine positive
Thätigkeit, durch falsche Angaben, nicht
aber durch blosse Verschweignng seines
Namens die polizeiliche Ueberwachung
zu hintergehen sucht (5. VI. 85/787 C.
IV. 381).
3. Eine auf Irrefahrung gerichtete
Absicht des Thäters ist nicht erforderlich
(25. XI. 87/1111).
4. Die unrichtige Eintragung eines
Curgasts tiber seine persönlichen Ver-
hältnisse im Meldzettel zur widerrecht-
lichen Verringerung der an die Curver-
waltung zu leistenden Abgaben begrün-
det wegen der beabsichtigten und bewirk-
ten Schädigung der materiellen Interessen
des Curfonds das Delict des Betrugs, das
wegen der gleichzeitigen Schädigung des
öffentlichen Aufsicht srechts des Staats mit
Falschmeldung concurrirt (80. X. 90/1375
C. IX 76).
5. Auch an sich nicht unrichtige An-
gaben, die auf Irreführung der Behörde
berechnet und dazu geeignet sind, können
diese Uebertretung begründen (14. L
98/2161).
6. Diese Uebertretung ist kein Dauer -
delict (7. VII. 98/2224).
7. Wenn auch in § 250 die Vereini-
gung mehrerer der in § 240 angeführten
Strafen als eine Verschärfung im allge-
meinen angesehen wird, so liegt doch in
der wegen „Bedenklichkeif* ausgespro-
chenen Abschaffung neben der im zweit« n
Satze des § 320 e 2. Abs. angedrohten
strengen Arreststrafe zugleich eme Aen-
derung der Strafart, die im Schwarge-
richts verfahren die Feststellung des sie
begründenden Erschwerungsumstands
durch den Wahrsprnch der Geschwornen
zur Voraussetzung hat (20. IV. 00/2460).
8. Vgl. oben § 198«, § 199d»fj?,
dann unten 320/«, § 4915».
Digitized by LziOOQlC
VI. HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSTALTEN U. VORKEHRUNGEN. 307
der Nachmacher oder Verfälscher öffentlicher Urkunden ;
/) Wenn Jemand eine öffentliche Urkunde ohne die
im § 197 vorausgesetzte böse Absicht nachmacht oder
verfälscht. Die Strafe ist Arrest von drei Tagen bis zu
einem Monate.
derjenigen, die sich eines fremden Ausweises bedienen ;
g) Wenn Jemand sich zu seinem Fortkommen eines
fremden Reisepasses oder anderen obrigkeitlichen Aus-
weises bedient oder seine Ausweisung zu diesem Zwecke
einem Anderen überlässt, in soferne diess nicht als Mittel
zur Verübung einer anderen Uebertretung, eines Ver-
gehens oder eines Verbrechens unternommen wird. Die
Bestrafung ist strenger Arrest von drei Tagen bis zu
einem Monate. Bei besonderen Bedenken in Ansehung
der Umstände oder der Person des üebertreters ist der-
selbe nach überstandener Strafe, wenn er ein Inländer
ist, aus dem Orte, ein Ausländer aber nach Umständen
selbst aus allen Kronländern des Reiches abzuschaffen.
320//. 1. Die versuchte Verleitung
zar Enttoagnng eines Amtssiegels behufs
Yerf&lschnng einer Urkunde begründet
an sich nicht den Tbatbestand der im
§■ 820,/ vorgezeichneten strafbaren Hand-
lung, bez. den Thatbestand des straf-
baren Versuchs in dieser Richtung, son-
dern trägt lediglich den Charakter einer
der strafRerichtlichen Verfolgbarkeit ent-
rückten Vorbereitungshandlung an sich
(5. m. 88;518).
2. Die Veranlassung einer wahrheits-
widrigen Beurkundung in einer von dem
hiezu berechtigten Beurkundungsbeamten
formell richtig aufgenommenen Urkunde
erföllt den Begriff oer Nachmachung oder
Verfälschung einer öffentlichen Urkunde
keineswegs, und begründet daher auch
den Thatbestand der im § 820 / normir-
ten Uebertretung nicht (22. XII. 84/721
C. m 411).
3. Eine nicht auf Schädigung gerich-
tete TSnschungsabsicht wird auch in
§ 820/ vorausgesetzt (Plen. 22. XII.
96/2028).
' 4. Postmarken entsprechen dem Re-
qolsit des Urkundenbegriffs: als Beglau-
biguu^smittel für eine rechtlich erheb-
liche Thatsache zu dienen, erst mit ihrer
bestimmungsgemässen Verwendung; erst
von da an liefern sie den Nachweis er-
füllter Gebührenpflicht. Bis dahin sind
sie eben nur in die Kategorie der durch
öffentliche ÄDstalt eingeführten Bezeich-
nungen „mit Stempel, Siegel oder Probe"
einzureihen und von diesen ist zwar in
§ 198 d, nicht aber auch in § 820/ die
Rede. Allerdings besteht zwischen diesen
Gesetzesstellen eine nahe Relation. Des-
halb lässt sich aber der Schutz des § 820/
auf der Urkundeneigenschaft entbehrende
Bezeichnungen „mit Stempel, Siegel oder
Probe" doch nicht übertragen (19. IV.
00/2463).
5. S. § 199 das fg., § 820ei-<.
320 g. Zu den hier erwähnten Aus-
weisen gehören auch die Arbeitsbücher
der Hilfsarbeiter (Ges. 8. UI. 85 R 22,
§ 80 A), die auf Grund der Gesindeord-
nungen ausgefertigten Dienstbücher und
die Dienstbücher der auf österr. Kauf-
farteischiffen dieuenden Schiffsmann'
Schaft (MVdg. 8. V. 64 R 42, § .5).
Digitized by
308
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 320. - (29 o).
Vorschriften betreffend das Meldungswesen.
(29 0) Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde
15. Febr, 1857 (R 83).
Das Ministerium des Innern findet, einverständlich mit der
obersten Polizeibehörde, in Absicht auf die Regelung des Meldungs-
wesens folgende Vorschriften zu erlassen, welche, insoweit sie nicht
ohnedies schon in Anwendung sind, mit 15. März 1857 in Wirksam-
keit zu treten haben.
Erster Abschnitt.
Vorschriften über das Meldungswesen in Orten, in welchen sich k. k. Polizei-
behörden befinden.
§ !• In den Orten, in welchen sich k. k. Polizeibehörden
(Directionen , exponirto Commissäre , Curinspectionen) befinden,
ist sich an die gegenwärtig bestehenden Meldungsvorschriften zu
halten. Insoferne diese Vorschriften an dem einen oder dem andern
Orte nicht genügen sollten, um die Wohnungs- und Unterstands Ver-
änderungen jeder Art, den Eintritt und Austritt der Dienstboten jeder
Gattung und die Ankunft und Abreise der Fremden in Evidenz zu
erhalten, hat die politische Jl<andesstelle das Meldungswesen nach
den Bestimmungen der für die k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien
erflossenen MVdg. v. 16. Mai 1849 (R 250) und v. 29. März 1852
lass der niederösterreichischen Statthalterei vom 16. April 1852 L
160), mit Rücksichtnahme auf die besonderen Localverhäitnisse ein-
zurichten und die hiernach zu erlassenden Meldungs Vorschriften
zur öffentlichen Kenntniss zu bringen.
(29 o). Für die Landeshauptstädte
und die im 1. Abs. dieser Vdg. erwähn-
ten Orte bestehen die nachstehenden
Vdgen. : Für Wien in Vervollständigung
der in § 1 bezogenen Vorschriften Erl.
d. ob. Polizeibehörde 29. XI. 59 Z. 9781,
StatthVdg. 23. XII. 59 (L 15), Vdg. d.
MdL 15. VI. 60 (R 20) ; für S a 1 z b u r g
und Polizeirayon LdsPr.-Vdg. 15. III. 57
(L 9); für Graz Hfd. 8. I. 1794 (PGS.
V. J. 1794); für Klagen fürt RegVdg.
15. III. 57 (L 5); für Laib ach RegKdm.
U. IV. 97 (L 10); für den Rayon der
k. k. Polizeidirection Tri est StatthVdg.
31. VII. 99 (L 22) ; für den in den Triester
Polizeirayon einbezogenen Theil von
Muggia StatthVdg. 4. XII. 96 (L 26);
für Innsbruck StatthKdm. 22. XI. 97
(L 40), die mit StatthVdg. 21. XII. 98
(L 1899/4) auf Wilten und Hötting
und die Fraction Pradl der Gemeinde
Amras-Pradl, und mit StatthVdg. 5. XII.
99 (L 63) auf Mühlau aasgedehnt wur-
de; fürTrient mit Polizeiravon und
Bregenz StatthVd?. 25. V. bl (LU, II.
Abtheilg.); für Prag Polizeiordnung 30»
IV. 1787, GnbVdg. 26. VIII. 1805, Kdm. d.
Statthauptmannsch. 10. I. 1809, repobl.
aml6. 1. 1819: für Brunn und Olmütz
sammt Polizöl/ayon StattErl. 21. III. 57
(L 14, II. Abth.); für den Rayon des
Polizei - Commissariats Mährisch-
O s t r a u StatthKdm. 8. XI. 94 (L 85),
Vdg. d. schles. LdsPr. 8. XI. 94 (L 72);
für T r o p p a u sammt Vorstädten vnd
G a r 1 s a u LdsPr.-Vdg. 31. V. 58 (L 6,
ir. Abth.) ; für L e m b e r g StatthKdm.
28. IV. 65 Z. 4082: für Krakau und
Podgorze StatthVdg. 10. III. 57 (L 4),
16. XI. 89 (L 66), 2. II. 90 (L 11); für
P r z e m y s 1 StatthKdm. 19. Vllf. 87 (L
60), 11. III. 88 (L 81), dann StatthKdm.
18. V. 89 CL 42), enthaltend Abände-
rnngen der Strafbestimmungen der Mel-
dungsvorschriften für L e m b e r g, Kra-
kau und Przemysl, und StatthKdm,
2. n. 90 (L 10) für Lemberg u. Prze-
mysl; für Czernowitz RegVdg. 9.
X. 55 (L 4).
Digitized by LziOOQlC
VI. HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSTALTEN ü. VORKEHRUNGEN. 309
Zweiter Abschnitt.
Vorschriften über das Meldungswesen in Orten, in welchen sich k. k. Polizei-
behörden nicht befinden.
2* In den Orten, in wefchen sich k. k. Polizeibehörden nicht
befinden, handhabt der Gemeindevorsteher unter der Aufsicht und
Leitung der politischen Bezirksbehörde (Bezirksamt, Stuhlrichteramt,
Districtscommissariat) das Meidungswesen.
Es haben daher die durch gegenwärtige Verordnung vorge-
schriebenen Meldungen an den Gemeindevorsteher zu erfolgen.
Insoferne jedoch die unmittelbare Handhabung des Meldungs-
wesens 4urch die politische Bezirksbehörde ßn dem einen oder dem
anderen Orte für nothwendig befunden werden sollte, haben die
Meldungen an diese Behörde zu geschehen.
S. Um in ausgedehnteren Gemeinden die Meldungen mög-
lichst zu erleichtern, hat die Kreisbehörde (Comitatsbehörde, Dele-
gation) nach dem Antrage der politischen Bezirksbehörde für die
entlegenen TJieile ein dort wohnendes Mitglied der Gemeindever-
tretung oder ein sonstiges vertrauenswürdiges Gemeindeglied aufzu-
stellen, welches für den Gemeindevorsteher die Meldungen in Em-
pfang zu nehmen und dieselben von Woche zu Woche zur Kenntniss
des Gemeindevorstehers zu bringen hat,
4. Den Besitzern vormals herrschaftlicher Gutskörper steht
es jederzeit frei, ihre Meldungen unmittelbar an die politische Be-
zirksbehörde zu machen.
5. In Siädten, in Orten, wo die politische Bßzirksbehörde
ihren Sitz hat, dann in allen an bedeutenderen Strassenzügen ge-
legenen Ortschs^ften, sowie auch in allen in der Nähe der Haupt-
stadt befindlichen Orten, wo sich Fremde aufzuhalten pflegen, end-
lich in jenen Orten, wo industrielle Etablissements von einiger Er-
heblichkeit, namentlich Fabriken, Spinnereien, Ziegelöfen, Glashütten,
Zuckerr^nerien, Bergwerke u. dgl. sich befinden, haben die zur
Fremdenbeherbergung berechtigten Gastwirte über die bei ihnen
übernachteten Fremden ein Fremdenbuch mit folgenden Rubriken
zu führen:
a) Tag der Ankunft;
h) Vor- und Zuname, dann Alter und Religion;
c) Stand und Beschäftigung;
d) Domicil;
e) Begleitung;
fj woher er kommt;
g) wohin er reiset;
h) wodurch er legitimirt ist;
i) ist abgereist nach ....
Unter Fremden werden hier jene verstanden, die zur Ge-
meinde nicht gehörig sind, oder doch im Orte ihren ordentlichen
Wohnsitz nicht haben.
6. Das Fremdenbuch muss vom Gemeindevorsteher oder dem
Gemeindeamte paraphirt, ununterbrochen geführt und stets zur Ein-
Digitized by LziOOQIC
310 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 320. - (2«o).
sieht der politischen Bezirksbehörde, der zur Handhabung des Mel-
dungswesen nach den §§ 2 und 3 aufgestellten Organe und der
k. k. Gendarmerie bereit gehalten werden.
7* Der Gastwirt hat dem bei ihm übernachteten Fremden
gleich bei dessen Ankunft das Fremdenbuch vorzulegen oder vor-
legen zu lassen.
Der Fremde ist verpflichtet, die Rubriken des Fremdenbuches
auszufüllen oder ausfüllen zu lassen.
Sollte sich der Fremde dessen weigern, so ist hieven unge-'
säumt die Anzeige zu machen.
In dringlichen Fällen ist diese Anzeige gleich unmittelbar an
die politische Bezirksbehörde zu erstatten, falls der Sitz derselben
dem Anzeigenden näher gelegen wäre, als der Sitz des Gemeinde-
vorstehers oder des nach § 3 aufgestellten Organes.
8. Die Meldung des Fremden hat seitens des Gastwirtes in
der Regel mittelst eines vollständig ausgefüllten Meldzettels, welcher
die Rubriken des Fremdenbuches zu enthalten hat, zu geschehen.'
Jedoch bleibt es dem Ermessen des Chefs der politischen Landes-
S'elle anheimgestellt, zu bestimmen, an welchen Orten die Meldung
anstatt mittelst des Meldzettels blos mittelst Vorlage des Fremden-
buches oder mündlich zu erfolgen hat.
Die Meldung muss in der Regel noch am Tage der Ankunft
des Fremden gemacht werden. Sollte jedoch der Fremde so spät
ankommen, dass derselbe bis um 8 Uhr Abends nicht mehr ge-
meldet werden könnte, so hat die Meldung am anderen Tage bis
längstens 9 Uhr Früh zu erfolgen.
9. An den im § 5 bezeichneten Orten haben ausser den Gast-
wirten auch alle anderen Unterstandsgeber die bei ihnen über-
nachteten Fremden zu melden. .
Die Bestimmung der Art und Weise, wie die Meldung des
Fremden von Seite dieser Unterstandgeber zu geschehen hat, bleibt
dem Ermessen des Chefs der politischen Landesstelle überlassen.
10. In den Herbergen sind Herbergsprotokolle nach folgenden
Rubriken zu führen:
rt) Tag und Stunde der Ankunft;
b) Vor- und Zuname des Gesellen;
c) Gewerbe;
d) Domicil ;
e) Alter und Religion ;
/) woher er kommt;
g) wodurch er legitimirt ist;
h) hier in Arbeit eingestanden;
/) abgereist.
Die Bestimmungen des § 6 gelten auch bezüglich der Herbergs-
protokolle.
11. Der Herbergsvater hat sich von den in die Herberge
kommenden zugereisten Gesellen die Wanderbücher und sonstigen
Digitized by LziOOQIC
VI. HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSTALTEN U. VORKEHRUNGEN. 311
Reiseurkunden vorlegen zu lassen, und hiernach die Rubriken des
Herbergsprotok olles auszufüllen.
Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkunde vor-
zulegen, oder sollte derselbe im Besitze solcher Urkunden nicht sein,
oder derselbe sonst Verdacht erregen, so ist hievon ungesäumt die
Anzeige zu machen, wobei die Schlussbestimmung des § 7 zu
beobachten ist.
Wenn sich der Geselle über 24 Stunden in der Herborge auf-
hält, so ist dies unter Vorlage der Ausweisurkunden anzuzeigen.
12. Dienstboten, Gesellen und sonstige Gewerbs-. Arbeits-
und Beschäftigungsgehilfen und Lehrlinge müssen in allen Orten
von Seite ihrer Dienst-, rücksichtlich ihrer Arbeitgeber binnen
längstens drei Tagen nach ihrem Eintritte gemeldet werden.
Binnen derselben Frist ist der Austritt zu melden.
Die Kreisbehörde wird bestimmen, an welchen Orten diese
Meldung schriftlich zu geschehen habe, und an welchen Orten
dieselbe auch mündlich erfolgen könne.
13. Vagabunden oder sonst verdächtigen Leuten darf niemand
einen Unterstand geben, und sollten sie nicht abgewiesen werden
können, so ist sogleich unter Beobachtung der Schlussbestimmung
des § 7 die Anzeige zu machen.
14. Der Gemeindevorsteher ist verpflichtet, die Fremdenbücher
öfters zu revidiren, mit den gemachten Meldungen zu vergleichen
und in denselben zu bemerken, dass und wann die Revision er-
folgt ist.
Zeigt sich hiebei, dass Meldungen unterlassen worden sind,
oder ergeben sich andere Anstände, so ist hierüber das gehörige
Amt zu handeln.
Die gleiche Verpflichtung obliegt dem Gemeindevorsteher be-
zOglich der Herbergsprotokolle.
15* Der Gemeindevorsteher ist verpflichtet, Herbergen und
abseitig gelegene Wirthshäuser öfter und unvermutbet zu untersuchen,
und die Legitimation der dort sich aufhaltenden Fremden zu prüfen.
16, Inwieferne ausweislose und sonst verdächtige Personen
von dem Gemeindevorsteher anzuhalten und an die politische Be-
hörde abzustellen sind, bestimmt die ihnen diesfalls zu ertheilende
besondere Instruction.
17. Der Gemeindevorsteher hat die schriftlichen Fremden-
meldungen chronologisch zu sammeln.
Insoweit es für angemessen befunden wird, ist in Gemeinden
mit einem geordneten Gemeindeamte ein Fremdenprotokoll zu führen,
in welches alle schriftlichen und mündlichen Fremdenmeldungt'ii
einzutragen sind.
Dieses Protokoll enthält dieselben Rubriken, wie das von den
Gastwirthen zu führende Fremdenbuch.
In gleicher Weise sind die Meldungen von Dienstboten, Ge-
sellen etc. (§ 12) zu sammeln und bezüglich unter den gleichen Be-
dingungen in ein eigenes Protokoll einzutragen. •
Digitized by LziOOQIC
312
ALLG. STRAFGESETZ. IL THEIL. § 821-324. - (29o).
18* Die in den §§ 14, 15 und 16 vorgozeichneten Verpflich-
tungen obliegen auch dem nach § 3 aufgestellten Organe für den
Bezirk, für welchen es bestellt ist.
Übrigens hat sich sowohl dieses Organ wie der Gemeinde-
vorsteher nach den besonderen Instructionen der politischen Bezirks-
behörde zu benehmen.
19. Die Übertretungen der Vorschriften der §§ 5 bis incl. 13
sind, in soweit sie nicht durch das Strafgesetz verpönt sind, von
der politischen Bezirksbehörde zu untersuchen und nach dem im
§ 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (i? 96)
festgesetzten Strafausmasse zu bestrafen.
Strafe für Gewerbsleute, die Gesellen ohne Wanderbuch (Kundschaft) aufnehmen.
321 (79). Ein Gewerbsmann, welcher einen Gesellen,
der nicht mit einem vorschriftsmässigen Wanderbuche,
oder da, wo noch keine Wg-nderbücher bestehen, mit
einer ordentlichen, sogenannten Kundschaft versehen ist,
in Arbeit nimmt, wird für diese Uebertretung das erste
Mal mit fünf Gulden, das zweite Mal mit Verdopplung
dieser Geldstrafe, das dritte Mal mit Arrest bis zu einem
Monate, nach Massgabe bedenklicher Umstände auch mit
dem Gewerbsverluste bestraft.
Für Postnaeister wegen vorschriftswidriger Beförderung von Reisenden.
322 (80) ist durch MVdg. 31, Mai 1857 {R 104)
als in Folge des mit kais. Vdg, 9. Febr, 1857 {R 31) ein-
geführten neuen Passystems und der durch den § 1 der
MVdg. 15. Febr. 1857 (R 32) erlassenen neuen pass-
polizeilichen Vorschriften ausser Wirksamkeit gesetzt und
aufgehoben erklärt tvorden.
Rückkehr eines Verwiesenen oder aus sämmtlichen Kronländem Abge-
schafften. — strafe.
323 (81). Wenn Jemand, der aus sämmtlichen Kron-
ländern des österreichischen Kaiserstaates wegen eines
Verbrechens verwiesen (§ 25), oder wegen eines Ver-
321. 1. S. jetzt die mit Ges. 8. III.
85 (R 22) im VI. Hauptstück abgeänderte
Gewerbeordnung § 79 /g, § 133.
2. Wenn auch die Aufnahme eines
Gewerbegehilfen ohne Arbeitsbuch nach
§ 79 GewO. zu bestrafen ist, so ist sie
doch auch nach § 321 StG. zn ahnden,
*ler durch jenen § keineswegs aufgehoben
wurde (Plen. 19. XII. 89 1323 C. Vlil 160).
323. 1. Die Anwendung der §§ 328
und 824 auf die Rückkehr eines von den
Staats- oder Gemoinaebehörden aus poli-
zeilichen Rücksichten AhgeechafTten ist
durch das Ges. 27. X. 62 picht ausge-
schlossen, doch ist das Strafgericht be-
rechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob
das AbschalTungserkenntniss auf Grund-
lage eines die Abschaffung gestattenden
Digitized by LziOOQIC
VL HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSTALTEN U. VORKEHRUNGEN. 313
gehens oder einer üebertretung durch das Strafgericht
(§ 249), oder aus polizeilichen Rücksichten durch die
Sicherheitsbehörden abgeschafft worden ist, unter was
immer für einem Vorwande in eines derselben zurück-
kehrt, so begeht er durch diese Rückkehr eine üeber-
tretung, und soll das erste Mal mit Arrest von einem
bis zu drei Monaten, bei Wiederholung mit strengem
Arreste von drei bis zu sechs Monaten bestraft werden. —
StG. 293. 294. 300. 302-305. 320. 344. 355. 469—472.
512—514. 522; StPO. 407.
(Rückkehr) eines aus dem Kronlande oder Orte Abgeschafften. — Strafe.
324 (82). Derjenige, welcher aus einem Kronlande
oder aus einem bestimmten Orte von dem Slrafgerichle
(§ 249), oder aus was immer für Grqnden durch die
Staats- oder Gemeindebehörden auf beständig oder auf
eine gewisse Zeit abgeschafft worden, begeht, wenn er
im ersten Falle jemals, im zweiten Falle vor Ablauf der
gesetzten Frist wiederkehrt, eine üebertretung, und ist
Gesetzes (z. B. der Art. HI u. V des Ge-
meindeges. 5. HI. 62 [Geller Oesterr.
VerwaltungSKes. I. 31]) ergangen sei
(Gutachten des OGH. 26. XI. 67, stp. JB.
20 A. 1199).
2. In Folge entstandener Zweifel
worde im Einvernehmen mit dem ober-
sten Gerichtshofe (s. N. 1) entschieden :
1. dass auch im Bestände der Bestim-
mung des § 6 des Ges. 27. X. 62 das
den Gemeinden im Sinne des Art. III des
Ges. 5. m. 63 und der auf diesem Ar-
tikel bernhenden Bestimmungen der Ge-
meindeordnungen, sowie das den landes-
fOrstlichen Organen im Grunde des Art.
V, letzter Absatz, dieses Gesetzes, dann
das den Sicherheitsbehörden zar Hand-
habung der Sicherheit und öffentlichen
Sittlichkeit nach Massgabe der bestehen-
den Gesetze zustehende Recht zur Ab-
schaffVing eines Individuums aus einem
bestimmten Orte oder Gebiete aufrecht
bleibe; 2. dass jedoch der Strafrichter,
wenn er über eine Anklage gegen einen
polizeilich Abgeschafiften nach §§ 823 und
824 StG. einzuschreiten hat, nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet sei,
zu prüfen, ob das Abschaffangserkennt-
niss auch wirklich auf Grundlage eines
Specialgesetzes ergangen, somit die Ge-
setzlichkeit der Abschaffung ausser Zwei- I
fei sei. Aus diesem Grunde wurde auch
3. als zweckmässig ei klärt, dass ktlnftig
in jedem polizeilichen Abschaffungser-
kenntnisse das Gesetz, ^uf dessen
Grund die Abschaffung verfüet wurde,
angeführt werde (JME. 18. XII. 67 Z.
14181 : MdL 25. XII. 67 Z. 24105).
324. 1. Die von einer Gemeinde auf
Grund des Arl. III des Ges. 5. III. 62
(R 18) verfügte Ausweisung ist als Ab-
schaffung im Sinne des § 324 aufzufassen
und wird durch diese Gesetzesstelle ge-
schätzt (Plen. 31. X. 89/1304 G. VIII 49).
2. Dem Ausweisungserkenntniss nach-
gefolgte Aenderungen in denVerhältnissen
des Ausgewiesenen, die bei einem An-
suchen um Aufhebung jenes Erkennt-
nisses möglicherweise in Betracht kom-
men können, machen, insolange eine
solche Aufnebung nicht erfolgt ist, eine
wenngleich fahrlässige Rückkehr in das
Gebiet der Ausweisung oder auch nur
ein Durchreisen desselben nicht straffrei
(Plen. 18. V. 96/1960).
3.* In Fällen gerichtlicher Abschaf-
fungen und Landesverweisungen ist auch
die Gestattung vorübergehender Aufent-
haltsbewilligungen nur im Wege A. h.
Gnade (§ 411 StPO.) zulässig (JME. 18.
Vni. 1896 Z. 12268).
Digitized by LziOOQlC
314 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 824. - (30).
mit Arrest von einem bis zu drei Monaten, bei wieder-
holter Betretung mit eben so langem strengen Arreste
zu bestrafen.
Regelung der polizeilichen Abschaffung und des Schub-
wesens.*
(30) Qetetz 27. Jali 1871 (R 88).
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsraths finde Ich zu
verordnen, wie folgt:
§ !• Die Abschiebung aus einem bestimmten Orte oder
Gebiete mit der Verweisung an die Zuständigkeitsgemeinde oder bei
Personen, welche dem Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht ange-
hören, über die Grenze dieses Gebietes, darf aus polizeilichen Rück-
sichten nur gegen nachstehend bezeichnete Personen erfolgen, als:
a) gegen Landstreicher und sonstige arbeitsscheue Personen,
welche die öffentliche Mildthätigkeit in Anspruch nehmen ;
b) gegen ausweis- und bestimmungslose Individuen, welche
kein Einkommen und keinen erlaubten Erwerb nachweisen können;
c) gegen öfTentliche Dirnen, welche dem behördlichen Auf-
trage zur Abreise keine Folge leisten;
d) gegen aus der Haft tretende Sträflinge und Zwänglinge,
insoferne sie die Sicherheit der Person oder des Eigenthuras gefährden.
Bei wiederholter Abschiebung kann das Verbot der Rückkehr
ausgesprochen werden.
2. Die polizeiliche Abschaffung aus einem oder mehreren
Orten mit dem Verbote, dahin jemals oder binnen einer bestimmten
Zeit zurückzukehren, darf nur gegen die im § 1 bezeichneten Per-
sonen und nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
stattfinden.
Sie hat dann einzutreten, wenn die Gefährdung der öffent-
lichen Interessen, zu deren Schutz die Abschiebung bestimmt ist
(§ 1), vorzugsweise nur für den Ort besteht, aus welchem die Per-
son entfernt werden soll.
Die Abschiebung oder Abschaffung einer Person aus ihrer
Zuständigkeitsgemeinde ist unstatthaft.
Mit der Erwerbung der Zuständigkeit an einem Orte erlischt
die Wirkung der Abschaffung aus demselben.
Ausserdem können Personen, welche in dem Geltungsgebiete
dieses Gesetzes nicht heimatberechtigt sind, wenn sich ihr Aufent-
halt daselbst aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder Sicher-
heit als unzulässig darstellt, aus dem ganzen Geltungsgebiete dieses
Gesetzes oder aus einem bestimmten Theile desselben abgeschafft
werden.
Die Fälle, in denen auf Landesverweisung oder Abschaffung
als Strafe oder Strafverschärfung zu erkennen ist, werden durch die
Strafgesetze bestimmt.
* Darüber Geller Freizügigkeit nnd Ausweisungsrecht in CfV. HI S. 49 Cf-
Digitized by LziOOQIC
VI. HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSTALTEN U. VORKEHRUNGEN. 315
Das den Gemeinden nach den Gemeindegesetzen zustehende
Recht der Ausweisung bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
3. Die Abschiebung erfolgt entweder:
a) durch Vorzeichnung des von dem Abgeschobenen in be-
stimmten Fristen und Stationen zurückzulegenden Weges mittelst
Zwangpasses (gebundener Marschroute);
h) durch zwangsweise Beförderung unter Begleitung von
Wachorjscanen mittelst Schubes.
Die Anwendung des Schubes ist solange zu vermeiden, als
der Zweck desselben durch die Ertheilung eines Zwangspasses er-
reicht werden kann.
4, Die Abschiebung einer Person mittelst Zwangspasses oder
mittelst Schubes, sowie die polizeiliche Abschaffung darf nur auf
Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses der competenten Behörde
erfolgen.
Jedem solchen Erkenntnisse hat die Feststellung der Zustän-
digkeit und des gesetzlichen Grundes zur Abschiebung oder Ab-
schaffung vorauszugehen und ist hievon dem Landesausschusse des
Heimatlandes die Anzeige zu machen.
5» Zur Fällung des Erkenntnisses auf Abschiebung oder Ab-
schaffung sind als Schubbehörden berufen :
a) die Polizeidirection und deren exponirte Organe und, wo
solche nicht bestehen,
h) diejenigen landesfürstlichen oder Communalbehörden^
welchen die Führung der politischen Amtsgeschäfte erster Instanz
übertragen ist.
Den unter h) bezeichneten Communalbehörden kann die
Fällung der Abschiebungs- und Abschaffungserkenntnisse im Ver-
ordnungswege auch an Orten übertragen werden, wo sich eine Poli-
zeidirection befindet.
Die Ausführung der Abschiebung obliegt jenen Gemeinden,
welche als Scbubstationen bestellt sind.
6» Durch die Landesgesetzgebung kann ausser den Fällen
des § 5, lit. h die Fällung der Schuberkenntnisse einzelnen Ge-
meinden des Landes im übertragenen Wirkungskreise zugewiesen
werden.
7. Ueber Recurse gegen Abschiebungs- und Abschaffungser-
kenntnisse (§ 5, lit. a und h) entscheidet der Landeschef, gegen
dessen Entscheidung ein weiterer Recurs unzulässig ist.
Die Recurse gegen die Abschiebungserkenntnisse sind sofort,
gegen die Abschaffungserkenntnisse aber binnen drei Tagen nach,
der Kundmachung derselben einzubringen und haben aufschiebende
Wirkung.
8. Wenn eine Gemeindevorstehung findet, dass Anlass zur
Abschiebung oder Abschaffung einer in ihrem Gebiete befindlichen
Person vorhanden sei, hat sie über den Anlass hiezu und über die
persönlichen Verhältnisse des Beanständeten, sowie über dessen Ver-
antwortung hinsichtlich der ihm zur Last fallenden Umstände ein
Digitized by LziOOQIC
316
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 825-827. - (30).
Protokoll (Constitut) aufzunehmon, denselben nöthigenfalls in Ver-
wahrung zu übernehmen, und, falls sie nicht selbst zur Fällung des
Erkenntnisses berufen ist, das Protokoll sapimt Beilagen längstens
binnen vierundzwanzig Stunden, vom Zeitpunkte der Anhaltung
oder eingetretenen Verwahrung des Beanständeten, an die Schubbe-
hörde zur Entscheidung einzusenden.
Findet die Schubbehörde weitere Erhebungen noth wendig, so
hat sie vorläufig über die Verwahrung des Angehaltenen binnen
vierundzwanzig Stunden zu erkennen. ,
Im \fa\\e der Freilassung des Angehaltenen finden auf dessen
Behandlung die §§ 28, 29 u. 43 des Heimatgesetzes vom 3. Dec. 1863
(H 105) Anwendung.
In den Fällen des § 1, lü. d hat die Verwaltung des Straf-
oder Zwangsarbeil shauses die Mittheilung zur Fällung des Erkennt-
nisses vor Ablauf der Detentionszeit an die Schubbehörde recht-
zeitig zu machen.
9. Das Erkenntniss der Schubbehörde ist dem Angehaltenen
kundzumachen. Falls es auf Freilassung lautet, ist dasselbe also-
gleich zu vollziehen.
Wird gegen das auf Abschiebung oder Abschaffung lautende
Erkenntniss der Recurs ergriffen, so hat der Gemeindevorsteher
hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe binnen vierund-
zwanzig Stunden im Wege der Erkenntnissbehörde an die Recurs-
Instanz einzusenden.
Das Abschiebungserkenntniss ist nach eingetretener Rechts-
kraft sofort in Vollzug zu setzen.
[Die folgenden §§ 10-21 handeln von dem weiteren Verfahren der Gemeinden und
der Vertheilung der Schubkosten. Siehe Geller Oesterr. Verwaltungsges. I. 36.J
Vergolden oder Versilbern von Münzen und Nachbildung von Münzen oder
öffentlichen Creditspapieren ohne betrügerische Absicht.
325 (83). Wer ohne die Absicht, Jemanden zu
hintergehen (§§ 106, 114, 118 und 197), gangbare oder
auch ausser Gours gesetzte (verrufene) Münzen vergoldet
oder versilbert, oder Denkmünzen, Medaillen, Spielpfennige
oder was immer für geprägte Erzeugnisse; ebenso wer
Adressen, Ankündigungen oder überhaupt Druckwerke in
solcher Art verfertiget, dass sie bei oberflächlicher Be-
trachtung leicht als gangbare Münzen oder öffentliche
Creditspapiere angesehen werden können, macht sich
325. 1. Das für Münzen postulirte
Attribut „gangbar" bezieht sich nicht
auch auf Öffentliche Creditspapiere (Plan.
^. I. Ol 2546).
2. Da in § 325 neben der Arrest-
fitrafe der Verfall aller gesetzwidrigen
Erzeugnisse, also eine verschärfte Arrest-
strafe angecroht ist, verjährt die Ueber-
tretung des § 325 erst in sechs Monaten
(Plen. 8. V. 01/2606).
Digitized by CjOOQIC
VI. HPTST. ÜBERTRET. GEG. ÖFF. ANSTALTEN U. VORKEHRUNGEN. 317
einer Übertretung schuldig, und ist mit Arrest von einem
bis zu drei Monaten, und dem Verfalle aller gesetz-
widrigen Erzeugnisse zu bestrafen.
Unbefugtes Halten eines Press- oder Stosswerkes. — Strafe.
326 (84). Wer ein sogenanntes Stoss- oder Press werk
hält, ohne von der Behörde dazu ausdrücklich, oder durch
die Bewilligung zur Betreibung eines Gewerbes oder einer
Fabrieation, wozu Stoss- oder Presswerke nothwendij?^
sind, die Erlaubniss erhalten zu haben, macht sich einer
Übertretung schuldig, und ist nebst dem Verfalle des
Stoss- oder Presswerkes das erste Mal mit Arrest von
acht Tagen bis zu einem Monate, bei wiederholter Über-
tretung nebst einmonatlichem Arreste, wenn er ein Gewerbs-^
mann ist, auch mit dem Verluste des Gewerbes zu bestrafen.
Unbefugtes Halten einer Winkelpresse.
327 (69). Wenn Jemand eine Buchdruckerpresse,
oder eine Handpresse mit Schriftsatz, oder eine Kupfer-
druck-, Steindruck-, Holzdruck-Presse, oder was immer
für ein Presswerk, das zur mechanischen oder chemischen
326. 1. Durch die hier gegebene Norm
wollte jedem Missbrauche vorgebeugt
werden, der mit Stoss- oder Press werken
getrieben werden könnte. Deshalb ist
selbst der unbefugte Besitz an sich (we-
?en der schon dadurch begründeten Ge-
fahr des Missbrauchs) als Uebertretung
zu bestrafen (23. VI. hl A. 816).
2. Die dem öffentlichen Rechte an-
gehörende Ausweisuntrsbefugniss der Ge.
meinde bez. politischen Behörden ist
durch privatrechtliche Normen und na-
mentlich durch jene des § 92 bGb. nicht
beschränkt (6.. XI. 79,209; Plen. 6. VI.
93/1654).
327- 1- Als ein Presswerk ist auch
der Hektograph anzusehen und das un-
befugte Halten desselben fällt daher unter
§ 327. „Gegenüber der gesetzlichen Fiction
allgemeiner Gesetzeskenntniss lässt sich
nicht verlangen, dass jedes neu erfundene
Presswerk erst durch eine besondere Ver-
ordnung in den Bereich des § 327 einbe-
zogen werde" (1. VII. 87/1076 G. VI 264).
2. Da ein mit Hektographentinte her-
gestelltes Schriftstück auf Hektographen-
masse abgedruckt und von dieser sodann
durch Andrücken leeren Papiers eine
unbestimmte Anzahl iJenlisciier Abzügi^
hergestellt werden kann, diese AJ>schrif-
ten demnach Druckschriften sind, so ist
die Hektographenmasse als ein „Press-
werk" anzusehen (Plen. 80. IV. 01/2603).
8. Die Verheimlichung des Besitzes
oder eine länger andauernde Verwendung
des Presswerks sind nicht Voraussetzun-
sen der Uebertretung des unbefugten
Haltens einer Winkelpresse (Plen. 26. IV.
92/1554 G. X 226).
4. Die Uebertretung des § 827 begeht
auch, wer eine grössere Anzahl von
Presswerken hält, als ihm von der Be-
hörde gestattet wurde (Plen. 29. III.
93/1681 C. XI 299).
5. Ebenso wer eine Handpresse mit
einer das in der Concession bezeichnete
Flächenausroass überschreitenden Satz-
fläche hält (Plen. 7. m. 99/2320).
6. Wer sich ohne behördliche Be-
willigung das Halten eines Presswerks
von dem Concessionär übertragen lässt,
ist auch dann strafiällig, wenn bis zur
Erlangung der Bewilligung vereinbarungs-
gemäss der Concessionär als der Behörde
gegenüber verantwortlich in dem Ge-
Schäftsbetriebe mitzuwirken hat (Pin.
31. X. 99 2403).
Digitized by LziOOQlC
318 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. g§ 828-331. - (31). (31a).
Vervielfältigung von Druckschriften geeignet ist (Arl. II.
des Kundin.-Pat.), ohne Erlaubniss der Behörde häh,
begeht eine Übertretung, welche mit dem Verfalle des
Presswerkes, und mit Geldstrafe von einhundert bis
fünfhundert Gulden, und bei länger fortgesetztem Ge-
brauche auch noch mit Arrest von einem bis zu drei
Monaten zu ahnden ist.
Benützung der Ragueneau-Thielen^schen und anderer
Vervielfältigungspressen.
(31) Verordnung des Minisferiams des Innern 4. Jan. 1859 (R 10).
1. Zum Halten und zur Benützung der Ragueneau-Thielen^schen
Presse und ähnlicher Druck Vorrichtungen, die zur Vervielfältigung
von Druckschriften auf mechanisch-chemischem Wege dienen, ist
die Bewilligung des betreffenden Statthalters (Landespräsidenten)
einzuholen.
2. Das unbefugte Halten der erwähnten Vervielfältigungs mittel
ist nach § 327 StG. als Übertretung des unbefugten Haltens einer
Winkelpresse zu behandeln.
3. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die von landes-
fürstlichen Behörden benutzten derlei Pressen keine Anwendung.
Unbefugte Verfertigung eines der vorgenannten Werke.
328 (85). Ebenso ist Derjenige zu bestrafen, welcher
eines der in den §§ 326 und 327 bezeichneten Werke
verfertiget, ohne die Bewilligung zur Betreibung eines
Gewerbes oder einer Fabrication, die derlei Werke er-
zeugen, oder den Auftrag oder die Erlaubniss der Behörde
dazu erhalten zu haben.
Verfertigung von Punzen, Stempeln oder Modellen zu Nachbildungen von
Münzen. — Strafe.
329, In gleicher Weise ist die ohne Erlaubniss der
Behörde geschehene Verfertigung und der Gebrauch von
Punzen, Stempeln oder Gussmodellen von was immer
für einer Form, mit welchen Abdrücke oder plastische
Nachbildungen von Münzen nach einem im In- oder
Auslande gesetzlich gangbaren Gepräge in Metallen er-
zeugt werden können, dieselben mögen zum Spielwerke,
zu Verzierungen oder zu sonst was immer für einem,
obgleich an sich erlaubten Zwecke bestimmt sein, als
Uebertretung zu bestrafen.
Digitized by LziOOQlC
Vn. HAÜPTST. ÜBERTRET. GEG. D. PFLICHTEN EINES ÖFF. AMTES. 319
Verkehr mit ausländischen Münzen.
(31 a) Kais. Verordnung 21. Sept. 1899 (R 176).
Dritter Theil.
§ 12. Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Handelsminister und dem Eisenbahnminister allgemein
oder für bestimmte Gebietstheile zu untersagen, dass ausländische
Münzen oder sonstige ausländische Zahlungsmittel in Zahlung oder
an Zahlungsstatt gegeben oder genommen werden.
Ein solches Verbot, sowie dessen Aufhebung muss im
Reichsgesetzblatte kundgemacht werden. Das Verbot darf nicht vor
Ablauf von vier Wochen nach seiner Kundmachung in Wirk-
samkeit treten.
Die gewohnheilsmässige oder gewerbsmässige Übertretung
eines solchen Verbots wird von den Gerichten als Übertretung mit
einer Geldstrafe bis zu 200 K oder mit Arrest bis zu einem Monat*^
bestraft.
330. Wer ein öffentliches Amtssiegel (§ 316) ohne
Auftrag des Amtes, für welches dasselbe geholt, ver-
fertigt oder das verfertigte an jemand Anderen verab-
folgt, als an das Amt, welches die Verfertigung aufge-
tragen hat, macht sich einer üebertretung schuldig, und
ist das erste Mal mit Arrest von einer Woche bis zu
einem Monate, bei wiederholter üebertretung nebst ein-
monatlichem Arreste, wenn er ein Gewerbsmann ist,
auch mit dem Verluste des Gewerbes zu bestrafen.
Yll. Hauptstuck.
Von den Uebertretungen gegen die Pflichten
eines öffentlichen Amtes.
Bestrafung der ülTentlichen Beamten, Diener u. s. f., die sich in ihren Amts-
oder Dienstverrichtungen thätliche Beleidigungen erlauben.
331 (86). Wenn eine der im § 68 bezeichneten
Personen sich in ihren Amts- oder Dienstverrichtungen
331. 1. nDer im § 331 gebrauchte
Aosdnick , thätliche Beleidigung' hat nicht
die beschränkte Bedeutung einer unmittel-
baren physischen Berührung oder mecha-
nischen Hacdanlegung, sondern . . . (es)
mnss unter thätlicher Beleidigung jede
andere Beschränkung in der Freiheit des
im Allgemeinen erlaubten Thuns und
Lassens. welche sich eine Amtsperson
als solche unberechtigt und ohne hin-
reichenden Grund anmasst, verstanden
werden". Eine solche liegt auch in dem
von dem Gemeindevorstand an die Wache
ertheilten Auftrage, gewissen Personen
das Sprechen mit einander zu verbieten
und sie zum Auseinandergehen aufeuior-
dern (10. V. 5* A. 485). S. § 812^".
2. Lag der objective Thatbestand
eines Verbrechens oder Vergehens vor,
so halte das Polizeiorgan nicht erst die
Digitized by LziOOQlC
320
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL.
882-385.
(32).
thätliche Beleidigungen erlaubt (worunter insbesondere
Verhaftnehmungen in anderen als durch die Gesetze be-
stimmten Fällen begriffen sind), so macht sie sich einer
Uebertretung schuldig, und ist das erste Mal mit Arrest
von drei Tagen bis zu einem Monate, das zweite Mal
mit ebenso langem strengen Arreste zu bestrafen.
Amtsmissbtauch der Ge werbe-Inspectoren.
(32) Gesetz 17. Juni 1888 (R 117).
§ 16. Die Gewerbe-lnspectoren sind durch ihren Amtseid
zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntniss gelangten Geschäfts- und
Betriebsverhältnisse zu verpflichten, namentlich haben sie über die
ihnen von den Gewerbe-Unternehmern als geheim bezeichneten
technischen Einrichtungen, Verfahrungsweisen und etwaigen
Eigenthümlichkeiten des Betriebes das strengste Geheimniss zu
bewahren.
Wer solche als geheim bezeichnete Einrichtungen, Verfah-
rungsweisen und sonstige Eigen thümlichkeiten während der Dauer
seiner Bestellung als Gewerbe-Inspector oder nach dem Austritte
aus diesem Dienstverhältnisse unbefugt einem Anderen mittheilt
oder veröffentlicht, oder dieselben zu seinem Vortheile verwerthet,
macht sich, insoferne nicht strengere Bestimmungen des allgemeinen
Strafgesetzes zur Anwendung kommen, eines Vergehens schuldig
und wird mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft
Die Anwendung der Disciplinarvorschriften ist durch diese Bestim-
mung nicht ausgeschlossen.
Umstände zur Verschärfung der Strafe.
332 (87). Wäre die thätliche Beleidigung unter
Umständen geschehen, welche zu einem Auflaufe Anlass
gegeben haben oder doch geben konnten, so ist die
Strafe strenger Arrest von einem bis zu drei Monaten
strafe desjenigen, der sich ohne betrügerische Absicht für einen öfTentlichen
Beamten oder Diener ausgibt.
333 (88). Wer sich ohne betrügerische Absicht
(§ 199, lit. h) für einen öffentlichen Beamten oder Diener
subjective Seite zu untersuchen, bevor
es den Verdächtigen verhaftete (Plen. 29.
X. 95/1926).
8. Dass der Körper des Beleidigten
berührt wurde, ist für die Annahme einer
thätlichen Beleidigung nicht erforderlich.
Es genügt hiefür das in der Absicht los-
zuschlagen erfolgte drohende Erheben
eines Werkzeugs (29. lU. 01/2586).
4. S. oben § 34 «<y.
333. 1. In dem 8. Theile der Wehr-
vorschriften (Evidenz Vorschrift betreffend
die Personen des Mannschaftsstandes und
der Kriegsmarine), welcher von dem LVM.
nach gepflogenem Einvernehmen mit
dem JM. auszugsweise mit Vdg. 28. XI.
90 (R 207) kundgemacht wurde, befindet
sich in § 6 folgende Bestimmung: 8. Dem
nichtactiven Soldaten ist das Tragen der
MilitSruniform oder selbst einzelner Uni-
Digitized by LziOOQIC
VIII. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 321
ausgibt, oder sich durch das unbefugte Tragen der Uni-
form den Anschein eines öffentlichen Beamten oder
Mihtärs anmasst, macht sich einer üebertretung schuldig,
und soll mit Arrest von drei Tagen bis zu einem
Monate bestraft werden.
Unbefngtes Tragen von Ordenszeichen oder anderen Ehrendecorationen.
334. Wer unbefugt in- oder ausländische Ordens-
zeichen oder Ehrendecorationen trägt, begeht eine üeber-
tretung, und verfällt in eine Geldstrafe von zehn bis
hundert Gulden.
VIII. HauptstUck.
Von den Vergehen und üebertretungen gegen
die Sicherheit des Lebens.
Allgemeine Vorschrift in Beziehung anf die Vergehen und Üebertretungen gegen
die Sicherheit des Lebens.
335 (89)* Jede Handlung oder Unterlassung, von
welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen,
fär Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge
besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach
formstücke (wie z. B. der Feldkappe
nntersagt. Wird ihm beim Uebertritte in
das nichtactive Verhältniss eine Militär-
uniform gegeben, so darf er sich derselben
nur bis zum Eintreffen in seinem Auf-
enthaltsorte, dann bei einer Einrückung
bedienen (JMV. 2. XI. 99 VB. 44).
2. Ist das Tragen eines einzelnen
üniformstücks dazu bestimmt und ge-
eignet, den Anschein zu erwecken, dass
der Träger als Militär, öffentlicher Be-
amter oder Diener zum Tragen der Uni-
form berechtigt sei, so fällt es unter
§ S88 (Plen. 1. VII. 97/2128).
8. Das Sich- Ausgeben fär einen öffent-
lichen Beamten oder Diener muss nicht
von Pereon zu Person erfolgen, es kann
auch schriftlich oder in concludenten
Handlangen zur Evidenz gelangen, wenn
nur der Thäter Andere glauben machen
will, dass er öffentlicher Beamter oder
Diener sei oder als solcher handle (Plen.
7. V. 02/2719).
FaliHitsIge Körperverletzung oder Tödtung.
I. Verhältniss zu and. Delicten (1—8).
1. Gefahrdg. d. körp. Sicherheit § 431
(1. 2).
Geller, Österr. Gesetze. 1. Abtb. V. Bd.
2. Misshandlung b. häuslicher Zucht
§ 414 (3).
3. Vernachlässigung bösartiger Haus-
thiere § 391 (4).
4. Unbeaufsichtigtes Stehenlassen v.
Pferden § 430 (5. 6).
5. Curpfuscherei § 843 (7).
6. Baupoliz. Übertretungen (8).
II. Activ- und Passivsubject (7—13. 39.
40).
III. Culpa und Causalität (14-50).
1. Im allgemeinen (14—34).
2. Bei Unterlassgn. (31—33. 35—40^.
3. Im Falle einer Mitschuld (41— 50j.
a) Auf Seite des Passivsubjekls
(41—45).
b^ Auf Seite Anderer (46—50).
IV. Feststellung (49. 50).
335. 1. Da § 431 nur dann anzuwen-
den ist, wenn die darin angeführten Hand-
lungen und Unterlassungen nicht nach
§§ 335 337 zu ahnden sind, so wird durch
ein Verschulden, das neben der schweren
körperlichen Beschädigung oder dem Tode
eines Menschen auch noch die Gefähr-
dung oder leichte Körperverletzung an-
derer Menschen verursacht wurde, Ideal-
concurrenz der Delicte aus §§ 335 und
ZI
Digitized by LziOOQlC
322
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § '835. - (32).
seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäfti-
gung, oder überhaupt nach seinen besonderen Verhält-
nissen einzusehen vermag, dass sie eine Gefahr für das
Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von
Menschen herbeizuführen, oder zu vergrössern geeignet
lichkeit nach § 335 nicht aas (2. IV.
97/2058).
8«. Die Vertragabestimmnng, dass dt-r
Pächter zur Vornahme von Reparaturen
auf dem Pachtgate nicht verpflichtet sei,
schlieest seine strafrechtliche Verein twort-
lichkeif für eine aus der Unterlassung
einer Bauherstellung entstandene Schä-
digung des Lebens, der Gesundheit oder
der körperlichen Sicherheit von Menschen
nicht aus (25. VI. 74/16).
». Die Pflicht, die Haus'aken in der
vorgeschriebenen Art zu verwahren, triflt
nicht blos den Eigenthflnner, sondern auch
den Wirtschafter, und beide Angekl. waren
die insbesondere für Landleute erlassene
Vorschrift aber die bestimmte Art dieser
Verwahrung, vermöge ihrer Beschäftigung
zu wissen verpflichtet; die Meinung, es
sei dem Zwecke der gegebenen Vorschrift
durch Vorkehrungen entsprochen, die der
Anordnung dieser Vorschrift nicht ge-
recht werden, vermag nicht zu excaloiren
(14. III. 91 1417). ^
10. Die vorschriftswidrige Uebertra-
gung der Bauführung an einen nicht
concess'onirten und unbefugten Baumeis-
ter macht an sich den Bauführer noch
nicht für den durch einen Baufehler des
Eisteren verursachten, mit der Tödtung
eines Menschen verbundenen Einsturz
des Baues verantwortlich (20. XI. so 292)
S. N. 11. 43. ' ^'
11. Der der Behörde als Baaleiter An-
gezeigte ist für die Erfüllung aller Pflich-
ten ve antwortlich, die kraft des Gesetzes
mit der Stellung des Bauleiters verban-
den sind, und ist die Einwendung nicht
zu beachten, dass er nur eine vorgescho-
bene Person war, indem der Bauherr
ein Fachmann, der jedoch die Befähigang
zur Führung eines Hochbaues nicht hatte,
thafsächlich den Bau leitete und der
Angekl. nur formell der Behörde gegen-
über als verantwortlicher Bauleiter aus-
gewiesen wurde (17. IJT. 91/1487 C IX
280).
12. Wird erwogon, dass der angekl.
Baumeister seinem Maurerpolier den Auf-
trag gab. die bei der Häuserdemolirang
gewonnenen Steine noch bis zur Höhe
des zweiten Meters ordnungsmässig auf-
zuschichten, und dass der Zusammen-
sturz des Steinhaufens mit Bretterver-
431 nicht begründet; hier ist blos § 335
anzuwenden (31. I. 96 1942).
2. Eine fahrlässige Körperverletzung,
deren vorsätzliche Zufügung nach §§ 153
oder 155a zu ahnden wäre, ist nicht nach
§ 335, sondern nach § 431 zu beurtheileu
(26. L 01/2556).
3. Es kann auch eine Misshandlung
bei häuslicher Zucht so beschaffen sein,
dass sie unter die allgemeine Vorschrift
des § 335 fällt, und sie ist es auch, wenn
der Misshandelnde leicht einzusehen ver-
mochte, dass die Art der Misshandlung
für das Leben oder die Gesundheit des
Misshandelten Gefahr herbeizuführen ge-
eignet sei" (29. V. 60 A. 954). S. §§ 152-'»,
413if8.
4. „Aus der Vergleichung der §§ 391
und 335 ergibt sich klar, dass der erstere
nur dann Anwendung flndet, wenn infolge
der unterlassenen gehörigen Verwahrung
eines bösartigen Hausthiers entweder
niemand beschädigt worden, oder doch
eine schwere körperliche Beschädigung
oder gar der Tod eines Menschen nicht
ein?etreten ist". Hat aber die erwähnte
Unterlassung den im § 335 bezeichneten
schweren Erfolg herbeigeführt, „dann kann
es keinem Zweifel unterliegen, dass der
§ 835 anzuwenden ist, weil derselbe eine
allgemeine Vorschrift enthält, welche auf
alle Fälle passt, in welchen derjenige,
welchem die Unterlassung oder Handlung,
die eine der erwähnten .»-chweren Folgen
veranlasst hat, zur Last fällt, die Ge-
fährlichkeit der Unterlassung oder Hand-
lung einzusehen vermochte" (20. XI.
76/132; 12. VL 85 C. IV 421). Entgg. 5.
VIII. 57 A. 820. Vgl. § 8415a.
5. Auf den Fall, wo durch Vernach-
lässigung der Aufsicht der Pferde der
Tod eines Menschen verursacht wird, ist
§ 335 und nicht § 430 anwendbar (15. V.
74/8).
6. § 480 zieht den Fall nicht in Be-
tracht, wenn di»r Tod als Folge eintritt,
auf diesen Fall muss nur die allgemeine
Anordnung des g 885 angewendet werden
(9. XIL 81 382).
7. Betreffend Curpfuscherei s. §3435 7.
8. Die in den Bauvorschriften ent-
haltene Slrafandrohung gegen Fehler in
der Bauführung schliesst die Verantwort-
Digitized by LziOOQlC
Vin. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHER H. D. LEBENS. 323
sei, soll, wenn hieraus eine schwere körperliche He-
schädigang (§ 152) eines Menschen erfolgte, an jeJem
schalan? aas Ursache der Ueberscbreitang
dieser Höhe erfolgte, ferner, dass seit
dem Aaftrage des Baumeisters znr Anf-
schlichtüng der Steine bis zur Höhe eines
zweiten Meters eine positive Handlang
desselben in dieser Rticksicht nicht mehr
vorgekommen ist, dass er aber auch die
weitere Aafschlichtang der Steine and
die Aasbaachang der Einfriedang nicht
gesehen und keine weitere Mittheilung
davon erhalten hat, dan^ erscheint die
aas diesenFeststellungen gezogeneSchlas";-
folgerang, dass demselben weder durch
eine positive Handlung, noch durch eine
Unterlassung ein Verschulden an dem
gedachten Einstürze zur Last falle, als
richtig (13. Xn. 8*/716 C. IIl 406).
18. Aach die ungeborene Leibesfrucht
ist als Kind, bezw. als Mensch im Sinne
des § 335 anzusehen, durch dessen fahr-
lässige Tödtung das in diesem § normirte
Vergehen begangen werden kann (28. V.
84/644).
14. Die in den nattlrlichen Folgen
einer Handlang oder Unterlassung begrün-
dete allgemeine Erkennbarkeit der Ge-
fahr steht hier einer durch besondere
Vorschrilten vermittelten Einsieht gleich
(8. X. 97/2198).
15. Auch die im § 335 verpönten
Handlangen stehen im Bande der Cau-
salität, and e3 gelten auch bei ihnen die
Grandsätze des § 184. da im Contexte
des § 385 auf die Bestimmung des § 152
und in diesem bei dem bedeutungsvollen
Worte „daraus" auf den § 134 hinge-
wiesen wird (25. X. 89,1277).
16. Diese Gesetzesstelle setzt nur
das bei jedem zurechnungsfähigen Men-
schen vorhandene, gewöhnliche Mass an
Einsicht vorau?, wenn nicht nach den
hier erwähnten individuellen Verhältnissen
eine höhere Anforderung gerechtfertigt
ist (15. L, 25. IX. 97/2040. 2126).
17. Wer eine mit Gefahr für Leben
oder Gesundheit verbundene Arbeit, sei
es aach über Auftrag übernimmt, hat
die zur Hintanhaltung der Gefahr erforder-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu
vertreten, sonach einen Mangel derselben
zu verantworten (22. XU. 00,2550).
18. Der Thatbestand des Vergehens
nach 335 kann nicht deshalb ausgeschlos-
sen werden, weil der Angeklagte den Tod
oder die schwere körperliche Beschädi-
gung nicht als Erfolg vorherzusehen ver-
mochte (11. X. 95,1880).
19. Die durch Thatsachen nicht ge- ]
gründete Annahme der gefährlichen Be- '
sehaiTenheit einer Sache und ihr einge-
bildetes Gebrerhen können die Voraus-
setzung der Schuld des Angeklagten
nicht begründen, wenn ein dem Angekl.
nicht bekanntes wirkliches Gebrechen
einen Unfall herbeigeführt hat (11. XI.
93/1688).
20. Die Uebertragung der Obsorge
über das Gewerbe auf einen der Behörde
nicht angezeigten Stellvertreter befreit
den Gewerbsinhaber nicht von der Ver-
antwortlichkeit für die Gefährdung des
Lebens, der Gesundheit oder körperlichen
Sicherheit von Menschen durch Ausser-
achtlassang gewerblicher Vorschriften (11.
H. 97/2048).
21. Fahrlässiges Schiessen an einem
Orte, in dessen Nähe sich, wenngleich
nicht in der Schasslinie, Menschen be-
finden, fällt, wenn durch einen Prell-
scbuss ein Mensch beschädigt wurde,
unter § 835 (15. V. 67 A. 1182).
. S2. Der § 385 verlangt nicht, dass
der Tod eine nothwendige Folge der
schuldbaren Handlang oder Unterlassung
eines Dritten sei. sondern nur. dass die
schaldbare Handlung oder Unterlassung
von ihrem Urheber als dazu geeignet er-
kannt werden konnte, eine Gefahr für
fremdes Leben herbeizuführen, und dass
thatsächlich der Tod eines Menschen da-
durch herbeigeführt worden s- i (9. XIl.
81; 382).
23. Das gewaltsame, an sich rechts-
widrige Herumzerrea eines Menschen in
uomittelbaier Nähe Anderer erscheint,
wenngleich die Letzteren zur Unter-
stützung des Bedrohten herbeigeeilt sind,
geeignet, deren körperliche Sicherheit zu
gefährden, und der Thäter haftet für
dieses schuldbare Vorgehen in derselben
Weise, wie etwa bei Tödtungen oder
Körperverletzungen die aberratio ictus
zugerechnet wird (28. VI. 88/1169). t
24. Die Beihilfe zum Selbstmord
(Herbeischaffung von Gift und dessen
Vorbereitung zum sofortigen Genüsse für
eine Person, die entschlossen ist, sich
das Leben zu nehmen) erscheint als eine
Handlung, von der der Handelnde nach
dem natürlichen Laufe der Dinge ein-
sehen muss, dass sie eine Gefahr fOr
das Leben des zum Selbstmord Entschlos-
senen herbeizuführen geeignet ist, und
fällt somit unter § 885 (11. XI. 82/501). J
25. Der ursächliche Zusammenhang
zwischen der That und dem zu einem
sogenannten Tödtungsdelicte erforder-
lichen Erfolge wird dadurch nicht unter-
DigitizedbyGoö'gle
324
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 835. - (32).
Schuldtragenden als Uebertretung mit Arrest von einem
bis zu sechs Monaten; dann aber, wenn hieraus der
brochen, dass der letztere neben der That
auch noch durch eine zufällig hiuzuee-
tretene Zwischenursache vermittelt wurde.
Der Umstand, dass derjenige, dem Gift
unbefugt verkauft wurde, das Gift in
selbstmörderischer Absicht an sich ge-
bracht und sich damit getödtet hat, ver-
mag daher die Verurtheilung des Ver-
käufers nach § 335 nicht zu hindern (7.
XI. 91/1479 G. X 148).
26. Die Verantwortung für die Un-
terlassung eines ftü* eine bestimmte Be-
triebsart aus Sicherheitsrttcksichten vor-
gischri ebenen Arbeitsvorgangs kann der
etriebsleiter nicht ablehnen, wenn er
den Arbeitern diesen Vorgang wohl auf-
getragen, dessen Ausserachtlassung je-
doch nicht mit irgend einem Zwangs-
mittel (wie Entlassung, Lohnabzug u. dgl.)
bedroht und überhaupt nichts gethan hat,
am die Befolgung dieses Auftrags zu er-
zwingen (8. IV. 93/1687).
27. Dem technischen Leiter einer
Fabrik obliegt selbstverständlich die Pfliclit
der Ueberwachung der verwendeten Ar-
beitskräfte ; sie kann jedoch nicht so weit
gehen, dass jedem Arbeiter auf Schritt
und Tritt nachgegangen und jeder seiner
Handgriffe beobachtet werde. Eine solche
den ganzen Geschäftsbetrieb nach allen
Richtungen hin bis ins kleinste Detail
durchdringende absolute Ueberwachungs-
pflicht des Fabriksleiters kennt die GewO.
nicht. Im allgemeinen darf dieser, falls
ihn nicht schon culpa in eligendo trifft,
wohl voraussetzen, dass sein Personal
die ihm nach § 76 GewO. obliegende Pflicht
thut, und dass somit ein jeder seiner
Arbeiter die ihm anvertraute Verrichtung
nach besten Kräften besorgt; wobei er
allerdings hierauf gebührenden Einfluss
zu nehmen, belehrend, warnend und ahn-
dend aufzutreten und fleissig nachzu-
sehen hat, wo sich Bedenken ergeben.
Nur wenn das ordnungswidrige Verhalten
eines Arbeiters trotz vorliegenden An-
lasses zu intensiverer Ueberwachung von
dem Fabriksleitern unbemerkt bleibt,
liegt in dem Mangel der nach Lage der
Umstände zu bewährenden erhöhten Vor-
sicht eine bei Eintritt der Folgen des
§ 885 zu verantwortende Pflichtverletzung
(U. I. 02/2680).
28. Der Schuldtragende kann die
Verantwortlichkeit für die Vernachlässi-
?;ung einer zur Hintanhaltung einer Ge-
ahr erlassenen Vorschrift, die er nach
seinen Verhältnissen zu kennen und zu
befolgen hat, nicht deshalb ablehnen, weil
er die Gefahr durch andere von ihm ge-
troffene oder beibehaltene Vorkehrungen
abzuwenden geglaubt hat (8. I. 98;2159).
29. Die Verantwortlichkeit des Wa-
genlenkers für das Ueberfahren eines
Menschen ist nicht dadurch bedingt, dass
er hiebei eine strassenpolizei liehe Vor-
s.chrift verletzt habe (7. Vi. 02/2745).
80. Der Mangel der in § 74 al. 8
GewO. erwähnten Schutzvorrichtungen
bekundet eine Vernachlässigung der bei
dem Gewerbsinhaber oder seinem Stell-
vertreter vorauszusetzenden Aufmerksam-
keit und Einsicht (30. IV. 97/2085).
31 . Muss dem Angekl. auch zur Last
geschrieben werden, dass er den ohne
Zweifel schuldbaren Irrthum, in dem er
sich zufolge der Anwendung der neuen
Sprengmethode und dpa Unterlassens
einer näheren Untersuchung der Bohr-
löcher in der Richtung, ob auch alle
Bohrlöcher explodirt waren, befand, auf
die Arbeiter übertragen habe, so wurde
doch das causale Fortwirken dieses Irr-
thums in dem Augenblicke unterbrochen
und aufgehoben, als Letztere wahrnahmen,
dass im Bohrloche noch Pulver vorhan-
den sei. Von da an kann eine causale
Wirkung dem Mangel der Belehrung über
die anzuwendenden Vorsichten nicht zu-
gestanden werden, deren Erforderniss die
Urtheilsbegründung ohnehin nur mit der
neuen Sprengmethode in Verbindung
bringt. Die Arbeiter standen vor der ganz
selbständigen und der Anwendung der
elektrischen Zündung keineswegs ei^en-
thifmlichen Thatsache, dass die Entla-
dung des Bohrloches misslang und dass
sie auch mit den durch diese Thatsache
an sich gebotenen Vorsichtsmassre.elD
un vertraut seien ; dass der Angekl. Grund
hatte, vorauszusetzen, die jedermann ein-
leuchtende Gefährlichkeit des Entferncns
einer Pulverladung an sich und mit Hilfe
eiserner Werkzeuge insbesondere sei
seinen Arbeitern nicht bekannt, ist we-
der festgestellt, noch lässt es sich nach
der Sachlage annehmen (11. IV. 85 C
IV 259).
32. Dadurch, dass jemand Dynamit
in seinem Verkaufsgewölbe an einer seinen
Bediensteten zugänglichen Stelle aufbe-
wahrt, ohne die Bediensteten über dessen
Eigenschaften zu belehren, kann die
Uebertretung des § 885 begründet we^
den (14. IV. 88/1140 G. VI 432).
33. Bei Verabsäumungen, die in An-
sehung der mittels einer Dampfmaschine
betriebenen Arbeits- oder Zwischenrot-
Digitized by LziOOQlC
VUI. HPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 325
Tod eines Menschen erfolgte, als Vergehen mit strengem
Arreste von sechs Monaten bis zu einem Jahre geahndet
werden.
schinen nnterlaufen, kommt die Nichtein-
haltang der Bcstimmangen der Vdg. v.
1. X. 75 (R 130) strafrechtlich nicht in
Betracht (16. XII. 85^864 C. V 17d).
84. Ob in der Handlang das zu einem
culposen Delicte erforderliche Verschalden
enthalten sei, gehört znr Prüfung des
Cassationshofs (26. II. 76/106).
85. Die Unterlassung der erforder-
lichen Verwahrung der Stiege fällt unter
§ 385 (3. lU., 3. XI. 53 A. 273. 886).
36. Ebenso die Unterlassung der Ein-
zäunung eines in der Nähe eines Wohn-
hauses (15 Schritte davon entfernt) be-
stehenden Teiches an den Seiten, wo
sich leicht eine Annäherung zum Wasser
ergeben kann (31. III. 53 A. 282).
87. Eine besondere Anordnung der
Behörde zu verlangen Jiegt nicht in der
Bestimmung des § 335 ; es genügt, wie
in dem dieser gesetzlichen Bestimmung
zugrunde liegenden § 89 5 des II. Th. des
StG. V. 8. IX 1803 ganz sachgemäss aus-
gesprochen ist, wenn etwas unterlassen
wird, „was zu thun eine von selbst ver-
standene Pflicht des Stande, Gewerbes,
der Beschäftigung oder sonst eines Ver-
hältnisses isf". Indem sich der Angekl.
zum Betriebe seiner Dreschmaschine einer
gefährlichen Vorrichtung bediente, hat er
einen Zustand herbeigeführt, aus welchem
för ihn die Pflicht, Sicherheitsvorkeh-
mngen zu treffen, hervorgeht, soferne er
die Einsicht der Gefährlichkeit besass,
oder sofftrne mindestens die Folgen der
Unterlassung ftlr jedermann leicht er-
kennbar waren (7. 111. 84/752 G. IV 207).
38. Die Strafbarkeit der Unterlassung
wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass
dem Beschuldigten die Verpflichtung,
eine bestimmte Handlung vorzunehmen,
durch eine im administrativen Wege er-
lassene, zwar rechtskräftig«, aber mate-
riell unbegründete Amtsverfügang aufer-
legt worden ist (2. VII. 86/945 G. V 450).
89. Unter dem Gesichtspunkte des
§ 3SÖ kann eine Unterlassung nur dann in
Betracht kommen, wenn derjenige, dem
sie zur Last fällt, in irgend einer Weise,
eventuell durch Nichtbeachtung einer ihm
obliegenden Pflicht, die Herbeiführung
jener Lage verschuldete, in der es
seines activen Eingreifens bo-urfte, wenn
der Erfolg nicht eintreten sollte. Diese
Voraussetzung trifft nicht zu, wenn ein
Meister bei .seinen Nachforschungen nach
seinem vermissten Gesellen, dem gegen-
über ihm keine Aufsichtspflicht oblae,
denselben auf der Strasse liegen fand,
ihn jedoch, ohne seinen Zustand zu unter-
suchen, und ohne Anstalten zu dessen
Wegtransportirung zu treffen, in der
Winterkäite liegen Hess, so dass der Ge-
selle den Tod durch Erfrieren fand (16.
V. 8* 641).
40. Indem der Angekl, in pflicht-
widriger Weise es unterlassi'n hat. seinem
Vater unter Umständen, die eine Ge-
fahr für dessen Leben herbeizuführen
geeignet waren, beizustehen, hat er der
Wirksamkeit dieser Umstände freien Lauf
gestattet: seine Unterlassang ist daher
für den daraus resultirenden Todesfall
causal geworden (14. XII. 88 1231 C.
VII 125).
41. Die Frage nach dem ursächlichen
Zusammenhang zwischen That und Er-
folg ist rein objectiv, unabhängig von
jener nach dem subjectiven Verschulden
zu lösen. Das Verschulden desjenigen,
der den Causalnexus herbeigeführt hat,
wird dadurch nicht leseitigt, dass auch
ein Dritter zu den den Ertolg bewirken-
den Umständen beigetragen hat (11. X.
95,1880).
42. Auf Fahrlässigkeit beruhender
Irrthum entschuldigt nicht. Ebensowenig
der Umstand, dass der Unfall durch Fahr-
lässigkeit des Verletzten mitverschuldet
wurde. „Denn es ist unzweifelhaft, dass
zur btrafbarkeit des Delicts nicht ge-
fordert werde, dass der Erfolg blos durch
das vom Beschuldigten gesetzte Handeln
oder Unterlassen eingetreten sei, sondern
dass es genügt, wenn zwischen diesem
Erfolge und der Unterlassung überhaupt
ein Causalnexus besteht, dass also
wenigstens den jenen Erfolg erzeugenden
Umständen menschliche Thätigkeit jene
Richtung gab, die für den Eintritt des
Erfolgs massgebend war, selbst wenn
dieses Handeln oder Unterlassen den
Eintritt des Erfolgs nur sicherte, den-
selben steigerte oder beschleunigte" (26.
XI. 81/390».
43. Dass der Getödtete, statt die vom
Angekl. auf der Gasse stehen gelassenen
und scheu gewordenen Pferde zu fliehen,
vermöge seines opfermuthigen Willensan-
triebs den Pferden entgegenging, um sie
zum Stehen zu bringen und so einen
Schaden für die Pferde und dritte Per-
sonen zu beseitigen, hebt den Causalnexus
zwischen der Unterlassung des Angeklagten
Digitized by LziOOQlC
326
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 836-336b. - (32).
Besondere Fälle.
336. Die Vorschrift des vorstehenden Paragraphes
ist insbesondere in Anwendung zu bringen, wenn der
Tod oder die schwere körperliche Verletzung aus einem
der nachstehenden Verschulden eingetreten ist:
herbeigefühften Unfall wird darch die
mangelhafte Anfsicht der Hafeaverwal-
tangsorgane nicht berührt (88. VI. 92
C. X 861).
49. In einem Verdict, das sich auf
die Bejahung der wegen Todtschlags
formulirten Hauptfrage, jedoch unter
Ausschlaas der feindseligen Absicht be-
schränkt, sind jene Bedlngangen, welche
der § 835 erfordert, dass nämlich der An-
gekl. einzusehen vermochte, dass seine
Handlung eine Gefahr für das Leben und
die Gesundheit von Menschen herbeizu-
führen geeignet sei, nicht enthalten (IS.
in. 75,61).
50. Die durch den Wahrspruch der
Geschwornen, womit die in der Richtung
des Kindesmordd durch Unterlassung des
Beistands gestellte Frage unter Aus-
schluss der TOdtungsabsicht bejaht wird,
festgestellten Thatsachen lassen sich bei
dem Umstände, als ein begriffwesent-
liches Merkmal des im § 835 norroirten
Vergehens, nämlich das Bewusstsein der
Causalität, die Voraussehbarkeit des
schadenbringenden Erfolgs nicht festge-
stellt worden ist, unter den Deiictsbcgriff
dieses Vergehens nicht subsumiren (29.
XII. 84/723 G. III 443).
336. Nach § 335 sind ausser den in
§ 336 angeführten besonderen Fäüllen noch
zu bestrafen die Ueber tretungen der Vor-
und dem Tode des Ersteren nicht auf
(9. XU. 81/882).
44. Dass zum sirafgesetzwidrfgen Er-
folge nach § 335 auch die Fahrlässigkeit
der Getödteten beigetragen hat, vermag
den Angekl. nicht zu exculpiren, da es
zur Zurechnung eines strafbaren Erfolgs
gentigt, wenn durch das schuldbare Ver-
halten des Angekl. auch nur eine der
verschiedenen Ursachen des gesetzwidri-
gen Erfolgs hergestellt wurde, da der
Caus&lnexus zwischen der an geschuldeten
Unterlassung und dem strafbaren Erfolge
dadurch aufrecht bleibt, dass ohne jene
Unterlassung auch jener Erfolg nicht ein-
getreten wäre (7. III. 82 C. IV 207;.
45. Ob der in der Fabrik des Angekl.
veruntrläckte Arbeiter das ihm zugestos-
sene Ubglück mitverschuldete, ist für die
Frage des schuldhaften Verhaltens des An-
gekl. ohne Belang, weshalb es sich nicht
beanständen lässl, dass sich der Gerichts-
hof mit dem Vorliegen einer solchen Mit-
wirksamkeit des Verletzten nicht beschäf
tigte und nur erwog, ob dem Angekl.
eine schuldbare Unterlas; uug zur Last
filllt. ah welche jede Unterlassung er-
scheint, die geeignet ist, die Gefahr für
das Menschenleben auch nur zu ver-
grössern. Dass der Erfolg aus dem Zu-
sammentreffen des fahrlässigen Verhal-
tens Mehrerer hervorging, stellt einen
Strafausschliesauogsgrund für den Einen
oder Andern nicht her (15. III. 89/1214).
46. Dem nicht sachverständigen Bau-
herrn, der es unterlässt, für eine fach-
männische Beaufsichtigung Sorge zu tra-
gen, fällt ein Verschulden zur La^t, das
ihn für alle beim Baue vorgekommenen
technischen Verstösse verantwortlich
macht. Desgleichen haftet der Bauherr,
der brauchbares Material in ungenügen-
der Menge beistellt, wenn die Arbeiter,
in der Zwangslage, die Arbeit einzustellen
oder das schlechte Material zu verbauen,
sich für die letztere Alternative ent-
schieden haben (28. II. 91/1898). Vgl.
oben N. 10. 11.
47. Den Angekl. trifft die strafrecht-
liche Verantwortung, wenn von mehreren
Ursachen des Unfalls auch nur Eine durch
sein Verschulden herbeigeführt wurde
(17. IV. 91.1437 C. IX 230).
48. Die Verantwortlichkeit des Schif-
fers für den durch Ueberladung des Schiffs
Schriften: a) über die (iftserzeugunf
(Hfkzd. 27. IV. 46, Z. 9414) and die Ein-
leitung von Leuchtgas (MVdg. 9. V. 75
R 7); b) über die Erzeugung gifthaltiger
Farben (Vdg. 6. IV. 23, Z. 10616); e) üb«
gehörige Verwahrung der Hauslaken
(Reg.-Vdg. 8. IX. 34, o. ö. ProvGS. 169,
republicirt mit StatthVdg. 1. II. 67 o. 6.
L 9.); d) übef die Bearbeitung der
Schotter- und Lehmgruben (Geller,
Oesterr. Verwaltungsgesetze 813—816):
e) über die Räumung von Canälen una
Senkgruben (Vdg. 27. VI. 25 Z. 18811,
2. V. 36 Z. 25096); /) über das Graben
von Brunnen (Vdg. 11. VI. 89, Z. 11740) ;
^) über den Schutz gegen die Gefahren
beim Betriebe des Hutmacher- und Hasen-
haarschneidergewerbes (MErl. 29. XI. 59,
Z. 11122); b) über die Verwahrung von
Kellereingängen und FallthOren in Kellern
(NOe. RegVdg. 23. XH. 08 Z. 81890, 9.
VI. 24 Z. 27226 ; Hfkzd. 28. V. 24 Z. 16006);
i) über die Verwahrung offenei Brunnen
Digitized by L^OOQ IC
Vin. HPTST. VERG. U. UBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 327
a) durch unvorsichtiges Unterhalten von brennenden
Kohlen in verschlossenen Räumen;
b) durch Ausserachtlassen der nöthigen VorsicMen
bei Wasserfahrten ;
fBdbm. GabKdm. 5. 1X.*17 Z. 41425; n. ö.
RegVdg. 21. XII. 37 Z. 72895, 11. Vr. 39
Z. 31740); ki über die Siehernng von
Arbeitern auf Däcbern, ThOrmen, Ge-
simsen, in Brunnen Q. s. w. (n. ö. Reg.-
Vdg. 28. V. 12 Z. 14527, 29. XI. 17
Z. 45473, 5. I. 87 Z. 69598; Hfkzd. 11.
XI. 17 Z. 32011; mäbr.-schles. GubVdg.
18. X. 81 Z. 26973 ; böhm. StatthVdg. 30.
V. 98 L 28) ; 1) über die Verfertigung und
Verwahrung ¥on Knallpräparaten und
Feuerwerkskörpen (Hfkzd. 15. V. 28
Z. 11183, 8. IV. 30 Z. 7811); m) über die
Vorsichten beim PöUerschiessen (Hfkzd.
6. I. 25 PGS. Bd. 63 S. 1 : o. ö. RegDecr.
20. V. 25 ProvGS Bd. 7 S. 5; steir.
StatthKdm. 15. V. 77 L 4; kämt. Regkdm.
14. III. 00* L 12 ; krain. RegKdm 16. V.
Ol L 17; tir. GubDecr. 24. X. 45 ProvGS.
Bd. 82 S. 488).
336/«. Ueber das Verbot der Ver-
wendung irrespirable Gase entwickelnder
Heizvorriehtungen ohne veriässliche Vor-
kehrungen zur unschädlichen Abfuhr der
Verbrennungsgase in geschlossenen, zum
Aufenthalte von Menschen dienenden
Räumen s. MVdg. 28. XII. 96 (R 1897/4);
über die Einrichtung gewerblicher Be-
triebsanlagen zum Dörren von Obst,
Zichorien und anderen landwirtschaft-
lichen Producten zur Sicherheit gegen
geeundheitsschädiiche Verbrennungsgase
s. Erl. d. MdL 24. VII. Ol Z. 47119 (VB.
S. 183}.
SSeib 1. Die Vorschriften bei Wasser-
fahrten bestimmen die folgenden Fluss-
polizeiordnungen mit den sie ergän-
zenden und abändernden Bestimmungen :
für die Donau die Donauschiffahrtsacte
(Art. 16. 18 34) v. 7. AI. 57 (R 185S/13),
MVdg. 29. I. 58 (R 21), 12. VII. 68 (R 108),
7. V. 78 (R88), 31. VIII. 74 (R 122), 16.
X. 81 (R 122), 21. IV. 84 (R 61), 1. XIl.
84 (R 191), 29. IV. 85 (R 62), 18. X. 88
(R 160) [StatthKdm. 26. XI. 88 (n. ö. L 57),
29. X. 88 (o. ö. L 20j], 7. XII. 88 (R 189)
[StatthKdm. 15. XII. 88 (n. ö. L 6jJ), 27.
XII. 88 (0. ö. L 1889/1)], 9. XII. 89 (R 190)
[StatthKdm. 18. XII. 89 (n. ö. L 3 )], 24.
II. 91 (R 29) rStatthKdm. 28. IV. 91 (n.
ö. JL 27), 18. VI. 91 (0. ö. L 88)]. 11. 111.
92 (R51) StatthKdm. 29. III. 92 (n. ö. L
22, o. ö. L 7), StatthKdm. 11. VI. 92 (n.
ö. L. 88), 1. VIII. 92 (n. ö. L 49), MVdg.
20. X. 92 (K 184), StatthKdm. 4. XI. 92
(n. ö. L 68), MVdg. 13. XII. 92 (R 221),
18. Xn. 92 (n. ö. L 7Ö), 19 III. 9« (R 44,
[n. ö. L 50], StatthKdm. 9. VII. 93 ^n. ö.
L 51), MVdg. 11. XII. 96 (R 286), 14. III.
97 (R 78). StatthKdm. 24. IV. 97 (n. ö. L
26), 28. II. 98 (n. ö. L. 9). MVdg. 26. IV.
98 (R 126), StatthKdm. 6. VIII. 98 vo. ö.
L 25), MVdg. 16. V. 99 (R 98) [n. ö. L
27, u. StatthKdm. 12. VI. 99 (o. ö. L 14)j,
StatthKdm. 30. VI. 99 (n. ö. L 82\ 12. i.
00 (o. ö. L 8), 28. II. Ot (n. ö. L 11), 8.
X. Ol (n. ö. L 48); för den Inn und
Nebenflüsse die SchüTahrtsOdg. 7. 1. 77
(o. ö L 4), 18. X. 77 (o. ö. L 30); für
die Traun StatthX dg. 1. XII. 68 (o. 6.
L. 25), Ges. 28. VIII. 70 (o. ö. L 32), 9.
VI. 88 (o. ö. L 16), 9. ]. 86 (o. ö. L 2),
StatthKdm. 6. III. 00 (o. ö. L 10); für
Vöckla und Ager StatthVdg. 22. IV.
77 (o. ö L 9), 24. VI. 94 (o. ö L 25), 31.
V. 95 (0. ö. L 18), 20. XII. 99 (o. ö. L
42, 48), 16. ir. Ol (o. ö. L 10) ; für den
Almfluss StatthVdg. 6. V. 74 (o. ». L
17); für die Enns StatthKdm. I. XII. 99
(n. ö. L 86, o. ö. L 14, steir. L 15) ; für
die March Hfkzd. 27. I. 25 Z. 2739 (n.
Ö. ProvGS. 29); für die Elbe GubVdg. 2.
XII. 41 Z. 61211 (böhm. PiovGS.), MVdg.
29. IV. 54 (R 128>, böhm. StatthVdg. 15.
XI. 77 (L 82), 18. XI. 78 (L 61), 2. XU.
86 (L 68. 64), SchifTahrts- und Flösserei-
PolizeiOdg. 8. III. 94 (R 89) [abge-
ändert mit MVdg. 81. I. 98 (R 31)] mit
DurchführungsVdg. 29. 111. 94 (böhm. L
22), böhm. StatthKdm. 26. VIH. 98 (h 74),
13. IV. 95 (L 29), LootsenOd^ 4. XI. 97
(L61), böhm. StatthKdm. 6. XI. 00 (L 80),
11. XI. 00 (L 81), HafenOdg. 14. IX. 72
(böhm. L 48), 28. lü. 77 (böhm. L 22),
UferOdg. 17. VII. 81 (L 43), 26. VIII. 82
(L 50), 16. VII. 83 iL 36) [ergänzt durch
StatthKdm. 21. II. 99 (L 24)J, 8. III. 97
(L 16); für die Adler FlössereiOdg. des
Königgrätzer Kreisamts v. 82. IV. 61
Z. 2454, StatthKdm. 15 X. 94(böhm. L 89) ;
für die Moldau böhm. StatthVdg. 10. II.
54 (L ö) [abgeftnd. mit StatthKdm. 24.
VII. 98 (L 59), 13. XI 98 (L 76)], 1. VII.
90 (L 70), 29. II. 92 ^L 15), 7. IV. 96
(L 3\ 7. III. 00 (L 28), 24. V. 00 (L 88),
4. VIII. Ol (L 61), HafenOdgn. 9. VII. 69
(L 107), 16. I. 70 (L12), 9. X. 73 (L 77),
8. VIII. 88 (L 39); für die obere Moldau,
Ne/örka (Nasor). Luznitz (Leinsitz),
Flanitz böhm. StatthKdm. 24. VII. 57
(L 84), 8. IV. 87 (L 29), 8. XI. 98 (L 68),
24, V. 99(L25); für Galizien GubVdg.
Digitized by LziOOQlC
328
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 336c-836f. - (32 >.
(•) durch Nichteinhaltung der in Beziehung auf
Dampfschiffe, Dampfmaschinen und Dampfkessel gege-
benen Vorschriften oder sonst nöthigen besonderen Vor-
sichten:
6. XI. 27 Z. 68772 (ProvGS. 179), 2i. VIII.
49 (L489), für die Przemsa StatthVdg.
18. XI. 88 (L 93), 14. VII. 89 (L 51), 18.
II. Ol (L 10), lür den Pruth Stipalalionen
V. 25. IV. 70 (R 69) u. Nachtragsconv.
28. XI. 95 (R 170); für die Bukowina
RegVdg. 18. VI. 55 (L35); für die Ströme,
Flüsse und Bäche im Tri est er Gebiete,
im Küstenland, Görz und Gradiska
GubVdg. 11. III. 20 Z. 4212PfOvGS., für
die Lichterschilfe im Hafen von Triest
Vdg. 7. VII. 77 (küstenl. L 9) : für Stei er-
mark: fürdieMur StatthVdg. 18. 11.56
(L 6). 12. 1. 77 (L 4), die D rau StatthVdg.
22. IV. 77 (L 12), die Sann StatthVdg.
19. I. 77 (L 5), die Save Gab Vdg. 21. IX.
26, StatthKdm. 28. II. 87 (L 16) ; für Kärn-
ten: für die Drau RegVdg. 19. XI. 74
(L42). den Glanlluss RegVdg. 7. III.
Ol (L6), den Lend-Canal 25. V. 91 (L
19); für Krain: für Sann und Save
Vdg. 19. VIII. 1801, die Save RegKdra.
6. ni. 87 (L 12); für die Karenta
Vdg. 3. V. 49 (dalm. L 24).
2. Für die Seen bestehen die folgen-
den Vorschriften: für die oberösterr.
und Salzburg. Seen die SchifTahrts-
und Strompolizeiordnung v. 12. XII. 98
(1194 5), für den Traunsee StatthKdm.
22. VI. 94 (0. ö. L 26); für Kärnten:
Schiffahrts- u. SeepolizeiOdg. 12. V. 97
(R 122), MVdg. 28. IX. 98 (R 185) [RegKdm.
29. X. 98 iL 80)1. RegVdg. 19. IV. 99
(L9), 16. V. 99 (L 12); für den Garda-
See Vdg. 14. II. 61 (tir. L 14); für den
Bodensee die internation. Hafen- und
SchiffahrtsOdg. v. 22. IX. 67 (R 1868 19)
Art. 2, 3, 5—19, 21. 28, die Hafenordnung
V. 6. IV. 70 (R 49) [ergänzt durch MVdg.
8. X. 91 R 153 (StatthKdm. 17. X. 91 tir.
L 42)]. die Hafenordnung für den k. k.
Bodenseehafen in Bregenz v. I. VI. 94
(R 114), StatthVdg. 5. XI. 95 (tir. L 48),
MVdg. 12. XI. 99 (R 225, tir. L 64).
3. Ueber die Vorsichten zur Vermei-
dung von Unfällen durch Zusaramen-
stossen von Schiffen auf dem Meere:
MVdg. 27. II. 63 (R 25), 23. III. 64 (R 32),
15. V. 75 (R77), 1. V. 78 (R53), 1 XH.
81) (R 141), 17. IV. 97 (R95), 28. XII. 99
iR 254). — Sicherheitsvorschriften für
Seeschiffe, die Reisende befördern:
HMV. 1. IX. 83 (R 143), 2. VIII. 90
(R 159), 25. V. 95 (R 75;, 5. XI. 95 (R
168). — Polizeiordnung für Seehäfen
14. III. 84 (R 33), 18. IV. 87 (R 42), 9.
VI. 00 (R 184) und Vdg. 7. VII. 57
(küstenl. L 9).
4. Ueber die Vorßicbten zur Hintan-
haltung von Unglücksföllen durch Ueber-
lastang der Ueberfuhrs-Fahrzeuge: Ges.
30. V. 69 (R 93), MVdg. 16. X. 76 (R 128..
25. VII. 89 (R 122). Hiezu auch HMV.
1. VII. 88 (R 125) über das Lootsenwesen.
6. Die wichtigeren Vorschriften bei
Geller Oest. Verwaltungsg. Nr. 874 fr.
6. Zu den in § 7 des Reichswasser-
gesetzes V. 30. V. 69 (R 93) erwähnten
BchiflTbaren Gewässern gehören auch de
flössbaren. Die Errichtung von, wenn-
gleich nicht für gewerbsmässigen Per-
sonentransport bestimmten üeberf obren
auf solchen Gewässern bedarf der be-
hördlichen Bewilligung. Der Caasalzu-
sammenhang zwischen dem consenslosen
Betrieb einer solchen Ueberfuhr und dem
Eintritt einer der in dem Eingange des
§ 336 bezeichneten Folgen ist hergestellt,
wenn die behördliche Bowilligong nur
unter Beobachtung jener Vorsichten er-
teilt wird, deren Ausserachtlassnn^ in dem
gegebenen Falle jene Folge herbeigeführt
hat (16. Xn. 98'2292).
7. Der durch Aichnng ermittelte
Tonnengehalt des Schiffes (sog. Register-
tonnen) ist mit der Tragfähigkeit nicht
identisch; in der Belastung des Schiffs
mit einer Anzahl von Gewichtstonnen
über den Registertonnengehalt hinaus
ist daher an und für sich ein strafbares
Verschulden nicht zu erblicken (3. IV.
94/1767).
336 c. 1. Vorschriften über die
Dampfschiffahrt auf den Land-
seen, Strömen, Flüssen und
binnenländischen Grenzgewäs-
sern: MVdg. 4. 1. 55 (R 9), 1. IX. 83
(R 148) [auf Segelschiffe oder Dampfer
zur Beförderung von Reisenden zwischen
naheliegenden Häfen findet die letztere^
Vdg. keine Anwendung (Vdg. 15. IX. 85
R 183j]; für die Donau: prov Schif-
fahrts- und Strompolizeiordnung v. 31.
VIIl. 7* (R 122) fs. a§h die Note 1 zu
8 336 b] : für die E 1 b e : Polizei- Vdg. 3.
III. 94 (R39): für die Moldau: böhm.
StatthKdm. 9. III. 88 (L 24); für den
Wolfgang-(Aber-)See: salzb. LdsR.«
Kdm. 3. III. 94 (L 10) und o. ö. Statth.-
Kdm. 31.111. 94 (L 11); für den Atter-,
Mond- und Wo lfgang-(Aber-)See:
Kdm. 12. IX. 94 (salzb. L 27) ; für die
Digitized by LziOOQlC
Vllf. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 329
d) durch Unvorsichtigkeit bei Schwefelräucherungen
und Anwendung von Narkotisirungs-Mitteln ;
e) durch Nichtanbringung von Warnungszeichen
bei Aufstellung von Fangeisen, Schlingen, Wolfsgruben
und Selbstgeschossen ;
f) durch Ausserachtlassung der besonderen Vor-
schriften über Erzeugung, Aufbewahrung, Verschleiss,
Transport und Gebrauch von Feuer werkskörpern, Knall-
präparaten, Zündhütchen, Reib- und Zündhölzchen, und
allen durch Reibung leicht entzündbaren Stoffen, Scliiess-
pulver und explodirenden Stoffen (Schiessbaumwolle),
insbesondere auch dadurch, dass derlei Gegenstände
heimlich den Frachten der Post-Anslalten oder Eisen-
bahnen beigepackt werden ;
oberösterr. u. salzb. Seen über-
haupt: MVdg. 12. XII. 93 (R 189i,5) :
fftr den G m u n d n e r-(Traun-)S e e : o. ö.
StatthKdm. 22. VII. 9* (L 26^, für die
Kärntnerseen: MVdg. 12. V. 97 (R
122) [s. auch Note 2 zu § 836 l>J; für den
Lendcanal: Canal- und ScbifTahrts-
Ordnung v. 25. V. 91 (kämt. L 19); für
den Gardasee: tir. StatthKdm. 14. II.
61 (L 14) und Convention 14. VI. 93 (ge-
nehmigt mit Erl. d. MdL und HM. 5. IV.
94 Z. S599) ; für den Bodensee: inter-
nation. Hafen- und SchifTartsordnung v.
22. IX. fi7 (R 1868/19); s. weiters auch
§ 386 £»12.
2. Ueber die Zulassung von Bewer-
bern um Schifferpatente für die
Führung von Dampfschiffen auf der
Donau: MVdg. 7. V. 73 (R 88) ; über
die Erlangung von Schifferpatenten
zur Führung von Ruder- und Segelschif-
fen oder Dampfern auf dem Bodensee:
MVdg. 5. VI. 84 (R 89 u. 90\ 12. XI. 99
(R 226).
8. Vorschriften über die Erprobung
und periodische Untersuchung von
Darapfkesseln;Ges. 7. VII. 71(R112),
MVdg. 1. X. 76 (R 130), 11. X. 76 (R 131;. 9.
ni. 82 (R 32). 4. V. 83 (R 59), 8. VI.
94 (R 108), 6. II. 97 (R 60). Ueber Sicher-
heitsmassregeln gegen die Gefahr der
Explosion von Dampfappara-
ten: MVdg. 17. XII. 60 (R 278) [in die-
ser Richtung in Bezug auf Dampfkes-
sel ausser Kraft gesetzt durch Ges. 7.
VU. 71 (R 112)]. Ueber den Nachweis
der Befähigung zur Bedienung
▼OD Dampfkesseln und zar Ueber-
wachung des Betriebs: MVdg. 15. VII.
91 (R 108).
4. S. obsn § 85 c».
336/e. S. hiezu bei Geller Oesterr.
VerwaltunjfsgesetzeNr. 1118, Jasrdpatent
28. II. 1786 § 6. dann den daselbst unter
1119-1123 raitgetheilten Vdg. § 6 u. 14.
336//. 1. Vorschriften über die Er-
zeugung und den Verkehr und den Vec-
kehr mit Feuerwerkskörpern u.
Knallpräparaten: Hfkzd. 8. IV. 30
Z. 7311, 28. XII. 40, 17. X. 41, Pat. 4.
IX. 52 (R 252; § 12 6. MVdg. 31. III. 53
(R 91), MKrl. 21. VIII. 65 (R 77), Erl.
d. Mdl. 4. VIII. 89 Z. 14881, MVdg. 17.
V. 91 (R 62), Erl. d. Mdl. 10. II. 94 Z.
1710, MVdg. 12. VII. 94 (R 158). Ueber
die Erzeugung von Zündwaren und
Zündhölzchen: MVdg 3. VII. 84
(R 111). Ueber die Erzeugung von Phos-
phorzündwaren: MVdg. 17 I. 85
(R 8). Ueber die Versendung von Reih-
zändfabrikaten: MVdg. 27. VII. 66
(R 135). Verbot der Erzeugung und des
Verkaufs von Schiessbaumwolle
und ähnlichen explodirenden Stof-
fen: MVdg. 20. II. 52 (R 47). Ueber Er-
zeugung und Verkehr mit Sprengmit-
teln: MVdg. 2. VII. 77 (R 68), 22. IX.
83 (R 156), Ges. 27. V. 85 (R 134), MVdg.
4. VIII. 85 (R 135). Ueber den Verkehr
mit sprengkräftigen Zündun-
gen: MVdg. 19. V. 99 (R 95). Ueber
den Verkehr mit dem Pulvermonopol
unterliegenden Sicherheit s- und
Sprengpräparaten: MVdg. 19. V.
99 (R 96). Ueber den Verschleiss von
Pulver: MVdg. 17. V. 91 (R 62), 4.
Digitized by LziOOQIC
330
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 886g-389. - (.32).
g) durch Nichtbeobachtung der beim Betriebe von
Bergwerken vorgeschriebenen Vorsichten.
Vorschriften bei erfolgter Tödtang oder schwerer körperlicher Beschädignng aus
einem Verschulden unter besonders gefährlichen Verhältnissen.
337. Wenn eine nach § 335 als Verschulden zu-
zurechnende Handlung oder Unterlassung in Beziehung
auf die in den §§ 85, lit, c, 87 und 89 bezeichneten
Gegenstände oder unter den dort erwähnten besonders
gefährlichen Verhältnissen begangen wird, so soll dieselbe
auch dann, wenn hieraus nur eine schwere körperliche
Beschädigung erfolgte, als Vergehen mit strengem Arreste
von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, und im Falle
einer dadurch veranlassten Tödtung bis zu drei Jahren
bestraft werden.
t
8. (a) Der Strafsatz des § 8S7 finde
anch dann Anwendung, wenn sieh die
als Verschniden zuzurechnende Handlung
oder Unterlassung auf eine nicht im In-
nern, sondern an der Oberfläche das
Grnbenschachtes angebrachte Bergwerks-
▼orrichtang (§ 85 c) bezieht. — (d) We-
gen der erfolgten Ahndung im bergpoU-
zeilichen Wege lässt sich das Recht
des Richters zur Prüfung der That in
Bezn^ auf die strafiterichtliche Verant-
wortlichkeit des Beschuldigten nicht in
Abrede stellen (29. IV. 89.1229).
4. Wurde die nach ft 335 als Ver-
schulden zuzurechnende Handlung oder
Unterlassung in Ansehung eines Eisen-
bahnzag s begangen, so ist zur Anwen-
dong des § 337 nicht erforderlich, dass
auch die verschuldete schwere körper-
liche Beschädigung (oder Tödtung) emer
den Bahnzng benützenden Person zn-
grgangen sei; das Gesetz will die dnr^
eine allfällige pflichtwidrige Handliug
gefährdete Sicherheit von Menschen über-
haupt in Schatz nehmen (18. VI. 88,1161
C. VI 477).
5. Anlässlich einzelner EisentMÜm-
nnfälle wurde die Frage aufgeworfen, ob
das einem Bahnbediensteten zur Last
gelegte Verschulden nicht durch die all-
zagrosse Ansdehnung der Dienstesdaaer
aufgehoben wurde. Abgesehen daron,
dass eine Regelang der Dienst- and Rahe-
zeiten der im äusseren Betriebsdienste
verwendeten Eisenbahnbediensteten im
Zuge ist, ist bei Beortheilung der Frage
des Einflasses einer langen Dauer des
Dienstes wesentlich, den Unterschied
zwischen der Dauer des Dienstes and
V. 99 R 80). S. auch Geller Oesterr.
Verwaltungsgesetze 705 fg. 1658.
2. Ueber die von der Beförderung
durch die Post ausgeschlossenen Gegen-
stände: Weltposvertrag 4. VII. 91 (R
97), § 16.
3. Ueber die von der Beförderung
durch Eisenbahnen ausgeschlossenen
und die nur bedingungsweise zum Trans-
port zugelassenen Gegenstände s. Bd. III
(5. Aufl.) 20 § 48, Anlage B.
336/^. 1. Die hier erwähnten Vor-
sichten bestimmt das allg. Berggesetz
g 171 u. MVdg. 2. I. 69 (R 25).
2. Ueber die Acfstellung von Be-
triebsleitern und Betriebsanf-
sehern beim Bergbau: Ges. 81. XII
93 (R- 1894/12), MVdg. 21. IV. 94 (R 75).
Ueber die den Bergbehörden obliegende
Bergwerksinspection: MVdg. 17.X.
95 (R 158).
8. Ueber Versendung, Transport, De-
tailhandel, Aufbewahrung und Fabrikation
der Mineralöle: MVdg. 18. XII. 83
(R 8i/2), 28. I. Ol (R 12). Für die
Erdwachsbaue in (jalizien gilt die
Sprengmiftel-Betriebsordnang v. 20. X.
99 (L 184).
337. 1. Die hier angedrohte Strafe
tritt auch ein, wenn sich die Unterlas-
sung der für den Bergbau vorgeschrie-
benen Vorsicht nicht auf eine Bergwerks-
vorrichtung bezieht (10. XII. 80/800).
2. Der Strafbestimmung des § 337
unterliegt das im § 836 bezeichnete Ver-
schulden auch dann, wenn es sich auf
die bergwerksmässige Gewinnung von
Erdharzen [Ges. 11. V. 84 (R 71)] be-
zieht (14. IX. 88 1176 G. VII 26).
Digitizedby VziOOQlC '
VIII. HPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 331
Gegen das Baden in Flüssen, Teichen etc.
338. Wer in Flüssen oder Teichen ausser den
von der Behörde dazu bestimmten Orten oder gegen ein
von der Behörde erlassenes und zur öffentlichen Kennt-
niss gebrachtes Verbot badet, ingleichen wer zur
Winterszeit ausser den dazu bestimmten Strecken auf
dem Eise schleifet, wer endlich zur Zeit, da es wegen
eintretender Gefahr verboten worden, sich dennoch über
eine Eisdecke wagt, ist für diese üebcrlretung mit Arrest
von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen.
Vorschrift fär unverehelichte schwangere Franenspersonen.
339. Eine unverehelichte Frauensperson, die sich
schwanger befindet, muss bei der Niederkunft eine He-
bamme, einen Geburtshelfer oder sonst eine ehrbare
Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von der
Niederkunft übereilt, oder Beistand zu rufen verhindert
worden, und sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan,
oder das lebendig geborne Kind wäre binnen vier und
der thatsächlichen Arbeitsleistang za be-
achten. Es wird sich daher empfehlen,
in solchen Fällen zar Begutachtung stets
einen dazu geeigneten Eisenbahnfacbmann
beiznziehen, nm nicht za irrigen Schlüssen
za gelangen (JMVB. 1898 S. 62).
6. Ueber die bahnseitigen Erhebungen
bei Eisenbahnanfällen infolge Ausser-
achtlassangen von Instructionsbestiro-
mangen durch Bahnbedienstete s. Erl.
d. EisenbMin. 28. XU. 98 Z. 29430.
7. Steht die schwere Verletzung mit
einer auch den Eisenbahnbetrieb gefähr-
denden Verletzung im ursächlichen Zu-
sammenhange, so ist g 337 anzuwenden,
auch wenn die Verletzung nicht unmittel-
bar auf der Bahnstrecke zugefügt worden,
die Eisenbahn selbst nicht beschädigt
und der Thäter nicht Bahnbediensteter
ist (18. I. 01/2657).
8. Dadurch, dass eine Arbeitsma-
schine (Kalanderwerk) durch Transmis-
s'ons Verbindung mit einer Dampfmaschine
betrieben wird, wird sie noch nicht zu
einer Dampfmaschine. Durch die fahr-
lässige Verabsäamung der Anbringung
von Schutz vorrichtangen an einer solchen
Arbeitemaschine kann demnach Verant-
wortong nach § 835, nicht nach § 837
begründet werden (4. I. 96/1945).
9. S. oben § 85 c».
339. 1. Auf eine verehelichte Frau-
ensperson ist, selbst wenn sie von ihrem
Gatten von Tisch und Bett geschieden
und das von ihr geborene Kind unehe-
lich ist. § 339 nicht anwendbar (Plen.
13. in. 00 2457).
2. Unter dem Ausdrucke „Fehlgeburf^
ist keineswegs nur eine lebensfähige Lei-
besfhicht, sondern die wenn auch noch
nicht zum selbständigen extrauterinaleD
Leben gelangte Leibesfrucht in allen Sta-
dien ihrer Entwicklung zu verstehen. In
der gerichtlichen Medicin und wohl auch
sprachgebräuchlich wird zwischen Früh-
geburt and Fehlgeburt unterschieden. Er-
stere liegt vor. wenn die Geburt mehrere
Wochen vor dem normalen Ende der
Schwangerschaft eintritt; erfolst dagegen
die Geburt zu einer Zeit, da die Frucht
erfahrungsgemäss noch nicht imstande
ist, selbständig zu leben, dann wird sie
als Fehlgeburt (Abortus) bezeichnet. Die-
ses Ausdrucks bedient sich auch § 339;
er gestattet also nicht, seinen Schutz-
bereich auf Frühgeburten zu beschränken
(Plen. 19. XIL 99/2i415).
Digitized by LziOOQlC
332
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL.
840-343.
(32).
zwanzig Stunden, von Zeit der Geburl an, gestorben, so
ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten,
oder wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeit-
lichen Person von ihrer Niederkunft die Anzeige zu
machen, und derselben die unzeitige Geburt oder das
todLe Kind vorzuzeigen.
strafe auf die Verheimlichung der Geburt.
340. Die gegen diese Vorschrift geschehene Ver-
heimlichung der Geburt wird nach Herstellung der Ver-
heimlichenden als üebertretung mit strengem Arreste
von drei bis sechs Monaten bestraft.
Unvorsichtiges Fahren und Reiten. — Strafe.
341. Wer aus Unvorsichtigkeit Jemanden durch
üeberfahren oder Ueberreiten tödtet oder körperlich
schwer beschädiget; ist nach § 335 zu bestrafen.
Schnelles Fahren und Reiten.
strafe.
342. Zeigt sich bei der Untersuchung, dass zu dem
Vorfalle das schnelle Fahren oder Reiten beigetragen
habe ; so ist dieser Umstand als erschwerend zu be-
trachten, und bei Ausmessung der Strafe noch besonders
auf dasjenige Rücksicht zu nehmen, was gegen das
schnelle Fahren und Reiten im § 427 verordnet ist.
Unbefugte Ausübung der Arznei- und Wundarzneikunst als Gewerbe. — Strafe.
343. Wer, ohne einen ärztlichen Unterricht er-
halten zu haben, und ohne gesetzliche Berechtigung zur
341 u. 342. 1. Der Mangel einer
RadfahrordnuDg für einen bestimmten
X)rt schliesst die Verantwortung für den
durch schnelles Radfahren herbeigeführ-
ten Unfall nicht aus. Radfahrordnungen
werden überhaupt nur für Orte erlassen,
wo es wegen der Häufigkeit des Wagen-
und Radfahrens sowie des sonstigen Ver-
Icehrs nöthig erscheint, das Radfahren
ortspolizeilich besonders zu regeln ; für
andere Orte erweisen sich eben die Be-
stimmungen des StG. als ausreichend,
das in den S§ 841, 342, 427 und beson-
■ders § 385 das schnelle und unvorsich-
tige Fahren unter Strafe stellt (4. XII.
94/1821).
2. S. oben § 283».
343. 1. Zur Curpfuscherei ist erfor-
derlich: 1. „dass jemand sich mit der
Behandlung eines Kranken als Arzt be-
fasse, und 2. dass er daraus ein Gewerbe
mache, d. h. sich dafür bezahlen lasse
und diese Beschäftigung wiederhole*' (28.
I.. 7. Vil., 4., 28. VUI. 51, 19. IV., 21.
VI. 54 A. 10. 33. 42. 53. 468. 521).
2. Die Behandlung von Kranken des
Gewinnes wegen lässt das Geschäft als
Digitized by LziOOQIC
VIII. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 33S
Behandlung von Kranken als Heil- oder Wundarzt diese
gewerbsmüssig ausübt, oder insbesondere sich mit der
Anwendung von animalischem oder Lebensmagnetismus
oder von Ätherdämpfen (Narkotisirungen) befasst, macht
sich dadurch einer Uebertretung schuldig, und soll mit
Arrest nach der Länge der Zeit, in welcher er dieses
unerlaubte Geschäft betrieben, und nach derGrö?se des
Schadens, den er dadurch zugefügt hat, mit slrengem
Arreste von einem bis zu sechs Monaten; im Falle des
aus seinem Verschulden erfolgten Tode eines Menschen
aber wegen Vergehens nach § 335 bestraft werden.
ein gewerbsmässig betriebenes erscheinen
(9. X. 51, 8. II. 58 A. 71. 259).
2 a. Gewerbsmässigkeit ist gegeben,
wenn die Absicht der Schafifang einer,
wenngleich nicht regelmässigen nnd dau-
ernden Einkommensqaelle durch Wieder-
holung der ärztlichen Verrichtungen fest-
gestellt ist (Plen. 8. V, 98/2209).
8. Dass wirklich ein Menschenleben
gefährdet wurde, wird zu dieser Ueber-
tretung nicht erfordert (19. VIII. 61, 11.
I. 54 A. 48. 428).
4. Auch die Behandlung von Leich-
domen, Frostbeulen und eingewachsenen
Nägeln darf von niemandem, „ohne einen
ärztlichen Unterricht und eine gesetz-
liche Berechtigung zur Behandlung von
Kranken als Heil- oder Wundarzt erhal-
ten zu haben", gewerbsmässig ungestraft
ausgefibt werden (1. IX. 53 A. 862).
5. Der nach § 885 strafbare Thatbe-
stand des im § 843 bestimmten Delicts
ist auch dann vorhanden, wenn der Tod
eines Menschen durch die unbefugte Aus-
übung der Arzneikunst auch nur beschleu-
nigt worden ist (22. XI. 78/182).
6. Die Vorschrift des § 843 findet nur
Anwendung bei der unberechtigten Be-
handlung kranker Menschen, nicht aber
von Thieren (Plen. 1. VI. 81/842).
7. (a) Der Begriff der Ausübung der
Arzneikunde als Gewerbe hat nicht zur
Voraussetzung, dass der sie Ausübende
in jedem einzelnen Fall der Ausübung
tbatsächlich eine Belohnung erhalte, es
genügt, wenn er die Behandlung der
Kranken gegen Entlohnung auszuüben
pflegt. Es ist auch gleichgiltig, ob der
Curpfuscher Autodidakt war oder durch
einen anderen Curpfuscher unterrichtet
wurde; ebenso ist es irrelevant, welche
Mittel er anwendet. Zu den Griterien der
Curpfuscherei nach dem ersten Delicts-
fall gehört eben nur die unbefugte Aus-
übung der Arzneikunde. — (b) Culpos
handelt jeder Curpfuscher, weil er die
Arzneikunde ausübt, ohne jene Voraus-
setzungen erfüllt zu haben, an die das
Gresetz die Ausübung knüpft. Hat er sich
über dieses Verbot hinweggesetzt, dann
haftet er für die durch seine Einwirkung
verursachten oder mit verursachten Folji en.
Es bedarf demnach nicht der Feststel-
lung, dass und ob der Curpfuscher im
besonderen Falle einzusehen vermochte,
dass seine Handlung verderbenbringend
oder schädlich werden könnte. Ist das
Zweckwidrige der Behandlungsart des
Curpfuschers und weiters festgestellt,
dass sie eine Gefahr für die im § 885
geschützten Rechtsgüter herbeizuführen
oder zu vergrössern geeignet sei, dann
ist mit Rücksicht darauf, dass der Cur-
pfuscher eine jener Handlungen ins Werk
gesetzt hat, die für den eingetretenen Er-
folg causal geworden sind, gleichgiltig,
ob auch andere Umstände hiezu mitwir-
ken, und die Anwendung der Strafsaction
des § 835 ist am Platze (15. V. 91/1444
G. IX 305).
8. Gewerbsmässige Ausübung der
Geburtshilfe ist nicht nach dieser Ge-
setzesstelle, sondern, bei Abgang der Vor-
aussetzungen der §§ 835 oder 481, von
der politischen Behörde zu bestrafen (Plen.
26. X. 97/2152).
9. Das Ziehen von Zähnen ist eine
ärztliche Thätigkeit (Plen. 21. V. 01/2607).
10. Unter dem ärztlichen Unterricht,
von dem das Gesetz spricht, ist nur die
Erlangung des Doctorats der Medicin zu
verstehen (Plen. 26. V. 01/2607).
11. S. § 4813.
Digitized by LziOOQlC
334
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 843. - (33-33 b).
Erforderniss zur Ausübung der ärztlichen Praxis.^
a) Im Allgemeinen.
(33) Hofktnzitidtoret S. Nov. 1808 Z. 16130 (Krop. Bd. 25, S. 220).
§ 1. Nur in den k. k. Krbstaaten promovirte Aerzte sind
befugt, in selben ihre Kunst auszuüben.
(33a) Alierh. Entsohlitttuno 26. Sept. 1837, mitgetheilt durch Hfkzd. 28. Sept. 1837
(JGS. 231).
Ausländische, von ihren Regierungen berechtigte Aerzte und
Wundärzte sind bei der von ihnen bisher in den Grenzgegenden
Meiner Länder ausgeübten Praxis unter der Bedingung auch noch
ferner nicht zu beirren, dass sie hiebei an die in meinen Staaten
bestehenden Vorschriften bei Verlust dieser Praxis und unter den
übrigen gesetzlichen Folgen gebunden sind.
(33 b) Verordnung der Ministerien des Innern und fQr Cultus and Unterricht
30. Aagast 1898 (R 150).
Auf Grund eines Uebereinkommens, welches einerseits
zwischen der Regierung der im Reichsralhe vertretenen Königreiche
und Länder der ungarischen Krone — hinsichtlich Croatien-Sla-
vonien auf Grund der zustimmenden Erklärung des Banus —
getroffen wurde, werden nachstehende Verfügungen erlassen.
§ 1. Jene Aerzte und Wundärzte, welche in einem der
beiden Staaten der öst.-ung. Monarchie vor dem 1. Jänner 1899
die Berechtigung zur Ausübung der Praxis in vorschriftsmässiger
Weise erlangt haben, sind nach wie vor im Gebiete des anderen
Staates gleich den inländischen Aerzten und Wundärzten zur Aus-
übung der ärztlichen Praxis zugelassen.
