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Full text of "Allgemeines Strafgesetz nebst einschlägigen Novellen"

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vyv_^  j  ' 


OSTERREICHISCHE  GESETZE 
MIT  ERLÄUTERUNGEN  AUS  DER  RECHTSPRECHUNG. 

ERSTE  ABTEILUNG. 


^  ÖSTERREICHISCHE  ^ 

JUSTIZGESETZE. 


MIT  ERLÄUTERUNGEN  AUS  DER  RECHTSPRECHUNG 

UND  EINLEITUNGEN 

VON 

D«   L  E  O  G  E  L  L  E  R. 

Sechste,  durchgesehene  und  erheblich  vermehrte  Auflage. 
FÜNFTER  BAND,  I.  ABTEILUNG. 


WIEN  1904. 

VERLAG  VON   MORITZ   PERLES. 
k.  Q.  k.  Hofbnchhandlang 
■  L  Seilergaase  4.  ■ 


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Vr     ALLGEMEINES        J>  .  ^ 

STRAFGESETZ 

NEBST 

EINSCHLÄGIGEN  NOVELLEN. 


MIT  ERLÄUTEHÜNGEN  AUS  DER  RECHTSPRECHliNG  ÜNI)  EINER 

EINLEITUNG 

VON 

Dr.  LEO  GELLER. 

Sechste,  durchgesehene  und  erheblich  vermehrte  Auflage. 


WIEN  1904. 

VERLAG  VON  MORITZ   PERLES, 

k.  XX.  k.  Hofbuchhandlang 

I.  Seilergagsa  4.  

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Druck  von  Jalias  Kübkopf  in  Korneabarg. 


MAY  2  5  1922 


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Inhaltsverzeichniss. 

Seite 
Einleitung. 

I.  Ueberblick  über  die  Geschichte   der  Oesterreichischen    Strafgesetz- 

gebang   1 

n.  Ueberblick  fiber  die  Literatur  des  Oesterreichischen  Strafrechts    .    .       5 

Allgemeines  Strafgesetz. 

A.  Kandmachungspatent  {{j[Mai  1852) 9 

B   Strafgesetznovellen  .    .r 12 

1.  Ergänzungen  des    allgemeinen    und    des   Militärstrafgesetzes    (Ges. 

17.  Dec.  1862) ■ 12 

2.  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  allgemeinen  Strafgesetzes 

und   anderer  damit   in   Zusammenhang   stehender  Anordnungen 
(Ges.  16.  Nov.  1867)   • 17 

3.  Yollziehnng  von  Freiheitsstrafen  in  Einzelhaft  und  Bestellung  von 

Strafvollzugscommissionen  (Ges.  1.  April  1872) 2S 

Erst  er   Theil. 
Von  den  Verbrechen. 

I.  Hauptstück.  Von  V.erbrecben*Iüb*liaupt  (§§  1—11) 27 

II.  „            Von  Bestrafung  der  Verbrechen  überhaupt  (§§  12—42)     .  48 

lU.           „            Von  erschwerenden  Umständen  (§§  43—45) 69 

IV.           „            Von  Milderungsumständen  (§§  46,  47) 70 

V.  „    .        Von  Anwendnng  der  Erschwerungs-  und  Milderungsum- 

stände  bei  Bestimmung  der  Strafe  (§§  48—55)     .    .      71 
Vi.  „  Von  den  verschiedenen  Gattungen  der  Verbrechen  (§§  56. 

67) ,    .     .      74 

VII.  „  Von  den  Verbrechen  des  Hochverrathes,  der  Beleidigung 

der  Majestät  und  der  Mitglieder  des  kaiserlichen 
Hauses    und    der  Störung   der   öffentlichen   Ruhe 

(§§  68-67) 76 

VIII.  r,  Von  dem  Aufstande  und  Aufruhr  (§§  68-75)     ....      85 

IX.  „  Von  öffentlicher  Gewaltthätigkeit  (§§  76-100)   ....      92 

X.  „  Von  dem  Missbrauche  der  Amtsgewalt  (§§  101—105)       .    124 

XI.  n  Von   der  Verßllschung   der  öffentlichen   Creditspapiere 

(ߧ  106-117) 131 

XII.  „  Von  der  Münzverfälschung  (§§  118—121) 135 

Xin.  ^  Von  der  Religionsstörung  (Sg  122-124) 187 

XIV.  „  Von  der  Nothzucht,  Schändung  und  anderen  schwereren 

ünzuchtfällen  (§§  126—133)     .    .         140 

XV.  „  Von  dem  Morde  und  Todtschlage  (§§  134-143)      ...    146 

XVI.  „           Von  der  Abtreibung  der  Leibesfrucht  (§g  144—146)    .    .    164 
XVII.  „  Von  Weglegung  eines  Kindes  (§§  149—151) 166 

XVnL           „            Von  dem  Verbrechen  der  schweren,  körperlichen  Beschä- 
digung (§§  162-157) 167 

XIX.            „            Von  dem  Zweikampfe  r§§  168-165) 166 

XX-    •       „            Von  der  Brandlegung  (§§  166—179) 16» 

XXI.           ,            Von  dem  Diebitahlc  und  der  Veruntreuung^  17W189)  172 

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VI  INHALTSVERZEICHNISS. 

Seite  i 

XXn.  Haaptstfick.  Von  dem  Raube  (§8  190— 196) •  210 

XXni.             „           Vom  Betrage  (§§  197-205)      ....    - 218 

XXIV.             „           Von  der  zweifachen  Ehe  (§§  206—208) 244 

XXV.             „           Von  der  Verleumdung  (§§  809,  210) 245  j 

XXVI.             .,           Von  den   V^erbrechen  geleisteten  Vorschübe  (§§  211— 222)  247 
XXVII.             „           Von   Erlöschung    der  Verbrechen  und  Strafen  (§8  223           ' 

bis  282) 2&4 

Zweiter    Theil. 
Von  den  Vergehen  und  Uebertretungen. 
I.  Hauptstück.  Von  Vergehen  and  Uebertretungen  überhaupt  und  deren  Be- 
strafung (§§  233-239) ,     .     .     261  1 

II.             „           Von  den  Strafen  der  Vergehen  und  Uebertretungen  über- 
haupt (§§  240-268) 267 

I'I.  -  Von  Bestrafung  der  Unmündigen  (§§  269—273) 278 

IV.             „           Von  den  verschiedenen  Gattungen  der  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen (§§  274—277) 280 

V.  „  Von  den  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen   die  öflFent- 

liche  Ruhe  und  Ordnung  (§8  278—310) 280 

VI.  ^  Von  Uebertretungen  gegen  öffentliche  Anstalten  und  Vor- 

kehrungen,   welche  zur  gemeinschaftlichen  Sicherheit 

gehören  (§§  311—380) 298 

VII.              „           Von  den  Uebertretungen  gegen  die  Pflichten  eines  öffent- 
lichen Amtes  (§§  331—334) 819 

VI!I.  ^  Von  den  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die  Sicherheit 

des  Lebens  (§§  886-392) 321 

IX.             „           Von  den  Vergehen    und  Uebertretungen    gegen    die    Ge- 
sundheit (§§  893—408)        319 

X^  „  Von  anderen  die  körperliche  Sicherheit  verletzenden  oder 

'  bedrohenden  Uebertretungen  (§§  409-438)    ....     374 

XI.  .,  Von  den  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die  Sicherheit 

des  Eigenthums  (§§  484-486) -384 

Strafrechtliche  Bestimmungen  gegen  Vereitlung  von 

Zwangsvollstreckungen  * 393 

XII.  „  Von  den  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die  Sicherheit 

der  Ehre  (§§  487-499) 416 

XIII.  „  Von  den  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die  öffentliche 

Sittlichkeit  (§§  500-526)        438 

XIV.  :,  Von  der  Erldschong  der  Vergehen  und  Uebertretungen  und 

ihrer  Strafen  (§§  626-582) 441 


Register. 

I.  Alphabetisches  Sachregister 448 

II.  Chronologisches  Register  der  in   diesem  Bande   allegirten  Gesetze  und 
Verordnungen : 

A.  Gesetzlich  kundgemachte  Vorschriften 510 

B.  Nicht  gesetzlich  kundgemachte  Vorschriften 612 

BeriohtiQunQ 512 


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Einleitung. 

I.  überblick  über  die  Geschichte  der  Österreichischen 
Strafgesetzgebung."^ 

Die  Geschichte  der  Österreichischen  Strafgesetzgebung,  die  sich 
in  engem  Zusammenhange  mit  der  Deutschen  entwickelt  hat,  reicht 
hinter  die  Constitutio  Crimmalis  Carolina,  die  auf  dem  Reichstag  zu 
Regenshurg  durch  Reichsabschied  vom  27.  Juli  1532  verkündete 
^Keyser  Karls  des  Fünften  und  heylichen  römischen  Reichs  peinlich 
Gerichtsordnung",  zurück  in  das  15.  Jahrhundert.  Bis  in  die  zweite 
Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  gab  es  jedoch  in  Osterreich  nurLandes- 
Strafgesetzbücher,  so  die  M  a  1  e  f  i  z  o  r  d  n  u  n  g  Maximilians  I.  fürTirol 
vom  30.  November  1499,  desselben  Fürsten  Landgerichts- 
ordnung für  das  Erzherzogthum Österreich  unter  der  Enns  vom 
21.  August  1514,  reformirt  und  erneuert  von  Ferdinand  1.  am  12.  Jänner 
1540,  die  vom  letztgenannten  Kaiser  erlassenen  Landgerichts- 
ordnungen für  Krain  und  die  angegliederten  Herrschaften  (Win- 
dische Mark,  Möttling,  Ysterreich  und  Karst)  vom  18.  Februar  1535 
und  für  Österreich  ob  der  Enns  voml.  October  1559,  letztei*e 
reformirt  unter  Ferdinand  IL  am  28.  Jänner  1627,  die  von  Carl  II. 
am 24:.December  1574 erlassene Land-undpeinliche  Gerichts- 
ordnung für  das  Fürstenthum  Steyer,  welche  zuerst  einen  ent- 
schiedenen Einfluss  der  Carolina  erkennen  iässt,  die  unter  demselben 
Erzherzoge  im  Jahre  1577  ergangene  Landgerichtsordnung 
für  Kärnten,  die  von  Ferdinand  IIL  am  30.  December  1656  er- 
lassene Landgerichtsordnung  für  Österreich  unter  der 
Enns,  die  neue  Landgerichtsordnung  Leopolds  1.  vom 
14.  August  1675  für  Österreich  ob  der  Enns  und  endlich  die 
peinliche  Halsgerichtsordnung  Josefs  I.  vom  16.  Juli  1707 
für  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien. 

Eine  einheitliche  Reichs  -  Strafgesetzgebung,  wenigstens  für 
die  deutschen  (d.  i.  für  die  böhmischen,  nieder-,  inner-,  ober-  und 

♦Literatur:  Bern  er  Strafgesetzgebung  in  Deutschland  vom  Jahre  1751 
bis  zur  Gegenwart  (1867),  S.  8—25,  45—51,  27.8—304^  Hye  Beiträge  zur  Öster- 
reichischen Strafrechtsgeschichte  in  der  Zeitschrift  für  Osterr.  Rechtsgelehrsamkeit, 
1844.  Bd.  I  S.  353  ff.,  Wahlbergges.  Schriften,  II  S.  86  ff.,  115  ff.  undinGrün- 
huts  Zeitschr.  Vm  S.  254  ff.,  256  ff.,  Do  m  in-Petrushe  v  e  z.  Neuere 
öaterr.  Rechtsgeschichte  1869;  Herbst,  Handbuch  des  allg.  Osterr.  Strafrecht, 
I  S.  1  ff.,  Janka  Osterr.  Strafrecht,  4.  Aufl.,  S.  17  fg. 

Geller,  Osterr.  Gesetze.  1.  Abth.  V.  Bd.  1 

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2  ALLG.  STRAFGESETZ. 

vorderösterreichischen)  Erblande,  beginnt  erst  rnit  der  ^fionstitiitio 
Criminalis  Theresiana^^  oder  der  „Römisch-Kaiserl.,  zu  H Ungarn 
und  Böheim  Königl.  Apost.  Majestät  Maria  Theresia,  Erzherzogin 
zu  Österreich  etc.  peinlichen  Gerichtsordnung"  vom  31.  De- 
cember  1768. 

Die  Kaiserin  findet  in  dem  Kundmachungspatente  „Nichts 
natürlicher,  hilliger  und  ordentlicher,  auch  Justiz  beförderlicher,  als 
dass  zwischen  verbrüderten  Erblanden  unter  einem  nämlichen  Landes- 
fürsten ein  gleiches  Recht  festgestellt"  werde  und  setzt  darum  an 
Stelle  der  verschiedenen  particulären  Landgerichtsordnungen  das 
Eine  Gesetzbuch,  welches  sich  von  jenen  auch  dadurch  unterscheidet, 
dass  es  ein  in  sich  geschlossenes  Gesetz  ist,  welches  neben 
sich  weder  dem  gemeinen  deutschen  Strafrecht,  dessen  subsidiäre 
Geltung  jene  noch  anerkannten,  noch  auch  der  Gewohnheit  Raum 
lässt.  Das  Kundmachungspatent  bestimmt  ausdrücklich,  dass  „in 
Malefizsachen  dieser  erneuerten  Halsgerichtsordnung  allein  nachge- 
lebt werden  soll".  Ihrem  inneren  Gehalte  und  Werte  nach  erhebt 
sich  indessen  die  Theresiana  keineswegs  über  ihre  Vorgänger.  Ihre 
mitunter  entsetzlich  grausamen  Straf bestimmungen  und  die  gräss- 
lichen  Beschreibungen  und  Abbildungen  der  „Peinigungsarten",  mit 
welchen  sie  ausgestattet  ist,  ragen  in  unsere  Zeit  hinein  als  traurige 
Denkmäler  einer  Culturepoche,  welche  die  Barbarei  des  Mittelalters 
mit  der  Humanität  der  anhrechenden  Aufklärungsperiode  verbindet. 

In  die  Neuzeit  hinüber  führt  erst  das  Strafgesetzbuch  Josephs  II, 
das  am  13.  Jänner  1778  erschienene  „Allgemeine  Gesetzbuch  üher 
Verbrechen  uud  derselben  Bestrafung",  das  sich  nach  den  Worten 
des  Kundmachungspatentes  zur  Aufgabe  setzt,  „auch  der  strafenden 
Gerechtigkeit  durch  ein  allgemeines  Gesetz  eine  bestimmte  Richt- 
schnur zu  geben  ;  bei  Verwaltung  derselben  alle  Willkür  zu  ent- 
fernen; zwischen  Criminal-  und  politischen  Verbrechen  eine  an- 
ständige Grenzlinie  auszuzeichnen ;  zwischen  Verbrechen  und  Strafen 
das  billige  Ebenmass  zu  finden  und  die  letzteren  nach  einem  Ver- 
hältnisse zu  bestimmen,  damit  ihr  Eindruck  nicht  blos  vorübergehend 
sein  möge. 

Mit  dem  Theresianischen  hat  das  Josephinische  Gesetzbuch 
nur  gemein  die  Eigenschaften  der  Allgemeinheit  und  der  Abge- 
schlossenheit in  sich  selbst.  Im  Übrigen  ist  es  in  seiner  Anlage  wie 
in  seinem  Inhalte  von  jenem  völlig  verschieden.  Wie  die  Theresi- 
ana durch  Weitschweifigkeit  und  ermüdende  Casuistik,  so  zeichnet 
sich  die  Josephina  durch  Kürze  und  edle  Einfachheit  aus.  Jene  um- 
fasst  282  Seiten  im  grössten  Folioformat  nebst  einer  Unzahl  von 
Beilagen,  diese  nur  266  meist  sehr  kurze  Paragraphe.  („Je  mehr 
die  Bildung  wächst,  desto  mehr  nimmt  der  Umfang  der  Strafgesetz- 
bücher ab").*  Jene  macht  von  der  Todesstrafe  einen  sehr  ausgiebigen 
Gebrauch    und   verschärfe    sie  noch    durch    allerlei    Zusätze,     wie 


*  B  u  r  n  e  r  a.  a.  O.  S.  11. 

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EINLEITUNG.  3 

Schleifung  zur  Richtstatt,  Reissen  und  Zwicken  mit  glühenden 
Zangen.  Riemenschneiden,  Zungenabschneiden,  Nackenausreissung; 
—  diese  schafft  die  Todesstrafe  lür  das  ordentliche,  d.  i.  nicht  stand- 
rechtliche Verfahren  überhaupt  ab.  Jene  lässt  dem  richterlichen 
Gutdünken  einen  weiten  Spielraum,  indem  sie  die  Bestrafung  auch 
ausserordentlicher  Malefizfälle,  die  in  den  Gesetzen 
nicht  bedroht  sind,  „nach  Ähnlichkeit  der  in  dieser  Gerichtsordnung 
einkommenden  Grundsätze"  anordnet  (Art.  104);  diese  will  „bei 
Verwaltung  der  strafenden  Gerechtigkeit  alle  Willkür"  ausgeschlossen 
wissen  und  verbietet  die  Vermehrung  der  Straffälle  ex  atialogia, 
indeni  sie  als  obersten  Grundsalz  aufstellt,  dass  „als  Criminal- 
verbrechen  nur  diejenigen  gesetzwidrigen  Handlungen  anzusehen 
und  zu  behandeln  sind,  welche  durch  gegenwärtiges  Strafgesetz  als 
solche  erklärt  werden",  —  ein  Grundsatz,  der  seither  der  Oester- 
reichischen  Strafgesetzgebung  erhalten  geblieben  ist. 

Doch  ist  auch  das  Josephinische  Gesetzbuch,  so  hoch  es  sich 
auch  über  die  Theresiana  erhebt,  keineswegs  völlig  tadellos.  Seine 
Begriffsbestimmungen  sind  oft  sehr  vage  uud  ermangeln  der  erfor- 
derlichen Bestimmtheit.  Mit  der  richterlichen  Willkür  schliesst  es 
auch  das  richterliche  Milderungsrecht  und  damit  die  Möglichkeit 
aus,  bei  der  Strafbemessung  den  Umständen  des  besonderen  Falls 
und  den  subjectiven  Momenten  Rechnung  zu  tragen.  Seine  Frei- 
heits-  und  Ehrenstrafen,  worunter  noch  die  Anschmiedung  und 
das  Schiffziehen,  die  öffentliche  Züchtigung  und  Brandmarkung  figu- 
riren,  sind  noch  von  grausamer  Härte  und  lassen  oft  das  „billige 
Ebenmass"  zwischen  Verbrechen  und  Strafe  schmerzlich  vermissen. 
Die  Nothwendigkeit  einer  Reform  machte  sich  denn  auch  bald 
nach  dem  Inslebentreten  dieses  Gesetzes  geltend.  Schon  unter  der 
Regierung  Leopolds  H.  wurde  vorerst  durch  eine  Reihe  von  Novellen 
das  Strafensystem  wesentlich  gemildert,  sodann  aber  der  Entwurf 
eines  neuen  Strafgesetzes  in  Angriff  genommen,  der  unter  Franz  11. 
vollendet  und  zunächst  mit  Patent  vom  17.  Juni  1796  als  „Straf- 
gesetzbuch für  Westgalizien",  nach  erfolgter  ßeurtheilung  durch 
eigene,  in  den  Provinzen  niedergesetzte  Gommissionen  aber  mit 
Patent  vom  3.  September  1803  als  „Strafgesetz  über  Verbrechen  und 
schwere  Polizeiübertretungen"  für  „die  gesammten  deutschen  Erb- 
lande" in  Kraft  gesetzt  wurde. 

Dieses  Gesetzbuch,  das  auch  den  Strafprocess  umfasst,  unter- 
scheidet sich  von  dem  Josephinischen  in  der  Anlage  und  Fassuni^ 
wie  in  dem  Strafsystem,  dehnt  die  Todesstrafe,  die  schon  durch 
Patent  vom  2.  Jänner  1795  für  den  Hochverrath  wieder  eingefühi  t 
worden  war,  auch  auf  den  vollbrachten  Mord  und  räuberischen  Tod- 
schlag, sowie  auf  die  gefährlichsten  Fälle  der  Creditpapierverfälschung 
und  der  Brandlegung  aus,  mildert  aber  dagegen  die  Freiheitsstrafen 
in  erheblichemi  Maasse  und  räumt  dem  Richter  ein  sehr  weitgehendes 
Milderungsrecht  ein. 

Dasselbe  hat  sich  in  seinem  materiellen  Theile  im  Grossen 
und  Ganzen  bis  auf  den  heutigen  Tag  erhalten.  „Zwar  machten  sich 


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4  ALLG,  STRAFGESETZ. 

einzelne  Mängel  fühlbar,  allein  keiner  derselben  betraf  die  Grund- 
lage des  Werks,  allen  liess  sich  durch  einzelne  Verbesserungen  ab- 
helfen. Einzelne  Härten  wurden  gemildert,  die  Strafen  des  schwersten 
Kerkers  und  der  Galeeren  abgeschafft,  manche  Zweifel  entschieden, 
manche  im  Gesetzbuch  übergangenen  strafbaren  Handlungen  nach- 
träglich bedroht:  im  Ganzen  aber  blieb  die  Physiognomie  des  Ge- 
setzbuchs unverändert  bis  zum  Jahre  1848."  *  Die  Erschütterungen, 
die  dieses  Jahr  in  den  Verfassungszuständen  herbeiführte,  rüttelten 
zwar  auch  an  dem  Strafgesetz  von  1803,  vermochten  es  aber  nicht 
umzubringen.  Zunächst  wurde  durch  eine  kaiserliche  Entschliessung 
vom  22.  Mai  1848  die  öffentliche  Ausstellung,  die  Brandmarkung 
und  die  körperliche  Züchtigung  aus  dem  Strafensystem  ausgeschieden. 
Später,  als  man  die  neue  Strafprocessordnung  vom  Jahre  1850  für 
die  zum  Deutschen  Bund  gehörigen  Kronländer  einführte,  erfolgten 
durch  kaiserliches  Patent  vom  17.  Jänner  1850  (das  sog.  Milderungs- 
patent) für  das  ganze  Geltungsgebiet  des  Strafgesetzes  vom  Jahre 
1803  noch  weitere  Milderungen  des  Strafrechts.  Auch  wurde,  als 
man  nach  der  Reichsverfassung  yom  4.  März  1849  die  Centrali- 
sirung  der  Gesammtmonarchie  unternahm,  der  Anlauf  zu  Schaffung 
eines  völlig  neuen  Strafgesetzes  für  den  ganzen  Umfang  des  Kaiser- 
staats genommen.  In  einem  allerunterthänigsten  Vortrage  vom 
24.  August  1850  betonte  der  damalige  Justizminister  von  Schmer- 
ling die  Nothwendigkeit  eines  ganz  neuen  Strafgesetzes,  welches, 
den  Anforderungen  der  Wissenschaft  entsprechend,  eben  sowohl 
die  veränderte  politische  Gestaltung,  als  auch  die  heutige  Bildung 
und  Gesittungsstufe  der  verschiedenen  Völker  des  Kaiserthums  ins 
Auge  fassen  und  zugleich  darauf  berechnet  sein  solle,  allen  diesen 
Völkern  Ein  gemeinsames  Strafgesetz  zu  sichern.  Doch  ist  dieser  Ge- 
danke nicht  zur  Verwirklichung  gelangt.  Es  wurde  lediglich  eine 
Umarbeitung  des  bisherigen  Strafgesetzes  beschlossen,  die  sich  darauf 
beschränkte,  in  dem  ursprünglichen  Gesetzestext  nur  jene  Abände- 
rungen vorzunehmen,  welche  bereits  durch  spätere  Novellen  erfolgt 
sind  oder  sich  nach  der  Erfahrung  der  Praxis  als  unabweislich 
darstellen. 

So  kam  das  gegenwärtig  geltende  Strafgesetz  zustande,  welches 
das  Einführungspatent  vom  27.  Mai  1852  als  eine  „mit  Einschaltung 
der  durch  spätere  Gesetze  verfügten  Abänderungen  und  mit  Auf- 
nahme mehrerer  neuer  Bestimmungen"  veranstaltete  „neue  Ausgabe" 
des  Strafgesetzbuches  vom  3»  September  1803  bezeichnet,  veran- 
staltet, „um  denjenigen  Kronländern,  in  welchen  bisher  das  Straf- 
gesetz vom  3.  September  1803  mit  den  durch  spätere  Gesetze  hin 
zugekommenen  Erläuterungen,  Abänderungen  und  Zusätzen  in  Wirk- 
samkeit steht,  eine  leichte  und  zuverlässige  Uebersicht  des  bestehenden 
Strafrechts,  allen  übrigen  Kronländern  aber  ....  die  Wohlthat 
eines  umfassenden  Schutzes  durch  das  Gesetz,  sowie  eines  festen 
und  gesicherten  Strafrechts  zuzuwenden. 


*  Berner  a.  a.  O.  S.  273. 

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EINLEITUNG.  5 

In  dieser  neuen  Gestalt  behauptet  sich  das  Gesetzbuch  vom 
Jahre  1803  noch  heute.  Die  Bestrebungen  um  die  Schaffung  eines 
Gesetzes  auf  neuer  Grundlage,  die  bis  in  das  Jahr  1820  zurück- 
reichen, haben  bisher  nur  verschiedene  Entwürfe  und  schätzbares 
Material  an  den  Tag  gefördert.  Eine  Ergänzung  hat  das  Gesetzbuch 
erfahren  durch  die  Novelle  vom  17.  December  1862  (in  dem  vor- 
liegenden Werke  unter  2  mitgetheilt)  und  eine  theilweise  Reform 
durch  das  Gesetz  vom  15.  November  1867  (3). 


II.  Überblick  über  die  Literatur  des  Österreichischen 
Strafrechts,* 

1.  Systematische  Werke. 

An  solchen  hat  es,  so  man  von  den  Bearbeitungen  einzelner 
Lehren  absieht,  bislang  vollständig  gefehlt.  Aus  der  letzten  Zeit  sind 
blos  anzuführen: 
J  a  n  k  a  Das  österreichische  Strafrecht.  4.  Auflage  besorgt  von  Dr.  Freih. 

von  Kaliina.  Prag.  I.  Bd.  1902. 
Finger    Das    Strafrecht   systematisch   dargestellt.    2.    Aufl.    Berlin 

1902. 
Lammasch  Grundriss  des  öslerr.  Strafrechts.  Leipzig  1899. 

2.  Commentare. 

J  e  n  u  1 1  Das  österreichische  Criminalrecht  nach  seinen  Gründen  und 
seinem  Geiste  dargestellt.  3;  Aufl.  Wien  1837.  4  Bde. 

Kudler  Erklärung  des  ersten  Abschnittes  des  Strafgesetzes  über 
schwere  Polizeiübertretungen  (Vergehen  und  Übertretungen). 
6.  Auflage  mit  Vorwort  und  Anhang  von  Dr.  Anton  Hye. 
Wien  1850. 

Hye  Das  österr.  Strafgesetz  über  Verbrechen,  Vergehen  und  Über- 
tretungen. Wien  1855.  (Unvollendet,  nur  bis  zu  §  75  reichend.) 

Frühwald  Handbuch  des  österr.  Strafgesetzes  über  Verbrechen, 
Vergehen  und  Übertretungen,  3.  Aufl.  Wien  1855.  Dazu  als 
Ergänzung :  Die  Fortbildung  des  österr.  materiellen  Strafrechts 
durch  Gesetzgebung,  Literatur  und  Praxis  in  den  letzten  zehn 
Jahren.  Wien  1865. 

Herbst  Handbuch  (ies  österreichischen  Strafrechts.  Mit  Rücksicht 
auf  die  Bedürfnisse  des  Studiums  "und  der  Anwendung  bear- 
beitet. L  Bd.  7.  Aufl.  1882.  IL  Bd.  5.  Aufl.  1880. 

3.  Gesetzessammlungen. 
Mancher  Das  österreichische  Strafgesetz   über  Verbrechen  sammt 
den  auf  dasselbe  sich  beziehenden  Gesetzen  und  Verordnungen. 
Wien  1847. 

♦  Mancher  Darstellung  und  Quellen  der  Literatur  der  österr.  Strafgesetz- 
gebung. Wien  1849.  ^  , 

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b  ALLG.  STRAFGESETZ.  -  EINLEITUNG. 

von  Lützonau  Handbuch  der  Gesetze  und  Verordnungen,  welche 
sich  auf  den  zweiten  Theil  des  Strafgesetzbuchs  tiber  schwere 
Polizei  Übertretungen  beziehen.  Wien  1846.  3  Bde. 

4.  Präjudicatensammiungen. 

P  e  i  1 1  e  r  Systematische  Sammlung  von  326  auf  das  materielle  Straf- 
recht sich  beziehenden  Entscheidungen  des  k.  k.  obersten 
Gerichts-  und  Gassationshofes  aus  den  Jahren  1850 — 52,  mit 
mehr  als  1000  Strafrechtsfällen.  Wien  1853. 

Herbst  Die  grundsätzlichen  Entscheidungen  des  k.  k.  obersten  Ge- 
richtshofes über  zweifelhafte  Fragen  des  allgemeinen  österr. 
Strafrechtes.  3.  Aufl.  Wien  1858.  Mit  Nachtragsheft,  Wien  1860. 

Adler,  Krall  und  v.  Walt  her  Sammlung  strafrechtlicher  Ent- 
scheidungen des  k.  k.  obersten  Gerichts-  und  Gassationshofes. 
Auf  Veranstaltung  von  Dr.  Julius  Glaser.   Wien  1875. 

(Nowak)  Plenarbeschlüsse  und  Entscheidungen  des  k.  k.  Gassations- 
hofs,  veröffentlicht  im  Auftrage  des  k.  k.  obersten  Gerichts- 
und Gassationshofes  von  der  Redaction  der  Allgemeinen  österr. 
Gerichtszeitung.  Wien  1876  fg, 

5.  Zeitschriften. 

S.   die   Zusammenstellung  bei   Geller   Österr.   Justizgesetze 
(0.  Aufl.)  1.  Bd.  S.  XXI  fg. 


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ALLGEMEINES  STRAFGESETZ. 


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Allgemeines  Strafgesetz. 

A.  Kundmachungspatent. 

(1)  Kais.  Patent  JjJjMai  1852  (R  117). 

Wir   Franz   Joseph   der   Erste   etc. 

Um  denjenigen  Kronländern  Unseres  Reiches,  in 
welchen  bisher  das  Strafgesetz  über  Verbrechen  und 
schwere  Pohzeiübertretungen  vom  3.  September  1803 
mit  den  durch  spätere  Gesetze  hinzugekommenen  Er- 
läuterungen, Abänderungen  und  Zusätzen  in  Wirksamkeit 
steht,  eine  leichte  und  zuverlässige  Uebersicht  des  be- 
stehenden Sträfrechtes,  allen  übrigen  Kronländern  aber, 
wo  hinsichtlich  des  Strafrechtes  th eilweise  nur  schwan- 
kende Rechtsgewohnheiten  und  unbestimmte  Gesetze  be- 
stehen, und  wo  zum  Schutze  der  öffentlichen,  sowie  der 
Privatrechte  in  vielen  Beziehungen  neue  Strafnormen  er- 
forderlich sind,  die  Wohlthat  eines  umfassenden  Schutzes 
durch  das  Gesetz,  sowie  eines  festen  und  gesicherten 
Strafrechtes  zuzuwenden,  haben  Wir  von  dem  obigen 
Strafgesetzbuche  vom  3.  September  1803,  mit  Einschal- 
tung der  durch  spätere  Gesetze  verfügten  Abänderungen 
und  mit  Aufnahme  mehrerer  neuer  Bestimmungen,  eine 
neue  Ausgabe  veranstalten  lassen. 

Nachdem  Wir  bereits  in  den  mit  Unseren  Beschlüssen 
vom  31.  December  1851  festgesetzten  Grundsätzen  für 
die  organische  Gesetzgebung  des  Reiches  verfügt  haben, 
dass  das  Strafgesetz  für  den  ganzen  Umfang  des  Reiches 
in  Wirksamkeit  gesetzt  werde,  so  verordnen  Wir,  nach 
Einvernehmung  Unserer  Minister  und  nach  Anhörung 
unseres  Reichsrathes,  wie  folgt: 

Art.  I.  Vom  1.  September  1852  angefangen  hat 
sowohl    in  jenen   Kronländern,    in    welchen    bisher   das 


I.  1.  In  Ungarn,  fär  welches  das  StG. 
schon  zufolge  der  sanctionirten  Judex- 
Corial-BeschlOsse  v.  J.  1861  ausser  Wirk- 


samkeit gesetzt  worden  ist,  ebenso  wie 
in  dessen  Nebenländern  gilt  gegenwärtig 
ein  eigenes  StGB. 


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10 


ALLG.  STRAFGESETZ.  -  (I.  la). 


Strafgesetzbuch  vom  3.  September  1803  in  Rechtskraft 
stand,  als  auch  in  (den  Königreichen  Ungarn,  Croatien, 
Slavonien  mit  dem  croatischen  Küstenlande,  dem  Gross- 
fürstenthume  Siebenbürgen,  der  Woiwodschaft  Serbien, 
dem  Temeser  Banate  und)  dem  Grossherzogthume  Krakau 
das  nachfolgende  Strafgesetz  über  Verbrechen,  Vergehen 
und  Uebertretungen  als  alleinige  Vorschrift  für  die  Be- 
strafung der  darin  bezeichneten  Handlungen  in  Wirksam- 
keit zu  treten,  und  es  werden  hiermit  alle  Gesetze,  Ver- 
ordnungen und  Gewohnheiten,  welche  in  irgend  einem 
Theile  Unseres  Reiches  in  Beziehung  auf  die  Gegenstände 
dieses  Strafgesetzes  bisher  bestanden  haben,  mit  alleiniger 
Ausnahme  der  für  das  k.  k.  Militär  und  für  die  Militär- 
grenzgebiete bestehenden  besonderen  Strafgesetze,  von 
eben  jenem  Tage  angefangen  ausser  Geltung  gesetzt. 

II.  Von  eben  diesem  Tage  angefangen  hat  das  gegen- 
wärtige Strafgesetz  in  Beziehung  auf  die  darin  als  Ver- 
brechen, Vergehen  und  Uebertretungen  erklärten  straf- 
baren Handlungen  auch  dann  zur  Richtschnur  zu  dienen, 
wenn  dieselben  durch  Druckschriften  begangen  werden. 
Ausserdem  haben  die  Strafgerichte  bei  der  ihnen  zuge- 
wiesenen Beurtheilung  von  strafbaren  Handlungen,  welche 
durch  Druckschriften  begangen  werden,  die  Bestimmungen 
der  von  Uns  erlassenen  Pressordnung  zu  beobachten. 
Vom  obigen  Tage  angefangen  sind  daher  die  durch  den 
Inhalt  von  Druckschriften  begangenen  strafbaren  Hand- 
lungen nicht  mehr  als  besondere  Pressvergehen  zu  be- 
liandeln,  und  es  haben  sofort  in  denjenigen  Kronländern, 
in  welchen  bisher  das  Gesetz  gegen  den  Missbrauch  der 
Presse  vom  13.  März  1849  in  Geltung  stand,  alle  hierauf 
Bezug  nehmenden  Straf bestimmungen  desselben  ausser 
Wirksamkeit  zu  treten. 

Wo  sich  das  gegenwärtige  Strafgesetz  des  Ausdruckes 
„Druckschriften  oder  Druckwerke"  bedient,  sind  darunter 


2.  Für  das  Militär  gilt  getrenwärtig 
das  mit  kais.  Pat.  15. 1.  1856  (R  19)  ein- 
puführte  StGB. 

3.  Die  unter  der  Wirksamkeit  des 
kais.  Pat.  4.  ni.  1849  (R  158)  in  den 
vorschiedenen     Landessprachen      kund- 


gemachten Texte  des  Strafgesetzbuchs 
geniessen  die  gleiche  Authenticität  (15. 
XII.  85  G.  V  208). 

II.  1.  Unter  Alinea  2  föUt  auch  das 
Vervielfältigen  mittelst  Steindrucks  (14. 
III.  88/520). 


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KUNDMACHUNGSPATENT.  1 1 

nicht  blos  Erzeugnisse  der  Presse,  sondern  auch  alle  durch 
Stein-,  Metall-  oder  Holzdruck,  Prägung,  Abformung  oder 
durch  was  immer  für  mechanische  oder  chemische  Mittel 
vervielfältigte  Erzeugnisse  des  Geistes  und  der  bildenden 
Kunst   (literarische  und  artistische  Werke)  zu  verstehen. 

III  enthält  strafprocessuale  Bestimmungen,  die  längst  obsolet 
L';'worden  sind. 

IV.  Nach  Massgabe  dieses  Strafgesetzes  kann  vom 
Tage  seiner  Wirksamkeit  angefangen  nur  dasjenige  als 
Verbrechen,  Vergehen  oder  üebertretung  behandelt  und 
liestraft  werden,  was  in  demselben  ausdrüqklich  als  Ver- 
brechen, Vergehen  oder  Üebertretung  erklärt  wird. 

V.  Die  Behandlung  und  Bestrafung  anderer  Gesetzes- 
übertretungen, worauf  weder  das  gegenwärtige  Strafgesetz- 
buch, noch  die  oben  (Art.  II)  erwähnten  besonderen  Straf- 
gesetze Beziehung  haben,  bleibt  den  dazu  bestimmten  Behör- 
den nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  überlassen. 

VI.  Ebenso  haben  einstweilen  die  in  verschiedenen 
Kronländern  wider  den  Wucher  bestehenden  Strafgesetze 
aufrecht  zu  verbleiben.  Derselbe  soll  als  Vergehen  be- 
handelt und  von  denjenigen  Behörden,  welchen  das  Ver- 
fahren über  Vergehen  zugewiesen  ist,  nach  den  für  eben 
dieses  Verfahren  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften 
untersucht  werden.  —  BGb.  358. 

VII.  Alle  in  diesem  Gesetze  vorkommenden  Geld- 
beträge sind  in  Conventionsmünze  nach  dem  Zwanzig- 
i^uldenfusse  zu  verstehen,  und  es  ist  daher  jede  auf  eine 
l^estimmung  dieses  Strafgesetzes  Einfluss  nehmende 
Werthserhebung  nach  dieser  Währung  zu  bezeichnen. 

Ausschliessliche    Geltung     der    österreichischen     Währung- 
(la)  Kais.  Verordnung  1.  Augast  1858   (R  115). 

Um  die  bestehenden  Strafvorschriften  mit  den  Bestimmungen 
des  Münzvertrages  24.  Jänner  1857  (R  101)  und  Meiner  Patente 
19.  September  1857  und  27.  April  1858  (R  169  und  63)  (Bd.  I  373. 


2.  Oder  auf  dem  Wege  der  Photo- 
craphie  (14.  XI.  85/845). 

3.  Oder    durch    den    Hektographen 
l.  VII.  87/1076). 

VI.  S.  Ges.  28.  V.  1881    (R    62)    im 
Anhange. 

(la)  An  Stelle   der  österr.  Währung  ist  nun   die  Kronenwährung  getreten. 


VII.  Alle  Werthbeträge  sind  in  dem 
dem  Silbergelde  gesetzlich  gleichgestell- 
ten Papiergelde,  und  dieses  selbt  ist  im 
vollen  Nennwerthe  in  Anschlag  zu  brin- 
gen (J^IE.  21.  IV    51  Z.  4093). 


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12  ALLG.  STRAFGESETZ.  -  (2). 

374)  in  Einklang  zu  setzen,  finde  Ich,  nach  Einvernehmung  Meiner. 
Minister  und  Anhörung  Meines  Reichsrathes,  zu  verordnen,  dass  am 
1.  November  1858  im  ganzen  Umfange  des  Reiches,  mit  Ausnahme 
«der  Militärgrenze,  folgende  Bestimmungen  in  Wirksamkeit  zu 
treten  haben: 

§  1.  Alle  in  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen 
in  der  Art  festgesetzten  Geldbeträge,  dass  von  einer  bestimmten 
Höhe  derselben  die  grössere  oder  mindere  Strafbarkeit  einer  straf- 
baren Handlung  abhängt,  sind  in  Zukunft  mit  denselben  Geldbe- 
trägen ohne  Zuschlag  in  der  neuen  österreichischen  Währung  zu 
verstehen. 

§  2.  Dieselbe  Bestimmung  hat  auch  in  Ansehung  aller  Geld- 
strafen zu  gelten,  welche  in  schon  bestehenden  Gesetzen  oder  Ver- 
ordnungen mit  bestimmten  Geldbeträgen  angesetzt  erscheinen. 

VIII.  Alle  in  diesem  Gesetze  vorkommenden  Zeitbe- 
stimmungen sind  nach  dem  Kalenderjahre  zu  berechnen. 

IX.  Dieses  Gesetz  soll  auch  auf  bereits  anhängige 
Untersuchungen  und  auf  alle  vor  dem  bezeichneten  Tage 
tegangenen  strafbaren  Handlungen  nur  insoferne  An- 
wendung finden,  als  dieselben  durch  das  gegenwärtige 
Strafgesetz  keiner  strengeren  Behandlung  als  nach  dem 
früher  bestandenen  Rechte  unterliegen. 

B.  Strafgesetznovellen. 

1.    Ergänzungen    des    allgemeinen    und    des 

Militär-Strafgesetzes. 

(2)  Gesetz  17.  December  1862  (R  1863  Nr.  8). 

Mit  Zustimmung  beider  Häuser  meines  Reichsrlathes 
finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt: 

Art.  I.  Des  im  §  58,  Abs.  b  des  allg.  StG.  (§  334, 
Ht.  h  MiL'StG.)  bezeichneten  Verbrechens  des  Hoch- 
verrathes  macht  sich  insbesondere  auch  derjenige  schuldig, 
welcher  etwas  unternimmt,  was  auf  eine  gewaltsame 
Umänderung  der  Verfassung  des  Reiches  abzielt. 

II.  Wer  öff'entlich  oder  vor  mehreren  Leuten,  oder 
in  Druckwerken,  verbreiteten  Schriften  oder  bildfichen 
Darstellungen  zur  Verachtung  oder  zum  Hasse  wider  die 
Verfassung  des  Reiches  aufzureizen  sucht,  macht  sich 
des  Verbrechens  der  Störung  der  öff'entlichen  Ruhe  schul- 
dig und  ist  mit  der  im  §  65  des  allg.  StG.  (§  341  MiL-StG.) 
bestimmten  Strafe  zu  belegen. 

VIII.  S.  unter  StG.  §  17i. 

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STRAFGESETZNOVIXLEN. 


1^ 


III.  Wer  öffentlich  oder  vor  mehreren  Leuten,  oder 
in  Druckwerken,  verbreiteten  bildlichen  Darstellungen 
oder  Schriften  durch  Schmähungen,  Verspottungen,  un~ 
wahre  Angaben  oder  Entstellung  von  Thatsachen  Andere- 
zum  Hasse  oder  zur  Verachtung  gegen  eines  der  beiden 
Häuser  des  Reichsrathes  oder  wider  eine  Landtagsver- 
sammlung aufzureizen  sucht,  macht  sich  des  im  §  30O 
des  allg.  StG.  (§  556  Mil.-StG.)  vorgesehenen  Vergehens 
schuldig  und  ist  mit  Arrest  von  einem  bis  sechs  Monate- 
zu  bestrafen. 

IV.  Wer  einen  der  im  Art.  HI  bezeichneten  An- 
griffe gegen  die  kaiserliche  Armee  oder  gegen  eine* 
selbstständige  Abtheilung  derselben  richtet,  macht  sich 
desselben  Vergehens  schuldig  und  ist  mit  Arrest  vonr 
einem  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen. 

Die  gerichtliche  Verfolgung  darf  nur  mit  Zustim- 
mung des  Kriegsministers  eingeleitet  werden. 

V.  Die  in  den  §§  487—491,  dann  §  496  des  StG. 
(§§  760—764  und  §  769  des  Mil-StG)  bestimmte» 
Vergehen  und  üebertretungen  gegen  die  Sicherheit  der 
Ehre  sind  von  Amtswegen  zu  verfolgen,  wenn  sie  gegen 
eines  der  beiden  Häuser  des  Reichsrathes,  gegen  einen 
Landtag,  gegen  eine  öffentliche  Dehörde,  gegen  die 
kaiserliche  Armee,  die  kaiserliche  Flotte  oder  gegen 
eine  selbstständige  Abtheilung  einer  der  beiden  letzterem 
begangen  werden. 

Zur  Verfolgung  wegen  Beleidigungen  gegen  die- 
kaiserliche  Armee,  die  kaiserliche  Flotte  oder  gegen  eine^ 
selbstständige  Abtheilung  einer  der  beiden  ist  die  Zu- 
stimmung des  Kriegsministers,  beziehungsweise  des- 
Marineministers  einzuholen. 


V.  1.  Die  „Regierung"  als  solche  hat 
bestimmte  staatliche  Geschäfte  za  be- 
sorgen, in  ihr  concentrirt  sich  eine 
Summe  öffentlich-rechtlicher  Befugnisse, 
die  sie  durch  die  ihr  untei^eordneten  Be- 
hörden zur  Ausführung  bringt;  sie  ist 
daher  eine  ,, öffentliche  Behörde"  im 
Sinne  des  Art.  V.    (16.  III.  00/2444). 

2.  Dass  Gemeindevertretungen  im 
Sinne  des  Gesetzes  a/s  öffentliche  Be- 
hörden    anzusehen    sind,    kann   keinem 


Zweifel  unterliegen.  Beleidigungen  der- 
selben sind  daher  von  amtswegf^n  zu 
verfolgen  (Plen.  12.  VII   78/178). 

3.  Als  „selbständige  AbtheiJung  der 
kaiserlichen  Armee",  Art.  V.  AI.  1  und 
2,  ist  auch  das  Officierscorps,  sei  es  der 
Armee  überhaupt,  sei  es  einer  Abtheilnng- 
derselben,  wie  z.  B.  eines  Armee-  oder 
Truppenkörpers,  und  daher  insbesondere^ 
auch  das  Officieröcorps  einer  Garnisoa 
anzusehen  (Plen.  28.  IX.  87/1090  C.  VI  267)^ 


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u 


ALLG.  STRAFGESETZ. 


(2). 


Wegen  der  nach  §  493  StG.  (§  766  MlL-StG.) 
strafbaren  Vergehen  gegen  die  Sicherheit  der  Elire,  in- 
soferne  der  Angriff  gegen  einen  öffentlichen  Beamten 
oder  Diener,  gegen  einen  Miütär  oder  Seelsorger  in  Be- 
zug auf  deren  Berufshandlungen  gerichtet  war,  findet 
die  gerichtUche  Verfolgung  nicht  nur  auf  Verlangen  des 
Beleidigten  statt,  sondern  es  kann  auch  der  Staatsanwalt 
innerhalb  der  im  §  530  StG.  (§  132  Mil-StG.)  be- 
stimmten Frist  im  öffentlichen  Interesse  die  Anklage 
erheben. 

Der  Staatsanwalt  hat  sich  vorläufig  der  Zustimmung 
des  Beleidigten,  oder  falls  dieser  nicht  vernommen 
werden  kann,  der  Zustimmung  des  Vorgesetzten  oder 
der    nächst   höheren  Behörde    desselben    zu    versichern. 

Dem  Beleidigten  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  sich 
der  vom  Staatsanwälte  erhobenen  Anklage  anzuschliessen. 

VI.  Wer  bei  Wahlen  zur  Ausübung  politischer 
Rechte    Wahlstimmen    kauft    oder   verkauft,    oder     auf 


4,  Die  k.  k.  Generaldirektion  der 
Tabakregie  ist  eine  öfTentlicho  Behörde 
(13.  X.  94/1765). 

5.  Auf  die  nach  Art.  V  von  amts- 
wegen  zu  verfolgenden  Handlungen  findet 
§  530  StG.  keine  Anwendung  (Plen. 
22.  VI.  82.462). 

VI.  1.  „Die  G  e  m  e  i  n  d  e  ist  als  unterstes 
Kjilied  in  dem  Organismus  des  Staats  ein 
politischer  Körper,  welcher  an  der  staat- 
lichen Verwaltung  durch  die  Gemeinde- 
vertretung theilniramt  und  somit  poli- 
tisches Recht  ausübt.  Wahlen  in  die 
Gemeindevertretung  sind  daher  Wahlen 
zur  Ausübung  politischer  Hechte'  (30. 
Xn.  80/301). 

2.  Da  die  Thätigkeit  der  Bezirks- 
ausschüsse der  Gemeinde  Wien  eine 
ölTentlichreehtliche,  also  politische  ist, 
stehen  auch  die  Wahlen  derselben  unter 
dem  Schutze  des  Art.  VI  (11.  V. 
94  1725). 

3.  Der  Ausdruck  „politische  Rechte" 
in  Art.  VI  ist  nicht  l)los  auf  die  funda- 
mentalen Rechte  der  politischen  Freiheit 
zu  beziehen,  das  Gesetz  will  vielmehr 
überhaupt  Wahlen  für  zur  Ausübung 
von  öffentlich-rechtlichen  Befugnissen 
berufenen  Körperschaften  oder  Organe 
schützen.  In  diese  Kategorie  gehören 
auch  Wahlen  der  Delegirten  der  Be- 
zirkskrankenkassen  (16.  XII. 
99  2421  . 


3  a.  Ebenso  die  nach  dem  Gesetze 
vom  15.  III.  1883  (R  39)  den  Ge- 
nossenschafts- und  Gehilfen  Ver- 
sammlungen zugewiesenen  Wahlen 
(Plen.  21.  XII.  98/2282). 

4.  Ebenso  Wahlen  in  eine  Han- 
delskammer (30.  XI.  85  853). 

5.  Ebenso  die  Wahlen  der  zur  Vor- 
nahme der  Abgeordnetenwahl  der  Lan*!- 
gpmeinden  für  den  Reichsrath  berufenen 
Wahlmänner  (27.  II.  86,827). 

6.  Die  Ausübung  der  nach  dem  Ge- 
setze persönlich  vorzunehmenden  Wahl 
unter  falschem  Namen  fällt  unter  die 
Bestimmung  des  Art.  VI ;  in  der  Abgabe 
des  Stimmzettels  auf  Grund  der  Legiti- 
mation des  Anderen  unter  Verschweigun^j 
der  wahren  Verhältnisse  liegt  das  Mo- 
ment der  List  (30.  XU.  80,  16.  XI. 
95/301.  1932). 

7.  Des  Delicts  macht  sich  auch  der- 
jenige mitschuldig,  welcher  die  Aus- 
Iblgung  des  Wahlmann-Certificats  an 
eine  andere  als  die  darin  benannte  Person 
veranlasst  (20.  II.  82/428). 

8.  Die  Fälschung  der  Abstimraunps- 
liste  durch  Unterschiebung  eines  wahr- 
heitswidrig ausgefüllten  Bogens  an  Stullo 
des  ursprünglichen  echten  kommt  zu- 
nächst aus  dem  Gesichtspunkte  des  Be- 
trugs in  Betracht  (16.  XI.  85,847). 

9.  Auch  die  Fälschung  des  Ergeb- 
nisses einer  zwischen  zwei  mit  gleicher 


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STiiAFGESETZxNOVEFXKN. 


15 


listige  Weise  die  Abstimmung  oder  ihre  Resultate  fälscht, 
macht  sich,  insoweit  sich  darin  nicht  eine  schwerer  ver- 
pönte Handlung  darstellt,  eines  Vergehens  schuldig  und 
ist  mit  strengem  Arrest  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten 
zu  bestrafen. 

VII.  Wer  einen  Anklagebeschluss,  über  welchen  dio 
gerichtliche  Verhandlung  bevorsteht,  oder  eine  Anklage- 
schrift, ehe  die  Anklage  in  der  Hauptverhandlung  ent- 
wickelt worden   ist,  wer  den  Inhalt  der  im  Laufe   einer 


Stimmenzahl  Gewählten  vorgenommenen 
Losung  ist  Wahlfälschung  (7.  X.  92/1612 
C.  XI  45). 

10.  Durch  den  Kauf  oder  Verkauf 
von  Stimmen  ist  das  (im  Art.  VI  be- 
zeichnete) Vergehen  consumirt,  indem 
der  Thäter  diejenige  Thätigkeit  entwickelt 
hat,  welche  vom  Gesetze  unter  Strafe 
gestellt  ist.  Der  Erfolg  dieser  Thätigkeit 
kommt  gar  nicht  in  Betracht.  Der  Wahl- 
kauf bleibt  daher  auch  strafbar,  wenn 
die  erkaufte  Stimme  nicht  der  Abmachung 
gemäss  abgegeben  wurde  (25.  VIII. 
82  482). 

11.  In  der  Ansichhringung  von  Le- 
gitiraationskarten  sammt  den  denselben 
angeschlossenen  Abstimmungszetteln  aus 
den  Händen  des  mit  der  Zustellung  be- 
trnuten  Amtsdieners  erscheint  derThat- 
bestand  des  Vergehens  nach  Art.  VI  in 
der  Richtung  der  versuchten  Fälschung 
der  Abstimmungsresultate  verkörpert 
(30.  XI.  85  853  C.  V  131). 

12.  Der  Kauf  von  Wahllegitimations- 
karten von  einem  Nichtwahlberechtigten 
ist  als  Kauf  von  Wahlstimmen  strafbar 
(28.  VII.  85,808  C.  V  69). 

13.  Die  Ausdrücke  „Kauf-  und  „Ver- 
kauf" sind  nicht  civilrechtlich,  sondern 
im  Sinne  des  allgemeinen  Sprachgebrauchs 
aufzufassen.  Auch  die  Gewährung  freier 
Zeche  kann  als  Kaufpreis  dienen.  Der 
strafbare  Thatbestand  erschöpft  sich  mit 
dem  Abschluss  des  Kaufs  oder  Verkaufs : 
ob  der  beabsichtigte  Endzweck  erreicht 
worden  ist,  bleibt  ausser  Betracht  (5.  III. 
87  1U86). 

14.  Wenn  auch  zur  Vollendung  des 
ßtimmenkaufs  oder  -Verkaufs  ein  ein- 
seitiges Anbot  nicht  genügt,  so  ist  ander- 
seits eine  ausdrückliche  Annahme  des 
Anbots  nicht  nothwendig ;  der  Kauf  kann 
auch  durch  concludente  Handlungen  zu- 
stande kommen  (16.  X.  93/1728). 

15.  Dass  der  Verkäufer  der  Wahl- 
stimme schon  vor  dem  Uebereinkommen 
mit  dem  Käufer  den  Entschluss  gefasst, 
sein  Wahlrecht   im    Sinne    des   Käufers 


auszuüben,  ist  für  den  Delictsbegriff  des 
Stimmenkaufs  ebenso  unerheblich  wie 
die  civilrechtliche  Ungiltigkeit  des  Ueber- 
einkommens  (28.  IX.  89  1300). 

16.  Auch  des  Kaufen  oder  Verkaufen 
von  Stimmen  zum  Zwecke  der  Wahl- 
enthaltuoR  ist  nach  Art.  VI  strafbar 
(3.  II.  98  1604). 

17.  In  dem  dem  Wähler,  in  welchem 
die  irrige  Meinung  erweckt  wird,  dass 
die  Wahlenthaltung  mit  Geldstrafe  be- 
droht sei,  gemachten  Versprechen,  ihm 
die  ihm  aufzuerlegende'  Geldstrafe  für 
den  Fall  der  Wahlenthaltung  zu  ersetzen, 
und  in  dem  Versprechen,  ihm,  wenn  er 
für  die  Wahlzeit  verreisen  wolle,  die 
Reisekosten  zu  ersetzen,  liegt  nicht  die 
Zuwendung  eines  Vermögenvortheils 
(2.  V.  90,1327  C.  VIII  316). 

18.  Neben  der  Arreststrafe  darf  der 
Verfall  des  Kaufpreises  als  Nebenstrale 
nicht  ausgesprochen  werden  (16.  .\. 
93  1728;. 

VII.  1.  Dieses  Vergehen  kann  auch 
culpos  begangen  werden  (26.  I.  94  1742t. 

2.  Unter  ,, Untersuchung*-  im  Sinn<> 
der  Novelle  ist  das  gesammte  der  Haupt- 
verhandlung vorausgehende  Verfahren, 
Voruntersuchung  wie  Vorerhebungen, 
verstanden  (26.  I.  94  1742). 

3.  Nicht  auf  die  Quelle,  aus  der 
verölTentlicht  wurde,  sondern  darauf 
kommt  es  an,  dass  das  vorzeitig  durch 
den  Druck  Veröffentlichte  den  Inhalt 
eines  Beweisactes  bildet.  Es  ist  dem- 
nach auch  eine  solche  nicht  unmittelbar 
auf  den  Strafact.  sondern  auf  eine 
aussergerichtliche  Erzählung  über  dessen 
Inhalt  gegründete  Veröffentlichung  straf- 
bar (3.  XII.  99  2413). 

4.  Es  ist  gleichgiltig.  ob  der  Inhal 
einer  Zeugenaussage  wortgetreu  oder 
blos  auszugsweise  wiedergegeben  wird. 
(3.  XII.  99  2413). 

5.  Von  dem  Momente,  wo  das  in 
einem  Strafprocesse  verwendete  Boweis- 
material  als  solches  einem  anderen  Straf- 
processe als  Processbestandtheil  einvcr- 


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IG 


ALLG.  STRAFGESETZ. 


(2). 


strafgerichtlichen  Untersuchung  zu  den  Aden  gebrachten 
l^eweisurkunden  oder  Aussagen  von  Beschuldigten,Zeugen 
oder  Sachverständigen  vor  Beendigung  der  Untersuchung 
und  bevor  davon  in  der  Hauptverhandlung  Gebrauch 
gemacht  worden  ist,  durch  den  Druck  veröffentlicht, 
macht  sich  eines  Vergehens  schuldig  und  ist  mit  einer 
(leidstrafe  von  50  bis  500  fl.  zu  belegen. 

VIII.  Wer  sich  aus  Anlass  einer  noch  im  Zuge  be- 
findlichen Strafverhandlung  in  Druckschriften  Erörterungen 
über  die  Kraft  der  Beweismittel,  die  Aufstellung  von 
Vermuthungen  über  den  Ausgang  der  Verhandlung  oder 
Entstellung  der  Ergebnisse  des  Processes  erlaubt,  welche 
auf  die  öffentliche  Meinung  einen  dem  Ausspruche  des 
(lerichtes  vorgreifenden  Einfluss  zu  nehmen  geeignet 
sind,  macht  sich  eines  Vergehens  schuldig  und  ist  zu 
Arrest  von   einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  verurtheilen. 

IX.  Jede  durch  Druckschriften  veröffentlichte  Mit- 
1  Heilung  über  den  Plan  und  die  Richtung  militärischer 
Operationen  des  kaiserlichen  Heeres  oder  der  kaiserlichen 
Flotte,  über  die  Bewegung,  Stärke  und  den  Aufstellungs- 


leibt   wird,    geniesst    es     ueaerlich   den 
Schutz  des  Art.  VII  (21.  X.  99'2402). 

VIII.  1.  Der  Thatbestand  des  im  Art. 
VIII  bezeichneten  Delicts  erfordert 
keineswegs  ein  doloses  Vorgehen  (30.  X. 
97,  9.  II.  01/2130.  2554). 

2.  Der  Ausdruck  ,,eine  im  Zuge  be- 
findliche Strafverhandlung"  bedeutet  nicht 
eine  im  Stadium  der  Hauptverhandlung 
begriffene  Strafsache,  sondern  die  gericht- 
liche Anhängigkeit  eines  Slrafver- 
lahrens  überhaupt,  umfasst  also  auch 
das  strafprocessuale  Vorverfahren  (30.  VI. 
99/2364). 

3.  Der  Schutz  des  Art.  VIII  umfasst 
die  ganze  Dauer  der  Litispendenz  ist  dem- 
nach auch  für  die  Rechtsmittelinstanz 
wirksam  und  schliesst  erst  mit  der  rechts- 
kräftigen Sacherledigung  ab  (9.  VI.00/2505). 

4.  Art.  Vni  erfordert  blos  die  Eig- 
nung des  Inhalts  der  Druckschrift,  auf 
die  öffentliche  Meinung  einzuwirken, 
nicht  aber  auch  einen  Beeinflussungs- 
Krfolg    (9.  II.  01/2570). 

5.  Die  Eignung  zur  Beeinflussung 
der  ..öffentlichen  Meinung"  besitzt  auch 
die  Verbreitung  des  in  der  Druckschrift 
znm  Ausdrucke  gebrachten  Vorurtheils 
in  einem     grösseren    Leserkreise,   allen- 


falls auch    nur   in   jenem  dieser  Druck- 
schrift allein  (30.  VI.  99/2364). 

6.  Die  Eignung  einer  Druckschrift^ 
auf  die  öffenüiche  Meinung  einen  denk 
Ausspruch  des  Gerichts  vorgreifenden 
Einfluss  zu  nehmen,  setzt  die  Ver- 
breitung der  Druckschrift  in  das  Publi- 
cum voraus.  Die  Überreichung  der  Pflicht- 
exemplare an  die  Pressbehörde  bildet  je- 
doch an  und  füi  sich  keinen  Verbrei- 
tungsact,  sondern  kann  nur  einen  Ver- 
such des  durch  die  Druckschrift  began- 
genen Delicts  begründen  (9.  U.  01/2654). 

7.  Wenn  das  Gesetz  schon  denjenigen 
für  strafbar  erklärt,  der  auch  nur  eine 
Vermuthung  über  den  Ausgang  der  Sache 
aufstellt,  so  muss  es  umsomehr  denjenigen 
strafen,  der  sich  sogar  ein  dem  richter- 
lichen Ausspruche  präjudicirendes  be- 
stimmtes Urtheil  in  der  Sache  selbst 
anmasst.  Als  ein  solches  Urteil  ist  es 
aber  anzusehen,  wenn  eine  das  Substrat 
einer  Ehrenbeleidigungsklage  bildende 
Zeitungsnotiz  als  ein  Paniphlet  bezeichnet 
wird,  das  erlogene  Angriffe  auf  den  Pri- 
ratkläger  enthält  (30.  VI.  99/2864). 

IX.  Musste  der  Angeklagte  bei  An- 
wendung jener  Vorsicht,  die  von  einem 
der  Pflichten   gegen   den  Staat  sich   be- 


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STRAFGESETZNOVELLEN. 


17 


ort  von  Truppen  und  Schiffen,  über  den  Zustand  von 
Befestigüngs werken,  endlich  über  die  Aufbewahrung  oder 
den  Transport  von  Kriegserfordernissen  begründet,  wenn 
aus  deren  Beschaffenheit  oder  aus  den  obwaltenden 
Umständen  erkennbar  war,  dass  dadurch  die  Interessen 
des  Staates  gefährdet  werden  könnten,  oder  wenn  ein 
besonderes  Verbot  solcher  Mittheilungen  erlassen  wurde, 
soferne  nicht  eine  schwerer  verpönte  Handlung  darin 
erkannt  wird,  ein  Vergehen,  welches  an  dem  Schuldigen 
mit  einer  Geldstrafe  von  50  bis  500  fl,  zur  Zeit  eines 
bereits  ausgebrochenen  oder  unmittelbar  drohenden 
Krieges  aber  mit  Arrest  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  drei 
Monaten  zu  bestrafen  ist 

*  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Mit- 
theilungen, welche  durch  officielle  Blätter  zur  Oeffent- 
lichkeit  gebracht  wurden. 


2.  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des 
allgemeinen  Strafgesetzes  und  anderer  damit 
im  Zusammenhange   stehender  Anordnungen. 

(3)  Gesetz  15.  November  1«67  (R  181). 

Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichs- 
rathes  finde  Ich  für  die  in  der  Ueberschrift  genannten 
Königreiche  und  Länder  (*)  in  Ansehung  derjenigen 
Personen,  welche  der  Civil-Strafgerichtsbarkeit  unter- 
stehen, zu  verordnen,  wie  folgt: 

§  1.  Mit  dem  Tage  der  Kundmachung  dieses  Ge- 
setzes ist  die  körperiiche  Züchtigung  sowohl  als  Haupt- 
strafe und  als  Stellvertretungsstrafe  der  Arreststrafe, 
gleichwie  auch  als  Neben-  oder  Verschärfungs-  und  als 
Disciplinarstrafe  unbedingt  und  ausnahmslos    abgeschafft. 


wassten  Menschen  durchschnittlich  bil- 
ligerweise verlangt  werden  kann,  vor- 
aussehen, dass  die  von  ihm  veröfTentlichte 
Mittheiluntr  den  von  dem  Gesetze  ver- 
pönten gefUhrlichen  Erfolg  haben  könne, 
und  hat  er  sich  nichtsdestoweniger  da- 
rüber hinausgesetzt  in  der  Annahme, 
dieser  Erfolg  werde  nicht  eintreten,  oder 
hat  er  die  pflichtmässige  Aufmerksamkeit 

Geller,  österr.  Gesetze.  1.  Abtb.  V.  Bd. 


anzuwenden  unterlassen,  so  hat  er  fahr- 
lässig gehandelt.  Culpa  reicht  aber 
für  die  Zurechnung  dieses  Delictes  zu 
(8.  V.  00/2489). 

(a)  In  der  Uebershrift  sind  nach 
dem  vormaligen  Gebrauch  die  einzelnen 
im  Reichsrathe  vertetenen  Königreiche 
und  ;  Länder  als  Geltungsgebiet  des  Ge- 
setzes namentlich  aufgeführt. 


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18  ALLG.  STRAFGESETZ.  -  (3). 

2.  Insoweit  in  den  bestehenden  gesetzlichen  Vor- 
schriften die  körperiiche  Züchtigung  als  Hauptstrafe  an-- 
geordnet  erscheint,  ist  von  jetzt  ab  statt  derselben  auf 
Arreststrafe,  in  denjenigen  Fällen  aber,  in  welchen  sie 
bisher  als  Verschärfung  einer  Freiheitsstrafe  oder 
als  selbstständige  Disciplinarstrafe  angedroht  ist,  auf  eine 
der  übrigen  gesetzlich  zulässigen  Verschärfungsarten  der 
Freiheitsstrafe  und  beziehungsweise  Disciplinarstrafe 
zu  erkennen. 

3.  Ebenso  ist  von  dem  Tage  der  Kundmachung  dieses 
Gesetzes  angefangen  die  Anhaltung  der  zur  Strafe  des 
schweren  Kerkers  Verurtheilten  mit  Eisen  (Ketten strafe) 
abgeschafft,  und  es  haben  die  Gerichte  in  Zukunft  bei 
Verurtheilung  zur  schweren  Kerkerstrafe  wegen  strafbarer 
Handlungen,  welche  erstnach  Kundmachung  dieses  Gesetzes 
begangen  werden  (§  10,  lit  c),  statt  der  Eisen  (Ketten)  auf 
Beifügung  einer  oder  mehrerer  der  gesetzlich  zulässigen 
Verschärfungsarten  der  Kerkerstrafe  zu  erkennen. 

4.  Die  Fesselung  der  Straf-  und  üntersuchungs- 
gefangenen  als  Disciplinarstrafe  darf  in  Zukunft  nur  he\ 
einem  besonders  widerspenstigen,  gewaltthätigen  oder 
Andere  aufreizenden  Benehmen,  sowie  wegen  Versuch 
oder  Vorbereitung  zur  Flucht  zeitweilig  und  nie  durch 
längere  Zeit  als  das  strengste  Bedürfnis  es  erfordert, 
in  Anwendung  gebracht  werden. 

In  Ansehung  der  Vollzugsart  dieser  Fesselung  bleibt 
es  bei  den  bestehenden  Vorschriften. 

5 .  In  Zukunft  soll  keine  strafgerichtliche  Verurtheilung 
mehr  den  Verlust  oder  eine  Beschränkung  der  bürger- 
lichen Handlungsfähigkeit  des  Verurtheilten  nach  sich 
ziehen,  und  es  werden  demnach  die  im  §  27,  lit,  h  des 
StG,  27.  Mai  1852  {R  117)  enthaltene  Anordnung, 
sowie  die  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  des  BGh. 
(§§  61,  574  und  868)  und  des  (seither  aufgehobenen) 
Ehegesetzes  für  Katholiken  vom  8.  October  1856  {B  185), 
^12  des  I.  Anhanges,  hiermit  ausser  Kraft  gesetzt. 

Die  §§  191,  254  und  281  des  BGh,  werden  dahin 
abgeändert,   dass  über  die  Frage,   ob  eine  strafrechtliche 

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STRAFGESETZNOVELLEN.  19 

Verurtheilung  für  den  Verurtheilten  den  Verlust  von  Vor- 
mundschaften und  gerichtlichen  Curatelen  und  dessen  ün- 
tauglichkeit  zur  üebernahme  eines  dieser  Aemter  nach 
sich  zu  ziehen  habe,  das  Vormundschafts-  oder  Curatels- 
gericht  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  seinem  Ermessen 
zu  entscheiden  haben  soll. 

6.  Vom  Tage  der  Kundmachung  dieses  Gesetzes  soll 
ferner  der  nach  dem  StG.  vom  27.  Mai  1852  {R  117) 
oder  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  mit  einer  Verur- 
theilung zu  einer  Strafe  verbundene  Verlust  des  Adels, 
der  Orden  und  Ehrenzeichen,  öffentUcher  Titel,  akademischer 
Grade  und  Würden,  Staats-  und  anderer  öffentlicher 
Landes-  oder  Gemeindeämter  und  Dienste,  der  Advocatur, 
des  Notariats,  der  öffentlichen  Agentie  oder  der  Parteien- 
vertretung vor  öflfenthchen  Behörden,  der  Mitgliedschaft 
bei  Gemeindevertretungen  oder  anderen  zur  Besorgung 
ÖffentUcher  Angelegenheiten  berufenen  Vertretungen,  und 
der  Pensionen,  Provisionen,  Erziehungsbeiträge  oder 
sonstigen  Bezüge  nur  mehr  bei  Verurtheilungen  zur  Strafe 
wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  der  Uebertretungen 
des  Diebstahls,  der  Veruntreuung,  (Jer  Theilnehmung  an 
denselben  und  des  Betruges  (§§  460,  461,  463  und  464 
StG.)  eintreten. 

Die  Unfähigkeit  zur  Erlangung  der  vorerwähnten  Vor- 
züge und  Berechtigungen  hat  bei  Verurtheilungen  zur 
Strafe  wegen  eines  der  in  den  nachfolgend  bezogenen 
Gesetzesstellen  bestimmten  Verbrechen  nämlich: 

1.  §  58  StG.,  lit.  h  u.  c,  und  Art.  I  des  Ges.  17. 
December  1862  (R  1863/8)  (2) ; 


6.  1.  Durch  dieses  Gesetz  „wollten 
nur  die  Nachtheile  aufgehoben  werden, 
welche  den  Verurtheilten  in  Folge  des 
gegen  ihn  gefällten  strafgerichtlichen  Er- 
kenntnisses unmittelbar  treffen  j  nicht 
aber  solche,  welche  erst  durch  die  künf- 
tighin strafi^Iligen  Handlungen  desselben 
herbeigeführt  werden".  Der  Anwendung 
<le8  §  176  IIa  StG.  steht  daher  der  Um- 
stand nicht  entgegen,  dass  die  letzte 
Venirtheilung  des  Angekle^en  wegen 
Biebstahls  bereits  vor  5  Jähren  erfolgt 
»8t  (28.  X.  78/177). 


2.  Der  §  6  des  Ges.  15.  XI.  1867, 
welches  nach  seinem  ganzen  Inhalte  die 
Tendenz  der  Erlassung  milderer  Bestim- 
mungen nicht  verkennen  lässt,  kann 
nicht  als  eine  die  bestandenen  Normen 
verschärfende  oder  ausdehnende  Vor- 
schrift ausgelegt  werden.  Er  kann  daher 
den  Ausspruch  über  den  Verlust  des 
Doctorgrads  wegen  einer  Verurtheilung 
nach  §  461  StG.  nicht  rechtfertigen 
(16.  XI.  78/187). 

3.  S.  BGb.  §§  5741,  592i. 


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2()  ALLG.  STRAFGESETZ.  -  (3). 

2.  §§  60  und  61  StG.,  insoferne  sich  diese  Hand- 
lungen nicht  auf  den  Fall  des  §  58,  lit  a  beziehen,  und 
MVdg.  27.  April  1854  {R  107) ; 

3.  §  65  StG.,  insoferne  sich  dieses  Verbrechen  nicht 
auf  die  Person  des  Kaisers  bezieht,  und  Art.  II  des  vor- 
bezeichneten Ges.  17.  Dec.  1862  (2); 

4.  §  66  StG.] 

5.  §§  68,  69,  73  und  81  StG,,  insoferne  die  darin 
erwähnten  Verbrechen  auf  politischen  Motiven  beruhen; 

6.  §§  76,  78  und  80; 

7.  §  143,  Satz  2,  und  §  157,  Satz  2; 

8.  §§  158,  163  und  164,  und 

9.  §§  212,  214,  217,  insoferne  das  darin  bezeichnete 
Verbrechen  der  Vorschubleistung  mit  Rücksicht  auf  eines 
der  von  1  bis  8  angeführten  Verbrechen  begangen  wurde,  und 

10.  §  220  StG, 

für   die  Zukunft  mit  dem  Ende   der  Strafe   aufzuhören. 

Dagegen  haben  die  übrigen  nachtheiligen  Folgen, 
welche  noch  ausser  der  Haupt-  und  den  Nebenstrafen 
[und  ausser  dem  durch  das  Pressgesetz  vom  17.  December  1862 
(R  1863/6)  festgesetzten  Cautionsverfalle]  mit  strafrechtlichen 
Erkenntnissen  schon  aus  dem  StG,  oder  kraft  an- 
derer gesetzlicher  Vorschriften  verbunden  und  insoferne 
dieselben  d^-her  nicht  insbesonders  von  dem  Richter  zu 
verhängen  sind,  für  die  Zukunft  bei  den  eben  aufge- 
zählten Verbrechen,  sowie  bei  Vergehen  und  bei  Ueber- 
tretungen  ausser  den  Fällen  der  oben  berufenen  §§  460, 
461,  463  und  464  StG.  gar  nicht  mehr  einzutreten. 

Bei  Verurtheilungen  zur  Strafe  wegen  anderer  als 
der  in  dem  zweiten  Absätze  dieses  Paragraphes  be- 
zeichneten Verbrechen  hören  die  Unfähigkeit  zur  Er- 
langung der  im  ersten  Absätze  dieses  Paragraphen  er- 
wähnten Vorzüge  und  Berechtigungen,  sowie  die  übrigen 
im  dritten  Absätze  dieses  Paragraphen  gedachten  nach- 
theiligen Folgen  mit  dem  Ablaufe  von  zehn  Jahren,  wenn 
der  Schuldige  zu  einer  wenigstens  fünfjährigen  Kerker- 
strafe verurtheilt  wurde,  und  ausserdem  mit  dem  Ablaufe 
von   fünf  Jahren,   bei  Verurtheilungen   wegen   der  oben 

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STRAFGESETZNOVELLEN.  21 

angeführten  üebertretungen  (§§460,  461,  463  und  464 
StG.)  jedoch  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach 
dem  Ende  der  Strafe  auf. 

7.  Es  werden  daher  alle  Gesetze  und  Verordnungen, 
vermöge  welcher  die  Unfähigkeit  zur  Erlangung  der  im 
vorigen  Paragraphe  bezeichneten  Vorzüge  und  Berech- 
tigungen, sowie  die  übrigen  daselbst  gedachten  nach- 
theiligen Folgen  bisher  lebenslänglich  zu  dauern  hatten, 
oder  auch  mit  Verurtheilungen  wegen  anderer  als  der  in 
dem  bezogenen  Paragraphe  aufgezählten  strafbaren  Hand- 
lungen oder  selbst  ipit  solchen  Urtheilen,  Erkenntnissen 
oder  Beschlüssen,  wodurch  ein  Strafverfahren  erledigt 
wurde,  ohne  dass  der  Beschuldigte  für  schuldig  erklärt 
worden  ist,  verbunden  waren,  hiemit  ausser  Kraft  gesetzt. 

8.  Die  im  §  6  erwähnten  Vorzüge  und  Berech- 
tigungen, insoferne  sie  nach  diesem  Paragraphe  auch  für 
die  Zukunft  in  Folge  strafrechtlicher  Verurtheilungen 
verloren  gehen,  werden  weder  durch  das  Ende  der  Strafe, 
noch  durch  den  Ablauf  der  in  dem  bezogenen  Paragraphe, 
Absatz  4,  gedachten  Zeiträume  wieder  erlangt. 

9.  Die  in  den  §§  1  bis  einschliesslich  8  enthaltenen 
Bestimmungen  haben  auch  auf  die  beim  Eintritte  ihrer 
Wirksamkeit  noch  anhängigen  Strafprocesse  und  auf  die 
vor  diesem  Zeitpunkte  begangenen  strafbaren  Handlungen, 
sowie  auch  auf  alle  früher  geschöpften  Urtheile,  Erkennt- 
nisse und  Beschlüsse  zurückzuwirken,  insoweit  dieselben 
noch  nicht  vollständig  in  Vollzug  gesetzt  worden  sind 
und  die  damit  verbundenen  nachtheiligen  Folgen  noch 
fortbestehen. 

10.  Es  hat  daher: 

a)  die  Vollziehung  jeder,  sei  es  gegen  Verurtheilte 
oder  gegen  üntersuchungsgefangene,  bereits  rechtskräftig 
zuerkannten  körperlichen  Züchtigung  zu  entfallen,  ohne 
dass  dafür  ein  Ersatz  durch  eine  andere  Strafe  oder 
durch  eine  andere  Verschärfung  eintreten  darf;  auch  sind 

b)  den  schon  früher  zur  schweren  Kerkerstrafe  Ver- 
urtheilten  die  mit  dieser  Strafe  nach  §  16  des  StG.  ver- 
bundenen „Eisen  an   den  Füssen"  (Kfetten)  nicht  mehr 

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22  ALLG.  STRAFGESETZ.  —  (3).  (4). 

anzulegen  und  die  bereits  angelegten  unverzüglich  abzu- 
nehmen, ohne  dass  dafür  ein  Ersatz  anzuwenden  ist ; 
ebenso  hat 

c)  bei  allen  Verurtheilungen  zur  schweren  Kerker- 
strafe, welche  zwar  erst  nach  Kundmachung  dieses  Ge- 
setzes, aber  wegen  einer  vor  diesem  Zeitpunkte  begangenen 
strafbaren  Handlung  geschöpft  werden,  der  im  §  3  nur 
für  die  Zukunft  angeordnete  Ersatz  für  die  bisher  mit 
dem  schweren  Kerker  verbundenen  Eisen  zu  entfallen; 
ferner  haben 

d)  diejenigen  nachtheiligen  Folgen,  welche  in  Ge- 
mässheit  der  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  mit 
früher  geschöpften  ürtheilen,  Erkenntnissen  oder  Be- 
schlüssen, wodurch  ein  Strafverfahren  erledigt  wurde, 
ohne  dass  der  Beschuldigte  für  schuldig  erklärt  worden 
ist,  verbunden  waren,  mit  der  beginnenden  Wirksamkeit 
dieses  Gesetzes  gänzlich,  diejenigen  aber,  welche  in  Folge 
früher  geschöpfter  Verurtheilungen  zu  einer  Strafe  ein- 
traten, insoweit  aufzuhören,  als  dieselben  nach  dem 
gegenwärtigen  Gesetze  mit  einer  solchen  Verurtheilung 
nicht  verbunden  sind,  und  insoweit  sie  auch  nach  diesem 
Gesetze  eintreten,  nach  Ablauf  der  im  §  6  bestimmten 
Zeiträume  zu  erlöschen;  endlich  haben 

e)  die  Bestimmungen  der  §§  6  und  8  über  den  Ver- 
lust der  daselbst  efwähnten  Vorzüge  und  Berechtigungen 
und  das  Aufhören  der  Unfähigkeit  zur  Erlangung  derselben 
auch  auf  früher  geschöpfte  strafrechthche  Erkenntnisse 
Anwendung  zu  finden. 

11.  Will  sich  jemand  darüber,  dass  ihm  die  im  §  10, 
lit  dy  erwähnten  nachtheiligen  Folgen  oder  die  ebenda 
lit  e,  erwähnte  Unfähigkeit  nicht  mehr  ankleben,  ein 
Amtszeugniss  verschaffen,  so  steht  ihm  frei,  um  Aus- 
fertigung desselben  bei  demjenigen  Gerichte,  welches  über 
den  Straffall  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  oder  welches 
an  die  Stelle  desselben  getreten  ist,  wenn  es  ihm  von 
diesem  verweigert  wird,  bei  dem  vorgesetzten  Oberlandes- 
gerichte, und  wenn  es  ihm  auch  von  diesem  nicht  gewährt 
wird,  bei  dem  oJJersten  Geiichtshofe  anzusuchen. 


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STRAFGESETZNOVELLEN.  23 

12.  Die  Bestimmungen  der  Landtagswahlordnungen 
und  des  Grundgesetzes  für  die  Reichsvertretung  über  die 
active  und  passive  Wahlberechtigung  und  über  den  Verlust 
derselben  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  beruht,  sondern 
bleiben  der  Abänderung  im  verfassungsmässigen  Wege 
vorbehalten. 

13.  Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  sind  Mein 
Justizminister  und  diejenigen  Meiner  Minister  beauftragt, 
in  deren  Wirkungskreis  dasselbe  einschlägt. 

3.  Vollziehung  von  Freiheitsstrafen  in  Einzelhaft 
und  Bestellung  von  Strafvollzugs-Gommissionen. 

(4)  Gesetz  l.  April  1872  (R  48). 

Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrathes 
finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt: 

§  1.  In  Strafanstalten  und  gerichtlichen  Gefäng- 
nissen, deren  Einrichtungen  den  Vollzug  der  Freiheits- 
strafe in  Einzelhaft  gestatten,  werden  zeitige  Kerkerstrafen 
und  Arreststrafen,  soweit  die  Räumlichkeiten  ausreichen, 
nach  Massgabe  der  folgenden  Bestimmungen  in  der  Weise 
in  Einzelhaft  vollzogen,  das  der  Sträfling  unausgesetzt  von 
den  anderen  Gefangenen  gesondert  gehalten  wird. 

2.  Die  ganze  Strafe  ist  in  Einzelhaft  zu  vollziehen, 
wenn  sie 

1.  durch  höchstens  achtmonatliche  Anhaltung  in 
Einzelhaft  verbüsst  werden  kann,  oder  wenn 

2.  das  Urtheil  eine  höchstens  achtzelinmonatliche 
Freiheitsstrafe  verhängt  und  der  Verurtheilte  Besserung 
erwarten  lässt. 

In  allen  anderen  Fällen  soll  der  Sträfling  während 
des  ersten  Theiles  der  Strafzeit,  und  zwar  mindestens 
durch  acht  Monate  und  nicht  über  drei  Jahre  in  Einzel- 
haft gehalten  werden. 

3.  Einzelhaft  findet  nicht  statt,  wenn  deren  Antrilt 
oder  Fortsetzung  wegen  körperlicher  Gebrechen  des 
Sträflings  oder  sonst  zu  besorgender  Nachtheile  für  seine 
leibliche  oder  geistige  Gesundheit  bedenklic'i   erscheint. 

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24  ALLG.  STRAFGESETZ.  -  (4). 

Den  Ausspruch  hierüber  fällt  in  Strafanstalten  der 
Vorsteher  der  Anstalt,  hinsichtUch  der  in  gerichtlichen 
Gefängnissen  verwahrten  Sträflinge  aber  der  mit  der 
Aufsicht  betraute  Rath  des  Gerichtshofes.  In  beiden  Fällen 
muss  vor  dem  Ausspruche  die  Einvernehmung  des  Haus- 
arztes und  der  sonst  betheiligten  Beamten  stattfinden. 

4.  Hat  ein  Sträfling  mindestens  drei  Monate  in 
Einzelhaft  zugebracht,  so  gelten  bei  Berechnung  der 
Dauer  der  nach  diesen  drei  Monaten  abgebüssten  Strafe 
je  zwei  vollständig  in  Einzelhaft  zugebrachte  Tage  als 
drei  Tage. 

Diese  Art  der  Berechnung  wird  dadurch  nicht  aus- 
geschlossen, dass  bei  dem  Gottesdienste,  in  der  Schule 
oder  bei  Ergehung  in  freier  Luft  innerhalb  der  Gefängniss- 
räume eine  vollständige  Absonderung  des  in  Einzelhaft 
befindlichen  Sträflings  von  den  übrigen  Gefangenen  nicht 
bewerkstelligt  werden  konnte. 

5.  Der  Sträfling  ist  in  der  Einzelhaft  zu  ununter- 
brochener Arbeit  anzuhalten,  wobei  auf  seine  Berufs- 
stellung, Arbeitsfähigkeit  und  bisherige  Beschäftigungs- 
weise, sowie  den  Unterricht  in  einem  Gewerbe  thunlichste 
Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Insoweit  er  jedoch  von  der 
Arbeitspflicht  enthoben  ist,  muss  ihm  Gelegenheit  zu 
ununterbrochener  angemessener  Beschäftigung  gegeben 
werden. 

6.  Den  Sträflingen  ist  während  der  Einzelhaft  ein 
regelmässiger  Unterricht  zur  Aneignung  der  Kenntnisse 
der  Volksschule  zu  ertheilen  und,  soferne  sie  dieselben 
bereits  besitzen,  Gelegenheit  zur  Weiterbildung  zu  ge- 
währen. 

7.  Während  der  Einzelhaft  soll  jeder  Sträfling  täg- 
lich wenigstens  zwei  Besuche  erhalten. 

Soweit  diese  Besuche  nicht  von  seinen  Angehörigen, 
den  Seelsorgern,  Lehrern,  Gewerbsmeistern,  Aerzten  oder 
den  von  der  Behörde  insbesondere  hierzu  ermächtigten 
Mitgliedern  solcher  Vereine,  welche  sich  die  Obsorge 
oder  Besserung  von  Sträflingen  zum  Zwecke  setzen,  ge- 
macht werden,   sind  dieselben  von   den  sonst  zur  Obhut 

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STRAFGESETZNOVELLEN.  25 

in  den  Strafanstalten  und  gerichtlichen  Gefängnissen  be- 
stellten Personen  vorzunehmen. 

Besuche  von  Personen,  die  weder  zu  den  Ange- 
stellten der  Strafanstalt  oder  des  gerichtlichen  Gefäng- 
nisses gehören,  noch  die  Oberaufsicht  daselbst  zu  fähren 
haben,  noch  sonst  die  Ermächtigung  zum  Eintritte  im 
öffentlichen  Interesse  erhalten,  dürfen  bei  einem  einzelnen 
Sträflinge  niemals  länger  als  eine  halbe  Stunde  dauern 
und  können  von  dem  Sträflinge  überhaupt  abgelehnt 
werden. 

8.  Auf  Personen,  welche  bei  Beginn  der  Wirksam- 
keit des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  verurtheilt  sind, 
oder  welche  später  nur  wegen  einer  vor  diesem  Zeit- 
punkte verübten  Handlung  verurtheilt  werden,  ist  dieses 
Gesetz  nur  mit  ihrer  Zustimmung  in  Anwendung  zu 
bringen. 

9.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes 
finden  auf  die  als  Strafverschärfung  oder  Disciplinarstrafe 
verhängte  Einzelhaft  keine  Anwendung. 

10.  Zur  Mitwirkung  bei  Ausführung  der  vorstehen- 
den Bestimmungen  wird  an  dem  Sitze  des  Gerichtshofes 
erster  Instanz  (Landes-  oder  Kreisgerichtes)  eine  ständige 
StrafvoUzugs-Commission  bestellt,  welche  ül3er  die  genaue 
Beobachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen  bei  An- 
wendung der  Einzelhaft  zu  wachen,  zu  diesem  Behufe 
mindestens  einmal  in  jedem  Monate  das  Gefängniss  zu 
untersuchen,  vorgekommene  Anstände  zu  beseitiget!  und 
über  Beschwerden  der  Sträflinge  zu  entscheiden  hat. 

11.  Diese  Commission  besteht  aus  dem  Vorsteher 
des  Gerichtshofes  als  Vorsitzenden,  dem  Staatsanwälte 
oder  seinem  Stellvertreter  und  einem  Rathe  des  Ge- 
richtshofes, dann  aus  zwei  nicht  im  Staatsdienste  stehen- 
den Vertrauensmännern   und  aus  einem  Protokollführer. 

Die  Wahl  des  in  die  Commission  zu  berufenden 
Rathes  steht  dem  Vorsteher  des  Gerichtshofes  zu,  welcher 
auch  für  Fälle  der  eigenen  Verhinderung  oder  der  Ver- 
hinderung des  der  Commission  zugewiesenen  Rathes 
Stellvertreter  zu  bestimmen  hat.    Diese  Bestellungen  er- 

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26  ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  1.  -  i4.. 

folgen  bei  Beginn  eines  jeden  Jahres  für  die  ganze  Dauer 
desselben. 

Die  zwei  Vertrauensmänner  und  die  erforderlichen 
Ersatzmänner  derselben  werden  von  dem  Justiznainister 
auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannt  und  sind  durch 
den  Vorsteher  des  Gerichtshofes  auf  die  gewissenhafte 
Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  mittelst  Handgelöbnisses 
zu  verpflichten. 

12.  Die  Commission  kann  zu  ihren  Sitzungen  den 
Vorsteher  der  Strafanstalt,  und  hinsichtlich  der  in  den 
gerichtlichen  Gefängnissen  verwahrten  Sträflinge  den 
mit  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Gefängnisses  be- 
trauten Richter,  sowie  den  Seelsorger,  Arzt,  Lehrer  und 
Gewerbsmeister  des  Sträflings  mit  berathender  Stimme 
beiziehen. 

Die  Beschlüsse  der  Commission  erfolgen  stets  nach 
Anhörung  des  Vorstehers  der  Strafanstalt,  und  hinsichtlich 
der  in  den  gerichtlichen  Gefängnissen  verwahrten 
Sträflinge  nach  Anhörung  des  mit  der  unmittelbaren  Auf- 
sicht des  Gefängnisses  betrauten  Richters. 

13.  Zu  einem  giltigen  Beschlüsse  ist  die  Anwesen^ 
heit  aller  Commissions-Mitglieder,  beziehungsweise  ihrer 
Stellvertreter  und  mehr  als  die  Hälfte  sämmtlicher 
Stimmen  erforderlich. 

Der  Vorsitzende  gibt  seine  Stimme  zuletzt  ab. 

In  den  Sitzungsprotokollen  sind  die  Namen  der  an- 
wesenden Slimmführer,  deren  Abstimmung  und  die  ge- 
fassten  Beschlüsse  nebst  einer  kurzen  Anführung  der 
Gründe  zu  verzeichnen. 

14.  Die  Beschlüsse  der  Strafvollzugs-Commissionen 
können  vom  Justizminister  abgeändert  werden. 

15.  Den  Vertrauensmännern  gebührt,  wenn  sie  sich 
zum  Behufe  ihrer  Amtsverrichtung  über  eine  halbe  Meile 
von  ihrem  Wohnsitze  entfernen  müssen,  nebst  der  Ver- 
gütung der  Fahrgelegenheit  eine  Entschädigung  von  fünf 
Gulden  für  den  Tag. 

16.  Der  Justizminister  ist  mit  dem  Vollzuge  dieses 
Gesetzes  unc  m't  der  Erlassung  der  Durchfühl  ungsvor- 

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I.  HAUPTST.  VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


27 


Schriften  beauftragt  und  hat  durch  Verordnungen,  die 
im  RGB.  kundzumachen  sind,  die  Strafanstalten  und  ge- 
richtlichen Gefangnisse,  beziehungsweise  die  Gerichtshöfe 
zu  bezeichnen,  wo  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in 
Ausführung  zu  bringen  sind. 

17.  Dieses   Gesetz   tritt  mit  dem  Tage   der  Kund- 
machung in  Wirksamkeit. 


Strafgesetz 

über 

Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen. 


ERSTER  THEIL. 

Von  den  Verbrechen. 
I.  Hauptstück. 
Von   Verbrechen   überhaupt.* 

Böser  Vorsatz. 

§  1  (1).**  Zu  einem  Verbrechen  wird  böser 
Vorsatz  erfordert.  Böser  Vorsatz  aber  fällt  nicht  nur  dann 
2ur  Schuld,  wenn  vor,  oder  bei  der  Unternehmung  oder 
Unterlassung  das  Uebel,  welches  mit  dem  Verbrechen 
verbunden  ist,  geradezu  bedacht  und  beschlossen ;  sondern 
auch,  wenn  aus  einer  anderen  bösen  Absicht  etwas 
unternommen  oder  unterlassen  worden,  woraus  das  Uebel, 


1.**  Glaser  Gesammelte  kl.  Schrif- 
ten I.  IV.  —  Geyer  GZ.  1858/19.  — 
Nowak  GZ.  18(;5'38.  —  Finger  im 
C.  VI  S.  129  ff.  —  Löffler  eod.  XIV. 
S.  649  ff.  —  Lammasch  GZ.  1896/22. 

1.  1.  fan  §  1  ist  die  Regel  aufge- 
stellt, dass  eine  verbrecherische  Hand- 
lang nnr  insofern  zugerechnet  werden 
kann,  als  der  za  jedem  Verbrechen  er- 
forderliche böse  Vorsatz  jeden  Act  und 
jedes  Merkmal  derselben  durchdringt,  wo- 
raus folgt,  dass  in  jenen  Fällen,  wo  das 
zum  Thatbestande  des  Verbrechens  er- 


forderliche Merkmal  nicht  gekannt  oder 
nicht  gewollt  worden  ist,  auch  die  That 
nicht  als  ein  Verbrechen  zugerechnet  wer- 
den kann  (22.  XII.  79/216).  Vgl.  unten 
§  2ei7. 

2.  Der  böse  Vorsatz  muss  nicht  al- 
lein den  strafgesetzwidrigen  Erfolg  ganz 
und  voll  umfassen,  sondern  er  muss  auch 
von  der  Vorstellung  sämmtlicher  fOr  den 
Delictsbegriff  wesentlicher  Umstände  be- 
gleitet sein  (29.  I.  87/1025). 

3.  Dolose  IlerbeifQhrang  eines  straf- 
gesetzwidrigen Erfolges  ist  nicht  blos  dann 


*  Geyer  Erörterungen  über  den  allgemeinen  Thatbestand  der  Verbrechen 
nach  österreichischem  Recht.  Innsbruck  1862. 


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28  ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  2.  -  (4). 

welches  dadurch  entstanden  ist,  gemeiniglich  erfolgt,  oder 
doch  leicht  erfolgen  kann. 


anzunehmen,  wenn  ihn  der  Thäter  für 
sicher,  sondern  auch  schon  wenn  er  ihn 
für  möglich  hält,  vorausgesetzt,  dass  ihn 
auch  die  Voraussicht  des  sichern  Eintritts 
•des  Erfolges  von  dem  Delict  nicht  ahge- 
iialten  hätte  (30.  V.  91/1454). 

4.  Eine  ohne  böse  Absicht  nnter- 
aommene  Handlung  darf  nicht  wegen  der 
•erst  in  einem  späteren  Zeitpunkt  hinzu- 
gekommenen Absicht  (dolus  subsequens) 
«o  beurtheilt  werden,  als  wäre  diese  Ab- 
sicht schon  ursprünglich  vorhanden  ge- 
-wesen.  Die  nachträglich  hinzugetretene 
Zurechnungsabsicht  macht  die  voraus- 
gegangene Wegnahme  einer  Sache  nicht 
zum  Diebstahl  (Plen.  20.  VI.  98/1702). 

6.  Wer  eine  ursprünglich  gutgläubig 
an  sich  gebrachte  Sache  nach  erlangter 
Kenntnis  von  ihrer  Herkunft  aus  einem 
Diebstahle  (einer  Veruntreuung)  verhehlt 
oder  verhandelt,  macht  sich  des  Verbre- 
■chens  des  §  186  schuldig  (7.  I.  89,  8.  VI. 
«5,  21.  XII.  00/1191.  1882.  2547). 

5  a.  Wer  die  ihm  überbrachte  ge- 
rstohlene  Sache  dem  Dieb  zurückstellt 
und  zu  erkennen  gibt,  es  sei  ihm  gleich- 
giltig,  ob  der  rechtswidrige  Zustand  fort- 
daure  oder  aufhöre,  handelt  als  Hehler 
mit  dolus  eventualis  (27.  IX. 
95/1*899).  Vgl.  §  2007. 

6.  Der  sog.  indirecte  böse  Vor- 
satz setzt  nur  voraus,  dass  der  Thäter 
-vermöge  eines  Willensentschlusses,  der 
auf  Herbeiführung  eines  an  sich  zum 
Thatbestande  eines  Delicts  gehörigen 
Erfolges  gerichtet  ist,  etwas  unternommen 
«der  unterlassen  habe,  ,, woraus  das  Uebel 
.  .  .  gemeiniglich  erfolgt  oder  doch  leicht 
«rfolgen  kann."  Damit  wollte  gewiss  keine 
«ubjective,  sondern  nur  eine  objective 
Voraussetzung  aufgestellt  werden.  (16. 
XII.  78,  10.  XI.  79/188.  211).  Vgl.  §  140*  «. 

7.  Die  Möglichkeit,  die  eingetretene 
Folge  vorauszusehen,  ist  für  den  indirec- 
ien  bösen  Vorsatz  nicht  erforderlich.  (1. 
X.  86/966  C.  V  461). 

7a.  Für  das  Verbrechen  der  Brand- 
legung reicht  dolus  indirectus  nicht  aus. 
War  die  Herbeiführung  einer  Feuersbrunst 
nicht  geradezu  beschlossen,  so  kann  Sach- 
beschädigung zuzurechnen  sein  (9.  X. 
01/2658). 

)       8.  Bei  Delicten,  welche  in  Gedanken- 
äussemng  bestehen,  triilt  Einfall  und  Aus- 


führung häufig  fast  in  demselben  Augen- 
blick zusammen,  so  dass  der  Erwägung 
der  Tragweite  der  geäusserten  Gedanken 
oft  nur  ein  sehr  kurzer  Zeitraum  bleibt. 
Dass  sich  der  Beschuldigte  im  Zeitpunkte 
der  Aeusserung  der  mit  derselben  ver- 
bundenen Bedeutung  und  Folge  bewnsst 
war,  bedarf  sonach  eingehend  begründeter 
Feststellung.  Dazu  gentigt  nicht  schon 
der  Ausspruch,  dass  der  böse  Vorsatz 
„in  der  Aeusserung  selbst  gelegen  sei' 
(20.  UI.  83,  5.  I.  86/528.  867). 

9.  Lässt  die  mit  physischem  Kraft- 
aufwande  unternommene  materielle  Ver- 
letzung hinsichtlich  des  subjectiven  That- 
bestands  mehrfache  Deutung  zu,  so  ge- 
nügt zur  Begründung  der  Schuld  nicht 
schon  der  Satz:  dolus  inest  facto  (Plen. 
16.  X.  94/1824). 

10.  Für  die  Zurechnung  einer  rüden 
Aeusserung  über  die  Gottheit  als  Blas- 

Shemie  genügt  nicht  immer  der  Wortlaut 
er  Aeusserung  selbst  (7.  HI.  93/1622). 

11.  Für  den  dolus  bei  dem  Verbrechen 
der  Majestätsbeleidigung  ist  es  massge- 
bend, ob  der  Thäter  sich  der  in  seinen 
Worten  objectiv  gelegenen  Ehrfurchtsver- 
letzung gegen  den  Kaiser  bewnsst  war, 
nicht  aber,  ob  die  Tendenz  des  Thäters 
dahin  ging,  die  dem  Kaiser  schuldige 
Ehrfurcht  zu  verletzen  (7.  Xu.  88/1225 
C.  Vn  122). 

12.  (a)  Die  im  2.  Abs.  des  §  1  hin- 
sichtlich des  bösen  Vorsatzes  enthaltene 
Bestimmung  kann  als  eine  allgemeine  für 
sämmtliche  Verbrechen  geltende  Regel 
nicht  aufgefasst  werden,  sondern  ist  nur 
in  jenen  Fällen  anwendbar,  in  welchen 
dies  im  Gesetze  insbesondere  ersichtlich 
gemacht  ist  (§§  140—152).  -  (b)  Unter 
„böser  Absicht''  (§  1,  2.  Abs.)  kann  ^ur 
eine  solche  Absicht  verstanden  werden, 
welche  auf  einen  strafgesetzwidrigen,  d. 
i.  auf  einen  an  sich  zum  Thatbestande 
eines  Verbrechens,  Vergehens  oder  einer 
Uebertretung  gehörigen  Erfolg  gerichtet 
ist  (19.  V.  84/648).  Vgl.  §  851». 

13.  Bei  der  Fragestellung  in  Schwur- 
gerichtsfällen ist  „böser  Vorsatz '  als 
Bestandtheil  des  sog.  allgemeinen  That- 
bestands  im  Wörtchen  „schuldig"  mit 
inbegriffen  (27.  VI.  78,  17.  V.  79,  18.  X. 
80/186.  199.  289). 

14.  S.  §  10t-»,  §  852,  §  873,  §  122a:. 
§  140»,  §  152»  2,  §  1656  u.  d. 


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I.  HAÜPTST.  VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


2^ 


Grande,  die  den  bösen  Vorsatz  aussch  Hessen. 

2.  (2.  127).  Daher  wird  die  Handlung  oder  ünler- 
Jassung  nicht  als  Verbrechen  zugerechnet: 

a)  wenn  der  Thäter  des  Gebrauches  der  Vernunft 
ganz  beraubt  ist; 

b)  wenn  die  That  bei  ab  wechselnder  Sinnenverrückung: 
zu  der  Zeit,  da  die  Verrückung  dauerte;  oder 

c)  in  einer  ohne  Absicht  auf  das  Verbrechen  zuge- 
zogenen vollen  Berauschung  (§§  236  und  523)  oder  einer 
anderen  Sinnenverwirrung,  in  welcher  der  Thäter  sich 
seiner  Handlung   nicht  bewusst  war,   begangen   worden ; 


StrafausschliessungsgrUnde.* 

I.  Hangei  des  BewuMtsefns. 

2/a— c.  1.  Zam  Ausschluss  der  Zu- 
redmnngsfähigkeit  ,iWird  nicht  geradezu 
erfordert,  dass  die  That  ohne  Bewusst- 
sein  and  Absicht  unternommen  worden 
sei,  es  kann  selbst  bei  einer  im  Momente 
der  Tnat  mit  böser  Absicht  unternom- 
menen Handlung  die  Zurechnung  ganz 
oder  theilweise  ausgeschlossen  sein,  wenn 
der  Thäter  unter  dem  Einflüsse  von  Um- 
ständen gehandelt  hat,  welche,  wenn  auch 
nicht  sein  Bewusstsein,  doch  seine  freie 
Thätigkeit  ganz  oder  zum  Theile  aufho- 
ben" (19.  Vm.  51  A.  49). 

2.  „Es  begründet  die  heftige  Gemüths- 
bewegung,  in  welcher  der  Angeklagte  han- 
delte, nämlich  der  Zorn,  in  welchen  er 
durch  die  verweigerte  Ausfolgung  der  Ma- 
gazinschlOssel  versetzt  worden  sein  mag, 
weder  den  Entschuldigungsgrund  des  §  2 
suh  c,  noch  jenen  sab  ar"  (9.  IX.  58  A. 
357).  Vgl.  unten  §  2^! 

3.  Es  kann  mit  Recht  angenommen 
werden,  ,,da88  der  (wegen  schwerer  Kör- 
perverletzung seines  Nebenbuhlers)  Be- 
ächaldirte,  &\ä  er  den  Störer  seines  häus- 
lichen Friedens  und  ehelichen  Glücks  im 
Gespräche  mit  seiner  Gattin  begriffen  sah, 
durch  diesen  Anblick  unter  Einwirkung 
heftiger  Leidenschaft  fund  der  Verzweif- 
lung über  sein  zerstörtes  eheliches  Glück, 
über  die  beharrliche  Störung  desselben 
.  .  .  in  höchstem  Masse  empört,  in  eine 
so  hoch  gestiegene  Gemüthsanfregung  und 
eine  .  .  .  Sinnen  Verwirrung  gerieth,  dass 
er  sich  seiner  Handlungen  nicht  bewusst 
war"  (25.  V.  71  A.  1378). 


4.  Nach  der  durch  die  Wissenschaft, 
bestätigten  Erfahrung  stellt  sich  die  we- 
sentliche Wirkung  des  Genusses  berau- 
schender Getränke  im  Intellect,  im  Selbst- 
bewusstsein  und  im  Bewusstsein  von  der 
Aussenwelt  dar.  Das  Gesetz  berücksich- 
tigt die  volle  Berauschung  nur  insofern, 
sie  das  Bewusstsein  aufhebt,  und  nicht 
insofern  sie  auf  den  Willen  einzuwirken 
vermag.  Die  mangelnde  Freiheit  des- 
Willens  kann  nicht  unter  dem  Gesichts- 
punkte des  §  2c  in  Betracht  gezogen, 
werden.  Wird  sie  in  einem  die  Strafbar- 
keit der  That  ausschliessenden  Grade- 
behauptet, so  ist  sie  unter  dem  Gesichts- 
punkte des  unwiderstehlichen  (psycho- 
logischen) Zwangs  zu  behandeln  (18.  I. 
90^1290). 

5.  Die  Leidenschaft  als  Triebfeder  zu. 
einem  Verbrechen  bildet  keinen  Strafaus- 
schliessungsgrund,  es  wäre  denn,  dass- 
besondere  Umstände,  wie  etwa  ein  krank- 
hafter Geisteszustand,  den  Antrieb  der 
Leidenschaft  zu  einem  individuell  un- 
widerstehlichen gestalten.  Eine  Erregung, 
welche  sich  weder  bis  zu  einer  das  Be- 
wusstsein aufhebenden  Sinnesverwirrung 
steigert,  noch  die  Freiheit  des  Willens^ 
aufhebt,  erscheint  nicht  geeignet,  alsStraf- 
ausschliessungsgrund  zu  wirken  (29  L 
92/1551  C.  X  296). 

6.  Weder  eine  bei  dem  Kindes- 
morde vorhanden  gewesene  Bewusst- 
seinstrübung,  noch  auch  ein  durch  den 
Geburtsact  hervorgerufener  Affect,  son- 
dern nur  ein  das  Bewusstsein  auf- 
hebender Zustand  vermag  den  Straf- 
ausschliessungsgrund  des  §  2  c  zu  be- 
gründen   (7.  XII.  99/2408  C.  XVIII  208). 


♦Stern   GZ.   1856/119.  -  Wessely   GZ.    1858  96.   -  Swoboda   GZ» 
1861  2.  —  Geyer  GZ.  1868/141. 

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so 


ALLG.  STRAFGESETZ.    §  2.  —  (4) 


d)  wenn  der  Thäter  noch  das  vierzehnte  Jahr  nicht 
zurückgelegt  hat  (§§  237  und  269); 

e)  wenn  ein  solcher  Irrthum  mit  unterlief,    der  ein 
Verbrechen  in  der  Handlung  nicht  erkennen  Hess ; 


2.  Unmündigkeit.* 

a/d.  1.  Zur  Beantwortung  der  Frage, 
•ob  der  Angeklagte  zur  Zeit  der  That  das 
14.  Lebensjahr  vollendet  hatte,  inuss  a 
momento  ad  momentum,  d.  i.  von  der 
stunde  der  Geburt  bis  zur  Stunde  der 
That,  gerechnet  worden  (19.  XU.  84/697 
C.  lll  291). 

2.  Soweit  die  Frage,  ob  der  Ange- 
klagte die  Strafbarkeit  seiner  Handlung 
«ingesehen  habe,  allein  durch  das  jugend- 
liche Alter  des  Angeklagten  (und  nicht 
etwa  durch  krankhafte  Geistes-  oder  Ge- 
müthszustände)  veranlasst  wird,  ist  sie 
der  Beurtheilung  des  Richters  nach  eige- 
nem Ermessen  entrückt  (18.  XII.  86/1016). 
3.  Irrthum. 

2/e.  1.  Insofern  der  Thäter  die  miss- 
brauchte unmündige  Frauensperson  für 
mündig  hielt,  muss  allerdings  sein  Irr- 
thum als  ein  solcher  angesehen  werden, 
welcher  ein  Verbrechen  in  der  That  nicht 
erkennen  liess  (7.  X.  52  A.  193).  Vgl. 
§  1291. 

2.  Der  Streubezug  aus  fremdem  Wal- 
de seitens  Unberechtigter  infolge  Erlaub- 
niss  der  Bezugsberechtigten  und  in  dem 
Glauben,  durch  diese  Erlaubniss  das  Recht 
hiezu  erlangt  zu  haben,  kann  auch  nicht 
als  Uebertretung  angerechnet  werden  (20. 
I.  53  A.  248). 

3.  Auch  bei  Uebertretungen  ist  die 
Anwendung  des  Strafausschliessungsgrun- 
<les  des  §  2  e  nicht  ausgeschlossen  (21.  VII. 
68  A.  832). 

4.  Indem  der  Angekl.  beim  gewalt- 
samen Eindringen  in  eine  fremde  Woh- 
nung diese  für  seine  hielt,  befand  er  sich 
in  einem  Irrthum,  welcher  die  Zurech- 
nung ausschliesst  (19.  IV.  54  A.  467). 

4  a.  Das  Delict  der  boshaften  Sach- 
beschädigung (§  85,  §  468)  ist  ni  ht  ge- 
geben, sofern  sich  der  Thäter  (als  Sohn, 
Oeschäftsführer  und  voraussichtlicher  Er- 
be des  Eigenthümers)  für  berechtigt  hält, 
über  die  Sache  zu  verfügen  (31 .  X.  90/1364). 

4  5.  Die  irrige  Annahme,  dass  der 
Eigenthüroer  der  Sache  gegen  deren  Weg- 
nahme nichts  einzuwenden  habe,  sofern 
ihm  der  entsprechende  Preis  entrichtet 
wird,  schliesst  die  Diebstahlsabsicht  auf 
Seite  des  Apprehendenten  aus,  der  zu 
*  Kitka  im  ..Jurist"  III  S.  3.  - 


zahlen  entschlossen  und  in   der  Lag-e  ist 
(Plen.  4.  VI.  91/1445). 

5.  Die  Verführung  einer  unmündigen 
Dienstmagd  seitens  ihres  Dienstherro 
kann  von  diesem  nicht  damit  entschul- 
digt werden,  er  habe  sich  darüber,  dass 
jene  seiner  Aufsicht  anvertraut  gewesen, 
in  Irrthum  befunden  (17.  V.  54  A.  490i. 

6.  Das  Verbrechen  der  Verleitung 
eines  Richters  zu  einer  Parteilichkeit  im 
Amte  kann  auch  an  einem  nngarischen 
Richter  begangen  werden ;  auf  den  Straf- 
ausschliessungsgrund  des  §  2  e  kann  sich 
nicht  berufen  werden  (16.  XI.  75/87). 

7.  Die  Unterlassung  der  Stellung  einer 
Zusatzfrage  über  den  behaupteten  Irrthum 
begründet  keine  Nichtigkeit,  wenn  dieser 
nicht  eineThatsache,  sondern  eine  Rechts- 
frage betrifft  und  nicht  unter  §  2e,  son- 
dern unter  §  3  fällt  (23.  IV.  80/2*7). 

7  a.  Ein  auf  unrichter  Auffassung 
civilrechtlicher  Normen  beruhender  Irr- 
thum steht  in  seiner  Wirkung  denn  Irr- 
thum in  Thatsachen  völlig  gleich  (Plen. 
19.  IX.  99/2369). 

8.  Dass  die  Unkenntniss  des  (Thier- 
krankheiten)-Gesetzes  den  in  §  2e  vor- 
gesehenen Strafausschliessungsgrand  nicht 
herstellt,  folgt  aus  §§  8  a.  238,  zumal  es 
sicherlich  Sache  des  Viehhälters  ist.  die 
Kenntnis  der  Bestimmungen  des  Thier- 
krankheiten-Gesetzes  sich  anzueignen  (3. 
IV.  82/441). 

8a.  Der  (durch  die  Abstempelang  der 
Pokerkarten  durch  die  Finanzbehörde 
bestärkte)  Irrthum  über  die  Straffälligkeit 
des  Pokerspiels  ist  ein  für  die  Schuld- 
frage unerheblicher  Rechtsirrthum  (Plen. 
29.  XI.  98,2264  C.  XVU  92). 

9.  Die  der  ortsüblichen  Anschauung 
des  Volks  entsprechende  Ansicht,  man 
dürfe  sich  den  Fund  als  ein  Geschenk 
Gottes  zueignen,  kann  zufolge  des  im  §  8 
ausgesprochenen  Grundsatzes  als  ein  Ent- 
schuldi?ungsgrund  niemals  gelten  (29.  XU. 
84/724  C  III  4*4). 

9  a.  Die  Wegnahme  von  (totem)  Raub- 
wild  in  fremdem  Revier  wird  durch  die 
irrige  Annahme,  dass  sich  jedermann  das 
in  8  8  der  Jagdordnung  v.  28.  H.  1786  be- 
zeichnete Raubwild  zueignen  könne, 
nicht  entschuldigt  (Plen.  29.  V.  95/1888) 
Schnabel  im  ., Magazin"  V  S.  214. 


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I.  HAUPTST.  VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


31 


10.  Die  Meinung,  man  dürfe  gepfän- 
dete Sachen  zum  Zwecke  der  Steuerzah- 
hiDg  verkaufen,  stellt  sich  als  ein  Irrthum 
in  Ansehung  des  StG.  (§  3),  nicht  aber 
als  ein  Irrthnro  über  solche  thatsächliche 
Verhältnisse  dar.  welche  dem  Angekl.  die 
Einsicht  in  die  Strafbarkeit  seines  Thuns 
benehmen  (29.  IX.  88/1182). 

11.  Ebenso  die  Meinung  des  Eigen- 
Ifaümere  einer  bei  einem  Dritten  für  des- 
sen (Mieth-)  Schuld  gepfändeten  Sache, 
er  dürfe  dieselbe  eigenmächtig  fortschaffen, 
om  sie  der  Zwangsvollstreckung  zu  ent- 
ziehen (17.  XI.  88/1206). 

11  a.  Erpressung  kann  nicht  ange- 
nommen werden, .  wenn  der  Thäter  auf 
die  zu  erzwingende  Leistung  ein  Recht 
za  haben  glaubt  (20.  V.  79,  30.  XII. 
81,202.  401). 

12.  Die  Anschauung,  dass  es  gestattet 
sei,  auf  Befehl  eines  Dritten,  sei  es  auch 
des  Vaters,  eine  strafbare  Handlung  zu 
begehen,  ist  eine  solche,  welche  Unkennt- 
niss  des  Gesetzes  in  sich  schliesst  und 
daher  nicht  berücksichtigt  werden  darf 
(8.  IIL  89/1211).  Vgl.  unten  §  2g5. 

12  a.  Der  Irrthum  desjenigen,  der 
atheistische  Vorträge  vor  anzuwerben- 
den Mitgliedern  hält,  in  der  Ansicht,  er 
pflege  eine  häusliche  Religionsübung, 
vermag  die  Zurechnung  des  bösen  Vor- 
satzes nicht  auszuschliessen,  ,,weil  auch 
bei  Annahme  einer  häuslichen  Religions- 
ößang  die  Natur  der  Handlung  sich  nicht 
ändert,  demnach  der  Irrthum  nicht  auf 
der  Unkenutniss  irgend  eines  Thatum- 
stands  beruht,  welcher  zu  den  Begriffs- 
merkraalen  des  Verbrechens  des  §  122  d 
?ehört"  (17.  III.  75/52). 

12  b.  Die  Unkenntnis  eines  Patental- 
ioTaliden,  der  wegen  eines  Verbrechens 
in  schwerer  Kerkerstrafe  verurtheilt,  je- 
doch aus  Versehen  des  Anspruchs  auf 
die  Invalidengebfihr  nicht  verlustig  erklärt 
wnrde,  von  den  Rechtsfolgen  der  Verur- 
tbeihmg  wegen  eines  Verbrechens,  ist 
Q&ch  §  2  e  zu  qnalificiren,  befreit  ihn  da- 
her von  der  Anklage  wegen  des  Verbre- 
chens nach  §  197,  begangen  durch  den 
Fortbezug  der  Invaüdengebfihr  (6.  V. 
89'1288). 

12  c.  Die  Ansicht  eines  Zeugen,  dass 
«ine  anwahre  Angabe  zu  den  allgemeinen 
Fragen  (§  166  StPO.)  keine  strafbare  Aus- 
sage sei,  ist  nicht  ein  Irrthum  von  der 
Qualität  des  §  2e  sondern  ein  nach  §  3 
nicht  entschuldbarer  Rechtsirrthum  (27. 
n.  91/1403  C.  IX   271). 

12  d.  Die  Freiheitsbeschränkung  einer 
riandungscommission  durch  deren  eigen- 
°)ächtige  Einschliessung  wird  deshalb 
Bicht  straffrei,  weil  der  Thäter  den  Execu- 
UonivoUrug  «ir  nicht  gerechtfertigt  hielt 
nnd  den  ihm  hiedurch  drohenden  Schaden 


durch  die  Einschliessung  abwenden  wollte 
(4.  VI.  97/2094). 

13.  Die  Aneignung  einer  vermeintlich 
gefundenen,  in  Wahrheit  aber  gestohlenen 
Sache  ist  als  Betrug  nach  §  201c  zu 
rechnen  (10.  IX.  74/23). 

14.  Den  Anforderungen  der  Ge- 
rechtigkeit gemäss  und  wie  auch  die 
Einreihung  des  §  2e  unter  die  Straf- 
ausschliessungsgründe  erkennen  lässt, 
kann  ein  Thatirrthum  für  die  Anwen- 
dung des  Strafgesetzes  nur  insoweit 
massgebend  sein,  als  er  dem  Angekl. 
günstig  ist.  Wer  eine  gestohlene  Sache 
unter  der  irrigen  Meinung,  dass  sie 
aus  einem  Raube  herrühre,  an  sich 
bringt,  wird  sicherlich  nicht  wegen 
Theilnahme  am  Raube  verurtheilt 
werden  können.  Ebensowenig  macht  sich 
derjenige,  der  eine  seiner  Mutter  ent- 
wendete nnd  ihm  als  angeblichen  Fund 
zugetragene  Sache  verhehlt  und  theilweise 
für  sich  verwendet,  des  Betrugs  nach 
§  201c,  sondern  lediglich  des  über  Antrag 
strafbaren  Delicts  des  §  468  schuldig 
(14.  III.  85  756  C.  IV  211). 

15.  Die  Wegnahme  einer  fremden 
Sache  zum  Piände  für  eine  vermeint- 
liche Forderung  an  den  'Bezitzer  kann 
nach  §  2e  nicht  als  Diebstahl  zuge- 
rechnet werden  (6.  XL  79/206). 

16.  Der  Diebstahl  des  Dienstboten 
kann  mit  einer  demselben  wider  den 
Dienstherrn  zustehenden  illiquiden  und 
jedenfalls  nicht  fälligen  Lohnforderung 
nicht  entschuldigt  werden  (2.  IV.  81/328). 

17.  Der  Geschlechtsverkehr  mit  einem 
männlichen,  irrig  als  Weib  geltenden 
Hermaphroditen  der  eigenen  Descendenz 
ist  als  Blutschande  (§  131),  nicht  als 
widernatürliche  Unzucht  (§  129)  zuzu- 
rechnen (22.  Xn.  79/216).  Vgl.  oben  §  1». 

18.  Den  strafgesetzwidrigen  Inhalt 
einer  Druckschrift  verantwortet  der 
Verbreiter  nur  soweit  er  ihm  bekannt 
ist  (17.  IIL  82/438). 

19.  Putati vdelicte  begründen  keine 
strafrechtliche  Verantwortlichkeit.  Ein 
Putativdelict  setzt  aber  voraus,  dasa 
jemand  eine  Handlung  wolle,  die  gar 
nicht  verboten  ist  und  von  ihm  irriger- 
weise als  strafrechtlich  verpönt  ange- 
sehenwird <5.  XL  81/879;  19.x.  97/2129). 

20.  Das  wissentliche  Beschwören 
einer  vermeintlich  unwahren,  in  Wirk- 
lichkeit aber  wahren  Thatsache  (der  blos 
subjective  Falscheid)  ist  nicht  strafbar 
(31.  X.  81/887). 

21.  Putativnothwehr  fällt  begrifflich 
dem  Nothwehrprätexte  zu.  Wo  der 
Handelnde  sich  rechtswidrig  angegriffen 
wähnt,  ohne  es  in  Wahrheit  zu  sein, 
kommen  die  strafrechtlichen  Grundsätze 
über  den  Irrthum  in  Thatsachen  in  An- 


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32 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  2.  -  (4). 


f)  wenn  das  üebel  aus  Zufall,    Nachlässigkeit  oder 
Unwissenheit  der  Folgen  der  Handlung  enlslanden  ist ; 

g)  wenn  die  That  durch  unwiderstehlichen   Zwang, 
oder  in  Ausübung  gerechter  Nothwehr  erfolgte. 


wenduDg  und  steht  demnach  nicht  der 
Strafaas8chliessuDgsgrand  des  §  2g,  wohl 
aber  jener  des  §  2e  in  Frage  (9.  XI.  89/1811 
C.  Vlli  76). 

22.  Der  Irrthum  über  die  Person  des 
Verletzten  (error  in  corpore)  stellt  sich 
als  ein  Irrthnm  im  Motive  der  strafbaren 
Handlung  dar  nnd  ist  juristisch  ganz 
gleichgiltig  (6.  III.  88/1128  C  VI  384). 

23.  Hat  ein  Jagd-  (Forst-)  Schutz- 
bediensteter in  der  irrthümlichen  An- 
nahme, dass  ein  vor  seinen  Augen  zu  Boden 
stürzender  College  von  einem  fliehenden 
Wilderer  niedergeschossen  worden  sei, 
während  in  der  Wirklichkeit  der  Erstere 
auf  den  Letztern  vergeblich  gefeuert  hatte 
und  dabei  ausgeglitten  war,  den  Wilderer 
angeschossen^  um  ihn  zu  seiner  künftigen 
Ausforschung  im.  zeichnen,  so  kommt  ihm 
der  Strafausschliessungsgrund  des  §  2e 
zustatten  (12.  XI.  82/1590). 

24.  Ueber  error  in  objecto  s.  unten 
§  5  M  ",  über  aberratio  ictus  s.  §  134  «, 
§  152  1 2. 

25.  S.  §8  31-s.    207  »/"(?. 

4.  Zuftilf. 

2//.  1.  Die  tödtliche  Verletzung  des 
unter  dem  Stroh  Verborgenen  seitens 
des  ihn  suchenden  PoHzeibeamten, 
welcher  mit  dem  Säbel  dass  Stroh  durch- 
suchte, muss  als  ein  Zufall  ange- 
sehen werden  (14.  VI.  71  A.  1876). 

2.  Dass  der  in  feindseliger  Absicht  auf 
•  den  Rücken  geführte  Schlag  durch  eine 
zufällige  Körperwendung  des  Ange- 
grifTenen  auf  dessen  Kopf  tödlich  traf, 
begründet  nicht  den  Strafaufschliessungs- 
grund  des  §  2/  (22.  II.  82/1520). 

5.  Zwang  und  Nothwehr.* 

a)  Unwiderstehlicher  Zwang. 

%a,  1.  Der  unwiderstehliche  Zwang 
begreift  in  sich  sowohl  den  Fall  der 
sog.  vis  compulsiva  als  jenen  der  vis 
major  naturae  und  den  Fall  einer  durch 
sonstige  Ereignisse  hervorgerufenen,  zur 
Kechtsverletzung   unwiderstehlich  zwin- 


genden Situation.  Hiebei  ist  vor  allem 
festzuhalten,  dass  Seelenzustände,  die 
die  Rechtsverletzung  veranlassten  und 
unter  Umständen  die  Qualität  der  unter 
§  2a— c  erwähnten  Strafauschliessongs- 
gründe  haben  können,  aus  dem  Begriff 
des  unwiderstehlichen  Zwangs  auszu- 
schalten sind.  Ferner,  dass  die  betref- 
fende Ereignung  nicht  nur  die  Verletzung 
eines  fremden  Rechtsguts  zum  Behuf 
der  Rettung  des  eigenen  aufnöthigen, 
sondern  auch  für  den  in  sie  Versetzten 
eine  Situation  hervorrufen  muss,  die  mit 
Rücksicht  auf  das  in  Aussicht  stehende 
Uebel  der  Unwiderstehlichkeit  zum  min- 
desten nahekommt  (6.  X    00/2527). 

1  a.  Beruft  sich  der  unwiderstehlichen 
Zwang  behauptende  Angeklagte  nidit 
auf  eine  von  aussen  kommende  Nöthi- 
gung,  sondern  auf  unwiderstehlichen, 
durch  Wahnvorstellungen  erzeugten 
krankhaften  Trieb,  so  ist  nicht  die  Vor- 
aussetzung des  §  2  g  gegeben,  sondern 
das  Vorhandensein  einer  Geisteskrank- 
heit zu  erwägen  (20.  XL  97/2188). 

1  h.  Unwiderstehlicher  Zwang  ist  bei 
der  in  einem  wenngleich  andauernden 
und  hochgradigen  Affect  verübten  That 
nicht  gegeben  (21.  XI.  96/2019). 

1  c.  Das  Recht  des  Beschuldigten 
zur  Vertheidigung  schliesst  nicht  die 
Berechtigung  in  sich,  strafTrei  ein  Ver> 
brechen  zu  begehen.  Der  Beschuldigte^ 
welcher,  um  den  Verdacht  auf  einen 
anderen  zu  wälzen,  diesen  Tälschlicb  be- 
beschuldigt, ist  daher  nicht  strafiBrei 
(20.  VI.  91/1440). 

Id.  Das  in  der  Besorgnis  vor  straf- 
gerichtlicher Verfolgung  zur  Vertheidignng 
?;egen  dieselbe  vor  Gericht  abgelegte 
ialsche  Zeugniss  kann  nicht  als  Verbrechen 
zugerechnet  werden  (11.  VI.,  22.  Vn.  52, 
21.  Xn.  64  A.  151.  166.  1076). 

2.  Dieser  Entschuldigungsgriind  kann 
aber  nicht  geltend  gemacht  werden, 
wenn  der  als  Zeuge  Vernommene  ,.die 
aus  der  Aussage  der  Wahrheit  ihm 
bevorstehende  Gefahr  der  strafgericht- 
lichen  Verfolgung   durch   die  Verfibnng 

•Geyer   Die   Lehre   von    der   Nothwehr.    Jena    1857.    —    Wegsely 
Die   Befungniss   des  Nothstandes   und   der   Nothwehr   nach   österr.    Hecht.    Prag 
1862.  —  Stammler  Strafr.  Bedeutung  des  Nothstandes.   Erlangen  1878. 
Janka  Der  strafr.  Nothstand  Erlangen  1878.   —  v.  Ruber  GZ.  190240  fg. 


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I.  HAÜPTST.  VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


33 


Gerechte  Nothwehr  ist  aber  nur  dann  anzunehmen, 
wenn  sich  aus  der  Beschaffenheit  der  Personen,  der  Zeit, 
des  Ortes,  der  Art  des  Angriffes  oder  aus  anderen  Uni- 
ständen  mit  Grund  schhessen  lässt,  dass  sich  der  Thäter 
nur  der  nöthigen  Vertheidigung  bedient  habe,  um  einen 
rechtswidrigen  Angriff  auf  Leben,  Freiheit  oder  Vermögen 


der  strafgesetzwidrigen  Handlung  selbst 
herbeigeführt  hat"  (16.  X.  80/288). 

3.  Die  gerichtliche  Bestätigung  der 
erdichteten  Forderung  seitens  des  auf- 
gestellten Schein -Gläubigers  begründet 
daher  ein  falsches  Zeugnis  (18.  H.  82421). 

4.  Die  Gefahr,  bei  Angabe  der 
Wahrheit  wegen  eines  Delicts  verfolgt 
zu  werden,  kann  für  den  Schuldigen, 
der  als  Zeuge  vernommen,  falsch  aus- 
sagt, nicht  den  Strafausschliessungsgrund 
des  unwiderstehlichen  Zwangs  darstellen 
(30.  Vffl  86/957  G.  V  455;  15.  X.  92/1621). 

ia.  Das  StG.  schliesst  im  §  2g  die 
Zurechnung  einer  strafbaren  Handlung 
aus  dem  Grunde  des  unwiderstehlichen- 
Zwangs  erst  dann  aus,  wenn  eine 
gegenwärtige,  dringende,  in  anderer 
Weise  als  durch  Begehung  der  objectiv 
strafbaren  Handlung  nicht  zu  behebende 
(xefahr  für  den  Thäter  besteht,  der  er 
ohne  eine  besondere  höhere  sittliche 
Kraft  (die  das  StG.  nicht  vorraussetzt) 
nicht  zu  widerstehen  vermag  (8.  lü. 
89/1211). 

ib.  Ein  Zeuge,  welcher  falsch  aus- 
sagt, weil  er  befürchtet,  dass  aus  wahren 
Angaben  ein  Vermögensnachtheil  für  ihn 
entetehen  könnte,  kann  deshalb  noch 
keineswegs  die  Bestimmung  des  §  2g  für 
sich  anrufen  (27.  IV.  89/1234). 

4c.  Darf  der  Schuldiige  selbst  durch 
eine  neue  strafbare  Handlung  sich  nicht 
der  Strafe  entziehen  und  kommt  ihm 
diesfalls  der  Strafausschliessungsgrund 
des  unwiderstehlichen  Zwangs  nicht  zu 
statten,  so  gilt  dies  um  so  mehr  für  eine 
von  ihm  verschiedene,  wenn  auch  mit 
ihm  nahe  verwandte  dritte  Person.  Es 
kann  daher  die  vom  Vater  zur  Rettung 
seines  angekl.  Kindes  abgelegte  falsche 
Aussage  nicht  mit  unwiderstehlichem 
Zwang  entschuldigt  werden  (1.  IV.  92/1582 
C.  X  846). 

5.  „Der  Umstand,  dass  jemand  einen 
Diebstahl  auf  Antrieb  eines  Dienstgebers 
aas  Gehorsam  begangen  hat,  bildet  .  .  . 
einen  Milderungs-,  nicht  aber  einen  Ent- 
achuldigungsgrund"  (22.  IV.  52,  28.  1.  53 
A.  187.  253). 

5  a.  Den  Strafausschliessungsgrund 
des  unwiderstehlichen  Zwangs  bilden 
Aufträge  eines  Dritten,  Furcht  oder  Ge- 

a  e  1 1  e  T,   Oesterr.  Gesetze.  I.  Abtb.  V.  Bd. 


horsam  des  Thäters  keineswegs,  solange 
nicht  ein  auf  den  Thäter  ausgeübter 
wirklicher  Zwang  hinzutritt  (4.  VI. 
01/2626). 

bb.  Die  geringe  Widerstandsfähig- 
keit, das  Abhängigkeitsverhältnis  und  die 
Bedrohung  des  zum  Verbrechen  Verlei- 
teten (der  noch  in  sehr  jugendlichem 
Alter  steht),  können  zusammen  unwider- 
stehlichen Zwang  wohl  begründen  (25.  X. 
02  C   XXI  30). 

6.  j.Wenngleich  eine  Drohung  als 
Mittel  dienen  kann,  jemand  zu  einer 
strafgesetzwidrigen  Handlung  zu  be- 
stimmen, so  wird  doch  zu  untersuchen 
sein,  ob  eine  solche  Drohung  die 
Möglichkeit  eines  Widerstands  aus- 
schliesst,  im  Sinne  des  Gesetzes  also 
einen  unwiderstehlichen  Zwane  in  sich 
schliesst.  wobei  selbstverständlich  „un- 
widerstenlich"  nicht  wörtlich  zu  nehmen 
ist.  Unwiderstehlich  aber  wird  eine 
Drohung  dann  sein,  wenn,  ihrem  Ein- 
flüsse zu  begegnen,  jener  sittliche  Ernst 
und  jene  sittliche  Kraft,  welche  bei 
jedem  gewöhnlichen  Menschen 
vorausgesetzt  werden  müssen,  nicht 
zureichen*'  (10.  III.  82/434). 

7.  Aus  dem  Wortlaute  des  §  158  folgt, 
dass  das  Gesetz  den  Zweikampf,  ohne  zu 
unterscheiden,  was  sein  Anlass  sei,  über- 
haupt nicht  als  ein  zulässiges  Mittel  zur 
Herstellung  der  gekränkten  Ehre  erach- 
tet, und  es  können  daher  entgegenstehende 
Anschauungen  einzelner  Personen  oder 
ganzer  Stände  oder  Berufsclassen  dem 
bestimmten  Wortlaute  des  Gesetzes  ge- 
genüber umso  weniger  (als  Strafausschlies- 
sungsgrund des  unwiderstehlichen  Zwangs) 
ins  Gewicht  fallen,  als  durch  deren  Be- 
rücksichtigung die  Anwendbarkeit  der 
strafgerichtlichen  Bestimmungen  über  den 
Zweikampf,  welche  gerade  diesen  An- 
schauungen entgegenzuwirken  bestimmt 
sind,  überhaupt  in  Frage  gestellt  wäre 
(20.  XI.  91/1543  C.  X  175). 

7  a.  Das  Motiv  der  Blutrache  lässt 
sich  unter  den  Begriff  des  unwidersteh- 
lichen Zwanges  nicht  subsumiren  (SO. 
VI.  94/1799). 

7  b.  Unwiderstehlicher  Zwang  ist  ein 
streng  juristischer  Begrifif,  gliedert  sich  in 
physische   und    psychische   Gewalt   und 


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34 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  3.  -  (4). 


von  sich  oder  Anderen  abzuwehren;  —  oder  dass  er 
nur  aus  Bestürzung,  Furcht  oder  Schrecken  die  Grenzen 
einer  solchen  Vertheidigung  überschritten  habe.  —  Eine 
solche  Ueberschreitung  kann  jedoch  nach  Beschaffenheit 


setzt  ein  geistig  normales  Individaam  vor- 
aas. Die  physische  Gewalt,  die  hier  allein 
in  Fraee  kommen  könnte,  ist  gleichbe- 
deutend mit  sogenanntem  Nothstande ; 
dieser  aber  hat  eine  CoUision  von  Rech- 
ten zur  Voraussetzung,  von  denen  das 
eine  nur  durch  Aufopferung  des  andern 
gerettet  werden  kann.  Der  in  einem  hö- 
rn osoxuellen  Triebe  sich  äussernde  sog. 
organische  Zwang  kann  nicht  ohneweiters 
als  unwiderstehlich  angesehen  werden 
(19.  VI.  02  C.  XX  409).  AehnUch  27.  H. 
01/2569. 

7  c.  Ein  durch  eine  Nothlage  hervor« 
gerufener  unwiderstehlicher  Zwang  wird 
nur  durch  ein  solches  Mass  von  Noth 
und  Elend  begründet,  dass  hiedurch  das 
Leben  des  Thäters  unmittelbar  und  un- 
bedingt gefährdet,  er  sonach  ausser  Stand 
gesetzt  wird,  sich  dem  Einfluss  dieser 
Nothlage  auf  seine  Willensbethätigung  zu 
entziehen  (7.  lll.  98/2188  C.  XVHI  87). 

7d.  S.  oben  §  2a— cs. 

b)   Nothwehr. 
a)  Angriff. 

8.  Gewaltsamer  Widerstand  wider 
den  Vollzug  eines  wenn  auch  gegen  Be- 
sitzrechte verstossenden  obrigkeitlichen 
Auftrags  kann,  weder  aus  dem  Gesichts- 

§  unkte  des  %  2g  StG.  noch  aus  jenem 
es  344  BGb.,  wonach  der  Besitzer  Ge- 
walt mit  angemessener  Gewalt  abzutrei- 
ben befugt  ist,  entschuldigt  werden,  denn 
diese  Befugnis  findet  ihre  naturgemässe 
Grenze  in  der  Verpflichtung,  die  amtliche 
Thätigkeit  behördlicher  Organe  zu  achten 
(1.  n.  89/1248  C.  VII  197). 

9.  „  .  .  .  .  Nur  gegen  einen  gegen- 
wärtigen wirklichen  Aiigriff  bedarf  es 
einer  Vertheidigung''  und  kann  es  eine 
Nothwehr  geben.  Ein  solcher  Angriff  kann 
allerdings  auch  in  einer  drohenden  Stel- 
lung, in  dem  Aufheben  gefährlicher  Werk- 
zeuge, selbst  in  wörtlicher  Drohung  be- 
stehen, welche  von  der  Gefahr  des  augen- 
blicklichen Eintritts  des  angedrohten 
Uebels  begleitet  ist  (2.  IX.  52  A.  185). 

10.  Wider  einen  bereits  beendeten 
Angriff  gibt  es  keine  Nothwehr.  (26.  II. 
87/1082  C.  VI  98). 

10  a.  Das  Rechtsgut  der  Ehre  ist  nicht 
in  den  Bereich  zulässiger  Nothwehr  ein- 
bezogen. Misshandlungen  (§  496)  und  Ehren- 
beleidigungen (§  487  ff.)  begründen  daher 


kein   Nothwehrrecht   (26.   U.   87,    2.    X. 
00/1082.  2515). 

11.  „Ganz  irrig  ist  die  Ansicht,  dass 
die  Nothwehr  .  .  .  nicht  auch  zur  Ver- 
theidigung der  körperlichen  Integrität  ge- 
setzlieh zulässiff  sei"  (8.  III.  71  A.  1860}. 

12.  Die  Rechtswidrigkeit  des  Angriffs 
wird  nicht  schon  ausgeschlossen  dadurch, 
dass  ihn  der  Aufgegriffene  hervorgerufen 
hat  (30.  IV.  87/1055  G.  VI  190). 

ß)  Möglichkeit  der  Flucht. 
18.  „Wenn  der  Angegriffene  sich 
leicht  der  Zufügung  jeder  Misshandlung 
hätte  entziehen  können,  so  ist  dieser 
Umstand  allein  genügend,  den  Entschul- 
digungsgrund der  Nothwehr  auszuschlies- 
sen"  (17.  XI.  52  A.  214;. 

14.  „  .  .  .  Aus  allem  dem  ergibt  sich^ 
dass  A  wegen  des  drohenden  Benehmeni 
des  B  Grund  zu  besorgen  hatte,  dass  et 
von  diesem  schwer  verletzt  werden  werde; 
er  war  nun  nicht  verpflichtet,  zu  fliehen 
und  die  seiner  Obhut  anvertraute  Herde 
zu  verlassen."  Seine  Abwehr  war  daher 
eine  gerechte  (18.  VI.  56  A.  744). 

15.  „Es  ist  natürlich  und  der  gewöhn« 
liehen  Denk-  und  Handlungsweise  ent- 
sprechend, dass  ein  junger  Mann,  seiner 
eigenen  Kraft  bewusst,  vor  einem  unge- 
rechten Angreifer  .  .  .  nicht  die  Flucht 
ergreift,  sondern  demselben  Stand  hält, 
dass  er  ...  die  ihm  am  nächsten  liegen- 
de Anwendung  seiner  Kraft  versucht,  um 
den  Gegner  unschädlich  zu  machen,  zu- 
mal  da  er  nicht  wissen  kann,  noch  Zeit 
hat,  zu  überlegen,  ob  nicht,  wenn  er  sich 
wieder  umwendet  und  zum  Entlaufen  an- 
schickt, dem  Angreifer  es  .  .  .  gelingen 
könnte,  ihm  das  Messer  in  den  Rücken 
zu  stossen  oder  durch  einen  Wurf  in  den 
Leib  zu  jagen"  (15.  II.  59  A.  900). 

16.  „Der  Strafausschliessungsgrund 
des  §  2g  kann  allerdings  nicht  geltend 
gemacht  werden,  wenn  sich  der  Thäter 
absichtlich  dem  Angriffe  aussetzte,  ob- 
gleich er  ihm  leicht  ausweichen  konnte; 
allein  das  Gesetz  beseitigt  denselben 
nicht  darum  allein,  weil  der  AngMriffene 
die  gewaltsame  Abwehr  der  Flucht  vor- 
zog" (21.  XI.  79/212). 

17.  Hat  sich  der  Angegriffene  leicht 
und  ohne  Gefahr  dem  Angriffe  und  der 
Fortsetzung  desselben  entziehen  können, 
so  ist  er  für  die  Folgen  der  unnöthigen 


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I.  HAüPTST.  VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


86 


der  Umstände  als  eine  strafbare  Handlung  aus  Fahrlässig- 

keiLnaeh  Massgabe  der  Bestimmungen  des  zweiten  i  üeiies 

'dieses  Strafgesetzes  geahndet  werden   (§§  '335  und  431). 

Ungegrändete  Entachüldignngsarsachen. 

3  (3).  Mit  der  Unwissenheit  des  gegenwärtigen  Ge- 
setzes über  Verbrechen  kann  sich  Niemand  entschuldigen. 
-.  BGb,  2. 


yertb6i<iifaQg     verantwortlich     (28.     II. 
€0/288). 

18,  Mit  Rücksicht  auf  die  Persön- 
lichkeit des  Verfolgers,  auf  den  Ort,  der 
eine  Gewaltthat  begünstigte,  and  mit 
Rücksicht  darauf,  dass  der  Thäter  dnrch 
das  schwere  Gewand,  die  Tasche  and  das 
Gewehr  im  Laufen  ermüdet  wurde  und 
mit  Grand  besorgen  musste,  dass  er  die 
Flucht,  auf  der  er  schon  an  800  Schritte 
gemacht  hatte,  nicht  weiter  werde  fort- 
setzen und  den  ihm  drohenden  AngrifiT 
wwde  abwehren  können,  wenn  er  den 
Verfolger  an  sich  herankommen  lassen 
würde^  da  ihm  auch  auf  seine  Nothsig^ 
naie  memand  zu  Hilfe  kam  und  er  nicht 
wissen  konnte,  ob  der  zweite  Genosse 
nicht  in  der  Nähe  sei,  ist  mit  allem  Grunde 
anzunehmen,  dass  er  durch  den  gegen  den 
Verfolger  abgefeuerten  Schuss  denselben 
nur  unschädlich  machen  wollte,  und  dass 
er  sich  daher,  besonders  wenn  auch  die 
Richtung  des  Schusses  in  Erwägung  ge- 
z(^en  -vnrd,  nur  der  nöthigen  Vertheidi- 
gung  beiient  habe,  um  dem  ihm  drohen- 
den Angriffe  zu  entgehen  (7.  XL  84/688 
C.  IH  282). 

c)  NothwehrexeesB. 

18  a.  Ein  Nothwerexcess  der  sich  auf 
Bestürzung,  Furcht  od^r  Schrecken  nicht 
zarückführen  lässt,  befreit  nicht  von  Zu- 
rechnung des  Verbrechens  (18.  IL  88/1824 
C  VI  882). 

19.  Der  Excess  der  Nothwehr  aus 
Bestürzung,  Furcht  oder  Schrecken  macht 
nur  ..nach  Beschaffenheit  der  Umstände'S 
nämlich  dort  straffällig,  wo  die  Bedin- 
gungen des  §  885  u.  481  zutreffen  (18.  X. 
80;289). 

19  a.  Um  Nothwehrexcess  annehmen 
zu  können,  bedarf  es  zunächst  der  Fest- 
stellung, dass  massvolle  Vertheidigung 
objectiv  überschritten  wurde.  Diie  zur  Ab- 
wehr gebrauchte  Gewalt  muss  über  den 
Rahmen  des  hiezu  Nothwendigen  hinaus- 
gegangen sein.  Hiedurch  allein  wird  je- 
doch ein  schuldhaftes  Verhalten  des  Noth- 
wehrenden  nicht  constituirt.    Hat  er  das 


Mass  der  Nothwehrschranken  nur  in  Folge 
der  sog.  asthenischen  (negativen)  Affecte 
(Furcht,  Bestürzuni^  oder  Schrecken) 
überschritten,  so  bleibt  er  doch  straflos, 
weil  er  wohl  objectiv  bei  der  Nothwehr 
excedirt  haben  mag,  aber  hiebei  nicht 
schuldhaft  handelte.  Strafbarer  Nothwehr- 
excess liegt  nur  dann  vor,  wenn  der  An- 
I  gegriffene  nicht  nur  objectiv,  sondern  auch 
subjectiv  die  Nothwehrschranken  über- 
schritt, d.  h.  wenn  ihm  nachgewiesen 
werden  kann,  dass  er,  wiewohl  unter  der 
Herrschaft  asthenischer  Affecte  stehend, 
dennoch  jene  Einsicht  haben  konnte, 
die  dem  ruhig  Handelnden  mit  Recht  zu- 
zumuthen  ist  (26.  H.  89/1208  G.  VII  204). 

20.  Gerechte  Nothwehr  und  die  Ueber- 
schreitung  der  Grenzen  derselben  sind 
Rechtsbegriffe,  deren  selbständige  Prü- 
fung und  Feststellung  aus  dem  von  der 
ersten  Instanz  angenommenen  thatsäch- 
lichen  Sachverhalte  dem  Cassationshofe 
zukommt  (9.  VII.  74,  26.  II.  76/17.  49). 

21.  Durch  Nothwehrexcess  des  An- 
gegriffenen kann  auch  der  Angreifer  die 
Berechtigung  zur  Nothwehr  erlangen  (6. 
X.  86/967  C.  V.  479). 

22.  Zorn  gehört  nach  %  2g  nicht  zu 
jenen  Affecten.  welche  die  Heranziehung 
des  §  835  zur  Bestrafung  eines  Nothwehr- 
excesses  ermöj^ichen.  Wer  im  Zorn  ban- 
delt, veran wertet  nach  dem  vollen  Um- 
fange den  vorsätzlich  herbeigeführten 
strafgesetzwidrigen  Erfolg  (26.  II.  87/1082 
G.  VI  98).  Vgl.  oben  §  2  a«. 

3.  1.  Mit  der  Unwissenheit  der  Straf- 
gesetze kann  sich  allerdings  niemand  ent- 
schuldigen; „allein  es  gibt  Rechtsirr- 
thümer  anderer  Art,  welche,  sowie  sie 
nach  §  286  BGb.  sogar  die  Unredlichkeit 
des  Besitzes  ausschliessen,  noch  mehr  die 
Strafl)arkeit  aufheben  müssen"  (22.  XII. 
51  A.  97). 

2.  Auch  in  Disciplinarsachen  (eines 
Notars),  welche  Strafsachen  sind,  Ist  der 
allgemeine  Grundsatz  des  §  8  anzuwen- 
den (20.  XI.  90  C.  ES  121). 

8.  Gewiss  ist  es  richtig,  dass  auch 
der  Eigenthümer  einer  gemeinsamen  Sache 


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36 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  4.  5.  -  (4). 


4  (4).  Das  Verbrechen  entsteht  aus  der  Bosheit  des 
Thäters,  nicht  aus  der  Beschaffenheit  desjenigen,  an  dem 
es  verübt  wird.  Verbrechen  werden  also  auch  an  Uehel- 
thätern,  Unsinnigen,  Kindern,  Schlafenden,  auch  an  solchen 
Personen  begangen,  die  ihren  Schaden  selbst  verlangen, 
oder  zu  demselben  einwilligen. 

Mitschuldige  und  Theilnehmer  an  Verbrechen. 

5  (5).  Nicht  der  unmittelbare  Thäter  allein  wird  des 
Verbrechens   schuldig,    sondern   auch  jeder,    der   durch 


sich  des  DieDstahls  schuldig  macht,  wenn 
er  die  ihm  nur  zum  Theile  gehörige  Sache 
um  seines  Vortheils  willen,  mit  der  Ab- 
sicht, die  ganze  Sache  für  sich  zu  haben, 
aus  dem  Besitze  eines  Anderen  entzieht. 
Der  Diebstahl  ist  in  diesem  Falle  an  je- 
nem Antheil  der  Sache  begangen,  der  dem 
Contrectanten  gegenüber  fremd  ist.  Die 
Möglichkeit  eines  Irrthums  tritt  hingegen 
dort  ein,  wo  der  Thäter  im  guten  Glau- 
ben, dass  er  nur  ein  ihm  (bez.  seinem 
Mandanten)  gehöriges  Gut  wegnehme, 
über  diese  Grenze  hinausging  und  auch 
die  Antheile  der  anderen  Miteigenthümer, 
also  fremde  Sachen,  entzog.  Bei  dieser 
liage  der  Sache  handelt  es  sich  nicht  um 
einen  Irrthum  über  das  Strafiresetz,  son- 
dern um  einen  solchen  in  Thatsachen, 
und  zwar  in  Ansehung  der  Thatsache, 
ob  das  entzogene  Gut  ein  eigenes  oder 
fremdes  sei  (3.  VIU.  88/1172  C.  VI  621). 

4.  Wer  einen  Gendarmen  fälschlich 
der  Trunkenheit  im  Dienste  beschuldigt 
hat,  kann  sich  nicht  damit  entschuldigen, 
er  habe  nicht  gewusst,  dass  nach  dem 
Militär-Strafgesetz  die  Trunkenheit  eines 
Soldaten  im  Dienste  ein  Verbrechen  be- 
gründe (18.  X.  77/158).  S.  §  209«. 

5.  Die  Unkenntnis  der  Bestimmun- 
gen des  Wehrgesetzes  entschuldigt  den 
zur  Zeit  der  Kundmachangdieses Gesetzes 
im  Auslande  weilenden  wehrpflichtigen 
nicht  (28.  II.  91/1396). 

6.  Der  Grundsatz,  dass  Unkenntnis 
des  Gesetzes  nicht  entschuldigt,  gilt  auch 
in  Ansehung  der  auf  Grund  des  Thier- 
Seuchengesetzes  erlassenen,  gehörig  kund- 
gemachten behördlichen  Anordnungen 
(18.  ni.  99/8460). 

1.  S.  oben  §  1»,  §  2ei/g. 

4.  Die  Einwilligung  des  Verletzten 
in  die  Verletzung  hindert  allerdings  nicht, 
die  That  des  Verletzers  als  eine  rechts- 
widrige zur  Strafe  zu  ziehen  (§  A\  Wohl 
aber  schliesst  die  Einwilligung  a« 


letzten  auf  seiner  Seite 


Ver- 
ede  Strafbarkeit 


aus,  mag  sich  seine  Thätigkeit  an  der 
Thatverübung  auch  in  einer  Weise  ge- 
äussert haben,  die  einen  Dritten  als  in- 
tellectuellen  oder  physischen  Gehilfen 
oder  als  Anstifter  erscheinen  lassen  würde 
(5.  VI.  91/145ä  G.  IX  835). 

Tnellnahme. 
I.  Abgrenzung  vom  Vorschub. 
5.  1.  Wo  Mitschuld,  also  eine  der 
Formen  der  activen  Betheilignng  am  Ver- 
brechen (§  5)  vorliegt,  ist  die  Anwend- 
barkeit des  §  212  ausgeschlossen;  dieser 
hat  ein  passives  Verhalten  des  Beschul- 
digten gegenüber  dem  Verbrechen  eines 
Dritten  zum  Gegenstande,  während  es 
sich  im  Falle  der  Mitschuld  nicht  mehr 
um  das  Verbrechen  eines  Dritten,  son- 
dern um  das  eigene  Verbrechen  des  hie- 
für mitverantwortlichen  Beschuldigten 
handelt  (16.  II.  89/1246  C.  VII  199).  Vgl. 
N.  15«. 

2.  Soll  jemand  des  einem  anmittel- 
baren Thäter  zur  Last  fallenden  Ver- 
brechens als  Mitschuldiger  oder  Theil- 
nehmer schuldig  gesprochen  werden,  sc 
muss  festgestellt  sein,  dass  er  mit  dem 
Bewusstsein  der  Betheiligung  an  der  ver- 
brecherischen That  eines  Andern,  also 
mit  dem  Bewusstsein  hinsichtlich  aller 
wesentlichen  Merkmale,  die  nach  dem 
Gesetz  zum  Begriff  dieses  Delicts  erfor- 
derlich sind  gehandelt  habe  (27.  XI. 
76/135). 

2.  Mitthfttersohaft. 

3.  (a)  Der  Begriff  der  Mitthäterschaft 
setzt  ein  bewusstes,  von  demselben  dolus 
geleitetes  Zusammenwirken  der  Bethei- 
ligten voraus.  —  (b)  Auch  an  dem  Ver- 
brechen der  Brandlegung  durch  den  Eigen- 
thümer  ist  eine  Mitschuld  dritter  Personen 
möglich  (4.  XI.  76.128). 

3  a.  Das  durch  die  gegenseitig  sich 
ergänzende  Thätigkeit  mehrerer  Personen 


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I.  HAÜPTST.     VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


37 


Befehl,  Anrathen,  Unterricht,  Lob,  die  üebelthat  einge- 
leitet, vorsätzlich  veranlasset,  zu  ihrer  Ausübung  durch 
absichtliche  Herbeischaffung  der  Mittel,  Hintanhaltung  der 


ausgeführte  Delict  ist  denselben  als  Mit- 
thätetn  zuzurechnen.  Wenn  jemand  die 
Ihm  anvertraate  Sache  von  einem  Dritten 
gemäss  Verabredung  mit  diesem  weg- 
nehmen lässt,  so  sind  beide  der  Verun- 
treuung schuldig  (4.  XI.  76/128:  Plan. 
1.  VI.  81/342). 

3  *.  Ebenso  ist  die  von  einem  Consor- 
tium  beschlossene  Erpressung  sämmtlichen 
Mitgliedern  des  Consortiums  zuzurechnen, 
wenngleich  sie  zum  Ueberbringer  der 
Drohung  einen  Einzelnen  bestimmten 
(25.  IV.  81/329). 

3  c.  Wer  in  bewusstem,  von  dem 
gleichen  dolus  erfülltem  Zusammenwirken 
mit  Genossen  an  der  Ausführungs- 
handlnng  des  Delicts  theilnimmt,  ist  nicht 
Gehilfe,  sondern  Mitthäter  (26.  VIII 
87/1104  C.  VI  346). 

8  d.  Selbst  wenn  er,  während  die  Ge- 
nossen die  That  ausführen,  nur  Wache 
hält,  ohne  selbst  Hand  anzulegen  (4.  II. 
99/2307). 

3e.  Auch  derjenige,  der  die  That 
durch  einen  ohne  dolus  handelnden  Drit- 
ten vollziehen  lässt,  ohne  selbst  dabei 
Hand  anzulegen,  ist  als  Thäter  strafbar 
(22.  XI.  90/1379). 

8  f.  Wer  zu  betrügerischen  Zwecken 
eines  Andern  eine  Urkunde  fälscht  und 
sie  im  Einvernehmen  mit  diesem  ihrer 
Bestimmung  zuführt  oder  dazu  überlässt, 
ist  nicht  der  Theilnahme,  sondern  der 
Mitthäterschaft  am  Betrüge  schuldig 
(19.  Xn.  98/2310). 

3^.  Der  vorausgehehdenVerabredung 
bedarf  die  Mitthäterschaft  nicht;  wohl 
ist  sie  Voraussetzung  eines  Komplotts, 
jedoch  der  regehnässig  eintretende  Fall 
der  sog.  zufälligen  Mitthäterschaft  setzt 
nichts  anderes  voran?,  als  bewusstes 
thatsächliches  Zusammenwirken  mehrerer 
Personen  in  gemeinsamer  Absicht  fl4. 
IV.  99/2843).  ^ 

8Ä.  Der  Komplottant  wird  von  der 
Verantwortung  für  das  Verharren  der 
Theilnehmer  in  der  verabredeten  strafge- 
setzwidrigen Thätigkeit  nicht  schon  da- 
durch frei,  dass  er  ihnen  seine  Willens- 
änderung kundgibt;  er  muss  vielmehr 
durch  Gegenwirken  die  Fortsetzung  jener 
Thätigkeit  verhindern  (14.  V.  97/2096). 

4.  Die  Mitwirkung  beim  Wegführen 
des  von  einem  Andern  in  einem  Walde 
gestohlenen  und  daselbst  geborgenen  Hol- 
zes begründet  Mitthäterschaft  am  Dieb- 
stahl (3.  IL  82/413). 


5.  Das  Verhältnis  der  Mitthäterschaft 
legt  den  Mitthätern  die  Verantwortung 
für  den  ganzen  aus  ihrer  gemein- 
samen Thätigkeit  hervorgegangenen  straf- 
baren Erfolg  auf,  zunächst  schon  deshalb, 
weil  mit  diesem  Erfolge  die  Thätigkeit 
eines  jeden  einzelnen  Genossen  im  Cau- 
salzusammenhange  steht  (3.  II.  80/227). 

5  a.  Auch  bei  dem  Diebstahle  haften 
die  Mitthäter  für  den  ganzen  aus  ihrer 
gemeinschaftlichen  Thätigkeit  hervorge- 
gangenen Erfolg  (2.  IV.  98/2190). 

6.  ,.Da  der  böse  Vorsatz  eines  jeden 
der  beiaen  Angeklagten  (von  welchen  je- 
dem einzelnen  Effecten  im  Werthe  von 
unter  50  fl.  anvertraut  worden  waren, 
die  aber  einen  Gesammtwerth  von 
über  50  fl.  hatten)  auf  den  Gesammt- 
werth der  ihnen  von  je  einem  anderen 
Eigenthümer  anvertrauten  Gegenstände 
gerichtet  gewesen  ist  und  die  Verun- 
treuung in  Ausführung  dieses  Vorsatzes 
geschah,  liegt  der  Fall  einer  sog.  Mitthäter- 
schaft vor  und  muss  die  verübte  That 
einem  jeden  von  ihnen  zur  Gänze  ange- 
rechnet werden"  (25.  Xl.  82/502). 

7.  Mangel  an  Zurechnungsfähigkeit 
beim  Thäter  bewirkt  nicht  Straflosigkeit 
des  Gehilfen  (12.  X.  83/573). 

8.  Die  objective  Strafbarkeit  der  Mit- 
schuld überhaupt  und  die  Qualification 
derselben  als  einer  bestimmten  Art  von 
Verbrechen,  ist  nach  der  Schuld  des  un-t 
mittelbaren  oder  Hauptthäters  zu  beur- 
theilen  (5.  XI.  83/586). 

9.  Wenn  das  gegenseitige  Verhältnis 
zweier  Personen  em  solches  war,  dass 
die  Veruntreu  ang  eines  Betrags  ohne  Ein- 
verständnis Beider  nicht  durchgeführt 
werden  konnte,  erscheinen  Beide  als  Mit- 
thäter, was  den  Bestimmungen  des  §  5 
keineswegs  widerspricht  (22.  XII.  83/606). 

10.  Der  freiwillige  Rücktritt  des  Thä- 
ters  vom  Versuche  bleibt  für  den  Mit- 
thäter, Anstifter  oder  Gehilfen  wirkungs- 
los (24.  V.  86/2099  C.  V  362). 

11.  S.  unten  N.  12  a,  dann  g  98«, 
§   169S  §  199^^  §  2011g.  §  486  «2,  §  4616. 

3.  Anttifhing. 

12.  Der  im  Einverständnisse  mit 
einem  Organe  der  öffentlichen  Sicher- 
heit handelnde  Agent  provocateur  kann 
nicht  als  Anstifter  behandelt  werden  (24 
m.  57  A.  798). 


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38 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  5.  —  (4). 


Hindernisse,  oder  auf  was  immer  für  eine  Art  Vorschub 
gegeben,  Hilfe  geleistet,  zu  ihrer  sicheren  Vollstreckung 
beigetragen ;  auch  wer  nur  vorläufig  sich  mit  dem  Thäter 
über  die  nach  vollbrachter  That  ihm  zu  leistende  Hilfe 
und  Beistand,  oder  über  einen  Antheil  an  Gewinn  und 
Vortheil  einverstanden  hat. 


12  a.  Der  Complottant,  welcher  die 
Genossen  dnrch  Lob  und  Ahriathen  and 
durch  die  Zusage  persönlicher  Mitwirkung 
im  Vorhaben,  ein  bestimmtes  Delict  zu 
begehen,  bestärkte,  wird  dadurch  allein, 
dass  die  Erfüllung  dieser  Zusage  von 
ihnen  verhindert  worden  ist,  nicht  straf- 
frei; er  haftet  als  intellectueller  Gehilfe 
für  das  von  den  Genossen  verübte  Delict 
(26.  Vm.  87/1104  C.  VI  346). 

12  b.  Die  durch  dolose  Einwirkung 
verursachte  Bestärkung  der  Willensrich- 
tung eines  zu  einem  Delict  bereits  Ent- 
schlossenen bekundet  die  Haftung  als  in- 
tellectueller Gehilfe  der  Strafthat  (8.  I. 
98/2158). 

13.  Den  Anstifter  befreit  ein  Irrthum 
des  Thäters,  in  Folge  dessen  der  zu  einem 
Diebstahl  an  einer  bestimmten  Person  Auf- 
geforderte eine  andere  Person  bestahl, 
nicht  von  der  Strafbarkeit  (3.  VI.  82/460). 

13  a.  Die  feindselig  angestiftete  Miss- 
handlung nach  §  143  begründet  wider 
den  Anstifter  Mitschuld  am  Todtschlag, 
wenngleich  sie  dem  unmittelbaren  Thäter 
nur  als  schwere  körperliche  Beschädi- 
gung zugerechnet  wird  (11.  II.  97/2047). 

14.  Es  verstösst  nicht  wider  den  §  5, 
sondern  entspricht  vielmehr  dem  Gesetze, 
dass  der  Anstifter  einer  Misshandlung 
nach  §  165  selbst  dann  behandelt  werde, 
wenn  der  schweie  Erfolg  ddr  Misshand- 
lung weder  von  ihm,  noch  von  dem  Auf- 
geforderten beabsichtigt  war.  Der 
Anstifter  ist  selbst  im  Falle  des  §  157 
nach  g  164  ff.  zu  bestrafen  (1.  VI.  88/555). 

14  a.  Auch  bezüglich  der  falschen 
Aussage  vor  Gericht  gelten  die  allgemeinen 
Grundsätze  über  Mitschuld.  Bei  gegen- 
seitiger Abwägung  des  Inhalts  der  Be- 
griffe „Anstiftung''  des  §  5  und  „Bewer- 
Dung''  des  §  199  a  wird  nicht  zu  verkennen 
sein,  dass  letztere  nicht  in  den  Rahmen 
der  ersteren  falle  und  dass  sie  Handlungen 
umfasse,  die  begrifflich  noch  nicht  als 
Anstiftung  anzusehen  sind.  Es  ist  somit 
einleuchtend,  dass  hiedurch  wohl  der  im 
§  9  aufgestellte  Begriff  der  versuchten 
Verleitung  in  Ansehung  der  falschen  Aus- 
sage alterirt  wird  und  dass  demnach  die 
Thätigkeit  desjenigen,  der  die  Anstiftung 
erfolglos  versucht,   allerdings  unter  den 


Begriff  der  Bewerbung  fallen  wird,  dass 
aber  im  Gesetze  kein  Anhalt  daftir  zu 
finden  ist,  die  von  Erfolg  begleitete  Thä- 
tigkeit desjenigen,  der  durch  Befehl,  An- 
rathen  etc..  die  thatsächlich  gemachte 
falsche  Aussage  eingeleitet  und  vorsätz- 
libh  veranlasst  hat,  aus  dem  Rahmen 
der  Anstiftung  auszuscheiden  (27.  II. 
91/1421).  Vgl.  §  8«a,  §  199 an. 

14  b:  Der  falschen  Zeugenaussage  mit- 
schuldig macht  sich  der  Zeugenführer  nur, 
wenn  er  weiss,  dass  die  geführten  Zeugen 
wissentlich  falsches  Zeugnis  ablegen  wer- 
den (11.  III.  89/1212). 

14  c.  Hilft  der  Gläubiger,  um  dem 
Schuldner  die  strafbare  Beeinträchtigung 
eines  andern  Gläubigers  zu  ermöglichen, 
die  Beseitigung  von  Vermögensobjecten 
wissentlich  vollenden,  so  handelt  es  sich 
ihm  nicht  mehr  allein  um  Deckung  seiner 
Forderung,  er  nimmt  vielmehr  den  dolus 
des  unmittelbaren  Thäters  als  seinen 
eigenen  auf  (17.  I.  96/1940). 

14  d.  Den  Gläubiger,  der  den  insol- 
venten Schuldner  zum  Aufschub  der  Gon- 
cursanmeldnng  veranlasst,  um  mittler- 
weile ein  gerichtliches  Pfandrecht  an 
einem  zur  Masse  gehörigen  Vermögen  zu 
erlangen,  trifft  Mitschuld  an  dem  Delict 
des  §  486  (26.  V.  94/1819). 

14  e.  Der  Gläubiger,  der  den  zahlungs- 
unfähig gewordenen  Scnuldnerj  in  Kennt- 
nis der  Ueberschuldung  desselben,  zur 
Deckung  seiner  Forderung  veranlasst, 
macht  sich  auch  ohne  Einflussnahme  aut 
die  Unterlassung  der  gebotenen  Concurs- 
anmeldung  an  dem  Vergehen  nach  §  486 
mitschuldig  (22.  XIJ.  98/2302). 

14/.  Mittels  Unterrichts  und  Befehls 
kann  die  Uebelthat  eines  Andern  selbst 
ohne  Einvernehmen  mit  diesem  gefördert 
werden,  zumal  gerade  diese  Art  der  För- 
derung des  Verbrechens  ebenso  wirksam 
sein  kann  als  die  intellectuelle  Urheber- 
schaft. Die  durch  einen  vom  Thäter  ver- 
schiedenen Dritten  auf  eine  unmündige 
Frauensperson  geübte  intellectuelle  Ein- 
wirkung zur  Gestattung  des  ausserehe- 
lichen  Beischlafes  stellt  sich  daher  als 
Beihilfe  dar  (6.  XII.  92/1634). 

14g.  S.  oben  §  4^,  dann  §  8»»i> 
§  199  a  Mfg. 


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I.  HAÜPTST.  VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


39 


Entschuldigungsumstände,  welche  die  Strafbarkeit 
eines  Verbrechens  für  den  Thäter  oder  für  einen  der 
Mitschuldigen  oder  Theilnehmer  nur  vermöge  persönlicher 


4.  BeihilfB. 
16.  Der  Vemrtheilung  wegen  Bei- 
hilfe steht  nicht  entgegen,  dass  die  Mitte), 
welche  der  Gehilfe  im  Einverständnisse 
mit  dem  Thäter  herbeischaffte,  bei  der 
Ansf&hrang  der  That  nicht  verwendet 
wurden.  „Es  kann  nicht  bezweifelt  wer- 
den, dass  derjenige,  der  ein  Mittel  zur 
^sfQhmng  eines  Mordes  verschafft,  den- 
jenigen, der  es  begehen  soll,  nnd  den- 
jenixen,  der  diesen  dazn  gedangen  hat, 
in  dex  Absicht,  das  geplante  Verbrechen 
anszofohren,  bestärkt"  nnd  also  ,,znr 
sicheren  VoUbringnng  des  Verbrechens 
beiträgt",  wenn  anch  statt  jenes  Mittels 
ein  anderes  angewendet  wurde  (1.  X. 
80i279). 

15  a.  Wer  dem  Häftlinge  escortiren- 
den  Gendarmen  als  Assistenz  beigegeben 
ist,  diese  Häftlinge  jedoch,  deren  Ueber- 
wachnng  ihm  von  dem  Gendarmen  wäh- 
rend einer  kurzen  Zeit  seiner  Verhinde- 
rung fiberwiesen  worden  ist,  absichtlich 
entweichen  läset  und  dem  Gendarmen, 
der  bei  Verfolgung  dieser  Häftlinge  von 
denselben  ve^ewaltigt  wird,  trotz  Auf- 
forderung Hilfe  zu  leisten  unterlässt, 
macht  sich  durch  die  absichtliche  Unter- 
lassung der  ihm  pflichtmässig  obliegenden 
Thätigkeii  der  Beihilfe  an  dem  den  Häft- 
lingen zur  Last  fallenden  Verbrechen  des 
§  81  schuldig  (10.  I.  91/1389  C.  IX  134}. 

16.  Mitschuld  am  Betrüge  kann  aucn 
durch  eine  nach  der  Vollendung,  aber 
vor  vollständiger  Ausführung  des  Ver- 
brechens geleistete  Beihilfe  begründet 
werden  (28.  H.  80/232). 

17.  Ebenso  durch  die  Mitwirkung  bei 
den  in  Absicht  auf  Verwerthung  einer 
sefondenen  Sache  unternommenen,  der 
Zueignung  nachfolgenden  Acten  (13.  I. 
82  405).  Vgl.  unten  §  201  c8. 

17a.  S.  §  1578. 

5.  Mtttohuld  an  fiahriftttigen  Deiloten. 

18.  Es  ist  unrichtig,  dass  die  Mit- 
Khold  mit  dem  Begriffe  der  Fahrlässig- 
keit ganz  unvereinbarlich  erscheine.  Auch 
an  dem  Vergehen  der  fahrlässigen  Crida 
ist  MiUchuld  möglich  (18.  V.  75/67 ;  1. 
Xn.  82  C.  I  107). 

19.  Bei  der  fahrlässigen  Tödtung 
kann  schon  ihrer  Natur  nach  keine  Mit- 
Bchuld  eintreten  (80.  IV.  52  A.  141). 

20.  Das  Verbrechen  des  Todschlags 
schliesst  Mitschuld  nicht  aus  (1.  IV. 
76109). 


21.  Zum  Verbrechen  des  §  152  ge- 
nügt es,  dass  der  Thäter  überhaupt  in 
feindseliger  Absicht  gehandelt  habe  und 
dass  aus  dieser  Handlung  eines  der  im 
§  152  erwähnten  Uebel  erfolgt  sei.  Es 
genügt  daher  auch  hinsichtlich  des  An- 
stifters, dass  er  überhaupt  in  feindseliger 
Absicht  gehandelt  habe;  er  ist  für  die 
Handlung  des  unmittelbaren  Thäters  eben- 
so verantwortlich  wie  Letzterer  selbst 
(17.  n.  82/418). 

21a.  S.  oben  Nr.  Üb. 

6.  Persönliche  Verhäitnltte. 

22.  ^,Aus  der  für  jemand  vorhandenen 
Unmöglichkeit,  sich  eines  (gewissen)  Ver- 
brechens als  unmittelbarer  Thäter  schul- 
dig zu  machen,  darf  nicht  der  Schluss 
gezogen  werden,  dass  dieselbe  Person, 
wenn  sie  einen  Anderen,  für  welchen 
jene  Unmöglichkeit  nicht  vorhanden  ist, 
zum  Verbrechen  vorsätzlich  verleitet, 
nicht  der  moralische  Urheber,  also  nicht 
strafbarer  Mitschuldiger  des  von  diesem 
begangenen  Verbrechens  sein  könnte.  In 
den  §§  5,  8  und  9  ist  aus  natürlichen 
und  aus  Gründen  der  Strafpolitik  viel- 
mehr das  Gegentheil  austresprochen." 
Wie  demnach  z.  B.  eine  Frauensperson 
als  Mitschuldige  am  Verbrechen  der  Noth- 
zucht  bestraft  werden  kann,  so  kann  auch 
einem  Nichtbeamten  Mitscnuld  am  Miss- 
brauch der  Amtsgewalt  zur  Last  fallen 
(22.  X.  56  A.  767). 

23.  Dem  mit  dem  Beschädigten  nicht 
verwandten  Anstifter  der  nach  §  158  als 
Verbrechen  zu  ahndenden  leichten  Ver- 
letzung der  leiblichen  Eltern  des  Thä- 
ters fällt  Mitschuld  am  Verbrechen  des 
§  153.  nicht  an  der  Uebertretung  des  §  411 
zur  Last  (18.  IX.  74/24). 

24.  Die  Mitschuld  der  Mutter  an  der 
Ermordung  ihres  neugebomen  Kindes  ist 
nach  §  139  zu  bestrafen  (19.  III.  80/242). 

24  a.  S.  §  186  ai. 

7.  Processuaie  Feststellung  und 
Anwendungsfälle. 

25.  Die  Feststellung  des  Mangels 
einer  „verabredeten  Verbindung  mit  An- 
deren" bei  dem  Delicto  des  §  155  d 
schliesst  auch  die  des  Mangels  einer  Mit- 
schuld daran  in  sich  (4.  II.  76/98). 

25  a.  Wird  ein  Fund  von  Mehreren 
gemeinschaftlich  verhehlt  und  dann  unter 
sich  vertheilt,  so  ist  jeder  einzelne  Mit- 
thäter    nach   dem    Gesammtwerthe   des 


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40 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  6-8.  -  (4). 


Verhältnisse  desselben  aufheben,    sind  auf  die   übrigen 
Mitschuldigen  und  Theilnehmer  nicht  auszudehnen. 

Hilfeleistung  nach  verübtem  Verbrechen. 

6  (6).  Wer  ohne  vorläufiges  Einverständniss,  nur 
erst  nach  begangenem  Verbrechen  dem  Thäter  mit  Hilfe 
und  Beistand  beförderlich  ist,  oder  von  dem  ihm  bekannt 
gewordenen  Verbrechen  Gewinn  und  Vortheil  zieht,  macht 
sich  zwar  nicht  eben  desselben,  wohl  aber  eines  besonderen 
Verbrechens  schuldig,  wie  solches  in  der  Folge  dieses 
Gesetzbuches  bestimmt  werden  wird.  —  StG.  109.  112. 
116.  120.  121.  185.  196.  214.  217.  220. 

Besondere  Bestimmungen  über  die  Zurechnung  bei  Verbrechen  durch  Druckschriften. 

7.  Wurde  ein  Verbrechen  durch  den  Inhalt  einer 
Druckschrift  begangen,  so  sind  der  Verfasser,  der  Ueber- 
setzer,  der  Herausgeber,  der  Verleger  oder  Betriebs- 
besorger,  Buchhändler,  Drucker,  bei  periodischen  Druck- 
schriften auch  der  verantwortliche  Redacteur,  wie  über- 
haupt alle  Personen,  die  bei  der  Drucklegung  oder  Ver- 
breitung der  strafbaren  Druckschrift  mitgewirkt  haben, 
desselben  Verbrechens  schuldig,  wenn  die  allgemeinen 
Bestimmungen  der  §§  1,  5,  6,  8,  9,  10  und  11  auf  sie 
in  Anwendung  kommen.  —  Press -Ges,  28 — 40. 

.  Versuch  eines  Verbrechens. 

8  (7).  Zu  einem  Verbrechen  ist  nicht  nöthig,  dass 
die  That  wirklich  ausgeführt  werde.  Schon  der  Versuch 
einer  Uebelthat  ist  das  Verbrechen,  sobald  der  Bösgesinnte 


Fundes,  nicht  aber  nach  dem  Betrage 
dessen,  was  bei  der  Theilung  auf  ihn  ent- 
fÄlit,  strafbar  t21.  Vi.  84  651). 

26.  S.  §  101«,  §  184»»,  §  170«,  §  1713» 
und  StPO.  218». 

Versuch. 

I.  Vorberoitung  oder  Versuch? 

8,  1.  ),Wenn  auch  blosse  Projecte 
und  entferntere  Vorbereitungshandlungen 
noch  keineswegs  den  Versuch  eines  Ver- 
brechens begründen,  so  ist  es  doch  .  .  . 
nicht  nothwendig,  dass  die  zur  wirklichen 
Ausübung  führende  Handlang  im  nächsten 
unmittelbaren  Causalzusammenhange  mit 


dem  Erfolge  stehe,  es  ist  .  .  .  der  straf- 
bare Versuch  auch  dann  schon  verbanden, 
wenn  die  Handlang  so  weit  vorfferOckt 
ist.  dass  dadurch  die  öffentliche  oder  Pri- 
vatsicherheit in  einer  Weise  bedroht  ist, 
welche  das  Uebel  als  so  nahe  and  im- 
minent  voraussehen  und  mit  Grund  an- 
nehmen lässt,  dass  es  sich  auch  alsbald 
verwirklicht  hätte,  wenn  nicht  ein  fremdes 
. .  .  Hindernis  dazwischengetreten''  wäre 
(26.  VUI.  68  A.  348). 

2.  ..Zum  Bestände  des  verbrechet i- 
schen  Versuchs  ist  nicht  immer  eine 
wirkliche  Aasführungshandlung  oder  der 
Beginn  der  wirklichen  Ausführung  noth- 
wendig,    es    genügt    eine    rechtswidrige 


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I.  HAUPTST.  VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


41 


eine  zur  wirklichen  Ausübung  führende  Handlung  unter- 
nommen hat;  die  Vollbringung  des  Verbrechens  aber  nur 
wegen  Unvermögenheit,  wegen  Dazwischenkunft  eines 
fremden  Hindernisses  oder  durch  Zufäll  unterbUeben  ist. 


Handlang,  welche  darauf  gerichtet  ist 
die  dem  Verbrechen  zu  Grunde  liegende 
Absicht  za  realisiren.  Der  Ankauf  falscher 
Creditpapiere  im  Einverständnisse  mit 
den  Nachmachern,  Mitschuldigen  oder 
Theilnehmern  ist  eine  solche  Handlung'' 
(23.  X.  80/290). 

8.  Insolange  sich  die  strafgesetzwidrige 
Abächt nicht  in  einer  Handlung  objectivirt, 
kann  von  strafbarem  Versuche  kerne  Rede 
sein  (§  11).  Sobald  aber  trotz  des  nicht 
erreichten  strafgesetzlich  verpönten  Ziels 
die  auf  dasselbe  gerichtete  Absicht  in  der 
Handlung  eine  aus  den  äusserlichen  Vor- 
gängen vollkommen  erkennbare  Darstel- 
lung fand,  also  der  Dolus  sich  in 
äusserlichem  Thun  verkörperte,  ist  auch 
der  Voraussetzung  des  §  8  genügt  (6.  XI. 
82/497). 

4.  Die  Grenzscheide  zwischen  Versuch 
und  Vorbereitungshandluug  liegt  nicht  in 
der  grösseren  oder  geringeren  Annäherung 
an  das  strafgesetzwidrige  Ziel;  ob  eine 
Handlung  mehr  oder  weniger  Bedingungen 
zur  Erreichung  dieses  Ziels  enthält,  ist 
ebensowenig  ausschlaggebend.  Entschei- 
dend ist  lediglich,  ob  trotz  des  nicht  er- 
reichten Ziels  die  auf  dasselbe  gerichtete 
Absicht  eine  aus  dem  äusseren  Vorgange 
vollkommen  erkennbare  Darstellung  fand. 
Die  Annahme  des  Versuchs  in  einem 
Stadium,  in  welchem  nur  Anschaffung 
eines  Mittels  zum  Verbrechen  vorliegt,  ist 
dort  zulässig,  wo  das  Mittel  seiner  Be- 
schaffenheit nach  einen  anderen  als  den 
geplanten  verbrecherischen  Gebrauch  füg- 
lich nicht  gestattet  (9.  XI.  88/588).  Vgl 
dagg.    Rosenblatt  in  der  GZ.  1888/11. 

4  a.  Haben  zwei  Personen  die  gemein- 
schaftliche VerÜbung  eines  Diebstahls  in 
der  Weise  verabredet,  dass  der  eine  die 
entwendete  Sache  in  einem  Versteck  un- 
terbringen und  der  Andere  sie  von  dort 
enttragen  solle,  so  liegt  darin,  dass  der 
Andere  sich  dem  Versteck,  in  dem  sich 
die  Sache  bereits  befindet,  genähert,  sich 
aber  in  Folge  der  Wahrnehmung,  dass 
er  Verdacht  auf  sich  gelenkt  hi£e  und 
beobachtet  werde,  unverrichteter  Dinge 
fortbegeben  hat,  bereits  ein  Diebstahls- 
versuch* und  nicht  Mos  eine  straffreie 
Vorbereitnngshandlung   (2.  IV.   99/2865). 

5.  Der  Thatbestand  des  Versuchs 
setzt  sich  aas  einem  Willens-  und  einem 
Thatmoment  zusammen  und  das  Wesen 


des  Versuchs  ist  eben  darin  begründet, 
dass  aus  einer  vom  Willen  des  Uebel- 
thäters  unabhängigen  Ursache  das  That- 
moment hinter  dem  Willensmoment  zu- 
rückblieb.  Unter  dem  Ausdrucke  „Ver- 
such einer  Uebelthat*'  begreift  §  8  eben 
nur  die  zur  Ausübung  einer  strafgesetz- 
widrigen Absicht  führende,  jedoch  wegen 
eines  der  daselbst  bezeichneten  Hinder- 
nisse misslingende  Handlung  (7.  XI.  85/838). 

6.  Es  ist  nicht  erforderlich,  dass  die 
Versuchshandlung  schon  an  sich  eine 
Uebelthat  darstelle;  erfordert  wird  nur, 
dass  die  strafgesetzwidrige  Absicht  darin 
erkennbar  zutage  getreten  sei  (26.  VIII. 
871104  G.  Vi  846). 

6a.  Für  den  Versuch  genügt  es,  dass 
mit  der  Ausführung  der  strafbaren  Hand- 
lung begonnen  wurde.  Dies  ist  geschehen, 
sobald  eine  äussere  Handlung  gesetzt 
wurde,  in  der  die  auf  Erreichung  eines 
bestimmten,  strafrechtli  h  verpönten  Er- 
folgs gerichtete  Absicht  des  Thäters  eine 
aus  den  Umständen  erkennbare  und  nicht 
anders  zu  deutende  Darstellung  findet. 
Dies  trifft  dort  zu,  wo  der  Thäter  eine  in 
seiner  Tasche  befindliche,  ihm  als  ge- 
fälscht bekannte  Geldnote  zur  Zahlung 
anbietet,  wenngleich  er  sie  nicht  vor- 
weist (8.  II.  95/1812). 

6  b.  Eine  zur  wirklichen  Ausübung 
führende  Handlung  ist  in  jedem  Thun 
zu  erblicken,  das  den  auf  Herbeiführung 
eines  bestimmten  strafbaren  Erfolgs  ge- 
richteten Willen  nach  aussenhin  erkenn- 
bar werden  lässt,  sobald  nur  diesem 
Thun  eine  von  Umständen  bedingte 
Zweckmässigkeit  (zur  Erreichung  des  Er- 
folgs) nicht  abzusprechen  ist.  Demnach 
ist  auch  der  mit  qualitativ  geeigneten, 
aber  quantitativ  unzureichenden  Mitteln 
unternommene  Delictsversuch  strafbar 
(20.  I.  99/2355). 

6  c.  Ein  Versuch  liegt  vor,  wenn  die 
auf  den  strafgesetzwidrigen  Erfolg  ge- 
richtete Absicht  des  Thäters  eine  aus  dem 
äusserlichen  Vorgange  erkennbare  Dar- 
stellung fand,  wenn  also  der  Dolus  ex 
re  erschlossen  werden  kann.  Dabei 
ist  aber  keineswegs  zu  fordern,  dass  der 
auf  ein  bestimmtes  Delict  gerichtete 
i>o/u9  mit  Sicherheit  ex  re  beweisbar 
sei,  oder  dass  das  in  Frage  stehende  Thun 
eine  andere  Deutung  gar  nicht  zu- 
lasse. Auch  der  freien  Beweiswürdigung 


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42 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL-    g  8.  -  (4). 


Es  ist  daher  in  allen  Fällen,   wo  das  Gesetz  nicht 
besondere  Ausnahmen  anordnet,  jede  für  Qin  Verbrechen 


mus8  ein  gewisser  Spielraum  gelassen 
bleiben.  Es  ist  daher  strafbarer  Versuch 
auch  dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn 
dieThat  bloss  einen  Wahrscheinlichkeit- 
schlnsB  auf  die  ihr  zngrande  liegende, 
auf  irgend  ein  bestimmtes  Delict  gerich- 
tete Absicht  gestattet.  Es  kann  daher 
Versuch  des  Vergehens  nach  §  24  PressG. 
angenommen  werden,  wenn  eine  Zeitungs- 
ansträgerin,  die  Exemplare  einer  mit 
Beschlag  belegten  Druckschrift  anter  an- 
deren Druckschriften  verborgen  zum 
Zwecke  ihrer  Verbreitung  bei  sich  trägt, 
dem  sie  anhaltenden  Wachorgane  deren 
Besitz  ableujrnet  (11.  I.  01/2538). 

7.  Das  Erscheinen  mit  einem  unge- 
ladenen Gewehr  auf  dem  Anstände  ist 
keine  zur  wirklichen  Ausübung,  das  ist 
Erlegung  des  Wilds  mittels  eines  Schusses 
führende  Handlung  (28.  VII.  58  A.  386). 

8.  Das  Schlingen  legen  zum  Fangen 
von  Wild  in  einem  fremden  Jagdgebiete, 
um  sich  ohne  Einwilli^unK  des  Jagdin- 
habers dasselbe  zuzueignen,  stellt  sich 
als  eine  zur  wirklichen  Wildentziehung 
und  demzufolge  im  Hinblick  auf  §  171 
zur  .wirklichen  Ausübung  des  Diebstahls 
führende  Handlung  dar  (7.  II.  77/39). 

8a.  Ist  in  dem  Benehmen  des  bei  dem 
jagdmässigen  Betreten  eines  fremden 
ReTiers  Angehaltenen  gegenüber  dem  ihn 
beanständenden  Förster  die  Absicht  zu 
erkennen,  ein  wegen  seines  Fells  geschätz- 
tes Raubihier  zu  erlegen  und  sich  anzu- 
eignen, so  liegt  der  Versuch  eines  Dieb- 
stahls und  nicht  blos  eine  unsträfliche 
Vorbereitungshandlung  vor  (8.  IV.  00/2458). 

9.  Der  einen  Dritten  gegebene  Auf- 
trag zur  Nachmachung  von  Urkunden, 
deren  blosser  Besitz  die  Entrichtung  einer 
öfTentlichen  Abgabe  (russische  Tabak- 
accisse-Schleifen)  ausweist,  ist  nicht  mehr 
Vorbereitungshandlung,  sondern  Versuch 
des  Betrugs  (26.  IX.  74/26). 

10.  Werden  Fässer,  nachdem  sie  so 
präparirt  wurden,  dass  sie  von  der 
Aichung  abweichende  Mengen  aufzu- 
nehmen geeignet  sind,  zur  Aichung  vor- 
gelegt, so  iQt  dies  Versuch  des  Betrugs 
(24.  I.  81/807). 

11.  Der  festgestellte  Thatbestand, 
dass  sich  Thäter  in  die  (unversperrte) 
Sacristei  einschlich  und,  nachdem  er  sich 
ttberzeufft  hatte,  dass  niemand  zugegen 
sei,  auf  einen  silbernen  Kelch  zuschritt, 
den  er  auf  einem  Kasten  wahrnahm, 
offenbar  mit  der  Absicht,  ihn  zu  ent- 
wenden und  sich  zuzueignen,  dass  aber 


er  an  der  Ausführung  seines  Vorhabens 
durch  das  unerwartete  Erscheinen  eines 
Zeugen  gehindert  worden  sei,  trägt  alle 
Merkmale  des  versuchten  Diebstahls, 
nicht  blos  einer  Vorbereitungshandlang, 
an  sich  (21.  Xlf.  88/1235  VII  160). 

12.  Die  Entwendung  von  Wettrenn- 
plaques,  deren  Verwendung  sodann  frucht- 
los versucht  worden  ist,  ist  nicht  eine 
blosse  Vorbereitungshandlung,  sondern 
der  Versuch  des  Betrugs  (17.  I.  91/1404 
C.  IX.  137). 

13.  Wird  berücksichtigt,  dass,  um 
zum  Gelde  zu  gelangen,  welches  das  Ob- 
ject  des  Diebstahls  bilden  sollte,  der  An- 
geklagte ein  dreifaches  Sperrverhältnis 
zu  überwinden  hatte  (das  zu  sperrende 
Hofthor,  das  Hausthor  und  die  Tischlade) 
und  dass  er  durch  Einschleichen  in  den 
Hof  bei  offenem  Thore  die  erste  dieser 
drei  Sperren  schon  überwunden  hatte, 
somit  in  der  Lage  war,  sofort  bei  ge- 
legener Zeit  an  Beseitigung  der  zweiten 
Sperre  zu  gehen,  so  tritt  die  Eigenschaft 
der  That  als  Diebstahlsversuch  gerade 
so  klar  hervor,  als  wenn  der  AngekJ. 
etwa  bei  dem  Versuche,  das  Hausthor 
mittels  Nachschlüssels  zu  eröffhen  oder 
dasselbe  zu  erbrechen,  ertappt  worden 
wäre  (28.  V.  92/1588  C.  X  3«»5). 

14.  Der  Druck  und  die  Hinterlegung 
von  Pflichtexemplaren  eines  den  Inhalt 
einer  mit  Beschlag  belegten  (verbotenen) 
Druckschrift  reproducirenden  Aufsatzes 
zu  dem  behördlich  vereitelten  Zwecke, 
um,  falls  die  Behörde  nicht  einschreiten 
sollte,  die  Vervollständigung  der  Auflage 
und  aie  Verbreitung  derselben  nachfolgen 
zu  lassen,  ist  Versuch,  nicht  Vorbereitung, 
noch  Vollendung  (8.  IV.,  26.  VI.  92/J569. 
1585  C.  X.  257.  851;  6.  III.  94/1704). 

14  a.  In  der  Uebergabe  eines  ver- 
schlossenen Aufsatzes  mit  Beleidigungen 
gegen  Mitglieder  des  Kaiserhauses  an 
eine  andere  Person,  die  ihn  ohne  Kennt- 
nis des  Inhalts  einem  Dritten  behufs 
Veröffentlichung  abliefern  sollte,  daran 
aber  durch  behördliche  Saisirung  gehin- 
dert wird,  liegt  nicht  eine  Vorbereitungs- 
handlung sondern  ein  Versuch  des  Ver- 
brechens nach  §  64  (31.  HI.  95/1850). 

145.  Die  zum  Zwecke  des  Verkaufs 
vorgenommene  Einbringung  von  unter 
gesundem  Fleisch  verborgenem  kranken 
Fleisch,  dessen  Gesundheitsschädlichkeit 
dem  Einbringer  bekannt  war,  stellt,  wenn- 
gleich dieser  wusste,  dass  die  viehärzt- 
liche Beschau  nicht  zu  vermeiden  sei. 


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I.  HAÜPTST.  VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


43 


überhaupt  gegebene  Bestimmung  auch  auf  das  versuchte 
Verbrechen  anzuwenden,   und  der  Versuch  einer  üebel- 


einen  Versuch  des  Vergehens  nach  §  18 
Z.  2  des  G.  16. 1.  96  (R  89  ex  1897),  nicht 
eine  straflose  Vorbereitnngshandlong  vor 
(22.  Xn.  00/2545). 

2.  Versuch  oder  Vollendung  ? 

15.  Das  im  §  105  bezeichnete  Ver- 
brechen zählt  zn  jenen  Delicten,  bei 
welchen,  wie  das  Wörtchen  „sacht"  in 
der  gesetzlichen  BegrifFsbestimmang  zn 
erkennen  gibt,  schon  das  blosse  Abzielen 
nnd  Hinwirken  anf  einen  gewissen  Zweck, 
ohne  dass  auch  dessen  wirkliches  Er- 
reichen erforderlich  wäre,  den  strafbaren 
Thatbestand  bereits  erschöpft.  Zur  VoU- 
endnng  dieses  Delicts  wird  daher  nur 
gefordert,  dass  sich  die  strafbare  Willens- 
richtung auf  ihrem  Wege  zur  Bethätigung 
in  einer  äusseren  bösen  Handlung  (g  11) 
manifestirt  habe:  schon  der  Versuch  ist 
hier  das  ToUendete  Verbrechen.  Eben 
deshalb  übt  auch  der  freiwillige  Rück- 
tritt des  Thäters  dem  Delicte  des  §  105 
gegenüber  nicht  die  Wirkung  eines  Straf- 
aufhebungsgrundes (9.  V.  79/201). 

16.  Eine  Bestrafung  wegen  Versuchs 
des  Verbrechens  nach  §  147  (Abtreibung 
einer  fremden  Leibesfrucht  ohne  Zustim- 
mung der  Mutter)  ist  durch  den  Wort- 
laut dieses  Gesetzes  ausgeschlossen,  da 
schon  der  Versuch  einer  solchen  Abtrei- 
bung das  vollendete  Verbrechen  darstellt 
(15.  XII.  79/219). 

17.  Auch  wenn  die  Entführte,  weil 
sie  dem  Entfahrer  wegen  Ermüdung  nicht 
mehr  folgen  konnte,  von  diesem  zurück- 
gelassen wurde,  so  liegt  nicht  der  Ver- 
such, sondern  die  vollendete  Entführung 
vor  (8.  MI.  92/1591  C.  X  864). 

17  a.  Erfolglos  gebliebene  Verleitung 
zur  Unzucht  kann  bloss  als  Versuch  be- 
straft werden  (22.  IX.  99/2887). 

18.  Wurde  der  zum  Zweikampf  Her- 
ausgeforderte in  dem  Augenblicke  betre- 
ten, als  er  nach  Bestimmung  des  Kampf- 
platzes and  Feststellung  der  Duellbedin- 
gungen  bereits  an  den  Ort  des  Zwei- 
kampfs gereist  war  und  mit  seinen  Se- 
conoanten  sich  auf  die  Suche  nach  einem 
Arzte  begeben  hatte,  der  bei  dem  Duelle 
interveniren  würde,  und  war  es  nur  die 
Dazwischenkunft  der  Sicherheitsbehörde, 
was  seine  wirkliche  Stellung  zum  Streite 
vereitelte,  so  erscheint  hier  das  versuchte 
Verbrechen  des  Zweikampfs  nach  den 
§§  8  und  158  g^eben,  weil  es  eben  in- 
folge Intervention  der  Sicherheitsbehörde, 
also  wegen  Dazwischenkunft  eines  frem- 
den Hindemissos  zur  Stellung  zum  Streite, 


das  ist  zum  wirklichen  Erscheinen  auf 
dem  Kampfplatze  nicht  mehr  gekommen 
ist  (26.  IX.  91/1482  C.  X  54). 

19.  Vollbrachter  Diebstahl  liegt  fiber- 
all dann  vor.  wenn  der  Dieb  sich  die  Ge- 
wahrsame der  entzogenen  Sache  ver- 
schafiFt  und  dadurch  die  Gewahrsame  des 
bisherigen  Besitzers  durchbrochen  hat. 
Dass  dieses  Durchbrechen  der  Gewahr- 
same nothwendig  voraussetzt,  die  Sache 
müsse  von  dem  Hause,  der  Wohnung, 
dem  Grundstücke  des  Besitzers  wegge- 
bracht worden  sein,  ist  nicht  zutreffend ; 
es  genügt,  dass  der  Dieb  in  der  Lage  sei, 
über  die  Sache  ausschliesslich  zu  ver- 
fügen. Wird  demnach  der  Dieb  mit  dem 
gestohlenen  Holze  noch  im  Walde  des 
Beschädigten  angehalten,  so  liegt  bereits 
vollbrachter,  nicht  erst  versuchter  Dieb- 
stahl vor  (22.  IV.  92/1526  C.  X  258). 

^9a.  Wenn  auch  das  Delict  der  Be- 
werbung um  falsches  Zeugnis  selbst  bei 
völliger  Erfolglosigkeit  der  Bewerbung 
als  vollbracht  erscheint,  so  wird  doch  zu 
dessen  Vollbringung  erfordert,  dass,  sei 
es  unmittelbar^  sei  es  mittelbar  die  Per- 
son des  zu  emem  falschen  Zeugnis  zu 
beredenden  Zeugen  in  Mitleidenschaft 
gezogen,  ihr  gegenüber  die  strafgesetz- 
widrige Absicht  des  Thäters  wirklich  be- 
thätigt  worden  sei.  Es  liegt  daher  nur 
ein  Versuch  vor,  wenn  der  um  die  Be- 
werbung angegangene  Mittelsmann  an 
die  zu  beredende  Person  gar  nicht  her- 
angetreten ist  (4.  XII.  99/2420).  Vgl.  §  5t4a. 

19  b.  Ebenso  wenn  die  Bewerbung 
den  Zeugen  nicht  erreicht  hat,  weil  die 
Zustellung  des  diesbezüglichen  Schrift- 
stücks an  ihn.  unabhängig  von  dem  Willen 
des  Urhebers,  auf  die  in  §  8  vorgesehene 
Weise  vereitelt  wurde  (14.  XII.  95/1908). 
9  c.  Die  Entwendung  einer  Anzahl 
an  sich  fast  wertloserEisenbahnfahrkarten^ 
um  diese  zu  benützen  oder  zu  veräussern, 
ist  in  Ansehung  derjenigen,  die  bereits 
benützt  wurden,  als  vollbrachter,  in  An- 
sehung der  übrigen,  die  dem  Thäter  in- 
folge seiner  Anhaltung  abgenommen  wur- 
den, als  versuchter  Betrug  zuzurechnen 
(7.  XII.  00/2533). 

3.  Tauglichkeit  der  Mittel. 

20.  „Die  Strafbarkeit  des  Versuchs 
gründet  sich  darauf,  dass  er  die  Absicht, 
ein  Delict  zu  begehen,  auf  eine  die  Rechts- 
ordnung gefährdende  Weise  zu  Tage  bringt. 
Eine  solche  Gefährdung  lässt  sich  .  .  . 
nur  dort  verneinen,  wo  die  Versuchs- 
handlung mit  zur  Erreichung  des  Zweckes 


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44 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  9.  -  (4). 


that,  unter  Anwendung  des  §  47,  HL  a,  mit  derselben 
Strafe  zu  ahnden,  welche  auf  das  vollbrachte  Verbrechen 
verhängt  ist. 


völlig  and  unbedingt  (in  abstracto)  nn- 
tauglichen  Mitteln  unternommen  worden 
ist.  Lag  die  Ursache  des  Misserfolgs  nur 
in  der  Ausführungsweise  der  That  oder 
in  der  concreten  Beschaffenheit  oder  Tbä- 
tigkeit  des  dienlichen  Objects,  dann  ist 
strafbarer  Versuch  anzunehmen''  (6.  XII. 
8Ö,  5.  V.  88,  12.  IV.  89,  11.  IV.  02/297. 
548.  1242.  2729).  S.  §§  197  «i*.  »>,  201a«. 

20  a.  In  der  Beurtheilung  der  Taug- 
lichkeit eines  Täuschungsmittels  kann 
auch  eine  guaestis  mixta  gelegen  sein, 
die  sowohl  ein  rechtliches  wie  ein  that- 
sächlichesMoment  enthält  (ll.IV.  02/2729). 

21.  Bios  der  Gebrauch  eines  völlig 
ungeeigneten  Mittels,  nicht  auch  der  Ge- 
brauch einer  ungenügenden  Quantität  von 
einem  an  sich  geeigneten  Mittel,  vermag 
die  Zurechnung  der  That  als  Versuch  zu 
beheben  (17. 1.  52  A.  105J.  S.  §§  197«  •.  »>. 

22.  Die  Unzulänglicnkeit  des  Abor- 
tivmittels  wegen  der  physischen  Dispo- 
sition der  Schwangeren  schliesst  den  zu- 
rechenbaren Versuch  nicht  aus  (22.  IV. 
52  A.  184). 

23.  Der  Versuch  eines  Delicts  ist 
etraCnrei,  wenn  er  mit  zur  Erreichung  des 
Zwecks  völlig  und  unbedingt  (in  abstracto) 
untauglichen  Mitteln  unternommen  wur- 
de; dass  die  angewendeten  Mittel  nur 
im  bestimmten  Falle  (in  concreto)  sich 
untauglich  erwiesen,  kann  Straflosigkeit 
nicht  begründen  (18.  IX.  86/960  C.  V  458 ; 
21.  IV.  87,  12.  IV.  89/1052,  1242). 

24.  So  gewiss  es  im  Wesen  des  Ver- 
suchs liegt,  dass  er  eine  Verletzung  des 
rechtlichen  Guts,  gegen  das  er  gerichtet 
ist.  nicht  enthalte,  so  berechtigt  ist  die 
Anforderung,  dass  er  mindestens  als  eine 
Gefährdung  desselben  erscheint.  Allein 
eine  solche  Gefährdung  lässt  sich  doch 
sicherlich  nur  dort  ausschliessen,  wo  die 
Versuchshandlung  mit  zur  Erreichung 
des  Zweckes  völlig  und  unbedingt  (in  ab- 
stracto) untauglichen  Mitteln  unternom- 
men ist  (19.  XII.  85/865  C.  V  136). 

24  a.  Strafbarer  Diebstahlsversuch 
liegt  auch  dann  vor,  wenn  das  Object 
wohl  vorhanden  war,  aber  sich  nicht  an 
eben  dem  Orte  befand,  wo  es  der  Thäter 
«uchte  (26.  X.  94/1773). 

4.  Freiwiiliger  Rücktritt 

25.  Neben  der  Unvermdgenbeit  des 
Thäters  ist  im  §  8  auch  der  Dazwischen- 
kunf  t  eines  fremden  Hindernisses  gedacht, 
worunter  doch  nur  dn  Umstand  verstan- 


den werden  kann,  dessen  Beseitigung  zur 
Vollbringung  der  Strafthat  erfordert  wird, 
oder  doch  dem  Thäter  erforderlich  er- 
scheint, —  ein  solcher  Umstand  also,  der 
den  Thäter  vor  die  Alternative  stellt, 
entweder  <U(»e  Beseitigotift  zu  wollen  and 
zu  unternehmen  oder  die  Strafthat  aofira- 
geben.  In  jedem  dieser  Fälle  ist  eine 
Willensthätigkeit  des  Thäters  nSthig. 
Demnach  wird  in  dem  Falle,  wenn  der 
Thäter  die  VoUbringun^  der  Strafthat  in 
der  —  sei  es  auch  im^en  —  Annahme 
aufgibt,  dass  seine  physische  Beschafifen- 
heit,  seine  Körperkfäfte  oder  seine  Ge- 
schicklichkeit zur  Beseitigung  des  Hin- 
dernisses nicht  zureichen,  von  einem  firei- 
willigen  Rücktritte  nicht  gesprochen  wer- 
den  können  (19.  XU.  85/865  C.  V  186). 

25  a.  Furcht  und  Schrechen  als  asthe- 
nische Affecte  können  „UnvermÖgen- 
heit"  des  Thäters  im  Sinne  des  §  8  her- 
vorrufen (21.  VI.  97/2118}. 

256.  Dass  der  hinsichtlich  des  Be- 
stimmungsorts gefälschte  Viehpass  im 
Hinblick  auf  den  Ausstellungstag  als 
ungütig  erklärt  werden  könnte,  lässt  den- 
selben nicht,  wie  zur  Straflosigkeit  des 
Versuchs  erforderlich  wäre,  als  ein  vdUig 
und  unbedingt  untaugliches  Mittel  er- 
scheinen (18.  II.  82/428). 

26.  Freiwilligkeit  des  Rücktritts  vom 
Versuche  ist  nicht  schon  deshalb  anzu- 
nehmen, weil  das  Hindernis,  das  den 
Rücktritt  veranlasste,  kein  unüberwind- 
liches  war  (26.  Vm.  87/1104  C.  VI  846). 

27.  War  es  dem  Angekl.  möglich, 
ohne  Schwierigkeit  in  den  Keller  zu  ge- 
langen und  sein  Vorhaben  auszuführen, 
und  ist  er  davon  infolge  eines  durch  das 
Aufsprengen  der  Thürschwelle  entstan- 
denen Geräusches  abgestanden,  so  ist  er 
straflos.  In  dem  erwähnten  Geräusch  kann 
das  Eintreten  eines  Zufalls  nicht  erblickt 
werden,  weil  diese  Naturerscheinung, 
wenn  sie  auch  dem  Angekl.  unerwartet 
gewesen  sein  mag,  nur  eine  nothwendige 
Folge  der  Handlung  des  Angekl.  war. 
Aber  auch  dem  Dazwischenkommen  eines 
fremden  Hindernisses  vermac  das  Ent- 
stehen des  Geräusches  und  die  dadoreh 
in  dem  Ajigeklagten  erweckte  Besorgnis 
der  Entdeckung  nicht  gleichgesetzt  tu 
werden.  Mag  auch  den  Angeklagten  die 
Besorgnis  vor  Entdeckung  zum  Abstehen 
von  der  Ausführung  seiner  Absicht  be- 
stimmt haben,  so  steht  doch  die  Reflexion, 
die  er  anstellte  und  die  sich  gewiss  nicht 


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I.  HAUPTST.    VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


45 


9*.  Wer  Jemanden  zu  einem  Verbrechen  auffordert, 
aneifert  oder  zu  verleiten  sucht,  ist  dann,  wenn  seine 
Einwirkung  ohne  Erfolg  geblieben  war,    der  versuchten 


als  ein  fremdes  Hindernis  kennzeichnen 
ISsst,  nicht  entgegen,  sein  ZnrOcklreten 
von  der  Vollbringung  des  Diebstahls  als 
ein  freiwilliges  za  beortheilen  (16.  XI. 
8871199  C.  VU  111). 

87  a.  Hat  die  Kindesmntter  von  dem 
ZOT  Abfreibung  der  Leibesfrucht  bestimm- 
ten Getränk  nur  deshalb  eine  unzuläng- 
liche Menge  eingenommen,weil  sie  sich  Ton 
dem  ttblen  Geruch  und  schlechten  Ge- 
schmack der  Flflssigkeit  angewidert  fohl- 
te, so  ist  sie  lediglich  durch  ein  ausser- 
hidb  ihrerWillenssphäre  gelegenes  Moment 
von  der  Vornahme  eines  weitem  Ver- 
suchs abgehalten  worden.  £s  liegt  daher 
nicht  freiwilliger  Rflcktritt  vor  (20.  I. 
99/2835). 

5.  Aberratio  deiioti. 

28.  Gleichwie  Versuch  des  Ver- 
brechens der  schweren  körperlichen  Ver- 
letzung dann  vorliegt,  wenn  die  Absicht 
des  Thäters  nicht  lediglich  die  im  §  152 
bezeichnete  allgemeine  feindliche,  sondern 
auf  ZufÜgong  einer  schweren  Verletzung 
gerichtet  ist,  ebenso  ist  der  Versuch  der 
leichten  Körperverletzung  (§§  8  und  411) 
fiberall  dort  zuzurechnen,  wo  der  Thäter 
mit  der  Absicht,  leicht  zu  verletzen,  also 
mit  dolas  directus  im  G^ensatze  zu  der 
Mos  feindseligen,  auf  Misshandlung  im 
al^emeinen  gerichteten  Absicht,  welche 
eine  Art  des  dolus  indirectus  darstellt, 
eine  zur  Ausübung  seines  Vorsatzes  taug- 
iMhe  Handlung  untemimnft.  Es  ist  dem- 
nach im  Falle  eine  aberratio  delicti  bei 
auf  leichte  Körperverletzung  gerichteter 
Absicht  Concurrenz  des  Versuchs  der 
Körperverletzung  (§  411)  und  der  Ueber- 
tretung  des  §  4SI  gegeben  (19.  IX. 
90/1358  C.  VDl  847.  14.  I.  96/1961). 

29.  S.  die  Noten  zu  den  §§  134, 140, 152 

6.  Prooessuaie  Feststellung. 

80.  Es  ist  kein  Widerspruch,  wenn 
die  auf  Unterbleiben  der  VoUbringnng  des 
Verbrechens  wegen  Unvermögenheit  oder 
Dazwischenkunft  eines  fremden  Hinder- 
nisses gerichtete  Altemativfrage  in  dem- 
selben Verdict  bejaht  wird  (28.  V.  74/12). 

31.  Die  Fälschung  der  Nummern  auf 
einem  Lottd-Einlagschein  l^sst  sich,  da 
die  Angabe  der  gesetzten  Nummern  auf  1 


dem  letztern  nicht  zum  Inhalte  desselben 
gehört,  nicht  unter  §  199d  reihen.  Die 
Feststellung,  dass  durch  die  listige  Hand- 
lung nicht  näher  bezeichnete  Personen 
hätten  beschädigt  werden  können,  genfigt 
nicht  zur  Annahme  des  versuchten  Be- 
trugs (18.  X.  79/204). 

82.  S.  §  10»,  §  98«,  §  184«/g,  §  lU^fg; 
StPO.  §  2621. 

9.  1.  Diese  Gesetzesstelle  setzt  vor- 
aus, ,,dass  die  Thätigkeit  des  Angeklagten 
in  nichts  anderem  als  in  der  Aufforderung, 
Aneiferung  und  Verleitung  desjenigen  be- 
standen habe,  den  er  hiedurch  zur  Voll- 
bringung des  Verbrechens  bestimmen 
wollte",  und  dass  er  ,, seinen  Zweck,  den 
Aufgeforderten  zur  Unternehmung  zn  be- 
wegen, nicht  erreicht  habe"  (18.  X.  54 
A.  593). 

2.  Es  ist  eine  irrige  Ansicht,  „dass 
die  Angeklagten  deshalb,  weil  sie  schon 
des  Verbrechens  des  versuchten  und  be- 
stellten Meuchelmords  schuldig  erkannt 
worden,  nicht  auch  noch  des  Verbrechens 
der  versuchten  Verleitung  zum  Meuchel- 
morde schuldig  erkannt  werden  können", 
sofern  dieses  „mit  Rücksicht  auf  Zeit, 
Ort  und  die  Personen  thatsächlich  von 
jenem  verschieden  ist"  (5.  X.  77/157). 

8.  Eine  Verurtheilung  wegen  durch 
Anbietung  eines  Geschenks  versuchter 
Verleitung  zum  Verbrechen  der  Geschenk- 
annahme in  Amtssachen  ist  unzulässig 
(24.  11.  77,  14.  I.  82/142.  406). 

4.  Die  Annahme,  dass  im  Sinne  des 
§  9  die  Einwirkung  nur  dann  ohne  Er- 
folg geblieben  und  daher  die  versuchte 
Verleitung  nur  dann  zuzurechnen  sei, 
wenn  es  dem  Verleitenden  nicht  gelungen 
ist,  dem  Verleiteten  die  verbrecherische 
Absicht  einzuflössen,  ist  gesetzwidrig. 
Nach  dieser  Auffassung  würde  die  Straf- 
barkeit auf  Grund  des  §  9  auf  die  verr 
hältnismässig  minder  gefährlichen  Fälle 
beschränkt  sein,  während  der  Verleiter 
der  Bestrafung  entginge,  wenn  sich  .der- 
jenige, den  er  zu  verleiten  suchte,  zum 
Verbrechen  bereit  finden  Hess,  ja 
selbst  zu  Versuchshandlungen  vorschritt, 
welche  aber  wegen  nachgefolgten  Rück- 
tritts nicht  strafbar  sind.  Es  kann  der  Ge- 
setzgebung der  Widersinn  nicht  zuge- 
mothet  werden,  dass  sie  in  dieser  Weise 
eine    Lücke  zwischen  der  Anwendbarkeit 

*  Edlauer  Ueber  das  Verhältnis  der  §§5,  9,  289  zum  §305  (HaimerTs. 
Mag.  Xin  S.  157).  —  Rulf  Ueber  die  erfolgte  Anstiftung  zur  Beihilfe  zu  einem 
Verbrechen  (UZ.  61/129). 


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40 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  10.  11.  -  (4). 


Verleitung  zu  jenem  Verbrechen  schuld^,  und  zu  der- 
jenigen Strafe  zu  verurtheilen,  welche  auf  den  Versuch 
dieses  Verbrechens  zu  verhängen  wäre. 


■des  §  5  und  der  des  §  9  habe   eintreten 
lassen  wollen  (13.  III.  85/755  C.  IV  210). 

5.  Das  Gesetz  fordert  für  die  jari- 
«tische  Gestaltung  des  im  §  9  verpönten 
•eigenthümlichen  Verbrechens,  dass  die 
Handlung,  zu  welcher  jemand  aufge- 
fordert, angeeifert  oder  verleitet  wird,  die 
Merkmale  eines  Verbrechens  habe.  Es  ist 
■daher  nothwendig,  dass  zwischen  dem 
Verleiter  und  dem  Verleiteten  ein  un- 
mittelbares Verhältnis  rücksichtlich  der 
auf  das  Verbrechen  abzielenden  bösen 
Absicht  bestehe ;  es  ist  nothwendig,  dass 
der  Verleiter  die  Absicht  habe,  dem  Ver- 
leiteten den  bösen  Vorsatz  zum  Ver- 
brechen, einzuflössen  (13.  III.  85/755  C. 
IV  210). 

5a.  Wesentlich  für  den  Thatbestand 
•der  im  §  9  statuirten  Verleitung  zu  einem 
Verbrechen  ist,  dass  die  Aufforderung,  An- 
«iferung  oder  Verleitung  zur  Begehung 
«ines  bestimmten,  als  Verbrechen  sich 
darstellenden  Thatbestands  festgestellt 
«ei.  Da  nun  ein  Gemeindebote  allerdings 
unter  die  Personen  des  §  68  gerechnet 
werden  kann,  allein  vermöge  der  Ver- 
schiedenheit der  der  Gemeinde  obliegenden 
Angelegenheiten  über  die  Frage,  ob  ein 
Gemeindebote  in  allen  Fällen,  wo  er  Zu- 
stellungen besorgt,  den  Schutz  des  §  68 
«eniesse,  nicht  abstract,  sondern  nur  unter 
Würdigung  der  Jeweils  vorliegenden  Um- 
stände entschieden  werden  kann,  so  ent- 
hält die  an  mehrere  Personen  gerichtete 
Aufforderung,  den  Gemeindeboten,  wenn 
er  eine  Zustellung  bringe  und  deren  Be- 
stätigung verlange,  am  Halse  zu  packen 
und  hinauszuwerfen,  nicht  den  Thatbe- 
stand der  §§  9  und  81,  sondern  jenen  des 
§  306  (28.  I.  93/1609). 

5b.  Die  zum  Zwecke  einer  Gebühren- 
hinterziehung an  einen  Steueramtsdiener 
erfolglos  gerichtete  Aufforderung,  mit  der 
ihm  wohl  nicht  anvertrauten,  aber  leicht 
zugänglichen  Amtsstampiglie  die  auf  einer 
stenmelpflichtigen  Urkunde  nachträglich 
angehefteten  Stempel  (unzuständiger- 
weise) zu  obliteriren,  begründet  versuchte 
Verleitung  zur  Mitschuld  am  Betrüge 
<81.  V.  96/1880). 

6.  Versuchte  Verleitung  schliesst  auch 
den  Fall  in  sich,  in  welchem  der  Aufge- 
forderte sich  zum  Verbrechen  bestimmen 
liess,  aber  die  bereits  begonnene  Aus- 
führung desselben  freiwillig  aufgab  (8.  X. 
«6,968  C.  V  480). 

7.  Die  Handlung,  zu  welcher  der  An- 
stifter zu  verleiten  sucht,  muss  concret 


bestimmt  sein ;  dazu  bedarf  es  aber  nicht 
unbedingt  auch  der  individuellen  Be- 
zeichnung der  Person,  gegen  welche  der 
strafgesetzwidrige  Angriff  unternommen 
werden  soll   (26.  VIII.  87/1104  G.  VI  346). 

8.  Der  §  9  erfordert  keineswegs,  dass 
der  Anstifter  dem  zu  verleiten  Velrsuchten 
auch  schon  die  Mittel  an  die  Hand  gebe, 
mit  welchen  das  Verbrechen  begangen 
werden  kann  oder  soll,  dass  also  Hand- 
lungen von  ihm  gesetzt  werden,  die,  wäre 
die  Einwirkung  nicht  erfolglos  geblieben, 
der  Strafsanction  des  §  5  verfallen  würden. 
§  9  verpönt  die  Beeinflussung  des  fremden 
Willens  zu  einem  bestimmten  criminellen 
Handeln,  und  es  liegt  in  der  Natur  dieses 
Delicts,  dass  sich  dasselbe  unter  Um- 
ständen auf  eine,  an  eine  bestimmte  Person 
gerichtete  allgemein  gehaltene  Aufforde- 
rung zu  einem  bestimmten  Verbrechen 
reducirt.  Es  ist  demnach  für  den  Delicts- 
begriff  irrelevant,  ob  der  Anstifter  ein 
bestimmtes  Mittel  im  Auge  hatte,  und 
daher  auch  gleichgiltig,  ob  ein  taugliches 
oder  untaugliches  gemeint  war  (30.  EK. 
87,  I.  97/1096.  2046). 

9.  Dadurch,  dass  der  Gefangene  einen 
Anderen  anstiftet,  ihn  zu  befreien,  über- 
schreitet er  das  ihm  gewährte  Schutzge- 
biet. Sobald  er  in  Bezug  auf  seine  Be- 
freiung Handlungen  vornimmt,  welche  eine 
verbrecherische  Thätigkeit  Anderer  ver- 
ursachen, kann  der  Standpunkt  nic^t 
mehr  festgehalten  werden,  dass  er  Mos 
strafloser  Theihiehmer  an  einer  fttr  ihn 
unsträflichen  Handlung  sei,  sondern  er 
begeht  mittels  Anstiftung  eine  von  der 
straflosen  Selbstbefreiung  ganz  verschie- 
dene strafbare  Handlung,  er  verursacht 
die  selbständige  Strafthat  einer  anderen 
Person  und  das  Gesetz  bietet  ihm  keinen 
Anhalt,  Straflosigkeit  hiefür  zu  postnliren 
(16.  Vn.  91/1472  G.  X  29). 

10.  Versuchte  Verleitung  zur  Beihilfe 
ist  strafbar,  auch  wenn  die  Hauptthat, 
auf  welche  sich  die  Beihilfe  bezieht,  nicht 
unternommen  wurde.  Die  Schwangere, 
welche  zu  dem  ausgesprochenen  Zwecke 
der  Abtreibung  ihrer  Leibesfrucht  eine 
dritte  Person  zur  Ansfolgung  von  Abortiv- 
mitteln  vergeblich  auffordert,  macht  sich 
daher  der  versuchten  Verleitung  zur  Bei- 
hilfe am  Verbrechen  des  §  144  schuldig 
(13.  I.  88/1122  G.  VI  379).  Aehnlich  89.  L 
97/2046. 

11.  Die  Absendung  eines  Briefs  an 
einen  vor  der  Zahlungseinstellung  be- 
findlichen Schuldner,  in  welchem  diesem 


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U.  HAUPTST.  VON  VERBRECHEN  ÜBERHAUPT. 


47 


10.  Bei  Verbrechen,  die  durch  Druckschriften  be- 
gangen werden,  beginnt  die  Strafbarkeit  der  Handlung 
für  den  Verfasser,  üebersetzer,  Herausgeber,  Redacteur 
und  Verleger  (§  7)  mit  der  Uebergabe  des  zu  verviel- 
fältigenden Werkes  zur  Drucklegung;  für  die  übrigen 
Schuldigen  aber  mit  dem  Anfange  ihrer  Mitwirkung. 

1 1  (8).  Ueber  Gedanken  oder  innerliches  Vorhaben, 
wenn  keine  äussere  böse  Handlung  unternommen,  oder 
nicht  etwas,  das  die  Gesetze  vorschreiben,  unterlassen 
worden,  kann  Niemand  zur  Rede  gestellt  werden. 


die  Gläobi^r  benachtheiligende  Rath- 
schlfige  zur  Yerbehlung  eines  Theils  seines 
V^nnögeiis  ertheilt  werden,  inTolvirt, 
aoch  wenn  dieser  Brief  nicht  an  den 
mittlerweile  in  Concors  gerathenen  Adres- 
saten, sondern  an  den  Concursmassever- 
Walter  gelangt,  eine  strafbare  ▼ersuchte 
Anstiftong  zu  einem  Verbrechen  (2.  XI. 
88/1193  C.  Vn  73). 

12.  Versuchte  Verleitung  mid  Mit- 
schuld an  einem  Verbrechen  ist  nach 
jenem  Strafsatze  zn  behandeln,  welchem 
die  Mitschald  am  Versuche  diese?  Ver- 
brechens unterworfen  ist  (22.  VI.  88/1166 
C.  VI  481). 

18.  Das  Gesetz  droht  auf  versuchte 
Verleitung  zu  einem  Verbrechen  jene 
Strafe  an,  die  auf  den  Versuch  des  Ver- 
brechens zu  verhängen  wäre.  Nun  ent- 
hält aber  weder  §  109,  noch  §  110,  noch 
überhaupt  das  XI.  HauptstOck  des  StG. 
eine  besondere  Strafe  rar  den  Versuch 
der  Theilnehmung  an  der  Verfälschung 
öffentlicher,  als  Münze  geltender  Credits- 
papiere;  denn  §  109,  welcher  die  Strafe 
für  die  Theilnehmer  bestimmt,  enthält 
keine  besondere  Sanction  für  den  Ver- 
such, und  §  110,  der  allerdings  eine 
Strafe  für  den  Versuch  normirt,  bezieht 
sich  nur  auf  die  Fälscher  und  jene,  wel- 
che zur  Nachmachung  mitgewirkt  haben. 
Es  kann  demnach  nur  die  auf  das  voll- 
brachte Verbrechen  der  Theilnehmung 
im  g  109  angedrohte  Strafe  auf  Versuch 
dies  Verbrechens,  bez.  auf  die  versuchte 
Verleitung  zu  demselben,  zur  Anwen- 
dung gelangen  (80.  IH.  89/1268  G.  VII 
284). 


14.  S.  §  167  g«, 

10.  1.  Die  Verantwortlichkeit  für  das 
durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  be- 
gründete Delict  ist  allerdings  durch  Kennt- 


nis des  Inhalts  seitens  des  Verbreiters, 
aber  nicht  dadurch  bedingt,  dass  derselbe 
den  strafbaren  Inhalt  vollständig  und 
wörtlich  gekannt  oder  dass  er  sich  gar 
die  Kenntnis  desselben  durch  eigenes  Le- 
sen der  Druckschrift  verschafiFt  habe  (17. 

m. 


2.  Eine  durch  Lithographie  verviel- 
fältigte Schrift  ist  obne  Rücksicht  auf 
die  geistige  Bedeutung  des  Inhalts  oder 
die  Zahl  der  Exemplare  einer  Druck- 
schrift gleich  zu  achten  (Plan.  14.  V. 
83/520). 

3.  Die  ,, begonnene  oder  doch  ver- 
suchte" Verbreitung  einer  Druckschrift 
als  allgemeine  Voraussetzung  von  Press- 
delicten  aufzustellen,  wird  durch  die 
Grundsätze  des  §  10  verwehrt,  nach 
welchen  sich  mit  den  durch  die  Delicts- 
begriffe  des  Pressgesetzes  etwa  gebotenen 
Abweichungen  auch  bei  Verletzung  press- 
polizeilicher Bestimmungen  die  Verant- 
wortHchkeit  richtet  (Plan.  1.  VIL  87/1076). 

4.  Crenügt  der  Inhalt  der  Druckschrift 
nicht,  um  die  Thatbestandsmerkmale  des 
Verbrechens  nach  §  98  lit.  b  StG.  zu  er- 
schöpfen, vermag  derselbe  vielmehr  erst 
bei  Hinzutritt  der  Beziehung  zu  einer 
bestimmten  Person,  an  deren  Adresse 
sich  dieser  Inhalt  sodann  richtet,  die  Be- 
deutung einer  auf  Erzwingung  einer  Leis- 
tung abzielenden,  zur  Hervorrufung  ge- 
gründeter Besorgnisse  geeigneten  Drohung 
zu  gewinnen,  so  dass  der  Thatbestand 
der  Erpressung  erst  durch  die  Ueber- 
sendung  der  unter  Couvert  mit  der 
Adressirung  an  den  Bedrohten  zur  Post 
gegebenen  Druckschrift  verwirklicht  wird, 
so  ist  dieses  Delict  nicht  ein  Pressdelict 
(5.  V.  92;i574  G.  X  229). 

11.  S.  oben  §  8  »*. 


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48 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§12-17.  -  (4). 


II.  HauptstUck. 

Von    Bestrafung    der    Verbrechen    überhaupt 

Hanptarten  der  Strafen. 

12  (9).  Die  Strafe  der  Verbrechen  ist  der  Tod  des 
Verbrechers,  oder  dessen  Anhaltung  im  Kerker.  —  StG. 
59.  67.  86.  88.  92.  136.  141.  167;  StPO.  429.  430. 

Art  der  Todesstrafe. 

13  (10).  Die  Todesstrafe  wird  mit  dem  Strange 
vollzogen.  —  StPO,  403.  404. 445 ;  MZS^G^.  317. 

Grade  der  Kerkerstrafe :  a)  nach  der  Strenge ; 

14  (11).  Die  Kerkerstrafe  wird  nach  dem  Unter- 
schiede der  Strenge  in  zwei  Grade  eingetheilt.  Der  erste 
Grad  wird  durch  das  Wort  „Kerker^  ohne  Zusatz,  der 
zweite  durch  „schwerer  Kerker"  bezeichnet.  — 
StPO,  405.  406. 

Erster  Grad. 

15  (12).  Indem  ersten  Grade  der  Kerkerstrafe  wird 
der  Sträfling  ohne  Eisen,  jedoch  enge  verwahrt,  und  in 
der  Verpflegung  so  gehalten,  wie  es  die  Einrichtung  der 
für  solche  Sträflinge  bestimmten  Strafanstalten  nach  den 
darüber  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  beson- 
deren Vorschriften  mit  sich  bringt. 

Es  wird  ihm  mit  Niemanden  eine  Zusammenkunft 
ohne  Gegenwart  des  Gefangenwärters,  auch  keine  Unter- 
redung in  einer  dem  Letzteren  unverständlichen  Sprache 
gestattet.  —  StPO.  405.  406. 

Zweiter  Grad. 

16  (13).  Der  zur  Kerkerstrafe  des  zweiten  Grades 
Verurtheilte  wird  mit  Eisen  an   den  Füssen  angehalten. 


14.  Der  Regel  nach  werden  Frei- 
heitsstrafen von  mehr  als  einjähriger 
Dauer  in  den  Strafanstalten  verbüsst, 
doch  sind  anf  Gnind  der  a.  h.  Entschlies- 
snng  T.  8.  Jänner  1858  (JME.  12.  Jänn. 
1858  Z.  biO)  zum  Vollzage  solcher  Strafen 
auch  einzelne  Grerichtshofgefangnisse  be- 
stimmt, und  ausnahmsweise  werden  Sträf- 
linge, die  in  die  Gefängnisse  der  Gerichts- 
höfe aufzunehmen  wären,  in  den  Arrest- 


localitäten   Ton   Bezirksgerichten   unter- 

febracht.  Freiheitsstrafen  von  ktlrzerer 
>auer,  welche  von  Civilgerichten  wider 
Militärpersonen  verhängt  wurden,  können 
nach  Umständen  auch  durch  die  Militär- 
behörden vollstreckt  werden.  Für  derlei 
Fälle  ist  im  Wege  des  Oberlandes^erich- 
tes  die  Entscheidung  des  Justizministe- 
riums einzuholen  (JAIE.  2.  IV.  76  Z.  3693). 
16.  S.  unten  §  40i'e. 


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U.  HAÜPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  VERBRECHEN. 


49 


Eine  Unterredung  mit  Leuten,  die  nicht  unmittelbar  auf 
seine  Verwahrung  Bezug  haben,  wird  ihm  nur  in  ganz 
besonderen  und  wichtigen  Fällen  gestattet.  —  3  §§  3.  4. 

b)  nach  der  Dauer. 

17  (15).  Zur  Kerkerstrafe  wird  der  Verbrecher  ent- 
weder auf  sein  ganzes  Leben  oder  auf  gewisse  Zeit  ver- 
urtheilt.  Die  kürzeste  Dauer  der  letzteren  ist  in  der  Regel 
(§§  54  und  55)  von  sechs  Monaten,  die  längste  von 
zwanzig  Jahren.  Die  Strafzeit  und  jede  andere  Rechts- 
wirkung eines  Strafurtheiles  beginnt,  in  so  weit  nicht  in 
dem  Urtheile  etwas  Anderes  festgesetzt  wird,  von  dem 
Zeitpunkte,  wo  das  keinem  weiteren  Rechtszuge  unter- 
liegende Urtheil  kundgemacht  Avurde. 

Da  die  Verschiedenheit  der  Umstände,  wodurch  ein 
Verbrechen  vergrössert  oder  verringert  wird,  das  Mass 
der  Strafe  für  jeden  einzelnen  Fall  bestimmt  in  dem  Ge- 
setze selbst  auszudrücken  nicht  zulässt;  so  wird  in  den 
folgenden  Hauptstücken  bei  jedem  Verbrechen  nur  der 


17.  1.  Nach  diesem  Grundsatze  er- 
scheint für  den  Anfang  der  Rechtswirk- 
samkeit eines  Strafartheils  nicht  mehr  der 
Tag,  sondern  der  Zeitpunkt  der  Kund- 
machung massgebend,  und  es  müsste  da- 
her auch  bei  der  Berechnung  des  Anfangs- 
und  des  Endpunkts  der  zu  vollstrecken- 
den Freiheitsstrafe  bei  stricter  Auslegung 
nicht  der  Tag,  sondern  der  präcise  Zeit- 
pmikt  des  Strafantritts  als  massgebend 
angesehen  werden.  Hiernach  erscheint 
der  Vorgang  jener  Gerichte,  welche  den 
Endtermin  der  Freiheitsstrafe,  sofern  die- 
selbe nach  Jahren  und  Monaten  festge- 
setzt ist,  mit  dem  dem  Strafantrittstage 
Dächtsvorhergehenden  Tage  des  Jahres 
oder  Monats  festsetzen,  offenbar  gesetz- 
widrig. Es  fällt  vielmehr  nach  der  klaren 
Bestimmung  des  Gesetzes  der  Endpunkt 
der  Strafzeit  mit  dem  gleichen  Kalender- 
tag und  mit  derselben  Stunde  des  spä- 
teren Jahres  oder  Monats  zusammen,  an 
welcher  und  zu  welcher  der  Strafantritt 
erfolgt  ist,  so  dass  der  Sträfling,  welcher 
die  gegen  ihn  verhängte  zweijährige  Ker- 
kerstrafe z.  B.  am  1.  Nov.  1865  etwa  um 
10  Uhr  Vormittags  angetreten  hat,  die- 
selbe nach  stricter  Auslegung  am  1.  Nov. 
1867  zur  gleichen  Vormittagsstunde  voll- 
strecken würde.  Es  lässt  sich  aber  nicht 
verkennen,  dass  die  Stunde  des  Straf- 
antrittes  häufig  gar  nicht   zu  ermitteln. 

Geller,  Österr.  Qesezte.  1.  Abth.  V.  Bd. 


daher  auch  die  präcise  Fixirung  des  End- 
termins mit  Schwierigkeiten  verbunden 
ist,  und  es  wird  daher  für  diese  Fälle 
dem  Sinne  des  Gesetzes  genügen,  wenn 
im  allgemeinen  der  dem  Strafantrittstage 
entsprechende  Kalendertag  des  späteren 
Jahres  und  Monats  ohne  Rücksicht  auf 
die  Stunde  des  Antritts  als  Endtermin 
fixirt,  und  die  Entlassung  des  Sträflings 
aus  dem  Strafverhafte  erst  an  diesem  Tage 
in  Vollzug  gesetzt  wird  (JME.  19.  II.  66 
Z.  11974). 

2.  Die  von  einem  entsprungenen  Slräf- 
linge  selbstverschuldet  ausser  der  ihm 
als  Strafort  zugewiesenen  Strafanstalt, 
wenngleich  im  Falle  seiner  Wiederein- 
bringung in  einem  anderen  Gefängnisse 
zugebrachte  Zeit  wird  in  die  Strafzeit 
nicht  eingerechnet  (JIVIE.  21.  V.  56  Z. 
10165). 

3.  Die  Einrechnung  der  Untersuchungs- 
haft in  die  Strafzeit  findet  statt,  wenn 
der  Nichtigkeitsbeschwerde  stattgegeben 
wird,  ohne  Unterschied,  ob  die  Rechts- 
mittelinstanz zugleich  in  der  Hauptsache 
entschieden  hat  oder  nicht  (16.  VIII. 
78/176). 

4.  Entfällt  zufolge  der  Wiederauf- 
nahme eines  der  Delicte,  für  welche  im 
ursprünglichen  Urtheil  die  zum  Theil  be- 
reits verbüsste  Strafe  bemessen  war,  so 
ist  für  die  Frage,  welche  Strafe  bezüglich 


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50 


ALL».  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  18-24.  -  (4). 


Raum  von  der  kürzesten  bis  zur  längsten  Zeit  fest- 
gesetzt, innerhalb  dessen  in  der  Regel  die  Strafdauer 
nach  der  Grösse  des  Verbrechens  ausgemessen  werden 
soll.  —  4  §  4;  StPO.  398.  400.  401.  405. 

Verbindung  einer  der  Kerkerstrafe  angemessenen  Arbeit. 

18  (16).  Mit  der  Kerkerstrafe  ist  stets  die  Anhal- 
tung  zur  Arbeit  verbunden.  Jeder  Sträfling  muss  daher 
diejenige  Arbeit  verrichten,  welche  die  Einrichtung  der 
Strafanstalt  mit  sich  bringt. 

Rei  Vertheilung  dieser  Arbeiten  soll  auf  den  Grad 
der  Kerkerstrafe,  die  bisherige  Reschäftigungsweise  und 
die  Rildungsstufe  der  Sträflinge  thunliche  Rücksicht  ge- 
tragen werden.  —  4. 

Verschärfung  der  Kerkerstrafe. 

19  (17).  Die  Kerkerstrafe  kann  noch  verschärft 
werden : 

a)  durch  Fasten; 

b)  durch  Anweisung  eines  harten  Lagers ; 

c)  durch  Anhaltung  in  Einzelhaft ; 

d)  durch  einsame  Absperrung  in  dunkler  Zelle ; 

e)  durch  Züchtigung  mit  Stock-  oder  Ruthenstreichen; 

f)  durch    Landesverweisung    nach    ausgestandener 
Strafe 

—  StG.  40.  50.  146.  155.  194.  221 ;  3  §§  1.  2. 


der  übrigen  Delicto  zu  vollstrecken  ist, 
die  Erwägung  massgebend,  dass  die  ver- 
hängte strafe  als  eine  für  sämmtliche 
Delicte  zusammengesetzte  in  der  Weise 
angesehen  werden  muss,  dass  jeder  Theii 
derselben  als  theilweise  für  jedes  der  con- 
currirenden  Delicte  auferlegt  zu  gelten 
hat  (17.  XI.  83/591). 

6.  Auch  in  dem  Falle,  wenn  der  in 
Haft  befindliche  Angekl.  in  erster  Instanz 
freigesprochen  und  eist  vom  Cassations- 
hof  verurtheilt  wurde,  ist  ihm  die  Zeit 
seit  dem  ersten  Urtheil  in  die  Strafzeit 
einzurechnen  (Plen.  28.  IV.  85/774  C. 
IV  28). 

6.  Für  den  Zeitpunkt  des  Begiims 
einer  an  Stelle  der  durch  A.  h.  Gnade 
nachgesehenen  Todesstrafe  tretenden  zeit- 
lichen Freiheitsstrafe   ist   der   Tag,    an 


welchem  die  betreffende  A.  h.  Entschlies- 
sung  erflossen  ist,  massgebend  (Plen.  14. 
VI.  87  Str.  JB.  36  C.  VI  189). 

7.  Auf  Fälle,  in  welchen  mildere  Be- 
handlung eines  Verurtheilten  nicht  als 
Folge  eines  zu  seinen  Gunsten  angebrach- 
ten Rechtsmittels,  sondern  wegen  An- 
wendung des  §  362  StPO.  eintritt,  lässt 
sich  die  Vorschrift  des  §  400  StPO,  nicht 
beziehen  (13.  IX.  89/1315). 

18.  lieber  die  Beschäftigung  der 
Sträflinge  enthalten  grundsätzliche  Be- 
stimmungen der  JME.  14.  II.  66  Z.  1753 
(12.  III.  86  Z.  2345)  und  24.  XTI.  76  Z. 
11646.  Die  Verrechnung  des  Verdienstes 
der  Sträflinge  ist  geregelt  in  den  JME. 
14.  II.  66  Z.  1753,  30.  VIII.  80  Z.  5*89. 
JMV.  12.  I.  85  (VB  8),  6.  II.  87  (VB  4), 
16.  Xn.  95  (VB  25). 


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n.  HAÜPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  VERBRECHEN. 


51 


Fasten. 

20  (21).  Der  erste  und  zweite  Grad  der  Kerker- 
strafe kann  durch  Fasten  dergestalt  verschärft  werden, 
dass  der  Sträfling  an  einigen  Tagen  nur  bei  Wasser  und 
Brod  gehalten  werde.  Doch  soll  dieses  wöchentlich  nicht 
über  dreimal,  und  nur  in  unterbrochenen  Tagen  geschehen. 

Hartes  Lager. 

21.  Die  Verschärfung  durch  Anweisungeines  harten 
Lagers  besteht  in  der  Beschränkung  des  Sträflinges  auf 
blosse  Bretter,  dieselbe  darf  jedoch  nur  an  unterbrochenen 
Tagen  und  nicht  öfter  als  dreimal  in  der  Woche  statt- 
finden. 

Einzelnhaft. 

22.  Die  Anhaltung  in  Einzelnhaft  darf  ununterbrochen 
nicht  länger  als  einen  Monat  dauern,  und  dann  erst  wieder 
nach  einem  Zwischenräume  von  einem  Monate  in  An- 
wendung gebracht  werden,  üebrigens  hat  der  Sträfling 
auch  während  derselben  täglich  mindestens  zwei  Besuche 
durch  eine  der  Aufsichtspersonen  der  Strafanstalt  zu 
empfangen,  und  es  ist  ihm  angemessene  Beschäftigung 
zuzuweisen.  —  4. 

Einsame  Absperrung  in  dunkler  Zelle. 

23.  Die  einsame  Absperrung  in  dunkler  Zelle  darf 
ununterbrochen  nicht  länger  als  drei  Tage,  dann  erst 
wieder  nach  einem  Zwischenräume  von  einer  Woche 
und  im  Ganzen  höchstens  dreißig  Tage  in  einem  Jahre 
stattfinden. 

Züchtigung  mit  Streichen. 

24  (20).  Diese  Straf art  ist  abgeschafft:  3  §  1. 