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf
solche Aerzte, welche mit Schluss des Studienjahres 1897/98 ihre
m'^dicinischen Studien vollendet oder wenigstens ein medicinisches
Rigorosum abgelegt, das Diplom jedoch erst nach dem 1. Jänner
1899 erworben haben, insoferne dieselben für die Praxis in den
im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern die Be-
willigung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht im
Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern und in den
Ländern der ungarischen Krone die Bewilligung des königlich-
ungarischen Unterrichtsministeriums, für Croatien-Slavonien aber
die Bewilligung des Banus von Croatien-Slavonien und Dalmatien
erlangen.
(33). lieber die Berechtigung eines
an der Budapester Universität diplo-
mirten Doctors der Medicin, dann der
an ungarischen Lehranstalten vor 1877
diplomirten Wundärzte zur Ausübung
der Praxis in der diesseitigen Reichs-
hälfte 8. MVdg. 15. XII. 69 (R 184).
(33 a). Mit dem Deutschen
Reiche besteht betreff der gegenseiti-
gen Zulassung der an der Grenze wohn-
haften Medicinalpersonen die Ueberein-
kunft V. 30. IX. 83 (R 120), mit der
Schweiz jene vom 29. X. 85 (R 1886
134).
* Ausführliche Vorschriften betreffend das Sanitätspersonal siehe bei
Geller. Österr. Verwaltungsges. Bd. II Nr. 247—250 und Bd. III Nr. 893 ff.
Digitized by LziOOQlC
Vni. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 335
2. Andere, als die im § 1 bezeichneten, zur Ausübung der
ärztlichen Praxis befugten Aerzte, nämlich solche, welche in der
Grenzzone des einen Staatsgebietes ansässig sind, sind berechtigt,
ihre Berufsthätigkeit auch in der Grenzzone des anderen Staates
auszuüben und auf privatem Uebereinkommen beruhende ärztliche
Leistungen, wie z. B. bei Industrieunternehmungen und dergleichen
zu übernehmen.
3. Als beiderseitige Grenzzone im Sinne der § 2 ist in jedem
der benachbarten Staaten jenes Gebiet anzusehen, innerhalb dessen
die bis zur Grenze reichenden Amtsbezirke der politischen Be-
hörden I. Instanz (Bezirkshauptmannschaften, Stuhlrichterämter,
Bezirksbehörden), beziehungsweise dazwischen liegende Theile be-
nachbarter politischer Amtsbezirke gelegen sind.
4. Die in § 2 bezeichneten zur Führung einer Hausapotheke
beziehungsweise Handapotheke befugten Aerzte sind berechtigt, bei
Ausübung ihres Berufes in der Grenzzone des anderen Staatsge-
bietes Medicamente aus ihren Hausapottieken, beziehungsweise
Handapotheken unter Ausfolgung eines Receptes an die in ihrer
ärztlichen Behandlung stehenden Parteien abzugeben, insoferne
sie sich genau an d'e bezüglich der Abgabe von Medicamenten
durch Aerzte giltigen Vorschriften jenes Staatsgebietes halten, in
welchem die Behandlung des betreffenden Kranken stattfindet.
5. Aerzte, welche ihre Praxis in der Grenzzone des anderen
Staatsgebietes ausüben, haben sich hiebei nach den dortselbst in
Beziehung auf die Ausübung der ärztlichen Thätigkeit geltenden
Vorschriften, wie insbesondere nach den Vorschriften über die
Anzeige von infecliöseii Erkrankungen, von strafgerichtlichen Fällen,
u. dgl. zu richten.
6. Die politischen Behörden unmittelbar benachbarter Be-
zirke der beiderseitigen Grenzgebiete haben einander Verzeichnisse
über die in ihrem Amtsbezirke zur ärztlichen Praxis berechtigten
Aerzte, sowie Aenderungen derselben mitzutheilen.
Ein in der Grenzzone, jedoch in einem nicht bis zur
Grenze reichenden politischen Bezirke ansässiger Arzt hat die
Ausübung der ärztlichen Praxis im jenseitigen Grenzgebiete im
Wege seiner vorgesetzten politischen Behörde dem Amtsvorstande
des jenseitigen politischen Bezirkes, in welches sich die Ausübung
seiner ärztlichen Praxis erstreckt, zur Anzeige zu bringen.
7. In Curorten, welche von Angehörigen beider Staaten der
österreichisch-ungarischen Monarchie besucht werden, ist es zu-
lässig, dass von der betreffenden Regierung im Interesse des dem
anderen Staate der Österreichich- ungarischen Monarchie ange-
hörenden Curpublicums, Aerzten des anderen Staatsgebietes über
deren Ansuchen die zeitweilige Ausübung der Curpraxis im Our-
orte selbst während der Saison gestattet werde.
8. Die Ausübung der Consiliarpraxis der in bestimmten
Fällen aus dem anderen Staatsgebiete berufenen Aerzte bleibt
unbehindert.
Digitized by LziOOQlC
336
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 343. — (34—37).
9. Die Bestimmungen des § 1, Absatz 1 und der §§ 2 und
3 finden auf die gegenseitige Zulassung diplomirter Hebammen
zur Ausübung der Praxis im anderen Staatsgebiete analoge An-
wendung.
10. Die Bestimmungen dieser Verordnung, durch welche die
Ausübung der ärztlichen Praxis beschränkt wird, haben für
active k. u. k. Militär-Aerzte nicht in Geltung zu treten.
11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1899 in Wirk-
samkeit.
12. Gleichmässige Verfügungen wurden gleichzeitig von der
königlich - ungarischen Regierung wie auch vom Banus von
Croatien-Slavonien und Dalihatien erlassen.
h) Hinsichtlich des homöopatischen Heilverfahrens,
s. Nov. 43.
c) Hinsichtlich der wundärztlichen Praxis.
(34) Hofkanzleldeopet 24. April 1827 (PGS. Bd. 55, Nr. 58) und 27. Jani 1888
Z. 14657 (NOe. ProvGS. 147).
§ 2. Bei den Patronen der Chirurgie hat es bei der gesetz-
lichen Bedingung noch ferner zu verbleiben, dass sie sich über
den Besitz eines chirurgischen Gewerbes oder über eine fixe Be-
stallung von Seite der Obrigkeiten und Gemeinden auszuweisen
haben, und ist jedesmal die Bestätigung bei dem Kreisamte
einzuholen.
d) Hinsichtlich der zahnärztlichen Praxis.
(35) Studien-Hofcommlssionsdeoret 13. Dec. 1845 (PGS. Bd. 73, Nr. 149)
Da die Erfahrung gelehrt hat, dass bei Ausübung der zahn-
ärztlichen Praxis häufig Übergriffe in die Gerechtsame der eine
Officin besitzenden bürgerlichen Wundärzte, dann der Doctoren der
Medicin und Chirurgie stattfinden, so wird im Einvernehmen mit
der k. k. vereinigten Hofkanzlei festgesetzt, dass von nun an die
Befugniss zur zahnärztlichen Praxis nur auf diejenigen Patrone der
Chirurgie zu beschränken ist, welche nebst dem Diplome auch ein
chirurgisches Gewerbe besitzen oder eine öffentliche Anstellung
geniessen.
(36) Hofkanzleideoret 14. Sept. 1842 (PGS. Bd. 70, Nr. 109).
Se. k. k. Majestät haben mit a. h. Entschl. v. 10. Sept. 1842
zu befehlen geruht dass den bloss zur Verfertigung künstlicher Zähne
(34). Pensionirte Militärpatrone der
Chirurgie (Oberwundärzte und Unter-
wundärzte) bedürfen zur Ausübung der
wundärztlichen, beziehungsweise ärzt-
lichen Civilpraxis an einem bestimmten
Orte nicht des Besitzes eines chirur-
gischen (Gewerbes, oder des Genusses
einer Bestellung, oder eines Gehaltes,
sondern haben nur die Ertheilnng einer
einfachen Concession zur gedachten Praxis
von Seite der Landesstelle nothwendig.
Diese Concession ist mit Rücksicht auf
die Nothwendigkeit der Niederlassimf
eines Chirurgen allein oder neben anderen
Sanitätspersonen an dem fraglichen Orte
und mit thunlicher Berücksichtigung der
Befähigung und Verdienstlichkeit det
Concessions Werbers zu ertheilen (StME.
13. II. 62 Z. 95).
(36) 1. Vorstehende durch ME. 11.
IX. 48 Z. 2302/181 aufgehobene Vorschrift
ist durch ME. 25. II. 49 (R 141) wieder
Digitized by LziOOQIC
VUI. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. LEBENS. 337
und Gebisse berechtigten Technikern Verrichtungen und Operationen
im Munde der Menschen nicht gestattet, sondern als Gurpfuschereien
strenge nach den Gesetzen zu behandeln, für die Zukunft aber selbst-
ständige Concessionen zur Verfertigung künstlicher Zähne und Ge-
bisse blossen Technikern nicht zu erteilen sind.
(37) Verordiiung des UandelsmiDisteriams im Einvernehmen mit dem Ministeriam
des Innern 20. März 1892 (R 55).
Behufs der Regelung der gewerblichen Stellung der Zahn-
techniker überhaupt und insbesondere gegenüber den zur Ausübung
der Zahnheilkunde berechtigten Personen, sieht sich das Handels-
ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, im
Grunde des § 24 des Gesetzes 15. März 1883 (R 39), betreffend die
Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, veranlasst zu
verordnen, wie folgt:
§ 1. Das Gewerbe der Zahntechnik wird, insoferne dieselbe
nicht in Verbindung mit der Zahnarzneikunde von den hiezu Be-
rechtigten selbst ausgeübt wird, unter die concessionirten Gewerbe
eingereiht«
2. Das Gewerbe der Zahntechnik umfasstdie gewerbsmässige
mechanische Herstellung von künstlichen Zähnen, von Ersatzstücken
für den menschlichen Mund und von Bestandtheilen solcher Er-
satzstücke.
Der Zahntechniker ist berechtigt, die Abdrucknahme und
die Anpassung von Zahnersatzstücken im vollkommen gesunden
menschlichen Munde selbständig auszuführen. Es ist ihm jedoch
untersagt, irgend welche Verrichtungen in dem nicht vollkommen
gesunden* Munde des Menschen oder auch bei vollkommen ge-
sundem Zustande des Mundes^irgend welche, dief Beschaffenheit
der Gebilde desselben verändernde Eingriffe (wie Abkneipen von
Zahn- und Zahnwurzelspitzen, Abfeilen, Reinigen und Conser-
viren von Zähnen, Entfernung schadhafter Wurzeln u. s. w.) vor-
zunehmen.
3. Zum Antritte des Zahntechnikergewerbes wird nebst den
für den selbständigen Beirieb jedes concessionirten Gewerbes vor-
geschriebenen Bedingungen auch der Nachweis der Befähigung für
dieses Gewerbe gefordert, welcher durch das Lehrzeugniss und
das Arbeitszeugniss erbracht wird.
4. Das Lehrzeugniss hat den Nachweis der Erlernung des
Zahn technikerge wer bes zu enthalten.
Die Lehrzeit beträgt drei Jahre und kann bei einem be-
fugten Zahntechniker oder bei einem Zahnarzte in zahntechnischer
in Wirksamkeit gesetzt und durch StME.
11. IX. 65 Z. 20993 neuerlich in Erinne-
rang gebracht worden.
2. Die Zahntechnik, d. b. das blosse
Verfertigen von Zähnen und Gebissen,
das weder einen Theil der eigentlichen
Zahnheilkunde bildet, noch unter den
concessionirten Gewerben aufgezählt ist,
Geller Öaterr. Gesetze I. Abth. V Bd.
darf als an keine Concssion gebunden be
trachtet werden : jedoch ist denjenigen,
die das Verfertigen künstlicher Zähne
als ein freies Gewerbe betreiben, das
Montiren und Einsetzen künstlicher Zähne
nicht gestattet (StME. 21. IV. 64 Z. 5787,
MdL 17. XI. 69 Z. 14219, 10. IV. 78 Z. 2282
ZfV. 69, S. 101 , 1878 S. 67). S. nun Nov. 37.
Digitized
by Google
338 ALLG. STRAFGESETZ. If. THEIL. §§ 344-345. - (37 -38).
Verwendung zugebracht werden. Für Bewerber um die Con-
cession für das Zahntechnikergewerbe, welche nachweisen, dass
sie das Mechaniker- oder das Goldarbeitergewerbe ordentlich er-
lernt haben, genügt eine im Zahntechnikerge werbe (in zahntech-
nischer Verwendung) vollstreckte zweijährige Lehrzeit.
5. Das Arbeitszeugniss hat eine mindestens sechsjährige
Verwendung als zahntechnischer Gehilfe darzuthun, wovon drei
Jahre bei einem berechtigten Zahntechniker und drei Jahre bei
einem Zahnarzte in technischer Verwendung zugebracht werden
müssen.
6. Bewerber um die Concession zum Betriebe des Zahn-
technikergewerbes, welche im Zeitpunkte des Erscheinens dieser
Verordnung bereits bei einem befugten Zahntechniker oder bei
einer zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigten Person als
zahntechnische Gehilfen in Verwendung stehen, aber nicht in der
Lage sind, das Lehrzeugniss über die Erlernung des Gewerbes
(§§ 3 und 4) beizubringen, können den im § 3 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis durch den Nachweis einer, gegenüber dei
Bestimmung des § 5 um zwei Jahre längeren Verwendung als
Gehilfen erbringen.
7. Die Concession zum Betriebe des Zahntechnikergewerbes
wird von der politischen Landesbehörde verliehen, welche bei der
Verleihung auf den Localbedarf und auf die Thunlichkeit der
sanitäts- und gewerbepolizeilichen Ueberwachung Rücksicht zu
nehmen hat.
Als Masstab für das Vorhandensein eines Localbedarfes
wird nicht bloss das Bedürfiiiss der Bevölkerung des Ortes, für
welchen die Erlangung der Concession angestrebt wird, sondern
das Bedürfniss eines weiteren Umkreises, nach Umständen des
Gewerbebezirkes, zu gelten haben.
8. Den auf Grund dieser Verordnung concessionirlen Zahn-
technikern, sowie den schon bisher auf Grund der Gewerbe-
ordnung zum Betriebe des Zabntechnikergewerbes berechtigten
Gewerbetreibenden ist untersagt, sich auf ihren festen Betriebsstätten,
ihren Wohnungen und bei Ankündigungen einer Bezeichnung zu
bedienen, welche das Publicum über den Umfang und das Wesen
ihrer Gewerbeberechtigung irre zu führen geeignet ist.
Als eine solche unstatthafte Bezeichnung gilt insbesondere
jene als „Zahnkünstler", als „Zahnartist", dann jene als „Dentist."
9. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung
sind, falls nicht die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes
Anwendung finden, nach den Strafbestimmungen der Gewerbe-
ordnung zu ahnden.
10. Diese Verordnung triU .n?H dem Tage der Kundmachun«
in Kraft.
Digitized by LziOOQIC
VIU. HPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS 339
e) Unbefugte gewerbsmässige Ausübung der Geburts-
hilfe*
(38) Verordnung des Ministeriums des Innern 6. März 1854 (R ö7).
Das Ministerium des Innern findet im Einverständnisse mit
dem Ministerium der Justiz zu erklären : dass in Orten, wo geprüfte
Hebammen bestehen, und unter Umstäneen, wo eine solche leicht
herbeigeholt werden kann, gegen Personen, welche die Geburtshilfe
gegen Bezahlung und gewerbsmässig unbefugt beireiben, von
Seite der politischen Behörden das Amt zu handeln und mit an-
gemessenen Geld- oder nach Umständen Arreststrafen, innerhalb
des für die politische Strafgewalt liegenden Ausmasses vorzugehen
ist, insoferne derlei Acte der Geburtshilfe nicht zugleich Handlungen
oder Unterlassungen in sich schliessen, welche sich nach den be-
stehenden Gesetzen zur strafgerichtlichen Behandlung eignen.
Strafe gegen den Ansländer.
344. Ist der Strafifällige ein Ausländer, so ist der-
selbe nach vollendeter Strafzeit aus den sämmtlichen
Kronländern des Kaiserstaates abzuschaffen.
Verkauf verbotener Arzneimittel.
345. Der Verkauf von Arzeimitteln, deren Ver-
abfolgung durch die allgemeine Apothekernorm oder durch
specielle Vorschriften an besondere Vorsichten gebunden
ist, ohne Beobachtung dieser Vorschriften ist als eine
üebertretung sowohl an dem Eigenthümer und Provisor
der Apotheke, als an dem Gehilfen zu bestrafen.
strafe gegen den Eigenthümer der Apotheke, wenn er davon nichts gewusst hat.
Hat der Eigenthümer nichts davon gewusst, so dass
ihm nur Mangel der schuldigen Aufsicht zur Last fällt,
so ist derselbe zu einer Strafe von fünf und zwanzig bis
fünfzig Gulden, bei dem zweiten Falle von fünfzig bis
hundert Gulden zu verurtheilen. Bei dem dritten üeber-
tretungsfalle wird ihm die Führung der Apotheke be-
nomnoien, und ein Provisor bestellt.
345. Gegen § 346 verstösst der
Apotheker auch dnrch die Verabfolgung
eines der in diesem § charakterisirten
Arzneimittel auf Grund des Recepts
eines im Auslande graduirten, hierzu-
lande aber zur Praxis nicht befugten
Arztes (20. II. 00/2440).
* Blit MVdg. 10. IX. 1897 (R 216) wurden neue Dienstesvorschriften für
Hebammen erlassen.
Digitized
by Google
340 ALLG. STRAFGESETZ. IL THEIL. §§ 346-358. - ^38).
Wenn er davon gewusst hat.
346 (101). Hat der Eigenthümer von dem verbotenen
Verkaufe gewusst, so ist derselbe bei dem ersten üeber-
tretungsfalle mit einer Strafe von fünfzig bis hundert, im
zweiten von hundert bis zweihundert Gulden zu be-
strafen ; und wäre durch das gegebene Arzneimittel
Jemand zu Schaden gekommen, nach den mehr oder
minder wichtigen Folgen, zum strengen Arreste von
einem bis zu sechs Monaten zu verurtheilen.
strafe gegen den ProTisor.
347 (102). Wenn dem Provisor bei der Aufsicht
Nachlässigkeit zur Last kommt, ist derselbe das erste Mal
mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, das
zweite Mal mit Entfernung von von seinem Dienste zu
bestrafen. Hätte er von dem Verkaufe der verbotenen
Arznei Kenntniss, so ist er mit strengem Arreste von
einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen und für unfähig
zu erklären, ferner in einer Apotheke zu dienen.
strafe des Apothekergehilfen.
348 ("103). Der Apothekergehilfe (Subject), welcher
verbotene Arznei mit Vor wissen seines Herrn verkauft,
ist mit Arrest von einem bis zu drei Monaten ; und wenn
es ohne Kenntnis seines Herrn geschah, mit strengem
Arreste von drei bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Dem Urtheile ist bei einem zweiten Uebertretungsfalle
beizusetzen, dass dem Sträfling sein Lehrbrief abgenommen
werden, und er weiter als Apothekergehilfe zu dienen
nicht mehr fähig sein soll.
Falsche oder schlechte Bereitung der Arzneien.
349 (104). Wenn eine Arznei falsch, oder aus
Materialien, die ihre Arzneikraft bereits verloren haben,
verfertigt; in einem unreinen, der Gesundheit, wegen
seiner Bestandtheile oder wegen anderer vorausgegangener
Mischungen, nachtheiligen Gefässe verarbeitet oder ver-
wahret wird, begeht der Apothekergehilfe, der Eigenthümer
oder Provisor der Apotheke, in soferne einem, oder dem
Digitized by LziOOQlC
Vin. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 341
anderen von den Letzteren Mangel der gehörigen Auf-
sicht zur Last gelegt werden kann, eine üebertretung.
Pflicht des Arztes, der davon weiss.
Jeder Arzt, dem ein Fall dieser Art bei einem
Kranken vorkommt, ist unter eigener Verantwortung der
Obrigkeit davon die Anzeige zu machen verpflichtet.
strafe fttr den Apothekergehilfen :
350 (105). Der ApothekiBrgehilfe ist das erste Mal
mit Arrest von einer Woche, das zweite Mal mit eben
so langem verschärften Arreste zu bestrafen. Bei dem
dritten Falle ist er zu verurtheilen, so lange wieder
als Lehrjunge zu dienen, bis er bei einer neuen Prüfung
Beweise zureichender Kenntnisse und der in Bereitung
der Arzneien erforderlichen Genauigkeit gegeben hat.
für den Eigenthümer ;
351 (106). Der Eigenthümer der Apotheke wird
das erste Mal um fünfzig, bei Wiederholung um hundert
Gulden bestraft. Wenn Fälle dieser Art sich öfter er-
eignen, ist demselben auf unbestimmte Zeit ein Provisor
zu setzen.
ffir den Provisor der Apothekb.
352 (107). Ein Provisor soll bei einem solchen Falle
mit Arrest von einer Woche, das zweite Mal mit Ver-
schärfung des Arrestes durch Fasten bestraft, bei öfteren
Fällen von dem Provisordienste entfernt werden.
Verwechslung der Arzneien in der Apotheke. — Strafe.
353 (108). Wenn in der Apotheke Arzneien ver-
wechselt oder unrichtig ausgegeben werden, ist derjenige,
welcher sie ausgegeben hat, wegen dieser üebertretung mit
Arrest von einer Woche, bei unterlaufender grösseren
oder oftmaligen Unaufmerksamkeit mit Verlängerung des
Arrestes bis zu drei Monaten, auch mit Verschärfung
desselben zu bestrafen.
353. S. die MVdg. 18. V. 98 (R 85) I lung von Medicam enten bei Dispensation
betrefTend die Verhütung der Verwechs- 1 und Expedition derselben in Apotheken.
Digitized by LziOOQlC
342
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 854. - (
Unberechtigter Verkauf innerer oder äasserlicher Heilmittel. — Strafe.
354 (109). Ausser den berechtigten, wie auch den
Hausapotheken der beglaubigten Heil- und Wundärzte
auf dem Lande ist der Verkauf der innerlichen und
äusserlichen Heilmittel, in Beziehung auf deren Ver-
abfolgung besondere beschränkende Anordnungen be-
stehen, ohne von der Behörde darüber ertheilte besondere
Bewilligung verboten. Diese üebertretung ist mit Arrest
von einem bis zu drei Mojiaten; ist der Verkauf durch
mehrere Monate fortgesetzt worden, mit Verschärfung
des Arrestes, und zeigen sich in der Untersuchung von
dem Verkaufe solcher Arzneien schädliche Folgen, mit
strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten zu
bestrafen.
Abgrenzung der Berechtigungen der Apotheken gegen-
über den Materialwaarenhandlungen und den ein-
schlägigen anderen Gewerben.
(39) Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels 17. Sept. 1883
(R 168).
Auf Grund des dritten Absatzes des § 54 des Gesetzes vom
15. März 1883 (R 39), betreffend die Abänderung und Ergänzung
der Gewerbeordnung, wird behufs Abgrenzung der Berechtigungen
der Apotheken gegenüber den Materialwaarenhandlungen und den
einschlägigen anderen Gewerben, Nachstehendes angeordnet:
§ 1. Die Zubereitung und der Verkauf von Arzneien jeder
Art und Form nach ärztlichen Verschreibungen ist auschliesslich
den Apotheken vorbehalten.
Arzneizubereitungen, für welche die Bereitungsvorscbrift
zur Einsicht der Aerzte in der Apotheke nicht vorliegt, oder für
354. 1. Der unberechtigte Verkauf
eines jeden wenn auch unschädlichen
oder selbst nützlichen Heilmittels (dem-
nach auch der unberechtigte Verkauf von
Crotonsamen zu Heilzwecken) fällt unter
§ 864 (Plen. 10. IX. 02/2749).
la. Der Verkauf der als Purgirmittel
erklärten Waren durch Gemischtwaren-
händler und Materialisten fällt unter § 854
(21. I. 68 A. 246).
2. Ebenso der Verkauf von Heilmitteln
für innerliche und änsserliche Gebrechen
durch einen Parfumeur (19. IX. 68 A. 855).
8. Ebenso der unberechtigte Verkauf
eines innerlichen Heilmittels (Cholera-
Tinctur) durch einen Arzt (13. XII. 54
A. 617).
4. „Die aus Menschlichkeit gesche-
hene Ueberlassung einer unbedeutenden
Quantität des gegen das Wechselfieber all-
gemein gebrauchten Heilmittels" (Chinin)
an einem Orte^ wo keine Apotheke be-
steht, und zu emer Zeit, da das Wechsel-
fieber herrschte, kann nicht eine Hand-
lung genannt werden, „die der Angekl.
als unerlaubt, als geeignet, eine Gefahr
herbeizuführen oder zu vergrössern, er*
kennen konnte" (1. HI. 54 A. 4i6).
5. Die im § 846 ausgesprochene Ver-
antwortlichkeit des Apothekers für seine
Dienstiente „ist in § 854 nicht aufge-
nommen und kann somit auf einen Mine-
ralwarenhändler, welcher diesen Artikel
. . . zu führen berechtigt ist, nicht aus-
gedehnt werden, wenn er die Veräasae-
rnng derselben seinem Dienstpersonal
ausdrücklich untersagt hat" (5. X. 54
A. 587). Vgl. 3611.
Digitized by LziOOQIC
VIII. HPTST. VERG. ü. ÜBERTR. geg. D. SIGHERH. D. LEBENS. 343
welche aus der vorgelegten Bereit ungs Vorschrift die Substanz des
Arzneimittels nicht mit Bestimmtheit in qualitativer und quanti-
tativer Hinsicht erkenntlich ist, dürfen überhaupt nicht, also auch
nicht in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden.
2. Das Feilhalten imd der Verkauf von pharmaceutischen
Präparaten ohne Unterschied, ob dieselben nach den im öster-
reichischen Apolhekerbuch (Pharmacopoea austriaca) enthaltenen
Vorschriften oder nach den Dispensatorien anderer Länder darge-
stellt sind, ist nur in Apotheken gestattet.
Ausgenommen von diesem Vorbehalte sind die diätetischen
und kosmetischen Mittel, einschliesslich der Zahnreinigungsmittel,
so ferne dieselben sich nicht als Arzneimischungen qualificiren,
ferner natürliche und den natürlichen künstlich nachgebildete
Mineralwässer und Quellenproducte, sowie chirurgische Verband-
stoffe jeder Art. Künstlich hergestellte Lösungen von Mineral-
salzen in Wasser, welche sich nach ihrer äusseren Beschaffenheit
als natürliche Mineralwässer darstellen, ohne solchen nachge-
bildet zu sein, dürfen jedoch nur in Apotheken feilgehalten und
verkauft werden.
3. Das Feilhalten und der Verkauf von Droguen und
chemischen Präparaten, welche ausschliesslich nur zu Heilzwecken
Verwendung finden, ist den Apotheken vorbehalten.
Artikel, welche nicht blos in arzneilicher, sondern auch in
technischer Verwendung stehen, sind dem allgemeinen Verkehre
unter Voraussetzung der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
freigegeben.
4. Rücksichtlich der nach § 3 den Apotheken vorbehaltenen
Artikel werden jedoch die politischen Landes behörden ermächtigt,
nach Massgabe der im Verwaltungsgebiete obwaltenden besonderen
Bedürfnisse und Verhältnisse mit Genehmigung der Ministerien des
Innern und des Handels, in besonders kundgemachten Verzeich-
nissen jene Artikel namhaft zu machen, deren Feilhaltung und
Verkauf auch in anderen Geschäften gestattet wird.
Dabei werden auch jene Vorsichtsmassregeln anzuordnen
sein, welchen die freigegebenen Artikel aus Polizei- oder Sanitäts-
rücksichten im Kleinverkehre unterliegen.
Ausgeschlossen von der Aufnahme in diese Verzeichnisse
sind alle Artikel, rücksichtlich deren Abgabe in Apotheken be-
sondere Vorsichten oder Beschränkungen vorgeschrieben sind, oder
rücksichtlich welcher ein Missbrauch oder eine Verwechslung mit
heftiger wirkenden Stoffen mit Grund zu besorgen steht.
5. Die in den §§ 2 und 3 verfügten Verkehrbeschränkungen
gelten für den Klein verkehr. Auf den Gro^shandel zwischen Pro-
ducenten, Fabrikanten, Handelsleuten und Apothekern finden diese
Bestimmungen keine Anwendung. Rücksichtlich des Verkehres
mit Giften, gifthaltigen Droguen und gesundheitsgefährlichen Prä-
paraten bleiben die Bestimmungen der Vdg. v. 21. April 1876
(R 60) (46) vollinhaltlich in Wirksamkeit.
Digitized by LziOOQIC
344 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 364. - (40).
6. Uebertretungen dieser Verordnung, welche nicht unter das
Strafgesetz und nicht unter die Strafbestimmungen der Gewerbe-
ordnung fallen, sind nach Massgabe der MYdg. vom 30. Sept.
1857 (R 198) zu bestrafen.
7. Mit dieser Verordnung, deren Wirksamkeit gleichzeitig
mit jener des Gesetzes vom 15. März 1883 (R 39) beginnt, treten
die bisherigen, die Verkaufsrechte der Apotheken gegenüber den
Materialwaarenhandlungen und chemischen Fabriken abgrenzenden
gesetzlichen Vorschriften ausser Wirksamkeit.
(40) Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels 17. Juni 1886 (R 9'^).
In Ergänzung und theilweiser Abänderung der MVdg. vom
17. Sept. 1883 (R 152) (39), betreffend die Abgrtnzung der Be-
rechtigung der Apotheken gegenüber den Materialwaarenhandlungen
und den einschlägigen anderen Gewerben, finden sich die Mini-
sterien des Innern und des Handels zu nachstehenden Verfügungen
bestimmt :
1. Um irrige Deutungten zu beheben, wird erklärt, dass die
im § 2, Absatz 2 der MVdg. vom 1/. Sept. 1883 (R 152) ge-
machten Ausnahmen von Verkaufs vorbehalte in Apotheken, inso-
weit sich diese Ausnahme auf diätetische und kosmetische Mittel,
einschliesslich der Zahnreinigungsmittel, dann auf chirurgische
Verbandstoffe beziehen, alle diätetischen und kosmetischen Mittel,
sowie alle chirurgischen Verbandstoffe ohne Rücksicht auf ihre
Benennung, daher alle Arten Fruchtsäfte, Geister, Essenzen, Pasten,
Zeltchen, Pomaden, Klebepflaster u. s. w. umfassen, und dass von
diesen Gegenständen nur die nach den Bereitungsvorschriften der
Pharmakopoe dargestellten, dem Verkautsrechte der Apotheker
vorbehalten sind.
2. In Ergänzung der Bestimmungen des § 3 der erwähnten
MVdg. wird bestimmt:
Ueber die Berechtigung zum Verkaufe der zu Heilzwecken
dienenden Droguen oder chemischen Präparate, deren gleichzeitige
technische Verwendung und damit der Verkaufsvorbehalt der Apo-
theker angezweifelt wird, oder strittig ist, entscheidet vorkommen-
den Falls nach Einholung fachtechnischer Gutachten das Mini-
sterium des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium.
3. Auf Grund der von den politischen Landesbehörden ge-
s' eilten Anträge wird in Ausführung des § 4 der MVdg. vom
17. Sept. 1883 (R 152) das Feilhalten und der Verkauf der nach-
benannten, nur zu Heilzwecken verwendeten Artikel unter den in
den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Modalitäten und Be-
dingungen auch anderen Geschäften als Apotheken gestattet:
3. Die landesüblichen deutschen Benennungen der hier aufgeführten
Artikel sind in der Kundm. d. schles. Landes-Reg. 9. Juli 1886 (L 80), die deut-
schen und böhmisch en im L f. Mähren 1886/67, die croatischen und
italienischen im dalmat. L 1886/38 und des küstenl. L Nr. 4 ; die slo-
venischen in dem L f. Krain 1886/28 enthalten; siehe auch steir. L 1886 80 u*
tir. L 1886/35. 96.
Digitized by LziOOQIC
VIU. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 345
Absinthii herba
Althaeaefolia et radix
Angelicae radix
Arnicae rhizoma
Asa foetida
Auranti folia ''
Galami aromatici rhizoma
Calendulae flores
Capilli Veneris herba
Cassiae fistulae fructus
Centaurii minoris herba
Chamomillae vulgaris flores
Foeni graeci semen
Gentianae radix
Graminis rhizoma
Hyssopi herba
Inulae radix
Imperatoriae rhizoma
Iridis florentinae rhizoma
Jaceae herba
Liehen islandicus
Liquiritiae radix
Lycopodium
Malvae flores et :olia
Manna
Meliloti herba
Melissae herba
Menthae crigpae folia
Menthae piperitae folia
Millefolii herba
Oleum jecoris aselli
Oleum lauri
Ononidis spinosae radix
Origani herba
Papaveris Rhoeados flores
Phellandrii aquatici seraen
Quassiae lignum
Rhei radix
Rosae flores
Rosmarini folia
Sambuci flores
Scolopendrii herba
Serpylli herba
Spongia usla
Tamarindi fructus
Taraxaci radix
Tiliae flores
Trifolii fibrini herba
Valerianae radix
Verbasci flores.
4. Die auf Grund des § 16, Z. 13 der Gewerbeordnung vom
20. Dec. 1859 (R 227), beziehungsweise des § 15, Z. 14 des Ge-
setzes vom 15. März 1883 (R 39) concessionirten Gewerbsleute
werden ermächtigt, ihren Geschäftsbetrieb auf das Feilhalten und
den Verkauf der im § 5 dieser Verordnung benannten Artikel
auszudehnen.
5. Inhabern von Materialwaarenhandlungen und an Orten,
wo Materialwaarenhandlungen nicht bestehen, auch anderer Han-
delsgewerbe, kann von der vorgesetzten Gewerbsbehörde I. Instanz
die Ermächtigung zum Feilhalten und zum Verkaufe der im § 3
dieser Verordnung benannten Artikel ertheilt werden.
Bei Ertheilung der Ermächtigung sind die örtlichen Verhält-
nisse und Bedürfnisse zu bertlcksichtigen.
Um die Ermächtigung zu erlangen, hat der Bewerber ent-
weder durch ein von öffentlichen Lehranstalten, an welchen Waaren-
kunde gelehrt wird, ausgestelltes Zeugniss, oder in Ermanglung eines
solchen, durch eine vor dem landesfürstlichen Bezirksarzte abge-
legte Prüfung nachzuweisen, dass er die vorbezeichneten Artikel
sicher zu erkennen und von einander zu unterscheiden im Stande ist.
6. Die Verschleisser sind verpflichtet, die im § 3 dieser Ver-
ordnung aufgeführten Arzneiartikel sowohl in dem Verschleisslocale,
Digitized by LziOOQlC
346 ALLG. STRAFGESETZ. IL THEIL. §§ 354. - (41-42).
wie auch in den Vorrathskammern abgesondert von anderen Ver-
kaufsartikeln in geeigneten, den Staub und sonstige Verunreini-
gungen abhaltenden Behältern, die richtig und deutlich signirt sein
müssen, in stets unverdorbenem und gutem Zustande am Lager
zu halten.
Die dem Pflanzenreiche entnommenen Artikel dürfen nur in
unverkleinertem oder in grob zerschnittenem Zustande, in welchem
der betreffende Artikel durch den blossen Augenschein noch als
solcher erkennbar ist, vorräthig gehalten und verkauft werden. Auf
der Emballage ist der Name des verabfolgten Artikels deutlich er-
sichtlich zu machen.
7, Die Verkaufsstellen sind von der Gewerbsbehörde in Evi-
denz zu halten und strengstens zu überwachen (§ 8, lit. a des Ge-
setzes vom 30. April 1870 R 68). Insbesondere haben die Amtsärzte
in denselben zeitweilige Revisionen vorzunehmen und hiebei auch
darauf zu achten, ob der Verkäufer sich in den Schranken seiner
Ermächtigung halte und die vorstehenden Vorschriften genau
beobachte.
8. In Würdigung der in Fiebergegenden des Küstenlandes
und Dalmatiens herrschenden besonderen Verhältnisse werden die
k. k. Statthaltereien in Triest und Zara ermächtigt, vertrauens-
würdigen Geschäftsleuten zu gestatten, aus Apotheken bezogenes
Chininsulfat, das in den Apotheken in Dosen von 0*5 und von 10
Gramm abgetheilt wurde, auf dem Lager zu halten und zu verkaufen.
Die Kapseln, in welchen diese Dosen verwahrt sein müssen»
müssen von dem Apotheker versiegelt, mit deutlichen, die Dosis
genau anzeigenden Signaturen versehen werden ; auch ist auf dem
Convolute der Firma des Apothekers, von welchem das dosirte
Cbininsulfat bezogen wurde, ersichtlich zu machen.
Der Geschäftsmann, der die Ermächtigung zur Verabfolgung
des Chininsulfates erwirkt hat, ist verpflichtet, dasselbe in der vor-
bezeichneten Art ausschliesslich nur aus Apotheken zu beziehen
und hat sich über diesen Bezug durch ein eigenes Fassungsbüchel
auszuweisen, in welchem die Menge der bezogenen Dosen und die
Zeit des Bezuges bestimmt ausgedrückt und durch die Fertigung des
Apothekers bestätigt ist.
9. Uebertretung dieser Verordnung unterliegen den im § 6
der MVdg. vom 17. September 1883 (R 152) ausgesprochenen Straf-
bestimmungen,
10, Die auf Grund der §§ 5 und 8 dieser Verordnung er-
theilten Ermächtigungen können auch ausser dem Falle des § 9 von
der Behörde, welche die Ermächtigung ertheilt hat, zurückgezogen
werden, wenn sich gegen die Person, welcher die Ermächtigung
ertheilt wurde, Bedenken ergeben.
Digitized by LziOOQIC
VTII. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. LEBENS. 347
Verbot des Selbstdispensirens der Aerzte.
(41) HofkMzIefdeoret 8. Nov. 1808 Z. 16135 (Krop. Bd. 25, 3. 220).
Instruction für Aerzte.
§ 13. Befindet sich in dem Aufenthaltsorte eines Arztes oder
sehr nahe an selbem eine Apotheke, so ist es dem Arzte nicht
erlaubt, selbst Arzneien auszugeben. Ist aber weder an dem Orte
selbst, noch im Umkreis einer Stunde eine Apotheke befindlich, so
ist es dem Arzte erlaubt, eine Hausapotheke zu halten und aus
derselben die Arzneien nach der Provinzialpharmakopöe abzugeben.
Instruction für bürgerliche Wundärzte.
§ 16. Einfache ihm wohlbekannte, in seiner Gegend wach-
sende Arzneimittel, als : Blumen, Kräuter, Wurzeln, Samen ist dem
Wundarzte erlaubt, sich selbst zu sammeln.
17. Es ist ihm aber, wenn er auch geeigenschaftet ist, eine
Hausapotheke zu führen, verboten, zubereitete und zusammenge-
setzte Arzneien — praeparata et eomposita, — welche zum inner-
lichen Gebrauch gehören, selbst zu verfertigen, sondern er muss
selbe von einem ordentlichen Apotheker kaufen und sich jederzeit
darüber mit einem von diesem gefertigten Verzeichnisse, worin der
Name und das Gewicht der Arzneien und die Zeit des Kaufes be-
stimmt sein muss, ausweisen können.
Hausapotheken und Nothapparate der Aerzte und
Wundärzte.
(42) Verordnung des Ministeriams des Innern 26. Dec. 1882 (R 182)."'
Nach Einvernehmung des obersten Sanitätsrathes über die
Grundsätze einer zeitgemässen Revision der für die Hausapotheken
und Nothapparate der Aerzte und Wundärzte geltenden Bestim-
mungen findet das Ministerium des Innern Nachstehendes anzuordnen:
A. In Betreff der Hausapotheken.
§ 1. Die Berechtigung zur Haltung einer Hausapotheke bemiss*
sich nach den bisherigen hierauf bezüglichen gesetzlichen Vorschriften»
2. Jeder Arzt oder Wundarzt, der für sich die Berechtigung
zur Haltung einer Hausapotheke beansprucht, hat hiezu die Er-
mächtigung bei der politischen Bezirksbehörde zu erwirken.
5. Die Hausapotheke hat die Bestimmung, dem auf dem Lande
die Praxis ausübenden Arzte oder Wundarzte die Verabreichung von
Medicamenten an die sich seiner Behandlung anvertrauenden Kranken
ohne grossen Verzug zu ermöglichen. Der Bezug einer Hausapotheke
berechtigt jedoch den Arzt nicht zum Verschleisse von Arzneien
oder ArzneistofFen überhaupt, auch nicht zur Verabfplgung von
(41). Diplomirten Thierärzten und
den zur pferdeärtztlichen Praxis beim
Civile noch berechtigten Carschmieden
ist das Halten eines Vorraths von Arz-
neistoffen, sowie die Zubereitung und Ab-
gabe von Arzneien, jedoch nur für den
Bedarf der eigenen Praxis gestattet (Mdl.
16. II. 75 Z. 15999).
* (42) S. hiezu auch MVdg. 5. XII. 1899 (R 241).
Digitized by LziOOQIC
348 ALLG. STRAFGESETZ II. THEIL. § 354. - (42-43;
Medicamenten aus derselben an Kranke, die im Standorte einer
öffentlichen Apotheke von dem eine Hausapotheke haltenden Arzte
behandelt werden.
4. Die Auswahl der Arzneimittel und die Menge derselben,
welche in der Hausapotheke vorräthig gehalten werden, bleibt dem
betreffenden Arzte oder Wundarzte überlassen, der übrigens für die
Erhaltung der qualitätmässigen Beschaffenheit jedes in der Haus-
apotheke vorhandenen Arzneistoffes verantwortlich ist. Die Arznei-
mittel des Nothapparates (B, Punkt 1 und 2) müssen jedoch in einer
Hausapotheke vorräthig sein.
5. Die Verabfolgung eines Medicamentes aus dem Arznei-
mittelvorrathe einer Hausapotheke darf nicht verweigert werden,
wenn dieselbe von einem auswärtigen zur ärztlichen Hilfeleistung
herbeigerufenen Arzte verordnet, als dringend nothwendig bezeichnet
wird und die Beschaffung des Medicamentes aus einer Apotheke
nicht rechtzeitig zu bewirken wäre.
6. In jeder Hausapotheke müssen die zur correcten Dispen-
sirungvon Arzneien erforderlichen Behelfe, Wagen, Gewichte, Maasse
und sonsügen Geräthe im vorschriftsmässigen Zustande vorhanden,
die Arzneivorräthe in einer jeden Missbrauch, jede Vermengung
oder Verwechslung ausschliessenden Weise verwahrt sein.
7. Rücksichtlich des Bezuges der Arzneistoffe und Präparate
für die Hausapotheken bleiben die besiehenden Vorschriften in
Wirksamkeit.
Nebst dem Bezugsbuche hat der zur Haltung einer Haus-
apotheke berechtigte Arzt oder Wundarzt auch ein Vormerkbuch
zu führen, in welches unter Namha^machung der Kranken die an
sie verabfolgten Arzneien in Receptform einzutragen sind.
Den ausgefolgten Arzneien ist stets auch das betreffende
Recepl beizugeben und der Taxpreis in gleicher Weise, wie es für
Apotheker vorgeschrieben ist, beizusetzen.
8. Die Dispensirung der Arzneien aus der Hausapotheke darf
nur durch den Arzt oder Wundarzt oder einen von ihm hiefür be-
stellten Pharmaceuten besorgt werden. Für die richtige Gebahrung
ist der Hausapothekenbesitzer verantwortlich.
B. In Betreff der Nothapparate.
§ 1. Damit bei plötzlich eingetretenen lebensgefährdenden
Zufällen und Erkrankungen der herbeigerufene Arzt zugleich auch
die allerdringlichsten und unentbehrlichen, als bewährt befundeneui
gewöhnlich nur in Apotheken vorhandenen Mittel für die erste
Hilfeleistung zur sofortigen Verabreichung verfügbar habe, hat ein
Nothapparal zu dienen, in welchen nachstehende Arzneimittel in
der vorgeschriebenen Menge und Dosirung vorhanden sein müssen: ■
a) Acidum tannicum, Doses Nr. 10 ä 100 Gramm {qua styp-
ticum et antidotum).
h) Chloroformium 100*000 Gr.
Digitized by L^OOQIC
Vni. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 349
c) Cuprum sulfuricum in pulvere, Doses Nr. 10 ä l'OO Gramm
(qua emeticum et antidotum),
d) Ferrum sesquichloratum solutum lOO'OO Gramm.
e) Hadix Ipecacuanhae in pulvere, Doses Nr, 10 ä l'OO Gramm
(qua emeticum).
f) Morphium hydrochloricum (zur subcutanen Injection), Mor-
phii hydrochlorici O'IOO, Aquae destillatae 500 Gramm.
g) Tinctura opii simplex 2000 Gramm.
2. Den politischen Landesbehörden bleibt es vorbehalten,
nebst den vorstehenden Mitteln noch eines oder das andere zur
Aufnahme in den Nothapparat zu bestimmen, wenn hiefür unter
Beracksichtigung massgebender Verhältnisse sich ein BedClrfniss
herausstellt.
3. Zur Haltung der in den Nothapparat aufgenommenen Arz-
neien ist jeder Arzt verpflichtet, der in einem Orte wohnt, in
welchem sich keine öffentliche Apotheke befindet.
4. hl dem Standorte einer öffentlichen Apotheke domicilirende
Aerzte sind von der politischen Bezirksbehörde zur Haltung eines
Nothappurates zu ermächtigen, wenn sie in Ausübung ihres Be-
rufes ausserhalb ihres Wohnortes befindliche Kranke besuchen und
die localen Communicalionsverhältnisse derart sind, dass die Her-
beischa£fung der zur ersten Hilfeleistung erforderlichen Arzneimittel
nicht rasch genug aus der Apotheke bewirkt werden kann.
5. Die Arzneimittel des Nothapparates sind in der zur Ver-
abreichung bereits vorbereiteten Form aus einer der dem Arzte
nächstgelegenen öffentlichen Apotheken zu beziehen. Der Arzt ist
fQr die gute Instandhaltung, der Apotheker für die richtige Dosirung
und Qualität der Arzneimittel des Nothapparates verantwortlich.
6. Die Gefässe und Kapseln, in welchen die Arzneimittel des
Nothapparates verwahrt werden, müssen mit genauen Signaturen,
mit der Firma der Apotheke, aus welcher die Arzneimittel verab-
folgt wurden, und mit dem Datum der Expedition versehen sein.
7. Die Aerzte sind verpflichtet, für die Complethaltung der
Arzneimittel im Nothapparate zu sorgen und ein eigenes Vormerk-
buch über den Bezug und die Verabfolgung der Arzneimittel des
Nothapparates zu führen.
Die Hausapotheken sowohl, als die Nothapparate der Aerzte
und Wundärzte unterstehen der staatlichen Beaufsichtigung, und
haben die Bezirksärzte zeitweilig sich von dem entsprechenden Zu-
stande derselben, sowie über das vorschriftsmässige Gebahren mit
denselben zu überzeugen.
Massregeln bei Anwendung des homöopathischen Heil-
verfahrens.
(49 Hofkanzleideoret 9. Dec. 1846 (PGS. Bd. 74, Nr. ISO, JGS. 1007).
In Betreff der einzuführenden Massregeln bei Anwendung des
homöopathischen Heilverfahrens haben Se. k. k. Majestät laut herab-
Digitized by LziOOQIC
350 ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. § 355. — (U-45).
gelangter a. h. Entschluss. v. 5. Dec. 1845 Nachstehendes anzu-
ordnen geruht:
Die gegen unbefugte Ausügung der Arznei- und Wundarznei-
kunde, dann Curpfuschereien überhaupt bestehenden Vorschriften
haben auch bei Voranstellung der homöopathischen Heilmethode
ihre Anwendung zu finden.
Die für diese Heilmethode erforderlichen Stammtincturen und
Präparate dürfen nur aus den Apotheken verschrieben werden;
diese Arzneien können aber sodann von den der homöopathischen
Heilmethode ergebenen Aerzten und Wundärzten verdünnt und ver-
rieben, und ihren Patienten, jedoch unentgeltlich, verabreicht wer-
den, doch muss bei den letzteren immer ein Arzneizettel, auf
welchem die verabreichte Arznei genau mit dem Grade ihrer Ver-
dünnung oder Verreibung angegeben und diese Angabe mit der
Namensunterschrift des Arztes oder Wundarztes bestätigt ist, hinter-
legt werden.
Wenn bei Anwendung der homöopathischen Heilmethode
der gegründete Verdacht eines ahndungswürdigen Benehmens des
Arztes oder Wundarztes entstanden ist, so ist wegen Beurtheilung
des Falles nicht nur die Faculität, sondern es sind auch immer
theoretisch und praktisch ausgezeichnete Aerzte der homöopathischen
Heilmethode zu vernehmen, und es ist sodann mit Berücksichtigung
aller Umstände, nach der klaren Absicht, welche den Vorschriften
zu (Grunde liegt, zu entscheiden.
Von dieser a. h. Entschl. wird die Landesstelle im Nachbange
zu dem hierortigen Decrete .vom 10. Febr. 1837 zur weiteren an-
gemessenen Verfügung in die Kenntniss gesetzt
(44) Erlau des Jastizministeriams 9. Aug. 1857 (R 151).
Ueber den entstandenen Zweifel, ob die im § 354 des allg.
StG. 27. Mai 1852 enthaltenen Bestimmungen über den unberech-
tigen Verkauf innerer oder äusserlicher Heilmittel auch auf zube-
reitete homöopathische Arzneien anwendbar seien, wird von dem
Justizministerium im Einverständnisse mit dem Ministerium des
Innern folgende Erläuterung erlassen:
Auch der Verkauf zubereiteter homöopathischer Heilmittel
ist ausser den öffentlichen Apotheken und den Hausapotheken der
beglaubigten Heil- und Wundärzte auf dem Lande ohne von der
Behörde hiezu ertheilte besondere Bewilligung unter den im § 354
des StG. enthaltenen Strafbestimmung verboten.
Das den Aerzten und Wundärzten, welche sich der homöo-
pathischen Heilmethode bedienen, eingeräumte beschränkte Befug-
niss der unentgeltlichen Selbstdispensation nach dem Inhalte des
flfkzd. 9. December 1846 (JGS 1007) (43) erleidet durch die gegen-
wärtige Verordnung keine Veränderung.
Digitized by LziOOQlC
VlII. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 351
Verabreichung von homöopathischen Arzneiver-
dünnungen an Kranke durch, d er homöopatischen
Heilmethode ergebene Aerzte und Wundärzte.
(45) Verordnung des Ministeriams des Innern 27. Mai 1887 (R 67).
Mit der a. h. Entschl vom 5. Dec. 1845 (43) wurde „den
der homöopathischen Heilmethode ergebenen Aerzten und Wund-
ärzten** gestaltet, die nach dieser Heilmethode erforderlichen und
aus den Apotheken zu verschreibenden Slammtincturen und Prä-
parate verdünnt und verrieben ihren Patienten unentgeltlich zu
verabreichen.
Um den Missbräuchen zu begegnen, welche in Folge einer
irrthümlichen Interpretation der angeführten gesetzlichen Bestim-
mung insbesondere dadurch sich ergeben, dass Aerzte und Wund-
ärzte, auch wenn sie zur Arzneidispensation nicht berechtigt sind,
unter dem Vorwande der Anwendung der homöopathischen Heil-
methode Arzneien irgend welcher Art an Kranke verabreichen,
wird auf Grund eines Gutachtens des obersten Sanitätsrathes hie-
mit erklärt, dass die aus der eingangs citirten a. h. Entschliessung
fliessende Berechtigung zur Selbstdispensation homöopathischer
Arzneiverdünnungen nur jenen Aerzten und Wundärzten zukommt,
welche der homöopatischen Heilmethode „ergeben" sind, d. h.
welche sich bei Behandlung ihrer Kranken ausschliesslich der
homöopathischen Heilmethode bedienen und sich hinsichtlich der
Arzneidispensation genau an die ursprünglichen strengen Grund-
sätze der potenzirten homöopathischen Verdünnung halten.
Die nach dem vorstehenden Grundsatze zur Dispensation
homöopathischer Arzeiverdünnungen berechtigten Aerzte und Wund-
ärzte sind bei den politischen Behörden mittelst besonderer Ver-
zeichnisse in Evidenz zu führen. Sie sind verpflichtet, die für ihre
homöopathischen Hausapotheken erforderlichen Slammtincturen und
Präparate ausschliesslich nur aus inländischen Apotheken zu be-
ziehen und bei der Verabreichung ihrer homöopathischen Arznei-
verdünnungen an Kranke einen mit ihrer Namensunterschrift be-
stätigten Arzneizettel, auf welchem die verabreichte Arznei genau
mit dem Grade ihrer Verdünnung oder Verreibung angegeben zu
sein hat, zu hinterlegen.
Ihre homöopathischen Hausapotheken unterliegen der amts-
ärztlichen Revision nach den hinsichtlich der Revision der Haus-
apotheken der Aerzte und Wundärzte überhaupt giltigen Bestim-
mungen.
Dem üebertreter ist auch aller Vorrath abzunehmen.
355 (HO). Auch ist der Verkäufer bei verschärfter
Strafe verbunden, allen Vorrath der zubereiteten Arzneien,
Materialien und Geräthschaften der Obrigkeit einzuliefern^
Ausländer, welche dieser üebertretung schuldig werden
Digitized by LziOOQIC
a52
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. g§ 356-860. - (45).
sind aus den sämmtUchen Kronländern des Kaiserslaates
abzuschaflfen.
Verschulden eines Heilarztes durch Unwissenheit.
356 (111). Ein Heilarzt, der bei Behandlung eines
Kranken solche Fehler begangen hat, aus welchen Un-
wissenheit am Tage liegt, macht sich, in soferne daraus
eine schwere körperliche Beschädigung entstanden ist,
einer Uebertretung und wenn der Tod des Kranken er-
folgte, eines Vergehens schuldig, und es ist ihm deshalb
die Ausübung der Heilkunde so lange zu untersagen, bis
er in einer neuen Prüfung die Nachholung der mangelnden
Kenntnisse dargethan hat.
Verschulden eines Wundarztes durch Unwissenheit.
357 (112). Dieselbe Bestrafung soll auch gegen
einen Wundarzt Anwendung finden, der die, im vorher-
gehenden Paragraphe, erwähnten Folgen durch unge-
schickte Operationen eines Kranken herbeigeführt hat.
Vemachlässung eines Kranken von Seite der Aerzte oder Wundärzte. — Strafe.
358 (113). Wenn ein Heil- oder Wundarzt einen
Kranken übernommen hat, und nach der Hand denselben
zum wirklichen Nachtheile seiner Gesundheit wesentlich
356 u. 357. 1- Die Untersagung der
Ausübung der gesammten Heilkunde
gegen einen Wundarzt, der sich einen
Fehler bei der Geburtshilfe zu Schulden
kommen lässt, begründet keine Ueber-
schreitung des richterlichen Strafbefag-
nisses (25. II. 76/105).
2. (a) Der Thatbestand des § 357
liegt vor, wenn dem Arzte eine unge-
schickte Operation zur Last fällt, d. h.
eine solche Operation, die entweder gar
nicht hätte vorgenommen werden sollen,
oder die nicht den Regeln der Kunst ent-
sprechend vollzogen wurde. Die Un-
wissenheit, die nach dem Gesetze das
Verschulden begründet, bildet die selbst-
verständliche Folgerung, wenn eines dieser
Momente erwiesen ist. Als solche bedarf
sie keiner weiteren Begründung. — (b)
Auch dem Heilarzte, der durch eine un-
geschickte Operation Folgen des § 335
hervorgerufen hat, kann ebenso wie dem
Wundarzte die Ausübung der gesammten
Heilkunde untersagt werden (4. XI. 87/1108
C. VI 860).
3. Besteht auch für Studirende d&
Medicin keine Verpflichtung, Special-
studien auf dem Gebiete der Ohrenheil-
kunde zu betreiben, so lässt sich daraus
doch keineswegs schliessen, dassUnkennt-
niss auf dem Gebiete der Ohrenheilkunde
dem Arzt nicht im Sinne des § 367 zu-
gerechnet werden dürfte. Denn es mu83
dem Gewissen des Arztes überlassen
bleiben, selbst innerhalb der Grenzen
seiner gesetzlichen Befähigung jene Ein-
griffe zu unterlassen, denen er sich factisch
nicht unbedingt gewachsen fühlt, zumal
dort, wo sein Eingreifen nicht durch die
Dringlichkeit des Falls geboten und dem
Kranken die Erlangung anderweitiger
fachkundiger Hilfe möglich ist. Hat aho
der Arzt innerhalD des Kreises seiner ge-
setzlichen Befugnisse es untemommeo,
einem Kranken hilfreich beizustehen, so
haftet er nach dem Gesetze unbedingt Ifir
die in Ausübung seiner Kunst begangtnen
Missgriffe (1. V. 91 1441 G. IX 268).
358. 1. Von einem Verschulden des
behandelnden Arztes kann dort wohl
Digitized by LziOOQlC
VIII. HPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 353
vernachlässiget zu haben überführt werden kann, so ist
ihm für diese üebertretung eine Geldstrafe von fünfzig
bis zweihundert Gulden aufzuerlegen. Ist daraus eine
schwere Verletzung oder gar der Tod des Kranken erfolgt,
so ist die Vorschrift des § 335 in Anwendung zu bringen.
Nichtanzeige verdächtiger Todesfälle oder Krankheiten von Seite der ärztlichen
Personen. — Strafe
359. Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen
und Todtenbeschauer sind in jedem Falle, wo ihnen
eine Krankheit, eine Verwundung, eine Getiurt oder ein
Todesfall vorkommen, bei welchem der Verdacht eines
Verbrechens oder Vergehens, oder überhaupt einer durch
Andere herbeigeführten gewaltsamen Verletzung eintritt,
verpflichtet, der Behörde davon unverzüglich die Anzeige
zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige wird als
üebertretung mit einer Geldstrafe von zehn bis hundert
Gulden geahndet.
Vernachlässigung des Kranken von Seite seiner Angehörigen. — Strafe.
360 (114). Wenn dargethan wird, dass diejenigen,
denen aus natürlicher oder übernommener Pflicht, die
Pflege eines Kranken obliegt, es demselben an dem
nothwendigen medicinischen Beistande, wo solcher zu
verschaffen war, gänzlich haben mangeln lassen, sind sie
einer üebertretung schuldig, und nach Beschaffenheit
der Umstände mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten
zu bestrafen.
kaom gesprochen werden, wo die Ver-
nachlässigung der von ihm übernommenen
Behandlung einen Nachtheil für die Ge-
snndheit gar nicht zur Folge hatte. In
einem solchen Falle kann daher anch
nicht die strengere Strafbestimmnng des
§ 431 herangezogen werden (Plan. 2. I.
96/1941).
2. Die Verschiebung des Besuchs
eines Cholerakranken, für den der Arzt
um 8 Uhr Nachts in seiner Wohnung
ein Recept verschrieben, bis gegen 8 Uhr
Vormittags, da der Kranke bereits ret-
tungslos war, fällt unter § 858 (21. VII.
51 A. 89).
3. Das Gesetz .fordert nicht, dass
sich der Arzt dem Kranken aufdringe".
Das Aufgeben der Behandlung eines
Kranken, der sich einem Curpfuscher an-
Q eil er, österr. Gesetxe, 1. Abth., V. Bö.
vertraut, fällt daher nicht unter dieses
Gesetz (17. U. 58 A. 268).
359. 1. Die hier ansgeprochene Pflicht
trifft nicht blos den behandelnden, sondern
auch den pro zonsilio berufenen Arzt
(26. Vni. 58 A. 848).
2. Sie tritt nicht ein, wenn der Arzt
den ursprünglich geschöpften Verdacht
durch die eingeleiteten Nachforschungen
behoben findet (15. V. 55 A. 667).
360. 1. Die zu einem tödlichen Aus-
gange führende Vernachlässigung eines
Kranken ist als Vergehen nach § 835 zu
ahnden, wenn die dort geforderte Ein-
sicht bei dem zu Beiziehung ärztlicher
Hilfe Verpflichteten vorauszusetzen ist
(l. X. 97/2120).
2. Die Hebamme, die den zur Er-
haltung des Lebens der Gebärenden unter
Digitized
by Google
354
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 861. - (46).
Unbefugter Handel mit Gift. — Strafe.
361 (115). Wer ohne ausdrückliche Erlaubniss der
Obrigkeit mit Arsenik oder was immer für einer Gattung
von Gift oder dem Gifte durch besondere Vorschriften
gleichgestellten Waaren Handel treibt, begeht eine Ueber-
tretung, und ist, in soferne in den folgenden Paragraphen
nicht besondere Strafbestimmungen vorkommen, mit
Geld von fünf bis fünfzig Gulden, oder mit Arrest von
ein bis acht zu Tagen zu bestrafen.
Verkehr mit Gift
(46) Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels 21. April 1876 (R 60).
Rücksichtlich des Verkehres mit Giften, gifthaltigen Droguen
und gesundheitsgefährlichen chemischen Präparateu werden nach-
stehende Bestimmungen erlassen:
§ !• Als Gifte werden erklärt: 1. Das Arsen und alle arsen-
haltigen Verbindungen; 2. die chlor- und sauerstoffhaltigem Ver-
bindungen des Antimon; 3. Oxide und Salze (einschliesslich der
Chlor-, Brom- und Jodverbindungen) des Quecksilbers; 4. der ge-
wöhnliche Phosphor; 5. das Brom; 6. die Blausäure und die blau-
säurehältigen Präparate, sowie alle Cyanmetalle, nur jene ausge-
nommen, welche Eisen als Bestandtheile enthalten; 7. die aus gif-
tigen Pflanzen und Thieren entnommenen, oder einzig auf dem
Wege der Kunst dargestellten heftig wirkenden Präparate, wie die
Alkaloide, das Curare, das Cantharidin u. s. w.
Umständen unentbehrlichen ärztlichen
Beistand herbeizurafen anterlässt, kann
diese Unterlassang nicht durch den Hin-
weis auf den Widerstand der Creb&renden
rechtfertigen (21. III. 91/1427 G. IX 200).
361. 1. „Für die Nichtbeachtung der
Vorschriften über den Giftverkauf und die
dadurch eingetretenen Folgen" ist, wenn
auch der Verkauf durch einen Ange-
stellten geschehen, der Eigenthümer der
Handlung (Gemischtwarengeschäft) ver-
antwortlich (28. V. 55 A. 668). Vgl § 364*.
8. Der unbefugte Handel mit dem
arsenhaltigen Schweinfurter Grün unter-
liegt, wiewohl dies eine Farbe ist, der
Vorschrift des § 361 (16. FV., 7. XL 91/1485.
1479).
1. 1. Nach dem Wortlaute des § 1
kann es keinem Zweifel unterlieeen,
dass alle arsenhaltigen chemischen Ver-
bindungen, ohne Unterschied, ob sie fär-
big oder farblos sind, folglich auch die-
jenigen, welche bei Bereitung von An-
streich- und Malerfarben verwendet wer-
den, wie z. B. das Wienergrün, das
(46) S. hiezu auch die MVdg. 30.
Auripigment, der Rubinschwefel u. s. w.,
rücksichtlich des Verkehrs den Bestim-
mungen dieser Verordnung unterliegen,
und dass somit Gewerbsleute und Künst-
ler, welche sich die für Ausübung ihres
Gewerbes benöthigten Farben selbst zu-
bereiten, die hiezu benützten Arsenver-
bindungen mittels einer Bezugsbewilli-
gnng erwerben müssen und auch zur
üeobachtuDg aller in der erwähnten Ver-
ordnung enthaltenen Vorschriften ver-
pflichtet sind. — Desgleichen haben
Farbwarenhändler, wenn sie unter § 1
fallende, noch nicht zu Farben verarbeitete
Verbindungen in den Verschleiss bringen,
und nicht ohnehin schon die Befugniss
zum Verschleisse von Giften haben, sich
hiezu die im Punkte 2 der Veroranang
(§§ 15/14 u. 38 GewO. 15. III. 88) be-
zeichnete Concession zu erwirken. — Aof
die Erzeugnisse aus Areenverbindnngen,
z. B. auf für den Verbrauch bereits zu-
bereitete Farben, haben die Bestimmungen
dieser Verordnung ebensowenig Ajiwen-
dung zu finden, wie beispielsweise anf
Sept. 1867 (R 198) u. 1. Mai 1866 (R 51).
Digitized by LziOOQlC
Vm. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 355
2. Um den im § 27 (jetzt § 23) der Gewerbtordnung be-
zeichneten Erfordernisse zur Erlangung der Befugnisse zum Ver-
schleisse von Giften zu genügen, muss der Befugnisswerber dar-
thun, dass er entweder 1. die untere Abtheilung einer Mittel-
schule oder eine dieser gleichstehende Fachschule mit gutem Er-
folge zurückgelegt, oder 2. dass er in anderer Weise, insbesondere
durch längere Verwendung in einem zum Handel mit Gift oder
mit gifthaltigen Droguen berechtigten Geschäfte oder in einer
chemischen Fabrik sich ausreichende Kenntnisse über Gifte und
den Verkehr mit denselben erworben hat.
3. Gift darf nur an die zum Absätze von Giften berechtigten
Gewerbsleute, an wissenschaftliche Institute und öffentliche Lehr-
anstalten und an solche Personen, die sich mit der ämtlichen, noch
giltigen (§§ 5 und 7) Bewilligung zum Giftbezuge ausweisen, ab-
gegeben werden. — Wer mit ämtlicher Bewilligung Gift erworben
hat, darf dasselbe weder entgeltlich noch unentgeltlich an Per-
sonen abtreten, welche zum Handel mit Gift nicht berechtigt sind.
bezage vonanehmen und auf dem betref-
fenden Bezugsschein das Datum und die
Menge des bezogenen Giftes ersichtlich
za machen. Hiebei wird znr näheren
Orientining noch bemerkt, dass diese Be-
zogsbewillignngen in zweierlei Arten aus-
gefertigt werden, und zwar: 1. Für je-
den einzelnen Fall durch Ausfertigung
eines Bezugsscheines, in welchem auch
die Men^ des zo beziehenden Giftes an-
fefOhrt ist, und 2. für den fortgesetzten
(ezug solcher Personen, welche zum
Betriebe ihres Gewerbes oder ihrer Be-
schäftigung regelmässig Gift brauchen,
durch Ausfertigung einer auf eine nicht
längere Daner als für drei Jahre lauten-
den Bezugslicenz. Die für Ungarn oder
fär Bosnien - Hercegovina bestimmten
Giftsendungen sind zur entsprechenden
Zollamtshandlung an das betreffende
königlich ungarische, beziehungsweise
bosnhch-hercegovinische Zollamt anzu-
weisen. In Gemässheit der Verordnung
vom 21. IV. 76 (R 60) sind nachfolgende
Artikel als Gift zu behandeln und hiebei
die Bestimmungen der vorstehenden Ver-
ordnung zu beachten 1. Arsen, Arsenik
grauer (gediegener Arsenik. Fliegenstein,
Schabenkobalt), arsenige Säure (weisser
Arsenik. Arsenikmehl, Giftmehl, Mücken-
rauch, Rattengift), Arsenikglas weisses
(arsenige Säure), gelbes (Schwefelarsenik,
Auripigment , Königsgelb , Operment ,
RauschgelbO, rothes (Realgar, Rubin-
schwefel, Sanddrack, rother Schwefel),
Arsenikmehl, siehe arsenige Säure, Ar-
senikschwefel, siehe Arsenikglas, rothes,
gelbes. Arsenige (arseniksaure Salze, z.
B. Kali-Natron, Kobalt, Kupferoxyd, ar-
seniksaures), Arsensäuren, Arseniksäuren.
Digitized by v^ ^g^
ZfindhOlzCben, welche gewöhnlichen Phos-
phor enthadteh. Die rOeksichtlich des Ge-
brauchs' und der Verwendung arsenhal-
tiger Farben erforderlichen Vorkehrungen
zum Schutze der menschliehen Gesund-
heit sind, insoweit sich durch Gesetze
und Verordnungen ein solcher erreichen
lässt, durch die Verordnung v. 1. V. 66
(R 54) getroffen (MdL 1. XI. 77 Z. 14186).
2. S. MVdg. 17. IX. 88 (R 161) Abs. 7.
8. Es ist dfie Wahrnehmung gemacht
worden, dass die Bestimmungen der
MVdg. vom 21. IV. 76 (46) sehr häufig
dadurch umgangen werden, dass die Ge-
werbsleute, welche grössere Quantitäten
Gift zu ihrem Gewerbebetriebe benöthigen,
sich das erforderliche Giftquantum aus
dem Auslande beschaffen, weil ihnen
seitens der Zollämter der Nachweis über
die behördliche Bewilligung zum Giftbe-
zuge nicht abverlangt wird. Da auf diese
Weise eine Anzahl von Gewerbetreiben-
den in den Besitz von Gift gelangen, ohne
den in der obbezogenen Verordnung fest-
gesetzten Bedingungen entsprochen zu
haben, und deren Gebaren mit dem Gifte
der behördlichen Ueberwachung gänzlich
entzogen ist, werden die k. k. Zollämter
angewiesen, in allen Fällen, wo der Be-
zug der weiter unten angefahrten Gifte
ans dem Auslande nicht durch lum Ai>-
satze von Giften berechtigte Gewerbsleute
oder öffentliche Lehranstalten, sondern
durch andere Parteien der diesseitigen
Reichshälfte erfolgt, die Einfuhrsverzol-
lung nur gegen Vorweisung einer von der
competenten politischen Behörde auf den
Namen des Importeurs ausgestellten und
die Bezeichnung des zu beziehenden Gif-
tes enthaltenden Bewilligung zum Gift-
356 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 861. (46).
4. Die Bewilligung zum Bezüge von Gift ertheilt diejenige
politische Bezirksbehörde, in deren Amtsbezirk der Bewerber wohnt.
Diese hat den Zweck des Giftbezuges und die Verlässlichkeit des
Bewerbers zu prüfen und hierüber erforderlichenfalls den Gemeinde-
vorstand des Wohnortes zu vernehmen, der auch von der ertheilten
Bewilligung zu verständigen ist. Die Bewilligung ist zu verweigern,
wenn Missbrauch oder unvorsichtiges Gebahren zu besorgen ist
5. Die Bezugsbewilligung wird für den einzelnen Fall durch
die Ausfertigung eines Bezugsscheines und für den fortgesetzten
Bezug solcher Personen, welche zum Betriebe ihres Gewerbes oder
ihrer Beschäftigung regelmässig Gift brauchen, durch die Ausferti-
gung einer Bezugslicenz ertheilt. Die Bezugslicenz darf für eine
längere Dauer als für drei Jahre nicht ausgefertigt werden.
6. Jeder Bezugsschein und jede Bezugslicenz hat den Namen
der bezugsberechtigten Personen und die Bezeichnung des zu be-
ziehenden Giftes zu enthalten. In dem Bezugsscheine ist überdies
die Menge des Giftes, für welches die Bewilligung ertheilt wird,
anzuführen. Auf den Bezugsscheinen und Bezugslicenzen ist der
Wortlaut des §§ 3 (2. Absatz), 8 und 10, dann auf den Scheinen
auch der Wortlaut des § 7 dieser Verordnung ersichtlich zu machen.
In den Bezugslicenzen ist die Beschränkung der Giltigkeit (§ 5) mit
der Formel: „Giltig bis (Kalendertag)" auszudrücken. Die Bezugs-
scheine und Bezugslicenzen sind stempelfrei.
?• Bei dem Bezüge von Gift gegen Bezugsschein hat derjenige,
auf dessen Namen der Schein lautet, in demselben das Datum des
Bezugs, die Benennung und die Menge des bezogenen Giftes einzu-
tragen, und derjenige, welcher das Gift verabfolg, die Abgabe unter
Ersichtlichmachung der Firma durch Fertigung seines Namens zu
bestätigen. Dadurch wird der Schein ftir einen weiteren Bezug ungiltig.
8. Die Bezugsscheine und Bezugslicenzen sind von ihren Be-
sitzern sorgfältig gegen jeden Missbrauch zu verwahren.
9. Die zum Giftverkaufe berechtigten Gewerbsleute haben ein
eigenes Vormerkbuch zu führen, in welchem die Person, an welche,
der Zeitpunkt, wann ein Gift verabfolgt wurde, dann die Benennung
und Menge desselben und in Fällen, in welchen Gift nur gegen
ämtliche Bewilligung abgegeben werden darf (§ 3), diese Bewilligung
(Bezugsschein oder Bezugslicenz) unter Anführung des Da' ums und
der bewilligenden Behörde ersichtlich zu machen ist (§ 367 StG.).
2. Antiinonpräparate (mit Aasschlnss
des Goldschwefels), Antimonoxyd Spies-
glanzasche^ Antimonglas (Vitrum anti-
moDu, AntiroöDoxyd), antimonige Säure
(Acidum atibioaum). Spiesglanzbatter
(AntimoD-Chlorär, Chlorantimon). Anti-
monweinstein, Brechweinstein, {Tartarus
emetious), Antimonchlorid, Antimongelb,
antimonsanres Bleioxyd, Antimonweiss.
3. Qnecksilberpräparate and Salze, Qneck-
silberoxvd (gelbes, rothes Präcipitat),
Qnecksilberoxid, schwefelsanres Queck-
silberoxydul (schwarzes), Quecksilber-
chlorid (Sublimat), Quecksilberchloiür
(Calomel), Quecksilberammoniurochlorid
(weisses Präcipitat), Jodquecksilber (gel.
bes, rothes, Jodzinnober). 4. Phosphor ge-
wohnlicher (krystallinischer). 5. Brom.
6. Cyankalium (weisses blaasaores Kali),
Hydrocyansäure (Blausäure, Aeidam bj'
drocjranioum), 7. Alkaloide und Alkaloid-
salze, z. B. Atrophin, Brucin^ Condn,
Digitalin, Morphin, Nicotin, Strychnin,
Veratin, u. s. w. (FME. 80. XI. 85 Z.
85966).
Digitized by LziOOQIC
Vllf. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 357
10« Die Gewerbsleute, welche mit Gift verkehren, haben, so-
wie Jedermann, der im Besitze von Gift ist, dafür zu sorgen, dass
dabei jede Gefahr für Gesundheit und Leben Anderer hintange-
halten, und dass die Gifte insbesondere von allen Genuss- und Heil-
mitteln ferngehalten werden.
II, Bei Gewerben, welche mit Gift Handel treiben, hat der-
jenige, welcher der Handlung vorsteht, für die gehörige Verwahrung
und Absonderung der Giftwaaren von den übrigen, sowie für die
entsprechende Bezeichnung und Verschliessung der Gift enthaltenden
Gefässe Sorge zu tragen (§ 368 StG.). Beim Detail verkaufe von Gift,
sowie bei jenen Gewerben, welche Gebrauch von Gift machen, sind
die Behälter und Standgefässe, in welchen Gifte vorräthig gehalten
werden, mit der in die Augen fallenden Bezeichnung „Gift" oder
mit der üblichen Todtenkopfbezeichnung zu versehen, und abge-
sondert unter Verschluss zu verwahren. Bei Gewerben der letzter-
wähnten Art ist der Gewerbsinhaber oder Betriebsleiter schuldig,
die Giftvorräthe stets unter seiner eigenen Verwahrung zu halten
(§ 370 StG.). Die bei der Verwahrung und dem Verschleisse von
Giften benützten Gefässe und Gerälhe aus Holz, Hörn oder Bein
dürfen für Genuss- oder Heilmi.tel gar nicht, Porcellan-, Glas- oder
Metallgefässe und Geräthe solcher Art hiezu nur nach der sorg-
fältigen Reinigimg verwt^ndet werden.
12* Im Kleinverkehre sind Gifte nur wohlverwahrt und ver-
siegelt abzugeben. Der Käufer darf zur Empfangnahme des Giftes
nur solche Personen ermächtigen, bei welchen weder Missbrauch,
noch unvorsichtiges Gebahren zu besorgen ist; auch der Verkäufer
darf an Personen, die zu einer solchen Besorgniss offenbar Anlass
geben, Gift nicht verabfolgen. Die Gefässe oder Packete sind in
augenfälliger Weise mit der Aufschrift „Gift" oder mit der üblichen
Todtenkopfbezeichnung unter Beisetzung der Firma des Verkäufers
zu versehen. Mit der Abgabe von Giften dürfen Lehrlinge nicht be-
traut werden,
13. Bei Versendungen sind Gifte in gut schliessenden, vor
dem Ausrinnen oder Verstauben vollkommen schützenden Behält-
nissen sorgfältig zu verpacken und mit der Aufschrift „Gift" zu ver-
sehen. Die im Eisenbahn- i^etriebsreglement v. 10. Juni 1874 (R 75)
Anlage D für einzelne Giftgattungen angeordnete besondere Ver-
packungsweise ist bei Versendung solcher Gifte überhaupt zu be-
obachten.
14. Die politische Behörde erster Instanz hat eine genaue
Evidenz zu führen : 1. über die Geschäftsleute, welche auf Grund
der Bestimmungen der Gewerbeordnung im Amtsbezirke Gifte ver-
kaufen, 2. über die ausgestellten Giftbezugslicenzen, 3. über die
ausgaste] Iten Giftbezugsscheine.
15. Im § 1 nicht inbegriffene gifthaltige Droguen (Giftkräuter
u. s. w.) und gesundheitsgefährliche chemische Präparate wie : Alkalien
mit Inbegriff von Aetzlauge und Laugenessenz, mineralische Säuren,
Kleesäure, geftlhrliche Metallsalze u. dgl. sind von Gewerbe treiben-
Digitized by LziOOQIC
358 ALLG. STRAFGESETZ. IL THEIL § 362. - (47).
den in Gefässen oder Behältnissen, welche mit einer deutlichen
Aufschrift des Inhaltes bezeichnet sind, aufzubewahren und von
Jedermann, der dieselben besitzt, von Genuss- und Heilmitteln fern-
zuhalten. Im Kleinverkehre sind solche Stoffe nur gut verwahrt aus-
zufolgen, und gelten auch hier die im 2 Absätze des § 12 ent-
haltenen Bestimmungen. Bei Versendungen sind diese Artikel mit
der ihnen eigenthümlichen Benennung zu bezeichnen. Im Uebrigen
haben die Bestimmungen des § 13 auch rücksichtlich der Vers^e^dung
dieser Artikel gleichmässig in Anwendung zu kommen.
16. Die in der jeweiligen österreichischen Pharmacopöe mit
einem Kreuze (f) bezeichneten, im 8 1 dieser Verordnung nicht an-
geführten Artikel dürfen von den betreffenden Gewerbetreibenden
nur an Personen, die zum Handel mit denselben, oder zur Führung
einer* Apotheke berechtigt sind, an gewerbsmässige Ej-zeuger von
Chemikalien oder an wissenschaftliche Institute und öffentliche Lehr-
anstalten verkauft werden.
17. Uebertretungen dieser Verordnung, welche nicht unter das
allgemeine Strafgesetz und nicht unter die Strafbestimjaaungen der
Gewerbeordnung fallen, sind nach Massgabe der Ministerialverord-
vom 30. Sept. 1867 (R 198) zu bßstrafen.
18. Die bisherigen den Gegenstand der ^egenwärti^eiji Be-
stimmungen betreffenden Verordnungen treten mit dem Zeitpunkte
der Wirksamkeit dieser Verordnung ausser Kraft. Die den Geschäfts-
betrieb der Apotheken betreffenden besonderen Bestimmungen bleiben
jedoch unberührt.
(47) Verortfnung der Ministerien des Innern und des Handels 2. Jinner 1886 (R 10).
Um den zum Gifthandel auf Grund der Gewerbeordnung (§16
Z. 13 des Gesetze? v. 20. Dec. 1859 R 227, und § 15 des Gesetzes
V. 15. März 1883 R 39) berechtigten Gewerbsleuten zu erpiöglichen,
sich bei Abgabe von Gift an (Jewerbsgenossen ihrer Branche in ein-
facher und doch möglichst zuverlässiger Weise darüber Kenntniss zu
verschaffen, ob die Letzteren gleichfalls zum Absätze von Giften be-
rechtigt sind, [§ 3 der MVdg. 21. Aprü 1876 R 60 (46)] finden sich
die IVliniste^en des Innern und des Handel^ bestimmt zu verfügen^
wie folgt :
§ !• Mit 31. Jänner 1886 wird im Verlage der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien ein Verzeichniss sämmtlicher auf
Grund der Gewerbeordnung (§ 16 Z. 13 des Gesetzes v. 20. Dec.
1859 R 227, und § 15 Z. 14 des Gesetzes v. 15. März 1883 R 39)
in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zum
Absätze von Giften berechtigten Gewerbsleute nach dem Stande
vom 31. October 1885 erscheinen.
Ebenso wird in demselben Verlage am 31. December 1886
und jedes folgenden Jahres ein Verzeichniss sämmtlicher auf
Grund der Gewerbeordnung zum Absätze von Giften berechtigten
Gewerbsleute nach dem Stande vom 31. October des betreffenden
Jahres herausgegeben werden.
Digitized by LziOOQIC
Vra. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBHNS. 359
Sämmtliche zum Absätze von Giften auf Grund der Ge-
werbeordnung berechtigten Gewerbsleute haben sich im Jahre
1886 längstens bis 16. Februar und in den nachfolgenden Jahren
längstens ^is 15. Jänner mit einem Druckexemplare des betreffen-
den Verzeichnisses zu versehen und dasselbe bis zum Erscheinen
des nächsten Verzeichnisses zu verwahren.
2. Gifte dürfen von Seite der zum Absätze von Giften auf
Grund der Gewerbeordnung berechtigten Gewerbsleute nur an die-
jenigen Gewerbsgenossen ihrer Branche verabfolgt werden, welche
in dem jeweilig letzten Verzeichnisse der zum Absatz von Giften
auf Grund der Gewerbeordnung berechtigten Gewerbsleute (§ 1)
enthalten sind, oder welche sich auszuweisen vermögen, dass sie
millierweile die Berechtigung zum Verkehre mit Gift erhallen haben
Insofern es sich um den Bezug von Gift Seitens wissen-
schaftlicher Institute und öffentlicher Lehranstalten, dann Seitens
solcher Personen handelt, die sich mit der amtlichen, noch giltigen
Bewilligung zum Giftbezuge (Bezugsschein, Bezugslicenz) aus-
weisen, wird § 3 der Miipisterialverordnung vom 21. April 1876
(R 60) (46) durch die im ersten Absätze dieses Paragraphen ent-
haltene Verfügung nicht berührt.
3. üebertretungen dieser Verordnung werden nach Massgabe
der Strafbestimmnngen des § 17 der Ministerialverordnung vom
21. April 1876 (R 60), betreffend den Verkehr mit Giften, gifthal-
tigen Droguen und gesundheitsgefährlichen chemischen Präparaten,
geahndet.
4. Diese Verordnung tritt mit dem 3!. Jänner 1886 in Wirk-
samkeit.
Strafe fttr amen dazu nicht berechtigten Handelsmann, wenn er auch die gesetz-
lichen Vorsichten beobachtet.
362 (116). Ein Handelsmann oder Krämer, der ein
ordentliches Kaufgewölbe oder Laden hat, und unbefugt
Gift verkauft, wenn er gleich die für den befugten Gift-
862 und 363 1. „Der Ausdruck;
dem Qtifte . . . gleichgestellte Waren ist
blos in § 361 enthalten und kommt in
den §§ 362 nnd 968 nicht mehr vor, da-
her anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber
die hier verhängten strengeren Strafen
blos aof den viel geföhrlicheren Handel
mit wirklichen eigentlichen Giften be-
schränkt wissen wollte" (1. II. 54 A. 486).
2. Die Kokelskömer, Fischkörner
feoeolua utdieuaj, lassen sich znfolge der
den Handel mit Gift regelnden MVdfr.
vom 21. lY. 76 (46) keineswegs anter
die im gl dieser taxativ aufgezählten
nnd als Gift erklärten Stoffe und Präpa-
rate einreihen, sondern gehören lediglich
zn den im § 16 cit. gedachten gifthaltigen
Drognen, und ist znfolge des im § 2 cit.
dann des § 28 GewO. sowie des § 7 der
MVdg. 17. IX. PS (R 161) die Erlangung
einer gewerblichen Concession wohl zum
Yerschleisse der ausdrücklich als Gift
erklärten Stoffe und Präparate, keines-
wegs aber zum Yerschleisse der im § 16
der MVdg. 21. IV. 76 erwähnten gift-
haltigen Droguen erforderlich. Der Ver-
kauf dieser Drognen ist wohl ebenfalls
nur unt»r Beobachtung gewisser, in dieser
Ydg. angeführten Vorsichten zulässig,
aber die Nichtbeachtung dieser Vor-
schriften macht den Verkäufer nicht nach
den §§ 362 und 368 StG. verantwortlich,
sondern ist in Gemässheit des § 17 der
vorerwähnten Vorschrift nach Massgabe
der Ydg. vom 30. IX. 57 (R 198) zu be-
strafen (5. VI. 85 792 C. lY 417).
Digitized by LziOOQlC
360 ALLG. STRAFGESETZ U. THEIL. §§ 368-369. - ^47).
verkauf bestehenden gesetzlichen Vorsichten beobachtet,
ist für diese Uebertretung bei der ersten Betretung nebst
dem Verluste der Giftwaare nach Verschiedenheit der
Vermögensumstände mit einer Geldstrafe von fünf und
zwanzig bis hundert Gulden zu belegen, bei einem zweiten
Falle nebst der verdoppelten Geldstrafe noch mit Arrest
von einem Monate zu bestrafen, das dritte Mal aber
seines Gewerbes verlustig zu erklären.
Wenn er sie nicht beobachtet bat.
363 (117). Hätte ein zum Verkaufe der Giftwaaren
nicht berechtigter Handelsmann oder Krämer Gift ver-
kauft, ohne die vorgeschriebenen Vorsichten zu beobachten,
so ist derselbe gleich bei der ersten Betretung seines
Gewerbes verlustig; und zeigt sich bei der Untersuchung,
dass der unerlaubte Handel auf diese Art schon durch
längere Zeit forgesetzt worden, so ist er mit strengem
Arreste von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen. Ist
aber dadurch Jemand getödtet oder körperlich schwer
beschädiget worden, so ist der Schuldtragende nach
§ 335 zu behandeln.
Unbefugter Handel mit Gift von wandelnden Krämern. — Strafe.
364 (^118). Wandelnde Krämer oder sogenannte
Hausirer, welche weissen oder gelben Arsenik, Ratten-
oder Mäusepulver, Fliegensteine, Hüttenrauch (Hüttrich)
für das Vieh, Fischkörner (Kokeiskörner) oder andere
giftartige Waaren zu Kauf tragen, begehen eine Ueber-
tretung und sind nebst dem Verluste der Giftwaaren und
des Hausirungsbefugnisses, je nachdem sie den unerlaubten
Verkauf durch längere Zeit getrieben, dadurch vielleicht
auch Schaden veranlasst haben, mit strengem Arreste
von emem bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Unvorsichtigkeit bei dem Giftverkaufe.
365 (119). Bei den Apothekern und denjenigen
Handelsleuten, die zum Handel mit Giftwaaren ordentlich
berechtiget sind, ist jede Unterlassung der Vorsichten,
3. Anf Hewerbeverlust ist in allen
Fällen des § 363 tu erkennen. Daneben
tritt, wo die Voraussetzungen der Ge-
setzesstelle dafOr zutreffen , auch Frei-
heitsstrafe ein (7. XI. 91/1479 G. X 143).
Vgl. § 385».
Digitized by LziOOQIC
VUI. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. LEBENS. 361
welche durch die Verordnungen über den Giftverkauf
vorgeschrieben werden, wie auch jede in den §§ 366
bis 368 bezeichnete Fahrlässigkeit als Uebertretung zu
bestrafen. — 46 §§ 10 fg.
Verabfolgang von Gift an Jemanden ohne die vorgeschriebene Bewilligung. — Strafe.
366 (120). Insbesondere soll dann, wenn an
Jemanden, der sich nicht mit der vorgeschriebenen Be-
willigung ausweiset, Gift verabfolgt worden, das erste
Mal eine Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden, das
zweite Mal der Verlust des Gewerbes eintreten.
Unterlassens Führung des Vormerkbuches. — Strafe.
367 (121). Wird bei der Untersuchung gefunden,
dass über den Gift verkauf kein eigenes Vormerkbuch
geführt wurde, in welchem die Personen, an welche,
•der Zeitpunkt, wann Gift verabfolgt wurde, und die
Erlaubniss, gegen deren Vorweisung ein Giftverkauf nur
stattfinden darf, genau zu verzeichnen sind, so wird die
Verabsäumung das erste Mal mit zehn bis fünfzig Gulden,
dais zweite Mal bis hundert Gulden, bei weiterer Fort-
setzung mit dem Verluste des Gewerbes bestraft. — 46 § 9.
Nachlässigkeit in Aufbewahrung und Absonderung des Giftes. — Strafe.
368 (122). Wenn in der gehörigen Absonderung
der Giftwaaren von den übrigen, oder wenn in der Be-
zeichnung der Gefässe oder in der Verschliessung der-
selben Nachlässigkeiten entdeckt werden, bleibt derjenige,
welcher der Handlung oder Apotheke vorsteht, dafür
verantwortlich. Die blosse Verabsäumung der gehörigen
Vorsicht wird bei der ersten Betretung mit fünf bis
fünf und zwanzig Gulden zu bestrafen, und diese Strafe
bei ferneren Betretungen zu verdoppeln sein. — 46 § 11.
strafe, wenn Jemand dadurch zu Schaden gekommen.
369 (123). Hätte eine solche Verabsäumung die
Folge nach sich gezogen, dass eine wirkliche Ver-
wechslung mit Giftwaaren geschehen, und Jemand dadurch
getödtet oder körperlich schwer beschädiget worden ist,
so ist diese Verabsäumung nach § 335 zu bestrafen.
Digitized by LziOOQIC
362
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 370-37S. - (48).
Vorschrift für Gewerbsleate, welche Gebrauch von Gift machen. -- Strafe der
Ni chtbeobachtung.
370 (124). Bei Gewerben, welche Gebrauch von
Gift oder giftartigen Materialien machen, ist der Meister,
oder wer sonst die Leitung auf sich hat, schuldig, dieselben
stets unter seiner Verwahrung zu halten, und bei Ver-
sendungen die dafür bestehenden besonderen Vorschriften
zu beobachten. Die Unterlassung dieser Vorsichten ist,
wenn dadurch Niemand zu Schaden kommt, als Ueber-
tretung mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate;
wenn aber dadurch Jemand getödtet oder körperlich
schwer beschädiget worden ist, nach § 335 zu bestrafen.
— 46 § 13.
Ausübung des Gewerbes der Vertilgung von Ratten
und Mäusen durch gifthaltige Mittel.
(48) Veronlnung der Minister des Innern und des Handels 29. April 1874 (R 68).
Die Ausübung des Gewerbes der Vertilgung von Ratten und
Mäusen durch gifthaltige Mittel wird %n eine Goncession gebunden.
Diese kann an vertrauenswürdige Personen, welche sich mit den
nöthigen Kenntnissen ausweisen, unter nachstehenden Bedingungen
verliehen werden:
§ 1. Die gifthaltigen Vertilgungsmittel dürfen nur nach den
von d^ Behörde als zulässig erkannten Recepten bereitet werden.
2. Bei der Bereitung muss zur Vermeidung von Unglücks-
fällen durch Abfälle, Wiederbenützung von Gefässen und dergleichen
die grössle Vorsicht beobachtet, und es müssen sowohl die Gift-
stofTe, als die daraus bereiteten Vertilgungsmittel nach den für
Gifte bestehenden Vorsdiriften sorgfältig verwahrt werden.
3. Der Verkauf oder Verschleiss dieser Vertilgungemittel ist
dem Gewerhsinhaber unbedingt verboten.
4. Der Gewerbsinhaber muss die gifthaltigen Mittel jedesmal
eigenhändig legen oder doch in seiner Gegenwart und unter seiner
unmittelbaren Aufsicht legen lassen, und nach Beendigung des Ver-
fahrens die allfälligen Reste der ausgelegten Mittel ebenso ein-
sammeln oder einsammeln lassen. Die Legung ist mit der Vorsicht
zu bewerkstelligen, dass weder Menschen, noch nutzbare Hausthiere
in die Gefahr gerathen, vergiftet zu werden.
370. 1. Ueber die Verpackung von
Gift und den Transport deiselben auf
Eisenbahnen s. MYdg. 26. UI. 49 (R 198).
26. VIII. 71 (R 117) und Bd. II (6. Aufl.)
20 Anl. B.
2. 8 870 Stellt den speciellen That-
bestand eines Delicts auf, das insbeson-
dere in der Nichtbeachtung der Vor-
schriften über Giftsendungen besteht, und
verweist nur in bestimmten Fftllen rflck-
sichtlich der Strafe auf § 836. Es genügt
daher zur Anwendung des § 370, dass
die seinem Wortlaute entsprachenden
gesetzlichen Merkmale vorhanden seien
(11. XI. 86/982).
Digitized by LziOOQlC
VIII. HPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 363
5. Bevor der Gewerbsinhaber sein Gewerbe in einer Ge-
meinde zur Ausübung bringt, hat er sich jedesmal bei der Ge-
meindebehörde unter Vorweisung seiner Goncession zu melden.
Die Gewerbsbehörde ist berechtigt, dem Gon cessio nswerber
nach den örtlichen Verhältnissen ausserdem noch andere Bedin-
gungen vorzuschreiben.
Strafe gegen den Verkauf onbekannter Materialwaaren.
371 (125). Der in den § 368 bestimmten Strafe
unterliegt jeder Handelsmann, der irgend eine sogenannte
Materialwaare, deren Gattung, auch ohne eben zum ärzt-
lichen Gebrauche gewidmet zu sein, vorher ganz unbe-
kannt war, und nicht von der Behörde geprüft worden,
in Umlauf setzt. — 39.
Verfertigung und Ausbesserung verdachtiger WafTen. — Strafe.
372 (126). Wer eine durch besondere Vorschriften
verbotene oder sonst durch ihre Beschaffenheit verdäch-
tige Waffe verfertiget, oder, wenn ihm eine Waffe von
solcher Beschaffenheit zur Ausbesserung gebracht wird,
dieselbe nicht anhält, und davon der Obrigkeit Anzeige
macht, soll für diese Uebertretung mit Arrest von drei
Tagen bis zu einem Monate bestraft werden; wäre aber
mit einer solchen Waffe Jemand körperlich schwer be-
schädiget oder getödtet worden, so ist diess nach § 335
zu ahnden.
Unterlassene Yeiwahrnng geladener Gewehre. — Strafe.
373 (127). Jäger, oder wer sonst m Hause ein ge-
ladenes Gewehr hat, sind verpflichtet, dasselbe vor Kin-
dern und anderen unvorsichtigen und unerfahrenen Per-
sonen zu verwahren. Wird diese Sorgfalt vernachlässiget^
ai 372. Da § a des Waffen-Pat. im
igemeinen jedes versteckte, zu tücki-
schen Anfällen geeignete Werkzeug, das
seiner Beschaffenheit nach weder zur
Auslihnng einer Kunst oder eines Gewer-
bes, noch zum häuslichen Gebrauche be-
stimmt ist, als verbotene Wafie erklärt,
80 sind unter diesen Begriff auch Ab-
sehraubegewehre zu subsumiren (6. XII.
80/298).
373. 1. Ein Gewehr ist „geladen",
wenn in seinem Lauf die zur Erzeugung
eines Schusses nCthige Menge vod Spreng-
stoff derart eingeführt ist, dass bei aessen
absichtlicher oder zufälliger Entzündung
die Entladung der Waffe erfolgt. Hiezu
ist bei Vorderladern das Aufsetzen eines
Zündhütchens anf den Piston nicht er-
forderlich (16. V. 96/1965). Abweichend
16. VII. 86/948.
2. Ob die Pflicht zur Verwahrung
des Gewehrs in eigener Person oder dureb
Beauftragung eines Anderen erfüllt wird^
an dessen Verlässlicheit zu zweifeln
kein Grund vorliegt, bleibt für das Wesen
der Sache durchaus unentscheidend (6. X.
88/1188 C. VII 82).
Digitized by LziOOQlC
364
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL.
874-879. (48).
und kommt Jemand dadurch zu Schaden, so ist diese
Verabsäumung als Uebertretung mit Arrest von einer
Woche bis zu einem Monate zu bestrafen, und der Ar-
rest nach Mass der grösseren Nachlässigkeit noch zu
verschärfen ; und wenn Jemand am Körper schwer be-
schädiget oder getödtet worden ist, nach Massgabe des
§ 335 zu ahnden.
strafe auf aiivorsichtige Abdrückang eines Gewehres. .
374 (128). Gleiche Strafe ist nach Mass der schäd-
lichen Folge gegen denjenigen zu erkennen, der ohne
böse Absicht gegen Jemanden ein Gewehr abdrückt, ohne
sich vorher versichert zu haben, dass es nicht geladen ist.
Unrichtige Anzeige der Zeit des Todes. — Strafe.
375 (129). Wer bei einer Todtenbesichtigung die
Zeit, wann Jemand gestorben ist, unrichtig anzeiget, und
dadurch veranlasst, dass der Verstorbene früher begraben
oder zergliedert wird, als, um der Begrabung und Er-
öffnung der Scheintodlen zuvorzukommen, gesetzlich vor-
geschrieben ist, soll für diese Uebertretung mit strengem
Arreste von einem bis zu sechs Monaten bestraft werden.
Unterlassung der schuldigen Aufsicht bei Kindern und solchen, die sich selbst
gegen Gefahr zu schützen unvermögend sind. — Strafe.
376 (130). Im Allgemeinen sind diejenigen, welche
aus natürlicher oder übernommener Pflicht die Aufsicht
über Kinder oder andere Menschen führen, die sich selbst
376. 1. Die hier bestimmte „natür-
liche" und „übernommene" Aufsichts-
pflicht findet in den gegebenen Verhält-
nissen ihre natürliche Begrenzung (6. VI.
76/70).
2. 876 anerkennt auch eine natür-
liche Verpflichtung zur Aufsicht, und
Wortlaut und Geist des Gesetzes gestat-
ten nicht, zu zweifeln, dass eine solche
Verpflichtung auch auf Seite der Kinder
zu Gunsten ihrer Eltern in Betracht kom-
men kann (14. XII. 88/1231 C. Vll 125).
3. Der Angekl., die nicht aus Sorg-
losigkeit, „sondern gerade nur aus Sorge
tür ihre zwei .... Kinder, nämlich in
der Absicht, um deren Hunger zu stillen,
von denselben für eine ganz kurze Zeit
sich entfernt hat, und nicht vorauszu-
sehen vermochte, dass eines der Kinder
das einzige, zudem an einer nicht leicht
zugänglichen Stelle befindliche nnd in
einer Schachtel verwahrte Zündhölzchen
auffinden, damit die . . . feuchte Wäsche
anzuzünden und in Folge des sich hie-
durch entwickelnden Rauches den eigenen
und des Geschwisterchens Erstickungstod
herbeiführen werde", — kann kein Ver-
schulden zur Last gelegt werden (25. X.
80/284).
4. Im Hinblick auf den festgestellten
Thatbestand, dass die Angekl. von ihrer
Mutter mit einem kleinen Rinde allein
im Hause gelassen wurde, worauf die
Angekl. ihrerseits vom Hause fortging,
das Kind in der Küche, wo auf dem nied-
rigen Herde ein offenes Feuer brannte,
sich selbst überlassend, was zur Folge
hatte, dass das Kind sich dem Feuer
näherte und tödtliche Brandwunden er-
litt, ergibt sich schon aus der Thatsache,
Digitized by LziOOQlC
VIII. HPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS- 365
gegen die Gefahr vorzusehen und zu schützen unver-
mögend sind, wegen der in Erfüllung dieser Pflicht unter-
laufenen Sorglosigkeit verantwortlich. Wenn daher ein
solches Kind oder ein solcher Mensch getödtet oder
körperlich schwer beschädiget wird, ist derjenige, welchem
der erwiesene Mangel der schuldigen Sorgfalt zur Last
fällt, nach Vorschrift des § 335 zu bestrafen.
Anwendung des Absudes von Mohnköpfen bei Kindern.
377. Unter derselben Voraussetzung sind die er-
wähnten Personen insbesondere auch für die Anwendung
des Absudes von Mohnköpfen bei Kindern zur gleichen
Strafe zu verurlheilen.
strafe, wenn Kinder an gefährlichen Orten sich tiberlassen werden. — Verschär-
fung der Strafe bei verheimlichter Veranglückung.
378 (131). Ebenso sind diejenigen zu behandeln,
denen die Pflege eines Kindes oder die Aufsicht darüber
obliegt, wenn ein in ihrer Pflege oder Aufsicht stehen-
des Kind, weil es allein an einem für Kinder gefähr-
lichen Orte sich überlassen worden, dadurch getödtet
oder körperUch schwer beschädiget worden ist. Die Strafe
ist zu verschärfen, wenn die einem Kinde zugestossene
Verunglückung verheimlichet wird.
strafe gegen mit einer schändlichen Krankheit behaftete and dieselbe verheim-^
liebende Ammen.
379 (132). Eine Frauensperson, die sich bewusst
ist, mit einer schändlichen oder sonst ansteckenden Krank-
heit behaftet zu sein, und mit Verschweigung oder Ver-
heimlichung dieses ümstandes als Amme Dienste ge-
nommen hat, soll für diese Uebertretung mit dreimonat-
lichem strengen Arreste bestraft werden.
dass die Angekl. allein zur Zeit ihrer
Entfernung ans dem Hause die Aafsicht
Aber das Kind thatsächlich führte, ihre
Verpflichtung, das Kind unter den er-
wähnten Umständen nicht sieht selbst
zu überlassen (26. VI. 91/1465 C. IX 867).
5. Die Mutter erfüllt ihre Aufsichts-
pflicht, wenn sie für die Sicherheit des
Kindes so weit sorgt, als ihr dies nach
den Verhältnissen möglich ist. „Mit Rück-
sicht darauf kann .... eine sträfliche
Nachlässigkeit darin nicht gefunden wer-
den, dass die Angekl. ihr Kind, welches
sie selbst über die Stiege trug, auf dem
Hausgange niederstellte und sich, um
nach dem anderen Kinde zu sehen, für
ganz kurze Zeit zum Fenster begab'',
während das Kind über die Stiege lief,,
in ein Wasserschaff fiel und dabei er-
trank (1. XII. 98/1701).
Digitized by LziOOQlC
366
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 380-386. - (48).
Unteilaksnng der Aufstellung der Warnongszeichen bei einem Baae. — Strafe.
880 (133). Wenn bei einem Baue die Aufstellung
der vorgeschriebenen Warnungszeicheil unterlassen wird,
so ist der Baumeister, oder wer sonst bei dem Baue die
Aufsicht führt, für jeden Fall dieser Uebertretung um
zehn bis fünfzig Gulden zu bestrafen. Ist Jemand wegen
dieser Unterlassung beschädigt worden, so ist nach Be-
schaffenheit des Vorfalles nebst der Geldstrafe Arrest
von einem bis zu drei Monaten zu verhängen. Ist aber
hieraus der Tod oder eine schwere körperliche Beschä-
digung eines Menschen erfolgt, so ist die Vorschrift des
§ 335 in Anwendung zu bringeu.
Unterlassung der Anzeige des zu besorgenden Einsturzes. — Strafe, wenn auch
der Einsturz nicht erfolgt.
381 (134). Der Eigenthümer eines Hauses, Gebäu-
des oder derjenige, welchem darüber die Aufsicht über-
tragen wurde, ist verbunden, wenn dasselbe in irgend
einem Theile Einsturz besorgen lässt, unverzüglich einen
Baumeister zur Besichtigung und vorläufigen Sicherung
herbeizurufen. Wird nach der Hand endeckt, dass diese
Vorsicht, da sie nach Befinden der Bauverständigen noth-
wendig war, unterlassen worden, so ist, wenn auch der
Einsturz nicht erfolgt, die Unterlassung als Uebertretung
mit fünf und zwanzig bis zweihundert Gulden zu bestrafen.
Wenn durch den Einsturz Jemand beschädiget oder getödtet wurd^.
382 (135). Ist der Einsturz wirklich erfolgt, dabei
jedoch Niemand beschädiget worden, so ist die Bestra-
fung auf fünfzig bis fünfhundert Gulden zu erhöhen.
Wenn aber Jemand durch den Einsturz getödtet oder
körperlich schwer beschädiget worden ist, so hat die
Strafe des § 335 in Anwendung zu kommen.
380. „Es ist von selbst einleuchtend,
dass bei einer Brücke, an welcher das
Geländer abgenommen wurde und welche
auch bei der Nacht benützt werden muss
« . . ein Warnungszeichen anzubringen
ist, das zur Nachtzeit wohl nur in einer
beleuchteten Laterne bestehen kann" (1.
XII. 51 A. 86).
381. Der Eigenthümer des Gebäudes
ist, wenn noch während der von ihm
einem Baumeister übertragenen Baufflh-
rung die Gefahr der Einsturzes eintritt,
nicht verantwortlich (20. V. 86 919 C.
V 411).
Digitized by LziOOQlC
VIII. HPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. LEBENS. 367
Strafe gegen den Baameister, welchem ein Gerüst oder ein Gebäude einstärzt.
383 (136). Ein Baumeister, welcher einen Bau mit
Gerüsten führt, oder Theile des Gebäudes durch Unter-
stützung zu sichern hat, ist, wenn ein solches Gerüst
oder das Gebäude einstürzt, für diese üebertretung das
erste Mal mit fünf und zwanzig bis zweihundert Gulden
zu bestrafen. Bei dem zweiten Falle ist derselbe nebst
der Geldstrafe noch verpflichtet, künftig jedes Mal einen
anderen Baumeister zu seinem Baue zu Hilfe zu nehmen,
unter Strate, des Baumeisterrechtes verlustig zu werden.
Wenn dadurch Jemand getödtet oder körperlich schwer besdiädiget wird*
384 (137). Ward bei einem solchen Einstürze Je-
mand getödtet, oder körperlich schwer beschädiget, so
ist der Baumeister nicht nur zu einer Geldstrafe von
fünfzig bis fünfhundert Gulden zu verurtheilen, und
ausserdem nach § 335 zu behandeln, sondern demselben
auch die Führung eines Baues so lange zu untersagen,
bis er vor Kunstverständigen darthut, über diesen Theil
der Baukunst seine Kenntnisse zureichend verbessert zu
haben.
Bei grober Unwissenheit des Baameisters.
385 (138). Aeussert sich aber bei der Untersuchung
eines im vorhergehenden Paragraphe enthaltenen Falles
von Seite des Baumeisters grobe Unwissenheit, so ist
demselben sogleich bei dem ersten Falle eines Einsturzes
alle fernere Führung eines Baues zu untersagen.
strafe gegen das za frühe Beziehen nengebaater Häaser oder Gewölbe.
386 (139). Wer in den Städten, und wo sonst die
Vorschrift darüber besteht, ein neuerbautes Haus oder
Grewölbe, ohne dass die Obrigkeit nach genommener
Einsicht die Erlaubniss ertheilt hat, bezieht, oder durch
andere beziehen lässt, soll für diese Üebertretung nach
Verschiedenheit der Umstände mit Arrest von drei Tagen
383. 1. Ueber die Regelung der con-
cessionierten Baugewerbe s. Ges. 26. XU.
93 (R 199), MVdg. 27. XII. 93 (R 196),
30. IX. 99 (R 200).
2. S. § 835 w—«.
386. 1 Der Absicht, einer behörd-
lichen Entscheidung entgegenzuhandeln,
bedarf der Thatbestand dieser Üebertre-
tung nicht; sie zählt zu jenen Fällen,
wo Ungehorsam gegen eine gesetzliche
Verfügung an und für sich straffällig
macht (Plan. 24. V. 99/2357).
2. S. oben § 266».
Digitized by LziOOQlC
368
ALLG. STRAFGESETZ. If. THEIL. §§ 887-393.
(49).
bis zu einem Monate, oder um den Betrag des halb-
jährigen Miethzinses bestraft werden.
Unterlassene Anzeige eines mit der Wiith behafteten Thieres. — Strafe.
387 ist durch § 51 des Gesetzes 29. Febr. 1880
(R 35) ausser Kraft gesetzt twrden.
Unbefugtes Halten schädlicher Thiere. — Strafe.
388 (142). Ohne besondere Erlaubniss der Obrig-
keit ist Niemandem erlaubt, wilde oder ihrer Natur nach
sonst schädliche Thiere zu halten. Die Nichtbeachtung
dieses Verbotes ist eine Uebertretung, und es soll nicht
nur das schädliche Thier sogleich weggeschafft, sondern
der Eigenthümer auch nach Beschaffenheit der Umstände
mit einer Geldstrafe von fünf bis fünf und zwanzig Gul-
den belegt werden.
Wenn dadurch Jemand beschädiget wird.
389 (143). Wird Jemand von einem solchen ohne
obrigkeitliche Erlaubniss gehaltenen Thiere beschädiget,
so ist nach Mass des Schadens die Geldstrafe auf fünf
und zwanzig bis einhundert Gulden zu erhöhen.
strafe auf die Vernachlässigung der Verwahrung eines mit Erlaubniss gehaltenen
wilden Thieres.
390 (144). Aber auch, wenn die Obrigkeit ein wil-
des Thier zu halten die Erlaubniss ertheilt, ist der Eigen-
thümer wegen sicherer Verwahrung desselben stets ver-
antwortlich. Die Vernachlässigung dieser Verwahrung ist
als Uebertretung mit zehn bis fünfzig Gulden zu be-
strafen, wenn dadurch Jemand beschädiget wurde.
Vernachlässigung bösartiger Hausthiere. — Strafe.
391 (145). Jeder Eigenthümer eines Hausthieres
von was immer für einer Gattung, von welchem ihm
388—390. Die hier „bezeichnete
Uebertretung ist schon dadurch begangen,
dass, obgleich nicht sog. reissende, aber
doch wilde Thiere, als welche Hirsche
im allgemeinen zu betrachten sind, ohne
besondere obrigkeitliche Erlaubniss ge-
halten wurden" (14. IV. 53 A. 289).
391. 1. „Das Gesetz spricht (hier)
von einem Schaden überhaupt, ohne zu
unterscheiden ) ob für die persönliche
oder die Sicherheit des Eigenfhums, und
. . . wollte gewiss auch das Eigenthom
geschützt wissen« (28. I. 52, 6. V. 68 A.
107. 303).
2. „Wenn ein Hauswach thund, frei-
gelassen, ohne allen Anlass die Gewohn-
heit hat, auf die Leute in bedrohlicher
Weise loszuspringen, zu bellen and zu
Digitized by LziOOQIC
IX. HAUPTST. VERGEHEN UND ÜBERTR. GEG. D. GESUNDHEIT. 369
eine bösartige Eigenschaft bekannt ist, muss dasselbe so-
wohl bei Haus, als wenn er ausser dem Hause davon
Gebrauch macht, so verwahren oder besorgen, dass Nie-
mand beschädiget werden kann. Die Vernachlässigung
dieser Vorsicht ist eine Uebertretung und auch ohne er-
folgte Beschädigung mit einer Strafe von fünf bis fünf
und zwanzig, bei wirkhch erfolgtem Schaden aber von
zehn bis fünfzig Gulden zu belegen.
(49) Erlass des Ministeriums des Innern 26. Mai 1854 (R 132).
§ 6 .... 14. Bissige und zornige Hunde sind dort, wo sie
nöthig sind, an Ketten zu legen, im Allgemeinen aber so zu ver-
wahren und zu besorgen, dass von ihnen Niemand beschädigt werden
kann. Die Vernachlässigung dieser Vorsicht unterließt der Strafe
des § 391 StG. - S. auch ThSG. 27. Febr. 1880 (R 35) §§ 35. 45.
Strafe wider das Anhetzen oder Reizen derselben.
392 (146). Kommt bei der Untersuchung einer von
einem Thiere zugefügten Beschädigung hervor, dass Je-
mand durch Anhetzen, Reizen, oder was immer für ab-
sichtliches Zuthun den Vorfall veranlasst hat, so macht
sieht der Thäter einer Uebertretung schuldig, und ist mit
Arrest von einer Woche, der nach Umständen zu ver-
schärfen ist, zu bestrafen.
IX. Hauptstück.
Von den Vergehen und Uebertretungen
gegen die Gesundheit.
Vergehen gegen die Pestanstalten.
393. In einem Bezirke, worin zur Hintanhaltung
der drohenden Gefahr der Pest oder anderer anstecken-
knurren, so zeigt er schon dadarch eine
böaartige Eigenschaft" (2. VI. 53, A. 311).
3. Aus der Bestimmung des § 391
darf keineswegs geschlossen werden, dass
nur der Eigenthümer und nicht auch
jener gestraft werden kann, der durch
Unterlassung der ihm obliegenden Sorge
für ein solches Thier eine Beschädigung
veranlasst bat (2*. HI. 68 A. 1250).
4. S. oben § 335«.
393. 1. „Die Bestrafung der im § 393
AI. 1 bezeichneten Handlungen und Un-
terlassungen kann nach § 431 erfolgen,
Geller, Österr. Gesetze. 1. Abth. V. Bd.
wenn besondere Vorschriften (§ 398 AI. 2)
für dieselben nicht ertheilt sind (26. IV.
88/1148 C. VI 447).
2. Die politische Bezirksbehörde ist
nicht berechtigt, in Ansehung der Be-
strafung der Vergehen des § 393 die im
zweiten Alinea der Gesetzstelle voraus-
gesetzten besonderen Vorschriften zu er-
theilen. Durch Verweisung auf die in der
MVdg. 30. IX. 57 (R 198) enthaltene
strafnorm wird dem Erfordernisse solcher
Vorschriften nicht genügt (22, VI. 88/1164
C. VI 480).
Digitized
by Google
370
ALLG. STRAFGESETZ. U. THtIL. §§ 391-398. - (49).
der und für den allgemeinen Gesundheitszustand gefahr-
licher Krankheiten besondere Anstalten getroffen sind,
macht man sich eines Vergehens durch jede Handlung
schuldig, welche nach ihren natürlichen, oder vermöge
der besonders bekannt gemachten Vorschriften für Jeder-
mann leicht erkennbaren Folgen das üebel herbeiführen
oder weiter verbreiten kann ; die Handlung mag in einer
Unternehmung oder Unterlassung bestehen, sie mag im
Vorsatze oder in einem Versehen gegründet sein.
Die Bestrafung dieser Vergehen wird jedoch in den
für derlei Verhältnisse überhaupt bestehenden, oder von
Fall zu Fall je nach den Umständen zu ertheilenden
besonderen Vorschriften bestimmt.
strafe auf Verhehlang der Geräthschaften eines an einer ansteckenden Krankheit
Verstorbenen.
394 (148). Wenn bei einem an einer anstecken-
den Krankheit Verstorbenen der Gesundheitsbeschau von
dessen Geräthe etwas verhehlet; wenn dasjenige, was
die Gesundheitsaufsicht wegen gänzlicher Vertilgung oder
Reinigung der Geräthschaften verordnet, nicht befolgt
wird, begebt der Schuldtragende eine Uebertretung, und
ist nach Wichtigkeit des Umstandes mit Arrest von drei
Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen.
394. Zu beachten sind die hinsicht-
lich der Cholera erlassene MVdg. 2. IX.
92 (R 154), die Instruction des MdL 6.
VIII. 86 Z. 14067. kdg. in den LGB. für
Mähren am 21. \lf. 92 Nr. 61; für
Schlesien am 17. VII. 92 Nr. 47 ; für
Böhmen am 20. VII. 92 Nr. 43 ; für
Dalmatien am 19. VII. 92 Nr. 13; f.
das Ost. illyr. Küstenland am 18.
VII. 92 Nr. 17; für Kärnten am 18.
VII. 92 Nr. 16; f. Krain am 18. VI.
92 Nr. 9; f. Galizien am 19. VII. 92
Nr. 48; f. Tirol am 19. VII. 92 Nr. 13;
f. die B u k 0 w i n a am 19. VII. 92 Nr.
11; f. N.-Ös*err. am 19. VII. 92 Nr. 41
(4. IX. 92. Nr61);f.0berösterreicham
19. VII. 92 Nr. 20; f. Salzburg am
21. VII 92 Nr. 21; f. Steiermark
am 18. VII. 92 Nr. 30 ; weiters die An-
leitungen zur Cholera-Desinfection für
Niederösterreich (L 93/38), f.
Ober Österreich (L 93/23), f. Salz-
burg (L 93/16). f. Steiermark (L
93/39), f. Kärnten (L 93/28), f. Krain
(L 93/26), f. das Küstenland (L 93/25),
f. Dalmatien (L 98/15), f. Tirol a.
Voralberg (L 98/24), f. Böhmen
(L 93 55), f. M ä h r e n (L 98/52), f. S c h I e-
s i e n (L 93/51), f. Galizien (L 93/58),
f. die Bukowina (L 93/21) ; ferner die
Vorschriften über Anzeigepflicht und die
Anleitung zur Desinficirung bei anstecken-
den Krankheiten übeihaupt, enthalten
in dem Erl. des Mdl. v. 16. VIII. 87 Z.
20662, kdg. in den LGB. f. Schlesien
am 31. VIII. 87 Nr. 43; f. Kärnten
am 30. VIII. 87 Nr. 28 ; f. die Buk o-
w i n a am 11. IX. 87 Nr. 24; f. S t e i e r-
m a r k am 30. VIII. 87 Nr. 43 ; f. Ober-
österreich am 30. VIII. 87 Nr. 23:
f. Niederösterreich am 8. IX. 87
Nr. 50; f. Tirol u. Vorarlberg am
17. IX. 87 Nr. 35; f. Salzburg am
3. IX. 87 Nr. 22 ; f. M ä h r e n am 8. IX.
87 Nr. 88 ; f. B ö h m e n am 11. IX. 87
Nr. 56; f. Galizien am 15. X. 87
Nr. 56 ; f. das ö s t o r r. Küstenland
am 81. X. 87 Nr. 35; f. Dalmatien
Digitized by LziOOQlC
IX. HAUPT3T. VERGEHEN UND ÜBERTR. GEG. D. GESUNDHEIT.
371
Gegen Krankenwärter, Dienstleote und Haasgenossec, die etwas davon entziehen.
395 (149). Krankenwärter, Dienstleute, Hausge-
nossen, oder wer sonst immer von dem zur Vertilgung
oder Reinigung bestimmten Geräthe etwas entzieht, sind
einer Uebertretung schuldig, und sollen mit strengem
Arreste von einem bis zu drei Monaten bestraft werden.
Gegen Siechknechte.
396 (150). Wenn ein Sichknecht von denjenigen
Geräthschaften, deren Vertilgung angeordnet ist, etwas
für sich zurückbehält oder verkauft, ist die Bestrafung
für diese Uebertretung nach Beschaffenheit der Umstände
und des Erfolges strenger Arrest von einem bis zu drei
Monaten.
Gegen Diejenigen, welche wiasentlich etwas davon kaufen.
397 (152). Diejenigen, welche von den in beiden
vorausgehenden Paragraphen bezeichneten Geräthschaften
wissentlich etwas ankaufen oder sonst an sich bringen,
sind wegen dieser Uebertretung mit strengem Arreste
von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen.
Verunreinigung der Brunnen, Cisternen u. s. w. — Strafe.
398 (152). Wer in einen Brunnen, eine Cisterne,
einen Fluss oder Bach, dessen Wasser einer Ortschaft
zum Trünke oder Gebräue dienet, todtes Vieh oder sonst
etwas wirft, wodurch das Wasser verunreiniget und un-
S!
U. X. 91 Nr. 2S ; und im JVB. 29
ro 1887 mit JME. vom 80. Vm. 87.
n beachten sind auch die Desinfections-
Vorschriften f. K r a i n vom 24. VUI. 86
(L 11) vom 81. VUI. 87 (L 6 pro 88)
u. 15. IV. 88 (L 10); f. Galizien
vom 28. JL 87 (L 8). Vorschriften wurden
femer erlassen für S a 1 z b u r g am 12.
VI. 88 (L 28), dann betreffend Massregeln
zur Verhütung der Weiterverbreitung
abertragbarer Krankheiten durch Schu-
len, Lehr- und Erziehungsanstalten mit
Vdgn. des Landesschulrathes, u. zw.
f. Galizien v. 19. IX. 88 (L 83), für
Istrien, Görz und G r a d i s c a
V. 4. VI. 90 (L 19. 20j, f. Kärnten
V. 22. II. 88 (L 8), f. N i e d e r ö s t e r-
reich v. 6. VI. 88 (L 40), 15. VI. 93
(L 29), 9. IV. 94 (L 15), für Steier-
mark V. 6. VIII. 88 (L 36) ; eine Vdg.
der schlesischen Lds.-Reg. v. 8.
VII. 91 (L 50) und eine StatthKdm. für
Tirol und V o r a r 1 b e r g v. 18. IV. 92
(L 9) trifft Vorsorge gegen Weiterver-
breitung ansteckender Krankheiten durch
Waschanstalten.
398. 1. (a) Gleichgiltig ist, ob das
Wasser auch zum Trinken oder nur zum
Kochen verwendet wird. — (b) Als „Bach"
kann auch der zur Zuleitung des Wassers
aus einem Teich dienende Graben ange-
sehen werden. — (c) Auch eine einzelne
Ansiedlung, wie ein Weiler, Gehöfte,
Schloss, ist eine „Ortschaft" im Sinne
der Gesetzesstelle. — (d) Der Ausdruck
„werfen" begreift jede Thätigkeit in sich,
durch welche verunreinigende und ge-
sundheitschädliche Elemente dem Wasser
beigemengt werden. — (e) Den Erfolg der
Verunreinigung und Gesundheitsschädi-
gung fordert das Gesetz nur virtuell : ab-
Digitized by LziOOQIC
372
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 899-408.
(49).
gesund werden kann, begeht eine üebertretung, und soll
mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, bei
hervorleuchtendem grossen Mulhwillen oder Bosheit auch
mit Verschärfung bestraft werden.
Fleischverkauf von einem nicht nach Vorschrift beschauten Viehe. — Strafe.
399 (153). Wenn bei einem Gewerbe, welches zu
dem Verkaufe von rohem oder auf irgend eine Art zu-
bereitetem oder verkochtem Fleische berechtiget ist, et-
was von einem nicht nach Vorschrift beschauten Viehe
verkauft wird, ist die Strafe dieser üebertretung das erste
Mal, nebst dem Verluste des nicht beschauten Fleisches
oder des daraus gelösten Geldes, fünf und zwanzig bis
zweihundert Gulden; bei der zweiten üebertretung ist
die Geldstrafe zu verdoppeln; bei einem dritten Falle
soll dei: üebertreter seines Gewerbes verlustig und zu
einem Gewerbe dieser Art für immer unfähig erklärt
werden.
stracte Möglichkeit genügt (Plan. 20. UI. |
98/1756).
2. Für den Thatbestand des Verbots-
delicts durch Verunreinigung eines Bachs,
dessen Wasser auch nur von einem Theile
der Ortsbewohner genossen wird, ist hose
Absicht und wirklicher Eintritt eines
Schadens nicht erforderlich (Plen. 21. V.
02/2720 C. XXI 172).
399. 1. Fleischbeschau- Ordnungen
bestehen: in Böhmen Patent 14. V.
1770 und GubVdgn. 27. XII. 10 und v.
21. V. 30 Z. 19269 (ProvGS. 285 u. 123),
dann Ges. 9. III. 89 (L 19). womit für
Prag, dessen Vorstädte und Nachbarge-
meinden der Schlachthauszwang einge-
führt wird • — in der Bukowina Reg.-
Kdm. 27. IV. 95 (L 12) § 17 ; - in D a 1-
m a t i e n GubDec. 13. III. 27 Z. 4854,
StatthKdm. 9. I. 83 (L 5) • — in G a I i-
z i e n, GubDec. v. 25. VI. 1802, ergänzt
durch Vdg. des Landesausschusses v.
19. II. 83 Z. 5689 (L 40) u. Statth.-Kdm.
28. VI. 88 (L 74), 4. VI. 91 (L 58) ; —
in Kärnten GubVdgn. 28. VIU. 22
Z. 10167, 10. VIII. 89 Z. 12869 u. 1. III
40 Z. 1870 (illyr. ProvGS. 89/74 u. 45/12)
[ergänzt in Beziehung auf die beim Bor-
stenvieh vorkommende Finnenkrankheit
durch StatthKdm. 1. 11. 78 Z. 8428 (L
8)] und RegKdm. 6. XII. 98 (L 88) ; —
in Krain, GubVdg. 25. V. 20 Z. 2777,
28. VIII. 22 Z. 10165. 17. VIII. 39 Z. 18869
und 1. II. 40 Z. 1870, ergänzt bezüglich
der Finnenkrankheit durch Kdm. der
Landesreg. vom 15. XII. 81 Z. 9586 (L 2)
dann RegKdm. 10. IV. 96 (L 40) ; — im
Küstenlande GubDec. 6. III. 41
Z. 4685, StatthVdg. 4. VIf. 93 Z. 11955;
— in Mähren StatthVdg. 10. VL
75 (L 29), 12. XI. 82 (L 145),. 28. IV. 98
(L 99/9): — in Niederösterreich u.
Wien RegVdg. 28. V. 10 Z. 7292 (Reg.
Circulare v. 31. V. 10 Z. 15796) und 10.
VI. 38 Z. 29723, republ. mit StatthE.
28. X. 50 (L 88), 20. VI. 70 Z. 8815 (L
4*), und MVdg. 8. IX. 83 (R 145) [abge-
ändert durch MVdg. 20. X. 97 (R 248)];
StatthVdg. 26. IX. 86 (L 49), Vieh- u.
Fleischbeschauordg. mit Ausschluss von
Wien; — in Oberösterreich Reg.-E.
23. I. 56 Z. 20868 (L 6), Ges. 22. IX. 98
(L 35); — in Salzburg Reg.-E. 5. VIlL
56 (L 18) u. 21- Vm. 84 (L 12) • — in
Schlesien Reg.-E. 9. VII. 57 Z. 7140
(L 8), republ. am 16. III. 75 ^ 11). er-
gänzt in Beziehung auf perlsüchtige Thiere
durch Kdm. des Landespräs. 7. IV. 88
Z. 3037 (L 21); — in Steiermark Gub.
Dec. V. 11. XII. 1776, StatthVdg. 80. IX.
58 (L 23) u. StatthKdm. 4. II. 90 (L 16);
— in Tirol und Vorarlberg Statth.-
E. 18. II. 86 (L 11), 28. VII. 86 (L 36).
— Ein E. des Mdl. 7. VI. 82 Z. 4788,
welcher die Voraussetzungen für die
Reife der Kälber und deren Verwer
Digitized by LziOOQlC
EX. HAUPTST. VERGEHEN UND ÜBERTR. GEG. D. GESUNDHEIT.
373
UebertretuDg der bei einer Viehseuche gegebenen Vorschriften. — Strafe.
400—402 (154, 155) sind durch § 51 des Ges.
29. Febr. 1880 (R 35) ausser Kraft gesetzt ivorden.
Verfälschung der Getränke auf eine der Gesundheit schädliche Art.
403—408 (156—160) sind durch § 32 des Ges.
16. Jänner 1896 (R 89 ex 1897) ausser Kraft gesetzt.
thong zur menschlichen Nahrung be-
zeichnet, wurde von den Länderstellen
den Vorschriften über die Beschau ein-
gefügt [s. StatthKdm. für Böhmen 28.
VI. 82 (L 44); för Dalmatien 9. I. 83
(L 5); für Mähren 12. XI. 82 (L. 145);
Landesreg. Vdg. für Krain 4. VII. 82
(L 20); für Schlesien vom 15. VI. 82
(L 24) u. a. m.J. — Bezüj?lich derPfer-
dtfschlachtungen ist Vorsorge getrof-
fen: für Wien u, Niederösterreich
durch Statth.-E. 20. IV. 54 Z. 14256:
für Mähren durch StatthVdgn. 18.
Vn. 76 (L 25) und 4. X. 81 (L 25), deren
% 4 mit Vdg V. 20. VII. 91 (L 49) abge-
ändert v«rurde, dann 7. VII. 00 (L 5?): f.
Steiermark durch StatthVdg. 4. IX. 71
Z. 10618; für Galizien durch Statth.-
Vdg. V. 28. VI. 88 (L 75).
la. Zur Uebertretung des § 399 ist
wohl nicht böse Absicht, aber doch min-
destens ein Verschulden auf Seite des
Tbäters, bestehe dieses auch nur in
mangelhafter Aufsicht, erforderlich (20.
n. 96/1885).
2. „Dieser § 399 unterwirft ganz all-
gemein, mithin das sämmtliche ohne
vorschriftsmässige Beschau verkaufte
Fleisch oder das daraus gelöste Geld
•hne Rücksicht, ob das Fleisch oder Geld
von einem oder mehreren Stücken her-
rührt, dem Verfalle" (9. XII. 52 A. 220).
2a. Der Thatbestand des § 399 geht
in jenem des § 18 des Ges. 16. I. 96
<R 1897/89) keineswegs auf. Das nicht
beschaute Fleisch kann ganz gesund, das
gesundheitsschädliche möglicherweise ord-
nnngsmässig beschaut worden sein. Der
Verkauf von nicht beschautem und oben-
drein gesundheitsschädlichem Fleisch be-
gründet Concurrenz der Delicte nach
§ 399 und § 18 cit. G. (28. VI. 02/2741).
3. „Unter dem Ausdruck Fleisch sind
auch die . . . geniessbaren Bestandtheile
der Niere und der Leber zu verstehen"
(16. vn. 53 A. 330).
4. Eine Verhinderung des Viehbe-
scbaners zur sogleichen Besichtigung be-
rechtigt den Fleischhauer nicht, das Vieh
ohne Beschau zu schlachten (20. IX. 54
A. 579).
5. Besteht aber in dem Orte keine
Behörde, die sich mit der Viehbeschau
befasst, so kann die unterlassene Be-
schau nicht als Uebertretung behandelt
werden (20. III. 55 A. 647).
6. Für den nach § 399 eintretenden
Verfall des gelösten Geldes kommt es
nicht darauf an, ob der Erlös noch iu
natura vorhanden isl (18. X. 82/485).
7. Die Anwendbarkeit dieses § ist
nicht auf den Gewerbsinhaber beschränkt.
Auch dessen Hilfspersonal kann Subject
dieser Uebertretung sein (15. IV. 82/442).
7a. Der Gewerbsinhaber wird von
der Haftung für die Unterlassung der
vorgeschriebenen Vieh- und Fleischbe-
schau dadurch nicht befreit, dass er einen
Bediensteten zur Erwirkung der Beschau
beauftragt hat (Plen. 16. Vlll. 98/2263).
8. Die in älteren Fleischbeschauord-
nungen ausgesprochene Befreiung der
Privatschlachtung von der Beschaupflicht
ist durch den § 12 des Gesetzes 29. II.
80 (R 25) aufgehoben (5. V. 82/446).
9. Für den Privatbedarf bestimmtes
Stechvieh unterliegt nicht der Beschau.
Zum Stechvieh (Hfkzd. 28. V. 10 Z. 7292)
gehören auch Kälber (1. IX. 82/473).
10. Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften über Vieh- und Fleischbeschau
begründen auch im Grenzbezirke [§ 9 des
Ges. V. 29. II. 80 (R 37)] und bei Aus-
bruch der Rinderpest nur eine nach §§ 12
und 46, AI. 1 des Ges. 29. II. 80 (R 35)
strafbare Uebertretung, es wäre denn,
dass Voraussetzungen des zweiten Alinea
(Z. 1—3) der zuletzt bezogenen Gesetzes-
stelle zutreffen, oder dass der Fall des
§ 20 lit. e des Ges. v. 29. II. 80 (R 37)
gegeben ist (14. IX. 88/1180 C. VH 27).
11. Der Bestrafung nach § 12 1. c.
und § 399 StG. steht nicht entgegen, dasa
die Stelle des Fleischbeschauers nicht
„nach Vorschrift" besetzt ist, sondern das
Geschäft vom Gemeindevorsteher selbst
besorgt wird. Der Partei gegenüber hat
der Ausdruck „nach Vorschrift" nur die
Bedeutung, dass sie ihrerseits dasjenige
erfülle, was ihr im Interesse der Beschau
auferlegt ist (5. XI. 81/379).
Digitized by LziOOQlC
374
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 409-418. - (49).
X. Hauptstück.
Von anderen die körperliche Sicherheit
verletzenden oder bedrohenden Ueber-
tretungen.
Selbatverstümmlung. — Strafe.
[409 (161). Die Selbstverstümmlung, wie auch sonst jede ab-
sichtliche Selbstverletzung, um sich dem Militäratande zu entziehen,
ist nach Beschaffenheit der That und der Umstände als Uebertretung
mit strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten zu
bestrafen.]
[410 (162). Ueberdiess soll der Thäter nach vollstreckter Strafe
dennoch zu demjenigen Militärdienste abgegeben werden, zu welchem
er noch tauglich befunden.]
Vorsätzliche and bei Raofhändeln yorkommende körperliche Besch&digangen.
411 (162). Vorsätzliche und die bei Raufhändeln
vorkommenden körperlichen Beschädigungen sind dann,
12. (a) Der Ausdruck „verkaufen" in
§ 399 ist im Sinne des entgeltlichen In-
verkehrsetzens zu erfassen, aber nicht
auf den civilrechtlichen Begriff des Kauf-
vertrags zu beschränken. Demgemäss
wird das Fleisch durch die Verabreichung
an die Bediensteten des Gewerbsinhabers
als Bestandtheils der ihnen gebührenden
Verköstigung, als eines Theils des Ent-
gelts für die von ihnen geleisteten Dienste,
im Verkehr gesetzt. — (b) Nur unver-
schuldete Unkenntniss der Fleischbe-
schauvorschrift kann den gegen § 399
verstossenden Gewerbsinhaber exculpiren
(27. II. 00/2441).
13. Dass der Verkauf des Fleisches
eines vorschriftswidrig ohne vorherge-
gangene Viehbeschau geschlachteten Vie-
hes erst nach vorgenommener Fleischbe-
schau erfolgte, scbliesst den Delictsthat-
bestand des § 399 nicht aus. Hat in einem
solchen Falle der Verkäufer auch die
Schlachtung des Viehes veranlasst, so
liegt eine Concurrenz nach § 399 und
nach § 12 des G. 29 II. 80 (R 35) vor
(Plen. 8. XI. 99/2407).
14. Auch Greisler unterstehen der
Norm des § 399, wenn sie nach den
Vorschriften des betreuenden Kronlandes
zum Verkauf von rohem oder zubereitetem
Stechviehfleisch berechtigt sind [wie z. B.
in Niederösterreich] (Plen. 4. II. ()2/2689).
16. Der Verfall des Erlöses kann nicht
durch Arreststrafe (§ 266 StPO.) ersetzt
werden (Plen. 18. V. 97 2087).
409 (u. '410). 1. Diese beiden §§
wurden durch § 49 des Wehrgesetzes
vom 11. IV. 89 (R 41) ersetzt.
2. Subject der hier bezeichneten
Uebertretung ist eine Person, die dem
Militärstande nicht angehört und demsel-
ben durch SelbstverstOmmlung oder eine
absichtliche Selbstverletzun^ sich ent-
ziehen will. Eine der Beeidigung des
Thäters auf die Kriegsartikel nachge-
folgte Selbstverstümmlung ist nach dem
MiiStG. (§ 298 ff.) und vom MUitärge-
richte zu beurtheilen (Plwi. 8. VI. 87/l(M»
G. VI 224).
3. Wer einen Andern, sei es auch
auf dessen Verlangen, körperlich verletzt,
um ihn der Erfüllung der Wehrpflieht
zu entziehen, ist nicht nach § 409, son-
dern je nach Beschaffenheit der Ver-
letzung, nach § 411 oder 152 u. ff. zu
bestrafen. Derselben Behandlung unter-
liegt auch, wer auf die im g 6 (289) StG.
vorgesehene Weise eu dieser Verletzung
mitwirkt (Plen. 16. XU. 87/1117 C. VI 348).
4. Die Verjährung der hier bezeich-
neten Uebertretung ist nicht durch eine
„Erstattung", die hier nicht denkbar ist,
bedingt (13. VI. 66 A. 674).
411. 1. Weder das Gesetz, noch der
Sprachgebrauch setzt bei einem Raof-
handel einen vorausgegangenen Wort-
streit voraus (15. IX. 51 A. 68).
2. Bei Raufhändeln ist die Vorsätz-
lichkeit der Beschädigung nicht erforder-
lich. Die „sichtbaren Merkmale und Fol-
gen" müssen nicht von der Art sein, dass
sie den Beschädigten in seinem Erwerbe
hindern und für seine Gesundheit naeh-
theilig seien. Es genügt jede nodi so K«-
ringfügige Gesundheitsstörung oder Be-
rufsunfähigkeit (14. Vn. 58 A. 827).
Digitized by LziOOQlC
X. HAUPTST. KÖRPERL. SICHERH. VERL. OD. BEDROH. ÜBERTR. 375
wenn sich darin keine schwerer verpönte strafbare Hand-
lung erkennen lässt (§ 152), wenn sie aber wenigstens
sichtbare Merkmale und Folgen nach sich gezogen haben,
als üebertretungen zu ahnden.
strafe.
412 (163, 164). Die Strafe der Uebertretung ist
nach der Gefährlichkeit und Bösartigkeit der Handlung,
nach der öfteren Wiederholung, zumal bei Raufern von
Gewohnheit, nach der Grösse der Verletzung und nach
der Eigenschaft der verletzten Person, Arrest von drei
Tagen bis zu sechs Monaten.
Misshandlungen bei hänslicher Zucht.
413 (165). Das Recht der häuslichen Zucht kann
in keinem Falle bis zu Misshandlungen ausgedehnt wer-
5. Das Gesetz fordert nicht eine der
Gesundheit schädliche Folge; es genügt
daher, dass die Beschädigung Folgen am
Körper zurücklasse ; als eine solche Folge
muss zweifellos die Unterbrechung des
körperlichen Zusammenhangs (z. B.
durch Messerstiche) angesehen werden
(1. Vn. 81/366).
4. „Nicht jeder, der an dem Rauf-
handel theilnahm, sondern nur diejenigen
sind strafbar, welche die Verletzung zu-
fügten.^ Der Verletzte allein kann wegen
Anstiftung der Rauferei nicht gestraft
werden (14. VII. 61 A. 87).
6. Der Grundsatz des § 167/2, wo-
nach schon die Handanlegung an den
Misshandelten für dessen körperliche Be-
schädigung verantwortlich macht, lässt
sich auf den Bereich des § 411 nicht
übertragen (18. XI. 86/987).
6. Findet das Gericht in der den Ge-
Senstand der Anklage wegen Verbrechens
er schweren körperlichen Beschädigung
bildenden That nnr die Merkmale der
Uebertretung des § 411 verwirklicht, so
ist der Mangel eines Antrags auf Ver-
nrtheilung wegen dieser Uebertretung
kein Grund zur vollständigen Freispre-
chung (10. XII. 80/299). Vgl. die Noten
zu § 262 SIPO.
7. Das widerrechtliche, aus Rache
geschehene Abschneiden des Haupthaars
einer Frauensperson lässt sich nicht als
boshafte Sachbeschädigung nach § 468
erkennen, denn das einen Bestandtheil
des Körpers bildende, mit diesem orga-
nisch verbundene Haupthaar erscheint
als integrirender Theil der Person, nicht
als Sache; es ist dies auch nicht eine
Körperverletzung nach § 411. sobald nicht
eine den natürlichen Functionen des
Haares (Schutz des Hauptes) abträgliche
Kürzung desselben in Frage steht, noch
eine Verunstaltung unzweifelhaft als her-
vorgerufen angesehen werden kann; es
erübrigt daher nur die Qualißcirung die-
ser Handlung als Realinjurie nach § 496
(19. VI. 91/1466 C. IX 864).
8. S. auch § 828, § 84», § 158 3i,
dann unten § 413*, § 4315.
413. 1. Beim Mangel feindseliger f^
Absicht ist die bei excessiver Züchtigung
vorfallende schwere körperliche Beschä- 1 t^-
digung nach 9 419 zu behandeln (9. XII. 7 j >
63 A. 1045). Entgg. 5. IX. 66 A. 1158 : Z.
-Jede Misshandlung fällt ausserhalb des
Rechts der häuslichen Zucht, und zwar 7
auch dann, wenn das gezüchtigte Kind ^
. . . Anlass zu einer angemessenen Züch-
tigung gegeben hätte. Hatte nun die Misb-
handlung solche Folgen, wie sie das Ge-
setz zum Verbrechen der schweren kör-
perlichen Beschädigung oder des Tod-
schlags erheischt, so können auch auf
Handlungen dieser Art die für diese Ver-
brechen angedrohten Strafen ihre An-
wendung finden "
2. Vorausgesetzt wird, dass die Miss-
handlung in Ausübung des Züchtigungs-
rechts zugefügt wurde. Die Misshand-
lung eines Säuglings kann daher nicht
unter diesen Gesichtspunkt fallen (8. 1.
81,803).
3. Die Bestimmungen dieses § finden
auf jene Fälle, wo die Ueberschreitung
des Züchtigungsrechts eine schwere kör-
perliche Beschädigung zur Folge hatte,
keine Anwendung (15. II. 86'885).
Digitized by LjOOQIC
376
ALLG. STRAFGESETZ. IL THEIL. §§ 414-419. - (49).
den, wodurch der Gezüchtigte am Körper Schaden nimmt.
Daher sind dergleichen Misshandlungen der Eltern
an ihren Kindern, der Vormünder an Mündeln, eines Gatten
an dem anderen, der Erzieher und Lehrer an ihren Zög-
lingen und Schülern, der Lehrherren an ihren Lehrjungen,
und der Gesindehälter an dem Dienstvolke als Ueber-
tretungen zu bestrafen.
IVrisshandluDgen von Eltern an ihren Kindern. — Strafe.
414 (166). Bei Misshandlungen der Eltern an ihren
Kindern sind die Ersteren vor Gericht zu berufen, und ist
ihnen das erste Mal der Missbrauch der Gewalt und die
gegen die Natur laufende Lieblosigkeit ihres Betragens
mit Ernst und Nachdruck vorzuhalten ; bei einem zweiten
Falle ist den Eltern ein Verweis zu geben, und die Be-
drohung beizusetzen, dass sie bei abermahger Misshand-
lung, der elterlichen Gewalt verlustig erklärt, ihnen das
Kind abgenommen, und auf ihre Kosten an einem an-
deren Orte werde erzogen werden.
4. Die §§ 413—421 regeln Ausnahmen
lediglich von jenen Normen, die a) die
Realinjurie (§ 496) für strathar erklären,
während dieselbe Thalhandlung in Aus-
übung des Züchtigungsrechtes straflos
bleibt, und b) von jenen, die mit Ver-
letzung körperlicher Integrität verbun-
denen Misshandlungen als Uebertretungen
nach § 411 ahnden, während für dieselben
bei Ausübung des Züchtigungsrechts in
den §§ 413 bis 421 separate Strafen an-
gedroht werden. Diese §§ können sich
demnach nur auf Misshandlungen be-
ziehen, die als leichte Körperbeschädi-
gungen zu qualificiren sind (25, X. 89/1277).
4a. Auch bei leichter körperlicher
Beschädigung des von dem anderen Ehe-
theil misshandelten Gatten ist dt*r Thäter
nach §§ 413 und 419 zu behandeln Auf
den diesem dolos behilflichen Sohn (oder
Tochter) sind §§ 5 und 153 anzuwenden
(7. V. 97/2082).
6. Sieht man die Thätigkeit des
Angekl. auch nur als Ueberschreitung
des häuslichen Zuchtrechts, daher als
Ausfluss des animus corrigendi an, so
unterliegt die Anwendung des § 385 gleich-
wohl keinem Zweifel, sobald der Erfolg
eine schwere körperliche Beschädigung
des Gezüchtigten war (9. V. 91 1430 G.
IX 804).
6.. Für Steiermark s. Ges. 4. IX. 96
CL 66) u. Kdra. 10. VI. 97 (L 72) über
Vorsorge über den Schutz von in ent-
geltlicher Pflege untergebrachten Kindern.
7. S. oben §§ 98 "-w, 1522 2a 9, dann
unten §§ 414», 4316.
414. 1. „Es lässt sich in dem Ent-
gegenhalten des bald wieder hinwegge-
legten Messers von Seite eines 68jäh-
rigen Greises . . . und in dem, dass der-
selbe seinem sich gegen ihn auflehnenden
Sohne, einem kräftigen Manne, einige
Faustschläge versetzt", keine Uebertre-
tung erblicken (24. V. 54 A. 499).
2. Wohl aber ist die Züchtigung
emes 6 jährigen Kindes mit Rathenstrei-
chen in einer Weise, dass ihm Ver-
letzungen beigebracht wurden, selbst in
dem Falle, wenn das Kind dazu Anlass
gegeben hätte, als eine grelle Ueberschrei-
tung der Zuchtgewalt nach § 418 zu be-
behandeln (27. VI. 55 A. 675).
3. Misshandlungen, welche Eltern
ihren Kindern — jedoch nicht in Aus-
übung ihres Züchtigungsrechts — zufügen,
können unter den Gesichtspunkt des § 431
fallen; doch kann das Strafgericht die?-
falls nicht die väterliche Gewalt aber-
kennen (ß. I. 81/308). Vgl. § 4132.
4. S. auch JMV. 11. V. Ol (VB 18)
über den Kinderschutz.
Digitized by LziOOQlC
X. HAÜPTST. KÖRPERL. SICHERH. VERL. OD. BEDROH. ÜBERTR. 377
415 (167). Bei einem dritten Rückfalle, oder wofern
entweder die erste Misshandlung schon an sich sehr
schwer, oder die Gemüthsart der Eltern so beschaffen
wäre, dass für das Kind weitere Gefahr zu besorgen
stünde, ist sogleich das erste Mal auf die oben ange-
drohte Strafe zu erkennen, und in dieser Absicht mit
der Behörde wegen Benennung eines Vormundes das
Einvernehmen zu pflegen.
416 (168). Sind die Eltern die Erziehungskosten zu
tragen unvermögend, so soll von der Obrigkeit für die
Unterbringung des Kindes gesorgt, die Misshandlung aber
mit verschärftem Arreste, nach Beschaffenheit der Miss-
handlung auch mit strengem Arreste von einer Woche
bis zu drei Monaten bestraft werden.
Misshandlang der Mündel von Seite der Vormünder. — Strafe.
417 (169). Die Bestrafung der Misshandlung eines
Vormundes an seinem Mündel ist sogleich das erste Mal
Entsetzung von der Vormundschaft, und wenn diese mit
einem Nutzen verbunden war, strenger gerichtlicher Ver-
weis, bei unentgeltlicher Vormundschaft Arrest von einer
Woche bis zu einem Monate.
418 (170). Lässt ein Vormund sich eine solche
Misshandlung bei einem anderen Mündel nochmals zu
Schuld kommen, oder treten auch bei einer ersten Miss-
handlung die umstände des § 415 ein, so ist derselbe
ferner zur Vormundschaften unfähig zu erklären, nebst-
bei auf die Bestrafung zu erkennen, welche im § 416
in solchen Fällen für die Eltern festgesetzt worden.
Gegenseitige Misshandlung der Eheleute. — Strafe.
419 (171). Wenn ein Gatte den anderen auf die
in dem § 413 erwähnte Art misshandelt, sind beide
Theile vorzufordern, und nachdem die Misshandlung unter-
sucht worden, ist dem misshandelnden Theile ein strenger
Verweis zu geben ; nach Umständen ist derselbe mit
Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten, und im
415. S. unten § 431 ». I mit öffentlicher Anklage) zu verfolgen
419. Die hier bezeichnete Ueber- | (12. IV. 70 A. 1828). S. § 98 » 3.
tretoDg ist von amtswcgen (d. h. nur |
Digitized by LziOOQIC
378
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 420-425. - (50).
Wiederholungsfalle mit Verschärfung des Arrestes zu be-
strafen. Doch steht dem misshandelten Theile frei, eine
Milderung der Strafe und selbst die Nachsicht derselben
anzusuchen, worauf der Richter allezeit gehörig Rücksicht
zu nehmen haben wird.
Der Lehrer oder Erzieher an ihren Zöglingen. — Strafe.
420 (172). Erzieher oder Lehrer von beiderlei Ge-
schlecht, die an ihren Zöglingen Misshandlungen ver-
üben, sind das erste Mal mit Arrest von drei Tagen bis
zu einem Monate zu bestrafen ; im wiederholten Falle
aber nebst der erst bestimmten Strafe fernerhin zu dem
Lehramte oder Erziehungsgeschäfte untauglich zu erklären.
Der Gesindehalter und Lehrherren an Dienstboten oder Lehrjungen.
421 (173). Die Misshandlung eines Gesindehalters
oder Lehrherrn an Dienstboten oder Lehrjungen ist nach
Umständen der misshandelten Person und der Schwere
der Misshandlung mit einer Geldstrafe von fünf bis ein-
hundert Gulden, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu
einem Monate zu bestrafen, bei öfteren Rückfällen aber,
oder wenn die Art der Misshandlung besondere Härte
verräth, ist die Strafe zu verschärfen.
strafe gegen die Verstellung der Strassen zur Nachtzeit durch Wägen,
Fässer etc.
422 (174). Wenn an einem öffentlichen Platze,
auf der Strasse oder vor einem Hause oder Gewölbe,
zur Nachtzeit, was immer für eine Gattung von Wägen,
Bauholz oder andere Baumateriahen, Waren, Fässer, Ver-
schlage oder überhaupt etwas, wodurch die Vorüber-
gehenden Schaden nehmen können, gelassen worden, ist
der Schuldtragende wegen dieser Uebertretung um zehn
420. 1. Die Zurechtweisung eines
minder fleissigen Schülers durch den
Lehrer unter Anwendung eines Schimpf-
wortes („Lump") kann nicht als Ueber-
tretung behandelt werden (12. IV. 71
A. 1866).
2. S. die mit MVdg. 20. VIII. 70
(R 105) erlassene Schul- und Unter-
richtsordnung für die allgemeinen Volks-
schulen, § 24, wodurch die körperliche
Züchtigung von der Schule ausge-
schlossen ist.
421. S. oben § 418».
422. Geschah die Aufstellung in
einer Weise, dass sich niemand hierdurch
beschädigen konnte, so ist auch keine
Uebertretung vorhanden (20. IX. 64 A. 580).
423. Der Gastwirt ist allein für die
richtige Aufstellung von Warnungszeichen
zu sorgen verpflichtet und für die Unter-
lassung dazu Beauftragter verantwortlich
(10. V. 64 A. 188).
Digitized by LziOOQlC
X. HAUPTST. KÖRPERL. SICHERH. VERL. OD. BEDROH. ÜBERTR. 379
bis fünfzig Gulden, oder mit Arrest von drei bis vier-
zehn Tagen zu bestrafen; bei mehrmaligen Rückfällen
ist die Strafe zu verschärfen.
Wann sie gegen den Gastwirth zu verhängen sei.
423 (175). Wenn diess bei Reisevrägen oder bei
Frachtwägen geschieht, wovon die Pferde in einem Gast-
hofe eingestellt sind, so ist die Strafe stets gegen den
Gastwirth zu erkennen.
Benehmen bei eintretender Nothwendigkeit, dergleichen Sachen über Nacht auf
der Strasse zu lassen. — Strafe.
424 (176). Wenn aber bei Führung eines Baues^
bei grossen Waarenversendungen zur Marktzeit, oder wegen
anderer besonderer Umstände die Nothwendigkeit ein-
tritt, Baumaterialien, Waaren öder Wägen über Nacht auf
Strassen und Plätzen zu lassen, muss solches jederzeit
der Sicherheitsbehörde des Ortes angezeigt, und dabei
ein Warnungszeichen von einer oder zwei beleuchteten
Laternen aufgestellt werden, widrigenfalls die Unterlassung
des einen oder des anderen als Uebertretung mit der
im § 422 festgesetzten Strafe zu ahnden ist.
strafe, wenn Jemand zu Schaden gekommen wäre.
425 (177). Wäre in den Fällen der drei voraus-
gehenden Paragraphe Jemand schon wirklich zu Schaden
gekommen, so ist die Strafe zu verschärfen, und so ferne
eine der im § 335 vorausgesetzten Folgen eingetreten
ist, die strafbare Handlung nach jenem Paragraphe zu
beurtheilen.
Strassenverstellung.
(60) Hofkanzleldeoret 7. März 1884 (PGS. Bd. 62, Nr. 87).
Die Verstellung der öffentlichen Strassen durch Wägen vor
den Wirtshäusern ist ein häufig vorkommender Unfug. Das SlG»
IL Theil §§ 174;-177 (jetzt §§ 422—425) enthält zwar gegen die
Aufstellung von Wägen auf öfientlichen Strassen und Plätzen bereit»
insofern Bestimmungen, als dieses zur Nachtzeit geschieht, und als
Vorübergehende dadurch beschädigt werden können. Da indessen
die Aufstellung von Wägen besonders vor Wirthshäusern auf der
Strasse selbst, und zwar zwischen den beiderseitigen Strassengräben
auch aus der Rücksicht der Hemmung oder doch Erschwerung und
Verengung der Passage, als ein Unfug sich darstellt, den eine
wohlgeordnete Strassen-Polizei nicht ungeahndet dulden darf, so
wird Nachstehendes festgesetzt:
Digitized by LziOOQIC
380 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 426-428. - (50).
1. Die Aufstellung von Wägen auf der Strasse selbst, zwischen
den beiderseitigen Strassengriiben, besonders vor Wirthshäusern, wird
aus dem Titel der Hemmung oder auch Erschwerung der Passage
sowohl zur Tags- als auch zur Nachtzeit auf das Strengste untersagt.
2. Die Übertreter dieses Verbotes machen sich eines Polizei-
Vergehens schuldig, das von nun an mit einer dem Armeninstitute des
Ortes zufallenden Geldstrafe von 1—4 fl. (1 M. verpönt wird.
3. Wird den Localbehörden zur Pflicht gemacht, darauf zu
sehen, und hienach das Geeignete vorzukehren, dass auch ausser-
halb der Fahrstrasse durch die vor den Wirthshäusern stehen
bleibenden Wagen die für die Fussgeher erforderliche Passage nicht
heirrt werde. Damit aber durch die Vorsorge für angemessene
ausser der Strasse gelegene Plätze dem Unfuge der Verstellung
öffentlicher Strassen vermittelst der vor Wirtshäusern aufzustellenden
Wägen vorgebeugt werde, wird verordnet ;
4. Dass von nun an bei einsam und abseitig von den Ort-
schaften gelegenen Wirtshäusern in dem Falle ihrer Errichtung oder
Umbauung auf eine angemessene grössere Entfernung derselben
von der Strasse gedrungen, und daher der Gewerbs- und Bau-
ibe willigung die Bedingung eingeschaltet werde, dass vor dem
Wirtshause ein zureichender Raum ausserhalb der Strasse zur Auf-
stellung von Wägen vorbehalten bleibe, welchen die Localbehörde
mit Rücksicht auf die Local Verhältnisse und den Zweck, zu dem
<liespr Raum dienen soll, in einem bestimmten Flächenmasse Fall
für Fall festzusetzen habe. ,
5. Muss darauf gesehen und festgehalten werden, dass bei
Wirtshäusern, welche neben anderen Häusern in der Reihe liegen,
bei welchen also eine grössere Entfernung von der Strasse als jene
der anderen mit ihnen in gleicher Flucht stehende Häuser nicht
gefordert werden kann, bei welchen aber auch die im Allgemeinen
für alle Gebäude überhaupt festgesetzte Normalentfernung von den
Strassengräben noch keinen zureichenden Raum für die Auf-
stellung von Wägen vor dem Wirtsgebäude darbieten dürfte, im
Falle ihrer neuen Errichtung, Uebersetzung oder Umbauung dw
Vorbehalt eines zureichenden Raumes für die Aufstellung von
Wägen entweder hinter oder neben dem Wirthsgebäude als Bedingung
der Gewerbs- oder Baubewilligung gesetzt werde.
Strafe gegen das Herab werfen von den Fenstern etc., oder die Unterlassang der
Befestigung des dahin Gestellten oder Gehängten.
426 (178). Wer an Strassen, vor Fenstern, Erkern
oder sonst in seiner Wohnung etwas stellt oder hängt,
426. Die Auffassung, wonach § 426
sich lediglich auf das Herabwerfen (Her-
abschütten ) an sich schädlicher Substanzen
beziehen würde, ist zu eng, und daher
Techtsirrthümlich Das Gesetz berechtigt
zu dieser Beschränkung nicht, da es ganz
die Vorübergehenden beschädigt werden
können ; die Beschränkung hat aber auch
die Natur der Sache gegen sich, da die 6^
fahr^für die Vorübergehenden doch ofTenbar
ebensowohl durch die Substanz als durch
die ]VIenj?e des Herabgeworfen^n bedingt
allgemein von „etwas" spricht, wodurch i sein kann. Eine absolut gefährliche, z. B.
Digitized by LziOOQIC
X. HAÜPTST. KÖRPERL. SICHERH. VERL. OD. BEDROH. ÜBERTR. 381
ohne es gegen das Herabfallen zureichend gesichert zu
haben, oder wer aus dem Fenster, von Erkern oder
sonst von oben herab etwas wirft, wodurch die Vorüber-
gehenden beschädiget werden können, soll wegen dieser
Uebertretung um fünf bis fünf und zwanzig Gulden oder
mit Arrest von drei Tagen bis zu einer Woche bestraft
werden. Bei einer durch den Herabsturz erfolgten leichten
Verwundung ist die Geldstrafe zu verdoppeln und der
Arrest zu verschärfen. Ist eine schwere körperliche Be-
schädigung erfolgt, oder sogar Jemand getödtet worden,,
so ist die Handlung nach Massgabe des § 335 zu ahnden.
strafe gegen das schnelle nnd unbehntsame Fahren and Reiten. — Gegen den
Eigenthümer des Wagens.
427 (179). Wegen der Uebertretung des schnellen,
unbehutsamen Fahrens und Reitens in Städten und
anderen stark bewohnten oder zahlreich besuchten Ge-
genden soll der Eigenthümer oder Benutzer des Wagens,
wenn er selbst zugegen ist, und dem Kutscher das
Schnellfahren nicht untersagt, oder wenn er selbst auf
gedachte Art schnell fährt oder reitet, um fünf und
zwanzig bis hundert Gulden bestraft werden.
Gegen den Kntscher oder Knecht.
428 (180). Wenn der Kutscher für sich allein,,
oder dem ihm gemachten Verbote zuwider, schnell fährt;
ingieichen wenn ein Reit- oder Pferdeknecht in stark
besuchten Gegenden für sich schnell reitet oder fährt,
soll der Kutscher oder Knecht mit Arrest von drei
bis zu vierzehn Tagen bestraft werden. Im Wieder-
holungsfalle ist die Strafe zu verdoppeln.
ätzende Substanz kann ohne Gefahr für
die Vorübergehenden vom Fenster herab-
geschüttet werden, wenn dies in ganz
geringer Menge oder in einem Zeitpunkte
geschieht, in dem, wie der Herabschüt-
tende sicn überzeugt hat, niemand vor-
Wassers zu Boden geworfen wird (Plen.
17. XII. 91/1525 C. X 176).
427. § 427 umfasst jedes Fahrzeug,
ist daher auch auf Radfahrer anwendbar.
Nach diesem § wird schon die einfache
Uebertretung des Verbots, schnell zu
übergeht, und andererseits wird eine an j fahren, (die Normwidrigkeit) bestraft.
sich unschädliche Flüssigkeit, wie Wasser,
sich als gefährlich für die körperliche
Sicherheit erweisen, wenn sie in so be-
deutender Menge vom Fenster herabge-
schüttet wird, dass der davon GetrofTene
durch die Wucht des herabstürzenden
Eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder körperliche Sicherheit von Menschen
ist für den Thatbestand dieser Ueber-
tretung gleichgiltig. Tritt aber eine solche
concrete, durch die dem Angekl. zur
Last fallende bestimmte Handlung be-
Digitized by LziOOQlC
382
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 429-482. — (50).
Gegen den Lohnkutscher, der einen der Polizei nicht vorgestellten Knecht
fahren lässt.
429 (181). Ein Lohnkutscher, der einen der Polizei
nicht vorgestellten oder von derselben nicht tauglich
befundenen Knecht zum Fahren bestellt, soll für diese
Uebertretung um fünf und zwanzig bis fünfzig Gulden
bestraft werden, und ist noch besonders wegen alles
Schadens verantwortlich, welcher durch einen solchen
Knecht veranlasst wird.
Gegen Kutscher oder Knechte, welche ihre Pferde ohne Aufsicht im Freien
stehen lassen.
430 (182). Ein Kutscher oder Knecht, welcher be-
spannte Wägen, oder Pferde ohne Bespannung im Freien,
ohne Aufsicht stehen lässt, wo sie durch Ausreissen
oder sonst Schaden anrichten können, ist einer ueber-
tretung schuldig, und soll, wenn gleich kein Schaden
geschehen, das erste Mal mit Arrest von einem bis zu
acht Tagen, bei wiederholtem Falle aber, oder wenn
vsrirklicher Schade erfolget, bis zu einmonatlichem ver-
schärften Arreste bestraft w^erden*
Handlangen und Unterlassungen gegen die körperliche Sicherheit
überhaupt.
431 (183). üeberhaupt lassen sich die Uebertre-
tungen, wodurch die körperliche Sicherheit verletzt
werden kann, nicht sämmtUch aufzählen. Es soll daher
jede der in den §§ 335 bis 337 bezeichneten Handlungen
oder Unterlassungen auch dann, wenn sie keinen wirk-
dingte Gefahr hinzu, so ist nicht § 427,
sondern § 431 anzuwenden (Plen. 29. IV.
•96/1978).
430. 1. Ist infolge der Nichtbeauf-
flichtigung eines (mit Ochsen) bespann-
ten Wagens die Tödtung eines Menschen
herbeigeführt worden, so fällt diese Fahr-
lässigkeit unter § 335 (20. X. 51 A. 75).
2. „Die Ansicht, dass zum Begriffe
der Uebertretung des § 430 .... auch
die Gefahr, dass die ohne Aufsicht gelas-
senen Pferde durch das Entspringen Scha-
den zufügen können, bewiesen sein müsse,
ist nicht richtig" (15. III. 55 A. 646).
3. Aus der Milde der im § 480 an-
gedrohten strafe und aus dem Umstände,
dass dieser § im Hauptst. von den Ueber-
tretungen gegen die körperliche Sicher-
lieit steht, folgt deutlich, dass § 430 den
Fall nicht in Betracht zieht, wenn de
Tod als Folge eintritt, und dass auf diesen
Fall nur die allgemeine Anordnung des
§ 385 angewendet werden muss (9. XII.
81/882).
4. S. § 3353*.
431. 1. Zum Thatbestande des § 431
wird die Absicht, einen Schaden zuzu-
fügen, nicht erfordert, wohl aber die Ge-
fahr einer Beschädigung (12. VI. 74/14).
2. Im Bereiche des. g 431 wird Fahr-
lässigkeit schon an sich und nicht erst
bei Eintritt eines Unfalls strafbar (PJta.
7. I. 87/1018 C. VI 96)
2 a. Durch Beseitigung der schuld-
bar herbeigeführten Gefahr vor Eintritt
eines wirklichen Schadens wird die Ver-
antwortlichkeit nach § 431 nicht aasge-
schlossen (Plen. 25. V. 98/2285).
Digitized by LziOOQlC
X. HAUPTST. KÖRPERL. SICHERH. VERL. OD. BEDROH. ÜBERTR. 383
liehen Schaden herbeigeführt hat, als Uebertretung mit
einer Geldstrafe von fünf bis fünfhundert Gulden, oder
mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten geahn-
det werden.
432. Wenn jedoch eine bei dem Betriebe von
Eisenbahnen oder von anderen im § 85, lit, c bezeich-
neten Werken oder Unternehmungen, oder bei dem
Staats-Telegraphen angestellte Person in ihrem Dienste
ein Verschulden dieser Art begeht, so ist immer auf
strengen Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten,
2 b, Als Object des in § 431 bezeich-
neten I)elicts kann auch die eigene Kör-
perintegrität des Thäters nicht in Be-
tracht kommen. Den Selbstmord sieht
eben das StG. nicht als strafbare Hand-
lung an, die Selbstverstümmelung aber
nur insofern, als dadurch die Wehrpflicht
beeinträchtigt wird. Wird durch Selbst-
mordversuch ausser dem Körper des Thä-
ters kein anderes Rechtsgut gefährdet,
so liegt kein Verstoss gegen eine Bestim-
mung des StG. vor (Plen. 27. III. 01/2588
C. XIX 422).
3. Das Delict des § 431 setzt eine
Handlung oder Unterlassung von der
Qualität der §§ 8:^5 bis 837 voraus; sie
muss unter Verhältnissen gesetzt, von
Umständen begleitet gewesen sein, die
in concreto geeignet waren, einerseits
eine der im § 385 bezeichneten Gefahren
herbeizuführen oder zu vergrössern, andrer-
seits die Möglichkeit der Einsicht dieser
Gefährlichkeit auf Seite des Uebertreters,
demnach auch eine schuldbare Fahrläs-
sigkeit desselben zum Ausdrucke zu brin-
gen. In der Thatsache allein, dass der
Angekl. die Eisenbahnstrecke widerrecht-
lich betrat, kann daher bei Abgang ander-
weitiger Umstände, z. B. des Heran-
nahens eines Eisenbahnzugs, der im
Werke befindlichen Verschiebung von
Eisenbahnwageons u. dgl. m., ein straf-
bares fahrlässiges Verschulden von der
Qualität des § 335 nicht erblickt werden
<Pleil. 4. V. 92/1673 C. X 228).
4. Gefahr ist jede Constellation von
Verhältnissen, aus der sich eine Rechts-
güterverletzung entwickeln kann. Das
unvorhergesehene Anhalten eines Eisen-
bahnzugs auf offener Strecke ist geeig-
net. Unregelmässigkeit im Zugsverkehr
heroeizuführen, und schon daraus kann
sich eine Gefahr für die Sicherheit des
Betriebs, des reisenden Publicums und
des Bahnpersonals ergeben. Eine ausser-
halb des Zugs befindliche Person, die
durch Zeichen zum Zwecke des Einstei-
gens dessen plötzliches Anhalten auf
offener Fahrstrecke veranlasst, kann da-
her nach § 431 verantwortlich werden.
Der Thatbestand des § 314 liegt hier nicht
vor, weil dieser eine Absicht des Thä-
ters, den Dienst hindern zu wollen, vor-
aussetzt (Plen. 20. II. 00/2452).
5. Durch die gesetzliche Regelung
der Strasaenpolizei wurde das Herrschafts-
gebiet des Strafgesetzes nicht beschränkt ;
es ist rechtsirrthümlich, aus demselben
Uebertretungen einer Strassenpolizeiord-
nung auszuschliessen, auf die zwar die
allgemeine Norm des § 4SI StG., aber
nicht die Beschreibung eines im StG. spe-
Ciell abgesteckten Delictsthatbestandes
zutrifft. Nach dieser Norm ist daher un-
geachtet der §§ 14 und 20 des Ges. Iq.
X. 75 (n.-ö. L 62) auch das Fahren zur
Nachtzeit mit unbeleuchteten Wägen
strafKerichtlich zu behandeln (Plen. 2. X.
90/1369 C. VIII 848).
6. Der Verkauf des Fleisches von
einer abgeschlachteten kranken Kuh zum
Genüsse fällt, wenn „nicht ersichtlich ist,
dass jemand von dem Genüsse des Flei-
sches erkrankt sei, oder irgend einen
Nachtheil an seiner Gesundheit erlitten
habe", unter § 481 (26. VTII. 53 A. 845).
7. Die Weigerung des Gastwirtes,
eine auf der Reise entbundene Frau auf-
zunehmen, ist nach § 431 zu bestrafen,
wenn nicht erwiesen ist, dass der Tod
des Kindes die Folge desselben sei (11.
in. 57 A. 792).
8. Ein Curpfuscher, der aus der Be-
handlung von Kranken kein Gewerbe
macht, eher jemandem gesundheitsschäd-
liche Mittel verabreicht, macht sich der
Uebertretung des § 481 schuldig (15. IV.
51 A. 17).
9. Auch die Hervorrufong eines
Schreckens (durch Packen beim Halse
und Ansetzen eines Rebmessers) ist nach
§ 481 zu behandeln (2. X. 51 A. 115).
Digitized by LziOOQlC
384
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 434-438. — (50;.
und bei sehr erschwerenden Umständen bis auf sechs
Monate zu erkennen, je nach dem Masse, als ein höherer
Grad von Fahrlässigkeit erwiesen wird, eine Gefahr für
mehrere Menschen entstanden ist, mehrere Verletzungen
zugefügt wurden, oder sonst etwa ein grösserer Schade
erfolgt ist.
433. Insbesondere sind mit diesen Strafen noch
folgende Uebertretungen der bei dem Eisenbahnbetriebe
angestellten Personen zu ahnden :
a) die Eröffnung der Bahn vor erhaltener Bewilli-
gung oder vor Erfüllung der dazu vorgeschriebenen Be-
dingungen ;
b) die vernachlässigte Aufstellung oder Erhaltung
der zur Verhütung von Schaden vorgeschriebene^! Ein-
friedungen, Absperrschranken, Verbotstafeln und anderer
Schutzmittel und Warnungszeichen;
c) die Bestellung von Individuen, welche die durch
die Dienstvorschriften geforderte Befähigung nicht nach-
gewiesen haben, oder welche von der Verrichtung, zu
'^der sie bestimmt sind, durch die Staatsverwaltung für
ausgeschlossen erklärt wurden ;
d) die Vornahme einer Fahrt oder die Gestattung
derselben bei schadhaftem, eine Gefahr drohenden Zu-
stande der Bahn, oder mit Locomotiven, Wägen oder
anderen Betriebsmitteln von solcher Beschaffenheit.
XI. HauptstGck.
Von den Vergehen und Uebertretungen gegen
die Sicherheit des Eigenthumes.
Vorschriften zur Verhütung der Nachlässigkeit bei Abwendung der Feuersgefahr.
434 (184). Der grosse oft nicht zu berechnende
Schade der Feuersbrünste macht es nothwendig, die
10. Ebenso das Abfeuern einer Pistole
in einem Wirtshause (5. II. 52 A. 68).
11. Die Erwerbung des Musterschutzes
für gesundheitsgefährliche Gegenstände
exculpirt ihren Erzeuger nicht (Plan. 11.
Vll. 00/2477).
12. S. auch §§ 8», 85510, 87« IST^a,
267 7, SS5ifg, 858», 414«, 427 ».
434. Das durch die Feuerlösch-
ordnung verbotene Anschlichten von Fot-
tervorräthen an die Kamine fällt unter
diese Straftestimmung, ohne Unterschied,
„ob eine Feuersgefahr leicht vorausxn-
sehen war oder nicht, ob zur Aufbewah-
rung solcher Vorräthe andere Behältnisse
vorhanden seien oder nicht" (7. IH. 56
A. 648).
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EIGENTH. 385
Verabsäumung irgend einer der zur Abwendung der
Feuersgefahr bestehenden Vorschriften als üebertretung
zu behandeln und zu bestrafen.
strafe gegen Baa-, Maarer- oder Zimmermeister, welche wider die besonderen
Feaerlösch- oder Bau-Ordnungen handeln.
435 (185). Ein Bau-, Maurer- oder Zimmermeister,
welcher bei Führung eines Baues oder bei Veränderungen
etwas anlegt, was in den besonders gegebenen Feuer-
lösch- oder Bau-Ordnungen wegen Feuersgefahr verboten
wird, ist einer üebertretung schuldig, und soll nebstdem,
dass er verpflichtet ist, den ordnungswidrig angelegten
Theil auf seine Kosten abzubrechen und nach der
Vorschrift herzustellen, das erste Mal mit einer Geld-
strafe von fünf und zwanzig bis zweihundert Gulden
belegt werden.
strafe auf wiederholte Üebertretung.
436 (186). Wenn er sich eine solche üebertretung
wiederholt zu Schulden kommen lässt, ist er mit doppelter
Geldstrafe zu belegen ; und im dritten Falle ihm alle
weitere Führung eines Baues zu untersagen.
Gegen Polierer und Aufseher bei einem Baue.
437 (187). Der Polierer oder Aufseher bei einem
Baue, wobei etwas gegen die zur Abwendung von
Feuersgefahr bestehenden Vorschriften angelegt wird,
soll sich zu dem vorschriftswidrigen Baue nicht ge-
brauchen lassen, widrigens er für diese üebertretung
mit Arrest von drei bis zu vierzehn Tagen bestraft wird.
Gegen diejenigen, welche sich mit Verfertigung oder Setzung der Oefen
beschäftigen.
438 (188). Ein Töpfer (Hafner), Klempner (Blech-
schmied), oder Schlossermeister, oder wer immer sonst
Oefen verfertiget, begeht, wenn er gegen die zur Ver-
hütung von Feuersgefahr bestehende Vorschrift einen
Ofen setzt oder eine Bohre zieht, eine üebertretung, und ist
mit fünf bis fünf und zwanzig Gulden zu bestrafen. Bei
wiederholtem Falle ist die Strafe zu verdoppeln; das
dritte Mal wird der üebertreter des Gewerbes verlustig.
Geller Österr. Gesetz« L Abth. V Bd. C^r^r^yi]r>
Digitized by V^OOV IC
386 ALLG. STRAFGESETZ II. THEIL. §§ 489-445. - (50).
Gegen Gesellen, welche feuergefährliche Oefen setzen.
439 (189). Der Geselle, welcher einen feuergefähr-
lichen Ofen zu setzen, oder eine solche Röhre zu
ziehen den Auftrag erhält, soll sich dazu nicht gebrauchen
lassen, widrigens er für diese üebertretung mit Arrest
von drei bis vierzehn Tagen bestraft wird.
Gegen Jeden, welcher ohne Feuerbeschau und ohne Baumeister eine Veränderung
vornimmt.
440 (190). Wenn Jemand ohne einen Baumeister
Dachzimmer anlegt, oder sonst einen Bau führet, oder
wenn er an Rauchfängen, Heizungen, Herden, Oefen
für sich eine Veränderung vornimmt, worüber nach
Vorschrift vorher die Feuerbeschau genommen werden
muss, so begeht er eine üebertretung, und ist mit fünf
und zwanzig bis zweihundert Gulden zu bestrafen. Hat
er etwas wirklich Feuergefährliches angelegt, so soll er
solches sogleich abzubrechen und feuergefahrfrei herzu-
stellen verhalten werden.
strafe des Maurer- oder Zimmergesellen, welcher sich dazu gebrauchen lässt.
441 (191). Der Maurer- oder Zimmergeselle,
welcher sich zu einer solchen Veränderung gebrauchen
lässl, ist für diese üebertretung mit Arrest von drei bis
zu vierzehn Tagen zu bestrafen, und dieser Arrest zu
verschärfen, wenn er desshalb bereits ein Mal bestraft
worden.
Gegen Rauchfangkehrer, welche die Anzeige feuergefährlicher Gegenstände
unterlassen.
442 (192). Ein Rauchfangkehrer ^Schornsteinfeger),
welcher an Oefen, Herd- oder Heizanlagen oder an
Rauch fangen (Schornsteinen) etwas Feuergefährliches
entdeckt, ist verbunden, solches seinem Meister, oder
wo keine Meisterschaften bestehen, so wie in dem Falle,
wenn er bei neuerlicher Fegung wieder Feuergefahr-
liches findet, unmittelbar der Sicherheitsbehörde die An-
zeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige ist
in l)eid(Mi Fällen eine Üebertretung, und wird mit Arrest
von einem bis zu acht Tagen bestraft.
Digitized by CjOOQ IC
XI. HAÜPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. EIGENTH. 387
Gegen Raachfangkehrermeister, welche die Anzeige der Gesellen anbeachtet lassen.
443 (193). Der Rauchfangkehrerineister, welcher
auf die von einem Gesellen ihm geschehene Anzeige
den Augenschein vorzunehmen, und wenn er wirklich
Feuersgefahr gefunden, davon sogleich die Anzeige an
den Hauseigenthümer oder Verwalter, und wofern dieser
nicht Abhilfe getroffen, die weitere Meldung an die
Sicherheits-Behörde unterlassen hat, soll für diese üeber-
tretung um fünf bis fünfzig Gulden bestraft werden.
Wenn sie der richtigen Fegung wegen nachzusehen unterlassen.
444 (194), Eben dieser Uebertretung ist schuldig
ein Rauchfangkehrermeister, der unterlässt, nach Pflicht
seines Gewerbes von Zeit zu Zeit in seinem Bezirke
wegen richtiger Fegung der Rauchfänge (Schornsteine)
nachzusehen oder nachsehen zu lassen.
Handel mit Schiesspulver. — Strafe.
445 (195). Kaufleute und Krämer, welche mit
Schiesspulver oder mit anderen von den im § 336,
lit. /, genannten feuergefährlichen Waaren handeln, und
in ihren Kaufgewölben oder sonst in ihrem Hause da-
von einen grösseren Vorrath halten, als durch die dafür
gegebenen besonderen Vorschriften gestattet ist, oder die
den erlaubten- Vorrath nicht vorschriftsmässig verwahrt
haben, sind einer Uebertretung schuldig und sollen das
erste Mal mit Verlust des übermässigen oder un ver-
wahrten Vorrathes und einer Geldstrafe bis zu fünf und
zwanzig Gulden, zum zweiten Male nebst diesem Ver-
luste mit Verdopplung der Geldstrafe, bei der dritten
Betretung mit Arrest bis zu einem Monate und Verlust
des Befiignisses, mit derlei Gegenständen zu handeln,
bestraft werden
445. 1. (a) Schon der unbefugte
Handel mit Pulver verstösst gegen § 445.
—(b) die Vorschrift in § 18 al. 3 der MVdg.
17. V. 91 (R 62) über die Verwahrung
der Pulvervorräthe in Gruppen von höch-
stens 3 kg. bezieht sich sowohl auf das
der Kleinverscheisser das Pulver an die
Consumenten verabfolgt, als auch auf
sein Handmagazin, d. i. nach § 18 al. 1
„den zweiten, dem Kleinverschleisser
eventuell bewilligten Aufbewahrungsort"
(Plen. 25. n. 961971).
Verschleisslocale, d. i. den Raum, worin : 2. S. § 836 /i.
Digitized by LziOOQIC
388 ALLG. STRAFGESETZ. H. THEIL. § 446-454. - (50).
Gewerbe, welche Vorrath von leicht feaerfangenden Materialien,
446 (196). Diejenigen Handels- und Gewerbsleute,
welche von leicht feuerfangendem Materiale von was
immer für einer Gattung Vorrath haben, und solchen
auf Böden oder sonst unsicheren, nicht durch Mauer-
werk oder gehörige Absonderung verwahrten Orten auf-
bewahren, sind einer Uebertretung schuldig und nach
Beschaffenheit der Waaren und Menge des Vorrathes um
fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden zu bestrafen.
von Heu, Stroh oder Brennholz haben.
447 (197). Wer Vorräthe von Heu, Stroh oder
Brennholz dort, wo für deren Aufbewahrung eigens ge-
widmete Gewölbe oder Behältnisse vorhanden sind, an
anderen Orten niederlegt, unterliegt für diese ueber-
tretung der im verbergenden Paragraphe festgesetzten Strafe.
Dienstpersonen bei der Ofenheize.
448 (198). Dienstpersonen, welche die Heizung
über sich haben, und in der Heize Holz zum Dörren
zur Hand legen, begehen eine uebertretung, und sind
dafür mit Arrest von einem bis zu drei Tagen, der bei
wiederholten Fällen zu verschärfen ist, zu bestrafen.
Betretung feuergefährlicher Orte mit offenem Lichte. — Strafe.
449 (199). Ein Hausknecht, Kutscher, Pferde- oder
Viehwärter, eine Dienstmagd, oder wer immer mit
offenem Lichte in einer Scheuer (Stadel), in einem Stalle,
in Behältnissen von Holz, oder wo Kohlen, Stroh, Heu
oder andere leicht feuerfangende Gegenstände aufbewahrt
werden, betreten wird, soll für diese Uebertretung mit
Arrest von einem bis zu acht Tagen bestraft und der-
selbe im Wiederholungsfalle verschärft werden.
Gegen dieselbe Uebertretung von Seite der Lehrjungen, Gesellen und andeien
Dienstpersonen.
450 (200). Ebenso sind Lehrjungen oder Gesellen
der Handels- oder Gewerbsleute, sowie überhaupt alle
Dienstpersonen zu bestrafen, welche sich in ein Magazin
oder in ein anderes Behältniss von brennbarem Materiale
mit offenem Lichte begeben.
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. EIGENTH. 389
Gegen Dienstgeber oder Gewerbsinhaber, welche die nOthigen Laternen nicht
anschaffen, oder selbst eine dieser Uebertretnngen begehen.
451 (201). Kommt bei der Untersuchung vor, dass
die Dienstgeber oder Gewerbsinhaber die nothwendigen
Laternen nicht angeschaift haben, so sind auch diese
einer üebertretung schuldig, und sollen mit fünf bis
fünfzig Gulden bestraft; und wenn der Dienstgeber,
Handels- oder Gewerbsmann selbst eine der in den vor-
hergehenden zwei Paragraphen bezeichneten Uebertre-
tungen begehen würde, soll derselbe zu einer Geldstrafe
von fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden verurtheilt
werden.
Gegen das Tabakraachen an feuergefährlichen Orten.
452 (202). Wer in einem Stalle, einem Heu- oder
Strohgewölbe, oder in einer Scheuer (Stadel), oder über-
haupt an Orten, wo sich leicht feuerfangende Sachen be-
finden, Tabak raucht, soll mit Arrest von einem Tage
bis zu einer Woche bestraft, und diese Strafe nach Um-
ständen auch verschärft werden.
Gegen die Vernachlässigung eines anf freien Felde, oder in der Nähe von
Scheaern, Schobern etc. aufgemachten Feners.
453 (203). Wer in der Nachbarschaft einer Scheuer,
eines Heu- oder Getreideschobers, oder eines Feldes,
wo die Ernte entweder noch steht, oder die geschnittene
Ernte noch nicht eingeführt ist, Feuer aufmacht, in
einem Walde angezündetes Feuer verwahrlost, oder,
ohne es ganz ausgelöscht zu haben, verlässt, soll für
diese Üebertretung mit Arrest von einem Tage bis zu
einer Woche und bei grösserer GefährUchkeit auch mit
Verschärfung bestraft werden.
Gegen das Reisen mit Fackeln durch Wälder, Ortschaften etc.
454 (203).. Wenn Jemand mit Fackeln reiset oder
fährt, müssen diese vor den hölzernen Brücken und
vor den Ortschaften oder Wäldern bei Strafe von
fünfzig bis fünfhundert Gulden für jeden Fall dieser
Üebertretung ausgelöscht werden. Auf diese Vorschrift
sind die mit der Post reisenden Fremden von den Post-
meistern insbesondere aufmerksam zu machen.
Digitized by LziOOQIC
390 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 455—461. (50).
Pflicht der Postill one und Lohnkutscher hiebei.
455 (205). Die Postillone, Land- oder Miethkutscher
sind verbunden, dieses den Reisenden jedes Mal, wenn
sie an solche Orte kommen, nochmal anzudeuten, und
nicht von der Stelle zu fahren, bis die Fackel ausge-
löscht ist, widrigens sie sich einer Uebertretung schuldig
machen, und mit Arrest von einem bis zu acht Tagen
zu bestrafen sind, der nach Umständen verschärft
werden soll.
456 (206). Sollte ein Reisender den Postillon oder
Kutscher mit Drohungen oder Gewalt zu fahren zwingen,
so hat letzterer in dem nächsten Orte, wo er genügsamen
Beistand zu finden hofft, den Vorfall zu melden. Hier
hat der Gemeindevorsteher von dem Reisenden eine
summarische Aussage aufzunehmen, und bei unbekannten
Reisenden die Sicherstellung der Strafe zu fordern, ihn
aber dann in Fortsetzung der Reise nicht zu hindern,
sondern den ganzen Vorgang sogleich dem Gerichte an-
zuzeigen.
Befuguiss jeder Ortschaft, durch welche Jemand mit Fackeln reiset.
457 (207). Ebenso ist jede Ortschaft berechtiget,
einen Reisenden, der mit brennender Fackel durchfährt,
ohne Ausnahme anzuhalten, und sogleich der Behörde
anzuzeigen.
strafe auf die Verheimlichung einer entstehenden Feuersbrunst.
458 (208). Wer eine entstehende Feuersbrunst zu
verheimlichen sucht, oder wenn sie bei ihm entsteht, sie
anzuzeigen unterlässt, soll für diese Uebertretung nach
Verschiedenheit des Ortes und der grösseren oder kleineren
aus der Verheimlichung entstandenen Gefahr mit einer
Geldstrafe von zehn bis hundert Gulden belegt werden.
Allgemeine Strafbestimmungen für Handlungen oder Unterlassungen^ woraus
sonst Feuersgefahr sich besorgen lässt.
459 (209). Nebst den in den vorhergehenden Para-
graphen insbesondere aufgezählten Fällen sind überhaupt
459. 1. Das Schiessen in einem Gar- 1 theils mit Strohschauben gedeckt sind,
ten, „der zwischen Gebäuden, die theils i gelegen ist", fällt unter § 459 (11. VI. 58
Holz erbaut, theils mit Schindeln, | A. 150).
von
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EIGENTH. 391
auch alle anderen Handlungen und Unterlassungen, von
welchen sich eine Feuersgefahr leicht voraussehen lässt,
als: bei offenem Lichte Flachs oder Hanf 'brechen, in
der Nähe von Häusern und Scheunen schiessen oder
Feuerwerke abbrennen, die Nichtbeobachtung der ins-
besondere vorgeschriebenen Vorsichten, hinsichtlich des
Aussprühens von Funken aus den Locomötiven auf Eisen-
bahnen bei den Fahrten der Eisenbahnzüge durch oder
in der Nähe von Ortschaften, hinsichtlich der Anlegung
von Gebäuden in der Nähe von mit Dampfkraft betriebenen
Eisenbahnen u. dgl. als üebertretungen, und nach dem
Masse zu bestrafen, als sie mit den vorausgeschickten
Fällen mehr oder minder übereinkommen.
Diebstähle minderer Art.
460 (210). Alle Diebstähle, welche nicht nach der
Vorschrift der §§ 172—176 als Verbrechen bestraft zu
werden geeignet sind, sollen als üebertretungen mit
einfachem oder strengem Arreste von einer Woche bis
zu sechs Monaten bestraft, nach Beschaffenheit der
Umstände der Arrest auch verschärft werden.
Mindere Veruntreuungen und Betrügereien.
461 (211). Gleiche Strafe greift auch Platz bie
Veruntreuungen und Betrügereien, in soferne die ersten
2. Die Abmähung eines Theils der
Gemeindewiese durch einen Gemeindan-
gehörigen ist Diebstahl (14. IV. 53 A. 290).
8. Nicht aber die wenn auch heim-
liche Aneignung eines Stammes aus dem
„zur Benützung der einzelnen Gemeinde-
glieder" dienenden Gemeindewald (7. VU.'
53 A. 823).
4. Die Entziehung einer fremden
Sache zur Deckung einer wirklichen oder
selbst vermeintlichen Forderung stellt
sich nur als Act eigenmächtiger Selbst-
hilfe dar und kann nicht als Diebstahl
zugerechnet werden (6. XI. 79/206).
5. Das unbefugte Einsammeln von
wild wachsenden Erdbeeren, deren Ver-
wertung der Grundeigenthfimer sich nicht
vorbehalten hat, ist wohl ein F rst- oder
Feldfrevel, aber kein Diebstahl (Plen. 16.
X. 94/1851).
6. S die Noten zu § 171.
461. i. Die Verwendung einer Wage
mit bemerkbaren Anhängseln an der
Wagschale oder dem Wagebalken ist
beim Mangel der Voraussetzungen des
2. Bei Handhabung des § 459 obliegt
es dem Richter, jene Umstände zu er-
mitteln, die der beanstandeten Handlung
oder Unterlassung das Gepräge der Ge-
fährlichkeit verleihen. Dabei ist aber zu
beachten, das eine Handlung nicht nur
dann gefahrlos ist, wenn die Möglichkeit
des Schadens sich als ganz entfernt dar-
stellt, sondern auch dann, wenn sie ganz
nahe ist, aber durch den Handelnden
selbst oder durch Andere, auf deren
hemmendes Einschreiten er mit Sicher-
heit zählen kann, abgewendet wird (Plen.
6. VI. 99/2877).
460. 1. Das unbefugte Abweiden
fremder Aecker ist als Diebstahl zu be-
handeln, »weil das Gesetz den Diebstahl
an Holz, Feld- und BaumfrQchten als
einen qualificirten erklärt und derjenige
doch nicht gelinder behandelt werden
kann, der wissentlich fremdes Gut aus
seinem Zusammenhang bringt ... als
jener, der das durch den Eigenthümer |
selbst Getrennte sich wissentlich zueignet" !
(17. IX. 52 A. 186). I
Digitized by LziOOQlC
392
ALLG. STRAFGESETZ. D. THEIL. § 462. - (51).
nicht nach den §§ 181 und 183, die zweiten durch die
in den §§ 199, 200 und 201 aufgezählten Umstände die
Eigenschaft eines Verbrechens erhalten.
Aasmass der Dauer und Verschärfung der Strafe bei diesen üebertretungen.
462 (212). Die Dauer der Strafe und ihre Ver-
schärfung ist nach der Grösse des Betrages, der aus der
Handlung hervorleuchtenden List, Bosheit, Gefahr und
des dadurch mehr hintergangenen Zutrauens zu bestimmen.
Strafrechtliche Bestimmungen gegen Vereitelung von
Zwangsvollstreckungen.*
(51) Gesetz S5. Mai 1888 (R 78).
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich
anzuordnen, wie folgt:
S 199 c nach g 461 zu behandeln (4. III.,
7. X. 52 A. 123. 191).
8. Ebenso der Gebrauch falschen
Masses ausserhalb des öffentlichen
Gewerbes (25. IV. 56 A. 738).
8. Oder beim Verkauf (von Victualien)
auf offenem Markte (21. VI. 67 A. 817).
4. Ebenso die Zueignung einer von
einem Anderen gefundenen und als solcher
geschenkt erhaltenen Sache (16. IX. 56
A. 758).
5. Die Verleitung zu falschen Aus-
sagen vor Administrativbehörden fällt
unter § 461 (26. IV 54 A. 476).
5a. Die Irreführung der Strafaufsichts-
behörde (des Strafanstalts Vorsteher), in-
dem man sich fOr einen Anderen unter
dessen Namen zur Abbüssung der Frei-
heitsstrafe des Letzteren stellt, ist Betrug
im Sinne des 6 461 (16. XII. 75/94). Ab-
weichend 26.;XI. 50, 29. XII. 59 A. 3. 985,
welche hierin die Uebertretung des § 820 e
erblicken.
6. Wenn derjenige, dem eine Sache
anvertraut ist, diese von einem Dritten
gemäss Verabredung mit demselben weg-
nehmen lässt. sind Beide vermöge ihrer
sich gegenseitig ergänzenden Thätigkeit
der Veruntreuung als Mitthäter schuldig
(Plen. 1. VI. 81/842).
* 1. Literatur: GZ. 1888/57
(Gernerth), 98 fg. (Gertscher); GH,
jur. Praxis I S. 45 ff., wo auch die
7. Lehrbrief und Arbeitszeugniss
zählen an sich nur zu Privaturkunden:
das der Anfertigung der Falsificate solcher
Privaturkunden nachfolgende Erschlei-
chen der Bestätigung entspricht nicht
dem Begriffe der Fälschung oder des
Nachmachens einer öffentlichen Beur-
kundung, ist vielmehr blos eine im § 461
vorgesehene Uebertretung des Betrags
(14. XI. 85 C. V 127).
8. S. die Noten zu den §§ 197—204.
Zwano8voll8treokuno8-Ver0ltluii|.
I. Allgemeines (1—6)
1. Zweck und Inhalt d. Gesetzes (1).
2. Verhältniss zum allg. StG. (2-6*).
8. Zeitliche Wirksamkeit (6).
n. Delicts-Thatbestand (7-85).
1. Subject (7. 8).
2. Drohende Zwangsvollstreckung
(9-12).
8. Befriedigungsvereitlung (13—24).
a) Dolus (18—16).
b) Schaden (17—24).
4. Beseitigung von Befriedigongsob-
jecten (26—35).
a) Befriedigungsobjecte (25. 26).
b) Beseitigung (27—35).
^) Begriff im allgemeinen (27.
28).
(Gernerth), 58 ff. (Gertscher), 79
1888/78 fg. (Zistler): Gentralbl. f. d.
ie Materialien mitgetheilt sind, dann S. 645 ff.
IV. 74 Z. 2835 (1. Aud.
(anonym), S. 709 ff. (Zistler), S. 718 fg. (anonym).
2. Durch das vorstehende Gesetz ist der JME.
der Justizges. V 26) gegenstandslos geworden.
8. Die weiter folgenden Noten sind den Motiven zu dem Regierungsentwurf
des vorstehenden Gesetzes (Reg.-Mot.), dann dem Berichte des Justizausschlasses
des Abgeordnetenhauses über den umgearbeiteten Entwurf (AH.) und dem Berichte
der juridisch-politischen Commission des Herrenhauses über den letzten, zum Ge-
setz erhobenen Entwurf (HH.) entnommen.
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. EIGENTH. 393
§ 1. Wer in der Absicht, bei einer ihm drohenden oder be-
reits im Zuge befindlichen Zwangsvollstreckung die Befriedigung
^seines Gläubigers ganz oder zum Theile zu vereiteln, bewegliche
ß) Beschädigung (29).
Y) BeaeiteschaiTang (30—33).
S) Veräasserang (8i. 85)
1. 1. Dieser § hat die Bestimmung,
«ine empfindliche LOcke des bAstehen-
^en StG. anszafailen. Lebhafte Be-
schwerde wird darüber geführt, dass nach
den gegenwärtig geltenden Gesetzen das
tjebahren von Schuldnern, wodurch die-
selben Bestandthetle ihres Vermögens,
ans welchem die G'äubiger ihre Befrie-
digung zu erhoffen halten, denselben ent-
ziehen, in der Regel straflos bleibt. Die
Mittel, deren sich die Schuldner hiezu
bedienen, sind die verschiedenartigsten.
Die Benachtheilignng des Gläubigers ge-
schieht dadurch, dass der Schuldner
seine Vermö/ensstücke dem Zugriffe des
Gläubigers entzieht, ohne sich seines
Eigenthnmsrechts über dieselben zu be-
Seben, oder dass er durch die Begebung
er Sachen in einer Weise verfügt,
welche ihnen die Eignung, als Pefrie-
digungsobjectfOr den Gläubiger zu dienen,
entzieht. Es kann nicht verkannt wer-
den, dass solche Vorgänge geeignet sind,
auf die Befriedigung dos Einzelnen und
auf das Creditwesen im allgemeinen in
benachtheiligender Weise einzuwirken,
nnd es erscheint das Verlangen nach
legislativer Abhilfe durch VervoUständi-
dignng der bestehenden Strafbestimmun-
gen vollkommen begründet. — Nach dem
gegenwärtigen StG. ist derjenige strafbar,
welcher (sich in Zahlungsnnvermögenheit
l>efindet und) „durch Aufstellung erdich-
teter Gläubiger oder sonst durch betrüg-
liches Einverständnis» oder Verhehlung
eines Theils von seinem Vermötren den
wahren Stand der Masse verdreht" (§ 199
lit. f). — Diese Bestimmung setzt den
Status cridaey wenn auch nicht den der
formellen ConcurseröfTnung, voraus. Es
ist somit dadurch nur eine Vorsorste für
die Gesammtheit der Gläubiger geschaffen
und der Fall der Specialexecution damit
nicht getroffen ... — Es mnss demnach
das Verlangen nach Aufstellun? strafge-
setzlicher Bestimmungen, womit dem oben
angedeuteten, den Gläubiger schädigen-
den Gebahren des Schuldners entgegen-
getreten wird, als gerechtfertigt anerkannt
werden, und der vorliegende g hat den
Zweck, auch in dieser Richtun? Abhilfe
zu schaffen. Der Thatbestand der darin
bezeichneten strafbaren Handlungen um- i
fasst drei Momente : 1. Eine drohende |
Zwangsvollstreckung; 2. die Absicht des
Schuldners, die Befriedigung des Gläu-
bizers zu vereitein; 8. die B«>seitigung
von Befriediscungsobjecten. Wann eine
Zwangsvollstreckung „droht", ist Gegen-
stand der thatsächlichen Feststellung;
jedenfalls wird gefordert werden müssen,
dass vom Gläubiger irgend welche dahin
zielen'e Schritte bereits eingeleitet wor-
den sind, dass dieselben dem Schuldner
bekannt wurden, uod dass aus ihnen die
Absicht des Gläubigers zu erschliessen
ist, im Wege der Execution seine Befrie-
digung zu holen. Keinen Unterschied kann
es aber machen, ob die strafbare Hand-
lung vor Beginn der Execution oder im
Zujre derselben voreenommen worden i«t.
— Die Absicht der Vereitlung der Befrie-
digung des Gläubigers fällt keineswegs
mit der Absicht zusammen, den Gläubiger
am Vermögen zu schädigen. Enizieht
daher der Schuldner dem Gläubiger die
Executionsobjecte, um ihm „dermale "
die Befriedigung daraus unm<'glich zi
machen, wenngleich er die Absicht hrt,
den Gläubiger in der Folire zu befriedigen,
oder wenngleich der Gläubiger in ändert r
Weise zu seiner Befriedigung gelangen
kann, so wird deichwohl anzunehmen
sein, dass das ge^^etzüche Merkmal des
strafbaren Thatbestands vorhanden ist.
— Ebenso ist die Ftrafbarkeit dann nicht
ausgeschlossen, wenn der Schuldner da-
durch, dass er einem Gläubiger die Be-
friedleungsobjecte entzieht, sich die Mittel
verschaflTen will, einen anderen Gläubiger
zu befriedigen. — Die strafbare Handlung
besteht im „BeiseiteschafTen. Veräussern,
Beschädigen, Zerstören, Wertlosmachen"
von Vermögensstücken, im „Erdichten
von Schulden und Rechtsgeschäften".
Es soll damit jede wie immer geartete
Handlung getroflTen werden, welche dahin
gerichtet ist, ein Befriedigungsobject die-
ser seiner Bestimmung zu entziehen.
Zweifellos fällt darunter die Entziehung
von Früchten im Falle der Sequestration,
die Devastirung von Grundstücken und
Gebäuden. Als „Vermögensstücke" sind
nicht nur materielle Sachen, sondern
auch Forderungen zu verstehen. — Aller-
dings ist mit den vorstehenden Bestim-
mungen der Fall nicht getroffen, dass Je-
mand sich den Schein eines Gewerbe-
mannes gibt und Rechtsgeschäfte als
solcher eingeht, während es sich bei ein-
getretenen Executionsführungen zeigt,
dass das als vorhanden angenommene
Digitized by LziOOQIC
394
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 462. - (51).
oder unbewegliche Sachen beschädigt, zerstört oder werthlos macht,
Vermögensstücke bei Seite schafft oder sich derselben entäussert,
Vermögen einem Dritten gehört and das
Gewerbe in dessen Namen geführt wor-
den ist. — Ein solches Vorgehen wird
aber, wo es auf Schädigung der Gläubiger
gerichtet war, sich als ein „Betrug" im
Sinne des allg. StG. darstellen, und es
ist somit kein Bedürfniss vorhanden, da-
gegen eine besondere Vorsorge zu treffen.
— „Thäter" des vorstehenden Delicts
kann nur der Schuldner sein, bezüglich
der Mitschuld und Theilnahme kommen
die Bestimmungen des allg. StG. in An-
wendung. — Da durch den vorstehenden
§ die Bestimmung des zweiten Absatzes
des § 183 StG. entbehrlich wird, so wird
dieselbe aufgehoben (Reg.-Mot).
2. Der Umstand, dass fraudulose
Scheingeschäfte, welche nach dem heu-
tigen Stande der Gesetzgebung — so-
ferne sie überhaupt zur strafgerichtlichen
Verfolgung gelangen — als Betrug und
im Falle der betrügerischen Crida ohne
Rücksiebt auf die- Höhe des zugefügten
oder beabsichtigten Schadens stets als
Verbrechen bestraft werden, durch Auf-
nahme in das neue Delict der milderen
Behandlung als Vergehen oder Ueber-
tretungen unterliegen würden, findet da-
rin seine Erklärung, dass Geschäfte,
welche von Schuldnern in der die Gläu-
biger benachtheiligenden Absicht simu-
lirt werden, nachdem die Simulation be-
wiesen worden ist, mit Rücksicht auf den
endlichen Effect sich doch nur als Ver-
such der Benachtheiligung darstellen,
welcher als solcher keineswegs härter
behandelt zu werden verdient, als eine
Schädigung der Gläubiger, welche durch
irgend eine der im § 1 der zu erlassen-
den Strafgesetznovelle aufgezählten Hand-
lungen nicht Mos versucht, sondern auch
sofort effectuirt wird. Wenn aber einge-
wendet wird, dass bei gleichzeitigem
Nebeneinanderbestehen der §§ 197, 199
Jit. £ StG. und der Strafnovelle der Rich-
ter möglicherweise auf Schwierigkeiten
in der Anwendung des Gesetzes stossen
würde, so kann die Gesetzgebung vor
diesen Bedenken auch wenn sie zuge-
geben werden wollten, nicht zurtick-
scheuen, da für ihren Standpunkt in er-
ster Linie die Erwägung massgebend
bleiben muss, dass unter allen Umstän-
den, der Richter mag das fraudulose
Scheingeschäft nach dem Strafgesetze
oder nach der Novelle beurtheilt haben,
der Endzweck der letzteren, derlei Hand-
lungen nicht ungestraft sein zu lassen,
sicher erreicht werden wird. Eine voll-
ständige, auch den leisesten Missklang
bei der Anwendung des Gesetzes absola-
ausschliessende Einfügung der zu erlas
senden Strafgesetznovelle in das geltende
Recht ist ohne weitgreifende Revision
des letzteren unausführbar : dieselbe muss
daher der ohnehin im Zuge befindlichen
Reform des gesammten Strafrechts über-
lassen werden (AH.).
8. Die Mehrheit der Commission
hielt es . . . für genügend . . . dieses
Delict blos als ein Vergehen zu construi-
ren und in das bestehende StG. einzu-
fügen. Sie glaubt dadurch die Anforde-
rungen der strafenden Gerechtigkeit um-
somehr zu erfüllen, als dieses neue Ver-
gehen durch den von ihr für die schwerer
zu strafenden Fälle vorgeschlagenen hö-
heren Strafsatz des strengen Arrests bis
zu zwei Jahren hinlänglich gestraft er-
scheint, und als durch einen weiteren
in dem § 1 .eingeschalteten Zusatz ohne-
hin auch für den Fall vorgesehen wird,
dass die schwersten Fälle, welche sich
durch das Hinzukommen beson-
derer Merkmale schon nach dem
bestehenden StG. als Verbrechen des
Betrugs oder der Brandlegung gestalten,
als Verbrechen mit den schweren für
diese festgesetzten Strafen zu ahnden
sein werden (HH.).
i. Das Gesetz v. 26. V. 83 wirkt
derogirend nur in Ansehung des AI. 2
des § 183, im Uebrigen aber ergänzend-
insoferne es f^ndlungen trifft, die vor,
her nicht strafbar gewesen sind. Eine aoj
Ve/kürzung von Gläubigern abzielende
Handlung kann daher diesem Gesetze
nur unterstellt werden, wenn sie vorher
auf den Begriff des Betrugs geprüft und
dieser verneint worden ist (24. XI. 83,
1. 29. II., 10. III. 84 579. 618. 616. 620).
5. Die im allgemeinen Theile des
Stiafgesetzes für Vergehen und Ueber-
tretungen aufgestellten Grundsätze (§ 239)
und darunter insbesondere auch jene über
Mitschuld, Theilnahme und Versuch, fin-
den Anwendung auch auf die im Ges.
25. V. 88 behandelten Delicto (3. V. 88/1163
C. VI 434).
5 a. Die auf Einstellung der Execn-
tion zielende fälschliche Behauptung der
Befriedigung des Gläubigers ist nicht Exe-
cutionsvereitlung, sondern Betrug (24. V.
01/2610). S. auch oben § 197 "a.
hb. Der Eigenthümer eines aus dem
Auslande verbotswidrig eingeführten Thie-
res, der dieses vor dessen rechtskräftiger
Verfallerklärung aus der amtlichen Ver-
wahrung an sich nimmt oder nehmen
lässt, um den Verfall zu hintertreiben.
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. EIGENTH. 395
Schulden oder Rechtsgeschäfte erdichtet, ist, insoferne sich darin
nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, in dem
macht sich nicht eines Diebstahls, son-
dern einer ExecutionsVereitlnng scnuldig
(6. VI. 961996).
6. Um eine vor Wirksamkeit des
Ges. 25. V. 83 Yorgenommene Handlung
demselben za unterstellen, genügt es nicht,
Hass ihre Wirkungen noch fortdauern.
Eä kann nicht von einer durch das Straf-
gesetz gebotenen Verpflichtung die Rede
sein, eine Bereicherung aufzugeben, die
sich (nach dem damaligen Stande der
Gesetzgebung) auf eine nicht durch das
Strafgesetz verpönte Weise vollzogen hat
(27. IL 85, 26. V. 88/747. 1157).
7. § 1 spricht ausdrücklich von einer
dem Thäter („ihm") drohenden oder be-
reits im Zuge befindlichen Zwangsvoll-
streckung, erwähnt der Vereitlung der
Befriedigung seines Gläubigers und de-
finirt somit den Thatbestand in einer
Weise, die nur den Schuldner selbst,
keineswegs aber eine von ihm verschie-
dene, wenn auch ihn vertretende Person
als möglichen Thäter des Delicts er-
scheinen lässt (14. II. 90/1382 C. VIII 163).
Vgl. N. 5. 8. 31.
8. Der Miteigenthümer einer Liegen-
schaft, welcher zu der das Vergehen oder
die Uebertretung nach § 1 begründenden
Veräusserung der Liegenschaftshälfte des
Anderen dadurch mitgewirkt hat, dass
er diesen Verkauf durch die zu diesem
Zwecke erklärte Zustimmung zur Ver-
äusserung seiner Liegenschaftshälfte er-
möglicht oder wenigstens die dieser Ver-
äussernng entgegenstehenden Hindernisse
beseitigt hat, wird wegen Mitschuld an
dem bezeichneten Delict verantwortlich
(6. V. 87 1056). Vgl. Nr 5. 31.
9. Eine Zwangsvollstreckung droht
jedem, der weiss, dass er zu einer be-
stimmten Zeit zahlen soll, und der vor
hat, nicht zu zahlen oder sich bewusst
ist, nicht zahlen zu können. Es genügt,
dass die Absicht auf Vereitlung einer be-
stimmten Executionsart gerichtet ist (19.
IV. 84,632).
10. Die Bestimmung des § 1 bezieht
sich nicht blos auf die aus einem privat-
rechtlichen Titel entspringenden Schuld-
fordemngen, sie erstreckt sich auch auf
Geldstrafen, deren Hereinbringung im
Wege der Zwangsvollstreckung droht
(16. XI. 86/986).
11. Das Gesetz verleiht den Schutz
allen Gläubigern, ohne zu unterscheidfn,
ob der Gegenstand ih.er zu realisirenden
Forderung in einer Leistung von beweg-
lichen oder unbeweglichen Sachen be-
steht. Wird ein solcher Unterschied schon
im Gesetze nicht gemacht, so erscheint
die Ausschliessung einer ganzen Classe
von Gläubigern, nämlich jener, welch»
dingliche Ansprüche im Vermögen des
Schuldners zu realisiren haben, umso->
mehr gesetzwidrig, als die letzterwähnte
Classe von Gläubigern des gesetzlichen
Schutzes gegen schuldhafte Executions-
vereitlungen in ganz gleichem Maasse
bedürftig ist (1. IV. 89/1270 C. VII 285).
12. Auch die Vereitlung der Zwangs-
vollstreckung aus einem auf Herausgabe
fremder, in der blossen Innehabung des
Schuldners befindlichen Vermögensstücke
lautenden Urtheile ist nach § 1 strafbar
(7. XI. 91/1477 C. X 105).
13. Zum strafbaren Tbalbestande ge-
nügt das Vorhaben, eine bestimmte Exe-
cutionsart zu vereiteln, oder die Befrie-
digung des Gläubigers zu erschweren
oder zu verzögern (11. VI. 86/940 C. V
448; 11. 11. 93/1619).
14. Es ist keineswegs ein Delicts-
merkmal, dass es dem Gläubiger zur
Unmöglichkeit werde, die Befriedigung
seiner Forderung aus den übrigen Ver-
mögensobjecten zu erlaneen; bei hierauf
gerichteter Absicht würde Betrug vor-
liegen (7. XL 84, 27. V. 85, -26. V. 88,
11. IL, 25. XI. 93/690. 747. 1157. 1619.
1793).
15. Beim Betrüge besteht die Ab-
sicht, dem Gläubiger die Mittel der Be-
friedigung gänzlich zu entziehen, während
beim Vergehen dieses Ges. die Absicht
nur darauf gerichtet ist, den Gläubiger
zu belästigen, seine Befriedigung hinaus-
zuschieben oder ihm einzelne, nicht alle
Befriedigungsmittel zu entziehen (28. XL
84/704).
16. Die im § 1 geforderte Absicht des
Thäters muss nicht auf vollständige Ver-
eitlung der Befriedigung des Gläubigers
gerichtet sein, es genügt, wenn der Exe-
cut auch nur plante, die einzelne, im
Zuge befindliche Executionsführung zu
vereiteln ; die auf vollständige Vereitlung
der Befriedigung des Gläubigers gerich-
tete Absicht wird die That regelmässig
unter den schwerer verpönten Gesichts-
punkt des Betrugs bringen. Ebenso er-
scheint der Zweck gleichgiltig, den der
Angekl. durch den Verkauf des in Exe-
cution gezogenen Gegenstandes anstrebte.
Für den Thatbestand des Vergehens nach
§ 1 ist es insbesondere ohne Belang, ob
der Angekl. den Erlös zur Befriedigung
anderer Gläubiger, mögen diese nun das
Aerar oder Private sein, verwendet habe.
Das .Entscheidende ist, dass der Angekl»
Digitized by LziOOQlC
396
ALLG. STRAFGESETZ. 11. THEIL. § 462. - (51).
Falle, wenn der dadurch zugefügte Schade mehr als fünfzig
Gulden beträgt, eines Vergehens, andern Falls aber einer Über-
tretung schuldig.
über das in Execntion gezogene Ver-
mögensstück eigenmächtig und damit in
gesetzwidriger Weise verfügt, sei es aach,
dass er. indem er seinen Gläubiger die
Mittel der Befriedigung entzieht, sich in
den Stand setzt, seine Schuld gegen einen
anderen Gläubiger zu tilgen (29. IX.
88/1182 G. VII 81.)
17. Die Begehungshandlang ist schon
in der Beseitigung, Veräusserung u. s. w.
der Vermögensstücke gelegen, durch sie
ist also die strafbare Haftdlung auch
schon vollendet. Die nach Vollendung
der Strafthat geschehene Zurückstellung
der beseitigten Gegenstände übt daher
auf den Thntbeetand und die Höhe des
mit der Beseitigung verbundenen Scha-
dens keinen Einfluss (14. X. 99 2892).
17 a. Die im Gegensatz zur „ZufO-
gung eines Schadens von mehr als 50 fl."
gebrauchten Worte „anderen Falls'' um-
fassen nicht nur jene Fälle, in denen ein
50 fl. nicht übersteigender Schade ent-
stand, sondern auch jene, in welchen
gar kein Schade exis'eot geworden ist.
— (bf Bei Beantwortung der Frage, ob
ein Schade im Sinne des § 1 vorliege,
muss der Richter den Sachverhalt zur
Zeit des begangenen Delicts einer sorg-
fältigen Prüfung unterziehen, ohne den
Zufälligkeiten des weiteren Zwangsvoll-
streckungsverfahrens (der eventuellen Er-
zielung eines höheren Meistbots u. s. f.)
Rechnung zu tragen. Seine Aufgabe ist
es, wenn die eingeleitete Zwangsvoll-
streckung gleichzeitig mehrere Objecto
umfasst, zu erwägen, ob und wie weit
die in die gesetzwidrige Veräusserung
nicht einbezogenen Objecto mit Rücksicht
auf ihren Wert und auf ihre Belastung,
dem Gläubiger Deckung zu bieten ver-
mögen und inwieweit daher durch die
gesetzwidrige Veräusserung eines Theiles
der in Execution gezogenen Objecto die
Befriedigung des Gläubigers vereitelt
worden sei (21. VII. 87 1082).
18. Die im § 1 vorkommenden Worte
^andern Falls" umfassen ebensowohl den
Eintritt eines 50 fl. nicht übersteigenden
Schadens, als den Fall, in dem ein Schade
überhaupt nicht entstand. Zur Abgrenzung
des Thatbestands der in der Gesetzesstelle
behandelten Delicto können Bestim-
mungen der Gesetze v. 16. III. 84 (R 35
u. 86) nicht herangezogen werden (16.
VII. 88/1170 C. VI 482).
18 a. Die Anwendbarkeit dieses Ge- >
setzes wird keineswegs dadurch ausge- |
schlössen, dass die Unwirksamerklärung ■
der auf die Vereitlung der Zwangsvoll-
streckung abzielenden Handlung auch
mit der Anfechtungsklage erwirkt werden
kann (9. IX. 92, 83. UI. 01/1563. 258S).
18o. Dass der Dritte, dem der Schuld-
nerin der Absicht, die Zwangsvollstreckung
zu vereiteln, Vermögensstücke zugestellt
hat, diese dem Amtsorgan ausliefert,
ändert weder bezüglich des Thatbestandes
noch bezüglich der Schadesberechnung
etwas an der Verantwortlichkeit des
Schuldners (81. V. 01/2612).
19. Bei Abstufung der Delicto nach
Vergehen und Uebertretungen kann nicht
der Wert der entzogenen Vermögensob-
jecte als aiein massgebend angesehen
werden; zur Qualification der That als
Vergehen muss vielmehr der demjenigen
Gläubiger, gegen den sich die Absicht,
die Befriedigung zu vereitein, richtet, zu-
gefügte Schaden 60 fl. übersteigen (7. XI.
84/690).
20 Der fär die Delictseigenschaft des
Vergehens vorgesehene Schadeusbetrag
ist nicht nach dem Werte des entzogenen
Executionsobjects, sondern ausschliess-
lich nach jener Vermögensvermindernng
zu berechnen, der der ExecutionsfOhrer
bei Hereinbringung seiner Forderung durch
eine solche BeiseiteschafTung ausgesetzt
gewesen wäre (17. XI. 84, 22. X. 86, 20.
V. 90/700. 976. 1881).
21. Der Gläubiger, der auf den Ein-
gang einer auch anderweitig sicherge-
stellten Forderung aus einer bestimmten
Executionsführung rechnet und durch die
Executionsvereitlung gezwungen wird,
ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen,
erleidet einen Schaden in dem Zinsenbe-
trage, den er für die Belassung des Dar-
lehens aufwenden muss (21. X 87/1108)
22. Hat der Hypothekarschuldner
stehende Frucht (im Einverständnisse
mit einem Dritten) in der Absicht, sie
der über die Liegenschaft bereite ver-
hängten gerichtlichen Sequestration za
entziehen, verkauft, so erfährt der den
Realgläubigern wirklich zugefügte Schade
keine Verminderung dadurch, dass es
einem Personalgläubiger des Execaten
gelungen ist, auf den noch ausständig
gewesenen Rest der Kaufischillingsforde-
rung des Executen Execution zu fflbreo
(26. I. 89/1198).
23. Reicht bei gleichzeitig eingeleiteter
Mobilar- u. Immobilarexecution diese
letztere Executionsart zur Deckung des
Gläubigers hin, so kann nicht angenom-
men werden, dass durch die vollständig
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. EIGENTH. 397
vereitelte Mobilarexecation ein Schade
erwachsen sei (20. V. 90/1881).
ti. Der Berechnung des Schadens
durch die Vereitlung einer Zwangsvoll-
streckung ist bei einer periodisch abrei-
fenden (Alimentations-) Forderung der
Zeitpunkt des begangenen Delicts, d. i.
der Vermögensübertragung, wodurch die
Vereitlung bewirkt wurde, zugrunde zu
legen ; denn für die Zukunft ist der Be-
stand der Verpflichtung zur Alimentirung
ein ungewisser (80. XI. 88/1221 ; 18. IX.
92 C. X 390).
25. „Auch Forderungen sind als Ver-
mdgenssttlcke im Sinne des § 1 anzusehen"
(15. X. 86/970). Vgl. N. 88.
25a. Ebenso der Lohnanspruch wegen
geleisteter oder erst zu leistender Dienste
(22. IX. 00/2610}.
26. Der Schutz, den § l gewährt,
kann dem Gläubiger allerdings auch für
Vermögensstücke zustatten kommen, die
dritten Personen gehören. Letzteren bleibt
nur vorbehalten, ihr Eigenthumsrecht im
gesetzlich vorgezeichneten Wege geltend
zu machen. Es liegt daher aach eine
Zwangsvollstreckungs- Vereitlung in der
Rücknahme der eigenen dem Schuldner
anvertrauten und bei diesem gepfändeten
Sache (17. XI. 88/1205 C. VII 114).
27. Die blosse Weigerung des Exe-
cuten, dem Auftrage des Gerichtsvoll-
ziehers zu entsprechen, stellt keine jener
in den §§ 1 und 8 zur Strafbarkeit ge-
forderten positiven Thätigkeiten (Be-
schädigen, Zerstören, Entziehen u. s. f.)
dar (29. IX. 88/1182 C. VII 31).
28. Der Verzicht auf eine angefallene
Erbschaft kann das Vergehen nach § 1
begründen. Das Strafgericht ist jedoch
nicht berechtigt, die Ungiltigkeit des Ver-
zichts auszusprechen und so über privat-
rechtliche Ansprüche zu entscheiden, die
gegen andere Personen als den Angekl.
geltend gemacht werden müssten (9. V.
84/681).
29. Die Bestimmung des Ges. findet
zum mindesten auf den Fall Anwendung,
wenn der Ersteher zugleich Execution
führender Gläubiger ist, und der Execut
die executiv versteigerte Realität dete-
riorirt, ehe der Ersteher in den physischen
Besitz derselben eingesetzt ist. Das Ge-
setz schützt den Gläubiger während der
ganzen Dauer der Zwangsvollstreckung,
bis zur erlangten Befriedigung. Dies wäre
nicht der Fall, würde m dem Augen-
blicke in dem der Gläubiger Ersteher des
in Ebcecution gezogenen Grundstücks wird,
der gesetzliche Schutz aufhören, wenn-
gleich die Einführung in den Besitz des
Grundstücks noch nicht stattfand. Die
Wertminderung des Executionsobjects im
bezeichneten Stadium ist offenbar geeig-
net, die Befriedigung des Gläubigers zu
vereiteln. Dasselbe gilt für den Fall, in
dem zwar nicht der ExecutionsfÜhrer,
wohl aber ein anderer Tahulargläubiger
Ersteher des Executionsobjects wurde
(30. X. 91/1541 C. X 174).
30. Dem Begriffe des Beiseiteschaffens
entspricht schon das unbefugte Ueber^
bringen an einen andern Ort ; das Mo-
ment des Dauernden, Definitiven bildet
kein Begriffselement, wie denn auch Ire-
parabilität des etwa zugefügten Schadens
als Thatbestandserforderniss nicht be-
zeichnet werden kann (17. XI. 88/1206 C.
VII 114).
31. Hat jemand bekanntlich gepfän-
dete Sachen gekauft, diese jedoch auf
ihrem Platze belassen, so hat die durch
den Ankauf dieser Gegenstände und die
Uebertragung des Eigenthums daran vom
Käufer erlangte rechtliche und thatsäch-
liehe Verfügungsgewalt über die Sachen
keine andere in die Erscheinung getretene
Wirkung hervorgerufen als die, dass in
der Gewahrsame der an dem Pfändimgs-
orle verbliebenen Pfandsachen ein Wech-
sel stattgefunden hat. Damit allein Ist
jedoch der Thatbestand der Uebertretung
des § 3 keineswegs gegeben. Denn mit
dem Wechsel der Gewahrsame der ge-
pfändeten Sachen ist das Thatbestands-
erforderniss. dass diese Sachen der be-
hördlichen Verfügung entzogen werden,
an sich noch nicht vorhanden, wie es
überhaupt durch ein Reclitsgeschäft in
Beziehung auf diese an «ich nicht be-
gründet zu werden vermag, seiner Natur
nach vielmehr nur durch eine thatsäch-
liche Veränderung daran verkörpert wer-
den kann (29. XI. 90/1374 C. IX 132).
82. Dass der vom Gesetz gebrauchte
Ausdruck „bei Seite schaffen" auch das
„Verhehlen" (Verstecken, Verbergen) um-
fasst, dessen § 199 f StG. ausdrücklich
gedenkt, ergibt sich schon aus dem Wort-
laut des Gesetzes. Denn im Verbergen
äussert sich eine Thätigkeit, dazu be-
stimmt, Vermögensobjecte von dem Orte,
wo sie sich gewöhnlich befinden und wo
der ExecutionsfÜhrer oder dessen Be-
stellter sie als vorhanden vermuthen
kann, an einen anderen Ort zu bringen,
wo deren Auffindung wesentlich erschwert
wird (20. Xf. 91/1609 C. X 106),
82a. Auch das Einlegen von Bargeld
in die Postsparcasse kann als Beiseite-
schaffen von ermögenstücken angesehen
werden (26. V. 02/2788).
83. Da zum Begriff des Beiseite-
schaffens von Vermögensobjecten auch
jene Acte von Vermögensverheimlichung
gerechnet werden müssen, die über den
Digitized by LziOOQIC
398
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 468. - (51).
2. Die Strafe des Vergehens ist Arrest von einem Monate
bis zu einem Jahre und bei erschwerenden Umständen Arrest von
«echs Monaten bis zu zwei Jahren; jene der Übertretung aber
Arrrest bis zu sechs Monaten.
Mit der Verurtheilung wegen einer der im § 1 bezeichneten
«traf baren Handlungen sind auch die bei Verurtheilung wegen der
Übertretung des Betruges nach den Gesetzen eintretenden nach-
theiligen Folgen verbunden. — 3 § 6.
3. Wer, ausser dem im § 1 vorgesehenen Falle, Sachen,
welche von einer Behörde oder in deren Auftrag sequestrirt, ge-
Hahmen eines blossen Ablengnens des
Besitzes oder eines sonstigen passiven
Verhaltens hinausgehen, da ferner die
Execution auf Forderungen aach durch
•deren pfandweise Beschreibung vollzogen
wird, so ist darin, dass der Execut das
Hauptbuch, dem ja durch das Hgb. Art.
34, 85) eine wenn auch beschränkte Be-
weiskraft zuerkannt wird, verbarg, nm
die hiedurch nachweisbaren Forderungen
dem Bereiche des Gläubigers zu entziehen
und sohin das einzige Mittel, wodurch
der Gläubiger bez. der mit dem Vollzuge
der Execution betraute Beamte in die
Kenntniss derselben gelangen konnte, ent-
zog, der Tbatbestand derJBeiseiteschafTung
von Vermögensstücken im Sinne des § 1
verwirklicht (9. IV. 92/1570 C. X 277).
34. Auch die gegen Entgelt gesche-
hene Vermögensentäusserung kann unter
ig 1 fallen (11. VI 86/940 G. V 448).
35. Der Ausdruck „Entäusserung'* ist
nicht auf ein zur Uebertragung des Eigen-
thums führendes Rechtsgeschäft einzu-
schränken. Er beweisst auch den Fall in
sich, in dem sich jemand ihm zustehender
Rechte begibt, und dazu gehört auch die
Einräumung von den Eigenthumsinhalt
schmälernden Rechten, z. B. von Pfand-
rechten (23. IV. 02/2728).
2. S. unter § 532 »la.
3. 1. Es ergibt sich aus der Ver-
gleichung der §§ 1 und 3. dass zum That-
bestande der im § 3 behandelten Ueber-
tretung weder Eintritt eines Schadens
noch auch eine auf Schädigung gerichtete
Absicht erforderlich ist. § 3 sieht ab von
den Motiven und Wirkungen der straf-
baren Handlung und straft vielmehr die
Auflehnung gegen die amtliche Autorität,
indem diese letztere hiedurch gegen
Eigenmacht geschützt werden soll; in
subjectiver Richtung genügt daher das
Bewusstsein, durch die vorsätzliche Hand-
lung eine von einer Behörde oder in
deren Auftrage sequestrirte, gepfändete
oder in Beschlag genommene Sache der
behördlichen Verfügung zu entziehen (8.
n. 84;614). I
2. Das in § 3 normirte Delict ist nur
ausser dem im § 1 vorgesehenen Falle,
d. i. nur dann vorhanden, wenn die Exe-
cutionsvereitlung nicht in der Absicht
des Thäters gelegen ist (17. XI. 84/700).
2 a. Der Verpflichtete, der seine ge-
richtlich zur Einziehung überwiesene
Forderung einem Dritten abtritt, verstösst.
wenn nicht die Voraussetzungen des § 1
gegeben sind, gegen § 8 (17. XJ 00/2542).
8. (&). Die Wirksamkeit einer ge-
richtlich vollzogenen Pfändung ist von
der Aufnahme des betreffenden E^ecu-
tionsprotokoUs oder gar dessen rechts-
kräftiger Genehmigung seitens der zu-
ständigen Behörde unabhängig. — (bl
Selbst ein instructionswidriges Verhalten
des Vollzugsbeamten berechtigt die Partei
nicht zur eigenmächtigen Aufhebung der
einmal vollzogenen Pfändung (9. XII.
84/709).
4. Wer auf Grund eines Kaufvertrags,
der noch vor der durch die Behörde wegen
eines Gebührenrückstands vollzogenen
Pfändung des Kaufobjects abgeschlossen
worden war, nach der ihm bekannt ge-
wordenen Pfändung den Kaufgegenstand
von dem Verkäufer an sich nimmt, macht
sich der Uebertretung des § 3 schuldig
(11. XII. 86/1003).
5. Wenn im § 1 von der Beschädi-
gung, Zerstörung und Werthlosmachung
beweglicher oder unbeweglicher Sachen,
von der Beiseiteschaffung oder Entäusse-
rung von Vermögensstücken bei einer
droli enden oder im Zuge befindlichen
Zwangsvollstreckung gesprochen wird,
der § 3 sich aber blos des Ausdrucks
„Sachen'' bedient, ohne den Unterschied
„bewegliche oder unbewegliche Sachen"
hervorzuheben, so kann daraus nicht ge-
folgert werden, dass hier nur bewegliche
Sachen zu verstehen seien. Aach kann
der Ausdruck „gepfändet" im § 8 nicht
blos als eine Mobilarpfändung aufgefasst
werden, da sich das durch bücherliche
Eintragung erworbene executive Pfand-
recht auf alle, daher auch auf die trenn-
baren Bestandtheile der Realität, die
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EIGENTH. 399
pfändet oder in Beschlag genommen wurden, der behördlichen
Verfügung entzieht, begeht eine Übertretung und ist mit Arrest bis
zu sechs Monaten zu bestrafen.
4. Die Bestimmung des zweiten Absatzes des § 183 des all-
gemeinen Strafgesetzes tritt ausser Kraft.
5. Das Verfahren und die Urtheilsfällung in Betreff der in
diesem Gesetze bestimmten Übertretungen steht den Bezirksge-
richten zu.
6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf solche Hand-
lungen, welche vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorgenommen
wurden, nur insoweit Anwendung, als dieselben nach den bis-
herigen Gesetzen einer strengeren Behandlung unterliegen würden.
7. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister
beauftragt.
Diebstähle und Veruntrenungen zwischen Ehegatten oder nahen Verwandten in
gemeinsehaftlicher Haushaitang.
463 (213). Diebstähle und Veruntreuungen zwischen
Ehegatten, Eltern, Kindern oder Geschwistern, so lange
sie in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, können nur,
wenn das Haupt der Familie darum ansucht, nach Mass-
gabe des § 460 zur Strafe gezogen werden.
ein Zugehör dnrselben bilden, erstreckt
und dem Eigenthtimer die VertOgung mit
diesen Bestandtheilen zum Nachtheile
des Gläubigers entzieht (58. I. 86/874 C.
V 213). S. folgende Note.
6. fa) Subject der hier bezeichneten
Uebertretung können auch vom Schuldner
verschiedene dritte Personen sein. — (b)
Der Ausdruck „Sachen'' bezieht sich auch
auf Immobilien UO. VII. 86,946 C. V 451).
7. Das Gesetz macht keinen Unter-
schied, ob der Schuldner oder sonst eine
dritte, an der Pfändung, Sequestration
oder am Beschlag interessirte Person der
Thäter ist (24. IX. 91 1481 G. X 82).
8. Dem Schuldner, der gerichtlich ge-
pfändete Fahrnisse mit Zustimmung des
Ffandglaubigers veräussert, kann die
Uebertretung des § 3 nicht zugerechnet
werden (1. 111. 87 1034 C VI 99).
9. Ebensowenig demjenigen, der die
ihm amtlich mit Beschlag belegten, je-
doch ohne sein Zuthun ans dem Ver-
wahrnngsorte entlaufenen und in sein
Gehöft zurückgekehrten Viehstücke bei
sich aufnimmt und behält (Plen. 16. I.
00/2425).
10. Sind vom Schuldner gekaufte
Gegenstände geptUndet worden, an denen
sich der Verkäufer bis zur vollen Zahlung
4es Kaufpreises das Eigenthum vorbe-
halten hat, !?o ist der Schuldner, wenn
er dem Eigenthümer die Verfügung über
die gepfändeten Gegenstände ermöglicht
hat, nicht nach § 1, sondern nach § 8
haftbar (9. III. 92/1507).
463. 1. Der Diebstahl unter blos
verschwägerten Personen ist nicht
als Hausdiebstahl unter Verwandten zu
behandeln (22. XII. 53, 15. IX. 68 A 412.
1247).