20.  1.  Ben  Gefangenen  in  den  Straf- 
anstalten ist  an  den  Tagen,  an  welchen 
sie  eine  nrtheilsmässige  Straf  Verschärfung 
oder  eine  Disciplinarstrafe  durch  Fasten 
zu  verbüssen  haben,  in  der  Regel  nur 
die  einfache  Tagesraiion  von  Brod,  und 
nur  dann,  wenn  der  Strafanstaltsarzt  es 
für  notbwendig  hält  oder  dem  Gefangenen 
mehr  ale  ein  Fasttag  in  der  Woche  auf- 
erlegt wurde,  eine  gegen  das  gewöhnliche 
Tagesqnantum  um  ein  halbes  Pfund  (280 
Gramm)  erhöhte,  jedoch  nie  mehr  als  57 


Loth  (1  Kilogramm)  betragende  Brodration 
zu  verabfolgen  (JME.  7.  X.  76  Z.  13498). 
2.  Diese  Anordnung  hat  in  der  Art 
zur  Ausführung  zu  gelangen,  dass  in  den 
gerichtlichen  Gefängnissen  und  in  jenen 
mit  gemeinsamer  Haft,  soweit  es  thunlich 
ist,  der  Vollzug  der  Strafe  des  Fastens 
auf  bestimmte  Tage  verlegt  und  die  Ge- 
fangenen, welche  es  betrifft,  während  der 
Mittagszeit  von  den  übrigen  nicht  zum 
Fasten  verurtheilten  Gefangenen  abgeson- 
dert  werden    (JME.  22.  X.  73   Z.  6882). 


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52 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  25.  26.  -  (4). 


Landesverweisung . 

25  (22).  Die  Landesverweisung  kann  nur  gegen 
Verbrecher,  die  Ausländer  sind.  Statt  haben,  und  muss 
allezeit  auf  sämmtliche  Kronländer  des  österreichischen 
Kaiserstaates  sich  erstrecken.  —  StG.  40.  249.  323. 
324;  StPO.  407. 

Gesetzliche  Wirkungen  jeder  Verurtheilung  wegen  eines  Verbrechens. 

26.  Mit  jeder  Verurteilung  wegen  eines  Verbrechens 
sind  kraft  des  Gesetzes  folgende  Wirkungen  verbunden: 

a)  die  Abnahme  aller  in-  und  ausländischen  Orden, 
Civil-  und  Militär-Ehrenzeichen ; 


25.  1.  Die  hier  gegebene  Vorschrift 
ist  auch  auf  ungarische  Landesangehörige 
anzuwenden  (27.  VII.  70  A.  1384). 

2.  Die  Bestimmungen  des  StG.  über 
die  Abschaffun«?  von  Ausländern  (vgl. 
insbesondere  §  522)  finden  auch  auf  An- 
gehörige der  Länder  der  ungarischen 
Krone  Anwendung  (Plen.  9.  XII.  80;294). 

3.  Abschaffung  aus  sämmtlichen  im 
Reichsrathe  vertretenen  Königreichen  und 
Ländern  (§  249  al.  2)  findet  gleich  der 
Landesverweisung  nur  für  beständig  statt : 
sie  zeitlich  zu  beschränken,  ist  der  Richter 
nicht  befugt  [§  281  Z.  11  StPO.]  (3.  VI. 
87/106ß  C.  VI  225). 

26.  1-  Mit  der  Verurtheilung  wegen 
eines  Verbrechens  ist  insbesondere  noch 
verbunden:  a)  Der  Verlust  des  activen 
und  passiven  Wahlrechts  in  die  Reichs-, 
Landes-,  Bezirks-  und  Gemeindevertre- 
tung, sowie  in  die  Vertretung  des  Guts- 
gebiets (Geller  Verw.-Ges.  I  21  §  20, 
27  B  [S.  160]  §  16,  31  Art.  IX  u.  X): 
b)  die  Ausschliessung  vom  Hausirhandel 
(Pat.  4.  IX.  52  R  252,  §  8);  c)  der 
Verlust  eines  Tabak-  und  Stempelgross- 
verscüleisses  (Hfd.  22.  X.  38  Z.  42792); 
d)  die  Ausschliessung  von  Aerarialverträ- 
gen  bei  vorgekommener  Bestechung  (Hfd. 
1,  XII.  47  JGS.  1101)-  e)  der  Verlust  des 
Wahlrechts  und  der  Wählbarkeit  zu  den 
Handelskammern  (Ges.  29.  VI.  68  R 
85,  §  7);  /)  die  Unfähigkeit  zur  Credi- 
tirung  von  Einfuhrzöllen  bei  Verbrechen 
aus  Gewinnsucht  (Vdg.  15.  I.  62  R  6, 
§  8) ;  g)  die  Ausschliessung  von  dem  Be- 
triebe eines  Gewerbes,  sei  es  selbständig 
oder  als  Stellvertreter,  wenn  nach  der 
Persönlichkeit  des  Betreibenden  Miss- 
brauch zu  besorgen  wäre  (GewO.  §§  5  u. 
67);  h)  der  Verlust  des  Rechts,  minder- 
jährige Lehrlinge  zu  halten  (§  98  ebenda) ; 
i)  die  Ausschliessung  vom  Stimmrechte  in 
einer  Gewerbsgenossenschaft  (§  118  eben- 
da);  k)  die  Ausschliessung  von  der  Be- 


willigung zum  Tabakbau  (Vdg.  27.  in. 
60  R  72,  §  2);  i)  die  Ausschliessung 
von  der  erweiterten  Cabotagelinie  (MVdg. 
29.  Vn.  63,  R  99,  Art  II) ;  m)  der  Ver- 
lust der  Begünstigung  des  einjährigen 
Präsenzdienstes  für  diejenigen,  die  wegen 
Verbrechens,  wegen  aus  Gewinnsucht 
begangener  Vergehen  oder  Uebertretungen 
oder  wegen  eines  die  öffentliche  Sittlich- 
keit verletzenden  Vergehens  rechtskräftig 
verurtheilt  wurden  (Wehrgesetz  11.  H.  89 
R  41,  §  24  und  MVdg.  15  IV.  89  R  45, 
§  77);  d)  die  Ausschliessung  vom  Lehr- 
amte an  Volksschulen,  wenn  der  Be- 
treffende die  Wählbarkeit  in  die  Ge- 
meindevertretung    verloren     hat     (Ges 

14.  V.  69  R  62,  §48):  o)  der  Verlust 
des  Befiignisses  eines  behördlich  autori- 
sirten  Givil-Ingenieurs  (MVdg.  23.  V.  72 
R  70,  §§  6,  28) ;  p)  der  Ausschluss  von 
der  Borgung  der  Verzehrungssteuer  gegen 
Bürgschaft  für  die  wegen  eines  Delicts 
aus    Gewinnsucht   Verurtheilten    (FME. 

15.  XI.  80  R  89,  §  8^ ;  q)  der  Verlast 
des  Rechts  zum  Bezug  einer  Jagdkarte 
(Landesgesetz  für  Böhmen  1.  VI.  66  L 
49,  §  28;  Bukowina  2.  V.  86  L  .'22; 
Istrien  30.  VL  86  L  12 ;  Kärnten  20.  UI. 
87  L  15;  Krain  17.  IV.  84  L  9; 
Mähren,  15.  VIII.  96  L  66;  Nieder- 
Oesterreich  22.  XI.  Ol  L  41;  Salzburg 
23.  XL  87  L  30;  Steiermark  27.  XL 
81  L  28;  Vorarlberg  1.  I.  90  L  It); 
r)  die  Ausschliessung  von  der  Zu- 
lassung zur  Prüfung  aus  dem  Forst- 
und  Jagdschutzdienst  für  diejenigen,  die 
wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines 
aus  Gewinnsucht  begangenen  Vergehens 
oder  einer  solchen  Uebertretung  verur- 
theilt wurden  (MVdg.  11.  II.  und  14.  VI. 
89  R  23  und  100);  s)  der  Verlust  des 
Wiener  Bürgerrechts  (G.  24.  IIL  L  17, 
§  13) ;  i)  die  Ausschliessung  vom  aktiven 
und  passiven  Wahlrecht  zu  den  Gewerbe- 
gerichten (G.27.  XI.  96  R  218  §  8,9,17); 


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II.  HAÜPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  VERBRECHEN. 


53 


h)  der  Verlust  aller  öffentlichen  Titel,  akademischen 
Grade  und  Würden,  und  die  Entziehung  des  Rechtes, 
solche  ohne  Bewilligung  des  Kaisers  neu  oder  wieder  zu 
erlangen ; 

c)  die  Ausschliessung  von  der  verantwortlichen 
Redaction  periodischer  Druckschriften ; 

d)  der  Verlust  jedes  öffentlichen  Amtes  oder  Dienstes, 
mit  Einschluss  des  Lehramtes,  und  die  Unfähigkeit,  ohne 
ausdrückliche  Erlaubniss  des  Kaisers  solche  neu  oder 
wieder  zu  erlangen; 

e)  bei  Geistlichen  die  Entsetzung  von  der  Pfründe 
und  die  Unfähigkeit,  ohne  ausdrückliche  Bewilligung  des 
Kaisers  je  wieder  eine  solche  zu  erlangen; 

f)  der  Verlust  der  Richteramts-,  Advocaturs-  und 
Notariatsbefähigung,  der  öffentlichen  Agentien  und  jeder 
Parteienvertretung  vor  den  öffentlichen  Behörden ; 

g)  Entziehung  aller  auf  die  Pensionsvorschriften  ge- 
gründeten Pensionen,  Provisionen,  Erziehungsbeiträge  oder 
sonstigen  Bezüge,  sowie  aller  Gnadengaben. 

Ausserdem  bleiben  diejenigen  Bestimmungen  der 
bürgerlichen,    politischen   und    kirchlichen    Vorschriften 


q)  die  Aasschliessong  vom  Amte  eines 
fachmännischen  Laienrichters  (G.  27.  XI. 
96  R  217  §  21);  r)  die  Unfähigkeit  zum 
Amte  eines  Patentanwalts  (G.  11.  I.  97 
R  30  §  48)-  w)  der  Verlust  des  Wahl- 
rechts för  die  Personaleinkommensteuer- 
Schätzongskommissionen  (FME.  28. 1.  97 
R38  Beü.  i>8  14);  x)  die  AusschUesung 
▼on  der  Aufnahme  in  die  Liste  der 
Bdrseschiedsrichter  (MVdg.  17.  IL  96 
R29). 

2.  Die  in  den  Absätzen  a— g  des  §  26 
aufgezählten  Folgen  der  Verurtheilung 
sind  im  Urtheil  nicht  auszudrücken  (JME. 
27.  VL  57  Z.  14125). 

26/2>.  Nach  Ansicht  des  Mdl.  bildet 
das  Patronat  der  Chirurgie  keinen  aka- 
demischen Grad  und  in  Fällen,  in  welchen 
ein  Patron  der  Chirurgie,  der  ein  chir- 
urgisches Gewerbe  besitzt,  wegen  Ver- 
brechens verurtheilt  wird,  sind  von  dem 
Strafgerichte  nach  §  80  StG.  die  Acten 
an  diejenige  Behörde  mitzutheilen,  der 
die  Verleihung  eines  solchen  Gewerbes 
zusteht  (JME.  24.  VL  82  Z.  8811). 

26/<f.  Der  Verlast  des  Amts  und 
Dienstes  ist  ausser  den  im  Text  am 
Schlüsse   des   §  26   angeführten   Stellen 


insbesondere  ausgesprochen  rücksichtlich : 
4)  der  Beamten  und  Diener  (Geller 
Oesterr,  Verwaltungsgesetz  H  335  §  7)- 
h)  der  Gendarmeriemannschaft  {ibid.  I 
195  §  25/4);  o)  der  Mitglieder  der  Han- 
delskammern (Ges.  29.  VI.  68  R  85, 
§  11);  d)  der  Beamten,  Diener  und  Ar- 
beiter auf  dem  Eisenbahnhofe  in  Boden- 
bach und  der  Bahnstrecke  zwischen 
Bodenbach  und  der  österr.  Grenze  (Conv. 
81.  XU.  50  R  51,  80,  Art.  5)j  e)  des 
Feld-,  Forst-  und  Jagdschutz-Dienstper- 
sonals (G  e  1 1  e  r  ni  1067  §  7). 

26/6.  Ueber  diesen  Punkt  s.  Geller 
Oesterr.  Verwaltungsgesetze  l  104  §  12, 
107  §  8. 

26//.  Der  gemäss  §  26  /der  Advocaturs- 
befähigung  verlustig  erklärte  Advocat, 
der  nach  dem  Eriöschen  der  Rechtsfolgen 
der  Verurtheilung  die  juridische  Doctor- 
würde  wieder  erlangt  hat,  bei  dem 
Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetz- 
ungen zur  Ausübung  der  Advocatur  die 
Advocatenprüfung  nicht  neuerlich  ab- 
zulegen (26.  X.  99  Z.  14821). 

26/«.  Hierüber  s.  G  e  1 1  e  r  a.  a.  0. 
n436.  437.  491.  492.  564  §§  14:li, 
22/e  und  88. 


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54 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  26.  —  (5-8). 


aufrecht,  welche  mit  der  Verurtheilung  wegen  eines  Ver- 
brechens noch  anderweitige  nachtheilige  Folgen  verknüpfen. 
Die  Regelung  der  Vorschriften  über  die  Stellung 
abgestrafter  Verbrecher  unter  Polizei-Aufsicht  und  die 
Bestimmung,  in  wieferne  die  Gerichte  dabei  Einfluss  zu 
nehmen  haben,  bleibt  besonderen  Anordnungen  vorbe- 
halten. —  3  §  6;  Pressges,  12;  BGh.  29.  56.  109.  115. 
176.  393.  540.  541.  543.  592.  768—770.  782.  1210; 
Bergges.  202;  Hgb.  84  c;  Börseges.  5;  NotO.  6;  Adv  0. 
34  c;  ConcO.  208.  234.  241;  StPO.  102.  180;  Ges. 
10.  Mai  1873  (R  108). 


Verlust   von    Orden,   Ehrenzeichen 
Beneficien. 


und 


a)  Civil-   (Ehrenmedaille)  Verdienstkreuz,  Tapfer- 
keitsmedaille,  Invalidenbeneficium. 

(5)  Hofdeoret  29.  Jali,  Hofkanzleidecret  7.  Oct.  1835  znf.  a.  h.  Entschl.  20.  Juli  1835 

(JGS.  63;  PGS.  Bd.  63,  S.  424). 

Der  Verlust  der  Givil-Ehrenmedaille  und  der  Tapferkeitsme 
daille,  sowie  des  Invaliden-Beneficiums  soll  künftig  für  alle  zur 
Zeit  der  Aburtheilung  unter  der  Civil-Gerichtsbarkeit  stehenden  In- 
dividuen nur  mit  der  Verurtheilung  zur  schweren  Kerkerstrafe  ver- 
bunden sein.  Bei  der  Verurtheilung  zu  einfachem  Kerker  hat  nur 
die  Ablegung  der  Ehrenzeichen  während  der  Strafdauer  einzutreten. 

(6)  Verordnung  des  Armee-Obercommandos  nnd  der  Ministerien  des  Innern  and  der 

Jastiz  30.  Jani  1853  (R  124). 

Seine  k.  k,  Apost.  Maj.  haben  mit  a.  h.  Entschl.  v.  20.  Juni 
1853  anzuordnen  geruht: 

Die  EntSchliessung  vom  20.  Juli  1835  (5),  wornach  der  Ver- 
lust des  Invaliden-Beneficiums  in  allen  Fällen  einzutreten  hat,  wo 
der  Betheilte  wegen  eines  Verbrechens  zum  schweren  Kerker  ver- 
urtheilt  wird,  ist  auch  auf  jene  Genüsse  auszudehnen,  welche  In- 
validen oder  überhaupt  ausgediente  Soldaten  aus  öffentlichen  oder 
Privat-Stiftungen  beziehen,  wenn  auch  dieser  Ausschliessungsgrund 
in  der  Stiftungs-Urkunde  nicht  enthalten  ist. 

Wäre  in  der  Stiftungs  -  Urkunde  der  Verlust  des  Stiftung»- 
genusses  an  den  Eintritt  eines  anderen  Ausschliessungsgrundes  ge- 
knüpft, so  ist  der  Wille  des  Stifters  zu  vollziehen. 


(5)  Die  aaf  die  Givil-Ehrenmedaille 
bezügliche  Vorschrift  gilt  jetzt  rücksicht- 
lich des  an  Stelle  der  ersteren  gegründeten 


Civil-Verdienstkreuzes  (§  6  der  mit  k. 
Vdg.  25.  XII.  50  R  1851/25  genehmigten 
Statuten). 


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n.  HAÜPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  VERBRECHEN. 


55 


(7)  Verordnung  des  Jnstizministerioms  13.  November  1864  (R  894). 

Aus  Anlass  eines  Falles,  dass  Civil-Strafgerichte  in  Straf- 
urtheilen,  in  welchen  Patental-Invaliden  wegen  eines  Verbrechens 
zur  Strafe  des  einfachen  Kerkers  verurtheilt  wurden,  auf  den  Ver- 
lust des  Invaliden-Beneficiums  erkannt  haben,  findet  das  Justiz- 
ministerium zu  erklären,  dass  das  Hofd.  vom  29.  Juli  1835  (JGS.  63) 
(5),  zufolge  dessen  der  Verlust  des  Invaliden-Beneficiums  für  die 
zur  Zeit  der  Aburlheilung  unter  der  Civil-Gerichtsbarkeit  stehenden 
Individuen  nur  mit  der  Verurtheilung  zur  schweren  Kerkerstrafe 
verbunden  ist,  durch  den  §  26  des  StG.  vom  27.  Mai  1852  keines- 
wegs ausser  Wirksamkeit  gesetzt,  vielmehr  seitdem  laut  der  Ver- 
ordnung des  Armee-Obercommandos  und  der  Ministerien  des  Innern 
und  der  Justiz  vom  29.  Juni  1863  (6)  auch  auf  jene  Genüsse  aus- 
gedehnt worden  ist,  welche  Invaliden  oder  überhaupt  ausgediente 
Soldaten  aus  öffentlichen  oder  Privatstiftungen  beziehen. 

In  den  Strafurtheilen,  wodurch  wider  den  Verbrecher  auf 
schwere  Kerkerstrafe  erkannt  wird,  ist  übrigens  der  Verlust  des 
Invaliden-Beneficiums  nicht  besonders  auszusprechen,  nachdem  er 
schon  kraft  des  Gesetzes  mit  der  Verurtheilung  verbunden  ist. 

Die  Civil-Strafgerichte  haben  jedoch  eine  Abschrift  des  rechts- 
kräftigen Urtheiles,  wod  urch  ein  Patental-Invalide  zu  einer  schweren 
Kerkerstrafe  verurtheilt  wurde,  unter  Anschluss  der  dem  Verur- 
theilten  abzunehmenden  Patental- Urkunde,  der  Militär-Landesstelle, 
in  deren  Bereiche  derselbe  seinen  Wohnsitz  hatte,  mitzutheilen. 

b)   Inländische   Orden. 

(8)  Hoftteoret  6.  October,  Hofkanzleidecret  8.  December  1885,  zuf.   a.   h.  Entschl. 
18.  JaU  1835  (JGS.  86 ;  PGS.  Bd.  53,  S.  472). 

Seine  Maj.  haben  zufolge  a.  h.  Entschliessung  über  den  Ver- 
lust der  Orden  wegen  Vergehungen  eine  allgemeine  gesetzliche 
Regel  auszusprechen  Sich  nicht  bestimmt  gefunden,  jedoch  Folgen- 
des anzuordnen  geruht: 

Wenn  ein  Ordensritter  eines  Verbrechens  oder  einer  schweren 
Polizeiübertretung  schuldig  erkannt,  oder  diesfalls  nur  ab  instantia 
absolvirt  wird^  ist  hiervon,  ohne  die  Kundmachung  und  Vollziehung 
des  Urlheiles  zu  verschieben,  jedoch  mit  Beilegung  desselben  und 
der  Beweggründe  der  Ordenskanzlei  die  Eröffnung  zu  machen, 
welche  hierüber  die  a.  h.  Entschliessung  einholen  wird. 

Vom  Tage  der  Kundmachung  des  Urtheiles  bis  zur  Herab- 
langung  der  a.  h.  Entschliessung  darf  der  Ordensritter  von  der  ihm 
verliehenen  Decoration  keinen  Gebrauch  machen,  daher  ihm  dieselbe 
bei  der  Kundmachung  des  Urtheiles  abzunehmen  ist,  wenn  es  nicht 
schon  früher  geschehen  wäre. 

Rücksichtlich  der  Mitglieder  ausländischer  Orden  hat  die 
oberwähnte  Eröffnung  an  die  k.  k.  geheime  Haus-,  Hof-  und  Staats- 


(8)  Auch  an  Ausländer  verliehene 
inländische  Ordensdecorationen  müssen 
znrfickgestellt  werden,  wenn  der  Deco- 


rirte  durch  ein  gerichtliches  Erkenntnis 
seiner  Auszeichnung  für  verlustig  erklärt 
werden   sollte  (JME.   2.  U.  75    Z.  1348). 


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56  ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  26.  -  (9-16) 

kanzlei  zur  geeigneten  Mittheilung  an  die  auswärtige  Regierung  zu 
geschehen. 

c)  Ausländische    Orden. 

(9)  Hofdecret  4.  August  1815  (JGS.  1165). 

Se.  Maj.  haben  in  Hinsicht  des  Verlustes  auswärtiger  Orden 
und  Ehrenmedaillen  Folgendes  anzuordnen  geruht: 

Ist  das  mit  einem  solchen  auswärtigen  Ehrenzeichen  ge- 
zierte Individuum  ein  hierländiger  Unterlhane,  und  in  eine  solche 
Strafe  verfallen,  welche  den  Verlust  ähnlicher  inländischer  Deco- 
rationen nach  sich  zieht;  so  ist  die  von  Höchstdemselben  ertheilte 
Erlaubniss  zum  öffentlichen  Gebrauche  der  fremden  Ehrenzeichen 
verwirkt,  und  das  Individuum  darf  auch  nach  ausgestandener  Strafe 
sich  derselben  in  Höchstdero  Staaten  nicht  wieder  bedienen;  die 
abgenommenen  Insignien  sind  in  jedem  einzelnen  Falle  durch  die 
geheime  Hof-  und  Staatskanzlei  der  verleihenden  Macht  mit  dem 
Beisatze,  warum  es  geschehen  sei,  zurückzustellen» 

Ist  aber  der  Sträfling  kein  Unterthan,  so  ist  der  Gebrauch 
fremder  Ehrenzeichen  während  der  Strafzeit  nicht  zu  gestatten, 
und  (sind)  in  solchem  Falle  die  abgenommenen  Insignien  ebenfalls 
der  auswärtigen  Macht  zu  erfolgen,  welcher  überlassen  bleibt,  nach 
ausgestandener  Strafe  ihrem  Gutdünken  und  ihren  Statuten  gemäss 
zu  verfügen. 

In  Folge  dieser  höchsten  Entschliessung  sind  die  Criminal- 
gerichte  für  solche  Fälle  zur  Einforderung  der  Ordens-  und  Ehren- 
zeichen anzuweisen,  welche  das  Appellationsgericht  mittelst  Berichtes 
und  mit  Anmerkung  des  Gegenstandes  des  Verbrechens  hierher  zur 
weiteren  Mittheilung  an  die  k.  k.  geheime  Hof-  und  Staatskanzlei 
zu  überreichen  haben  wird. 

d)  Metall-Armeekreuz. 

(10)  Hofdecret  24.  Juni  1816  (JGS.  1156). 

Bei  Individuen,  welche  mit  dem  von  Seiner  Majestät  zum 
Andenken  der  ruhmvollen  Ereignisse  des  letzen  Feldzuges  gestifteten 
Metall-Armeekreuze  betheilt  wurden,  und  in  das  Civile  übergetreten 
sind,  ist,  wenn  sie  sich  eines  Verbrechens  schuldig  machen,  welches 
mit  Infamie  verbunden  ist,  oder  einen  Festungsarrest  zur  Folge  hat, 
auf  den  Verlust  dieses  Denkzeichens  zu  erkennen,  und  bei  minderen 
Vergehen  dafür  zu  sorgen,  dass  solches  während  der  Strafzeit  ab- 
gelegt werde. 

(I I)  Hofdecret  2.  August  1817  (JGS.  1855). 

Das  Kanonenkreuz  ist  nur  jenen  nach  dem  Strafgesetze  ver- 
urtheilten  Verbrechern  für  immer  zu  entziehen,  gegen  welche  eine 
schwere  Kerkerstrafe  wirklich  erkannt  worden,  und  nicht  blos 
von  dem  Gesetze  ausgesprochen  ist. 

(12)  Hofdecret  20.  Juni  1818  (JGS.  1469). 

Wenn  ein  aus  dem  Militär-  in  den  Civilstand  getretenes,  mit 
dem  Metallkreuz  der  Armee  betheiltes  Individuum  wegen  eines  Ver- 


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II.  HAÜPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  VERBRECHEN.  57 

brechens  verurtheilt  wird,  geht  das  Metallkreuz  in  allen  Fällen  ver- 
loren, wo  auf  die  Strafe  des  schweren  oder  schwersten 
Kerkers  erkannt  wird. 

e)   Militär-Distinctionszeichen. 
(13)  Hofaecret  20.  April  1827  (JGS.  2274). 

Da  Se.  Maj.  rücksichtlich  des  Verlustes  des  zur  Belohnung 
durch  längere  Zeit  gut  geleisteter  Dienste  an  Militärpersonen  ver- 
liehenen Distinctionszeichens  mit  a.  h.  Entschli essung  vom  9.  März 
1827  für  die  Zukunft  dasselbe  als  Gesetz  vorzuschreiben  befunden 
haben,  was  in  den  Hofdecreten  vom  2.  August  1817,  Nr.  1355  (11) 
und  vom  20.  Juni  1818,  Nr.  1469  d.  JGS.  (12)  in  Bezug  auf  den 
Verlust  des  Kanonenkreuzes  verordnet  wurde:  so  wird  hiermit  er- 
klärt, dass,  wenn  ein  aus  dem  Militärstande  in  den  Civilstand  ge- 
tretenes, mit  dem  Distinctionszeichen  versehenes  Individuum  wegen 
eines  Verbrechens  verurtheilt  wird,  das  Distinctionszeichen  in  allen 
Fällen  verloren  gehe,  wo  auf  die  Strafe  des  schweren  oder  schwersten 
Kerkers  erkannt  wird ;  wo  hingegen  in  Fällen  solcher  Art,  wo  wegen 
Verbrechen  auf  einfachen  Kerker  erkannt  wird,  das  betreffende  In- 
dividuum das  Distinctionszeichen  während  der  Strafe  abzulegen 
habe,  und  dasselbe  erst  dann,  wenn  die  Strafe  ausgestanden  ist, 
wieder  tragen  könne. 

f)  Militär-Dienstzeichen. 

(14)  Erlass  des  KriegsministeriQins  28.  Sept.  1849  (R  17). 

6.  Das  Dienstzeichen  verwirken  von  der  Mannschaft 
diejenigen,  welche  als  Deserteurs  verurtheilt,  oder  bei  denen  wegen 
eines  Verbrechens  auf  die  Schanzarbeit  gesprochen  wird. 

Leuten,  welche  unter  der  Civil-Jurisdiction  stehen,  ist  dasselbe 
wegen  solcher  Verbrechen  abzunehmen,  die  nach  dem  StGB,  mit 
schwerem  Kerker  oder  noch  härter  bestraft  werden. 

Bei  Officieren  wird  solches  mit  dem  Verluste  der  Charge 
in    den  bei    der  Tapferkeitsmedaille   bezeichneten  Fällen   verwirkt. 

g)  Militär-Verdienstkreuz. 

(15)  Erlass  des  Kriegsministeriams  24.  October  1849  (R  18). 
Beilage. 

Statuten   für  das  Militär-Verdienstkreuz  der  k.  k.  Armee. 

4.  Das  Militär-Verdienstkreuz  wird  mit  dem  Verlust  der  Charge 

in   den   bei  der  Tapferkeitsmedaille   bezeichneten  Fällen  verwirkt. 

h)  Denkmünze  (Ehrenzeichen)  der  Tiroler  Lande s- 

V  e  r  t  h  e  i  d  i  g  e  r. 

(16)  Verordnung  des  Jastizministeriiims  1.  Mai  1850  (R  185). 

Der  Verlust  der  Denkmünze,  welche  den  Landesvertheidigern 
Tirols   iQ  Folge   der  a.  h.  Entschl.   vom  10.  Jänner  1849  verliehen 

(16}  Die  hier  gegebene  Vorschrift  gilt  auch  rücksichtlicb  des  1866  ver- 
liehenen Ehrenzeichens  der  Tiroler  Vaterlandsvertheidiger  (JME.  8.  März  1867 
Z.    2858). 


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58  ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  27-34.  -  (16). 

worden  ist,  hat  in  allen  jenen  Fällen  einzutreten,  in  welchen  von 
den  Strafgerichten  auf  den  Verlust  der  Tapferkeitsmedaille  zu  er- 
kennen ist.  Die  den  Verurtheilten  abgenommenen  Denkmünzen  sind 
von  den  Gerichten  der  Statthalterei  in  Tirol  zur  weiteren  Einsen- 
dung an  das  Finanzministerium  zu  übermitteln. 

Gesetzliche  Wirkangen  der  Todes-  und  schweren  Kerkerstrafe« 

27  (23).  Ausserdem  sind  aber  insbesondere  mit 
den  Strafurtheilen,  wodurch  ein  Verbrecher  zur  Todes- 
strafe oder  schweren  Kerkerstrafe  verurtheilt  mrd,  kraft 
des  Gesetzes  noch  folgende  Wirkungen  verbunden: 

a)  Ist  der  Verbrecher  von  Adel,  so  muss  dem  Straf urtheile 
beigefügt  werden,  dass  er  des  Adels  verlustig  wird.  Doch  trifft  dieser 
Verlust  nur  ihn  allein,  folglich  weder  seine  Ehegattin,  noch  die  vor 
dem  Strafurtheile  erzeugten  Kinder; 

h)  der  Verbrecher  kann,  so  lange  seine  Strafe  dauert,  weder 
unter  Lebenden  ein  für  ihn  verbindliches  Geschäft  schliessen,  noch 
einen  letzten  Willen  errichten.  Seine  vorigen  Handlungen  oder  An- 
ordnungen aber  verlieren  wegen  der  Strafe  ihre  Giltigkeit  nicht 
-  3  §5. 

Besondere  Bestirnnrangen  bei  Verbrechen  dnrch  Druckschriften. 

28  u.  29.  Diese  §§  sind  aufgehoben  durch  Press.- 
Ges.  17.  Dez.  1862  (R  6  ex  1863)  §  34  fg. 

Besümmnngen  w^en  des  Verlustes  eines  Gewerbes,   eines  Schiffs-Patentes  and 
der  Berechtigung  zur  Führung  eines  Cabotage-Fahrzeuges. 

30  (24).  Der  Verlust  des  Gewerbes  ist  keine  schon 
durch  das  Gesetz  mit  dem  Verbrechen  verknüpfte  Folge, 
kann  daher  nicht  durch  das  Strafurtheil  ausgesprochen 
werden.  Jedoch  hat  das  Strafgericht,  wenn  der  wegen 
eines  Verbrechens  Verurtheilte  ein  Gewerbe  besitzt,  nach 
kundgemachtem  Urtheile  die  Acten  an  diejenige  Behörde 
mitzutheilen,  welcher  die  Verleihung  eines  solchen  Ge- 
werbes zusteht  In  dem  Falle,  wenn  es  dieser  Behörde 
bedenklich  schiene,  dem  Verbrecher  nach  ausgestandener 
Strafe  die  Ausübung  seines  Gewerbes  zu  gestatten,  hat 
sie  die  Entziehung  des  Gewerbes  unter  Beobachtung  der 
bestehenden  Vorschriften  zu  verfügen. 

Eben  dieses  Verfahren  hat  auch  dann  stattzufinden, 
wenn  der  Verurtheilte  ein  Schiffs-Patent  oder  die  Be- 
rechtigung zur  Führung  eines  Cabotage-Fahrzeuges  be- 
sessen hat.    In  diesem  Falle  steht  das  Erkenntniss  über 

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II.  HAUPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  VERBRECHEN. 


59 


den  Verlust  einer  solchen  Berechtigung  der  Central-See- 
behörde  zu.  —  GewO.  57. 

Emschränknng  der  Strafe  auf  den  Verbrecher. 

31  (25).  Wie  die  Strafwürdigkeit,  so  kann  auch  die 
wirkliche  Strafe  Niemand  als  den  Verbrecher  treffen. 

Beschränkimg  der  richterlichen  Willkür  in  Ausmessung  der  Strafe. 

32  (26).  Die  Strafe  muss  genau  nach  dem  Gesetze 
bestimmt,  und  darf  weder  schärfer,  noch  gelinder  aus- 
gemessen werden,  als  das  Gesetz  nach  der  vorliegenden 
Beschaffenheit  des  Verbrechens  und  des  Thäters  vor- 
schreibt. 

33  (27).  Auch  kann  in  der  Regel  (§§  52,  54  u.  55) 
keine  andere  Strafart  über  den  Verbrecher  verhängt  wer- 
den, als  welche  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmt 
ist  Noch  kann  die  verwirkte  Strafe  gegen  eine  Aus- 
gleichung zwischen  dem  Verbrecher  und  dem  Beschä- 
digten aufgehoben  werden  (§§  187.  188). 

Vom  Znsammentreffen  mehrerer  Verbrechen. 

34  (28).  Hat  ein  Verbrecher  mehrere  Verbrechen 
begangen,  welche  Gegenstand  der  nämlichen  Untersuchung 
und  Aburtheilung  sind,  so  ist  er  nach  jenem,  auf  welches 


Conourrenz.* 

I.  Begriff  (1—18). 

1.  Im  allgemeinen  (1—4). 

2.  Concorrenz  o.  Fortsetzung?  (6—10) 
8.  Delicts-  oder  Gresetzesconcnrrenz  ? 

(11—18). 
n.  Abgrenzung  (19—24). 

1.  Von     Versuch     und     Vollendung 
(19-21). 

2.  Vom    zusammengesetzten     Delict 
(22-24). 

HL  Idealconcurrenz  (26—39). 

1.  Begriff  (25.  26.  29.) 

2.  Casuistik  (26-89). 
IV.  Strafzumessung  (40). 

34.  1.  Die  Unterstellung  eines  Be- 
trogsfactums  unter  den  Gattungsbegriff 
des  §  197  und  gleichzeitig  unter  einen 
Artsbegriff  (§§  199.  200)  bedeutet  keines- 
wegs me  Annahme  einer  Delictsmehrheit 


(Concurrenz),  sondern  gibt  nur  dem  Ge- 
danken Ausdruck,  dass  bei  der  concreten 
That  ausser  den  generellen  gesetzlichen 
Merkmalen  auch  noch  die  Merkmale  einer 
oder  mehrerer  Species  dieses  Delicts  zu> 
sammentreffen  (28.  VI.  83/562). 

2.  Voraussetzung  ftlr  die  Zurechnung 
einer  Mehrheit  strafbarer  Handlungen 
bildet  die  Constatirung  einer  Mehrheit 
von  Rechtsverletzungen,  bewirkt  sei  es 
durch  eine,  sei  es  durch  mehrere  Straf- 
thaten  (10.  m.  00/2456). 

3.  Die  mit  der  Aj)sicht,  körperlich 
schwer  zu  verletzen,  erfolgte  Zufügung 
leichter  Verletzungen  fällt  ausschliesslich 
unter  die  Sanction  des  §  155a.  Es  fehlt 
sonach  für  die  Uebertretung  des  §  411  an 
einem  selbständigen  Thatbestande  (15. 
Xn.  88/1283  C.  VII  159). 

4.  Auf  ein  nach  erfolgter,  aber  noch 
nicht  vollstreckter  Verurtheilung  began- 


♦  Krug  Concurrenz  der  Verbrechen  (Leipzig  1882),  John  Fortgesetzte 
Verbrechen  und  Verbrechenconcurrenz  (Berlin  1860),  Merkel  in  Holtzen- 
dorffs  Handbuch  II  S.  573  ff.,  Buri  Einheit  und  Mehrheit  der  Verbrechen 
(Stuttgart  1879),  Rosenblatt  Strafenconcurrenz  (Teschen  1879).  —  GZ.  1853,34 
(Hamm),  1854<62  (Lasch),  Nr.  95  (Pf.),  1856/102  (Kitka). 

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60 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  34.  -  (16). 


die  schärfere  Strafe  gesetzt  ist,  jedoch  mit  Bedacht  auf 
die  übrigen  Verbrechen,  zu  bestrafen.  —  StG.  44  h,  2636; 
StPO.  56.  57.  263—265. 

«enes  neues  Delict  finden  die  Bestim- 
mungen über  Concurrenz  keine  Anwen- 
<lang  (6.  VII.  85/804  G.  V  65). 

5.  Wenn  auch  der  Diebstahl  in  ver- 
schiedenen Angriffen  verübt  wurde,  ,,so 
erscheint  doch,  insbesondere,  wenn  man 
1)6  ücksichtigt,  dass  beideraale  der  Dieb- 
stahl zum  Nachtheile  derselben  Person, 
an  Gegenständen  gleicher  Art,  die  in  dem- 
selben Behältnisse  sich  befanden,  unter- 
nommen ....  wurde,  der  Angriff  als 
Fortsetzung  des  Trüberen ;  beide  An- 
griffe müssen  als  Ein  Diebstahl  ange- 
sehen werden"  (30.  IX.  52  A.  190). 

6.  ,, Wenngleich  später  (nach  der  Ver- 
urtheilung  der  Angekl.)  hervorkam,  da§8 
die  Angekl.  ausser  den  im  Urtheile  auf- 
gezählten Gegenständen  in  derselben  Zeit 
auf  dieselbe  Weise  ihrem  Dienstgeber  noch 
■andere  damals  nicht  bekannte  Effecten 
entwendet  hat,  so  muss  doch  erwogen 
werden,  dass  die  Basis,  durch  welche  die 
Verübung  der  Diebstähle  ermöelicht  war, 
-das  Dienstverhältnis  der  Angekl.  bildete. 
Die  Zeit,  wann  die  einzelnen  zum  Vor- 
scheine gekommenen  Effecten  entwendet 
wurden,  lässt  sich  nicht  fixiren,  und  ist 
sonach  gar  nicht  ausgeschlossen,  dass  die 
später  zum  Vorschein  gekommenen  Gegen- 
stände früher  entwendet  worden  waren 
als  jene,  welche  bereits  Gegenstand  der 
Aburtheilung  gewesen  sind,  woraus  sich 
■ergibt,  dass  ein  fortgesetzter  Diebstahl 
vorliegt.  (9.  VI.  83/559). 

7.  Wie  es  bei  physischen  Vergiftungen 
möglich  ist,  dass  in  der  Absicht,  den  Tod 
■eines  Menschen  herbeizuführen,  eine  Reihe 
von  einzelnen  Acten  vorgenommen  wird, 
die  nur  zusammen  ein  Verbrechen  des 
Mordes  oder  des  Mord  Versuchs  ausmachen, 
so  kann  es  um  so  gewisser  bei  geistigen 
Einwirkungen,  wie  bei  Verleumdungen, 
Drohungen  und  dergleichen  geschehen, 
■dass  selbst  ganz  harmlos  scheinende 
Aeusserungen  in  Folge  eines  wohlange- 
legten, aber  erst  aus  dem  Zusammenhange 
aller  erkennbaren  Plans  vorgebracht 
werden;  insbesonders  bei  Druckschriften 
kann  es  vorkommen,  dass  die  strafbare 
Absicht,  welche  bei  deren  Veröffent- 
lichung verfolgt  wird,  nur  durch  die 
gegenseitige  Beziehung  räumlich  und 
selbst  zeitlich  getrennter  Artikel  ver- 
wirklicht find  erkennbar  gemacht  werden 
kann  (S.  VII.  83/663  C.  Ill  34). 

8.  Entspricht  es  auch  im  allgemeinen 
^en  gesetzlichen  Vorschriften  über  Körper- 
verletzungen, dass  dem  Thäter  ausscbliess- 1 


lieh  der  Gesammteriolg  zugerechnet  werde, 
den  er  durch  mehrere  einander  folgende 
Misshandinngsacte  herbeigeführt  hat,  so 
lässtsich  doch  andrerseits  nicht  verkennen, 
dass  die  Frage,  ob  die  mehreren  Miss- 
handinngsacte als  eine  Einheit  und  damit 
als  ein  einziges,  fortgesetztes  Verbrechen 
oder  als  eine  Mehrheit  von  Delicten  er- 
scheinen, vom  Richter  in  jedem  einzelnen 
Falle  zu  lösen  ist.  Wird  nun  festgestellt, 
dass  der  Raufbandel  in  zwei  durch  ver- 
schiedene Ursachen  hervorgerufene  Phasen 
zerfiel,  in  deren  einer  der  Thäter  eine 
schwere,  in  der  andern  eine  leichte  Körper- 
verletzung verübte,  dass  demnach  der 
Thäter  zwei  von  einander  verschiedene, 
weil  auf  selbständigen  Entschlüssen  be- 
ruhende strafbare  Handlungen  beging,  so 
ist  nicht  ein  fortgesetztes,  sondern  eine 
Mehrheit  von  Delicten  (nach  §§  152  und 
411)  gegeben  (24.  IX.  89/1263). 

9.  Zwei  Diebstähle,  deren  einer  dem 
Betrage  nach  ein  Verbrechen,  der  andere 
blos  eine  Uebertretung  bildet,  sind  unt^ 
Summirung  ihrer  Beträge  als  Ein  Ver- 
brechen zu  behandeln  (11.  Vm.  68  A.  1084). 

10.  Ist  durch  eine  und  dieselbe  That 
(Zuleitung  von  Gas  mit  Umgehung  des 
Gasmessers)  eine  continuirliche  Entwen- 
dung vollbracht  und  deren  Fortsetzung 
vorbereitet  worden,  so  kann  eine  Be- 
strafung nur  wegen  vollbrachten,  nicht 
auch  wegen  versuchten  Diebstahls  er- 
folgen (2.  1,  66  A.  719). 

11.  Der  Bestrafung  der  Nachahmung 
des  inländischen  Kalenderstempels  zum 
Zwecke  der  Gebührenverkttrzung  als  Be- 
trug steht  nicht  entgegen,  dass  diese 
Handlung  auch  unter  das  StG.  über  6e- 
fällsübertretungen  fällt   (31.  I.  80/236). 

12.  Durch  die  Anschuldigung  eines 
Diebstahls  unter  gleichzeitiger  Beschimp- 
fung mit  „Dieb",  „Räuber",  „Schuft" 
wird  nur  die  Eine  Uebertretung  des  §  487 
begangen  (3.  V.  54,  29. 1.  68  A.  478.  1208). 

13.  Ebenso  durch  die  in  einer  falschen 
Aussage  vor  Grericht  vorgebrachte  An- 
schuldigung wegen  eines  Verbrechens  nur 
das  Verbrechen  der  Verleumdung  (27. 
X.  63.  20.  X.  69  A.  379.  1306).  Die  E. 
17.  III.  67  A.  796  qualificirt  diese  That 
als  Betrug.  Vgl.N.  35,  dann  unten  §  209^. 

14.  Eoenso  durch  die  mit  der  Gewalt- 
thätigkeit  gegen  eine  obrigkeitliche  Person 
verbundene  Beleidigung  oder  unbefugte 
Einschränkung  ihrer  persönlichen  Frei- 
heit nur  das  Verbrechen  nach  §  81  (20. 


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II.  HAÜPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  VERBRECHEN. 


61 


I.  33,  30.  m.  66  A.  244.  1135).  vgl.  N. 
23  /^.  28. 

15.  Wörtliche  Wachebeleidigung  and 
öfiTentliche  Gewaltthätigkeit  nach  §  81 
stehen  za  einander  im  Verhältnis  der 
Nebenordnung,  mögen  aach  die  beleidi- 
genden Worte  nur  der  mit  den  Merk- 
malen des  §  81  bethätigten  Weigerung 
gegen  die  Amtshandlung  Ausdruck  ge- 
geben haben.  Es  gelangen  daher,  sofern 
der  Thatbestand  beider  Delicte  zutrifft, 
auch  die  auf  jedes  derselben  bezüglichen 
strafgesetzlichen  Bestimmungen  gleich- 
zeitig zur  Anwendung  (7.  III.  91/1422). 

16-  Dnrch  die  mit  der  Majestätsbe- 
leidigong  verbundene  Störung  der  Öffent- 
lichen Ruhe  wird  nur  das  erstere  Ver- 
brechen begrflndet   (11.  VIII.  53  A.   337). 

17.  ,,In  Fällen,  wo  eine  und  dieselbe 
That  sich  unter  mehrere  strafgesetzliche 
Bestimmungen,  die  nicht  im  Verhältnis 
von  Gattung  und  Art  zu  einander  stehen, 
subänmiren  lässt,  hat  jene  Gesetzesnorm 
in  Anwendung  zu  treten,  welche  eine 
strengere  Strafe  nach  sich  zieht."  Die  Ver- 
giftung fremden  Viehes  in  der  Absicht, 
dessen  Fleisch  zu  niedrigen  Preisen  anzu- 
kaufen, ist  daher  als  boshafte  Sachbe- 
schädigung (§  85),  nicht  als  Betrug  zu 
strafen  (27.  XI.  80/309). 

17  a.  Die  zur  Verkürzung  der  Rechte 
eines  Andern  und  mit  Feuersgefahr  für 
fremdes  Eigenthum  unternommene  In- 
brandsetzung der  eigenen  Sache  begründet 
nicht  Idealconcurrenz  der  Verbrechen 
nach  ^  169  und  170 ;  die  That  ist  jedoch 
nach  jener  der  beiden  Strafbestimmungen 
zu  ahnden,  die  sich  nach  den  für  den 
Strafsatz  massgebenden  concreten  Um- 
standen als  die  strengere  darstellt  (11.  II. 
97/2057). 

18.  Der  Anwendung  des  allgemeinen 
steht  das  specielle  Gesetz  nur  dann  im 
Wege,  wenn  es  so  gestaltet  ist,  dass  jeder 
Fall,  der  unter  jenes  gehört,  auch  diesem 
unterstellt  werden  kann.  Im  Vergleiche 
mit  §  335  zeigt  die  Strafandrohung  des 
§  391,  dass  für  die  Eventualität  der  Töd- 
tung  eines  Menschen  in  dieser  Gesetzes- 
stelle nicht  vorgesehen  ist.  Ist  durch  ein 
vernachlässigtes  bösartiges  Hausthier  ein 
Mensch  getödtet  worden,  so  ist  §  335, 
nicht  §  391  anzuwenden  (12.  VI.  86/797). 

19.  Auch  bei  der  Goncurrenz  von  ver- 
suchten und  vollbrachten  Diebstählen  sind 
die  Beträge  zu  summiren  und  ist,  wenn 
erst  diese  Summe  die  Verbrechensqualität 
oder  einen  höheren  Strafsatz  bedingt,  ein 
Verbrechen  anzunehmen,  bez.  der  höhere 
Strafsatz  anzuwenden  (1.  IV.  53,  28.  X. 
56  A.  284.  768). 

20.  Versuchte  und  vollbrachte  Be- 
trügereien,   welche     erst     zusammenge- 


rechnet die  im  §  200  festgesetzte  Schadens - 
Ziffer  ergeben,  sind  als  das  versuchte- 
Verbrechen  des  Betrugs  zu  behandeln 
(27.  VII.  58  A.  875). 

21.  Wollte  der  Thäter  durch  die  näm- 
liche Irreführung  dieselbe  Person  zu  zwei 
für  sie  nachtheiligen  Entschlüssen  be* 
stimmen,  so  liegt^  wenn  er  auch  seinen 
Zweck  nur  bezüglich  eines  derselben  er- 
reicht hat,  doch  nur  Ein  vollbrachter  Bei- 
trug vor  (1.  XII.  83/597). 

22.  Solche  Freiheitsbeschränkungen,^ 
die  zur  Begehung  eines  anderen  Delicts 
nothwendig  sind,  also  nach  der  Natur 
der  Sache  oder  kraft  positiver  gesetzlicher 
Vorschrift  schon  im  Thatbestande  des- 
selben enthalten  sind,  kommen  unter  dem 
Gesichtspunkt  des  §  93  nicht  nochmals 
abgesondert   in  Betracht   (6.  II.  90/1297).. 

23.  Das  Verbrechen  der  öffentlichen 
Gewaltthätigkeit  nach  §  81  stellt  sich 
selbst  dann,  wenn  der  Widerstand  gegen 
obrigkeitliche  Personen  mit  einer  Be- 
schädigung oder  Verwundung  verbunden 
war,  gemäss  ausdrücklicher  Bestimmung^ 
des  §  82  StG.  nur  als  Ein  Verbrechen  dar, 
und  begründet  dieser  letztere  Umstand 
blos  die  Anwendung  eines  höheren  Straf- 
satzes. Dass  der  Ausdruck  ,, Beschädigung 
oder  Verwundung"  des  §  82  alle  leichte 
Körperverletzungen  in  sich  schliesst,  be- 
darf keiner  Erörterung.  Dieser  Ausdruck 
schliesst  aber  auch  die  schweren  Körper- 
beschädigüngen  im  Sinne  der  §§  152  und 
153  in  sich;  denn  diese  Beschädigungen 
werden  nach  §  154  nur  mit  Kerker  von 
sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  bestraft, 
der  bei  erschwerenden  Umständen  auf 
fünf  Jahre  auszudehnen  ist.  Das  Ver- 
brechen nach  §  81  wird  aber  in  der  Regel 
mit  schwerem  Kerker  von  sechs  Monaten 
bis  zu  einem  Jahre  bestraft;  ist  der 
Widerstand  von  einer  Beschädigung  oder 
Verwundung  begleitet,  so  erhöht  sich  des- 
wegen die  schwere  Kerkerstrafe  von  einem 
bis  zu  fünf  Jahren,  und  es  zeigt  sich 
daraus,  dass  der  Gesetzgeber  auch  die 
im  §  154  angedrohte  schwere  Körperbe- 
schädigung bereits  in  der  höheren  Straf- 
sanction  des  §  82  in  Anschlag  gebracht 
hat.  Bis  zu  dieser  Grenze  tritt  mithin  der 
Grundsatz  über  die  Goncurrenz  von  De- 
licten  nicht  ein,  weil  sonst  ein  Thatum- 
stand,  der  schon  die  Anwendung  eines 
höheren  Strafsatzes  für  ein  bestimmtes 
Delict  nach  sich  zieht,  nur  auf  Kosten 
der  Gerechtigkeit  noch  ein  zweites  Mal, 
in  der  Eigenschaft  eines  zweiten  Delicts, 
in  Betracht  gezogen  würde  (11.  VI.  87/1088 
G.  VI  269)  Ebenso  26.  VIII.  57  A.  822. 
Entgg.  27.  in.  56,  18.  XII.  60,  8.  VU.  62, 
27.  I.  68,  8.  lil.  70  A.  728.  970.  1000. 
1016.  1318. 


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62 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  85.  -  (16). 


24.  Eine  bei  dem  Verbrechen  nach 

t81  begangene,  unter  die  Bestimmung 
es  §  157,  2.  Abs.  fallende  Körperver- 
letzung ist  kein  selbständiges  Delict, 
sondern  fällt  unter  den  höheren  Straf- 
satz  des  §  82  (28.  H.  90/1303). 

25.  Soll  ideelle  Concurrenz  vorhanden 
sein,  so  muss  jede  der  anscheioend  zu- 
sammentreffenden Verletzungen  den  That- 
bestand  einer  Delictsart  selbständig  zur 
Darstellung  bringen.  Sie  ist  nicht  ge^^eben, 
wenn  zwar  einzelne,  aber  nicht  sämmt- 
liche  Elemente  des  DelictsbegrifTs  mehr- 
fache Verkörperung  fanden  (3.  VI.  82,461). 

26.  Die  Begehung  der  einen  straf- 
baren That  als  Hilfsmittel  für  die  Ver- 
übung einer  anderen  schliesst  nicht  die 
selbständige  Zurechnung  beider  aus  (8. 
X.  97/2131). 

264.  Es  ist  nicht  unbedingt  richtig, 
dass  ein  und  dasselbe  Factum  nicht  als 
verschiedene  Verbrechen  angerechnet 
werden  könne,  was  insbesondere  dort 
«ich  zeigt,  wo  in  dem  Mittel,  um  das 
als  Zweck  angestrebte  Verbrechen  zu 
vollbringen,  ein  selbständiges  Verbrechen 
liegt,  wobei  es  gleichgiltig  ist,  ob  das  ver- 
mittelnde oder  das  eigentlich  bezweckte 
Verbrechen  als  das  schwerere  erscheint. 
Es  concurriren  daher  wie  Brandlegung  und 
Mord  in  der  Tödtung  durch  Brandlegung 
so  auch  Nothzucht  und  Blutschande  in 
der  Nothzucht  der  eigenen  Tochter  (20. 
XL  65  A.  712;  27.  IV.  94,11.  IX.  97/1785. 
2109). 

27.  Ebenso  Abtreibung  der  Leibes- 
frucht und  Körperverletzung  in  einer  Be- 
schädigung der  Mutter,  welche  einen 
Abortus  zur  Folge  hatte  (7.  X.  59  A.  926). 

28.  Die  Abtreibung  der  Leibesfirucht 
durch  einen  Anderen  mit  Wissen  der 
Mutter  kann  Mitschuld  am  Verbrechen 
nach  §  144  und  das  Vergehen  nach  §  335 
begründen  (22.  X.  81/372). 

29.  „Liegen  in  einer  Handlung 
mehrere  strafrechtlich  verpönte  Rechts- 
verletzungen, welche  nicht  sämmtlich  zum 
Begriffe  eines  bestimmten  Verbrechens 
gefordert  werden,  und  ist  für  die  Zufü- 
gung  einer  solchen  weiteren  Rechtsver- 
letzung nicht  ein  höherer  Strafsatz  vom 
Gesetze  ausgesprochen,  so  muss  ein  Zu- 
sammentreffen von  Verbrechen  allemal 
dann  angenommen  werden,  wenn  ausser 
den  Merkmalen,  die  ein  bestimmtes  Ver- 
brechen begründen,  noch  die  Merkmale 
eines  anderen  Verbrechens  vorhanden 
sind,  ohne  dass  dieselben  schon  in  dem 
ersten  begriffen  sind.  Ist  nun  die  mit  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit  verbundene 
schwere  Körperverletzung  von  der  Art, 
duss  sie  unter  den  Strafsatz  des  §  155a 


fällt,  so  ist  es  klar,  dass  sie  .  .  .  nicht 
in  der  Strafsanction  des  §  82  Abs.  2  .  .  .  . 
mit  aufgeht,  sondern  als  ein  mit  jener 
concurrirendes  Verbrechen  selbständig 
betrachtet  werden  muss^*  (18.  HI.  75/53). 

30.  Es  concurriren  Beleidigung  eines 
öffentlichen  Beamten  mit  gefährlicher 
Drohung,  wenn  jene  nicht  darauf  abzielte, 
dieser  mehr  Nachdruck  zu  geben,  sondern 
nur,  dem  Beamten  eine  Ehrenkränkung 
zuzufügen  (28.  VIII.  50  A.  64). 

31.  Die  von  einer  Amtsperson  in 
Amtssachen  einem  Anderen  zugefügte 
körperliche  Beschädigung  begründet  die 
Uebertretungen  der  §§  831  und  411  (13. 
XII.  82/508). 

32.  Zur  Vollendung  des  im  §  83  vor- 
gesehenen Hausfriedenbruchs  genügt  aller- 
dings nicht  schon  die  Verletzung  des  Haus- 
rechts an  sich ;  dem  bewafiheten  oder  mit 
gesammelten  mehreren  Leuten  ausge- 
führten Eindringen  muss  sich  noch  eine 
an  Personen  oder  Sachen  ausgeübte  Ge- 
walt zugesellen.  Allein  dass  diese  Gewalt 
nicht  auch  in  einer  Drohung  bestetien 
könne,  dass  sie  bis  zur  Körperverletzung 
ausschreiten  müsse,  das  ist  im  Bereich 
des  §  83  ebensowenig  enthalten,  als  das 
bewaffnete  Eindringen  des  Beschädigers 
im  Begriffe  des  Verbrechens  der  schweren 
körperlichen  Beschädigung  enthalten  ist. 
Darin  also,  dass  jemand  bewaffnet  in  die 
Wohnung  eines  Andern  eindrang  und  ihn 
dort  mit  dem  Tode  bedrohend,  auf  die  im 
§  155a  bezeichnete  Weise  verletzte,  liegt 
eine  ideale  Concurrenz  von  Hausfriedens- 
bruch und  schwerer  Körperverletzung 
(20.  VI.  84/650). 

32a.  Das  dolose  Abfeuern  von  Ge- 
wehrschüssen auf  einen  mit  mehreren 
Menschen  besetzten,  an  einer  abschüssigen 
Stelle  fahrenden  Wagen,  wodurch  einige 
Personen  schwer  verletzt  und  die  anderen 
der  Gefahr  ausgesetzt  wurden,  infolge 
Scheuwerdens  der  Pferde  auf  der  ab- 
schüssigen Stelle  von  dem  Wagen  zu 
stürzen,  begründet  das  einthätige  Zu- 
sammentreffen der  Verbrechen  nach  §§  87 
und  152  (16.  XII.  98/2295). 

33.  Wenn  die  Gewaltanthuung  im 
Falle  des  §  98a  bis  zur  Zufügung  einer 
schweren  Körperverletzung  ausschritt, 
kann  Idealconcurrenz  der  Erpressung  mit 
dem  Verbrechen  der  schweren  körper- 
lichen Beschädigung  begründet  sein  (4. 
XII.  86/1000  G.  VI  28;. 

34.  Daraus  j  dass  das  Gesetz  von  Ge- 
walt, um  sieh  im  Besitz  der  gestohlenen 
Sache  zu  erhalten,  spricht  und  dieselbe 
zu  einem  den  Diebstahl  besonders  er- 
schwerenden Umstände  qalificirt,  ergibt 
sich,  dass,  wenn  ausser  der  Gewaltan- 


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II.  HAUPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  VERBRECHEN. 


63 


Von  Verbrechen  mit  Vergehen  oder  Uebertretongen. 

35  (29).  Diese  Vorschrift  muss  auch  in  dem  Falle 
beobachtet  werden,  wenn  Verbrechen  mit  Vergehen  oder 
üebertretungen  zusammentreffen. 

Die  in  den  §§  28  und  29  festgesetzten  besonderen 
Bestimmungen  sind  jedoch  im  Falle  eines  Zusammen- 
treffens von  mehreren  Verbrechen  oder  von  Verbrechen 
mit  Vergehen  oder  üebertretungen  nebst  der  sonstigen 
gesetzlichen  Strafe  auch  dann  in  Anwendung  zu  bringen, 


Wendung  noch  weitergehende  Rechtsver- 
letzungen, insbesondere  die  körperliche 
Beschädigung  oder  die  Tödtung  eines 
Menschen  eintreten,  diese  Umstände,  als 
4urch  die  Sanction  der  §S  174/1  und  179 
nicht  gedeckt,  den  Thäter  besonderer  Ver- 
antwortung wegen  Körperverletzung  oder 
Tödtung  unterwerfen  (6.  Vm.  86/951). 
34  a.  Listige  Täuschung  bei  der  ent« 

? eltlichen  Veräusserung  einer  gestohlenen 
lache  kann  reale  Concurrenz  von  Dieb- 
stahl und  Betrug  begründen  (18.  III. 
98/2188). 

85.  Die  Wiederholung  der  in  einer 
fölschlichen  Anzeige  wegen  eines  Ver- 
brechens gemachten  Angabe  bei  einer 
gerichtlichen  Zeugenvernehmung  begrün- 
det nicht  nur  eine  wiederholte  Verleum- 
dung, sondern  auch  das  Verbrechen  der 
falschen  Zeugenaussage.  Beide  Verbrechen 
sind  auch  gegeben,  wenn  der  verleum- 
derischen falschen  Zeugenaussage  eine 
verleumderische  Anzeige  nicht  voraus- 
gegangen ist  (22.  IV.  93,  22.  V.  95,1650. 
1832).   Vgl.  N.  13. 

36.  Der  zu  einem  betrügerischen 
Zwecke  vorgeschobene  (Pseudo)-Gläubi- 
ger,  welcher,  als  Zeuge  im  nichtstreitigen 
Verfahren  vernommen,  den  Bestand  der 
erdichteten  Forderung  bestätigt,  macht 
sich  sowohl  des  Betrugs  (§199/),  als  der 
falschen  Aussage  schuldig  (18.  li.  82/421). 

37.  Durch  unrichtige  Eintragungen 
des  Curgasts  über  seine  persönlichen  Ver- 
hältnisse im  Meldzettel  zur  widerrecht- 
lichen Verringerung  der  an  die  Curver- 
waltung  zu  leistenden  Abgaben  wird  jeden- 
falls die  öffentliche  Aufsicht  irregeführt, 
das  Delict  weist  daher  in  idealer  Con- 
currenz neben  den  Merkmalen  des  Be- 
trugs auch  alle  Merkmale  der  im  §820e 
StG.  bezeichneten  Uebertretung  auf,  und 
ist  daher  vom  Strafgerichte  zu  ahnden, 
da  §  19  der  Vdg.  des  MdL  und  der  ob- 
ersten Polizeibehörde  vom  14.  Feh.  1857 

2^     38)     ausdrücklich     das     sachliche 
eltungsgebiet  des  allg.  StG.  wahrt,  in- 


dem nur  jene  Üebertretungen  der  Mel- 
dungsvorschriften  der  politischen  Amts- 
handlung zugewiesen  werden,  die  nicht 
unter  das  Strafgesetz  fallen  (30.  X. 
90/1375  C.  IX  76). 

88.  Wenn  der  Verführer  die  unter 
§  128  fallende  unzüchtige  Handlung,  zu 
der  er  die  seiner  Aufsicht  anvertraute 
Person  verleitet,  an  dieser  selbst  vor- 
nimmt, so  treffen  die  in  den  §§128  und 
132  bezeichneten  Verbrechen  ideell  zu- 
sammen (16.  m.  94/1718). 

884.  Idealconcurrenz  der  Verbrechen 
nach  §§  131  und  132  ist  möglich  (11.  IX. 
97/2109). 

39.  Vgl.  auch  §§8»,  85»  a,  101»,  128', 
1347,  1811  «a,  199a  16  b- 

40.  Als  die  „schärfere  Strafe"  ist  die- 
jenige anzusehen,  welche  die  schwerere 
Strafart  mit  sich  bringt.  Es  ist  daher  die 
Strafe  des  schweren  Kerkers  kürzerer 
Dauer  gegenüber  jener  des  einfachen  Ker- 
kers längerer  Dauer  die  schärfere  Strafe 
(20.  Xn.  83/604).  S.  oben  §§  17*,  50». 

35.  1.  Dieser  §  bezieht  sich  nur  auf 
solche  Üebertretungen,  welche  entweder 
im  allg.  Stü.  als  solche  bezeichnet  oder, 
wenn  auch  in  einem  anderen  Gesetze  be- 
stimmt, doch  nicht  ausdrücklich  einer 
anderen  Behörde  zur  Aburtheilung  zuge- 
wiesen sind  (JME.  24.  L,  16.  VIII.  55 
Z.  25523  u.  16537). 

2.  Demgemäss  gehören  die  gegen  den 
II.  Abschnitt  der  Eisenbahnbetriebs-Ord- 
nung V.  16.  Novemb.  1851  verstossenden 
Handlungen  und  Unterlassungen  nur  in- 
sofern sie  solcher  Ari  sind,  dass  sie  unter 
die  Bestimmungen  des  allgem.  StG.  fallen, 
mithin  nach  diesem  als  Üebertretungen 
zu  behandeln  sind,  zur  Competenz  der 
Gerichte  (MdL  17.  X.  70  Z.  12083  ;  JME. 
11.  XI.  70   Z.  13189). 

24.  Die  schwere  Beschädit^ung  eines 
Andern  zur  Vereitlung  seiner  Wehrpflicht- 
erfüllung kann  Idealconcurrenz  des  Ver- 
brechens der  schweren  körperlichen  Be- 


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64 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  86.  -  (16). 


wenn  auch  nur  eine  der  zusammentreffenden  strafbaren 
Handlungen  durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  begangen 
wurde.  —  Ebenso  ist  in  dem  Falle,  wenn  auch  nur  auf 
eine  dieser  zusammentreffenden  strafbaren  Handlungen 
in  diesem  oder  einem  anderen  Gesetze  eine  Geldstrafe 
oder  eine  der  im  §  240,  lit.  h  und  c,  bestimmten  Strafen 
festgesetzt  ist,  nebst  der  sonstigen  gesetzlichen  jedenfalls 
auch  diese  besondere  Strafe  gegen  den  Schuldigen  zu 
verhängen  —  StPO.  57.  58.  263—265. 

Von  Verbrechen  der  Unterthanen  im  Auslande. 

36  (30).  Wegen  Verbrechen,  die  ein  Unterthan  des 
österreichischen  Kaiserthumes  im  Auslande  begangen  hat, 
ist  er  bei  seiner  Betretung  im  Inlande  nie  an  das  Aus- 


schädigung  mit  dem  Vergehen  nach  §  49 
WehrG.  begründen  (25.  I.  97/2053;. 

S.  Uebersteigt  der  durch  eine  bos- 
hafte Beschädigung  einer  für  Menschen- 
leichen bestimmten  Grabstätte  verursach- 
tß  Schaden  den  Betrag  von  25  fl.,  so  liegt 
Idealconcurreuz  derDelicte  nach  §§  85  a 
und  306  vor  (23.  I.  96/1951). 

4.  steht  die  nach  §  182  m  Verführte 
zu  dem  Verführer  in  dem  in  §  501  be- 
zeichneten Verwandtschafts-  oder  Schwä- 
gerverhältnisse, so  liegt  ideelle  Concur- 
renz  der  Delicte  nach  beiden  Gesetzes- 
stellen vor  (1.  II.  00/2437). 

5.  Bei  dem  Zusammentreffen  eines 
Verbrechens  mit  einer  mit  Geldstrafe  be- 
drohten Uebertretung  ist  im  Falle  der 
nach  §  260  a  erfolgenden  Umwandlung  der 
auf  die  letztere  gesetzten  Geld-  in  eine 
Freiheitsstrafe  auf  Arrest,  nicht  aber  auf 
eine  Verlängerung  der  auf  das  concur- 
rirende  Verbrechen  gesetzten  Kerkerstrafe 
zu  erkennen  (5.  XI.  87/1109). 

6.  S.  oben  §  82»,  §  342  c  isa,  dann 
§  26712. 

36.  1.  Mit  Erlass  v.  8.  August  1864 
Z.  1359  Pr.  wurde  das  von  dem  JM.  mit 
der  bestandenen  kgl.  ungarischen  Hof- 
kanzlei getroffene  Uebereinkommen  be- 
kannt gegeben,  demzufolge  unter  der  Be- 
dingung der  vollständigen  Reciprocität 
Angehörige  der  im  Reichsrathe  vertre- 
tenen Länder,  welche  in  Ungarn  eine  straf- 
bare Handlung  begangen  haben,  an  das 
zuständige  ungarische  Strafgericht  aus- 
geliefert werden  sollten.  Seit  der  in  der 
staatsrechtlichen  Stellung  Ungarns  einge- 
tretenen Aenderung  ist  jedoch  wiederholt 
der  Fall  vorgekommen,   dass  kgl.  unga- 


rische Gerichte  die  begehrte  Auslieferung 
von  ungarischen  Staat8angehörigen,welche 
in  den  diesseitigen  Ländern  Verbrechen 
verübt  hatten,  unter  Berufung  auf  die 
wieder  in  Kraft  getretenen  älteren  Gesetze 
Ungarns  als  unstatthaft  abgelehnt  haben, 
und  es  hat  auch  der  kgl.  ungarische  Ju- 
stizminister  in  Betreff  dieses  Punktes 
erklärt,  dass  das  erwähnte  Ueberein- 
kommen aus  formellen  Gründen  für  die 
ungarischen  Strafgerichte  nicht  mehr  als 
massgebend  betrachtet  werden  könne.  Es 
ist  daher  dieses  Uebereinkommen  vom 
Standpunkte  der  Reciprocität  aus  inso- 
weit als  modificirt  anzusehen,  dass  von 
nun  an  auch  österreichische  Staatsange- 
hörige wegen  in  Ungarn  verübter  straf- 
barer Handlungen  nicht  an  die  dortigen 
Strafgerichte  auszuliefern,  sondern  von 
den  österreichischen  Gerichten  dem  Straf- 
verfahren zu  unterziehen  seien  (JME.  6. 
X.  69  Z.  12131). 

2.  Der  kgl.  ung.  JM.  hat  aus  Anlass 
eines  besonderen  Falleö  die  Erklärung 
abgegeben,  dass  das  zwischen  dem  JM. 
und  der  bestandenen  kgl.  ungarischen 
Hofkanzlei  getroffene,  mit  dem  JME. 
8.  Aug.  1864  Z.  1359  bekannt  gegebene 
Uebereinkommen  in  Ungarn  zwar  in  allen 
Punkten  ausser  Kraft  gesetzt  wurde,  dass 
aber  dessenungeachtet  auf  Grund  der  Re- 
ciprocität die  Auslieferung  solcher  Indivi- 
duen, welche  von  den  österreichischen 
Gerichten  wegen  eines  nicht  in  Ungarn 
verübten  Verbrechens  oder  Vergehens 
verurtheilt  wurden  oder  verfolgt  werden, 
und  welche  keine  ungarischen  Staatsan- 
gehörigen sind,  von  den  nngarischen  Ge- 
richten auch  fortan  erfolgen  werde;  dass 


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II.  HAUPTST.  VON  BESTRAFÖNG  DER  VERBRECHEN. 


65 


land  auszuliefern,  sondern  ohne  Rücksicht  auf  die  Gesetze 
des  Landes,  wo  das  Verbrechen  begangen  worden,  nach 
diesem  Strafgesetze  zu  behandeln. 

Ist  er  jedoch  für  diese  Handlung  bereits  im  Aus- 
lande gestraft  worden,  so  ist  die  erlittene  Strafe  in  die 
nach   diesem  Strafgesetze  zu  verhängende  einzurechnen. 

In  keinem  Falle  sind  Urtheile  ausländischer  Straf- 
behörden im  Inlande  zu  vollziehen. 


aber  dagegen  eine  Aaslieferang  w^en 
solcher  Hajadlongen,  die  blos  als  Ueber- 
tretongen  strafbar  sind,  nicht  stattfinden 
kann.  Dies  wird  mit  Bezog  auf  den  JME. 
6.  Oct.  1869  Z.  18181  (N.  1),  mit  dem  Be- 
merken bekannt  cegeben,  dass  nanmehr 
and  so  lange  die  Gewährong  der  Rechts- 
hilfe im  Verhältnisse  za  Ungarn  nicht 
anf  dem  Vertragswege  ihre  definitive  Re- 
gelang findet,  bei  Fassang  von  Beschlüs- 
sen and  stellang  von  Anträgen  im  Sinne 
des  §  59  StPO.  nach  dem  gleichen  Grand- 
satz vorzngehen  sein  wird  (JME.  26.  V. 
75  Z.  6742,  GZ.  50). 

8.  Aus  Anlass  eines  vorgekommenen 
Falles  wird  hiemit  in  Ennnenmg  ge- 
bracht, dass  bei  dem  Umstände,  als  die 
österreichische  and  die  angarische  Staats- 
bOigerschaft,  entsprechend  der  internatio- 
nalen einheitlichen  Stellang  der  öster- 
reichischen Monarchie,  wie  solche  durch 
das  Cresetz  21.  Dec.  1867  (R  146),  be- 
trefltend  die  allen  Ländern  der  öster- 
reichischen Monarchie  gemeinsamen  An- 
gel^enheiten,  und  namentlich  durch  des- 
sen §  1  lit.  a  gegeben  ist,  im  Verkehre 
mit  dem  Aaslande  als  eine  einheitliche 
Staatsangehörigkeit  aufzufassen  sind,  und 
dass  daher  Angehörige  der  ungarischen 
Reichshälfte,  welche  ausserhalb  der  öst.- 
nng.  Monarchie  eine  strafbare  Handlung 
begangen  haben  und  im  Gebiete  der  im 
Reichsrathe  vertretenen  Länder  betreten 
werden,  niemals  an  das  Aasland  ausge- 
liefert werden  können.  In  derartigen  Fäl- 
len ist,  insofern  es  sich  um  ein  Verbrechen 
oder  Vergehen  handelt,  im  Sinne  der  mit 
dem  JME.  26.  Mai  1875  Z.  6742  (N.  2), 
kundgemachten  Vereinbarung  mit  dem 
kgl.  ung.  JM.  das  im  §  59  St  PO.  vorge- 
zeichnete Verfahren  durch  Verhandlung 
mit  dem  kgl.  ung.  Gerichte  des  Heimats- 
ortes einzaleiten  (JME.  28.  l,  77  Z.  966, 
GZ.  12). 

4.  S.  g  2e6,  261«. 

5.  Oesterr.  Unterthanen,  welche  in 
der  Waliaohoi  ein  Verbrechen  begehen, 
werden  nach  der  dort  abgeführten  Unter- 

G e  1  ] er,  öiterr.  GeMtxe.  1.  Abth.  V.  Bd. 


Buchung  sammt  den  Acten  den  österr 
Gerichten  zur  weiteren  Amtshandlung 
übergeben  (JME.  9.  XL  55  Z.  22386). 

6.  Die  k.  u.  k.  Consulate  in  den 
otmaiiitohoii  LAiitlorii  haben  bei  Verbrechen 
und  Vergehen  österr.  Unthanen  die  Vor- 
untersudbungsacten,  nach  Umständen  mit 
dem  Beschuldigten,  an  jenes  inländische 
Strafjgerlcht  zur  Amtshandlung  zu  über- 
geben, vor  welches  derselbe  nach  seinen 
persönlichen  und  heimatlichen  Verhält- 
nissen gehört  (JME.  17.  XIL  63  Z.  11230, 
27.  IX.  78  Z.  13380). 

7.  Vertragsmässig  ist  die  Behand- 
lung der  österr.  Unterthanen,  welche  im 
Aaslande  ein  Verbrechen  begehen,  gere- 
gelt durch  die  Staatsverträge  mit  China 
V.  2.  Sept.  1869  (R  1872/68),  Art. 
XXXIV,  mit  Japan  v.  18.  Oct.  1869  (R 
1872/128),  Art- VI,  mit  den  Vereinigten 
Staaten  von  Nordamerika  v.  20.  Sept.  1870 
(R  1871/74),  Art.  U. 

8.  Aus  der  Vorschrift,  dass  in  keinem 
Falle  ausländische  Strarurtheile  im  In- 
lande zu  vollziehen  sind,  folgt,  dass  die- 
ser Grundsatz  auch  rücksichtlich  des 
durch  das  ausländische  Strafurtheil  auf- 
erlegten Ersatzes  der  Kosten  des  Straf- 
verfahrens gilt  (JME.  16.  V.  55  Z.  5598, 
13.  V.  60  Z.  6487). 

9.  Es  ist  daher  die  Einhebung  oder 
Einbringung  solcher  Kosten  unzulässig. 
Die  Gerichte  können  auf  ein  derartiges 
Ansuchen  einer  fremden  Behörde  kerne 
Rechtshilfe  leisten  und  haben  sich  jeder 
Mitwirkung  in  derlei  Angelegenheiten  zu 
enthalten  (JME.  3.  VI.  77  Z.  7099). 

9  a.  Ebenso  die  Bezirkshauptroann- 
schaften    (Mdl.  17.    XI.    77     Z.     11937). 

9  b.  Ueber  die  gegenseitige  Zuge- 
stehung der  Executionsfähigkeitlvon  Ver- 
gleichen über  privatrechtliche  Ansprüche 
und  hierüber  ergehende  rechtskräftige 
Erkenntnisse  der  Strafgerichte  in  Oester- 
reich  und  in  Ungarn  s.  JMV.  18.  XU.  97 
R  287. 

10.  Die  Anordnung  des  §  86  hindert 
nicht,  im  Falle  des  §  176  IIa  auch  auf 


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66  ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  37-40.  -  (16). 

VoQ  Verbrechen  der  Fremden :  a)  im  Inlande ; 

37  (31).  Auch  Über  einen  Fremden,  der  im  öster- 
reichischen Staatsgebiete  ein  Verbrechfen  begeht,  ist  nur 
nach  gegenwärtigem  Gesetze  das  Urtheil  zu  fällen  (§  41). 

b)  im  Auslande. 

38  (32).  Hat  ein  Fremder  im  Auslande  das  Ver- 
brechen des  Hochverrathes  in  Beziehung  auf  den  öster- 
reichischen Staat  oder  auf  den   deutschen  Bund  (§  58), 


Bestrafungen  wegen  Diebstahls,  welche 
ausserhalb  des  Inlands  erfolgten,  Rück- 
sicht zu  nehmen  (31.  X.  79/205). 

11.  Die  von  einem  Oesterreicher  (durch 
ein  hierlands  aufgegebenes  Schreiben)  ver- 
suchte Verleitung  eines  ausländischen 
(ungarischen)  Richters  zum  Missbrauch 
der  Amtsgewalt  ist  hierlands  strafbar 
(16.  XI.  75/87). 

12.  Für  die  Anwendung  des  §  36  AI.  2 
kann  es  sich  nur  darum  handeln,  welche 
Strafe  im  Auslande  gegen  den  Angekl. 
thatsächlich  verhängt  und  von  ihm  ver- 
büsst  wurde.  Ist  dort  von  gesetzlich  an- 
gedrohten zwei  Strafarten  die  mildere  ver- 
hängt und  vollzogen  worden,  so  kommt 
für  die  Einrechnung  nur  diese  in  Betracht 
(21.  IX.  00  2518). 

13.  Dabei  kommt  auch  die  von  dem 
ausländischen  Gerichte  in  die  Strafe  ein- 
gerechnete Untersuchungshaft  als  Strafe 
in  Betracht.  —  Bei  der  Einrechnung  nach 
al.  2  kann  sich  auch  ergeben,  dass  die 
^ach  dem  österr.  StG.  zu  verhängende 
Strafe  zugleich  als  verbüsst  zu  erklären 
ist  (18.  m.  98/2232). 

14.  Die  Bestimmung  in  al.  2  ist  auf 
einen  wegen  eines  hierlands  verübten 
Verbrechens  im  Ausland  bereits  bestraften 
Ausländer  analog  anzuwenden  (Plan.  13. 
II.  97,2076). 

15.  Die  im  Ausland  erfolgte  Verur- 
theilung  zu  lebenslänglicher  Freineits- 
strafe  wegen  eines  dort  verübten  Ver- 
brechens und  die  theilweise  Verbüssung 
dieser  Strafe  steht  der  hierländigen  Ver- 
urtheilung  zu  lebenslänglicher  schwerer 
Kerkerstrafe  wegen  eines  vor  jener  aus- 
ländischen Verurtheilung  hierzulande  ver- 
übten Verbrechens  nicht  entgegen  (14.  IV. 


16.  Die  Arbeitshausstrafe  des  Straf- 
gesetzes für  den  Kanton  St.  Gallen  vom 
25.  XI.  85  steht  der  Kerkerstrafe  des 
österr.  StG.  gleich ;  zur  hierländigen 
schweren  Kerkerstrafe  verhält  sie  sich 
wie  zwei  zu  drei  (10.  XII.  98/2286). 


17.  Wegen  Einrechnung  der  erst  nach 
Rechtskraft  des  hierländigen  Strafurtheils 
bekannt  gewordenen  Strafvollstrec^unc 
im  Auslande  oder,  im  Falle  der  Ungleich- 
artigkeit  der  Strafübel,  wegen  Milderuni 
der  hierlands  verhängten  Strafe  ist  nach 
§  410  StPO.  vorzugehen  (22.  IV.  97/2076). 

18.  S.  auch  §  686fg- 

37. 1.  Das  auf  einem  österreichischen 
Schiffe  auf  offener  See  begangene 
Verbrechen  gehört  vor  die  österreichischen 
Gerichte  (Editto  politico  di  n&vigazioüe 
Mercantile  Austriaca  25.  IV.  1774,  Art. 
II  §  80). 

2.  lieber  die  sfrafgerichtliche  Verfol- 
gung der  bei  auf  österreichischem  und 
fremdem  Gebiete  betriebenen  Eisenbahnen 
angestellten  Beamten,  Diener  and  Arbei- 
ter sind  besondere  Bestimmungen  getroffen 
in  den  Eisenbahn-Conventionen  mit  Sach- 
sen V.  81.  Dec.  1850  (R  1851/80)  und 
30.  Nov.  1864  (R  1865/2),  mit  Bayert 
V.  5.  Aug.  1867  (R  128),  30.  März  187S 
(R  107)  und  16.  Mai  1877  (R  82., 
mit  Preusson  v.  5.  Aug.  1866  CR  128 . 
mit  dem  Deutschen  Reich  v.  2.  März  1877 
(R  22),  mit  Italien  v.  2.  Oct  1871» 
(R  153),  mit  Rumänien  v.  10.  Febr.  1873  I 
(R  1881/42),  mit  Ssrbien  v.  9.  Apr.  1880 
(R  80). 

3.  Die  Behandlung  der  Consulatsbe- 
amten  ist  geregelt  in  den  Staatsverträffen 
mit  dem  Deutschen  Reich  v.  23.  Mai  1881 
(R  64),  Art.  21;  Frankreich  v.  ii.  Dec. 
1866  (R  167),  Art.  2,  6,  7;  Hawfti  v. 
18.  Juni  1875  (R  1876/87),  Art.  XV : 
Italien  v.  15.  Mai  1874  (R  1875/%), 
Art.  5,  8,  9;  Japan  v.  18.  Oct.  1869  (R 
1872/128),  Art.  II ;  den  Vereinigten  Staaten 
von  Nordamerika  v.  11.  Juli  1870  (R 
1871/116),  Art.  II.  VI.  VII;  Portugal  v. 
9.  Jan.  1878  (R  1874/135),  Art.  U,  VI, 
VII;  Schweden  und  Norwegen  v.  S.  Nor. 
1878  (R  1874/60),  Art.  VI;  SorhiH 
V.  6.  Mai  1881  (R  1882/87),  Art.  V,  VIII, 
XI;  Spanien  v.  3.  Juni  1870  (R  1881;29), 
Art.  XXII. 


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n,  HAUPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  VERBRECHEN. 


67 


oder  das  Verbrechen  der  Verfälschung  österreichischer 
öffentlicher  Creditspapiere  oder  Münzen  begangen  (§§  106 
bis  121),  so  ist  derselbe  gleich  einem  Eingebornen  nach 
diesem  Gesetze  zu  behandeln. 

39  (33).  Hat  aber  ein  Fremder  im  Auslande  ein 
anderes  als  die  im  vorstehenden  Paragraphe  bezeichneten 
Verbrechen  begangen,  so  ist  er  bei  seiner  Betretung  im 
Inlande  zwar  immer  in  Verhaft  zu  nehmen ;  man  hat 
sieh  aber  sogleich  mit  demjenigen  Staate,  wo  er  das 
Verbrechen  begangen  hat,  über  die  Auslieferung  desselben 
ins  Vernehmen  zu  setzen. 

40  (34).  Sollte  der  auswärtige  Staat  die  Ueber- 
nehmung  verweigern,  so  ist  gegen  den  ausländischen 
Verbrecher  in  der  Regel  nach  Vorschrift  des  gegenwärtigen 
Strafgesetzes  vorzugehen.  Wenn  aber  nach  dem  Straf- 
gesetze des  Ortes,  wo  er  die  That  begangen  hat,  die  Be- 


4.  Nach  den  mit  Baiern  (Hfd.  14.  V. 
44  JGS.  806),  Proussen  (Hfd.  8.  H.  48 
JGS.  1115)  und  Sachsen  (MVdg.  30.  VII. 
52  R  171)  zur  Verhütung  von  Forst-, 
Jagd-,  Fischerei-  und  Feldfreveln  an  den 
gegenseitigen  Grenzen  geschlossenen 
Uebereinkommen  sind  die  Vertragsschlies- 
senden Regierungen  verpflichtet,  ihre 
Unterthanen,  di«  auf  dem  Gebiete  des 
anderen  Theils  solche  strafbare  Hand- 
lungen begehen,  nach  denselben  Gesetzen 
zu  behandeln  und  zu  bestrafen,  als  wenn 
die  That  im  eigenen  Gebiete  verübt  wor- 
den wäre. 

39. 1.  Der  Umstand,  dass  der  Fremde 
wegen  derselben  Handlung  bereits  von 
dem  ausländischen  Gerichte  freigespro- 
chen wurde,  ist  kein  Grund,  dessen  wei- 
tere Verfolgung  einzustellen  (30.  IV.  52 
A.  142). 

2.  „In  Fällen,  in  denen  sich  die  aus 
mehreren  Ausführungsacten  bestehende 
Handlung  auf  mehrere  Orte  erstreckt,  ist 
unstreitig  als  Ort  der  Begehung  derje- 
nige Ort  anzusehen,  in  welchem  der  die 
Handlung  vollendende  Ausführungsact 
stattfand.  Ebenso  verhält  es  sich  in  dem 
Falle,  wenn  der  strafbare  Thatbestand 
nothwendig  eine  Mehrheit  von  Thätig- 
keiten  voraussetzt,  von  denen  die  frühere 
ihren  strafrechtlichen  Charakter  erst  durch 
das  Hinzutreten  der  späteren  empfängt; 
auch  hier  ist  der  Ort,  wo  die  die  Hand- 
lung vollendende  Thätigkeit  stattfand, 
der  Begehungsort  der  That."    Der  Aus- 


länder, welcher  von  der  im  Auslande  ge- 
fälschten Urkunde  im  Inlande  betrüge- 
rischen Gebrauch  macht,  ist  daher  nadi 
§  199  d  zu  strafen  (24.  VIII.  83/564). 

3.  Auf  das  Delict  eines  Ausländers, 
das  zwar  im  Auslande  begonnen  wurde, 
dem  aber  Fortsetzungen  im  Inlande  nach- 
folgten, findet  §  39  keine  Anwendung, 
da  für  fortgesetzte  Delicte  der  Gerichte- 
stand des  Thatortes  überall  dort  zutrifft, 
wo  strafgesetzwidrige  Einzelacte  vorge- 
nommen wurden  (25.  II.  93/1638). 

4.  Der  Thatort  der  schweren  Körper- 
verletzung (oder  Tödtung),  die  durch 
fehlerhafte  Construction  einer  von  aus- 
wärts bezogenen  Maschine  herbeigeführt 
wurde,  ist  nicht  der  Ort  der  Anfertigung 
und  Absendung  der  Maschine,  sondern 
Ort  der  Benützung  der  Maschine  (6.  X. 
87,  Z,  10969  C.  VII  116;  27.  XI.  88/1219). 

5.  S.  StPO.  §  511/g. 

40.  1.  Für  ein  von  einem  Fremden  auf 
Deutschem  Gebiete  begangenes  Delict, 
welches  nach  dem  Deutschen  Reichs- 
StGB.  mit  Gefängnis  zu  bestrafen  ist, 
kann  der  österr.  Richter  nur  Kerker, 
nicht  aber  schweren  Kerker  ver- 
hängen (8.  I.  75,  8.  V.  85/42.  784). 

2.  „Schwerer  Kerker"  entspricht  der 
Zuchthausstrafe  des  deutschen  Reichs- 
StG.  (18.  m.  98/2232). 

8.  Die  Gefängnisstrafe  des  ungar. 
StG.  konmit  der  österr.  Kerkerstrafe  nicht 
gleich  (Plen.  22.  IV.  97/2076). 


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68 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEEL.  §  41-44.  —  (16). 


handlung  gelinder  ausfiele,  ist  er  nach  diesem  gelinderen 
Gesetze  zu  behandeln.  Dem  Strafurtheile  muss  noch  die 
Verweisung  nach  voUejideter  Strafzeit  angehängt  werden. 
41.  Bestehen  über  die  gegenseitige  Auslieferung  von 
Verbrechern  mit  auswärtigen  Staaten  besondere  Verträge, 
so  ist  in  Gemässheit  derselben  vorzugehen. 


41.  1.  Die  Aasliefenmg  von  Ver- 
brechern ist  gegenüber  dem  Deutschen 
Reich  geregelt  durch  den  mit  MVdg. 
5.  April  1864  (R  76)  kundgemachten 
Bundesbeschluss  v.  36.  Jan.  1864,  dessen 
Bestimmungen  nach  dem  JME.  7.  Dec. 
1870  Z.  14168  durch  die  Bildung  des 
Deutschen  Reichs  nicht  alterirt  erschei- 
nen, sondern  als  internationale  Transac- 
tion  der  den  ehemaligen  Deutschen  Bund 
bildenden  Staaten  fortan  noch  beobachtet 
werden. 

la.  Die  Angehörigen  der  einzelnen 
Bestandtheile  des  Deutschen  Reichs  er- 
scheinen nunmehr  dem  Auslande  gegen- 
über als  Angehörige  eines  grossen  Gan- 
zen, und  der  im  Art.  1  unter  Punkt  1 
des  (oben  unter  N.  1  erwähnten)  Bundes- 
beschlusses zu  Gunsten  der  eigenen  Unter- 
thanen  der  einzelnen  Deutschen  Staaten 
vorgesehene  Ausnahmsfall  findet  daher 
mit  Rücksicht  auf  Art.  3  der  Deutschen 
Reichsverfassung  und  auf  §§  8  u.  9  des 
Deutschen  StG.  jetzt  auf  alle  Staatsan- 

§ehörigen  des  Deutschen  Reichs  Anwen- 
ung.  Es  ist  somit  keiner  der  einzelnen 
Staaten  des  Deutschen  Reichs  in  der 
Lage,  einen  Angehörigen  dieses  Reichs 
auszuüefem  (JME.  7.  Vm.  71  Z.  8828, 
19.  IX.  74  Z.  13804). 

Ib.  Im  Aualieferungsverkehr  mit 
Deutschland  hat  die  Form,  in  der  die 
Auslieferungsbeschlttsse  abgefasst  wur- 
den, mitunter  Zweifel  darüber  aufkommen 
lassen,  ob  der  Ausgelieferte,  wenn  ihm 
mehrere  Strafthaten  zur  Last  gelegt  wer- 
den, die  nicht  durchwegs  Auslieferungs- 
delicte  sind,  auch  wegen  anderen  straf- 
baren Handlungen  verfolgt  werden  dürfe, 
als  wegen  jener,  um  oferen  willen  die 
Auslieferung  zugestanden  wurde.  Zur 
Lösung  dieser  Zweifel  haben  sich  die 
kais.  deutsche  und  die  k.  k.  österreichische 
Regierung  auf  folgende  Grundsätze  ge- 
eignet. Die  Verfolgung  des  Ausgelieferten 
muss  jedenfalls  insoweit  ausgeschlossen 
bleiben,  als  bei  der  Auslieferungsbe- 
willigung ein  ausdrücklicher  Vorbehalt 
auf  Nichtbestrafung  wegen  eines  oder 
einzelner  der  zusammentreffenden  Delicto 
gemacht  wurde.  Einem  derartigen  Vor- 
^halte  ist  es  gleichzuachten,   wenn  die 


Auslieferung  wegen  eines  oder  einzelner 
der  zusammentreffenden  Delicto  aas  dem 
Grunde  ausdrücklieb  abgelehnt  wurde, 
weil  hiefür  eine  Ausliefenmgnpflicht  mchi 
begründet  sei.  Hienach  wird  in  den  ein- 
gangs bezeichneten  Auslieferungsfällen 
dem  Beschlüsse,  wonach  die  Auslieferung 
wegen  einer  oder  einzelner  der  concor- 
rirenden  Delicto  bewilligt  wird,  ein  Bei- 
satz, der  die  Auslieferung  wegen  eines 
anderen  Delictes  ablehnt,  nur  dann  an- 
zufügen sein,  wenn  die  Verfolgung  wegen 
dieses  letzeren  Delictes  ausgeschlossen 
werden  soll.  Im  gegentheiligen  Fall  sind 
"pon  den  concurrirenden  Delicten  jene, 
die  eine  Auslieferungspflicht  nicht  be- 
gründen, im  Ausliefernngsbeschlusse 
überhaupt  nicht  zu  erwähnen.  IVaeh 
einer  weiteren  mit  der  kais.  dentschwi 
Regierung  getroffenen  Vereinbarung  ist 
die  Auslieferung  in  allen  jenen  Fällen, 
wo  die  Gerichte  des  ersuchenden  Staates 
durch  den  Auslieferungsbeschluss  in  der 
Verfolgung  des  Ausgelieferten  beschränkt 
werden,  erst  dann  in  Vollzug  zu  setzen, 
sobald  sichergestellt  ist,  dass  auf  dem 
Auslieferungsbegehren  bestanden  wird, 
trotzdem  dessen  Bewilligung  nicht  in 
vollem  Umfange  erfolgte  (JIVIV.  18.  II. 
00.  VB.  10). 

3.  Auslieferungsverträge  sind  ge- 
schlossen mit:  Belgien  (13.  I.  81  R  28); 
Brasilien  (21.  V.  88  R 143) j  dem  Deuttohen 
Reich  (Fat.  34.  X.  37  JGS.  236,  Hfd.  86. 
II.  39  JGS.  846,  MVdg.  6.  IV.  64  R  76, 
9.  Vn.  66  R  124,  Mdl.  12.  XU.  '69  R 
182J;  Frankreich  (13.  XI.  66  R  1866/12, 
und  12.  n.  69  R  66) ;  Orossbrltannioii  und 
Irland  (3.  XU.  1873  R  1874/84) ;  ItaliM 
(27.  n.  69  R  100,  28.  VIII.  72  R  181, 
16.  V.  74  R  1875/96,  21.  XU.  82  R 
1883/112) ;  Luxemburg  (11.  II.  82  R  187) ; 
Monaco  (22.  II.  86  R 1887/18);  Monttnegro 
(28.  IX.  72  R  1873/124);  NIodorlande  (24. 
XI.  80  R  1881/84) ;  Vereinigte  Staaten 
von  Nordamerika  (8.  Vn.  66  R  1857/14, 
11.  VII.  70  R 1871/116);  Rmtland  (16.  X. 
74  R  1876/128) ;  Schweden  und  NorweiM 
(2.  vn.  68  R  1869/11);  Schweiz  (10.  lU. 
96  R  1897/1);  Serbien  (6.  V.  81  R 
1882/90);  Spanien  (17.  IV.  61  R  69) ; 
Uruguay  (26.  VI.  87  R  1896/221). 


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III.  HAUPTST.  EEISCHWERÜNGS-UMSTÄNDE.  69 

Rechte  der  Entschädigang  gegen  den  Verbrecher. 

42*  (35).  Die  Strafe  des  Verbrechers  ändert  nichts 
an  dem  Rechte  derjenigen,  welche  durch  das  Verbrechen 
beleidiget  oder  beschädiget  worden  sind,  und  Welchen 
dafür  Genugthuung,  oder  Entschädigung  von  dem  Ver- 
brecher, seinen  Erben,  oder  aus  seinem  Vermögen  ge* 
bührt  —  StPO.  5.  365—379. 


III.  Hauptstüok. 

Von   erschwerenden   Umständen. 

Allgemeiner  Masstab  der  Erschwerangsnmstände. 

43  (36).  Im  Allgemeinen  ist  das  Verbrechen  desto 
grösser,  je  reifer  die  Ueberlegung,  je  geflissentUcher  die 
Vorbereitung,  womit  das  Verbrechen  unternommen  wird, 
je  grösser  der  dadurch  verursachte  Schade  oder  die  da- 
mit verbundene  Gefahr  ist,  je  weniger  Vorsicht  dawider 
gebraucht  werden  kann,  oder  je  mehr  Pflichten  dadurch 
verletzt  werden. 

Besondere  Erschweningsnmstände. 

44  (37).   Besondere    Erschwerungsumstände   sind: 
a)   wenn   mehrere   Verbrechen    verschiedener   Art 

begangen ; 

h)  wenn  eben  dasselbe  Verbrechen  wiederholt; 

c)  wenn  der  Verbrecher  schon  wegen  eines  gleichen 
Verbrechens  gestraft  worden ; 

d)  wenn  er  Andere  zum  Verbrechen  verführt  bat; 


a  a.  lieber  die  Erwirkung  der  Aus- 
liefemng  aas  Bulgarien  s.  JMV.  19.  IX. 
36  Z.  18988  VB.  88. 

8.  Ueber  die  Immnnität  fremder  Con- 
sohi  8.  oben  §  87^. 

4.  Wegen  einer  That,  bezüglich 
velcher  der  auswärtige  Staat  die  Ans- 
Kefonmf  nicht  zugestanden  hat,  darf  der 
Thftter  nicht  schuldig  gesprochen  werden 
(8.  V.  87/8095). 

6.  Da  den  fremden  Staat  nichts  hin- 
dert, Ton  seinem  Rechte  znr  Ansliefening 


auch  über  jene  Grenzen  hinaus  Gehrauch 
zu  machen,  welche  seiner  Verpflichtung 
«ur  Auslieferung  durch  die  bestehenden 
Verträge  gezogen  sind,  so  steht  der  Um- 
stand, dass  der  österreichische  Beschul- 
digte von  dem  fremden  Staate  ausgeliefert 
wurde,  obgleich  letzterer  nach  der  ihm 
bekanntgegebenen  Beschaffenheit  der  That 
vertragsmässig  dazu  nicht  verpflichtet  war, 
der  Behandlung  des  Ausgelieferten  nach 
dem  österr.  StG.  nicht  entgegen  (11.  IV. 
90/1840). 


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70  ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  45-49.  -  (16). 

e)  wenn  er  der  Urheber,  Anstifter,  Rädelsführer 
eines  von  mehreren  Personen  begangenen  Verbrechens 
gewesen  ist. 

46  (38).  Auch  ist  es  ein  erschwerender  Umstand, 
wenn  der  Beschuldigte  in  der  Untersuchung  den  Richter 
durch  Erdichtung  falscher  Umstände  zu  hintergehen  sucht 


IV.  Hauptstack. 

Von  Milderungsumständen. 

Milderangsgründe :  a)  aas  der  Beschaffenheit  des  Thäters; 

46  (39).  Milderungsumstände,  welche  auf  die  Person 
des  Thäters  Beziehung  haben,  sind: 

a)  wenn  der  Thäter  in  einem  Alter  unter  zwanzig 
Jahren,  wenn  er  schwach  an  Verstand  oder  seine  Er- 
ziehung sehr  vernachlässiget  worden  ist; 

V)  wenn  er  vor  dem  Verbrechen  eines  untadelhaften 
Wandels  gewesen ; 

c)  wenn  er  auf  Antrieb  eines  Dritten,  aus  Furcht 
oder  Gehorsam  das  Verbrechen  begangen  hat; 

d)  wenn  er  in  einer  aus  dem  gewöhnUchen  Menschen- 
gefühle entstandenen  heftigen  Gemüthsbewegung  sich  zu 
dem  Verbrechen  hat  hinreissen  lassen; 

e)  wenn  er  mehr  durch  die  ihm  aus  fremder  Nach- 
lässigkeit aufgestossene  Gelegenheit  zum  Verbrechen  an- 
gelockt worden  ist,  als  sich  mit  vorausgefasster  Absicht 
dazu  bestimmet  hat; 

/)  wenn  er  von  drückender  Armuth  sich  zu  dem 
Verbrechen  hat  verleiten  lassen; 

g)  wenn  er  den  verursachten  Schaden  gut  zu  machen, 
oder  die  weiteren  üblen  Folgen  zu  verhindern,  mit  thätigem 
Eifer  sich  bestrebet  hat; 

h)  wenn  er,  da  er  leicht  entfliehen  oder  unentdeckt 
hätte  bleiben  können,  sich  selbst  angegeben  und  das 
Verbrechen  Bekannt; 

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IV.  V.  HAÜPTST.  ERSGHWERÜNGS-  U.  MILDERüNGSUMSTÄNDE.     71 

i)  wenn  er  andere,  verborgen  gewesene  Verbrecher 
entdecket  und  zu  ihrer  Einbringung  Gelegenheit  und 
Mittel  an  die  Hand  gegeben  hat; 

k)  wenn  er  wegen  der  ohne  sein  Verschulden  ver- 
längerten Untersuchung  durch  längere  Zeit  verhaftet  war. 

b)  ans  der  Beschaffenheit  der  That. 

47  (40).  Milderungsumstände  in  Rücksicht  auf  die 
BeschaflFenheit  der  That  sind: 

a)  wenn  es  bei  dem  Versuche  geblieben  ist,  nach 
Mass,  als  der  Versuch  noch  von  der  Vollbringung  des 
Verbrechens  entfernt  gewesen ; 

h)  wenn  das  Verbrechen  mit  freiwilliger  Enthaltung 
von  Zufägung  grösseren  Schadens,  wozu  die  Gelegenheit 
offen  stand,  verübt  worden ; 

c)  wenn  der  aus  dem  Verbrechen  entstandene 
Schade  gering  ist,  oder  wenn  der  Beschädigte  voll- 
kommenen Ersatz  oder  Genugthuung  erhält. 


V.  Hauptstuck. 

Von  Anwendung   der  Ersch werungs-  und 
Milderungsumstände    bei   Bestimmung    der 

Strafe. 

Allgemeine  Vorschrift   in   der  Beurtheilung  der  Erschwernngs-   und  Milderungs- 

amstände. 

48  (41).  Auf  Erschwerungsumstände  ist  nur  insoferne 
Rücksicht  zu  nehmen,  als  dagegen  nicht  Milderungs- 
umstände, und  ebenso  auf  Milderungsumstände,  insoferne 
dagegen  keine  Ersch  werungsumstän  de  vorkommen.  Nach 
Mass,  als  die  einen  oder  die  anderen  überwiegend  sind, 
muss  davon  zur  Verschärfung  oder  Verringerung  der 
Strafe  Anwendung  gemacht  werden. 

Beschränkung  des  Verscbärfangsrechtes  überhaupt. 

49  (42).  Bei  Verschärfung  kann  weder  die  Art  der 
für  jedes  Verbrechen  bestimmten  Strafe  geändert,  noch 
dieselbe  über  die  gesetzHch  ausgemessene  Dauer  hinaus 
verlängert  werden. 

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72 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  50-W.  -  (17). 


Insbesondere  a^  bei  der  Todes-  nnd  lebenslangen  Kerkerstrafe ; 

60    (43.    44).    Bei    der   Todes-    und    lebenslangen 
Kerkerstrafe  findet  keine  Verschärfung  statt.  —  StPO.  404. 


(17)  VorordRung  des  Jnstizministeriiims  7.  April  1860  (R  89). 
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  vom  1.  April  1860  wird  ver- 
ordnet, dass  in  dem  Falle,  als  ein  zu  lebenslanger  Kerkerstrafe  Yer- 
urtheilter  während  der  Dauer  seiner  Strafe  ein  neues,  nicht  mit  der 
Todesstrafe  bedrohtes  Verbrechen  verObt,  die  Untersuchung  und 
Urtheilsfällung  über  die  Schuld  und  die  etwa  zu  leistende  Entschä- 
digung durch  das  zustehende  Gericht  zwar  zu  geschehen  habe,  als 
Strafe   aber  nur   eine  oder   mehrere  der  in  den  §§  19  bis  24  des 


50.  1.  Die  Todesstrafe  kann  nicht 
verhängt  werden,  wenn  der  zu  Vemr- 
theilende  bereits  wegen  eines  zusammen- 
treflfenden  Delicts  eine  FreiheitsstrafSe  er- 
Utten  hat  (18. 1. 76,  Plön.  13.  II.  88/96. 611). 

8.  Wohl  aber  kann  in  einem  solchen 
Falle  statt  der  Todesstrafe  lebenslange 
schwere  Kerkerstrafe,  in  Anwendung 
kommen,  selbst  wenn  die  frflher  ver- 
büsste  Kerkerstrafe  eine  verschärfte  war 
(24.  XL  79,  9.  VII.  97/214.  2100). 

8.  (a)  Die  wegen  eines  concnrrirenden 
Delicts  erfolgte,  aber  nicht  vollstreckte 
Vemrtheilnng  zu  einer  Freiheitsstrafe 
steht  der  Verhängnng  der  Todesstrafe 
nicht  entgegen.  —  (b)  Bei  Venirtheilnng 
za  lebenslangem  schweren  Kerker  ist 
ebenfalls  ein  Sorrogat  der  Ketten  aasza- 
sprechen  (16.  Hl.  88/529). 

8  a.  Die  Verhängnng  der  Todesstrafe 
wegen  materieller  Concurrenz  des  Capital- 
verbrechens  mit  einer  Handlang,  deren- 
wegen  der  Thäter  im  Aaslande  eine  Strafe 
verbüsst  hat,  ist  nnr  dann  aasgeschlossen, 
wenn  diese  Handlang  nach  den  hierlän- 
dischen  Strafgesetzen  ein  Verbrechen. 
Vergehen  oder  eine  Uebertretnng  darstellt 
(81.  X.  96/2006). 

4.  Erstreckte  sich  die  wegen  ^ines 
Capitalverbrechens  erhobene  Anklage  in- 
folge Wiederaafoahme  des  Verfahrens 
auch  aaf  ein  Delict,  wegen  dessen  der 
Angeklagte  bereits  eine  Freiheitsstrafe 
erlitt,  and  erfolgte  nnnmehr  hinsichtlich 
diesen  Delicts  die  Freisprechung,  so  lässt 
sich  ein  Hinderniss,  wegen  des  mit  dem 
Tode  bedrohten  Verbrechens  die  Todes- 
strafe zu  verhilngen,  weder  aus  §  50  StG., 
noch  aus  §  265  StPO.  ableiten  (24.  m. 
88/1132  C.  VI  429). 

5.  Dass  der  in  derselben  Hauptver- 
handlung zweier  Capitalverbrechen  schul- 
dig Erkannte  wegen  dem  ersten  Ver- 
brechen vorangehender  Delicte  noch  vor 
Begehung  des  zweiten  Verbrechens  eine 


Freiheitsstrafe  verbüsst  hat,  hindert  nicht 
die  Verhängung  der  Todesstrafe  (7.  IV. 
88/1186). 

6.  Das  im  §  50  ausgesprochene  Ver- 
bot bezieht  sich  nur  auf  die  in  §  19  tax- 
ertiv  aufgezählten  Strafverschärfongs- 
mittel.  Als  ein  solches  kann  demnach 
die  Verlängerunff  der  Todesangst  durch 
die  nach  der  Ankündigung  des  Strafvoll- 
zugs eingeleiteten  Erhebungen  der  neuer- 
lichen Verhängung  der  Todesstrafe  nicht 
entgegenstehen  (24.  I.  00/2429). 

7.  Lebenslängliche  Kerkerstrafe  kaon 
auch  gegen  denjenigen  verhängt  werden, 
der  nach  Abbtissung  einer  Fremeitsstrafe 
eines  vor  dem  bezüglichen  Delicte  be- 
gangenen, mit  lebenslangem  Kerker  be- 
drohten Delicts  überwiesen  wird  (86.  H. 
97/2056). 

8.  Auch  wenn  die  A.  h.  Gnade  die 
Bestimmung  der  an  die  Stelle  der  Todes- 
strafe tretenden  Substitutionsstrafe  dem 
Cassationshote  überlässt,  ist  dieser  an 
das  Verbot  des  §  60  nicht  gebunden;  er 
bestimmt  das  die  Todestrafe  surrogirende 
Straf  übel  nach  seinem  Ermessen  und  et 
kann  eine  Beeinträchtigung  desjenigen, 
der  die  Todesstrafe  verwirkt  hat,  darin 
gewiss  nicht  gefunden  werden,  dass  eine 
ihrer  Art  nach  jedenfalls  mildere,  wenn 
auch  entsprechend  verschärfte  (lebens- 
längliche Kerker-)  Strafe  über  ihn  ver- 
hängt wird.  Die  Bestimmung  des  §  60 
steht  daher  nicht  im  Wege,  der  lebens- 
länglichen schweren  Kerkerstrafe  wegen 
einer  vor  der  Verhängung  der  Todesstrafe 
begangenen,  aber  erst  nachträglich  be- 
kannt gewordenen  strafbaren  Handlang 
jene  Verschärfungen  hinzuzufügen,  die 
mit  dieser  im  Gnadenwege  verhängten 
Strafe  verbunden  worden  wären,  wena 
die  neu  hervorgekommene  That  bereite 
am  Tage  des  A.  h.  Gnadenacts  nrtheils- 
mässig  festgestellt  gewesen  wäre  (1.  VI. 
00/2478). 


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V.  HAUPTST.    ERSCHWERUNGS-  ü.  MILDERUNGS-UMSTÄNDE. 


73 


allg.  StG.  festgesetzten  Verschärfungen  auf  kürzere  oder  längere 
Dauer  nach  Massgabe  des  neu  begangenen  Verbrechens  ausge- 
sprochen werden  können. 

b)  bei  der  zeitlichen  Kerkerstrafe. 

51  (45).  Die  zeitliche  Kerkerstrafe  hingegen  soll 
wegen  Erschwerungsumständen  nach  der  längeren  oder 
längsten  von  dem  Gesetze  bestimmten  Dauer  ausgemessen, 
dieselbe  auch  verhältnissmässig  durch  eine  oder  mehrere 
der  im  §  19  aufgezählten  Verschärfungsarten  verschärft 
werden. 

Anwendang  der  Milderongsgründe :  a)  bei  der  Todesstrafe ; 

52  (46).  Wenn  bei  Verbrechen,  worauf  Todesstrafe 
verhängt  ist,  Milderungsumstände  eintreten,  so  wird  zwar 
der  Richter  das  ürtheil  nach  dem  Gesetze  schöpfen, 
sich  aber  weiters  nach  den  über  das  Verfahren  erlassenen 
Vorschriften  zu  benehmen  haben.  —  Wenn  jedoch  der 
Verbrecher  zur  Zeit  des  begangenen  Verbrechens  das 
Alter  von  zwanzig  Jahren  noch  nicht  zurückgelegt  hat, 
so  ist  anstatt  der  Todes-  oder  lebenslangen  Kerkerstrafe 
auf  schweren  Kerker  zwischen  zehn  und  zwanzig  Jahren 
zu  erkennen.  —  StPO.  341.  445. 

b)  in  anderen  Fällen. 

53  (47).  In  allen  anderen  Fällen  wird  zur  Regel 
festgestellt,  dass  wegen  Milderungsumständen  weder  die 
Art  der  Strafe,  noch  die  gesetzliche  Dauer  verändert 
werden  kann,  sondern  die  Strafzeit  nur  innerhalb  des 
Raumes,  den  die  Gesetze  gestatten,  zu  verkürzen  ist.  — 
StG.  54 ;  StPO.  338. 

Aasserordentiiches  Mildeningsrecht. 

54  (48).  Bei  Verbrechen,  für  welche  die  Strafzeit 
nicht  über   fünf  Jahre   bestimmt  ist,    kann   sowohl  der 


52.  Die  im  Beweisverfahren  erörterte 
Präge,  ob  der  wegen  Mordes  Angeklagte 
»ff  Zeit  der  That  das  20.  Lebensjahr 
»tfflekgelegt  hatte  oder  nicht,  mnss  von 
^mtswegen  den  Geschwomen  vorgelegt 
werden  (1.  VII.  76/117). 

64.  1.  S.  MVdg.  18.  VI.  66  (R  lOS) 
nnten  bei  §  179. 

8.  Nach  dem  klaren  Wortlaute  des 
Gesetzes  dürfen  die  §§54,  55,  266  und 
^  nur  als  Ausnahme  von  der  in 
<len  §§  58  und  266  festgesetzten  Regel 


und  nur  bei  dem  Eintreffen  jener  ausser- 
gewöhnlichen  Voraussetzungen  in  An- 
wendung gebracht  werden,  welche  eben- 
daselbst von  dem  Gesetze  als  Vorbe- 
dingung zur  Anwendbarkeit  dieser  Aus- 
nahme vorgeschrieben  sind  (JME.  14.  IV. 
58  Z.  8919  GZ.  66). 

8.  In  Folge  a.  h.  Entschl.  v.  6.  XI. 
6»  wird  strengstens  eingeschärft,  von 
dem  Stra&nilderungsrecht  nur  ausnahms- 
weise und  nur  dann  Gebrauch  zu  machen, 
wenn  die  gesetzlichen  Bedingungen  hiezu 


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74 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  55-67.  -  (17). 


Kerker  in  einen  gelinderen  Grad  verändert,  als  die  ge- 
setzliche Dauer  selbst  unter  sechs  Monate  verkürzt  wer- 
den, in  dem  Falle,  dass  mehrere  und  zwar  solche  Milde- 
rungsumstände  zusammentreffen,  welche  mit  Grund  die 
Besserung  des  Verbrechers  erwarten  lassen.  —  StG,  53. 
26 ;  StPO,  338. 

Veränderung  der  Strafe. 

55  (49).  Auch  soll  bei  Verbrechen,  deren  Strafe 
nach  dem  Gesetze  nicht  über  fünf  Jahre  zu  dauern 
hätte,  auf  die  schuldlose  Familie  zurückgesehen,  und 
soferne  für  dieselbe  durch  die  längere  Dauer  der  Strafe 
in  ihrem  Erwerbungsstande  wichtiger  Schade  entstände, 
kann  die  Strafdauer  selbst  unter  sechs  Monaten  abge- 
kürzt werden,  jedoch  nur  in  der  Weise,  dass  die  längere 
Dauer  der  Kerkerstrafe  durch  eine  oder  mehrere  der 
im  §  19  aufgezählten  Verschärfungen  ersetzt  werde. 


VI.  HauptstOck. 

Von   den   verschiedenen   Gattungen   der 
Verbrechen. 

Eintheilnng  der  Verbrechen. 

56  (50).  Die  Verbrechen  greifen  entweder  die  ge- 
meinschaftUche  Sicherheit  unmittelbar  in  dem  Bande  des 
Staates,  in  den  öffentlichen  Vorkehrungen,  oder  dem 
öffentlichen  Zutrauen  an,  oder  sie  verletzen  die  Sicher- 
heit einzelner  Menschen  an  der  Person,  dem  Vermögen, 
der  Freiheit  oder  anderen  Rechten. 

Besondere  Gattungen  von  Verbrechen. 

57  (51).  Nach  dieser  Beziehung  werden  hiermit  als 
besondere  Gattungen  von  Verbrechen  erklärt: 

1.  Hochverrath. 


vollständig  vorhanden  sind  (JME.  IS.  XI. 
59  Z.  17808). 

55.  Die  §§  54  und  65  können  in  be- 
sonders rücksichtswflrdigen  Fällen  auch 
gleichzeitig  in  Anwendung  gebracht  werden 
(JME.  10.  ni.  60  Z^  2928). 


57.  Als  Verbrechen  worden  femer 
die  im  Ges.  «7.  V.  85  (R  134)  §§  4-6, 
8,  9,  Ges.  80.  III.  88  (R  41)  §  4,  Ges. 
28.  VI.  90  (R  187)  §  6,  Ges.  16.  I.  %  (R 
1897/89)  §  19  Abs.  2  bezeichneten  straf- 
baren Handlangen  erklärt. 


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VI.  HAUPTST.  GATTUNGEN  DER  VERBRECHEN.         75 

2.  Beleidigungen  der  Majestät  und  der  Mitglieder 
des  kaiserlichen  Hauses. 

3.  Störung  der  öffentlichen  Ruhe. 

4.  Aufstand. 

5.  Aufruhr. 

6.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  gewaltsames 
Handeln  gegen  eine  von  der  Regierung  zur  Verhandlung 
öffentlicher  Angelegenheiten  berufene  Versaunmlung,  gegen 
ein  Gericht,  oder  eine  andere  öffentliche  Behörde. 

7.  Oeffentliche  Gewaltthätigkeit  durch  gewaltsames 
Handeln  gegen  gesetzlich  anerkannte  Körperschaften  oder 
gegen  Versammlungen,  die  unter  Mitwirkung  oder  Auf- 
sicht einer  öffentlichen  Behörde  gehalten  werden. 

8.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  gewaltsame 
Handanlegung  oder  gefähriiche  Drohung  gegen  obrigkeit- 
liche Personen  in  Amtssachen. 

9.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  gewaltsamen 
Einfall  in  fremdes  unbewegliches  Gut. 

10.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  boshafte  Be- 
schädigung fremden  Eigenthumes. 

11.  Oeflfenthche  Gewaltthätigkeit  durch  boshafte 
Handlungen  oder  Unterlassungen  unter  besonders  gefahr- 
lichen Verhältnissen. 

12.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  boshafte  Be- 
schädigungen oder  Störungen  am  Staatstelegraphen. 

13.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  Menschenraub. 

14.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  unbefugte 
Einschränkung  der  persönlichen  Freiheit  eines  Menschen. 

15.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  Behandlung 
eines  Menschen  als  Sclaven. 

16.  Oeflfenthche  Gewaltthätigkeit  durch  Entführung. 

17.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  Erpressung. 

18.  Oeflfentliche  Gewaltthätigkeit  durch  gefährliche 
Drohung. 

19.  Missbrauch  der  Amtsgewalt. 

20.  Verfälschung  der  öffentlichen  Creditspapiere. 

21.  Münzverfälschung. 

22.  ReUgionsstörung. 

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76 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§58.  59.  -  (17). 


23.  Nothzucht. 

24.  Schändung. 

25.  Andere  Verbrechen  der  Unzucht. 

26.  Mord. 

27.  Todtschlag. 

28.  Abtreibung  der  Leibesfrucht. 

29.  Weglegung  eines  Kindes. 

30.  Schwere  körperliche  Beschädigung. 

31.  Zweikampf. 

32.  Brandlegung. 

33.  Diebstahl. 

34.  Veruntreuung. 

35.  Raub. 

36.  Betrug. 

37.  Zweifache  Ehe. 

38.  Verleumdung. 

39.  Den  Verbrechern  geleisteter  Vorschub. 


VII.  Hauptstttck. 

Von    den    Verbrechen    des    Hochverrathes, 
der  Beleidigung  der  Majestät  und  der  Mit- 
glieder   des    kaiserlichen   Hauses  und    der 
Störung   der   öffentlichen   Ruhe. 

Hochverrath. 

68  (52).  Das  Verbrechen  des  Hochverrathes  begeht: 
wer  etwas  unternimmt, 

a)  wodurch  die  Person  des  Kaisers  an  Körper,  Ge- 
sundheit oder  Freiheit  verletzt  oder  gefährdet,  oder  eine 
Verhinderung  der  Ausübung  seiner  Regierungsrechte  be- 
wirkt werden  soll;  —  oder 

b)  was  auf  eine  gewaltsame  Veränderung  der  Re- 
gierungsform;  —  oder 


58.  Die  Besümmang  des  Schlnssatzes 
dieses  §,  in  dem  ehemaligen  Bondesver- 
hältnisse  Oesterreichs  zu  den  Dentschen 
Staaten  wurzelnd,  hat  nach  der  Auflösung 


des  Deutschen  Bundes  in  Folge  des  Prager 
Friedens  ihre  Wirksamkeit  verloren  (iME 
7.  Xn.  70  Z.  14158). 


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Vn.  HAUPTST.  VERBRECHEN  DES  HOCHVERRATHES  ETC.    77 

c)  auf  die  Losreissung  eines  Theiles  von  dem  ein- 
heitlichen Staatsverbande  oder  Länderumfange  des  Kaiser- 
thnmes  Oesterreich,  oder  auf  Herbeiführung  oder  Ver- 
grösserung  einer  Gefahr  für  den  Staat  von  Aussen,  oder 
einer  Eimpörung  oder  eines  Bürgerkrieges  im  Innern  an- 
gelegt wäre;  es  geschehe  solches  öffentlich  oder  im  Ver- 
borgenen, von  einzelnen  Personen  oder  in  Verbindungen, 
durch  Anspinnung,  Aufforderung,  Aneiferung,  Verleitung, 
durch  Wort,  Schrift,  Druckwerke  oder  bildliche  Darstel- 
lung, Rath  oder  eigene  That,  mit  oder  ohne  Ergreifung 
der  Waffen,  durch  mitgetheilte,  zu  solchen  Zwecken 
leitende  Geheimnisse  oder  Anschläge,  durch  Aufwieglung, 
Anwerbung,  Ausspähung,  Unterstützung  oder  durch  was 
sonst  immer  für  eine  dahin  abzielende  Handlung,  wenn 
dieselbe  auch  ohne  Erfolg  geblieben  wäre. 

Wenn  die  vorstehend  erwähnten  Handlungen  gegen 
die  Existenz,  die  Integrität,  die  Sicherheit  oder  die  Ver- 
fassung des  deutschen  Bundes  gerichtet  werden,  so  sind 
sie  ebenfalls  als  Hochverrath  zu  beurtheilen  und  zu  be- 
strafen. —  2  Art.  I. 

strafe  des  Hochverrathes. 

59  (53).  Wegen  dieses  Verbrechens  ist  auf  Todes- 
strafe zu  erkennen: 

a)  gegen  jeden,  der  sich  einer  der  im  §  58,  lit.  a, 
bezeichneten  Handlungen  schuldig  gemacht  hat,  wenn 
diese  auch  ohne  Erfolg  geblieben  ist; 

b)  gegen  die  Urheber,  Anstifter,  Rädelsführer  und 
alle  diejenigen  Personen,  welche  bei  einer  hochverräthe- 
rischen  Unternehmung  der  im  §  58;  lit  b  und  c,  be- 
zeichneten Arten  unmittelbar  mitgewirkt  haben.  — 

Gegen  alle  diejenigen  aber,  welche  sich  bei  einer 
solchen  Unternehmung  auf  eine  entferntere  Weise  be- 
theiligt haben,  ist  die  Strafe  des  schweren  Kerkers  von 
zehn  bis  zu  zwanzig  Jahren,  bei  besonderer  Gefährlich- 
keit des  Unternehmens  oder  des  Thäters  aber  die  Strafe 
des  lebenslangen  schweren  Kerkers  zu  verhängen. 

Wurde  endlich 

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78 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  60.  -  (18). 


c)  durch  öffentlich  oder  vor  mehreren  Leuten  vor- 
gebrachte Reden,  durch  Druckwerke,  verbreitete  bildliche 
Darstellungen  oder  Schriften  zu  einer  der  im  §  58  be- 
zeichneten Handlungen  aufgefordert,  angeeifert  oder  zu 
verleiten  gesucht^  und  ist  diese  Einwirkung  ohne  Zu- 
sammenhang mit  einer  anderen  verbrecherischen  Unter- 
nehmung und  ohne  Erfolg  gebUeben  (§  9),  so  ist  auf 
schweren  Kerker  zwischen  zehn  und  zwanzig  Jahren  zu 
erkennen. 

Für  den  Ersatz  des  durch  das  Verbrechen  des  Hoch- 
verrathes  dem  Staate  oder  Privatpersonen  verursachten 
Schadens  bleibt  jeder  Schuldige  mit  seinem  ganzen  Ver- 
mögen verantwortlich.  —  StPO.  370. 

Verfahren  zur  Sicherstellang  der  Schadenersatzansprüche. 
(18)  Verordnung  des  Jastizministeriams  5.  October  1854  (R  265). 

Um  die  Vollziehung  der  in  dem  §  59  des  StG.  vom  27.  Mai  1852 
«nd  im  §  360  der  StPO.  vom  29.  Juli  1853  enthaltenen  Bestimmung, 
wonach  alle  des  Verbrechens  des  Hochverrathes,  Aufruhres  oder 
Aufstandes  schuldig  erkannten  Personen  zum  Ersätze  des  durch 
eines  dieser  Verbrechen  dem  Staate  oder  Privatpersonen  zugefügten 
Schadens  verpflichtet  sind,  sicherzustellen,  wird  hiemit  in  Gemäss- 
heit  einer  a.  h.  Entschl.  vom  4  Oct.  1854  verordnet,  dass  zugleich 
folgende  Bestimmungen  in  Anwendung  zu  bringen  sind: 

„Sobald  gegen  eine  bestimmte  Person,  dem  §  145  der  StPO. 
vom  29.  Juli  1853  gemäss,  der  Beschluss  zur  Einleitung  der  Unter- 
suchung wegen  des  Verbrechens  des  Hochverrathes,  des  Aufruhres 
oder  Aufstandes  gefasst  wird,  hat  das  Untersuchungsgericht,  nach 
Vernehmung  des  Staatsanwaltes,  entweder  zugleich  mit  der  Einleitung 


59c.  1.  Für  das  hier  bezeichnete  Ver- 
brechen ist  es  nicht  nothwendig,  dass 
die  hochverrätherischen  Aeusserungen 
vor  mehreren  s  1  m  a  1 1  a  n  anwesenden 
Leuten  vorgebracht  werden ;  es  genügt, 
dass  mehrere  Personen,  wenn  auch  einzeln 
und  saccessive,  diese  Aensserungen  ge- 
hört haben  (25.  X.  54  A.  600).  Vgl. 
§  68ifg-,  §  651. 

2.  Der  §  59  trifft  nicht  eine  Bestim- 
mung darüber,  was  als  Hochverrath  an- 
zusehen sei,  sondern  führt  die  auf  die 
einzelnen  Arten  des  Hochverraths  ge- 
setzten Strafen  an  und  nennt  im  Absätze  c 
insbesondere  jene  Strafe,  die  anzuwenden 
ist,  wenn  die  auf  die  in  §  58  bezeichneten 
Handlangen  im   allgemeinen  und   nicht 


auf  die  Verführung  einer  oder  einzelner 
bestimmter  Personen  gerichtete,  im  §  58  c 
durch  die  Worte :  „oder  durch  was  sonst 
immer  für  eine  dahin  abziehlende  Hand- 
lung, wenn  dieselbe  ohne  Erfolg  geblieben 
ist",  umschriebene  Verleitung  zum  Hoch- 
verrath von  Erfolg  nicht  begleitet  war. 
Der  §  59  c  hat  durch  den  Ausdruck 
„öffentlich"  nur  eine  der  gewöhnlichen 
Arten  erfolglos  versuchter  Verleitung  zu 
hochverrätherischen  Handlangen  ange- 
geben, keinesfalls  aber  eine  auf  hoch- 
verrätherische  Unternehmungen  abzieh- 
lende. erfolglos  gebliebene  Verleitung 
aus  .'dem  Grunde  etwa,  weil  sie  nicht 
öffentlich  stattfand,  für  straflos  erklären 
wollen  (9.  XI.  94/1811). 
3.  S.  §  63«. 


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ni.  HAÜPTST.  VERBRECHEN  DES  HOCHVERRATHES  ETC.    79 

der  Untersuchung  oder  mittelst  abgesonderter  Verordnung  zu  ver- 
fügen, dass  der  Ersatz,  welcher  den  Beschuldigten  in  Folge  des 
§  360  der  StPO.  sowohl  für  die  unmittelbaren  oder  mittelbaren 
durch  das  Verbrechen  herbeigeführten  Beschädigungen  als  für  die, 
zur  Unterdrückung  der  verbrecherischen  Unternehmung  und  zur 
Wiederherstellung  der  Ordnung  und  Sicherheit  etwa  erforderlichen 
Kosten  treffen  könnte,  gehörig  sichergestellt  werde.  Zu  diesem  Ende 
hat  das  Untersuchungsgericht  nach  Umständen  die  Pfändung  und 
Sequestration  des  ganzen  Vermögens  des  Beschuldigten  oder  eines 
angemessenen  Theiles  desselben  an  beweglichen  Gütern  zu  ver- 
hängen und  diese  Verfügung,  soweit  es  ohne  Beeinträchtigung  schon 
erworbener  Rechte  dritter  Personen  und  der  dem  Beschuldigten 
obliegenden  Verpflichtung  zur  Ernährung  seiner  schuldlosen  Ehe- 
gattin oder  anderer  Angehörigen  zulässig  ist,  entweder  selbst  in  Voll- 
zug zu  setzen,  oder  die  Einleitung  zu  treffen,  dass  dieselbe  auf 
Grundlage  seiner  Anordnung,  allenfalls  unter  Mitwirkung  der  Finanz- 
procuratur,  durch  den  Civil richter  in  Vollzug  gesetzt  werde. 

Diese  Massregeln  haben  nur  dann  zu  unterbleiben,  wenn  er- 
hellt, dass  durch  die  strafbare  Handlung  kein  Schade  entstanden 
ist,  welcher  einen  Ersatzanspruch  zur  Folge  haben  könnte. 

Die  zur  Sicherstellung  getroffenen  Anordnungen  haben  in 
der  Regel  bis  zur  rechtskräftigen  Beendigung  des  Strafverfahrens 
fortzudauern. 

Doch  können  dieselben  im  Laufe  der  Untersuchung  nach 
Beschaffenheit  der  Ergebnisse  derselben  auch  weiter  ausgedehnt 
oder  beschränkt  werden.  Auch  steht  gegen  jede  darauf  bezügliche 
Verfügung  sowohl  dem  Beschuldigten  als  dem  Staatsanwälte  das 
Recht  zu,  dem  §  64  und  65  der  StPO.  gemäss,  die  Entscheidung 
des  Gerichtshofes  in  Anspruch  zu  nehmen  und  gegen  die  Ent- 
scheidung des  letzteren  die  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht, 
oder  wenn  von  diesem  eine  Abänderung  erfolgen  sollte,  an  den 
obersten  Gerichtshof  zu  ergreifen." 

Bei  der  endlichen  Entscheidung  über  das  Strafverfahren  hat 
der  Gerichtshof,  wenn  gegen  den  Beschuldigten  kein  Straf urth eil 
ergeht,  die  Aufhebung  der  bewirkten  Sicherstellung  anzuordnen, 
wenn  aber  der  Beschuldigte  eines  der  im  Eingange  erwähnten 
Verbrechen  schuldig  erklärt  werden  sollte,  zugleich  auszusprechen, 
inwieferne  die  Sicherstellung  für  den  durch  das  Strafurtheil  zu- 
erkannten oder  nach  Massgabe  des  §  362  der  StPO.  auf  den  Rechts- 
weg verwiesenen  Ersatzanspruch  fortzudauern  habe.  —  StPO.  370. 

Mitschuld  am  Hochvenrathe :  «)  durch  Unterlassung  der  Verhinderung; 

60  (54).  Wer  eine  in  den  Hochverrath  einschlagende 
Unternehmung,  die  er  leicht  ohne  Gefahr  für  sich,  seine 
Angehörigen  (§  216),  oder  diejenigen  Personen,  die  unter 
seinem  gesetzlichen  Schutze  stehen,  in  ihrer  weiteren 
Fortschreitung  verhindern  konnte,  zu  verhindern  vorsätz- 

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80 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  61-68.  —  (19). 


lieh  unterlässt,  macht  sich  des  Verbrechens  mitschuldig, 
und  soll  mit  schwerem  Kerker  von  fünf  bis  zu  zehn 
Jahren  bestraft  werden.  —  StPO.  152/1. 

b)  durch  Unterlassaog  der  Anzeige. 

61  (55).  Auch  Derjenige  macht  sich  des  Hochver- 
rathes  mitschuldig,  der  eine  hochverrätherische  Unter- 
nehmung oder  eine  Person,  von  welcher  ihm  eine  solche 
Unternehmung  bekannt  ist,  der  Behörde  anzuzeigen  vor- 
sätzlich unterlässt,  in  soferne  er  diese  Anzeige  machen 
konnte,  ohne  sich,  seine  Angehörigen  (§  216),  oder  di^ 
jenigen  Personen,  die  unter  seinem  gesetzlichen  Schutze 
stehen,  einer  Gefahr  auszusetzen,  und  wenn  nicht  aus 
den  Umständen  erhellet,  dass  der  unterbleibenden  An- 
zeige ungeachtet  eine  schädliche  Folge  nicht  mehr  zu 
besorgen  ist.  Ein  solcher  Mitschuldiger  soll  ebenfalls  mit 
schwerem  Kerker  von  fünf  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft 
werden.  —  StPO.  152/1. 

(19)  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  and  der  Jastiz  27.  April  1854  (R  107). 

Seine  k.  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster 
EntSchliessung  v.  27.  April  1854  zu  verordnen  geruht,  dass  die  Ein- 
fuhr, der  Verkehr,  das  Ansichbringen  und  die  Verbreitung  von  Geld- 
zeichen und  Creditpapieren  der  revolutionären  Propaganda,  als 
M  a  z  z  1  n  i-Losen,  K  o  s  s  u  t  h-DoUamoten  u.  s.  w.,  als  Mitschuld 
an  dem  Verbrechen  des  Hochverrathes  anzusehen  und  zu  behandeln 
ist ;  jeder  aber,  welcher  auf  eine  Weise,  wodurch  weder  die  Mit- 
schuld an  dem  Verbrechen  des  Hochverrathes,  noch  ein  anderes 
Verbrechen  begründet  wird,  in  die  Inhabung  solcher  Papiere  gelangt 
und  dieselben  nicht  unverzüglich  an  die  Behörde  abliefert,  sich 
durch  die  unterlassene  Ablieferung  eines  Vergehens  schuldig  macht, 
worauf  strenger  Arrest  von  drei  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  und 
ausserdem  eine  dem  Zwanzigfachen  des  Betrages,  worauf  dieselben 
lauten,  gleichkommende  Geldstrafe  zu  verhängen  ist 

Diejenigen,  welche  sich  bereits  im  Besitze  solcher  Papiere 
befinden,  werden  wegen  dieses  Besitzes  allein  zu  keiner  Strafe  ge- 
zogen werden,  wenn  sie  dieselben  längstens  bis  1.  Juni  1854  an 
die  Behörde  abliefern. 

Straflosigkeit  wegen  der  thätigeo  Rene. 

62  (66).  Wer  sich  in  eine  auf  Hochverrath  ab- 
zielende Verbindung  eingelassen,  in  der  Folge  aber,  durch 


62.  Das  Wort  „Rene"  wird  imStG. 
nicht  als  das  innere  Gefühl  sittlichen 
Kummers,  sondern  als  das   aaf  die  Ver- 


hfnderang  der  Folgen  der  Uebelthat  ab- 
zielende, änsserlich  wahrnehmbare,  frei- 
willige Handeln  anfgefasst  (9.  XI.  94/1811). 


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VII.  HAUPTST.  VERBRECHEN  DES  HOCHVERRATHES  ETC. 


81 


Reue  bewogen,  die  Mitglieder  derselben,  ihre  Satzungen, 
Absichten  und  Unternehmungen  der  Obrigkeit,  zu  einer 
Zeit  da  sie  noch  geheim  waren,  und  der  Schade  verhin- 
iert  werden  konnte,  entdeckt,  dem  wird  die  gänzliche 
ätraflosigkeit  und  die  Geheimhaltung  der  gemachten  An- 
zeige zugesichert. 

MajestätsbeleidiguDg. 

63  (58).  Wer  die  Ehrfurcht  gegen  den  Kaiser  ver- 
etzt,  es  geschehe  diess  durch  persönliche  Beleidigung, 
iurch  öffentlich  oder  vor  mehreren  Leuten  vorgebrachte 
Schmähungen,  Lästerungen  oder  Verspottungen,  durch 
Druckwerke,  Mittheilung  oder  Verbreitung  von  bildlichen 
Darstellungen  oder  Schriften,  macht  sich  des  Verbrechens 
der  Majestäts-Beleidigung  schuldig,  und  ist  mit  schwerem 
Kerker  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen. 


63.  l.  ,,Es  ist  zum  objectiven  That- 
bestand  der  MajestätsbeleicUgiiiig  das  Vor- 
bringen von  Schmähangen  vor  mehreren 
Leuten  nicht  erforderlich.  Dieser  That- 
besUmd  ist  vielmehr  auch  schon  dann 
vorhanden,  wenn  die  Schmähworte  fJflTent- 
üch  ansgesprocben  werden.  Der  Ansdrnck 
^öffentlich'*  kann  nur  auf  den  Ort,  wo 
•tie  Schmähungen  vorgebracht  werden, 
nicht  aber  auf  die  Anwesenheit  mehrerer 
Leute  bezogen  werden,  weil  das  Gesetz 
die  Worte , ^öffentlich"  und  „vor  mehreren 
Unten''  nicht  conjunctiv,  sondern  dis- 
jonctiv  gehraucht"  (10.  H.  58  A.  262). 

3.  Der  Ausdruck :  ,vor  mehreren  Leu- 
ten' kann  keinen  anderen  Sinn  haben  als 
gegenüber  von  mehreren  Leuten 
•  .  . .,  und  es  ist  mit  dem  Sinne  und 
Geigte  des  Gesetzes  wohl  nicht  vereinbar- 
Hch,  den  Begriff  von  „Mehreren"  aus 
einem  der  Angeklagten  selbst  zu  ergän- 
zen" (22.  Vn.  57  A.  818). 

3.  ,  J)ie  nur  einer  einzelnen  Person 
nndan  keinem  öffentlichen  Orte  mitge- 
theilte  ....  Schmähung  ist  der  Anwen- 
dung dieses  Gesetzes  klar  und  deutlich 
•"Dtzogen'*  (20.  X.  53  A.  876). 

4.  „Sowenig  bezweifelt  werden  kann, 
dA88  zwei  Personen  schon  eine  Mehrheit 
bilden, .  .  .  sowenig  lässt  sich  behaupten, 
dass  die  gleichzeitige  Anwesenheit  des 
Weibes  des  Angeklagten  (und  eines  Drit- 
ten) nicht  jene  Mehrheit  bilden  kann" 
10.  XL  53  A.  888). 

5.  Die  in  einem  an  ein  Gericht  ge- 
sendeten Schreiben  enthaltenen  Schmäh- 
ungen wider  den  Kaiser  sind  als  Öffent- 
lich Torgebracht  anzusehen  (6.  Vn.  85/804). 

fl«ll«r   ü«t«rr.  Gesetze,  1.  Abth.,  V.  Bd. 


6.  Zum  Begriff  der  Oeffentlichkeit  ist 
es  nicht  erforderlich,  dass  der  Thatort  ein 
sog.  öffentlicher  Ort  ist ;  es  genügt,  wenn  die 
That  in  einer  solchen  Art  und  Weise  vor- 
genommen wurde,  dass  sie  unbestimmt 
von  welchen  und  wie  vielen  Personen 
wahrgenommen  werden  konnte  (2.  VL 
93/1656).  VgL  §§  59  ci«,  65 1. 

7.  ,,Es  ist  richtig,  dass  die  im  §  63 
(und  folgerichtig  auch  im  §  64')  aufgezähl- 
ten Arten  der  Ehrfurchtsverletzung  da- 
selbst nur  beispielsweise  und  nicht  taxa- 
tiv  aufgezählt  seien  —  und  dass  der  Cassa- 
tionshof  sohin  Aeusserungen,  wenn  sie 
auch  nicht  unter  die  Begriffsbestimmung 
der  Worte  :  ,, Schmähungen,  Lästerungen 
und  Verspottungen"  fielen,  als  das  ver- 
brechen der  Majestätsbeleidigung  aner- 
kenne, sobald  in  denselben  eine  Verletzung 
der  schuldigen  Ehrfurcht  gegen  Se.  Maj. 
(oder  bez.  gegen  ein  Mitglied  des  a.  n. 
Kaiserhauses)  enthalten  war"  (Gutachten 
des  OGH.  20.  X.  53  A.  377 ;  JME.  12. 
Xn.  53  Z.  18772,  18.  VL  55  Z.  12420). 

8.  ,,Es  darf  nei  Delicten,  die  in  Ge- 
dankenäusserungen  bestehen,  nicht  unbe- 
achtet bleiben,  dass  hier  Einiall  und  Aus- 
fahrung häufig  fast  in  demselben  Augen- 
blicke zusammentreffen,  so  dass  der  Er- 
wägung der  Tragweite  der  geäusserten 
Gedanken  oft  nur  ein  sehr  kurzer  Zeit- 
raum zu  Gebot  steht."  Deshalb  kann  die 
Annahme  des  bösen  Vorsatzes  bei  einem 
durch  gesprochene  Worte  begangenen 
Verbrechen  nicht  immer  lediglich  damit 
begründet  werden,  der  böse  Vorsatz  sei 
„in  der  Aeusserung  selbst  gelten"  (20. 
m.  88/528).  Vergl.  §  122  «^ 


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82 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  64-66.  -  (19). 


Beleidignngen  der  Mitglieder  des  kaiserlichen  Hauses. 

64.  Werden  derlei  Handlungen,  oder  thätliche  Be- 
leidigungen gegen  andere  Mitglieder  des  kaiserlichen 
Hauses  vorgenommen,  so  sind  sie,  in  soferne  sich  darin 
nicht  ein  schwerer  verpöntes  Verbrechen  darstellt,  als 
Verbrechen  mit  Kerker  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren 
zu  bestrafen. 

Störung  der  öfTentllchen  Ruhe. 

65  (57).  Des  Verbrechens  der  Störung  der  öffent- 
lichen Ruhe  macht  sich  schuldig,  wer  öffentlich  oder  vor 
mehreren  Leuten,  oder  in  Druckwerken,  verbreiteten 
Schriften  oder  bildlichen  Darstellungen: 

a)  zur  Verachtung  oder  zum  Hasse  wider  die  Peron 
des  Kaisers,  wider  den  einheitlichen  Staatsverband  des 
Kaiserthumes,  wider  die  Regierungsform  oder  Staats- Ver- 
waltung aufzureizen  sucht,  oder 


9.  Der  höse  Vorsatz  schliesst  als  Ele- 
ment das  Wissen  und  Wollen  in  sich. 
Es  genügt  nicht,  dass  der  Thäter  in  voller 
Willensfreiheit  gehandelt  habe;  er  muss 
auch  der  Tragweite  seiner  Aeusserung 
bewusst,  d.  h.  sich  klar  darüber  gewesen 
sein,  dass  er  durch  die  vorgebrachten 
Worte  die  Ehrfurcht  wider  den  Kaiser 
verletze.  Diese  Feststellung  erscheint  un- 
entbehrlich, und  es  geht  nicht  an,  hiebei 
den  Grundsatz  „dolus  inest  facto"  zur 
Anwendung  zu  bringen   (5.  X.  S8/1176). 

10.  Auch  eine  an  sich  unsträflich^ 
Aeusserung  (,,der  Kaiser  habe  keine  Er- 
oberungskriege geführt")  kann  durch  die 
Form  des  Vorbringens  das  Verbrechen 
der  Majestätsbeleidigung  begründen  (7. 
Xn.  88/1125  C.  VII  122). 

11.  Auch  eine  Majestätsbeleidigung, 
die  nicht  als  Ausdruck  der  eigenen  An- 
schauung, sondern  verleumderisch  als 
Wiedergabe  der  Aeusserung  eines  Andern 
vorgebracht  wurde,  fällt  unter  §  68  (15. 
VI.  01/2622). 

12.  Wird  die  Regierungs-Jubiläums- 
Medaille  mit  durch  die  Begleitumstände 
ddr  That  nach  aussen  hin  erkennbarer 
Bezugnahme  auf  den  kaiserlichen  Stif- 
tungsact  beschimpft  und  damit  Gering- 
schätzung der  im  Acte  ausgeprägten  kai- 
serlichen Huld  zum  Ausdrucke  gcsbracht, 
so  liegt  darin  eine  Verletzung  der  dem 
Kaiser  schuldigen  Ehrfurcht  (10.  XI. 
l>n,2409). 

18.  S.  §  34«. 


64.  1.  Auch  ein  verstorbenes  Mit- 
glied des  kais.  Hauses  ist  Object  des  hin 
verzeichneten  Verbrechens  (5.  IV.  54, 18 
IV.  60  A.  462.  952 ;  JME.  10.  VI.  U  l 
5887). 

2.  Ebenso  eine  an  einen  answärtigen 
Fürsten  vermählte  und  im  Aaslande  le 
bende  Erzherzogin  (8.  IV.  63  A.  1023). 

3.  Die  Beleidigung  der  kaiserlichen 
Familie  begründet  die  beiden  Verbrech« 
der  §§  63  und  65  (28.  VI.  54  A.  625). 

4.  S.  §§  81*^63*». 

65.  1.  Dass  die  aufreizenden  Worte 
,,vor  mehreren  Leuten"  gefallen  sein 
müssen,  schliesst  nicht  auch  in  sich,  dass 
diese  mehreren  Leute  gleichzeitig  zugegen 
gewesen  sein  müssen.  Es  gent^,  wena 
die  strafbare  Aeusserung  nacheinand« 
vor  oder  zu  mehreren  einzelnen  Persona« 
gethan  worden  ist  (23.  III.  91/1481 
IX  202). 

2.  Vgl.  §  59ci,  §  68if<.  ^ 

65  a.  Nach  dem  Ergebnisse  der  Vorj 
Untersuchung  war  die  Veranlassung  ^ 
den  von  A  gesprochenen  Worten  . 
dadu'-ch  hervorgerufen,  dass  A  nach  8< 
Militärdiensten  keine  Provision  erhalt«! 
hatte,  während  B  und  C  mit  einer  soldi<l 
betheilt  worden  waren.  Die  Worte  war« 
daher  nur  der  Ausdruck  des  Uninatll 
.  .  .  .  über  ein  vermeintlich  erlitten« 
Unrecht.  Aus  der  ganzen  Sachlage  \i 
nicht  zu  entnehmen,  dass  es  .  .  .  -^ 
A's  Absicht  lag,  die  anwesenden  F^^ 
so  Den  zur  Verachtung  .  .  .  aufzureiz^ 
dies  wäre  auch  unmöglich  gewesen,  wei 

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VII.  HAÜPTST.  VERBRECHEN  DES  HOCHVERRATHES  ETC. 


83 


b)  zum  Ungehorsam,  zur  Auflehnung  oder  zum 
Widerstancle  gegen  Gesetze,  Verordnungen,  Erkenntnisse 
oder  Verfügungen  der  Gerichte  oder  anderer  öffentlicher 
Behörden  oder  zur  Verweigerung  von  Steuern  oder  füi- 
öffentliche  Zwecke  angeordneten  Abgaben  auffordert,  an- 
eifert oder  zu  verleiten  sucht. 

Des  gleichen  Verbrechens  macht  sich  auch  derjenige 
schuldig,  der 

c)  Verbindungen  zu  stiften  oder  Andere  zur  Theil- 
nähme  an  solchen  zu  verleiten  sucht,  oder  selbst  in  was 
immer  für  einer  Weise  daran  Theil  nimmt,  die  sich  einen 
der  unter  lit.  a  und  b  bezeichneten  strafbaren  Zwecke  zur 
Aufgabe  setzen. 

Die  Strafe  dieses  Verbrechens  ist  schwerer  Kerker 
von  einem  bis  zu  fünf  Jahren.  —  2  Art  IL 

66.  Wer  eine  der  in  dem  §  68  bezeichneten  Hand- 
lungen gegen  einen  deutschen  Bundesstaat  oder  gegen  ein 
Oberhaupt  eines  dieser  Staaten  begeht,  macht  sich,  in 
soferne  sich  darin  nicht  ein  schwerer  verpöntes  Verbrechen 
darstellt,  ebenfalls  des  Verbrechens  der  Störung  der  öffent- 
lichen Ruhe  schuldig,  und  ist  mit  Kerker  von  einem  bis 
zu  fünf  Jahren,  bei  erschwerenden  Umständen  aber  mit 
schwerem  Kerker  von  fünf  bis  zu  zehn  Jahren  zu  bestrafen. 

Desselben  Verbrechens  macht  sich  schuldig,  und  ist 
auf  dieselbe  Art  zu  bestrafen,  wer  eine  dieser  Handlungen 
gegen  einen  anderen  fremden  Staat  oder  gegen  dessen  Ober- 


«ben  diese  Personen  die  vermeintlich  6e- 
lünstigten  waren.  Es  läset  sich  daher 
in  der  (wenngleich  anziemlichen)  Aeos- 
«enrng  der  Thatbestand  des  Verbrechens 
<les  §  6öa  nicht  erkennen  (19.  VII.  65 
A.  1108). 

65  b.  1.  „Die  .  .  .  Aensserung  ist 
allerdings  roh,  pöbelhaft  und,  aaf  die  Ge- 
setze im  allgemeinen  bezogen,  herab- 
wfirdigend.  Um  selbe  jedoch  als  ...  . 
Verbrechen  erklären  zu  können,  müsste 
festgestellt  sein,  dass  der  Beschnldigte 
den  gebrauchten  nnehrerbietigen  Ans- 
drock  wirklich  auf  die  Gesetze  bezogen 
Qüd  hiebei  die  Absicht  gehabt  habe,  zam 
Ungehorsam,  Anfiehnnng  oder  Wider- 
staode .  .  .  anzaeifern  oder  zn  verleiten'' 
(5.  IV.  54  A.  459). 


2.  In  der  Aeusserung:  „Wir  zahlen 
keine  Steuern,  und  wie's  nocn  mehr  wird, 
die  Regiernng  soll  schauen,  wo  sie  es 
hernimmt'S  kann  keines  der  Merkmale 
des  Verbrechens  nach  %66b  erblickt  wer- 
den (28.  VIII.  66  A.  1154). 

8.  Die  Aufforderung  mit  einer  Musik- 
bande zu  einer  behördlich  untersagten 
Volksversammlung  zu  erscheinen,  begrün- 
det an  sich  kein  Verbrechen  (4.  VIII.  6J) 
A.  1292). 

4.  S.  §  84». 

65  c.  Die  im  Eingänge  dieses  Para- 
graph es  auf  die  Verübungsart  des  Ver- 
brechens hinweisende  Bestimmung  nimmt 
lediglich  auf  die  sub  a)  und  b)  bezeich- 
neten Fälle,  keineswegs  aber  auf  deii 
sub  c)  normirten  Fall  Bezug  (20.  IV. 
86/772). 


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84 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  67.  68.  -  (20). 


haupt  unternimmt,  in  soferne  von  dessen  Gesetzen  oder  durch 
besondere  Verträge  die  Gegenseitigkeit  verbürgt,  und  im 
Kaiserthume  Oesterreich  gesetzlich  kundgemacht  ist. 

Hochverrath  gegen  Russland.* 

(20)  Verordnung  des  Jastizministers  19.  October  1860  (R  233). 

Laut  Eröffnung  des  Ministeriums  des  Aeussern  hat  am  15.  October 
1860  der  Austausch  der  kaiserlich  russischen  Ministerialerklärungen 
vom  9.  December  1859  und  16.  September  1860  stattgefunden,  wo- 
durch bezüglich  der  Bestrafung  der  auf  dem  Gebiete  des  einen  der 
beiden  Staaten  gegen  die  Sicherheit  des  andern  begangenen  Ver- 
brechen Russland  in  die  Reihe  derjenigen  Staaten  eingetreten  ist, 
welche  dem  Kaiserthume  Oesterreich  gegenüber  die  Gegenseitigkeit 
im  Sinne  des  zweiten  Absatzes  des  §  66  des  StG.  beobachten. 

Ansspähnng  (Spionerie)  und  andere  Einverständnisse  mit  dem  Feinde. 

67  (60).  Wer  solche  Verhältnisse  oder  Gegenstände, 
welche  auf  die  militärische  Vertheidigung  des  Staates  oder 
die  Operationen  der  Armee  Bezug  haben,  in  der  Absicht 
auskundschaftet,  um  dem  Feinde  auf  was  immer  für  eine 
Weise  davon  Nachricht  zu  geben;  oder  wer  im  Frieden 
solche  Vorkehrungen  oder  Gegenstände,  welche  auf  die 
Kriegsmacht  des  Staates  oder  die  militärische  Vertheidigung 
desselben  Beziehung  haben,  und  die  von  dem  Staate  nicht 
öffentlich  getroffen  oder  behandelt  werden,  in  der  Absicht 
auskundschaftet,  um  einem  fremden  Staate  davon  Nach- 
richt zu  geben,  macht  sich  des  Verbrechens  der  Aus- 
spähung (Spionerie)  schuldig,  und  wird  nach  den  hierüber 
bestehenden  besonderen  Vorschriften  von  den  Militär- 
gerichten untersucht  und  bestraft. 

In  gleicher  Art  sind  auch  andere  Einverständnisse 
mit  dem  Feinde  und  sonstige  Unternehmungen  zu  behandeln, 


(20).  Die  in  dieser  Verordnung  ent- 
haltenen  Worte  ,,aQf  dem  Gebiete  des 
einen  der  beiden  Staaten"  können  nicht 
als  ein  Znsatz  anfgefasst  werden,  durch 
welchen  die  volle  Anwendbarkeit  des 
§  66  auf  die  gegen  die  Sicherheit  des  rus- 

*  Glaser  Der  Zyblikiewicz'sche  Antrag  und  §  66  (GZ.  1864/15), 
Lammasch  Die  Strafbarkeit  des  Hochxerraths  gegen  Russland  nach  österr. 
Recht  (JBl.  1883/9-11). 


sischen  Staates  gerichteten  Handlungen 
bezüglich  des  Thatortes  beschränkt  wer- 
den würde  (JME.  12.  IX.  68  Z.  1822  Pr.). 
Darüber  Glaser  GZ.  1864/15,  Lam- 
masch JBl.  1888/9-11. 


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via.  HAUPTST.  VON  DEM  AUFSTANDE  U.  AUFRÜHRE. 


85 


welche  beabsichtigen,  der  kaiserlich  österreichischen  Armee 
oder  einem  mit  derselben  verbündeten  Heere  einen  Nach- 
theil oder  dem  Feinde  einen  Vortheil  zuzuwenden.  — 
2  Art.  IX;  StPO,  Anh.  IV  A  %1. 


Ylll.  HauptstUck. 

Von  dem  Aufstande  und  Aufrühre. 

Aufstand. 

68  (Bl).  Die  Zusammenrottung  mehrerer  Personen, 
um  der  Obrigkeit  mit  Gewalt  Widerstand  zu  leisten,  ist 
das  Verbrechen  des  Aufstandes ;  die  Absicht  eines  solchen 
Widerstandes  mag  sein,  um  etwas  zu  erzwingen,  sich 
einer  aufliegenden  Pflicht  zu  entschlagen,  eine  Anstalt 
oder  die  Vollziehung  eines  öffentlichen  Befehles  zu  ver- 
eiteln, oder  auf  was  immer  für  eine  Art  die  öffentliche 
Ruhe  zu  stören. 


68. 1.  Den  Schutz  des  §  68  geniessen ; 

«)  Der  von  der  politischen  Bezirks- 
behörde zur  Revision  von  Mass  und  Ge- 
wicht entsendete  Aichrneister,  auch 
wenn  er  die  Amtshandlung  in  dem  Ge- 
schäftsräume des  Handels-  oder  Gewerbs- 
mannes  ohne  Beiziehung  eines  Gemeinde- 
organs vornimmt  (19.  IV.  00/2509); 

ai)  Angestellte  des  Arbeitsver- 
mittlungsamts  c^r  Gemeinde  Wien 
(81.  XI.  Ü0;252Ü); 

as^  Die  Functionäre  und  besoldeten 
Beamten  der  B  e  z  i  r  k  8  k  r  a  n  k  e  n  c  a  s  s  e  n 
(PItB.  12.  IV.  92/1533  C.  X  219) ; 

a»)  Briefträger  selbst  einer  nicht 
ärariachen  Fostanstalt  (Plen.  3.  IX. 
02  27M). 

V)  Dorfwachen  (Rondaren)  in 
Dahnatien  (14.  II.  77/140); 

e)  Eisenbahnwächter  (2.  X. 
75,'81)  und  die  wenn  auch  nur  provi- 
sorisch gegen  Taglohn  angestellten  Eisen- 
bahnbediensteten bei  Verrichtung  des 
Wagenverschubdienstes  (1.  UI.  90/1301  C. 
Vill  231);  ebenso  die  Bestellten  einer 
elektrisch  betriebenen  Strassenbahn 
(21,  V.  02/2789). 

d)  In  Dienstesverrichtung  befindet  sich 
<ler  Bestellte  einer  Staatsbahn  auch 
während  seiner  auf  Anhaltung  eines 
Uebertreters  und  Feststellung  seiner  Per- 
soDenidentität  abzielenden  Thätigkeit 
^7.  XL  98.2273) ;  auch  wenn  sich  diese 
Th&tigkeit  ausserhalb  des  Bahnkörpers 
vollzieht  (Plen.  30.  VI.  98/2223) ; 


d)  Die  mit  der  F  e  1  d  p  o  1  i  z  e  i  be- 
trauten, wenn  auch  nicht  für  den  Feld- 
schutzdienst beeideten  Gemeindediener 
(1.  II.  89/1201  C.  VII 196).  S.  auch  N.  16; 

e)  Das  Feldschutzpersonale 
(s.  20a-20o,  dann  N.  9.  14); 

/)  Das  Forstschutzpersonale 
(s.  20a-20o,  dann  unten  N.  10  fg.); 

g)  Gemeindepolizei-Organe, 
auch  wenn  sie  einen  auf  frischer  That 
Betretenen  ausserhalb  des  Gemeindege- 
biets verfolgen  (28.  IX.  91/1483  C.  X.  55). 

S.   auch  §  9Ba  ; 

h)  Das  Jagdschut z-Personale  (s. 
20a— 20o,  dann  unten  N.  10  fg.) ; 

i)  Marktcommissäre  in  Wien 
(Marktordnung  12.  IH.  92  L  17) ; 

k)  Mauthpächter  (ärarische)  und 
deren  Bestellte  (11.  Xn.  86/1005  G.  VI  25) ; 
die  Bestellten  jedoch  nur,  wenn  sie  nach 
dem  Ges.  26.  VIII.  91  (R  140)  mit  Voll- 
macht versehen  sind  (3.  XI.  00/2544) ;  die 
zur  Einhebung  von  Privat-Mautgebühren 
Bestellten  aber  überhaupt  nicht  (9.  VII. 
97/2121) ; 

I)  Militär- Wachen  und  Bereit- 
schaften (s.  unten  N.  23.  24); 

m)  Notare  als  Gerichtscommissäre 
(NotO.  §  193); 

ja)  Propinationsaufseher  (s. 
N.  3); 

o)  Rondaren  (Dorfwachen)  in 
Dalmatien  (14.  II.  77/140) ;  auch  wenn  sie 
nicht  staatlich  bestätigt  sind   (12.  IL  97 


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86 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.    §  68.  -  (20). 


Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  diese  Ge- 
waltthätigkeit  gegen  einen  Richter,  eine  obrigkeitliche 
Person,  einen  Beamten,  Abgeordneten,  Bestellten  oder 
Diener  einer  Staats-  oder  Gemeindebehörde,  gegen  eine 
Civil-,  Finanz-  oder  Militärwache,  oder  einen  Gendarmen, 
oder  gegen  einen  zur  Bewachung  der  Wälder  aufge- 
stellten, wenn  auch  in  Privatdiensten  stehenden,  jedoch 
von  der  zuständigen  landesfürstlichen  Behörde  beeideten 
Forstbeamten,  oder  gegen  das  auf  solche  Weise  beeidete 
Forstaufsichtspersonale,  oder  gegen  einen  zur  Aufsicht 
auf  Staats-  oder  Privateisenbahnen,  oder  zur  Besorgung 
des  Verkehres  auf  denselben,  oder  zum  Schutze  oder 
Betriebe  des  Staatstelegraphen  Bestellten  gerichtet  ist,  in 
soferne  diese  Personen  in  Vollziehung  eines  obrigkeit- 
lichen Auftrages,  oder  in  Ausübung  ihres  Amtes  oder 
Dienstes  begriffen  sind. 


p)  Die  k.  k.   Sicherheitswache 
in  Wi< 


rasseneinräamer  (10.  X. 


iTien  (StatthE.  29.  XII.  69  L  1870/6), 
in  Görz,  Prag  und  Triest  (A.h.  Entschl. 
8.  I.  77); 

q)  Str 
81/384) ; 

r)  Versatzamtsorgane  in  Wien 
(StatthKdm.  7.  XI.  Ol  L  64); 

s)  Verwaltungsrathsdiener 
der  Stenergemeinden  in  Istrien  (28.  IL 
91/1423  C.  IX  199) ; 

t)  Verzehrungssteae r-Pächter 
und  deren  Agenten  (22.  II.  77,  12.  V. 
87/141.  1058); 

u)  VolksschuUehrer  (29.  III.  01/ 
2583); 

ut)  Mitglieder  der  Reichsrats-Wahl- 
commission  (Plen.  25.  iX.  01/2652); 

v)  Wasenmeister  und  ihre  Ge- 
hilfen in  Ausübung  sanitätspolizeilicher 
Functionen  (14.  II.  91/1394),  oder  in 
Wahrnehmung  fiscalischer  Interessen  der 
Gemeinde  (11.  IV.  85/769); 

w)  Wegmeister,  die  zufolge  der 
Kundm.  des  galiz.  Landesausschusses  v. 
3.  XII.  69  (L  1870/19)  bestellt  sind  (6.  VI. 
98  2217); 

jc)  Gerichtlich  bestellte  Zwangs- 
verwalter (Plen.  2.  IX.  02  C.  XX  505)  [s. 
auch  N.  27.  28]. 

la.  Als  „Obrigkeit"  gelten  die  zu 
Verrichtungen  der  Staatsgewalt  überhaupt 
berufenen  JBehörden  und  Personen,  ohne 
Rücksicht  auf  ihren  Grad  oder  Rang 
(18.  m.  98/2189). 


2.  „Das  Gesetz  hat  bei  der  Auf- 
zählung der  obrigkeitlichen  Personen  im 
§  68  sich  der  umfassenden  Ausdrücke: 
.Beamte,  Abgeordnete,  Bestellte,  Diener* 
bedient,  wodurch  in  klarer,  unzwei- 
deutiger Weise  dem  Gedanken  Ausdruck 
gegeben  wird,  dass  jeder  mit  der  Voll- 
ziehung eines  obrigkeitlichen  Auftrags 
Betraute,  ohne  Rücksicht  auf  sein  dienst- 
liches Verhältnis  und  ohne  Unterschied, 
ob  er  angestellt  ist  oder  nicht,  ob  seine 
Anstellung;  eine  definitive  oder  provi- 
sorische ist,  ob  er  beeidet  oder  nicht 
beeidet  wurde,  des  den  obrigkeitlichen 
Personen  im  öffentlichen  Interesse  ge- 
währten strafrechtlichen  Schutzes  theil- 
haftig  ist.'.'  Der  von  technischen  B*u- 
departeroent  einer  LandesbehOrde 
als  Strasseneinräumer  Bestellte  mnss 
,, daher  zum  mindestens  als  Bestellt« 
einer  Amtsbehörde  im  Sinne  des  §  68  an- 
gesehen werden"  (10.  X.  81/384). 

8.  Es  dürfte  zwar  keinem  Zweifel 
unterliegen,  dass  bei  dem  Umstände,  als 
die  Verwaltung  des  GemeindevermOgent 
zu  den  Obliegenheiten  und  Amtshand- 
lungen der  Gemeindevertretungen 
gehört,  die  Organe,  deren  sich  zu  diesem 
Zwecke  die  Gemeinde  bedient,  und  mit- 
hin auch  die  zum  Schutze  des  städtischen 
Propinationsrechts  (in  Galizien)  von  der 
Gemeinde  aufgestellten  Aufseher  als  Be- 
stellte und  Diener  einer  Gemeindebehörde 
den  strafrechtlichen  Schutz  des  §  68  ge- 
niessen.  Dieser  gesetzliche  Schutz  lässt 
sich  jedoch   für   die   Privatbediensteten 


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VIII.   HA13PTST.  VON  DEM  AUFSTANDE  U.  AUFRÜHRE. 


87 


eines  PropinatioDspächters  und  insbe- 
•ondere  fOr  die  von  demselben  bestellten 
Aofseher  keineswegs  vindiciren  (Pien. 
2.  XI.  82/496). 

4.  Mitglieder  des  Vorstands  einer 
israelitischen  Cnl  tu  sgemein- 
<le  stehen  in  der  Ausübung  ihrer  Ge- 
idiiflsf&hrang  nicht  unter  dem  Schutze 
<le8  §  68  (Pien.  14.  L  96/1950). 

5.  Nach  dem  Grunde  der  Anordnung 
<ie8§68  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  dass 
<la  besondere  Schutz  des  Gesetzes  den 
Hilfsorganen  zusteht,  welche  dem 
<fffentUchen  Organe  zur  Unterstützung 
bei  der  Vollziehung  eines  ohrigkeitlichen 
Auftrags  oder  bei  einer  Dienstverrichtung 
^eifegeben  oder  von  demselben  zu  diesem 
Zwecke  beigezogen  werden  (11.  IV.  85,  18. 
VI.  98/769.  2220). 

6.  Die  Mitglieder  der  kgl.  ungar. 
Fmanzwache  sind  den  im  §  68  begünstig- 
tenPersonen  auch  dann  beizuzählen,  wenn 
<ie  auf  Ungar.  Gebiete  nicht  im  Finanz- 
<*ienste,  sondern  als  Organe  der  öffent- 
lichen Sicherheit  wider  österr.  Staats- 
«niehörige  einschreiten  (11.  XI.  86 '983  C. 
VI  90). 

7.  Auch  ausländische  im  Auslande 
wider  österr.  Staatsangehörige  einschrei- 
tende Wachen  sind  von  den  Prärogativen 
des  §  68  nicht  ausgeschlossen  (8.  I.  76, 
:.IX.  82,  19.  VI.  84,  11.  XI.  86,  24.  X. 
»142.  478.  645.  988.  1461). 

8.  Für  die  Nacheile  auf  österr.  Ge- 
^iet  können  ausländische  Wachen  den 
Schatz  des  §  68  nur  in  Gemässheit  der 
Staatsverträge  in  Anspruch  nehmen  (28. 
II.  87/1083  C.  VI  89). 

9.  Die  Bestimmung  des  §  68  (81)  be- 
zidit  sich  auf  den  Schutz,  welcher  obrig- 
kätlichen  Organen  überhaupt  gebührt ;  es 
bandelt  sich  dabei  umeiainallencivilisir- 
ten  Staaten  gemeinsames  Interesse  der 
Aafrechthaltung  staatlicher  Autorität, 
gleichviel  ob  die  betreffenden  Organe  in 
oder  ausserhalb  des  Geltungsgebiets  un- 
seres StG.  aufgestellt  sein  mögen.  Nur 
rfie  Frage  ist  daher  bei  einem  von  einem 
[Jwterreicher  gegen  ein  obrigkeitliches 
wgan  des  Auslands  geleisteten  Wider- 
stände zu  erwägen,  ob  dieses  obrigkeit- 
nche  Orsan  von  der  zuständigen  auslän- 
<i»chen  Behörde  in  einer  Weise  bestellt 
^y»  di©  den  Voraussetzungen  des  österr. 
^^-  «ntspricht,  und  ob  im  Sinne  dieses 
'»esetzes  auch  der  Begriff  der  Ausübung 
des  Amts  oder  Dienstes  seitens  des  Amts- 
organes  zutrifft.  Es  ist  daher  auch  die 
^on  emem  Oesterreicher  gegen  die  in  Bos- 
nien und  der  Herzegowina  gemeindeämt- 
!Ch  bestellten  Feldhüter  verübte  öffent- 
liche Gewaltthätigkeit  hierlands  strafbar 
''•n.  911406  C.  IX  188). 


10.  Das  auf  Grund  des  Ges.  16.  VI. 
72  (20  c)  im  Wege  der  Landesgesetzgebung 
für  einzelne  Zweite  der  Landescultur 
eingeführte  Wachpersonale  kann  nur  un- 
ter der  Voraussetzung  dieses  Gesetze^ 
(Tragung  des  vorgeschriebenen  Dienst- 
kleides oder  Dienstzeichens)  als  unter  den 
Schutzbereich  des  §  68  gestellte  obrigkeit- 
liche Person  angesehen  werden  (5.  VI. 
80,  26.  I.  85,276.  788). 

11.  Das  Dienstzeichen  muss,  insoferne 
nach    den    Landesgesetzen   die   Wache- 

Sualität  (Ges.  16.  VI.  72  R  84)  von  dessen 
Benützung  anh^nsig  ist,   äusserlich  ge- 
tragen werden  (16.  III.  98/2180). 

12.  „Ob  der  Vorschrift  des  §  64  al.  2 
des  For.-'tges.  8.  XII  52  (R  250)  und  des 
§  4  des  MinE.  2.  I.  54  (20  a)  nicht  schon 
durch  das  Trairen  von  Eicheln  genügt  sei, 
kann  unerörtert  bleiben;  Wortlaut  und 
Sinn  dieser  Vorschrift  zeigen  aber,  dass 
mit  derselben  keine  Bedingung  für  die 
Prärogative  des  §  68  aufgestellt,  sondern 
nur  ein  Act  der  Vorsicht  bezeichnet  wur- 
de, damit  das  für  den  Jagddienst  beeidete 
Personale  erkannt  und  als  öffentliche 
Wache  geachtet  werden  könne  (4.  XI.  78 
Z.  9824,  21.  XIL  80  Z.  11559,  8.  VI.  81 
Z.  228).  Die  allfällige  Versäumnis  dieser 
Vorsicht  kommt  im  gegebenen  Falle  (wo 
der  Angeklagte  nach  seinem  Geständnisse 
den  Jäger  als  solchen  erkannt  hatte)  nicht 
in  Betracht**   (5.  V.  83/547).   Vgl.  §  81'. 

18.  Auch  im  Geltungsbereich  des 
mähr.  Landesges.  29.  V.  87  (L  75)  ist  der 
im  §  68  dem  beeideten  Forst-  und  Jagd- 
schutz-Personal gewährte  Schutz  nicht 
durch  das  Tragen  der  vorgeschriebenen 
Dienstzeichen  bedingt  (5.  X.  89/1269;. 

13«.  Das  für  den  Fischereischutz- 
dienst in  Steiermark  nach  dem  Ges.  2. 
XI.  82  (L  1883/11)  bestellte  Forst-  und 
Jagdschutzdienstpersonale  untersteht  dem 
Schatze  des  §  68  nur,  wenn  es  nach  der 
StatthVdg.  9  VI.  88  (L  12)  für  jenen 
Dienst  insbesondere  beeidet  ist  (10.  XII. 
97/2144). 

14.  Die  Bestimmung  des  §  11  der 
MVdg.  V.  80.  I.  60  (R  28),  wonach  die 
für  den  Feldschufzdienst  beeideten  Per- 
sonen im  Falle  des  Eintritts  eines  der 
im  §  7  ibid.  festgestellten  Ausschliegsungs- 
gründe  die  dnrch  die  Beeidigung  erlang- 
ten Rechte  einer  obrigkeitlichen  Person 
kraft  des  Gesetzes  verlieren  —  hat  fortan 
Geltung  nur  innerhalb  der  Grenzen  des 
Ges.  V.  15.  XI.  67  CS».  Dass  ein  zum 
beeideten  Jagdschutzpersonal  Gehöriger 
nicht  das  vorgeschriebene  Dienstkleid 
trägt,  ist  an  sich  kein  Grund,  ihm  den 
Schutz  des  §  68  abzusprechen  (1.  VI. 
8.t/5ö6). 


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88 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  ( 


(20  a.  b). 


15.  Dass  ein  Forsthüter  einst  von 
»-iner  Anklage  wegen  Verbrechens  ob  Un- 
zulänglichkeit der  Beweismittel  freige- 
sprochen wurde,  rechtfertigt  es  nicht, 
dass  ihm  der  Schutz  des  §  68  abgesprochen 
wird  (6,  IV.  88/536). 

16.  Dass  die  B<»eidignng  eines  Be- 
stellten der  Gemeinde  nicht  eine  Grund- 
bedingung für  die  Inanspruchnahme  des 
Schutzes  des  §  68  bildet,  geht  aus  der 
Bestimmung  dieses  §  selbst  hervor,  wo- 
nach die  Beeidigung  (nur)  für  das  Forst- 
uufsichtspersonal  gefordert  wird  (11.  IV. 
85/769  C.  IV  260). 

17.  Zur  Zeit  der  Kundmachung  des 
StG.  standen  beztiglich  des  Forstaufsichts- 
personales der  Min.-Erl.  v.  8.  I.  49  (R  67), 
bezöglich  der  Eisenbahnbediensteten  die 
kais.  Vdg.  v.  16.  XI.  51  (R  1  ex  1852)  in 
ICraft,  welche  beide  die  Beeidigung  des 
Bestellten  vorschreiben.  Dass  nun  das 
StG.  dieses  Erfordernis  nur  bezüglich. df's 
Forstaul  Sichtsperson  als  und  nicht  auch 
bezüglich  d«r  Eisenbahnbedien- 
steten erwähnt,  kann  nicht  aus  einem 
Zufalle  und  nicht  daraus  erklärt  werden, 
dass  das  damals  im  Entwürfe  bereits 
lertiggestellte  Forstgesetz  ex  1852  in  An- 
sehung der  Beeidigung  der  Privatbedien- 
steten vom  Min.-Erl.  v.  3.  I.  49  abweicht. 
Unverkennbar  liegt  darin  vielmehr  der 
Fingerzeig,  dass  die  Beeidigung  bezüglich 
der  Eisenbuhnbestellten  kerne  Bedingung 
des  erhöhten  strafrechtlichen  Schutzes 
darstellen  soll,  und  es  erklärt  sich  dieses 
sehr  leicht  aus  der  Erwägung,  dass  für 
die  Aufnahme  von  Eisenbahnbediensteten 
in  den  Bereich  des  §  68  nicht  etwa  nur 
national-ökonomische  Rücksichten,  wie 
beim  Forstpersonale,  sondern  vor  allem 
Rücksichten  für  die  körperliche  Sicher- 
heit und  das  Leben  von  Menschen  mass- 
gebend warjen  (6.  X.  85  C.  V  89). 

18.  Nach  dem  Jagdgesetze  für  Böh- 
men V.  1.  VI.  66  (L  49)  tritt  der  Jagd- 
pächter mit  dem  Abschlnsse  des  Pacht- 
vertrags in  den  Genuss  der  Jagdbarkeit. 
Wird  der  Vertrag  im  Instanzenzuge  auf- 
cehoben,  so  erlischt  das  Jagdrecht  des 
Pächters,  sobald  die  Aufhebung  in  Rechts- 
kraft erwachsen  ist.  Bis  zu  diesem  Zeit- 
punkte kommt  auch  seinem  vorschrifts- 
mässig  beeideten  Jagdschutzpersonale  die 
Begünstigung  des  §  68  al.  2  zu  statten 
(9.  VI.  88  1159  C.  VI  479). 

19.  Unter  der  Bv-günstigung  des  §  68 
al,  8  Ja'dpolizei  auszuüben,  ist  in  Tirol 
auch  das  nur  für  den  Forstschutzdienst 
heeidotft  Personale  berechtigt  (14.  IV. 
88/1142  r,    VI  470). 

L*0.  Durch  das  böhm.  Landesgesetz 
1.  VI.  56  (L  49)  ist  dem  zum  Jagdschutz 
beeideten  Personal  der  im  §  68  obrigkeit- 


lichenPersonen  gewährte  besondere  Schutz 
nicht  entzogen  worden.  Das  für  den  Jagd- 
dienst beeidete  Personal  ist  nach  der  darch 
dieses  Gesetz  nicht  geänderten  MVdg.  S.  1 
54  (20  a)  im  Jagddienst  eine  öflTentliche 
Wache  (20.  V.  86,  19.  I.  89/926.  1198). 

21.  Schon  der  allgemeine  Wortlaut 
des  dem  Forstschutzpersonal  abzuneh- 
menden Eides,  die  allgemeine,  nnr  auf 
Schutz  des  Forstes  lautende  Fassung  des 
ihm  auszufolgenden  Certificats,  sowie  der 
Wortlaut  des  §  68  deuten  darauf  hin. 
dass  der  Heger,  einmal  für  den  Forst- 
schutzdienst beeidet,  auch  in  anderen 
Waldcomplexen.  als  für  welche  er  ur- 
sprünglich bestellt  wurde,  des  gesetzlichen 
Schutzes  einer  Wache  theilhaftig  ist,  wenn 
auch  diese  nachträglich  durch  den  Willen 
des  Besitzers  seiner  Ueberwachung  über- 
tragen werden.  Wenn  auch  derartige  Ver- 
änderungen der  politischen  Bezirksbehörde 
anzuzeigen  und  von  letzterer  in  Evidenz 
zu  halten  sind,  so  bietet  doch  das  Gesetz 
keinen  Anhalt  dafür,  um  aus  der,  wenn 
auch  mit  Ordnungsstrafe  bedrohten  Unter- 
lassung der  Anzeige  solcher  Veränderun- 
gen den  Mangel  der  Eigenschaft  als  Wache 
ableiten  zu  können  (9.  X.  91/1484  C.  X  56). 

22.  Ein  Forstadjunct  ist  während 
der  Vornahme  der  Leibesvisitation  an 
einem  beim  Wildern  Betretenen  als  „in 
Ausübung  des  Dienstes  begriffen'^  anzu- 
sehen (7.  XI.  91/1473). 

22a.  Auch  bei  ausserhalb  des  seiner 
Aufsicht  anvertrauten  Forstes  vorgenom- 
menen Amtshandlungen  geniesst  aas  be- 
eidete Forstpersonal  den  Schutz  des  §  68 
(17.  III.  941769). 

225.  In  Verrichtung  einer  Thatigkeit, 
die  nicht  auf  den  Schutz  rechtmässi- 
ger Ausübung  düs  Jagdrechts  gerichtet 
ist,  geniesst  ein  beeidetes  Jagdschutzorgan 
nicht  die  Begünstigung  des  §  68  (21.  V. 
02  2737). 

28.  Militärwachen  und  Posten  jeder 
Art  sind  als  im  Dienste  stehend  zu  be- 
trachten. In  den  Dienstbereich  gehören 
insbesondere  auch  Vorkehrungen  gegen 
die  Verunreinigung  der  am  9chranken 
lehnenden  Gewehre  (13.  XII.  88/1228  C. 
VII  124). 

24.  Die  im  Bereitschaftsdienste  ste- 
hende Militär-Abtheilung  wird  mit  dem 
Momente  des  abgegebenen  Feuersignals 
zur  dienstthuenden  Truppe,  der  dieselbe 
commandirende  Garnisons-  Inspections- 
oificier  ist  sonach  Commandant  einer 
k.  n.  k.  Militärwache  und  steht,  insofeme 
er  in  seinen  Dienstbereich  fallende  (die 
Feuersbrunst  betreffende)  Verfügungen 
trifft,  unter  dem  Schutz  des  §  68  (28.  XTI. 
91/1488). 


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Vm.  HAUPTST.  VON  DEM  AUFSTANDE  U.  AUFRÜHRE. 


89 


Rechtsstellung  des  zum  Schutze  einzelner  Zweige  der 

Landescultur  (Feld-,    Forstwirtschaft,   Jagd,  Fischerei, 

Bergbau  etc.)  aufgestellten  Wachpersonals. 

(20a)  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und    der  Justiz  2.  Jänner  1854  (R  4). 

§  3.  Das  für  den  Forstschutz-  und  Jagddienst  allein  beeidete 
Personale  wird  auch  in  Jagddienste  als  öffentliche  Wache  ange- 
H'hen,  geniesst  auch  in  diesem  Dienste  alle  in  den  Gesetzen  ge- 
}n-ündeten  Rechte,  welche  den  im  §  68  StG.  bezeichneten  obrig- 
keitlichen Personen  und  Givilwachen  zukommen,  und  ist  befugt, 
auch  im  Jagddienste  die  üblichen  Waffen  zu  tragen,  von  welchen 
nur  im  Falle  gerechter  Nothwehr  Gebrauch  gemacht  werden  darf. 

4.  Damit  das  für  den  Jagddienst  beeidete  Personale  erkannt 
und  als  öffentliche  Wache  geachtet  werden  könne,  hat  es  das,  auf 
Grund  des  §  54  des  Forstgesetzes  vorgeschriebene  Dienstkleid,  oder 
die  zur  öffentlichen  Kenntmss  des  Bezirks  gebrachte  bezeichnende 
Kopfbedeckung  oder  Armbinde  im  Jagddienste  zu  tragen. 

Jedermann  ist  gehalten,  den  dienstlichen  Aufforderungen  des- 
selben Folge  zu  leisten,  wogegen  dasselbe  sich  aller  gesetzwidrigen 
Vorgänge  bei  strenger  Verantwortung  zu  enthalten  hat. 
(20b)  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Justiz  30.  Jänner  18ß0  (R  28). 

§  9.  Das  auf  den  Feldschutzdienst  beeidete  Personale  wird 
in  der  Ausübung  dieses  Dienstes  als  öffentliche  Wache  angesehen 

24a,  Die  reglementmässig  aur  Steue- 
ning  von  Ausschreitungen  gegen  die  ge- 
setzliche Ordnung  und  öffentliche  Sicher- 
heit mitwirkenden  Militärwachen  unter- 
stehen, auch  wenn  sie  nicht  durch  Or- 
wne  der  zuständigen  Civilbehörde  zur 
Mitwirkung  aufgefordert  wurden,  dem 
Schutze  des  §  68  (5.  X.  01/2607). 

ib.  Ein  auch  nicht  im  Dienst  befind- 
licher, nur  mit  dem  Seitengewehr  be- 
waffneter Gendarm,  der  sich  in  einer 
localpolizeilichen  Angelegenheit  der  im 
§  26  der  Dienstinstruction  (MVdg.  20.  III. 
95  R  45)  bezeichneten  Art  dem  einschrei- 
tenden Amtsorgane  ohne  behördliche  Auf- 
forderung zur  Hilfeleistung  anschliesst, 
eeniesst  den  Schutz  des  §  68  (23.  XI. 
Ol  2671).  ^ 

26.  Der  öffentliche  Beamte,  der  wäh- 
rend der  Amtsstunden  im  Amtslokale  in 
mit  dem  Dienst  zusammenhängenden 
Verrichtungen  beschäftigt  ist,  geniesst 
auch  während  der  Zeit  des  Uebergangs 
'on  einer  Amtshandlung  zur  anderen  den 
Schatz  des  §  68  (Plen.  80.  V.  99/2348). 
Ahnlich  29.  I.  02/2688. 

27.  Ein  gerichtlich  bestellter  Sequester 
^wangsverwalter)  gehört  zu  den  „obrig- 
keitlichen Personen"  im  Sinne  des  §  68 
•22.  I.  81,  9.  rV.,  19.  IV.  97/305.  2067. 
210?).  Entgg.  6.  V.  89  C.  VH  404. 


28.  Und  zwar  nicht  bloss  dem  Ver- 
pflichteten, sondern  jedermann  gegenüber 
(2.  IX.  02/2758).  S.  auch  oben  N.  1 3^. 

29.  S.  §  761  und  die  i\oten  zu  §  81. 
80.   „Unter  Znsattimenrottung  kann 

nicht  blos  die  gleichzeitige  Anwesenheit 
Mehrerer  an  demselben  Orte  und  die  Be- 
theiligun?  derselben  an  dem  gewaltsimen 
Widerstände  verstanden  werden,  weil  die- 
ser Zustaijd  im  §  81  der  Zusammenrot- 
tung ausdrücklich  entgegengesetzt  wird. 
Der  §  81  setzt  die  Thätigkeit  mehrerer 
Menschen  ohne  irgend  eine  Verbindung 
unter  einander  voraus,  welche  nur  den- 
selben Zweck  verfolgen,  der  Obrigkeit .  .  . 
Widerstand  zu  leisten.  Soll  die  gleich- 
zeitige Anwesenheit  mehrerer  Menschen 
eine  Rotte  werden,  so  müssen  sie  durch 
die  frühere  Verabredung  zur  gemeinschaft- 
lichen Ausführung  des  Widerstands  gegen 
die  Obrigkeit  mit  einander  verbunden  sein 
.  .  Die  Vereinigung  mehrerer  Personen 
in  Folge  einer  solchen  Verabredung  zum 
gewaltsamen  Widerstand  gegen  die  Ob- 
rigkeit begründet  eine  Zusammenrottung" 
(20.  I.  53  A.  244). 

r20a).  Über  die  Erfordernisse  für  die 
Beeidigung  des  Forst-  und  Jagdschutz- 
dienst-Personals s.  MVdg.  1.  VII.  57  (R 
124),  14.  VI.  89  (R  100).     ^  ^        .^ 

(20b).  Dieses  Gesetz  gilt  derzeit  noch 
für  Niederösterreich,  Oberösterreich,  Salz- 


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90 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  09-78.     -  (20c.  d). 


und  geniesst  in  dieser  Beziehung  alle  in  den  Gesetzen  gegründeten 
Rechte,  welche  den  obrigkeitlichen  Personen  und  Civilwachen 
zukommt. 

Die  mit  Berufung  auf  ihren  Diensteid  abgegebenen  Aussagen 
der  beeideten  Feldhüter  oder  Flurwächter  über  Thatsachen  oder 
Umstände,  die  sich  auf  die  Ausübung  ihres  Dienstes  beziehen  und 
die  sie  bei  Ausübung  desselben  wahrgenommen  haben,  sind  nach 
Massgabe  des  §  426  lit.  c  StPO.  v.  29.  Juli  1853  (=  §  460  StPO. 
V.  1873)  beweiskräftig. 

10.  Damit  das  für  den  Feldschutzdienst  beeidete  Personale 
erkannt  und  als  öffentliche  Wache  geachtet  werden  könne,  hat  es 
im  Dienste  einen  Armschild  zu  tragen,  dessen  bezeichnende  Form 
zur  öffentlichen  Kenntniss  des  Bezirkes  zu  bringen  ist. 

Zugleich  ist  das  beeidete  Forstschutzpersonale  befugt,  im 
Dienste  ein  kurzes  Seitengewehr  zu  tragen,  von  welchem  jedoch 
nur  im  Falle  gerechter  Nothwehr  Gebrauch    gemacht  werden  darf. 

C20o)  Gesetz  16.  Jani  1872  (R  84). 

§  I.  Wird  zum  Schutze  einzelner  Zweige  der  Landescultur, 
wie  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  des  Bergbaues,  der  Jagd,  der 
Fischerei  oder  anderer  Wasserberechtigungen,  auf  Grund  von  Lan- 
desgesetzen, ein  besonderes  Wachpersonale  aufgestellt,  so  haben  in 
Ansehung  der  amtlichen  Stellung  der  zu  demselben  gehörigen 
Wachmänner  (Aufseher,  Hüter  u.  s.  w.),  wenn  diese  durch  die 
politische  Bezirksbehörde  in  ihrem  Amte  bestätigt  und  in  Eid  ge- 
nommen sind,  ohne  Unterschied  ob  sie  in  öffentlichen  oder  in  Privat- 
diensten stehen,  die  nachfolgenden  Bestimmungen  insoweit  in  An- 
wendung zu  kommen,  als  die  den  Wirkungskreis  der  Wachmänner 
regelnden  Anordnungen  nicht  einschränkende  Verfügungen  enthalten. 


barg,  Steiermark  nnd  Tirol.  Ffir  die 
anderen  Kroni ander  bestehen  besondere 
Feldschutzgesetze. 

(20  0).  1.  Inbetre£f  der  äasseren  Kenn- 
zeichnung der  zum  Schutze  der  Landes- 
caltur  bestellten  und  beeideten  Wach- 
organe bestehen  in  den  nachbenannten 
Ländern  die  beigefügten  Vorschriften : 
Böhmen  (Ges.  81.  IL,  StatthKdm.  2.  X. 
85  L  41.  42);  Bukowina  (Ges.  29.  V.  nnd 
Vdg.  der  LReg.  25.  X.  87  L  17  und  28) ; 
Dalmatien  (Ges.  89.  V.  und  Statth.-Kdm. 
18.  IX.  und  81.  X.  87  L  14,  28  und  84); 
Qalizien  (Ges.  89.  V.  87  L  42  und  Statth.- 
Vdg.  4.  V.  88  L  54);  Q6rz-Qradlsom  (Ges. 
29.  V.  und  Statth.-Vdg.  24.  VUI.  87  L  23 
und  24) ;  Istrien  (Ges.  29.  V.  und  Statth.- 
Vdg.  24.  VIIl.  87  L  21  und  22);  K&rnten 
(Ges.  29.  V.  und  Vdg.  der  LReg.  16.  VIL 
87  L  26  und  27);  Kraln  (Ges.  29.  V.  und 
Vdg.  der  LReg.  2.  XII.  87  L  28  und  29^ : 
Mähren  (Ges.  29.  V.  und  Statth.-Vdg.  18. 


VI.  87  L  75  und  76);  Niederdsterreiob 
(Ges.  29.  V.  und  Statth.-Vdg.  22.  VU.  87 
L  42  und  46) :  Oberösterreloh  (Ges.  89.  V. 
87  L  18,  11.  IL  91  L  17,  u.  Statth.-Kdm. 
12.  X.  87  L  25) ;  Salzburg  (Ges.  89.  V. 
nnd  LRegVdg.  29.  Xf.  87  L  16  und  28); 
Schlesien  (Ges.  29.  V.  und  Vdg.  der  LReg. 
12.  VII.  87  L  33  und  34) ;  Steiermark  (Ges. 
29.  V.  und  Statth.-Vdg.  5.  VIU.  87  L  89 
und  40) ;  Tirol  und  Vorarlberg  (Ges.  29. 
V.  87  L  81,  14.  II.  91  L  18  und  Statth  - 
Vdg.  19.  VI.  94  L  88). 

8.  Über  die  Erfordernisse  für  die  Be- 
stätigung und  Beeidigung  des  zum  Schutz» 
der  Landescultur  bestellten  Aufsichls- 
personals  s.  MVdg.  11.  IL,  14.  VI.  89 
(R  23  und  100). 

3.  Das  Ges.  16.  VI.  72  (R  84)  ist  für 
das  Jagdscbutzpersonal  in  Bukowina^ 
Istrien^  Kärnthen.  Krain,  Oberösterreich. 
SchlesiPn.  Steiermark  und  Tirol  noch 
nicht  in  Wirksamkeit  getreten. 


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Vni.  HAUPTST.  VON  DEM  AUFSTANDE  U.  AUFRÜHRE.      91 

2.  Die  Wachmänner  sind,  wenn  sie  in  Ausübung  ihrefr 
Dienstes  handeln  und  hiebei  das  ihnen  vorgeschriebene  Dienstkleid 
oder  Dienstzeichen  tragen,  als  öffentliche  Wachen  anzusehen  und 
geoiessen  die  in  den  Gesetzen  gegründeten  Rechte,  welche  dea 
obrigkeitlichen  Personen  und  Civilwachen  zukommen. 

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  von  beeideten  Staats - 
dienern  in  Bezug  auf  deren  dienstliche  Wahrnehmungen  in  Straf- 
sachen abgelegte  Zeugniss  finden  auch  auf  die  gleichartigen  Zeugen- 
aussagen der  Wachmänner  Anwendung. 

Rechtsstellung  der  Gendarmerie. 

(20d)  Gesetz  25.  Dec.  189^  (R  1895/1). 

§  11.  Dem  in  Ausübung  seines  Dienstes  begriffenen  Gendarmen 
kommen  die  gesetzlichen  Rechte  der  Civil-  und  Militärwacbe  zu. 

69  (62).  Jeder  macht  sich  des  Aufstandes  schul- 
dig, der  sich  der  Rottirung,  es  sei  gleich  anfänglich,  oder 
erst  in  dem  Fortgange,  zugesellet. 

strafe. 

70  (63).  Diejenigen,  welche  bei  einem  Aufstande 
gegen  die  zur  Stillung  der  Unruhe  herbeikommenden 
obrigkeitlichen  Personen  oder  Wachen  in  der  Wider- 
setzlichkeit beharren,  haben  schwere  Kerkerstrafe  von 
fjönf  bis  zehn  Jahren,  und  wenn  sie  zugleich  Aufwiegler 
oder  Rädelsführer  sind,  von  zehn  bis  zwanzig  Jahren 
verwirkt. 

7 1  (64).  Ausser  dem  Falle  des  vorstehenden  Para- 
graphes  sind  die  Aufwiegler  und  Rädelsführer  zu  schwerer 
Kerkerstrafe  von  fünf  bis  zehn  Jahren,  die  übrigen  Mit- 
schuldigen aber  nach  Mass  der  Gefährlichkeit,  Schäd- 
lichkeit und  ihrer  Theilnahme  auf  ein  bis  fünf  Jahre 
zu  verurtheilen. 

72  (65).  Hat  sich  die  Unruhe  bei  ihrer  Entstehung 
ohne  weiteren  gefahrlichen  Ausbruch  bald  wieder  gelegt^ 
so  ist  gegen  die  Aufwiegler  und  Rädelsführer  Kerker  zwischen 
einem  und  fünf  Jahren,  gegen  die  übrigen  Schuldigen  aber 
zwischen  sechs  Monaten  und  einem  Jahre  zu  verhängen. 

Aüfrahr. 

73  (66).  Wenn  es  bei  einer,  aus  was  immer  für  einer 
Veranlassung  entstandenen  Zusammenrottung  durch  die 

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^2 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  74-80.  -  (20  d). 


Widerspänstigkeit  gegen  die  von  der  Behörde  vorausge- 
gangene Abmahnung  und  durch  die  Vereinigung  wirklich 
gewaltsamer  Mittel  so  weit  kommt,  dass  zur  Herstellung 
der  Ruhe  und  Ordnung  eine  ausserordentliche  Gewalt 
angewendet  werden  muss,  so  ist  Aufruhr  vorhanden,  und 
jeder  macht  sich  des  Verbrechens  schuldig,  der  an  einer 
solchen  Rottirung  Theil  nimmt. 

strafe :  a)  im  Falle  des  Standrechtes ; 

7  4  (67).  Wenn  dem  Aufrühre  durch  Standrecht  Einhall 
geschehen  muss,  so  hat  die  Todesstrafe  nach  den  im  Gesetze 
über  das  Verfahren  enthaltenen  Vorschriften  Statt.  — 
StPO,  437  fg, 

b)  ausser  dem  Standrechte. 

7  5  (68.  69).  Ausser  dem  Falle  des  Standrechtes  sollen 
die  Aufwiegler  und  Rädelsführer  zu  schwerer  Kerkerstrafe 
von  zehn  bis  zwanzig  Jahren,  und  bei  sehr  hohem  Grade 
der  Bosheit  und  Gefährlichkeit  des  Anschlages  auf  lebens- 
lang verurtheilt  werden. 

Die  übrigen  Mitschuldigen  sollen  mit  schwerem  Kerker 
von  einem  bis  fünf  Jahren,  bei  höherem  Grade  der  Bosheit 
und  Theilnahme  aber  von  fünf  bis  zu  zehn  Jahren  be- 
straft werden. 


IX.  Hauptstuck. 
Von   öffentlicher  Gewaltthätigkeit. 

Oeffentliche  Gewaltthätigkeit. 

-aj  Durch  gewaltsames   Handeln  gegen   eine  von   der  Regierung   zur  Verhandlung 

<iffentlicher  Angelegenheiten   berufene  Versammlung,   gegen  ein  Gericht  oder  eine 

andere  öfifentliche  Behörde. 

76.  Das  Verbrechen  der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit wird  in  folgenden  Fällen  begangen: 


76.  1.  Es  kann  keinem  Zweifel  unter- 
liegen, „das  die  Gemeindevertreter  .... 
in  der  Ausübung  ihres  Amts  gleich  ob- 
rigkeitlichen Personen  betrachtet  werden 
müssen".  Gefährliche  Drohungen  gegen 
eine  versammelte  Gemeindevertretung  in 
der  Absicht,  sie  in  der  Wahl  des  Orts- 
«irztes  zu  hindern,  begründen  daher  das 
hier  bezeichnete  Verbrechen  (30.  IX.  52  A. 
189).  Vergl.  Nov.  2  Art.  Vi,  VI»,  §  68 sie. 

2.  Während  die  Erpressung  ein  Eingriff 
•n  ein  privatrechtliches  Interesse  ist,  han- 


delt es  sich  im  §  76  um  öffentliche  An- 
gelegenheiten (80.  XI.  95/1927). 

8.  Es  ist  nicht  erforderlich,  dass  durch 
die  gefährliche  Bedrehung  die  zur  Schloss- 
fassung  oder  zur  Mitwirkung  an  derselben 
berufenen  Beamten  in  Furcht  und  Unruhe 
versetzt  werden;  es  genügt,  wenn  die 
Drohung  einem  oder  dem  andern  aos 
ihrer  Mitte  grundhältige  Besorgnis  einza- 
flössen  vermochte  (80.  XI.  95/1927). 

4.  S.  §  81 ». 


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IX.  HAÜPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.  95 

Erster  Fall.  Wenn  jemand  für  sich  allein,  oder 
in  Verbindung  mit  Anderen  eine  von  der  Regierung  zur 
Verhandlung  öffentlicher  Angelegenheiten  berufene  Ver- 
sammlung, ein  Gericht,  oder  eine  andere  öffentliche  Be- 
hörde in  ihrem  Zusammentritte,  Bestände  oder  in  ihrer 
Wirksamkeit  gewaltthätig  stört  oder  hindert,  oder  auf 
ihre  Beschlüsse  durch  gefährliche  Bedrohung  einzuwirken 
sucht,  in  soferne  die  Handlung  sich  nicht  als  ein  anderes- 
schwereres  Verbrechen  darstellt. 

strafe. 

77.  Dieses  Verbrechen  soll  mit  schwerem  Kerker 
von  einem  bis  zu  fünf  Jahren,  und  bei  besonders  er- 
schwerenden Umständen  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft 
werden. 

b)  Durch  gewaltsames  Handeln  gegen  gesetzlich  anerkannte  Körperschaften  oder 
gegen  Versammlangen,   die  nnter  Mitwirkung  oder  Aufsicht  einer  öfifentlichen  Be- 
hörde gehalten  werden. 

78.  Zweiter  Fall.  Eben  dieses  Verbrechens 
macht  sich  Derjenige  schuldig,  welcher  die  im  §  76  be- 
zeichneten Handlungen  gegen  gesetzlich  anerkannte  Körper- 
schaften oder  gegen  Versammlungen  begeht,  die  unter 
Mitwirkung  oder  Aufsicht  einer  öffentlichen  Behörde  ge- 
halten werden. 

strafe. 

79.  Dieses  Verbrechen  soll  mit  schwerem  Kerker 
von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre,  und  bei  beson- 
ders erschwerenden  Umständen  bis  zu  fünf  Jahren  be- 
straft werden. 

80.  Wurde  zu  einer  der  in  den  §§  76  und  78  be- 
zeichneten Handlungen  durch  öffentlich,  oder  vor  mehreren 
Leuten  vorgebrachte  Reden,  oder  durch  Druckwerke,  ver- 
breitete bildliche  Darstellungen  oder  Schriften  aufgefordert,, 
angeeifert  oder  zu  verleiten  versucht,  und  ist  diese  Ein- 
wirkung ohne  Zusammenhang  mit  einer  anderen  ver- 
brecherischen Unternehmung  gestanden,  und  ohne  Er- 
folg geblieben  (§  9),  so  ist  in  den  Fällen  des  §  76  auf 
Kerker  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren,  in  den  Fällen  des 
§  78  aber  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  zu  er- 
kennen^  

80.  S.  §  68«. 

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^4 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  81.  -  (20  d). 


«)  Durch  gewaltsame  Handanlegung  oder  gefährliche  Drohung  gegen  obrigkeitliche 
Personen  in  Amtssachen. 

8 1  (70).  Dritter  Fall.  Wenn  Jemand  für  sich 
allein,  oder  auch  wenn  Mehrere,  jedoch  ohne  Zusammen- 
rottung, sich  einer  der  im  §  68  genannten  Personen  in 
Vollziehung  eines  obrigkeitlichen  Auftrages,  oder  in  der 
Ausübung  ihres  Amtes  oder  Dienstes  in  der  Absicht,  um 
diese  Vollziehung  zu  vereiteln,  mit  gefährlicher  Drohung 
oder  wirklicher  gewaltsamer  Handanlegung,  obgleich  ohne 
Waffen  und  Verwundung,  widersetzt;  oder  eine  dieser 
Handlungen  begeht,  um  eine  Amtshandlung  oder  Dienstes- 
verrichtung zu  erzwingen. 


Widerstand  qbqw  die  Obrigiieit. 

1.  Gewaltsame  Handanlegung  (1—4/). 
n.  Gefahrliche  Drohung  (5.  5  a). 

UI.  Dienstausübung  (6-18). 

81.  1.  S.  oben  §§  34  »fg,  68  »  fg. 

la.  ,,Der  §  81  fordert  keineswegs, 
dass  die  Gewaltthätigkeit  eine  über- 
wältigende oder  gefährliche  sei,  und  der 
Unterschied  zwischen  dem  im  §  81  be- 
zeichneten Verbrechen  und  der  Ueber- 
tretung  des  §  812  wird  nicht  durch  den 
■Grad  der  angewendeten  Gewalt,  sondern 
durch  die  damit  verbundene  Absicht  be- 
gründet* (2.  Juni  1863  A.  1027). 

Ib.  Das  Gesetz  fordert  Gewaltan- 
•wendung,  nicht  Überwältigung.  Jene  er- 
-schöpft  jede  gegen  die  Amtsperson  mittel- 
bar oder  unmittelbar  ausgeübte  Gewalt, 
•die  eine  Reaction  nothwendig  macht. 
£s  reicht  somit  jedes  Mass  der  Anwen- 
<lung  physischer  Kraft  zu.  welches  die 
Amtsperson  nöthigt,  zur  Beseitigung  des 
Widerstands  auch  ihrerseits  physische 
Kraft  anzuwenden  oder  dem  Widerstände 
nachzugeben  (8.  X.  02  C.  XX  506). 

2.  Der  Ausdruck  „Handanlegung" 
kann  nicht  in  dem  Sinne  ausgelegt  werden, 
•dass  nur  der  unmittelbare  Gebrauch  der 
Hände  zur  Ausübung  der  Gewalt  das 
Verbrechen  begründe.  Wer  den  Bahn- 
wächter, welcher  das  öffnen  des  Schran- 
kens  verhindert  will,  durch  Antreiben  des 
Ochsengespanns  gegen  ihn  zwingt,  bei 
bei  Seite  zu  treten  und  die  Durchfahrt 
freizugeben,  begeht  schon  das  Verbrechen 
^es  §  81,  für  dessen  Anwendbarkeit  die 
Art  und  der  Grad  der  gebrauchten  Ge- 
walt nicht  massgebend  ist  (2.  X.  75/81). 

8.  Es  genügt  ,,zur  gewaltsamen  Hand- 
anlegung", wenn  wenigstens  mittelbar  aus 
iler  angewendeten  Gewaltthätitrkeit  ein 
Kachtheil  für  die  körperlicheUnverletztheit 
<ler  Amtsperson  entstehen  kann.  Es  muss 


aber  die  Amtsperson,  sei  es  psychisch, 
sei  es  physisch,  durch  einen  gegen  sie 
selbst  gerichteten  Widerstand  zur  Ab- 
stehung vom  Dienstvollzuge  gezwangen 
worden  sein  (7.  XI.  76/127). 

3a.  „Im  §  81  wird  nicht  eine  ernst- 
liche Gefährdung  der  körperlichen  Inte- 
grität der  obrigkeitlichen  Person  von 
solcher  Potenz  erfordert,  dass  hiedurcb 
derselben  das  Beharren  bei  der  Amts- 
handlung oder  Dienstverrichtong  zur 
physischen  Unmöglichkeit  gemacht  werde. 
.  .  .  sondern  es  ist  vielmehr  zum  Zwecke 
der  Wahrung  der  Autorität  öffentlicher 
Vollzugsorgane,  gemäss  der  natürlichen 
Bedeutung  der  im  §  81  gebrauchten  Aus- 
drücke, jede  gewaltsame  auf  Vereitlang 
der  Amtshandlung  oder  Dienstverrichtung 
abzielende  Handanlegung  als  zur  Fest- 
stellung des  Thatbestands  des  im  §  81 
normirten  Verbrechens  geeignet  anzu- 
sehen.'' Es  genügt  demnach  biezu  das 
Ergreifen  des  Polizeisoldaten  an  den 
Händen  und  das  Festhalten  desselben,  in 
der  Absicht  um  ihn  an  dem  Vollsuge 
einer  Dienstverrichtung  zu  verhindern 
(20.  XII.  80  C.  n  36). 

8b.  Schon  nach  dem  gewöhnlichen 
Sprachgebrauche  bedeutet  ,, Handan- 
legung'* nicht  ausschliesslich  „Anlegung 
der  Hand",  sondern  ,, Anwendung  physi- 
scher Gewalt"  überhaupt,  gleichviel  durch 
welchen  Körpertheil  sie  erfolgt.  Es  stellt 
sich  somit  das  Bestreben,  das  Kleid  der 
Wache  mit  den  Zähnen  zu  erfassen,  als 
ein  unmittelbarer  Angriff  auf  die  körper- 
liche Integrität  der  Wache  und  somit 
jenes  Merkmal  physischer  Grewaltan- 
Wendung  dar,  welches  das  Gesetz  mit 
den  Worten  „wirkliche  gewaltsame  Hand- 
anlegung" bezeichnet.  Dabei  bleibt  ganz 
unentscheidend,  dass  es  dem  Anfreifer 
nicht  gelang,   das  Kleid  der  Wache   mit 

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IX.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT. 


95 


den  Zähnen  wirklich  zu  erfassen  (15.  IV. 
871060). 

Sc.  Der  DelictsbegrifT  des  §  81  setzt, 
sofern  von  wirklich  gewaltsamem  Hand- 
aolegen die  Rede  sein  soll,  eine  wenig- 
stens mittelbar  gegen  die  Person  des 
Amtsorgans  gerichtete  körperliche  Kraft- 
äassemng  des  Delinquenten  voraus.  Eine 
solche  ist  nicht  g^et>en,  wenn  der  von 
einem  Amtsorgane  zum  Stillehalten  bloss 
durch  Zurui  Aufgeforderte  sein  Pferd 
durch  Peitschenhiebe  zu  schnellerem 
Fahren  veranlasst,  um  zu  fliehen,  weil 
eine  physische  Verbindung  des  Amts- 
organs mit  ihm  oder  seinem  Gefährte 
nicht  hergestellt,  ein  Anhalten  des  Ge- 
fährtes durch  die  Körperkraft  des  Amts- 
organs nicht  hergestellt  war  (28.  HI.  99/ 

i.  „Das  Merkmal  der  wirklich  ge- 
waltsamen Handanlegung  ist  keineswegs 
an  die  Voraussetzung  gekjDüpft.  als  ob  die 
Gewalt  gerade  mit  der  Hana  und  un- 
mittelbar am  Körper  ausgeübt  werden 
mässte.  Es  genügt  hiezu  jede  Wider- 
standshandlung durch  Anwendung  einer 
körperlichen  Kraft,  welche  der  Thätig- 
keit  des  öffentlichen  Organs  entgegentritt 
und  dasselbe  vor  die  Alternative  stellt, 
entweder  den  Widerstand  mit  Aufbietung 
physischer  Kraft  zu  beseitigen,  oder  von 
der  Amtshandlung  abzustehen  .  .  .  Nicht 
na  Absoluta^  sondern  nur  vis  compulsiva 
fordert  der  §  81 ;  dass  die  angewendete 
Gewalt  geeignet  sei,  es  dem  Angegriffenen 
wirklich  unmöglich  zu  machen,  auf  seinem 
Vorhaben  zu  beharren,  ist  nicht  erforder- 
lich." Gewaltsame  Handanlegung  liegt 
daher  schon  im  Ergreifen  und  Festhalten 
des  in  den  Händen  der  obrigkeitlichen 
Person  befindlichen  Gewehrs  (10.  VI. 
81,848). 

4«.  Ebenso  wenn  sich  dem  Wasen- 
meistergehilfen,  um  den  von  ihm  einge- 
fangenen  Hund  freizumachen,  entgegen- 
gestellt, mit  den  Händen,  die  Leine, 
woran  er  den  Hund  festhält,  ergriffen 
ond  ihm  aus  der  Hand  gerissen  und 
hiedurch  der  Hund  befreit  wird  (11.  IV. 
«)7«9C.  IV  260). 

4&.  Ebenso  das  Ziehen  der  von  einem 
Wachorgane  zum  Zwecke  der  Verhaftung 
^  einem  Arme  festgehaltenen  Person 
an  dem  andern  Arme,  um  sie  zu  befreien 
30.  VI.  98/2280). 

4c.  Die  Gewalt  muss,  sei  es  auch 
nw  mittelbar,  wider  die  Person  des 
öffentlichen  Organs  gerichtet  sein  ;  der 
Vollziehung  des  obrigkeitlichen  Auftrags 
oder  der  Dienstverricbtnng  bereitete  Hin- 
demisse genügen  an  sich  nicht  (17.  VIII. 
86  C.  V  463). 


4d.  Darin,  dass  sich  der  von  einem 
öffentlichen  Sicherheitsorgan  Festzu- 
nehmende auf  den  Boden  wirft  und  mit 
Händen  und  Füssen  um  sich  stösst,  liegt, 
wenn  auch  dabei  niemand  getroffen  wurde, 
gewaltthätiger  Widerstand  gegen  die  Ob- 
rigkeit (17.  XI.  88/1202  C.  VII  113). 

•4e.  Wird  dem  Gerichtsabgeordneten 
das  von  ihm  in  Beschlag  genommene 
und  festgehaltene  Schriftstück  derart  ent- 
rissen, dass  ihm  nur  das  Ende  des  Schrift- 
stücks in  Händen  bleibt  und  er  genöthigt 
ist,  dem  Angreifer  den  von  ihm  an  sich 
gerissenen  Theil  des  Schriftstücks  zu  ent- 
winden, so  ist  darin  wirkliche  gewaltsame 
Handanlegung  im  Sinne  des  §  81  zu  er- 
blicken (8.  U.  89/1203). 

•i/.  Die  dem  Angeklagten  zur  Last 
gelegte  Handlung,  dass  er  einen  Hund, 
welcher  von  den  Gehilfen  des  Wasen- 
meisters  bereits  in  Beschlag  genommen 
war  und  sich  auch  noch  in  deren  physi- 
schem Machtbereich  befunden  hat,  da- 
durch, dass  er  den  von  jenen  Gehilfen 
an  seinen  hinteren  Extremitäten  festge- 
haltenen Hund  von  vorne  an  sich  riss. 
sohin  mit  Ueberwältigung  der  von  jenen 
Personen  zum  Zwecke  des  Dienstvollzugs 
angewendeten  Kraft  und  unter  Gefähr- 
dung ihrer  körperlichen  Integrität  durch 
die  Beissversuche  des  infolge  des  Hin- 
und  Herzerrens  angeregten  Hundes  ihnen 
entrissen,  indem  er  sie  genöthigt  hat,  den 
Hund  wider  freizugeben,  begründet  die 
im  §  81  vorgesehene  Gewaltanwendung 
(14.  II.  91/1394  G.  IX  268).  S.  §  68  iv. 

5.  „Gefährlich  wird  die  Drohung 
dann,  wenn  dieselbe  ein  das  Leben  oder 
die  Gesundheit  bedrohendes  Uebel  bein- 
haltet und  die  sie  begleitenden  Umstände 
von  der  Art  sind,  dass  aller  Wahrschein- 
lichkeit nach  der  Begleiche  Vollzug  zu 
besorgen  steht''  (28.  VIU.  61  A.  64). 
Vergl.  §  99  » U- 

6a.  Als  gefährlich  erscheint  jede 
Drohung,  die  den  sofortigen  Vollzug  einer 
für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  des 
bedrohten  öffentlichen  Organs  schädilichen 
Handlung  besorgen  lässt  und  somit  das 
öffentliche  Organ  vor  die  Alternative 
stellt,  auf  die  Amtsverrichtung  zu  ver- 
zichten oder  eine  Verletzung  seiner  körper- 
lichen Integrität  befürchten  zu  müssen, 
mag  es  ihm  auch  möglich  sein,  den  An- 
griff durch  Anwendung  physischer  Ge- 
walt abzuwehren  oder  demselben  zuvor- 
zukommen. Es  ist  die  gefährliche  Dro- 
hung des  §  81  nicht  an  die  Voraussetzung 
genOpft,  dass  sie  geeignet  sei,  in  Furcht 
und  Unruhe  zu  versetzen  (24.  IX.  92/1560 
C.  XI.  88).  ^      ^. 

6.  Eine  Widersetzung  gegen  das  Em- 
schreiten  der  Organe  der  Regierung  kann 


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96 


ALLG.  STRAFGESETZ.  1.  THEIL.  g§  82.  8«. 


(20  d). 


ausser  dem  Falle  eines  offenbaren  Miss- 
brauchs  der  Amtsgewalt,  wodurch  ein 
onersetzlicher  Schade,  ein  nicht  gut  za 
machendes  Uebel  zugefügt  würde,  nie  mit 
Nothwehr  gerechtfertigt  werden  (81.  X. 
54  A.  602).  Vgl.  unten  N.  10—18,  dann 
§  812*. 

6a.  Die  Anwendung  des  §  81  ist 
nicht  durch  die  Gesetzmässigkeit  der 
Amtshandlung,  gegen  welche  die  Reni- 
tenz gerichtet  ist,  sondern  nur  durch  die 
im  obrigkeitlichen  Auftrage  oder  in  der 
Amts-  oder  Dienstleistung  begründete 
formelle  Berechtigung  des  öffentlichen 
Organs  zur  Vornahme  der  Handlung  be- 
dingt (7.  XU.  01/2686). 

6b.  Daher  kann  auch  ein  Zweifel  des 
Widerstand  Leistenden  an  der  Recht- 
mässigkeit der  Amtshandlung  nicht  von 
der  Verantwortlichkeit  nach  §  81  befreien 
(20.  IX.  02/2755). 

7.  Zur  Abforderung  eines  schrift- 
lichen Auftrags  von  Seite  der  in  voller 
Adjustirung  erscheinenden  und  somit  in 
ihrer  Eigenschaft  kenntlichen  Finanz-  I 
Wachbediensteten  ist  man  nicht  berechtigt 
(12.  VI.  62  A.  162).  Vergl.  §  312  i— ». 

7a.  Unerheblich  ist  der  Mangel  eines 
Abzeichens  bei  dem  angegriffenen  Be- 
amten, wenn  der  die  betreffende  Be- 
amtenkategorie das  Tragen  eines  Dienst- 
zeichens nicht  vorgeschrieben  ist  (1.  II. 
91/1406  C.  IX  188). 

8.  Widerstand  gegen  Jagdpersonal 
wird  weder  dadurch  straflos,  dass  die 
Dienstkleidung  nicht  vorschriftsgemäss 
war  noch  dadurch,  dass  der  Nachweis 
fehlt,  dass  der  Angreifer  von  der  er- 
folgten Beeidigung  Kenntnis  hatte  (5.  V. 
S3/547).  Vergl.  oben  §  68«»—«. 

9.  Die  Festnahme  von  Gefällsüber- 
tretern gehört  zur  Dienstesausübung  der 
Finanzwache  (11.  Xu.  96  2048). 

9a.  Ebenso  die  auf  Feststellung  der 
Identität  des  Thäters  und  Herbeiführung 
der  Bestrafung  desselben  gerichtete  Thä- 
tigkeit  des  im  Dienste  beleidigten  Finanz- 
wächters (27.  I.  82/409). 

10.  Das  Arretirungsrecht  ist  dem 
Begriffe  eines  jeden  Sicherheitsorgans 
immanent.  Aus  einer  ungebührlich  vor- 
genommenen Amtshandlung  kann  der 
Partei  wohl  das  Recht  zur  Beschwerde- 
führung,  keineswegs  aber  die  Befugnis 
zur  physischen  Widersetzlichkeit  er- 
wachsen ^20.  XH.  80  C.  II  86). 

11.  „Sobald  der  Eigenthflmer  auf 
seinem  Grundstücke  ein  Vieh  im  Schaden 
betreten  hat,  ist  er  berechtigt,  dasselbe 
zu  pfänden  und  in  Ausübuog  dieses 
Rechts  das  fliehende  Tüier  ununter- 
brochen zu  verfolgen  und  zu  ergreifen. 
Mag  er  sonach  auch  des  fliehenden  Thiers 


ausserhalb  seines  Grundstücks  habhaft 
werden,  so  handelt  er  noch  immer  inner- 
halb seiner  Berechtigung.'*  Es  ist  sonacb 
gewaltsamer  Widerstand  gegen  eine  von 
einem  beeideten  Feldhüter  vorgenommene 
Pfändung  eines  im  Schaden  betretenea 
Thiers  darum,  weil  jener  das  Thier  auf 
fremdes  Gebiet  verfolgte,  nicht  straflos 
(80.  I.  84/612). 

12.  Des  Bestellten  einer  Gemeinde- 
behörde, als  welcher  der  Wasenmeister 
im  gegebenen  Falle  erscheint,  ist  im  §  68 
AI.  2  ausdrücklich  gedacht,  und  hat  di« 
Bestellung  blos  ein  fiscalisches  Interesse 
der  Gemeinde  verfolgt,  so  liegt  doch  in 
der  Sicherung  von  Gemeindeeinküaften, 
deren  die  Gemeinde  ja  zur  Besorgung 
ihrer  Agenden  bedarf,  öffentliches  Interesse 
nicht  weniger,  als  in  sanitätspolizeilichen 
Functionen.  Die  Bestreitung  der  Gesetz- 
mässigkeit des  von  der  Gemeindevor- 
stehung  dem  dortigen  Wasenmeister  er- 
theilten,  dem  Angekl.  allenfalls  bekannten 
Auftrags  kann  als  entscheidend  nicht  an- 
gesehen werden,  weil  es  sich  im  §81  le- 
diglich um  den  Schutz  der  öfTentlicheD 
Autorität  der  im  §  68  genannten  Personen 
handelt  (11.  IV.  85  G.  IV  260). 

13.  Die  pfandweise  Beschlagnahme 
anderer  als  der  in  den  §§  55,  56  und  63 
des  Forstges.  v.  8.  XII.  52  (R  250)  be 
zeichneten  Gegenstände  fällt  nicht  unter 
den  Begriff  einer  Amtshandlang  oder 
Dienstesansübung  des  Forstschutzpersc- 
nals  (14.  Xli.  85  C.  V  185). 

14.  In  den  Amtsbereich  des  zam  Voll- 
züge einer  Mobiliarfeilbietung  behOrdlitb 
entsendeten  Commissärs  fällt  auch  das 
Ausfolgen  der  Sachen  an  den  Ersteher 
und  dessen  Sicherung  im  Wegbringei 
derselben  aus  dem  Feilbietungslocale  (18. 
V.  89/1278  G.  Vn  874). 

15.  Der  gewalttnätige  Widerstand 
wider  ein  Finanzwachorgan,  welches  sich, 
bei  der  Entdeckung  der  verbotswidrigen 
Erzeugung  von  Tabak,  die  Tabakpflanzen 
nach  §  312  GefStG.,  wenn  aucn  unter 
allfälliger  Nichtbeachtung  einer  Förmlich- 
keit, auszureissen  anschickt,  begründet 
das  Verbrechen  nach  §  81  (22.  VI.  88/1166 
C.  VII  70). 

16.  Da  zufolge  der  §§  38  und  59  des 
Feldschutzges.  für  Galizien  v.  17.  VII.  76 
(L  28)  die  Untersuchung,  Entscheidung 
und  Bestrafung  in  Feldfrevelangelegen- 
heiten den  Gemeindeobrigkeiten  im  über- 
tragenen Wirkungskreise  ohne  irgend  wel* 
che  Einschränkung  zugewiesen  ist,  so  fallt 
die  Widersetzlichkeit  gegen  einen  galiz. 
Gemeindevorsteher  bei  der  Execution  zur 
Hereinbringung  eines  wegen  ^eldbeschä- 
digung  auferlegten  Ersatzes  unter  §  81 
(28.  XI.  91/1502  C.  X  107). 


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K.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.  97 

Strafe. 

82  (71).  Ein  solcher  Verbrecher  ist  mit  schwerem 
Kerker  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre;  wäre 
aber  der  Widerstand  mit  Waffen  geschehen  oder  mit 
einer  Beschädigung  oder  Verwundung  begleitet,  oder  um 
eine  Amtshandlung  oder  Dienstverrichtung  zu  erzwingen, 
begangen  worden,  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren  zu  be- 
strafen. 

d)  Darch  gewaltsamen  Einfall  in  fremdes  unbewegliches  Gat. 

'83  (72).  Vierter  Fall.  Wenn  mit  Uebergehung 
der  Obrigkeit  der  ruhige  Besitz  von  Grund  und  Boden, 
oder  der  darauf  sich  beziehenden  Rechte  eines  Anderen, 


17.  Die  Amtshandlung  nach  §  56 
ForstG.  ist  erst  dann  beendet,  wenn  Jas 
Forstschatzorgan  die  gepfändeten  und  aus 
dem  Waldfrevel  herrührenden  Forstpro- 
ducte  unbeanstandet  geborgen  hat.  Es 
fallt  daher  auch  jede  Thathandinng,  die 
darauf  abzielt,  die  bereits  mit  Beschlag 
belegten  Forstproducte  gewaltsam  oder 
mittels  gefährlicher  Drohung  dem  Forst- 
personale  wieder  abzunehmen,  ebenfalls 
unter  den  Bejnriff  des  §  81  (27.  V.  98;1648). 

18.  Vgl.   §§  2^,  §  518a,    §  348a  14a,  b. 

82.  1.  „Das  Bewaffne tsein  mit  einer 
bestimmten  Waffe  schliesst  mehr  als  den 
Begriff  des  blossen  Versehenseins  mit 
einer  Waffe,  es  schliesst  den  Begriff  in 
sieh,  dass  die  Waffe  zum  Angriff  oder 
zur  Vertheidigung  bereit  gehalten  wird". 
Dies  genügt  zur  Begründung  des  höheren 
Strafisatzes  (16.  IV.  74/6). 

2.  Unter  „Waffen"  versteht  das  Ge- 
setz hier  solche  Werkzeuge,  „welche  ent- 
weder zum  Angriffe  oder  zur  Vertheidi- 
gung bestimmt  sind,  oder  mit  denselben 
gleiche  Brauchbarkeit  haben"  (11.  XII. 
74  86). 

3.  (a)  „Das  Gesetz  verhängt  die  in 
dem  2.  Abs.  des  §  82  bestimmte  höhere 
Strafe  dann,  wenn  der  Widerstand  mit 
Waffen  geschehen  ist,  ohne  zu  unter- 
scheiden, ob  die  Waffe  bereit  gehalten 
oder  zniailig  vorhanden  war,  vom  Thäter 
behufs  oder  t>ei  derAusübung  derWidersetz- 
lichkeit  ergriffen  wurde,  wenn  nur  damit 
der  geleistete  Widerstand  und  die  6e- 
fährlidikeit  der  Bedrohung  des  Ange- 
griffenen erhöht  wurde."  —  (b)  Ein  eiser- 
ner, mit  eisernen  Zinken  versehener 
Rechen  muss  sowohl  mit  Rücksicht  auf 
die  Gefährlichkeit  des  Gebrauchs  zum 
Angriff,  als  auch  auf  die  Brauchbarkeit 
zur  Vertheidigung  unter  den  Begriff  „Waf- 

a  e  1 1  e  r,  Österr.  Geietzc,  I.  Abtb.,  ▼.  Bd. 


fe"  gebracht  werden  (3.  XII.  80/296J.  Vgl 
§  832«. 

4.  Ebenso  ein  Taschenmesser  (11.  XII. 
74/86). 

5.  Ebenso  ein  Stock-  (29.  IV.  82,  30. 
X.  85/445.  834).  S.  §  832«. 

5  a.  Ebenso  Zaunlatten,  Hauen,  lange 
Stöcke  (13.  VI.  84/647). 

bb.  Ebenso  unter  Umständen  auch 
eine  Tabakspfeife  oder  ein  P/eifenrohr 
(3.  IX.  98/2240). 

G.  Die  Anwendung  des  höheren  Straf- 
satzes des  §  82  ist  nur  durch  eine  kör« 
S  er  liehe,  nicht  durch  eine  Sachbeschä- 
igung  gerechtfertigt  (26.  VIII.  53  A.  347; 
22.  VI.  82/463). 

7.  Bei  „Widerstand  mit  Waffen"  fin- 
det der  höhere  Strafsatz  auf  alle  jene 
Anwendung,  die  an  dieser  überhaupt  mit 
Waffen  gesch  ebenen  Widerstandsleistung, 
die  als  einheitliches  Ganze  anzusehen  ist, 
sich  betheiligen  (18.  VI.  84/647). 
Friedentbruoh. 

I.  Landfriedensbruch  (1—6«). 

II.  Hausfriedensbruch  (7—19). 

1.  Object  (7-9). 

2.  Gewalt  (10—16). 

3.  Actives  Subiect  (17). 

4.  Passives  Subject  (18-21). 
83.  1.   „Grund  und  Boden"   ist  als 

genus  dem  „Haus  und  Wohnung"  als 
species  gegenübergestellt.  Es  kann  daher 
auch  der  ruhige  Besitz  von  Haus  und 
Hof  oder  darauf  sich  beziehender  Rechte 
(yrie  des  gerichtlich  bestellten  Sequesters) 
Gegenstand  des  Landfriedensbruchs  sein 
(5.  X,  97/2127). 

1«.  Der  in  der  Oberschrift  zu  §  83 
gebrauchte  Ausdruck  „unbewegliches 
Gut"  findet  seine  Erläuterung  nicht  im 
fi  293  bGb,,  sondern  im  §  88  StG.,  kann 


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98 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  83.  —  (20(1). 


mit  gesammelten  mehreren  Leuten,  durch  einen  gewalt- 
samen Einfall  gestöret;  oder,  wenn  auch  ohne  Gehilfen 
in  das  Haus,  oder  die  Wohnung  eines  Anderen  bewaffnet 
eingedrungen,  und  daselbst  an  dessen  Person,  oder  an 
dessen  Hausleuten,  Habe  und  Gut,  Gewalt  ausgeübt  wird; 
es  geschehe  solches,  um  sich  wegen  eines  vermeinten 
Unrechtes  Rache  zu  verschaffen,  ein  angesprochenes  Recht 
durchzusetzen,  ein  Versprechen  oder  Beweismittel  abzu- 
nöthigen,  oder  sonst  eine  Gehässigkeit  zu  befriedigen. 


daher  auch  civilrechtlich  als  beweglich 
(reitende  Gegenstände  umfassen  (6.  n. 
98/2163). 

Ib.  „Ein  gewaltsamer  Einfall  muss 
schon  dann  als  vorhanden  angenommen 
werden,  wenn  eine  Ueberzahl  von  Leuten 
in  rechtswidriger  Art  auf  fremdem  Grund 
und  Boden  in  solcher  Art  vorgeht,  dass 
jeder  Widerstand  von  Seite  der  Berech- 
tigten fruchtlos  erscheint."  Das  Merkmal : 
„mit  gesammelten  mehreren  Leuten"  er. 
1  ordert  keine  vorläufige  Verabredung  (11. 
in.  76,  3.  n.  83/107.  614). 

2.  Der  Einfall  ist  als  gewaltsam  an- 
zusehen, auch  wenn  er  nicht  mit  Ueber- 
wältigung  eines  entgegenstehenden  Hin- 
dernisses stattfindet,  sobald  eine  Mehr- 
zahl von  Leuten  auf  fremdem  Grunde  so 
vorgeht,  dass  ein  Widerstand  als  frucht- 
los erscheint  C^l.  I.  58  A.  840;  24.  X. 
81/886). 

3.  Der  Einfall  in  fremdes  unbeweg- 
l'ches  Gut  ist  eben  gewaltthätig,  auch 
ohne  dass  hiezu  die  IJeberwindung  von 
Hindernissen  nothwendig  wäre,  welche 
sich  der  Ausführung  entgegengestellt  hät- 
ten, sobald  die  gesammelten  mehreren 
Leute  auf  dem  fremden  Grunde  und  Bo- 
den aut  ungesetzliche  Weise  derart  vor- 
gehen, dass  der  Widerstand  des  hiezu 
Berechtigten  sich  als  erfolglos  darstellen 
würde  (19   VL  84*  C.  HI.  85). 

4.  Gewiss  enthält  nicht  jede  Besitz- 
störung die  Merkmale  des  Verbrechens 
nach  §  88 ;  aber  anderseits  wäre  es  irrig 
anzunehmen,  dass  die  Störung  des  ruhi- 
gen Besitzes  eines  Grundstücks,  wenn 
von  allen  Merkmalen  des  §  83  begleitet, 
nur  als  ei)  e  Verletzung  der  Civilgesetze 
anzusehen  sei;  eine  solche  Besitzstörung 
(die  von  mehreren  Leuten  unternommene 
gewaltsame  Zerstörung  der  von  deraEigen- 
thOmer  eines  Grundstücks  auf  diel^em  er- 
richteten Hindernisse  gegen  die  Fort- 
setzung eines  gerichtlich  untersagten 
Uebereangs  Ober  das  Grundstück)  fällt 
zweifellos  unter  §  83  (22.  XU.  87/1119). 


4  a.  Der  Landfriedensbruch  hat  als 
eine  Besitzstörung,  die  nur  wegen  ihrer 
besonderen  Gefahr  für  die  Rechtsordnung 
auch  dem  StG.  verfällt,  zur  nothwendigen 
Voraussetzung  das  Bewustsein,  einen  Be- 
sitz wirklich  gestört  zu  haben  (20.  I. 
00/2422). 

5.  Flösser,  welche  trotz  Widerstands 
des  Mühlenbesitzers  die  in  den  Wehroi 
angebrachten  Durchlässe  in  einem  öfTent- 
lichen  Flusse  zu  einer  Zeit  gewaltsam 
öffnen,  wo  sie  wegen  niedrigen  Wasser- 
standes nach  den  erlassenen  Strompolizei- 
vorschriften hiezu  nicht  berechtigt  waren, 
machen  sich  noch  keines  Landfriedens- 
bruchs schuldig,  da  an  einem  öffentlichen 
Gute  niemandem  ein  ausschliesslicher  Be- 
sitz zusteht  (21.  m.  86  C.  IV.  216). 

6.  Zum  n^uhigen  Besitz"  genügt  hin- 
sichtlich einer  Bauftthrung  nicht  schon 
die  Erwirkung  des  Bauconsenses ;  es  muEs 
dazu  auch  der  Widerspruch  der  Anrainer 
gesetzmässig  behoben  sein  (10.  X.  87/1100). 

6  a.  Landfriedensbruch  charakterisirt 
sich  durch  den  Vorsatz,  jemanden  an  der 
Ausübung  seiner  Besitzrechte  oder  anderer 
an  Grund  und  Boden  ihm  zustehenden 
Rechte  zu  hindern.  Dies  trifft  nicht  zu, 
wenn  der  Angekl.  den  fremden  Grund 
betreten  hat,  um  die  zu  einem  Neubau 
gedungenen  Arbeiter  zu  vertreiben,  nicht 
aber,  um  den  Bauherrn  oder  den  ihn  re- 
präsentirenden  Baumeister  in  der  Aas- 
übung von  Besitzrechten  zu  hindern.  Die 
Arbeiter  selbst,  gegen  welche  die  Action 
gerichtet  war,  konnten  in  Besitzrechten 
oder  dergleichen  Rechten  an  Grund  und 
Boden  nicht  gestört  werden,  weil  ihnen 
keine  solchen  eingeräumt  waren.  Die  Ab- 
sicht des  Thäters  ging  vielmehr  auf  Er- 
zwingung einer  unberechtigten  Leistung, 
bezw.  Unterlassung,  nämlich  die  Arbeits« 
einstellung  der  an  Ort  und  Stelle  beschäf- 
tigten Arbeiter.  Eine  solche  gewaltsame 
ErT.wingung  fällt  unter  §  98  a  (27.  L 
99/2294). 

7.  Dass  sich  der  Schutz  des  Hans- 
rechts, den  das  Gesetz  bezweckt,  aaf  alle 


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IX.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT. 


99 


Bestandtheile  des  Haases,  aach  wenn  sie 
nicht  bewohnbar  sind  (sonach  aach  auf 
deD  Stall)  erstrecke,  zeigt  schon  die 
Wahmehmnng,  dass  im  §  83  der  Woh- 
nung ond  des  Hanses  insbesondere  ge- 
dacht ist  (30.  X.  86/884). 

7  a.  Der  an  das  Hans  anschliessende, 
hiasliehen  Zwecken  der  Bewohner  die- 
nende Garten  des  Hansherrn  liegt  im 
Bereiche  des  Hansfriedens  (25.  IV.  95/1879). 

8.  Dadurch,  dass  Geschäftsräame 
einer  Zeitnngsredaction  aach  fremden 
Personen  zugänglich  sind,  wird  die  Exis- 
tenz eines  gesetzlich  geschützten  Haus- 
reehts  f&r  diese  Räume  nicht  ausgeschlos- 
sen. Auch  in  ihnen  herrscht  nothwendig 
4er  Wille  eines  Berechtigten,  dem  ein 
anderer  hemmend  und  störend  nicht  ent- 
gegentreten darf.  Nun  wird  durch  unbe- 
fugten Eintritt  in  diese  Räume  der  Be- 
griff des  Eindringens  allerdings  nicht  er- 
schöpft ;  der  Eintritt  muss  eegen  den  Willen 

Xigen  erfolgen,  welonem  das  Haus- 
nsteht.  Dass  aber  dieser  Wille  durch 
eine  bestimmte  Aeusserung  kundgegeben 
werde,  ist  nicht  erforderlich,  es  genügt 
der  Termuthliche  Wille,  weil  sonst  aus 
dem  Bereiche  des  §  83  gerade  jene  be- 
sonders strafwürdigen  Fälle  ausgeschieden 
werden  müssten,  in  welchen  der  mit 
physttcher  Uebermacht  vollzogene  Eintritt 
anter  so  bedrohlichen  Verhältnissen  er- 
folgt, dass  der  Berechtigte  einen  Wider- 
epradi  zu  erheben  oder  ein  Veto  einzu- 
legen gar  nicht  wagt.  Es  liegt  aber  auf 
der  Hand,  daes,  wer  eintritt,  um  den 
Haosherrn  in  dessen  eigenen  Räumen  zu 
insoltiren  oder  sogar  Gewalt  wider  den- 
selben auszuüben,  die  Zustimmung  des- 
selben doch  sicherlich  nicht  voraussetzen 
kann  (27.  VI.  88/1168  C.  VI  522). 

9.  Der  „ruhige  Besitz"  einer  Woh- 
nong  besteht  in  der  freien  und  unanxe- 
fochtenen  Bethätigung  des  Willens  des 
WohnuDgsinhabers  innerhalb  der  vier 
Wände  seiner  Wohnung,  ist  also  nicht 
vorhanden,  wenn  der  Lehrer,  der  die 
Wohnung  seines  Amtsvorgängers  be- 
gehen sollte,  sich  dem  Verbote  des  Ob- 
manns des  Ortschulraths,  darin  einzu- 
gehen, fügt  und.  ohne  die  Wohnung  zu 
beziehen,  darin  mos  seine  Möbel  hinter- 
legt. Die  gewaltsame  HinausschafTung 
der  MObel  begründet  daher  noch  nicht 
Hausfriedensbruch  (17.  X.  90/1384  G.  IX  75). 

10.  Während  der  Land  friedensbruch 
«einen  gewaltsamen  Einfall  in  den  ruhigen 
Besitz  von  Grund  und  Boden  .  .  .  vor- 
aussetzt, hat  der  §  83  Abs.  8  in  der 
pegriffisbestimmung  des  Haus  frieden- 
brochs  mit  Rücksicht  auf  die  natürliche 
•^bgeeehtoflsenheit  desHauses  oderderWoh- 
Qong  im  Vergleiche  zur  allgemeinen  Zu- 


gänglichkeit eines  offen  liegenden  Grund- 
stücks .  .  .  nicht  ein  „gewaltsames" 
Eindringen,  sondern  schon  das  „Ein- 
dringen" in  das  Haus  oder  die  Wohnung 
eines  Anderen  als  Thatbestandserfoider- 
nis  aufgestellt.  Nun  bedeutet  das  Wort 
Eindringen  .  .  .  das  eigenmächtige  und 
widerrechtliche  Betreten  des  Hauses  oder 
der  Wohnung  eines  Anderen  nach  zwangs- 
weiser Beseitigung  der  dem  Eintritte  ent- 
gegenstehenden Hindernisse  oder  nach 
(Jeberwindung  des  selbst  auch  nur  pas- 
siven Widerstands  des  Bewohners."  Als 
„Eindringen"  gilt  daher  auch  das  Er- 
zwingen des  Eintritts  durch  beharrliche  Be- 
lagerung und  Drohungen  (29.  IV.  82/445). 
10a.  Es  genügt  überhaupt  nur  ein  Ein- 
dringen, also  ein  Betreten  des  Schutzge- 
biets gegen  den  erklärten  oder  zu  ver- 
muthenden  Willen  des  Berechtigten.  Das 
Gesetz  verlangt  aber  auch  für  diesen 
Delictsbegrifr  keineswegs  in  allen  Fällen 
ein  bewaffnetes  Eindringen;  erfolgt  das 
Eindringen  mit  gesammelten  mehreren 
Leuten,  so  ist  der  Delictsbegriff  ebenso 
erfüllt,  wie  wenn  eine  einzelne  Person 
bewaffnet  eindringt  (7.  X.  99.,  10.  HI.  00/ 
2885.  2456). 

11.  Das  gegen  den  Willen  des  Miethers 
am  letzten  Tage  der  Miethe  seitens  des 
Nachfolgers  in  der  Miethe  erfolgte  Aus- 
räumen seiner  Effecten  stellt  sich  als  eine 
wider  seine  Habe  ausgeübte  Gewalt  dar. 
Denn  die  im  §  83  vorkommende  Coor- 
dinirung  der  Person  mit  der  Habe,  sowie 
die  Erwägung,  dass  Gewalt  wider  die 
Person  auch  durch  blosse  Drohungen 
ausgeübt  werden  kann,  körperliche  Ver- 
letzungen daher  kein  Begriffsmerkmal 
des  §  83  bilden,  weist  unzweideutig  da- 
rauf hin,  dass  hier  unter  „Gewalt"  eben 
nur  eine  Eigenmacht  zu  verstehen  sei, 
so  dass  es  genügt,  wenn  an  der  Habe 
Acte  vorgenommen  werden,  welche  der 
Berechtigte  nicht  gestatten  wollte.  Es 
reicht  hiezu  also  jenes  gegen  den  Willen 
des  Berechtigten  erfolgte  Ansichnehmen 
und  Wegbringen  einer  Sache  aus,  welches 
—  wenn  es  zu  diebischem  Zwecke  er- 
folgte —  die  Vollendung  des  Diebstahls 
darstellt,  und  repräsentirt  hier  daher 
auch  die  hierauf  gerichtete  Absicht  des 
Eindringenden  schon  den  zum  Thatbe- 
stande  dieses  Delicts  erforderlichen  bösen 
Vorsatz  (30.  I.  92/1547  C.  X  216). 