2. Ebensowenig der Diebstahl an in
der Wohnung der Familie des Entwen-
ders befindlichem fremden Eigenthum
(5. IX. 55 A 697).
3. Ebensowenig der Diebstahl seitens
der factisch geschiedenen Gattin (15. IV.
62 A. 995).
4. Wohl aber der Diebstahl zum
Schaden des Stiefvaters (11. V. 58 A. 859).
5. Nach den Bestimmungen des Civil-
rechts wird das Verhältniss der Verwandt-
schaft ebensowohl durch eheliche als auch
durch aussereheliche Abstammung be-
gründet ; auf eheliche Verwandtschaft
hat das StG. die Privilegien des § 468
ebensowenig beschränkt, als es diese für
den Fall ausschliesst, in dem der Thäter
bei dem verwandten Beschädigten be-
dienstet ist. Im Grunde dieser Erwägung
ist der durch die aussereheliche Tochter
des Beschädigten, die überdies mit Letz-
terem in gemeinschaftlicher Haushaltung
lebt, begangene Diebstahl lediglich als
Digitized by LziOOQlC
400
ALLG. STRAFGESKTZ. II. THEIL. §§ 464-467. -
Theilnahme an Diebstahlen zwischen Verwandten.
(52) Hofdeoret ll. Juni 1818 (JGS. 1052).
Jene Befreiungen, welche Kindern unter 14 Jahre im § 2
ad d, dann den Familiengliedern im § 168 des I. und im § i^lS
des II. Theils des StG. (= §§ 189 und 463) zu statten kommen,
Sind auf Theilnehmer, bei welchen nicht die nämlichen Ausnahmst
gründe eintreten, keineswegs auszudehnen.
Diebstähle des Familienhaupts.
(63) Hofkanzleidekret 8. Oct. 1846 (JGS. 989).
In dem Falle der von dem Familienhaupte an Familien-
gliedern verübten Entwendungen sind die Letzteren zur Klage-
führung nach § 269, II. Th. (= § 525) des Strafgesetzes allerdings
berechtigt, indem es keinem Zweifel unterliegt, dass nach dieser
Gesetzesstelle auch gegen das Haupt die richterliche Hilfe ange-
sucht werden kann, wenn es sich beträchtliche Entwendungen zu
Schulden kommen lässt.
Es liegt im Wortlaute, sowie im Geiste des Gesetzes, dann
auch das Haupt der Familie zu bestrafen, wenn dasselbe im
Inneren der Familie sich so gearteter Unordnungen schuldig nrtacht,
dass von Seite der übrigen Familienmitglieder, worunter auch die
Gattin gehört, die Hilfe der Obrigkeit angerufen werden muss,
wodurch die That nach dem Gesetze die Eigenschaft einer Übertretung
gegen die öffentliche Sittlichkeit erlangt und nach demselben
Gesetze auch bestraft werden muss.
TheilnehmuDg an diesen Uebertretangen.
464 (214). Die Theilnehmung an Diebstählen und
Veruntreuungen ist eine üebertretung, in soferne sie
nicht nach den §§ 185 und 186 ein Verbrechen bildet.
strafe der Theilnehmnng.
465 (215). Die Strafe der Theilnehmung ist ins-
gemein nach § 460 zu bestimmen; insbesondere aber
auf eine strengere Strafe gegen diejenigen zu erkennen,
welche Unmündige oder sonst an Verstand geschwächte
Personen zu solchen Uebertretungen verleiten.
Üebertretung des § 463 zu behandeln
(28. ni. 86/766 C. IV 257).
6. Die Vergleichung der Bestim-
mungen der §§ 463 und 625 lässt nicht
zweifeln, dass der an letzterer Stelle vor-
kommende Ausdruck „Verwandte" einen
weiteren Kreis der durch das Band der
Verwandtschaft vereinigten Personen um-
fasst, als im § 468 aufgezählt erscheinen,
dass somit in Beziehung auf den Begriff
der „Verwandten" § 625 den Gattungs-,
§ 468 den Artbegriff enthält und dass
eben deshalb logischer Weise die An-
wendung der für den Gattungsbegriff auf-
gestellten Norm durch das Vorhandensein
jener Bedingungen, die auf den Artbegriff
passen, ausgeschlossen wird (17. VI. 87
C. VI 280).
464. S. die Noten zu §§ 185. 186. 189.
Digitized by LziOOQlC
XI. HAÜPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EIGENTH. 401
Wann sie strafbar za sein aafhören.
466 (216). Die in den §§ 187 und 188 vorkommenden
Bestimmungen finden auf Diebstähle und Veruntreuungen
und die Theilnehmung an denselben auch dann Anwendung,
wenn dieselben blosse Uebertrelungen sind.
Vergehen gegen das literarische nnd artistische Eigenthnm. — Strafe.
467, Jeder unbefugte Nachdruck und jede dem-
selben in den Gesetzen gleichgeachtete Vervielfältigung
oder Nachbildung eines literarischen oder artistischen
Productes ist auf Verlangen des Beeinträchtigten als ein
Vergehen zu ahnden, und soll nebst dem, dass die vom
Gesetze bestimmte civilrechtliche Entschädigung Platz zu
greifen hat, an demjenigen, welcher dieselbe veranstaltet,
oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat,
oder mit deren Erzeugnissen wissentUch Handel treibt,
ausser dem Verfalle (Gonfiscation) der vorhandenen
Exemplare, Abdrücke, Abgüsse u. s. w., der Zerlegung
des Drucksatzes, und bei Kunstwerken, in soferne nicht
ein üebereinkommen zwischen dem Nachbilder und dem
Beschädigten etwas Anderes festsetzt, auch der Zer-
467. 1. S. das Gesetz v. 26. XII. 95
(R 197), betreffend das Urheberrecht an
Werken der Literatur, Kunst und Photo-
graphie.
1 a. Das Gesetz schreibt im § 467 das
BewQSstsein von der unbefugten Nach-
bildung als ein Delictsmerkmal nur bei
der Mitwirkung zur Ausführung der Nach-
bildung oder beim Handel mit den nach-
gebildeten Erzeugnissen, nicht aber auch
für die unbefugte Nachbildung selbst, für
die Veranstaltung derselben vor. Das Ver-
gehen des § 467, soweit es die Verviel-
fältigung, bez. Nachbildung betrifft, liegt
daher schon vor, wenn diese unbefugt,
d. i. ohne Genehmigung des Urhebers
oder seines Rechtsnachfolgers auf mecha-
nischem Wege erfolgte, ohne weiters zu
unterscheiden, ob dem Vervielfältiger oder
Nachbildner des ausschliessliche Verviel-
fältigungsrecht eines Dritten bekannt
war oder nicht, bez. ob er im
Bewusstsein der Verletzung dieses Rechts
handelte oder nicht. Das Gesetz fordert
diesbezüglich zur Strafbarkeit der Hand-
lung keine böse Absicht, sondern es ge-
nügt hiezu schon ein fahrlässiges Vor-
gehen im Sinne der §§ 233 und 238, d. h.
eine gegen das im § 467 enthaltene Ver-
Geller, Öattrr. Gesetze I. Abth. V. Bd.
bot vollbrachte Handlung, insbesonders
in dem Falle, wenn dieses Verbot dem
Thäter nach seinem Stande, Gewerbe,
nach seiner Beschäftigung oder nach
seinen besonderen Verhältnissen bekannt
sein sollte (9. VII. 92/1601 C. X 388).
2. Die Vervielfilltigung eines Gemäl-
des nach einer von demselben zu diesem
Zwecke durch manuelle Nachbildung ab-
genommene Copie fällt unter den Begriff
des Vergehens des § 467 (27. V. 82/458).
3. Die Vorschrift der Beobachtung
der gesetzlichen Bedingungen und Förm-
lichkeiten (§ 8, al. 1, Pat. 19. X. 46) be-
zieht sich nicht allein auf literarische,
sondern auch auf Werke der Kunst (10.
V. 89/1272 C. Vn. 334).
4. (a) Der im § 10 Ges. 19. X. 46
erwähnte „Vorbehalt" ist bei Werken,
die der Träger des Autorrechts selbst
vervielfältigt, nicht nöthig. — (b) Die ün-
kenntniss des Gesetzes über literarisches
und artistisches Eigenthum steht dem
Irrthum über Strafgesetze gleich (26. V.
82/455).
6. Nach der Grenze, welche die Ge-
biete der Industrie von der bildenden
Kunst scheidet, ist die Anwendbarkeit
des dem Schutze der Industriellen gewid-
Digitized by LziOOQlC
402
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 468. 469. - ^63).
Störung der Platten, Steine, Formen und anderer Objecte,
welche ausschliessend zur Ausführung dieser Verviel-
fältigung gedient haben, mit einer Geldstrafe von fünf
und zwanzig bis eintausend Gulden, oder im Falle der
Zahlungsunvermögenheit mit Arrest von fünf Tagen bis
zu sechs Monaten, und in Fällen der Wiederholung oder
nach vorangegangener wenigstens zweimaliger Bestrafung
auch mit Verlust des Gewerbes bestraft werden. Auch
die confiscirten Exemplare sind, in so weit sie nicht
durch Uebereinkommen mit dem durch das Vergehen
Beschädigten zu dessen Entschädigung verwendet werden,
zu vertilgen.
Ebenso ist die dem ausschliessenden Rechte des
Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete
öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musika-
lischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen und
meten Gesetzes vom 7. XU. ög (R 237)
und des die Künstler schützenden Pat.
V. 19. X. 46 (JGS. 992) za benrtheilen.
Bas letztere Gesetz hat im § 9 den für
diese Abgrenzung massgebenden Gesichts-
Sonkt dadurch gekennzeichnet, dass es
en nZa einem wirklichen materiellen
Gebraache" bestimmten Erzeugnissen jene
gegenübergestellt hat, die Mos znr n^^'
schannng" zu dienen haben. Dieser Ge-
gensatz lässt keinen Zweifel darüber,
dass das Wort .ßeschauung" sich hier
nicht auf die Befriedigung der Neugierde
oder Wissbej^ierde bezieht, und dass man
vielmehr beim Gebrauche dieses Worts
nur die Befriedigung ästhetischen Be-
dtirfoisses im Auge haben konnte. Die
von einem Friseir erzeugten Wachs-
bQsten, die bestimmt sind, in den Aus-
lagen von Friseuren Haarfrisnren zur An-
schauung zu bringen, sind zweifellos zu
einem materiellen Gebrauch, keineswegs
zur Befriedigung eines ästhetischen Be-
dürfnisses bestimmt und können dem-
nach nicht als Werke plastischer Kunst
angesehen werden In Ansehung derselben
fehlt es daher an der wesentlichen Vor-
aussetzung der Anwendbarkeit des § 467
(9. VII. 87/1079 C. VI 265).
5«. Correspondenzkarten mit bild-
lichen Darstellungen und diesen beige-
fügten Versen (Jux -Gratulationskarten)
stehen ohne Rücksicht auf die graduelle
Qualification ihres Kunstwerts unter dem
Schatz des § 467 (10. I. 96/1954).
6. Wissenschaftliche Vorträge (eines
Lehrers) ,jyerlieren die Eigenschaft lite-
rarischen Eigenthnms deshalb, weil de
blos Erläuterungen praktischer Demon-
strationen sind, keineswegs, and muss
ihre autographische Vervielfältigung . . .
als Nachdruck betrachtet werden". Der
Handel mit solchen autographirten Auf-
zeichnungen fällt daher unter § 467 (27.
IV. 83/540).
7. Auch Photographien gemessen
den gesetzlichen Schutz des Urheber-
rechts (11. VII. 85/859 G. V 174).
8. (a) Im § 9 des Pat. v. 19. X. 46
finden sich Reproductionsarten erwähnt,
die ausdrücklich als der zeichnenden Kaust
angehörig erklärt werden, und es kann
umso minder bezweifelt werden, dass
Photographien den Werken zeichnender
Kunst gesetzlich gleichgestellt zu be-
trachten sind, als einerseits deren Er-
zeugung einen gewissen Grad von tech-
nichnischen Kenntnissen und Geschick-
lichkeit erfordert, anderseits aber der
StME. 27. IV. 64 Z. 765S photographische
Erzeugnisse als dem Pressgeselze unter-
liegend und somit dieselben auch als Er-
zeugnisse der Kunst erklärt, deren der
§ 4 des Pressgesetzes v. 17. XII. 68 ge-
denkt. — (b) § 10 des cit. Pat hat ein
vollendetes Kunstwerk, das nur in Einem
Exemplare, dem Originale, besteht, im
Auge ; bei Photographien aber ist nicht
die Originalaufnahme als eolche, sondern
die durch Vervielfältigung erzeugte CSopie
Digitized by LziOOQIC
XI. HAUPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EIGENTH. 403
unwesentlichen Abänderungen als Vergehen, auseer der
Confiscation der unrechtmässig benützten Manuscripte
(Textbücher, Partituren, Rollen), mit einer Geldstrafe von
zehn bis zweihundert Gulden oder bei Zahlungsunver-
mögenheit mit verhältnissmässigem Arreste zu ahnden.
Uebertretunf^en der boshaften Beschädigung fremden Eigenthumes. — Strafe.
468. Die boshafte Beschädigung eines fremden
Eigenthumes ist, in soferne sie nicht nach der Vorschrift
der §§ 85 und 89 ein Verbrechen bildet, als Uebertretung
mit Arrest von einem Tage bis zu einem Monate zu
bestrafen.
Schlosser u. dgl., die Dietriche verfertigen. — Strafe.
469 (217). Schlosser und andere Feuerarbeiter,
welche Dietriche oder Hauptschlüssel für unbekannte
Gegenstand der Veröffentlichung. Es wäre
daher nicht nur flberflassig, sondern viel-
mehr widersinnig, wenn bei der Veröffent-
lichung die bereits in Aasftthrang ge-
brachte Vervielf<ignng besonders in Vor-
behalt genommen werden mflsste, und
dies umso mehr, als die im § 10 weiter
noch auferlegte Verpflichtang, jenen Vor-
behalt binnen zwei Jahren vom Erschei-
aongsjahre in Ansführnng zu bringen,
gegenstandslos wäre (10. V. 89« 872 C.
VU 884).
9. Die Nachbildang von Photogra-
phien, die einer Bezeichnang des Urhebers
oder Verlegers ermangeln, fällt nicht anter
die Sanction des § 167 (6. V. 98,1684 C. X
869).
10. («) Die Vorschrift des g 88 des
Pat. V. 19. X. 46 (JOS. 99:1) wurde durch
die Auflösung des Deutschen Bundes
nicht ausser Wirksamkeit gesetzt; den
im ehemaligen Bundesgebiete erscheinen-
den literarischen und artistischen Werken
kommt Schutz des Urheberrechts auch
ohne Kachweis der Reciprocität zustatten.
— (b) Der Handel mit unbefugt nachge-
bildeten literarischen oder artistischen
Producten begründet nach § 467 nicht
lediglich ein accessorisches, sondern ein
settistindig für sich bestehendes Delict
(18. VI. 87/1099 C VI 844)
11. Die verantwortliche Thätigkeit
beim Vergehen nach § 467 scfaliesst nicht
schon mit der Vollendung der Nachbil-
dung ab, sondern mit der Verwendung
des onbefugt gewonnenen Bildes ; von da
ab tiaft denuach die Verjährung (16. XII.
98/1786).
11. S. unten g 530'-
468. 1. „Jede Handlung, wodurch be'
absichtigt wird, einem Anderen an seinem
Eigentbum Schaden zuzufügen, schliesst
eine Bosheit in sich und wird ... je
nach dem Betrage des Schadens als Ver-
brechen oder Uebertretung bestraft. Es
ändert nichts an der Sache, ob die Hand-
lung aus Muthwillen oder im Scherze
verübt wurde« (87. II. 68 A. 180;. Ab-
weichend 25. XI. 68 A. 816, wo nach
unter boshafter Beschädigung „eine Hand-
lung zu verstehen sei, die aus Neigung
Schaden zu thun, unternommen wird**.
8. Für den Thatbestand des § 468
ist erforderlich, dass die Beschädigung
aus dem Willensentschlnss des ihrer
Widerrechtlichkeit bewussten Thäters
hervorgegangen sei. Auf eine blos col-
pose Beschädigung ist dieser § nicht an-
wendbar (10. IV. 00/8469).
3. „Eine Beschädigung fremden Eigen-
thums hört deshalb nicht auf, eine bos-
hafte zu sein, wenn sie zur eigenmäch-
tigen Durchsetzung eines vermeintlichen
Rechtes verübt worden ist" (28. I. 53 A.
264).
4. Keine boshafte Beschädigung ist
die Tödtung fremder Hausthiere auf
seinem Grunde, wo sie Schaden anrichten
(10. III. 69 A. 1271). Abweichend 5. X.
69 A 1835..
5. Die vom Jagdinhaber oder dessen
Heger im Walde vorgenommene Tödtung
fremder herumlaufender, aufsichtsloser
Hunde g 17 Jagdpat. f. G&\. 28. H. 1786)
kann nicht unter § 468 subsnmirt werden.
(Plen. 19. XII. 94 1788).
6. S. oben § 267 ' u. die Noten zu § 85
16*
Digitized by LziOOQIC
404 ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 47C-176. - (53).
Personen, oder welche Schlüssel nach bedenklichen Formen
oder blossen Abdrücken verfertigen^ oder welche ohne
Vorsicht und gehörige Erkundigung nicht bekannten Leuten
Schlüssel nachmachen oder Schlösser aufsperren*;
Schlossermeister, welche das sogenannte Sperrzeug (die
Dietriche) nicht gehörig verwahren oder unsicheren Händen
anvertrauen; Trödler, welche Schlüssel, Dietriche oder
Aufsperrhaken kaufen oder verkaufen, sind einer üeber-
tretung schuldig, und für den ersten Fall mit einer Geld-
strafe von fünf und zwanzig bis fünfzig Gulden zu be-
legen; bei wiederholter üebertretung ist die Strafe zu
verdoppeln; die dritte üebertretung soll mit Verlust des
Gewerbes bestraft werden.
Gewerbsdiener, Handwerksgesellen oder Dienstpersonen, welche sich ohne. Vor-
wissen ihres Herrn dieser Uebertretang schuldig machen.
470 (218). Wenn ein Gewerbsdiener, Handwerks-
geselle oder eine Dienstperson ohne Vorwissen ihres
Herrn oder Meisters sich einer der vorgenannten Ueber-
tretungen schuldig macht, ist derselbe mit strengem
Arreste bis zu einer Woche zu bestrafen. Bei einem
zweiten Falle ist der Arrest zu verschärfen, und der
SträfUng, wenn er ein Ausländer ist, aus sämmtlichen
Kronländern des Kaiserstaates abzuschaffen.
strafe gegen Trödler und Haasirer, die von Unmündigen kaufen.
471 (219). Trödler (Tandler), Hausirer, oder wer
immer mit bereits gebrauchten, abgelegten oder alten
Sachen Gewerbe und Handel treibt, sollen, wenn sie von
unmündigen Kindern etwas kaufen oder eintauschen, für
diese tfebertretung nach umständen der Person und
Sache mit fünf bis fünfzig Gulden oder mit Arrest von.
einem bis zu zehn Tagen bestraft werden..
strafe bei öfterer Betretung.
472 (220). Bei wiederholten Fällen ist die Geld-
strafe zu verdoppeln, oder die einfache Geldstrafe durch
Arrest von einem bis zu acht Tagen, und nach Umständen
auch dieser noch zu verschärfen. Zeigt sich durch
öfters fortgesetzte üebertretungen, dass keine Besserung
erfolgt, so sind die Uebertreter, wenn sie ein bürger-
Digitized by LziOOQIC
XI. HAUPTST. VERG. Ü..ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EIGENTH. 405
liches Gewerbe oder eine obrigkeitliche Erlaubniss haben,
derselben verlustig ; ohne besondere Erlaubniss handelnde
Inländer sind auf unbestimmte Zeit aus dem Orte, Aus-
länder aber auf beständig aus allen Kronländern des
Eaiserstaates abzuschaffen.
Juwelen- and Galanteriehändler, Gold- und Silberarbeiter. — Strafe.
473 (221). Juwelen- und sogenannte Galanterie-
warenhändler, wie auch Gold- und Silberarbeiter, denen
Juwelen oder Gold- und Silberwaren zum Kaufe von
Jemandem angeboten werden, welcher, nach den Um-
ständen zu schliessen, davon nicht der Eigenthümer
oder nicht von dem Eigenthümer abgeschickt ist, sind
verbunden, die Sache und den Verkäufer anzuhalten,
und wenn dieser sich nicht zureichend auszuweisen im
Stande ist, seine Stellung vor die Behörde zu ver-
anlassen. Die Unterlassung dieser Vorschrift (Vorsicht)
ist eine Uebertretung und mit fünf und zwanzig bis
hundert Gulden zu bestrafen.
strafe, wenn sie eine verdächtige Ware an sich gebracht haben.
474 (222). Wenn sie eine ihnen auf solche Art
angebotene verdächtige Ware an sich bringen, ist der
Käufer nach Verschiedenheit des Werthes der Wate mit
einer Strafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden zu belegen.
Vorschrift in Ansehung des geschmolzenen Goldes und Silbers.
475 (223). Gold- und Silberarbeiter, welchen ge-
schmolzenes Gold und Silber, das nicht mit dem Namen
eines anderen befugten Gold- und Silberarbeiters bezeichnet
ist, zu kaufen angeboten wird, sind verbunden, den
Verkäufer anzuhalten, und dessen Stellung vor die Be-
hörde zu veranlassen.
Im Falle sie dieses unterlassen, oder dergleichen
unbezeichnetes Gold und Silber an sich bringen, findet
die auf diese Uebertretung in dem vorhergehenden Pa-
ragraphe festgesetzte Strafe statt.
473 und 474. Auf den Ankauf durch 1 finden diese Strafbestiromungen keine
einen Angehörigen des Gewerbemanns | Anwendung (21. XI. 54 A. 610).
Digitized by LziOOQlC
4m
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 476-478. - (54-55).
• Verbindlichkeit, jeden verdächtigen Verkäufer ttberhanpt anzuhalten.
476 (224). Aber nicht Handels- und Gewerbsleute
allein, sondern auch sonst Jedermann hat die Verbind-
lichkeit, wenn ihm Gegenstände zum Kaufe oder um
darauf zu leihen, angeboten werden, die nach ihrer
Eigenschaft gegen den Anbietenden den Verdacht, dass
sie entwendet sind, erwecken, diesen nach Möglichkeit
anzuhalten, und wenn er sich nicht ausweiset, seine
Stellung vor die Behörde zu veranlassen.
Wer diese Verbindlichkeit zu erfüllen aus seiner
Schuld unterlässt, ist nach § 473 zu bestrafen.
strafe für den Käufer verdächtiger Waren.
477 (225). Ebenso begeht Jedermann eine Ueber-
tretung und unterliegt je nach dem Werthe der Sache
einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfhundert
Gulden, welcher auf vorerwähnte Art eine verdächtige
Sache an sich kauft, oder darauf als ein Pfand leihet
strafe des Betruges durch Uebervortheilnng gegen Satzungen oder Taxordnungen.
478 (226). In soweit an einzelnen Orten besondere
Satzungen oder Taxordnungen für den Verkauf be-
stimmter Waren oder den Preis gewisser Leistungen be-
4. Da die Uebertretung des §477
gegenflber der Theiinehmung am Dieb-
stahl bei gleichem objectiven Tbatbe-
stande insofern als das minder schwere
Delict sich darstellt, als bei der letzteren
der Thäter davon Kenntniss hatte, die
Sache sei gestohlen, während er bei der
ersteren dies nur vermathete oder ver-
mnthen musste, so widerspräche es einer
rationellen Auslegung des Gesetzes, die
bei der Diebstahlstheilnehmung gewährte
Straflosigkeit durch thätige Rene auf die
jQebertretung des § 477, die sieh eigent-
lich nur als eine mildere Form desselben
Delicts darstellt, nicht auszudehnen (10.
XI. 94/1860).
478. 1. Unter diese Strafbestimmimg
fällt auch ein Abgang an dem durch die
Satzung vorKescfadriebenen C^wieht bei
Gebäck (19. IV., 19. Vn. 54 A. 466. 688).
8. Ebenso die „schlechte Eigenschaft
des Gebäcks" (19. VII. 64 A. 642).
8. Der Entscheidung kann a^r nur
das Gewicht des ausgebackenen und nicht
des erst nach einem weiteren Zeitrer-
476 und 477. 1. Die Nichl-Eruirung
des Verkäufers steht der Bestrafung dieser
Uebertretung nicht entgegen, „da es zur
Constatirung (derselben) genügt, dass
Gegenstände, denen nach ihrer Beschaf-
fenheit schon der Charakter der Verdäch-
tigung anklebt, an sich gebracht wurden"
(7. Vm. 55 A. 689).
2. Für § 477 genügt schon eine „ver-
dächtige'^ Sache, also eine Sache, die
den Anschein unredlicher Herkunft, das
Merkmal des Unsichem, sei es aus dem
oder jenem Grunde, an sich trägt. Der
Thatbestand des § 477 bedarf daher keines-
wegs auch schon der Feststellung, dass
die unter verdächtigen Umständen an
sich gebrachten Sachen wirklich aus
einem Diebstahle oder aus einer Ver-
untreuung herrühren. Es genügt, dass die
Herkunft unsicher und Grund zur An-
nahme einer Entwendung vorhanden sei
(22. IV. 99/2846).
8 Die hier vorgesehene Uebertretung
begeht auch, wer eine Sache unter ver-
dächtigen Umständen an Zahlungsstatt
annimmt (10. II. 82/416).
Digitized by LziOOQlC
Xr. HAÜPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EIGENTH.
407
stehen, ist das Zuwiderhandeln gegen dieselben durch
Uebervortheilung entweder in dem Gebrau ehe von Mass
oder Gewicht, wenn diese auch echt sind, oder in der
Eigenschaft oder in dem Preise der Waren oder Leistungen,
nach den dafür gegebenen besonderen Vorschriften zu
bestrafen. Die dritte so geartete Ueberschreitung aber
soll, wenn sie sich nicht ohnehin als eine schwerer ver-
pönte strafbare Handlung darstellt, als eine Uebertretung
mit dem Gewerbsverluste bestraft werden.
(54) Besetz 15. März 1888 (R 39). [Gewerbeordnang.]
§ 51. Für den Kleinverkauf von Artikeln, die zu den noth-
wendigsten Bedürfnissen des täglichen Unterhaltes gehören, dann
für die Rauchfangkehrer-, Canalräumer-, Abdecker-, Transport- und
Platzdienstgewerbe können Maximaltarife festgesetzt werden.
Solche Tarife werden über Antrag der Gemeindevertretung
und nach £invemehmung der Handels- und Gewerbekammer und
der betreffenden Genossenschaften unter Berücksichtigung der be-
stehenden Verhältnisse von der politischen Landesbehörde festgestellt
und haben nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde bis auf
Widerruf Geltung.
Bezüglich der in einzelnen Gemeinden für die Fleischaus-
schrottung und Brotbäckerei bestehenden Einrichtung der Verpachtung
bleiben die besonderen Vorschriften massgebend
(55) Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz 18. Jan. 1855 (R 14).
Da über die Frage: „ob die Untersuchung und Bestrafung
der ersten zwei im § 478 StG. bezeichneten Uebertretungen der
Satzungsvorschriften und Taxordnungen durch Uebervortheilung in
dem Gebrauche von Mass oder Gewicht, oder in der Eigenschaft
oder in dem Preise der Waren oder Leistungen zur Competenz der
politischen Behörden oder der Gerichte gehöre?" eine ungleich-
lanf rerkanften Brotes zn Grunde gelegt
werden (19. VII. 64 A. 636).
4. Dem B&cker für ein öffentliches
Institut (Magistrat, Gemeinde), dessen
Gebäck der Controle jenes Instituts unter-
liegt und nicht übernommen werden
darf, wenn es den Vertragsvorschriften
nicht entspricht, kann ein Grewichtsab-
gang nicht als Uebertretung zugerechnet
werden (80. VIII., 11. X. 64 A. 567. 590).
6. Eine vorausgegangene zweimalige
Bestrafung genügt unter allen Umstän-
den zur Verhängung des Gewerbsverlusts
„Als solche Bestrafungen können aber
nur diejenigen betrachtet werden, welche
im gerichtlichen oder politischen Wege
nach gesetzmässigem Strafverfahren ver-
hängt worden sind", nicht aber die von
der Gemeinde auf Grund eines Privat-
vertrags verhängten Conventionalstrafen
(24. X., 8. XI. 54, 18. IV., 8. V. 65 A. 598
604. 65S. 661).
6. Ebensowenig blosse Confiscationen
(14. n. 55 A. 638). S. dagegen Novelle 57-
7. Die am 4. m. 05 kundgemachte
und in die PGS. Bd. 24, Nr. 28 aufge-
nommene Verordnung des böhm. Landes-
guberniums über die Bestrafung der
Uebertretung der Victualtaxen in Böhmen
ist längst obsolet geworden.
8. Der im Schlussatze angedrohte
Gewerbverlust kann gegen einen die Per-
sonenbeförderung nur im Dienste des
Gewerbsinhabers besorgenden Fiaker- od.
Einspann erkutsch er nicht verhängt wer-
den (Plen. 21. XII. 97/2186).
Digitized by LziOOQIC
408 ALLG. STRAFGESETZ. 11. THEIL. §§ 479-481. - (56-68)
förmige Praxis der Behörden wahrgenommen wurde, so wird hiemit
erklärt; dass das Verfahren über die ersten zwei Uebertretungsfälle
der gedachten Art, sowohl nach den in jenen Kronländern, wo die
neue StPO. noch nicht in Wirksamkeit getreten ist, derzeit noch
bestehenden Vorschriften, als auch rücksichtlich jener Kronländer,
wjo die neue StPO. v. 29. Juli 1853 bereits in Wirksamkeit getreten
ist, nach Vorschrift des § 9 derselben, zur Gompetenz der politischen
Behörden gehört, und dass daher die Gerichtsbarkeit der Straf-
gerichte erst dann einzutreten hat, wenn der Beschuldigte bereits
zweimal von der politischen Behörde rechtskräftig 2u einer Strafe
verurteilt worden war.
(56) Verordnung der Ministerieh des Innern und der Justiz 18. Jan. 1855 (R 15).
Aus Anlass der entstandenen Zweifel über die Frage : „ob
die in dem § 478 des allg. StG. vom 27. Mai 1852 auf die dritte
Uebertretung der Satzungs vor Schriften oder Taxordnungen durch
üebervortheilung in dem Gebrauche von Mass oder Gewicht, oder
in der Eigenschaft, oder dem Preise der Waren oder Leistungen
verhängte Strafe nur dann in Anwendung zu kommen habe, wenn
gegen den Thäter wegen der schon früher von demselben be-
gangenen ersten zwei Uebertretungen dieser Art bereits das höchste
in den politischen Vorschriften festgesetzte Strafausmass angewendet
worden ist, wie dies durch das Hfkzd 3. October 1822 Z. 27183
I. Abs. (PGS. Bd. 50, S. 645 u. fg.) ausdrücklich angeordnet
war?" finden die Ministerein des Innern und der Justiz zu erklären:
Da das obenerwähnte Hfkzd. durch das neue StG. (Art. 1 des
Kundm.-Pat.) ausser Kraft gesetzt worden ist, und der § 478 des
jetzt geltenden StG. die in Frage stehende Beschränkung nicht
aufgenommen hat, so ist nach demselJ3en die Strafe der dritten
Uebertretung der bezeichneten Art jeden Falles in Anwendung zu
bringen, wenn der Schuldige von der politischen Behörde wegen
früherer Uebertretungen derselben Art bereits zweimal nur überhaupt
zu irgend einer, wenngleich noch so geringen Strafe rechtskräftig
verurtheilt worden war, ohne Rücksicht darauf, ob diese früher ver-
hängten Strafen ganz oder theilweise vollstreckt worden sind
oder nicht.
(57) Erlats des Justizministeriums 87. März 1857 (R 63).
Zur Behebung des Zweifels, ob die dritte Ueber schreitung der
an einzelnen Orten für den Verkauf bestimmter Waren oder den
Preis gewisser Leistungen bestehenden besonderen Satzungen oder
Taxordnungen auch dann mit dem Gewerbeverluste zu bestrafen
sei, wenn die früheren Ueberschreitungen von der politischen
Behörde nur mit dem Verfalle der Waren bestraft wurden, wird
von dem Justizministerium folgende Belehrung erlassen.
Da die Strafe des Gewerbs Verlustes zufolge des § 478 StG.
und zufolge der MVdg. 18. Jänn. 1855 (R 15)(56) gegen die Ueber-
schreitung der Satzungsvorschriften oder Taxordnungen in jedem
Digitized by LziOOQIC
XI. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EIGENTH. 409
Falle einzutreten hat, wenn der Schuldige wegen früherer Ueber-
tretungen diese Art bereits zweimal zu einer Strafe rechtskräftig
verurtheilt worden war, ohne dass hiebei zwischen den ver-
schiedenen Gattungen der Strafe unterschieden würde, so unterliegt
es keinem Zweifel, dass der Gewerbsverlust auch dann in Anwendung
zu bringen ist, wenn wegen der beiden ersten Uebertretungen nur
der Verfall allein verhängt wurde.
479, 480 u. 481 (227, 228^ 229) sind ausser Kraß
gesetzt tvorden durch
(58) Gesetz 7. April 1870 (R 48).
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichrathes finde Ich zu
veranlassen, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen der §§ 479, 480 u. 481 des allg« StG.
27. Mai 1852 {R 117) treten ausser Wirksamkeit.
2. Verabredungen von Arbeitgebern (Gewerbsleuten,
Dienstgebern, Leitern von Fabriks-, Bergbau-, Hüttenwerks-, land-
wirthschafllichen oder anderen Arbeitsunternehmungen), welche
bezwecken, mittelst Einstellung deS' Betriebes oder Entlassung von
Arbeitern diesen eine Lohnverringerung oder überhaupt ungünstigere
Arbeitsbedingungen aufzuerlegen; — sowie Verabredungen von
Arbeitnehmern (Gesellen, Gehilfen, Bediensteten oder sonstigen
Arbeitern um Lohn), welche bezwecken, mittelst gemeinschafi lieber
Einstellung der Arbeit von den Arbeitgebern höheren Lohn oder
überhaupt günstigere Arbeitsbedingungen zu erzwingen; — endlich
alle Vereinbarungen zur Unterstützung derjenigen, welche bei den
erwähnten Verabredungen ausharren, oder zur Benacbtheiligung
derjenigen, welche sich davon lossagen, haben keine rechtliche
Wirkung,
3. Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die
zwangsweise Durchführung einer der in dem § 2 bezeichneten Ver-
abredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der
Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen,
durch Mittel der Einschüchterung oder (Jewalt hindert oder zu
hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine
strengere Bestimmung des StG. fällt, einer üebertretung schuldig
und von dem Gerichte mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten
zu bestrafen.
(68). 1. (a) Ganz belanglos für den
Delictsthatbestand des § 8 ist der Um-
stand, dass eine Verabredang von der in
9 2 bezeichneten Art zar Zeit der An-
klagethat noch nicht bestand, denn das
Gesetz bedroht mit Strafe aach jedes Mit-
tel der Einschfichterang, um das Za-
«tandekommen einer solchen Verabiedang
herbeiznfllhren. Dass es znr thatsäch-
lichen Arbeitseinstellang nicht kam,
schliesst ebenfalls den Delictsthatbestand
nicht aas, sobald nnr die hierauf gerichtete
Absicht vorlag. — (6) Der Ausdruck „Ver-
abredung" setzt nicht noth wendig die
VermittlunjT gegenseitigen Einverständ-
nisses durch Worte voraus; ein den ge-
meinsamen Willensentschluss kundgeben-
des concludentes Verhalten genflgt (Plen.
22. Vni. 99/2870).
3. S. oben §98«»,
Digitized by LziOOQIC
410 ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §§ 482-486. - (58).
4* Die in den g§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen finden
auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um
den Preis einer Ware zum Nachteile des Publicums zu erhöhen,
Anwendung.
5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in
Wirksamkeit.
Mit dem Vollzüge desselben sind die Minister der Justiz, des
Handels und des Innern beauftragt.
Strafe gegen Gewerbsleate, welche den Vorrath von Waren nothwendiger Lebens-
bedttrfnisse Terheimlichen oder zu verabfolgen verweigern.
482 (230). Wenn Gewerbsleute, welche Waren,
die zu den nothwendigen Bedürfnissen des täglichen
Unterhaltes gehören, zum allgemeinen Ankaufe feilbieten,
ihren Vorrath verheimlichen, oder davon was immer
für einem Käufer zu verabfolgen sich weigern, sind die-
selben einer Uebertretung schuldig, und nach Beschaffen-
heit, als die Ware unentbehrlicher ist, das erste Mal mit
einer Geldstrafe von zehn bis fünfzig Gulden zu be-
legen ; bei dem zweiten Falle ist die Strafe zu verdoppeln;
der dritte Fall zieht den Verlust des Gewerbes nach sieh.
strafe, wenn dadarch Unrahen veranlasst wurden.
483 (231). Hätten die Fälle der §§ 478, 479, 481
und 482 Veranlassungen zu einer öffentlichen Unruhe
gegeben, so ist die für die drei ersten Fälle bestimmte
Strafe des einfachen in strengen Arrest zu verwandeln,
bei dem Falle des § 482 aber der Gewerbsverlust so-
gleich auf das erste Mal zu verhängen.
Wenn die Verheimlichang oder Weigerung zur Zeit einer ölTentlichen Unruhe
geschieht.
484 (232). Wenn die in dem § 482 angeführte
Verheimlichung oder Weigerung zur Zeit einer öffent-
lichen Unruhe geschieht, so ist der Schuldige, wenn sich
in seiner Handlung nicht ein Verbrechen darstellt, nebst
dem Gewerbsverluste mit ein- bis sechsmonatlichem
strengen Arreste zu bestrafen.
483. Die Un Wandlung des einfachen
in strengen Arrest findet nach § 488 auch
hei Uebertretungen der Satzungsvor-
schriften, welche zu einer öffentlichen
Unruhe Anlass gegeben haben, insofern
statt, als in der betreffenden Satzung
zweiten Fall Arreststrafe angedroht ist,
daher wenn dort eine andere Strafe fest-
gesetzt ist, oder es sich um den dritten;
nach 9 478 mit Gewerbsverlust ni be-
strafenden Fall handelt, die hier ange-
ordnete Umwandlung von selbst entfilllt
oder Taxordnung für den ersten und \ (JME. 18. VI. 65 Z. 1841 5(^.
Digitized by LziOOQlC
XI. HAÜPTST. VERG U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH, D. EIGENTH. 411
Winkel- Versatz-Geschäfte.
485 (233) ist durch Ges, 14. Juni 1868 (Bd. I
358) § 6 au/gehoben tvorden,
Verachalden von in Concnrs verfallenen Schaldnern. — Strafe.
486. Wenn ein Schuldner in Concurs verfällt, und
sich nicht ausweisen kann, dass er nur durch Unglücks-
fälle und unverschuldet in die Unmöglichkeit gerathen
sei, seine Gläubiger vollständig zu befriedigen; oder
wenn ihm übermässiger Aufwand zur Last fällt; oder
wenn er, nachdem der Passivstand den Activstand be-
reits überstieg, den Concurs nicht sogleich selbst bei
Gericht angemeldet, sondern neue Schulden gemacht,
Zahlungen geleistet, Pfand oder Bedeckung angewiesen
hat; so ist er, in soferne sich in seiner Handlung nicht
das Verbrechen des Betruges (§ 199, lit, f.) darstellt,
eines Vergehens schuldig, und mit strengem Arreste von
drei Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen, der nach
Umständen auch zu verschärfen ist.
Culpote Crttfa.
I. Allgemeines (1—9).
1. Abgrenzung vom Betrag (1).
2. Feststellnng des Thatbestands (2).
3. Sabject (2 a).
4. Mitschuld (3-7).
5. Verjährung (8. 9).
U. Delictsmerkmale (10-82).
1. In den Fällen des Abs. 1 (10-20).
a) Verschulden (10—11).
b) Status cridae (12—16).
c) Geschäftsbetrieb im Stande der
Insolvenz <^17— 20).
2. In den Fällen des Abs. 2 (21— 26 a).
a) Allgemeines (21— 23 a).
b) Mangelhafte Bucbfährung (22
bis 26).
c) Wagge8chäfte>(26a).
8. In den Fällen des Abs. 8 (27-32).
a) Crida einer Handelsgesellschaft
(27).
b) Crida einer Gienossenschaft (28
bis 8ü).
c) straffälligkeit des Verwalters
(31. 82).
486. 1. Trägt die im § 486a bezeich-
nete Handlungsweise die Merkmale des
Betrugs an sich, „welche insbesondere in
der auf Beschädigung Anderer gerichteten
Absicht und in der durch Ränke und
listige Vorstellungen hervorgerufenen
Täuschung derselben bestehen", so tritt
die Bestrafung nach §§ 197, 199 ein (14.
IV., 17. XI. 58 A. 291. 897). S. die Noten
zu § 199/.
2. Zar Untersuchung und Beurthei-
lung des Activ- und Passivstands des
Schuldners im Falle des § 486 ist der
Strafrichter berufen [StPO. § 6] (12. V.
»0/1347 C VIII 284)i
2«. Die Prodigalitätscuratel schliesst
die Verantwortlichkeit für das während
der Dauer dieser Curatel k>egangene De«
lict des § 486 nicht aus (9. VI. 99/2867).
8. Die Anwendung der allffemeinen
Grundsätze über Mitschuld an dem Ver-
Sehen der Crida ist nicht auf den Fall
es letzten Alihea des § 486 beschränkt
(8. I. 97/2044).
Sa. Die Mitwirkung zu einer nach
eingetretener Ueberschuldung erfo^en
Vermögensabtretung an einen Dritten
begründet Mitschuld an der verschuldeten
Crida (10» V. 80/256). Vgl. § 5 ».
4. Ebenso die Vornahme von Waren-
einkaufen für einen Dritten nach er-
langter Kenntniss von dessen lieber--
schuldung (18. V. 75/67).
5. Mitschuldig am Vergehen der ver-
schuldeten Crida macht sich auch der
Gläubiger, der dem insolventen Schuldner
Vorschüsse macht, damit dieser die Con-
curseröfTnung hinausschiebe und die da-
durch gewonnene Zeit benütze, um jenem
Deckung zu verschaffen (14. VII. 58 A.
326).
Digitized by LziOOQlC
412
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 486. - (58).
Derselben Strafe unterliegen in Concurs verfallene
Handelsleute, insbesondere auch in folgendenden Fällen:
a)* wenn der Gemeinschuldner die Handlung
schon in verschuldetem Zustande (oder, öofeme nach den
Handelsgesetzen zur Ausübung eines Handelsbefugnisses ein be-
stimmter Handlungsfond erforderlich ist, ohne den Besitz desselben
und mit Hintergehung der Behörde tiber die wahre Beschafifenheit
seines Vermögenstandes) angetreten hat;
b) wenn er schon einmal in Concurs verfallen virar,
Tind die Erlaubniss zum Wiederantritte seines Geschäfts
belriebes, in soferne derselbe durch die Vorschriften
über die Ausübung der Handelsbefugnisse an bestimmte
Bedingungen gebunden ist, durch falsche Angaben über
den Bestand derselben erlangt hat;
6. Die MitschaM des Theilhabers
«iner nicht protokoUirten Handelpgesell*
Schaft wird dadurch nicht aufgehoben,
dass er sich, nachdem ihm die Zahlungs-
unfähigkeit bekannt geworden (mit einem
Theil der Waren) aas der Gesellschaft
20g, und sohin die Concnrseröfftaung nur
auf den Namen des andern Gesellschafters
«rfolgte (15. III. 64 A. 452).
7. S. oben § 6i*d,e, und unten N. 27.
8. Das Vergehen ist als begangen,
•demnach die Verjährung als begonnen
anzusehen in dem Zeitpnhkte, in dem
•dieses Unvermögen eingetreten ist, and
■sofern das Vergehen in der unterlassenen
Anmeldung des Concurses and in der
Contrahirang neaer Schulden oder Leis-
tung von Zahlungen liegt, in dem Zeit-
punkte, in dem zuletzt solche Schulden
«ontrahirt oder Zahlangen gemacht wor-
den (6. V. 82/449). Durch die Fortsetzung
der scholdhaften Vermögensgebarung (wie
Lieistung von Zahlangen in statu eridae)
wird jedoch der Beginn der Verjährung
bis za dem letzten Acte dieser Gebarung
hinausgeschoben (4. IL 98/2169). Vgl.
% 531«.
9. Wenn auch von einem Nutzen,
den der ganz vermögenslose Angekl. aus
•der strafbaren Handlung in den Händen
hat (§ 581a), nicht die Kede sein kann,
80 erscheint doch die Verjährang des
Vergehens der schuldbaren Crida nach
% 532 noch nicht abgelaufen, weil der
Beginn der Verjährung durch die trotz
«ingetretener Zahlungsunfähigkeit bei
noch nicht gelöschter Firma gemachten
Ankäafe und geleisteten Zahlangen ge-
hemmt erscheint (2i. IV. 85/777 C. IV
824).
10. „Es ist zum Vergehen der ver-
schuldeten Crida gar nicht nothwendig,
dass der Angekl. mit Leichtsinn gehan-
delt habe, sondern es genügt, dass er
den Beweis nicht geliefert habe, nar durch
Unglücksfälle and ohne sein Verschol-
den" in Insolvenz verfallen za sein (19.
VII., 2. VIII., 11. X. 54 A. 586. 554. 692).
10 a. Ein Kaufmann, der sich ohne
genügende Geldmittel in gewagte Ge-
schäfte eingelassen hat, denen er nicht
gewachsen war, and die, wenn sie ge-
langen, ihm allein Gewinn, wenn sie
aber misslangen, seinen Gläubigem Ver-
last bringen mussten, kann steh im Falle
des Misslingens dieser Geschäfte nicht
auf „unverschuldete Unglücksfälle'* be-
rufen (13. VIL 98/1706).
105. Der anerwartete and anzeitige,
jedoch mit Zustimmung des Geschäns-
mhabers erfolgte Tlücktritt eines stillen
Gesellschafters ist kein „Unglücksfall''
(28. VI. 99/2381).
10 c. Ebensowenig Verloste aas einer
nach Vermögensstand and Geschäftsbe-
trieb des Creditgebers and nach dem
Umfange des von ihm selbst in Ansprach
genommenen fremden Credits unveniält-
nismässigen Creditgewährang, bei der die
Möglichkeit von Ausfällen nicht in Be-
tracht gezogen worden war (26. VI. 99/8881 )
*) Die hier wie die im Schlussatze des § 486 in kleiner Schrift enthaltene
Bestimmung ist gegenwärtif^ nach dem Wegfall der Vorschriften über den Hand-
lungsfonds-Ausweis unpraktisch.
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EIGENTH. 41S
c) wenn er die vorgeschriebenen Handlungsbücher
gar nicht oder so mangelhaft geführt hat, dass der Gang
seines Geschäftsbetriebes und der Stand seines Ver-
mögens nicht darnach beurtheilt werden kann;
rf) wenn er bei der Buchführung auch nur in An-
sehung einzelner Posten absichtliche Unrichtigkeiten be-
gangen, wenn er die Bücher ganz oder theil weise ver-
nichtet, unterdrückt oder den Inhalt derselben auf was.,
immer für eine Weise entstellt hat;
e) wenn er über die Enstehung von Schulden oder
über die Verwendung bedeutender Empfänge an Geld,
Waaren oder anderen Gegenständen keine befriedigende
Aufklärung zu geben vermag;
10 d. Anch der Ehefrau, die ihre Ver-
mJ^ensverwaltoDg gänzlich ihrem Gatten
überlassen hat, der den Vermögensver-
fall verschaldete, obliegt zu ihrer Excnl-
pirong der Nachweis unverschuldeter
Unglücksfälle (7. VII. 98/2225).
11. Schon die stylistische Trennung
des ersten Abs. dieses § von den übrigen
dort gedachten Begehungsarten schliesst
die Einbeziehung anderweitiger Criterien
in den Thatbestand des Delicts nach dem
ersten Abs. dieses § zur Gänze aus, und
namentlich wird hiezu der Nachweis über
das 3ewusst8ein des Schuldners von
seiner Zahlungsunvennögenheit nicht ge-
fordert, weil hier, ausgenommen den
Fall einer blos momentanen Zahlungs-
stocknng, die Straffälligkeit schon dann
eintritt, wenn der Schuldner de facto
nicht in der Lage ist, seine Gläubiger
vollständig, also auch rechtzeitig zu be-
friedigen, und es sonach auf die Vorstel-
lung, welche dem Schuldner über seinen
Vermögensstand innewohnt, nicht mehr
ankommen kann, sobald nur feststeht,
dass die factische Zahlungsunvermögen-
heit keine durch Unglücksfälle bedingte
und anverschuldete gewesen ist (15. Ul.
86/898).
12. Zum Thatbestand des ersten De-
lietsfalls des § 486 ist das Vorhandensein
einer Mehrheit von Gläubigern nicht er-
forderUch (18. VI. 00/2493)
12 a. „Die Straffälligkeit behebt sich
nicht durch den Umstand, dass kein
Gläubiger . . . eine Forderung anmeldet,
weswegen der Ck>ncurs sich behebt** (15.
IV. 52 A. 130).
13. Die Strafbestimmung des § 486
findnt auch Anwendung auf Zahlungs-
unfähige, über deren Vermögen kein Con^'
curs eröffnet wurde (81. VLI. 71 A. 1891).
14. Zum Thatbestand des Delicts des
§ 486 ist die formelle ConcurserÖffnüng-
durchaus nicht noth wendig: das Merk-
mal des „In Concurs Verfallens" findet
in dem factischen Unvermögen des Schuld-
ners, die Gläubiger vollständig zu befrie-
digen, seine volle Verkörperung (6. V.^
14. X. 82, 11. XI. 85, 12. V. 90/419. 487.
841. 1347).
15. In dem festgestellten ungerecht-
fertigten Deficite findet thatsächlich der
Begriff der Zahlungsunvermögenheit, d. i.
der Unmöglichkeit, seine Gläubiger voll-
ständig zu befriedigen, seinen Ausdruck,,
wogegen bei dem Bestände einer Zahlungs-
stockung das vorhandene Vermögen zur
gänzlichen Befriedigung sämmtlicher
Gläubiger zwar ausreicht, zu diesem Be-
hufe jedoch nicht sofort realisirt werden
kann (9. IV. 92/1522 C. X 224).
15 a. Selbst im Concurse von Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften mit un-
beschränkter Haftung bildet das Vermögen-
der einzelnen Genossenschafter keinen
Bestandtheil der Masse (4. V. 78/173).
S. unten N. 80.
16. Bei Feststellung des Vermögens-
stands einer Genossenschaft sind deren
Reservefond und die Antbeile der Ge-
nossenschafter nicht dem Schuldenstande
beizuzählen (15. IX. 00/2508).
17. Es geht nicht an, der Feststellung
des als Requisit des 3. Delictsfalls er-
scheinenden Bewusstseins des Cridatars
von seiner Passivität in einem bestimmten
möglicherweise geraume Zeit vor der
Concurseröfifbung liegenden Zeitpunkte
die Bewertung des Activstands m der
I Crida-Inventur und -Schätzung zu Grunde-
Digitized by LziOOQlC
414
ALLG. STRAFGESETZ. IL THEIL. § 486. - (58).
/) wenn er sich in verstellte, ihrer wahren Be-
schaffenheit nach auf blosse Wetten gerichtete Liefe-
rungsverträge über Creditspapiere oder Waaren, oder in
andere gewagte, mit seinen Vermögenskräften in keinem
Verhältnisse stehende Geschäfte eingelassen hat ;
g) wenn er zu einer Zeit, da es ihm bereits be-
kannt war, dass der Passivstand den Activstand über-
steige, die Eröffnung des Concurses durch Verschleu-
derung seiner Waaren unter ihrem wahren Werthe oder
durch andere seinen Gläubigern verderbliche, obgleich
nicht betrügliche Mittel zu verzögern gesucht hat.
XU legen. Ausschlaggebend ist der gemeine
Preis, der den Vermögensstacken nach
Abzog einer nach der Daner der Be-
nützung und Verwertung im Geschäfte
zu berechnenden Amortisationsquote, oder
bei Waren nach Abrechnung der durch
längeres Lagern herbeigeführten Wert-
minderung u. B. w. in dem betreffenden
Zeitpunkte zukam (25. X. 89/1375).
17 a. Die anlässlich einer früheren
Yerortheilung wegen schuldbarer Crida
erfolgte Einbeziehung einer Schuld in die
Passiven steht, wenn sie noch unberich-
tigt ist, ihrer neuerlichen Anrechnung
Auf den Schuldenstand im Falle einer
abermaligen Crida nicht entgegen (18.
IX. 96/2012).
18. Die Fortsetzung des G^schäfts
nach eingetretener Zahlungsunföbigkeit
auf Grund eines Arrangements mit den
Gläubigern kann nicht unter § 486 sub-
6umirt werden (27. V. 68 A. 1280).
19. Nur jener Schuldner, der sich
<ler Ueberschuldung bewusst war, ver-
antwortet dartlr, dass er, statt sofort Con-
curs anzumelden, neue Schulden gemacht,
Zahlungen geleistet, Pfand oder Be-
deckung angewiesen hat. Eine bestimmte
Endabsicht verlangt dieser Delictsfall
«bensowenig, als er ursächlichen Zusam-
menhang zwischen dem verbotenen Ver-
halten des Schuldners und dem Verfallen
in Concurs voraussetzt (10. V. 80,256).
19«. Unter „Contrahirung einer
neuen Schuld" versteht man die Be-
gründung eines Schuldverhältnisses, nicht
aber die, lediglich eineModification schon
bestehender Schuldverhältnisse bewirken-
de Nichterfüllung der hieraus entsprun-
Senen Verpflichtungen. Wäre der Verzug
er Leistung der Eingehung einer neuen
Verpflichtung gleichzuachten, so könnte
beim Delicte der schuldbaren Crida, das
ja seiner Natur nach mora solvendi vor-
aussetzt, eine Verjährung nie eintreten
(11. V. 88/1164).
20. Die von einem weder durch Un-
glücksfälle noch unverschuldet in Con-
curs geratenen Gemeinschuldner wenn-
gleich nicht aus dem Massevermögen.
spndem aus dem durch persönliche Mühe-
Wal tung erworbenen Gel de an einzelne
derGläubigergeleistetenZahlungenkönnen
nicht als Erstattung im Sinne des § 581 b
angesehen werden, sondern constituiren
vielmehr den Delictsfall III der Eingangs-
bestimmungen zu § 486, da der Ober-
schuss dessen, was der Gemeinschuldner
während des Concurses durch seinen
Fleiss über das zu seinem und der Sei-
nigen persönlichen Unterhalt Erforder-
liche hinaus erwirbt, der Concnrsmasse
zufällt (11. V. 00/2471).
21. Der 2. Abs. des g 486 ist dem
ersten nicht sub-, sondern coordinirt,
und der in Concurs verfallene Handels-
mann, dem eine der im zweiten Absätze
unter a) bis /) aufgezählten Handlungen
oder Unterlassungen zur Last fällt, ist
des Vergehens der culposen Crida schul-
dig, auch wenn auf ihn die Voraus-
setzungen des 1. Abs. nicht zutreffen
(22. XI. 76/183).
22. Die im 2. Abs. des § 486 nor-
mirten strafbaren Handlungen der in
Concurs verfallenen Handelsleute bilden
selbständige Delicte. der Thatbestand
dieser Delicte ist unabhängig von den
gesetzlichen Merkmalen der im 1. Abs.
vorgesehenen Delictsart lediglich den im
2. Abs. enthaltenen Bestimmungen an-
zupassen ; sonach ist das im 2. Abs. lit. e)
normirte Vergehen existent, wenn ein
Handelsmann, Ober dessen Vermögen der
Concurs eröffnet ward, die voreeschrie*
benen Handelsbücher nicht geführt hat.
Für das Merkmal „des in Concurs Ver-
fallens" genügt diesfalls, weil das Gesetz
Digitized by LziOOQlC
XI. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. EIGENTH. 4:15
Wenn eine Handlungs-Gesellschaft in Concurs ver-
fällt, so ist die Strafe gegen alle Mitglieder, welchen das
erhobene Verschulden zur Last fällt, und wenn ein in
Concurs gerathener Handelsmann die Geschäfte nicht
selbst geführt hat, auch gegen den schuldtragenden
Verwalter der Handlung zu verhängen.
(Zeigt sich bei Untersuchung wider einen in Concurs ver-
fallenen Handelsmann, dass sich derselbe hinsichtlich des Aus-
weises über den Besitz des vorgeschriebenen Handlungsfondes bei An-
nieht weiter anierscheidet, schon die for-
melle Concor^eröffhang (2. XI. 85/886).
28. Der Begriff von „Handelsleiiten''
im § 486 ist, ein juristischer Begriff. Es
mnsB daher die Frage, wer Handelsmann
im Sinne des § 486 ist, nach dem jeweilig
geltenden Civilrechte benrtheilt werden.
Uente sind hiefOr nnr die bezfiglichen
Vorschriften des Handelsrechts entschei-
dend (17. IV. 86/918 C. V 869).
28 a. Aach der im Geschäftsbetriebe
nicht persönlich thätige Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft gehört
zn den -Handelsleuten'' (18. V. 98/2204}.
24. tan 2. Abs. lii, c sind die Hand-
longflbficher, welche der Handelsmann
za ftthren verpflichtet ist, wohl nicht
specificirt, er verlangt aber diese gesetz-
liche Bestimmung in Uebereinstimmang
mit Art. 28 des Heb. die Führnng solcher
Bttcher, dass auch der Stand, resp. die
Lage des Vermögens danach benrtheilt
werden kann, resp. vollständig zu ersehen
ist. Das ist jedoch nur dann möglich,
wenn der Handelsmann die vorgeschrie-
bene Inventur aufgenommen hat. Es
bildet somit auch das Inventar einen Be-
standtheil der zu führenden Handels-
bücher. Wann das Inventar aufzunehmen
ist, bestimmt der Art. 80 Hgb. und ist
die Ue*^ ertretung dieser gesetzlichen Vor-
schrift nach § 486 strafbar (22. V. 86/789
C. IV 408).
26. Da weder das StG. (§ 486 o) noch
das Hgb. (Art. 28) normirt, welche Bücher
ein iGiufmann nach Art und Zahl der-
selben zu führen habe, sich diese gesetz-
lichen Vorschriften vielmehr auf die An-
forderung beschränken, dass soviel und
solche Bttcher zu führen seien, dass ans
denselben die Handelsgeschäfte und die
Lage des Vermögens des Kaufmannes
vollständig zu übersehen seien, so muss
es der Entscheidung des concreten Falls
tiberlassen bleiben, welche einzelnen
Bücher je nach der Beschaffenheit des
Geschäfts hiezu erfordert werden (3. II.
91/1401 C. IX 192).
25 «.Durch die Bestellung eines fach-
männisch gebildeten Buchhalters ist die
im § 486 o und d bezeichnete Pflicht des
Kanfoiannes noch nicht erfüllt (87. III.
94/1771).
2b b. War die Genossenschaft zur
Führung von Handelsbflchem verpflichtet,
so hat ihr Vorstand den Mangel seiner
Befähigung, pflichtgemäss ordentliche
liehe Bücher zn führen, zn verantworten.
Zur Führnng von Handelsbüchern ist
aber die Genossenschaft nur dann ver-
pflichtet, wenn sie gewerbsmässig Handels-
geschäfte betreibt und davon den in der
kais. Vdg. 11. VU. 98 (R 124) bestimmten
Betrag an einjähriger Erwerbsteuer zu
entrichten hat (16. IX. 00/2508;.
26. Der schwebende Recurs gegen
die Vorschreibung der im § 7 des EinfG
z. Hgb. erwähnten Steuer ist für die An-
wendung der Strafbestimmung des § 486
inbetreff der mangelnden Buchfühjmng
ohne Einfluss (12. V. 90/1847 C. VIII 284}.
26 a. Als Eingehung gewagter Ge-
schäfte stellt sich auch die zwischen
Geschäftsleuten betriebene sog. Wechsel-
reiterei dar, wonach sie ohne ent-
sprechenden Verpflichtun^sgrund gegen-
seitige Wechselverbindlichkeiten ein-
gehen, um durch die Begebung der Wechsel
Zalilungsmitlel oder Credit zu erlangen
(81. V. 96/1887).
27. Angesichts der gesetzlich aus-
gesprochoDen Solidarhaftung offener Ge-
sellschafter muss jeder der beiden angekl.
offenen Gesellschafter der falliten Gesell-
schaft schon für Nichterbringung des
Nachweises unverschuldeter Unglücksfälle
strafrechtlich haftend erklärt werden.
Dass der beschwerdeführende Gesell-
schafter nur mit der technischen Leitung
der Fabrik betraut war, entbindet ihn
dieser Haftung nicht. Auch dort, wo
einem Gesellschafter die Geschäftsführung
ausschliesslich übertragen ist, bleibt den
anderen das Recht und nach der Natur
der Sache wohl auch die Pflicht, sich
in Kenntnis des Standes der Dinge zu
Digitized by LziOOQlC
416
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 487. — (58).
tritt seines Geschäftsbetriebes oder ztir Erlangung der Wiederbe-
fithigung, falls er schon einmal in Goncurs verfallen war, einer
Hintergehung der Behörde über den wahren Stand seines Ver-
mögens schuldig gemacht hat, so sind alle Personen, welche zu
diesem Zwecke durch fälschliche Bestätigung eines von dem Ver-
schuldeten vorgegebenen Vermögenserwerbes, durch Behändigung
von Geldern oder Effecten zum scheinbaren Ausweise über den
Besitz derselben, durch Anerkennung erdichteter Forderungen, Ver-
heimlichung von Gegenansprüchen oder sonst auf was immer für
eine Weise mitgewirkt haben, als Mitschuldige dieses Vergehens
zu bestrafen.)
XII. HanptstUck.
Von Vergehen und üebertretungen gegen die
Sicherheit der Ehre.
Ehrenbeleidignngen : «) ungegründete Beschaldigung wegen eines Verbrechens,
Vergehens oder einer Uebertretong ;
487 (234, 235). Einer Ehrenbeleidigung macht sich
schuldig :
a) Wer einen Anderen fälschlich eines Verbrechens,
ohne dass die Beschuldigung so weit gegangen ist, um
die nach dem § 209 zum Verbrechen der Verläumdung er-
forderlichen Eigenschaften zu erreichen, oder fälschlich
eines Vergehens oder einer Uebertretung beschuldiget, — 2.
erhalten, und das Gesetz bietet ihm die
Möglichkeit, ans seinen Wahrnehmungen
die nöthige Conseqnenz zu ziehen. Ob
der Besch«irerdefQhrer dazu die nöthige
Befähigung besass, kommt nicht in Be-
tracht (11. IV. 85/767 C. IV. 258).
28. An der Strafbarkeit der Crida
einer Erwerbsgenossenschaft wird durch
die unbeschränkte Haftung der Mitglieder
nichto geändert (4. V. 78,67).
89. Ebensowenig wird die Strafbarkeit
der Crida eines Vereins durch die
Solidarhaftung der Vereinsmitglieder be-
rührt; die Verantwortlichkeit trifft den
Vorstand des Vereins (26. U. 81/818).
30. (a) Die Mitglieder des Aufsichts-
raths einer Genossenschaft können als
solche auch in strafrechtlicher Beziehung
nur für die Ausserachtlassung der ihnen
schon nach dem Gesetze (§ 24 Genoss.-
Ges.) und insbesondere nach den Statuten
obliegenden Ueberwachung und Aufsicht
verantwortlich sein. — (hj Bei der Fest-
stellung der Insolvenz emer Genossen-
schaft sind die Geschäftsantheile der Ge-
nossenschafter als Activen, nicht als
Schulden anzusehen (10. XII. 81/394).
81. Aus der Fassung des vorletzten
Absatzes des § 468 geht hervor, dass
der Verwalter nicht allein, sondern neben
dem Handelsmann zur Verantwortung zu
ziehen ist (19. XII. 95/1934).
82. Die Bestimmung des vorletzten
Abs. über die Strafbarkeit des schold-
tragenden Verwalters findet auch dann
Anwendung, wenn der Principal weder
ein protokollirter noch ein protokoUlrongs-
pflichtiger Kaufmann ist (7. X. 92/1566).
Ehrenbeleldlfirungr.
I. Verieumderisohe BeMilgung.
1. Anschuldigung einer straf-
baren Handlung.
487. 1. Für die Strafbarkeit einer
Ehrenbeleidigung wird keineswegs erfor-
dert, dass sie einzig und allein in dem
Streoen, die Ehre eines andern zn unter-
graben, unternommen wurde, sondern es
genügt, wenn sich nur der Thäte^ dessen
bewusst war, dass dadurch die Ehre des
andern verletzt werde (Plen.Sl. I. 99/8309).
2. Für die Strafbarkeit der in Sg 487
bis 496 erwähnten Angriffe auf die Ehre
ist nicht erforderlich, dass sie einzig und
Digitized by LziOOQlC
XII. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EHRE. 417
allein in dem Bestreben, die Ehre eines
Andern za antergraben, unternommen
wurden, sondern es genfigt, wenn der
Thäter in dem Bewusstsein handelte, dass
dadurch die Ehre eines Andern anf eine
der in den angeführten Gesetzstellen an-
gegebenen Arten verletzt worde. Erfordert
wird daher nicht mehr als eine vorsätz-
liche Thätigkeit, welche in dem Bewusst-
sein, dass sie geeignet ist, die Missachtnng
des Beleidigten kenntlich zo machen, und
mit der WiUensbestimmnng erfolgte, diese
Miaeachtnng kundzugeben 74. III. 98/1584).
8a. Die in wenngleicn scbuldbarer
Unkenntnis des beleidigenden Inhalts er-
folgte Unterfertining eines Schriftstücks
begründet noch keine Verantwortlichkeit
nach dem XII. Hanptstück des StG. Als
Uebertretung kann nur die vorsätzlich
gegen die Sicherheit der Ehre gerichtete
Kundgebung geahndet werden (PleR. 1 7. XI.
97/8146).
8. Die ungegründete, jedoch in gutem
Glauben gegen einen Andern bei Gericht
gemachte Anzeige wegen einer strafbaren
Handlung kann nicht als Ehrenbeleidigung
zugerechnet werden (18. IX. 67, 1. IX. 68 A.
1198. 1846). Abweichend 17. II. 69 A. 1866.
8«. Wer im guten Glauben wahrheits-
getreu in einer Anzeige wegen einer straf-
baren Handlung einen Umstand angibt,
der einen Andern dieser That verdächtigt,
ist nicht dafür verantwortlich, wenn sich
zeigt, dass dieser Verdacht falsch war
(16. V. 84/640).
Sb. Falsche Beschnldignngen in den
amtlichen Angaben der Qualiflcations-
tabelle eines Beamten sina als Ehren-
beleidigungen zu bestrafen (88. U. 71 A.
1866).
4. Selbst die mit Nennung des Ur-
hebers geschehene Weiterverbreitung
einer Beschuldigung fällt unter § 487
(18. VHi 66 A. 680).
4a. Nicht aber die an einen Ange-
hörigen des Beschnldigten auf Befragen
erfolgte Mittheilong derselben (10. II. 69
A. 1866).
6. Die in einer Processchrift vor-
gebrachten Ehrenbeleidigungen sind nur
von dem Advocaten zu verantworten
(7. Vn. 68 A. 870).
&a. Der Vertheidiger ist nach § 9
AdvO. berechtigt, alles was er nach dem
Gesetze zur Vertretung seines dienten
fOr dienlich erachtet, unumwunden vor-
zubringen und jedes vertheidigunKsmittel
zu gebrauchen, das seiner Vollmacht,
seinem Gewissen und den Gesetzen nicht
widerstreitet. Wenn er in einer für seinen
Giienten überreichten Beschwerdeschrift
zurDarthuung, dass die dem wegen^Ehren-
beleidigung belangten Giienten zur Last
Gelltr, Öct*nr. G«setxe I. Abth. V. Bd.
gelegte Aussernng nicht dem § 491 , sondern
eventuell dem § 487 zu unterstellen sei.
namens seines ülienten das Wort führend
den Privatankläger eines bestimmten
Verbrechens beschuldigt und hiefür den
Beweis anbietet, so macht er sich hiedurch ,
mag der Beweis Erfolg versprechen oder
aussichtslos erscheinen, einer Ehren-
beleidignng nicht schuldig (Plen. 18. VL
01/8686).
66. Der einem Anwälte ertheilte Auf-
trag zur Erhebung der Ehrenbeleidigungs-
klage gegen einen Gendarmen wegen un-
gerechtfertigter Beschuldigung in einer
von diesem erstatteten Anzeige kapp, nicht
blos die SachfiUligkeit des Auftraggebers
in dem Injurienpocesse, sondern auch
dessen eigene Verantwortlichkeit nach
§ 487 zur Folge haben (16. III. 01/8684).
6. „Zum Thatbestande der im § 487
StG. bezeichneten Uebertretnngen ist
erforderlich, dass die fälschliche Beschul-
digung .... gegenüber einer von dem
Beschuldigten verschiedenenen Person
gMuacht, rücksichtlieh dieser zur Kenntnis
gebracht werde. Es kann daher diese
Uebertretung durch Zusendung eines ver-
siegelten (recommandirten) Briefs, von
dessen Inhalt niemand anderer als der
Adressat und Empfänger, gegen den die
Beschuldigung gerichtet ist, voraussicht-
lich Kenntniss erlangen kann und auch
wirklich erlangt hat, nicht begangen
werden" (Plen. 16. V. 78, 10. V. 98, 10. X.
99, 88. L 01/176. 3208. 8898. 8649). Vgl.
§488>.
7. Auch nicht wenn der Adressat
blind ist und den Brief von einem An-
deren lesen lassen musste (26. VII. 71
A. 1884).
8. Zu den im ersten Absätze des
Art. V des Ges. v. 17. Dec. 1862 (2) er-
wähnten öffentlichen Behörden gehören
auch die Gemeindevertretungen
(Plen. 18. VII. 78/178).
, 9. (a) Für die Beantwortung der
Frage, ob durch eine bestimmte Äusse-
rung eine bestimmte Person beleidigt sei,
kommt es nicht darauf an, ob diese
Äusserung auf die fragliche Person allein
und mit Recht bezogen werden kann,
sondern ob sie gegen letztere gerichtet
war und als gegen sie gerichtet auch
von Anderen angesehen werden musste.
— (b) Für die Strafbarkeit der in den
§§ 487—496 erwähnten Angriffe auf die
Ehre ist nicht erlorderlich, dass sie einzig
und allein in dem Streben, die Ehre
eines Anderen zu untergraben, unter-
nommeh wurden, sondern es genügt, dass
der Thäter in dem Bewusstsein bandelte,
dass dadurch die Ehre eines Anderen
auf eine der in den angeführten Gesetzes-
Digitized by LziOOQlc
418
ALLG. STRAFGESETZ. H. THEIL. §§ 488-489. - (»).
b) angegrOndete Bescholdigiing wegen anderer unehrenhafter oder nnsittUcher
Handinngen.
488 (236). b) Wer auch sonst durch Mittheilung
von erdichteten oder entstellten Thatsachen Jemanden
namentlich oder durch auf ihn passende Kennzeichen
stellen angegebenen Arten verletzt werde.
— (e) Der Umstand, dass eine osserang
mit einem anf Wahrung von Rechten
oder berechtigten Interessen abzielenden
Sehritte zusammenhängt, ist zwar nicht
ohne Einflass anf die Beurtheilang der
Strafbarkeit derselben; allein er macht
weder Schmähnngen n. Beschimpfangen,
noch falsche Beschnldigungen straflos,
welche nach Form oder Inhalt das Mass
des unbedingt Nöthigen ttberschreiten.
Der Strafrichter verletzt daher das Gre-
setz, wenn er lediglich wegen des an
sich berechtigten Anlasses zu einer AnS'»
serung die nähere Prflfüng der letzttten
unteriisst; insbesondere ist es — (d)
eine Verletzung des Gesetzes, wenn eine
Anklage wegen Ehrenbeleidigungen, wel-
che in einer auf Ablehnung eines Beam-
ten abzielenden Eingabe enthalten sind,
lediflich deshalb endgiltig abgewiesen
wird, weil Aber die bezOgliche Eingabe
noch nicht entschieden ist. — (e) Äusse-
rungen in Schriften, die bei öffentlichen
Behörden eingebracnt werden und nach
deren gesetzlich geregeltem Geschäfts-
gange zur Kenntniss mehrerer Personen
gelangen mOssen, sind als in „verbreite-
ten Schriften" und um so gewisser als
.Öffentlich*' vorgebracht anzusehen. —
(/) Als nöffentlich** ist eine Äusserung
auch dann anzusehen, wenn sie unter
Umständen erfolgt, unter welchen dafür
gesorgt oder doch mit Bestimmtheit zu
erwarten ist, dass ihr Inhalt eine Ver-
breitung in weiteren Kreisen werde er-
langen mflssen (Plan. 16. XI. 88/480).
10. Es hiesse, dem Verletzten die
Möglichkeit, sein Recht zu suchen, ge-
radezu entziehen, wenn dessen Bethäti-
gung durch Anfänrnng wahrheitsgetreuer
Umstände eine Verurtheilung wegen
EhrenbeleidiKung lediglich schon aus dem
Grunde nach sich ziehen sollte, weil
sich bei näherer Erforschung, wozu dem
Privaten doch wohl nicht die gleiche
Gelegenheit wie dem Gerichte geboten
ist, der aus den wahrheitsgemäss vorge-
brachten Thatsachen abgeleitete Ver-
dacht als unbegrflndet erweist. Ein sol-
ches Rechtsuchen ist nur straflmr, wenn
feststeht, dass der Anzeiger ungeachtet
der obieetiven Wahrheit der vorgebrach-
ten Umstände bei dem Ausspruche des
Verdachts und der sich darau knttpfen-
den Gonse<in«nzen, wenn nicht wMla ßde,
also im Bewusstsein der Schuldlosigkeit
des Beanzeigten, so doch mindestens
culposer Weise vorging (PIm. 17. V.
98/16S8).
11. Die vom öffentlichen Beamten
in Wahrung öffentlicher Interessen froaa
Me ausgesprochene objeetiv ehrenrflhrige
Äusserung kann ihm subjeetiv nicht ab
Ehrenbeleidigung angerechnet werden
(PiM. 18 n. 94/1747).
12. Amtspersonen sind wegen wört-
licher Beleidigungen, die sie in ihren
Amtsverriehtunra begehen, unbeschadet
der allfälligen msdplinären Verantwort-
lichkeit nicht nach der k. Vdg. 90. Vf.
)8ö4 Ol 96), sondern nach dem 19. Hptst.
des u. Theils des StG. zu behandehi
(PiM. 99. rV. 96/1976).
18. Der wegen Enrenbeleidirnng An-
geklagte, der bei der geriehtüdben Ver-
nehmung die incrimirte Äusserung wieder-
holt, begeht damit keine besondere Ehren-
beleidigunc (80. X. 91/1495 C. X 80).
14* V^^egen einer Beleidigung, die
gegen die fär einen anonymen Artikel in
einer periodischen Druckschrift .verant-
wortlichen Personen" gerichtet wird,
kann der verantwortliche Redacteor die-
ser Druckschrift die Privatanklage er-
heben (PiM. 86. V. 01/8600).
16. S. oben § 809u.
8. Anschnldigung einer nn-
ehrenhaften oder unsittlichen
Handlung.
488. 1. Eine Ehrenbeleidigung im
Sinne des § 488 ist: (e) der Vorwurf der
Lflge (88. 1. 69, 14. IV. 58 A. 109. 898). Ab-
weichend 19. m. 67 A. 1177, wonach
dieser Vorwurf unter § 491 fällt; (>) der
in einer Eingabe an die Behörde gegen
den Bttrsermeister erhobene Vorwurf der
Parteilichkeit und der Erzeugung von
Zerwürfnissen (86. II. 58 A. 971) ; (e) die
in Briefen an Handelsleute dem Leiter
eines von Handelsleuten gegrttndeten
Unternehmens gemachte Anschnldigiing
des Eigennutzes und des Mangels an
Fachkenntnissen (5. X. 54 A. 584); (d)
die falsche Meldung der Zahlnnweln-
stellung eines Kauftaianns (99. ul. 59
A. 907) und die selbst in gutem Olaubea
geschehene Weiterverbreitung eines sol-
chen falschen Gerflchts (98. IL, 98. VIL 66
Digitized by LziOOQlC
XIL HAUPTST. YERG. U. OBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EHRE. 419-
fillschlich einer bestimmten unehrenhaften oder solchen
unsittlichen Handlung beschuldigt, welche diesen in der
öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herab-
zusetzen geeignet ist. — 2.
e) YerSffeiitUcbnng von anderen ehrenrflhrigen, wenn aaeh wahren Thatsachen
dea Privat- and Familien-Lebens.
489 c) Wer in Druckwerken, verbreiteten Schriften
oder bildlichen Darstellungen, oder wer, ohne hierzu
durch besondere Umstände genöthiget zu sein, öffentlich
wider Jemanden ehrenrührige, wenn auch wahre That-
sachen des Privat- oder Familien-Lebens bekannt macht. -> 2.
A lOte 1101) : (e) die Mittheilnng oder
Weiterverbreiiongder falschen Thatsache,
dass eine Franeittperson als derErkran-
knnf an der linstseoche verdiehtig ärzt-
lich nntennichi worden sei (88. IX. 69
A. 1808).
8. Keine Ehrenbeleidignng ist:
(a) die wissenschaftliche Bestreitnng der
Echtheit eines angeblichen literarischen
Fnndes (18. IV. 60 A. SölV; (b) bon*
Bde gemachte ehrenrührige vorwikrfe in
einer Misstranensadresse der Wähler an
einen Abgeordneten (81. V. 1864 A 1068);
e) der «nom ifidischen Schächter ge-
machte Vorwurf, er habe am Samstag
Fleisch ansschrotten lassen (6. V. 68
A. 1086); (d) die im Verlaufe einer Pro-
cessverhandlung aufcestellte Behauptung,
dass die Vollmacht des gegnerischen Ver-
treters unecht sei (80. IV. 64 A. 1061) ;)
e) das behuls Erwirkung des Sicherheits-
arrestes abgegebene Zeugniss, dass jemand
seinen Wohnort fluchtweise verlassen
habe und sich an einem andern Orte
fluchtverdächtig befinde (6. X. 71 A. 1896).
8. Der gegen einen Bestellten der
Behörde erhobene Vorwurf der PaHei-
lichkeit in der ihm flber^genenGeschäfts-
fllhrung enthält den Vorwurf pflicht-
widrigen und unehrenhaften Handelns
(PISR. 81. I. 99/8808).
4. Die in der Anseige gegen eine
Behörde (Gomeinderertretang) enthaltene
Beschuldigung derselben und nicht er-
kennbar bezeichneter Mitglieder der Be-
hörde wegen einer bestinmiten unehren-
haften Handlung (des Besugs von Spor-
teln an Stelle des ihaen abgesprochenen
Gehaltsbesugs) berechtigt iedes BütgUed
der Behörde cur PriTStanklage. Der in
Ansehung einzelner Mitglieder erbrachte
Wahriieitsbeweis exculpirt den Anzeiger
bezüglich der anderen klagbar aufge-
tretenen Mitglieder nicht (Plea. 18. Itl.
96/18Ö8).
6. Der gegen einen Gemeindevor-
steher deshalb, weil er den Ton dem
Pächter eines Gemeindeunternehmens
S machten Vorschlag auf Abänderung
m Vertrags befürwortet hat, erhobene
Vorwurf, er sei, obgleich er die Schäd-
lichkeit aer beantragten Vertragsänderung
für die Gemeinde erkannt habe, für den
Antrag gleichwohl aus Eigennutz ein-
getreten, enthält, wenn nicht der Wahr-
heits- (oder Wahrscheinlichkeits-)Bewei8
erbracht wird, nicht eine erlaubte Kritik,
sondern eine Ehrenbeleidigung (Fftii.
SO. V. 99/8866).
6. In einem an den Beleidigten selbst
gerichteten Briefe erhobene fiUsche Be-
schuldigungen können nicht als Ueber-
tretung zugerechnet werden (7. Vm.,
88. XU. 66, 17. VII. 67, 14. VH. 69,
80. Vm. 71 A. 1150. 1168. 1188. 1880. 1890).
7. S. §§ 487«'». 491».
II. OtiriMitllolie Ehrtakränkusg.
489. 1. Die öffentliche ehrenrührige
BesjHrechunff der Behandlung des Dienst-
personals durch einen (Sastwirth fällt
unter §489 (18. XII. 66 A. 1181).
8. Des im § 489 Privat- und Familien-
geheimnissen sewährten Schutzes sind
strafgesetzwidrige Handlungen nicht theil-
haftig. In Ansehung derselben haben
die Gesetze theils eine Anzeigepflicht,
theils eine Berechtigung zur Anzeige aus-
drflckliidi aufgestellt (z. B. §8 61, 67,
98, 887ff, 849 StO., § 86 StPO.); die
fälsohliGhe Beschuldigung wegen derselben
ist aber im 6 487 Torgesehen (Pisa.
9. m. 87/1088 C. VI 147).
8. S. oben § 487».
Digitized by LziOOQlC
120
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. g§ 490-491. - (58)
In wie f«me bei den vorstehenden Beschnldigongen der Beweie der Wahrheit
zaläsflig sei, and als Entschnldigong dienen könne.
490. Wurde eine der in den §§ 487 nnd 488 er-
wähnten Beschuldigungen von dem Beschuldiger in einer
der im § 489 bezeichneten Arten veröffentlicht, so tritt
seine Strafbarkeit ein, wenn er nicht die Wahrheit
seiner Angabe beweiset; oder wenn die Beschuldigung
sich auf eine solche strafbare Handlung bezieht, die
nur auf Verlangen eines Dritten strafgerichtlich verfolgt
werden kann. In letzterem Falle, gleichwie auch hin-
sichtlich der im § 489 erwähnten Thatsachen ist er nie
zum Beweise der Wahrheit seiner Angabe zuzulassen.
Wurde aber eine der in den §§ 487 und 488 an-
geführten Beschuldigungen in anderer als der im § 489
bezeichneten Weise geäussert, so wird der Beschiüdiger
straflos, wenn er entweder die Wahrheit seiner Angabe
beweiset, oder doch solche Umstände darthut, aus
welchen sich hinreichende Gründe ergaben, um die
vorgebrachte Beschuldigung für wahr halten zu könn en. — 2.
III.
480. 1. Der Nachweis einer un-
richtigen Entscheidung ist kein Wahr-
heitsbeweis für die gegen eine Behörde
erhobene Beschuldigung des Amtsmiss-
braachs (14 IV. 68 A. 288).
S. Die gegen einen Lehrer erhobene
falsche Bescnnldigong wegen unsittlicher
Handlungen ist gerechtfertigt, wenn sie
sich auf die Mittheilung eines die Schule
besuchenden Kindes des Beleidigers grün-
det (1. IX. 69 A. 1800).
8. Der gegen den Gommandanten
einer auf einem Grandsttlcke übenden
Militärabtheilung erhobene Vorwurf der
boshaften Beschädigung des Grundstücks
wird durch den Nachweis einer wirklieh
geschehenen Schadenszufügung nicht
erhärtet (Plen. 11. X. 98/8265).
4. Dass die Straflosigkeit des Be-
schuldigers nur dann einzutreten bat,
wenn er bereits zur Zeit der erhobenen
Beschuldigung sich im Besitze der zur
Erbringung des Wahrheitsbeweises noth-
wendigen Beweismittel befand, dafür
bietet die Bestimmung des § 490 keinen
Anhalt; ihr Sinn und Wortlaut lassmi
vielmehr nicht zweifelhaft erscheinen,
dass der Beschuldiger straflos bleibt,
sofern er nur im Zuge des wider ihn ein-
geleiteten Strafverfahrens die Wahrheit
seiner Beschuldigung nachweist (fUm.
2. X. 94/1807).
6. Ist die Verfolgung dee jemandem
angeschuldeten Delicts (z. B. wegen
Strafunmündigkeit des Bescholdigton,
Veiiährung u. s. w.) gesetzlich ausge-
schlossen, so sind die gemäß § 490 an-
gebotenen Beweise von dem zor Ent-
scheidung über die Privatanklage be-
rufenen Gerichte zu erheben, mag auch
dieses ein Bezirksgericht und die ange-
schuldete That ein Verbrechen sein (PIm.
18. X. 96/2085).
6. Im Falle der Anbietung dee Wahr-
heits- oder Wahrscheinlichkeitsbeweises
durch den Angekl. hat das Gtericht ihn
zur Angabe der einschlägigen Thatsachen
und Beweismittd aufeufordem und diese
eventuell an&unehmen (Plta, 11. IV.
99/8846).
7. Voraussetzung für die Wiederauf-
nahme des Strafverfahrens gegen einen
nach § 487 (§ 488) ergangenen Schnld-
8>ruch ist der Nachweis hinreieheDder
runde für das Fflrwahrhalten der vor-
S brachten Beschuldigung (14. II. 88/1106
Vn 240).
Digitized by LziOOQlC
XII. HAÜPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. EHRE. 421
d) Andere öffentliche SchmUiangen.
491 (237). d) Ebenso begeht eine Ehrenbeleidigung,
wer einen Anderen öffentlich oder vor mehreren Leuten,
in bruckwerken, verbreiteten Schmähschriften oder bild-
lichen Darstellungen von was immer für einer Art, es
sei namentlich oder durch auf ihn passende Kennzeichen,
ohne Anführung l)estimmter Thatsachen, verächtUcher
Eigenschaften oder Gesinnungen zeiht, oder dem öffent-
lichen Spotte aussetzt.
Beruft sich der Schmähende bei der strafgerichtlichen
Untersuchung zur Begründung seiner Schmähung auf
entehrende Handlungen des Geschmähten, so hat er, um
straflos zu werden, die Wahrheit seiner Angabe zu
beweisen. — 2.
IV. SohmähungM.
491. 1. In § 491 sind zwei einander
inbexag anf die Begehongsart gleich-
gestellte Thatbestände festgesetzt; „dem
öflRuitUelien Spott ansgesetzt** kann man
daher aaeh anf andere Art werden als
in Dmckwerken, verbreiteten Sehmäh-
sehrilten oder bildlichen Darstellungen
(PItii. 1. X. 95/1904).
1«. n^er anch ohne irgend welchen
Beisats gemachte Vorwurf .Verleumder^
aehliesst den einer nnehrenbaften Hand-
hing in sich und begröndet eine Ehren-
belMdlgnng, welche unter § 491, nicht
UBtw § 406 zu subsumiren ist" (30. XU. 66
A. 779).
9. Eine solche liegt auch in zudring-
Ijcben unsittlichen Zumuthungen an eine
aBstlndige Frau auf offener Strasse
(98. Xn. 65 A. 1122).
9 a. Ein Mann, der an einer ihm
fremden Frauensperson gegen deren Wil-
len an einem Öffentlichen Orte Zärtlich-
keitsacte (durch Umarmen, Streicheln,
KllsBen) begeht, ohne sie dadurch ge-
schlechtlich bloßzustellen, macht sich
einer Ehrenbeleidigune, aber auch der
Uebertretung des §516 schuldig (Plan.
19. xn. 00/2586).
S. Eine Ehrenbeleidigung liegt in den
einem Andern auf offener Strasse ge-
machten Geberden, die andeuten, dass
er das Gehirn im Ellbogen habe (6. X. 68
A. 1260^.
4. Der Beisatz „sagt man" (böhmisch
^ry") nimmt der in einem öffentlichen
Blatte ▼orcebrachten Beschuldigung nicht
den Charakter der Schmähung (29. V. 66
A. 1145).
5. Die vom Caplan in der Kirche
gemachte Aeusserung, dass ein in der
Gemeinde Gewählter ein j,Ungläubiger''
sei, ist eine Schmähung im Sinne des
§ 491 (18. X. 70 A. 1345).
6. Keine Schmähung ist die Aeusse-
rung: „Glaubt ihm nicht — denn er
spricht anders und denkt anders" (22. X. 62
A. 1008).
7. Ebenso der Vorwurf einer ekel-
haften Krankheit [Krätze] (3. II. 69 A. 1262).
8. Mag im allgemeinen unter „Takt-
losigkeit" ein Verhalten verstanden wer-
den, worin sich der Mangel verständigen
Erwftgens des Richtigen und Schicklichen
kundgibt, so bezeichnet dieser Ausdruck
doch, weni\ er auf die Dieostverrichtung
eines Gendarmen angewendet wird, das
Missachten einer ihm auferlegten dienst-
lichen Verpflichtung, zeiht ihn somit
einer verächtlichen Eigenschaft (Plen.
4. Vn. 00/2476).
9. Der ungerechtfertigte Vorwurf per-
fiden und unehrenhaften Verhaltens ver-
stösst, wenn er bloss eine Kritik einer
bestimmten Handlungsweise des Beleidig-
ten darstellt, ohne dass diesem unwahi«
Tatsachen zur Last gelegt werden, gegen
§ 491, nicht gegen § 488 (Piaa. 18. V.
96/1977).
10. Wurde der Ausdruck „Stänker"
mit Beziehung auf einen bestimmten
Vorfall gebraucht, so bedeutet es eine
Schmähung, sonst eine Beschimpfung
(Plen, 28. XU. 95/1988).
11. Die Aeusserung, dass man auf
eine Behörde „pfeife", enthält ^e Be-
leidigung dieser Behörde (Plta. I. X.
Ol 2665)
Digitized by LziOOQlC
422
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. M 4M-495. ~ (Si).
492. Der in den vorstehenden §§ 487—491 be-
stimmten strafbaren Handlungen macht sich auch der-
jenige schuldig, welcher die daselbst bezeichneten Angriffe
gegen Familien, öffentliche Behörden oder einzelne Organe
der Regierung mit Beziehung auf ihre ämtliche ü'Vlrk-
samkeit, gegen gesetzlich anerkannte Körperschaften, oder
gegen den Ruf eines Verstorbenen richtet.
strafe.
493 (238). Alle in den vorstehenden §§ 487—492
bezeichneten Ehrenbeleidigungen sind in der Regel als
Übertretungen mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten,
wenn sie aber durch Druckschriften begangen werden,
als Vergehen mit Arrest von sechs Monaten bis zu einem
Jahre zu bestrafen.
18. UnbefiifftM Datsen im penön-
lieben Verkehr kann wohl alt Aosdraek
der Missachianff, aber nicht ala Ver-
epottang oder Beschimpfong aogeaehen
werden (fltn. Sl. IX. 97/2118).
18. Der Begriff und die Absieht der
Verbrcitang einer Schmähschrift ist nicht
ansgeselilossen, wenn die Schmfthang in
einer bei einer Öffentlichen Behörde über-
reichten Eingabe enthalten ist (Plta.
81. XI. 77/168).
14. Vgl. § 407*. 4881t. 4Mto. 581t.
482. 1. Die Behanptong) einem Be-
amten des Bezirksgerichts zur Erlangnng
der EhebewiUigonf 80 fl. spendirt zu
haben, ist eine Ehrenbeleidigang gegen
das Bezirkscericht (18. VIL 64 A. 588).
8. Nicht aber die Aeossemng : „dass
der Arme keine Gerechtigkeit finde",
noch die Behauptung, das Gerieht habe
die Replik nicht angenommen, sondern
eine neae Replik venasst, daher die fer-
tig mitgebrachte Replik gefälscht (1. VI.
71 A. 1875).
8. S. aneh unten § 496*7»»<k.
VI. Straft.
Drackschriften.
1. „Für die Frage,
1.
493. 1. „Für die Frage, was
Drackschrift anzosehen sei sind die Be-
stimmangen des Art. II, Abs. 8 des
Knndm.-Pat. zum StG. (1) und § 4 des
PreiBsGes. massgebend. . . . Sowohl die
Entstehungsgeschichte des PressOes. als
auch der Zweck und die Absieht seiner
Bestimmungen lassen keinem Zweifel
darttber Raum, dass hier das Wort ,Lite-
ratur' in einem sehr weiten, jede sehiiA-
Gedankei
liehe Aessenmg eines <
•enden Sinn sa Terstehen ist . . . Lite-
rarisch heisst ein G^stesprodnet, wenn
sein Verständnis dem Mitmenschen durch
Spraehzeichen (Utierme) ▼ermittelt wird.
Auf den inneren Wert det geistigen Pro-
dnetion . . . kommt es nicht an: es ge-
nllfft, dass ein Gedanke verständlich aus-
gedrfickt werde." Eine durch Lithogr^^e
vervielfältigte Schrift ist daher ohne
ROeksicht auf dier geistise Bedeutung
des Inhalts oder die Zahl der Exem|^are
einer Druckschrift gleich zu achten (Hta.
14. m. 88/580)
8. V er b r e i t u n g.
8. Der Verbreiter der beleidigenden
Äusserung ist nur strafbar, wenn er sich
des injoriosen Charakters der Äusserung
und der Rechtswidrigieit seines Ver-
haltens bewusst war (Plan. 88. XL 98/1741).
8. Mittheilung ist nicht ohneweiten
Verbreitung, sie muss, um unter § 488
al. 8 zu fkllen, objectiv zu mewsrer
Oeffentüchkeit der Beleidigung beisutrageo
geeignet und subjectiv von dem Bewusst-
sein dieser Eignung getragen sein (Pias.
7. III. 99/8885).
4. S. S 467».
5. Der Schlussatz ist aufgehoben
durch Pressgesetz $ 84.
Digitized by LziOOQlC
XII. HAÜPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SIGHERH. D. EHRE. 423
Die Strafe verwirkt nicht blos der erste Urheber,
sondern auch jeder, der* eine solche Ehrenbeleidigung
weiter zu verbreiten sucht.
(Wurde die Ehrenbeleidigun^ durch eine Druckschrift ver-
breitet, so ist, wenn es der Beleidigte verlangt, das wider den
Schuldigen eiHSossene Straf erkenntniss auf dessen Kosten auch durch
den Druck zu veröffentlichen, und das Strafgericht hat zu bestimmen,
in welcher Weise diess nach Beschaffenheit der Umstände zu
geschehen habe.)
Besondere Erschwerangsamst&nde.
494 (239, 240). Als besondere Erschwerungsum-
stände einer Ehrenbeleidigung sind anzusehen:
a) wenn dieselbe gegen das Oberhaupt oder gegen
einen mit öfTentlichem Charakter bekleideten Vertreter
eines mit dem österreichischen Kaiserstaate in anerkannt
völkerrechtUchem Verkehre stehenden Staates, oder
b) wider Jemanden begangen wurde, zu welchem
der Beleidiger in einem besonderen Verpflichtungs- Ver-
hältnisse gestanden ist, oder gegen den er Pflichten der
Ehrfurcht zu beobachten hat, cäer wenn
c) der Beleidigte dadurch einen Nachtheil oder
eine Gefahr an seiner Freiheit, an seinem bürgerlichen
Fortkommen oder Erwerbe erlitten hat, oder an der
Geltendmachung anderer Rechte gehindert worden ist.
Strafgerichfliche Verfolgang findet nur auf Verlangen des Beleidigten statt.
495. In allen durch die §§ 487—494 bezeichneten
Fällen hat jedoch die Untersuchung und Bestrafung nur
auf Verlangen des beleidigten Theiles stattzufinden.
8. straf klage.
495. 1. Die Beleidigung eines Be-
aiiit«B in Beeng aaf dessen Bera&hand-
Inngen kann nor anf Veriangen des Be-
leidiften verfolgt werden (18. Vni. 68 A.
S. Wecen der blossen Uebertretong
der Ehreiibeleidignng einzelner Orcane
der Regierung kann aaeh, wenn diese
mit Besiehnng auf ihre amtliche Wirk-
samkeit dem dffentUchen Spotte ansge-
tatst worden, gerichtliche Verfolgnng nnr
aaf PriTatanklage stattfinden. Beim Man-
gel derselben fehltauch die Voraussetzung,
unter der die Staatsanwaltschaft die An-
klage an Stelle der im 8. Abs. des Art.
V des Ges. ▼. 17. lU. 68 (2) anceftihrten
öffentlichen Organe, jedoch nur bei deren
ausgewiesener Zustimmung oder ihrer
Vorgesetzten, erheben könnte (87. IX.
86/964 C. V 460).
8. Die Uebertretung des § 487 bleibt
Gegenstand principaler Privatankla^
audi dann, wenn der Beleidigte em
öffentlicher Beamter oder Diener ist. Die
von dem Beleidigten an seine vorgesetzte
Behörde erstattete Meldung des Vorfalls
lässt sich nicht als Anklage verwerthen
(Plen. 86. XL 86/991).
4. Als „selbständige Abtheilung" der
kais. Armee ist auch das Oflicierscorps,
sei es der Armee Überhaupt, sei es einer
Digitized by LziOOQlC
424
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. S 496. - (58).
War der Angriff gegen den Ruf eines Verstorbenen
gerichtet, so sind dessen Blutsverwandte, Ehegatten, Wahl-
und Zieheltern, Wahl- und Ziehkinder, Mündel oder
Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, die Ge-
schwister des Ehegenossen und die Ehegenossen der
Geschwister berechtiget, zum Schutze des Andenkens
des Verstorbenen die strafgerichtiiche Verfolgung zu
begehren. — 2 Art, V.
Oeffeotliche Beschimpfangen oder Misshandlungen,
496 (241). Wer Jemanden öffentlich oder vor
mehreren Leuten thätlich misshandelt, oder, sei es auch
in dessen Abwesenheit, mit Schimpfworten belegt, oder
laut, und um gehört zu werden, mit Misshandlungen
Abtheilong derselben, wie z. B. eines
Armee- oder Trnppenkörpers, nnd daher
insbesondere aacfa das Omcierscorps einer
Garnison anzusehen (Plen. 88. IX. 87/1090
C. VI 267).
5. Da den im § 495 bezeichneten
Verwandten das Hecht zur Erhebung
einer selbständigen £h]:<enbeleidigungs-
klage zusteht, so müssen sie auch das
mindere Recht haben, in die von dem
mittlerweile verstorbenen Beleidigten
selbst erhobene Klage einzutreten (6. XI.
91/1516 C. X 144).
6. Die Bestimmungen in § 495 al. 2
können nicht auf § 496 bezogen werden
(Plen. 80. II(. 97/2080).
7. Ebensowenig auf § 497 (24. X.
96/1996).
8. S. oben Nov. 2 Art. V«, dann
StPO. % 25-8, dann die Noten zu § 530.
Injurien.
I. Begriff. (1—20).
1. Verbalinjurien (1—15).
2. Bedrohung (16).
3. Realinjurien (17—20).
II. Oeffentlichkeit (21—26).
1. Mehrheit von Leuten (21. 22).
2. Oeffentlicher Ort (23. 24).
8. Oeffentlicbes Vorbringen (25. 26).
in. Passives Subject (27—29).
1. Collectivsubject (27— 28 a).
2. Verstorbene (29).
IV. Strafklage (80—35).
1 . Privato. öffentl. Anklage ? (80-83).
2. Wahrheitsbeweis (84).
3. Einrede der Compensation (85).
V. Strafe (86. 37).
496. 1. Die Anwendung eines durch
Gewohnheit zum Sprichwort gewordenen
beleidigenden Ansdracks ist beim Mangel
des animua injuriandi keine Beschimpfung
(8. II. 58 A. 256).
2. Ebensowenig die sofortige Erwide-
rung einer Beleidigung (17. vin. 71 A,
1888). S. unten N. 85.
8. Ebensowenig der bei Befreiung
eines Greises aus den Händen des ihn
Misshandelnden dem Letzem gemachte
Vorwurf, dass er gegen jenen wie ein
„Räuber'' gehandelt habe (4. n. 68 A. 1910).
8a. Es gibt allerdings Worte, deren
Gebrauch unter allen Umständen eine
Beschimpfung (§ 496) darstellt, so z. B.
die in der österr. Judicatur als solche
qualificirten Ausdrücke: Lump, Schuft,
Gauner. Andere Ausdrficke wieder können
unter besonderen Umständen, u. zw. vor-
nehmlich dann, wenn sie ganz allgemein,
ohne Anlehnung an bestimmte Thatsachen
gebraucht werden, als Schiropfworte wir-
ken, obwohl sie einen concreten, schmä-
henden Inhalt haben, eine bestimmte
verächtliche Eigenschaft desjenigen zum
Ausdruck bringen, gegen den sie gerichtet
sind, obwohl sie daher, an sich betrachtet,
als Schmähungen sich darstellen. Zu dieser
Kategorie von Ausdräcken gehören Worte
wie : Lügner, Verleumder, Wucherer
u. dgl. Wenn daher solche Worte in Ver-
bindung mit thatsächlichen Anführungen
als logische Folgerung aus denselben ge-
braucht werden, so sind sie nicht als
blosse Schimpfworte nach g 496 zu qnali-
ficiren. In welche andere Kategorie von
Ehr Verletzungen sie einzureihen seien,
richtet sich nach den Umständen des ein-
zelnen Falls (Plen. 18. II. 95/1870).
35. Der Ausdruk „Gauner^ ist eine
Beschimpfung, ein in ein Schimpfroii
Digitized by LziOOQlC
XU. HAUPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EHRE. 425
bedroht, ist, wenn sich darin nicht eine schwerer ver-
pöütö strafbare Handlung darstellt, einer üebertretung
schuldig, und auf Verlangen des Beleidigten mit einfachem
Arreste von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen».
gekleidetes abstractes Urthail, von dem
eich nicht sagen lässt^ dass mit ihm nicht
die Person des Angegriffenen, sondern nor
seine Handlangsweise bezeichnet werden
soU (Ploa. 6. IX. 98/17S8).
4. „Die Erklärung des Mangels an
Vertranen gegen eine bestinimte Person
ist . . . noch keioe Erklärung über das
Dasein bestimmter entehrender Eigen-
schaften (98. Xn 61 A. 96)
5.' Das Benehmen des Beschuldigten
(der, über die vom Gemeindevotateher
and. Postmeister X geschehene Zurück-
weisung einer ihm in der Postkanzlei
angebotenen Zahlung eines Steuerbetrags
unwillig geworden, am Marktplatze die
Aeusserang gethan, „dass X entweder
Gemeindevorsteher oder Postmeister sein
möge," und bei dieser Gelegenheit mit
au^ehobenem Finger bemerkt hat, „er
werde ihn [X] lehren „lässt sich unter
den Begriff der im g 496 vorgesehenen
Uebertretunis keineswegs subsumiren, da
einerseits die auf die Vereinigung zweier
Aemter in einer Person und auf die hier-
aus resultirenden Misstände abzielende
Bemerkung als „Beschimpfung" im Sinne
des § 496 nicht angesehen werden kam,
und da andrerseits die wenn auch mit
einer drohenden Geberde verbundene
Aensserung, .jemandem eine Lehre er-
theilen zu wollen', noch keineswegs als
.Drohung mit Misshandlung, sich deuten
lässt" (Plen. 2. XL 82/495).
6. „Die Bezeichnung einer Person als
,gemeiu, grob und niederträchtig" ist ohne
Zweifel als eine Beschimpfung anzusehen
(29. XU. 58 A. 4U).
7. Ebenso die Aeusserung jegen einen
Andern, man achte auf ihn wie auf seinen
Koth (16. U. 64 A. 440).
8. Ebenso die unfläthige Aensserung,
dass der Andere ihm „den könne"
(8. V. 67 A. 1181).
9. Oder die Aensserung, der Andere
werde in das Zuchthaus, auf den Spiel-
berg, auf den Galgen kommen oder mit
Schob von einem Orte in den anderen
befördert werden (10. V. 64 A. 487).
10. Ebenso der in der Gemeindever-
sammlung ausgesprochene Vorwurf, der
Cremeindevorstand sei schmutzig (7. VII.
54 A. 618).
11. Ebenso der einem Notar bei einer
Verhandlung vor Gericht gemachte Vor-
wurf, er sei wie ein Winkelschreiber (2%.
III. 66 A. 1187).
18. Schimpfworte sind: „Betrüger",
„Dieb", „Diebische Leute", „Hexen-
meister", „Pharisäer", „Rother", „Roth-
helm", „Schlechter Mensch", „Schuft",
,iSchwein" (26. XH 61, 8. VH., 19. VIII.
62, 81. I. 68, 16. Vni. 66, 18. IV. 69, 19.
VII. 71 A. 100. 163. 180. 246. 1107. 1277.
1888).
13. Keine Schimpfworte sind: (k)
„Bettler" als Vorwurf der Mittellosigkeit
(«9. XII. 71 A. 1898) ; {b) „Facchin" oder
„Fakir" (7. XI. 71 A. 1897); (c) „Juden-
diener" (24. III. 68 A. 1219) ; (d) „Pfaffe"
(8. IX. 69 A. 1801).
14. Ebensowenig das in einem hef-
tigen Wortwechsel gebrauchte Wort
„Narr" (30. IX. 68 A. 1007).
15. Vgl. § 488 1 ».
16. Die Aeossernng: „Ich werde ihn
lehren" enthält keine Bedrohung mit
Misshandlungea (Plen. 2. XI. 82/495).
17. Damit eine Thätigkeit nach § 496
als Misshandluog erklärt werde, ist es
nicht nöthig, dass durch dieselbe Schmer-
zen zu verursachen beabsichtigt oder dass
wirklich Schmerz verursacht ' werde^
sondern es genügt hiezu jeder thätliche
Angriff gegen einen Andern (1. VH. 68
A. 819).
18. Das Herabreissen der Kappe
vom Haupte ist eine Real-Injnrie (17.
VIII. 69 A. 1296).
19. Nicht aber das Begiessen mit
Wasser, wenn es auch absichtlich ge-
schehen (16. XI. 64 A. 1071).
20. Vgl. oben § 491 ^ >.
21. Das Gesetz fordert als Bedingung
der Strafbarkeit nicht, dass die Misshand-
lung ?on mehreren Leuten sesehen worden
sei, sondern begnügt sich damit, dass
solche vor mehreren Leuten vorfiel, die
sie wenigstens sehen konnten (1. VII. 68
A. 819).
82. S. oben § 69 e i, § 68 i->, § 66 <.
23. „Für einen öffentlichen Ort ist
derjenige zu halten, der den Gegensatz
zu denjenigen bildet, die zum Privatver-
kehr und %u. Privatvereinigungen bestimmt
sind" ^81. X. 60 A. 2). Insbesondere sind
als öffentliche Orte anzusehen : («) das
Gommissionszimmer eines Gerichts
(eod.); (6) der Haushof (26. XI. 60, 6.
X. 64j 7. lU. 66 A. 4. 686. 644) ; (c) das
Vor haus eines Badehauses (80. Vi. 61
Digitized by LziOOQlC
426
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. §|$ 497-499. - {»).
Es ist jedoch auf strengen Arrest bis zu drei Monaten
zu erkennen, wenn die Beleidigung an einem Orte vor
sich gegangen ist, der besondere Anständigkeit vorschreibt,
oder wenn das Betragen absichtliche Geringschätzung gegen
ganze Classen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft,
gegen Religionsgenossenschaften oder Nationalitäten an
den Tag legt. — 2 Art. V.
A. 89), einet Schankzünmera (11. XU. 61
A. 90), einet Gatthantet (8. XI. 54 A.
606); (d) eine Wiese in der Nähe
eines Öffentlichen Wegt (7. VIL 51
A.81); (e)derOrt,woeineGemeinde-
▼ ertammlnnf abgehalten wird (92.
VU. 54 A. 688); (Odat Comptoir eines
Kaufmanns (96. XI. 67 A. 1900).
94. Aach die Betchimpfang ona Mitt-
handlang in einem Zimmer bei offenem
Fenster ist wegen der Möglichkeit, dass
sie von anderen Personen g[ehört and
gesehen werden konnte, als eine öffent-
liche anzasehen (17. X. 66 A. 1165).
95. Dem Angekl. (der einen, Sehm&-
hangen enthaltenden Brief an das Gericht
eingeeendet hatte) „konnte nicht entgehen,
dass nach dem (Sesch&ftsgange einer
öffentlichen Behörde der erwähnte Brief
zar Kenntnistnahme mehrerer Personen
ß langen masste. Damit sind die in dem
'iete vorgebrachten Schmähangen darch
Schimpfworte als öffentlich vorgebracht
anzasehen*' (6. VU. 85/804 C V 65).
96. S. oben § 68 »-«. § 487 ».
97. Aach wider coliective Personen-
einheiten können Ehrenbeleidicongen vor-
fibt werden, ohne dass sie aaf die in jenem
Zeitpunkte bei der Behörde fangirenden
Beamten bezogen werden mOttten ; amge-
kehrt erscheinen in der BeleidiRung der
gesamroten Beamtenschaft nicht aach
jene der aat Befimten sich zasammen-
setzenden Behörden inbegriffen (18. I.
84/610).
98. Mit „Classen oder Ständen der
bürgerlichen Gesellschaft'' bezeichnet der
Sprach^ebraaeh die aas der politischen
and wirthschaftlichen Entwicklung her-
Torffegangenen. nach Rang und Berof ire-
schledenen Abtheilungen u. Schichten der
bürgerlichen Gesellschaft. Die Schützen-
Corps sind nicht als solche anzusehen
(99. III. 89/1967 C. VU 946).
98«. S. auch N. 80-88, dann oben
§ 499 1 >.
99. Wenn auch der § 496 in dem
S499 nicht bezogen ist. so schliesst er
och die Besehimpfung eines Verstorbenen
nicht aus (1. IX. 69 A. 1999). S. § 495«
80. Die Verfolgung der Uebertretunge»
det 9 496 von amttwegen itt Oberhaupt
auagetchlotten ; die Privatanklage wegen
einer wider tämratlichef Beamten mer
Behörde gerichteten Beleidigonc zu (er^
heben, steht jedem einzelnen Mitglieie
dieser Beruficiasse zu (18. I. 84/610).
81. Auf Grund einer von dem Bfirger-
meister wegen einer gegen ihn begangenen
Beleidigung erhobenen Privatankfage kann
nicht verurtheilung wegen Beleidigung
der Gemeinde erfolgen (15. V. 84/68$.
89. Die im 1 Abs. det Art. V des
Ges. T 17. XII. 68 (2) bezeichneten De-
licte können nicht den Gegenstand «ner
Privatanklage bilden ; die Erhebung der
öffentlichen Anklage kommt sohin zu-
nächst der Staatsanwaltschaft zu, kann
aber auch statt dieser nach Massgabe der
StPO. von den Privatbetheiligten fiber^
noromen werden (19. VI. 86,'94S).
88. Die in der k. Vdg. v. 97. X. 68
(R 998) normierte Befugnis der Militär-
commandanten wegen Verfolgung der
Givilpersonen, von denen Soldaten, vom
Feldwebel oder Wachtmeisters abwärts,
beleidigten wurden, von amts wegen ein-
zuschreiten, besteht ungeachtet der Wirk-
samkeit der neuen StPO. fort und findet
auch auf die dem Verbände der Gendar-
merie angehörigen Personen obiger Kate-
gorie Anwendung (PItn. 99. V. 90/1849).
84. Der Wahrheitsbeweis ist bei Be-
schimpfung ausgesehlotsen (1. VII. 68
A. 891).
85. j,Bei Ehrenbeleidigungen itt die
Gegenseitigkeit derselben nicht als eine
Erlöschuogsart der Strafbarkeii anerkannt
(18. X. 68, 4. IX. 65, A. 869. 696). Vgl.
N. 9, dann § 9^»o.
86. Im Mindestmasse der Strafdaner
stimmen beide Straisätze des § 496 über-
ein; nur durch Grad und Höchttmass
des Arrestes unterscheidet sich der höhere
Strafsatz vom geringeren (99. III. 89/1967
G. VU 946).
87. Die Strasse kann als Ort. der be-
sondere Anständigkeit vorschreibt, nicht
angesehen werden. Es itt daher blos des-
halb, weil die Beschimpfung auf ofRoner
Digitized by LziOOQlC
Xn. HAÜPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. SICHERH. D. EHRE. 427
Vorwürfe wegen einer «nigettandenen oder erlaseenen Strafe.
497 (242). Wer Jemanden wegen einer ausgestan-
denen oder auch durch Nachsicht erlassenen Strafe, oder
demjenigen, der nach einer strafgerichtlichen Untersuchung
nicht schuldig gesprochen worden ist, so lange er sich
rechtschaffen beträgt, in der Absicht, ihn zu schmähen,
einen Vorwurf macht, ist für diese üebertretung, wenn
es der Geschmähte verlangt, mit Arrest von einem Tage
bis zu einer Woche zu bestrafen.
AnfdeekQng der Geheimnieae der Kranken von Seite der Heil-, Wandärzte n. dgl.
498 (243). Ein Heil- oder Wundarzt, Geburtshelfer
oder eine Wehmutter, welche die Geheimnisse der ihrer
Pflege anvertrauten Person Jemand Anderem, als der
ämtlich anfragenden Behörde entdecken, sollen für diese
Üebertretung das erste Mal mit üntersagung der Praxis
auf drei Monate, das zweite Mal auf ein Jahr, das dritte
Mal füi immer bestraft werden.
Bestrafonf eben dieser Uel>ertretang bei Apothekern.
499 (244). Wenn ein Apotheker die ihm mittelst
der einkommenden Recepte bekannt werdenden Geheim-
nisse eines Kranken anderen Personen, als der ämtlich
anfragenden Behörde mittheilt, begeht er eine üebertretung,
und soll, wenn er der Eigenthümer oder Provisor ist^
für jeden Fall mit fünf bis fünfzig Gulden, der Gehilfe
aber mit Arrest von einem bis zu vierzehn Tagen, der
nach umständen zu verschärfen ist, bestraft werden.
Strasse geschah, der höhere Strafsatz
nicht anwendbar (Plen. 6. XU. 99/8416).
487. 1. (a) «Bei der Üebertretung
des § 497 wird die im § 490 fttr einige
Fälle normirte Straflosickeit dnrch den
Beweis der Wahrheit nicht begründet."
— (b) Es gehört nicht zn den gesetz-
liehen Kriterien dieser Üebertretung. „dass
der Vorwurf Öffentlich oder vor mehreren
Leuten geschehen" (11. I. 54 A. 419).
8. Die einem Dritten wenn aucb
öffentlich gemachte wahre Mittheilnng,
dass ein Anderer wegen eines Verbrechen»
in Untersuchungshaft gewesen sei, be-
gründet an sieh noch keine Uebertretoncr
(1. Vn. 68 A. 1088).
8. Ebensowenig die briefliehe Mit^^
theilung an einen Dritten, dass ein An»
derer bestraft worden sei (1. UI. 71 A.
1857).
4. S. oben § 495^
Digitized by LziOOQlC
428
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 600-508. - (»).
XIII. Haupt8tack.
Von Vergehen und Uebertretungen gegen die
öffentliche Sittlichkeit.
Vergehen nnd Uebertretangen gegen die öffentliche Sittllclikeit.
500 (245). Die Sorgfalt der Gesetzgebung schränkt
nach ihrer Absicht den Begriflf einer Verletzung der
Oflfentlichen Sittlichkeit nicht bloss auf diejenigen Hand-
lungen ein, welche an sich Abscheu und öffentliches
Aergerniss zu erregen fähig sind; sie zieht darunter auch
Handlungen, die nach ihrer Eigenschaft zur Verbreitung
^es Sittenverderbnisses beitragen, wie auch solche, womit
Unordnungen und Ausschweifungen als gewöhnliche Folgen
verbundei^ sind.