12.  Dass  der  Ausdruck  „Waffe"  auch 
im  §  88  nicht  im  technischen  Sinne,  son- 
dern im  Sinne  des  gewöhnlichen  Snrach- 
gebrauchs  zu  nehmen  ist,  kann  nach  dem 
Wortlaut  des  Gesetzes  nicht  bezweifelt 
werden.  Es  kommt  auch  nicht  darauf 
an,  ob  die  Waffe  zum  Angriffe  bereit  ge- 
halten wurde  oder  nur  zufällig  vorhanden 


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100 


ALLG.  STRAFGESETZ.  1.  THEIL.  §§  84.  85.  ~  (20  d). 


Strafe. 

84  (73).   Der  Urheber  einer  solchen  Gewallthätig- 
keit  unterliegt  der  Strafe  des  schweren  Kerkers  von  einem 


war,  sofeme  nur  darch  dieselbe  die  Ge- 
fährlichkeit der  Bedrohung  des  Ange- 
griffenen erhöht  worden  ist  (27.  VI.  88/1168 
C.  VI  522). 

13.  Ein  stock  mass.  da  er  sowohl 
zum  Angriff  als  zur  Vertheidigung  gegen 
einen  Menschen  mit  Gefährdung  dessen 
körperlicher  Sicherheit  gleichmässig  ge- 
eignet ist,  und  da  der  §  88  keineswegs 
nur  tödliche  oder  Waffen  im  technischen 
Sinne  im  Auge  hat,  als  eine  Waffe  im 
Sinne  des  §  88  aufgefasst  werden.  Zur 
„Bewaflhung*'  genügt  daher  ein  Stock 
(29.  IV.  82,  30.  X.  85  446.  834).  Vergl. 
§  82»—»«. 

14.  „Das  Gesetz  fordert  zum  That- 
bestand  dieses  Verbrechens  nicht  nur  die 
gewaltsame  Hinwegräumung  des  dem 
Eintritte  in  die  Wohnung  entgegenstehen- 
den Hindernisses  oder  die  Ueberwindung 
des  Widerstands  der  Bewohner,  worin  das 
„Eindringen"  besteht,  ....  sondern  auch 
....  dass  der  Eindringende  bewafibet 
sei,  mithin  mit  der  Waffe  in  der  Woh- 
nung erscheine"  (15.  IV.  52  A.  181). 

14a.  Für  den  Begriff  des  Bewaffnet- 
seins genügt  der  bewusste  Besitz  einer 
Waffe  [eines  Taschenmessers]  (7.  X.  99/ 
2385). 

142>.  Ob  der  Eindringling  die  mitge- 
brachte Waffe  auch  als  Angriffsmittel 
bei  der  an  Person  oder  Habe  ausgeübten 
Gewalt  thatsächlich  verwendet  hat,  ist 
ohnö  Belang,  weil  das  Gesetz  das  Moment 
der  Bewaffnung  auf  das  Eindringen  be- 
zieht, ohne  zugleich  die  Verwertung  der 
Waffe  wider  die  Person  oder  Habe  zu 
veriangen  (26.  VI.  99/2384). 

15.  „Es  sprechen  sowohl  die  Worte 
des  §  88  als  die  aus  denselben  in  ihrem 
Zusammenhange  hervorleuchtende  Ab- 
sicht des  Gesetzes  dafür,  dass  gleichwie 
das  Stören  des  ruhigen  Besitzes  von 
Grund  und  Boden  durch  einen  gewalt- 
samen Einfall  mit  gesammelten  mehreren 
Leuten,  nicht  minder  ein  solches  Ein- 
dringen in  ein  Haus  als  Bestandtheil  des 
Grunds,  worauf  es  erbaut  ist,  selbst  ohne 
Waffen  das  Verbrechen  der  öffentlichen 
Gewaltthätigkeit  begründet«'  (19.  IV.  54, 
21.  I.  58,  30.  HI.  64,  11.  11.  68  A.  467. 
840.  1057.  1212). 

16.  Der  Begriff  der  Gewaltausübung 
wird  nicht  nur  durch  physische  Hand- 
anlegung, «ondern  auch  durch  gefähr- 
liche DroboAg  verwirklicht  ^23.  VI.  88, 
2.  XII.  98/1168.  1594  C.  VI  522,  XI  113). 
Vgl.  auch  §  848b.  32. 


16a.  Auf  die  Rechtmässigkeit  oder 
Unrechtmässigkeit  des  Anspruchs,  der 
durchgesetzt  werden  soll,  kommt  es  Dicht 
an  (4.  II.  982175}. 

17.  Auch  für  den  Hausfriedensbrach 
genügt  das  Eindringen  von  mehreren  ge- 
sammelten wenn  auch  unbewafibetei 
Leuten.  Das  Merkmal  „mit  gesammelten 
mehreren  Leuten"  erheischt  nicht  eiee 
vorläufige  Verabredunsc  oder  ein  deo 
Eindringen  vorausgehendes  auf  die  That- 
verübang  gerechnetes  Einverständnis  und 
ist  für  den  AUeinthäter  als  verwirklicht 
anzunehmen,  wenn  dieser  unter  dem  Vw- 
wande  eines  erlaubten  Zwecks  mehrere 
Leute  versammelt  und  sie  als  Werkzea; 
benützend  in  das  Haus  eines  Anden 
eindringt,  oder  wenn  spontan  mehren 
Personen  gleichzeitig  eindringen,  dadnrch 
den  gewissermassen  von  jedem  Eünzelnen 
ausgehenden  Hansfriedensbruch  zu  einen 
gemeinschaftlichen  machen  und  das  ihm 
bewusst  werdende  und  ihr  Verhältait 
mitbestimmende  Einverständnis  eben  mt 
im  Momente  des  rechtswidrigen  Eindrin- 
gens hervortritt  (2.  XII.  92/1594  C.  XI  HS). 

18.  Zu  den  im  §  8S  erwähnten  „Haoi- 
leuten"  gehört  auch  derjenige,  dem  der 
Herr  des  Hauses  oder  der  Wohnang  ein 
Asyl  bei  sich  gewährt  hat  (23.  VU.  75  74); 
oder,  wenn  ihm  dessen  Verweilen  in 
seinem  Hausbereich  und  dessen  Sehot^ 
bedürftigkeit  bekannt  gewesen  wäre,  matk- 
masslich  gewährt  hätte   (19.  X.  Oinm. 

19.  Dass  der  Begriff  Hausleute  mehr 
umfasst  als  der  des  Hausgenossen,  erriht 
sich  aus  den  Vergleichen  der  gg  176  IIb. 
210,  281,  504.  Dass  aber  unter  Hansleotes 
jeder  zu  verstehen  ist,  der  im  Aogen- 
blick  der  Thatverübung  sich  des  Schütz« 
des  Hausrechts  erfreut,  folgt  ans  der 
Natur  der  Strafnorm,  die  eben  dieees 
Recht  schützen  will.  Zu  den  Haaslentcn 
gehört,  wer  das  Hausrecht  geniesst,  wem 
es  vom  Hausherrn  oder  seinem  Ve^ 
tr«ter  (einer  Dienstmagd)  eingerinint 
wurde  (2.  XIL  92,  10.  111.  00/1594.  WW 
G.  XI  118). 

20.  Des  Hausfriedensbruchs  kson 
sich  selbst  der  Haussohn  gegen  den  Dienst- 
boten durch  Eindringen  in  dessen  Kammtf 
schuldig  machen  (16.  Xn.  98/1698  C 
XI  243). 

21.  Auch  die  Besucher  eines  Gast- 
hauses stehen  unter  dem  Sehatze  dee 
Hausrechts  dos  Gastwirts  (26.  VI.  W'SW*)- 

84.  Der  mildere  Strafsatz  des  $ » 
findet  nur  dann  Anwendung,  wenn  neben 


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IX.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.        101 

bis  auf  fünf  Jahre.  Diejenigen,  die  sich  als  Mithelfer 
haben  brauchen  lassen,  sollen  mit  Kerker  von  sechs 
Monaten  bis  auf  ein  Jahr  bestraft  werden. 

e)  Durch  boshafte  Beschädigung  fremden  Eigenthumes. 

85  (74).  Fünfter  Fall.  Andere  boshafte  Be- 
schädigungen eines  fremden  Eigenthumes  sind  als  Ver- 
brechen der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit  anzusehen,  wenn 
entweder : 


den  Personen,  die  im  eigenen  Interesse 
das  im  §  83  bezeichnete  Verbrechen  ins 
Werk  setzten,  noch  andere  mitwirkten, 
die  sich  lediglich  als  deren  Werkzeug 
gebraachen  Hessen  (11.  I.  84/609). 

85.  1.  Nur  körperliche  in  frem- 
dem Eigenthum  stehende  Sachen  können 
Object  des  im  §  85  normirten  Verbrechens 
sein  (25.  X.  78,181). 

2.  Zum  Thatbestande  des  im  §  85  a 
Dorrairten  Verbrechens  ist  das  Bedenken 
md  Beechliessen  der  Sachbeschädigung, 
mithin  die  auf  diesen  Krfolg  abzielende 
Absicht  geradezu  erforderlich.  Eine  auf 
«nen  anderen  Effect,  z.  B.  Misshandlun?, 
gerichtete  Absicht  genügt  daher  nicht 
(19.  V.  84/643). 

3.  „Jed<)  Handlung,  wodurch  beab- 
«whtigt  wird,  einem  Anderen  an  seinem 
Bjtenthum  Schaden  zuzufügen,  schliesst 
«De  Bosheit  in  sich.  Es  ändert  nichts  an 
der  Sache,  ob  die  Handlung  aus  Muth- 
willen  oder  im  Scherze  verübt  wurde. 
I^pn  auch  der  Muthwille  oder  Scherz 
steigert  sich  oft  bis  zur  Bosheit :  es  wer- 
den auch  im  Ausflusse  dieser  Stimmun- 
gen und  Neigungen  Bosheiten  geübt,  wo- 
durch jedoch  nach  §  2  die  Zurechnung 
jer  Handlung  in  Bezug  auf  den  bösen 
Vorsatz  nicht  ausgeschlossen  ist"  (27.  H. 
M  A.  lao). 

4.  „Jede  widerrechtliche,  absichtliche 
Beschädigung  fremden  Eigenthums  ist  als 
«ine  boshafte  Beschädigung  dem  §  85  zu 
unterwerfen,  insofern  sie  nicht  vermöge 
Jpecieller  Merkmale  eine  andere  strafbare 
Handlung  begründet."  Die  Tödtung  von 
wm  Thäter  ftlr  die  Jagdreviere  schädlich 
«scheinenden  Haushunden  mittels  in  der 
Jähe  von  Wohnhäusern  gelegter  mit 
Strychnin  vergifteter  Köder  begründet 
«her  unter  der  Voraussetzung  der  höhe- 
\^  SchadenszifTer  allerdings  das  Ver- 
brechen des  §  85  (13.  II.  80/228). 

5.  Im  Gegensätze  zu  den  durch  Nach- 
^irkeit  oder  Muthwillen  verursachten 
Begchädigungen  begreift  das  Wort  „bos- 
«"»fl"  alle  jene  Beschädigungen,   welche 


mit  dem  Bewusstsein  verübt  werden,  ein 
Unrecht  zu  begehen,  und  zwar  «leichviel, 
ob  der  Beweggrund,  der  deu  Thäter  lei- 
tete, oder  die  Endabsicht,  die  er  im  Auge 
hatte,  auch  auf  ein  Ziel  gerichtet  war, 
welches  die  Grenzen  der  blossen  Be- 
schädigung überschreitet,  wie  z.  B.,  um 
ein  Recht  geltend  zu  machen  oder  durch- 
zusetzen oder  um  sich  zu  bereichern.  Der 
Ausdruck  „boshafte  Beschädigung"  passt 
auf  eine  jede  mit  böser  Absicht  zugefügte 
Beschädigung  (19.  VI.  84/654  C.  lU  85). 

6.  Nicht  aber  auf  jede  Verletzung 
eines  vom  eigenen  Grunde  vertriebenen 
fremden  Thiers  (3.  Xl.  92/1557  C.  XI 167). 

7.  „Boshaft"  ist  jede  dolose  Sachbe- 
schädigung, im  Gegensatz  zu  blos  fahr- 
lässigen oder  nur  mulhwilligen  Sachbe- 
schädigungen (10.  III.  00/2456). 

8.  „Eine  Beschädigung  fremden  Eigen- 
thums hört  deswegen  nicht  auf,  eine  bos- 
hafte zu  sein,  wenn  sie  auch  zur  eigen- 
mächtigen Durchsetzung  eines  vermeint- 
lichen Rechts  verübt  worden  ist"  (28.  I. 
53  A.  254). 

8  a.  Hat  jemand  fremdes  Eigenthum 
absichtlich  und  mit  dem  Bewusstsein  der 
Widerrechtlichkeit  geschädigt,  so  liegt 
boshafte  Beschädigung  fremden  Eigen- 
thums vor,  mag  der  Thäter  auch  noch 
nebenbei  einen  andern  Endzweck,  etwa 
den,  aus  dem  fremden  Schaden  Nutzen 
zu  ziehen,  gehabt  haben.  Es  widerspricht 
der  Natur  der  Sache,  den  Thatbestand 
des  §  85  a  auf  solche- Fälle  zu  beschrän- 
ken, in  denen  das  Motiv  des  Verbrechens 
ausschliesslich  Rachsucht  ist,  während 
dort,  wo  mit  der  Rachsucht  noch  ein 
anderes,  ebenso  verwerfliches,  ja  vielleicht 
noch  verwerflicheres  Motiv,  wie  Gewinn- 
sucht, zusammentrifft,  da?  Gesetz  nicht 
mehr  anwendbar  wäre.  Das  Wort  „bos- 
haft" im  §  85  ist  auf  den  dolus,  nicht 
auf  das  Motiv  zu  beziehen  und  hat  ledig- 
lich den  Zweck,  den  Gegensatz  zu  muth- 
willigen  Beschädigungen  auszudrücken 
(26.  II.  92/1513  C.  X  806). 


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102 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  85.  -  (20  d). 


a)  der  Schade,  welcher  entstanden,  oder  in  dem 
Vorsatze  des  Thäters  gelegen  ist,  fünf  und  zwanzig 
Gulden  übersteigt;  oder  wenn,  ohne  Rücksicht  auf  die 
Grösse  des  Schadens, 


8  b.  Eine  Bestimmung  darttber,  in 
welchem  Masse  Bosheit  und  Gefahr  vor- 
handen sein  müssen,  trifTt  der  §  85  in 
keiner  Weise.  Die  Anschauung,  dass  für 
den  Begriff  des  in  Rede  stehenden  Ver- 
brechens ein  irgendwie  bestimmter  höhe- 
rer Grad  der  einen  wie  der  anderen  er- 
forderlich sei,  kann  daher  als  im  Gesetze 
begründet  nicht  erkannt  werden.  Vielmehr 
ergibt  sich  aus  §  86,  dass  die  Grösse  der 
Bosheit  und  Gefahr  nur  bei  der  Strafbe- 
messung in  Betracht  kommen  (19.  XI. 
81/388). 

9.  Der  Auftrieb  von  Vieh  auf  ein 
von  der  Servitut  des  Weiderechts  befrei- 
tes Grundstück  ist  als  öffentliche  Gewalt- 
thätigkeit  durch  boshafte  Beschädigung 
fremden  Eigenthums  entweder  als  Ver- 
brechen nach  §  85  oder  als  Uebertretungen 
nach  §  468  je  nach  der  Grösse  des  zuare- 
fOgten  Schadens  anzusehen  und  zu  be- 
strafen (Plen.  19.  Xn.  61  A.  989  str.  JB.  13). 

10.  Tödtung  eines  fremden  Hausthiers 
in  der  Absiebt,  dem  Abdecker  den  Cada- 
ver zuzuwenden,  ist,  da  dadurch  die  Ge- 
wahrsame  des  Besitzers  nicht  aufgehoben 
wird,  nicht  als  Diebstahl,  sondern  als 
boshafte  Sachbeschädigung  zu  bestrafen 
(20.  Vlll.  74  2  n. 

11.  Die  Vergiftung  fremden  Viehs, 
in  der  Absicht,  dessen  Fleisch  zn  beson- 
ders niedrigen  Preisen  anzukaufen,  be- 
gründet nicht  Betrug,  sondern  boshafte 
Sachbeschädigung  (27.  XI.  80/809). 

li.  Die  Unkenntnis  der  jagdpolizei- 
lichen Vorschriften  macht  das  .Tagdschutz- 
organ  wegen  der  durch  jene  Vorschriften 
nicht  gerechtfertigten  Tödnng  eines  frem- 
den Hundes  nicht  nach  §  85  (§  468)  straf- 
bar. Die  Strafbarkeit  tritt  erst  ein,  wenn 
das  Jagdschutzorgan  die  Widerrechtlich- 
keit  der  beabsichtigten  Erlegung  erkannte 
und  sich  trotzdem  dazu  entschloss  (19. 
VI.  94/1804). 

18.  Auch  der  Miteigenthümer  kann 
am  gemeinsamen  Gut  das  Verbrechen 
des  §  85  begehen  (21.  X.  95/1914).  Vgl. 
171*«,  183««  »•  b. 

14.  Der  Mangel  der  Voraussetzung 
des  §  844  BGb.  reicht  nicht  für  die  Straf- 
fälligkeit der  mit  der  Beschädigung  frem- 
den Eigenthums  verbundenen  Selbsthilfe 
aus;  der  Thäter  muss  sich  der  Wider- 
rechtlichkeit  seiner  Handlung  bewusst 
gewesen  sein  (Plen.  27.  IV.  97  2069). 


15.  Der  für  das  Delict  erforderliche 
Dolus  erheischt  neben  der  Erkenntnis  der 
Widerrechtlichkeit  auch  das  Bewnsst- 
sein,  dass  die  That  eine  Vermogensbe- 
schädigung bewirke,  einen  Vermögenswert 
entziehe  (18.  Vi.  98/2219). 

16.  Ein  nicht  beabsichtigter  Schade 
ist  nur  dann  zurechenbar,  wenn  die  ihn 
verursachende  Handlung  schon  an  nnd 
für  sich  eine  Wertverringerung  der  Sache 
bewirken  musste  und  in  dieser  Eigen- 
schaft auch  von  dem  Täter  erkannt  w^or- 
den  ist  (6.  IX.  99 '2373). 

17.  Ob  die  Beschaffenheit  der  zur 
Sachbeschädigung  führenden  That  oder 
unmittelbar  der  BeschädigungsefTect  die 
Quelle  der  Gefahr  b'ldet,  ist  gleichbe- 
deutend (23.  IV.  98/2201). 

18.  Vgl.  8  l'a,  dann  87«  f«- 

85  a.  1.  „Der  §  85  unterscheidet  nicht, 
ob  der  Schaden  über  den  Betrag  von  25  fl. 
aus  einer  einzelnen  That  oder  aus  mehre- 
reu  Facten  der  boshaften  Beschädigung 
entstanden  sei  (1.  VII.  69  A.  1288). 

2.  Der  im  §  178  ausgesprochene  Grund- 
satz der  Zusammenrecbnung  von  Beträgen, 
der  erläuterungsweise  mit  den  Hfd.  20.  TU. 
62  (JGS.  981)  und  II.  V.  16  (JGS.  1244) 
zu  §153  des  früheren  (entsprechend  dera 
9  ns  des  gegenwärtigen)  StG.  aasge- 
sprochen wurde,  ist  als  ein  das  ganze 
StG.,  wo  immer  für  dessen  Anwendung 
ein  bestimmter  Betrag  entscheidend  wäre, 
beherrschender  anzuwenden.  Gedenkt  das 
zuletzt  erwähnte  Hfd.  nicht  auch  aus- 
drücklich der  boshaften  Beschädigung 
fremden  Eigenthums,  so  erklärt  sich  dies 
dadurch,  dass  dieses  Delict  nach  dem 
StG.  V.  1803  (§  74)  ohne  Rücksicht  auf 
einen  bestimmten  Betrag  zum  Verbrechen 
wurde  und  der  Betrag  von  25  fl.  als  Qna- 
lificationsgrenze  des  Verbrechens  erat 
durch  das  StG.  v.  1852  eingeführt  worden 
ist  (17.  II.  98/1630  C.  XI  220). 

3.  (a)  Object  der  mit  Strafe  bedrohten 
Handlung  ist  nicht  das  Vermögen  des 
Beschädigten  im  Ganzen,  sondern  die 
Sache,  gegen  welche  der  Angriff  gerichtet 
war.  Nur  der  Schade,  der  unmittelbar  in 
Beziehung  auf  sie  entstand  (oder  doch 
im  Vorsatz  des  Thäters  lag),  kann  für 
die  Criminalität  Ausschlag  geben.  —  (5) 
In  den  aus  der  Beschädigung  eines  Nutz- 
thiers  entstandenen  Schaden  sind  zwar 
die  für  dasselbe  nothwendig  aufgewen- 
deten Heilungskosten,   nicht  aber   aach 


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IX.  HAÜPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.        103 

h)  daraus  eine  Gefahr  für  das  Leben,  die  Gesund- 
heit, körperliche  Sicherheit  von  Menschen,  oder  in 
grösserer  Ausdehnung  für  fremdes  Eigenthum  entstehen 
kann ;  oder 


Auslagen  einzurechnen,  welche  die  einst- 
weilige Miethe  eines  anderen  Thiers  an 
Stelle  des  verletzten  hervorrief  (11.  II. 
87/1027). 

4.  Der  dnrch  die  boshafte  Handlung 
herbeigeföhrte  Erfolg  einer  Schädigung 
im  Werthe  von  mehr  als  25  fl.  ist  ein 
objectives  Delictsmerkmal,  welches  die 
durch  vorsätzliche  Sachbeschädigung  be- 
gangene Uebertretung  vom  Verbrechen 
abgrenzt.  Es  ist  dabei  nicht  zu  unter- 
suchen, ob  es  in  der  Absicht  des  Thäters 
lag,  gerade  den  einzetretenen  Erfolg  her- 
beizuführen (3.  V.  90/1329). 

5.  Lucrum  ceasana  kann  in  die  Be- 
rechnung des  Schadensbetrags  nicht  ein- 
bezc^en  werden  (1.  V.  00/2466). 

6.  S.  §§  853.  861. 

85  b.  1.  „Der  §  85  kann  unter  der 
Beschädigung,  die  er  als  Verbrechen  er- 
klärt, nur  eine  Handlung  verstehen, 
und  es  kann  daher,  wenn  in  Abs.  b  voi- 
ausgesetzt  wird,  dass  daraus  eine  Ge- 
fahr .  .  .  enstehen  kann,  dies  auch  nur 
auf  die  Handlung  des  Thäters,  möge  diese 
unmittelbar  oder  durch  den  Zustand  der 
beschädigten  Sache  die  körperliche  Sicher- 
heit gefährden,  verstanden  werden  (17. 
X.  74/27). 

2.  Die  Anwendbarkeit  des  §  855  ist 
von  dem  Mass  der  Gefahr,  welche  mit 
der  schädigenden  Handlung  (SteinwOrfe 
in  das  Fenster  eines  bewohnten  Zim- 
mers) verbunden  war,  nicht  abhängig 
(12.  III.  81/320). 

8.  Zu  diesem  Verbrechen  wird  nicht 
eine  ganz  bedeutende,  besondere,  sog. 
gemeine  Gefahr  gefordert ;  anderseits  kann 
ein  „Unfall"  im  Sinne  des  §  86  nicht 
schon  bei  Eintritt  ganz  unerheblicher, 
über  blosses  Ungemach  nicht  hinausrei- 
cfaender  Folgen  angenommen  werden  (29. 
Xn.  98/1791). 

4.  Die  aus  Bosheit  unternommene 
Handlung,  welche  eine  Sachbeschädigung 
mit  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Ge- 
sundheit von  Menschen  zur  Folgen  hat, 
fällt  unter  §  85  2>,  nicht  unter  §  87  (16. 
IX.  82/481). 

5.  Die  gemeingefährlichen  Delicto  der 
%%  S6b  und  87  können  auch  durch  Ge- 
fährdung eines  Einzelnen  begangen  wer- 
den (28.  n.  90,  29.  XII.  93;1837.  1791). 

6.  Der  Ausdruck:  „aus  der  boshaf- 
ten Beschädigung  fremden  Eigenthums" 
schliesst  nicht  blos  das  beschädigte  Ob- 


iect,  sondern  auch  die  Ge'^ammtheit  jener 
Thätigkeiten  und  Umstände  in  sich,  durch 
welche  und  unter  welchen  die  Beschä- 
digung hervorgebracht  wird.  Mag  nun  in 
einem  Falle  das  beschädigte  Object  von 
der  Art  sein,  dass  aus  dessen  Beschä- 
digung die  erwähnte  Gefahr  entstehen 
könnte,  oder  mögen  in  einem  anderen 
Falle  die  Thätigkeiten  und  Umstände, 
durch  welche  und  unter  welchen  die  Be- 
schädigung geschieht,  einen  solchen  Cha- 
rakter an  sich  tragen,  dass  sich  aus  den- 
selben die  erwähnte  Gefahr  ergibt,  immer 
wird  man  in  Uebereinstimmung  mit  dem 
Gesetze  sagen  müssen,  dass  der  That- 
bestand  des  ^  8bb  ^e^eben  sei.  Daraus 
folgt  zweierlei:  Erstens,  dass  die  An- 
wendbarkeit letzterer  Bestimmung  eben- 
sowohl auf  der  BeschalTenheit  des  Ge- 
§enstands  als  auf  jener  der  beschädigen - 
en  Handlung  beruhe,  und  zweitens,  dass 
die  Grösse  der  mit  der  den  Schaden  zu- 
fügenden Handlung  verbundenen  Gefahr, 
wovon  die  Anwendung  der  in  Rede  ste- 
henden Gesetzesbestimmung  unabhängig 
ist,  erst  bei  der  Strafbemessung  nach  §  86 
in  Betracht  zu  kommen  habe  (5.  XII. 
84/682  C.  HI  287\ 

7.  Das  blosse  Einschlagen  von  Fenster- 
tafeln mit  einem  Stocke  kann  im  all- 
gemeinen nicht  als  eine  Handlung  ange- 
sehen werden,  woraus  eine  Gefahr  für 
Menschen  entstehen  kann,  selbst  wenn 
durch  einen  Glassplitter  ein  zwei  Schritte 
vom  Fenster  weilendes  Kind,  wovon  der 
Thäter  nichts  wusste.  im  Gesichte  ge- 
ritzt wurde   (27.   XII.   84/722   C.  III  442). 

8.  „Der  Thatbestand  des  Verbrechens 
nach  §  85  b  setzt  sich  aus  dem  auf  Be- 
schädigung fremden  Eigenthums  ge- 
richteten bösen  Vorsatz  und  aus  der 
Culpa  inbetreff  der  Gefährdung  des 
Lebens  und  der  körperlichen  Sicherheit 
von  Meuschen  zusammen.  Wusste  der 
Thäter,  dass  in  dem  Gasthaussaale  Leute 
anwesend  seien,  konnte  er  daher  voraus- 
sehen, dass  durch  das  an  seinen  Genossen, 
mit  denen  in  Uebereinstimmung  und  ein- 
heitlich er  zu  der  Beschädigung  fremden 
Eigenthums  mitwirkte,  unternommene 
Werfen  von  Steinen  in  die  Fenster  de* 
Gasihaussaales  die  körperliche  Sicher- 
heit der  dort  befindlichen  Leute  ge- 
fährdet werde,  so  ist  ihm  demnach  mit 
Recht  auch  die  Gefährdung  der  körper- 
lichen   Sicherheit    von   Menschen   zuzu- 


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104 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  85.  86.  -  (20 d). 


c)  die  boshafte  Beschädigung  an  Eisenbahnen,  diese 
mögen  mit  oder  ohne  Dampfkraft  betrieben  werden,  oder 
an  den  dazu  gehörigen  Anlagen,  Beförderungsmitteln^  Ma- 
schinen, Geräthschaften  oder  anderen  zum  Betriebe  der- 
selben dienenden  Gegenständen,  oder  an  DampfschifTen, 
Dampfmaschinen,  Dampfi^esseln,  Wasserwerken,  Bi  ticken, 
Vorrichtungen  in  Bergwerken,  oder  überhaupt  unter  be- 
sonders gefährlichen  Verhältnissen  verübt  worden  ist. 


rechnen,  ungeachtet  er  sich  unmittelbar 
an  jener  Art  der  Beschädigung  fremden 
Eigenthums,  auf  welche  diese  Sicherheit 
gefährdet  worden  ist,  nicht  betheiligt 
haf-  (5.  X.  98/1721), 

9.  Dass  sich  die  hinter  einer  Thüre 
befindlichen,  diese  gegen  das  unberech- 
tigte Eindringen  von  aussen  her  ver- 
theidigenden  Personen  der  von  den  Ein- 
dringlingen durch  die  Art  ihres  Angriffs 
bewirkten  Gefährdung  ihrer  körperlichen 
Integrität  leicht  hätten  entziehen  können, 
hebt  das  Vorliegen  einer  solchen  Gefahr- 
dung nicht  auf,  zumal  da  für  die  in 
Vertheidigung  eines  Rechtsguts  befind- 
lichen Gefärdeten  eine  rechtliche  Ver- 
pflichtung, sich  durch  Aufgeben  der  Ver- 
theidigung  dieser  Gefährdung  zu  ent- 
ziehen, nicht  construirt  werden  kann 
(10.  in.  00/2456). 

10.  Zwar  wird  zum  Verbrechen  des 
§  85&  Vorsätzlichkeit,  das  ist  Vorstellung 
der  Causalität  des  Tnuns,  also  das  Be- 
wusstsein  gefordert,  dass  die  Handlung 
den  vorausgesetzten  Erfolg  haben  werde, 
während  zur  Verkörperung  der  im  g  431 
bezeichneten  Uebertretung  blosse  Fahr- 
lässigkeit, das  ist  Mangel  dieses  Be- 
wiisstseins,  obwohl  es  der  Handelnde 
hHtte  haben  können  und  sollen,  genügt. 
Allein  die  Vorsätzlichkeit  beim  Delicte 
des  §  85i  bezieht  sich  nicht  auf  das 
Wollen  einer  Verletzung  der  dort  aufge- 
zählten Güter,  sondern  nur  auf  das  Wollen 
der  Sachbeschädigung,  aus  welcher  eine 
Gefahr  für  dieselben  entstehen  kann.  In 
Betreff  letzterer  genügt  für  die  Zurech- 
nung, geradeso  wie  für  die  Imputation 
nach  §  431,  die  aus  natürlichen  und  be- 
sonderen Verhältnipsen  (§  335)  beim  Thäter 
voraussetzbare  Einsicht  der  Möglichkeit 
der  Gefahr  (15.  VI.  88  1160  C.   VI  476). 

11.  S.  §  86  1. 

85o.  1.  Vorkehrungen  zum  Schutz 
der  Bahnstrecken  und  der  auf  und  neben 
ihnen  verkehrenden  Menschen  sind  als 
zu  den  Eisenbahnen  gehörige  Anlagen 
auch  dann  anzusehen,   wenn   sie  keinen 


Bestandtheil  des  Bahnkörpers  bilden  und 
ihre  Wegnahme  nicht  mit  der  Gefahr 
einer  Betriebsstörung  verbunden  ist  (26. 
IX.  02/27r.4). 

2.  „Es  unterliegt  keinem  Zweifel, 
dass  der  (längs  einer  Eisenbahnlinie 
gehende,  zur  Verhinderung  des  üeber- 
gangs  von  Menschen  und  Thieren  dienende) 
Zaun  als  eine  zur  Eisenbahn  gehörige 
„Anlage"*  zu  betrachten  sei  .  .  .  Der  Zaun 
und  seine  Bestandtheile  (Pfähle)  sind 
ausserdem  den  „zum  Betriebe  dienenden 
Gegenständen"  beizuzählen  (11  XI.  74, 
16.  I.  80/29.  217). 

3.  Ebenso  die  bei  Eisenbahnen  an- 
gebrachten Warnungstafeln  (10.  I.  83/518). 

4.  Auch  zur  Bringung  der  Forstpro- 
ducte  dienende  Schienenwege  (Rollbahnen) 
sind  als  Eisenbahnen  anzusehen,  selbst 
wenn  sie  nicht  mit  Locomotiven  befahren 
werden  (25.  II    98/1676  C.  XI  252). 

5.  Unter  Wasserwerk  werden  im  all- 
gemeinen Vorrichtungen  und  Anlagen 
verstanden,  die  auf  die  Beschaffenheit 
des  Wassers,  seinen  Lauf,  die  Höhe  des 
Wasserstands  Einfluss  üben  können;  so 
insbesondere  Triebwerke,  Uferschutt- 
bauten, Stauanlagen,  Schleussen  u.  dgl. 
Eine  Hausmühle,  ein  einfaches  Mahlwerk 
gehört  nicht  dazu  (6.  IV.  95/1820). 

6.  Ebensowenig  ein  Hüttenwerk  bei 
dem  bloss  einzelne  Bestandtheile  (z.  B. 
der  Zeughammer)  durch  Wasserkraft  be- 
wegt worden  (29.  V.  961966). 

7.  Mit  Recht  wurde  die  entwendete 
Kette  als  zu  einem  Wasserwerke  gehörig 
(§  85c)  aufgefasst.  Sie  war  zum  Anhängen 
von  Bäumen  bestimmt,  welche  den  Schutz 
des  Ufers  gegen  das  Einreissen  des  Was- 
sers bezwecken.  Der  Begriff  des  Wasser- 
werks ist  nicht  auf  solche  Vorrichtungen 
zu  beschränken,  welche  die  wirthschäft- 
liehe  oder  industrielle  Verwerthung  der 
Wasserkraft  bezwecken,  wie  Triebwerke 
und  Bauanlagen  (27.  XI.  91/1514  G.  X  168). 

8.  Die  zur  Verwendung  eines  Dampf- 
kessels erforderlichen  Armaturstttcke, 
daher  insbesondere  auch  eine  Speisevor- 


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IX.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.        105 

Strafe. 

86.  Die  Strafe  dieses  Verbrechens  ist  im  Falle  der 
liL  a  des  vorigen  Paragraphes  schwerer  Kerker  von  sechs 
Monaten  bis  zu  einem  Jahre ;  im  Falle  der  lit  b  und  c 
aber  schwerer  Kerker  von  einem  bis  zu  fünf,  und  nach  der 
Grösse  der  Bosheit  und  Gefahr  auch  bis  zu  zehn  Jahren. 

Wenn  aber  aus  der  Beschädigung  wirklich  ein  Un- 
fall für  die  Gesundheit,  körperliche  Sicherheit,  oder  in 
grösserer  Ausdehnung  für  das  Eigenlhum  Anderer  ent- 
standen ist,  so  sollen  die  Schuldigen  mit  schwerem  Kerker 
von  zehn  bis  zu  zwanzig  Jahren,  bei  besonders  er- 
schwerenden Umständen  mit  lebenslangem  schweren  Kerker 
bestraft  werden.  Hatte  endlich  eine  solche  Beschädigung 
den  Tod  eines  Menschen  zur  Fojge,  und  konnte  dieses 
von  dem  Thäter  vorhergesehen  werden,  so  soll  derselbe 
mit  dem  Tode  bestraft  werden. 


richtang,  sind  als  dessen  Bestandtheile 
anzusehen  (4.  X.  90/1371  C.  VIII  344). 

9.  Eine  nur  mittelbar  durch  Trans- 
mission der  Dampfkraft  betriebene 
Maschine  ist  keine  „Damprmaschine^  im 
Sinne  des  Gesetzes  (17.  II.  94/1719). 

10.  Als  „Brücke"  kann  auch  ein  Bau- 
'[erk  zur  Vermittlung  des  Verkehrs  über 
*inen  Canal  angesehen  werden,  durch 
den  ein  als  Fahrweg  benutzter  Teichdamm 
<«»reh8chnitten  wird  (5.  XII.  96/2025). 

11.  Die  in  Schächten  und  Stollen 
eines  Bergwerks  verwendeten  Förder- 
ten (Hunte)  gehören  zu  den  „Vor- 
richtungen    in     Bergwerken"     (28.    VI. 

oi;a680). 

12.  Bei  der  Beschädigung  eines  der 
"n  §  85  c  besonders  hervorgehobenen 
Gegenstände  bedarf  es  nicht  der  Fest- 
steUang  „besonderer  Gefährlichkeit"  (16. 
Xn.  82/606). 

,  18.  Für  die  Zurechnung  nach  §  86  c 
ist  es  erforderlich,  dass  der  Thäter  im 
JMtpnnkt  der  Thatverübung  erkannt  hat, 
<'>«8  diese  gegen  einen  in  der  Gesetzes- 
stelle erwähnten  Gegenstand  gerichtet  ist 
(17.  IX.  01,2688). 

U.  S.  §  86 1,  §  89 1. 

M.  1.  Der  2.  Absatz  des  §  86  setzt 
auf  die  boshafte  Beschädigung  fremden 
Kifenthams  bei  einem  daraus  schon  ent- 
standenen Unfälle  für  die  Gesundheit 
beit,  körperliche  Sicherheit  von  Menschen 
^er  in  grösserer  Ausdehnung  für  das 
'•igenthum  Anderer  eine  höhere  Strafe 
Md  nimmt  in  seinem  Wortlaute  offen- 


bar nur  auf  die  Fälle  der  lit.  b  und  c  des 
§  85  Bezug,  von  denen  er  sich  mos  da- 
durch unterscheidet,  dass  das  letztere 
Gesetz  eine  mögliche  Gefahr,  der  2.  Abs. 
der  §  86  aber  einen  schon  wirklich  ent- 
standenen Unfall  für  die  Gesundheit, 
körperliche  Sicherheit  von  Menschen  oder 
in  grösserer  Ausdehnung  für  das  Eigen- 
thum  Anderer  zur  Voraussetzung  hat, 
woraus  klar  hervorgeht,  dass  der  2.  Abs. 
des  §  86  auf  den  in  §  85  lit.  a  normirten 
Fall  der  boshaften  Beschädigung  fremden 
Eigenthams  keine  Anwendung  finde  (5. 
XII.  85/857  C.  V  134). 

2.  Schon  nach  dem  gewöhnlichen 
Sprachgebrauche  bedeutet  das  Wort 
„Unfall"  80  viel  als  einen  Unglücksfall, 
also  ein  Ereignis,  welches  in  seinen  Con- 
sequenzen  für  den  hiedurch  Betroffenen 
von  grösserer,  über  den  Rahmen  eines 
blossen  Unbehagens  oder  Unwohlseins 
hinausreichender  Bedeutung  ist.  Hiezu 
kommt  aber  auch  noch,  dass  die  im  Ge- 
setze mit  Consequenz  durchgeführte  Ab- 
stufung der  Strafsätze  augenscheinlich 
das  Bestreben  erkennen  lässt,  das  Straf- 
übel dem  Grade  der  Schädlichkeit  der 
Wirkungen  einer  strafbaren  Handlung 
möglichst  anzupassen.  Vergleicht  man 
nämlich  die  Umstände,  unter  welchen 
das  Gesetz  einen  Strafsatz  von  6—10 
Jahren  und  darüber  androht,  so  zeigt 
sich,  dass  dieser  Strafsatz  bei  Verletzungen 
der  körperlichen  Integrität  nur  dort  platz- 
greift, wo  entweder  der  Misshandelte 
einer  Gefahr  am  Leben  ausgesetzt  wurde 


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106 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  87.  -  ^20d). 


/)  Durch  boshafte  Handlungen  oder  Unterlassungen  unter  besonders  gefährlichen 

Verhältnissen. 

87.  Sechster  Fall.  Eben  dieses  Verbrechens 
macht  sich  auch  derjenige  schuldig,  welcher  durch  was 
immer  für  eine  andere  aus  Bosheit  unternommene  Hand- 
lung oder  durch  die  geflissentliche  Ausserachtlassung  der 
ihm,  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,  oder  von  den 
im  §  85,  lit.  c  bezeichneten  Werken  oder  Unternehmungen 
obliegenden  Verpflichtung  eine  der  im  §  85,  lit.  h  be- 
zeichneten Gefahren  herbeiführt. 


(§  91),  oder  wo  aus  der  That  ein  wichtiger 
Nachtheil  an  Gesundheit  oder  Leben  ent- 
stand (§§  126—128,  180),  wo  aus  der 
Weglegung  eines  Kindes  der  Tod  des- 
selben erfolgte  (§  150),  zufolge  der  Brand- 
legung ein  Mensch,  da  es  von  dem  Thäter 
vorhergesehen  werde  konnte,  ums  Leben 
kam  (§  167).  oder  endlich  bei  einem 
Raube  jemand  dergestalt  verwundet  oder 
verletzt  wurde,  dass  er  eine  schwere 
körperliche  Beschädigung  erlitt,  oder  in 
einen  qualvollen  Zustand  versetzt  worden 
ist  (§  195).  Sicherlich  geschähe  dem 
Grundsatze,  dass  sich  das  Strafübel  dem 
hervorgerufenen  Erfolge  anzupassen  hat, 
Eintrag,  wollte  manlschon  den  geringsten, 
die  körperliche  Sicherheit  oder  Gesund- 
heit betreffenden  Erfolg  eines  nach  §  852> 
verpönten  Handelns  in  Bezug  auf  das 
Straf  übel  jenen  schweren  Erfolgen  gleich- 
stellen, von  denen  die  soeben  bezogenen 
Gesetzesstellen  sprechen  (20.  XII.  89/1825 
C.  Vni  97). 

3.  Vgl.  §  85  b  2  3. 

87.  1.  Zum  Thatbf  stände  des  Ver- 
brechens nach'§  87  „wird  nicht  erheischt, 
dass  die  Absicht  des  Thäters  direct  auf 
die  Herbeiführung  der  Gefahr  gerichtet 
war,  vielmehr  genügt  es,  wenn  die  Ge- 
fahr nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der 
Dinge  aus  der  Handlung  entstehen  kann, 
dadurch  veranlasst  wird,  und  wenn  der 
Thäter  dieselbe  zu  erkennen  vermag'' 
(1.  II.  78/168). 

2.  Der  §  87  normirt  zwei  verschiedene 
Verbrechensformen.  Des  Verbrechens  der 
öfTentlichen  Gewaltthäti?keit  durch  Hand- 
lungen unter  besonders  gefährlichen  Ver- 
hältnissen kann  sich  auch  derjenige  schul- 
dig machen,  welcher  durch  irgend  eine 
andere  aus  Bosheit  unternommene  Hand- 
lung (ausser  der  im  §  85  bezeichneten) 
eine  der  im  §  86  5  bezeichneten  Gefahren 
herbeiführt.  Der  Thatbestand  des  Ver- 
brechens des  8  87  erfordert  daher  zwei 
Momente ;  a;  dass  der  Thäter  die  Hand- 


lung aus  Bosheit  unternommen,  und  b) 
dass  derselbe  durch  seine  Handlung  eine 
der  bezeichneten  Gefahren  verursacht 
habe.  Der  Ausdruck  Bosheit  ist  gleich- 
bedeutend mit  „vorsätzlich",  „absichtlich" 
und  hat  blos  die  Bedeutung,  dass  weder 
erfordert  wird,  dass  schon  mit  der  Hand- 
lung selbst  ein  Nachtheil  verbunden  sei, 
noch  dass  die  Absicht  des  Thäters  direct 
auf  Herbeiführung  der  Gefahr  gerichtet 
sei,  noch  dass  diese  Gefahr  nothwendig  ans 
der  Handlung  folgen  musste ;  es  genügt, 
dass  aus  der  Handlung  nach  dem  ge- 
wöhnlichen Laufe  der  Dinge  die  Gefahr 
entstehen  konnte,  dass  durch  die  Hand- 
lung dazu  Veranlassung  gegeben  sei  und 
dass  der  Thäter  dies  habe  auch  einsehen 
können  (12.  V.  82/450). 

8.  Aus  der  klaren  Stylisirung  des 
§  87,  welche  eine  grammatikalische  An- 
knüpfung des  Worts  «Handlungen"  an 
die  folgenden  Worte:  „der  ihm  (dem 
Thäter)  bei  dem  Betriebe  .  .  .  obliegen- 
den Verpflichtung"  gänzlich  anaschliesst, 
wie  auch  namentlich  aus  der  Ueber- 
schrift  dieses  Paragraphs  folgt  unzwei- 
deutig, dass  der  Thatbestand  des  Ver- 
brechens nach  §  87  in  der  Herbeiführung 
einer  Gefahr  für  das  Leben,  die  Gesund- 
heit, körperliche  Sicherheit  von  Menschen 
oder  in  grösserer  Ausdehnung  für  fremdes 
Eigenthum  besteht^  wenn  die  betrefifende 
Gefahr  durch  was  immer  für  eine  andere 
(nämlich  im  Hinblick  auf  den  vorher- 
gehenden §  85  keine  Beschädigung  in 
sich  schliessende)  aus  Bosheit  unter- 
nommene Handlung  oder  durch  die  ge- 
flissentliche Ausserachtlassung  der  dem 
Thäter  bei  dem  Betriebe  von  Eisen- 
bahnen oder  von  den  im  §  85  c  bezeich- 
neten Werken  oder  Unternehmungen  ob- 
liegenden Verpflichtungen  hevorgemfen 
wird.  Das  Verbrechen  des  §  87  ist  daher 
auch  dann  vorhanden,  wenn  die  aus  Bos- 
heit unternommene  Handlung  den  Be- 
trieb von  Eisenbahnen  oder  von  den  in 


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K.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.        107 


der  lit.  c  des  §  85  bezeichneten  Werken 
oder  Uniemehmongen  nicht  berßhrt.  Zur 
Zorechnnng  des  Verbrechens  nach  g  87 
ist  es  genügend,  wenn  der  Thäter  sich 
der  Möglichkeit,  dass  aas  seiner  Hand- 
lang eine  jener  Gefahren  eintreten  könne, 
bewoflst  war  und  dennoch  vorsätzlich 
die  Handlung,  womit  die  gedachte  Ge- 
fahr yerbanaen  ist.  unternommen  hat. 
Wurde  diese  Handlang  unternommen, 
dann  ist  damit  schon  die  Gefahr  selbst 
herbeigeführt ;  der  wirkliche  Eintritt  einer 
Beschädigung  ist  kein  Delictserfordernis 
des  §  87,  sondern  kommt  nur  als  Er- 
Bchwerungsumstand  na<*h  §  88  in  Betracht 
<n.  V.  8ei920  a  V  861;  28.  III.  98,  lO. 
lU.  00,  1.  V.  02/2181.  2466.  2707^. 

4.  rj)as  StG.  gebraucht  die  darin 
sehr  häufig  vorkommenden  Worte  n^os' 
beif  und  „boshaff*  als  gleichbedeutend 
mit  „bösem  Vorsatz"  und  „vorsätzlich" 
Oberhaupt,  wie  sich  insbesondere  aus 
g§  4  und  212  ergibt.  Und  dass  der  Aus- 
druck „Bosheit"  speciell  im  §  87  nur  im 
Sione  von  „böser  Vorsatz"  aufzufassen 
ist,  geht  klar  aus  der  Vergleichung  der 
im  innigsten  Zusammenhange  stehenden 
$  85,  87,  89  hervor,  in  denen  für  einen 
aod  denselben  Begriff  abwechselnd  die 
Worte  „boshaft",  „geflissentlich",  „ab- 
sichtlich" und  „vorsätzlich"  gebraucht 
werden  (11.  III.  82/486).  Vgl.  oben  §  85*. 

4a.  „Aus  Bosheit"  ist  im  Sinne  von 
.geflissentlich"  oder  „vorsätzlich"  zu  ver- 
stehen. Erfüllt  ist  der  Dolusbegriff  dieses 
Verbrechens,  wenn  die  vorsätzliche  Hand- 
lang mit  dem  Bewusstsein  der  Möglich- 
keit des  Entstehens  einer  Gefahr  im  Sinne 
des  9  85  ^  und  c  vorgenommen  wurde. 
Unmittelbare  Gelährdungsabsicht  er- 
heischt demnach  der  Delictsbegriff  nicht 
(10.  m.  00,2456). 

5.  Die  Gefahr  muss  nicht  unmittelbar 
aus  der  boshaften  Handlung  resaltiren ; 
zQ  dem  Cansalnexus  zwischen  That 
and  Gefahr  ist  nicht  erforderlich,  dass 
die  Gefahr  die  nächste  unmittelbare 
Folge  der  Thätigkeit  des  Handelnden 
Mi,  vielmehr  genügt,  wenn  der  Thäter 
doreh  seine  Handlung  den  Anstoss  zur 
Wirksamkeit  iener  Factoren  gibt,  die 
anter  den  obwaltenden  Verhältnissen 
nach  dem  gewöhnlichen  Gang  der  £r- 
eipüise  die  Grefahr  herbeizuführen  jre- 
eipet  sind.  Wenn  demnach  auch  die 
Absicht  des  Thäters  nicht  unmittelbar 
aaf  Herbeiführung  der  Gefahr  gerichtet 
sein  muss,  so  muss  aber  doch  festge- 
stellt sein  das  Bewusstsein  des  Angekl., 
dass  seine  Handlnnnweise  eine  Gefahr 
für  das  Leben,  die  Gesundheit  oder 
körperliche  Sicherheit  von  Menschen  her- 
beizaführen  geeignet  war  (17.  X.  87/1102). 


6.  Für  den  ersten  der  im  §  87  be- 
handelten DelictsfäUe  besteht  nicht  die 
Voraussetzung,  dass  sich  die  aus  Bos- 
heit unternommene  Handlung  auf  den 
Betrieb  von  Eisenbahnen  oder  von  im 
§  85i  bezeichneten  Werken  oder  Unter- 
nehmungen beziehe  (6.  III.  88/1128  C. 
VI  884). 

7.  Der  Angriff  auf  einen  bestimmten 
Einzelnen  kann  den  Thatbestand  des 
§  87  nicht  begründen  (6.  III.  88,  28.  II. 
90/1128.  1337  G.  VI  884.  VIII  201  . 

8.  Der  Delictsthatbestand  des  §  87 
setzt  weder  die  Gefährdung  einer  Mehr- 
heit von  Menschen,  noch  insbesondere 
einer  unbestimmten  Mehrheit  voraus. 
Der  in  §  85  b  gebrauchte  Ausdruck  „von 
Menschen"  bezeichnet  nur  den  Gattungs- 
begriff, umfasst  also  ebensowohl  eine» 
einzelnen  wie  mehrere  Menschen.  Dem- 
nach ist  der  Delictsthatbestand  auch  dann 
nicht  ausgeschlossen,  wenn  zwei  oder 
mehrere  bestimmte  Menschen  dolos  ge- 
fährdet werden,  wohl  aber  dann,  wenn 
ein  nicht  auf  Gefährdung,  sondern  auf 
directe  Verletzung  eines  der  in  §  851» 
bezeichneten  Rechtsgüter  abzielender  An- 
griff vorliegt  (8.  III.  00/2446). 

9.  Die  an  die  Volksmenge  gerichtete 
Aufforderung  zu  der  sohin  wirklich  ver- 
übten körperlichen  Misshandlung  einer 
bestimmten  einzelnen  Person  fällt  nicht 
unter  §  87.  Dieser  §  fordert  bloss  die 
Herbeiführung  einer  Constellation  von 
Verhältnissen,  woraus  sich  nach  den 
Principien  strafrechtlich  relevanter  Gau- 
salität  eine  Verletzung  der  in  §  87  ge- 
schützten Rechtsgüter  regelmässig  ent- 
wickelt oder  doch  leicht  entwickeln  kann. 
In  dem  vorliegendem  Falle  hat  jedoch 
Angeklagter  zur  directen  Verletzung  eines 
dieser  Rechtsgüter  Anlass  gegeben  und 
strafbare  Handlungen  dritter  Personen 
provocirt,  durch  die  diese  Verletzung 
verursacht  wurde  (80.  IX.  96  1984). 

10.  Auch  wörtliche  Aeusserungen  er- 
füllen im  Bereiche  des  §  87  den  Begriff 
der  Handlung  (21.  V.  98/2213). 

11.  Der  Causalzusanmienhang  für 
Zurechnung  des  im  §  87  bezeichnete!» 
Verbrechens  ist  hergestellt,  sofern  das 
Verhalten  des  Beschuldigten  den  Anstoss 
zur  Wirksamkeit  jener  Factoren  gab,  die 
unter  den  obwaltenden  Verhältnissen, 
nach  dem  gewöhnlichen  Lauf  der  Ereig- 
nisse die  Gefahr  herbeizuführen  geeignet 
waren.  Die  Anforderung,  dass  die  Gefahr 
nächste  und  unmittelbare  Folge  jenes 
Verhaltens  sein  müsse,  lässt  sich  au» 
dem  Gesetze  nicht  begründen  (29.  IV. 
99,2876). 

12.  War  sich  der  Thäter  mangels 
pflichtgemässer  Aufmerksamkeit  dessen 


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108 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  88-98.  -  (20(1). 


Strafe. 

88.  Die  Strafe  dieses  Verbrechens  ist  schwerer  Kerker 
von  einem  bis  zu  fünf  Jahren,  nach  der  Grösse  der  Bos- 
heit und  Gefahr  auch  bis  zu  zehn  Jahren.  —  Tritt  jedoch 
einer  der  im  §  86  erwähnten  weiteren  Erschwerungs- 
umstände  ein,  so  sind  die  hierfür  ebenda  festgesetzten 
höheren  Strafen  in  Anwendung  zu  bringen. 

g)  Durch  boshafte  Beschädignngen  oder  Störungen  am  Staats-Telegraphen. 

89.  Siebenter  Fall.  Boshafte  Beschädigungen 
irgend  eines  Bestandtheiles  des  Staats -Telegraphen  und 
jede  absichtliche  Störung  des  Betriebes,  sowie  jeder  vor- 
sätzliche Missbrauch  dieser  Staatsanstalt,  sind,  ohne  Rück- 
sicht auf  den  Betrag  des  Schadens,  als  Verbrechen  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit,  mit  schwerem  Kerker  von 
sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  und  bei  besonders 
wichtigem  Schaden  oder  besonderer  Bosheit,  von  einem 
bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen. 

h)  Durch  Menschenraub. 

90  (75).  Achter  Fall.  Wenn  Jemand  ohne  Vor- 
wissen und  Einwilligung  der  rechtmässigen  Obrigkeit  sich 


nicht  bewusst,  dass  er  durch  sein  vor- 
sätzliches Handeln  das  Leben,  die  Ge- 
sundheit oder  körperliche  Sicherheit  von 
Menschen  gefährde,  und  ist  daraus  als 
wirklicher  Schade  nur  eine  leichte  Körper- 
verletzung eines  Menschen  hervorge- 
gangen, so  ist  er  mindestens  nach  §  431 
zu  bestrafen  (3.  XII.  97/2142). 

13.  Ausführliche  Vorschriften  flber 
den  Betrieb  von  Eisenbahnen  ent- 
halten die  Ei8enbahn-Betriebs«0dgn.  16. 
XI.  51  (R  1852/4)  und  10.  XU.  92 
<R  187),  die  MVdgen  1.  IX.  98  (R  188), 
1.  III.  95  (R  85),  1.  V.  95  (R  61),  24.  IX, 
Ol  (R  148),  dann  die  mit  MVdg.  10.  II. 
77  (R  10)  kundgemachte  SignalO.  und 
die  MVdg.  80.  VUI.  70  (R  114)  über 
die  Erbauung  von  Eisenbahnbrücken.  Die 
I>  a  m  p  f  8  c  h  i  f  f  a  h  r  t  ist  geregelt  in  der 
MVdg.  4.  I.  65  (R  9)  und  1.  IX.  88 
(R148)  und  rttcksichtlich  der  Dampf- 
kessel bestehen  besondere  Vorschriften 
in  dem  Ges.  7.  VH.  71  (R  112)  und 
den  MVdgen  1.  u.  11.  X.  75  (R  180,  181), 
9.  ra.  82  (R  82).  4.  V.  88  (R  59).  8.  VI. 
94  (R  108),  5.  II.  97  (R  50).  -  S.  alle 
diese  und  andere  hierauf  bezüglichen 
Vorschriften  bei  Geller  Oesterr.  Ver- 
^ealtungsges.  U.  796  ü.  880.  881. 


14.  S.  §  84i»a. 

89. 1.  „Nach  der  Natur  der  Sache  und 
im  sprachlichen  Sinn  umfasst  der  Begriff 
„des  Hestandtheils  des  Staatstelegraphen' 
alle  Gegenstände,  welche,  zu  Zwecken 
des  telegraphischen  Betriebs  bestimmt, 
ein  constructionsmässiges  Moment  der 
bezüglichen  Anlage  bilden  und  auch  äus- 
serlich  als  solche  erkennbar  sind.  Ein 
zufällig  durch  Beschädigung,  Trennung 
zeitweilig  aus  dem  actuellen  Zusammen- 
hang gebrachter  Bestandtheil  der  Tele- 
graphenvorrichtung verliert  deshalb  allein 
diese  Eigenschaft  nicht''  (12.  III.  80/886). 
S.  86cifg, 

2.  Auch  die  vom  Staate  betriebenen 
Telephonanstalten  stehen  unter  dem 
Schutze  des  §  89  (1.  X.  97/2125). 

8.  Nach  der  MVdg.  7.  X.  87  (R  117) 
bilden  die  von  der  Post-  und  Telegranhen- 
verwaltung  im  unmittelbaren  Anschlnss 
an  ein  Staatstelegraphenamt  hergestellten 
Telephonanlagen  eine  Fortsetzung  des 
Staatstelegraphen. 

80.  Die  gewaltsame  Festnehmung 
russischer  Schmuggler  durch  rassische 
Grenzwächter  auf  österreicliischem  Ge- 
biete und  die  Ueberlieferung  der  Festge- 
nommenen   an    die   Finanzbehörden    in 


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K.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.        109 


eines  Menschen  mit  List  oder  Gewalt  bemächtiget,  um 
ihn  wider  seinen  Willen  in  eine  auswärtige  Gewalt  zu 
tiberliefern. 

strafe. 

91  (76).  Auf  dieses  Verbrechen  ist  zur  Strafe 
schwerer  Kerker  von  fünf  bis  zehn  Jahren  zu  verhängen, 
welcher  jedoch,  wenn  der  Misshandelte  einer  Gefahr  am 
Leben,  oder  an  Wiedererlangung  der  Freiheit  ausgesetzt 
worden,   bis  auf  zwanzig  Jahre  verlängert   werden  kann. 

Behandlung  unbefugter  Werber. 

92  (77).  Wer  ohne  besondere  Bewilligung  der  Re- 
gierung für  andere,  als  kaiserlich  österreichische  Kriegs- 
dienste wirbt,  oder  zur  Zeit  des  Krieges  Soldaten  oder 
zum  Militärkörper  gehörige  Dienstmänner  auch  nur  zur 
Ansiedlung  für  fremde  Länder  wirbt,  oder  zu  solcher  Zeit 
sich  des  Menschenraubes  schuldig  macht,  um  anderen  als 
kaiserlich  österreichischen  Truppen  Recruten,  oder  einem 
fremden  Staate  zum  Mihtärkörper  gehörige  Personen  als 
Ansiedler  zuzuführen,  macht  sich  des  Verbrechens  der 
unbefugten  Werbung  schuldig  und  wird  nach  den  hier- 
über bestehenden  besonderen  Vorschriften  von  den  Militär- 
gerichten untersucht  und  bestraft.  —  StG.  213.  215 ; 
StPO.  Anh.  IV  A%  7, 

i)  Durch  unbefugte  Einschränkung  der  persönlichen  Freiheit  eines  Menschen. 

93  (78).  Neunter  Fall.  Wenn  Jemand  einen 
Menschen,  über  welchen  ihm  vermöge  der  Gesetze  keine 


Raesltnd  mnss  als  ein  vorsätzlich  rechts- 
widriger Eingriff  in  die  Competenz  der 
hiezQ  einzig  und  allein  berufenen  öster- 
reichischen Behörden  angesehen  werden 
QDd  sind  in  dieser  Thathandlong  sämmt- 
Hche  gesetzliche  Merkmale  des  Verbre- 
chens des  Menschenraubes  verkörpert  (2. 
XIL  89;i820  C.  Vm  94). 

Freiheitsbeschränkung.  . 
I.  Begriffserfordernisse  (1—17.  24). 
1.  Qewaltmangel  (1—4). 

«)  Grenzen  der  Klostergewalt  (1). 

b)  Grenzen  der  Haasgewalt  (2—4). 
e)  Grenzen  der  Anatsgewalt  (4a). 
8.  Mangel  eines  Anlasses  (5—7). 
8.  Anhaltong  (8—17.  84). 

«)  Art  und  Intensität  (8—14.  24). 

k)  Daner  (15-17). 


n.  Abgrenzung  (18—24). 

1.  Von  anderen  Delicten  (18). 

2.  Von  Erpressung  (18.  19.  20). 

8.  Von  unsittlichen  Attentaten  (2 1  -24). 

83.  1.  Das  Abgeordnetenhaus  des 
Reicbsrathes  hat  mit  Beschloss  vom  29. 
X.  67  den  k.  k.  Ministerien  der  Justiz 
und  des  Cultus  empfohlen,  dahin  zu  wir- 
ken, dass  mioderjährige  Mädchen  oder 
Frauen,  welche  ihren  Eltern  oder  Ehe- 
gatten entlaufen  sind,  nicht  in  den  Non- 
nenklöstern festgehalten  oder  dort  vom 
Verkehre  mit  ihren  Angehörigen  abge- 
schlossen werden.  Die  Gerichte  werden 
demnach  angewiesen,  in  allen  Fällen  der 
bezeichneten  Art,  in  welchen  die  gericht- 
liche Hilfe  namentlich  auf  Grund  der 
§§  98,  98  und  145  BGb.  angerufen  wird, 


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110 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  98.  -  (20  d). 


Gewalt  zusteht,  und  welchen  er  weder  als  einen  Ver- 
brecher zu  erkennen,  noch  als  einen  schädlichen  oder 
gefährlichen  Menschen  mit  Grund  anzusehen  Anlass  hat, 
eigenmächtig  verschlossen  hält,  oder  auf  was  immer  für 
eine  Art  an  dem  Gebrauche  seiner  persönlichen  Freiheit 
hindert;  oder,  wenn  Jemand,  auch  bei  einer  gegründet 
scheinenden  Ursache  der  unternommenen  Anhaltung,  die 
Anzeige  darüber  sogleich  der  ordentlichen  Obrigkeit  zu 
thun  geflissentlich  unterlässt. 


sofern  diese  Fälle  nicht  zar  Competenz 
der  politischen  Behörden  gehören,  das 
Amt  nach  dem  Gesetze  mit  der  möglich- 
sten Beschleanigung  zu  handeln,  insbe- 
sondere in  jenen  Fällen,  in  welchen  eine 
strafbare  Handlung  nacn  den  §g  98  oder 
96  StG.  begründet  sein  sollte  (JME. 
XI.  67  Z.  12581). 

2.  Die  Anfesselong  der  Gattin  mittels 
einer  Kette  und  eines  Fnsseisens  an  der 
Wand  des  Zimmers  dnrch  24  Standen 
muss  nach  §  98  bestraft  werden  (12.  HI. 
70  A.  1828). 

8.  Nicht  aber  die  Einschliessnng  oder 
Einsperrnng  derselben  in  ihrem  Zimmer, 
um  deren  Entweichnng  zu  verhindern, 
oder  um  die  durch  sie  gestörte  häusliche 
Ordnung  au'rechtzuerhalten  (28.  Y.  56 
A.  789;  8.  XII.  77/167). 

8a.  Die  Ahndung  nach  §  98  wird 
durch  das  eheliche  Verhältnis  zwischen 
dem  Thäter  und  der  Beschädigten  nicht 
ausgeschlossen,  wenn  die  zum  strafbaren 
Thatbestande  erforderliche  Eigenmächtig- 
keit der  Freiheitsbeschränkung  und  das 
Bewusstsein  davon,  bei  dem  Thäter  zu- 
trifft, seine  Handlung  somit  nicht  bloss 
«ine  Ueberschreitung  der  in  §g  91,  92 
BGb.  eingeräumten  Zwangsgewalt  dar- 
stellt (7.  II.  98  2172). 

4.  Angesichts  des  dem  Hausherrn 
dem  Gesinde  gegenüber  durch  die  Ge- 
sindeordnung eingeräumten,  auch  die 
Anwendung  strengerer  Mittel  häuslicher 
Zucht  umfassenden  Rechts  lässt  es  sich 
mit  Grund  nicht  behaupten,  dass  dem 
Ersteren  gegenüber  dem  letzteren  eine 
Zwangsgewalt  überhaupt  nicht  zustehe. 
Andrerseits  kann  aber  das  Becht  der 
häuslichen  Zucht  nicht  als  Freibrief  für 
solche  Handlungen  gelten,  welche  nach 
dem  StG.  zu  bebändern  sind.  Es  muss  eben 
von  Fall  zu  Fall  nach  Massgabe  der  ob- 
wsJtenden  Umstände  beurtheilt  werden, 
ob  eine  Handlang  nur  in  Ausübung  der 
häuslichen  Zucht  vorgenommen  worden 
und  ob  etwa  eventuell  lediglich  eine 
Ueberschreitung  dieses  Rechts  (g  418)  oder  I 


aber  eine  andere  strafbare  Handlang  vor- 
liege (17.  X.  81/410). 

5.  Als  nSchädlicher  oder  gefahrlicher 
Mensch**  kann  offenbar  nur  ein  solcher 
Mensch  angesehen  werden,  dessen  Schäd- 
lichkeit oder  Gefährlichkeit  für  das  ge- 
meine Wesen  oder,  einzelne  Personen 
derart  augenfällig  ist,  dass  mit  Grund 
vorausgesetzt  werden  kann,  es  wftrde 
sich  auch  die  Sicherheitsbehörde  be- 
stimm^ finden,  denselben  zam  Sehatz« 
der  gemeinsamen  oder  Privatsicherheit 
anzuhalten  und  in  Gewahrsam  zu  nelünen 
(8.  V.  65  A.  660). 

6.  Es  lässt  sich  dem  excesiven  Be- 
nehmen eines  Menschen,  der,  wenn  auch 
aus  blossem  Muthwillen,  fremdes  Eugen- 
thum  beschädigt,  die  Eigenschaft  des 
„Schädlichen**  an  und  für  sich  nicht  ab- 
sprechSD,  und  dies  um  sc  weniger,  wenn 
ein  solches  Benehmen  geeignet  war.  die 
Sicherheitsbehörde,  wenn  sie  zar  Hand 
wäre,  zum  Einschreiten  zu  bestinunen 
(18.  IV.  86/910  C.  V  407). 

7.  Wenn  sich  §  98  auch  des  Aus- 
drucks bedient,  dass  der  Anhaltende  den 
Angehaltenen  als  einen  gefährlichen  oder 
schädlichen  Menschen  „mit  Grund"  an- 
zusehen Anlass  haben  müsse,  so  lässt 
es  doch  immer  nur  den  Stanapankt  des 
Beurtheilenden  entscheiden  und  will  da- 
mit nur  sagen,  dass  der  Thäter  zu  ex- 
culpiren  sei,  sofern  seine  Anschanong 
vom  Standpunkte  eines  besonnenen  Men- 
schen berechtigt  war  (8.  11.  00/2487). 

8.  Die  Veranlassung  öffentlicher  Beam- 
ten zur  Vornahme  einer  ungerechtfertigten 
Verhaftung  fällt  unter  §  98  (8.  V.  55  A. 
660). 

9.  Die  an  ein  Sicherheitsorgan  ge- 
richtete, wenn  auch  grundlose  Auffor- 
derung zur  Vornahme  einer  Verhaftang 
stellt  den  Thatbestand  des  Delicts  nach 
S  98  nicht  schon  an  sich  her  (9.  n. 
86/882  C.  V  246). 

10.  Dadurch  allein,  das  ein  Ange- 
heiterter ein  desselben  Weges  nach  dem 
nämlichen   Ziel  gehendes  Mädchen,   in- 


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IX.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT,        111 


dem  er  es  an  der  Hand  fasst,  veranlasst, 
ihn  zu  begleiten,  um  ihn  bei  etwaigem 
Straucheln  za  stützen,  wird,  da  dadurch 
die  örtliche  Bewegung  und  Veränderung 
des  Aufenthalts  wohl  erschwert,  aber 
nicht  aufgehoben  wird,  das  Verbrechen 
des  §  98  nicht  begangen  (9.  VII.  92/1593 
C.  X  867). 

11.  Die  Verhinderung  des  Fortgehens 
eines  Kunden  aus  dem  Gewölbe  durch 
Vorstellen  vor  die  Thür  und  Versperrung 
derselben,  in  der  Absicht,  die  Zahlung 
einer  vermeintlichen  Schuld  zu  erwirken, 
ist  unbefugte  Einschränkung  der  persön- 
lichen Freiheit  (16.  I.  62  A.  102). 

12.  Ebenso  die  Festhaltung  eines  bei 
einem  unsittlichen  Acte  Betretenen,  um 
ihn  blosszustellen  (17.  VIIl.  64  A.  1066). 

18.  Ebenso  die  Fesselung  des  eines 
Diebstahls  Verdächtigen  behufs  Erzwin- 
gung eines  Geständnisses  (2.  XU.  68  A. 
1258). 

14.  Freiheitsberaubung  liegt  auch 
dann  vor,  wenn  die  in  einem  ebenerdigen 
Zimmer  eingeschlossene  Person  zum  Fen- 
ster hätte  hinaussteigen  können  (1.  XU. 
94/1786). 

15.  „Nicht  jede  Behinderung  eines 
Mensehen  in  dem  Gebrauche  seiner  per- 
sönlichen Freiheit  vermag  das  im  §  98 
verzeichnete  Verbrechen  zu  begründen. 
Vielmehr  fordert  das  Gesetz  für  derf 
Thatbestand  dieses  Verbrechens  eine 
gewisse,  über  eine  augenblickliche  An- 
haltung  des  Beschädigten  hinausgehende 
Dauer  der  Freiheitsbeschränkung",  dass 
nämlich  „die  Behinderung  in  dem  Ge- 
brauche der  persönlichen  Freiheit  nicht 
Mos  ganz  vorübergehender  Art  gewesen 
sei,  vielmehr  einen  gewissen  Zeitraum 
angedauert  habe."  Die  vorübergehende 
Festhaltung  einer  Frauensperson  zu  dem 
Zwecke,  um  ihr  die  Zöpfe  abzuschneiden, 
kann  daher  nur  die  Übertretung  des 
§  496,  aber  nicht  das  Verbrechen  des 
§  »3  begründen  (16.  VII.  81/366). 

16.  Das  Gesetz  kennt  eine  Minimal- 
dauer der  Freiheitsberaubung  behufs 
Zurechnung  des  Verbrechens  nach  §  93 
überhaupt  nicht.  Neben  der  Freiheits- 
beschränkung Überhaupt  kommt  auch 
die  Intensität  derselben  in  Betracht. 
Hat  diese  sich  im  Festhalten  des  Kör- 
pers der  B  und  in  gröblicher  Verletzung 
ihrer  Schamhaftigkeit  geäussert,  ist  sie  da- 
her bis  zur  Hinderung  der  Freiheit  der 
Bewegongen  fortgeschritten,  so  kann 
die  relativ  kurze  Dauer  der  Freiheits- 
beschränkung nur  als  mildernder  Um- 
stand aufgefasst  werden.  Solche  Frei- 
heitsbeschränkungen allerdings,  die  zur 
Begehung  eines  anderen  Delicts  noth- 
wendig  sind,   also  nach  der  Natur  der 


Sache  oder  kraft  positiver  gesetzlicher 
Vorschrift  schon  im  Thatbestande  des- 
selben enthalten  sind,  kommen  unter  dem 
Gesichtspunkte  des  §  93  StG.  nicht  noch- 
mals abgesondert  in  Betracht  (6.  11. 
90/1297  C.  VIII  280). 

17.  Die  Verhaftung  und  nach  Um- 
ständen selbst  die  Fesselung  einer  für 
schädlich  oder  gefährlich  erachteten  Per- 
son kann  gestattet  sein.  Sobald  aber  durch 
die  getroffenen  Massregeln  die  „Schäd- 
lichkeit und  Gefährlichkeit"  des  Festge- 
nommenen beseitigt  erscheint,  fehlt  es 
an  jeder  objectiven  Rechtfertigung  für 
eine  intensivere  Freiheitsbeschränkung 
desselben  und  zugleich  an  jener  „bona 
fides"  des  Thäters,  welche  §  93  überall 
voraussetzt,  wo  eine  Freiheitsbeschrän- 
kung nicht  nach  dieser  Gesetzesstelle 
strafbar  sein  soll^  nämlich  an  der  Ab- 
sicht, die  Bethätigung  schädlicher  und 
geföhrlicher  Eigenschaften  des  Verhafte- 
ten zu  hindern.  Jede  über  das  Mass  des 
Nothwendigen  hinausgehende  Freiheits- 
beschränkung wird  widerrechtlich  und 
bildet  als  solche  den  im  §  93  normirten 
Thatbestand.  So  kann  das  Verbrechen 
des  §  93  gewiss  auch  an  Straf-  und  Unter- 
suchungsgefangenen, also  an  solchen  Per- 
sonen, die  sich  überhaupt  nicht  im  Ge- 
nuss  persönlicher  Freiheit  befinden,  be- 
gangen werden,  wenn  denselben  das 
ihnen  belassene  relative  Mass  von  Frei- 
heit, etwa  durch  Einschränkung  der  Be- 
wegungsmöglichkeit, widerrechtlich  be- 
nommen wird.  Kann  doch  eine  so  weit 
gehende  Freiheitsbeschränkung  unter 
Umständen,  insbesondere  wenn  von 
längerer  Dauer,  peinlicher  sein,  als 
selbst  eine  körperliche  Misshandlung 
(6.  II.  90/1299  C.  Vm  119). 

17a.  Der  Gemeindevorsteher,  der,  um 
sich  einer  ihn  belästigenden  Person  zu 
erwehren,  sich  nicht  damit  begnügt,  sie 
aus  dem  Locale  entfernen  zu  lassen,  son- 
dern sie  überflüssiger  Weise  gefesselt 
verwahren  lässt,  macht  sich  zwar  wegen 
Abgangs  des  Dolus  nicht  des  Verbrechens 
nach  §  93,  wohl  aber  der  Uebertretung 
des  §  6  des  Gesetzes  27.  X.  1862  (E  87) 
schuldig  (18.  m.  99/2329). 

18.  Ist  die  Freiheitsbeschränkung  an 
sieht  nicht  bedacht  und  beschlossen,  son- 
dern nur  nothwendiges  Mittel  zur  Herbei- 
führung eines  andern  strafbaren  Thatbe- 
standes,  so  fällt  sie  nicht  selbständig 
unter  den  Begriff  des  §  98  (11.  XI.  93/1680). 

18a.  Allerdings  setzt  der  Dolus  des 
§  93  das  Bewusstsein  des  Thäters  von 
der  unternommenen  Freiheitsbeschrän- 
kung voraus,  aber  nicht  in  dem  Sinne, 
dass  er  den  juristischen  Charakter  dieses 
Delicts  erkenne.  Vorauszusetzen  ist  viel 


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112 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  93.  -  (21). 


Yollzng   bischöflicher    Erkenntnisse,    welche    anf  Einsohliessnaf 
eines  Priesters  in  eine  geistliche  Correctionsanslalt  lauten. 

(21)  VorortfnunQ  des  Ministers  für  Goltns  und  Unterricht  im  Einvernehmen  mit  den 
Jnstizminister  7.  Juni  1869  (R  134). 


Die  von  den  Bischöfen  in  Anwendung  ihrer  Discipiinargewalt 
über  die  ihnen  unterstehenden  Glieder  des  Ciericalstandes  verfügte 
Verweisung  einzelner  Priester  in  eine  geistliche  Correctionsans^ 
ist  mit  dem  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  erlassenen  Ge- 
setze vom  27.  October  1862  (R  87)  nur  insoweit  vereinbar,  als 
damit  der  nicht  erzwungene  Aufenthalt  eines  Priesters  in  einer  solchen 
Anstalt  und  die  Beaufsichtigung  desselben  während  dieses  Aufent- 
haltes angeordnet  wird,  woraus  folgt,  dass  eine  derartige  bischöfliche 
Anordnung  nur  insoferne  und  insolange  wirksam  sein  kann,  als  der 
durch  dieselbe  getroffene  Priester  sich  derselben  freiwillig  fügt 

Hiernach  sind  die  Organe  der  öffentlichen  Gewalt  bei  dem 
derzeitigen  Stande  der  bürgerlichen  Gesetzgebung  nicht  befugt,  einen 
von  seinem  Bischöfe  in  eine  geistliche  Gorrectionsanstalt  verwiesenen 
Priester  anzuhalten  und  dahin  abzuliefern. 


mehr  nur,  dass  er  sich  dessen  bewusst 
wird,  dass  darch  seine  That  jemand  an 
der  ureien  Bewegung  im  Ranme  gehindert 
werde,  dass  er  auch  die  Rechtswidrigkeit 
dieser  Handlang  erkennt,  dass  er  sie  aber 
trotzdem  vorsätzlich  durchführt,  mag  er 
auch  damit  nicht  gerade  die  thätsächlich 
ins  Werk  gesetzte  Freiheitsbeschränkung, 
sondern  mittels  derselben  ein  anderes 
Ziel  (eine  anter  der  ländlichen  Jagend  all- 
gemein übliche  Züchtigung  durch  Ein- 
tauchen in  Wasser)  zu  erreichen  suchen 
(14.  IV.  99/2843). 

18^.  (>eht  die  in  Misshandlungsab- 
sicht  unternommene  und  zu  einer  nach 
§  154  strafbaren  Körperverletzung  führende 
widerrechtliche  Freiheitsbeschränkung 
über  das  nach  der  Natur  der  Sache  mit 
dem  Zufügen  der  Körperverletzung  noth- 
wendig  verbundene  Mslob  hinaus,  so  ist 
dex  Thäter  nicht  wegen  schwerer  körper- 
licher Beschädigung,  sondern  wegen  des 
in  §  98  bezeichneten  Delicts  nach  dem 
höheren  Satze  des  §  94  zu  bestrafen 
(10.  IV.  97/2066). 

19.  Die  Gewaltanwendung  zu  dem 
Behufe^  um  Deckung  für  eine  wenigstens 
theilweise  anerkannte  Forderung  zu  er- 
langen, begründet  nicht  das  Verbrechen 
.der  Erpressung,  sondern  jenes  der  unbe* 
fugten  Einschränkung  der  persönlichen 
Freiheit  (20.  V.  79/202).  Die  E.  28.  XH. 
65  A  1123  qualificirt  diese  That  als  Er- 
pressung. Vgl.  §  98*  fg. 


20.  Die  gewaltsame  Entbldssnn; 
einer  Frauensperson  und  Angreifung  ihrer 
Schamtheile  ist  unbefugte  Einschrbikoof 
der  persönlichen  Freiheit,  nicht  Erpres- 
sung (20.  III.  80/240).  Abweichend  E.  16. 
XI.  64  A.  1072.  welche  in  einer  ähnlicben 
Handlung  nur  die  Uebertretung  des  §  5l( 
erblickt. 

21.  Die  versuchte  Erzwingung  des 
Beischlafs  kann,  sobald  der  Thäter,  nach- 
dem er  des  Widerwillens  der  angegriffenen 
Frauensperson,  sich  von  ihm  gebrauchen 
zu  lassen,  inne  geworden  war,  von  so- 
nem  Vorhaben  abgelassen  hat,  nicht  unter 
§  93  subsumirt  werden  (5.  V.  88/447). 

22.  „In  welchen  Fällen  die  Geschlechts- 
ehre im  Sinne  des  StG.  als  verletzt  gel- 
ten soll,  ist  im  14.  Hauptstück  des  StG. 
ausgesprochen.  Verwandte  Fälle,  welche 
daselbst  nicht  berührt  oder  durch  die  Be- 
griffsbestimmung der  im  jenem  Hauptst. 
behandelten  Verbrechen  ausgeschlow» 
sind,  müssen  daher  entweder  ausdijci- 
lich  der  Sphäre  eines  anderen  Verbrechens 
zugewiesen  sein,  oder  sie  müssen,  wcdd 
sie  tiberhaupt  noch  strafbar  sein  sollen. 
noch  unter  einen  anderen,  die  geschlewj- 
lichen  Beziehungen  nicht  hervorkehreniJ'n 
Gesichtspunkt  fallen.  Der  nächtsfolgeode 
Gesichtspunkt  ist  aber  jener  der  UnW" 
werfung  des  Körpers  eines  selbständigen 
Menschen  unter  die  WUlkör  oder  ttoWr 
die  Berührung  eines  Anderen.  I«*  *?v 
Unterwerfung   eine  durch  strafrechtucn 


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IX.  HAÜPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.        113 


[2f)  Vtrorimiig  des  Mmiaters  ffir  Cnltas  and  Unteiricht,  der  Minister  des  Innern 
und  der  Justiz  7.  August  1869  (R  186). 

Der  Grundsatz,  welcher  in  der  Verordnung  des  Ministers  für 
Cultus  und  Unterricht  v.  7.  Juni  1869  (21),  betreffend  den  Vollzug 
bischöflicher  Erkenntnisse,  welche  auf  Einschliessung  eines  Priesters 
in  eine  geistliche  Correctionsanstalt  lauten,  ausgesprochen  ist,  findet 
auch  auf  sämmtliche  Regularen  beiderlei  Geschlechtes 
Anwendung,  so  dass  keine  einer  regulären  Communität  angehörige 
Person,  welche  aus  was  immer  für  einer  Ursache  auf  Anordnung 
der  betreffenden  Oberen  in  Haft  gehalten  ist,  wider  ihren  Willen 
darin  zurückgehalten  werden  kann. 

Da  jedoch  auch  gegenüber  jenen  Personen  des  Weltpriester- 
und  Ordensstandes,  welche  sich  der  über  sie  von  ihren  Oberen  ver- 
hängten Haft  freiwillig  unterziehen,  die  Rücksichten  der  Mensch- 
lichkeit und  Gesundheitspflege  nicht  ausser  Acht  gelassen  werden 
dürfen,  sind  dem  Minister  für  Cultus  und  Unterricht  Verzeichnisse 
der  in  freiwilliger  Haft  thatsächlich  sich  befindenden  Weltpriester 
und  Regularen  mit  Angabe  des  Namens,  der  Zeit,  seit  wann  die 
Haft  dauert,  der  Zeit  auf  wie  lange  sie  verhängt  wurde,  der  Be- 
schaffenheit des  Haftiocales  in  Beziehung  auf  Grösse,  Licht,  Luft  und 
Einrichtung,  dann  der  Verpflegung  ungesäumt  vorzulegen  und  ktlnftig 
bei  neu  eintretenden  Fällen  sofort  zu  ergänzen. 

Sollten  die  Bischöfe  es  nicht  übernehmen,  solche  Verzeich- 
nisse bezüglich  des  Säcular-  und  Regularclerus  ihrer  Diöcese  anzu- 

allerdings  nicht  verübte  geschlechtliche 
Missbrauch  erscheint,  nicht  weiter  in 
Betracht  kommt.  Es  ist  daher  das  im 
§  93  bezeichnete  Delict  zuzurechnen,  wenn 
sich  der  Thäter  bei  seiner  vorsätzlichen 
Handlungsweise  der  ins  Werk  gesetzten 
Freiheitsoeschränkung  und  ihrer  Wider- 
rechtlichkeit  bewusst  geworden  war  (6. 
VII.  85/806  C.  V  67). 

25.  Auch  unter  der  —  in  dem  vor- 
liegenden Falle  von  dem  CH.  nicht 
weiter  geprüften  —  Voraussetzung,  da?s 
die  als  Zwangsmittel  zum  Beischlafe 
in's  Werk  gesetzte  Freiheitsbeschränkung 
für  alle  Fälle  in  dem  für  das  Verbrechen 
der  Nothzucht  aufgestellten  Strafsatze 
schon  vorgesehen  und  deren  selbständige 
Zurechnung  neben  dem  Verbrechen  der 
Nothzucht  somit  schlechterdings  ausge- 
schlossen ist,  vermag  die  wegen  frei- 
willigen Rücktritts  eingetretene  Straf- 
losigkeit des  Nothzuchtversuchs  den 
Thäter  von  jener  Strafe  nicht  zu  befreien, 
die  er  dadurch  verwirkte,  dass  er  zur  . 
Herbeiführung  des  Beischlafs  eine  nach 
§  93  qualificirte  Freiheitsbeschränkung 
verwirklicht  hat.  Denn  als  Freibrief 
zu  widerrechtlicher  Freiheitbeschränkung 
kann  die  Absicht  des  strafgeseizwidngen 
Beischlafs  doch  sicherlich  nicht  ver- 
werthet  werden  (11.  IX.  85  814). 


relevante  Gewalt  erlangte,  so  kann  in 
«lern  Verhalten  des  Thäters  kaum  etwas 
aiuleres  gefunden  werden,  als  unbefugte 
Einschränkung  der  persönlichen  Freiheit 
im  Sinne  des  §  98,  und  da  sich  in  dieser 
einen  Beziehung  der  §  98  zum  §  98  wie 
die  Specialverfügung  zur  allgemeinen  ver- 
hält, 80  kann  nach  allgemeinen  Grund- 
sätzen eben  nur  der  §  93  als  die  specielle 
Gesetzesbestimmung  zur  Anwendung  ge- 
langen.** Auf  einen  durch  Freiheitsent- 
ziehong  qualificirten  Nothzuchts versuch, 
wovon  der  Thäter  freiwillig,  zurückge- 
treten, ist  daher  (nicht  der  §  516,  sondern) 
der  §  93  anzuwenden  (5.  II.  83/509). 

2S.  DariiK  dass  vor  mehreren  Leuten 
ein  Hand  auf  ein  Kind  gehetzt,  und,  auf 
dem  sich  wehrenden  Kinde  festgehalten, 
veranlasst  wird,  auf  demselben  Be- 
vegongen  wie  auf  einer  Hündin  zu 
machen,  liegt  nicht  ein  Verbrechen  nach 
l  98,  sondern  die  Uebertretung  des  §  516 
1.  Xn.  88/598). 

U.  Zum  Thatbesfande  des  §  93  wird 
fefordert  die  thatsächlich  durch  Gewalt- 
anwendung erfolgte  Einschränkung  der 
Sersönlichen  Freiheit  eines  Menschen  und 
ie  darauf  gerichtete  bdse  Absicht,  welche 
letzere  durch  die  Gewaltanwendung  mani- 
festirt  wird  und  wobei  der  Endzweck  der 
Gewaltanwendung,  als  welcher  hier  der  | 

a«ller.  öitenr.  0«»etze,  1.  Abth.,  T.  Bd. 


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ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  94-96.  -  (23). 


egen  und  mit  ausreichenden  Garantien  für  die  Vollständig. ceit  der- 
selben und  die  Richtigkeit  aller  darin  enthaltenen  Angaben  den 
Länderchefs  zu  übermacben,  so  haben  die  Bezirkshauptmänner  die 
erwähnten  Verzeichnisse,  sofern  sie  die  Weltpriester  betreffen,  selbst 
anzufertigen,  hinsichtlich  der  Regularen  aber  sie  von  den  Vorständen 
der  einzelnen  Convente  und  Congregationen  unmittelbar  abzufordern, 
eingehend  zu  prüfen  und  zu  verificiren  und  ehethunlichst  vorzulegen. 

Diese  Verordnung  ist  jedem  in  einen  religiösen  Orden  oder 
eine  solche  Congregation  neu  eintretenden  Mitgliede  vor  Ablegung 
der  Gelübde  mitzutheileri  und  der  Nachweis  hierüber  in  jedem  ein- 
zelnen Falle  dem  Landeschef  vorzulegen. 

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kund- 
machung in  Wirksamkeit. 

(23)  Gesetz  7.  Mai  1874  (R  50). 
§  19.  Bei  Handhabung  der  kirchlichen  Amtsgewalt  darf  kein 
äusserer  Zwang  angewendet  werden. 

Strafe. 

94  (79).  Die  Strafe  dieses  Verbrechens  ist  Kerker 
von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre.  Hätte  die  An- 
haltung  über  drei  Tage  gedauert,  oder  der  Angehaltene 
einen  Schaden,  oder  nebst  der  entzogenen  Freiheit  noch 
anderes  Ungemach  zu  erleiden  gehabt;  so  soll  auf  ein- 
bis  fünfjährigen  schweren  Kerker  erkannt  werden. 

i)  Durch  Behandlung  eines  Menschen  als  Sclaven. 

95.  Zehnter  Fall.  Da  in  dem  Kaiserthume  Öster- 
reich die  Sclaverei  und  die  Ausübung  einer  hierauf  sich 
beziehenden  Macht  nicht  gestattet,  und  jeder  Sclave  in 
dem  Augenblicke  frei  wird,  wenn  er  das  kaiserlich  öster- 
reichische Gebiet  oder  auch  nur  ein  österreichisches  Schill 
betritt,  und  ebenso  auch  im  Auslande  seine  Freiheit  in 
dem  Augenblicke  erlangt,  in  welchem  er  unter  was  immer 
für  einem  Titel  an  einen  ünterLhan  des  österreichischen 
KaiserLhumes  als  Sclave  überlassen  wird,  so  begehl 
Jedermann,  welcher  einen  an  sich  gebrachten  Sclaven 
an  dem  Gebrauche   seiner  persönlichen  Freiheit  hinderl, 


94.  1.  Zur  Anwendung  des  höheren 
Strafsatzes  des  §  94  genügt  es,  dass  der 
erschwerende  Erfolg  überhaupt  eicge- 
trelen  ist;  nach  diesem  Strafsatze  sind 
daher  auch  diejenigen  Mitthäter  zu  be- 
strafen, die  nicht  unmittelbar  diesen  Er- 


folg herbeigeführt  haben  (25.  X.  95  1921 . 
2.  „Ungemach*^  ist  jedes  mit  der 
Freiheitsbeschränkung  nicht  nothwendi; 
verbundene  körperliche  oder  seelische 
Unbehagen  (8.  I.  98  2158). 


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UC.  HAÜPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.        115 

oder  im  In-  oder  Auslande  als  Sclaven  wieder  weiter 
veräüssert,  und  jeder  SchiflTscapitän,  welcher  auch  nur 
die  Verfrachtung  eines  oder  mehrerer  Sclaven  übernimmt, 
oder  einen  auf  das  österreichische  Schiff  gekommenen 
Sclaven  an  dem  Gebrauche  der  dadurch  erlangten  per- 
sönlichen Freiheit  hindert,  oder  durch  Andere  hindern 
lässt,  das  Verbrechen  der  öffentUchen  Gewaltthätigkeit 
und  wird  mit  schwerem  Kerker  von  einem  bis  fünf  Jahren 
bestraft. 

Würde  aber  der  Capitän  eines  österreichischen 
Schiffes  oder  ein  anderer  österreichischer  Unterthan  einen 
fortgesetzten  Verkehr  mit  Sclaven  treiben,  so  wird  die 
schwere  Kerkerstrafe  auf  zehn,  und  unter  besonders  er- 
schwerenden umständen  bis  auf  zwanzig  Jahre  ausge- 
dehnt. —  StG.  213. 

i)  Durch  Entführung. 

96  (80).  Eilfter  Fall.  Wenn  eine  Frauensperson 
in  einer,  sei  es  auf  Heirat  oder  Unzucht  gerichteten  Ab- 
sieht, wider  ihren  Willen  mit  Gewalt  oder  List  entführt; 
oder,  wenn  eine  verheiratete  Frauensperson^  obgleich  mit 


96.  1.  Auch  die  uneheliche  Mutter, 
welche  ihr  Kind  demjenigen,  dem  es 
mit  Genehmhaltung  des  Crerichts  anver- 
traut wurde,  entfahrt,  macht  sich  des 
hier  vorgesehenen  Verbrechens  schuldig 
(11.  XI.  62,  20.  III.  66  A.  210.  1166.) 

8.  Nicht  aber,  wenn  sie  zur  Rück- 
forderung des  Kindes  berechtigt  ist  (18. 
IX.  54  A.  576). 

3.  Ebensowenig  der  Vater,  der  sein 
oneheliches  Kind  ans  dem  Hanse  der 
Versorger,  jedoch  ohne  List  und  Gewalt, 
wegführt  (14.  Vi.  54  A.  514). 

4.  Ebensowenig  derjenige,  welcher 
<]a&  seit  Jahren  in  seiner  Pflege  befind- 
liche, von  seinen  Eltern  vernachlässigte 
Kind  mit  sich  ins  Ausland  nimmt  (9. 
Vm.  69  A.  920). 

4«.  Zum  Thatbestande  der  Ent- 
fähmog  einer  einwilligenden  Minder- 
jährigen ist  erforderlich,  dass  die  Ent- 
führte in  eine  Lage  gebracht  werde,  in 
der  sie  nicht  der  Willensbestimmung  der 
berechtigten,  sondern  jener  von  unbe- 
rechtigten Personen  unterliegt.  Gewiss 
kann  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes 
und  nach  der  Natur  der  Sache  die  Ent- 
föhrong  auch  dadurch  begangen  werden, 


dass  ein  Mündel  seinem  Versorger  ent- 
zogen wird,  und  selbst  Eitern  können 
sich  der  Entführung  ihres  eigenen  Kindes 
schuldig  machen,  wenn  sie,  der  Erzieh- 
ungsrechte betreffs  des  Kindes  verlustig, 
eigenmächtig  in  die  Rechtssphäre  jener 
Personen  eingreifen,  denen  kraft  obrigkeit- 
licher Verfügung  die  Beaufsichtigung  oder 
Erziehung  des  Kindes  obliegt.  Ist  aber 
der  Minderjährige,  wenn  auch  in  listiger 
Weise  aus  dem  Hause  desjenigen,  dem 
sie  von  ihrer  unehelichen  Mutter  zur  Ver- 
sorgung anvertraut  worden  war,  wegge- 
bracht worden  und  geschah  dies  lediglich 
zu  dem  Zwecke,  um  das  Mädchen  seiner 
Mutter  zuzuführen  und  dieser  dadurch 
die  Entscheidung  über  das  weitere  Schick- 
sal des  Mädchens  anheimzustellen,  so 
sind  in  diesem  Thatbestande  die  objecti- 
ven  Merkmale  des  Verbrechens  der  Ent- 
führung nicht  verkörpert  (9.  I.  92/1439 
C.  X  146). 

5.  Der  mit  ihrer  Zustimmung  ent- 
führten  minderjährigen  Tochter  kann 
keine  Mitschuld  zugerechnet  werden,  weil 
sie  „nicht  zugleich  Object  und  Subject 
des  Verbrechens  .  .  .  sein  kann"  (7.  VI. 
66  A.  1095). 


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116 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.    §  97.  98.  -  (23). 


ihrem   Willen,   dem   Ehegatten;   wenn   ein  Kind   seinen 
Eltern;  ein  Mündel  seinem  Vormunde  oder  Versorger  mit 


6  a.  Ebensowenig  der  mit  ihrer  Zu- 
stimmung entführten  Ehegattin,  die  auch, 
wenn  sie  ihre  Entführung  als  Anstifterin 
eingeleitet  hat,  Object  des  Verbrechens 
bleibt  (16.  IV.  84/630). 

bb.  Die  nachträgliche  Zustimmung 
der  Verletzten  ist  für  die  Zurechenbarkeit 
der  Entführung  unerheblich  (11. 1.  89/1194 

c.  vn  161). 

6.  List  im  Sinne  des  §  96  ist  gegen 
die  Eltern  und  die  hier  in  Betracht  ge- 
sogenen Personen  auch  dann  angewendet, 
wenn  das  minderjährige  Mädchen  (oder 
die  Ehefrau)  ohne  Wissen  der  Eltern 
(oder  des  Ehegatten  u.  s.  w.)  entführt 
wurde,  weil  schon  mit  der  Wegführung 
einer  Minderjährigen  ohne  Wissen  ihrer 
Eltern  diesen  die  Ergreifung  von  Mass- 
regeln gegen  die  Entführung  oder  zur 
Wiedererlangung  der  Entführten  unmög- 
lich gemacht  wurde  (26.  VHI.  63  A.  182 ; 
9.  XU.  81/383). 

6  a.  Die  zum  Thatbestande  des  Delicts 
nothwendige  „List"  muss  daraufgerichtet 
sein,  dem  Versorger  die  Entfernung  des 
Kindes  ans  seiner  Gewalt  zu  verbergen; 
Die  listige  Erschleichung  seiner  Zustim- 
mung fällt  nicht  unter  diesen  Begriff  (30. 
IX.  93/1720). 

7.  „Wenn  man  auch  der  strengsten 
Auslegung  des  B^riffs  ,Li8t'  im  letzten 
Satze  des  §  96  sich  anschliesst  und  die 
List  schon  in  der  blossen  Verhehlung 
oder  Verschweigung  sieht,  wenn  man 
ferner  anerkennt,  dass  die  Entführung 
begrifflich  vereinoar  sei  auch  mit  dem 
freiwilligen  Verlassen  des  Vaterhauses 
durch  das  Mädchen,  so  muss  doch  erste- 
res  auf  ^ine  Einwirkung  des  angeblichen 
Entführers  auf  den  Entschluss  der  Ent- 
führten oder  auf  eine  positive  Mitwirkung 
desselben  zur  Beseitigung  der  Hindernisse 
zurückzuführen  sein"   (28.  XII.   83/607). 

8.  Weder  der  Wortlaut,  noch  der 
Geist  des  Gesetzes  berechtigt  zur  An- 
nahme^ dass  ein  Kind,  welches  selbst 
das  Elternhaus  verlassen  hat.  ungestraft 
weggeführt  werden  könne.  Eine  solche, 
wenn  auch  mit  Zustimmung  des  Kindes 
geschehene  Wegführung,  wodurch  das- 
selbe der  Schutzgewalt  der  Eltern  oder 
der  berechtigten  Vertreter  thatsächlich 
entrückt  wird,  begründet,  sobald  hiebei 
auch  List  im  Spiele  ist,  jedenfalls  den 
Thatbestand  der  Entführung*  und  es  ist 
ftlr  den  Thatbestand  dieses  Delicts  voll- 
kommen gleichgiltig,  ob  das  Kind  im  Zeit- 
punkte der  Entführung  innerhalb  des 
Wohnungsraums  seiner  gesetzlichen  Ver- 


treter oder  ausserhalb  desselben  sidi  be- 
fand (20.  X.  84/673  G.  lU  197). 

8  a.  Die  heimlich  sich  vollziehende 
(durch  Bereitstellung  von  Geldmittehi 
und  Fahrgelegenheit  sich  bethätigende) 
Mitwirkung  zur  Flucht  eines  sich  ans 
freien  Stücken  der  elterlichen  Schatzge- 
walt entziehenden  Kindes  ist  nach  f  96 
strafbar.  Das  Gesetz  verlangt  List  mcht 
gegen  das  Kind,  sondern  gegen  die  Eltern, 
denen  es  entzogen  werden  soll  (81.  XI. 
98/2276). 

8^.  Unter  §  96  fällt  die  einem  Kinde 
oder  Mündel,  da«  sich  dem  Machtbereich 
der  Eltern,  des  Vormunds  oder  Versorgers 
unter  den  Voraussetzungen  dieses  §  aas 
eigenem  Entschluss  entzieht,  bei  der  Aus- 
führung desselben  dolos  geleistete  Hilfe 
(9.  I.  97/2090). 

9.  Die  Einwilligung  der  Minderjährigen 
kommt  hier  gänzlich  ausser  Frage,  weil 
sie  sich  gegenüber  den  Bestimmungen 
des  §  96  als  irrelevant  darstellt,  und  weil 
ein  listiges  Vorgehen  den  im  §  96  gedach- 
ten Personen  gegenüber  kein  constitati- 
ves  Merkmal  des  Verbrechens  der  öffent- 
lichen Gewaltthätigkeit  durch  Entführung 
bildet,  da  dem  Delictsrequisite  der  List- 
anwendung im  Sinne  des  §  96  schon  dann 
Genüge  gethan  erscheint,  wenn  die  Ent- 
führung hinter  dem  Rücken  der  dort  e^ 
wähnten  Personen  ins  Werk  gesetzt  wor- 
den ist.  Das  Verbrechen  des  §  96  kann 
auch  an  einer  Prostituirten  begangen 
werden  (7.  VI.  86/984  C.  V  412). 

10.  Der  §  96  fordert  nur,  dass  eme 
Frauensperson  wider  ihren  Willen  und 
mit  Gewalt  entführt  wird,  d.  h.  in  die 
Gewalt  des  Entführers  geräth;  dass  dies 
für  die  Dauer  geschehe,  ist  nicht  erfor- 
derlich (26.  X.  83/582). 

11.  Es  fehlt  jeder  Anhaltspunkt  da- 
für, dass  der  Gesetzgeber  dem  im  §  96 
vorkommenden  Worte  „Mündel"  eine 
über  die  durch  die  §S  188  und  269  BGb. 
gezogenen  Grenzen  hinausgehende  Be- 
deutung geben  und  darunter  insbesondere 
auch  einen  Guranden,  einen  Pflegebe- 
fohlenen im  engeren  Sinne  des  Wortes 
verstanden  haben  wollte.  Der  Wärter 
eines  (grossjährigen)  Wahnsinnigen  ist 
weder  einem  „Vormund"  noch  einem 
„Versorger"  gleichzuachten.  Die  durch  den 
Wärter  dem  seiner  Aufsicht  anvertrauten 
Wahnsinnigen  geleistete  Beihilfe  zur 
Flucht  kann  daher  nicht  als  Entführung 
im  Sinne  des  §  96  aufgefasst  werden  (9. 
XI.  89/1309  C.  VIII  77). 


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IX.  HAUPTST.    VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.       117 


List  oder  Gewalt  entführt  wird,   die  Absicht  des  Unter- 
nehmens mag  erreicht  worden  sein  oder  nicht. 

strafe. 

97  (81).  Die  Strafe  der  Entführung  wider  Willen  der 
entführten  Person,  oder  der  Entführung  einer  Person,  die 
noch  nicht  das  vierzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  ist 
schwerer  Kerker  von  fünf  bis  zu  zehn  Jahren,  nach  Mass 
der  angewandten  Mittel  und  des  beabsichtigten  oder  er- 
folgten üebels.  —  Ist  aber  die  entführte  Person  wenigstens 
schon  vierzehn  Jahre  alt  gewesen  und  ihre  Einwilligung 
beigetreten,  so  soll  schwerer  Kerker  von  sechs  Monaten 
bis  zu  einem  Jahre  verhängt  werden. 

mt  Durch  Erpressung. 

98  (82)  Zwölfter  Fall  Des  Verbrechens  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit  durch  Erpressung  macht  sich 
schuldig,  wer 

12.  Ein  Schatzverein,  dessen  Zweck 
statatenmässig  nicht  auf  die  körperliche 
Pflege  der  Zöglinge  während  der  Daner 
dtr  Vereinsobsorge  beschränkt,  sondern 
dtraof  gerichtet  ist.  die  Vereinszöglinge 
durch  &ndehang  und  Unterricht  heranzu- 
bilden und  ihnen  durch  Verschaffting  ent- 
sprechender Kenntnisse  nnd  Fähigkeiten 
<ue  Begrfindang  eines  redlichen  Erwerbs 
ra  erleichtem,  sie  also  in  einen  fortdau- 
ernden Nahrungszustand  zu  versetzen, 
ist  als  -Versorger"  anzusehen  (31.  I. 
«•1947). 

18.  In  den  Fällen  des  8.  Satzes  des 
$  96  muss  die  List  auf  die  Verbergung 
des  EntfOhrungsacts  vor  dem  verfügungs- 
berechtigten Dritten  gerichtet  sein;  das 
Erschleichen  seiner  Zustimmung  ist  nicht 
Ust  im  Sinne  dieser  Gesetzesstelle  (3. 
XIL  97/2148). 

U.  S.  oben  §  8". 

97.  Der  Umstand,  ob  das  entführte 
Kind  die  Mündigkeit  bereits  erlangt  hat 
«der  nicht,  ist  für  den  Thatbestand  ohne 
Belang.  Der  höhere  Strafsatz  ist  bei  Ent- 
rohrong  eines  unmündigen  Kindes  auch 
dann  anzuwenden^  wenn  der  Thäter  von 
dem  Alter  des  Kindes  keine  Kenntnis 
halte  (8.  I.  01/2579). 

Erprottung. 
L  Abgrenzung  (1—11). 

1.  Von  gefährlicher  Drohung  (1—3). 

2.  Von  Freiheitsbeschränkung  (4-6). 


3.  Von  Coalitionszwang  (6  a). 

4.  Von  Friedensbruch  (6o). 

5.  Von  Widerstand  gegen  die  Obrig- 
keit (7-9). 

6.  Von  Raub  (10.  11). 

II.  Begriffsmerkmale  (12—27). 

1.  Gewalt  (12.  12«). 

2.  Drohung  (1.  18—19). 

8.  Leistung,  Duldung,   Unterlassung 
(2.  20-29). 
m.  Verhältnis  der  Mitthäter  (30). 

98.  1.  Zwischen  der  Versetzung  in 
Furcht  und  Unruhe  und  der  Erregung 
gegründeter  Besorgnisse  besteht  ein  we- 
sentlicher Unterschied.  Erstere  ist  wohl 
beim  Verbrechen  des  §  99,  nicht  aber 
auch  bei  der  Erpressung  (§  98)  unter  die 
Thatbestandsrequisite  eingereiht  (30.  XII. 
81/401). 

2.  Stellt  sich  die  vom  Bedrohten  ge- 
forderte Thätigkeit  als  eine  rechtlich  in- 
differente Handlung,  sonach  nicht  als  eine 
„Leistung"  im  Sinne  des  §  986  dar,  so - 
liegt  keine  Erpressung,  sondern  beim  Zu- 
trefTen  der  erforderlichen  Begrifllsmerk- 
male  gefährliche  Drohung  vor  (10.  VI. 
86/988). 

3.  S.  auch  §  99  «'R- 

4.  Das  Festhalten  der  Inwohnerin 
mit  den  Händen  durch  den  Hausherrn, 
während  derselbe  durch  seinen  Knecht 
die  Fenster  ausheben  und  forttragen  liess, 
hierauf  die  Thüre  selbst  aushob  und  fort- 
trug, wodurch  die  Inwohnerin  gezwungen 


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118 


ALLG.  STRAFGESETZ.  J.  THEIL.  §  98.  - 


a)  einer  Person  wirklich  Gewalt  anthut,  um  sie  zu 
einer  Leistung,  Duldung  oder  Unterlassung  zu  zwingen, 
in  soferne  sich  seine  Handlung  nicht  als  ein  schwerer 
verpöntes  Verbrechen  darstellt. 

unter  derselben  Voraussetzung  begeht  eben  dieses 
Verbrechen  derjenige,  der 


ward,  die  durch  die  eindringende  Kälte 
unbewohnbare  Stube  mit  ihren  zwei  klei- 
nen Kindern  zu  verlassen  —  befin^ündet 
das  Verbrechen  des  §  98  (31.  V.  64  A. 
506). 

5.  Die  Erpressnng  ist  ein  Eingriff  in 
die  Rechtssphäre  des  Beschädigten.  Die- 
ser Eingriff  kann  aber  nicht  blos  in  der 
Verletzung  der  persönlichen  Freiheit  be- 
stehen, da  eine  solche  Verletzung  schon 
im  §  93  mit  Strafe  bedroht  ist :  das  wei- 
tere Erfordernis,  welches  zur  Verletzung 
der  Freiheit  hinzutreten  muss,  um  den 
Thatbestand  der  Erpressung  zu  begrün- 
den, besteht  somit  nothwendig  in  der 
Verkürzung  eines  dem  Beschädigten  zu- 
stehenden concreten  Rechts.  Daher  kann 
dort,  wo  der  Thäter  lediglich  darauf  aus- 
ging, den  Anderen  zu  einer  Leistung, 
Duldung  oder  Unterlassung  zu  bestimmen, 
worauf  dem  Thäter  im  eigenen  Namen 
oder  in  Vertretung  eines  Dritten  ein  Recht 
zustand,  von  Erpressung  keine  Rede  sein. 
Gewaltanwendung  zur  Erzwineang  der 
Zahlung  einer  aufrechten  Schuld  begrün- 
det daher  nur  unbefugte  Einschränkung 
der  persönlichen  Freiheit  (nach  Umstän- 
den nur  die  Uebertretung  des  §  481),  aber 
nicht  Erpressung  (20.  V.  79,  25.  X.  80/202. 
282). 

6.  Die  gewaltsame  Entblössung  und 
Betastung  einer  Frauensperson  ist  unbe- 
fugte Einschränkung  der  persönlichen 
Freiheit,  aber  nicht  Erpressung,  wenn  die 
zugefügte  Gewalt  nur  zur  Ausführung  des 
unsittlichen  Attentats,  aber  nicht  zu  einer 
ausserhalb  des  Gewaltacts  liegenden  Dul- 
dung ins  Werk  gesetzt  wird  (20.  III. 
80/240).  Vgl.  auch  g  93 »fg. 

6  a.  Das  Unterscheidungsmerkmal 
zwischen  den  Thatbeständen  des  §  98  und 
des  §  3  des  Coalitionsges.  bildet  nicht 
der  Endzweck,  sondern  die  Eigenschaft 
der  angewendeten  Mittel  (6.  VI.  98/2218). 

Qb.  Nicht  Erpressung,  sondern  Haus- 
friedensbruch liegt  vor,  wenn  das  Gefolge 
eines  Leichenbegängnisses  dem  Geistlichen 
lärmend  und  schimpfend  in  seine  Woh- 
nung oder  Amtslocalität  nachdrängt,  ihn 
da  umringt  und  eine  seine  Sicherheit  be- 
drohende Haltung  einnimmt,  um  ihn  zur 


sofortigen  Einsegnung  zu  veranlassen  (4. 
U.  98/8175).    S.  auch  oben  §  83«»- 

7.  Der  Jagdinhaber  als  solcher  ist 
(in  Tirol)  nicnt  berechtigt,  dem  mit  seiner 
Erlaubnis,  aber  ohne  Jagdkarte  Jagenden 
das  Gewehr  abzunehmen.  Drohungen, 
welche  nur  bezwecken,  ihn  davon  abzu- 
halten, begründen  nicht  Erpressonr  (85. 
IV.  85/760  C.  IV  851). 

8.  Ebensowenig  der  wider  ein  xm 
Vornahme  der  Pfändung  nach  §  1S21 
BGb.  nicht  befugtes  Cremeindeor^an  atis- 
geübte,  auf  Vereitlung  der  Pf&ndnng  i^ 
zielende  Zwang  (80.  Vm.  86/964). 

8  a.  Ist  der  Zwang  gegen  eine  der  in 

L68  genannten  Personen  gerichtet  und 
zweckt  er  eine  Leistung,  Daldang  odn 
Unterlassung,  die  den  Dienst-  oder  Amts- 
bereich dieser  Person  betrifft,  so  ist  mAi 
§  98,  sondern  %  81  anzuwenden  (18.  VL 
98/2228). 

9.  Widerstand  gegen  eine  Privat- 
pfändung wegen  Feldschadens,  ^reicher 
nicht  als  öff'entliche  Gewaltthäugkeit  ge- 
straft werden  kann,  weil  der  sie  vor- 
nehmende Feldhüter  den  Bedingtingw 
nicht  entsprochen  hat,  von  denen  dtf 
Schutz  des  §  68  abhängt,  ist  anch  nicht 
als  Erpressung  zu  strafen;  denn  sobald 
der  Feldhüter  ob  Abgangs  des  vorge- 
schriebenen Dienstzeichens  angesichts 
der  Vorschrift  des  §  2  des  Gesetzes  vom 
16.  VI.  72  (R  84)  und  der  §S  34  bis  86 
des  für  Galizien  erflossenen  Feldschntz- 
gesetzes  vom  17.  VII.  76  (L  28)  als  W^ache 
nicht  auftreten  konnte,  war  er  überhaupt 
zur  Ausübung  seines  Dienstes  nnd  somit 
auch  zur  Vornahme  der  Pfändnns  nicht 
berechtigt,  weshalb  auch  nicht  behauptet 
werden  kann,  dass  der  Angekl.,  vrelcher 
der  Ausführung  dieser  Pfändung  sich 
widersetzte,  eine  Unterlassung  erz-veingen 
wollte,  welche  der  Angegriffene  zu  ver- 
weigern berechtigt  gewesen  wäre  (26.  L 
85/738  C.  IV  81). 

10.  Wendet  der  im  Diebstahlsversuche 
Betretene  gegen  den  Verfolger  Gewalt  an. 
um  ihn  zam  Aufgeben  der  beabsichtigten 
Anhaltnng  zu  zwingen,  so  macht  er  sich 
auch  einer  Erpressung  schuldig  (5.  HL 
92/1627  C.  X  218). 


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IX.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT.        119 

b)  mittelbar  oder  unmittelbar,  schriftlich  oder  münd- 
lich, oder  auf  anderere  Art,  mit  oder  ohne  Angabe  seines 
Namens,  Jemanden  mit  einer  Verletzung  an  Körper,  Frei- 
heit, Ehre  oder  Eigenthum  in  der  Absicht  bedroht,  um 
von  dem  Bedrohten  eine  Leistung,  Duldung  oder  Unter- 


U.  Ist  das  Entreissen  der  beweglichen 
Sadie  (Barschaft)  durch  Bedrohen  mit 
Misshandlang  und  Faustschlägen  erfolgt 
und  somit  der  Wechsel  in  dem  Gewahr- 
sam nicht  ans  einem,  sei  es  anch  zwangs- 
weise herbeigeführten  Willensentschlnsse 
des  Angegriffenen  hervorgegangen,  der 
sich  vielmehr  zur  Zeit  dieses  Wechsels 
in  voller  Passivität  befand,  so  liegt  Raub, 
nicht  Erpressung  vor  (20.  XI.  86/988). 
Vgl.  auch  §  190 «fg. 

12.  Die  Gewalt,  von  der  §  98  a  spricht, 
besteht  nicht  in  der  physischen  Üeber- 
wUtignng  einer  Person,  sondern  in  einem 
Zwange,  welcher  den  Willen  des  Ange- 
griffenen gefangen  nimmt  und  ihn  nach 
dem  Willen  des  Angreifers  beugt;  der 
Gewaltact  soll  das  Mittel  zur  Begehung 
der  Nöthignng  sein,  durch  die  Gewalt 
Ulf  den  Entschluss  eines  Andern  einge- 
wirkt werden.  Dazu  ist  aber  nicht  erfor- 
derlich, dass  man  unmittelbar  an  den 
Körper  des  Andern  Hand  anlege ;  es  ge- 
nfigt die  Hinstellung  einer  physischen 
Kraft,  deren  Vorhandensein  und  Nähe 
den  Widerstand  beseitigt,  den  Willen 
nnteijocht.  Daher  kann  auch  das  Ein- 
whliessen  in  einen  Kreis  von  ungestüm 
nnd  mit  drohenden  Zurufen  herandrän- 
genden Personen  den  Begriff  der  „wirk- 
lichen Gewaltanthuung"  herstellen  (9.  I. 
^7 187).  Vg>.  §  84». 

12«.  Der  zurückgewiesene  Liebhaber, 
ow  emer  Frauensperson  gewaltsam  die 
Zöpfe  zu  dem  Zwecke  abschneidet,  damit 
ne  keinem  andern  mehr  gefalle  und  so 
veranlasst  werde,  das  Liebesverhältnis 
nüt  ihm  fortzusetzen,  Verstoss t  gegen 
§%«(20.  Xn.  01/2681). 

13.  ^Es  ist  unrichtig,  dass  das  Ge^ 
setz  es  als  nicht  entscheidend  hinstelle, 
ob  die  Drohung  dem  Bedrohten  Besorg- 
nis einznflössen  vermochte  oder  nicht, 
wndem  die  Eignung  oder  Nichteignung 
««T  Drohung  zur  Einflössung  einer  Be- 
'mP^  ist  eben  nur  von  dem  Eindruck 
abhiDgig  gemacht,  den  sie  auf  den  Be- 
drohten zu  üben  vermochte,  sofern  sich 
<Je«sen  geäusserte  Besorgnis  nicht  als 
?»«*ar  ungegründet  herausstellt  (26.  IV. 
W  A.  476). 

14.  Ob  die  Drohung  geeignet  war. 
KcgrOndete   Besorgnis   einzuflössen,    „ist 


nach  den  gegebenen  Verhältnissen,  daher 
nicht  allein  und  ausschliesslich  nach  dem 
Eindrucke,  den  die  Drohung  nach  Angabe 
des  Bedrohten  auf  ihn  machte,  zu  beur- 
theilen"  (4.  II.  82/414). 

15.  Dass  die  Drohung  gegründete  Be- 
sorgnis wirklich  eingeflösst  habe,  ist  nicht 
erforderlich;  es  genügt,  dass  sie  hiezu 
geeignet  war  (2.  111.  77/144). 

16.  Die  Imminenz  der  angedrohten 
Verletzung  ist  kein  Begriffsmerkmal  der 
Erpressung  (17.  IL  881125  C.  Vi  880). 
Vgl.  §  991  fg. 

17.  Den  Inhalt  einer  Drohung  von 
der  hier  vorausgesetzten  Qualität  vermag 
auch  die  Ankündigung  einer  an  sich  be- 
rechtigten Anzeige  herzustellen,  sobald 
damit  eine  Leistung  erlangt  werden  will, 
auf  welche  der  Drohende  kein  Recht  hat 
(30.  xn.  81/401). 

17  a.  Weder  §  985  noch  §  190  verlangt 
eine  Ueberwältigung  derart,  dass  sie  den 
Willen  geradezu  aufhebt.  Für  beide  De- 
licte  genügt  eine  Gewalt,  die  geeignet  ist, 
den  Angegriffenen  zum  Nachgeben  zu 
zwingen,  seinen  Willen  zu  beugen,  aber 
nicht  die  Unßlhigkeit  herbeiführt,  seinen 
Willen  überhaupt  zu  bethätigen.  Besteht 
die  Gewaltanwendung  in  einer  Drohung^ 
so  fällt  sie  unter  §  190,  wenn  sie  gegen 
Leib  und  Leben  gerichtet  ist  und  ihre 
unmittelbare  Vollziehung  zu  besorgen  ist, 
unter  %  98  b  aber  dann,  wenn  das  ange- 
drohte Uebel  zeitlich  ferne  liegt,  daher 
die  Sinne  des  Bedrohten  nicht  gefangen 
nehmen  muss,  seiner  Erwägung  Raum 
lässt  und  es  Ihm  ermöglicht,  zwischen 
dem  angedrohten  Uebel  und  der  gestell- 
ten Forderung  einen  Vergleich  zu  ziehen, 
beides  gegen  einander  abzuwägen  und 
sich  für  das  eine  oder  das  andere  zu  ent- 
scheiden (6.  IV.  99/2333). 

18.  Die  Drohung  mit  einer  Anzeige 
bei  Gericht  wegen  eines  Verbrechens  ent- 
hält eine  Bedrohung  der  Ehre,  da  der- 
jenige, der  zu  Gericht  geladen  wird,  um 
sich  als  Angezeigter  wegen  eines  Ver- 
brechens zu  verantworten,  schon  dadurch 
in  der  Meinung  anderer  Personen,  na- 
menUich  jener,  die  keinen  näheren  Ein- 
blick in  den  Sachverhalt  haben,  herab- 
gesetzt wird,  überdies  anch  der  Gefahr 
einer  zeitweiligen  Haft  ausgesetzt,  mithin 


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120 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  98.  -  (23). 


lassung  ZU  erzwingen,  wenn  die  Drohung  geeignet  ist,  dem 
Bedroliten  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  und  die 
persönliche  Beschaffenheit  desselben,  oder  auf  die  Wichtig- 
keit des  angedrohten  üebeis  gegründete  Besorgnisse  ein- 
zuflössen ;  ohne  Unterschied,  ob  die  erwähnten  Uebel  gegen 


sogar  in  seiner  Freiheit  bedroht  erscheint 
(6.  XL  86/980). 

18  a.  Eine  Erpressung  ist  aach  die 
zar  widerrechtlichen  Erzwingung  einer 
Leistung,  Duldung  oder  Unterlassung  ver- 
tibte  Drohung  mit  einer  an  sich  berech- 
tigten Strafanzeige  (19.  XI.  98/2290). 

19.  Die  Drohung,  Arbeiter  des  Ge- 
werbsinhabers zum  Ausstande  zu  be- 
stimmen, erscheint  als  eine  Bedrohung 
des  Eigenthums,  die  geeignet  ist,  bei  dem 
Arbeitgeber  gegründete  Besorgnis  zu  er- 
regen. Denn  mag  auch  der  Arbeitsaus- 
stand an  sich  keine  strafbare  Handlung 
sein,  so  ist  er  doch  für  jenen  ein  schwer 
wiegendes  Uebel,  da  er  nicht  nur  einen 
Entgang  an  Gewinn  und  Verdienst  zur 
Folge  hat,  sondern  den  Fabrikanten,  der 
die  übernommenen  Aufträge  nicht  zu  voll- 
ziehen vermag,  ersatzpflichtig  macht  und 
so  auch  an  seinem  bereits  vorhandenen, 
wirklichoA  Vermögen  schädigt  (8.  iL 
90/1418). 

19  4.  Den  Begriff  der  Drohung  deckt 
lediglich  die  Ankündigung  eines  von  dem 
Drohenden  selbst  herbeizuführenden  oder 
doch  zu  veranlassenden  Uebels.  Der  Thä- 
ier  muss  zu  erkennen  geben,  dass  dessen 
Zufügung  von  seinem  Entschlüsse  ab- 
hängt, dass  entweder  er  selbst  alles  ins 
Werk  setzen  werde  oder  dass  er  Andere 
zu  dessen  Verwirklichung  bestimmen  wer- 
de. Die  zu  einem  Andern  gemachte  Aeusse- 
rung,  dieser  sei  ein  Verräther  und  werde 
wie  eine  bestimmte,  wegen  Verraths  er- 
mordete Person  die  Welt  verlassen,  ent- 
hält daher  keine  strafbare  Drohung,  weil 
nicht  die  Absiebt  des  Drohenden  evident 
ist,  den  Andern  zu  überzeugen,  dass 
das  Eintreten  oder  Nichteintreten  des 
Uebels  von  seinem  Willen  abhänge  (1.  H. 
96/1958). 

19  &.  Für  das  Wesen  der  Drohung 
gibt  nicht  ihr  Wortlaut,  sondern  die  Be- 
deutung, die  der  Drohende  in  sie  legte 
und  die  ihr  von  dem  Bedrohten  beige- 
messen werden  muss,  in  erster  Linie  den 
Ausschlag  (16.  m.  00/2448).    Vgl.   §  10*. 

20.  „Eine  Leistung  im  Sinne  des  §  985 

ist nur  eine  solche  Aeussernng 

der  Willensthätigkeit  jemandes,  welcher 
eine  privatrechtliche  Bedeutung  zukommt, 
welche  für  den  Handelnden  insbesondere 


einen  gewissen  Nacbtheil,  allenfalls  eine 
Vermögensmindernng,  im  Gefolge  hat" 
Das  durch  die  Drohung,  Thüre  und  Fen- 
ster einzuschlagen,  des  Nachts  geschehene 
Erzwingen  des  Einlassens  in  eine  Schänke 
und  der  entgeltlichen  Verabreichung  von 
Getränken  begründet  daher  kein  Ver- 
brechen (21.  VL  80/260). 

20  a.  „Leistung"  im  Sinne  des  §  98 
ist  jede  Handlung,  deren  Erzwingung  die 
Verletzung  eines  concreten  Rechts  des 
Bedrohten  in  sich  schUesst,  die  daher  für 
den  Bedrohten  nicht  rechtlich  indififerent 
ist.  Eine  solche  „Leistung'*  betriflfl  dem- 
nach der  auf  eine  Schwangere  geübte 
Zwang,  zu  der  Entbindung  an  Stelle  der 
gewählten  eine  bestimmte  andere  He- 
bamme beizuziehen  (24.  IX.  92/1662). 

2t.  Unter  der  im  §  985  genannten 
„Leistung"  kann  auch  ein  abzulegendet 
falsches  Zeugnis  verstanden  werden,  „dt 
an  dieser  Stelle  das  Wort  »Leistung*  ganz 
allgemein  und  im  Gegensatze  zu  , Unter- 
lassung' gebraucht  wird,  so  dass  darunter 
nach  dem  allgemeinen  Sprachgebrauch 
nicht  nur  eine  physische  Leistung,  son- 
dern auch  eine  solche  Aeusserung  der 
Willensthätigkeit  jemandes,  welcher  eine 
rechtliche  Bedeutung  zukommt,  welche 
für  den  Handelnden  insbesondere  einen 
gewissen  Nachtheil  im  Gefolge  hat,  ver- 
standen wird"  (92.  XIL  83/606). 

21a.  Als  „Leistung"  kann  auch  die 
erzwungene  Bethätigung  einer  den  An- 
schauungen des  Bedrohten  widersprechen- 
den politischen  Gesinnung  gelten  (27.  XL 
97,  1.  X.  98/2141.  2252). 

22.  Aus  der  Wahl  de»  Ausdrucks 
„Leistung"  an  Stelle  der  allgemeinen 
„Handlung"  im  §  98  ist  nur  zu  folgern, 
dass  die  Erzwingung  eines  rechtlich  in- 
difTerenten  Verhaltens  den  Voraussetzun- 
gen des  §  98  nicht  entspreche,  und  dass 
dem  Genöthigten  aus  dem  Nachgeben  ein 
bestimmter  Nachtheil  zugehen  müsse, 
wenn  auch  derselbe  nicht  unter  den  Be- 
griff des  Schadens  im  civilrechtlichen 
Sinne  zu  fallen  braucht.  Wird  nun  er- 
wogen, dass  ein  Beschuldigter  die  Wahr- 
heit anzugeben  nur  dem  Gerichte  gegen- 
über verpflichtet  ist  (§  199  StPO.),  das« 
jedoch  auch  der  Richter  nicht  die  Befug- 
nis besitzt,   ihn  durch  List  oder  Zwang 


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IX.  HAUPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHATIGKEIT.        121 

den  Bedrohten  selbst,   dessen  Familie  oder  Verwandte, 
oder  gegen  andere  unter  seinen  Schutz  gestellte  Personen 


(§  202  StPO.)  zur  Erfüllung  dieser  Pflicht 
ZQ  verhalten,  ja,  dass  der  Beschaldiete, 
ohne  Zwaogsmassregeln  hervorzurafen, 
Antworten  ganz  verweigern  kann  (9  245 
StPO.),  80  lässt  sich  in  der  Abnöthigang 
des  Geständnisses,  also  in  der  Nöthigang, 
zor  eigenen  Ueberweisnng  beizutragen, 
ein  widerrechtlicher  mit  einem  bestimm- 
ten Nachtheile  für  den  Beschuldigten 
verbundener  Eingriff  in  dessen  Rechts- 
sphäre, wie  solcher  zur  Bekundung  de& 
Delicts  der  Erpressung  erfordert  wird, 
nicht  verkennen  (24.  1.  85  735  C.  IV  59). 

22«.  Der  Beleidigte  darf  lediglich  die 
Bestrafung  des  Beleidigers  und  den  Er- 
satz seines  etwa  durch  die  Ehrverletzung 
ihm  verursachten  vermögensrechtlicheo 
Schadens  nach  §  1828  BGb.  im  Umfange 
voller  Genngthuung  beanspruchen.  Etwas 
anderes,  insbesondere  die  Ausstellung 
einer  Ehrenerklärung  und  die  Zahlung 
einer  Geldbnsse  zn  verlangen,  ist  er  keines- 
wegs berechtigt.  Das  Erzwingen  solcher 
Leistungen  durch  Drohung  mit  Veröffent- 
lichung der  Sache  f&llt  daher  in  das  straf- 
bare Gebiet  der  Erpressung  (80.  VI. 
00,2512).  Vgl.  §  10«. 

28.  Zum  Verbrechen  der  Erpressung 
wird  die  Absicht  erfordert,  eine  Leistung, 
Duldung  oder  Unterlassung  zu  erzwingen, 
welche  einen  Rechtsnachtheil  für  den  Ge- 
zwungenen mit  sich  bringt.  Bei  der  Er- 
pressung gestaltet  sich  die  Drohung  nicht 
zum  Selbstzwecke ;  sie  ist  das  Mittel,  des- 
sen sich  der  Thäter  bedient,  um  bei  je- 
mandem einen  bestimmten  Entschluss  her- 
vorzurufen, zu  dem  dieser  sich  sonst  nicht 
herbeilassen  würde.  Die  Drohung  für  sich 
allein,  auch  wenn  sie  von  jemandem  vor- 
gebracht wird,  der  zu  gleicher  Zeit  eine 
Forderung  erhebt,  reicht  noch  nicht  zur 
Herstellung  des  Thatbestands  der  Erpres- 
sung aus;  es  ist  dazu  erforderlich,  dass 
der  Handelnde  von  dem  Widerstreben  des- 
jenigen, an  welchen  er  seine  Forderung 
richtet,  überzeugt,  eben  durch  die  Dro- 
hung seinen  Widerstand  zu  überwinden 
versucht  (28.  X.  85/830  C.  V  92). 

24.  Ob  der  Thäter  zur  Zufügung  des 
angedrohten  Uebels  an  sich  berechtigt 
war,  kommt  begrifflich  nicht  in  Betracht ; 
es  lentigt,  dass  mm  auf  die  zu  erzwingende 
Leistung  (Duldung  oder  Unterlassung)  kein 
Recht  zustand  (27.  II.  86/890  C.  V  251). 

25.  Die  Erzwingung  einer  Leistung, 
worauf  der  Drohende  ein  Recht  hat,  ist 
keine  Erpressung  (80.  XII.  81/401). 

26«.  Der  Lehrling  hat  auch  bei  eigen- 
mächtiger vorzeitiger  Lösung  des  Lehr- 


verhältnisses Anspruch  auf  ein  Lehr- 
zeugnis. Die  von  ihm  zur  Erlangung  des 
verweigerten  Zeugnisses  angewendete 
Drohung  begründet  daher  nicht  eine  Er- 
pressung (6.  XI.  96/2008). 

25b.  Der  nach  dem  Dienstvertrage 
auf  die  Trinkgelder  an  Stelle  des  Lohnes 
angewiesene  Hoteldiener  begeht  keine  Er- 

f>re8dung,  wenn  er  zum  Zwecke  der  Er- 
angung  des  üblichen  Trinkgeldes  einem 
Hotelgaste  4essen  GetJäck  Vorenthält  (4. 
VL  97  2093). 

26.  Die  'Erlassnng  und  Verkündigung 
des  Judenbannes  wjder  einen  Israeliten, 
um  von  diesem  die  Unterwerfung  unter 
den  Spruch  des  jüdischen  Gerichts  in 
einer  Givilrechtssache  zu  erzwingen,  bil- 
det den  Thatbestand  des  §  98  (7.  lU. 
76,108). 

27.  Das  in  dem  %  98  b  normirte  Ver- 
brechen  der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit 
bezieht  sich  nicht  lediglich  auf  die  Er- 
zwingung  von  Unterlassungen  und  Hand- 
langen, aus- welchen  dem  Drohenden  ein 
Vermögensvortheil  erwächst.  Richtig  ist 
es  aber,  dass  die  erzwungene  Unterlas- 
sang: nämlich  einem  Dritten  vor  körper- 
licher Misshandlung  Schutz  angedeihen 
zu  lassen,  nicht  geeignet  ist,  den  That- 
bestand des  fraglichen  Verbrecnens  zn 
bilden,  weil  der  Bedrohte  weder  insbe- 
sondere berechtigt,  noch  verpflichtet  war, 
dem  Dritten  Schutz  zu  gewähren.  Wenn 
im  speciellen  Falle  der  Angekl.  eine  zu 
den  Familiengliedern  des  Bedrohten  nicht 
gehörige  Person  misshandelte  und  der 
Letztere  lediglich  aus  Menschengefühl 
sich  derselben  annahm  und  sie  vor  wei- 
terer Misshandlung  schützen  wollte,  so 
geht  das  zur  Erpressung  nothwendige 
thatsächliche  Merkmal  einer  für  den  Be- 
drohten aus  der  zu  erzwingenden  Unter- 
lassung der  Inschutznahme  erfolgten  Schä- 
digung eines  ihm  zustehenden  concreten 
Rechts  ab,  weil  er  vermöge  seines  Stands 
und  Berufs  nicht  zur  Aufrechthaltung 
der  Ordnung  und  der  persönlichen  Inte- 
grität Fremder  bestellt  ist.  Wenn  daher 
auch  der  Angegriffene  durch  die  drohende 
Haltung  (das  Inderhandhalten  eines  ge- 
öffneten Messers  mit  der  Aeusserung: 
„Du  Verfluchter,  ich  werde  Dir  schon 
gän"),  des  Angekl.  von  der  Hilfeleistung 
abstand,  so  kann  doch  nicht  gesagt  wer- 
den, dass  sich  der  Angekl.  eine  Erpres- 
sung im  Sinne  des  §  98  fr  habe  zu  Schul- 
den kommen  lassen,  selbst  dann  nicht, 
wenn  die  Drohung  als  solche  erkannt 
wird,   die  geeignet  war,  gegründete  Be- 


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122 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  99-100.  -  (23). 


gerichtet  sind,   und  ob  die  Drohung  einen  Erfolg  gehabt 
hat  oder  nicht. 

o)  Durch  gefährliche  Drohang. 

99  (83).  Dreizehnter  Fall.  Wer  die  im  §  98 
bezeichnete  und  auf  die  dort  angegebene  Art  zur  Erregung 
gegründeter  Besorgnisse   geeignete  Drohung  bloss    in  der 


I 


sorgnisse  einzüflössen  (27.  XII.  84/728  C 
UI.  448). 

87«.  Der  Begriff  der  Erpressung  ist 
auch  nicht  auf  Vermtfgensverkürzangen  zu 
beschränken ;  er  trifft  jede  Handlang  von 
privatrechtlichem  Wert.  Dieser  deckt 
sich  keineswegs  mit  einem  VermOgens- 
oder  civilrechtlichen  Wert,  sondern  um- 
fasst  auch  Handlun|en,  Duldungen  und 
Unterlassungen,  die  m  einem  Vermögens- 
wert gar  nicht  umgesetzt  werden  können. 
Unter  ^  98  fallen  auch  Handlungen  von 
rein  ethischem  Wert,  wenn  nicht  eine 
blosse  Beeinträchtignng  der  freien  Selbst- 
bestimmung vorliegt,  sondern  durch  das 
abgenöthigte  Verhalten  rechtlich  in  be- 
tracht  kommende  Verhältnisse  des  Be- 
drohten modificirt  werden  (10.  V.  01/2618 
C.  XX  866). 

88.  Gewaltsames  Hindern  an  dem 
nach  §  6  des  Ges.  ▼.  25.  IV.  88  (R  58) 
zur  Ausfibung  des  Fischereirechts  gestat- 
teten Betreten  fremder  Ufergrttndstficke 
kann  den  Thatbestand  der  Erpressung 
begründen,  auch  wenn  im  Kronlande  ein 
die  Binnenfischerei  regelndes  Landesge- 
setz bisher  nicht  in  Wirksamkeit  trat 
(17.  n.  88/1185  C.  VI  380). 

29.  Hat  der  wegen  Nichtbezahlung 
seiner  Zeche  Verfolgte  gegen  seinen  Ver- 
folger, um  ihn  in  Furcht  zu  versetzen, 
einen  Revolver  abgefeuert  und  ihm  da- 
durch den  Rock  beschädigt,  so  ist  die 
That  nicht  aus  dem  Gesichtspunkte  de.s 
§  481,  sondern  aus  jenem  des  §98,  even- 
tuell §  99  zu  untersuchen  (II.  IV.  90/1812 
C.  VIII  235). 

80.  Des  Verbrechens  der  Erpressung 
sind  alle  Genossen  als  Mitthäter  schul- 
dig, wenngleich  das  von  ihnen  beschlos- 
sene Schriftstfick,  in  welchem  sie,  um 
Schweiggelder  zu  erlangen,  einen  Dritten 
mit  ehrverletzenden  Enthällungen  bedroh- 
ten, nur  durch  Einen  aus  ihrer  Mitte  an 
die  Adresse  befördert  wurde  (25.  IV. 
81/329). 

90. 1.  „Die  Gefährlichkeit  einer  gegen 
das  Leben  oder  die  Gesundheit  gerichteten 
Drohung  ist  nur  dann  als  vorhanden  an- 
zunehmen, wenn  die  sie  begleitenden  Um- 
stände von  der  Art  sind,  dass  aller  Wahr- 


scheinlichkeit nach  der  nahe  YoUzng  zu 
besorgen  ist-  (5.  Vin.  52  A.  178).  Vgl. 
§  81»,  8  98»'. 

2.  Hat  auch  der  Drohende  die  Dro- 
hung nicht  ausfuhren  wollen  and  der  Be- 
drohte deren  Ausführung  nicht  besorgt, 
so  ändert  dieses  an  der  Sache  nichts: 
„es  genagt*',  dass  die  Drohang  i^eeignet 
war,  den  Bedrohten  in  Furcht  and  Un- 
ruhe zu  versetzen  (1.  III.  54,  14.  IL  55 
A.  448.  636).  S.  §  98 "fg. 

8.  .Besorgnis  ist  mit  Farcht  keines- 
wegs identisch.  Während  unter  Besorg- 
nis wohl  nichts  anderes  verstanden  wer- 
den kann,  als  die  Annahme,  dass  ein 
Ereignis  bevorsteht,  verbunden  mit  der 
unangenehmen  Vorausempfindanf^  des 
aus  diesem  Ereignisse  entspringenden 
Uebels,  ist  Furcht  erst  dann  TorfaamdeD, 
wenn  die  Besorgnis  das  ganze  'Wesen 
des  Bedrohten  ergreift,  wenn  sich  die 
Vorstellung  von  dem  Herannahen  des  an- 
gedrohten Uebels  des  Bedrohten  so  voll- 
ständig bemächtigt,  dass  sie  alle  s^ne 
Gedanken  beherrscht  und  seine  nnze 
Aufmerksamkeit  nach  diesem  einen  UeM 
hin  richtet.  Soll  daher  die  Voranssetznng 
des  §  99  platzgreifen,  dann  genügt  niclit 
schon,  dass  die  Drohung  eine  Besorgnis 
überhaupt  hervorrufen  konnte,  sie  musB 
vielmehr,  um  eben  die  Furcht  und  die 
davon  begrifflich  nicht  zu  trennende  Un- 
ruhe zu  erzeugen,  ein  Uebel  zani  CSegen- 
stande  haben,  welches  mit  ROcksicht 
auf  die  Grösse  des  daraus  für  den  Be- 
drohten hervorgehenden  Schadens  als 
eine  sehr  ernste  und  bedeutende  Benach- 
theiligung desselben  erscheint"  (81.  VI. 
80260). 

4.  Das  Gesetz  straft  schon  den  Ver- 
such, in  Furcht  und  Unruhe  za  versetzen. 
Indessen  ist  nicht  alles,  was  Besorgais 
einflösst  oder  gar  was  jemand  besorgt, 
schon  deshalb  auch  geeignet,  Farcht  and 
Unruhe  hervorzurufen.  Hieza  wird  viel- 
mehr das  Bevorstehen  sehr  erheblicher 
Nachtheile  erfordert;  woraus  folgt,  dass 
zwar  jede  Drohung,  welche  dem  §  99  g«. 
nügt,  für  den  objectiven  Thatbestand  d«* 
Erpressung  nach  §  98  ausreichen  mac. 
dass  aber  umgekehrt  der  Umstand,    dass 


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K.  HAÜPTST.  VON  ÖFFENTLICHER  GEWALTTHÄTIGKEIT. 


12S 


Absicht  anwendet,  um  einzelne  Personen,  Gemeinden  oder 
Bezirke  in  Furcht  und  Unruhe  zu  versetzen,  begeht  das 
Verbrechen  der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit  durch  ge- 
Glhrliche  Drohung. 

strafe  der  vorsteHenden  zwei  Veriwrecban. 

100  (84).  Die  Strafe  der  vorstehenden  zwei,  in  den 
§§  98  und  99  bezeichneten  Verbrechen  ist  schwerer 
Kerker  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre. 


nne  Drohung  zur  Erregung  gegründeter 
Besorgnisse  geeignet  sei,  keineswegs  aach 
Bcbon  darfiber  Gewissheit  gewährt,  dass 
das  Vorbringen  dieser  Drohung  ein  an 
seh  geeignetes  Mittel  gewesen  sei.  nm 
doi  Bedrohten  in  Farcht  nnd  Unmhe  zu 
versetzen  (21.  V.  86/790  C.  IV  404). 

5.  Da  die  einem  Andern  gemachte 
Mittheilong,  ein  persönlicher  Bekannter 
Ton  ihm  werde  eines  Tags  verschwinden 
Qiui  er  werde  von  ihm  nichts  mehr  hören, 
«Ine  eonfidentielle  und  gar  nicht  zur 
Weiterverbreitnng  an  den  Bedrohten  be- 
Btinmite  Mittheilnng  gewesen  ist,  so  ist 
die  Absicht,  diesen  Letzteren  in  begrün- 
dete Furcht  und  Unruhe  zu  versetzen, 
ansgeschlossen.  daher  auch  der  Thatbe- 
stand  der  gefährlichen  Drohung  nicht 
Yoifaanden  (19.  XU.  84/718  C.  HI  408). 

6.  Im  §  99  wird  der  Versuch  bestraft, 
durch  Drohungen  in  Furcht  und  Unruhe 
za  versetzen,  die  Absicht,  die  Drohung 
ZV  Kenntnis  des  Bedrohten  gelangen  zu 
lassen  nnd  das  Vorbringen  der  Drohung 
nnter  Umständen,  nach  welchen  der 
Drohende  voranssetzen  konnte,  dass  die 
Drohung  auch  thatsächlich  dem  Bedrohten 
zur  Kenntnis  kommen  werde.  Aliein  es 
ist  kern  Thatbestandsrequisit,  dass  der 
Bedrohte  die  Drohung  vornehme,  dass  die 
Drohnng  wirklich  Furcht  und  Unruhe 
hervorrufe  (20.  XF.  86/989  C.  VI  22). 

7.  Treffen  die  im  §  99  angeführten 
Merkmale  zusammen,  so  ist  die  Drohung 
MD  Sinne  des  Gesetzes  auch  eine  gefähr- 
liche, ohne  dass  es  für  den  Thatbestand 
VfMd  eines  weiteren  etwa  aus  dem  Be- 
fiffe  der  Gefahr  hergeleiteten  besonderen 
Moments  bedürfte   (14.  I.  82  C.  I.  600). 

.  8.  Dass  mit  der  Bedrohung  auch 
«neMisshandlung  zusammentraf,  schliesst 
die  Zurechnung  der  Drohung  noch  kei- 
W«weg8  aus  (6.  II.  81,  20.  XL  86/806. 
989). 

9.  Zum  Thatbestande  des  §  99  ist 
weht  erforderlich,  dass  der  Bedfohte 
wirklich  in  Furcht  und  Unruhe  versetzt 
vorden  sei ;  es  genügt,  dass  dieser  Erfolg 


in  der  Absicht  des  Thäters  lag  und  dass 
die  Drohungen  zur  Verwirklichung  dieser 
Absicht  an  sich  geeignet  waren.  Seinen^ 
Wesen  nach  straft  §  99  eben  den  Ver- 
such, durch  eine  Drohnng  in  Furcht  und 
Unruhe  zu  versetzen ;  mit  der  Aeusserung* 
der  Drohung  in  dieser  Absicht  ist  somit 
das  Verbrechen  vollendet.  Dem  Zeitpunkt» 
der  Aeusserung  nachfolgende  Ereigniss» 
sind  folglich  für  die  Qualification  der 
That  von  keinem  Belange.  So  ist  insbe- 
sondere der  Umstand  ohne  Bedeutung,, 
dass  etwa  der  Bedrohte  von  der  Drohung- 
zu  einer  Zeit  erst  erfährt,  wo  er  wegen 
veränderter  Verhältnisse  mit  Grund  an- 
nehmen konnte,  dass  es  zu  einer  Ver> 
wirklichung  der  Drohung  nicht  mehr 
kommen  werde.  Entscheidend  ist,  dass 
feststehe,  dass  die  Drohung  zur  Zeit,  als 
sie  fiel,  den  Bedrohten  in  Furcht  und 
Unruhe  zu  versetzen  geeignet  war, .  dass 
sie  ihm  nach  der  Absicht  des  Thäters 
zur  Kenntnis  gelangen  sollte  und  dass  es 
nicht  auschliesslich  von  des  Thäters 
Willen  abhieng.  dass  ihr  Bekanntwerden 
erst  nach  Eintritt  des  deren  beunruhigende* 
Eigenschaft  beseitigendenEreignisses  statt- 
finde (4.  V.  00/2486). 

10.  Eine  nur  -aus  Spass"  ausge- 
stossene  Drohung,  der  die  Ernstlichkeit 
und  die  Eignung,  Furcht  und  Unruhe- 
hervorzurufen fehlt,  ist  von  einer  wirk- 
lichen wohl  zu  unterscheiden  (23.  iX. 
90/1357).    Vgl.  §  98  l»». 

11.  Dass  der  Zeitpunkt  des  bevor- 
stehenden Eintritts  des  angedrohten 
Uebels  ein  naher  war  und  der  Bedroht» 
den  sofortigen  Eintritt  dieses  Uebels  be- 
fürchten musste,  schliesst  die  Anwen- 
dung des  §  99  nicht  aus.  Das  Gesetz  be- 
stimmt nicht  wie  lange  der  Zustand  der 
Furcht  und  Unruhe  zu  dauern  habe  p 
nicht  auf  die  Dauer  also,  sondern  auf 
den  Grad  der  durch  dieDiOhung  hervor- 
gerufenen Gemüthsbewegung  kommt  es  aik 
(10.  XI.  00  Z.  12660;  2.  lU.  01/2641). 

12.  Die  Awendung  des  §  99  ist  nicht 
ausgeschlossen,   wenn  der  Thäter  durcb 


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124 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  101.  -  (23). 


Unter  erschwerenden  Umständen,  insbesondere,  wenn 
durch  die  zugefügte  Gewalt  oder  gefährliche  Bedrohung 
cler  Misshandelte  durch  längere  Zeit  in  einen  qualvollen 
Zustand  versetzt  worden  ist;  —  wenn  mit  Mord  oder 
Brandlegung  gedroht  wird ;  —  wenn  die  angedrohte  Be- 
schädigung den  Betrag  von  tausend  Gulden,  oder  der 
Schade,  welcher  aus  der  zu  erzwingenden  Leistung, 
Duldung  oder  Unterlassung  hervorgehen  würde,  den  Be- 
trag von  dreihundert  Gulden  übersteigt;  —  wenn  die 
Drohung  gegen  ganze  Gemeinden  oder  Bezirke  gerichtet 
wäre,  so  ist  die  Strafe  mit  schwerem  Kerker  von  einem 
bis  zu  fünf  Jahren  auszumessen. 


X.  Haupt8tUck. 

Von  dem  Missbrauche  der  Amtsgewalt. 

Missbrauch  der  Amtsgewalt. 

101    (85).    Jeder.  Staats-    oder    Gemeindebeamte, 
welcher  in  dem  Amte,  in  dem  er  verpflichtet  ist,  von  der 


£rregUDg  von  Furcht  und  Unruhe  noch 
«ine  weitergehende  Absicht  verfolgt,  sei 
«s  auch  die,  vermeintliches  Recht  durch- 
zusetzen  (6.  X.  93/16?2j. 

AmtsmiiibrauGh. 

I.  Abgrenzung  (1 — 4). 

1.  Vom  Givilunrecht  (l.  2). 

2.  Vom  Betrüge  (3—5). 
II.  Subject  (6—13«). 

1.  Allgemeines  (6  a). 

2.  Beamte     der     Selbstverwaltungs- 
körper (6—9). 

3.  Gymnasiallehrer  (10). 

4.  Staatseisenbahnbeamte  (11.  12). 

5.  Seelsorger  (13). 

III.  Thatbestand  (U-19). 

IV.  Mitschuld  (20). 

101.  1.  Zu  diesem  Verbrechen  gehört 
^ein  positives  Handeln  des  Beamten, 
wodurch  er  sich  der  ihm  anvertrauten 
Amtsgewalt  als  Mittel  bedient,  um  je- 
"mandem  zu  schaden**.  Der  unbefugte 
Holzbezug  aus  dem  Gemeindewalde  durch 
Gemeindebeamte  und  die  Unterlassung 
<ler  Anzeige  hievon  kann  nicht  als  Amts- 
missbranch  qualificirt  werden  (28.  VII. 
53  A.  884). 


2.  Das  Abhalten  der  GemeiodMlieder 
von  einer  Licitation  seitens  des  Bfkifseh 
meisters  kann,  da  der  Gegenstand  mum 
solchen  Verbots  weder  in  den  natSrlichM, 
noch  in  den  übertragenen  Wirkangakiw 
eines  Gemeindevorstandes  fällt,  nicht  all 
Amtsmissbrauch  aufgefasst  werden  (22. 

IX.  53  A.  868). 

8.  Die  unberechtigte  Einhebung  von 
Gebühren  seitens  eines  mit  der  Zustel- 
lung von  behöcdüchen  Erlässen  betrantea 
Amtsdieners  föllt  unter  den  Begriff  dM 
Betrugs,  nicht  des  Amtsmissbrauchs  (10. 

X.  56,  27.  IV.  66  A.  706.  781). 

4.  Dem  Gerichtsdiener,  der  eine  zv 
amtlichen  Behändignng  an  Parteien  Aber 
nommene  Erledigung,  in  der  Absicht  zn 
schaden,  unterschlägt,  ist,  auch  wenn  er 
hierüber  falsche  Eintragungen  im  Zostel- 
Inngsbogen  vornahm,  Jiicht  Betrug,  son- 
dern Missbrauch  der  Amtsgewalt  sozn- 
rechnen  (24.  III.  88/1188  C.  VI  887).  S. 
auch  N.  14/^. 

6.  Wenn  auch  Amtsmissbrandi  und 
Betrug  im  Verhältnis  von  Art  und  Gat- 
tung zu  einander  stehen  können,  so  leidet 
doch  der  Grundsatz:  in  omni  jnie  Itx 
specialis  derogat  generali  nur  dann  An* 


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X.  HAÜPTST.  VON  DEM  MISSBRAUCHE  DER  AMTSGEWALT. 


12» 


ihm  anvertrauten  Gewalt,  um  Jemanden,  sei  es  der  Staate 
eine  Gemeinde,  oder  eine  andere  PersoUj  Schaden  zuzu- 
fügen,  was  immer  fOr  einen  Missbrauch   macht,  begeht 


wendang.  wenn  jeder  Fall,  der  nnter  den 
öatiangsbegrifT fällt,  auch  den  Amtsbegriff 
erf&llt.  Sonst  tritt  die  mildere  Strafbe- 
stimmong  vorder  strengeren  zurück.  „Eine 
Vergleichang  der  Strafsanction  der  §§ 
10»  nnd  902  zeigt  non,  dass  der  Betmg, 
schon  wenn  der  beabsichtigte  oder  zuge- 
fügte Schade  den  Betrag  von  600  K  fiber- 
steigt, obligatorisch  der  Strafe  des  schwe- 
ren Kerkers  von  5 — 10  Jahren  zu  unter- 
ziehen ist,  während  §  108  eine  solche 
Grenze  nicht  absteckt .  .  .Es  lässt  sich 
demnach  nicht  behaupten,  dass  ein  in 
listigen  Vorstellungen  zum  Ausdrucke 
kommendes  missbräuchliches  Vorgehen 
von  Beamten  zum  Zwecke  einer  Schadens- 
zufügung von  über  600  K  so  geartet  ist, 
daiss  es,  obwohl  betrügerischen  Charak- 
ters, doch  nur  Amtsmissbrauch  sein 
musste.  Es  liegt  höchstens  eine  Ge- 
setzesconcurrenz  vor,  die  die  Anwendung 
der  höheren  Strafsanction  erheischt.  (16. 
VI.  93/1662). 

5  a.  Der  Kreis  der  im  §  101,  bez.  %  158 
bezeichneten  Functionäre  deckt  sich  nicht 
mit  dem  in  §  68  umschriebenen,  gegen 
den  jener  bald  weiter,  bald  enger  sein 
kann.  Den  in  Privatdiensten  stehenden 
Forstanfsichtsorganen  ist  zwar  wegen  der 
Wichtigkeit  ihres  Dienstes  für  das  all- 
gemeine Wohl  zur  Wahrung  ihrer  deshalb 
erforderlichen  Autorität  im  Verkehr  mit 
dem  Publicum  der  besondere  Schutz  des 
§  68  verliehen,  allein  die  Beamtenqualität 
des  §  101  ist  ihnen  deshalb  nocn  nicht 
eigen,  weil  dahin  nur  jene  Personen  zu 
zählen  sind,  die  infolge  mittelbaren  oder 
unmittelbaren  öffentlichen  Auftrags  Ge- 
schärfte der  Regierung  besorgen  (9.  lU« 
01/2585). 

6.  „Es  kann  nicht  in  Zweifel  gezogen 
werden,  dass  ein  Gemeindevorsteher, 
wenn  er  in  dieser  amtlichen  Eigenschaft 
Gemeindeangelegenheiten  besorgt,  ver- 
möge eines  öffentlichen  Auftrags  han- 
delt .  .  Weon  auch  die  Verwalluag  des 
Gemeindevermögens  nach  dem  Gesetze 
zam  eigenen  Wirkungskreise  der  Ge- 
meinde gehört,  eo  seh li esst  dies  nicht 
aus,  dass  der  Gemeindevorsteher  doch 
Regierungsgeschäfte  besorge,  wenn  er 
die  ihm  vom  Gesetze  bezüglich  der  Ver- 
waltung des  Gemeindevfrmögens  einge- 
räumten Befugnisse  ausübt.  Auch  die 
Markt-  und  Lebensmittel-,  dann  die  Ge- 
sundheits-  und  Baupolizei  gehören  zum 


eigenen  Wirkungskreise  der  Gemeinde, 
aber  man  wird  nicht  leugnen  können, 
dass  die  bezüglichen  Geschäfte,  weil  sie- 
dle öffentliche  Ordnung  betreffen,  ink 
Sinne  des  §  101  als  Regierungsgeschf^ft» 
anzusehen  seien.  Auch  die  Erhaltung- 
und  ordentliche  Verwaltung  des  Gemein- 
devermögens berührt  ein  wichtiges  In> 
teresse  der  Regierung  und  des  Staats, 
und  wenn  nun  der  Staat,  um  eben  dieses 
Interesse  zu  wahren,  den  Gemeindevor- 
stand mit  bestimmten  Rechten  bezüglich« 
der  Verwaltung  des  Gemeindevermögen» 
bekleidet,  so  wird  man  hieraus  den 
Schluss  ziehen  können,  dass  der  Ge- 
meindevorstand, wenn  er  diese  Rechte 
ausübt,  Regierungsgeschäfte  besorge.*^ 
Der  Bürgermeister,  welcher  sich  bei  der 
Gemeindecasse  wissentlich  ungebfihrliche- 
Beträge  anweisen  und  auszahlen  lässt,. 
macht  sich  daher  eines  Amtsmissbrauchs 
schuldig  (18.  11.  81/308). 

6«.  Zu  den  Regierungsgeschäften  ge~ 
hört  auch  die  Verwaltung  einer  von  einer 
autonomen  Landesbehörde  errichteten 
Zwangsarbeitsanstalt  (2.  III.  94/1760). 

7.  Den  „Rondaren"  in  Dalmatien  ist 
ausser  anderen  Obliegenheiten  auch  der 
Polizeidienst  anvertraut,  was  ausdrück- 
lich im  §  1  der  Regierungskundmachung 
vom  24.  Nov.  1845  Z.  20863  bestimmt 
ist.  Sie  sind  sonach  als  Beamte  im  Sin> 
ne  des  §  101  StG.  anzusehen  und  ist  es 
vollkommen  belanglos,  ob  sie  beeidet 
seien  oder  nicht.  Wenn  die  oberwähnte- 
Regierungskundroachung  an  verschiede- 
nen Stellen  von  dem  Commandanten  der 
Rondaren  (caporondaro)  allein  spricht,, 
so  liegt  der  Grund  darin,  dass  daselbst 
die  Rechte  und  Pflichten  desselben  be- 
stimmt werden ;  es  kann  aber  daraus  die- 
Folgerung  nicht  gezogen  werden,  dass 
die  anderen  Rondaren  als  mit  dem  Po- 
lizeidienst Betraute  nicht  anzusehen 
seien  (5.  XII.  84/711  C.  III  360). 

8.  Im  §  101  bezeichnet  „Regieruag"- 
den  Inbegriff  von  Einrichtungen  des  öf- 
fentlichen Rechts,  vermöge  welcher  öf- 
fentliche, also  das  Gemeinwesen  selbst, 
die  Gesammtheit  oder  doch  rewiss» 
Kreise  der  Staatsbürger  nnmittelbar  be- 
rührende Angelegenheiten  geregelt  und 
die  Staatsbürger  den  zu  diesem  Zwecke- 
nöthigen  Anordnungen  unterworfen  wer- 
den ;  eine  solche  Einrichtung  ist  auch  die 
Strassenpolizei,  gleichviel  ob  sie  auf 
ärarischen  oder  nicht  ärarischen  Strassen 


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126 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEO..  ^  101.-102.  -  (23). 


durch  einen  solchen  Missbrauch  ein  Verbrechen ;  er  mag 
sich  durch  lügennutz,  oder  sonst  durch  Leidenschaft  oder 
Nebenabsicht  dazu   haben   verleiten   lassen. 


«ind  durch  vom  Staate  anmitlelbar  oder 
nur  mittelbar  bestellte  Organe  besorgt 
ivird.  Die  Natur  der  Interessen,  welchen 
«ie  dienstbar  ist,  und  der  Umfang  der 
Befugnisse,  mit  welchen  sie  zar  Wah- 
rung dieser  Interessen  aasgestattet  wur- 
de, lässt  darüber  keinen  Zweifel  auf- 
kommen (27.  II.  86/749  C.  IV  173). 

8a.  Auch  die  Bemautungder  Strassen, 
gleichviel  on  sie  auf  ärarischen  oder 
nichtärarischen  Strassen  und  durch  vom 
Staate  unmittelbar  oder  nur  mittelbar  be- 
stellte Organe  ausgeübt  wird,  ist  eine 
das  öffentliche  Interesse  berührende,  da- 
her unter  §  101  fallende  Angelegenheit 
<18.  XI.  98/1784). 

9.  Die  Mitglieder  der  nach  dem  Ge- 
setze für  Mähren  v.  10.  II.  84  (L 
28)  gewählten  Delegirtenversammlung 
sind  bei  Ausübung  des  Rechts,  Districts- 
ärzte  zu  ernennen  oder  vorzuschlagen, 
als  Beamte  im  Sinne  des  §  101  anzu- 
sehen (24.  V.  89/1284  C.  VII  877). 

10.  Dass  bezüglich  der  Gymnasial- 
lehrer die  Voraussetzungen  des  §  101 
Abs.  2  zutreffen,  kann  nach  der  mittelst 
kais.  Vdg.  16.  Sept.  1849  (R  893)  und 
MVdg.  16.  Sept.  1865  (R  180)  kündge- 
machten Organisation  der  (Gymnasien 
nicht  zweifelhaft  erscheinen  (9.  XII.  89 
C.  VIII  95). 

11.  Regieruhgsgeschäfte  können,  wie 
sich  schon  aus  §  101  ergibt,  auch  durch 
solche  Persqfien  verrichtet  werden,  wel- 
che nicht  Staatsbeamte  sind,  nichtsdesto- 
weniger aber  in  Beziehung  auf  die  Er- 
füllung des  ihnen  ertheilten  Auftrags  als 
Beamte  im  Sinne  des  §  101  angesehen 
werden  müssen.  Als  massgebend  kann 
demnach  nur  der  Inhalt  des  ertheilten 
öffentlichen  Auftrags,  bez.  der  Umstand 
angesehen  werden,  ob  der  Auftrag  in 
den  Bereich  der  Geschäfte  der  Regierung 
fällt.  Da  sich  sohin  nur  die  Beschaffen- 
heit der  aufgetragenen  Thätigkeit,  nicht 
aber  die  Persönlichkeit  des  Auftraggebers 
als  entscheidend  ansehen  lässt,  so  kann 
man  nicht  alle  von  der  Regierung  auf- 
getragenen Geschäfte  als  Regierungsge- 
schäfte im  Sinne  des  §  101  behandeln. 
Das  charakteristische  Merkmal  des  Re- 
gierungsgeschäfts lässt  sich  aber  aus  der 
öffentlich-rechtlichen  Aufgabe  der  Re- 
gierung ableiten.  Den  Gegensatz  zur  Re- 
gierungsthätigkeit  bildet  die  Thätigkeit 
der  Privaten,  und  eine  Thätigkeit,  die 
an  sich  Privatthätigkeit   ist,    kann    da- 


durch, dass  sie  von  der  Regierung  aus- 
geübt wird,  nicht  zu  einer  öffentlich- 
rechtlichen werden.  Im  EisenbahnbetridM 
ist  daher  ein  Regiernngsgeschäft  im  Sinne 
des  g  101  nicht  zu  erkennen  (16.  XI.  88 
C.  VII  289).  Vgl.  §  106«. 

IIa.  Es  kann  unmöglich  Sache  des 
Richters  sein,  die  Gründe  zn  prüfen,  ans 
denen  der  Staat  ein  bestimmtes  Unter- 
nehmen, etwa  eine  Eisenbahn,  selbst  be- 
treibt. Sobald  die  dafür  competenten 
Organe  der  Staatsgewalt  (sei  es  die  Staats- 
verwaltung oder  die  Legislation)  die 
Führung  eines  solchen  Betriebes  beschlos- 
sen haben,  steht  für  den  Richter  die 
Thatsache  fest,  dass  der  Staat  dies  zur 
Erreichung  oder  zur  Förderang  seiner 
Aufgaben  für  nothwendig  befanden  hat . . . 
Soweit  aber  der  Staatsbetrieb  reicht,  han- 
delt es  sich  nicht  um  einen  Privataof- 
trag  des  Staates,  sondern  nm  ein  Re- 
gierungsgeschäft, weil  der  Staat  eben 
darch  diesen  Betrieb  eine  öfifentlichrecht- 
liche  Aufgabe  zu  erfüllen  strebt  (91.  X.  93, 
8.  II.  96/1688,  1937). 

12.  Der  Umstand,  dass  die  Einnahmen 
einer  im  Staatsbetrieoe  befindlichen  Bahn 
der  Staatscasse  zufliessen,  lässt  die  Be- 
diensteten derselben  noch  nicht  als  Be- 
amte im  Sinne  des  §  101  erscheinen,  weil 
nicht  jede  Thätigkeit,  die  eine  Vermeh- 
rung der  Staatseinnahmen  bewirkt,  son- 
dern nur  diejenige,  welche  eine  öffentlicb- 
rechtliche  Aufgabe  zum  Gegenstande  oder 
Zwecke  hat,  ein  Regiernngsgeschäft  bil- 
det (3.  V.  90/1817  C.  VIII  237). 

13.  Wenn  dem  Seelsorger  auch  nicht 
in  allen  Beziehungen  der  Charakter  eines 
öffentlichen  Beamten  zukommt,    so   ver- 

i, sieht  er  doch  jedenfalls  bei  der  Trauung. 

I  wie  bei  allen  Functionen,  bei  denen  er 
öffentliche  Urkunden  auszustellen  hat, 
Regierungsgeschäfte  (23.  I.  96/1936). 

13a.  S.  auch  die  Noten  za  den  ^  104. 
105.  153.  181. 

14.  Die  Wiederverwendung  gebrauch- 
ter Briefmarken  durch  den  Postbeamten 
ist  Amtsmissbrauch   (1.  XII.    57  A.  832 . 

15.  Ebenso  die  Fälschung  der  Ma- 
triken darch  den  mit  deren  Führong  be- 
trauten Seelsorger  (15.  XII.  97  A.  882). 

16.  Ebenso  die  Unterschlagung  oder 
Eröffnung  von  Briefschaften  dnrch  einen 
Postbeamten  oder  Postbediensteten,  dem 
sie  zur  einer  Dienstverrichtung  zakommen, 
oder  in  deren  Besitze  er  mit  Benützang 
der  durch  sein  amtliches  Verhältnis  ge- 


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X.  HAÜPTST.  VON  DEM  MISSBRAUCHE  DER  AMTSGEWALT. 


127 


Als  Beamter  ist  derjenige  anzusehen,  welcher  ver- 
möge unmittelbaren  oder  mittelbaren  öffentlichen  Auf- 
trages, mit  oder  ohne  Beeidigung,  Geschäfte  der  Regierung 
zu  besorgen  verpflichtet  ist. 

Besondere  Fälle. 

102  (86).  Unter  solchen  Umständen  begeht  dieses 
Verbrechen  insbesondere: 

a)  ein  Richter,  Staatsanwalt  oder  anderer  obrigkeit- 
licher, wie  auch  sonst  jeder  in  Pflichten  stehende  Be- 
amte, der  sich  von  gesetzmässiger  Erfüllung  seiner  Amts- 
pflicht abwenden  lässt; 

b)  jeder  Beamte,  der  in  Amtssachen,  daher  auch 
ein  Notar,  der  bei  Aufnahme  oder  Ausfertigung  einer 
Notariatsurkunde  eine  Unwahrheit  bezeuget; 

c)  der  ein  ihm  anvertrautes  Amtsgeheimniss  ge- 
fährlicher Weise  eröffnet;  der  eine  seiner  Amtsaufsicht 
anvertraute  Urkunde  vernichtet,  oder  Jemanden  pflicht- 
widrig mittheilt; 

d)  ein  Advocat  oder  anderer  beeideter  Sachwalter, 
der  zum  Schaden  seiner  Partei  dem  Gegentheile  in  Ver- 
fassung der  Rechtsschriften  oder  sonst  mit  Rath  und 
That  behilflich  ist. 


botenen  Gelegenheit  gelangt,  ohne  Unter- 
schied, ob  der  verletzte  Brief  Geld  oder 
Geldeswerth  enthalte  oder  nicht  (Plen. 
1.  Vni.  60  8tr.  JB.  11  A.  962). 

17.  Die  Zueignang  der  Werthein- 
schlttsse  der  unterschlagenen  Briefe  und 
Kreazbandsendungen  begründet  ausser- 
dem einen  Diebstahl  (23.  Xil.  63  A.  1013). 

18.  Die  zum  Amtsmissbrauche  er- 
forderliche Absicht,  Schaden  zuzufügen, 
ist  durch  die  durch  das  Verdict  festge- 
stellte Absicht,  ,.8ich  einen  rechtswid- 
rigen Vortheil  zu  verschaften",  genügend 
substanzirt  (1.  VII   83  554). 

19.  Weder  der  Wortlaut,  noch  der 
Geist  des  Gesetzes  berechtigen  dazu,  das 
Wort  „Schaden"  im  J  101  lediglich  auf 
einen  materiellen,  auf  einen  Vermögens- 
schaden zu  beziehen;  es  erscheint  viel- 
mehr als  Schaden  im  Sinne  dieser  Ge- 
setzesstelle, wie  dies  die  in  §  102«  und  c 
aufgeführten  Fälle  unzweifelhaft  darthun, 
gleichwie  im  §  197  jede  Schädigung  am 


Eigenthum  oder  anderen  Rechten,  insbe- 
sondere also  auch  jede  Beeinträchtigung 
der  Behörde  in  der  dem  Gesetze  entspre- 
chenden Uebung  ihres  Amts.  Dahin  ge- 
hört auch  der  Fall,  wenn  ein  öffentlicher 
Functionär  durch  absichtliche  Unterlas- 
sung der  Erfüllung  seiner  Amtspflicht 
hindert,  dass  Schuldige  der  verdienten 
Strafe  zugeführt  werden  (9.  I.  92,1549 
C.  X  295). 

20.  Mitschuld  am  Amtsmissbrauch 
kann  auch  einem  Nichtbeamten  zuge- 
rechnet werden  (22.  X.  56,  22.  II.  59  A. 
767.  901).  S.  §  5  «. 

102c.  Untersagt  ist  hier  die  Mitthei- 
lung einer  Urkunde  auch  dann,  wenn  sie 
ein  Amtsgeheimniss  nicht  enthält.  Unter 
Mittheilung  im  Sinne  dieser  Gesetzes- 
stelle wird  im  allgemeinen  jedes  dolose 
Zugänglichmachen  verstanden,  gleichviel 
ob  derjenige,  dem  die  Urkunde  mitge- 
theilt  wird,  davon  Gebrauch  macht  oder 
nicht  (16.  V,  98/2212). 


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128 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  108-105.  - 


Strafe. 

103  (87).  Die  Strafe  dieses  Verbrechens  ist  schwerer 
Kerker  von  einem  bis  auf  fünf  Jahre.  Nach  der  Grösse 
der  Bosheit  und  des  Schadens  kann  derselbe  auch  bis 
auf  zehn  Jahre  verlängert  werden. 

Geschenkannahme  in  Arotssachen. 

104  (88).  Ein  Beamter,  der  bei  Verwaltung  der 
Gerechtigkeit,  bei  Dienstverleihungen,  oder  bei  Entschei- 
dungen über  öflfenthche  Angelegenheiten  zwar  sein  Amt 
nach  Pflicht  ausübt,  aber,  um  es  auszuüben,  ein  Ge- 
schenk unmittelbar  oder  mittelbar  annimmt,  oder  sonst 
sich  daher  einen  Vortheil  zuwendet,  oder  versprechen 
lässt ;  ingleichen,  welcher  dadurch  überhaupt  bei  Führung 
seiner  Amtsgeschäfte  sich  zu  einer  Parteilichkeit  verleiten 


103.  Dieser  §  enthält  nur  Einen 
Strafsatz,  innerhalb  dessen  der  Gerichts- 
hof nach  seinem  Ermessen  die  Strafe  be- 
stimmt. Ein  Verzicht  des  Anklägers  anf 
die  Geltendmachung  der  in  diesem  §  an- 
geführten Erschwernngsumstände  kann 
eine  Zweitheilung  des  Strafsatzes  nicht 
bewirken,  berechtigt  demnach  auch  nicht 
zur  Durchführung  der  Hauptverhandlung 
in  Abwesenheit  des  Angeklagten  (28.  I. 
96/1968). 

104.  1.  „Es  ist  ...  .  nicht  noth- 
wendig,  dass  der  Richter  ausdrücklich 
die  Amtshandlung  verweigere,  bis  ihm 
«in  Geschenk  gegeben  wird,  sondern 
es  genügt  ein  passives  derartiges  Ver- 
halten des  Richters,  dass  er  ein  ,  .  . 
Exhibit  absichtlich  unerledigt  lässt,  bis 
die  Partei  .  .  .  sich  zur  Verabreichung 
eines  Geschenks  herbeilässt"  (1.  III.  54 
A.  447). 

2.  Die  nachträgliche  Annahme  eines 
Geschenks  für  die  in  amtlicher  Stellung 
bewirkte  Abschliessung  eines  Vergleichs 
zwischen  Parteien  kann  nicht  als  Ver- 
brechen qualificirt  werden  (4.  V.  69  A. 
910). 

8.  Das  gewisse  Beamte  (die  Ron- 
daren  in  Dalmatien)  sich  gewohnheits- 
mässig  für  die  Verlchtung  ihrer  Obliegen- 
heiten (Hausdurchsuchungen)  eine  Ent- 
lohnung geben  lassen,  kann  nur  einen 
Milderungsnmstand,  aber  kein  die  Straf-  I 
barkeit  ausschliessendes  Moment  bilden 
(6.  VII.  84/711). 

4.  Eine  .Dienstverleihung"  ist 
auch  die  Ausübung  des  der  Schulgeroeinde- 
vertretung  zustehenden  Vorschlagsrechtrs 
für  erledigte  Lehrstellen;  die  Mitglieder 


der    Gemeindevertretung    sind    iosoferne 
Beamte  (27.  IX.  96/1915). 

5.  An  „Regierungsgesch&ften''  oder 
„Entscheidungen  in  öffentlichen 
Angelegenheiten"  betheiligen     sich: 

a)  Der  bei  der  Heeresergänzang  ver- 
wendete  Civil arzt  (23.  XI.  77/164). 

b)  Mitglieder  der  Gemeindevertretung 
bei  der  Äusserung  über  eine  nachge- 
suchte Gastgewerbeconcession  (5.  HU. 
85/856).  S.  auch  §  105». 

c)  Der  Gemeindevorsteher  bei  der 
amtlichen  Bestätigung  der  Mittellosigkeit 
eines  Gemeindeinsassen  zum^  Zwecke  der 
Abschreibung  der  für  ihn  in  einer  öfifent- 
lichen  Krankenanstalt  aufgewendeten  Yer- 
pflegskosten  (4.  V.  96/1959). 

6.  „Entscheidungen"  über  dffentliche 
Angelegenheiten  sind: 

a)  Die  dauernde  oder  zeitliche  Beur- 
laubung von  Soldaten  des  Mannschafls- 
stands  (18.  V.  93,  2.  VI.  00/1693.   2485). 

b)  Die  Zuweisung  der  Recmten  su 
den  verFchiedenen  Truppehgattangen  (22. 
XII.  00/2587). 

c)  Die  Vergebung  einer  Lottocollector 
durch  das  Lottoamt  (4.  V.  96/1962). 

d)  Die  Mitwirkung  bei  der  Entschei- 
dung über  das  von  der  Gemeindevertretung 
zu  erstattende  Gutachten  über  das  An- 
suchen um  Ertheilung  einer  Schankcon- 
cession  (10.  IV.  99/2362). 

e)  Die  Vorlage  des  Recurses  gegen 
die  Untersagung  der  Verpachtung  eines 
Schankgewerbes  von  der  Bezirkshanpt* 
mannschaft  an  die  Statthalterei  (2.  Af. 
95/1912) 


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X.  HAÜPTST.  VON  DEM  MISSBRAUCHE  DER  AMTSGEWALT.      129 


lässt,  soll  mit  Kerker  zwischen  sechs  Monaten  und  einem 
Jahre  bestraft  werden.  Auch  hat  er  das  erhaltene  Ge- 
schenk, oder  dessen  Werth,  zum  Armenfonde  des  Ortes, 
wo  er  das  Verbrechen  begangen  hat,  zu  erlegen.  —  BGb, 
548.  268. 

Verleitcmg  zum  Miesbraache  der  Amtsgewalt. 

106  (89—91).  Wer  durch  Geschenke  einen  Civil- 
oder  Strafrichter,  einen  Staatsanwalt,  oder  in  Fällen  einer 
Dienstverleihung,  oder  einer  Entscheidung  öffentlicher  An- 
gelegenheiten was  immer  für  einen  Beamten  zu  einer 
Parteilichkeit  oder  zur  Verletzung  der  Amtspflicht  zu 
verleiten  sucht,  macht  sich  eines  Verbrechens  schuldig; 
die  Absicht  mag  auf  seinen  eigenen,  oder  eines  Dritten 
Vortheil  gerichtet  sein,  sie  mag  ihm  gelingen  oder  nicht. 

Die  Strafe  einer  solchen  Verleitung  ist  Kerker  von 
sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre;  bei  grosser  Arglist 
oder  wirklich  verursachtem  erheblichen  Schaden  schwerer 
Kerker  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren.  Ausserdem  ist 
das  angetragene  oder  wirklich  gegebene  Geschenk  zum 
Armenfonde  des  Ortes  zu  erlegen.  —  StG.  311. 


/)  Die  Ertheilong  eines  Heimatschei- 
nee  (27.  X.  02/2766). 

ff)  Die  AaBstellong  eines  Viehpasses 
darch  den  Viehre^isor  (18.  III.  98,  6.  IX. 
95:i«27.  1898) 

h)  S.  anch  die  Noten  za  §S  101  o.  105. 

7.  ,,Al8  Entscheidung  über  öffentl. 
Angelegenheiten"  lässt  sich  der  Vollzug 
einer  amtlichen  Zostellnng  nicht  betrach- 
ten (».  ni.  86/908  C.  V  867). 

8.  Der  Geschenkgeber  bleibt  im  Falle 
der  Bestimmimg  des  Beamten  zarpflicht- 
Bitsigen  Aosttbong  seines  Amtes  straf- 
frei. Wohl  aber  wird  der  Dritte  straffällig, 
der  sich  an  dem  Verbrechen  dolos  be- 
theiUgt  (12.  XI.  00/2661). 

9.  S.  §  105«"-«. 

Veritltuno  <u>n  Amttmiiibrauoh. 
I.  Thatbestand.  Dolus  (1—6). 
U.  Passives  Sabject  (6a-ll). 
m.  Dienstverleihong  (12.  18) 
IV.  OefTentUche  Angelegenheiten  (14—27). 
V.  Strafe  (28). 

105.  1.  „Zar  Vollendung  dieses  De- 
bets wird  nur  gefordert,  dass  sich  die 
strafbare  Willensrichtang  auf  ihrem  Wege 
nir  Bethätignng  in  einer  äusseren  bösen 
Handlung  (§  11)  manifestirt  habe ;  schon 

QtUer,  öfUn.  Qt—tz;  I.  Abtb.,  Y.  Bd. 


der  Versuch  ist  hier  das  vollendete  Ver- 
brechen" (9.  V.  79/201). 

2  Verleitung  zur  Parteilichkeit  liegt 
in  dem  Versuche,  einen  Beamten  durch 
ein  Geschenk  zu  veranlassen,  dass  er 
sich  bei  der  Erledigung  einer  ihm  zuge- 
wiesenen Angelegenheit  nicht  ausschliess- 
lich von  sachlichen  und  rechtlichen  Er- 
wägungen, sondern  durch  Wohlwollen 
oder  Ungunst  gegenüber  einer  Partei  lei- 
ten lasse  (16.  V.  97/2089). 

2  a.  Der  Thatbestand  des  §  106  ist 
durch  die  Zuwendung  oder  Zusicherung 
eines  Geschenks  oder  Vortheils.  wenn 
sie  unter  Umständen  erfolgt,  weiche  die 
in  §  106  bezeichnete  Absicnt  erkennen 
lassen,  vollendet.  Eine  weitere,  diese  Ab- 
sicht äussernde  Handlung  ist  nicht  er- 
forderlich (1.  X.  97/2119). 

2  b.  Auch  wenn  der  Thäter  den  von 
ihm  angestrebten  Endzweck  für  objectiv 
richtig  hielt,  ist  die  Bestechung  des  Be- 
amten nach  §  106  strafbar  (27.  IX. 
95/1915). 

3.  Das  Giesetz  „unterscheidet  nicht, 
ob  das  Geschenk  .  .  .  wirklich  vorge- 
wiesen oder  .  .  .  blos  mündlich  ange- 
boten wurde«  (26.  V.  61,  10.  II.  68  A. 
28.  268). 


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130 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  106.  -  (23). 


4.  Aach  die  EröffnuDg  gegründeter 
Aassicht  aaf  ein  Geschenk,  mag  sie  aas- 
drücklich  oder  nar  verdeckt  erfolgen, 
kann   genügen  (6.  XI.  86979   G.  VI  30). 

5.  Die  Fälle,  in  welchen  dem  Ge- 
schenkgeber ein  Verbrechen  zazurechnen 
ist,  sind  im  ^  105  ausschliessangsweise 
angeführt.  Eine  Verartheilang  wegen 
darch  Anbietang  eines  Geschenks  ver- 
stichter  Verleitung  zum  Verbrechen  der 
Geschenkannahme  in  Amtssachen  ist  da- 
her unzulässig  (14.  I.  82,  17.  XII.  86/406. 
1011). 

5  a.  „Die  Beschenkung  eines  dem  zu 
gewinnenden  Beamten  nahestehenden  In- 
.dividnums,  damit  diese  Mittelsperson  dem 
Geschenkgeber  geneigt  werde  und  dessen 
Angelegenheit  befürworte :  die  Bemühung, 
durch  ein  Geschenk  die  Protection  eines 
Dritten  bei  dem  Beamten'  zu  erlangen, 
fällt  nicht  unter  den  gesetzlichen  Begriff 
des  Verbrechens"  (1.  III.  59  A.  902;. 

6.  „Da  .....  jeder  einzelne  Ge- 
Bchworne,  wenn  er  ...  in  einem  be-  ■ 
stimmten  Falle  Recht  zu  sprechen  hat,  ' 
unbestreitbar  als  Strafrichter  in  dieser 
Sache  .  .  ,  angesehen  werden  muss,  so 
ist  auch  ebenso  unbestreitbar,  dass  auf 
die  Verleitung  eines  Geschwornen,  wenn 
er  als  Strafrichter  fungirt,  zu  einer  Par- 
teilichkeit oder  zur  Verletzung  der  Amts- 
pflicht die  Vorschrift  des  §  105  volle  An- 
wendung finden  muss"  (24.  II.  77/142). 

7.  Schon  mit  der  erfolgten  Ladung 
tritt  die  in  die  Dienstliste  eingetragene 
Person  in  den  Pflichtenkrefs  der  Ge- 
schwornen; von  da  an  muss  sie  insbe- 
sondere bereit  sein,  an  jeder  der  in  die 
Schwurgerichtsperiode  fallenden  Verhand- 
lungen, für  welche  nach  keine  Geschwor- 
nenbank  gebildet  ist,  mitzuwirken;  von 
diesem  Zeitpunkte  obliegt  ihr  daher  auch, 
sich  von  allem  fernzuhalten,  was  ihre 
Unbefangenheit  in  Betreff  der  Entschei- 
dung über  eine  dieser  Verhandlungen  be- 
einträchtigen könnte.  Von  da  an  kann 
demnach  auch  die  im  §  105  vorgesehene 
Verleitung  zum  Missbrauch  der  Amts- 
gewalt an  ihr  verübt  werden  (16.  VI. 
91/1458  C.  IX.  338). 

8.  Ein  Bediensteter  der  Staats- 
eisenbahnverwaltung kann  nicht 
passives  Sabject  der  Verleitung  zum 
Amtsmissbrauch  sein  (16.  XI.  88  C.  VII 
239).  S.  §  101"-«. 

9.  Der  Inländer,  der  einen  Richter 
des  Auslands  ^Ungarns)  zur  Parteilich- 
keit oder  Verletzung  der  Amtspflicht  zu 
verleiten  sucht,  wird  nach  §  105  bestraft, 
weil  das  Gesetz  ganz  allgemein  und  ohne 
Unterscheidung  die  an  einem  Civil-  oder 
Strafrichter  versuchte  Verleitung  .... 
als  Verbrechen  erklärt  und  weil  darüber. 


dass  ein  ungarischer  Richter  „Richter" 
im  Sinne  des  §  105  sei,  kein  gegründeter 
Zweifel  bestehen  kann  (16.  XI.  75/87). 

10.  Jeder  Beamte,  mag  derselbe  un- 
mittelbar zur  Entscheidung  oder  nur  zur 
Herstellung  der  für  das  zuständige  Organ 
hiezu  nöthigen  Grundlage  amtlich  berufen 
sein,  hat  als  passives  Sabject  der  Be- 
stechung zu  gelten  (29.  IX.  84,  18. 1.  86, 
16.  IX.  99/662.  871.  2883). 

11.  S.  §  2e6  und' die  Noten  zu  §101 
und  §  811. 

12.  Des  nach  §  105  vorgesehenen  Ver- 
brechens macht  sich  auch  schuldig,  wer 
einen  als  Referent  oder  Stimmführer  über 
die  Besetzung  eines  Notariats  fangiren- 
den  Beamten  durch  ein  Geschenk  zu  be- 
stimmen sucht,  sich  dädei  durch  andere 
als  sachliche  Motive  leiten  zu  lassen  (83. 
I.  82/407). 

13.  S.  oben  §  104sb. 

14.  „Bei  .  Vergleichung  der  Bestim- 
mungen der  §§  104  und  105,  in  welchen 
die  Entscheidung  der  ,{)ffentlichen  AJo- 
gelegenheiten'  den  ^Angelegenheiten  der 
Rechtspflege  entgegengestellt  ist,  kann  es 
keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  unter 
, öffentlichen  Angelegenheiten'  im  Sinne 
des  Gesetzes  nur  diejenigen  verstanden 
werden  können,  welche  entweder  das  In- 
teresse des  Gesammtstaats  oder  doch  das 
durch  das  öffentliche  Recht  geschüttte 
Interesse  eines  gewissen  Kreises  der 
Staatsbürger  unmittelbar  berühren,  ihre 
Theilnahme  direct  in  Anspruch  nehmen, 
und  deren  endgiltige  Austragung  nicht 
vor  die  Civil-  oder  Strafgerichte  gehört, 
d,  i.  keinen  Gegenstand  der  Verwaltung 
der  Gerechtigkeit  bildet."  Eine  gerichts- 
polizeiliche Erhebung  ist  nicht  die  „Ent- 
scheidung öffentlicher  Angelegenheiten** ; 
das  Geschenkanerbieten  an  einen  mit  der 
Erhebung  wegen  eines  betrügerischen 
Kartenspiels  betrauten  Polizeibeamten, 
um  denselben  zu  einer  Parteilichkeit  oder 
zu  Verletzung  seiner  Amtspflichten  in  die- 
ser Angelegenheit  zu  verleiten,  ist  dahw 
nur  nach  §  311,  nicht  nach  §  105  zu  be- 
strafen (9.  X.  82/484). 

15.  Von  einer  Entscheidung  kann 
nur  dort  die  Rede  sein,  wo  es  sich  um 
einen  Ausspruch,  womit  ein  Rechtsza- 
stand  oder  ein  Rechtsverhältnis  statoirt 
oder  geregelt  wird^  handelt,  was  bei  Aus- 
stellung eines  Sittenzeugnisses  als  blosser 
Bescheinigung  des  moralischen  Verhaltens 
einer  Person  sicher  nicht  der  Fall  ist. 
Das  Geschenkanerbieten  an  einen  Ge- 
meindebeamten, um  ihn  zur  Ausstellung 
eines  falschen  Moralitätszeugnisses  zo 
verleiten,  ist  daher  nur' nach  §811,  nicht 
nach  §  105  zu  bestrafen  (5.  III.  88/517. 


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XI.  HAUPTST.  VON  DER  VERFÄLSCHUNG  DER  CREDITSPAPIERE.     131 


XI.  Hauptstuck. 

Von  der  Verfälschung  der  öffentlichen  Credits- 
papiere. 

I.  Nachmachung  der  öffentlichen  Creditspapiere. 

106  (92).  Das  Verbrechen  der  Verfälschung  öffent- 
licher Creditspapiere  begeht,  wer  öffentliche  Creditspapiere, 
die  als  Münze  gelten,  oder  die  von  einer  öffentlichen 
Gasse  ausgestellten,  die  Zahlung  eines. Capitals  oder  einer 
jährlichen  Rente  zusichernden  Schuldverschreibungen,  oder 
die  zu  denselben  gehörigen  Coupons  oder  Talons  nach- 
macht. Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  nach- 
gemachte Creditspapier  ein  inländisches  oder  ein  unter 
was  immer  für  einer  Benennung  ausgefertigtes  auslandi- 


16. Eine  „öffentliche  Angelegen- 
heit** betrifft  die  in  Handhabung  der 
Feuerpolizei  vom  Gemeindevorsteher  er- 
l«aeene  Verfttgong»  womit  jemandem  der 
Verkaaf  von  Naphta  an  feaergefährlichem 
Ort  untersagt  wird  (5.  XI.  88/587).. 

17.  Ebenso  die  Ertheilnng  eines  Ban- 
consenses  dnrch  den  Gemeindevorsteher 
oder  den  an  Stelle  der  aufgelösten  Ge- 
meindevertretnng  mit  der  Geschäftsfüh- 
mng  betrauten  Regierangscommissärs  (16. 
X.  95,  6.   XU.    00/1687.  2560). 

18.  Ebenso  die  Entscheidung  darüber, 
ob  and  wem  ein  Schank^ewerbe  zu  ver- 
«ü»en  sei,  sowie  das  hierüber  von  der 
Gemundevertretung  zu  erstattende  Gut- 
achten (16.  VI.  96/1878.  S.  auch  §  104  «>. 

19.  Ebenso  der  einem  Organe  der 
Heeresrerwaltung  vorbehaltene  Ausspruch 
^  die  Vertragsmässigkeit  von  Artikeln, 
»eiche  för  den  Heeresbedarf  zu  liefern 
OBd  (84.  V.  86/922  C.  V  368). 

90.  Ebenso  die  Mitwirkung  der  Mit- 
pieder  de?  Menagecommission  einer 
yadettenschule  bei  dein  Abschlüsse  oder 
«r  Verlängerung  der  Verträge  behufs 
Beschallung  der  Verpflegsartikel  (26.  I. 

91.  Ebenso  die  dem  von  der  Behörde 
»w  Uebernahme  von  Schwellen  für  den 
öwr  Leitung  unterstellten  Bau  einer 
Localbahn  mit  staatlicher  Reinertrags- 
f&f&ntie  entsendeten  Ingenieur  zustehen- 
de Entscheidung  tiber  die  Vertragsmässig- 
keit der  Schwellen  (12.  UI.  00/2449). 

92.  Ebenso  die  Entscheidung  über 
Verleihnng  einer  Tabaktrafikbefugnis  (14. 
XL  91;1608  C.  X  170). 

8t.  Ebenso  die  Entscheidung  der  Zoll- 
(Ober-)  Beamten    darüber,    auf  welche 


Art  und  in  welcher  Höhe  die  Sicher- 
stellung der  Zollgebühren  für  eingeftihrte 
Ware  zu  leisten  sei,  nicht  aber  die 
Handhabung  der  Mitsperre  und  der  Wa- 
rencontfole  (8.  X.  92/1613  C  XI  105). 

24.  Ebenso  die  Amtshandlung  des 
nach  dem  n.-ö.  Landesges.  8.  VI.  86  (L  40) 
und  der  Vdg.  31.  IH.  87  (L  21)  für  Com- 
maasationsarbeiten  bestellten  Geometers 
(25.  X.  96/1918). 

26.  Ebenso  die  Miete  einer  Volks- 
schullocalität  durch  den  Bezirksschul- 
inspector  (17.  IV.  02/2746). 

26.  Ebenso  sowohl  die  dem  Lehrer, 
dem  das  Lehrfach  übertragen  ist,  als 
auch  dem  Director  eines  Staatsgymna- 
siums über  die  sittliche  Haltung  und 
den  wissenschaftlichen  Fortgang  der 
Schüler  zustehende  Classificining  (16. 
rX.  02/2752). 

27.  S.  oben  §  104 »fg. 

28.  Die  im  §  105  gebrauchten  Worte 
„bei  wirklich  verursachtem  erheblichen 
Schaden**  bezeichnen  einen  namentlich 
im  Gesetze  angeführten  Erschwerungs- 
umstand (§  281/11  StPO.)  nur  in  Anse- 
hung der  Verursachung  des  Schadens 
und  nicht  auch  rücksichtlich  der  Erheb- 
lichkeit desselben  (15.  II.  89/1246  C.  VII 
199). 

106.  1.  Die  in  der  Absicht,  Bank- 
noten nachzumachen,  angeordnete  Bei- 
schaffung  und  Zubereitung  einer  Metall- 
platte, die  zum  grossen  Theile  bereits 
erfolgte  Eingravirung  einer  Note  in  die- 
selbe und  die  Besorgung  der  Presse  zum 
Drucke  der  Noten  begründen  den  Ver- 
such der  Creditpapierverfälschung  (12. 
Vm.  62  A.  174).  Vgl.  Noten  zu  §  118  rf. 


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132 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §f  107-110.  —  (28). 


sches  Credilspapier ;  ob  dasselbe  zur  Täuschung  geeignet 
oder  nicht  geeignet  ist;  ob  es  schon  ausgegeben  wurde 
und  ein  Nachtheil  erfolgt  ist  oder  nicht. 

Die  von  der  privilegirten  österreichischen  National- 
bank ausgefertigten  Noten  und  Actien,  sowie  die  von 
einer  inländischen,  von  der  Behörde  genehmigten,  öffent- 
lichen Creditsanstalt  ausgestellten  Schuldverschreibungen, 
und  die  dazu  gehörigen  Coupons  und  Talons  werden  den 
öffentüchen  Creditspapieren  gleichgehalten.  —  StG.  325. 

Mitschuldige  dieses  Verbrechens. 

107  (93).  Mitschuldiger  dieses  Verbrechens  ist,  wer 
die  bei  öffentlichen  Creditspapieren  gewöhnlichen  Wappen 
nachsticht,  Papier,  Stempel,  Matrizen,  Buchstaben,  Pressen 
oder  was  immer  zur  Hervorbringung  falscher  Credits- 
papiere  dienen  kann,  obgleich  nur  in  einem  einzelnen 
Stücke  verfertigt  und  zum  Vorschübe  der  Nachmachnng 
wissentlich  tiberliefert,  oder  auf  was  immer  für  eine 
Art  zur  Nachmachung  mitwirket,  wenngleich  seine  Mit- 
wirkung ohne  Erfolg  gebheben  wäre. 

strafe:  a)  der  Nacbmachmiff  der  als  Münze  geltenden  öffentlichen  Greditsp^iere ; 
aa)  dfer  vollbrachten  iTachmachang ; 

108  (94).  Wenn  ein  als  Münze  geltendes  öflfent- 
liches  Creditspapier  wirklich  verfertiget  worden  und    die 


2.  Ebenso  die  von  mehreren  zur  An- 
fertigung falcher  Creditpapiere  vereinigten 
Genossen  erfolgte  AnschaflFting  einer 
Zeichnung  com  Behafe  des  Schnittes  der 
Platte  (5.  X.  59  A.  926). 

8.  S.  §  8>,  dann  §  n%hK 

4.  Die  Anfertigung  eines,  sei  es  auch 
noch  so  anvollkommenen  oder  völlig  miss- 
lungenen  Falsificats  begrflndet  das  voll- 
brachte Verbrechen,  zumal,  sobald  die 
Ausgabe  des  nachgemachten  Creditpa- 
piere, wenn  auch  nur  bei  einem  Freuden- 
mädchen, erfolgt  ist  (10.  XI.  68,  8.  V., 
12.  K.  65,  6.  Vm.  62,  26.  H.  68  A.  887. 
662.  698.  1003.  1216). 

5.  In  Beziehung  auf  die  beabsichtigte 
Verausgabung  kommt  es  nicht  darauf  an, 
an  welche  Personen,  zu  welchem  Zwecke 
und  ob  die  Falsificate  bei  Tag  oder  des 
Nachts  verausgabt  zu  werden  bestimmt 
wurden  (10.  XI.  68  A.  887). 

6.  Daraus,  dass  die  Noten  der  in- 
ländischen Zettelbank  im  zweiten  Absätze 
dvs  §  106  eine  besondere  Erwähnung 
Hnden,  kann  nicht  gefolgert  werden,  dass 


der  erste  Abs.  dieses  §  auf  aualfindisdies 
Papiergeld,  das  nicht  von  einem  Stsate 
ausgegeben  wurde,  keine  Anwendui^  fin- 
de; auch  die  Fälschung  von  Noten  der 
Bank  von  England  ist  nach  §  106  zu  be- 
strafen (25.  IV.  85/781). 

7.  Den  öffentlichen  Greditspapieicn 
sind  in  Beziehung  auf  das  hier  nomiirte 
Verbrechen  gleichgestellt:  a)  die  Pfand- 
briefe der  galiziscn- ständischen  Credit- 
anstalt  (Pat.  8.  Xi.  41  JOS.  469,  §  7»): 
h)  die  Como-Rentenscheine  (MVd^.  88. 
V.  52  R  128) ;  o)  diQ  von  der  Osterr.-angar. 
Bank  ausgetertigten  Noten,  Actien, Schuld- 
verschreibungen und  Pfandbriefe  (Ges. 
27.  VI.  78  R  66,  Art.  94  und  Ges.  81.  V. 
87  R  51). 

106.  Sobald  die  Nachmaehong  mit- 
telst Plattendmck  erfolgte,  komnkt  es 
fQr  die  Anwendung  des  Strafisatses  des 
§108  nicht  darauf  an,  „ob  die  angewandte 
Platte  mehr  oder  minder  braaehbar  sei 
oder  baldigen  Reparaturen  unterlietro*' 
(28.  Vlil.  54  A.  565):  ^ 


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XI.  HAUPTST.  VON  DER  VERFÄLSCHUNG  DER  CREDITSPAPIERE.      133 


Verfertigung  mit  Werkzeugen  geschehen  ist,  welche  die 
Vervielfältigung  dieser  Papiere  erleichtern,  so  ist  der 
Nachmacher  sowohl,  als  jeder  Mitschuldige  zu  lebens- 
langem schweren  Kerker;  —  wenn  aber  die  Nachmachung 
mit  der  Feder  oder  mit  anderen  Werkzeugen,  als  jenen 
der  erwähnten  Art,  stattgefunden  hat,  zu  schwerem  Kerker 
von  zehn  bis  zwanzig  Jahren  zu  verurtheilen. 

bb)  der  Theilnehmer ; 

109  (95).  Eben  diese  Strafen  sind  auch  gegen  den 
Theilnehmer  zu  verhängen,  welcher  im  Einverständnisse 
mit  dem  Nachmacher,  einem  Mitschuldigen  oder  mit 
anderen  Theilnehmern  derlei  nachgemachte  öffentliche 
Creditspapiere  ausgegeben  hat,  mag  nun  dieses  Einver- 
ständniss  vor,  während  oder  nach  der  Nachmachung  ge- 
troffen worden  sein. 

ee)  der  versachten  Nachmachong ; 

110  (96).  Ist  die  Nachmachung  der  als  Münze  gel- 
tenden öffentlichen  Creditspapiere  zwar  versucht,  aber 
nicht  vollbracht  worden,  so  soll  Jeder,  welcher  hierzu 
mitgewirkt  hat,  wenn  der  Versuch  (§  8)  mit  Werkzeugen 
stattgefunden  hat,  welche  die  Vervielfältigung  erleichtern, 


109.  1.  Die  versuchte  Weiteraus- 
gabe  von  in  gutem  Glauben  von  einem 
Theilnehmer  der  Fälschung  erworbenen 
falschen  Papiergelde  nach  erlangter  Kennt- 
nis TOD  diesem  Sachverhalt  begründet 
die  versuchte  Theilnehmung  an  der  Cre- 
ditspapierverfftlschung,  nicht  versuchten 
Betrug  (2.  X.  65  A.  1114). 

2.  Versuchte  Theilnehmung  ist  es 
auchj  wenn  falsches  Papiergeld  zum  Ver- 
schleisse  fibemommen,  emem  Andern  zum 
Verschleisse  offerirt  und  auf  die  Be- 
merkung des  Letzteren,  dass  es  hiezu 
nicht  geeignet  sei,  zurückgenommen  und 
vertilgt  wurde  (2.  X.  66  A.  1162). 

8.  Zum  verbrecherischen  Versuch  ist 
nicht  immer  eine  wirkliche  AusftlhrungB- 
handlung  oder  der  Beginn  der  wirklichen 
Ausführung  nothwendig ;  es  genügt  eine 
rechtswidrige  Handlung,  welche  darauf 
gerichtet  ist,  die  dem  Verbrechen  zu 
Grunde  liegende  Absicht  zu  realisiren. 
Der  Ankauf  falscher  Creditspapiere  im 
Einverständnisse  mit  den  Nachmachem 
ist  eine  solche  Handlung,  denn  die  Ver- 
ausgabung ist  ein  immanentes  Merkmal 
einer  solchen  Anschaffung,  weil  sich  ja 


ein  anderer  Zweck  derselben  absolut  nicht 
denken  läset  (28.  X.  80/290). 

4.  „Derjenige,  der  vom  Fälscher,  Mit- 
schuldigen oder  anderen  Theilnehmern 
im  Einverständnisse  mit  denselben  Fal- 
sificate  zur  Verausgabung  übernimmt  und 
die  schliessliche  ^Inverkehrsetzung^  der 
Falsificate  ermöglicht,  begeht  Theilneh- 
mung am  Delict  des  S  109  ....  Denn 
die  Theilnehmung  nach  §  109  ist  ein  be- 
sonderes, selbständig  für  sich  bestehen- 
des Verbrechen,  in  Ansehung  dessen  unter 
der  Voraussetzung  des  g  5  auch  Mit- 
schuld zugerechnet  werden  kann"  (19. 
IX.  79,  10.  I.  96/1981). 

5.  Die  Strafe  der  versuchten  Theil- 
nehmung an  der  Creditspapierverfälschung 
richtet  sich  nach  §  109,  resp.  §  108  (19. 
n.  83,  80.  ni.  89/624.  1268). 

6.  Mit  ;dem  Wort  „Ausgeben«  wird 
im  §  109  das  „in  Verkehr  setzen"  bezeich- 
net. Die  Uebergabe  von  Falsificaten  an 
eine  innerhalb  des  Fälschercomplots  ste- 
hende Person  genügt  dazu  nicht  schon 
an  sich  (80.  IH.  89/1268  C.  VIII  284).  Vgl. 
oben  §  9  w.  S.  auch  oben  §  8  «•. 

110.  S.  §  106  ifg. 


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184 


ALLG.  STRAFGESETZ  I.  THEIL.  §§  111-118.  -  (23). 


mit  schwerem  Kerker  von  fünf  bis  zehn  Jahren,  bei  be- 
sonderer Gefährlichkeit  von  zehn  bis  zwanzig  Jahren ;  — 
ausserdem  aber  mit  schwerem  Kerker  von  einem  bis 
zu  fünf,  und  bei  besonders  erschwerenden  Umständen  von 
fünf  bis  zehn  Jahren  bestraft  werden. 

b)  der  Nacbmacbung  der  öfTentlichen  Schaldv^rschreibangen ; 
aa)  der  vollbrachten   Nachmachnng ; 

111  (97).  Wenn  eine  von  einer  öffentUchen  Gasse 
ausgestellte  Schuldverschreibung  wirklich  verfertiget  worden 
und  die  Verfertigung  mit  Werkzeugen  geschehen  ist,  welche 
die  Vervielfältigung  dieser  Papiere  erleichtern,  so  ist  der 
Nachmacher  sowohl,  als  jeder  Mitschuldige  zu  zehn-  bis 
zwanzigjährigem;  —  wenn  aber  die  Nachmachung  mit 
der  Feder  oder  mit  anderen  Werkzeugen  als  jenen  der 
erwähnten  Art  stattgefunden  hat,  zu  fünf-  bis  zehnjährigem 
schweren  Kerker  zu  verurtheilen. 

bb)  der  TheilDehmer ; 

112  (98).  Gleiche  Strafen  haben  den  Theilnehmer 
zu  treffen,  welcher  ein  verständlich  (§  109)  derlei  nach- 
gemachte öffentliche  Creditspapiere  ausgegeben  hat. 

cc)  der  versQchten  Nachmachung. 

113  (99).  Ist  die  Nachmachung  von  solchen  Credits- 
papieren  zwar  versucht,  aber  nicht  vollbracht  worden, 
so  ist  Jeder,  welcher  hierzu  mitgewirkt  hat,  wenn  der 
Versuch  (§  8)  mit  Werkzeugen  stattgefunden  hat,  welche 
die  Vervielfältigung  erleichtern,  mit  schwerem  Kerker 
von  fünf  bis  zehn  Jahren ;  —  ausserdem  aber  mit  schwerem 
Kerker  von  einem  bis  fünf  Jahren  zu  bestrafen. 

II.  Abänderang  deir  ÖfTentlichen  Creditspapiere. 

114  (100).  Der  Verfälschung  der  öffentlichen  Credits- 
papiere ist  auch  derjenige  schuldig,  welcher 

a)  dergleichen  (§  106)  echte  Papiere  in  eine  höhere 
Summe,  als  für  welche  sie  ursprünglich  ausgestellt  ge- 
wesen sind;  oder 


114.  Die  Absonderung  einzelner  Strei- 
fen Yon  zu  diesem  Zweck  zerschnittenen 
öffentlichen  Greditspapieren  und  die  Zu- 
sammensetzung der  so  gewonnenen  Strei- 


fen zu  neuen  Greditspapieren  bildet  eis« 
Abänderung  öffentlicher  Creditspapiere 
im  Sinne  des  §  114  fr,  nicht  eineniBetmg 
(28.  Xn.  54,  2«.  ni.  68  A.  619.  12S1). 


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XII.  HAUPTST.  VON  DER  MÜNZ  VERFÄLSCHUNG. 


135 


J)  in  solchen  Papieren  die  Nummern  oder  ändere 
Theile  des  Inhaltes  derselben  abändert,  oder  dazu  Hilfe 
leistet  —  StG.  325. 

strafe :  a)  der  Haupt-  und  Mitschuldigen ; 

115  (101).  Ein  solcher  Verbrecher  soll  ijiit  schwerem 
Kerker  von  fünf  bis  zehn  Jahren,  und  ist  die  Verfälschung 
zwar  versucht,  aber  nicht  vollbracht  worden,  von  einem 
bis  fünf  Jahren  bestraft  werden. 

b)  der  Theilnehmer. 

116  (102).  Wer  einverständlich  (§  109)  mit  dem 
Verfälscher,  einem  Mitschuldigen  oder  einem  anderen 
Theilnehmer  die  fälschhch  abgeänderten  öffentlichen  Cre- 
ditspapiere  ausgegeben  hat,  ist  mit  schwerem  Kerker  von 
fünf  bis  zehn  Jahren  zu  betrafen. 

Besonderer  Erschwemngsainstand. 

117.  Bei  der  Strafbemessung  wegen  Nachmachung 
oder  Abänderung  von  öffentlichen  Schuldverschreibungen, 
welche  auf  Ueberbringer  lauten,  ist  diese  Beschaffenheit 
der  öffentlichen  Schuldverschreibungen  als  ein  Erschwe- 
ningsumstand  zu  betrachten. 


XII.  Haupt8tUck. 

Von  der  Münzverfälschung. 

Münzverfälschung. 

118  (103).  Das  Verbrechen  der  Münzverfälschung 
begeht  derjenige: 

a)  der  unbefugt  nach  einem,  wo  immer  im  Umlaufe 
gangbaren  Gepräge  Münze  schlägt,  obschon  Schrot  und 
Korn  der  echten  Münze  gleich,  oder  noch  hältiger  wäre; 


118  a.  Das  hier  bezeichnete  Ver- 
brechen setzt  die  Absicht,  die  falsche 
MOnze  in  Verkehr  za  bringen,  voraas 
Wo  diese  Absicht  erweislich  fehlt,  kann 


die  objectiv  alle  Criterien  des  §  118«  um- 
fassende That  nicht  als  Verbrechen  zu- 
gerechnet werden  (4.  IX.  51,  11. 1.  64  A. 
59.  420). 


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136 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEBL.  §§  119-122.  -  (23). 


b)  der  nach  einem,  wo  immer  gangbaren  Gepräge 
entweder  aus  echtem  Metalle  geringhaltigere,  oder  aus 
geringschätzigerem  Metalle  unechte  Münze  schlägt,  oder 
sonst  falscher  Münze  das  Ansehen  echten  Geldes  gibt; 

c)  der  echte  Stücke  Geldes  auf  was  immer  für  eine 
Art  in  ihrem  inneren  Werthe  und  Gehalte,  nach  welchem 
sie  gemünzt  worden,  verringert,  oder  ihnen  die  Gestalt 
von  Stücken  höheren  Werthes  zu  geben  sucht; 

d)  der  Werkzeuge  zur  falschen  Münzung  herbei- 
schafft, oder  auf  was  sonst  immer  für  eine  Art  zur  Ver- 
fälschung mitwirkt.  —  StG  325. 

strafe. 

119  (104).  Die  Strafe  dieses  Verbrechens  ist  schwerer 
Kerker  von  fünf  bis  zehn  Jahren ;  wenn  aber  besondere 
Gefährlichkeit,  oder  grosser  Schade  dazu  kommt,  von  zehn 


118  2».  1.  Die  Ablehnung  des  Antrags 
auf  Stellung  einer  auf  die  betrügerische 
Absicht  gerichteten  Zusatzfrage  zu  der 
alle  Merlunale  des  §  1185  umfassenden 
Hauptschuldfrage  begründet  keine  Nich- 
tigkeit. Wohl  aber  ist  die  in  der  Rechts- 
belehrung „als  gesetzlich  vertretene  Aus- 
schliessung der  betrügerischen  Absicht 
aus  dem  Begriffe  der  Mfinzverfölschung 
offenbar  unrichtig"  (4.  XI.  76/181). 

2.  „Das  Gesetz  fordert  bei  dem  Ver- 
brechen gegen  das  Münzregale  so  wenig 
als  bei  der  Creditspapierverfölschung  eine 
vollkommene  Aehnlichkeit  des  Falsificats 
mit  der  echten  Münze  oder  dem  echten 
Papiergelde."  Die  Verfertigung  falscher 
Münze  aus  Blei  in  der  Art,  dass  auf 
einem  zwischen  zwei  echte  Münzen  ge- 
legten Bleiplättchen  mittelst  Schlages 
ein  Abdruck  erzeugt  wird,  begründet  das 
Verbrechen  der  Münzverfälschung,  wenn- 
gleich die  so  erzeugte  Münze  natürlich 
im  Hohlabdruck  und  verkehrt  erscheint 
(19.  IV.  54,  18.  Xn.  60  A.  470.  969). 

118  0.  Das  Weissmachen  von  Kupfer- 
münzen mit  Zinnamalgam,  um  ihnen  das 
Ansehen  von  Silbermünzen  zu  geben,  fällt, 
nachdem  sie  als  solche  ausgegeben  wur- 
den, unter  den  Begriff  des  Beü'UKs,  nicht 
der  Mttnzverfälschung,  „indem  hiezu  nicht 
blos  die  Nachbildung  der  den  Silberstücken 
ähnlich  glänzenden  Farbe,  sondern  auch 
noch  die  Nachbildung  der  weiteren  äus- 
seren Form  —  der  Prägung  —  erforder* 
lieh  gewesen  wäre"    (28.  VI.  64  A.  628). 


lied.  U  „Nach  §  118 d  ist  das  Ver- 
brechen   der  Münzverfälschnng 

schon  dann  als  vollbracht  anzusehen, 
wenn  der  Thäter  die  Werkzeuge  zur  fal- 
schen Münzung  auch  blos  herbeigeschafft 
hat,  ohne  dass  das  Qesetz  zu  dieser  VoU- 
bringung  auch  da»  Ausprägen  falscher 
Münze  oder  wenigstens  das  Beginnen  die- 
ser Ausprägung  fordert"  (24.  V.  54  A.  6O0). 

2.  „Uas  im  §  tl8d  gebrauchte  Wort 
Jierbeischafft'  passt  seinem  natürlichen 
Sinne  nach  auf  die  Thätigkeit  demenigen, 
der  sich  in  den  Besitz  von  Werkzeugen 
setzt,  um  eine  Münzverfälschung  selbst 
vorzunehmen Die  im  §  118  d  er- 
wähnte Herbeischaffiing  von  Werkzengw 
zur  falschen  Münzung  begründet  dem- 
nach das  Verbrechen  nicht  blos  damals, 
wenn  sie  zur  Unterstützung  der  von  einon 
Anderen  beabsichtigten  Mflnzverf&Ischung 
geschah,  sondern  auch  wenn  sie  ohne 
Beziehung  auf  einen  sich  mit  falscher 
Münzung  befassenden  Dritten  vorgenom« 
men  wurde,  ohne  dass  das  Gesetz  zum 
Thatbestande  des  Verbrechens  das  wirk- 
liche Ausprägen  falscher  Münze  oder 
auch  nur  das  Spinnen  dieser  Ausprägung 
erfordert"  (80.  X.  82/492). 

119.  Den  nicht  qualifieirten  Fall  der 
Münzfälschung  behandelt  der  letzte  Satz 
des  §  119.  Nur  beim  Vorhandensein  eines 
der  in  demselben  durch  Hervorhebung  des 
Gegentheils  als  eines  Milderungsgrundet 
bezeichneten  Ersehwerungsnmstände  ist 
die  Anwendung  des  ersten  Satzes  dieses 
§  zu  rechtfertigen  (1.  II.  00/2488). 


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Xni.  HAUPTST.  VON  DER  RELIGIONSSTÖRÜNG. 


187 


bis  zwanzig  Jahren.  Nur  dann,  wenn  die  Verfälschung 
sich  für  Jedermann  kennbar  darstellet,  oder,  wenn  die 
unbefugt  geprägte  Münze  der  echten  an  Schrot  und  Korn 
gleich  ist,  kann  die  Strafe  zwischen  einem  und  fünf  Jahren 
ausgemessen  werden. 

Theilnabme  an  der  Münzverfftlschnng. 

120  (105).  Als  Theilnehmer  an  der  Münzverfälschung 
begeht  ein  Verbrechen,  wer  verfälschtes  Geld  im  Einver- 
ständnisse (§  109)  mit  demjenigen,  der  die  Verfälschung 
begangen,  oder  begehen  geholfen  hat,  oder  mit  einem 
anderen  Theilnehmer  ausgegeben  hat;  oder  die  Theile, 
um  welche  die  echten  Geldstücke  in  dem  Falle  des  §  118  c 
veningert  worden,  an  sich  löset. 

strafe. 

121  (106).  Eine  solche  Theilnahme  soll  mit  schwerem 
Kerker  von  einem  bis  fünf  und  bei  verursachtem  grossen 
Schaden,  bis  zehn  Jahren  bestraft  werden 


XIII.  Hauptstück. 
Von  der  Religionsstörung. 


(107). 


Religionsstörung. 

Das   Verbrechen 


der  Religionsstörung 


122 

begeht: 

a)  wer  durch  Reden,  Handlungen,  in  Druckwerken 
oder  verbreiteten  Schriften  Gott  lästert ; 

122  «.  1.  ,^ie  böse  Absicht  bei  dem 
Verbrechen  der  Gotteslästerang  besteht 
^  nur  darin,  dass  durch  mündliche 
Mler  schriftliche  Aeosserangen  offenbare 
VerachtuDf  gegen  die  Gottheit  kundge- 
l^«n  wird,  daher  dieselbe  in  dem  Ge- 
•»«nche  solcher  Aeosserongen  selbst  un- 
verkennbar liegt"  (24.  XI.  61  A.  84). 

S.  Das  gegen  das  Crucifix,  welches 
M  bildliche  Darstellung  unseres  gött- 
nchen Erlösers  ist",  ausgestossene  -frevel- 
wle,  niedrige  Schimpfwort,  welches  das 
5J«*»*«  Wesen  mit  einem  unvemänftigen 
TWw  gleichstellt",  ist  Gotteslästerung 
\^'  n.  58  A.  869)  S.  unten  g  12Sis,  dann 
5  JKMJ». 


8.  Ebenso  eine  lästernde  Aeusserung 
über  Jesus  (16.  V.  74/9). 

4.  Die  Norm  des  §  122a  will  nicht 
einen  abstracten  Gottesbegriff,  sondern 
vielmehr  die  in  dem  Glauben  der  staat- 
lich anerkannten  und  geschützten  Con- 
fession  bestehende  Gottesvorstellnng 
praktisch  schützen.  Eine  lästernde  Apo- 
strophe an  den  bildlich  dargestellten  Hei- 
land selbst  („Blutiger  Teufel,  steig  herab") 
ist  daher  als  eine  Gotteslästerung  zu  er- 
kennen (16.  XI.  76/88). 

6.  Ebenso  die  „vor  mehreren  Leuten 
vorgebrachte,  den  Segen  Gottes  herab- 
würdigende   Aeusserung":    Ich 


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138 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  123.  —  I 


b)  wer  eine  im  Staate  bestehende  Religionsübung 
stört,  oder  durch  entehrende  Misshandlung  an  den  zum 
Gottesdienste  gewidmeten  Geräthschaften,  oder  sonst  durch 
Handlungen,  Reden,  Druckwerke  oder  verbreitete  Schriften 
öffentlich  der  Religion  Verachtung  bezeigt;  , 


auf  den  Segen  Gottes  (24.  I.  65  A.  688): 
Vgl.  §  128*1. 

6.  Nicht  aber  die  bei  Gelegenheit 
«ines  Streites  nebst  anderen  wider  den 
Gegner  gerichteten  Schmähongen  gleich- 
zeitig ausgestossenen  Worte;  Forco  Dio, 
poreo  la  Madoanay  ostia  di  Dio,  wobei 
offenbar  die  Absicht  fehlte,  Gott  zu  lästern 
oder  der  Religion  öffentlich  Verachtung 
zu  bezeigen  (!*•  VII.  68  A.  872). 

7.  Die  Feststellnng  des  objectiven 
Thatbestandes  der  Gotteslästemng  in 
einem  eine  Beleidigung  der  Gottheit  aus- 
sprechenden Fluche  {„Porco  Dio**)  ent- 
hebt das  Gericht  nicht  der  Verpflichtung, 
zu  prüfen,  ob  der  Fluchende  die  zu  diesem 
Verbrechen  erforderliche  böse  Absicht 
gehabt  habe  (19.  VI.  80,  7.  IH.  93/264. 
1622).  Vgl.  oben  §  635. 

8.  Der  Art.  17  des  StGg.  21.  XII.  67 
(R  148)  ist  mit  dem  §  122a  wohl  ver- 
einbar, weil  Schimpfworte  und  Schmä- 
hungen nicht  zur  Wissenschaft  und  ihrer 
Lehre  gehören;  auch  kommt  es  bei  An- 
wendung des  §  128a  weder  auf  die  Reli- 
giosität der  Zeugen  der  Lästerung,  noch 
auf  das  Glaubensbekenntnis  des  Lästerers 
an  (2.  X.  76/82). 

9.  (a)  Auch  durch  eine  an  sich  viel- 
leicht unsträfliche  Aeusserung  kann  ver- 
möge der  Form,  in  welcher  sie  erfolgt, 
Verachtung  des  höchsten  Wesens  zum 
Ausdrucke  gebracht  und  Gott  gelästert 
werden.  —  (b)  Die  Aeusserung :  „Christus 
war  der  grösste  Revolutionär,  der  die 
alten  Gesetze  umgestossen  hat*',  muss  an 
sich  als  eine  lästerliche  bezeiennet  wer- 
den. —  (c)  Der  Hinweis  auf  die  Denk- 
und  Redefreiheit  des  confessionslosen 
Angeklagten  verdient  keine  Beachtung. 
Das  Gesetz  fordert  nicht  ein  Fürwahr- 
halten  aller  Glaubenslehren  der  von  ihm 
anerkannten  Religionsgenossensehaften , 
wohl  aber  Achtung  derselben.  —  (d)  Der 
umstand,  dass  das  Gesetz  in  §  122a  das 
Merkmal  der  Oeffentlichkeit  nicht  ex- 
plicite  postulirt,  spricht  dafür,  dass  der 
erwähnten  Publicität  ein  grösserer  Um- 
fang als  der,  dass  die  Rede  oder  Hand- 
lung auf  eine  tttr  Andere  wahrnehmbare 
Weis«  vorgebracht  wurde  oder  vor  sich 

Sing,   nicht   zuzukommen   braucht,    und 
ass  diesem   Erfordernisse   Genüge    ge- 
schah, wenn  die  Aeusserung  zwar  nicht 


publice,  wohl  aber  palam  gemacht  worden 
ist.  Im  Falle  der  Begehung  einer  Gottes- 
lästerung in  Schriften  muss  das  Merk- 
mal der  Verbreitung  solcher  Schriften 
als  vorhanden  erkannt  werden,  wenn  die 
Mittheilung  derselben  an  mehr  als  eine 
Person  erfolgt  ist  (6.  VI.  90/1336). 

10.  Die  Verspottung  der  Lehre  von 
der  Menschwerdung  des  Heilands,  d.  L 
der  Lehre,  dass  die  Jungfrau  Maria  Jesuin 
Christum  vom  hl.  Geist  empfangen  habe, 
fällt  nicht  unter  lit.  <f,  sondern  lit.  a  des 
§  122  (28.  n.  94/1707). 

11.  Auch  das  Verlesen  einer  gedruck' 
ten,  von  einem  andern  verfassten  Grottes- 
lästerung fällt  unter  §  122  a  (23.  n.  94/1707). 

12.  S.  §  526«. 

122b.  1.  Diese  GesetzessteUe  sehfitzt 
nicht  bloss  einen  von  allen  Confessionen 
anerkannten  Religionsbegriff,  die  Religion 
in  abstracto,  sondern  die  religiösen  Lehren 
und  Anschauungen  der  im  Staate  gesetx- 
lich  bestehenden  Religionsgesellschaften, 
also  auch  die  Lehren  jeder  anerkannten 
Confession  und  selbst  auch  nur  die  ein- 
zelnen Lehren  derselben  (24.  UI.  00/8466). 

2.  Zu  dem  Thatbestand  des  ersten 
Delictsfalls  ist  erforderlich,  dass  eine  be- 
gonnene und  noch  nicht  beendete  Reli- 
gionsfibung  unmittelbar  gestört  werde. 
Die  Beeinflussung  einer  Person,  damit 
der  von  ihrem  Entschlüsse  abhängige  Be- 
ginn einer  Religionsflbung  unterbleibe, 
fällt  nicht  unter  diese  GesetzessteUe  (28. 
L  98/2164). 

2  a.  Der  Unterschied  zwischen  den 
in  §§  1222»  und  808  aufgestellten  Thatbe- 
ständen,  insbesondere  dem  zweiten  De- 
lictsfalls des  §  122  b  und  <  dem  ersten 
Delietsfalle  des  §  803  liegt  nicht  notb- 
wendig  in  der  äusseren  Erscheinung  der 
strafbaren  Handlung,  sondern  im  Dolus. 
Es  ist  daher  nicht  ausgeschlossen,  dass 
in  einer  und  derselben  Handlung, 
in  einer  und  derselben  Gedankenäusse- 
rung  der  Delictsthatbestand  des  §  122  fr 
oder  aber  jener  des  8  808  enthalten  sein 
kann,  je  nachdem  der  Thäter  in  dem 
Dolus  des  §  1226  oder  in  jenem  des  $  805 
gehandelt  hat  (24.  III.  00/2466). 

8.  Lärmende  Reden  und  Lachen 
während  der  von  den  Juden  am  Ver- 
söhnungstage in  ihrem  Bethause  ver- 
richteten  Gebete,  NachhOhnung  der  Ge- 


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Xin.  HAUPTST.  VON  DER  RELIGIONSSTÖRUNG. 


13^ 


c)  wer  einen   Christen  zum  Abfalle  vom  Christenthume  zu 
Terleiten,  oder 

d)  wer  Unglauben  zu  verbreiten   oder  eine  der  christ- 
lichen Religion  widerstrebende  Irrlehre  auszustreuen  Sucht. 

Strafe. 

123   (108),   Ist  durch  die  Religionsstörung  öffent- 
liches Aergerniss  gegeben  worden,  oder  eine  Verführung 


bete,  Vemnreinignuf  des  zum  Goites- 
dienste  gewidmeten  Wassergefässes,  Ab- 
lassen nnd  Verspritzen  des  Wassers  sind 
BeligioDsstdmngen  (21.  IV.  53  A;  293). 

4.  Ebenso  das  Aiistimmen  eines  pro- 
bnen  Liedes  in  der  Kirche  während  des 
vom  PCurrer  nnd  der  Gemeinde  gesnn- 
Roen  kirchlichen  Liedes  nnd  die  Ünter- 
Drechnog  der  Predigt  mit  höhnischen 
Aeosserdngen  gegen  den  Pfarrer  (14.  V. 
«2  A.  998). 

5.  Das  Abfenem  einer  mit  Kugeln 
geladenen  Pistole  auf  das  auf  dem  Feld- 
wege befindliche,  mit  einer  Rückwand 
venehene  Cmcifix  kann  nur  nach  §  122!» , 
nicbtanch  nach  §  122a  verurtheilt  werden 
(«.  XI.  66  A.  1117). 

6.  Das  Merkmal  der  „Oeffentlichkeit" 
^er  Aensserung  ist  nur  dann  vorhanden, 
wenn  sie  an  einem  Orte,  der  einem  nicht 
iiHlividnell  bestimmten  Personenkreise 
«Qgänglich  ist,  oder  überhaupt  in  einer 
solchen  Art  und  Weise  geschehen  wäre, 
<^ss  sie  zur  Kenntnis  von  völlig  unbe- 
stimmten Personen  gelangen  konnte.  Die 
Anwesenheit  von  mehreren  Leuten  kann 
u  nnd  für  sich  das  gesetzliche  Merkmal 
der  Oeffentlichkeit  nicht  erfüllen,  und 
<üe  Verwechslung  dieser  zwei  Merkmale 
i>ei  Constrnirung  eines  Delictsthatbe- 
stands  ist  um  so  weniger  zulässig,  als 
<^8  Gesetz  in  allen  jenen  Fällen,  in  denen 
<iJe  Anwesenheit  von  mehreren  Personen 
jnd  die  Oeffentlichkeit  als  gleichwerthige 
Requisite  für  den  Thatbestand  einer 
irtrafbaren  Handlung  postulirt  werden, 
^ae  beiden  Begriffe  als  coordinirte 
Me^male  anführt  und  dadurch  zu  er- 
kennen gibt,  dass  er  das  Verhältnis  der 
Personenmehrheit  von  jenem  der  Oeffent- 
J«hkeit  wohl  unterscheide.  Das  Ver- 
zechen der  Religionsstörupg  nach  §  1226 
yrd  jedoch  nach  dem  Wortlaute  des 
Gesetzes  nur  durch  eine  öffentliche  Ver- 


achtungsbezeugung verübt,  es  genügt 
hier  daher  nicht,  wie  in  den  Fällen  der 
§§  63,  65,  300,  303  und  491  die  Anwesen- 
heit von  mehreren  Personen  (4.  V.  85/78^ 
G.  IV  877). 

<  '  7.  (a)  Nur  demjenigen  Locale  ist  der 
Charakter  eines  verschlossenen  zuzu- 
sprechen, zu  welchem  der  Zutritt  nur 
einem  individuell  bestimmten  Personen- 
kreise ermöglicht  erscheint;  es  ist  daher 
ein  Casino,  wo  ausser  den  Mitgliedern 
auch  anderweitige  Personen,  wie  nament- 
lich fremde  Gäste  und  die  Dienerschaft 
Zutritt  haben,  als  öffentlicher  Ort  anzu- 
nehmen. —  {b)  Lästernde  Aesserungen 
begründen,  wenn  selbe  auch  nur  hinsicht- 
lich einzelner  Lehren  der  Religion  voige- 
bracht  wurden,  das  im  §  1226  vorgesehene- 
Verbrechen,  wenn  die  Absicht  darauf  ge- 
richtet ist,  öffentlich  der  Religion  Ver- 
achtung zu  bezeigen  (5.  IIL  86/894). 

8.  Die  in  Ansehung  eines  mit  den 
Sterbesacramenten  zum  sterbenden  X 
eilenden  Priesters  gemachte  Aeusserung : 
„Der  Geistliche  fahre  mit  dem  Herrgott 
zum  Schweine  des  X"  fällt  unter  §  1226- 
(4.  I.  96  1920). 

122  d.  Der  religiöse  Cultus,  welchen 
die  nicht  derselben  Familie  an  gehörigen 
Mitglieder  einer  Religionsgenossenschaft 
gemeinschaftlich  üben,  ist  nicht  eine 
häusliche,  sondern  eine  gemeinsame  Re- 
ligionsübung. In  den  bei  solchen  Religions- 
übungen gehaltenen  Vorträgen,  welche 
das  Dasein  eines  persönlichen  Gottes  ver- 
neinen und  Unglauben  zu  verbreiten 
suchen,  muss  daher  das  Verbrechen  de» 
§  122  d  erkannt  werden  (17.  III.  75/62),. 
Vgl.  oben  §  2ei2a. 

123.  1.  Dass  hierunter  einem  Öffent- 
lichen Aergemis  ein  allgemeines  ver- 
standen sein  müsse,  zu  welchem  die 
blosse  Oeffentlichkeit  des  Orts  und  die 
blosse  Anwesenheit  von  2  oder  3  Personen, 


122  0,  d.  Art.  VII  des  Ges.  25.  Mai  1868  (R  49)  bestimmt:  „  .  .  .  die  Vor- 
wogen des  §  122  lit,  o  und  d  StG.,  womit  derjenige,  weicher  Christen  zum  Ab- 
Wle  vöiii  Christenthume  zu  verleiten,  oder  eine  der  christlichen  Religion  widerr 
»tfeitende  Irrlehre  auszustreuen  sucht,  eines  Verbrechens  schuldig  erklärt  wird, 
•ind  angehoben". 


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140 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  124-128.  -  (23). 


erfolgt,  oder  gemeine  Gefahr  mit  dem  Unternehmen  ver- 
bunden gewesen,  so  soll  dieses  Verbrechen  mit  schwerem 
Kerker  von  einem  bis  auf  fünf  Jahre,  bei  grosser  Bosheit 
und  Gefährlichkeit  aber  auch  bis  auf  zehn  Jahre  bestraft 
werden. 

124  (109).  Trifft  keiner  der  in  dem  vorhergehenden 
Paragraphe  erwähnten  Umstände  ein,  so  ist  die  Religions- 
störung mit  Kerker  von  sechs  Monaten  bis  auf  ein  Jahr 
zu  bestrafen. 


XIV.  Hauptstiek. 

Von  der  Nothzucht,   Schändung  und  anderen 
schweren  Unzuchtfällen. 

Nothzncht. 

125  (110).  Wer  eine  Frauensperson  durch  gefähr- 
liche Bedrohung,  wirklich  ausgeübte  Gewaltthätigkeit  oder 
durch  arglistige  Betäubung  ihrer  Sinne  ausser  Stand  setzt, 
ihm  Widerstand  zu  thun,  und  sie  in  diesem  Zustande  zu 
ausserehelichen  Beischlafe  missbraucht,  begeht  das  Ver- 
brechen der  Nothzucht 

strafe. 

126  (111).  Die  Strafe  der  Nothzucht  ist  schwerer 
Kerker  zwischen  fünf  und  zehn  Jahren.  Hat  die  Gewalt- 
thätigkeit einen  wichtigen  Nachtheil  der  Beleidigten  an 


die  Aergernis  nahmen,  nicht  hinreicht, 
geht  schon  daraus  hervor,  dass  sich  der  £r- 
schwemngsgmnd  des  Öffentlichen  Aerger- 
nisses  auch  anf  den  §  128  d,  nämlich  anf 
den  Fall  der  Religionsstdrnnff  bezieht,  wo 
der  Religion  öffentlich,  d.  i.  an  einem 
öffentlichen  Orte  nnd  vor  mehren  Leuten 
Verachtung  bezeugt  wird  (10.  V.  M  A.  481). 

2.  Der  Strafsatz  des  §  128  ist  nicht 
an  ein  subjectives  Moment,  sondern  an 
den  Erfolg  der  That  geknüpft  (4.  I. 
96/1920). 

125.  1.  „nie  durch  unmittelbare, 
directe,  nächste  Bedrohung  an  Leib  und 
Leben  erzwungene  Gestattung  des  Bei- 
schlafs ist  Nothzucht*'  (26.  H.  86  A.  1214). 

2.  Der  Beischlaf  muss  nur  „unter- 
nommen**,  d.  i.  bloss  angefangen,  nicht 
auch  vollendet  worden  sein  (2.  AH.  62, 
16.  VI.  63  A.  217.  814).  Vgl.  §  181«. 


8.  Der  Ausdruck  nWehrlosigkeit*'  in 
den  S§  127  u.  128  bezeichnet  eben  jenea 
Grad  der  Widerstandsunfähigkeit,  dessen 
Herbeifahrung  als  Thatbestandserforder- 
nis  des  §  126  erscheint.  Es  ist  somit  dort, 
wo  Gewalt  den  Widerstand  brechen  soll, 
nicht  vis  eowpulaivm^  sondern  via  mbrnih 
lutSf  als  gänzliche  Verdrängung  des  ei- 
genen Willens  dnr  angegriffenen  Person, 
d.  i.  deren  Ueberwältigung  erforderlich 
(6.  V.  82/447). 

4.  S.  §  84»*,  98»  ff-  und  die  Noten 
zu  §  516. 

126.  1.  Unter  „wichtigem  NachtheiP 
an  der  Gesundheit  ist  nicht  aussehliesi- 
lieh  ein  bleibender  Nachtheil  zu  verstefata 
(18.  X.  82/486). 

2.  S.  unten  §  127*. 


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XrV.  HAUPTST.  VON  DER  NOTHZUCHT,  SCHÄNDUNG  ETC.        141 


ihrer  Gesundheit,  oder  gar  am  Leben  zur  Folge  gehabt, 
so  soll  die  Strafe  auf  eine  Dauer  zwischen  zehn  und 
zwanzig  Jahren  verlängert  werden.  Hat  das  Verbrechen 
den  Tod  der  Beleidigten  verursacht,  so  tritt  lebenslanger 
schwerer  Kerker  ein. 

127  (112).  Der  an  einer  Frauensperson,  die  sich 
ohne  Zuthun  des  Thäters  im  Zustande  der  Wehr-  oder 
Bewusstlosigkeit  befindet,  oder  die  noch  nicht  das  vier- 
zehnte Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  unternommene  ausser- 
eheliche  Beischlaf  ist  gleichfalls  als  Nothzucht  anzusehen 
und  nach  §  126  zu  bestrafen. 

Schändung. 

128.  Wer  einen  Knaben  oder  ein  Mädchen  unter 
vierzehn  Jahren,  oder  eine  im  Zustande  der  Wehr-  oder 
Bewusstlosigkeit  befindliche  Person  zur  Befriedigung  seiner 
Lüste  auf  eine  andere  als  die  im  §  1 27  bezeichnete  Weise 
geschlechtUch  missbraucht,  begeht,  wenn  diese  Handlung 


127.  1.  Das  hier  bezeichnete  Ver- 
brechenwird an  einer  Unmündigen,  selbst 
wenn  sie  bereits  deflorirt  ist,  begangen 
(20.  X.  53  A.  875).  ' 

8.  Selbst  ohne  nntemommene  Ge- 
walt und  selbst  im  Falle  ihrer  Zustim- 
nrang  (6.  V.  61,  6.  V.  68  A.  20.  800). 

8.  Deren  Missbranch  zieht  daher, 
wenn  er  von  den  im  §  126  bezeichneten 
I^olgem  begleitet  ist,  die  daselbst  fest- 
gesetzten strafen  nach  sich  (6.V.  51 A.  20). 

4.  Die  ZafBhrmig  nnmflndiger  Mäd- 
chen zur  Unzucht  begrOndet  Mitschuld 
an  der  Nothzucht,  nicht  bloss  Kuppelei 
(1.  IX.  6fe  A.  877). 

5.  Unter  „Bewusstlosigkeit*'  ist  nicht 
bloss  die  vollständige  Aufhebung  der  Per- 
ception  äusserer  Vorgänge,  sondern  jede 
Art  von  Störung  in  der  Willens-  und  In-: 
jeüectssphäre  zu  verstehen,  welche  die 
Einwilligung  zum  Geschlechtsacte  als 
weht  frei  gewollt  erscheinen  läset.  Unter 
jlieeen  Begriff  fällt  auch  der  an  einer 
blödsinnigen  Frauensperson  vollzogene 
Beischlaf  (28.  XI.  01/2659). 

6.  Mit  der  Feststellung  selbst  der  ver- 
schnldeten  Unkenntniss  des  Thäters  von 
dem  Alter  der  missbrauchten  Person  ist 
der  zum  Delictsthatbestande  erforder- 
liche Dolus  noch  keineswegs  hergestellt 
l7.  X.  90/1877). 

„    7.  S.  §§  2e»,  6"^   129/1  bi  und  die 
Noten  zu  §  516. 


128.  1.  Der  geschlechtliche  MIsf- 
brauch  eines  sechsjährigen  Mädchens^ 
mit  welchem  eine  „fleischliche  Vereini- 
gung der  Geschlechtstheile"  auch  nicht 
begonnen  worden  sein  kann,  ist  bloss 
Schändung,  nicht  auch  Nothzucht  (14.VIII. 
66  A.  1162). 

2.  Die  Schändung  wird  auch  dadurch 
begangen,  „dass  zur  Befriedigung  von 
Lüsten  des  Schändenden .  an  den  Ge- 
schlechtstheilen  der  missbrauchten  Per- 
son in  anderer  Weise  als  durch  unter- 
nommenen Beischlaf  ein  Reiz  hervor- 
zubringen versucht  wird"  (23.  V.71  A.1372). 

8.  Nicht  einmal  die  gegenseitige  Be- 
rührung der  Geschlechtstheile  ist  zur 
Schändung  erforderlich  (1.  X.  65  A.  1104). 

4.  Die  Betastung  der  Geschlechts- 
theile von  Kindern  zur  Befriedigung  der 
Lüste  ist  ein  geschlechtlicher  Missbrauch 
im  Sinne  des  §  128.  Die  Befriedigung 
seiner  Lüste  braucht  nicht  das  Resultat, 
sondern  nur  das  Ziel  der  Handlung  des 
Thäters  zu  sein;  ein  geschlechtlicher 
Missbrauch  ist  schon  dann  vorhanden, 
wenn  die  Geschlechtstheile  einer  un- 
mündigen Person  auf  irgend  eine  Weise 
zu  diesem  Zwecke  benützt  werden.  Unier 
„Gebrauchen*'  kann  hier  das  durch  §  128 
vollkommen  ausgeschlossene  Beiwohnen 
nicht  verstanden  sein  (12.  III.  76;50). 
Entgg.  24.  IX.  56  A.  761. 

5.  Der  Missbrauch.  eines  schlafenden 
Mannes  seitens  eines  Anderen  zur  Be- 


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142 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  129.  -  (23). 


nicht  das  im  §  129,  lit  b  bezeichnete  Verbrechen  bildet, 
-das  Verbrechen  der  Schändung,  und  soll  mit  schwerem 
Kerker  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren,  bei  sehr  er- 
schwerenden umständen  bis  zu  zehn,  und  wenn  eine  der 
im  §  126  erwähnten  Folgen  eintritt,  bis  zu  zwanzig;  Jahren 
bestraft  werden. 


friedignng  seiner  Lüste  ist  Schändnng 
<8.  Vm.  60  A.  963). 

6.  Der  Sprachgebrauch  liefert  kein 
Hindernis,  das  auf  Befriedigung  der  Ge- 
schlechtslust abzielende  Betasten  der  Ge- 

r^cMechtstheile  als  geschlechtlichen  Miss- 
brauch zu  erklären.  Aber  auch  in  dem 
Worte  „schänden"  ist  ein  solches  Hin- 
dernis nicht  zu  erkennen.  Dem  Wesen 
nach  ist  auch  Schändung  als  widernatür- 
liche Unzucht  zu  betrachten.  Aber  von 
dem  in  der  Strafandrohung  wesentlich 
gleichgehaltenen  §  129  6  unterscheidet 
sich  die  Schändnng  nicht  durch  die  Ge- 
schlechtsverschiedenheit der  missbrauch- 
ten Person  allein,  sondern  auch  durch 
das  Erforderniss  der  Wehr-  und  Bewusst- 
losigkeit  oder  des  Alters  der  Unmündigkeit 
-der  letzteren,  Vorraussetzungen,  welche 
2 war  auch  im  Falle  des  §  129  b  zutreffen 
können,  aber  nicht  zutreffen  müssen. 
Daraus  folgt,  dass  auch  Unzuchtsfälle, 
welche  ihrer  Beschaffenheit  nach  den 
Thatbestand  des  §  1295  an  sich  viel- 
leicht nicht  erfüllen  würden,  zur  An- 
wendung des  §  128  zureichen  können, 
wie  es  sicherlich  dem  Geiste  des  Ge- 
setzes entspricht,  den  Kreis  der  straf- 
baren Unzuchtsfälle  insbesondere  dort 
zu  erweitern,  wo  unmündige  Personen 
mis^raucht  werden.  Zur  Verwirklichung 
des  Thatbestands  der  Schändung  bedarf 
es  also  nicht  eines  beischlafähnlichen 
Acts  (21.  IV.  88/589). 

7.  Es  würde  weder  dem  Inhalte  noch 
dem  Geiste  der  bezüglichen  Gesetzesstelle 
entsprechen,  dass  das  mit  der  Schändung 

-etwa  verbundene  Moment  vorübergehen- 
der Freiheitsentziehung  unter  den  Begriff 
der  Erpressung  gebracht  und  speciell  be- 
straft werden  solle  (19.  XII.  84/720). 

8.  (a)  Der  Umstand,  dass  §  128  auf 
§  127  verweist,  spricht  dafür,  dass  zum 
Verbrechen  der  Schändung  Berührung 
der  Geschlechtstheile  nicht  erfordert 
werde;  das  Gesetz  sagt  hier,  dass  die 
naturg^mässe  Befriedigung  des  Ge- 
schlechtstriebs den  Thatbestand  des  §  128 
nicht  begründe;  das  Gesetz  sagt  nicht 
^wer  die  Geschlechtstheile"  missbraucht. 
Ein  geschlechtlicher  Missbrauch  ist  aber 
■überall  da  vorhanden,  wo  die  eine  Person 


durch  einen  mit  ihrör  geschlechtlichen 
Ehre  und  Reinheit  unvereinbaren  Mias- 
brauch  ihres  Körpers  dazu  benützt  wird,  aaf 
einen  anderen  „geschlechtlich**  (d.  h,  zur 
Erregung  geschlechtlichen  Reizes)  za 
wirken.  Auf  die  Inanspruchnahme  der 
Geschlechtstheile  der  geschändeten  Person 
könnte  es  höchstens  dann  ankommen, 
wenn  das  Verbrechen  darin  bestände  oder 
mit  Bich  bringen  müsste,  dass  auch  bei 
ihr  eine  geschlechtliche  Erregung  hervoi^ 
gerufen  werde.  Das  Verbrechen  besteht 
aber  nur  darin,  dass  die  eine  Person  zu 
Befriedigung  der  Lüste  einer  anderen  von 
dieser  missbraucht  werde..  —  (b)  Zum  Ver- 
brechen der  Schändung  wird  nicht  Ver^ 
schiedenheit  des  Geschlechts  erfordert; 
sonst  wäre  es  leicht  und  durch  §  129 
nahegelegt  gewesen,  den  §  128  mit  den 
Worten  zu  eröffnen:  ,,Wer  eine  Person 
des  anderen  Geschlecnts  missbrandit.'' 
Damit  wäre  auch  die  negative  Hinweisong 
auf  §  129,  welche  im  §  128  enthalten  ist, 
erspart  worden.  Dagegen  bewirkt  die- 
selbe, dass  folgende  Unterscheidung  an- 
treten muss:  Ist  der  Unzuchtsact,  d« 
zwischen  Personen  desselben  Geschlechts 
stattfmdet,  so  beschaffen,  dass  er  im 
Übrigen  unter  §  129  fällt,  so  ist  dieser 
Paragraph  allein  anzuwenden,  niemals 
aber  ideale  Concurrenz  der  in  den  §§  129 
und  129  erwähnten  Verbrechen  anzu- 
nehmen. Wird  dagegen  §  129  als  auf  den 
Vorgang  zwischen  zwei  Personen  des- 
selben Geschlechtes  unanwendbar  ange- 
sehen, so  folgt  daraus  noch  nicht  die 
Unanwendbarkeit  des  §  128,  da  ein  Un- 
zuchtsact  zwischen  Erwachsenen,  welcher 
vielleicht  nidit  ausreicht,  die  Anwendung 
des  §  129  zu  rechtfertigen,  noch  immer 
einen  sträflichen  geschlechtlichen  Miss- 
brauch einer  unmündigen  oder  wehr-  oder 
bewusstlosen  Person  desselben  Ge- 
schlechts begründen  kann  (13.  XU.  85/848 
G.  V  95). 

9.  Unzüchtige  Betastungen,  welche 
von  einer  Frauensperson  an  einem  KniJ>en 
unter  14  Jahren  m  der  Absicht  auf  den 
thatsächlich  auch  versuchten  Beischlaf 
mit  demselben  vorgenommen  werden,  be- 

S runden  nicht  das  Verbrechen  der  Scn&n- 
ung  (29.  I.  86/877). 


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XIV.  HAÜPTST.  VON  DER  NOTHZUCHT,  SCHÄNDUNG  ETC.        143 
Verbrechen  der  Unzucht :  I.  wider  die  Natur. 

129  (113).  Als  Verbrechen  werden  auch  nachstehende 
Arten  der  Unzu<5ht  bestraft: 

/.  Unzucht  wi^ier  die  Natur   das  ist 

a)  mit  Thieren; 

b)  mit  Personen  desselben  Geschlechtes. 


10.  Die  Inanspruchnahme  eines  noch 
nicht  14  jährigen  Knaben  zur  Unterneh- 
mung des  Beischlafs  seitens  einer  Frauens- 
person ist  im  §  188  nicht  mit  Strafe  be- 
droht, weil  der  daselbst  aufgestellte  Be« 
griflf  des  „geschlechtlichen  Missbräuchs" 
eine  der  Ordnung  der  Natur  zuwider- 
laufende Benützung  des  Körpers  einer 
Person  des  andern  Geschlechts  bedeutet, 
der  Beischlaf  aber  objectiv  ein  geschlecht- 
licher Missbrauch  nicht  ist,  da  er  nie 
gegen  die  Ordnung  der  Natur  verstösst 
(18.  X.  93/1669). 

11.  Bei  Eintritt  einer  der  im  §  126 
erwähnten  Folgen  ist  zehnjähriger  schwe- 
rer Kerker  die  unterste  Grenze  des  Straf- 
satzes (17.  IX.  97/2118). 

12.  Steht  fest,  dass  die  Geschändete 
infolge  4es  erlittenen  Angriffs  das  Opfer 
einer  Sinnensverwirrung  geworden  ist, 
in  welcher  sie  sich  den  Tod  gab,  ohne 
dass  ihrerseits  eine  freie  Willensbestim- 
mung auf  diesen  Entschluss  eingewirkt 
hätte,  so  ist  der  vom  Gesetze  (§  1S4)  ge- 
forderte ursächliche  Zusammenhang  ge- 
geben. Hat  aber  die  Geschändete  den 
selbstmörderischen  Entschluss  unter  dem 
Eindrucke  der  erlittenen  Schmach  in 
hochgradiger  Aufregung  gefasst,  sich  je- 
doch bei  der  Vorübung  des  Selbstmordes 
nicht  in  einer  die  Freiheit  der  Willensbe- 
stimmung aufhebenden  Sinnesverwirrung 
befunden,  dann  erscheint  ihr  Tod  nicht 
mehr  als  Folge  jener  verbrecherischen 
That  und  es  darf  nicht  der  bis  zu  20 
Jahren  reichende  Strafsatz  des  §  128  an- 
gewendet werden  (8.  XI.  90/1368  C  IX  79). 

18.  S.  §8  3438,  93  20  fg.,  1258  und  die 
Noten  zu  §  516. 

129  la.  1.  Das  Wort  „Unzucht"  ist, 
insoweit  die  Bestimmungen  des  Gesetzes 
keine  Einschränkung  enthalten,  in  seiner 
gewöhnlichen  Bedeutung  zu  nehmen,  m 
welcher  es  jede  das  Sittlichkeits-  und 
Schamgefühl  verletzende  Handlung,  so- 
bald dieselbe  mit  dem  Geschlechtstriebe 
zusammenhängt,  umfasst.  Es  ist  daher 
Unzucht  mit  Thieren  keineswegs  auf 
coitas  internus  oder  conjunctio  mem- 
bronun  beschränkt  (28.  XU.  83/608). 

2.  S.  §  128  6  8,  5162. 


129  I  b.  1.  Die  mit  einem  männlichen, 
aber  bisher  für  weiblich  gehaltenen 
Zwitter  von  dessen  Vater  getriebene  Un- 
zucht ist  wegen  des  in  Bezug  auf  das 
Geschlecht  unterlaufenen  Irrthums  als 
Blutschande,  nicht  als  Unzucht  wider 
die  Natur  zu  bestrafen  (22  XII.  79/216). 
S.  §  2  ei. 

2.  Die  Strafbestimmung  des  §  129 1  b 
umfasst  auch  die  unter  dem  Namen  der 
Lesbischen  Liebe  (Tribadie)  bekannte 
Unzucht  wider  die  Natur  (18.  11.  87/1028 
C.  VI  86). 

3.  Eine  bestimmte  Altersgrenze  der 
mit  einander  delinquirenden  Personen 
ist  nicht  aufgestellt,  demnach  für  den 
Thatbestand  nicht  erforderlich,  dass  die 
Unzucht  mit  einer  unmündigen  Person 
desselben  Geschlechts  begangen  werde 
(27.  n.  01/2569). 

4.  Der  §  128  stellt  den  als  „Schän- 
dung" bezeichneten  Unzuchtsact  dem 
Beischlaf  geradezu  gegenüber  und  setzt 
voraus,  dass  er  vom  Beischlaf  verschie- 
den sei.  Da  nun  im  §  128  auf  §  1292> 
verwiesen  wird  und  Unzuchtsacte  dem 
Begriff  der  Schändung  nur  dann  unter- 
stellt werden,  wenn  sie  nicht  etwa  den 
Thatbestand  des  §  1295  verkörpern,  so 
ist  es  klar,  dass  dem  letztern  Unzuchts- 
acte zwischen  Personen  desselben  Ge- 
schlechts auch  dann  zu  unterstellen 
sind,  wenn  sie  auf  eine  vom  Beischlafe 
verschiedene  Art  unternonmien  würden. 
Das  Gesetz  spricht  überhaupt  nur  von 
-Unzucht".  Die  gewöhnliche  Bedeutung 
oieses  Ausdrucks  geht  aber  über  den  Be- 
griff des  Beischlafs  hinaus  und  umfasst 
auch  jede  andere  Art  geschlechtlichen 
Missbrauchs.  „Unzüchtig"  im  Sinne  des 
Gesetzes  ist  also  jede  Handlung,  die,  der 
Erregung  des  Geschlechtstriebs  dienend, 
die  von  der  Sitte  gezogenen  Grenzen 
überschreitet.  Dies  gtlt  insbesondere  von 
der  von  einem  Manne  mit  Benützung 
des  Körpers  eines  anderen  Mannes  vor- 
genommene Selbstbefleckung  (12.  IX. 
02/2747  G.  XX  507;  25.  X.  02G.  XXI 122). 

5.  Das  in  dieser  Gesetzesstelle  ge- 
brauchte Wort  „mit"  deutet  keinerlei 
Mitthätigkeit  der  hiebei  betheiligten  Per- 

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lU 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  130-182.  —  (23). 


Strafe. 

130  (114).  Die  Strafe  ist  sciiwerer  Kerker  von  einem 
bis  zu  fünf  Jahren. 

Wenn  sich  aber  im  Falle  der  lit.  b  eines  der  im 
§  125  erwähnten  Mittel  bedient  wurd«,  so  ist  die  Strafe 
von  fünf  bis  zu  zehn  Jahren,  und  wenn  einer  der  Um- 
stände des  §  126  eintritt,  auch  die  dort  bestimmte  Strafe 
zu  verhängen. 

U.  Blutschande. 

131  (113.  114).  II.  Blutschande,  welche  zwischen 
Verwandten  in  auf-  und  absteigender  Linie,  ihre  Verwandt- 
schaft mag  von  ehelicher,  oder  unehelicher  Geburt  her- 
rühren, begangen  wird.  —  Die  Strafe  ist  Kerker  von  sechs 
Monaten  bis  zu  einem  Jahre. 

ni.  Verführung  der  Unzucht. 

132  (115).  III.  Verführung,  wodurch  Jemand  eine 
seiner  Aufsicht  oder  Erziehung  oder  seinem  Unterrichte 
anvertraute  Person  zur  Begehung  oder  Duldung  einer 
unzüchtigen  Handlung  verleitet. 


sonen   an  (12.  IX.  02/2747  C.  XX  507; 
25.  X.  02  C.  XXI  122). 

130.  Tritt  eine  Folge  des  §  126  ein, 
80  unterliegt  Unzucht  wider  die  Natur 
nach  §  ISO  zehn-  bis  zwanigj ähriger,  bez. 
lebenslanger  schwerer  Kerkerstrafe  auch 
dann,  wenn  Gewalt  oder  arglistige  Be- 
täubung nicht  angewendet  wurde  (22.  I. 
1)7/2052). 

131.  1.  Zum  Thatbestande  der  Blut- 
schande genügt  der  unternommene  Bei- 
schlaf: die  Vollziehung  desselben  ist  hier- 
zu nicht  notbwendig  (16.  II.  76,  18.  V. 
93/104.  1694).  Vgl.  §  125«. 

2.  Der  mindestens  unternommene 
Beischlaf  ist  aber  auch  absolut  erforder- 
lich (28.  VI.  87  1022  G.  VI  87). 

8.  „  .  .  .  Wenn  auch  die  Vorschrift 
dl  8  §  131  II  keine  nähere  Definition  der 
dieses  Verbrechen  begründenden  That- 
handlung  enthält,  kann  wohl  im  Hinblicke 
auf  die  historische  Entwicklung  dieses 
DelictsbegrifTs,  insbesondere  aber  auf  das 
Hfd.  8.  XI.  1787  (JGS.  744)  keinem  Zweifel 
unterliegen,  dass  zum  Verbrechen  der 
Blutschande  dieBlutvermischung  zwischen 
Ascendenten  und  Descendenten,  somit 
der  in  Absicht  auf  natürliche  Befriedigung 
unternommene  Beischlaf  erforderlich  ist 
und  dass  sonstige  Acte  der  Geschlechts- 
befriedigung  oder  bloss  unzüchtige  Hand- 


lungen dieser  Strafnorm  nicht  verfaUen" 
(18.  V.  98/1694). 

4.  Für  den  Thatbestand  des  Ver- 
brechens der  Blutschande  ist  keineswegs 
vorsätzliches  Mitwirken  beider  Theiie 
erforderlich,  bei  der  Frage  nach  dem  Ver- 
suche dieses  Verbrechens  kann  sonach 
die  Handlung  einer  einzelnen  der  im  §  131 
bezeichneten  Personen  in  Betracht  kom- 
men, ohne  dass  eine  Mitthäterschaft  er- 
forderlich  wäre  (16.  H.  01/2572  C  XIX 
381). 

6.  S    §§  129/1  bi,  182  m  8. 

132/III.  1.  „Zur  Existenz  dieses  Ver- 
brechens ist  nicht  erforderlich,  dass  die 
Kinder  in  Folge  der  Verleitung  wirklich 
unzüchtige  Handlungen  begehen,  sondern 
es  ist  ...  .  zureichend,  wenn  der  Thäter 
die  Verleitung  unternommen  hat  und 
selbe  ohne  Erfolg  geblieben  ist ...  .  Die 
Verleitung  kann  nicht  nur  durch  Worte, 
sondern  auch  durch  darauf  abzielende 
Handlungen  geschehen"  (11.  XI.  68  A.  206). 

2.  Die  Verführung  im  Sinne  des  §  ISS 
bezeichnet  zunächst  die  Action  des  Ver- 
führers, dann  aber  auch  das  Ergebniss 
derselben,  nämlich  das  Begehen  oder 
Dulden  der  unzüchtigen  Handlung  seitens 
des  Delictsobjects.  Als  Action  des  Han- 
delnden begreift  die  Verführung  jede  wie 
immer  geartete  Einwirkung  auf  den  Willen 


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XIV.  HAUPTST.  VON  DER  NOTHZUCHT,  SCHÄNDUNG  ETC.   145 


des  Delictsobjects,  um  es  dem  Willeo  des 
Handelnden  willfährig  zn  machen.  Es 
steht  nichts  entgegen,  als  eine  solche 
Einwirkung  die  Anwendung  eines  gewissen 
Grads  von  Gewalt  aufzufassen,  sofern 
Dor  hiedurch  die  Selbstbestimmung  des 
Angegriffenen  nicht  aufgehoben  wird 
il8.  IL  98/1662  C.  XI  246). 

8.  Auch  die  Aufforderung  zur  Bege- 
hon;  oder  Duldung  einer  unzüchtigen 
Handlung  begründet  Verführung,  wenn 
dem  Thäter  eine  den  Willen  des  Auf- 
geforderten beeinflussende  Autorität  (als 
Stiefvater  gegenüber  dem  Stiefkinde)  zu- 
kommt (11.  IX.  97/2109). 

S«.  Liegt  nichts  anderes  vor,  als  die 
B^ehung  einer  unzüchtigen  Handlung 
ohne  vorhergehende  Willensbeeinflussung, 
«0  ist  dieser  Thatbestand  bereits  durch 
die  §§  128  und  616  betroffen.  Es  geht 
aber  nicht  an,  die  Ihatsache  der  Ver- 
fühning  allgemein,  wie  im  Wege  einer 
gesetzlichen  Vermuthung,  aus  dem  blossen 
Bestände  eines  Anfsichtsverhältnisses 
abaüeiten  (21.  HI.  02  G.  XX  278). 

ih.  Der  geschlechtliche  Verkehr  zwi- 
schtitk  Aufsichtsperson  und  Anvertrantem 
allein  bildet  noch  nicht  den  Thatbestand 
des  §  132  III ;  als  nothwendiges  Moment 
fflöss  die  Verleitung  hinzutreten.  „Eine 
allgemeine  Regel,  etwa  eine  gesetzliche 
Vermuthung  der  Verführung  aus  dem 
Bestände  des  Aufsichtsverhältnisses  ab- 
gleiten, wäre  unzulässig"  (27.  IX. 
»8/1717). 

4.  Für  den  Delictsthatbestand  ist 
das  Bewusstsein  der  Verführten  von  der 
Unzfiehtigkeit  der  Handlung  nicht  erfor- 
derlich (».  XI.  00/2619). 

5.  Auch  eine  bereits  ausserehelich 
deflorirte  Frauensperson  kann  zur  Un- 
echt „verführt"  werden  (27.  IV.  94/1785). 

6.  „Das  Wort  .Unzucht*  ....  im 
§  132  ist  nicht  auf  den  Beischlaf  zu  be- 
schränken'* (15.  Xn.  53  A.  406). 

7.  Das  im  §  182  lU  erwähnte  „An- 
vertrauen** erfordert  keine  förmliche  Zu- 
»«e,  sondern  ein  factisches  Verhältniss ; 
das  Kind  ist  daher  seinen  Eltern  „an- 
veHraut"  (27.  IV.  94/1785). 

8.  Das  Anvertrauen  zur  Aufsicht 
«erfordert  keineswegs  eine  specielle  Zu- 
ssge,  über  die  körperliche  und  sittliche 
«ntepität  der  betreffenden  Person  zu 
jachen ;  es  genügt  ein  Anvertrauen  über- 
hanpt,  sobald  dieses  nach  den  gewöhn- 
lichen Lebensregeln  eine  solche  Verpflich- 
tang  mit  sich  bringt  (17.  X.  84/1676  C. 
Hl  109^. 

•.  Verleitet  der  Vater  die  in  seiner 
Aufsicht  stehende  Tochter  zur  Duldung 
de«  Beischlafs,  so  liegt  Idealconcurrenz 

Geller,  österr.  Gesetze.  1.  Abth.  V.  Bd. 


zwischen  §§  132  III  und  131  vor  (27.  IV. 
94/1786). 

10.  Die  Stieftochter  ist  der  Aufsicht 
des  Stiefvaters,  in  dessen  Hanse  sie  lebt, 
anvertraut  (28. 1.  58  A.  250;  80.  V  90/1833) 

11.  Auch  dem  Mitvormunde  gegen- 
über ist  die  Mündel  als  seiner  Aufsicht 
anvertraut  anzusehen  (24.  XI.  51  A.  86). 

12.  „Zum  Begriffe  dieses  Verbrechens 
wird  keineswegs  erfordert,  dass  das  An- 
vertrauen von  dem  Gerichte  oder  der 
Vormundschaft  ausgegangen  sei,  es  genügt, 
dass  jemandem  eine  Person  zum  Unter- 
richt, zur  Aufsicht  oder  Erziehung  über- 
haupt anvertraut  wurde  und  dieser  eine 
solche  Verpflichtung  übernahm'*  (6.  V.  53 
A.  300). 

13.  Das  freiwillig  in  den  Dienst  ge- 
tretene 16  jährige  Mädchen  ist  nicht  der 
Aufsicht  des  Dienstherrn  anvertraut. 
(10.  X.  65  A.  704). 

14.  Wohl  aber  das  von  dem  Waisen- 
hause in  denDienst  übernommene  14jährige 
Mädchen  (17.  XI.  59  A.  982). 

15.  Ebenso  der  Gewerbslehrling 
(8.  IV.  60  A.  950). 

16.  Der  Dienstbote  ist  der  Aufsicht 
des  Dienstgebers  anvertraut.  Als  Element 
des  Thatbestands  der  Verführung  kommt 
jedoch  dieses  Verhältnis  nur  in  den 
Grenzen  in  Betracht,  welche  das  Gesetz 
dadurch,  dass  es  neben  der  Aufsicht  alter- 
nativ auch  noch  der  Erziehung  und  des 
Unterrichts  gedenkt,  deutlich  zu  erkennen 
gegeben  hat  (27.  lU.  86/904  C.  V  345). 
Vgl.  oben  N.  13,  dann  §  2eK 

17.  Auch  der  Kindsmagd  ist  das  Kind 
zur  Aufsicht  anvertraut,  ebenso  wie  dem 
Diener,  der  das  Kind  in  die  Schule  führt 
(17.  II.  63  A.  267). 

18.  „Dem  Unterrichte  des  Lehrers 
anvertraut**  ist  der  Schüler  nicht  bloss 
während  der  Schulstunden  (16.  IV.  86/91 
G.  V.  408). 

19.  !Nicht  längere  Dauer,  sondern 
Qualität  und  Intensität  des  Anvertrauens 
sind  für  das  „Aufsichtsverhältnis**  mass- 
gebend (16.  III.  94/1713). 

20.  Das  in  §  132  III  gebrauchte 
Wort  „Aufsicht"  ist  derart  zu  interpre- 
tiren.  dass  es  mit  den  Worten  „Erzie- 
hung** und  „Unterricht"  in  einer  gewissen 
Parallele  bleibt,  dass  also  jenes  Moment, 
das  die  Festsetzung  der  Strafsanction  des 
§  132  III  im  Falle  der  Erziehung  oder 
des  Unterrichts  veranlasst  hat,  auch  in 
jenen  Fällen  vorhanden  sein  muss,  in 
denen  die  bezügliche  Beurtheilung  auf 
Grund  einer  bestehenden  Aufsicht  erfolgt. 
Eine  Person,  an  der  der  Arzt  eine  kurz 
währende,  manuelle,  ohne  Narkose  aus- 
zuführende Operation  vorzunehmen  hat. 
ist  deshalb  nicht  als  seiner  „Aufsicht" 


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146 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  183.  184.  —  (23). 


IV.  Kuppelei  in  Beziehung  aaf  eine  unschuldige  Person. 

IV.  Kuppelei,  woferne  dadurch  eine  unschuldige 
Person  verführt  wurde,  oder  wenn  sich  Eltern,  Vormünder, 
Erzieher  oder  Lehrer  derselben  gegen  ihre  Kinder,  Mündel 
oder  die  ihnen  zur  Erziehung  oder  zum  Unterrichte  an- 
vertrauten Personen  schuldig  machen. 

strafe. 

133  (116).  Die  Strafe  ist  schwerer  Kerker  von  einem 
bis  zu  fünf  Jahren. 


XV.  Hauptstack. 

Von  dem  Morde  und  Todtschlage. 

Mord. 

134  (117).  Wer  gegen  einen  Menschen,  in  der  Ab- 
sicht ihn  zu  tödten,  auf  eine  solche  Art  handelt,  dass 


im  Sinne  des  §  132  HI  anvertrant  anzu- 
sehen (22.  VI.  00/2491}. 

21.  Die  Untersnchnngsgefangene  ist 
während  der  Vorführung  vor  den  Unter- 
sachani^srichter  dessen  Aufsicht  anver- 
traut (9.  XI.  00/2619). 

22.  S.  oben  §§  S"a,  3488  38«,  86«. 

132/IV.  1.  (a)  Unter  „Kuppelei"  ver- 
steht das  Strafgesetz  jeden  Vorschub, 
welcher  der  Unzucht  Anderer  geleistet 
wird.  Ein  jeder,  dem  Kuppelei  im  Sinne 
des  §  512  zur  Last  fällt,  ist  dann  als 
Verbrecher  zu  bestrafen,  wenn  bei  seiner 
Handlungsweise  einer  der  besonderen 
Qoalificationsumstilnde  des  §  132 IV  platz- 
greift. Die  Eltern  machen  sich  schon 
dann  des  Verbrechens  des  §  132 IV  schul- 
dig, wenn  ihnen  eine  blosse  Duldung  des 
Schandgewerbes  der  Tochter,  nicht  aber 
eine  positive  Begünstigung  desselben  zur 
Last  fällt,  zumal  schon  die  Gewährung 
ordentlichen  Aufenthalts  an  Schanddirnen 
zur  Betreibung  ihres  unerlaubten  Ge- 
werbs  den  Thatbestand  des  Kuppelei  er- 
füllt. —  (b)  Durch  die  Einführung  einer 
bloss  sanitätspolizeilichen  Massregel,  wel- 
cher sich  die  Töchter  allenfalls  unter- 
worfen haben,  werden  die  Eltern  von  der 
Strafsanction  des  §  132 IV  nicht  befreit 
(21.  IX.  89/1598). 

2.  Bei  dem  ersten  Delictsfalle  bildet 
der  wirklich  eingetretene  Verführungs- 
erfolg die  nothwendige  Bedingung,  damit 
die  gewöhnlich  als  Übertretung  zu  behan- 
delnde Kuppelei  als  Verbrechen  zugerech- 
net werden  könne.  Ein  Versuch  dieses 
Verbrechens  ist  somit  ausgeschlossen. 
Ebenso  Mitschuld  der  verkuppelten  Per- 
son (1.  X.  96/2037  C.  XV  124). 


I  8.  Die  Frage  nach  der  Mitschuld  an 
der  Kuppelei  ist  nach  den  allgemeinen 
Grundsätzen  des  §  6  zu  lösen.  Eis  kommt 
also  als  Beihilfe  zur  Kuppelei  jede  zn 
deren  Förderung  geeignete  und  mit  dem 
Bewusstsein  dieser  Eignung  untemom- 
mene  Thätigkeit  in  Betracht  (13.  XI. 
96/2036  C.  XV  125). 

4.  Die  Mittheilung  der  Adresse  ihrer 
Tochter  seitens  der  Mutter  an  einen  un- 
bekannten Herrn  unter  Anpreisung  der 
Jugend  und  Schönheit  der  ersteren  mit 
der  Aufforderung,  diese  zu  besachen,  er 
werde  sich  dabei  eine  halbe  Stunde  recht 
gut  unterhalten,  begründet  das  vollbrachte, 
nicht  blos  versuchte  Verbrechen  der 
Kuppelei  (3.  II.  64  A.  1048). 

5.  Auch  ein  Unterricht,  welcher 
nicht  die  gesammte  intellectuelle  Aus- 
bildung des  Schülers,  sondern  nur  ein- 
zelne Wissenszweige  oder  auch  nur  Fer> 
tigkeiten  umfasst,  kann  unter  Umständen 
den  Schüler  in  jenes  Verhältnis  geistiger 
oder  sittlicher  Unterordnung  zum  L^rer 
bringen,  auf  welchem  im  §  138 IV  die 
Strenge  des  Gesetzes  beruht.  Ist  dieses 
Subordinationsverhältniss  hergestellt,  so 
kann  auch  eine  Näherin,  die  Lehrmäd- 
chen hält  und  denselben  Kost  und  (Quar- 
tier gibt,  das  Verbrechen  des  §  132 IV  be- 
gehen (28.  IX.  89/1166). 

6.  Auch  eine  Prostituirte  kann  Ob- 
ject  des  zweiten  Delictsfalls  sein  (18.  XI. 
96/2086  C.  XV  125). 

7.  S.  §  127*. 

134.  1.  Die  unmittelbare  Mitwirkunft 
zum  Selbstmorde  (der  Geliebten)  ist  nicht 


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XV.  HAUPTST.  VON  DEM  MORDE  UND  TODTSGHLAGE. 


W 


daraus  dessen  oder  eines  anderen  Menschen  Tod  erfolgte, 
macht  sich  des  Verbrechens  des  Mordes  schuldig;  wenn 
auch  dieser  Erfolg  nur  vermöge  der  persönlichen  Be- 
schaffenheit des  Verletzten  oder  bloss  vermöge  der  zu- 
fälligen Umstände,  unter   welchen  die  Handlung  verübt 


versachter,    sondern    vollbrachter   Mord 
(16.  VI.  68  A.  1824). 

2.  Die  Verabreichung  verdünnter 
Schwefelsäure  in  einer  anschädlichen 
Quantität  und  die  Bedeckung  des  Kindes 
mit  einem  zusammengelegten  Leintuche 
aaf  eine  die  Luft  nicht  absperrende  und 
darum  znrHerbeifdhrung  einer  Erstickung 
ungeeignete  Weise  kann  trotz  vorhandener 
Absicht  zu  tödten  nicht  als  versuchter 
Mord  qnalificirt  werden  (30.  V.  55  A.  673). 
Entgj.  2«.  IV.  59  A.  909. 

3.  Wohl  aber  die  Verabreichung  eines 
Gifts  (sog.  regulinischen  Quecksilbers), 
welches  nicht  unmittelbar  den  Tod,  aber 
Siedittium  und  dadurch  den  Tod  herbei- 
führen kann  (26.  IL  66  A.  784). 

4.  Ebenso  das  Entzünden  einer  Quan- 
tität Sprengpulver  im  Zimmer  eines 
Schlafenden  in  der  Absicht,  ihn  durch  die 
Kicplosion  sammt  der  Zimmerdecke  in 
die  Lnft  zu  sprengen,  wenngleich  wegen 
der  ungenügenden  Quantität  des  Pulvers, 
wegen  des  nicht  genug  starken  Verschlusses 
desselben  und  wegen  der  lieferen  Situa- 
tion des  Schlafenden  die  Explosion  ihn 
onversehrt  gelassen  hat  (16.  VL  58  A.  866). 

5.  Die  Mitschuld  der  Mutter  an  der 
Ermordung  ihres  neugeborenen  Kindes  ist 
nach  §  139  zu  bestrafen  (19.  IIL  80/242). 
Vergl.  §  1351. 

6.  Auch  mehrere  Personen  sind  als 
Besteller  des  nämlichen  Mordes  zu  be- 
handeln, wenn  dessen  Verübung  durch 
^  gemeinsame  psychische  Einwirkung 
»f  denThäter  veranlasst  wurde  (21.  XL 
96  2018). 

7.  Eine  in  Tödlungsabsicht  gegen 
eine  bestimmte  Person  unternommene 
Handlang  ist  von  dem  Thäter  nur  in  der 
Richtimg  des  Mordes,  und  zwar  ohne 
Röcksicht  darauf  zu  verantworten,  ob 
der  Verbrechenserfolg  an  derjenigen  Per- 
son, gegen  welche  die  Absicht  gerichtet 
war,  oder  aber  durch  Abirrung  der  Hand- 
lang an  einer  anderen  Person  verwirklicht 
^^de.  Erfolgt  aus  einer  solchen  Hand- 
lang der  Tod,  sei  es  der  angegrififenen 
oder  einer  dritten  Person,  dann  hat  sich 
der  Thäter  des  vollbrachten  Mordes  schul- 
dig gemacht  und  es  gebt  nicht  an,  ihn 
überdies  noch  des  versuchten  Mordes  für 
den  Fall  schuldig  zu  erklären,  wenn  eine 


der  durch  die  Handlung  getroffenen  Per- 
sonen wohl  nicht  getödtet,  aber  schwer 
verletzt  worden  wäre,  es  wäre  denn,  dass 
die  Tödtungsabsicht  gegen  alle  jene  Per- 
sonen gerichtet  gewesen  war,  welche 
durch  die  Handlung  getroffen  wurden.  — 
Ausser  diesem  letzteren  Falle  begründet 
die  Verletzung  mehrerer  Personen  durch 
eine  in  mörderischer  Absicht  unternom- 
mene Handlung  lediglich  einen  Erschwer 
rungsumstand  im  Sinne  des  §  43  (3.  VL 
82,  9.  XL  85/461.840). 

8.  Dadurch  dass  der  Thäter  in  der 
Meinung,  den  Mord  vollendet  zu  haben, 
sofort  eine  weitere  Handlung,  das  Ver- 
graben des  vermeintlich  Gemordeten  im 
Schlamme  vornahm  und  so  erst  den  tödt- 
lichen  Erfolg  herbeiführte,  wurde  keines- 
wegs die  Causalität  zwischen  Handlung 
und  Erfolg  unterbrochen  oder  aufgehoben.^ 
Die  der  in  Mordabsicht  unternommenen 
Thätigkeit  unmittelbar  nachgefolgte  Hand- 
lung war  durch  die  Natur  der  Sache  be- 
dingt, sie  lässt  sich  nur  als  weitere  Folge 
jener  Thätigkeit,  als  nothwendiges  Glied 
in  der  zur  Verwirklichung  der  bösen  Ab- 
sicht erforderlichen  Kette  von  Belhä- 
tigungsacten  auffassen,  die  der  Handelnde 
ebenso  zu  verantworten  hat,  als  wenn  er 
sie  schon  ursprünglich  vorgesehen  hätte. 
Hier  liegt  also  nicht  Zusammentreffen 
von  Mordversuch  und  Vergehen  nach 
§  335,  sondern  vollbrachter  Mord  vor 
(30.  L  99/2305). 

9.  Unter  „persönlicher  Beschaffenheit" 
wird  auch  ein  vorübergehender  Zustand 
des  Verletzten,  wie  Trunkenheit  ver- 
standen (10.  XIL  96/2026). 

10.  Das  im  §  134  vorkommende  Wort 
„zufällig"  bezieht  sich  nicht  auf  die  Be- 
schaffenheit der  Zwischenursache,  sondern 
auf  die  Person  des  Thäters;  es  soll  zum 
Ausdruck  bringen,  dass  die  Zwischenur- 
sache dem  Thäter  auch  dann  anzurechnen 
sei,  wenn  sie  von  ihm  nicht  gewollt  und 
ihm  gegenüber  sonach  als  Zufall  zu  be- 
trachten ist  (19.  V.  81/337). 

11.  Den  Thäter  treffen  auch  die 
Folgen  der  durch  zufällige  Wund  Verun- 
reinigung verursachten  Sepsis  (27.  IIL 
97/2060). 

12.  Die  Unkenntniss  des  Thäters  von 
der  durch  ihn  bewirkten  Zwischenursacho 


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ALLG.  STRAFGESETZ  I.  THEIL.  §§  135-188.  -  (23). 


wurde,  oder  nur  vermöge  der  zufällig  hinzugekommenen 
Zwischen-Ursachen  eingetreten  ist,  insoferne  diese  letzteren 
durch  die  Handlung  selbst  veranlasst  wurden. 

Arten  des  Mordes. 

135  (118).  Arten  des  Mordes  sind: 

1.  Meuchelmord,  welcher  durch  Gift  oder  sonst 
tückischer  Weise  geschieht. 

2.  Raubmord,  welcher  in  der  Absicht,  eine  fremde 
bewegliche  Sache  mit  Gewaltthätigkeiten  gegen  die  Person 
an  sich  zu  bringen,  begangen  wird. 

3.  Der  bestellte  Mord,  wozu  Jemand  gedungen  oder 
auf  eine  andere  Art  von  einem  Dritten  bewogen  worden  ist 

4.  Der  gemeine  Mord,  der  zu  keiner  der  angeführten 
schweren  Gattungen  gehört. 

strafe  des  vollbrachten  Mordes:    a)  für  den  Thäter,  Besteller  and  die  unmittelbar 

Mitwirkenden ; 

136  (119).  Jeder  vollbrachte  Mord  soll  sowohl  an 
dem  unmittelbaren  Mörder,  als  an  demjenigen,   der  ihn 


mindert   nicht  seine  Verantwortlichkeit 
(18.  Xn.  97/2156  C.  XVII  306). 

13.  Die  nach  der  Genesung  des  Ver- 
letzten durch  dessen  schnldbares  Ver- 
halten oder  zufällig  erneuerte  Gesund- 
heitsstörung ist  für  die  StrafTälligkeit  des 
Verletzers  unerheblich  (18.  X.  88/1181  C. 
Vn  158). 

14.  Ueber  Causalzusammenhang  vgl. 
die  Noten  zu  §§  140,   152  und  385. 

135.  1.  Mord,  begangen  an  einem 
unehelichen  Kinde  gleich  nach  der  Geburt, 
ist  an  der  Mutter  wegen  ihrer  eigen- 
thümlichen  Lage  und  eben  deshalb  auch 
nur  an  ihr  müder  zu  bestrafen.  Diese 
der  Mutter  eigenthQmlichen  Umstände 
kommen  daher  anderen  Mitschuldigen 
nicht  zu  statten,  sie  seien  nun  Mit- 
thäter,  Anstifter  oder  Gehilfen  (19.  UI. 
80/242).  Vgl.  §  184B. 

2.  Nicht  jeder  Giftmord  ist  als  ein 
tfickischer,  d.  i.  als  ein  unter  solchen 
Umständen  verfibter  anzusehen,  welche 
Vorsicht  und  Vertheidigung  dagegen  ganz 
unmöglich  machen  oder  doch  sehr  er- 
schweren (5.  V.  84/637). 

2a.  In  dem  Sprachbegriff  -Tücke" 
ist  das  subjective  Wesen,  die  Vorsätz- 
lichkeit enthalten.  Tückisch  ist  also  die 
Art  des  Angriffs  nur,  wenn  sie  vom  Thäter 


absichtlich  gewählt,  aber  nicht,  wenn  sie 
bloss  zufällige  Folge  besonderer  Umstände 
war  (21.  XII.  01/2682). 

8.  Unter  den  Begriff  des  bestellten 
Mords  fällt  nicht  bloss  der  gedungene 
(Lohn-  oder  Banditenmord^,  sondern  aadi 
der  angestiftete  Mord  schlechthin.  Nadi 
dem  Wortlaute  des  §  135  Z.  8  ist  be- 
stellter Mord  dann  vorhanden,  wenn  je- 
mand zum  Morde  gedungen,  oder  auf 
eine  andere  Art  von  einem  Dritten  hiezo 
bewogen  worden  ist.  Dass  dieses  „zom 
Morde  bewegen**  auch  durch  Ueberreden 
erfolgen  kann,  steht  ausser  Zweifel.  Dass 
das  Ueberreden  bei  anderen  Delicten  An- 
stiftung im  Sinne  des  §  5  genannt  wird, 
bietet  kein  Hinderni^s,  beim  Morde  hierin 
„Bestellung**  zu  erkennen  (11.  X.  88/1189 
C.  VII  33). 

4.  War  der  unmittelbare  Thäter  schon 
vor  der  Einwirkung  auf  seinen  Willen 
entschlossen,  den  Mord  zu  verüben,  and 
wurde  er  durch  einen  Dritten  in  diesem 
Entschlüsse  bloss  bestärkt,  dann  hat 
Letzterer  bloss  intellectuelle  Beihilfe 
geleistet  und  kann  daher  nicht  mehr  als 
Anstifter  im  Sinne  des  §  6  bez.  §  135 
Z.  8  angesehen  werden  (20.  JJl.  08/8706). 

136.  1.  Stellt  der  Wahrspruch  für 
jeden  der  mehreren  Angeklagten  unmittel- 


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XV.  HAUPTST.  VON  DEM  MORDE  UND  TODTSCHLAGE. 


149 


etwa  dazu  bestellt  oder  unmittelbar  bei  der  Vollziehung 
des  Mordes  selbst  Hand  angelegt  oder  auf  eine  thätige 
Weise  mitgewirkt  hat,  mit  dem  Tode  bestraft  werden. 

b)  fflr  die  entfernten  Mitschuldigen  oder  Theilnebmer. 

137  (120).  Diejenigen,  welche,  ohne  unmittelbar 
bei  der  Vollziehung  des  Mordes  selbst  Hand  anzulegen  und 
auf  eine  thätige  Weise  mitzuwirken,  auf  eine  andere,  in 
dem  §  5  enthaltene,  entferntere  Art  zur  That  beigetragen 
haben,  sollen  bei  einem  gemeinen  Morde  mit  schwerem 
Kerker  von  fünf  bis  zu  zehn  Jahren ;  wenn  aber  die  Mord- 
that  an  Verwandten  der  aufsteigenden  oder  absteigenden 
Linie,  an  dem  Ehegenossen  eines  der  Mitwirkenden,  da 
ihnen  diese  Verhältnisse  bekannt  waren,  oder  wenn  ein 
Meuchelmord,  Raubmord  oder  bestellter  Mord  verübt 
worden,  zwischen  zehn  und  zwanzig  Jahren  bestraft  werden. 

strafe  des  Versaches. 

138  (121).  Der  unternommene,  aber  nicht  voll- 
brachte  gemeine  Mord  ist  an   dem  Thäter  und  den  un- 


bare Handanlegung  an  den  Getödteten  bei 
Volfadehnng  des  Mordes  in  mörderischer 
Absicht  nnd  mit  dem  Erfolge  fest,  dass 
ans  der  Gesammtthätigkeit  aller  Ange- 
klagten der  Tod  des  Angegriffenen  er- 
folgte, so  unterliegt,  wenngleich  damit 
nicht  festgestellt  ist,  dass  jeder  der  An- 
geklagten dem  Getödteten  eine  tödtliche 
Verletzung  zugeftigt  habe,  die  Anwend- 
barkeit des  §  186  auf  diesen  Fall  keinem 
Zweifel  (17.  V.  95/1885). 

8.  Eine  Tb&tiskeit,  welche  der  Er- 
mordung Yorhergehi  oder  nachfol^,  be- 
irrOndet  keine  unmittelbare  Mitwirkung 
l)eini  Morde  (Plen.  IS.  1.  8vmb). 

3.  Wer  die  Person,  deren  Tödtung 
geplant  war,  im  Einverständnisse  mit  dem 
oninittel baren  Thäter  an  einen  bestimmten 
Ort  lockt,  damit  sie  daselbst  um  das 
Leben  gebracht  werde,  macnt  sich  nicht 
thätiger  Mitwirkung  schuldig  (9.  IX.  75  79). 

4.  Darin,  dass  jemand  den  Mörder 
in  den  Hinterhalt  begleitet  und  ihn  zum 
Abfeuern  des  Gewehres  ermuthigt  hat, 
liegt  nicht  eine  „thätige",  sondern  nur 
eine  mittelbare  Mitwirkung  am  Morde 
(«.  XII.  91  1537  C.  X  17J). 

5.  Hat  der  Angekl.,  zufolge  voraus- 
gegangener Verabredung  mit  einer  Waffe 
▼ersehen,  mit  einem  Genossen  dem  C  in 


der  Absicht,  ihn  zu  tödten,  aufgelauert, 
nach  erfolgter  Begegnung  des  Genossen 
mit  C  dem  Ersteren  zugerufen,  zu  schies- 
sen, während  er  selbst  im  Hinterhalte 
seine  Wafi'e  zum  Schusse  bereit  hielt, 
um,  falls  der  Genosse  den  C  fehlen  sollte, 
selbst  zu  schiessen,  so  hat  er  unmittelbar 
bei  VerObung  des  Mords  nicht  durch  seine 
das  Vorhaben  des  Genossen  unterstfitzende 
Bereitschaft,  wohl  aber  dadurch  thätig 
mitgewirkt,  dass  er  diesem  durch  den 
Zuruf  das  Zeichen  gab,  dass  der  richtige 
Zeitpunkt,  die  That  zu  verUben,  nunmehr 
gekommen  sei  (11.  X.  88/1189  C.  Vli  83). 

6.  Zum  Begriffne  der  thätigen  Mit- 
wirkung unmittelbar  bei  Vollziehung  des 
Mordes  vgl.  £.  27.  U.  89/1 8Ö9. 

137.  Selbst  bei  entfernter  Mitschuld 
des  Vaters  an  der  Ermordung  seines 
ansserehelichen  Kindes  erscheint  die  An- 
wendung des  höheren  Stralsatzes  des 
§  137  gerechtfertigt  (26.  IL  92/1669  C.  X 
301:  6.  IV    95/1808).  Vgl.  §  142«. 

138  1.  Im  §  188  ist  in  Wirklichkeit 
nur  Ein  Strafsatz  enthalten,  dessen  Maxi- 
mum, ohne  dass  es  hiezu  einer  selbst^ 
ständigen  Feststellung  von  Erschwerungs- 
umständen  bedürfte,  durch  den  Gerichts- 
hof nach  eigenem  Ermessen  zu  verhängen 
ist  (9.  VI.  86/839). 


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150 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  139.  140.  - 


mittelbaren  Mitschuldigen  (§  136)  mit  schwerem  Kerker 
von  fünf  bis  zehn  Jahren,  an  den  entfernten  Mitschuldigen 
und  Theilnehmern  (§  137)  aber  von  einem  bis  zu  fünf 
Jahren  zu  bestrafen.  Ist  aber  ein  Raubmord,  Meuchel- 
mord, bestellter  Mord  oder  ein  Mord  an  den  in  dem 
vorigen  Paragraphe  erwähnten  Angehörigen  versucht 
worden,  so  ist  die  Strafe  des  schweren  Kerkers  gegen 
den  Thäter  und  die  unmittelbaren  Mitschuldigen  zwischen 
zehn  und  zwanzig  Jahren,  und  bei  besonders  erschweren- 
den Umständen  auf  lebenslang ;  gegen  die  entfernten  Mit- 
schuldigen und  Theilnehmer  aber  zwischen  fünf  und  zehn 
Jahren  auszumessen. 

strafe  des  Kindesmordes. 

139  (122).     Gegen   eine  Mutter,   die  ihr  Kind  bei 
der  Geburt  tödtet,   oder  durch   absichtliche  Unterlassung 


2.  Es  ist  ein  in  nnserem  .Strafrecht 
anerkannter  Fundamentalsatz^  dass  dort, 
wo  da?  Gesetz  Ausdrücke  gebraucht,  wie 
„bei  besonders  erschwerenden  Umständen" 
und  ähnliche,  in  Wirklichkeit  nur  Ein 
Strafsatz  vorhanden  sei,  und  dass  nur 
dort,  wo  das  Gesetz  zur  klaren  and  be- 
stimmten Abgrenzung  mehrerer  Strafsätze 
von  einander  Erschwerungs-  oder  Milde- 
rungsumstände  namentlich  anführt,  die 
Festsetzung,  bezw.  Anwendung  eines  an- 
deren Strafsatzes  vorliege.  Literatur  und 
Praxis  sind  nunmehr  darüber  einifr.  dass 
der  2.  Abs.  des  g  188  für  den  „Thäter 
und  den  unmittelbaren  Mitschuldigen" 
eines  qualificirlen  Mordversuchs  einen 
einzigen  Strafsatz  androht,  dessen  ge- 
ringste Dauer  10  Jahre  beträgst  und  dessen 
Maximum  bis  auf  Lebenszeit  des  Thä- 
ters  reicht,  und  dass  die  Strafdauer  des 
schweren  Kerkers  von  10  bis  20  Jahren 
und  bezw.  auf  Lebenszeit  daselbst  vom 
Zutreffen  oder  NichtzutrefTen  erschwe- 
render Umständen  abhängig  gemacht 
wird,  ohne  dass  jedoch  die  im  concreten 
Falle  zu  verhängende  Strafe  deshalb  auf- 
hört, durph  einen  einziiren  Strafsatz  be- 
stimmt zu  sein  (23.  VI.  87/1074).  Vgl. 
§  178«. 

l39.  1.  Es  „unterliegt  keinem  Zwei- 
fel, dass  die  von  einer  Mutter  auch  kurze 
Zeit  nach  der  Geburt  (im  concreten  Falle 
30  Stunden  nach  derselben)  unternom- 
mene Tödtunp  ihres  Kindes  als  Kindes- 
mord zu  behandeln  sei".  Der  Grund  der 
milderen  Behandlung  des  Kindesmordes 


-ist  vorzugsweise  in  der  durch-  die  Ni»* 
derkunft  verursachten  GeroüthszerrfittoDg 
der  Mutter  zu  suchen.  Ob  ein  solcher 
....  Zustand  bei  der  Mutter  zur  Zeit 
der  vollbrachten  Tödtnng  vorhanden  ge- 
wesen sei,  muns  ....  von  Fall  zu  FaQ 
.  .  .  .  beurtheilt  werden"  (7.  VI.  54  A. 
610).  S.  §  184«-5,  1351. 

1  a.  Unzweifelhaft  beruht  zwar  die 
mildere  Strafbestimmung  des  Kindesmor- 
des nach  §  139  auf  der  durch  die  Geburts- 
wehen verursachten  Gemüthszerrfittong 
der  Mutter.  Eine  solche  darf  aber  nicbt 
mit  der  nach  §  46  (/  im  allgemeinen  stra^ 
mildernden  Gemüthsbewegung  verwech- 
selt werden,  sondern  mnss  sich  yermöge 
der  ausnahmsweisen  gesetzUdien  Behand- 
lung des  Kindesmordes  als  ein  jede  Ueber- 
legung  unterdrückender,  die  WiUenskraft 
lähmender  Geistes-  und  Gemfithszustand 
darstellen,  der  die  Mutter  nicht  zur  vollen 
Klarheit  des  Bewusstseins  gelangen  lässt 
In  der  Fortdauer  dieses  Seelenznstands. 
in  dem  hiedurch  bestehenden  Znsammen- 
hang zwischen  Geburt  und  Tödtung  des 
Kindes  liegt  das  für  die  Anwendbarkeit 
der  Strafbestimmung  des  §  139  unter- 
scheidende Merkmal  (1.  VII.  99/2378). 

2.  Auch  bei  dem  negativen  Kindes- 
morde verhält  sich  die  Kindesmntter  der 
Regel  nach  nicht  bloss  begativ.  sondern 
sie  erhöht  und.  sichert  durch  ihr  positi- 
ves Verhalten  iiie  Wirksamkeit  der  na- 
türlichen Todesursache,  so  wenn  die 
Schwangere  ihren  Zustand  verleugnet, 
für  die  Entbindung  keine  Vorsorge  triflt 


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XV.  HAÜPTST.  VON  DEM  MORDE  UND  TODTSCHLAGE. 


151 


des  bei  der  Geburt  nöthigen  Beistandes  umkommen  lässt, 
ist,  wenn  der  Mord  an  einem  ehelichen  Kinde  geschehen, 
lebenslanger  schwerer  Kerker  zu  verhängen.  War  das 
Kind  unehelich,  so  hat  im  Falle  der  Tödtung  zehn-  bis 
zwanzigjährige,  wenn  aber  das  Kind  durch  Unterlassung 
des  nöthigen  Beistandes  umkam,  fünf-  bis  zehnjährige 
schwere  Kerkerstrafe  Statt. 

Todischlag. 

140  (123).  Wird  die  Handlung,  wodurch  ein  Mensch 
um  das  Leben  kommt  (§  134),  zwar  nicht  in  der  Absicht, 


nnd,  obwohl  Beistand  zn  Gebote  steht, 
eine  abseitige,  von  Meiü^chen  nicht  be- 
sachte Stelle  znr  Entbindung  aafsacht 
(20.  X.  83/677). 

3.  Die  Absicht  zu  tödten  bildet  ein 
fwneinsames  Reqnisit  beider  Arten  des 
Kindesmordes :  ob  positiver  oder  negativer 
Kbdesmord  vorliegt,  ist  darnach  zn  be- 
nrtheilen,  was  im  concreten  Falle  Todes- 
wsache  geworden  oder  bezw.,  in  sofern 
es  sich  nur  am  Versuch  handelt,  was 
als  Todesursache  von  der  Thäterin  ge- 
plant worden  ist.  Erfolgte  der  Tod  ledig- 
lich deshalb j  weil  Umstände,  welche  nach 
dem  natürlichen  Laufe  der  Dinge  das 
["«ben  eines  jeden  neugeborenen  Kindes 
wdrohen  (z.  B.  Verblutung,  Nahrungs- 
losigkeit,  Kälte),  vorsätzlich  in  Wirksam- 
keit belassen  wurden,  so  ist  das  Kind 
durch  absichtliche  Unterlassung  des  Bei- 
stands umgekommen.  Zeigt  sich  aber, 
das«  zu  jenen,  von  der  Kindesmutter 
nicht  gehemmten  Todesursachen  eine 
jndere  hinzutrat,  welche  erst  von  der 
Matter  in  Wirksamkeit  gesetzt  wurde 
ll^'  **^®  Mutter  entbindet  auf  dem 
Aborte,  damit  das  Kind  in  den  Fäcalien 
ersücke),  so  liegt  positiver  Kindesmord 
▼or  (17.  Xn.  86/1012). 

4.  DasB  durch  die  unterlassene  Bei- 
standleistung bei  der  Geburt  des  Kindes 
Jessen  Tod  verursacht  wurde,  reicht  für 
den  negativen  Kindesmord  nicht  aus; 
mezn  ist  auch  die  Feststellung  erforder- 
öch,  dass  die  Mutter  die  Absicht  gehabt 
Jjbe,  hiedurch  ihr  Kind  zu  tödten  (6.  X. 
5w/2854). 

140.  1.  „Die  Absicht  einer  schweren 
Verletzung  ist  kein  wesentliches  Begrlfifs- 
J«™»!  des  Verbrechens  des  Todtschlags, 
«»e  Absicht  zu  tödten  aber  präcise  davon 
aasgeschlossen«  (28.  I.  52  A.  HO). 

2.  Kicht  die  Absicht  zu  beschädigen, 
sondern  überhaupt  »eine  feindselige  Ab- 


sicht, worunter  der  im  zweiten  Absätze 
des  §  1  behandelte  indirecte  böse  Vor- 
satz begriffen  wird,  ist  nach  §§  140,  143 
und  152  zur  Zurechnung  dieses  Ver- 
brechens erforderlich.  Es  genügt  also, 
dass  in  einer  anderen  nösen,  d.  i.  auf 
einen  an  sich  zum  objectiven  Thatbestand 
eines  Verbrechens,  Vergehens  oder  einer 
Uebertretung  gehörigen  Erfolg  gerichteten 
Absicht  etwas  unternommen  wurde,  wo- 
raus das  entstandene  Uebel  gemeiniglich 
erfolgt  oder  doch  leicht  erfolgen  kann. 
Als  ein  solcher  Erfolg  erscheint  aber  * 
schon  eine  Misshandlung  an  sich,  welche  . 
sowohl  eine  einfache  Ehrenbeleidigung 
sein,  als  zu  einer  Körperverletzung  oder 
Tödtung  führen  kann  (16.  IX.  78/188). 
Entgg.  29.  XII.  58  A.  411.  S.  auch  unten 
§  1527-"». 

B.  „Das  Verbrechen  des  Todtschlags 
ist  .  .  .  auch  dann  allerdings  vorhanden, 
wenn  der  Tod  bloss  vermöge  der  zufälligen 
Umstände,  unter  welchen  die  Handlung 
gesetzt  wurde,  oder  vermöge  zufällig  hin- 
zugekommener Zwischenursachen  eintrat 
—  nur  müssen  diese  letzteren  durch  die 
Handlung  selbst,  also  unmittelbar  ver- 
anlasst worden  sein"  (10.  VI.  68  A.  1029). 

4.  Auch  durch  fortgesetzte  Miss- 
handlungen und  Vernachlässigungen  (einer 
Gattin)  kann  das  Verbrechen  des  §  140 
begangen  werden.  Abgesehen  von  der  Er- 
wägung, dass  das  Verbrechen  des  Todt- 
schlags auch  durch  Unterlassung  be- 
gangen werden  kann,  macht  sich  der- 
jenige, der  seiner  ihm  vor  allen  Anderen 
obliegenden  Pflicht,  seiner  Gattin  einen 
anständigen  Unterhalt  zu  verschaffen, 
nicht  nachkommt  und  andere  Personen 
von  der  Ausübung  dieser  ihm  obliegen- 
den Pflicht  nur  dadurch  abhält,  dass  sie 
voraussetzten,  er  komme  dieser  Obliegen- 
heit entsprechend  nach,  nicht  bloss  einer 
Unterlassung,    sondern    einer    positiven 


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152 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  141-143.  —  (23). 


ihn  ZU  tödten,  aber  doch  in  anderer  feindseliger  Absicht 
ausgeübt,  so  ist  das  Verbrechen  ein  Todtschlag.  —  StG.  335. 

strafe  des  räuberischen  Todtschlages. 

141  (124).  Wenn  bei  der  Unternehmung  eines 
Raubes  ein  Mensch  auf  eine  so  gewaltsame  Art  behandelt 
worden,  dass  daraus  dessen  Tod  erfolgt  ist  (§  134),  so  soll 
der  Todtschlag  an  allen  denjenigen,  welche  zur  Tödtung 
mitgewirkt  haben,  mit  dem  Tode  bestraft  werden. 

strafe  des  gemeinen  Todtschlages. 

142  (125).  In  anderen  Fällen  soll  der  Todtschlag 
mit  schwerem  Kerker  von  fünf  bis  zehn  Jahren;    wenn 


Handlang  dadarch  schuldig,  dass  er  eben 
andere  Personen  hindert,  die  nothwen- 
dige  Hilfe  der  hilfsbedürftigen  Person  zu 
leisten  (2.  VI.  82/459). 

5.  Die  Aufforderang,  einen  Anderen 
zu  schlagen,  und  das  Verabreichen  eines 
dazu  geeigneten  Werkzeugs  begründet, 
wenn  der  Misshan deite  getSdtet  wird, 
die  Mitschuld  am  Todtschlage  nach  §  5 
(l.  IV.  76/109). 

6.  Aas  der  im  §  140  vorkommenden 
Citirung  des  §  184  ergibt  sich,  dass  Todt- 

,  schlag  auch  dann  Torliegt,  wenn  die  einer 
Person  zugefügte  Verwundung  nicht  ab- 
solut tödtlich  war,  sondern  der  Tod  bloss 
vermöge  der  zufällig  hinzugekommenen 
Zwischenursachen  eingetreten  ist  (2.  XI. 
77/160). 

7.  Die  im  §  134  enthaltene  Aus- 
nahmsbestimmung über  Abirrung  (aber- 
ratio ictus  seu  j  actus)  findet  auf  §  140 
keine  Anwendung,  weil  fi  140  nicht,  wie 
§  184,  von  dem  durch  die  That  verur- 
sachten Tode  eines  anderen  Menschen 
spricht,  und  es  sonach  in  Betreff  der  im 
§  140  (und  ebenso  in  den  g§  141  und  168) 
enthaltenen  Citatiön  des  §  134  klar  ist, 
dass  sich  dieselbe  ausschliesslich  auf  die 
Frage  des  im  §  184  grundsätzlich  gere- 
gelten Causalzusammenhangs  bezieht. 
Unzutreffend  ist  es,  dass  nach  dieser 
Auffassung  die  von  aberratio  ictus  (oder 

i actus)  begleitete  Handlung  des  Thäters 
»eim  Todtschlage  immer  nur  als  culposes 
Delict  gestraft  werden  könnte.  Dem  Ver- 
letzten gegenüber  wird  sich  die  Handlung 
allerdings  in  der  Regel  nach  §  335  quali- 
ficieren;  in  Ansehung  desjenigen  aber, 
gegen  den  die  feindselige  Handlung  ge- 
richtet war,  werden  regelmässig  die  Vor- 
aussetzungen zur  Anwendung  des  §  155  a 
bezw.  der  §§  8  und  152  gegeben  sein  (12. 
VII.  92/1597  C.  X  384). 


des 


8.  S.  §  143*. 

142.  1.  nDer  natürliche  Sinn 
Ausdrucks  ,nahe  Verwandtschaft*  um- 
fasst  auch  die  Beziehung  zwischen  Brü- 
dern, und  es  liegt  kein  Grund  vor,  voo 
dieser  natürlichen  Bedeutung  im  §  142 
abzugehen"  (10.  VI.  81/346). 

2.  Den  Worten  ,nahe  Verwandtschaft' 
kann  man  keinen  anderen  Sinn  beilegen, 
als  denjenigen,  welcher  im  bürgerlichen 
und  Familienleben  gewöhnlich  und  all- 
gemein denselben  beigelegt  wird.  Dass 
nun  in  unserem  bürgerlichen  und  Fami- 
lienleben das  Verhältniss  zwischen  Neffe 
(Nichte)  und  Oheim  (Vaterbinder)  ge- 
wöhnlich und  allgemein  als  ,nahe  Ver- 
wandtschaft' angesehen  werde,  kann  nicht 
in  Zweifel  gezogen  werden.  Ueberdiee 
findet  eine  solche  Auslegung  auch  einen 
gesetzlichen  Stützpunkt  in  den  §§  816 
und  152  (25.  X.  82,  13.  L  93/490.  1606). 
S.  §  137». 

2  a.  Unter  ^Verwandtschaft"  ist  nur 
Blutsverwandtschaft  zu  verstehen ;  Schwft- 
gerschaft  kann  allerdings  „besondere  Ver- 

{)flichtung^  verursachen,  deren  Feststel- 
ung  Sache  der  Geschwornen  ist  (U. 
VII.  01/2645). 

3.  Der  Bestand  einer  besonderen  Ver- 
pflichtung ist  nicht  nach  den  zwischen 
dem  Thäter  und  dem  Entleibten  vorhan- 
denen individuellen  Verhältnissen  von 
Fall  zu  Fall  zu  beurtheilen,  sonders 
überall  dort  anzunehmen,  wo  die  allge- 
meine Pflicht,  Andere  an  dem  Leben  nicht 
zu  verletzen,  durch  besondere  rechtliche 
Beziehungen,  in  welchen  der  Thäter  zu 
dem  Entleibten  gestanden,  verstärkt  wird ; 
dass  durch  den  die  Ehegatten  zum  gegen- 
seitigen Beistande  veri>flichtenden  Ehe- 
vertrag eine  solche  Beziehung  begründet 
wird,  kann  angesichts  des  §  «4  BGb. 
nicht  bezweifelt  werden  (3.  Vi.  84/646). 


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XV.  HAUPTST.  VON  DEM  MORDE  UND  TODTSCHLAGE. 


153 


aber  der  Thäter  mit  dem  Entleibten  in  naher  Verwandt- 
schaft, oder  gegen  ihn  sonst  in  besonderer  Verpflichtung 
gestanden  wäre,  von  zehn  bis  zwanzig  Jahren  bestraft 
werden. 

Tödtang  bei  einer  Schlärerei  oder  t)ei  einer  ge^ren  eine  oder  mehrere  Personen 
nnternommenen  Misahandlnng. 

143  (126.  139).  Wenn  bei  einer  zwischen  mehreren 
Leuten  entstandenen  Schlägerei,  oder  bei  einer  gegen  eine 
oder  mehrere  Personen  unternommenen  Misshandlung 
Jemand  getödtet  wurde,  so  ist  Jeder,  der  ihm  eine  tödt- 
liche  Verletzung  zugefügt  hat,  des  Todtschlages  schuldig. 
Ist  aber  der  Tod  nur  durch  alle  Verletzungen  oder  Miss- 
handlungen zusammen  verursacht  worden,  oder  lässt 
sich  nicht  bestimmen,  wer  die  tödtliche  Verletzung  zu- 
gefügt habe,  so  ist  zwar  Keiner  des  Todtschlages,  wohl 
aber  sind  Alle,  welche  an  den  Getödteten  Hand  angelegt 
haben,  des  Verbrechens  der  schweren  körperlichen  Be- 
schädigung (§  152)  schuldig,  und  zu  schwerem  Kerker 
von  einem  bis  zu  fünf  Jahren  zu  verurtheilen.  —  StG.  157. 


_  4.  Der  Aasdrnck  „besondere  Ver- 
pAichtong"  ist  in  der  Bedeutung  aafzn- 
•usen,  welche  ihm  der  gewöhnliche,  nicht 
^  enger  begrenzte  gesetzliche  Sprach- 
gebnnch  verleiht.  Hienaeh  left  der  Zu- 
^ud  der  Schwanfrerechaft  jenem  eine 
weoodere  Verpflichtong  gegen  die  Ge- 
«ehwingwte  anf,  durch  welchen  die 
Prtoensperson  schwanger  geworden  ist 
<a.  X.  86/831). 

143.  1.  Zum  Thatbestande  des  Ver- 
brechens nach  §  148  ist  erforderlich,  dass 
mehrere  Personen  an  den  GetOdteten  ent- 
weder gleichzeitig  oder  doch  ohne  längere 
ünterbrechnng,  im  Bewosstsein  der  gegen 
^«Qselben  gerichteten  gemeinschaftlichen 
lehidaeligen  Absicht  Hand  angelegt  haben 
<«.  V.  74/10).  Vgl.  g  167  »ife. 
.  i.  Das  Wort  „Handanlegen*"  ist  nicht 
^  bnchstäblichen  Sinne  zu  nehmen ; 
«••«r  Begriff  setzt  nicht  noth  wendig  vor- 
^i  dass  die  Hände  mehrerer  Personen 
«»Verletzten  amKOrper  berühren,  hier- 
unter mnss  yielmehr  em  jedes,  gegen  das 
jttbot,  sich  an  Schlägereien  oder  Miss- 
undlongen  za  betheiligen,  verstossende 
dolose  Verhalten  verstanden  werden,  so- 
Mld  sich  dasselbe  als  ein  Angriff  aaf  den 
^«tfidteten  darstellt.  Denn  das  Gesetz  will 
nut  der  Beetimmang  des  §  148,  2.  Abs., 
den  bei  einer  Schlägerei  oder  Misshand- 
inag  eingetretenen  strafvrQrdigen  Erfolg 


bestraft  wissen,  weil  jedem  hieran  Be- 
theiligten ein  Verschalden  zar  Last  fSllt, 
and  jeder  derselben  darch  sein  dem  Ge- 
tödteten feindseliges  Verbalten  in  thätiger 
Weise  zum  Ausgange  beigetragen  hat 
(6.  XI.  86,  ai.  VI.  89/981.  1898). 

8.  Auch  das  Werfen  mit  Gläsern  nach 
dem  im  Rauf  handel  befindlichen  Menschen- 
knäuel ist  als  Handanlegung  im  Sinne  des 
§  167  al.  a  (§  148)  zu  verstehen  (21.  VI. 
89/1293  G.  Vfll  24). 

8a.  „Handanlegung''  ist  jedes  phy- 
sische Verhalten,  das  sich  als  ein  wider 
den  Verletzten  ausgeführter  Angriff  dar- 
stellt, also  auch  jenes,  durch  welches  die 
Widerstandsfähigkeit  des  Angegriffenen 
gemindert,  die  Infensität  der  Thätigkeit 
der  AngreiTer  gestärkt  und  deren  Erfolg 
gesichert  wird  (6.  VII.  01/2686  C  XXI  81). 
Vgl.  §  166d  ^a. 

4.  Der  Unterschied  zwischen  §  140 
und  dem  ersten  Abs.  des  ^  148  liegt  da- 
rin, dass  es  dort  gewiss,  hier  aber  unge- 
wiss ist,  ob  die  dem  Getödteten  zuge- 
fügte Verletzung  auch  wirklich  die  Ur- 
sache seines  Todes  geworden  ist.  ein 
Zweifel,  der  nur  dann  entstehen  kann, 
wenn  eine  Mehrheit  von  tddtlichen  Ver- 
letzungen, die  nicht  alle  auf  denselben 
Thäter  zurückzuführen  sind,  vorliegt  (3. 1. 
82/408). 

6.  S.  oben  8  &  "«• 


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154 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  U4-U9.  -  (23). 


XYI.  HauptstUok. 

Von   der  Abtreibung  der  Leibesfrucht. 

Abtreibung  der  eigenen  Leibesfrucht. 

144  (128).  Eine  Frauensperson,  weiche  absichtlich 
was  immer  für  eine  Handlung  unternimmt,  wodurch  die 
Abtreibung  ihrer  Leibesfrucht  verursacht,  oder  ihre  Ent- 
bindung auf  solche  Art,  dass  das  Kind  todt  zur  Welt 
kommt,  bewirkt  wird,  macht  sich  einesVerbrechens  schuldig. 

strafe, 

145  (129).  Ist  die  Abtreibung .  versucht,  aber  nicht 
erfolgt,  so  soll  die  Strafe  auf  Kerker  zwischen  sechs 
Monaten  und  einem  Jahre  ausgemessen ;  die  zu  Stand 
gebrachte  Abtreibung  mit  schwerem  Kerker  zwischen 
einem  und  fünf  Jahren  bestraft  werden. 


144.  1.  Das  Einvernehmen  eines  Ab- 
ortivtranks  in  verbrecherischer  Absicht 
in  einer  zur  Abtreibung  der  Leibesfrucht 
ungenügenden  Quantität  begründet  den 
Versuch  dieses  Verbrechens  (17.  I.  52, 
1.  III.  54  A.  105.  445). 

la.  Versuchte  Verleitung  zur  Ab- 
treibung ist  auch  dann  stiafbar,  wenn 
das  an  sich  geeignete  Mittel  von  dem  An- 
stifter nur  in  unzureichender  Menge  bei- 
gebracht wurde  (15.  U.  02/2700). 

2.  „Es  ist  gleichgiltig,  ob  der  bereitete 
Trank  an  jeder  schwangeren  Frau  .... 
oder  nur  unter  der  Voraussetzung  einer 
phyBlschen  Disposition  seine  abtreibende 
Wirkung  äussere,  weil  die  mangelnde 
Disposition  stets  nur  als  ein  fremdes 
Hinderniss  oder  als  ein  Zufall  erscheint, 
welch  beides  den  zurechenbaren  Versuch 
nicht  ausschliesst''   (22.  IV.  52  A.  134). 

8.  Object  des  Verbrechens  ist  die 
noch  angeborene  Leibesfrucht  in  allen 
Stadien  ihrer  Entwicklung.  Auch  bei 
vorzeitig  bewirkter  Geburt  einer  bereits 
lebensfähigen  Frucht  kann  die  erste  der 
in  der  Gesetzstelle  aufgestellten  Alter- 
nativen zutreffen.  Es  wäre  widersinnig, 
der  Leibesfrucht  nach  eingetretener  (ab- 
stracter^  Lebensfähigkeit  in  den  späteren 
Stadien  ihrer  Entwicklung  geringern 
Schutz  zu  verleihen  als  in  den  ersten 
Stadien.  Je  näher  die  abgetriebene  Leibes- 
frucht ihrer  vollen  Entwicklung  steht, 
desto  schwerer  erscheint  vielmehr  das 
Verbrechen  der  Abtreibung,  umso  mehr 
nähert   es   sich   dem    viel   strenger    be- 


straften Kindesmorde  (11.  XH.  86  1004  C 
VI  24). 

4.  Es  liegt  auch  im  Begriffe  des  Ab- 
treibens  im  engeren  Sinne  (erster  Delicts- 
fall  des  §  144),  dass  die  Fracht  durch  die 
Aasstossung  aus  dem  Matterleibe  ge- 
tödtet  werde.  Trat  dieser  beabsichtigte 
Erfolg  aus  Zufall  oder  zufolge  eines  der 
übrigen  im  §  8  StG.  bezeichneten  Um- 
stände nicht  ein,  so  kann  darch  das 
Abtreiben  einer  Frucht,  welche  nach  der 
Absonderung  lebte,  gerade  wie  in  dem 
Falle,  dass  die  auf  Tödtung  der  Fracht 
im  Mutterleibe  unternommene  Handlang 
erfolglos  blieb,  nur  ein  Versach  des  be- 
zeichneten Verbrechens  begangen  werden, 
vorausgesetzt,  dass  das  lebend  gebome 
Kind  nicht  etwa  nachträglich  infolge  der 
Einwirkung  starb,  also  die  Abtreibung 
bezw.  die  zur  Tödtung  der  Fracht  im 
Mutterleibe  unternommenen  Handlangen 
für  den  ausserhalb  des  Matterleibes  er- 
folgten Tod  des  Kindes  caasal  worden. 
Es  ist  deshalb  diejenige,  welche  der 
Matter  die  Abtreibung  der  Leibesfrucht 
angerathen  hat,  bloss  der  Mitschald  an 
der  versuchten  Abtreibung  schuldig,  so- 
bald das  vorzeitig  geborene  Kind  lebend 
zur  Welt  gekommen,  wenn  auch  gleich 
bei  der  Geburt  von  der  Matter  getödtet 
worden  ist.  Die  Matter  ist  in  diesem 
Falle  des  Kindesmordes  and  der  ver- 
suchten Abtreibung  schuldig  (81.  11. 
91/1412  C.  IX  197). 

5.  S.  oben  §§  8»«»'«,  84««. 


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XVf.  u.  XVII.  HAÜPTST.     ABTREIBG.  ETC.,  KINDES WEGLEGG.     155- 

146  (130).  Zu  eben  dieser  Strafe,  jedoch  'mit  Ver- 
schärfung, ist  der  Vater  des  abgetriebenen  Kindes  zu  ver- 
urtheilen,  wenn  er  mit  an  dem  Verbrechen  Schuld  trägt. 

Abtreibung  einer  fremden  Leibesfrucht. 

147  (131).  Dieses  Verbrechens  macht  sich  auch 
derjenige  schuldig,  der  aus  was  immer  für  einer  Absicht^ 
wider  Wissen  und^  Willen  der  Mutter,  aie  Abireibung 
ihrer  Leibesfrucht  bewirkt,  oder  zu  bewirken  versucht. 

strafe. 

148  (132).  Ein  solcher  Verbrecher  soll  mit  schwerem 
Kerker  zwischen  einem  und  fünf  Jahren ;  und  wenn  zu- 
gleich  der  Mutter  durch  das  Verbrechen  Gefahr  am  Leben 
oder  Nachtheil  an  der  Gesundheit  zugezogen  worden  ist^ 
zwischen  fünf  und  zehn  Jahren  bestraft  werden. 


XYII.  Hauptstück. 

Von  Weglegung  eines  Kindes. 

Weglegung  eines  Kindes. 

149  (133).  Wer  ein  Kind  in   einem  Alter,   da  es 
zur  Rettung  seines  Lebens  sich  selbst  Hilfe  zu  verschaffen 


146.  Aach  hinsichtlich  der  Ver- 
«härfoDg  bezieht  sich  die  Anordnung  des 
5146  ganz  allgemein  auf  die  in  §  145 
>>«8timmte  Strafe,  die  zwei  Abstufunvren 
'unfasst.  Die  Verschärfung  auf  den  Fall 
»irklich  zustande  gebrachter  Abtreibung 
^  beschränken,  findet  im  gesetzlichen 
Wortlaot  keinen  Halt.  Denn  liegt  in  dem 
Verhältniss  des  an  dem  Verbrechen  schuld- 
^^nden  Vaters  zum  Kinde  ein  die 
Strafzumessung  beeinflussender  Erschwe- 
^n^sgrund,  so  ist  nicht  abzusehen,  wes- 
Wb  er  nur  bei  der  gelungenen  und  nicht 
JQch  bei  der  gesetzwidrig  versuchten  Ab- 
treibung wirksam  sein  soll.  Was  aber 
Jon  dem  Versuche  gilt,  kommt  auch  fUr 
Jie  »ersttchteVerleitung  in  Betracht  (1.  VL 
ÖO  S5488). 

147.  1.  „Zum  Thatbeslande  des  Ver- 
brechens des  §  147  reicht  es  allerdings 
•»">,  wenn  die  Zustimmung  der  Mutter 
Mr  Abtreibung  der  Leibesfrucht  mangelt** 
(15.  XII.  79/219). 

8.  Auch  der  (eheliche  oder  unehe- 
"«b«)  Vater  der  Leibesfrucht  kann  Sub- 


ject  des  Verbrechens   nach   §   147  sein 
(14.  VI.  95/1878). 

3.  Die  bloss  versuchte,  wenn  auch 
nicht  bewirkte  (gelungene)  Abtreibung^ 
einer  fremden  Leibesfrucht  ist  der  voll- 
brachten, d.  i.  bewirkten  (gelungenen) 
vollkommen  gleichgestellt,  es  wird  dah^ 
auch  schon  die  bloss  versuchte  als  voll- 
brachtes Verbrechen  bestraft.  Dies  er- 
klärt sich  daraus,  dass  bei  der  Ton  einem 
Dritten  ohne  Wissen  und  Wollen  der 
Mutter  unternommenen  Abtreibung  zu 
dem  an  sich  strafbaren  Angriffe  auf  die^ 
Leibesfrucht  noch  die  rechtswidrige  Ein> 
Wirkung  auf  die  Mutter  hinzutritt  und 
dass  daher,  wenn  auch  die  Abtreibung^ 
selbst  im  Stadium  des  Versuchs' geblieben. 
ist,  schon  durch  die  zur  wiirklicndn  Aus-  . 
fährung  unternommene  Handlung'  der 
stäfliche  Eingriff  in  die  Rechtssphäre  def 
Mutter  gesetzt  und  vollendet  ist  (14.  VI. 
95/1878). 

4.  Vgl.  oben  8§  8««»,  84«». 

149.   1.   „Unter  ,Weglegen*   begreift 
das  Gesetz  eine  Handlung,  vermöge  wel- 


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156 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  150-168.  —  (23). 


«nvermögend  ist,  weglegt,  um  dasselbe  der  Gefahr  des 
Todes  auszusetzen,  oder  auch  nur,  um  seine  Rettung 
dem  Zufalle  zu  überlassen,  begeht  ein  Verbrechen,  was 
immer  für  eine  Ursache  ihn  dazu  bewogen  habe. 

strafe. 

160  (134).  Wenn  das  Kind  an  einem  abgelegenen, 
gewöhnlich  unbesuchten  Orte,  oder  unter  solchen  Um- 
ständen weggelegt  worden,  dass  die  baldige  Wahrnehmung 
und  Rettung  desselben  nicht  leicht  möglich  war,  so  ist 
die  Strafe  schwerer  Kerker  von  einem  bis  zu  fiinf  Jahren, 
und  wenn  der  Tod  des  Kindes  erfolgt  ist,  von  fünf  bis 
zehn  Jahren. 

151  (135).  Wenn  aber  das  Kind  an  einem  gewöhnUch 
besuchten  Orte,  und  auf  eine  Art  weggelegt  worden,  dass 
die  baldige  Wahrnehmung  und  Rettung  desselben  mit 
<5rund  erwartet  werden  konnte,  so  ist  die  Weglegung  mit 
Kerker  zwschen  sechs  Monaten  und  einem  Jahre  zu  be- 
strafen. Wäre  der  Tod  des  Kindes  dennoch  erfolgt,  so 
ist  die  Strafe  Kerker  von  einem  bis  fünf  Jahre. 


«her  das  Kind  an  einen  Ort  ttberbracht 
wird,  wo  es  der  Gefahr  des  Todes  aus- 
gesetzt bleiben  oder  doch  seine  Rettang 
dem  Zufalle  überlassen  sein  soll.  Das 
Essentielle  des  Delicts  liegt  im  «Aus- 
setzen* und  ,Ueberla6sen'.  Diese  rechts- 
widrige Absicht  ist  aber  schon  in  dem 
Augenblicke  verwirklicht,  das  Verbrechen 
«omit  vollendet,  wo  der  Thäter  sich  vom 
Kinde  zu  entfernen  beginnt,  und  der  straf- 
i)are  Thatbestand  kann  sonach  nicht  da- 
von abhängig  gemacht  werden,  ob  der 
Thäter  bei  Entdeckung  der  That  eine 
I^Ossere  oder  geringe  Entfernung  zurück- 
gelegt hatte"  (20.  X.  88/577). 

8.  Das  Gesetz  spricht  bloss  von  einer 
.Weglegung"  des  Kindes :  hiefÜr  aber  ist 
das  Ueberbringen  desselben  von  einem 
Ort  an  einen  andern  nicht  begriffswesent- 
lich.  Nicht  in  der  Ortsveränderung,  son- 
dern darin  liegt  das  Essentielle  des  Ver- 
brechens nach  §  149,  dass  ein  Kind  sich 
«elbst  überlassen  und  seine  Rettung  dem 
2nralle  preisgegeben  wird  (81.  X.  99/840&). 


8.  Die  Rettung  des  weggelegten  Kin- 
des erscheint  auch  dann  dem  Zu&lle 
überlassen,  wenn  die  Wegleguag  an  einen 
gewöhnlich  besuchten  Orte  und  auf  solche 
Art  erfolgte,  dass  die  baldi(|^e  Wahi^ 
nehmung  und  Rettung  des  Kindes  mit 
Grund  erwartet  werden  konnte.  Ein  Zo- 
fall wäre  nur  dann  ausgeschlossen  ge- 
wesen, wenn  die  Kindesmutter  (etwa  aus 
einem  Verstecke)  die  weitere  Entwick- 
lung der  Ereignisse  abgewartet  und  für 
alle  Fälle  sich  bereit  gehalten  hätte,  don 
Kinde  beizuspringen  (18.  VI.  91/1447). 

4.  War  die  Absicht,  das  Kind  der 
Gefahr  des  Todes  oder  auch  nur  irgend 
einer  Beschädigung  auszusetzen,  oder 
etwa  seine  Rettung  nur  dem  Zufalle  zo 
überlassen,  ausgeschlossen  und  handelte 
die  Thäterin  ohne  die  nach  %  149  erfor- 
derliche böse  Absicht,  so  ist  ihr  ihre 
Handlungsweise  als  Kindesweglegung 
nicht  zuzurechnen  (18.  VL  74/14). 


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XVni.  HAUPTST.    SCHWERE  KÖRPERLICHE  BESCHÄDIGUNG.    157 


XYIII.  Htuptstiok. 

Von    dem   Verbrechen   der   schweren    körper- 
lichen Beschädigung. 

Verbrechen  der  schweren  körperlichen  Beschädigung. 

152  (136).  Wer  gegen  einen  Menschen,  zwar  nicht 
in   der   Absicht,   ihn  zu   tödten,   aber  doch  in   anderer 


Schwere  KÖrperverieteuno. 
I.  Abgrenzung  (1—2  «). 

1.  Von  der  öffentlichen  Gewaltthat  (1). 

2.  Von  Ueberschreitung  des  Züchti- 
gnngsrechts  (2.  2«.  9). 

n.  Dolus  (3— IIa). 

1.  RichtuDg.  Aberratio  (8—6). 

2.  Umfang.    Feindselige   Absicht   (7 
bis  IIa). 

ni.  Erfolg  (12-28). 

1.  Cansalnexus  (12—22). 

2.  Beschaffenheit.  Dauer  (28—28). 
rV.  Qnalificirte  Körperverletzung  (,29—49). 

1.  Allgemeines  (29— 8la). 

2.  Oe£rentliche  Beamte  (32-89  a). 

8.  Gefährliche  Art;   schwere  Folgeu 
(40—49). 
V.  Mehrheit  der  Angreifer  (50—62). 

152  1.  Eine  ans  Bosheit  unternom- 
mene Handlung,  welche  ohne  Gefährdung 
dritter  Personen  nur  auf  körperliche  Ver- 
letzung eines  bestimmten  Menschen  ge- 
richtet ist,  kann  Verantwortlichkeit  im 
Sinne  des  §  152  (§  411),  aber  nicht  den 
Thatbestand  der  öiTentlichen  Gewalt- 
tbätigkeit  nach  g  87  begründen  (6.  Hl. 
88/1128  C.  VI  384). 

2.  Daraus,  dass  das  Gesetz  eine  be- 
sondere Uebertretung  der  Ueberschreitung 
des  Züchtigungsrechts  kennt,  folgt  nicht, 
dass  Handlungen,  welche  Folgen  hervor- 
gerufen haben,  wie  sie  das  Gesetz  zum 
Verbrechen  der  schweren  körperlichen 
Beschädigung  (oder  aber  zum  Thatbestand 
des  Verbrechens  des  Todtschlags)  er- 
erheischt, vom  Gesichtspunkte  der  Ueber- 
schreitung des  Züchtigungsrechts  zu  prü- 
fen seien.  Die  §§  418—421  können  sich 
nur  auf  die  Ahndung  von  Missbandlungeu 
beziehen,  die,  wenn  sie  in  Ausübung  des 
Züchtigangsrechts  verübt  wurden,  als 
leichte  Körperbeschädigung  zu  qualiflciren 
sind  (25.  X.  89/1277). 

2  a.  Eine  in  AusüDung  des  Züchti- 
gongsrechtes  zugefügte  schwere  körper- 
liche Beschädigung  fällt  nur  dann  unter 
§152,  wenn  sie  in  „feindseliger  Absicht", 
d.  b.  in  einem  aufZufügung  von  Körper- 
verletzungen gerichteten  dolus  directus 
oder  imi  tuumna  offendendij  gesetzt  wurde ; 


war  es  dem  Thäter  nm  erziehliche  Zwecke^ 
zu  thun  (aaimus  corrigendiL  so  iUllt  sie 
unter  §  335  (1.  V.  94/1775). 

3.  „Die  Bestimmung  des  im  §  152: 
^gezogenen  §  184.  gemäss  welchem  die 
Handlung,  wodurch  ein  Anderer  als  der- 
jenige, dessen  Tödtung  beabsichtigt  war, 
um  das  Leben  kam,  ebenfalls  das  Ver- 
brechen des  Mordes  begründet,  ist  auf 
den  §  152  nicht  auszudehnen ;  zum  That- 
bestande  der  schweren  körperlichen  Be- 
schädigung wird  vielmehr  erfordert,  dass^ 
derjenige,  in  dessen  Person  die  schwere 
körperliche  Beschädigung  sich  ereignet, 
das  nämliche  Individuum  sei,  gegen  wel- 
ches die  feindselige  Absicht  und  Hand- 
lung des  Thäters  gerichtet  war"  (8.  XII 
56  8tr.  JB.  2  A.  774;. 

4.  Durch  die  thatsächlichen  Fest- 
stellungen erscheint  die  Annahme  einer 
aberratio  ausgeschlossen,  wenn  bedacht 
wird,  dass  sich  die  feindselige  Absicht 
des  Thäters  im  allgemeinen  gegen  wen 
immer  kehrte,  wer  sich  seinem  Thun 
hindernd  in  den  Weg  stellte;  dass  dem 
Thäter  gleichgiUig  war,  welche  Person 
er  dabei  verletzte,  und  dass  sonach  eine^ 
Ablenkung  seiner  Handlung  von  dem  be- 
absichtigten Objecte  gegen  ein  nicht  be- 
absichtigtes Object  nicht  stattfand.  Es 
ist  daher  auch  das  nach  dem  Wortlaute 
des  §152  („eine  schwere  Verletzung  des- 
selben") allerdings  erforderliche  Delicts- 
merkmal  der  Identität  des  Beschädigten 
und  dessen,  gegen  welchen  die  feindselige 
Handlung  und  Absicht  des  Thäters  ge- 
richtet war,  hier  vorhanden  (18.  X.  84/679^ 
C.  III  203). 

5.  Dass  durch  die  Berufung  des  §  184 
im  §  152  nicht  die  im  ersten  Theile  des- 
§134  normirte  Ausnahme  von  der  Regel, 
dass  That  und  Absicht  übereinstimmen 
müssen,  sondern  nur  die  im  zweiten  Theile 
des  §  184  enthaltene  Vorschrift  über  die 
objective  Beschaffenheit  der  That  und 
deren  ursächlichen  Zusammenhang  mit 
dem  eingetretenen  Erfolge  in  den  §  152 
aufgenommen  wurde,  ergibt  sich  aus  der 
Einreihung  des  Citats  nach  dem  Worte 
,»daraus".  Es  ist  daher,   wenn  an  Stelle 

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158 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  152.  -  (23). 


feindseliger  Absicht  auf  eine   solche  Art  handelt,   dass 
•daraus    (§    134)    eine    Gesundheitsstörung    oder    Berufs- 


desjenigen,  welchem  eine  körperliche  Ver- 
letzung von  der  Qualität  des  §  152  zu- 
{^eftigt  werden  wollte,  ein  Anderer  schwer 
verletzt  worden  ist,  in  Ansehung  des  Er- 
^teren  deir  Versuch  des  Verbrechens  de? 
•§  152,  in  Ansehung  des  Letzteren  die 
Uebertretung  des  §  835  zuzurechnen. 
(4.  Xn.  74/85).  Uebereinstimmend  27.  IV. 
71  A.  1867;  entgg.  21.  Vil.  58,  4.  IIl.  70, 
4.  Vn.  71  A.  881.  1887.  1880. 

5  a.  Ein  Irrthum  in  der  Person,  der 
•die  Misshandlung  zugedacht  war,  schliesst 
die  Verantwortlichkeit  nach  §  152  nicht 
aus  (6.  xn.  0i;2675). 

6.  S.  oben  §  1846  7,  §  140  ?. 

7.  „Was  den  bösen  Vorsatz  betrifft, 
so  liegt  derselbe  schon  in  der  vom  An- 
geklagten verübten  rohen  Misshandlung 
selbst,  und  wenn  er  dadurch  mittelbar 
-die  Herstellung  der  gestörten  Ruhe  be- 
hielt hat,  so  war  doch  vermöge  der  Art 
•des  Verfahrens  wider  den  Beschädigten 
die  nächste  Absicht  des  Angeklagten 
offenbar  eine  feindselige"  (20.  Hl.  55 
A.  646). 

8.  In  der  That  des  Angeklagten  (wel- 
cher den  ihn  bei  einem  Wortwechsel  an 
der  Brost  packenden  Gegner  von  sich 
stiess,  der  hieranf  so  unglücklich  fiel, 
dass  er  einen  Beinbruch  erlitt)  kann  nicht 
eine  „solche  feindselige  Absicht  gefun- 
•den  werden,  welche  ihn  nach  §  184  auch 
für  die  enuernten  Folgen  seiner  Hand- 
lung verantwortlich  machen  würde".  Die 
That  ist  daher  nur  als  Uebertretung  nach 
%  411  zu  behandeln  (14.  vn.  58  A.  871j. 

8«.  Ist  die  dem  Beschädigten,  ver- 
setzte Ohrfeige  von  grosser  Wucht  ge- 
wesen, so  dass  sie  die  Zerreissnng  des 
Trommelfells  herbeiführte,  so  kann  sich 
der  Thäter  der  Verantwortlichkeit  nach 
§  152  nicht  durch  die  Behauptung  ent- 
ziehen, er  habe  den  thatsächlich  einge- 
tretenen Erfolg  nicht  voraussehen  können, 
da  eine  blosse  Ohrfeige  in  den  seltensten 
Fällen  solche  Wirkungen  hervorrufe. 
Denn  es  muss  jedermann  einleuchten, 
•dass  eine  so  wuchtige  Ohrfeige  schwere 
Beschädigungen  des  Misshandelten  zur 
Folge  haben  kann  (6.  IV.  02/2714). 

Sb.  Die  Absicht,  zu  verletzen  oder 
gar  schwer  zu  verletzen,  erfordert  §  162 
nicht.  Ihm  genügt  die  Absicht,  jemanden 
körperlich  zu  misshandeln,  wofern  nur 
^e  Misshandlung  einen  der  in  §  152  be- 
zeichneten Erfolge  herbeiführt  (6.  XU. 
01/2675). 

9.  In  der  begründeten  Anwendung 
^fm  Rechts  der  häuslichen  Zucht  kann 


„nicht  schon  eo  ipso  jene  feindselige  Ab- 
sicht erblickt  und  präsumirt  werdeo, 
welche  der  §  152  erfordert"  (9.  XII.  63 
A.  1046).   Vgl.  dazu  die  Noten  zu  §  418. 

10.  Die  „feindselige  Absicht"  ist  als 
eine  auf  Misshandlung  gerichtete  Absicht 
aufzufassen.  Diese  auf  Misshandlung  ge- 
richtete Absicht  ist  aber  nicht  schon  da- 
rin zu  erkennen,  dass  der  Hausherr,  sein 
Hausrecht  gegea  unberechtigte  Störung 
wahrend,  jemanden  mit  Anwendung 
physischer  uewalt  aus  seinem  Hause  ent- 
fernt (18.  III.  87/1041). 

11.  S.  §§  1*2,  5",  8»,  34  a«» 
dann  §  1402,  16835. 

IIa.  Auch  hinsichtlich  des  Mitschul- 
digen (Anstifters)  genügt  es,  dass  er  über- 
haupt in  feindseliger  Absicht  gehandelt 
habe;  er  ist  für  die  aus  der  Handlung 
des  unmittelbaren  Thäters  entstandenen 
Folgen  ebenso  verantwortlich  wie  Letz- 
terer selbst  (17.  II.  82/418).  S.  oben  §  5*«. 

12.  Der  Umstand,  dass  die  dem  Be- 
schädigten zugefügte  Verletzung  vorzüg- 
lich wegen  der  persönlichen  Beschaffen- 
heit desselben  zur  schweren  geworden 
ist,  hat  auf  die  Qaalification  der  That 
keinen  Einfluss.  „Da  jeder  die  Verpflich- 
tung hat,  alle  jene  Handlungen  za  unter- 
lassen, wodurch  auch  nur  schwächlidie 
und  kränkliche  Menschen  beschädigt  wer- 
den können,  so  bleibt  er,  wenn  er  den- 
noch mit  feindseliger  Absicht  eine  Hand- 
lung dieser  Art  unternimmt,  für  alle  Fol- 
gen derselben,  wenn  selbe  auch  bei  einem 
vollkommen  gesunden  und  kräftigen  In- 
dividuum nicht  eingetreten  wären,  ver- 
antwortlich" (17.  xn.  68  A.  286}. 

18.  „  .  .  .  .  Aus  der  Misshandlunf 
eines  mit  einer  Krankheitsanlage  behaf- 
teten Menschen  kann  eine  bedeutende 
Verschlimmerung  seines  Krankheitsza- 
Stands  leicht  erfolgen,  es  ist  daher  eine 
solche  Misshandlnng,  wenn  diese  Folge 
eintrat,  allerdings  als  Verbrechen  anzu- 
nehmen (17.  II.  63  A.  686). 

14.  „Der  Grundsatz  des  §  1S4,  wo- 
nach das  Verbrechen  des  Mordes  bei  vor* 
handener  Absicht  zu  tödten  selbst  dann 
anzunehmen  ist,  wenn  der  Erfolg  nur 
vermöge  der  persönlichen  Beschaffenheit 
des  Verletzten  oder  vermöge  der  zufällig 
hinzugekommenen  Zwischenursachen  ein- 
getreten ist,  muss  umsomehr  bei  dem 
Verbrechen  der  schweren  körperlichen 
Beschädigung  gelten"  (11.  X.  64,  16.  IV. 
58  A.  691.  856). 

16.  Der  Umstand,  dass  eine  recht- 
zeitige und  entsprechende  ärztliche  Be- 


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XVm.  HAUPTST.    SCHWERE  KÖRPERLICHE  BESCHÄDIGUNG.     159 

Unfähigkeit   von   mindestens   zwanzigtägiger  Dauer,   eine 
Geisteszerrüttung  oder  eine  schwere  Verletzung  desselben 


Undlnng  eine  schnellere  Heilung  hätte 
berbeifQhren  oder  den  schweren  Erfolg 
yitte  niodificiren  können,  kann,  da  es 
fraglich  ist,  ob  dem  Beschädigten  mit 
Rflcksicht  auf  die  Orts-  und  Vermögens- 
▼erhältnisse  die  rechtzeitige  Inanspruch- 
nahme ärztlicher  Hilfe  mCgIich  war^  nicht 
in  Betracht  kommen  (21.  IV.,  19.  V.  68 
A.  1228.  1227). 

16.  Die  durch  einen  Curpfuscher  her- 
beigeflihrte  Steigerung  der  Folgen  einer 
Verletzung  bildet  eine  zufällige  Zwischen- 
wsache,  für  welche  der  Urheber  der  Ver- 
letzung zu  haften  hat  (16.  V.  84/642). 

17.  „Aus  der  Beziehung  des  §  134 
tarn  §  152  ergibt  sich  klar,  dass  der  Ur-  i 
heber  einer  schweren  Körperverletzung 
ftlr  alle  ans  seiner  Handlung  sich  er- 
gebenden Folgen,  ja  auch  für  die  zufäl- 
lig binzogekommenen  Zwischenursachen 
nnd  die  die  That  begleitenden  zufälligen 
Umstiüide  verantwortlich  zu  machen  sei. 
Wen»  daher  auch  .  .  .  dem  Verwundeten 
jede  Pflege  fehlte,  so  ist  doch  unbestreit- 
bar, dass  der  Eintritt  schwerer  Folgen 
mit  der  Verwundung  selbst  in  dem  Vpr- 
bältniss  vom  Erfolg  zur  Ursache  stehe 
and  direct  ohne  Zutritt  einer  ganz  ver- 
schiedenen Ursache  durch  die  That  selbst 
Terarsacht  worden  sei"  (21.  V.  75  68). 

18.  „Wenn  ein  Verwundeter  dasjenige, 
was  die  Heilkunst  zur  möglichst  schnellen 
Behebung  der  Folgen  einer  erlittenen 
Verletzung  erfordert,  nicht  befolgt  oder 
vermöge  seiner  persönlichen  BeschafTen- 
heit  oder  seiner  individuellen  Verhältnisse 
nicht  befolgen  kann  und  hiedurch  die 
Heilang  verzögert  wird,  so  ist  eine  solche 
Folge  als  zufällig  hinzugekommene  Zwi- 
«j^enorsache  anzusehen  und  daher  dem 
»häter  als  durch  seine  Handlung  veran- 
lasst zuzurechnen.  Gewiss  kann  dagegen 
von  einer  zufällig  dazugekommenen  Zwi- 
schenorsache  nicht  mehr  gespr-'chen  wer- 
<len.  wenn  der  Verletzte  absichtlich  et- 
was that,  am  seinen  Gesundheitszustand 
w  verschlimmem  und  um  die  Heilung 
Miner  Verletzung  zu  verhindern"  (19.  V. 
81337).  * 

.  19.  „Der  Mangel  ärztlicher  Hilfe  ist 
nijt  eine  von  der  Verletzung  ganz  un- 
abhängige, zu  derselben  hinzugekommene 
üwache,  sondern  eine  zwar  zuföllig  hin- 
zQjgonunene,  aber  durch  die  Handlung 
selbst  veranlasste  Zwischenursache,  fttr 
welche  nach  dem  im  g  152  bezogenen 
8  m  der  Thäter  haftet.«  Dieser  haftet 
daher  auch  für  die  durch  die  Verweige- 
'wjg  der  Hilfe  seitens  des  gerufenen  Arz- 


tes herbeigetührte  Verschlimmerung  (26 
V.  82/457). 

20.  Das  Hinzutreten  des  Rothlaufs 
zu  der  an  sich  leichten  Körperverletzung 
beschwert  den  Urheber  derselben  auch 
dann,  wenn  es  durch  entsprechendes 
Verbalten  des  Verletzten  verhindert  wer- 
den konnte.  Denn  aus  der  Citirung  des 
§  134  im  §  152  ergibt  sieh,  dass  die  Zwi- 
schenursache dem  Thäter  auch  dann 
zuzurechnen  sei,  wenn  sie  von  ihm  nicht 
gewollt  und  daher  ihm  gegenüber  als  ein 
Zufall  zu  betrachten  ist,  wenn  nur  diese 
hinzugekommene  Zwischenursache  durch 
seine  Handlung  veranlasst  wurde.  Nur 
dann,  wenn  der  Verletzte  absichtlich  et- 
was gethan  hätte,  um  seinen  Gesund- 
heitszustand zu  verschlimmem  und  um 
die  Heilung  zu  hindern,  könnte  von  einer 
zufallig  dazugekommenen  Zwischenur- 
sache  nicht  gesprochen  werden  (3.  X. 
87/1097). 

21.  Wenn  man  selbst  die  Weigerung 
des  Verletzten,  sich  einer,  wenn  auch  un- 
gefährlichen und  nicht  besonders  schmerz- 
haften Operation,  wodurch  der  Heilungs- 
process  beschleunigt  werden  könnte,  zu 
unterziehen,  als  Zwischenursache  im  Sinne 
des  Gesetzes  auffassen  wollte,  so  könnte 
dabei  immer  nur  von  einer  dem  Angekl. 
gegenüber  zufälligen  Zwischenursache  ge- 
sprochen werden,  welche  nicht  die  Un- 
terbrechung des  dem  Angekl.  zuzurech- 
nenden Causalzusammenhangs  zu  be- 
wirken vermag.  Der  Thäter  haftet  daher 
für  die  Gesammtdauer  der  Gesundheits- 
störung oder  Berufsunfähigkeit  (12.  IV. 
88/1187). 

22.  Steht  fest,  dass  das  Folgeübel 
der  Beschädigung  bereits  zur  Gänze  be- 
hoben, der  durch  sie  gestörte  Zustand 
der  Integrität  des  Körpers  wieder  herge- 
stellt, und  dass  infolge  sei  es  casueller 
oder  culposer  Handlungen  des  Verletzten 
eine  neuerliche  Erkrankung  eingetreten 
ist,  so  kann  diese  neuerliche  Gesundheits- 
störang  dem  Thäter  nicht  mehr  zuge- 
rechnet werden  (18.  X.  88/1181). 

23.  Das  Gutachten  der  Sachver- 
ständigen ist  nicht  bindend ;  aber  unbe- 
achtet bleiben  sollte  es  nur  dann,  wenn 
es  auf  Grundlagen  beruht,  über  welche 
sich  Richter  und  Geschworne  eine  Mei- 
nung bilden  können,  ohne  Gefahr  zu  laufen, 
dass  sie  sich  als  schlechter  Unterrichtete 
über  einen  besser  Unterrichteten  stellen 
(18.  X.  88/486). 

23a.  Haben  die  Gerichtsärzte  eine 
Körperverletzung  im  Hinblick  auf  deren 


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160 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  153.  154.  -  (23). 


erfolgte,  macht  sich  des  Verbrechens  der  schweren  körper- 
lichen Beschädigung  schuldig.  —  StG.  411. 

163.  Dieses  Verbrechens  macht  sich  auch  derjenige 
schuldig,   der  seine   leiblichen  Eltern ;    oder  wer   einen 


zu  befürchtende  Folgen  als  an  eich  schwer 
erkannt,  so  kann  sie  nicht  deswegen  als 
leichte  erklärt  werden,  weil  jene  Folgen 
zufällig  ansgeblieben  sind  (9.  XU.  95/1928). 

24.  Nach  dem  Wortlaut  des  g  152 
kann  kein  Zweifel  obwalten,  dass  schwere 
körperliche  Beschädigung,  ganz  abgesehen 
von  der  Dauer  der  Gesundheitsstörung 
oder  Berufsnnfähigkeit,  auch  dann  vor- 
liegt, wenn  die  Verletzung  mit  Rücksicht 
auf  die  Erheblichkeit  des  dem  Körper  zu- 
gefügten Nachtheils  und  der  herbeige- 
führten wichtigen,  wenn  auch  nur  ganz 
kurz  dauernden  Gesundheitsstörung  vom 
rein  ärztlichen  Standpunkte  als  eine  an 
sich  schwere  erscheint  (28.  Xll.  81/i04). 

25.  „(Gerade  die  aus  der  Verletzung 
sich  ergebenden  Folgen  können  als  Mo- 
mente von  solcher  Wichtigkeit  erscheinen, 
um  den  Ausspruch  der  Sachverständigen, 
dass  wegen  dieser  Folgen  die  Verletzung 
eine  schwere  sei,  zu  rechtfertigen."  Dies 
ist  der  Fall,  wenn  eine  an  sich  leichte 
Verletzung  ^Abbeissen  der  Ohrmuschel) 
mit  Rücksicnt  auf  die  bleibende  Verun- 
staltung, welche  sie  zur  Folge  hat,  als 
eine  schwere  qualificirt  ist  (9.  IX.  70  A. 
1840). 

26a.  Mit  dem  Worte  „Gesundheits- 
störung" wird  auch  schon  der  Zustand 
eines  das  normale  Befinden  merklich 
störenden  körperlichen  Unbehagens,  eine 
Störung  im  Gleichgewicht  des  regelmäs- 
sigen körperlichen  Befindens  bezeichnet, 
die  als  ein  Uebergang  von  Gesundheit 
zur  Krankheit  empfunden  werden  kann. 
Woher  dieser  abnormale  Zustand  ent- 
springt, ob  aus  einer  Schwächung  des  Orga- 
nismus im  ganzen,  oder  der  Lädirnng  eines 
einzelnen  Organs  und  der  Schädigung 
seiner  Functionen  (z.  B.  Herabsetzung 
des  Hörvermögens),  darauf  kann  es  nicht 
ankommen  (19.  All.  Ol '2686). 

25d.  Zwischen  vorübergehender  und 
andauernder  Geisteszerrüttung  wird  in 
dieser  Gesetzesstelle  nicht  unterschieden 
(26.  IX.  01/2666). 

26.  „Wenn  man  erwägt,  dass  der  für 
die  Gesundheit  wesentliche  Kauapparat 
des  Verletzten  durch  gewaltsames  Aus- 
schlagen eines  Schneidezahns  und  das 
Abbrechen  eines  zweiten  Zahns  für  immer 
verringert  und  beschädigt  worden  ist", 
so  erseheint  die  von  den  Gerichtsärzten 
ausgesprochene   Qualification    der    Ver- 


letzung als  einer  schweren  ganz   richtig 
(5.  XI.  77/161). 

27.  Mit  Arbeitsunfähigkeit  ist  Be- 
rufsunfähigkeit nicht  identisch.  Mit  dem 
Zugeben  der  Möglichkeit,  dass  der  Be- 
schädigte leichtere  Arbeiten  -werde  ver- 
ricnten  können,  ist  der  Aasspnidh, 
welcher  immerwährende  Bemfsnnfähig« 
keit  als  Folge  der  Verletzung  anfiBteHt^ 
ganz  wohl  vereinbar  (13.   H.  88/1184). 

28.  Das  Gesetz  spricht  in  den  §§  152 
und  155d  von  „Berufsunföhigkeit**,  nicht 
von  „Arbeitsunfähigkeit".  Ist  non  unter 
„Berafsfähigkeit"  die  Fähigkeit  zn  v«^ 
stehen,  den  mit  dem  Berufe  verbandeDOi 
Aufgaben,  also  allen  Aufgaben  des  BenifB» 
der  ganzen  Summe  von  Thätigkeiteo,  dw 
der  Beruf  umfasst,  zu  entsprechen,  so  er- 
gibt sich  im  Gegensatz  dazu,  dass,  solang 
der  Verletzte  unfähig  ist,  allen  wesent- 
lichen Beschäftigungen  nachzukommen, 
welche  die  Ausübung  des  Berufe  mit  sich 
bringt,  Berufsunfähigkeit  noch  vorliegt 
Eine  theilweise  Berufsunfähigkeit  ist 
eben  Berufsunfähigkeit  im  gesetzlichen 
Sinne.  Wäre  dies  nicht  richtig,  so  lietse 
sich  in  der  That  eine  Grenze  zwischen 
Berufsföhigkeit  und  Berufsiuifähigkeit 
nicht  finden,  und  man  müsste  Beraft- 
fähigkeit  schon  überall  dort  annehmen, 
wo  nur  einzelne,  wenn  auch  noch  so  ge- 
ringfügige Thätigkeiten  des  Berufs  dem 
Verletzten  noch  möglich  sind.  AndMS 
wäre  es,  wenn  das  Gesetz  an  Stelle  des 
Wortes  „Berufsunfähigkeit"  den  Aasdradc 
„Arbeitsunfähigkeit"  gebrauchen  würde. 
Arbeitsfllhig  ist  in  der  Th^t  jeder,  der 
zu  irgend  einer  Arbeit  fähig  ist.  Daraus 
ergibt  sich  eben  die  posse  Bedeutung  des 
vom  Gesetze  gewählten  Ansdra<^s  «Be- 
rulsunfähigkeit"  (18.  HI.  92/1561 C  X820). 

163.  29.  Zur  Anwendung  des  §  löSist 
es  nicht  erforderlich,  dass  die  Verletzung 
mindestens  den  Anforderungen  des  §  411 
entspreche;  denn  zum  Begriffe  des  Ver- 
brechens nach  §  158  genügt  eine  vor- 
sätzliche Beschädigung  am  Körper,  ohne 
dass  der  Grad  dieser  Beschädigung  ein 
Begriffsmerkmal  bildet,  während  die 
Uenertretung  des  §  411  nach  dem  Wort- 
laute dieses  Paragraphen  nur  dann  anss- 
nehmen  ist,  wenn  sich  die  Handlang  nicht 
als  eine  schwerer  verpönte  strafbare 
Handlung  (§§  152,  158)  darstellt  (17.  X. 
85/826). 


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XVni.  HAÜPTST.    SCHWERE  KÖRPERUCHE  BESCHÄDIGUNG.     161 

Öffentlichen  Beamten,  einen  Geistlichen,  einen  Zeugen 
oder  Sachverständigen,  während  sie  in  der  Ausübung 
ihres  Berufes  begriffen  sind,  oder  wegen  derselben  vor- 
sätzlich an  ihrem  Körper  beschädiget,  wenn  auch  die 
Beschädigung  nicht  die  im  §  152  vorausgesetzte  Be- 
schaffenheit hat. 

strafe. 

154  (138).  Die  Strafe  des  in  den  §§  152  und  153 
bestimmten  Verbrechens  ist  Kerker  von  sechs  Monaten 
bis  zu  einem  Jahre,  der  aber  bei  erschwerenden  Um- 
ständen bis  auf  fünf  Jahre  auszudehnen  ist. 


so.  Zorn  Thatbestande  des  Verbre- 
chens nach  §  158  ist  nicht  erforderlich, 
<ias8  infolge  der  körperlichen  Beschä- 
<ügTui|  eine  Gesondheitsstörung  oder  Be- 
nifsQnfähigkeit  eingetreten  sei  (18.  IL 
86,884). 

81.  Um  den  Mangel  einer  Definition 
<ier  körperlichen  Beschädigung  im  §  168 
dorch  oie  Bestimmung  des  §  411,  dass 
die  Beschädigung  sichtbare  Merkmale 
ond  Folgen  erfordere,  ersetzen  zu  können, 
bedflrfte  es  eines  ausdrücklichen  Hin- 
väses  auf  diese  Gesetzesstelle.  Es  be- 
liebt sich  aber  §  168  nicht  auf  §  411, 
aoodero  auf  §  162 ;  er  begrenzt  also  den 
Begriff  der  körperlichen  Beschädigung 
nach  oben,  und  meht  nach  unten.  Daraus 
ergibt  sich  unzweifelhaft,  dass  nach  §  168 
als  körperliche  Beschäaigung  jede  Ver- 
letzuig  der  körperlichen  Integrität  (im 
weiteren  Sinne)  zu  verstehen  sei,  welche 
ach  schon  nach  dem  romeinen  Sprach- 
rebrauehe  als  eine  solche  erweist  (6.  UI. 
«2/1580  C.  X  802). 

81«.  Der  Bestrafung  nach  §  411  unter- 
tiegeo  Körperverletzungen,  wenn  sie  ent- 
weder „vorsätzlich"  oder  im  Raufhandel 
Mifebracht  wurden.  Bei  den  letzteren 
bildet  demnach  Vorsätzlichkeit  kein 
Erfordemiss  der  Strafbarkeit  nach  §  411, 
mdtm  es  genügt  hiezu  auch  fahrlässige 
Beibringung  von  Verletzungen.  Die  Fest- 
rtellung  der  ZufBgung  einer  körperlichen 
B«3chädi|ung  „im  Raufhandel"  reicht  da- 
Mr  f&r  die  in  §  168  vorausgesetzte  Vor- 
»itzUehkeit  nicht  aus  (81.  m.  00/2464 
XIX8Ö2). 

38.  Zu  den  öffentlichen  Beamten  im 
Sinne  des  §  168  gehört  auch  ein  Ge- 
meindevorsteher (81.  Xn.  61  A.  990). 

83.  Ebenso  der  Bestellte  eines  mit 
d«r  Leitung  einer  Strafanstalt  betrauten 
O^Wtt  (17.  VL  68  A.  1236). 

0  eil  er,  Ötterr.  GeMtzt.  I.  Abth.,  V.  Bd. 


38a.  Auch  der  Aufseher  einer  von  einer 
autonomen  Landesbehörde  errichteten 
Zwangsarbeitsanstalt  (2.  IIL  94/1760). 

84.  Wenn  man  berücksichtigt,  dass 
die  Personen,  welche  der  im  §  163  er- 
wähnten Kategorie  der  öffentlichen  Be- 
amten angehören,  dort  nicht  ausdrück- 
lich bezeichnet  sind,  und  wenn  man  da- 
her in  dieser  Beziehung  auf  den  §  101 
zurückgreift,  so  kann  man  mit  Sicher- 
heit feststellen,  dass  das  StG.  als  öffent- 
liche Beamte  alle  jene  Personen  ansieht, 
welche  Geschäfte  der  Regierung  oder  der 
Gemeinde  im  öffentlichen  Interesse  be- 
sorgen. Die  Dorfwachen  (Rondaren)  in 
Dalmatien  sind  daher  öffentliche  Beamte 
im  Sinne  des  §  158  (14.  II.  77/140). 

84a.  Ebenso  der  gemeindeamtlich  be- 
stellte Nachtwächter  (8.  II.  99/2803). 

86.  n^s  unterliegt  keinem  Zweifel, 
dass  ein  Sicherheitswachmann  mit  Rück- 
sicht auf  die  im  §  101  gegebene  Begriffs- 
bestimmung eines  Beamten  als  ein  solcher 
auch  im  Sinne  des  §  168  anzusehen  sei" 
(18.  I.  79/189). 

86.  nWie  aus  der  Vergleichung  der 
§§  68,  70.  81,  168,  879,  312,  881,  388  und 
anderer  des  StG.  zu  entnehmen  ist,  kann 
es  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  das 
Gesetz  die  im  §  68  genannten  Personen 
mit  ,öffentlichen  Beamten',  wo  von  sol- 
chen die  Rede  ist,  durchaas  nicht  iden- 
tificirt  hat,  und  dass  beide  Begriffe  sich 
keineswegs  decken.  Für  den  Begriff  eines 
öffentlichen  Beamten  im  Umfange  des 
StG.  und  daher  im  Sinne  des  §  168  ist 
einzig  und  allein  die  im  §  101  aufgestellte 
Definition  . . .  massgebend.  Dass  Beamte 
oder  Diener  einer  Privateisenbahn  als 
zur  Besorgung  von  Regierungsgeschäften 
berufene  Personen,  somit  als  Beamte 
im  obigen  Sinne  nicht  angesehen  werden 
können,  braucht  füglich  nicht  näher  aus- 
geführt zu  werden"  (16.  I.  88/516). 


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162 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  155.  -  (23). 


155  (137).  Wenn  jedoch: 

a)  die  obgleich  an  sich  leichte  Verletzung  mit  einem 
solchen  Werkzeuge,  und  auf  solche  Art  unternommen 
wird,  womit  gemeiniglich  Lebensgefahr  verbunden  ist, 
oder  auf  andere  Art  die  Absicht,  einen  der  im  §  152 
erwähnten  schweren  Erfolge  herbeizuführen,  erwiesen 
wird,  mag  es  auch  nur  bei  dem  Versuche  geblieben  sein ; 
—  oder 


87.  Der  Strasseneinräamer  einer  nicht 
ärarischen  Bezirksstrasse  ist  Beamter  im 
Sinne  des  §  158  (27.  U.  85- 749  C.  IV  178). 

37a.  Auch  die  mit  der  Einhebung  der 
Strassenmaat  betraaten  Organe  (18.  XI. 
98/178*). 

38.  Verzehrungsstenerpächter  nnd 
deren  Agenten  sind  als  öffentliche  Be- 
amte anzusehen  (12.  V.  87/1058  C.  VI  101). 

S8a.  Nicht  bloss  das  Lehren,  sondern 
auch  das  Prüfen  gehört  zu  den  Berufs- 
geschäften der  Gymnasiallehrer;  in  An- 
sehung ihres  Berufs  aber  stehen  die 
Letzteren  unter  dem  Schutze  des  §  153 
(9.  XII.  89/1321).  Vgl.  §  101 10. 

886.  Ebenso  die  Mitglieder  einer  mitt- 
leren landwirtschaftlichen  Schule,  auch 
wenn  diese  eine  Landesanstalt  ist  (2.  X. 


39.  Auch  die  Körperverletzung  eines 
öffentlichen  Beamten  durch  einen  Kol- 
legen während  einer  gemeinsamen  Amts- 
handlung fönt  unter  §  153  (31.  I.  98/2178 
C.  XVII  515). 

39a.  S.  oben  §  lOlH. 

165a.  40.  Der  §  155a  kommt  dann 
zur  Anwendung,  wenn  in  einem  ge- 
gebenen Falle  die  §§  l,  8,  152  oder  158 
StG.  zusammentreffen.  Es  ist  also  der- 
jenige, welcher  gegen  einen  Anderen 
zwar  nicht  in  der  Absiebt,  ihn  zu  tödten, 
aber  doch  in  der  eingestandenen  oder 
nach  den  Bestimmungen  des  g  1  StG. 
aus  seiner  Handlungsweise,  wie  z.  B. 
aus  dem  Umstände,  dass  er  die  Hand- 
lung mit  einem  solchen  Werkzeuge  und 
auf  solche  Art  unternommen  hat,  womit 
gemeiniglich  Lebensgefahr  verbunden  ist 
—  zu  folgernden  Absicht  handelt,  einen 
der  im  §  152  erwähnten  schweren  Erfolge 
herbeizuführen,  auch  dann,  wenn  hieraus 
kein  Erfolg  von  der  im  §  152  vorausge- 
setzten Beschaffenheit  sondern  nur  eine 
leichte,  oder  selbst  gar  keine  wirkliche 
körperliche  Beschädigung  entstand,  aller- 
dings, sobald  die  Obrigen  Erfordernisse 
de^  Versuchs  (§  8  StG.)  eintreten,  als  des 
versuchten    Verbrechens    der    schweren 


körperlichen  Beschädigung  schuldig  zu 
erkennen.  Die  in  den  §§  152  und  158  er- 
schöpfte Begriffsbestimmung  des  eben 
genannten  Verbrechens  kann  aus  der 
Strafbestimmung  des  §  155a  nicht  ergänzt 
werden,  nnd  dieselbe  enthält  keine  dritte 
Art  des  Verbrechens  der  schweren  körper- 
lichen Beschädigung  (JME.  4.  Hl.  56 
Z.  3642). 

41.  Die  Schlussworte  des  §  155  a: 
„mag  es  auch  beim  Versuche  geblieben 
sein",  können  sich  nicht  auf  jene  Fälle, 
wo  eine  leichte  Verletzung  stattfand, 
sondern  nur  auf  ein  solches  Vor|ehen 
erstrecken,  bei  welchem  nicht  einmal 
dieser  Ertolg  vorliegt,  gleichwohl  aber 
der  auf  die  Zufflgung  einer  schweren 
Verletzung  gerichtete  verbrecherische 
Wille  sich  in  der  Aussen  weit  objectivirt 
hat  (9.  VII.  91/1476  C.  X  86). 

42.  „Dieser  Gesetzesstelle  (§  155a) 
kann  nicht  der  Sinn  beigelegt  werden, 
dass  das  gebrauchte  Werkzeug  absolut, 
d.  i.  unter  allen  Umständen  lebensge- 
fährlich sei,  sondern  das  Gesetz  verlangt 
nur,  dass  mit  dem  Werkzeuge  und  der 
Art,  wie  es  angewendet  wurde,  gemeinig- 
lich Lebensgefahr  verbunden  sein  mfisse** 
^22.  V.  80/257). 

42a.  Das  Wort  „womit"  in  §  155  a 
bezieht  sich  auf  das  bei  der  Unter- 
nehmung der  Verletzung  gebrauchte 
Werkzeug  und  die  Art  des  Vorgehens, 
als  auf  eine  einheitliche  Thatbestands- 
bedingung,  und  nicht  auf  zwei  von  ein- 
ander unabhängige  und  neben  einander 
festzustellende  Voraussetzungen.  Mit 
anderen  Worten  ausgedrückt  sagt  §  155a : 
„wenn  die  Zufügungsart  der  obgleich 
leichten  Verletzung  nach  der  Beschaffen- 
heit des  Werkzeugs  und  seiner  Anwen- 
dung eine  gemeiniglich  lebensgefährliche 
war",  im  Gegensatz  zu  §  155 e,  wo  vor- 
ausgesetzt wird,  dass  die  Verletzung,  ab- 
gesehen von  der  gemeiniglich  lebens^ 
mhrlichen  Art  ihrer  Unternehmung,  im 
concreten  Falle  wirklich  lebensgefährlich 
wurde  (11.  V.  99  2484). ' 


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XVIII.  HAÜPTST.  SCHWERE  KÖRPERLICHE  BESCHÄDIGUNG.     163 

b)  aus  der  Verletzung  eine  Gesundheitsstörung  oder 
Berafsunfähigkeit  von  mindestens  dreißigtägiger  Dauer 
erfolgte ;  —  oder 

c)  die  Handlung  mit  besonderen  Qualen  für  den 
(Verletzten  verbunden  war;  —  oder 

d)  der  Angriff  in  verabredeter  Verbindung  mit  An- 
deren, oder  tückischer  Weise  geschehen,  und  daraus  eine 
der  im  §  162  erwähnten  Folgen  entstanden  ist ;  —  oder 


43.  Zar  Verortheilang  auf  Grand  des 
Slfö«  bedarf  es  nur  der  Feststellung, 
dus  die  in  feindseliger  Absicht  zugefügte 
Verletzung  mit  einem  solchen  Werkzeuge 
vxA  auf  solche  Art  unternommen  wurde, 
«omit  gemeiniglich  Lebensgefahr  ver- 
bnodeii  ist,  nicht  auch  dass  der  Thäter 
die  Absicht  hatte,  einen  der  schweren 
ErfolKe  des  §  152  herbeizufahren  (6.  Xr. 
«500). 

43«.  War  sich  der  Thäter  der  im 
§  156«  bezeichneten  Beschaffenheit  seiner 
Waffe  nicht  bewnsst,  so  liegt  der  für  das 
Deliet  des  §  165«  nothwendige  dolus 
diwcttts  nicht  vor  (26.  X.  94/1781). 

44.  Zur  Constatirung  der  Mitschuld 
*ni  Verbrechen  der  schweren  körper- 
lichen Beschädigung  nach  §  155  a  bedarf 
M  ein«  ausdrücklichen  Feststellung  da- 
rtber,  ob  der  Angekl.  das  Bewusstsein 
hatte,  dass  die  Verletzung  mit  einem 
tolchen  Werkzeuge  und  auf  solche  Art 
ontemommen  werden  sollte,  womit  ge- 
neiniglich  Lebensgefahr  verbunden  ist, 
oder  dass  dies  in  der  Absicht  geschehen 
sollte,  einen  der  im  §  152  erwähnten 
schweren  Erfolg  herbeizufOhren  (4.  UL 
84  617). 

44«.  S.  auch  oben  §  84«. 

1556.  45.  Für  die  Anwendung  der 
Bestimmungen  des  §  155d  und  e  kommt  es 
uoht  darauf  an,  ob  der  Thäter  die  hier 
vorausgesetzten  Folgen  seiner  in  feind- 
licher Absicht  zugefügten  Verletzung  vor- 
«Qsaehen  konnte.  Hätte  das  Gesetz  mit 
dem  Erfordernisse  des  dolus  indirectus 
keine  objective,  sondern  nur  eine  sub- 
jectiTe  Voraussetzung  aufstellen  wollen, 
^  hätte  das  Gesetz  den  Thäter  einfach 
^  jenes  Uebel  verantwortlich  erklärt, 
das  er  als  möglich  voraussah,  ohne  erst 
""^  fragen,  ob  das  Uebel  aus  der  That 
^  sieh  leicht  entstehen  kann  (10.  XL 
<9Sll).  S.  die  Noten  zu  §  1. 

I55d.  4«.  Keine  Stütze  findet  im 
Gesetze  die  Ansicht,  wonach  §  155  d  nur 


für  jenen  der  Angreifer  anwendbar  wäre, 
der  persönlich  eine  schwere  Verletzung 
zugefügt  hat.  Bei  solcher  Interpretation 
würde  der  Mitthäter,  der  als  solcher  doch 
Mitschuldiger  im  Sinne  des  §  5  ist,  günstiger 
behandelt  werden  als  ein  Mitschuldiger, 
welcher,  ohne  bei  Ausführung  der  That 
mitzuwirken,  zu  einem  nach  §  155  d  straf- 
baren An^ffe  physische  oder  intellectu- 
elle  Beihilfe  (insbesondere  auch  durch 
Verabredung  mit  den  Verbrechensge- 
nossen) geleistet  hat  (1.  lil.  89/1257  C. 
VII  286). 

46«.  Die  Worte  „in  verabredeter  Ver- 
bindung mit  mehreren  Anderen*'  sind  nicht 
auf  die  Verbindung  mit  mehreren  Per- 
sonen zu  beziehen,  sondern  es  erfüllt  die 
Betheiligung  von  zwei  Personen  bei 
Vorübung  und  Ausführang  des  Angriffs 
den  Thatbestand  des  §  155  d.  Eine  Hand- 
anlegung an  den  Verletzten  oder  eine 
unmittelbar  thätige  Mitwirkung  bei  Zu- 
fügung  der  Verletzung  durch  jeden  der 
verbündeten  Angreifer  wird  vom  Gesetz 
nicht  erfordert,  es  ist  vielmehr  ieder  als 
Thäter  (nicht  bloss  als  Mitschuldiger)  an- 
zusehen, der  an  der  gemeinsamen  Aus- 
führung des  verabredete  Angriffs  auf  was 
immer  für  eine  Art  theilnimmt.  dem- 
nach auch  derjenige,  der  am  Thatorte 
bewaffhet  erscheint,  um  vorkommenden 
Falls  die  Thätigkeit  des  mit  ihm  Ver- 
bündeten wirksam  unterstützen  zu  können 
(25.  V.  94/1802). 

466.  Im  Falle  eines  Angriffs  in  ver- 
abredeter Verbindung  mit  Anderen  hat 
jeder  einzelne  der  Angreifer  die  Folgen 
der  Gesammthandlnng  zu  verantworten, 
ohne  Rücksicht  auf  die  Tragweite  seines 
unmittelbaren  Antheils  daran  (35.  XI. 
92/1608). 

46  c.  Ein  durch  der  That  voraus- 
gehende conolndente  Handlungen  ausge- 
drücktes Einverständniss  ist  „Verabre- 
dung« (20.  XI.  97/2146). 

46<f.  Vgl.  oben  §  186«  2«. 


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164 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  156.  167.  -  (23). 


e)  die  schwere  Verletzung  lebensgefährlich  wurde  ; 
—  so  ist  auf  schweren  und  verschärften  Kerker  (§  19) 
zwischen  einem  und  fünf  Jahren  zu  erkennen. 

166.  Hat  aber  das  Verbrechen 

a)  für  den  Beschädigten  den  Verlust  oder  eine 
bleibende  Schwächung  der  Sprache,  des  Gesichtes  oder 
Gehöres,  den  Verlust  der  Zeugungsfähigkeit,  eines  Auges, 
Armes,  oder  einer  Hand,  oder  eine  andere  auffallende 
Verstümmlung  oder  Verunstaltung;  —  oder 

b)  immerwährendes  Siechthum,  eine  unheilbare 
Krankheit  oder  eine  Geisteszerrüttung  ohne  Wahrschein- 
lichkeit der  Wiederherstellung;  —  oder 

c)  eine  immerwährende  Berufsunfähigkeit  des  Ver- 
letzten 

nach  sich  gezogen,  so  ist  die  Strafe  des  schweren  Kerkers 
zwischen  fünf  und  zehn  Jahren  auszumessen. 

157.  Wenn  bei  einer  zwischen  mehreren  Leuten 
entstandenen  Schlägerei,  oder  bei  einer  gegen  eine  oder 
mehrere  Personen  unternommenen  Misshandlung  Je- 
mand an  seinem  Körper  schwer  beschädiget  wurde  (§  152), 
so  ist  Jeder,  welcher  ihm  eine  solche  Beschädigung  zu- 


166e.  47.  S.  oben  N.  45. 

166.  48.  Zar  Anwendung  des  §  156 
wird  nicht  erfordert,  dass  der  Thäter 
die  schwere  Folge  beabsichtigt  habe  oder 
doch  yoranssehen  konnte ;  es  genügt,  dass 
ihm  bei  der  in  feindseliger  Absicht  nnter- 
nommenen  Handlang  das  im  §  835  vor- 
ansgesetzte  Mass  an  Einsicht  in  die  Ge- 
f2Uirlichkeit  der  Handlang  za  Gebote 
stand  (6.  Xn.  86/1001  C.  VI  92). 

49.  Da  der  Mensch  von  der  Natur 
mit  zwei  Augen  zum  Sehen  ausgestattet 
ist,  so  besteht  die  vollständige  Sehkraft 
und  das  vollständige  Sehvermögen  in 
dem  naturffemSssen  Gebrauche  beider 
Augen,  und  die  Schwächung  der  Seh- 
kraft Eines  Auges  ist  somit  bereits  eine 
Schwächung  des  Gesichts  überhaupt,  und 
wenn  selbe  bleibend  ist,  trifft  die  Vor- 
aussetzung des  §  156a  ein ;  und  zwar  um 
so  gewisser,  als  das  zweite  Auge  unter 
diesen  Verhältnissen  durch  grössere  An- 
strengung nachtheilig  beeinflusst  wird, 
und  als  eine  nachher  eintretende  Be- 
schädigung des  zweiten  Auges  leicht  den 
gänzlichen  Verlust  des  Sehvermögens  nach 
«ich  ziehen  kann  (6.  VII.  85/799  C.  V  28). 


157.  50.  Vermöge  der  allgemeinen 
Fassung  des  §  157,  welcher  bei  keinem 
der  dann  normirten  Fälle  unterscheidet, 
ob  eine  Verabredung  der  Misshan^ong 
vorausgerangen  sei  oder  nicht,  muss 
also  auch  der  Fall  eines  vorher  verabre- 
deten Angriffs  als  darin  enthalten  gedacht 
und  die  Absicht  des  Gesetzgebers  bei  der 
Strafbestimmung  im  zweiten  Absätze  des 

t  157  so  aufgefasst  werden,  dass  wecen 
er  Unffewissheit  der  Schuld  und  Ver- 
antwortlichkeit jedes  Einzelnen  fOr  die 
Folgen  der  Verletzung  zwar  keiner  der 
Strafe  entgehen,  diese  jedoch  gelinder 
ausfallen  soll  (8.  VI.  58  A.  864). 

51.  Zum  Thatbestande  des  im  8.  Abs. 
des  §  157  normirten  Verbrechens  ist  jeden- 
falls erforderlieh,  dass  mehrere  Personea 
an  den  Misshanolungen  entweder  gleich- 
zeitig oder  doch  ohne  längere  Unterbre- 
chung, im  Bewusstsein  dfer  gegen  den 
Dritten  gerichteten  gemeinschaftlichen 
feindlichen  Absicht,  Hand  angelegt  haben, 
da  nur  in  diesem  Falle  da»  Totalergeb- 
nis  der  Misshandlung  als  ein  von  m^M- 
ren  Personen  gemeinsam  beabsichtigter 
Erfolg  denselben  zugerechnet  werden  kann 
(10.  XII.  88/601). 


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XVIIL  HAUPTST.  SCHWERE  KÖRPERLICHE  BESCHÄDIGUNG.     165 

gefügt  hat,  nach  Massgabe  der  vorstehenden  §§  154  bis 
156  zu  behandeln. 

Ist  aber  die  schwere  körperliche  Beschädigung  nur 
durch  das  Zusammenwirken  der  Verletzungen  oder  Miss- 
handlungen von  Mehreren  erfolgt,  oder  lässt  sich  nicht 
erweisen,  wer  eine  schwere  Verletzung  zugefügt  habe, 
so  sollen  Alle,  welche  an  den  Misshandelten  Hand  an- 
gelegt haben,  ebenfalls  des  Verbrechens  der  schweren 
körperlichen  Beschädigung  schuldig  erkannt,  und  mit 
Kerker  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  bestraft 
werden.  —  StG,  143. 


58.  Im  2.  Alinea  wird  vorausgesetzt, 
da88  mehrere  Personen  entweder  gleich- 
zeitig oder  doch  ohne  längere  Unterbre- 
chung mit  dem  Bewnsatsein  der  gemein- 
wmm  feindlichen  Absicht  an  den  Miss- 
hatddten  Hand  angelegt  haben  (16.  m. 
M«99  C.  V  800). 

.58«.  p  .  .  .  Die  Schlägerei  hat  be- 
frifflidi  einen  Zeitrerlanf  und  sicherlich 
weit  eher  eine  Aufeinanderfolge  von  Thä- 
tigkeiten,  als  ein  Zusammentreffen  der- 
selben in  einem  und  demselben  Zeitpunkt 
zar  Yoraussetxung.  Darum  genfigt  es, 
wenn  mehrere  Personen,  sei  es  auch  in 
Üiterbreehungen,  an  den  Misshandelten 
Hand  anlegten.  Von  einer  Straffälligkeit 
ueb  8  167  Abs.  8  wird  also  nicht  ge- 
sproehoi  werden  können,  wenn  die  SchlS- 
feni  aufgehört  hat  und  erst  nach  Been- 
dung derselben,  mag  auch  das  Inter- 
vall nor  kurz  sein,  eine  schwere  Verletzung 
zogefOgt  wurde.  Gewiss  aber  trifft  §  157 
Abs.  8  zu,  wenn  die  Schlägerei  noch 
fortdauert  und  in  deren  durch  die  Natur 
der  Sache  (z.  B.  durch  Ausholen  zum 
|chlage,  durch  ein  infolge  momentanen 
Knnattens  der.  Raufenden  eingetretenes 
*agenbUckliches  Ruhen  u.  s.  w.)  beding- 
ten Intervallen  die  Verletzung  stattfand** 
(18.  X.  98/l«74\ 

.  53.  Das  Wort  „Handanlegung"  ist 
nicbt  im  buchstäblichen  Sinne  zu  nehmen. 
Dieser  Begriff  setzt  nicht  nothwendig 
torani,  dass  die  Hände  mehrerer  Per- 
sonen den  Verletzten  am  Körper  berühren ; 
hteronter  ist  vielmehr  ein  jedes,  gegen 
Jas  Verbot,  sich  an  Schlägereien  oder 
Jueshandlungen  zu  betheiligen,  Verstössen- 
<ie8  doloses  Verhalten  zu  verstehen,  sobald 
neh  dasselbe  als  ein  Angriff  auf  den 
Verietrten  darstellt  (6.  XI.  86/Ml). 

64.  Zur  Anwendung  der  Strafsanction 
«es  8  157  wird  lediglich  erfordert,  dass 
die  Handanlegung  einen  Bestandtheil  der 


von  mehreren  Personen  unternommenen 
Schlägerei  oder  Misshandlung  bilde;  im 
Uebrigen  wird  zwischen  den  in  feindse- 
liger Absicht  erfolgten  Handanlegnngen 
nicht  unterschieden.  Die  Anwendbarkeit 
des  §  157,  Abs.  2,  wird  also  durch  die 
Feststellung  nicht  ausgeschlossen,  dass 
die  seitens  des  Angeld,  eingetretene  Hand- 
anlegung nicht  die  Ursache  der  Verletzung 
gewesen  ist  (S.  X.  88,  16.  IX.  98/568. 
8245). 

65.  Nicht  die  objectiven  Criterien 
der  schweren  Verletzung  (§  152),  sondern 
die  Grundsätze  der  strafrechtlichen  Ver- 
antwortlichkeit unterliegen  bei  Alinea  2 
des  §  157  einer  Veränderung.  Im  zweiten 
der  hier  bezeichneten  Delictsfälle  wird 
vorausgesetet,  dass  der  physische  Urheber 
der  Verletzung  einer  Gruppe  von  Per- 
sonen angehört,  welche  an  den  Beschä- 
digten Hand  angelegt  haben,  dass  er  je- 
doch ans  diesen  Personen  nicht  heraus- 
zufinden ist.  Auf  sie  will  das  Gesetz  die 
nur  subsidiäre  Strafhorm  beschränkt  se- 
hen a.  VI.  88  555). 

65  a.  Ist  im  zweiten  Falle  des  §  157, 
Abs.  2,  einer  der  Mitwirkenden  nur  des 
Nothwehrexcesses  schuldig,  so  ist  er  nicht 
nach  §  885,  sondern  nach  §  431  zu  beur- 
theilen.  da  fttr  den  Thatbestand  des  zwei- 
ten Falles  des  §  157,  Abs.  2,  eben  die 
Unnachweisbarkeit  der  Causalität  zwi- 
schen den  Handlungen  der  Einzelnen  und 
dem  Erfolg  charakteristisch  ist  (12.  X. 
95/1917). 

56.  Die  Anschauung,  dass  in  An- 
sehung des  in  §  157  Abs.  2,  normirten 
Verbrechens  nur  derjenige  als  mitschul- 
dig angesehen  werden  könne,  welcher  an 
den  Misshandelten  Hand  angelegt  hat, 
ist  nicht  richtig;  die  den  Begriff  der  Mit- 
schuld normirende  Bestimmung  des  §  5 
hat  für  alle  Delicte  Geltung  (8.  XI.  84/687 
C.  in  281). 


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166 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  168-165.  -  (23). 


XIX.  HauptstQok. 

Von   dem   Zweikampfe. 

Zweikampf. 

168  (140).  Wer  Jemanden  aus  was  immer  für 
einer  Ursache  zum  Streite  mit  tödtlichen  Waffen  heraus- 
fordert, und  wer  auf  eine  solche  Herausforderung  sich 
zum  Streite  stellt,  begeht  das  Verbrechen  des  Zweikampfes. 

strafe. 

169  (141).  Dieses  Verbrechen  soll,  wenn  keine 
Verwundung  stattgefunden  hat,  mit  Kerker  von  sechs 
Monaten  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden. 

160  (142).  Ist  im  Zweikampfe  eine  Verwundung 
geschehen,  so  ist  die  Strafe  Kerker  von  einem  bis  zu 
fünf  Jahren.  Wenn  jedoch  der  Zweikampf  eine  der  im 
§  156  bezeichneten  Folgen  nach  sich  gezogen  hat,  so  ist 


67.  Der  §  157  hat  nach  seinem  klaren 
Wortlaute  and  dem  darin  enthaltenen 
Gtate  des  §  152  zor  Voranssetzang,  dass 
bei  der  gegen  eine  oder  mehrere  Personen 
unternommenen  Misshandlang  jemand  an 
seinem  Körper  schwer  verletzt  wurde, 
also  eine  wirklich  schwere  körperliche 
Beschädigung  erlitten  hat,  und  kann  dieses 
Gesetz  nicht  auf  den  Fall  ausredehnt 
werden,  wo  die  an  sich  leichte  körper- 
liche Beschädigung  zufolge  der  aus  con- 
creten  Umständen  —  wie  aus  der  Be- 
schaffenheit des  Werkzeun  und  aus  der 
Art  der  Zuffigung  der  Verletzung  —  her- 
vorgehenden oder  sonst  erweisbaren  Ab- 
sicht des  Thäters,  einen  der  im  §  152 
bezeichneten  schweren  Erfolge  herbeizu- 
führen, zum  Verbrechen  wird  (21.  VI. 
84/653  C.  ni  83). 

58.  Auf  den  Fall,  in  dem  eine 
Körperverletzung  bloss  wegen  des  im  §  158 
bezeichneten  Gesichtspunkts  als  Verbre- 
chen zuzurechnen  ist,  findet  das  8.  AI. 
des  §  157  keine  Anwendung  (16. 1. 86/870). 

59.  Den  Voraussetzungen  des  §  157 
entspricht  auch  eine  an  sich  leichte  Kör- 
perverletzung, wenn  daraus  eine  Gesund- 
heitsstörung oder  Berufsunf&higkeit  von 
mindestens  20tägiger  Dauer  erfolgte  (1. 
rV.  87;i046  C.  VI  100). 

60.  g  157  Abs.  2  findet  dort  nicht 
Anwendung,  wo  neben  einer  durch  einen 
bekannten  Thäter  zagefttgten.  sei  es  nach 
fi  162  oder  nach  §  155  a  oualificirten  Ver- 
letzung dem  Misshandelten  gleichzeitig 
durch  andere  Personen  allein  oder  in  Ge- 
meinschaft mit  obigem  Uebelthäter  auch 


noch  weitere  in  ihrer  Gesammtheit  nor 
leichte  Verletzungen  beigebracht  worden. 
Die  letztgedachten  Verletzungen  sind, 
insolang  betreffe  derselben  die  Voraus- 
setzungen des  §  157  Abs.  8  oder  §  158, 
rücksichtlich  des  f  155  a  nicht  zutreffen, 
als  das  selbständige  Delict  des  §  411 
zu  qualificiren.  Denn  eine  körperliche 
Bescnädigung  von  der  im  g  158  oder  im 
g  155  a  vorgesehenen  Qualität  zu  den  flb- 
rigen,  gleichzeitig  zugefttgten,  an  sich  und 
ihrer  Gesammtheit  nach  leichten  Ver- 
letzungen zuzählen  und  sodann  nebst  dem 
Delict  des  g  152  oder  des  g  165  a  auch 
noch  als  Delict  nach  g  157  qualificireD, 
hiesse  fQr  die  Verflbung  des  selbatändif en 
Delicts  nach  g  152  oder  g  166  a  den  Thä- 
ter in  doppelter  Richtung  und  ttberdiess 
auch  noch  die  übrigen  bei  Zufärnng  dieser 
Art  der  körperlichen  Beschädigung  gar 
nicht  betheiligten  Personen  verantwort- 
lich machen,  was  offenlMir  nicht  dem 
Wortlaute  des  g  157  Abs.  8  entsprechen 
wOrde  (12.  I.  91/1897  C.  IX  186). 

61.  S.  oben  gg  5»*.  148»-*. 

168.  1.  Die  Herausforderung  ist 
strafbar,  wenn  sie  auch  nicht  ausdrttck- 
lich  zum  Streit  mit  tödlichen  Waffen  ge- 
schieht und  dies  nur  concludent  erkennen 
lässt  (18.  XII.  97/8154  C  XVH.  804). 

2.  Schon  die  geschehene  blosse  Her- 
ausforderung zum  Streite  mit  tödlichen 
Waffen  ist  ganz  ohne  Rücksieht  auf  ihre 
Annahme  das  vollbrachte  Verbrechen  des 
Zweikampfs  (14.  III.  08/8704).  Aehnlich 
18.  XII    97/2154. 

8.  S.  oben  gg  8  g',  8»,   dann  g  165«. 


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XIX.  HAUPTST.  VON  DEM  ZWEIKAMPFE. 


167 


derselbe  mit  schwerem   Kerker   von  fünf  bis   zu   zehn 
Jahren  zu  bestrafen. 

161  (143).  Ist  aus  dem  Zweikampfe  der  Tod  eines 
der  Streitenden  erfolgt,  so  soll  der  Todtschläger  mit  zehn- 
bis  zwanzigjährigem   schweren  Kerker  bestraft   werden. 

162  (144).  In  jedem  Falle  ist  der  Herausforderer 
auf  längere  Zeit  zu  verurtheilen,  als  er  verurtheilt  worden 
sein  würde,  wenn  er  der  Herausgeforderte  gewesen  wäre. 

strafe  der  Theilnehmer. 

163  (145).  Wer  zur  Herausforderung  oder  zur 
wirklichen  Stellung  des  einen  oder  anderen  Theiles  auf 
dem  Kampfplatze  aufgereizt,  oder  in  anderer  Art  ab- 
sichtlich beigetragen,  oder  demjenigen,  der  die  Heraus- 
forderung abzuwenden  suchte,  Verachtung  gedroht  oder 
bezeigt  hat,  ist  ipit  Kerker  von  sechs  Monaten  bis  zu 
einem  Jahre ;  wenn  aber  sein  Einfluss  besonders  wichtig 
gewesen,  und  eine  Verwundung  oder  gar  der  Tod  erfolgt 
ist,  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen. 

164  (146).  Diejenigen,  die  sich  als  Beistände  oder 
sogenannte  Secundanten  für  einen  der  Streitenden  zum 
Kampfe  gestellt  haben,  sollen  mit  Kerker  von  sechs 
Monaten  bis  zu  einem  Jahre,  und  nach  der  Grösse  ihres 
Einflusses  und  des  erfolgten  Uebels  auch  bis  auf  fünf 
Jahre  bestraft  werden. 

straf  loswerden  des  Zweikampfes. 

165.  Die  Strafbarkeit  wegen  dieses  Verbrechens  hat 
zu  entfallen: 

a)  für  den  Herausforderer,  wenn  er  sich  nicht  zum 
Streite  stellt; 


163.  S.  oben  §  2g7. 

165.  1.  „Im  Zusammenhalte  der 
§§  158  and  165  erscheint  die  Ansicht  zn- 
lässig,  dass  zun  Thatbestande  des  Ver- 
brechens des  Zweikampfs,  insoferne  das- 
selbe als  strafbar  erkannt  werden  soll, 
aach  gehöre,  dass  der  Herausforderer 
sich  zum  Kampfe  auch  wirklich  gestellt 
babe  ....  So  lange  die  Sache  im  Sta- 
dium der  blossen  Herausforderung  ruht, 
mnss  der  im  §  165  gesetzten  Eventualität, 
wonach  es  dem  Herausforderer  freige- 
lassen ist,  noch  vor  dem  entscheidenden 
Moment  sich  zur  besseren  Einsicht  und 
Wiliensmeinung    zu   bekehren    und   die 


Strafbarkeit  der  Herausforderung  von 
sich  abzuwenden,  Rechnung  getragen 
werden."  Die  nicht  angenommene  Her- 
ausforderung muss  daher  als  straflos  er- 
achtet werden  (11.  IV.  65  A.  1089). 

2.  Ist  das  Nichterscheinen  des  Her- 
ausforderers auf  dem  Kampfplatz  nicht 
seinem  Willen,  sondern  der  Intervention 
der  Behörde  zuzuschreiben,  so  tritt  der 
Strafausschliessungsgrund  des  §  165  a 
nicht  ein.  Dieser  ist  nur  gegeben,  wenn 
der  Herausforderer  seine  Herausforderung 
durch  freiwilliges  Nichterscheinen  auf 
dem  Kampfplatz  zurückzieht  (26.  XI. 
91/1482  C.  X  54). 


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168 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  g§  166.  167.  -  (23). 


b)  für  diesen  sowohl,  als  für  den  Herausgeforderten, 
wenn  sie  sich  zwar  zum  Streite  gestellt  haben,  aber  von 
dem  Kampfe  vor  dessen  Beginne  freiwillig  abgestan- 
den sind; 

c)  für  alle  übrigen  Mitschuldigen,  wenn  sie  sich  für 
das  freiwillige  Abstehen  von  dem  Kampfe  mit  thätigem 
Eifer  bestrebt  haben,  und  derselbe  wirklich  unterblieben  ist. 


XX.  HauptstUok. 

Von   der  Brandlegung. 

Brandlegung. 

166  (147).  Das  Verbrechen  der  Brandlegung  begeht 
Derjenige,  der  eine  Handlung  unternimmt,  aus  welcher 
nach  seinem  Anschlage  an  fremdem  Eigenthume  eine 
Feuersbrunst  entstehen  soll,  wenn  gleich  das  Feuer  nicht 
ausgebrochen  ist  oder  keinen  Schaden  verursacht  hat. 


166.  1.  Der  §  166  fordert  zum  Be- 
griffe der  Brandlegung  nicht,  dass  der 
Brand  unter  Umständen  gelegt  wurde, 
wo  er  sich  verbreiten  konnte,  sondern 
08  kann  auch  an  einer  einzeln  stehenden 
Sache,  z.  B.  an  einzeln  stehenden  Häu- 
sern, Scheunen,  Getreide-,  Heu-  und  Wa- 
renyorräthen,  an  Rohr  auf  WiesengrOn- 
den  und  dergleichen  Gegenständen  Brand 
gelegt  werden  (JME.  26.  IX.  68  Z.  19002). 

2.  Es  genügt  zum  Thatbestand  der 
Brandlegung  nicht,  „wenn  nur  erwiesen 
wurde,  der  Angeklagte  habe  eine  Hand- 
lung, unbekämmert  um  die  Folgen  der- 
selben, gleichgiltig  darüber,  ob  durch  selbe 
ein  nur  unbedeutendes  oder  auch  ein 
grosses,  bedeutendes  Uebel  hervorgebracht 
werden  wird,  unternommen ;  es  muss  er- 
wiesen sein,  dass  seine  Absicht  auf  das 
Entstehen  einer  Feuersbrunst  gerichtet 
war.  Nicht  Jedes  Verbrennen  einer  Sache 
kann  <iine  Feuersbrunst,  nicht  das  Legen 
des  Feuers  an  selber  eine  Brandlegung 
im  Sinne  des  Gesetzes  genannt  werden** 
(16.  I.  56  A.  630). 

2  a.  Das  Verorechen  der  Brandlegung 
erheischt  dolus  directus.  Der  Willens- 
entschluss  des  Thäters  muss  auf  Herbei- 
führung einer  Feuersbrunst  gerichtet  sein, 
soll  ihm  seine  Handlung  als  Brandlegung 
zugerechnet  werden,  wobei  es  allerdtings 
gleichgiltig  ist,  ob  der  Brand  wirklich 
ausbrach  oder  nicht,  und  welchen  Um- 
fang er  annahm.  nFenersbrunst''  aber 
bedeutet  ein  ungezähmtes  Feuer  an  be- 


deutenden Eigenthumsobjecten,  einen 
Brand  von  erheblicher  Ausdehnung  und 
erheblichem  Schaden  an  fremden  unbe- 
weglichem oder  beweglichem  Eigenthuor, 
ein  Feuer  von  grösseren  Dimensionen. 
Allerdings  ist  hiefür  die  Grösse  des  un- 
mittelbar in  Brand  gesteckten  Objects 
nicht  bestimmend,  sondern  die  mit  der 
That  verbundene  Gefahr  der  Weiterver- 
breitun^  des  Feuers.  Allein  dieser  Gefahr 
muss  sich  der  Thäter  bewusst  sein,  um 
vom  dolus  directus  sprechen  zu  kOnnen. 
Eine  Feuersbrunst  kann  „nach  seinem  An- 
schlage" nur  entstehen,  wenn  ersieh  dessen 
bewusst  ist,  dass  seine  That  unter  Um- 
Umständen  zur  Ursache  eines  erheblichere 
Eigenthumsobjecte  bedrohenden,  entfes- 
selten Feuers  werden  kann,  und  wenn  er 
eben  diesen  Erfolg  in  seinen  Wiltensent- 
schluss  aufgenommen  hat  (9.  X.  01/2663). 

3.  Das  Anzünden  einer  isolirten  Alpen- 
hütte im  Werte  von  75  fl.  ist  boshafte 
Sachbeschädigung,  nicht  Brandstiftung, 
weil  zu  dieser  „eine  Handlung  gehört, 
aus  welcher  an  fremdem  Eigenthum  eine 
Feuersbrnnst  mit  der  Gefahr  der  weiteren 
Verbreitung  und  eines  erbeblichen  Scha- 
dens entstehen  soll''  (4.  IX.  62  A.  1004). 
Entgg.  6.  Vn.  59  A.  918  unter  Berufung 
auf  den  JME.  in  Note  1. 

4.  Dagegen  muss  das  Anzünden  einer 
Scheuer  als  Brandstiftung  beurtheilt  wer- 
den, „weil,  wenn  auch  diese  Scheuer  ito- 
lirt  stand,  doch  ...  in  geringer  Entfer- 
nung   andere  Scheuern    sich  befanden, 


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XX.  HAÜPTST.  VON  DER  BRANDLEGUNG. 


169 


Strafe. 

167  (148).  Die  Strafe  ist  nach  folgendem  Unter- 
schiede anszumessen: 

a)  Wenn  das  Feuer  ausgebrochen  und  dadurch  ein 
Mensch,  da  es  von  dem  Brandleger  vorhergesehen  werden 
konnte,  getödtet  wird;  oder  wenn  der  Brand  durch  be- 
sondere auf  Verheerungen  gerichtete  Zusammenrottung 
bewirkt  worden,  ist  die  Strafe  der  Tod;  , 

b)  wenn  der  Thäter  mehr  als  Einmal,  sei  es  an 
dem  nämlichen  oder  an  verschiedenen  Gegenständen, 
Brand  gelegt,  und  das  Feuer  auch  nur  Einmal  wirklich 
ausgebrochen  ist ;  oder 

c)  wenn  das  Feuer  ausgebrochen,  und  ein  für  den 
yenmglQckten  erheblicher  Schade  entstanden  ist ;  wie  auch 

d)  wenn  der  Thäter  die  Brandlegung  mehr  als  Einmal, 
jedoch  jedesmal  ohne  Erfolg,  unternommen  hat,  soll  er 
lebenslang  mit  schwerem  Kerker  bestraft  werden; 


v^elche  der  GeCahr  der  Entzündung  aus- 
ätzt gewesen  wären,  wenn  zufälliger 
ÄTeise  der  Wind  die  Flammen  nicht  in 
entgegengesetzter  Richtung  getrieben 
litte"  (5.  in.  67  A.  1174). 

5.  Ebenso  das  Anzänden  eines  im 
i^reien  in  nicht  grosser  Entfernung  von 
>ioein  Hause  und  einer  Stallung  lagem- 
i«n  Strohhaufens  (22.  m.  ö9  A.  906). 

6.  8  166  bezeichnet  schon  ein  ge- 
riaeea  Versuchsstadium  der  Brandlegung 
is  das  vollendete  Verbrechen,  für  wel- 
kes in  §  167,  unter  lit.  d,  f  und  g  be- 
onders  Vorsorge  getroffen  ist.  Dass  frem- 
^  Eigenthnm  vom  Feuer  wirklich  er- 
riffen  worden  sei,  wird  zur  Delictsvoll- 
Ddong  nicht  gefordert  rso.  IV.  88/1146). 

7.  S.  §§  1 7».  167  gK 

167/a.  1.  „Es  liegt  der  Schwerpunkt 
M  §  167  a  darauf,  dass  der  Brandleger 
oraossehen  konnte,  dass  ein  Mensch 
nrch  den  Brand  ums  Leben  kommen 
«de.  —  Sowie  einerseits  durch  dieses 
'«setz  der  bestimmte  directe  Vorsatz, 
US  ein  Mensch  durch  das  gelegte  Feuer 
stödtet  werde,  ausgeschlossen  ist,  da  in 
lesem  Falle  das  Verbrechen  des  Mordes 
)rhanden  wäre,  so  ist  andrerseits  auch 
ftr  Fall  ausgeschlossen,  wenn  durch  be- 
>ndere  nicht  leicht  vorherzusehende  Er- 
fnisse  Umstände  eintreten,  welche  die 
Mtung  eines  Menschen  herbeiführen. 
onate  der  Brandleger  diese  Umstände 
iraossehen,  so  erscheint  der  im  §  167  a 
zeichnete  indirecte  böse  Vorsatz  vor- 


handen. Dieser  iädirecte  böse  Vorsatz 
....  kann  jedoch  nur  von  Fall  zu  Fall 
aus  dem  Liufe  der  die  That  und  ihre 
Folgen  begleitenden  Ereignisse,  aus  der 
Gemüthsbeschaffenheit  des  Thäters  und 
aus  allen  Umständen,  welche  darthnn 
können,  ob  derselbe  der  Gefahr  eines 
Menschen  überhaupt  gedacht  und  diese 
auch  vorhergesehen,  erschlossen  werden" 
(17.  m.  64  A.  1056). 

2.  Als  „ausgebrochen"  (§§  167  a  und 
fg.)  ist  das  Feuer  anzusehen,  wenn  es 
vom  Zündstoffe  auf  das  in  Brand  zu 
setzende  Object  überging  und,  sei  es  auch 
ohne  Flammen,  und  ohne  Beschädigung, 
letzteres  ergriff.  Die  Strafbestimmung  der 
litera  b  des  §  167  kehrt  sich  wider  eine 
als  Wiederholung  desselben  Verbrechens 
auftretende  Realconcurrenz  von  Brand- 
legungen ;  bloss  deshalh  weil  eine  Brand- 
legung in  Theilacten  fortgesetzt  wurde, 
ist  sie  nicht  nach  dieser  (Tosetzstelle  zu 
behandeln   (26.  VIII.  87/1104  C.  VI  846). 

167/0.  1.  Es  ist  zwar  nicht  zu  ver- 
kennen, dass  durch  jede  beträchtliche 
Vermögensverminderung  in  der  Regel 
auch  das  individuelle  Interesse  des  Ver- 
unglückten in  einem  höheren  Grade  be- 
troffen wird,  und  dass  ein  „erheblicher" 
Schaden  für  ihn  zugleich  zu  einem  „em- 

gfindlichen"  wird;  dagegen  braucht  ein 
chaden,  der  für  den  Verunglückten  „em- 
pfindlich" ist,  für  denselben  nicht  zugleich 
„erheblich"  zu  sein,  weil  die  Empfind- 
lichkeit des  Schadens  auch  ohne  beträcht- 


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170 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  g§  168-170.  -  (23). 


e)  wenn  das  Feuer  ausgebrochen,  jedoch  mit  keinem 
der  bisher  angeführten  Umstände  begleitet  ist,  soll  auf 
schweren  Kerker  von  zehn  bis  zwanzig  Jahren  erkannt 
werden ; 

f)  wenn  das  Feuer  zwar  nicht  ausgebrochen,  aber 
zur  Nachtzeit,  oder  an  einem  solchen  Orte,  wo  es  bei 
dem  Ausbrechen  sich  leicht  hätte  verbreiten  können,  oder 
unter,  solchen  Umständen,  wobei  zugleich  menschliches 
Leben  augenscheinlicher  Gefahr  ausgesetzt  war,  angelegt 
worden,  soll  der  Thäter  mit  schwerem  Kerker  von 
fünf  bis  zehn  Jahren  bestraft  werden; 

g)  ist  die  That  bei  Tag  und  ohne  besondere  Ge- 
fährlichkeit unternommen  worden,  und  das  gelegte  Feuer, 
ohne  auszubrechen,  erloschen,  oder  wenn  ausgebrochen, 
ohne  Schaden  gelöscht  worden,  so  hat  der  Thäter  schwere 
Kerkerstrafe  zwischen  einem  und  fünf  Jahren  verwirkt. 


liehe  VennögeDBvemiiQderang  gedacht 
werden  kann.  Hieraas  ergibt  sich  aber, 
dasB  der  Umfang  des  Begriffs  „erheblich" 
ein  anderer  ist,  als  jener  des  Begriffs 
„empfindlich",  and  dass  diese  beiden  Be- 
griffe, weil  sie  sieh  gegenseitig  nicht 
decken,  anch  nicht  als  gleiehwerthig  an- 
gesehen werden  können.  Die  Feststellong 
eines  „empfindlichen"  Schadens  deckt 
damit  nicht  das  im  §  167  o  vorgesehene 
Merkmal  seiner  „Erheblichkeit"  (14.  Xu. 
86/868  C.  V  208). 

2.  Vgl.  §  167  ei«. 

167/e.  1.  Die  Brandlegung  unter- 
liegt dem  Strafsatze  der  lit.  e,  wenn  das 
an  einem  der  Verbreitung  gfinstigen  Orte 
angelegte  Feuer,  obgleich  ohne  Schaden, 
wirklich  ausgebrochen  ist  (IS.  m.  86/895 
C.  V  265). 

2.  Im  Punkte  des  Sehadens  unter- 
scheidet sich  der  im  §  1676  normirte 
Fall  von  lit.  c  und  /^  darin,  dass  aus  der 
Brandlegung  zwar  kein  erheblidier,  aber 
doch  ein  Schaden  hervorging  (29.  V. 
76/114). 

8.  Der  Strafsatz  von  10—20  Jahren 
(lit.  e)  ist  nur  dort  anzuwenden,  wo  das 
Feuer  zwar  ausgebrochen,  jedoch  mit 
keinem  der  in  lit.  a— d  angeführten  Um- 
stände begleitet  war.  mit  Rücksicht  auf 
lit.  c  also  dort,  wo  das  Feuer  zwar  aus- 
gebrochen, aber  hieraus  kein  erheblicher 
Schade  entstanden  ist,  während  da,  wo 
das  ausgebroehene  Feuer  ohne  Sehaden 
gelöscht  wurde,  der  Strafsatz  der  lit.  g 
anzuwenden  ist  (1.  XU.  98,2281). 


167//.  1.  Die  Brandlegung  gegen 
8  Uhr  Morgens  ist  als  in  einem  Zeitpunkte 
erfolgt  anzusehen,  „welcher  in  diesen 
Ländern  noch  allgemein  der  nächtlichen 
Ruhe  gewidmet  ist  und  ....  allgemein 
der  Nachtzeit  zugerechnet  wird"  (9.  IV. 
80/244). 

2.  Ebenso  die  Brandlegung  vor  Ta- 
gesanbruch, „da  die  Zeit  vor  Tages- 
anbruch der  Nacht  zugezählt  werden 
muss"  (16.  V.  65  A.  66G). 

167/^.  1-  n^s  ^vtm  ....  nicht  be- 
zweifelt werden,  dass  unter  dem  Begriff 
des  ,gelefften  Feuers'  nicht  bloss  das  In- 
brandstecken  des  eingeführten  Zündstoffs, 
sondern  das  Ergriffenwerden  des  fremden 
Eigenthums  durch  den  Brand  des  Zünd- 
stoffs verstanden  werden  müsse."  Es  wird 
nach  dem  letzten  Absätze  des  §  167^ 
vorausgesetzt,  „dass,  wenn  auch  die  Er- 
greifung des  fremden  Eigenthums  durch 
Feuer  immer  irgend  eine  Beschädigung 
herbeigeführt,  diese  Beschädigung  eine 
so  unbedeutende  war,  dass  eine  wirkliche 
Vermögensbenachtheiligung,  ein  Schaden 
im  civilrechtlichen  Sinne  daraus  nicht 
erfolgte"  (29.  V.  76/114). 

2.  Sobald  von  dem  blossen  Versuche 
einer  Brandlegung  die  Rede  ist,  kann 
man  auch  von  dem  Vorhandensein  von 
erschwerenden  Umständen,  mit  welchen 
die  Brandlegung  begleitet  war,  nicht  spre- 
chen. Es  kann  demnach  bei  richtiger  An- 
wendung des  Gesetzes  bei  Bemessung 
der  Strafe  nur  der  für  die  Brandlegonc 
im    allgemeinen    im   §  167  g  angeführte 


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XX.  HAÜPTST.  VON  DER  BRANDLEGUNG. 


171 


StrAflosigkAit  eines  gelegten  Brandes  wegen  thätiger  Rene. 

168.  Wenn  bei  einem  gelegten  Brande  der  Thäter 
selbst  aus  Reue  und  noch  zur  rechten  Zeit  sich  so  ver-r 
wendet  hat,  dass  aller  Schade  verhütet  worden  ist,  sä 
soll  er  mit  aller  Strafe  verschont  werden. 

Von  der  Strafbarkeit  desjenigen,  der  seine  eigene  Sache  in  Brand  steckt. 

169  (149).  Wer  durch  die,  aus  was  immer  für 
einer  bösen  Absicht  unternommene  Ansteckung  seine» 
Eigenthumes,  auch  fremdes  Eigenthum  der  Feuersgefahr 
aussetzt,  wird  ebenfalis  der  Brandlegung  schuldig  und 
nach  der  in  dem  §  167  bestimmten  Ausmessung  zu  be- 
strafen sein. 

170  (150).  Wer  sein  Eigenthum  in  Brand  steckt, 
ohne  dass  dabei  fremdes  E'genthum  Gefahr  läuft,  von 
dem  Feuer  ergriffen  zu  werden,  ist  zwar  nicht  der  Brand- 


Senngste  Strafsatz  ron  1  bis  6  Jahren 
platzgreifen  (11.  D.  88/416). 

168.  S.  oben  §  62  K 

169.  1.  Fttr  den  Thatbestand  der 
[Jrheberschaft  des  im  9  169  normirten 
Verbrechens  ist  es  Tollkommen  gleiehgil- 
\3t,  ob  jemand  die  Inbrandstecknng  seines 
Ogenthoms  selbst,  oder  durch  Vermitt- 
onc  eines  Fremden  bewirkt.  In  beiden 
^en  hat  der  Eigenthfimer  die  Brand- 
egung  der  eigenen  Sache  als  Thftter, 
)«z.  Mitthäter  zn  verantworten,  weil  doch 
«in  Verhalten  unbestritten  der  Thätig- 
t«it  des  nnmittelbaren  Brandstifters  die 
^  dieselbe  nnerlässliche  Voraussetzung 
^wihrt  (16.  X.  86/882). 

8.  Ist  das  am  eigenen  Hause  gelegte 
^eoer  thatsächlich  ausgebrochen  und 
itt  es  fremdes  Eigenthum  nur  gefährdet, 
io  haben  in  dieser  Thathandlung  alle 
«ne  Umstände  Verkörperung  gefunden, 
reiche  die  Anwendung  des  Strafsatzes 
lach  { 167  e  rechtfertigen.  Es  ist  demnach, 
uu  dem  Gesichtspunkte  des  §  888  StPO. 
»etraehtet,  hier  gleichgiltig,  ob  das  Feuer 
lei  Tag  und  an  fremdem  Eigenthume 
iQibraeh,  oder,  ohne  an  diesem  Eigen- 
oQme  auszubrechen,  gelöscht  wurde, 
l^eil  der  Umstand,  dass  das  Feuer  bei 
'H  gelegt  wurde,  im  Falle  des  wirklich 
|(un  Ausbruche  gelangten  Feuers  fttr 
lie  Strafbemessunr  ebenso  unentschei- 
lent  ist,  wie  der  Umstand,  ob  es  auch 
las  fremde  Eigenthum  ergriffen  hat  (80. 
U.  W/1475  C.  X81). 

8.  Das  Verbrechen  nach  §  169  ge- 
hört zu  jenen  Kategorien  von  strafbaren 
landhugen,  deren  Erfolg  in  ein«r  mate- 


riellen Schädigung  besteht.  Die  persön- 
liche Qualität  des  Thäters,  nämlich  sein» 
Eigenschaft  als  Eigenthümer,  kommt  da> 
bei  nur  deshalb  in  Betracht,  weil  durch 
sie  die  Möglichkeit  der  Zufttgung  eben 
dieses  Schadens  bedingt  ist.  Ein  solche» 
Deliet  aber  lässt  es  zu,  dass  sich  die  vom 
Gesetz  vorausgesetzte  Thätirkeit  de» 
physischen  Urhebers  unter  mehrere  Per- 
sonen vertheile.  Das  Anzttnden  führt  zvt 
einem  und  demselben  verbrecherischen 
Erfolg,  ob  es  von  dem  Eigenthfimer  mit 
eigener  Hand  oder  von  einem  Dritten- 
mit  seiner  Zustimmung  vorgenommen 
wird.  Fttr  die  Qualification  der  That  ist 
es  also  gleichgiUig,  ob  der  Angeld,  sein- 
Eigenthum  unmittelbar  selbst  in  Brand 
steckte  oder  ob  dies  mit  seiner  Zustim> 
mung  durch  einen  Dritten  geschah.  In 
dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  ist 
er  als  Thäter  (Mitthäter)  anzusehen ;  hat 
doch  sein  Verhalten  der  Thätigkeit  des 
allfälligen  dritten  (unmittelbaren)  Brand- 
stifters die  fttr  sie  nnerlässliche  Voraus- 
setzung gewährt  (18.  VI.  99/8888). 

4.  S.  oben  §  84 1?». 

170.  1.  Die  Strafbarkeit  des  hier 
normirten  Verbrechens  entsteht  schon 
mit  der  Inbrandstecknng  der  eigenen 
Sache  (17.  II.  67  A.  789). 

8.  „Das  Betrugsverbrechen  des  §  17(^ 
ist  schon  durch  die  in  der  erwähnten 
Absicht  bewerkstelligte  Inbrandsteckunr 
seines  Eigenthums  vollbracht,  und  es  ist 
hierzu  weder  die  wirkliche  Irreführungr 
eines  Andern,  noch  die  Vornahme  wei- 
terer Schritte  zur  Erreichung  der  Schä- 
digungsabsicht nothwendig**.  Die  Mitthä 


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172 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  171.  -  (24). 


legung,  wohl  aber  des  Betruges  schuldig,  in  sofern  er 
dadurch  Rechte  eines  Dritten  zu  verkürzen  oder  Jeman- 
den Verdacht  zuzuziehen  sucht. 


XXI.  HauptstOck. 

Von  dem  Diebstahle  und  der  Veruntreuung. 

Diebstahl. 

171  (151).  Wer  um  seines  Vortheiles  willen  eine 
fremde  bewegliche  Sache  aus  eines  Andern  Besitz,  ohne 
dessen  Einwilligung  entzieht,  begeht  einen  Diebstahl.  — 
ßtG,  460;  BGh,  168  §  5,  169  §  10. 

(24)  Hofttecret  15.  Mai  1840  (JGS.  437).  5 
Die  Frage,  ob   die  Entwendung  von  Versatzzetteln  als  Dieb- 
:stahl  anzusehen  sei,  lässt  sich  durch  Aufstellung  einer  allgemeinen 
Regel  nicht  beantworten. 


^erschaft  Anderer  an  diesem  Verbrechen 
setzt  „ein  bewusstes,  von  demselben  Do- 
lus geleitetes  Zusammenwirken  der  mehre- 
ren dabei  Betheiligten'^  vorans  (4.  XI. 
76,  4.  Vn.  81/128.  859). 

3.  §  170  enthält  lediglich  eine  all- 
gemeine Begriffsbestimmung  des  Betrugs, 
«tatuirt  aber  keineswegs  den  Thatbestand 
eines  yerbrecherischen  Betrugs.  Mag  der 
4em  Angekl.  zur  Last  gelegte  Betrug 
bloss  unter  die  Begriffsbestimmung  des 
$  170  oder  nur  unter  jene  des  §  197,  oder 
gleichzeitig  unter  beide  Begriffsbestim- 
mungen fallen,  so  begründet  er  doch  in 
allen  diesen  Fällen  immer  nur  den  That- 
bestand des  im  §  200  normirten  Verbre- 
chens (18.  V.  85/795). 

4.  S.  oben  §  34»». 

Diebstahl. 

I.  Abgrenzung  (1—28). 

1.  Vom  Forst-,  Jagd-  und  Feldfrevel 
(1-4). 

2.  Von   der  Veruntreuung  (6— 12d). 

3.  Von      der      Fundverheimlichung 
(12d-19«). 

4.  Vom  Betrug  (20—24«). 

5.  Von  Sachbeschädigung  (25). 

6.  Vom  Raube  (70—71 «). 

7.  Von     eigenmächtiger     Selbsthilfe 
(26—88). 

fl.  Allgemeine  Merkmale  (89—67«). 

1.  Bewegliche  Sache  (88«). 

2.  Besitz  (29-36  b). 

8.  Fremdes  Eigenthum  (37— 46o). 
4"  Entziehung  (47—60). 

5.  Diebische  Absicht  (51— 66  a). 


6.  Vollendung,  Versuch,  Vorbereitung 
(57.  57«). 

III.  Gemeiner  Diebstahl  (58—68). 

1.  Feststellung  des  Schadens  (68.  59). 

2.  Berechnung  des  Schadens  (60—65). 
8.  Zusammenrechnung  bei  mehreren 

Entwendungen  (65«— 68). 

IV.  Qualificirter  Diebstahl  (69—147). 

1.  Furtum  armatum  (69-69*). 

2.  Gewaltthätiger  Diebstahl  (70—78). 
8.  Diebstahl  während  eines  Bedräng- 

nisses  (74—77). 
4.  Gesellschaftodiebstahl  (78-91). 
6.  Diebstahl  ex  loco  sMro  (92). 

6.  An  versperrtem  Got  (98—106). 

7.  Holzdiebstahl  (106-111). 

8.  Fischdiebstahl  (111«). 

9.  Wilddiebstahl  (112-117). 

10.  Diebstahl  an  res  sacrae  (118). 

11.  Diebstahl      an     Verkehrsanlagen 
(119-188«). 

18.  An  Feldfrüchten(123-127). 
18.  An  Vieh  auf  der  Weide  (128—129«). 
14.  An  Ackergeräthschaften  (130). 
16.  Gewohnheitsdiebstahl  (181.  138). 

16.  Rückfall  (133-135«). 

17.  Diebstahl     im     Dienstverhältniss 
(136-141). 

18.  Diebstahl    im    Arbeitsverhältniss 
(148-147). 

V.  Strafe  (148-160). 

171.  1.  Wenn  jemand  sieh  zu  seinem 
Vortheile  aus  einem  fremden  Walde  ohne 
Einwilligung  des  Besitzers  Bodenstreu 
zuwendet,  so  vereinigt  diese  Handlung 
alle  Merkmale  des  §  171  und  ist  kein 
Forsttk>evel,  sondern  ein  als  Verbrechen 


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XXI.  HAÜPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


17a 


Wird  ein  Versatzzettel  oder  etwas  Ähnliches  entwendet,  um 
ein  fremdes  Eigenthum  dadurch  in  seinen  Besitz  zu  erlangen,  \m& 
lieb  zuzueignen,  so  kann  eine  solche  Handlung  allerdings  als  Dieb- 
rtahl,  wenn  die  Absicht  erreicht  worden  ist,  oder  als  Versuch,  wenn 
sie  nicht  erreicht  wurde,  betrachtet  werden,  insofern e  der  ent- 
sendete Zettel  von  der  Art  ist,  dass  die  Sache  dem  Überbringer 
iesselben  ausgefolgt  werden  muss. 

Nach  Umständen  kann  schon  die  Entwendung  eines  solchen 
Zettels  als  Diebstahl  angesehen  werden,  obgleich  die  Sache  mittelst 
iesselben  noch  nicht  in  Empfang  genommen  und  selbst  deren  Er- 
bebung  noch  nicht  versucht  worden  ist. 


Mier  Uebertretnng    strafbarer  Diebstahl 
[JME.  6.  XI.  M  Z.  20850). 

2.  Die  erbetene  allgemeine  Weisung 
aber  die  Behandlung  des  Harzsammelns 
kun  nicht  ertheilt  werden,  weil  immer 
BOT  nach  den  speciellen  Umständen  des 
sinzefaien  Falls  benrtheilt  werden  kann, 
ob  das  Harzsammeln  als  ein  nach  dem 
StQ.  za  behandelnder  Diebstahl  oder  nur 
•18  eine  durch  das  Forstgesetz  verbotene 
Verletzung  des  Waldeigenthnms  sich  dar- 
stelle (JlnUB.  9.  IX.  68  Z.  7788). 

3.  Die  Ansicht,  als  ob  durch  das 
Fontgesetz  dem  StG.  als  dem  früheren 
Gesetze  derogirt  worden  wäre,  ist  eine 
offenbar  unrichtige,  und  ergibt  sich  dies 
aosden  §g  &9  u.  60  des  Forstges.,  welche 
sieh  ansdracklich  auf  das  StG.  berufen, 
dnzen  Wirksamkeit  aufrechterhalten  und 
Bor  ffir  jene  Fälle,  bei  welchen  diese 
Dicht  eintritt,  die  Bestinunungen  treffen, 
welche  im  Forstgesetz  normirt  sind.  Wohl 
ist  die  Grenze  nicht  fixirt,  wann  eine 
Handlang  Forstfrevel  zu  sein  aufhört 
jnd  der  Ahndung  des  StG.  anheimfällt, 
Joch  liegt  es  im  Geiste  des  Forstgesetzes, 
taas  dieses  nur  auf  die  geringeren  Eigen- 
thonuverletzungen  im  Walde  sich  bezieht 
UMi  bezüglich  dieser  die  Gerichte  ent- 
wtet;  wenn  aber  der  Werth  des  ent- 
wendeten Guts  einen  höheren  Betrag  (im 
gegebenen  Falle  9  fl.)  erreicht,  wenn 
Doch  erschwerende  Qualiiicationen  eintre- 
ten, dann  muss  auch  das  StG.  seine  An- 
wendung finden  (18.  X.  77  GZ.  1878/6). 

*.  Die  Aneignung  von  im  eigenen 
'Hdfebiet  angeschossenem  und  in  frem- 
ff^  Terendeten  Wild  ist  bei  Zutreffen 
J«r  übrigen  Voraussetzungen  des  g  171 
Diebstahl  (80.  ffl.  01/8696). 

4a.  S.  Geller  Verwaltungsges. 
J114  (Forstges.)  g  60»-«,  dann  unten 
§  176/11  aw-m. 

6.  Wer  eine  ihm  ttbergebene,  unter 
"•Aufsicht  des  Eigenthfimers  weiter 
]JQ  tngende  Sache  durch  Entlaufen  mit 
oenelben  sich  zueignet,  begeht  einen 
Diebstahl  (11.  VL  74/18). 


6«.  Nicht  Diebstahl,  sondern  Verun- 
treuung liegt  vor,  wenn  der  Thäter  auch 
nur  die  Gewahrsams,  nicht  den  juristi- 
schen Besitz  hatte  (16.  VI.  94/1748). 

bb.  Hatte  der  Thäter  erst  ein  that- 
sächliches,  vom  Eigenthflmer  eingebrach- 
tes Hinderniss  zu  überwinden,  um  sictb 
in  den  Besitz  der  Sache  zu  setzen,  so 
war  sie  ihm  nicht  „anvertraut" ;  es  fällt 
ihm  daher  Diebstahl,  nicht  Verunteeuun£ 
zur  Last  (16.  VI.  94/1748). 

6.  Ein  Eigenthümer,  der  seinen  Dienst- 
boten damit  beauftragt,  sein  Vieh  auf 
der  Weide  zu  hüten,  entäussert  sich  da- 
mit nicht  des  Besitzes  desselben.  Die 
Entwendung  eines  Viehstücks  aus  der 
Herde  durch  den  Hirten  ist  daher  eiiv 
nach  g  176 IIb  qualificirter  Diebstahl  (1. 
Vn.  81/358). 

7.  War  die  Gutsverwaltung  jederzeit 
im  Stande,  über  die  Ware  zu  verfügen, 
indem  sie  den  Dienstknechten,  welche- 
den  Wagen,  in  dem  sie  geführt  wurde, 
begleiteten,  die  entsprechende  Weisung 
zukonunen  lassen  konnte,  so  muss  das 
Verfügungsrecht  der  Dienstknechte  als. 
ausgeschlossen  angesehen  werden,  da. 
dieselben  jeden  Moment  an  einer  dies- 
bezüglichen Handlung  gehindert  werden 
konnten  (17.  I.  85/729  C.  HI  449). 

8.  Durch  Uebergabe  eines  ver- 
sperrten Behältnisses,  ohne  dass  gleich- 
zeitig auch  der  Schlüssel  hiervon  dem 
Aufbewahrer  übergeben  wird,  wird  die 
Verfügungsgewalt  über  den  Inhalt  dieses 
Behältnisses  auf  den  Letzteren  noclr 
keineswegs  fibertragen,  daher  Entwen- 
dungen aus  demselben  das  Verbredien 
des  Diebstahls,  nicht  der  Veruntreuung 
begründen  (16.  IX.  84,  80.  I.  86/669.  87» 
C.  m  84,  V  244). 

9.  Wer  aus  einem  ohne  Schlüssel  in> 
seine  Verwahrung  gelangten  versperrten 
Behältnisse  etwas  entwendet,  macnt  sieb 
eines  Diebstahls,  nicht  einer  Veruntreuung 
schuldig  (80.  X.  82/498). 

9«.  Die  Aneignung  der  im  versperrteiw 
Behältnisse    übernommenen    Transport- 


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174 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  171.  -  (24). 


«tücke  durch  den  Verfrachter  mittels 
Erbrechens  .  des  Verschlusses  ist  Dieb- 
stahl, nicht  Veruntreuung  (9.  VII  92/1696). 
9b.  Ebenso  die  Zuneigung  der  Geld- 
einlage eines  zur  Ablieferung  an  einen 
Dritten  Übernommenen  verschlossenen 
Briefcouverts  durch  den  Boten  (14.  III. 
"91/U25). 

10.  Der  Hausbesorger,  der  sich  einen 
■der  in  dem  seiner  Aufsicht  überlassenen 
Hause  befindlichen  Gegenstände  zueignet, 
macht  sich,  da  die  letzteren  gleichwohl 
in  der  Gewahrsame  des  Hauseigenthümers 
geblieben  waren,  keiner  Veruntreuung, 
sondern  eines  Diebstahls  schuldig  (26.  IX. 
«0/1863  C.  VIII  840). 

11.  Der  Colone,  welcher  Früchte  bei 
Seite  schafft,  um  sie  der  zwischen  ihm 
und  dem  Herrn  des  Grundstücks  vorzu- 
nehmenden Theilung  zu  entziehen,  macht 
sich  des  Diebstahls  —  nicht  der  Verun- 
treuung —  an  diesen,  jedoch  nur  nach 
dem  V^Terte  des  dem  Grundherrn  vertrags- 
mässig  zustehenden  Antheils  zu  berech- 
nenden Früchten  schuldig  (29.  X.  86/838). 
Vgl.  auch  unten  N.  44—46. 

12.  Der  Begriff  des  Besitzes  im  straf- 
rechtlichen Sinne  als  Requisit  des  Dieb- 
■stahls  ist  nicht  nach  den  Bestimmungen 
■des  BGb.  zu  bestimmen ;  es  wird  vielmehr 
hierunter  die  Möglichkeit  verstanden, 
thatsächlich  über  eine  bache  zu  verfügen. 
Diese  Möglichkeit  der  thatsächlichen  Ver- 
fügung geht  momentan  verloren,  sobald 
jemand  sein  Getreide  dem  Müller  zum 
Mahlen  übergibt.  Das  Vorenthalten  des 
Getreides  macht  den  Müller  daher  der 
Veruntreuung,  nicht  des  Diebstahls  schul- 
-dig  (8.  UI.  88/1129  C.  VI  885). 

12a.  Hat  der  Verkäufer  bei  der  üeber- 
nahme  des  aus  Noten  und  Metallgeld 
bestehenden  Kaufschillings  dem  Käufer 
■die  Noten  zum  Halten  gegeben,  um  das 
Metallgeld  zählen  zu  können,  so  begeht 
der  Käufer,  indem  er  sich,  während  der 
Verkäufer  die  Noten  zurückzuverlangen 
vergisst,  mit  diesen  entfernt,  einen  Dieb- 
stahl und  nicht  eine  Veruntreuung  (14.  IV. 
98/1639). 

12d.  Dem  Jagdaufseher,  der  das  Recht 
hat.  Wild  behufs  Ablieferung  an  den 
Ja^dbesitzer  abzuschiessen,  ist  das  Wild 
nicht  anvertraut ;  liefert  er  daher  erlegtes 
Wild  nicht  ab,  so  begeht  er  Diebstahl, 
nicht  Veruntreuung  (1.  XII.  93/1794). 

12c.  Der  Häftling  erlangt  nicht  die 
Clewahrsame  an  den  ihm  übergebenen 
ärarischen  Kleidungsstücken  in  dem 
Sinne,  dass  ditf  Gefangenhausverwaltung 
alle  Verfügungsgewalt  über  sie  aufge- 
lassen hätte.  Wenn  sich  der  Häftling  bei 
seiner  Flucht  auch  vorerst  nur  von  der 
Absicht  leiten  lässt,   sieh  delr  Strafhaft 


zu  entziehen,  so  steht  ihm  doch  die  Mög- 
lichkeit offen,  das  Aerar  durch  Rück- 
stellung der  Kleidungsstücke  schadlos  za 
halten.  Hat  er  aber  die  ärarischenr  Kleider 
theils  für  sich  behalten,  theils  veräussert, 
so  begeht  er  einen  Diebststahl,  und  nicht 
eine  Veruntreuung  (14.  XI.  94/1884). 

I2d.  Der  Arbeiter,  der  instructions- 
gemäss  die  Abfälle  der  ihm  zur  Verar- 
beitung übergebenen  Materialien  seinem 
Dienstherrn  zurückzustellen  hat,  macht 
sich  durch  die  Aneignung  der  aus  seiner 
eigenen  Arbeit  erübrigten  Materialien 
eines  Diebstahls,  durch  die  Aneignung 
der  von  anderen  Arbeitern  zurückge- 
lassenen Abfälle  einer  Fundverheimlichung 
schuldig.  Denn  durch  die  Uebergabe  d» 
Materialien  an  den  ungetreuen  Arbeiter 
hat  der  Dienstgeber  die  Gewahrsame  da- 
ran '  noch  nicht  verloren,  wohl  aber  an 
jenen,  die  von  anderen  Arbeitern  auf  den 
auswärtigen  Arbeitsplätzen  zurückge- 
lassen worden  waren  (29.  XII.  00/8543). 

18.  Die  Zueignung  von  an  das  Ufer 
geschwemmtem  Holze^  welches  von  einem 
gescheiterten  Holzschiffe  herrührt  und  in 
dessen  Besitze  sich  der  Eigenthtimer 
durch  geeignete  Nachforschungen  erhält, 
ist,  wenn  dem  Thäter  diese  Umstände 
bekannt  waren,  ein  Diebstahl  (80.  VI. 
76/120). 

14.  Die  Zueignung  von  durch  Hoch- 
wasser weggeschwemmtem  Holz,  dessen 
Eigenthümer  bekannt  ist,  ist  Diebstahl. 
Denn  Besitz  im  Sinne  des  §  171  „oder 
die  Gewahrsame  einer  Sache  bedeutet 
die  Möglichkeit,  über  die  Sache  that- 
sächlich zu  verfügen,  verbunden  mit  dem 
Willen,  diese  Möglichkeit  aufrecht  zu  er- 
halten. Insofern  also  jemand  die  Ge- 
wahrsame einer  Sache  nicht  selbst  waf- 
gibt,  erlischt  dieselbe  nur  dort^  wo  die 
ifactische  Voraussetzung  für  die  Herr- 
schaft seines  Willens  wegfällt,  sei  es  a) 
dass  die  physische  Unmöglichkeit  des 
VerfQgens  über  die  Sache  eintrat,  weH 
die  Sache  unterging  oder  weil  der  bis- 
herige Inhaber  nicht  mehr  an  den  Ort 
der  Sache  zu  gelangen  vermag;  b)  sei  es 
dass  zwischen  den  bisherigen  Inhaber 
und  die  Sache  der  Wille  eines  anderen 
Inhabers  trat,  der  nur  auf  dem  Wege 
der  Selbsthilfe  oder  des  gerichtlichen 
Verfahrens  beseitigt  werden  kann**  (4.  III. 
81/317). 

16.  Lediglich  der  Ortsveränderong 
wegen  geht  die  Gewahrsame  einer  vom 
Hochwasser  auf  ein  fremdes  Grandstück 
überführten  Sache,  deren  Verbleib  der 
bisherige  Inhaber  kennt  und  zur  weiteren 
Verfügung  überwacht,  für  denselben  nicht 
verloren ;  die  VerfQgungsmöglichkeit  wird 
dem  Beschädigten  nicht  entzogen,  sondern 


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XXI.  ilAUPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


175 


nnr  gehemmt,  seine  Gewahrsame  wird 
daher  erst  dnrch  WegfÜhrang  der  Sache 
durch  einen  Dritten  anfgehoben.  Diesem 
fallt  daher  Diebstahl  zur  Last  (24.  I. 
91/1890).  ^.       ^     .  ^     ^ 

16.  Die  Zueignnng  von  Sachen, 
welche  das  Hochwasser  anter  einer  Decke 
von  Sand  and  Schotter  aaf  dem  Grand- 
8tü(^e  des  Eigenthfimers  zarückliess, 
ohne  dass  Letzterer  von  diesem  Verbleiben 
Kenntniss  hatte,  ist  Betrug  nach  §  201  c, 
nicht  Diebstahl  (15.  XII.  82'605). 

17.  Die  sofortige  Ansichnahme  einer 
Sache,  die  ein  Anderer,  ohne  es  zu  be- 
merken, fallen  lässt,  ist  Diebstahl,  nicht 
Zueignung  einer  gefandenen  Sache  (22.  IX. 
58,  26.  VHL  68  A.  883.  12i5;  28.  X. 
80,  19.  VI.  86/291.  942) 

17a.  Die  Aneignung  des  von  einem 
Reisenden  in  dem  Wartezimmer  einer 
Bahnstation  vergessenen  and  von  einer 
anderen  Station  aus  reclamirten  Reise- 
gepäcks durch  Bahnbedienstete  ist  Dieb- 
stahl, nicht  Fundverheimlichung  (18.  HI. 
98,2194  C.  XVin  88).  Vgl.  N.  36. 

nb.  Ebenso  die  Aneignung  von  in 
dem  Geschäftsiocale  des  Prinzipals  von 
Kunden  vergessenen  Sachen  durch  einen 
Handlungsgehilfen  (25.  VI.  98/2222). 

18.  Die  Zueignung  von  bei  den  Schiess- 
übungen der  Artillerie  verschlossenen 
und  auf  den  Feldern  aufgesammelten 
Projectilen  ist  wegen  des  mangelnden 
Merkmals  des  Besitzes  nicht  als  Dieb- 
stahl, sondern  als  Zueignung  gefundenen 
Guts  zu  bestrafen  (1.  VI.  78188), 

18«.  Wer  ein  vom  Treibeis  fortge- 
führtes Boot,  um  dessen  Wiedererlangung 
der  Eigenthümer  sich  nicht  weiter  be- 
kümmert hat,  nach  langer  Zeit  an  einer 
entfernten  Stelle  au£Fängt  und  für  sich 
behält,  begeht  Fundverheimlichung,  nicht 
Diebstahl   (18.  XII.  972155). 

19.  Auch  ein  auf  der  Weide  befind- 
liches Thier  kann  ohne  fremdes  Zuthun 
dadurch  aus  dem  Besitz  des  Berechtigten 
gelangen,  dass  es  sich  verläuft,  d.  i.  jenen 
Urundcomplex  verlässt,  wo  der  Berech- 
tigte das  Thier  finden,  von  dem  ans  er 
es  heimtreiben  kann.  Es  wäre  wider- 
sinnig, auch  ein  solches  verlaufenes  Thier, 
das  im  gewöhnlichen  und  gesetzlichen 
Sinn  des  Worts  für  den  Eigenthümer 
verloren  ist,  noch  als  im  Besitz  desselben 
befindlich  anzusehen.  Es  ist  demnach, 
sobald  ein  Thier  das  gewohnte  Gebiet, 
in  dem  es  zu  weiden  pflegte,  verlassen, 
sich  in  die  entfernte  Behausung  eines 
Andern  begeben,  trotz  wiederholter  Ver- 
jagnng  immer  wieder  zu  diesem  zurück- 
gekehrt ist  und  von  ihm  endlich  behalten 
wurde,  auf  einen  solchen  Fäll  die  An- 
wendung  des   §  201  c   (461)    ebensosehr 


entsprechend,  als  es  unzulässig  wäre, 
auf  Verbrechen  des  Diebstahls  zu  er- 
kennen (14.  XI.  90/1880  C.  IX  107). 

19«.  Auf  dem  Gebiete  des  StG.  wird 
die  blosse  Gewahrsame  als  Besitz  ge- 
schützt und  dieses  Verhältniss  wird  nicht 
durch  jedes  Factum,  das  der  Fortdauer 
der  Detention  des  Berechtigten  hindernd 
entgegentritt,  auch  endgiltig  aufigehoben. 
Wenn  der  bisherige  Besitzer  bez.  Eigen- 
thümer der  Sache  weiss  oder  doch  wissen 
kann,  wo  er  sie  zurflckliess  oder  wo  sie 
ihm  abhanden  kam,  und  wenn  auch  sonst 
die  Umstände  danach  sind,  dass  die 
Wiederherstellung  des  firühern  Verhält- 
nisses zu  ihn  möglich  erscheint,  dauert 
vom  Standpunkt  des  Strafrechts  dieses 
Verhältniss  so  lange  fort,  als  sich  nicht 
ein  thatsächliches  Hinderniss  der  Aus- 
übung des  Willens,  die  verlorene  Sache 
wiederzuerlangen,  entgegenstellt.  Wer  die 
einem  Andern  während  einer  Schlägerei 
in  einem  Wirtshause  entfallene  Brief- 
tasche nach  dessen  Entfernung  an  sich 
nimmt,  macht  sich  daher  eines  Diebstahls 
und  nicht  einer  Fundverheimlichung 
schuldig,  mag  ihm  auch  der  Eigenthümer 
der  Brieftasche  als  solcher  unbekannt 
gewesen  sein.  Dies  gilt  auch,  wenn  der 
Beschädigte  aus  irgend  welchen  Gründen 
den  Besitz  an  der  Brieftasche  eingebüsst 
hätte,  weil  diese  dann  zumindest  in  die 
Gewahrsame  des  Gastwirts  übergegangen 
wäre  (4.  1\.  01/2575). 

20.  Wer  eine  ausserhalb  der  Räume 
des  Besitzers  befindliche  Sache  auf  dessen 
Bitte  bewacht,  dem  ist  mit  der  Auf- 
forderung, auf  die  Sache  „etwas  Acht  zu 
geben",  stillschweigend  die  Befugniss 
eingeräumt,  in  jedem  einzelnen  Falle  zu 
erwägen,  ob  das  Wegführen  der  Sache 
zu  gestatten  oder  zu  verweigern  ist.  Der 
unbefugte  Dritte,  der  mit  listig  erschliche- 
ner Zustimmung  des  Wächters  die  Sache 
widerrechtlich  wegnimmt,  kann  daher, 
weil  das  Merkmal  des  Mangelrder  Ein- 
willigung des  Besitzers  nicht  zutrifft, 
nicht  wegen  Diebstahls,  wohl  aber  inso- 
ferne  die  Einwilligung  des  Wächters 
unter  dem  Einflüsse  eines  listig  benützten 
Irrthums  erfolgte,  wegen  Betrugs  bestraft 
werden  (17.  V.  86/918). 

21.  Die  Entwendung  einer  Anzahl 
der  von  einem  Gastwirte  zur  Verein- 
fachung des  Verkehrs  in  seinem  insbe- 
sondere von  Arbeitern  einer  benachbarten 
Fabrik  besuchten  Geschäft  eingeführten 
Blechmarken,  welche  als  Zahlungsmittel 
für  bestimmte  darauf  angegebene  Geld- 
beträge dienen  sollten,  ist  Diebstahl  und 
nicht  Betrug.  Denn  die  der  blossen  That- 
sache  des  Besitzes  der  Marke  entspre- 
chende Verpflichtung  des  Wirtes  zur  Ver- 


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176 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  171.  —  (24). 


abreichung  von  Speisen  oder  Getränken 
bestand  von  dem  Aagenblicke  an,  als  die 
Marken  —  sei  es  durch  ihn  selbst,  sei  es 
durch  einen  Dritten  (so  im  vorliegenden 
Falle  durch  die  strafbare  Thätigkeit  des 
Angekl.)  in  Verkehr  gesetzt  wurden ;  schon 
von  diesem  Augenblicke  an  war  der  Wirt 
durch  die  Thatsache  der  Circulation  der 
Marken  geschädigt,  nicht  erst  durch  die 
Verabreichung  der  Speisen  und  Getränke 
gegen  Abgabe  der  Marken  (16.  I.  91/1399 
C.  X  186). 

22.  Die  in  dem  Geschäfte,  in  welchem 
die  Wettrenn-Plaques  hergestellt  wurden, 
erfolgte  Entwendung  einer  Anzahl  Plaques 
stellt  sich,  da  diese  Plaques  für  den  Ge- 
schäftsinhaber keinen  Vermögenswert  re- 
präsentiren,  an  und  für  sich,  abgesehen 
von  den  minimalen  Gestehungskosten, 
völlig  wertlos  sind,  und  der  Effect  der 
Entwendung  nicht  durch  die  Entziehung 
der  Plaques  aus  dem  Besitze  des  Ge- 
schäftsinnabers,  sondern  durch  die  Irre- 
führung der  Gontrolsorgane  des  Wettrenn- 
vereins bewirkt  werden  soll,  als  Betrug 
und  nicht  als  Diebstahl  dar  (17. 1.  91/1404 
C.  IX  137). 

23.  Ist  festgestellt,  dass  der  Beschä- 
digte, wenn  auch  nach  längerem  Wider- 
streben, sich  dennoch  entschloss,  seine 
Uhr  als  Spieleinsatz  auf  den  Tisch  zu 
legen,  so  hat  er  für  den  Fall  des  Ver- 
lierens  auf  den  Einsatz  verzichtet,  auf 
dessen  Rückerlangung  aber  nur  im  Falle 
des  Gewinns  gerechnet.  Gleichwohl  war 
noch  immer  ein  Diebstahl  am  Einsätze, 
selbst  durch  die  Spielgenossen,  möglich, 
nämlich  dann,  wenn  sich  dieselben  des 
Einsatzes  gegen  die  Verabredung  (d.  i. 
ohne  dass  gespielt  wurde,  oder  trotzdem 
der  Einsetzenae  gewonnen  hat)  bemäch- 
tigt hätten.  Wenn  nun  der  Angekl.  das 
Spiel  thatsächlich  begann,  es  nach  kurzer 
Zeit  als  für  den  Beschädigten  verloren 
erklärte  und  die  Uhr  vom  Tische  neh- 
mend mit  derselben  verschwand,  so  kommt 
es  lediglich  auf  den  Erfolg  des  Spiels  an. 
Nur  dann  war  Diebstahl  zuzurechnen, 
wenn  der  Angekl.  sich  des  Einsatzes  be- 
mächtigt hatte,  obwohl  dieser  das  Spiel 
gewonnen  hatte.  Anderenfalls  konnte 
nicht  mehr  Diebstahl  in  Frage  konmien, 
denn  es  fehlte  an  dem  Thatbestandsmerk- 
mal  einer  Besitzentziehung  ohne  die  Ein- 
willigung des  Besitzers  und  kann  es  sich 
nur  darum  handeln,  ob  zur  Herbeiführung 
des  Verlustes  List  angewendet  wurde, 
was  lediglich  nach  §  461  als  Betrug  straf- 
bar ist  (30.  Vn.  90/1856  G.  IX  80). 

28«.  Wer  eine  ihm  vom  Käufer  über- 
gebene  Anweisung  zur  Warenübemahme 
von  dem  Verkäufer  einem  Dritten  über- 


lässt,  ein  der  von  dem  Verkäufer  abzu- 
holenden Ware  gleichkommendes  Quan- 
tum dem  eigenen  Warenlager  des  Käufers 
entnimmt  und  diesem  mit  der  Vorspiege- 
lung übergibt,  dass  er  diese  Ware  von 
dem  Verkäufer  erhalten  habe,  begebt  Be- 
trug, nicht  Diebstahl  (4.  IX.  97/2106). 

28  b.  Aus  d^r  Stellung  des  Betmgs 
gegenüber  den  anderen  Eigenthumsdelicteii 
ergibt  sich,  dass  der  j^olg  der  Beein- 
trächtigung fremden  Vermögens  direct 
durch  die  darauf  gerichtete,  den  Irrege- 
führten zum  Hanaeln  oder  zur  Unter» 
lassung  bestimmende  Täuschung  bewirkt 
worden  sein  muss,  also  ohne  dass  hieza 
noch  eine  weitere  strafgesetzwidrige  Hand- 
lung als  vermittelnder  Factor  nothwendig 
wird.  Sobald  aber  dieser  letztere  Fall  ein- 
tritt, dann  zeigt  sich  die  täuschende  Hand- 
lung nicht  als  die  Haupthandlung,  es  ver- 
liert dann  die  Täuschung  ihre  für  das 
Verbrechen  des  Betrugs  kriminalistisch 
bedeutsame  Eigenthümlichkeit,  nämlich 
dass  sie  es  ist,  die  bewirkt,  dass  der  Ge- 
täuschte das  Object  des  Verbrechens  frei- 
willig und  nur  in  irriger  Willensbestim- 
mung in  die  Herrschart  des  Täuschenden 
überträgt.  Nur  hier  kann  man  sagen,  dass 
der  Gewinn  in  formeller  Willensacntung 
des  Betrogenen  und  durch  ihn  erlangt 
wird.  Muss  aber  zur  Täuschung  nnd  ihrer 
Wirkung  noch  ein  eigenmächtiger  Act 
des  Thäters  hinzukommen,  um  die  voll- 
kommene Herrschaft  über  aen  gewünsch- 
ten Greeenstand  zu  verschaffen,  so  zwar, 
dass  die  Täuschung  den  Erfolg  nicht 
mehr  direct  vermittelt,  sondern  jener 
Eigenmächtigkeit  als  vorbereitender  oder 
nachfolgender  Act  nur  hilft,  dann  greift 
jenes  Delict  ein,  das  diesem  Eigenmachts- 
acte  entspricht.  Hat  also  ein  Fuhrmann 
Kohlen  dem  Käufer  zugeführt,  diese  aber 
nicht  ganz  abgeladen,  unter  Verschwei- 
gung dieses  Umstands  vom  Käufer  die 
Fertigung  des  Lieferscheines  über  die 
volle  Ladung  erlangt  und  den  zurückbe- 
haltenen Rest  der  Kohlen  zu  seinem 
eigenen  Vortheil  veräussert,  so  liegt  Dieb- 
stahl, nicht  Betrug  vor.  Denn  von  dem 
Zeitpunkte  der  Ankunft  der  Kohlen  bei 
dem  Käufer  und  der  Gestattung,  sie  ab* 
zuladen,  war  die  Kohle  in  seine  Disposi- 
tion gestellt;  das  Zurückbehalten  der 
Kohle  auf  dem  Wagen  und  deren  Weg- 
führen war  eine  seiner  Einwilligung  ent- 
behrende Entziehung  aus  seinem  Besitz 
(21.  IV.  99/2849). 

24.  Der  Witwer,  welcher  sich  den 
Nachlass  seiner  Gattin  zum  Schaden  des 
mit  ihm  in  gemeinschaftlicher  Haushal- 
tung lebenden  unehelichen  Kindes  der 
Letzteren  aneignet  und  dies  durch  falsdie 
Angaben  bei   der  Todfallsaufnahme  be- 


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XXI.  HAUPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


177 


Hat  Jemand  aber  einen  solchen  Zettel  auf  andere  allenfalls 
auch  erlaubte  Art  oder  zufällig  in  seinen  Besitz  erhalten,  und  wird 
davon  unrechtmässiger  Gebrauch  gemacht,  so  kann  dieselbe  nach 
Verschiedenheit  der  Umstände  sich  zum  Betrüge  oder  zur  Verun- 
treuung eignen. 

Da  nun  hiernach  die  Fälle  nach  ihrer  individuellen  Be- 
schaffenheit jedesmal  sehr  verschiedenartig  sein  können,  so  lässt 
sich  auch  im  Allgemeinen  kein  bestimmtes  Regulativ  darüber  geben, 
ob  die  Entwendung  von  Versatzzetteln  überhaupt  ein  Diebstahl,  ein 
Betrug  oder  eine  Veruntreuung,  und  nach  Massgabe  des  StGB. 
I.  oder  II.  Theil  zu  behandeln  sei,  sondern  es  muss  jedesmal  der 
Beurtheilung  des  Richters  überlassen  werden,  in  welche  Kategorie 
die  obigen  Straffälle  und  die  hienach  entfallende  Behandlung  eines 
derlei  Falles  sich  einstellen. 


mäntelt,    kaon  nur  nach  §  525  bestraft 
werden  (22.  XII.  82/507). 

24  a.  S.  auch  unten  §  1976-8. 

25.  Die  in  der  Absicht,  dem  Ab- 
decker den  Cadaver  zuzuwenden,  verübte 
Tödtung  eines  fremden  Hausthiers  be- 
wirkt für  sich  allein  noch  keine  Besitz- 
entziehung. Sie  stellt  sich  dar  als  bos- 
hafte Beschädigung  fremden  Eigenthums, 
nicht  als  Diebstahl  (20.  VIII.  74/21). 

25  a.  Nicht  Diebstahl,  sondern  bos- 
hafte Beschädigung  fremden  Eigenthums 
liegt  vor,  wenn  der  Thäter  schon  bei  der 
Entziehung  der  fremden  Sache  den  Vor- 
satz hatte,  diese,  wenn  auch  beschädigt, 
dem  Eigenthümer  zurückzuerstatten  (30. 
XI.  95/1927). 

26.  Die  eigenmächtige  Pfändung  kann 
nicht  als  Diebstahl  behandelt  werden, 
wenn  der  Bestand  einer  berechtigten  For- 
derung auf  Seite  des  Thäters  erweisbar 
ist  oder  der  Letztere  im  guten  Glauben 
an  deren  Bestehen  gehandelt  hat  (Pien. 
6.  IX.  79/206).  Vgl.  §  2eis. 

27.  „Es  verliert  das  Entziehen  einer 
fremden  Sache  aus  eines  Anderen  Besitz 
ohne  dessen  Einwilligung  dadurch,  dass 
der  Vortheil,  um  desswillen  der  Thäter 
dies  unternimmt,  nur  darin  besteht,  sich 
für  eine  angebliche  Forderung  bezahlt  zu 
machen  .  .  .  nicht  die  Eigenschaft  eines 
Diebstahls"  (29.  III.  54  A.  457). 

28.  „Der  Angeklagte  hat  dadurch, 
dass  er  sich  aus  der  versperrten  Truhe 
des  Dienstgebers  den  Lohnbetrag  von 
10  fl.  zu  einer  Zeit  aneignete,  als  dieser 
noch  nicht  fällig  und  der  Dienstgeber 
zu  dessen  Zahlung  nicht  verpflichtet  war, 
sich  einen  Vortheil  im  Sinne  des  §  171 
zweifellos  zugewendet"  (2.  IV.  81/328). 

28  a.  Auch  ein  (vincalirtes)  Sparcassen- 
Einlagebuch  kann  Gegenstand  des  Dieb- 
stahls oder  der  Veruntreuung  sein  (10.  IX 
97/2106). 

Geller,  Öäterr.  Gesetze.  1.  Abth.  V.  Bd. 


28  6.  Ebenso  ein  Postsparcassen- 
einlagsbuch,  wenngleich  der  Dieb  zu  des- 
sen Verwertung  listiger  Veranstaltungen 
bedarf  (30.  III.  96/1985). 

29.  „Unter  Besitz  ist  im  strafrecht- 
lichen Sinn,  der  mit  der  volksthiimlichen 
Auffassung  und  dem  gewöhnlichen  Sprach- 
gebrauche übereinstimmt,  das  ,factische 
Verhältniss*  verstanden,  wonach  jemand 
eine  Sache  in  seinem  Gewahrsam  hat" 
(24.  IX.  89/213). 

30.  Mit  der  während  einer  Feuers- 
brunst stattgefundenen  Bergung  der  von 
der  Vernichtung  durch  das  Feuer  bedroh- 
ten Sachen  seitens  eines  Anderen  ist  der 
Eigenthümer  seines  Besitzes  an  densel- 
ben keineswegs  verlustig  geworden.  Die 
nachherige  Zueignung  dieser  Sachen  sei- 
tens des  Bergers  begründet  daher  wohl 
Diebstahl,  aber  nicht  einen  nach  §  174/11  a 
qualificirten  (10.  XII.  81/395). 

31.  „Durch  die  blosse  Thatsache, 
dass  das  Schaf  sich  von  der  einen  Herde 
trennt  und  einer  anderen  anschliesst,  ver- 
liert der  Eigenthümer  noch  nicht  den  Be- 
sitz ;  erst  indem  der  Angeklagte  sich  das- 
selbe zueignet,  entsetzte  er  denselben 
seines  Besitzes"  (2.  XII.  81/393). 

82.  „Durch  den  Umstand  allein,  dass 
ein  unbekannter  Wildschütze  den  Hirsch 
orlegt  und  im  Dickicht  versteckt  haben 
soll,  hat  der  Eigenthümer  des  Waldes 
und  Jagdreviers  den  Besitz  des  Hirsches 
nicht  verloren."  Die  Ansichbringung 
des  Hirsches  durch  die  Angeklagten  be- 
gründet daher  Diebstahl  (7.  IV.  83/537)-. 
Vgl.  unten  N.  49. 

88.  Die  Gewahrsame  eines  zu  Markt 
gebrachten  Hausthiers  geht  nicht  schon 
dadurch  verloren,  dass  es  sich  von  der 
Herde  des  bisherigen  Inhabers  trennt  und 
einer  anderen,  auf  demselben  Markte  be- 
findlichen Herde  zuläuft  (5.  V.  87/1057). 


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ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  171.  -  (24). 


3  t.  Der  Jagdberechti|?te  hat  in  An- 
sehung der  in  seinem  Jagdgebiete  hor- 
stenden Raabvögel  kein  aasschliessliches 
Zueignungsrecht.  Aus  dem  n.-ö.  Vogel- 
schntzpf'setze  ergibt  sich,  dass  in  Bezie- 
hung auf  die  in  demselben  erwähnten 
Vogelgaltungen  niemandem  ein  solches 
Hecht  zusteht  und  dass  die  vorgeschrie- 
bene Einholung  der  Zustimmung  des 
Grundeidenthümers  zu  einem  erlaubten 
Vogelfänge  sich  nur  auf  dessen  Berech- 
tigung zurückführen  lässt,  jedem  Frem- 
den das  Betreten  seines  Grundstücks  zu 
untersagen  (26.  XI.  87/1112) 

34  a.  In  der  Gestattung  des  Probirens, 
das  nicht  ausserhalb,  sondern  in  den 
Räumen  des  Beschädigten  stattfmden 
soll,  lässt  sich  ein  Aufgeben  der  Möglich- 
keit, über  die  Sache  thatsächlich  zu  ver- 
fügen, ebenso  wenig  erkennen,  als  sich 
darin,  dass  die  Angeklagte  von  der  Be- 
schädigten nicht  unausgesetzt  überwacht 
wurde,  ein  Aufgeben  des  Willens,  sich 
die  Ausübung  der  Verfügungsgewalt  zu 
erhalten,  verkörpert*  von  einem  Anver- 
trauen kann  daher  keine  Rede  sein  (12. 
EX.  84/661  C.  III  86). 

36.  Der  Reisende,  der  aus  Vergess- 
lichkeit  seine  Effecten  im  Eisenbahn- 
C^oupe  zurücklässt,  wird  dadurch  allein 
der  Gewahrsame  derselben  nicht  verlustig 
(13.  XI.  86/986  C.  V  485).  S.  N.  17  a. 

36.  Unerheblich  ist,  ob  sich  die  ent- 
wendete Sache  im  Zeitpunkte  der  That- 
verübung  im  Besitze  des  Eigenthümers 
oder  eines  Dritten  befand;  nach  §  171 
ist  lediglich  von  Belang,  ob  der  Thäter 
den  Besitz  hatte  oder  nicht,  ob  also  die 
Sache  aus  dem  Besitze  einer  vom  Thäter 
verschiedenen  Person  entzogen  wurde  (17. 
X.  91 '1467). 

36  a.  Das  Postärar  gelangt  in  den 
(strafrechtlichen)  Besitz  der  Postanwei- 
sungsgelder  nicht  erst  durch  deren  Ueber- 
pendung  seitens  des  Postbeamten  und 
durch  ihre  Empfangnahme,  sondern  da- 
durch, dass  der  Postbeamte  den  Geld- 
betrag von  der  Partei  übernimmt.  Die 
Entwendung  von  Postanweisungsgeldern 
aus  dem  Pulte  des  Postbeamten  durch 
dessen  Sohn  ist  daher  nicht  ein  Familien-, 
sondern  ein  an  dem  Postärar  begangener 
Diebstahl  (28.  X.  92/1683). 

86  b.  Wer  das  einer  schadhaften  Lei- 
tungsrohre eben  entströmende  (nicht  das 
bereits  ausgeflossene,  somit  für  den  Eigen- 
thümer  schon  verloren  gegangene)  fremde 
Erdöl  auffängt  und  sich  zueignet,  begeht 
Diebstahl  (81.  VH.  01/2688  C.  XXI  82). 

37.  „Zum  Thatbestand  des  Dieb- 
stahls genügt  noch  keineswegs  die  Fest- 
stellung, dass  aus  fremdem  Besitze 
oder  aus  dem  Besitze  eines  Andern  eine 


Sache  entzogen  wurde,  sondern  es  muss 
geradezu  dargethan  sein,  dass  die  ans 
dem  Besitze  entzogene  Sache  dem  An- 
geklagten gegenüber  eine  fremde  sei,  in- 
dem sonst  Diebstahl  auch  anzunehmen 
wäre,  wenn  jemand  seine  eigene  oder 
für  eigen  gehaltene,  aber  in  den  Händen 
eines  Andern  beßndliche  Sache  aus  dessen 
Besitze  entzöge"  (1.  XII.  80  C.  I  171). 

38.  Die  Zueignung  gepfändeter,  aber 
vom  Gläubiger  transferirter  Sachen  durch 
den  Schuldner  begründet  weder  eine  Ver- 
untreuung, noch  einen  Diebstahl  (Plen. 
20.  IV.  76/118).  Entgg.  10.  IX.  68  A.  365. 

39.  Die  Entziehung  der  eigenen  ver- 
pfändeten Sache  aus  dem  Besitze  des 
Pfandgläubigers  ist  nicht  als  Diebstahl 
zu  strafen  (Plen.  83.  IV.  85/776  G.  IV  28S). 

40.  Dasselbe  gilt  von  der  Entziehung 
der  Früchte  des  in  execntive  Sequestra- 
tion gezogenen  Gutes  seitens  des  Besitzers 
(26.  VI.  80/268). 

41.  Ebenso  von  der  Entwendung  der 
Früchte  des  eigenen  wegen  anhängigen 
Eigenthumsprocesses  unter  Sequester  ge- 
stellten Guts  (7.  IX.  69  A.  921). 

42.  Ebenso  von  dem,  einem  zum 
Mitgennsse  eines  Waldes  Berechtigten 
zur  Last  fallenden  Holzbezug  mit  Ausser- 
achtlassung  der  vorgeschriebenen  Be- 
zugsroodalitäten  (19.  I.  84/611). 

43.  Die  Zueignung  hängender  Früchte 
durch  den  widerrechtlich  in  die  zwangs- 
weise verkaufte  und  dem  Ersteher  in  den 
Besitz  Übergebene  Liegenschaft  einge- 
drungenen Executen  begründet  einen 
Diebstahl  (29.  III.  84/686). 

44.  Da  der  Colone  und  der  Gutsherr 
Miteigenthümer  der  Früchte  nach  ver- 
tragsmässig  festgesetzten  Antheilen  sind, 
so  begeht  der  Ck>lone,  der  um  seines 
Vortheils  willen  ohne  Einwilligung  des 
Herrn  des  Grundstücks  Letzterem  dessen 
ganze  Quote  oder  einen  Theil  derselben 
entzieht,  indem  er  Früchte  auf  die  Seite 
bringt,  das  Verbrechen  des  Diebstahls 
(89.  X.  85838  ;  88.  V.  98/1577  C.  X  360). 
S.  auch  oben  N.  18. 

45.  Da  der  Colone  kein  Recht  auf 
die  Substanz  des  Bodens  mit  Ausnahme 
der  Meliorationen,  vielmehr  nur  das 
Recht  auf  seine  Betheiligung  an  den 
durch  seine  Arbeit  erzielten  Früchten 
hat,  so  begründet  die  Fällung  und  der 
Verkauf  von  auf  dem  Grundstücke  be- 
findlichen Oelbäumen  durch  den  Colonen 
Diebstahl  (8.  VI.  89/1854). 

46.  Die  Grenze  der  je  nach  dem  Falle 
nach  Art.  95,  186,  188  Hgb.  noch  auf 
dem  Gebiete  des  Civilrechts  vertretbaren 
Folgen  wird  unzweifelhaft  überschritten, 
wenn  ein  Gesellschafter  einen  Theil  des 
Gesellschaitsvermögens,   insbesonders  in 


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XXI.  HAUPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


179 


einem  seinen  Antheil  übersteigenden  Be- 
trage, ohne  Wissen  und  Willen  der  üb- 
rigen Gesellschafter  mit  der  Absicht,  ihn 
der  gesellschaftlichen  Verrechnung  za 
entrticken  und  ihn  ausschliesslich  fOr 
sich  zu  verwenden,  entzieht,  oder  einen 
solchen,  ihm  für  die  Gesellschaft  zuge- 
kommenen Betrag  mit  dieser  Absicht 
vorenthält  und  sich  zueignet.  Für  den 
Fall  einer  solchen  Handlungsweise  kann 
sich  der  Gesellschafter  zur  Rechtfertigung 
mit  Erfolg  auf  die  Bestimmung  der  Art. 
95  u.  125  Hgb.  nicht  mehr  berufen,  son- 
dern er  hat  zweifellos  eine  Handlung  ge- 
setzt, die  ihrer  Qualification  nach  unter 
die  Delictsnormen  des  §  t71  oder  §  183 
StG.  fällt.  (19.  XII.  91/1544  G.  X  177). 
Vgl.  §§  85*3,  183  »a.Ä. 

46a.  Wurde  in  einem  Civilurtheil 
rechtskräftig  anerkannt,  dass  das  Eigen- 
thum  an  einer  Wiese  mit  der  Weide- 
servitut  nicht  belastet  sei,  so  begeht  der 
in  diesem  Process  Unterlegene  Diebstahl, 
wenn  er  trotzdem  sein  Vieh  auf  diese 
Wiese  treibt  (Plan.  24.  X.  93/1726). 

466.  Eine  Fischotter  ist  nicht  eine 
freistehende,  daher  von  jedermann  zu- 
eigenbare  Sache  im  Sinne  des  BGb.  Das 
unberechtigte  Erlegen  und  Zueignen  einer 
solchen  ist  demnach  Diebstahl  (21.  XII. 
94/1844). 

46c.  Die  Wegnahme  abgeworfener 
Thierge weihe  aus  fremdem  Reviere  in 
Zueignungsabsicht  ist,  insofern  sie  das 
Jagdrecht  verletzt,  nicht  Fundunter- 
schlagung, sondern  Diebstahl  (Plan.  25. 
IX.  00/2516). 

47.  Der  Verkauf  des  einem  Andern 
gehörigen,  auf  einer  Waldwiese  aufge- 
stellten Heuschobers  an  einen  Dritten 
enthält  alle  Merkmale  des  Diebstahls 
(26.  Vm.  75/76). 

48.  „Eine  Entziehung  aus  dem  Be- 
sitze ist  dann  vorhanden,  wenn  die  Sache 
aus  dem  Gewahrsam  des  bisherigen  In- 
habers in  jene  des  Diebs  übergegangen 
ist,  wenn  also  von  den  beiden  in  der 
diebischen  Absicht  enthaltenen  Momenten, 
der  Wegnahme  und  der  Zueignung,  wenig- 
stens das  erstere  verwirklicht  ist.''  Das- 
selbe ist  aber  noch  nicht  verwirklicht, 
wenn  verschiedenen,  im  Wald  befind- 
lichen Holzstössen  Holz  entnommen  und 
ebendort  zu  einem  neuen  Stosse  zu- 
sammengetragen worden  ist.  Die  Mit- 
wirkung beim  Wegführen  des  letztern 
begründet  daher  Mitthäterschaft  am  Dieb- 
stahl (8,  II.  82/418).  Vgl.  N,  79a. 

48a.  Hat  der  mit  dem  Wegführen 
fremder  Lohe  ans  dem  Walde  an  einen 
ihm  bezeichneten  Ort  betraute  Ver- 
frachter schon  vor  dem  Wegführen  sich 
mit   einem  andern  einverstanden,   einen 


Theil  der  Lohe  auf  eigene  Rechnung  zu 
verkaufen,  so  gestaltet  sich  schon  das 
Wegführen  zu  einer  rechtswidrigen  Hand- 
lung und  zwar  zum  Diebstahl  (5.  X. 
98/1667).  Vgl.  N.  79«. 

49.  „Allerdings  wird  Diebstahl  nicht 
durch  jedes  Ergreifen  oder  Ansichnehmen 
der  Sache  vollendet,  und  nicht  jedes  loco 
movere  seilt  die  Besitzentziehung  dar; 
aber  ebensowenig  ist  die  Besitzentziehung 
davon  abhängig,  dass  die  Sache  aus  den 
Räumen  des  bisherigen  Inhabers  wegge- 
bracht sei,  und  noch  viel  weniger,  dass 
sich  der  Thäter  die  durch  den  diebischen 
Act  erlangte  Herrschaft  über  die  Sache 
bereits  völlig  gesichert  habe.  Nach  Be- 
schaffenheit der  Umstände  wird  daher 
die  Besitzentziehung  und  damit  der  vol- 
lendete Diebstahl  auch  durch  blosses 
Verstecken  der  Sache  am  Thatort  odisr 
in  dessen  Nähe  erreicht  werden"  (10.  III. 
82/483).  Vgl.  oben  N.  32. 

50.  Diebstahl  liegt  auch  dann  vor, 
wenn  jemand  durch  Täuschung  eines 
Dritten  bewirkt,  dass  dieser  eine  fremde 
Sache  für  sich  hinwegnimmt  (5.  V. 
87/1057). 

51.  Die  Frage,  ob  Absicht  zum 
Stehlen  vorhanden  war,  ist  eine  der 
Cognition  des  Cassationshofs  entrückte 
Thatfrage  (20.  III.  74/2). 

52.  Diebische  Absicht  umfasst  die 
im  Diebstahlsbegriöe  enthaltenen  Mo- 
mente widerrechtlicher  Wegnahme  und 
Zueignung  der  fremden  Sache  (3.  IL 
82/418). 

53.  §  171  versteht  unter  Vortheil 
nicht  bloss  einen  Gewinn,  welcher  das 
Vermögen  vermehrt,  und  unterscheidet 
nicht  zwischen  einem  Vortheile,  der  das 
Vermögen  vermehrt,  und  anderen  Vor- 
theilen  (28.  X.  84,  1.  lU.  86/665.  892). 

54.  Der  diebische  Vortheil  liegt  in 
der  Herrsch aftsanmassung  über  die  fremde 
Sache  ;  ob  dieselbe  um  ihrer  selbst  willen, 
das  ist  in  Bereicherungsabsicht,  oder  zu 
anderen  Zwecken  und  insbesondere  zum 
Zwecke  der  sofortigen  unentgeltlichen 
Weitergebung,  oder  zur  Zerstörung  dem 
Eigenthümer  entzogen  wird,  bleibt  ttir 
die  Beurtheiiung  des  in  Frage  stehenden 
gesetzlichen  Merkmals  vollkommen  un- 
entscheidend (1.  III.  86/892  C.  V  254). 

54a.  Der  in  §  171  mit  den  Worten 
„um  seines  Vortheils  willen"  als  Dieb- 
stahlsrequisit  aufgestellte  lucri  animus 
ist  auf  einen  Vermögensvortheil  zu  be- 
ziehen (Plan.  21.  XII.  98/2287). 

54Z>.  Der  vermögensrechtliche  Vor- 
theil muss  nicht  aus  der  entwendeten 
Sache  selbst  gewonnen  werden,  es  ge- 
nügt,  wenn    aus  der  That  selbst   ein 


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ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  172.  173.  —  (24  a). 


Umstände,  wodurch  der  Diebstahl  zum  Verbrechen  wird : 

172  (152).  Der  Diebstahl  wird  zu  einem  Verbrechen, 
entweder  aus  dem  Betrage,  oder  aus  der  Beschaffenheit 
der  That,  oder  aus  der  Eigenschaft  der  entzogenen  Sache, 
oder  aus  der  Eigenschaft  des  Thäters. 

a)  der  höhere  Betrag ; 

173  (153).  Der  Betrag  macht  den  Diebstahl  zum 
Verbrechen,  wenn  derselbe  oder  der  Werth  desjenigen, 
was  gestohlen  Avorden,  mehr  als  fünf  und  zwanzig  Gulden 
ausmacht.  Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  dieser 
Betrag  oder  Werth  aus  einem  oder  mehreren,  gleich- 
zeitigen oder  wiederholten,  Angriffen  hervorgehe,  ob  er 
einem  oder  mehreren  Eigenthümern  entwendet,  ob  der 
Diebstahl  an  einem  oder  an  verschiedenen  Gegenständen 
vollbracht  worden  ist.  Der  Werth  aber  ist  nicht  nach 
dem  Vortheile  des  Diebes,  sondern  nach  dem  Schaden 
des  Bestohlenen  zu  berechnen. 


solcher  Vortheil  tu  ziehen  gesucht  wird 
(16.  XI.  01/2672). 

Mc.  Die  Aneignung  einer  Sache  von 
Wert,  mag  sie  auch  nur  aus  Vergnügen 
am  Besitze  erfolgt  sein,  bildet  immer 
einen  Vermögensvortheil  (Plen.  14.  I. 
02,2684  C.  XX  157). 

55.  Es  ist  durch  die  Rechtsprechung 
des  Cassatlonshofs  längst  ausser  Zweifel 
gestellt,  das  das  Gesetz  mit  den  Worten 
^um  seines  Vortheils  willen"  jenen  Vor- 
theil bezeichnet,  welcher  darin  liegt,  daes 
der  Dieb  die  fremde  Sache  ohne  Entgelt 
an  sich  bringt  oder  andern  zuwendet, 
dass  die  Absicht  des  Diebs  darauf  ge- 
richtet söin  muss,  die  Sache  fär  immer 
dem  Berechtigten  zu  entziehen,  um  hin- 
sichtlich derselben  sich  oder  Andern  die 
Ausübung  des  Gesammtinhalts  von  Be- 
fugnissen zuzuwenden,  welche  ein  Eigen- 
thümer  kraft  seines  Eigenthumsrechts 
ausübt.  Ist  aus  blossem  Uebermuth  eine 
Sache  aus  dem  Hause  eines  Andern  ent- 
tragen  und  auf  einem  Grundstück  des- 
selben aufgestellt  worden  (woher  sie 
nachher  verschwunden  ist),  so  kann  hierin 
Diebstahl  nicht  erblickt  werden  (Plen. 
17.  IV.  90/1816  C.  VIII  286). 

56.  Fasst  man  die  diebische  Absicht 
als  dahin  gerichtet  auf,  die  fremde  Sache 
ohne  Entgelt  sich  selbst  oder  Anderen  zu- 
zuwenden, so  lässt  sich  diese  Absicht 
dort  nicht  als  vorhanden  erkennen,  wo 
weder  der  Thäter  selbst,  noch  ein  Dritter, 


sondern  der  Eigenthümer  der  Sache  (Vieh- 
futter) selbst  derjenige  ist,  dem  dieselbe 
nach  der  Absicht  des  Thäters  (durch 
Verfütterung  an  dessen  Vieh)  zugewendet 
werden  soll  und  auch  thatsächlich  zuge- 
wendet wird  (8.  VI.  92/1580  C.  X  349). 

56«.  S.  §§  2e2,  2^». 

67.  Hat  der  Thäter  die  gestohlene 
Sache  zwar  im  bisherigen  Aufbewahrungs- 
räume, aber  so  versteckt,  dass  der  Be- 
sitzer nicht  mehr  sein  verfttgungsrecfai 
über  die  Sache  ausüben  konnte,  so  liegt 
vollendeter  Diebstahl,  nicht  Versuch  oder 
gar  straflose  Vorbereitungshandlung  vor 
(11.  X.  95/1923). 

57«.  Ueber  Vollendung,  Versuch  und 
Vorbereitung  beim  Diebstahl  siehe  oben 
§  8  N.  4«.  11.  19.  24a.  27  ;  über  Fort- 
setzung und  Concurrenz  §  34  N.  5.  6. 
9.  10.  19.  34.  34a. 

173.  58.  Die  Feststellung,  welchen 
Betrag  der  Dieb  sich  bei  Begehung  des 
Diebstahls  zuwenden  wollte,  gehört  zur 
Thatfrage  (7.  I.  76/40). 

58«.  Ob  der  Wille  des  Thäters  auch 
darauf  gerichtet  war,  sich  insbesondere 
auch  des  Behältnisses  zu  bemächtigen, 
worin  sich  der  Gegenstand  befand,  auf 
dessen  Wegnahme  die  Absicht  zunächst 
ging,  ist  ganz  bedeutungslos,  wenn  sich 
der  Thäter  nicht  blos  auf  die  Wegnahme 
des  zunächst  ins  Auge  gefassten  Gegen- 
stands beschränkt,  sondern  das  Behält- 
nis, worin  sich  dieser  befindet,  mitnimmt. 


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XXI.  HAUPTST.    VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


181 


(24  a)  Hoftteoret  11.  Mai  1816  (JOS.  1244). 
Ueber  den  erregten  Zweifel:  ob  bei  dem  Verbrechen  des 
Diebstahls  aus  der  Beschaffenheit  der  That,  aus  der  Eigenschaft  des 
gestohlenen  Gutes  und  aus  jener  des  Thäters,  ferner  bei  den  Ver- 
untreuungen und  dem  Betrüge  der  zur  Criminalität  in  den  §§  154, 
155,  156,  161,  163  und  179  des  StG.  (v.  1803  =  §§  173,  175,  176, 
181,  183  und  200  StG.  v.  1852)  bestimmte  Betrag  bei  jeder  ein- 
zelnen That  eintreten  müsse,  oder  von  mehreren  Angriffen  oder 
gleicbgeachteten  Vergehungen  zusammen  zu  nehmen  sei,  damit  sie 
zur  Criminalität  erwachsen?  wird  zur  genauesten  Darnach achtung 
hiermit  bedeutet:  in  Rücksicht  auf  den  Diebstahl  ist  in  dem  §  153 
ausdrücklich  entschieden,  dass,  so  weit  seine  Criminalität  einzig 
durch  den  Betrag  bestimmt  wird,  es  gleichgiltig  sei,  ob  letzterer  in 
Einem   oder   mehreren   Angriffen   fünfundzwanzig   Gulden   Wiener 


Dem  Wert  jenes  Gegenstands  ist  dem- 
nach der  Wert  des  Behältnisses  zuzu- 
schlagen (5.  I.  01/2548). 

58fr.  In  den  Schadensbetrag  ist  anch 
der  Wert  des  Weines  einzurechnen,  der 
bei  dem  an  diesem  begangenen  Diebstahl 
absichtlich  verschüttet  wurde,  um  die 
Meinung  zu  erwecken,  als  ob  das  Fass 
zufällig  ausgeronnen  wäre  (5.  V.  97/2077). 

59.  Ist  bei  der  Entwendune  eines 
Sparcassabuchs  die  Absicht  und  die  That 
selbst  auf  Aneignung  eines  Theils  der 
Deposition  beschränkt  geblieben  (der 
Thäter  hatte  nac^  Erhebung  eines  Theils 
der  Einlage  das  Sparcassabuch  auf  den 
froheren  Aufbewahrungsort  zurückgelegt), 
so  ist  nur  dieser  Theil  bei  der  Bemessung 
des  Werts  der  gestohlenen  Sache  zu  be- 
rücksichtigen (8.  X.  81/371). 

60.  Für  die  Qualification  eines  Dieb- 
stahls aus  dem  Betrage  ist  nur  der 
immerhin  nach  dem  Schaden  des  Be- 
stoÜenen  (im  Gegensatz  zum  Vortheil 
des  Thäters)  zu  berechnende  Wert 
der  entwendeten  Sache  ent- 
scheidend ;  jener  Nachtheil  hingegen, 
der  sich  ausserdem  als  Folge  der  That 
für  den  Bestohlenen  ergibt,  kommt  nicht 
in  Betracht  (29.  IX.  58  A.  884  . 

61.  Der  Nachtheil,  welcher  s>ch  für 
den  Bestohlenen  ausser  dem  Verluste 
der  entwendeten  Sache  ergibt,  kann  nicht 
in  Betracht  kommen.  Der  Betrag  des 
durch  Abschneiden  des  Schweifs  an  einem 
Pferde  in  diebischer  Absicht  verursachten 
Schadens  wird  daher  nur  nach  dem  Werte 
des  entwendeten  Haares  ohne  Rücksicht 
auf  die  sonstige  Entwertung  des  Pferdes 
berechnet  (4.  VU.  81/855). 

62.  Bei  Berechnung  des  Betrags  ist 
nur  jener  Wert  zu  berücksichtigen,  den 
die  gestohlene  Sache  an  und  für  sich  und 
in  Bezug  auf  den  dem  Bestohlenen  un- 
mittelbar zugehenden  Schaden  hat,  wäh- 


rend andrerseits  der  Nachtheil,  welchen 
der  Beschädigte  als  weitere  Folge  des 
Delicts  erleidet,  nicht  in  Bedacht  zu 
nehmen  ist  (27.  X(.  85/851  C.  V  138). 

63.  Beim  Diebstahle  von  Kaufmanns- 
waren ist  deren  Verkaufspreis  der  Wert- 
herechnung  zu  Grunde  zu  legen  (21.  III. 
79,194). 

64.  Nicht  der  vom  Dieb  beim  Ver- 
kauf erzielte  Preis  ist  für  die  Beurthei- 
lung  des  Werts  der  entzogenen  Ware 
massgebend,  sondern  der  Marktpreis, 
der  bei  einer  Handelsware  den  wirk- 
lichen Wert  des  Guts  darstellt  (27.  I. 
88,1123). 

65.  Bei  Diebstählen  aus  Waldungen 
können  auch  von  den  Strafbehörden  die 
nach  den  Grundsätzen  des  sechsten  Ab- 
schnitts des  Forstges.  v.  8.  XII.  52  (R  250) 
und  der  Beilage  D  desselben  ausgefertig- 
ten Waldschadenersatz-Tarife  zur  Grund- 
lage der  Bestimmung  des  Schadens  so- 
wohl in  Bezug  auf  die  Zurechnung,  als 
auf  die  Entschädigungsfrage  genommen 
werden  (JME.  6.  XI.  54  Z.  20250). 

65  a.  Die  Zusammenrechnung  findet 
auch  dann  statt,  wenn  versuchte  und 
vollbrachte  Diebstähle  zusammentreffen 
(JME.  5.  V.  58  Z.  1582). 

66.  Diebstahlsfacta,  deren  jedes  unter 
eine  andere  der  Bestimmungen  der  §§ 
174/n,  175/ir,  176/11  föUt,  können  nicht 
darum,  weil  die  Summirnng  der  davon 
betroffenen  Werte  mehr  als  5  fl.,  jedoch 
weniger  als  25  fl.  ergibt,  mit  Verbrechens- 
straftf  belegt  werden  (12.  III.  80j241). 

67.  Der  Grundsatz  des  §  173  über 
das  Znsammenrechnen  von  Beträgen  ist 
auch  in  dem  Falle,  wo  eine  Aenderung 
des  Strafsatzes  vom  Betrage  abhängig  ist, 
anwendbar  (15.  III.  89  1260  C.  Vll  244). 

68.  S.  oben  §  34  N.  5,  6,  9,  10,  19; 
§  85a 2. 

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182  ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  174.  -  (24  a). 

Währung  übersteige;  es  auch  keinen  Unterschied  mache,  ob  der  Be- 
trag über  fünfundzwanzig  Grulden  Wiener  Währung  aus  Einem  oder 
mehreren  gleichzeitigen  oder  wiederholten  Angriffen,  bei  Einem 
oder  mehreren  Beschädigten  erwachsen  sei.  Dieser  Paragraph  ist 
zugleich  die  erste  Stelle,  in  welcher  das  Gesetz  in  Rücksicht  der 
drei  nahe  verwandten  Verbrechen:  Diebstahl,  Veruntreuung, 
Betrug,  über  das  Erforderniss  des  Schadenbetrages  sich  erklärt. 
Dieser  Paragraph  ist  also  auch  als  die  Hauptstelle  zu 
betrachten,  in  Hinsicht  auf  welche  der  Gesetzgeber  in  der  Folge 
sich  kürzer  fassen  konnte.  Es  ist  daher  dem  §  VI  der  Einleitung  zum 
Strafgesetze  viel  mehr  gemäss,  als  entgegen,  dass,  wenn  in  späteren 
dem  §  153  nachfolgenden  Stellen  bei  dem  Diebstahle,  der  Verun- 
treuung und  dem  Betrüge  ein  gewisser  Betrag  ohne  Unterschied,  ob 
er  aus  Einer  oder  mehreren  Handlungen  entstehe,  zur  Griminalität 
erfordert  wird,  es  gleichgiltig  sei,  ob  derselbe  aus  Einer  oder  aus 
mehreren  Handlungen  hervorgehe. 