Nach dieser Bestimmung sind als Vergehen oder
Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit in den
hier ausgedrükten Fällen zu bestrafen: a) Unzucht; b)
gröbliche und öffentliches Aergerniss verursachende Ver-
letzung der Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit ; c) Betteln;
d) verbotene Spiele ; e) Trunkenheit ; f) andere grössere
Unsittlichkeiten.
Unzacht zwischen Verwandten oder Verschwfigerten.
501 (246). Unzucht zwischen voll- und halbbürtigen
Geschwistern, mit den Ehegenossen der Eltern, der Kinder
oder Geschwister ist als Uebertretung mit ein- bis drei-
monatlichem Arreste, der nach Umständen verschärft
werden soll, zu bestrafen.
500. »Der § 600 ist nur eine Ein-
leitung zu den nachfolgenden Strafge-
setzen; es geht daher nicht an, irgend
«ine unsittliche Handlang, die sich unter
^ie folgenden Paragraphe nicht einreihen
lässt, aus dem § 500 als Uebertretung zu
«rkl&ren'' (8. U. 54 A. 488).
501. 1. Die im § 501 bezeichnete
Uebertretung der Unzucht zwischen Ver-
4Bchwftgerten ist auch dann vorhuiden,
wenn cueEhe, durch welche das Schw&ger-
«chaftsrerhältnis begrttndet wurde, zur
Zeit der verübten Unzucht durch den
Tod eines Ehegenossen bereits an^eltfst
-war (5. Vn. 54, 5. X. 58 ttr. JB. 3 A.
£i6. 887).
8. Nicht blos jene, welche mit den
Ehegenossen der Eitern, der Kinder oder
der Geschwister Unzucht treiben, sondern
auch die Ehegenossen selbst machen sicbf
der Uebertretung des § 601 schuldig (8.
VUI. 64, 6. V. 57 A. 562. 809).
8. Auch die Unzucht zwischen un-
ehelichen Geschwistern fällt unter diese
Strafbestimmüng (9. IV. 60 A. 978).
4. Die hier gegebene Personenauf-
zäfalung drückt das für den Delictsthat-
bestand zwischen den Betheiligten Tor-
ausgesetzte Verwandtschaits- oder Sehwi-
gerschaftsverhältnis aus; nu/ aus einem
redactionellen Grunde ist hier auch das
Wort „mit" gebraucht (Plen. 95. 1. 98/2196).
5. S. oben § 85«.
Digitized by LziOOQlC
XIII. I^UPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. ÖFFENTLv SITTUCHK. 429
Diejenigen, die durch die Untersuchung als "die
Verführer erkannt werden, sind zum strengen Arreste
von einem bis zu drei Monaten zu verurtheilen. Nach
vollendeter Strafzeit ist von Amtswegen Vorsorge zu
treffen, dass die Gemeinschaft zwischen den Schuldigen
durch ihre Absonderung aufgehoben werde.
Ehebruch. — Strafe.
502 (247). Eine verheirathete Person, die einen
Ehebruch begeht, wie auch eine unverheirathete, mit
welcher ein Ehebruch begangen wird, ist einer Ueber-
tretung schuldig, und mit Arrest von einem bis zu sechs
Monaten, die Frau aber alsdann strenger zu bestrafen,
wenn durch den begangenen Ehebruch über die Recht-
mässigkeit der nachfolgenden Geburt ein Zweifel ent-
stehen kann.
Wann eine Untersnchong gegen Ehebrach Platz greift.
503 (248). Der Ehebruch kann jedoch, den Fall
des folgenden § 510 ausgenommen, nie von Amtswegen,
sondern nur auf Verlangen des beleidigten Theiles in
Untersuchung gezogen und bestraft werden. Selbst dieser
ist zu einer solchen Forderung ferner nicht berechtiget,
wenn er die ihm bekannt gewordene Beleidigung aus-
drücklich verziehen, oder von der Zeit an, da ihm solche
bekannt geworden, durch sechs Wochen darüber nicht
Klage geführt hat. Auch die bereits erkannte Strafe
erlischt, sobald der beleidigte Theil sich erklärt, mit
dem Schuldigen wieder leben zu wollen. Doch hebt
eine solche Erklärung die schon erkannte Strafe in
Ansehung der Mitschuldigen nicht auf.
502. S. § 516» nnd 526».
503. 1. Die bei der politischen Be>
hörde erhobene Ehebmchsklage genügt
zur Unterbrechnng der Verj&hmng (28.
1. 5S A. 865}.
8. Das im § 608 geforderte Verlan-
gen des beleidigten Theils liegt nicht
Tor, wenn der Ehegatte nur anzeigt, dass
jemand seine Gattin genotiizüchtigt habe,
und die Bestrafting des Thäters nnr
wegen dieses Verbrechens beantragt (7.
n. 77/188).
8. Die Erlöschongsart durch Verjäh-
rung besteht ganz unabhängig von der
fttr die Klagführung bestimmten Fris
und ist von der Kenntnis des Beleidigten
nicht bedingt (17. V. 54 A. 489). S. § 6811'».
4. Das Gesetz kennt neben der aus-
drücklichen noch eine gesetzlich ver-
muthete stillschweigende Verzeihung,
die sich auf die Unterlassung der straf-
geriehtlichen Verfolgung während einer
bestimmten Frist gründet. Zum Begriff
der Verzeihung, d. h. der vom Beleidigten
dem Beleidiger gewährten Nachsicht straf-
baren Verschuldens gehört aber noth-
wendig, dass diese Nachsicht einer be-
stimmten, dem Beleidigten bekannten
Digitized by LziOOQlC
430
ALLO. STRAFGESETZ. II. TUEIL. g§ 504-608. — (56).
— (84) ErtaM dM JostizmuiisteriiiiDs 5. Sept. 1859 (R 168).
In Folge a. h. Entschl. vom 80. August 1859 wird der § 50?
des allg. StG. vom 27. Mai 1852 dahin erläutert, dass es auch in
den Fällen des Ehebruches, sobald der beleidigte Ehetheil als Privat-
ankläger auftritt, der Wahl desselben frei stehe, ob er die Anklage
liegen den Haupt- und Mitschuldigen zugleich, oder nur gegen Einen
derselben allein erheben, und im Laufe der Untersuchung seine
Rechte gegen beide verfolgen, oder rücksichtlich Eines derselben
von der Anklage zurücktreten und das Verfahren nur gegen den.
Anderen fortseien wolle.
fintehrang einer minderjährigen Anverwandten durch einen Haasgenossen. — Strafe.
504 (249). Ein Hausgenosse, der eine minderjährige
Tochter oder eine zur Haushaltung gehörige minder-
jährige Anverwandte des Hausvaters oder der Hausfirau
entert, soll für diese Uebertretung nach unterschied
seines Verhältnisses zu der Familie mit strengem Arreste
von einem bis zu drei Monaten bestraft werden.
Vnzacht einer dienender Franensperson mit einem mindeiiährigen, im Hanse
ld)enden Sohne oder AnTerwandten. — Strafe.
605 (250). Gleiche Bestrafung ist zu verhängen
:gegen eine in einer Familie dienende Frauensperson, die
einen minderjährigen Sohn oder einen im Hause lebenden
minderjährigen Anverwandten zur Unzucht verleitet.
Die Untersuchung und Bestrafung dieser beiden
üebertretungen findet aber nur auf Verlangen der Eltern,
Anverwandten oder der Vormundschaft statt.
Entehrung unter der Zusage der Ehe.
506 (251). Die Verführung und Entehrung einw
Person unter der nicht erfüllten Zusage der Ehe soll
Person gewährt werde; es kann daher
Ton einer Verseihung keine Rede sein,
Krenn der Beleidigte nicht weiss, wer ihn
beleidigt habe. Der legislatorische 6e-
■danke des 9 MO (508) ist demnach, dass
•die Frist zur KlagefOhrung von dem Zeit-
punkte an zu rechnen ist, in dem der
Verletzte von Tliat und Thftter Kenntnis
•eriangte (Plaa. 16. V. 94/1841). S. § 680**.
606. 1. Der Kern des Delictsthat-
beetands ist nicht die Thatsaehe der
Veifthruaff und Entehrung unter der Zu-
sage der Ehe, sondern er liegt darin, dass
«in zum Zwecke der Verrahrung und
Entehrung gegebenes Eheversprechen
«rundloser Weise nicht eingehalten wird.
Die Einhaltung eines unter solchen Um-
stiinden gegebenen EheTersprechens ist
eine unter Strafsanotion gestellte Pflicht,
der sich der VerfOhrer nur bei einem be-
grflndeten Hindemisse entziehen kann.
Zum Thatbestand kann nicht mehr ce-
fordert werden, als dass die Ehe in der
Absicht auf verftthmng und Entehrung
mit Erfolg zugesagt und die Zusage spiter
ohne Grund nicht gehalten wurde. Ob
der Vorsatz, die Zusage nicht zu halten,
▼on Anfang an bestand oder ob die Sin-
nesftnderung erst spftter eintrat, ist gleieh-
giltig (PIM. 8. X. 99/8898).
9. In dem Thatbestande .... dass
der A die B (ein Midchen Ton guten
Digitized by LziOOQIC
Xni. HAUPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. ÖFFENTL. SITTUCHK. 431
als Uebertretüng mit strengem Arreste von einem bis
zu drei Monaten bestraft werden. Ausserdem bleibt der
Entehrten das Recht auf Entschädigung vorbehalten.
Eing^hang einer gesetzwidrigen Ehe ohne Dispensation. — Strafe.
507 (252). Wer sich mit Verschweigung eines ihm
bekannten gesetzlichen Ehehindernisses trauen lässt, ohne
vorher die ordentliche Dispensation erhalten zu haben;
oder wer sich in ein fremdes Land begibt, um daselbst
eine Ehe zu schliessen, die nach den Landesgesetzen
nicht stattfinden konnte, ist einer Uebertretüng schuldig,
und mit strengem Arreste von drei bis zu sechs Monaten,
der Verführende aber stets strenger zu bestrafen.
Der Arrest soll noch verschärft werden, wenn einem
Theile das Hinderniss verheimlicht, und er solchergestalt
schuldlos zu einer nichtigen Ehe verleitet worden.
strafe der Eltern, die Kinder xn, nach den Gesetzen, nichtigen Ehen xwingen.
508 (253). Eben diese Strafe ist gegen die Ueber-
tretüng der Eltern zu verhängen, die durch Missbrauch
ihrer elterlichen Gewalt ihre Kinder zu einer Ehe zwingen
sollten, welche nach den Gesetzen nichtig ist.
Sitten} zur Gattin begehrte and ihr eine
Schrift vorzeigte, womit er ihr eine
Snmme .... rar den Fall Tersieherte,
wenn er vor der Erfttllong des Öiever-
Sprechens sterben würde, dass er sie
dieses Docament zu unterschreiben ver-
anlasste and mit allem Bestreben darauf
drang, si« fleiseblieh zn sebraaehen . . .
erhaiteB die Begriffe von yerfBhroBg and
Entehrang ihren vollkommensten Aas*
drnek (6. VU. U A. 528). Vgl. BGb.
1818«-».
8. Liegt die Verffihrang and Ent-
ehning anter Zosage der Ehe vor, so
Angt die Perfeetioa dcfs Thatbestands
der Uebertretang des fi 506 lediglieh
von einer Unterlassang ab, a. zw. von
der grondlosra Niehterraihing der Pflicht,
das gegebene Eheversnrechen einzahalten.
Die Frage der Verj&hrang dieser Ueber-
tretang ist also nach jenen Grandsfttzen
sa ISeen, welche für das (sog. reine)
Unt«r!a88ang8delict massgebend sind ;
es kann daher die Verjfthrang sa laafen
so lange nicht bednoen, so lange die
retslfebbe Vetpfliehtong snr Handlang,
i. snr Erfailang des Eheversprechens
besteht and so lange der VerfBhrer die
Möglichkeit hat, dieses sein Versprechen
za erfüllen. Dagegen beginnt die Ver-
jihrang von dem Zeitpankte ab sa
laafen, in dem die erwähnte Pflicht
des VerfUhrers erlischt (wie z. B. dorch
den Tod der Verfdhrten), oder in dem
es ihm anmOglieh wird, sein Versprechen
za erfflUen (Plan. 4. VI. 91/1457 C. IX
887).
4. Zor Verartheilang wegen der
Uebertretang des § 506 genflgt nicht die
Feststellang, dass der Angekl. eine Fraa*
ensperson anter Zasage der Ehe ver^
fahrt and entehrt habe; es mass aach
noch festgestellt sein, dass er sich
weigere, das gegebene Eheverspreehea
za erffdllen (PIm. 18. IV. 98/1641 G.
XI 488).
6. Weigert sich die verführte Fraa-
ensperson, den VerfOhrer sa ehelichen,
so kann dies, wenn dieser zar Ehe be-
reit ist, die Strafbarkeit der Verflihrang
beheben (PIm. 19. VL 94/1785).
(K)7. 1. Die Bincehang einer Ehe
im Aaslande ohne den erforderlichen
Eheconsens begrOndet für sich allein
nicht die Uebertretang des § 507 (4. XI.,
88. Xn. 58 A. 906. 887).
Digitized by LziOOQlC
432
ALLG. STRAFGESETZ. IL THEJL. ^ 509-616. - (»).
609—611 (254— 256) sind durch § 9 des Gesetzes
vom 24. Mai 1885 (Ä 89) ausser Kraft gesetzt.
Kappelei.
612 (257). Der Uebertretung der Kuppelei machen
sich schuldig diejenigen:
a) welche Schanddirnen zur Betreibung ihres uner-
laubten Gewerbes bei sich einen ordentlichen Aufenthalt
oder sonst ünterschleif geben;
b) welche vom Zuführen solcher Personen ein
Gesch&ft machen;
c) welche sonst sich zu Unterhändlern in unerlaubten
Verständnissen dieser Art gebrauchen lassen.
strafe.
613 (258). Die Strafe dieser Uebertretung ist strenger
Arrest von drei bis zu sechs Monaten; sie ist aber zu
verschärfen, wenn die Schuldigen das Gewerbe bereits
durch längere Zeit fortgesetzt haben.
strafe auf wiederholte Uebertretung.
614 (259). Eine wegen Kuppelei schon bestrafte
Person ist bei abermaliger ßetretung nach voUstreckter
Strafe aus dem bisherigen Aufenthaltsorte, und wenn
sie eine Fremde ist, aus sämmtlichen Kronländern des
Reiches abzuschaffen.
9. Der § 607 «geht offenbar von der
Voranssetzoni; aus, dass beide oder doch
wenigstens ein Ehegatte aach nach Ab-
schloss der Ehe die Eigenschaft eines
Inländers beibehalten habe*', und findet
daher keine Anwendung, wenn der
Bräutigam die fremde Staatsbttrgerschaft
erlangt hat (10. VIU. 64 A. 1066).
512. 1. Darin, dass Schanddimen
zur Betreibung ihres unerlaubten 6e«
werbes Unterschleif gegeben wird, sind
alle gesetzlichen Merkmale dieser Ueber-
tretung erschöpft; Gewerbsmässigkeit
oder gewinnsttchtige Absicht ist hiezu
nicht erforderlich (88. IV., 88. VI. 68,
8. II. 54 A. 896. 818. 438}.
8. „Es ffenügt zum Thatbestande der
Kuppelei, dass man Schanddirnen ,bei
sich* d. i. .in seiner Wohnung', zur Be-
treibung ihres unerlaubten Gewerbes
aufgenommen habe. Es ist nicht thun-
lieh, den . . . ,ordentlichen Aufenthalt'
oder ,Unter8chleif auf den von dem
Aufenthalts- oder Unterschleifgeber pei^
sönlieh benfltften Wohnungsraum be-
schränken zu wollen" (16. VI. 68 A. 816).
8. Auch die Anwerbung von Freu-
denmädchen fttr ein in einer anderen
Stadt polizeilich geduldetes Haus ist
Kuppelei (6. IV. 71 A. 1864).
4. Dem Hausmeister, der den Be-
suchern der im Hanse wohnenden Schaod-
dirne fegen Leistung eines Hansthor-
sperrgeldes den Eintritt gestattet, fällt
keine Kuppelei zur Lasi (8. HI. 69 A.
1870).
514. («) Das Recht der an88ero^
deutlichen Stra&nilderung erstreckt sieh
nicht auf die im Gesetze absolut ange-
drohte Abschafitüng ans einem beatimin-
ten Orte. — (6) Der Umstand, dass an
dem Orte, aus welchem die Abschaffting
zu erfolgen hat, der anderswo heinat-
berechtigte Ehegi^tte des Abzuschaffenden
Digitized by LziOOQIC
Xm. HAUPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. ÖFFFNTL. SITTLICHK. 433
Unterschleif znr Unzacht von Seite der Gast- oder Schankwirthe und ihrer Dieostleute.
— Strafe.
515 (260). Wenn Gast- oder Schankwirthe, ausser
den im § 512 bezeichneten Fällen der üebertretung der
Kuppelei zur Unzucht Gelegenheit verschaffen, sind sie
einer üebertretung schuldig, und das erste Mal mit einer
Geldstrafe von fünf und zwanzig bis zweihundert Gulden
zu belegen. Bei weiterer Fortsetzung des Unterschleifes
werden sie von dem Gast- oder Schankgewerbe abge-
schafft, und zu einem solchen Gewerbe für die Zukunft
unfähig erklärt. Machen sich Dienstleute ohne Wissen
des Gast- oder Schankwirthes dieser Üebertretung schuldig,
so sind dieselben mit Arrest von acht Tagen bis zu
drei Monaten zu bestrafen.
Gröbliche and öffentliches Aergerniss verarsachende Verletzung der Sittlichkeit
oder Schamhaftigkeit.
516. Wer durch bildliche Darstellungen oder durch
unzüchtige Handlungen die Sittlichkeit oder Schamhaftig-
keit gröblich und auf eine öffentliches Aergerniss erregende
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
ist kein Hinderniss der Abschaffung
(Plen. 6. XI. 79/209).
515. 1. Wenn der Gastwirth seinem
Stubenmädchen auftrug, Männer, welche
mit Weibspersonen in sein Gasthaus
kommen und separate Zimmer begehren,
nicht abzuweisen, und sie dann derlei
Zimmer an solche Personen vermiethet
und Schanddimen Unterschleif gab, so
fällt dem Gastwirth die Üebertretung des
§ 615 zur Last (21. XI. 51 A. 612).
2. Nach dem ausdrücklichen Wort-
laute dieser Gesetzstelle ist im Falle der
Fortsetzung des Unterschleifs ausschliess-
lich auf Abschaffung vom Gewerbe und
fernere Unfähigkeit zu demselben zu er-
kennen, keineswegs aber mit dieser Strafe
eine Geldbusse zu verbinden (80. 1. 90/1828
G. VIII. 118).
516. 1. Die Verleitung eines Un-
mündigen zur Beihilfe bei der Selbst-
befieckung fällt unter § 616 (8. IL 58,
8. III. 64 A. 842 1052).
2. Die wechselseitig (durch g^en-
seitige Reibung) beförderte Selbstbe-
fleekung zwischen Mannspersonen fällt
nicht unter § 129, sondern, „da es sich
nicht leugnen lässt, dass hiedurch die
Sittlichkeit und Schamhaftigkeit in hohem
Grade verletzt und durch das Bekannt-
Geller, österr. Gesetze. 1. Abtb. T. Bd.
werden ein öffentliches Aergerniss herbei-
geführt werden musste", unter § 616
(26. IL 68 A. 1215).
8. Das jahrelange unverhohlene Con-
cubinat eines verehelichten Wirths mit
seiner Kellnerin, welche von ihm bereits
fünf in seinem Hause befindliche Kinder
gebar und mit dem sechsten schwanger
^ing, ist als bei der sittlichen Bevölkerung
im Orte Aergerniss erregend nach § 616
zu ahnden (17. V. 54 A. 492).
4. Die Darstellung des nackten
menschlichen Körpers verletzt an sich
noch nicht die Schamhaftigkeit, wohl
aber die Darstellung und Enthüllung einer
bekannten Persönlichkeit (der tanzenden
Pepita), welche „keineswegs die künstle-
rische Vorführung der Schönheit, sondern
die Reizung der gemeinen Sinnlichkeit
bezweckt". Die Verfertigung wie die
Feilbietung solcher obscöner Bilder fallen
daher unter § 516 (7. IX. 58 A. 878).
5. Ebenso das blosse Coloriren un-
züchtiger Bilder auf Bestellung eines
Andern. Hierin liegt die Mitschuld am
Versuche des Vergehens (5. V. 67 A. 805).
6. Schon die Ausstellung obscöner
Bilder in dem Schaufenster begründet die
Üebertretung, „unabhängig davon, ob ein
Beschauer sich daran ergötzt oder geärgert
hat" (11. IX. 69 A. 967).
Digitized
byGoogfe
434
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 517-522. ^ (60).
Art verletzt, macht sich einer Uebertretung schuldig, und
soll zu strengem Arreste von acht Tagen bis zu sechs
Monaten verurtheilt werden. Wurde aber eine solche Ver-
letzung durch Druckschriften begangen, so ist sie als ein
Vergehen mit strengem Arrreste von sechs Monaten bis
zu einem Jahre zu ahnden.
517—521 (261—265) sind durch § 9 des Gesetzes
vom 24, Mai 1885 (R 89) ausser Kraft gesetzt.
Verbotene Spiele. — Strafe.
522 (266). Das Spiel aller Hazard- oder reinen
Glücksspiele, so wie aller derjenigen Spiele, welche durch
besondere Vorschriften namentlich verboten sind, unter-
wirft sowohl alle Spielenden, als Denjenigen, der in seiner
7. Zu den in diesem Paragraphe
erwähnten bildlichen Darstellungen ge-
hören auch photographische Naturauf-
nahmen. Von einem bestimmten Höhen-
grade geistigen Gehalts hat der Gesetz-
geber die Begriffsbestimmung „literarisch"
und „artistisch" (von Erzeugnissen der
Literatur und Kunst) nicht abhängig er-
klärt, und nach der Natur der Sache
nicht «rklären können. Auf den inneren
Werth des Geistesproducts kommt es da-
her nicht an. Es genügt, dass ein Ge-
danke verständlich zum Ausdrucke ge-
bracht werde (14. XI. 85/845 C. V 96).
8. Auch der öffentliche Vortrag eines
obscönen Liedes fällt unter g 516. Der
Ausdruck „Handlungen" umfasst auch
mündliche Aeusserungen) 14. IV. 69 A. 1280;
11. XII. 86/1007 C. VI 26; 21 1.98/2174).
9. Die , wenn auch den Anstand
gröblich verletzende Zuweadune des ent-
blössten Hintertbeils lässt die Merkmale
der im § 616 normirten Uebertretung
keineswegs wahrnehmen, weil eine solche
Handlung den geschlechtlichen Anstand
nicht verletzt, somit als unzüchtig im
Sinne des Ges., ohne dem Sprachgeiste
Zwang anzutfaun, nicht gelten kann
(24. V. 86/924 C. V 364).
10. Das Gesetz fordert nicht, dass
die daselbst verpönte Handlung öffentlich
oder vor mehreren Leuten unternommen
wurde, was wohl auch der Natur einer
solchen Handlung nach nicht zu geschehen
pflegt, sondern lediglich, dass durch eine
solche Handlung die Sittlichkeit und
Schamhaftigkeit auf eine öffentliches
AergernisB erregende Art verletzt wurde ;
es genügt daher zum Thatbestande des
g 516, wenn das Aergerniss durch nach-
trägliches, sei es auch von der verletzten
Person selbst veranlasstes Bekanntwerden
des Vorfalls erregt wurde (13. UI. 86/896).
11. Für den Thatbestand der nach
§ 516 strafbaren Verletzung der Sittlich-
keit ist es nicht erforderlich, dass die
Unsittlichkeit auch tbatsächlich öffent-
liches Aergerniss hervorgerufen habe
(9. VII. 91/1470 C. X 27).
18. Nicht jede, den sittlichen An-
stand verletzende Handlung ist zugleich
unzüchtig im Sinne der Vorschrilt des
§ 516. Mit dem Worte anzüchtig wird
die geschlechtliche Beziehung der Hand-
lung betont. Als unzüchtig erscheint nur
jene Handlung, welche erregtem Ge-
schlechtstriebe entsprungen, oder zu
dessen Erregung (nicht nothwendig zu
dessen Befriedigung) bestimmt, den sitt*
liehen Anstand in geschlechtlicher Be-
ziehung gröblich verletzt. Fehlt es der
Handlang an der geschlechtlichen Bezie-
hung, so kann sie trotz der Unvereinbar-
keit mit den Anforderungen des sittlichen
Anstands nicht als unzüchtig bezeichnet
werden. Die öffentliche Entblössung des
Geschlechstheils zur Verrichtung der Noth-
durft fönt daher nicht unter § 516 (Plen.
15. X. 91/1490 C. X 60).
13. S. § 9379-« § 491«* a. die Not.
zu g 128.
522. 1. Für diese Uebertretung bildet
der Verfall des zum verbotenen Spiele
verwendeten Geldes keine gesetzlich zu-
lässige Strafverschärf ung (Plen. 21. X.
86/978 C. V 482).
la. Entscheidet bei normaler Ge-
schicklichkeit der Spieler in erster Linie
der Zufall über den Erfolg des Spiels, so
wird dessen Charakter als Hazardspiel
Digitized by LziOOQlC
XIU. HAUPTST. VERG. U. ÜBERTR. GEG. D. ÖFFENTL. SITTLICHK. 435
Wohnung spielen lässt, für jeden Fall dieser Uebertretung
der Strafe von zehn bis neunhundert Gulden, wovon das
eingebrachte Drittheil dem Anzeiger zufällt, und wäre er
selbst im Falle der Strafe, auch diese ganz nachgesehen wird.
Ausländer, welche wegen dieser Uebertretung in
Strafe verfallen, sind aus dem Reiche abzuschaffen.
(60) Hofkanzitideoret 16. Oct. 1840 (PGS. Bd. 68, Nr. 104; JGS. 469).
Se. Majestät haben mit a. h. Gabinetschreiben v. 12. Oct. 1840
zu befehlen geruht, dass das Verbot der Glücksspiele neuerlich
allgemein bekannt zu machen sei. Als Glücksspiele sind bisher
namentlich untersagt worden: Pharao, Bassette, Würfeln, Passadieci,
Lansquenet, Quinze (Quindici), Trenta, Quaranta, Rauschen, Färbein,
Straschak, Sincere, Breneten, Molina, Walacho, Maccao, Halbzwölf
(Mezzo duodici, undici e mezzo), Vingt-un, Biribis (Wirbisch), Oca
(Gespenst), Häufeln, das Zupferlspiel (Trommelmadame), Rouge et
noir, das Hanserlspiel auf Kegelbahnen, das Krügel- und das Hirschel-
spiel, das Schiffziehen, das Billardkegelspiel, wo der Lauf der
Kugel durch eine Feder oder Maschine bewirkt wird, Zwicken oder
Labet, Riemstechen oder Zapparln; endlich in öffentlichen Schank-
und Kaffeehäusern das Lotto, Lotto-dauphin und Tarteln. Ausser
allen vorgenannten sind überhaupt alle dergleichen Spiele verboten,
bei welchen Gewinn und Verlust nicht sowohl von der Geschick-
lichkeit der Spieler, als von dem Zufalle abhängt.
in einem concreten Falle dadurch nicht
ausgeschlossen, dass sich der Spieler eine
nur durch lange fortgesetzte Uebung er-
reichbare abnorme Geschicklichkeit ange-
eignet hat (Plan. 28. VIU. 00/2501).
2. Die Hazardspiele , zu denen auch
das Vingt-nn gehört, sind auch dann
verboten, wenn das Spielen nicht aas
Gewinnsucht, sondern zur Unterhaltung
geschieht (22. IV. 51 A. 19).
2 a. Das sogenannte Stosspudelspiel
ist nur dann unter die Hazardspiele ein-
zureihen, wenn es aus Gewinnsucht,
um unverhältnissmässig hohe Einsätze,
von bekannten Professionsspielern oder
sonst »nter Verhältnissen gespielt wird,
die die Leidenschaft der Mitspieler ent-
fsichen und deren Wagemuth herausfordern
(Plen. 28. Vm. 00/2501).
2 b, Auch bei der Beurtheilung des
„Kopf- und Adler"-Spiels sind die kon-
kreten Umstände In der Richtung zu
würdigen, dass § 522 nicht ein harmloses
Unterhaltungsspiel, sondern nur das ge-
winnsttchtige, wirthschaftlich und sitt-
lich verderbliche Glücks- oder Hazard-
spiel bedroht (Plen. 9. I. 00/2424).
3. Zu den Hazardspielen gehörtjauch
das Spiel der drei Karten (U. X. 52 A.
196).
3 a. Ebenso das Pokerspiel (Plen.
29. XI. 98/2264).
4. Eine Unterscheidung zwischen
hohem und niederem Einsätze findet bei
den Harzardspielen nicht statt (23. 1. 52,
20. U. 55 A. 106. 640).
5. Ebensowenig ob in einem öfifent-
lichen Locale oder in einem Privathause
gespielt wird (11. IV. 55 A. 650).
6. Das Zwickspiel um NOsse im
Gasthause an einem Festtage ist keine
Uebertretung (19. VU. 54 A. 589).
7. Die Betheiligung an Winkellotte-
rien ist, ungeachtet der gleichzeitigen
Behandlung derselben als Gefallsüber-
tretung nach § 522 StG. strafbar (Plen.
17. IV. 90/1344 C. VIII 281).
8. S. § 249 1-3.
(60) 1. Das mittels eines Würfel-
spielautomaten unter dem Namen
„Monaco" betriebene Spiel fällt unter
den Anwendungsbereich dieses Hfkzd.
(JMV. 6. IV. 96 VB. 12).
Digitized by LziOÖQIC
436
ALLG. STRAFGESETZ. H. THEIL. § 588. - (Sl-ft
(Bl) VtroriRMni des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit den
Ministerien der Jnstiz ... 87. Sept. 1854 (R 845) ffir Ungarn nnd dessen
Nebeniftnder nnd das Grossherzogtluim Krakau.
Als yerbotene Spiele werden mit Hinsicht auf das zuf. a. h.
Entschl. V. 12. Oct 1840 erlassene Hfkzd. v. 16* Oct. 1840 (60)
folgende erklärt: (wie in 60 bis Lotto-dauphin, dann) das lotto-
ähnliche Tarteln, auch Vogelspiel genannt, und das Würfelspiel,
Tarteln, auch Judentartel oder Kleintartel genannt.
(62) VeroNRMRf des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerinm
der Justiz . , . 87. Juni 1857 (R 188).
Das beim Ausspielen von Verkaufsgegenständen in Gasthäusern
und an anderen öffentlichen Orten häufig vorkommende Grad oder
Ungrad und das Hoch- und Unterspiel werden als solche verbotene
Spiele erklärt, welche in Folge des Hfkzd. v. 16. Oct. 1840 Z.
32041 (60) und der für die Königreiche Ungarn .... dann das
Grossherzegthum Krakau wirksamen Verordnung vom 27. Sept
1854 (61) nach dem allg. StG., § 522 zu bestrafen sind.
Trunkenheit — Strafe.
523 (267). Trunkenheit ist an demjenigen als üeber-
tretung zu bestrafen, der in der Berauschung eine Hand-
lung ausgeübt hat, die ihm ausser diesem Zustande als
Verbrechen zugerechnet würde (§ 236). Die Strafe ist
Arrest von einem bis zn drei Monaten. War dem Trun-
8. lieber verbotene Spiele siehe
Geller Oesterr. Verwaltungsges. II
773 fg.
523. 1. Diese Strafbestimmung ist
auch auf den in voller Berauschung be-
gangenen Versuch einer schweren Kör-
perverletzung anwendbar (8. I. 65 A.
1080).
2. Zur Bestrafung wegen dieser
Uebertretung genügt es, wenn die Ge-
schwornen die auf ein Verbrechen ge-
richtete Hauptfrage und eine den Zu-
stand der Volltrunkenheit des Ange-
klagten betrefifende Zusatzfrage bejaht
haben; es bedarf dann weder einer be-
sonderen Anklage wegen dieses Delicts,
noch einer darauf gerichteten Schuld-
frage (15. III. 80/848}.
8. „Nicht die Trunkenheit an sich,
sondern die schuldbare Herbeiführung
dieses Zustands ist als Uebertretung des
§ 528 mit Strafe bedroht ; die Existenz
einer verschuldeten oder fahrlässigen
Trunkenheit hängt jedoch durchaus nicht
davon ab, ob jemand selbst durch den
Genuss von geistigen Getränken sich
berauscht habe oder durch einen Dritten
in diesen Zustand versetzt worden sei;
die Voraussetzung der Culpa überhaupt
muss auch hier eintreffen, d. i. der
Thäter muss die Möglichkeit einer Be-
rauschung vorausgesehen haben, und
wo diese Voraussetzung abgeht, kaiin
auch von einem Verschulden nicht die
Rede sein" (18. Ol. 88/586).
4. Das Gresetz bestraft im § 528
nicht die Trunkenheit als solche, d. h.
den Zustand, in dem sieh der An-
geklagte damals befand, als er eine hie-
ven abgesehen als Verbrechen ihm an-
zurechnende That beging, sondern die
Schuld des Betrunkenen, sich in diesen
Zustand versetzt zu haben (80. VL
85/798 C. IV 428).
6. Die in zufälliger Volltrunkenheit
verübten culposen Delicto sind strafbar,
sofern die Thatsache, dass der Angekl.
sich die Trunkenheit zugezogen hit,
schon für sich die vom Gesetze erfo^
derte Culpa darstellt ; straflos hingegen
sind dolose Delicto (11. V. 90/1843 C.
VIII 885).
6. Die Bejahung der ein Verbrechen
betrefifenden Hauptfrage sowie der Zn-
satzfrage, ob die That in einer ohne Ab-
sicht auf das Verbrechen zugezogenen
vollen Berauschung begangen wurde,
reicht zur Anwendung des § 588 nicht
Digitized by LziOOQIC
XDI. HAUPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. ÖFFENTL. SITTUCHK. 437
kenen aus Erfahrung bewusst, dass er in der Be-
rauschung heftigen Gemüthsbewegungen ausgesetzt sei,
so soll der Arrest verschärft, bei grösseren Uebelthaten
aber auf strengen Arrest bis zu sechs Monaten erkannt
werden.
Bestimmungen zur Hintanhaltung der Trunkenheit.
(63) Gesetz 19. Juli 1877 (R 67).
Giltig für Galizien und Lodomerien, das Grossherzogtham Krakau und die Bukowina.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde
Ich anzuordnen, wie folgt :
§ 1. Wer sich in Gast- und Schankräumlichkeiten auf der
Strasse oder an sonstigen öffentlichen Orten im Zustande offenbarer,
Aergerniss erregender Trunkenheit befindet, oder wer an solchen
Orten einen Anderen absichtlich in den Zustand der Trunkenheit
versetzt, wird mit Arrest bis zu einem Monat oder an Geld bis zu
fünfzig Gulden bestraft.
hin. Thatbestandserfordernis dieser Ge-
setzesstelle ist es. dass sich der Thäter
die Tolie Berauscnnng dnrch eigenes
Yerschalden zugezogen habe (23. X.
01/2666).
7. lieber die Behandlung der in zu-
fälliger VoUtrunkenheit verübten dolosen
und enlposen Vergehen und Uebertre-
tongen siehe § 236.
(63). Das Gesetz hat eine zweifache
Aafigabe zu erffillen; es hat strafirecht-
liche Bestimmungen gegen die Trunksucht
aufzunehmen und auf civilrechtlichem
Gebiete den Gefahren entgegenzuwirken,
welche das Eingehen von Zechschulden
zur Folge hat. — Den ersten dieser
Zwecke verfolgen die §§ 1, 6 und 7 des
Entwurfes. — Nach § 1 ist strafbar:
1. wer sich an Öffentlichen Orten betrinkt ;
2. an einem öffentlichen Orte im betrunke-
nen Zustande angetroffen wird; 8. einen
Andern an einem öffentlichen Orte ab-
sichtlich in den Zustand der Trunkenheit
versetzt und 4. der Inhaber öffentlicher
Gast- und Schankräumlichkeiten. welcher
an einen Gast, der betrunken ist. oder
an einen Unmündigen geistige Geiränke
vwabreicht, oder durch Andere verab-
reichen lässt. — Der § 6 ertbeilt den
Solitischen Bezirksbehörden die Ermäch-
gung, Trunkenbolden unter Umständen
den Besuch öffentlicher Gasthäuser auf
eine bestimmte Zeit zu untersagen* der
Dawiderhandelnde ist strafbar. — - Nach
§ 7 kann dem Inhaber öffentlicher Gast-
und Schankräumlichkeiten, der wieder-
holt wegen Verabreichung geistiger Ge-
tränke an Trunkene oder an Unmündige
gestraft worden ist, die Betriebsberech-
tigung entzogen werden. — Die civilrecht-
liche Behandlung der Zechschulden regeln
die §1 1> 8) 3, 4 und 7. Als solche wer-
den Forderungen angesehen, die für die
Verabreichung geistiger Getränke in einer
öffentlichen Gast- und Schankräumlich-
keit zum sogleichen Genüsse entstanden
sind. Einer derartigen Forderung wird
das Klagrecht entzogen, wenn der Schuld-
ner dem Schenker zur Zeit, als er die
Zeche macht, bereits einen Zechbetrag
schuldet. Dies gilt auch dann, wenn die
Forderung inzwischen weiter codiert wur-
de. — Noch weiter zu gehen und schon
der Forderung für die erste creditirte
Zeche die Klage zu entziehen, ginge schon
darum nicht an, weil hier über die ent-
scheidende Thatsache, ob wirklich frei-
willig creditirt, oder ob nicht bei der
Leistung Zug um Zug die berechtigte
Erwartung des Schankers getäuscht wur-
de, der Beweis in den meisten Fällen
nur schwer herzustellen wäre. — Die
Bestimmung über die Zechschulden fin-
det nach § 4 keine Anwendung auf
Fremde, welche in einem öffentlichen
Gasthause beherbergt sind und in dieser
Eigenschaft Getränke sich verabreichen
lassen. — Wenn die Entziehung des
Klagerechts auch geeignet ist, die ver-
derblichen Wirkungen zu verhüten, welche
bisher durch die Eingehung von Zech-
schulden entstanden sind, sofern die
wahre Natur des Geschäfts für den Rich-
ter klar erhellt, so kann dennoch nicht
Digitized by LziOOQlC
438
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 524. - (63).
Dieselbe Strafe trifft Inhaber von Gast- oder Schankräum-
lichkeiten oder deren Beauftragte, welche an Gäste, die betrunken
sind, oder ausser dem Falle des Bedürfnisses an offenbar Unmündige,
die nicht in Begleitung älterer Personen erscheinen, geistige Getränke
verabreichen oder verabreichen lassen.
2. Forderungen an Gäste für die Verabreichung geistiger Ge-
tränke in Gast- oder Schankräumlichkeiten sind nicht klagbar, wenn
der Creditnehmer zur Zeit der Verabreichung eine frühere Schuld
gleicher Art an denselben Gläubiger noch nicht bezahlt hat.
Solche Forderungen eignen sich auch nicht zur Gompensation
mit anderen Forderungen des Creditnehmers.
3. Pfand- und Bürgschaftsverträge, welche zur Befestigung
von Forderungen abgeschlossen werden, denen im vorhergehenden
Paragraphe das Klagerecht entzogen ist, sind ungiltig.
4. Auf Forderungen an in Gasthäusern beherbergte Fremdes
finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetze
keine Anwendung.
5. Wer die Bestimmung der §§ 2 imd 3 dieses Gesetzes durch
ein Scheingeschäft oder dadurch zu umgehen sucht, dass er sich
eine Urkunde, insbesondere eine Wechselerklärung ausstellen lässt,
wird mit Arrest von einer Woche bis zu zwei Monaten oder an
Geld bis zu zweihundert Gulden bestraft.
6. Wer während eines Jahres dreimal wegen Trunkenheit
gestraft wird, dem kann von der politischen Bezirksbehörde bis zur
Dauer eines Jahres der Besuch der Gast- und Schankräumlichkeiten
seines Wohnsitzes und der nächsten Umgebung untersagt werden.
Die Uebertretung dieses Verbotes wird mit Arrest bis zu einem
Monate oder an Geld bis zu fünfzig Gulden bestraft.
unberücksichtigt bleiben, dass dem Cre-
ditgeber vielfache Mittel zu Geböte stehen,
am die Zechschnld in die Form eines
klagbaren Geschäfts zu hüllen, und das
der Creditnehmer hiezu bereitwilligst die
Hand bieten wird, um sich dadurch auch
für die Zukunft den Genuss geistiger Ge-
tränke zu ermöglichen. Zu solchen Um-
gehungen eignet sich vor allem die Schuld-
verschreibung mit verändertem Rechts-
titel und der Wechsel. Allerdings kann
dadurch die rechtliche Natur der Forde-
rung nicht verändert werden, und es
bleibt dem Schuldner unbenommen, die
Einwendung der Nichtklagbarkeit dem
Creditgeber oder demjenigen, an welchen
die Forderung durch Gession überge-
gangen ist, entgegenzusetzen, und selbst
bei Wechseln wird der Creditgeber auf
Ersatz geklagt werden können, wenn der
Schuldner dem Wechselgläubiger, welcher
den Wechsel bona Me erworben hat,
zahlen musste. Gleichwohl wird durch
solche Scheingeschäfte die Stellung des
Schuldners in einer sehr nachtheiligen
Weise verrückt, und es stellt sich da
Scheingeschäft als eine unredliche Hand*
lung dar, welcher das nur zu oft erfolg-
reiche Bestreben zum Grunde Hegt, der
Forderung die ihr aus öffentlichen Rück-
sichten versagte Klagbarkeit zuzuwenden;
es ist daher in Berücksichtigung des
Zwecks, welchen das Gesetz mit der Ent-
ziehung der Klagbärkeit verfolgt, gerecht-
fertigt, denjenigen mit Strafe zu bedrohen,
welcher auf diese Weise sich die Klag-
barkeit erschleichen will. Dies wird im
§ 5 verfügt, im Falle wiederholter Ab-
strafung kann dem Schanker nach § 7
die Betriebsberechtigung entzogen wor-
den. — Das Gesetz v^rde den gestellten
Zweck nur unvollkommen erreichen, wenn
es statthaft wäre, dass der Gläubiger
sich die Befriedigung aus dem Pfände
suche, welches ihm fllr eine unklagbaie
Zechschuld gegeben worden ist, oder dass
er sich an einen für die Bezahlung ein-
getretenen Bürgern halte; es ist daher
eine Bestimmung dringend geboten (§ 8),
welche erklärt, dass für solche Forde-
Digitized by LziOOQIC
XIII. HAÜPTST. VERG. ü. ÜBERTR. GEG. D. ÖFFENTL. SITTLICHK. 439
7. Inhabern von Gast- oder Schankräumlichkeiten, bei denen
sich vorausgegangene wiederholte Abstraf un gen wegen der im § 1
und im § 5 bezeichneten Uebertretungen als fruchtlos erwiesen
haben, kann die Berechtigung zum Betriebe eines Gast- oder Schank-
geschäftes von der politischen Bezirksbehörde für eine bestimmte
Zeit oder auf immer entzogen werden.
8. Der Wortlaut dieses Gesetzes ist in ortsüblicher Weise in
den Gemeinden des Landes zu veröffentlichen.
Dieser Wortlaut Ist in allen Gast- oder Schankräumlichkeiten
an einer in die Augen fallenden^ Jedermann zugänglichen Stelle
in den landesüblichen Sprachen anzuschlagen und im leserlichen
Stande zu erhalten. Die üebertretung dieser Vorschrift ist an dem
Inhaber der Räumlichkeit an Geld bis zu fünfzig Gulden zu bestrafen.
9. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen
dieses Gesetzes kommt den Bezirksgerichten zu.
10. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister der
Justiz, des Innern und des Handels beauftragt.
Eingealterte Trunkenheit. — Strafe.
524 (268). Eingealterte Trunkenheit ist bei Hand-
werkern und Taglöhnern, welche auf Dächern und Ge-
rüsten arbeiten, oder die mit feuergefährlichen Gegen-
ständen umzugehen haben, sowie bei derjenigen Classe
von Dienstpersonen, durch deren Fahrlässigkeit leicht
Feftier entstehen kann, als üebertretung mit Arrest von
einem bis zu acht Tagen, bei Wiederholung auch bis
einem Monate, und nach Umständen auch noch mit
Verschärfung zu bestrafen.
Die Bestrafung eingealterter Trunkenheit wird zwar
bei Fällen, welche durch ihre OefFentlichkeit zur obrig-
keitlichen Kenntniss gelangen, von Amtswegen verhängt,
ausserdem aber nur, wenn Meister oder Dienstherren da-
rüber bei der Behörde Beschwerde führen.
mngen gegebene Pfänder anbedingt zu-
rückgefordert werden können, nnd dass
die Bürgschaft als Befestigangsar t dieser
Gattung von Schuld ungUtig ist. — Aus
denselben Gründen musste die Compen-
sation (§ 2, Schluss), die in den Händen
des Schankers ein aüzuleichtes Mittel
wäre, um sich für exorbitant in die Höhe
geschraubte Zechforderungen durch Zu-
rückhaltung dessen, was er liquid schul-
det, ohne Intervention des Gerichts be-
zahlt za machen, als unzulässig erklärt
werden. Dass die Schuld durch eine nach-
trägliche Anerkennung durch Uebernahme
von Seite eines Dritten, durch Novation
nicht klagbar wird, dürfte sich aus den
allgemeinen Bestimmungen desBGb. mit
zureichender Klarheit ergeben. — Die
Competenz für die Untersuchung und Be-
strafung der Uebertretungen dieses Ge-
setzes wurde den Gerichten (§ 9), die zur
Entziehung der Berechtigung des Betriebs
eines Gast- oder Schankgeschäfts, das-
selbe möge auf Grund eigenen Rechts
oder kraft einer verliehenen Concesslon
betrieben werden, der politischen Be-
hörde (§ 7) zugewiesen; letzteres em-
pfiehlt sich wegen der verwandten Be-
stimmungen des Gewerbegesetzes. — Der
§ 8 des Entwurfs trifft für die aUgemeine
Digitized by LziOOQIC
uo
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. §§ 625-589. - (63).
Wann Fälle, die sonst der hiaslichen Zucht unterliegen, zn Obertretongen gegen
die tffTentliche Sittlichkeit werden.
525 (269). Andere grössere Unsittlichkeiten, als:
Diebstähle und Veruntreuungen zwischen Verwandten,
Verletzung der ehelichen Treue, thätige Verletzung schul-
diger Ehrerbietung der Kinder gegen die Eltern, der Dienst-
leute, gegen die Dienstherren und dergleichen sind zwar, so
lange sie im Innern der Familie verschlossen bleiben,
lediglich der häuslichen Zucht zu überlassen.
Verbreitung der Kenntniss des Gesetzes
Vorsorge (Motive zu dem Regier.-Entw.
des vorstehenden Gesetzes).
525. 1. Von einer nach § 586 zu
ahndenden Verletzung der ehelichen Treue
eines geschiedenen und in vollkommen
getrenntem Haushalt lebenden Ehegatten
gegenüber dem andern Ehegatten, die
nicht 80 weit gegangen oder erweisbar
ist, um den Thatbestand des Ehebruchs
zu begründen, kann füglich nicht ge-
sprochen werden (26. Vi. 94/1815).
la. Unter § 585 fällt auch die un-
sittliche Handlung eines Zahnarztes an der
narcotisirten Person (22. IX. 58 A. 861).
8. Ebenso eine Unsittlichkeit des
Dienstboten an einem unmündigen Kinde
des Dienstherrn (10. VII. 60 A. 960).
8. Ebenso das unerlaubte, zum Aer-
gemiss der Nachbarschaft dienende Ver-
hältniss eines Ehemanns zu der Gattin
eines Andern (26. IV., 14. VL 54 A. 474. 617).
4. Nicht aber eine Unsittlichkeit in
der Wohnung derjenigen, an der sie
begangen wurde (17. V. 54 A, 496).
5. Oder überhaupt eine unzüchtige
Handlung beim Mangel der Voraus-
setzungen des § 686 (16. XI. 54 A. 606).
6. Die grobe Verletzung der dem
Vater schuldigen Ehrerbietung durch in
der Absicht, ihn zu kränken, in dessen
Gegenwart öfTentlich ansgestossene gottes-
lästerliche Aeusserungen fällt unter § 525
(17. XII. 67 A. 1808).
7. In Uebereinstimmung mit dem
allgemeinen Sprachgebrauche, welcher
den Stiefvater und die Stiefmutter gleich-
falls unter den Begriff der „Eltern" zählt,
muss angenommen werden, dass*die Straf-
androhung des g 525 ebenso gegen thätige
Verletzungen schuldiger Ehrerbietung der
S t i e f kinder gegen ihr e S t i e f eitern , falls
diese im gemeinschaftlicher Haushaltung
leben, gerichtet ist (85. II. 88/486).
8. Der Witwer, der sich den Nach,
lass seiner Gattin zum Schaden des mit
ihm in gemeinschaftlicher Haushaltung
lebenden unehelichen Kindes der Letzteren
aneignet und dies durch falsche Angaben
bei der Todfallsanfnahme bemäntelt, kann
nur nach § 585 bestraft werden (82. XII.
88/507).
9. Für die Anwendung der Straf-
sanction des § 525 in Bezug auf Dieb-
stähle ist festzuhalten, dass sie nur platz-
ffreife, sofern die unter Verwandten vor-
kommenden Diebstähle sich als Ueber-
tretung qualificiren würden ; dann der
Inhalt der §§ 189 und 463 lässt nicht
zweifeln, dass eine Ausnahme nur in
Ansehung gewisser verbrecherischer Dieb-
stähle einzutreten habe, und die im
Gegenhalt zu diesen Gesetzesstellen so-
wohl in Beziehung auf die strafbaren
Handlungen als auf die Personen viel
weitergehende Anordnung des § 525 lässt
sich mit den §§ 189 und 468 nicht in
Einklang bringen, wenn der Standtminkt
festgehalten werden sollte, dass auch
verbrecherische Diebstähle der Ahndung
des § 525 anheimfallen. Ist nun der Dieb-
stahl (an versperrtem Gut über 5 fl.) zum
Nachtneil eines Geschwisterkindes, daher
an einer Person verübt worden, die
nicht in jenem nahen Verwandtscnafts-
verhältniss steht, bezüglich dessen dex
§ 189 eine der Natur der Sache nadi
streng auszulegende Ausnahme statoirt,
so unterliegt es keinem Zweifel, dass hier
das nach § 174 d qnalificlrte Diebstahls-
verbrechen vorliegt (15. V. 91/1446 C. IX
806).
10. Zu den im § 525 beispielsweise
aufgezählten Unsittlichkeiten gehören
auch Sachbeschädigungen (17. VI. 87/1072
C. VI 280).
11. Jedoch nur, wenn sie nicht nach
§ 85 qualificirt sind (28. X(. 96/2011).
12. Nicht nur die Delicte nach § 468.
sondern auch solche nach & 525 sina
blos im Wege der Privatanklage ver-
folgbar; ein subsidiäres öffentliches An-
klagerecht steht dem Staatsanwälte nicht
zu ; er ist nicht berechtigt, die v om
Privatankläger nach § 530 failea gelass ene
Strafklage aufzunehmen und gegen den
Willen des Betheiligten durchtuftthren
(17. VI. 87/1078 C. VI 230).
Digitized by LziOOQlC
XIV. HPTST. ERLÖSCH. D. VERG. U. ÜBERTR. U. IHRER STRAFEN. Ml
Wenn aber diese Unordnungen so weit gehen, dass
Eltern, Vormünder, Erzieher, Verwandte, Ehegenossen,
Dienstherren u. a. dgl. sich bemüssiget sehen, die Hilfe
der Behörden anzurufen, so werden sie Uebertretungen
gegen die öffentliche Sittlichkeit. Die Behörden sind in
solchen Fällen verpflichtet, zur Abwendung der Unord-
nung die Hand zu bieten, und nach gehöriger Unter-
suchung jene Strafe zu verhängen, die sie nach den Um-
ständen zu einem wirksamen Erfolge am zweckmässigsten
erachten. — 53.
XIV. HauptstOck.
Von Erlöschung der Vergehen und Ueber-
tretungen und ihrer Strafen.
Erlöschung der Vergehen and Uebertretungen und ihrer Strafen.
526 (270). Die in diesem Strafgesetze vorkommen-
den Vergehen und Uebertretungen und ihre Strafen er-
löschen durch den Tod des Schuldigen ; durch die voll-
streckte Strafe ; durch Erlassung derselben, und durch
Verjährung.
Durch den Tod des Schuldigen.
527 (271). Der Tod des Schuldigen hebt alle Un-
tersuchung auf, und wenn bereits ein Urtheil ergangen
ist, auch alle Wirkung desselben; ausser in soferne da-
durch auf Ersatz oder Entschädigung erkannt worden.
— BGb, 268.
Durch die vollstreckte Strafe.
528 (272). Die vollstreckte Strafe tilgt Vergehen
und Uebertretungen (§ 225).
Durch Erlassung der Strafe.
529 (273). Die Erlassung der Strafe, soweit die-
selbe von der dazu berufenen öffentlichen Behörde oder
von dem dazu berechtigten Ankläger nachgesehen worden,
hat mit der vollstreckten Strafe gleiche Wirkung.
Digitized by LziOOQlC
442
ALL6. STRAFGESETZ. U. THEIL. § 580. — (83).
530. In allen denjenigen Fällen, wo die strafge-
richtliche Verfolgung eines Vergehens oder einer üeber-
tretung nur auf Verlangen eines Betheiligten stattfinden
darf, soll derjenige, welcher nach dem Gesetze dieses
Ansuchen zu stellen hat, hierzu nicht mehr berechtigt
sein, wenn er die ihm bekannt gewordene strafbare
Handlung ausdrücklich verziehen, oder von der Zeit an,
wo ihm die strafbare Handlung bekannt geworden ist,
durch sechs Wochen darüber nicht Klage geführt hat,
oder wenn die strafbare Handlung bereits durch Ver-
jährung erloschen ist. VS^enn jedoch der zur Anklage
Berechtigte sein Ansuchen um Bestrafung noch vor der
Kundmachung des Urtheiles an den Untersuchten wider-
Prlvatanklage.
I. Form und Sabstanzirung (1—2).
n. Forum (8.-4).
ni. Friat (5—10).
IV. Verzeihmig und Widerruf (11-16;.
630. 1. Zur Wahrung des Klage-
reehts genügt die rechtzeitige Anbrin-
gung der Klage, sollte auch ein bestimm-
ter Thäter darin nicht angegeben sein
(18. VI. 87/1099 C. VI 844).
1 a. Zur Verhütung der Erlöschung
des Verfolgungsrechts nach § 680 genügt
es, dass der verletzte die That mit der
Bitte um Bestrafung anzeigt; als „Pri-
vatanklage" wirkt diese Anzeige nicht
(Plen. 18. m. 86/900 G. V 301). Vgl.
StPO. § 2"-«, § 46«.
Ib. Unter „Klage" ist auch bei den
der Privatanklage anheimgegebenen Ver-
Sehen ein auf Strafverfolgung abzielen-
er Antrag, nicht etwa nur die Anklage-
schrift zu verstehen (1. IV. 98/2198).
2. Um die Frist des § 580 zu unter-
brechen, genügt die blosse Strafanzeige
des Beschädigten, in der keineswegs auf
die Qualification des Delicts als Privat-
anklagedeliet hingewiesen sein muss;
das Gericht -hat sich darüber Gewiss-
heit zu verschaffen, ob er die Rechte
des Privatanklägers m Anspruch nehmen
will (Plen. 7. Ilf. 94/1766).
8. Rechtswirksam ist der fristgerechte
Verfolgungsantrag wegen eines Privat-
anklagedelicts nur, wenn er bei G er i c h t,
gleichviel ob bei dem zuständigen, ge-
stellt wird (Plen. 7. XII. 97/2170).
3 a. Es ist nicht zulässig eine Pri-
vatanklage erst bei der Berufungsinstanz,
d. i. bei einer über den Gegenstand
einer öffentlichen Anklage abgehaltenen
Berufung, wenn auch wegen derselben
That, zu erheben (Plen. 11. III. 80,234).
4. Die Berufungsinstanz ist nicht
befugt, unter dem Gesichtspunkte einer
der öffentlichen Anklage vorbehaltenen
Uebertretung den Angekl. einer Hand-
lung schuldig zu erkennen, derenwegen
ihn vor dem Bezirksgerichte nur der
Privatankläger verfolgt, bez. der staats-
anwaltschaftliche Fnnctionär als dessen
Vertreter den entscheidenden Schlassan-
trag gestellt hat (Plen. 9. UI. 87/1039).
6. Die Erlöschungsart durch Ver-
jährung besteht ganz unabhängig von
den für die Klageführung des Beleidigten
festgesetzten Fristen, und es ist das
Recht zur Klageführung ausdrücklich
ausgeschlossen, wenn die allgemeine
Verjährungsfrist, deren Anfangspunkt
der Tag der beganenen Uebertretung ist,
abgelaufen ist (25. IV., 16. V. 55 A
656. 663).
6. Die Frist zur Erhebung der
Anklage ist gemäss Art. VIII KdmP.
z. StG. und im Einklänge mit der fSr
das im § 46 StPO. normirte Klagerecht
des Privatanklägers massgebenden Regel
des § 6 StPO. nach Tagen zu berechnen
und hiebe! der Tag, an dem der Be-
theiligte zur Kenntniss der strafbaren
Handlung und des Thäters gelangt ist,
nicht mitzuzählen (Plen. 28. II. 79/192).
6 a. Die Klagefirist wegen einer straf-
baren Handlung beginnt nicht schon mit
dem Zeitpunkte, in dem dem BetroffiMieii
die Verletzung, sondern erst in jenem
Zeitpunkte zu laufen, in dem ihm der
Thäter bekannt wurde (9. IX. 99/2414).
S. oben § 503«.
Digitized by LziOOQlC
XIV. HPTST. ERLÖSCH. D. VERG. ü. ÜBERTR. U. IHRER STRAFEN. 443
ruft, SO hat es von jeder weiteren Untersuchung und
strafgerichtlichen Verhandlung sowohl, als auch von jeder
Wirkung des etwa bereits gefällten ürtheiles abzukommen ;
findet dagegen ein solcher Widerruf erst nach erfolgter
Kundmachung des wenn auch noch nicht rechtskräftigen
ürtheiles Statt, so kann derselbe in der Regel (§ 503)
nur als ein Grund zur Milderung der Strafe bei der
höheren Behörde, an welche das ürtheil im Berufungs-
wege gelangt ist, angesehen werden. — StG* 495. 496.
497. 503. 505. 525.
6 b, Die durch eine falsche Privat-
anklage begangene Ehrenbeleidigung ist
daher nicht erst von der Zurückziehung
der Anklage an zn berechnen (10. VU.
94 18S8).
7. Diese Frist gilt auch für die
Strafklage wegen Nachdrucks (26. V.
82/465).
7 a. Die Verjährungsfrist für eine
durch den Druck verübte Ehrenbeleidi-
gong beginnt erst mit der Veröffent-
lichung der Druckschrift (9. IX. 99/2414).
8. Der Privatankläger, wider den in
der Hauptverhandlung vom Angekl. eine
Ebrenbeleidigung begangen wird, ist bei
Einbringung der Anklage wegen der
letzteren an die im § 263 StPO. vorge-
zeichnete, dreitägige Frist gebunden (2.
XI. 88/688).
9. Bei fortgesetzten Privatanklage-
delicten erwächst dem Verletzten aus
jedem Fortsetzungsacte (Verkauf unbe-
fugt nachgebildeter Illustrationen) ein
neues Klagerecht (18. VI. 87/1099 G.
VI 344).
9 a. Dem Landes-Gendarmerie-Com-
mando läuft die Frist für die Klage
wegen der gegen einen Gendarmen be-
gangenen ^renbeleidigung von dem
Tage der durch das genannte Commando
erlangten Kenntnis von der That und
dem Thäter, ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt, in dem der beleidigte Gen-
darm diese Kenntnis erlangt hat (Plen.
29. X. 01/2669).
10. S. oben Nov. 2 Art. V «»<§496«.
11. Die Bestimmung des Schluss-
satzes des § 630 ist durch die StPO.
nicht abgeändert worden (Plen. 26. VIII.
75/77).
12. Die Verzeihung eines beleidigten
Minderjährigen steht der Klageführung
durch seinen Vertreter nicht im Wege
(30. Vm. 60 A. 965). Vgl. StPO. § 463.
12 a. Strafmildernd kann der Wider-
ruf nach der Urtheilsverkündigung auch
wirken, wenn dem Verurtheilten wegen
der erfolgten Anwendung der ausseror-
dentlichen Milderungs- oder Strafnm-
wandlunjprechts eine Berufung gegen
das Strafausmass an sich nicht zusteht
(Plen. 20. IV. 98/2207).
12 b. Ein Widerruf oder eine Ver-
zeihung seitens des Beleidigten, mit
dessen Zustimmung der Staatsanwalt
die Anklage wegen Beleidigung nach
Art. V al. S und 4 des Ges. 17. XII. 62
(R 1868; 8) erhoben hat, kann auf die
weitere Strafverfolgung keine Wirkung
äussern (19. X. 01/2658).
13. Die Verantwortlichkeit für das
Anbringen oder Zurückziehen einer Pri-
vatanktage, das vermögensrechtliche
Verbindlichkeiten nach sich ziehen kann
(§ 890 StPO.), lässt sich dem Unmün-
digen nicht aufbürden; nach diesen
Richtungen hin muss sein gesetzlicher
Vertreter für ihn disponiren (Plen. 20.
II. 90/1334).
14. Die auf Grund einer Ehrenbe-
leidigungsklage verfügte gerichtliche Be-
schlagnahme einer Druckschrift kann
nach dem Rücktritte des Anklägers von
der Anklage (§ 227 StPO.) nicht auf-
recht erhalten werden (11. Mai 77/150).
15. Bei der grossen Bedeutung,
welche das Gesetz (§ 580 Schlussatz)
dem Widerrufe in jedem Stadium de»
Strafverfahrens beimisst, wäre es zwei-
fellos irrig, den erst nach Rechtskraft
des Urtheils stattgefundenen Widerruf
nicht als Milderungsgrund zu betrachten
(Plen. 14. Vn. 91/1474).
16. S. oben § 503«.
Digitized by LziOOQlC
444
ALLG. STRAFGESETZ. U. THEIL. § 581. - (63).
Durch die Yerjährang.
531. Durch die Verjährung erlischt Untersuchung
und Strafe, wenn der Schuldige von dem Zeitpunkte der
begangenen strafbaren Handlung, oder in dem Falle,
wenn er deshalb schon in Untersuchung gezogen worden
ist, von der Zeit des Urtheiles, wodurch er rechtskräfttg
freigesprochen wurde, an zu rechnen, in der vom gegen-
wärtigen Gesetze bestimmten Zeit von einem inländischen
Strafgerichte nicht in Untersuchung gezogen worden ist.
Die Verjährung wird daher unterbrochen, wenn gegen
den Thäter als Angeschuldigten eine Vorladung, ein Vor-
Verjährung.
I. Allgemeines (1. la).
n. Beginn (2—6).
III. Lauf (7—29).
1. Hemmangn.Unterbrechg. (7— 13a).
2. Bedingungen (14—29).
a) Aufgeben des Nntzens (14— 19a).
b) Erstattong (20—29).
IV. Frist (30-86).
531. 1. Das Gesetz hat im § 531 and
in den folgenden die Bestimmangen über
die Verjährung fttr sämmtliche im zwei-
ten TbeÜe enthaltenen Vergehen und
Uebertretangen aufgestellt, daher zu einer
Unterscheidung zwischen Uebertretungen
an sich und denjenigen, die nur ob Un-
mündigkeit des Thäters als solche zu be-
handeln sind, hinsichtlich der Zulässig-
keit der Verjährun^r im Gesetze kein An-
lass vorhanden ist (4. U. 86/881 C. V 245).
1 a. Verjährung des gegen § 486 nach
mehreren Richtungen verstossenden Ver-
schuldens ist nur gegeben, wenn sie nach
allen diesen Richtungen eingetreten ist
<18. IX. 96/2012).
2. Die Strafverjährungsfrist ist, wie
der Wortlaut des § 531 und dessen Ver-
gleichung mit der Fassung des § 274
II. Th. des StG. von 1803 ausser Zwei-
fel stellt, nicht „vom Tage'' sondern „vom
Zeitpunkte" der begangenen That, somit
« momento ad momentum zu berechnen
(24. X. 83 C. n 264).
3. Ist nur festgestellt, dass die Ueber-
tretung „in den ersten Tagen" eines
Monats begangen wurde, so darf der Be-
gehungstag nicht über den dritten Monats-
tag hinausgesetzt werden ; im Zweifel hat
stets die dem Angekl. günstigere Meinung
zu gelten (2. XL 56 A. 771), Vgl. § SSO».
Sa. Bei einem delictum commissum
per ommissionem (durch sicberheitsge-
fährliche Unterlassung der fachmänni-
schen Befestigung eines Gebäudebestand-
theils), das sich als Daaerdelict darstellt,
beginnt die Verjähmni insolange nicht
zu laufen, als die Pflicht zur Setzung
der unterlassenen Handlang besteht und
erfüllt werden kann (Plen. 12. II. 95/1874).
4. Die Verjährung der Strafbarkeit
einer Ehrenbeleidigung läuft von dem
Zeitpunkte ihrer Yerübung, und nicht
erst von jenem, in dem der zur Verfolgung
Berechtigte von ihr Kenntnis erlangt hat
(25. IV. 56 A. 656; Plen. 9. H. 76/99).
5. £benso die Verjährung der Straf-
barkeit des Ehebruchs (17. V. 54 A. 489).
6. Dasselbe ^ilt von der durch falsche
Beschuldigung m einer Eingabe b^an-
genen Ehrenbeleidigung, als einem De-
licte facti diacontinm. Der Anfangspunkt
der Verjährung fällt hier mit dem Zeit-
punkte der Ueberreichung der Eingabe
zusammen (Plen. 9. II. 76/100). Vgl. § 491«.
7. Die Verjährung wird auaschlies-
send nur durch die Erlassung einer Vor-
ladung etc. an den Beschuldigten,
oder durch dessen Verfolgung mittels
Nacheile oder durch Steckbriefe, folglich
weder durch Anzeige, noch durch die
Einvernehmung des Klägers« noch durch
anderweitige Erhebungen unterbrodien
(26. Vn 54 A. 5495.
8. Auch nicht durch die Vernehmung
(des später als Thäter Angeklagten) als
Zeuge (4. III. 52, 8. XL 58 A. 121. 383).
9. Ebensowenig durch das Einschrei-
ten des Gefällsgerichts (6. V. 58 A. 298).
10. Zur Unterbrechung der Verjäh-
rung genügt es, dass der Thäter im
Laufe der Vorerhebungen als Beschul-
digter unter Beobachtung des § 199 StPO.
vernommen wurde (14. VIL 81/864). Vgl.
StPO. § 382.
10 a. Der Ausspruch nach 8 452 Z. 8
StPO., dass das weitere Veruhren bis
zur Betretuni? des Beschuldigten auf sich
zu beruhen habe, unterbricht den Lauf
der Verjährung (16. XII. 98/2297).
Digitized by LziOOQlC
XIV. HPTST. ERLÖSCH. D. VERG. ü. ÜBERTR. U. IHRER STRAFEN. 445
führungs- oder Verhaftsbefehl erlassen, oder wenn er
als solcher bereits vernommen oder verhaftet, oder
mittelst der Nacheile oder durch Steckbriefe verfolgt
worden war.
Nebstbei darf aber der Thäter. um auf die Ver-
jährung Anspruch macchen zu können:
a) aus dem Vergehen oder der üebertretung keinen
Nutzen mehr in Händen haben ; ferner muss er,
h) soweit es die Natur der strafbaren Handlung
zugibt, Erstattung geleistet haben, welche Bedingung da-
her bei den Vergehen und Uebertretungen gegen die
Sicherheit der Ehre nicht erforderlich ist, und
11. Die öfTentliche wie die Privat-
anklage wegen eines von dem Redac-
tenr einer periodischen Dmckschrift be-
gangenen Pressdelicts schliesst stets die
Anklage wegen Vernachlässigang pflicht-
mässiger Obsorge in sich: die Unter-
brechnng der Verjährung der ersteren
unterbricht auch aie der letzteren (27.
VII. 82/470).
12. Der Umfang der Verjährungs-
frist richtet sich nach der der That end-
giltig zuerkannten juristischen Gestaltung.
Dass voreist die Frage, ob nicht eine
strengere Strafbestimroung anzuwenden
sei, vor einem anderen Gerichte ausge-
tragen wurde, ist nicht geeignet, den
Lauf der Verjährung zu hemmen, zu ver-
längern oder zu unterbrechen, wenn nicht
im Laufe dieser Erhebung ein Unter-
brechungsact im Sinne des § 531, also
insbesondere die Vorladung oder Verneh-
mung des Thäters als Angeschuldigten
stattgefunden hat (Plen. 16. VIU. 87/1101
C. VI 845).
18. Während der Zeit, durch welche
Mitglieder der Reichs- oder einer Landes-
vertretnng vermöge ihrer Immunität nicht
verfolgt werden können, bleibt die Ver-
jährung gehemmt (7. IX. 64 A. 1068).
13 a. S. die Noten zu § 227, dann
§§ 4868», 50312.
531 a. 14. Von einem in Händen des
Angeklagten befindlichen Nutzen kann
nur dann die Rede sein, wenn er
noch die durch die strafbare Handlung
erlangte Summe oder Sache oder das
Aequivalent für letztere in seinem Be-
sitze hat. Bei jenen strafbaren Hand-
lungen j bei denen der dadurch erlangte
Vortheil nicht in Geld oder Geldeswerth
besteht, findet daher der Ausschliessnngs-
grund des § 299 a (bezw. § 631a) keine
Anwendung (9. XII, 80/287).
15. Der Fälscher eines Passes hat
mit dem Pass keinen „Nutzen in Hän-
den« (18. XI. 52 A. 212).
16. Der (wegen verschuldeter Crida)
Angeklagte, „dessen Gesammtvermögen
zur Befriedigung der Gläubiger verwendet
wurde, und von dem nicht vorliegt, das»
er einen Theil desselben verheimlicht
habe, hat weder von dem Vergehen einen
Nutzen in Händen, noch kann von ihm
behauptet werden, dass er nicht, so weit
es die Natur der strafbaren Handlung
zugibt, Erstattung geleistet habe'* (23.
VH. 52, 10. VIIL 69 A. 167. 1293). S.
N. 27.
17. Die Verwerthung der vom Angekl.
erworbenen, aus Diebstahl herrührenden
Modelle zu Zwecken seines Gewerbebe-
triebs lässt sich nicht als ein aus der
Diebstahlstheilnehmung herrühren der Vor-
theil auffassen; der errungene Vortheil
beschränkt sich ausschliesslich auf die
durch strafbare Thätigkeit erworbenen
Modelle (16. VII. 86 949).
18. Derjenige, der die Erfüllung der
im § 531 festgesetzten Bedingungen der
Verjährung behauptet, muss durch vor-
behaltlosen Rücktritt von den in wuche-
rischer Weise entstandenen Forderungen
die dadurch auf seiner Seite bewirkte
Bereicherung beheben und den Schuldner
vor der Gefahr seinerzeitiger Geltend-
machung dieser Forderungen sichern
(1. IV. 89/1244).
19. Nach erfolgtem Ersätze für das
entwendete und in ein Haus verbaute
Holz hat der Thäter „keinen Nutzen
mehr in Händen" (12. III. 88/525).
19 a. S. die Noten zu § 229 a,
631b. 20. „In Fällen, wo jemand
einen Anderen an seinem Körper ver-
letzt, besteht die Ersatzpflicht darin,
dass er die Heilungskosten des Verletzten
Digitized by LziOOQIC
546
ALLG. STRAFGESETZ. II. THEIL. § 582. — (63).
c) in der zur Verjährung bestimmten Zeit weder
ein Verbrechen, noch ein Vergehen oder eine Ueber-
tretung begangen haben.
Zeit der Verjährung bei Vergehen und Uebertretungen.
532. Die Zeit der Verjährung ist, in soweit nicht
in dem Gesetze bei einzelnen Fällen eine kürzere Frist
für die Geltendmachung des Klagerechtes insbesondere
festgesetzt ist, bei Vergehen und Uebertretungen, worauf
im Gesetze als höchste Strafe Arrest des ersten Grades
ohne Verschärfung oder eine Geldstrafe bis fünfzig
bestreitet, ihm den Verdienstentgang er-
setzt und überdies auf Verlangen ein den
Umständen angemessenes Schmerzengeld
bezahlt." Beim Mangel einer Einigung in
dieser Richtung hat der Thäter nach
-§ 1425 BGb. vorzugehen. Mindestens muss
der Angeklagte ^ersichtlich machen, dass
er vor der Untersuchung bereit war, den
Beschädigten in einer Art zu entschä-
digen, die von dem Richter als ange-
messen, als billig erkannt werden konnte''
<2. VI., 14. Vn. 51 A. 25. 86).
21. Bei leichten Verletzungen, die
keinen Schaden zur Folge haben und
keine üblen Folgen zurücklassen, findet
die Bedingung des § 531 2> nicht statt (12.
IX. 55 A. 609).
22. Ebensowf'nig bei der Verheim-
lichung eines Fundes von 1 fl. (14. U.
66 A. 1130).
23. „Die Freiheit ist ein unschätz-
bares Gut, dessen Entziehung eine Er-
stattung nicht zulässt« (31. V. 54 A. 5()5).
23 a. Das Delict nach § 320 e lässt
eine Wiedererstattung nicht zu (7. VU.
98/2224).
24. Die Wehrpflicht - Verletzung
schliesst ihrer Natur nach die Erstattung
aus (Plen. 2. Xi. 82 Z. 8896, 15. XU, 87
Z. 11932).
25. Die Anordnung des § 5316 ist
nicht durch die Voraussetzung bedingt,
dass Zufügung eines Schadens als De-
lictsmerkroal erklärt sei; sie setzt nur
voraus, dass ein Schade aus der sträf-
lichen Handlung entstehen konnte und
thatsächlich entstanden ist (18. IV.
88/1138).
26. Wenngleich § 581 b der Erstattung
„nach seinen (des Thäters) Kräften" nicht
ausdrücklieh erwähnt, wie dies im § 229b
der Fall ist, so muss dieser Beisatz nach
^er Natur der Sache doch auf die Ver-
jährung von Vergehen und Uebertretun-
gen bezogen werden (11. XU. 90/1376 C.
IX 110).
27. „Weder nach dem Gesetze, noch
nach der Natur der Sache lässt sich an-
nehmen, dass mit der Anordnung des
§ 531 ib, welche nicht das Wesen der Ver-
jährung, sondern nur eine Bedingung der
Geltendmachung derselben betrifift, die
bestimmt fixirte Verjährungszeit für ein-
zelne Delicto zum Nachtheile des Thäters
wieder aufgegeben, auf unbestimmt ver-
längert werden wollte. Die Bedingung
der Wiedererstattung kann daher nur für
Delicto bestehen, bei welchen nach dem
gewöhnlichen Verlauf der Dinge Wieder-
erstattung innerhalb der Venährungszeit
erfolgen kann. Unter diese Delicte lässt
sich aber die verschuldete Crida, welche
auf Zahlungsunvermö^enheit beruht, der
Regel nach gewiss nicht einreihen. Da
ferner die strafrechtliche Verantwortlich-
keit schon mit der Zahlungsunvermögen-
heit eintritt und von formeller Concurs-
eröffnung oder dem im § 65 GoncO. vor-
gesehenen Ausspruche des Concursrichters
in keiner Weise abhängt, so ist es offen-
bar rechtsirrthümlich, den Lauf der Ver-
jährung der verschuldeten Crida erst mit
dem Ansuchen um Concnrseröffnung be-
ginnen zu lassen" (5. U. 83/510). Vgl.
§ 486 8 9.
28. Die für die Zulassung der Ver-
jährung aufgestellte Bedingung der Wie-
dererstattung kann auch nach Einleitung
der Untersuchung erfüllt werden (6. XL
82, 12. III. 83/498. 525).
29. S. die Noten zu § 229 fr.
532. 30. Die Verjährungsfrist ist nach
dem Maximum der zulässigen Strafe za
berechnen (12. H. 52, 17. XL 53 A. 116.
396). Abweichend 30. V. 55 A. 670 und
die folgende Note 31.
Digitized by LziOOQlC
XIV. HPTST. ERLÖSCH. D. VERG. U. ÜBERTR. U. fflRER STRAFEN. 447
Gulden festgesetzt ist, drei Monate; wo Arrest des
ersten Grades mit Verschärfung, oder eine Geldstrafe bis
zweihundert Gulden bestimmt ist, sechs Monate; bei
den sämmtlichen schwerer verpönten Vergehen und
Uebertretungen, wie auch, wo Verlust von Rechten und
Befugnissen als Strafe gesetzt ist, ein volles Jahr.
30a. Bei wohl weiser Androhung von
Arrest- und Geldstrafen ist die Verjäh-
rungszeit nach jener Strafart zu bemessen,
mit der die längere Verjährungsfrist ver-
banden ist (Plen. 19. vi. 94/1768).
31. Für die Berechnung der Verjäh-
rungszeit ist der in concreto anwendbare
Strafsatz massgebend (Plen. 23. XI. 75,
80. rX, 78/90. 179). Vgl. oben N. 12.
31«. Der § 2 des G. 25. V. 83 (R 78)
droht facultativ, ohne auf namentlich
bezeichnete Erschwerungsumstände zu
verweisen, neben dem einfachen auch
strengen Airrest an. Es gelangt also bei
dem Vergehen der Executions Vereitlung
ein Strafsatz zur Anwendung, der strengen
Arrest in sich begreift. Und da bei der
Frage der Verjährung nicht die im con-
creten Fall zu verhängende Strafe, wohl
aber jener Strafsatz massgebend ist, der
im concreten Fall zur Anwendung gelangt,
so beträgt bei dem bezeichneten Vergehen
die Veijährungszeit ein Jahr (11. IL 93/
1619).
82. Wo der höhere Strafsatz nicht von
allgemeinen erschwerenden Umständen,
sondern von besonderen als solche taxativ
angeführten Momenten bedingt ist, ist es
klar, dass dieser höhere Strafsatz auf die
Zeit der Verjährung keinen bestimmenden
Einfluss ausüben kann, wenn die Voraus-
setzungen desselben in concreto nicht
eintreffen (Plen. 20. XII. 81/396).
33. Für die Uebertretuug nach § 431
beträgt die Veijährungsirist ein volles
Jahr (2, VI. 51 A. 26).
34. Die Verjährung der durch nach
dem StG, erlassene Gesetze als Ueber-
tretungen erklärten strafbaren Hand-
lungen ist nach den Grundsätzen des
§ 532 zu berechnen (3. V. 64 A. 480).
85. Die Verjährungsfrist für das Ver-
gehen der §§23 u. 84 des Markenschutz-
gesetzes beträgt ein Jahr (14. V. 97/2096).
36. S. oben § 467».
Digitized by LziOOQlC
Register.
(Die gewöhnlichen ZifTern bezeichnen Paragraphe, die fettgedruckten di« Novellen,
die kleinen Ziffern oben (Exponenten) die Noten. — KP. = Kandmachnngepatent.
I. Alphabetisches Sachregieter.
A.blnd6riing des Ansmaeses der Strafe
nnd der Strafart, ist in der Regel
nicht gestattet 32. 88. 49-55. 259 bis
262. 265. 866 ; bei Verschärfungen kann
weder die Art der Strafe geändert,
noch die gesetzliche Dauer verlängert
werden 49; der Strafe wegen Milde-
ruDgsnmstände , findet in der Regel
nicht statt 58. 265; wann sie statt-
findet 52. 54. 55; der Strafe, ausser-
ordentliche, wegen Zusammentreffens
mehrerer Milderungsnmstände 54. 266-
wegen der schuldlosen Familie und
Verfall des Erwerbstandes 55. 260;
wegen besonders rücksichtswürdiger
Umstände 261.262; wegen Milderungs-
umstände und wegen Alter des Thäters
bei der Todesstrafe 52- der Strafe,
s. a. Umwandlung, Veränderung ; öffent-
licher Creditspapiere 114—116.
Abdecker, gesetzlicher Schutz der 68^;
Zulässigkeit von Maximaltarifen fttr
deren Gewerbe 54.
Abdrücke von Druckschriften, deren Ver-
fall bei Verurtheilung wegen Nach-
druck 467; von Schlüsseln, bedenk-
liche, Verfertigung danach 469. 470;
von Münzen, Medaillen etc. s. Münzen.
Abdrücken, unvorsichtiges, eines Geweh-
res 374.
Aberglaube, s. Verblendung.
Aberratio delicti 82»; ictus bei der
schweren Körperverletzung 152»-«.
Abformung, Vervielfältigung durch, KP. ü.
Abgaben für öffentl. Zwecke, Aufreizung
zu deren Verweigerung 655.
Abgeordnete einer Behörde, s. Beamte,
Diener, Obrigkeit, Wache.
Abgeordnetenbaut, Aufreizung zu Hass
oder Verachtung wider das, 2 III;
Beleidigung des, 2 V. 800«.
Abgetohafrte, Rückkehr von, 323. 824 ; s.
Verweisung, Abschaffung.
Abgütte artistischer Producte, deren Vor-
fall 467.
Abirren der Ausfflhrungshandlnng, s.
Aberratio.
Abkommen mit dem Beschädigten, s. Aas-
gleichung.
Abkürzung der gesetzlichen Strafdauer,
s. Abänderung, Milderung.
Ablegung eines falschen Eides, Zeug-
nisses, 8. Eid, Zeugniss.
Abnahme von Orden etc. s. Orden.
Abortivtrank, Einnehmen 144i<.
Abreisten von öffentlichen Kundmachun-
gen 315; s. a. Wamungszeichen.
Absobaffüng, als besondere Strafart bei
Vergehen und Uebertretungen 240/, g.
249. 29. 29 a; porizeiliche 30; Arten
derselben 249; aus ganz Oesterreich,
findet nur gegen Ausländer statt 849;
der Ausländer, wegen Theilnahme an
geheimen Gesellschaften 294: der Ver-
fasser grundloser Beschweraesehriflen
300 ; wegen der in §§ 300, 302—805 be-
zeichneten Vergehen 805 ;- wegen irriger
Angaben in der Meldung an Behörden
etc. 320 e; wegen Gebrauch eines frem-
den Passes oder Ueberlassung desselben
an einen Anderen 820 ; wann die Rück-
kehr eines Abgeschafften eine Ueber-
tretung bildet 323. 324; der Auslän-
der, wegen unbefugter Ausübung der
Arzneikunst 844; wegen unberagten
Verkaufs von Arzneien 855; we^en
Verfertigung von Dietrichen etc. 470;
von Trödlern, Hausirern, wegen Kaut'
von Gegenständen von Unmündigen
etc. 472 j wegen der Uebertretang der
Kuppelei 514; von Ausländern, wegen
verbotener Spiele 522; s. Verweison;,
Verlust.
Abtobeu, siehe Aergerniss, Unsittlichkeit.
Abschiebung 30.
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
449
AbtcbiiMe an Strassen, Beschädigung der |
Verwahrung derselben 818.
Absicht, s. Vorsatz.
AbsoRderung der Verwandten wegen Un-
zacht 501; 8. a. Aufbewahrung.
Absorption der Strafe 34 ff. 267.
Absperrung in dunkler Zelle, als Ver-
schärfung der Kerkerstrafe 19. 23 ; der
Arreststrafe 253. 257 ; durch Schranken
bei Eisenbahnen, Unterlassung der 488.
Abstehen vom Verbrechen, s. Reue ; vom
Zweikampf 166.
Abstellung zum Militärdienste wegen
Selbstverstttmmlung 410.
Abstimmungen von Richtern etc., deren
unerlaubte Verlautbarung 287. 809.
Abstimmungslitte, Fälschung der 2 VI^.
Absud des Mohnsafts, verbotene Anwen-
dung 877.
Abtheiluno, selbständige, der Armee oder
Flotte, Aufreizung zu Hass oder Ver-
achtung wider eine 2 IV ; Beleidigung
einer 2 V.
Abtreibung der Leibesfurcht, der eigenen,
Begriff und Bestrafung 57. 144. 145;
Strafe des theilnehmenden Vaters 146;
einer fremden Leibesfrucht 147. 148.
Aburthellung, s. Urtheil, Verurtheilung.
Abwerftn, muthwUliges, von Brücken,
Schleussen 818 ; von Warnungszeichen
319; s. Beschädigung.
Abwesende s. Flucht.
Achtuno, deren Verminderung durch Be-
schuldigungen, s. Beschuldigungen.
Aofcergerfttbe am Felde, Diebstahl daran
175 11 c.
Aoten, Straf-, Mittheilung an gewerbever-
leihende Behörden SO.
Aotien der österreichischen Nationalbank,
deren Verfälschung oder Abänderung
106. 114.
Adel, dessen Verlust 3 6.
Administratoren von Häusern 320 a. 381.
AdrMsen s. Druckwerke.
Advooaten, Missbrauch der Amtsgewalt
durch 102 d.
Advooaturs-Befählgung, deren Verlust 26/.
240 c. 242. 268. 3 6.
Airigirung s. Anschlagen.
After-Aente, Hebammen etc., deren Be-
strafung 343.
Afterbestand, unterlassene Meldung eines
320 d.
Aftent provocateur 5 ".
AMntie, Öffentliche, deren Verlust 26/.
240c. 242. 268. 3 6; s. a. Advocaten.
Aggravantia, s. Erschwerungsumstände.
Ahndung, s. Strafe. „..««.
Aliedemisobe Grade, deren Verlust 26b.
240 e. 242. 268. 3 6.
Alleen, s. Bäume.
Allgemeine Geltung des StG. KP. I. 36
bis 89. 288. 284.
Alte Sachen, s. Trödler.
Geller, ö Urr. Oewtxe. 1. Abth. V. Bd.
Alter des Thäters unier 14 Jahren, wie
ferne es den bösen Vorsatz zum Ver-
brechen ausschliesse 2d; unter 20
Jahren, als Milderungsumstand bei Ver-
brechen 46 a; als Grund der Umwand-
lung der Todes- und lebenslangen
Kerkerstrafe 52 ; unter 14 Jahren, der
entführten Person, als Erschwerungs-
umstand der Entfflhrung 97; der be-
leidigten Frauensperson unter 14 Jahren,
als Bedingung des Verbrechens der
Nothzucht und Schändung 127. 128;
des Geschändeten unter 14 Jahren, als
Bedingung des Verbrechens der Schän-
dung 128; unter 20 Jahren, welcher
Masstab der Verjährung dabei eintritt
232; bis zum vollendeten 10. Jahre,
bezw. von 11 bis 14 Jahren, Bestrafung
der bis dahin verübten straÄaren Hand-
lungen 287. 269—273 ; der Unmündigkeit
nahes, als Milderungsumstand bei Ver-
eehen und Uebertretungen 264 a; der
Mündigkeit nahes, als Erschwerangs-
umstand bei der Bestrafung von Un-
mündigen 271 i.
Aeltern, s. Eltern.
Amme, mit Krankheiten behaftete 879 ; s.
Wärterinnen.
Amt, öffentliches, Verbrechen gegen die
Pflichten desselben 101—106; Miss-
brauch, siehe Missbrauch; Verlust als
Wirkung einer Verurtheilung 26 d, 240 c.
242. 268. 3 6 ; Veruntreuung im A. 181 ;
als Erschwerungsumstand bei der Ver-
leumdung 210; Uebertretungen gegen
die Pflichten des, 275. 831—884; Be-
leidigung während der Ausübung 812.
813. 881; Einmengung in dasselbe 314;
s. Beamte.
Amtsdiener, Amtsvernntreuung des zu-
stellenden 181 ^ ; Verleitung desselben
zum Amtsmissbrauch 311 ».
Amtsgeheimnis«, Verletzung des 102 c.
Amtsgewalt, Missbrauch, s. Missbrauch;
Verleitung zum Missbrauche der 105.
Amtshandlung, Erzwingung der 68. 81. 82.
Amtsmissbrauch, Abgrenzung vom Betrüge
197 13; s. Missbrauch.
Amtspflicht, Verletzung der 102. 32 ; Ver-
leitung zur Verletzung der 105. 311.
Amtssaohen, Geschenkannahme in 104.
Amtssiegel s. Siegel.
Amts-Urkunde, deren Vernichtung etc., s.
Urkunde.
Amtsveriust infolge Verurtheilung 26 rf.
240 c. 242. 268.
Amtsverriohtungen, thätliche Beleidigungen
während der 881. 388.
Amtsveruntreuung I8i ff.
Amtswegen, der Ehebruch darf m der Regel
nicht von Amtswegen untersucht werden
508. 60 ; Fälle der Verfolgung der Ehren-
beieidigung von A. 2 V.
Amtszeugniss über das Erlöschen von
Straffolgen 3 11.
29
Digitized by LziOOQlC
450
SACHREGISTER.
Analogie, AasschlioBsangen derselben |
KP. IV.
Anbietung eines falschen Eides, Zeug-
nisses, 8. Eid, Zeutmiss.
Anbot verdächtiger Waren zum Kaufe,
Verpflichtung dabei 478-477.
Änderung, s. Abänderung, Umwandlung.
Aneifsrung zu Verbrechen, Mitschuld
durch 5 ; Versuch durch 9 ; zum Hoch-
verrathe 58 c; s. a. Aufforderung Ver-
leitung.
Anfang, s. Beginn.
Anführung bei der strafbaren Handlung,
als Erschwerungsumstand 263^; siehe
Verführung.
Angabe seiner selbst oder anderer Ver-
brecher, als Milderungsumstand 46 i^, i;
eines Anderen wegen eines angedichteten
Verbrechens, Verbrechen der Verleum-
dung durch 209 ; falsche, zur Irrefüh-
rung der Behörden 320 e; wegen eines
angedichteten Verbrechens oder Ver-
gehens, Vergehen oder Uebertretung
der Ehrenbeleidigung durch 487; siehe
Anzeige.
Angaben, falsche, über behördliche Er-
lässe 800; zur Wiedererlangung eines
Handelsbefugnisses 486 2>; über den
Reichsrath oder Landtag 2 Hf.
Angediohtetes Verbrechen, s. Angabe Ver-
brechen, Verleumdung.
Angehörige, s. Verwandte.
Angelegenheiten, öffentliche, Parteilich-
keiten in 101 ff.
Angelobung bei Hausarreste 246.
Angriir als Voraussetzung der Nothwehr 2.
Anhaitung im Kerker 12 ff. ; in Einzelhaft,
in dunkler Zelle 19. 22. 23. 256. 257 ;
im Arrest 240. 244 ff. * verdächtiger
Verkäufer 478 ff. ; von Keisenden mit
brennenden Fackeln 457 ; s. auch Ver-
haftung.
Anhetien, p. Hetzen.
Animalltoher Magnetismus, s. Magne-
tismus.
Ankauf gestohlener oder veruntreuter
Sachen 185 j verseuchter Geräthe 897;
von Wahlstimmen 2 VI ; s. Kauf, Ver-
kauf.
Anklagebesohluss widerrechtliche Ver-
öffentlichung eines 2 VII.
Ankligesohrift, widerrechtliche Veröffent-
lichung einer 2 VII.
Ankündigung, siehe Druckwerke, Kund-
machung.
Anlagen, feuergefährliche 485—441; an
Eisenhahnen, s. Eisenbahnen.
Anlockung zu Verbrechen 5. 9. 46e; siehe
Verleitung.
Anmachen von Feuer, s* Feuer.
AnmaMung der Eigenschaft eines öffent-
lichen Beamten, Verbrechen des Be-
truges durch 199*; Uebertretung
durch 338.
Anmeldung des Concurses, Unterlassung
der 199/. 486; von Wohnungsände-
rungen, s. Meldung.
Annahme von Geschenken von Seite eines
Beamten 104; eines falschen Namens,
Standes 201 cf; des Charakters eines
öffentlichen Beamten 199 d. 3S3.
Anordnung der Behörden, s. Behörden.
Anrathen zu Verbrechen 5.
Anreohnuni der in Einzelhaft verbfissten
Strafzeit 4 4.
Antohläoe, bochverrätherische 58 c; s.
Brandlegung, Betrug, Patente.
Ansehen, das Vorurtheil des A. als Mil-
derungsumstand 264 cf.
Ansiedelung in fremden Ländern, Anwer-
bung von Militärpersonen dazu 92.
Antpinnung von Hochverrath 58 c.
Ansialten, öffentliche, Vergehen u. Ueber-
tretungen gegen 275. 811 ff.; gegen
Pest und Ansteckung 398—397; siehe
Credit- Anstalten.
Anständigkeit, Verletzung derselben wäh-
rend gottesdienstlicher Handlungen 303 ;
Beleidigung an einem Orte, der beson-
dere Anständigkeit vorschreibt, als
Erschwerungsumstand der Ehrenbe-
leidigung 496.
Ansteckende Krankheiten. Instructionen
darüber 894i- s. Krankheiten.
Ansteckung, s. Brandlegung, Krankheit.
Anstifter des Hochverraths 59; s. Auf-
reizung, Aufforderung.
Anstiftung zu Verbrechen, Mitschuld durch
6 ; Versuch durch 9 ; als Erschwerungs-
umstand 44 e.
Anthell am Gewinne aus einem Ver-
brechen 5. 6.
Antrieb eines Dritten als Milderongs-
umstand 46 e.
Anvertrautes Gut , Vorenthaltung 181 ff. ;
s. Veruntreuung
Anverwandte, s. Verwandte, Eltern,
Kinder.
Anweisung eines harten Lagers 19. 21.
255 ; des Wegs, s. Weg.
Anwendung der Erschwerungs- und Mil-
derungsumstände 48 ff. 266 ff.
Anwerbung, bochverrätherische 58 e; zur
Ansiedinng in der Fremde 92; zu
Seheimen Gesellschaften 287 fr. 288;
urch Ausländer 293 ff. ; zu verbotenen
Vereinen 297 ; für unerlaubte Secten
278/. 804; s. a. Werbung.
Anzeige hochverrätherisdier Unter-
nehmungen 61. 62 ; von der Anhaitung
eines Menschen, deren Unterlassung
98. 94; gefundener Sachen 201c; ge-
heimer Gesellschaften, deren Unter-
lassung 287. 292 ; der Wohnungs-
änderung, deren Unterlassung 880 a '
von der Niederkunft 839. 840 ; schlecht*
bereiteter Arzneien 849; verdächtiger
Todesfälle 859 ; von verbotenen Waffen
872; unrichtige, der Todeszeit 876 ; des
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
451
za besorgenden Einsturzes eines Haases
381. 882; von der Verstellung von
Strassen 424 ; feuergefährlicher Anlagen
442. 448; einer Fenersbrnnst 458; ver-
dächtiger Verkäufer 473 ff; unter-
lassene oder falsche von Fremden , s.
Meldung; falsche s. Ehrenbeleidigung,
Verleumdung.
Anzeigungen von Verbrechern, deren Ver-
hehlung 214. 307; s. Anzeige.
Apotheken, Abgrenzung der Berechtigungen
der A. gegenüber den Materialwaren-
handlungen 39. 40 ; Haus- A. der Aerzte
42; s. Apotheker.
Apotheker, Aufnahme von Gehilfen ohne
Ausweis durch 881; Vernachlässigung
der besonderen Vorschriften 845—353;
Verpflichtung zu Anzeigen verdäch-
tiger Todesflllle 359; und Handels-
leute, Unvorsichtigkeit beim Verkaufe
und oer Aufbewahrung vonGift 865—879;
Aufdeckung der Geheimnisse der
Kranken durch 499.
ApetlMker-Qelillfton, Vernachlässigung ihrer
besonderen Vorschriften 845 ff.
Apparate, Brenn-, s. Branntwein.
Ärarlalverta*äge, AnssehliessunR von den-
selben bei vorgekommener Bestechung
26».
Arheit, Verbindung derselben mit der
Kerkerstrafe 18 ; der Einzelnhäftlinge
4 5; der Arreststräflinge 244. 245;
schwerere, als Verschärfung der Arrest-
strafe 253 5; schwerere, wann Arrest
in dieselbe umgewandelt werden kann
260; bei der Bestrafung Unmündiger
272; s. Beschäftigung.
Arbeiter, Diebstahl am Arbeitsgeber
176 II c ; Verabredungen gegen die
Arbeitgeber 58, gesetzwidrige Ver-
abredungen der Arbeitsgeber auf Ent-
lassung derselben 58; s. a. Gesellen.
Arheitthuch, Fälschung eines 199 du».
ArtoeltseinsteliHngen, Vorschriften dawider
58.
Arhettttoheue, Gesetze wider 30.
Arheitt-Uatereehmer. s. Gewerbsleute.
ArhelteverliiltniM, Diebstahl im 176 II c;
Verabredungen zu dessen Umänderung
488. 58.
ArbKrftre Strafen 865. 434. 459. 525.
Ärgemltt, öffentliches, als Erschwerungs-
nmetand 128. 266 a ; während einer
Relifionsübung 808; durch Verletzung
der Sittlichkeit 500. 516.
Argliet bei Vorübung des Diebstahls 179 ;
bei Vollbringung des Betrugs 208; der
▼erleumderisehen Beschuldigung 210.
Arei, dessen Verlust durch körperliche
Beschädigung 166. 160.
Anaee, Aufreizung zu Hass oder Ver-
achtung wider die 2 IV ; Beleidigung, i
der 2 V ; Mittheilungen über Ange-
legenheiten der 2 IX ; s. Ausspähnng,
Desertion , Militär , Soldaten , Ver-
leitung.
Armeneid, falscher I99a5.
Armenfond, zu welchem der Verfall der
Caution 28; der in Amtssachen ange-
botenen oder angenommenen Ge-
schenke 104. 105; der Verfall von Geld-
strafen, Waren etc. stattfindet.
Armuth, als Milderungsumstand bei Ver-
brechen 46/; bei Vergehen und Ueber-
tretungen 264/.
Arrest als besondere Strafart bei Ver-
gehen und Uebertretungen 240 d. 244
bis 247 ; Grade 244—246 ; längste und
kürzeste Dauer 247 ; Verschärfungen
258 ff. ; dessen Abkürzung und Ab-
änderung wegen Verfall des Erwerb-
stands 260 b. 261. 262; statt der Geld-
strafe 260 a; statt dessen eine Geld-
strafe 261 ; ausserordentliche Umwand-
lung in geringeren Grad und Herab-
setzung der Dauer 266.
Art 'der Strafe, s. Strafe.
Arten der Verbrechen 56. 57; der Ver-
gehen und Uebertretungen 274—277;
des Mords 185 ; des Betrugs 198—201.
Artist! tohe Werke, welche unter dem
Ausdrucke Druckschriften verstanden
werden KP. II.
Artittitohet Eigenthura, s. Eigenthum.
Anneien, gesetzwidriger Verkauf 345 bis
848. 854. 355; falsche oder schlechte
Bereitung 349. 852; Anzeige schädlich
bereiteter Arzneien 349; deren Ver-
wechslung in einer Apotheke 358 ;
homöopathische, deren Verabfolgung 45.
ArzneikuMt und Wundarzneikunst, un-
befugte Ausübung 343. 844 ; Erforder-
nisse zur Ausübung 33fg. ; Unter-
sagung der Ausübung wegen Fehler oder
Unwissensheit der Aerzte 856. 857.
Arzneimittel, s. Arzneien.
Arzt, der Strafanstalt, Einvernehmen
desselben über die Vollziehung der
Strafen in Einzelhaft 4 8 ; Beiziehung
desselben zu den Sitzungen der Straf-
vollzug^scoromission 4 12 ; Selbstdis-
pensation eines 41 ; Hausapotheke
und Nothapparate eines 42 ; Behand-
lung von Banken ohne Befugniss 843.
844 ; dessen Verpflichtung zur Anzeige
schädlich bereiteter Arzneien 849 ; Be-
fugniss zur Haltung einer Hausapotheke
354; Fehler oder Unwissenheit bei der
Krankenbehandlung 856— 858 ; Vernach-
lässigung eines Kranken 858 ; Verpflich-
tung zur Anzeige verdächtiger Todes-
aile369 ; dessen Nichtberufungzu einem
Kranken 860 • Aufdeckung der Ge-
heimnisse der Kranken durcn denselben
498; s. Wundarzt.
Ärztliche Praxis, Erfordernisse zur Aus-
übung der 33 ff. ; s. Arzneikunst.
Atoendenten, s. Eltern, Verwandte.
Digitized by LziOOQIC
452
SACHREGISTER.
Attentirung, GescliienkanDafanie des da-
bei verwendeten Civilarztes 104^».
Athenllmpfe, deren An wendang 843. S44.
Attentate, unsittliche, als Freiheitebe-
schränkung 9S^U.
Atzung, s. Verpflegung, Kost.
Aufbewahrung von Kriegserfordernissen,
Mittheilungen hierüber 2 IX • nach-
lässige , von Giftwaren 868 ir. ; von
Gewehren 373; von Nahrungsmitteln,
schädliche 407. 408 : von Schieaspulver
445 > feuergefährlicne von Heu, Stroh,
Brennholz etc. 447.
Auftfeckung, s. Entdeckung.
Aufenthalt, einem Verbrecher , einem
Deserteur gegebener 214—216. 220- 221 ;
Schanddirnen gegebener 512.
AulTorderung zu Verbrechen, Mitschuld
durch 6 ; Versuch durch 9 ; zum Hoch-
verrathe 58 c ; zur ÖCfentlichen Gewalt-
thätigkeit 80 ; zu unsittlichen oder ge-
setzwidrigen Handlungen 278 g. 305 ;
zur Mithilfe gegen obrigkeitlichen Auf-
trag 279 ; zur grundlosen Beschwerde-
ftthrung 301 ; s. Anwerbung, Verleitung,
Werbung
AufTOhrung, gute, als Milderungsumstand
46 b. 264 b- dramatischer oder musi-
kalischer werke 467.
Aufhängen, gefährliches, an Fenstern,
Erkern etc. 426.
Aufhebung der Strafe durch Ausgleichung
88. 187. 188. 258. 466.
Aufklärung über Schulden, Verwendung
von Empfängern etc. 486 e.
Auflauf, Begriff und Bestrafung 278«.
279—284; Veranlassung dazu als Er-
schwerungsumstand 332. 483.
Auflehnung gegen Gesetze, Aufreizungen
dazu 6b b,
Auflösung eines Vereins, s. Verein.
Aufk'elzung zum Hasse wider den Kaiser,
die Regierungsform, die Verfassung,
den Reichsrath,' Landtag, die Armee,
Gesetze etc., 65. 2 H ff. ; zum Zwei-
kampfe 168 ; gegen Nationalitäten, Re-
ligionen, Körperschaften 302.
Aufk'uhr, Begriff und Strafe 78-75. 3 6.
Aufteher auf Eisenbahnen. beiTelegraphen,
Aufstand durch Gewaltthätigkeit gegen
68. 81.; Verbrechen der öffentlichen
Gewaltthätiekeit gegen 81; Auflauf
wider 279 ; deren Beleidigung 812. 313 ;
bei einem Baue 487; s. a. Diener,
Forst- Aufsichtspersonale .
AHfliGht, Verführung und Kuppelei zur
Aufsicht gegebener Personen 132 ; über
Kinder^ Unterlassung derselben 876.878 ;
polizeiliche, Stellung eines Abgestraften
unter 26; s. Aufseher.
Auflperrhaken, deren Kauf oder Verkauf
469.
Auflperrung von Schlössern für unbe-
kannte Leute durch Schlosser 469. 470.
Aufltand, Begriff und Bestrafung 68—72.
3 6; Mitschuld 69.
Aufltellung von Truppen und Schiffen,
Mittheilungen über die 2 IX; erdich-
' teter Gläubiger, Betrug durch 199. 4S6d.
51; gefährliche, von Sachen an Fen-
stern, Erkern etc. 426; der Einfrie-
dungen etc., bei Eisenbahnen, s. Ein-
friedungen.
Auftrag, obrigkeitlicher, dessen fälsch-
liches Vorgeben 199 b; Beleidigung in
Vollziehung desselben 312 813. 331.
Aufwand übermässiger, eines in Concurs
verfallenen Schuldners 199/. 486; s.
Verschwendung.
AufWIeqler und Rädelsführer bei Auf-
ständen 70—72; bei einem Aufrühre 75.
Aufwiegelung, gegen Staats- und Ge-
meindebeamte, Vergehen durch 878 c.
800; Hochverrath durch 58 c.
Auge, dessen Verlust durch eine körper-
licne Beschädigung 156 a. 160.
Augenschein bei Anzeige einer entdeckten
Feuersgefahr. Unterlassung des 443.
Ausbesserung verdächtiger Waffen, s.
Waffen.
Ausbruch des Feuers bei der Brandlegung
167 a— g.
Autforderung, s. Zweikampf.
Autgabe, nachgemachter und abgeänder-
ter öffentlicher Creditspapiere, Theil-
nahme am Verbrechen der Verfäl-
schung durch 109. 112. 116; nachge-
machter Schuldverschreibungen, Theil-
nahme an diesem Verbrechen durch
112. 116; verfälschter Münzen, Theil-
nahme am Verbrechen der Münzver-
tälschung durch 120; verfälschter Cre-
ditspapiere und Münzen, Verbrechen
des Betrugs durch 201a.
Ausgeben für einen Beamten, s. Beamte.
Autgeben zur Zeit eines Auflaufs, Ver-
gehen des Auflaufs durch 981. 283.
Autgettandene Strafe, als Erlöschangs-
art von Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen 228. 225 526. 588;
darf Niemandem vorgeworfen werden
225. 497.
Autglelohung zwischen dem Uebertreter
und Beschädigten SS. 187. 188. 859.
466 ;.s. Nachsicht.
Auskundtchaftung, s. Ausspähung.
Autland, Strafbarkeit der im A. von
österr. Unterthanen begangenen Ver-
brechen 86 ; der im Auslande von Aua-
ländern begangenen Verbrechen 38 ff;
Straflosigkeit daselbst von Ausländem
begangener Vergehen und Uebertre-
tungen 284* Strafbarkeit der daselbst
von Inländern begangenen Vergehea
und Uebertretungen 285; Verbrechen
und Uebertretungen gegen da« 68. 494a;
Sciaven weiden dort durch Uebcrlas-
Digitized by L^OOQ IC
SACHRKGISTER.
453
8nn| an Oesterreicher frei 95; Credit-
papiere desselben, deren Verfälschung
in Oesterreich 100; Urttieile der Straf-
behörden vom Aaslande werden in
Oesterreich nicht vollzogen 36. 285;
Stiftung geheimer Gesellschaften von
dort 995; Schliessong einer verbotenen
Ehe daselbst 507.
Autlinder, Abschaffung der 25. 249; Be-
strafung der von A. im Inlande be-
gangenen Verbrechen 87; der von A.
im Auslande gegen Oesterreich began-
genen Verbrechen 38—41; deren Aus-
lieferung wegen im Auslande began-
gener Verbrechen oder Vergehen 89.
40. 284; den Urtheilen gegen sie muss
die Verweisung beigefü^ werden 40;
unterliegen in Oesterreich auch dem
Strafgesetze über Vergehen und Ueber-
tretungen 234; werden wegen im Aus-
lande begangener Vergehen und Ueber-
tretungen weder bestraft noch aus-
geliefert 284; deren Theilnahme an
einer geheimen Gesellschaft 298 bis
295; s. Abschaffting, Verweisung.
Ausllnditohe Mtinzen, Verkehr mit, 31 a ;
Orden, Verlast derselben infolge Ver-
artheilung 9; s. Ausland.
Ausleihen, s. Leihen, Pfand.
Auslieflirung der Inländer wegen im Aus-
lande begangener Verbrechen, Vergehen
• und Uebertretungen 86. 235; von Aus-
ländern wegen im Auslande begangener
Verbrechen 39ff. ; wegen im Auslande
begangener Vergehen und Uebertre-
tungen 234; Verträge hierüber mit
fremden Staaten 41iff.
Atttmast der Strafe innerhalb der gesetz-
liehen Bestimmung 82. 33. 48—55.
247—268; s. Mass. Strafe.
Ausnahme von der allgemeinen Wirksam-
keit des StG. KP. I.
Ausreisten, frei stehender Pferde 430;
wilder oder bösartiger Thiere, s. Thiere.
Autreitter vom Militär, s. Deserteur.
Autrittunjtgegenttinde, deren Kauf von
einem Deserteur 221.
Auttage, falsche, vor Gericht 199 a;
falsche, Abgrenzung von der Verleum-
dung 2091 ; von Beschuldigten. Zeagen,
Sachverständigen, widerrechtliche Ver-
öfTentlichung von 2 VII.
Auttohank verfälschter Getränke, s. Ge-
tränke.
Auttohliettung von gewissen Befugnissen
als Wirkung der Verartheilung 26.
Auttohllettungtgriinde des bösen Vor-
satzes 2.
Auttohwelftongen, s. Unsittlichkeiten.
Autteraohtiattung, s. Unterlassung.
Autterordentllohet Milderungsrecht, s.
Milderangsrecht.
Auttetzung eines Kindes, s. Weglegung.
Auttplhung, Hochverrath durch 58 c; der
Kriegsmacht, Bestrafung durch das
I Militärgerichte?; Vorschubleistung da-
bei 213. 215.
Auttpriihen von Funken 459.
Ausstreuung falscher Gerüchte, s. Ge-
rücht.
AutObung einer Uebelthat, s. Versuch.
Auswärtige Gewalt, s. Gewalt.
Autwanderung, s. Ansiedelung.
Autweis, s. Pass, Kundschaft, Zeugniss.
Autweitiose Individuen, deren Abschie-
bung 30.
Autweisung, s. Abschaffung, Verweisung.
Autor, Aufführungen dramatischer oder
musikalischer Werke gegen das Recht
desselben 467; s. Verfasser.
Blohe, Verunreinigung derselben 398;
Beschädigung der Uferbefestigung an
818.
Baden in Flüssen und Teichen 888.
Bahn, s. Eisenbahn.
Bahn Wächter, gesetzlicher Schutz der-
selben 681. 811.
Band des Staats, s. Staats verband.
Bank, dsterr. National-, (österr.-ungar.),
Verfälschung und Abänderung der No-
tenund Actien derselben 106. 114.
Banknoten, österr., deren Verfälschung
und Abänderung 106. 114.
Bankerott, selbst verschuldeter, Verbre-
chen 199/; Vergehen 486.
„Baitete^ als verbotenes Spiel 61.
Bau, Unterlassung der dabei zu beob-
achtenden Vorschriften 880—386 ; dessen
feuergefährliche Führung 485—487 ;
dessen Führung ohne Baumeister 440.
441: s. Gebäude, Haus.
Bauholz, Verstellung der Strasen durch
422-425. 50.
Baumaterialien, Verstellung der Strassen
mit 422-425. 50.
Bäume, Diebstahl an deren Früchten,
Verbrechen 175 IIa ; Uebertretung 460 ;
zur Befestigung von Ufern etc., deren
Beschädigung 318.
Baumeister, deren Verpflichtungen bei
Aufführung von Gebäuden 380—386;
deren Bestrafung wegen Einsturzes
eines Gerüsts oder Gebäudes 388 bis
885 ; wegen Führung eine» feuergefähr-
liQhen Baues 435. 486.
Baumfk'Uchte, Diebstahl daran 175 IIa.
460.
Bauordnung, Uebertretungen der Vorschrif-
ten der 485—444.
Bauwerke, Beschädigung daran 818.
Beamte, deren Dienstentsetzung infofge
einer Verurtheilung oder Uebertretung
26 d. 2400. 242. 268. 3 6: Verbrechen
gegen die Amtspflichten 101 bis 105;
Vergehen des Gewerbeinspectors 32 ;
UebertretuBgen gegen die Amtspflichten
331. 832; Gewaltthätigkeit gegen 68.
81. 82 : Aufforderung zur Widerset^ung
Digitized by LziOOQlC
454
SACHREGISTER.
gegen dieselben 279. 280; welche Per- |
sonen als solche anzusehen sind 101 ;
Missbranch der Amtsgewalt 101; be-
sondere Fälle 102; Bestrafung dieses
Verbrechens 108; Annahme von Ge-
schenken durch 104; deren Verleitung
zum Missbrauche der Amtsgewalt 105 ;
deren Verleitung zur Parteilichkeit oder
Verletzung der Amtspflicht 811; Ver-
brechen der schweren körperlichen Be-
schädigung gegen 158; falschliche An-
nahme des Charakters eines solchen
als Verbrechen des Betrugs 1992»;
Uebertretung 888; Verleumdung durch
sie in Amtssachen 210; Ungehorsam
gegen Beamte oder Wachen während
eines Auflaufs 283; Zank oder Streit
mit denselben bei einem Auflaufe 284 ;
Unterlassung der Anzeige geheimer Ge-
sellschaften durch 287. 292; B. ge-
heimer Gesellschaften, deren Verpflich-
tung bei der Entdeckung der letzteren
296; Beleidung der 812. 313; thätliche
Beleidigungen im Dienste durch 381.
Bedenken und Beschliessen des mit dem
Verbrechen verbundenen U«bels 1.
Bedingungen der Verjährung, s. Ver-
jährung.
B«dringnTtt, allgemeines oder besonderes,
Diebstahl wlU^rend eines 174 IIa.
Bedrohung öffentlicher Versammlungen,
Behörden etc. 76; um zu Leistungen
zu zwingen 98; in der Absicht, um
Jemand in Furcht und Unruhe zu ver-
setzen 99; mit Misshandlungen, öffent-
liche 496 ; von Frauenpersonen, s. Noth-
zucht; s. Drohung, Zwang.
BedQrftiitt, Lebens-, Verheimlichung der
dazu gehörigen Vorräthe 482—484.
B«erdigung, s. Begrabung.
Befllhlguna zu Aemtern, Würden etc.,
deren Verlust, s. Verlust.
Befahl zu einem Verbrechen, Mitschuld
dnrch 6 ; zu einem Verbrechen, als
Milderungsumstand für denThäter46e.
BefiBttIgungtwerke, Mittheilungen über den
Zustand von 2 IX.
B«f6rderung eines entwichenen Verbre-
chers oder eines Deserteurs, Verbrechen
des geleisteten Vorschubs durch 217.
221. 3 6; S. Begründung.
Beförderungsmittel an Eisenbahnen, s.
Eisenbahnen.
Beftigniu, von öffentlichen Behörden er-
haltenes, dessen fälschliches Vorgehen
1995; Verlust desselben, als Folge der
Verurtheilung wegen Verbrechen, Ver-
gehen und Uebertretungen 26. 80. 242.
248. 268. 3 5.
Beftignitte, deren Verlust als besondere
Strafart bei Vergehen und Uebertre-
tungen 240. 242. 267. 268. 27ofg.; s.
Rechte.
Beft*ledigung des Gläubigers, durchZwangs-
•'oUstreckung, deren Vereitlung öl;
der Lüste, s. Nothzucht, Schändung,
Unzucht.