Dabei  bleibt  es  noch  immer  wahr,  dass  nur  dasjenige  als 
Verbrechen  behandelt  werde,  was  durch  das  Gesetz  ausdrücklich, 
das  heisst:  nicht  bloss  durch  die  allgemeiüen  Definitionen  der  §§  I 
und  VI  der  Einleitung,  sondern  in  den  einzelnen  Hauptstücken  des 
ersten  Abschnittes  insbesondere  dafür  erklärt  wird,  wenn  man  ge- 
dachte Hauptstücke  und  Stellen  im  Zusammenhange,  nicht  aber  bloss 
einzelne  Stellen  mit  der  irrigen  Forderung  liest,  dass  der  Gesetz- 
geber jede  Verfügung  an  so  vielen  Orten  buchstäblich  wiederholen 
sollte.  Durch  die  entgegengesetzte  Auslegung  würden  auch  die  ge- 
dachten Anordnungen  sehr  vereitelt  und  umgangen  werden,  da  es 
zumalen  Dienstleuten  und  Beamten  sehr  leicht  fällt,  durch  einzelne 
unmerkliche  kleine  Diebstähle  und  Veruntreuungen  dem  Dienstherm 
und  dem  Staate  grossen  Schaden  zu  verursachen. 

b)  die  gefährlichere  BeschafiTenheit  der  That ; 

174  (154).  Aus  der  Beschaffenheit  der  That  ist  ein 
Diebstahl  ein  Verbrechen : 

I.  Ohne  alle  Rücksicht  auf  den  Betrag,  wenn  der 
Dieb  mit  Gewehr  oder  anderen  der  persönlichen  Sicher- 
heit gefährlichen  Werkzeugen  versehen  gewesen ;  —  oder 


174/1.  69.  Die  Diebstahls- Qaalifica- 
tion  des  §  174/1  ist  nur  dann  vorhanden, 
„wenn  der  Thäter  sich  mit  einer  WafTe 
nicht  bloss  in  der  Absicht,  nm  sich  der- 
selben als  Werkzeug  zar  VerÜbung  des 
Diebstahls  zu  bedienen,  sondern  zu  dem 
Zwecke  versehen  hat,  um  denjenigen, 
der  ihn  bei  der  That  ertappen  wtlrde, 
einzuschüchtern  oder  damit  wirkliche 
Gewalt  gegen  den  ihn  Anhaltenden  zu 
gebrauchen"   (16.  IV.,   21.  V.  75/58.   69). 

69  a.  Jedes  der  persönlichen  Sicher- 
heit gefährliche  Werkzeug,  nicht  nur  eine 
Waffe  im  technischen  Smne,  fällt  unter 


die  Bestimmung   des   §   174  I   (21.   IV. 
94/1797). 

69^.  Der  von  mehreren  Genossen 
verübte  Diebstahl  fällt,  wenn  auch  nur 
einer  von  ihnen  bewaffnet  war,  unter 
§  174  I  (29.  IX.  00/2528). 

70.  Ist  die  Gewalt  während  des  Dieb- 
Stahls  zu  dem  Ende,  um  sich  der  Sache 
zu  bemächtigen,  angewendet  worden,  so 
ist  Raub,  nicht  Diebstahl  zuzurechnen 
(19.  Vm.  56  A.  764>. 

71.  Ebenso,  wenn  der  Thiter,  nach- 
dem er  bei  seiner  Betretnng  die  Sache 
von  sich  geworfen,  Gewalt  angewendet 


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XXI.  HAUPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


183 


wenn  er  bei  seiner  Betretung  auf  dem  Diebstahle  wirk- 
liche Gewalt  oder  gefährliche  Drohung  gegen  eine  Person 
angewendet  hat,  um  sich  im  Besitze  der  gestohlenen 
Sache  zu  erhalten.  --  25. 

II.  Wenn  der  Diebslahl  mehr  als  fünf  Gulden  be- 
trägt, und  zugleich 

a)  während  einer  Feuersbrunst,  Wassernoth,  oder 
eines  anderen  gemeinen  oder  dem  Bestohlenen  insonder- 
heit zugestossenen  Bedrängnisses ; 

h)  in  Gesellschaft  eines  oder  mehrerer  Diebsgenossen; 


hat,   um  sich  ihrer  wieder  zu  bemäch- 
tigen (19.  VII.  54  A.  537). 

71  a.  Wer  einem  Knaben  von  rück- 
wärts her  unvermutet  einen  leichten  Schlag 
auf  die  Hand  versetzt,  das  diesem 
infolge  dessen  ans  der  Hand  entfallene 
Geldstück  aufhebt  und  damit  entflieht, 
begeht  Diebstahl,  nicht  Raub  (21.  VI. 
98/2221). 

72.  Als  „Betretuntr  auf  dem  Dieb- 
stahle*' ist  aach  das  Betreten  des  Diebs 
bei  der  Fortschaffung  des  gestohlenen 
Gate,  insolange  es  noch  nicht  in  Sicher- 
heit gebracht  ist,  anzusehen  (17.  IV. 
75/59). 

73.  S.  oben  §  34"   3*a. 

174/na.  74.  Die  Volltrunkenheit  des 
Bestohlenen  ist  kein  ihm  „zngestossenes 
Bedrängniss"  r29.  V.  60  A.  956). 

75.  Das  Bedrängniss,  in  welchem 
sich  der  Bestohlene  nach  bereits  erlo- 
schener Feuersbrunst  befand,  dem  Schluss- 
satze des  §  174/11  a  zu  unterstellen,  wird 
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  dass  schon 
in  der  Theresiana  (Art.  94,  §  12),  dem 
Josefinischen  (I.  Theil.  §  160)  und  wesl- 
galizischen  StG.  (I.  Theil,  §  157)  und 
dem  StG.  v.  J.  1803  (I.  Theil,  §  164/Ia) 
diesem  Schlussatze  concret  bestimmte 
Unfälle,  wie  insbesondere  auch  die  Feuers- 
brunst, beispielsweise  vorausgeschickt 
sind.  Der  Grund  für  die  grössere  Strenge 
des  Gesetzes  ist  im  Josefinischen  StG. 
ausdrücklich  dahin  angegeben,  dass  der 
Bestohlene  we^^en  des  ihm  zugestossenen 
Drangsais  „seme  Sache  zu  bewahren 
wenig  fähig  war".  Sachlich  kann  es  aber 
doch  gewiss  keinen  Unterschied  begrün- 
den, ob  diese  geringere  Fähigkeit  durch 
das  herrschende  Feuer  und  die  etwaige 
Nothwendisfkeit  des  Löschens  und  Rei- 
tens von  Menschen  oder  Vermögensob- 
jecten  oder  dadurch  begründet  ist,  dass 
der  Beschädigte  infolge  des  Feuers  ob- 
dachlos wurde,  und  deshalb  sein  Hab  und 


Gut  vorerst  nicht  zureichend  zu  bewahren 
vermag  (10.  I.  85/726  C.  Ill  446). 

76.  Vorausgesetzt  wird  ein  gemeines 
oder  dem  Bestohlenen  insonderheit  zuge- 
stossenes  Bedrängniss,  welches  den  Be- 
stohlenen ausser  Stand  setzt,  seine  Sa- 
chen genügend  zu  bewahren  und  zu 
schützen.  Ein  solches  Bedrängniss  liegt 
daher  nicht  vor,  wenn  der  vorher  miss- 
handelte Besitzer  seine  Besinnung  keinen 
Moment  verloren  hat  und  nicht  in  eine 
Lage  versetzt  worden  ist,  die  es  ihm  un- 
möglich sich  gemacht  hat,  seine  Sachen 
zu  schützen  (11.  VI.  86/937). 

77.  S.  oben  §  171  so. 

174,  nz>.  78.  S.  oben  §  5  5». 

78a.  Der  vom  Herrn  mit  Hilfe  des 
Knechts  verübte  Diebstahl  ist  Gesell- 
schaftsdiebstahl (24.  IIJ.  51  A.  12^. 

79.  Die  gemeinschaftliche  Enttragung 
des  von  einem  Einzelnen  erlegten  Wildes 
macht  den  Diebstahl  zum  Gesellschafts- 
diebstahl (8.  Vir.  52  A.  162). 

79  a.  Hat  der  Dieb  die  gestohlene 
Sache  an  dem  Thatorte  verborgen,  so 
war  allerdings  die  Diebstahlsvollendung 
im  juristischen  Sinne  mit  der  Besitzent- 
ziehung schon  eingetreten.  Allein  der 
Diebstahl  als  Uebelthat  war  insoferne 
noch  nicht  beendet,  nämlich  das  mit  dem 
DiebstahlsbegrifT  verbundene  Uebel  inso- 
ferne noch  nicht  eingetreten,  als  die  Ab- 
sicht des  Diebes,  die  Sache  dauernd  aus 
der  Verfügung  des  Inhabers  zu  bringen 
und  darüber  zu  eigenem  Vortheil  zu  ver- 
fügen, noch  nicht  ausgeführt,  der  Die'- 
stahl  also  materiell  noch  nicht  consumirt 
war,  was  erst  durch  das  Enttragen  der 
entwendeten  Sache  aus  dem  Versteck 
geschah.  Es  liegt  daher,  wenn  sich  der 
Dieb  über  den  Vorkauf  des  von  ihm  ver- 
steckten Guts  mit  einem  Dritten  ver- 
ständigt und  dieser  ihm  sodann  bei  dem 
Enttragen  des  letzteren  geholfen  hat, 
GesellschaffPdiebstahl  vor  (22.  IX.  94/ 
1847).  Vgl.  N.  48.  48a. 


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184 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  174.  —  (24  a). 


80.  Diebsgenosse  ist  auch,  wer  nar 
darch  Ablenkang  der  Aufmerksamkeit 
des  zu  Bestehlenden  dem  Andern  den 
Diebstahl  ermöglicht  (19.  XI.  52  A.  215). 

80  a.  Ebenso  der  Angestellte,  der  die 
Entwendung  von  Gegenständen  aus  einem 
seiner  Bewachung  anvertrauten  Räume 
mit  dem  Versprechen  der  Geheimhaltung 
gestattet  (14.  V.  98/2205). 

81.  Die  von  einem  der  Diebsgenossen 
separat  „ohne  unmittelbare  Mitwirkuntr 
der  anderen,  ja  selbst  ohne  ihr  Wissen** 
gemachten  Entwendungen  sind  als  Ge- 
sellschaftsdiebstahl zuzurechnen  (26.  YIII. 
52  A.  188). 

82.  Es  ist  kein  Gesellschaftsdiebstahl, 
wenn  er  Mos  durch  eine  einzelne  Person 
verübt,  durch  einen  Andern  aber  einge- 
leitet, veranlasst,  vorbereitet  wurde  (23. 
IV.  52  A.  189). 

83.  Zur  Anwendung  des  §  174/11 2>  ist 
die  ausdräckliche  Feststellung  des  ge- 
setzlichen Merkmals  der  Diebsgenossen- 
schaft, d.  i.  der  Mitwirkung  von  „Diebs- 
genossen" erforderlich  (12.  III.  80/241). 

84.  In  der  thatsächlichen  Feststellung, 
dass  A,  B  und  C  sich  verabredet  hatten, 
im  fremden  Revier  Wild  zu  scbiessen, 
dass  sie  in  dieser  Absicht  ihre  Gesichter 
„schwärzten",  sohin  mit  ihren  noch  un- 
geladenen Gewehren  von  ihrem  Wohnorte 
aufbrachen  und  den  Weg  zu  jenem  Re- 
viere einschlugen,  auf  diesem  Wege  aber 
angehalten  und  hierdurch  an  der  Aus- 
führung ihres  Vorhabens  verhindert  wur- 
den, liegt  die  auf  Verübung  eines  Wild- 
diebstahls in  Gesellschaft  gerichtete  In- 
tention „klar  ausgesprochen  und  auch 
für  die  Aussenwelt  unzweifelhaft  und 
unverkennbar  vor".  Es  erscheinen  hie- 
nach  „alle  wesentlichen  im  §  8  bezeich- 
neten Merkmale  des  verbrecherischen 
Versuchs  des  Diebstahls  unzweifelhaft 
festgestellt«  (6.  XI.  82/497). 

85.  Als  „Diebsgenossen"  können  Per- 
sonen, die  bei  der  Ausführung  eines 
Diebstahls  unwissentlich  mitwirkten, 
nicht  angeseh(^n  werden  (13.  XII.  82/504; 
6.  XI.  97  C.  XVII  86). 

86.  „Der  Begriff  des  Gesellschafts- 
diebstahls schliesst  in  sich:  1.  das  Ein- 
verständniss  der  Diebsgenossen  über  d*e 
VerÜbung  des  Diebstahls;  2.  das  gleich- 
zeitige Mitwirken  zur  Verübung  des  Dieb- 
stahls, wobei  nicht  nothwendig  ist,  dass 
jeder  Genosse  als  Thäter  handelnd  ein- 
greift, sondern  genügt,  dass  er  Hilfe  leistet, 
Vorscbub  gibt  oder  zur  Vollstreckung  bei- 
trägt: 3.  die  gleichzeitige  Anwesenheit 
am  Thatorte  oder  in  dessen  Nähe.  Es 
genügt  sonach  zum  Gesellschaftsdiebstahl 
das   gleichzeitige   Zusammenwirken    der 


Diebsgenossen  und  ihre  Anwesenheit  am 
Thatorte"  (19.  V.  83/550). 

87.  Dass  jeder  der  Diebsgenossen  an 
der  Wegnahme  selbst  unmittelbar  mit- 
gewirkt hat^e,  ist  nicht  erforderlich,  son- 
dern es  genügt  zur  Qualification  der  That 
als  Gesellschaftsdiebstahl,  dass  der  eine 
Genosse  den  Diebstahl  vollbringt,  wäh- 
rend der  andere  zur  Vollbringang  Mithilfe 
leistet.  „Die  gleichzeitige  Anwesenheit  der 
Diebsgenossen  am  Thatorte  ist  nicht 
zweifelhaft,  weil  hier,  unter  Thatort  nicht 
bloss  die  bestimmte  Örtlichkeit,  von  wel- 
cher das  gestohlene  Gut  enttragen  wird, 
verstanden  werden  kann,  sondern  auch 
jener  Diebsgenosse  am  Thatorte  zugegen 
ist,  welcher  an  der  Grenze  des  Waldes 
mit  dem  zur  Wegschaffung  des  gestoh- 
lenen Holzes  bestimmten  Wagen  hält, 
während  der  andere  im  Innern  des  Wal- 
des den  Diebstahl  verübt  hat"  (18.  X.  84, 
18.  VI.  87/685.    1078   C.  Ifl  240,   VI  262). 

88.  So  wenig  es  im  Begriffe  des  Gc- 
sellschaftsdiebstahls  liegt,  zu  verlangen, 
dass  jeder  Genosse  als  Urheber  handle, 
so  wenig  kann  gefordert  werden,  dass 
der  nur  als  Gehilfe  in  Thätigkeit  getre- 
tene Genosse  der  Ausführung  des  Dieb- 
stahls vom  Anfange  bis  zum  Ende  bei- 
wohne. Unter  der  zum  Gesellschaftsdieb- 
stahle erforderlichen  Anwesenheit  am 
Thatorte  ist  überdies  nur  ein  solches 
örtliches  Verhältniss  der  Diebsgenossen 
zu  einander  zu  verstehen,  dass  der  eine 
den  andern  sogleich  zur  Beseitignntr 
eines  Hindernisses  herbeirufen,  dass  also 
einer  dem  andern  persönlich  behilflich 
sein  kann  (7.  XI.  76/129;  6.  VII.  85/803 
G.  V  64). 

89.  Durch  das  Zerschneiden  der  Fichte 
wurde  das  Wegführen  derselben  wenn 
nicht  geradezu  erst  ermöglicht,  so  doch 
wesentlich  erleichtert.  Zwischen  der  von 
beiden  Angekl.  bei  gleichzeitiger  Anwesen- 
heit auf  dem  Thatorte  begonnenen  Thä- 
tigkeit und  dem  nachfolgend  durch  einen 
allein  bewirkten  Abschlüsse  dieser  Thä- 
tigkeit besteht  daher  ein  ursächlicher  Zu- 
sammenhang, und  in  diesem  Sinne  kann 
in  dem  Zerschneiden  der  Fichte  aller- 
dings schon  der  Anfang  des  Entziehens 
derselben  aus  dem  Besitze  der  Gutsherr- 
schaft erblickt  werden.  So  wenig  aber 
der  Begriff  des  Gesellschaftsdiebstahls  die 
Anforderung  rechtfertigt,  dass  jeder  Ge- 
nosse als  unmittelbarer  Thäter  wirke,  so 
wenig  kann  gefordert  werden,  dass  der 
Genosse,  der  nur  als  Gehilfe  thätig  ist. 
bei  der  Ausführung  des  Diebstahls  vom 
Anfange  bis  zu  Ende  mitwirken  müsse 
(27.  VI.  85/802  C.  V63). 

90.  Die  ungleichartige  Thätigkeit  der 
einzelnen  Diebsgenossen   steht   der  An- 


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XXI.  HAUPTST.    VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG.        185 


c)  an  einem  zum  Gottesdienste  geweihten  Orte ; 

d)  an  versperrten  Sachen ; 

befanden,  dessen  Latten  handbreite  Lük- 
ken  offen  lassen,  ein  Diebstahl  ^an  ver- 
sperrten Sachen«  (3.  V.  90/1845  C.  VHI 
^82). 

95.  Da  dem  Sperrverhältniss  jedes 
Hinderniss  entspricht,  welches  in  der 
Absicht  angebracht  ist,  am  den  freien 
Zutritt  zur  Sache  oder  die  freie  Verfü- 
gung über  dieselbe  auszuschliessen,  und 
es  nicht  aus  dem  Begriffe  der  Versperrung 
folgt,  dass  das  Hinderniss  von  erheblicher 
Art,  das  Oeffnen  des  Verschlusses  mit 
Schwierigkeiten  verbunden  sein  müsse, 
es  vielmehr  genügt,  wenn  das  Hindeiniss 
beseitigt  werden  musste,  so  kann  nicht 
bezweifelt  werden,  dass  auch  ein  in  einem 
verschlossenem  Briefcouvert  befindlicher 
Gegenstand  im  Sinne  des  Gesetzen  als 
versperrte  Sache  anzusehen  sei.  Es  ist 
deshalb  die  Zueignung  der  Geld-  oder 
sonstigen  Werteinlage  eines  zur  Ab^ 
lieferung  an  einen  Dritten  übernomme- 
nen verschlossenen  Briefcouverts  Dieb- 
stahl an  versperrten  Sachen  (25.  X. 
89  1279;  14.  Hl.  91/1425  C.  IX  198; 
16.  XII.  98/2296). 

96.  Die  Aneignun?  eines  an  nicht 
versperrtem  Orte  stehenden  Behältnisses 
zum  Zwecke  der  Entwendung  der  darin 
verschlossenen  Gegenstände  fällt  unter 
§  174  Ild  (4.  VI.  98/2216). 

97.  Das  Offenlassen  eines  Fensters 


nähme  des  Gesellsehaftsdiebstahls  bei 
dem  in  derselben  Absicht  erfolgten  gleich- 
zeitigen Zusammenwirken  der  Diebsge- 
nossen und  ihrer  Anwesenheit  am  That- 
«rte  oder  in  der  Nähe  desselben  nicht 
entgegen;  es  sind  daher  darin,  dass  die 
Diebsgenossen  nach  vorgängigem  Einver- 
-ständnisse  zum  Zwecke  des  Erlegens  von 
Wild  ihre  Rollen  unter  einander  dahin 
^erth eilten,  dass  der  eine  Diebsgenosse 
«in  im  fremden  Gebiete  in  Sicht  gekom- 
menes Wild  dem  im  eigenen  Reviere 
scbnssbereit  auflauernden  anderen  Diebs- 
-genossen  zutrieb,  Letzterer  dasselbe  nach 
Ueberscbreitung  der  Grenze  im  eigenen 
Jagdgebiete  erschoss,  worauf  die  Diebs- 
genossen gemeinschaftlich  das  erlegte 
Thier  wegtrugen,  alle  Thatbestandsmerk- 
male  des  in  den  §§  171,  17411b  bezeich- 
neten Verbrechens  erschöpft  (18.  VI. 
S7/1073  C.  VI  262). 

91.  Nicht  Mitsct)uld  an  einem  voll- 
l>rachten  Diebstahl,  sondern  unmittelbare 
Mitthäterschaft  an  einem  Diebstahl  im 
Oesellschaftsverhältnisse  liegt  in  Anse- 
liung  desjenigen  vor,  der  nach  vorheriger 
Abrede  den  ihm  von  einem  in  der  Tabak- 
fabrik befindlichen  Arbeiter  Über  die 
Mauer  der  versperrten  Fabrik  zugewor- 
fenen Tabak  in  Empfang  nimmt  (9.  I. 
-91/1888  C.  IX  111).  S.  8  174  IId99- 

174/11  c.  92.  Als  dem  Gottesdienste 
l^eweihter  Ort  ist  auch  die  Sacristei  einer 
katholischen  Kirche  anzusehen  (28.  III. 
77/148). 

174/n  d.  93.  Eine  Sache  ist  versperrt, 
wenn  dem  freien  Zutritte  zu  ihr  und  der 
thatsäcblichen  Verfügung  über  sie  ein 
absichtlich  veranstaltetes  Hinderniss 
wehrt.  In  welcher  Art  es  beseitigt  oder 
überwunden  wird,  ist  an  sich  nicht  ent- 
scheidend ;  es  genügt,  dass  der  Dieb  über 
Schwierigkeiten  hinwegzukommen,  dass 
er  physische  Kraft  aufzubieten  hatte  (SO, 
Tm.  86,   18.  V.  87/953.   1061  C.  VI  191). 

94.  Das  österr.  StG.  straft,  abweichend 
von  den  meisten  übrigen  Strafgesetzen, 
den  Diebstahl  nicht  deshalb  als  einen 
qualificirten,  weil  er  durch  Einbruch  oder 
Einsteigen,  sondern  deshalb,  weil  er  an 
versperrten  Sachen  verübt  wird,  gleich- 
viel ob  sich  ihrer,  sei  es  mit  wirk- 
licher Beseitigung  aes  Hindernisses,  sei 
es  mit  durch  Aufwendung  grösserer  oder 
t^eringerer  Geschicklichkeit  oder  Benu- 
tzung einer  zufälligen  Eigenschaft  des 
Thäters  bewirkter  Umgehung  des  Hinder- 
nisses, bemächtigt  wurde.  Es  ist  daher 
auch  der  Diebstahl  an  Gegenständen, 
die  sich  in  einem  Dachboden-Verschlag 


lässt  das  Haus  noch  nicht  als  unversperrt 
erscheinen.  Es  ist  ein  Diebstahl  an  ver- 
sperrtem Gut,  wenn  solcher  durch  ein 
mittels  Leitern  bewerkstelligtes  Einstei- 
gen in  einen  unter  dem  Dach  offen  ge- 
bliebenen Raum  verübt  wurde  (1.  IX.  51 
A.  56). 

98.  Ebenso,  wenn  sich  in  das  noch 
unversperrte  Haus  eingeschlichen  und 
der  Diebstahl,  nachdem  die  Bewohner 
sich  zur  Ruhe  begeben  und  das  Haus  ab- 
gesperrt hatten,  verübt  wurde  (9.  VI. 
57  A.  815). 

99.  Diebstahl  an  versperrtem  Gut 
liegt  vor,  wenn  sich  ein  Tabakfabriks- 
arbeiter über  Nacht  in  der  Tabakfabrik 
einsperren  lässt  und  den  tagsüber  zur 
Entwendung  vorbereiteten  Tabak  zur 
Nachtzeit  über  die  Mauer  der  versperrten 
Fabrik  einem  Genossen  zuwirft  (9.  I. 
91/1883  G.  IX  111).  S.  ß  174/11  bw. 

100.  Wer  um  zu  stehlen  sich  in  einen 
offenen  Stall  einschleicht,  sich  darin  ein- 
schliessen  lässt  und  nach  Oeffnen  der 
Thüre  durch  Wegreissen  des  Riegels  sich 
mit  den  vorher  an  sich  gebrachten  Ge- 
genständen entfernt,  begeht  damit  einen 
Diebstahl  an  versperrten  Sachen,  da  der 


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186 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  174.  175.  -  (24  a). 


e)  an  Holz,    entweder  in  eingefriedeten  Waldungen, 
oder  mit  beträchtlicher  Beschädigung  der  Waldung; 


Beschädigte  der  factischen  Dispositions- 
möglichkeit, also  des  Besitzes,  nicht  schon 
dadurch  verlustig  ging,  dass  der  im  Stalle 
befindliche  Dieb  seine  Sachen  ergriff,  son- 
dern erst,  als  er  den  Stall  verliess,  und 
die  Anbringung  eines  Verschlusses  eben 
nicht  die  Annäherung  des  Diebs  an  die 
Sache,  sondern  deren  Entziehen  zu  hin- 
dern bestimmt  ist  (24.  I.  85/736  C.  IV  60). 

101.  Eb4?>nso  wenn  in  den  von  drei 
Seiten  von  Mauern  eingefassten  Raum, 
wo  der  Diebstahl  verübt  wurde,  mittels 
Dnrchwatens  eines  ihn  von  her  vierten 
Seite  begrenzenden  Flüsschens  einge- 
drungen wurde  (27.  V.  66  A.  737). 

102.  Ebenso  wenn  der  Inhalt  der  ver- 
sperrten unteren  Schublade,  ohne  dass 
diese  geöffnet  wurde,  durch  Herausziehen 
der  oberen  Lade  entwendet  wurde  (26. 
11.  56  A.  722). 

103.  Ebenso  wenn  der  Diebstahl  mit 
Hilfe  des  vom  Eigenthümer  unter  einem 
Verwände  erlangten  echten  Schlüssels 
verübt  wurde  (28.  II.  66  A.  1133). 

103  A.  Die  von  dem  Besitzer  in  seiner 
offenen  Kleidertasche  bei  sich  getragenen 
Gegenstände  sind  an  sich  kein  Sperrgut 
(Plen.  29.  XII.  96/2029). 

104.  Die  Verwahrung  durch  den  Ab- 
Bchluss  mit  einem  von  aussen  her  auf- 
zuhebenden hölzernen  Riegel  „vermag 
weder  nach  dem  Sprachgebrauch,  noch 
nach  dem  Geiste  den  Gesetzes  ein  Sperr- 
verhäliniss  herzustellen"  (6.  XI.  82/499). 

105.  Vgl.  oben  N.  9  fg.,  dann  §  8". 
174/11  e.  106.  „Als  ,eingefriedete'  .  .  . 

Waldung  muss  nach  dem  .  .  .  gemeinen 
Sprachgebrauch  diejenige  Waldung  jeden- 
falls angesehen  werden,  welche  mit  deut- 
lich wahrnehmbaren,  mehrere  Schuh 
breiten  und  tiefen  Gräben  ihrem  ganzen 
Umfange  nach  oder  selbst  mit  einzelnen 
geringen  Unterbrechungen  .  .  .  umgeben 
ist"  (3.  IX.  80/273).  S.  unten  N.  112. 

107.  Der  Schutzbereich  des  §  174 II  e 
umfasst  nur  Waldgründe,  welche  im  Sinne 
des  Forstgesetzes  der  Holzzucht  gewid- 
met sind  und  dieser  Bestimmung  ohne 
behördliche  Zustimmung  nicht  entzogen 
werden  dürfen,  erstreckt  sich  also  nicht 
auf  einen  Park  (6.  III.  87/1087  C.  VI  146). 

108.  Nach  dem  gewöhnlichen  und 
auch  dem  StG.  eigenen  Sprachgebrauche 
ist  ein  Wald,  um  welchen  ein  Graben 
gezogen  ist  oder  Schranken  errichtet  sind, 
als  eingefriedet  anzusehen,  weil  schon 
durch  Gräben  oder  Schranken  dem  Diebe 
die  WegBchaffung  des  Holzes  aus  dem 
Walde  erschwert  wird,  und  insbesondere 
der  Wille  des  Waldeigenthümers   deut- 


lich ausgeprägt  erscheint,  dass  er  durch 
eine  solche  Abgrenzung  des  Waldes  das 
darin  befindliche  Holz  unter  besonderen 
Schutz  vor  rechtswidrigen  Angriffen  ge- 
stellt wissen  will.  Die  dadurch  bewirkte 
Einfriedung  des  Waldes  wird  aber  selbst 
in  dem  Falle,  dass  einzelne  Unter- 
brechungen der  Grenzbezeichnung  beste- 
hen, nicht  aufgehoben,  weil  es  genügt, 
wenn  der  Wald  auch  nur  im  Ganzen 
mit  den  gedachten  Grenzzeichen  versehen 
ist,  und  weil  nach  der  Absicht  des  StG. 
der  besondere  Schutz,  welchen  dieses 
den  eingefriedeten  Waldungen  gewährt, 
gerade  im  Winter,  wo  der  Wald  die- 
bischen Angriffen  am  meisten  ausgesetzt, 
die  Ueberwachung  aber  am  schwierigsten 
ist,  durch  die  zufällige  Verschneiung  der 
Gliben  nicht  unwirksam  gemacht  wer- 
den kann  (6.  X.  88/570;  18.  X.  84/686  0. 
m  240). 

109.  Die  Meinung,  dass  die  Föhren- 
triebe, resp.  Knospen  kein  Holz  seien, 
weil  nach  §  1  der  Beilage  D  zum  Forst- 
ges.  das  Holz  in  Feuer-,  Bau-  und  Werk- 
holz geschieden  werde,  stellt  sich  als  eine 
rechtsirrthümliche  dar,  weil  die  Beil.  D 
keine  Definirung  des  Begriffes  Holz  im 
Sinne  des  StG.  (§  174/11  e)  enthält,  son- 
dern, wie  aus  der  Aufschrift  zu  derselben 
zu  entnehmen  ist,  lediglich  zum  Zwecke 
der  Berechnung  des  Schadenersatzes  eine 
Unterscheidung  des  Holzes  aufstellt; 
übrigens  spricht  §  3  der  Beil.  D  selbst 
auch  von  einer  Entwendung  von  Holz, 
„vorausgesetzt,  dass  nicht  Gipfel,  Aeste 
und  Zweige  abgehauen  oder  abgerissen 
werden'*,  und  es  wird  doch  niemand  in 
Abrede  stellen,  dass  auch  Gipfel,  Aeste 
und  Zweige  im  Sinne  des  Stö.  als  Holz 
anzunehmen  sind  (6.  XI.  85/837  G.  V  94"). 

110.  Mit  der  durch  die  n.-ö.  SUtt- 
halterei  unterm  28.  V.  61  Z.  18671  er- 
folgten Republicirung  des  Schwemmholz- 
privilegiums-Patents  (wornach  Diebstähle 
an  Schwemmholz  mit  einer  Geldstrafe 
von  1  fl.  für  jedes  Scheit  zu  belegen 
sind^  wollte  durchaus  keine  Aendemng 
an  aen  dermaligen  gesetzlichen  Strafbe- 
stimmungen herbeigeführt  werden;  es 
wurde  damit  nur  beabsichtigt,  die  An- 
wohner längs  den  SchwemmbMchen  anf 
das  bestehende  Verbot  der  Zueignung  des 
etwa  ausgetriebenen  Schwemmholzes  auf- 
merksam zu  machen.  Den  Gerichten  muss 
es  natürlich  Überiassen  bleiben,  gegen 
die  Uebertreter  des  Verbots  nach  den  be- 
stehenden allgemeinen  Strafgesetzen  Amt 
zu  handeln  (JME.  27.  V.  62  Z.  5025). 

111.  Vgl.  oben  §  171  »fg. 


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XXI.  HAÜPTST.    VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


187 


/)  an  Fischen  in  Teichen; 

g)  an  Wild,  entweder  in  eingefriedeten  Waldungen^ 
oder  mit  besonderer  Kühnheit,  oder  von  einem  gleichsam 
ein  ordentliches  Gewerbe  damit  treibenden  Thäter  ver- 
übt worden  ist. 

c)  die  Eigenschaft  der  gestohlenen  Sache  ; 

175  (155).  Aus  der  Eigenschaft  der  gestohlene» 
Sache  wird  der  Diebstahl  zum  Verbrechen: 

I.   Ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag,  wenn  solcher 
a)  an  einer  unmittelbar  zum  Gottesdienste  gewid- 
meten Sache  mit  einer  den  Religionsdienst  beleidigenden 
Verunehrung,  oder 


174/11/.  lila.  Auch  der  Fischfang 
in  fliessendem  Gewässer  ist  Diebstahl, 
wenn  er  das  Fischereirecht  eines  Ande- 
ren verletzt  (1.  X.  00/2522). 

174/U/?.  112.  Der  Aasdruck  „einge- 
friedet"  hat  in  den  Absätzen  e  und  g 
des  §  174/11  dieselbe  Bedeutung  (7.  II. 
76/101).  S.  N.  106. 

113.  Wenn  auch  Schwarzwild  ausser- 
halb der  Thiergärten  von  jedermann  er- 
legt werden  darf  (§  1  der  Jagdordnung 
vom  28.  Febr.  1786),  so  begründet  doch 
drasen  Zueignung  einen  Diebstahl  zum 
Nachtbeile  des  Jagdberechtigten  (21.  V. 
83/659). 

114.  Die  Einräumung  der  Befugniss, 
schädliches  Raubwild  zu  erlegen,  ent- 
springt dem  Bedürfnisse,  für  die  Yer* 
theidigUDg  der  Sicherheit  der  Person 
und  des  Eigenthums  vorzusorgen  —  ein 
Grundsatz,  der  auch  im  §  38  des  Jagd- 
gesetzes für  Böhmen  vom  1.  Juni  1866 
(L  49)  enthalten  ist.  Keineswegs  aber 
wollte  mit  dieser  Befugniss  das  dem  Jagd- 
inhaber zustehende  Occupationsrecht  auf 
den  einfachen  Erleger  übertragen  werden. 
Etymologisch  betrachtet,  ist  gewiss  auch 
im  „Erlegen"  das  „Zueignen"  ebenso 
wenig  inbegriffen  wie  im  „Fangen"  —  und 
sollte  ein  solcher  Begrifrsumfang  in  den 
§§  1  und  4  der  cit.  jagdpolizeilichen  Vor- 
schriften gemeint  sein,  dann  könnte  nicht 
übersehen  werden,  dass  dort  eben  nur 
vom  Jagdrecht  und  Jagdberechtigten  und 
nicht  auch  vom  blossen  Erleger  die  Rede 
ist  (11.  X.  84/670  C.  m  180). 

116.  Rechtsirrthümlich  ist  die  aus 
der  angenommenen,  jedermann  zustehen- 
den Erlegbarkeit  von  Füchsen  gezogene 
Schlussfolgerung   auf    die   Berechtigung, 

fetödtete    Raubthiere    sich    zuzueignen. 
)er  §   1   der  Jagdordnung  wahrt  diese 


Apprehensionsbefugniss  ausschliesslich 
dem  Jagdinhaber  für  jedes  in  seinem 
Jagdbezirke  befindliche,  sowohl  nützliche 
als  schädliche  Wild.  Von  einem  Occu- 
pationsrechte  dritter  Personen  (§§  882, 
888  BGb.)  kann  demnach  auch  bezüg- 
lich schädlicher  Raubthiere  nicht  ge-> 
sprochen  werden,  und  dies  umso  weniger, 
als  ja  die  Bestimmungen  der  §§  19  und  20" 
des  Jagdpat.  die  Zueignung  des  Wild» 
von  welcher  Gattung  immer  verbieten  und* 
als  Diebstahl  erklären  (Plen.  2.  VIII. 
92/1602  C.  X  886). 

116.  Die  Eigenschaft  einer  „fremden 
Sache",  wiewohl  nach  den  §§  2  und  4  de» 
infolge  Auftrags  des  MdL  vom  15.  XII.  52 
Z.  5681  kundgemachten  Erl.  der  n.-ö. 
Statth.  V.  27.  XII.  52  Z.  45482  (L  478, 
Geller  Verwaltuni^sgesetze  111  1119) 
der  Jagdinhaber  befugt  ist,  in  seinem' 
Bezirke,  in  Ansehung  des  daselbst  ge- 
hegten und  auch  nur  vorüberziehenden 
Nutzwildes,  in  der  jagdmässigen  Zeit  sieb 
seines  Jagdrechts  zu  bedienen,  hat  das 
Reh,  welches  der  Jagdherr  an  der 
Grenze  seines  Jagdgebiets  erlegt,  des- 
halb nicht  verloren,  weil  das  in  Absicht 
auf  seine  Erlegung  aus  einem  fremden 
Jagdbezirke  zugetriebene  Wild  nicht  mit 
einem  „vorüberziehenden"  gleichzuhalten 
ist,  vielmehr  im  Sinne  des  §  28  des  cit^ 
Erlasses  als  ein  fremdes  Wild  angesehen 
werden  muss,  dessen  Fangen  oder  Schies- 
sen, wie  die  Entfremdung  jedes  anderen 
Eigenthums  Diebstahl  begründet  (18.  VI.. 
87/1073  C.  VI  262). 

117.  S.  das  in  Bd.  I  unter  IflB,  dann 
bei  Gell  er  Verwaltungsgesetze  unter  Nr. 
1118  mitgetheilte  Jagdpatent  vom  28.  II. 
1786  §  1  1-*,  dann  oben  §§  8  '  «*,  1713». 

175/1 A.  118.  Dass  schon  das  zur 
Ausführung   des   Diebstahls    unvermeid- 


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188 


ALLG.  STRAFGESETZ  I.  THEIL.  §§  176.  176.  -  (24  a). 


b)  an  den  in   den  §§  85,   liL  c,   und  89  genannten 
Oegensländen  begangen  wird. 

II.  Wenn  er  mehr  als  fünf  Gulden  beträgt,  und 
a)  an  Früchten  auf  dem  Felde  oder  von  Bäumen, 
xind  in  den  Ländern,  in  welchen  die  Zucht  der  Seiden- 
würmer einen  Zweig  der  Industrie  und  der  Landwirth- 
schaft  bildel,  auch  am  Laub  der  Maulbeerbäume,  welches 
•2;ur  Fütterung  der  Seidenwürmer  dienet; 


4iche  Argreifen  des  zar  Feier  des  Mess- 
opfers in  einer  katholischen  Kirche  be- 
fstimmten  Kelchs  durch  den  Dieb  an  sich 
•die  vom  Gesetze  vorgesehene  beleidigende 
Verunehrung  darstelle,  lässt  sich  grand- 
liältig  nicht  behaupten  (21.  XII.  88/1235 
•C.  VII  160). 

175/1  b.  119.  „Ein  zufällig  durch  Be- 
schädigung, Trennung  ^ceitweilig  aus  dem 
«ctuellen  Zusammenhang  gebrachter  Be- 
«tandtheil  der  Telegraphenvorrichtung 
'verliert  deshalb  allein  diese  Eigenschaft 
nicht."  Die  Endwendung  eines  herab- 
hängenden und  nur  auf  einer  Seite  mit 
Kler  Telegraphenleitung  verbundenen 
Drahts  ist  daher  nach  §  175/I&  zu  be- 
strafen (12.  III.  80/V35). 

120.  Aus  der  Cilation  der  §§  85  c  und 
^9  in  §  1751b  ist  deutlich  zu  erkennen, 
dass  für  die  beiden  strengeren  Strafbe- 
stimmungen bei  der  boshaften  Beschä- 
'digung  fremden  Eigenthums  und  beim 
Diebstahl  dieselbe  ratio  legia^  nämlich 
•die  mit  der  That  verbunoene  Gefahr, 
massgebend  war.  Es  muss  sonach  auch, 
wenn  der  Diebstahl  von  Betriebs- 
mitteln ohne  Rücksicht  auf  den 
Wert  ein  Verbrechen  sein  soll,  derselbe 
■auf  eine  Art,  aus  welcher  für  den  Be- 
-trieb  Störung  zu  besorgen  ist,  oder  über- 
haupt unter  besonders  gefährlichen  Ver- 
tiältnissen  verübt  worden  sein.  Die  Ent- 
nahme eines  geringen  Kohlenquantums 
-(ca.  6  Kilogramm  im  Werte  von  4  kr.), 
^welches  nicht  einmal  zum  Gebrauche  be- 
Tiufs  Heizung  der  Locomotive  vorbereitet 
war.  sondern  von  dem  grossen  Vorraths- 
Tiaufen  genommen  wurde,  kann,  da  hie- 
•durch  keinerlei  Betriebsstörung  eintreten 
konnte,  nur  als  eine  Uebertretung  nach 

^  460  behandelt  werden  (8.  III.  82/428). 

121.  Der  Diebstahl  an  den  im  §  85  c 
t^enannten  Objecten,  somit  an  Eisen- 
l>ahnen  und  den  zum  Betriebe  derselben 
dienenden  Gegenständen,  ist  ohne  jeg- 
liche weitere  Unterscheidung  als  Ver- 
brechen erklärt.  Das  Merkmal  der  Ver- 
<bung   des   Diebstahls  unter   besonders 


gefährlichen  Verhältnissen  ist  daher  hie- 
zu  nicht  erforderlich  (6.  IX.  86/955). 

122.  Für  die  Strafbarkeit  der  die- 
bischen Entwendung  von  Faschinenhdlzern 
eines  Wasserwerks  nach  §  176/lb  ist  un- 
entscheidend, dass  der  Diebstahl  zur  Zeit 
des  niedersten  Wasserstandes,  wo  keine 
Gefahr  für  die  Uferschutzbauten  und 
deren  Umgebung  zu  besorgen  war,  be- 
gangen worden  ist;  denn  Wasserwerke 
gehören  zu  den  in  §  85  c  angeführten 
Gegenständen  und  nur  bei  daselhft  nidit 
genannten  Gegenständen  ist  in  Rücksicht 
zu  ziehen,  ob  die  That  unter  besonders 
gefährlichen  Verhältnissen  begangen  wurde 
(16.  X.  91/1459). 

122a.  Zum  Thatbestande  des  Ver- 
brechens nach  §  175  I  b  an  den  im  §  85c 
bezeichneten  Gegenständen,  zu  denen 
auch  ein  Eisenbahnverschlnsschranken 
sammt  allen  seinen  Bestandtheilen  gehört, 
ist  die  Möglichkeit  einer  Betriebsstörung 
nicht  erforderlich  (8.  II.  92/1506).  Vergl. 
§  85c  if«. 

175/IIa.  123.  „Gleichwie  das  BGb. 
im  §  405  alle  Bodenerzeugnisse  als  Früchte 
bezeichnet,  müssen  auch  nach  §  175/IIa 
StG.  unter  den  Früchten  auf  dem  Felde 
alle  nutzbaren  Erzeugnisse  verstanden 
werden,  die  auf  freiem  Grund  und  Boden 
heranwachsen;  mit  den  Worten  ,anfdem 
Felde'  kann  nur  der  Gegensatz  von  schon 
eingebrachten  Früchten  angedeutet  sein. 
Dem  Heu  als  einem  allgemeinen  und 
unentbehrlichen  Fütternngsmittel  ist  ge- 
wiss der  gleiche  Schutz  wie  dem  Laub 
von  Maulbeerbäumen  gesichert  (13.  VIII. 
63  A.  1085). 

124.  Geschützt  ist  durch  §  176/na 
allerdings  nicht  jede  wo  immer  befind- 
liche Feldfrucht,  wohl  aber  jede  „Frucht 
auf  dem  Felde*"  und  daher  unbestritten 
auch  das  Heu.  wenn  und  insolange  es 
sich  auf  dem  Felde  befindet.  Zu  der  ge- 
machten Unterscheidung  zwischen  Früch- 
ten, die  sich  noch  am  Halme  befinden 
(frutti  pendenti)  und  solchen,  bei  welchen 
dies  nicht  mehr  der  Fall  ist,  die  aber 


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XXI.  HAUPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG.         18» 


b)  am  Viehe  auf  der  Weide  oder  vom  Triebe ; 

c)  an  Ackergeräthschaflen  auf  dem  Felde ; 

d)  an  Mineralien,  Werkzeugen  oder  Geräthschafteii 
im  Innern  der  Bergwerke,  auf  Tagbauen,  auf  Halden  oder 
in  Aufbereitungswerkstätlen  verübt  worden  ist. 

d)  die  Eigenschaft  des  Thäters. 

176  (156).  Aus  der  Eigenschaft  des  Thäters  ist  der 
Diebstahl  ein  Verbrechen: 

I.  Ohne  alle  Rücksicht  auf  den  Betrag,  wenn  der 
Thäter  sich  das  Stehlen  zur  Gewohnheit  gemacht  hat^ 
—  25. 

IL  Mit  Rücksicht  auf  einen  Betrag  von  mehr  als- 
fünf  Gulden: 


trotzdem  noch  anf  dem  Felde  liegen  blei- 
ben, berechtigt  weder  der  Wortlaut,  noch 
der  Zweck  des  Gesetzes  (28.  XI.  88/1210 
G.  Vn  117). 

125.  Ist  nicht  erwiesen,  dass  das  ge- 
sammelte Frauenhaar  {Adiantum  Capillua 
Veneria)  als  Bodenerzeagniss  cultivirt 
worden,  oder  doch  anf  einem  Grande  ge- 
wachsen sei,  wo  es  als  Erträgniss  des- 
selben von  Eigenthümer  sich  vorbehalten 
oder  darauf  irgend  ein  Werth  gelegt 
worden  wäre,  letzteres  bei  dem  häufigen 
Vorkommen  von  Boden  erzeugnissen,  deren 
Sammlung  jedermann  freigegeben  ist, 
keineswegs  als  selbstverständlich  be- 
trachtet werden  kann",  so  kann  diese 
That  nicht  als  Diebstahl  zugerechnet  wer- 
den (17.  X.  74/27). 

125  a.  Auch  das  in  Schobern  auf  dem 
Felde  abgelagerte  Getreide  gehört  zu  den 
^Früchten  auf  dem  Felde"  (24.  IX.  94/1787). 

126.  Die  diebische  Wegnahme  un- 
gemähten  Wiesengrases  ist  bloss  bei  mini- 
malem Werthe  des  entzogenen  Gutes  als 
Feldfrevel,  sonst  aber,  insbesondere  bei 
Wiederholung  der  Entwendung,  als  Dieb- 
stahl »an  Früchten  auf  dem  Felde"  zu 
behandeln.  Nach  §  175/11  a  ist  es  un  ent- 
scheidend, ob  die  Frucht  auf  dem  Felde 
noch  am  Halme  wächst,  oder  ob  sie  vom 
Boden  bereits  getrennt,  geschnitten  oder 
abgemäht  ist,  sowie  ob  die  Wegnahme 
des  Grases  durch  eine  manuelle  Thätig- 
keit  des  Thäters  selbst,  oder  mittelbar 
durch  Abweiden  erfolgte  (2.  III.  91/1420; 
Plen.  22.  XI.  98/2288  C.  XVII  808). 

127.  Die  Vorschriften  betreffend  den 
Feldschutz  s.  bei  Geller  Verwaltungs- 
gesetze Nr.  1066  fr. 


176;nb.  128.  Dieser  Qualificaüons- 
grund  trifft  auch  den  Hirten,  der  das^ 
von  ihm  geweidete  Vieh  seinem  Dienst- 
herm  entwendet  (10.  VI   81/846). 

129.  In  seiner  Fassung  gewährt  das^ 
Gesetz  (§  175/11  b)  gleichen  Schutz  gegen 
diebische  Angriffe  sowohl  in  Bezug  auf 
das  Thier  als  auch  auf  einzelne  Bestand- 
theile  desselben.  Es  fällt  daher  unter 
diese  Strafbestimmung  auch  das  Abschnei- 
den des  Schweifs  eines  auf  der  Weid» 
befindlichen  Pferdes  (4.  VII.  81/856). 

129  a.  S.  oben  N.  19. 

180.  Unter  „Ackergeräthschaften  auf 
dem  Felde"  sind  nicht  ausschliesslich  Ge- 
räthschaften  und  Werkzeuge  zu  verstehen,, 
die  unmittelbar  zur  Bearbeitung  des  Feld- 
gutes verwendet  werden,  sondern  auch 
diejenigen  auf  offenem  Feld  befindlichen 
Objecto,  die  mit  dem  Betriebe  der  Land- 
wirtschaft nur  mittelbar  im  Zusammen- 
hange stehen,  mögen  ohne  sie  die  eigent- 
lichen Ackergeräthe  und  Werkzeuge  über- 
haupt nicht  gebraucht  werden  können,, 
oder  mögen  sie  nur  nach  Bestimmung- 
des  Eigenthümers  zam  leichtern  Gebranch 
der   letzteren    zu   dienen    haben   (3.   X. 


176/1.  181.  „Der  Begriff  eines  Ge- 
wohnheitsdiebs setzt  nothwendig  voraus, 
dass  jemand  Diebstahls  wegen  schon- 
wiederholt  abgestraft  wurde"  (29.  XII. 
52  A.  231). 

182.  Zur  Annahme  eines  Gewohn- 
heitsdiebstahls genügt  aber  weder  die 
Wiederholung  des  Stehlens  für  sich  allein,, 
noch  eine  mehrmalige  Bestrafung;  ei^ 
muss  aus  den  Umständen  auch  hervor- 
gehen, dass  der  Diebstahl  „blos  aus  Hang 
und  Gewohnheit  zum  Stehlen"  verübt 
wurde  (1.  IX.  53  A.  368). 


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190 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  176.  -  (24  a). 


a)  wenn  der  Thäler  schon  zweimal,  sei  es  des  Ver- 
brechens oder  der  Uebertretung,  des  Diebstahls  wegen 
gestraft  worden; 

h)  der  Diebstahl  von  Dienstleuten  an  ihren  Dienst- 
gebern oder  anderen  Hausgenossen  ; 


176/11  a.  138.  Diese  Gesetzesstelle 
Ist  durch  §  6  des  Ges.  16.  XI.  67  (3) 
nicht  aufgehoben  worden  (28.  XI.  78/177). 
S.  Nov.  3  §  6». 

184.  Bei  Anwendung  der  Bestimmung 
^es  §  176/11  a  ist  auch  auf  Bestrafungen 
wegen  Diebstahls,  welche  ausserhalb  des 
Gebiets  der  im  Reichsrathe  vertretenen 
Länder  erfolgten,  Rücksicht  zu  nehmen 
<31.  X.  79/205;  9.  IV.  92/1572  C.  X  225). 

135.  Die  Mitschuld  oder  Theilnahme 
^es  zweimal  vorbestraften  Diebes  an 
«inem  an  sich  nur  eine  Uebertretung  dar- 
stellenden Diebstahle  von  mehr  als  5  fl. 
ist  als  Verbrochen  nach  §  1 76/11  a  zuzu- 
rechnen; derselbe  Diebstahl  kann  sich 
für  den  Thäter  zur  Uebertretung,  für  den 
Mitschuldigen  aber  zum  Verbrechen  nach 
%  176/11  a  eignen  (23.  XI.  88/1218  C.  VII 
118). 

135  a.  Das  zweite  Urtheil^  womit  dem 
wegen  Diebstahls  Verurtheilten  wegen 
«Ines  vor  dem  ersten  Urtheil  begangenen, 
aber  erst  nachher  bekannt  gewordenen 
Diebstahls  (gemäss  §  265  StPO.)  eine 
^usatzstrafe  auferlegt  wurde,  begründet 
nicht  die  Annahme  des  für  die  Quali- 
Hcation  nach  §  17611a  erforderten  zweiten 
Rückfalls  (6.  IX.  OO  2504). 

176/11  b.  136.  Die  Ansicht,  „dass  die 
Annahme  der  Qualification  des  176/11  b 
<las  Verhältniss  der  Hausgenossenschaft 
»des  Thäters  mit  dem  von  ihm  bestohlenen 
Dienstgeber  zur  nothwendigen  Voraus- 
setzun«;  haben  müsste,  ist  eine  unrich- 
tige. Die  im  Dienst-  und  Lohnverhält- 
nisse verübten  Entwendungen  sind  aus 
dem  Grunde  in  die  Classe  der  erschwerten 
oder  ausgezeichneten  Diebstähle  einge- 
reiht worden,  weil  es  sich  hiebei  um  Ge- 
genstände handelt,  welche  vermöge  des 
Verhältnisses,  in  welchem  der  Dieb  zum 
Bestohlenen  steht,  gegen  die  Entwendung 
nicht  leicht  geschützt  werden  können  .  .  . 
Diese  Rücksicht,  welche  die  strengere 
Behandlung  der  von  Dienstleuten  an 
ihren  Dienstgebem  verübten  Diebstähle 
bedingt,  waltet  aber  gewiss  und  im  höhe- 
ren Grade  auch  in  jenen  Fällen  ob,  wo 
der  Bedienstete  in  die  Hausgenossen- 
schaft seines  Dienstgebers  nicht  aufge- 
nommen ist,  da  der  leichte  Zutritt  zur 
Sache  und  somit  die  Gelegenheit  und  er- 
leichterte Möglichkeit  der  Diebstahlsver- 


übung  Bchon  durch  das  blosse  Dienst- 
verhältniss,  nicht  aber  durch  die  Haus- 
genossenschaft bedingt  ist"  (12.  III.  80, 
21.  VII.  87,  22.  III.  89/241.  1088.  1226). 
136  a.  Es  kann  zwar  nicht  zugegeben 
werden,  dass,  um  den  Diebstahl  nach 
§  176 IIb  zurechnen  zu  können,  der  Thä- 
ter Hausgenosse  seines  Dienstgebers  oder 
der  Hausgenossen  desselben  gewesen  sein 
müsse.  Allein,  es  muss,  um  dieses  Ge- 
setz auf  den  Diebstahl  an  einem  Ange- 
hörigen des  Dienstgebers  anwenden  zu 
können,  der  Bestohlene  zu  dem  Dienst- 
geber des  Thäters  in  dem  Verhältnisse 
eines  Hausgenossen  stehen.  Eine  Hans- 
genossenschaft im  Sinne  des  Gesetzes 
kann  als  bestehend  nur  unter  Personen 
angenommen  werden,  welche  mit  ein- 
ander in  einer  gemeinschaftlichen  Haus- 
haltung leben  (15.  V.  95/1866). 

137.  Der  Qualificationsgrnnd  des 
Dienstverhältnisses  kann  auch  bei  Ent- 
wendungen aus  dem  Nachlasse  des  Dienst- 
gebers eintreten  (25.  IX.  85/819  C  V.  87). 

138.  Massgebend  für  die  Bestimmung 
des  §  176/11  b  (und  wohl  auch  für  jene 
des  §  176/11  c)  ist  die  Erwägung,  durch 
den  strengeren  Schutz  des  StG.  das  zu 
suppliren,  was  der  Eigenthümer  zum 
Schutze  seines  Eigenthums  nicht  selbst 
vorkehren  kann,  d.  i.  solche  Diebstähle 
zu  treffen,  die  von  Leuten  begangen  wer- 
den, „vor  welchen  man  sich  ihres  freien 
Eintritts  oder  besonderen  Geschäfts  wegen 
nicht  so  leicht  hüten  kann".  Behält  man 
diese  „ratio  legis**  im  Auge,  so  erweist 
sich  die  Ansicht,  wonach  der  im  §  176/11  b 
gebrauchte  Ausdruck  „Dienstleute"  auf 
eigentliche  Dienstboten,  d.  i.  auf  Per- 
sonen, die  gewöhnliche,  niedere  körper- 
liche Dienste  leisten,  beschränken  soll, 
als  unrichtig.  Das  vom  StG.  gebrauchte 
Wort  „Dienstleute"  ist  schon  seiner  ety- 
mologischen Bedeutung  nach  umfassen- 
der und  bezeichnet  jede  im  Dienste  ste- 
hende Person.  Dass  eine  gewisse  fach- 
liche Ausbildung  der  Anwendbarkeit 
dieses  BeerifTs  nicht  im  Wege  steht,  ist 
schon  deshalb  klar,  weil  ja  viele  selbst 
zum  eigentlichen  Gesinde  gehörige  Per- 
sonen (Gärtner,  Kutscher,  Köche,  Kammer- 
zofen u.  8.  f.)  eine  solche  Ausbildung  be- 
sitzen müssen  (21.  VII.  87;i083). 


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XXI.  HAÜPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


191 


c)  von  Gewerbsleuten,  Lehrjungen  oder  Taglöhnern 
an  ihrem  Meister,  oder  denjenigen,  welche  die  Arbeit 
bedungen  haben,  verübt  wird.  —  GeicO.  73. 


138  a.   Anch  auf  den  Diebstahl  des  l 
Jagdaafsehers  am  Wilde  des  Jagdbesitzers 
lässt  sich  der  §  176 IIb  anwenden  (1.  XII. 
93/1794). 

139.  Der  mit  der  Befagniss  der  Auf- 
sicht über  die  Ware  und  deren  Aas- 
folgang  an  die  Käufer  angestellte  Maga- 
zineor,  der  ohne  Einwilligung  des  Han- 
delsherrn dem  Magazine  Ware  entnimmt, 
um  darüber  eigenmächtig  zu  verfügen, 
missbraacht  dadurch  die  ihm  durch  seine 
dienstliche  Stellung  gebotene  Gelegenheit, 
sich  in  den  Besitz  von  Waren  zu  ver- 
setzen, die  bis  dabin  im  Besitze  des 
Eigentnümers  gewesen  waren.  Es  liegt 
also  offenbar  Besitzentziehung  und  da- 
mit das  wesentliche  Thatbestandsmerk- 
mal  des  Diebstahls  im  Gegensatze  zur 
Veruntreuung  vor  (27.  I.  88  1123). 

139a.  Unter  dem  „Dienslverhältnis&'' 
des  §  176  IIb  kann  lediglich  ein  auflös- 
bares, auf  einem  Vertrage  beruhendes 
privatrechtliches  Verhältniss  verstanden 
werden ;  öffentlichrechtliche  Verhältnisse 
des  civilen  oder  Militärdienstef,  so  das 
Verhältniss   des   Feldwebels   zum   Com- 

Eagniecommandanten,  können  nicht  hie- 
ergezogen  werden  (9.  ilJ.  94,1768;. 
1396.  Der  von  bisherigen  Dienstboten 
am  Dienstherrn  nach  Ablauf  der  Dienst- 
zeit, aber  noch  vor  Verlassen  der  Wohnung 
des  Dienstherrn  begangene  Diebstahl  ist 
nach  §  176 Hb  zu  beurtheilen  (12.  X. 
95  1906). 

140.  Die  Anstiftung  in  Ansehung  eines 
an  dem  Dienstgeber  des  Anstifters  durch 
eine  fremde,  im  Dienstverbältniss  nicht 
stehende  Person  verübten  Diebstahls 
kann,  insoferne  der  Wert  des  Gestohlenen 
den  nach  §  173  zum  Verbrechen  erför- 
derlichen Betrag  nicht  erreicht,  keines- 
wegs als  eine  Mitschuld  an  dem  nach 
§  176 II  b  verbrecherischen  Diebstahl,  weil 
objectiv  der  Thatbestand  des  Verbrechens 
des  Diebstahls  selbst  durchaus  nicht  vor- 
liegt, sondern  lediglich  als  eine  Mitschuld 
an  der  Uebertretung  des  §  460  dem  Dienst- 
boten imputirt  werden  (5.  XI.  83/586). 

141.  S.  oben  N.  6.  7. 

176iUc.  142.  Bei  Anwendung  des 
§  176/11  c  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob 
der  Tbäter  gerade  ein  Taglöhner,  oder 
ob  er  für  eine  gewisse  Zeit,  oder  für  alle 
oder  mehrere  Arbeiten  gedungen  war, 
sondern  vielmehr  darauf,  ob  die  Arbeit, 
wozu  er  von  dem  Bestohlenen  gedungen 


war,  dem  Thäter  die  leichtere  Gelegen- 
heit zur  Verübung  des  Diebstahls  geboten 
hat  (21.  III.  79/195). 

14aa.  Die  im  §  176  II  c  gedachten 
Gewerbsleute,  wozu  auch  das  gewerb- 
liche Hilfspersonale  zu  zählen  ist,  können 
im  Falle  ihrer  Hauspnossenschaft  bei 
dem  Arbeitgeber  der  für  Dienstpersonen 
gegebenen  strengeren  Bestimmung  in 
§  176  II  b  nicht  unterworfen  werden  (12. 
VI.  96/1981). 

1425.  Handelsagenten  gehören  nicht  zu 
den  in  dieser  Gesetzesstelle  angeführten 
Gewerbsleuten  (16.  IV.  98  2195). 

142c.  Durch  den  Lohnvertrag,  womit 
sich  ein  Fuhrwerksbesitzer,  der  sich  seines 
Gespanns  zur  Bearbeitung  seines  Grundes 
zu  bedienen  pflegt,  zum  Sachentransport 
verdingt,  wird  das  im  §  176/11  c  voraus- 
gesetzte Verhältniss  nicht  begründet  (30. 
IV.  88/1152). 

148.  Auch  die  nach  Eröffnung  des 
Concurses  über  das  Vermögen  des  Dienst- 
gebers von  dessen  Geschäftspersonal  ver- 
übten Diebstähle  fällen  unter  §  176,  II  c 
(23.  VI.  82;465). 

144.  Dass  der  Bestohlene  die  Arbeit 
als  Stellvertreter  einer  dritten  Person,  zu 
der  er  im  Dienstverhältnisse  steht,  be- 
dungen hat,  schliesst  den  Schutz  dieser 
Gesetzesstelle  für  ihn  nicht  aus.  denn 
auch  in  diesem  Falle  liegt  ein  Missbrauch 
des  Vertrauens  vor,  das  der  Arbeitgeber 
wegen  der  bedungenen  Arbeit  dem  Ar- 
beitnehmer zu  gewähren  veranlasst  ist 
(26.  V.  87  1063  C.  VI  192). 

145.  Der  Gewerbsmann,  der,  zur 
Ausführung  gewerblicher  Arbeiten  ge- 
dungen, seinen  Gehilfen,  den  er  mit 
deren  Durchführung  betraut  hat,  zur 
Entwendung  von  Materialien  des  Arbeit- 
gebers aufgefordert  hat,  haftet  nach 
§  176/IIc,  indem  Letzterer  nicht  nur  als 
Arbeitgeber  des  Gehilfen,  sondern  auch 
des  Gewerbsmanns  selbst  zu  betrachten 
ist  (.22.  XL  89/1285). 

146.  Ein  im  Dienstverbältniss  ver- 
übter Diebstahl  ist  auch,  wenn  die  ent- 
wendete Sache  dem  Arbeitgeber  bloss  an- 
vertraut war,  nach  §  176/11  c  qualificirt 
(19.  I.  86/1395  C.  IX  188). 

147.  Der  von  dem  gewerblichen  Hilfs- 
arbeiter bei  Verrichtung  einer  seinem 
Meister  übertragenen  Arbeit  an  dem  Be- 
steller verübte  Diebstahl  fällt  unter 
§  17611c  (U.  L  95/2072). 


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192 


ALLG.  STRAFGESETZ    I.  THEIL.  §§  177-180.  -  (25). 


177.  Wenn  der  Diebstahl  nach  §  176  lediglich  aus 
der  Eigenschaft  des  Thäters  diesem  als  Verbrechen  zu- 
zurechnen ist,  so  ist  weder  die  Theilnahme,  noch  die 
Mitschuld  an  demselben  als  Verbrechen  zu  behandeln. 
—  StG.  5. 

strafe  des  Verbrechens  des  Diebstahls. 

178  (157.  158).  Ist  der  Diebstahl  ausser  dem,  was 
in  den  §§  173  bis  176  zum  Verbrechen  erfordert  wird, 
nicht  weiter  beschwert,  so  soll  er  mit  schwerem  Kerker 
von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre;  bei  erschweren- 
den Umständen  aber,  zwischen  einem  und  fünf  Jahren 
bestraft  werden.  —  25. 

179  (159).  Beläuft  sich  aber  die  Summe  des  Ge- 
stohlenen über  dreihundert  Gulden ;  —  oder  ist  der  Dieb- 
stahl mit  besonderer  Verwegenheit,  Gewalt  oder  Arglist 
verübt  worden ;  —  oder  hat  der  Dieb  bei  seiner  Betre- 
tung auf  dem  Diebstahle  gegen  eine  Person  wirkliche 
Gewalt  oder  gefährliche  Drohung  angewendet,  um  sich 
in  dem  Besitze  der  gestohlenen  Sache  zu  erhalten;  — 
oder  hat  sich  der  Thäter  das  Stehlen  zur  Gewohnheit 
j];emacht,  so  soll  auf  fünf-  bis  zehnjährigen  schweren 
Kerker  erkannt  werden.  —  25. 

(25)  Verordnung  des  Jastizministeriums  13.  Jnni  1866  (R  103). 

Da  wahrgenommen  wurde,  dass  den  §§178  und  179  des 
Strafgesetzes  in  der  Anwendung  ein  verschiedener  Sinn  beigelegt 
wird,  so  sieht  sich  das  Justizministerium  zur  Erlassung  nachstehen- 
der Erläuterung  veranlasst: 

a)  Der  im  zweiten  Absätze  des  §  178  bestimmte  höhere  Straf- 
satz  des   schweren  Kerkers   von  1  bis  5  Jahren   ist  auf   das  Ver- 


177.  147a.  Trifft  eine  der  im  §  176 
bezeichneten  Eigenschaften  auch  auf  den 
Theilnehmer  und  Gehilfen  zu,  so  ist  die 
Regel  des  §  177  nicht  anzuwenden  ^20.  X. 
94/1778). 

178.  148.  Dieser  Paragraph,  in  wel- 
chem eine  Sondernng  von  Strafsätzen 
durch  namentlich  angeführte  Umstände 
nicht  zu  finden  ist,  enthält  nur  Einen 
von  6  Monaten  bis  zu  5  Jahren  reichen- 
den Strafsatz  (20.  XII.  83  604).  Vgl.  oben 
§  138  »2. 

179.  149.  Zur  Anwendbarkeit  des 
§  179  Abs.  1  ist  nicht  erforderlich,  dass 
die   Absicht   des   Thäters   auf  Zufttgung 


eines  Schadens  von  mehr  als  300  fl.  ge- 
richtet war  (1.  II.  84/613). 

150.  Der  höhere  Strafsatz  des  §  179 
findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  es 
sich  um  einen  versuchten  Diebstahl  von 
mehr  als  300  fl.  handelt  (JME.  5.  Y.  53  Z. 
6096;. 

151.  „Der  Begriff  von  besonderer  Ver- 
wegenheit kann  .  .  .  nur  in  dem  Sinne 
aufgefasst  werden,  dass  der  Dieb,  ohne 
auf  Hindernisse  oder  auf  Widerstand  zn 
achten  und  trotz  augenscheinlicher  Ge- 
fahr, entdeckt,  betreten  oder  angehalten 
zu  werden,  die  That  dennoch  verübt" 
(14.  VI.  54  A.  516). 


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XXI.  IIAÜPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG.  193 

brechen  des  Diebstahles  nicht  nur  dann  anzuwenden,  wenn  zwei 
oder  mehrere  solche  Umstände  zusammentreffen,  welche  den  Dieb- 
stahl nach  Vorschrift  der  §§  173  bis  176  zum  Verbrechen  eignen, 
sondern  auch  dann,  wenn  das  Verbrechen  des  Diebstahles  von  all- 
gemeinen erschwerenden  Umständen  der  in  den  §§  43  bis  45  des 
St6.  erwähnten  Art  tlberhaupt  begleitet  ist,  und  in  dem  einen  und 
anderen  Falle  die  vorhandenen  £rschwerungsumstände  in  Entgegen- 
haltung mit  den  etwa  vorhandenen  Milderungsumständen  im  Sinne 
des  ^  48  als  überwiegend  erscheinen. 

Auch  kann,  sobald  die  überwiegenden  erschwerenden  Um- 
stände die  Anwendung  des  höheren  Strafsatzes  begründen,  von  der 
Anwendung  des  §  54  auf  einen  solchen  Fall  weiter  keine  Rede  sein. 

b)  In  denjenigen  Fällen  des  §  179,  in  welchen  der  Diebstahl 
schon  an  und  für  sich  als  Verbrechen  erscheint,  mithin  im  Falle 
des  Belaufes  der  Summe  des  Gestohlenen  über  300  fl.  (§  173),  im 
Falle  der  bei  der  Betretung  angewendeten  wirklichen  Gewalt  oder 
ge föhrlichen  Drohung  gegen  eine  Person,  um  sich  im  Besitze  des 
gestohlenen  Gutes  zu  erhalten  (§  174,  Z.  1),  oder  des  zur  Ge- 
wohnheit gewordenen  Stehlens  (§  176,  Z.  I)  ist  die  im  §  179  fest- 
gesetzte Strafe  des  schweren  Kerkers  von  5  bis  10  Jahren  auch 
dann  anzuwenden,  wenn  kein  anderer  Umstand  hinzukommt,  welcher 
die  That  zum  Verbrechen  eignet. 

Auf  den  im  §  179  bezeichneten  Fall  der  Verübung  des  Dieb- 
stahles mit  besonderer  Verwegenheit,  Gewalt  oder  Arglist  fmdet 
jedoch  diese  Strafe  nur  dann  Anwendung,  wenn  die  That  über- 
haupt unter  solchen  Umständen  begangen  wurde,  welche  dieselbe 
nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  (§§  173  bis  176)  zum  Ver- 
brechen eignen. 

180  (160).  Der  umstand,  dass  ein  Diebstahl  zur 
Nachtzeit  verübt  wurde,  macht  denselben  zwar  für  sich 
allein,  wenn  nicht  zugleich  einer  der  in  den  §§  173— 176 
angeführten  Umstände  hinzutritt,  noch  zu  keinem  Ver- 
brechen, jedoch  soll  ein  solcher  Diebstahl  entweder 
in  der  Ausmessung  der  Dauer  oder  in  der  Verschärfung 
der  Strafe  strenger  bestraft  werden,  als  wenn  er  unter 
übrigens   gleichen  Umständen  bei  Tag  geschehen  wäre. 

Die  Verantreong  wird  zq  einem  Verbrechen:  a)  ans  der  Beschaffenheit  der  That; 

181  (161).  Als  ein  Verbrechen  ist  diejenige  Ver- 
untreuung  zu   behandeln,    wenn   Jemand   ein,   vermöge 


180.  S.  oben  §  167 /i«. 
Vanintreining. 

I.  Amtsvernntreaung  (1—18). 
1.  Abgrenzung  (1— 2b). 

a  oller,  österr.  Gesetze.  I.  Abtb.,  V.  Bd 


a)  Vom  Amtsmissbraach  (1). 

b)  Von  der  Selbsthilfe  (2). 

c)  Von  dem  Betrüge  (2a.  2b), 
2.  Begriff  (3-11). 


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194 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  181.  -  (25). 


seines  öffentlichen  (Staats-  oder  Gemeinde-)  Amtes  oder 
besonderen  obrigkeitlichen  oder  Gemeindeauftrages  ihm 
anvertrautes  Gut  im  Betrage  von  mehr  als  fünf  Gulden 
vorenthält,  oder  sich  zueignet.  —  NotO.  §  1. 


a)  Allgemeines  (3—5) 

b)  Amtsverhältniss  (6— IIa). 
8.  Subject  (12—18). 

II.  Privatverantreuung  (19—41). 

1.  Abgrenzung  (19-24). 

a)  Vom  Diebstahl  (19-22). 

b)  Vom  Betrag  (23.  24). 

2.  Begriffsmerkmale  (25—41). 

a}  Anvertrautes  Gut  (25— 32c). 
b)  Unterschlagung  (3a.  83—41). 

181.  1.  Die  Bestimmung  des  §  181 
steht  zu  jener  des  §  101  im  Verhälüiisse 
eines  Special-  zum  Generalgesetze,  wel- 
ches ausser  den  Erfordernissen  des  gene- 
rellen Gesetzes  noch  andere  hat.  Es  ist 
daher  der  Notar,  welcher  die  ihm  behufs 
Stempelung  von  Notariatsacten  anver- 
trauten Gelder  unterschläst  und  auf  den 
Ausfertigungen  der  Notariatsacte  die  Ver- 
wendung der  Stempelmarken  fälschlich 
bestätigt,  wegen  Veruntreuung  in  Amts- 
sachen, nicht  aber  auch  noch  wegen 
Missbrauch  der  Amtsgewalt  nach  §  102  b 
zu  bestrafen  (7.  III.  84.619). 

2.  Der  Verurtheilung  eines  Gemeinde- 
vorstehers wegen  Zueignung  von  Ein- 
nahmen der  Gemeinde,  die  er  vorsätzlich 
nicht  in  Rechnung  stellte,  steht  nicht 
entgegen,  dass  sein  aus  der  Rechnung 
ersichtliches  Guthaben  wider  die  Ge- 
meinde den  zugeeigneten  Betrag  über- 
steigt, wenn  er  die  für  Rechnung  der  Ge- 
meinde eingenommenen  Beträge  nicht  zur 
Befriedigung  seiner  gegen  die  Gemeinde 
gestellten  Forderung  verwendet,  sondern 
dieselbe  auch  weiterhin  geltena  gemacht 
und  die  Gemeinde  von  ihren  Schulden 
gegen  ihn  nicht  entlastet  hat  (23.  V. 
84/648). 

2a.  Ein  Finanzwachaufseher,  der  an 
die  Mannschaft  die  Löhnung  auszufolgen 
hatte,  trug  Abzüge  nicht  in  die  Register 
ein  und  behielt  die  sich  so  ergebende 
Differenz;  die  Verurtheilung  wegen  Ver- 
untreuung ist  gerechtfertigt.  „Dass  die 
Aneignung  des  Geldes  durch  unrichtige 
Eintragungen  in  die  Register  (nicht  eigent- 
lich durch  Fälschung  derselben)  vorne- 
reitet, bzw.  die  Entdeckung  der  That  in 
dieser  Weise  gehindert  wurde,  kann  die- 
selbe nicht  zum  Betrüge  gestalten,  denn 
die  Schädigung,  die  ein  Thatbestandser- 
fordemiss  des  Betruges  bildet,  erfolgte 
nicht  durch  diese  Manipulation,  sondern 
durch  die  Aneignung  des  Geldes.  Läge 
nicht  Amtsveruntreuung  als  Specialdelict 
vor,  so  wäre  allerdings  die  Qualification 


des  Missbrauchs  der  Amtsgewalt  (§  101) 
in  Erwägung  zu  ziehen  gewesen,  was 
aber  die  Lage  des  Angekl.  nur  verschlech- 
tert hatte  und  von  der  lediglich  zu  seinem 
Vortheil  zulässigen  Nichtigkeitsbeschwer- 
de nicht  anges^ebt  werden  kann*^  (23.  II. 
94/1715). 

2&.  Die  Loslösung  und  Zueignung 
noch  nicht  obliterirter  Stempelmarken 
von  Parteieneingaben  durch  einen  Dinr- 
nisten  ist  je  nach  der  Sachlage  Diebstahl 
oder  Veruntreuung,  aber  nicht  Betrug 
(3.  II.  98/2166  C.  XVn  464). 

3.  Zam  Thatbestande  der  Verun- 
treuung ist  nicht  die  Absicht  nothwendig, 
sich  die  anvertraute  Sache  zuzueignen; 
die  Veruntreuung  wird  auch  durch  ein 
gesetzwidriges  „Vorenthalten**  der  anver- 
trauten Sache  negangen  (10.  II.  76/102). 

3a.  Das  Vorenthalten  in  der  Richtung 
der  §§  181  und  183  setzt  ein  Benehmen 
des  Tnäters  voraus,  worin  sein  Entschluss, 
die  anvertraute  Sache  überhaupt  niemals 
an  den  Berechtigten  abzuliefern,  den  Zu- 
stand, worin  sie  diesem  entzogen  ist,  zu 
einem  bleibenden  zu  gestalten,  in  con- 
cludenter  Weise  zum  Ausdruck  gelangt 
(80.  IX.  00/2524). 

4.  Der  Absicht,  sich  einen  Vortheil 
zuzuwenden,  bedarf  es  nicht  (5.  XÜ. 
84/712  C.  II 1  370). 

5:  Ist  an  die  Geschwomen  eine  alle 
gesetzlichen  Merkmale  der  Veruntreuung 
enthaltende  Frage  gestellt,  so  begründet 
der  in  diese  aufgenommene  Beisatz  „in  der 
Absicht,  sich  durch  diese  seine  Handlung 
einen  Vortheil  an  seinem  Eigenthume  zn 
verschaffen"  nicht  die  Nichtigkeit  des 
(verneinden)  Wahrspruchs,  weil  die  Ge- 
schwomen die  Frage  mit  der  Beschrän- 
kung, „aber  nicht  in  der  Absicht . .  etc.*' 
bejahen  konnten  (28.  XI.  77/165). 

6.  „Die  an  die  Vorschrift  des  §  177 
sich  anlehnende  und  hinsichtlich  der 
Rückwirkung  der  persönlichen  Eigen- 
schaft des  Hauptthäters  auf  die  Qualifi- 
cation der  Theilnehmung  im  §  186a  ent- 
haltene einschränkende  Bestimmung  fin- 
det bei  der  Veruntreuung  keine  Anwen- 
dung. Die  Veruntreuung  (des  §  181)  wird 
nicht  schon  deshalb  zum  Verbrechen  er- 
klärt, weil  der  Thäter  der  Träger  oder 
Mandatar  eines  öffentlichen  Amts  ist, 
sondern,  weil  dieselbe  an  einem  ihm  an- 
vertrauten öffentlichen  Gute  verübt  wurde** 
(9.  IX.  82/475). 


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XXI.  HAÜPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


195 


7.  Das  Epitheton  „besonderer*'  soll 
onyerkennbar  nur  den  Gegensatz  zu  dem 
.öffentlichen  Amte"  roarkiren.  Aach  die 
Geschäfte  des  ordentlichen  Wirtschafts- 
betriehs  besorgt  der  Vormund  zufolge 
obrigkeitlichen  Auftrags  (vgl.  §§  190,  200, 
250,  260  BGb.) ;  und  vermöge  dieses  Aaf- 
tran  werden  Zahlungen  an  ihn  geleistet 
und  von  ihm  übernommen,  auch  wenn 
er  nicht  das  persönliche  Vertrauen  der 
zahlenden  Parteien  geniesst.  Ob  der  Auf- 
trag schon  in  der  Bestellung  zum  Vor- 
munde liegt,  oder  erst  eingeholt  werden 
mnss,  kann  sachlich  eine  Verschiedenheit 
des  strafrechtlichen  Gesichtspunkts  nicht 
begründen.  Daher  gilt  alles,  was  dem 
Vormunde  infolge  dieser  sein<!r  Stellung 
anTortraat  wird,  als  ihm  vermöge  be- 
sonderen obrigkeitlichen  Auftrages  anver- 
traut (12.  IX.  84/668  G.  HI  83). 

7«.  Der  Mitvorround,  der  für 
«eine  Mündel  Geld  empfängt,  handelt 
auf  Grund  des  besondern  obrigkeitlichen 
Auftrages,  der  in  seiner  Bestellung  zum 
Mitvormund  liegt  (24.  XI.  94/1790). 

8.  Die  die  Qualifieation  einer  Amts- 
verantrennng  nacb  §  181  bedingende 
Voraossetzung  des  durch  die  Worte  „ver- 
möge eines  öffentlichen  (Staats-  oder  Ge- 
meinde-) Amtes"  gesetzlich  gekennzeich- 
neten öffentlichen  Vertrauensverhältnisses 
trifft  unzweifelhaft  in  dem  Falle  ein, 
wenn  infolge  einer  die  Eintreibung  einer 
öffentlichen  Abgabe  bezweckenden  Amts- 
handlung dem  betreffenden  Beamten,  als 
der  zur  Empfangnahme  vermeintlich  be- 
rufenen Person,  Zahlung  geleistet  wird. 
Die  durch  das  Umstandswort  „vermöge'' 
angedeutete  causale  Beziehung  zwischen 
dem  „Anvertrauen"  und  der  ämtlichen 
Eigenschaft  des  Empfängers  liegt  dann 
jedenfallls  vor,  und  zwar  ohne  Unter- 
schied, ob  der  Beamte  nach  der  Amts- 
instrnction  zur  wirksamen  Empfangnahme 
berufen,  oder  ob  eine  solche  ihm  sogar 
ausdrücklich  untersagt  war,  und  ob  der 
Zahlende  hiedurch  liberirt  wurde  oder 
aber  der  zur  Empfangnahme  berechtigten 
Behörde  gegenüber  nach  wie  vor  zah- 
lungspflichtig ist^  zu  einer  derartigen 
Unterscheidung  bietet  weder  die  gram- 
matikalische, noch  die  logische  Inter- 
pretation des  Gesetzes  einen  gegründeten 
Anlass  (26.  I.  86,  21.  IU.92/739.  1663  C. 
IV  82,  X  221). 

8«.  Auch  der  Auftrag  des  vorgesetzten 
Beamten  an  den  Untergebenen,  eine  nach 
internen  Vorschriften  dem  Erstem  zu- 
fallende Arbeit  zu  leisten,  ist  ein  „be- 
sonderer obrigkeitlicher  Auftrag"  (23.  II. 
94/1716). 

9.  Zum  Wesen  des  Delicts  nach  §  181 
gehört   es,    dass   die   Aushändigung  des 


Geldes  an  den  Beamten  sich  als  die  an 
die  Behörde  zu  bewirkende  Zahlung 
charakterisirte,  d.  h.  dass  der  Leistende 
dabei  von  der  Voraussetzung  ausging,  er 
erfülle  dadurch  die  ihm  obliegende  Ver- 
bindlichkeit, und  dass  anderseits  der  Be- 
amte bei  der  Empfangnahme  sich  dieser 
Voraussetzung  des  Leistenden  bewusst 
war.  War  daher  der  Einzahlende  in 
Kenntniss,  dass  der  Beamte  zur  Em- 
pfangnahme nicht  berufen  sei,  dann  be- 
diente er  sich  des  Beamten  nur  als  eines 
einfachen  Vermittlers,  um  durch  denselben 
die  Zahlung  bewirken  zu  lassen  und 
mangelt  es  an  dem  zum  §  181  nothwen- 
digen  Causalzusammenhange  zwischen 
dem  Anvertrauen  und  dem  amtlichen 
Charakter  des  Empfängers  (21.  III.  92/166S 
G.  X  221). 

9a.  Der  Gehilfe  des  Steuerexecutors 
begeht  durch  Gewährung  eines  Darlehens 
an  den  Letzteren  aus  den  ihm  von  einer 
Partei  zur  Abfuhr  an  das  Steueramt 
überbrachten  Steuergeldern  eine  Amts- 
veruntreuung (29.  IX.  02  G.  XXI  83;. 

10.  Die  grössere  Strenge  des  Gesetzes 
ist  nicht  auf  eine  persönliche  Eigenschaft 
des  Thäters,  sondern  auf  sein  Verhält- 
niss  zur  veruntreuten  Sache  zurückzu- 
führen. Er  ist  schon  bei  einem  Werte 
von  mehr  als  6  fl.  als  Verbrecher  zu  be- 
handeln, nicht  weil  er  ein  öffentliches 
Amt  bekleidet,  sondern  weil  er  die  Ver- 
untreuung an  einem  ihm  anvertrauten 
öffentlichen  Gute  verübte  (24.  II.  93,1670). 
Vgl.  unten  N.  16. 

10a.  Wenngleich  dem  Amtsvorsteher 
rücksichtlich  des  angewiesenen  Amtspau- 
schals  zwar  in  der  Art  der  Verrechnung 
Erleichterung  gewährt  und  in  der  Ver- 
wendung eine  freiere  Bewegung  gestattet 
ist,  so  gilt  das  Amtspauschale  dessenun- 
geachtet als  ein  dem  Amtsvorsteher  ver- 
möge seines  öffentlichen  Amts  anver- 
trautes Gut  (18.  XI.  92,1649). 

11.  Durch  die  Solidarabfindnng  der 
Verzehrungssteuer  erlangt  die  Abfindungs- 
gesellschaft  Rechte  der  Finanzverwaltung 
nur  insofern,  als  es  sich  nicht  um  den 
auf  gegenseitigem  Uebereinkommen  ab- 
gefundenen steuerbaren  Geschäftsbetrieb 
der  Gesellschafter  handelt.  Die  Person, 
welcher  die  Gesellschaft  die  Einhebung 
der  auf  die  Gesellschafter  repartirten 
Theilbeträge  der  Abfindungssumme  über- 
läset, tritt  bezüglich  derselben  nicht  in 
das  im  §  181  vorausgesetzte  Verhältniss 
(10.  IX.  88/1174  C.  VI  523). 

IIa.  S.  oben  §  101  "a. 

12.  Zu  Händen  des  zustellenden 
Am  tsdieners  gemäss  §  21  MVdg. 
3.  VII.  54  (R  169)  entrichtete  Zustel- 
lungsgebühren,   die   zur  Ablieferung   an 


19 

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196 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  182.  188.  -  (25). 


Strafe. 

182  (162).  Eine  solche  Veruntreuung  soll  mit 
schwerem  Kerker  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren;  wenn 
sie  aber  hundert  Gulden  übersteigt,  von  fünf  bis  zehn, 
und  zwanzig  Jahren  bestraft  werden. 

b)  durch  den  höheren  Betrag. 

183  (163).  Des  Verbrechens  der  Veruntreuung 
macht  sich  auch  derjenige  schuldig,  welcher  ausser  dem 


den  Amts  vor  stand  bestimmt  sind,  bilden 
ein  dem  Diener  vermöge  seines  öflTent- 
lichen  Amts  anvertaates  Gut  (1.  XU. 
90,1381). 

18.  Ein  zwar  nicht  beeideter,  jedoch 
dnrch  Handschlag  zur  Treue  und  Amts- 
Verschwiegenheit  fär  seine  probeweise 
DiensUeistung  im  Postamte  verpflichteter 
Postaspirant  macht  sich  durch  Unter- 
schlagung von  Briefpostgeldern  im  Be- 
trage von  mehr  als  5  fl.  der  Amtsverun- 
treuung schuldig  (1.  VII.  52  A.  160). 

14.  Ebenso  ein  Postexpeditor, 
obwohl  er  nur  vom  Postmeister  und 
unter  dessen  Haftung  aufgestellt  ist  (28. 
I.  58  A.  252). 

15.  Ebenso  ein  D  i  u  r  n  i  8 1  während 
der  Zeit,  in  welcher  er  als  solcher  Dienste 
leistet  (31.  I.  60  A.  988). 

16.  Ebenso  ein  dem  Kerkermeister 
zur  Dienstleistung  zugewiesener  Diurnist, 
der  von  jenem  zur  Eincassirung  von  Lohn- 
beträgen von  Parteien  für  ihnen  xeleistete 
Sträflingsarbeit  verwendet  wird  (24.  II. 
93/1670  C.  XI  249).  Vgl.  N.  10. 

17.  Ebenso  der  executive  Sequester 
(Jagdverwalter),  welcher  vermöge  dieser 
Stellung  ihm  an  vertrautes  Geld  sich  zu- 
eignet (22.  I.  81/806). 

18.  Die  Veruntreuung  von  Gemeinde- 
geldem  durch  den  Bürgermeister  ist  eine 
Amtsveruntreuung  (20.  III.  85  760  C.  IV 
215). 

183.  19.  Mit  der  freiwilligen  Ueber- 
gabe  des  Rocks  seitens  eines  von  zwei 
Keisegenossen  an  den  andern  ^entäusserte 
sich  der  Erstere  nicht  der  freien  Verfü- 
gung über  jenen  Rock,  da  die  Ueber- 
gäbe  nur  in  der  Absicht,  sich  für  eine 
kurze  Zeit  von  der  Last  des  Kleidungs- 
stücks zu  erleichtern,  erfolgte''.  Dem 
Reisegefährten,  welcher  hierauf  mit  dem 
Rock  davongelaufen,  kann  nur  Diebstahl, 
nicht  Veruntreuung  zur  Last  gelegt  wer- 
den. Denn  es  wurde  ihm  nicht  „durch 
jene  Uebergabe  der  Rock  im  Sinne  des 
§  957  BGb.  zur  Aufbewahrung  anvertraut", 
vielmehr  behielt  ihn  der  Erstere  fort- 
während im  Bereiche  der  eigenen  Ver- 


fügungsmöglichkeit. Sowie  nun  ein  Last-^ 
träger,  welcher  eine  ihm  ttbergebene, 
unter  der  Aufsicht  des  Eigenthfimers 
weiter  zu  tragende  Sache  sich  zueignet, 
einen  Diebstahl  begeht,  so  kann  auch 
kein  Zweifel  obwalten,  dass  im  gegebenen 
Falle  ein  Diebstahl  vorliegt  (11.  VI.  74  12). 

19  a.  Der  zum  Ueberführen  einer 
Ware  bestellte  Fuhrmann  begeht  durch 
deren  in  Aneignungsabsicht  bewerkstell- 
tigte  Ueberführung  in  sein  eigenes  Hans 
einen  Diebstahl,  nicht  eine  Veruntreuung 
(27.  V.  98/2237). 

20.  Die  von  einem  Ladendiener  ein- 
genommenen LosuMsgelder  bilden,  inso- 
lange  sie  nicht  in  die  Ladencasse  erlegt 
sind,  keinen  Gegenstand  der  Gewahrsame 
des  Principals,  daher  die  Zueignung  der- 
selben nicht  unter  den  Greeichtspunkt 
einer  Besitzentziehung,  sondern  nur  unter 
den  der  Vorenthaltung  eines  anvertrauten 
Guts  gebracht  wenden  kann  (9.  II.  85  742 
C.  IV  184). 

20  A.  Veruntreuung,  nicht  Diebstahl 
begeht  der  Lehrling  durch  widerrechtliche 
Aneignung  des  ihm  von  dem  Lebtherm 
zur  Postaufgabe  übergebenen  Geldbetrags 
(Plen.  80.  XL  97  2147  C.  XVH  802). 

21.  Der  Werkführer,  welcher  aus  dem 
ihm  zugewiesenen  Arbeitsloeal  dortselbst 
untergebrachten  Bernstein  entträgt,  begeht 
einen  Diebstahl  und  keine  Veruntreuung, 
da  durch  die  Unterbrincung  in  diesem 
Locale  die  Gewahrsame  dfes  Beschädigten 
nicht  aufgehoben.  Letzterer  vielmehr  in 
der  Lage  verblieben  ist,  über  den  Bern- 
stein, sei  es  unmittelbar  selbst,  sei  es 
durch  den  Werkfährer  als  einen  Stell- 
vertreter, jederzeit  thatsächlich  zu  ver- 
fügen, und  übrigens  die  Wegnahme  des 
Bernsteins  zu  einer  Zeit  erfolgte,  in 
welcher  der  Werkführer  nicht  mehr  be- 
rechtigt war,  solchen  aus  dem  Arbeits- 
iocale selbst  fortzutragen  (11.  IV.  85;  1771 
C.  IV  278). 

22.  Der  Verpflichtete,  der  sich  Früchte 
von  dem  in  seinem  Besitz  befindlichen 
Grundstücke  nach  dessen  Versteigerung 
und  nach  der  Ertheilung  des  Zuschlags 


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XXI.  HAÜPTST.    VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG.        197 


im  §  181  enthaltenen  Falle  ein  ihm  an  vertrautes  Gut 
in  einem  Betrage  von  mehr  als  fünfzig  Gulden  vorent- 
hält oder  sich  zueignet. 


an  den  Ersteher  znei^et,  begeht  eine 
Veruntreuung,  nicht  einen  Diebstahl  (11. 
III.  99/8888). 

22  a.  Vgl.  oben  §  171  »4^. 

88.  Von  einer  VerantrenuBg  kann 
dort  keine  Rede  sein,  wo  das  Anvertrauen 
der  Sache  selbst  nur  durch  voransge- 
gangene  listige  Vorspiegelang  erschlichen, 
die  Sache  daher  darch  betrügerische  Tän- 
schang  entlockt  wurde,  ohne  welche  das 
Anvertrauen  derselben  nicht  geschehen 
wäre,  mit  der  vorgesetzten  Absicht,  das 
anvertraute  Gut  rar  sich  zu  verwenden 
und  den  Eigenthämer  hiedurch  an  seinem 
Vermögen  zu  beschädigen  (1.  VII.  52  A. 
158). 

84.  Der  Platzagent  einer  Firma,  der 
dieser  fiogirte  Warenbestellungen  über- 
gibt, in  der  Hoffnung,  dass  die  Kunden 
die  nicht  bestellte  Ware  denn  doch  be- 
halten werden,  dann  aber  die  von  diesen 
zur  Verfügung  gestellte  Ware  an  sieh 
nimmt  und  sich  zueignet,  begeht  Ver- 
untreuung, nicht  Betrag  (19.  III.  97/2061 
C.  XVI  110). 

24  M.  S.  unten  g§  197  »i»,  200  '. 

25.  Eine  Veruntreuung  kann  auch 
an  zur  Ausführung  eines  Mandats  über- 
geben en  Fungibilien  begangen  werden 
und  „wird  durch  die  Pflicht  zur  Rech- 
nungslegung nicht  ausgeüchlossen,  es 
wäre  denn,  dass  nach  der  Natur  des  Ge- 
schäfts und  der  ausdrücklichen  Verab- 
redung die  Verpflichtung  des  Bevoll- 
mächtigten nur  auf  Erstattung  in  genere 
geht  und  derselbe  entweder  direet  das 
Eigenthum  an  den  übergebenen  Stücken 
oder  wenigstens  das  Recht  erlangt,  sich 
dieselben  zuzueignen"  (28.  VI.  79/208). 

86  a.  Die  dem  Kellner,  wenn  auch  zu 
festen  Preisen  und  gegen  Verrechnung 
vom  Wirt  übergebenen  Speisen  und  Ge- 
tränke und  die  vom  Kellner  bei  den  Gra- 
sten eisgehobene  Bezahlung  sind  ein  ihm 
anvertrautes  Gut  (15.  XII.  93/1689). 

9bb.  Hat  der  Vermieter  gleichzeitig 
mit  der  Miete  des  abgesonderten  und  ver- 
sperrbaren, ihm  daher  nicht  ohneweiteri 
zugänglichen  Zimmers  dem  Bestandneh- 
mer auch  die  darin  befindlichen  Einrich- 
tungsgegenstände zum  Gebrauch  und  zur 
Benützung  überlassen,  so  sind  diese  Ge- 
genstände dem  Mieter  „anvertraut  (20. 
rV.  01/2602  C.  XX  117). 

86.  Der  Begriff  des  An  Vertrauens 
findet  auch  auf  das  Rechtsverhältniss 
des  Commissionärs  zu  seinem  Commit- 
tenten  Anwendung,  da  Ersterer  nach  dem 


Wesen  des  Commissionsvertrags  die  Ware 
zumVerkaufe  übernimmt  und  verpflichtet 
ist,  dem  Committenten  den  aus  dem  Ver- 
kaufe erzielten  Erlös  zu  zahlen,  welcher 
Erlös  an  die  Stelle  der  übergebenen  Waren 
tritt.  Die  Ware  oder  an  ihrer  Stelle  der 
Erlös  ist  daher  im  Sinne  des  §  183  dem 
Commissionär  anvertraut,  weshalb  auch 
die  Art.  867  und  874  des  Hgb.  den  Com- 
missionär als  Verwalter  der  ihm  über- 
gebenen Ware  bezeichnen  (21.  V.  85.796 
C.  IV  420).  Vgl.  N.  86. 

26«.  Der  Miteigenthümer,  der  im 
Aufb'age  des  andern  Miteigenthümers 
die  Gewahrsame  an  der  gemeinschaftlichen 
Sache  hat,  begeht  Veruntreaung,  wenn 
er  über  die  ganze  Sache  zu  eigenem  Vor- 
theile  verfügt,  sie  vorenthält  oder  sich 
zueignet  (21.  X.  93  1691).  Vgl.  §§  85«.  171«. 

26b.  Unbeschadet  eines  nach  Art. 
266  Hgb.  und  §  1175  bGh.  zu  beurthei- 
lenden  Rechtsverhältnisses  kann  ein  Con- 
trahent  zum  Nachtheile  des  andern  sich 
strafrechtlich  verantwortlich  machen, 
wenn  er  sich  rechtswidrig  an  Objecten 
des  gemeinschaftlichen  Vermögens 
vergreift  (21.  VI.  95/1877).  Vgl.  §§  85». 
171«. 

27.  Um  das  Anvertratien  einer  be- 
weglichen Sache  in  der  Weise  za  begrün- 
den, dass  durr*h  deren  Zueignung  nur 
eine  Veruntreuung  begangen  werde,  muss 
allerdings  eine  Art  Uebergabe  zur  Ge- 
wahrsame eintreten.  Eine  Sache  anver- 
trauen heisst  nach  Adelung  (I.  S.  398) 
„sie  jemandens  Treue  übergeben".  Nicht 
ein  allgemeines  Vertrauen,  sondern  ein 
specielles  Anvertrauen:  nicht  die  in  je- 
der Hausgenossrenschatt  unvermeidliche 
Zugänglichkeit ;  nicht  die  Dispositions- 
möglichkeit oder  die  Berechtigung  zu  einem 
bestimmten  Gebrauche  oder  zu  einer  be- 
sonderen Verfügung  kann  das  Verhält- 
niss  des  Anvertrauens,  der  Gewahrsame 
begründen  (10.  VI.  51  A.  27). 

28.  Das  Merkmal  des  Anvertraut- 
seins  ist  „lediglich  an  die  Voraussetzung 
geknüpft,  dass  jemand  auf  Grund  einer 
Uebergabe  den  Gewahrsam  einer  Sache 
mit  der  Verpflichtung  erlangt,  solche  dem 
Tradenten  seinerzeit  zarückzustellen  oder 
an  einen  Dritten  abzuliefern"  (16.  X.  82 
C.  I  108). 

29.  Mit  dem  Merkmal  des  Anver- 
trauens wird  gesetzlich  nur  die  Voraus- 
setzung aufgestellt,  dafes  jemandem  eine 
thatsächliche  Verfügungsgewalt  unter 
dem  Vertrauen  eingeräumt  worden  sei, 


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198 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  184.  —  (25). 


*  Die  vom  Gläubiger  gepfändeten  und  in  Verwahning  des 
Schuldners  belassenen  Sachen  sind  auch  als  ein  dem  Letzteren 
anvertrautes  Gut  zu  betrachten. 


er  werde  dieselbe  im  Sinne  des  Gewalt- 
gebers gebraachen,  es  ist  jedoch  nicht 
erforderlich,  dass  eine  körperliche  üeber- 
gabe  der  Sache  von  Person  zn  Person 
stattgefunden  habe ;  die  Einräumnng  der 
Verfügungsgewalt  über  die  Sache  kann 
auch  mittelbar  erfolgt  sein,  z.  B.  durch 
Anvertrauen  der  Accepte  über  die  zu  es- 
comptirende  Valuta  (26.  IX.  84;663  C. 
m  102). 

30.  Nach  den  Feststellungen  wurden 
dem  Angekl.  die  Bretter,  welche  er  sich 
angeeignet  hatte,  zusammen  mit  den 
übrigen  in  der  Bollette  verzeichneten, 
zum  Zwecke  der  Beförderung  übergeben 
und  anvertraut.  Dadurch  ging  auf  den 
Angek).  thatsächlich  die  Möglichkeit  über, 
bezüglich  dieser  Bretter  zu  verfügen. 
Hierin  liegt  das  Merkmal  des  Anver- 
trauens  ;  es  ist  dabei  vollkommen  gleich- 
giltig,  dass  der  Vertrag  über  die  Ver- 
frachtung der  Bretter  zwischen  der  be- 
schädigten Firma  und  einem  Dritten  ge- 
schlossen wurde,  dass  dieselbe  nur  vom 
Letzteren  dem  Angekl.  aufgetragen  war, 
da  es  lediglich  auf  die  physische  lieber- 
gäbe  und  Erwerbung  der  thatsächlichen 
Innehabung  des  Angeklagten  durch  eine 
Handlung  des  Eigenthümers  oder  seines 
Stellvertreters  ankommt  (21.  XL  84/702 
C.  III  326). 

31.  Der  Geldbetrag,  mit  welchem  der 
Schuldner  an  den  (wirklichen  oder  ver- 
meintlichen) Stellvertreter  seines  Gläubi- 
gers Zahlung  leistet,  ist  dem  Stellver- 
treter anvertraut  (27.  XI.  86/965  C.  VI.  91). 

31  a.  Unmittelbar  beitragspßichtig  ist 
der  Bezirkskrankenkasse  nicht  der  ver- 
sicherungspflichtige Arbeiter,  sond^n 
dessen  Arbeitgeber ;  die  von  dem  Letztem 
im  Regresswege  gegen  den  Erstem  aus 
dem  Lohne  zurückbehaltenen  Beitrags- 
quoten sind  demnach  kein  anvertrautes 
Gut  (23.  XII.  92,  4.  III.,  9.  V.  93/1624. 
1625.  1646). 

32.  Bei  dem  Verkaufsauftrage  im 
Sinne  des  §  1986  BGb.  ist  innerhalb  der 
zum  Verkauf  festgesetzten  Zeit  die  zum 
Verkauf  übergebene  Sache,  weil  deren 
Eigenthum  während  dieser  Zeit  bei  dem 
Uebergeber  verbleibt,  als  vom  Uebergeber 
dem  Uebernehmer  anvertraut  anzusehen, 
wie  denn  auch  im  §  1088  BGb.  der  Gegen- 
stand des  Verkaufsauftraga  ausdrücklich 
als  eine  „zum  Verkaufe  anvertraute 
Sache''  bezeichnet  wird.  Ebenso  zweifel- 
los erscheint  aber  im  Hinblick  auf  das 


Wesen  des  Trödelvertrags,  dass  nach 
jener  Zeit  von  einer  anvertrauten  Sache 
schlechterdings  nicht  mehr  die  Rede  sein 
kann.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  das 
Vorenthalten  des  vereinbarten  Preises 
der  übergebenen  Sache  seitens  des  lieber- 
nehmers,  nachdem  dieser  sie  bereits  ver- 
kauft hat,  sich  als  Veruntreuung  dar- 
stelle oder  nicht,  hängt  demnach  vob 
der  Feststellung  der  Thatsache  ab,  ob 
der  Verkauf  innerhalb  oder  ausserhalb 
der  mit  dem  Uebergeber  vereinbarten 
Frist  erfolgt  ist  (29.  XI.  90/1372  C.  IX 
131;  30.  IX.  98/2259). 

32a.  Die  mit  Eigenihumsvorbehalt 
bis  zur  Abfuhr  der  Gegenleistung  über- 
lassene  Sache  ist  bis  zur  vollständigen 
Elf  üllung  der  Verbindlichkeit  dem  Ueber- 
nehmer anvertraut  (21.  VII.  93,  14.  II. 
02/1716.  2696). 

32b.  Ist  bei  der  mieth weisen  Ueber- 
lassung  des  Gebrauchs  einer  beweglichen 
Sache  vereinbart  worden,  dass  diese, 
wenn  eine  bestimmte  Summe  in  monat- 
lichen Abzahlungen  entrichtet  ist,  in  daa 
Eigenthum  des  €rebrauchsberechtigten 
übergehen  soll,  so  ist  die  Sache  bis  zur 
vollen  Auszahlung  ein  dem  Letztern  an- 
vertrautes Gut  (4.  III.  99/2381). 

32c.  „Anvertraut*'  ist  eme  Sache, 
wenn  sie  jemandem  in  die  Gewahrsam» 
übergeben  und  ihm  darüber  eine  that- 
sächlich e  Verfügungsgewalt  in  dem  Ver- 
trauen eingeräumt  wird,  er  werde  sie  im 
Sinne  des  Gewaltgebers  gebrauchen  und 
die  Sache  in  specie  oder,  bei  fungiblen 
Sachen,  in  genere  zurück  teilen.  Dies 
trifft  bei  dem  einem  Geschäftsreisende» 
von  seinem  Prinzipal  ohne  besondere 
Vorbehalte  gewährten  Reisekostenvor- 
schuss  nicht  zu    2.  II.  02/2693). 

38.  Die  zui  Verantreuung  erforder- 
liche böse  Absicht  liegt  wesentlich  in 
der  Vorenthaltung  und  Zueignung  des 
anvertrauten  Guts  und  wird  durch  das 
blosse  Vorhaben  des  Thäters,  die  zu 
eigenem  Zwecke  verwendeten,  ihm  anver- 
trauten Gelder  nach  Möglichkeit  zurück« 
zuersetzen,  selbst  wenn  für  eine  solche 
Möglichkeit  gegründete  Hoffnung  vor- 
handen war,  noch  nicht  ausgeschlossen 
(5.  U.  1868  A.  1211). 

38a.  Dass  die  widerrechtliche  Dis- 
position über  die  anvertraute  Geldsumme 
eventuell  zum  Vortheile  des  Berechtigten 
ausschlagen  konnte,  kommt  nicht  in  Be- 
tracht, da  Gewinnsucht  oder  Schädigung»- 


*  Dieser  Absatz  ist  aufgehoben  durch  §  4  des  Ges.  25.  V.  83  (R  78;. 


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XXI.  HAÜPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


199 


Strafe. 


von 


184  (164).  Eine  solche  Veruntreuung  ist  mit  Kerker 
sechs  Monaten   bis    auf   ein  Jahr;  wenn   aber  der 


absieht  kein  Delictsmerkmal  der  Verun- 
treanng  ist  (25.  V.  01/2611). 

34.  Grewinnsacht  ist  kein  gesttsliches 
Merkmal  der  Venmtrenang.  Der  Ange- 
stelite eines  bemfsmässig  fremde  Ge- 
schäfte Besorgenden  macht  sich  der  Ver- 
nntrenong  schuldig,  wenn  er  Letzterem 
anvertrante  Gelder  (nnd  wäre  es  aach 
7.nm  Natzen  seines  Chefs)  wissentlich 
mandatswidrig  verwendet  (80.  XII.  81/402). 

86.  Die  im  §  188  nebst  der  Unter- 
echlagnng  geforderte  böse  Absieht  des 
Thäters  mnss  darauf  gerichtet  sein,  ent- 
weder den  Eigenthfimer  des  anvertrauten 
Guts  ausser  Stand  zu  setzen,  dass  er  mit 
demselben  verfügen  könne,  oder  ihn  um 
den  Vermögenswert  des  Guts  2U  bringen. 
Wenn  nun  der  Thäter,  der  die  ihm  an- 
vertrauten Sachen  versetzt  hat,  hinterher 
dem  Eigenthfimer  aus  freien  Stücken  die 
Pfandscheine  übergibt  und  ihm  so  die 
Einlösung  der  verpfändeten  Sachen  er- 
möglicht, so  hat  er  dem  Eigenthfimer 
nicht  die  Verffigung  über  sein  Gut  ent- 
zogen, sondern  ihn  vielmehr  nur  um  die 
zur  Wiedereinlösung  nöthige  Summe,  also 
um  einen  Theilwert  derselben  gebracht, 
nnd  es  fällt  somit  nur  dieser  Theil-  und 
nicht  der  volle  Wert  des  versetzten  Guts 
in  den  Thatbestand  der  Veruntreuung, 
zumal  da  die  Strafbarkeit  der  That  nach 
9  187  vollends  erloschen  ist,  wenn  der 
Thäter  dem  Eigenthfimer  vor  der  gericht- 
lichen Anzeige  nebst  den  Versatzscheinen 
auch  noch  die  zur  Einlösung  nöthige 
Summe  übergibt  (29.  VIL  56  A.  747). 

36.  Die  Vorenthaltung  des  Erlöses 
der  zum  Verkaufe  übergebenen  Ware 
seitens  des  Commissionärs  begründet 
eine  Veruntreuung  (16.  IV.  80/245).  Vgl. 
N.  26. 

87.  Ebenso  das  Ausleihen  anvertrauter 
Gelder.  Ob  dabei  seitens  des  Thäters  die 
Absicht,  Vortheil  aus  der  That  zu  ziehen, 
bestand,  ist  nnentseheidend  (26. 1.  89/1239 
C.  VII  195). 

38.  Ebenso  die  Vorenthaltung  einer 
in  barem  Gelde  geleisteten  Caution  be- 
gründet eine  Veruntreuung,  es  müsste 
denn  feststehen,  dass  mit  aer  Cautions- 
leistung  ein  sog.  pignus  irreguläre  be- 
stellt, d.  h.  dass  ausdrücklich  oder  still- 
schweigend (etwa  durch  Stipullrung  der 
Verzinsung  des  Cautionsbetrags)  dem 
Angekl.  gestattet  worden  sei,  den  Cau- 
tionsbetrag  mit  anderen  Geldern  zu  ver- 
mengen,  zu  verbrauchen  und  seinerzeit 


nur  einen  gleichen  Betrag  dem  Cautions- 
leger  zurückzuerstatten  (11.  V.  89/1276 
C.  Vn  386). 

39.  Der  Mandatar,  der  die  ihm  zu 
einem  bestimmten  Zwecke  anvertraute 
Sache  für  sich  verbraucht,  begeht  eine 
Veruntreuung.  Ist  Geld  oder  eine  andere 
vertretbare  Sache  anvertraut,  so  kann 
der  Mandatar  statt  derselben  auch  eine 
andere  gleichwertige  Sache  zu  dem  ihm 
aufgetragenen  Geschäfte  verwenden,  doch 
muss  er  eine  solche  gleichwertige  Sache 
jederzeit  bereithalten.  Gebricht  es  an 
dieser  Möglichkeit  und  war  sich  der 
Thäter  dessen  bewusst,  so  begeht  er  mit 
der  gegen  den  präsumtiven  Willen  des 
Mandanten  verstossenden  Zueignung  eine 
Veruntreuung  ohne  Rücksicht  darauf,  ob 
die  Rückstellung  der  vertretbaren  Sache 
ausdrücklich  bedungen  war,  sowie  ob  be- 
treff der  Verwendung  derselben  ein.  Zeit- 
punkt fixirt  war  und  ob  er  etwa  noch 
einmal  in  die  Lage  kommen  wird,  den 
Schaden  gut  zu  machen,  zumal  die  Irre- 
parabilität  desselben  kein  Requisit  des 
§  183  bildet  (28.  X.  89/1281). 

39a.  §  183  verpönt  auch  schon  das 
blosse  Vorenthalten  eines  anvertrauten 
Guts.  Dies  tri£rt  zu,  wenn  jemand  die 
ihm  zur  Auswahl  anvertrauten  Waren 
Oberhaupt  nicht  mehr  zurückstellte,  viel- 
mehr bei  der  für  einen  andern  Gläubiger 
vorgenonunenen  Execution  dem  Gerichts- 
diener zur  executiven  Pfändung  vorlegte, 
worin  eigentlich  nicht  blos  ein  Vorent- 
halten, sondern  schon  das  Zueignen  selbst 
ausgeprägt    ist  (12.  XI.  98/2272). 

40.  Der  Verkauf  des  Pfandes  durch 
den  Pfandgläubiger  ist  keine  Veruntreuung 
(24.  X.  54  A.  596). 

41.  Ebensowenig  die  eigenmächtige 
Abtrennung  und  Veräusserung  von  Be- 
standtheilen  einer  über  ihren  Wert  be- 
lasteten Liegenschaft  durch  den  Besitzer 
(21.  I.  75/43). 

184.  Wo  das  Gesetz  Ausdrücke, 
wie :  „bei  besonders  erschwerenden  Um- 
ständen'^ gebraucht  und  nicht  nament- 
lich aufgeführte  Erschwerungs-  oder  Mil- 
derungsumstände  vorliegen,  ist  nur  E  i  n 
Strafsatz  vorhanden  (28.  XI.  86/852). 

Theilnehmung  am  Diebstahl. 

I.  Abgrenzung  (1—4). 

1.  Von  Vorschubleistung  (1— 2a). 

2.  Vom  Diebstahl  (3). 


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200 


ALLG.  STRAFGESETZ  1.  THEIL.  §  186.  -  (25). 


Betrag  dreihundert  Gulden  übersteigt,  mit  schwerem 
Kerker  von  einem  bis  auf  fünf  Jahre ;  und  bei  besonders 
erschwerenden  Umständen  zwischen  fünf  und  zehn 
Jahren  zu  bestrafen. 

Theilnehmang  am  Diebstahl  oder  an  Yerant/eaang. 

185.    Der   Theilnehmung  am    Diebstahle    oder  an 
einer  Veruntreuung   macht  sich    derjenige  schuldig,   der 


8.  Vom  Betrag  (Fandverheimlichang) 

(*) 
U.  Begrinsmerkmale  (5—18;. 

1.  Allgemeine  (6—16). 

a)  Dolus  (6— 7j. 

b)  Verhältniss  zum  Hauptthäter 
(8.  9). 

c)  Identität  der  Sache  (10-16). 

2.  Verhtthlang  (16— 18a). 
8.  Ansichbringnng  (19). 
4.  Verhandeln  (80.  21). 

185.  1.  Das  Bestreben  des  Mannes, 
die  Aufmerksamkeit  des  wegen  eines 
von  seiner  Gattin  begangenen  Diebstahls 
eine  Haasdorchsochang  vornehmenden 
Amtsorgans  von  der  Tbäterin  abzulenken 
und  dieser  hiedurch  die  Möglichkeit  zur 
sicheren  Verwahrung  des  gestohlenen 
Guts  zu  verschaffen,  enthält  wohl  die 
Merkmale  des  im  §  214  normirten  Ver- 
brechens  der  Vorschnbleistung  durch  Ver- 
hehlung ;  allein  der  Thatbestand  der  Dieb* 
stahlstheilBehmnng  liegt  hier  nicht  vor, 
da  von  einer  seltMtändigen,  auf  die  ge- 
stohlene Sache  geradezu  gerichteten 
Thätkkeit  und  somit  von  einer  Verheh- 
lunf  im  Sinne  der  §§  186  und  186  a  keine 
Rede  sein  kann  (81.  VIII.  88/666). 

2.  Die  Verbehlung  gestohlener  Sachen 
ist  selbst  in  dem  Falle,  wenn  hiebei 
lediglich  die  Verheimlichung  der  zur  Ent- 
deckung des  Thäters  dienenden  Anzeigen 
in  der  Absicht  des  Thäters  gelegen  wäre, 
nur  nach  der  speciellen  Norm  des  §  184 
zu  behandeln,  hinsichtlich  welcher  für 
die  Berufung  auf  die  im  §  216  für  die 
Angehörigen  des  unmittelbaren  Thäters 
ausnahmsweise  gewährte  Begünstigung 
kein  gesetzlicher  Anhalt  vorhanden  ist 
(12.  X.  86/825). 

2  a.  Die  strafbare  Thätigkeit  des  §  214 
fällt,  wenn  sie  sich  auf  gestohlene,  ver- 
untreute oder  geraubte  Gegenstände  be- 
zieht, unter  die  Norm  des  §  185,  bezw. 
196  (27.  IX.  95/1899). 

3.  Auf  Grund  einer  Anklage  wegen 
Diebstahls  kann  auch  „eine  Verurtheilung 
wegen  Theilnahme  am  Diebstahl  erfolgen" 
(8.  IX.  80/272) . 

4.  Die  Betheiligung  an  der  Aneignung 
einer  vermeintlich  gefundenen,  thatsäch- 


lich  aber  gestohlmen  Sache  begründet 
einen  Betrug  nach  §  201  c  (10.  IX.  74,'2S). 
S.  §  461«. 

6.  „nie  Ansicht,  dass  zur  Diebstahls- 
theilnehmnng  ein  vorläufiges  Einverständ- 
niss  mit  dem  Entwender  erforderlidi  sei, 
ist  nicht  richtig*'  (16.  III.  54  A.  461). 

6  a.  Die  gewinnsüchtige  Absicht  ist 
kein  Thatbestandsmerkmaf  der  Theilneh- 
mung am  Diebstahl  oder  an  der  Yerae- 
trennng  (1.  VI.  94/1767;  20.  m.  98  C 
XVn872>.  Vgl.  §186««. 

bb.  Wer  eine  Sache,  von  der  er  weiss, 
dass  sie  entwendet  ist  (wenngleich  unent- 
geltlich) an  sich  bringt,  wird  dadurch 
nach  §  185  verantwortlich,  mag  er  aodi 
von  vornherein  die  Absicht  gehabt  haben, 
sie  zu  verschenken.  Auch  sein  Einver- 
ständniss  mit  dem  ihm  vom  Beschenkten 
sogleich  gemachten  Vorschlage, -dass  die- 
ser die  Sache  dem  Eigenthttmer  zurück- 
stelle,  macht  ihn  nicht  straffrm  (89.  X. 
01/2668). 

6.  Der  Diebstahlstheilnehmung  ist 
auch  derjenige  schuldig,  der  eine  ge- 
stohlene Banknote  unverkttrst  an  Zab- 
lungsstatt  annimmt  oder  einwechselt  (17. 
X.  81/885). 

7.  Vitt  eine  in  gutem  Glanben  er- 
langte Sache  nach  der  später  gewonnenen 
Kenntniss  von  ihrer  Herkunft  aus  einen 
Diebstahle  oder  einer  Veruntreaong  ver- 
hehlt oder  verhandelt,  der  verstGsst  gegra 
§  185  (7.  I.  89,  8.  VI.  95/1191.  1888). 

7  a.  Die  Besorgniss  straijgerichUicher 
Verfolgung  kann  von  demjenigen,  de^  eine 
von  ihm  in  gutem  Glauben  erworbene  ge- 
stohlene, veruntreute  oder  geraubte  Sadie 
nach  Erlangung  der  Kenntniss  von  ihrer 
Herkunft  verhehlt  oder  verhandelt,  nicht 
als  Strafausschliessungsgrand  des  un- 
widerstehlichen Zwangs  geltend  gemacht 
werden  (21.  XII.  00/8547  G.  XlX  168). 

8.  Der  Diebstahlstheilnehmer  ist 
keineswegs  nach  der  Vorschrift  dee  §  1802 
BGb.  in  jedem  Falle  für  den  ganzen  ans 
dem  Diebstahle  hervorgehenden  Schaden, 
sondern  regelmässig  nur  soweit  verant- 
wortlich, als  er  gestohlene  Sachen  ver- 
hehlt, an  sich  gebracht  oder  verhandelt 
hat  (26.  XI.  80/296). 


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XXI.  HAÜPTST.    VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


201 


eine  gestohlene  oder  veruntreute  Sache  verhehlt,  an  sich 
bringt  oder  verhandelt. 


9.  Die  gesetzliche  Begriffsbegtimmüng 
der  Theünehmong  ist  davon  ganz  unab- 
hängig, ob  der  Haapttbäter  schon,  oder 
ob  er  überhaupt  verortheilt  wurde. 
Der  Zweck  des  Gesetzes  liegt  darin,  den 
Beschädigten  dadurch  zu  schfitzen,  dass 
dem  anmittelbaren  Thäter  die  Veräusse- 
rung  der  Sache  erschwert  wird,  und  nicht 
«twa  darin,  jenen  Vorgängen  entgegen- 
zutreten, welche  die  behfirdlichen  Nach- 
forschungen erschweren  (S.  VII.  91/146S). 

10.  „Nicht  jedermann,  der  aus  einem 
Diebstahle  wissentlich  Vortheil  zieht, 
«ondern  lediglich  derjenige  wird  der  Theil- 
nehmung  am  Diebstahle  schuldig,  der  die 
gestohlene  Sache  sejbst,  sei  es  zur  Gänze 
oder  auch  nur  tbeilweise,  verhehlt,  an 
sich  bringt  oder  verhandelt.*'  Die  Zueig- 
nung des  Erlöses  der  von  einem  Andern 
verhandelten  gestohlenen  Sache  ist  keine 
Diebsfahlstheünehmung  (26.  IV.  7&/61; 
20.  n.  82/422).  S.  9  461«. 

11.  Den  im  §  185  festgestellten  Be- 
griff der  Diebstahlstheilnehmung  auf  Zu- 
wendung eines  jeden  Vortheils  auszu- 
dehnen, der  nach  vollbrachtem  Diebstahle 
allenfalls  gezogen  werden  kann,  würde 
nicht  blos  dem  Wortlaute  dieser  Gesetzes- 
stelle, sondern  auch  dem  im  §  6  aufge- 
stellten Grundsatze  widerstreiten,  dem 
zufolge  die  ohne  vorläufiges  Einverständ- 
niss  stattfindende  Zuwendung  aus  einem 
Verbrechen  nur  in  den  im  Gesetze  be- 
stimmten Fällen  strafbar  erscheint.  Das 
Ansichbringen  (eines  Theils)  des  Erlöses 
aus  der  Veräusserung  der  gestohlenen 
Sache  ist  daher  nicht  Diebstahlstheil- 
nehmung (Pton.  10.  V.  92/1576  G.  X  260). 

12.  Ebensowenig  das  Ansichbringen 
einer  fOr  gestohlenes  Geld  gekauften 
Sache  (2.  XI.  83/584). 

18.  Daraus,  dass  dem  entwendeten 
Sparcassebudi  auf  Grund  der  Bestim- 
mungen des  Sparcasseregulativs  der  Cha- 
rakter eines  Inhaberpapiers  zuzuerkennen 
ist,  folgt  die  Indentität  des  entwendeten 
Buchs  mit  der  auf  Grund  desselben  spä- 
ter erhobenen,  bei  der  Sparcasse  erliegen- 
den Geldsumme  ebensowenig,  als  etwa 
der  durch  den  Verkauf  einer  gestohlenen, 
auf  Ueberbringer  lautenden  Staatssehuld- 
verschreibung,  die  doch  zweifellos  ein 
Inhaberpapier  ist,  erzielte  Betrag  als  das 
Object  des  Diebstahls  bezeichnet  werden 
kann.  Da  aber  die  §§  185,  186  zu  ihrer 
Anwendung  verlangen,  dass  die  Thätig- 
keit  des  Theilnehmers*8ich  auf  das  ge- 
stohlene Gut  selbst,  nicht  auf  ein  anderes, 
an  dessen  Stelle  getretenes  beziehe,  so 


ist  das  Verhehlen  (eines  Theils)  des  auf 
Grund  eines  entwendeten  Spareassebuchs 
behobenen  Geldbetrags  nicht  als  Dieb- 
stahlstheilnehmung anzurechnen  (14.  XI. 
90/1887  C.  IX  109). 

14.  Durch  Umarbeitung  (Umformung 
der  gestohlenen  Fichtenstämme  zu  Wagen- 
leitern) büsst  die  Sache  ihre  Identität 
und  damit  ihre  Eigenschaft  als  gestohlenes 
Gut  nicht  ein  (29.  V.  86/930). 

15.  Die  Verarbeitung  des  gestohlenen 
Materials  benimmt  diesem  nicht  die  Eigen- 
schaft einer  entwendeten  Sache,  weil  es 
sieh  doch  immer  um  das  gestohlene  Ma- 
terial selbst  und  nicht  etwa  bloss  um  den 
Erlös  aus  demselben  oder  um  das  an  seine 
Stelle  getretene  Aequivalent  handelt  (24. 
III.  87/1048). 

16.  Die  Uebernahme  der  Haut  eines 
gestohlenen  Hirsches  zur  Bewirk ung  des 
Ausgärbens  ist  Verhehlun^  (24.  IV.  85  779 
C.  IV  828). 

17.  Das  Herleihen  eines  Wagens  zur 
Fortschaffang  bereits  gestohlener  Sachen 
ist  als  eine  wissentliche  Unterstützuu? 
des  Diebs  bei  der  Bergung  des  gestohlenen 
Guts  und  bei  der  Unteii>ringung  desselben 
an  einem  Orte,  wo  es  der  Viudication 
des  Beschädigten  und  der  Nachforschung 
der  Obrigkeit  entrückt  ist.  somit  in  ob- 
jectiver  Beziehung  als  Theiluehmung  am 
Diebstahl  anzusehen  (26.  VI.  80/262). 

18.  Die  Sachhehlerei  ist  begrifflich 
nichts  anderes,  als  eine  Aufrechthaltang, 
bez.  Vertiefung  und  Sicherung  einer  rechts- 
widrigen Vermögenslage ;  sie  tritt  zu  einer 
bereits  erfolgten  Vermögensschädigung 
hinzu,  bringt  den  dem  Beschädigten  ent- 
zogenen Vermögensgegenstand  in  noch 
weitere  Entfernung  von  seiner  Verfttgungs* 
gewalt.  Verhehlen  heisst  demnach  nichts 
anderes,  als  dem  Berechtigten  die  Wieder- 
erlangung dieser  Verfügungsgewalt  er- 
schweren oder  unmöglich  madien.  Dem 
Berechtigten  gegenüber  muss  die  That- 
sache,  wo  sich  die  Sache  befindet,  ver- 
borgen bleiben.  Ob  Anderen  der  Umstand 
bekannt  sei,  wer  die  Sache  besitzt,  fällt 
nicht  ins  Gewicht.  Bergreiflicherweise 
kann  dann,  weil  sich  die  Handlung  eben 
nur  gegen  den  Berechtigten  richtet,  auch 
schon  die  blosse  Verwahrung  der  Sache 
den  Begriff  der  Verhehlung  erfüllen,  weil 
hiedurch  allein  schon  dem  Berechtigten 
gegenüber  die  Sache  verborgen  wird.  Auch 
gehört  die  Verhehlung  nicht  zu  jenen 
Delicten,  bei  welchen  der  durch  eine  ein- 
mal abgeschlossene  Handlung  herbeige- 
führte   rechtswidrige    Zustand    lediglich 


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202  ALLG.  STRAFGESETZ    I.  THEIL.  §§  186.  187.  -  (25] 

186  (166).  Ist  dem  Teilnehmer: 

a)  aus  dem  Betrage  oder  Werthe  der  Sache,  oder 
aus  dem  Vorgange  bekannt,  dass  der  Diebstahl  oder  die 
Veruntreuung  auf  eine  Art,  die  sie  zum  Verbrechen 
eignet,  insoferne  dieselbe  nicht  blos  in  der  persönlichen 
Eigenschaft  des  Thäters  liegt,  begangen  worden  sei;  oder 


fortdauert,  sondern  za  jener  Kategorie 
strafbarer  Handlangen,  bei  welchen  die 
strafbare  Thätigkeit  in  der  nnnnterbro- 
chenen  Verwirklichnng  des  verbreche- 
rischen Thatbestands  besteht;  sie  ist 
nicht  ein  Znstands-,  sondern  ein  Daner- 
delict.  Sie  kann  demnach  erst  dann  als 
vollendet  angesehen  werden,  wenn  ihre 
conti nairliche  Wirkung  aufhört,  sei  es, 
dass  die  Sache  restituirt  wird,  oder  dass 
sie  auf  andere  Weise  aus  der  Verfügungs- 
gewalt des  Hehlers  tritt.  Steht  auch  nur 
fest,  dass  der  Angekl.  die  (im  Ausland 
gestohlenen)  Wertpapiere  in  Kenntniss 
ihrer  Provenienz  im  Inlande  weiter  be- 
sass,  so  muss  dies  als  eine  Verhehlung 
angesehen  werden,  die  in  concreto  erst 
ein  Ende  nahm,  als  sie  entdeckt  wurde 
(16.  VH.  91,  87.  IX.  95/1472.  1899). 

18  a.  Die  Verhehlungshandlung  setzt 
eine  selbständige,  auf  Sicherung  des  ent- 
zogenen Guts  gerichtete  Thätigkeit  vor- 
aus, die  allerdings  nicht  gerade  als  per- 
sönliches Zugreifen  auftreten  rouss,  son- 
dern auch  durch  concludentes  Thun  an- 
derer Art  zur  Darstellung  gelangen  kann. 
Ein  bloss  passives  Verhalten  gegenüber 
dem  Vorgehen  des  unmittelbaren  Thäters 
erfüllt  noch  nicht  den  strafrechtlichen 
Begriff  des  Verhehlers  (15.  X.  02/2767). 
«3  19.  Das  Merkmal  des  „Ansichbringens" 
ist  bereits  durch  den  Abschluss  jenes 
Rechtsgeschäfts  als  verwirklicht  zu  er- 
kennen, welches  den  Anspruch  auf  Ueber- 
tragung  des  Eigenthuros  am  erworbenen 
Objecto  begründet;  die  Uebergabe  des- 
selben an  den  Theilnehmer  ist  nicht  noth- 
wendig,  um  die  Diebstahlstheilnehmung 
als  vollbracht  ansehen  zu  können.  Denn 
durch  den  Ankauf  der  gestohlenen  Sache 
hat  der  Theilnehmer  alles  gethan,  was 
von  seiner  Seite  nöthig  ist,  um  aus  dem 
Verbrechen  des  Diebs  Gewinn  zu  ziehen 
(§  6)  und  uro  andererseits  dem  Diebe 
durch  Eröffnung  einer  Absatzquelle  die 
Vortheile  des  Verbrechens  zu  sichern 
(29.  V.  86/980). 

20.  Die  Verpfändung  einer  gestohlenen 
Sache  ist  ein  „Verhandeln",  nämlich  das 
Abschliessen  eines  Handels  über  das  ge- 
stohlene Object  (1.  VI.  94  1757). 


21.  Ebenso  das  Erheben  der  Einlage 
auf  ein  gestohlenes  oder  veruntreutes 
Sparcassenbuch.  Die  Rechtsbelehrung, 
^Verhandeln"  sei  gleichbedeutend  mit  „zu 
Greld  machen"  oder  „zu  Geld  umsetzen*^, 
ist  keine  irrige  (16.  HI.  95/1865). 

186.  S.  oben  §  185». 

186/a.  1.  „Bei  4er  Qualification  der 
Diebstahlstheilnehmung  als  Verbrechen 
oder  Uebertretung  sind  blos  die  im  §  186 
bestimmten  Momente,  nicht  aber  auch 
die  persönlichen  Verhältnisse  des  un- 
mittelbaren Thäters  massgebend".  Der 
Theilnehmer  ist  daher  zu  strafen,  selbst 
wenn  der  Thäter  wegen  Familienverhält- 
nisses nicht  gestraft  wird  (17.  II.  79/190). 

la.  Die  Diebstahlstheilnebmong  wird 
aus  der  Beschaffenheit  der  That  zum 
Verbrechen,  auch  wenn  dem  Dieb  die 
Begünstigung  des  §  468  zustatten  kommt 
(1.  VI.  94/1757). 

2.  „Die  Bestimmung  des  §  196,  der 
§§  214,  217  und  807  und  des  §  220  gibt 
unzweideutig  den  Fingerzeig,  dass  di« 
nachträgliche  Betheiligun^  an  einer  StraF- 
that  (§  6)  ohne  Unterschied,  ob  der  Be- 
theiligfte  Gewinn  und  Vortheil  zog  oder 
nieht^  und  ob  seine  strafgesetzwidrige 
Thätigkeit  einen  mehr  oder  minder  wert- 
vollen Gegenstand  betraf,  im  Sinne  des 
StG.  überall  als  Verbreenen  zn  strafen 
ist,  wo  sie  auf  ein  Verbrechen  sich  bezieht. 
Diesem  Grundsätze  gemäss  muss  mit  der 
im  §  186  a  selbst  ausgedrückten  Ausnahme 
der  Fälle  des  §  176  auch  Diebstahlstheil- 
nehmung ohne  Rücksicht  auf  den  Wert 
des  verhehlten,  an  sich  gebrachten  oder 
verhandelten  Gegenstands  als  Verbrechen 
zugerechnet  werden,  sobald  der  Schnldige 
weiss,  dass  er  an  einem  Verbrechen 
theilnehme"  (2.  HI.  83/516). 

8.  Allerdings  steht  der  Grundsatz  fest, 
dass  vermöge  des  vom  Gesetze  präsomirten 
Dolus  des  Diebes  (Theilnehmers),  sich 
aus  der  wiederrechtlichen  Handlung  den 
grösstmöglichen  Vortheil  zuzuwenden 
(dolus  eventualis),  der  Wert  der  gestoh- 
lenen (verhehlten)  Sache,  soweit  dersell)« 
für  die  Qualifieation  massgebend  ist 
(§§  173,  186  5).  ein  objectives  Delieta- 
merkroal    bildet,    welches    dem    Thäter 


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XXI.  HAUPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUiNG. 


203 


b)  übersteigen  die  zu  mehreren  Malen  verhehlten, 
an  sich  gebrachten  oder  verhandelten  Sachen  zu- 
sammen bei  dem  Diebstahle  den  Betrag  oder  Wert 
von  fünf  und  zwanzig,  bei  der  Veruntreuung  aber  von 
fünfzig  Gulden,  so  ist  die  Theilnehmung  mit  Kerker  vo» 
sechs  Monaten  bis  auf  ein  Jahr,  nach  der  Grösse  des 
Betrages,  der  Hinterlist  und  des  beförderten  Schadens 
auch  bis  auf  fünf  Jahre  zu  bestrafen. 

Straflosigkeit  des  Diebstahles  and  der  Vernntreaang  wegen  der  thätigen  Rene. 

187  (167).  Jeder  Diebstahl  und  jede  Veruntreuung 
hört  auf  strafbar  zu  sein,  wenn  der  Thäter  aus  thätiger 
Reue,  obgleich  auf  Andringen  des  Beschädigten,  nicht 
aber  ein  Dritter  für  ihn,  eher  als  das  Gericht  oder  eine 


anch  dann  zugerechnet  wird,  wenn  nicht 
festgestellt  ist,  das  derselbe  diesen  Wert 
kannte.  Im  Falle  des  §  186  a  jedoch  bleibt 
der  Wert  der  vom  Theilnehmer  an  sich 
gebrachten  (verhelten)  Sache  jedoch  für 
die  strafrechtliche  Qoalification  der  That 
ausser  Betracht  •  dieser  Wert  mag  noch 
so  geringfQgig  sein,  die  That  des  Hehlens 
hdrt  deshalb  nicht  aaf,  verbrecherisch  za 
sein,  wenn  ihm  nnr  bekannt  war,  dass 
die  Sache  von  einem  (objectiv)  ver- 
brecherischen Diebstahle  herrühre.  Ditoes 
Bewnsstsein  des  Thäters  ist  die  ent- 
scheidende Voranssetznng  für  die  Za- 
rechnnng  verbrecherischer  Theilnehmung 
und  bedarf  besonderer  Feststellnng  (18. 1. 
90/1326). 

i.  Nicht  „Rene*^  allein,  sondern  die 
„Thätigkeit"  derselben  normirt  das  Ge- 
setz als  StrafansBchliessungsgrund.  Dem 
Complicen,  der  dem  Beschädigten  reu- 
müthig  die  Schadenscntmachnng  anbietet 
und  nach  dessen  Erklärung,  sich  deshalb 
an  den  andern  Complicen  halten  zu  wollen, 
es  unterlässt,  sich  bei  dem  Letztern  wegen 
der  Schadensvergütung  zu  bemühen  (sei 
es  durch  Zureden  oder  durch  Anbieten 
einer  ßeitri^leistung)  kommt  dieser  Straf- 
ausschliessungsgrund  nicht  zustatten, 
wenn  auch  der  andere  Complice  den 
Schaden  rechtzeitig  vergütet  hat  (8.  IV. 
93  1629). 

5.  S.  oben  §  181  e. 

ISQlb.  1.  „Es  muss als  un- 
richtig bezeichnet  werden,  dass  alle  drei 
am  Schlüsse  des  §  186  erwähnten  Um- 
stände zusammentreffen  müssen,  um  die 
Strafe  ....  bis  zu  fünf  Jahren  ver- 
hängen zu  können  indem  die  ganze  Fas- 
sung .  .  .  unzweifelhaft  erkennen  lässt. 


dass  an  jener  Stelle  des  §  186  das  Ver- 
bindungswort ,und'  die  Bedeutung  voa 
,oder'  hat"  (12.  XI.  74/80). 

2.  Die  Annahme,  dass  zur  Criminali- 
tät  der  Theilnehmung  am  Diebstahle- 
nach  §  186  2»  nebst  dem  den  Betrag  von> 
25  fl  tibersteigenden  Werte  der  zu  mehre- 
renmalen  verhehlten,  an  sich  gebrachten 
oder  verhandelten  gestohlenen  Gegen- 
stände und  nebst  dem  Bewnsstsein  der 
Rechtswidrigkeit  des  Handelns  (nämliclr 
dem  bewussten  Verhehlen  u.  s.  f.  ge- 
stohlener Sachen)  auch  noch  der  Um- 
stand erforderlich  sei,  das  der  Theil- 
nehmer sich  des  25  fl.  übersteigenden 
Werts  der  Sachen  bewusst  war.  ist  rechts- 
irrthümlich  (17.  VIII.  88/1173  C.  VII 156). 

Strafaufhebungsgrund  der  thätigen  Reue. 

I.  Allgemeines  (l— 4d). 

1.  Abgrenzung  (1). 

2.  Begriff  (2— 4d). 

II.  Voraussetzungen  (6—25). 

1.  Schadengutmachung  (5—15). 

a)  Begriff  (6-7). 

b)  Durch  den  Thäter  (8.  9). 

c)  Umfang  (10-15). 

2.  Vergleich  (16-25). 

a)  Begriff  (16—18). 

b)  Inhalt  (19-21). 

c)  Erfüllung  (22-25). 

III.  Hindernisse  (26—37). 

1.  Behördliche  Kenntniss  (26—37)» 

a)  Begriff  der  Kenntniss 
(26— 28a). 

b)  Begriff  der  Obrigkeit  (28^-87).. 

2.  Nichterfüllung  des  Vergleichs 

(22-25). 

IV.  Mehrheit  des  Schuldigen  (38.  39)^ 


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204 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  188.  -  (25). 


andere  Obrigkeit  sein  Verschulden  erfährt,  den  ganzen 
aus  seiner  That  entspringenden  Schaden  wieder  gut  macht 

Eben  dieses  gilt  auch  von  der  Theilnehmung;  doch 
reicht  es  zur  Befreiung  hin,  wenn  der  Theilnehmer  aa 
«inem  Diebstahle  oder  an  einer  Veruntreuung  vor  der 
obrigkeitlichen  Entdeckung  den  ganzen  aus  seiner  Theil- 
nehmung entstandenen  Schaden,  insoferne  sich  dieser 
Antheil  erheben  lässt,  gut  gemacht  hat. 

188.  Wenn  daher  ein  Beschädigter  bei  der  Obrig- 
keit   die    Anzeige    eine^    an   ihm    verübten    Diebstahls 


187  und  188.  1.  Es  unterliegt  kei- 
nem Zweifel,  das?  im  Falle  des  Versuchs 
des  Diebstahls  trotz  der  Verzeihung  von 
Seite  des  Beschädigten  vom  Eintritte  der 
Straflosigkeit  keine  Rede  sein  kann  (7. 
VI.  81,  84.  IX.  86/847.  968). 

2.  Es  kann  bei  richtiger  Auslegung 
•des  Gesetzes  nicht  zweifelhaft  sein,  dass 
der  Abgang  eines  vom  Tbäter  abgelegten 
Geständnisses  der  Berticksichtigung  des 
als  thätige  Reue  bezeichneten  Strafauf- 
bebun^sgrundes  nicht  hinderlich  ist,  dass 
sich  vielmehr  die  Reue  nur  in  der  Frei- 
willigkeit der  Ersatzleistung  zu  äussern 
braucht  und  dass  diese  Freiwilligkeit 
■durch  die  vom  Beschädigten  ausgehende 
Aufforderung  zum  Ersätze  noch  keines- 
wegs ausgeschlossen  ist  (Plen.  18.  in. 
«6,  18.  XI.  94/901.  1770). 

3.  Bei  richtiger  Auslegung  des  Ge- 
setzes kann  es  nicht  zweifelhaft  sein, 
•dass  sich  die  Reue  nur  in  dt'r  Freiwillig- 
keit des  Ersatzes  zu  äussern  braucht 
(14.  V.  86/917;. 

3a.  Nicht  „Reue"  allein,  sondern  die 
^Thätigkeit"  derselben  normirt  das  Ge- 
setz als  Strafausschliessungsgrund.  Dem 
Complicen,  der  dem  Beschädigten  reu« 
inüthig  die  Schadensgutmachung  anbietet 
und  nach  dessen  Erklärung,  sich  deshalb 
An  den  andern  Complieen  halten  zu 
wollen,  es  unterlässt,  sich  bei  dem  Letz- 
tem wegen  der  Schadentvergütung  zu 
bemühen  (sei  es  durch  Zureden  oder 
Hiurch  Anbieten  einer  Beitragsleistung), 
kommt  dieser  Strafausschliessungsgrund 
nicht  zustatten,  wenn  auch  der  andere 
Complice  den  Schaden  rechtzeitig  ver- 
trtttet  hat  (8.  IV.  98/1689). 

4.  Das  Merkmal  der  freiwilligen,  so- 
mit aus  thätiger  Reue  geschehenen 
Wiedergutmachung  des  Schadens  er- 
scheint keinesweg^s  dadurch  aufgehoben, 
•dass  der  Dieb  sich  die  angeblich  zur 
Ausforschung  des  Diebstahls  und  Ein- 


brix^ung  der  entwendeten  Sachen  erfor- 
derlichen Auslagen  honoriren  liess,  wie- 
wohl darin  ein  unehrliches,  unter  den 
Gesichtspunkt  des  Betrugs  fallendes  Vor- 
gehen gelegen  sein  mag  (87.  IX.  86/963). 

4  a.  Alle  im  Abs.  a  des  §  188  be- 
rührten Momente  weisen  darauf  hin,  daas 
die  Bestimmung  des  §  187  d<^  keine 
Anwendung  hat.  wo  nur  wegen  Vm- 
folgang  auf  friscner  That  und  wecen  der 
offenbaren  Unmöglichkeit  oder  mindestens 
des  hohen  Grades  von  UnwahrseheiDÜch- 
keit,  das  gestohlene  Gut  mehr  in  Sicher- 
heit zu  bringen,  dessen  Besitz  angegeben 
worden  ist  (7.  VIL  81/i60). 

ib.  Ebensowenig,  wenn  der  Did)  von 
dem  Bestohlenen  zur  Rede  gestellt,  den 
Diebstahl  geleugnet  und  nur,  da  er  nicht 
anders  konnte,  geduldet  hat,  dass  ihm 
das  gestohlene  Gut  abgenommen  wurde 
(7.  n.  96/1970). 

4c.  Der  Dieb,  der  bei  der  Yerfolf ong 
auf  frischer  That  das  gestohlene  Gut  hin- 
wegwirft, wird  gleichwohl  straffrei,  wenn 
er  es  wieder  an  sich  nimmt  und  dem 
Eigenthümer  noch  vor  erstatteter  Anzeige 
zurückstellt  (Plön.  8.  I.  95/1861). 

4d.  S.  oben  §  68 1. 

5.  Durch  die  im  §  187  festgesetzte 
Ausnahme  von  dem  im  §  33  ausgespro- 
chenen Grundsätze  wird  das  Recht  des 
Staats  zur  Handhabung  seiner  Strafge- 
walt dem  Privatrechte  des  Beschädigten 
nicht  untergeordnet,  da  die  Straflosigkeit 
nicht  von  dem  Belieben  des  Beschädigten, 
den  Schadenersatz  zu  verlangen  oder  auf 
denselben,  sei  es  im  Ganzen  oder  nur 
theilweise  zu  verzichten,  abhängig  ge- 
macht ist,  sondern  an  die  objeetive  Vor- 
aussetzung der  aus  thätiger  Reue  bewirk- 
ten Wiedergutmachung  des  ganzen  durch 
die  strafbare  Handlung  verursachten 
Schadens  geknüpft  erscheint,  welche  Vor^ 
aussetzung  in  jenem  Falle  gewiss  nicht 
zutrifft,  wenn  der  Beschädigte  die  Scha- 


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XXL  HAUPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG.         205 


machte,  ohne  auch  nur  aus  entfernten  Inzichten  auf 
einen  Thäter  deuten  zu  können,  von  dem  Thäter  aber, 
ehe  die  Obrigkeit  zur  Kenntniss  gelangt,  dass  er  der 
Thäter  sei,  der  Schade  gut  gemacht  würde,  so  ist  der 
Thäter  allerdings  straflos;  dagegen  findet  die  Bestimmung 
des  vorstehenden  Paragraphes  keine  Anwendung  • 


densvergätung  ganz  oder  anch  nnr  tbeil- 
weise  nachgesehen  hat  (6.  lU.  81/328). 
Vgl.  N.  22. 

bm.  Hat  der  Besehfidigte  dem  Thäter 
in  einem  Vergleich  die  gestohlene  oder 
▼erantrente  Sache  a's  Darlehen  über- 
lassen, so  liegt  thätige  Rene  nnr  dann 
vor,  wenn  ein  Rtk^zahlnngstermin  fest- 
gesetzt nnd  vom  Thäter  eingehalten  wurde 
(IS.  X.  94/1777). 

6.  Die  blosse  Existenz  einer  Dienst- 
caation  ist  nicht  Gntmachnng  des  vom 
Bediensteten  zngeftlgten  Schadens  (11. 
VI.  88/989  C.  V  417). 

8«.  Der  blosse  Wille,  den  Schaden 
gnt  ttL  machen,  genügt  nicht  zur  Darstel- 
lung des  Strafaufhebungsgrundes  der 
thätigen  Reue,  hiezu  wird  vielmehr  die 
wirklfche  6utmti<^ung  des  Schadens  ei^ 
fordert.  Und  4a  es  sieh  hiebei  um  eine 
Thätigkeit  handelt,  die  der  Schuldige  ent- 
wickelt  haben  muss,  damit  seine  durch 
das  Debet  begründete  Strafbarkeit  getilgt 
werde,  so  ergibt  sich,  dass  alle  iene  — 
auch  zufälligen  —  Umstände,  die  den 
Thäter  hindern,  Schadenersatz  zu  leisten, 
ihn  treffen,  weil  ihm  in  diesem  Falle  die 
Schadensgutmachung  nicht  möglich  ist. 
Die  blosse  Uebergabe  eines  Wechsels  ge- 
nügt nicht  zur  Gutmachung  des  Schadens. 
Civilrechtlich  mag  man  in  solchen  Fällen 
von  einer  Novation  sprechen,  strafrechtlich 
kommt  es  auf  die  Thatsache  des  geleisteten 
Ersatzes  durch  Erfüllung  der  Wechsel- 
verbiBdlichkeit  an.  Der  Thäter  verwirkt 
daher  den  Strafaufhebungsgrund  der 
Schadensgutmachung,  wenn  er  den  zur 
Entschädigung  des  Verletzten  gegebenen 
Wechsel  zur  Verfallszeit  nicht  einlöst 
,16.  VI.  94/1825). 

6&.  In  der  pfandrechtlichen  Sicher- 
stelltmg  des  Schadenersatzes  allein  lit-gt 
keine  thätige  Reue,  wenn  der  Thäter  den 
mit  dem  Beschuldigten  abgeschlossenen 
Vergleich  nicht  einhält  (28.  IX.  98/1665), 

6c.  Die  Anbtetung  der  Compensation 
mit  einer  ausreichenden  Gegenforderung 
an  den  Beschädigten  ist  Schadensgut- 
machung (26.  X.  02  C.  XXr  123). 

7.  „Angesichts  der  durch  das  Ver- 
dict  der  Geschwomen  erfolgten  Feststel- 
lung,  dass  der   Angeklagte  den  ganzen 


Schaden  früher  gut  gemacht  habe,  bevor 
die  nachforschende  Obrigkeit  Kenntniss 
von  der  That  erhielt,  kommt  es  deni 
Cassationshofe  nicht  zu,  die  Richtigkeit 
jener  Folgerung  gegenüber  den  vorausge- 
stellten thajsächlichen  Umständen  zu 
prüfen"  (21.  VI.  76/119). 

8.  Dem  nicht  eigenberechtigten  Thä- 
ter, welcher  Mittel,  über  die  er  gemäss 
§f  161  und  246  bGb.  frei  verfügen  dürfte, 
ucht  besitzt,  lässt  sich  die  Begünstigung 
des  §  187  nicht  schon  darum  aberkennen, 
weil  die  Gutmachung  des  Schadens  durch 
seinen  (resetzlichen  Vertreter  und  aus 
dessen  Vermögen  erfolgt  ist.  Zu  verneinen 
wäre  der  Strafaufhebungsgrund  nur  dann, 
wenn  vorläge,  dass  der  gesetiliche  Ver- 
treter, ohne  dass  der  unmündige  Thäter 
bi«zu  Anlass  gegeben  oder  darauf  hinge- 
wirkt  hat,  dem  Beschädigten  zur  Erlan- 
gung des  Schadenersatzes  zu  verhelfen, 
Vergütung  geleistet  hätte  (7.  VI.  87/1068 
C.  VI  193). 

9.  Ist  die  Gutmachung  des  Schaden» 
nicht  durch  den  Dieb,  sondern  durch 
seine  Kinder  erfolgt,  so  ist  die  Bedingung 
des  §  187  nicht  erfüllt  (27.  XI.  91  C. 
X  168). 

10.  Das  Auffinden  und  die  Zurück- 
nahme eines  Theils  des  gestohlenen  Guts 
ohne  Zuthun  des  Thäters,  der  den 
übrigen  Theil  erst  nach  der  Anzeige  bei 
der  Obrigkeit  zurückstellt,  begründet  nicht 
die  Straflosigkeit  des  Thäters  (18.  HL 
74/1). 

11 .  Auch  dem  wegen  mehrerer  selbst- 
ständiger  Diebstähle  Angeklagten 
kommt  der  §  187  rücksichtlich  einzelner 
gut  gemachter  Diebstähle  zu  statten  (20. 
IV.  75/60). 

IIa.  Entspringen  die  wiederholten 
diebischen  Angriffe  demselben  fortwir- 
kenden Willensentschlusse,  so  tritt  Straf- 
losigkeit wegen  thätiger  Reue  nur  bei 
Gutmachung  des  gesammten  Schaden» 
ein  (28.  IX.  01/2649). 

12.  Es  ist  ausreichende  Gotmachung 
des  durch  Wilddiebstahl  begangenen 
Schadens,  wenn  das  lebendig  aus  dem 
Revier  enttragene,  inzwiscüen  aber  ver- 
endete Wild  ms  Revier  zurückgetragen 
wird,   auch  wenn  dies  infolge  der  ein- 


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206 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  188.  -  (25). 


a)  wenn  ein  Dieb,  bevor  er  das  gestohlßne  Gut  in 
Sicherheit  brachte,  auf  der  Flucht  von  dem  Bestohlenen 
eingeholt  wird,  und  es  auf  dessen  Abforderung  zurück- 
stellt, oder  es  bei  der  Verfolgung  hinwegwirft;  oder 

h)  wenn  der  Thäter  sich  verpflichtet,  dem  Be- 
schädigten binnen  einer  bestimmten  Zeit  Vergütung  zu 
leisten,  aber  den  Vergleich  nicht  hält  und  dann  von 
dem  Beschädigten  angezeigt  wird ;  oder 


tretenden  Gefahr,  angezeigt  zu  werden, 
geschehen  ist  (8.  V.  84/634). 

18.  Der  Nachtheil,  welcher  durch  die 
Verzögerang  der  Wiedererstattung  er- 
wachsen sein  mag,  begr<)ift  dnrchans 
nicht  jenen  Schaden,  welcher  zunächst 
und  unmittelbar  aus  der  incriminirten 
That  entsprangen  ist,  sondern  er  wird 
durch  ein  dieser  That  nachgefolgtes,  für 
die  Beurtheilung  der  Delictshandlong  an- 
wesentliches Verhalten  des  Beschädigers 
hervorgerufen.  Es  gehört  somit  die  Zah- 
lung von  Verzugszinsen  nicht  zur  Scha- 
densgutmachung  (31.  III.  84/687). 

14.  Ist  der  Schade,  bevor  das  Gericht 
von  dem  Diebstahl  Kenntnis  erhielt,  nur 
zum  Theile  gut  gemacht  und  in  Ansehong 
des  Restes  ein  Pfand  gegeben  worden, 
60  ist  §  187  nicht  anwendbar,  weil  das 
Versprechen  zur  Gutmachung  des  rest- 
lichen Schadens  nicht  befristet  war  und 
die  Hingabe  des  Pfandes  nicht  an  Zah- 
lungsstatt, sondern  nur  zur  Sicherung  des 
unbefristeten  Zahlungsversprechens  erfolgt 
ist  (17.  I.  91/1388  C.  IX  866). 

15.  Dass  der  Thäter  sich  über  die 
Höhe  des  Schadens  im  Irrthum  befand 
and  mit  dem  von  ihm  geleisteten  Betrage 
den  ganzen  Schaden  gutgemacht  zu  haben 
vermeinte,  während  dieser  wirklich  höher 
war,  kann  den  Thäter  nicht  im  Sinne 
des  8  187  straflos  machen  (86.  II.  91/1408 
C.  IX  870). 

16.  Wenn  der  Dieb  einen  Theil  des 
gestohlenen  Guts  erst,  nachdem  sich  der 
Bestohlene  zum  Verzicht  auf  den  Rest 
herbeigelassen  hat,  herausgibt,  so  liegt 
kein  d^e  Strafbarkeit  aufhebender  Ver- 
gleich vor  (6.  m.  81/383). 

17.  Um  als  „Vergleich"  (§§  187  und 
188)  wirksam  zu  sein,  muss  die  Verein- 
barung mit  dem  Beschädigten  einen  dem 
XiCtzteren  bereits  bekannt  gewordenen, 
strafgesetzwidrig  zugefügten  Schaden  be- 
treffen. Sobald  daher  derjenige,  der 
einen  von  ihm  in  Miethe  genommenen 
Gegenstand  veräussert,  sohm  bezüglich 
dieses  Gegenstands  unter  Verschweigung 
•der   vorgenommenen   Veräusserung    mit 


dem  Vermiether  einen  Kauf  auf  Borg  ab- 
schliesst,  ist  dieses  Abkommen  nicht  als 
„Vergleich'^  im  Sinne  der  obcit.  §§  anzu- 
sehen (11.  II.  87/1086). 

18.  Der  im  §  188  gebrauchte  Aus- 
druck „Vergleich**  ist  nicht  bestimmt, 
als  juristisch  -  technische  Bezeichnung 
eines  speciellen  Vertragsverhältnisses  zu 
dienen,  sondern  amfasst  jedes  auf  Gut- 
machang  des  Schadens  im  Sinne  des 
§  187  abzielende  Uebereinkommen,  gleich- 
viel in  welche  Kategorie  von  Verträgen 
es  einzureihen  sein  mag  (83.  U.  88/1181 
C.  VI  383). 

19.  Das  Strafrecht  des  Staats  kann 
durch  ein  Uebereinkommen  der  Parteien 
ausser  den  im  Gesetze  bezeichneten  Fäl- 
len nicht  aufgehoben  oder  beschränkt 
werden.  Ein  Diebstahl  hört  daher  nach 
§  188  lit,  b  nur  dann  auf  strafbar  za  sein, 
wenn  der  Thäter  sich  verpflichtet,  dem 
Beschädigten  binnen  einer  bestimm- 
ten Zeit  Vergütung  zu  leisten,  und  er 
diesen  Vergleich  auch  zugehalten  hat  (7. 
VI.  54  A.  618). 

80.  Dem  Wesen  des  Begriffs  „be- 
stimmte Zeit"  entspricht  wohl  nur  die- 
jenige Fixirnng  eines  Zeitraums,  welche 
die  Möglichkeit  zulässt,  dass  von  einem, 
sei  es  kalendermässig,  sei  es  sonst  will- 
kürlich gesetzten  Anfangspunkte  an  ge- 
rechnet, sofort  auch  der  Endpunkt  des 
Zeitraums  festgestellt  werden  kann.  Eine 
solche,  in  ihrem  Anfangs-  und  Endpunkte 
feststehende  Zeit  verlangt  aber  g  188  A, 
wenn  die  daselbst  mit  Beziehung  auf  die 
Bestimmung  des  §  187  normirte,  von 
den  Grundsätzen  des  §  88  über  die  Straf- 
verfolgung so  wesentlidi  abweichende 
Ausnahmsverfügung  wirksam  werden  soll. 
Es  ist  daher  rechtsirrthümlich,  Bestimmt- 
heit der  Zeit  in  einem  Falle  anzanehmen. 
in  welchem  Schadenvergütung  vereinbart 
wurde,  bis  der  Thäter  dauernde  Beschäf- 
tigung findet,  in  welchem  Falle  also  we- 
der der  Umstand,  ob,  noch  aach  der  Um- 
stand, wann  die  Erfüllung  des  Verspre- 
chens erfolgen  soll,  festgestellt  ist  (89. 
Vn.  87/1086). 


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XXI.  HAÜPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


207 


c)  wenn  nnter  diesen  Verhältnissen  bei  der  Ab- 
schliessung  des  Vergleiches  nur  ein  Theil  des  entwen- 
deten Gutes  zurückgestellt  worden  ist;  oder 


21.  Der  Voraassetzang  des  Verspre- 
chens der  Vergütung  binnen  einer  „be- 
€tinimten  Zeit"  wird  durch  die  Zusage, 
^nach  Möglichkeit"  Ersatz  zu  leisten, 
nicht  entsprochen  (26.  V.  87/1064  C.  VI 
188). 

22.  Da  zu  dem  Strafaufhebungsgründe 
der  thätigen  Reue  das  Aufgeben  des 
rechtswidrigen  Willens  erfordert  wird, 
so  kann  es  der  Angekl.  in  Ansehung  der 
ihrer  Dienstgeberin  zuerst  veruntreuten 
Summe  doch  sicherlich  keinen  Ansprach 
auf  Straflosigkeit  gewähren,  dass  sie  sich 
in  die  Unmöglichkeit,  den  mit  derselben 
diesfalls  abgeschlossenen  Vergleich  des 
Inhalts:  dass  sie  im  Dienste  der  Be- 
schädigten verbleibe,  jedoch  bis  zur  völ- 
ligen Entschädigung  ihren  Lohn  zurück- 
lasse, zuzuhalten,  durch  neue  Verun- 
trennngen  versetzt  hat.  Die  von  der  Be- 
schädigten abgegebene  Erklärung,  dass 
sie  auf  jeden  Ersatz  des  ihr  zugefügten 
Sehadens  verzichte,  bleibt  dabei  durch- 
aus nnentscheidend.  Vom  Belieben  des 
Beschädigten  ist  die  Wirksamkeit  des  in 
Rede  stehenden  Strafaufhebungsgrunds 
nicht  abhängig  gemacht  (17.  X.  84/672 
C.  III  196).  Vgl.  N.  6. 

23.  Nach  §  188  lit.  b  geht  die  im 
§  187  eingeräumte  Wohlthat  der  Straf- 
losigkeit nur  dann  verloren,  wenn  der 
Beschuldigte,  welcher  den  Vergleich  nicht 
zuhält,  von  dem  Beschädigten  angezeigt 
wird.  Dieser  Beisatz  kann  nicht  für  un- 
wesentlich gehalten  werden,  weil  im  ent- 
gegengesetzten Falle  die  Möglichkeit  eines 
Verzichts  auf  den  Schadenersatz  ganz 
ausgeschlossen  wäre,  dieses  aber  nicht 
in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  liegen 
kann  (5.  X.  59  A.  924). 

24.  §  188  b  hat  nur  den  gewöhnlichen 
Fall  im  Auge,  dass  der  Beschädigte 
wegen  Nichteinhaltung  des  Vergleichs 
die  Anzeige  erstattet.  Unstatthaft  wäre 
es,  hieraus  zn  folgern,  dass  der  Thäter 
bei  Nichteinhaltung  der  Vergleichsbedin- 
gangen  straflos  bliebe,  wenn  ein  Dritter 
(nicht  der  Beschädigte)  die  Nichteinhaltung 
des  Veivleichs   anzeigt   (18.  X.  89/1271). 

25.  Bei  Nichteinhaltung  des  mit  dem 
Beschädigten  abgeschlossenen  Vergleichs 
entföllt  die  Begünstigung  des  §  187  an 
und  für  sich  und  nicht  lediglich  dann, 
wenn  der  Beschädigte  die  Anzeige  er- 
stattet (27.  lil.  86/905  C.  V  855). 

25a.  Ist  der  vor  erlangter  Kenntniss 
der  Obrigkeit  von  dem  Verschulden  ge- 


schlossene Vergleich  nicht  genau  einge- 
halten worden,  so  entföllt  ungeachtet 
nachträglich  bewilligter  Stundung  der 
verglichenen  Leistung  der  Strafaufhe- 
bungsgrund (30.  IV.  97/2078). 

26.  Die  nach  der  Anzeige  an  die 
Polizeibehörde  erfolgte  Gutmachung  des 
Schadens  begründet  keine  Straflosigkeit, 
wenngleich  die  Behörde  zu  einem  weite- 
ren Vorgehen  gegen  den  Verdächtigten 
keinen  Anhaltspunkt  gewann  (14.  V. 
86/917  G.  V  410). 

27.  Die  Auffassung,  wonach  nicht 
das  blosse  Aenssern  eines  Verdachts 
gegen  den  Thäter  bei  der  Obrigkeit  ge- 
nügt, sondern  eine  bestimmte  Beschul- 
digung gegen  denselben  ausgesprochen 
werde  müsse,  um  Straflosigkeit  durch 
thätige  Reue  zu  hindern,  steht  im  offenen 
Gegensatz  mit  dem  klaren  Wortlaute  des 
§  188  Abs.  1,  wonach  thätige  Reue  nur 
dann  Straflosigkeit  bewirkt,  wenn  der 
Schaden  gutgemacht  wird,  ohne  dass  der 
Beschädigte  auch  nur  aus  entfernten  In- 
zichten  auf  einen  Thäter  deuten  kann 
(2.  V.  90/1324  G.  VIII  292). 

27a.  §  187  abstrahirt  gänzlich  von 
der  Erkenntniss(pielle,  woraus  die  Obrig- 
keit die  Kenntniss  von  dem  Verschulden 
des  Thäters  schöpft,  und  es  ist  gleich- 
giltig,  ob  der  Beschädigte  selbst  die  Per- 
son des  Thäters  benennt  oder  ob  die  Ob- 
rigkeit anderweitig  zur  Kenntniss  seiner 
Schuld  gelangt  (8.  V.  96/1946).. 

28.  Der  StrafausschliesSungsgrund  der 
thätigen  Reue  ist  nicht  gegeben,  wenn 
die  Rückstellung  des  gestohlenen  Guts 
erst  erfolgt  ist,  nachdem  der  Bestohlene 
seinen  Verdacht  wider  den  Dieb  einem 
mit  den  Sicherheitsagenden  betrauten 
Gemeindefunctionär,  wenn  auch  nur  ver- 
traulich, mitgetheilt,  diesen  um  Rath  ge- 
fragt und  über  diesen  Rath  eine  Haus- 
durchsuchung bei  dem  Dieb  vorgenommen 
bat  (10.  X.  91/1487  C.  X  58). 

28a.  Die  nach  Kenntnissnahroe  der 
Obrigkeit  von  dem  Verschulden  des 
Thäters  abgegebene  Erklärung  des  Be- 
schädigten, das  von  dem  Thäter  noch 
vor  jener  Kenntnissnahme  gemachte  Ver- 

Sleichsanbot  anzunehmen,  bewirkt  nicht 
ie   Straflosigkeit   des   Thäters  (11.   VI. 
92/1540). 

2Sb.  Straflosigkeit  wegen  einer  zum 
Nachtheil  einer  Gemeinde  begangenen 
Amtsveruntreuung  wird  durch  einen  mit 
dem  Bürgermeister  geschlossenen  Vergleich 


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208 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  189.   (25). 


d)  wenn  der  Thäter  einen  Theil  des  entwendeten 
Gutes  vor  der  obrigkeitlichen  Entdeckung  zurückstellt, 
und  in  Rücksicht  des  Überrestes  einen  Vergleich  anbietet. 


nicht  bewirkt,  da  der  Bfirgermeister  hier 
selbst  „Obrigkeit"  ist  and  zur  Zeit  des 
Vergleichsabschlusses  von  der  Verun- 
ireaung  bereits  Kenntnis  hatte  (8.  XI.  02 
C.  XXI  124). 

29.  Dass  im  §  187  die  Ausdrücke 
„Gericht  und  Obrigkeif^  coordinirt  sind, 
berechtigt  nicht  zur  Annahme,  dass  der 
Begriff  einer  Obrigkeit  nur  Behörden  zu- 
komme. Der  §  68  setzt  den  Begriff  einer 
Obrigkeit  für  den  ganzen  Bereich  des 
Stra^esetzes  fest  und  stattet  auch  ein- 
zelne Organe  der  Staats-  und  Gemeinde- 
behörden, sowie  jede  Civil-  und  Militär- 
wache mit  dem  Attribute  einer  Obrigkeit 
aus,  sobald  sie  in  VoUziehuDg  eines  ob- 
rigkeitlichen Auftrags  oder  in  Ausübung 
ihres  Amts  oder  Dienstes  begriffen  ist. 
Ein  städtischer  Sicherheitswachmann  im 
Dienste  ist  daher  als  Obrigkeit  im  Sinne 
des  §  187  anzusehen  (28.  I.  75/44). 

30.  Unter  Obrigkeit  ist  jede  von  der 
Regierung,  sei  es  auf  directem  oder  in- 
directem  Weg  eingesetzte  öffentliche  Au- 
torität zu  verstehen,  welche  für  die  Auf- 
rechthaltung der  Ruhe,  Ordnung  und 
Sicherheit  Sorge  zu  tragen  hat.  Dass  ein 
Gemeindevorstand  eine  solche  Autorität 
sei,  kann  nicht  bezweifelt  werden  (19.  YIII. 
52  A.  178). 

31.  Als  „Obrigkeit"  ist  auch  ein  zur 
Handhabung  der  Ortspolizei  berufener 
Gemeindediener  zu  betrachten  (24.  IX. 
86/962). 

32.  Unter  „Obrigkeit''  werden  im 
§  187  nur  jene  öffentlichen  Organe  ver- 
standen, welche  in  Ansehung  der  Siche- 
rung des  Eigenthums  wider  strafgesetz- 
widrige Angriffe  und  der  Verfolgung  der 
letzteren  zu  «inem  autoritativen  Ein- 
schreiten berufen  sind  (29.  XI.  86/997 
C.  VI  8g. 

83.  Der  Bezirksrichter  ist  als  Obrig- 
keit im  Sinne  des  §  187  auch  dann  an- 
zusehen, wenn  er  das  strafgesetzwidrige 
Verschulden  durch  eine  Disciplinaramts- 
handlung  erfährt  (7.  IV.  88/1185  C. 
VI  430). 

34.  Die  Detectivs  sind  als  „Obrig- 
keif*  zu  betrachten,  daher  tritt  die  Straf- 
losigkeit nicht  ein,  wenn  ein  Detectiv 
bereits  von  der  Schuld  des  Angeklagten 
erfahren  hat.  Die  Entdeckung  bereits  be- 
gangener oder  versuchter  strafbarer  Hand- 
lungen, die  Ausforschung  und  Ergreifung 
der  Thäter  und  ihrer  Genossen  und  die 
Aufßndung  des  widerrechtlich  entzogenen 


Guts  und  der  Beweismittel  ist  ausdrück- 
lich als  eine  Aufgabe  des  Detectivs  er- 
klärt, der  nach  §  10  des  Statuts  gleich 
bei  der  Aufnahme  beeidet  und  im  §  18 
des  Statuts  mit  dem  behördlichen  Per- 
sonen und  Militärwachen  zustehenden 
gesetzlichen  Schutze  bekleidet  wird  (11. 
X.  84/668  C.  III  178). 

36.  Die  Ansicht,  dass  unter  „Obrig- 
keit" nur  jene  Behörden  zu  verstehen 
sind,  welche  über  Ruhe,  Ordnung  und 
Sicherheit  zu  wachen  haben,  entbehrt 
auch  im  Hinblick  auf  §  187  jeder  gesetz- 
lichen Begründung.  Die  Postdirection  ist 
gegenüber  ihren  Untergebenen  als  Obrig- 
keit anzusehen  (17.  III.  63  A.  1020). 

I  36.  Es  ist  wohl  zweifellos,  dass  dem 
beeideten  Forstpersonale  die  Attribute 
des  §  68  zukommen  und  dass  dasselbe 
in  diesem  Sinne  als  Obrigkeit  anzusehen 
sei;  allein  aus  der  im  §  187  gebrachten 
Gegentlberstellung  „des  Gerichtes"  oder 
„einer  anderen  Obrigkeit"  und  ans  dem 
Geiste  und  Zwecke  der  im  §187  nor- 
nürten  Ausnahme  von  der  Regel  des 
§88  fol^t,  dass  im  Sinne  des  §  187  unter 
aer  Obrigkeit  nur  jene  öffentliche  Autori- 
tät zu  verstehen  sei,  welciie  zun&dist 
und  insbesondere  berufen  ist,  für  die 
Sicherheit  des  Eigenthums  zu  sorgen,  und 
der  es  daher  auch  obliegt,  Eigenthums- 
delicte  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Auf- 
rechthaltung der  öffentlichen  Ordnong, 
Ruhe  und  Sicherheit  der  Bestrafung  zu- 
zuführen. Das  Waldschutzpersonal  da- 
gegen vertritt  in  erster  Linie  die  Inter- 
essen des  Waldeigenthümers  (88.  VII. 
82/471). 

37.  Die  Begrifft  „öffentlichee  Amt" 
und  „Obrigkeit"  decken  sich  keineswegs. 
Obrigkeit,  d.  i.  mit  Befehls-  und  Zwangs- 
gewalt  gegen  die  Staatsbürger  als  solche 
ausgerüstet,  ist  jedes  Amt  nur  mit  Rück- 
sicht auf  einen  bestimmten  Kreis  von 
Angelegenheiten,  welche  seinen  Wirkungs- 
kreis bilden;  ausser  diesem  Kreis«  ist 
das  „Amt"  nicht  „Obrigkeit".  Die  Auf- 
gaben der  Strafverfolgung  besügUch  der 
im  StG.  vorgesehenen  Delicte  obliegen 
nach  den  bestellenden  Gesetzen  den  Ge- 
richten nebst  den  Staateanwaltsehaftett 
und  den  Sicherheitsbehörden;  andere 
Behörden  sind  zum  autoritativen  Ein- 
schreiten über  Strafanzeigen  nicht  be- 
rufen, sie  sind  in  dieser  Richtung  nicht 
„Obrigkeit".  Wenn  daher  das  Gesetz  im 
§  187  dem  Gerichte  eine  „andere  Obrig- 


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XXI.  HAUPTST.  VON  DIEBSTAHL  UND  VERUNTREUUNG. 


209 


der  Beschädigte  aber  keinen  Vergleich  eingeht,  und  den 
Thäter  verhaften  lässt. 

Diebstähle  und  VeraDtreaungen,  welche  als  Obertretangen  behandelt  werden. 

189  (169).  In  wieferne  übrigens  die  hier  nicht 
vorkommenden  Diebstähle  oder  Verunlreuungen  und  die 
Theilnehmung   an   denselben,   wie   auch   überhaupt   die 


keit**  coordinirt,  so  kann  daronter  nnr 
eine  „von  der  Regierang,  sei  es  auf 
directem  oder  indirectem  Wege  einge- 
setzte öfTentliche  Autorität,  welche  für 
die  Anfrechthaltang  der  Rone,  Ordnung 
und  Sicherheit  Sorge  zu  tragen  hat",  ver- 
standen werden,  also  nnr  eine  solche 
Behörde,  in  deren  Wirkungskreis  die 
Amtshandlang  über  Anzeigen  wegen 
Diebstahls  fällt.  Wie  den  Organen  der 
FinanzYerwaltnng  überhaupt,  so  ist  auch 
dem  Wirkungskreise  der  bteuerinspec- 
toren  insbesondere  jede  Amtshandlung 
aber  Delicto  des  allg.  StG.  fremd.  Es 
kann  daher  auch  in  Ansehung  der  von 
einem  Steuerbeamten  veröbten  Vcmn- 
treuang  von  Steuergeldern  der  Steuerin- 
spector  nicht  als  Obrigkeit  im  Sinne  des 
§  187  angesehen  werden  (18.  XII.  86,1015). 

38.  Der  Hehler  wird  straflos,  wenn  er 
die  vom  Diebe  beschädigte  gestohlene 
Sache  in  dem  Zustande  zurückstellt,  in  dem 
er  sie  übernommen  hat  (18.  XI.  85/848). 

39.  Wenn  der  Beschädigte  mit 
mehreren  Mitschuldigen  einen  Vergleich 
schliesst,  wonach  jeder  von  ihnen  einen 
bestimmten  Ersatzbetrag  zu  leisten  hat, 
80  ist  die  Strafbarkeit  für  diejenigen 
Mitschuldigen  aufgehoben,  welche  den 
auf  sie  entfallenden  Betrag  gezaht  haben 
(28.  X.  81  87^. 

188.  1.  „Dadurch,  dass  mit  den  An- 
gehörigen einer  Haushaltung  Kost  und 
Wohnung  getheilt  wird,  wird  das  Leben 
in  gemeinschaftlicher  Haushaltung  mit 
diesen  Personen  begründet**.  Unterbre- 
chungen  in  diesem  Verhältnisse  ändern 
dasselbe  nicht  (8.  IX.  80/274). 

2.  Die  Gemeinsamkeit  des  Haushalts 
ist  durch  gemeinsame  Kost  und  Wohnung 
bedingt,  diese  beiden  Momente  erschöpfen 
jedoch  den  Begriff  des  gemeinsamen  Haus- 
halts durchaus  nicht.  Wer  a's  Gast  vor- 
übergehend Wohnung  und  Verpflegung 
im  Hanse  eines  Anderen  findet,  steht 
hiedurch  allein  noch  nicht  im  gemein- 
samen Haushalte:  erst  wenn  ein  ent- 
s  )rechender  Theil  der  Haushaltungskosten 
dem  Unterhalte  einer  bestimmten  Person 
gewidmet  ist,  nimmt  sie  an  dem  Haus- 
halte der  Familie  theil  (8.  II.  96.1938). 

Geller,  Ü^tcrr.  Gcsotz-.  l.  Abth    V    Rl. 


8.  Eine  gemeinschaftliche  Haushal- 
tung besteht  nnr,  wenn  von  den  dazu 
Gehörigen  in  Absicht  auf  eine  längere 
Zeitdauer  nicht  nur  die  Wohnung«  son- 
dern auch  die  Verköstigung,  eventuell 
aach  die  Befriedigunr  anderer  Bedürf- 
nisse, wie  Kleidung.  Wäsche,  Beheizung 
und  Bedienungj  unter  einheitlicher  Lei- 
tung und  Aufsicht  mit  Zustimmung  des 
Familienoberhaupts  getheilt,  unter  Um- 
ständen auch  zu  den  Kosten  der  Haus- 
haltung gemeinschaftlich  beigesteuert  und 
hiedurch  in  ökonomischer  Beziehung  einn 
gewisse  Interessensolidarität  begründet 
wird.  Diese  Voraussetzungen  trefTen  nicht 
zu,  wo  der  Sohn  nur  zeitweilig  im  Eltern- 
hause übernachtet,  nicht  aber  auch  da- 
selbst verköstigt  wird  oder  sich  sonst  an 
dem  Haushalte  und  dessen  Kosten  irgend- 
wie betheiligt  (SO.  111.  96/1985). 

4.  Die  Begnnstigungen  der  §§  89  u. 
463  kommen  l'flegekindern  nicht  zu  statten 
(16.  I.  8«,  10.  VI.  87/869.  1070). 

5.  (a)  Der  Grund  für  die  privilegirte 
Behandlung  des  sog.  Familieniiiebstahls 
liegt  ebensowohl  in  der  Thatsaehe,  dass 
im  Familienverhältnisse  der  Unterschied 
zwischen  Mein  und  Dein  minder  scharf 
erfasst  wird,  als  in  Rücksichten  für  die 
Ehre  und  das  Wohl  der  Familie  und  für 
die  unter  Faroillengenossen  obwaltenden 
sittlichen  und  Pietätsbeziehungen.  —  (b) 
Der  Ausdruck  „Eltern"  und  „Kinder" 
umfasst  Ascendenten  und  Descendentcn 
überhaupt  (§  42  BGb.),  gleichviel,  ob  die 
Verwandtschaft  aus  ehelicher  oder  nn- 
ohelicher  Geburt  hervorging  (Plen.  19.  XI. 
91  Beil.  709). 

6.  Wenn  auch  das  VerhSltniss  zwi- 
schen dem  Stiefvater  und  dem  Stiefsohne 
nicht  als  Verwandtschaft  im  Sinne  des 
§  42  bGb.  sich  darstellt,  so  sind  dennoch 
Beide  in  dem  Verhältnisse  von  Eltern  und 
Kindern  im  Sinne  der  §§  188,  468  StG. 
inbegriffen,  dem  sie  auch  der  gewöhn- 
liche Sprachgebrauch  einreiht  (26.  XI. 
94  Z.  11394;  4.  XII.  9*;i888). 

7  S  §171»*,  dann  die  Noten  zn 
§  463! 


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210 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  190-194.  —  (25). 


unter  Ehegatten,  Ellern,  Kindern  und  Geschwistern,  so 
lange  sie  in  gemeinschaftlicher  Haushaltung  leben,  vor- 
fallenden Diebstähle  und  Veruntreuungen  als  Übertre- 
tungen zu  behandeln  seien,  darüber  ist  die  Vorschrift 
im  zweiten  Theile  des  Gesetzes  enthalten  (§  463). 


XXII.  Hauptstück. 

Von  dem  Raube.* 

Raab. 

190  (169).  Eines  Raubes  macht  sich  schuldig,  wer 
einer  Person  Gewalt  anthut,   um   sich  ihrer  oder   sonst 


Raub. 

1.  Abgrenzung  (1— Si). 

1.  Von  Erpressung  (1— 8a). 

2.  Von  Diebstahl  (3  b). 
n.  BegriiTsmerkmale  (4—7). 

1.  Gewalt  (4— 5  a). 

2.  Drohung  (6). 

8.  Gewinnsucht  (7—8). 
m.  Mitschuld  (9). 

190.  1.  Bei  dem  Raube  erhebt  sich 
die  Drohung  bis  zur  Bedeutung  einer  dem 
Bedrohten  angethanen  Gewalt,  wogegen 
zur  Erpressung  hinreicht,  dass  die  Dro- 
hung geeignet  sei,  dem  Bedrohten  gegrün- 
dete Besorgnisse  einznflössen.  Der  Räu- 
ber droht  mit  Zufagung  eines  Uebels, 
welches  der  Weigerung,  die  geforderte 
Sache  herauszugeben,  auf  dem  Fusse  zu 
folgen  hat:  der  Bedrohte,  ausser  Stande, 
seine  Freiheit  der  Wiilensbestimmnng 
anders  als  durch  augenblickliche  Gewalt 
zu  behaupten,  wird  hier  in  der  That  ver- 
Kewaltigt.  Anders  verhält  es  sich  bei  der 
Erpressung,  wo  das  angedrohte  Uebel 
zeitlich  ferner  liegt  und  deshalb  die  Dro- 
hung nicht  gleichsam  die  Sinne  des  Be- 
drohten gefangen  nimmt,  sondern  zunächst 
auf  sein  Denkvermögen  wirkt,  der  Er- 
wägung Raum  lässt,  und  ihn  auf  dem 
Wege  des  Nachdenkens  bestimmen  soll, 
zwischen  beiden  Uebeln,  dem  angedrohten 
und  der  begehrten  Leistung,  das  letz- 
tere als  das  kleinere  zu  wählen.  In  der 
Art  und  der  BcschafTenheit  der  Drohung 
liegt  der  charakteristische  Unterschied 
zwischen  Raub  und  Erpressung,  nicht 
in  der  Absicht  des  Thäters,  welche  bei 
beiden  Verbrochen  auch  auf  Geld  gerich- 
tet sein  kann  (17.  II.  57  A.  787). 

♦  Wahlberg.  Zur  Lehre  vom 


2.  „Das  unterscheidende  Merkma 
zwischen  dem  durch  Drohung  begangenen 
Verbrechen  des  Raubs  and  dem  durch 
Drohung  begangenen  Verbrechen  nach 
§  98  b  ist  in  der  Qualität  der  angewen- 
deten Drohung  zu  suchen,  welche  beim 
Verbrechen  des  Raubs  wegen  der  Immi- 
nenz  des  angedrohten  Uebels  als  eine 
dem  Bedrohten  ,angethane  Gewalt*,  beim 
Verbrechen  der  öCTentiichen  Grewaltthätig- 
keit  durch  Erpressung  dagegen  blos  als 
eine  dem  Bedrohten  «gegründete  Besorg- 
nisse' einflössende  Beängstigung  sich  dar- 
stellt« (22.  X.  83,  10.  X.  02/578.  2759). 

8.  Ist  <ler  Wechsel  in  der  Gewahr- 
same der  fremden  beweglichen  Sache 
durch  ein  durch  Bedrohen  mit  Misshand- 
lungen und  Faustschlägen  eingeleitetes 
Entreissen  bewirkt  worden,  somit  nicht 
aus  einem,  sei  es  auch  zwangsweise  her- 
beigeführten Willensentschlusse  des  An- 
gegriffenen hervorgegangen,  so  ist  nicht 
Erpressung,  sondern  Raub  zuzurechnen 
(20.  XI.  86/988). 

3  a.  S.  oben  fi  98"""». 

3  b.  Hat  der  Thäter  dem  Angegriffenen 
einen  Schlag  ins  Gesicht  versetzt,  um  ihm 
dann  eine  Sache  zu  entreissen«  so  kann 
nicht  behauptet  werden,  es  liege  bloss 
Diebstahl  nach  §  174Ua  vor,  weil  der 
Angegriffene  durch  den  Schlag  in  „Be- 
drängnis" versetzt  worden  sei,  während 
deren  ihm  die  Sache  weggenommen  wurde. 
Es  liegt  hier  vielmehr  ein  Raub  vor  (11. 
1.  01,2634).  Vgl.  §  171 'o—"*. 

4.  Die  das  wesentliche  Merkmal  des 
Raubes  bildende  Gewalt  erfordert  keine 
„physische  Kraftanstrengung  zur  Ueber- 
wältigung  eines  Widerstands",  sondern 
ist  schon  vorhanden,  „wenn  nur  der  Thä- 
Raube  (GZ.  186M6). 


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XXU.  HAUPTST.    VON  DEM  RAUBE. 


211 


einer  fremden  beweglichen  Sache  zu  bemächtigen;  die 
Gewalt  mag  mit  thätUcher  Beleidigung,  oder  nur  mit 
Drohung  geschehen. 

strafe. 

191  (170).  Schon  eine  solche  Drohung,  wenn  sie 
auch  nur  von  einem  einzelnen  Menschen  geschehen  und 
ohne  Erfolg  geblieben  ist,  soll  mit  fünf-  bis  zehnjährigem 
schweren  Kerker  bestraft  werden. 

192  (171).  Ist  aber  die  Drohung  in  Gesellschaft 
eines  oder  mehrerer  Raubgenossen,  oder  mit  mörderischen 
Waffen  geschehen,  oder,  ist  das  Gut  auf  die  Bedrohung 
wirklich  geraubt  worden ;  so  soll  auf  schweren  Kerker 
von  zehn  bis  zwanzig  Jahren  erkannt  werden. 

193  (172).  Diese  Strafe  findet  auch  Statt,  wenn 
gewaltthätig  Handan  eine  Person  gelegt  wurde,  obgleich 
der  Raub  nicht  vollbracht  worden. 

194  (173).  Ist  aber  der  mit  gewaltthätiger  Hand- 
anlegung unternommene  Raub  auch  vollbracht  worden, 
so  ist  die  Strafe  des  schweren  Kerkers  von  zehn  bis 
zu  zwanzig  Jahren  mit  Verschärfung  anzuwenden. 


ter  entweder  durch  Handanlegang  an  eine 
Person  ....  oder  dnrch  Drohung .... 
aeinö  Absicht,  sich  dadurch  eines  frem- 
den beweglichen  Guts  zu  bemächtiiren, 
zxk   erreichen   sucht*^  (89.  XU.  51  A.  98). 

5.  Dass  die  angewendete  Gewalt  eine 
überwältigende  (vis  absoluta)  sei,  bildet 
kein  Erfordemiss  des  Raubs;  der  §  190 
gibt  deutlidi  zu  erkennen,  dass  blosse 
Gewaltanwendung  (vis  compulsiva)  ge- 
nOgt.  Es  wird  also  nicht  ertordert,  dass 
die  angewendete  Gewali  ausreiche,  um 
es  dem  Angegriffenen  geradezu  unmög- 
lich zu  machen,  sich  in  der  Gewahrsam 
der  Sache,  deren  sich  der  Angreifer  be- 
roächt^en  will,  zu  behaupten  (8. 1. 87/1019 
C.  VI  88). 

5  a.  „Gewalf*  ist  gegeben,  wenn  der 
unmittelbar  gegen  eine  Person  geübte 
Zwang,  die  körperliche  Einwirkung  auf 
sie,  auf  einen  widerstrebenden  Willen 
stösßt,  den  sie  in  einer  bestimmten,  wirk- 
lich unternommenen  Bethätigung  von 
Anfang  an  hindert  oder  in  ihr  unterbricht. 
Unvermutetes  Entreissen  der  Sache  ent- 
spricht diesem  Begriffe  nicht  (I.  Ilf. 
98/2182). 

6.  in  der  Feststellung,  dass  der  An- 
gekl.  dem  Beschädigten    „durch   die  mit 


Erhebung  and  Schwingung  eines  dicken 
Knüttelstocks  über  dem  Haupte  des  Letz- 
teren ausgesprochene  Drohung,  ihn  zu 
erschlagen,  wenn  er  ihm  nicht  das  bei 
sich  habende  Geld  herausgebe,  und  durch 
die  über  die  Weigerung  des  Letzteren  in 
derselben  Weise  wiederholte  Drohung, 
wenn  er  ihm  nicht  wenigstens  10  kr.  gebe 
—  Gewalt  angethan  habe,  um  sich  seiner 
Barschaft  zu  bemächtigen  .  .  .  sind  alle 
Merkmale  und  Erfordernisse  des  Raubes 
enthalten  (20.  VIII.  74/20). 

7.  Sowohl  vermöge  des  Begriffs,  den 
der  allgemeine  Sprachgebrauch  mit  dem 
Raube  verbindet  —  als  auch  nach  dem 
Sinne  der  §§  190  und  196  wird  zum  Raube 
Gewinnsucht  von  Seite  des  Thäters  und 
zwar  die  specielle  Absicht  erfordert,  sich 
durch  gegen  eine  Person  geübte  Gwalt 
ihrer  oder  einer  fremden  beweglichen 
Sache  ihres  allgemeinen  Werts  wegen 
zu  bemächtigen  (18.  IX.  53  A.  759). 

8.  Im  Thatbestande  des  Raubes  ist 
diebische  Absicht  des  Thäters  subintel- 
ligirt,  d.  h.  dass  er  sich  um  seines 
Vortheils  willen  der  fremden  Sache  zu 
bemächtigen  suchte,  der  Vorsatz  des  Thä- 
ters muss  daher  durch  den  angeführten 
Beweggrund,   dies  „um   seines  Vortheils 


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212 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  195—197.  -  (25). 


195*  (174).  Wenn  aber  bei  dem  Raube  Jemand 
dergestalt  verwundet  oder  verletzt  worden,  dass  derselbe 
dadurch  eine  schwere  körperliche  Beschädigung  (§  152) 
erlitten  hat ;  oder  wenn  Jemand  durch  anhaltende  Miss- 
handlung oder  gefährliche  Bedrohung  in  einen  qualvollen 
Zustand  versetzt  worden  ist;  so  soll  Jeder,  der  daran 
Theil  genommen,  mit  lebenslangem  schweren  Kerker 
bestraft  werden. 


Theilnehmung  am  Raube, 

196  (175).  Wer  eine  Sache,  wovon  er  weiss,  dass 
sie  geraubt  worden,  sei  sie  auch  von  geringem  Betrage 
oder  Werl  he,  verhehlt,  verhandelt,  oder  an  sich  bringt, 
ist    des    Verbrechens    der    Theilnehmung     am     Raube 


willen"  zu  thun,  aasgezeiehnet  sein.  Seine 
Behaaptnng,  er  habe  sich  der  fremden 
Sache  nur  zur  Sicherstellung  einer  Zah- 
lungsverpflichtung des  Beschädigten  be- 
mächtigen wollen,  kann  mithin  den  Ge- 
genstand einer  bezüglichen  Znsatzfrage 
nach  §  828  Abs.  8  SfPO.  bilden  (14.  UI. 
02,2711). 

9.  Hat  sich  nach  vorheriger  Verab- 
redung des  räuberischen  Ueberfalls  der 
eine  Thäter  zur  Unterstützung  seines  die 
Gewaltthätigkeit  unmittelbai  verübenden 
Eaubgenossen  in  nächster  Nähe  bereit 
irehalten,  so  liegt  nicht  Theilnahme,  son- 
dern Mitthäterschaft  am  Raube  vor  (11. 
I.  01/2634). 

195.  1.  Die  hier  für  den  Fall  einer 
mitzugefügten  schweren  körperlichen  Be- 
schädigung angedrohte  lebenslange  Ker- 
kerstrafe trifft  nur  diejenigen,  welche  an 
der  Zufügnng  der  Beschädigung  tbeilge- 
nommen  haben.  Denn  da  das  Gesetz 
sowohl  beim  räuberischen  Todtschlage 
<§  141).  als  beim  Raubmorde  (§  135  Z.  2 
und  §  186)  zwischen  jenen  Räubern  unter- 
scheidet, welche  unmittelbar  Antheil  ge- 
nommen und  mitgewirkt  haben  an  der 
Ausführung  des  Todtschlags  oder  Mordes 
und  mit  dem  Tode  zu  bestrafen  sind, 
und  denjenigen,  welche  entfernter  theil- 
penominen  haben  und  für  welche  eine 
10-  bis  20  jährige  schwere  Kerkerstrafe 
iiuszumcssen  ist,  so  würde  damit  im 
Widerspruche  stehen,  wollte  man  an- 
nehnnen.  dass  bei  einem  Raube,  bei  wel- 
chem  eine  schwere  körperliche  Beschä- 


digung, also  ein  geringeres  Uebel  vor- 
fiel, zu  lebenslanger  Kerkerstrafe  auch 
diejenigen  Räuber  zu  verortheilea  sind, 
welche  an  der  Zufügnng  der  schweren 
Körperverletzung  nicht  unmittelbar  theil- 
genommen  haben  (80.  IV.  80/854).  Entgg. 
24.  XI.  76/134. 

8.  Man  kann  dem  Gesetzgeber  nicht 
die  Ungereimtheit  zumuthen,  dass  er  den 
von  erschwerenden  Umständen  begleite- 
ten Raub  dann  milder  behandelt  wissen 
wolle,  dass  insbesondere  die  Strafondro- 
hung  des  §  195  dann  unwirksam  sein 
solle,  wenn  bei  vollbrachtem  Raube  die 
Gewaltanthuung  anch  noch  geradezu  auf 
Tötung  des  Angegriffenen  berechnet  war, 
obgleich  dieser  Erfolg  wegen  einer  vom 
Angreifer  unabhängigen  Ursache  nicht 
eingetreten  ist.  Im  Hinblicke  auf  den  in 
zahlreichen  Bestimmungen  des  StG.  her- 
vortretenden Grundsatz,  dass  eine  Hand- 
lungsweise, die  sich  verschiedenen  Ge- 
setzesbestimmungen unterstellen  lässt, 
der  strengsten  von  ihnen  zu  unter  werfen 
ist,  besteht  kein  Zweifel,  dass  versuchter 
Raubmord  bei  Hinzutritt  eines  der  Rr^ 
schwerungsumstände  des  §  195  nach  die- 
ser Gesetzesstelle,  nicht  nach  §  138  za 
bestrafen  ist  (5.  XI.  92/1647). 

19Q.  1.  Im  §  196  ist  das  Merkmal  der 
gewinnsüchtigen  Absicht  nicht  enthalten, 
und  kann  solches  als  ein  subinfelligirtes 
aus  dem  Begriffe  des  Raubes  nicht  ge- 
folgert werden  (7.  XIL  75/92). 

2.  S.  auch  oben  §  1852a. 


*  Geyer  Zu  den  §§  141  unJ  195  (GZ.  18Ö1  3_'). 

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XXIII.  HAUPTST.    VOM  BETRÜGE. 


213 


schuldig,    und    mit    schwerem  Kerker    zwischen    einem 
und  fünf  Jahren  zu  bestrafen. 


XXIII.  Hauptstuck. 

Vom  Betrüge. 

Betrug. 

197  (176).   Wer  durch   listige   Vorstellungen   oder 
Handlungen    einen    Anderen    in    Irrthum    führt,    durch 

4.  „Das  Kfd.  6.  VI.  38  (BGb.  338), 
durch  welches  Verträge  für  ungiltig  er- 
klärt werden,  welche  die  Verhinderung 
bei  einer  öffentlichen  Versteigerung  als 
Mitbieter  zu  erscheinen,  zum  Zweckn 
haben,  steht,  der  Anwendung  des  StG.  auf 
die  in  diesem  Hfd.  bezeichneten  Verab- 
redungen nicht  entgegen,  wenn  hierbei 
die  Bedingungen  des  §  197  überhaupt 
eintreten«  (Plen.  10.  VH.  60  «tr.  JB.  10 
A.  961). 

5.  Wer  zur  Verringerung  der  Con- 
currenz  bei  einer  öffentlichen  Versteige- 
rung Mitbieter  durch  Geschenke  abhält, 
macht  sich  dadurch  allein  noch  nicht 
des  Betrugs  schuldig,  denn  es  ist  nicht 
festgestellt,  dass  eine  oder  die  andere 
jener  Personen,  welche  im  gegebenen 
Falle  von  der  Betheiligung  am  Mitbieten 
abgehalten  wurden,  über  den  wirklich 
erzielten  Meistbot  hinausgegangen  wäre ; 
daher  kann  nicht  von  einem  Schaden, 
insbesondere  nicht  von  einem  25  fl.  über- 
steigenden gesprochen  werden  (18.  XIi. 
86/1013  C.  XI  79).  Vgl.  hiezu  Geller  m 
C.  IX  S.  3f(' 


3. 
6. 


Betrug. 
I.   Abgrenzung  (1—135). 

1 .  \'öm  Civilunrecht  (1—5). 

2.  Vom  Diebstahl  (6— 8j. 
8.  Von  der  Veruntreuung  (9— lli>). 

4.  Von  der  Sachbeschädigung  (12). 

5.  Vom  Amtsmissbrauch  (13). 

6.  Von  der  Ex ecntions  Vereitlung  (18a). 

7.  Von  der  Vor8chnblei8tung(  ISb). 
n.  Verhältniss  (14— 17  c). 

1.  Zar  Falschmeldung  (14.  14  a). 
Zar  Gefäilsübertretung  (15—155). 
Zam  Markeneingriff  (16). 
Zam  qnalificirten  Betrug  (17). 
Zar  Lebensmittelfälschnng    (17  5. 
17  c). 
m.  Versach  und  Vollendung  (18— 24  a). 
lY.  Öelictsmerkmale  (25—41). 

1.  Listiges  Verhalten  (25-.S1). 

a)  Begriff  der  List  (25—28;. 

b)  Irrefühmng  (18—28). 

c)  Benützung  eines  Irrthums  (29-31). 

8.  Schädigunnabsicht  (31— 41a). 

a)  Begriff  d.  Schädigung  (31 -41a). 

b)  Gansalität  (35-41  a). 
V.  Activ-  und  Passiv-Subject  (42—44). 

1.  Mitschuld  (82.  42). 

8.  PassiTes  Subject  (48.  44). 

a)  Fremder  Staat  (43). 

b)  Nascitoras  (44). 
VI.  Arten  (45.  46). 

1.  Gemeiner  und  qualificirter  Betrug 
(45). 

8.  Verbrechen  und  Uebertretung  (46). 

107.  1.  Das  durch  ein  Cresehenk  be- 
wirkte Abhalten  von  Mitlicitanten  vom 
Mitbieten  ist  als  eine  listige,  zur  Irre- 
fttbrang  geeignete  Handlung  und  mithin 
als  BetniE  zu  behandeln  (22.  III.  59  A. 
906).  S.  N.  6. 

9.  Ebenso  das  Abhalten  vom  Mit- 
bieien  durch  das  fälschliche  Vorgeben, 
die  LieferuDg,  welche  Gegenstand  der 
lieitation  ist,  sei  bereits  vergeben  wor- 
den (S.  Vn.  60  A.  959). 

8.  Nicht  aber  die  blosse  Bitte,  nicht 
mitznbieten,  und  das  damit  verbundene 
Versprechen  eines  Geschenks  (14.  11.  66 
A.  1181). 


6.  Diebstahl,  nicht  Betrug  liegt  vor, 
wenn  jemand  dnrch  Täuschung  emes 
Dritten,  den  er  glauben  macht,  er  sei 
Eigenthümer  der  Sache  und  berechtigt 
sie  zu  verkaufen,  bewirkt,  dass  jener  die 
Sache  wegführt  (26.  VIII.  75,  5.  V.  87  76. 
1057). 

7.  Darin,  dass  der  als  Verkäufer  in 
einem  Laden  Angestellte  im  Einverstand- 
nisse mit  dem  Käufer  einen  genngeren 
Betrag  als  den  Preis  der  verkauften  Wa- 
ren auf  dem  von  dem  Käufer  bei  der 
Gasse  vorzuweisenden  und  zu  begleichen- 
den Zettel  notirt,  liegt  Betrug  und  nicht 
Diebstahl.  Wesentlich  ist  hiebei  die  Er- 
wägung, dass  es  sich  nicht  um  eine  ohne 
Einwilligung  des  Besitzers  stattgefundene 
Besitzentziehung  handelt.  Der  im  Ver- 
kaufsgeifrölbe  angestellte  Commis  ist  ja 
von  seinem  Dienstgeber  allgemein  ermäch- 
tigt, Waren  a^  Kunden  abzugeben  (10. 
V.  89/1274  C;  VII  885). 

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214 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  197.  -  (25). 


welchen  Jemand,   sei  es  der  Staat,  eine  Gemeinde  oder 
andere    Person,    an    seinem  Eigenthume   oder  anderen 


8.  S.  auch  oben  §§8»«,  3434*,  171»-«, 
181  «b. 

9.  „Wenn  die  gepfändeten  Effecten 
nicht  dem  Schuldner  anvertraut,  sondern 
von  ihm  dem  gerichtlich  besteilten  Ob- 
sorger und  Verwa'trer  auf  eine  listige 
Art  in  betrügerischer  Art  entlockt  wor- 
den sind,  so  ist  keine  Veruntreuung,  son- 
dern ein  Betrug  vorhanden"  (7.  I.  58  A. 
238).  Vgl.  §  171*«. 

10.  Der  Vormund,  der  unter  der  un- 
wahren Angabe,  es  sei  für  den  Pupillen 
Wäsche  anzuscnafTen,  vom  Pflegschafts- 
gerichte Geld  ausgefolgt  erhalten  und 
solches  hierauf  für  sich  verwendet  hat, 
ist  der  Veruntreuung,  nicht  des  Betrugs 
schuldig.  Soll  die  täuschende  Handlung, 
als  das  den  Betrug  von  den  übrigen  Eigen- 
thumsdeiicten  unterscheidende  Merkmal 
betrachtet  werden,  so  muss  in  ihr  die 
verbrecherische  Haupthandlung  gegeben 
sein,  sie  muss  den  verbrecherischen  Er- 
folg direct,  ohne  dass  es  weiterer  ver- 
brecherischer Acte  seitens  des  Delinquen- 
ten bedürfte,  vermitteln.  Muss  der  Lüge 
und  ihrer  Wirkung  erst  noch  ein  eigen- 
mächtiger Act  seitens  des  Delinquenten 
nachfolgen,  um  diesem  die  vollkommene 
Herrschaft  über  den  gewünschten  Gegen- 
stand zu  schaffen,  dann  liegt  in  diesem 
eigenmächtigen  Acte  und  nicht  in  der 
verbreitenden  täuschenden  Handlung  das 
ausschlaggebende  Moment,  und  derjenige 
Delictsbegrifif  ist  zur  Anwendung  zu  brin- 
gen, unter  welchen  dieser  charakteristi- 
sche Act  zu  ziehen  ist  (15.  I.  91/1386). 

11.  Der  Thäter,  der  berechtigt  war. 
250/0  des  Kaufpreises  einzucassiten  und 
sich  als  Provision  zu  behalten,  und  der 
den  diesbezüglichen  Vermerk  auf  dem  als 
Vertragsurkunde  dienenden  Schlusszettel 
durchstrich  und  unleserlich  machte  und 
sohin  von  der  Kunde  den  ganzen  Kauf- 
preis einforderte,  den  über  die  Provision 
hinausreichenden  Betrag  aber  nicht  ab- 
führte, sondern  für  sich  behielt,  beging 
nicht  Veruntreuung,  sondern  Betrug  (14. 
IX.  Ol  2647). 

IIa.  Der  Inhaber  eines  Eisenbahn- 
frachtbrie  f  -  B  eclamationsinstitnts  macht 
eich  dadurch,  dase  er  in  den  ihm  mit 
den  zu  reclamirenden  Frachtbriefen  Ober- 
gebenen  Cessionsurkunden  die  einge- 
setzten Beträge  in  höhere  fälscht  und  die 
mittels  der  Reclamation  so  erlan^^en 
Mehrbeträge  seinen  Committenten  nicht 
abführt,  eines  Betrugs,  nicht  einer  Ver- 
untreuung schuldig  (6.  IV.  99  2887). 


11  b,  S.  auch  oben  §§  181  «•,  b,  I88»  ffs- 

12.  Die  Vergiftung  fremden  Viehes 
in  der  Absicht,  dessen  Fleisch  zu  beson- 
ders niedrigem  Preise  anzukaufen,  be- 
gründet boshafte  Sachbeschädigung,  nicht 
Betrug  (27.  XI.  80/809). 

18.  Dem  Gerichtsaiener,  der  eine  zur 
amtlichen  Behändigung  an  eine  Partei 
übernommene  Erledigung  in  der  Absicht 
zu  schaden  unterschlägt,  ist  Amtsmiss- 
brauch, nicht  Betrug  zuzurechnen,  wenn 
er  gleich  falsche  Eintragungen  im  Zu- 
stell ungsbogen  vornimmt  ^24.  III.  88/1188). 
Vgl.  auch  8  101*.  5. 

18  a.  Hat  der  Schuldner  Über  eine  sein 
ganzes  Vermögen  darstellende  Forderung, 
um  sie  vor  dem  Zugriffe  des  Gläubifers 
zu  retten,  zum  Scheine  eine  Empfangs- 
bestätigung ausgestellt,  so  liegt  Betrag 
und  nicht  Execuliohsvereitlung  vor.  Das 
Merkmal  der  SchadenszufOgunff  and  der 
darauf  gerichteten  Absicht  ist  darin  ver- 
wirklicht,  dass  der  Schuldner  nicht  blos 
einen  einzelnen  Executionsact  vereiteln, 
sondern  den  Gläubiger  bleibend  um  die 
Möglichkeit  der  Einbringung  seiner  For- 
derung bringen  wollte.  Die  listige  Vor- 
stellung oder  Handlung,  wodurch  Irre- 
führung herbeigeführt,  bezw.  der  Irrthum 
des  Beschädigten  benützt  wurde,  liegt  in 
dem  Erzeugen  des  falschen  Scheines,  als 
sei  jene  Forderung,  die  das  einzig  mög- 
liche Executionsobject  bindete,  schon  ge- 
tilgt (4.  in.  92/1685). 

J85.  Die  zum  Schatze  des  Käufers 
gegen  Verfolgung  wegen  bedenklichen  An- 
kaufs in  einem  Privatzengnisse  ertheilte 
unwahre  Bestätigung  der  unbedenklichen 
Herkunft  einer  verdächtigen  Sache  be- 
gründet nicht  Betrur,  sondern  Vorsebub- 
leistung  (Plen.  28.  IX.  97/2117  C.  XVU 
865). 

14.  Wer  sich  fälschlich  für  den  Lehr- 
ling ausgibt,  um  an  seiner  statt  die  in 
den  Gewerbe -Vorschriften  vorgesehene 
LehrlingsprUfung  abzulegen  und  ihm  so 
das  PrQfungszeugnis  zu  verschaffen,  be- 
geht einen  Betrag  (Plen.  2.  VII.  01/2684 
a  XX  24). 

14  a.  lieber  das  Verhältniss  des  Be- 
trugs zur  Falschmeldung  oben  §  84"  dann 
g  198*  und  die  Noten  zu  §  820  e. 

15.  Dass  eine  Handlung  sich  als  Ge- 
fällsfibertretung  darstellt,  schliesst  nicht 
aus,  dass  selbe  auch  als  Betrag  bestrafte 
werde   (4.  V.  89  1240   C.  VU  887).    Vgl. 
auch  §  84". 

15  a.  Wer  bereits  obliterierte  Stempel- 
marken auf  stempelpflichtigen  Eingaben 


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XXIII.  HAUPTST.    VOM  BETRUGE. 


215 


Rechten,  Schaden  leiden  soll;  oder  wer  in  dieser  Ab- 
sicht und  auf  die  eben  erwähnte  Art  eines  Anderen 
Irrthum  oder  Unwissenheit  benützt,  begeht  einen  Betrug; 


wieder  verwendet,  oder  za  einer  solchen 
Verwendung  weiter  veränssert,  oder  doch 
zu  einem  dieser  Zwecke  an  sich  bringt, 
begeht  Betrag  ^8.  II.  98/8166  C.  XVII  464). 
16^.  S.  oben  §  95b. 

16.  Der  §  18  des  Markenschotzges. 
V.  7.  XII.  68  verhängt  die  Geldbasse  schon 
über  jeden  wissentlichen  Eingriff  in  ein 
fremdes  Markenrecht,  enthält  aber  anch 
reo  Beisatz:  „nebst  der  etwa  nach  dem 
a'lgemeinen  Strafgesetze  eintretenden  Be- 
strafung", welche  nach  der  allgemeinen 
Bestimmaag  des  g  1  StG.  bösen  Vorsatz 
voraussetzt.  Ist  die  Frage  nach  dem  Vor- 
handensein dieses  letzteren  den  Geschwor- 
nen  vorgelegt  and  von  ihnen  bejaht  wor- 
den, so  ist  damit  die  anf  Schadenzaf&gang 
gerichtete,  zam  Verbrechen  des  Betrags 
gemäss  §  197  erforderliche  böse  Absicht 

.  festgestellt,  daher  der  Fall  gegeben,  in 
welchem  zafolge  des  §  18  des  Marken- 
schatzgesetzes  die  Behandlang  des  Schal- 
digen  nach  dem  allgemeinen  Strafgesetze 
platzgreift,  weil  diesem  nicht  mehr  ein 
wissentlicher  Eingriff  allein,  sondern  eine 
weitere,  aaf  Schädieung  gerichtete,  nach 
dem  allg.  StG.  strafbare  Absicht  zar  Last 
fällt  (25.  V.  88/1156  C.  VI  472). 

17.  Dolos  falsche  Tdentitätsbestätigang 
vor  dem  Notar  ist  nicht  als  falsches  Zeug- 
niss,  sondern  als  gemeiner  Betrat;  za  be- 
artheilen  (11.  XI.  96 '2010).  S.  aach  §  84xb. 
dann  §  198 1. 

17  a.  Da  das  Aasstellen  von  Bettel- 
briefen untersagt  ist,  so  kann  die  fälsch- 
liche Anfertigung  eines  solchen  Briefs,  mit 
dem  Anscheine,  als  ob  er  von  einem  Ge- 
meindeamte ausgestellt  worden  wäre, 
nicht  als  die  Fälschung  einer  öfTentlichen 
Urkunde,  sondern  nur  als  gemeiner  Be- 
trug beurtheilt  werden  (28.  VII.  97/2104 
C.  XVI  886). 

17  5.  Durch  das  Ges.  16.  I.  96  (R 
1897/89)  soll  der  Kreis  der  strafgericht- 
licher  Behandlung  zu  unterziehenden 
Täuschungen  nicht  etwa  eingeengt,  son- 
dern vielmehr  erweitert,  und  sollen  mit- 
tels derselben  alle  jene  Fälle  getroffen 
werden,  deren  Subsumtion  unter  die  Be- 
stimmungen des  allg.  StG.,  speciell  unter 
den  Delictsbegriff  des  Betrugs,  Bedenken 
unterliegt  ril.  VI.  98/2267  C.  XVII  87). 

17  c.  Die  in  den  §  11  Z;  1— 4  des  Ges. 
1<;.  l  96  (R  1897/89)  bezeichneten  Dflicte 
find  Täusch unitsdelicte ,  setzen  daher 
Täuschung  sabsicht  voraas.  Eben  des- 
halb schliesst  der  Schlussatz   des  §  U 


Z.  4  den  Delictsthatbestaud  aus,  wenn 
er  Käufer  den  sonst  verpönten  Zustand 
des  Lebensmittels  kannte  oder  offen- 
bar kennen  musste,  denn  dann  warde 
er  eben  über  die  Qualität  des  Lebens- 
mittels nicht  getäuscht.  Schädigungsab- 
sicht ist  aber  das  den  Betrug  von  den 
Täusch angsdelicten  des  g  11  unterschei- 
dende Moment.  Soll  letzteres  Gesetz  an- 
gewendet werden,  dann  darf  Schädigungs- 
absicht nicht  vorhanden  sein ;  liegt  diese 
vor,  dann  verkörpert  die  That  alle  Merk- 
male betragerischen  Vorgehens  im  Sinne 
des  §  197  StG.  (24.  XI.  99/2401  C.  XVHI 
266). 

18.  Wenn  auch  die  erfolgte  Beschä- 
digung nicht  nothwendig  ist,  um  das 
Verbrechen  des  Betrugs  als  vollbracht 
zu  erkennen,  so  muss  doch  die  Irrefüh- 
rung gelangen  sein,  weil,  wenn  diese  nicht 
gelingt,  nicht  behauptet  werden  kann, 
das  jemand  in  Irrthum  geführt  worden 
sei  (27.  X.  68  A.  380^. 

18  a.  Zur  Zurechnung  des  Betrugs 
genügt  schon  die  blosse  Möglichkeit  der 
Schädigung  (26.  V.  94/1787). 

ISb.  Der  Betrag  ist  schon  durch  die 
auf  Schädigung  gerichtete  Irreführung 
vollendet,  mag  auch  die  Schädigung  selbst 
durch  Zufall  unterblieben  sein  (28.  VI. 
94/1752). 

18  c.  Der  Angeklagte,  der  in  seinem 
Taufschein  das  Geburtsjahr  fälschte,  um 
jünger  zu  erscheinen  und  ins  Provisions- 
institut der  Bahn,  bei  der  er  bedienstet 
war,  ohne  Eintrittsgeld  aufgenommen  zu 
werden,  und  die  Verwaltung  thatsächlich 
täuschte  und  ohne  Eintrittsgeld  aufge- 
nommen wurde,  hat  damit  das  Verbrechen 
des  Betruges  vollendet.  Die  spätere  Zah- 
lung der  monatlichen  Provisionsbeiträge 
ist  keine  Fortsetzung  der  strafbaren  Thä- 
tigkeit,  sondern  Erfüllung  seiner  Ver- 
pflichtung als  Mitglied  des  Provisions- 
institutes. Selbst  der  Bezog  der  Provision 
seitens  des  Angekl.  ist  keine  Fortsetzung 
der  strafbaren  Thätigkeit,  sondern  Ver- 
wirklichung des  in  betrügerischer  Weis^ 
erworbenen  Anspruchs.  Die  Verjährung 
läuft  daher  schon  von  d^n  ersterwähnten 
Moment  (26.  I.  94/1709). 

19.  Da  nach  der  Feststellung  (dass 
A,  der  im  Auftrage  der  B  zu  einer  Lotto- 
ziehung  anf  gewisse  Zahlen  einen  Terno- 
einsatz  gemacht  und  den  Riscontoschein 
behalten  hatte,  den  hierauf  gewonnenen 
Terno   der  B   listigerweise  verheimlicht 


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216 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  197.  -  (25). 


er  mag  sich  hierzu  durch  Eigennutz,  Leidenschaft,  durch 
die   Absicht,    Jemanden     gesetzwidrig    zu    begünstigen, 


und  sich  zageeignet  habe)  „die  täascheo- 
de  Handlang,  deren  sich  der  A  suhuldig 
machte,  d.  i.  die  listige  Vorspiegelang 
hinsichtlich  des  Ziehangsresaltats,  bez. 
die  Verheimlichang  des  aaf  die  B  ent- 
fallenden Ternogewinnstes  und  die  hie- 
darch  bewirkte  Irrefuhrang  der  B  den 
schadenbringenden  Erfolg  .  .  .  geradezu 
ermöglicht  hat,  somit  die  Täaschung 
keineswegs  als  ein  blos  präparatorischer 
öder  als  ein  zar  Verdeckang  der  bereits 
früher  verübten  Veruntreuang  gesetzter 
Act  sich  ansehen  lässt,  sondern  den  Cha- 
rakter der  Aasfährangshandlang  an  sich 
trägt",  so  lässt  sieht  die  Qaalification 
dieser  That  als  Betrag  nicht  aaf  einen 
Rechtsirrtham  zarfickführeu  (23.  X.  82, 
1.  Xn.  83/489.  579). 

80.  Da  mit  der  vom  Käufer  erschli- 
chenen Unterfertigang  der  der  Verabre- 
dung zuwider  Verfassten  Urkunde  seitens 
des  Verkäufers  dieser  in  der  That  in 
rechtsverbindlicher  Form  eine  ihn  be- 
nachtheiligende  Erklärung  beurkundet 
hat,  erscheint  durch  die  Erschleichung 
dieser  Unterschrift  der  Betrug  jedenfalls 

^  consumirt  (11.  I.  86,   18.  II.  98/868.  2176 

^  C.  V  209.  XVn  517). 

21.  Für  den  Thatbestand  des  versuch- 
ten Betrugs  ist  es  im  Hinblicke  auf  die 
gesetzliche  Begriffsbestimmung  des  §  197 
vollkommen  belanglos,  wer  durch  den- 
selben zu  Schaden  kommen  sollte  und 
welches  von  dem  Thäter  nicht  gewollte 
Hinderniss  der  Vollbringung  des  Betrags 
entgegentrat,  wenn  nur  feststeht,  dass 
der  Nichteintritt  des  beabsichtigten  Er- 
folgs nicht  auf  dem  eigenen,  freiwilligen 
Rücktritt  des  Uebelthätera  beruhte  (7.  XI. 
85/888). 

22.  Wer  die  für  einen  Andern  aus- 
gestellte Eisenbahn  -  Freikarte,  um  sie 
statt  desselben  zur  unentgeltiicnen  Fahrt 
zu  benützen,  an  der  Stationscasse  ab- 
stempeln lässt,  begeht  Betrug.  Unter  dem- 
selben Gesichtspunkte  haftet  der  Berech- 
tigte, der  seine  Karte  zu  diesem  Zwecke 
zur  Verfügung  stellt  (Plen.  15.  XII.  87/1118 
C.  VI  340).  Vgl.  N.  33. 

2Sa.  Die  Benützung  einer  auf  den 
Namen  eines  Andern  lautenden,  mit  dem 
Vermerk  der  Unübertragbarkeit  verse- 
henen Eisenbahnmonatskarte  in  der  Ab- 
sicht, eine  Beförderung  ohne  Entgelt  zu 
erschleichen,  ist  Betrug  (Plen.  8.  IX. 
01/2638  C.  XX  84). 

23.  Die  Gefahr  einer  Irreführung  kann 
nur  dann  als  entfallend  angesehen  wer- 
den, wenn  der  Versuch  einer  Irreführung 


sich  als  solcher  durch  den  Irrezuführen- 
den ohne  weitere  Ueberlegung  oder  Nach- 
forschung erkennen  lässt  (7.  VI.  88.1158 
C.  VI  474). 

24.  Der  Curpfuscher,  der  einen 
an  einer  Körperverletzung  leidenden  Ar- 
beiter behandelt  and,  um  eine  grössere 
Entlohnung  von  dem  Arbeitsgeber  zn  er- 
langen, einen  Arzt  veranlasst,  ein  Zeug- 
niss  auszustellen,  wodurch  der  Schein 
erweckt  werden  soll,  als  ob  letzterer 
selbst  den  Verletzten  behandelt  hätte, 
macht  sich  ebenso  wie  der  Arzt,  der  von 
der  Bestimmung  des  Zeugnisses  Kennt- 
niss  hat,  durch  die  Ueberreichung  des 
Zeugnisses  und  der  darin  enthaltenen 
Uechnung  des  Betrugs  schuldig  (Plen. 
80.  IV.  91/1439  C.  IX  262). 

24a.  S.  auch  oben  §  8 1»  >>  »c. 

25.  In  der  blossen  Einklagung  einer 
angegründeten  Forderung  an  sich  und 
in  der  blossen  Anführung  unwahrer  That- 
umstände  liegt  keineswegs  schon  Betrag, 
weil  die  blosse  Anführung  eines  unwahren 
Factum  s  noch  keine  Irreführnng  des 
Richters  im  Sinne  des  §  197  bildet.  Ein 
Verbrechen  kann  bei  Führung  eines  Civil- 

f>roce8se8  nur  durch  Anwendung  betrflg- 
icher  Beweismittel  vertlbt  werden.  Eine 
solche  Verübung  kann  aber  sowohl  bei  der 
formellen  Geltendmachung  einer  materiell 
gerechten  Forderung  als  aach  b«i  der 
Vertheidigung  gegen  eine  unrechtmässige 
Forderung  stattfinden  (19.  V.  51  A.  806; 
Plen.  17.  IX.  01/2646).  Vgl.  unten  N.  80. 81. 

25a.  Unwahre  Angaben  und  Namhaft- 
machung  von  Zeugen,  die  von  den  ange- 
gebenen Thatsachen  keine  Kenntniss 
haben,  zum  Zwecke  der  Erwirkung  der 
Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  be- 
gründen an  sich  noch  nicht  Betrag  (6.  X. 
96/2003). 

255.  Unwahre  Angaben  verlieren 
ihren  sonst  indifferenten  Charakter,  so- 
bald sie  auf  Täuschung  eines  Vertrauens 
angelegt  sind,  das  sich  in  vom  Täuschen- 
den geschaffenen  oder  doch  von  ihm  ge- 
kannten Umständen  gründet.  Als  eine 
solche,  mindestens  in  abstracto  zur 
Täuscnung  des  Richters  und  Beirrang 
der  ausserstreitigen  Rechtspflege  sich 
eignende  Handlung  stellt  sich  offenbar 
die  Anmeldung  nicht  zu  Recht  bestehen- 
der Forderungen  bei  dem  Nachlasse  eines 
Verstorbenen  dar,  wenn  sie  durch  unver- 
dächtige, gegen  allfälligen  Widersprach 
Dritter  gesicherte,  nahe  Verwandte  er« 
folgt,  weil  deren  Angaben,  wenn  nicht 
zufällig  Bedenken  obwalten,  nach  dem 


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XXIII.  HAUPTST.    VOM  BETRUGE- 


217 


oder  sonst    durch    was   immer 
haben  verleiten  lassen. 


für    eine    Nebenabsicht 


gewöhnlichen  Gang  der  Dinge  nicht  selten 
dem  Abhandlangsgerichte  für  die  weitere 
Erledigung  znr  Grundlage  dienen  (36.  VI. 
96/1980).  Vgl.  N.  81. 

25e.  Die  Möglichkeit  eines  Gegenbe- 
weises gegen  die  in  einem  Rechtsstreite 
als  Beweismittel  vorgelegte  verfälschte 
Urkunde  schliesst  den  Thatbestand  des 
Betrags  nicht  ans  (9.  V.  95/1871). 

2bd.  Das  Vorbringen  einer  Unwahr- 
heit, die  ohne  weitere  Ueberlegang  oder 
Nadhforschang  als  solche  nicht  sofort 
erkennbar  and  geeignet  ist,  -einer  falschen 
Vorstellung  Eingang  and  Glaaben  zo  ver- 
schaffen, ist  listige  Vorstellasg  nament- 
lich dort,  wo  eine  Nachforschnn;  nach 
den  gewöhnlichen  Regeln  des  geschäft- 
lichen Verkehrs  oder  geselligen  Lebens 
nicht  üblich  ist.  Von  der  Nichteignung 
einer  Handlung,  eine  von  ihr  erwartete 
Wirkung  hervorzubringen,  kann  aber  erst 
dann  die  Rede  sein,  wenn  sie  in  abstracto, 
also  unter  keinerlei  Umständen  hiezu 
geeignet  wäre  (Plen.  2.  VII.  01/2624  C. 
XX  24). 

25e.  Bewusst  falsche  Angaben  in  den 
nach  §  21  des  Ges.  28.  XII.  87  (R.  1888/1) 
zu  liefernden  Beitragsberechnungen  zum 
Zwecke  absichtlicher  Schädigung  der 
Unfaliversicherungsanstalt  bilden  einen 
Betrag  (Aeusserg.  d.  Generalprocuratur, 
JMVB.  1896  S.  155). 

26.  „Wenn  es  auch  richtig  ist,  dass 
im  allgemeinen  das  blosse  Sagen  einer 
Unwahrheit  noch  keine  List  im  Sinne 
des  §  197  begründet,  so  muss  die  Angabe 
einer  Unwahrheit  doch  dann  schon  als 
List  aufgefasst  werden,  wenn  die  Irre- 
führung in  einer  solchen  Art  stattfindet, 
dass  im  gewöhnlichen  Verkehre  und  bei 

f;ewöhnlicher  Vorsicht  der  Irrthum  nicht 
eicht  entdeckt  werden  kann.  Im  gewöhn- 
lichen Geschäftsverkehr,  in  woh-hem  der 
eine  Theil  sachkundig  ist,  der  andere 
nicht,  muss  der  letztere  dem  ersteren  bis 
zu  einem  gewissen  Grade  Vertrauen 
schenken.  Der  Missbrauch  dieser  Lage 
des  Sachunkuni!"u''Mi  i  OLriirulrt  -rhon 
eine  List  .  .  .  Wenn  ein  Goldschmied 
einen  Rinf,  welcher  aas  Messing  ist, 
um  den  Goldpreis  verkauft,  so  begeht  er 
einen  Betrug."  Eines  Bolchen  macht  sich 
daher  auch  derjenige  schuldig^der  wissent- 
lich und  absichtlich  gefälschte  Ware  von 
minderer  Qualität  für  die  bestellte  echte 
und  wertvollere  Ware  unter  Aufrechnung 
des  höheren  Preises  liefert  (1.  XII.  82  503). 
26a.  Der  Arbeitgeber,  der  um  der 
Ersatzpflicht   zu   entgehen,    bei   der   Be- 


zirks-Krankencasse  angibt,  sein  erkrank- 
ter (von  ihm  nicht  angemeldeter^  Arbeiter 
sei  erst  einige  Tage  vor  der  Erkrankung 
bei  ihm  in  Dienst  getreten,  macht  sich 
des  Betrugs  schuldig  i.22.  IX.  94,  10.  V. 
01/18tO.  2618). 

26b.  Das  Merkmal  der  List  bei  einer 
die  Erlangung  einer  ungerechtfertigt  hohen 
Brandschadenvergütung  bezweckenden 
unwahren  Angabe  des  Versicherten  wird 
dadurch  nicht  beseitigt,  dass  der  Ver- 
treter der  Versicherungsanstalt  die  Rich- 
tigkeit jener  Angabe. zu  prüfen  und  so 
die  Anstalt  vor  Schaden  zu  bewahren  in 
der  Lage  ist  (11.  II.  01/2576). 

27.  Ob  eine  Irreführung  „listiger 
Weise*'  gesehen  sei,  kann  nicht  ohne 
Bedachtnahme  auf  die  Umstände  des 
concreten  Falls  entschieden  werden ; 
§  201  b  erwähnt  ganz  ausdrücklich  eines 
Betrugs  durch  Benützung  des  Schwach- 
sinns eines  Andern.  So  nimmt  denn  das 
Gesetz  ausdrücklich  auf  das  zur  Irre- 
fQhranir  im  concreten  Fall  nöthige  Ma^'S 
von  Schlauheit  (List)  Rücksicht.  Eine 
falsche  Angabe,  durch  die  der  gewQnsch'e 
Erfolg  erreicht  wnrde,  wird  sich  eben  ans 
Hiesera  Grunde  der  Regel  nach  als  „listige 
Irreführung"  im  Sinne  des  Gesetzes  dar- 
stellen, sofern  es  dem  Irregeführten  bei 
gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  nicht  leicht 
war,  die  Falschheit  der  Behauptung  zu 
erkennen  (8.  VII.  92/1692  G.  X  865). 

27a.  Die  Parteiensitte,  sich  auf  Ein- 
gaben wahrheitswidrig  als  deren  Verfasser 
zu  bezeichnen,  ist  eine  nahezu  alltägliche 
Erscheinung;  einer  solchen  Bezeichnung 
kann  somit  auch  kein  Wert  beigemessen 
werden.  Die  von  einem  Winkelschreiber 
auf  die  von  ihm  fQr  eine  Partei  über- 
reichte Eingabe  gesetzte  Bemerkung,  dass 
sie  die  letztere  selbst  verfasst  habe,  ist 
daher  ein  in  abstracto  ungeeignetes  Mittel 
zur  Täuschung  der  Gerichtsbehörden  bei 
Ausübung  ihres  Rechts  zur  Beaufsichti- 
gung der  Winkel  schreiberei  (Plen.  20.  XI. 
94/1855\ 

27b.  Als  absolut  untaugliches 
Mittel  kann  nur  dasjenige  angesehen 
werden,  das  auch  bei  an  sieh  richtiger 
Anwendungsart  unter  keinen  Umständen 
geeignet  ist,  die  beabsichtigte  Wirkung 
hervorzubringen.  Abstracte  Eignung,  den 
beabsichtigten  Zweck  herbeizuführen, 
kann  jedoch  der  in  einem  Rechtsstreite 
als  Beweismittel  vorgelegten  Empfangs- 
bestätigung über  eine  Theilzahlung,  in 
die  eine  Absolutorium  über  die  ganze 
Schuld  hineingefälscht  wurde,  sicherlich 


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218 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  197.  -  (25). 


nicht  abtesprochen  werden,  wenn  er- 
wogen wird,  dass  ihr  Inhalt  für  das  be- 
treffende RechtBverhältniss  jaristisch  rele- 
vant ist  und  dase  sie  in  der  üblichen 
Form  abgefasst  ist  and  tauglich  erscheint, 
über  ihren  Inhalt  Beweis  zn  machen 
(9.  V.  95;  1871). 

28.  Es  ist  keine  Voraossetznng  der 
List,  dass  als  Mittel  der  Täuschung  eine 
an  sich  widerrechtliche  Thatsache  ange- 
wendet werde.  Wird  die  Schenkung  des 
Vermögens  in  fraudem  creditoris  unter 
der  Maske  von  Heiratsgut  und  Widerlage 
verhallt,  so  ist  der  Vorgang  ein  listiger 
(80.  XI.  88  596). 

28a.  Wer  sich  einer  Zahlungspflicht 
durch  Flucht  entzieht,  ist  deswegen  allein 
npch  kein  BetrUger,  wenn  er  nicht  schon 
bei  Aufnahme  der  Schuld  die  Schädigungs- 
absicht hatte  (Pien.  4.  VII.  98/1714)- 

286.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel, 
dass  die  Entlockung  eines  Darlehens 
nicht  schon  an  sich,  sondern  eben  nur 
jenenfalls  ein  Betmgsdelict  darzustellen 
vermag,  wenn  der  Darlebenswerber  von 
vornherein  die  Absicht  hatte,  das  Dar^ 
lehen  nicht  zurückzuzahlen,  oder  doch 
sich  dessen  bewusst  war,  dass  er  das- 
selbe überhaupt  nicht,  oder  zum  min- 
desten nicht  in  der  bestimmten  Zeit  werde 
zurückzahlen  können  und  —  im  letzteren 
Falle  —  wenn  er  zugleich  die  etwa  in 
der  mora  begründete  Schädigung  des 
Darlehensgeber  im  Auge  hatte.  Das 
Nichterfüllen  einer  Zusage  erschöpft  an 
sich  noch  keineswegs  den  stralreehtlichen 
BetrugsbegrifT  (Plen.  12.  III.  02/2725 
C.  XX  462).  Vgl.  N.  40. 

29.  Der  Bezug  von  Waren  auf  Borg 
unter  Verschweigung  des  dem  Credit- 
geber  unbekannten  Umstandes,  dass  der 
Thäter  sein  Geschäft  aufgegeben  habe,  ist 
allerdings  als  listige  Benützung  eines 
Irrthums  und  mithin  als  Betrug  zu  quali- 
ficiren  (10.  V.  80/258). 

80.  Durch  Girirung  und  Veranlas- 
sung der  Einklagun^  eines  Wechsels, 
auf  welchen  eine  nicht  abgeschriebene 
Thoilzahlung  geleistet  wurde,  wird  Be- 
trug begangen.  Wenn  auch  die  Vorbrin- 
gung von  unwahren  Thatsachen  im  strei- 
tigen Verfahren  wegen  des  dem  Gegner 
zustehenden  Rechis  der  Vertheidigung 
als  eine  listige,  d  i.  zur  Täuschung  ge- 
eignete Vorstellung  sich  nicht  ansehen 
lässt.  so  muss  doch  in  jenen  Fällen,  wo 
der  Richter  nach  dem  Gesetze  der  ein- 
seitigen Behauptung  des  Klägers  ohne 
Anhörung  des  Gegentheils  Glauben 
schenken  und  auf  Grund  der  beigebrach- 
ten, formell  unanfechtbaren  Beweismittel 
eine  Entscheidung  ergehen  lassen  muss, 
das    betrügerische   Vorbringen    von    un- 


wahren Thatsachen  als  listige  IrrefOhrungr 
angesehen  werden  (27.  Xlf.  80/8140. 

SOa.  An  dem  betrügerischen  Charak- 
ter der  entgeltlichen  Abtretung  einer  be- 
reits getilgten  Schuld  wird  durch  <Ue 
Zahlungsfähigkeit  des  haftenden  Gedenttn 
nichts  geändert  (t.  III.  01/2677). 

81.  Wenn  eine  nicht  (oder  nicht  in 
der  behaupteten  Höhe)  bestehende  For- 
derung unter  Benützung  des  Umstands, 
dass  das  (gänzliche  oder  theil weise)  Nicht- 
bestehen derselben  aus  dem  Grandbuche 
nicht  ersichtlich  ist,  bei  der  Meistbots- 
vertheilung  im  Einverständnisse  mit  dem 
Excecuten  zur  Anmeldung  gebracht  wird,' 
so  begründet  eine  solche  HandlungjBweise, 
die  auf  den  Schaden  der  concurrirenden 
Gläubiger  abzielt,  Betrug.  Hieran  kann 
der  Umstand  nichts  ändern,  dass  der 
Execut  in  einem  früheren  Zeitpunkte 
allenfalls  berechtigt  war,  dem  anmelden- 
den Gläubiger  die  volle  Hypothek,  sei 
es  auch  geschenkweise,  einzuräumen,  da 
dies  in  der  That  nicht  geschehen  ist 
(t.  IV.  81,  28.  X.  87/881.  1106). 

8la.  Wer  unter  der  Vorspiegelung,  er 
sei  ein  Priester,  zwischen  einem  Mäd- 
chen und  einem  mitwissenden  Mann 
Trauungsceremonien  vornimmt,  begeht  — 
abgesehen  von  der  Schädigung  dea  staat- 
lichen Aufsichtsrechts  —  am  Mädchen 
einen  Betrug ;  denn  das  Gesetz  bietet 
keinen  Anhalt,  den  Umfang  der  gesehfitz- 
ten persönlichen  Rechte  auf  den  Bereich 
der  im  BGb.  als  solche  bezeichneten  Be- 
ziehungen zu  beschränken  (28. 1.  96/1896). 

815.  Auch  die  in  Schädigungsabsicht 
listig  gegebene  falsche  Zusicherung  einer 
unerlaubten  Leistung  ist  ein  Betrug  (7. 
VI.  95,1905). 

Sie.  „  .  .  .  Mag  auch  zugegeben 
werden,  dass  gewinnsüchtige  Absicht  and 
Schädigungsabsipht  nicht  schlechthin  zu 
identificiren  sind,  so  decken  sich  die- 
selben sicherlich  in  einem  Falle,  in  wel- 
chem .  .  .  aus  Gewinnsucht  fUr  das 
wertlose  Geleistete  ein  dieses  Äquivalent 
überragendes  Vermögensobject  erlangt 
wird  und  dadurch  thatsächlich  eine  Ver- 
mögensschädigung erfolgt""  (21.  Vfl. 
98/1710). 

82.  Zu  dem  Zustandekommen  eines 
Scheinvertrags  ist  zwar  die  Ueberein- 
stimmung  des  Vertragswillehs  an  Seite 
der  Contrahenten,  keineswegs  aber  auch 
ein  betrttgliches  Einverständniss  erforder- 
lich, indem  die  Schadensabsicht  recht 
wohl  auch  nur  auf  Seite  Eines  Vertrags- 
theils  vorhanden  sein  kann.  Es  ist  daher 
kein  Widerspruch,  wenn  nur  bei  Einem 
der  Compaciscenten  eines  Scheinvertragt 
Betrug  angenommen  wird  (21.  XI  83/579). 


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XXIII.  HAUPT3T.    VOM  BETRUGE. 


219 


83.  Die  listige  Benfitznng  erloschener 
Theaterfreikarten,  am  nichtzahleadea 
Personen  den  Zutritt  za  VorstelloDgen 
za  Terschaffen,  ist  ein  Betrog.  Der  Sehade 
entspricht  der  Höhe  des  Eintrittsgeldes, 
das  ordnungsmässig  za  zahlen  war  (10. 
Ul.   84/689).   Vgl.  N.  23. 

34.  I>ie  Erscbleichang  von  milden 
Gaben  vereinigt,  insofern  zu  denselben 
der  Geschenkgeber  dorch  liatige  Irre- 
fühmng  über  die  Lage  des  Geschenk- 
werbers nnd  infolge  des  dnrch  eine 
solche  Irreführong  in  ihm  hervoi  gerufenen 
Mitleids  Teranlasst  wird,  alle  itierkmale 
des  Betmgs  insich,  nnd  die anf  Erscblei- 
chang einer  solchen  das  Vermögen  des 
Get&uschten  schm&lernden  Liberalität  ge- 
richtete Absicht  mass  im  Sinne  des  §  197 
jedenfalls  als  Schädigungsabsicht  aafge- 
fasst  werden  (29.  III.  86/906  G.  V.  866 ; 
2^.  IX.  »9/2886). 

84«.  Der  Reonpreis,  den  ein  infolge 
listiger  Yorspiegelnngen  des  Eigenthümers 
entgegen  den  Reanbedingangen  zum 
Rennen  zogelasseoes  Pferd  gewonnen 
hat,  stellt  den  dorch  den  Betrug  veror- 
sachten  Schaden  dar  (10.  I.  96/1966). 

86.  Die  wiederholte  Versichemng 
eines  bereits  anderweitig  versicherten 
Gnts  gegen  Feaerschaden  bei  einer  Ge- 
sellschalt, deren  Bedingangen  die  Üoppel- 
verslcherang  fQr  angiltig  erklären,  ist 
nicht  geeignet,  die  Versicherungsgesell- 
schaft zn  schädigen  nnd  kadin  daher 
keinen  Betrag  begründen   (26.  II.  75/47). 

Stf.  Der  «um  Betrüge  erforderliche 
Schade  braucht  nicht  ein  vOllig  unab- 
wendbarer VI  sein  (15.  V.  85/786  C.  IV 
380). 

87.  Die  Irreparabilität  des  Schadens, 
der  dnrch  die  Irreführung  verursacht 
werden  soll,  zählt  nicht  zu  den  Merk^- 
malen  des  strafbaren  Betrags ;  der  That- 
bestand  desselben  und  insbesondere  das 
Reqnisit  des  Causalzusammeohangs  wird 
d^er  nicht  im  geringsten  altenrt  da- 
dnrchf  dass  der  Beschädigte  etwa  seinem 
gekränkten  Recht  durch  Inanspruchnahme 
ded  eivilrechtlichen  Schutzes  Anerken- 
nong  verschaffen  kann  (5.  XII.  81/412>. 

88.  „Zam  Tkatbestand  jedes  Betrugs 
ist  wesentlich  erforderlich,  dass  zwischen 
dMT  bewirkten  oder  versuchten  Irrefüh- 
rong und  der  Beschädigung,  welche  nach 
dem  Anschlage  des  Thäters  aus  einer 
solchen  Irreftlhrung  resultiren  soll,  ein 
ursächlicher  Zusammenhang  bestehe, 
dass  insbesondere  die  Irreführong  an 
sich  geeignet  sei,  den  geplanten,  schaden- 
bringenden  Erfolg  zn  verursachen.  Wo 
ein  solcher  Zusammenhang  nicht  besteht, 
kann  füglich  von  einer  Irreführung,  wo- 
durch jemand   .  .   Schaden  leiden  soll, 


und  somit  von  der  Existenz  eines  nach 
§  197  begriffswesentlicben  Merkmals  des 
Betrugs  nicht  die  Rede  sein.**  Dnrch 
Fingirung  eines  Vertrags,  der  wegen 
Mangels  der  erforderlichen  notariellen 
Errichtung  angiltig  ist,  kann  der  Betrag 
nicht   begangen  werden  (2.  IV.  83.'688;. 

88a.  Dass  für  den  Delictsthatbestand 
des  Betrugs  als  Sehädigungsobject  nicht 
bloss  Vermögensobjecte,  sondern  auch 
anderweitige  Hechte  in  Betracht  kommen, 
steht  ebenso  ausser  Frage  wie  der  Um- 
stand, dass  Täuschung  und  Verletzung 
nicht  an  eine  und  dieselbe  Person  ge- 
knüpft sein  muss.  Es  macht  sich  daher 
der  Kaufmano  dorch  die  Veräusserung 
einer  fälschlich  als  Erzeugniss  eines  be- 
stimmten Producenten  ausgegebenen  min- 
derwertigen Ware  zu  einem  ihr  ange- 
messenen Preise  eines  Betrugs  schuldig, 
wenn  er  sich  bei  dem  Verkaufe  der  Ware 
unter  solchen  Umständen  gegenwärtig 
halten  musste,  dass  er  hiedurch  den  ge- 
schäftlichen Ruf  und  den  Absatz  jenes 
Producenten  schädigen  könne  (Plen.  20. 
XI.  94,  26.  UI.  02/1855.  2712). 

89.  Die  Behauptung,  dass  die  Eot- 
lockung  eines  Betrags  unter  Zusicherung 
der  Erwirkung  der  Militärbefreiung  desBe- 
I  schädigten  durch  Bestechang  der  Assent- 
'  commission  den  Thatbestand  eines  Be- 
trugs nicht  begründen  könne,  ist  unge- 
rechtfertigt, da  für  den  Thatbestand  des 
Betrugs  es  ganz  unentscheidend  ist,  ob 
dem  Beschädigten  in  Rücksicht  des  er- 
littenen Schadens  eine  Civilklage  zusteht 
oder  nicht,  da  das  Strafgesetz  bei  der 
Begriffsbestimmung  des  Betrugs  durch- 
aus nicht  unterscheidet,  ob  der  Schade,, 
auf  den  es  der  Thäter  abgesehen  hat, 
civiirechtlich  verfolgbar  ist  (21.  III.  81/326 ; 
17.  XI.  8*;701C.  111  8?5;    12.  V.  90/2851). 

40.  Liegt  nicht  vor,  dass  die  von. 
dem  für  die  Klagsverfassung  im  voraus 
entlohnten  Winkelschreiber  gemachte  Zu-, 
sage,  die  Klage  zu  verfassen,  überhaupt 
nicht  ernst  gemeint,  sondern  nur  eine 
Vorspiegelung  war,  uro  die  Beschädigte 
in.Form  einer  Entlohnung  zu  einer  Wert- 
leistung  zu  bestimmen,  und  liegt  nicht 
vor,  dass  jener  wissentlich  falsch  vor- 
brachte, die  Klage  sei  bereits  überreicht,, 
und  dass  er  sich  dieser  Lüge  bediente, 
um  etwa  die  Beschädigte  zu  ihrem  Scha- 
den davon  abzuhalten,  dass  sie  die  Klage 
von  einer  anderen  Person  verfassen  und 
überreichen  lasse,  so  kann,  da  die  ein- 
fache Nichterfüllung  einer  Zusage  schon 
wegen  mangelnden  Zusammenhangs  zwi- 
schen Täuschung  und  Schädigung  keinen 
Betrug  begründet,  in  dem  Verhalten  des 
Winkelschreibers   ein    Betrug   nicht   er- 


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220 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  198.  199.  -  (25). 


Umstände,  wodarch  der  Betrn;  zum  Verbrechen  wird: 

198  (177).  Der  Betrug  wird  zum  Verbrechen,  ent- 
weder aus  der  Beschaffenheit  der  That  oder  aus  dem 
Beirage  des  Schadens.  —  StG.  461. 


blickt  werden  (6.  XU.  88/1224  C.  VU  12Ü. 
Vgl.  N.  28  6. 

41.  Betrag  zuzniechnen,  wenn  die 
Möglichkeit  einer  SchadenszafQgang 
schlechterdings  ansgeschiosseo  ist,  wäre 
allerdings  rechtsirrthflmlich,  aber  gewiss 
ist  es  nicht  rechtsirrthfimlich,  wenn  bei 
dem  Vorhandensein  der  Möglichkeit  «iner 
SchadenszafQgang  in  abstracto  Betrag  an- 
genommen wird,  wäre  aach  die  Möglich- 
keit einer  solchen  in  concreto  nicht  vor- 
handen; denn  nicht  wirkliche,  sondern 
beabsichtigte  Schadenzafügang  bildet  ein 
Reqaisit  des  Betrags  (15. 1.  92  C.  X  147). 

41a.  Die  wenngleich  eigenmächtige 
and  formell  incorrecte  Befriedigung  einer 
Gehaltsforderung  des  entlassenen  Hand- 
lungsgehilfen gegen  seinen  Principal  darch 
Eincaesirang  von  Aasständen  des  Letz- 
irren bei  dessen  Kanden  ist  nicht  Betrag 
<9.  L  02  C.  XX  279^. 

43.  Obschon  §  197  die  Absicht,  durch 
welche  sich  der  Uebelthäter  zur  Hand- 
lung verleiten  Hess,,  für  gleicbgiltig  er- 
klärt, so  wird  sie  doch  in  der  grosse-, 
Ten  Zahl  von  Fällen  Eigennutz  nnd  Ge- 
w  onsacht  sein.  Die  listige  Handlang, 
wodurch  jemand  in  Irrtham  geföhrt 
wurde,  ist  daher  nar  der  erste,  allerdings 
za  Vollendung  des  Verbrechens  im  gesetz- 
lichen Sinne  genügende  Schritt,  aber  es 
wird  oft  nicht  genügen,  am  das  Uebel 
herb.'izaftthren,  das  mit  dem  antemom- 
menen  Verbrechen  verknüpft  ist,  näm- 
lich das  Ziel  der  Gewinnsterbeatang. 
Wenn  daher  jemand  dem  Thäter  nach 
gelungener  Irreführung  Hilfe  leistet,  am 
das  mit  der  That  beabsichtigte  Uebel, 
die  Gewinnsterbeatang,  za  vollführen,  so 
fällt  seine  That  anter  die  Bestimmung 
des  §  5,  weil  sie  zur  sicheren  Vollstreckung 
des  Verbrechens  beigetragen,  obschon 
letzteres  soweit,  als  zur  Begründung  der 
«trafrechtlichen  Verantwortung  nöthig, 
vollbracht  war.  als  der  Gehilfe  in  Thätig- 
keit  trat  (28.  II.  80/233). 

48.  Den  Schutz  des  Gesetzes  geniesst 
jede  physische  oder  moralische  Person 
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  österr. 
Stastsverbande  angehört  oder  nicht  und 
ob  ihr  im  letzteren  Falle  ein  besonderer 
Schutz  zugesichert  wurde  oder  nicht. 
Auch  der  rassische  Staatsschatz,  der 
durch  Fälschung  und  Verbreitung  jener 
Tabakbandrollen,  mittels  deren  in  Kuss- 
land die  Tabaksteuer  eingehoben  wird, 


geschädigt  wurde,  geniesst  sonach  den 
Schutz  der  allgemeinen  Strafgesetze, 
während  ihm  wegen  Abgangs  eines  auf 
Grund  der  Reciprocität  errichteten  Staats- 
vertrags der  durch  unsere  GefäUsstraf- 
getotze  gewährte  Schutz  allerdings  ver- 
sagt wird  (16.  IX.  74/28). 

44.  Der  Umstand,  dass  es  sich  dem 
Angekl.  um  Herbeiführung  eines  Scha- 
dens für  ein  gezeu^es, "  doch  noch  un- 
gebornes  Kind  handelt^  kann  den  That- 
bestand  des  Betrugs  nicht  aasechliessen. 
Denn  abgesehen  von  der  Bestimmung 
des  g  22  BGb.  fordert  der  §  197  nicht, 
dass  mit  der  Vollendung  des  Betrugs 
auch  der  Erfolg  des  beabsichtigten  Scha- 
dens zusammenfalle,  sondern  es  ^en^, 
dass  jemand,  also  auch  ein  nasciturus, 
an  seinem  Eigentbum  oder  anderen  Bell- 
ten „Schaden  leiden  soll"  (10.  X.  89/127S). 

198.  45.  Die  Betrachtung  der  $§  l9i<, 
199,  200,  welche  in  ihrer  Totalität  auf- 
gefasst  werden  müssen,  wenn  es  sich  am 
die  Beurtheilung  der  Strafbarkelt  einer 
die  allgemeinen  Merkmale  des  Betrugs 
an  sich  tragenden  Handlung  Oberhaupt 
handelt,  zeigt  deutlich,  dass  das  Gesetz 
eine  derartige  Handlung  nur  in  dem  Falle 
als  Betrug  nicht  verfolgt  und  bestraft 
wissen  will,  wenn  sie  weder  aas  der 
Beschaffenheit  der  That.  noeh  aus  don 
25  fl.  übersteigenden  Schadensbetrage 
als  Verbrechen  strafbar  erseheint.  Es 
kann  daher  der  Umstand,  dass  in  einem 
bei  dem  Zutreffen  aller  in  den  §§  197  u. 
199  vorgezeichneten  bezüglichen  Bedin- 
gungen als  ein  schon  aus  der  Beschaffen- 
heit der  That  allein  als  Verbrechen  des 
Betrugs  sich  darstellenden  Falle  eines 
oder  mehrere  der  Momente  des  §  199 
mangeln,  der  strafrechtlichen  Verfolgung 
jener  Handlung  als  Verbrechen  überhaupt 
nicht  im  Wege  stehen,  sobald  bei  der- 
selben die  allgemeinen  Begriffsmomente 
des  Betrugs  zutreffen  und  der  verursachte 
oder  beabsichtigte  Schade  25  fl.  fibersteigt, 
weil  sodann  die  That  eben  unter  jene 
mannigfaltigen  Arten  des  Betrugs  nUlt, 
welche  nach  §  201  sich  nicht  alle  auf- 
zählen lassen.  Es  müfste  als  widersinnig 
bezeichnet  werden,  wenn  eine  Handlang, 
bei  welcher  alle  im  §  197  bezeichneten 
Begriffsroomente  des  Betrugs  zutreffen, 
irgend  e'nes  der  im  8  199  zum  Special- 
delicte  erforderlichen  Momente  aber  nan- 
gelt,   straflos   und   unverfblgbar   werden 


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XXIII.  HAUPTST.    VOM  BETRUGE. 


:21 


a)  die  BeßchafTenheit  der  That. 

199  (178).  Unter  den  Bedingungen  des  §  197  wird 
der  Betrug  schon  aus  der  Beschaffenheit  der  Tliat  zum 
Verbrechen : 

a)  wenn  sich  in  eigener  Sache  bei  Gericht  zu 
einem  falschen  Eide  erboten,  oder  wirkHch  ein  falscher 


sollte,  obf^leich  sie  nach  den  allgemeinen 
Vorschriften  der  §§  197  and  200  alle 
Momente  des  Verbrechens  des  Betrags 
an  sich  trägt.  Es  kann  kann  daher 
die  Aufstellang  eines  erdichteten  Giän- 
biffers  als  Betrag  nach  den  §§  197  a.  200 
anch  dann  gestraft  werden,  wenn  sie 
nicht  za  dem  Zwecke  geschah,  um  den 
wahren  Stand  der  Masse  za  verdrehen 
(S6.  VI.  80/269).  Vgl.  dagegen  Ges.  25.  V. 
83  (R  78).  S.  auch  g  84 1. 

46.  Läset  iemand  eine  verwirkte 
Freiheitsstrafe  aurch  einen  Andern,  der 
sich  für  ihn  ausgiebt,  verbüssen,  so  ma- 
chen sich  Beide  des  Betings,  aber  nur 
der  Uebertretung  nach  §  461  schuldig 
(^16.  XII.  75/94). 

Qualifloirter  Betrug. 

I.    Allgemeines  (1—3). 

1.  Verhältiiiss  zam  gemeinen  Be- 

trug (1). 

2.  Feststellung   des  Thatbestands 

(2.   3). 
II.    Meineid  (4— 2»\ 

1.  Begriffsmerkmale  (4—18). 

a)  Eid  im  allgemeinen  (4.  5). 
b;  Eidesinhalt  (6—13). 
c)  Dolus  (14-20). 

2.  Meineidsanbietung  (21—24). 
III.  Falsches  Zeugaiss  (25—76). 

1.  Abgrenzung  (25.  25  a). 

a)  Von  Verleumdung  (25). 

b)  Von  Vorachubleistiing  (25  a). 

2.  Begriffsmerkmale  (26— 66  a). 

a)  Zeugeneigenschaft  (26—36). 

b)  Zeugenaussage  (37—56). 
a)  Inhalt  (37—49). 

ß)  Abschluss  (50— 66a). 

c)  „Vor  Gericht"  (57—66). 

d)  Falschheit  (66  a). 

3.  Bewerbung  (57.  67—76). 

IV.  Vorspiegelung  obrigkeitlicher  Gewalt 
(77.   78). 

V.  Falschmass  im  Gewerbe  (79—94). 

1.  Begriff  vom  Mass  und  Gewicht 

(79-87). 

2.  Begriff  v.  öff.  Gewerbe  (88—93). 
S.  Dolus  (94). 

VI.  Fälschung  «ff.  Urkunden  (95—186). 

1.  Abgrenzung  (95—112). 


a)  Von  Falschmeldung  (95—109  . 
b»  Von  Gefällsdefraudation  (110^). 

c)  Von  Wahlffllschang  (111\ 

d)  Von  Executionsvereitl.   ^112)> 
2.  Thatbestand  (113—186). 

a)  Urkundsbegriff  (107. 113. 113  a). 

b)  Oeffentlicher    Charakter  (114- 

bis  123). 

c)  Fälschung  (124—129). 

d)  Dolus  (128—136). 
Vif.  Grenzfälschnng  (137-138  6). 

VIII.  Betrügerischer  Bankerott  (189-152). 

1.  Abgrenzung  (139.  140). 

a)  Von   fahrlässiger  Crida  (i89). 

b)  Von   Executionsvereitl.  (140). 

2.  Delictsmerkmale  (141—162). 
199.    1.  Ueber  das  Verhältniss  de& 

qualißcirten  Betrags  zum  gemeinen  Be- 
trug s.  oben  |  197". 

2.  Allerdmgs  müssen  die  Betrugs- 
fal'.e  des  §  199  die  gesetzlichen  Merk- 
male des  Betrags  nach  §  197  an  sieb 
tragen.  Allein  bei  der  Aufzählung  dieser 
Betrugsfalle  hat  bereits  das  Gesetz  die- 
allgemeinen  Merkmale  des  Betrugs  zum 
Theile  durch  specielle  concreter  ausge- 
drückte Deliktsmerkmals  ersetzt  (28.  IX.  ^ 
4.  X.  76/125.  126.) 

3.  Vgl.  §  199  cw,  §  I99di07i30. 

199 'a.  4.  Der  Schätzungseid  ist 
seinem  Wesen  nach  ein  Wahrheitseid 
und  soll  darch  denselben  die  Ueber- 
zeugung  des  Schwörenden  zum  Ausdrucke 
gelangen,  dass  die  zu  schätzende  Sache> 
oder  Dienstleistung  den  in  Geld  an* 
gegebenen  Werth  habe.  Der  Schätzungs- 
eid ist  daher  falsch  und  als  Meineid 
strafbar,  wenn  bewiesen  wird,  dass  der 
Schwörende  diese  Ueberzeugung  nicht 
hatte,  nicht  haben  konnte  (24.  XI.  88/1216 
C.  VII  126). 

5.  Auch  der  Eid  über  das  Unver- 
mögen, die  Klagscaution  zu  leisten,  ist 
ein  Eid  „in  eigener  Sache";  ein  falscher 
begründet  daher  das  Verbrechen  dos 
§  199a  (80.  VII.  80270.) 

6.  Der  Umstand,  dass  in  die  Eides- 
formel Rechtsbe^riffe  aufgenommen 
wurden,  hindert  nicht  die  Anwendung 
des  §  199«,  wenn  sich  diese  Recht  «be- 
griffe auf  bestimmte  Thatsachen  beziehen 
und   diese  von   dem   Schwörenden  wis- 


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222 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  199.  -  (25). 


Eid  geschworen  wird,  oder  wenn  sich  um  ein  falsches 
Zeugniss,  so  vor  Gericht  abgelegt  werden  soll,  beworben, 
oder   wenn    ein   falsches  Zeugniss  gerichtlich  angeboten 


«entlich     falsch     eidlich    widersprochen 
wurden  <^21.  II.  79/191). 

7.  Ein  Meineid  im  Sinne  des  StG. 
Icann  nicht  nnr  bei  Versicherungen  der 
Wahrheit  v->n  Thatsachen,  sondern  auch 
*7on  Urtheilen  bestehen  (Sl.   V.    92/1542 

C.  X  848). 

8.  Die  falsche  Abschwdrang  eines 
•durch  gerichtlichen  Vergleich  festge- 
setzten Eide«  kann  nicht  damit  ent- 
schuldigt werden,  dass  der  den  Gegen- 
stand des  Vergleichs  bildende  Anspruch 
nicht  zu  Recht  bestand,  noch  auch  da- 
mit, dass  durch  den  Eid  niemand  irre- 
geführt wurde  (21.  VII.  80/268). 

9.  Unentscbeidend  ist,  dass  auf  den 
Cid  nicht  hätte  erkannt  werden  und  dass 
•der  Angekl.  auch  ohne  Eid  hätte  ob- 
-siegen  sollen  (6.  XI.  81/377). 

10.  Die  hinterhältige  eidliche  Ver- 
neinung einer  Behauptung  wegen  einer 
in  derselben  enthaltenen  unrichtigen  oder 
Irrelevanten  Angabe  schliesst  die  Zu- 
rechnung des  Meineids  nicht  aus  (6.  IV. 
«8/535). 

11.  Dass  einzelne  Umstände  des  eid- 
lich verneinten  Sachverhalts  unwahr 
sind,  befreit  von  der  Strafe  des  Meineids 
ebensowenig,  als  dass  auf  den  Eid  nicht 
hätte  erkannt  werden  sollen  (22.  II. 
«4/615). 

1^.  Es  kann  nicht  zweifelhaft  sein, 
•dass  der  Strafrichter  ein  durch  civilge- 
Tichtlicbes  Erkenntnis  festgestelltes  for- 
melles Recht,  selbst  wenn  es  auf  einer 
materiell  unrichtigen  Grundlage  beruht, 
zu.  sohOtzen  verpflichtet  sei.  För  dieZa- 
-rechenbarkeit  eines  falschen  Eides  ist  es 
daher  irrelevant,  dass  die  von  demselben 
abhängig  gemachte  Forderung  (nach  §  86 
GebG.)  ungiltig  sein  soll  (22.  XI.  84/708 
d.  III  327). 

18.  Der  allerdings  richtige  Satz,  wo- 
nach der  Strafrichter  den  Smn  der  vom 
Civilrichter  sententionirten  Eidesformel 
durch  Interpretation  festzustellen  hat,  ist 
nicht  dahin  misszuverstehen,  als  stände 
es  dem  Strafrichter  frei,  von  dem  Wort- 
laute der  Eidesformel  gänzlich  abzusehen 
und  den  Angekl.  dann  schuldig  zu  er- 
kennen, wenn  er  einen  Eid  geleistet  hat, 
den  der  Strafrichter  zwar  nicht  als  falsoh 
bezeichnen  kann,  durch  welchen  aber 
der  Angekl.  eine  vom  Strafrichter  als 
materiell  unverecht  erkannte  Lösung  des 
Civilstreits  herbeiführt.  Es  kann  daher, 
wenn  der  Civilrichter  in  einem  Processe 
"Wegen  Zahlung  einer  Schuld  die  erfolgte 


Leistung  einer  Theilzahlung  als  erwiesen 
annimmt  und  die  Entscheidung  hinsicht- 
lich des  restlichen  Betrages  von  dem 
Eide  Über  die  diesfllllige  Zahlung  ab- 
hängig macht,  der  Belangte  sohin  diesen 
Eid  bejahend  ablegt,  dfer  S  trafrichte  .- 
nicht  deshalb  einen  Meineid  annehmer, 
weil  es  sich  herausstellt,  dass  die  erst« 
Theilzahlung  nicht  geleistet  worden  ist, 
und  der  Angekl.  daher  den  materiell 
wahren  Eid  mit  dem  Bewuastsein  abge- 
legt hat,  dass  er  durch  diese  Eidesab- 
iegung den  Processgegner  schädige  (20.  III. 
91/1424  C.  IX  868). 

14.  Der  Dolus  besteht  bei  dem  Ver- 
brechen des  Meineids  darin, .  „dass  der 
Angeklagte  wusste,  dass  er  etwas  Un- 
wahres als  wahr  beschwöre  oder  wider 
besseres  Wissen  eine  falsche  Aussage 
als  wahr  eidlich  bekräftige**.  .  .  „Dass 
aber  auf  Seite  des  Schwörenden  nur  die 
eigene  Erfahrung  als  Wissensgrund  zu- 
lässig sei,  ist  im  Gesetze  nicht  ausge- 
sprochen (22.  II.  78/171). 

15.  Wer  fälschlich  schwört,  dass  er 
eine  Thatsache  sich  zutragen  gesehen 
habe,  ist  darum  nicht  straflos,  weil  die 
Thalsache  sich  wirklich  zugetragen  hat 
(31.  X.  81/387).  Vgl.  unten  N.  19.  76. 

16.  Bei  einem  mit  dem  Beisatze  des 
Wissens  und  Erinnerns  abgelegten  Eide 
ist  Meineid  nicht  nur  dann  vorhanden, 
wenn  der  Schwörende  von  der  That- 
sache, welche  pr  als  nicht  geschehen  be- 
zeichnet, positive  Kenntniss  hatte,  son- 
dern auch  dann,  wenn  er  zwar  um  die 
Sache  unmittelbar  nichts  weiss,  aber 
nach  der  ganzen  Lage  der  Verhältnisse 
auch  den  Glauben,  dass  sie  sich  nicht 
ereignet,  nicht  zu  gewinnen  vermochte 
(6.  IV.  83/588). 

17.  Der  Eid  mit  dem  Beisatze  des 
Wissens  und  Erinnerns  ist  allerdings  kein 
Wahrheitseid,  aber  gewiss  auch  keine 
Erklärung,  zu  welcher  ein  auf  was  immer 
fttr  Motiven  beruhendes  Dafürhalten  zu- 
reicht. Ein  Beweiseid  darf  eben  darum, 
weil  er  als  Beweismittel  zu  dienen  be- 
stimmt ist,  offenbar  nur  dann  abgelegt 
werden,  wenn  Umstände  vorliegen,  nach 
welchen  der  Schwörende  mit  Grund 
dafür  halten  kann,  dass  das,  was  er 
eidlich  widerspricht,  auch  unwahr  sei. 
Dem  Schwurpflichtigen  kann  es  daher 
nicht  gestattet  sein,  sich  den  ihm  zu- 
gänglichen Erkenntnissquellen  zu  ver- 
schliessen ;  es  liegt  ihm  vielmehr  ob,  mit 
Ernst,    Sorgfalt   und   Gewissenhaftigkeit 


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XXllL  HAÜPTST.    VOM  BETRUGE. 


oder  abgelegt  wurde,  wenn  dasselbe  auch  nicht  zugleich 
die  Anerbielung  oder  Ablegung  eines  Eides  in  sich 
begreift ; 


alle  thanlichen  NachforscbaDgen  za  pfle- 
gen,  ehe  er  sich  zur  EidesIeistuDg  ent- 
fichliesst  (80.  XI.  88/1228  C.  VII  127). 

18.  Die  Feetstetlong  seiner  Zengnngs- 
anf&higlLeit  befreit  den  im  Paternitäts- 
processe  Belangten,  der  mit  falschem 
Eide  die  Thatsache  des  Beiwohnens  in 
Abrede  stellt,  von  der  Meineidsstrafe 
nicht  (30.  I.  86/879). 

19.  In  der  Ablegang  eines  falschen 
Eides  vor  Gericht  liegt  schon  an  nnd  für 
sich  die  auf  ZnfOgang  «ine»  Schadens  ge- 
richtete Absicht,  und  zwar  in  jedem  Falle 
gegenüber  dem  Staate  dorch  die  Ver- 
letzitng  des  öffentlichen  Vertrauens,  nnd 
es  kommt  znr  Qaalificirang  der  That  als 
Verbrechen  an?  die  beabsichtigte  Be- 
schädigong  einer  Privatperson  gar  nicht 
an  (4.  X.  76/126). 

20.  Die  Feststellang,  dass  „der 
Ancekl.  einen  falschen  Eid  geschworen 
ond  das  Gericht  hinterlistiger  Weise  in 
Irrthnm  gef&hrt  habe**,  nimmt  eben  anf 
die  strafbare  Willensrichtung  des  Angekl. 
Bezng  nnd  enthält  in  sich  die  Voraus- 
setzung, dass  es  um  einen  Eid  zn  thun 
sei,  von  dessen  Falschheit  der  Eidesleister 
volle  Oberzeagnng  hatte  (2.  IV.  88/584). 

21.  Das  Anbieten  eines  falschen 
Eides  in  der  Klage  kann  nicht  einmal 
als  ein  versuchter  Betrug  angesehen 
werden  (29.  XL  64  A.  615). 

22.  Es  kann  nicht  in  Zweifel  gezogen 
werden,  dass  unter  der  in  §  199  a  als 
Betrug  erklärten  .Ablegung  eines  falschen 
Eids"  nur  die  Ablegung  eines  als  Beweis- 
mittel zugelassenen  oder  eines  solchen 
Eids  zu  verstehen  ist,  von  dessen  Ab- 
schwörxmg  oder  Nichtabschwörung  die 
Ab-  oder  Zuerkennung  eines  Rechtsan- 
spruchs unter  richterlicher  Intervention 
abhängig  gemacht  wurde.  Dieselbe  Voraus- 
setzung mnss  aber  auch  für  den  Betrug 
durch  das  „sich  zum  falschen  Eide  er- 
bieten*"  postulirt  werden  (6.  IX.  86'969 
C.  V  467). 

23.  Dass  der  vom  Angekl.  durch 
seinen  Rechtsfreund  angetretene  Eid  mit 
dem  Inhalte  seiner  dem  Letzteren  schrift- 
lich eriheilten  Information  nicht  wörtlich 
übereinstimmt,  ist  nebensächlich;  ent- 
scheidend ist,  dass  die  Thatsache,  die  der 
Angekl.  in  der  Information  eidlich  zu  ver- 
neinen sich  angeboten  hat,  in  dem  ange- 
tretenen Eide  enthalten  ist  (5.  XI.  81/377). 

24.  Die  Erbietung  zum  falschen  Eide 
ist  vollbracht,  wenn  sich  der  Verpflichtete 
bei  der  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides 


nach  §  47  EO.  angeordneten  Tagsatzoog 
zur  Ablegung  des  Eides  über  die  Rich- 
tigkeit des  vorsätzliche  Verschweigungeii 
enthaltenden  Vermögensverzeichnissea 
bereit  erklärt  (16.  X.  02'276S^. 

25.  Ober  die  (jrrenze  zwischen  falscher 
Aussage  und  falscher  Anschuldigung 
(Verleumdung)  s.  oben  §  84»  »  u.  §  209>. 

25a.  Wurde  ein  falsches  Zeugniss 
blos  zum  Zwecke  der  Verschubleistung 
abgelegt,  so  begründet  es  nichtsdesto- 
weniger das  Verbrechen  des  Betrugs ;  (18. 
X.  84/671  C.  UI  284).  Vgl.  §  214». 

26.  Der  Begriff  des  Ablegens  eines 
falschen  Zeugnisses,  wodurch  der  Rich- 
ter, der  darauf  sein  Erkenntniss  stützen 
soll,  irre  zu  leiten  gesucht  wird,  darf 
nicht  mit  der  Verantwortung  einer,  wenn- 
gleich des  Verbrechens  noch  nicht  an- 
geklagten, auch  noch  nicht  verdächtigen, 
aber  doch  in  der  Sache  nicht  unbefangenen 
Personen  verwechselt  werden,  welche 
nicht  eigentlich  ein  Zeugniss  in  der  Sache 
ablegt,  sondern  nur  in  Rücksicht  auf 
ihre  eigene  Person,  um  sich  vor  der 
Verantwortung  oder  vor  einer  Unter- 
suchung zu  schützen,  die  Wahrheit  vor- 
enthält (22.  Vn.  62  A.  166). 

27.  Die  Aussage  einer  in  der  Eigen- 
schaft eines  Zeugen  vernommenen  Person, 
selbst  wenn  sie  die  in  Frage  stehende 
oder  eine  damit  zusammenhängende  straf- 
bare Handlung  selbst  begangen  oder  sich 

j  daran  betheiligt  hätte,  verliert  dadurch 
nicht  den  Charakter  eines  gerichtlichen 
Zeugnisses.  Auch  der  Strafausschlies- 
sungsgrund  des  %  2g  kommt  einem  so'- 
chen  Zeugen  nicht  zu  Statten  (16.  X. 
80/288). 

28.  Der  zu  einem  betrügerischen 
Zwecke  vorgeschobene  (P8eodo)-Gläu- 
biger,  der,  als  Zeuge  im  nicht  streitigen 
civilgerichtlichen  Verfahren  vernommen, 
den  Bestand  der  (Ingirten  Forderung  be- 
stätigt, macht  sich  hierdurch  auch  des 
falschen  Zeugnissesschuldig  (18.11. 82/421 ) 

29.  Das  Cresetz  hat  in  Bezug  auf  die 
StraFbarkeit  eines  falschen  gerichtlichen 
Zeugnisses  keineswegs  Kategorien  von 
Zeuge  I  aufgestellt  und  einen  Unterschied 
zwischen  unbedenklichen  oder  verdäch- 
tigen Zeugen  nicht  gemacht.  Wenn  nun 
auch  der  Angt»kl.  behauptet,  er  habo 
sich  in  Betreff  des  mangelnden  Vieh- 
passes für  verantwortlich  angesehen  und 
sich  durch  die  unwahre  Angabe  helfen 
wollen,  so  kann  seine  Aussage  doch  den 


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224 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  199.    -  (25). 


Charakter  eines  gerichtlichen  Zeugnisses 
nicht  eiubüesen  {üb,  X.  8    086  C.  lii  241). 

80.  Ob  eine  Aassage  a's  Zeagniss 
oder  als  Verantwortung  eioes  Beschul- 
digten anzusehen  sei,  richtet  sich  nach 
der  Eigenschaft,  in  welcher  der  Aus- 
sagende vernommen  wurde.  Auch  der 
Anklagethat  verdächtige  Personen  kdnnen 
als  Zeugen  vernommen  werden  (10.  VI. 
86,  15.  X.  92/986.  1621  G.  V.  418,  XI 106). 

81.  Eine  wesentliche  Vorraussetzung 
für  den  BegrifTdea  Zeugnisses  liegt  darin, 
dass  die  Aussage  von  einer  vom  Be- 
schuldigten verschiedenen  Personen  ab- 
gelegt wird.  Haben  sich  an  einer  straf- 
gesetzwidrigen Handlung  mehrere  Per- 
sonen betheiligt,  so  gibt  ihre  Procesa- 
stellung  dafür  Ausschlag,  ob  Einer  und 
wer  von  ihnen  als  Zeuge  anzusehen  sei. 
Wurden  sie  insgesammt  in  die  straf- 
gerichtliche Verfolgung  einbezogen,  so 
kann,  wenn  materiell  Einer  für  oder 
wider  den  Andern  aussagt,  keiner  von 
ihnen  als  Zeuge  gelten  (18.  XII.  86/1014 
C.  VI  80). 

82.  Durch  die  aus  der  Betheiligung 
an  einer  straf  gesetzwidrigen  Handlung 
hervorgegangene  Zwangslage  kann  das 
falsche  Zeugniss  nicht  entschuldigt  werden 
(17.  XI.  88,  16.  X.  92  1207.  162J  C. 
VII  115,  XI  106 ;  4.  111.  92  1835).  Vgl. 
auch  §  2g4bc. 

33.  Liegt  für  den  Untersuchungs- 
richter schon  vor  der  Vernehmung  ge- 
gründeter Verdacht  vor,  dass  der  Zeuge 
die  strafbare  Handlung,  wegen  welcher 
er  abgehört  werden  soll,  selbst  begangen 
oder  daran  theilgenommen  habe,  dann 
darf  er  ihn  nicht  als  Zeugen  behandeln. 
Ihm  dazi  die  Strafsanction  dee  §  199a 
zur  Verfügung  stellen,  hiesse  das  StG. 
zur  Umgehung  des  §  202  StPO.  miss- 
brauchen. Eine  unter  solchen  Umständen 
abgelegte  Aussage,  mag  sie  auch  in  die 
Form  einer  Zeugenaussage  eingekleidet 
sein,  läEst  sich  dem  §  199  a  nicht  unter- 
stellen (4.  III.  92;1635;  28.  X.  921632 
C.  XI  107). 

34.  Es  ist  mit  den  allgemeinen  Rechts- 
grundsätzen, insbesondere  mit  den  im 
15.  Hauptstücke  der  StPO.  niedergelegten 
Vorschriften  unvereinbar,  den  Angekl., 
der  durch  gerichtliches  Urtheit  eines  De- 
licts  schuldig  erkannt  wurde,  als  Zeugen 
in  einer  Civiisache  über  eben  jene  That- 
sache  zu  vernehmen,  welche  die  Grund- 
lage seiner  strafgerichtlichen  Verurthei- 
iung  gebildet  hat.  Das  Civilgericht,  wel- 
ches ein  solches  Zeugniss  trotzdem  zu- 
lässt,  ordnet  in  Wirklichkeit  nicht  die 
Vernehmung  eines  Zeugen,  sondern  die 
eidliche  Vernehmung  des  Verurtheilten 
über  dos  von  ihm  begangene  Delict  an. 


Es  fehlt  somit  an  dem  Thatbestandser- 
fordernisse  des  fahchen  gerichtlichen 
Zeugnisses  und  daher  an  der  Voraas- 
setzung  des  §  19:»a  (1.  VII.  89,  27.  II. 
91/1258.  1408  C.  IX  271). 

34  a.  S.  auch  oben  §  2et2c. 

35.  Soli  die  im  Laufe  des  Civilpro- 
cesses  abgelegte  Aussage  einer  Person 
unter  die  Sanction  des  §  199  a  fallen,  so 
muss  der  Beschluss  des  Richters,  diese 
als  Zeugen  abzuhören,  vorausgehen*  die 
auf  eine  gelegentliche  Anfrage  des  Rich- 
ters gegebene  Antwort  reicht  dazu  nicht 
aus  (28.  XI.  94/1902). 

36.  Auch  die  Angaben  der  gemäss 
§  2  Z.  5  des  AbhPat.  vernommenen  Aus- 
kunftsperson en  sind  ihrem  Wesen  nach 
nichts  anderes  als  vor  Gericht  abgelegte 
Zeugenaussagen,  und  Sinn  und  Wort- 
laut des  §  199  a  gestatten  nicht,  der 
Sanction  dieser  Gesetzesstelle  nur  im 
Streitverfahren  abgelegte  Aussagen  za 
unterstellen  (26.  VI.  96/1980). 

36  a.  Eine  fälschliche  Erklärung  im 
Verfahren  ausser  Streitsachen  fällt  nur 
dann  unter  §  199  a,  wenn  festgestellt  ist, 
dass  sie  nicht  etwa  als  Parteierklämng 
im  Sinne  des  §  2.  Z.  4  des  Pat.  9.  Vm. 
54  (R  208),  sondern  wissentlich  als  eine 
dem  Gericht  ertheilte  Auskunft  gemäss 
Z.  5  dieser  Gesetzesstelle  abgegeben  wur- 
de (1.  ni.  00/2443  C.  XVIII  824). 

37.  Zur  Begründung  des  Verbrechens 
des  Betrugs  durch  falsches  Zeugniss 
kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  der  Zeuge 
dabei  ein  pecuniäres  Interesse  gehabt 
oder  ob  jemandem  ein  Schade  zugefügt 
oder  ein  solcher  auch  nur  beabsichtigt 
worden  sei ;  es  handelt  sich  um  das  Recht 
des  Staats  auf  die  Wahrhaftigkeit  der 
Zeugen  als  wesentliche  Bedingung  zur 
Erreichung  des  Zwecks  der  Rechtspflege, 
und  die  Verletzung  dieses  Rechts  des 
Staats  ist  es,  welche  eine  falsche  Zeugen- 
schaft vor  Gericht  schon  aus  diesem  Ge- 
sichtspunkte allein  zum  Verbrechen  stem- 
pelt (21.  V.  52  A.  148). 

88.  Der  Grund  für  die  Strafbarkeit 
einer  falschen  Zeugenaussage  liegt  in  der 
Geßihrdung  der  staatlichen  Rechtspflege, 
aber  schon  in  der  abstracten  Geßihrdung : 
es  bleibt  für  den  strafbaren  Thatbestana 
durchaus  belanglos,  ob  das  falsche  Zeug- 
niss sich  auf  entscheidende  oder  indiffe- 
rente Umstände  bezieht,  ob  diese  Um- 
stände bereits  durch  andere  Zeugen  be- 
stätigt sind,  oder  der  Bestätigung  durch 
den  angeworbenen  Zeugen  harren.  Eben 
deshalb  muss  unter  den  Voraussetzungen 
des  §  1  von  jedem,  der  vor  Gericht  ein 
falsches  Zeugniss  ablegt,  angenommen 
werden,  dass  er  jene  Gefährdung  der 
Rechtspflege   beabsichtigte.    Dass    seine 


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XXIII.  HAUPTST.    VOM  BETRÜGE. 


225 


Absicht  gleichzeitig  aaf  die  SehädiguDg 
eines  Privaten  gerichtet  sei,  kann  nicht 
gefordert  werden ;  eine  solche  Schädigung 
ist  nach  Umständen  maesgebend  nicht 
fQr  den  Thatbestand,  sondern  für  den 
Strafsatz.  Genan  nach  diesen  Kriterien 
ist  aber  anch  die  Bewerbung  um  ein  vor 
Gericht  abzulegendes  falsches  Zeugniss 
za  beortheileD  (12.  XII.  84/715  C.  III  373 
19.  IX.  02/2756). 

89.  Der  Zeuge  hat  Thatumstände  zu 
bezeugen,  wie  er  sie  durch  seine  Sinne 
wahrgenommen  hat.  Versichert  der  Zeuge, 
eine  Thatsache  eesehen  zu  haben,  und 
wird  das  Gegen theil  erwiesen,  nämlich, 
dass  er  die  Thatsache  nicht  gesehen  hat, 
so  Ist  seine  Aussage  eine  falsche  und  es 
kommt  hiebei  nicht  darauf  an,  ob  an  sich 
die  Thatsache  sich  ereignet  habe  oder 
nicht,  weil  durch  das  Bezeugen  des  Se- 
hens die  Thatsache  zur  rechtlichen  Ge- 
wissheit gebracht  werden  soll  (3.  XII. 
86 '999).    Vgl.   oben  N.  15,  unten  N.  76. 

40.  Aus  den  in  Verbindung  gebrach- 
ten Bestimmungen  der  §§  197,  199  a  StG. 
und  des  §  165  StPO.  geht  klar  hervor, 
dass  der  Thatbestand  des  Betrugs  durch 
falsche  bei  Gericht  abgelegte  Zeugenaus- 
sagen nicht  nur  darin  liege,  dass  der 
Zeuge  etwas  falsch  aussagt,  sondern  auch, 
dass  er  etwas  vorsätzlich  verschweigt, 
znmal  da  auf  diese  Weise  der  Staat 
durch  listige  Verheimlichung  der  Wahr- 
heit in  seinem  Rechte,  von  dem  Zeugen 
die  Wahrheit  zu  erfahren  und  Gerechtig- 
keit za  üben,  Schaden  erleidet  (18.  I. 
86,  17.  XI.  88/872.  1207). 

4^1.  Auch  das  vorsätzliche  Ver- 
schweigen von  Thatsachen  vermag 
ein  falsches  Zeugniss  zu  begründen,  ins- 
besondere dann,  wenn  die  Zeugenaussage, 
wie  sie  abgelegt  ward,  auf  den  einver- 
nehmenden Richter  den  Eindruck  der 
Vollständigkeit  machen  musste  (12.  IX. 
92/1564). 

4S.  Für  fälschliche  Bestätigung  der 
Person  enidentität  sind  die  zur  gericht- 
lichen LegalidruDg  einer  Urkunde  bei- 
gezogenen Identitätszeugen  nach  §  199  a 
▼erantwortUch  (28.  IV.  88/1160  C.  VI  471). 

43.  Falsches  Zeugniss  ist  auch  die 
wahrheitswidrige  Beantwortung  der  all-. 
gemeinen  Fragen  (6.  IX.  86/958  C.  V  456). 

48«.  Ebenso  die  Verleugnung  der 
Vorstrafen  durch  den  Zeugen,  selbst  wenn 
deren  Rechtsfolgen  zur  Zeit  seiner  Ver- 
nehmung bereits  erloschen  waren  (18.  V. 
95/1840). 

48  6.  Ebenso  die  anlässlich  <ier  im  i 
g  837  al.  1  CPO.  angeordneten  vorläufigen  | 

Q  e  n  e  r   Ö»t«rr.  Gwetze.  1.  Abth.,  V.  Bd 


Befragung  gemachten  falschen  Angaben 
(19.  IX.  02/2756). 

44.  Hinsichtlich  der  Zurechenbarkeit 
einer  falschen  gerichtlichen  Aussage  macht 
es  keinen  Unterschied,  ob  die  Erklärung 
des  Zeugen  die  ausführliche  Wiederholung 
einer  früheren  Auslage  oder  eine  einfache 
Berufung  auf  deren  Inhalt  zum  Gegen- 
stande hatte.  Es  ist  daher  der  Zeuge, 
der  mit  der  Weigerung  der  Eidesabiegung 
die  Erklärung  verbindet,  dass  seine  bei 
einer  früheren  Verhandlung  abgegebene 
Aussage  der  Wahrheit  entspreche,  wenn 
diese  letztere  Aussage  eine  lügenhafte 
war,  nicht  wegen  Eidesverweigerung,  son- 
dern wegen  falschen  Zeugnisses  zu  be- 
strafen (11.  XII.  86/1002).  S.  unten  N.  76. 

45.  Jeder,  der  bei  Gericht  als  Zeuge 
vernommen  wird,  ist  verpflichtet,  die 
reine  und  volle  Wahrheit  anzugeben,  eei 
es,  dass  er  auf  eine  bestimmte  und  for- 
mulirte  Frage  antwortet,  sei  es,  dass 
er  freiwillig  über  andere  Umstände  aus- 
sagt, mögen  diese  erheblich  sein  oder 
nicht.  Wer  als  Zeuge  mit  Wissen  und 
Willen  vor  Gericht  was  immer  für  einen 
falschen  Umstand  bestätigt,  begeht  das 
Verbrechen   des  §  199  a  (19.  I(.  87/1031). 

46.  Für  die  Anwendung  der  Strafbe- 
stimmung des  §  199  a  ist  es  UB.eatschei- 
dend,  ob  ein  vor  Gericht  abgelegtes  Zeug- 
niss in  seiner  Gänze  oder  nur  in  Anse- 
hung irgend  eines  bestimmten  Punktes 
falsch  ist.  Als  Zeugniss  ist  die  Gesammt- 
heit  der  vom  Zeugen  gemachten  Angaben 
anzusehen.  Gibt  das  Urtheil  darüber 
keinen  Aufschluss,  dass  des  Angeklagten 
Verfolgung  auf  einen  bestimmten  Tlieil 
seiner  Aussage  beschränkt  war,  so  kann 
er  dieser  Aussage  wegen  überhaupt  nicht 
mehr  verfolgt  werden  (10.  I.  85/725). 

47.  Die  Strafbarkeit  der  wissentlich 
falschen  Zeugenaussage  ist  nicht  durch 
deren  Erheblichkeit  für  die  Entscheidung 
bedingt  (1.  XII.  84,  31  VIII.  85,  29.  I.  89, 
13.  VII.  98/706.  810.  1195.  1712). 

48.  Das  falsche  Zeugniss  bleibt  daher 
strafbar,  wenn  auch  die  Aussage  nach 
§  152  StFO.  nichtig  ist  (12.  VII.  83  563). 

49.  Ebenso  wenn  der  Zeuge  verwerf- 
lich und  seine  Aussage  einer  Er  «ranz  an  sr 
nicht  fähig  ist  (29.  X.  81 '376).  * 

50.  Selbst  in  den  Fällen,  wenn  Zeugen 
zur  Aussage  der  anfönglich  aus  irgend 
welchem  Grunde  verhehlten  Wahrheit 
sich  erst  durch  einen  Vorhalt  des  Rich- 
ters bestimmen  lassen,  ist  —  vorausge- 
setzt, dass  es  im  Zuge  derselben  Ver- 
r.chmung  geschieht  —  der  Thatbestand 
des  Verbrechens  des  Betrugs  durch  den 
freiwilligen  Rücktritt   von   dem    auf  die 


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226 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  199a.  -  (25). 


Irreführnng  gerichteten  Vorsatze  aasge- 
schlossen (4.  V.  57  A.  867). 

51.  Die  von  einem  Zeugen  in  der  Vor- 
untersuchung abgegebene  Aussage  kann 
nur  nach  ihrem  ganzen  Umfange  als 
„Zeagniss"  im  Sinne  des  §  199  a  ange- 
sehen werden  und  bildet  nur  dann  ein 
„falsches  Zeugniss",  wenn  die  endgiltig 
und  formell  abgescnlossene  Aussage  un- 
wahr ist.  Wenn  aber  ein  Zeuge  bei  seiner 
Vernehmung  einen  Umstand  unrichtig 
angibt  und  denselben  in  der  Folge  seiner 
Aussage  „berichtigt",  so  macht  er  nur 
von  dem  ihm  im  §  106  StPO.  zuerkann- 
ten Rechte,  seine  Aussage  zu  ergänzen 
und  zu  berichtigen,  Gebrauch,  und  es 
würde  dem  Geiste  des  Gesetzes  und  dem 
Zwecke  der  Zeugenvernehmung  wider- 
sprechen, wenn  der  Zeuge  eine  der  Wahr- 
heit nicht  völlig  entsprechende  Angabe 
nicht  hinterher  noch  rechtzeitig  straflos 
berichtigen  könnte,  weil  er  durch  die 
frühere  Angabe  sich  schon  des  Verbre- 
chens einer  falschen  Aussage  vor  Ge- 
richt schuldig  gemacht  hätte  (16.  IX. 
81/367). 

52.  Durch  den  nach  formellem  Ab- 
schluss  des  Protokolls  oder  erst  in  der 
Hauptverhandlung  erklärten  Widerruf 
der  im  Vorverfahren  abgelegten  falschen 
Zeugenaussage  wird  deren  Strafbarkeit 
nicht  behoben  (8.  VI.  78,  21.  IX.  89,  18. 
ni.-  98,  28.  VI.  90/185.  1261.  1712.  1901). 

63.  Als  allgemeiner  Grundsatz  ist 
anzunehmen,  dass  der  Zeuge  bis  zum 
formellen  Abschluss  seines  Verhörs  das 
Recht  habe,  die  im  Laufe  des  Verhörs 
von  ihm  etwa  gemachten  falschen  An- 
gaben straflos  zu  berichtigen;  während 
aber  im  Vorverfahren  die  §§  105,  106, 
ISOfif.  StPO.  nur  bestimmte  Norm  dafür 
geben,  wann  die  schriftliche  Vernehmung 
eines  Zeugen  formell  als  abgeschlossen 
zu  gelten  habe  (Verlesung,  Genehmigung, 
Unterschrift  des  Protokolls),  besteht  für 
das  Hauptverfahren  .keine  ebenso  klare 
Norm,  und  es  wird  daher  den  Verhält- 
nissen des  einzelnen  Falls  entsprechend 
beurtheilt  werden  müssen,  ob  die  Aus- 
page des  Zeugen  als  formell  abgeschlossen 
anzusehen  sei  oder  nicht  (1.  IV  87/1048 
C.  VI  185). 

54.  Die  Zeugenvernehmung  ist  erst 
dann  als  geschlossen  anzusehen,  wenn 
der  Richter  auf  weitere  Aufklärungen 
seitens  dieses  Zeugen  nicht  mehr  reflec- 
tirt  und  ihn  somit  für  den  bestimmten 
Processact  der  Zeugeneigenschaft  enthebt. 
Der  Zeuge  kann  demnach  bei  der  nach 
§  277  StPO.  erfolgenden  Protokollsauf- 
nahme die  in  der  Verhandlung  gemach- 


ten falschen  Angaben  straflos  widerrafen 
(21.  II.  96/1955). 

54  a.  Der  Zeuge,  der  sich  durch  die 
während  seiner  Vernehmung  verfügte 
Haft  wegen  Verweigerung  der  Zeugniss- 
(Eides-)  Pflicht  zur  Erfüllung  dieser  Pflicht 
veranlasst  findet,  kann  hiebei  die  in  der 
Vernehmung  abgelegte  falsche  Aussage 
straflos  widerrufen  (14.  XII.  96/2027). 

55.  Nicht  schon  der  Antrag  des  An- 
klägers auf  Einleitung  des  Verfahrens 
nach  §  278  StPO.  gegen  einen  falscher 
Aussage  verdächtigen  Zeugen,  sondern 
erst  die  Verkündigung  der  diesem  An- 
trage stattgebenden  richterlichen  Ent- 
scheidung bewirkt  den  Abschluss  des 
Zeugenverhörs.  Bis  dahin  kann  der  Zeuge 
seine  unwahre  Angabe  straffrei  wider- 
rufen (18.  VI.  00/2492  a  XX  118). 

56.  Ein  im  civilgerichtlichen  Ver- 
fahren vernommener  Zeuge  kann  seine 
Aussage  nur  bis  zu  dem  formellen  Ab- 
schluss seiner  Vernehmung  (§  343  GPO.) 
straflos  berichtigen  oder  ergänzen.  Ein 
Widerruf  nach  diesem  Zeitpunkt  ändert 
an  dem  bereits  vollendeten  Thatbestand 
des  §  199  a  nichts  mehr,  sondern  kann  ge- 
gebenen Falls  nur  als  der  Milderungs- 
grund der  Abwendung  des  wirklichen 
Schadens  gewürdigt  werden  (6.  IX. 
00/2490  G.  XIX  499). 

56  a.  Der  von  dem  Zeugen  in  einem 
Civilproce?se  bei  Verkündigung  des  Be- 
schlusses auf  nunmehrige  Beeidigung  er- 
klärte Widerruf  seiner  unbeeidet  abge- 
legten falschen  Aussage  macht  ihn  stral- 
frei  (20.  III.  02/2734). 

57.  Unter  dem  im  §  199  a  vorkom- 
menden Ausdrucke  „Gericht"  ist  nur  das 
Gericht  in  seiner  richterlichen  Function 
als  Civil-  ode-  Strafrichter  zu  versteh«!, 
sowie  auch  schon  der  Sprachgebrauch 
ein  Gencht  nur  in  der  Ausübung  des 
Richteramts  anerkennt.  Die  Bewerbung 
um  ein  falsches  Zeugniss  in  einer  Dis- 
ciplinaruntersuchung  fällt  daher  nicht 
unter  §  199  a  (lö.  XII.  63  A.  1046). 

57  a.  Die  vor  dem  Schiedsgericht  der 
Unfallsversicherungsanstalten  (Ges.  28. 
XII.  87  R  1888/1,  §  35)  und  vor  dem 
Patentamte  (Ges.  11.  I.  97  R  SO,  §  75) 
abgelegte  Eid  und  die  dort  abgelegte  Aus- 
sage stehen  solchen  vor  Gericht  gleich. 

58.  Der  in  einer  Disciplinarsache  vom 
Gerichtshofpräsidenten  zu  Erhebung«n 
entsendete  Gerichtscommissär  fungirt 
als  Richter,  und  die  vor  ihm  abgelegte 
falsche  Zeugenaussage  ist  „vor  Gerichf^ 
abgelegt  (12.  XI.  83,  7.  IX.  »2,  24.  XI. 
93,589.  1555.  1685). 


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XXIII.  HAÜPTST.    VOM  BETRUGE. 


227 


59.  Falsches  gerichtliches  Zengniss 
im  Verfahren  gegen  Winkelschreiberei 
ist  nach  §  199  a  zu  ahnden  (16.  II.  89/1248 
C.  VII  200). 

60.  Auch  die  vor  dem  Militärrichter 
und  bei  Anwendung  der  Militär-Straf- 
processgesetze,  die  eine  dem  §  15S  StPO. 
analoge  Bestimmung  nicht  kennen,  ab- 
gelegte falsche  Aussage  eines  der  Civil- 
gerichtsbarkeit  unterworfenen  Zeugen  ist 
nach  §  199  a  zu  bestrafen  (21.  IX.  89/1261). 

61.  Lediglich  auf  positiver  gesetz- 
licher Anordnung  beruht  es,  dass  unser 
Strafgesetz  aus  der  ganzen  Gruppe  der 
falschen  Zeugenaussagen  nur  die  gericht- 
lichen (wohl  wegen  ihrer  grösseren  Ge- 
fährlichkeit) hervorhebt  und  zum  Ver- 
brechen des  Betrugs  aus  der  Beschaffen- 
heit der  That  stempelt.  Die  übrigen  nicht 
in  dieser  Weise  qualificirten  falschen 
Zeugenaussagen  (vor  Verwaltungsbehör- 
den) werden  damit  den  nicht  qualificirten 
Betrugs  fällen,  zugewiesen,  welche,  so- 
feme  sie  nicht  mit  Rücksicht  auf  den 
Betrag  nach  §  200  sich  zum  Verbrechen 
eignen,  nach  den  §§  205  und  461  (in  denen 
ausdrücklich  auch  §  199  berufen  ist)  als 
Uebertretungen  zu  ahnden  sind  ( Plan.  28. 
V.  89/1264  C.  VU  876). 

62.  Die  mit  dem  Hfkd.  v.  14.  n.  40 
kundgemachte  und  unter  Nr.  410  der 
JGS.  aufgenommene  a.  h.  Entschl.  vom 
14.  IX.  89  (26),  wonach  eine  im  Laufe 
der  Untersuchung  wegen  einer  Gefälls- 
übertretung  abgelegte  falsche  Zeugenaus- 
vage  nur  dann  das  in  dem  §  178/1  StG. 
von  1808  (§  199  a  des  gegenwärtgen  StG  ) 
normirte  Verbrechen  des  Betrugs  bildet, 
wenn  sie  beschworen  und  vor  einem 
Amte  abgelegt  worden  ist,  welches  nach 
Anordnung  des  §  656  GefStB.  besetzt 
war,  besteht  noch  in  Kraft.  Auf  unbe- 
eidete  falsche  Zeugenaussagen  vor  einer 
zu  gefällsstrafgerichtlichen  Erhebungen 
beauftragten  Verwaltungsbehörde  (Zoll- 
amt) findet  daher  §  199  a  keine  Anwen- 
dung (18.  XL  80/283;  18.  XI.  92/1051 
C.  XI  111). 

63.  Zufolge  der  noch  immer  in  Kraft 
bestehenden,  mit  Hfkzd.  vom  14.  II.  40 
kundgemachten  a  h.  Entschl.  vom  14. 
IX.  39  (26)  hat  eine  im  Laufe  der  Unter- 
suchung wegen  einer  GeföllsQbertretung 
abgelegte  Zeugenaussage,  sobald  sie  be- 
schworen und  vor  einem  Amte  abgelegt 
worden  ist,  welches  nach  der  Anordnung 
des  §  656  des  StG.  über  Gefällsübertre- 
tungen besetzt  war,  als  ein  gerichtliches 
Zengniss  zu  gelten  (16.  XI.  85/848  C.  V 
128;    20.  V.  ()2/2748). 


64.  Würde  aber  auch  eine  das  Hfkzd. 

V.  14.  n.  40  (26)  derogirende  Wirkung 
des  Art.  I  des  EinfG.  z.  StG.  angenom- 
men, so  würde  hieraus  nur  gefolgert 
werden  müssen,  dass  eine  Zeugenaussage 
im  Untersuchnngsverfahren  wegen  einer 
GefäUsübertretung,  da  sie  nicht  vor  einem 
Gerichte  abgelegt  wird,  auch  dann  als 
Verbrechen  des  Betrugs  nicht  bestraft 
werden  könne,  wenn  sie  beeidet  und  vor 
einem  nach  §  656  Gef.  StG.  besetzten 
Amte  abgelegt  worden  ist  (18.  XI.  92/1051 
G.  XI  111). 

65.  Auch  die  vor  Gericht  zu  gefalls- 
ämtlichen Zwecken  abgelegte  falsche 
Zeugenaussage  begründet  das  Verbrechen 
des  BetrugSj  da  es  den  mit  der  Recht- 
sprechung im  engern  Sinne  betrauten 
Gerichten  nicht  untersagt  ist,  den  Ge- 
föllsstrafbehörden  bei  Untersuchung  von 
Gefällsübertretungen  Hilfe  zu  leisten,  zu- 
mal der  §  700  des  GefStG.  die  „bei  einer 
gerichtlichen  oder  politischen  Obrigkeit 
abgegebene  Zeugenaussage**  in  ihrer  Wir- 
kung derjenigen  gleichstellt,  die  ,:,vor 
einer  nach  §  656  GefStG.  zusammenge- 
setzten Behörde  abgelegt  wurde**,  ja  die 
§§  509  und  533  GefStG.  die  Crerichte  so- 
gar ausdrücklich  zur  Leistung  dieser 
Rechtshilfe  verpflichten  (7.  XI.  90/1370  C. 
IX  78). 

66.  Bewerbung  um  ein  vor  der  Ge 
fällsbehörde  abzulegendes  falsches  Zeng- 
niss stellt  sich  nicht  als  blosse  Gefälls- 
übertretung dar,  sondern  ist  auch  als 
versuchte  Verleitung  zum  Betrüge  zu 
ahnden  (14.  II.  90/1806  C.  VIII  200). 

66a.  Ist  festgestellt,  dass  eine  der 
beiden  von  demEelbm  Zeugen  abgelegten, 
einander  wide>  sprechenden  Aussagen 
wissentlich  falsch  ist,  so  steht,  wenn- 
gleich nicht  constatirt  werden  kann, 
welche  von  beiden  falsch  ist,  der  Ver- 
urtheilung  nach  §  199  a  die  Bestimmung 
in  §  260  Z.  1  StPO.  nicht  entgegen   (24. 

VI.  99/2379). 

67.  Unter  „Bewerbung"  verstehen  so- 
wohl Sprachgebrauch,  als  auch  die  ge- 
setzliche Terminologie  alle  Vorkehrungen, 
die  zur  Erreichung  eines  bestimmten 
Zwecks  —  hier  der  Abgabe  eines  falschen 
Zeugnisses  —  unternommen  wurden,  so 
dass  schon  ein  einfaches  Ersuchen,  die 
Unwahrheit  zu  sagen,  hiezu  genügt ;  ein 
intensiverer  Grad  des  Zuredens  ist  nicht 
erforderlich  (6.  11.  91/1392). 

68.  Hinsichtlich  des  Thatbestands 
der  Bewerbung  um  ein  falsches  gericht- 
liches Zengniss  kommt  es  lediglich  da- 
rauf an,  dass  jemand  in  der  Eigenschaft 
eines  Zeugen  zur  Ablegung  einer  falschen 


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ALLG.  STRAFGESETZ  1.  THEIL.  §  199ft, 


l25). 


h)  wenn  Jemand  den  Charakter  eines  öffentlichen 
Beamten   fälschlich  annimmt,   oder  einen  obrigkeitlichen 


gerichtlichen  Aassage  beredet  werde  nnd 
dass  diese  Eigenschaft  dem  Bewerber 
bekannt  sei.  Eine  weitere  nnd  nament- 
lich die  Voraussetzung,  dass  der  Zeage 
zur  nnwahren  Aassage  hinsichtlich  der- 
jenigen Thatsachen,  am  die  er  von  dem 
Richter  voraussichtlich  befragt  werden 
wird,  aufgefordert  werde,  läset  sich  für 
die  Construirung  des  Delictsthatbestands 
weder  aus  dem  Wortlaute,  noch  aus  dem 
Geiste  des  Gesetzes  herleiten  (89.  XI. 
86/998). 

69.  Es  ist  bei  der  Bewerbung  um  ein 
falsches  Zeugniss  nicht  erforderlich,  dass 
die  Rechtssache,  in  der  das  falsche  Zeug- 
niss abgelegt  werden  soll,  zur  Zeit  der 
Bewerbung  schon  anhängig  oder  der 
Zeuge  schon  geladen  sei ;  es  genfigt  die  ab- 
stracto Möglichkeit  der  Ableistung  des 
Zeugnisses  (9.  XI.  95/ 1980). 

70.  Die  Bewerbung  um  falsches  Zeug- 
niss ist  auch  dann  strafbar,  wenn  der 
Zeuge  sich  nicht  bewusst  war,  in  welcher 
Eigenschaft  er  vor  Gericht  vernommen 
werde,  und  wenn  bei  der  Einvernahme 
weder  die  allgemeinen  Fragen  noch  die 
Wahrheitserinnerung  an  ihn  gerichtet 
wurden  (9.  HI.  94/1718). 

70a.  Ein  Unmündiger  kann  im  Zuge 
der  Strafverfolgung  wegen  eines  Delicts, 
an  dem  er  theilgenommen  hat,  vermöge 
seiner  Delictsunfähiekeit  nicht  als  Be- 
schuldigter, wohl  aber  als  Zeuge  ver- 
nommen werden.  Die  Verleitung  des  Un- 
mündigen zu  einer  falschen  Zeugenaus- 
sage fällt  demnach  unter  §  199  a  (.12.  XI. 
96/2015  C.  XV  365). 

70b.  Dass  der  um  ein  falsches  Zeug- 
niss Angegangene  wegen  nachher  hervor- 
gekommenen Verdachts  nur  als  Beschul- 
digter vemonmien  werden  kann,  excul- 
pirt  nicht  die  Bewerbung  um  das  falsche 
Zeugniss  (7.  X.  98/2260). 

71.  Die  „Bewerbung"  des  §  199  a 
fällt  nicht  in  den  Rahmen  der  -Anstif- 
tung" des  §  5.  Zur  Vollendung  der  „Be- 
werbung" genügt,  dass  sich  die  strafbare 
Willensrichtung  des  Thäters  auf  ihrem 
Wege  zur  Bethätigung  in  einer  äusseren 
Handlung  manifestirt  hat ;  hatte  die  Be- 
werbung Erfolg,  so  liegt  Anstiftung  nach 
g  6,  197  und  199  a  vor.  Bei  der  erfolg- 
losen Bewerbung  lässt  sich  daher  §  9 
nicht  anwenden  (14.  XU.  95/1908).  Vgl. 
§  6"a. 

71a.  Bewerbung  um  falsches  Zeug- 
niss kann  auch   in  dem  an  den  Zeugen 


gestellten  Ersuchen,  gegen  den  Beschul- 
digten nichts  auszusagen,  gelegen  sein 
(12.  VI.  96/1998). 

71b.  Ebenso  in  dem  an  den  Zeugen 
gerichteten  allgemeinen  Ersuchen,  zu 
Gunsten  des  Beschuldigten  auBziuageB 
(28.  X.  02  C.  XXI  126). 

72.  Die  Ausstellung  eines  Zeugnisses 
über  ein  erdichtetes  mündliches  Testa- 
ment kann,  sofern  das  Erfordemiss  des 
wirklichen  gerichtlichen  Er- 
bieten s  zur  falschen  Zeugenaussage 
mangelt,  nicht  unter  §  199  a,  wohl  aber, 
sofern  dies  in  der  Absicht  geschehen  ist, 
um  die  anderen  gesetzlichen  Erben  in 
Irrthum  zu  fähren  und  zu  beschädigen, 
I  unter  §§  197  und  201  a  subsomirt  werden 
(6.  n.  78/170). 

78.  Nach  dem  Sinne  und  Wortlaute 
des  §  199  a,  sowie  nach  der  bis  nun  be- 
obachteten richtigen  Praxis  wird  schon 
die  Bewerbung  um  ein  falsches  Zeugniss, 
das  vor  Gerieht  abgelegt  werden  soll, 
als  das  vollbrachte  Verbrechen  des  Be- 
trugs bezeichnet  (9.  IL  80/228).  S.  oben 
§  8»»»b. 

74.  Auf  die  Bewerbung  um  ein  fal^ 
sches,  wenn  auch  eidliches  Zeugniss  ist 
der  strengere  Strafsatz  des  g  204  nicht 
anwendbar  (9.  U.  80/228). 

75.  Auch  die  Bewerbung  um  eine 
falsche  Aussage,  welche  ein  Sachverstän- 
diger vor  Gericht  ablegen  soll,  begründet 
das  Verbrechen  des  Betrugs  nach  §  199  « 
(18.  X.  75/83). 

75  a.  Die  Bewerbung  um  Mn«n  Ge- 
richt abzugebenden  falschen  Sachver- 
ständigen -Befund,  nicht  aber  eine 
solche  um  ein  falsches  Gutachten  ist 
Bewerbung  um  ein  falsches  Zeugniss 
(10.  II.  02/2740). 

76.  Die  Unterscheidung,  dass  die 
Aufforderung  eines  Zeugen  zur  Bestäti- 
gung und  Wiederholung  seiner  bereits 
einmal  abgelegten  falschen  gerichtliehen 
Aussage  unter  den  Begriff  der  Bewer- 
bung um  ein  falsches  Zeugniss  sich  nicht 
subsumiren  lasse,  ist  dem  Gesetze  fremd : 
jede  Deposition  eines  Zeugen,  mag  solche 
auch  nur  in  der  Wiederholung  und  Be- 
stätigung einer  früher  abgelegten  Aus- 
sage bestehen,  ist  stets  nur  als  gericht- 
lichos  Zeugniss  aufzufassen  (81.  Vlil. 
85/810).  S.  auch  oben  N.  44. 

199lb.  77.  Diese  Strafbestimmung 
findet  keine  Anwendung,  wenn  die  vor- 
geschützte Befugniss   von    der   Behörde 


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XXIII.  HAUPTST.    VOM  BETRÜGE. 


22^ 


Auftrag,    oder  ein  besonderes   von   öffentlicher  Behörde 
erhaltenes  Befugniss  lügt; 

c)  wenn  in  einem  öffentlichen  Gewerbe  unechtes 
oder  geringhaltiges,  sei  es  zimentirtes  oder  nicht  zimen- 
tirtes,  Mass  oder  Gewicht  gebraucht  wird; 


gar  nicht  ertheilt  werden  kann.  Die  Be- 
nützung eines  falschen  Brandzengnisses, 
dessen  Ansdlellnng  im  ^  8  des  Ges.  10. 
V.  73  (R  108)  nntersagt  ist,  zam  Betteln 
kann  daher  nicht  anter  §  199d  subsnmirt 
werden  (22.  XI.  80/286). 

78.  Zum  Verbrechen  nach  §  1996  wird 
erfordert,  dass  der  Thäter  den  Auftrag 
einer  öfitentlichen  Behörde  zu  einer. von 
ihm  in  der  Eigenschaft  eines  öflentiichen 
Punctionärs  vorzunehmenden  Handlang 
erdichtet  habe  (16.  XII.  75.94).  Vgl.  oben 
§  197»"*. 

190/e.  79.  Nach  §  199&  wird  das 
Verbrechen  des  Betrags  nicht  allein  in 
dem  Falle  begangen,  wenn  jenes  Sttick 
Metall  oder  Materie,  welches  man  als 
Gew^ichtszeichen  beim  Abwägen 
vervrendet,  nicht  dem  gesetzlich  vorge- 
schriebenen Gewichte  entspricht,  sondern 
auch  dann,  wenn  die  dabei  verwendete 
Wage  angeachtet  des  richtigen  Ge- 
brauchs eines  richtigen  Gewichtszeichens 
entweder  wegen  ihres  ursprünglich  fehler- 
haften Baues,  oder  wegen  späterer  Ab- 
nützung oder  wegen  was  immer  fUr  einer 
anderen  absichtlichen  oder  zufälligen  Ver- 
änderung ihrer  Bestandtheile  nicht  das 
TorschriKsmässige     Gewichts  -  Quantum 

E'bt,  Toransgesetzt,  dass  die  Unrichtig- 
st oder  Unechtheit  des  Gewich  tszei- 
cbens  oder  der  Wage  dem  Gewerbs- 
mann bekannt  war  und  er  dieselben 
wissentlich  und  in  der  Absicht,  seine 
Kunden  za  beschädigen,  benützt  habe 
(JME.  20.  VUI.  5ö  Z.  10194,  H  7  e  2668). 
79  a.  Die  Verantwortlichkeit  nach 
§  199  e  wegen  der  an  einer  im  offen  t- 
Ueben  Gewerbe  gebrauchten  echten  Wage 
zum   Zwecke  der  Gewichtsbenachtheili- 

Sng  vorgenommenen  Veränderung  wird 
durch  nicht  berührt,  dass  die  Verän- 
derung nur  vorübergehend  und  leicht  be- 
hebbar ist.  §  200  ist  nur  anwendbar, 
wenn  im  öffentlichen  Gewerbe  mit  un- 
veränderter echter  Wage  nnehrlich  ge- 
wogen wird  (16.  m.  01/2574).  Aehnlich 
80.  X.  96/2014;  14.  VI.  02  C.  XX  410. 

80.  Noch  dem  allgemeinen  Sprach- 
gebraoche  wird  ein  Gewicht,  welches 
weniger  enthält  oder  anzeigt,  als  es  ent- 
halten  oder  anzeigen  soll,  ein  falsches 


genannt,  welche  Benennung  auch  ganz 
der  Natur  der  Sache  entspricht  (24.  IX. 
52  A.  188). 

81  Der  §  199  c  hat  unzweifelhaft 
auch  den  Fall  im  Auge,  wenn  in  einem 
öffentlichen  Gewerbe  an  und  für  sich 
echtes  und  zimentirtes,  aber  durch 
menschliche  Thätigkeit  zum  Nachtheil 
der  Käufer  alterirtes  Gewicht  angewen- 
det wird,  und  das  Gesetz  unterscheidet 
durchaus  nicht,  ob  die  Alterirung  der 
Wage  durch  Abfeilen  u.  s.  w.  des  Ge- 
wichts oder  durch  Anfügung  eines  frem- 
den Körpers  bewirkt  wurde  (12. 1.  58  A. 
836). 

82.  Die  Worte  „Mass  und  Gewicht'' 
des  §  199  lit.  c  sind  nach  ihrem  Wort- 
laut, d.  h.  im  engeren  Sinne  aufzufassen, 
und  darunter  nach  normalem  Master  an- 
gefertigte Mass-  und  Gewichtswerkzeuge 
zu  verstehen,  die  man  schon  nach  ihrer 
äusseren  Form  als  solche  erkennen  kann. 
Unechtes  oder  geringhaltiges  Mass  und 
Gewicht  im  Sinne  dieser  Gesetzesstelle 
ist  ferner  jenes,  mit  dem  eine  innere, 
bleibende  Veränderung,  sei  es  des  Cubik- 
inhaltes,  specifischen  Gewichtes,  der 
Construction  etc.  vorgenommen  wurde, 
die  sich  gerade  dadurch  der  äusseren 
Wahrnehmung  besonders  leicht  entzieht. 
Das  Einlegen  von  Zeitungspapier  in  die 
Warenschale  einer  Wage  zu  dem  Zweck, 
um  falsch  zu  wägen  und  dadurch  die 
Käufer  zu  übervortheilen,  ist  zwar  zwei- 
fellos als  eine  betrügerische  Handlung, 
nicht  aber  als  das  im  §  199  lit.  c  bezeich- 
nete Verbrechen  anzusehen  (14.  VI.  02 
C.  XX  410). 

88.  Die  Bestimmung  des  §  199  c  be- 
zieht sich  auf  Mass-  und  Gewichts  Werk- 
zeuge, die  im  öffentlichen  Verkehre  vor- 
kommen, als  solche  schon  ihrer  äusseren 
Form  nach  erkennbar  sind  und  bezüglich 
deren  das  Publicum  darauf  vertraut,  dass 
sie  im  richtigen  Verhältnisse  zu  einem 
bestimmten  Normalmasse  sich  befinden. 
Der  Gebrauch  von  geringhaltigen  Ge- 
wichtssurrogaten (Eisenstücken)  m  einem 
öffentlichen  Gewerbe  begründet  nicht 
das  Verbrechen  des  §  199  o  (1.  VII.  76  72). 

84.  Auch  die  Abwägung  in  seinem 
Geschäfte  eingekaufter  Waren  mit  rich- 


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230 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  199d    -  (25). 


tigen  Gewichten  auf  zu  denselben  nicht 
passenden  Waagen,  wodurch  das  wahre 
Gewicht  um  60/0  geringer  angezeigt  wird, 
ist  nach  §  199  c  zu  bestrafen  (28.  IV. 
80,246). 

85.  Das  Verbrechen  des  Betrugs  nach 
§  199  c  kann  auch  durch  den  Gebrauch 
von  solchen  Hohlgefässen  begangen  wer- 
den, welche  nicht  aus  einem  als  Erfor- 
derniss  der  Aichung  vorgezeichneten  Ma- 
terial verfertigt  sind  (18.  IX.  82/672). 

86.  Der  wissentliche  Gebrauch  ge- 
ringhaltiger Schankgläser  in  einem  öffent- 
lichen Gewerbe,  d.  i.  in  den  zum  Ge- 
werbsbetrieb bestimmten  Räumlichkeiten, 
begründet  das  Verbrechen  des  Betrugs, 
gleichviel,  ob  diese  Gläser  aichpflichtig 
sind  oder  nicht  (21.  V.  92/1586  C.  X  347). 

87.  S.  auch  unten  §  461  ife. 

88.  Dass  im  §199c  betonte  Merkmal 
der  Oeffentlichkeit  wird  nicht  durch  die 
Qualität  des  Gewerbes  und  ebenso  wenig 
durch  die  Firmapro tokoUirung  begründet, 
und  bezieht  sich  solches  lediglich  auf 
die  Publicität  der  dem  Gewerbebetriebe 
gewidmeten  Räumlichkeiten ;  nur  der 
Gebrauch  der  in  dem  öffentlichen,  d.  i. 
für  jedermann  zugänglichen  Gewerbs- 
locale  verwendeten  Masse  und  Gewichte 
fällt  in  den  Bereich  des  §  199  c,  durch 
welchen  eben  der  Richtigkeit  dieser  der 
ämtlichen  Ueberwachung  unterstehenden 
und  daher   einen  Gegenstand  des  öffent- 

*lichen  Vertrauens  bildenden  Masswerk- 
zeuge ein  erhöhter  strafrechtlicher  Schutz 
zu  Theil  werden  soll  (9.  XII.  84/710  G. 
III  368). 

89.  Der  Betrieb  eines  Gewerbes  be- 
steht nicht  immer  allein  im  Verkaufe 
und  hängt  mit  dem  Einkaufe  des  Roh- 
materials und  dessen  Bearbeitung  zum 
Zwecke  des  Verkaufs  des  verarbeiteten 
Materials  zusammen.  Die  Absicht  des  Ge- 
setzes geht  dahin,  jedermann,  der.  sei  es 
durch  Einkauf  oder  durch  Verkauf  in  einem 
öffentlichen  Gewerbe  mit  diesem  letzteren 
in  Verkehr  tritt,  vor  Uebervortheilung 
durch  in  demselben,  nämlich  in  dem 
zur  öffentlichen  Ausübung 
desselben  bestimmten  Locale, 
gebrauchtes  unrichtiges  Mass  oder  Ge- 
wicht zu  schützen,  da  es  eben  dem  Käu- 
fer oder  Verkäufer,  welcher  in  diesem 
Locale  ein  Kaufs-  oder  Verkaufs^eschSft 
abschliesst,  nicht  möglich  ist,  die  Waren, 
welche  den  Gegenstand  desselben  bilden, 
nach  Mass  und  Gewicht  anders,  als  nach 
dem  im  Geschäfte  befindlichen  zu  prüfen 
(28.  m.   81/322). 

89a.  Die  Verwendung  falschen  Ge- 
wichts auch  bei  dem  Einkauf  des  zur 


gewerblichen  Verwerthung  bestimmten 
Rohmaterials  fällt  unter  §  199  c,  wenn 
sich  dieser  Einkauf  innerhalb  einer  ge- 
werblichen Localität  des  Thäters  voll- 
zieht, die  einem  gewissen  Kreise  von 
mit  dem  Letzteren  in  geschäftlicher  Be- 
ziehung stehenden  Personen  frei  zagäng- 
lich  ist ;  dies  kann  auch  bei  dem  Schlacht- 
hause eines  Fleischhauers  zutreffen  (13. 
X.  01/2662). 

90.  Der  Gastwirt,  der  zu  käuflicher 
Uebernahme  von  Weinen  falsche  Masse 
nach  den  Aufbewahrungsorten  der  Ver- 
käufer mitführt,  kann  nicht  nach  §  199  e 
behandelt  werden  (24.  VI.  81/307). 

91.  Das  im  §  199  c  betonte  Merkmal 
der  Oeffentlichkeit  ist  in  Beziehung  auf 
den  Gebrauch  falschen  Masses  oder  Ge- 
wichts seitens  Handelstreibender  auf 
Märkten  keineswegs  ausgeschlossen  (3. 
XII.  88/1223  C.  Vll  120). 

92.  Der  von  der  Behörde  gestattete 
Verschleiss  von  Tabak,  obwohl  er  kein 
Handel  in  der  strengen  Bedeutung  des 
Wortes  ist,  fällt  doch  in  den  Begriff  des 
öffentlichen  Handels   (5.  V.  67   A.  808). 

92  a.  Der  regelmässige  Verschleiss 
selbstgewonnener  Urproducte  (Milch)  im 
landwirtschaftlichen  Betriebe  ist  Betrieb 
eines  öflentUchen  Gewerbes  im  Sinne 
des  §  199  c  (10.  II.  02  2740). 

93.  Der  Hausirhandel  ist  ein  öffent- 
liches Gewerbe  im  Sinne  des  §  199  e  und 
der  Hausirer  als  Gewerbetreibender  anza- 
sehen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  das 
Gewerbe  angemeldet  hat  oder  nicht^  ob 
er  hiezu  behördlich  befugt  war  oder  nicht. 
Durch  die  locale  Unstätigkeit  wird  die 
Oeffentlichkeit  seines  Betriebs  nur  noch 
mehr  erhöht,  als  dies  bei  Gewerben  mit 
ständigem  Verkaufsiocale  der  Fall  ist 
(16.  XI.  91/1471). 

94.  Die  Anschauung,  dass  der  zum 
Thatbestand  des  im  §  199  c  v^pGnten 
Verbrechens  erforderte  dolos  in  dem 
wissentlichen  Gebrauche  gerin gh&ltigen 
Gewichts  in  einem  öffentlichen  Gewerbe 
schlechthin  liege,  beruht  auf  einer  rechts- 
irrthümlichen  Verwechslung  von  Mittel 
und  Zweck.  Die  im  §  199  o  enthaltene 
Thatbeschreibung  schliesst  zwar  das  im 
§  197  statuirte  Merkmal  der  IrrefOhning 
in  sich,  welches  demnach  einer  selhst- 
ständigen  Feststellung  nicht  bedarf; 
allein  den  Delictsbegriff  erschöpft  sie 
nicht.  Im  Sinne  der  EingangsbestimiDnng 
des  §  199  muss  erwiesen  sein,  dass  der 
Thäter  mit  dem  Mittel  des  Gebrauchs 
geringhaltigen  Gewichts  den  Zweck  ver- 
band, vermögensrechtlichen  Schaden  xn- 
zufflgen,    zumal    es    sich   bei    dem    er- 


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XXUI.  HAÜPTST.    VOM  BETRÜGE. 


231 


d)  wenn  Jemand  eine  öffentliche  Urkunde  oder 
eine  durch  öffentliche  Anstalt  eingeführte  Bezeichnung 
mit  Slämpel,  Siegel  oder  Probe  nachmacht  oder  ver- 
fälscht; —  27;  CPO.  292. 


wähntAn  Delicto  nicht  am  einen  jener 
im  §  199  bezeichneten  Fälle  handelt,  deren 
Thatbestand  schon  durch  die  Verletzung 
der  öffentlichen  Treue  erschöpft  wird. 
Betrug  liegt  demnach  nicht  vor,  wenn 
der  Gewerbetreibende  bemüht  war,  den 
Käufer  vor  Uebervortheilung  zu  schützen 
(3.  VI.  87/1067  G.  VI  226). 

199/f/.  95.  Nicht  die  Schädigung  des 
formellen  Rechts  des  Staats,  Aufsicht  zu 
üben,  sondern  nur  die  Schädigung  des 
Zwecks  seihst,  den  die  staatliche  Auf- 
sicht anstrebt,  kann  als  Thatbestands- 
nferkmal  der  bösen,  auf  die  Schädigung 
gerichteten  Absicht  des  §  197  erkannt 
werden,  was  bei  der  Fälschung  eines 
Viehpasses  dann  der  Fall  wäre,  wenn 
ungesundes  Vieh  oder  solches  von  ver- 
dächtiger Provenienz  hätte  verkehrsfähig 
femacht  werden  wollen.  Ausser  diesem 
'alle  liegt  also  blos  die  Uebertretung  des 
§  320  /  vor  (25.  VI.  81/364). 

95«.  Die  Fälschung  der  Anzahl  der 
Thiere  in  dem  Vieh  passe  zu  dem  Zwecke, 
um  die  Uebereinstimmung  mit  der  Zahl 
der  durch  den  Pass  zu  deckenden  Thiere 
herbeizuführen,  fällt  unter  §  199  d  (23. 
n.  01/2567). 

9t>h.  ViTenn  auch  die  Angaben  des  ge- 
fälschten Viehpasses,  dass  die  darin  be- 
zeichneten Thiere  gesund  seien,  wahr 
sind,  so  liegt  doch  in  der  fälschlichen 
Angabe  desselben,  dass  die  Thiere  vor 
ihrem  Abtriebe  aus  dem  Standorte  unter- 
sucht worden  seien,  und  in  der  Absicht, 
eine  veterinärpolizeiliche  Controjmass- 
regel  zu  umgehen,  der  Thatbestand  des 
Betrugs  (L  VI.  01/2613). 

95c.  Soll  durch  die  Fälschung  des 
Punzirun^szeichens  lediglich  das  Auf- 
sichtsrecht des  Staats  beschädigt  wer- 
den, so  ist  sie  nicht  als  Betrug  im  Sinne 
des  §  199  d  zuzurechnen  (20.  III.  84.623). 

96.  Ist  die  Fälschung  der  öffentlichen 
Urkunde  nicht  geeignet,  die  Schadens- 
absicht zu  verwirklichen,  so  fällt  sie 
nicht  unter  §  199  d,  sondern  unter  §  320/ 
(20.  VII.  94/1759). 

97.  Nicht  iu  der  grösseren  oder  ge- 
ringeren Täuschungsfähigkeit  der  Fäl- 
schung liegt  der  Unterschied  zwischen 
den  Delicten  der  §§  199  d  und  320  /,  son- 
dern im  Vorhandensein  oder  Fehlen  der 
bösen  (betrügerischen)  Absicht  (25.  XI. 
98,  24.  V.  01/2278.  2610). 


98.  Bei  Handlungen,  welche  auf  eine 
Irrreführung  der  mit  der  Handhabung  ge- 
setzlicher Vorschriften  betrauten  Organe 
der  Staatsverwaltung  abzielen,  ist  die 
betrügerische  Absicht  immer  dann  anzu- 
nehmen, wenn  durch  die  Irreführung  eine 
Massregel  hintangehalten  wird,  welche 
ohne  Irreführung  getroffen  worden  wäre. 
Dies  trifft  im  gegebenen  Falle  zu ;  denn 
nach  den  thatsäch liehen  Feststellungen 
wären  die  durch  Viehpass  nicht  gedeck- 
ten Schweine  vom  Transporte  durch  die 
Eisenbahn  ausgeschlossen  gewesen,  wenn 
sich  der  Angekl.  die  Zulassung  zum 
Transporte  durch  Vorweisung  des  ge- 
fälschten Viehpasses  nicht  erschlichen 
hätte  (4.  XII.  91/1517). 

99.  Die  zur  Umgehung  der  amtlichen 
Viehbeschau  verübte  Fälschung  des  Vieh- 
passes begründet,  auch  wenn  die  damit 
zu  Markte  gebrachten  Thiere  bei  der 
nachgefolgten  amtlichen  Besichtigung  als 
gesund  befunden  wurden,  das  Verbrechen 
des  §  199  d  (22.  VI.  94/1831). 

99a.  Ist  das  Thier  mit  einem  im 
Datum  auf  einen  späteren  Tag  gefälsch- 
ten Vieh  passe  noch  zu  einer  Zeit  auf 
den  Markt  gebracht  worden,  in  der  dessen 
Auftrieb  selbst  nach  dem  ursprünglichen 
Datum  des  Passes  keinem  Anstand  be- 
gegnet hätte,  so  wurde  durch  diese  Fäl- 
schung keine  concrete  behördliche  Mass- 
regel vereitelt  und  konnte  auch  durch 
sie  gar  nicht  vereitelt  werden.  Es  liegt 
somit  nicht  der  Thatbestand  des  §  199  d 
(auch  nicht  des  §  45  ThSG.),  sondern  jener 
des  §  320  /  vor  (28.  VI.  02/2735). 

100.  Das  Erschleichen  der  amtlichen 
Bestätigung  zu  einer  unrichtigen  Ein- 
tragung im  Arbeitsbuch  in  betrügerischer 
Absicht  lallt  nicht  unter  §  199  d,  sondern 
unter  §  461  (5.  V.  94/1755). 

101.  Die  Fälschung  eines  Maturitäts- 
zeugnisses, um  auf  Grund  desselben  zu 
den  Studien  und  zur  ärztlichen  Praxis 
zugelassen  zu  werden,  fallt  unter  §  199  d 
(10.  VII.  75/73). 

102.  Ebenso  die  in  der  Absicht,  den 
Erfordernissen  zur  Erlangung  einer  Stel- 
lung bei  den  Staatsbahnen  zu  genügen, 
vorgenommene  Fälschung  eines  Schul- 
zeugnisses (3.  II.  96/1937). 

102a.  Ebenso  die  Fälschung  eines 
Studienzeugnisses  zum  Zwecke  der  Be- 
werbung um  eine  Dienstverleihung,  wenn- 


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232 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  199d.  -  (25). 


gleich  ein  solches  Zengniss  kein  Com- 
petenzerforderniss  ist,  möglicherweise 
aber  die  Bevorzugung  des  Fälschers  vor 
anderen  Mitbewerbern  zur  Folge  haben 
konnte  (18.  IX.  02;  2750). 

103.  Ebenso  die  Fälschung  eines 
Schulzeugnisses  behufs  Erlangnm;  eines 
concessionirten  Gewerbes  (4.  XII.  80 
Z.  8527). 

104.  Ebenso  die  Fälschung  eines 
Dienstzeugnisses  in  einem  Dienstboten- 
buch in  der  Absicht,  hiedurch  die  öfTent- 
liche  Sicherheitsbehörde  irrezuführen 
und  den  Staat  in  seinem  Aufsichtsrechte 
zu  schädigen  und  das  leichtere  Fort- 
kommen des  Dienstboten  zu  bezwecken 
(7.  VII.  81/861). 

105  rie  zum  Zwecke  der  Wehr- 
pflichtumgehun?  durch  unbefugte  Aus- 
wanderung verübte  Fäls  hung  des  Ge- 
burtsjahres im  Arbeitsbuche  begründet 
nicht  din  concurrirenden  Delicte  nach 
§  45  Weh'-ges.  und  nach  §320/  StG., 
sondern  jenes  nach  §  199  d  (5.  I.  00/2423 
C.  XVIII  436). 

103.  Indem  der  Angekl  d  e  Eintragung 
einer  Bedienstung  in  sein  Arbeitsbuch 
vornahm,  hat  er  seinem  Arbeitsbuche 
innerhalb  des  bestimmungsgemässen  Be- 
glaubigungsbereichs  desselben  einen  bis 
dahin  nicht  vorhandenen,  unechten  und 
unwahren  Inhalt  gegeben.  Das  StG.  zieht 
im  §  §§  197  und  199  d  die  Urkundenfäl- 
schung nicht  als  abgeschlossenes  Delict, 
sondern  als  specifis^ches  Täuschungsmittel 
in  Befracht,  indem  es  den  Schwerpunkt 
in  die  wirkliche  Benützung  dieses  Mittels 
in  betrügerischer  Irreführung  verlegt 
Vorausgesetzt,  dass  sich  der  Antrekl.  des 
gefälschten  Arbeitsbuchs  zu  seiner  Le- 
gitimation wirklich  bedient  hat,  wird 
seine  Handlungsweise  dem  §  199  d  aller- 
dings zu  unterstellen  sein,  zumal  nicht 
bezweifelt  werden  kann,  dass  die  Absicht, 
der  Anwendung  des  Gesetzes  vom  10. 
V.  73  (R  108^  zu  entgehen,  als  betrügerisch 
anzusehen   ist   (6.  VII.  86,805  C.  V  66). 

106a.  Die  zum  Antritte  handwerks- 
mässiger  Gewerbe  erforderlichen  Lehr- 
iind  Arbeitszengnisse  sind  an  sich  nur 
Privaturkunden  'Wurden  d  ese  gefälscht 
und  soh  n  eine  echte  gemeindeämtliche 
Bestätigung  derselben  erwirkt,  so  ent- 
spricht diese  Erschleichung  der  Bestäti- 
gung nicht  de-n  Begriffe  der  Fälschung 
oder  des  Nachmachens  einer  öffent- 
lichen Beurkundung,  und  die  That  ist 
daher  bios  nach  §  461,  nicht  aber  nach 
§  320  e  strafbar,  da  die  Absicht,  die 
gesetzlichen  Bedingungen  für  die  Zu- 
lassung zum  Gewerbsbetriebe  zu  vereiteln,  ' 


allerdings  als  eine  betrügerische  bezeich- 
net werden  muss  (14.  XII.  85/844). 

107.  Zum  Thatbestande  des  im  §  199  <f 
vorgesehenen  Verbrechens  wird  betrüge- 
rische Absicht  erfordert.  Eine  solche 
kann  bei  der  Fälschung  eines  unwesent- 
lichen Bestandtheils  der  Urkunde  nicht 
angenommen  werden  (18.  II.  82/420). 

108.  Wohl  aber,  wenn  ein  Land- 
streicher sich  mit  falschen  Legitimations- 
papieren,  die  sein  geschäfts-  nnd  arbeits- 
loses Herumziehen  verdecken  sollen,  ver- 
sehen und  von  denselben,  um  Unter- 
stand zu  finden,  wirklich  und  mit  Erfolg 
Gebrauch  gemacht,  somit  die  Vereitlang 
einer  staatlichen  Vorkehrung  angestrebt 
hat,  durch  welche  die  gemeinschadliche 
Landstreicherei  erschwert  und  hintange- 
halten werden  soll  (10.  III.  82/435). 

109.  Die  Vorweisung  einer  fremden, 
auf  den  Namen  des  Thäters  gefälschten 
Tabakbaulicenz  zum  Zwecke  der  Irre- 
führung des  ControUorgans  ist  Urkunden- 
fälschung, nicht  Fh Ischmeldung,  mag 
auch  der  Thäter  eine  alsbaldige  gün- 
stige Erledigung  des  von  ihm  überreichten 
Licenzgesuchs  erhofft  haben  (28.  II. 
98/2187  C.  XVI  432). 

109a.  S.  auch  unten  N.  128—133,  dann 
die  Noten  zu  §  320  e  und  /. 

110.  Die  Nachmachung  des  inlän- 
dischen Kalenderstempels  zam  Zwecke 
der  Gebührenverkürzung  ist  unbeschadet 
des  gefällsbehördlichen  Strafverfahrens 
als  Betrug  nach  §  199  ef  zu  behandeln 
(31.  L  80  236). 

111.  Die  auf  listige  Weise  bewirkte 
Fälschung  der  Abstimmung  bei  Wahlen 
zur  Ausübung  politischer  Rechte,  insbe- 
sondere die  Unterschiebung  eines  eine 
wahrheitswidrige  Angabe  enthaltenden 
Bogens  an  die  Stelle  des  ursprünglichen 
echten  Bog«  ns  ist  nicht  das  Vergehen  der 
Wahlfälschung  im  Sinne  Art,  VI  des  Ge- 
setzes vom  17.  XII.  62  (^2),  sondern  Be- 
trug (16.  XII.  85.947). 

112.  Die  Fälschung  einer  öffentlichen 
Urkunde  mit  der  Absicht  auf  Vereitlung 
einer  Zwangsvollstreckung,  nicht  auf 
Schädigung  sei  es  des  Vermögens,  sei 
es  anderer  Rechte  eines  andern,  ist  als 
Executionsvereitlung  zu  beurtheilen 
(9.  XII.  98/1795). 

113  Es  ist  gewiss,  dass  der  Schutz- 
bereich des  StG.  in  Bezug  auf  Urkunden 
nicht  allein  auf  briefliche  Urkunden  im 
Sinne  der  aGO.,  sondern  auch  auf  Beur- 
kundungen im  weiteren  Sinne  als :  Be- 
zeichnungen mit  Siegel,  Stempel,  Probe, 
Grenzstein,  Kerbholz  u.  dgl.,  sofern  die- 
selben ihrem  Zwecke  der  Beweisführung 


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XXIII.  HAÜFTST.    VOM  BETRUGE. 


233 


Ober  eine  rechtserhebliche  Thatsache 
dienen,  sich  erstreckt^  und  wird  Fomit  in 
Uebereinstimmnng  mit  dem  juristischen 
und  nicht  im  Widerspruch  zum  allge- 
meinen  Sprachgebrauche  als  Urkunde 
im  Sinn  und  Umfange  des  StG.  je- 
der Gegenstand  zu  betrachten 
sein,  welcher  bestimmt  ist,  als 
Beglaubigungsmittnl  fär  eine 
rechtserhebliche  Thatsache  zu 
dienen  ;  öffentlich  ist  aber  eine  solche 
Urkunde,  wenn  sie  von  einer  öffentlichen 
Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihres 
Amtsbefagnisses  oder  von  einer  mit  öffent- 
lidien  Glauben  versehenen  Person  inner- 
halb des  ihr  zugewiesenen  Geschäfts- 
kreises in  der  vorgeschriebenen  Form 
hergestellt  ist.  Die  Fälschung  einer  aich- 
ämtliohen  Bezeichnung  fällt  daher  unter 
§  199  d.  wenn  sie  aber  ohne  d'e  böse  Ab- 
sicht des  §  197  bewirkt  wurde,  unter 
Ji  820f  (10.  V.  78/184  ;  3.  X.  84  C.  III 177). 
S.  auch  oben  §  197  "a. 

118a.  Die  Bezeichnung  von  Wald- 
bäumen  mit  dem  Waldhammer  durch  die 
Forstorgane  trägt  gleich  jener  durch  den 
Aichstempel,  durch  die  Punze,  weil  von 
einer  öffentlichen  Behörde  in  ihrem  Amts- 
berichte zum  Beweise  einer  ertheiiten  Be- 
willigung ausgehend,  den  Charakter  einer 
öffentlichen  Urkunde  an  sich.  Gering- 
fBgige  Abweichungen  vom  Originale  sind 
unerheblich ;  wesentlich  ist  jedoch  die 
Eignung  des  nachgeahmten  Zeichens  zur 
Erreichung  der  gleichfalls  erforderlichen 
Täuschungsabsicht  gegenüber  den  Forst- 
organen.  Der  Waldhammer  selbst  dagegen 
ist  keine  Öffentliche  Urkunde,  sondern 
nur  das  Werkzeug  zur  Herstellung  der 
Bezeichnung.  Daher  kann  der  Verferti^er 
des  Waldhammers,  der  nicht  zugleich 
die  Bezeichnung  der  Bäume  vorgenommen 
hat,  nicht  als  unmittelbarer  Thäter,  son- 
dern nur  als  Mitschuldiger  schuldig  er- 
kannt  werden  (31.  X.  90/1366). 

114.  Es  besteht  kein  Gesetz,  das 
zum  Vorhandensein  einer  öffentlichen 
Urkunde  ausnahmslos  die  Beidrücknng 
des  Amtssiegels  fordern,  also  die  Quali- 
tät einer  Urkunde  als  öffentlicher  Ur- 
kunde von  dem  Vorhandensein  eines 
Amtssiegels  abhängig  machen  wtirde. 
Vielmehr  richtet  sich  die  letztere  jeder- 
zeit darnach,  ob  der  Aussteller  zur  Aus- 
stellung einer  solchen  Urkunde  berechtigt 
war  oder  nicht,  und  sind  sodann  da,  wo 
dies  der  Fall  war,  die  zur  formellen  Glaub- 
würdigkeit solcher  Urkunden  vorgeschrie- 
benen Erfordernisse  nach  dem  Inhalte 
derselben  verschieden  (26.  III.  92/1567  C. 
X  228). 


116.  Der  Charakter  der  Öffentlichkeit 
entfällt  nicht  schon  bei  jeder  Mangelhaf- 
tigkeit der  Form  (Unterschrift).  Eine 
öffentliche  Urkunde  kann  durch  einen 
Mangel,  der  sich  nur  auf  einen  Theil  des 
Inhalts  bezieht,  inbezug  auf  diesen  In- 
halt die  Eigenschaft  der  Beurkundung 
verlieren,  im  übrigen  aber  diese  behalten 
(14.  IV.  94/1783). 

115a.  Bedingung  für  die  Anwendbar- 
keit des  §  199  d  ist  nicht,  dass  die  ge> 
fälschte  Urkunde  in  den  äusseren  Erfor- 
dernissen der  öffentlichen  Urkunden  genau 
entspreche,  sondern  dass  sie  bei  ihrer 
concreten  Clebrauchnahme  als  von  einem 
öffentlichen  Functionär  herrührend  und 
in  seiner  Amts  Wirksamkeit  ausgestellt  er- 
scheinen  könne ;  es  kann  also  unter  Um- 
s-änden  auch  das  Fehlen  der  Unterschrift 
nebensächlich  sein  (I.  VI.  01/2613). 

116.  Die  von  Privaten  herrührenden 
Eintragungen  im  Arbeitsbuche  (das  von 
dem  Gewerbeinhaber  eingetragene  Lehr- 
oder Arbeitszeugniss)  tragen  nicht  den 
Charakter  öffentlicher  Beurkundung,  wohl 
aber  die  von  der  Genosseuschaftsvor- 
stehung  innerhalb  ihres  Wirkungskreises 
daselbst  beigesetzten  Bestätigungen  (11. 
V.  00,2647  C.  XIX  845). 

117.  Dem  von  dem  Gerichtsdiener 
bei  der  Behändigung  einer  gerichtlichen 
Erledigung  auf  der  für  die  Partei  be- 
stimmten Ausfertigung  angebrachten  Zu- 
stellungsvormerke geht  der  Charakter 
einer  öffentlichen  Urkunde  deshalb  ab, 
weil  er,  wenn  auch  vielleicht  im  Interesse 
der  Erleichterung  der  Geschäftsbehand- 
lung bei  einzelnen  Gerichten  eingeftlhrt, 
doch  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen 
nicht  als  Beweis  der  Thatsache  der  er- 
folgten Intimation  anzusehen  ist.  Die 
Fälschung  eines  solchen  Zustellnngsver- 
merks  fällt  auch  schon  deshalb  nicht 
unter  §  199  d,  weil  Fälschung  (Verfäl- 
schung) einer  öffentlichen  Urkunde  nur 
dann  vorliegt,  wenn  die  Urkunde  bezüg- 
lich eines  solchen  Umstands  abgeändert, 
bez.  nachgemacht  wurde,  über  welche 
sie  nach  den  bestehenden  Vorschriften 
einen  Beweis  liefern  soll.  Die  Verwer- 
tung dieses  verfälschten  Zustellungs Ver- 
merks kann  aber  unter  Umständen  Be- 
trug nach  §  461  begründen  (24.  V.  95/1888). 

118.  Unter  die  Urkunden,  „durch 
welche  Verbindlichkeiten  gegen  dritte 
Personen  begründet  werden  sollen",  lassen 
sich  Quittungen  des  Gemeindevorstehers 
über  an  die  Gemeinde  geleistete  Zahlun- 
gen nicht  einreihen.  Der  für  solche  Ur- 
kunden in  den  Gemeindeordnungen  vor- 
geschriebenen Mitfertigung  eines  Gemein- 


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284 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  199rf.  —  (25;. 


deraths  bedürfen  diese  Quittungen  nicht 
(10.  VI.  86/986). 

119.  Wiewohl  die  Verrichtung  der 
Arbeit  durch  Sträflinge  einen  integriren- 
den  Theil  des  Strafvollzugs  und  ein  Theil 
des  Verkaufserlöses  eine  Quelle  des  Staats- 
einkommens bildet,  so  entsprechen  die 
Rechnongen,  welche  die  Strafanstalt  Ab- 
nehmern ihrer  Erzeugnisse  ausstellt,  nur 
dann  den  Erfordernissen  einer  öffent- 
lichen Urkunde  wenn  der  Beamte,  der 
die  betreffende  Rechnung  ausgestellt  hat, 
von  der  öffentlichen  Verwaltung  jene 
Eignung  erhalten  hat,  welche  ihn  zur 
Ausstellung  solcher  Urkunden  berechtigt. 
Bestimmt  sonach  die  Dienstvorschrift, 
dass  Zahlungsbestätigungen  vom  Ver- 
walter und  Controlor  unterschrieben  sein 
müssen,  während  sie  in  concreto  nur 
mit  der  Unterschrift  eines  Adjuncten  ver- 
sehen waren,  so  können  sie  als  öffent- 
liche Urkunden  nicht  angesehen  werden 
(10.  X.  87/1098). 

120.  Die  Stempel,  welche  die  k.  k. 
Probiranstalt  in  Ferlach  (Kärnten)  den 
von  ihr  geprüften  Gewehr-  und  Pistolen- 
läufen aufprägen  lässt,  sind  als  eine 
j,durch  öffentliche  Anstalt  eingeführte 
Bezeichnung"  anzusehen  (2.  VII.  86/944). 

121.  Die  von  den  Sammelstellen  des 
k.  k.  Postsparcassenamts  ausgestellten 
Einlagsbttchel  sind  öffentliche  Urkunden 
(21.  IV.  87/1062). 

122.  Ebenso  die  Empfangsbestätigung 
des  mittels  Postsparcassenchecks  ange- 
wiesenen  Geldbetrags   (9.   XII.  98/1796). 

122  a.  Ebenso  die  vom  k.  k.  Versatz- 
amt in  Wien  innerhalb  des  ihm  zuge- 
wiesenen Geschäftskreises  in  der  vor- 
geschriebenen Form  ausgegebenen  Ur- 
kunden (1.  VI.  01/2606  C.  XX  168). 

123.  Ebenso  die  polizeilich  ausgestell- 
ten Gesundheitsbücher  der  Prostituirten 
(16.  VI.  00/2469  C.  XVIII  438). 

124.  Fälschung  liegt  vor,  wenn  auch 
der  Urkunde  nur  der  Schein  eines  von 
der  Wirklichkeit  abweichenden  Inhalts 
gegeben  ist ;  dass  die  diesem  Zwecke  dien- 
liche Veränderung  eine  bleibende  sein 
müsse,  kann  wedfer  nach  dem  Sprach- 
gebrauche, noch  nach  dem  Gesetze  ge- 
fordert werden.  Letzteres  insbesondere 
zieht  die  an  der  Urkunde  widerrechtlich 
vorgenommene  Aenderung  nicht  als  ab- 
geschlossenes Delict,  sondern  nur  als 
specifisches  TäuschnngRmittel  in  Betracht 
und  versetzt  den  Schwerpunkt  in  die 
wirkliche  Benützung  dieses  Mittels  zur 
betrügerischen  Irreführung.  Dass  die  täu- 
schende Verunstaltung  nach  jedem  Be- 
nützungsfalle   wieder     beseitigt    werden 


konnte,  erhöht  nur  ihre  Gefährlichkeit, 
liefert  aber  keine  Handhabe,  die  An- 
wendung des  §  199  d  aaszuschliessen 
(12   XII.  84,718). 

124a.  Eine  Fälschung,  die  nur  bei 
normalem  Gang  der  Dinge  sofort  als 
solche  für  jedermann  erkennbar  ist,  bei 
geschäftlicher  Ueberbürdung  der  mit 
ihrer  Beamtshandlung  betrauten  Ornne 
aber  oder  auch  bei  einer  Nachlässigkeit, 
mit  der  immerhin  gerechnet  werden  mnss, 
übersehen  werden  kann,  ist  za  einer 
Irreführung  in  abstracto  nicht  absolut 
untauglich  (11.  IV.  02/2729). 

1246.  Voraussetzung  der  Anwendbar- 
keit des  §  199  d  ist  nicht,  dass  die  ge- 
fälschte Urkunde  in  ihrer  ursprünglichen 
Form  genau  allen  äusseren  Erforder- 
nissen der  öffentlichen  Urkunde  ent- 
spreche, sondern  dabs  sie  nach  der  Ver- 
kehrssitte in  concreto  als  von  einem 
öffentlichen  Functionär  herrührend,  inner- 
halb seiner  Amtswirksamkeit  ausgestellt 
erscheine  (8.  II.  99/2323). 

126.  Das  „Verfälschen**  setzt  voraus, 
dass  die  Urkunde  in  Ansehung  eines 
Umstandes  abgeändert  wurde,  zu  dessen 
Beglaubigung  sie  nach  den  bestehenden 
Vorschriften  bestimmt  ist  (29.  HI.  86/906 
C.  V  866). 

126.  Eine  Fälschung  wird  anch  be- 
gangen durch  unrechtmässige  Verwendung 
echter  Aichstempel  (3.  X.  84/667  C.  IR 177). 

127.  Wenn  der  angekl.  Gemeinde- 
schreiber die  Todfallsanfnahme  nach  A 
selbst  verfasst  nnd  namens  der  Witwe 
desselben  unterschreibt,  nm  dieser  die 
Kosten  für  das  Erscheinen  des  Gerichts- 
abgeordneten am  Sterbeorte  zu  ersparen, 
und  wenn  die  so  vorbereitete  Todfalls- 
auftiahme  vom  Gemeindevorsteher  ohne 
weitere  Erkundigung  unterschrieben  wird, 
so  liegt  allerdings  die  Bestätigung  einer 
unwahren  Thatsache^  der  Unterschrill 
der  Witwe,  durch  eine  öffentliche  Ur- 
kunde vor;  aber  da  die  Unterschrift  des 
Gemeindevorstehers  echt  ist  und  die  Tod- 
fallsaufnahme vom  Momente  ihrer  Fer- 
tigung durch  letzteren  an  unverändert 
geblieben  ist,  so  liegt  nicht  VerßUschnng 
einer  öffentlichen  Urkunde,  sondern  blos 
Erschleichung  einer  echten  Urkunde  (sog. 
intellectuelle  Urkundenfälschung)  vor, 
indem  der  strafbare  Thatbestand  lediglich 
in  Handlungen  liegt,  die  den  Erfolg  hat- 
ten, den  Gemeindevorsteher  zur  Unter- 
fertignng  zu  bestimmen.  Daher  kann  man- 
gels der  objectiven  Kriterien  des  §  199d 
auch  §320/ nicht  zur  Anwendung  kom- 
men. Da  femer  die  betrügerische  Absicht 
fehlt,  daher  auch  die  Bestimmung  des 


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XXin.  HAUPTST.  VOM  BETRUGE. 


235 


g  461  nicht  znirifTt,  so  entfällt  überhaupt 
die  Anwendbarkeit  des  StG.,  nnbe- 
schrHnkt  der  disciplinären  Verantwort- 
lichkeit des  Betreffenden  (Plen.  18.  VIII. 
91  1451). 

128.  Die  vorsätzliche  Aenderang  der 
cesefzten  Nnmroern  anf  dem  Lotto-Ein- 
lagescheine ist  nicht  nach  §  199  tf  straf- 
bar, wenn  nicht  ein  bestimmtes  Subiect, 
das  durch  Veräusserung,  Verpfändung 
and  Oberhaupt  durch  entgeltliche  Weiter- 
begebung  des  gefälschten  Risconto  in  Irr- 
thnin  geführt  und  beschädigt  werden 
sollte,  bezeichnet  werden  kann.  Eine 
Schädigung  des  Collectanten  ist  absolut 
UDmOglich,  das  Mittel  zur  Fälschung  des 
Risconto  zur  Irreführung  desselben  unge- 
eignet, da  nach  §§  4  und  17  des  Lotto- 
Pat.  vom  13.  III.  13  die  Gewinnste  einzig 
nur  nach  dem  Inhalte  der  Originallisten 
der  Collectanten  berichtigt  werden  und 
die  blos  zur  Notiz  der  Parteien  auf  die 
Einlagescheine  copirten  Spieleinsätze 
nicht  zu  dem  wesentlichen  Inhalte  der 
Einlagescheine,  rücksichtlich  zu  jenem 
gehören,  worüber  selbe  errichtet  sind  und 
als  öffentliche  Urkunden  zu  gelten  haben 
(18.  X.  79.204). 

129.  Die  Entfernung  der  amtlichen 
Obliterirang  einer  Stempelmarke  ist 
nicht  Verfälschung  einer  öffentlichen  Ur- 
kunde, sondern  Vemichtong  einer  Beur- 
kondunir.  die  weder  unter  den  Wortlaut 
noch  unter  die  ratio  legis  des  §  199  ef  sub- 
sumirt  werden  kann  (17.  III.  93/1690). 

130  Auch  im  Falle  des  §  199  d  liegt 
Betrug  nicht  schon  in  der  Fälschung, 
sondern  in  der  mit  Hilfe  der  Fälschung 
bewirkten  Irreführung.  Ist  diese  zwar 
nnternom  roen  worden ,  aber  feh  Igesch  lagen , 
so  kann  nicht  vollOrachter,  sondern  nur 
versuchter  Betrog  zugerechnet  werden. 
Insofeme  die  Irreführung  von  einem  Thä- 
ter  allein  nicht  unternommen  werden 
kann  und  die  Möglichkeit  derselben  ihm 
durch  einen  Anderen  gewährt  wird,  die 
strafgesetzlicbe  Thätigkeit  sich  somit  zwi- 
schen Beiden  vertheilt.  erscheinen  Beide 
als  Mitthäter  des  versuchten  Betrugs  (14. 
IX.  83?666). 

181.  Nicht  der  Act  der  Fälschung, 
-sondern  der  Gebrauch  der  gefälschten 
Urkunde  als  Täuschungsmittel  bildet  die 
strafbare  Handlung,  es  ist  demnach  für 
die  Beurtheilung  der  Gesammtthätigkeit 
des  Angekl.  irrelevant,  von  welcher  Ab- 
sicht er  bei  Vornahme  der  Fälschung 
geleitet  war,  massgebend  ist  vielmehr 
allein,  in  welcher  Absicht  er  bei  Produ- 
drong  der  Urkunde  vorgieng.    Die  Ver- 


jährungsfrist be^rinnt  erst  mit  dem  letzten 
Gebrauchsacte  (8.  III.  95/1818). 

131a.  Die  Belegung  eines  Majestäts- 
gesuchs um  Gewährung  einer  Begünsti- 
gung mit  einem  gefälschten  Studienzeug- 
nisse ist  Betrug  (26.  V.  98/2216). 

132.  Die  Producirung  der  Gopie 
einer  gefälschten  Urkunde  stellt  eine 
Gebrauchsnahme  der  letzteren  dar.  Denn 
unter  Gebrauch  ist  nicht  blos  eine  be- 
stimmte Art  von  Benützung,  nicht  ledig- 
lich die  bestimmungsmässige  Verwendung 
der  Urkunde,  sondern  jeder  Gebrauch  zu 
verstehen,  den  die  Urkunde  als  solche 
zulässt,  sollte  dabei  auch  eine  sinnliche 
Wahrnehmung  der  Urkunde  seitens  des 
Producenten  nicht  stattfinden.  Voraus- 
gesetzt wird  nur,  dass  dieser  Gebrauch 
die  Urkunde  als  solche  und  als  falsche» 
d.  h.  ihren  wahrheits widrigen,  für  den 
Beweis  drheblichen  Inhalt  zum  Gegen- 
stande hat.  Wurde  also  zum  Zwecke  der 
Täuschung  die  Copie  einer  nach  der  Be- 
hauptung des  Producenten  in  seinen 
Händen  befindlichen  angeblich  echten 
Urkunde  vorgewiesen,  so  bleibt  keinem 
Zweifel  Raum,  dass  unter  Voraussetzung 
des  Nachweises  der  Fälschung  hiedurch 
von  einer  falschen  Urkunde,  d.  h.  von 
ihrem  wahrheitswidrigen  Inhalt  Gebranch 
gemacht  wurde.  Hat  sich  jedoch  in  der 
Erschleichung  einer  Bestätigung  bereits 
der  Thatbestand  des  Betrugs  erschöpft 
und  hat  der  Uebelthäter  sodann  zur 
Sicherung  des  aus  dem  Betrüge  erhofften 
Vortheils  einen  ihm  vom  Besteller  über- 
gebenen  Zettel  gefälscht,  so  kann  ihm  in 
Ansehung  der  in  diesem  Stadium  began- 
genen Fälschung  einer  Privaturkunde 
die  Absicht  zu  schaden  nicht  nochmals 
in  Anschlag  gebracht  und  es  kann,  so- 
bald die  Erschleicbung  der  Bestellung 
sonst  alle  Oiterien  des  Betrufrs  an  sich 
trägt,  nur  der  Bestimmung  des  §  197 
(und  200),  nicht  aber  iener  des  §  201a 
unterstellt  werden  (7.  XI.  90/1385  C.  IX 
80).  Vgl.  §  201*. 

183.  S.  auch  oben  §  8»b. 

134.  Durch  den  Gebrauch  einer  ge- 
fälschten öffentlichen  Urkunde  wird  Thä- 
terschaft,  nicht  blos  Mitschuld  am  Be- 
trüge begründet.  Der  strafbare  Thatbe- 
stand liegt  nicht  schon  in  der  Anfertigung 
einer  falscher  Urkunde,  sondern  erst  in 
der  Benutzung  einer  solchen  zum  Zwecke 
der  Täuschung  (4.  III.  82.  14.  IX.  83/439. 
666). 

135.  Der  Ausländer,  der  von  der 
im  Auslande  gefälschten  Urkunde  im  In- 
lande  betrügerischen  G-brauch  macht,  ist 
nach  §  199d  zu  bestrafen  (24.  VIII.  88/564). 


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236 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  199e,  /.  —  (26). 


e)  wenn  die  zur  Bestimmung  der  Gränzen  ge- 
setzten Markungen  weggeräumt  oder  versetzt  werden; 
—  BGb,  845. 

/)  wenn  Jemand  durch  Verschwendung  sich  in  das 
Unvermögen,  zu  zahlen,  gestürzt,  oder  durch  Ränke  den 


136.  Es  wird  errordert,  dass  derjenige, 
der  von  der  falschen  oder  gefälschten 
öffentlichen  Urkunde  betrügerischen  Ge- 
brauch macht,  anch  am  Fäischungsacte 
aU  Thäter,  Mitthäter  oder  Gehilfe  be- 
thoiligt  gewesen  sei   (18.  IX.  86/960  C. 

V  458). 

109/e.  187.  Es  ist  offenbar,  dass  der 
§  199  e  das  allgemeine  Merkmal  der  Irre- 
fübrnng  darch  die  concrete  Thatsache 
des  Wegräamens  oder  Verletzens  von 
Grenzmarknngen  ersetzt,  und  dass  mit 
dem  Vollenden  dieser  Thätigkeiten,  so- 
bald sie  im  Bewusstsein  der  Widerrech t- 
lichkeit  und  mit  der  Absicht  zu  schaden 
erfolgten,  gleichviel  ob  der  Beschädigte 
getäuscht  wurde  oder  nicht,  auch  der 
Betrug  vollendet  ist   (29.   I.   87/1024  C. 

VI  84). 

188.  Hat  im  Zuge  des  Verfahrens 
wegen  Aufhebung  der  Gemeinschaft  an 
einem  Grundstücke  einer  der  Theilhaber 
die  von  der  Gerichtscommission  zur  Ab- 
steckung der  Grenzen  der  den  einzelnen 
Theilbabem  durch  Verlosung  zuzuwei- 
senden Grundparcellen  angebrachten  Mar- 
kungen noch  vor  der  Verlosung  wegge- 
räumt, so  ist  der  Thatbestand  des  §  199e 
nicht  gegeben  (24.  II.  98/1614). 

188  a.  (a)  Nur  solche  Zeichen,  die  zur 
Bezeichnung  der  Grundstücke  von  den 
Parteien  ausdrücklich  bestimmt  oder  als 
solche  stillschweigend  anerkannt  wurden, 
sind  „Markungen".  —  (b)  Der  Dolus  die- 
ses Delicts  ist  auf  die  Entziehung  oder 
Beseitigung  der  dem  Grundnachbar  mit 
den  Markungen  gegebenen  Beweismittels 
gerichtet;  Absicht  der  Schädigung  am 
Grundeigenthum  ist  nicht  erforderlich.  — 
(c)  Unter  „Wegräumung"  wird  jede  Ein- 
wirkung auf  die  Markungen  verstanden, 
wodurch  diese  ihrem  bestimmungsmässi- 

fen  Zwecke  entzogen  werden  sollen  (14. 
.  97/2066). 

1886.  Das  dolose  Verschütten  von 
Löchern,  die  auf  Grund  eines  in  einem 
Besitzstörungsstreit  geschlossenen  Ver- 
gleichs unter  richterlicher  Intervention 
zur  Markirung  der  vereinbarten  Grenz- 
linie ausgehoben  worden  waren,  begrün- 
det eine  strafbare  Wegräumung  von  Mar- 
kungen (4.  I.  01/2635). 


190//.  139.  Die  im  Bewusstsein  der 
Ueberschuldnng  in  der  bestimmten 
Absicht,  die  übrigen  Gläubiger 
zu  schädigen,  vorgenommene  Abtre- 
tung von  Vermogensstücken  an  einzelne 
bevorzugte  Gläubiger  macht  die  fahrlässige 
zu  einer  betrügerischen  Crida  (18.  V. 
80/251).  S.  auch  die  Noten  zu  §  486. 

140.  Die  Beseitigung  von  Vermögens- 
stücken des  Schuldners  zum  Zwecke  der 
Herbeiführung  eines  Ausgleichs  mit  den 
Gläubigern  ist  auch  dann  eine  Verdrehung 
des  wahren  Standes  der  Masse,  wenn 
dabei  die  Absicht  obgewaltet  hat,  diese 
Vermögensstücke  nachträglich  den  Gläo- 
bigem  nach  Massgabe  ihrer  Concnrsqaote 
zuzuwenden  (28.  X.  92/1678). 

141.  Wer  zum  Nachtheile  seiner  aus- 
wärtigen Gläubiger  und  in  der  Absicht, 
diese  um  ihren  Satisfactionsfond  zu 
bringen,  durch  betrttgliches  Einverständ- 
niss  mit  ihm  nahestehenden  Personen 
und  insbesondere  durch  eine  von  diesen 
inscenirte  Executionsführung  sein  gan- 
zes Warenlager  zum  Scheine  veräussert, 
dass  dann  von  dem  Ersteher  der  Gattin 
des  Executen  abgetreten  wird,  macht 
sich  einer  Verdrehung  des  wahren  Stan- 
des der  Masse  schuldig.  Ob  die  For- 
derungen der  die  Execution  führenden 
Gläubiger  fingirt  oder  reell  waren,  ist 
un entscheidend,  da  es  sich  nicht  um  die 
Befriedigung  der  exequirenden  Gläubiger 
handelte,  sondern  die  Execution  ledigbch 
zum  Scheine  und  in  der  Absicht  ins  Werk 
gesetzt  wurde,  anderen  Gläubigem  den 
Satisfactionsfond  zu  entziehen  (31.  X. 
81/411). 

142.  Die  Verdrehung  der  Masse  be- 
gründet nicht  an  sich,  d.  h.  nicht  in  ihrer 
abstracten  Begriffsform,  sondern  nur  onter 
gewissen,  durch  das  Gesetz  normirten 
Bedingungen  ein  Delictsmerkmal  des 
Verbrechens  des  betrügerischen  Banke- 
rotts ril.  XI.  86/841). 

148.  (a)  Den  Begriff  des  Verhehlens 
hat  §  199/ auf  Fahrnisse  nicht  beschränkt; 
es  kann  also  nicht  zweifelhaft  sein,  dass 
auch  das  Unzngänglichmachen  von  Ver- 
mögensobjecten  diesem  Begriff  «atspricht. 
—  (b)  Der  Ausdruck  „Masse"  bezeichnet 
nichts  anderes  als  das  Vermögen   oder 


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XXIII.  HAUPTST.    VOM  BETRUGE. 


237 


Credit  zu  verlängern  gesucht  hat,  oder  durch  Aufstellung 
erdichteter  Gläubiger,  oder  sonst  durch  beträgliches  Ein- 
verständniss  oder  Verhehlung  eines  Theiles  von  seinem 
Vermögen,  den  wahren  Stand  der  Masse  verdreht.  — 
StG.  486;  ConcO.  68.  102.  241.  253. 

Falsches  Zeugniss  vor  einer  Gefäilsbehörde. 

(26)  Hofkanzleldeoret  14.  Februar  1840  (PGS.  Bd.  6»,  S.  5tl ;  JGS.  41U). 

In  Folge  a.  h.  Entschl.  vom  14  September  1839  wird  er- 
klärt:  Die  Bestimmung  des  §  178  a  I.  Theiles  des  StGB.  (v.  1803 
=  §  199  a  StG.  Y.  1852)  ist  auf  die  falschen  Zeugenaussagen  im 
Laufe  der  Untersuchung  wegen  Gefällstibertretungen  anwendbar, 
wenn  dieselben  beschworen  imd  vor  einem  Amte  abgelegt  worden 
sind,  welches  nach  der  Anordnung  des  §  656  StGB.  Über  Gefälls- 
aber  tretungen  besetzt  war. 


den  aas  der  Vergleichnng  der  Activen 
and  Passiven  sich  ergebenden  Vermögens- 
stand des  Schuldners,  den  er  gese^ent- 
spreehend  zar  Erffillnng  der  ihm  obliegen- 
den recbtlichen  Verbindlichkeiten  ver- 
wenden soll.  Die  Abtreiaog  des  Vermö- 
gens, am  den  Gläubiger  um  die  Realisi- 
rang  seiner  Forderung  zu  bringen,  ist  da- 
her als  Verdrehung  des  wahren  Standes 
der  Masse  auch  dann  anzusehen,  wenn 
sich  nicht  erweisen  lässt,  dass  sie  fingirt 
ist,  und  sie  schiiesst  nach  Annahme  des 
Geset^ebers,  welcher  in  den  Fällen  der 
§§199  and  201  das  Geschäft  der  Sub- 
sumtion gewisser  Thatbestandsmomente 
unter  die  BegrifTsmerkmale  des  §  197  oder 
doch  unter  einzelne  derselben  dem  Rich- 
ter entzogen  und  selbst  in  die  Hand  ge- 
nommen hat,  auch  das  zum  Betrüge  er- 
forderliche Merkmal  der  List  bereits  in 
sich  (11.  IX.  85/816). 

144.  (a)  „Schon  nach  dem  gewöhn- 
lichen Sprachgebrauch  wird  unter  Credi- 
tiren  ein  Zuwarten  mit  der  Eintreibung 
einer  Forderung  verstanden,  ohne  Rück- 
sicht darauf,  ob  dieses  Zuwarten  seitens 
eines  einzigen  oder  mehrerer  Gläubiger 
und  im  ersten  Falle,  ob  es  nur  einmal 
oder  wiederholt  stattgefunden  hat."  — 
(b)  „Unter  ,Ränke'  versteht  das  Gesetz 
nur  einen  höheren  Grad  von  List,  eine 
planmässige  Anlegung  und  Durchführung 
des  listigen  Vorgehens,  ohne  Rücksicht 
darauf,  ob  dadurch  bei  einem  einzigen 
oder  bei  mehreren  Gläubigern  zu  dem  be- 
absichtigten Resultate  gelangt  werden 
will«  (16.  VL  83/560). 


145.  Auch  ohne  besondere  Kunst  und 
Mühe  vorgebrachte  unwahre  Angaben, 
die  in  der  Situation  scheinbare  Berech* 
tigung  finden,  genfigen  zur  Verkörperung 
des  Betrugserfordemisses  der  List,  wenn 
sie  nur  in  Kenntniss  des  wahren  Sach- 
verhalts vorsätzlich  vorgebracht  werden. 
Nur  diejenige  Täuschung  schiiesst  Zu- 
rechnung zum  Betrüge  aus,  die  jeman- 
den veranlasst,  etwas  zu  thun,  was  fr 
auch  ohne  sie  zu  thun  willens  war.  Das 
trifft  beim  Notar  nicht  zu,  der  auf  die 
Vorspieglung  hin,  dass  ein  Kaufvertrag 
In  Wahrheit  geschlossen  werden  wolle,, 
einen  Notariatsact  über  ein  auf  Verdre- 
hung der  Masse  abzielendes  Scheinge- 
schäft abfasst  (19.  X.  89/1873). 

146.  Der  formellen  Goncurseröffhung 
oder  auch  nur  einer  Mehrheit  von  GIäu> 
bigern  bedarf  es  im  Falle  des  §  199 /eben- 
sowenig, wie  beim  Vei^gehen  der  fahrläs- 
sigen Crida.  Erforderniss  ist.  cur  der  Zu- 
stand der  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuld- 
ners und  das  vorsätzliche  eich  Versetzen 
in  diesen  Zustand  durch  betrügliche  Mit- 
tel (19.  X.  89;i278;. 

147.  Die  Unklagbarkeit  der  erdichte- 
ten Schulden  steht  der  Zurechnung  de& 
Betrugs  nach  §  199/  nicht  entgegen,  da 
es  nach  §  197  genügt,  dass  durch  den 
listig  herbeigeführten  oder  benützten  Irr- 
thum  eines  Andern  jemand  an  seinem 
Eigenthum  oder  anderen  Rechten  Scha- 
den leiden  soll,  mithin  wirkliche  Schä- 
digung der  Gläubiger  ein  Betrugserforder- 
niss  nicht  ist  (27.  X.  88  1183  C.  VII 191). 


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238 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  200.  -  (27). 


Nachahmung  und  Verfälschung  der  Brief-  und  Stempel- 
marken. 

(27)  Verordnung  des  Finanzministeriums  8.  Julz  1859  (R  126). 

Zur  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  findet  das  Finanz- 
ministerium im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der  Justiz  und 
des  Handels  die  Vdg.  vom  4t.  März  1854  (R  56),  sowie  den 
§  17  der  Vdg.  vom  28.  März  1854;  (R  70)  dahin  zu  erläutern, 
dass  die  Nachmachung  oder  Verfälschung  der  Brief-  und  Stempel- 
marken und  überhaupt  alle  in  diesen  Verordnungen  in  Bezug  auf 
die  Brief-  und  Stempelmarken  als  Gefäilsverkürzung  erklärten 
Handlungen,  welche  unter  die  Bestimmungen  des  allg.  StG.  fallen, 
im  Sinne  des  allg.  StG.  vom  27.  Mai  1852  und  des  §  103  des  StG. 
über  Gefällsübertretungen  neben  der  durch  die  Gefäll  Vorschriften 
ausgesprochenen  Strafe  auch  der  Bestrafung  nach  dem  allg.  StÖ. 
■unterliegen. 

b)  der  höhere  Betrag. 

200.  Andere  Betrügereien  werden  zum  Verbrechen, 
wenn  der  Schade,  der  verursacht,  oder,  auf  welchen  die 


148.  Die  Absendnng  eines  Briefs  an 
«inen  vor  der  Zahlungseinstellong  be- 
findlichen Schuldner,  worin  diesem  die 
Gläubiger  benachtheiligende  Rathschläge 
zur  Verhehlung  eines  Theils  seines  Ver- 
mögens ertheilt  werden,  involvirt,  auch 
wenn  dieser  Briet  nicht  an  den  mittler- 
weile in  Concurs  gerathenen  Adressaten, 
sondern  an  den  Concursmasseverwalter 
gelangt,  eine  strafbare  versuchte  Anstif- 
tung zu  einem  Verbrechen  (2.  XI.  88,1193 
C.  VII  78). 

U9.  Auch  durch  Einklagung  und  exe- 
kutive Geltendmachung  einer  fingirten 
Forderung  zum  Nachtheile  der  Gläubiger 
des  nicht  in  Concurs  befindlichen  Exe- 
cuten  im  Einverständnisse  mit  demselben 
kann  Betrug  begangen  werden  (6.  V. 
S2/448). 

150.  Wurde  der  Angeklagte  schuldig 
erkannt,  zum  Nachtheile  der  Gläubiger 
seiner  in  Concurs  gerathenen  Gattin  einen 
Theil  des  Vermögens  derselben  verhehlt 
und  durch  diese  listige  Handlung  die 
Gläubiger  in  Irrthum  geführt  zu  haben, 
wodurch  dieselben  hätten  Schaden  leiden 
sollen,  so  ist  hierin  wohl  nicht  der  That- 
bestand  des  Verbrechens  nach  §199/ ge- 
geben, weil  das  diese  Betrugsart  aus- 
zeichnende Merkmal  „der  Verhehlung  der 
Masse  durch  den  Cridatar  oder  im  Ein- 


verständnisse mit  demselben"  nicht  vor- 
liegt, wohl  aber  trägt  diese  Handlungs- 
weise sämmtliche  Merkmale  des  Betrugs 
nach  §§  197  und  200  in  sich.  Insbeson- 
dere muss  die  zur  Uebervortheilung  der 
Concursgläubigcr,  wenn  auch  ohne  Ein- 
verständniss  des  Cridatars  durch  einen 
Dritten  bewirkte  Verhehlung  des  Grida- 
vermögens  als  listige  Verstellung  ange- 
sehen werden  (17.  XI.  84'699). 

151.  Haben  die  Geschwornen  es  eines- 
theils  bejaht,  dass  der  Angeklagte  einen 
erdichteten  Gläubiger  aufgestellt  und  den 
wahren  Stand  der  Masse  verdreht  hat, 
worin  unzweifelhaft  ein  listiges  Vorgehen 
erblickt  werden  muss;  anderntheils  aber 
eine  listige  Handlung  des  Angeklagten 
ausgeschlossen,  öt)  ist  der  Wabrsprnch 
in  sich  widersprechend  (26.  I.  80;220). 

152.  In  den  bei  der  Fragestellung  an 
die  Geschwornen  gebrauchten  Worten 
„unter  dem  Scheine  des  Kaufs"  und  in 
dem  Ausdrucke  „entlockt  hat"  ist  schon 
das  abstracte  BegrifTsmerkmal  der  „List" 
enthalten  (13.  XI.  80/285). 

200  1.  „Es  ist  unzweifelhaft,  dass 
die  auB  den  einzelnen  Betrügereien  ent- 
springenden(Schaden-)Beträge  zusammen- 
zurechnen sind"*  (21.  IV.,  1.  XII.  SS, 
1.  XII.  57  A.  294.  401.  437;  20.  VIU. 
74  19).  S.  §  208». 


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XXIH.  HAUPTST.    VOM  BETRUGE. 


239 


böse  Absicht  gerichtet   worden,  sich  höher  als  auf  fünf 
und  zwanzig  Gulden  beläuft. 


2.  Eine  Mehrheit  von  theils  ver- 
suchten, theils  vollbrachten  Betrügereien, 
durch  deren  Zasammenrechnong  erst  sich 
der  zum  Verbrechen  erforderliche  Scha- 
denbetrag ergibt,  ist  als  das  versuchte 
Verbrechen  des  Betrugs  zuzurechnen 
(27.  VII.  58  A.  875). 

3.  Das  Forderungsrecht,  um  welches 
das  Kind  durch  die  eidliche  Verneinung 
der  Vaterscliaft  gebracht  werden  sollte, 
mnss  nach  dem  Zeitpunkt  der  Eidesab- 
legnng  bestimmt  werden.  Dieser  Zeit- 
punkt gestattet  ein  einfaches  Zusammen- 
rechnen der  entfallenden  Alimentations- 
raten  zwar  pro  practerito.  In  Beziehung 
auf  die  Zukunft  tritt  aber  die  eigentliche 
Natur  des  in  Frage  stehenden  Forderungs- 
rechts in  den  Vordergrund,  welches  einer- 
seits die  active  Vererbung  nicht  zulässt, 
anderseits  in  Beziehung  auf  Fortbestand 
und  Umfang  vielfach  durch  Verhältnisse 
bedingt  ist,  welche  ebensowohl  auf  Seite 
des  Schuldners,  als  auf  Seite  des  for- 
demngsberechtigten  Kindes  oder  auf  der 
Seite  der  Kindesmutter  eintreten  kennen 
und  derzeit  völlig  ungewiss  sind.  Diese 
eigenthümliche  Natur  des  in  Rede  stehen- 
den Forderungsrechts  gestattet  nicht,  es 
absehend  von  seinen  einem  Gltlcksvertrag 
verwandten  Elementen,  einfach  nur  nach 
der  Summe  der  Raten  zu  veranschlagen, 
welche  bis  zum  Zeitpunkt  der  Selbster- 
nährungsfähigkeit des  Kindes  etwa  fällig 
werden  könnten  (21.  III.  84/622). 

4.  Auch  die  Vereitlung  eines  zu  er- 
wartenden Gewinns  fällt  in  den  Bereich 
des  strafrechtlich  relevanten  Schadens, 
sobald  ein 'Anspruch  auf  diesen  Gewinn 
bereits  erworben  war.  Bei  der  Berechnung 
des  einem  Gastwirthe  durch  betrügerisches 
Entlocken  von  Kost  und  Quartier  zuge- 
fügten Schadens  ist  auch  der  entgangene 
geschäftsübliche  Gewinn  anzunehmen 
(18.  I.  89/1237  G.  VU  162). 

5.  Derjenige,  der  durch  Benützung 
eines  gefälschten  Bestellscheines  ge- 
rwungen  wird,  eine  nicht  bestellte  Ware 
anzonehmen,  die  er  weder  braucht  noch 
verwerthen  kann,  soll  durch  die  Zusen- 
dung doch  offenbar  einen  Schaden  er- 
leiden, der,  wenigstens  im  Momente  der 
Zusendung,  der  Ziffer  des  Werths,  des 
Preises  der  Sache  gleichkommt.  Es  ist 
mOfUch,  dass  sich  der  wirkliche  Schaden 
im  weiteren  Verlaufe  der  Angelegenheit 


vermindert,  aber  im  Augenblicke  des 
Empfangs  der  Ware  ist  der  Empfänger 
unter  den  hervorgehobenen  Voraus- 
setzungen um  den  Preis  der  Ware  be- 
schädigt oder  soll  wenigstens  nach  den 
Intentionen  des  Absenders,  der  ja  doch 
in  erster  Linie  auf  den  wirklichen  Bezug 
rechnet,  darum  beschädigt  werden  (15.  I. 
92  G.  X  147). 

6.  Zum  Verbrechei>  wird  der  Mein- 
eid allerdings  nicht  erst  durch  die  Rück- 
sicht auf  den  Schadensbetrag,  sondern 
schon  aus  der  Beschaffenheit  der  Tbat; 
beträgt  aber  der  Schade,  der  zugefügt 
wurde,  oder  auf  den  die  Absicht  gerich- 
tet war,  mehr  als  25  fl.,  so  wird  der 
Meineid  eben  zum  Verbrechen  sowohl 
aus  der  Beschaffenheit  der  That  (§  199  a) 
als  durch  den  höheren  Betrag  (§  200). 
Wichtig  ist  dies  in  dem  Fälle,  wo  der 
durch  den  Meineid  verursachte  oder  be- 
absichtigte Schade  800  fl.  übersteigt 
(2.  VII.  92/1581  C.  X  852). 

7.  Mit  der  Bestimmung  des  §  200 
wollen  nicht  etwa  die  allgemeinen  Grund- 
sätze des  Gesetzes  über  den  Umfang  des 
bösen  Vorsatzes  und  über  die  Concurrenz 
von  Delicten  aufgegeben  werden.  Nicht 
anders  wie  beim  Diebstahl  und  anderen 
VermÖgensdelicten  soll  vielmehr  nur  die 
Möglichkeit  und  Zurechenbarkeit  eines 
sog.  dolus  eventualis  angedeutet  werden, 
so  dass  die  Frage,  ob  ein  solcher  dolus 
vorhanden  war,  stets  erst  vom  erkennen- 
den Richter  zu  lösen  ist.  Hat  in  einem 
Falle,  wo  jemand  angeblich  für  einen 
Dritten,  in  Wirklichkeit  aber  für  sich 
ein  Darlehen  von  5  fl.  aufzunehmen  ver- 
suchte, von  dem  Darlehensgeber  eine 
50  fl.-Note  mit  der  Aufforderung  erhielt, 
die  Note  zu  wechseln,  46  fl.  zurückzu- 
bringen und  5  fl.  dem  vermeintlichen 
dritten  Darlehenswerber  zu  übergeben, 
dieser  Aufforderung  jedoch  nicht  ent- 
sprach, sondern  den  Gesammtbetrag  von 
60  fl.  rechtswidrig  für  sich  behielt,  —  der 
Gerichtshof  ausgeschlossen,  dass  der 
Uebelthäter  dem  Darlehensgeber  mehr  als 
5  fl.  zu  entlocken  beabsichtigte,  so  er- 
scheint gegenüber  dieser  auf  einen  Rechls- 
irrthum  nicht  zurückführbaren  Feststel- 
lung das  Behalten  und  Vwwenden  des 
Mehrbetrags  nicht  als  Betrug,  sondern  als 
Veruntreuung  (4.  II.  93/1644). 


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240 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  201«.  -  (27). 


Ilauptarlen   der   Betrögereien,   welche   bei  dem   höheren  Betrage   zum  Verbrechen 

werden. 

201.  Die  Arten  des  Betruges  lassen  sich  zwar 
wegen  ihrer  zu  grossen  Mannigfahigkeit  nicht  alle  in 
dem  Gesetze  aufzählen.  Insbesondere  macht  sich  aber 
mit  Rücksicht  auf  den  eben  erwähnten  Betrag  eines 
Verbrechens  schuldig: 

d)  wer  falsche  Priväturkunden  verfertiget  oder  echte 
verfälscht;  wer  Urkunden,  welche  ihm  gar  nicht,  oder 
nicht  ausschliesslich  gehören,  zum  Nachtheile  eines 
Anderen  vernichtet,  beschädiget  oder  unterdrücket;  wer 


Arten  des  gemeinen  Betrugs. 
I.  Allgemeines  (1). 
II.  Urkundenfälschung  (2—7). 

III.  Fundverheimlichung  (7—17). 

IV.  Falsche  Vorspiegelung  (18). 
V.  Falschspiel  (19). 

201.  1.  Wenn  auch  §  199  die  aus- 
dräckliche  Anordnung  enthält,  dass  die 
in  den  nachfolgenden  Paragraphen  an- 
geführten Thathandlungen  nur  unter  den 
Voraussetzungen  des  §  197  zum  Verbre- 
chen des  Betrugs  werden,  so  gilt  dies  nur 
für  jene  Fälle,  in  welchen  die  allgemeinen 
Merkmale  des  Betrugs  nicht  durch  spe- 
cielle  Bestimmungen  ersetzt  werden,  wie 
dies  bei  der  Bestimmung  des  §  201  d  der 
Fall  ist.  Denn  die  in  diesem  Paragraphe 
enthaltene  Bestimmung,  „wer  sich  hinter 
einem  falschen  Scheine  verbirgt",  kann 
nur  als  eine  Specißcirung  des  im  §  197 
angeführten  allgemeinen  Merkmals  „einer 
listigen  Vorstellung  oder  Handlung*^  an- 
gesehen werden  und  ist  daher  die  Auf- 
nahme dieses  allgemeinen  Merkmals  in 
die  Frage  nicht  noihwendig  (21.  IIL  85;  762 
C.  IV  217).  Vgl.  N.  7. 

201  ;a.  2.  Das  hier  bezeichnete  Ver- 
brechen wird  auch  durch  die  Vernich- 
tung eines  verjährten  oder  nräjudificirten 
Wechi^els  begangen  (13.  VII.  77/154). 

8.  Die  Fälschung  eines  Check  auf 
eine  zur  Täuschung  desjenigen,  der  be- 
schädigt werden  sollte,  nicht  geeignete 
Weise  bildet  immerhin  einen  versuchten 
Betrug  (6.  XII.  80/297).  S.  §  8«>. 

4,  Der  Thatbestand  des  Betrugs  nach 
§  201  a  (199  d)  ist  erschöpft,  wenn  die 
Urkunde,  damit  jemand  Schaden  erleide, 
vom  Fälscher  als  Beweismittel  im  Rechts- 
streit producirt  wird :  auf  den  Nachweis 
einer   Iireführunsr   kommt    es    nicht   an 


Dass  sich  der  Producent  durch  Wider- 
spruch der  Echtheit  oder  DifTessionseid 
schützen  konnte,  macht  den  Producenteo 
nicht  straffrei  (30.  X.  86- 978).  S.  oben 
§  199»«. 

4  a.  Zur  Erfüllung  des  Thatbestands 
des  ersten  Delictsfalls  muss  die  Absicht 
des  Thäters  darauf  gerichtet  sein,  die 
Urkunde  in  ihrer  Eigenschaft  als  solche, 
d.  i.  als  ein  in  sinnlicher  Gestalt  sieb 
darstellendes  Beweismittel,  als  Täa- 
schungsmittel  bezüglich  der  in  ihrem  In- 
halt  behaupteten  Thatsachen  zu  benützen. 
Es  ist  keineswegs  nothwendig,  dass  die 
Kenntnissnahme  des  zu  Täuschenden  von 
dem  Inhalt  der  Urkunde  von  dem  Thäter 
gewollt  ist.  Es  genügt  daher,  wenn  der 
Thäter  in  einem  Rechtsstreite  sich  auf 
die  in  seinem  Besitze  befindliche  (ge- 
fälschte) Urkunde  als  auf  ein  Beweis- 
mittel beruft,  ohne  sie  gleichzeitig  vor- 
zuweisen. Daran  wird  durch  die  Möglich- 
keit der  Führung  eines  Gegenbeweises 
durch  den  Processgegner  nichts  geändert, 
weil  hier  schon  die  blosse  Eignung, 
Schaden  zuzufügen,  genügt^23. 111.99  2841)« 

4*.  Die  Vernichtung  oder  Unter- 
drückung einer  Privaturkunde  ist  ihrem 
Wesen  nach  nicht  etwa  Wertvemichtnng, 
sondern  Entstellung,  bez.  Entziehong 
eines  Beweismittels.  Die  Frage,  ob  der 
Forderungsanspruch  trotzdem  weiter  fort- 
besteht^ ob  und  mit  welchem  Erfolg  er 
gerichtlich  verfolgt  werden  kann,  hat 
daher  ausser  Betracht  zu  bleiben  (16.  XL 
00,2529). 

5.  Die  Bestimmung  des  $  86  GebO. 
über  Scheinhandlungen  kann  auf  die 
Strafbarkeit  der  Unterdrückung  einer 
nach  §  86  GebG.  nichtigen  Urkunde 
keinen  Einfluss  üben  (2.  VII.  84/675). 

f..  S    oben  §  199  </»"'?• 


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XXIII.  HAUPTST.    VOM  BETRÜGE. 


241 


nachgemachte  oder  verfälschte  öffentliche  Creditspapiere, 
wie  auch,  wer  verfälschte  Münze,  ohne  Einverständniss 
mit  den  Verfälschern  oder  Theilnehmern  wissentlich 
weiter  verbreitet; 

h)  wer  den  Schwachsinn  eines  Anderen  durch 
abergläubische  oder  sonst  hinterlistige  Verblendung  zu 
dessen  oder  eines  Dritten  Schaden  missbraucht ; 

c)  wer  gefundene  oder  irrthümlich  zugekommene 
Sachen  geflissentlich  verhehlt  und  sich  zueignet,  was 
jedoch  auf  die  Verheimlichung  eines  aufgefundenen 
Schatzes  nicht  anwendbar  ist; 

d)  wer  sich  einen  falschen  Namen,  Stand  oder 
Charakter  beilegt,  sich  für  den  Eigenthümer  fremden 
Vermögens  ausgibt,  oder  sonst  hinter  einem  falschen 
Scheine  verbirgt,  um  sich  unrechtmässigen  Gewinn  zu- 
zueignen, Jemanden  an  Vermögen  oder  Rechten  Schaden 
zu  thun,  oder  Jemanden  zu  nachtheiligen  Handlungen 
zu  verleiten,  zu  denen  er  sich  ohne  den  ihm  mitge- 
spielten Betrug  nicht  würde  verstanden  haben; 


201.  c.  7.  In  dem  hier  bezeichneten 
Delicte  ist  auch  schon  das  Merkmal  der 
List  iaapUeite  enthalten  (9.  V.  79/200). 

8.  „Im  §  801c  ist  das  der  Sache  an* 
haftende  Merkmal  , gefunden'  ein  objec- 
tives  and  die  Bestimmnng  dieses  Ab- 
Satzes  .wer'  eine  allgemeine,  so  dass  sie 
nicht  blos  anfden  anmittelbaren  Thäter, 
sondern  auch  auf  jene  Personen,  in  deren 
Hände  sodann  die  gefundene  Sache  ge- 
langt, angewendet  werden  kann''  (23.  IX. 
62,  1.  VIII.  65,  t5.  XII.  69  A.  187.  686. 
984;  14.  V.  81/836). 

9.  „In  solchen  Fällen,  in  welchen 
die  Verüb nng  der  That  mit  ihrer  Been- 
digung nicht  zusammenfällt,  wie  dies 
gewöhnlich  bei  der  Verhehlung  als  einer 
fortdauernden  Handlung  zutrifft,  ist  die 
strafbare  Mitwirkung  eines  Dritten  auch 
nach  dem  ersten  Stadium  der  unternom- 
menen Handlung  noch  möglich".  Es  kann 
daher  auch  durch  Mitwirkung  bei  den  in 
Absicht  auf  Verwertung  einer  gefundenen 
Sache  unternommenen,  der  Zueignung 
nachfolgenden  Acten  Mitschuld  am  Be- 
trage b^angen  werden  (18.  I.  82/i05). 

10.  (a)  Es  kann  bei  richtiger  Wür- 
digung des  in  dem  §  201  Terpönten  That- 
bestaods  nicht  zweifelhaft  sein,  dass  der 
Gesetzgeber,  wenn  er  vom  Verhehlen 
spricht,  nicht  eigentlich  ein  constitutives 

Geller   österr.  Gesetze   I.  Abtii.   V.  Bd 


Merkmal  des  Delic(begri£fs  aufstellen, 
sondern  blos  einen  Vorj^ang  bezeichnen 
wollte,  in  welchem  die  Zueignungsabsicht 
nicht  selten  zu  Tage  tritt.  —  (b)  Der  §  201 
lit.  c  ist  nicht  lediglich  auf  den  unmittelr 
baren  Finder,  sondern  auch  auf  jeden 
anzuwenden,  welcher  die  von  einem  an- 
deren gefundene  Sache  in  Kenntniss  ihrer 
Provenienz  an  sich  bringt  und  sich  zu- 
eignet; unter  aem  Zueignen  einer  Sache 
ist  deren  Behandlung  von  Seite  einer  Per- 
son als  Eigenthümer  zu  verstehen  (10.  V^ 
86/915  C.  V  409). 

11.  Auch  die  vor  Ablauf  der  Anzeige- 
frist des  §  889  BGb.  bewirkte  Zueignung 
des  Funds  kann  Betrug  begründen  (13. 
XI.  86/984). 

12.  Dass  der  Thäter  die  ihm  irrthüp^ 
lieh  zugekommene  Sache  ohne  EntgeH 
einer  dritten  Person  zuwendet,  steht  der 
Anwendung  des  §  201c  nicht  entgegen:; 
ein  anderer  Vorthe^l  als  die  Herrschafts- 
anmassung  braucht  für  ihn  nicht  zu  re- 
sultiren  (13.  V.  87.'1060). 

18.  Das  Delict  des  §  201  c  wird  auch 
durch  Zueignung  der  in  einem  dem  Thä- 
ter geliehenen  Kleidungsstücke  verges- 
senen Sache  (Brieftasche)  begangen  (16. 
VII.  81/365). 

14.  Ebenso  durch  das  diebis  he  Be- 
halten einer  Ware  unter  Benutzung  eines 


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242 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  201e-205.  -  (27). 


e)  wer  sich  in  einem  Spiele  falscher  Würfel, 
falscher  Karten,  eines  hinterlistigen  Einverständnisses 
oder  anderer  listiger  Ränke  bedient. 

strafe  des  Verbrechens  des  Betrages. 

202  (181).  Die  Strafe  des  Betruges  ist  insgemein 
Kerker  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre,  bei  er- 
schwerenden Umständen  aber  von  einem  bis  zu  fünf 
Jahren. 


Rechnmigsfefalers  (es  war  das  Gesammt* 
aasmass  mehrerer  Stflcke  Waren  bei  der 
Sammirnng  irrthOnilich  um  100  weniger 
angesetzt).  „Bei  richtiger  Wtirdigang  des 
im  S  201  e  verpönten  Thatbestands  kann 
es  nicht  zweirelhaft  sein,  dass  der  Ge- 
setzgeber, wenn  er  vom  Verhehlen  spricht, 
nicht  eigentlich  ein  constitntives  Element 
des  Delictsbe/riffs  aufstellen,  sondern  nur 
einen  Vorgang  bezeichnen  wollte,  in  wel- 
chem die  Zueignnngsabsicht  nicht  selten 
zu  Tage  tritt"  (18.  IX.  82/479), 

16.  Nach  einer  Ueberschwemmung 
von  einem  zerstörten  Gebäude  zuröck- 
gebliebene,  unter  dem  Schotter  vergrabene 
Sachen,  von  deren  Verbleib  der  Eigen- 
thtlmer  keine  Kenntniss  hat,  gehören 
nicht  zu  den  verlegten  Sachen,  von 
welchen  der  Inhaber  zwar  weiss,  dass 
sie  innerhalb  gewisser,  ihm  zugänglicher 
Räume,  aber  nicht  an  welcher  Stelle  sie 
sich  befinden,  obgleich  ihm  frfiher  solches 
bekannt  war;  und  auch  nicht  zu  den 
vergessenen  Sachen,  welche  am  drit- 
ten Orte  liegen  gelassen  wurden,  ohne 
dass  dem  Inhaber  der  Verbleib  aus  dem 
Gedächtnisse  schwand,  sondern  fallen 
unter  den  Begriff  der  verlorenen  Sa- 
chen, welcher  überall  dort  zutrifft,  wo 
der  Ort,  wo  sich  die  Sachen  befinden, 
dem  letzten  Eigenthümer  nicht  oder  nicht 
n.ehr  bekannt  oder  auf  bleibende  Weise 
unzugänglich  geworden  ist.  Die  Zueignung 
solcher  Sachen  begründet  daher  nicht 
Diebstahl,  sondern  Fundverheimlichung 
(15.  XU.  82/506). 

16.  Der  Begriff  „verlorene  Sache** 
trifft  dort  überall  zu.  wo  der  Ort,  an 
dem  sich  die  Sache  befindet,  dem  letzten 
Eigenthümer  nicht  mehr  bekannt  oder 
aufbleibende  Weise  unzugänglich  gewor- 
den ist  (11.  VII.  86/807  C.  V  68 ;  19.  XII. 
85/866). 

17.  S.  §  171  «d  "»,  b  iH,  4«c,  176,  §  186*, 
dann  §  52»». 

18.  „Hieraus,  dass  in  der  Frage  an 
die  Geschwornen  des  generellen  Delicts- 
merkmals  der  , Irreführung'  nicht  beson- 
ders Erwähnung  geschah,   läset  sich   die 


SabsumUonsunrichtigkeit  nicht  behaup- 
ten, da  die  Einklagung  eines  bereits  ge- 
zahlten Wechsels  durch  einoi  Sobein- 
giratar  unter  Verschweigong  der  hierauf 
erhaltenen  Zahlung,  nach  den  bestehen- 
den Processvorscnriften  allerdings  geeignet 
ist,  eine  den  Processgegner  benachthei- 
ligende,  materiell  unrichtige  Eatseheidoi^ 
des  Gerichtshofs  herbeizuffihren,  daher 
in  einer  solchen  Handlung,  wenn  durch 
dieselbe  die  Beschädigung  des  Proceoa- 
gegners  geradezu  angestrebt  wird,  das 
Merkmal  der  Irreführung  unbestritten 
seine  Verkörperung  findet"  (3.  XI.  84/689 
C.  III  888). 

19.  Ist  ein  gemeinsames  Zusammen- 
wirken aller  Angeklagten  in  bewosst  ge- 
meinsamem Dolus,  also  Mitthäterschaft 
in  der  Richtung  des  §  201  e  fest geatellt, 
so  bringt  es  dieses  Verhältniss  mit  sich, 
dass  alle  Mitthäter  den  Erfolg  ihrer  ge- 
meinsamen That  in  seinem  vollen  Um- 
fange zu  verantworten  haben.  Schon  da- 
raus ergibt  sich,  dass  nicht  blos  jene, 
die  sich  bei  dem  Spiel  betheiligt,  sondern 
auch  jene,  die  zur  Hwbeiführong  des  Er- 
folgs durch  Aufmunterung  oder  Heran- 
locken zum  Spiele  oder  auf  irgend  eine 
andere  Art  im  Einverständnis«  mit  d«n 
Spieler  mitgewirkt  haben,  aber  desselben 
Delicts  schuldig  sind  wie  dieser  selbst. 
Da  §  8OI0  schon  das  hinterlistige  Ein- 
versländniss  an  sich  mit  frauduloser  Be- 
einfiussung  des  Spielresulthats  in  eine 
Linie  stellt,  so  ist  die  Beeinflossnng  de« 
einzelnen  Spiels  durch  betrügerische  Ifit- 
tel  kein  unentbehrliches  Element  des 
Delictsthatbestands  (28.  IX.  00/9611). 

202.  (a)  Die  richtige  Interpretation 
des  §  208  „kann  nur  dahin  lauten,  dass 
die  darin  enthaltene  Strafbestimmung  in 
ihrer  ganzen  Ausdehnung  nur  Einen  Straf- 
satz bildet  und  dass  dem  Richter  nur 
ein  grösserer  Spielraum  gegeben  werden 
wollte,  um  bei  überwiegenden  Erschwe- 
rungsumständen  die  Strafdauer  auch  bis 
auf  6  Jahre  erhöhen  zu  können."  — 
(b)  Gegen  die  Bemessung  der  Strafe  zwi- 
schen 1  und  6  Jahren  steht  daher  die 


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XXIV.  HAUPTST.  VOM  BETRÜGE. 


243 


203  (182).  Uebersteigt  aber  der  Betrag  oderWerth, 
den  sich  der  Thäter  durch  das  Verbrechen  zugewendet, 
oder  worauf  die  Absicht  gerichtet  gewesen  ist,  die 
Summe  von  dreihundert  Gulden ;  oder  hat  der  Ver- 
brecher den  Betrug  mit  besonderer  Kühnheit  oder  Arg- 
list verübt;  oder  die  Betrügereien  sich  zur  Gewohnheit 
gemacht,  so  ist  die  Strafe  schwerer  Kerker  von  fünf 
bis  zu  zehn  Jahren. 

204  (183).  Wenn  das  Verbrechen  des  Betruges 
durch  einen  falschen  Eid  begangen  wird  (§  199,  lit.  a\ 
soll  der  Betrüger  zur  schweren  Kerkerstrafe,  nach  der  in 
den  §§  202  und  203  bestimmten  Dauer,  und  wenn  er 
durch  den  falschen  Eid  einen  sehr  wichtigen  Schaden 
verursacht  hat,  bis  zu  zwanzigjährigem,  nach  Umständen 
auch  zu  lebenslangem  schwerem  Kerker  verurtheilt 
werden. 

Betrügereien,  die  als  Uebertretungen  behandelt  werden. 

206  (184).  Betrügereien,  bei  welchen  kein  in  den 
§§199  und  200  angeführter  Umstand  eintritt,  sind  als 
üebertretungen  nach  der  im  zweiten  Theile  dieses  Ge- 
setzes vorkommenden  Vorschrift  zu  behandeln.  — 
StG.  461. 


NiehttgkeitsbescHwerde    nach    §    281/11 
StPO.   nicht  za  (12.  H.,   20.  XII.  88,528. 

eo4).  ^ 

203.  1.  Aach  behufs  Anwendung  des 
höheren  Strafsatzes  findet  eine  Zusam- 
menrechnnng  der  Beträge  mehrerer  Be- 
trägereien  statt  (1.  XII.  57  A.  831).  S. 
§  200  t. 

2.  Ungeachtet  der  Worte :  „der  Wert, 
den  sich  der  Th&ter  .  .  .  zugewendet" 
kommt  es  nicht  aaf  den  Voitheil  des 
Thäters,  sondern  auf  den  Ton  ihm  zu- 
gefttgten  Schaden  an  (25.  VI.  81  Z.  3963). 

204.  1.  Der  Aasdruck  „falscher  Eid" 
begreift  als  geoua  nicht  nar  einen  abge- 
lejj^en,  aondern  auch  einen  angebotenen 
Eid  in  sich  (26.  IV.  55,  15.  IV.  57  A. 
667.  801). 


2.  Der  §  204  findet  nicht  blos  bei 
falschen  Parteieneiden,  sondern  aach  bei 
falschen  beschworenen  Zeugenaussagen 
Anwendung;  „im  §  204  wird  auf  den 
§  199  a  ohne  jede  Einschränkung  ver- 
wiesen und  im  letzteren  Paragraph  wird 
ein  Unterschied  zwischen  einem  promis- 
8oris<ihen  und  assertorischen,  zwischen 
einem  Parteien«  und  Zeugeneide  nicht 
gemacht"  (7.  IV.  79,   6.  lil.  82/198.  482). 

3.  Die  im  Verfahren  wegen  Ueber- 
tretuniren  stattfindende  Bestätigung  mit- 
tels Handschlags  steht  der  Eidesleistung 
nicht  gleich  Ul-  IX.  85/816). 

4.  Auf  den  Fall  der  Bewerbung  um 
ein  falsches  Zeugniss,  und  wäre  dieses 
auch  ein  eidliches,  findet  der  im  §  204 
aufgestellte  strengere  Straftatz  keine  An* 
Wendung  (9.  II.  80  223). 


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244 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEO..  H  206-809.  —  (27). 


XXIV.  Hanptstack. 

Von  der  zweifachen  Ehe. 

Zweifach«  Ehe. 

206  (185).  Wenn  eine  verehelichte  Person  mit 
einer  anderen  Person  eine  Ehe  schliesst,  so  begeht  sie 
das  Verbrechen  der  zweifachen  Ehe.  —  StPO.  5. 

207  (186).  Gleiches  Verbrechen  begeht  diejenige 
Person,  welche,  ob  sie  gleich  selbst  unverheiratet  ist, 
wissentlich  eine  verehelichte  Person  heiratet. 

strafe. 

208  (187).  Die  Strafe  dieses  Verbrechens  ist 
Kerker  von  einem  bis  auf  fünf  Jahre.  Hat  der  Verbrecher 


206  a.  207-  1.  tJ>^T  Thatbestand 
des  Verbrechens  der  zweifachen  Ehe 
besteht  lediglich  darin,  dass  eine  /ver- 
ehelichte' Person  mit  einer  anderen  Per- 
son eine  Ehe  schliesst  (§  206),  oder  dass 
eine  unverheiratete  Person  wissentlich 
eine  ,verehelichte'  heiratet  (§307)  .... 
Die  Giltigkeit  der  ersten,  nicht 
aber  der  zweiten  Ehe,  bezüglich  welcher 
die  Förmlichkeit  der  Ehescnliessnng  hin- 
reicht, ist  somit  entscheidend ;  die  Un- 
giltigkeit  der  zweiten  Ehe  ist  selbst  kein 
Delictsmerkmal  der  §§  206  u.  207,  viel- 
mehr blos  eine  Folge  der  ...  .  Fest- 
stellang  des  objectiven  Thatbestands 
dieses  Verbrechens."  Die  Verehelichong 
einer  Oesterreicherin  mit  einem  von  seiner 
ersten  Gattin  geschiedenen  Aas- 
länder im  Aaslande  begründet  allerdings 
das  Verbrechen  der  Bigamie.  Ist  aber 
festgestellt,  dass  die  Ehescheidung  des 
Letzteren  für  eine  wirkliche  Trennung 
gehalten  wurde,  so  erscheint  die  Zu- 
rechnung dieses  Verbrechen  nach  §  2e 
ausgeschlossen  (12.  IV.  80/2S7). 

2.  „Es  ist  nicht  nöthig,  dass  bei  der 
Schliessung  der  zweiten  Ehe  alle  gesetz- 
lich vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  be- 
obachtet werden,  sondern  es  genügt,  dass 
sie  in  einer  Weise  stattfand,  welche  be- 
wirkt, dass  die  Gatten  sie  nicht  mehr 
für  sich  allein  auflösen  können,  vielmehr 
dazu  eine  richterliche  Entscheidung  her- 
beiführen müssen."  Der  Verurtheilung 
wegen  Bigamie  steht  daher  nicht  ent- 
gegen, dass  die  zweite  Ehe  wegen  Man- 
gels des  Aufgebots  für  ungiltig  erklärt  ist 
(17.  n.  82/417). 

8.  Voraussetzung  für  das  Verbrechen 
der  zweifachen  Ehe  ist  das  Einhalten  der 
gesetzlichen    Form    der    Eheschliessung 


auch  für  die  zweite  Ehe.  Die  zwiachen 
israelitischen  Brautleuten  durch  einen 
Religionsgenossen,  der  weder  Rabbiner 
noch  Religionslehrer  einer  Gemeinde  ist, 
vollzogene  Trauungshandlung  begründet 
keine  Eheschliessung  (15.  lll.  86/897  C 
V  299). 

4.  Die  Erwirkung  des  Aufgebots  zur 
Eingehung  einer  neuen  Ehe  bei  aufrechtem 
Bestände  der  früheren,  ist  Versuch  der 
Bigamie.  Verfolgt  auch  das  Aufgebot  den 
Zweck.  Eheschliessungen  eontn  legem 
zu  vernindern,  so  ist  es  doch  ein  Act, 
dessen  Vornahme  die  Giltigkeit  der  Ehe 
ebenso  bedingt,  wie  die  feierliche  Er- 
klärung der  Einwilligung.  Dass  die  Voll- 
bringung der  Uebelthat  durch  Zufiül 
unterblieb,  lässt  sich  nicht  bezweifeln, 
denn  die  Entdeckung  des  bestehenden 
Ehebands  hätte  auch  ohne  Aufgebot  er- 
folgen und  trotz  der  Vornahme  desselben 
unterbleiben  können.    Ob  das  Aufgebot 

Serfect  wurde,  ist  belanglos  angesichts 
er  Thatsache,  dass  dessen  Erwirkung 
straffällig  macht  und  zur  Giltirkeit  der 
Ehe  schon  die  Vornahme  einmaliger  Ver- 
kündigung genügt  (16.  VIT.  88/1171). 

5.  Die  Verjährung  des  Verbrechens 
der  zweifachen  Ehe  beginnt  mit  der  rechts- 
förmlichen Auflösung  des  einen  oder  des 
anderen  Ehebands.  Dass  das  bigamische 
Verhältniss  schon  vor  jenem  Zeitpunkte 
thatsächlich  beendigt  wurde,  ist  für  die 
Verjährung  irrelevant  (28.  IV.  02/2716). 
Aehnlich  11.  XII.  80/802. 

208.  Da  sich  aus  dem  SchlussatzS 
des  §  8  ergibt,  dass  dass  versuchte  Ver- 
brechen (mit  Berücksichtigung  des  §  47«) 
unter  dieselbe  Strafsanction  mllt,  welche 
dem  vollendeten  zugedacht  ist,  sofern 
das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  eine  Aas- 


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XXIV.  HAÜPTST.  ZWEIF.  EHE..  -  XXV.  HAUPTST.  VERLÄÜMDÜNG.    245 

der  Person,  mit  welcher  er  eine  zweite  Ehe  geschlossen, 
seinen  Ehestand  verhehlt,  so  soll  er  zu  schwerem  Kerker 
v^urtheUt  werden. 


XXV.  HauptstQek. 

Von  der  Verläumdung. 

Verlftamdaag. 

209  (188).  Wer  Jemanden  wegen  eines  ange- 
dichtsten  Verbrechens  bei  der  Obrigkeit  angibt,  oder 
auf  solche  Art  beschuldigt,  dass  seine  Beschuldigung 
zum  Anlasse  obrigkeitlicher  Untersuchung,  oder  doch 
zur  Nachforschung  gegen  den  Beschuldigten  dienen 
könnte,  macht  sich  des  Verbrechens  der  Verläumdung 
schuldig. 

graphe  vorkommenden  Erfordernisse  ein- 
treten (8.  X.  77/158).  Vgl.  8  8<. 

8.  Nicht  jede  Tninkenbeit  im  Dienste 
begründet  nach  den  Bestimm  «nfen  des 
MiiStG.  ein  Verbrechen.  Dort  wird  zwi- 
schen Dienst  ül>ertiaapt  und  Wachdienst 
insbesondere  unterschieden.  Trankenheit 
während  eines  Dienstes,  der  kein  Wach- 
dienst ist,  kann  nach  den  §|  268  a.  2Q9g 
unter  Umständen  auch  ein  Vergehen  be- 
gründen" .  .  .  Zur  Verleumdung  ist  .un- 
bedingt erforderlich,  daes  die  Bescnul- 
digung  auf  einen  verbrecherischen  That- 
bestand  bestimmt  hinweise.  Wenn  daher 
die  Entscheidung,  ob  die  fälschlich  an- 
geschuldigte Thüt  ein  Verbrechen  oder 
ob  sie  nur  ein  geringer  bestraftes  Delict 
begrQnde,  nur  unter  Hinzufügnng  bestimm- 
ter, in  der  Beschuldigung  nicht  angedeu- 
teter Voraussetzungen  getroffen  werden 
kann,  dann  ist  es  gewiss  rechtsirrthäm- 
lich,  auszusprechen,  dass  ein  Verbrechen 
Gegenstand  der  Beschuldigung  gewesen 
sei**.  Die  gegen  einen  Gendarmen  erhobene 
falsche  Beschuldigung  der  Trunkenheit 
im  Dienste  ohne  nähere  Angabe  der  Art 
der  Dienstverrichtnng,  bei  weicher  der 
Gendarm  berauscht  gewesen,  kann  daher 
nicht  als  Verbrechen  der  Verleumdung 
zugerechnet  werden  (89.  IX.  82/477). 

4.  Der  wider  einen  Gendarmen  er- 
hobene Vorwurf,  dass  er  während  einer 
Dienstverrichtung  etwas  angestochen  ge> 
wesen  sei,  einen  leichten  Schwips  ge- 
habt habe,  enthält  nicht  die  Anschul- 
digung eines  Verbrechens  (25.  IX.  85/820 
C.  V  137). 


MMmMMMmm^  statoirt,  und  da  das  Gesetz  bei 
solchen  Ausnahmen  für  das  versuchte 
Verbroehen  entweder  besondere  Strafbe- 
stimmonfen  festgesetzt  oder  zur  Anwen- 
dung einer  MUieren  Strafbestiromung  den 
Eintritt  eines  bestimmteB  Enderfolgs  ans- 
dMckNch  fordert,  so  ist  unzweifelhaft, 
dass  §  906  gleichmSssif  den  Versuch,  wie 
die  Vollendnng  ahnden  will  (16.  VII. 
•8/1171). 


I.  Abgrenzung: 

a)  Vom  fluschen  Zeugnisse  (1). 

b)  Von  der  Ehrenbeleidigung  (la). 
n.  Delietsmerkmale  (8—16). 

1.  Gegenstand    der    Anschuldigung 
(2-8). 

2.  Arten  der  Anschuldigung  (9—18). 
8.  Dolus  (14-16). 

800.  1.  Die  in  einer  faichen  Zeugen- 
aussage vor  Gericht  vorgebrachte  An- 
schnldignng  eines  erdichteten  Verbrechens 
ist  als  Verleumdung,  nicht  als  blosser 
Betrog  zu  behandeln  (14.  X.  52  A.  197). 
S.  §  84»«. 

1«.  Die  Wissentlichkeit  der  Wahr- 
heitsentstellung unterscheidet  das  Delict 
des  §  »09  von  dem  des  g  487  (9.  VII. 
01/M15). 

8.  Wer  eine  dem  Militärgesetze  unter- 
stehende Person  einer  Handlung  beschul- 
digt, welehe  nach  dem  Militär-Strafge- 
setze ein  Verbrechen  bildet  (Trunkenheit 
eines  Gendarmen  im  Dienste),  verfällt 
gleichfalls  der  Bestimmung  des  §  209, 
sobald  die  sonstigen  in    diesem   Para- 


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246 


ALLG.  STRAFGESETZ,  l.  THEIL.  §  809-211.  —  (27). 


5.  Der  Gendarm  macht  sich  durch 
Beraaschang  im  Dienst  nicht  des  Ver- 
gehens nach  242  MilStG..  sondern  des 
Verbrechens  nach  §  2S1  cit.  schuldig. 
Eine  diesbezügliche  falsche  Anzeige  gegen 
einen  Gendarmen  fällt  daher  anter  §  209 
StG.  nicht  anter  §  812  (16.  III.  00/2460). 

6.  Die  fälschliche  Beschaldigang,  dass 
der  Gendarm  im  Gasthaase  getanzt  habe, 
obwohl  er  im  Dienste  sein  sollte,  kann 
ffir  sich  allein,  ohne  Aafschlass  darüber, 
welche  Art  der  Dienstleistung  vom  Gen- 
darmen hintangesetzt  worden  ist,  als  An- 
dichtung  eines  Verbrechens  nicht  gelten ; 
denn  nicht  jede  Dienstrerrichtang  des 
Gendarmen,  namentlich  wenn  sie  mit 
dem  Zwecke  der  Aufrechthaltang  der 
dfTentliehen  Ordnung  in  keinem  Zotam- 
menhange  steht,  aaeh  mit  dem  Öffent- 
lichen Erscheinen  des  Gendarmen  nicht 
verbanden  ist,  ist  dem  Wachdienste 
gleichzustellen,  und  nur  eine  Pflichtver- 
letzung im  Wachdienste  ist  als  Verbrechen 
nach  §§  28t  oder  238  MilStG.  strafbar 
(18.  IV.  89/1286). 

6  a.  Die  Beschaldigang  wegen  eines 
Verbrechens  ist  der  gegen  einen  Gendar- 
men erhobene  Vorwarf,  dass  er  sich  öfters 
im  Dienste  in  voller  Rüstung  in  einem  Re- 
stauration begebe  (29.  I.  97/2046  C.  XVI 
88),  oder  sich  im  Dienst  berausche  (6. 
XI.  972188  C.  XVII  86). 

6  b.  Ebenso  der  gegen  einen  Trappen- 
commandanten  erhobene  Vorwurf,  dass 
er  für  Geschenke  ärariscbe  Pferde  gegen 
fehlerhafte  Pferde  von  PrivatperEonen 
vertausche  (?2.  V.  97/2092). 

6c.  Ebenso  die  gegen  einen  activen 
Soldaten  erhobene  Beschuldigung,  dass 
er  sich  in  der  Absicht  der  Vollführung  der 
von  seinen  Angehörigen  für  ihn  vorbe- 
reiteten Flucht  nach  Amerika  am  einen 
Urlaub  bewerbe  (27.  XI.  96/2020). 

7.  Ein  Gläubiger,  welcher,  die  schon 
erfolgte  Zahlung  wissentlich  verschwei- 
gend, auf  Grund  einer  sofortigen  exe- 
cutionsfähigen  Urkunde  die  Mobilarpfän- 
dang  begehrt,  führt  damit  den  Richter 
in  Irrthum,  und  wenn  der  Gläubiger  dies, 
wie  es  natürlich  ist  und  in  der  Handlung 
selbst  liegt,  mit  der  Absicht  thut,  eine 
zweifache  Zahlung  zu  erlangen  und  da- 
mit Schaden  zuzufügen,  enthält  die  Hand- 
lung alle  Merkmale  eines  Betrugs,  zu 
dessen  Bestände  es  ganz  unerheblich  ist, 
ob  dem  Schuldner  im  Falle  zweimal  ge- 
leisteter Zahlung  die  condictio  indebiti 
zasteht.  Wer  daher  einen  Andern  fälsch- 
lich einer  solchen  Handlang  beschuldigt, 
begeht,  sobald  die  übrigen  gesetzlichen 
Merkmale  zutreffen,  das  Verbrechen  der 
Verleumdung  (80.  IV.  87/1068). 


8.  Das  durch  die  strafrechtlichen  Be- 
stimmungen über  Verleumdung  geschlitzte 
Rechtsgut  ist  die  persönliche  Freiheit  des 
Verleumdeten.  Eine  Gefährdung  derselben 
trifft  auch  dort  zu,  wo  das  dem  Verleam' 
deten   angedichtete  Verbrechen  verjährt 

j  ist:  denn  es  bedarf  in  jedem  einzelnen 
Falle,  wo  die  Verjährung  zur  Sprache 
kommt,  erst  nach  der  Prüfung,  ob  die 
Übrigen  Bedingungen  der  Verjährong  ein- 
getreten sind  (19.  IV.  96/1867).  Ebenso 
8.  in.  79  Z.  18638. 

9.  Da  der  Bezirksschalrath  mit  Dis- 
eiplinargewalt  gegen  die  Lehrer  ausge- 
stattet und  nach  §  84  StPO.  verpflichtet 
ist,  von  der  einem  Lehrer  zur  Last  ge- 
legten strafbaren  Handlung  der  Staats- 
anwaltschaft Kenntniss  zu  geben,  so  ist 
der  Bezirksschulrath,  hei  dem  etae  falsche 
Anzeige  wegen  eines  Verbrechens  gefOk 
einen  Lehrer  erstattet  wird,  als  Obrig- 
keit im  Sinne  des  §  209  anzusehen  (11. 
IL  98/1617). 

10.  Ebenso  der  Abtheilnngscomman- 
dant  in  Ansehung  der  den  Bezirks-Oen- 
darmeriecommanden  zugetheilten  Gendar- 
men (29.  X.  98;1638). 

10  a.  Gegenüber  dem  Regimentseom- 
mandanten  sind  die  vorgesetzten  Com- 
manden  wie  auch  das  Kriegsministeriom 
„Obrigkeit«  (22.  V.  97/9092). 

iob.  Auch  die  Gendarmerie  ist  „Ob- 
rigkeit"  (18.  III.  98/9189  C.  XVIU  89). 

11.  Die  Brandstiftung  nach  voraus- 
geschickter (anonymer)  Anzeige  an  den 
Beschädigten,  dass  ein  namentlich  be- 
zeichneter Dritter  die  Absicht  der  Brand- 
stiftung habe,  begründet  auch  das  Ver- 
brechen der  Verleumdung  (8.  IV.  78/172). 

12.  Die  fälschliche  Beschaldigang 
eines  Verbrechens  wird  nicht  dadurch 
straffrei,  wenn  sie  nicht  vor  der  Obrig- 
keit, sondern  vor  einer  (von  dem  Be- 
schuMigten  verschiedenen)  Privatperson 
vorgebracht  wurde.  Ob  in  einer  münd- 
lichen Aeusserung  die  Beschaldigang  eines 
wirklich  verübten,  jedoch  dem  BMchul- 
digten  mit  Unrecht  zur  Last  gelegten 
Verbrechens  enthalten  sei.  richtet  sich 
nicht  unbedingt  nach  dem  Wortlaut  al- 
lein; es  kann  dabei  audi  aof  Umstände 
ankommen,  welche  das  Verbrechen  be- 
gleiteten und  dem  Aeussemden  bekannt 
waren  (29.  VII.  87/1087). 

13.  Zur  Begründung  des  Verbrechens 
des  §  209,  begangen  durch  Anzeige  wegen 
eines  erdichteten  Verbrechens  bei  der 
Obrigkeit,  wird  nicht  erfordert,  dass 
die  Beschuldigung  zum  Anlasse  obrig- 
keitlicher Untersuchung  oder  doch  zur 
Nachforschung  gegen  den  Beschuldigten 
dienen  könnte,  was  damit  zu  erklären 
ist,   dass  bei  der   strafprocessordnungs* 


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XXVI.  HAUPTST.  V.  D.  VERBRECHERN  GELEISTETEN  VORSCHÜBE.    247 

Strafe. 

210  (189).  Die  Strafe  des  Verläumders  ist  in  der 
Regel  schwerer  Kerker  von  einem  bis  auf  fünf  Jahre; 
dieser  aber  ist  bis  auf  zehn  Jahre  zu  verlängern,  wenn 

a)  der  Verläumder  sich  einer  besonderen  Arglist, 
um  die  Beschuldigung  glaublich  zu  machen,  bedient; 
oder 

b)  den  Beschuldigten  einer  grösseren  Gefahr  aus- 
gesetzt hat;  oder  wenn 

c)  der  Verläumder  ein  Dienstbote,  Hausgenosse 
oder  ein  Untergebener  des  Verläumdeten  ist  oder  ein 
Beamter  die  Verläumdung  in  seinem  Amte  ausgeübt  hat. 


XXVI.  Hauptstuck. 
Von   dem   Verbrechern  geleisteten  Vorschübe. 

VoMchub  znm  Verbrechen. 

211  (190).  Dass  durch  Zuthun  eben  die  Gattung 
von  Verbrechen  begangen  werde,  deren  sich  der  unmit- 
telbare Thäter  schuldig  macht,  ist  schon  in  dem  §  5 
erklärt.  Aber  auch  derjenige,  der  einem  Verbrecher  Vor- 
schub leistet,  wird  in  nachstehenden  Fällen  selbst  eines 
Verbrechens  schuldig: 


mäseigen  Pflicht  der  Obrigkeit,  die  straf- 
baren  Handlangen  zu  erforschen,  in  der 
Regel  jede  Anzeige  bei  der  Obrigkeit  die 
erwähnte  Eignnnc  besitzt  und  es  für  die 
Strafbarkeit  des  Beschuldigten  ohne  Ein- 
flass  bleibt,  wenn  die  Obrigkeit  aus  irgend 
welchen  Ansnahmsgründen  eine  Nach- 
forschung nicht  einzuleiten  erachtet.  Die 
Anzeige  bei  einem  Gendarmen-Corporai 
ist  Anzeige  bei  der  Obriffkeit,  da  es  Sache 
der  Gendarmerie  Ist,  ihr  zur  Kenntniss 
gelangende  Gesetzesübertretungen  zur 
Anzeige  zu  bringen  (7.  IIT.  85,  9.  VII. 
01/768.  2616;  26.  I.  02  C.  XX  287). 

14.  Zum  Thatbestande  der  Verleum- 
dung ist  das  Bewusstsein  der  Wahrheits- 
widriekeit  der  Beschuldigung  erforderlich 
(18.  X.  86/971). 

16.  Gelangt  der  Anzeiger  zur  Kennt- 
niss, dass  seine,  wenngleich  im  guten 
Glauben  erstattete  Anzeige  wegen  eines 
Verbrechens  falsch  sei,  und  unterlässt 
er  es  gleichwohl,  um  den  Angezeigten  an 


Ehre,  Freiheit  und  Vermögen  zu  schä- 
digen, seine  frühere  Beschuldigung  zu- 
rückzuziehen, wiewohl  ihm  dies  möglich 
ist,  so  ist  mit  diesem  Moment  seine  Pflicht 
zum  Handeln  verletzt  und  der  durch  %  209 
verpönte  Erfolg  durch  diese  Pflichtver- 
letzung herbeigeführt  (80.  IV.  00/2514). 

16.  .Die  Erdichtung  solcher  Umstän» 
de,  welche  nicht  die  verbrecherische  Ei- 
genschaft der  That  ändern,  sondern  nur 
auf  die  Strafbemessung  für  selbe  Einfkiss 
haben  könnten,  begründet  für  sich  allein 
den  Thatbestand  des  Verbrechens  der 
Verleumdung  nicht,  sondern  nur  einen 
Erschwerungsgrund,  welcher  die  Straf- 
bsrkeit  des  sonst  schon  vorhandenen  er- 
höhen würde"  (21.  X.  52  A.  202). 

210.  Die  im  §  210  aufgeführten  Er- 
schwerungsurostände  schliessen  sich  nicht 
aus  und  der  höhere  Strafeatz  tritt  ein, 
wenn  auch  nur  einer  von  ihnen  vorhan- 
den ist  (22.  IX.  7G/124). 


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248 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §§  «12-215.  -  (27, 


a)  durch  boshafte  Unterlassung  der  Verhinderung. 

212  (191).  Erster  Fall.  Wenn  Jemand,  ein  Ver- 
brechen zu  hindern,  aus  Bosheit  unterlässt,  da  er  es 
doch  leicht,  und  ohne  sich,  seine  Angehörigen  (§  216) 
oder  diejenigen  Personen,  die  unter  seinem  gesetzlichen 
Schutze  stehen,  einer  Gefahr  auszusetzen,  hätte  ver- 
hindern können.  —  S^6r.  60. 

strafe. 

213  (192).  Bei  den  Verbrechen  des  Hoch verrathes, 
der  Ausspähung,  unbefugten  Werbung  und  der  Behand- 
lung eines  Menschen  als  Sclaven  ist  eine  so  beschaffene 
Unterlassung  für  Mitschuld  zu  achten  und  auf  die  in  den 
§§  60,  67,  92  und  95  bestimmte  Art  zu  behandeln.  Bei 
anderen  Verbrechen  soll  der  Schuldige  mit  Kerker  von 
sechs  Monaten  bis  auf  ein  Jahr;  wenn  aber  die  auf  die 
That  gesetzte  Strafe  der  Tod  oder  lebenslanger  Kerker 
ist,  mit  schwerem  Kerker  zwischen  einem  und  fünf 
Jahren  bestraft  werden. 

b)  durch  Verhehlnng. 

214  (193).  Zweiter  Fall.  Wenn  Jemand  der 
nachforschenden  Obrigkeit  die  zur  Entdeckung  des  Ver- 


Vorsohublelstung. 

I.  UnterlassuDg  der  Verhinderung  (1.  2). 

1.  Abgrenzung  von  der  Beihilfe  (1). 

2.  Delictsthatbestand  (2). 
ir.  Verhehlung  (8—19). 

1.  Abgrenzung  (3—6). 

a)  Von  der  falschen  Aussage  (8—5). 

b)  Von  der  Theilnehmung  an  Ver- 

mögenftdelicten  (6). 

9.  Delictsthatbestand  (7—19). 

212  1.  Alle  Handlungen,  welche 
nach  ft  5  die  Mitschuld  begründen,  sind 
positiver  Natur  und  besteben  in  einem 
aoAiven  unmittelbar  auf  Veranlassung, 
Ennöglichung  oder  Sicherung  der  Ter- 
brecherischen  That  gerichteten  Einschrei- 
ten. Durch  die  Nichthinderung  eines  Ver- 
brechens macht  man  sich  demnach  in 
der  Regal  nicht  desselben  Verbrechens 
mitschuldig,  sondern  nach  Umständen 
nur  nach  §  212  verantwortlich  (1.  XII. 
53  A    400).  Vgl.  §  61. 

2.  Wer  in  der  Lage  war,  das  Ver- 
brechen zu  hindern,  und  dies  vorsätzlich 
unterliess,  macht  sich  nach  §  212,  in 
welchem   der   Ausdruck    ^.boshart",    wie 


insbesondere  aus  §  4  hervorgebt,  gleich- 
bedeutend mit  „vorsätzlich^*  gebraucht 
ist,  der  Vorschubieistung  schuldig  (18.  I. 
71  A.  1358) 

8.  Die  boshafte  Unterlassung  ist  auch 
dann  strafbar,  wenn  die  Hauptthat,  die 
sich  in  objectlver  Beziehung  als  Ver- 
brechen darstellt,  dem  Thäter  In  sab- 
jectiver  Beziehung  nicht  zugerechnet 
werden  kann.  Ebenso  wie  §  818  fasst 
auch  §  218  die  Hauptthat  nur  nach  ihrer 
objectiven  Strafbarkeit  ins  Auge.  Be- 
stimmend ist  somit  die  grössere  Straf- 
barkeit der  nicht  verhinderten  That, 
nicht  des  Thäters  (14.  I.  99/8899). 

214.  Sa.  Wenn  die  Bestimmangea 
der  §§  6,  197,  199«,  204,  214,  815  in  ihrem 
Zusammenhange  einer  sorgf&ltigen  Prü- 
fung unterzogen  werden,  so  stellt  sieh 
als  zweifellos  dar,  dass  sobald  die  Ver* 
heimlichnng  der  zur  Entdeckung  des  Ver- 
brechens oder  des  Thäters  dienlichen  An- 
zeigen durch  ein  gerichtlich  abgelegtes 
falsches  Zeugniss  in  das  Werk  gesetzt 
wurde,  die  §§  197  u.  199a  ihre  Anwen- 
dung finden  (80.  VII.  66  A.  749.  Vgl. 
auch  §  199aw. 


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XXVI.  HAUPTST.  V.  D.  VERBRECHERN  GELEISTETEN  VORSCHÜBE.    249 

brechens  oder  des  Thäters  dienlichen  Anzeigungen  ver- 
heimlicht, d.  h.  deren  Bekanntwerden  absichtlich  zu 
hindern  oder  wenigstens  2u  erschweren  sucht ;  oder  den 
Verbrecher  vor  ihr  verbirgt;  oder  den  ihm  bekannten 
Verbrechern  ünterschleif  gibt ;  oder  ihre  Zusammenkünfte, 
da  er  s*e  hindern  könnte,  begünstigt. 

straf«. 

215  (194).  Ein  solcher  Verhehler  soll,  wofern  nicht 
bei  den  Verbrechen  des  Hochverrathes,  der  Ausspähung 
und  Falschwerbung  der  Fall  der  unterlassenen  Anzeige 
eintritt,  und  die  Mitschuld  an  eben  diesen  Verbrechen 
begründet   (§§  61,  67  und  92),   nach   der  Gefährliclikeit 


4.  Die  falöche  SelbstbeschnldiKung  in 
der  Absieht,  den  Verdacht  vom  Thäter 
abzulenken,  kann  nicht  als  falsches  Zeog- 
niss,  sondern  nur  als  Verschnbleistnng 
angesehen  werden  (17.  III.  57,  18.  II.  66 
A.  796.  1128;  13.  XII.  87/llUC.  VI  875). 

5.  Hat  der  Begünstigte  zur  falschen 
Selbstanzeige  angestiftet,  so  trifft  ihn 
Mitschuld  an  der  Vorschableistang  (8.  XII. 
«7/1114  C.  VI  875). 

6.  Die  wenngleich  nur  in  der  Ab- 
sicht der  Verheimlichnng  der  zar  Ent- 
deckang  des  Verbrechens  oder  des  Thäters 
dienlichen  Anzeigungen  bewirkte  Ver- 
hehlang  gestohlener,  vernntrenter  oder 
geraubter  Sachen  ist  nach  §§  185  und 
196  ZQ  bestrafen  (7.  XII.  75,  12.  X.  85, 
87.  IX.  95,  15.  X.  02/98.  825.  1899.  2757). 
Vgl.  auch  §  185«»  *. 

7.  „Nachforschende"  Obrigkeit  ist  die 
zum  Nachforschen  verpflichtete  Obrigkeit. 
Pfir  den  Eintritt  des  durch  die  Begttnsti- 
gung  angestrebten  Erfolgs  ist  der  Um- 
stand ohne  Belang,  ob  die  Begdnstigungs- 
handlnng  schon  in  einem  Zeitpunkte  vor« 
genommen  wurde,  wo  die  Obrigkeit  im 
Nachforschen  nocn  nicht  begriffen  war, 
oder  ob  erst  später  der  bereits  nachfor* 
sehenden  Obrigkeit  entgegengearbeitet 
wurde  (12.  X.  01/2654). 

8.  Schon  das  zum  Ausdrucke  ge- 
brachte Bestreben,  die  Entdeckung 
oder  Auffindung  des  Thäters  zu  hindern 
öder  zu  erschweren,  bez.  die  Behörde 
über  den  Verbleib  eines  Verbrechers 
irrezufflhren.  begründet  den  Thatbestand 
des  I.  Delictsfalls  des  §  214.  woraus  sich 
ergibt,  dass  dieses  Verbrecnen  mit  jeder 
Aeusserung  eines  solchen  Bestrebens 
▼  ollendet  ist.  Ein  nachfolgender  Hflck- 
tritt  macht  nicht  straffrei  (16.  II.  01/2568). 


84.  Das  unter  den  an  der  strafbari^n 
Handlung  Betheiijgten  erfolgte  Verab- 
reden unwahrer  gerichtlicher  Verant- 
wortung ist  nicht  Vorschublei&tang  (8. 
Vi.  96/19908). 

9.  Die  auf  Hinderung  der  Strafver- 
folgung berechnete  Vorschnbleistung  setzt 
voraus,  da«B  eine  strafgesetzwidrige  Hand- 
lung vom  Begfinstigten  wirklich  begangen 
worden  fei  und  dass  dieses  andere  Ver- 
brechen objectiv  bereits  erwiesen  vorliege 
(12.  V.  87/1059  C  VI  102). 

94.  (a)  Zu  dem  „Verheimlichen"  ge- 
nügt schon  das  Inabredestellen  bestimmter 
Thatsachen ;  es  bedarf  keines  activen 
Vorschubleistens  und  keineswegs  posi- 
tiven Irreleitens  der  nachforschenden  Be- 
hörde. —  (b)  Immerhin  kann  sich  auch 
ein  an  der  Hauptthat  Betheiligter  der 
Begünstigung  eines  andern  Theilnehmeis 
schuldig  machen,  allein  bestimmend  ist 
I  iebei  immer  der  Zweck  der  Begünsti- 
gungshandlung,  die  strafgerichtliche  Ver- 
folgung einer  anderen  Person  hintanzn- 
halten  oder  doch  zu  erschweren.  Zielt 
die  That,  mag  sie  vielleicht  nebenbei 
auch  zum  Schutze  des  andern  dienen, 
auf  den  eigenen  Schutz  vor  obrigkeit- 
licher Verfolgung  ab,  dann  kann  sie  wohl 
nur  als  Defensivhandlung  eines  Beschu!- 
digten  oder  doch  nur  einer  strafbaren 
That  Verdächtigen,  keineswegs  aber  als 
Begünstigungshandlung  inbetracht  kom- 
men (22.  VIII.  00/2499). 

9b.  Die  dolose  Ausfo^ung  eines  Ar^ 
beitsbochs  an  den  verfolgten  Verbrecher, 
wodurch  er  in  den  Besitz  einer  seine 
Flucht  erleichternden  Reiselegitimation 
gesetzt  wird,  ist  Vorschnbleistung  (6.  X.  00 
C.  XIX  64). 


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250 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  215-217.    (27). 


des  verhehlten  Verbrechers,  und  nach  der  durch  seinen 
Vorschub  beförderten  Schädhchkeit,  mit  Kerker  von 
sechs  Monaten  bis  auf  ein  Jahr ;  und  im  Falle  des 
gegebenen  Unterschleifes,  oder  der  begünstigten  Zu- 
sammenkünfte mit  schwerem  Kerker  bis  auf  fünf  Jahre 
bestraft  werden. 


10.  Dass  die  auf  den  dispositiTon 
Normen  des  f  6  beruhenden  Delicte  der 
Vorschnbleistung  and  Theilnehmung 
«elbittändig  zu  benrtheilende  strafbare 
Handlungen  bilden,  ist  nnr  insofern  rich- 
tig, als  selbständige  Strafsätze  fOr  sie 
anfgestellt  werden  und  die  Thäter  als 
Urheber  einer  eigenen  strafbaren  Hand- 
Inne  zn  betrachten  sind,  bei  welchen 
Beihilfe  und  Versuch  u.  s.  w.  im  allge- 
meinen wieder  möglich  ist.  Von  einer 
gänzlichen  Selbständigkeit  der  Vorschnb- 
leistnng  (Theilnehmang)  gegenüber  dem- 
jenigen Verbrechen,  welches  begünstigt 
wurde,  kann  der  Natur  der  Sache  nach 
nicht  die  Rede  sein,  und  auch  das  StG.  an- 
erkennt eine  solche  nicht.  Es  ist  vielmehr, 
und  das  ist  in  Beziehung  auf  die  Ver- 
schobleistung  nach  §  214  der  entschei- 
dende Punkt,  das  aus  der  Vergleichung 
der  Bestimmungen  der  §§  2U  und  807 
sich  ergebende  Princip  des  Gesetzes, 
dass  die  Hilfeleistung  nach  verübtem 
Verbrechen  immer  ein  Verbrechen  ist, 
sobald  sie  zu  einem  verfibten  Verbrechen 
hinzutritt,  eine  Uebertretung  dagegen, 
wenn  sie  in  Bezug  auf  ein  Vergehen  oder 
eine  Uebertretung  begangen  wird.  Daraus 
folgt,  dass  die  erste  Voraussetzung  des 
Verbrechens  der  Verschubleistung  im 
Sinne  des  §  214  die  processual  festste- 
hende Verfibung  eines  Verbrechens  ist 
(17.  X.  91/1492  C.  X  61). 

11.  Die  Verschubleistung  ist  trotz  des 
Zusammenhangs  mit  der  Hauptthat  ein 
selbständiges  Delict,  das  unabhängig  von 
diesen  zu  beurtheilen  ist;  wenn  es  auch 
nur  der  inländischen  Obrigkeit  gegenüber 
begangen  werden  kann,  so  kann  es  da- 
her gegen  diese  auch  begangen  werden, 
wenn  ihre  Thätigkeit  durch  eine  auslän- 
dische Behörde  veranlasst  wurde  (16.  XI. 
95/1922). 

12.  Dass  die  That  des  Begünstigten 
•in  Verbrechen  sei,  hat  das  den  Begüns- 
tiger aburtheilende  Gericht  festzustellen 
U  6  StPO.J  (16.  XI.  95/1922). 

13.  Schon  der  Einem  bekannten 
Verbrecher  gegebene  Unterschleif  begrün- 
det das  Verbrechen  des  §  214.  „Der  Be- 
griff ,Zusammenkünfte'  setzt  allerdings 
mehrere  Personen  voraus,   und  es  ver- 


steht sich  daher  von  selbst,  dass  das  in 
dem  letzten  Absatxe  des  §  214  als  vierte 
Art  determinirte  Verbrechen  nur  von  je- 
manden begangen  werde,  welcher  Zu- 
sammenkünfte ihm  bekannter  mehrwer 
■  Verbrecher  begünstigt.  Es  ist  aber  nn- 
riehtig,  hieraus  zu  folgern,  dass  bei  der 
dritten  im  §  214  angedeuteten  Art, 
wenn  jemand  den  ihm  bekannten  Ver- 
brechern Unterschleif  gibt,  das  Vei^rechen 
nicht  begangen  werde,  wenn  jemand  blos 
Einem  ihm  bekannten  Verbrecher  Unte^- 
Bchleif  gibt,  d.  h.  einem  ihm  bekanntao 
Verbrecher  Beherbergung  gewährf*  (SS. 
II.  80/230). 

14.  „Nachforschende  Obrigkeit"  im 
Sinne  des  §  214  ist  auch  das  Giericht,  bei 
welchem  jemand  eine  falsche  Selbstan- 
zeige zu  dem  Zwecke  anbringt,  um  die 
wegen  der  angezeigten  Handlung  verur- 
theilte  Person  der  Bestrafung  zu  ent- 
xiehen  (3.  XII.  87/1118  C  VI  851). 

15.  (a)  Der  Steckbrief  ist  ein  eminenter 
Verfolgtingsact,  welcher  sämmtliche  Ge- 
richte und  SicherheitsbehÜrden  nüt  der 
Nachforschung  nach  dem  flüchtigen  Ver;- 
brecher  so  lange  beschäftigt,  als  der 
Steckbrief  nicht  widerrufen  wurde.  Die 
Erlassung  einfs  Steckbriefs  ist  daher  ein 
zur  Festnehmung  des  Verbrechers  unter- 
nommener Act  der  „nachforschenden  Ob- 
rigkeit"* —  (b)  Das  vorschriftswidrige  Er- 
schleichen eines  Passes  zur  Reise  ins 
Ausland  für  einen  bekannten  und  steck- 
brieflich verfolgten  Verbrecher,  wodurch 
diesem  die  unbeanstandete  Flucht  ins 
Ausland  und  der  Aufenthalt  dortselbst 
ermöglicht,  ja  selbst  im  Inland  der  Schein 
eines  unbescholtenen  Mannes  verliehen 
wird,  stellt  sich  als  eine  Handlang  dar, 
wodurch  der  Verbrecher  der  nachforschen- 
den Obrigkeit  entzogen  werden  soll,  so- 
mit als  ein  „Verbrechen"  (9.  I(.  91/1406 
C.  IX  808). 

16.  Unter  der  „Entdeckung"  de« 
Thäters  kann  nur  dessen  „Auffindong' 
verstanden  werden;  diese  bezieht  sich 
auch  auf  den  Fall,  wenn  nur  der  Auf- 
enthaltsort des  sonst  bekannten  Thäters 
unbekannt  ist  (16.  XI.  95/1922). 

17.  Zum  Thatbestande  des  Verbro- 
chens  des  §  214  ist  weder  das  Einver- 


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XXVI.  HAÜPTST.    V.  D.  VERBRECHERN  GELEISTETEN  VORSCHÜBE.    251 

216  (195).  Doch  können  des  Verbrechers  Ver- 
wandte und  Verschwägerte  in  auf-  und  absteigender  Linie, 
wie  auch  seine  Geschwister,  Geschwisterkinder,  oder  die 
ihm  noch  näher  verwandt  sind,  sein  Ehegenoss,  die  Ge- 
schwister seines  Ehegenossen  und  die  Ehegenossen  seiner 
Geschwister  wegen  einer  solchen  Verhehlung  allein,  nicht 
gestraft  werden. 

e)  durch  Hilfe  zur  Entweichüng  eines  wegen  Verbrechens  Verhafteten. 

217  (196).  Dritter  Fall.  Wenn  Jemand  einem 
wegen  eines  Verbrechens  Verhafteten  die  Gelegenheit 
zum  Entweichen  durch  List  oder  Gewalt  erleichtert,  oder 
der  nachforschenden  Obrigkeit  in  Wiedereinbringung  des- 
Entwichenen  Hinderniss  legt 


ständnifts  mit  dem  zu  Terfoergeuden  Ver- 
brecher, noch  das  Aufwenden  besonderer 
Sorgfalt  ond  Mühe  im  Verbergen  des- 
selben nothwendif.  Der  Mangel  der  Zn- 
stimmong  des  Begünstigten  schliesst  ledig- 
lich dessen  Verantwortlichkeit  für  die 
Handlang  des  Begünstigers  aus,  nnd  die 
Grösse  der  aufgewendeten  Mühe  wird 
lediglich  anter  dem  Gesichtspunkte  des 
§  43  zu  erwägen  sein.  Dagegen  ist  die 
Feststellung  dessen  nothwendig,  was  dem 
Begünstigten  im  Zeitpunkte  des  Verber- 
gens  des  Begünstigten  über  das  dem- 
selben zur  Last  gelegt«"  Verbrechen  be- 
kannt gewesen  ist  (17.  VI.  90/1339). 

18.  Der  (unbegründste)  Glaube  an 
die  Nichtmitschnld  des  wegen  eines  Ver- 
brechens Vernrtheilten  schliesst  die  Zu- 
rechenbarkeit der  Vorschubleistung  zur 
Beseitigung  des  Schuldspruchs  nicht  aus 
(28.  V.  92/167»  C.  X  304). 

19.  Bei  Eisenbahnunfällen  ist  vor  Er- 
hebung des  Thatbestands  jede  Weg- 
schafiTang  nnd  Beseitigung  der  für  den 
gerichtlichen  Augenschein  etwa  nöthigen 
Gegenstände  und  sonstigen  Spuren,  so- 
wie aach  jede  andere  wie  immer  geartete 
Verlnderung  in  dem  Stande  dieser  Gegen- 
stände wie  er  sich  durch  den  Unfall  er- 
geben, insoweit  dies  ohne  inrösseren 
Sehaden  geschehen  kann,  zu  unterlassen. 
Die  gegen  diese  Vorschriften  Handelnden 
können  nach  Umständen  nach  §  214  be- 
straft werden  (HME.  12.  VIH.  56  Z.  20759, 
mitgetheilt  mit  JME.  18.  VIII.  56  Z.  18247). 

216.  1.  Das  im  §  216  vorausgesetzte 
Schwägerschaftsverhältniss  kann  durch 
eine  Jadenehe,  welche  ohne  Beobachtung 
der  gesetzlichen  Vorschriften  geschlossen 
wurde  (§  129  BGb.),  nicht  begründet  wer- 


den (11.  in.  89/1259  C.  Vn  248). 

•  2.  Hängt  mit  der  Begünstigung  Ver^ 
Wandler  die  dritter  Personen  nothwendig 
zusanimen  und  ist  nur  jene  beabsichtigt, 
so  ist  die  Begünstigung  der  dritten  Per- 
sonen strafrechtlich  nicht  anrechenbar 
(28.  II.  94/1711). 

3.  S.  §  185  S  dann  §  220*. 

217.  1.  Auch  ohne  Vorliegen  einer 
besonderen,  auf  Wiedereinbringung  des 
Flüchtlings  gedchtetm  behördlichen  Mass- 
regel unterliegt  dem  §  217  jede  Thätig- 
keit,  welche  darauf  gerichtet  ist,  die 
Wiedereinbringung  des  entwichenen  Haft- 
lings  durch  die  Obrigkeit,  welche  zu  die- 
sem Behufe  thätig  ist  —  nachforscht  — 
zu  hindern  oder  zu  erschweren.  Unter 
dieser  Thfitigkeit  ist  inabescmders  auclk 
das  Versehen  des  Flüchtlings  mit  Klei- 
dern begriffen.  Da  die  Behörde  durch  das- 
Gesetz  veri^flicbtet  ist,  einen  entsprun 
genen  Häfthng  wieder  einzubringen,  so  is^ 
in  der  Feststellung,  der  Häftling  sei  aus 
dem  Gefängniss  entsprungen,  zugleich 
die  weitere  Feststellung  enthalten,  dass 
die  Behörde  für  dessen  Wiederverhaftung 
thätig  sei  —  ihm  nachforsche  (19.  II. 
92/1566  C.  X  299). 

2.  Obgleich  der  selbst  aus  der  Hafi 
Entweichende  crimineller  Strafe  nicht 
unterliegt,  macht  sich  doch  der  selbst 
zur  Flucht  nicht  entschlossene  Haltung 
dadurch,  dass  er  für  andere,  ihre  Flucht 
vorbereitende  Mithäftlinge  Wache  hält,, 
damit  sie  bei  der  Beseitigung  der  Hinder- 
nisse nicht  überrascht  werden,  einer  Vor- 
schubleistung schuldig,  gleichviel  ob  seine^ 
Thätigkeit  wirksam  oder  nicht  oder  auch 
überhaupt  entbehrlich  war  (8.  II.  02/2694). 

8.  S.  %  9». 


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252 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  218-2M.  -  (27). 


Strafe. 

218  (197).  Wenn  der  Vorschub  von  Jemanden  ge- 
geben wird,  der  zur  Sorge  für  die  Verwahrung  ver- 
pflichtet ist;  oder  wenn  derjenige,  der  den  Vorschub 
geleistet,  wusste,  dass  der  Verhaftete  eines  Hochver- 
rathes,  einer  Verfälschung  der  Creditspapiere  oder  Münse, 
eines  Mordes,  Raubes  oder  angelegten  Brandes  beschul- 
digt oder  straffällig  erkannt  ist,  wird  der  Verbrecher 
mit  schwerem  Kerker,  und  zwar,  wenn  der  Vorschub 
einem  wegen  Hochverrathes  oder  verfälschter  Credits- 
papiere Verhafteteten  geleistet  worden,  zwischen  fünf 
und  zehn  Jahren,  in  anderen  hier  benannten  Fällen  aber 
zwischen  einem  und  füqf  Jahren  zu  bestrafen  sein. 

219  (198).  Ist  der  Verhaftete  wegen  eines  anderen 
Verbrechens,  als  die  in  dem  vorhergehenden  Paragraphe 
benannt  sind,  in  der  Untersuchung  oder  Strafe,  und  hat 
derjenige,  der  ihm  Vorschub  gethan,  keine  besondere 
Pflicht  zu  seiner  Verwahrung,  so  ist  die  Strafe  Kerker 
zwischen  sechs  Monaten  und  einem  Jahr. 

(f)  darch  Verhehlnng  oder  sonstige  BegfinstigaDg  eines  Deserteurs. 

220  (199).  Vierter  Fall.  Wer  ohne  im  vorhinein 
getroffenes  Einverständniss  (§  222)  einem  aus  dem  Mili- 
tärdienste entwichenen  Soldaten  oder  Dienstmann  (Aus- 
reisser,  Deserteur)  durch  Anweisung  des  Weges,  durch 
Verkleidung,  Verbergung,  durch  einen  bei  sich  gegebenen 
Aufenthalt,  oder  auf  was  immer  für  eine  Art  hilfreiche 
Hand  bietet,  und  dadurch  die  Fortsetzung  seiner  Flucht 
begünstiget  oder  die  Ausforschung  und  Wiedereinbringnng 
des  Ausreissers  erschwert. 


220. 1.  Schon  das  Hfd.  v.  22. 1. 1808  hat 
ausgesprochen,  dass  es  t>ei  der  Desertion 
auf  das  VerhältaisB  des  Vorsehnlilelsters 
zum  Aasreisser  niciit  ankomme.  Aach  die 
Eltern  sind  sohin  nicht  berechtigt,  einem 
Deserteur  bei  sieh  Aufenthalt  zu  geben, 
Ttnd  sie  werden  bei  Hinzutritt  der  Ab- 
sicht, die  Fortsetzung  seiner  Flucht  zu 
begünstigen  oder  seine  Ausforschung  und 
Wiedereinbringung  zu  erschweren,  da- 
durch allein  Tor  dem  Strafgesetze  yer- 
antwortlieh,  auch  wenn  ihnen  keine 
Verbergung  zur  Last  geht,  welche  im 
§  220  neben  der  Gewährung  des  Aufent- 


halts selbständig  erwähnt  ist ;  umaomehr. 
wenn  sie  dem  auf  Sicheratellung  der  Per- 
sonenidentität des  Deserteurs  gerichleteii 
Bestreben  des  nachforschenden  Gendar- 
men in  der  Absieht,  ihn  oder  die  Öffent- 
liche Aufsicht  irre  zu  ftthren,  durch  fal- 
sche Angaben  zu  begegnen  Tersuchen  (27. 
n.  85/748  C.  IV  172). 

2.  Der  Thatbestand  dieses  Verbre- 
chens ist  gegeben,  wenn  jemand,  der  ein 
von  einem  Deeerteur  aus  dem  Aasland 
gesendetes,   seinen   Aufenthalt  bekannt- 

f gebendes  Schreiben  besitzt,  dem  nach- 
orschenden   Gendarmen   trotz  der  Uin- 


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XXVI.  HAUPTST.  V.  D.  VERBRECHERN  GELEISTETEN  VORSCHÜBE.    26S 


Strafe. 

221  (200).  Ein  solcher  Beförderer  soll  nebst  dem^ 
dass  er  einhundert  Gulden  an  die  Kriegscasse  zu  be- 
zahlen hat,  mit  Kerker  zwischen  sechs  Monaten  und 
einem  Jahre  bestraft  werden.  Ist  jedoch  eine  solche 
Begünstigung  durch  eine  in  längerer  Zeit  fortgesetzte 
Verhehlung,  oder  durch  Abkaufung  der  Montur,  Waffen, 
des  Pferdes,  oder  sonstiger  Ausrüstungsgegenstände  des 
Ausreissers,  oder  aus  Gewinnsucht,  oder  unter  anderen 
besonders  erschwerenden  Umständen  verübt  worden,  so 
ist  die  Strafe  schwerer  Kerker  von  einem  bis  zu  fünf 
Jahren.  Kann  der  Schuldige  die  Zahlung  an  die  Kriegs- 
casse nicht  leisten,  so  ist  die  Strafe  länger  auszu- 
messen oder  zu  verschärfen,  und  es  kann  der  Umstand, 
dass  der  Ausreisser  wieder  eingebracht  worden,  an  der 
Anwendung  gegenwärtiger  Anordnung  nichts  ändern.  — 
BGh.  268. 

Verleitung  eines  Soldaten  zur  Verletzung  militäriBcher  Dienstpflicht  and  Hilfe- 
leistung zu  militärischen  Verbrechen. 

222.  Wer  einen  zum  k.  k.  Kriegsdienste  ver- 
pflichteten Mann,  obgleich  er  selbst  in  keiner  solchen 
Verpflichtung  steht,  zur  treulosen  Verlassung  des  Kriegs- 
dienstes (Desertion),  oder  zu  was  immer  für  einer,  nach 
den  für  das  k.  k.  Militär  geltenden  Strafgesetzen  als 
Verbrechen  zu  behandelnden  Verletzung  der  eidlich  an- 
gelobten Treue,  des  Gehorsams,  der  Wachsamkeit,  oder 
sonstiger   Militärdienstpflichten   verleitet,    auffordert,   an- 


Weisung  auf  die  strafrechtliche  Verant- 
wortlichkeit und  trotz  der  Androhung 
einer  Hausdurchsuchung  den  Besitz  die- 
ses. Schreibens  verleugnet  und  letzteres 
bei  der  sodann  wirklich  unternommenen 
Hausdurchsuchung  zu  vernichten  sucht 
(28.  IV.  97/8084  C.  XVI  428). 
3.  Vgl.  MilStG.  §  818. 

221.  Vgl.  hiezu  MilStG.  §§  819,  820, 
dann  MVdg.  8.  IV.  59  (ß,  53)  in  Bd.  1 268. 

222.  1.  (a)  Der  avil- Strafrichter, 
der  über  eine  auf  §  282  gestützte  Anklage 
abzusprechen  hat,  ist,  unabhängig  von 
der  Entscheidung  des  Militärgerichts,  auch 
zur  Lösung  der  Vorfrage  berufen,  ob  die 
Handlung,  zu  welcher  verleitet  oder  Hilfe 
geleistet  wurde,  ein  Militärverbrechen  be- 
grtindet.    —    (b)   Das   Militärverbrecben 


der  Desertion  kann  auch  ausser  der  aeti- 
ven  Dienstleistung,  daher  zu  einer  Zeit 
begangen  werden,  in  welcher  der  Deser- 
teur nicht  der  Militärgerichtsbarkeit  unter- 
stand (C.  VIII.  86/950  C.  V  462). 

2.  In  dem  zu  einem  Soldaten  zur  Zeit, 
da  er  sich  in  wirklicher  Dienstleistung, 
nämlich  in  der  Uebung  befand  und  in 
Reih  und  Glied  stand,  von  einem  Civi- 
listen  geroachten  Zurufe,  dass  er  dem 
commandirenden  Unteromcier  den  Ge- 
horsam versagen  und  sich  mit  dem  Auf- 
forderer entfernen  solle,  liegt  die  nach 
§  822  strafbare  Aufforderung  zur  Ver- 
achtung des  Dienstes  und  zum  Versagen 
des  Gehorsams  gegen  den  die  Uebung 
leitenden  vorgesetzten  Unterofficier  durch 
Nichtvollziehen  der  auf  den  Dienst  bezug- 


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254 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  228-227.  -  (27). 


eifert  oder  zu  verleiten  sucht;  oder  demselben  bei  Be- 
gehung eines  Militärverbrechens  auf  was  immer  für  eine 
Weise  Beistand  leistet,  wird  von  den  Militärgerichten 
nach  den  darüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften 
untersucht  und  bestraft. 


XXVII.  Hauptstück. 

Von  Erlöschung   der  Verbrechen   und  Strafen. 

Erlöschangsarten  der  Verbrechen. 

223  (201).  Das  Verbrechen  erlischt: 

a)  durch  den  Tod  des  Verbrechers; 

b)  durch  die  ausgestandene  Strafe; 

c)  durch  Erlassung  derselben; 

d)  durch  Verjährung.  —  SlG.  62. 165. 168. 187. 188. 

a)  der  Tod  des  Verbrechers; 

224  (202).  Der  Tod  des  Thäters,  dieser  mag  vor, 
oder  nach  begonnener  Untersuchung  (§  227),  vor  oder 
nach  geschöpftem  Urtheile  erfolgen,  hebt  zwar  die  Ver- 
folgung des  Verbrechers  und  die  Anwendung  der  Strafe 
auf;  jedoch  bat  das  bereits  angekündigte  Urtbeil  seine  Wirkung 
in  Ansehung  der  nach  dem  §  27  unter  b  verlornen  freien  Ver- 
fügung über  das  Vormögen.   _  StPO.  354.  389;  BGb.   268. 

b)  die  Vollstreckung  der  Strafe; 

225  (204).  Wenn  der  Verbrecher  die  wider  ihn 
erkannte   Strafe   ausgestanden   hat,   ist   das  Verbrechen 


nehmenden  6( fehle  desselben,  somit  znr 
Sobordinationsverletznng  im  Sinne  der 
S§  145  und  146 e  MilStG.,  nicht  aber  le- 
diglich die  Aufforderung  zu  dem  in  §  212 
MilStG.  norroirten  Vergehen  der  eigen- 
mächtigen Entfernung,  bez.  zu  einer  nach 
§  156  MilStG.  nur  als  Vergehen  zu  stra- 
fenden Subordinationsverletzung  (1.  II. 
95/1868). 

8.  Unter  §  2S2  fällt  auch  die  an  eine 
«xercierende  Truppe  gerichtete  Aufforde- 
rung, auf  ihren  Vorgesetzten  nicht  zu 
hören,  ihm  nicht  zu  gehorchen  und  die 
Waffen  hinzuwerfen  23.  III.  01/2587  C. 
XIX  421). 

4.  Ist  die  in  §  286/  MilStG.  be- 
zeichnete Hintansetzung  der  Dienstvor- 
schriften als  Verbrechen   zu   qualificiren, 


80  fällt  doloses  Ansichbrfngen  der  in 
jenem  §  bezeichneten  Gegenstände  durdi 
einen  Öivilisten  nicht  unter  §  186,  son- 
dern unter  §  222  (16.  V.  98/2?86). 

5.  S.  StPO.  Anh.  lY  A  §  7,  dann 
MilStG.  §§814-317. 

224.  Das  Ableben  des  Vernrtheilten 
steht  der  Verhandlung  der  von  ihm  ein- 
gebraiihten  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht 
ent?egen  (4  IL  76/97).  Entgg.  18.  V.  81 
Z.  5621. 

225.  1.  Die  wegen  concurrirender 
strafbarer  Handlungen  verhängte  und 
vollstreckte  Freiheitsstrafe  begründet  ia 
jedem  ihrer  Bestandtheile  die  Bestrafung 
wegetr  jedes  tier  coneurrirenden  Delicte. 
Wird  daher  der  wegen  zweier  Delicte 
verurtheilte  Uebelthäter  bei  der  Wieder- 


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XXVU.  HAÜPTST.    ERLÖSCHUNG  D.  VERBRECHEN  U.  STRAFEN.    255 

für  getilgt  anzusehen.  Der  Bestrafte  tritt  wieder  in  alle 
gemeinschaftliche,  bürgerliche  Rechte,  soweit  ihr  Verlust 
nicht  unter  den  in  den  §§  26  und  27  ausgedrückten 
Folgen  der  Verurtheilung  begriffen  ist,  oder  nach  dem 
§  25  damit  verbunden  wird.  Er  kann  daher  in  dem 
Genüsse  solcher  Rechte  von  Niemanden  gehindert,  oder 
gekränkt  werden.  Auch  soll  ihm,  so  lange  er  seinen 
Wandel  mit  Rechtschaffenheit  fortsetzt,  über  das  V^er- 
gangene  von  Niemanden  ein  Vorwurf  gemacht,  noch  er 
darüber  auf  irgend  eine  Art  geschmäht  werden.  — 
StG.  427. 

c)  die  Nachsicht ; 

226  (205).  So  weit  die  zuerkannte  Strafe  nach- 
gesehen worden,  hat  die  Nachsicht  eben  die  Wirkung, 
wie  die  ausgestandene  Strafe.  —  StPO,  410. 

d)  die  Verjährung ; 

227  (206).  Durch  Verjährung  erlischt  Verbrechen 
und  Strafe,  wenn  der  Thäter  von  dem  Zeitpunkte 
des  begangenen  Verbrechens;  oder  in  dem  Falle,  wenn 
er  deshalb  schon  in  Untersuchung  gezogen  worden 
ist,  von  der  Zeit  des  ürtheiles,  wodurch  er  rechtskräftig 
freigesprochen  worden  ist,  an  zu  rechnen,  in  der  vom 
gegenwärtigen    Gesetze   bestimmten  Zeit   von    einem  in- 


aufoahme  des  Strafverfahrens  von  einem 
Delicte  losgesprochen,  so  ist  in  die  Strafe 
des  anderen  Deiiets  die  bisher  verbüssta 
strafe  voll  einzurechnen  (17,  IX.  83/591). 

2.  Durch  den  Vollzug  eines  wegen 
absoluter  Incompetenz  des  Richters  an 
eich  nichtigen  Urtheils  wird  die  strafbare 
Handlung  nicht  getilgt;  die  Strafbarkeit 
eines  Verbrechens  ist  dadurch  nicht  aus- 
geschlossen^ dass  in  derselben  zunächst 
nur  eine  Ijebertretung  erkannt  und  die 
dieserwegen  verhängte  Strafe  vollstreckt 
worden  ist  (15.  IV.  82/443). 

226.  1.  Eine  A.  h.  Amnestieact,  der 
nach  seinem  Wortlaute  nur  gewisse  Ver- 
brechen oder  Vergehen  in  sich  schliesst, 
findet  auf  diejenigen  nicht  amnestirten 
strafbaren  Handlungen,  die  mit  amnestirten 
Verbrechen  und  Vergehen  concurriren, 
keine  Anwendung  (JME.  10.  IV.  55  Z.  5851). 

2.  Bei  einem  A-  h.  Amnestiracte  ist 
rücksichtlich  des  Anfangs  seiner  Wirk- 
samkeit für  jedes  Kronland  der  Tag,  an 


dem  dieser  Gnadenact  in  dem  officiellen 
Kronlandsblatte  erschien,  als  der  Tag  der 
Kundmachung  zu  betrachten  (JME.  12. 
IV.  55  Z.  2486). 

3.  S.  oben  §  IT«. 

Verjährung  der  Strafl^lage.* 
I.  Allgemeines. 

227.  1.  Als  Einrichtung  des  öfifent- 
lichen  Rechts  ist  die  Verjährung  von 
amts wegen  und  in  jeder  Instanz  zu  be- 
rücksichtigen 'Pien.  28.  X.  75.90;  25.  V. 
83/558). 

2.  Zur  Entscheidung  hierüber  ist 
auch  im  Schwurgerichteverfahren  der 
Richter  allein  berufen  («5.  V.  83/558). 

2.  Beginn. 

8.  Die  Verjährung  der  Strafbarkeit 
eines  Delicts  facti  discontinui  (der  Ehren- 
beleidigung  in   einer    schriftlichen    Eüp 


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256 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  227-229.  -  (27). 


ländischen  Strafgerichte  nicht  in  Untersuchung  gezogen 
wurde.  Die  Verjährung  wird  daher  unterbrochen,  wenn 
gegen  den  Thäter  als  Angeschuldigten  eine  Vorladung, 
ein  Vorführungs-  oder  Verhaflsbefehl  erlassen,  oder  ein 
Beschluss  zur  Einleitung  der  Untersuchung  geschöpft, 
oder  wenn  er  als  Angeschuldigter  bereits  vernoncimen 
oder  verhaftet,  oder  mittelst  der  Nacheile  oder  durch 
Steckbriefe  verfolgt  worden  war. 


gäbe)  beginnt  mit  dem  Begehongszeit- 
punkte  und  nicht  erst  im  Momente  der 
Entdeckung  der  Handlang  oder  der  Fest- 
stellnng  ihrer  Strafbarkeit  (Plen  9.  11. 
76/100). 

4.  Bei  fortgesetzten  Delicten  bennnt 
der  Laaf  der  Verjährung  mit  dem  letzten 
Thatacte  (6.  V.  82/449). 

6.  Bei  fortdauernden  Delicten  und 
solchen,  die  durch  Unterlassung  einer 
Handlang  begangen  werden,  kann  die 
Veijährung,  solange  das  mit  dem  Delict 
verbundene  Uebel  besteht,  nicht  beginnen 
(21.  X.  62,  3.  XI.  58  A.  200.  886 ;  10  HI. 
98  Beil.  918). 

6.  Ein  Dauerdelict  setzt  die  ununter- 
brochene Verwirklichung  des  Delictsthat- 
bestands  voraus,  ist  demnach  nicht  schon 
bei  der  Fortdauer  der  nach  der  abge- 
schlossenen Begehungsthätigkeit  (Bewir- 
kung  einer  falschen  Eintragung  in  die 
Matrik)  durch  diese  herbeigeführten  Zu- 
stands  gegeben.  Für  die  mit  dem  Ab- 
schlnss  der  verpönten  Thätigkeit  begin- 
nende Verjährung  eines  Zustandsdelicts 
ist  die  Fortdauer  des  gesetzwidrigen  Zu- 
stands  belanglos  (1.  II.  00/2487). 

7.  Die  Verjährung  des  Verbrechens 
der  zweifachen  Ehe  kann  vor  Auflösang 
einer  der  beiden  Ehen  nicht  beginnen, 
weil  solange  das  zweifache  Eheband  be- 
steht, auch  die  Rechtsverletzung  fort- 
dauert, in  welcher  eben  das  Wesen  dieses 
Verbrechens  liegt  (11.  XII.  80/802).  S. 
§  229*. 

8.  „Das  Verhehlen  eines  Vermögens 
ist  ... .  ein  Streben,  das  Bekanntwerden 
der  Spuren  des  Vermögens  absichtlich  zu 
hindern  .  .  .  daher  ein  so  lange  fortge- 
setztes Handeln  ffsctum  coDÜauum),  als 
ein  solches  Streben  fortdauert"  (5.  IV. 
64  A.  468). 

9.  Die  Verjährung  des  durch  den  Ge- 
brauch einer  gefälschten  öffentlichen  Ur- 
kunde begrtlndeten  Betrugs  beginnt  mit 
dem  letzten  Gebrauchsacte  (4.  III.  82/429). 
Vgl.  oben  §  199  dm, 

10.  Die  Fortsetzung  des  durch  Ver- 
führung begründeten  Unzachtsverhält- 
nisses  stellt  nicht  ohneweiters  eine  Fort- 


setzung des  Verbrechens  dar;  hiezu  ist 
auch  aie  Fortsetzung  des  Verleitungs- 
acts  erforderlich.  Die  Verjährung  des 
Verbrechens  beginnt  mit  der  Beendigung 
der  VerleitungsactB  zu  laufen  (7.  XI. 
94/1848). 

11.  Vgl.  die  Noten  zu  §  581. 

3.  Unterfereohung. 

12.  Die  Verjährung  eines  Verbre- 
chens, Vergehens  oder  einer  Ueberlretung 
wird  Remäss  §§  227  und  681  unterbrochen, 
sobald  (bei  Verbrechen  ein  Beschlnsa 
zur  Einleitung  der  Untersuchung  ge- 
schöpft wurde,  und)  bei  Verbrechen,  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  an  den  Thäter 
als  Angeschuldigten  eine  Vorladung,  ein 
Vorführungs-  oder  Verhaflsbefehl  erlassen 
wurde.  Das  Gesetz  erheischt  aber  zur 
Unterbrechung  der  Verjährung  nicht  die 
Kundmachung,  des  Einleitunfsbeschlusses 
an  den  Angeschuldigten,  die  Zustellung 
der  Vorladung  an  denselben  oder  die 
Ausführung  des  Vorführungs-  oder  Ver- 
haftsbefehls  (Pl«n.  18.  X.  64  ttr.  JB.  17, 
A.  1069;  24.  V.  99/2860). 

18.  „In  Untersuchung  gezogen"  ist  der 
Thäter  schon  durch  den  Beschluss  des 
Untersuchungsrichters,  womit  die  Vor- 
untersuchung wider  ihn  eingeleitet  wird. 
Die  in  dem  zweiten  Satze  der  §§  227  und 
63t  specieli  aufgeführten  Untersuchungs- 
acte  sind  nicht  taxativ,  sondern  demon- 
strativ oder  exemplificativ  aufgezählt. 
Die  Verjährung  wird  daher  auch  durch 
die  Erlassung  eines  Ersnchschreibens 
seitens  des  Untersuchungsrichters  an 
eine  Gerichtsbehörde  wegen  Einverneh- 
mung des  Angeschuldigten  selbst  dann 
unterbrochen,  wenn  die  Vorladung  an 
den  Letzem  erst  nach  Ablauf  der  Ver- 
jährungsfrist ergangen  ist  (28.  II.  96,  19. 
V.  99/1972.  2361). 

14.  Zur  Unterbrechung  der  Verjährung 
genügt  es,  dass  der  Thäter  innerhalb  der 
Verjährungsfrist  als  der  That  „^f^ 
schuldigter**  vernommen  worden  ist, 
gleichviel,  welchem  strafrechtlichen  Ge- 
sichtspunkte die  That  hiebei  unterstellt 


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XXVII.  HAUPTST.    ERLÖSCHUNG  D.  VERBRECHliJJ  U.  STRAFEN.  257 


228  (207).  Die  Zeit  der  Verjährung  wird 

a)  für  Verbrechen,  worauf  lebenslange  Kerkerstrafe 
gesetzt  ist,  auf  zwanzig  Jahre ; 

b)  bei  solchen,  die  nach  dem  Gesetze  mit  einer 
Strafe  von  zehn  bis  zwanzig  Jahren  belegt  werden 
sollten,  auf  zehn  Jahre;  füt  alle  übrigen  Verbrechen 
auf  fünf  Jahre  bestimmt. 

229  (208).  Die  Verjährung  kommt  aber  nur  dem- 
jenigen zu  Statten,  der 

a)  von  dem  Verbrechen  keinen  Nutzen  mehr  in 
Händen ; 


wnrde  (14.  VU.  81,  7.  VIC.  87/864.  1078; 
Plen.  7.  III.  94/1766). 

14a.  Durch  die  gemäss  §  89  StPO. 
vor  Stellang  eines  Verfolgnngsantrags 
anteraommene  Abhörung  in  der  Eigen- 
schaft eines  der  strafl^en  Handlang 
Verdächtigen  (§  88  al.  8.  StPO.)  wird  die 
Verjährang  onterbrochen  (Pien.  7.  XII. 
97/2167  C.  XVI  116). 

14  fe.  Aach  die  richterliche  Verfügnng 
freinäss  §  208  StPO.  über  eine  ohne  richter- 
liehe Vorerhebangen  anmittelbar  einge- 
brachte Anklageschrift  ist  ein  die  Ver- 
iährang  unterbrechender  gerichtlicher  Ver- 
folgungungsact  (11.  IX.  02/8762). 

15.  Durch  einen  Antrag  des  Staats- 
anwalts (auf  Einleitung  von  Vorerhe- 
bangen) wird  die  Verjährung  nicht  unter- 
brochen (27.  VI.  79  Z.  8165). 

16.  Die  Verjährung  des  durch  den 
Gebrauch  einer  falschen  öffentlichen  Ur- 
kunde (Vorlage  eines  gefälschten  Prü- 
fangszeugnisses)  begangenen  Verbrechens 
nach  §  199  d  wird  durch  jede  Reprodu- 
cirung  der  Urkunde  behufs  neuerlicher 
Legitimation  unterbrochen  (4.  111.  82/429). 

17.  Die  durch  einen  gerichtlichen 
Verfoigungsact  unterbrochene  Verjährung 
beginnt  erst  mit  der  Freisprechung  des 
Beschuldigten  oder  mit  der  Einstellung 
des  gegen  ihn  eingeleiteten  Verfahrens 
wieder  von  neuem  zu  laufen  (Plen.  9.  VI. 
96/2080). 

17a.  Vgl.  die  Noten  zu  §  531. 

4.  Hemmung. 

18.  Die  Immunität  der  Mitglieder  des 
Reichsrafhs  und  der  Landtage  hemmt  die 
Verjährung  (7.  IX.  64  A.  1068). 

5.  Zeitverlauf. 

228.  1.  Der  Umfang  der  Verjäh- 
rungszeit richtet  sich  nach  dem   Straf- 

Geller,  Österr.  Gesetze.  1.  Abth.  V.  Bd. 


satze,  welcher  auf  die  Straftbat  zufolge 
ihrer  concreten  Gestaltung  anzuwenden 
wäre ;  die  Strafe,  auf  welche  der  Richter 
im  einzelnen  Falle  etwa  erkannt  hätte, 
kommt  dabei  nicht  in  Betracht  (23.  VI. 
87/1074). 

2.  S.  die  Noten  zu  §  582. 

6.  Bedingungen. 

a)  Im  allgemeinen. 
229.  1.  Der  Richter  ist  verpflichtet, 
im  Falle  einer  nach  Ablauf  der  Verjäh- 
rungszeit eingetretenen  strafgerichtlichen 
Verfolgung  die  Frage  nach  dem  Vor- 
handensein der  im  §  229  normirten  Be- 
dingungen der  Verjährung  vom  amts- 
wegen  seiner  Cognition  zu  unterziehen 
(10.  III.  85/764). 

b)  Aufgeben  des  Nutzens. 

229/a.  2.  Von  einer  Verjährung  des 
durch  eine  allerdings  schon  am  2.  I.  46 
erfolgte  betrtigerische  Erschleichung  eines 
Schenkungsacts  begangenen  Verbrechens 
kann,  nachdem  der  Angeklagte  auch  in 
der  Folge  die  Rechte  aus  jenem  Schen- 
kungsacte  geltend  zu  machen  gesucht 
und  noch  am  8.  VII.  59  die  bücherliche 
Eintragung  des  letzteren  erwirkt  hat, 
keine  Rede  sein  (10.  XI.  53  A.  390). 

3.  Derjenige^  der  durch  listige  Irre- 
führung des  Gerichts  eine  nicht  zu  Recht 
bestehende  Forderung  gegen  den  Process- 
gegner  ersiegt  und  auf  Grund  des  derart 
erschlichenen  Urtheils  die  Execution  be- 
wirkt und  solche  auch  betreibt,  befindet 
sich,  insolange  er  nicht  in  rechtsverbind- 
licher Form  diese  Forderung  erlässt,  bez. 
von  der  Zwangsvollstreckung  nicht  zu- 
rückgetreten ist,  im  factischen  Besitze 
des  aus  dem  Verbrechen  ihm  erwachsenen 
Vortheils  und  kann   ihm  gegenüber  vo- 


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258 


ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  THEIL.  §  229b,  c.  —  (27). 


b)  auch,  in  so  weit   es  die  Natur  der  Verbrechens 
zugibt,   nach   seinen  Kräften  Wiedererstattung  geleistet; 

c)  sich  nicht  aus  diesen  Staaten  geflüchtet,  und 


der  Existenz  der  in  §  229  vorgesehenen 
Bedingungen  der  Verjährung  nicht  die 
Rede  sein  (16.  XI.  85,  19.  IV.  86,849. 
913). 

4.  Nach  dem  Tode  des  ersten  Gatten 
der  wegen  Bigamie  Angeklagten  „hat  das 
durch  die  zweite  Ehe  zwischen  ihnen 
gestörte  Rechtsverhältniss  aufgehört,  und 
es  kann  nicht  behauptet  werden,  dass  sie 
von  jenem  Zeitpunkte  an  noch  einen 
Nutzen  in  Händen  hatte''  (4.  I.  54  A.  416). 
Vgl.  §  227'. 

5.  .Der  §  229a  spricht  nicht  von  der 
durch  aas  Verbrechen  erworbenen  speci- 
ellen  Sache,  sondern  ganz  allgemein  von 
dem  aus  dem  Verbrechen  bezogenen 
Nutzen ;  ein  solcher  kann  aber,  wenn 
auch  der  erhaltene  speoielle  Betrag  vor- 
ausgabt wurde,  im  Aequivalente  noch 
immer  vorhanden  sein"  (5.  IV.  54  A  458). 

6.  Die  durch  Fälschung  eines  Ma- 
turitätszeugnisses erzielte  erhöhte  Er- 
werbsfähigkeit ist  an  sich  keineswegs 
„schon  als  ein  materieller  Vortheil  anzu- 
sehen, welcher  auf  Geld  oder  Geldeswert 
zurtlcKgefQhrt  werden  kann",  was  „zur 
Ausschliessung  der  Verjährung  zweifellos 
erforderlich  erscheint"  (iO.  VII.  75/73). 

7.  Die  Möglichkeit  einer  thierärzt- 
lichen  Praxis,  die  der  Angekl.  durch  die 
Anfertigung  eines  falschen  Zeugnisses 
erlangt  hatte,  erscheint  nicht  als  Nutzen 
von  der  im  §  229a  vorausgesetzten  Qua- 
lität, da  er  sich  nicht  berechnen  und  gut- 
machen lässt  (4.  III.  82/429;. 

8.  Die  Verwendung  straf  gesetzwidrig 
erworbener  Warenmodelle  zu  Zwecken 
der  Reproduction  begründet  nicht  den 
in  lit.  a  vorgesehenen  Nutzen  (16.  Vll. 
»6/949  C.  V  458). 

9.  S.  die  Noten  zu  §  531a. 

c)  Wiedererstattung, 
a)  Umfang. 
229/6.  1.  (a)  Die  Wiedererstattung 
Fetzt  einen  Schaden  voraus,  der  durch 
das  Verbrechen  selbst  veranlasst  worden 
ist  und  sich  als  unmittelbare  und  noth- 
wendige  Folge  desselben  darstellt.  Der 
Schade,  welchen  die  Kinder  des  Getödte- 
ten  erleiden,  steht  mit  der  verübten  That 
(Tödtung)  in  einem  solchen  causalen  Zu- 
sammenhang nicht.  —  (b)  Der  Schade, 
welchen  der  Verwundete  „an  seinem  Ver- 
mögen erlitt,  ist  allerdings  durch  seine 
Verwundung  unmittelbar  und  nothwendig 
herbeigeführt"  (2.  I.  56  A.  718). 


2.  Wenn  auch  dem  durch  ein  Ver- 
brechen oder  aus  auffallender  Sorglosig- 
keit Beschädigten  gemäss  §  1324  BGb. 
nicht  blos  der  Ersatz  des  erlittenen 
Schadens,  sondern  auch  des  entgangenen 
Gewinns  vergütet,  also  die  volle  Genug- 
thuung  geleistet  werden  muss.  so  folgt 
hieraus  doch  noch  keineswegs,  aass  anter 
„Erstattung"  im  Sinne  des  §  531  b  gerade 
so  wie  unter  der  „Wiedererstattung"  im 
Sinne  des  §  229  6  die  volle  Genugthaung 
zu  verstehen  sei.  Schon  der  Umstand, 
dass  im  §  42  die  „Entscbädigang"  der 
Genugthuung  entgegengestellt  wird,  im 
§  229  aber  von  „Wiedererstattung",  im 
§  531  von  der  „Erstattung"  gesprochen 
wird  und  die  „Wiedererstattung",  respec- 
tive  „Erstattung"  begrifflich  nicht  mehr 
als  „Entschädigung"  umfasst,  führt  zu  der 
Auslegung,  dass  das  Strafgesetz  nur  den 
Ersatz  des  durch  die  strafbare  Handlai^ 
unmittelbar  verursachten  Schadens,  nicht 
aber  auch  den  Ersatz  des  aus  der  sUuf- 
baren  Handlung  erst  mittelbar  entstan- 
denen Schadens  als  Bedingung  der  Ver- 
jährung ansehe.  Da  nun  der  Entgaing  des 
Unterhalts,  den  die  Hinterbliebenen  eines 
Getödteten  bei  dessen  Lebenszeit  zu  er- 
warten hatten,  nach  der  Begriffsbestim- 
mung des  §  1298  BGb.  sich  nicht  als  ein 
unmittelbarer,  aus  der  That  entstandener 
Schade  ansehen  lässt,  sondern  nur  als 
hieraus  mittelbar  entstanden  angesehen 
werden  kann,  so  ergibt  sich,  dass  die 
Verjährung  im  Sinne  des  Gesetzes  von 
Vergütung  eines  solchen  Schadens  nicht 
abhäneig  gemacht  werden  könne  (5.  XI. 
83,  26.  I.  84/599.  600;  28.  V.  86/927  C. 
V  865). 

8.  Die  im  §  229  ib  geforderte  Wieder- 
erstattung umfasst  weder  die  materielle 
Vergütung  eines  ideellen  Verlustes  (Ehre, 
Freiheit),  noch  den  Ersatz  des  hieraus 
mittelbar  resultirenden  Schadens,  sie 
kommt  daher  bei  fälschlicher  Anscbni- 
digung  eines  Verbrechens  nicht  in  Be- 
tracht (25.  V.  83/558). 

4.  Der  Ersatz  der  Kosten  der  Krank- 
heit und  der  Verpflegung  des  Verletzten 
ist  Bedingung  der  Verjährung,  wenn  auch 
die  Höhe  dieser  Kosten  erst  bei  der  ge- 
richtlichen Verhandlung  bestimmt  und 
der  Beschädigte  im  Spital  unentgeltlich 
behandelt  worden  ist  (26.  I.  84/600). 

5.  Durch  den  von  dem  Beschädigten 
nach  theilweiser  Schadensgntmachang  er- 
klärten Verzicht  auf  weitere  Elrsatzan- 
sprüche   wird   die  Verjährungsbedingung 


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XXVIL  HAÜPTST.    ERLÖSCHUNG  D.  VERBRECHEN  ü.  STRAFEN.    259 


voller    Schadensvergfltang    nicht    erfüllt 
(29.  I.  00/2486). 

ß)  Snbject 

6.  Die  von  einem  Mitschuldigen  ge- 
leistete Wiedererstattang  kommt  dem 
anderen  für  die  Verjährong  nicht  za 
statten  (21.  VI.  80/267). 