Begehungtort eines Delicts 86 ff.
Beginn der Wirksamkeit des StG. KP.
f.; der Strafbarkeit bei Verbrechen
durch Druckschriften 10; der Strafzeit
und der Rechtswirkungen des Straf-
urtheils 17.
Beglaubigung, öffentliche, Verlust einer
unter derselben ausgeübten Beschäiti-
gung als Folge einer Verurtheilung 26.
248. 248. 3 5.
Begnadigung verurtheilter Jugendlicher
27 a ; s. Nachsicht, Erlassung.
Begrabung, zu frühe, deren Veranlassung
durch unrichtige Anzeige der Todes-
zeit 875.
Begründung einer unerlaubten Religions-
secte 278/. 804; einer geheimen Ge-
sellschaft, s. Gesellschaft, Verein.
Begünstigung, s. Beförderung, Verhehlung,
Vorschub, Unterschleif.
Behältnltt, s. Magazin, Holzbehältniss,
Verwahrung.
Behandlung eines Menschen als Sclaven,
95; von Kranken, unbefugte 848; von
Kranken, schlechte 856. 858; der Sträf-
linge 18. 244. 845. 4 5; 8. Arzneikunst,
Arzt.
Beherbergung von Fremden ohne Meldung
oder in den dazu nicht berechtigten
Schankhäusern 820 c, d; s. a. Unter-
kunft, Unterschleif.
Behärden, öffentl., Beleidigung der 2 V;
Aufreizungen zum Widerstand gegen
Verfügungen derselben 655; deren Stö-
rung oder Hinderung 76. 77 ; Aufwiege-
lung gegen 278 o. 800; unerlaubte Ver-
lautbarung der Abstimmungen derselben
278 I. 809 ; Herabwürdigung ihrer Ver-
fügungen oder Aufreizung zu grund-
losen Beschwerden gegen 300; Ent-
ziehung der von derselben exeqiürten
Gegenstände 513; Eröffnung der Siegel
derselben 816 ; deren Irreführung durch
falsche Meldung 820 e; deren Schmä-
hungen, s. Schmähungen ; von den-
selben erhaltene Befugniss, s. Befugniss.
BelhllflB, Abgrenzung der Vorschubleistnng
von der 212^.
Beilegung eines falschen Namens, Cha-
rakters etc. 201 d.
Beitohlaf, s. Entehrung, Ehebruch, Noth-
zucht, Schändung, Unzucht.
Beispiele, verderbliche, durch Vergehen
in Familien gegebene, als Erschwerangs-
umstand bei vergehen 268g.
Beistand, dessen Leistung im vorläufigen
Einverständnisse, Mitschuld durch 6;
ohne vorläufiges Einverständniss, als
besonderes Verbrechen 6; der Gegen-
partei von einem Advocaten geleisteter
108 d; (Secundant) bei einem Zwei-
kampfe 164. 3 6; einem Soldaten zur
Begenung eines Militärverbreehens ge-
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
455
leisteter 222 ; medicinischer, dessen
Vernachlässignng von Seite der Ange-
hörigen 860; dessen Unterlassang. s.
Unterlassung; s. a. Hilfe, Vorochab.
Boitrio*f deren Leistung zu verbotenen
Vereinen 298 ; zorEinstünninng in grund-
lose Beschwerden, deren Sammlung
als erschwerender Umstand bei dem
Vergehen der Aufwiegelung 800.
Beiwohnen einer geheimen Gesellschaft
287 e. 289.
Bekanntmaohungen der Behörden (An-
schläge), deren Verletzung 816.
Bekanntwerden, s- Entdeckung.
Bekenntnis« des Schuldigen als Milde-
rungsumstand bei Verbrechen und Ver-
gehen ißbf i. 264 I.
Beleidifuno des Reichsraths, des Land-
tags, der Armee, öffentl. Behörden 2
V; des Kaisers und der Mitglieder des
kaiserl. Hauses, Begriff und Bestrafung
dieses Verbrechens 68. 64 ; der Majestät,
8. Majestätsbeleidigung, Hochverrath,
.Störung der öffentl. Ruhe ; anerkannter
Kirchen- und Religionsgesellschaften
808; fremder Landesffirsten, deren Be-
strafung 57. 66. 494 a; eines Beamten,
einer Wache, eines Gendarmen 818.
818 ; von Seite eines Beamten, Dieners
etc., in Amtsvenrichtungen 881. 382;
thätliche, als Mittel zur VerÜbung des
Raubes 190; s. Beschädigung, Ehren-
beleidignng.
BelMOhtuno, öffentl., deren Beschädigung
817.
Bemiohtiouno eines Menschen, Verbrechen
des Mensenenraubes durch 90.
Benefioien, Verlust derselben infolge Ver-
urtheilung 5 ff.
Benennung der verschiedenen Vert)rechen
nach ihren Gattungen 57.
B«raubtt«in des Gebrauchs der Vernunft,
als Ausschliessungsgrund des bösen
Vorsatzes 2e, d.
Beraubung oder Einschränkung der Frei-
heit einee Menschen 93. 94 ; eines Gra-
bes 878 b, 806; s. Raub.
Beraueohung als Ausschliessungsgrand
des bösen Vorsatzes Sc; Bestrafung in
derselben verübte Handlungen 286. 523 ;
s. Trunkenheit.
Bereohnung, der in der Einzelhaft ver-
btlssten Strafzeit 4 4; des Schadens
bei boshafter Sachbeschädigung 85 a;
beim Diebstahl 178. 24 a.
Bereitung, falsche, von Arzeneien, Le-
bensmitteln etc., s. Arzeneien, Lebens-
mittel.
Bergarbeiter, s. Arbeiter.
Bergbau-Sohutzporsonal als Obrigkeit 98 K
811. 20 0.
Bergwerke, Unterlassung der dabei nöthi-
gen Vorsichten 886 g.
Berpwerkt-Vorriohtungen, boshafte Beschä-
digung daran als Verbrechen der öffentl.
I Gewalttbätigkeit 85 c; als Vergehen
oder Uebertretung 318 ; Verbrechen der
öffentlichen Gewalttbätigkeit, durch
Handlungen oder Unterlassungen bei
dem Betriebe derselben 87; Vergehen
oder Uebertretungen dadurch 336 g. 482 ;
Diebstahl daran 175 Id.
Berufiunffthigkelt, immerwährende, in
Folge einer körperlichen Beschädigung
156 c. 160; 8. a. Beschädigung.
Betohädigter, Ausgleichung mit demselben
33. 187. 188. 259 466; Entschädigungs-
anspruch des, ungeachtet der Bestra-
fung des Uebelthäters 42.
Bosohädigung, boshafte, fremden Eigen-
thums, als Verbrechen der öffentl. Ge-
walttbätigkeit 85 ; Abgrenzung vom Be-
trage 197"; an Eisenbahnen, Dampf-
schiffen etc. 85; unter besonders ge-
fährlichen Verhältnissen, Verbrechen
der öffentl. Gewalttbätigkeit durch 85;
Vergehen oder Uebertretungen durcn
887. 488; fremden Eigenthums, wann
sie mit dem Tode gestraft wird 86 ;
der Staats-Telegraphen, als Verbrechen
89 ; einer Sache zum Zwecke derZwangs-
vellstreckungsvereitlung 51; schwere,
körperliche, Begriff und Bestrafung die-
ses Verbrechens 152— 157. 3 6; körper-
liche, während einer Schlägerei oder
Misshandlung 152. 157 ; bei einem Raube
196; der Waldungen, Diebstahl in den-
selben 174 II e ; fremder Urkunden 201a ;
von Grabstätten 306; angeschlagener
Patente, Siegel etc. 815; einer öffentl.
Laterne 317- von Brücken, Schleussen
und Staats-Telegraphen, als Uebertre-
tung 318; von Warnangszeichen 819;
körperliche, als Vergehen oder Ueber-
tretungen 335; körperliche. Fälle der
Strafbarkeit derselben als Uebertretung
835—433; aus Verschulden, unter be-
sonders gefährlichen Verhältnissen 387 ;
durch gehetzte oder gereizte Thiere 392;
bei Raufhändeln 411. 412 ; durch Ver-
stellung von Strassen bei Nacht 422 bis
425 ; von Vorübergehenden durch Herab-
werfen, geföhrliches Aufstellen etc. 426 ;
durch Pferde oder Wägen ohne Auf-
sicht 430 ; boshafte, fremden Eigeothums,
als Uebertretung 468 ; s. Missnandlung,
Drohung, Entschädigung.
BefohafTenhelt der Person, des Orts etc.,
als Grund der Annahme gerechter Noth-
wehr 2; des Beschädigten, Beründung
eines Verbrechens ohne Rücksicht auf
die 4 ; des Thäters, als Grund von Mil-
derungsumstäuden bei Verbrechen 46;
der That. als Grund von Milderungs-
umständen bei Verbrechen 47 ; der
That, wodurch der Diebstahl 172. 174;
wodurch die Veruntreuung 181; wo-
durch der Betrug zum Verbrechen
wird 198. 199; der strafbaren Hand-
lang, 8. Grösse.
Digitized by LziOOQlC
456
SACHREGISTER,
BesohAftlQung der im Kerker oder Arreste
befindlichen Sträflinge 18. 244; der in
Einzelhaft befindlichen Sträflinge 22.
4 5; anter öfi'entlicher Beglaubigung,
deren Verlast infolge der Yerurtheilung
wegen Verbrechen, Vergehen oder
Uebertretungen 28 /. 240 c. 242. 268.
3 5; der unmündigen Sträflinge 272;
Angabe einer falschen B. in der Mel-
dung 820 6; s. a. Arbeit.
Betohau, s. Gesundheitsbeschau, Todten-
beschau, Feuerbeschau; des Viehes,
8. Fleisch.
Betchimpfbng von Behörden durch Ver-
letzung von Kundmachungen etc., als
Erschwerungsumstand der Uebertretung
316.
Beschimpfungen, öffentliche 496; s Be-
leidigung, Ehrenbeleidigung, Misshand-
lung.
Beschlag, Entziehung der in Beschlag
genommenen Sachen 51 3; s. Verfall.
Beschläge an Brücken etc., deren Be-
schädigung 818.
BeschUiss zur Einleitung einer Unter-
suchung, Unterbrechung der Verjährung
durch 227. 531.
Beschneiden echter Münzen und Ankauf
der abgelösten Theile 118. 120.
Beschränkung der richterlichen Willkür
in Ausmessung der Strafe 32. 33. 48
bis 55. 247 S. ; des Straf- Verschärfungs-
rechts 49. 50. 254 fr. 265; der persön-
lichen Freiheit 93 ff.
fiesohränkungen der Einzelnhaft, der
Dunkelhalt, s. Einzelnhaft, Zelle.
Beschreibung der Grade der Kerkerstrafe
15 ff. ; der Grade der Arreststrafe 244 ff.
253 ff.
Beschuldigung eines erdichteten Verbre-
chens, Verbrechen durch 209 — 211;
eines Verbrechens, eines Vergehens
oder einer Uebertretung, Uebertretung
durch 487—492 ; unehrenhafter oder
unsittlicher Handlangen , Vergehen
oder Uebertretung durch 488.
Beschuldigter, widerrechtliche Veröffent-
lichung von Aussagen des 2 VH.
Beschwerden, grundlose, Aufreizung dazu
300. 301. s. a. Aufwiegelung.
Beschwerdeschriften, grundlose, Auswei-
sung der Verfasser derselben 300.
Basohwerungsumstände, s. Erschwerungs-
umstände.
Beseitigung von Vermögensstücken zum
Zwecke der Zwangsvollstreckungsver-
eitlung 51.
Besichtigung des Viehes, s. Vieh, Fleisch.
Besitz, die Störung desselben als Ver-
brechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit 83; die Entziehung einer Sache
aus demselben als Verbrechen des
Diebstahls 171.
Besitzsttfrung, s. Störung.
Besorgniss, mfolge Bedrohung 98. 99.
Besserung des Schuldigen, wahrschein-
liche, als Grund ausserordentlicher
Strafmilderung bei Verbrechen 54; bei
Vergehen und Uebertretungen S66.
Bestandnehmer, Unterlassung der Mei-
dung derselben 320 a.
Bestattung oder Secirung, zu frtkhe Ver-
anlassung derselben 375.
Bestechung, Bestrafung eines Beamten,
wegen Annahme derselt>en 104; Be-
strafung der Verleitung dazu als Ver«
brechen 105; als Uebertretung Sllf
Ausschliessung von Aerarialverträgen
bei vorgekommener 26K
Besteller eines Mordes 136.
Bestellte, einer öffentlichen Behörde, s.
Beamte, Diener.
Bestellter Mord , dessen Begriff and Be-
strafung 135—138.
Bestellung von unfähigen Personen beim
Eisenbahnbetriebe 483 c; eines der
Polizei nicht vorgestellten Knechtes
zum Fahren 429.
Bestimmungslose Individuen, deren Ab-
schiebung 30.
Bestrafung der Verbrecher überhaupt
. 12—42; der Inländer wegen im Aus-
lande begangener Verbrechen, Ver-
gehen und Uebertretungen 36. 235 ; der
Ausländer wegen Verbrechen, Ver-
gehen und Uebertretungen 37 — 41. 284.
235; frühere, wegen eines gleichen
Verbrechens , als Erschwerungsum-
stand bei Verbrechen 44 c ; frühere ,
wegen eines gleichen Vergehens , als
Erschwerungsumstand bei Vergehen
und Uebertretungen 265; der in zu-
falliger Trunkenheit begangenen Hand-
lungen 236. 523 ; der strafbaren Hand-
lungen der Kinder 237: von Unmün-
digen, wegen Vergehen oder Uelier-
tretungen 237. 269—273; der Ehren-
beleidigungen , auf Verlangen des Be-
leidigten oder seiner Angehörigen 495.
2 V ; der Ehrenbeleidigungen wider
öffentl. Beamte etc. über Antrag des
Staatsanwalts 2 V; des Ehebruches,
nur auf Verlangen des beleidigten
Theiles 502- deren Erlöschung, s. Er-
löschung, Nachsicht, Verjäiirung; s.
auch Strafe.
Bestürzung als Grund zur Annahme der
Nothwenr 2.
Besuche der im Kerker, in Einzelnhaft,
im Arreste befindlichen Sträflinge 15.
16. 28. 245. 256. 4 7.
Besudeln von Kundmachungen 815.
Betasten der Geschlechtstheile , unzüch-
tiges 128.
Betäubung von Frauenspersonen, s. Noth-
Zucht, Schändung.
Betrag des Schadens 25 fl. bei der bos-
haften Beschädigung fremden Eigen-
thums 85; über 60 fl. bei der Execu-
tionsvereitlung 51 1 ; von 1000 fl., Be-
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
457
drohung mit einer denselben über-
steigenden Beschädigang als Erschwe-
rnngsumstand beim Verbrechen der
öffentlichen Gewaltthätigkeit 100; von
SOG fl., Erpressung einer denselben fiber-
steigenden Leistung als Ersehwemngs-
amstand beim Verbrechen der öffent-
lichen Gewaltthätigkeit 100; durch
welchen der Diebstahl fiberhaupt zum
Verbrechen wird 172. 178: — mit Rück-
sicht auf die That 174 II ; — auf das
Gestohlene 175 II ; — auf den Thäter
176 II; des Diebstahls über 800 fl. als
Grund des schärferen Strafausmasses
179 ; über ö fl. , Amts Veruntreuung als
Verbrechen 181 ; Ober 100 fl., als Grund
eines höheren Strafausmasses bei dem
Verbrechen der Veruntreuung 182 ; über
50 fl. , Veruntreuung als Verbrechen
183 ; Zwangsvollstreckungsvereitlung als
Vergehen 51 1: über 800 fl., als Grund
eines höheren Strafausmasses bei dem
Verbrechen der Veruntreuung 18 i; des
Diebstahles über 25 fl., der Verun-
treuung über 50 fl. , als Grund der
Bestrafung der Theilnehmung daran
als Verbrechen 186 6; durch welchen
der Betrug zum Verbrechen wird 198.
200. 201. ; über 800 fl. , durch Betrug
zugeeigneter, dessen Einfluss auf das
Strafausmass 208 ; bei welchem Dieb-
stähle, Veruntreuungen und Betrüge-
reien blosse Uebertretungen bilden 205.
460. 461 ; dessen Einfluss auf die Be-
strafung der Uebertretung des Dieb-
stahls, des Betrugs und der Verun-
treuung 462; s. Werth.
Betretuno auf dem Diebstahl 184 I».
Betrieb, s. Brücken, Eisenbahnen, Dampf-
schitte etc.
Betriebtbesorfer, s. Vertriebsbesorger.
Betriebteinttellung , gesetzwidrige Verab-
redungen auf 58.
Betriebtoeoenttände der Eisenbahnen ,
deren Beschädigung als Verbrechen der
öffentlichen Gewaltthätigkeit 85 ; alsVer-
gehen oder Uebertretung 818. 337. 482.
Betriebsmittel, schadhafte, bei Eisen-
bahnen , Fahrt mit demselben 438 d.
Betriebettörung, s. Störung.
Betrug, Concurrenz verschiedener Arten
84; Begriff und Bestrafung 197—206;
Folgen der Vernrtheilung wegen Be-
trug ausser der Verurtheilung 3 6;
Abgrenzung von der Veruntreuung
188*3»; von der Zwangsvollstreckungs-
vereitlung 51 IIB; von der culposen
Grida 486 1; Umstände, durch welche
er zum Verbrechen wird 198—201. 24 a ;
Hauptarten des durch den Betrag zum
Verbrechen gewordenen 201 ; durch An-
steckung des eigenen Eigenthums 170;
wann derselbe als Uebertretung zu be-
strafen ist 205. 461 ; durch Uebervorthel-
' iung gegen Satzungen und Taxen mittelst
Mass und Gewicht oder schlechte
Eigenschaft der Waare 878. 54^«.
BetrUgIloher Bankerott 199 /.
Bett mr Sträflinge, s. Lager.
Bettgeher, unterlassene Meldung der-
selben 320 d.
Bettler, Abschiebung von 30 ; s. Betteln.
Beurtheilung der Erschwerunge- und Mil-
derungsnmstände bei Verbrechen 48—55 ;
bei Vergehen und Uebertretungen 265.
266.
BewafThetes Eindringen in ein Hans, be-
waffneter Diebstahl , s. Eindringen ^
Diebstahl. '^
Bewaffnung, s. Gewehr.
Bewegung des Gemüths, s. Gemüthsbe-
wegung.
Beweit der Wahrheit einer Beschuldigung,
als Rechtfertigungsgrund einer Ehren-
beleidigung 490. 491.
Beweismittel, Verbrechen der öffentlichen
Gewaltthätigkeit durch Abnöthigung
von 83 ; strafgerichtliche, widerrecht-
liche Veröffentlichung von 2 VII ; straf-
bare Erörterungen über 2 VII 1.
Bewerbung um einen falschen Eid, ein
falsches Zeugniss 199 a.
Bewusstlosigkeit als Ausschliessungsgrund
der Zurechnung einer Handlung als Ver-
brechen 2c; s. Nothzucht, Schändung.
Bezeichnung mit Stern el etc., deren Nach-
machnng ]d9d. «
Bezeugung einer Unwahrheit, Verbrechen
des Missbrauchs der Amtsgewalt durch
102 6.
Beziehen, zu frühes, eines neuen Hauses,
Gewölbes etc. 386.
Bezirke, ganze, deren gefährliche Be-
drohung als Erschwerungsumstand des
Verbrechens der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit 100.
Bezlrkskrankencassen, amtlicher Cha-
rakter der Functionäre der 68 ».
Bezlrksvertretung, Verlust des Wahlrechts
und der Mitgliedschaft an derselben,
infolge Verurtheilung 26 i. 3 6.
Bezüge, Pensionen etc., Verlust derselben
als Wirkung der Verurtheilung 26 g.
240 c. 242. 268. 3 6.
Bigamie, s. Ehe, zweifache.
Bildliche Darstellungen, Majestätsbelei-
digung durch deren Mittheilung 63 ;
Ehrenbeleidigung durch dieselben 490.
491; s. Darstellungen.
Bildung, grössere, des Schuldigen, als Er-
schwerungsumstand bei Vergehen und
Uebertretungen 268 n.
BItdungsttuflB des Sträflings, deren Be-
rücksichtigung bei der Bestimmung
der Arbeit für ihn 18.
Billardkegelspiel als verbotenes Spiel 61.
„BlriblB" als verbotenes Spiel 61.
BItchöfliohe Erkenntnisse auf Einschlies-
sung von Priestern in geistlichen Correc-
tionsanstalten, Vollzug derselben 21 ff. ;
Digitized by LziOOQlC
458
SACHREGISTER.
Blasphemie, s. Gotteslästerang.
Bleohsoliniiede, feuergefährliche Setzung
eines Ofens oder Ziehang einer Röhre
durch 488. 489.
Blei, Znsätze davon in Zinngeschirren 406.
Bleifarben, s. Mineralfarben.
Bieiglätte, deren Anwendung bei Essge-
scbirren etc. 4085.
Blödsinn, s. Sinnverwirrung.
Blödsinnige als Objecte von Verbrechen
4; Vernachlässigung der Aufsicht über
dieselben 876.
Biutsoiiande, Begriff und Bestrafung 181.
Blutsverwandte, s. Verwandte.
Boden, Aufbewahrung feuergefährlicher
Materialien auf demselben 446 ; siehe
Besitz.
Bösartige oder wilde Thiere, Beschädigung
durch dieselben 388—892.
Böser Vorsatz, s. Vorsatz.
Boshafte Beschädigung fremden Eigen-
thnms, 8. Beschädigung.
Bosheit des Thäters ist Entstehungsgrund
des Verbechens, ohne Rücksicht auf
die Beschaffenheit des Beschädigten 4 ;
Unterlassung der Verhinderung eines
Verbrechens aus B. als Ve/brechen der
Vorschubleistung 212; als Erschwe-
rungsumstand bei der Bestrafung von
Unmündigen 271; deren Einflnss auf
die Bestrafung der Uebertretung des
Diebstahls, des Betrugs und der Ver-
untreuung 462.
Brand, s. Brandlegung, Feuer, Feuers-
brunst.
Brandbriefe Ausstreuung derselben 100.
Brandlegung, Begriff und Bestrafung dieses
Verbrechens 166. 167 ; Umstände, welche
höhere Strafsätze bei deren Bestrafung
begründen 167; wiederholte deren Be-
strafung 167 ; wann Straflosigkeit dafür
stattfindet 168; an der eigenen Sache,
deren Bestrafung als Verbrechen 169.
170; als Verbrechen des Betrugs 170;
Bestrafung des Vorschubs der Flucht
eine^ deshalb Verhafteten 218.
Branntwein, dessen gesundheitsschädliche
Bereitung 403—405; dessen Erzeugung
in vorschriftswidrigen Apparaten 408 cZ.
„Breneten" als verbotenes Spiel 61.
Brennapparate, s. Branntwein.
Brennholz, dessen feuergefährliche Aufbe-
wahrung 447; Betretung der Behält-
nisse dafür mit offenem Lichte 449—451.
Brennmaterialien, deren feuergefährliche
Aufbewahrung 446—451.
Bretter zum Lager, Beschränkung darauf,
als Verschärfung der Kerkerstrafe 19.
21; als Verschärfung der Arrestrafe
26S. 255.
Briefs, 8. Urkunden.
Briennarken, Fälschung von 27.
Briefwechsel mit einer geheimen Gesell-
schaft 287 d. 293 e.
I Brot und Wasser, Anhaltung dabei als
Verschärfung der Kerkerstrafe 25S. 254;
die Verheimlichung der Vorräthe davon,
s. Let>en8mittel.
BrUoken, deren Beschädigung als Ver-
brechen der öffentl. Gewaltthätigkeit
85; deren Beschädigung oder Abwer-
fung als Uebertretung 81 8 ; Verbrechen
der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch
Handlungen oder Unterlassungen wider
die Obsorge ftir, 87; Vergehen oder
Uebertretung durch Handlungen oder
Unterlassungen wider die OlMSorge ffir
387. 482; Diebstahl daran 175 I b; Be-
schädigung der Verwahrnngsmittel an
denselben 818 ; hölzerne, das Fahren mit
Fackeln darüber 454.
BrOder, s. Geschwister.
Brudermord, dessen Bestrafung 137.
Brunnen, deren Verunreinigung 898 ; Ueber-
tretung der Vorschriften über das Graben
derselben 886 i.
Buohdruoker-Presse deren Haltung oder
Verfertigung 327. 828.
BOcher, s. Handlungsbücher, Nachdruck.
BuohfQhrung, s. Handlungsbücher.
Buchhändler dessen Verantwortlichkeit für
ein durch Druckschriften begangenee
Verbrechen 7.
Buchstaben, Mitschuld am Verbrechen der
Verfälschung öffentlicher Greditpapiere
durch Verfertigung von 107.
Bukowina, Trnekenheitsgesetz für die 64.
Bundesstaaten, Deutsche, Verbrechen der
Störung der öffentlichen Ruhe gegen
die 66.
Bürgerkrieg, Herbeiführung eines 58 o.
Bürgerliche Vorschriften, deren Bestim-
mungen über die Folgen eines Strafnr-
theils 26. 268.
BUrgerreoht, dessen Verlust wegen einer
Verurtheilung 26 242. 268.
BQrgsohaftsverträge über Zechschnlden 64.
Oabotage-Fahrzeug, Verlust des Befug-
nisses zur Führung desselben, als
Wirkung einer Verurtheilung 26 J. SO.
242. 248. 268.
Canäie, Uebertretung der Vorschriften
über deren Räumung 886 >.
Canalräumer, Zulässigkeit von Maximal-
tarifen für deren Gewerbe 54.
Capitän, s. Schiffscapitän.
Cartell, s. Verabredungen.
Cartelträger 168.
Gassen, öffentliche, Verfälschung der von
ihnen ausgegebenen Schuldverschrei-
bungen, Begriff und Bestrafung dieses
Verbrechens 106—117; geheimer Gesell-
schaften, deren Verfall 276.
Causainexus bei Tödtungsdelicten 134
152. 885.
Cautlon, Sammlungen zur Deckung dee
Verfalls derselben 810; zur Sicher-
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
459
BtelluDg der Strafe von unbekannten
Reisenden 456.
CentrahSeebehörde, s. Seebehörde.
Charakter eines öffentlichen Beamten,
dessen fälschliche Annahme 199 b ; Bei-
legung eines falschen 20id.
Check, Fälschung eines 201 a».
Chemitoh vervielfältigte Erzeugnisse, als
Druckschriften KP. l\.
Chirurg, s. Arzt, Wundarzt.
Chfrurgisohet Patronatj Wirkung der Ver-
urtheilung hinsichtlich des 26 bi.
Cholera-lnstructionen 894 1.
Christenlehre, Erregung eines Aergemisses
während der Abhaltung derselben 803«>.
Chrlstenthum, Verbreitung von demselben
widerstrebenden Irrlehren 122 d.
Citternen, deren Verunreinigung 898.
Clvllarzt, Geschenkannahroe des bei der
Heeresergänzung verwendeten 104*.
Civii-Ehrenzeiohen, deren Verlust alsWir-
kung einer Verurtheilung 26«. 240 c.
242. 268. 5 ff.
Civllingenieur, Verlust des Befugnisses in-
folge Verurtheilung 26 1.
Clvil-Polizeiwachen, Verleitung derselben
zum Amtsmissbrauch Slli«.
Civiiunreoht, Abgrenzung vom Amtsmiss-
brauch lOli»- vom Betrüge 197» ff.
Civilwache, s. wache.
Classen der Gesellschaft, Geringschätzung
gegen sie als Erschwerungsumstand
bei Ehrenbeleidigungen 496 ; s. Körper-
schaften.
Cleriker, Vollzug der bischöflichen Er-
kenntnisse auf Einschliessung derselben
in geistlichen Correctionsanstalten 21 ff.
Clerus, s. Gferiker, Geistliche.
Coalitiontreoht, Bestimmungen über das-
selbe 58.
Colleotivpersonen, Beleidigung derselben
4921 ff. 496" fg.
Commeroial-Warenstempei, s. Stempel.
oomo-Rentensohelne, deren Verfälschung
106'.
Kompensation der Injurien 496 ss.
Kompetenz der Strafgerichte, s. Gerichts-
barkeit.
CompliceSf s. Mitschuldige.
Composition, s. Werke, musikalische,
Nachdruck.
Computatio naturalis^ 17*.
Conoession, s. Befugniss, Gewerbe.
Conourrenz. s. Zusammentreffen.
Concurs, Ränke des Cridatars bei dem-
selben 199/; Vergehen durch Verschul-
den dabei 486.
Concuraus ad delietum 6 ; delictorum 84.
85; delinquentium 6; faeultaiirue 5;
neeeaeariuB 68. 78. 181. 158. 206.
Confiscatlon, s. Verfall.
Consulatsbeamte, Criminal - Jurisdiction
der C. in der Türkei 86«; Staatsver-
träge über die Behandlung der 37».
Contract, s. Vertrag.
Correctionsanstalten, geistliche, Anhal-
tung von Priestern in denselben auf
Grund bischöflicher Erkenntnisse 21 ff. ;
s. Besserungsanstalten.
Correspondenz einer geheimen Gesellschaft,
Pflicht zu deren Herausgabe 296; s.
Briefwechsel.
Corrigenden, s. Besserungsanstalt.
Coupons, s. Schuldverschreibungen.
Credit, Ränke eines Cridatars zur Ver-
längerung desselben 199/; s. a. Zu-
trauen.
Creditanstait. inländische, Verfälschung
der Schuldverschreibungen desselben
106 ; galiz.-ständische Verfälschung der
Pfandbriefe der 106».
Creditirung von Einfuhrzöllen, Unfähig-
keit zu derselben infolge Verurthei-
lung 26».
Creditpapiere, österreichische, deren Ver-
fälschung im Auslande 38; deren Ver-
fälschung, Begriff und Bestrafung
106—117 ; deren Verfälschung durch
Nachmachung 106—113; deren Ver-
mischung durch Abänderung in höhere
Nummern 114—116; öffentliche, Gleich-
stellung der Banknoten etc. denselben,
rücksichtlich der Verfälschung 106 ;
Theilnahme au der Verfälschung durch
deren Ausgabe 109. 112. 116 ; öffent-
liche, nachgemachte oder verfälschte,
Verbrechen des Betrugs durch deren
Ausgabe 201a ; Verfertigung von Druck-
werken, die dafür angesehen werden
können 826; verstellte Lieferungsge-
schäfte darüber, als Vergehen 486/;
der revolutionären Propaganda, Ver-
kehr damit 19.
Crida, 8. Concurs.
Cridatare, deren Ränke zur Täuschung
der Gläubiger als Verbrechen 199/; als
Vergehen -486.
Criminaiverfahren, s. Verfahren.
Cruoifix, Gotteslästerung durch Beschim-
{)fung des 122a2 ; entehrende Misshand-
ung eines 122b»; Kritik des 303»; auf
einem Grabe, dessenBeschädigung 306^ «.
Culpa 835.
Cnipose Delicto, Mitschuld an denselben
6 ; Crida 486.
Curatei, Verlust der C. infolge Verur-
theilung 3 5.
CurpfUseherei, s. Arzneikunst.
IDAoher, Strafbarkeit der Arbeiter auf
denselben wegen eingealterter Trunken-
heit 524.
Daohzimmer, deren feuergefährliche An-
lage 440. 441.
Daimatien, Dorfwachen daselbst, gesetz-
licher Schutz derselben 68i, 81* ; Amts-
missbrauch durch dieselben 101? ; quali-
iicirte Körperverletzung an denselben
15334; Instruction über ansteckende
Digitized by LziOOQIC
460
SACHREGISTER.
Krankheiten ffir 894i ; Fleischbeschao-
Ordnung far S99i.
Bämme, deren Beschädigung 818.
Dampfkessel, deren Beschädigung als Ver-
brechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit 85; als Uebertretung 818; Ver-
brechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit durch Handlungen oder Unter-
lassungen bei dem Betriebe derselben
87 ; Vergehen oder Uebertretung durch
Handlungen oder Unterlassung bei deren
Betrieb 837. 482 ; Unterlassung der nö-
thigen Vorsichten bei dem Betriebe
derselben S36c; Diebstahl daran als
. Verbrechen 175 Ib.
Dampfmaschinen, deren Beschädigung als
Verbrechen der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit 85; als Uebertretung 318;
Handlungen oder Unterlassungen bei
dem Betriebe derselben als Verbrechen
der öffentlichen Gewaltthätigkeit 87;
als Vergehen oder Uebertretung 337.
432 ; Unterlassung der nöthigen Vor-
sichten bei dem Betriebe derselben
3S6c ; Diebstahl daran als Verbrechen
176 Ib ; s. Locomotive.
Dampfiohifre, deren Beschädigung als Ver-.
brechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit 85 ; als Uebertretung 818 ; Hand-
lungen oder Unterlassungen bei dem
Betriebe derselben als Verbrechen der
öffentlichen Gewaltthätigkeit 87; als
Vergehen oder Uebertretung; 337. 432 ;
Dampfkessel, Dampfmaschmen, Dieb-
stahl daran als Verbrechen 175 Ib ;
Unterlassung der nöthigen Vorsichten
. dabei 336.
DampftohifTahrtsordnung 87? s.
Darstellungen, bildliche, Verbrechen des
Hochverraths durch deren Verbreitung
59c ; Majestäts - Beleidigungen durch
deren Mittheilung 63 ; Verbrechen der
Störung der öffentlichen Ruhe durch
65. 2 n ; Aufforderung zur öffentlichen
Gewaltthätigkeit mittelst derselben als
Verbrechen 80; Herabwürdigung der
Verfügungen der Behörden mittelst der-
selben 300. 2 III ; Schmähungen mittelst
derselben, als Vergehen 491 ; unzüch-
tige 516; 8. Schriften, Druckschriften.
Dauer der Kerkerstrafe, lebenslängliche
oder zeitliche, kürzeste und längste 17 ;
der Strafe darf über das gesetzliche
Ausmass nicht ausgedehnt werden 49;
Abkürzung oder Veränderung derselben
52—65; einer Gesundheitsstörung von
20 Tagen, als Bedingung der Strafbar-
keit einer körperlichen Beschädigung
als Verbrechen 162 ; einer Gesundheits-
störung von 80 Tagen, deren Einfluss
auf die Strafbarkeit der körperlichen
Beschädigung 1561»; von 20 Jahren als
Verjährungsfrist für Verbrechen, wo-
rauf lebenslanger Kerker verhängt ist
228a ; von 6 Jahren als Verjährungs*
frist für Verbrechen, worauf weniger
als 10 Jahre Kerker verhängt sind 228^;
von 10 Jahren als Verjährungsfrist für
Verbrechen, worauf 10— 20 jähriger Ker-
ker verhängt ist 2282» ; von 20 Jahren
seit der Verübung eines mit Todes-
strafe belegten Verbrechens, Wirkung
desselben auf die Bestrafung 231 ; der
Arreststrafe, längste und kürzeste 247 ;
deren Abkürzung und Ersetzung durch
Arbeit und Fasten 248—266 ; längste,
der Anhaltung in Einzelhaft 256. 4 2;
längste der Absperrung in dunkler
Zelle 257; der Verschliessung der Un-
mündigen, kürzeste und längste 270;
der Strafe und Verschärfungen bei den
Uebertretungen des Diebstahls, der
Veruntreuung und des Betrugs, Aus-
mass derselben 462 ; der Strafe, s. Strafe.
Dazwisohenkunft fremde, als Hindemiss
der Vollführung, s. Versuch.
Deckung, s. Ersatz.
Deoorationen, Ehren-, unbefugtes Tragen
derselben 334 ; Verlust derselben, wegen
Verurtheilung 26a. 268. 3 6. 5 ff.
Deft*autation, s Veruntreuung.
Deliote, s. verbrechen. Vergehen, Ueber-
tretungen; Goncurrenz derselben, s.
Zusammentreffen.
Demonstration, öffentliche, unerlaubte 306.
Denkmünze (Ehrenzeichen) der Tiroler
Landesvertheidiger, Verlust derselben
infolge Verurtheilung 16 ; s. Münzen.
Denunclation, s. Angabe, Anzeige.
Deserteur, dessen Begünstigung 220. 221.
3 6
Desertion, Verleitung dazu, deren Be-
strafung durch Militärgerichte 222.
Deteotivs als Obrigkeit 187».
Deutscher Bund, s. Bundesstaaten.
Diät der Sträflinge, s. Verpflegung.
Dieb, bewaffneter, s. Gewehr.
Diebsgenossen, s. Gesellschaft.
Diebstahl und Veruntreuung, Begriff und
Bestrafung 171-189; Folgen der Ver-
urtheilung wegen D. ausser der Strafe
3 6 ; Abgrenzung von der Veruntreuung
183 19 fg.; Abgrenzung vom Betrüge
197« f«. ; durch welche Umstände er zum
Verbrechen wird 172—177; durch wel-
chen Betrag er zum Verbrechen wird
178. 24 a ; wann er aus der Beschaffen-
heit der That zum Verbrechen wird 174 ;
wann er aus der Eigenschaft der ge-
stohlenen Sache zum Verbrechen wird
176; wann er aus der Eigenschaft des
Thäters zum Verbrechen wird 176 ; alt
Verbrechen, dessen Bestrafung 178—180.
26; erschwerende Umstände bei dem-
selben 179. 180; Theilnehmung daran
186. 186. 464. 466 ; welche Umstände
dessen Straflosigkeit begründen 187. 188.
466. 526; unter welchen Bedingungen
er eine Uebertretung begründet 189.
460—466; zwischen Ehegatten, Eltern,
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
46t
Kindern, Geschwistern, dessen Bestra- 1
fong 189. 468. 525. 52. 53 ; an Gräbern
nnd Leichen 306 ; Massregeln zur Ver-
hütung desselben 469—477 ; s. Entwen-
dung.
Diener, einer Sffentlichen Behörde, Ge-
waltthätigkeit gegen sie als Verbrechen
des Aufstands 68—70; Widersetzung
gegen dieselben in Dienstsachen als
Verbrechen der öfifentl. Gewaltthätig-
keit 81. 82 ; Aufforderung zum Wider-
stand gegen sie als Mitschuld am Ver
gehen des Auflaufs 279; Ungehorsam
gegen ihre Aufforderung als Vergehen
des Auflaufes 288—284; deren Beleidi-
gung 284. 312. 813 ; Bestrafung der Be-
leidigung durch dieselben im Dienste
S31. 332 ; das Ausgeben dafür, als Ver-
brechen 1995 ; als Uebertretung 383.
Dienst öffentlicher, dessen Verlust als
Wirkung der Verurtheilung wegen eines
Verbrechens 26«/. 3 6 ; dessen Verlust
wegen eines Vergehens oder einer
Uebertretung 240c. 242. 268; Beleidi-
gung während der Ausübung desselben
812. 818. 331 ; öfifentlicher, Einmengung
in denselben 814; s. Amt, Beamte,
Diener.
Dienstboten, Verführung derselben zur
Unzucht durch den Dienstgeber 132
IllisfK*: Diebstähle derselben an dem
Dienstherm 176 115; Verleumdung
durch 210; Entziehung von verseuch-
ten Geräthen durch 395 ; deren Miss-
handlung durch Dienstherren 413. 421 ;
Legen von Holz in die Heize zum Dörren
durch dieselben 448 ; feuergefährliche
Aufbewahrung von Holz durch 448;
deren Betretung mit offenem Lichte in
feuergefährlichen Räumen 449. 450;
Begehung einer der im § 469 angeführ-
ten Handlungen durch 470; deren Ver-
abredungen gegen die Dienstgeber 58 ;
weibliche, Verführung eines minder-
jährigen Verwandten des Hauses durch
sie 605 ; der Gast- und Schankwirte,
welche zur Unzucht Gelegenheit geben
515: deren Bestrafung wegen einge-
alteter Trunkenheit 524- Verletzung
der Achtung gegen die Dienstherren,
die der häuslichen Zucht überlassen
bleiben 525; s. Geselle. Knecht, Kutscher.
DIenttesausObung öfTentliche Gewaltthätig-
keit an Beamten während der 81.
Dienstgeber, Diebstahl an demselben 176
IIc ; Misshandlung der Dienstboten
durch sie 413. 421 \ welche feuerge-
fährliche Räume mit offenem Lichte
betreten 451 ; welche die oöthigen La-
ternen nicht anschaffen 451 ; gesetz-
widrige Verabredungen derselben 58;
s. Gewerbsleute.
Dienstherren, s. Dienstgeber.
Dienstleute, s. Dienstboten.
Dienstmägde, s. Dienstboten.
Dienstmann, s Soldat.
Dienstpersonen, s. Dienstboten.
Dienstpflicht, Verleitung von Soldaten zur
Verletzung derselben, deren Bestrafung
durch Militärgerichte 222.
DIenstverhäitniss, Diebstahl im 176 115.
Dienstverieihungen, Annahme von Ge-
schenken dabei 104.
Dienstzeugniss, Fälschung eines I99ds6 112.
Dietriohe, deren Verfertigung für unbe-
kannte Leute, nachlässige Verwahrung,.
Verkehr damit 469. 470.
Dinte und Feder als Werkzeuge der Ver-
fälschung oder Nachmachung der Cre-
ditspapiere 111. 118.
Dirnen, öffentliche, s. Schanddirnen.
DisoiplinarstraflB, Fesselung als 3 4.
Disoipiinarverhandiung, gerichtliche, fal-
sche Aussage in einer 199a s».
Dispensation, Eingehung einer Ehe mit
gesetzlichen Hindernissen ohne dieselbe-
507.
Diurnistj Amtsveruntreuung des 181^^
Verleitung desselben zum Amtsmiss^
brauch 311* ».
Doctoren, s. Advocaten, Aerzte, Grade.
Dolus, Begriff 1; des Anstifters b^; ber
der schweren Körperverletzung 152» ff- r
bei der Diebstahlstheilnehmung 185»-' r
beim Meineid 199a ^* fe- ; beim Gebrauch
falschen Masses 199cm ; bei der Urkun-
denfälschung 199 d 128 fg.; bei der Ver-
leumdung 209 "fg.
Doppelehe 206.
DorfWaohen in Dalmatien, gesetzlicher
Schutz derselben 68^. 8II; Amtsmiss-
brauch durch 1017; qualificirte Kör-
perverletzung an 1538*.
Dörren von Holz in der Heize 448.
Dramatisehe Werlie, deren Aufführung^
gegen das Recht des Autors 467.
Drei Jahre, als Dauer gewisser Straffolgen
3 6; als Maximaldauer der Einzelhaft
4 2.
Dreihundert Gulden, s. Betrag, Werth.
Droguen, gifthaltige, s. Gift.
Droguenhandiungen, Abgrenzung der Be-
rechtigungen derselben gegenüber den
Apotheken 39.
Drohende Zwangsvollstreckung, Vereit-
lung derselben 51-
Drohschriften, Verbrechen der öffentlichen.
Gewaltthätigkeit durch deren Ver-
breitung 98. 99.
Drohung, gefährliche, Verbrechen der
öffentlichen Gewaltthätigkeit durch 81.
98—100 ; des Diebs gegen eine Person
174 I; bei Ausübung des Diebstahls
179; Verbrechen des Raubs durch 190;
in räuberischer Absicht, ohne Erfolg«
geblieben, deren Bestrafung 191; mit
Schlägen, als Uebertretung 496; s. Be-
drohung. Erpressung, Zwang.
Druok s. Druckschrift, Nachdruck,.
Presse.
Digitized by LziOOQlC
462
SACHREGISTER.
Druokerpresse, s. Buchdr ackerpresse.
Drucklegung, Uebergabe einer Schrift zu
derselbeo als der Anfang der Strafbar-
keit für Verfasser, Uebersetzer etc. 10.
Oruoksohriften , durch dieselben began-
gene strafbare Handlungen, Bestrafung
nach dem StG. KP. II ; und Druck-
werke, was darunter zu verstehen sei
KP. II ; widerrechtlicheVeröffentlichung
von Anklagebeschlttssen, Anklage-
schriften, Beweisurkunden, Aussagen
durch 2 VII; strafbare Erörterungen
über Beweismittel, den Ausgang eines
Processes etc. 2 VIII; Mittheilungen
Ober militärische Angelegenheiten durch
2 IX; welche Personen für durch
Druckschriften begangene Verbrechen
verantwortlich sind 7; Anfang der
Strafbarkeit bei einem durch ffrnck-
schriften verübten Verbrechen 10;
Ausschliessung von der Redaction
derselben, als Wirkung der Verur-
theilung wegen eines Verbrechens 26 c.
268; besondere Wirkung der Verur-
theilung derselben 85. 267 ; Bestimmung
rttcksichtiich des Zusammentreffens
einer durch Druckschriften begangenen
«trafbaren Handlang mit anderen 35.
267 ; Strafljarkeit des mittelst derselben
begangenen Hochverraths 59 c; Bestra-
fung der Aufforderung zu Hochverrath
durch dieselben 58 c. 59 c; Begehung
des Verbrechens der Majestätsbelei-
digung mittelst derselben 63; des Ver-
brechens der Störung der öffentlichen
Ruhe 65. 2 1; des Verbrechens der
öffentlichen Gewaltthätigkeit 80; Straf-
barkeit der mittelst derselben began
genen Religionsstörung 122 a b ; Herab-
würdigung der Verfügungen der Be-
hörden mittelst derselben 278 c. 300. 2
III; Beleidigung anerkannter Kirchen
mittelst derselben 308 ; Herabwürdigung
<les Instituts der Ehe, Familie etc.
mittelst derselben 305; das Begehen
der im § 300 bis 305 bezeichneten Ver-
gehen durch dieselben als Erschwe-
rungsumstand 305; das Begehen einer
der im § 308 bis 310 genannten Hand-
lungen durch dieselbe, als Vergehen
310; Halten einer Presse 327. 328;
Strafbarkeit der mittelst derselben be-
gangenen Ehrenbeleidigungen 489—491 ;
gröbliche Verletzung der Sittlichkeit
durch dieselben 516.
Druckwerke, deren Verfertigung nach Art
öffentlicher Creditpapiere 325; Begriff
der, KP. II.
Oueli, s. Zweikampf.
Duldung, Verleitung zur Duldung einer
unzüchtigen Handlang als Verbrechen
132; s. Leistung.
Dunkle Zelle, Anhaltung darin als Ver-
schärfung der Kerkerstrafe 19. 23; als
Verschärfung der Arreststrafe 253. 257.
E^fTecten, s. Geräthschaften.
Ehe, zweifache, Begriff und Bestrafung
206—208 ; Herabwürdigung des Instituts
derselben 278/. 305; Entehrung unter
der Zusage derselben 506 ; deren Ein-
gehen ohne Dispensation von einem
gesetzlichen Hindernisse 507: nngiltige
deren Schliessung in einemi fremden
Lande 507; Zwang der Kinder daza
durch Eltern 508.
Ehebruch, 502 ; Untersuchung deshalb 50S,
60.
Ehegatte, Züchtigungsrecht desselben,
Umfange 93 «fg.; Bestrafung der Theil-
nahme an der Ermordung desselben
137; Diebstähle des einen am anderen
189. 463. 525; des Verbrechers kann
wegen dessen Verhehluug nicht ge-
straft werden 216; des Bruders oder
der Schwester eines Verbrechers, kann
wegen dessen Verhehlung nicht gestraft
werden 216 ; Misshandlungen des einen
am anderen 418. 419. 525; und Ver-
wandte desselben, sind zur Verfolgung
der Angriffe gegen den verstorbenen
Ehegatten berechtigt 495; der Eltern,
Kinder oder Geschwister, Unzacht mit
denselben 501; Ehebruch wird nur aof
dessen Verlangen gestraft 503; s. Vater,
Verwandte.
Ehegattin, s. Gattin, Eheweib.
EhegenoBse, s. Ehegatte.
Ehehinderniu, Trauung mit Verschwei-
gung desselben 507.
Eheleute, s. Ehegatte.
Eheliche Treue, s. Ehebruch, Treue.
Eheiichkeit eines Kindes, deren Einfloss
auf das Strafausmass beim Kindes-
morde 189.
Ehevereprechen, Bestrafung des Miss-
brauchs desselben zur Verführung 506.
Eheweib, s. Gattin, Ehegatte.
Ehre, Verbrechen gegen deren Sicherheit
209. 210 ; Vergehen ödes Uebertretungen
gegen deren Sicherheit 276. 487 ff. 2 V.
Ehrenbeleidigung, als Vergehen oder Ueber-
tretung 276. 487—499. 2 V ; Erschwe-
rungsumstände, besondere, bei dieser
Uebertretung 494; gegen Souveräne
oder Vertreter fremder Staaten, als
Erschwerungsumstand bei dieser Ueber-
tretung 494 a ; deren Untersuchung und
Bestrafung findet nur auf Verlangen
des Beleidigten oder der Angehörigen
statt 495 ; Ausnahmen hievon 2 V ; an
Verstorbenen 495; s. Beschimpfong,
Schmähung, Verleumdung.
Ehrenrührige Thatsachen deren Bekannt-
machung 489.
Ehrenzeichen, deren Abnahme als Wir-
kung einer Verurtheilung 86 a. 240 e.
242. 268. 3 6. 5 ff. ; s. Decorationen
Orden.
Ehrerbietung, die Verletzang der Pflicht
zu derselben, als Erschwerangsamstand
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
463
bei Ehrenbeleidigangen 494 b; der
Kinder gegen Eltern, der Diener gegen
Dienstherren, deren Verletzungen 525.
Ehrfurcht gegen den Kaiser, deren Ver-
letzung 63 ; Verletzung der Pflicht zur
E. als ein Erschwerungsumstand bei
Ehrenbeleidigungen 494 b,
Eid, falscher, Anbietung oder Abschwö-
rung desselben 199 a ; Begehung des
Betmgs durch denselben, deren Ein-
fluss auf das Strafausmass 204.
Eigenmichtioe Pfändung, Abgrenzung vom
Diebstahl 17126 fg.
Eiaennutz, von Beamten, bei dem Miss-
brauche der Amtsgewalt 101—104; als
Beweggrund betrügerischer Handlungen
197.
EI|entohaft der Sache, durch welche Dieb-
stahl zum Verbrechen wird 175 ; des
Thäters, wodurch der Diebstahl zum
Verbrechen wird 176: schlechte, der
einer Taxe unterliegenden Feilschaften,
Bestrafung des dadurch verübten Be-
trags 478. 488.
Elgenthum, Verbrechen gegen dessen
Sicherheit 66. 86. 166—205; Vergehen
oder Uebertretungen gegen dessen
Sicherheit S76. 484—486 ; dessen Be-
schädigung als Verbrechen der ö£fent-
lichen Gewaltthätigkeit 85; als lieber-
tretnng 496 ; dessen Beschädigung durch
Brandlegung als Verbrechen 166;
eigenes, dessen Ansteckung 169. 170 ;
fremdes, das Ausgeben desselben für
eigenes als Verbrechen 201 d- Herab-
würdigung des Institutes desselben
278 g. 805 ; literarisches und artistisches,
Vergehen dagegen 467.
Eigenthümer fremden Vermögens, das Aus-
geben dafür als Betrug 201 d ; von
I^sern, Unterlassung der Meldung
von der Veränderung der Bestand-
nehmer 320 a ; eines Hauses, Admini-
strator etc., dessen Verpflichtung und
Strafbar keit in Betreff aes drohenden
oder erfolgten Einsturzes eines Ge-
bäudes 381. 388 ; eines Wagens, Be-
strafung desselben wegen schnellen
und unbehutsamen Fahrens 427 ; einer
Apotheke, s. Apotheke, Apotheker.
Eilftet Jahr, s. Alter.
Einhrfiigung eines entwichenen Verhaf-
teten, deren Verhinderung 217. 307 ;
eines Deserteurs, deren Erschwerung
820.
Eindringen in ein Haus 83.
Einfall, gewaltsamer, in fremdes, unbe-
wegliches Gut 83.
EinfHitinahme auf den Ausspruch des Ge-
richts 2 VIII.
Einfriedungen bei Eisenbahnen, Unter-
lassung der Aufstellung derselben 488 b,
EInfUbrzäiie, Unfähigkeit zur Creditirung
derselben infolge Verortheilnng 26<.
I Einheit des Delicts 34^ ft.
Einholung des Diebes auf der Flucht 188 a
466.
Einjährig-Freiwiiligenreoht, Verlust des-
selben infolge Verurtheilung 26 1.
Einiagebüchel des Postsparcassenamtes,
Fälschung desselben 199 dio?.
Einleitung eines Verbrechens, als Mit-
schuld 5 ; einer Untersuchung, Unter-
brechung der Verjährung durch 227.
531.
Einlfisungsschelne, s. Creditpapiere.
Einmengung in Vollziehung öfTentlicher
Dienste 314.
Einsame Absperrung, s. Zelle.
Einschränkung der Strafe auf den Ver-
brecher allein 31 ; der persönlichen
Freiheit 98. 94.
Eintchilchterung der am Strike nicht Theil-
nehmenden 58.
Einsteilunol periodischer Druckschriften
wegen Verurtheilung derselben 35. 267 ;
des Betriebs, gesetzwidrige Verabredung
auf 58.
Einsturz eines Gebäudes, Verpflichtung
des Eigenthümers hiebei 381. 882 ; eines
Gerüsts oder Gebäudes, Bestrafung des
daran schuldtragenden Baumeisters
S83— 385.
Einthellung der Verbrechen 56. 57 : der
Vergehen und Uebertretungen 274 bis
277.
„Einundzwanzig^ als verbotenes Spiel 61.
Einveretändniss mit dem Verbrecher ö. 6 ;
mit dem Feinde, dessen Bestrafung
durch Militärgerichte 67 ; Ausgabe ver-
fälschter ÖfTentlicher Creditpapiere oder
Mtinzen im E. mit den Nachmachera
109. 112. 116. 120 ; ohne E. mit den
Nachmachern 'JOl a ; eines Cridatars
mit den Gläubigem 199/; im Spiele
201 e.
Einwilligung des Verletzten in den Scha-
den 4; der entführten Person 96. 97.
Einwohner, deren Veränderungen, s. Mel-
dung.
Einzelhaft, Vorschriften über die Voll-
ziehung der Freiheitsstrafen in 4; als
Verschärfung der Kerkerstrafen 19. 22 ;
als Verschärfung der Arreststrafe 253.
256.
Einziehung der Güter, s. Verfall.
Eis, Schleifen auf demselben 338.
Eisdecke. Gehen darüber 388.
Elsen, ÄDschafTung der Anhaltung der zu
schwerer Kerkerstrafe Verurtheilten in
3 8.
Eltonbahn, Gewaltthätigkeit cegen Wäch-
ter an derselben als Verbrechen des
Aufstands 68 ; als Verbrechen der
öfTentUchen Gewaltthätigkeit 81 ; Auf-
forderung zum Widerstände als Ver-
5 eben des Auflaufes 279 ; Wächter an
erselben, deren Beleidigung 818. 313 ;
deren Beschädigung als Verbrechen der
Digitized by LziOOQlC
4ß4
SACHREGISTER.
öffentlicben Gewaltthätigkeit 85 ; als |
Uebertretung 318; Handlangen oder
Unter! astangen bei dem Betriebe der-
selben als Verbrechen der öfTentlichen
Gewaltthätigkeit 87 ; als Vergehen oder
Uebertretung 887. 482 ; Diebstahl daran
175 16 ; Auetprtthen von Fnnken aus
den Locorootiven 469.
EiMnbmhnbeamte, Staatsverträge hinsicht-
lich der strafgerichtlichen Verfolgung
von 372; g. Eisenbahndienstpersonal.
Eisenbahn-Betrlebiordnungen 87«
Eisenbahn - Dienstpersonal, gesetzlicher
Schutz desselben 68». 8li.
Eitern, Verführung und Kuppelei von Seite
derselben 132; Bestrafung der Theil-
nähme an der Ermordung derselben
187 ; Beschädigung derselben 158 ; und
Kinder, Diebstähle unter ihnen 189.
468. 525; deren Misshandlungen an
Kindern 414-416; Unzucht mit den
Gatten derselben oder der Eltern mit
den Gatten der Kinder 501 ; welche die
Kinder zur Ehe zwingen 508 ; Verletzung
der Ehrerbietung gegen sie 525; s.
Unzucht.
Empörung, Herbeifahrung derselben 58 c;
England, s. Grossbritannien
Entäusserung von Vermögensstflcken zum
Zwecke der Zwangvollstreckungsver-
eitlung 51.
Entbindung, Verbrechen der Abtreibung
hiebet 144; deren Verheimlichung 339.
340.
Entdeckung verborgener Verbrecher, als
Milderungsumstand bei Verbrechen 46Ä,
i; und Verhinderung hochverrätheri-
scher Anschläge 60. 61 ; des Hochver-
raths, Straflosigkeit für den Theil-
nehmer wegen 62 ; der Verbrechen etc.,
deren Verhinderung 814. 215. 807 * von
Umständen zur Verhütung des Scha-
dens, als MJIderungsumstand bei Ver-
gehen und Uebertretungen 264 1 ; ge-
heimer Gesellschaften, Verpflichtung
öffentlicher Beamten dazu 287^. 292 ;
Pflicht der Vorsteher und Beamten ge-
heimer Gesellschaften bei Entdeckung
der letzteren 296 * der Geheimnisse der
Kranken durch Sanitätspersonen 498.
499. 59.
Entehrung einer minderjährigen Anver-
wandten durch einen Hausgenossen
504 ; unter der Zusage der Ehe 506.
Entfernung vom Hause bei einer öfiTent-
lichen Unruhe 281. 282; s. Entweichung.
Entfliehen, s. Entweichung.
Entführung, gewaltsame, eines Menschen
96. 97.
Enthaltung von Zufügung grösseren Scha-
dens, als Milderungsums (and bei Ver-
brechen und Vergehen 47A. 264i.
Entlassung von Arbeitern, gesetzwidrige
Verabredungen auf 58.
Entschädigung, Recht des Beleidigten,
trotz der Bestrafung 42; Wirksamkeit
des Urtheils in Betreff derselben, un-
geachtet des Todes des Verurt heilten
42. 527 ; des verursachten Schadens,
als Milderungsumstand oder als Grund
der Straflosigkeit 47c. 264^. 187. 188.
466; für den durch Hochverrath ver-
ursachten Nachtheil 58. 18 ; an die
Kriegscasse, für den Deserteuren ge-
leisteten Vorschub 221 ; deren Leistung
alr Bedingung der Verjährung 229. 581 ;
für Cautionsverfall und Geldstrafen,
Sammlungen dazu 810 ; civilrechtliche,
für Nachbildung literarischer und arti-
stischer Producte 467.
Entscheidungen tiber öffentliche Angelegen-
heiten, Annahme von Geschenken rfick-
sichtlich derselben 104; Verleitung zur
Verletzung der Amtspflicht dabei 105;
der Behörden, s* Behörden.
Enttohuidigung durch Unkenntniss des
Gesetzes ist unzulässig 8. 234. 237.
EnttohuldigungsgrUnde gegen die Zurech-
nung einer Handlung als Verbrechen
8. 8 ; als Vergehen oder Uebertretung
233 ; deren Wirkung auf Mitschuldige
und Theilnehmer 5 * gegen die Straf-
barkeit von Ehrenbeleidigungen 490.
491.
Entsetzung von Aemtern, Würden, Pfrün-
den etc., als Wirkung einer Verur-
theilung 26e. 240c 842. 268. 3 5 ff.;
eines Vormunds, wegen Misshandlung
seines Mündels 417. 418; s. Verlust.
Entstellung der Ergebnisse eines Processes
2 VUI.
Entweiohung eines Verhaftelen, Hilfe da-
zu 217—219. 807; eines Soldaten, Hil-
feleistung dazu 220. • 221 ; Verleitung
dazu, wird von den Militärgerichten
gestraft 222 ; s. a. Flucht.
Entwendungen an Gräbern, Leichen 278A.
306; bei Gelegenheit einer Beschädi-
gung 318 ; zwischen Verwandten, deren
Bestrafung 468. 525 ; s. Diebstahl.
Entwerthung einer Sache zum Zwecke der
Zwangsvollstreckungsvereitlung 51.
Entziehung einer Sache, als Verbrechen
des Diebstahles 171 ; vor der Kxecu-
tion 51.
Entzündbare Stoffe^ Verletzung der Vor-
schriften übdr dieselben 886?. 445. 44«.
Erben eines wegen Verbrechen, Vergehen
oder Uebertretungen Verurtheilten, de-
ren Verpflichtung zur Entschädigung
42. 527.
Erbieten zum falschen Eid, zur falschen
Aussage 199 a.
Erdichtetes Verbrechen, s. Verbrechen.
Erdichtung falscher Umstände bei der
Untersuchung, als Erschweruugsum-
stand bei Verbrechen 45 ; bei Vergehen
und Uebertretungen 268 m • falscher
Gläubiger etc. durch einen Cridatar
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
465
199/ ; von Schalden, znm Zwecke der
Zwangsvollstreckungsvereitlong 61.
Erfbrdernitse der Verjährung eines Ver-
brechens 229; eines Vergehens oder
einer Uebertretung 331.
Erhöhung des Lohns, Verabredungen der
Arbeiter aaf 58.
ErkenntniBS, gerichtliches, s. Urtheile, Ge-
setze.
Erker, Herabwerfen von Sachen aas den-
selben, gefährliches Aufstellen daran
426.
Erkrankung, s. Krankheit.
Ert&sse von Behörden, angebliche, deren
Verbreitung 278 I. 309.
Erlassung der Strafe, als Erlöschungsart
der Verbrechen 223 e. 226; als Er-
löschungsart der Vergehen und Ueber-
tretungen 526. .'»29.
Erlaubniss des Kaisers, s. Kaiser.
Eriaubnlssohein zum Giftbezug 366. 46.
Erlöschung von Verbrechen und deren
Strafen, Arten derselben 223—232 ; von
Vergehen und Uebertretungen und deren
Strafen, Arten derselben 526—532 ; der
Strafbarkeit der Diebstähle und Verun-
treuungen wegen thätiger Reue 187.
188. 466: der Strafe des Ehebruchs
durch Nachsicht des Gatten 503.
ErmäGhtigungsdeiicte 2 V.
Ermessen, richterliches, bei dem Aus-
mass der Strafe 17.
Ernte, Feueranmachen in ihrer Nähe 458.
ErÖffhunq von Gräbern 278 />. 306; von
Amtssiegeln 316; einer Eisenbahn vor
der Bewilligung 433a.
Erpressung einer Leistung, Begriff und
Strafe 98 ; Abgrenzung vom Raube
1901 fg.; zum Behuf e grundloser Be-
schwerdeftihrung 301.
Error, facti 2e; ia objecto 5« i4. 134. 1628;
juris 8. 288.
Ersatz des Schadens, als Milderungs-
umstand 47c. 264/r ; des durch Hoch-
verrath angerichteten Schadens ans
dem Vermögen des Verbrechers 59. 18 ;
des Schadens, Straflosigkeit des Dieb-
stahls und der Veruntreuung wegen
187. 188. 466 ; für Cautionsverfall, Geld-
strafen, Sammlungen zu dessen Lei-
stung 810; Recht darauf, ungeachtet
des Todes des Schuldigen 42. 527 ; s. a.
Entschädigung.
Ersohwerungsumstände bei Verbrechen,
allgemeine 48 ; hei Verbrechen, be-
sondere 44. 45 ; deren Anwendung bei
Bestimmung der Strafe 48—55; Ein-
flass auf die Todes- oder lebensläng-
liche Kerkerstrafe 50; bei Vergehen
und Uebertretungen 263 ; deren An-
wendtmg bei Bestimmung der Strafe
265 ; besondere, bei dem Verbrechen
der Verfälschung öffentlicher Credits-
papiere 117* bei dem Verbrechen des
geleisteten Vorschubs 215. 218. S21 ;
Geller, öiterr. OeMtze. 1. Abth. T. Bd.
bei der Bestrafung der Unmündigen
271 ; besondere, bei Ehrenbeieidigungen
404 : bei der Uebertretung des Ehe-
brn.hs 502.
Erstattung, s. Entschädigung, Ersatz.
Erwerbslose Individuen, deren Abschie-
bung 30
Erwerbstand des Sträflings oder der
Familie, Nachtheil für denselben, als
Grund der Strafabkürzung und Um-
wandlung der Strafe 55. 260. 262 • Ver-
gehen und Uebertretung gegen dessen
Sicherheit 276. 434—486; Nachtheil
daran für den Beleidieten, als Erschwe-
rungsumstand bei Ehrenbeleidigungen
494 c.
Erzhsrzogs, s. Kaiserhans.
Erzherzoginnen, vermalte, deren Belei-
digung 642; B. Kaiserhaus.
Erzieher, Unzucht und Kuppelei von
Seite derselben 132. 183; Misshand-
lung der Zöglinge durch dieselben 413.
420.
Erziehung, vernachlässigte, als Milde-
rungsumstand 46 a. 264 a ; Verfährung
und Kuppelei zur Erziehung anver-
trauter Personen 132; bessere als Er-
Rchwerungsumstand bei Vergehen und
Uebertretungen 268 n.
Erziehungsbeiträge, Verlust derselben als
Wirkung einerVerurtheilung 26 g. 240 c.
242. 268. 3 6.
Erzwingung einer Leistung durch Wider-
stand gegen die Obrigkeit 68. 3 6;
einer Amtshandlung 81. 3 6; s. Er-
pressung.
Ess-, Trink- oder Kochgeschirr aus Pack-
fong 408 c ; s. Zinngeschirr.
Esswaren, Verwendung von Mineralfarben
dabei 408 a.
Excess der Nothwehr 2 g.
Exeoution, Vereitlung derselben 51.
Expiodirende Sto£fe, s. Sprengmittel.
F^abriksarbeiter, deren Verabredungen
gegen die Arbeitgeber 483. 58.
Fabriksuntemehmer, s. Gewerbsleute.
Fackeln, Reisen damit 454—457.
Fahren und Reiten, unvorsichtiges 341.
342 ; schnelles und un behutsames 427.
428 ; Bestellung eines der Polizei nicht
vorgestellten Knechts dazu 429 ; s.
Reisen.
Fahriässiakeit, Bestrafung der die Grenze
der Vertheidigung überschreitenden
Nothwehr als solche 2. 835. 431 ; s.
Unvorsichtigkeit, Nachlässigkeit.
Fahrordnungen 427i.
Fahrt bei schadhafter Bahn mit schlech-
ten Locomotiven etc. 483 d.
Fallen, gefährlich aufgestellter oder auf-
gehängter Sachen aus Fenstern etc.
426.
Falliment, s. Concurs, Zahlungsunver-
mögen.
30
Digitized by LziOOQlC
466
SACHREGISTER.
Falsche oder schlechte Bereitang Ton |
Arzneien 349—352 : Urkunden, Meldung,
8. Urkunden, Meldung.
Falscher Name, Stand oder Charakter,
dessen Beilegung 201 d. 810 e : falsche
Würfel, Karten, deren Gebrauch im
Spiele 201c: Eid, Zeugniss, s. Eid,
Zeugnis s.
Falsches Zeugniss, Abgrenzung von der
Verleumdung 209 ^ ; Mass und Gewicht,
8. Mass.
FalschmQnzung, s. Verfälschung.
Fälschung der Abstimmung bei Wahlen
2 VI; von Matriken durch den Seel-
sorger als Amtsmissbrauch 101"; s.
Verfälschung.
Falschwerbung, deren Bestrafung durch
die Militärgerichte 92 ; s. Vorschub-
leistung dabei 218. 215.
Falsificate. s. Verfälschung.
Familie, schuldlose, des Verbrechers, deren
Berücksichtigung als Grund der Straf-
änderung 55. 260. 261 ; Diebstähle und
Veruntreuungen innerhalb derselben
189 463. ft25. 52. 63; Herabwürdigung
des Instituts der 278 g. 805; Schmä-
hungen derselben 492.
Famillendiebstahi, 189. 463. 5?5. 62. 63.
Familienhaupt, Diebstähte desselben 53 ;
dessen Pflicht bei einem Auflaufe 281.
282.
Familienleben, Bekanntmachung ehren-
rühriger Thatsachen daraus 489.
Fangelsen, Nichtanbrintrung der War-
nungszeichen dabei 886 e.
„Färbein" als verbotenes Spiel 61.
Farben, gifthaltige, deren Erzeugung 836» ;
Färben von Genusdmitteln, s. Mineral-
farben.
Fässer, Verstellung der Strassen damit,
s Verstellung.
Fasten, als Verschärfung der Kerkerstrafe
19. 20; dessen Anwendung als Ersatz
bei der Abkürzung der Kerkerstrafe
55; als Verschärfung der Aireststrafe
ir53. 254; dessen Anwendung als Ersatz
bei der Abkürzung der Arreststrafe 260.
Feder, als Werkzeug der Nachmachung
öffentlicher Creditspapiere 108. 110. 111.
113.
Fequng der Schornsteine, Unterlassung
derselben 444.
Fehler und Nachlässigkeit der Aerzte bei
der Krankenbehandlnng 866-358; der
Apotheker bei der Bereitung der Arznei
319-853.
Fehlgeburt oder Niederkunft lediger
Frauenspersonen, Pflichten der letz-
teren zur Anzeige derselben 339. 340.
Fellschaften, deren Verfall als besondere
Strafart bei Vergehen und Uebertre-
tungen 240. 267; zu welchem Armen-
fonde sie verfallen 2*1.
Feind, Einverständnisse mit demselben
Feindselige Absicht bei der schweren
Körperverletzung 152 'f?.
Felndseliqkeiten, s. Aufreizungen.
Feld Ackergeräthe, daselbst, Diebstahl
daran 1/5 II c; s. Ernte.
Feidft>achte, Diebstahl daran 175 II a.
Feldschutz-Personal, Verlast der Anstel-
lung bei demselben infolge Verarthei-
lung 26 d»; als Obrigkeit 68i. 8U. 20 b.
Fenster, Herabwerfen von Sachen ans
denselben oder gefährliches Aufstellen
daran 426.
Fesselung als Disciplinarstrafe 3 4.
Feuer, dessen Anmachen in der Nähe
einer Scheune, in einem Walde und
dessen Verwahrlosung 453 | dessen An-
legung, s. Brandlegung, ( eaersbrunst.
Feuerarbeiter, Uebertretungen derselben
469 ; eingeaiterte Trunkenkeit der-
selben 524 ; s. Schlosser.
Feuerbeschau, Bauführung mit Ueber-
gehung derselben 440. 441.
Feuerfsngende Materialien, deren Vor-
echriltwidrige Verwahrung 445 — 448 ;
deren Behandlung mit offenem Lichte
449—451.
Feuergefährliche Gegenstände, eingealterte
Trunkenheit der Personen, die damit
umjrehen 524 ; Waaren, s. Waaren.
Feuerlösch-Ordnungen 434^ ; Uebertretun-
gen der Vorschriften derselben 435 bis
444.
Feuersbrunst, deren Veranlassung als Ver-
brechen der Brandlegung 166; Dieb-
stahl während derselben 174 II a ; ent-
stehende, deren Verheimlichung 458.
Feuersgefahr Strafbarkeit der Bewirkung
derselben durch Ansteckung des eigeneu
Guts 169. 170 ; Verabsäumung der zu
deren Abwendung bestehenden Vor-
schriften 434—459; Handlangen oder
Unterlassungen überhaupt, die damit
verbunden sind 459
Feuerwerke, deren Abbrennang in der
Nähe von Häusern 459.
Feuerwerkskörper, Ausserachtlassung der
Vorschriften 886 f. 445.
Fiaker, s. Lohnkutscher, Kutscher.
Ficticn allgemeiner Kenntniss des StG.
8. 23H ; von Rechtsgeschäften und
Schulden zum Zwecke der Zwangs-
vollstreckungsvereitlung 51.
FInanzoommlssär, Verleitung desselben
zum Amtsmissbrauch 811^,
Finanzwache, s. Wache.
Finden, Verhehlung einer gefandenen
Sacne als Verbrechen des Betrags
201 c: als Uebertretung 805. 461.
Fische, Diebstahl an denselben als Ver-
brechen 174 II /; als Uebertretung 189.
460.
Fischereischutzpersonal als Obrigkeit 68t.
81^ 20 0.
Flachsbrechen, bei offenem Lichte 459.
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
467
FJecksieder, Verwendung von Kupferge-
schirr durch 408 e.
Fleisch von unbetschautem Yiehe, dessen
Verkauf 399.
Fleischbeschauordnungen 899^
Fleisohseloher, Verwendung von Kupfer-
gescliirr bei ihrem Geschäfte 408 e.
Flotte, Beleidigung derselben 2 V ; Mit-
theilungen über Angelegenheiten der
2 IX.
Flucht Möglichkeit derselben bei der
Nothwehr 2giaff. ; deren Unterlassung
und Angabe seiner selbst, als Milde-
rnngsumstand bei Verbrechen 46 h ;
Einholung des Diebes auf derselben
als Hinderniss der Straflosigkeit des
Diebstahls 188 a. 466 ; eines Verhaf-
teten, deren Begünstigung 217—219.
307. 3 6; eines Deserteurs, deren Be-
günstigung 220— «22. 3 6; des Ver-
nrechers, als Hinderniss der Wirk-
samkeit der Verjährung 229 ; s. Ent-
weichung.
FIQsee, Beschädigung der Uferbefesti-
gungen derselben 818; deren Verun-
reinigung 898; das Baden in denselben
338.
Flustpclizeicrdnungen 3366 K
Folgen einer Handlung deren Unkennt-
niss als Ausschliessungsgrund der Zu-
rechnung einer Handlung als Ver-
brechen 2/; der Verurtheilung wegen
«Ines Verbrechens 26—80. 3 ff. ; wegen
eines Vergehens oder einer Üebertre-
tung 24ü— 252. 268. 3 tt; üble, deren
Verhinderung als Milderungsumstand
bei Verbrechen 46 g.
Fond, s. Armentond.
Fondobiigationen, s. Creditpapiere. •
Formen, deren Zerstörung wegen Ver-
urtheilung einer Druckschrift 36. 269;
wegen des Vergehens des Nachdrucks
467.
Forstaufilchtspersonale, Gewaltthätigkeit
gegen dasselbe 68.
Forstbeamte, Gewaltthätigkeit gegen sie
als Verbrechen des Aufstandes 68. 20 a ;
Verbrechen der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit gegen sie 81; Vergehen des
Auflaufes gegen sie 279 ; üebertretungen
der Beleidigung gegen sie 312. 318.
ForstIVevei, Abgrenzung vom Diebstahl
171»'«.
Foretschutzpersonai, Verlust der Anstel-
lung bei demselben infolge Verurthei-
lung 26 d 1 ; s. Forstbeamte.
Fortdauernde Delicte 34.
Fortgesetzte Delicte 34.
Fortkommen, Nachtheil daran für den
Beleidigten, als Erschwerungsnmstand
bei Ehrenbeleldigungen 494 c.
Fortsetzung der strafbaren Handlung, als
E^chwerungsumstand bei Vergehen
und Üebertretungen 263 a; der Wirk-
samkeit aufgelöster Vereine 297.
I Frachten, Beipackung entzündbarer Stoffe
I zu denselben 33b/'.
Fracht wägen, s. Wägen.
Frau, s. Ehegattin. Gattin.
Frauenspersonen, deren Entführung 96;
Verbrechen der Nothzucht 125. Vdl ;
der Schändung 128 ; der Abtreibung aer
Leibesfurcht 144 ; unehelich schwangere,
Pflicht derselben zur Anzeige der
Niederkunft 339. 340 ; mit ansteckenden
Krankheiten behaftete 379; in einer
Familie dienende, die Verführung eine«
minderjährigen Anverwandten durch
sie 505.
Freie Zeche beim Wahlstimmenkauf 2 VI lo.
Freiheit, Verbrechen gegen deren Sicher-
heit 56. 93—97 ; deren Einschränkung als
Verbrechen der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit 93; des Kaisers, deren Ver-
letzung oder Gefährdung 85 a; Hinde-
rung der Sclaven an der F. 95; Nach-
theil dafür für den Beleidigten, als ein
Erschwerungsumstand bei Ehrenbelel-
digungen 494 c; deren Vertheldigung,
8. Nothwehr.
Freiwilligenrecht, Verlust desselben in-
folge Verurtheilung 26 K
Freiwilliger Rücktritt vom Verbrechen
Fremde, Unterlassung der Meldung der-
selben 320: s. Ausländer, Reisende;
Staaten, siehe Ausland, Landesfürst,
Staaten.
Fremdes Land, Schliessung einer ungil-
tlgen Ehe daselbst 507.
Freudenmädchen, s. Schanddirnen.
Friedensbruch 83. 84.
Frist der Verjährung der Strafe wegen
eines Verbrechens 228; wegen eines
Vergehens oder einer Uebertretung 532 ;
zur Anzeige der Niederkunft von Seite
einer unverehelichten Frauensperson
339;
Frucht des Leibes, s. Leibesfrucht.
Früchte am Felde oder auf Bäumen,
Diebstahl daran 175 Ha.
Fundverhelmiichung 201 c ; Abgrenzung vom
Diebstahl 171 i» d fg.
Fünf Gulden, s. Betrag, Wert.
Fünf Jahre, als Verjährungsfrist für Ver-
brechen 228 b ; als Dauer gewisser ausser
der Strafe mit der Verurtheilung ver-
bundener Folgen 3 6.
Fünfundzwanzig Gulden, s Betrag, Werth.
Fünfzig Gulden, s. Betrag, Werth.
Funken, deren Aussprühen ans Locomo-
tlven 459.
Furcht als Grund zur Annnahme gerechter
Nothwehr 2; als Milderungsumstand
bei Verbrechen, Vergehen und Üeber-
tretungen 46 c. 264 d; s. Bedrohung.
Fürst, s. Landesfürst.
Furtum^ s. Diebstahl.
Digitized by LziOOQIC
468
SACHREGISTER.
Cralanterie-Warenhäniier, deren Pflicht
beim Kaufe von verdächtigen Waren,
von geschmolzenem Golde and Silber
473—475.
Galgen, s. Strang.
Qaiizien, Trunkenheitsgesetz för 64.
Qalizisch-ständische Creditanstalt, Ver-
fälschung der Plandbriefe der 106 \
Qartendlebstähie als Verbrechen 175 IIa.
Gaserzeugung, Uebertretung der Vor-
schriften über dieselbe 386 ».
Gassen, s. Strassen.
Gasthöfe, Verstellung von Strassen vor
ihnen durch Reisewägen 423. 50.
Gastwirte, s. Wirte.
Gatte, s. Ehegatte.
Qattenmord. Bestrafung der Theilnahme
daran 187.
Gattin, Beibehaltung des Adels trotz
Strafurtheils gegen den Mann 27 a;
wann sie beim Ehebruch strenger zu
bestrafen ist 502; s. Eheweib, Ehe-
gatte.
Gattungen und Benennungen der Ver-
brechen 56. 57; der Vergehen und
Uebertretungen 274—277; der Strafe
bei Verbrechen 12 ; bei Vergehen und
Uebertretungen 240;
Gebäude, Pflicht der Eigenthüroer bei
drohendem Einstürze derselben 881.
38^; Bestrafung des schuldtragenden
Baumeisters bei dem Einstürze der-
selben 383—385 ; neue, deren zu frühes
Beziehen 386; deren Anlegung in der
Nähe von mit Daropfkraft betriebenen
Eisenbahnen 459.
Gebiet, österr., beim Betreten desselben
wird ein Sclave frei 95.
Gebräu, Verunreinigung des dazu dienen-
den Wassers 398.
Gebranntes Wasser, s. Brantwein.
Gebrauch der Vernunft, dessen Mangel
als Ausschliessungsgrund des bösen
Vorsatzes 2a; von falschem Masse,
8. Mass.
Gebrechen, physische und moralische, als
Ausschlieusungsgmnd der Zurechnung
von Verbrechen 2. 4.
Gebundene Marschroute 30 8.
Geburt, die Tödtung eines Kindes dabei
139; Pflicht unehelich schwangerer
Personen zur Anzeige derselben 389.
340; verdächtige, Pflicht der Sanitäts-
personen zu deren Anzeige 359 ; Zweifel
über deren Rechtmässigkeit als Er-
schwerungsumstand bei der Bestrafung
des Ehebruchs 502; deren Abtreibung,
8. Abtreibung.
GeburtsheifBr dessen Niohtberafnng 889;
Aufdeckung der Geheimnisse der Kran-
ken durch dieselben 498. 59.
GeburtshIiflB, unbefugte gewerbsmässige
Ausübung der 38.
Geburtsort, falsche Angabe darüber 320 e.
I Gedanken und innerliches Vorhaben be
gründen keine Strafbarkeit 11.
Gedungener Mord, s. Mord.
Gefahr mit dem Verbrechen verbundene^
als Erschwerungsumstand bei Ver-
brechen 43; bei Vergehen nnd Ueber-
tretungen 263 c; für den Staat von
Aussen, Herbeiführung derselben 58;
für Leben, Gesundheit etc., deren Ein-
fluss auf die Gestaltung der boshaften
Beschädigung zum Verbrechen der
öffentlichen Gewaltthätigkeit 85 ft; für
Leben, Gesundheit etc., deren Herbei-
führung beim Betriebe von Eisen-
bahnen, Dampfschiffen etc., als Ver-
brechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit 87; gemeine, als Erschwerunes-
umstand bei dem Verbrechen der
Religionsstörung 123; für menschliches
Leben bei der Brandlegung, erhöht
deren Strafbarkeit 167/; erhöht die
Strafbarkeit des Verbrechens der Ver-
leumdung 210; Leben und Gesundheit
gefährdende Handlungen, als Vergehen
oder Uebertretungen 335; deren Ein-
fluss auf die Bestrafung der Ueber-
tretung des Diebstahls, des Betrugs
oder der Veruntreuung 462.
Gefährdung des Kaisers am Körper etc.
58 a.
Gefährliche Verhältnisse, s. Drohung,
Tödtung, Beschädigung,
Gefährliches Stellen oder Hängen an
Fenstern etc. 426.
Gefälisbehörde, falsche Aussage vor einer
lb9 a 6* U. 26.
GefälisUbertretung, Abgrenzung von Be-
trug 197 15 fg.
Gefangenhaltung, tinbefugte, als Verbre-
chen der öilentlichen Gewaltthätigkeit
93. 94.
Gefangenwärter, die Verhafteten zur
Flucht behilflich sind, deren Bestra-
fung 218.
Gefängniss, als Strafart der Verbrechen,
s. Kerker, Arrest ; Beförderung der
Flucht daraus fil7. S19; Kerker als
Aequivalent für die von einem Deut-
schen Richter verhängte Strafe des
Gefängnisses 40i.
Gefässe , gesundheitsschädliche , deren
Verwendung 406-^408.
Gefundene Sachen, deren Verhehlung als
Verbrechen 201c; als Uebertretung
460. 461.
Gegenseitigkeit als Bedingung der Be-
strafung der Beleidigungen des Ober-
hauptes eines fremden Staates 66.
Gehässigkeit, deren Befriedigung durch
gewaltsamen Einfall 83 ; s. Aufreizung,
Aufwiegelung.
Geheimbundelei, s. Gesellschaften.
Geheimhaltung der Anzeige des Hoch-
verraths 62 ; einer ausserehelichen Ge-
burt 340; einer verdächtigen Gebart
Digitized by LziOOQlC
SACHKEGISTER.
469
369 ; einer ansteckenden Krankheit von |
Seiten einer Amme 379.
Geheimniss, Amts-, dessen EröfTnang 102.
103.
CJeheimnisse, Anschläge, deren Mitthei-
Inng als Verbrechen des Hochverrathes
58 c; der Kranken, deren Aufdeckung
durch Sanitätspersonen 498. 493. 59.
Clehilfen des Verbrechers 5 : s. Apotheker-
gehilfen.
dehör, dessen Verlast oder Schwächung
erhöht die Strafbarkeit oer körperlichen
Beschädigung lö6s. 160.
Gehorsam, bei Verübung eines Verbre-
chens, als ein Milderungsiimstand 46c:
Verleitung eines Soldaten zu dessen
Verletzung, deren Bestrafung durch
Militärgerichte 222.
fleistesbeschafTenheit, als Ansschliessungs-
grund der Zurechnung eines Verbrechens
Sa, b.
fleistesschwäche, als Milderangsumstand
bei Verbrechen 46 a.
fleisteszerrUttung als Ausschliessungs-
grand der Zurechnung eines Verbre-
chens 2 a, b: als Folge einer körper-
lichen Beschädigung, erhöht die Straf-
barkeit derselben 156 fc. 160; s. Beschä-
digantc.
deisttiohe, deren Entsetzung von Pfrün-
den, als Wirkung einer Verurtheilung
26e. 2-40C. 242. 268; Verletzungen der
G., als Verbrechen der schweren kör-
perlichen Beschädigung 153 ; Correc-
tioDsanstalten, Anhaltung von Priestern
in denselben auf Grund bischöflicher
Erkenntnisse 21 ff.
Cleländer an Brücken etc., deren Beschä-
digung 318.
€eld, s. Creditspapif>re, Münze, Schatz.
Qeldausleihen, s. Leihen.
fleldbeiträge, s. Geldsamnnlungen.
Clelddeträge, im Strafgesetze vorkom-
mende, Berechnung derselben in österr.
Währung 1 a.
Qelderpressungen, s. Erpressungen.
Heldsammlungen, zur Entschädigung für
Cantions verfall. Geldstrafen etc. 310 ;
zur Erzielung grundloser Beschwerden
300 ; zur Unterstützung von Streiken-
den 58.
Geldstrafe, ausser der Hauptstrafe bei
concurrirenden Belleten 35; als beson-
dere Strafart bei Versrehen und Ueber-
tretungen 240 241. 267 ; welchem Armen-
fonde sie vorfalle 241 : deren Umwand-
lung in Arrest 260. 30 15; Umwand-
lung es Arrests in dieselbe 261 ; Samm-
lungen zur Entschädigung für dieselbe
310.
Geldstücke, s. Münze.
Geldzelohen der revolutionären Propa-
ganda, Verkehr damit 19.
Gelegenheit zum Verbrechen, durch fremde
Nachlässigkeit gegebene, als Milderungs-
umstand bei Verbrechen 46e: zum Ent-
weichen eines Verhafteten geben, als
Verbrechen oder Uebertretuuff der Vor-
schubleistung 217—219. 3)7 : s. Ent-
weichung, Unterschleif.
Geltung des Strafgesetzes. Allgemeinheit
derselben KP. I. 233. m.
Gemälde, Schutz des Urheberrechts an
denselben 4672.
Gemeinden, deren Bedrohung als Ver-
brechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit 99. 100.
Gemeindebeamte Amtsmissbrauch durch
101 1 ff. ; Verleitung derselben zum Amts-
misabrauch Hll*: s. Beamte.
Gemeindebehörden als Schubbehörden 30
5 ff . ; s. Behörden.
Qemeindediener, S^rafbarkeit des Dieb-
stahls und der Veruntreuung nach an
d<^n G. erstatteter Anzeige 1873i.
Gemeindepolizeiorgane , gesetzl. Schutz
der 681.
Gemeindesiegel, s. Siegel.
Gemeindevertretungen, Beleidigunt; von
2 Vi ; Unfug bei Wahlen von 2 VI» ;
Verlust des Wahlrechts und Mandats
infolge Verurtheilung 26i. 3 6; öffent-
liche Gewaltthätigkeit wider 76i; Ge-
schenkannahme von Mitgliedern der
104*
Gemeindevorsteher, qualificirte Körper-
verletzung an 153 i*"-: deren Rechte
gegen Reisende, die Fackeln iühren
456; 8. Ortsvorsteher.
Gemeinschaft, deren Aufhebung, s. Ab-
sonderung.
Gemilthsart, als Erschwerungsumstand
bei der Bestrafung von Unmündigen
271c.
GemUthsbeschalfenheit des Thäters, als
Ausschliessungsgrund der Zurechnung
eines Verbrechens 2 a. b.
Gemüthsbewegung, heftige, als Milderungs-
umstand bei Verbrechen 46 d; als Mil-
derung>umstand bei Vergehen und
Uebertretungen 264 e.
Gendarmen als Obrigkeit PS K 81 K 20 d ;
Verleitung derselben zum Amismiss-
brauch 8111; s. Wache.
Gendarmerie - Mannschaft , Verlust der
Anstellung bei derselben infolge Ver-
urtheilung 26 dl.
Genossen, s. Gesellschaft.
Genossenschaft, Ausschliessung von der
Stimmführung in derselben infolge Ver-
urtheilung 261; Grida einer 4862« f«.
Genugthuung, dem Beschädigten geleistete,
als Milderungsumstand bei Verbrechen,
Vergehen und Uebertretungen 47c. 264Jt ;
s. Entschädigung, Ersatz.
Genussbare Waren, deren Verfälschung,
schädliche Zubereitung etc. 403—405.
407. 408.
Gepfändete Sachen, s. Pfand.
Digitized by LziOOQlC
470
SACHREGISTER.
Qerithe, zum Gottesdienste gewidmete, I
deren Misshandlang 122 b : in Berg-
werlten. Diebstahl daran 175 Ilrf; deren
Verfall, als besondere Strafart bei Ver-
gehen oder Uebertretongen 240. 267 ;
verfallen zu Gunsten des Orts-Armen-
fondea 241 : geheimer Gesellschaften,
deren Verfall 296.
Qerichte, deren Beschränkung in dem
Ansmasse des Cautionsverfalls 88. 251 :
Straf-, können nicht den Verlust eines
Gewerbes wegen eines Verbrechens
aussprechen SO ; ausländitehe. deren
Urtheile sind in Oesterreich nicht zu
vollziehen 86. 285; Aufreizungen zam
Widerstände gegen die Verfügungen
derselben 65?> ; deren Störunir 76. 77 ;
Anbietung eines falschen Eides vor
ihnen, s. Eid; s. auch Abstimmung^
Gerichtsbarkeit. Strafgerichte.
Qerlohtsbarkeit über Verbrechen Vergehen
und Uebertretnngen KP. III.
Qerlchtsoommitsär, Notar in der Eigen-
schaft eines G. als Obrigkeit 68i. SU.
fierichtsdiener, Verleitung desselben zum
Amtsmissbrauch 311*»
QerIngfUgIgkeit des Schadens als Milde-
rnngsumstand bei Verbrechen 47e.
fieringschätzung, absichtliche, gegen ganze
Classen oder Stände, als Erschwerunrs-
umstand bei Ehrenbeleidigungen 496.
Qeriohte, falsche, deren Verbreitung 808.
fieriiste, Bestrafung des Baumeisters,
weiren Einsturzes derselben 388—385 ;
Handwerker, Taglöhner etc., die auf
denselben arbeiten, deren Bestrafung
wegen ein gealterter Trunkenheit 524.
fiesandte, fremder Staaten, deren Ehren-
beleidignng als Erschwerungsumstand
dieser Uebertretung 494,
Qetchäft, unter öffentlicher Beglaubigung
ausgeübtes, dessen Verlust wegen einer
Verurtheilung 26 d, /. 240c. 242. 268.
Qesohäfte, Ausländer, welche G. hier-
lands unternehmen, deren Unkenntniss
der bezü(?lichen Gesetze kein Entschnl-
digunirsgrund 234; deren Störung oder
Verfall als Grund der Umwandlung
des Arrests in Hausarrest 262 ; gewagte.
Einlassung in dieselben als Vergehen
486/: s. Erwerb.
Qetohenke, deren Annahmein Amtssachen
104; Verleitung zum Missbrauche der
Amtsgewalt dadurch 105 ; Verleitunsr
von Beamten zur Parteilichkeit dadurch
311: zur Verleitung von Beamten zum
Missbrauche der Amtsgewalt, deren
Verfall zum Armenfonde 104 105.
fietohiedene Ehegatten, Diebstähle anter
ihnen 4683.
fieschleoht, Unzucht mit Personen des-
selben (reschlechts 129.
Heschlechtlloher Missbrauch, s. Blut-
schande, Kuppelei, Entehrung, Noth-
zucht, Schändung, Unzucht.
Getohmolzenes Gold, s. Gold.
Geschosse, bei Schiessübungen verschos-
sene, deren Zueignung 1711«.
Getohwitter, Entwendungen nnd Veran-
treuungen unter ihnen 189. 468. 525;
eines Verbrechers und des Ehegenossen
desselben können wegen dessen Ver- ,
hehlung nicht gestraft werden 216 ; ncd
Geschwister der Ehegenossen sind be-
rechtigt, die Untersuchung der Belei-
digang eines Verstorbenen za begehren
496 ; Unzucht zwischen ihnen 500. 501 ;
Unzucht mit den Gatten derselben 501.
Geschwisterkinder eines Verbrechers kön-
nen wegen dessen Verhehl ong nicht
gestraft werden 216.
Geschworner, Verleitung desselben zum
Amtsmissbrauch 105« '.
Gesellen, deren Diebstähle (regen ihren
Meister, als Verbrechen 176 II c; als
Uebertretung 189. 460. 461; deren Auf-
nahme ohne Kundschaft 821 ; deren
Verwendung zur Setzung eines feuer-
geföhrlichen Ofens 489; zur Föhrang
feuergefährlicher Aenderungen an Her-
den, Oefen 441; G. der Rauchfang-
kehrer, deren Verpflichtung zur Anzeige
feuergefährlicher Anlagen 442; die mit
offenem Lichte Magazine mit brenn-
baren Materialien betreten 460; der
Schlosser etc., welche eine der im § 469
angeführten Handlungen begehen, deren
Verabredungen gegen die Arbeitsgeber
483. 58.
Gesellschaft, Verübung des Diebstahls in
Gesellschaft 274 II b ; höhere Strafbar-
keit des in G. verübten Raubs 192.
Gesellschaften, geheime, Theilnahme da-
ran 285; erlaubte, absichtliche Ver-
schweigung der Namen der Mitglieder
299; geheime, welche Vereinigungen
als solche anzusehen sind 286; welche
Handlungen die Theilnahme daran be-
gründen 287 : Bestrafung der Theil-
nahme 288—296 ; Theilnahme der Aus-
länder 298—295; Strafbarkeit der Stif-
tung derselben vom Auslande her 295;
Pflicht der Vorsteher derselben bei ihrer
Entdeckung 296: s. a. Körperschaften,
Han d «1 sresellschaften , Versammlungen .
Gesellschaftsdiebstahl, dessen Strafbarkeit
174 II b.
Gesel Isohaftsraub, dessen höhere Strafbar-
keit 192.
Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten,
strafrechtliche, frühere, werden ausser
Geltung gesetzt KP. 1 : Unwissenheit
derselben ist kein Entschuldigunge-
grund bei Verbrechen 8 ; bei Vergehen
und Uebertretnngen 233 : fremder Län-
der, Bestrafung fremder Verbrecher
ohne Rücksicht darauf nach dem öster-
reichischen StG., 36; Autreizung zum
Ungehorsam gegen dieselben 6b b:
üsterr., welche auch die Ausländer
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
471
za wissen verpflichtet sind 234 : öffent-
lich angeschlagene, deren Abreissang,
Misshandlang etc. S16.
QMatresanalogie KP. IV.
fiMetzMOonourrenz, Abgrenzung derselben
von der Delictsconcnrrenz 84 "ff-
Oetetzoebende Körper, s. Abgeordneten-
haus, Herrenhaus, Landtag, Reichs-
rath
GttetzObertretunoen, welche nicht als
Verbrechen, Vergehen oder Ueber tre-
tung gestraft werden können, deren
Behandlung KP. V.
Oaticht, dessen Verlust oder Schwächung
durch eine körperliche Beschädigung
156«. 160.
Gttinde, Gesindehalter, s. Dienstboten,
Dienstherren, Gesellen.
nOMpensf* als verbotenes Spiel 61.
OatpriLohe, s. Unterredung.
QMtäntfnitt, s. Bekenntniss.
QMunilieit, des Kaisers, deren Gefährdung
58a ; Gefahr für dieselbe gestaltet bos-
hafte Beschädigung fremden Eigen-
thoms zam Verbrechen der öffentlichen
Gewaltthätigkeit 85; Nachtheil daran
für die Verletzte bei der Nothzucht
nnd Schändung 126. 128: Vergehen
und Uebertretnngen gegen deren Sicher-
heit 876. 298—408 ; dieselbe gefährdende
Handlungen als Vergehen oder Ueber-
tretungen 885.
Qetundheitsaufkloht, Verhehlung von Ge-
räthen, ansteckender Kranken vor ihr
SM— 897.
Qetundheitsttdrung, s. Beschädigung, Ge-
sundheit.
Qetrttnlie, der Sträflinge, s. Verpflegung
deren Verfälschung durch Weinhändler,
Bierbrauer, Gewerbsleute etc. 408. 405.
ttetrelde am Felde, Diebstahl daran 175
II«.
B«treideschober, Feueranmachen in ihrer
Nähe 458.
Q«waQte Geschäfte, s. Geschäfte.
Qewalt, deren Ausübung an Hausleuten,
Hab und Gut 83: auswärtige, Ueber-
liefemne eines Menschen in dieselbe
90; ZufOgung derselben oder Bedro-
hung damit, um zu Leistungen zu
zwingen 98; gegen eine Person von
Seite eines Diebes 174 F ; erhöht die
Strafbarkeit jedes Diebstahls 179 ; gegen
eine Person, als Verbrechen des Raubs
190; wider die an einer Coalition nicht
Theilnehmenden 58: s. Amtsgewalt,
Nothzucht, Raabmord, Zwang, Dro-
hung.
Qewat^ame Handan)egang wider obrig-
keitliche Personen 81; Veränderung
der Beirierungsform, s. Veränderung.
Ovwaltthitigkeit, öffentliche, einzelne Fälle
dieses Verbrechens 76—100; durch ge-
waltsames Handeln gegen Gerichte,
Öffentliche Behörden etc. 76. 77. 3 6;
gegen Körperschaften, Versammlungen
78—80. 3 6; darch Handanlegun;; oder
Drohung gegen obrigkeitliche Personen
81. 82. 3*6; durch Einfall in fremdes
Gut 88. 84; durch Beschädigang frem-
den Eigenthums 85. 86 ; durch Hand-
lungen unter gefährlieheo Verhältnissen
87. 88; darch Beschädigung am Staats-
telegraphen 89; darch Menschenraub
90—92 ; durch Einschränkung der Frei-
heit 93. 94; durch Behandlang eines
Menschen als Sclaven 95: durch Ent-
führung 96. 97; durch Erpressung 98.
100 ; durch gefährliche Drohung 99. 100 ;
s. a. Aufstand, Aufruhr, Gewalt, Noth-
zucht, Raub.
Gewehr, Bewaffnung des Diebs damit
174 I.
Gewehre, verbotene oder verdächtige, deren
Verfertigung oder Ausbesserung 872 ;
geladene, unterlassene Verwahrung 873 ;
unvorsichtiges Abdrücken 374.
Geweihter Ort, s. Gottesdienst.
Gewerbe, Verlust des Befugnisses dazu,
s. Verlust ; falsches Mass und Gewicht
in demselben 199c ; dessen Störung,
als Grund der Umwandlung des Ar-
rests in Hausarrest 262 ; unzüchtiges,
8. Unzucht.
Gewerbeinspeotor, Amtsmissbrauch des
32.
Gewerbtdiener, s. Gesellen.
Gewerbsgenossensohaft , Ausschliessung
von der Stimmführung in derselben in-
folge Verurtheilung 26i ; Crida einer
486»» f«-
Gewerbsleute, deren Diebstahl an ihren
Meistern 176 II c ; Gebrauch falscher
Masse und Gewichte durch 199c ; Auf-
nahme von Gesellen ohne Ausweis 321 ;
Verkauf oder Gebrauch von Gift durch
361—370. 46. 47; die Nahrungsmittel
sieden, Verwendung von Kupfergeschirr
dabei 408e ; welche feuerfangende Stoffe
nicht gehörig verwahren 445 — 447 :
welche feuergefährliche Orte mit offenem
Lichte betreten oder die nöthigen La-
ternen nicht anschaffen 45t : gesetz-
widrige Verabredung 483. 58 ; Ueber-
vortheilung in Mass und Gewicht durch
478 ; Verheimlichung der Vorräthe von
Lebensmitteln 482-484; die Getränke
verfälschen 403. 405; s. a. Schlosser,
Trödler. Wirthe etc.
Gewerbsmästigkelt der unbefugten Aus-
übung der Arzneikunst 843. 344.
Gewerbsmeitter des Sträflings, Beiziehung
desselben zu den Sitzunt^en der Straf-
vollzugscommission 4 12.
Gewerbsverlust, als Strafe, s. Verlust.
Gewicht, falsches, dessen Gebrauch 199c ;
Uebervortheilung in Mass und Gewicht
478. 493. 54/)?.
Gewinn aus dem Verbrechen über vor-
läufiges Einverständniss , Mitschuld
Digitized by LziOOQIC
472
SACHREGISTER.
durch 5 : ohne Einvorständniss, beson-
deres Verbrechen durch 6 : unrecht-
mässi^rer. dessen Zueignune 201 d.
Qewinnsucht erhöht die Strafbarkeit des
Verbrechens des Deserteuren geleiste-
ten Vorschubes 221 ; Folgen der Ver-
nrtheilung wegen Deiicte aus G. 3 6 ff.
QewinnsUohtige Absicht beim Raube 190? fs-
Gewohnheit zu stehlen, dadurch wird der
Diebstahl zum Verbrechen ohne Rück-
sicht auf den Betrag 176 I ; erhöht die
Strafbarkeit jedes Diebstahls 179 ; zu
betrügen, deren Einfluss auf das Straf-
ausmass 203.
Qewohnheitmi, ältere, strafrechtlicher Na-
tur, werden ausser Geltung gesetzt
KP. I.
Gewölbe, neu erbaute, deren zu frühes
Beziehen 886 ; mit brennbaren Stoffen
gefüllte, deren Betreten mit offenem
Lichte 449. 451.
Gift, Verkehr damit 46. 47 ; Vertilgnng
von Ratten und Mäusen durch 48 ;
anbefugter Handel damit 361—864 ; Un-
vorsichtigkeit bei dessen Verkaufe 865
bis 367 ; Nachlässigkeit in dessen Auf-
bewahrung 868—370.
Giftfarben, s. Mineralfarben.
Gifthaltige Farben, deren Erzeugung 886«,
Giftmord, Begriff und Bestrafung 135 bis
138.
Glasur, schlechte, deren Anwendung bei
Kochgeschirr 408 6.
Gläubiger, erdichtete, deren Aufstellung
199*; Vereitlung der Execution zur
Befriedigung des 51 ; s. Pfand.
Gleichstellung der Banknoten etc., den
öffentlichen Creditpapieren rücksicht-
lich der Verfälschung 106.
GlUckspiele, s. Spiele.
Gnade, s. Erlassung, Nachsicht.
Gnadengaben, deren Verlust als Wirkung
einer Verurtheilung 26g. 240c. 242. 268.
Gold und Silber. Nachmachung der Punze
auf demselberl 199cf; geschmolzenes,
Vorschrift über dessen Ankauf von ver-
dächtigen Verkäufern 478 475.
Goldarbeiter, deren Pflicht beim Kaufe
von verdächtigen Waren, von geschmol-
zenem Golde und Silber 473—475.
Goldpunze, s. Punze.
Gottesdienst, Misshandlung der dazu ge-
weihten Geräthe 1226; Diebstahl an
einem dazu geweihten Orte 174 Uc;
Diebstahl einer dazu gewidmeten Sache
175 Ha; s. Religionsübung.
Gotteslästerung durch Reden, Handlungen
etc. 122a.
Grab, Grabstätte, deren Beschädigung,
Eröffnung oder Beraubung .806.
Grabkreuze, s. Crucifix, Kreuz.
Grad der Kerkerstrafe ist bei der Be-
stimmung der Arbelt für den Sträfling
zu berücksichtigen 18.
[ „Grad oder Ungrad" als verbotenes hpiel
63.
Grade der Kerkerstrafe 14 18: der Ar-
reststrafe 244—246 ; Umwandlang der-
selben, s. Abänderung ; akademische.
Verlust derselben als Wirkung eine:
Verurtheilung 26b. 242. 268. 3 6.
Qraduirte, s. Grade, akademische.
Grenzen, deren Verrückung I99e.
Grösse der strafbaren Handlan?, als Er-
schwerungsumstand bei der Bestrafung
vop Unmündigen^ 271a.
Grosseltern, s. Eltern.
Grund und Boden, s. Besitz.
Gründe, welche die Zurechnung einer
Handlung als Verbrechen aasschlies-
sen 2.
Grundlose Beschwerden, Aufforderong zu
denselben 301.
Grundsätze, alkemeine der Stra^esetz-
gebung rücKsichtlich der Strafbarkeit
und Ausmessung der Strafe 31. 32.
Gulden, s. Betrag.
Gut, fremdes, Einfall in dasselbe and
Verübung von Gewalt darin 83 ; dessen
Entziehung als Verbrechen des Dieb-
stahls 171 ; versperrtes, Diebstahl daran
174 lld ; wann der Diebstahl aas dessen
Eigenschaft zum Verbrechen wird 175.
Qutmachung des Schadens, als Milderangs-
umstand bei Verbrechen 46g : bei Ver-
gehen und Uebertretungen 2641-; des
Schadens, s. Ersatz.
Qutsgebiet, Verlust des Wahlrechts zur
Vertretung desselben infolge Verurthei-
lung 261.
Gymnasiallehrer, Amtsmissbrauch 101 *«.
F^abe, s. Gut.
Hafenordnungen 336&i.
Hafher, s. Töpfer.
Haft, unverschuldet verlängerte, als Mil-
derungsumstand bei Verbrechen 46ir.
„Halbzwölf als verbotenes Spiel 61.
Halden, Diebstahl an Mineralien, Werk-
zeugen etc. in denselben 175 lld; s.
Mineralien.
Halten minderjähriger Lehrlinge, Verlast
des Rechts dazu infolge Verurtheilung
261; schädlicher Thiere, s. Thiere.
Hand, deren Verlust durch eine körper-
liche Beschädigung 156a. 160.
Handanlegung, gewaltsame, als Verbrechen
der öffentlichen Gewaltthätigkeit 81.
3 6 ; bei einem Morde 186 ; bei ein«
Schlägerei 143 ; bei einer während einer
Schlägerei oder Misshandlung erfolgten
schweren Beschädigang 157: an die
Person, bei dem Raube 193. 194.
Handel mit Sclaven , s. Sclaven ; mit
Arzeneien, unbefugter 854. 39 ff. ; mit
Gift, unbefugter 861—864.; mit Schiess-
pulver 445; mit darch Nachdruck ver-
vielfältigten Gegenständen 467 ; mit
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
473
Lebensbedärfnissen, deren Verheim-
lichung 482.
Händel, Rauf-, s. Schlägerei.
Nandelsgesellsohaft, Crida einer 486.
Handelskammer, Fälschune der Wahl in
die 2 VI-'; Verlust das Wahlrechts zur
H. infolge Verurtheilung 26»; Verlust
der Mitgliedschaft derselben in Folge
Verurtheilung 26d».
Handelsieute, durch Verschulden in Con-
curs verfallene 196/. 486 ; deren Ver-
letzungen der Vorschriften Ober den
Giftverkauf 361— 364; deren Unvorsich-
tigkeit beiniGiftverkaufei)65— 870; deren
Strafbarkeit wegen Verkauf unbekann-
ter Materialwaren 871 ; welche feuer-
gefährliche Materialien nicht gehörig
verwahren 446. 4tö ; s. Kaufleute, Krä-
mer, Trödler.
Handlung, verschuldete, deren Antritt 4866.
Handlungen, nur äussere, böse, begründen
die Strafbarkeit als Verbrechen 11 ;
oder Unterlassungen, boshafte, unter
besonders gefährlichen Verhältnissen,
als Verbrechen der öffentlichen Ge-
waltthätigkeit 87; der Kinder and Un-
mündigen, deren Strafbarkeit 228. 269
bis 273 ; gegen ein Verbot vollbrachte,
sind auch ohne böse Absicht Vergehen
oder üebertretungen 288; gegen die
körperliche Sicherheit überhaupt, als
Uebertretung 431 ; unehrenhafte oder
unsittliche, deren falsche Beschuldi-
gung 488; in der Trunkenheit verübte
236. 523. 524; und Unterlassungen,
feuergel ährliche 459.
HandlungsbefUgniss, des Verurtheilten 3
5; verwirkte, eines Cridatars, dessen
Wiedererlangung durch falsche Angaben
4866.
HandlungsbUcher, deren mangelhafte oder
Nichtführung, Vernichtung, Entstellung
486c, d.
Handlungsfähigkeit des Verurtheilten 3 5.
Handlungsgesellschaft, Crida einer 486.
Handpresse, s. Buchdruckerpresse.
Handwerk, Verlust desselben wegen einer
Verurtheilung 30. 242. 213. 268; s. Ge-
werbe, Verlust.
Handwerker etc., die auf Dächern und
Gerüsten arbeiten, oder feuergefährliche
Geschäfte verrichten, Bestrafung der
Trunkenheit bei ihnen 524.
Handwerksgesellen, deren Aufnahme ohne
Kundschaft 321 ; deren Verabredung
gegen die Arbeitsgeber 58 ; s. Gesellen.
Hanfbrechen, bei offenem Lichte 459.
Hängen, s. AulTiängen, Strang.
nHanserlspiel"* auf Kegelbahnen als ver-
botenes Spiel 61.
Hartes Lager s. Lager.
Hatenhaarsohneldergewerbe, gefährlicher
Betrieb desselben 336^.
I Hass wider die Verfassung^ Aufreizung
dazu 2 II; wider den Reichsrath oder
Landtag 2 III; wider den Kaiser, Ver-
leitung dazu als Verbrechen der Stö-
rung der öffentlichen Ruhe 65a; gegen
Behörden, Aafl'orderung dazu. s. Auf-
wiegelung, Schmähung.
„Häufeln" als verbotenes Spiel 61.
Haupt der Familie, Diebstätile desselben.
53.
HauptsohlUssel, deren Verfertigung, nach-
lässige Verwahrung oder Verkehr da-
mit 469.
Haus, kaiserliches, s. Kaiserhans; ge-
waltsamem Eindringen in dasselbe 83;
dessen Uerleihen zu Zusammenkünften
geheimer Gesellschaften 293«/; dessen
Herleihen zu verbotenen Vereinen 298;
Verpflichtung zur Anmeldung der in
demselben vorgehenden Veränderungen
der Bestandnehmer 320a ; Verpflichtung
des Eigenthümers bei dessen drohen-
dem Einstürze 381 ; Bestrafung des
Eigenthümers bei erfolgtem Einstürze
881 ; neuerbautes, dessen zu frühes
Beziehen 386; dessen Verstellung zur
Nachtzeit durch Wägen etc., 422-425;
8. Gebäude.
Hausapotheken 354. 42.
Hausarrest, dessen Verhängung und Wirk-
samkeit 246 ; Verhingung desselben
statt Arrest ersten (jrades 362.
Hausarzt, Einvernehmung des H. über die
Vollziehung der Strafen in Einzelhaft
4 3.
Hausdiebstähle über 5 fl. 176 116. e; ge-
ringere 460. 461 ; zwi.«<cheD Eamilien-
gliedern 188. 463. 525. 52. 53.
HauseigenthUmer, deren Verpflichtung
während eines Auflaufs 281 282; und
Administratoren, Unterlassung der Mel-
dung eines Fremden 320a ; deren Ver-
pflichtung in Betreff des drohenden
Einsturzes eines Gebäudes 381 ; deren
Strafbarkeit bei erfolgtem Einstürze
382; feuergefährliche Anlagen der4L0;
deren Verpflichtung zur Wegschaffui^
feuergefährlicher Anlagen 443.
Hausft*ledensbruoh 83.
Hausgenossen, die Verleumdung durch
solche erhöht die Strafbarkeit des Ver-
brechens der Verleumdung 210; sind
bei Unruhen zu Hause zu halten 281.
282 ; Entziehung von Geräthen an An-
steckung Verstorbener durch sie 395;
Entehrung von Anverwandten des Hau-
ses durch dieselben 504 1 Diebstahle
durch dieselben, s. Ilausdiebstähle.
Haushaltung , gemeinschaftliche , Dieb-
stähle und Veruntreuungen unter Mit-
gliedern derselben 189. 463. 525.
Hausherrilohe Gewalt, Abgrenzung der
Ausübung derselben von der Freiheits-
beschränkung 93i^fS'
Digitized by LziOOQlC
474
SACHREGISTER.
Hauslrer, Verkauf von Gift durch sie S64;
die TOD Uomündigen kaafen 471. 472;
8. Kr&mer.
Nauslrhandel, AasschlieBsaDg von dem-
selben infolge VerortheilnDg 26 K
Ravtkneoht, Betreten eines fenergef%hr-
liehen Ortes mit offenem Licht durch
den 449; s. Dienstboten.
Ravt lacken, ungehörige Verwahrung der-
selben 3861.
NMtleiito, Gewalt an denselben als Ver-
brechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit 88.
Ntutllohe Zucht, welche Uebertretungen
der Bestrafung durch dieselbe überlassen
sind 287. 278. 525; deren Grenzen und
Bestrafung der Ueberschreitung dersel-
ben 418—421.
Nautrecht, Schutz desselben 83.
Hausvater, dessen Pflicht bei einem Auf-
laufe 281. 282.
Nazardspiels, deren Verbot und Strafbar-
keit 522. 61 fg.
Nabamme, unbefugte 38 : deren Nichtbe-
rafong bei einer Niederkunft 339 ; deren
Verpflichtung zur Anzeige verdächtiger
Todesfälle 859; Aufdeckung der Ge-
heünnisse der Kranken durch 498. 59.
Maar, Aufreizung zu Hass oder Verach-
tung wider das 2 IV ; Beleidigung des
2 V; Mittheilungen über Angelegen-
heiten des 2 IX.
Naaraserginzung, Geschenkannabme des
bei derselben verwendeten Civllarztes
104«.
Nahlsr, s. Theilnehmer, Verhehler, Vor-
schub.
Nallarzt, Verschulden des 256. 2c8; s.
Arzt.
Nallkuntt, s. Arzneikunst, Apotheke.
Nallmittel, s. Arzneien.
Heilverfahren, homöopathisches, Mass-
regeln bei Anwendung desselben 43 /g.
Nafmatstohein, s. Pass, Kundschaft, Aus-
weis.
Halmsagung eines verfallenen Gewerbe-
befugnisf-es 243.
Heirat, s. Ehe.
Heizanlagen, feuergefährliche, Pflicht der
Schornsteinfeger zu deren Anzeige 44S.
443.
Heizungen, vorschriftswidrige Aenderungen
daran 440. 441 • Legung von Holz in
dieselben zum Dörren 448.
Haktograph als zur Vervieirältigung ge-
eignetes Werkzeug KP. II»; als Press-
werk 8271.
Hemmung der Verjährung 227.
Herabfallen und Herabwerfen von Sachen
aus Fenstern 426.
Herabsetzung der Strafe, s. Abänderung.
HarabwUrdigung des Instituts der Ehe.
Familie, des Eigenthums etc. 805;
der Verfügungen der Behörden 800;
8. Beleidigung.
I Herausforderer bei einem Zweikampfe ist
strenger zu bestrafen als der Heraus-
geforderte 162.