7.  Die  Wiedererstattang  ans  von 
einem  Dritten  vorgeschossenen  Mitteln 
geneigt  der  Bedingung  des  §  229  d  (30.  V. 
90/1868  C.  VUI  288). 

8.  Wenn  auch  vom  Gesetz  gefordert 
wird,  dass  der  Thäter  selbst  den  Schaden 
ersetzt,  so  genügt  es  doch,  wenn  der 
Dienstgeber  des  minderjährigen  Thäters 
mit  dessen  Zastiromnng  für  ihn  den 
Schadenersatz  leistet,  wofür  der  Thäter 
dorch  Znrücklassnng  seines  Lohns  aaf<> 
kommt  (11.  XII.  95/1926). 

T)  Zeitpunkt. 

9.  Ihrem  Wesen  nach  wurzelt  die 
Verjährung  im  Zeitverlaufe,  dessen  Ein- 
fiuss  bei  strafbaren  Handlungen  in  dop- 
pelter Richtung  sich  geltend  macht,  in- 
dem derselbe  einerseits  die  Verlässlich- 
keit  der  Beweismittel  mindert  und  da- 
durch Untersuchung  und  Vertheidiffung 
ersehwert,  andrerseits  aber  auf  die  Straf- 
that  selbst  eine  tilgende  und  heilende 
Wirkung  übt,  indem  er  sie  allmälig  der 
Vergessenheit  überliefert,  ihre  Folgen 
aufhebt  und  in  der  Regel  auch  die  zu 
Rechtswidriirkeiten  hinneigende  Gesin- 
nung des  Thäters  aufheben  macht.  Die 
in  Rede  stehenden  Momente  der  §§  229 
und  531  sind  nur  Zeichen  dieses  Ein- 
flusses, obgleich  aus  dem  Mangel  derselben 
selbst  auf  die  Fortdauer  des  rechtswid- 
rigen Willens  nicht  immer  mit  Bestimmt- 
heit geschlossen  werden  kann ;  zum 
Wesen  der  Veiiährung  gehören  sie  aber 
nicht.  Daher  können  auch  richterliche 
Acte,  durch  welche  der  Lauf  der  Ver- 
jährung unterbrochen  wird,  auf  sie  nicht 
zurückwirken.  . .  Aus  diesen  Erwägungen 
folgt,  ....  dass  die  Herbeiführung  der 
Momente  des  §  229  und  des  2.  Alinea 
des  §  581,  insoferne  hiefür  nicht  eine  be- 
sondere Zeitbestinmiung  aufgestellt  wurde 
(§§  889  <f  und  581  o),  bis  zum  Zeitpunkte 
zoläseig  ist,  wo  der  Richter  mit  der  Ent- 
scheidung über  die  Verjährungsfrage  be- 
fasst  ward.  Die  für  die  Zulassung  der 
Verjährung  geforderte  Bedingung  der 
Wiedererstattung  kann  daher  auch  nach 
Einleitung  der  Untersuchung  erfüllt  wer- 
den (6.  XL  82.498). 

10.  „Ob  die  Wiedererstattung  des 
Sehadens  vor  oder  nach  Einleitung  der 


strafgerichtlichen  Verfolgung,  vor  oder 
nach  Einbringung  der  Anklageschrift  er- 
folgt ist,  ist  für  die  Beurtheilung  der 
Verjährungsfrage  vollkommen  irrelevant, 
da  zu  einer  solchen  Unterscheidung  das 
Gesetz  keinen  Anhaltspunkt  bietet"  (12. 
III.  83/625). 

11.  Die  Bedingung  der  Wiederer- 
stattung kann  rechtswirksam  auch  nach 
Einleitung  des  Strafverfahrens  erfüllt 
werden ;  erforderlich  ist  nur,  dass  ihr  zur 
Zeit  der  UrtheilsfäUung  genügt  sei  (16. 
VII.  86/949  C.  V  458). 

12.  Dem  Strafrichter  ist  eine  gewisse 
Officialpflicht  auch  in  der  Richtung  auf- 
erlegt, dass  den  Ansprüchen  des  Ver- 
letzten Rechnung  getragen,  ihm  zu  deren 
rascherer  Durchsetzung  und  Geltend- 
machung verhelfen  werde,  zu  welchem 
Ende  auch  die  privatrechilichen  Ersatz- 
ansprüche im  Strafprocesse  von  amts- 
wegen  zu  berücksichtigen  sind.  Der  Ur- 
theilsrichter  hat  daher,  auch  bei  Abgang 
der  Voraussetzungen  des  §  1425  BGb., 
den  von  dem  Angekl.  zum  Zwecke  der 
Wiedererstattung  angebotenen  Geldbe- 
trag entgegenzunehmen  und  diesen  Erlag 
bei  der  Entscheidung  über  die  Delicts- 
verjährung  zu  würdigen   (8.  IV.  96/1949). 

13.  Dass  der  Angeklagte  trotz  seiner 

Sünstigen  Vermögenslage  mit  der  (während 
er  Hauptverhandlung  erlolgten)  Wieder- 
erstattung zuwartete,  bis  die  Gefahr 
seiner  Verurtheilung  imminent  war,  zeigt 
deutlich,  dass  er  nicht  „nach  Kräften** 
den  Schaden  gutzumachen  suchte  (7.  IV. 
00/2461   C.  XVIII  364). 

5)   Art. 

14.  Erklärt  der  Angeklagte  auf  die 
von  ihm  durch  Fälschung  von  (nunmehr 
seinen  Händen  entrückten^  Wechseln  er- 
schlichenen Forderungsrecnte  zu  Gunsten 
seines  Schluldners  schenkungsweise  zu 
verzichten,  so  gilt  dies  als  „Wiederer- 
stattung«* (24.  V.  86/926). 

15.  Die  Wiedererstattung  kann  auch 
durch  den  gerichtlichen  Erlag  der  Ent- 
schädigung für  den  der  Person  nach  nicht 
verlässlich  bekannten  Beschädigten  ge- 
leistet werden  (7.  V.  97/2083  C  XVI  430). 

16.  Der  vom  Angekl.  übernommenen 
wechselmässigen  Verpflichtung  kann  der 
Effect  thatsächlicher  Wiedererstattung 
nicht  zuerkannt  werden.  Zur  Zeit  der 
UrtheilsfäUung  lag  bloss  ein  durch  Wechsel 
gedecktes  Zahlungsversprechen  vor,  aber 
keine  wirkliche  Zahlung,  daher  auch 
keine  wirkliche  Gutmachung  des  Schadens. 
Aus  der  Delictsobligation  war  im  Wege 
der  Novation  eine  Wechselobligation  ge- 


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^60    ALLG.  STRAFGESETZ.  I.  TH.  §§  230-232.  U.  TH.  §§  283,  284.  —  (27). 

(l)  in  der  zur  Verjährung  bestimmten  Zeit  kein 
Verbrechen  mehr  begangen  hat. 

Wirkung. 

230  (209).  Die  Wirkung  der  Verjährung  ist:  dass 
weder  Untersuchung  noch  Strafe  wegen  eines  solchen 
Verbrechens  mehr  Statt  haben  kann. 

Eiaschränknng  der  Erlöschangsart  darch  Verjährung. 

231  (210);  Bei  Verbrechen,  worauf  die  Todestrafe 
verhängt  ist,  schützt  keine  Verjährung  vor  der  Unter- 
suchung und  Bestrafung. 

Wenn  jedoch  von  der  Zeit  eines  solchen  ver- 
übten Verbrechens  ein  Zeitraum  von  zwanzig  Jahren 
verstrichen  ist,  und  die  in  den  §§  227  und  229  ange- 
führten Bedingungen  eintreten,  ist  nur  auf  schweren 
Kerker  zwischen  zehn  und  zwanzig  Jahren  zu  erkennen. 

232^  Bei  einem  Verbrechen,  worauf  im  Gesetze 
Todes-  oder  lebenslange  Kerkerstrafe  verhängt  ist,  gilt 
hinsichtlich  derjenigen  Personen,  welche  zur  Zeit,  als 
sie  daran  Theil  genommen  haben,  noch  nicht  das 
zwanzigste  Jahr  zurückgelegt  hatten,  nur  die  Strafdauer 
von  zehn  bis  zwanzig  Jahren  als  Maasstab  der  Ver- 
jährung (§  228,  lit.  b). 


worden,  die  seinerzeit  zur  wirklichen 
Schadensgutmachung  führen  konnte.  Ob 
aber  der  Wechsel  pünktlich  eingelöst 
werden  würde,  stand  damals  nicht  fest. 
Dass  der  Privatbetheiligte  sich  vorderhand 
mit  dem  (während  der  Haaptverhandlnng 
abgegebenen)  wechselmässigen  Zahlunes- 
versprechen  begnügte,  lässt  nicht  die 
Dentnng  zu,  er  habe  den  Wechsel  als 
Bargeld  angenommen  (7.  IV.  00/2461). 
17.  S.  die  Noten  zu  §  681  b, 

d)  Unterlassung  weitererVer- 
brechen. 
229  d.   1.  Die  rechtliche  Gewissheit, 
ob  der  Thäter  innerhalb  der  Verjährungs- 


zeit eine  strafbare  Handlung  gesetzt  hat, 
kann  nur  durch  ein  rechtskräftiges,  wann 
immer,  also  auch  nach  abgelaufener  Ver- 
iährungszeit  ergangenes,  oder  falls  beid« 
Delicto  den  Gegenstand  desselben  Ur- 
theils  bilden,  durch  das  hiertlber  ergehen- 
de, wegen  neider  Delicto  condemniren- 
de  Urtheil  hergestellt  werden  vPItn.  18. 
IV.  98/1695 ;  25.  II.  02/2698). 

2.  Ist  auch  die  innerhalb  der  Ver- 
jährungsfrist begangene  zweite  strafbare 
That  verjährt,  so  schliesst  sie  die  Ver- 
jährung der  zuerst  begangenen  That  nicht 
aus  (Plen.  18.  IV.  98/1695). 


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I.  HAÜPTST.  VERGEHEN  ü.  ÜBERTRETUNGEN  U.  DEREN  BESTRAF.    261 


ZWEITER  THEIL. 

Von  den  Vergehen  und  Übertretungen. 

I.  Hauptstück. 

Von    Vergehen    und   Übertretungen   überhaupt^ 

und  deren  Bestrafung» 

Die  Unkenntniss  dieses  Gesetzes  entschuldigt  nicht. 

233  (1).*  Die  in  diesem  Theile  des  Strafgesetzes 
vorkommenden  Vergehen  und  Übertretungen  sind  ins- 
gesammt  Handlungen  oder  Unterlassungen,  die  jeder 
als  unerlaubt  von  selbst  erkennen  kann ;  oder  wo  der 
Thäter  die  besondere  Verordnung,  welche  übertreten 
worden,  nach  seinem  Stande,  seinem  Gewerbe,  seiner 
Beschäftigung,  oder  nach  seinen  Verhältnissen  zu  wissen 
verpflichtet  ist.  Die  Unkenntniss  dieses  Strafgesetzes  kann 
also  rücksichtlich  der  in  demselben  vorkommenden  Ver- 
gehen und  Übertretungen  nicht  entschuldigen. 

Verbindlichkeit  der  Aasländer. 

234  (2).  Auch  Ausländer,  die  sich  in  dem  öster- 
reichischen Kaiserstaate  aufhalten,    können   dieser  Ver- 


233.  1.  Nor  Handlangen  and  Unter- 
lassongen  können  nach  §  233  Vergehen 
and  Uebertretangen  bilden,  nicht  aber 
blosse  Zastände,  namentlich  aber  nicht 
der  blosse  Zustand  der  Trunkenheit,  in 
den  jemand  ohne  eigenes  Verschulden 
versetzt  wurde  (20.  VI.  8ö  798  C.  IV  422). 

2.  Der  Eingriff  in  das  Urheberrecht 
eines  Andern  wird  darch  Unkenntniss 
der  das  Urheberrecht  reg^'Inden  Gesetze 
nicht  entschuldigt  (26.  V.  82/455). 

8.  Ebensowenig  das  Zuwiderhandeln 
gegen  Vorschriften  des  Gesetzes  über 
Thierkrankheiten  darch  Unkenntniss  die- 
ses Gesetzes  (16.  XII.  81,  3.  IV.  82/397. 
441).  S.  auch  oben  §86. 

4.  Die  Meinung,  dass  wegen  Erlö- 
schens der  Thierseache  aach  das  Vieh- 
einfahrrerbot  bereits  aufgehoben  sei,  kann 
das  Zuwiderhandeln  gegen   das   formell 


noch  nicht  aufgehobene  Verbot  nicht  ex- 
culpieren  (Plen.  28.  iX.  97/2114). 

5.  Der  Radfahrer  kann  sich  mit  der 
Unkenntniss  einer  landesgesetzlich  kund- 
gemachten Radfahrordnung  nicht  ent- 
schuldigen (28.  II.  01/2568). 

6.  S.  oben  §  2e«»8. 

234.  1.  Unser  StG.  wegen  Vergehen 
und  Uebertretungen  kann  auf  Handhingen, 
welche  Angehörige  der  Länder  der  Un- 
garischen Krone  im  Auslande  begangen 
haben,  nicht  angewendet  werden  (18.  VII. 
82/467).  Vgl.  oben  §  25».  S.  auch  §  87i-*. 

2.  Die  von  einem  Ausländer  im  Aus- 
lande bewirkte  Verleitung  zu  einem  in 
Oesterreich  begangenen  Vergehen  anter- 
liegt  nicht  der  Regel  des  §  284,  da  sie 
Theilnahme  an  einem  in  Oesterreich  be- 
gangenen Delict  ist  (27.  IV.  941782). 

*  Die    eingeklammerten  Zahlen  bezeichnen  die  correspondirenden  Para- 
graphen des  n.  Theiles  des  Strafgesetzes  von  1803, 


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262 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §§  285-237.  -  (27  a). 


gehen  und  Übertretungen  schuldig  werden,  da  sie  ver- 
bunden sind,  überhaupt  die  auf  öfTentliche  Sicherheit 
und  Ordnung  sich  beziehenden  allgemeinen  Verord- 
nungen, und  wenn  sie  ein  Geschäft  unternehmen,  auch 
die  besonderen  Verordnungen,  welche  auf  dieses  Ge- 
schäft Beziehung  haben,  sich  bekannt  zu  machen. 

Hingegen  sind  Ausländer,  welche  in  einem  fremden 
Staate  sich  einer  in  diesem  Theile  des  Strafgesetzes 
vorgesehenen  strafbaren  Handlung  schuldig  gemacht 
haben,  deshalb  weder  an  das  Ausland  auszuliefern,  noch 
im  Inlande  zu  bestrafen. 

Von  den  Vergehen  and  Übertretungen  der  Inländer  im  Aaslande. 

235.  Wegen  Vergehen  und  Übertretungen,  die 
ein  Inländer  im  Auslande  begangen  hat,  ist  er  bei  seiner 
Betrelung  im  Inlande  nie  an  das  Ausland  auszuliefern, 
sondern  dann,  wenn  dieselben  im  Auslande  nicht  bestraft 
oder  nicht  nachgesehen  worden,  ohne  Rücksicht  auf  die 
Gesetze  des  Landes,  wo  sie  begangen  wurden,  nach 
diesem  Strafgesetze  zu  behandeln. 

Diese  Vorschrift  findet  auch  in  denjenigen  Fällen 
Anwendung,  wenn  gegen  einen  Inländer  wegen  derlei 
Vergehen  oder  Übertretungen  im  Auslande  bereits  eine 
Strafe  zuerkannt,  aber  noch  nicht  vollzogen  worden  ist. 
In  keinem  Falle  sind  Urtheile  ausländischer  Strafbe- 
hörden im  Inlande  zu  vollziehen. 

Bei  Verbrechen  in  zafälliger  Trunkenheit  verübt,  ist  die  Trunkenheit  als  Ober» 
tretung  zuzurechnen. 

236  (3).  Obgleich  Handlungen,  die  sonst  Ver- 
brechen sind,    in    einer   zufälligen   Trunkenheit    verübt, 


236. 1.  Die  eigenmächtige  Enttragung 
des  von  der  competenten  auslfindischen 
Behörde  confiscirten  Guts  durch  den  In- 
länder, dem  es  abgenommen  wurde,  ist 
in  Oesterreich  als  Diebstahl  zu  bestrafen 
(22.  VI.  58  A.  867). 

2.  Eine  Ausnahme  von  dem  Perso- 
nalitätsprincip  macht  das  Gesetz  nur  fflr 
jene  Fällen,  in  welchen  im  Auslande  eine 
strafe  verbOsst  oder  nachgesehen  worden 
ist.  Diese  Bestimmung  berechtigt  keines- 
wegs zur  Folgerung,  dass  eine  nach  dem 
Inland  Ischen  Gesetze  strafbare  Handlung 
deshalb  straflos  zu  bleiben  habe,   weil 


sie  nach  dem  ausländischen  Gesetze  keinen 
strafbaren  Thatbestand  begründet  (6.  V. 
98/2202). 

8.  Den  k.  u.  k.  Consulftten  in  den 
osmanischen  Ländern  steht  in  Ueber- 
tretnngsfällen  die  Strafgerichtsbarkeit 
über  österr.  Staatsangehörige  ca  (JME. 
27.  IX.  78  Z.  18880). 

4.  Vgl.  die  Noten  zn  9  86. 

236. 1.  Ein  in  zufälliger  Volltmnken- 
heit  verübtes  culposes  Deliet  ist  straf- 
bar, sofern  der  Umstand,  dass  der  An- 
gekl.  sich  die  Trunkenheit  zugezogen  hat, 
schon  fUr  sich  die  vom  Geaeoe  erforder» 


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I.  HAUPTST.  VERGEHEN  U.  ÜBERTRETUNGEN  U.  DEREN  BESTRAF.    263 

nicht  als  Verbrechen  angesehen  werden  können  (§  2, 
lit,  c.\  so  wird  in  diesem  Falle  dennoch  die  Trunken- 
heit als  eine  Übertretung  bestraft  (§  523). 

Strafbare  Handlangen  der  Kindheit.    —    Verbrechen  der  Uninändige  i  vom  eilften 
bis  Zürn  vierzehnten  Jahre. 

237  (4).  Die  strafbaren  Handlungen,  die  von 
Kindern  bis  zu  dem  vollendeten  zehnten  Jahre  begangen 
werden,  sind  blos  der  häuslichen  Züchtigung  zu  über- 
lassen ;  aber  von  dem  angehenden  eilften  bis  zu  dem 
vollendeten  vierzehnten  Jahre  werden  Handlungen,  die 
nur  wegen  Unmündigkeit  des  Thäters  nicht  als  Ver- 
brechen zugerechnet  werden  (§  2,  lit.  d.\  als  Über- 
tretungen bestraft  (§§  269  und  270). 

Begnadigung    verurtheilter    Jugendlicher. 
(27a)  Verordnung  des  Jastizministeriums  25.  November  1902  (VB.  51). 

Unter  der  grossen  Zahl  der  Jugendlichen,  die  durch  Aus- 
schreitungen der  verschiedensten  Art  gegen  die  bestehenden  Strafge- 
setze Verstössen,  befinden  sich  viele,  welche  weniger  aus  Ver- 
derbtheit der  Gesinnung  als  infolge  Unbesonnenheit,  Verführung 
und  Mangel  an  Reife  handeln.  Manche  unter  ihnen  haben  zwar 
jene  Altersgrenze  erreicht,  die  sie  nach  dem  Gesetze  verantwort- 
lich macht,  sie  sind  aber  in  ihrer  seelischen  Entwicklung  zurück- 
geblieben, so  dass  sie  entweder  die  Tragweite  ihrer  Handlungen 
nicht  zu  erfassen  vermögen  oder  aber  noch  nicht  die  nöthige 
Willenskraft  erlangt  haben,  um  augenblicklichen  Regungen  Wider- 
stand zu  leisten. 

Bei  vielen  dieser  straffällig  gewordenen  Jugendlichen  bedarf 
es  weder  einer  Zwangserziehung  noch  aber  des  Vollzuges  der 
verwirkten  Strafe,  um  sie  von  weiteren  gesetzwidrigen  Handlungen 
abzuhalten.  Das  gegen  sie  durchgeführte  Strafverfahren,  der  Ur- 
theilsspruch    genügt    als    ernste  und    eindringliche    Mahnung    zur 


ten  Calpa  darstellt.  Do  lose  Vergehen 
ond  Uebertretongen,  wenn  sie  in  zafäl- 
liger  voller  Berauschung  begangen  wurden, 
können  ttberhaopt  nicht  zugerechnet  und 
auch  die  Trunkenheit  seU)st  nicht  als 
Uebertretung  bestraft  werden,  weil  dies 
nur  in  den  Pillen  der  §§  286  und  523 
zulässig  ist  (17.  V.  90/1348). 

2.  L&sst  sich  feststellen,  dass  dem 
Volltrunkenen  ein  Verschulden  in  Bezug 
auf  den  Erfolg  seiner  Thätigkeit  insofern  e 
beigemessen  werden  kann,  als  er  nach 


den  fQr  jedermann  oder  doch  fttr  ihn 
leicht  erkennbaren  Folgen  einzusehen  ver- 
mochte, dass  durch  das  Versetzen  in  den 
Zustand  der  Trunkenheit  Gefahrdung  eines 
vom  Strafgesetze  geschützten  Rechtsgats 
eintreten  könne,  trifft  also  das  Moment 
der  Voraussehbarkeit  zu,  dann  ist  eine 
vom  Trunkenen  begangene  Tödtun?  als 
Vergehung  nach  §  335  und  nicht  als 
Uebertretung  nach  §§  236  und  628  zu  be- 
strafen (8.  X.  90/1862  C.  IX  29). 


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264        ALLG.  STRAFGESETZ.  IL  THEIL.  §  287.  -  (27  a). 

Umkehr.  Bei  solchen  Jugendlichen  erweist  sich  oft  der  Vollzug 
einer  Freiheilsstrafe  als  eine  Härte,  die  infolge  des  damit  ver- 
bundenen Makels,  infolge  des  tiefen,  nachhaltenden  Eindruckes 
auf  ein  jugendliches  Geraüth  eine  Wirkung  üben  kann,  deren 
Vermeidung  zu  den  Aufgaben  einer  vom  Geiste  der  Menschlich- 
keit getragenen  Strafrechtspflege  gehört. 

Seine  k.  und  k.  Apost.  Majestät  haben  in  Ausübung  des 
Gnadenrechtes  mit  Allh.  Entschl.  vom  24  Nov.  1902  das  JM.  er- 
mächtigt, die  Gerichte  anzuweisen,  in  allen  berücksichtigenswerten 
Fällen  von  Verurtheilungen  Jugendlicher  im  Sinne  der  §§  2  und 
411  SIPO.  Gnadenanträge  zu  stellen. 

Hiebei  ist  von  folgenden  Grundsätzen  auszugehen: 

1.  In  erster  Linie  sind  jene  Unmündigen  im  Alter  von  10 
bis  14  Jahren  zu  berücksichtigen,  die  auf  Grund  der  Bestimmung 
des  §  269  a  StG,  wegen  an  sich  verbrecherischer  Handlungen  von 
den  Gerichten  zu  bestrafen  sind,  bei  denen  jedoch  nach  den  Um- 
ständen des  Falles  weder  der  Vollzug  der  gemäss  §  270  StG.  aus- 
zusprechenden Verse hli essung  noch  die  Abgabe  in  eine  Besserungs- 
anstalt gemäss  §  8  des  Gesetzes  v.  24.  Mai  1889  (R  89)  dem  Straf- 
rechtszwecke förderlich  erscheint.  Zurückgebliebene  körperliche 
und  geistige  Entwicklung,  auf  das  jugendliche  Alter  zurückzu- 
führende Beweggründe  zur  That,  Reue,  ausreichende  häusliche 
Zucht  werden  genügende  Anhaltspunkte  dafür  geben,  ob  der  Ver- 
urtheilte  des  gnadenweisen  Erlasses  der  Strafe  würdig  erscheint. 

2.  Als  nächste  Altersstufe  kommt  jene  vom  14,  bis  zum 
vollendeten  16.  Lebensjahre  in  Betracht.  In  der  Regel  ist  daran 
festzuhalten,  dass  der  Verurtheilte  noch  nicht  gerichtlich  vorbe- 
straft sein  und  dass  die  ausgesprochene  und  nachzusehende  Strafe 
3  Monate  Freiheitsstrafe  oder  500  K  Geldstrafe  nicht  üben- 
schreiten  darf. 

Nur  in  Ausnahmsfällen,  wenn  eine  Vorbestrafung  ganz  ge- 
ringfügiger Natur  war,  ist  von  der  Voraussetzung  der  Unbeschol- 
tenheit abzugehen,  allgemein  ist  aber  zu  beachten,  dass  es  nicht 
bloss  auf  die  formelle  Thatsache  des  Mangels  einer  Vorstrafe, 
sondern  vorzüglich  auf  eine  vorausgegangene  sittliche  und  ehr- 
liche Lebensführung  ankommt. 

Das  Gericht  muss  aus  den  Umständen  des  Falles  die  Über- 
zeugung erlangt  haben,  dass  es  im  gegebenen  Falle  des  Strafvoll- 
zuges nicht  bedarf.  Die  Art  und  Schwere  der  strafbaren  Hand- 
lung, ihre  Nebenumstände,  ihre  Beweggründe,  das  der  That  fol- 
gende Verhalten  des  Thäters  werden  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu 
unterziehen  sein. 

3.  Unter  den  unter  2  bezeichneten  Voraussetzungen  können 
auch  Jugendliche  im  Alter  vom  16.  bis  zum  vollendeten  18.  Jahre 
der  gnadenweisen  Strafnachsicht  empfohlen  werden,  wenn  sie  in- 
folsre  zurückgebliebener  Entwicklung  in  Bezug  auf  Verstand  und 
Willenskraft  Jugendlichen  der  erwähnten  Altersstufen  gleichzu- 
achten  sind. 

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I.  HAÜPTST.  VERGEHEN  U-  ÜBERTRETUNGEN  U.  DEREN  BESTRAF.    265 

4.  Das  Verfahren  richtet  sich  im  allgemeinen  nach  den  im 
§  411  StPO.  gegebenen  Vorschriften.  Es  ist  jedoch  ein  Gnaden- 
gesuch des  Verurtheilten  nicht  abzuwarten,  das  Gericht  hat  viel- 
mehr entweder  sofort  aiilässlich  der  Urtheilsfällung  oder  aber  nach 
derselben  von  amtwegen  bei  Vorhandensein  der  Voraussetzungen 
Beschluss  über  die  Frage  zu  fassen,  ob  die  gnadenweise  Nachsicht 
der  ausgesprochenen  Strafe  zu  beantragen  sei.  Soweit  dies  ohne 
Verzögerung  des  Verfahrens  möglich  ist,  sind  die  gesetzlichen  Ver- 
treter des  verurtheilten  Jugendlichen  einzuvernehmen  und  zur 
Aeusserung  aufzufordern.  Jedenfalls  sind  jene  Umstände  festzu- 
stellen, die  zur  Stellung  des  Gnadenantrages  Anlass  geben. 

Da  es  sich  hier  um  die  Durchführung  von  Weisungen 
handelt,  die  in  Ausübung  des  in  Art.  13  des  Staatsgrundgesetzes 
über  die  richterliche  Gewalt  v.  21.  Dec.  1887  (R  144)  vorgesehenen 
Gnadenrechtes  ergehen,  so  ist  in  jedem  Falle  der  Stellung  eines 
Gnaden antrages    dieser   Art    mit    dem  Strafvollzuge    innezuhalten. 

Fälle  von  Untersuchungshaft  während  des  Verfahrens  über 
den  Gnadenantrag  sind  der  Natur  der  Sache  nach  kaum  denkbar. 
Keinesfalls  darf  die  Rücksicht  auf  die  Ungewissheit  des  Strafvoll- 
zuges tine  durch  die  Fürsorge  für  das  Wohl  des  Jugendlichen 
gebotene  Veränderung  des  Aufenthaltsortes  hindern.  Es  wird  in 
diesem  Falle  regelmässig  genügen,  wenn  sich  das  Urtheilsgericht 
Kenntnis  von  dem  jeweiligen  Aufenthaltsorte  verschajßft. 

5.  Findet  das  Urtheilsgericht  einen  Gnadenantrag  im  Sinne 
der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  stellen,  so  ist  mit  der  Abgabe 
der  vorgeschriebenen  Strafkarte  an  das  Strafregisteramt  bis  zur 
Erledigung  des  Gnadenantrages  innezuhalten. 

Tritt  sodann  die  gnadenweise  Strafnachsicht  ein,  so  ist  in 
Spalte  18  der  Straf  karte  dieser  Umstand  deutlich  ersichtlich  zu 
machen  und  die  Straf  karte  an  das  Registeramt  abzugeben. 

Die  genaue  Befolgung  dieser  Vorschrift  ist  wesentlich,  weil 
hiedurch  die  Gerichte  in  die  Lage  kommen,  in  Fällen  neuerlicher 
Straffälligkeit  eines  begnadigten  Jugendlichen  von  diesem  für  die 
Strafbemessung  bedeutsamen  Umstände  Kenntnis  zu  erlangen. 

6.  In  besonders  rücksichtswerthen  auf  öffentliche  Anklage 
zu  verfolgenden  Fällen  bleibt  es  den  Gerichten,  bezw.  Staatsan- 
wälten unbenommen,  die  Acten  des  Strafverfahrens  im  Sinne  des 
§  2  StPO.,  Abs.  4,  vorzulegen.  Jeder  gerichtlichen  Vorlage  hat 
die  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  vorauszugehen. 

Unberührt  bleiben  hiedurch  die  Vorschriften  über  die  Be- 
handlung von  Gnadengesuchen,  insbesonders  von  solchen,  die  nur 
eine  theilweise  Strafnachsicht  oder  eine  Strafumwandlung  zum 
Gegenstand  haben. 

7.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung 
in  Kraft  und  erstreckt  sich  auch  auf  Strafurtheile,  die  vor  diesem 
Zeitpunkte  ergangen,  jedoch  noch  nicht  vollstreckt  sind. 

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266 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  238-242.  -  (27b). 


Gesetzwidiige  Handlaogen  an  sich,  auch  ohne  böse  Absicht  und  erfolgten  Schaden, 
sind  Vergehen  oder  Uebertretungen. 

238  (5).  Schon  die  gegen  ein  Verbot  vollbrachte 
Handlung  oder  gegen  ein  Gebot  geschehene  Unterlassung 
ist,  in  soferne  sie  durch  dieses  Gesetz  dafür  erklärt  wird, 
ein  Vergehen  oder  eine  üebertretung,  obgleich  weder  eine 
böse  Absicht  dabei  mit  unterlaufen,  noch  Schaden  oder 
Nachtheil  daraus  erfolgt  ist. 


Zurechnungsfähigkeit  der  Taubstummen. 

(27b)  Hofkanzleidecret  28.  Ang.  1828  Z.  20493  (NOe.  ProvGS.  211). 

Aus  Anlass  eines  vorgekommenen  Zweifels  über  die  Zurech- 
nungsfähigkeit der  nicht  unterrichteten  Taubstummen  bei  schweren 
Polizei-Uebertretungen  oder  minderen  Vergehen  wird  bedeutet,  dass 
die  Taubstummen  bei  schweren  Polizei-Uebertretungen  und  minderen 
Vergehen  nicht  absolut  straflos  angesehen  werden  können,  weil 
ihre  physische  Unvollkommenheit  mit  der  Blödigkeit  oder  Beraubung 
des  Verstandes,  welche  jede  Zurechnung  ausschliesst,  nicht  immer 
verbunden  ist. 

Der  Richter  hat  daher  in  jedem  besonderen  Falle  die  Zu- 
rechnungsfähigkeit, der  Taubstummen  und  den  Grad  der  Strafbar- 
keit einer  von  ihnen  verübten  gesetzwidrigen  Handlung  nach  Mass 
der  Einwirkung  der  physischen  Eigenschaft  des  Thäters  auf  sein 
Erkenntnissvermögen  und  überhaupt  der  grösseren  oder  geringeren 
Entwicklung  seiner  geistigen  Fähigkeiten  zu  beurtheilen. 

239  (6).  Im  allgemeinen  haben  die  in  den  §§  5 — 11 
über  Verbrechen  festgesetzten  Bestimmungen  auch  auf 
Vergehen  und  Uebertretungen  Anwendung  zu  finden,  in 
soferne  nicht  Abweichungen  hiervon  im  Gesetze  in  ein- 
zelnen Fällen  insbesondere  angeordnet  sind,  oder  aus 
der  eigenthtimlichen  Natur  des  Vergehens  oder  der  üeber- 
tretung folgen. 


238.  1.  Die  Zurechnang  calposer 
Rechtsv erletzuDgen  wird  darch  auf  Fahr- 
lässigkeit beraheoden  Irrthum  nicht  aas- 
geschlossen.  Ebensowenig  durch  den  Um- 
stand, dass  der  Schade  durch  Fahrlässig- 


keit des  Verletzten  roitverschuldet  wur- 
de (26.  XI.  81/890). 

2.  Der  Befehl  des  Dienstherrn  schafTl 
keinen  anwiderstehlichen  Zwang  (16.  Xu. 
81/897).  Vgl.  oben  §  2g8. 

3.  S.  oben  §  2e». 


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IL  HAÜPTST.  VON  D.  STRAFEN  D.  VERGEHEN  U.  ÜBERTRETUNGEN.    267 

II.  HauptstQck. 

Von    den  Strafen  der  Vergehen  und  üebertre- 
tungen  überhaupt 

Gattungen  der  Strafen  bei  Vergehen  und  Uebertretungen. 

240  (8).  Die  in  diesem  Gesetze  vorkommenden  Ver- 
gehen und  uebertretungen  werden  bestraft: 

a)  um  Geld ; 

b)  mit  Verfall  von  Waaren,  Feilschaften  oder  Geräthen ; 

c)  mit  Verlust  von  Rechten  und  Befugnissen ; 

d)  mit  Arrest; 

e)  mil  körperlicher  Züchtigung; 

f)  mit  Abschaffung  aus  einem  Orte,  oder 

g)  aus  einem  Kronlande,  oder 

h)  aus  sämmtlichen  Kronländern  des  österreichischen 
Kaiserstaates.  —  3  §  1.  2. 

Geld,  Waaren  und  Geräthe  verfallen  dem  Armenfonde. 

241  (9).  Die  an  Geld,  an  Waaren,  Feilschaften  oder 
Geräthen  wegen  Vergehen  oder  Uebertretungen  verwirkte 
Strafe  verfällt  jedesmal  dem  Armenfonde  des  Ortes,  wo 
die  strafbare  Handlung  begangen  worden.  —  StPO  409 ; 
BGb.  268. 

Veilnst  von  Rechten  und  Befugnissen ;    gegen  wen  solcher  verhängt  wird. 

242  (10).  Der  Verlust  von  Rechten  und  Befugnissen 
wird  verhängt  gegen  graduirte  oder  andere  ein  Amt  oder 
eine  Beschäftigung  unter  öffentlicher  Beglaubigung  aus- 


241.  1.  In  Ansehung  der  in  den 
Thierseuchen-  und  Rinderpestgesetzen 
vorgesehenen  Delicte  fliessen  die  Geld- 
strafen einschliesslich  des  reinen  Erlöses 
fQr  die  confisctrten  Thiere  und  Gegen- 
stände in  den  Staatsschatz.  Di«  Einhe- 
bung erfolgt  hier  in  Gemässheit  der  §§  6 
u.  7  der  Vdg.  5.  XI.  52  (R  227)  •  doch 
tritt  bezOglich  des  §  6  die  Modification 
ein,  dass  die  dort  bezeichneten  Erkennt- 
nisse und  Beedilflsse  j euer  politischen 
BezirksbehSrde  niitzutheilen  sind,  in  de- 
ren Bezirk  das  Steueramt  liegt,  an  wel- 
ches die  Abfuhr  des  Geldes  zu  erfolgen 
hat  (JME.  15.  VIII.  81  Z.  9788). 

2.  Wenn  an  einem  Orte  für  die  Ar- 
menpflege mehrere  Organe  bestellt  sind, 
so  entscheidet  die  Verwaltungsbehörde  da- 
rüber, an  welches  die  Geldstrafen  abzu- 


führen sind  ;  vor  Erlassung  einer  solchem 
Entscheidung  hat  die  Justizverwaltung- 
(Oberlandesgerichtspräsidium,  Justizmini- 
sterium) darüber  zu  verfügen  (Plen.  8.  X. 
95/1918). 

8.  Hinsichtlich  der  Verwendung  der 
auf  Grund  des  §  7  StPO.  ausgesprochenen 
Geldstrafen  s.  JME.  18.  VII.  86  Z.  11199 
(VB.  88). 

4.  lieber  die  Voraussetzung  für  die 
Vererblichkeit  der  Geldstrafen  s.  MVdg. 
8.  IV.  59  in  Bd.  I  268. 

242.  Der  §  242  bezieht  sich  nur  auf 
die  im  §  240  o  bei  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen sanctionirte  selbständige  Strafe 
des  Verlusts  von  Rechten  und  Befog- 
nissen,  insoferne  sie  kraft  specieller  Be- 
stimmung zu  verhängen  kommt  (16.  XL 
78/187). 


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268    ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  218—246.  -  (27  o).  (28).  (28  a). 

Übende  Personen,  gegen  solche,  die  ein  Handwerk  oder 
Gewerbe  als  Bürger  oder  unter  erhaltener  obrigkeitlicher 
Bewilligung  betreiben.  Diese  Bestrafung  wird  auf  be- 
stimmte Zeit  oder  für  beständig  zuerkannt.  —  StPO. 
402.  408. 

C27o)  Hofkanzleidecret  19.  JaU  1827  (PGS.  Bd.  55  Nr.  87). 
Aus  AnlasB  eines  einzelnen  vorgekommenen  Falls  hat  sich 
die  Hofkanzlei  bestimmt  gefunden,  für  die  Zukunft  allgemein  anzu- 
ordnen :  Dass  jedem  Wundarzte,  dem  die  Ausübung  der  Geburts- 
hilfe untersagt  wird,  auch  die  Praxis  in  den  übrigen  Zweigen  des 
wundärztlichen  Gewerbes  für  denselben  Zeitraum  eingestellt  werde. 

(28)  Verordnung  des  Jastizministerioms  29.  Mai  1854  (R  134). 
Da  sich  über  die  Frage:  „ob  die  Strafgerichte  nach  dem 
§  242  des  StG.  vom  27.  Mai  1852  in  den  Fällen,  wo  das  Gesetz 
auf  ein  Vergehen  oder  eine  Uebertretung  die  Strafe  des  Verlustes 
von  Rechten  oder  Befugnissen,  und  namentlich  die  Strafe  des  Ge- 
werbsverlustes ohne  weiteren  Beisatz  verhängt,  stets  auf  den  gänz- 
lichen Verlust  dieser  Rechte  und  Begugnisse  und  insbesondere  des 
Gewerbes  zu  erkennen  verpflichtet  seien,  oder  sich  nach  ihrem  Er- 
messen auch  auf  die  blosse  Untersagung  der  Ausübung  derselben 
für  einige  Zeit  beschränken  können?"  Zweifel  und  ungleichförmige 
Entscheidungen  der  Gerichtshöfe  ergeben  haben,  so  findet  das  Justiz- 
ministerium zu  erklären,  dass  sowohl  dem  Sprachgebrauche  und 
der  Vergleichung  des  §  242  mit  dem  nächstfolgenden  §  243  des 
StG.  zu  Folge,  als  nach  dem  Sinne,  welcher  sich  hinsichtlich  dieser 
Gesetzesstelle  aus  den  §§  286,  305  und  427  der  neue^  StPO.  vom 
29.  Juli  1853  (=  §  408  StPO.  vom  23.  Mai  1873)  ergibt,  unter  der 
Strafe  des  Verlustes  von  Rechten,  Befugnissen  oder  Gewerben  in 
allen  Fällen,  wo  das  Gesetz  nicht  eine  besondere  Bestimmung  oder 
Beschränkung  beifügt,  nur  der  beständige  Verlust  derselben  zu  ver- 
stehen sei. 

(28a)  Qewerbe-Ordnung  15.  März  1883  (R  39). 

§  6.  Wer  durch  ein  richterliches  oder  administratives  Er- 
kenntnis von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  entfernt  wurde,  ist  vom 
Antritte  eines  jeden  Gewerbes  ausgeschlossen,  durch  dessen  Aus- 
übung der  Zweck  des  Erkenntnisses  vereitelt  würde.  Diese  Aus- 
schliessung ist  jedoch  nur  für  die  Dauer  der  gesetzlichen  Straf- 
folgen wirksam. 

243.  Ist  wegen  eines  Vergehens  oder  einer  Ueber- 
tretung auf  den  Verlust  eines  Gewerbes  zu  erkennen,  so 
ist  dem  Untersuchten  auf  keine  Weise  zu  gestatten, 
während  der  Untersuchung  oder  vor  dem  gefällten  Ur- 

243.  S.  GewO.  §§  57,  188. 

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U.  HAUPTST.  VON  D.  STRAFEN  D.  VERGEHEN  U.  ÜBERTRETUNGEN.    269 

theile  auf  das  Gewerbe  zu  verzichten.  Ist  in  diesem 
Falle  das  Gewerbe  ein  persönliches,  so  erlischt  für  den 
Verurtheilten  das  Recht  zum  selbständigen  Gewerbsbe- 
triebe gänzlich ;  war  aber  das  Gewerbe  ein  radicirtes 
oder  verkäufliches,  so  ist  der  Verurtheilte  wohl  des  Aus- 
übungsrechtes verlustig,  der  für  den  Fall  der  Veräusse- 
rung  dafür  eingehende  Kaufschilling  aber  ist  kemeswegs 
als  verfallen  zu  erklären.  —  27c  —  28a;  StFO,  408. 

Arrest.  Erster  Grad. 

244  (11).  Die  Strafe  des  Arrestes  hat  zwei  Grade; 
der  erste  wird  durch  Arrest,  ohne  Zusatz,  bezeichnet  und 
besteht  in  Verschliessung  in  einem  Gefangenhause  ohne 
Eisen ;  wobei  dem  Verurtheilten,  wenn  er  sich  den  Unter- 
halt aus  eigenen  Mitteln  oder  durch  Unterstützung  der 
Seinigen  zu  verschaffen  fähig  ist,  die  Wahl  seiner  Be- 
schäftigung überlassen  bleibt.  —  4. 

Zweiter  Grad. 

246  (12).  Arrest  des  zweiten  Grades  wird  durch 
den  Zusatz  „strenger  Arrest"  bezeichnet.  Auch  in  diesem 
wird  der  Verurtheilte  ohne  Eisen,  in  Beziehung  auf  Ver- 
pflegung und  Arbeit  aber  so  gehalten,  wie  es  die  Ein- 
richtung der  für  solche  Sträflinge  bestimmten  Strafan- 
stalten nach  den  darüber  bestehenden  oder  noch  zu  er- 
lassenden besonderen  Vorschriften  mit  sich  bringt. 

Es  wird  ihm  mit  Niemanden  eine  Zusammenkunft 
ohne  Gegenwart  des  Gefangenwärters,  auch  keine  Unter- 
redung in  einer  dem  letzteren  unverständlichen  Sprache 
gestattet. 

Haasarrest. 

246  (13).  Ausser  diesen  beiden  Graden  des  Arrestes 
kann  auch  auf  Hausarrest,  entweder  gegen  blosse  Ange- 
lobung, sich  nicht  zu  entfernen,  oder  mit  Aufstellung 
einer  Wache  erkannt  werden.  Der  Hausarrest  verpflichtet 
den  Verurtheilten,  sich  unter  keinem  Verwände  vom  Hause 
zu  entfernen,  bei  Strafe,  die  noch  übrige  Arrestzeit  in 
dem  öffentlichen  Verhaftorte  zu  vollstrecken. 

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270 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  g§  247-266.  -  (29).  (29  a). 


Längste  and  kürzeste  Dauer  des  Arrestes. 

247  (14).  In  der  Regel  ist  die  kürzeste  Dauer  des 
Arrestes  von  vier  und  zwanzig  Stunden  (§§  260  und  266), 
die  längste  von  sechs  Monaten. 

Körperliche  Züchtigung. 

248  (15.  16)  ist  durch  Ges.  15,  Nov.  1867  (3)  §  1 
aufgehoben.  *v  v  » 

•^  «^  Abschaffung. 

249  (17).  Die  AbschafTung  aus  einem  Orte  oder  aus 
«inem  Kronlande  findet  statt  entweder  auf  eine  bestimmte, 
oder  nach  BeschafTenheit  der  strafbaren  Handlung  und 
der  Umstände  auch  auf  unbestimmte  Zeit. 

Auf  Abschaffung  aus  sämmtlichen  Kronländern  des 
österreichischen  Kaiserstaates  kann  nur  gegen  Ausländer 
erkannt  werden.  —  StPO.  407. 

(29)  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  and  der  Justiz  10.  Mai  1859  (R  106). 
Zur  Vermeidung  der  Unzukömmlichkeit,  dass  aus  einem  Orte 
abgeschaffte  Individuen  in  den  nächsten  zwar  ausserhalb  des  Orts- 
gebietes gelegenen,  jedoch  zum  nämlichen  PoHzeirayon  gehörigen 
Ortschaften  ihren  Aufenthalt  nehmen  .  .  .  finden  die  Ministerien 
des  Innern  und  der  Justiz  zu  verordnen,  dass  in  Zukunft  alle  Ab- 
schaffungen aus  einem  Orte,  auf  welche  die  Strafgerichte  oder  aus 
polizeilichen  Rücksichten  die  Sicherheitsbehörden  erkennen,  aus- 
drücklich auf  den  ganzen  Polizeirayon,  zu  welchem  dieser  Ort  ge- 
hört, auszudehnen  sind. 

(29  a)  Verordnung  des  Justizministeriums  10.  Mai  1858  (R  79). 
Im  Einverständnisse  mit  dem  Ministerium  des  Innern  findet 
^las  Justizministerium  zur  Beseitigung  von  Zweifeln  den  §  249  des 
StG.  dahin  zu  erläutern,  dass  auf  die  Strafe  der  Abschaffung  aus 
-demjenigen  Orte  nicht  erkannt  werden  kann,  zu  welchen  der  zu 
Verurtheilende  gesetzlich  zuständig  ist. 


249.  1.  Die  Bestimmungen  des  StG. 
über  die  Abschaltung  von  Ausländern 
finden  auch  auf  ungarische  Staatsange- 
liörige  Anwendung  (Plen.  9.  XII.  80/294). 

2.  Die  Abschaffung  greift  nur  Platz, 
-wenn  sie  vom  Gesetze  ausdrticklich  an- 
geordnet ist,  und  kann  sich  nunmehr  nur 
auf  die  dem  Geltungsgebiet  des  StG.  an- 
gehörigen  Königreiche  und  Länder  er- 
strecken (24.  IX.  77  Z.  11088). 

8.  Der  Abschaffung  einer  Frauens- 
person aus  dem  Orte,  m  dem  ihr  Mann 
seinen  Wohnsitz  hat,  ohn«  da  heimatbe- 
rechtigt zu  sein,  steht  nichts  im  Wege 
<6.  Xf.  79/209). 


4.  Obgleich  %  250  es  als  eine  Ver- 
schärfung der  Strafen  im  allgemeinen 
erklärt,  wenn  von  den  einzelnen  (im  §  240 
festgesetzten)  Strafen  mehrere  vereinigt 
werden,  so  gestattet  doch  eben  dieselbe 
Gesetzesstelle  (§  260)  eine  solche  Ver- 
schärfung nur  in  denjenigen  Fällen.  „fElr 
welche,  und  in  dem  Masse,  wie  sie  im 
StG.  bestimmt  ist;  es  kann  also  nicht 
bei  Anwendung  der  Strafbestimmnng  des 
§  460,  welcher  die  Abschaffung  fremd  ist, 
auch  die  Abschaffung  als  Strafrerscbir- 
fnng  aufif^sprochen  werden  (Plen.  28.  II. 
89.'126ö  C.  VII  206). 

6.  S.  §  26»,  §  266«. 


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IL  HAUPTST.  VON  D.  STRAFEN  D.  VERGEHEN  U.  ÜBERTRETUNGEN.    271 
Verscbärfang  d«r  Strafen. 

260  (18).  Die  hier  aufgezählten  Strafarten  können 
auch  verschärft  werden.  Eine  Verschärfung  im  Allge- 
meinen ist,  wenn  von  den  einzelnen  Strafen  mehrere 
vereiniget  werden.  Sie  hat  jedoch  nur  in  denjenigen 
Fällen  statt,  für  welche,  und  in  dem  Masse,  wie  sie  in 
dem  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmt  ist. 

Besondere  Bestiromungen  bei  Vergehen   und  Uebertretungen  durch  den  Inhalt  vcn 

Drackschriflen. 

251  und  252  sind  durch  §  34  des  Pressges.  auf- 
gehoben. 

Verschärfung  des  Arrestes. 

253  (19).  Mit  dem  Arreste  können  auch  eine  oder 
gleichzeitig  mehrere  der  nachfolgenden  Verschärfungen 
verbunden  werden : 

a)  Fasten ; 

b)  schwere  Arbeit ; 

c)  Anweisung  eines  harten  Lagers; 

d)  Anhaltung  in  Einzelnhaft; 

e)  einsame  Absperrung  in  dunkler  Zelle ; 

f)  körperliche  Züchtigung  —  3  §§  1.  2. 

Verschärfung  des  Arrestes  durch  Fasten. 

254  (20).  Wird  die  Verschärfung  durch  Fasten  dem 
Arreste  des  ersten  Grades  angehängt;  so  wird  der  Sträf- 
ling auf  die  Kost  beschränket,  welche  bei  dem  Arreste 
zweiten  Grades,  §  245,  vorgeschrieben  ist.  Bei  Verschär- 
fung des  Arrestes  des  zweiten  Grades  ist  der  Sträfling  an 
einigen  Tagen  blos  auf  Brot  und  Wasser  einzuschränken  ; 
doch  soll  dieses  nicht  über  zweimal  in  einer  Woche  ge- 
schehen, jj^^^^^  Lager. 

255.  Die  Beschränkung  des  Sträflings  auf  hartes 
Lager  darf  nur  an  unterbrochenen  Tagen,  und  nicht  öfter 
als  zweimal  in  der  Woche  stattfinden  (§  21). 

Einzelnhaft. 

256.  Die  Anhaltung  in  Einzelnhaft  (§  22)  darf  un- 
unterbrochen nicht  länger  als  durch  vierzehn  Tage  dauern, 
und  dann  erst  wieder  nach  einem  Zwischenräume  von 
einem  Monat  in  Anwendung  gebracht  werden.  —  4. 

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272 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  257-262.  -  (29  b). 


Dankle  Zelle. 

257.  Die  einsame  Absperrung  in  dunkler  Zelle 
(§  23)  darf  ununterbrochen  nicht  länger  als  vier  und 
zwanzig  Stunden,  dann  erst  wieder  nach  einem  Zeiträume 
von  einer  Woche,  und  während  der  ganzen  Strafdauer 
höchstens  zehnmal  stattfinden. 

Körperliche  Züchtigung. 

258  ist  durch  Ges.  15.  Nov.  1867  (3)  §§  1,  2,  auf- 
gehoben. 

strafarten  im  Allgemeinen  können  nicht  verwechselt,  noch  die  Bestrafung  durch 
Abkommen  mit  dem  Beschädigten  ausgeglichen  werden. 

259  (22).  Im  Allgemeinen  kann  die  für  jede  straf- 
bare Handlung  bestimmte  Strafart  nicht  verwechselt, 
noch  die  Bestrafung  durch  Abkommen  mit  dem  Beschä- 
digten aufgehoben  werden. 

Ausnahmen. 

260  (23).  Unter  folgenden  besonderen  umständen 
aber  ist  die  in  dem  Gesetze  bestimmte  Strafe  abzuändern: 

a)  wenn  die  Geldstrafe  den  Vermögens-Umständen 
oder  dem  Nahrun gs -Betriebe  des  zu  Verurtheilenden, 
oder  seiner  Familie  zum  empfindlichen  Abbruche  gereichen; 

b)  wenn  durch  die  Dauer  des  gesetzlich  bestimmten 
Arrestes  die  Erwerbung  des  Sträflings  oder  seiner  Familie 
in  Verfall,  oder  doch  in  Unordnung  gerathen  könnte. 

Im  ersten  Falle  ist  anstatt  der  Geldstrafe  auf  eine 
verhältnissmässige  Arreststrafe,  und  zwar  da,  wo  das  Ge- 
setz nicht  etwas  Anderes  insbesondere  vorschreibt,  für 
je  fünf  Gulden  auf  einen  Tag  zu  erkennen. 

Im  zweiten  Falle  kann  die  Dauer  der  Strafzeit 
selbst  unter  den  gesetzlichen  geringsten  Strafsatz  abge- 
kürzt werden,  es  ist  jedoch  der  Arrest  nach  §  253  zu  verschärfen 
-  3  §  1;  StPO.  409. 


259.  S.  die  Noten  zu  den  §§  261  u.  262. 

260.  1.  Wenn  die  Geldstrafe  in  Ar- 
reststrafe verwandelt  wird,  und  die  Be- 
dingungen des  g  262  eingetreten,  so  kann 
auch  die  Arreststrafe  weiters  noch  im 
Hausarrest  verwandelt  werden  (JME.  20. 
V.  56  Z.  9580).  S.  §  266*. 

2.  Von  diesem  Milderungsrechte  soll 
aber  nur  ausnahmsweise  und  in  beson- 


ders rücksicbtswürdigen  Fällen  Gebrauch 
gemacht  werden  (JME.  14.  lY.  53  Z.  3919). 

S.  Von  dem  Rechte  der  Strafumwand- 
lung (§  260  a)  kann  auch  bei  Bestrafungen 
nach  den  Tbierseuchen-  und  Rinderpest- 
Gesetzen  Gebrauch  gemacht  werden  (9 
I.  82  Z.  8748). 

4.  S.  85». 


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JI.  HAÜPTST.  VON  D.  STRAFEN  D.  VERGEHEN  U.  ÜBERTRETUNGEN.    273 

261  (24).  Bei  besonders  rücksichtswürdigen  Um- 
ständen kann  der  Arrest  des  ersten  Grades  auch  in  eine 
den  Vermögens-Ümständen  des  zu  Bestrafenden  ange- 
messene Geldstrafe  verändert,  diese  Strafverwechslung 
aber  nie  von  der  Wahl  des  zu  Bestrafenden  abhängig 
gemacht  werden. 


(29  b)   HofkanzleMeoret  v.  80.  Oct.  1818  Z.  22965  (Lützenaa  I  118). 

Die  §§  24  u.  25  des  II.  Thls.  des  StG.  enthalten  ausdrücklich 
die  Fälle,  wo  der  einfache  Arrest  in  eine  Geldstrafe  oder  in  Haus- 
arrest abgeändert  werden  kann,  u.  zw.  im  Gegensatze  mit  dem 
§  23.  wo  jene  Fälle  bemerkt  sind,  in  welchen  dem  Richter  eine 
gänzliche  Abänderung  der  durch  das  Gesetz  bemessenen  Strafe  ein- 
geräumt ist.  Aus  dem  Zusammenhange  dieser  §§  ergibt  sich,  dass 
das  Gesetz  die  Abänderung  des  einfachen  Arrestes  in  eine  Geldstrafe 
oder  in  Hausarrest  nicht  als  eine  Milderung,  sondern  als  eine 
Verwechslung  der  gesetzlich  bestimmten  Strafe  ansieht,  welche 
flann  vorgenommen  werden  darf,  wenn  die  in  den  erwähnten 
Paragraphen  bestimmten  Bedingnisse  eintreten. 

Wann  Hansarrest  verhängt  werden  kann. 

262  (25).  Ferner  kann  anstatt  des  Arrestes  ersten 
Grades  Hausarrest  verhängt  werden,  wenn  der  zu  Be- 
strafende von  unbescholtenem  Rufe  ist,  und  durch  die 
Entfernung  von  seiner  Wohnung  gehindert  würde,  seinem 
Amte,  seinem  Geschäfte,  oder  seiner  Erwerbung  obzu- 
liegen. 


261. 1.  Die  hier  enthaltene  Ansnahme 
von  der  im  §  259  principiell  ausgespro- 
chenen UnStatthaftigkeit  der  Umwand- 
lung der  gesetzlichen  Straf art  betrifft  le- 
diglich die  im  Gesetze  vorgezeichnete 
strafe  des  einfachen  Arrests,  kann  daher 
anf  den  im  Wege  der  ausserordentlichen 
Milderung  statt  der  gesetzlichen  Strafe 
des  strengen  Arrests  durch  den  Richter 
substituirten  einfachen  Arrest  nicht  aus- 
gedehnt werden  (20.  XI.  80/292). 

2.  Auch  dort,  wo  neben  der  Arrest- 
etrafe  cnmulativ  eine  Geldstrafe  ange- 
droht ist.  kann  die  Arreststrafe  in  eine 
Geldstrafe  nmgewandelt  werden  (28.  IX. 
95  1924). 

3.  Bei  dem  im  Woge  ausserordent- 
licher Milderung  an  Stelle  des  strengen 
verhängten  einfachen  Arrest  kann  nicht 
auch  noch  die  Strafverwechslung  in  eine 

«eil  er    Österr.  Oesetie,  1.  A)th..  V.  Bd. 


Geldstrafe  eintreten  (Plan.  15.  III.  98,2198). 
Vgl.  §  2661. 

4.  Das  ausserordentliche  Milderangs- 
und  Strafumwandlunirsrecht  ist  auch  bei 
Pressdelicten  anwendbar  (4.  VII.  02/2746). 

262.  1  Die  ausnahmsweise  Befug- 
niss,  die  Slrafart  auf  Grund  des  §  262 
umzuändern,  steht  dem  Richfer  nur  dann 
zu.  wenn  vom  Gesetze  nur  die  Strafe  des 
Arrests  ersten  Grads  bestimmt  ist.  Kein 
Gesetz  ermächtigt  den  Richter,  zweimal 
die  im  Gesetze  bestimmte  Sfrafart  umzu- 
ändern; er  hat  daher  nicht  das  Recht, 
die  Strafe  des  Haasarrests  statt  der  ge- 
setzlichen Strafe  des  strengen  Arrests  in 
Anwendung  zo  bringen,  wenn  er.  von 
der  Ermächtigung  des  §  266  Gebrauch 
machend,  sich  bestimmt  fand,  den  stren- 
gen Arrest  in  einfachen  Arrest  umzu- 
wandeln (28.  X.  81/375). 

2.  S.  §  2601«. 


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274  ALLG.  STRAFGESETZ  IL  THEIL.  §§  268-206.  -  i29b). 

Erschwerende  Umstände.* 

263  (388.  389).  Als  erschwerende  Umstände  eines 
Vergehens,   so  wie   einer  üebertrelung,   sind  anzusehen: 

a)  die  Fortsetzung  der  strafbaren  Handlung  durch 
längere  Zeit; 

h)  die  Wiederholung  derselben  auch  dann,  wenn 
der  Thäter  wegen  eines  gleichen  Vergehens  oder  einer 
gleichen  üebertretung  schon  gestraft  worden  ist; 

c)  je  grösser  die  aus  der  strafbaren  Handlung  vor- 
herzusehende Gefahr,  oder 

d)  der  hieraus  wirklich  erfolgte  Schade  ist; 

e)  je  wichtiger  das  Verhältniss  zwischen  dem  Schul- 
digen und  dem  Beschädigten  oder  Beleidigten; 

f)  wenn  Jugend  oder  andere  ehrbare  Personen 
verführt ; 

g)  verderbliche  Beispiele  in  Familien  gegeben,  oder 
h)  öffentliches  Aergerniss  veranlasst  worden; 

i)  wenn  zur  Vollziehung  der  strafbaren  Handlung 
mehrere  Zeit  oder  Vorbereitung  nöthig  war,  oder  grössere 
Hindernisse  bei  Seite  geschafft  werden  mussten; 

k)  wenn  der  Schuldige  der  Anführer,  oder  auf  an- 
dere Art  der  Urheber  bei  einer  von  Mehreren  begangenen 
strafbaren  Handlung  war; 

/)  wenn  er  mehrere  Vergehen  oder  Uebertretungen 
von  verschiedener  Art  begangen  hat; 

m)  wenn  er  die  Untersuchung  durch  erdichlele 
Umstände  hinzuhalten  oder  irrezuführen  gesucht  hat, 
und  insbesondere 

n)  bei  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die 
öffentUche  Sittlichkeit,  wenn  der  Schuldige  eine  Person 
von  Erziehung  und  mehrerer  Bildung  ist. 

Mildernde  Umstände. 

264  (39).  Dagegen  sind  als  mildernde  Umstände 
anzusehen : 

a)  ein  der  Unmündigkeit  nahes  Alter,  schwächerer 
Verstand,  oder  eine  sehr  vernachlässigte  Erziehung; 
h)  früherer  unbescholtener  Wandel; 
c)  wenn  der  Schuldige  von  Anderen  verführt, 

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U.  HAUPTST.  VON  D.  STRAFEN  D.  VERGEHEN  U.  ÜBERTRETUNGEN.    275 


d)  aus  Furcht  oder  Vorurtheil  des  Ansehens,  oder 

e)  in  einer  heftigen  Gemüthsbewegung,  oder 

f)  durch  Nothumstände  veranlasst,  gehandelt; 

g)  wenn  er,  da  es  in  seiner  Gewalt  stand,  die  straf- 
bare Handlung  zu  vollenden,  daraus  grösseren  Vortheil 
zu  ziehen,  oder  grösseren  Schaden  zuzufügen,  es  bei 
dem  Versuche  gelassen,  oder 

h)  sich  nur  geringeren  Vortheil  zugeeignet,  oder 

t)  freiwillig  von  der  Zufügung  grösseren  Schadens 
enthalten ; 

k)  wenn  er  den  Schaden  nach  seinen  Kräften  gut 
zu  machen  gesucht; 

l)  wenn  er  bei  dem  Verhöre  aus  eigenem  Antriebe 
Umstände  entdeckt  hat,  deren  Kenntniss  in  den  Stand 
setzte,  einen  bevorstehenden  Schaden  ganz  abzuwenden 
oder  zu  vermindern. 

Anwendung  der  Erschwenmgs-  und  Milderungs-Umstände. 

265  (26.  395).  Bei  Ausmessung  der  Strafe  ist  auf 
die  vorhandenen  erschwerenden  und  mildernden  Um- 
stände, je  nachdem  die  einen  oder  anderen  überwiegend 
sind,  Rücksicht  zu  nehmen,  jedoch  ist  die  Strafe  in  der 
Regel  innerhalb  des  vom  Gesetze  für  die  einzelnen  Ver- 
gehen oder  Uebertretungen  festgesetzten  Strafsatzes  aus- 
zumessen, so  wie  auch  wegen  Milderungs-  oder  Er- 
schwerungs  -  Umständen  regelmässig  auf  keine  andere 
Strafart  zu  erkennen  ist.  Wegen  Erschwerungs-Umstän- 
den  können  überdiess  die  Bestimmungen  der  §§  250,  252 
und  253  zur  Anwendung  kommen. 

Ausserorden  tliches  Milderungsrecht. 

266.  Wenn  bei  einem  Vergehen  oder  einer  Ueber- 
tretung  mehrere,  und  zwar  solche  Milderungs-Umstände 
zusammentreffen,    welche  mit  Grund   die  Besserung  des 


266.  1.  Der  Richter  hat  nicht  die 
Befugniss,  die  nur  im  W^e  der  ausser- 
ordentlichen Milderung  (durch  Umwand- 
lung des  strengen  Arrestes)  verhängte 
Strafe  des  einfachen  Arrestes  in  eine 
Geldstrafe  umzuwandeln  (20.  XI.  80/292). 
S.  §  2618. 

2.  Das  Recht  der  ausserordentlichen 
Strafmilderung  erstreckt  sich  nicht  auf 
die  im  Gesetze  absolut  angedrohte  Ab- 


schaffung   aus   einem   bestimmten   Orte 
(Plan.  6.  XI.  79/209). 

3.  Auch  eine  absolut  bestimmte  Geld- 
strafe (wie  z.  B.  in  §  386)  kann  gemildert 
werden  (Plan.  25.  II.  96/1974). 

4.  Die  §§  260  und  266  können,  wenn 
die  erforderlichen  Bedingungen  eintreter, 
auch  vereint  angewendet  werden  (JME. 
10.  III.  60  Z.  2928). 

5.  S.  §  2611,  §  262». 


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276 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §§  267.  268.  -  (29  b). 


Schuldigen  erwarten  lassen,  so  kann  sowohl  der  Arrest 
in  einen  gelinderen  Grad  verändert,  als  die  gesetzliche 
Strafe  auch  unter  den  geringsten  Strafsatz  herabgesetzt 
werden. 

Von  dem  ZasammentrefTen  mehrerer  Vergehen  oder  Uebertretangen. 

*  267.  Hat  der  Untersuchte  mehrere  Vergehen  oder 
mehrere  üebertretungen  begangen,  welche  Gegenstand 
der  nämlichen  Untersuchung  und  Aburtheilung  sind,  oder 
treffen  in  solcher  Weise  Vergehen  und  Üebertretungen 
zusammen,  so  ist  dasjenige  Gesetz,  welches  unter  diesen 
strafbaren  Handlungen  die  höchste  Strafe  bestimmt,  je- 
doch mit  Bedacht  auf  die  übrigen,  in  Anwendung  zu 
bringen. 

Die  in  den  §§  251  und  252  festgesetzten  besonderen  Bestim- 
mungen sind  jedoch  im  Falle  eines  Zusammentreffens  von  mehreren 
Vergehen  oder  üebertretungen  oder  von  Vergehen  mit  üebertretungen 
nebst  der  sonstigen  gesetzlichen  Strafe  auch  dann  in  Anwendung 
zu  bringen,  wenn  auch  nur  eine  der  zusammentreffenden  strafbaren 
Handlungen  durch  eine  Druckschrift  begangen  wurde. 


267-  1-  Bei  Znsammentreffen  eines 
mit  Geld  za  bestrafenden  Delicts  mit 
einem  solchen ^  auf  das  eine  Freiheits- 
strafe gesetzt  ist,  sind  beide  Strafarten 
zu  camnliren  (21.  VI.  80,  23.  VI.  00/266. 
2506). 

2.  Bei  Znsammentreffen  von  mit 
Geldstrafen  za  belegenden  Delicten  ist 
auch  für  den  Fond,  dem  das  Geld  zu- 
fällt, die  der  Strafbemessnng  zu  Grunde 
zu  legende  Strafbestimmung  massgebend. 
Das  concurrirende  Delict  kommt  lediglich 
als  Erschwerungsnmstand  in  Betracht 
(13.  X.  82/486). 

3.  In  der  Körperverletzung  seitens 
eines  Beamten  bei  Amts-  oder  Dienst- 
verrichtungen kann  die  Concurrenz  der 
Üebertretungen  der  §§381  und  411  ange- 
nommen werden  (18.  XII.  82  508). 

4.  Hat  der  Angekl.  entgegen  der  Vor- 
schrift des  §  12  des  Ges.  v.  29.  II.  80  (R 
86)  die  Schlachtung  von  Vieh  dem  Ge- 
meindevorsteher zur  Beschau  vorsätzlich 
nicht  angezeigt  und  das  Fleisch  schon 
in  seinem  Gewerbe  verkauft,  so  erscheint 
er  neben  dem  Vergehen  des  §  45  1.  c. 
auch  der  Uebertretung  des  §  399  StG. 
schuldig  (5.  XI.  81/379).  Vgl.  §  899". 


5.  Der  unberechtigte  Gebraaeh  einer 
Marke,  worin  auch  die  Etablissements- 
bezeichnang  des  Markenberechtigten  ent- 
halten ist,  begründet  nur  einen  Eingriff 
in  das  Markenrecht,  nicht  auch  zugleich 
die  Uebertretung  des  §  84  MSchG.  (80. 
V.  91/1454). 

6.  Derjenige,  der  sich  zum  Zwecke 
der  Vereitlung  der  Stellimgspflicht  im 
Ausland  aufhält,  kann  nicht  ans  dem 
Grunde,  weil  er  bei  dem  Verlassen  der 
Monarcnie  von  der  Absicht  geleitet  war, 
sich  der  Stellungspflicht  zu  entziehen, 
wegen  Concurrenz  beider  Delicte  des  §  46 
des  Ges.  11.  IV.  89  (R  41)  bestraft  wer- 
den (6.  II.  97/2071). 

7.  Der  in  einer  Handlung  verkdri>erte 
Thatbestand  der  Delicte  nach  §§  481  and 
468  begründet  nicht  Concurrenz  dieser 
beiden  Üebertretungen,  sondern  das  Ver- 
brechen nach  §  85ft  (28.  IV.  98/2201). 

8.  Tritt  zu  dem  in  §  288  erwähnten 
Ungehorsam  gegen  die  Wache  die  im 
§  279  verpönte  Aufforderung  zur  Mithilfe 
oder  zur  Widersetzung  hinzu,  so  ist  Con- 
currenz beider  Delicte  gegeben  (17.  IX. 
98/2246). 

9    S.  die  Noten  zu  den  §§  84  u.  35. 


*   Der  zweite    Satz  dieses    §  ist  infolge  der  durch   §  84  PressGes.  be- 
wirkten Aufhebung  der  §§  251  und  252  StG.  gegenstandslos  geworden. 


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U.  HAUPTST.  VON  D.  STRAFEN  D.  VERGEHEN  U.  ÜBERTRETUNGEN.    277 

Ebenso  ist  in  dem  Falle,  wenn  auch  nur  auf  eine 
dieser  zusammentreffenden  strafbaren  Handlungen  in 
diesem  oder  einem  anderen  Gesetze  eine  Geldstrafe  oder 
eine  der  im  §  240,  lit.  b  und  c  bestimmten  Strafen  fest- 
gesetzt ist,  nebst  der  sonstigen  gesetzlichen  jedenfalls 
auch  die  besondere  Strafe  gegen  den  Schuldigen  zu  ver- 
hängen» 

Weitere  Folgen  der  Verurtheilung. 

268.  Welche  weitere  Folgen  mit  der  Verurtheilung 
wegen  eines  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  verbunden 
sind,  ist  in  besonderen  Gesetzen,  und  in  politischen  und 
kirchlichen  Vorschriften  enthalten.  In  jenen  Fällen,  wo 
der  Verurtheilte  ein  Gewerbe,  ein  Schiffs-Patent  oder  die 
Berechtigung  zur  Führung  eines  Cabotage-Fahrzeuges  be- 
sitzt, haben  die  im  §  30  enthaltenen  Bestimmungen  in 
Anwendung  zu  kommen,  in  soferne  der  Verlust  eines 
solchen  Befugnisses  nicht  ohnehin  im  Gesetze  als  Strafe 
angeordnet  ist  —  CO.  208d. 


268.  1'  S.  Nov.  3  §  6,  dann  Nov.  5  fg. 
nnd  die  Noten  zn  §  26. 

2.  Mit  der  Verurtheilung  wegen  eines 
Vergehens  oder  einer  Uebertretung  aus 
GewiiiDsacbt  ist  insbesondere  verbunden 
der  Verlast  der  oben  §  86  N.  1  unier  f, 
p,  r,  T  bezeichneten  Aemter,  Fähigkeiten 
«ad  Befagnisse.  Mit  der  Verurtheilung 
wegen  einer  aus  Gewinnsucht  oder  gegen 
die  dflentliehe  Sittlichkeit  verübten  straf- 
baren Handlang  ist  insbesondere  verbun- 
den die  Unfähigkeit  zur  Ausübung  eines 
Richtwamts  oder  sonst  einer  Anstellung 
bei  Gericht  (k.  Pat.  8.  V.  53  R  81,  g  3), 
zur  zeitweisen  Besorgung  der  Geschäfte 
eines  gerichtlichen  Kanzleibeamten,  zum 
Amte  eines  Kanzlei  ehilfen,  Aushilfsdie- 
ners und  Zustellboten  (Ges.  27.  XT.  96 
R  «17,  §  52,  JMV.  18.  VII.  97  R  170, 
^  10.  18,  15)  und  zu  dem  Amte  eines 
^meindesecretärs  in  der  Bukowina  (Vdg. 
d.  LdsA.  8.  VIII.  94  L  18);  s.  hiezu  auch 
oben  §  26  N.  1  n>.  Der  mit  einer  Verur- 
theilang  wegen  der  Uebertretuogen  der 
§§  460,  461,  463,  46»  verbundene  Verlust 
des  aettven  und  passiven  Wahlrechts 
ZOT  Gemeindevertretung  hat  zur  Folge 
die  Unfähigkeit  zum  Geschwornenamte 
(Ges.  SS.  V.  73  R  121,  §  2),  zum  Amte 
eines  Legalisators  In  Tirol  und  Vorarl- 
berg (Ges.  17.  m.  97  R  77.  Art.  X  §  11.  1. 


III.  00  R  44,  Art.  IV  §  8),  zum  Amte 
eines  fachmännischen  Laienrichters  ^M.- 
Vdg.  1.  VI.  97  R  128  u.  129,  §  6  bez.  g  5), 
zum  Lehramt  (Ges.  14.  V.  69  R  62,  §  48), 
zum  Besuch  einer  öffentlichen  Börse 
(Ges.  1.  IV.  75  R  67,  §  5),  zum  Amte 
eines  Börsenschiedsrichters  (MVdg.  11. 
IL  96  R  28).  zum  activen  und  passiven 
Wahlrecht  für  eine  Handelskammer  (Ges. 
29.  VI.  68  R  85,  §  7),  zum  Amte  eines 
Handelsmäklers  oder  Sensalen  (Ges.  4. 

IV.  75  R  68):  hiezu  s.  auch  oben  §  26 
N.  1  w.  Mit  der  Verurtheilung  wegen  der 
Delicte  nach  8§  460,  461.  468,  464  StG., 
§  1  des  Ges.  28.  V.  81  (R  47)  [Wucher], 
§  1  des  Ges.  25.  V.  83  (R  78)  [Executions- 
vereitlung]  ist  weitere  verbunden  der  Ver- 
lust des  Wiener  Bürgerrechts  (Ges.  24. 
in.  00  L  17,  §  13),  des  Wahlrechts  zum 
Wiener  Gemeinderath  (Gemeindewahl- 
ordnung V.  24.  III.  00  L  17.  §  10)  und 
die  Unfähigkeit  für  den  Wachdienst  zum 
Schutz  der  Landescultur  (§  4  der  bezüg- 
lichen Landesgesetze). 

3.  Die  Folgen  einer  Verurtheilung 
wegen  der  Uebertretung  des  Betrugs 
treten  auch  bei  einer  Verurtheilung  nach 
§  1  des  Ges.  28.  V.  81  (R  47)  [g  6  eod.] 
und  nach  §  1  des  Ges.  25.  V.  83  (R  78> 
rS  2  eod.]  ein. 


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278 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL. 


9-273.  -  (29  b). 


III.  Hauptstüok. 

Von  Bestrafung  der  Unmündigen. 

Unmündige  werden  schuldig  durch  Verbrechen,  die    a)   wegen  der  Unmfindigkeit 

nur  als  Uebertretungen   zugerechnet  werden ;   oder  b)  durch  Vergehen  oder  Ueber- 

tretnngen  an  sich. 

269  (28).  Unmündige  können  auf  zweifache  Art 
schuldig  werden: 

a)  durch  strafbare  Handlungen,  welche  nach  ihrer 
Eigenschaft  Verbrechen  wären,  aber  wenn  sie  Unmündige 
begehen,  nach  §  237  nur  als  Uebertretungen  bestraft  werden ; 

h)  durch  solche  strafbare  Handlungen,  welche  schon 
an  sich  nur  Vergehen  oder  Uebertretungen  sind. 

Bestrafung  der  ersteren. 

270  (29).  Die  von  Unmündigen  begangenen  straf- 
baren Handlungen  der  ersten  Art  sind  mit  Verschliessung 
an  einem  abgesonderten  Verwahrungsorte,  nach  Beschaffen- 
heit der  Umstände  von  einem  Tage  bis  zu  sechs  Monaten 
zu  bestrafen.  Diese  Strafe  kann  nach  §  253  verschärft 
werden. 


260.  Der  Unmündige,  der  ein  Ver- 
brechen begangen  hat,  ist  nicht  der  Ueber- 
tretung  dieser  bestimmten  verbrecheri- 
schen That,  sondern  der  Uebertretung 
des  §  269  a  schuldig  zu  erkennen.  Eine 
Umwandlung  der  hiefär  angedrohten  Ver- 
schliessung in  Arreststrafe  ist  unzulässig 
(Plen.  31.  X.  02/2767). 

270.  Strafunmündige,  welche  sich 
eines  Verbrechens  schuldig  gemacht  haben, 
sind  gemäss  §§  269  a  und  270  StG.  „mit 
Verschliessung  an  einem  abgesonderten 
Verwahrungsorte"  zu  bestrafen,  ausser- 
dem kann  gemäss  §  8  des  Gesetzes  vom 
24.  V.  86  (R  89)  ihre  Abgabe  in  eine  Bes- 
serungsanstalt für  znlässig  erkannt  wer- 
den. Es  sind  wiederholt  Zweifel  anfge« 
taucht,  ob  es  zulässig  sei,  die  Ver- 
schliessungsstrafe  selbst  in  einer 
Besserungsanstalt  abbüssen  zu  lassen. 
Da  das  StG.  ausdrücklich  nur  von 
der  Verschliessung  an  einem  abge- 
sonderten Verwahrungsorte 
spricht,  daher  keineswegs  den  Vollzug  \ 
im  Gerichtpgefängnisse  anordnet,  unter- 
liegt es  keinem  Anstände,  die  Verschlies- 
sung in  einer  dem  Gesetze  vom  24.  V. 
85  (R  89)  entsprechenden  Besserungs- 
anstalt vollziehen  zu  lassen,  und  zwar 
gleichviel,  ob  lediglich  auf  Verschliessung 


erkannt  oder  ob  ausserdem  noch  die  Zu- 
lässigkeit  der  Abgabe  in  eine  Besserungs- 
anstalt ausgesprochen  wurde.  In  dem  er- 
steren Falle  darf  die  FreiheitsenfziehuDg 
die  urtheilsmässige  Dauer  nicht  über- 
schreiten, in  beiden  Fällen  mnss  die 
Durchföhrung  der  Verschliessung  dem 
Urtheilsin halte  entsprechen,  siemuss  sieh 
insbesondere  als  Freiheits  strafe,  als 
eine  gegenüber  der  blossen  Anhaltung  in 
der  Besserungsanstalt  strengere  Mass- 
regel darstellen ;  es  muss  in  den  Satzun- 
gen der  Besserungsanstalt  für  diesen  Fall 
Vorsorge  getroffen  sein  und  dem  Gerichte, 
in  dessen  Sprengel  die  Besserungsanstalt 
liegt,  die  Möglichkeit  gewahrt  sein,  den 
Strafvollzug  zu  überwachen.  Handelt  es 
sich  um  Vollzug  der  Verschliessung  in 
einer  Besserungsanstalt  ausserhalb  des 
Sprengeis  des  erkennenden  Gerichtes, 
so  wird  nach  Analogie  des  §  406  StPO. 
vorzugehen  sein.  Voraussetzung  des  aas 
sachlichen  Gründen  sehr  zweckmässigen 
Vollzuges  der  Verschliessung  in  einer  Bes- 
serungsanstalt ist  jedoch  die  Bereitwillig- 
keit der  letzteren  zur  Aufnahme,  sofern 
nicht  für  die  Anstalt  bereits  bindende 
Vorschriften  vorliegen  oder  in  der  Folge 
geschaffen  werden  (JMV.  28.  I.  99  Z. 
30480  ex  1898  VE  6). 


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III.  HAUPTST.  VON  BESTRAFUNG  DER  UNMÜNDIGEN. 


279 


Umstände,  worauf  bei  Bestimmung  der  Strafe  Rücksicht  zu  nehmen  ist. 

271  (30).  Die  Umstände,  worauf  bei  Bestimmung 
der  Strafzeit  und  der  Verschärfung  Rücksicht  zu  nehmen 
ist,  sind: 

a)  die  Grösse  und  Eigenschaft  der  strafbaren  Handlung ; 

b)  das  Alter  des  Schuldigen,  je  nachdem  sich  das- 
selbe mehr  der  Mündigkeit  nähert; 

cj  seine  Gemüthsart,  nach  der  sowohl  aus  der  gegen- 
wärligen  Handlung  als  aus  dem  vorhergehenden  Betragen 
sich  äussernden  Selbstbestimmung,  schädlicheren  Nei- 
gungen, Bosheit  oder  ünverbesserlichkeit. 

Mit  derselben  ist  eine  angemessene  Arbeit  und  der  Unterricht  eines  Seel- 
sorgers zu  verbinden. 

272  (31).  Mit  dieser  Bestrafung  der  Unmündigen  ist 
nebst  einer  ihren  Kräften  angemessenen  Arbeit  stets  ein 
zweckmässiger  Unterricht  des  Seelsorgers  oder  Katecheten 
zu  verbinden. 

Von  Unmündigen  begangene  Vergehen  oder  Uebertretungen  an  sich  sind  der  häus- 
lichen Züchtigung,  nach  Umständen  der  Sicherheitsbehürde  zu  überlassen. 

273  (32).  Die  von  Unmündigen  begangenen  straf- 
baren Handlungen  der  zweiten  Art  werden  insgemein  der 
häuslichen  Züchtigung,  in  Ermanglung  dieser  aber  oder 
nach  dabei  sich  zeigenden  besonderen  Umständen  der 
Ahndung  und  Vorkehrung  derSicherheitsbehörde  überlassen. 


273.  1.  (1)  Liegt  gegen  einen  Straf- 
nnmfindigen  der  Verdacht  der  Begehung 
einer  strafbaren  Handlung  vor,  welche 
nach  §  273  zu  ahnden  ist,  so  hat  die 
Sicherheitsbehörde  ohne  vorherige  An- 
xeigA  an  das  Gericht  sofort  im  eigenen 
Wirkungskreise  vorzugehen.  Eine  vorhe- 
rige Abtretung  an  das  Gerieht  oder  die 
Staatsanwaltschaft  hat  nur  zu  er  olgen, 
wenn  ein  Zweifel  über  eine  allenfalls  ver- 
brecherische Qnalification  der  That  auf- 
tauchen kann.  Zweifel  über  das  Aller 
des  Unmündigen  sind  von  der  Sicherheits- 
behOrde  selbst  klarzustellen.  (2)  Wenn 
auch  in  Fällen  des  ft  273  der  Sicherheits- 
behörde die  Verfttgung  der  Abgabe  in 
eine  Besserungsanstalt  unter  den  im  2. 
Abs.    des  §  8,    Ges.  24.   V.   85  (R  89) 


auflief ührten  Bedingungen  zusteht,  so 
empfiehlt  es  sich  doch  aus  sachlichen 
GrtindeD,  in  der  Regel  vorher  nach  Ana- 
logie des  §  16>de3  Ges.  24.  V.  85  (R  90), 
sich  mit  der  Pflegschaftsbehörde  ins  Ein- 
vernehmen zu  setzen  (Mdl.  7.  IT.  98  Z. 
1008). 

2.  In  den  Fällen  des  §  273  hat  das 
Gericht  nicht  weiter  zu  gehen,  als  nöthig 
ist,  um  sich  mit  Beruhigung  unzustän- 
dig zu  erklfiren  (Plen.  28.  XI.  931746; 
1.  X.  95  Z.  11592). 

8.  Der  Strafrichter  darf  im  Falle  des 
§  273  auch  nicht  über  die  aus  der  straf- 
baren Handlung  des  Unrofindigen  abge- 
leiteten Ersatzansprüche  erkennen  (Plan. 
9.  V.  99;  2852). 


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280  ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEBL.  §§  274-279.  -  (2«b.. 

IV.  Hauptst&ck. 

Von    den   verschiedenen   Gattungen    der   Ver- 
gehen und  Uebertretungen. 

Eintheilang  der  Vergeben  und  Uebertretungen. 

274  (33).  Die  strafbaren  Handlungen,  welche  nach 
Verhältniss  ihrer  Wichtigkeit  und  ihres  nachtheiligen  Ein- 
flusses hiermit  als  Vergehen  oder  Uebertretungen  erklärt 
werden,  theilen  sich  in  folgende  Gattungen: 

1.  strafbare  Handlangen  gegen  die  öfTentlicbe  Sicberheit. 

275  (34).  Strafbare  Handlungen  gegen  die  öfiFent- 
liche  Sicherheit^  nämlich  gegen  die  öffentliche  Ruhe  und 
Ordnung,  gegen  öffentliche  Anstalten  und  Vorkehrungen 
zur  gemeinschaftlichen  Sicherheit  und  gegen  die  Pflichten 
eines  öffentlichen  Amtes. 

2.  Gegen  die  Sicherheit  einzelner  Menseben. 

276  (35).  Strafbare  Handlungen,  die  der  Sicherheit 
einzelner  Menschen,  nämlich  der  persönlichen  Sicherheit 
am  Leben,  an  der  Gesundheit  oder  sonst  an  dem  Körper; 
die  der  Sicherheit  des  Eigenthumes  oder  de^  Erwerbung; 
der  Sicherheit  der  Ehre  und  des  guten  Rufes;  oder  der 
Sicherheit  anderer  Rechte  Gefahr  und  Nachtheil  bringen. 

3.  Gegen  die  öfTentlicbe  Sittlichkeit. 

277  (36).  Vergehen  und  Uebertretungen,  welche 
die  öffentliche  Sittlichkeit  verletzen. 


V.  Hauptstock. 

Von  den  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen 
die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung. 

Vergehen  nnd  Uebertretungen  gegen  die  öfTentlicbe  Rahe  und  Ordnung. 

278  (37).  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die 
öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  sind: 

a)  Auflauf; 

b)  Theilnahmf^  an  geheimen  Gesellschaften  oder 
verbotenen  Vereinen,  und  Verschweigung  von  Mitgliedern 
erlaubter  Gesellschaften ; 

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V.  HAUPTST.  VERGEH.  U.  ÜBERTRET.  GEG.  D.  ÖFF.  RUHE  U.  ORDG.    281 

c)  Herabwürdigung  der  Verfügungen  der  Behörden 
und  Aufwieglung  gegen  Staats-  oder  Gemeinde-Behörden, 
oder  gegen  einzelnen  Organe  der  Regierung,  gegen  Zeugen 
oder  Sachverständige; 

d)  Aufreizung  zu  Feindseligkeiten  gegen  Nationali- 
täten, Religionsgenossenschaften,  Körperschaften  u.  dgl.; 

e)  Beleidigung  einer  gesetzlich  anerkannten  Kirche 
oder  Religionsgesellschaft; 

f)  Beförderung  einer  vom  Staate  für  unzulässig  er- 
klärten Religionssecle; 

g)  öffentliche  Herabwürdigung  der  Einrichtungen 
der  Ehe,  der  Familie,  des  Eigenthumes,  oder  Gutheissung 
von  ungesetzlichen  oder  unsittli(;hen  Handlungen; 

h)  Beschädigung  von  Grabstätten,  Eröffnung  von 
Gräbern,  Hinwegnahme  oder  Misshandlung  an  Leichen 
und  Entwendungen  an  derlei  Gegenständen; 

*)  Vorschubleistung  in  Beziehung  auf  ein  Vergehen 
oder  eine  üebertretung ; 

k)  Verbreitung  falscher  beunruhigender  Gerüchte 
oder  Vorhersagungen ; 

l)  gesetzwidrige  Verlautbarungen; 

m)  Sammlungen  oder  Subscriptionen  zur  Vereitlung 
der  gesetzlichen  Folgen  von  strafbaren  Handlungen. 

a)  Auflauf.  —  Wer  sich  desselben  schuldig  mache. 

279  (51).  Des  Vergehens  des  Auflaufes  macht  sich 
schuldig,   wer  gegen   eine  der   im  §  68  genannten  Per- 


279.  1.  Die  Abgrenzun«?  zwischen 
den  Delicten  des  ft  279  und  der  §§  9,  289, 
814  liegt  in  der  Thatsaehe,  dass  bei  er- 
sterem  die  Aufforderung  zum  Widerstände 
gegen  die  Obrigkeit  an  mehrere  Menschen 
gerichtet  ist,  während  das  zweite  Delict 
dann  vorliegt,  wenn  sich  die  Aufforde- 
rung zur  Einmengung  an  eine  einzelne 
Person  gewendet  hat  (11.  X.  95,  21.  X. 
99/1881.  2404). 

2.  (a)  Unter  „mehreren  Menschen" 
sind  schon  zwei  Personen  zu  verstehen. 
—  p>)  Für  die  zu  diesem  Vergehen  er- 
forderliche Absicht  genügt  das  Bewust- 
sein  des  Thäters,  dass  in  seinen  Worten 
•ine  Aensserung  gelegen  sei,  wodurch 
mehrere  Personen  zur  Mithilfe  oder  zum 
Widerstände  gegen  die  Obrigkeit  aufge- 


fordert werden.  Ob  er  durch  die  ange- 
häufte Menscbenmenee  der  obrigkeitlichen 
Person  imponiren  oder  diese  durch  das 
veranlasste  Aufsehen  von  der  Amtshand- 
lung abzustehen  bewegen  wollte,  kommt, 
da  es  nicht  als  Thatbestandsrequisit  auf- 
gestellt ist,  nicht  in  Betracht.  —  (c)  Ob 
in  einem  bestimmten  Falle  nach  den 
Thatomständen  die  Öffentliche  Ruhe  und 
Ordnung  wirklich  gefährdet  worden  sei, 
ist  nicht  weiter  zu  untersuchen,  da  eine 
solche  Gefährdung  schon  an  und  für  sich 
in  den  Thatbeständen  der  §§  278—810 
gelegen  ist  (14.  VI.  01/2620). 

8.  Die  Aufforderung  emes  Angehal- 
tenen an  die  umstehenden  Leute  zur 
Hilfe,  um  ihn  aus  den  Händen  des  Gen- 
darmen zu  befreien,  und  die  sofort  vo«* 


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282 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  280-283.  -  (29b). 


sonen,  wenn  sie  in  Vollziehung  eines  obrigkeitlichen 
Auftrages,  oder  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  oder 
Dienstes  begriffen  sind,  mehrere  Mensehen  zur  Mithilfe 
oder  zur  Widersetzung  auffordert.  Die  Strafe  ist  strenger 
Arrest  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten. 

Mitschnldige. 

280  (52).  Gleiche  Strafe  verwirkt  derjenige,  der 
einer  solchen  Aufforderung  Folge  leistet  und  sich  dem 
Aufforderer  in  Mithilfe  oder  Widersetzung  zugesellet. 

Pflicht  des  Haasvaters  bei  einem  Auflaufe. 

281  (53).  Sobald  bei  einer  öffentlichen  Unruhe  der 
Befehl  ergangen  ist,  dass  Jedermann  sich  und  seine  Haus- 
genossenschaft zu  Hause  zu  halten  habe,  macht  sich  jeder, 
der  ohne  erhebliche  Ursache  aus  dem  Hause  geht,  und 
insbesondere  der  Hausvater,  oder  wer  sonst  einer  Familie 
vorsteht,  des  Vergehens  des  Auflaufes  schuldig,  dafern 
er  die  unter  ihm  stehenden  Hausgenossen  nicht  nach 
Möglichkeit  zu  Hause  hält. 

strafe  des  Hausvaters  oder  Familien  Vorstehers :   derjenigen,  die  sich  unter  solchen 
Umständen  vom  Hause  entfernen. 

282  (54).  Die  Strafe  des  Hausvaters  oder  Familien- 
vorstehers ist  Arrest  von  einer  Woche  bis  zu  einem  Monate. 
Ebenso  sind  diejenigen   zu  bestrafen,    die  unter  solchen 


anderen  Personen  gewaltsam  erwirkte 
Befreiung  desselben  begründet  dessen 
Mitschuld  am  Verbrechen  der  öffentlichen 
Gewaltthätigkeit,  wenn  er  nach  den  Um- 
ständen wissen  musste,  es  könne  seine 
Befreiung  nur  auf  eine  gewaltsame  Weise 
erfolgen  (24.  VT.  62  A.  157). 

4.  Unter  „Widersetzung"  ist  eine  ab- 
wehrend hindernde,  positive,  jedoch  die 
Merkmale  des  Verbrechens  nach  §  81  aus- 
schliessende,  gegen  die  Obrigkeit  gerich- 
tete Thätigkeit  als  Mittel  zur  Behauptung 
im  Ungehorsam  zu  verstehen.  Dahin  muss 
aber  auch  die  vom  Angekl.  an  die  ver- 
sammelte Menschenmenge  gerichteie  Auf- 
forderung gedeutet  werden :  denn  er  hat 
nicht  nur  die  von  der  Gendarmerie  zum 
Auseinandergehen  aufgeforderte  Men- 
schenmenge zum  Verbleiben,  also  zu 
einem  passiven  Ungehorsam  aufzumun- 
tern versucht,  sondern  mittels  der  Worte : 


„Loute  kommt,  wir  werden  von  hier 
nicht  weggehen"  Dritte  dazu  angeeifert, 
der  Gendarmeriepatrouille  för  den  Fall 
der  zwangsweisen  Vollziehung  ihrer  Amts- 
handlung sich  zu  widersetzen  (10.  X. 
91/1486  C.  X  57). 

5.  Zum  Thatbeslande  des  §  279  ist 
es  nicht  erforderlich,  dass  die  dort  be- 
schriebene Thätigkeit  eine  Zusammen- 
rottung von  Menschen  zur  Folge  hatte 
(11.  X.  95;i881). 

6.  Die  der  zusaromengerotteten  Menge 
im  Hinblick  auf  die  von  behördlichen 
Organen  an  sie  gerichtete  Aufforderung 
zum  AuseinanderKehen  zugerufenen  Wor- 
te :  „Beisammenbleiben,  nicht  ausein- 
andergehen !"  begründen  das  Vergehen 
des  §  279  (31.  X.  96/2007). 

7.  S.  oben  §  267«  und  die  Noten  zu 
§  283. 


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V.  HAUPTST.  VERGEH.  U.  ÜBERTRET.  GEG.  D.  ÖFF.  RUHE  U.  ORDG.    285 

Umständen  sich  vom  Hause   entterntenj   wenn  sie  auch 
an  keiner  Unordnung  Ttieil  nahmen. 

strafe  derjenigen,  welche  bei  einem  Auflaufe  dem  Beamten  oder  der  Wache  nicht 

Folge  leisten ; 

283  (55).  Wer  bei  einem  auch  aus  jeder  anderen 
Ursache,  als  wodurch  eine  Zusammenrottung  zum  Ver- 
brechen wird,  veranlassten  Auflaufe  dem  Beamten  oder 
der  Wache,  wenn  diese  die  Menge  auseinander  gehen 
heissen,  nicht  Folge  leistet,  macht  sich  ebenfalls  des  Ver- 
gehens des  Auflaufes  schuldig,  und  ist  mit  Arrest  von 
einer  Woche  bis  zu  einem  Monate  zu  bestrafen. 


283.  1.  Unter  „Auflauf"  ist  eine 
jede  Ansammlung  von  Menschen  zu  ver- 
stehen, die  nach  ihrer  Beschaffenheit  die 
öflentliche  Ruhe  und  Ordnung  zu  gefähr- 
den geeignet  ist.  Die  §§  279,  281  und  283 
behandeln  klar  und  deutlich  drei  ganz 
verschiedene,  in  sich  abgeschlossene,  da- 
her selbstänaige  Fälle  des  Vergehens  des 
Auflaufs,  und  das  Wort  „Auflauf"  im 
§  283  kann  daher  nicht  den  Zweck  haben, 
auf  die  in  den  §§  279  und  281  normirten, 
zwar  gleichförmigen,  jedoch  verschie- 
denen Delictsfälle  hinzuweisen,  sondern 
gerade  die  Textirong  des  §  283  setzt  aus- 
ser Zweifel,  dass  er  auch  dann  zur  An- 
wendung kommt,  wenn  der  Auflauf  nicht 
auf  die  im  §  279  bezeichnete  Weise  her- 
vorgerufen wurde  (12.  X.  77/155) 

2.  Der  Thatbestand  des  Auflaufs  nach 
§§  283,  284  erfordert  keinen  besonderen 
Act  der  Widersetzlichkeit,  wie  solcher 
z.  B.  in  §  279  zu  dem  dort  normirten 
Delictsfälle  postulirt  wird;  es  genügt, 
dass  die  Aufforderung,  die  Ansammlung 
zu  verlassen,  vernommen  und  ihr  nicht 
Folge  geleistet  wird.  Die  auf  die  Auffor- 
derung des  Wachmannes,  sich  wegzu- 
begeben, an  ihn  gerichtete  Antwort:  „Ich 
kann  sprechen  und  stehen,  wie  und  wo 
ich  will ;  auf  offener  Strasse  kann  mich 
niemand  wegschaffen",  ist  weit  entfernt 
von  einer  ruhigen  und  mass vollen  Auf- 
klärung aber  den  Grund  der  Weigerung, 
der  ergangenen  Aufforderung  nachzu- 
kommen: fiie  bildet  geradezu  einen  Act 
der  Widersetzlichkeit  gegen  den  Wach- 
mann, die  nur  deshalb  dem  mildern  Straf- 
rahmen des  §  284  an  Stelle  jenes  des 
§  279  zufallt,  weil  die  in  ihnen  enthaltene 
Aufreizung  sich  lediglich  an  den  Wach- 
mann und  nicht  an  die  angesammelte 
Menge  kehrte  (18.  X.  95,1891). 

8.  Des  Ungehorsams  schuldig  macht 
sich  auch,  wer  der  an  die  Menge  gerich- 


teten Aufforderung,  auseinander  zu  pe- 
hen,  nicht  unverzüglich  Folge  leistet 
(9.  III.  Ol  2642). 

4.  Ungehorsam  gegen  die  während 
eines  Auflaufs  blos  an  eine  bestimmte 
einzelne  Person  gerichtete  ämtliche  Auf- 
forderung zur  Entfernung  ist  nicht  nach 
§  288  strafbar,  aber  auch  nicht  nach  §  284, 
wenn  sich  der  Aufgeforderte  hiebei  mit 
dem  Arotsorgane  in  einen  Zank  einge> 
lassen  hat  (26.  I.  00/2480). 

5.  Bei  Anwendung  des  §  288  auf  die 
Begriffsbestimmung  des  §  279  zurückzu- 
greifen ist  unzulässig,  weil  §  283  aus- 
drücklich eines  aus  jeder  anderen  Ur- 
sache, als  wodurch  eine  Zusammenrot> 
tung  zum  Verbrechen  wird,  veranlassten 
Auflaufs  erwähnt,  somit  die  Entstehungs* 
Ursache  des  „Auflaufs"  nicht  auf  den  Fall 
des  §  279  beschränkt,  dann  aber  auch^ 
weil  der  Ttiatbestand  des  §  279  schon 
bei  einer  wenngleich  erfolglosen  Auffor- 
derung an  mehrere  Personen  zur  Mithilfe 
oder  zur  Widersetzung  gegen  ein  obrig- 
keitliches Organ  gegeben  ist,  ohne  dass 
es  dabei  zu  einer  Menschenansammlung 
zu  kommen  braucht,  die  doch  ein  That- 
bestandserforderniss  des  §  283  bildet  (4. 
XU.  94' 1846). 

6.  Auch  in  geschlossenen  Räumlich- 
keiten kann  es  zu  einer  die  öffentliche 
Ruhe  und  Ordnung  gefährdenden  Men- 
schenansammlung kommen,  deren  Auf- 
lösung im  Interesse  der  öffentlichen  Sicher- 
heit geboten  erscheint,  und  der  Wortlaut 
des  §  283  bietet  keinen  Anhalt  dafür,  in 
einem  solchen  Falle  den  Ungehorsam 
gegen  die  Aufforderung  der  Wache  straf- 
los zu  lassen  (16.  VI.  00/2495). 

7.  Fünf  bis  zehn  Personen  machen 
noch  nicht  eine  „Menge"  aus  (27.  XII.  81 
Z.  11556). 

8.  S.  §§  2678,  2796  und  die  Noten  zu 
§  279. 


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284: 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §§  28*— 28».  -  (29b). 


derjenigen,   welche  sich  mit  dem  Beamten  oder  der  Wache  in  einen  Zank   oder 
Wortstreit  einlassen. 

284  (56).  Hätte  sich  Jemand  bei  einer  solchen 
Weigerung  mit  dem  Beamten  oder  der  Wache  in  Zank 
oder  Wortstreit  eingelassen,  so  ist  die  Strafe  einmonat- 
licher strenger  Arrest,  welcher  nach  den  eingetretenen 
Umständen  verschärft  werden  soll. 

b)  Teilnahme  an  geheimen  Gesellschaften  (geheimen  Vereinen). 

285  (38).  Alle  Vereinigungen  zu  geheimen  Gesell- 
schaften, in  welcher  Absicht  sie  errichtet  sein,  und  unter 
welcher  Benennung  oder  Gestalt  sie  bestanden  haben 
oder  bestehen  mögen,  sind  verboten.  Die  Theilnahme 
an  einer  geheimen  Gesellschaft  macht  eines  Vergehens 
schuldig. 

Welche  Vereinigungen  als  geheime  Gesellschaften  anzusehen  sind. 

286  (39).  Als  eine  geheime  Gesellschaft  ist  jede 
Yereinigung  mehrerer  Personen  anzusehen: 

a)  wenn  das  Dasein  derselben  der  Obrigkeit  absicht*- 
lich  verborgen  gehalten  wird; 

b)  wenn  zwar  das  Dasein  derselben  bekannt  ist, 
aber  entweder  ihre  Verfassung  oder  Satzungen  verheim- 
lichet, oder  eine  andere  Verfassung,  andere  Satzungen 
oder  ein  anderer  Zweck  vorgegeben  werden,  als  wirklich 
bestehen. 

Wer  sich  der  Theilnahme  an  einer  geheimen  Gesellschaft  schuldig  mache. 

287  (40).  Der  Theilnahme  an  einer  geheimen  Ge- 
sellschaft macht  sich  schuldig,  jeder  Inländer: 


284.  1.  Einfaches  Gegenüberstellen 
"der  abweichenden  Ansicht  reicht  für  den 
^Wertstreit"  aus  and  wird  zum  „Zank", 
wenn  die  Aeusserung  in  heftiger  Weise 
geschieht  (14.  I.  98,2161). 

2.  S.  die  Noten  zu  §  888. 

285.  1.  Der  Verurtheilnng  wegen 
Theilnahme  an  einer  geheimen  Gesell- 
schaft steht  nicht  entgegen,  dass  die  im 
Inlande  geheim  wirkende  Gesellschaft  im 
Auslande  nicht  geheim  gebalten  ist  (27. 
II.  82/427). 

2.  Die  Specialvorschriften  über  die 
Vereinigungen  von  Zöglingen  öfiTentlicher 
Schulen  stehen  der  Anwendung  der  §§ 
286  fiT.  auf  solche  Vereinigungen,  wenn 
«ie  als  geheime  Gesellschaften  erscheinen, 
nicht  entgegen  (18.  V.  82/453). 


286.  1.  Durch  ein  nur  passives  Ver- 
halten wird  das  Merkmal  der  Gehe'm- 
haltuntr  nicht  hergestellt  Es  genfigt  nicht, 
dass  die  Zusammenkunft  unl  die  Ver- 
einigung sur  Erreichung  eines  geroein- 
samen Zwecks  der  Behörde  nichr  ange* 
zeigt  wurde.  Die  Gesellschaft  ist  aber  als 
geheime  anzusehen,  sobald  positive  Vor» 
kehrungen  getroffen  wurden,  um  ihre 
Entdeckung  hintanzuhalten  [z.  B.  Ver- 
legunff  der  Zusammenkünfte  in  ein  ausser- 
halb des  Orts  gelegenes,  selbst  den  Haus- 
bediensteten unzugänglich  gemachtes 
Gasthauslocal,  Verkleidung  de>  Gesell- 
schaftsbeiträge in  die  Form  eines  Zeitungs- 
abonnements u.  dgl.]  (20.  VI.  79  Z.  254). 

2.  S.  §  285«. 

287-  1.  Wer  bei  der  Versammlung, 
in  der  die  Gesellschaft  ihre  Grundein- 


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V.  HAÜPTST.  VERGEH.  U.  ÜBERTRET.  GEG.  D.  ÖFF.  RUHE  U.  ORDG.    285 

a)  der  eine  solche  Gesellschaft  zu  stiften  versucht^ 
oder  wirkhch  stiftet; 

b)  Mitglieder  zu  einer  inländischen  oder  auswärtigen 
geheimen  Gesellschaft  anwirbt ; 

c)  der  von  einer  in-  oder  ausländischen  geheimen 
Gesellschaft  Vorsteher  oder  Mitglied  ist; 

d)  mit  einer  solchen  Gesellschaft  einen  Briefwechsel 
unterhält ; 

e)  der  den  Zusammenkünften  einer  solchen  Gesell- 
schaft in  was  immer  für  einer  Eigenschaft  beiwohnt; 

f)  zu  ihren  Zusammenkünften  wissentlich  sein  Haus 
oder  seine  Wohnung  vermiethet  oder  leihet;  endlich 

g)  der  nach  seinem  Amte  zur  Anzeige  verpflichtete 
Beamte,  welcher  von  dem  Dasein  einer  geheimen  Gesell- 
schaft, oder  ihren  Zusammenkünften  Kenntniss  hat,  und 
der  Obrigkeit  die  ämtliche  Anzeige  zu  thun  unterlässt. 

strafe  gegen  die  Stifter  einer  geheimen  Gesellschaft,  die  Anwerber  nnd  die 
Vorsteher ; 

288  (41).  Die  Strafe  dieses  Vergehens  ist  nach  Be- 
schaffenheit der  Theilnahme  verschieden.  Die  Stifter  einer 
geheimen  Gesellschaft,  die  Anwerber  und  die  Vorsteher 
sind  zu  strengem  Arreste  von  drei  Monaten  bis  zu  einem 
Jahre  zu  verurtheilen. 

gegen  diejenigen,  welche  den  Zasammenkfinften  beiwohnen,  oder  in  anderer  Weise 

Theü  nehmen ; 

289  (42).  Diejenigen,  welche  den  Zusammenkünften 
einer  geheimen  Gesellschaft  beiwohnen,  oder  durch  Brief- 
wechsel oder  auf  was  immer  für  eine  andere  Weise  an 
derselben  Theil  nehmen,  sind  das  erste  Mal  mit  Arrest 
von  einem  bis  zu  drei  Monaten,  im  Wiederholungsfalle 
mit  strengem  Arreste  von  drei  bis  zu  sechs  Monaten  zu 
bestrafen. 


richtnng  erhielt,  mitwirkte,  ist  Stifter, 
sollte  auch  das  Gesellschaftsstatut  schon 
vorher  durch  ein  Comitä  entworfen  oder 
berathen  nnd  zur  Annahme  durch  die 
Versammlung  vorbereitet  worden  sein 
(20.  VI.  79  Z.  254). 

2.  §  287  c  setzt  eine  bereits  existent 
gewordene  Gesellschaft  voraus.  Dazu  ist 
neben  der  Einigung  über  einen  bestimm- 


ten Gesellschaftszweck  doch  wohl  auch 
Einigung  über  Mittel  und  Wege  zur  Er- 
reichung dieses  Zwecks,  Schaffung  der 
nöthigen  Organe,  überhaupt  Organisirung 
erforderlich.  Beitrittszusicherungen,  die 
vor  diesem  Zeitpunkte  erfolgten,  reichen 
zur  Anwendung  dieser  Gesetzesstelle  nicht 
aus  (12.  X.  83,578). 


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286  ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  290-297.    (29b). 

ihr  Haus  oder  ihre  Wohnung  leihen,  oder  vermiethen,  ohne  ein  Mitglied  der 
Gesellschaft  zu  sein ; 

290  (43).  Wer  sein  Haus  oder  seine  Wohnung 
wissenllrch  zu  Zusammenkünften  einer  geheimen  Gesell- 
schaft leihet,  oder  vermielhet,  soll,  wenn  er  kein  Mitglied 
der  Gesellschaft  ist,  zu  Arrest  von  einem  bis  zu  drei,  im 
Wiederholungsfalle  zu  strengem  Arreste  von  drei  bis  zu 
sechs  Monaten  verurlheilt  werden.  Nebstdem,  wenn  das 
Haus  oder  die  Wohnung  vermiethet  worden,  ist  das  Mieth- 
:geld  verfallen. 

wenn  sie  Mitglieder  derselben  sind. 

291  (44).  Ist  derjenige,  der  in  seinem  Hause  oder 
seiner  Wohnung  den  Zusammenkünften  geheimer  Gesell- 
schaften Gelegenheit  gibt,  zugleich  selbst  Mitglied  der  Ge- 
sellschaft, so  ist  er,  nebst  dem  Verfalle  des  etwa  bedun- 
genen Miethgeldes  mit  strengem  Arreste  von  einem  bis 
2u  drei,  im  Wiederholungsfalle  bis  zu  sechs  Monaten  zu 
bestrafen.     , 

strafe  des  Beamten,  der  die  Anzeige  unterlässt. 

292  (45.  46).  Die  Strafe  eines  Beamten,  der  von 
^iner  ihm  bekannt  gewordenen  geheimen  Gesellschaft, 
oder  ihren  Zusammenkünften,  nach  seiner  Amtspflicht  die 
Anzeige  zu  machen  unterlässt,  ist  strenger  Arrest  von 
einem  bis  zu  drei,  im  Wiederholungsfalle  bis  zu  sechs 
Monaten. 

Sind  aber  die  ihm  bekannten  Zusammenkünfte  einer 
geheimen  Gesellschaft  durch  längere  Zeit  fortgeselzt  worden, 
und  erwächst  der  öffentlichen  Ordnung  dadurch  Gefahr, 
so  ist  nach  Länge  der  Zeit  und  Beschaffenheit  der  Um- 
stände die  Strafe  des  strengen  Arrestes  von  sechs  Mo- 
naten bis  zu  einem  Jahre  zu  verhängen. 

StrafTäUigkeit  der  Ausländer. 

293  (47).  Auch  Ausländer  werden  dieser  Ueber- 
tretung*  schuldig,  dafern  sie  während  ihres  Aufenthaltes 
in  diesen  Ländern  : 

a)  eine  geheime  Gesellschaft  zu  errichten ; 

b)  Mitglieder  zu  einer  inländischen  oder  auswärtigen 
geheimen  Gesellschaft  zu  werben  unternehmen ; 


*  Ist  offenbai  ein  Redaclionsfehler ;  soll  heissen :  dieses  Vergehens. 

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V.  HAUPT5T.  VERGEH.  Ü.  ÜBERTRET.  GEG.  D  ÖFF.  RUHE  U.  ORDG.    287 

c)  bei  sich  Zusammenkünfte  geheimer  Gesellschaften 
elbst  halten,  oder 

d)  zu  Zusammenkünften  dieser  Art  ihr  Haus  oder 
ihre  Wohnung  leihen  oder  vermiethen ; 

e)  durch  Briefe  oder  auf  anderen  Wegen  zur  Ver- 
bindung inländischer  geheimer  Gesellschaften  und  ihrer 
Mitglieder  mit  Auswärtigen  beitragen. 

strafe. 

294  (48).  Die  Strafe  eines  Ausländers  ist  in  allen 
im  §  293  bezeichneten  Fällen  Arrest  von  einem  bis  zu 
sechs  Monaten,  bei  erschwerenden  Umständen  strenger 
Arrest  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre.  Nach 
vollendeter  Strafzeit  ist  ein  solcher  Ausländer  aus  sämmt- 
lichen  Kronländern  abzuschaffen. 

Bestrafung,  wenn  Ansländer  vom  Auslände  her  eine  geheime  Gesellschaft  errichten, 
oder  dazu  Mitglieder  werben. 

295  (49).  Auch  wenn  ein  Ausländer  vom  Auslande 
her  eine  geheime  Gesellschaft  in  diesen  Ländern  zu  er- 
richten, oder  Mitglieder  für  eine  geheime  Gesellschaft  zu 
werben  unternommen  hat,  ist  derselbe  bei  seiner  Betre- 
tung mit  der  im  §  294  bestimmten  Strafe  zu  belegen. 

Pflicht  der  Vorsteher,  Beamten  etc.  in  Ansehung  dessen,  was  der 
Gesellschaft  gehöret. 

296  (50).  Bei  Entdeckung  einer  geheimen  Gesell- 
schaft sind  die  Vorsteher  und  Beamten  derselben  ver- 
pflichtet, der  Obrigkeit  sämmtliche  der  Gesellschaft  ge- 
hörige Urkunden  und  Correspondenzen  anzuzeigen  und 
auszuliefern.  Wer  immer  etwas,  das  der  Gesellschaft  ge- 
hört, vorenthält  oder  unterschlägt,  soll  mit  strengem  Ar- 
reste von  einer  Woche  bis  zu  einem  Monate  bestraft 
werden.  Die  Gassen  und  Geräthschaften  der  Gesellschaft 
sind  verfallen. 

Aufforderung  und  Anwerbung  zu  einem  Vereine  nach  verweigerter  Bewilligung  oder 
erfolgter  Auflösung,  und  Fortsetzung  der  Wirksamkeit  eines  solchen  Vereines. 

297  (39  (l).  Die  Aufforderung  oder  Anwerbung  zu 
einem  Vereine,  welchem  die  Bewilligung  verweigert  wurde, 
oder  welcher  zwar  schon  bestanden  hatte,  jedoch  von 
der  Behörde  aufgelöst  wurde,  so  wie  die  Fortsetzung  der 

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288 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  ! 


-302.  —  (2911). 


Wirksamkeit  eines  von  der  Behörde  aufgelösten  Vereines 
überhaupt,  ist  als  Vergehen  mit  Arrest,  im  AViederho- 
lungsfalle  mit  strengem  Arreste  von  drei  bis  zu  sechs 
Monaten  zu  bestrafen,  in  soferne  die  Handlung  nicht  unter 
die  strengeren  Bestimmungen   der  §^  286  und  288  fallL 

Theilnahme  an  einem  solchen  Vereine. 

298.  Als  Theilnehmer  an  einem  solchen  Vereine  ist 
Jedermann  strafbar,  welcher  ungeachtet  der  erfolgten  Ver- 
weigerung der  Bewilligung  zur  Gründung,  oder  der  von 
der  Behörde  angeordneten  Auflösung  desselben  mit  der 
Leistung  seiner  Beiträge  oder  sonst  mit  seiner  Wirksam- 
keit für  den  Verein  fortfährt,  den  Zusammenkünften  der- 
selben beiwohnt,  oder  hierzu  sein  Haus  oder  seine  Woh- 
nung leihet  oder  vermiethet. 

Diese  Theilnahme  ist  als  Uebertretung  mit  einer 
Geldbusse  von  fünfzig  bis  dreihundert  Gulden,  oder  mit 
Arrest  von  einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen. 

Absichtliche  Verachweigung  von  Mitgliedern  einer  erlaubten  Gesellschaft. 

299  (39  c).  Vorsteher  einer  erlaubten  Gesellschaft, 
die  der  nachfragenden  Obrigkeit  Mitglieder  absichtlich 
verschweigen,  sind  einer  Uebertretung  schuldig,  und  mit 
einer  Geldbusse  von  fünfzig  bis  zu  dreihundert  Gulden 
zu  bestrafen. 

^)  Herabwttrdignng  der  Verfügangen  der  Behörden  nnd  Anfwieglnng  gegen  Staats- 
oder Gemeindebehörden,  gegen  einzelne  Organe  der  Regierung,  gegen  Zeagen  oder 
Sachverständige. 

300  (71).  Wer  öffentlich,  oder  vor  mehreren  Leuten, 
oder  in  Druckwerken,  verbreiteten  bildlichen  Darstellungen 
oder  Schriften  durch  Schmähungen,    Verspottungen,    un- 


300.  1.  Die  Verhöhnung  des  Ver- 
fassangseids  in  einer  Zeitschrift  fällt 
unter  diese  Strafbestimmang  (1.  IV.  68 
A.  1222). 

2.  Ebenso  die  Schmähung  des  Reichs- 
ratbs  (24.  VI.  68  A.  1288). 

8.  Ebenso  die  gegen  die  Regierung 
erhobene  Beschuldigung  principieller  Ver- 
folgung der  katholischen  Religion  und 
eines  willkürlichen  Vorgehens  (5.  I.  69 
A.  1261). 

4.  (a)  Eine  gesetzliche  Anordnung 
ist  nicht  schon,  weil  und  sobald  sie  we- 


gen geänderter  Vorhältnisse  ausser  Wirk- 
samkeit getreten  oder  abgeändert  worden 
ist,  nunmehr  jedem  AngrifTe  nnd  jeder 
Herabwürdigung  preisgegeben.  —  (b)E8  ist 
eine  unhaltbare  Behauptung,  dass  das 
Vergehen  des  §  300  durch  Aufreizung 
zum  Hasse  und  zur  Verachtung  gegen 
Regierungsorgane  nur  dann  begangen 
werde,  wenn  sich  die  Schmähung  und 
Aufreizung  auf  die  ihnen  zur  Zeit  des 
begangenen  Vergehens  angewiesene  Amts- 
führung bezieht,  nicht  aber  durch  Auf- 
reizung gegen  eine  frühere  Wirksamkeit. 


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V.  HAUPTST.  VERGEH.  Ü.  ÜBERTRET.  GEG.  D.  ÖFF.  RUHE  U.  ORDG.  289 

wahre  Angaben  oder  Entstellungen  von  Thatsachen  die 
Anordnungen  oder  Entscheidungen  der  Behörden  herab- 
zuwürdigen, oder  auf  solche  Weise  Andere  zum  Hasse, 
zur  Verachtung  oder  zu  grundlosen  Beschwerdeführungen 
gegen  Staats-  oder  Gemeinde-Behörden  oder  gegen  ein- 
zelne Organe  der  Begierung  in  Beziehung  auf  ihre  Amts- 
führung, oder  gegen  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen 
in  Bezug  auf  ihre  Aussagen  vor  Gericht  aufzureizen  sucht, 
ist,  in  soferne  sich  in  dieser  Thätigkeit  nicht  eine  schwerer 
verpönte  strafbare  Handlung  darstellt,  des  Vergehens  der 
Aufwieglung  schuldig,  und  mit  ein-  bis  sechsmonatlichem 
Arreste  zu  bestrafen. 

Hätte  er  zur  Einstimmung  in  derlei  Beschwerden 
Unterschriften  oder  Geldbeiträge  gesammelt,  oder  zu  solchen 
aufgefordert,  so  ist  die  Strafe  zu  verschärfen. 

Auch  kann  der  Verfasser  einer  solchen  Beschwerde- 
schrift aus  dem  Orte  oder  dem  ganzen  Kronlande,  und 
wenn  er  ein  Ausländer  ist,  auch  aus  sämmtUchen  Kron- 
ländern des  Kaiserthumes  abgeschafft  werden»  —  2  Art, 
III.  IV ;  §§  65a.  315. 

Uebertretung  der  AufTorderung  zu  grandlosen  Beschwerden.  —  Strafe. 

301.  Wer  aus  was  immer  für  einer  Absicht,  vor- 
züglich aber  aus  Gewinnsucht,  Parteien  zu  muthwilligen, 
grundlosen,  im  gesetzlichen  Instanzenzuge  bereits  abge- 
thanen  Beschwerden  auffordert  und  verleitet,  oder  in 
dieser  Beziehung  Gelderpressungen  sich  zu  Schulden 
kommen  lässt,  macht  sich  einer  Uebertretung  schuldig, 
und  ist  mit  Arrest  bis  zu  einem  Monate  zu  bestrafen. 


d)  Aufreizung  zu  Feindseligkeiten  gegen  Nationalitäten,  Religionsgenossenschaften, 
Körperschaften  u.  dgl. ; 

302.  Wer  Andere  zu  Feindseligkeiten  wider  die  ver- 
schiedenen Nationalitäten  (Volksstämme),  Religions-  oder 


Der  §  300  bietet  keinerlei  Anhaltspunkt 
für  eine  solche  Unterscheidung  (9.  I.  66 
A.  1124). 

6.  Der  im  1.  Satze  vorkommende 
Ausdruck  „Behörden"  umfasst  nur  mit 
Besorgung  von  Regierungsgeschäften  (§101) 
betraute  Behörden.  Er  bezieht  sich  daher 
auf  rein  kirchliche  (geistliche)  Behörden 
nur  insofern,  als  sie  staatliche  Functionen 

Geller   Österr.  Gesetze   I.  Abth.    V   Bd. 


(z.  B.  bei  der  Matrikenführung)  ausüben 
(10.  VI.  96/1983;. 

6.    S.  oben  §  63«. 

302.  1.  Der  Ausdruck  „Feindselig- 
keiten" begreift  „sowohl  feindselige  Ge- 
sinnung und  Geneigtheit  zum  feindseligen 
Benehmen,  als  auch  im  allgemeinen  feind- 
seligen Handeln  selbst".  h\e  Flu  ü1  form 
berechtigt  nicht  zur  EinschränkDn?  auf 


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290 


ALLG   STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  303.  -  (29  b). 


andere  Gesellschaften,  einzelne  Classen  oder  Stände  der 
bürgerlichen  Gesellschaft  oder  wider  gesetzlich  anerkannte 
Körperschaften,  oder  überhaupt  die  Einwohner  des  Staates 
zu  feindseligen  Parteiungen  gegen  einander  auffordert, 
aneifert  oder  zu  verleiten  sucht,  ist,  in  soferne  sich  diese 
Thätigkeit  nicht  als  eine  schwerer  verpönte  strafbare 
Handlung  darstellt,  eines  Vergehens  schuldig,  und  soll 
zu  strengem  Arreste  von  drei  bis  zu  sechs  Monaten  ver- 
urtheilt  werden. 

e)  Beleidigung  einer  gesetzlich  anerkannten  Kirche  oder  Religionsgesellschaft. 

303.  Wer  öffentlich  oder  vor  mehreren  Leuten, 
oder  in  Druckwerken,  verbreiteten  bildlichen  Darstellungen 
oder  Schriften  die  Lehren,  Gebräuche  oder  Einrichtungen 
einer  im  Staate  gesetzlich  anerkannten  Kirche  oder  Re-" 
ligionsgesellschaft  verspottet  oder  herabzuwürdigen  sucht, 

feindselige  Handlungen   (23.  XII.   62   A. 
1012). 

2.  Der  Ausdruck  „Feindseligkeiten" 
bezeichnet  nicht  etwa  blos  feindseliges 
Handeln  selbst,  sondern  auch  feindselige 
Gesinnung  und  Geneigtheit  zu  feindseli- 
gem Benehmen  überhaupt  (2.  X.  00/2500). 

3.  Die  Aufforderung,  womit  die  Boy- 
cottirung  der  (einer  anderen  Nation  an- 
gehörigen)  Parteigegner  als  Gebot  der 
nationalen  Interessen  erklärt,  an  den 
l'atriotismus  der  Aufgeforderten  appellirt 
wird,  zielt  auf  materielle  Schädigung  der 
Parteigegner,  also  auf  „Feindseligkeit" 
ab  (27.  X.  96/1988). 

4.  Der  Ausdruck  „Classe"  begreift 
jede  Gruppe  von  Personen,  die,  wegen 
gleicher  Lebensstellung  oder  wegen  Ueber- 
einstimmung  der  Ansichten,  Interessen 
oder  Zwecke  als  verbunden  angesehen 
und  deshalb  unter  einer  gemeinschaft- 
lichen Bezeichnung  als  Ganzes  genommen, 
von  den  übrigen  Staatsbürgern  oder  von 
anderen  Kategorien  von  Personen  sich 
äusserlich  erkennbar  abhebt,  daher  auch 
die  als  Partei  erfassten  Anhänger  einer 
bestimmten  politischen  Richtung  (27.  X. 
96/1988.  1989). 

Beleidigung  einer  Kirche. 

I.  Allgemeines  (l— 2a). 

II.  Verspottung  der  Lehren  etc.  [1.  Fall] 
(1-14). 

III.  Beleidigung     eines    Religionsdieners 
[2.  Fall]  (8,  15—21). 

IV.  Unanständiges     Betragen    [3.    Fall] 
(22—87). 


303.  1.  Gesetzlich  anerkannte  Re 
ligionsgesellschaften  sind:  die  römisch- 
griechisch- und  armenisch -kat hol« sehe: 
die  altkatholische  (MVdg.  18.  X.  1877  R 
99);  die  evangelische  (Herrnhuter)  Brö- 
derkirche  (MVdg.  30.  III.  1880  R  40) ;  die 
griechisch  nrcht  unirte;  die  anitarische 
christliche ;  die  Lipowaner  (Privileg  Kai- 
ser Josephs  II.  V.  9.  X.  1783) ;  die  jüdische 
(Hfd.  30.  VI.  und  Hofreskr.  13.  X.  1781 
Jos.  GS.  II  S.  421,  422;  24.  l.  1850  R  39) 

2.  Auch  allgemeine,  nicht  einem  po- 
sitiven Bekenntnisse  eigcnthümliche  Re- 
ligionslehre (z.  B.  vom  Jenseits)  geniessen 
den  Schutz  des  §  803  (3.  IL  93/1611  C. 
XI  514). 

2  a.  S.  auch  oben  §  122b 2. 

3.  „Lehren"  sind  nicht  bloss  Glaubens  • 
Sätze  (Dogmen).  Auch  die  der  kathol. 
Kirche  eigenthümliche  Heiligsprechung 
und  Heiligenverehrung  steht  anter  dem 
Schutze  des  §  803  (23.  X.  96/1994). 

4.  Die  Gesammtheit  der  Lehren,  Ein- 
richtungen und  Gebräuche  der  katholi- 
schen Kirche  bildet  dasjenige,  wslb  man 
mit  dem  Namen  „katholische  Religion" 
bezeichnet ;  ein  Angriff  auf  diese  letztere 
ist  daher  zugleich  ein  Angriff  gegea  alle 
einzelnen  Lehren,  Gebräuche  nnd  Ein- 
richtungen der  katholischen  Kirche  und 
somit  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein, 
dass  auf  eine  Verspottung  des  Religions- 
bekenntnisses überhaupt  die  Bestimmung 
des  §  303  vollkommen  zutreffe  (9.  XU. 
92/1600  C.  XI  169). 

5.  Die  der  Lehre  der  kathol.  Kirche 
von    der    Jungfräulichkeit     der    Gottes- 


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V.  HAUPTST.  VERGEH.  Ü.  ÜBERTRET.  GEG.  D.  ÖFF.  RUHE  U.  ÜRDG.    291 


oder  einen  Religionsdiener  derselben  bei  Ausübung  gottes- 
dienstlicher Verrichtungen  beleidiget,  oder  sich  während 
ihrer  öffentlichen  Religionsübung  auf  eine  zum  Aergerniss 
für  Andere  geeignete  Weise  unanständig  beträgt,   macht 


matter  widerstreitende  Behauptang,  dass 
der  Ehe  der  h.  Maria  mit  Josef,  dem 
Nährvater  Christi,  mehrere  Kinder  ent- 
sprossen seien,  kann  den  I.  DeÜctsfall 
begründen  (11.  IX.  97/2110). 

6.  Unter  „Einrichtungen"  einer  Kirche 
oder  Religionsgenossenschaft  sind  nicht 
bloss dogniatische  Satzungen,  sondern  auch 
alle,  religiöse  Zwecke  betreffende  Anstal- 
ten and  demnach  auch  die  zum  Gottes- 
dienste bestimmten  Gebäude  zu  verstehen 
(30.  XI.  85 '854). 

7.  Geistliche  Missionen  zur  Ausübung 
des  Predigeramts,  zur  Spendung  der  heil. 
Sacramente  der  Busse  und  des  Altars 
and  überhaupt  zur  Pflege  und  Leitung 
von  Andachtsübangen  sind  eine  Einrich- 
tung der  kathol.  Kirche  (4.  XII.  97/2143). 

8.  Zu  den  durch  §  303  geschützten 
Gebräuchen  der  kath.  Kirche  gehört  gleich 
anderen  zur  kirchlichen  Verwendung  be- 
stimmten Opfergaben  auch  der  Peters- 
pfennig (21.  I.  98/2174). 

9.  Die  Erlassung  von  Hirtenbriefen 
als  Ausfluss  des  dem  Bischof  in  seiner 
Diöcese  zustehenden  Lehramts  ist  eine 
.Einrichtung"  der  katholischen  Kirche. 
Ob  ein  Angriff  gegen  den  Inhalt  eines 
einzelnen  Hirtenbriefs  oder  gegen  die  In- 
stitution der  Erlassang  solcher  Briefe  ge- 
richtet wurde,  ist  nach  den  Umständen 
des  concreten  Falls  zu  beurtheilen  (19. 
1.  00/2434). 

10.  Zum  Thatbestande  des  im  §  303 
bezeichneten  Vergehens  ist  nicht  in  allen 
dort  erwähnten  Fällen  eine  besondere, 
auf  die  Beleidigung  der  Kirche  oder  Re- 
ligionsgesellschaft gerichtete  böse  Absicht 
erforderlich.  Im  ersten  der  im  §  303  nor- 
rairten  Fälle  ist  wohl  die  Absicht,  zu 
verspotten  oder  herabzuwürdigen,  erfor- 
derlich und  ebenso  muss  auch  bei  der 
Beleidigung  eines  Religionsdieners  bei 
Ausübung  gottesdienstlicher  Verrichtun- 
gen der  animaa  injuriandi  vorhanden  sein. 
Ganz  anders  vernält  es  sich  jedoch  bei 
dem  dritten  im  §  303  normirten  Falle. 
Hier  fordert  das  Gesetz  nur,  dass  sich 
Jemand  während  der  öffentlichen  Reli- 
gionsübung  auf  eine  zum  Aergerniss  für 
Andere  geeignete  Weise  unanständig  be- 
tragt**. Es  genügt,  wenn  das  unanstän- 
dige Benehmen  nicht  gegen  die  Religions- 
übung selbst,  sondern  gegen  fremde  Per- 
sonen gerichtet  war  (24.  IV.  85,778  C. 
rV  325;  30.  X.  86,977).  Vgl.  N.  85. 


11.  Nicht  auf  den  Endzweck  des  Thä- 
ters  kommt  es  für  die  Strafbarkeit  an, 
sondern  dass  einerseits  seine  Handlungs- 
weise obiectiv  geeignet  war,  die  Gebräuche 
der  katholischen  Kirche  zu  verspotten 
oder  herabzuwürdigen,  und  er  andrerseits 
dieses  wusste  und  trotz  dieser  Erkenn  t- 
niss  die  Handlung  ausführte  (27.  X. 
93/1749). 

12.  Vor  Gericht  kommt  der  Eid  nur 
als  Rechtsinstitut  in  Betracht;  eine  ihn 
betreffende  Aeusserung,  welche  auf  die 
religiöse  Seite  des  Eids  nicht  Bezug  nimmt, 
kann  den  Thatbestand  jdes  §  303  nicht 
begründen  (29.  I.  87/1023  C.  VI  88). 

13.  Die  Kritik  eines  Kreuzes  oder 
Heiligenbilds,  die  sich  nur  gegen  die  Art 
der  Darstellung  und  nicht  wider  den  Ge- 
genstand der  Verehrung  richtet,  ist  zwei- 
fellos gestattet  (19.  X.  88/580). 

14.  Die  in  der  Absicht,  einen  andern 
dem  öffentlichen  Spotte  auszusetzen, 
unternommene  Handlung,  von  der  der 
Thäter  wissen  rousste,  dass  durch  sie 
Lehren,  Gebräuche  oder  Einrichtungen 
einer  gesetzlich  anerkannten  Kirche  oder 
Religionsgesellschaft  verspottet  oder  her- 
abgewürdigt werden,  erfüllt  den  That- 
bestand der  Delicto  sowohl  nach  §  303 
als  nach  §  491  (20.  I.  99/2301). 

15.  Der  Begriff  „bei  Ausübung  gottes- 
dienstlicher Verrichtungen"  hat  nicht  die- 
selbe Bedeutung  wie  der  gleich  folgende 
Ausdruck:  „während",  sondern  umfasst 
(ähnlich  wie  bei  §  189)  auch  den  Zeit- 
raum kurz  vor  oder  nach  der  gottesdienst- 
lichen Handlung ;  das  Gesetz  schützt  den 
Geistlichen,  so  lange  er  sich  an  dem 
Orte  des  Gottesdienstes  mit  dem  rituellen 
Amtsabzeichen  versehen  befindet,  so 
lange  er  also  in  Bezug  auf  einen  bestimm- 
ten Gottesdienst  als  Religionsdiener  er- 
scheint (21.  IV.  79/197). 

16.  Unter  ,gottesdienstlichen  Ver- 
richtungen' sind  nicht  bloss  Functionen 
sacramentalen  Charakters,  sondern  alle 
Acte  und  Anstalten  begriffen,  welche 
nach  den  liturgischen  Einrichtungen  der 
betreffenden  Religion?gesellschaft  einen 
Dienst  Gottes,  d.  h.  die  wechselseitige 
Auferbauung,  die  Vermehrung  des  Ver- 
trauens zu  Gott  und  die  Verehrung  des 
höchsten  Wesens  zum  Ausdrucke  bricg  n. 
In  diesem  Sinne  bildet  auch  die  Katechese, 
deren  Abhaltung  in  den  Kirchensatzungen 
den  Seelsorgern  von  jeher  zur  strengsten 


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292 


ALLG.  STRAFGESETZ.  H.  THEIL.  §§  303.  —  (29b). 


sich,  in  sofern  diese  Handlungsweise  nicht  das  Verbiecheo 
der    Religionsstörung    bildet    (§  122),    eines    Vergehens 


Gewissenspflicht  gemacht  wurde,  einen 
Bestandtheii  des  Gottesdiensts.  wie  dies 
auch  insbesondere  in  dem  über  die  Gottes- 
dienstordnung in  Oesterreich  erflossenen 
Hfd.  V.  21.  IV.  1783  u.  v.  12  IF.  1786  aus- 
drücklich anerkannt  ist"  (15.  V.  83  549). 
Vgl.  N.  23. 

17.  Der  Diener  einer  anerkannten 
Kirche  oder  Religionsgenossenschaft  ist 
auch  dann  Object  des  im  §  303  vorge- 
sehenen Vergehens,  wenn  der  nach  Be- 
endigung einer  gottesdienstlichen  oder 
rituellen  Function  oder  vor  deren  Beginn, 
örtlich  und  äusserlich  erkennbar,  sich 
noch  oder  schon  mit  dieser  Function  in 
unmittelbarer  Beziehung  befindet,  also 
auch  dann,  wenn  er  nach  beendetem 
Gottesdienst  sich  anschickt,  auf  dem 
Kirchhof  die  von  den  Pfarrkindern  auf- 
gelegten Osterbrode  zu  weihen,  und  dieser 
Weihe  die  Aufforderung  zur  Entrichtung 
der  üblichen  Ostergaben  vorausschickt 
(15.  II.  92/1512  G.  X  344). 

18.  Zum  Thatbestande  der  zweiten 
Delictsart  des  §  803  wird  nicht  erfordert, 
dass  die  Beleidigung  einen  solchen  Grad 
erreiche,  wie  ihn  der  §  496  zur  Voraus- 
setzung hat,  es  genügt  vielmehr,  wenn 
die  incriminirte  Aeusserung  überhaupt 
etwas  für  den  Geistlichen  Abträgliches 
enthält,  weil  durch  die  Stralnorm  des 
§  303  nicht  die  Person  des  Geistlichen, 
sondern  eine  kirchliche  Autorität  geschützt 
wird  (18.  IV.  91,  15.  II.  92/1426.  1612 
C.  X  24,  344). 

19.  Der  feierliche  Einzug  des  visiti- 
renden  Bischofs  in  die  Pfarrkirche  ist 
eine  unter  dem  Schutze  des  §803  stehende 
„gottesdienstliche  Verrichtung"  (2(>.  IV. 
94/1772). 

20.  Der  Versehgang  des  Priesters 
von  der  Erhebung  des  AU  erheiligsten  aus 
dem  Tabernakel  bis  zur  Reponirung  da- 
selbst ist  eine  „ölTentlicheReligionstibung" 
(18.  X.  95/1894). 

21.  Der  Religionsdiener  ist,  sobald  er 
mit  den  äusseren  Abzeichen  seines  Amtes 
angethan  sich  zu  einer  gottesdienstlichen 
Verrichtung  anschickt,  bis  zum  Ablegen 
der  rituellen  Abzeichen  wegen  Abschlusses 
der  gottesdienstlichen  Thätigkeit  als  in 
gottesdienstlicher  Vorrichtung  begrifTen 
anzusehen  (Plen.  14.  VI.  96/2000). 

22.  Der  Begriff  der  öffentlichen  Re- 
ligionsübung deckt  zweifellos  den  nach- 
mittägigen Gottesdienst  in  seiner  ganzen 
Dauer  vom  Anfange  der  Christenlehre 
bis  zum  Ende  des  Segens.    Eine  Unter- 


brechung des  Gottesdiensts  aus  dem 
Grunde  anzunehmen,  weil  der  Uebergang 
von  einem  Theile  des  Gottesdiensts  zum 
andern  und  die  dazu  nöthigen  Vorberei- 
tungen das  Eintreten  eines  kurzen  Still- 
stands nothwendig  machen,  während 
dessen  der  Priester  nicht  am  Altare  ist 
und  nicht  gebetet  oder  gesungen  werden 
mag,  ohne  dass  jedoch  die  Gemeinde 
während  dieser  Pause  entlass^en  wurde, 
nm  sich  etwa  in  einem  späteren  Zeit- 
punkte zur  Fortsetzung  der  Religions- 
übung  wieder  in  der  Kirche  zu  versammeln, 
wäre  ein  offenbarer  Rechtsirrthum  (16. 
VII.  86/947  C.  V  452). 

23  In  §  303  wird  erfordert,  dass  die 
incrimirte  Handlung  während  einer  „Re- 
ligionsübung" vorgenommen  werde.  Wenn 
nun  auch  das  Gesetz  dem  Acte  der  Gottes- 
verehrung, der  mitunter,  wie  bei  der 
Predigt,  auch  didaktische  Tendenzen  hat, 
seinen  Schutz  verleihen  wollte,  so  virürde 
es  doch  dessen  Geiste,  ja  auch  seinem 
Wortlaute  widerstreiten,  jene  Art  des 
Religionsunterrichts  darunter  zu  begreifen, 
der  in  der  blossen  Besprechung  von 
Fragen,  die  wenn  auch  nicht  ausschliess- 
lich religiöse  Interessen  berühren,  seinen 
Gegenstand  findet.  Es  kann  daher  die 
Abhaltung  dor  Christenlehre,  welche  der 
Priester,  nach  ihrer  Verkündigung  von 
der  Kanzel,  zur  Abwehr  spiritistischer 
Umtriebe  in  der  Privatwohnung  eines 
dem  Spiritismus  Ergebenen,  wenn  auch 
im  vollen  Ornate,  unter  Zulassung  von 
Einwürfen  und  Fragen  vornimmt,  nicht 
als  „öffentliche  Religionsübnng"  ange- 
sehen werden  (23.  VII.  85/812).  Vgl.  N. 
17.  22. 

24.  Eine  öffentliche  Religionsäbung 
ist  nicht  nur  diejenige,  die  von  den  be- 
rufenen Organen  der  anerkannten  Reli- 
gionsgesellschaft veranstaltet  wird.  Auch 
eine  in  einem  Privathause  abgehaltene, 
jedoch  über  den  Rahmen  einer  bloss  häus- 
lichen Andacht  hinausgehende  Sabbath- 
feier  israelitischer  Glaubensgenossen  ge- 
nie&st.  den  Schutz  des  §  303  (27.  VI. 
91/1462  C.  X  25). 

25.  Die  Anwendbarkeit  des  §  308  ist 
nicht  bloss  auf  jenen  Theil  der  kirchlichen 
Function  zu  beschränken,  der  im  Oottes- 
hause  vollzogen  wird.  Auch  das  Betragen 
während  des  Abholeos  eines  Todten  aus 
dem  Sterbehause  zur  Kirche  kann  unter 
§  803  f  .llen  (15.  X.  86/969). 

26.  Das  Leichenbegängniss  steht  als 
„öffentliche  Religionsäbung"  solange  unter 


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V.  HAUPTST.  VERGEH.  Ü.  ÜBERTRET.  GEG.  D.  ÖFF.  RÜHE  U.  ORDG.     293 

schuldig,   und  soll   mit  strengem  Arreste  von  einem  bis 
zu  sechs  Monaten  gestraft  werden. 


dem    Schatze    des    §  303,    bis    sich    der 
Traaerzag  auflöst  (6.  V.  98/1668). 

27.  Auch  der  ortsüblich  die  Traaungs- 
ceremonie  eröfinende  Opfergang  um  den 
Altar  während  der  von  dem  Priester  in  der 
Sakristei  vorgenommenen  Ringweihe  ist 
efn  Bestandtheil  der  öffentlichen  Religions- 
übnng  der  kathol.  Kirche  (11.  V.  97/2091). 

28.  Die  unter  ihrem  geistlichen  Führer 

5esammelten,  als  Procession  formirten 
'heilnehmer  eines  Bittgangs  geniessen 
auch  während  der  momentanen  Pausen 
in  den  Gebeten  und  Gesängen  den  Schutz 
des  ^  308,  aber  nicht  dann,  wenn  sie  etwa 
rasten,  sich  erfrischen  u.  dgl.  (8.  IV. 
»1631). 

29.  Beruhen  die  kirchlichen  I^and- 
lungen  bei  Installation  eines  Pfarrers  auch 
nicht  auf  rituellen  Vorschriften,  sondern 
auf  örtlichen  Gebräuchen,  so  kann  es 
doch  nicht  zweifelhaft  sein,  dass,  wenn 
die  Besitzeinföhrvng  des  Pfarrers  in  sein 
kirchliches  Amt  durch  feierlichen  Einzug 
in  die  Kirche,  unter  Vorantragung  des 
Kreuzes  und  der  Kirchenfahnen,  unter 
Betheiligong  der  mit  den  liturgischen  Ge- 
wändern  bekleideten  Geistlichkeit,  also 
in  Form  einer  Procession  (eines  Umgangs) 
erfolgt,  eine  öffentliche  Religionsübung 
vorli^t,  die  gegen  ärgemiserregendes 
ananständiges  Betragen  (durch  Heran- 
drängen an  die  Procession  und  Verweilen 
mit  bedecktem  Haupt  in  deren  nächster 
Nähe)  den  Sctiutz  des  §  303  geniesst  (18. 
L  96/1814). 

80.  Der  Zeitraum,  in  dem  der  Priester 
die  kirchlichen  Gewänder  zur  Zelebration 
der  Messe  anlest,  während  die  in  die  ffir 
die  Anhörung  der  Messe  geziemende  Er- 
bauung versetzte  Gemeinde  der  Gläubigen 
anwesend  ist,  fällt  in  den  Rahmen  der 
öffentlichen  Religionsübung  (14.  IX. 
00  2517). 

31.  Versammlungen  der  Mitglieder 
einer  kirchlich  anerkannten  katholischen 
Bruderschaft  sind  als  öffentliche  Religions- 
flbungen  anzusehen,  da  sie  den  Charakter 
von  reiigiösen  Consultationen  tragen,  wo- 
durch die  Pflege  des  ordentlichen  pfarr- 
lichen Gottesdienstes  und  Religionsunter- 
richts gefördert  werden  soll.  Die  bei  Aus- 
übung des  kirchlichen  Lehramts  gelegent- 
lich unterlaufende  Besprechung  welt- 
licher Fragen  durch  den  Ortsseelsorger 
als  Obmann  der  Bruderschaft  schliesst 
für   ihn  und   für  die  Versammlung  den 


Schutz    des    §  303   nicht    aus    (22.    IV. 
01,2596). 

32.  Unanständig  beträgt  sich  der- 
jenige, der  den  „Anstand",  d.  i.  die  durch 
Sitte  und  Gebrauch  festgestellte  und  vor- 
geschriebene Form  des  Verhaltens  im 
äusseren  Verkehr  verletzt,  was  bei  bloss 
ehrenrührigen  oder  beleidigenden  Aus- 
lassungen (7.  B.  eines  Priesters  in  der 
Predigt)  noch  keineswegs  zutrifft,  indem 
auch  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachge- 
brauch nicht  jedes  beleidigende  Benehmen 
gleichzeitig  auch  als  ein  unanständiges 
bezeichnet  zu  werden  pflegt  (30.  V.  81, 
5.  V.  98/839.  1658). 

33.  Ein  ungeziemendes  Betragen  kann 
noch  keineswegs  als  ein  unanständiges 
bezeichnet  werden.  Bei  dem  Begriffe  des 
Anstands  muss  stets  auf  den  Bildungs- 
grad und  die  sonstigen  Verhältnisse  der 
Person  Rücksicht  genommen  werden,  da 
je  nach  den  Verhältnissen  die  an  den 
Anstand  zu  stellenden  Bedingungen  ver- 
schieden sein  werden.  Aergerniss  erregt, 
was  die  religiösen  Gefühle  Anderer  zu 
verletzen  geeignet  ist  (23.  VII.  85  812). 

34.  Herandrängen  an  eine  kirchliche 
Procession  mit  beharrlich  bedecktem 
Haupte  ist  ein  zum  Aergerniss  für  Andere 
geeignetes  unanständiges  Betragen  ohne 
Rücksicht  auf  das  Religionsbekenntniss 
des  Thäters  (23.  XII.  81/399). 

35.  Nothwendig  ist.  dass  der  Thäter 
mit  dem  Bcwusstsein,  dass  sein  Betragen 
ein  unanständiges  und  zum  Aergernisse 
für  Andere  geeiernetes  sei,  handle,  ohne 
dass  seine  Absicht  geradezu  auf  die  Her- 
vorrufung des  Aergernisses  gerichtet  sein 
müsste  (19.  EX.  87/1089).  Vgl.  N.  10. 

86.  (a)  Selbst  der  in  der  Ausübung 
gottesdienstlicher  Verrichtungen  beflnd- 
liche  Religionsdiener  macht  sich  durch 
ein  unanständiges  Betragen  bei  seiner 
Verrichtung  des  Vergehens  nach  §  303 
schuldig.  —  (b)  Ein  Aergerniss  erregender 
Erfolg  des  beleidigenden  Benehmens  bil- 
det kein  Thatbestandsmerkmal  des  (8.) 
Delictsfalls  (des  §  303) :  es  reicht  hiezu 
hin,  dass  das  unanständige  Betragen  bei 
Anderen  Aergerniss  zu 'erregen  geeignet 
war  (17.  X.  92/1682  G.  XI  218). 

37.  „Unanständiges  Benehmen"  liegt 
auch  in  der  Unterlassung  des  Grusses 
vor  dem  auf  dem  Versehgang  begriffenen 
Priester  (18.  X.  95^894).  S.  auch  oben 
§  122  b». 


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294 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  304-305. 


(29b). 


/;  Beförderung  einer  vom  Staate  für  unzulässig  erklärten  Religionssecte. 

304.  Ebenso  macht  sich  Derjenige  eines  Vergehens 
schuldig,  und  ist  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  drei  Mo- 
naten zu  bestrafen,  vA^elcher  zur  Begründung  oder  Ver- 
breitung einer  Religionsgesellschaft  (Secte),  deren  Aner- 
kennung von  der  Staats-Verwaltung  für  unzulässig  erklärt 
wurde,  Versammlungen  veranstaltet,  Vorträge  hält,  oder 
veröffentlichet,  Bekenner  anwirbt,  oder  was  immer  für 
eine  zu  diesem  Zwecke  abzielende  Handlung  unternimmt 
—  Bd,  I  (5.  Aufl.)  2  Art.  14—16;  11  Art.  16. 

f)    Oeffentliche   Herabwürdigung   der   Einrichtungen   der   Ehe,    der    Familie,    des 
igenthumes,   oder  Gutheissung  von  ungesetzlichen  oder  unsittlichen  Handlungen. 

305.  Wer  auf  die  im  §  303  bezeichnete  Weise  die 
Einrichtungen  der  Ehe,  der  Familie,  oder  die  Rechtsbe- 
griffe über  das  Kigenthum  herabwürdiget,  oder  zu  er- 
schüttern versucht,  oder  zu  unsittlichen  oder  durch  die 
Gesetze  verbotenen  Handlungen  auffordert,  aneifert  oder 
zu  verleiten  sucht,  oder  dieselben  anpreiset,  oder  zu 
rechtfertigen  versucht,  ist,  in  soferne  sich  darin  nicht  eine 
schwerer  verpönte  strafbare  Handlung  darstellt,  eines  Ver- 
gehens schuldig,  und  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  sechs 
Monaten  zu  bestrafen.  Wenn  jedoch  eines  der  in  den 
§§  300  und  302  bis  305  bezeichneten  Vergehen  durch  Druck- 


304.  1.  Die  Voraussetzungen,  unter 
welchen  „den  Anhängern  eines  bisher 
gesetzlich  nicht  anerkannten  Religionsbe- 
kenntnisses die  Anerkennung  als  Reli- 
gionsgesellschaft ertheilt  werden  kann", 
bostimmt  das  Ges.  20.  V.  74  (R.  68) 
(Geller  Oest.  Verwaltungsges.  I.  104). 

2.  Verbote  einzelner  Keligionssecten 
enthalten  die  MVdgn.  vom  16.  XI.  61 
(R  246),  26.  ni.  58  (R  47)  und  26.  VII. 
60  (R  183).  Durch  die  MVdg.  6.  IV.  69 
(R  63)  wird  im  allgemeinen  die  Ein- 
führung von  Religionsgesellschaiten,  wel- 
che von  der  Staatsverwaltung  nicht  aus- 
drücklich anerkannt  oder  zugelassen  sind, 
oder  die  Theilnahme  daran  als  strafbar 
nach  der  MVdg.  30.  IX.  67  (R  198),  in- 
soweit nicht  die  Strafbarkeit  nach  dem 
StG.  eintritt,  verboten. 

3.  Es  geht  nicht  an,  eine  Secte,  be- 
züglich welcher  nach  §  1  des  Ges.  v. 
20.  V.  74  (R  68)  die  Anerkennung  ver- 
sagt werden  könnte,  ohneweiters  unter 
diejenigen  zu  reihen,  deren  Anerkennung 


von  der  Staatsverwaltung  für  unzulässig 
erklärt  wurde.  Es  ist  vielmehr  ein  con- 
stitutives  Merkmal  des  Vergehens  nach 
§  304  und  zum  Thatbestand  desselben 
erforderlich,  dass  die  Anerkennung  der 
Religionsgesellschaft  (Secte)  von  der 
Staatsverwaltung  für  unzulässig  erklärt 
worden  sei.  Ein  solcher  Ausspruch  ist  in 
Ansehung  der  Mormonensecte  nicht  er- 
folgt, weshalb  auch  die  Anwerbung  von 
Bekennern  für  diese  Secte  nicht  nach 
§  804  strafbar  ist  (18.  III.  91/1407  C.  IX 
272). 

305.  1.  Die  versuchte  Verleitung  zu 
einem  Verbrechen  (§  9)  unterscheidet 
sich  von  dem  Vergehen  des  §  805  (Auf- 
forderuDg  zu  ungesetzlichen  Handlungen) 
dadurch,  dass  im  ersten  Falle  zu  einer 
concreten.  bestimmten  Strafthat  aufge- 
fordert wird,  während  im  zweiten  Falle 
nur  allgemeine,  theoretische,  abstracte 
Aufforderungen  zu  gesetzwidrigen  Hand« 
lungen  in  Betracht  kommen  (26.  VIIL 
87/1104). 


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V.  HAUPTST.  VERGEH.  Ü.  ÜBERTRET.  GEG.  D.  ÖFF.  RUHE  U.  ORDG.  295 

Schriften  begangen  wird,  so  kann,  nach  Mass  ihrer  Ge- 
fährlichkeit und  beabsichtigten  grösseren  Verbreitung,  die 
Strafe  auf  strengen  Arrest  bis  zu  einem  Jahre  ausgedehnt 
werden,  und  es  können  in  diesem  Falle  die  Schuldigen 
auch  aus  dem  Qrte  oder  dem  Kronlande,  und  wenn  sie 
Ausländer  sind,  aus  sämmtlichen  Kronländern  des  Kaiser- 
thums  abgeschafft  werden. 


2.  §  305  spricht  von  unsittlichen 
Handlangen  überhaupt,  d.  i.  ohne  Rück- 
sicht darauf,  ob  solche  auch  durch  das 
Strafgesetz  verboten  seien  oder  nicht  (29. 
III.  86/907). 

3.  „Es  ist  durchaus  nicht  noth wendig, 
dass  der  Verbreiter  einer  Druckschrift 
strafbaren  Inhalts  diesen  vollständig  und 
wörtlich  gekannt,  oder  dass  er  sich  gar 
dessen  Kenntniss  durch  eigenes  Lesen 
der  Druckschrift  verschafft  habe.  Es  ge- 
nügt wenn  der  Verbreiter  gewusst  hat, 
der  Inhalt  der  Druckschrift  sei  so  be- 
schaffen, dass  durch  ihn  die  Rechts- 
begriffe des  Eigenthums  erschüttert  und 
zu  verbotenen  Handlungen  aufgefordert, 
angeeifert  oder  zu  verleiten  gesucht 
werde"  (17    UI.  82/438). 

4.  Die  active  Betheiligung  an  einer 
unerlaubten  öffentlichen  Demonstration 
ist  wegen  ihres  die  Genossen  ermuntern- 
den und  den  Zweck  der  Demonstration 
fördernden  Einflusses  nicht  als  ein  Act 
der  Aneiferung  zu  einer  gesetzlich  ver- 
botenen Handlung  nach  §  305.  sondern 
nach  der  Vdg.  vom  20.  IV.  64  (R  96)  von 
der  Verwaltungsbehörde  zu  bestrafen  (30. 
Vü.  85/809  C.  V  70). 

5.  Die  Bedeutung   der  Worte   „an- 

S reisen",  „za  rechtfertigen  suchen"  deutet 
arauf  hin,  dass  eine  blosse  Aeusserung, 
die  als  Billigung  der  durch  die  Gesetze 
verbotenen  Handlung  aufzufassen  wäre, 
unter  den  Begriff  dieser  Worte  nicht  fällt. 
Ein  „Anpreisen"  ist  nur  dann  vorhanden, 
wenn  einerfPerson,  Sache  oder  Tbat  ge- 
wisse Vorzüge  in  einer  feierlichen  Aus- 
drucksweise  beigelegt  werden.  Der  Zweck 
des  „Ani)reisens"  und  der  „versuchten 
Rechtfertigung"  einer  durch  die  Gesetze 
verbotenen  Handlung  rouss  dahin  gehen, 
die  Anschauungen  Anderer  von  der  Un- 
erlaubtheit der  Handlung  schwankend 
zu  machen,  die  Achtung  vor  dem  Gesetze 
zu   erschüttern   (23.  I.  86/875  C.  V  212). 

6.  Der  Versuch  der  Rechtfertigung 
unsittlicher  oder  gesetzlich  verbotener 
Handlungen  ist  gegeben,  wenn  deren  Un- 
sittlichkeit  oder  Verbotswidrigkeit  in  moti- 
virter  Weise  und  in  dem   Bewusstsein 


vereint  wird,  dass  hiedurch  Andere  in 
ihren  ethischen  oder  rechtlichen  An- 
schauungen möglicherweise  beirrt  werden. 
Zu  der  „Anpreisung"  ist  eine  feierliche 
Ausdrucksweise  nicht  erforderlich  (2.  IV. 
98/2199). 

7.  Für  den  Thatbestand  des  §  305 
ist  es  nicht  erforderlich,  dass  der  in  die- 
ser Gesetzesstelle  verpönte  Versuch  der 
Beirrung  in  ethischen  oder  rechtlichen 
Anschauungen  mit  Erfolg  unternommen 
worden  sei  (16.  IV.  98/2200). 

8.  Es  genügt  das  Bewusstsein  des 
Thäters  von  der  Eignung  seiner  Aeusse- 
rungen,  die  ethischen  oder  rechtlichen 
Anschauungen  Anderer  zu  erschüttern 
(15.  X.  98/2261). 

9.  Unter  den  Rechtsbogriffen  über 
das  Eigenthum  im  Sinne  des  §  805  ist 
die  jeweilig  eingeführte  staatliche  Eigen- 
thumsordnung  zu  verstehen ;  diese  fusst 
aber  nach  dem  BGb.  auf  der  Institution 
des  individuellen  Privateigenthums,  und 
dass  das  StG.  dem  Privateigenthum 
den  Schutz  des  §  305  gewähren  wollte, 
ergibt  sich  deutlich  auch  aus  der  Anrei- 
hung der  Rechtsbegriffe  über  das  Eigen- 
thum an  die  Einrichtungen  der  Ehe  und 
der  Familie.  Unter  diese  Gesetzesstelle 
fällt  demnach  auch  der  in  eine  Herab- 
würdigung oder  Erschütterung  der  Rechts- 
begriffe über  das  Eigenthum  ausartende 
Angriff,  der  wohl  nicht  gegen  das  Eigen- 
thum als  Rechtsprincip,  wohl  aber  gegen 
das  dermalen  bestehende  Privateigenthum 
gerichtet  ist  und  eine  andere  Gestaltung 
des  Eigenthums,  nämlich  die  Verstaat- 
lichung der  Güter  fordert,  wenngleich 
diese  nur  durch  das  Mitwirken  der  hiezu 
berufenen  Factoren  und  nur  gegen  Ent- 
schädigung, also  unter  Wahrung  des 
Privateigen thums  geschehen  soll  (22.  III. 
01/2594). 

10.  Die  öffentliche  Aeusserung  je- 
mandes, sein  Bestreben  sei  auf  eine  gleiche 
Gütervertheilung,  bezw.  dahin  gerichtet, 
dass  das  Vermögen  der  besitzenden  Clas- 
sen,  der  Reichen,  unter  die  Besitzlosen 
vertheilt  werde,  lässt  noch  nicht  Herab- 
würdigung,  d.   i.   die  Herabsetzung  der 


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296      ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  306-309.  -  (29b  . 

A)  Beschädigung  von  Grabstätten,  Eröffnung  von  Gräbern,  Hinwegnahme  oder  Miss- 
handlung an  Leichen  und  Entwendungen  an  derlei  Gegenständen. 

306.  Wer  die  für  menschliche  Leichen  bestimmten 
Grabstätten  aus  Bosheit  oder  Muthwillen  beschädiget,  un- 
befugt Gräber  eröffnet,  von  daher  oder  aus  anderen  Auf- 
bewahrungsorten menschliche  Leichname  oder  einzelne 
Theile  derselben  eigenmächtig  hinwegbringt,  oder  an 
menschlichen  Leichnamen  Misshandlungen  begeht,  macht 
sich  eines  Vergehens  schuldig,  und  ist  mit  strengem  Arreste 
von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  zu  ahnden,  Entwen- 
dungen aber,  die  an  Grabstätten,  aus  Gräbern  oder  an 
Leichen  in  gewinnsüchtiger  Absicht  vorgenommen  werden, 
sind  als  Diebstähle  (§§  172  und  460)  zu  behandeln. 


Rechtsbegriffe  über  das  Eigenthnm  in 
Ansehung  ihres  allgemeinen  ethischen 
Werts  erkennen  (10.  V.  86/919). 

11.  Das  kais.  Patent  v.  20.  IV.  54 
(R  96)  hat  nach  den  zur  Zeit  seiner  Er- 
lassung bestandenen  staatsrechtlichen 
Verhältnissen  der  formellen  Geltung  nach 
die  Bedeutung  eines  Gesetzes.  Eine  durch 
diese  Verordnung  der  Ahndung  unter- 
worfene Demonstration  ist  demnach  als 
eine  „durch  die  Gesetze  verbotene"  Hand- 
lang anzusehea  (19.  V.  99/2861). 

12.  S.  oben  §§  95a,  63«. 

306.  1.  Der  §306  fordert  die  Momente 
der  Bosheit  oder  des  Muthwülens  nur 
bei  der  ersten  Verübungsart.  nämlich  bei 
der  Beschädigung  von  Grabstätten,  nicht 
auch  bei  den  folgenden  Verübungs arten, 
weshalb  die  unbefugte  Eröffnung  von 
Gräbern  unbedingt  das  Vergehen  narh 
§  306  begründet  (19.  VI.  75,  9.  III.  83/71. 
519). 

2.  Mit  der  Vorsätzllchkeit  und  dem 
Bewusstsein  der  mangelnden  Befugniss 
zur  Vornahme  der  Veränderung  ist  dem 
Erfordernisse  des  Dolus  entsprochen,  ohne 
dass  es  auf  das  Motiv  weiter  ankäme 
(7.  VI.  89/1232). 

3.  (a)  Die  unbefugte,  d.  h.  ohne  be- 
hördliche Bewilligung  erfolgte  Eröffnung 
eines  Grabes  bildet  auch  ohne  böse  Ab- 
sicht und  ohne  ein  anderes  Motiv  den 
Thatbestand  des  Vergehens,  des  §  306. 
—  (b)  Die  Veranlassung  des  Eröffnens 
durch  den  Todtengräber  ist  ebenso  straf- 
bar, wie  das  mechanische  Eröffnen  selbst 
(22.  XI.  90/1879). 

4.  Der  Todtengräber,  der  an  einer 
ihm  vom  Pfarrer  bestimmten  Friedhofs- 
ptelle  für  einen  am  nächsten  Tage  zu 
Bestattenden  ein  Grab  gräbt,  hiebei  un- 


vermuthet  auf  einen  Sarg  stösst,  ihn  er- 
öffnet, um  sich  zu  tiberzeugen,  ob  der 
Leichnam  bereits  verwest  sei  und,  nach- 
dem er  das  Gegentheil  gefunden,  den 
Sarg  wieder  schliesst  und  bei  Seite  stellt, 
sodann,  da  er  bei  dem  hartgefrorenen  Zu- 
stande des  Erdreichs  keine  Zeit  mehr 
hatte,  ein  neues  Grab  vorzubereiten,  am 
nächsten  Tage  den  zu  Bestattenden  in 
diese  Grube  versenkt  und  hier  auch  den 
aufgefundenen  Sarg  beisetzt,  macht  sich 
des  Vergehens  nach  §  306  nicht  schuldig 
(12.  XII.  85/860). 

5.  Auch  das  Ausreissen  oder  Zer- 
schlagen von  auf  Gräbern  angebrachten 
Kreuzen  ist  nach  diesem  §  zu  bestrafen 
(6.  XI.  80/281). 

6.  Mit  dem  Worte  „Grabstätten" 
wollte  §  806  alles  bezeichnen,  was  mit 
den  Gräbern  unmittelbar  zusammenhängt 
und  dazu  dient,  die  beerdigte  Person  zo 
bezeichnen  oder  der  Anhänglichkeit  und 
Hingebung  der  Hinterbliebenen  an  den 
Beerdigten  Ausdruck  zu  geben,  daher 
auch  das  an  einem  Gral)steine  angebrachte 
Kreuz.  Dies  ergibt  sich  nicht  bloss  aus 
dem  Geiste,  sondern  auch  aus  dem  Wort- 
laute des  §  806,  der  zwischen  „Grab- 
stätten" und  „Gräbern"  unterscheidet; 
nur  letzterer  Ausdruck  dient  zur  Bezeich- 
nung des  zur  Beerdigung  bestimmten 
Raumes  (23.  I.  85;i732  C.  IV  56). 

7.  Zur  „Grabstätte"  gehören  auch  die 
auf  dem  Grabhügel  angepflanzten  Blumen 
(7.  VI.  89/1232). 

8.  Als  „Misshandlungen"  an  Leichen 
sind  alle  Handlungen  zu  verstehen,  welche, 
an  Lebenden  begangen,  als  Misshandlno- 
gen  im  Sinne  der  §§  148,  157  u.  496  an- 
zusehen wären  (9.  111.  88  519). 


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V.  HAUPTST.  VERGEH.  U.  ÜBERTRET.  GEG.  D.  ÖFF.  RUHE  U.  ORDG.  297 


ij  VorschnbleistaDg  in  Beziehung  auf  ein  Vergehen  oder  eine  Uebertretung. 

307.  Wer  auf  eine  in  den  §§  214  und  217  be- 
zeichnete Weise  sich  der  Vorschubleistung  in  Beziehung 
auf  ein  Vergehen  oder  eine  Uebertretung  schuldig  macht, 
begeht  eine  Uebertretung,  und  ist  im  ersten  Falle  mit 
Arrest  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten,  im  zweiten 
bis  zu  einem  Monate  zu  bestrafen. 

k)  Verbreitung  falscher  beunruhigender  Gerüchte  oder  Vorhersagungen. 

308.  Wer  im  Wege  öffentlicher  Verlautbarung  (durch 
Maueranschläge,  öffentUche  Reden  oder  Vorträge  u.  dgl.) 
ein  falsches,  für  die  öffentliche  Sicherheit  beunruhigendes 
Gerücht,  ohne  zureichende  Gründe  es  für  wahr  zu  halten, 
oder  eine  so  geartete  angebUche  Vorhersagung  ausstreut, 
oder  weiter  verbreitet,  ist  einer  Uebertretung  schuldig  und 
mit  strengem  Arreste  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Mo- 
naten zu  bestrafen. 

i)  Gesetzwidrige  Verlautbarungen. 

309.  Wer  auf  die  im  vorigen  Paragraphe  bezeich- 
nete Weise  die  Abstimmung  von  Richtern  oder  Mitthei- 
lungen aus  Verhandlungen  der  Gerichte  oder  anderer 
öffentlicher   Behörden,   in   so   weit  die   Bekanntmachung 


9.  Unter  „Misshandlung"  ist  nur  eine 
solche  Thätigkeit  zu  verstehen,  die  da- 
rauf berechnet  ist,  dem  misshandelten 
Gegenstande  einen  Schimpf  anzuthun; 
dies  trifft  bei  der  zu  dem  Zwecke,  um 
die  Niederkunft  zu  verheimlichen,  unter- 
nommenen Verbrennung  einer  Kindes- 
leiche nicht  zu.  Als  „menschlicher  Leich- 
nam** ist  wohl  ein  totgebomes  Kind,  aber 
nicht  ein  noch  nicht  lebensreifer  Fötus 
anzusehen  (23.  XI.  01/2673). 

10.  Zum  subiectiven  Thatbestand  des 

L306  gehört  das  Bewusstsein,  einen 
ichnam  zu  misshandeln;  die  dem  ver- 
meintlich noch  lebenden  Beschädigten 
versetzten  Messerstiche  können  daher 
nicht  nach  dieser  Gesetzesstelle  beurtheilt 
werden  (30.  VI.  94/1799). 

11.  S.  oben  §  353. 

307.  S.   oben  §  197  wb. 

308.  1.  Die  ^öffentliche  Verlautba- 
rung** besteht  in  emer  solchen  Weise  der 
Verbreitung,  die  geeignet  ist,  das  ver- 
breitete Gerücht  schnell  und  in  grösserer 
Ausdehnung  zur  Kenntniss  der  Bevölke- 
rung zu  bringen  (3.  VI.  89/1252), 


2.  Die  Delicte  der  §§  808—310  erfor- 
dern eine  Art  der  Ausstreuung  oder  Ver- 
breitung der  dort  bezeichneten  Gerüchte, 
die  zu  raschem  Eindringen  in  unbe- 
stimmbare weitere  Bevölkerungskroise 
geeignet   ist  (Plen.  21.  IV.  97/2075). 

3.  Hat  jemand,  nachdem  zu  wieder- 
holtenmalen  Cigaretten  im  Munde  der 
Käufer  explodirt  waren,  ein  Zündhölz- 
chen in  eine  Cigarette  gesteckt,  sie  unter 
Verschweigung  dieses  Umstandes  vor 
mehreren  Leuten  geraucht  und  nach  er- 
folgter Explosion  eine  bestimmte  Trafik 
als  Bezugsquelle  angegeben,  so  liegt  darin 
die  strafbare  Verbreitung  eines  beunru- 
higenden Gerüchts,  aber  nicht  eine  gefähr- 
liche Drohung,  da  eine  solche  in  der  Kund- 
gebung des  Entschlusses  besteht,  ein 
Uebel,  das  der  Drohende  unmittelbar 
selbst  oder  durch  eine  Mittelsperson  zu 
verwirklichen  vermag,  für  einen  andern 
Menschen  herbeizuführen  (12.  V.  99/2353). 

309.  Diese  Strafbestimmung  ist  auf 
Berichte  über  Vorgänge  in  einer  mit  Aus- 
schluss der  Oeffentlichkeit  abgehaltenen 
Strafverhandlung,  da  „kein  Gesetz  be- 
steht, durch  welches  derlei  Mittheilungen 


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298 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §§  310-312.  -  {29h). 


durch  die  Gesetze  untersagt  ist,  veröffentlicht  oder  irgend 
eine  Verlautbarung  fälschlich  als  Erlass  einer  öffentlichen 
Behörde  ausstreut,  oder  weiter  verbreitet,  deren  gänzliche 
oder  theilweise  Unechtheit  ihm  bekannt,  oder  aus  zu- 
reichenden Gründen  wahrscheinlich  war,  ist,  in  so  ferne 
sich  darin  nicht  eine  schwerer  verpönte  strafbare  Handlung 
darstellt,  einer  Uebertretung  schuldig  und  mit  Arrest  von 
einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen.  —  2  Art.  VII. 
VIII.  IX. 

m)  Sammlungen  oder  Sabscriptionen   zar  Veroitinng  der  gesetzlichen  Folgen  von 
strafbaren  Handlangen. 

310.  Wer  auf  die  im  §  308  bezeichnete  Weise 
Sammlungen  oder  Subscriptionen  behufs  der  Deckung 
oder  Ersatzleistung  für  Cautions- Verfall,  Geldstrafen  oder 
Entschädigungen  wegen  strafbarer  Handlungen,  veran- 
staltet oder  veröffentlicht,  macht  sich  einer  Uebertretung 
schuldig  und  soll  mit  Arrest  von  vierzehn  Tagen  bis  zu 
drei  Monaten  bestraft  werden. 

Wenn  aber  eine  der  in  den  §§  308—310  genannten 
Handlungen  durch  Druckschriften  begangen  wird,  soll  sie 
als  Vergehen  mit  strengem  Arreste  von  einem  bis  zu 
sechs  Monaten  geahndet  werden. 


VI.  HauptstUck. 

Von  üebertretungen  gegen  öffentliche  Anstalten 
und    Vorkehrungen,    welche    zur    gemeinschaft- 
lichen Sicherheit  gehören. 

Uebertretang  der  Verleitung  eines  Beamten  zum  Missbrauche  der  Amts- 
gewalt. —  Srafe. 

311.  Wer  einen  Beamten  durch  Geschenke  zu  einer 
Parteilichkeit  oder  zur  Verletzung  seiner  Amtspflicht  zu 


ausdrücklich  verboten  sind",  nicht  an- 
wendbar (18.  IV.,  31.  V.  65,  A.  1092. 1091). 

311.  1.  Dieser  §  ist  auch  auf  die 
Verleitung  von  Gendarmen  oder  Militär- 
und  Civil  -  Polizeicivil wachen  zur  Ver- 
letzung der  Dienstpflicht  durch  Bestechung 
anwendbar  (JME.  28.  I.  63  Z.  600,  17. 
VI.  55  Z.  10143,  Hye  1452.  25-2), 

2.  Die  im  §  10b  verhängte  Strafe  des 
Verfalls  des  angetragenen  oder  gegebenen 


Geschenks  zum  Localarm«nfonde  findet 
in  den  Fällen  des  g  811  nicht  statt  (JME. 
15.  I.  58  Z.  25148,  Hye  2362). 

3.  „Unter  ,6eamte'  sind  nicht  nar 
Beamte  im  engeren  Sinne,  sondern  auch 
Wachmänner  ....  zu  verstehen  (13.  I. 
53.  A.  240). 

4.  Passives  Subject  der  hier  norroir- 
ten  Uebertretung  ist  auch  af  ein  G  e- 
richtsdiener  (8.  XU.  52,   3.  XI.  53  A, 


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VI.  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSTALTEN  U.  VORKEHRUNGEN.    299 


verleiten  sucht,  begeht,  in  so  ferne  sich  darin  nicht  das 
im  §  105  bezeichnete  Verbrechen  oder  eine  andere 
schwerer  verpönte  Gesetzes-Üebertretung  darstellt,  eine 
Uebertretung,  und  ist  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  sechs 
Monaten  zu  bestrafen. 

Beleidigungen  der  öffentlichen  Beamten,  Diener,  Wachen,  Eisenbahnangestellten  etc. 

312  (72).  Jede  wörtliche  oder  thätUche  Beleidigung 
einer  der  im  §  68  genannten  Personen,  wenn  diese  in  Voll- 


219.  188);  b)  ein  Gendarm  (18.  I.  53, 
3.  I.  65,  14.  VI.  69  A.  240.  626.  912); 
ei  ein  D  i  a  r  n  i  s  t  (10.  II.  63  A.  263) ; 
d)  ein  Gemeindebearater,  insbe- 
sondere auch  ein  Thierarzt  10.  V. 
54  A.  486). 

5.  Dieselbe  wird  begangen  durch 
mittels  Geschenks  geschehene  Verlei- 
tnng:  a)  eines  Gerichtsdieners  zur  Frei- 
lassung eines  von  ihm  angehaltenen  Ver- 
dächtigen (8.  XII.  52  A.  219);  b)  eines 
Diurnisten  zur  Beseitigung  eines  amtlichen 
Acts:(10.  II.  58  A.  268);  c)  eines  Amts- 
dieners znr  heimlichen  Mittheilung  eines 
bei  der  Staatsanwaltschaft  befindlichen 
Untersuchungsacts  behufs  Durchlesung 
desselben  (3.  XI.  58  A.  384);  d)  eines 
Thierarztes  zur  Gestattnng  des  Verkaufes 
des  Fleisches  von  einem  umgestandenen 
Ochsen  (10.  V.  54  A.  486) ;  e)  eines  Po- 
lizeiwaehmannes  oder  Gendarmen  zur 
Nichtvornahme  der  ausgesprochenen  Ar- 
retimng  (3.  I.  56,  14.  VI.  59  A.  626.  913) ; 
f)  eines  Finanzcommissärs  zur  Ablassung 
von  der  Erhebung  einer  entdeckten  Ge- 
fällsdefraudation  (11.  X.  54  A.  589) ;  g) 
durch  Erkaufung  der  Stimmen  von  Ge- 
meinderÄthen  bei  der  Bürgermeisterwahl 
(28.  VI.  71  A.  1379).  Vgl.  dagg.  Nov.  2 
Art.  VII  ft 

6.  Selbst  die  Verleitung  zur  Unter- 
lassung der  Amtshandlung  wegen  einer 
nur  irrig  für  strafbar  angenommenen 
Handlang  lallt  unter  dieses  Gesetz  (12. 
III.  67,  8.  XI.  70  A.  1176.  1348). 

7.  Nicht  aber  die  Verleitung  zu  einer 
Begünstigung  (üebersetzung  eines  Recru- 
ten  zum  Freiwilligendienst),  deren  Ge- 
währung nicht  in  der  Machtsphäre  des 
Verleiteten  liegt  U4.  VII.  70  A.  18.S0). 

8.  Das  Gesetz  macht  im  §  311  keine 
Unterscheidung,  ob  das  Geschenk  wirk- 
lich gegeben,  bez.  zu  übergeben  versucht 
oder  blos  versprochen  wurde.  Vielmehr 
geht  aus  dem  2.  Abs.  des  §  105,  mit 
welcher  Gesetzesstelle  der  §  311  im  Zu- 
sammenhange steht,  klar  hervor,  dass 
schon  das  blosse  Antragen,  d.  i.  Verspre- 


chen des  Geschenks  hinreicht  (18.  IL 
86/861). 

9.  Vgl.  die  Noten  zu  §  105. 

312.  1.  Die  Abgrenzung  zwischen 
dem  Verbrechen  nach  §  81  und  der  Ueber- 
tretung der  thätlichen  Wachebeleidigang 
liegt  keineswegs  in  dem  Masse  der  ent- 
wickfltea  Thätigkeit.  sondern  in  dem 
Vorhandensein  bez.  Abgange  der  Absicht^ 
eine  Amtshandlung  oder  Dienstesverrich- 
tung zu  vereiteln  bez.  zu  erzwingen  (11. 
X.  95/1881). 

la.  Die  Legitimation  der  obrigkeit- 
lichen Person  ist  nicht  bedingt  durch  den 
Gebrauch  der  Formel:  „Im  Namen  de» 
Gesetzes"  (6.  V.  63  A.  297). 

2.  Noch  auch  nothwendig  durch  die 
Tragung  der  Uniform  (26.  VIII.  53  A. 
346).  Vgl.  3144. 

3.  Erscheint  sie  in  der  Dienstklei- 
dung, so  steht  es  nicht  in  dem  Ermessen 
des  Beleidigers,  vorerst  zu  untersuchen 
und  zu  beurtheilen,  ob  sie  wirklich  sich 
im  Dienste   befindet    (24.  X.  64  A.  595). 

4.  „Wenn  .  .  .  Organe  der  Regierung 
.  .  .  ihre  Amtspflicht  wirklich  überschrei- 
ten sollten,  so  ist  das  ein  Gegenstand, 
der  zu  ihrer  Bestrafung  führen  kann. 
Das  ist  aber  eine  nachträgliche  Verhand- 
lung; diese  darf  in  dem  Momente,  als 
Folge  geleistet  werden  soll,  nicht  als  Ge- 
genstand der  Erörterung  und  Discnssion 
zwischen  dem,  der  im  Auftrage  der  Re- 
gierung befiehlt,  und  demjenigen,  der 
dem  Auftrage  der  Regierung  gehorchen 
soll,  eintreten"  —  den  Fall  der  Nothwehr 
allein  ausgenommen  (81.  X.  60,  15.  IX. 
51,  21.  Vn.  68,  25.  IX.  55  A.  1.  62.  833. 
700). 

5.  Eine  wörtliche  Beleidigung  oder 
Beschimpfung  ist  nur  vorhanden,  wenn 
gegen  jemanden  entehrende  Schimpf- 
worte vorgebracht  oder  ihm  grundlos 
Handlungen  zur  Last  gelegt  oder  Eigen- 
schaften beigemessen  werden,  wodurclk 
er  in  seiner  Ehre  gekränkt  wird  (28.  VIL 

51  A.  41). 


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300 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §§  313-314.  —  (29 bj. 


Ziehung  eines  obrigkeitlichen  Auftrages  oder  in  Ausübung 
ihres  Amtes  oder  Dienstes  begriffen  sind,  ist,  wenn  sich 
darin  nicht  eine  schwerer  verpönte  strafbare  Handlung 
darstellt,  als  Uebertretung  zu  ahnden. 


6.  Es  begründet  nicht  ein  jedes  un- 
höfliche, ungestüme  oder  sonst  unziem- 
liche Verhalten  einer  der  im  §  68  ge- 
nannten Personen  gegenüber  an  und  für 
fiich  schon  den  Thatbestand  der  Ueber- 
tretung des  §  812 ;  es  mass  vielmehr,  soll 
dieser  vorhanden  sein,  eine  Aeusserung 
oder  Handlung  vorliegen,  welche  geeignet 
ist,  denjenigen,  wider  den  sie  gerichtet 
ist,  an  seiner  Person  oder  Ehre  zu  krän- 
ken, was,  wenn  eine  örtliche  Beleidigung 
in  Frage  steht,  insbesondere  dann  der 
Fall  sein  wird,  wenn  gegen  eine  der  im 
§  68  genannten  Personen  Schimpfworte 
vorgebracht  oder  ihr  grnndlos  Handlungen 
zur  Last  gelegt  oder  Eigenschaften  bei- 
gemessen werden,  wodurch  sie  in  ihrer 
Ehre  gekränkt  erscheint.  In  der  Aeusse- 
rung selbst,  dass  die  Polizeileute  dem 
Angeklagten  „nichts  zu  befehlen"  hätten, 
kann  eine  derartige  Ehrenkränkung  nicht 
gelegen  sein  (28.  IT.  85/750  C.  IV  17*). 

7.  „Dass  der  Vorwurf  der  Trunken- 
heit im  Dienste  gegenüber  einem  in  Aus- 
übung des  Dienstes  begriffenen  Organe 
der  öffentlichen  Autorität  in  jedem  Falle 
eine  Beleidigung  im  Sinne  des  §  312  be- 
gründe, kann  gewiss  nicht  bestritten  wer- 
den" (18.  X.  86-971).  Vgl.  oben  §  2092fg. 

8.  Gehört  zu  den  Amtspflichten  je- 
des obrigkeitlichen  Organs  die  Kenntniss 
der  Vorschriften,  welche  die  Ausübung 
des  Dienstes  desselben  regeln,  so  begrün- 
det der  Vorwurf  der  Unkenntniss  dieser 
Vorschriften  eine  Beleidigung,  weil  dem 
obrigkeitlichen  Organe  damit  jedenfalls 
ein  Mangel  jener  Eigenschaften  zur  Last 
gelegt  wird,  deren  es  zur  entsprechenden 
Ausübung  seines  Amts  bedarf,  worin  un- 
zweifelhaft eine  Herabsetzung  der  Amts- 
ehre und  der  Autorität  enthalten  ist  (9. 
XL  88/1197  C.  VII  75). 

9.  In  dem  Versuche,  sich  mit  Hilfe 
gewaltsamer  Handbewegnngen  ans  den 
ihn  festhaltenden  Armen  des  dienstthuen- 
den  Bahnhofthürsteher  zu  befreien,  ist 
eine  thätliche  Beleidigung  verkörpert. 
Es  kann  nicht  bezweifelt  werden,  dass 
der  sogenannte  animus  ii^juriandi  für  die 
Uebertretung  des  §  812  kein  Thatbestands- 
erforderniss  darstellt,  dass  hiebei  nicht 
die  Person,  gegen  welche  ein  Angriff  aus* 

Seführt  wurde,  sondern  die  öffentliche 
Autorität,  womit  sie  bekleidet  ist,  in  den 
Vordergrund  tritt,  dass  ein  Missachten 
dieser   dem   Angegriffenen   inhärirenden 


Eigenschaft  in  jenem  Verhalten  allerdings 
verkörpert  erscheint.  Es  hat  sich  somit 
der  A  dadurch,  dass  er,  als  er  von  dem 
Bahnhofthürsteher  bereits  innerhalb  des 
Perron gitters  hereingezogen  war.  diesen 
noch  mit  beiden  Händen  an  der  Brust 
fasste,  der  Uebertretung  der  thättichen 
Wachebeleidigung  schuldig  gemacht  (6. 
X.  85/828  C.  V  89). 

10.  „Thätlich  ist  eine  Beleidigung 
nicht  Fchon  deshalb,  weil  sie  nicht  mit 
Worten,  senden  durch  ein  nur  symbolisch 
wirkendes  Verhalten  erfolgte ;  sie  ist  es 
nur  dann,  wenn  sie  in  einer  wider  den  Kör- 
per des  Beleleidigten  gerichteten  Thätig- 
keit  besteht  (21.  X.  87/1105  C.  VI  347). 
Vgl.  §  3311. 

11.  Wollte  der  Angekl.  nicht  andeu- 
ten, dass  er  künftig  dem  Verletzten  ein 
Üebel  zuzufügen  beabsichtige,  unternahm 
er  vielmehr  einen  Angriff  zur  Verwirk- 
lichung der  kurz  vorher  ausgesprochenen 
Drohung,  so  dass  der  Angegriffene  zur 
Wahrung  seiner  körperlichen  Integrität 
die  Waffe  ziehen  musste,  so  liegt  eine 
thätliche,  nicht  eine  wörtliche  Beleidi- 
gung vor  (28.  IL  89/1256  G.  VII  242). 

12.  Zur  Anwendung  des  §  312  wird 
vorausgesetzt,  dass  die  Beleidigung  wäh- 
rend der  Dienstverrichtung  erfolge,  nicht 
aber  auch,  dass  sie  auf  die  Dienstver- 
richtung sich  beziehe  (Plen.  12. 1.  88/1121 
C.  VI  378). 

13.  Die  wörtliche  Beleidigung  braucht 
allerdings  keine  mündliche  zu  sein,  sie 
kann  auch  symbolisch,  durch  Mienen, 
Gesten  u.  dgL  begangen  werden.  Aber 
ihre  Beziehung  auf  eine  Amtshandlung 
oder  Dienstausübung  reicht  für  §  312 
nicht  aus.  Diese  Strafbestimmung  verfolgt 
den  Zweck,  neben  der  öffentlichen  Auto- 
rität auch  den  ungestörten  Vollzug  der 
Amtshandlung  oder  Dienstausübung  zu 
sichern.  Als  Beleidigung  nach  §  312  kann 
demnach  nur  jene  angesehen  werden, 
die  während  der  Amtshandlung  oder 
Dienstausübung  und  von  einer  zur  Zeit 
und  am  Orte  derselben  anwesenden  Per- 
son, unmittelbar  von  Person  zu  Person, 
begangen  wird  (Plen.  15.  I.  95/1876). 

14.  Die  nicht  bloss  durch  Geberden, 
sondern  auch  durch  sie  begleitende  münd- 
liche Aeusserung  verübte  Misshandlungs- 
androhung  gegen  ein  Wachorgan  stellt 
nicht  zugleich  wörtliche  und  thäthche 
Beleidigung  dar  (8.  VI.  98/2227). 


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VI.  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSJALTEN  U.  VORKEHRUNGEN.    301 


Strafe. 

313  (72.  73).  Wörtliche  Beleidigungen  sind  mit  Ar- 
rest von  drei  Tagen  bis  zu  einem  Monate,  thätliche  aber 
von  einem  bis  auf  sechs  Monate  zu  bestrafen. 

Wenn  jedoch  die  Beleidigung  Folgen  nach  sich  ge- 
zogen, und  wirklich  die  Vollstreckung  des  obrigkeitlichen 
Auftrages  oder  die  Ausübung  des  Amtes  oder  Dienstes 
verhindert  hat,  so  ist  der  Schuldige  zu  strengem  Arreste 
von  drei  bis  zu  sechs  Monaten  zu  verurtheilen. 

Andere  EiDmengungen  in  die  Vollziehung  öffentlicher  Dienste. 

314.  Wer  sich  ohne  die  im  §  312  vorausgesetzte 
Beleidigung  auf  andere  Weise  einmengt,  um  eine  der  eben- 
da genannten  Personen  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  oder 
Dienstes  oder  in  Vollziehung  eines  obrigkeitlichen  Befehles 


15.  Die  ans  der  Entfernung  gegen 
eine  Amtsperson  durch  concludirende 
Handlungen  (Geberden)  unternommene 
Missfaandlungsandrohung  ist  blos  eine 
wörtliche  Beleidigung.  Thätliche  Belei- 
digung liegt  aber  bei  Abgang  der  Merk- 
male des  §  81  dann  vor,  wenn  der  Dro- 
hende unter  Manifestirung  seiner  Ab- 
sicht, die  Drohung  auszuführen,  ein  da- 
zu geeignetes  Werkzeug  ergreift,  auf  den 
Bedrohten  losgeht  und  ihn  dadurch  zum 
Zurückweichen  veranlasst  (7.  1.  98/2157). 

16.  Auch  eine  in  Amts-  oder  Dienstes- 
ausübung begriffene  Person  von  der  im 
§  68  al.  2  bezeichneten  Qualität  kann 
sich  dieser  Uebertretung  schuldig  machen 
(20.  IX.  97/2115). 

17.  S.  auch  §  314«. 

313.  Das  zweite  Alin.  des  §  313  ist 
auf  Verbalinjurien  ebenso  wie  auf  Realin- 
jurien zu  beziehen,  und  es  genügt  zur 
Anwendung  des  in  diesem  Abs.  angege- 
benen Strafsatzes  nicht  bloss  die  Verhin- 
derung der  Amtsausübung  für  sich  allein, 
sondern  auch  jede  andere  gleichwerthige 
Folge  (18.  VI.  92/1583  C.  X  360). 

314.  1.  Das  Wegführen  der  Kinder 
aus  der  Schule,  nachdem  der  Bezirks- 
schnlinspector  zu  deren  Visitation  er- 
schienen war,  fällt  unter  diese  Strafbe- 
stimraung  (21.  VI.,  2.  VIII.  70  A.  1329. 
1835). 

2.  Ebenso  die  Verhinderung  der  Schul- 

Srüfung  seitens  des  Bezirksschulinspectors 
urch  den  Pfarrer  mit  der  Erklärung, 
dass  er  die  Verordnung  der  Unterrichts- 
behörde nicht  anerkenne  und  als  Local- 
Schulinspector  den  Kindern  Vacanz  gebe 
vl9.  VIL  70  A.  1381). 


3.  Der  Ausdruck  „sich  einmengen'^ 
darf  nur  auf  die  Amtshandlung,  welche 
der  Abgeordnete  zu  vollziehen  hat,  be- 
zogen werden,  gleichviel  ob  sie  das  In- 
teresse des  Widersetzlichen  oder  ein  ihm 
fremdes  berühre,  denn  von  jedem,  wel- 
cher der  Vollziehung  des  öffentlichen 
Dienstes  auf  irgend  eine  Weise  hindernd 
entgegentritt,  kann  sprachlich  richtig  ge- 
sagt werden,  dass  er  sich  in  dieselbe 
einmenge  (15.  IV.  58  A.  854).  In  gleichem 
Sinne  Plen.   18.  XU.    92/1657    C-  XI   172. 

4.  Die  Uebertretung  dieses  §  kann 
hinsichtlich  des  nach  dem  Gesetz  v.  16. 
VI.  72  (R  84)  bestellten  Wachpersonals 
nur  dann  begangen  werden,  wenn  letz- 
teres bei  der  Dienstverrichtung  mit  drm 
vorgeschriebenen  Amtskleide  oder  Dienst- 
zeichen versehen  war  (4.  VI.  86/929). 

5.  Die  Uebertretung  des  §  814  setzt 
voraus,  dass  mit  der  Amtshandlung  oder 
mit  der  Vollziehung  des  obrigkeitlichen 
Auftrages  bereits  begonnen  worden  sei 
(19.  IV.  88/1144  C.  VI  485). 

6.  Ein  Znsammentreffen  der  Ueber- 
tretung des  §  314  mit  jener  des  §  312 
ist  nicht  ausgeschlossen,  da  doch  eine 
Einmengung  im  Sinne  des  §  314  und 
nebenbei  eine  thätliche  oder  wörtliche 
Beleidigung  einer  Amtsperson,  ohne  dass 
mittelst  der  Beleidigung  die  Verhinderung 
der  Amtshandlung  beabsichtigt  wurde, 
denkbar  ist.  Durch  die  Worte  des  §  314 : 
„Wer  sich  o  h  n  e  die  im  §  312  StG.  vor- 
ausgesetzte Beleidigung  ..."  soll  nur 
unzweideutig  zum  Ausdruck  gelangen, 
dass  die  beabsichtigte  Verhinderung  der 
Amtshandlung  auch  dann  als  Uebertre- 
tung nach  §  314  zu  ahnden  ist,  wenn  die- 


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302 


ALLG.  STRAFGESETZ,  ft.  THEIL.  §§  315-318.  —  (29  b). 


ZU  hindern,  macht  sich  einer  Ueberlretung  schuldig  und 
ist  mit  Arrest  von  einem  Tage  bis  zu  einem  Monate  zu 
bestrafen. 

Verletzung  von  Patenten  und  Verordnungen  etc.  —  Strafe. 

315  (74).  Einer  Ueberlretung  macht  sich  auch  der- 
jenige schuldig,  der  Patente,  Verordnungen,  Siegel  der 
Staats-  oder  Gemeindebehörden  oder  unter  was  immer 
für  Namen  und  Gestalt  zur  öffentlichen  Bekanntmachung 
angeschlagene  oder  ausgesetzte,  von  der  Obrigkeit  unter- 
fertigte Urkunden  abreisst,  hinwegnimmt,  zerreisst,  besudelt, 
oder  auf  andere  Art  verletzt.  Geschieht  diese  Uebertretung 
aus  blossem  Leichtsinne  oder  Muthwillen,  so  ist  die  Strafe 
Arrest  von  vier  und  zwanzig  Stunden  bis  zu  einer  Woche. 
Zeigt  sich  aber  bei  der  Untersuchung  die  Absicht,  entweder 
die  Behörde  zu  beschimpfen,  oder  die  Bekanntmachung 
und  Befolgung  einer  Anordnung  zu  verhindern ;  so  ist 
die  Strafe  strenger  Arrest  von  einem  bis  zu  drei  Monaten. 
Nach  Beschaffenheit  des  Falles  und  des  Thäters  kann  der 
strenge  Arrest  bis  zu  sechs  Monaten  ausgedehnt  werden. 

Eröffnung  öffentlicher  Amtssiegel.  —  Strafe. 

316.  Eine  eigenmächtige  oder  widerrechtliche  Er- 
öffnung öffentlicher  Amtssiegel,  unter  denen  schriftliche 
Aufsätze  oder  andere  Gegenstände  verschlossen  gehalten 
werden,  ist,  wenn  sie  aus  blossem  Muthwillen  oder  leicht- 


selbe  sich  nicht  als  eine  Beleidigung  im 
Sinne  des  §  312  darstellt  (27.  VI.  92/1587 
C.  X  862). 

7.  S.  oben  §  2792. 

315.  1.  „Alle  diese  (im  §  315  erwähn- 
ten) Urkunden  müssen  zur  öffentlichen 
Bekanntmachung  angeschlagen  oder  aus- 
gesetzt sein,  um  dasObject  dieser  Ueber- 
tretung zu  bilden"  (2.  XI.  64  A.  1070). 
Entgg.  31.  XII.  57,  29.  VII.  69  A.  833.  1290. 

2.  Da  §  315  durch  das  Wort  „oder" 
Patente,  Verordnungen,  Siegel  der  Staats- 
and Oemeindebehörden  einerseits  von 
zur  öffentlichen  Bekanntmachung  ange- 
schlagenen oder  ausgesetzten  obrigkeit- 
lichen Urkunden  andrerseits  unterschei- 
det, so  sind  obrigkeitliche  Urkunden,  die 
dem  Begriffe  einer  „Verordnung"  ent- 
sprechen, unter  allen  Umständen  dem 
Schutzbereich  des  §  315  überwiesen,  wäh- 
rend   dies   von    anderen    obrigkeitlichen 


Urkunden  nur  insoweit  gilt,  als  sie  öffent- 
licher Bekanntmachung  dienen.  „Verord- 
nung" aber  ist  jede  nicht  in  Form  eines 
Gesetzes  erlassene  Emanation  des  obrig- 
keitlichen Willens,  die  von  den  Staats- 
bürgern Gehorsam  fordert.  Demnach  un- 
terstehen auch  Mahnzettel  des  Ortsschul- 
raths,  wodurch  das  Anhalten  der  schul- 
pflichtigen Jugend  zum  Schulbesuch  ein- 
geschärft wird,  dem  Schote  des  §  315 
(Plen.  6.  VI.  00/2482). 

3.  Das  Herabreissen  einer  vom  Ge- 
meindevorsteher ohne  Recht  oder  Ver- 
pflichtung angeschlagenen  Verordnung 
kann  nicht  unter  §  815  subsumirt  werden 
(29.  I.  52  A.  112). 

316. 1.  Der  Strafsatz  des  1.  Abs.  kann 
nur  da,  wo  die  Eröffnung  der  Siegel  ans 
Muthwillen  oder  leichtfertiger  Neugierde 
erfolgte,  zur  Anwendung  kommen.  Die 
Eröffnung  öffentlicher  Amtssiegel  zur  Be- 


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VI.  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSTAL'IEN  U.  VORKEHRUNGEN.    303 

fertiger  Neugierde  verübt  wird,  als  Uebertretung  mit  Ar- 
rest von  einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen. 

Wird  sie  aber  zum  Zeichen  der  Geringschätzung 
öffentlicher  Anordnungen  oder  in  der  Absicht  verübt,  um 
dadurch  das  vermeintliche  eigene  Recht  oder  irgend  eine 
gehässige  Absicht  eigenmächtig  durchzusetzen,  so  ist  sie 
mit  strengem  Arreste  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten 
zu  ahnden. 

Zu  den  öffentlichen  Amts-Siegeln  gehören  aber  nicht 
bloss  die  Siegel  der  Staatsbehörden,  sondern  auch  jene 
der  Gemeinden,  der  öffentlichen  Lehranstalten,  der  Pfarr- 
eien und  der  öffentlichen  Notare.    . 

Beschädigung  der  öffentlichen  Beleuchtung  —  Strafe. 

317  (75).  Wer  eine  zur  öffentlichen  Beleuchtung 
aufgestellte  Laterne  vorsätzlich  zerschlägt  oder  auf  andere 
Art  beschädiget,  ist  für  diese  Uebertretung  mit  Arrest  von 
drei  Tagen  bis  zu  einem  Monate  zu  bestrafen. 

Bpsi^hädigung  von  Brücken,    Schleussen,  Dämmen   etc.,   sowie  der   im  §  85,  lit,  c 
erwähnten  Gegenstände,  und  muthwillige  Verletzungen  in  Beziehung  auf  den  Staats- 
Telegraphen.  —  Strafe. 

318  (76).  Die  muthtvillige  Abwerfung  oder  Beschä- 
digung einer  Brücke,  Schleusse,  eines  Dammes,  Beschlages 
oder  Geländers,  oder  was  immer  für  eines  Bauwerkes, 
wodurch  die  Ufer  der  Flüsse  und  Bäche  befestiget,  oder 
Abschüsse  an  Strassen  und  Wegen  oder  Brücken  bewahret 
sind,  ist  nach  Mass  des  unterlaufenden  grossen  Muth- 
willens  oder  veranlassten  Schadens  als  Uebertretung  mit 
Arrest  von  einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen. 

Der  gleichen  Strafe  unteriiegt  auch  jede  Beschä- 
digung der  im  §  85,  lit.  c)  erwähnten  Gegenstände,  so 
wie  die  in  dem  §  89  bezeichnete  Handlungsweise  in  Be- 


seitigang  von  Effecten  der  Gattin  fällt 
anter  den  2.  Satz  des  §  316  (30.  IX. 
78  179). 

2.  Ueber  die  Verletzung  des  amtlichen 
Verschlusses  an  dem  Aufbewahrungs- 
locale  oder  an  Gefässen,  welche  abgabe- 
pflichtige Getränke  enthalten,  s.  die 
Durchführungsvorschriften  zu  den  bezüg- 
lichen Landesgesetzen. 


318.  Muthwillige  Beschädigung  im 
Sinne  des  §  318  ist  diejenige,  die  bloss 
wegen  des  mit  der  Handlung  verbundenen 
Vergnügens  verübt  wird,  ohne  auf  den 
Nachtheil  zu  achten,  der  für  die  körper- 
liche Sicherheit  oder  für  die  Sicherheit 
fremden  Eigenthums  daraus  entstehen 
kann  (30.  VI.  99/2366). 


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804 


ALLG.  STRAFGESETZ    U.  THEIL.  §§  319-320e.  -  (29b:. 


Ziehung  auf  den  Staats-Telegraphen,  wenn  sie  nur  aus 
MuthwlUen,  Leichtsinn  oder  schuldbarer  Nachlässigkeit 
geschehen  ist. 

Die  mit  einer  solchen  Beschildigung  etwa  verbun- 
dene Entwendung  ist  insbesondere  zu  bestrafen. 

Beschädigung  aufgestellter  Warnungszeichen.  —  Strafe. 

319  (77).  Ferner  ist  die  Hinwegreissung  oder  ab- 
sichtliche Beschädigung  aller  Warnungszeichen,  welche, 
um  Unglück  zu  verhüten,  aufgestellt  werden,  eine  Ueber- 
tretung,  die  insgemein  mit  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu 
drei  Monaten ;  bei  unterlaufender  grösserer  Bosheit  und 
erfolgtem  Schaden  aber  mit  eben  so  langem  strengen 
Arreste  zu  bestrafen  ist. 

Uebertretungen  gegen  die  Vorschriften  in  Ansehung  der  Meldung  von  ankommenden 

Fremden  und  Veränderungen  der  Einwohner,  und  in  Beziehung  auf  andere  falsche 

Meldungen  oder  Angaben. 

320  (78).  An  denjenigen  Orten,  wo  besondere  Vor- 
schriften in  Beziehung  auf  die  Bekanntgebung  aller  Ein- 
wohner und  Fremden  an  die  Sicherheitsbehörde  bestehen, 
ist  die  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschriften,  in  soferne 
in  denselben  nicht  etwas  Anderes  verfügt  wird,  in  fol- 
genden Fällen  als  Uebertretung  zu  ahnden: 


320.  1.  Die  Untersuchung  und  Be- 
strafung der  im  §  320  a— d  normirten 
Uebertretungen  obliegt  in  Gemässheit  des 
Art.  VIII  des  EinfG.  zur  StPO.  den  Ge- 
richtsbehörden (Plen.  21.  XI.  74/32). 

2.  Das  Mdl.  hat  im  Einvernehmen 
mit  dem  JM.  in  Bezug  auf  die  Frage  der 
Gompetenz  zur  Untersuchung  und  Be- 
strafung der  Uebertretungen  der  Meldungs- 
vorschriften nach  §  820  a— d  den  politi- 
schen Landesstellen  Nachstehendes  er- 
öfTnet :  Der  klare  Wortlaut  des  Art.  VII 
des  EinfG.  z.  StPO.  im  Zusammenhalt 
mit  Art.  II  lässt  keinen  Zweifel  darüber 
zu,  dass  hinsichtlich  des  Verfahrens  und 
der  Urtheilsfällung  bezüglich  der  in  §  320  a 
bis  d  vorgesehenen  und  vormals  durch 
die  MVdg.  2.  IV.  58  fR  51)  sowie  §  1  des 
Ges.  22.  X.  62  (R  72)  der  Untersuchung 
und  Bestrafung  durch  die  politischen  bez. 
landesfürstlichen  Polizeibehörden  zuge- 
wiesenen Uebertretung  seit  dem  Lisleben- 
treten  der  StPO.  die  ausschliesslicne  Gom- 
petenz wieder  den  Strafgerichten  zuge- 
fallen ist   Hiebei  muss  jedoch  daran  fest- 


gehalten werden,  'dass  zur  Rechtspre- 
chung bezüglich  der  in  §  320  a—d  vorge- 
sehenen Uebertretungen  die  Gerichte  im 
Sinne  dieser  Gesetzesstelle  ausnahmslos 
nur  dann  berufen  erscheinen,  wenn  am 
Orte  der  Uebertretung  besondere,  d.  h. 
in  Gemässheit  des  §  1  der  MVdg.  15.  ü. 
57  (R  33)  erlassene  Vorschriften  in  Be- 
ziehung auf  die  Meldung  der  Einwohner 
und  Fremden  an  die  Sieherheitsbehörde 
bestehen.  Der  Wirkungskreis  der  politi- 
schen und  der  landesfürstlichen  Polizei- 
behörden zur  Untersuchung  und  Bestra- 
fung der  Uebertretung  der  Meldevorschrif- 
ten beschränkt  sich  demnach  auf  die 
Judicatur  in  jenen  Orten,  wo  besondere 
Vorschriften  über  die  Bekanntmachung 
aller  Einwohner  und  Fremden  nicht  be- 
stehen, überhaupt  —  und  in  jenen  Orten, 
wo  derartige  Vorschriften  bestehen,  auf 
solche  Uebertretungen,  welche  sich  nicht 
unter  die  Bestimmungen  des  §  820  a— d 
subsummiren  lassen  (JME.  9-  VII.  00  Z. 
12459). 


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VI.  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSTALTEN  U.  VORKEHRUNGEN.    305 
Strafe  der  Hauseigenthämer ; 

a)  Wenn  ein  Hauseigenthümer,  Administrator,  Se- 
quester, oder  wer  sonst  der  Verwaltung  eines  Hauses 
vorsteht,  die  mit  seinen  Bestandnehmern  vorgehenden 
Veränderungen  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  nicht  anzeigt. 
Die  Strafe  ist  nach  Verschiedenheit  der  Orte  und  des 
Häuserertrages  fünf  bis  fünfzig  Gulden. 

der  After-Bestandgeber ; 

b)  Wenn  Jemand  Zimmer  wochen-  oder  monatweise 
in  Afterbestand  verlässt  oder  Bettgeher  hält,  und  nicht 
binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  bei  jedesmaliger  Ver- 
änderung die  vorschriftmässige  Anzeige  macht.  Die  Be- 
strafung ist  fünf  Gulden,  welche  Strafe  bei  wiederholter 
Uebertretung  zu  verdoppeln  ist. 

der  zur  Beherbergung  berechtigten ; 

c)  Wenn  ein  Gastwirt,  der  zur  Aufnahme  von  Frem- 
den berechtigt  ist,  von  Denjenigen,  die  über  Nacht  ver- 
bleiben, nicht  die  vorgeschriebene  Anzeige  macht.  Die 
Bestrafung  ist  dieselbe,  welche  bei  b)  festgesetzt  worden. 

der  hiezu  nicht  berechtigten  Gastwirte ; 

d)  Wenil  in  einem  Schankhause,  welches  zur  Be- 
herbergung nicht  berechtiget  ist.  Jemand  über  Nacht  auf- 
genommen wird.  Die  Bestrafung  ist  das  erste  Mal  fünf 
Gulden,  das  zweite  Mal  dieselbe  Strafe  nebst  Arrest  von 
einer  Woche,  das  dritte  Mal  die  Abschaffung  von  dem 
Schankgewerbe. 

Auch  abgesehen  von  solchen  besonderen  Vorschriften 
ist  es  als  Uebertretung  zu  ahnden : 

der  sich  falsch  Meldenden; 

e)  Wenn  Jemand  in  dem  Meldungszettel  sich  einen 
falschen  Namen  beilegt,  einen  falschen  Stand,  eine  falsche  Be- 


320 'e.  1.  Der  hier  bezeichneten 
Uebertretung  macht  sieht  auch  schuldig, 
wer.  sich  wegen  einer  strafbaren  Hand- 

Geller,  Österr.  Gesetze.  1.  Abth.  V.  Bd. 


lang  verfolgt  wissend,  von  einem  Organe 
der  Sicherheitsbehörde  angehalten,  einen 
falschen  Namen  angibt  (9.  III.  88/580). 


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306 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §  820f— g.  -  (29b). 


schäftigung  oder  andere  fälschliche  Umstände  angibt,  oder 
überhaupt  die  Polizei  oder  sonst  eine  Staats-  oder  Ge- 
meindebehörde ausser  dem  Falle  straf  gerichtlicher  Unter- 
suchungen, wofür  besondere  gesetzlicne  Bestimmungen 
bestehen,  mit  falschen  Angaben  über  seinen  Namen, 
seinen  Geburtsort,  seinen  Stand,  oder  sonst  über  seine 
Verhältnisse  auf  eine  Weise  hintergeht,  wodurch  die 
öffentliche  Aufsicht  irre  geführt  werden  kann.  Dabei  ist 
es  gleichgiltig,  ob  er  dadurch  Unrichtigkeiten  in  den  von 
den  Behörden  ihm  ausgestellten  Pässen  oder  anderen  Ur- 
kunden veranlasst,  oder  endlich,  auch  abgesehen  von  bei- 
gebrachten Pässen  und  Urkunden,  der  öffentlichen  Be- 
hörde auf  Befragen  über  seine  Person  falsche  Angaben  macht. 
Die  Bestrafung  ist  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu 
einem  Monate.  Findet  sich  bei  der  Untersuchung,  dass 
der  Uebertreter  die  Irreführung  der  Obrigkeit  wirkUch 
beabsichtigte;  so  ist  die  Bestrafung  eben  so  langer 
strenger  Arrest.  Bei  sich  zeigender  Bedenklichkeit  in  An- 
sehung der  Umstände  oder  Person  ist  der  Uebertreter 
nach  vollendeter  Strafzeit  aus  dem  Orte,  ein  Ausländer 
aber  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  auch  aus  sämmt- 
lichen  Kronländern  des  österreichischen  Kaiserstaates  ab- 
zuschaffen. 


2.  Zur  Begründung  des  Thatbestands 
der  Uebertretung  nach  §  3S0/e  ist  noth- 
wendig,  dass  man  durch  eine  positive 
Thätigkeit,  durch  falsche  Angaben,  nicht 
aber  durch  blosse  Verschweignng  seines 
Namens  die  polizeiliche  Ueberwachung 
zu  hintergehen  sucht  (5.  VI.  85/787  C. 
IV.  381). 

3.  Eine  auf  Irrefahrung  gerichtete 
Absicht  des  Thäters  ist  nicht  erforderlich 
(25.  XI.  87/1111). 

4.  Die  unrichtige  Eintragung  eines 
Curgasts  tiber  seine  persönlichen  Ver- 
hältnisse im  Meldzettel  zur  widerrecht- 
lichen Verringerung  der  an  die  Curver- 
waltung  zu  leistenden  Abgaben  begrün- 
det wegen  der  beabsichtigten  und  bewirk- 
ten Schädigung  der  materiellen  Interessen 
des  Curfonds  das  Delict  des  Betrugs,  das 
wegen  der  gleichzeitigen  Schädigung  des 
öffentlichen  Aufsicht  srechts  des  Staats  mit 
Falschmeldung  concurrirt  (80.  X.  90/1375 
C.  IX  76). 


5.  Auch  an  sich  nicht  unrichtige  An- 
gaben, die  auf  Irreführung  der  Behörde 
berechnet  und  dazu  geeignet  sind,  können 
diese  Uebertretung  begründen  (14.  L 
98/2161). 

6.  Diese  Uebertretung  ist  kein  Dauer - 
delict  (7.  VII.  98/2224). 

7.  Wenn  auch  in  §  250  die  Vereini- 
gung mehrerer  der  in  §  240  angeführten 
Strafen  als  eine  Verschärfung  im  allge- 
meinen angesehen  wird,  so  liegt  doch  in 
der  wegen  „Bedenklichkeif*  ausgespro- 
chenen Abschaffung  neben  der  im  zweit«  n 
Satze  des  §  320  e  2.  Abs.  angedrohten 
strengen  Arreststrafe  zugleich  eme  Aen- 
derung  der  Strafart,  die  im  Schwarge- 
richts verfahren  die  Feststellung  des  sie 
begründenden  Erschwerungsumstands 
durch  den  Wahrsprnch  der  Geschwornen 
zur  Voraussetzung  hat  (20.  IV.  00/2460). 

8.  Vgl.  oben  §  198«,  §  199d»fj?, 
dann  unten  320/«,  §  4915». 


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VI.  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSTALTEN  U.  VORKEHRUNGEN.    307 
der  Nachmacher  oder  Verfälscher  öffentlicher  Urkunden  ; 

/)  Wenn  Jemand  eine  öffentliche  Urkunde  ohne  die 
im  §  197  vorausgesetzte  böse  Absicht  nachmacht  oder 
verfälscht.  Die  Strafe  ist  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu 
einem  Monate. 

derjenigen,  die  sich  eines  fremden  Ausweises  bedienen ; 

g)  Wenn  Jemand  sich  zu  seinem  Fortkommen  eines 
fremden  Reisepasses  oder  anderen  obrigkeitlichen  Aus- 
weises bedient  oder  seine  Ausweisung  zu  diesem  Zwecke 
einem  Anderen  überlässt,  in  soferne  diess  nicht  als  Mittel 
zur  Verübung  einer  anderen  Uebertretung,  eines  Ver- 
gehens oder  eines  Verbrechens  unternommen  wird.  Die 
Bestrafung  ist  strenger  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu 
einem  Monate.  Bei  besonderen  Bedenken  in  Ansehung 
der  Umstände  oder  der  Person  des  üebertreters  ist  der- 
selbe nach  überstandener  Strafe,  wenn  er  ein  Inländer 
ist,  aus  dem  Orte,  ein  Ausländer  aber  nach  Umständen 
selbst   aus  allen  Kronländern   des  Reiches  abzuschaffen. 


320//.  1.  Die  versuchte  Verleitung 
zar  Enttoagnng  eines  Amtssiegels  behufs 
Yerf&lschnng  einer  Urkunde  begründet 
an  sich  nicht  den  Tbatbestand  der  im 
§■  820,/  vorgezeichneten  strafbaren  Hand- 
lung, bez.  den  Thatbestand  des  straf- 
baren Versuchs  in  dieser  Richtung,  son- 
dern trägt  lediglich  den  Charakter  einer 
der  strafRerichtlichen  Verfolgbarkeit  ent- 
rückten Vorbereitungshandlung  an  sich 
(5.  m.  88;518). 

2.  Die  Veranlassung  einer  wahrheits- 
widrigen Beurkundung  in  einer  von  dem 
hiezu  berechtigten  Beurkundungsbeamten 
formell  richtig  aufgenommenen  Urkunde 
erföllt  den  Begriff  oer  Nachmachung  oder 
Verfälschung  einer  öffentlichen  Urkunde 
keineswegs,  und  begründet  daher  auch 
den  Thatbestand  der  im  §  820  /  normir- 
ten  Uebertretung  nicht  (22.  XII.  84/721 
C.  m  411). 

3.  Eine  nicht  auf  Schädigung  gerich- 
tete TSnschungsabsicht  wird  auch  in 
§  820/  vorausgesetzt  (Plen.  22.  XII. 
96/2028). 

'    4.  Postmarken  entsprechen  dem  Re- 
qolsit  des  Urkundenbegriffs:  als  Beglau- 


biguu^smittel  für  eine  rechtlich  erheb- 
liche Thatsache  zu  dienen,  erst  mit  ihrer 
bestimmungsgemässen  Verwendung;  erst 
von  da  an  liefern  sie  den  Nachweis  er- 
füllter Gebührenpflicht.  Bis  dahin  sind 
sie  eben  nur  in  die  Kategorie  der  durch 
öffentliche  ÄDstalt  eingeführten  Bezeich- 
nungen „mit  Stempel,  Siegel  oder  Probe" 
einzureihen  und  von  diesen  ist  zwar  in 
§  198  d,  nicht  aber  auch  in  §  820/  die 
Rede.  Allerdings  besteht  zwischen  diesen 
Gesetzesstellen  eine  nahe  Relation.  Des- 
halb lässt  sich  aber  der  Schutz  des  §  820/ 
auf  der  Urkundeneigenschaft  entbehrende 
Bezeichnungen  „mit  Stempel,  Siegel  oder 
Probe"  doch  nicht  übertragen  (19.  IV. 
00/2463). 

5.  S.  §  199  das  fg.,  §  820ei-<. 

320  g.  Zu  den  hier  erwähnten  Aus- 
weisen gehören  auch  die  Arbeitsbücher 
der  Hilfsarbeiter  (Ges.  8.  UI.  85  R  22, 
§  80  A),  die  auf  Grund  der  Gesindeord- 
nungen ausgefertigten  Dienstbücher  und 
die  Dienstbücher  der  auf  österr.  Kauf- 
farteischiffen  dieuenden  Schiffsmann' 
Schaft  (MVdg.  8.  V.  64  R  42,  §  .5). 


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308 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  320.  -  (29  o). 


Vorschriften  betreffend  das  Meldungswesen. 

(29  0)  Verordnung  des   Ministeriums  des  Innern  und  der  obersten   Polizeibehörde 
15.  Febr,  1857  (R  83). 

Das  Ministerium  des  Innern  findet,  einverständlich  mit  der 
obersten  Polizeibehörde,  in  Absicht  auf  die  Regelung  des  Meldungs- 
wesens folgende  Vorschriften  zu  erlassen,  welche,  insoweit  sie  nicht 
ohnedies  schon  in  Anwendung  sind,  mit  15.  März  1857  in  Wirksam- 
keit zu  treten  haben. 

Erster  Abschnitt. 

Vorschriften  über  das  Meldungswesen  in  Orten,  in  welchen  sich  k.  k.  Polizei- 
behörden befinden. 

§  !•  In  den  Orten,  in  welchen  sich  k.  k.  Polizeibehörden 
(Directionen ,  exponirto  Commissäre ,  Curinspectionen)  befinden, 
ist  sich  an  die  gegenwärtig  bestehenden  Meldungsvorschriften  zu 
halten.  Insoferne  diese  Vorschriften  an  dem  einen  oder  dem  andern 
Orte  nicht  genügen  sollten,  um  die  Wohnungs-  und  Unterstands  Ver- 
änderungen jeder  Art,  den  Eintritt  und  Austritt  der  Dienstboten  jeder 
Gattung  und  die  Ankunft  und  Abreise  der  Fremden  in  Evidenz  zu 
erhalten,  hat  die  politische  Jl<andesstelle  das  Meldungswesen  nach 
den  Bestimmungen  der  für  die  k.  k.  Haupt-  und  Residenzstadt  Wien 
erflossenen  MVdg.  v.  16.  Mai  1849  (R  250)  und  v.  29.  März  1852 
lass  der  niederösterreichischen  Statthalterei  vom  16.  April  1852  L 
160),  mit  Rücksichtnahme  auf  die  besonderen  Localverhäitnisse  ein- 
zurichten und  die  hiernach  zu  erlassenden  Meldungs Vorschriften 
zur  öffentlichen  Kenntniss  zu  bringen. 


(29  o).  Für  die  Landeshauptstädte 
und  die  im  1.  Abs.  dieser  Vdg.  erwähn- 
ten Orte  bestehen  die  nachstehenden 
Vdgen. :  Für  Wien  in  Vervollständigung 
der  in  §  1  bezogenen  Vorschriften  Erl. 
d.  ob.  Polizeibehörde  29.  XI.  59  Z.  9781, 
StatthVdg.  23.  XII.  59  (L  15),  Vdg.  d. 
MdL  15.  VI.  60  (R  20) ;  für  S  a  1  z  b  u  r  g 
und  Polizeirayon  LdsPr.-Vdg.  15.  III.  57 
(L  9);  für  Graz  Hfd.  8.  I.  1794  (PGS. 
V.  J.  1794);  für  Klagen  fürt  RegVdg. 
15.  III.  57  (L  5);  für  Laib  ach  RegKdm. 
U.  IV.  97  (L  10);  für  den  Rayon  der 
k.  k.  Polizeidirection  Tri  est  StatthVdg. 
31.  VII.  99  (L  22) ;  für  den  in  den  Triester 
Polizeirayon  einbezogenen  Theil  von 
Muggia  StatthVdg.  4.  XII.  96  (L  26); 
für  Innsbruck  StatthKdm.  22.  XI.  97 
(L  40),  die  mit  StatthVdg.  21.  XII.  98 
(L  1899/4)  auf  Wilten  und  Hötting 
und  die  Fraction  Pradl  der  Gemeinde 
Amras-Pradl,  und  mit  StatthVdg.  5.  XII. 
99  (L  63)  auf  Mühlau  aasgedehnt  wur- 
de; fürTrient  mit  Polizeiravon  und 
Bregenz  StatthVd?.  25.  V.  bl  (LU,  II. 


Abtheilg.);  für  Prag  Polizeiordnung  30» 
IV.  1787,  GnbVdg.  26.  VIII.  1805,  Kdm.  d. 
Statthauptmannsch.  10.  I.  1809,  repobl. 
aml6. 1.  1819:  für  Brunn  und  Olmütz 
sammt  Polizöl/ayon  StattErl.  21.  III.  57 
(L  14,  II.  Abth.);  für  den  Rayon  des 
Polizei  -  Commissariats  Mährisch- 
O  s  t  r  a  u  StatthKdm.  8.  XI.  94  (L  85), 
Vdg.  d.  schles.  LdsPr.  8.  XI.  94  (L  72); 
für  T  r  o  p  p  a  u  sammt  Vorstädten  vnd 
G  a  r  1  s  a  u  LdsPr.-Vdg.  31.  V.  58  (L  6, 
ir.  Abth.) ;  für  L  e  m  b  e  r  g  StatthKdm. 
28.  IV.  65  Z.  4082:  für  Krakau  und 
Podgorze  StatthVdg.  10.  III.  57  (L  4), 
16.  XI.  89  (L  66),  2.  II.  90  (L  11);  für 
P  r  z  e  m  y  s  1  StatthKdm.  19.  Vllf.  87  (L 
60),  11.  III.  88  (L  81),  dann  StatthKdm. 
18.  V.  89  CL  42),  enthaltend  Abände- 
rnngen  der  Strafbestimmungen  der  Mel- 
dungsvorschriften für  L e m b e r g,  Kra- 
kau und  Przemysl,  und  StatthKdm, 
2.  n.  90  (L  10)  für  Lemberg  u.  Prze- 
mysl; für  Czernowitz  RegVdg.  9. 
X.  55  (L  4). 


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VI.  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSTALTEN  ü.  VORKEHRUNGEN.    309 

Zweiter  Abschnitt. 

Vorschriften   über  das  Meldungswesen   in  Orten,   in  welchen  sich  k.  k.   Polizei- 
behörden nicht  befinden. 

2*  In  den  Orten,  in  wefchen  sich  k.  k.  Polizeibehörden  nicht 
befinden,  handhabt  der  Gemeindevorsteher  unter  der  Aufsicht  und 
Leitung  der  politischen  Bezirksbehörde  (Bezirksamt,  Stuhlrichteramt, 
Districtscommissariat)  das  Meidungswesen. 

Es  haben  daher  die  durch  gegenwärtige  Verordnung  vorge- 
schriebenen Meldungen  an  den  Gemeindevorsteher  zu  erfolgen. 

Insoferne  jedoch  die  unmittelbare  Handhabung  des  Meldungs- 
wesens 4urch  die  politische  Bezirksbehörde  ßn  dem  einen  oder  dem 
anderen  Orte  für  nothwendig  befunden  werden  sollte,  haben  die 
Meldungen  an  diese  Behörde  zu  geschehen. 

S.  Um  in  ausgedehnteren  Gemeinden  die  Meldungen  mög- 
lichst zu  erleichtern,  hat  die  Kreisbehörde  (Comitatsbehörde,  Dele- 
gation) nach  dem  Antrage  der  politischen  Bezirksbehörde  für  die 
entlegenen  TJieile  ein  dort  wohnendes  Mitglied  der  Gemeindever- 
tretung oder  ein  sonstiges  vertrauenswürdiges  Gemeindeglied  aufzu- 
stellen, welches  für  den  Gemeindevorsteher  die  Meldungen  in  Em- 
pfang zu  nehmen  und  dieselben  von  Woche  zu  Woche  zur  Kenntniss 
des  Gemeindevorstehers  zu  bringen  hat, 

4.  Den  Besitzern  vormals  herrschaftlicher  Gutskörper  steht 
es  jederzeit  frei,  ihre  Meldungen  unmittelbar  an  die  politische  Be- 
zirksbehörde zu  machen. 

5.  In  Siädten,  in  Orten,  wo  die  politische  Bßzirksbehörde 
ihren  Sitz  hat,  dann  in  allen  an  bedeutenderen  Strassenzügen  ge- 
legenen Ortschs^ften,  sowie  auch  in  allen  in  der  Nähe  der  Haupt- 
stadt befindlichen  Orten,  wo  sich  Fremde  aufzuhalten  pflegen,  end- 
lich in  jenen  Orten,  wo  industrielle  Etablissements  von  einiger  Er- 
heblichkeit, namentlich  Fabriken,  Spinnereien,  Ziegelöfen,  Glashütten, 
Zuckerr^nerien,  Bergwerke  u.  dgl.  sich  befinden,  haben  die  zur 
Fremdenbeherbergung  berechtigten  Gastwirte  über  die  bei  ihnen 
übernachteten  Fremden  ein  Fremdenbuch  mit  folgenden  Rubriken 
zu  führen: 

a)  Tag  der  Ankunft; 

h)  Vor-  und  Zuname,  dann  Alter  und  Religion; 

c)  Stand  und  Beschäftigung; 

d)  Domicil; 

e)  Begleitung; 

fj  woher  er  kommt; 

g)  wohin  er  reiset; 

h)  wodurch  er  legitimirt  ist; 

i)  ist  abgereist  nach  .... 

Unter  Fremden  werden  hier  jene  verstanden,  die  zur  Ge- 
meinde nicht  gehörig  sind,  oder  doch  im  Orte  ihren  ordentlichen 
Wohnsitz  nicht  haben. 

6.  Das  Fremdenbuch  muss  vom  Gemeindevorsteher  oder  dem 
Gemeindeamte  paraphirt,  ununterbrochen  geführt  und  stets  zur  Ein- 

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310  ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  320.  -  (2«o). 

sieht  der  politischen  Bezirksbehörde,  der  zur  Handhabung  des  Mel- 
dungswesen nach  den  §§  2  und  3  aufgestellten  Organe  und  der 
k.  k.  Gendarmerie  bereit  gehalten  werden. 

7*  Der  Gastwirt  hat  dem  bei  ihm  übernachteten  Fremden 
gleich  bei  dessen  Ankunft  das  Fremdenbuch  vorzulegen  oder  vor- 
legen zu  lassen. 

Der  Fremde  ist  verpflichtet,  die  Rubriken  des  Fremdenbuches 
auszufüllen  oder  ausfüllen  zu  lassen. 

Sollte  sich  der  Fremde  dessen  weigern,  so  ist  hieven  unge-' 
säumt  die  Anzeige  zu  machen. 

In  dringlichen  Fällen  ist  diese  Anzeige  gleich  unmittelbar  an 
die  politische  Bezirksbehörde  zu  erstatten,  falls  der  Sitz  derselben 
dem  Anzeigenden  näher  gelegen  wäre,  als  der  Sitz  des  Gemeinde- 
vorstehers oder  des  nach  §  3  aufgestellten  Organes. 

8.  Die  Meldung  des  Fremden  hat  seitens  des  Gastwirtes  in 
der  Regel  mittelst  eines  vollständig  ausgefüllten  Meldzettels,  welcher 
die  Rubriken  des  Fremdenbuches  zu  enthalten  hat,  zu  geschehen.' 
Jedoch  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Chefs  der  politischen  Landes- 
S'elle  anheimgestellt,  zu  bestimmen,  an  welchen  Orten  die  Meldung 
anstatt  mittelst  des  Meldzettels  blos  mittelst  Vorlage  des  Fremden- 
buches oder  mündlich  zu  erfolgen  hat. 

Die  Meldung  muss  in  der  Regel  noch  am  Tage  der  Ankunft 
des  Fremden  gemacht  werden.  Sollte  jedoch  der  Fremde  so  spät 
ankommen,  dass  derselbe  bis  um  8  Uhr  Abends  nicht  mehr  ge- 
meldet werden  könnte,  so  hat  die  Meldung  am  anderen  Tage  bis 
längstens  9  Uhr  Früh  zu  erfolgen. 

9.  An  den  im  §  5  bezeichneten  Orten  haben  ausser  den  Gast- 
wirten auch  alle  anderen  Unterstandsgeber  die  bei  ihnen  über- 
nachteten Fremden  zu  melden.  . 

Die  Bestimmung  der  Art  und  Weise,  wie  die  Meldung  des 
Fremden  von  Seite  dieser  Unterstandgeber  zu  geschehen  hat,  bleibt 
dem  Ermessen  des  Chefs  der  politischen  Landesstelle  überlassen. 

10.  In  den  Herbergen  sind  Herbergsprotokolle  nach  folgenden 
Rubriken  zu  führen: 

rt)  Tag  und  Stunde  der  Ankunft; 

b)  Vor-  und  Zuname  des  Gesellen; 

c)  Gewerbe; 

d)  Domicil ; 

e)  Alter  und  Religion ; 
/)  woher  er  kommt; 

g)  wodurch  er  legitimirt  ist; 
h)  hier  in  Arbeit  eingestanden; 
/)  abgereist. 

Die  Bestimmungen  des  §  6  gelten  auch  bezüglich  der  Herbergs- 
protokolle. 

11.  Der  Herbergsvater  hat  sich  von  den  in  die  Herberge 
kommenden  zugereisten  Gesellen  die  Wanderbücher   und  sonstigen 

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VI.  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSTALTEN  U.  VORKEHRUNGEN.    311 

Reiseurkunden  vorlegen  zu  lassen,  und  hiernach  die  Rubriken  des 
Herbergsprotok olles  auszufüllen. 

Sollte  sich  der  Geselle  weigern,  seine  Ausweisurkunde  vor- 
zulegen, oder  sollte  derselbe  im  Besitze  solcher  Urkunden  nicht  sein, 
oder  derselbe  sonst  Verdacht  erregen,  so  ist  hievon  ungesäumt  die 
Anzeige  zu  machen,  wobei  die  Schlussbestimmung  des  §  7  zu 
beobachten  ist. 

Wenn  sich  der  Geselle  über  24  Stunden  in  der  Herborge  auf- 
hält, so  ist  dies  unter  Vorlage  der  Ausweisurkunden  anzuzeigen. 

12.  Dienstboten,  Gesellen  und  sonstige  Gewerbs-.  Arbeits- 
und Beschäftigungsgehilfen  und  Lehrlinge  müssen  in  allen  Orten 
von  Seite  ihrer  Dienst-,  rücksichtlich  ihrer  Arbeitgeber  binnen 
längstens  drei  Tagen  nach  ihrem  Eintritte  gemeldet  werden. 

Binnen  derselben  Frist  ist  der  Austritt  zu  melden. 

Die  Kreisbehörde  wird  bestimmen,  an  welchen  Orten  diese 
Meldung  schriftlich  zu  geschehen  habe,  und  an  welchen  Orten 
dieselbe  auch  mündlich  erfolgen  könne. 

13.  Vagabunden  oder  sonst  verdächtigen  Leuten  darf  niemand 
einen  Unterstand  geben,  und  sollten  sie  nicht  abgewiesen  werden 
können,  so  ist  sogleich  unter  Beobachtung  der  Schlussbestimmung 
des  §  7  die  Anzeige  zu  machen. 

14.  Der  Gemeindevorsteher  ist  verpflichtet,  die  Fremdenbücher 
öfters  zu  revidiren,  mit  den  gemachten  Meldungen  zu  vergleichen 
und  in  denselben  zu  bemerken,  dass  und  wann  die  Revision  er- 
folgt ist. 

Zeigt  sich  hiebei,  dass  Meldungen  unterlassen  worden  sind, 
oder  ergeben  sich  andere  Anstände,  so  ist  hierüber  das  gehörige 
Amt  zu  handeln. 

Die  gleiche  Verpflichtung  obliegt  dem  Gemeindevorsteher  be- 
zOglich  der  Herbergsprotokolle. 

15*  Der  Gemeindevorsteher  ist  verpflichtet,  Herbergen  und 
abseitig  gelegene  Wirthshäuser  öfter  und  unvermutbet  zu  untersuchen, 
und  die  Legitimation  der  dort  sich  aufhaltenden  Fremden  zu  prüfen. 

16,  Inwieferne  ausweislose  und  sonst  verdächtige  Personen 
von  dem  Gemeindevorsteher  anzuhalten  und  an  die  politische  Be- 
hörde abzustellen  sind,  bestimmt  die  ihnen  diesfalls  zu  ertheilende 
besondere  Instruction. 

17.  Der  Gemeindevorsteher  hat  die  schriftlichen  Fremden- 
meldungen chronologisch  zu  sammeln. 

Insoweit  es  für  angemessen  befunden  wird,  ist  in  Gemeinden 
mit  einem  geordneten  Gemeindeamte  ein  Fremdenprotokoll  zu  führen, 
in  welches  alle  schriftlichen  und  mündlichen  Fremdenmeldungt'ii 
einzutragen  sind. 

Dieses  Protokoll  enthält  dieselben  Rubriken,  wie  das  von  den 
Gastwirthen  zu  führende  Fremdenbuch. 

In  gleicher  Weise  sind  die  Meldungen  von  Dienstboten,  Ge- 
sellen etc.  (§  12)  zu  sammeln  und  bezüglich  unter  den  gleichen  Be- 
dingungen in  ein  eigenes  Protokoll  einzutragen.  • 

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312 


ALLG.  STRAFGESETZ.  IL  THEIL.  §  821-324.  -  (29o). 


18*  Die  in  den  §§  14,  15  und  16  vorgozeichneten  Verpflich- 
tungen obliegen  auch  dem  nach  §  3  aufgestellten  Organe  für  den 
Bezirk,  für  welchen  es  bestellt  ist. 

Übrigens  hat  sich  sowohl  dieses  Organ  wie  der  Gemeinde- 
vorsteher nach  den  besonderen  Instructionen  der  politischen  Bezirks- 
behörde zu  benehmen. 

19.  Die  Übertretungen  der  Vorschriften  der  §§  5  bis  incl.  13 
sind,  in  soweit  sie  nicht  durch  das  Strafgesetz  verpönt  sind,  von 
der  politischen  Bezirksbehörde  zu  untersuchen  und  nach  dem  im 
§  11  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  20.  April  1854  (i?  96) 
festgesetzten  Strafausmasse  zu  bestrafen. 

Strafe  für  Gewerbsleute,  die  Gesellen  ohne  Wanderbuch  (Kundschaft)  aufnehmen. 

321  (79).  Ein  Gewerbsmann,  welcher  einen  Gesellen, 
der  nicht  mit  einem  vorschriftsmässigen  Wanderbuche, 
oder  da,  wo  noch  keine  Wg-nderbücher  bestehen,  mit 
einer  ordentlichen,  sogenannten  Kundschaft  versehen  ist, 
in  Arbeit  nimmt,  wird  für  diese  Uebertretung  das  erste 
Mal  mit  fünf  Gulden,  das  zweite  Mal  mit  Verdopplung 
dieser  Geldstrafe,  das  dritte  Mal  mit  Arrest  bis  zu  einem 
Monate,  nach  Massgabe  bedenklicher  Umstände  auch  mit 
dem  Gewerbsverluste  bestraft. 


Für  Postnaeister  wegen  vorschriftswidriger  Beförderung  von  Reisenden. 

322  (80)  ist  durch  MVdg.  31,  Mai  1857  {R  104) 
als  in  Folge  des  mit  kais.  Vdg,  9.  Febr,  1857  {R  31)  ein- 
geführten neuen  Passystems  und  der  durch  den  §  1  der 
MVdg.  15.  Febr.  1857  (R  32)  erlassenen  neuen  pass- 
polizeilichen  Vorschriften  ausser  Wirksamkeit  gesetzt  und 
aufgehoben  erklärt  tvorden. 

Rückkehr  eines  Verwiesenen  oder  aus  sämmtlichen  Kronländem  Abge- 
schafften. —  strafe. 

323  (81).  Wenn  Jemand,  der  aus  sämmtlichen  Kron- 
ländern des  österreichischen  Kaiserstaates  wegen  eines 
Verbrechens   verwiesen  (§  25),   oder   wegen  eines  Ver- 


321.  1.  S.  jetzt  die  mit  Ges.  8.  III. 
85  (R  22)  im  VI.  Hauptstück  abgeänderte 
Gewerbeordnung  §  79 /g,  §  133. 

2.  Wenn  auch  die  Aufnahme  eines 
Gewerbegehilfen  ohne  Arbeitsbuch  nach 
§  79  GewO.  zu  bestrafen  ist,  so  ist  sie 
doch  auch  nach  §  321  StG.  zn  ahnden, 
*ler  durch  jenen  §  keineswegs  aufgehoben 
wurde  (Plen.  19.  XII.  89  1323  C.  Vlil  160). 


323.  1.  Die  Anwendung  der  §§  328 
und  824  auf  die  Rückkehr  eines  von  den 
Staats-  oder  Gemoinaebehörden  aus  poli- 
zeilichen Rücksichten  AhgeechafTten  ist 
durch  das  Ges.  27.  X.  62  picht  ausge- 
schlossen, doch  ist  das  Strafgericht  be- 
rechtigt und  verpflichtet,  zu  prüfen,  ob 
das  AbschalTungserkenntniss  auf  Grund- 
lage eines  die  Abschaffung  gestattenden 


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VL  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSTALTEN  U.  VORKEHRUNGEN.    313 

gehens  oder  einer  üebertretung  durch  das  Strafgericht 
(§  249),  oder  aus  polizeilichen  Rücksichten  durch  die 
Sicherheitsbehörden  abgeschafft  worden  ist,  unter  was 
immer  für  einem  Vorwande  in  eines  derselben  zurück- 
kehrt, so  begeht  er  durch  diese  Rückkehr  eine  üeber- 
tretung, und  soll  das  erste  Mal  mit  Arrest  von  einem 
bis  zu  drei  Monaten,  bei  Wiederholung  mit  strengem 
Arreste  von  drei  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden.  — 
StG.  293.  294.  300.  302-305.  320.  344.  355.  469—472. 
512—514.  522;  StPO.  407. 


(Rückkehr)  eines  aus  dem  Kronlande  oder  Orte  Abgeschafften.  —  Strafe. 

324  (82).  Derjenige,  welcher  aus  einem  Kronlande 
oder  aus  einem  bestimmten  Orte  von  dem  Slrafgerichle 
(§  249),  oder  aus  was  immer  für  Grqnden  durch  die 
Staats-  oder  Gemeindebehörden  auf  beständig  oder  auf 
eine  gewisse  Zeit  abgeschafft  worden,  begeht,  wenn  er 
im  ersten  Falle  jemals,  im  zweiten  Falle  vor  Ablauf  der 
gesetzten  Frist  wiederkehrt,    eine  üebertretung,   und  ist 


Gesetzes  (z.  B.  der  Art.  HI  u.  V  des  Ge- 
meindeges.  5.  HI.  62  [Geller  Oesterr. 
VerwaltungSKes.  I.  31])  ergangen  sei 
(Gutachten  des  OGH.  26.  XI.  67,  stp.  JB. 
20  A.  1199). 