Herausforderung, Bestrafung der Aufrei-
zung dazu 163: s. Zweikampf.
Herausgeber einer Druckschrift, dessen
Verantwortlichkeit für ein dadurch be-
gangenes Verb.echen 7; einer verur-
theilten Druckschrift, Beginn der Straf-
barkeit für ihn 10.
Herbeisohaff ung von Werkzeugen zor
Falscbmünzung llBd.
Herde, feuergefährlicne Aenderungen da-
ran 440. 441 : feuergefährliche Anlagen
daran, Pflicht der Schornsteinfeger zu
deren Anzeige 442. 443.
Herleihen der Häuser zu Versammlungen
geheimer Gesellschaften und verbotener
Vereine 287. 298.
Herrenhaus, Aufreizung zu Hass oder Ver-
achtunp wider das 2 III: Beleidigung
des 2 V.
Hetzen der Thiere 392.
Heu, dessen feuergefährliche Aufbewah-
rung 447.
Heubehältniss, Betretung desselben mit
offenem Lichte 449 — 451.
Heumagazin, Tabakraucben darin 452.
Heuschober, Feuermachen in ihrer Nähe
463.
HilfBleistung zur Verübung eines Ver-
brechens, Mitschuld durch 5; als be-
sonderes Verbrechen 6 ; zur Entweichung
eines Verhafteten 217. 218. 219. 307;
einem Deserteur, als Verbrechen des
geleisteten Vorschubs 220. 221 : s. Bei-
stand, Vorschub.
HilfSleute, deren Verabredungen eegea
die Arbeitsgeber 58 ; s. a. Gesellen.
Hinderniss, zufälliges, die nur deshalb
unterbliebene Verübung eines Verbre-
chens befreit nicht von der Strafbar-
keit 8—10 ; zu überwindendes, als Er-
schwerungsumstand bei Vergehen und
Uebertretungen 363/: der Ehe, gesetz-
liches, Eingehung einer Ehe mit Ver-
schweigung desselben 507.
Hindernisse der Ausübung eines Ver-
brechens, deren Hintanhaltung 5.
Hinderung eines Menschen an der per-
sönlichen Freiheit 93 : eines Verbrechens,
deren Unterlassung 212—215 : der Ent-
deckung von Verbrechen 214. 215 : der
Entdeckung von Verbrechen, Straflosig-
keit der Verwandten wegen dieses Ver-
brechens 216 : des Wiedereinbriagens
eines entwichenen Verhafteten, als
Verbrechen oder üebertretnng der Vor-
schubleistung 217. 307 : im Genüsse
der bürgerlichen Rechte nach ausge-
standener Strafe, deren Strafbarkeit
225; der Vollziehung eines obrigkeit-
lichen Auftrags 313. 314: einer ange-
schlagenen Kundmachung durch Be-
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
475-
Schädigung derselben 315; gewaltsame,
8. Gewaltthätigkeit.
Wiiriclituiig durch den Strang 13.
Nfartergehung des Richterg, s. Erdichtung.
Mintarlist, s. List, Verblendung.
«HirtGheUpiel'' als verbotenes Spiel 61.
«Hoch- und Unterspiei'' als verbotenes
Spiel 63.
Moohstaplerei 20id.
Hoobverrath gegen Oesterreich oder im
Auslände von Fremden begangener,
dessen Strafbarkeit 38; durch Hand-
lungen wider die Reichsverfassung 2
I; ßegrifr und Bestrafung dieses Ver-
brechens 68. 59. 3 6. 19; Ersatz für
den dadurch verursachten Schaden aus
dem Vermögen des Verbrechers 59. 18 :
Mitschuld an diesem Verbrechen 60.
61. 19 ; Fälle der Straflosigkeit dieses
Verbrechens 62; Strafbarkeit der Vor-
schubleistung dabei als Mitschuld 213.
215; Strafbarkeit des Vorschubs zur
Flucht eines deshalb Verhafteten 218.
Holz. Diebstahl daran 174 II e; von
Brocken, Diebstahl daran 175 Ib;
Brenn-, Ye^stellung der Strasssen da-
mit 422. 425; dessen feuergefährliche
Verwahrung 447 ; Brenn-, dessen Dör-
rung in Ofenheizen 448; Behältnisse
dazu, deren Betreten mit offenem Lichte
449.
Holzautweis, Nachmachen der dazu be-
stimmten Zeichen 199d.
Holzbehältnlsse, deren Betretung mit of-
fenem Lichte 449—451.
Holzdruck, Vervielfältigung durch KP. II.
HolzdruGkpresse, s. Buchdruckerpresse.
HonöopathiSGhes Heilverfahren, Massre-
geln bei Anwendung desselben 43 ff.
Hunde, bösartige, Unterlassung der Ver-
wahrnog derselben 391.
Hondert Gulden, s Betrag, Werth.
Huren, :«. Schanddirnen.
Hutmachergewerbe, gefährlicher Betrieb
des 3361.
Hfittenarbeiter, s. Arbeiter.
Hattenrauoh, s. Gift.
Hittenwerksleiter, gesetzwidrige Verab-
redungen derselben 58.
Idealconcurrenz von Verbrechen 34^3 fg.
IffTBOrantia, s. Error.
Immatrioullrte, deren Streichung aus der
Matrikel als Folge einer Verurtheilung
26*. 240c. 242.
Immunität fremder Consuln 37''.
Inputabiiität, s. Zurechnung.
Inilrecter böser Vorsatz 1.
Injurien, s. Beleidigung, Ehrenbeleidigung
Inland, Vollziehung der Urtheile auslän-.
discher Strafbehörden daselbst fmdet
nicht statt 36. 235 ; Strafbarkeit der von
I Ausländern daselbst begangenen Ver-
brechen, Vergehen und Uebertretungen
37. 234.
Inländer, Strafbarkeit der von ihnen im
Auslande begangenen Verbrechen 867
Vergehen und Uebertretungen 236;.
können au 3 Oesterreich nicht ausge-
wiesen oder abgeschafft werden 25.
249; deren Strafbarkeit wegen Theil-
nahme an geheimen Gesellschaften 287 ;
wegen einer im Auslande geschlossene»
unstatthaften Ehe 507.
Inländische Orden, Verlust derselben in-
folge Verurtheilung 8.
Innerliches Vorhaben macht an sich nicht
straffällig 11.
Innungen, deren Verabredungen zum Nach-
theile des Publicums 483. 58.
Insolvenz, Geschäftsbetrieb im Stande der
486 7 rg.; s. Zahlungsunvermögen.
Insulte, 8. Beleidigung.
Integrität des Deutschen Bundes, Hoch-
verrath gegen die 58.
Internaticnalet Srafrecht 86 ff.
Invaliden-Ben eficium, -Gehalt, dessen Ver-
lust als Folge einer Verurtheilung 26 g^
240 c. 242. 268. ö ff.
Invasion, s. Einfall.
Irre, s Geisteszerrüttung.
Irreführung des Untersuchenden, als Er-
schwerungsumstand bei Vergehen und
Uebertretungen 268 ra; der öffentlichen
Aufsicht durch falsche Angaben 320 e.
Irreparabiiität des Schadens ist kein Be-
tragsmerkmal 197 37.
Irrlehren, deren Ausstreuung als Ver-
brechen der Religionstörung 122 d.
Irrthum als Strafausschliessungsgrund 2ep
die Verführung dazu oder dessen Be-
nützung als Verbrechen des Betrugs 197.
Jagdkarte, Verlust des Rechts zum Be-
zug einer, infolge Verurtheilung 26 >.
Jagdschutz-Personal, Folgen der Verur-
theilung 26 1. 26d I ; als Obrigkeit 68 K
811. 20 a fg.
Jäger, Unterlassung der Verwahrung ge-
ladener Gewehre derselben 373.
Jahr, Kalender-, Zeitbestimmungen de»
StG. nach dem, KP. VIll; s. Alter,
Unmündigkeit.
Jahre, zwanzig, als die längste Dauer
der zeitlichen Kerkerstrafe 17; daa-
Alter unter demselben als Milderungs-
umstand bei Verbrechen 46 a ; als Ver-
jährungsfrist für Verbrechen, worauf
lebenslanger Kerker gesetzt ist. 228«;
zehn, als Verjährungsfrist für Ver-
brechen, worauf*^ zehn- bis zwanzigjäh-
riger Kerker gesetzt ist 288 6; fünf,
als Dauer gewisser Straffolgen 3 6 ; als
Verjährungsfrist für Verbrechen, worauf
weniger als zehn Jahre Kerker gesetzt
sind 22s b; drei, als Dauer gewisser
Digitized by LziOOQIC
476
SACHREGISTER.
StrafTolgen, 3 5: als Maximaldaaer der
Einzelhaft 4 2; s. Alter Dauer.
Jesus, Gotteslästerung durch Gebrauch
von Schimpfworten wider 122 a 3.
Judenbann , Erlassung desselben wider
einen Juden, Erpressung 08 26.
Judentartei a s verbotenes Spiel 62.
Jugend, Begnadigung 27 a: unter zwanzig
Jahren als Milderungsumstand bei Ver-
br<;chen 46 a; deren Verführung als Er-
ßchwerungsumstand bei Vergehen und
Uebertretungen 263/; s. Alter.
Jungen, s. Lehrjungen.
Juwelenhändler, deren Pflicht beim An-
bote von verdächtigen Waren, von ge-
schmolzenem GqU und Silber 473 bis
475.
I^aiser, Verlust des Rechts, verlorene
akademische Grade, Aemter, ohne des-
sen Einwilligung wieder zu erlangen
•als Folge einer Verurtheilung 26b, d, e:
Verletzung der Person desselben 68 a;
Verletzung der Ehrfurcht gegen den-
eelben 63; Aufreizungen ^um Hasse
gegen ihn etc. 65 a.
Kaiserhaus, Beleidigungen der Mitglieder
desselben 64.
Kaiserthum Oesterreich, s. Ausländer, In-
länder. Staatsverband, Verweisung.
Kalenderjahr, Ze.tbpstimmungen des StG.
nach demselben KP. VIII.
Kaminfeger, s. Rauchfangkehrer.
Kampf, Kampfplatz, s. Zweikampf.
Kartell, s. Verabredungen.
Kartellträger 163.
Karten, falsche, deren Gebrauch im Spiele
201 e.
Kasse, s. Gasse.
Katechese , Aergemiss erregendes Be-
tragen während der 303'.
Katechet, s Unterricht.
Katzen, s. Thiere.
Kauf von Wahlstimmen 2 VI ; der Theile.
um welche Münzen verringert worden
sind 120; gestohlenen Guts 185; ge-
raubten Guts 196; von zur Vertilgung
bestimmten Geräthe von ansteckenden
Krankheiten 397 ; von Unmündigen, von
Seite der Trödler 471. 472 : verdächtiger
Waren, Pflicht zur Anhaltung der Per-
son, die sie anbietet, und Bestrafung
des Käufers 473—477: verdächtiger
Waren durch Gold- und Silberarbeiter
474; von Gold- und Silberwaren, ge-
schmolzenem Golde und Silber 473—475.
Kaufleute, s. Kauf, Handel, Handelsleute,
Hausirer Krämer, Verkauf.
KaufBchilling für ein verfallenes, verkäuf-
liches Gewerbe 243.
Kellner, s. Dienstboten.
Kenntniss des Theilnehmers von der ver-
brecherischen Oualification des Dieb-
stahls und der Veruntreuung begründet
die Strafbarkeit der Theilnehmung eb^i-
falls als Verbrechen 186 a.
Kerkerstrafe, als Strafart der Verbrechen
12—42; 1. und 2. Grades, deren Be-
grifT und Darstellung 14—16: deren
Abstufung nach der Dauer 17; Ver-
bindung mit Arbeit 18; deren Ver-
schärfungen 19—25; deren Wirkungen
26 ; lebenslange, darf nicht verschärft
werden 50; zeitliche, Ansmass nnd
Verschärfung derselben 61 ; lebenslange,
deren Verwandlung in zeitliche bei
Verbrechern unter 20 Jahren 52 : deren
Verwandlung wegen Milderungsgründen
52—55; lebenslange, auf Verbrechen
verhängte, erhöht die Stralbarkeit der
Vorschubleistung bei denselben 213:
lebenslange, Verjährungsfrist für Ver-
brechen, worauf sie verhängt ist 228 a;
lebenslange, bei Personen unter 20
Jahren gilt Strafdauer von 10—20 Jahren
als Masstah der Verjährung 232.
Kettenstrafe Abschaffung der 3 3.
Ketzerei, s. Irrlehre.
Kinder, auch an ihnen können Verbre-
chen begangen werden 4 ; trifiFt der Ver-
lust des Adels wegen Strafurtheil gegen
den Vater nicht 27 a; deren Entführung
96. 97 ; Unzucht, Verführung, Kuppelei,
in Beziehung auf dieselben von Seite
der Eltern 131. 132; Bestrafung der
Theilnahme an der Ermordung derselben
137; deren Tödtung im Mutterleibe
144—148; deren Weglegung 149—151;
und Eltern, Diebstähle und Veruntreu-
ungen unter ihnen 189. 463. 525 : deren
Straflosigkeit wegen Verhehlung der Ver-
brechen ihrer Eltern 215. 216: Bestra-
fung der durch sie verübten strafbaren
Handlungen 237; Verheimlichung der
Geburt derselben 339; Unterlassung
der Aufsicht und Pflege derselben 376.
378 ; deren Misshandlung von Seite dw
Eltern 413—416; unmündige, Strafbar-
keit der Trödler, wenn sie Sachen von
ihnen kaufen 471. 472; Unzucht mit
den Gatten derselben 501 ; Unzucht
mit den Gatten ihrer Eltern 501 : Zwang
zur Ehe durch die Eltern 508 ; Verletzung
der Ehrerbietung gegen die Eltern, die
der häuslichen Zucht überlassen bleiben
525 ; s. Minderjährige, Unmündige, Ver-
wandte.
Kinderspielgeschirr, Anwendung der Blei-
glätte dabei 408 2>.
Kinderspielsaohen, deren Färbung 79.
Kindesmord, Begriff und Bestrafung 139.
Kippen, s. Verfälschung.
Kirche, anerkannte, deren Beleidigung
303.
Kirchen-Diebstahl, s. Gottesdienst.
Kirchliche Vorschriften, rücksichtlich der
Folgen der S traf urthoile bleiben auf-
recht 26. 268.
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
477
Klage wegen Ehebruch, Nichtanstellang
derselben durch 6 Wochen gilt als
Verzeihung 508 ; deren Unterlassung
als Erlöschnngsart der Uebertretungen.
die nur auf Verlangen des Beleidigten
bestraft werden 580.
Klagsoaution, Meineid über das Unver-
mögen zu deren Bestellung 199 a^
„Kleintartel" als verbotenes Spiel 62.
Klempner, feuergefährliche Setzung eines
Ofens oder Ziehung einer Röhre durch
438. 439.
Klöster, Internirung in denselben auf
Grand bischöflicher Erkenntnisse 21 ff.
Knaben, Verbrechen der Schändung an
128.
Knailpräparate, Unterlassung der Vor-
sichten bei deren Erzeugung und Ver-
schleiss 336/. 4*5 446.
Knechte, Bestrafung wegen schnellen
Fahrens oder Reitens 428; Bestellung
der Polizei nicht vorgestellter, zum
Fahren 429; Stehenlassen bespannter
Wagen ohne Aufsicht durch 430.
Koche, gesundheitsschädliche Bereitung
von Speisen durch 407. 408.
Kochgeschirr, s. Zinngeschirr.
Kohlen, brennende, unvorsichtiges Unter-
halten derselben 336 (f.
Rehlenbehältnisse, deren Betretung mit
offenem Lichte 449—451.
Kommerziai-Waarenstempei, dessen Nach-
roachung 199 d.
Konkurs, s. Concurs.
Kontrakte, s. Verträge.
Kontumaz, s. Contumaz.
Korn, s. Schrott.
Körper, des Kaisers, dessen Verletzung
ö8 a ; schwere Beschädigung desselben
152—157; Vergehen und Uebertretungen
gegen dessen Sicherheit 409—483; s.
Beschädigung, Sicherheit.
Körperliche Beschädigung, s. Beschädi-
gung.
Körperschaften, gesetzliche, Verbrechen
der öfifentlicnen Gewaltthätigkeit gegen
78. 3 6 ; gesetzlich anerkannte Auf-
reizungen gegen dieselben 802 ; Schmä-
hungen derselben 496 ; s. Schmähungen.
Korrespondenz, s. Correspondenz.
Kossuth-Dollarnoten, Verkehr damit 19.
Kost der Sträflinge, s. Verpflegung.
Krimer, Strafbarkeit der Uebertretungen
. derselben beim Gift verkaufe 862—369 ;
beim Verkaufe des Schiesspulvers 445 ;
8. Handelsleute, Hausirer.
Kranke, deren unbefugte Behandlung 848.
344; deren ungeschickte Behandlung
oder Vernachlässigung durch Aerzte
oder Wundärzte 356—859 ; deren Ver-
nachlässigung durch Angehörige 860;
Aufdeckung der Geheimnisse derselben
durch Sanitätspersonen 498. 499. 59.
Krankenwärter, Entziehung von Geräthen
an Ansteckung Verstorbener durch 395.
Krankheit, unheilbare, in Fol^e eine»
körperlichen Beschädigung erhöht dia
Strafbarkeit der letzteren 156 b. 160.
Krankheiten, verdächtige, Pflicht der
Sanitätspersonen zu deren Anzeige 369 ;-
schändliche und ansteckende, wann
damit behaftete Frauenspersonen eine
Uebertretung begehen 379 ; Verletzungen
der Vorschriften gegtfn Pest und an-
steckende Krankheiten 393—397 : des
Viehes, s. Thierkrankheiten, Vieh-
seuche.
Kränkung eines Verbrechers nach aus-
gestandener Strafe. 225. 497.
Kräuterhändler, unbefugtes Curiren durch
343 : unbefugter Handel mit Arzneien
durch 354; mit Giftkräutern 361.
Kredit, s. Credit.
Kreditspapiere, s. Creditspapiere.
Kreuz, s. Crucifix.
Kridatar, s. Verschwendung, Zahlungs-
unvermögen.
Kriegsoasse, Entschädigung an dieselbe
für Begünstigung der Deserteure 221.
Kriegsdienste, Werbung für an lere als
österreichische, deren Bestrafung durch
Militärgerichte 92 ; Beförderung der
Entweichung aus denselben, deren Be-
strafung durch Militärgerichte 222 ; Ent-
weichuug daraus, s. Desertion.
Kriegserfordernisse, Mittheilungen über
Aufbewahrungen und Transport von
2 IX.
Kriegsmacht, des Staats. Verbrechen gegen
die 67. 92. 222. 2 IX.
Kriegsminister, Zustimmung des K. zur
Verfolgung des Vergehens der Aufrei-
zung zu Hass oder Verachtung wider
die Armee 2 IV ; zur Verfolgung einer
Beleidigung der Armee 2 V.
Kronländer, in welchen das StG. Wirk-
samkeit hat KP. 1.
„KrUgelsplel" als verbotenes Spiel 61.
Kühnheit, besondere, bei Vollbringung
des Betrugs, als Grund eines höheren
Straf au smasses 203.
Kundmachunp, Beginn der Rechtswir-
kungen eines Urtheils von derselben
17.
Kundmachungen, s. Patente.
Kundschaft, Aufnahme eines Gesellen
ohne dieselbe 321.
Kundschafter, s. Auspähung.
KunstfiBhIer, der Heil- und Wundärzte
356. 357.
Kunstwein 403'.
Kunstwerke, s. Nachdruck.
Kupferdruokpresse, s. Buchdruckerpresse.
Kupferfarben, s. Mineralfarben.
KupfBrgesohirr, dessen gesundheitsschäd-
liche Anwendung 408 e.
Kuppelei, als Verbrechen 132. 133; als
Uebertretung 512—516.
Digitized by LziOOQlC
478
SACHREGISTER.
4Cvttoher, schnelles Fahren oder Reiten
428; Stehenlassen bespannter Wägen
ohne Aufsicht 430 ; Betretung feuer-
gefährlicher Orte mit ofTeuem Lichte
449 ; Tabakrauchen an feuergefähr-
lichen Orten 452; Verpflichtung zur
Erinnerung der mit Fackeln Reisenden
455.
,)L^abet" als verbotenes Spiel 61.
i.ager, hartes, als Verschärfung der
Kerkerstrafe 19. 21 ; der Arreststrafe
253. 255.
Land, fremdes, s. Ausland.
Iftnderumfang des Kaiserstaats, s. Oester-
reich.
landesbeamte, deren Entsetzung infolge
einer Verurtheilung 3 6.
lAndesouitur- Wachpersonal, dessen obrig-
keitlicher Charakter 20af>?.
iJindesfUrst, Verletzung seiner persön-
lichen Sicherheit 58 a; Verletzung der
Ehrfurcht gegen denselben durch
Lästerungen 63 ; eines Deutschen Bun-
desstaats, Hochverrath gegen 58 ; oder
eines fremden Staats, Bestrafung der
Verletzung oder Gefährdung desselben
66 ; eines fremden Staats, Schmähungen
desselben 494 a.
ijindetfUrstliohe Behörde, als Schubbe-
hörde 30 5.
Landessprachen, gleiche Authenticltät
aller in den verschiedenen L. kund-
gemachten Texte des StG.. KP. I».
1.ande8vertheidiger, Tiroler, Verlust der
Denkmünze derselben infolge Verur-
theilung 16.
Landesverweisung, als Strafverschfirfung
nur gegen Ausländer anwendbar 19.
25: s. Abschaffung, Verweisung,
Landft*ieden8bruch 83.
Landkutscher. Pflicht zur Erinnerung des
mit Fackeln Reisenden 455; s. Kut-
scher, Lohnkutscher, Miethkutscher.
Landteen, Vorschriften über die Dampf-
schifl'ahrt auf 336 cK
Landstreicher, Abschiebung von 30.
Landtag, Aufreizung zu Hass oder Ver-
achtung wider den 2 III ; Beleidigung
des 2 V ; Verlust des Wahlrechts und
Mandats infolge Verurtheilung 26 ^ 3
6. 12.
Landwlrthschaftliche Unternehmungen, ge-
setzwidrige Verabredungen der Leiter
derselben 58.
Landzwang 99.
„Lantquenet" als verbotftnes Spiel 61.
Lästerungen Gottes 122 a ; gegen den
Kaiser 63 ; s. Schmähungen.
Laterne, Beschädigung einer zur ölTent-
lichen Beleuchtung aufgestellten 317 ;
als Warnungs^eichen bei Verstellung
von Strassen. Nichtaufstellung der-
selben 424. 425 ; Dienstherren, welche
die nöthigen Laternen nicht anschaflfen
451.
Laub der Maulbeerbäume, Diebstahl da-
ran 175 II a.
Laudunif s. Schiedsspruch.
Leben, Vergehen und Uebertretungen
gegen dessen Sicherheit 276. 335 bis
392 ; nothwendige Vertheidigixng als
gerechte Nothwehr 3; Gesundheit,
Sicherheit, die Gefährdung der8eÜ>en
beim Betriebe von Eisenbahnen, Dampf-
schiffen etc., als Verbrechen der öffent-
lichen Gewaltthätigkeit 87; demselben
Gefahr bringende Handlungen als Ver-
gehen 335; dessen Verlust, s. Mord,
Tod, Tödtung.
LebensgeflELhr infolge fines Verbrechens.
deren Einfluss auf die Strafbarkeit des-
selben 126. 128. 148. 155 e. 167*; s.
Leben.
Lebensjahr, s. Alter, Jahr.
Lebenslanger Kerker, s. Kerker.
Lebensmagnetismus, s. Magnetismus.
Lebensmittel, Strafbarkeit des Betrugs im
Masse und Gewichte etc., bei deren
Verkauf 478. 488 ; deren Verheimlichung
482. 483.
Lebentwandel, untadelhafter, vor der Tbat
als Milderungsumstand bei Verbrechen
46/>; bei Vergehen und Uebertretungen
264b.
Lebenszelt, s. Dauer.
Legltimationskarten, von Wählern, An-
kauf von 2 VH.
Legitimationspapiere, Fälschung von 199d".
Lehmgruben, Uebertretung der Vorschriften
über deren Bearbeitung 886».
Lehramt, dessen Verlust als Wirkung
der Verurtheilung wegen eines Verbre-
chens 26d. 3 6 ; wegen eines Vergehens
oder einer Uebertretung 240c. 242. 268.
Lehranstalten, Siegel derselben als Amts-
siegel 816.
Lehrbriefeines Apothekergehilfen, Verlnst
desselben 848. SöO.
Lehrer, Verführung der Schüler zur Un-
zucht der Kuppelei durch sie 182 ; Miss-
handlung der Schüler durch sie 41S.
420; des Sträflings, Beiziehang dessel-
ben zu den Sitzungen der Strafvollzngs-
commission 4 12.
Lehrherren, Misshandlang der Lehrjungen
durch sie 413. 421.
Lehrjungen, minderjährige, Verlust des
Rechts zum Halten derselben infolge
Verurtheilung 26^ ; deren Diebstähle an
Lehrherren 176 11 o; deren Misshand-
lung durch Lehrherren 418. 481; B«-
tretung von Magazinen mit brennbaren
Materialien mit offenem Lichte durch
450; deren Verabredungen gegen die
Arbeitsgeber 483. 58.
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
479
Lebrvorträge, atheistische 122di' wissen- 1
schaftliche, deren unbefugter Nachdruck
4676.
Leibeigenschaft, s. Sclaverei.
Lelbe8ft*ucht, eigene, deren Abtreibung 57.
144. 145 ; Bestrafung des mitschuldigen
Vaters 146; fremde, Bestrafung der Ab-
treibung derselben 147. 148.
Leichen, deren Wegnahme oder Misshand-
lung 3{»6.
Leiohenbesohauer, s. Todtenbeschauer.
Leidenschaft, s. Gemüthsbewegung; als
Beweggrund zu dem Verbrechen des
Missbrauchs der Amtsgewalt 101 ; als
Beweggrund betrügerischer Handlungen
197.
Leihen, auf Pfänder, unbefugtes 485 ; auf
verdächtige Pfänder 477 ; der Wohnung,
8. Haus.
Leistung, Duldung oder Unterlassung,
Zwang dazu 98 ; als Zweck der Erpres-
sung 9820 fp-
Leiter von Gewerbsnntemehmungen, ge-
setzwidrige Verabredungen derselben
58.
Leuchtgas, Uebertretung der Vorschriften
über die Einleitung desselben 836'.
Licht, offenes, Betreten feuergefährlicher
Orte mit 4-19—451. 459: offenes, Flachs-
brechen dabei 459
LIchterschifTe, Hafeuordnung für die L.
im Triester Hafen SS6bK
Lieferungsverträge, verstellte über Credits-
papiete etc., Einlassung in dieselben
486/".
Linderungsumstände , s. Milderungsum-
stände.
List, des Thäters bei der Entführung
96« ff;-, als Delictsmerkmal des Betrugs
19725fji. ; deren Einfluss auf die Bestra-
fung der Uebertretun? des Diebstahls,
des Betrugs und der Veruntreuung 462.
Listige Vorstellungen, s. Vorstellungen.
Literarische Werke, welche unter dem
Ausdrucke Druckschriften verstanden
werden, KP. II.
Literarisches Eigenthum. s. Eigenthum.
Lithographische Presse, deren unbefugte
Haltung oder Verfertigung 327. 328.
Locomctive, schadhafte, das Fahren mit
denselben 483ri; Aussprühen von Fun-
ken daraus 459.
Lohn der Arbeiter, Varabredungen zu
dessen Erhöhung oder Verringerung 58.
Lohnkutsoher, Bestellung eines der Polizei
nicht vorgestellten Knechts durch 429:
8. Kutscher, Knechte. Landkutscber.
ichnmord 135.
Lohnverhältnisse, Verabredung zu deren
Umänderung 483. 58.
Lösohordnung, Uebertretung der Vorschrif-
ten derselben, deren Strafbarkeit 435
bis 444.
Löschung von angemachtem Feuer im
Waide, deren Unterlassung 453.
Losreissuna eines Theiles des Kaiaer-
thums Oesterreich, darauf abzielende
Unternehmungen 58c.
Lotto in öffentlichen Schank- und Kaffee-
häusern als verbotenes Spiel 61.
nLotto-Dauphln", als verbotenes Spiel 61.
Lottolose, deren Verfälschung 199 d.
Lüge, s. Erdichtung.
Lustdirnen, s. Schanddirnen.
LUste, geschlechtliche, s. Nothzncht,
Schändung, Unzucht.
Lustseuohe, damit angesteckte Personen
379.
IVIaccao als verbotenes Spiel 61.
Mädchen, s. Frauenspersonen.
Magazin, von brennbaren Materialien,
dessen Betreten mit offenem Lichte,
449—451.
Magnetismus, Anwendung desselben S4S.
344.
Majestät, Verletzung der Sicherheit S. M.
des Kaisers 58a.
Majestätsbeleldiguna 63.
Mandat, s. Abgeordiietenhaus, Gemeinde-
vertretung, Handelskammer, Herren-
haus, Landtag, Reichsrath.
Mann und Weib. s. Ehegatten.
Manuscripte (Textbücher , Partituren ,
Rollen) unrechtmässig nachgeschrie-
bene, deren Conßscation 467.
Marine, Beleidigung der 2 V; Mitthei-
luDgen über Angelegenheiten der 2 IX.
Marken, Brief-, Stempel-, Fälschung von
27; Wiederverwendung gebrauchter,
durch Postbeamte 101".
Markungen, deren Verrückung 199e,
Marschroute, gebundene 30 3.
Maschinen bei Eisenbahnen, Dampfschif-
fen, s. Eisenbahn, Dampfschiff.
Mass der Kerkerstrafe, von der kürzesten
bis zur längsten Dauer 17 ; der Arrest-
strafe, von der kürzesten bis zur läng-
sten Dauer 247 ; M. n. Gewicht, falsches,
dessen Gebrauch 199c; Uebervorthei-
lung im Masse und Gewichte 478. 48S.
54 ff.
Masse, Concurs-, Verdrehung des Stan-
des derselben 199/.
Masstab, allgemeiner, der Erschwerungs-
umstände 43 ; der Werthermittlung des
Gestohlenen 173.
Materialien, gesundheitsschädliche, deren
Verwendung zu Nahrungsmitteln, Ge-
tränken, Gefässen 403—408; Verstel-
lung der Strassen durch dieselben 488
bis 424; feuerfangende, deren Yorschrifts-
widrige Verwahrung 446 ; fenerfancende,
deren Behandlung bei offenem Lichte
449—451. 459.
Materialwaren, unbekannte, deren Ver-
kauf 371.
Digitized by LziOOQlC
480
SACHREGISTER.
■aterialwarenhandlungen, Abgrenzang der
Berechtigungen der M. gegenüber den
Apotheken 39.
■atriken, Adels-, üniversitäts- etc., Strei-
chung aus demselben als Folge einer
Verurtheilung 26 6. 27. 220 e. 242. 268;
deren Fälschung durch den Seelsorger
als Amtsmissbraoch 101».
■atritzen, Mitschuld am Verbrechen der
Verfälschung öffentlicher Creditspapiere
durch Verfertigung von 107.
■aturitättzeugniss, Fälschung eines 199d«>i.
■auerantohlag, s. Verlautbarung.
■aulbeerbäume, Diebstahl an deren Laub
17Ö IIa.
■aurergesellen dürfen sich nicht zur Her-
stellung feuergefährlicher Anlagen ge-
brauchen lassen 441.
■aurermeister, s. Baumeiter.
Uuse, deren Vertilgung durch Gift 48.
■authpäohter, gesetzlicher Schutz der-
selben 68 i. 81 1.
■aximaltarifB, s Taxordnungen.
■azzini-Lose, Verkehr damit 19.
■aohanisoh vervielfältigte Erzeugnisse.
Behandlung derselben als Druckschriften
KP. II.
■edalllen, s. Münzen.
■adicamente, s. Arzneien.
■edicin, s. Arzneikunst
■eer, Zusammenstossen von Schiffen
auf dem 3366 2.
■ehi, s. Nahrungsmittel.
Mehrere Verbrechen, deren Zusammen-
treffen als Erschwerungsumstand bei
Verbrechen 44 a ; Uebertretungen, deren
ZusammentrelTen als Erschwerungsum-
stand bei Vergehungea und Uebertre-
tungen 268 I.
■elneid 199 a.
■eitter, Diebstahl der Gesellen an 176 II e.
■eldung, Vorschriften über die 29 0 ;
falsche oder unterlassene, von Fremden
oder Parteien 820 e; feuergefährlicher
Anlagen, Verpflichtung der Rauchfang-
kehrer dazu 442. 448.
■eldzettel, s. Meldung.
■entohengefiihl, daraus entstandene Ge-
müthsbewegnng als Milderungsumstand
bei Verbrechen 46 d.
■ensohenraub 67 ; als Verbrechen der
öffentlichen Gewaltthätigkeit, Begriff
und Bestrafung 90. 91; zur Kriegs-
zeit 92.
■etall-Armeekreuz, Verlust desselben in-
folge Verurtheilung 10 ff.
■etalldruck, als Vervielfältigungsmittel
KP. ir.
■etallpräparate enthaltende Farben, s.
Mineralfarben.
■othode, homöopathische, Massregeln bei
Anwendung derselben 43 ff.
■euoheimord, Begriff und Bestrafung
136—138; Bestrafung der Theilnahme
187; Bestrafung des Versuchs 138.
„Mezzo duodioi", als verbotenes Spiel 61.
Miethe, für an geheime Gesellschaften
tiberlassene Wohnungen, deren Verfall
290. 291 ; für zu früh bezogene Woh-
nungen, deren Verfall .S39.
■iether, Unterlassung der Meldung der-
selben 320 a; s. Vermiether.
Miethkutscher, deren Pflicht zur Erinne-
der mit Fackeln Reisenden 455.
Milderung der Strafe der MisshaDdlong
auf Ansuchen eines Ehegatten 419.
■ilderungsreoht, ausserordentliches 54.266.
■ilderungsumstände, bei Verbrechen aus
der Eigenschaft des Thäters 46; aus
derBeschaffenhei derThat47 ; deren An-
wendung bei Verbrechen 48— 56; deren
Einfluss auf die Todesstrafe und lebens-
langen Kerker 52; Zusammentreffen
mehrerer als Grund der Abänderung
der Strafe 54. 266; bei Vergehen und
Uebertretungen 264: deren Anwendung
bei Vergehen und Uebertretungen 265
bis 267.
Militär, dessen Ausnahme von der Wirk-
samkeit des StG. KP. I; Beleidigung
desselben 2 V.
Militärcordon, s Pest.
Militärdienstsaohen, Verlust desselben in-
folge Verurtheilung 14.
MilitärdistlnotionszeiGhen, Verlust des-
selben infolge Verurtheilung 13.
■ilitärehrenzeichen, deren Abnahme |als
Wirkung einer Verurtheilung 26«. 268.
5 ff.
Militärgerichte, Bestrafung der Spionerie
durch dieselben 67; des Verbrechens
der unbefugten Werbung durch die-
selben 92; der Verleitung eines Sol-
daten zur Verletzung militärischer
Dienstpflicht und Hilfeleistung zu Mili-
tärverbrechen durch dieselben 222.
Milltärisohe Operationen, Mittheilungen
über 2 IX.
Militärpatrone der Chirurgie, pensionirte, |
Ausübung der ärztl. Praxis durch 34 '•
Militärpersonen, deren Anwerbung zum
Ansiedeln in fremden Ländern 92 ; Be-
förderung der Entweichung derselben
220. 221; Ausgeben als Militärperson
833. s. Soldat.
Milltärpollzelwachen, Verleitung derselben
zum Amtsmissbrauch 311; s. Wache.
Militärverbreohen, Hilfeleitung zu densel-
ben, deren Bestrafung durch Militär-
gerichte 222.
Miiitärverdlenstkreuz, Verlust desselben
infolge Verurtheilung 15.
Minderjährige, Begnadigung 27«; Bestra-
fung der strafbaren Handlungen der-
selben »37 ; deren Verführung zur Un-
zucht 128. 182; Söhne, Töchter, derea
Verführung durch einen Hansgcoiossea
504. 505 ; s. Kinder, Unmündige, MOndeL
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
48t
Itütralf^rben, deren Verwendang bei
Esswaaren oder zum Ueberstreichen
Ton Kieidungastoffen 408.
Il«eraiieii im Innern der Bergwerke etc.,
Diebstahl daran 175 Ud.
lüebungeii, von Getränken, Nabrangs-
mitteln, Gefässen, schädliche 408— 408.
MiMkra«oh der Amtsgewatt, Begriff and
Bestrafung 101—104. ; Abgrenzung vom
Betrage 197 »; Verleitung dazu 105.
871; s. Parteilichkeit; und Beschä-
digung der Telegraphen, als Verbrechen
der öffentlich<»n Gewaltthätigkeit 89;
des Schwachsinnes Anderer« als Ver-
brechens des Betrugs SOI fr; der elter-
lichen Gewalt 413. 416 ; des Rechts der
häuslichen Züchtigung 413—421; ge-
schlechtlicher, s. Kuppelei, Nothzucht,
Schändung, Unzucht.
listkaiidluiig an zum Gottesdienst ge-
widmeten Geräthen 122 fr; bei einer
Schlägerei, Bestrafung der dabei vor-
gekommenen Tödtung 148. 3 6; einer
dabei vorgefallenen schweren Beschä-
digung 157. 3 6 ; der Person bei einem
Raube, erhöht die Strafbarkeit des Ver-
brechens 195; an Leichen 306; öffent-
licher Kundmachungen 815; bei der
häuslichen Zucht, der Ehegatten, Dienst-
boten etc., 418—421 ; öffentliche 496.
■itglieder, deren Anwerbung für eine ge-
heime Gesellschaft 287 fr. 293 fr; er-
laabter Gesellschaften, deren Ver-
schweigung 299; des kaiserlichen Hau-
ses, s. Kaiserhaus.
IHflMtohaft, einer geheimen Gesell-
schaft 287 c.
Mitigaatiaf s. Milderungsumstände.
IHsäiuld und Theilnahme am Verbrechen.
Begründung der 5; Unanwendbarkeit
blos persönlicher Entschuldigungsgrttnde
des Thäters auf Theilnehmer 5; am
Hochverrathe 60. 61. 19 ; Bedingungen
der Straflosigkeit derselben 62; am
Verbrechen der Störung der öffentlichen
Ruhe 65 o; des Aufstands 69. 71. 72;
des Aufruhrs 75. 76 ; von Nichtbeamten
am Amtsmissbrauch 101 ^ ; an der Ver-
flUschung der öffentlichen Creditpapiere
107. 111 : und Theilnahme an einem
Morde 186. 137; beim Zweikampfe,
wann Straflosigkeit für sie eintritt 165 ;
am Diebstahle, wann sie nicht als Ver-
brechen zu behandeln ist 177 : am Be-
trug lf7 »• ** ; durch blosse vorschub-
leistang 218. 815; am Auflaufe 279.
280; an der culposen Crida 486 sfg;
aa Ehebrüche, deren Bestrafung trotz
der Nachsicht gegen den Ehegatten 508;
an der Zwangsvollstreckungsvereitlung
51 1 ••
■itNhuMite, 8. Theilnehmer.
■Ntil zu ein«m Verbrechen, Mitschuld
dorch deren Herbeischaffüng 5.
Ittthitortoliaft 5 i ff.
Geller, Öiterr. Oeietie. 1. Abth. V. Bd.
i Mittheilung, von Schmähungen gegen den
Kaiser 63; militärischer Angelegen-
heiten 2 IX; einer der Amtsaufsicht
anvertrauten Urkunde l02c.
Mitwirkung zu einem Verbrechen, Straf-
barke't desselben als Mitschuld oder
besonderes Verbrechen 5. 6; bei der
Drucklegung einer Druckschrift, durch
die ein Verbrechen begangen wurde 7 ;
Anfang der Strafbarkeit derselben 10;
zu der Verfälschung öffentlicher Credits-
papiere und Münzen, Mitschuld durch
107. 118; bei einem Morde 136.
Modelle, zur Verfertigung von Münzen etc.,
deren Verfertigung 329: Wachs-, der
Friseure, deren Nachmachung 467 K
Möglichkeit der Flacht bei der Nothwehr
2^13 ff.
Mohnabtud, dessen Anwendung bei Kin-
dern 377.
„Molina" als verbotenes Spiel 61,
Monaco, Auslieferungsvertrag mit 41 K
Monaroh, s. Landesfürst, Kaiser.
Monat, dessen Berechnung im StG. nach
dem Kalender KP. Vlll.
Monate, sechs-, als längste Dauer der
Arrest- und kürzeste der Kerkerstrafe
17 247.
Monatzlmmer, Verpflichtung der Ver-
miether derselben zur Anmeldung der
Bestandnehmer 820 fr.
Montanbeamte, s. Bergbeamte.
Montur, deren Kauf von einem Deserteur
als Erschwerungsumstand des Vor-
schubs der Entweichung 221.
Mord, Begriff und Bestrafung 134—139;
Arten desselben 135; Bestiafung der
unmittelbaren Theilnahme daran 186;
der entfernten Theilnahme daran 187;
bestellter 137 ; versuchter 188 ; Kindes-,
Begriff und Bestrafung 139 ; Bedrohung
damit als Erschwerungsumstand bei
dem Verbrechen der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit 100; Bestrafung des einem
deshalb Verhafteten geleisteten Vor-
schubs 218; s. Raubmbrd, Meuchel-
mord, Lohnmord, Kindesmord, Gatten-
mord, Tödtung, Nothwehr, Schlägerei.
MUndel, deren Entführung als Verbrechen
96 ; Verführung und Kuppelei von Seite
der Vormünder in Beziehung auf die-
selben 182 ; deren Misshandlung durch
Vormünder 418. 417. 418; sind berech-
tigt, die Untersuchung der Beleidigung
eines verstorbenen Vormundes zu be-
gehren 495.
Minzen, österreichische, deren Verfäl-
schung im Aaslande 88; als Münze
geltende Creditspapiere, deren Nach-
machung und Verfälschung 106—117;
deren Verfälschung, Begriff und Be-
strafung 118—121; Theilnahme an der-
selben 120. 121; das Beschneiden der-
selben 118c; Kauf dar abgeschnittenen
Theil« von denselben 120; falsche.
Digitized by LziOOQIC
482
SACHREGISTER.
deren Yeraasgabang 801 a ; Verkehr mit
M. der revoluttonären Piopaganda 19;
deren Verfälschung, Bestrafang des
einem deshalb Verhafteten geleisteten
Vorschnbs 218 ; Verfertigung der Metall-
abdrflcke derselben als Üebertretang
826; Vergolden oder Versilbern der-
selben 825 ; Verfertigang nnd Gebrauch
von Modellen za Münzen etc., als
Üebertretang 829; Verkehr mit aus-
ländischen 31a.
■Unzverfältohung, s. Münzen, Verfäl-
schung.
■utikaiisohe Werke, deren Aufiführong
gegen das Recht des Autors 467.
■uthwillen, bei einer Beschädigung 315
bis Sltf.
■utter, Strafe der Tödtnng eines Kin-
des durch sie 187. 188; deren Be-
strafung wegen Abtreibung der Leibes-
frucht, 8. Abtreibung; s. Eltern.
IVaohblidung von Münzen etc., 825; lite-
rarischer und artistischer Producte 467.
Naohdruok 467.
Nacheile gegen einen Verbrecher, unter-
bricht die Verjährung 227. 581.
Naohlätsigkeit, als Ausschliessungsgrund
des bösen Vorsatzes 2/; fremde, als
Veranlassung eines Verbrechens, ist
ein Milderongsumstand bei Verbrechen
46 e; in Aufbewahrung von Giftwaren
868—370; 8. Verabsäumung, Unter-
lassung.
Naohmaohung öffentlicher Creditspapierei
Begriff und Bestrafung 106—108 ; Mit-
schuld durch Mitwirkung daran 107:
Bestrafung der Theilnahme 109; Be-
strafung des Versuchs 110 ; Öffentlicher
Schuldverschreibungen, Begriff und Be-
strafung 111; Bestra&ing der Theilnahme
daran 112 ; des Versuchs 118; Ausgabe
nachgemachter öffentlicher Credits-
papiere, als Verbrechen des Betrugs
201a; öffentlicher Uikunden, Bezeich-
nungen mit Stempel etc., als Verbrechen
des Betrugs 199 d : als UebertretuDg 820 /;
von Privaturkunaen, als Verbrechen des
Betrugs 201a; von Münzen, Verfer-
tigung von Creditspapieren ähnlichen
Druckwerken etc. als Uebertretung
325; von Wachsbüsten der Friseure 467;
von Schlüsseln für bedenkliche Leute
469. 470 ; von Münzen, s. Verfälschung.
Naohrlohten, vorzeitige, über Anklage-
beschlüsse, Anklageschriften, Beweis-
mittel, Aussagen 2 VIL Vill; unzu-
lässige, über militärische Angelegen-
heiten 2 IX; s. Gerüchte.
Naohsioht der Strafe des Hochverraths,
wegen thätiger Reue 62; als Er-
löschimgsart der Verbrechen und Wir-
kungen derselben 223 o. 226; der Ver-
gehen und Uebertretungen 526. 529.
530; wegen Misshandlangen, auf An-
suchen eines Ehegatten 419: wegen
Ehebruchs, ausdrückliche oder still-
schweigende 508 ; s. Begnadigung, Straf-
losigkeit.
Naohtheil, wichtiger, infolge Nothzacht
126.
Naohtwäohter, gesetzlicher Schatz der-
selben 68K 811.
Nachtzeit, Brandlegung zur Nachtzeit
167/; Vorübung des Diebstahls zu der-
selben 180; Verstellung von Strassen
zu derselben durch Wägen, Bauholz,
Waaren etc. 422—425. 60.
Nahrung der Sträflinge, s. Verpflegung.
Nahrungsbetrieb des Verurtheilten, s. Er-
werbstand.
Nahrungsmittel, Getränke, Geschirre, ge-
sundheitsschädliche Fälschangen and
Bereitungsarten derselben 408 bis 408;
deren Verheimlichung 482.
Namen der Verbrechen nach ihren Gat-
tungen 57; falscher, dessen Beübung
als Verbrechen des Betrugs 201 d; fal-
scher, dessen Beilegung im Meldzettel
820 e; guter, dessen Verletzung durch
Ehrenbeleidigungen 487.
Narkotisirungen, Unvorsichtigkeit dabei
386 d; deren Anwendung 843. 844.
Narrheit, s. Sinnesverrückung.
Nationalbank, s. Bank.
Nationalitäten, Aufreizungen dagegen SM;
Geringschätzung gegen sie, als Er-
schwerungsumstand bei Beschimpfan-
gen 496.
Natur, Unzucht wider die Nator, Begriff
und Bestrafung 129. 180.
Nebenabsichten von Beamten, als Beweg-
grund zu dem Verbrechen des Miss-
brauches der Amtsgewalt 101 ; als Be-
weggrund betrügerischer Handlangen
197.
NebenttraflBn, s. Strafe.
Negligentia, s. Nachlässigkeit, Unter-
lassung, Verabsäumung.
Neigungen, schädliche, als Erschwerongs-
jimstand bei der Bestrafang der Un-
mündigen 271c.
Neubauten, zu frühes Vermiethen oder
Beziehen von 886.
Niohtkenntnist der Gesetze bildet keinen
Ausschliessungsgrund der Zarechnang
strafbarer Handlungen 8. 283; s. Un-
wissenheit.
Niederkunft lediger Frauenspersonen,
Pflicht zur Anzeige derselben und Be-
strafung der Unterlassungen, 889. 340.
Nonnenklöster, widerrechtliche Festhal-
tung entwichener Frauenspersonen da-
selbst 93 K
Notar in der Eigenschaft eines Gerichts-
commissärs als Obrigkeit 68K 81 >;
Missbrauch der Amtsgewalt durch 102 b ;
die Eröffnung ihrt»r Siegel als Ueber-
tretung 316.
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
483
::* Hotariottbefiliiguiia, d^ren Verlust, als
Wirkung einer Vernrtheilang 26 /. 240 o.
242. 868. 3 6.
^ Notarlatturfcunde, Missbranch der Amts-
gewalt bei deren Anfertigung 102 fc.
< Noten der österr. Nationalbank, deren
Verfälschung 106—117.
. •: Noth, drückende, als Milderungsumstand
bei Verbrechen 46/.
r Notliapparate der Aerzte 42.
.^ Mothumstlnde, als Milderungsumstand bei
Vergehen und Uebertretungen 264/.
's Mothwehr, gerechte, als Ausschliessnnss-
' in^ond des bösen Vorsatzes 2 g ; Fälle der-
> selben bei Widersetzung gegen obrig-
keitliche Organe 81«.
Mothzuoht und Schändung, Begriff und
Bestrafung 125—128.
< thimniani der öffentlichen Creditpapiere,
deren Aenderung 1142>.
Mutzen, fortdauernder von Verbrechen.
Vergehen und Uebertretungen, hindert
die Wirksamkeit der Verjährung 229.
' 681.
Obere, geistliche , deren Strafgewalt
21 ff.
Oberhaupt eines fremden Staats, Belei-
digung desselben 66 ; Staats-, s. Kaiser,
Landesfürst.
2 Object, Irrthum in demselben 6.
Obliiationen, «. Creditspapiere, Schnldver-
\ Schreibungen, Urkunden.
Obrigkeit, Gewaltthätigkeit gegen sie als
Verbrechen des Aufstandes 68 ff. : als
Verbrechen des Aufruhrs 73. 74. 75;
Einwirken auf dieselbe mittelst gefähr-
licher Drohung etc.. als Verbrechen
der öffentlichen Gewaltthätigkeit 76. 77.
«1 ; Gutmachung eines Diebstahls, einer
Veruntreuung vor der Entdeckung der-
selben durch die Obrigkeit 187. 188;
Angabe bei derselbsn wegen eines er-
dichteten Verbrechens 209; Verheim-
lichung der Anzeigungen vor derselben,
s. Anzeige; Aufforderung zum Wider-
stände gegen dieselbe als Vergehen des
Auflaufs 279: deren Herabwürdigung
und Aufwiegelung gegen dieselbe 300;
Aufforderung zu grundlosen Bi seh wer-
den gegen 801 ; Strafbarkeit der Be-
leidigung derselben bei Ausübung ihres
Amts 812. 318 ; thätliche Beleidigungen
im Dienste durch Organe der 881 ; Hand-
anlegnng an sie, s. Handanlegung; s.
a. Amtsgewalt, Beamte, Behörden.
Obtottnitäten 516.
Obtt, 8. Früchte.
^Ooa" als verbotenes Spiel 61.
OflBn, deren feuergefährliche Setzung 488.
489 ; feuergefährliche Aenderungen
daran 440. 441 ; Pflicht der Schornstein-
feger zur Anzeige feuergefährlicher An-
lagen daran 442. 443.
Offenes Licht, s. Licht.
öffenttiohe Angelegenheiten, Amtsmiss-
brauch in 104. 105; Beschimpfungen
4d6; Gewerbe, falsches Mass und Ge-
wicht in demselben 199 o; Gewalt-
thätigkeit, s. Gewaltthätigkeit ; Schmä-
hungen, s. Schmähungen ; Credits-
papiere, s. Creditspapiere ; Sicherheit,
8. Sicherheit.
OffioiersGorps, Beleidigung desselben 495 ^
Operationen, militärische, Mittheilungen
über 2 IX, s. a. Ausspähung; unge-
schickte, durch Chirurgen 857. 358.
Orden, deren Abnahme als Wirkung einer
Venirtheilnne 26 a. 240 c. 242. 268; 3
6. 5 ff. ; unbefugtes Tragen derselben
834.
Ordnung, öffentliche. Vergehen und Ueber-
tretungen gegen dieselbe 275. 278—310;
s. Ruhe, Sicherheit.
Organe, der Regierung, Aufwiegelung
gegen 300 ; s. Obrigkeit, Behörde.
Ort, dessen Beschaffenheit als Grund
der Annahme gerechter Nothwehr 2 ;
der Kindesweglegung, Einfluss des-
selben auf die Bestrafung 150. 151 ;
gefährlicher, der Brandlegung 167 / ;
wo ein Diebstahl verübt worden ist.
dessen Einfluss auf die Strafbarkeit
desselben als Verbrechen 174 II c— g.
175 II a—d\ Abschaffung ans einem
249. 29. 29 a. 30; öffentlicher Be-
schimpfung an demselben 496.
Orttohalten, Fahren mit Fackeln durch
dieselben 454; durch die mit brennen-
den Fackeln gefahren wird, Anhaltung
der Reisenden 457.
Ortsobrigkeit, s. Obrigkeit, Behörde.
Ortspolizei, s. Polizei.
Osmanisohe Länder, s. Türkei.
ötterreloh, Hochverrath gegen Oesterr.
Verfälschung österr. Creditspapiere
oder Münzen, von Fremden im Aus-
lande begangen, ist nach diesem Ge-
setze zu bestrafen 38 ; auf Losreissung
eines Theils davon abzielende Unter-
nehmungen 58 c ; UnStatthaftigkeit der
Sclaverei in 95 ; Verfälschung öster-
reichischer Creditspapiere oder Münzen.
8. Vermischung.
ötterreioher, deren Bestrafung wegen
im Auslande begangener Verbrechen
nach diesem Gesetze 36 ; wegen der
im Auslande begangenen Verbrechen
und Uebertretungen 236 j können nicht
aus Oesterreich ansgewiesen oder ab-
geschafft werden 25. 249 ; Ueberlassung
eines Sclaven an einen Oesterreicher
95.
Ötterreiohlsohe Währung , Berechnung
der im StG. vorkommenden Geldbe-
träge in 1 a.
Osterr.-ungarische Bank, s. Bank.
Digitized by LziOOQIC
484
SACHREGISTER.
Picliter öfTentlicher Revenuen, gesetzt |
lieber Schutz derselben 68 *. 81 1.
Paokftonf, dessen vorschriftswidrige Ver-
wendung zu Ess- etc. Geschirr 408 c.
PM'^Cf dessen wissentliche Verfertigung
zu Verfälschung öfTentlicher Credits-
papiere 107.
Papiergeld, Annahme aller im StG. vor-
kommenden Geldbeträge im KP. VII«;
s. Creditspapier.
PapierttemMl. s. Stempel.
Parteien, Wonn-, s. Meldung.
Partelen-Vertretung, Verlust des Rechts
dazu, als Wirkung einer Verurtheilung
26 f. 240 c. 242. 268. 3 6.
Partalllohkeit in Amtssachen, als Ver-
brechen des Missbrauchs der Amts-
5ewalt 104; Verleitung eines Beamten
azu, als Verbrechen 106 ; als Ueber-
tretung 311 ; s. Missbraueh.
Partalungen, Aufforderung dazu 802.
PartIrsnM, s. Verhehlung.
Partituren, s. Manuscripte.
PatfHille, s. Beschimpfungen, Ehrenbe-
leidigungen, Schmähungen.
P«M, Reise, dessen Verl&leehung, s. Ur-
kunde; und Urkunden, Veranlassung
unrichtiger Angaben darin 320 e ; Ge-
brauch eines fremden 320^; Beför-
derung von Reisenden ohne denselben
322 ; 8. Viehpass.
»Pattadlaol** als verbotenes Spiel 61.
Pattirteliein, s. Pass.
Patent vom 27. Mai 1852. KP.
PatanteHnvaHden, Folgen der Verurthei-
lung derselben ausser der Strafe 7.
Patente, Kundmachungen etc., deren Ver-
letzung 315.
Patronat, der Chirurde, Wirkung der
Verurtheilung hinsichtlich des 26 bK
Paupertätseid, falscher 199 »K
Pensionen, Verlust derselben als Wirkung
einer Verurtheilung 26 g. 240 c. 242.
268. 3 6.
Periodische Druckschriften, s. Druck-
schriften.
Person, deren Beschaffenheit als Grund
der Annahme gerechter Nothwehr 2g;
des Kaisers, deren Verletzung 58 a ;
deren Sicherheit, Verbrechen dawider
56. 125—165 ; Handanlegung an dieselbe
bei dem Raube 193. 194.
Porsonal-ieworbe, s. Gewerbe.
Personalität, Grundsatz der 36. 235.
Pest, Vergehen gegen die Anstalten zur
Verhütung derselben 393.
Petschaft, s. Siegel.
Pfand, Entziehung derselben von Seite
des Executen 51 8 ; Annahme einer
verdächtigen Sache als solches 476.
477: dessen Anweisung durch einen
Cridatar 486.
PfandhrleflB, Verfälschung 106 «f?.
Pfändung, eigenmächtige, Abgrenzung vom
Diebstahl 171 »fs
Pfkuidvertriga fiber ZechsehuMeo 4.
Pfarreien, Eröffnung der Siegel derselbeo,
8. Siegel.
Pfsrd, dessen Kauf von eineoi Deoerteur
221.
Pfsrdt, deren Stehenlassen obae Auf-
sicht 430.
Pfsrdakneohte, deren Bestrafung wegen
des schnellen Fabrens oder Reitens 428.
PfBrdowärtor, Betretung fenergvfSfailkhsr
Orte, mit offenem Licht dnreh 449.
Pflege und Aufsicht Aber Kinder, d«ren
Vernachlässigung 376. S78 ; von Kraaken,
deren Vernachlässigung dnreh Anw-
wandte 860.
Pfloaeklnder, deren Diebstähle 189>.
Pflicht, s. Verpfliehtung.
Pfründen, Einsetzung der Geistlichen von
denselben als Wirkung einer Verur-
theilung 26 e. 240 e. 248. 268.
,^arao** afs verbotene« Spiel 61.
PhotograpMeii, Schutz des Urhebarreehts
an denselben 4677^8-
Pläne, militärische, Mitlh eilungen ftber
2 IX.
Platten deren Zerstörung als Wirkung
der Verurtheilung einer Druckschrift
85. 267. 467; deren Zerstörung wegen
Machdruck 467.
Platzdianstgawerha, Zulftaaigkeit von
Maximaltarifen fOr dasselbe 54.
Plätze, öffentliche, deren Vertteilang
durch Wägen, Bauholz, Wmtcnm. etc.
422-42Ö. 60.
Poliert, deren Verpflichtung, sich nicht
zu feuergefährlidien Bauten Terwenden
zu lassen 437.
Polltlsoho Rechte, Wahlen zur Austtbnng
von politischen Reehten, Vergehen da-
wider 2 VI ; Vorschriften rücksicfatUch
der Folgen von Strafurtheilen M. 266.
3 5 ff.
Pollxei, deren Irrefährung durch falsche
Angaben 820 e; Bekanntgebung der
Lohnkutscher-Knechte an dieeelhe 429;
Bestrafung des unzüchtigen Gewerbes
durch die 509 ; Abechafhing durch die
30; s. Sicherhettsbehörde, AUrtdnng.
PtHztl-Aufileht, Stellung abgestrafter Vei^
brecher anter dieselbe 26.
Pollzalrayan, Abschaffung aus dsmselben
849.
PtHzsi-Waeht, Verteituag derselben zum
Aratsmissbraudi ail^'K-; s. Wache.
PortOHr^ an portemr lautende Sabvidver-
Schreibungen, s. Sch«Mv«rschreibung.
Post, s. PostiUon, Postmeister.
Postlllone, deren Verpflichtung bei Ffih-
rung von Reisenden mit Fackeln 466.
Postmeister, deren Pflicht zur Erinnerung
der mit Fackeln Reisenden 464.
Postspareassan-EMaftbaehel, Fälschung
derselben 199 d»?.
Prägung als Vervielfältigungsmittel KP.
II ; von Münzen, s. Münzen.
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
485
PrävArioatlon I02d.
Praxis, ärztliche, Erfordernisse zur Aus-
übung der 38 ff; s. Arzneilcanst.
Prflls, Satzungs-, dessen Verletzung 478.
483. 54 ff; der Waaren, gesetzwidrige
Verabredung darüber 483. 58.
ProsM, Erzeugnisse derselben KP. II;
8. Buehdruckerpresse, Druckschriften.
PreMon, deren wissentliche Verfertigung
zur Verfälschung öffentlicher Credits-
papiere 107.
Presswerk, unbefugte Haltung oder Ver-
fertigung desselben 326— SSS.
Preussen, Convention mit Preussen über
die strafgerichtliche Verfolgung von
Eisenbahnbeamten 37«.
Priester, Vollzug der vom Bischöfe wider
sie ausgesprochenen Freiheitsstrafen
21 ff.
Prinzen, kaiserliche, s. Kaiserhaus.
Privatleben, Bekanntmachung ehrenrüh-
riger Thatsachen daraus 489.
PrivaturkUMlen, s. Urkunden.
Privatveruatreuung 188 ff.
Probe, öffentliche, Nachmachung einer
Bezeichnung mit derselben 199d.
Procession, kirchliche, unanständiges Be-
tragen während derselben 303^6.
Propaganda, revolutionäre, Verkehr mit
Geldzeichen und Creditpapieren der-
selben 19.
PropinatlonsaufSeher, städtische, gesetz-
licher Schutz derselben 68». 81i.
Proseiytenmaoherei, Irrlehre, s. Religions-
secte, Religionsstörung.
Prostituirte, deren Abschiebung 30; s.
Schanddirnen.
Provisionen, Verlust derselben als Wir-
kung einer Verurtheilung 26g. 240c.
642. 368. 3 6.
Provisor, Bestellung eines solchen für
•inen Apotheker 345. 851 ; einer
Apotheke, dessen Bestrafung wegen
flcblecht bereiteter Arzeneien 352 ;
wegen Verwechslung von Arzeneien
858 ; Entdeckung der Geheimnisse
eines Kranken durch ihn 491 ; Ver-
nachlässigung der besonderen Vor-
schriften 345— BÖ3.
Psychlsoher Zwang als Strafausschlies-
snngsgrand 2gifg
Pttlllloitit, s. Oeffentliche.
Pulver, Schiess-. Unterlassung der Vor-
schrift über dessen Aufbewahrung,
Verschleiss etc. 836/. 445 ; s. Schiess-
pnlver, Arzneien.
Pimze, Nachmachung einer Bezeichnung
damit als Verbrechen des Betrugs
199 d 95c ; deren Verfertigung als üeber-
tretung 829.
Papillen, s. Mündel.
Putativdeliote 2e.
Quacksalber, s. Arzneikunst.
Qualen, deren Zufügung durch Drohung
als Erschwerungsumstand bei der Be-
strafung der öffentlichen Gewaltthätig-
keit 100; deren Zufügung bei einer
körperlichen Beschädigung 155 c.
Qualification der Körperverletzung 153 ff. ;
des Diebstahls 172 ff. ; der Veruntreu'
ung 181 ff. ; des Betrugs 198 ff.
Qualvoller Zustand, Versetzung in den-
selben bei einem Raub 195.
„Quaranta'' als verbotens Spiel 61.
„Quinze (Qulndioi)" als verbotenes Spiel 61.
FSadke wegen eines vermeintlichen Un-
rechts, Befriedigung derselben durch
gewaltsamen Einfall 88.
Rädelsführer, beim Verbrechen des Hoch-
verraths 6db ; und Aufwiegler bei einem
Aufstande 70. 72; und Aufwiegler bei
einem Aufruhr 75.
RädelsfUhrung, als Erschwerungsumstand
bei Verbrechen 44 e,
Radioirtes Gewerbe, s. Gewerbe.
Ragueneau-Thielen'sohe Vervieifältigungs-
presse, deren Benützung 31.
Ränke, zur Verlängerung des Credits 199 f;
im Spiele 201 e.
Rasende, Verbrechen an 4.
Rath als Veranlassung eines Verbrechen 5.
Ratten, Vertilgung derselben durch Gift 48.
Raub, Begriff und Bestrafung 190—195;
Theilnahme am 196 ; höhere Strafbar-
keit eines in Gesellschaft vollzogenen
Raubs 192; in Verbindung mit Todt-
schlag 141 ; Bestrafung des einem des-
halb Verhafteten geleisteten Vorschubs
218; eines Menschen, s. Menschenraub.
Raubmord, Begriff und Bestrafung 13^
bis 138.
RaubsohUtzen 174 II e.
Raubthlere, Erlegen derselben 174 II g"«.
Rauchen, s. Tabakrauchen.
Rauohfänge, feuergefährliche, deren Füh-
rung 440. 441; teuergefährliche, Pflicht
der Schornsteinfeger zu deren Anzeige
442. 443.
Rauohfiangkehrer, deren Pflicht zur An-
zeige feuergetährlicher Anlangen 442.
443; Unterlassung der Fegung durch
444; Zulässigkeit von Maximaltarifen
für deren Gewerbe 54.
Raufer, deren Bestrafung 411. 412,
Rauflsrei, s. Raufhandel, Schlägerei.
Raufhändel, Todtschläge und Beschädi-
gungen dabei, deren Bestrafung 148.
411. 412.
Räumung von Canälen und Senkgruben
336».
Rausch, s. Trunkenheit.
„Rauschen" als verbotenes Spiel 61.
Realinjurien 496 i? fs-
Rebellion, s. Hochverrath, Störung der
Ruhe, Aufstand, Aufruhr.
Digitized by LziOOQlC
486
SACHREGISTER.
Reoepte, Bestrafung des Missbraochs der-
selben dnrcb Apotheker etc. 499.
Recht, akademische Grade etc. za er-
werben, dessen Verluet als Wirkung
einer Vernrtheilung 26*. 240 c. 242.
268. 3 6 27 b iT.
Reohte, deren Verlust als Folge einer
Vernrtheilung 26-805. 240. 242. 268. 3 6.
27 b fr ; deren gewaltsame Durchsetzung
88: bfirgerlicbe, Wiedereintritt in die-
selben nach ausgestanderer Strafe 826.
226. 497. .628; Vergehen und üeber-
tretungen gegen deren Sicherheit 876.
500—626; der Ortschaften, durch die
mit brennenden Fackeln gefahren wird
467: auf Grund und Boden s. Besitz.
Rechtfertigung wegen Ehrenbeleidigung
490. 491.
Reohtmissigkeit der Geburt, Zweifel da-
rüber als Erschwerungsumstand beim
Ehebruch 502.
Rechtsdurohsetzung, gewaltsame 88.
Reohtsft'eund, s. Advocat, Notar.
Rechtsgeschäfte, Erdichtung derselben
zum Zwecke der Zwangsvollstreckungs-
vereitlung 51.
Rechtsirrthum 2e.
Rechtswirkungen eines Strafurtheils wegen
Verbrechen ausser der eigentlichen
Strafe 26—30. 3 6; wegen Vergehen
und UebertretunKOn 240. 242. 268. 3 6.
27 b ff. ; Beginn der R. des Urtheils 17.
Reciprocität, s. Gegenseitigkeit.
Recruten, deren Zutührung im Kriege für
andere Mächte 92.
Recrutierung, Geschenkannahme des bei
derselben verwendeten Civilarztes 1042.
Redacteur, Beginn der Strafbarkeit für
ihn 10.
Redaction periodischer Druckschriften,
Ausschliessung davon als Wirkung der
Vernrtheilung wegen eines Verbrechens
n, öffentliche, Strafbarkeit der Auf-
forderung zum Hochverrath durch die-
selben 68 c. 59 c; Störung der öfiTent-
lichen Ruhe durch 65; Religionsstörung
durch 128 ; Strafbarkeit der Aufforde-
rung zur öffentlichen Gewaltthätigkeit
durch 80 ; die Ausstreuung beunruhigen-
der Gerüchte durch 308; Beleidigung
eines Beamten, einer Wache durch s.
Beleidigung.
Regent, s. Kaiser, Landesfürst.
Regierung, auf die gewaltsame Verände-
rung der Form derselben abzielende
Unternehmungen 686 ; Aufreizung gegen
dieselbe 66«; Geschäfte der R., Be-
griff 101 8. 104 4.
Regierungsorgane, Schmähungen wider
300. 492; Aufwieglung wider 278. 300 c.
492.
Regierungtreohte, Verhinderung des Kai-
sers an deren Ausübung 68 a.
I Relbittndwaren, Ausserachtlassong der
Vorschriften darüber 886/. 446.
Reich. Hochverrath durch Handlangen
wiaer die Verfassung des 2 1.
Reichtrath, Aufreizung zum Haas oder
zur Verachtung wider den 2 III; Be-
leidigung des 2 V. 800 9<; Verlast des
Wahlrechts und Mandats infolge Ver-
urtheilung 26 K 3 6. 12.
Reichs verfkssuna, s. Verfassung.
Reisende, mit Fackeln 454—457.
Reisepats, s. Pass.
Reisewägen, s. Wägen.
Reissende, Thiere, s. Thiere.
Reiten, unvorsichtiges oder schnelles 341.
842 ; schnelles, unbehutsames 427. 428.
Reitknecht, dessen Bestraiang wegen
schnellen Fahrens oder Reitens 428.
Reizen der Thiere 892.
Relegation, s, Abschaffung, Verweisung.
Religion, deren Störung, s. Religionsstö-
rung.
Religionsdiener, deren Beleidigung 808.
Religionsdienst, s. Gottesdienst.
Religionsgeseiischaften, anerkannte, Aaf^
reizungen gegen 302 ; deren Beleidigung
303; Gering8chätzun| gegen sie, als
Erschwerungsumstand bei Ehreobe-
leidigungen 496.
Religlonssecten, für unzulässig erklärte,
deren Beförderung 304.
Religionsstörung, Begriff and Bestrafong
122-124.
ReligionsUbung, deren Störung als Ver-
brechen 122b ; Aergerniss gebendes Be-
tragen während derselben 303.
Rencontre, s. Zweikampf.
Restitution, s. Wiedererstattung.
Rettung eines weggelegten Kindes, Ein-
fluss der Schwierigkeit derselben auf
die Bestrafung der Weglegung 160. 151.
Reue, als Milderungsnmstand bei Ver-
brechen und Vergehen 4Sg. 47 e. 264
g—1 ; thätige, Nachsicht der Strafe des
Hochverraths wegen 62 ; Unterdrückung
eines gelegten Brandes aus Reue 168:
Straflosigkeit des Diebstahls und der
Veruntreuung wegen 187. 188. 466.
Revenuen, öffentliche, gesetzlicher Schutz
der Pächter derselben 68».
Revertion, 323. 324. 30.
Revolutionire Propaganda, Verkehr mit
Geldzeichen und Creditpapieren der-
selben Wd,
Richter, deren Beschränkung in Ausmes-
sung der Strafe 32. 38. 49. 266. 268;
Gewaltthätigkeit 68; Widersetzung ge-
gen 81; Missbrauch der Amtsgewalt
durch 102 ; deren Verleitung zum Miss-
brauche der Amtsgewalt 106; Auffor-
derung zum Widerstände gegen 279:
deren Beleidigung 312. 313; s. Abstim-
mung, Beamte.
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
487
Rioliteraints-Befihiguiii, deren Verlast als |
WirkoDg einer Verurtheilung 26/. 240c.
242. 268. 3 6.
nRlemtteohen" als verbotenes Spiel 61.
Röhre, Ofen-, feaergefährliche 438. 439.
Rolieii, 8. Mannscripte.
Rondaren, in Dalmatien, gesetzlicher
Schutz derselben 68* 81^; Amtsmiss-
branch dorch 101? ; qaalificirte Körper-
Verletzung an 1538«.
Rottiruno, s. Znsammenrottnng, Anfetand,
Anfrnhr, Auflaaf.
^ouf^e et noir^' als verbotenes Spiel 61.
Rttckflull in den Diebstahl 176 IIa; s.
Wiederholung.
Riokkehr eines Verwiesenen oder Abge-
scbafTien 323. 824. 30.
Riiditritt, freiwilliger, vom Verbrechen 8^^.
Riifl guter, vor der Vorübung strafbarer
Handlungen als Milderungsumstand A6b.
2646 ; Verbrechen gegen dessen Sicher-
heit 209. 210; Vergehen und Ueber-
tretungen gegen dessen Sicherheit 487
bis 499 ; unbescholtener, als Bedingung
der Umwandlung des Arrests in Haus-
arrest 262.
Ruhe, öffentliche, deren Störung als Ver-
brechen, Begriff und Bestrafung 65. 66.
3 6 ; Vergehen und Uebertretung gegen
dieselbe 278—810; s. Aufstand, Auf-
ruhr, Auflauf, Störung.
Rustland, Hochvenath gegen 20.
ROttung, deren Kauf von einem Deser-
teur 221.
SSachbesohädigung, boshafte 85. 468 ; Ab-
grenzung derselben von der Brandle-
gung 1663; vom Diebstahl 171*3; vom
Betrüge 197».
Sache, fremde, boshafte Beschädigung
derselben 85; deren Entziehung als
Verbrechen des Diebstahls 171—189;
gestohlene, durch welche Eigenschaft
derselbe ein Diebstahl zum Verbrechen
wird 175; bewegliche, deren Bemäch-
tignng als Verbrechen des Raubs 190;
gefundene, deren Verhehlung als Ver-
brechen des Betrugs 201c; Entziehung
derselben vor der Zwangsvollstreckung
61; verpfändete, s. Pfand.
Saohhehlerei, s. Verhehlung.
Sachverständige, widerrechtliche Veröf-
fentlichung von Aussagen der 2 VII;
Verletzung derselben 153 ; Aufwiege-
lung gegen 300.
Sachwalter, s. Advocat, Notar.
Sammlungen zur Vereitlung von Strafen
310.
Sanitätspertonen, s. Aerzte, Apotheker,
Hebammen etc.
Satz, Schrift", de«sen Zerstörung 29. 35.
297. 467 ; s. Schriftsatz.
Satzungen einer Vereinigung, deren Ver-
heimlichung 2862>; von Lebensmitteln,
deren Verletzung 478. 483. 54 ff.
Schade, grösserer, als Erschwerungsum-
stand bei Verbrechen und Vergehen
43. 263cf; geringer, als Milderungsum-
stand bei Verbrechen, Vergehen und
Uebertretnngen 47c. 264^; dessen Gut-
machung als Milderungsumstand bei
Verbrechen, Vergehen und Uebertre-
tnngen 46/ar. 47c. 264i. ir; für den Er-
werbstand der Familie, als Grund der
Strafumwandlung 55 248. 260 ; durch
Hochverrath angerichteter 59. 18; des-
sen Einfluss auf die Gestaltung der
boshaften Beschädigung zum Verbrechen
der öffentlichen Gewaltthätigkeit 85 ;
Berechnung desselben bei boshafte Sach-
beschädigung 85aiff-; durch einen Be-
amten zusrefttgter, als Verbrechen des
Missbrauchs aer Amtsgewalt 101 ; er-
heblicher, bei der Brandlegung erhöht
deren Strafbarkeit 167o; des Bestoh-
lenen. als Masstab der Werthsermift-
lung des Gestohlenen 173. 24 a; durch
List verursachter, als Verbrechen des
Betrugs 197—204 ; Vergehen und Ueber-
tretungen auch ohne dessen Zufägnng
238; bei der Zwangsvollstreckungsver-
eitlung 61 1*7 fr-
Schadenersatz, s. Entshädigung, Ersatz.
Schädliche Thiere, deren unbefugtes Hal-
ten 388.
Schädlichkeit des geleisteten Vorschubs
erhöht die Strafbarkeit desselben 215.
Schamhaftigkelt, deren Verletzung 516.
Schamlosigkeit, gröbliche 500. 516.
Sohanddirnen, deren Abschiebung 30;
Gewährung des Unterschleif s an 512.
618. 615.
Schandgewerhe, Unterschleif dazu 512 bis
515.
Schändliche Krankheiten, s. Krankheiten.
Schänduno, Begriff und Bestrafung 128;
s. Entehrung, Nothzucht, Unzucht.
Schankwirthe, s. Wirthe.
Schatz, gefundener, dessen Verheimlichung
201e.
Schein, falscher. Verbergen dahinter 201d.
Soheingeschäfte zur Umgehung des galiz.
Trunkenheitsgesetzes 64.
Scheintod, Uebertretung der Vorschriften
zu dessen Verhütung 375.
Scheinverträge über Zechschulden 64.
Scheuer, Betreten einer mit offenem
Lichte 449. 451 ; Tabakrauchen darin
452; Feuermachen in ihrer Nähe 453.
Schiessbaumwolle, Ausserachtlassung der
Vorsichten darüber 836/. 446.
Schiessen, in der Nähe von Häusern.
Scheuern etc. 459.
Schiessgewehre. s. Gewehre.
Schiesspulver, Ausserachtlassung der Vor-
sichten dabei 336/. 445; Handel damit
445. 446.
SchiessUbungen, Zueignung der bei den-
selben verschossenen Projectile 1711«.
Digitized by LziOOQlC
488
SACHREGISTER.
•ohilfe, österr., darch Betreten eines,
wird ein Sclave frei 95; der Kriegs-
flotte, MittheilUDgen über 2 IX; österr.,
auf offener See, Verbrechen auf SV;
Zatamroenstossen derselben auf dem
Meere 886b 3.
SohilftcapitiR, Verfrachtung von Sciaven
oder Verkehr mit Sciaven seitens eines
95.
SoMITspatoiit, dessen Verlost als Wirkung
einer Vernrtheilong 80. 868.
nSohiirziehen" als verbotenes Spiel 61.
Sohllderungfii, s. Bildliche Darstellungen,
Schriften.
SobimpfWorte, öffentliche 496.
SoliiafiBnde als Object von Verbrechen 4.
Schlioe, schwere Beschädigung mittelst
derselben 152. 157; Bedrohung oder
Misshandlung, damit 496 ; s. Misshand-
lung, Züchtigung.
Sohiafen von Münzen, s. Münzen, Ver-
fälschung.
•ohlftgorei, Strafbarkeit einer dabei vor-
gefallenen Tödtung 148. 3 6; einer
schweren Beschädigung oder Misshand-
lung dabei 157. 3 6 ; (Kaufhandel), de-
ren Bestrafung als üebertretung 411.
412.
Schleifen am Eise 888.
Schleusen, deren Beschädigung 318 ; Nicht-
anbringung der Wamungszeichen daran
836 c.
Schlingen, Nichtanbringung von War-
nungszeichen bei 386 e.
Schlosser, feuergefährliche Setzung eines
Ofwns oder Ziehung einer Röhre durch
438. 489; Verfertifjung von Dietrichen
für unbekannte Leute, von bedenklichen
Schlüsseln etc., durch 469.
Schlösser, deren Aufsperrung für unbe-
kannte Leute 469. 470.
Schlüssel, deren Kauf oder Verkauf an
bedenkliche Leute 469 ; deren Verferti-
gung nach bedenklichen Formen oder
blossen Abdrücken, deren Nachmachung
für unbekannte Leute, oder nachlässige
Verwahrung 469. 470.
Schmähungen gegen den Kaiser 63; der
Anordnungen der Behörden 300; des
Verfassungseides Snoi ; des Reichsraths
3003 ; wegen ausgestandener Strafe 22ö.
497; öffentliches, durch Schriften etc.
491. 2 II[; von Familien, Behörden,
R egi erungsorgan en , Körperschaften ,
Verstorbenen 492—495. 2 V; s. Auf-
wiegelung, Ehrenbeleidigung, Störung
Schnellfahren und Schnellreiten 842. 427.
428.
Schober, s. Heuschober.
Schornsteine, s. Rauchfänge.
Schornsteinfeger, s. Rauch f'angkehrer.
Sohottergruben, Üebertretung der Vor-
schriften über die Bearbeitung dersel-
ben 3861.
Schranken, bei Eisenbahnen, Untefias^
sung der Aufstellung derselben 4836.
Schrecken, als Grund zur Annahme ge-
rechter Nothwehr 2^.
Schriften, Strafbarkeit der Anffordemag
zum Hochverrathe durch dieselben 58e.
59c; Verübung des Verbrechens der
Störung der öffSsntlichen Ruhe mittelst
derselben 65. 2 II; Herabwürdigung
der Verfügungen der Behörden durch
dieselben 300. 2 III; Verttbnng von
Ehrenbeleidigungen mittelst derselben
489—495; Verbreitung der Unsittlieh-
keit mittelst derselben 516; Vertibnog
der Religionsstörung mittelst derselben,
s. Religionsstörung; s. Drackschriften,
Darstellungen, Druckwerke, Presse.
Schriftsatz, dessen unbefugte Haltung
oder Verfertigung 327. 388; s. Satz.
Schrott und Korn der verfälschten Mün-
zen, Einfluss desselben auf die Bestra-
fung 118. 119.
Schub 30: s. Abschaffung, Verweisung.
Schulden, betrügerische oder leichtsinnige
199/*. 486e; Erdichtung derselben zum
Zwecke der ZwangvoUstreckungsvereit-
lung 51.
Schuldner, Veruntreuung der in ihrer
Verwahrung belassenen Pfandsachen
51 8; Ränke zur Verlängerung des
Credits oder Verdrehung des Vermögens-
stands 199/*.
Schuldverschreibungen, öffentliche, deren
Nachmachung, Begriff und Bestrafung
dieses Verbrechens 111 — 113; deren
Abänderung in höhere Summen 114 bis
117; wenn sie auf Ueberbringer lauten,
ist dies ein erschwerender Umstand
bei deren Verfälschung 117 : verfälschte,
deren Verausgabung als Mitschuld lOf.
112. 116; als Verbrechen des Betrags
2016.
Schüler, deren Misshandtung durch Leh-
rer 413. 420; s Lehrer.
Schuizeugniss, Fälschung eines 199 </*•)'«-
Schutzmittel bei Eisenbahnen, Unterlas-
sung der Aufstellung derselben 4886;
s. Schutzmassregeln.
Schwäche des Verstands, als Mildemngs-
umstand bei Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen 46«. 264 a.
Schwachsinn eines Menseben, dessen Be-
nützung 201 b.
Schwager, s. Verschwägerung.
Schwangere, deren Verpflichtung zur An-
zeige der Niederkunft 839. 340.
Schwefelriucherungen , Unvorsichtigkeit
dabei 886 d.
Schwerer Kerker als zweiter Grad der
Kerkerstrafe 14. 16.
Schwerere Arbeit als Verschärfung der
Arreststrafe 258 6.
Schwester, s. Geschwister.
Schwur, s. Eid.
Sclave, s. Sklave.
Digitized by CjOOQIC
SACHREGISTER.
4g9
Seoinino, s. Zergliederung.
Seoto, unerlaubte deren Begründung oder
Verbreitung 804 ; s. Irrlehren, Religions-
störung.
Seoundanten beim Zweikampfe, t. Bei-
stand.
See, oBene, Verbrechen auf einem österr.
Schiffe zur .S7i; Zusammenstossen von
Schiffen auf der 8865 2.
Seebehörde, Central-, deren Competenz
zur Entscheidung über Verlust des
Rechts zur Führung eines Schiffispa-
tents 30. 268.
Seelsoroer, Beleidigung eines 2 V; der
Strafanstalt, Beiziehung desselben zu
den Sitzungen der Strafvollzugscom-
misson 4 12; Verlust seiner Pfründe
als Wirkung einer Verurtheilung 26 e.
240c. 242. 268; Fälschung der Matriken
durch denselben als Amtsmissbrauch
10116; s. Unterricht.
Seibstbetchädieuno , s. Selbstverstümm-
lung.
Selbstbestimmung, als Erschwerungsum-
stand bei der Bestrafung von Unmün-
digen 271c.
Selbstdispensation der Aerzte 41.
Selbetf eschotse , Nichtanbringung von
Warnungszeichen dabei 836e.
Selbsthilfe, eigenmächtige, Abgrenzung
vom Diebstahl 171 «8 Aj.; von der Ver-
untreuung 1812; s. Nothwehr.
Selbstmord. Beihilfe dazu SSöis.
Selbstverstümmlung 409. 410.
Senkgruben, Uebertretung der Vorschrif-
ten über deren Räumung 836^.
Sequester, amtlich bestellte, gesetzlicher
Schutz derselben 681. 8I1 ; von Häusern,
Unterlassung der Meldung von der Ver-
änderung der Parteien seitens der 320 ;
deren Pflicht bei drohendem und Straf-
barkeit bei erfolgtem Einstürze von
Häusern 321. 382.
Sefuestration, Entziehung von in S. ge-
nommenen Sachen 51 3.
Seuohe, s. Viehseuche.
Sicherheit, gemeinschaftliche, Verbrechen
gegen dieselbe 56^124; einzelner Per-
sonen, Verbrechen gegen dieselbe 66-
125—210 ; des Staatsverbands und öffent-
licher Vorkehrungen, Verbrechen gegen
dieselbe 68—106; des öffentlichen Zu-
trauens, Verbrechen gegen dasselbe 106
bis 121; der Person, Verbrechen gegen
dieselbe 125—166: des Vermögens, Ver-
brechen gegen dieselbe 206—208; der
Ehre, Verbrechen gegen dieselbe 209
bis 210; des deutschen Bundes, Hoch-
verrath wider die 53 ; menschliche, bos-
hafte Beschädigung fremden Eigenthums
mit Gefahr für die menschliche S. als
Verbrechen der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit 86; öffentliche. Vergehen
und Uebertretungen gegen dieselbe
275. 278—310 ; Uebertretungen der dazu
I gehörigen Anstalten 311—330* eioz«!-
ner Menschen, Vergehen una Ueber-
tretungen gegen dieselbe 276. 835. 499;
des Lebens, Vergehen und Uebertre-
tungen dagegen «76. 885. 892; körper-
liche, Uebertretungen gegen dieselbe
409. 438 ; körperliehe, Handlungen gegen
dieselbe überhaupt, als Uebertretung 431;
des Eigenthums, Vergehen und Uebertre-
tungen dagegen 484—468; die Ehi«,
Vergehen und Uebertretungen gegen
dieselbe487— 499. 2 V; öffentliche, und
Ordnung, darauf sieh beziehende Ver-
ordnungen sind auch Ausländer su
wissen verbunden 234.
Sloherbeltsbehörde, Ahndung der von Un-
mündigen begangenen Vergehen und
Uebertretungen durch dieselbe 278; s.
Polizei.
Sicherheitswache in Wien, als Obrigkeit
68 1. 81 ».
Sicherheitswachmann, qualificirte Körper-
verletzung an einem 163»«; Strafbar-
keit des Diebstahls und der Verun-
treuung bei Kenntniss eines S. von
denselben 187 29.
Sicherstellung, des Schadenersatzes von
Hochverräthern und Anführern 13;
Forderung derselben von mit Fackeln
Reisenden 466.
Siechknechte, Entziehung und Verkanf
zur Vertilgung bestimmter Geräthe
durch 396.
Siechthum, als Folge einer körperlichen
Beschädigung 156 6. 160.
Siegel öffentliche, Nachmachung einer
Bezeichnung damit als Verbrechen dee
Betrugs 199 d; der Behörden, deren
Verletzung 815 ; Amts-, deren Eröffnung
316; öffentliche, welche Siegel dazu ce-
hören 216; deren Verfertigung oder
Ausfolgang als Uebertretung 330.
Signalordnung der Eisenbahnen 87 ».
Silber, geschmolzenes, dessen Ankunf
475,
Silberarbeiter, deren Pflicht beim Anbote
von verdächtigen Waren, von geschmol-
zenem Gold und Silber zum Kaufe 478-
475.
Siiberpunze, s. Punze.
Simulation von Schulden zum Zwecke der
Zwangsvollstreckungsvereitlung 61.
„Sincere" bis verbotenes Spiel 61.
Sinnenverwirrung, als Aueschliesenngs-
grund des bösen Vorsatzes 25. c.
Sittenverderbniss, s. Unsittlichkeit.
Sittlichkeit, öffentliche. Vergehen und
Uebertretungen gegen dieselbe 277.
500—525: Aergemiss gebende Verlet-
zungen derselben 500. 516 ; deren gröb-
liche Verletzung durch Schriften 616;
welche Uebertretungen derselben der
häuslichen Zucht überlassen bleiben
526.
Digitized by LziOOQlC
490
SACHREGISTER.
Sklave, Behandlung eines Menschen als
solchen 95; wird durch Betreten des
teterreichischen Gebiets oder durch
Ueberlassang an Oesterreicher frei 95;
dessen Hinderung an der persönlichen
Freiheit 95; Behandlung eines Menschen
als solchen, Yorschubleistung dabei
S18. 215.
Sklaverei, Verbot der 95.
Seiomle, s. Unzucht wider die Natur.
Sokn, minderjähriger des Hauses, dessen
Verfflhrung durch eine in der Familie
dienende Weibsperson 505.
SeMeten, deren Werbung zum Ansiedeln
in fremden Ländern 92 : Begünstigung
der Entweichung derselben 220. 221 ;
deren Verleitung zur Desertion oder
zum Treubruch 222; Selbstverstümme-
lung 410. 411.
Sorglotif keft bei der Aufsicht über Kin-
der 876. 378; s. Kranke.
Seuverin, s. Kaiser, Landesfürst.
Spelten, deren gesundheitschädliche Be-
reitung 407. 408.; der Sträflinge, s.
Verpflegung.
Spelteoeschirr, un- oder schlecht ver-
zinntes, dessen Gebrauch 4u6. 408.
Spengier, s. Klempner.
Sperre, s. Siegel.
Sperrzeuo der Schlosser, dessen nach-
lässige Verwahrung 469.
Spiel mit falschen Würfeln, Karten 201c;
verbotenes 500. 522.
Spleifetolilrr, Kinder-. Anwendung der
Bleiglätte dazu 408 d.
Splelpfennige, Spiel werk. s. Münzen.
Spionerie, s. Ausspähung.
Spott öffentlicher, Schmähungen, wo-
durch jemand diesem ausgesetzt wird.
491.
Spreohe, Landes-, gleiche Authenticität
der in den verschiedenen Landessprachen
kundeemachten Texte des StG., KP.
I s ; deren Verlust oder Schwächung
als Folge einer körperlichen Beschädi-
gung 156 a. 160; in welcher eine Unter-
redung mit Arreststräflingen nicht ge-
stattet ist 2 5.
Sprengmittel, Verletzung der Vorschriften
über dieselben 836/*. 445. 446.
arenostolTe, s. Sprengmittel.
lat, auswärtiger, Auslieferung von Ver-
brechern an denselben 39 ; Auslieferung
von Uebertretern an denselben 285;
dsterr., Hochverrath eegen den 58 c;
fremder, Verbrechen der Störung der
^öffentlichen Ruhe gegen den 66. 20;
Ausspähung und Verrath an demselben,
deren Bestrafung durch Militärgerichte
67; Ehrenbeleidigung gegen den Sou-
verän oder Gesandten desselben 494 a;
Werbung von Militärpersonsn als An-
siedler, oder Zuführung von Recruten
an denselben 92; s. Ausland, Bundes-
staaten.
Staatsanwalt, Fälle der Verfolgung von
Ehrenbeleidigungen durch den 2 V;
Missbrauch der Amtsgewalt durch den
102 « ; Strafbarkeit der Verleitung des-
selben zur Verletzung der Amtspflicht
105.
Staatsbeamte, s. Beamte.
Staatsbehörden, s. Behörden, Obrigkeit,
Regierung.
StaatsbOrger, österr., s. Inländer, Oester-
reicher.
StaatsbUroersohaft, deren Verlust infolge
einer Verurtheilung 24—30. 240. 242.
268.
Staatseisenbahnbeamte, Amtsmissbrauch
durch 101 " «.
Staatspapiere, s. Creditspapiere, Schuld-
verschreibungen.
Staatsteiegraphen, s. Telegraphen.
Staatsverband, Verbrechen durch welche
er unmittelbar angegriffen wird 56.
58—75; gegen denselben zielende Ver--
gehen und üebertretungen 278—310;
auf Losreissung eines Theils von Aem-
selben abzielende Unternehmungen 58c;
Aufreizung zum Hasse gegen denselben
65 a.
Staatsverwaltung, Aufreizung gegen die-
selbe 65 a.
Stadel, s. Scheune.
Stille, deren Betretung mit offenem
Licht 449—451; Tabakrauchen darin
452.
Stand, falscher, dessen Beilegung als
Verbrechen des Betrugs 201 d ; als
Uebertretung 820 e.
Stände der Gesellschaft. Geringschätzung
gegen sie, als Erschwerungsumstand
bei Ehrenbeleidigungen 496; s. Körper-
schaften.
Standreoht, Wirkung der Anwendung
desselben auf die Unterdrückung des
Aufruhrs 74.
Stärken mit Stärke, die Mineraliarben
enthält 408 a.
Steckbriefe, deren Erlassung unterbricht
die Verjährung 277. 631.
Steindruck als Verviplfältigungsmittel KP.
n. 10 2.
Steindruokpresse, s. Buchdruckerpresse.
Steine, lithographische, deren Zerstörung
infolge der Verurtheilung einer Druck-
schrift 29. 85. 267 ; deren Zerstörung
wegen Nachdrucks 467.
Stellen, gefährliches, s. Aufstellen.
Stellung abgestrafter Verbrecher unter
Polizeiaufsicht 26 ; zum Zweikampfe, s.
Zweikampf.
Steilvertretung einer Strafart durch die
andere, s. Abänderung.
Stempel zur Erzeugung von Creditopa-
pieren, dessen Nachahmung als Mit-
schuld am Verbrechen der Verfälschung
öffentlicher Creditspapiere 107; Nach-
machung einer Bezeichung damit, als
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
49t
Verbrechen des Betrags 199 cf; dessen {
Verfertigung als Uebertretang 829.
Stempelmarken, Fälschung von 27.
Stempelvertohleiss, Verlust desselben in-
folge Verurtheilung 26 *.
SterbefMI, s. Todesfall, Todtenbesichti-
gung.
SteververweioerunOv Aufreizung dazu 6bb.
Stiefeltern, Diebstahl an denselben 463«;
Verletzung der Ehrerbietung wider die-
selben 525 7.
Stiefkinder, Verffihrung derselben zur
Unzucht durch die Stiefeltern 182 III 3 ;
Unehrerbietigkeit derselben wieder die
Stiefeltern 525 ?.
Stiftung, einer geheimen Gesellschaft 288.
298—295.
Stimmiettel, von Wählern, Ankauf von
2 VI8.
Stock, als Waffe 82s. 88».
Störung, der Öffentlichen Ruhe, Begriff
und Strafe 65. 66. 3 6; des Betriebs
der Telegraphen 89 ; des Besitzes durch
gewaltsamen Einfall 83. 84; der Re-
ligion 122—124; öffentlicher Versamm-
lungen, Behörden etc., s. Gewaltthätig-
keit; der öffentlichen Ruhe, s. Auf-
stand, Aufruhr, Auflauf.
Stottwerk, s. Presswerk.
Straflunttalten für Geistliche 21 ff.
Strafbare Handlungen der Unmündigen,
Behandlung der 237. 269—278.
Strafbarkeit, Beginn derselben bei Druck-
schriften 10; s. Straflosigkeit.
Strafbehörden, ausländische, Wirkung der
Urtbeile derselben in Oesterreich 36.
8S5; 8. Gerichte.
StrafHauer, s. Dauer, Strafe ; längste und
kflrzeste 17. 247.
Strafe, des Versuchs eines Verbrechens
8; der Verbrechen, Arten derselben
18 — 42; der Vergehen und Uebertre-
tongen, Arten derselben 240. 249 ; längste
und kürzeste Dauer derselben 17. 247 ;
der Verbrechen, deren Verschärfungen
19—25. 3 3; der Vergehen und Ueber-
tretungen, deren Verschärfungen 250;
deren Einschränkung auf den Verbrecher
allein 8t ; Ausmessung derselben inner-
halb des gesetzlichen Strafsatzes 32.
265 ; kann in der Regel weder umge-
ändert noch durch Ausgleichung mit
dem Verletzten aufgehoben werden 32.
83. 49. 53. 54. 187. 188. 259. 265. 466;
deren Bemessung beim Zusammentreffen
mehrerer Verbrechen 34; beim Zusam-
mentreffen von Verbrechen mit Verge-
hen oder Uebertretungen 85 ; beim Zu-
■ammentreffen mehrerer Vergehen oder
Uebertretungen 267; im Auslande aus-
gestandene. Einrechnung derselben in
die nach diesem Gesetze zu verhän-
gende S6; Ausmessung derselben für
die von Ausländern im Inlande began-
genen Verbrechen nach diesem Gesetze
37; Ausmessung derselben für die voib
Ausländern im Auslande begangeneik
Verbrechen 38—41; Ausmessung der-
selben für im Auslande begangene straf-
bare Handlangen österreichischer Unter-
thanen 86. 285; des Verbrechers hebt
das Recht des Verletzten auf Entschä-
digung nicht auf 42 ; wegen eines frü-
heren Verbrechens oder Vergehens &\»
Erschwerungsumstand bei der neuenr
Bestrafung 44 b. c. 268 b ; deren Ver-
schärfung, Verringerong und Umände-
rung, wegen erschwerender oder mil-
dernder Umstände 48—65. 269— 266 p
ausserordentliches Milderun gs- und Ver-
ändemngsrecht derselben 54. 55. 260 bi»
262. 266; wegen Verbrechen, deren Er-
löschung 2'J3— 232; wegen Vergehe»
und Uebertretungen, deren Erlöschung
526—532; ausgestandene, vollstreckte^
erlassene, als Erlöschungsart der Ver-
brechen 22Sb. c. 225. 226; ausgestan-
dene, Vorwurf der 225. 497 ; deren Nach-
sicht, Wirkung 226. 629; wieferne der
Bestrafte nach ausgestandener Strafe-
in alle Bürgerrechte eintritt 225. 226.
268. 497. 528 ; der Unmündigen für Hand-
lungen, die an sich Verbrechen, Ver-
gehen oder Uebertretungen sind 287.
269—278; deren Sicherstellung von
Reisenden 456; Fristen zu ihrer Ver-
jährung, s. Verjährung; S.Todesstrafe,.
Kerker, Arrest etc.; des Hochverrath»
59—62 ; der Majestätsbeleidigung 63. 64 p
der Störung der öffentlichen Ruhe 65.
66 ; der Störung der öffentlichen Ruhe
durch Handlungen gegen fremde Staaten
und Landesfürsten 66 ; der Ausspähung-
militärischer Operationen und derKriegs-
macht 67; des Aufstands 70—72; de»
Aufruhrs 78—75; der öffentlichen Ge-
walttbätigkeit durch gewaltsames Han-
deln gegen Versammlungen, gegen Be-
hörden etc. 77 ; der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit gegen anerkannte Körper-
schaften etc. 79; gegen obrigkeitliche^
Personen 82 ; durch Einfall in den ruhi-
gen Besitz 84; durch Beschädigung-
fremden Eigenthums 86; durch Hand-
lungen unter besonders gefährlichen
Verhältnissen 88; durch Beschädigung
des Staats-Telegraphen 89 ; durch Men-
schenraub 91; durch unbefugte Ein-
schränkung der persönlichen Freiheit
94; durch Sklavenhandel 95; durch Ent-
führung 97 ; durch Erpressung 98 ; durch
gefährliche Bedrohung 100 ; des Mias-
brauchs der Amtsgewalt 103; der Ver-
leitung zum Missbrauche der Amtsge-
walt 105 ; der Nachmachung öffentlicher
Creditspapiere, der Mitschuld und Theil-
nahme daran 108. 110; öffentlicher
Schuldverschreibungen, der Mitschnl*
und Theilnahme daran 111—113; der
Abänderung echter öffentlicher Credit»-
Digitized by LziOOQlC
492
SACHREGISTER.
papiere, der Mitschuld ond Theilnahme |
daran 115. 116; der MttBzverf&lschung
ond der Theilnahme daran 119—181;
der Religionsetörang IfiS. IM; derNoth-
zacht 126. 387; der Schändung 188;
der Unzacht wider die Natur 180; der
Blutschande 131 ; der Verfflhrunf und
Kuppelei 188. 188; des räuberischen
Todtschlags 141; des Mords 186; des
Jbf euehelmords, Raubmords etc. 1S7. 138 ;
des Kindesmords 189; des gemeinen
und räuberischen Todtschlags 141. 142 ;
<ier Abtreibung der eigenen Leibesfrucht
146. 146; einer fremden Leibesfrucht
147. 148; der Weglegung eines Kindes
150. 151; der schveren körperlichen
lieschädigung 16*— 166; des Zwei-
kampfs 169; der Theilnahme am Zwei-
kampfe 168 ; des Verbrechens der Brand-
legung 167—170; des Diebstahls 178
bis 180; der Veruntreuung 188. 184;
<ler Theilnahme am Verbrechen des
Diebstahls oder der Veruntreuung 186 ;
■des Verbrechens des Raubs 191—196;
<ies Betrugs 808—204; der zweifachen
£he 808; der Verleumdung 810; des
geleisteten Vorschubs durch Unterlas-
sung der Verhinderung eines Verbre-
chens 813; durh Verhehlung 215; durch
Hilfe bei Entweichung von Verhafteten
218. 819; durch Begünstigung eines
Deserteurs 221; der Verleitung eines
Soldaten zum Treubruche 282 ; des Ver-
gehens des Auflaufs 879. 880; des Theil-
nehmens an geheimen Gesellschaften
288—892 ; der Ausländer fftr die Theil-
nahme an geheimen Gesellschaften 894.
295; der übrigen Vergehen und Ueber-
tretungen, s. unter den Benennungen
derselben.
-StrafMihiiifUno 35. 867.
-Strafgetetz, neue Ausgabe des Strafge-
setzbuches vom Jahre 1803, k. Patent,
wodurch sie kundgemacht wird KP. I ;
vom 87. V. 52, dessen Geltung für den
Umfang des ganzen Reichs KP. I; als
Richtschnur auch bei durch Druck-
schriften begangenen Verbrechen, Ver-
gehen und Uebertretungen KP. H.
'Strafgesetze, besondere, für das Militär,
werden aufrecht erhalten KP. I ; öster-
reichische, deren Anwendung auf Aus-
länder 87 41. 834. 835.
-Sträflinge, Fesselung der 3 4; deren Hal-
tung und Verpflejfung im Kerker 16—84 :
im Arreste 844. 846. 864; aus der Haft
tretende, deren Abschiebung 30.
!8traflosigkelt eines Verbrechens oder einer
Uebertretnng wird in der Regel nicht
durch Ausgleichung mit dem Beschä-
digten bewirkt 83. 187. 188. 269. 466;
des Hochverraths, wegen Entdeckung
desselben aus Reue 68: wegen Zwei-
kampfs 165 ; des Verbrechens der Brand-
legung, wegen thätiger Reue 168; des
Diebstahls und der Veruntreuung 187.
186. 466; der Verwandten, wegen des
Verbrechens der Vor8chubieistung816;
bei Ehrenbeleidigungen durch den Be-
weis der Wahrheit der Beschuldigung
490; des Ehebruchs durch ^Nachsieht
des Gatten 608; s. Nachsicht.
StrafHPthell, s. Urtheil, VerartheUung.
StrafVerfahrew, s. Verfahren.
StratVerscIiärftmfl, s. Strafe, Verschirfsng.
Strafvoilzugsoommission, Bestellung und
Wirkungskreis der 4 10 ff,
Strafzeit, Beginn der 17 ; s. Strafe, Dauer.
Strang als Voilziehungsmittel der Todes-
strafe 13.
„Straschak'' als verbotenes Spiel 61.
Strassen, Bewahrungsmittel der Ab-
schüsse an denselben, deren muth-
willige Beschädigung 818; deren Ver-
stellung durch Wägen, Bauholz, Waren
etc. zur Nachtzeit 422—425. 50; ge-
fährliches Aufstellen oder Aufhäufen
von Sachen an denselben 486; Be-
schimpfung auf denselben 496.
Stratsenaufleher, gesetzlicher Schutz des-
selben 681. 811.
StrassenelnriumeP, fesetzUeher Schutz
desselben 6S^K 81^ qualificirte K^
perverletzung an einem 16$».
Strassenpolizel , Amtsmissbrauch darch
Organe der lOl».
Streit mit Waffen, s. Zweikampf; nit
Worteil, 8. Zank, Beschimpfung, Be-
leidigung.
Strenge der Kerkarstrafe, Grade derselben
14—17.
Strenger Arrest, als Strafart fOr Verg^w
und Uebertretungen 845.
Strike, Bestimmungen wider denselben
58.
Stroh, dessen feuergefährliche Aufbewah-
rung 447; Behältnisse dafür, Betretnng
derselben mit offenem Lichte 449—461;
Gewölbe für Stroh, Tabakrauchen da-
rin 452.
Strompolizeierdnungen 886 2>i.
Studienzeugnisse, s. Urkunden.
Stunden, s. Dauer.
Sturz eines Gebäudes, s. Einsturz.
Subjecte in Apotheken, s, Apotbeker-
gehilfen.
Subsoriptien zur Vereitlung von Strafen
810.
Summe, s. Betrag, Werth; Abändemng
eines öffentlichen Creditspapiers in
eine höhere 114 a.
Surrogate, s. Nahrungsmittel.
Suspension, s. Einstellen.
T'abakbau, Auschliessung von demselben
infolge Verurtheilung 86 1.
Tabakrauchen an feuergefährlichen Orten
468.
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
49a
TakakversoMeiM, Verlast desselben in- |
folge Yerartheilnng 26*.
Taiel der Behörden, s. Aufwiegelung.
Taiallotigkfit des Wandels frühere, als
Mildernngsamstand bei Verbrechen,
Vergehen nnd Uebertretungen 46 fc.
264 i.
Tag, 8. Zeitbestimmnng.
Tagbau, Diebstahl an Mineralien auf Tag-
bauen 175 11 d.
Taflohn, Verabredungen zu dessen Er-
höhung 483. 58.
Taglöhner, deren Diebstähle an Arbeit-
febern 176 II c: deren Bestrafung wegen
Tmnkenheit 524.
Talons, s. Schuldverschreibungen.
Taüitof, s. Trödler.
TMterltaitsiliadalllen, deren Verlust als
Wirkung der Verurtheilung 26«. 240 c.
848. 868. 5 ff.
Tarffti, 8. Taxordnungen.
.,Tart0ln'^ als Terbotenes Spiel 61. 62.
Taubstumme , Zurechnungsfähigkeit der
27 b.
Tauglichkeit der Mittel bei dem Versuch
Täuschung 197.
Taiiteni Gulden, s. Betrag. Werth.
Taxordnungen über Lebensmitteln, deren
Verletzunir 478. 488. 64 fg.
TtiOlM, Diebstahl an Fischen darin 174
11/; s. Baden, Wasser.
Telegraplltfii. deren Beschädiguntr als Ver-
brechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit 89 ; Diebstahl daran 175 1 2> ; deren
Beschädigung als Uebertretung 818;
Verschulden in Beziehung auf sie als
Vergehen oder Uebertretung 887. 482:
Gewaltthätigkeit gegen Wächter dabei
als Verbrechen des Aufstand^ 68 ;
Widersetzung gegen sie 81 ; AufTorde-
znm Widerstände 279; deren Beleidi-
gangen 312. 818.
Tarrttorialltitsprinofp 87. 984.
TiMft. Milderungsumst&nde aus der Be-
aenaffenheit derselben 47; wann deren
Beschaffenheit das Verbrechen des Dieb-
stahls begründet 174; wann deren £e-
schaffiBnheit das Verbrechen des Betrugs
begründet 198. 199; s. Beschaffenheit.
TMIter, nicht blos der unmittelbare begeht
ein Y erbrechen 5 ; Einverständniss mit
demselben nach der That 6; dessen
Beschaffenheit, als Grund tou Milde-
rangsumstftnden bei Verbrechen 46;
unmittelbarer, eines Mords, dessen Be-
fltrafune 186; Eigenschaft desselben,
wodureh der Diebstahl zum Verbrechen
wird 176.
TMtlgt Mitwirkung bei einem Morde 187 ;
Reue, s. Reue.
Thatirrthum 2 c.
Tbfltilohs Beleidigung, s. Beleidigung.
TMtllcMLfften, öffentlielw 49«; s. Miss-
handlnng.
Thatsaehen, Entstellung von 800; Beweis
derselben begründet Straflosigkeit der
Ehrenbeleidigung 490. 491 ; s. Hand-
lungen.
ThaaterstOcko, deren Aufführung gegen
das Recht des Autors 467.
Theiinahme an Verbrechen überhaupt 6 -
an Verbindungen zur Störung der öffent^
liehen Ruhe 65c; am Amtsmissbraucb
durch Nichtbearate IOI20; an der Ver-
fälschung öffentlicher Greditspapiere
109 ; an der Nachraachung öffentlicher
Schuldverschreibungen 112 ; an der Ab-
änderung echter öffentlicher Gredits-
papiere 116 ; an der Münzverfäls<5hung-
120. 121 ; an einem Morde 187 ; aro.
Zweikampfe 163; am Diebstahle zwi-
schen Verwandten 52; an geheimen
Gesellschaften, Vereinen 287; an einencfr
verbotenen Vereine 298; s. Theilneh-
mung.
Theiinehmer, Unanwendbarkeit b*os per-
sönlicher Entschuldigongsgründe des^
Thäters auf sie 5 ; s. Mitschuldige.
Theilnehmung am Diebstahle und der Ver-
untreuung als Verbrechen 185. 186. »
6 ; am Diebstahle, wann nicht als Ver-
brechen 177; und der Veruntreuung,
wann Straflosigkeit derselben eintritt
187. 188. 466; an Diebstählen und Ver-
untreuungen, als Uebertretung 464. 466.
3 6; am Raube 196.
Thisrarzt, Verleitung desselben zum Amts-
missbrauch 811^5.
Thiere. Unzucht mit Thieren 189. 180;
wilde, deren Haltung 888. 889 ; schäd-
liche und bösartige, deren nachlässige
Verwahrung 390. 891 ; Hetzen und Rei-
zen derselben 392 ; s. Vieh.
Thlerheilkunds, deren unbefugte Ausübung
3486.
Tinte, s. Dinte.
Tirsler Landesvertheidiger, Verlust der
Denkmünze dorselben infolge Verur-
theilung 16.
Titel, deren Verlust als Wirkung einer
Verurtheilung 26a. 240e. 248. 268. 3 6.
ToeMsr, minderjährige, des Hauses, deren
Enterung durch einen Hausgenoisen
604; s. Kinder, Verwandte
Ted als Strafbrt der Verbrechen 12. 18..
27 ; der Beleidigten als Folge der Noth-
zucht und Schändung, ist von erschwe-
rendem Einflüsse auf deren Bestrafuag
126 ; eines Menschen, dessen Veran-
lassung als Verbrechen des Mords 184 ;
des Todtschlags 140—148 ; bei Gelegen-
heit eines Raubs 141 ; einer Seblä^rei
148; durch Zweikampf 161; dessen
Veranlassung durch gefährliche Hand-
lungen, als Vergehen 836; des Ver-
brechers als Erlöschungsart der Ver-
brechen 223a. 224; als Erlöschungsart
der Vergehen und Uebertretungen 626..
Digitized by LziOOQIC
494
SACHREGISTER.
527; 8. Todesstrafe, Todtschlag,
Tödtang, Mord.
TodetfKlle, verdächtige, Pflicht der Saoi-
tätapersonen zu deren Anzeige 869.
TodetoefSihr, Aossetzang eines Kindes
derselben 149— 15t; s. Lebensgefahr.
TodetttraflB, deren Vollziehung durch den
Strang 13; Wirkungen der Verurthei-
lung zu derselben 26. 27. 224; Unzu-
lässigkeit der Verschärfung derselben
50; und lebenslänglicher Kerker, deren
Verwandlung bei Verbrechern unter 80
Jahren wegen Mildernngsumatänden in
zeitlichen Kerker 52; Vorgang, wenn
bei Verbrechen, worauf sie verhängt
ist, Milderungsumstände eintreten 52:
•deren Anwendung auf das Verbrechen
^eß Hochverraths 59; des Aufruhrs 74:
<]er öfTeotlichen Gewaltthätigkeit 86.
^8 ; des Mords 180 ; des räuberischen
Todtschlags 141 ; der Brandlegung 167a ;
auf Verbrechen verhänt^te, erhöht die
"Strafbarkeit der Vorschubleistang bei
•denselben 213; bei Verbrechen, worauf
sie verhängt ist, schützt keine Verjäh-
rung ^egen Bestrafung 231 ; deren Üm-
-wandlung in schweren Kerker wegen
Ablauf von 20 Jahren seit der VerÜbung
des Verbrechens 231 ; bei Personen
unter 20 Jahren gilt hinsichtlich der
Verbrechen, worauf sie verhängt ist,
die Strafdauer von 10—20 Jahren as
Masstab der Verjährung derselben 232.
Todotzeit, Angabe einer Unrichtigkeit da-
rüber 376.
Todte, Schmähungen derselben 492.
Todtenbetchauer, deien Verpflichtung zur
Anzeige verdächtiger Todesfälle 869.
Todtenbesiohtiquno, Angabe einer Unrich-
tigkeit darüber H75.
Todttchlag, Begrifl' und Bestrafung dieses
Verbrechens 40—143. 3 6: bei Ver-
libung eines Raubes 141.
TödtuRQ eines Menschen in gerechter
!Nothwehr 2g ; als Verbrechen des Mords
134; als Verbrechen des Todtschlags
140; eines Kindes^ Verbrechen des
Kindsmords 139; eines Menschen bei
einer Schlägerei 143. 3 6; im Zwei-
kampfe 161. 162 ; bei einer Brandle-
gung 167a; eines Menschen, als Ver>
gehen 885; aus Verschulden unter be-
sonders gefährlichen Verhältnissen, als
Vergehen 337.
TöpHBP, feuergefährliche Setzung eines
Ofens oder Ziehung einer Röhre durch
438. 439; schlechte Verglasung ihrer
Waaren 407.
Tragen von Orden, Uniformen, unbefugtes
338. 334.
Transport von Kriegserfordernissen, Mit-
theilungen hierüber 2 IX.
Trantportgewerbo, Zulässigkeit von Maxi-
maltarifen für dasselbe 54. |
Trauung, s. Ehe. i
„Trenta" als verbotenes Spiel 61.
Treue, Verleitung eines Soldaten zur Ver-
letzung derselben 222 ; eheliche, welche
Verletzungen derselben der häuslichen
Zucht überlassen bleiben 525; s. Ehe-
bruch
Trieb, Diebstehl an Vieh vom 175 Üb.
Trinkgeeoblrr, s. Essgeschirr.
Trinkwasser, s. Trunk, Wasser.
Trödler, die Schlüssel. Dietriche, an be-
denkliche Leute verkaufen oder von
ihnen kaufen 469 ; die von Unmfindign
etwas kaufen 471. 472f
„TrommelmadMie*', als verbotenes Spiel
61.
Tru3, s. Betrag.
Trunk der zur Kerkerstrafe Verurtheilten
15. 19. 20; der zur Arreststrafe Ver-
urtheilten 245. 254; Veranreinigung des
Wassers zum Trünke 898 ; s. Getränke.
Trunkenheit als . Ausschliessungsgrand
der Zurechnung einer strafbaren Hand-
lung 2 c. 836. 528; Bestrafung der in
derselben begangenen Handlungen 2S6.
500. 593; eingealterte 524.
Trunkenheitsgetetz für Galizien und die
Bukowina 64.
Truppen, militärische, Mittheilnngen über
Tückische Angrifife, als Erschwerongs-
umstand bei Bestrafung körperlicher
Beschädigungen 145(f.
Tückitoher Mord, s. Meuchelmord.
Türkei, Griminaljurisdiction der k. k. Gon-
sulate in der 86*.
Übel, dessen Beschlieesung als Bedin-
gung der Annahme des bösen Vo^
Satzes 1.
übelthaten, s. Verbrechen, Vergehen,
Uebertretungen.
übelthiter, als Objecto von Verbrechen 4.
Überbrinaer, auf Ueberbringer lautende
Schuldverschreibungen, als Erschwe-
rungsnmstand bei deren Verfälschung
117.
überfkhren eines Menschen 841. 848.
Übergabe einer strafbaren Druckschrift
zum Drucke, als der Aufang der Straf-
barkeit für Verfasser, Uebersetzer
etc. 10.
Überlassung seines Ausweises einem An-
deren 320/.
Überlegung, reifere, als Erschwerungs-
umstand bei Verbrechen 48.
Überileflerung, eines Menschen in ao»-
wärtige Gewalt, s. Menschonraob.
Übernachten in Gasthäusern, s. Meldong.
Übernahme auszuliefernder Verbreehtf.
deren Verweigerung von Seite ftwnd-
der Staaten 39.
überreiten eines Menschen 841. 348.
Überschreitung, der Grenzen der Ye^
theidigung, deren Strafbarkeit 2.
Digitized by LziOOQIC
SACHREGISTER.
495
Obertotzer einer Drackschrift, Verant- |
wortlichkeit des Ü. für ein dadurch
begangenes Verbrechen 7; Beginn der
Strafbarkeit für ihn 10.
Überstreichen, von Esswaren, Kleider-
stoffen etc., mit schädlichen Farben
408 a.
Obertretungen, Strafgesetz vom 27. Mai
1852 hierüber, Anfang und Umfang der
Wirksamkeit desselben KP. I. II; Be-
stinunung , welche Handlangen als
solche angesehen werden können KP.
IV: deren Bestrafunjr überhaupt 233
bis 268 ; Unkenntnis des Gesetzes ent-
schuldigt nicht rücksichtlich derselben
233. 284; von Ausländern in Oester-
reich begangene, deren Strafbarkeit in
Oesterreich 234; von Ausländern im
Aaslande begangene, deren Straflosig-
keit in Oesterreich 234; von Inländern
im Aaslande begangene, deren Straf-
barkeit 285; Bestrafung der durch Un-
mündige verübten Verbrechen, Ver-
gehen und Uebertretungen als üeber-
tretungen oder durch häasliche
Züchtigung 237. 269 — 273 ; Be-
gehung derselben auch ohne bösen
Vorsatz und zugefügten Schaden 238;
deren Bestrafung beim Zusammen-
treffen mit Verbrechen, Vergehen oder
anderen Uebertetungen 35. 267; Gel-
tang der rücksichtlich der Verbrech€(n
über Mitschuld, Versuch u. s. w. fest-
gesetzten Bestimmungen auch rück-
sichtlich der Vergehen und Ueber-
tretungen 239 ; Erschwerungsamstände
bei denselben 263 ; Milderungsumstände
bei denselben 264 ; deren verschiedene
Gattungen 274—277; gegen die öffent-
liche Ruhe und Ordnung 278—310;
gegen öffentliche Anstalten und Vor-
kehrungen zur gemeinschaftlichen
Sicherheit 314—330 : gegen die Pflich-
ten eines öffentlichen Amts 331—334:
?egen die Sicherheit des Lebens 385
bis 892 : der Gesundheit 393—408 ; gegen
die körperliche Sicherheit 409—438;
gegen die Sicherheit des Eigenthums
434—486 ; der Ehre 487—499 : gegen die
öffentliche Sittlichkeit 500—52^: Dieb-
stähle und Veruntreuungen als U. 189.
460. 463. 525. 3 6; Vorschubleistung
zu Vergehen und Uebertretungen. als
solche 307 ; der Anstalten zur Ver-
meidung der Pest, deren Bestrafung
893; ; der boshaften Beschädigung des
fremden Eigenthums 4:6S; deren Be-
schuldigung als Uebertretung 487 ; der
Z wangs vollstreck ungsvereitlung 51 1- 8;
des galiz. Trunkenhditsgesetzes 64 ; Er-
löschungsarten der Strafe 526—532 ; s.
Gesetzübertretungen.
Obervortheilung gegen die Satzung 478.
483. 54 ff.; s. Betrug.
UfiBr, Beschädigung der Befestigung der-
selben 818.
Umfang der Wirksamkeit des StG. ▼.
27. Mai 1852, KP. I. II. IX.
Umstände, erschwerende, s. Erschwernngs-
umstände ; mildernde, s. Mildemnga-
umstände ; falsche, deren Angabe zur
Irreführung des Richters , als Er-
schwerungsumstand 45. 263 01.
Umwandlung der Strafe, wegen Mildernngs-
umständen 49—55. 269. 260—262. 266.
266; des Masstabs der Verjährung bei
Personen unter 20 Jahren 232; der
Strafe, s. Abänderung.
Unbefugte Ausübung eines Gewerbes, der
Arzneikunst, unbefugtes Tragen von
Orden etc., s. Gewerbe, Arzneikonst,
Geburtshelfer. Orden etc.
Unberechtigter Verkauf, s. Verkauf.
^Undici e mezzo"", als verbotenes Spiel 61.
Unehelich Schwangere, deren Verpflidi-
tung bei der Niederkunft 339. 340.
Unehrenhafte Handlungen, deren Beschul-
digung als Vergehen oder Uebertretung
488. 493.
Unfähige, deren Bestellung beim Eisen-
bahnbetriebe 433 c.
Unfähigkeit, Grade, Würden, Aemter nea
oder wieder zu erlangen, als Wirkung
einer Verurtheilung 26 b. d. e. 240. 242.
268. 3 6 fr. ; zu Vormundschaften, als
Folge der Misshandlung von Mündeln
418.
Unfall, fahrlässige Herbeiffihrung desselben
335.
Ungarische Staatsangehörige, Zulässigkeit
der Landesverweisung wider 25^ ^ ; deren
Abschaffung 249^
Ungarn, Verhältniss zu U. in der Straf-.
rechtspflege 36i ff.
Unoehorsam geg^n Gesetze, Aufreizung
dazu 656: gegen öffentliche Beamte
oder Wachen während eines Auflauts
283. 284.
Ungesetzliche Handlungen, deren Gutheis-
sung 305.
Unglaube, dessen Verbreitung 122cf.
Uniform eines Beamten oder Militärs, un-
befugtes Tragen derselben 383.
Universitätsmatrlkei, s. Matriken.
Unkenntniss des Strafgesetzes über Ver^
brechen, Vergehen und Uebertretungen
entschuldigt nicht 3. 283; der Folgen
einer Handlung, als Ausschliessungs-
grund der Zurechnung 2/.
Unmündige, der an ihnen unternommene
Beischlaf 127. 168; Begnadigung 27 A;
Bestrafung der strafbaren Handlungen
derselben 237. 269—273; deren Verlei-
tung zum Diebstahle, der Veruntreuung
465; Bestrafung von Trödlern, die von
ihnen kaufen 471. 472.
Unmündigkeit, als Ausschliessangsgnmd
des bösen Vorsatzes 2d; s. Alter,
Kinder.
Digitized by LziOOQlC
496
SACHREGISTER.
Uiitrtfiiiiiiflen in Familien, s. Unsittlicb-
keilen.
Uiir«liiHolik«it, s. Vernnreinifang.
Unruhe, öfTeutlicke, deren Veranlassang
als Verbrechen 57. 66. M ; deren Ver-
anlaasnng durch falsche Gerächte 808 ;
Verhalten der Hansgenossen während
derselben 281. 282 ; deren Veranlassang
als Erschweningenmstand bei Ueber-
tretnngen des Coalitionsgesetses 483;
8. Stdrang der Rohe, Aufstand, Auflauf,
Bedrohung.
IlMOhuMIfe Personen, Kuppelei in Be-
ziehung auf sie 188.
IlMinnlge, als Object von Verbrechen 4.
UMittllolie Attentate als Freiheitsbe-
flchrftnkung 98"rK.
UnSittlichkeit, Gutheissung derselben 805 ;
Beschuldigung derselben 488. 498.
Unilttilehkelteii, grössere, deren Bestra-
fung als Vergehen und Uebertretungen
500 — 584; in Familien, wann deren
Bestrafung der häuslichen Zucht über-
lassen bleibt 586.
Untadelhaftigkeit des Wandels, s. Wandel.
Mntuif liohkelt der Mittel S^s.
Unterbrechung der Verjährung eines Ver-
brechens 227 : der Verjährung eines
Vergehens odeir einer Uebertretung 531.
Unterdriekuflo periodischer Druckschrif-
ten 267 ; Ton Urkunden als Verbrechen
des Missbrauchs der Amtsgewalt 108 c ;
als Verbrechen des Betrugs 201 «.
UnttrieiRme, die Verleumdung durch
solche erhöht die Strafbarkeit des Ver-
brechens 810 ; deren EhrenbeleidigUBg
gegen die Vorgesetzten als Erschwe-
rungsumstand der Uebertretung 494 ib.
Unterhalt, s. Erwerb, Verpflegung.
Unterhalten von brennenden Kohlen, als
Vergehen oder Uebertretung 836 a.
UnterMLndler in kupplerischen Geschäf-
ten 512. 518. 515.
Unterkunft, geheimen Gesellschaften ge-
gebene 887. 290. 291. 293 d; s. Unter-
schleif, Aufenthalt.
Unteriaseyng, der Verhinderung und der
Anzeige des Heehverraths 60. 61: bos-
hafte, unter besonders gefährlichen
Verhältnissen, Bestrafung dieses Ver-
brechens 87 ; der Anzeige von der An-
haltung eines Menschen 98 ; des bei
der Geburt nOthigen Beistands 189;
der Hinderung einee Verbrechens 818.
3 6; blosse Unterlassungen, als Ver-
breeben 60. 61. 67 (815). 87. 92 (218).
82 (215). 98. 95 (218). 189. 212 ; gegen
ein Verbot vollbrachte, ist auch ohne
b9ee Absicht «in Vergehen oder eine
Uebertretung 888; der Anzeige einer
geheimeB QeeeVsehaft 287 r; culpose
835; der Anzeige verdächtiger Todes-
fiUle, Geborten etc. 859 ; der Aafstel-
lang der Warnungsseichen bei einem
Baue 380; der Anzeige eines zu be-
I sorgenden Einsturzes 381. 388; gegen
die körperliche Sicherheit überhaupt
481 ; der Aufstellung von Einfriedungen,
Absperrschranken etc., bei Eisenbahnen
438 i> ; der Anzeige feuergefahrlicher An-
lagen durch Rauchfangkehrer und der
ordentlichen Fegung 442—444; oder
Handlung, feuergefährliche 459; der
Verwahrung, s. Verwahrung.
Unterredung mit Sträflingen im Kerker
15. 16.; im Arrest 245.
Unterricht, der Einzelhäftlinge 4 6; Ver-
anlassung des Verbrechens durch ü. 5 ;
Verführung und Kuppelei zum Unter-
richte anvertrauter Personen 132; un-
mündiger Sträflinge durch den Seel-
sorger 272.
Untersohiagunq s. Veruntreuung.
Untersohleif, Gesetzübertretern gegebener
214. 216. 307 ; Straflosigkeit der Ver-
wandten wegen 216; Schanddirnen ge-
gebener 512. 513. 515.
Unterschriften, deren Sammlung als er-
schwerender Umstand bei dem Ver-
gehen der Aufwiegelung 300.
Unterstützung der Strikenden 58; eines
dem Einstürze drohenden Gebäudes,
Unterlassung derselben 881. 388.
Untersuchung, deren Hintanhaltung durch
Erdichtung falscher Umstände, als Er-
schwerungsumstand bei Verbrechen,
Vergehen und Uebertretungen 45. 268id;
ohne Verschulden verlängerte, als Mil-
derungsumstand bei Verbrechen 46 Jt;
deren Einleitung, unterbricht die Ver-
jährung 827. 591. der Ehrenbeleidi-
gungen 496. 2 V; des Ehebruchs 503.
51o; der Verführung eines Verwandten
der Familie 505 ; eingealterter Trunken-
heit 524.
Untersuchungtgefiangene, Fesselung der 3 4.
Untertuohungthaft ohne Verschulden ver-
längerte, als Milderungsumstand 46 k.
Unterthan des österreichischen Staats, s.
Inländer, Oesterreicher ; eines fremden
Staats, s. Ausländer.
Unterweisung, s. Unterricht.
Untreue, s. Ehebruch.
Unverbesserilohkeit, als Erschwerungsum-
stand bei der Bestrafung von Unmün-
digen 271 c.
Unverehelichte Frauenspersonen, siehe
Frauenspersonen.
Unvermdgen zu zahlen, verschuldetes
19^/. 486.
UnvermSgenheit das Verbrechen zu voll-
bringen, s. Versuch.
Unvorttohtigkeit bei dem Verkaufe oder
der Autbewahrung von Gifl, Pulver,
Arzneien, bei der Aufsicht über Kinder,
im Fahren, s. Gift, Pulver, Arzneien,
Kinder, Fahren, Feuer etc.
Unwahre AuKaben des Beschuldigten 45.
268; bei dem Betrüge 197. 461: Ober
Thatsachen und behördliche Anord-
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
497
nangen 300- über den Reichsrath oder
Landtag 2 UI.
Unwahrhett, deren Bezeugung im Amts-
sachen 102 d.
Unwissenheit der Folgen einer Handlung
als Aasschliessungsgrund dee bösen
Vorsatzes 2/; dieses Gesetzes 3. 283;
eines Menschen, deren Benützung 197 ;
der Apotheker 849—362; der Aerzte
bei der Krankenbehandlung 356— 8b8;
eines Baumeisters 384. 886.
UnzeHioe Geburt, s. Fehlgeburt.
Unzucht, als Verbrechen, Fälle derselben
135 — 183; wider die Natur, Begriff und
Bestrafung 129—130; Verführung dazu
als Verbrechen 132; s. Blutschande,
Kuppelei, Nothzucht. Schändung,
Scbandgewerbe.
Unzulänolicbkoit der Mittel 8 »> f^.
Unzureonenbarkeit 2.
Unzureohnungsfählgkait 2 a—d.
Urheber einer strafbaren Handlung, Strafe
des 44 e. 2631-; des Hochverraths 69 b;
beim Verbrechen des Aufstands 71;
des Aufruhrs 75: geheimerGesellschaften
288: der Verabredungen der Gewerbe-
lente 58.
Urkunden, der Amtsaufsicht anvertraute,
deren Vernichtung oder Mittheilung
102 c; öffentliche, deren Verfälschung
oder Nachahmung 199 d. 27; Privat-,
deren Nachmachung, Verfälschung oder
Vernichtung als Verbrechen 201 a ;
deren Nachahmung als Uebertretnng
320 f; einer geheimen Gesellschaft,
Pflicht zu deren Herausgabe 296 ; von
Behörden unterfertigte, deren Ver-
letzung 615 ; s. Notariats-Urkunden ;
Reise-, s. Pass.
Urtheile, Straf-, Beginn der Rechtswir-
kungen derselben von der Kund-
machung 17 ; wegen Verbrechen. Wir-
kungen derselben ausser der eigent-
lichen Strafe 26—89. 3 5 ff. ; wegen
Vergehen und Uebertretungen, deren
Wirkungen 242. 243. 267. 268 ; einer
ausländischen Strafbehörde, Wirkung
der U. in Oesterreich 26. 236; ange-
kündigte, Wirkung trotz des Todes des
Verbrechers 224. 527.
^Vagabunden, Abschiebung von 30.
Valuta, s. Währung.
Vater eines abgetriebenen Kindes, dessen
Bestrafung wegen Mitschuld an der
Abtreibung 146. 147; s. Eltern, Ver-
wandte.
Vatermonl, Bestrafung der Theilnahme
daran 137:
Venerie, s. Krankheiten, ansteckende.
Verabfolgung, von Arzneien 42. 45.
Verabredungen von Handwerksleuten.
Fabriksuntemehmem etc. 483. 58; von
Arbeitern gegen die Arbeitsgeber 483.
a eil er Ö.terr. QetteUe. 1. Abtb. V. Bd.
Verabsiumung der zur Abwehr der Feuers-
gefahr bestehenden Vorschriften 481 bis
469.
Verachtung, wider die Verfassung, Auf-
reizung dazu 2 II ; wider den Reichs-
rath oder Landtag 2 Ifl ; wider den
Kaiser, Aufreizung dazu als Maje-
stätsbeleidigung 68; als Störung der
öffentlichen Ruhe 65 a ; gegen die Re-
ligion 122 b; Bedrohung des einen Zwei-
kampf Ablehnenden damit 168 ; gegen
Behörden, Körperschaften, Aufforde-
zung dazu, s. Aufwiegelung.
Veränderung, der Regierungsform, ge-
waltsame, darauf abzielende Unter-
nehmunfren 58 b ; der Einwohner eines
Hauses, Unterlassung der Meldung der-
selben 820 ; der Strafe, s. Strafe. Ab-
änderung, Milderung.
Veranlassung eines Verbrechens 5.
Verantwortlicher Redacteur, s. Redacteur.
Verantwortlichkeit für den Inhalt von
Druckschriften 7.
Veriusserung eines Menschen als Skla-
ven 96 ; von Vermögensstücken zum
Zwecke der Zwangsvollstreckungsver-
eitlung 56 : s. Verkauf. i
Verbalinjurien 496.
Verband s Staatsverband.
Verbergen hinter falschen Schein 201 d.
Verbergung von Verbrechern und Ueber-
tretern, als Verbrechen oder Uebertre-
tung der Vorschubleistung 214. 216. 307 ;
Straflosigkeit der Verwandten wegen
dieses Vorschubs 217 ; eines Deserteurs
220; des Daseins einer Gesellschaft
286 a ; des Vermögens vor der Zwangs-
vollstreckung 51.
Verbindlichkeit, s. Verpflichtung.
Verbindung der Kerkerstrafe mit ange-
messener Arbeit 18.
Verbindungen zur Störung der öffentlichen
Ruhe, deren Stiftung 65 c; auf Beschä-
digung gerichtete in Verbindung erhö-
hen die Strafbarkeit der körperlichen
Beschädigung 155 d; S.Verabredungen.
Verblendung eines Menschen, deren Be-
nützung 202 b.
Verbotene Waffen, s. Waffen; Spiele,
s. Spiele.
Verbotstafeln bei Eisenbahnen, Unter-
lassung der Aufstellung derselben 433 b.
Verbrechen, Kundmachung des Straf-
gesetzes vom 27. Mai 1852 darüber.
KP.; Umfang der Wirksamkeit des
StG. KP. I. 11; welche Handlungen
überhaupt als solche angesehen werden
dürfen KP. IV; von Verbrechen über-
haupt 1—11; böser Vorsatz als all-
gemeines Erfordernis zu einem Ver-
brechen 1. 2; Ausschliessungsgründe
der Zurechnung einer Handlang als
solche 2 ; aus der Bosheit des Thäters
4; an welchen Personen sie begangen
werden können 4 ; Erklärung des ße-
Digitized by LziOOQlC
498
SACHREGISTER.
griffe def Verencbs derselben 8—10;
von deren Bestrafnag flberhaapt 12 bis
42; Wirkung der Verortheilung wegen
eines Verbrechens ausser der eigent-
liehen Strafe 36—80. 3 6; Beschrän-
kung der Strafe derselben auf den Ver-
brecher allein 81 ; deren Bestrafung beim
ZusamentrefTen mit anderenVerbrechen,
mit Vergehen oder Uebertretungen 84.
86 ; Strafbarkeit der von Oesterreichem
im Auslände begangenen 86 ; Strafbar-
keit der von Ausländern im Inlande
begangenen 87; der von Ausländern
im Auslande begangenen 38—41 ; deren
Bestrafung hebt die Verpflichtung zur
Entschädigung nicht auf 42 ; erschwe-
rende Umstände bei denselben 43—45;
Begehung mehrerer Verbrechen als be-
sonderer Erschwerungsumstand 44 a ;
Milderungsumstände bei denselben 46.
47 ; deren Angabe und Bekenntniss als
MilderungBumstand 46 A; Anwendung
der Erschwerungs- und Milderungsum-
stände bei denselben 48—55; Benen-
nung der verschiedenen Gattungen der-
selben 56. 57 ; gegen die Sicherheit des
Staats-Verbandes und öffentliche Vor-
kehrungen 58—100; gegen die Pflichten
eines öffentlichen Amtes 101— 105 ; gegen
die Sicherheit des öffentlichen Zutrauens
106—121 ; gegen die Religion 122—124;
gegen die Sicherheit der Person 125—165;
gegen die Sicherheit des Eigenthums
166—205; gegen das Institut der Ehe
206—208 ; gegen die Sicherheit der Ehre
209. 210; des Verbrechern geleisteten
Vorschubs 211—222 ; von der Erlöschung
derselben 223—232 ; Angabe wegen eines
angedichteten Verbrechens, als Ver-
brechen der Verleumdung »09; Unter-
lassung der Hinderung derselben als
Verbrechen der Vorschubleistung 212;
Hinderung der Entdeckung derselben
als Verbrechen der Vorschubleistung
214. 215; Beschuldigung wegen eines
Verbrechens als Vergehen oder Ueber-
tretung 487. 493 ; Vergehen oder Ueber-
tretungen, das Begehen eines neuen,
hindert die Wirksamkeit der Verjäh-
rung 229. 581 ; in der Trunkenheit ver-
übte, deren Bestrafung 286. 528; von
Unmfindigen verübte, deren Bestrafung
287. 269—278; Geltung der Bestim-
mungen der §§ 5—11 rücksichtlich der-
selben im allgemeinen auch in Betreff
der Vergehen und Uebertretungen 239 ;
Militär, s. Militärverbrechen.
Verbrecher, Vorschrift über deren Aus-
lieferung an das Ausland 36. 89. 41.
<iUi£34' Entdeckung anderer verborgener
Verbrecher als Milderungsumstand bei
Verbrechen 46 i; unter 90 Jahre alte,
können nicht zum Tode oder lebens-
langen Kerker verurtheilt werden 52 ;
deren günstigere Behandlung bei der
Verjährung 288: denselben geleisteter
Vorschub, s. Vorschub ; deren Wieder-
eintritt in den Genuss der bfirgerlichen
Rechte nach ausgestandener Strafe 225.
V«rbeit«r einer Druckschrift, dessen Ver-
antwortlichkeit 7 ; von Ehrenbeleidi-
gungen 498.
Verbreitung hochverrätheriseher Schriften
59c ; von Schmähungen gegen den Kai-
ser 68 ; von Drohsdmf ten 99. 100 ; ▼oa
Unglauben 182cf ; falscher oder verfälsch-
ter Creditspapiere, als Theilnahme am
Verbrechen aer Verfälschung 109. 112.
116; als Verbrechen des Betrugs 201«;
falscher Münzen, als Theilnalune am
Verbrechen der Fälschung 180 ; als Ver-
brechen des Betrugs 201«; einer uner-
laubten Religionssecte 804 ; von fisisefaen
Gerüchten 808; von Schmähschriften,
s. Schmähungen.
Vertfächtiae Verkäufer, Verbindlichkeit ne
anzuhalten 478—476.
Verdeokuno von Forderungen aus Zechen
64.
Vordorbene Getränke, s. Getränke.
Verdrehung des wahren Stands der Con-
cursmasse, als Verbrechen des Betrugs
199/; als Vergehen 486.
Verein, verbotener, aufgelöster, Anwer-
bung von Mitgliedern dazu 297; ver-
botener, Theilnahme daran 298; s. Ge-
sellschaften, Versammlungen.
Vereinigung mehrerer Strafen als. Verschär-
fung 250.
Vereinigung, zu geheimen Gesellschaften
286; s. Verabredungen, Verbindungen.
Vereitlung der gesetzlichen Folgen straf-
barer Handlungen, Sammlungen hiezn
310; der Execution 61.
Verfahren, standrechtliches, s. Standrecht;
Ablassung davon, s. Ablassung.
Verfkill des Gewerbes des Sträflings als
Grund der Abänderung der Strafe 55.
248. 260 ; von Waareo, Feilschaften, Ge-
räthen 240. 241. 267; des Miethgelds
für eine an geheime Gesellschaften
überlassene Wohnung 290. 291; der
Gassen und Geräthe einer geheimen
Gesellschaft 296 ; des Presswerks wegen
unbefugter Haltung desselben 827 ; der
Giftwaren beim vorschriftswidrigen Ver- i
kaufe 862. 364; der Exemplare bei
Nachdruck 467; des Geldes, des Kanf-
schillings, von Sachen, s. Geld, Kauf-
schilling, Sachen etc. '
Verfftitohung österreichischer Creditspa-
piere, von Ausländem begangene, deren
Bestrafung in Oesterreich 88; der
öffentlichen Creditspapiere , Begriff
und Bestrafung 106—117; Verübong
dieses Verbrechens durch Nachmachnng
derselben 106; Mitschuld an diesem
Verbrechen 107; Strafe der vollbrach-
ten Nachahmung an dem Mitschuldigen
108; an den Theilnehmem 109; Strafe
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
499
4es Venochs dieses Verbrechens
1 tO ; öffentlicher Scholdverschreibungen
<larch Nachmachang, Strafe des voU-
t)rachten Verbrechens an dem Mit-
«chaldigen 111 ; Strafe des vollbrach-
len Verbrechens an den Theilnehmem
118; Strafe des Versachs derselben
118 ; der Greditspapiere durch Abände-
rung derselben, Begriff dieses Verbre-
chens 114: Strafe der Mitschnldieen
115; der Tneilnehmer 116: öffentlicher
«Greditspapiere, Mtlnzen. deren Aasgabe
4ils Theilnahme an der Verfälschung
109. 112. 116. 120 ; öffentlicher Gredits-
papiere, deren Ausgabe als Verbrechen
des Betrags 202 a ; Bestrafung des
Vorschubs der Flucht eines deshalb
Verhafteten 218 ; von Münzen, Begriff
und Bestrafung 118. 119 ; Begriff und
Bestrafung der Theilnahme daran 120.
121 a ; öffentlicher Urkunden, Bezeich-
nungen mit Stempel, Siegel etc., als
Verbrechen des Betrugs 199 (f; als
Uebertretung 320 f; von Privaturkunden
201a; von Getränken 408—405; des
Zinngeschirrs 460 ; von Nahrungsmitteln
407. 408.
Vorfutor einer Druckschrift, Verant-
wortlichkeit desselben für ein durch
ihn begangenes Verbrechen 7 ; Beginn
der Strafbarkeit für ihn 10 ; grundloser
Beschwerden 300.
^•rfusung, Hochverrath durch Hand-
langen wider die Verfassung des Reichs
2 I ; Aufreizung zum Hasse oder zur
Verachtung wider die 2 11 ; von Rechts-
schriften für die Gegenpartei 102 d ;
einer Gesellschaft, deren Verheim-
lichung 2866; grundloser Beschwerden
800.
VorfusungMld, Verhöhnung des 800i*
VorfiBrtlounq falscher Privat -Urkunden
SOI a ; emer Buchdruckerpresse etc.
828 ; von Punzen, Stempeln etc. 829 ;
von Waffen, s. Waffen; von öffent-
lichen Greditspapieren, s. Verfälschung.
VorfiDigung, strafgerichtliche, s. Unter-
suchung.
VorftraoMung von Sklaven, s. Schiffsca-
pitäD.
VorfQgungon, s. Gesetze.
VerfQliniiig Anderer, als Erschwerungs-
nmstana bei Verbrechen, Vergehen und
Uebertretnngen -üd. 263/; durch An-
dere, als Milderungsumstand bei Ver-
brechen. Vergehen und Uebertretungen
46 c. 264 c ; zum Abfalle von der Ke-
ligion, als Erschwerungsumstand des
Verbrechens der Religionsstömng 123 :
der Jugend, als Erschwernngsumstand
bei Vergehen und Uebertretungen 268/;
zar Unzucht 182. 183. 501 ; einer min-
-derjährigen Verwandten des Haus-
vaters etc. durch einen Hausgenossen
•504r; eines minderjährigen Verwandten
j des Hansvaters etc. durch eine dienende
Weibsperson 505 ; und Entehrung unter
der Zusage der Ehe 506 ; zur Unzucht
durch Zuführung von Schanddirnea
512; s. Entehrung, Kuppelei, Schän-
dung, Unzucht, Verleitung.
Vergehen, Strafgesetz 27. Mai 1852 da-
rüber, dessen Kundmachung KP ; Um-
fang der Wirksamkeit KP. I. II ; welche
Handlungen überhaupt als solche an-
gesehen werden dürfen KP. IV ; und
Uebertretungen, deren Zusammentreffen
mit Verbrechen oder anderen Versehen
und Uebertretungen 35. 267 ; und Ueber-
tretungen. von deren Bestrafung über-
haupt 233— 268 ; Unkenntnis des Ge-
setzes entschuldigt nicht rücksichtlich
derselben 233. 234 ; von Ausländem im
Auslande begangen, deren Straflosig-
keit in Oesterreich 234 ; in Oesterreich
begangene, deren Strafbarkeit in Oester-
reich 234; von Inländern im Auslande
begangene, deren Bestrafung nach
diesem Gesetze 235; und Uebertre-
tungen, Bestrafung der durch Unmün-
dige verübten 237. 269— 273 ; deren Be-
gehung auch ohne bösen Vorsatz und
zugefügten Schaden 238 ; und Ueber-
tretungen, Geltung der Bestimmungen
der §§ 5—11, rücksichtlich der Ver-
gehen 289; von der Strafe derselben
überhaupt 240. 268 ; Erschwernngsum-
stand bei denselben 263 ; Milderungs-
umstände bei denselben 264; ausser-
ordentliches Milderungsrecht bei den-
selben 266 ; oder Uebertretung, früher
begangene, als Erschwernngsumstand
bei Vergehen oder Uebertretungen 2632>;
Wirkungen der Verurtheilung wegen
derselben, ausser der eigentlichen
Strafe 268; Vorschubleistang in Be-
ziehung auf dieselben als Uebertretung
307 ; deren Gattungen 274—277 ; gegen
die öffentliche Ruhe und Ordnung 278
bis 810. 2 HI. VI. VII. VUL IX; gegen
öffentliche Anstalten und Vorkehrungen
311—330; gegen die Pflichten eines
Amts 881—334 ; gegen die Sicherheit
des Lebens 335—892. 431 ; fegen die
Gesundheit 393— 40a ; gegen die körper-
liche Sicherheit 409—433; gegen die
Sicherheit des Eigenthums 434—486.
51 ; gegen die Sicherheit der Ehre
487—499; gegen die öffentliche Sitt-
lichkeit 277. 500—525; deren Erlö-
schungsarten 526—532; das Begehen
eines neuen Vergehens unterbricht die
Verjährung eines früheren 581: Aut-
lauf 279— 284 ; Theilnahme an geneimer
Gesellschaft 285—297; Aufwiegelr^-j'
800; Aufreizung zu Feindseligkeiten
gegen Nationalitäten, Reiigions-Ge-
nossenschaften, Körperschaften und
dergleichen 802 ; Beleidigung einer ge-
'setzlich anerkannten Kirche oder Ke-
Digitized
by Google
ßOO
SACHH£GISTER.
ligioDsgesellschaft SOS ; Beförderung
einer vom Staate für anzul&ssiff erklär-
ten Religionssecte 804; öffentliche
Herabwflrdigang der Einrichtang der
Ehe, der Familie, des Eigenthums, oder
Gntheissung von nngesetzlichen oder
unsittlichen Handlangen 805; Beschä-
digung von Grabstätten, Eröffnung von
Gräbern, Hinwegnahme oder Misshand-
Inng an Leichen nnd Entwendungen
an derlei Gegenständen 806; Verbrei-
tung falscher beunruhigender Gerttchte,
■ gesetzwidrige Verlautbarungen und
Sammlungen oder Subscripnonen zur
Vereitlung der gesetzlichen Folgen der
strafbaren Handlungen, insoferne diese
Handlungen durch Druckschriften be-
gangen werden 808—810; fahrlässige
Tödtung eines Menschen, im allge-
meinen : 335 und 886, insbesondere :
841. 848. 856-858. 868. 869-878. 876
bis 378. 880. 883. 884. 422-426; fahr-
lässiges Verschulden in Beziehung auf
die Sicherheit des Lebens, unter be-
sonders gefährlichen Verhältnissen
837; gegen die Anstalten wider die
Pest oder wider andere ansteckende
und für den allgemeinen Gesundheits-
zustand gefährliche Krankheit 893 ; der
Zwangsvollstreckungsvereitlung 51 :
gegen das literarische und artistische
Eigenthum 467 ; Verschulden von in
Concurs verfallenen Schuldnern 486;
Ehrenbeleidigungen durch Druckschrif-
ten 487—493 ; gröbliche und öffentliches
Aergemiss verursachende Verletzung
der Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit,
insoferne sie durch Druckschriften be-
gangen wird 516; oder Uebertretungen,
wann deren falsche Beschuldigung ein
Vergehen oder eine Uebertretung bildet
487 ; Zusammentreffen mehrerer, s. Zu-
sammentröffen,
VorgeMeno Sache, deren Ansichnahme
201 ci3.
Vor^leldi des Beschädigten mit dem Schul-
digen hebt die Bestrafung in der Regel
nicht auf SS. 187. 188. 259. 466 ; mit
dem Diebe, Straflosigkeit des Dieb-
stahls durch 188. 466 ; s. Ausgleichung.
VorgoMen oder Versilbern von Münzen
825.
Vergütung des zugefügten Schadens 46 g.
187. 188. 864 ir. 466 ; s. Ersatz, Ent-
schädigung, Vergleich.
VerhaftbofiBhl gegen den Beschuldigten
unterbricht die Verjährung der straf-
• baren Handlung 227. 531.
Vorhaftots, Beihilfe zu deren Entwei-
chung 217—219. 807 ; Straflosigkeit der
Verwandten wegen dieiser Vorschub-
leistung 216 ; 8. Hinderung, Unterlas-
sung..
Vsrhaftuno der Ausländer, wegen im
Auslande begangener Verbrechen ö;
lange, in der Untersuchung als Mil-
derungsumstand 46 Jt; unbefugte, als
Verbrechen der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit 83 ; ungesetzliche, als Ueber-
tretung 831. 832; des Beschuldigten
unterbricht die Verjährung der s&af-
beren Handlung 227. 581 : s. Anhaltung.
VerMUtülSM, besonders gefilhrliche, Bestra-
fung der unter denselben vorgenom-
menen boshaften Handlungen als Ver-
brechen der öffentlichen Gewalttbätig-
keit 87; des Beschädigers zum Be>
schädigten, s. Verpflichtung.
Verhandeln gestohlener, veruntreuter oder
geraubter Sachen 186. 196.
Verheenmoen, s. Zusammenrottungen.
Verhehlung gestohlenen, veruntreuten oder
geraubten Guts 185. 196 ; eines Theils
des Vermögens, zum Nachtheile der
Gläubiger 199/. 486, 51 ; einer gefun-
denen Sache 201 c ; des Ehestands, er-
höht die Strafbarkeit des Verbrechens
der zweifachen Ehe 208; von Anzei-
gungen, Verbrechen ete. 214. 215. 307 ;
StrfOnosigkeit der Verwandten wegen
dieser Vorschubleistung 216; eines
Deserteurs 220. 22l ; oder }üitziehung
der verseuchten Geräthsohaften 394 bis
897.
Verhelmliohuno eines gefundenen Schatzes
201c; der Jnitglieder erlaubter Gesell-
schaften 278. 299 ; der Verfassung moer
Gesellschaft 286 ; der Niederkunft emer
unehelich schwangeren Person 389. 340;
der einem Kinde zugestossenen enin-
glückung als Erschwerungsumstand bei
der Bestrafung der Kindeswärterinnen
878 ; einer ansteckenden Krankheit vod
Seite der Ammen 379:; einer entste-
henden Feuersbrunst 458 : von Lebens-
bedürtnissen durch Gewerbsleute 482
bis 484 ; Eingehung einer Ehe mit Ver-
heimlichung von gesetzlichen Ehehin-
dernissen 507.
Verhinderung des Kaisers an der Aus-
übung der Regierungsredite 58 a ; der
Entdeckung von Verbrechefi etc. 214.
215. 3 6 ; s. Hinderung, Unterlassung.
Verhütung des Schadens durch eine Brand-
legung, aus Reue 168.
Verjährung als Erlöschungsar t der Ver^
brechen 228 d. 227. 230 ; Unterbrechung
der, 227 ; Zeit derselben 928 ; Bedin-
gungen derselben 229 ; von Verbrechen,
auf weiche die Todesstrafe gesetzt ist
231; deren Thäter im Alter unter
20 Jahren stehen 232 ; als Erlöschungs-
art von Vergehen nnd Uebertretungen
526. £81. 532.
Verkauf von Wahlstimmen 2 VI ; unbe-
rechtigter, von Arzneien 354. 856 ; un-
bekannter Materialwaaren 371 ; der
von ansteckenden Krankheiten her-
rührenden Geräthsohaften 396; von
Waareo, noth wendiger Lebensbedücf-
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
501
niese, Verweigernng desselben von Seite
der Gewerbsleute 482. 48); von Waren
ge^en die Taxordnnng 478. 488. 54 ff. ;
von Fleisch, Arzneien, Gift, Pulver, s.
Fleisch, Gift, Pulver ; s. Handel, Kauf,
Veränssernng. Verschleiss.
VerkftuflBr, verdächtige, Verpflichtong zu
deren Anhaltung 473—477.
Verkftufllohes Gewerbe, s. Gewerbe.
Verkehr mit Sciaven 95 ; mit ausländischen
Manzen 31a; mit Gift, s. Gift
Verkleidung eines Deserteurs, Beihilfe da-
zu 820.
VerkQrzung der Strafe, s. Abänderung,
Strafe.
Verlangen des Beleidigten als Bedingung
der Untersuchung des Ehebruchs 508.
510 ; der Untersuchung einer Ehrenbe-
leidigung 495. 2 V ; der Eltern um Un-
tersuchung der Verftihrung eines min-
derjährigen Verwandten 505 ; der Dienst-
herren um Untersuchung eingealterter
Trunkenheit 524; Erlöschung von Ver-
gehen und Uebertretungen, die nur auf
Verlangen des Beleidigten gestraft wer-
den 530.
Verlängerung des Kerkers wegen Erschwe-
rungsumständen 51 ; des Credites durch
Rä^e als Verbrechen des Betrugs 199/;
als Vergehen 486.
Verlatsung des Kriegsdiensts, s. Desertion.
Vertäu mdung, BegrifT und Bestrafung die-
ses Verbrechens 209. 210; s. Ehrenbe-
leidigung.
Verlautbarungen, falsche, beunruhigende
308; gesetzwidrige 809. 2 VII. Vlll. IX;
Anschläge, deren mnthwillige Beschä-
digung 315.
Verleger einer Druckschrift, Verantwort-
lichkeit desselben fflr ein dadurch be-
gangenes Verbrechen 7; Beginn der
Strafbarkeit fär ihn 10.
Verleitung zu einem Verbrechen, als Mit-
schuld am Verbrechen 5; als Versuch
9; zum Hochverrathe 58c; zum Miss-
brauche der Amtsgewalt 105; von Be-
amten zur Parteilichkeit Sil ; zu nach-
t*teiligen Handlungen, wann dadurch
<la8 Verbrechen des Betrugs begrQndet
wird 201 tf; von Soldaten zur Desertion
oder zum Treubruche 222; von Unmün-
digen zu Diebstählen, Veruntreuungen
46Ö; s. Aufforderung, Verführung.
Verletzung der Person des Kaisers am
Körper, an der Gesundheit oder Frei-
heit 68a; der Amtspflicht, Verleitung
der Beamten dazu als Verbrechen 105 ;
als Uebertretung 311 ; tödtliche, bei
einer Schlägerei 143. 157. 3 6 ; schwere,
als Verbrechen der schweren körper-
lichen Beschädigung 152. 154—156 :
leichte, als Verbrechen der schweren
körperlichen Beschädigung 158. I.ö5a;
bei einem Raube 195; von Kundma-
chungen, Anschlägen etc. 815.
Verletzungen, durch Andere zugefügte,
Pflicht der Sanitätspersonen zu deren
Anzeige 859; der körperlichen Sicher-
heit, als Vergehen oder Uebertretungen
4<>9— 488 ; der Sittlichkeit, als Vergehen
oder Uebertretung 500. 516; der Sitt-
lichkeit durch Aergerniss gebende Schrif-
ten 516; der ehelichen Treue durch
Ehebruch, deren Bestrafung 502. 503.
510; der ehelichen Treue, der Ehrer-
bietung wieferne sie der häuslichen
Zucht fiberlassen bleiben 525 ; der Treue,
s. Treue, Beschädigung.
Verlorene Sache, Finnen derselben 201 c
Verlust von Orden, Ehrenzeichen, Titeln,
Adel, Aemtern, Rechten, Befugnissen
etc. als Wirkung einer Verurtneilung
26. 27. 80. 240. 242. 248. 267. 268. 3 5 ff.
5 ff. ; des Gewerbebefugnisses als Wir-
kung einer Verurtheilung 26». 30. 240c.
242. 243. 268. 27b ff.: des Rechts zur
Führung eines SchifTspatents oder eines
Cabotage-Fahrzeugs 30. 268 ; von Rech-
ten und Befugnissen, als besondere
Strafart bei Vergehen und Uebertre-
tungen 240. 242. 248. 268 27 b ff. ; des
Gewerbes, wegen unbefugter Haltung
eines Presswerks 826; wegen unbefug-
ter Verfertigung von Siegeln 830 ; wegen
Aufnahme eines Gesellen ohne Wan-
derbuch 821 : des Apothekerbefugnisses,
wegen vorschriftswidriger Führung des
Gewerbes 8j5— 368 ; des Provisoren-
diensts in einer Apotheke, wegen Ver-
nachlässigung der gesetzlichen Vor-
schriften 852; der Befugniss zur ärzt-
lichen Praxis 856 ff. ; der Waren und
des Gewerbes, wegen unbefugten Gift-
verkaufs 862. 368; des Hausierbefug*
nisses, wegen unbefugten Giftverkaufs
364; des Gewerbes, wegen Unvorsich-
tigkeit beim Giftverkaufe 336. 837 : des
Befugnisses zur Führung eines Baues,
wegen Eirsturz eines Gebäudes 884.
385 ; des Gewerbes, wegen Verkauf des
Fleisches von unbeschautem Viehe 399 ;
wegen Verfälschung von Getränken 404.
405: weisen Verfälschung von Zinnge-
scbirr 406; wegen gesundheitsschäd-
licher Zubereitung von Lebensmitteln
407; der elterlichen Gewalt, wegen
Misshandlung der Kinder 414—416 ; der
Vormundschaft, wegen Misshandlung
eines Mündels 417. 418; des Befug-
nisses zum Lehramte, wegen Misshand-
lung der Schüler 420; der Berechtigung
zur Bauführung, wegen feuergefähr-
licher Bauten 436; wegen feuergefähr-
licher Setzung von Oefen 488 ; des vory
schrifts widrigen Vorraths feuerfangen- '
der Materialien 445: des Befugnisses
zum Handel mit Schiesspulver, wegen
vorschriftswidriger Aufbewahrung 445;
des Gewerbes, als Wirkung der Verur.
theilung wegen Nachdrucks 467; be
Digitized by LziOOQlC
502
SACHREGISTER.
Uebertreiungen derSchlosser andTrödler |
469 ; des Trödlergewerbes, wegen Kaafs
von Sachen von Unmttndigen 472 ; des
Gewerbes, wegen Ueberrortheilang in
Mass und Gewicht oder Ueberschrei-
tung der Taxe 478. 54 ff. ; wegen Ver-
heimlichung von Waaren nothwendiger
Lebensbedürfnisse 482—484; des Befug-
nisses zur Praxis, wegen Aufdeckung
der Geheimnisse der Kranken 498; des
Schankgewerbea, wegen Unterschleifes
zum Schandgewerbe 615 ; von Rechten,
s. Geldstrafen, Rechte.
Vermiothen von Zimmern, Unterlassung
der Meldung von der Veränderung der
Bestandnehmer 820; einer Wohnung
ohne vorläufige Genehmigung der Ge-
sundheitsbeschau 386.
Vermfioen des Verbrechers haftet für die
Entschädigung des Verletzten 42; ge-
rechte Nothwehr zu dessen Vertheidi-
gung 2g; Verbrechen gegen die Sicher-
heit des 66. 166—205; Vergehen und
Uebertretungen gegen die Sicherheit
des 434—486; des Verbrechers haftet
für den durch Hochverrath angerichte-
ten Schaden 59. 18 : dessen Verschwen-
dung. Verhehlung, Verdrehung als Ver-
brechen des Betrugs 199/; als Vergehen
486; Ausgeben für den Eigenthümer
eines fremden, die Zufügung eines
Schadens daran als Verbrechen des
Betrugs 201d; Entziehung desselben
der Zwangsvollstreckung 51.
VermöoentttrafiB, s. Geldstrafe.
Vermuthungen, Aufstellung von V. über
den Ausgang eines Processes 2 VIII.
Verncohlätsigte Erziehung, als Milderungs-
umstand 46a. 264a.
Vornaohlästigung eines Kranken durch
den Arzt 868 ; von Kranken durch An-
gehörige 360; von Kindern etc., durch
die zur Aufsicht Bestellten 376. 378 ;
der Verwahrung schädlicher Thiere 390.
391; eines im Walde angemachten
Feuers 453; der Vorsichten bei Ver-
wahrung von Arzneien, Gift waaren,
Schiesspulver, Waffen etc.; s. Nach-
lässigkeit, Unterlassung.
Vernehmung eines Verbrechers, Unter-
brechung der begonnenen Verjährung
durch die 227. 531.
Vernichtung einer für strafbar erklärten
Druckschrift, der zum Drucke dienen-
den Geräthe etc., als Wirkung einer
Verurtheilung 36. 267; einer zur Amts-
aufsicht anvertrauten Urkunde 102 c-
fremder Urkunden 201a; der Handels-
bücher, s. Handlungsbücher.
Vernunft, Mangel des Gebrauchs derselben,
als Ausschliessungsgrund des bösen
Vorsatzes 2a.
VoritfTentliohung ehrenrühriger Thatsachen
489.
VerfifTontllohungen, s. Verlautbarungen
Kundmachungen.
Verordnungen, öffentlich angeschlagene,
deren Verletzung 315; s. Gesetze, Kund-
machungen.
Verpfleoung der Sträflinge im Kerker 15.
19a, l, 20. 21 ; der Sträflinge im Arrest»
246. 263a. 264.
Verpflichtung, Verletzung mehrerer V. als
Lrschwerungsnmstand bei Verbrechen,
Vergehen und Uebertretungen 43. 246
I; zur Verhinderung und Anzeige des
Hochverraths 61. 62; des Schuldigen
gegen den Getödteten, deren Einfluss
auf das Strafausmaas 142; zur Ver-
wahrung eines Verbrechers erhöbt die
Strafbarkeit der Vorschubleistung zur
Flucht 218; der Ausländer, sich mit
den österreichischen Gesetzen bekannt
zu machen 234; des Schuldigen gegen
den Beschädigten, besondere, als Er-
schwerungsumstand bei Vergehen und
Uebertretungen 268 e; des Hausvaters
bei einem Auflaufe 281. 282 ; der Vor-
steher, Beamten etc., geheimer Gesell-
schaften bei der Entdeckung der letz-
teren 296; zur Anhaltung verdächtiger
Verkäufer 473. 476; besondere, des Be-
leidigers gegen den Beleidigten, als Er-
schwernngsumstand bei Ehrenbeleidi>
gungen 4946; der Hauseigenthfimer, s.
Hauseigenthttmer.
Verrath, s. Ausspähung.
Verringerung echter Münzen 118 c; des
Lohnes, Verabredungen der Arbeits-
geber auf 58; der Strafe, s. Abände-
rung, Milderungsumstände.
VerrUokung der Sinne, s. Sinnenver-
rückung. Wahnsinn ; der Grenzsteine,
8. Versetzung.
Versammlungen, von der Regierung zur
Verhandlung öffentlicher Angelegen-
heiten berufene, gewaltsames Handeln
gegen sie 76. 77. 3 6; gesetzlich aner-
kannte, Verbrechen der öffentlichen
Gewaltthätigkeit gegen sie 78. 3 6 ; un-
erlaubter Sekten 404; s. Zusammen-
künfte, Gesellschaften, Vereine.
Versatzzettel, Entwendung von 24.
VersohärfUnoen der Strafe im Allgemeinen
250; der Strafe anstatt der Kettenstrafe
3 8; der Kerkerstrafe, Arten derselben
19-25; durch Fasten 19. 20; der Strafe
durch Anweisung eines harten Lagers
19. 21 ; durch Anhaltung in Einzelhaft
19. 22; durch Absperrung in dunkler
Zelle 19. 28; durch Landesverweisung
19. 25; bei Vergehen und Uebertretun-
gen im allgemeinen, Einschränkungen
derselben 250; der Arreststrafe, Arten
derselben 263—268; durch Fasten 253.
254; durch schwerere Arbeiten 253;
durch Anweisung eines harten Lagers
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
503
863. 855; durch Anhaltang in Einzel- |
haft 256 ; durch Absperrung in dunkler
Zelle 257; Beschränkung in der Art
und Dauer 49—55 ; bei der Todesstrafe
und lebenslänglichem Kerker finden sie
Dicht statt 50; der zeitlichen Kerker-
strafe in Dauer und Strafart 51 ; Ersatz
der Dauer der Strafe durch dieselben
bei einer Strafabänderung 55. 260; für
Handlungen der Unmündigen 270; bei
der Uebertretung des Diebstahls, der
Veruntreuung und des Betrugs 462 ; der
Strafe, s. Strafe.
Vorschläge, Verstellung der Strassen da-
durch 422—425. 50.
Versohleuderung von Waren 486g. 51.
Vorschliessung eines Menschen, eigen-
mächtige 93; von Unmündigen, als
Strafe für Handlungen, die an sich Ver-
brechen wären 270; s. Kerker, Arrest.
Vorsohluss ämtlicher, s. Siegel.
Vorsohulden, s. Culpa; als Veranlassung
einer Tödtung oder Beschädigung 3B5 bis
392 ; eines in Concurs verfallenen Schuld-
ners 486; eines Arztes, s. Arzt; eines
Apothekers, s. Apotheker.
Vorschwigerte, des Verbrechers, können
wegen dessen Verhehlung nicht bestraft
werden 216: Diebstähle unter denselben
463 1 ; sind berechtigt die Untersuchung
der Ehrenbeleidigung eines Verstorbe-
nen zu begehren 495; Unzucht unter
denselben 501.
VorsGhweigung, s. Verhehlung, Verheim-
lichung.
Vorsohwendung, dadurch bewirkte Zah-
lungsunfähigkeit als Verbrechen des
Betrugs 199/; als Vergehen 486.
Verschwiegenheit, Pflicht der Sanitätsper-
sonen zur 498. 499. 59.
Versetzung der Markangen 199 e.
Versicherungsbetrug 170.
Versilbern von Münzen 825.
Versperrte Sachen, Diebstahl an ihnen
174 Irf.
Verspottungen des Kaisers 63 ; des Reichs-
raths oder Landtags 2 III ; s. Beleidi-
gung, Herabwürdigung, Schmähung.
Vorsprechen, dessen Abnüthigung als Ver-
brechen des Hausfriedensbruchs 88;
als Verbrechen der Erpressung 98.
Vorstandessohwäohe des Thäters als Mil-
derungsumstand bei Verbrechen 46 a;
als Milderungsumstand bei Vergehen
und Uebertretungen 264 a.
Vorstellung der Strassen durch Wägen,
Bauholz, Waren 422-425. 50; nöth-
wendige, dabei zu beobachtende Vor-
sichten 424.
Verstorbene, Mitglieder des kais. Hauses,
Beleidigung derselben 64 i ; an anste-
ckenden Krankheiten V., Verhehlung
ihrer Geräthschaften durch Wärter,
Diener 894— S97 ; Schmähung gegen die-
selben, 8. Schmähungen.
Verstümmlung, auffallende, infolge einer
körperlichen Beschädigung erhöht deren
Strafbarkeit 156 a. 160; s. Selbstver-
stümmlung.
Versuch eines Verbrechens, Erklärung
dieses Begriffs 8—10; Abgrenzung von
der Vorbereitung 8 i ff. ; von der Voll-
lendung 8isfg.; Gleichstellung mit de«*
Vollbringung des Verbrechens rücksicht-
licli der Strafbarkeit 8 ; das Stehen-
bleiben bei demselben als Milderungs-
umstand bei Verbrechen 47a; bei Ver-
gehen und Uebertretungen 264/?; der
Nachmachung öffentlicher Creditspa-
piere 140; der Nachmachung öffent-
licher Schuldverschreibungen 113; der
Abänderung öffentlicher Creditspapiere
115; des Mordes 138; der Abtreibung
der Leibesfurcht 145. 146: der Brand-
legung, wiederholter, erhöht deren Straf-
barkeit 167 (f; s. Benennungen der ein-
zelnen Verbrechen.
Vertheldigung des Lebens, Vermögens, in
gerechter Nothwehr 2g; miliülrische,
des Staats, Strafe der Ausspähung der-
selben 67.
Vertilgung schädlicher Getränke 405 ; ver-
seuchter Gerähtschaften, die Unter-
lassung derselben 894—897 ; von Ratten
und Mäusen durch Gift 48 ; der wegen
Nachdruck coufiscirten Exemplare 467.
Verträge mit fremden Staaten wegen Aus-
lieferung von Verbrechern 41.
Vertrauensmänner der Strafvollzugscom-
mission 4 11. 15.
Vertreter, fremder Staaten, Ehrenbeleidi-
gungen gegen 494 a; s. Advocaten.
Vertretungen zur Besorgung öffentlicher
Angelegenheiten, Verlust des Wahl-
rechts und der Mitgliedschaft an solchen
in Folge Verurth eilung 26 1. 3 6.
Vertriebsbesorger einer Druckschrift, Ver-
antwortlichkeit dei selben 7; s. Ver-
leger.
Verunreinigung des zum Trünke einer
Ortschaft dienenden Wassers 398.
Verunstaltung, auffallende, infolge einer
körperlichen Beschädigung, erhöht deren
Strafbarkeit 156 a. 160.
Veruntreuung, Begriff und Bestrafung 181
bis 185. 461; Folgen der Verurtheilung
wegen V. ausser der Strafe 3 6: Ab-
grenzung vom Diebstahl 171 5 ff . ; Ab-
grenzung vom Betrage 197 »a; Bestra-
fung der Theilnehmung an diesem V.
185. 186; als Uebertretung 461; wann
deren Straflosigkeit eintritt 187. 188.
466. 525; zwischen Gatten, Eltern und
Kindern 189. 463. 525. 52. 53.
Verurtheilung wegen Verbrechen, deren
Wirkung ausser der eigentlichen Strafe
26—30. 3 5 ff.; wegen Vergehen oder
Uebertretungen. deren Wirkungen aus-
ser der eigentlichen Strafe 268. 3 5 ff;
Digitized by LziOOQlC
504
SACHREGISTER.
zur Todes- oder schweriSD Kerkerstrafe,
deren Wirkungen 26. 27. 224, 3 5 IT.
Vervlelfiltlguno der Erzeugnisse des
Geistes durch chemische und tech-
nische Mittel, Arten der KP. II; eine«
literariiehen oder artistischen Pro-
ducts, als Vergehen 467.
VorvIolfiltloiinoti^Mon, deren Benützung
31.
Vtrwahrlotyn^ von Feuer in einem Walde
458; der Kmder, der Kranken, wilder
Thiere, s. Kinder, Kranke, Thiere.
Vorwtliruno eines Verhafteten, Beistand
zur Flucht von Verhafteten von Seite
der zur Verwahrung Verpflichteten,
als Erschwernngsumstand der Vor-
schnbleistung 218; der Sträflinge im
Kerker 15. 16; im Arreste 241—247;
von geladenen Gewehren. Unterlassung
derselben 378; schädlicner und bSs-
artiger Thiere, nachlässige 890. 391;
vorschriftswidrige, von Schiesspulver
und anderen feuerfangenden Stoffen 445.
Verwalter von Häusern, Unterlassung der
Meldung von der Veränderung der Be-
standnehmer 820 a; einer in Concurs
verfallenen Handelsgesellschaft, Strafe
gegen 486.
Verwandlung, s. Strafe, Abänderung.
Verwandte, Unzucht zwischen V. als Ver-
brechen 131; als Uebertretung 601;
Bestrafung der Theilnahme am Morde
derselben 137; Entwendungen und Ver-
untreuungen zwischen denselben 199.
468. 525. 52. 53; des Verbrechers,
können wegen dessen Verhehlung nicht
gestraft werden 216; sind berechtigt,
die Untersuchung der Beleidigung eines
Verstorbenen zu begehren 495; des
Hauses, minderjährige, deren Verfüh-
rung oder Entehrung durch einen Haus-
genossen 504. 505; welche Unsittlich-
keiten zwischen ihnen der häuslichen
Zucht überlassen bleiben 525; s. Ver-
schwägerte, Eltern, Kinder, Geschwister.
Verwandtschaft des Todtschlägers mit dem
Getödteten, deren Einflnss auf das
Strafausmass 142.
Verwechslung von Arzneien in einer Apo-
theke 353; des Objects, s. Irrthum; der
Strafarten, s. Abänderung, Strafe, Um-
wandlung.
VarMTsgenheit des Diebs, erhöht die Straf-
barkeit des Diebstahls 179.
Verweigerung der Steuern, die Aufreizung
dazu 65 5; der Uebernahme ausländi-
scher Verbrecher von anderen Staaten 40.
e rwelsuna, Landes-, als Verschärfung
der Kerkerstrafe 19; gegen Ausländer
25 ; ausländischer Verbrecher nach voll-
endeter Strafzeit 40 ; s. Abschaffung.
Verwendung von Geldempfän?en, Unmög-
lichkeit der Aufklärung darüber von
Seite eines Cridatars 486 e.
Verwiesene, deren Rückkehr 323. 82t.
I Verwirrung der Sinne, als Ausschliessungs-
grund der Zurechnung eines Verbrechens
2 5. c.
Verwundunp, infolge der öffentlichen Ge-
waltthäti^keit, als Erschwernngsum-
stand bei deren Bestrafung 82; bei
einem Zweikampf als Erschwerungs-
umstand der Bestrafung 160 ; bei einem
Raube, als Erschwerungsumstand der
Bestrafung 195; s. Beschädigung.
Verwundungen, verdächtige, Pflicht der
Sanitätspersonen zu deren Anzeige 859.
Venehrungssteuer, Ausschluss von der
Borgung der, gegen Bürgschaft infolge
Verurtheilung 26»; V.-Pächter und
-Agenten, gesetzlicher Schutz derselben
68». 81».
Veneihung, ausdrückliche oder stillscbwei-
{^ende, des Ehebruchs, begründet Straf-
osigkeit 603; als Erlöschungsart von
Verbrechen und Uebertretongen 530;
8. Erlassung, Nachsicht.
Verzlohtlelstung auf ein Gewerbsbefngniss.
Fälle der Unzulässigkeit derselben 243.
Veninnung, schlechte, von Essgeschirr
406;
Venltgerung der Untersuchung, schuld-
lose, als Mllderungsumstand bei Ver-
brechen 46 k; des Concurses durch
Verschleuderung von Waren etc. 486^.
Vieh auf der Weide oder am Triebe,
Diebstahl daran 175 II 5; todtes, Ver-
unreinigung des Trinkwassers durch
Hineinwerfen desselben 398; Verkauf
des Fleisches von nicht beschautem
Viehe 899;
Viehwärter, Betretung der V. mit offenem
Lichte an feuergefährlichem Orte 449;
Vienehntes Lebensjahr, s. Alter.
„Vingt-un" als verbotenes Spiel 61.
Vis absoluta 98 a. 190&; compulsiva 985.
1905; major 8.
„Vogelsplel^' als verbotenes Spiel 62.
Volksstämme, s. Nationalitäten.
Vollbringung, wegen Unvermögenheit unter-
bliebene, als Versuch eines Verbrechens
8—10; Abgrenzung derselben vom Ver-
such 8 »5; des Verbrechens, der Unter-
lassung als Milderungsumstand bei
Verbrechen und Vergehen 47 a. 264g.
Vollmaohttgeber, Veruntreuung am 183».
Vollstreckung der Strafe, &U Erlöschungs-
art der Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen 2225. 225. 626. 528.
Vollziehung der Todesstrafe durch den
Strang 13 ; der Urtheile ausländischer
Strafbehörden in Oesterreich, Unstatt-
haftigkeit derselben 36. 235 ; eines
obrigkeitlichen Auftrags, dessen gewalt-
same Verhinderung durch Widerstand
als Verbrechen des Aufstands 68; als
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
505
VerbrecheD der öfTentUcheD Gewalt-
th&tigkeit 81.
Vorbehalt der Entschädigung gegen den
Verbrecher ungeachtet der überatan-
denen Strafe 42.
Vorbereitung, Abgrenzung derselben vom
Versuch 8 » ff. ; geflissentliche, als Er-
schwerungsumstand bei Verbrechen 48 j
längere als Erschwerungsumstand bei
Vergehen und Uebertretungen 263 f.
Vorenthaitung anvertrauten Guts 181. 183.
461.
VorfOhrungsbefohl, unterbricht die Ver-
jährung 227. 681.
Vorgetetcte, Ehrenbeleidigungen der Un-
tergebenen gegen sie i9Ab.
Vortiaben und Gedanken, blos innere, be-
gründen keine Strafbarkeit 11
Vorhertagunoen. falsche beunruhigende,
deren Verbreitung 308.
Vorkohrunoen, öffentliche, Verbrechen
gesen dieselben 56. 76-205; öffent-
liche, Vergehen und Uebertretungen
gegen dieselben 275. 811—330: s. An-
stalten.
Vorlmdung unterbricht die Verjährung 227.
531.
Vormerkung über den Giftverkauf 267.
VormOnder, Verführung und Kuppelei der
Mündel von Seite derselben 132 ; deren
Misshandlung an Mündeln 413. 417.
418; Aufstellung derselben aus Anläse
der Abnahme der elterlichen Gewalt
wegen Missbrauchs derselben 415.
Vormuiidsohaft, Verlust der Vormundschaft
infolge Verurtheilung 3 5.
Vorrithe von Schiesspulver etc.. grössere,
deren Haltung und vorschriftswidrige
Verwahrung 445: von Lebensmitteln,
deren Verheimlicnung oder Verweige-
rung 482—484.
Vorsatz, böser als Bedingung der Straf-
barkeit einer Handlung als Verbrechen
1; böser, Begriff desselben l; böser,
Gründe, die denselben ausschliessen 2 :
bei dem Wiederstand gegen die Obrig-
keit 68 : bei der Tödtung eines Menschen
134. 140 : Vergehen oder Uebertretungen
ohne bösen Vorsatz 238; s. Absicht
Vorschub, Verbrechern geleisteter, Mit-
schuld am Verbrechen selbst durch 5 ;
als besonderes Verbrechen 6 ; als Ueber-
tretung 278 i. 307: Begriff und Bestra-
fung dieses Verbrechens 211—221.
3 6 ; durch Unterlassung der Hinderung
des Verbrechens 212. 213. 3 6; durch
Verhehlung des Verbrechers 214. 215.
3 6 ; Straflosigkeit der Verwandten
wegen dieser Verhehlung 216: durch
Hilfe zur Entweichnng eines Verhafteten,
dessen Bestrafung 217—219. 3 6: durch
Begünstigung eines Deserteurs 220. 221 .
3 6.
Vorsohubleistung bei dem Verbrechen des
Hochverrathes und der Verfälschung
von Creditspapieren etc., durch Er-
leichterung der Flucht, deren härtere
Bestrafung 218; bei der Nachmachung
öffentlicher Greditspapiere, als Mit-
schuld am Verbrechen der Vermischung
107; unterlassene Hinderung als Mit-
schuld am Verbrechen 218.
Vorsicht, Schwierigkeit derselben, als Er-
schwerungsumstand der Verbrechen 43.
Vorsteher einer geheimen Gesellschaft
2870. 288; erlaubter Gesellschaften. Ver-
schweigung der Mitglieder durch 299;
von Gewerben, gesetzwidrige Verab-
redungen der 480.
Vorstellungen, listige, als Verbrechen des
Betrugs 197.
Vorthell und Gewinn aus einem Ver-
brechen, als Theiinahme am Verbre-
chen 5- als besonderes Verbrechen 6;
Zuwendung desselben in AmtMachen
104: eigener, Entziehung einer fremden
Sache zu demselben 171: des Diebs
ist nicht Masstab der Wertsberech-
nungen des Gestohlenen 178; Zueig-
nung eines geringeren, als Milderungs-
umstand bei Vergehen und Uebertre-
tungen 264 g. b.
Vorträge in unerlaubten Sekten 304 ;
wissenschaftliche, Schutz des Urheber-
rechts an denselben 467«; s. Verlaut-
barung, Reden.
Vorurtheil des Ansehens, als Veranlas-
sung einer strafbaren Handlung, als
Milderungsumstand bei Vergehen und
Uebertretungen 264 d.
Vorwurf, der ausgestandenen Strafe 225.
497.
'Wearen, deren Verfall, als besondere
Strafart bei Vergehen und Uebertre-
tungen 210. 841. 267: Betrug beim Ver-
kaufe derselben durch falsches Maas
und Gewicht, als Verbrechen 199 c:
durch Uebervortheilung in Mass und
Gewicht, durch Ueberschreitung der
Satzungen 478. 483. 54 ff.; Material-,
unbekannte, deren Verkauf 371 ; geniess-
bare, deren Verfälschung 408—405.
407. 408; verdächtige, deren Ankauf
474—477 ; Verstellung der Strassen zur
Nachtzeit durch dieselben 422-425. 50 ;
feuergefährliche, deren vorschriftswi-
drige Aufbewahrung 445 ; Ueberhaltung
des Preises derselben 478; Verabre-
dungen von Gewerbsleuten zur Steige-
rung des Preises derselben 483. 58;
Verheimlichung der Vorräthe derselben
482. 483 : verstellte Lieferungsgeschäfte,
Verschleuderung 486 g.
Waarenstempel, s. Stempel.
Wache, Gewaltthätigkeit gegen sie als Ver-
brechen des Aufstands 68. 20a fg. ; aus-
ländische, im Ausland gegen Oesterrei-
cher einschreitend, gesetzlicher Schutz
Digitized by LziOOQlC
506
SACHREGISTER.
derselben 683b fg. ; Widersetzang gegen
dieselbe als Verbrechen der öffenil. Ge-
waltihätigkeit 81. 88; deren Anfstellang
beim Haasarreste 246; AufTordernng
zum Widerstände gegen 279 ; Ungehor-
sam gegen Wachen oder Beamte wäh-
rend eines Anflaafs 288: Einlassang in
Streit mit 284; deren Beleidigong 812.
S18; Beleidigangen im Dienste darch
8S1.
Waohmännor, Verleitang derselben znm
Amtsmissbraach 811» ».
WaokMinkoit, Verleitang eines Soldaten
zar Yernachlässigang derselben 228.
Wächter, 8. Aufseher, Eisenbabnen^Wache.
Waffbn, Hochverrath mit and ohne deren
Ergreifang 58c; Widerstand mit den-
selben als Erschwerung der Strafe wegen
öffentlicher Gewaltthätigkeit 88; Ein-
dringen mit denselben in ein Haas 88;
Strafbarkeit des mit denselben verse-
henen Diebs als Verbrecher, ohne Rttck-
aicht aaf den Betrag 174 I; höhere
Strafbarkeit des mit Waffen verübten
Raabs 192 ; deren Kaaf von einem De-
serteur 221; deren Verfertigung oder
Ausbesserung 372 ; Streit mit tödtlichen
Waffen, s. Zweikampf; s. Gewehr.
Wage, unrichtige 199 c.
WiO«n, Verstellung der Strassen durch
422—425. 50; Bestrafung der Eigen-
thtimer derselben wegen des schneUen
und unbehutsamen Fahrens 427; be-
spannte. Stehenlassen derselben ohne
Aufsicht 430; Eisenbahn-, schadhafte,
Fahrt mit denselben 433(/.
Wtkloltem sind berechtigt, die Untersu-
chung der Beleidigung eines verstor-
benen Wahlkindes zn begehren 495 ; s.
Eltern. Kinder.
Wahlen. Fälschang der Abstimmung oder
der Resultate von 2 VI.
Wahlrecht, Verlust desselben infolge Ver-
urtheilung 26i.
Wahlstlmmen, Kauf von 2 VI.
Wahnsinn als Ausschliessungsgrund des
bösen Vorsatzes 2 a, b.
Wahnsinnige, Vernachlässigung der Auf-
sicht über 376.
Wahnvorbreohen 2e.
Wahrheit, einer Beschuldigung, Beweis
derselben als Rechtfertigungsgrund 490 ;
s. Beweis.
Wahrnehmung eines weggelegten Kindes,
deren Möglichkeit ist von milderndem
Einflüsse auf die Bestrafung der Weg-
legunc 150. 151.
Währung der im Strafgesetze vorkommen-
den Geldbeträge 1 a.
«Waiacho% als verbotenes Spiel 61.
Wald, Widerstand gegen das Aufsichts-
personale desselben als Verbrechen des
Aufstands 86 ; als Verbrechen der öffent-
lichen Gewaltthätigkeit 81 ; als Verge-
hen des Auflaufs 279 ; Beleidigung der-
selben 312. 313 ; Holzdiebstahl daselbst
174 Ue; Wilddiebstahl daselbst 174%;
Verwahrlosung eines daselbst ange-
machtenFeuers453 ; Fahren mit Fackeln
durch denselben 454.
Waldfrevel, s. Forstfrevel, Wald.
Waldzelohen, dessen Nachahmung 199d.
Wallaohei, Verhältniss zur W. in der Straf-
rechtspflege 36 3.
Wandel, früherer, untadelhafter, als Mil-
derungsumstand bei Verbrechen 46i;
bei Vergehen und Uebertretungen 2646.
Wandelnde Krämer, s. Hausirer.
Wanderbuch, dessen Verfälschung 199d;
(Kundschaft), Aufnahme eines Gesellen
ohne 321.
Wappen, deren Nachstich als Mitschuld
am Verbrechen der Verfälschung öffent-
licher Creditspapiere 107; s. Adel.
Wamunpszeichen, deren Beschädigung 819 ;
der Eisenbahnen, boshafte Beschädigung
daran 85cS; bei Fangeisen etc., Nicht-
anbringung derselben S36e ; deren Unter-
lassung bei einem Baue 380; durch
Laternen, Pflicht der Aufstellung der-
selben bei nothwendiger Verstellung
der Strassen 424 ; oder Tafeln bei Eisen-
bahnen, Unterlassung der Aufstellung
derselben 4336.
Wärterinnen bei Kindern, Vernachlässi-
gung der Kinder durch 376—378
Wasenmeister, gesetzlicher Schatz dessel-
ben 681. 811.
Wasser und Brot, Anhaltung dabei, als
Verschärfung der Kerkerstrafe 19. 20;
der Arreststrafe 253. 254; zum Trünke
oder Gebräue einer Ortschaft, dessen
Veranreinigang 398 : gebranntes, dessen
Fälschung 403—405.
Wasserftihrten, Ausserachtlassen der Vor-
sichten dabei S36d.
Wassemoth, Diebstahl während derselben
174 IIa.
Wassertchutzpertonal als Obrigkeit 6SK
811.
Wasserwerke, deren Beschädigung, als
Verbrechen der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit 85; als Uebertretung 318;
Handlungen oder Unterlassungen bei
dem Betriebe derselben als Verbrechen
der öffentlichen Gewaltthätigkeit 87;
als Vergehen oder Uebertretang 337.
433 ; Diebstahl daran 175 1 2>.
Weg, dessen Anweisung einem Deserteur
220; s. Strasse.
Weglepung eines Kindes, Begriff und Be-
strafung 149—151.
Wegnahme von Leichen 306.
Wegräumung der Grenzmarkungen 199e.
Wegreissen von Kundmachungen, Paten-
ten etc. 315.
Wehmutter, s. Hebamme.
Wehr- und Bewusstlosigkeit, der Miss-
brauch einer Frauensperson während
derselben, als Verbrechen der Noth-
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
507
zncht 127; als Verbrechen der Schän-
dang 128.
Weib, unehelich schwangeres, dessen Ver-
pflichtung zur Anzeige der Niederkunft
339. 340 ; mit einer ansteckenden Krank-
keit behaftetes, als Amme 379; ver-
heiratetes, Ehebruch desselben 503;
und Mann s. Ehegatten ; s. Ehegatten,
Ehebruch. Entführung, Abtreibung, Ent-
ehrung, Frauensperson, Unzucht, Noth-
zncht, Verführung, Kuppelei.
Weide, Diebstahl des Viehes von der 175
IIA.
Weioerung der Arbeiter zu arbeiten 488.
58; der Gewerbsleute, Lebensmittel
7.a verkaufen 482—484.
Wein, dessen «esundheitsschädliche Ver-
fälschung 408-405; -Händler, s. Ge-
tränke.
Weiterveriutterung, s. Veräusserung.
Weiterverbreitung, s. Verbreitung.
Werbung für fremde Kriegsdienste, unbe-
fugte 92; von Mitgliedern für geheime
Gesellschaften 287. 288; falsche, s.
Falschwerbung.
Werfen, gefährliches, von Sachen auf die
Strasse 426.
Werlie, literarische und artistische als
Druckschrift KP. II; literarische und
artistische, deren Nachdruck, s. Nach-
druck; dramatische oder musikalische,
deren Aufführung gegen dss Recht des
Autors 467.
Werlizeuge zur Verfälschung öfTenthcher
Creditspapiere, deren absichtliche Lie-
ferung dazu 107; deren Einflass auf
Bestrafung dieses Verbrechens 108. 110.
111. 113; zur falschen Mtinzung, deren
HerbeischafTung llSd; womit eine
schwere Beschädigung vollbracht wurde,
deren Einfluss auf das Strafmass 155a ;
gefährliche, Bewaffnung des Diebs da-
mit 174 1 • und Geräthschaften in Berg-
werken, Diebstahl daran 175 Ud.
Werth, dessen Berechnung im Strafver-
fahren in österreichischer Währung la;
über 25 fl., durch welchen der Dieb-
stahl überhaupt zum Verbrechen wird
172. 173; über 5fl., durch weichender
Diebstahl dabei wegen der Beschaffen-
heit der That zum Verbrechen wird
174 IIa— ff; über 5 fl., durch welchen
der Diebstahl dabei wegen der Eigen-
schaft der gestohlenen Sache zum ver-
brechen wird 175 IIa— (f; über 5 fl ,
durch welchen der Diebstahl dabei,
wegen der Eigenschaft des Thäters zum
Verbrechen wird 176 IIa— e; des Ge-
stohlenen, dessen Berechnung nach
dem Schaden des Bestohlenen 178 ;
über 5 fl., wodurch die Veruntreuung
dabei wegen der Beschaffenheit der
That zum Verbrechen wird 181; über
60 fl., wodurch die Veruntreuung an
lieh zum Verbrechen wird 188. 184 ;
über 25 fl., wodurch der Betrug zun^
Verbrechen wird 200. 208 ; über 50 fl.,
wodurch die Executionsvereitlung zunv
Vergehen wird 51 1; von 300 fl., Be-
strafung des Diebstahls, der Veruntreu-
unteeuung und des Betrugs, desseu-
Schaden diesen Betrag übersteigt 179x
184. 208; s. Betrag.
Werthlosmaohen von Vermögensstückei^
zum Zwecke der ZwangsvoUstreckunga-
vereitlung 61.
Wetten, Eingehung darauf gerichteter Lie-
ferungsverträge 486/.
Wichtigkeit des durch einen falschen Eid'
verarsachten Schadens, deren Einflus»
aui die Bestrafung des Betrugs 204.
Widerruf der Klage wegen einer lieber-
tretung, dessen Wirkung auf das Straf-
urtheil 530.
Widertetzllohlielt gegen Vollziehung eine»
obrigkeitlicnen Auftrags 81. 82.
Widertetzung gegen obngkeitlichen Auf-
trag, Aufforderung dazu 279. 280; und
Ungehorsam gegen die Wache während
des Auflaufs 288.
Widertpenstigiielt, s. Aufstand, Aufruhr^
Gewaltthätigkeit, Zusammenrottung.
Widerstand gegen Gesetze, Aufreizungen
dazu 655; s. Aufstand, Auflauf, Auf-
wiegelung.
Wiederantritt, eines Geschäfts- dessen Er-
langung durch falsche Angaben eine»
Cridatars 4865.
Wiedereinbringung, s. Einbringung.
Wiedererlangung von verlorenen Graden,.
Würden, Aemtem, Unfähigkeit dazo-
als Wirkung einer Verurtheilung 265^
d, e. 268 3 6 ff.
Wiedererstattung als Bedingung der Ver-
jährung 229 581 ; s. Entschädigung, Er-
stattung, Ersatz.
Wlederiiolung eines Verbrechens, als Er-
schwerungsumstand bei Verbrechen
445; der strafbaren Handlung, als Er-
schwerungsumstand bei Vergehen und
Uebertretungen 2635; einer Brandle-
gung 167 5; eines Diebstahls 176 II »r
eines Verbrechens, Vergehens oder eine»
Uebertretung als Hinderniss der Wirk-
samkeit der Verjährung 229. 531 : eine»
Vergehens durch eine periodisch»
Druckschrift 252.
Wiener Sicherheitswache als Obrigkeit:
Wild, dessen Diebstahl 174 II g.
Wilddiebe 174 fl g.
Wilde Thiere, s. Thiere
Wildsohlingen, Legen 8 »,
Williiiir der Richter in Ausmessung der
Strafe, deren Beschränkung 32. 33. 49.
Winiiei-Apotlieiien 354. .S55.
Winiiei-BuGlidruciiereien 827.
WiniieipreMe 327.
WiniielSGhreiber, deren Bestrafung 300.
Wippen, s. Verfälschung.
Digitized by LziOOQlC
508
SACHREGISTER.
^Wirbltoh'' als verbotenes Spiel 61. |
'Wirksamkeit des Strafgesetzes vom 27.
Mai 1868. deren Umfang nacli Kron-
l&ndern KP. I: nach Gegenständen und
Personen KP. I; Beginn derselt>en
KP. 1.
mrkungsii der Verartheilnng wegen eines
Verbrecliens aasser der eigentlichen
Strafe M— SO. 3 6 ff. ; der Vemrtheilnng
zur Todes- und schweren Kerkerttrafe
37. 284^ besondere, einer Verarthei-
lnng, beim Zusammentreffen strafbarer
Handinngen, deren Eintritt, wenn sie
auch nur auf eine dieser Handlungen
verhängt bind 86; der Vernrtheilung
wegen Vergeiien oder Uebertretungen
240. 242. 267, 268; der Verjährung eines
Verbrechens 280 ; eines Vergehens oder
einer Uebertretung 581; s. Strafe, Ur-
theil.
mfirtlie, Unterlassung der Meldung von der
Veränderung der Bewohner des Gast-
hauses seitens der 820 c; unbefugte
Beherbergung durch S02d; Verfälschung
der Getränke durch 408—406; Verstel-
lung der Gasse bei Nachtzeit durch
428. 50; Unterschleif zur Unzucht
durch 616.
HVIstantllolie Mitwirkung, s. Theilnahme.
Mitschuld Vorschub.
Witwen, Verlust der Pension derselben
als Wirkung einer Verurtbeilnng 26g.
2400 242. 268.
Woohenlohn, s. Lohn.
Wohnunq« fremde, Eindringen in dieselbe
88; Pflicht zur Anzeige der Verände-
rungen der Miether und Bewohner der-
selben 820a; neue, zu frühes Vermie-
then und Beziehen derselben 886; Ge-
stattung eines verbotenen Spiels in
derselben 522; s. Haus, Zimmer.
Wolflgruben, Nichtanbringnng von War-
nungszeichen daran S86e.
mftfrtliclie Beleidigung öffentlicher Diener
und Beamten im Dienste 812. 813.
Wortttreit mit Beamten oder Wachen
während eines Annaufs 284.
Wundarznoikunst, s. Arzneikunst.
Wundarzt, Erstreckung der demselben er-
theilten Untersagung der geburtshiir-
lichen Praxis auch auf die übrigen
Zweige des wundärztlichen Gewerbes
27o : Selbstdisoention eines 41 ; Haus-
apotheke und Nothapparate eines 42;
Aufnahme ausweisloser Gehilfen durch
321 ; innerliche Goren eines 848 ; dessen
Unwissenheit oder Nachlässigkeit 857.
858; s. Arzt
Wundärztliche Praxis, Erfordernisse zur
Ausübung der 33 a— 34; s. Arznei-
kunst.
"Wunden, s. Beschädigung, Verletzung.
'Würden, Aemter etc., Verlust derselben
als Wirkung einer Vernrtheilung 266,
d. 24Dc. 242. 268. 3 6.
WOrflBl, falsche, deren Gebrauch im Spiele
201 e.
WttrfMn als verbotenes Spiel 61.
Zahlunotunvermäjen, durch Verschulden
bewirktes, als verbrechen des Betrugs
tWf; als Vergehen 486.
ZahRärztlloke Praxis, Erfordernisse zur
Ausübuug der 35—37.
Zank mit Beamten oder Wachen während
eines Auflaufs 884.
„Zapparln" als verbotenes Spiel 61.
Zeohe, freie, beim Wahlstimmenkauf S
Vlw.
Zeohtchuldtn, Bestimmungen des galiz.
Trunkenheitsgesetzes über die Klagbar-
keit derselben 64.
Zehn Jahre als Verjährungsfrist eines Ver-
brechens 228a.
Zehntes Jahr. s. Alter.
Zeichen, s. Warnungszeichen.
Zelt, deren Beschaffenheit als Grund der
Annahme gerechter Nothwefar 2^; der
Verjährung 228; bei einem Vergehen
oder einer Uebertretung 632; mehrere
zur Verübung der strafbaren Handlung
verwendete, als Ersehwerungsumstantf
bei Vergehen und Uebertretungen 263/ ;
des Todes, Angabe einer Unrichtigkeit
darüber 876; s. Dauer.
Zeitbestlmmunqen, in dem Strafl^setze
vorkommende, deren Berechnung nach
dem Kalenderjahre KP. VUI.
Zeittohriften, s. Druckschriften, perio-
dische.
Zelle, dunkle. Anhaltung der Sträflinge
darin als Verschärfung der Kerkerstrafe
19. 28; als Verschärfung des Arrests
268. 267.
Zergliederung eines Todten, zu firfihe, Ver-
anlassung derselben durch unrichtige
Angaben über die Zeit des Todes 376.
Zerlegung des Schriftsatzes, s. Zerstdrung.
Zerrelssen von Kundmachungen, Paten-
ten 816.
Zerschlagung einer zur Öffentlichen Be-
leuchtung aufgestellten Laterne 317.
Zerstärung des Satzes, der Platten. For-
men etc. wegen Verurtheilung ' einer
Druckschrift 85. 267: als Folge der
Verurtheilung wegen Nachdrucks 467;
einer Sache zum Zwecke der Zwangs-
vollstreckungs-Vereitlung 51.
Zeugen, widerrechtliche Veröffentlichung
von Aussagen der 2 VI( ; Beschädigung
derselben, als Verbrechen der schweren
körperlichen Beschädigung 158; Auf-
wiegelung gegen 800.
Zeugniss über das Erlöschen der Straf-
folgen 3 11 ; falsches, Abgrenzung von
der Verleumdung 209»; falsches, eines
Beamten oder Notars, als Verbrechen
des Missbrauchs der Amtsgewalt 1026 ;
Bewerben darum. Ablegen oder An-
Digitized by LziOOQlC
SACHREGISTER.
509-
bieten desselben 199a; Verfälschang
eines 199d.
Zeugungsfähigkeit, deren Verlust infolge
einer körperlichen Beschädigung er-
höht die StraCbarkeit der letzteren 156a.
160.
Zieheltern und Ziehkinder sind berechtigt,
die Untersuchung der Beleidigung eines
Verstorbenen zu begehren 495; s. El-
tern, Kinder.
Ziehkinder, s. Kinder.
Zimmer, Monat-, Verpflichtung zur An-
zeige der Veränderungen der Bestand-
nehmer derselben S20b ; neue, zu frühes
Vermiethen derselben 386 ; Dach-, deren
feuergeflUirliche Anlegung 440 ; deren
Ueberlassung zur Unzucht 512. 515; s.
Haus, Wohnung.
Zimmergesellen, Verwendung derselben
zur Ausführung feuergefährlicher An-
lagen 441.
Zimmermeister, Führung eines feuerge-
fährlichen Baues durch 435. 436.
Zinngeschirr, dessen Verfälschung 406.
Zinnglesser, Fälschung des Zinngeschirres
dnrch 406.
Zisternen, deren Verunreinigung 398.
Zdglinge, deren Misshandlung durch Er-
zieher 418. 420; s. Erzieher.
Zorn, begründet nicht die Bestrafung
einer Rechtsverletzung als Nothwehr-
excess 2 g 22.
Zubereitung von Nahrungsmitteln, gesund-
heitsschädliche 407. 408.
Zucht, häusliche, deren Missbrauch 413
bis 416 ; häusliche, welche Unordnungen
nnd UnSittlichkeiten derselben über-
lassen bleiben 237. 273. 525.
Zuchtgewalt geistlicher Oberen 21 ff.
Zfichtfgung, körperliche, AbschafTung der
Z. als Strafe 31.2; häusliche, welche
strafbare Handlungen der Kinder der-
selben überlassen sind 337; der Un-
mündigen, als Strafe für Vergehen und
Uebertretungen 273; Missbrauch der-
selben durch Eltern, Lehrer und Lehr-
herren 413—422; s. Zucht.
Zuckerbäcker, gesundheitsschädliche Be-
reitung der Ware durch 407. 408.
Zueignung einer fremden Sache, als Ver-
brechen des Diebstahls 171 ; als Ueber-
tretung des Diebstahls 189. 460. 461;
einer gefundenen Sache, als Verbrechen
des Betrugs 201 ; als Uebertretung 460.
461 ; eines anvertrauten Guts, als Ver-
brechen der Veruntreuung 181 ff. ; als
Uebertretung 460. 461 ; nnrechtmässigen
Gewinns, als Verbrechen des Betrugs
201 d.
Zufall, als Ausschliessungsgrund des bösen
Vorsatzes 2 /. 239 ; die unterlassene
Vollbringung einer That durch Zufall,
hebt die Stralbarkeit nicht auf (Ver-
such) 8—10.
Zuftthr^.ng von Schanddirnen 512. 513. 515.
I ZQndhitlzchen und Zündhütchen, Ausser-
achtlasBung der Vorschriften darüber
336/. 446.
Zündhütchen, 8. Zündhölzchen,
ZUndwaren, s. Zündhölzchen.
Zunftgenossen, deren Verabredungen zant
Nachtheile des Publicums 68.
Zupferlspiel, als verbotenes Spiel 61.
Zurechnung einer Handlung als Verbre>
eben, Gründe, welche dieselbe aus-
schliessen 2; der durch Druckschriften
begangenen Verbrechen 7; der in der
Trunkenheit begangenen Handlungen
2e. 286. 528; der von Unmündigen be-
gangenen strafbaren Handlungen 237 >
269—273.
Zurechnungsunfähigkeit 2 a—d ; der Taub-
stummen 27 b.
ZurUokkehr eines Verwiesenen oder Ab-
geschafften 323. 324.
Zurückstellung entwendeter oder verun-
treuter Sachen, Straflosigkeit des Dieb-
stahles oder der Veruntreuung weger>
187. 188. 466; s. Entschädigung Ersatz,.
Genugthuung, Rene.
Zusage der Ehe, Entehrung unter der-
selben 506.
Zusammenhang, ursächlicher 134. 152.
885.
Zusammenkunft der Sträflinge im Kerker
mit Fremden 15. 16; im Arreste 244^
245 ; von Verbrechern und Uebertretern^
deren Begünstigung als Verbrechen
oder Uebertretung der Vorschubleistung'
214. 215. 307; einer geheimen Gesell-
schaft 287 e, /. 293 c ; verbotener Ver-
eine, Theilnahme an derselben 298.
Zuscmmenlauf des Volks, s. Aufstand,,
Auflauf, Zusammenrottung.
Zusammenreohnung der Beträge aus meh-
reren Diebstählen 173.
Zusammenrottung, als Verbrechen de&
Aufstands oder Aufruhrs 68. 73; auf
Verheerung gerichtete als GruMd der
Bestrafung der Brandlegung mit denk
Tod 167a; s. Aufstand. Auflauf.
Zusammenstossen von Schiffen auf dem
Meere 3366 2.
Zusammentr ffen mehrerer Verbrechen,,
oder der eerbrechen mit Vergehen und
Uebertretungen, deren Bestrafung 34.
35. 44a ; mehrerer Vergehen oder Ueber-
tretungen als Erschwerungsumstand
263 I;, der durch Druckschriften be-
gangenen Vergehen mit anderen Ueber-
tretungen 35. 267 ; mehrerer Milderungs-
umstände als Grund ausserordentlicher
Strafmilderung 54. 266.
Zusätze, gesundheitsschädliche, zu Nahr-
rungsmitteln, Getränken 403—405. 407.
4 08. 409.
Zuthun zur Begehung eines Verbrechen»
als Mitschuld am Verbrechen 5. 6.
211. 239.
Digitized by LziOOQlC
^10
SACHREGISTER.
.Zutrautn, öfTentUchM, Verbrechen gegen
die Sicherheit desselben 56. 106—181;
das mehr oder /weniger hintergangene,
dessen Einflass auf das Strafansmass
bei der Uebertretnng des Diebstahls,
des Betrags und der Verantrennng 462.
Swang, onwiderstehlicher, als Ansschlies-
songsgrand des bOsen Vorsatzes 2g;
zu Leistungen als Verbrechen der Er-
pressung 98 ; gegen Postillone, die zu
fahren sich weigern, so lange die Fa*
ekeln nicht ausgelöscht sind 456; der
Kinder zu einer nichtigen Ehe durch
Eltern, bildet eine Uebertretung 608;
s. Bedrohung, Erzwingung, Entführung
Notzucht.
2wiiifllliM0, aus der Haft tretende, deren
Abschiebung 80.
ZwangspaM, Abschiebung mittelst 30 S.
Zwangsvollttreokung, Vereitlung derselben
51.
Zwanilg Jahre, als Verjährungsfrist eines
Verbrechens M8a; s. Alter.
Zweok einer Gesellschaft, dessen Ver-
heimlichung 886.
Zweifache Ehe, s. Ehe.
ZweifiBl über die Rechtmässigkeit der
Geburt als Erschwerungsumstand bei
der Bestrafung des Ehebrucht 502.
Zweikampf, Begriff und Bestrafung dieses
Verbrechens 158—166. 3 6 ; Bestrafong
der Aufreizung dazu und des Beistands
dabei 163. 3 6; Fälle der Straflosigkeit
desselben 165.
„Zwioken" als verbotenes Spiel 61.
Digitized by LziOOQlC
II. Chronologisches Register
der in diesem Bereich allesrirten Gesetze und Vorschriften.
(S. die Bemerlciing am Eingange des Register auf Seite 448.)
A. Gesetzlich liuiidgeinaolito Vortotiriften.
1808.
Nov. 8. (§ 1) 33.
„ S. (§ 13. 16.
17) 41.
1813.
Juni 11. 52.
1815.
Jani 24. 10.
Aag. 4. 9.
1816.
Mai 11. 24 a.
1817.
Aug. 2. II.
1818.
Jani 20. 12.
Aag. SO. 296.
1827.
April 20. 13.
,, 24. 34.
Juli 19. 27 c.
1828.
Aug. 28. 27 b.
50.
Juni 27. 34.
1834.
M&rz 7
1835.
Juli 18. 8.
Juli 20. 5.
Juli 29. 5.
Oct. 7. 5.
Dec. 8. 8.
1837.
Sept. 26. 33 a.
Sept. 28. 33 a.
1840.
Febr. 14. 26.
Mai 15. 24.
Oct. 16. 61.
1842.
Sept. 14. 36.
1845.
Dec. 13. 35.
1846.
Oct. 8. 53.
Dec. 9. 43.
1849.
Sept. 28. 14.
Oct. 24. 15.
1850.
Mai 1. 16.
1852.
Mai 10. 29.
Mai 21. I.
1853.
Juni 80. 6.
1854.
Jan. 2. 20a.
März 6. 38.
April 27. 19.
Mai 26. 49.
Aug. 29. 28.
Sept. 27. 62.
Oct. 5. 18.
Nov. 18. 7.
1855.
Jan. 18. (R 14) 55.
Jan. 18. (R15)56.
1856.
Juni 13. 25.
1857.
Febr. 15. 29 c.
März 27. 57.
Juni 27. C3.
Aug. 9. 44.
1858.
Mai 10. 20 a.
Aug. 1. i a.
1859.
Jan. 4. 31.
JuU 8. 27.
Sept. 5. 60.
1860.
Jan. 30. 20 b.
April 7. 17.
Oct. 19. 20.
1862.
Dec. 17. 2.
1869.
Juni 7. 21.
Aug. 7. 22.
1867.
Nov. 15. 3.
1870.
April 7. 58.
1871.
Juli 27. 30.
Digitized
1872.
April 1. 4.
Juni 16. 20 0.
1874.
April 29. 48.
Mai 7. 23.
1876.
April 21. 46.
1877.
Juli 19. 64
1881.
Juni 4. 59.
1882.
Dec. 26. 42.
1883.
März 15. (§ 6) 28 a.
,. 15. (8 51) 54.
Mai 25. 51.
Juni 17. 32.
Sept. 17. 39.
1886.
Jan. 2 47.
Juni 17. 40.
1887.
Mai 27. 45.
1892.
März 20.
1894.
Dec. 25.
37.
20(1.
1898.
Aug. 80. 33 b.
1899.
Sept. 21. 31 a.
by Google
512
CHRONOLOGISCHES REGISTER.
B. Nicht o«s«tzlioh kundgtmaohte Vorschriften.
1851,
April 21. KP. Vm.
1853.
.Tan. 28. SU*.
April U. 64«. 260«.
Mai 8. 173«»«.
Mai 6. 17»"o.
Dec. 12. 68'.
1854.
.Juni 10. 64».
Nov. 6. 1711. 178W.
1855.
Jan. 24. 851.
April 10. 226».
April 12. 2262.
Mai 16. 868.
Jnni 18. 488i.
Aug. 16. 851.
Ang. ^0. 199c 7».
Nov. 9. 866.
1856.
März 4. 155a 40.
Mai 20. 2601.
Mai 21. 171.
Aug. 12. 21219.
Aug. 13. 21219.
1857.
Juni 27. 262.
1858.
Jan. 12. 141.
„ 16. 811«.
Sept 26. 1661.
1859.
Nov. 18. 543.
1860.
März 10. 661.
Mai 18. 86».
1862.
Febr. 13. 34i.
Mai 27. 174 Ueno.
1868.
Sept 9. 171«.
„ 12. 201. .
Dec. 17. 865.
1864.
April 21. 86«.
1865.
Sept 11. 361.
1866.
Febr. 19. 17i.
1867.
März 8. 161.
Nov. 6. 981.
Dec. 18. 8282.
. 25. 823«.
1890.
Oct. 6. 861.
Nov. 17. 36«.
1870.
Oct. 17. 852.
Nov. 11. 85«.
Dec. 7. 581.
1871.
Aug. 7. 411a.
1873.
Oct. 22. 202.
1874.
Sept. 19. 411».
1875.
Febr. 2. gi.
Febr. 16. 41 1.
Mai 26 362.
Oct. 7. 201.
1876.
April 2. 141.
1877.
Jan. 28. 863.
Juni 8. 86».
Nov. 1. 461.
Nov. 17. 86 ».
1878.
April 10. 362.
Sept 27. 865. 2353.
1881.
Aug. 16. 2411.
1882.
Juni 24. 26^1.
1885.
Nov. 30. 463.
1896.
Aug. 18. 324».
1897.
Dec. 13. 86 9 Ä.
1898.
Febr. 7. 273 1.
1899.
Jan. 23. 270».
Nov. 2. 3331.
1900.
Febr. 18. 41 ib.
Juli 9; 820«.
1902.
Nov. 25. 27 a.
Berichtigung.
S. 52 Zeile 4 von unten lautet das Datum: „24. III. 00".
Digitized by LziOOQlC
Abkürimigefi.
JBl. = Juristische Bl&iter.i)
JOS. = Jasüzfeeetzsammlnng.
JME. = Jostizioinisterialerlass.
JfifV. = JmltzminiBiBTialverordnanf.
JN. = JurisdictioDsnorai.
KP. = KoocivMMjliaDCtpsteiii.
Krop. = Kropctschsks G«ietze«8ainm-
lODg.
L = L«nd«Bg«6etzbIatt.
MOl. = EniflcbeidiiBf (VeiordiMing) des
MiBisierinins 4es Iimern.
MVdg. = MinisterialverordnuDg.
f(m. = Novdll«.
NZ. = Zsüsofarift ftb* Notanat und frei-
-wilKce Gerichtsbarkeit. i>
Pat. = Patent.
PG. = Presfifesetz.
POS. = Politiaehe Geaetzscmmlang.
Plen. =: PleaarantschaidaDf des QuatL-
Vionshofes.
PrevGS. = Prorinsial-Ges^tisaninlaDg.
Prz. = Przeglad sadowy i adninistia-
A. = Adler, Krall und Walther
Sammlung strafrechtiidier £iitaoliei-
dangen des k. k. Obersten Gerichts-
und Oissationshofs. Auf Veranstal-
tung von Glaser herausgegeben.
N«ue Aotfafce, Wien 1876.
AnlG = AnSschiiiDgsgesetz.
Beil. -- Beilage zum Verordnungsblatt
des Justraminisieriams.
BGb. = Ailg^aifiiiies bUrgerticbes 6es«tz-
buch.
C. = Oesterrtichisches Gentralfolfltt für
die jurMiBoh« Praxis.
CfV. == Gefltrmlblatt für VerwaHungs-
praxis.
CH. = Casürtionsbof.
CO. oder ConcO. — Goncursordnung.
CPO. = CivUproMMordaaDg.
CUM. »=: Ministerium fir Cultas und
Unterricht.
E. «= Enischeidang des Gaseationshofs.
EO. ~ Eaaoiiiioiwordmiof .
Erl. = Eriass.
PME. = Finanzministerialerlass.
6bG. 3= Grundbuchf«0«tz.
<tewO. = Gewerbeordnmg.
GH. = Gerichtshalle. 1)
GP. = Generalprocuratur.
GZ. = Gerichtszeitung. 1)
Hfd. = Hofdecret.
Hfkd. = Hofkammerdecret.
HIkzd. = Hofkanzleidecret.
Heb. = HandeUgtsetzboch.
HME. = Handelsroinisterialerlass.
JB. = Judicatenbuoh des Obersten €re-
richtshofs. I
Zur Citirweiat der Entsrtbeidungen dea Cmasrntionshofa :
Die in den Noten mltgethaUtsn EjittoheUiiaiM «tat CatwtJomlwfii sind duroh
<M am Sohlutse einoelüamnierte Datum bazetehnet. Dia von dem Datum duroli «Inen
diierttrioli Htrennte Mit Innfolinft die RellieimufNmer, anttr der die Cirtiolieldinig in
<er Sammlanj der Allg. fisterr. Oertohtmltmio anAeiwwMe« M.
Die Zifrer naoh einem A. bezeiehaat die Stiiok-Nr. der Saamluae von Adler,
Krall und Watther.
,^." bedeutet das •Oeeterr. CentrtiNHctt Hr die JMHctlteln frairte, Uto darauf-
foloende rtfmisohe Ziffer den Band dleemr leittolivlft, die arabische die Reihennummer
<er Enttoheldung.
cyiny. i)
R = Reic"
[chsgesetzblatt.
Statth. = Statthaiterei.
StG. s=: StralSpMetz.
St.VlE. = Staatsministerialerlass.
StPO. = Strafprocessordnung.
«tr. JB. = Strairechtticbes Judicatenbuch
des Obersten Gerichtshofs.
VGH. = SrkenntniM des Terwaltangs-
gerichtshofs. ^)
WO = Wechaelordonng.
ZfV. - Oesterreichische Zeitschrift för
Verwaltung.
1) Die Jahreszahl der mitgetheilten Entsciteldung bezeichnet zugleich den
Jahrgan? der Zeitschrift, wenn kein anderer angeget>en ist.
*) Die auf das Datum mdh ahmn ^erstrich M^ande Zahl tbaadchnet die
Reihennummer, unter der das Erkenntnies in Budwin^ki's Sammlung der Kr-
kenntnisse des Verwaltungsgerishtshofs aufjgenommen ist.
Digitized by LziOOQlC
VeHtQ von MORITZ PERLE8, k. u. k. Hofbuohhandluno, Wien, I. Selleraatte 4.
Oesfeppeichische Gesetze
mit Erläuterungen aus der Rechtsprechung von Dr. Leo Geller.
A. Gesamt-Ausgraben.
Erste Abteilung.
Oesterrelchlsche Justizgesetze.
Umfassend die aetamte Justtzgesetzgebung (sämmtliche Novellen im vollständigen
Wortlaut) mit Erläaterungen aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
Band I. Ailgem. bUrgeri. Gesetzbuch sammt einschlägige k h
Novelien. Sechste, neu bearbeitete, erheblich vermehrte
Auflage. Preis elegant gebunden 14.—
Band II. Aligemeine Wechselonlnung. Aligemeines Handels-
gesetzbuch. Sechste Auflage. Preis elegant gebunden . . 8.—
Band III. Vorschriften in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Sechste Auflage. Preis elegant gebunden 10.—
Band IV. 1. Teil. Jurisdiktionsnorm, ZIvllprozessordnung
und Advokatenordnung. 3. Auflage. Preis eleg. gebunden 8.—
Band lY. 2. Teil. Exekutionsordnung. Preis elegant gebunden 7.20
Band IV. 3. Teil. Gesetze und Verordnungen, betreffend die
Gerichtsverfassung. Preis elegant gebunden 7.20
Band V, I. Abteilung. Strafgesetz. Sechste, durchgesehene
und erheblich vermehrte Auflage. Preis elegant gebunden 7.20
Band VI. Strafprozessgesetze. Vierte, durchgesehene und er-
heblich verbesserte Auflage. Preis elegant gebunden . . 8.—
Zweite Abteilung.
Oesterrelchlsche Verwaltungsgesetze.
Band I (1. Hälfte), den aligemeinen Teil enthaltend. Preis eleg.
gebunden 12.—
Band I (2. Hälfte). Fortsetzung des allgemeinen Teiles ent-
haltend. Preis elegant in Halbfranz gebunden .... i2.—
Band II, den Schiuss des allgemeinen Teiles und den beson-
deren Teil enthaltend. Preis eleg. in Halbfrz. geb. . .12.—
Band III, die Fortsetzung des besonderen Teiles enthaltend.
Preis elegant in Halbfranz gebunden ....... 12.-
Band IV, die Fortsetzung und Schiuss des besonderen Teiles
enthaltend. Preis eleg. in Halbfrz. geb. . . . . . . 12.—
Band V. Ergänzungsband samt Sach- und chronologischem
Register. Preis elegant gebunden ......;.. 5.20
Dritte Abteilung.
Oesterreichische Gebühren- und Steuergesetze.
Band I. Gebühren- und Taxgesetze. Zweite, vermehrte Auflage.
Preis elegant gebunden 8.—
Band IL Gesetze, betreffend die direkten Steuern« Zweite, um-
gearbeitete und vermehrte Auflage. Preis eleg. in Lein-
wand gebunden 8.—
Band III. Gesetze und Verordnungen, betreffend die Verzehrungs-
steuern. Zweite, verm. Aufl. Preis eleg. in Leinwand geb. 6.-
Digitized by LziOOQIC
Verltfl von MOBITZ PEftLEft, k. u. k, HoftuohiiandluBft, Wten, i. Selierpfe 4.
Oesfeppeichische Gesetze
= mit Erläuterungen aus den Materialien.
B. Einzel-Ausgraben.
Hefti. Oetterr. 8ewerb«-Vortohriften.
Von Dr. Leo Geller. 6. Aufl. Pr. br.
Eleg. geb
Heft 2. Reicht-Voikuohulqesetz. Von
Dt. Leo Geller. Preis Drosch. . .
Eleg. in Leinwand geb
Heft 8. Evidenzhaltung des Grund-
tteuerkatastert etc. Von Dr. Leo
Greller. Preis brosch
Eleg. geb
Heft 4. Das Anfechtungsgesetz. Von
Dr. Leo Geller. 15. Aufl. Pr. brosch.
Eleg. geb
Heft 5. Novelle zum Branntweinsteuer-
■esetz. Von Dr. Leo Gelier. Pr.
brosch
Eleg. geb •
Heft 8. Sohuinormaiien für Lehrer
und Lehrerinnen. Von P. Fr. £dm.
Krönes. Preis brosch
Eleg. geb
Heft 10. Das Heimatsreoht. Von Joh.
Jegierek. 2. Anfl. Preis brosch. .
Eleg. geb
Heft 11. Wechselordnung. Von Dr.
Leo Geller. 4 Aufl. Preis brosch.
Eleg. geb
Heft 18. Allgemeines Handelsgesetz-
buch. Von Dr. Leo Geller. 4. Aufl.
Preis brosch
Eleg. geb
Heft 13. Urheberrecht. Von Dr. Leo
Geller. 4. Aufl. Pr. brosch. . .
Eleg. geb
Heft 14. Das Landsturmgesetz. Von
Dr. Leo Geller. Pr. brosch. . .
Eleg. geb
Heft 16. Die Exeoutlonsno volle vom
10. Juni 1887. Von Dr. Leo Geller.
2. Aufl. Preis brosch
Eleg. geb
Heft 16. System der Militär-Hoirats-
cautlonen. Von K. Skala. Pr. br.
Eleg. geb
Heft 17. Postsparcassengesetz. Von
Dr. Leo Gelier. Preis brosch. . .
Eleg. geb
Heft 80. Katechismus fOr Zoll- und
Finanzwaohorgano.Von K. Wärtele.
8. Aufl. Preis brosch
Eleg. geb
Heft 21. Branntweinsteuergesetz. Von
Dr. Leo Geller. 8. Auflage. Preis
brosch
Eleg. geb
Heft 22. Zuckersteuorgesetz. Von Dr.
Leo Geller. Preis brosch. . . .
Eleg. geb
Kh
4-80
6-—
-•80
-•60
1-40
1-20
2 —
1-40
1--
1-80
4 —
5-
1-60
2-40
6-40
7-60
1-60
240
1-
1-80
l-~
1 80
2 —
2-80
1-40
2-40
3-20
2-40
3-20
1-60
8*40
Heft 23. Straftaesetz über Qef&llsUber- ^ ^
tretungon. Von Theodor Eglauer.
5. Aufl. Preis brosch 8*-
Eleg. geb • . . 9-GO
Heft 24. Das neue Wehroesotz. Von
Dr. Leo Geller. Preis brosch. . . 1*20
Eleg. geb 2 —
Heft 25 Landwirtschaftliche Besehe.
Von Dr. Leo Geller. Preis brosch. 8 "80
Eleg. geb 10 —
Heft 86. Verflusunfl der Israelitischen
Rollglonsgesellseliaft. Von Dr. Leo
Geller. 2. Aufl. Pr. brosch. ..120
Eleg. geb 2--
Heft 27. Aiphab. Register zum Advo-
oaten-Tarif. Von Dr. Gust. Fessler.
Preis brosch • —'60
Eleg. geb 1 40
Heft 28. SUtut und Bemelndewahl-
ordnung fUr Bross-Wlen. Von Dr.
Leo Geller. Preis brosch. . . . 1*20
Eleg. geb 2-
Heft 29. Unlensteuergesetz für Bross-
Wlen. Von Dr. Leo Geller. Pr. br. —'60
Eleg. geb 140
Heft 30. Bauordnung für Bross-Wlen.
Von Dr. Leo Geller 120
Eleg. geb 2-
Heft 81. Das Markensohutzgesetz vom
6. Jänner 1890. V. Dr. Leo Geller.
Preis brosch 160
Eleg. geb 2*40
Heft 32. Verfiusungs- und Staats-
orundgesetze. Von Dr. Leo Geller.
Preis brosch 1.20
Eleg. geb 2-—
Heft 84. Vorschriften betr. die öffent-
lichen Bücher. Von Dr. Leo Geller.
Preis brosch 3*—
Eleg. geb 4-
Heft 85. Eisenbahn-Betriebs-flegl. v.
10. Deo. 1892. Von Dr. Leo Geller.
Preis brosch 1 —
Eleg. geb i 80
Heft 36. Schanksteuergesetz. Von
Vict. Freiherr von Khmig. Pr. br. 1'20
Eleg. geb 2*-
Heft 37. Zoll- und Staatsmonopol-
Ordnung. Von Theodor Eglauer.
Preis brosch 8 —
Eleg. geb 9^60
Heft 88. Unfüllversicherung d. Arbei-
ter. Von Dr. Max Mandl. Pr. br. 1*80
Eleg. geb 2*60
Heft 89. Krankenversicherung der Ar-
beiter. Von Dr. Max Mandl. Pr. br. 3-
Eleg. geb 4-
Digitized by LziOOQlC
Vartf »- äiWTt Wtttt, t. m, k. lM>iwiilMMid(yi^ Ifaw, L WtwwM 4.
Heft 40. Oonourtorinung. Voo Dr. K h
Leo Oeller. Preis brosoh. . . . 2 —
Eies geb 2'80
Heft 41. (Na QMttit. M^ptwtfto.
Von Dr. Leo Geller 120
Eleg. geb 2 -
Heft 48. OMttrr. f raMSM. Von Dr.
Leo Geller. 5. Aafl 1-20
Eleg. geb 2-
Heft 4S. Oesterr. BSrtevortohriflen.
Von Dr. Leo Geller 2 40
Eleg. geb 3i0
Heft 44. Autdehnung der Unfatlvt rti-
cherung. V. Dr. Max Mandl. Pr. br. 1 • —
Eleg. geb 1-80
Heft 45. RmmtavarMHtnftaad.tnidar-
ladan. Von Dr. Max Mandl. Pr. br. v*ao
Eleg. geb 3*»>
Heft 46. Hat una. Ekafat. Von Dr.
Oder Koväcs. Pr.br 1-20
Eleg. geb. 2-
Heft 47. IMMbarraalit an WaHM« 49r
Literatur, Kunft «ato. Von Dr. Leo
Geller. Preis brosoh 2*40
Eleg. geb 8-30
Heft 48. ¥aiHMaumayat. u. ftaleht-
ratht-WaMordnung. Von Dr. Tieo
Geller. Preis Drosch 1 —
Eleg. geb l»80
Heft 49. ftatangataklfla. Von Dr. Leo
Geller. Preis brosch -80
Eleg. freb i-40
Heft 50. OateteHatrafrend^^lfaMew
f arsonalttauern . I. Teil. Ein-
gangsbeetiromangen n. l. Haupt-
stück, betreffend die allgemeine
Erwerbsteaer. Von Dr. Rudolf
Pensch. 2. Aufl. Preis brosoh. . 4 —
Eleg. geb 4-80
Heft 50a. Oaaatz «atraffaad «e «rak-
tan ParaontlitauePR. H. Teil. n.
bis Vi. Hauptstack Von Dr. Rnd.
Penseh. 3. Aufl. Preis brosch. . 10'—
Eleg. gab 11*60
Heft 60 n. Heft 50a in einem Band.
Preis broch 13*—
Eleg. geb 1440
Heft 51. nom Uatewy ptdathawe.
Von Adolf Inlender. Preis broech. 1*60
Eleg. geb 240
Heft 52. Qeriohtsverfuaungsgaaalz.
Von Dr. Leo Geller. Preis brosch. 2-—
Eleg. jeb 2 80
Heft 58. fiaaatz betralTend die Oa-
warbaoarialrta. Von De. Leo Geller.
Preis brosch — '60
Eleg. geb i 40
Heft 54. Oesterr. Patantgesetz. Von
Dr. Leo Geller. 2. Aufl. Pr. brosch. 240
Eleg. geb 320
Heft 55. Helmattreoht. Von Dr. Leo
Geller. Preis brosCh 2-—
Heft 56. flatatz betrairaad dia dirak-
ten Pareonaltteuam, Von Dr. Leo
Geller.
Eleg. geb ...
Heit 57. l^bansnittaJgaaatz. \. Prof.
Dr. Blemnann Wender. Preis br.
Heft 58. Uttfanvarticharung dar Ar^
ballar. «aoi^. Laa Geller. 2. Aafl.
Preis brosch
Eleg. geb
Heft 69. flaioiamiardaai« 4tor «e-
riohta. Von Dr. Leo Geller. Pr. br.
Kleg. geb
Heft 60. WartpMtorUtaator. la Be-
zug auf die H^ntenateoer. Von
Dr. Rudol f Pensch . Preis brosch.
Eleg. geb
Heft 61. areataaaaMttatattaaB. Von
Dr* Lac Geller. Preis broscfa.
Elag. geb
Heft 62. lA^MteMraraeMMiia «ar
garicirtlioba« Giittdiiaidungmi ato.,
gegen walolie kein oder kain ab-
Setondeptes Reohtunlttal zuliaaig
(t. Vim Dr. Kaimund Rulia.
Preis brosch
Eleg. geb.
Heft 68. Qanenal^aohragiatar tum
PartaMlatauargaaate. Van f>r.
Rodolf Penseh. Preis brosoh. .
E»eg. geb
Heft 64 Qariahta- ««d AtfvalMtoB-
^labttpaa. VoaDr. I^o Geller. Pr. br.
Eleg. geb
Heft 65. AlaMMt VariaiolNiit «ar
Sasetzl. FrtotanbaatknaMNigaa in
en Civilprocesegesetzen. Van
Dr. Raimund Rziha. Preis Imt.
Eleg. geb
Heft 66 Saoh- und NaohtoMagtra-
BiStar für die Givilprocesagesetze.
Von Hugo von Baltz-Balzborg.
Preis brosch
Eleg. geb
Heft 67. tSurrantlan-Tarir für Mw-
katea. Preis
Heft 68. Das reformtarte üttarroioh.
Haimatsraoht Von Dr. E. Poatel-
berg und Dr. Max Modem. Preis
brosch. •
Eleg. geb
Heft 69. ImmabiHapgabBran. Von Dr.
Leo Gelier. Preis brosch. . . .
Eleg. geb
Heft 70. UruadbuDlit-frlftena. Von
Franz Offenhuber. Preis brosch.
Eleg. geb
Heft 71. DiaJaadjatatza fOriliad»-
»tterraicb u. W&n. Von Dr. AHr.
Alexander Spitzer. Preis broch.
Eleg. geb • , .
Heft 72. Propinationtvaraobriftaatir
Balizian. Von Dr. Leo Qelter.
Preis brosch
Eleg. geb
K h
13-60
«-20
4-
8-60
4-40
1 40
1-20
2 -
—•40
1-20
1-
1*80
1*«W
—•40
1 80
4 -
6-—
Preis brosch. . . • . . 18*—
Ein autfOhrliohar SpeoiahKatalog steht zur Verfügung, "t
Digitized by LziOOQlC
—•80
1 -
1-80
!•-
1-80
3 —
8-80
820
4--
1-80
Digitized by LziOOQlC
Digitized by LziOOQlC
Digitized by LziOOQlC
Digitized by LziOOQlC
^
Digitized
b»Goo'
le