2.  In  Folge  entstandener  Zweifel 
worde  im  Einvernehmen  mit  dem  ober- 
sten Gerichtshofe  (s.  N.  1)  entschieden : 
1.  dass  auch  im  Bestände  der  Bestim- 
mung des  §  6  des  Ges.  27.  X.  62  das 
den  Gemeinden  im  Sinne  des  Art.  III  des 
Ges.  5.  m.  63  und  der  auf  diesem  Ar- 
tikel bernhenden  Bestimmungen  der  Ge- 
meindeordnungen, sowie  das  den  landes- 
fOrstlichen  Organen  im  Grunde  des  Art. 
V,  letzter  Absatz,  dieses  Gesetzes,  dann 
das  den  Sicherheitsbehörden  zar  Hand- 
habung der  Sicherheit  und  öffentlichen 
Sittlichkeit  nach  Massgabe  der  bestehen- 
den Gesetze  zustehende  Recht  zur  Ab- 
schaffVing  eines  Individuums  aus  einem 
bestimmten  Orte  oder  Gebiete  aufrecht 
bleibe;  2.  dass  jedoch  der  Strafrichter, 
wenn  er  über  eine  Anklage  gegen  einen 
polizeilich  Abgeschafiften  nach  §§  823  und 
824  StG.  einzuschreiten  hat,  nicht  nur 
berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet  sei, 
zu  prüfen,  ob  das  Abschaffangserkennt- 
niss  auch  wirklich  auf  Grundlage  eines 
Specialgesetzes  ergangen,  somit  die  Ge- 
setzlichkeit der  Abschaffung  ausser  Zwei-  I 


fei  sei.  Aus  diesem  Grunde  wurde  auch 
3.  als  zweckmässig  ei klärt,  dass  ktlnftig 
in  jedem  polizeilichen  Abschaffungser- 
kenntnisse  das  Gesetz,  ^uf  dessen 
Grund  die  Abschaffung  verfüet  wurde, 
angeführt  werde  (JME.  18.  XII.  67  Z. 
14181 :  MdL  25.  XII.  67  Z.  24105). 

324.  1.  Die  von  einer  Gemeinde  auf 
Grund  des  Arl.  III  des  Ges.  5.  III.  62 
(R  18)  verfügte  Ausweisung  ist  als  Ab- 
schaffung im  Sinne  des  §  324  aufzufassen 
und  wird  durch  diese  Gesetzesstelle  ge- 
schätzt (Plen.  31.  X.  89/1304  G.  VIII  49). 

2.  Dem  Ausweisungserkenntniss  nach- 
gefolgte Aenderungen  in  denVerhältnissen 
des  Ausgewiesenen,  die  bei  einem  An- 
suchen um  Aufhebung  jenes  Erkennt- 
nisses möglicherweise  in  Betracht  kom- 
men können,  machen,  insolange  eine 
solche  Aufnebung  nicht  erfolgt  ist,  eine 
wenngleich  fahrlässige  Rückkehr  in  das 
Gebiet  der  Ausweisung  oder  auch  nur 
ein  Durchreisen  desselben  nicht  straffrei 
(Plen.  18.  V.  96/1960). 
3.*  In  Fällen  gerichtlicher  Abschaf- 
fungen und  Landesverweisungen  ist  auch 
die  Gestattung  vorübergehender  Aufent- 
haltsbewilligungen nur  im  Wege  A.  h. 
Gnade  (§  411  StPO.)  zulässig  (JME.  18. 
Vni.  1896  Z.  12268). 


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314        ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  824.  -  (30). 

mit  Arrest  von  einem  bis  zu  drei  Monaten,  bei  wieder- 
holter Betretung  mit  eben  so  langem  strengen  Arreste 
zu  bestrafen. 

Regelung  der  polizeilichen  Abschaffung  und  des  Schub- 
wesens.* 

(30)  Qetetz  27.  Jali  1871  (R  88). 

Mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Reichsraths  finde  Ich  zu 
verordnen,  wie  folgt: 

§  !•  Die  Abschiebung  aus  einem  bestimmten  Orte  oder 
Gebiete  mit  der  Verweisung  an  die  Zuständigkeitsgemeinde  oder  bei 
Personen,  welche  dem  Geltungsgebiete  dieses  Gesetzes  nicht  ange- 
hören, über  die  Grenze  dieses  Gebietes,  darf  aus  polizeilichen  Rück- 
sichten nur  gegen  nachstehend  bezeichnete  Personen  erfolgen,   als: 

a)  gegen  Landstreicher  und  sonstige  arbeitsscheue  Personen, 
welche  die  öffentliche  Mildthätigkeit  in  Anspruch  nehmen  ; 

b)  gegen  ausweis-  und  bestimmungslose  Individuen,  welche 
kein  Einkommen  und  keinen  erlaubten  Erwerb  nachweisen  können; 

c)  gegen  öfTentliche  Dirnen,  welche  dem  behördlichen  Auf- 
trage zur  Abreise  keine  Folge  leisten; 

d)  gegen  aus  der  Haft  tretende  Sträflinge  und  Zwänglinge, 
insoferne  sie  die  Sicherheit  der  Person  oder  des  Eigenthuras  gefährden. 

Bei  wiederholter  Abschiebung  kann  das  Verbot  der  Rückkehr 
ausgesprochen  werden. 

2.  Die  polizeiliche  Abschaffung  aus  einem  oder  mehreren 
Orten  mit  dem  Verbote,  dahin  jemals  oder  binnen  einer  bestimmten 
Zeit  zurückzukehren,  darf  nur  gegen  die  im  §  1  bezeichneten  Per- 
sonen und  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes 
stattfinden. 

Sie  hat  dann  einzutreten,  wenn  die  Gefährdung  der  öffent- 
lichen Interessen,  zu  deren  Schutz  die  Abschiebung  bestimmt  ist 
(§  1),  vorzugsweise  nur  für  den  Ort  besteht,  aus  welchem  die  Per- 
son entfernt  werden  soll. 

Die  Abschiebung  oder  Abschaffung  einer  Person  aus  ihrer 
Zuständigkeitsgemeinde  ist  unstatthaft. 

Mit  der  Erwerbung  der  Zuständigkeit  an  einem  Orte  erlischt 
die  Wirkung  der  Abschaffung  aus  demselben. 

Ausserdem  können  Personen,  welche  in  dem  Geltungsgebiete 
dieses  Gesetzes  nicht  heimatberechtigt  sind,  wenn  sich  ihr  Aufent- 
halt daselbst  aus  Rücksichten  der  öffentlichen  Ordnung  oder  Sicher- 
heit als  unzulässig  darstellt,  aus  dem  ganzen  Geltungsgebiete  dieses 
Gesetzes  oder  aus  einem  bestimmten  Theile  desselben  abgeschafft 
werden. 

Die  Fälle,  in  denen  auf  Landesverweisung  oder  Abschaffung 
als  Strafe  oder  Strafverschärfung  zu  erkennen  ist,  werden  durch  die 
Strafgesetze  bestimmt. 

*  Darüber  Geller  Freizügigkeit  nnd  Ausweisungsrecht  in  CfV.  HI  S.  49  Cf- 

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VI.  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSTALTEN  U.  VORKEHRUNGEN.    315 

Das  den  Gemeinden  nach  den  Gemeindegesetzen  zustehende 
Recht  der  Ausweisung  bleibt  durch  dieses  Gesetz  unberührt. 

3.  Die  Abschiebung  erfolgt  entweder: 

a)  durch  Vorzeichnung  des  von  dem  Abgeschobenen  in  be- 
stimmten Fristen  und  Stationen  zurückzulegenden  Weges  mittelst 
Zwangpasses  (gebundener  Marschroute); 

h)  durch  zwangsweise  Beförderung  unter  Begleitung  von 
Wachorjscanen  mittelst  Schubes. 

Die  Anwendung  des  Schubes  ist  solange  zu  vermeiden,  als 
der  Zweck  desselben  durch  die  Ertheilung  eines  Zwangspasses  er- 
reicht werden  kann. 

4,  Die  Abschiebung  einer  Person  mittelst  Zwangspasses  oder 
mittelst  Schubes,  sowie  die  polizeiliche  Abschaffung  darf  nur  auf 
Grund  eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses  der  competenten  Behörde 
erfolgen. 

Jedem  solchen  Erkenntnisse  hat  die  Feststellung  der  Zustän- 
digkeit und  des  gesetzlichen  Grundes  zur  Abschiebung  oder  Ab- 
schaffung vorauszugehen  und  ist  hievon  dem  Landesausschusse  des 
Heimatlandes  die  Anzeige  zu  machen. 

5»  Zur  Fällung  des  Erkenntnisses  auf  Abschiebung  oder  Ab- 
schaffung sind  als  Schubbehörden  berufen : 

a)  die  Polizeidirection  und  deren  exponirte  Organe  und,  wo 
solche  nicht  bestehen, 

h)  diejenigen  landesfürstlichen  oder  Communalbehörden^ 
welchen  die  Führung  der  politischen  Amtsgeschäfte  erster  Instanz 
übertragen  ist. 

Den  unter  h)  bezeichneten  Communalbehörden  kann  die 
Fällung  der  Abschiebungs-  und  Abschaffungserkenntnisse  im  Ver- 
ordnungswege auch  an  Orten  übertragen  werden,  wo  sich  eine  Poli- 
zeidirection befindet. 

Die  Ausführung  der  Abschiebung  obliegt  jenen  Gemeinden, 
welche  als  Scbubstationen  bestellt  sind. 

6»  Durch  die  Landesgesetzgebung  kann  ausser  den  Fällen 
des  §  5,  lit.  h  die  Fällung  der  Schuberkenntnisse  einzelnen  Ge- 
meinden des  Landes  im  übertragenen  Wirkungskreise  zugewiesen 
werden. 

7.  Ueber  Recurse  gegen  Abschiebungs-  und  Abschaffungser- 
kenntnisse (§  5,  lit.  a  und  h)  entscheidet  der  Landeschef,  gegen 
dessen  Entscheidung  ein  weiterer  Recurs  unzulässig  ist. 

Die  Recurse  gegen  die  Abschiebungserkenntnisse  sind  sofort, 
gegen  die  Abschaffungserkenntnisse  aber  binnen  drei  Tagen  nach, 
der  Kundmachung  derselben  einzubringen  und  haben  aufschiebende 
Wirkung. 

8.  Wenn  eine  Gemeindevorstehung  findet,  dass  Anlass  zur 
Abschiebung  oder  Abschaffung  einer  in  ihrem  Gebiete  befindlichen 
Person  vorhanden  sei,  hat  sie  über  den  Anlass  hiezu  und  über  die 
persönlichen  Verhältnisse  des  Beanständeten,  sowie  über  dessen  Ver- 
antwortung  hinsichtlich    der  ihm  zur  Last   fallenden  Umstände  ein 

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316 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §§  825-827.  -  (30). 


Protokoll  (Constitut)  aufzunehmon,  denselben  nöthigenfalls  in  Ver- 
wahrung zu  übernehmen,  und,  falls  sie  nicht  selbst  zur  Fällung  des 
Erkenntnisses  berufen  ist,  das  Protokoll  sapimt  Beilagen  längstens 
binnen  vierundzwanzig  Stunden,  vom  Zeitpunkte  der  Anhaltung 
oder  eingetretenen  Verwahrung  des  Beanständeten,  an  die  Schubbe- 
hörde zur  Entscheidung  einzusenden. 

Findet  die  Schubbehörde  weitere  Erhebungen  noth wendig,  so 
hat  sie  vorläufig  über  die  Verwahrung  des  Angehaltenen  binnen 
vierundzwanzig  Stunden  zu  erkennen.  , 

Im  \fa\\e  der  Freilassung  des  Angehaltenen  finden  auf  dessen 
Behandlung  die  §§  28,  29  u.  43  des  Heimatgesetzes  vom  3.  Dec.  1863 
(H  105)  Anwendung. 

In  den  Fällen  des  §  1,  lü.  d  hat  die  Verwaltung  des  Straf- 
oder Zwangsarbeil shauses  die  Mittheilung  zur  Fällung  des  Erkennt- 
nisses vor  Ablauf  der  Detentionszeit  an  die  Schubbehörde  recht- 
zeitig zu  machen. 

9.  Das  Erkenntniss  der  Schubbehörde  ist  dem  Angehaltenen 
kundzumachen.  Falls  es  auf  Freilassung  lautet,  ist  dasselbe  also- 
gleich zu  vollziehen. 

Wird  gegen  das  auf  Abschiebung  oder  Abschaffung  lautende 
Erkenntniss  der  Recurs  ergriffen,  so  hat  der  Gemeindevorsteher 
hierüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  dasselbe  binnen  vierund- 
zwanzig Stunden  im  Wege  der  Erkenntnissbehörde  an  die  Recurs- 
Instanz  einzusenden. 

Das  Abschiebungserkenntniss  ist  nach  eingetretener  Rechts- 
kraft sofort  in  Vollzug  zu  setzen. 

[Die  folgenden  §§  10-21  handeln  von  dem  weiteren  Verfahren  der  Gemeinden  und 
der  Vertheilung  der  Schubkosten.    Siehe  Geller  Oesterr.  Verwaltungsges.  I.  36.J 

Vergolden  oder  Versilbern  von  Münzen  und  Nachbildung  von  Münzen  oder 
öffentlichen  Creditspapieren  ohne  betrügerische  Absicht. 

325  (83).  Wer  ohne  die  Absicht,  Jemanden  zu 
hintergehen  (§§  106,  114,  118  und  197),  gangbare  oder 
auch  ausser  Gours  gesetzte  (verrufene)  Münzen  vergoldet 
oder  versilbert,  oder  Denkmünzen,  Medaillen,  Spielpfennige 
oder  was  immer  für  geprägte  Erzeugnisse;  ebenso  wer 
Adressen,  Ankündigungen  oder  überhaupt  Druckwerke  in 
solcher  Art  verfertiget,  dass  sie  bei  oberflächlicher  Be- 
trachtung leicht  als  gangbare  Münzen  oder  öffentliche 
Creditspapiere    angesehen   werden   können,    macht   sich 


325.  1.  Das  für  Münzen  postulirte 
Attribut  „gangbar"  bezieht  sich  nicht 
auch  auf  Öffentliche  Creditspapiere  (Plan. 
^.  I.  Ol  2546). 

2.   Da   in  §   325  neben   der  Arrest- 


fitrafe  der  Verfall  aller  gesetzwidrigen 
Erzeugnisse,  also  eine  verschärfte  Arrest- 
strafe angecroht  ist,  verjährt  die  Ueber- 
tretung  des  §  325  erst  in  sechs  Monaten 
(Plen.  8.  V.  01/2606). 


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VI.  HPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  ÖFF.  ANSTALTEN  U.  VORKEHRUNGEN.    317 


einer  Übertretung  schuldig,  und  ist  mit  Arrest  von  einem 
bis  zu  drei  Monaten,  und  dem  Verfalle  aller  gesetz- 
widrigen Erzeugnisse  zu  bestrafen. 

Unbefugtes  Halten  eines  Press-  oder  Stosswerkes.  —  Strafe. 

326  (84).  Wer  ein  sogenanntes  Stoss-  oder  Press  werk 
hält,  ohne  von  der  Behörde  dazu  ausdrücklich,  oder  durch 
die  Bewilligung  zur  Betreibung  eines  Gewerbes  oder  einer 
Fabrieation,  wozu  Stoss-  oder  Presswerke  nothwendij?^ 
sind,  die  Erlaubniss  erhalten  zu  haben,  macht  sich  einer 
Übertretung  schuldig,  und  ist  nebst  dem  Verfalle  des 
Stoss-  oder  Presswerkes  das  erste  Mal  mit  Arrest  von 
acht  Tagen  bis  zu  einem  Monate,  bei  wiederholter  Über- 
tretung nebst  einmonatlichem  Arreste,  wenn  er  ein  Gewerbs-^ 
mann  ist,  auch  mit  dem  Verluste  des  Gewerbes  zu  bestrafen. 

Unbefugtes  Halten  einer  Winkelpresse. 

327  (69).  Wenn  Jemand  eine  Buchdruckerpresse, 
oder  eine  Handpresse  mit  Schriftsatz,  oder  eine  Kupfer- 
druck-, Steindruck-,  Holzdruck-Presse,  oder  was  immer 
für  ein  Presswerk,  das  zur  mechanischen  oder  chemischen 


326. 1.  Durch  die  hier  gegebene  Norm 
wollte  jedem  Missbrauche  vorgebeugt 
werden,  der  mit  Stoss-  oder  Press  werken 
getrieben  werden  könnte.  Deshalb  ist 
selbst  der  unbefugte  Besitz  an  sich  (we- 
?en  der  schon  dadurch  begründeten  Ge- 
fahr des  Missbrauchs)  als  Uebertretung 
zu  bestrafen  (23.  VI.  hl  A.  816). 

2.  Die  dem  öffentlichen  Rechte  an- 
gehörende Ausweisuntrsbefugniss  der  Ge. 
meinde  bez.  politischen  Behörden  ist 
durch  privatrechtliche  Normen  und  na- 
mentlich durch  jene  des  §  92  bGb.  nicht 
beschränkt  (6.. XI.  79,209;  Plen.  6.  VI. 
93/1654). 

327-  1-  Als  ein  Presswerk  ist  auch 
der  Hektograph  anzusehen  und  das  un- 
befugte Halten  desselben  fällt  daher  unter 
§  327.  „Gegenüber  der  gesetzlichen  Fiction 
allgemeiner  Gesetzeskenntniss  lässt  sich 
nicht  verlangen,  dass  jedes  neu  erfundene 
Presswerk  erst  durch  eine  besondere  Ver- 
ordnung in  den  Bereich  des  §  327  einbe- 
zogen werde"  (1.  VII.  87/1076  G.  VI  264). 
2.  Da  ein  mit  Hektographentinte  her- 
gestelltes Schriftstück  auf  Hektographen- 
masse abgedruckt  und  von  dieser  sodann 
durch  Andrücken  leeren  Papiers  eine 
unbestimmte  Anzahl   iJenlisciier  Abzügi^ 


hergestellt  werden  kann,  diese  AJ>schrif- 
ten  demnach  Druckschriften  sind,  so  ist 
die  Hektographenmasse  als  ein  „Press- 
werk" anzusehen  (Plen.  80.  IV.  01/2603). 
8.  Die  Verheimlichung  des  Besitzes 
oder  eine  länger  andauernde  Verwendung 
des  Presswerks  sind  nicht  Voraussetzun- 
sen  der  Uebertretung  des  unbefugten 
Haltens  einer  Winkelpresse  (Plen.  26.  IV. 
92/1554  G.  X  226). 

4.  Die  Uebertretung  des  §  827  begeht 
auch,  wer  eine  grössere  Anzahl  von 
Presswerken  hält,  als  ihm  von  der  Be- 
hörde gestattet  wurde  (Plen.  29.  III. 
93/1681  C.  XI  299). 

5.  Ebenso  wer  eine  Handpresse  mit 
einer  das  in  der  Concession  bezeichnete 
Flächenausroass  überschreitenden  Satz- 
fläche hält  (Plen.  7.  m.  99/2320). 

6.  Wer  sich  ohne  behördliche  Be- 
willigung das  Halten  eines  Presswerks 
von  dem  Concessionär  übertragen  lässt, 
ist  auch  dann  strafiällig,  wenn  bis  zur 
Erlangung  der  Bewilligung  vereinbarungs- 
gemäss  der  Concessionär  als  der  Behörde 
gegenüber  verantwortlich  in  dem  Ge- 
Schäftsbetriebe  mitzuwirken  hat  (Pin. 
31.  X.  99  2403). 


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318  ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  g§  828-331.  -  (31).  (31a). 

Vervielfältigung  von  Druckschriften  geeignet  ist  (Arl.  II. 
des  Kundin.-Pat.),  ohne  Erlaubniss  der  Behörde  häh, 
begeht  eine  Übertretung,  welche  mit  dem  Verfalle  des 
Presswerkes,  und  mit  Geldstrafe  von  einhundert  bis 
fünfhundert  Gulden,  und  bei  länger  fortgesetztem  Ge- 
brauche auch  noch  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  drei 
Monaten  zu  ahnden  ist. 

Benützung  der  Ragueneau-Thielen^schen  und  anderer 
Vervielfältigungspressen. 

(31)  Verordnung  des  Minisferiams  des  Innern  4.  Jan.  1859  (R  10). 

1.  Zum  Halten  und  zur  Benützung  der  Ragueneau-Thielen^schen 
Presse  und  ähnlicher  Druck  Vorrichtungen,  die  zur  Vervielfältigung 
von  Druckschriften  auf  mechanisch-chemischem  Wege  dienen,  ist 
die  Bewilligung  des  betreffenden  Statthalters  (Landespräsidenten) 
einzuholen. 

2.  Das  unbefugte  Halten  der  erwähnten  Vervielfältigungs  mittel 
ist  nach  §  327  StG.  als  Übertretung  des  unbefugten  Haltens  einer 
Winkelpresse  zu  behandeln. 

3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  von  landes- 
fürstlichen Behörden   benutzten   derlei   Pressen  keine  Anwendung. 

Unbefugte  Verfertigung  eines  der  vorgenannten  Werke. 

328  (85).  Ebenso  ist  Derjenige  zu  bestrafen,  welcher 
eines  der  in  den  §§  326  und  327  bezeichneten  Werke 
verfertiget,  ohne  die  Bewilligung  zur  Betreibung  eines 
Gewerbes  oder  einer  Fabrication,  die  derlei  Werke  er- 
zeugen, oder  den  Auftrag  oder  die  Erlaubniss  der  Behörde 
dazu  erhalten  zu  haben. 

Verfertigung  von  Punzen,  Stempeln  oder  Modellen  zu  Nachbildungen  von 
Münzen.  —  Strafe. 

329,  In  gleicher  Weise  ist  die  ohne  Erlaubniss  der 
Behörde  geschehene  Verfertigung  und  der  Gebrauch  von 
Punzen,  Stempeln  oder  Gussmodellen  von  was  immer 
für  einer  Form,  mit  welchen  Abdrücke  oder  plastische 
Nachbildungen  von  Münzen  nach  einem  im  In-  oder 
Auslande  gesetzlich  gangbaren  Gepräge  in  Metallen  er- 
zeugt werden  können,  dieselben  mögen  zum  Spielwerke, 
zu  Verzierungen  oder  zu  sonst  was  immer  für  einem, 
obgleich  an  sich  erlaubten  Zwecke  bestimmt  sein,  als 
Uebertretung  zu  bestrafen. 

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Vn.  HAÜPTST.  ÜBERTRET.  GEG.  D.  PFLICHTEN  EINES  ÖFF.  AMTES.    319 

Verkehr   mit   ausländischen    Münzen. 

(31  a)  Kais.  Verordnung  21.  Sept.  1899  (R  176). 

Dritter   Theil. 

§  12.  Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  im  Einvernehmen 
mit  dem  Handelsminister  und  dem  Eisenbahnminister  allgemein 
oder  für  bestimmte  Gebietstheile  zu  untersagen,  dass  ausländische 
Münzen  oder  sonstige  ausländische  Zahlungsmittel  in  Zahlung  oder 
an  Zahlungsstatt  gegeben  oder  genommen  werden. 

Ein  solches  Verbot,  sowie  dessen  Aufhebung  muss  im 
Reichsgesetzblatte  kundgemacht  werden.  Das  Verbot  darf  nicht  vor 
Ablauf  von  vier  Wochen  nach  seiner  Kundmachung  in  Wirk- 
samkeit treten. 

Die  gewohnheilsmässige  oder  gewerbsmässige  Übertretung 
eines  solchen  Verbots  wird  von  den  Gerichten  als  Übertretung  mit 
einer  Geldstrafe  bis  zu  200  K  oder  mit  Arrest  bis  zu  einem  Monat*^ 
bestraft. 

330.  Wer  ein  öffentliches  Amtssiegel  (§  316)  ohne 
Auftrag  des  Amtes,  für  welches  dasselbe  geholt,  ver- 
fertigt oder  das  verfertigte  an  jemand  Anderen  verab- 
folgt, als  an  das  Amt,  welches  die  Verfertigung  aufge- 
tragen hat,  macht  sich  einer  üebertretung  schuldig,  und 
ist  das  erste  Mal  mit  Arrest  von  einer  Woche  bis  zu 
einem  Monate,  bei  wiederholter  üebertretung  nebst  ein- 
monatlichem Arreste,  wenn  er  ein  Gewerbsmann  ist, 
auch  mit  dem  Verluste  des  Gewerbes  zu  bestrafen. 


Yll.  Hauptstuck. 

Von   den   Uebertretungen  gegen  die   Pflichten 
eines  öffentlichen  Amtes. 

Bestrafung  der  ülTentlichen  Beamten,  Diener  u.  s.  f.,  die  sich  in  ihren  Amts- 
oder Dienstverrichtungen  thätliche  Beleidigungen  erlauben. 

331  (86).   Wenn   eine  der  im  §  68  bezeichneten 
Personen  sich   in   ihren  Amts-  oder  Dienstverrichtungen 


331.  1.  nDer  im  §  331  gebrauchte 
Aosdnick , thätliche  Beleidigung'  hat  nicht 
die  beschränkte  Bedeutung  einer  unmittel- 
baren physischen  Berührung  oder  mecha- 
nischen Hacdanlegung,  sondern  .  .  .  (es) 
mnss  unter  thätlicher  Beleidigung  jede 
andere  Beschränkung  in  der  Freiheit  des 
im  Allgemeinen  erlaubten  Thuns  und 
Lassens.  welche  sich  eine  Amtsperson 
als  solche  unberechtigt   und  ohne  hin- 


reichenden Grund  anmasst,  verstanden 
werden".  Eine  solche  liegt  auch  in  dem 
von  dem  Gemeindevorstand  an  die  Wache 
ertheilten  Auftrage,  gewissen  Personen 
das  Sprechen  mit  einander  zu  verbieten 
und  sie  zum  Auseinandergehen  aufeuior- 
dern  (10.  V.  5*  A.  485).  S.  §  812^". 

2.  Lag  der  objective  Thatbestand 
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  vor, 
so  halte  das  Polizeiorgan  nicht  erst  die 


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320 


ALLG.  STRAFGESETZ.    II.  THEIL. 


882-385. 


(32). 


thätliche  Beleidigungen  erlaubt  (worunter  insbesondere 
Verhaftnehmungen  in  anderen  als  durch  die  Gesetze  be- 
stimmten Fällen  begriffen  sind),  so  macht  sie  sich  einer 
Uebertretung  schuldig,  und  ist  das  erste  Mal  mit  Arrest 
von  drei  Tagen  bis  zu  einem  Monate,  das  zweite  Mal 
mit  ebenso  langem  strengen  Arreste  zu  bestrafen. 

Amtsmissbtauch  der  Ge werbe-Inspectoren. 
(32)  Gesetz  17.  Juni  1888  (R  117). 

§  16.  Die  Gewerbe-lnspectoren  sind  durch  ihren  Amtseid 
zur  Geheimhaltung  der  zu  ihrer  Kenntniss  gelangten  Geschäfts-  und 
Betriebsverhältnisse  zu  verpflichten,  namentlich  haben  sie  über  die 
ihnen  von  den  Gewerbe-Unternehmern  als  geheim  bezeichneten 
technischen  Einrichtungen,  Verfahrungsweisen  und  etwaigen 
Eigenthümlichkeiten  des  Betriebes  das  strengste  Geheimniss  zu 
bewahren. 

Wer  solche  als  geheim  bezeichnete  Einrichtungen,  Verfah- 
rungsweisen und  sonstige  Eigen thümlichkeiten  während  der  Dauer 
seiner  Bestellung  als  Gewerbe-Inspector  oder  nach  dem  Austritte 
aus  diesem  Dienstverhältnisse  unbefugt  einem  Anderen  mittheilt 
oder  veröffentlicht,  oder  dieselben  zu  seinem  Vortheile  verwerthet, 
macht  sich,  insoferne  nicht  strengere  Bestimmungen  des  allgemeinen 
Strafgesetzes  zur  Anwendung  kommen,  eines  Vergehens  schuldig 
und  wird  mit  Arrest  von  drei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft 
Die  Anwendung  der  Disciplinarvorschriften  ist  durch  diese  Bestim- 
mung nicht  ausgeschlossen. 

Umstände  zur  Verschärfung  der  Strafe. 

332  (87).  Wäre  die  thätliche  Beleidigung  unter 
Umständen  geschehen,  welche  zu  einem  Auflaufe  Anlass 
gegeben  haben  oder  doch  geben  konnten,  so  ist  die 
Strafe  strenger  Arrest  von  einem  bis  zu  drei  Monaten 

strafe  desjenigen,  der  sich  ohne  betrügerische  Absicht  für  einen  öfTentlichen 
Beamten  oder  Diener  ausgibt. 

333  (88).  Wer  sich  ohne  betrügerische  Absicht 
(§  199,  lit.  h)  für  einen  öffentlichen  Beamten  oder  Diener 


subjective  Seite  zu  untersuchen,  bevor 
es  den  Verdächtigen  verhaftete  (Plen.  29. 
X.  95/1926). 

8.  Dass  der  Körper  des  Beleidigten 
berührt  wurde,  ist  für  die  Annahme  einer 
thätlichen  Beleidigung  nicht  erforderlich. 
Es  genügt  hiefür  das  in  der  Absicht  los- 
zuschlagen erfolgte  drohende  Erheben 
eines  Werkzeugs  (29.  lU.  01/2586). 

4.  S.  oben  §  34 «<y. 


333.  1.  In  dem  8.  Theile  der  Wehr- 
vorschriften (Evidenz Vorschrift  betreffend 
die  Personen  des  Mannschaftsstandes  und 
der  Kriegsmarine),  welcher  von  dem  LVM. 
nach  gepflogenem  Einvernehmen  mit 
dem  JM.  auszugsweise  mit  Vdg.  28.  XI. 
90  (R  207)  kundgemacht  wurde,  befindet 
sich  in  §  6  folgende  Bestimmung:  8.  Dem 
nichtactiven  Soldaten  ist  das  Tragen  der 
MilitSruniform  oder  selbst  einzelner  Uni- 


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VIII.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    321 

ausgibt,  oder  sich  durch  das  unbefugte  Tragen  der  Uni- 
form den  Anschein  eines  öffentlichen  Beamten  oder 
Mihtärs  anmasst,  macht  sich  einer  üebertretung  schuldig, 
und  soll  mit  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu  einem 
Monate  bestraft  werden. 

Unbefngtes  Tragen  von  Ordenszeichen  oder  anderen  Ehrendecorationen. 

334.  Wer  unbefugt  in-  oder  ausländische  Ordens- 
zeichen oder  Ehrendecorationen  trägt,  begeht  eine  üeber- 
tretung, und  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  zehn  bis 
hundert  Gulden. 

VIII.  HauptstUck. 

Von  den  Vergehen  und  üebertretungen  gegen 
die  Sicherheit  des  Lebens. 

Allgemeine   Vorschrift   in   Beziehung   anf  die  Vergehen  und  Üebertretungen  gegen 
die  Sicherheit  des  Lebens. 

335  (89)*  Jede  Handlung  oder  Unterlassung,  von 
welcher  der  Handelnde  schon  nach  ihren  natürlichen, 
fär  Jedermann  leicht  erkennbaren  Folgen,  oder  vermöge 
besonders    bekannt   gemachter   Vorschriften,   oder  nach 


formstücke  (wie  z.  B.  der  Feldkappe 
nntersagt.  Wird  ihm  beim  Uebertritte  in 
das  nichtactive  Verhältniss  eine  Militär- 
uniform  gegeben,  so  darf  er  sich  derselben 
nur  bis  zum  Eintreffen  in  seinem  Auf- 
enthaltsorte, dann  bei  einer  Einrückung 
bedienen  (JMV.  2.  XI.  99  VB.  44). 

2.  Ist  das  Tragen  eines  einzelnen 
üniformstücks  dazu  bestimmt  und  ge- 
eignet, den  Anschein  zu  erwecken,  dass 
der  Träger  als  Militär,  öffentlicher  Be- 
amter oder  Diener  zum  Tragen  der  Uni- 
form berechtigt  sei,  so  fällt  es  unter 
§  S88  (Plen.  1.  VII.  97/2128). 

8.  Das  Sich- Ausgeben  fär  einen  öffent- 
lichen Beamten  oder  Diener  muss  nicht 
von  Pereon  zu  Person  erfolgen,  es  kann 
auch  schriftlich  oder  in  concludenten 
Handlangen  zur  Evidenz  gelangen,  wenn 
nur  der  Thäter  Andere  glauben  machen 
will,  dass  er  öffentlicher  Beamter  oder 
Diener  sei  oder  als  solcher  handle  (Plen. 
7.  V.  02/2719). 

FaliHitsIge  Körperverletzung  oder  Tödtung. 

I.  Verhältniss   zu  and.  Delicten  (1—8). 

1.  Gefahrdg.  d.  körp.  Sicherheit  §  431 

(1.  2). 

Geller,  Österr.  Gesetze.  1.  Abtb.  V.  Bd. 


2.  Misshandlung  b.  häuslicher  Zucht 
§  414  (3). 

3.  Vernachlässigung  bösartiger  Haus- 
thiere  §  391  (4). 

4.  Unbeaufsichtigtes  Stehenlassen  v. 
Pferden  §  430  (5.  6). 

5.  Curpfuscherei  §  843  (7). 

6.  Baupoliz.  Übertretungen  (8). 

II.  Activ-  und  Passivsubject  (7—13.  39. 
40). 

III.  Culpa  und  Causalität  (14-50). 

1.  Im  allgemeinen  (14—34). 

2.  Bei  Unterlassgn.   (31—33.  35—40^. 

3.  Im  Falle  einer  Mitschuld  (41— 50j. 
a)  Auf  Seite   des  Passivsubjekls 

(41—45). 
b^  Auf  Seite  Anderer  (46—50). 

IV.  Feststellung  (49.  50). 

335.  1.  Da  §  431  nur  dann  anzuwen- 
den ist,  wenn  die  darin  angeführten  Hand- 
lungen und  Unterlassungen  nicht  nach 
§§  335  337  zu  ahnden  sind,  so  wird  durch 
ein  Verschulden,  das  neben  der  schweren 
körperlichen  Beschädigung  oder  dem  Tode 
eines  Menschen  auch  noch  die  Gefähr- 
dung oder  leichte  Körperverletzung  an- 
derer Menschen  verursacht  wurde,  Ideal- 
concurrenz   der  Delicte  aus   §§  335   und 


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322 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  '835.  -  (32). 


seinem  Stande,  Amte,  Berufe,  Gewerbe,  seiner  Beschäfti- 
gung,  oder  überhaupt  nach  seinen  besonderen  Verhält- 
nissen einzusehen  vermag,  dass  sie  eine  Gefahr  für  das 
Leben,  die  Gesundheit  oder  körperliche  Sicherheit  von 
Menschen  herbeizuführen,    oder  zu  vergrössern  geeignet 

lichkeit  nach  §  335  nicht  aas  (2.  IV. 
97/2058). 

8«.  Die  Vertragabestimmnng,  dass  dt-r 
Pächter  zur  Vornahme  von  Reparaturen 
auf  dem  Pachtgate  nicht  verpflichtet  sei, 
schlieest  seine  strafrechtliche  Verein twort- 
lichkeif  für  eine  aus  der  Unterlassung 
einer  Bauherstellung  entstandene  Schä- 
digung des  Lebens,  der  Gesundheit  oder 
der  körperlichen  Sicherheit  von  Menschen 
nicht  aus  (25.  VI.  74/16). 

».  Die  Pflicht,  die  Haus'aken  in  der 
vorgeschriebenen  Art  zu  verwahren,  triflt 
nicht  blos  den  Eigenthflnner,  sondern  auch 
den  Wirtschafter,  und  beide  Angekl.  waren 
die  insbesondere  für  Landleute  erlassene 
Vorschrift  aber  die  bestimmte  Art  dieser 
Verwahrung,  vermöge  ihrer  Beschäftigung 
zu  wissen  verpflichtet;  die  Meinung,  es 
sei  dem  Zwecke  der  gegebenen  Vorschrift 
durch  Vorkehrungen  entsprochen,  die  der 
Anordnung  dieser  Vorschrift  nicht  ge- 
recht werden,  vermag  nicht  zu  excaloiren 
(14.  III.  91  1417).  ^ 

10.  Die  vorschriftswidrige  Uebertra- 
gung  der  Bauführung  an  einen  nicht 
concess'onirten  und  unbefugten  Baumeis- 
ter macht  an  sich  den  Bauführer  noch 
nicht  für  den  durch  einen  Baufehler  des 
Eisteren  verursachten,  mit  der  Tödtung 
eines  Menschen  verbundenen  Einsturz 
des  Baues  verantwortlich  (20.  XI.  so  292) 
S.  N.  11.  43.  '     ^' 

11.  Der  der  Behörde  als  Baaleiter  An- 
gezeigte ist  für  die  Erfüllung  aller  Pflich- 
ten ve  antwortlich,  die  kraft  des  Gesetzes 
mit  der  Stellung  des  Bauleiters  verban- 
den sind,  und  ist  die  Einwendung  nicht 
zu  beachten,  dass  er  nur  eine  vorgescho- 
bene Person  war,  indem  der  Bauherr 
ein  Fachmann,  der  jedoch  die  Befähigang 
zur  Führung  eines  Hochbaues  nicht  hatte, 
thafsächlich  den  Bau  leitete  und  der 
Angekl.  nur  formell  der  Behörde  gegen- 
über als  verantwortlicher  Bauleiter  aus- 
gewiesen wurde  (17.  IJT.  91/1487  C  IX 
280). 

12.  Wird  erwogon,  dass  der  angekl. 
Baumeister  seinem  Maurerpolier  den  Auf- 
trag gab.  die  bei  der  Häuserdemolirang 
gewonnenen  Steine  noch  bis  zur  Höhe 
des  zweiten  Meters  ordnungsmässig  auf- 
zuschichten,  und  dass  der  Zusammen- 
sturz des   Steinhaufens   mit  Bretterver- 


431  nicht  begründet;   hier  ist  blos  §  335 
anzuwenden  (31.  I.  96  1942). 

2.  Eine  fahrlässige  Körperverletzung, 
deren  vorsätzliche  Zufügung  nach  §§  153 
oder  155a  zu  ahnden  wäre,  ist  nicht  nach 
§  335,  sondern  nach  §  431  zu  beurtheileu 
(26.  L  01/2556). 

3.  Es  kann  auch  eine  Misshandlung 
bei  häuslicher  Zucht  so  beschaffen  sein, 
dass  sie  unter  die  allgemeine  Vorschrift 
des  §  335  fällt,  und  sie  ist  es  auch,  wenn 
der  Misshandelnde  leicht  einzusehen  ver- 
mochte, dass  die  Art  der  Misshandlung 
für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  des 
Misshandelten  Gefahr  herbeizuführen  ge- 
eignet sei"  (29.  V.  60  A.  954).  S.  §§  152-'», 
413if8. 

4.  „Aus  der  Vergleichung  der  §§  391 
und  335  ergibt  sich  klar,  dass  der  erstere 
nur  dann  Anwendung  flndet,  wenn  infolge 
der  unterlassenen  gehörigen  Verwahrung 
eines  bösartigen  Hausthiers  entweder 
niemand  beschädigt  worden,  oder  doch 
eine  schwere  körperliche  Beschädigung 
oder  gar  der  Tod  eines  Menschen  nicht 
ein?etreten  ist".  Hat  aber  die  erwähnte 
Unterlassung  den  im  §  335  bezeichneten 
schweren  Erfolg  herbeigeführt,  „dann  kann 
es  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  der 
§  835  anzuwenden  ist,  weil  derselbe  eine 
allgemeine  Vorschrift  enthält,  welche  auf 
alle  Fälle  passt,  in  welchen  derjenige, 
welchem  die  Unterlassung  oder  Handlung, 
die  eine  der  erwähnten  .»-chweren  Folgen 
veranlasst  hat,  zur  Last  fällt,  die  Ge- 
fährlichkeit der  Unterlassung  oder  Hand- 
lung einzusehen  vermochte"  (20.  XI. 
76/132;  12.  VL  85  C.  IV  421).  Entgg.  5. 
VIII.  57  A.  820.  Vgl.  §  8415a. 

5.  Auf  den  Fall,  wo  durch  Vernach- 
lässigung der  Aufsicht  der  Pferde  der 
Tod  eines  Menschen  verursacht  wird,  ist 
§  335  und  nicht  §  430  anwendbar  (15.  V. 
74/8). 

6.  §  480  zieht  den  Fall  nicht  in  Be- 
tracht, wenn  di»r  Tod  als  Folge  eintritt, 
auf  diesen  Fall  muss  nur  die  allgemeine 
Anordnung  des  g  885  angewendet  werden 
(9.  XIL  81  382). 

7.  Betreffend  Curpfuscherei  s.  §3435  7. 

8.  Die  in  den  Bauvorschriften  ent- 
haltene Slrafandrohung  gegen  Fehler  in 
der  Bauführung  schliesst  die  Verantwort- 


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Vin.  HPTST.     VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHER H.  D.  LEBENS.    323 


sei,  soll,    wenn    hieraus    eine    schwere    körperliche   He- 
schädigang  (§  152)    eines    Menschen  erfolgte,    an   jeJem 


schalan?  aas  Ursache  der  Ueberscbreitang 
dieser  Höhe  erfolgte,  ferner,  dass  seit 
dem  Aaftrage  des  Baumeisters  znr  Anf- 
schlichtüng  der  Steine  bis  zur  Höhe  eines 
zweiten  Meters  eine  positive  Handlang 
desselben  in  dieser  Rticksicht  nicht  mehr 
vorgekommen  ist,  dass  er  aber  auch  die 
weitere  Aafschlichtang  der  Steine  and 
die  Aasbaachang  der  Einfriedang  nicht 
gesehen  und  keine  weitere  Mittheilung 
davon  erhalten  hat,  dan^  erscheint  die 
aas  diesenFeststellungen  gezogeneSchlas";- 
folgerang,  dass  demselben  weder  durch 
eine  positive  Handlung,  noch  durch  eine 
Unterlassung  ein  Verschulden  an  dem 
gedachten  Einstürze  zur  Last  falle,  als 
richtig  (13.  Xn.  8*/716  C.  IIl  406). 

18.  Aach  die  ungeborene  Leibesfrucht 
ist  als  Kind,  bezw.  als  Mensch  im  Sinne 
des  §  335  anzusehen,  durch  dessen  fahr- 
lässige Tödtung  das  in  diesem  §  normirte 
Vergehen  begangen  werden  kann  (28.  V. 
84/644). 

14.  Die  in  den  nattlrlichen  Folgen 
einer  Handlang  oder  Unterlassung  begrün- 
dete allgemeine  Erkennbarkeit  der  Ge- 
fahr steht  hier  einer  durch  besondere 
Vorschrilten  vermittelten  Einsieht  gleich 
(8.  X.  97/2198). 

15.  Auch  die  im  §  335  verpönten 
Handlangen  stehen  im  Bande  der  Cau- 
salität,  and  e3  gelten  auch  bei  ihnen  die 
Grandsätze  des  §  184.  da  im  Contexte 
des  §  385  auf  die  Bestimmung  des  §  152 
und  in  diesem  bei  dem  bedeutungsvollen 
Worte  „daraus"  auf  den  §  134  hinge- 
wiesen wird  (25.  X.  89,1277). 

16.  Diese  Gesetzesstelle  setzt  nur 
das  bei  jedem  zurechnungsfähigen  Men- 
schen vorhandene,  gewöhnliche  Mass  an 
Einsicht  vorau?,  wenn  nicht  nach  den 
hier  erwähnten  individuellen  Verhältnissen 
eine  höhere  Anforderung  gerechtfertigt 
ist  (15.  L,  25.  IX.  97/2040.  2126). 

17.  Wer  eine  mit  Gefahr  für  Leben 
oder  Gesundheit  verbundene  Arbeit,  sei 
es  aach  über  Auftrag  übernimmt,  hat 
die  zur  Hintanhaltung  der  Gefahr  erforder- 
lichen Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zu 
vertreten,  sonach  einen  Mangel  derselben 
zu  verantworten  (22.  XU.  00,2550). 

18.  Der  Thatbestand  des  Vergehens 
nach  335  kann  nicht  deshalb  ausgeschlos- 
sen werden,  weil  der  Angeklagte  den  Tod 
oder  die  schwere  körperliche  Beschädi- 
gung nicht  als  Erfolg  vorherzusehen  ver- 
mochte (11.  X.  95,1880). 

19.  Die  durch  Thatsachen  nicht  ge-  ] 
gründete  Annahme  der  gefährlichen  Be-  ' 


sehaiTenheit  einer  Sache  und  ihr  einge- 
bildetes Gebrerhen  können  die  Voraus- 
setzung der  Schuld  des  Angeklagten 
nicht  begründen,  wenn  ein  dem  Angekl. 
nicht  bekanntes  wirkliches  Gebrechen 
einen  Unfall  herbeigeführt  hat  (11.  XI. 
93/1688). 

20.  Die  Uebertragung  der  Obsorge 
über  das  Gewerbe  auf  einen  der  Behörde 
nicht  angezeigten  Stellvertreter  befreit 
den  Gewerbsinhaber  nicht  von  der  Ver- 
antwortlichkeit für  die  Gefährdung  des 
Lebens,  der  Gesundheit  oder  körperlichen 
Sicherheit  von  Menschen  durch  Ausser- 
achtlassang  gewerblicher  Vorschriften  (11. 
H.  97/2048). 

21.  Fahrlässiges  Schiessen  an  einem 
Orte,  in  dessen  Nähe  sich,  wenngleich 
nicht  in  der  Schasslinie,  Menschen  be- 
finden, fällt,  wenn  durch  einen  Prell- 
scbuss  ein  Mensch  beschädigt  wurde, 
unter  §  835  (15.  V.  67  A.  1182). 

.  S2.  Der  §  385  verlangt  nicht,  dass 
der  Tod  eine  nothwendige  Folge  der 
schuldbaren  Handlang  oder  Unterlassung 
eines  Dritten  sei.  sondern  nur.  dass  die 
schaldbare  Handlung  oder  Unterlassung 
von  ihrem  Urheber  als  dazu  geeignet  er- 
kannt werden  konnte,  eine  Gefahr  für 
fremdes  Leben  herbeizuführen,  und  dass 
thatsächlich  der  Tod  eines  Menschen  da- 
durch herbeigeführt  worden  s- i  (9.  XIl. 
81;  382). 

23.  Das  gewaltsame,  an  sich  rechts- 
widrige Herumzerrea  eines  Menschen  in 
uomittelbaier  Nähe  Anderer  erscheint, 
wenngleich  die  Letzteren  zur  Unter- 
stützung des  Bedrohten  herbeigeeilt  sind, 
geeignet,  deren  körperliche  Sicherheit  zu 
gefährden,  und  der  Thäter  haftet  für 
dieses  schuldbare  Vorgehen  in  derselben 
Weise,  wie  etwa  bei  Tödtungen  oder 
Körperverletzungen  die  aberratio  ictus 
zugerechnet  wird  (28.  VI.  88/1169).  t 

24.  Die  Beihilfe  zum  Selbstmord 
(Herbeischaffung  von  Gift  und  dessen 
Vorbereitung  zum  sofortigen  Genüsse  für 
eine  Person,  die  entschlossen  ist,  sich 
das  Leben  zu  nehmen)  erscheint  als  eine 
Handlung,  von  der  der  Handelnde  nach 
dem  natürlichen  Laufe  der  Dinge  ein- 
sehen muss,  dass  sie  eine  Gefahr  fOr 
das  Leben  des  zum  Selbstmord  Entschlos- 
senen herbeizuführen  geeignet  ist,  und 
fällt   somit   unter  §  885  (11.  XI.  82/501).       J 

25.  Der  ursächliche  Zusammenhang 
zwischen  der  That  und  dem  zu  einem 
sogenannten  Tödtungsdelicte  erforder- 
lichen Erfolge  wird  dadurch  nicht  unter- 


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324 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  835.  -  (32). 


Schuldtragenden  als  Uebertretung  mit  Arrest  von  einem 
bis    zu   sechs   Monaten;    dann    aber,   wenn    hieraus  der 


brochen,  dass  der  letztere  neben  der  That 
auch  noch  durch  eine  zufällig  hiuzuee- 
tretene Zwischenursache  vermittelt  wurde. 
Der  Umstand,  dass  derjenige,  dem  Gift 
unbefugt  verkauft  wurde,  das  Gift  in 
selbstmörderischer  Absicht  an  sich  ge- 
bracht und  sich  damit  getödtet  hat,  ver- 
mag daher  die  Verurtheilung  des  Ver- 
käufers nach  §  335  nicht  zu  hindern  (7. 
XI.  91/1479  G.  X  148). 

26.  Die  Verantwortung  für  die  Un- 
terlassung eines  ftü*  eine  bestimmte  Be- 
triebsart aus  Sicherheitsrttcksichten  vor- 

gischri ebenen  Arbeitsvorgangs  kann  der 
etriebsleiter  nicht  ablehnen,  wenn  er 
den  Arbeitern  diesen  Vorgang  wohl  auf- 
getragen, dessen  Ausserachtlassung  je- 
doch nicht  mit  irgend  einem  Zwangs- 
mittel (wie  Entlassung,  Lohnabzug  u.  dgl.) 
bedroht  und  überhaupt  nichts  gethan  hat, 
am  die  Befolgung  dieses  Auftrags  zu  er- 
zwingen (8.  IV.  93/1687). 

27.  Dem  technischen  Leiter  einer 
Fabrik  obliegt  selbstverständlich  die  Pfliclit 
der  Ueberwachung  der  verwendeten  Ar- 
beitskräfte ;  sie  kann  jedoch  nicht  so  weit 
gehen,  dass  jedem  Arbeiter  auf  Schritt 
und  Tritt  nachgegangen  und  jeder  seiner 
Handgriffe  beobachtet  werde.  Eine  solche 
den  ganzen  Geschäftsbetrieb  nach  allen 
Richtungen  hin  bis  ins  kleinste  Detail 
durchdringende  absolute  Ueberwachungs- 
pflicht  des  Fabriksleiters  kennt  die  GewO. 
nicht.  Im  allgemeinen  darf  dieser,  falls 
ihn  nicht  schon  culpa  in  eligendo  trifft, 
wohl  voraussetzen,  dass  sein  Personal 
die  ihm  nach  §  76  GewO.  obliegende  Pflicht 
thut,  und  dass  somit  ein  jeder  seiner 
Arbeiter  die  ihm  anvertraute  Verrichtung 
nach  besten  Kräften  besorgt;  wobei  er 
allerdings  hierauf  gebührenden  Einfluss 
zu  nehmen,  belehrend,  warnend  und  ahn- 
dend aufzutreten  und  fleissig  nachzu- 
sehen hat,  wo  sich  Bedenken  ergeben. 
Nur  wenn  das  ordnungswidrige  Verhalten 
eines  Arbeiters  trotz  vorliegenden  An- 
lasses zu  intensiverer  Ueberwachung  von 
dem  Fabriksleitern  unbemerkt  bleibt, 
liegt  in  dem  Mangel  der  nach  Lage  der 
Umstände  zu  bewährenden  erhöhten  Vor- 
sicht eine  bei  Eintritt  der  Folgen  des 
§  885  zu  verantwortende  Pflichtverletzung 
(U.  I.  02/2680). 

28.  Der  Schuldtragende  kann  die 
Verantwortlichkeit  für  die  Vernachlässi- 

?;ung  einer  zur  Hintanhaltung  einer  Ge- 
ahr  erlassenen  Vorschrift,  die  er  nach 
seinen  Verhältnissen  zu  kennen  und  zu 
befolgen  hat,  nicht  deshalb  ablehnen,  weil 


er  die  Gefahr  durch  andere  von  ihm  ge- 
troffene oder  beibehaltene  Vorkehrungen 
abzuwenden  geglaubt  hat  (8.  I.  98;2159). 

29.  Die  Verantwortlichkeit  des  Wa- 
genlenkers  für  das  Ueberfahren  eines 
Menschen  ist  nicht  dadurch  bedingt,  dass 
er  hiebei  eine  strassenpolizei liehe  Vor- 
s.chrift  verletzt  habe  (7.  Vi.  02/2745). 

80.  Der  Mangel  der  in  §  74  al.  8 
GewO.  erwähnten  Schutzvorrichtungen 
bekundet  eine  Vernachlässigung  der  bei 
dem  Gewerbsinhaber  oder  seinem  Stell- 
vertreter vorauszusetzenden  Aufmerksam- 
keit und  Einsicht  (30.  IV.  97/2085). 

31 .  Muss  dem  Angekl.  auch  zur  Last 
geschrieben  werden,  dass  er  den  ohne 
Zweifel  schuldbaren  Irrthum,  in  dem  er 
sich  zufolge  der  Anwendung  der  neuen 
Sprengmethode  und  dpa  Unterlassens 
einer  näheren  Untersuchung  der  Bohr- 
löcher in  der  Richtung,  ob  auch  alle 
Bohrlöcher  explodirt  waren,  befand,  auf 
die  Arbeiter  übertragen  habe,  so  wurde 
doch  das  causale  Fortwirken  dieses  Irr- 
thums  in  dem  Augenblicke  unterbrochen 
und  aufgehoben,  als  Letztere  wahrnahmen, 
dass  im  Bohrloche  noch  Pulver  vorhan- 
den sei.  Von  da  an  kann  eine  causale 
Wirkung  dem  Mangel  der  Belehrung  über 
die  anzuwendenden  Vorsichten  nicht  zu- 
gestanden werden,  deren  Erforderniss  die 
Urtheilsbegründung  ohnehin  nur  mit  der 
neuen  Sprengmethode  in  Verbindung 
bringt.  Die  Arbeiter  standen  vor  der  ganz 
selbständigen  und  der  Anwendung  der 
elektrischen  Zündung  keineswegs  ei^en- 
thifmlichen  Thatsache,  dass  die  Entla- 
dung des  Bohrloches  misslang  und  dass 
sie  auch  mit  den  durch  diese  Thatsache 
an  sich  gebotenen  Vorsichtsmassre.elD 
un vertraut  seien ;  dass  der  Angekl.  Grund 
hatte,  vorauszusetzen,  die  jedermann  ein- 
leuchtende Gefährlichkeit  des  Entferncns 
einer  Pulverladung  an  sich  und  mit  Hilfe 
eiserner  Werkzeuge  insbesondere  sei 
seinen  Arbeitern  nicht  bekannt,  ist  we- 
der festgestellt,  noch  lässt  es  sich  nach 
der  Sachlage  annehmen  (11.  IV.  85  C 
IV  259). 

32.  Dadurch,  dass  jemand  Dynamit 
in  seinem  Verkaufsgewölbe  an  einer  seinen 
Bediensteten  zugänglichen  Stelle  aufbe- 
wahrt, ohne  die  Bediensteten  über  dessen 
Eigenschaften  zu  belehren,  kann  die 
Uebertretung  des  §  885  begründet  we^ 
den  (14.  IV.  88/1140  G.  VI  432). 

33.  Bei  Verabsäumungen,  die  in  An- 
sehung der  mittels  einer  Dampfmaschine 
betriebenen  Arbeits-  oder  Zwischenrot- 


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VUI.  HPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    325 

Tod  eines  Menschen  erfolgte,  als  Vergehen  mit  strengem 
Arreste  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  geahndet 
werden. 


schinen  nnterlaufen,  kommt  die  Nichtein- 
haltang  der  Bcstimmangen  der  Vdg.  v. 
1.  X.  75  (R  130)  strafrechtlich  nicht  in 
Betracht  (16.  XII.  85^864  C.  V  17d). 

84.  Ob  in  der  Handlang  das  zu  einem 
culposen  Delicte  erforderliche  Verschalden 
enthalten  sei,  gehört  znr  Prüfung  des 
Cassationshofs  (26.  II.  76/106). 

85.  Die  Unterlassung  der  erforder- 
lichen Verwahrung  der  Stiege  fällt  unter 
§  385  (3.  lU.,  3.  XI.  53  A.  273.  886). 

36.  Ebenso  die  Unterlassung  der  Ein- 
zäunung eines  in  der  Nähe  eines  Wohn- 
hauses (15  Schritte  davon  entfernt)  be- 
stehenden Teiches  an  den  Seiten,  wo 
sich  leicht  eine  Annäherung  zum  Wasser 
ergeben  kann  (31.  III.  53  A.  282). 

87.  Eine  besondere  Anordnung  der 
Behörde  zu  verlangen  Jiegt  nicht  in  der 
Bestimmung  des  §  335 ;  es  genügt,  wie 
in  dem  dieser  gesetzlichen  Bestimmung 
zugrunde  liegenden  §  89  5  des  II.  Th.  des 
StG.  V.  8.  IX  1803  ganz  sachgemäss  aus- 
gesprochen ist,  wenn  etwas  unterlassen 
wird,  „was  zu  thun  eine  von  selbst  ver- 
standene Pflicht  des  Stande,  Gewerbes, 
der  Beschäftigung  oder  sonst  eines  Ver- 
hältnisses isf".  Indem  sich  der  Angekl. 
zum  Betriebe  seiner  Dreschmaschine  einer 
gefährlichen  Vorrichtung  bediente,  hat  er 
einen  Zustand  herbeigeführt,  aus  welchem 
för  ihn  die  Pflicht,  Sicherheitsvorkeh- 
mngen  zu  treffen,  hervorgeht,  soferne  er 
die  Einsicht  der  Gefährlichkeit  besass, 
oder  sofftrne  mindestens  die  Folgen  der 
Unterlassung  ftlr  jedermann  leicht  er- 
kennbar waren  (7.  111.  84/752  G.  IV  207). 

38.  Die  Strafbarkeit  der  Unterlassung 
wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  dass 
dem  Beschuldigten  die  Verpflichtung, 
eine  bestimmte  Handlung  vorzunehmen, 
durch  eine  im  administrativen  Wege  er- 
lassene, zwar  rechtskräftig«,  aber  mate- 
riell unbegründete  Amtsverfügang  aufer- 
legt worden  ist  (2.  VII.  86/945  G.  V  450). 

89.  Unter  dem  Gesichtspunkte  des 
§  3SÖ  kann  eine  Unterlassung  nur  dann  in 
Betracht  kommen,  wenn  derjenige,  dem 
sie  zur  Last  fällt,  in  irgend  einer  Weise, 
eventuell  durch  Nichtbeachtung  einer  ihm 
obliegenden  Pflicht,  die  Herbeiführung 
jener  Lage  verschuldete,  in  der  es 
seines  activen  Eingreifens  bo-urfte,  wenn 
der  Erfolg  nicht  eintreten  sollte.  Diese 
Voraussetzung  trifft  nicht  zu,  wenn  ein 
Meister  bei  .seinen  Nachforschungen  nach 
seinem  vermissten  Gesellen,   dem  gegen- 


über ihm  keine  Aufsichtspflicht  oblae, 
denselben  auf  der  Strasse  liegen  fand, 
ihn  jedoch,  ohne  seinen  Zustand  zu  unter- 
suchen, und  ohne  Anstalten  zu  dessen 
Wegtransportirung  zu  treffen,  in  der 
Winterkäite  liegen  Hess,  so  dass  der  Ge- 
selle den  Tod  durch  Erfrieren  fand  (16. 
V.  8*  641). 

40.  Indem  der  Angekl,  in  pflicht- 
widriger Weise  es  unterlassi'n  hat.  seinem 
Vater  unter  Umständen,  die  eine  Ge- 
fahr für  dessen  Leben  herbeizuführen 
geeignet  waren,  beizustehen,  hat  er  der 
Wirksamkeit  dieser  Umstände  freien  Lauf 
gestattet:  seine  Unterlassang  ist  daher 
für  den  daraus  resultirenden  Todesfall 
causal  geworden  (14.  XII.  88 1231  C. 
VII  125). 

41.  Die  Frage  nach  dem  ursächlichen 
Zusammenhang  zwischen  That  und  Er- 
folg ist  rein  objectiv,  unabhängig  von 
jener  nach  dem  subjectiven  Verschulden 
zu  lösen.  Das  Verschulden  desjenigen, 
der  den  Causalnexus  herbeigeführt  hat, 
wird  dadurch  nicht  leseitigt,  dass  auch 
ein  Dritter  zu  den  den  Ertolg  bewirken- 
den Umständen  beigetragen  hat  (11.  X. 
95,1880). 

42.  Auf  Fahrlässigkeit  beruhender 
Irrthum  entschuldigt  nicht.  Ebensowenig 
der  Umstand,  dass  der  Unfall  durch  Fahr- 
lässigkeit des  Verletzten  mitverschuldet 
wurde.  „Denn  es  ist  unzweifelhaft,  dass 
zur  btrafbarkeit  des  Delicts  nicht  ge- 
fordert werde,  dass  der  Erfolg  blos  durch 
das  vom  Beschuldigten  gesetzte  Handeln 
oder  Unterlassen  eingetreten  sei,  sondern 
dass  es  genügt,  wenn  zwischen  diesem 
Erfolge  und  der  Unterlassung  überhaupt 
ein  Causalnexus  besteht,  dass  also 
wenigstens  den  jenen  Erfolg  erzeugenden 
Umständen  menschliche  Thätigkeit  jene 
Richtung  gab,  die  für  den  Eintritt  des 
Erfolgs  massgebend  war,  selbst  wenn 
dieses  Handeln  oder  Unterlassen  den 
Eintritt  des  Erfolgs  nur  sicherte,  den- 
selben steigerte  oder  beschleunigte"  (26. 
XI.  81/390». 

43.  Dass  der  Getödtete,  statt  die  vom 
Angekl.  auf  der  Gasse  stehen  gelassenen 
und  scheu  gewordenen  Pferde  zu  fliehen, 
vermöge  seines  opfermuthigen  Willensan- 
triebs  den  Pferden  entgegenging,  um  sie 
zum  Stehen  zu  bringen  und  so  einen 
Schaden  für  die  Pferde  und  dritte  Per- 
sonen zu  beseitigen,  hebt  den  Causalnexus 
zwischen  der  Unterlassung  des  Angeklagten 


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326 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  836-336b.  -  (32). 


Besondere  Fälle. 

336.  Die  Vorschrift  des  vorstehenden  Paragraphes 
ist  insbesondere  in  Anwendung  zu  bringen,  wenn  der 
Tod  oder  die  schwere  körperliche  Verletzung  aus  einem 
der  nachstehenden  Verschulden  eingetreten  ist: 

herbeigefühften  Unfall  wird  darch  die 
mangelhafte  Anfsicht  der  Hafeaverwal- 
tangsorgane  nicht  berührt  (88.  VI.  92 
C.  X  861). 

49.  In  einem  Verdict,  das  sich  auf 
die  Bejahung  der  wegen  Todtschlags 
formulirten  Hauptfrage,  jedoch  unter 
Ausschlaas  der  feindseligen  Absicht  be- 
schränkt, sind  jene  Bedlngangen,  welche 
der  §  835  erfordert,  dass  nämlich  der  An- 
gekl.  einzusehen  vermochte,  dass  seine 
Handlung  eine  Gefahr  für  das  Leben  und 
die  Gesundheit  von  Menschen  herbeizu- 
führen geeignet  sei,  nicht  enthalten  (IS. 
in.  75,61). 

50.  Die  durch  den  Wahrspruch  der 
Geschwornen,  womit  die  in  der  Richtung 
des  Kindesmordd  durch  Unterlassung  des 
Beistands  gestellte  Frage  unter  Aus- 
schluss der  TOdtungsabsicht  bejaht  wird, 
festgestellten  Thatsachen  lassen  sich  bei 
dem  Umstände,  als  ein  begriffwesent- 
liches  Merkmal  des  im  §  835  norroirten 
Vergehens,  nämlich  das  Bewusstsein  der 
Causalität,  die  Voraussehbarkeit  des 
schadenbringenden  Erfolgs  nicht  festge- 
stellt worden  ist,  unter  den  Deiictsbcgriff 
dieses  Vergehens  nicht  subsumiren  (29. 
XII.  84/723  G.  III  443). 

336.  Nach  §  335  sind  ausser  den  in 
§  336  angeführten  besonderen  Fäüllen  noch 
zu  bestrafen  die  Ueber tretungen  der  Vor- 


und   dem  Tode  des  Ersteren  nicht  auf 
(9.  XU.  81/882). 

44.  Dass  zum  sirafgesetzwidrfgen  Er- 
folge nach  §  335  auch  die  Fahrlässigkeit 
der  Getödteten  beigetragen  hat,  vermag 
den  Angekl.  nicht  zu  exculpiren,  da  es 
zur  Zurechnung  eines  strafbaren  Erfolgs 
gentigt,  wenn  durch  das  schuldbare  Ver- 
halten des  Angekl.  auch  nur  eine  der 
verschiedenen  Ursachen  des  gesetzwidri- 
gen Erfolgs  hergestellt  wurde,  da  der 
Caus&lnexus  zwischen  der  an  geschuldeten 
Unterlassung  und  dem  strafbaren  Erfolge 
dadurch  aufrecht  bleibt,  dass  ohne  jene 
Unterlassung  auch  jener  Erfolg  nicht  ein- 
getreten wäre  (7.  III.  82  C.  IV  207;. 

45.  Ob  der  in  der  Fabrik  des  Angekl. 
veruntrläckte  Arbeiter  das  ihm  zugestos- 
sene  Ubglück  mitverschuldete,  ist  für  die 
Frage  des  schuldhaften  Verhaltens  des  An- 
gekl. ohne  Belang,  weshalb  es  sich  nicht 
beanständen  lässl,  dass  sich  der  Gerichts- 
hof mit  dem  Vorliegen  einer  solchen  Mit- 
wirksamkeit des  Verletzten  nicht  beschäf 
tigte  und  nur  erwog,  ob  dem  Angekl. 
eine  schuldbare  Unterlas;  uug  zur  Last 
filllt.  ah  welche  jede  Unterlassung  er- 
scheint, die  geeignet  ist,  die  Gefahr  für 
das  Menschenleben  auch  nur  zu  ver- 
grössern.  Dass  der  Erfolg  aus  dem  Zu- 
sammentreffen des  fahrlässigen  Verhal- 
tens Mehrerer  hervorging,  stellt  einen 
Strafausschliesauogsgrund  für  den  Einen 
oder  Andern  nicht  her  (15.  III.  89/1214). 

46.  Dem  nicht  sachverständigen  Bau- 
herrn, der  es  unterlässt,  für  eine  fach- 
männische Beaufsichtigung  Sorge  zu  tra- 
gen, fällt  ein  Verschulden  zur  La^t,  das 
ihn  für  alle  beim  Baue  vorgekommenen 
technischen  Verstösse  verantwortlich 
macht.  Desgleichen  haftet  der  Bauherr, 
der  brauchbares  Material  in  ungenügen- 
der Menge  beistellt,  wenn  die  Arbeiter, 
in  der  Zwangslage,  die  Arbeit  einzustellen 
oder  das  schlechte  Material  zu  verbauen, 
sich  für  die  letztere  Alternative  ent- 
schieden haben  (28.  II.  91/1898).  Vgl. 
oben  N.  10.  11. 

47.  Den  Angekl.  trifft  die  strafrecht- 
liche Verantwortung,  wenn  von  mehreren 
Ursachen  des  Unfalls  auch  nur  Eine  durch 
sein  Verschulden  herbeigeführt  wurde 
(17.  IV.  91.1437  C.  IX  230). 

48.  Die  Verantwortlichkeit  des  Schif- 
fers für  den  durch  Ueberladung  des  Schiffs 


Schriften:  a)  über  die  (iftserzeugunf 
(Hfkzd.  27.  IV.  46,  Z.  9414)  and  die  Ein- 
leitung von  Leuchtgas  (MVdg.  9.  V.  75 
R  7);  b)  über  die  Erzeugung  gifthaltiger 
Farben  (Vdg.  6.  IV.  23,  Z.  10616);  e)  üb« 
gehörige  Verwahrung  der  Hauslaken 
(Reg.-Vdg.  8.  IX.  34,  o.  ö.  ProvGS.  169, 
republicirt  mit  StatthVdg.  1.  II.  67  o.  6. 
L  9.);  d)  übef  die  Bearbeitung  der 
Schotter-  und  Lehmgruben  (Geller, 
Oesterr.  Verwaltungsgesetze  813—816): 
e)  über  die  Räumung  von  Canälen  una 
Senkgruben  (Vdg.  27.  VI.  25  Z.  18811, 
2.  V.  36  Z.  25096);  /)  über  das  Graben 
von  Brunnen  (Vdg.  11.  VI.  89,  Z.  11740) ; 
^)  über  den  Schutz  gegen  die  Gefahren 
beim  Betriebe  des  Hutmacher-  und  Hasen- 
haarschneidergewerbes  (MErl.  29.  XI.  59, 
Z.  11122);  b)  über  die  Verwahrung  von 
Kellereingängen  und  FallthOren  in  Kellern 
(NOe.  RegVdg.  23.  XH.  08  Z.  81890,  9. 
VI.  24  Z.  27226 ;  Hfkzd.  28.  V.  24  Z.  16006); 
i)  über  die  Verwahrung  offenei  Brunnen 


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Vin.  HPTST.    VERG.  U.  UBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    327 

a)  durch  unvorsichtiges  Unterhalten  von  brennenden 
Kohlen  in  verschlossenen  Räumen; 

b)  durch  Ausserachtlassen  der  nöthigen  VorsicMen 
bei  Wasserfahrten ; 


fBdbm.  GabKdm.  5. 1X.*17  Z.  41425;  n.  ö. 
RegVdg.  21.  XII.  37  Z.  72895,  11.  Vr.  39 
Z.  31740);  ki  über  die  Siehernng  von 
Arbeitern  auf  Däcbern,  ThOrmen,  Ge- 
simsen, in  Brunnen  Q.  s.  w.  (n.  ö.  Reg.- 
Vdg.  28.  V.  12  Z.  14527,  29.  XI.  17 
Z.  45473,    5.    I.  87  Z.    69598;    Hfkzd.  11. 

XI.  17  Z.  32011;  mäbr.-schles.  GubVdg. 
18.  X.  81  Z.  26973 ;  böhm.  StatthVdg.  30. 
V.  98  L  28) ;  1)  über  die  Verfertigung  und 
Verwahrung  ¥on  Knallpräparaten  und 
Feuerwerkskörpen  (Hfkzd.  15.  V.  28 
Z.  11183,  8.  IV.  30  Z.  7811);  m)  über  die 
Vorsichten  beim  PöUerschiessen  (Hfkzd. 

6.  I.  25  PGS.  Bd.  63  S.  1 :  o.  ö.  RegDecr. 
20.  V.  25  ProvGS  Bd.  7  S.  5;  steir. 
StatthKdm.  15.  V.  77  L  4;  kämt.  Regkdm. 
14.  III.  00*  L  12 ;  krain.  RegKdm  16.  V. 
Ol  L  17;  tir.  GubDecr.  24.  X.  45  ProvGS. 
Bd.  82  S.  488). 

336/«.  Ueber  das  Verbot  der  Ver- 
wendung irrespirable  Gase  entwickelnder 
Heizvorriehtungen  ohne  veriässliche  Vor- 
kehrungen zur  unschädlichen  Abfuhr  der 
Verbrennungsgase  in  geschlossenen,  zum 
Aufenthalte  von  Menschen  dienenden 
Räumen  s.  MVdg.  28.  XII.  96  (R  1897/4); 
über  die  Einrichtung  gewerblicher  Be- 
triebsanlagen zum  Dörren  von  Obst, 
Zichorien  und  anderen  landwirtschaft- 
lichen Producten  zur  Sicherheit  gegen 
geeundheitsschädiiche  Verbrennungsgase 
s.  Erl.  d.  MdL  24.  VII.  Ol  Z.  47119  (VB. 
S.  183}. 

SSeib  1.  Die  Vorschriften  bei  Wasser- 
fahrten bestimmen  die  folgenden  Fluss- 
polizeiordnungen mit  den  sie  ergän- 
zenden und  abändernden  Bestimmungen : 
für  die  Donau  die  Donauschiffahrtsacte 
(Art.  16.  18  34)  v.  7.  AI.  57  (R  185S/13), 
MVdg.  29.  I.  58  (R  21),  12.  VII.  68  (R  108), 

7.  V.  78  (R88),  31.  VIII.  74  (R  122),  16. 
X.  81  (R  122),  21.  IV.  84  (R  61),  1.  XIl. 
84  (R  191),  29.  IV.  85  (R  62),  18.  X.  88 
(R 160)  [StatthKdm.  26.  XI.  88  (n.  ö.  L  57), 
29.  X.  88  (o.  ö.  L  20j],  7.  XII.  88  (R  189) 
[StatthKdm.  15.  XII.  88  (n.  ö.  L  6jJ),  27. 

XII.  88  (0.  ö.  L  1889/1)],  9.  XII.  89  (R  190) 
[StatthKdm.  18.  XII.  89  (n.  ö.  L  3  )],  24. 
II.  91  (R  29)  rStatthKdm.  28.  IV.  91  (n. 
ö.  JL  27),  18.  VI.  91  (0.  ö.  L  88)].  11.  111. 
92  (R51)  StatthKdm.  29.  III.  92  (n.  ö.  L 
22,  o.  ö.  L  7),  StatthKdm.  11.  VI.  92  (n. 
ö.  L.  88),  1.  VIII.  92  (n.  ö.  L  49),  MVdg. 
20.  X.  92  (K  184),  StatthKdm.  4.  XI.  92 
(n.  ö.  L  68),  MVdg.  13.  XII.  92  (R  221), 


18.  Xn.  92  (n.  ö.  L  7Ö),  19  III.  9«  (R  44, 
[n.  ö.  L  50],  StatthKdm.  9.  VII.  93  ^n.  ö. 
L  51),  MVdg.  11.  XII.  96  (R  286),  14.  III. 

97  (R  78).  StatthKdm.  24.  IV.  97  (n.  ö.  L 
26),  28.  II.  98  (n.  ö.  L.  9).  MVdg.  26.  IV. 

98  (R  126),  StatthKdm.  6.  VIII.  98  vo.  ö. 
L  25),  MVdg.  16.  V.  99  (R  98)  [n.  ö.  L 
27,  u.  StatthKdm.  12.  VI.  99  (o.  ö.  L  14)j, 
StatthKdm.  30.  VI.  99  (n.  ö.  L  82\  12.  i. 
00  (o.  ö.  L  8),  28.  II.  Ot  (n.  ö.  L  11),  8. 

X.  Ol  (n.  ö.  L  48);  för  den  Inn  und 
Nebenflüsse  die  SchüTahrtsOdg.  7.  1.  77 
(o.  ö  L  4),  18.  X.  77  (o.  ö.  L  30);  für 
die  Traun  StatthX  dg.  1.  XII.  68  (o.  6. 
L.  25),  Ges.  28.  VIII.  70  (o.  ö.  L  32),   9. 

VI.  88  (o.  ö.  L  16),  9.  ].  86  (o.  ö.  L  2), 
StatthKdm.  6.  III.  00  (o.  ö.  L  10);  für 
Vöckla  und  Ager  StatthVdg.  22.  IV. 
77  (o.  ö  L  9),  24.  VI.  94  (o.  ö  L  25),  31. 
V.  95  (0.  ö.  L  18),  20.  XII.  99  (o.  ö.  L 
42,  48),  16.  ir.  Ol  (o.  ö.  L  10) ;  für  den 
Almfluss  StatthVdg.  6.  V.  74  (o.  ».  L 
17);  für  die  Enns  StatthKdm.  I.  XII.  99 
(n.  ö.  L  86,  o.  ö.  L  14,  steir.  L  15) ;  für 
die  March  Hfkzd.  27.  I.  25  Z.  2739  (n. 
Ö.  ProvGS.  29);  für  die  Elbe  GubVdg.  2. 
XII.  41  Z.  61211  (böhm.  PiovGS.),  MVdg. 
29.  IV.  54  (R  128>,  böhm.  StatthVdg.  15. 

XI.  77  (L  82),  18.  XI.  78  (L  61),  2.  XU. 
86  (L  68.  64),  SchifTahrts-  und  Flösserei- 
PolizeiOdg.  8.  III.  94  (R  89)  [abge- 
ändert mit  MVdg.  81.  I.  98  (R  31)]  mit 
DurchführungsVdg.  29.  111.  94  (böhm.  L 
22),  böhm.  StatthKdm.  26.  VIH.  98  (h  74), 
13.  IV.  95  (L  29),  LootsenOd^  4.  XI.  97 
(L61),  böhm.  StatthKdm.  6.  XI.  00  (L  80), 
11.  XI.  00  (L  81),  HafenOdg.  14.  IX.  72 
(böhm.  L  48),  28.  lü.  77  (böhm.  L  22), 
UferOdg.  17.  VII.  81  (L  43),  26.  VIII.  82 
(L  50),  16.  VII.  83  iL  36)  [ergänzt  durch 
StatthKdm.  21.  II.  99  (L  24)J,  8.  III.  97 
(L  16);  für  die  Adler  FlössereiOdg.  des 
Königgrätzer  Kreisamts  v.  82.  IV.  61 
Z.  2454, StatthKdm.  15  X.  94(böhm. L 89) ; 
für  die  Moldau  böhm.  StatthVdg.  10.  II. 
54  (L  ö)   [abgeftnd.  mit  StatthKdm.   24. 

VII.  98  (L  59),  13.  XI  98  (L  76)],  1.  VII. 
90  (L  70),  29.  II.  92  ^L  15),  7.  IV.  96 
(L  3\  7.  III.  00  (L  28),  24.  V.  00  (L  88), 
4.  VIII.  Ol  (L  61),  HafenOdgn.  9.  VII.  69 
(L  107),  16.  I.  70  (L12),  9.  X.  73  (L  77), 
8.  VIII.  88  (L  39);  für  die  obere  Moldau, 
Ne/örka  (Nasor).  Luznitz  (Leinsitz), 
Flanitz  böhm.  StatthKdm.  24.  VII.  57 
(L  84),  8.  IV.  87  (L  29),  8.  XI.  98  (L  68), 
24,  V.  99(L25);  für  Galizien  GubVdg. 


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328 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  336c-836f.  -  (32 >. 


(•)  durch  Nichteinhaltung  der  in  Beziehung  auf 
Dampfschiffe,  Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  gege- 
benen Vorschriften  oder  sonst  nöthigen  besonderen  Vor- 
sichten: 


6.  XI.  27  Z.  68772  (ProvGS.  179),  2i.  VIII. 
49  (L489),  für  die  Przemsa  StatthVdg. 

18.  XI.  88  (L  93),  14.  VII.  89  (L  51),  18. 
II.  Ol  (L  10),  lür  den  Pruth  Stipalalionen 
V.  25.   IV.   70  (R  69)  u.   Nachtragsconv. 

28.  XI.  95  (R  170);  für  die  Bukowina 
RegVdg.  18.  VI.  55  (L35);  für  die  Ströme, 
Flüsse  und  Bäche  im  Tri  est  er  Gebiete, 
im  Küstenland,  Görz  und  Gradiska 
GubVdg.  11.  III.  20  Z.  4212PfOvGS.,  für 
die  Lichterschilfe  im  Hafen  von  Triest 
Vdg.  7.  VII.  77  (küstenl.  L  9) :  für  Stei  er- 
mark:  fürdieMur  StatthVdg.  18.  11.56 
(L  6).  12. 1.  77  (L  4),  die  D  rau  StatthVdg. 
22.  IV.  77  (L  12),  die  Sann  StatthVdg. 

19.  I.  77  (L  5),  die  Save  Gab  Vdg.  21.  IX. 
26,  StatthKdm.  28.  II.  87  (L 16) ;  für  Kärn- 
ten: für  die  Drau  RegVdg.  19.  XI.  74 
(L42).  den  Glanlluss  RegVdg.  7.  III. 
Ol  (L6),  den  Lend-Canal  25.  V.  91  (L 
19);  für  Krain:  für  Sann  und  Save 
Vdg.  19.  VIII.  1801,  die  Save  RegKdra. 
6.  ni.  87  (L  12);  für  die  Karenta 
Vdg.  3.  V.  49  (dalm.  L  24). 

2.  Für  die  Seen  bestehen  die  folgen- 
den Vorschriften:  für  die  oberösterr. 
und  Salzburg.  Seen  die  SchifTahrts- 
und  Strompolizeiordnung  v.  12.  XII.  98 
(1194  5),  für  den  Traunsee  StatthKdm. 
22.  VI.  94  (0.  ö.  L  26);  für  Kärnten: 
Schiffahrts-  u.  SeepolizeiOdg.  12.  V.  97 
(R 122),  MVdg.  28.  IX.  98  (R 185)  [RegKdm. 

29.  X.  98  iL  80)1.  RegVdg.  19.  IV.  99 
(L9),  16.  V.  99  (L  12);  für  den  Garda- 
See  Vdg.  14.  II.  61  (tir.  L  14);  für  den 
Bodensee  die  internation.  Hafen-  und 
SchiffahrtsOdg.  v.  22.  IX.  67  (R  1868  19) 
Art.  2,  3,  5—19,  21.  28,  die  Hafenordnung 
V.  6.  IV.  70  (R  49)  [ergänzt  durch  MVdg. 
8.  X.  91  R  153  (StatthKdm.  17.  X.  91  tir. 
L  42)].  die  Hafenordnung  für  den  k.  k. 
Bodenseehafen  in  Bregenz  v.  I.  VI.  94 
(R  114),  StatthVdg.  5.  XI.  95  (tir.  L  48), 
MVdg.  12.  XI.  99  (R  225,  tir.  L  64). 

3.  Ueber  die  Vorsichten  zur  Vermei- 
dung von  Unfällen  durch  Zusaramen- 
stossen  von  Schiffen  auf  dem  Meere: 
MVdg.  27.  II.  63  (R  25),  23.  III.  64  (R  32), 
15.  V.  75  (R77),  1.  V.  78  (R53),  1  XH. 
81)  (R  141),  17.  IV.  97  (R95),  28.  XII.  99 
iR  254).  —  Sicherheitsvorschriften  für 
Seeschiffe,  die  Reisende  befördern: 
HMV.  1.  IX.  83  (R  143),  2.  VIII.  90 
(R  159),  25.  V.  95  (R  75;,  5.  XI.  95  (R 
168).  —  Polizeiordnung  für  Seehäfen 
14.    III.  84  (R  33),  18.  IV.  87  (R  42),    9. 


VI.  00  (R  184)  und  Vdg.  7.  VII.  57 
(küstenl.  L  9). 

4.  Ueber  die  Vorßicbten  zur  Hintan- 
haltung  von  Unglücksföllen  durch  Ueber- 
lastang  der  Ueberfuhrs-Fahrzeuge:  Ges. 
30.  V.  69  (R  93),  MVdg.  16.  X.  76  (R  128.. 
25.  VII.  89  (R  122).  Hiezu  auch  HMV. 
1.  VII.  88  (R  125)  über  das  Lootsenwesen. 

6.  Die  wichtigeren  Vorschriften  bei 
Geller  Oest.  Verwaltungsg.  Nr.  874  fr. 

6.  Zu  den  in  §  7  des  Reichswasser- 
gesetzes V.  30.  V.  69  (R  93)  erwähnten 
BchiflTbaren  Gewässern  gehören  auch  de 
flössbaren.  Die  Errichtung  von,  wenn- 
gleich nicht  für  gewerbsmässigen  Per- 
sonentransport bestimmten  üeberf obren 
auf  solchen  Gewässern  bedarf  der  be- 
hördlichen Bewilligung.  Der  Caasalzu- 
sammenhang  zwischen  dem  consenslosen 
Betrieb  einer  solchen  Ueberfuhr  und  dem 
Eintritt  einer  der  in  dem  Eingange  des 
§  336  bezeichneten  Folgen  ist  hergestellt, 
wenn  die  behördliche  Bowilligong  nur 
unter  Beobachtung  jener  Vorsichten  er- 
teilt wird,  deren  Ausserachtlassnn^  in  dem 
gegebenen  Falle  jene  Folge  herbeigeführt 
hat  (16.  Xn.  98'2292). 

7.  Der  durch  Aichnng  ermittelte 
Tonnengehalt  des  Schiffes  (sog.  Register- 
tonnen) ist  mit  der  Tragfähigkeit  nicht 
identisch;  in  der  Belastung  des  Schiffs 
mit  einer  Anzahl  von  Gewichtstonnen 
über  den  Registertonnengehalt  hinaus 
ist  daher  an  und  für  sich  ein  strafbares 
Verschulden  nicht  zu  erblicken  (3.  IV. 
94/1767). 

336  c.  1.  Vorschriften  über  die 
Dampfschiffahrt  auf  den  Land- 
seen, Strömen,  Flüssen  und 
binnenländischen  Grenzgewäs- 
sern: MVdg.  4.  1.  55  (R  9),  1.  IX.  83 
(R  148)  [auf  Segelschiffe  oder  Dampfer 
zur  Beförderung  von  Reisenden  zwischen 
naheliegenden  Häfen  findet  die  letztere^ 
Vdg.  keine  Anwendung  (Vdg.  15.  IX.  85 
R  183j];  für  die  Donau:  prov  Schif- 
fahrts- und  Strompolizeiordnung  v.  31. 
VIIl.  7*  (R  122)  fs.  a§h  die  Note  1  zu 
8  336  b] :  für  die  E 1  b  e :  Polizei- Vdg.  3. 
III.  94  (R39):  für  die  Moldau:  böhm. 
StatthKdm.  9.  III.  88  (L  24);  für  den 
Wolfgang-(Aber-)See:  salzb.  LdsR.« 
Kdm.  3.  III.  94  (L  10)  und  o.  ö.  Statth.- 
Kdm.  31.111.  94  (L  11);  für  den  Atter-, 
Mond-  und  Wo  lfgang-(Aber-)See: 
Kdm.    12.  IX.  94   (salzb.  L  27) ;    für   die 


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Vllf.  HPTST.     VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    329 

d)  durch  Unvorsichtigkeit  bei  Schwefelräucherungen 
und  Anwendung  von  Narkotisirungs-Mitteln  ; 

e)  durch  Nichtanbringung  von  Warnungszeichen 
bei  Aufstellung  von  Fangeisen,  Schlingen,  Wolfsgruben 
und  Selbstgeschossen ; 

f)  durch  Ausserachtlassung  der  besonderen  Vor- 
schriften über  Erzeugung,  Aufbewahrung,  Verschleiss, 
Transport  und  Gebrauch  von  Feuer werkskörpern,  Knall- 
präparaten, Zündhütchen,  Reib-  und  Zündhölzchen,  und 
allen  durch  Reibung  leicht  entzündbaren  Stoffen,  Scliiess- 
pulver  und  explodirenden  Stoffen  (Schiessbaumwolle), 
insbesondere  auch  dadurch,  dass  derlei  Gegenstände 
heimlich  den  Frachten  der  Post-Anslalten  oder  Eisen- 
bahnen beigepackt  werden ; 


oberösterr.  u.  salzb.  Seen  über- 
haupt: MVdg.  12.  XII.  93  (R  189i,5) : 
fftr  den  G  m  u  n  d  n  e  r-(Traun-)S  e  e :  o.  ö. 
StatthKdm.  22.  VII.  9*  (L  26^,  für  die 
Kärntnerseen:  MVdg.  12.  V.  97  (R 
122)  [s.  auch  Note  2  zu  §  836  l>J;  für  den 
Lendcanal:  Canal-  und  ScbifTahrts- 
Ordnung  v.  25.  V.  91  (kämt.  L  19);  für 
den  Gardasee:  tir.  StatthKdm.  14.  II. 
61  (L  14)  und  Convention  14.  VI.  93  (ge- 
nehmigt mit  Erl.  d.  MdL  und  HM.  5.  IV. 
94  Z.  S599) ;  für  den  Bodensee:  inter- 
nation.  Hafen-  und  SchifTartsordnung  v. 
22.  IX.  fi7  (R  1868/19);  s.  weiters  auch 
§  386  £»12. 

2.  Ueber  die  Zulassung  von  Bewer- 
bern um  Schifferpatente  für  die 
Führung  von  Dampfschiffen  auf  der 
Donau:  MVdg.  7.  V.  73  (R  88) ;  über 
die  Erlangung  von  Schifferpatenten 
zur  Führung  von  Ruder-  und  Segelschif- 
fen oder  Dampfern  auf  dem  Bodensee: 
MVdg.  5.  VI.  84  (R  89  u.  90\  12.  XI.  99 
(R  226). 

8.  Vorschriften  über  die  Erprobung 
und  periodische  Untersuchung  von 
Darapfkesseln;Ges.  7.  VII.  71(R112), 
MVdg.  1.  X.  76  (R  130),  11.  X.  76  (R  131;.  9. 
ni.  82  (R  32).  4.  V.  83  (R  59),  8.  VI. 
94  (R  108),  6.  II.  97  (R  60).  Ueber  Sicher- 
heitsmassregeln gegen  die  Gefahr  der 
Explosion  von  Dampfappara- 
ten: MVdg.  17.  XII.  60  (R  278)  [in  die- 
ser Richtung  in  Bezug  auf  Dampfkes- 
sel ausser  Kraft  gesetzt  durch  Ges.  7. 
VU.  71  (R  112)].  Ueber  den  Nachweis 
der  Befähigung  zur  Bedienung 
▼OD  Dampfkesseln  und  zar  Ueber- 


wachung  des  Betriebs:  MVdg.  15.  VII. 
91  (R  108). 

4.  S.  obsn  §  85  c». 

336/e.  S.  hiezu  bei  Geller  Oesterr. 
VerwaltunjfsgesetzeNr.  1118,  Jasrdpatent 
28.  II.  1786  §  6.  dann  den  daselbst  unter 
1119-1123  raitgetheilten  Vdg.  §  6  u.  14. 

336//.  1.  Vorschriften  über  die  Er- 
zeugung und  den  Verkehr  und  den  Vec- 
kehr  mit  Feuerwerkskörpern  u. 
Knallpräparaten:  Hfkzd.  8.  IV.  30 
Z.  7311,  28.  XII.  40,  17.  X.  41,  Pat.  4. 
IX.  52  (R  252;  §  12  6.  MVdg.  31.  III.  53 
(R  91),  MKrl.  21.  VIII.  65  (R  77),  Erl. 
d.  Mdl.  4.  VIII.  89  Z.  14881,  MVdg.  17. 
V.  91  (R  62),  Erl.  d.  Mdl.  10.  II.  94  Z. 
1710,  MVdg.  12.  VII.  94  (R  158).  Ueber 
die  Erzeugung  von  Zündwaren  und 
Zündhölzchen:  MVdg  3.  VII.  84 
(R  111).  Ueber  die  Erzeugung  von  Phos- 
phorzündwaren: MVdg.  17  I.  85 
(R  8).  Ueber  die  Versendung  von  Reih- 
zändfabrikaten:  MVdg.  27.  VII.  66 
(R  135).  Verbot  der  Erzeugung  und  des 
Verkaufs  von  Schiessbaumwolle 
und  ähnlichen  explodirenden  Stof- 
fen: MVdg.  20.  II.  52  (R  47).  Ueber  Er- 
zeugung und  Verkehr  mit  Sprengmit- 
teln: MVdg.  2.  VII.  77  (R  68),  22.  IX. 
83  (R  156),  Ges.  27.  V.  85  (R  134),  MVdg. 
4.  VIII.  85  (R  135).  Ueber  den  Verkehr 
mit  sprengkräftigen  Zündun- 
gen: MVdg.  19.  V.  99  (R  95).  Ueber 
den  Verkehr  mit  dem  Pulvermonopol 
unterliegenden  Sicherheit  s-  und 
Sprengpräparaten:  MVdg.  19.  V. 
99  (R  96).  Ueber  den  Verschleiss  von 
Pulver:   MVdg.    17.  V.    91  (R  62),    4. 


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330 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  886g-389.  -  (.32). 


g)  durch  Nichtbeobachtung  der  beim  Betriebe  von 
Bergwerken  vorgeschriebenen  Vorsichten. 

Vorschriften  bei  erfolgter  Tödtang  oder  schwerer  körperlicher  Beschädignng  aus 
einem  Verschulden  unter  besonders  gefährlichen  Verhältnissen. 

337.  Wenn  eine  nach  §  335  als  Verschulden  zu- 
zurechnende Handlung  oder  Unterlassung  in  Beziehung 
auf  die  in  den  §§  85,  lit,  c,  87  und  89  bezeichneten 
Gegenstände  oder  unter  den  dort  erwähnten  besonders 
gefährlichen  Verhältnissen  begangen  wird,  so  soll  dieselbe 
auch  dann,  wenn  hieraus  nur  eine  schwere  körperliche 
Beschädigung  erfolgte,  als  Vergehen  mit  strengem  Arreste 
von  sechs  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren,  und  im  Falle 
einer  dadurch  veranlassten  Tödtung   bis  zu  drei  Jahren 

bestraft  werden. 

t 

8.  (a)  Der  Strafsatz  des  §  8S7  finde 
anch  dann  Anwendung,  wenn  sieh  die 
als  Verschniden  zuzurechnende  Handlung 
oder  Unterlassung  auf  eine  nicht  im  In- 
nern, sondern  an  der  Oberfläche  das 
Grnbenschachtes  angebrachte  Bergwerks- 
▼orrichtang  (§  85  c)  bezieht.  —  (d)  We- 
gen der  erfolgten  Ahndung  im  bergpoU- 
zeilichen  Wege  lässt  sich  das  Recht 
des  Richters  zur  Prüfung  der  That  in 
Bezn^  auf  die  strafiterichtliche  Verant- 
wortlichkeit des  Beschuldigten  nicht  in 
Abrede  stellen  (29.  IV.  89.1229). 

4.  Wurde  die  nach  ft  335  als  Ver- 
schulden zuzurechnende  Handlung  oder 
Unterlassung  in  Ansehung  eines  Eisen- 
bahnzag s  begangen,  so  ist  zur  Anwen- 
dong  des  §  337  nicht  erforderlich,  dass 
auch  die  verschuldete  schwere  körper- 
liche Beschädigung  (oder  Tödtung)  emer 
den  Bahnzng  benützenden  Person  zn- 
grgangen  sei;  das  Gesetz  will  die  dnr^ 
eine  allfällige  pflichtwidrige  Handliug 
gefährdete  Sicherheit  von  Menschen  über- 
haupt in  Schatz  nehmen  (18.  VI.  88,1161 
C.  VI  477). 

5.  Anlässlich  einzelner  EisentMÜm- 
nnfälle  wurde  die  Frage  aufgeworfen,  ob 
das  einem  Bahnbediensteten  zur  Last 
gelegte  Verschulden  nicht  durch  die  all- 
zagrosse  Ansdehnung  der  Dienstesdaaer 
aufgehoben  wurde.  Abgesehen  daron, 
dass  eine  Regelang  der  Dienst-  and  Rahe- 
zeiten der  im  äusseren  Betriebsdienste 
verwendeten  Eisenbahnbediensteten  im 
Zuge  ist,  ist  bei  Beortheilung  der  Frage 
des  Einflasses  einer  langen  Dauer  des 
Dienstes  wesentlich,  den  Unterschied 
zwischen   der  Dauer  des  Dienstes   and 


V.  99   R  80).    S.  auch  Geller  Oesterr. 
Verwaltungsgesetze  705  fg.  1658. 

2.  Ueber  die  von  der  Beförderung 
durch  die  Post  ausgeschlossenen  Gegen- 
stände: Weltposvertrag  4.  VII.  91  (R 
97),  §  16. 

3.  Ueber  die  von  der  Beförderung 
durch  Eisenbahnen  ausgeschlossenen 
und  die  nur  bedingungsweise  zum  Trans- 
port zugelassenen  Gegenstände  s.  Bd.  III 
(5.  Aufl.)  20  §  48,  Anlage  B. 

336/^.  1.  Die  hier  erwähnten  Vor- 
sichten bestimmt  das  allg.  Berggesetz 
g  171  u.  MVdg.  2.  I.  69  (R  25). 

2.  Ueber  die  Acfstellung  von  Be- 
triebsleitern und  Betriebsanf- 
sehern  beim  Bergbau:  Ges.  81.  XII 
93  (R- 1894/12),  MVdg.  21.  IV.  94  (R  75). 
Ueber  die  den  Bergbehörden  obliegende 
Bergwerksinspection:  MVdg.  17.X. 
95  (R  158). 

8.  Ueber  Versendung,  Transport,  De- 
tailhandel, Aufbewahrung  und  Fabrikation 
der  Mineralöle:  MVdg.  18.  XII.  83 
(R  8i/2),  28.  I.  Ol  (R  12).  Für  die 
Erdwachsbaue  in  (jalizien  gilt  die 
Sprengmiftel-Betriebsordnang  v.  20.  X. 
99  (L  184). 

337.  1.  Die  hier  angedrohte  Strafe 
tritt  auch  ein,  wenn  sich  die  Unterlas- 
sung der  für  den  Bergbau  vorgeschrie- 
benen Vorsicht  nicht  auf  eine  Bergwerks- 
vorrichtung bezieht  (10.  XII.  80/800). 

2.  Der  Strafbestimmung  des  §  337 
unterliegt  das  im  §  836  bezeichnete  Ver- 
schulden auch  dann,  wenn  es  sich  auf 
die  bergwerksmässige  Gewinnung  von 
Erdharzen  [Ges.  11.  V.  84  (R  71)]  be- 
zieht (14.  IX.  88  1176  G.  VII  26). 


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VIII.  HPTST.     VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    331 
Gegen  das  Baden  in  Flüssen,  Teichen  etc. 

338.  Wer  in  Flüssen  oder  Teichen  ausser  den 
von  der  Behörde  dazu  bestimmten  Orten  oder  gegen  ein 
von  der  Behörde  erlassenes  und  zur  öffentlichen  Kennt- 
niss  gebrachtes  Verbot  badet,  ingleichen  wer  zur 
Winterszeit  ausser  den  dazu  bestimmten  Strecken  auf 
dem  Eise  schleifet,  wer  endlich  zur  Zeit,  da  es  wegen 
eintretender  Gefahr  verboten  worden,  sich  dennoch  über 
eine  Eisdecke  wagt,  ist  für  diese  üebcrlretung  mit  Arrest 
von  drei  Tagen  bis  zu  einem  Monate  zu  bestrafen. 


Vorschrift  fär  unverehelichte  schwangere  Franenspersonen. 

339.  Eine  unverehelichte  Frauensperson,  die  sich 
schwanger  befindet,  muss  bei  der  Niederkunft  eine  He- 
bamme, einen  Geburtshelfer  oder  sonst  eine  ehrbare 
Frau  zum  Beistande  rufen.  Wäre  sie  aber  von  der 
Niederkunft  übereilt,  oder  Beistand  zu  rufen  verhindert 
worden,  und  sie  hätte  entweder  eine  Fehlgeburt  gethan, 
oder   das   lebendig   geborne  Kind  wäre  binnen  vier  und 


der  thatsächlichen  Arbeitsleistang  za  be- 
achten. Es  wird  sich  daher  empfehlen, 
in  solchen  Fällen  zar  Begutachtung  stets 
einen  dazu  geeigneten  Eisenbahnfacbmann 
beiznziehen,  nm  nicht  za  irrigen  Schlüssen 
za  gelangen  (JMVB.  1898  S.  62). 

6.  Ueber  die  bahnseitigen  Erhebungen 
bei  Eisenbahnanfällen  infolge  Ausser- 
achtlassangen  von  Instructionsbestiro- 
mangen  durch  Bahnbedienstete  s.  Erl. 
d.  EisenbMin.  28.  XU.  98  Z.  29430. 

7.  Steht  die  schwere  Verletzung  mit 
einer  auch  den  Eisenbahnbetrieb  gefähr- 
denden Verletzung  im  ursächlichen  Zu- 
sammenhange, so  ist  g  337  anzuwenden, 
auch  wenn  die  Verletzung  nicht  unmittel- 
bar auf  der  Bahnstrecke  zugefügt  worden, 
die  Eisenbahn  selbst  nicht  beschädigt 
und  der  Thäter  nicht  Bahnbediensteter 
ist  (18.  I.  01/2657). 

8.  Dadurch,  dass  eine  Arbeitsma- 
schine (Kalanderwerk)  durch  Transmis- 
s'ons Verbindung  mit  einer  Dampfmaschine 
betrieben  wird,  wird  sie  noch  nicht  zu 
einer  Dampfmaschine.  Durch  die  fahr- 
lässige Verabsäamung  der  Anbringung 
von  Schutz vorrichtangen  an  einer  solchen 
Arbeitemaschine  kann  demnach  Verant- 


wortong  nach  §  835,  nicht  nach  §  837 
begründet  werden  (4.  I.  96/1945). 

9.  S.  oben  §  85  c». 

339.  1.  Auf  eine  verehelichte  Frau- 
ensperson ist,  selbst  wenn  sie  von  ihrem 
Gatten  von  Tisch  und  Bett  geschieden 
und  das  von  ihr  geborene  Kind  unehe- 
lich ist.  §  339  nicht  anwendbar  (Plen. 
13.  in.  00  2457). 

2.  Unter  dem  Ausdrucke  „Fehlgeburf^ 
ist  keineswegs  nur  eine  lebensfähige  Lei- 
besfhicht,  sondern  die  wenn  auch  noch 
nicht  zum  selbständigen  extrauterinaleD 
Leben  gelangte  Leibesfrucht  in  allen  Sta- 
dien ihrer  Entwicklung  zu  verstehen.  In 
der  gerichtlichen  Medicin  und  wohl  auch 
sprachgebräuchlich  wird  zwischen  Früh- 
geburt and  Fehlgeburt  unterschieden.  Er- 
stere  liegt  vor.  wenn  die  Geburt  mehrere 
Wochen  vor  dem  normalen  Ende  der 
Schwangerschaft  eintritt;  erfolst  dagegen 
die  Geburt  zu  einer  Zeit,  da  die  Frucht 
erfahrungsgemäss  noch  nicht  imstande 
ist,  selbständig  zu  leben,  dann  wird  sie 
als  Fehlgeburt  (Abortus)  bezeichnet.  Die- 
ses Ausdrucks  bedient  sich  auch  §  339; 
er  gestattet  also  nicht,  seinen  Schutz- 
bereich auf  Frühgeburten  zu  beschränken 
(Plen.  19.  XIL  99/2i415). 


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332 


ALLG.  STRAFGESETZ.    II.  THEIL. 


840-343. 


(32). 


zwanzig  Stunden,  von  Zeit  der  Geburl  an,  gestorben,  so 
ist  sie  verbunden,  einer  zur  Geburtshilfe  berechtigten, 
oder  wo  eine  solche  nicht  zur  Hand  ist,  einer  obrigkeit- 
lichen Person  von  ihrer  Niederkunft  die  Anzeige  zu 
machen,  und  derselben  die  unzeitige  Geburt  oder  das 
todLe  Kind  vorzuzeigen. 

strafe  auf  die  Verheimlichung  der  Geburt. 

340.  Die  gegen  diese  Vorschrift  geschehene  Ver- 
heimlichung der  Geburt  wird  nach  Herstellung  der  Ver- 
heimlichenden als  üebertretung  mit  strengem  Arreste 
von  drei  bis  sechs  Monaten  bestraft. 

Unvorsichtiges  Fahren  und  Reiten.  —  Strafe. 

341.  Wer  aus  Unvorsichtigkeit  Jemanden  durch 
üeberfahren  oder  Ueberreiten  tödtet  oder  körperlich 
schwer  beschädiget;  ist  nach  §  335  zu  bestrafen. 


Schnelles  Fahren  und  Reiten. 


strafe. 


342.  Zeigt  sich  bei  der  Untersuchung,  dass  zu  dem 
Vorfalle  das  schnelle  Fahren  oder  Reiten  beigetragen 
habe ;  so  ist  dieser  Umstand  als  erschwerend  zu  be- 
trachten, und  bei  Ausmessung  der  Strafe  noch  besonders 
auf  dasjenige  Rücksicht  zu  nehmen,  was  gegen  das 
schnelle  Fahren  und  Reiten  im  §  427  verordnet  ist. 

Unbefugte  Ausübung  der  Arznei-  und  Wundarzneikunst  als  Gewerbe.  —  Strafe. 

343.  Wer,  ohne  einen  ärztlichen  Unterricht  er- 
halten zu  haben,  und  ohne  gesetzliche  Berechtigung  zur 


341  u.  342.  1.  Der  Mangel  einer 
RadfahrordnuDg  für  einen  bestimmten 
X)rt  schliesst  die  Verantwortung  für  den 
durch  schnelles  Radfahren  herbeigeführ- 
ten Unfall  nicht  aus.  Radfahrordnungen 
werden  überhaupt  nur  für  Orte  erlassen, 
wo  es  wegen  der  Häufigkeit  des  Wagen- 
und  Radfahrens  sowie  des  sonstigen  Ver- 
Icehrs  nöthig  erscheint,  das  Radfahren 
ortspolizeilich  besonders  zu  regeln ;  für 
andere  Orte  erweisen  sich  eben  die  Be- 
stimmungen des  StG.  als  ausreichend, 
das  in  den  S§  841,  342,  427  und  beson- 
■ders  §  385   das   schnelle  und  unvorsich- 


tige Fahren  unter  Strafe  stellt  (4.  XII. 
94/1821). 

2.  S.  oben  §  283». 

343.  1.  Zur  Curpfuscherei  ist  erfor- 
derlich: 1.  „dass  jemand  sich  mit  der 
Behandlung  eines  Kranken  als  Arzt  be- 
fasse, und  2.  dass  er  daraus  ein  Gewerbe 
mache,  d.  h.  sich  dafür  bezahlen  lasse 
und  diese  Beschäftigung  wiederhole*'  (28. 
I..  7.  Vil.,  4.,  28.  VUI.  51,  19.  IV.,  21. 
VI.  54  A.  10.  33.  42.  53.  468.  521). 

2.  Die  Behandlung  von  Kranken  des 
Gewinnes  wegen  lässt  das  Geschäft  als 


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VIII.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    33S 

Behandlung  von  Kranken  als  Heil-  oder  Wundarzt  diese 
gewerbsmüssig  ausübt,  oder  insbesondere  sich  mit  der 
Anwendung  von  animalischem  oder  Lebensmagnetismus 
oder  von  Ätherdämpfen  (Narkotisirungen)  befasst,  macht 
sich  dadurch  einer  Uebertretung  schuldig,  und  soll  mit 
Arrest  nach  der  Länge  der  Zeit,  in  welcher  er  dieses 
unerlaubte  Geschäft  betrieben,  und  nach  derGrö?se  des 
Schadens,  den  er  dadurch  zugefügt  hat,  mit  slrengem 
Arreste  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten;  im  Falle  des 
aus  seinem  Verschulden  erfolgten  Tode  eines  Menschen 
aber  wegen  Vergehens  nach  §  335  bestraft  werden. 


ein  gewerbsmässig  betriebenes  erscheinen 
(9.  X.  51,  8.  II.  58  A.  71.  259). 

2  a.  Gewerbsmässigkeit  ist  gegeben, 
wenn  die  Absicht  der  Schafifang  einer, 
wenngleich  nicht  regelmässigen  nnd  dau- 
ernden Einkommensqaelle  durch  Wieder- 
holung der  ärztlichen  Verrichtungen  fest- 
gestellt ist  (Plen.  8.  V,  98/2209). 

8.  Dass  wirklich  ein  Menschenleben 
gefährdet  wurde,  wird  zu  dieser  Ueber- 
tretung nicht  erfordert  (19.  VIII.  61,  11. 
I.  54  A.  48.  428). 

4.  Auch  die  Behandlung  von  Leich- 
domen, Frostbeulen  und  eingewachsenen 
Nägeln  darf  von  niemandem,  „ohne  einen 
ärztlichen  Unterricht  und  eine  gesetz- 
liche Berechtigung  zur  Behandlung  von 
Kranken  als  Heil-  oder  Wundarzt  erhal- 
ten zu  haben",  gewerbsmässig  ungestraft 
ausgefibt  werden  (1.  IX.  53  A.  862). 

5.  Der  nach  §  885  strafbare  Thatbe- 
stand  des  im  §  843  bestimmten  Delicts 
ist  auch  dann  vorhanden,  wenn  der  Tod 
eines  Menschen  durch  die  unbefugte  Aus- 
übung der  Arzneikunst  auch  nur  beschleu- 
nigt worden  ist  (22.  XI.  78/182). 

6.  Die  Vorschrift  des  §  843  findet  nur 
Anwendung  bei  der  unberechtigten  Be- 
handlung kranker  Menschen,  nicht  aber 
von  Thieren  (Plen.  1.  VI.  81/842). 

7.  (a)  Der  Begriff  der  Ausübung  der 
Arzneikunde  als  Gewerbe  hat  nicht  zur 
Voraussetzung,  dass  der  sie  Ausübende 
in  jedem  einzelnen  Fall  der  Ausübung 
tbatsächlich  eine  Belohnung  erhalte,  es 
genügt,  wenn  er  die  Behandlung  der 
Kranken  gegen  Entlohnung  auszuüben 
pflegt.  Es  ist  auch  gleichgiltig,  ob  der 
Curpfuscher  Autodidakt  war  oder  durch 
einen  anderen  Curpfuscher  unterrichtet 
wurde;  ebenso  ist  es  irrelevant,  welche 
Mittel  er  anwendet.  Zu  den  Griterien  der 


Curpfuscherei  nach  dem  ersten  Delicts- 
fall  gehört  eben  nur  die  unbefugte  Aus- 
übung der  Arzneikunde.  —  (b)  Culpos 
handelt  jeder  Curpfuscher,  weil  er  die 
Arzneikunde  ausübt,  ohne  jene  Voraus- 
setzungen erfüllt  zu  haben,  an  die  das 
Gresetz  die  Ausübung  knüpft.  Hat  er  sich 
über  dieses  Verbot  hinweggesetzt,  dann 
haftet  er  für  die  durch  seine  Einwirkung 
verursachten  oder  mit  verursachten  Folji  en. 
Es  bedarf  demnach  nicht  der  Feststel- 
lung, dass  und  ob  der  Curpfuscher  im 
besonderen  Falle  einzusehen  vermochte, 
dass  seine  Handlung  verderbenbringend 
oder  schädlich  werden  könnte.  Ist  das 
Zweckwidrige  der  Behandlungsart  des 
Curpfuschers  und  weiters  festgestellt, 
dass  sie  eine  Gefahr  für  die  im  §  885 
geschützten  Rechtsgüter  herbeizuführen 
oder  zu  vergrössern  geeignet  sei,  dann 
ist  mit  Rücksicht  darauf,  dass  der  Cur- 
pfuscher eine  jener  Handlungen  ins  Werk 
gesetzt  hat,  die  für  den  eingetretenen  Er- 
folg causal  geworden  sind,  gleichgiltig, 
ob  auch  andere  Umstände  hiezu  mitwir- 
ken, und  die  Anwendung  der  Strafsaction 
des  §  835  ist  am  Platze  (15.  V.  91/1444 
G.  IX  305). 

8.  Gewerbsmässige  Ausübung  der 
Geburtshilfe  ist  nicht  nach  dieser  Ge- 
setzesstelle, sondern,  bei  Abgang  der  Vor- 
aussetzungen der  §§  835  oder  481,  von 
der  politischen  Behörde  zu  bestrafen  (Plen. 
26.  X.  97/2152). 

9.  Das  Ziehen  von  Zähnen  ist  eine 
ärztliche  Thätigkeit  (Plen.  21.  V.  01/2607). 

10.  Unter  dem  ärztlichen  Unterricht, 
von  dem  das  Gesetz  spricht,  ist  nur  die 
Erlangung  des  Doctorats  der  Medicin  zu 
verstehen  (Plen.  26.  V.  01/2607). 

11.  S.  §  4813. 


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334 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  843.  -  (33-33 b). 


Erforderniss  zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis.^ 

a)  Im  Allgemeinen. 
(33)  Hofktnzitidtoret  S.  Nov.  1808  Z.  16130  (Krop.  Bd.  25,  S.  220). 
§  1.    Nur  in   den  k.  k.   Krbstaaten  promovirte   Aerzte   sind 
befugt,  in  selben  ihre  Kunst  auszuüben. 

(33a)  Alierh.  Entsohlitttuno   26.  Sept.  1837,  mitgetheilt  durch  Hfkzd.  28.  Sept.  1837 

(JGS.  231). 

Ausländische,  von  ihren  Regierungen  berechtigte  Aerzte  und 

Wundärzte    sind  bei  der    von  ihnen    bisher  in   den  Grenzgegenden 

Meiner  Länder  ausgeübten  Praxis   unter  der  Bedingung  auch  noch 

ferner  nicht  zu  beirren,   dass  sie  hiebei  an  die  in  meinen  Staaten 

bestehenden    Vorschriften  bei  Verlust  dieser  Praxis  und  unter  den 

übrigen  gesetzlichen  Folgen  gebunden  sind. 

(33  b)  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  fQr  Cultus  and  Unterricht 
30.  Aagast  1898  (R  150). 

Auf  Grund  eines  Uebereinkommens,  welches  einerseits 
zwischen  der  Regierung  der  im  Reichsralhe  vertretenen  Königreiche 
und  Länder  der  ungarischen  Krone  —  hinsichtlich  Croatien-Sla- 
vonien  auf  Grund  der  zustimmenden  Erklärung  des  Banus  — 
getroffen  wurde,  werden  nachstehende  Verfügungen  erlassen. 

§  1.  Jene  Aerzte  und  Wundärzte,  welche  in  einem  der 
beiden  Staaten  der  öst.-ung.  Monarchie  vor  dem  1.  Jänner  1899 
die  Berechtigung  zur  Ausübung  der  Praxis  in  vorschriftsmässiger 
Weise  erlangt  haben,  sind  nach  wie  vor  im  Gebiete  des  anderen 
Staates  gleich  den  inländischen  Aerzten  und  Wundärzten  zur  Aus- 
übung der  ärztlichen  Praxis  zugelassen. 

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf 
solche  Aerzte,  welche  mit  Schluss  des  Studienjahres  1897/98  ihre 
m'^dicinischen  Studien  vollendet  oder  wenigstens  ein  medicinisches 
Rigorosum  abgelegt,  das  Diplom  jedoch  erst  nach  dem  1.  Jänner 
1899  erworben  haben,  insoferne  dieselben  für  die  Praxis  in  den 
im  Reichsrathe  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  die  Be- 
willigung des  k.  k.  Ministeriums  für  Cultus  und  Unterricht  im 
Einvernehmen  mit  dem  k.  k.  Ministerium  des  Innern  und  in  den 
Ländern  der  ungarischen  Krone  die  Bewilligung  des  königlich- 
ungarischen Unterrichtsministeriums,  für  Croatien-Slavonien  aber 
die  Bewilligung  des  Banus  von  Croatien-Slavonien  und  Dalmatien 
erlangen. 


(33).  lieber  die  Berechtigung  eines 
an  der  Budapester  Universität  diplo- 
mirten  Doctors  der  Medicin,  dann  der 
an  ungarischen  Lehranstalten  vor  1877 
diplomirten  Wundärzte  zur  Ausübung 
der  Praxis  in  der  diesseitigen  Reichs- 
hälfte 8.  MVdg.  15.  XII.  69  (R  184). 


(33 a).  Mit  dem  Deutschen 
Reiche  besteht  betreff  der  gegenseiti- 
gen Zulassung  der  an  der  Grenze  wohn- 
haften Medicinalpersonen  die  Ueberein- 
kunft  V.  30.  IX.  83  (R  120),  mit  der 
Schweiz  jene  vom  29.  X.  85  (R  1886 
134). 


*    Ausführliche  Vorschriften  betreffend    das    Sanitätspersonal   siehe    bei 
Geller.  Österr.   Verwaltungsges.   Bd.  II  Nr.   247—250  und   Bd.  III  Nr.  893  ff. 


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Vni.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    335 

2.  Andere,  als  die  im  §  1  bezeichneten,  zur  Ausübung  der 
ärztlichen  Praxis  befugten  Aerzte,  nämlich  solche,  welche  in  der 
Grenzzone  des  einen  Staatsgebietes  ansässig  sind,  sind  berechtigt, 
ihre  Berufsthätigkeit  auch  in  der  Grenzzone  des  anderen  Staates 
auszuüben  und  auf  privatem  Uebereinkommen  beruhende  ärztliche 
Leistungen,  wie  z.  B.  bei  Industrieunternehmungen  und  dergleichen 
zu  übernehmen. 

3.  Als  beiderseitige  Grenzzone  im  Sinne  der  §  2  ist  in  jedem 
der  benachbarten  Staaten  jenes  Gebiet  anzusehen,  innerhalb  dessen 
die  bis  zur  Grenze  reichenden  Amtsbezirke  der  politischen  Be- 
hörden I.  Instanz  (Bezirkshauptmannschaften,  Stuhlrichterämter, 
Bezirksbehörden),  beziehungsweise  dazwischen  liegende  Theile  be- 
nachbarter politischer  Amtsbezirke  gelegen  sind. 

4.  Die  in  §  2  bezeichneten  zur  Führung  einer  Hausapotheke 
beziehungsweise  Handapotheke  befugten  Aerzte  sind  berechtigt,  bei 
Ausübung  ihres  Berufes  in  der  Grenzzone  des  anderen  Staatsge- 
bietes Medicamente  aus  ihren  Hausapottieken,  beziehungsweise 
Handapotheken  unter  Ausfolgung  eines  Receptes  an  die  in  ihrer 
ärztlichen  Behandlung  stehenden  Parteien  abzugeben,  insoferne 
sie  sich  genau  an  d'e  bezüglich  der  Abgabe  von  Medicamenten 
durch  Aerzte  giltigen  Vorschriften  jenes  Staatsgebietes  halten,  in 
welchem     die    Behandlung   des    betreffenden    Kranken    stattfindet. 

5.  Aerzte,  welche  ihre  Praxis  in  der  Grenzzone  des  anderen 
Staatsgebietes  ausüben,  haben  sich  hiebei  nach  den  dortselbst  in 
Beziehung  auf  die  Ausübung  der  ärztlichen  Thätigkeit  geltenden 
Vorschriften,  wie  insbesondere  nach  den  Vorschriften  über  die 
Anzeige  von  infecliöseii  Erkrankungen,  von  strafgerichtlichen  Fällen, 
u.  dgl.  zu  richten. 

6.  Die  politischen  Behörden  unmittelbar  benachbarter  Be- 
zirke der  beiderseitigen  Grenzgebiete  haben  einander  Verzeichnisse 
über  die  in  ihrem  Amtsbezirke  zur  ärztlichen  Praxis  berechtigten 
Aerzte,  sowie  Aenderungen  derselben  mitzutheilen. 

Ein  in  der  Grenzzone,  jedoch  in  einem  nicht  bis  zur 
Grenze  reichenden  politischen  Bezirke  ansässiger  Arzt  hat  die 
Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  im  jenseitigen  Grenzgebiete  im 
Wege  seiner  vorgesetzten  politischen  Behörde  dem  Amtsvorstande 
des  jenseitigen  politischen  Bezirkes,  in  welches  sich  die  Ausübung 
seiner  ärztlichen  Praxis  erstreckt,  zur  Anzeige  zu  bringen. 

7.  In  Curorten,  welche  von  Angehörigen  beider  Staaten  der 
österreichisch-ungarischen  Monarchie  besucht  werden,  ist  es  zu- 
lässig, dass  von  der  betreffenden  Regierung  im  Interesse  des  dem 
anderen  Staate  der  Österreichich- ungarischen  Monarchie  ange- 
hörenden Curpublicums,  Aerzten  des  anderen  Staatsgebietes  über 
deren  Ansuchen  die  zeitweilige  Ausübung  der  Curpraxis  im  Our- 
orte  selbst  während  der  Saison  gestattet  werde. 

8.  Die  Ausübung  der  Consiliarpraxis  der  in  bestimmten 
Fällen  aus  dem  anderen  Staatsgebiete  berufenen  Aerzte  bleibt 
unbehindert. 

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336 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  343.  —  (34—37). 


9.  Die  Bestimmungen  des  §  1,  Absatz  1  und  der  §§  2  und 
3  finden  auf  die  gegenseitige  Zulassung  diplomirter  Hebammen 
zur  Ausübung  der  Praxis  im  anderen  Staatsgebiete  analoge  An- 
wendung. 

10.  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung,  durch  welche  die 
Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  beschränkt  wird,  haben  für 
active  k.  u.  k.  Militär-Aerzte  nicht  in  Geltung  zu  treten. 

11.  Diese  Verordnung  tritt  mit  1.  Jänner  1899  in  Wirk- 
samkeit. 

12.  Gleichmässige  Verfügungen  wurden  gleichzeitig  von  der 
königlich  -  ungarischen  Regierung  wie  auch  vom  Banus  von 
Croatien-Slavonien  und  Dalihatien  erlassen. 

h)  Hinsichtlich  des  homöopatischen  Heilverfahrens, 

s.  Nov.  43. 

c)  Hinsichtlich    der    wundärztlichen    Praxis. 

(34)  Hofkanzleldeopet  24.  April  1827   (PGS.    Bd.  55,  Nr.  58)  und  27.  Jani  1888 
Z.  14657  (NOe.  ProvGS.  147). 

§  2.  Bei  den  Patronen  der  Chirurgie  hat  es  bei  der  gesetz- 
lichen Bedingung  noch  ferner  zu  verbleiben,  dass  sie  sich  über 
den  Besitz  eines  chirurgischen  Gewerbes  oder  über  eine  fixe  Be- 
stallung von  Seite  der  Obrigkeiten  und  Gemeinden  auszuweisen 
haben,  und  ist  jedesmal  die  Bestätigung  bei  dem  Kreisamte 
einzuholen. 

d)  Hinsichtlich  der  zahnärztlichen  Praxis. 
(35)  Studien-Hofcommlssionsdeoret  13.  Dec.  1845  (PGS.  Bd.  73,  Nr.  149) 

Da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  dass  bei  Ausübung  der  zahn- 
ärztlichen Praxis  häufig  Übergriffe  in  die  Gerechtsame  der  eine 
Officin  besitzenden  bürgerlichen  Wundärzte,  dann  der  Doctoren  der 
Medicin  und  Chirurgie  stattfinden,  so  wird  im  Einvernehmen  mit 
der  k.  k.  vereinigten  Hofkanzlei  festgesetzt,  dass  von  nun  an  die 
Befugniss  zur  zahnärztlichen  Praxis  nur  auf  diejenigen  Patrone  der 
Chirurgie  zu  beschränken  ist,  welche  nebst  dem  Diplome  auch  ein 
chirurgisches  Gewerbe  besitzen  oder  eine  öffentliche  Anstellung 
geniessen. 

(36)  Hofkanzleideoret  14.  Sept.  1842  (PGS.  Bd.  70,  Nr.  109). 

Se.  k.  k.  Majestät  haben  mit  a.  h.  Entschl.  v.  10.  Sept.  1842 
zu  befehlen  geruht  dass  den  bloss  zur  Verfertigung  künstlicher  Zähne 


(34).  Pensionirte  Militärpatrone  der 
Chirurgie  (Oberwundärzte  und  Unter- 
wundärzte) bedürfen  zur  Ausübung  der 
wundärztlichen,  beziehungsweise  ärzt- 
lichen Civilpraxis  an  einem  bestimmten 
Orte  nicht  des  Besitzes  eines  chirur- 
gischen (Gewerbes,  oder  des  Genusses 
einer  Bestellung,  oder  eines  Gehaltes, 
sondern  haben  nur  die  Ertheilnng  einer 
einfachen  Concession  zur  gedachten  Praxis 
von  Seite  der  Landesstelle  nothwendig. 


Diese  Concession  ist  mit  Rücksicht  auf 
die  Nothwendigkeit  der  Niederlassimf 
eines  Chirurgen  allein  oder  neben  anderen 
Sanitätspersonen  an  dem  fraglichen  Orte 
und  mit  thunlicher  Berücksichtigung  der 
Befähigung  und  Verdienstlichkeit  det 
Concessions Werbers  zu  ertheilen  (StME. 
13.  II.  62  Z.  95). 

(36)  1.  Vorstehende  durch  ME.  11. 
IX.  48  Z.  2302/181  aufgehobene  Vorschrift 
ist  durch  ME.  25.  II.  49   (R  141)  wieder 


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VUI.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.   D.  LEBENS.    337 


und  Gebisse  berechtigten  Technikern  Verrichtungen  und  Operationen 
im  Munde  der  Menschen  nicht  gestattet,  sondern  als  Gurpfuschereien 
strenge  nach  den  Gesetzen  zu  behandeln,  für  die  Zukunft  aber  selbst- 
ständige Concessionen  zur  Verfertigung  künstlicher  Zähne  und  Ge- 
bisse blossen  Technikern  nicht  zu  erteilen  sind. 

(37)  Verordiiung  des  UandelsmiDisteriams  im  Einvernehmen   mit  dem  Ministeriam 
des  Innern  20.  März  1892  (R  55). 

Behufs  der  Regelung  der  gewerblichen  Stellung  der  Zahn- 
techniker überhaupt  und  insbesondere  gegenüber  den  zur  Ausübung 
der  Zahnheilkunde  berechtigten  Personen,  sieht  sich  das  Handels- 
ministerium im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern,  im 
Grunde  des  §  24  des  Gesetzes  15.  März  1883  (R  39),  betreffend  die 
Abänderung  und  Ergänzung  der  Gewerbeordnung,  veranlasst  zu 
verordnen,  wie  folgt: 

§  1.  Das  Gewerbe  der  Zahntechnik  wird,  insoferne  dieselbe 
nicht  in  Verbindung  mit  der  Zahnarzneikunde  von  den  hiezu  Be- 
rechtigten selbst  ausgeübt  wird,  unter  die  concessionirten  Gewerbe 
eingereiht« 

2.  Das  Gewerbe  der  Zahntechnik  umfasstdie  gewerbsmässige 
mechanische  Herstellung  von  künstlichen  Zähnen,  von  Ersatzstücken 
für  den  menschlichen  Mund  und  von  Bestandtheilen  solcher  Er- 
satzstücke. 

Der  Zahntechniker  ist  berechtigt,  die  Abdrucknahme  und 
die  Anpassung  von  Zahnersatzstücken  im  vollkommen  gesunden 
menschlichen  Munde  selbständig  auszuführen.  Es  ist  ihm  jedoch 
untersagt,  irgend  welche  Verrichtungen  in  dem  nicht  vollkommen 
gesunden*  Munde  des  Menschen  oder  auch  bei  vollkommen  ge- 
sundem Zustande  des  Mundes^irgend  welche,  dief  Beschaffenheit 
der  Gebilde  desselben  verändernde  Eingriffe  (wie  Abkneipen  von 
Zahn-  und  Zahnwurzelspitzen,  Abfeilen,  Reinigen  und  Conser- 
viren  von  Zähnen,  Entfernung  schadhafter  Wurzeln  u.  s.  w.)  vor- 
zunehmen. 

3.  Zum  Antritte  des  Zahntechnikergewerbes  wird  nebst  den 
für  den  selbständigen  Beirieb  jedes  concessionirten  Gewerbes  vor- 
geschriebenen Bedingungen  auch  der  Nachweis  der  Befähigung  für 
dieses  Gewerbe  gefordert,  welcher  durch  das  Lehrzeugniss  und 
das  Arbeitszeugniss  erbracht  wird. 

4.  Das  Lehrzeugniss  hat  den  Nachweis  der  Erlernung  des 
Zahn technikerge wer bes  zu  enthalten. 

Die  Lehrzeit  beträgt  drei  Jahre  und  kann  bei  einem  be- 
fugten Zahntechniker  oder  bei  einem  Zahnarzte  in  zahntechnischer 


in  Wirksamkeit  gesetzt  und  durch  StME. 
11.  IX.  65  Z.  20993  neuerlich  in  Erinne- 
rang  gebracht  worden. 

2.  Die  Zahntechnik,  d.  b.  das  blosse 
Verfertigen  von  Zähnen  und  Gebissen, 
das  weder  einen  Theil  der  eigentlichen 
Zahnheilkunde  bildet,  noch  unter  den 
concessionirten  Gewerben  aufgezählt  ist, 

Geller   Öaterr.  Gesetze   I.  Abth.   V   Bd. 


darf  als  an  keine  Concssion  gebunden  be 
trachtet  werden :  jedoch  ist  denjenigen, 
die  das  Verfertigen  künstlicher  Zähne 
als  ein  freies  Gewerbe  betreiben,  das 
Montiren  und  Einsetzen  künstlicher  Zähne 
nicht  gestattet  (StME.  21.  IV.  64  Z.  5787, 
MdL  17.  XI.  69  Z.  14219, 10.  IV.  78  Z.  2282 
ZfV.  69,  S.  101 ,  1878  S.  67).  S.  nun  Nov.  37. 


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338  ALLG.  STRAFGESETZ.  If.  THEIL.  §§  344-345.  -  (37  -38). 

Verwendung  zugebracht  werden.  Für  Bewerber  um  die  Con- 
cession  für  das  Zahntechnikergewerbe,  welche  nachweisen,  dass 
sie  das  Mechaniker-  oder  das  Goldarbeitergewerbe  ordentlich  er- 
lernt haben,  genügt  eine  im  Zahntechnikerge werbe  (in  zahntech- 
nischer Verwendung)  vollstreckte  zweijährige  Lehrzeit. 

5.  Das  Arbeitszeugniss  hat  eine  mindestens  sechsjährige 
Verwendung  als  zahntechnischer  Gehilfe  darzuthun,  wovon  drei 
Jahre  bei  einem  berechtigten  Zahntechniker  und  drei  Jahre  bei 
einem  Zahnarzte  in  technischer  Verwendung  zugebracht  werden 
müssen. 

6.  Bewerber  um  die  Concession  zum  Betriebe  des  Zahn- 
technikergewerbes, welche  im  Zeitpunkte  des  Erscheinens  dieser 
Verordnung  bereits  bei  einem  befugten  Zahntechniker  oder  bei 
einer  zur  Ausübung  der  Zahnheilkunde  berechtigten  Person  als 
zahntechnische  Gehilfen  in  Verwendung  stehen,  aber  nicht  in  der 
Lage  sind,  das  Lehrzeugniss  über  die  Erlernung  des  Gewerbes 
(§§  3  und  4)  beizubringen,  können  den  im  §  3  vorgeschriebenen 
Befähigungsnachweis  durch  den  Nachweis  einer,  gegenüber  dei 
Bestimmung  des  §  5  um  zwei  Jahre  längeren  Verwendung  als 
Gehilfen  erbringen. 

7.  Die  Concession  zum  Betriebe  des  Zahntechnikergewerbes 
wird  von  der  politischen  Landesbehörde  verliehen,  welche  bei  der 
Verleihung  auf  den  Localbedarf  und  auf  die  Thunlichkeit  der 
sanitäts-  und  gewerbepolizeilichen  Ueberwachung  Rücksicht  zu 
nehmen  hat. 

Als  Masstab  für  das  Vorhandensein  eines  Localbedarfes 
wird  nicht  bloss  das  Bedürfiiiss  der  Bevölkerung  des  Ortes,  für 
welchen  die  Erlangung  der  Concession  angestrebt  wird,  sondern 
das  Bedürfniss  eines  weiteren  Umkreises,  nach  Umständen  des 
Gewerbebezirkes,  zu  gelten  haben. 

8.  Den  auf  Grund  dieser  Verordnung  concessionirlen  Zahn- 
technikern, sowie  den  schon  bisher  auf  Grund  der  Gewerbe- 
ordnung zum  Betriebe  des  Zabntechnikergewerbes  berechtigten 
Gewerbetreibenden  ist  untersagt,  sich  auf  ihren  festen  Betriebsstätten, 
ihren  Wohnungen  und  bei  Ankündigungen  einer  Bezeichnung  zu 
bedienen,  welche  das  Publicum  über  den  Umfang  und  das  Wesen 
ihrer  Gewerbeberechtigung  irre  zu  führen  geeignet  ist. 

Als  eine  solche  unstatthafte  Bezeichnung  gilt  insbesondere 
jene  als  „Zahnkünstler",  als  „Zahnartist",  dann  jene  als  „Dentist." 

9.  Uebertretungen  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung 
sind,  falls  nicht  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Strafgesetzes 
Anwendung  finden,  nach  den  Strafbestimmungen  der  Gewerbe- 
ordnung zu  ahnden. 

10.  Diese  Verordnung  triU  .n?H  dem  Tage  der  Kundmachun« 
in  Kraft. 


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VIU.  HPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS      339 

e)   Unbefugte   gewerbsmässige   Ausübung   der    Geburts- 
hilfe* 
(38)  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  6.  März  1854  (R  ö7). 

Das  Ministerium  des  Innern  findet  im  Einverständnisse  mit 
dem  Ministerium  der  Justiz  zu  erklären :  dass  in  Orten,  wo  geprüfte 
Hebammen  bestehen,  und  unter  Umstäneen,  wo  eine  solche  leicht 
herbeigeholt  werden  kann,  gegen  Personen,  welche  die  Geburtshilfe 
gegen  Bezahlung  und  gewerbsmässig  unbefugt  beireiben,  von 
Seite  der  politischen  Behörden  das  Amt  zu  handeln  und  mit  an- 
gemessenen Geld-  oder  nach  Umständen  Arreststrafen,  innerhalb 
des  für  die  politische  Strafgewalt  liegenden  Ausmasses  vorzugehen 
ist,  insoferne  derlei  Acte  der  Geburtshilfe  nicht  zugleich  Handlungen 
oder  Unterlassungen  in  sich  schliessen,  welche  sich  nach  den  be- 
stehenden Gesetzen  zur  strafgerichtlichen  Behandlung  eignen. 

Strafe  gegen  den  Ansländer. 

344.  Ist  der  Strafifällige  ein  Ausländer,  so  ist  der- 
selbe nach  vollendeter  Strafzeit  aus  den  sämmtlichen 
Kronländern  des  Kaiserstaates  abzuschaffen. 

Verkauf  verbotener  Arzneimittel. 

345.  Der  Verkauf  von  Arzeimitteln,  deren  Ver- 
abfolgung durch  die  allgemeine  Apothekernorm  oder  durch 
specielle  Vorschriften  an  besondere  Vorsichten  gebunden 
ist,  ohne  Beobachtung  dieser  Vorschriften  ist  als  eine 
üebertretung  sowohl  an  dem  Eigenthümer  und  Provisor 
der  Apotheke,  als  an  dem  Gehilfen  zu  bestrafen. 

strafe  gegen  den  Eigenthümer  der  Apotheke,    wenn  er  davon  nichts  gewusst  hat. 

Hat  der  Eigenthümer  nichts  davon  gewusst,  so  dass 
ihm  nur  Mangel  der  schuldigen  Aufsicht  zur  Last  fällt, 
so  ist  derselbe  zu  einer  Strafe  von  fünf  und  zwanzig  bis 
fünfzig  Gulden,  bei  dem  zweiten  Falle  von  fünfzig  bis 
hundert  Gulden  zu  verurtheilen.  Bei  dem  dritten  üeber- 
tretungsfalle  wird  ihm  die  Führung  der  Apotheke  be- 
nomnoien,  und  ein  Provisor  bestellt. 


345.  Gegen  §  346  verstösst  der 
Apotheker  auch  dnrch  die  Verabfolgung 
eines  der  in  diesem  §  charakterisirten 
Arzneimittel    auf    Grund    des    Recepts 


eines  im  Auslande  graduirten,  hierzu- 
lande aber  zur  Praxis  nicht  befugten 
Arztes  (20.  II.  00/2440). 


*  Blit  MVdg.  10.  IX.  1897  (R  216)  wurden  neue  Dienstesvorschriften   für 
Hebammen  erlassen. 


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340  ALLG.  STRAFGESETZ.  IL  THEIL.  §§  346-358.  -  ^38). 

Wenn  er  davon  gewusst  hat. 

346  (101).  Hat  der  Eigenthümer  von  dem  verbotenen 
Verkaufe  gewusst,  so  ist  derselbe  bei  dem  ersten  üeber- 
tretungsfalle  mit  einer  Strafe  von  fünfzig  bis  hundert,  im 
zweiten  von  hundert  bis  zweihundert  Gulden  zu  be- 
strafen ;  und  wäre  durch  das  gegebene  Arzneimittel 
Jemand  zu  Schaden  gekommen,  nach  den  mehr  oder 
minder  wichtigen  Folgen,  zum  strengen  Arreste  von 
einem  bis  zu  sechs  Monaten  zu  verurtheilen. 

strafe  gegen  den  ProTisor. 

347  (102).  Wenn  dem  Provisor  bei  der  Aufsicht 
Nachlässigkeit  zur  Last  kommt,  ist  derselbe  das  erste  Mal 
mit  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu  einem  Monate,  das 
zweite  Mal  mit  Entfernung  von  von  seinem  Dienste  zu 
bestrafen.  Hätte  er  von  dem  Verkaufe  der  verbotenen 
Arznei  Kenntniss,  so  ist  er  mit  strengem  Arreste  von 
einem  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen  und  für  unfähig 
zu  erklären,  ferner  in  einer  Apotheke  zu  dienen. 

strafe  des  Apothekergehilfen. 

348  ("103).  Der  Apothekergehilfe  (Subject),  welcher 
verbotene  Arznei  mit  Vor  wissen  seines  Herrn  verkauft, 
ist  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  drei  Monaten ;  und  wenn 
es  ohne  Kenntnis  seines  Herrn  geschah,  mit  strengem 
Arreste  von  drei  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen. 
Dem  Urtheile  ist  bei  einem  zweiten  Uebertretungsfalle 
beizusetzen,  dass  dem  Sträfling  sein  Lehrbrief  abgenommen 
werden,  und  er  weiter  als  Apothekergehilfe  zu  dienen 
nicht  mehr  fähig  sein  soll. 

Falsche  oder  schlechte  Bereitung  der  Arzneien. 

349  (104).  Wenn  eine  Arznei  falsch,  oder  aus 
Materialien,  die  ihre  Arzneikraft  bereits  verloren  haben, 
verfertigt;  in  einem  unreinen,  der  Gesundheit,  wegen 
seiner  Bestandtheile  oder  wegen  anderer  vorausgegangener 
Mischungen,  nachtheiligen  Gefässe  verarbeitet  oder  ver- 
wahret wird,  begeht  der  Apothekergehilfe,  der  Eigenthümer 
oder  Provisor  der  Apotheke,  in  soferne  einem,  oder  dem 

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Vin.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.     341 

anderen   von  den   Letzteren  Mangel   der  gehörigen  Auf- 
sicht zur  Last  gelegt  werden  kann,  eine  üebertretung. 

Pflicht  des  Arztes,  der  davon  weiss. 

Jeder  Arzt,  dem  ein  Fall  dieser  Art  bei  einem 
Kranken  vorkommt,  ist  unter  eigener  Verantwortung  der 
Obrigkeit  davon  die  Anzeige  zu  machen  verpflichtet. 

strafe  fttr  den  Apothekergehilfen  : 

350  (105).  Der  ApothekiBrgehilfe  ist  das  erste  Mal 
mit  Arrest  von  einer  Woche,  das  zweite  Mal  mit  eben 
so  langem  verschärften  Arreste  zu  bestrafen.  Bei  dem 
dritten  Falle  ist  er  zu  verurtheilen,  so  lange  wieder 
als  Lehrjunge  zu  dienen,  bis  er  bei  einer  neuen  Prüfung 
Beweise  zureichender  Kenntnisse  und  der  in  Bereitung 
der  Arzneien  erforderlichen  Genauigkeit  gegeben  hat. 

für  den  Eigenthümer ; 

351  (106).  Der  Eigenthümer  der  Apotheke  wird 
das  erste  Mal  um  fünfzig,  bei  Wiederholung  um  hundert 
Gulden  bestraft.  Wenn  Fälle  dieser  Art  sich  öfter  er- 
eignen, ist  demselben  auf  unbestimmte  Zeit  ein  Provisor 
zu  setzen. 

ffir  den  Provisor  der  Apothekb. 

352  (107).  Ein  Provisor  soll  bei  einem  solchen  Falle 
mit  Arrest  von  einer  Woche,  das  zweite  Mal  mit  Ver- 
schärfung des  Arrestes  durch  Fasten  bestraft,  bei  öfteren 
Fällen  von  dem  Provisordienste  entfernt  werden. 

Verwechslung  der  Arzneien  in  der  Apotheke.  —  Strafe. 

353  (108).  Wenn  in  der  Apotheke  Arzneien  ver- 
wechselt oder  unrichtig  ausgegeben  werden,  ist  derjenige, 
welcher  sie  ausgegeben  hat,  wegen  dieser  üebertretung  mit 
Arrest  von  einer  Woche,  bei  unterlaufender  grösseren 
oder  oftmaligen  Unaufmerksamkeit  mit  Verlängerung  des 
Arrestes  bis  zu  drei  Monaten,  auch  mit  Verschärfung 
desselben  zu  bestrafen. 


353.  S.  die  MVdg.  18.  V.  98  (R  85)  I  lung  von  Medicam enten  bei  Dispensation 
betrefTend  die  Verhütung  der  Verwechs- 1  und  Expedition  derselben  in  Apotheken. 


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342 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  854.  -  ( 


Unberechtigter  Verkauf  innerer  oder  äasserlicher  Heilmittel.  —  Strafe. 

354  (109).  Ausser  den  berechtigten,  wie  auch  den 
Hausapotheken  der  beglaubigten  Heil-  und  Wundärzte 
auf  dem  Lande  ist  der  Verkauf  der  innerlichen  und 
äusserlichen  Heilmittel,  in  Beziehung  auf  deren  Ver- 
abfolgung besondere  beschränkende  Anordnungen  be- 
stehen, ohne  von  der  Behörde  darüber  ertheilte  besondere 
Bewilligung  verboten.  Diese  üebertretung  ist  mit  Arrest 
von  einem  bis  zu  drei  Mojiaten;  ist  der  Verkauf  durch 
mehrere  Monate  fortgesetzt  worden,  mit  Verschärfung 
des  Arrestes,  und  zeigen  sich  in  der  Untersuchung  von 
dem  Verkaufe  solcher  Arzneien  schädliche  Folgen,  mit 
strengem  Arreste  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  zu 
bestrafen. 

Abgrenzung  der  Berechtigungen  der  Apotheken  gegen- 
über den  Materialwaarenhandlungen  und  den  ein- 
schlägigen anderen  Gewerben. 

(39)  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Handels  17.  Sept.  1883 
(R  168). 

Auf  Grund  des  dritten  Absatzes  des  §  54  des  Gesetzes  vom 
15.  März  1883  (R  39),  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung 
der  Gewerbeordnung,  wird  behufs  Abgrenzung  der  Berechtigungen 
der  Apotheken  gegenüber  den  Materialwaarenhandlungen  und  den 
einschlägigen  anderen  Gewerben,  Nachstehendes  angeordnet: 

§  1.  Die  Zubereitung  und  der  Verkauf  von  Arzneien  jeder 
Art  und  Form  nach  ärztlichen  Verschreibungen  ist  auschliesslich 
den  Apotheken  vorbehalten. 

Arzneizubereitungen,  für  welche  die  Bereitungsvorscbrift 
zur  Einsicht   der  Aerzte   in  der  Apotheke  nicht  vorliegt,    oder  für 


354.  1.  Der  unberechtigte  Verkauf 
eines  jeden  wenn  auch  unschädlichen 
oder  selbst  nützlichen  Heilmittels  (dem- 
nach auch  der  unberechtigte  Verkauf  von 
Crotonsamen  zu  Heilzwecken)  fällt  unter 
§  864  (Plen.  10.  IX.  02/2749). 

la.  Der  Verkauf  der  als  Purgirmittel 
erklärten  Waren  durch  Gemischtwaren- 
händler  und  Materialisten  fällt  unter  §  854 
(21.  I.  68  A.  246). 

2.  Ebenso  der  Verkauf  von  Heilmitteln 
für  innerliche  und  änsserliche  Gebrechen 
durch  einen  Parfumeur  (19.  IX.  68  A.  855). 

8.  Ebenso  der  unberechtigte  Verkauf 
eines  innerlichen  Heilmittels  (Cholera- 
Tinctur)  durch  einen  Arzt  (13.  XII.  54 
A.  617). 

4.  „Die  aus  Menschlichkeit  gesche- 
hene Ueberlassung  einer  unbedeutenden 


Quantität  des  gegen  das  Wechselfieber  all- 
gemein gebrauchten  Heilmittels"  (Chinin) 
an  einem  Orte^  wo  keine  Apotheke  be- 
steht, und  zu  emer  Zeit,  da  das  Wechsel- 
fieber  herrschte,  kann  nicht  eine  Hand- 
lung genannt  werden,  „die  der  Angekl. 
als  unerlaubt,  als  geeignet,  eine  Gefahr 
herbeizuführen  oder  zu  vergrössern,  er* 
kennen  konnte"  (1.  HI.  54  A.  4i6). 

5.  Die  im  §  846  ausgesprochene  Ver- 
antwortlichkeit des  Apothekers  für  seine 
Dienstiente  „ist  in  §  854  nicht  aufge- 
nommen und  kann  somit  auf  einen  Mine- 
ralwarenhändler, welcher  diesen  Artikel 
.  .  .  zu  führen  berechtigt  ist,  nicht  aus- 
gedehnt werden,  wenn  er  die  Veräasae- 
rnng  derselben  seinem  Dienstpersonal 
ausdrücklich  untersagt  hat"  (5.  X.  54 
A.  587).  Vgl.  3611. 


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VIII.  HPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  geg.  D.  SIGHERH.  D.  LEBENS.    343 

welche  aus  der  vorgelegten  Bereit ungs Vorschrift  die  Substanz  des 
Arzneimittels  nicht  mit  Bestimmtheit  in  qualitativer  und  quanti- 
tativer Hinsicht  erkenntlich  ist,  dürfen  überhaupt  nicht,  also  auch 
nicht  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden. 

2.  Das  Feilhalten  imd  der  Verkauf  von  pharmaceutischen 
Präparaten  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  nach  den  im  öster- 
reichischen Apolhekerbuch  (Pharmacopoea  austriaca)  enthaltenen 
Vorschriften  oder  nach  den  Dispensatorien  anderer  Länder  darge- 
stellt sind,  ist  nur  in  Apotheken  gestattet. 

Ausgenommen  von  diesem  Vorbehalte  sind  die  diätetischen 
und  kosmetischen  Mittel,  einschliesslich  der  Zahnreinigungsmittel, 
so  ferne  dieselben  sich  nicht  als  Arzneimischungen  qualificiren, 
ferner  natürliche  und  den  natürlichen  künstlich  nachgebildete 
Mineralwässer  und  Quellenproducte,  sowie  chirurgische  Verband- 
stoffe jeder  Art.  Künstlich  hergestellte  Lösungen  von  Mineral- 
salzen in  Wasser,  welche  sich  nach  ihrer  äusseren  Beschaffenheit 
als  natürliche  Mineralwässer  darstellen,  ohne  solchen  nachge- 
bildet zu  sein,  dürfen  jedoch  nur  in  Apotheken  feilgehalten  und 
verkauft  werden. 

3.  Das  Feilhalten  und  der  Verkauf  von  Droguen  und 
chemischen  Präparaten,  welche  ausschliesslich  nur  zu  Heilzwecken 
Verwendung  finden,  ist  den  Apotheken  vorbehalten. 

Artikel,  welche  nicht  blos  in  arzneilicher,  sondern  auch  in 
technischer  Verwendung  stehen,  sind  dem  allgemeinen  Verkehre 
unter  Voraussetzung  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen 
freigegeben. 

4.  Rücksichtlich  der  nach  §  3  den  Apotheken  vorbehaltenen 
Artikel  werden  jedoch  die  politischen  Landes behörden  ermächtigt, 
nach  Massgabe  der  im  Verwaltungsgebiete  obwaltenden  besonderen 
Bedürfnisse  und  Verhältnisse  mit  Genehmigung  der  Ministerien  des 
Innern  und  des  Handels,  in  besonders  kundgemachten  Verzeich- 
nissen jene  Artikel  namhaft  zu  machen,  deren  Feilhaltung  und 
Verkauf  auch  in  anderen  Geschäften  gestattet  wird. 

Dabei  werden  auch  jene  Vorsichtsmassregeln  anzuordnen 
sein,  welchen  die  freigegebenen  Artikel  aus  Polizei-  oder  Sanitäts- 
rücksichten im  Kleinverkehre  unterliegen. 

Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  diese  Verzeichnisse 
sind  alle  Artikel,  rücksichtlich  deren  Abgabe  in  Apotheken  be- 
sondere Vorsichten  oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  sind,  oder 
rücksichtlich  welcher  ein  Missbrauch  oder  eine  Verwechslung  mit 
heftiger  wirkenden  Stoffen  mit  Grund  zu  besorgen  steht. 

5.  Die  in  den  §§  2  und  3  verfügten  Verkehrbeschränkungen 
gelten  für  den  Klein  verkehr.  Auf  den  Gro^shandel  zwischen  Pro- 
ducenten,  Fabrikanten,  Handelsleuten  und  Apothekern  finden  diese 
Bestimmungen  keine  Anwendung.  Rücksichtlich  des  Verkehres 
mit  Giften,  gifthaltigen  Droguen  und  gesundheitsgefährlichen  Prä- 
paraten bleiben  die  Bestimmungen  der  Vdg.  v.  21.  April  1876 
(R  60)  (46)  vollinhaltlich  in  Wirksamkeit. 

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344  ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  364.  -  (40). 

6.  Uebertretungen  dieser  Verordnung,  welche  nicht  unter  das 
Strafgesetz  und  nicht  unter  die  Strafbestimmungen  der  Gewerbe- 
ordnung fallen,  sind  nach  Massgabe  der  MYdg.  vom  30.  Sept. 
1857  (R  198)  zu  bestrafen. 

7.  Mit  dieser  Verordnung,  deren  Wirksamkeit  gleichzeitig 
mit  jener  des  Gesetzes  vom  15.  März  1883  (R  39)  beginnt,  treten 
die  bisherigen,  die  Verkaufsrechte  der  Apotheken  gegenüber  den 
Materialwaarenhandlungen  und  chemischen  Fabriken  abgrenzenden 
gesetzlichen  Vorschriften  ausser  Wirksamkeit. 

(40)  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Handels  17.  Juni  1886  (R  9'^). 
In  Ergänzung  und  theilweiser  Abänderung  der  MVdg.  vom 
17.  Sept.  1883  (R  152)  (39),  betreffend  die  Abgrtnzung  der  Be- 
rechtigung der  Apotheken  gegenüber  den  Materialwaarenhandlungen 
und  den  einschlägigen  anderen  Gewerben,  finden  sich  die  Mini- 
sterien des  Innern  und  des  Handels  zu  nachstehenden  Verfügungen 
bestimmt : 

1.  Um  irrige  Deutungten  zu  beheben,  wird  erklärt,  dass  die 
im  §  2,  Absatz  2  der  MVdg.  vom  1/.  Sept.  1883  (R  152)  ge- 
machten Ausnahmen  von  Verkaufs  vorbehalte  in  Apotheken,  inso- 
weit sich  diese  Ausnahme  auf  diätetische  und  kosmetische  Mittel, 
einschliesslich  der  Zahnreinigungsmittel,  dann  auf  chirurgische 
Verbandstoffe  beziehen,  alle  diätetischen  und  kosmetischen  Mittel, 
sowie  alle  chirurgischen  Verbandstoffe  ohne  Rücksicht  auf  ihre 
Benennung,  daher  alle  Arten  Fruchtsäfte,  Geister,  Essenzen,  Pasten, 
Zeltchen,  Pomaden,  Klebepflaster  u.  s.  w.  umfassen,  und  dass  von 
diesen  Gegenständen  nur  die  nach  den  Bereitungsvorschriften  der 
Pharmakopoe  dargestellten,  dem  Verkautsrechte  der  Apotheker 
vorbehalten  sind. 

2.  In  Ergänzung  der  Bestimmungen  des  §  3  der  erwähnten 
MVdg.  wird  bestimmt: 

Ueber  die  Berechtigung  zum  Verkaufe  der  zu  Heilzwecken 
dienenden  Droguen  oder  chemischen  Präparate,  deren  gleichzeitige 
technische  Verwendung  und  damit  der  Verkaufsvorbehalt  der  Apo- 
theker angezweifelt  wird,  oder  strittig  ist,  entscheidet  vorkommen- 
den Falls  nach  Einholung  fachtechnischer  Gutachten  das  Mini- 
sterium des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Handelsministerium. 

3.  Auf  Grund  der  von  den  politischen  Landesbehörden  ge- 
s' eilten  Anträge  wird  in  Ausführung  des  §  4  der  MVdg.  vom 
17.  Sept.  1883  (R  152)  das  Feilhalten  und  der  Verkauf  der  nach- 
benannten, nur  zu  Heilzwecken  verwendeten  Artikel  unter  den  in 
den  nachfolgenden  Paragraphen  aufgeführten  Modalitäten  und  Be- 
dingungen auch  anderen  Geschäften  als  Apotheken  gestattet: 

3.  Die  landesüblichen  deutschen  Benennungen  der  hier  aufgeführten 
Artikel  sind  in  der  Kundm.  d.  schles.  Landes-Reg.  9.  Juli  1886  (L  80),  die  deut- 
schen und  böhmisch  en  im  L  f.  Mähren  1886/67,  die  croatischen  und 
italienischen  im  dalmat.  L  1886/38  und  des  küstenl.  L  Nr.  4 ;  die  slo- 
venischen  in  dem  L  f.  Krain  1886/28  enthalten;  siehe  auch  steir.  L  1886  80  u* 
tir.  L  1886/35.  96. 


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VIU.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    345 


Absinthii  herba 
Althaeaefolia  et  radix 
Angelicae  radix 
Arnicae  rhizoma 
Asa  foetida 

Auranti  folia  '' 

Galami  aromatici  rhizoma 
Calendulae  flores 
Capilli  Veneris  herba 
Cassiae  fistulae  fructus 
Centaurii  minoris  herba 
Chamomillae  vulgaris  flores 
Foeni  graeci  semen 
Gentianae  radix 
Graminis  rhizoma 
Hyssopi  herba 
Inulae  radix 
Imperatoriae  rhizoma 
Iridis  florentinae  rhizoma 
Jaceae  herba 
Liehen  islandicus 
Liquiritiae  radix 
Lycopodium 
Malvae  flores  et  :olia 
Manna 


Meliloti  herba 
Melissae  herba 
Menthae  crigpae  folia 
Menthae  piperitae  folia 
Millefolii  herba 
Oleum  jecoris  aselli 
Oleum  lauri 

Ononidis  spinosae  radix 
Origani  herba 
Papaveris  Rhoeados  flores 
Phellandrii  aquatici  seraen 
Quassiae  lignum 
Rhei  radix 
Rosae  flores 
Rosmarini  folia 
Sambuci  flores 
Scolopendrii  herba 
Serpylli  herba 
Spongia  usla 
Tamarindi  fructus 
Taraxaci  radix 
Tiliae  flores 
Trifolii  fibrini  herba 
Valerianae  radix 
Verbasci  flores. 


4.  Die  auf  Grund  des  §  16,  Z.  13  der  Gewerbeordnung  vom 
20.  Dec.  1859  (R  227),  beziehungsweise  des  §  15,  Z.  14  des  Ge- 
setzes vom  15.  März  1883  (R  39)  concessionirten  Gewerbsleute 
werden  ermächtigt,  ihren  Geschäftsbetrieb  auf  das  Feilhalten  und 
den  Verkauf  der  im  §  5  dieser  Verordnung  benannten  Artikel 
auszudehnen. 

5.  Inhabern  von  Materialwaarenhandlungen  und  an  Orten, 
wo  Materialwaarenhandlungen  nicht  bestehen,  auch  anderer  Han- 
delsgewerbe, kann  von  der  vorgesetzten  Gewerbsbehörde  I.  Instanz 
die  Ermächtigung  zum  Feilhalten  und  zum  Verkaufe  der  im  §  3 
dieser  Verordnung  benannten  Artikel  ertheilt  werden. 

Bei  Ertheilung  der  Ermächtigung  sind  die  örtlichen  Verhält- 
nisse und  Bedürfnisse  zu  bertlcksichtigen. 

Um  die  Ermächtigung  zu  erlangen,  hat  der  Bewerber  ent- 
weder durch  ein  von  öffentlichen  Lehranstalten,  an  welchen  Waaren- 
kunde  gelehrt  wird,  ausgestelltes  Zeugniss,  oder  in  Ermanglung  eines 
solchen,  durch  eine  vor  dem  landesfürstlichen  Bezirksarzte  abge- 
legte Prüfung  nachzuweisen,  dass  er  die  vorbezeichneten  Artikel 
sicher  zu  erkennen  und  von  einander  zu  unterscheiden  im  Stande  ist. 

6.  Die  Verschleisser  sind  verpflichtet,  die  im  §  3  dieser  Ver- 
ordnung aufgeführten  Arzneiartikel  sowohl  in  dem  Verschleisslocale, 

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346  ALLG.  STRAFGESETZ.  IL  THEIL.  §§  354.  -  (41-42). 

wie  auch  in  den  Vorrathskammern  abgesondert  von  anderen  Ver- 
kaufsartikeln in  geeigneten,  den  Staub  und  sonstige  Verunreini- 
gungen abhaltenden  Behältern,  die  richtig  und  deutlich  signirt  sein 
müssen,  in  stets  unverdorbenem  und  gutem  Zustande  am  Lager 
zu  halten. 

Die  dem  Pflanzenreiche  entnommenen  Artikel  dürfen  nur  in 
unverkleinertem  oder  in  grob  zerschnittenem  Zustande,  in  welchem 
der  betreffende  Artikel  durch  den  blossen  Augenschein  noch  als 
solcher  erkennbar  ist,  vorräthig  gehalten  und  verkauft  werden.  Auf 
der  Emballage  ist  der  Name  des  verabfolgten  Artikels  deutlich  er- 
sichtlich zu  machen. 

7,  Die  Verkaufsstellen  sind  von  der  Gewerbsbehörde  in  Evi- 
denz zu  halten  und  strengstens  zu  überwachen  (§  8,  lit.  a  des  Ge- 
setzes vom  30.  April  1870  R  68).  Insbesondere  haben  die  Amtsärzte 
in  denselben  zeitweilige  Revisionen  vorzunehmen  und  hiebei  auch 
darauf  zu  achten,  ob  der  Verkäufer  sich  in  den  Schranken  seiner 
Ermächtigung  halte  und  die  vorstehenden  Vorschriften  genau 
beobachte. 

8.  In  Würdigung  der  in  Fiebergegenden  des  Küstenlandes 
und  Dalmatiens  herrschenden  besonderen  Verhältnisse  werden  die 
k.  k.  Statthaltereien  in  Triest  und  Zara  ermächtigt,  vertrauens- 
würdigen Geschäftsleuten  zu  gestatten,  aus  Apotheken  bezogenes 
Chininsulfat,  das  in  den  Apotheken  in  Dosen  von  0*5  und  von  10 
Gramm  abgetheilt  wurde,  auf  dem  Lager  zu  halten  und  zu  verkaufen. 

Die  Kapseln,  in  welchen  diese  Dosen  verwahrt  sein  müssen» 
müssen  von  dem  Apotheker  versiegelt,  mit  deutlichen,  die  Dosis 
genau  anzeigenden  Signaturen  versehen  werden ;  auch  ist  auf  dem 
Convolute  der  Firma  des  Apothekers,  von  welchem  das  dosirte 
Cbininsulfat  bezogen  wurde,  ersichtlich  zu  machen. 

Der  Geschäftsmann,  der  die  Ermächtigung  zur  Verabfolgung 
des  Chininsulfates  erwirkt  hat,  ist  verpflichtet,  dasselbe  in  der  vor- 
bezeichneten Art  ausschliesslich  nur  aus  Apotheken  zu  beziehen 
und  hat  sich  über  diesen  Bezug  durch  ein  eigenes  Fassungsbüchel 
auszuweisen,  in  welchem  die  Menge  der  bezogenen  Dosen  und  die 
Zeit  des  Bezuges  bestimmt  ausgedrückt  und  durch  die  Fertigung  des 
Apothekers  bestätigt  ist. 

9.  Uebertretung  dieser  Verordnung  unterliegen  den  im  §  6 
der  MVdg.  vom  17.  September  1883  (R  152)  ausgesprochenen  Straf- 
bestimmungen, 

10,  Die  auf  Grund  der  §§  5  und  8  dieser  Verordnung  er- 
theilten  Ermächtigungen  können  auch  ausser  dem  Falle  des  §  9  von 
der  Behörde,  welche  die  Ermächtigung  ertheilt  hat,  zurückgezogen 
werden,  wenn  sich  gegen  die  Person,  welcher  die  Ermächtigung 
ertheilt  wurde,  Bedenken  ergeben. 

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VTII.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.  D.  LEBENS.    347 
Verbot  des  Selbstdispensirens  der  Aerzte. 

(41)  HofkMzIefdeoret  8.  Nov.  1808  Z.  16135  (Krop.  Bd.  25,  3.  220). 
Instruction  für  Aerzte. 

§  13.  Befindet  sich  in  dem  Aufenthaltsorte  eines  Arztes  oder 
sehr  nahe  an  selbem  eine  Apotheke,  so  ist  es  dem  Arzte  nicht 
erlaubt,  selbst  Arzneien  auszugeben.  Ist  aber  weder  an  dem  Orte 
selbst,  noch  im  Umkreis  einer  Stunde  eine  Apotheke  befindlich,  so 
ist  es  dem  Arzte  erlaubt,  eine  Hausapotheke  zu  halten  und  aus 
derselben  die  Arzneien  nach  der  Provinzialpharmakopöe  abzugeben. 

Instruction  für  bürgerliche  Wundärzte. 

§  16.  Einfache  ihm  wohlbekannte,  in  seiner  Gegend  wach- 
sende Arzneimittel,  als :  Blumen,  Kräuter,  Wurzeln,  Samen  ist  dem 
Wundarzte  erlaubt,  sich  selbst  zu  sammeln. 

17.  Es  ist  ihm  aber,  wenn  er  auch  geeigenschaftet  ist,  eine 
Hausapotheke  zu  führen,  verboten,  zubereitete  und  zusammenge- 
setzte Arzneien  —  praeparata  et  eomposita,  —  welche  zum  inner- 
lichen Gebrauch  gehören,  selbst  zu  verfertigen,  sondern  er  muss 
selbe  von  einem  ordentlichen  Apotheker  kaufen  und  sich  jederzeit 
darüber  mit  einem  von  diesem  gefertigten  Verzeichnisse,  worin  der 
Name  und  das  Gewicht  der  Arzneien  und  die  Zeit  des  Kaufes  be- 
stimmt sein  muss,  ausweisen  können. 

Hausapotheken  und  Nothapparate  der  Aerzte  und 
Wundärzte. 
(42)  Verordnung  des  Ministeriams  des  Innern  26.  Dec.  1882  (R  182)."' 
Nach  Einvernehmung    des   obersten    Sanitätsrathes  über  die 
Grundsätze  einer  zeitgemässen  Revision  der  für  die  Hausapotheken 
und    Nothapparate    der   Aerzte    und   Wundärzte    geltenden    Bestim- 
mungen findet  das  Ministerium  des  Innern  Nachstehendes  anzuordnen: 

A.  In  Betreff  der  Hausapotheken. 

§  1.  Die  Berechtigung  zur  Haltung  einer  Hausapotheke  bemiss* 
sich  nach  den  bisherigen  hierauf  bezüglichen  gesetzlichen  Vorschriften» 

2.  Jeder  Arzt  oder  Wundarzt,  der  für  sich  die  Berechtigung 
zur  Haltung  einer  Hausapotheke  beansprucht,  hat  hiezu  die  Er- 
mächtigung bei  der  politischen  Bezirksbehörde  zu  erwirken. 

5.  Die  Hausapotheke  hat  die  Bestimmung,  dem  auf  dem  Lande 
die  Praxis  ausübenden  Arzte  oder  Wundarzte  die  Verabreichung  von 
Medicamenten  an  die  sich  seiner  Behandlung  anvertrauenden  Kranken 
ohne  grossen  Verzug  zu  ermöglichen.  Der  Bezug  einer  Hausapotheke 
berechtigt  jedoch  den  Arzt  nicht  zum  Verschleisse  von  Arzneien 
oder    ArzneistofFen    überhaupt,    auch    nicht    zur   Verabfplgung    von 


(41).  Diplomirten  Thierärzten  und 
den  zur  pferdeärtztlichen  Praxis  beim 
Civile  noch  berechtigten  Carschmieden 
ist  das  Halten   eines  Vorraths   von  Arz- 


neistoffen,  sowie  die  Zubereitung  und  Ab- 
gabe  von  Arzneien,   jedoch  nur   für  den 
Bedarf  der  eigenen  Praxis  gestattet  (Mdl. 
16.  II.  75  Z.  15999). 
*  (42)  S.  hiezu  auch  MVdg.  5.  XII.  1899  (R  241). 


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348  ALLG.  STRAFGESETZ   II.  THEIL.  §  354.  -  (42-43; 

Medicamenten  aus  derselben  an  Kranke,  die  im  Standorte  einer 
öffentlichen  Apotheke  von  dem  eine  Hausapotheke  haltenden  Arzte 
behandelt  werden. 

4.  Die  Auswahl  der  Arzneimittel  und  die  Menge  derselben, 
welche  in  der  Hausapotheke  vorräthig  gehalten  werden,  bleibt  dem 
betreffenden  Arzte  oder  Wundarzte  überlassen,  der  übrigens  für  die 
Erhaltung  der  qualitätmässigen  Beschaffenheit  jedes  in  der  Haus- 
apotheke vorhandenen  Arzneistoffes  verantwortlich  ist.  Die  Arznei- 
mittel des  Nothapparates  (B,  Punkt  1  und  2)  müssen  jedoch  in  einer 
Hausapotheke  vorräthig  sein. 

5.  Die  Verabfolgung  eines  Medicamentes  aus  dem  Arznei- 
mittelvorrathe  einer  Hausapotheke  darf  nicht  verweigert  werden, 
wenn  dieselbe  von  einem  auswärtigen  zur  ärztlichen  Hilfeleistung 
herbeigerufenen  Arzte  verordnet,  als  dringend  nothwendig  bezeichnet 
wird  und  die  Beschaffung  des  Medicamentes  aus  einer  Apotheke 
nicht  rechtzeitig  zu  bewirken  wäre. 

6.  In  jeder  Hausapotheke  müssen  die  zur  correcten  Dispen- 
sirungvon  Arzneien  erforderlichen  Behelfe,  Wagen,  Gewichte,  Maasse 
und  sonsügen  Geräthe  im  vorschriftsmässigen  Zustande  vorhanden, 
die  Arzneivorräthe  in  einer  jeden  Missbrauch,  jede  Vermengung 
oder  Verwechslung  ausschliessenden  Weise  verwahrt  sein. 

7.  Rücksichtlich  des  Bezuges  der  Arzneistoffe  und  Präparate 
für  die  Hausapotheken  bleiben  die  besiehenden  Vorschriften  in 
Wirksamkeit. 

Nebst  dem  Bezugsbuche  hat  der  zur  Haltung  einer  Haus- 
apotheke berechtigte  Arzt  oder  Wundarzt  auch  ein  Vormerkbuch 
zu  führen,  in  welches  unter  Namha^machung  der  Kranken  die  an 
sie  verabfolgten  Arzneien  in  Receptform  einzutragen  sind. 

Den  ausgefolgten  Arzneien  ist  stets  auch  das  betreffende 
Recepl  beizugeben  und  der  Taxpreis  in  gleicher  Weise,  wie  es  für 
Apotheker  vorgeschrieben  ist,  beizusetzen. 

8.  Die  Dispensirung  der  Arzneien  aus  der  Hausapotheke  darf 
nur  durch  den  Arzt  oder  Wundarzt  oder  einen  von  ihm  hiefür  be- 
stellten Pharmaceuten  besorgt  werden.  Für  die  richtige  Gebahrung 
ist  der  Hausapothekenbesitzer  verantwortlich. 

B.  In  Betreff  der  Nothapparate. 

§  1.  Damit  bei  plötzlich  eingetretenen  lebensgefährdenden 
Zufällen  und  Erkrankungen  der  herbeigerufene  Arzt  zugleich  auch 
die  allerdringlichsten  und  unentbehrlichen,  als  bewährt  befundeneui 
gewöhnlich  nur  in  Apotheken  vorhandenen  Mittel  für  die  erste 
Hilfeleistung  zur  sofortigen  Verabreichung  verfügbar  habe,  hat  ein 
Nothapparal  zu  dienen,  in  welchen  nachstehende  Arzneimittel  in 
der  vorgeschriebenen  Menge  und  Dosirung  vorhanden  sein  müssen:  ■ 

a)  Acidum  tannicum,  Doses  Nr.  10  ä  100  Gramm  {qua  styp- 
ticum  et  antidotum). 

h)  Chloroformium  100*000  Gr. 


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Vni.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    349 

c)  Cuprum  sulfuricum  in  pulvere,  Doses  Nr.  10  ä  l'OO  Gramm 
(qua  emeticum  et  antidotum), 

d)  Ferrum  sesquichloratum  solutum  lOO'OO  Gramm. 

e)  Hadix  Ipecacuanhae  in  pulvere,  Doses  Nr,  10  ä  l'OO  Gramm 
(qua  emeticum). 

f)  Morphium  hydrochloricum  (zur  subcutanen  Injection),  Mor- 
phii  hydrochlorici  O'IOO,  Aquae  destillatae  500  Gramm. 

g)  Tinctura  opii  simplex  2000  Gramm. 

2.  Den  politischen  Landesbehörden  bleibt  es  vorbehalten, 
nebst  den  vorstehenden  Mitteln  noch  eines  oder  das  andere  zur 
Aufnahme  in  den  Nothapparat  zu  bestimmen,  wenn  hiefür  unter 
Beracksichtigung  massgebender  Verhältnisse  sich  ein  BedClrfniss 
herausstellt. 

3.  Zur  Haltung  der  in  den  Nothapparat  aufgenommenen  Arz- 
neien ist  jeder  Arzt  verpflichtet,  der  in  einem  Orte  wohnt,  in 
welchem  sich  keine  öffentliche  Apotheke  befindet. 

4.  hl  dem  Standorte  einer  öffentlichen  Apotheke  domicilirende 
Aerzte  sind  von  der  politischen  Bezirksbehörde  zur  Haltung  eines 
Nothappurates  zu  ermächtigen,  wenn  sie  in  Ausübung  ihres  Be- 
rufes ausserhalb  ihres  Wohnortes  befindliche  Kranke  besuchen  und 
die  localen  Communicalionsverhältnisse  derart  sind,  dass  die  Her- 
beischa£fung  der  zur  ersten  Hilfeleistung  erforderlichen  Arzneimittel 
nicht  rasch  genug  aus  der  Apotheke  bewirkt  werden  kann. 

5.  Die  Arzneimittel  des  Nothapparates  sind  in  der  zur  Ver- 
abreichung bereits  vorbereiteten  Form  aus  einer  der  dem  Arzte 
nächstgelegenen  öffentlichen  Apotheken  zu  beziehen.  Der  Arzt  ist 
fQr  die  gute  Instandhaltung,  der  Apotheker  für  die  richtige  Dosirung 
und  Qualität  der  Arzneimittel  des  Nothapparates  verantwortlich. 

6.  Die  Gefässe  und  Kapseln,  in  welchen  die  Arzneimittel  des 
Nothapparates  verwahrt  werden,  müssen  mit  genauen  Signaturen, 
mit  der  Firma  der  Apotheke,  aus  welcher  die  Arzneimittel  verab- 
folgt wurden,  und  mit  dem  Datum  der  Expedition  versehen  sein. 

7.  Die  Aerzte  sind  verpflichtet,  für  die  Complethaltung  der 
Arzneimittel  im  Nothapparate  zu  sorgen  und  ein  eigenes  Vormerk- 
buch über  den  Bezug  und  die  Verabfolgung  der  Arzneimittel  des 
Nothapparates  zu  führen. 

Die  Hausapotheken  sowohl,  als  die  Nothapparate  der  Aerzte 
und  Wundärzte  unterstehen  der  staatlichen  Beaufsichtigung,  und 
haben  die  Bezirksärzte  zeitweilig  sich  von  dem  entsprechenden  Zu- 
stande derselben,  sowie  über  das  vorschriftsmässige  Gebahren  mit 
denselben  zu  überzeugen. 

Massregeln  bei   Anwendung  des  homöopathischen   Heil- 
verfahrens. 
(49  Hofkanzleideoret  9.  Dec.  1846  (PGS.  Bd.  74,  Nr.  ISO,  JGS.  1007). 

In  Betreff  der  einzuführenden  Massregeln  bei  Anwendung  des 
homöopathischen  Heilverfahrens  haben  Se.  k.  k.  Majestät  laut  herab- 


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350  ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §  355.  —  (U-45). 

gelangter  a.  h.  Entschluss.  v.  5.  Dec.  1845  Nachstehendes  anzu- 
ordnen geruht: 

Die  gegen  unbefugte  Ausügung  der  Arznei-  und  Wundarznei- 
kunde, dann  Curpfuschereien  überhaupt  bestehenden  Vorschriften 
haben  auch  bei  Voranstellung  der  homöopathischen  Heilmethode 
ihre  Anwendung  zu  finden. 

Die  für  diese  Heilmethode  erforderlichen  Stammtincturen  und 
Präparate  dürfen  nur  aus  den  Apotheken  verschrieben  werden; 
diese  Arzneien  können  aber  sodann  von  den  der  homöopathischen 
Heilmethode  ergebenen  Aerzten  und  Wundärzten  verdünnt  und  ver- 
rieben, und  ihren  Patienten,  jedoch  unentgeltlich,  verabreicht  wer- 
den, doch  muss  bei  den  letzteren  immer  ein  Arzneizettel,  auf 
welchem  die  verabreichte  Arznei  genau  mit  dem  Grade  ihrer  Ver- 
dünnung oder  Verreibung  angegeben  und  diese  Angabe  mit  der 
Namensunterschrift  des  Arztes  oder  Wundarztes  bestätigt  ist,  hinter- 
legt werden. 

Wenn  bei  Anwendung  der  homöopathischen  Heilmethode 
der  gegründete  Verdacht  eines  ahndungswürdigen  Benehmens  des 
Arztes  oder  Wundarztes  entstanden  ist,  so  ist  wegen  Beurtheilung 
des  Falles  nicht  nur  die  Faculität,  sondern  es  sind  auch  immer 
theoretisch  und  praktisch  ausgezeichnete  Aerzte  der  homöopathischen 
Heilmethode  zu  vernehmen,  und  es  ist  sodann  mit  Berücksichtigung 
aller  Umstände,  nach  der  klaren  Absicht,  welche  den  Vorschriften 
zu  (Grunde  liegt,  zu  entscheiden. 

Von  dieser  a.  h.  Entschl.  wird  die  Landesstelle  im  Nachbange 
zu  dem  hierortigen  Decrete  .vom  10.  Febr.  1837  zur  weiteren  an- 
gemessenen Verfügung  in  die  Kenntniss  gesetzt 

(44)  Erlau  des  Jastizministeriams  9.  Aug.  1857  (R  151). 

Ueber  den  entstandenen  Zweifel,  ob  die  im  §  354  des  allg. 
StG.  27.  Mai  1852  enthaltenen  Bestimmungen  über  den  unberech- 
tigen  Verkauf  innerer  oder  äusserlicher  Heilmittel  auch  auf  zube- 
reitete homöopathische  Arzneien  anwendbar  seien,  wird  von  dem 
Justizministerium  im  Einverständnisse  mit  dem  Ministerium  des 
Innern  folgende  Erläuterung  erlassen: 

Auch  der  Verkauf  zubereiteter  homöopathischer  Heilmittel 
ist  ausser  den  öffentlichen  Apotheken  und  den  Hausapotheken  der 
beglaubigten  Heil-  und  Wundärzte  auf  dem  Lande  ohne  von  der 
Behörde  hiezu  ertheilte  besondere  Bewilligung  unter  den  im  §  354 
des  StG.  enthaltenen  Strafbestimmung  verboten. 

Das  den  Aerzten  und  Wundärzten,  welche  sich  der  homöo- 
pathischen Heilmethode  bedienen,  eingeräumte  beschränkte  Befug- 
niss  der  unentgeltlichen  Selbstdispensation  nach  dem  Inhalte  des 
flfkzd.  9.  December  1846  (JGS  1007)  (43)  erleidet  durch  die  gegen- 
wärtige Verordnung  keine  Veränderung. 

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VlII.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    351 

Verabreichung   von  homöopathischen  Arzneiver- 

dünnungen  an  Kranke  durch,  d  er  homöopatischen 

Heilmethode    ergebene   Aerzte   und   Wundärzte. 

(45)  Verordnung  des  Ministeriams  des  Innern  27.  Mai  1887  (R  67). 

Mit  der  a.  h.  Entschl  vom  5.  Dec.  1845  (43)  wurde  „den 
der  homöopathischen  Heilmethode  ergebenen  Aerzten  und  Wund- 
ärzten** gestaltet,  die  nach  dieser  Heilmethode  erforderlichen  und 
aus  den  Apotheken  zu  verschreibenden  Slammtincturen  und  Prä- 
parate verdünnt  und  verrieben  ihren  Patienten  unentgeltlich  zu 
verabreichen. 

Um  den  Missbräuchen  zu  begegnen,  welche  in  Folge  einer 
irrthümlichen  Interpretation  der  angeführten  gesetzlichen  Bestim- 
mung insbesondere  dadurch  sich  ergeben,  dass  Aerzte  und  Wund- 
ärzte, auch  wenn  sie  zur  Arzneidispensation  nicht  berechtigt  sind, 
unter  dem  Vorwande  der  Anwendung  der  homöopathischen  Heil- 
methode Arzneien  irgend  welcher  Art  an  Kranke  verabreichen, 
wird  auf  Grund  eines  Gutachtens  des  obersten  Sanitätsrathes  hie- 
mit  erklärt,  dass  die  aus  der  eingangs  citirten  a.  h.  Entschliessung 
fliessende  Berechtigung  zur  Selbstdispensation  homöopathischer 
Arzneiverdünnungen  nur  jenen  Aerzten  und  Wundärzten  zukommt, 
welche  der  homöopatischen  Heilmethode  „ergeben"  sind,  d.  h. 
welche  sich  bei  Behandlung  ihrer  Kranken  ausschliesslich  der 
homöopathischen  Heilmethode  bedienen  und  sich  hinsichtlich  der 
Arzneidispensation  genau  an  die  ursprünglichen  strengen  Grund- 
sätze der  potenzirten  homöopathischen  Verdünnung  halten. 

Die  nach  dem  vorstehenden  Grundsatze  zur  Dispensation 
homöopathischer  Arzeiverdünnungen  berechtigten  Aerzte  und  Wund- 
ärzte sind  bei  den  politischen  Behörden  mittelst  besonderer  Ver- 
zeichnisse in  Evidenz  zu  führen.  Sie  sind  verpflichtet,  die  für  ihre 
homöopathischen  Hausapotheken  erforderlichen  Slammtincturen  und 
Präparate  ausschliesslich  nur  aus  inländischen  Apotheken  zu  be- 
ziehen und  bei  der  Verabreichung  ihrer  homöopathischen  Arznei- 
verdünnungen an  Kranke  einen  mit  ihrer  Namensunterschrift  be- 
stätigten Arzneizettel,  auf  welchem  die  verabreichte  Arznei  genau 
mit  dem  Grade  ihrer  Verdünnung  oder  Verreibung  angegeben  zu 
sein  hat,  zu  hinterlegen. 

Ihre  homöopathischen  Hausapotheken  unterliegen  der  amts- 
ärztlichen Revision  nach  den  hinsichtlich  der  Revision  der  Haus- 
apotheken der  Aerzte  und  Wundärzte  überhaupt  giltigen  Bestim- 
mungen. 

Dem  üebertreter  ist  auch  aller  Vorrath  abzunehmen. 

355  (HO).  Auch  ist  der  Verkäufer  bei  verschärfter 
Strafe  verbunden,  allen  Vorrath  der  zubereiteten  Arzneien, 
Materialien  und  Geräthschaften  der  Obrigkeit  einzuliefern^ 
Ausländer,    welche  dieser  üebertretung  schuldig  werden 

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a52 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  g§  356-860.  -  (45). 


sind  aus  den  sämmtUchen  Kronländern  des  Kaiserslaates 
abzuschaflfen. 

Verschulden  eines  Heilarztes  durch  Unwissenheit. 

356  (111).  Ein  Heilarzt,  der  bei  Behandlung  eines 
Kranken  solche  Fehler  begangen  hat,  aus  welchen  Un- 
wissenheit am  Tage  liegt,  macht  sich,  in  soferne  daraus 
eine  schwere  körperliche  Beschädigung  entstanden  ist, 
einer  Uebertretung  und  wenn  der  Tod  des  Kranken  er- 
folgte, eines  Vergehens  schuldig,  und  es  ist  ihm  deshalb 
die  Ausübung  der  Heilkunde  so  lange  zu  untersagen,  bis 
er  in  einer  neuen  Prüfung  die  Nachholung  der  mangelnden 
Kenntnisse  dargethan  hat. 

Verschulden  eines  Wundarztes  durch  Unwissenheit. 

357  (112).  Dieselbe  Bestrafung  soll  auch  gegen 
einen  Wundarzt  Anwendung  finden,  der  die,  im  vorher- 
gehenden Paragraphe,  erwähnten  Folgen  durch  unge- 
schickte Operationen  eines  Kranken  herbeigeführt  hat. 

Vemachlässung  eines  Kranken  von  Seite  der  Aerzte  oder  Wundärzte.    —    Strafe. 

358  (113).  Wenn  ein  Heil-  oder  Wundarzt  einen 
Kranken  übernommen  hat,  und  nach  der  Hand  denselben 
zum  wirklichen  Nachtheile  seiner  Gesundheit  wesentlich 


356  u.  357.  1-  Die  Untersagung  der 
Ausübung  der  gesammten  Heilkunde 
gegen  einen  Wundarzt,  der  sich  einen 
Fehler  bei  der  Geburtshilfe  zu  Schulden 
kommen  lässt,  begründet  keine  Ueber- 
schreitung  des  richterlichen  Strafbefag- 
nisses  (25.  II.  76/105). 

2.  (a)  Der  Thatbestand  des  §  357 
liegt  vor,  wenn  dem  Arzte  eine  unge- 
schickte Operation  zur  Last  fällt,  d.  h. 
eine  solche  Operation,  die  entweder  gar 
nicht  hätte  vorgenommen  werden  sollen, 
oder  die  nicht  den  Regeln  der  Kunst  ent- 
sprechend vollzogen  wurde.  Die  Un- 
wissenheit, die  nach  dem  Gesetze  das 
Verschulden  begründet,  bildet  die  selbst- 
verständliche Folgerung,  wenn  eines  dieser 
Momente  erwiesen  ist.  Als  solche  bedarf 
sie  keiner  weiteren  Begründung.  —  (b) 
Auch  dem  Heilarzte,  der  durch  eine  un- 
geschickte Operation  Folgen  des  §  335 
hervorgerufen  hat,  kann  ebenso  wie  dem 
Wundarzte  die  Ausübung  der  gesammten 
Heilkunde  untersagt  werden  (4.  XI.  87/1108 
C.  VI  860). 


3.  Besteht  auch  für  Studirende  d& 
Medicin  keine  Verpflichtung,  Special- 
studien auf  dem  Gebiete  der  Ohrenheil- 
kunde zu  betreiben,  so  lässt  sich  daraus 
doch  keineswegs  schliessen,  dassUnkennt- 
niss  auf  dem  Gebiete  der  Ohrenheilkunde 
dem  Arzt  nicht  im  Sinne  des  §  367  zu- 
gerechnet werden  dürfte.  Denn  es  mu83 
dem  Gewissen  des  Arztes  überlassen 
bleiben,  selbst  innerhalb  der  Grenzen 
seiner  gesetzlichen  Befähigung  jene  Ein- 
griffe  zu  unterlassen,  denen  er  sich  factisch 
nicht  unbedingt  gewachsen  fühlt,  zumal 
dort,  wo  sein  Eingreifen  nicht  durch  die 
Dringlichkeit  des  Falls  geboten  und  dem 
Kranken  die  Erlangung  anderweitiger 
fachkundiger  Hilfe  möglich  ist.  Hat  aho 
der  Arzt  innerhalD  des  Kreises  seiner  ge- 
setzlichen Befugnisse  es  untemommeo, 
einem  Kranken  hilfreich  beizustehen,  so 
haftet  er  nach  dem  Gesetze  unbedingt  Ifir 
die  in  Ausübung  seiner  Kunst  begangtnen 
Missgriffe  (1.  V.  91  1441  G.  IX  268). 

358.  1.  Von  einem  Verschulden  des 
behandelnden   Arztes    kann    dort    wohl 


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VIII.  HPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    353 

vernachlässiget  zu  haben  überführt  werden  kann,  so  ist 
ihm  für  diese  üebertretung  eine  Geldstrafe  von  fünfzig 
bis  zweihundert  Gulden  aufzuerlegen.  Ist  daraus  eine 
schwere  Verletzung  oder  gar  der  Tod  des  Kranken  erfolgt, 
so  ist  die  Vorschrift  des  §  335  in  Anwendung  zu  bringen. 

Nichtanzeige  verdächtiger  Todesfälle  oder  Krankheiten  von  Seite  der  ärztlichen 
Personen.  —  Strafe 

359.  Aerzte,  Wundärzte,  Apotheker,  Hebammen 
und  Todtenbeschauer  sind  in  jedem  Falle,  wo  ihnen 
eine  Krankheit,  eine  Verwundung,  eine  Getiurt  oder  ein 
Todesfall  vorkommen,  bei  welchem  der  Verdacht  eines 
Verbrechens  oder  Vergehens,  oder  überhaupt  einer  durch 
Andere  herbeigeführten  gewaltsamen  Verletzung  eintritt, 
verpflichtet,  der  Behörde  davon  unverzüglich  die  Anzeige 
zu  machen.  Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  wird  als 
üebertretung  mit  einer  Geldstrafe  von  zehn  bis  hundert 
Gulden  geahndet. 

Vernachlässigung  des  Kranken  von  Seite  seiner  Angehörigen.  —  Strafe. 

360  (114).  Wenn  dargethan  wird,  dass  diejenigen, 
denen  aus  natürlicher  oder  übernommener  Pflicht,  die 
Pflege  eines  Kranken  obliegt,  es  demselben  an  dem 
nothwendigen  medicinischen  Beistande,  wo  solcher  zu 
verschaffen  war,  gänzlich  haben  mangeln  lassen,  sind  sie 
einer  üebertretung  schuldig,  und  nach  Beschaffenheit 
der  Umstände  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten 
zu  bestrafen. 


kaom  gesprochen  werden,  wo  die  Ver- 
nachlässigung der  von  ihm  übernommenen 
Behandlung  einen  Nachtheil  für  die  Ge- 
snndheit  gar  nicht  zur  Folge  hatte.  In 
einem  solchen  Falle  kann  daher  anch 
nicht  die  strengere  Strafbestimmnng  des 
§  431  herangezogen  werden  (Plan.  2.  I. 
96/1941). 

2.  Die  Verschiebung  des  Besuchs 
eines  Cholerakranken,  für  den  der  Arzt 
um  8  Uhr  Nachts  in  seiner  Wohnung 
ein  Recept  verschrieben,  bis  gegen  8  Uhr 
Vormittags,  da  der  Kranke  bereits  ret- 
tungslos war,  fällt  unter  §  858  (21.  VII. 
51  A.  89). 

3.  Das  Gesetz  .fordert  nicht,  dass 
sich  der  Arzt  dem  Kranken  aufdringe". 
Das  Aufgeben  der  Behandlung  eines 
Kranken,  der  sich  einem  Curpfuscher  an- 

Q  eil  er,  österr.  Gesetxe,  1.  Abth.,  V.  Bö. 


vertraut,  fällt  daher  nicht  unter  dieses 
Gesetz  (17.  U.  58  A.  268). 

359. 1.  Die  hier  ansgeprochene  Pflicht 
trifft  nicht  blos  den  behandelnden,  sondern 
auch  den  pro  zonsilio  berufenen  Arzt 
(26.  Vni.  58  A.  848). 

2.  Sie  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Arzt 
den  ursprünglich  geschöpften  Verdacht 
durch  die  eingeleiteten  Nachforschungen 
behoben  findet  (15.  V.  55  A.  667). 

360.  1.  Die  zu  einem  tödlichen  Aus- 
gange führende  Vernachlässigung  eines 
Kranken  ist  als  Vergehen  nach  §  835  zu 
ahnden,  wenn  die  dort  geforderte  Ein- 
sicht bei  dem  zu  Beiziehung  ärztlicher 
Hilfe  Verpflichteten  vorauszusetzen  ist 
(l.  X.  97/2120). 

2.  Die  Hebamme,  die  den  zur  Er- 
haltung des  Lebens  der  Gebärenden  unter 


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354 


ALLG.  STRAFGESETZ.    II.  THEIL.    §  861.  -  (46). 


Unbefugter  Handel  mit  Gift.  —  Strafe. 

361  (115).  Wer  ohne  ausdrückliche  Erlaubniss  der 
Obrigkeit  mit  Arsenik  oder  was  immer  für  einer  Gattung 
von  Gift  oder  dem  Gifte  durch  besondere  Vorschriften 
gleichgestellten  Waaren  Handel  treibt,  begeht  eine  Ueber- 
tretung,  und  ist,  in  soferne  in  den  folgenden  Paragraphen 
nicht  besondere  Strafbestimmungen  vorkommen,  mit 
Geld  von  fünf  bis  fünfzig  Gulden,  oder  mit  Arrest  von 
ein  bis  acht  zu  Tagen  zu  bestrafen. 

Verkehr   mit   Gift 
(46)  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Handels  21.  April  1876  (R  60). 

Rücksichtlich  des  Verkehres  mit  Giften,  gifthaltigen  Droguen 
und  gesundheitsgefährlichen  chemischen  Präparateu  werden  nach- 
stehende Bestimmungen  erlassen: 

§  !•  Als  Gifte  werden  erklärt:  1.  Das  Arsen  und  alle  arsen- 
haltigen Verbindungen;  2.  die  chlor-  und  sauerstoffhaltigem  Ver- 
bindungen des  Antimon;  3.  Oxide  und  Salze  (einschliesslich  der 
Chlor-,  Brom-  und  Jodverbindungen)  des  Quecksilbers;  4.  der  ge- 
wöhnliche Phosphor;  5.  das  Brom;  6.  die  Blausäure  und  die  blau- 
säurehältigen  Präparate,  sowie  alle  Cyanmetalle,  nur  jene  ausge- 
nommen, welche  Eisen  als  Bestandtheile  enthalten;  7.  die  aus  gif- 
tigen Pflanzen  und  Thieren  entnommenen,  oder  einzig  auf  dem 
Wege  der  Kunst  dargestellten  heftig  wirkenden  Präparate,  wie  die 
Alkaloide,  das  Curare,  das  Cantharidin  u.  s.  w. 


Umständen  unentbehrlichen  ärztlichen 
Beistand  herbeizurafen  anterlässt,  kann 
diese  Unterlassang  nicht  durch  den  Hin- 
weis auf  den  Widerstand  der  Creb&renden 
rechtfertigen  (21.  III.  91/1427  G.  IX  200). 

361.  1.  „Für  die  Nichtbeachtung  der 
Vorschriften  über  den  Giftverkauf  und  die 
dadurch  eingetretenen  Folgen"  ist,  wenn 
auch  der  Verkauf  durch  einen  Ange- 
stellten geschehen,  der  Eigenthümer  der 
Handlung  (Gemischtwarengeschäft)  ver- 
antwortlich (28.  V.  55  A.  668).  Vgl  §  364*. 

8.  Der  unbefugte  Handel  mit  dem 
arsenhaltigen  Schweinfurter  Grün  unter- 
liegt, wiewohl  dies  eine  Farbe  ist,  der 
Vorschrift  des  §  361  (16.  FV.,  7.  XL  91/1485. 
1479). 

1.  1.  Nach  dem  Wortlaute  des  §  1 
kann  es  keinem  Zweifel  unterlieeen, 
dass  alle  arsenhaltigen  chemischen  Ver- 
bindungen, ohne  Unterschied,  ob  sie  fär- 
big oder  farblos  sind,  folglich  auch  die- 
jenigen, welche  bei  Bereitung  von  An- 
streich-  und  Malerfarben  verwendet  wer- 
den, wie  z.  B.  das  Wienergrün,  das 
(46)  S.  hiezu  auch  die  MVdg.  30. 


Auripigment,  der  Rubinschwefel  u.  s.  w., 
rücksichtlich  des  Verkehrs  den  Bestim- 
mungen dieser  Verordnung  unterliegen, 
und  dass  somit  Gewerbsleute  und  Künst- 
ler, welche  sich  die  für  Ausübung  ihres 
Gewerbes  benöthigten  Farben  selbst  zu- 
bereiten, die  hiezu  benützten  Arsenver- 
bindungen mittels  einer  Bezugsbewilli- 
gnng  erwerben  müssen  und  auch  zur 
üeobachtuDg  aller  in  der  erwähnten  Ver- 
ordnung enthaltenen  Vorschriften  ver- 
pflichtet sind.  —  Desgleichen  haben 
Farbwarenhändler,  wenn  sie  unter  §  1 
fallende,  noch  nicht  zu  Farben  verarbeitete 
Verbindungen  in  den  Verschleiss  bringen, 
und  nicht  ohnehin  schon  die  Befugniss 
zum  Verschleisse  von  Giften  haben,  sich 
hiezu  die  im  Punkte  2  der  Veroranang 
(§§  15/14  u.  38  GewO.  15.  III.  88)  be- 
zeichnete Concession  zu  erwirken.  —  Aof 
die  Erzeugnisse  aus  Areenverbindnngen, 
z.  B.  auf  für  den  Verbrauch  bereits  zu- 
bereitete Farben,  haben  die  Bestimmungen 
dieser  Verordnung  ebensowenig  Ajiwen- 
dung  zu  finden,  wie  beispielsweise  anf 
Sept.  1867  (R  198)  u.  1.  Mai  1866  (R  51). 


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Vm.  HPTST.    VERG.    U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    355 


2.  Um  den  im  §  27  (jetzt  §  23)  der  Gewerbtordnung  be- 
zeichneten Erfordernisse  zur  Erlangung  der  Befugnisse  zum  Ver- 
schleisse  von  Giften  zu  genügen,  muss  der  Befugnisswerber  dar- 
thun,  dass  er  entweder  1.  die  untere  Abtheilung  einer  Mittel- 
schule oder  eine  dieser  gleichstehende  Fachschule  mit  gutem  Er- 
folge zurückgelegt,  oder  2.  dass  er  in  anderer  Weise,  insbesondere 
durch  längere  Verwendung  in  einem  zum  Handel  mit  Gift  oder 
mit  gifthaltigen  Droguen  berechtigten  Geschäfte  oder  in  einer 
chemischen  Fabrik  sich  ausreichende  Kenntnisse  über  Gifte  und 
den  Verkehr  mit  denselben  erworben  hat. 

3.  Gift  darf  nur  an  die  zum  Absätze  von  Giften  berechtigten 
Gewerbsleute,  an  wissenschaftliche  Institute  und  öffentliche  Lehr- 
anstalten und  an  solche  Personen,  die  sich  mit  der  ämtlichen,  noch 
giltigen  (§§  5  und  7)  Bewilligung  zum  Giftbezuge  ausweisen,  ab- 
gegeben werden.  —  Wer  mit  ämtlicher  Bewilligung  Gift  erworben 
hat,  darf  dasselbe  weder  entgeltlich  noch  unentgeltlich  an  Per- 
sonen abtreten,  welche  zum  Handel  mit  Gift  nicht  berechtigt  sind. 

bezage  vonanehmen  und  auf  dem  betref- 
fenden Bezugsschein  das  Datum  und  die 
Menge  des  bezogenen  Giftes  ersichtlich 
za  machen.  Hiebei  wird  znr  näheren 
Orientining  noch  bemerkt,  dass  diese  Be- 
zogsbewillignngen  in  zweierlei  Arten  aus- 
gefertigt werden,  und  zwar:  1.  Für  je- 
den einzelnen  Fall  durch  Ausfertigung 
eines  Bezugsscheines,  in  welchem  auch 
die  Men^  des  zo  beziehenden  Giftes  an- 

fefOhrt  ist,  und  2.  für  den  fortgesetzten 
(ezug  solcher  Personen,  welche  zum 
Betriebe  ihres  Gewerbes  oder  ihrer  Be- 
schäftigung regelmässig  Gift  brauchen, 
durch  Ausfertigung  einer  auf  eine  nicht 
längere  Daner  als  für  drei  Jahre  lauten- 
den Bezugslicenz.  Die  für  Ungarn  oder 
fär  Bosnien  -  Hercegovina  bestimmten 
Giftsendungen  sind  zur  entsprechenden 
Zollamtshandlung  an  das  betreffende 
königlich  ungarische,  beziehungsweise 
bosnhch-hercegovinische  Zollamt  anzu- 
weisen. In  Gemässheit  der  Verordnung 
vom  21.  IV.  76  (R  60)  sind  nachfolgende 
Artikel  als  Gift  zu  behandeln  und  hiebei 
die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ver- 
ordnung zu  beachten  1.  Arsen,  Arsenik 
grauer  (gediegener  Arsenik.  Fliegenstein, 
Schabenkobalt),  arsenige  Säure  (weisser 
Arsenik.  Arsenikmehl,  Giftmehl,  Mücken- 
rauch,  Rattengift),  Arsenikglas  weisses 
(arsenige  Säure),  gelbes  (Schwefelarsenik, 
Auripigment ,  Königsgelb ,  Operment , 
RauschgelbO,  rothes  (Realgar,  Rubin- 
schwefel, Sanddrack,  rother  Schwefel), 
Arsenikmehl,  siehe  arsenige  Säure,  Ar- 
senikschwefel, siehe  Arsenikglas,  rothes, 
gelbes.  Arsenige  (arseniksaure  Salze,  z. 
B.  Kali-Natron,  Kobalt,  Kupferoxyd,  ar- 
seniksaures), Arsensäuren,  Arseniksäuren. 

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ZfindhOlzCben,  welche  gewöhnlichen  Phos- 
phor enthadteh.  Die  rOeksichtlich  des  Ge- 
brauchs' und  der  Verwendung  arsenhal- 
tiger Farben  erforderlichen  Vorkehrungen 
zum  Schutze  der  menschliehen  Gesund- 
heit sind,  insoweit  sich  durch  Gesetze 
und  Verordnungen  ein  solcher  erreichen 
lässt,  durch  die  Verordnung  v.  1.  V.  66 
(R  54)  getroffen  (MdL  1.  XI.  77  Z.  14186). 

2.  S.  MVdg.  17.  IX.  88  (R  161)  Abs.  7. 

8.  Es  ist  dfie  Wahrnehmung  gemacht 
worden,  dass  die  Bestimmungen  der 
MVdg.  vom  21.  IV.  76  (46)  sehr  häufig 
dadurch  umgangen  werden,  dass  die  Ge- 
werbsleute, welche  grössere  Quantitäten 
Gift  zu  ihrem  Gewerbebetriebe  benöthigen, 
sich  das  erforderliche  Giftquantum  aus 
dem  Auslande  beschaffen,  weil  ihnen 
seitens  der  Zollämter  der  Nachweis  über 
die  behördliche  Bewilligung  zum  Giftbe- 
zuge nicht  abverlangt  wird.  Da  auf  diese 
Weise  eine  Anzahl  von  Gewerbetreiben- 
den in  den  Besitz  von  Gift  gelangen,  ohne 
den  in  der  obbezogenen  Verordnung  fest- 
gesetzten Bedingungen  entsprochen  zu 
haben,  und  deren  Gebaren  mit  dem  Gifte 
der  behördlichen  Ueberwachung  gänzlich 
entzogen  ist,  werden  die  k.  k.  Zollämter 
angewiesen,  in  allen  Fällen,  wo  der  Be- 
zug der  weiter  unten  angefahrten  Gifte 
ans  dem  Auslande  nicht  durch  lum  Ai>- 
satze  von  Giften  berechtigte  Gewerbsleute 
oder  öffentliche  Lehranstalten,  sondern 
durch  andere  Parteien  der  diesseitigen 
Reichshälfte  erfolgt,  die  Einfuhrsverzol- 
lung  nur  gegen  Vorweisung  einer  von  der 
competenten  politischen  Behörde  auf  den 
Namen  des  Importeurs  ausgestellten  und 
die  Bezeichnung  des  zu  beziehenden  Gif- 
tes enthaltenden  Bewilligung  zum  Gift- 


356  ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  861.   (46). 

4.  Die  Bewilligung  zum  Bezüge  von  Gift  ertheilt  diejenige 
politische  Bezirksbehörde,  in  deren  Amtsbezirk  der  Bewerber  wohnt. 
Diese  hat  den  Zweck  des  Giftbezuges  und  die  Verlässlichkeit  des 
Bewerbers  zu  prüfen  und  hierüber  erforderlichenfalls  den  Gemeinde- 
vorstand des  Wohnortes  zu  vernehmen,  der  auch  von  der  ertheilten 
Bewilligung  zu  verständigen  ist.  Die  Bewilligung  ist  zu  verweigern, 
wenn   Missbrauch   oder  unvorsichtiges   Gebahren   zu  besorgen   ist 

5.  Die  Bezugsbewilligung  wird  für  den  einzelnen  Fall  durch 
die  Ausfertigung  eines  Bezugsscheines  und  für  den  fortgesetzten 
Bezug  solcher  Personen,  welche  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  oder 
ihrer  Beschäftigung  regelmässig  Gift  brauchen,  durch  die  Ausferti- 
gung einer  Bezugslicenz  ertheilt.  Die  Bezugslicenz  darf  für  eine 
längere  Dauer  als  für  drei  Jahre  nicht  ausgefertigt  werden. 

6.  Jeder  Bezugsschein  und  jede  Bezugslicenz  hat  den  Namen 
der  bezugsberechtigten  Personen  und  die  Bezeichnung  des  zu  be- 
ziehenden Giftes  zu  enthalten.  In  dem  Bezugsscheine  ist  überdies 
die  Menge  des  Giftes,  für  welches  die  Bewilligung  ertheilt  wird, 
anzuführen.  Auf  den  Bezugsscheinen  und  Bezugslicenzen  ist  der 
Wortlaut  des  §§  3  (2.  Absatz),  8  und  10,  dann  auf  den  Scheinen 
auch  der  Wortlaut  des  §  7  dieser  Verordnung  ersichtlich  zu  machen. 
In  den  Bezugslicenzen  ist  die  Beschränkung  der  Giltigkeit  (§  5)  mit 
der  Formel:  „Giltig  bis  (Kalendertag)"  auszudrücken.  Die  Bezugs- 
scheine und  Bezugslicenzen  sind  stempelfrei. 

?•  Bei  dem  Bezüge  von  Gift  gegen  Bezugsschein  hat  derjenige, 
auf  dessen  Namen  der  Schein  lautet,  in  demselben  das  Datum  des 
Bezugs,  die  Benennung  und  die  Menge  des  bezogenen  Giftes  einzu- 
tragen, und  derjenige,  welcher  das  Gift  verabfolg,  die  Abgabe  unter 
Ersichtlichmachung  der  Firma  durch  Fertigung  seines  Namens  zu 
bestätigen.  Dadurch  wird  der  Schein  ftir  einen  weiteren  Bezug  ungiltig. 

8.  Die  Bezugsscheine  und  Bezugslicenzen  sind  von  ihren  Be- 
sitzern sorgfältig  gegen  jeden  Missbrauch  zu  verwahren. 

9.  Die  zum  Giftverkaufe  berechtigten  Gewerbsleute  haben  ein 
eigenes  Vormerkbuch  zu  führen,  in  welchem  die  Person,  an  welche, 
der  Zeitpunkt,  wann  ein  Gift  verabfolgt  wurde,  dann  die  Benennung 
und  Menge  desselben  und  in  Fällen,  in  welchen  Gift  nur  gegen 
ämtliche  Bewilligung  abgegeben  werden  darf  (§  3),  diese  Bewilligung 
(Bezugsschein  oder  Bezugslicenz)  unter  Anführung  des  Da' ums  und 
der  bewilligenden  Behörde  ersichtlich  zu  machen  ist  (§  367  StG.). 


2.  Antiinonpräparate  (mit  Aasschlnss 
des  Goldschwefels),  Antimonoxyd  Spies- 
glanzasche^  Antimonglas  (Vitrum  anti- 
moDu,  AntiroöDoxyd),  antimonige  Säure 
(Acidum  atibioaum).  Spiesglanzbatter 
(AntimoD-Chlorär,  Chlorantimon).  Anti- 
monweinstein, Brechweinstein,  {Tartarus 
emetious),  Antimonchlorid,  Antimongelb, 
antimonsanres  Bleioxyd,  Antimonweiss. 

3.  Qnecksilberpräparate  and  Salze,  Qneck- 
silberoxvd  (gelbes,  rothes  Präcipitat), 
Qnecksilberoxid,  schwefelsanres  Queck- 
silberoxydul    (schwarzes),    Quecksilber- 


chlorid (Sublimat),  Quecksilberchloiür 
(Calomel),  Quecksilberammoniurochlorid 
(weisses  Präcipitat),  Jodquecksilber  (gel. 
bes,  rothes,  Jodzinnober).  4.  Phosphor  ge- 
wohnlicher  (krystallinischer).  5.  Brom. 
6.  Cyankalium  (weisses  blaasaores  Kali), 
Hydrocyansäure  (Blausäure,  Aeidam  bj' 
drocjranioum),  7.  Alkaloide  und  Alkaloid- 
salze,  z.  B.  Atrophin,  Brucin^  Condn, 
Digitalin,  Morphin,  Nicotin,  Strychnin, 
Veratin,  u.  s.  w.  (FME.  80.  XI.  85  Z. 
85966). 


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Vllf.  HPTST.     VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    357 

10«  Die  Gewerbsleute,  welche  mit  Gift  verkehren,  haben,  so- 
wie Jedermann,  der  im  Besitze  von  Gift  ist,  dafür  zu  sorgen,  dass 
dabei  jede  Gefahr  für  Gesundheit  und  Leben  Anderer  hintange- 
halten, und  dass  die  Gifte  insbesondere  von  allen  Genuss-  und  Heil- 
mitteln ferngehalten  werden. 

II,  Bei  Gewerben,  welche  mit  Gift  Handel  treiben,  hat  der- 
jenige, welcher  der  Handlung  vorsteht,  für  die  gehörige  Verwahrung 
und  Absonderung  der  Giftwaaren  von  den  übrigen,  sowie  für  die 
entsprechende  Bezeichnung  und  Verschliessung  der  Gift  enthaltenden 
Gefässe  Sorge  zu  tragen  (§  368  StG.).  Beim  Detail  verkaufe  von  Gift, 
sowie  bei  jenen  Gewerben,  welche  Gebrauch  von  Gift  machen,  sind 
die  Behälter  und  Standgefässe,  in  welchen  Gifte  vorräthig  gehalten 
werden,  mit  der  in  die  Augen  fallenden  Bezeichnung  „Gift"  oder 
mit  der  üblichen  Todtenkopfbezeichnung  zu  versehen,  und  abge- 
sondert unter  Verschluss  zu  verwahren.  Bei  Gewerben  der  letzter- 
wähnten Art  ist  der  Gewerbsinhaber  oder  Betriebsleiter  schuldig, 
die  Giftvorräthe  stets  unter  seiner  eigenen  Verwahrung  zu  halten 
(§  370  StG.).  Die  bei  der  Verwahrung  und  dem  Verschleisse  von 
Giften  benützten  Gefässe  und  Gerälhe  aus  Holz,  Hörn  oder  Bein 
dürfen  für  Genuss-  oder  Heilmi.tel  gar  nicht,  Porcellan-,  Glas-  oder 
Metallgefässe  und  Geräthe  solcher  Art  hiezu  nur  nach  der  sorg- 
fältigen Reinigimg  verwt^ndet  werden. 

12*  Im  Kleinverkehre  sind  Gifte  nur  wohlverwahrt  und  ver- 
siegelt abzugeben.  Der  Käufer  darf  zur  Empfangnahme  des  Giftes 
nur  solche  Personen  ermächtigen,  bei  welchen  weder  Missbrauch, 
noch  unvorsichtiges  Gebahren  zu  besorgen  ist;  auch  der  Verkäufer 
darf  an  Personen,  die  zu  einer  solchen  Besorgniss  offenbar  Anlass 
geben,  Gift  nicht  verabfolgen.  Die  Gefässe  oder  Packete  sind  in 
augenfälliger  Weise  mit  der  Aufschrift  „Gift"  oder  mit  der  üblichen 
Todtenkopfbezeichnung  unter  Beisetzung  der  Firma  des  Verkäufers 
zu  versehen.  Mit  der  Abgabe  von  Giften  dürfen  Lehrlinge  nicht  be- 
traut werden, 

13.  Bei  Versendungen  sind  Gifte  in  gut  schliessenden,  vor 
dem  Ausrinnen  oder  Verstauben  vollkommen  schützenden  Behält- 
nissen sorgfältig  zu  verpacken  und  mit  der  Aufschrift  „Gift"  zu  ver- 
sehen. Die  im  Eisenbahn- i^etriebsreglement  v.  10.  Juni  1874  (R  75) 
Anlage  D  für  einzelne  Giftgattungen  angeordnete  besondere  Ver- 
packungsweise ist  bei  Versendung  solcher  Gifte  überhaupt  zu  be- 
obachten. 

14.  Die  politische  Behörde  erster  Instanz  hat  eine  genaue 
Evidenz  zu  führen  :  1.  über  die  Geschäftsleute,  welche  auf  Grund 
der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  im  Amtsbezirke  Gifte  ver- 
kaufen, 2.  über  die  ausgestellten  Giftbezugslicenzen,  3.  über  die 
ausgaste] Iten  Giftbezugsscheine. 

15.  Im  §  1  nicht  inbegriffene  gifthaltige  Droguen  (Giftkräuter 
u.  s.  w.)  und  gesundheitsgefährliche  chemische  Präparate  wie :  Alkalien 
mit  Inbegriff  von  Aetzlauge  und  Laugenessenz,  mineralische  Säuren, 
Kleesäure,  geftlhrliche  Metallsalze  u.  dgl.  sind  von  Gewerbe treiben- 

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358  ALLG.  STRAFGESETZ.    IL  THEIL     §  362.  -  (47). 

den  in  Gefässen  oder  Behältnissen,  welche  mit  einer  deutlichen 
Aufschrift  des  Inhaltes  bezeichnet  sind,  aufzubewahren  und  von 
Jedermann,  der  dieselben  besitzt,  von  Genuss-  und  Heilmitteln  fern- 
zuhalten. Im  Kleinverkehre  sind  solche  Stoffe  nur  gut  verwahrt  aus- 
zufolgen, und  gelten  auch  hier  die  im  2  Absätze  des  §  12  ent- 
haltenen Bestimmungen.  Bei  Versendungen  sind  diese  Artikel  mit 
der  ihnen  eigenthümlichen  Benennung  zu  bezeichnen.  Im  Uebrigen 
haben  die  Bestimmungen  des  §  13  auch  rücksichtlich  der  Vers^e^dung 
dieser  Artikel  gleichmässig  in  Anwendung  zu  kommen. 

16.  Die  in  der  jeweiligen  österreichischen  Pharmacopöe  mit 
einem  Kreuze  (f)  bezeichneten,  im  8  1  dieser  Verordnung  nicht  an- 
geführten Artikel  dürfen  von  den  betreffenden  Gewerbetreibenden 
nur  an  Personen,  die  zum  Handel  mit  denselben,  oder  zur  Führung 
einer* Apotheke  berechtigt  sind,  an  gewerbsmässige  Ej-zeuger  von 
Chemikalien  oder  an  wissenschaftliche  Institute  und  öffentliche  Lehr- 
anstalten verkauft  werden. 

17.  Uebertretungen  dieser  Verordnung,  welche  nicht  unter  das 
allgemeine  Strafgesetz  und  nicht  unter  die  Strafbestimjaaungen  der 
Gewerbeordnung  fallen,  sind  nach  Massgabe  der  Ministerialverord- 
vom  30.  Sept.  1867  (R  198)  zu  bßstrafen. 

18.  Die  bisherigen  den  Gegenstand  der  ^egenwärti^eiji  Be- 
stimmungen betreffenden  Verordnungen  treten  mit  dem  Zeitpunkte 
der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  ausser  Kraft.  Die  den  Geschäfts- 
betrieb der  Apotheken  betreffenden  besonderen  Bestimmungen  bleiben 
jedoch  unberührt. 

(47)  Verortfnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Handels  2.  Jinner  1886  (R  10). 

Um  den  zum  Gifthandel  auf  Grund  der  Gewerbeordnung  (§16 
Z.  13  des  Gesetze?  v.  20.  Dec.  1859  R  227,  und  §  15  des  Gesetzes 
V.  15.  März  1883  R  39)  berechtigten  Gewerbsleuten  zu  erpiöglichen, 
sich  bei  Abgabe  von  Gift  an  (Jewerbsgenossen  ihrer  Branche  in  ein- 
facher und  doch  möglichst  zuverlässiger  Weise  darüber  Kenntniss  zu 
verschaffen,  ob  die  Letzteren  gleichfalls  zum  Absätze  von  Giften  be- 
rechtigt sind,  [§  3  der  MVdg.  21.  Aprü  1876  R  60  (46)]  finden  sich 
die  IVliniste^en  des  Innern  und  des  Handel^  bestimmt  zu  verfügen^ 
wie  folgt : 

§  !•  Mit  31.  Jänner  1886  wird  im  Verlage  der  k.  k.  Hof- 
und  Staatsdruckerei  in  Wien  ein  Verzeichniss  sämmtlicher  auf 
Grund  der  Gewerbeordnung  (§  16  Z.  13  des  Gesetzes  v.  20.  Dec. 
1859  R  227,  und  §  15  Z.  14  des  Gesetzes  v.  15.  März  1883  R  39) 
in  den  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  zum 
Absätze  von  Giften  berechtigten  Gewerbsleute  nach  dem  Stande 
vom  31.  October  1885  erscheinen. 

Ebenso  wird  in  demselben  Verlage  am  31.  December  1886 
und  jedes  folgenden  Jahres  ein  Verzeichniss  sämmtlicher  auf 
Grund  der  Gewerbeordnung  zum  Absätze  von  Giften  berechtigten 
Gewerbsleute  nach  dem  Stande  vom  31.  October  des  betreffenden 
Jahres  herausgegeben  werden. 

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Vra.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBHNS.    359 

Sämmtliche  zum  Absätze  von  Giften  auf  Grund  der  Ge- 
werbeordnung berechtigten  Gewerbsleute  haben  sich  im  Jahre 
1886  längstens  bis  16.  Februar  und  in  den  nachfolgenden  Jahren 
längstens  ^is  15.  Jänner  mit  einem  Druckexemplare  des  betreffen- 
den Verzeichnisses  zu  versehen  und  dasselbe  bis  zum  Erscheinen 
des  nächsten  Verzeichnisses  zu  verwahren. 

2.  Gifte  dürfen  von  Seite  der  zum  Absätze  von  Giften  auf 
Grund  der  Gewerbeordnung  berechtigten  Gewerbsleute  nur  an  die- 
jenigen Gewerbsgenossen  ihrer  Branche  verabfolgt  werden,  welche 
in  dem  jeweilig  letzten  Verzeichnisse  der  zum  Absatz  von  Giften 
auf  Grund  der  Gewerbeordnung  berechtigten  Gewerbsleute  (§  1) 
enthalten  sind,  oder  welche  sich  auszuweisen  vermögen,  dass  sie 
millierweile  die  Berechtigung  zum  Verkehre  mit  Gift  erhallen  haben 

Insofern  es  sich  um  den  Bezug  von  Gift  Seitens  wissen- 
schaftlicher Institute  und  öffentlicher  Lehranstalten,  dann  Seitens 
solcher  Personen  handelt,  die  sich  mit  der  amtlichen,  noch  giltigen 
Bewilligung  zum  Giftbezuge  (Bezugsschein,  Bezugslicenz)  aus- 
weisen, wird  §  3  der  Miipisterialverordnung  vom  21.  April  1876 
(R  60)  (46)  durch  die  im  ersten  Absätze  dieses  Paragraphen  ent- 
haltene Verfügung  nicht  berührt. 

3.  üebertretungen  dieser  Verordnung  werden  nach  Massgabe 
der  Strafbestimmnngen  des  §  17  der  Ministerialverordnung  vom 
21.  April  1876  (R  60),  betreffend  den  Verkehr  mit  Giften,  gifthal- 
tigen Droguen  und  gesundheitsgefährlichen  chemischen  Präparaten, 
geahndet. 

4.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  3!.  Jänner  1886  in  Wirk- 
samkeit. 

Strafe  fttr  amen  dazu  nicht  berechtigten  Handelsmann,   wenn  er  auch  die  gesetz- 
lichen Vorsichten  beobachtet. 

362  (116).  Ein  Handelsmann  oder  Krämer,  der  ein 
ordentliches  Kaufgewölbe  oder  Laden  hat,  und  unbefugt 
Gift  verkauft,  wenn  er  gleich  die  für  den  befugten  Gift- 


862  und  363  1.  „Der  Ausdruck; 
dem  Qtifte  .  .  .  gleichgestellte  Waren  ist 
blos  in  §  361  enthalten  und  kommt  in 
den  §§  362  nnd  968  nicht  mehr  vor,  da- 
her anzunehmen  ist,  dass  der  Gesetzgeber 
die  hier  verhängten  strengeren  Strafen 
blos  aof  den  viel  geföhrlicheren  Handel 
mit  wirklichen  eigentlichen  Giften  be- 
schränkt wissen  wollte"  (1.  II.  54  A.  486). 

2.  Die  Kokelskömer,  Fischkörner 
feoeolua  utdieuaj,  lassen  sich  znfolge  der 
den  Handel  mit  Gift  regelnden  MVdfr. 
vom  21.  lY.  76  (46)  keineswegs  anter 
die  im  gl  dieser  taxativ  aufgezählten 
nnd  als  Gift  erklärten  Stoffe  und  Präpa- 
rate einreihen,  sondern  gehören  lediglich 
zn  den  im  §  16  cit.  gedachten  gifthaltigen 
Drognen,  und  ist  znfolge  des  im  §  2  cit. 


dann  des  §  28  GewO.  sowie  des  §  7  der 
MVdg.  17.  IX.  PS  (R  161)  die  Erlangung 
einer  gewerblichen  Concession  wohl  zum 
Yerschleisse  der  ausdrücklich  als  Gift 
erklärten  Stoffe  und  Präparate,  keines- 
wegs aber  zum  Yerschleisse  der  im  §  16 
der  MVdg.  21.  IV.  76  erwähnten  gift- 
haltigen Droguen  erforderlich.  Der  Ver- 
kauf dieser  Drognen  ist  wohl  ebenfalls 
nur  unt»r  Beobachtung  gewisser,  in  dieser 
Ydg.  angeführten  Vorsichten  zulässig, 
aber  die  Nichtbeachtung  dieser  Vor- 
schriften macht  den  Verkäufer  nicht  nach 
den  §§  362  und  368  StG.  verantwortlich, 
sondern  ist  in  Gemässheit  des  §  17  der 
vorerwähnten  Vorschrift  nach  Massgabe 
der  Ydg.  vom  30.  IX.  57  (R  198)  zu  be- 
strafen (5.  VI.  85  792  C.  lY  417). 


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360  ALLG.  STRAFGESETZ  U.  THEIL.  §§  368-369.  -  ^47). 

verkauf  bestehenden  gesetzlichen  Vorsichten  beobachtet, 
ist  für  diese  Uebertretung  bei  der  ersten  Betretung  nebst 
dem  Verluste  der  Giftwaare  nach  Verschiedenheit  der 
Vermögensumstände  mit  einer  Geldstrafe  von  fünf  und 
zwanzig  bis  hundert  Gulden  zu  belegen,  bei  einem  zweiten 
Falle  nebst  der  verdoppelten  Geldstrafe  noch  mit  Arrest 
von  einem  Monate  zu  bestrafen,  das  dritte  Mal  aber 
seines  Gewerbes  verlustig  zu  erklären. 

Wenn  er  sie  nicht  beobachtet  bat. 

363  (117).  Hätte  ein  zum  Verkaufe  der  Giftwaaren 
nicht  berechtigter  Handelsmann  oder  Krämer  Gift  ver- 
kauft, ohne  die  vorgeschriebenen  Vorsichten  zu  beobachten, 
so  ist  derselbe  gleich  bei  der  ersten  Betretung  seines 
Gewerbes  verlustig;  und  zeigt  sich  bei  der  Untersuchung, 
dass  der  unerlaubte  Handel  auf  diese  Art  schon  durch 
längere  Zeit  forgesetzt  worden,  so  ist  er  mit  strengem 
Arreste  von  einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen.  Ist 
aber  dadurch  Jemand  getödtet  oder  körperlich  schwer 
beschädiget  worden,  so  ist  der  Schuldtragende  nach 
§  335  zu  behandeln. 

Unbefugter  Handel  mit  Gift  von  wandelnden  Krämern.  —  Strafe. 

364  (^118).  Wandelnde  Krämer  oder  sogenannte 
Hausirer,  welche  weissen  oder  gelben  Arsenik,  Ratten- 
oder Mäusepulver,  Fliegensteine,  Hüttenrauch  (Hüttrich) 
für  das  Vieh,  Fischkörner  (Kokeiskörner)  oder  andere 
giftartige  Waaren  zu  Kauf  tragen,  begehen  eine  Ueber- 
tretung und  sind  nebst  dem  Verluste  der  Giftwaaren  und 
des  Hausirungsbefugnisses,  je  nachdem  sie  den  unerlaubten 
Verkauf  durch  längere  Zeit  getrieben,  dadurch  vielleicht 
auch  Schaden  veranlasst  haben,  mit  strengem  Arreste 
von  emem  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen. 

Unvorsichtigkeit  bei  dem  Giftverkaufe. 

365  (119).  Bei  den  Apothekern  und  denjenigen 
Handelsleuten,  die  zum  Handel  mit  Giftwaaren  ordentlich 
berechtiget   sind,    ist  jede  Unterlassung  der  Vorsichten, 


3.  Anf  Hewerbeverlust  ist  in  allen 
Fällen  des  §  363  tu  erkennen.  Daneben 
tritt,    wo  die   Voraussetzungen   der  Ge- 


setzesstelle dafOr  zutreffen ,  auch  Frei- 
heitsstrafe ein  (7.  XI.  91/1479  G.  X  143). 
Vgl.  §  385». 


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VUI.  HPTST.  VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.  D.  LEBENS.    361 

welche  durch  die  Verordnungen  über  den  Giftverkauf 
vorgeschrieben  werden,  wie  auch  jede  in  den  §§  366 
bis  368  bezeichnete  Fahrlässigkeit  als  Uebertretung  zu 
bestrafen.  —  46  §§  10  fg. 

Verabfolgang  von  Gift  an  Jemanden  ohne  die  vorgeschriebene  Bewilligung.  —  Strafe. 

366  (120).  Insbesondere  soll  dann,  wenn  an 
Jemanden,  der  sich  nicht  mit  der  vorgeschriebenen  Be- 
willigung ausweiset,  Gift  verabfolgt  worden,  das  erste 
Mal  eine  Geldstrafe  von  fünf  bis  fünfzig  Gulden,  das 
zweite  Mal  der  Verlust  des  Gewerbes  eintreten. 

Unterlassens  Führung  des  Vormerkbuches.  —  Strafe. 

367  (121).  Wird  bei  der  Untersuchung  gefunden, 
dass  über  den  Gift  verkauf  kein  eigenes  Vormerkbuch 
geführt  wurde,  in  welchem  die  Personen,  an  welche, 
•der  Zeitpunkt,  wann  Gift  verabfolgt  wurde,  und  die 
Erlaubniss,  gegen  deren  Vorweisung  ein  Giftverkauf  nur 
stattfinden  darf,  genau  zu  verzeichnen  sind,  so  wird  die 
Verabsäumung  das  erste  Mal  mit  zehn  bis  fünfzig  Gulden, 
dais  zweite  Mal  bis  hundert  Gulden,  bei  weiterer  Fort- 
setzung mit  dem  Verluste  des  Gewerbes  bestraft.  —  46  §  9. 

Nachlässigkeit  in  Aufbewahrung  und  Absonderung  des  Giftes.  —  Strafe. 

368  (122).  Wenn  in  der  gehörigen  Absonderung 
der  Giftwaaren  von  den  übrigen,  oder  wenn  in  der  Be- 
zeichnung der  Gefässe  oder  in  der  Verschliessung  der- 
selben Nachlässigkeiten  entdeckt  werden,  bleibt  derjenige, 
welcher  der  Handlung  oder  Apotheke  vorsteht,  dafür 
verantwortlich.  Die  blosse  Verabsäumung  der  gehörigen 
Vorsicht  wird  bei  der  ersten  Betretung  mit  fünf  bis 
fünf  und  zwanzig  Gulden  zu  bestrafen,  und  diese  Strafe 
bei  ferneren  Betretungen  zu  verdoppeln  sein.  —  46  §  11. 

strafe,  wenn  Jemand  dadurch  zu  Schaden  gekommen. 

369  (123).  Hätte  eine  solche  Verabsäumung  die 
Folge  nach  sich  gezogen,  dass  eine  wirkliche  Ver- 
wechslung mit  Giftwaaren  geschehen,  und  Jemand  dadurch 
getödtet  oder  körperlich  schwer  beschädiget  worden  ist, 
so  ist  diese  Verabsäumung  nach  §  335  zu  bestrafen. 

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362 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §§  370-37S.  -  (48). 


Vorschrift  für  Gewerbsleate,   welche  Gebrauch  von  Gift  machen.   --   Strafe  der 
Ni  chtbeobachtung. 

370  (124).  Bei  Gewerben,  welche  Gebrauch  von 
Gift  oder  giftartigen  Materialien  machen,  ist  der  Meister, 
oder  wer  sonst  die  Leitung  auf  sich  hat,  schuldig,  dieselben 
stets  unter  seiner  Verwahrung  zu  halten,  und  bei  Ver- 
sendungen die  dafür  bestehenden  besonderen  Vorschriften 
zu  beobachten.  Die  Unterlassung  dieser  Vorsichten  ist, 
wenn  dadurch  Niemand  zu  Schaden  kommt,  als  Ueber- 
tretung  mit  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu  einem  Monate; 
wenn  aber  dadurch  Jemand  getödtet  oder  körperlich 
schwer  beschädiget  worden  ist,  nach  §  335  zu  bestrafen. 
—  46  §  13. 

Ausübung  des  Gewerbes  der  Vertilgung  von  Ratten 

und    Mäusen   durch   gifthaltige   Mittel. 
(48)  Veronlnung  der  Minister  des  Innern  und  des  Handels  29.  April  1874  (R  68). 
Die  Ausübung  des  Gewerbes  der  Vertilgung  von  Ratten  und 

Mäusen  durch  gifthaltige  Mittel  wird  %n  eine  Goncession  gebunden. 

Diese   kann  an  vertrauenswürdige  Personen,   welche  sich  mit  den 

nöthigen  Kenntnissen  ausweisen,  unter  nachstehenden  Bedingungen 

verliehen  werden: 

§  1.  Die   gifthaltigen  Vertilgungsmittel   dürfen  nur  nach  den 

von  d^  Behörde  als  zulässig  erkannten  Recepten  bereitet  werden. 

2.  Bei  der  Bereitung  muss  zur  Vermeidung  von  Unglücks- 
fällen durch  Abfälle,  Wiederbenützung  von  Gefässen  und  dergleichen 
die  grössle  Vorsicht  beobachtet,  und  es  müssen  sowohl  die  Gift- 
stofTe,  als  die  daraus  bereiteten  Vertilgungsmittel  nach  den  für 
Gifte  bestehenden  Vorsdiriften  sorgfältig  verwahrt  werden. 

3.  Der  Verkauf  oder  Verschleiss  dieser  Vertilgungemittel  ist 
dem  Gewerhsinhaber  unbedingt  verboten. 

4.  Der  Gewerbsinhaber  muss  die  gifthaltigen  Mittel  jedesmal 
eigenhändig  legen  oder  doch  in  seiner  Gegenwart  und  unter  seiner 
unmittelbaren  Aufsicht  legen  lassen,  und  nach  Beendigung  des  Ver- 
fahrens die  allfälligen  Reste  der  ausgelegten  Mittel  ebenso  ein- 
sammeln oder  einsammeln  lassen.  Die  Legung  ist  mit  der  Vorsicht 
zu  bewerkstelligen,  dass  weder  Menschen,  noch  nutzbare  Hausthiere 
in  die  Gefahr  gerathen,  vergiftet  zu  werden. 


370.  1.  Ueber  die  Verpackung  von 
Gift  und  den  Transport  deiselben  auf 
Eisenbahnen  s.  MYdg.  26.  UI.  49  (R  198). 
26.  VIII.  71  (R  117)  und  Bd.  II  (6.  Aufl.) 
20  Anl.  B. 

2.  8  870  Stellt  den  speciellen  That- 
bestand  eines  Delicts  auf,  das  insbeson- 
dere   in   der   Nichtbeachtung    der   Vor- 


schriften über  Giftsendungen  besteht,  und 
verweist  nur  in  bestimmten  Fftllen  rflck- 
sichtlich  der  Strafe  auf  §  836.  Es  genügt 
daher  zur  Anwendung  des  §  370,  dass 
die  seinem  Wortlaute  entsprachenden 
gesetzlichen  Merkmale  vorhanden  seien 
(11.  XI.  86/982). 


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VIII.  HPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    363 

5.  Bevor  der  Gewerbsinhaber  sein  Gewerbe  in  einer  Ge- 
meinde zur  Ausübung  bringt,  hat  er  sich  jedesmal  bei  der  Ge- 
meindebehörde unter  Vorweisung  seiner  Goncession  zu  melden. 

Die  Gewerbsbehörde  ist  berechtigt,  dem  Gon  cessio  nswerber 
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  ausserdem  noch  andere  Bedin- 
gungen vorzuschreiben. 

Strafe  gegen  den  Verkauf  onbekannter  Materialwaaren. 

371  (125).  Der  in  den  §  368  bestimmten  Strafe 
unterliegt  jeder  Handelsmann,  der  irgend  eine  sogenannte 
Materialwaare,  deren  Gattung,  auch  ohne  eben  zum  ärzt- 
lichen Gebrauche  gewidmet  zu  sein,  vorher  ganz  unbe- 
kannt war,  und  nicht  von  der  Behörde  geprüft  worden, 
in  Umlauf  setzt.  —  39. 

Verfertigung  und  Ausbesserung  verdachtiger  WafTen.  —  Strafe. 

372  (126).  Wer  eine  durch  besondere  Vorschriften 
verbotene  oder  sonst  durch  ihre  Beschaffenheit  verdäch- 
tige Waffe  verfertiget,  oder,  wenn  ihm  eine  Waffe  von 
solcher  Beschaffenheit  zur  Ausbesserung  gebracht  wird, 
dieselbe  nicht  anhält,  und  davon  der  Obrigkeit  Anzeige 
macht,  soll  für  diese  Uebertretung  mit  Arrest  von  drei 
Tagen  bis  zu  einem  Monate  bestraft  werden;  wäre  aber 
mit  einer  solchen  Waffe  Jemand  körperlich  schwer  be- 
schädiget oder  getödtet  worden,  so  ist  diess  nach  §  335 
zu  ahnden. 

Unterlassene  Yeiwahrnng  geladener  Gewehre.  —  Strafe. 

373  (127).  Jäger,  oder  wer  sonst  m  Hause  ein  ge- 
ladenes Gewehr  hat,  sind  verpflichtet,  dasselbe  vor  Kin- 
dern und  anderen  unvorsichtigen  und  unerfahrenen  Per- 
sonen zu  verwahren.  Wird  diese  Sorgfalt  vernachlässiget^ 


ai  372.  Da  §  a  des  Waffen-Pat.  im 
igemeinen  jedes  versteckte,  zu  tücki- 
schen Anfällen  geeignete  Werkzeug,  das 
seiner  Beschaffenheit  nach  weder  zur 
Auslihnng  einer  Kunst  oder  eines  Gewer- 
bes, noch  zum  häuslichen  Gebrauche  be- 
stimmt ist,  als  verbotene  Wafie  erklärt, 
80  sind  unter  diesen  Begriff  auch  Ab- 
sehraubegewehre zu  subsumiren  (6.  XII. 
80/298). 

373.  1.  Ein  Gewehr  ist  „geladen", 
wenn  in  seinem  Lauf  die  zur  Erzeugung 
eines  Schusses  nCthige  Menge  vod  Spreng- 
stoff derart  eingeführt  ist,  dass  bei  aessen 


absichtlicher  oder  zufälliger  Entzündung 
die  Entladung  der  Waffe  erfolgt.  Hiezu 
ist  bei  Vorderladern  das  Aufsetzen  eines 
Zündhütchens  anf  den  Piston  nicht  er- 
forderlich (16.  V.  96/1965).  Abweichend 
16.  VII.  86/948. 

2.  Ob  die  Pflicht  zur  Verwahrung 
des  Gewehrs  in  eigener  Person  oder  dureb 
Beauftragung  eines  Anderen  erfüllt  wird^ 
an  dessen  Verlässlicheit  zu  zweifeln 
kein  Grund  vorliegt,  bleibt  für  das  Wesen 
der  Sache  durchaus  unentscheidend  (6.  X. 
88/1188  C.  VII  82). 


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364 


ALLG.  STRAFGESETZ.    II.  THEIL. 


874-879.     (48). 


und  kommt  Jemand  dadurch  zu  Schaden,  so  ist  diese 
Verabsäumung  als  Uebertretung  mit  Arrest  von  einer 
Woche  bis  zu  einem  Monate  zu  bestrafen,  und  der  Ar- 
rest nach  Mass  der  grösseren  Nachlässigkeit  noch  zu 
verschärfen ;  und  wenn  Jemand  am  Körper  schwer  be- 
schädiget oder  getödtet  worden  ist,  nach  Massgabe  des 
§  335  zu  ahnden. 

strafe  auf  aiivorsichtige  Abdrückang  eines  Gewehres. . 

374  (128).  Gleiche  Strafe  ist  nach  Mass  der  schäd- 
lichen Folge  gegen  denjenigen  zu  erkennen,  der  ohne 
böse  Absicht  gegen  Jemanden  ein  Gewehr  abdrückt,  ohne 
sich  vorher  versichert  zu  haben,  dass  es  nicht  geladen  ist. 

Unrichtige  Anzeige  der  Zeit  des  Todes.  —  Strafe. 

375  (129).  Wer  bei  einer  Todtenbesichtigung  die 
Zeit,  wann  Jemand  gestorben  ist,  unrichtig  anzeiget,  und 
dadurch  veranlasst,  dass  der  Verstorbene  früher  begraben 
oder  zergliedert  wird,  als,  um  der  Begrabung  und  Er- 
öffnung der  Scheintodlen  zuvorzukommen,  gesetzlich  vor- 
geschrieben ist,  soll  für  diese  Uebertretung  mit  strengem 
Arreste  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden. 

Unterlassung  der  schuldigen  Aufsicht  bei  Kindern  und  solchen,  die  sich  selbst 
gegen  Gefahr  zu  schützen  unvermögend  sind.  —  Strafe. 

376  (130).  Im  Allgemeinen  sind  diejenigen,  welche 
aus  natürlicher  oder  übernommener  Pflicht  die  Aufsicht 
über  Kinder  oder  andere  Menschen  führen,  die  sich  selbst 


376.  1.  Die  hier  bestimmte  „natür- 
liche" und  „übernommene"  Aufsichts- 
pflicht findet  in  den  gegebenen  Verhält- 
nissen ihre  natürliche  Begrenzung  (6.  VI. 
76/70). 

2.  876  anerkennt  auch  eine  natür- 
liche Verpflichtung  zur  Aufsicht,  und 
Wortlaut  und  Geist  des  Gesetzes  gestat- 
ten nicht,  zu  zweifeln,  dass  eine  solche 
Verpflichtung  auch  auf  Seite  der  Kinder 
zu  Gunsten  ihrer  Eltern  in  Betracht  kom- 
men  kann  (14.  XII.  88/1231   C.  Vll  125). 

3.  Der  Angekl.,  die  nicht  aus  Sorg- 
losigkeit, „sondern  gerade  nur  aus  Sorge 
tür  ihre  zwei  ....  Kinder,  nämlich  in 
der  Absicht,  um  deren  Hunger  zu  stillen, 
von  denselben  für  eine  ganz  kurze  Zeit 
sich  entfernt  hat,  und  nicht  vorauszu- 
sehen vermochte,  dass  eines  der  Kinder 
das  einzige,  zudem  an  einer  nicht  leicht 


zugänglichen  Stelle  befindliche  nnd  in 
einer  Schachtel  verwahrte  Zündhölzchen 
auffinden,  damit  die  . . .  feuchte  Wäsche 
anzuzünden  und  in  Folge  des  sich  hie- 
durch  entwickelnden  Rauches  den  eigenen 
und  des  Geschwisterchens  Erstickungstod 
herbeiführen  werde",  —  kann  kein  Ver- 
schulden zur  Last  gelegt  werden  (25.  X. 
80/284). 

4.  Im  Hinblick  auf  den  festgestellten 
Thatbestand,  dass  die  Angekl.  von  ihrer 
Mutter  mit  einem  kleinen  Rinde  allein 
im  Hause  gelassen  wurde,  worauf  die 
Angekl.  ihrerseits  vom  Hause  fortging, 
das  Kind  in  der  Küche,  wo  auf  dem  nied- 
rigen Herde  ein  offenes  Feuer  brannte, 
sich  selbst  überlassend,  was  zur  Folge 
hatte,  dass  das  Kind  sich  dem  Feuer 
näherte  und  tödtliche  Brandwunden  er- 
litt, ergibt  sich  schon  aus  der  Thatsache, 


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VIII.  HPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.   SICHERH.  D.  LEBENS-    365 

gegen  die  Gefahr  vorzusehen  und  zu  schützen  unver- 
mögend sind,  wegen  der  in  Erfüllung  dieser  Pflicht  unter- 
laufenen Sorglosigkeit  verantwortlich.  Wenn  daher  ein 
solches  Kind  oder  ein  solcher  Mensch  getödtet  oder 
körperlich  schwer  beschädiget  wird,  ist  derjenige,  welchem 
der  erwiesene  Mangel  der  schuldigen  Sorgfalt  zur  Last 
fällt,  nach  Vorschrift  des  §  335  zu  bestrafen. 

Anwendung  des  Absudes  von  Mohnköpfen  bei  Kindern. 

377.  Unter  derselben  Voraussetzung  sind  die  er- 
wähnten Personen  insbesondere  auch  für  die  Anwendung 
des  Absudes  von  Mohnköpfen  bei  Kindern  zur  gleichen 
Strafe  zu  verurlheilen. 

strafe,  wenn  Kinder  an  gefährlichen  Orten  sich  tiberlassen  werden.  —  Verschär- 
fung der  Strafe  bei  verheimlichter  Veranglückung. 

378  (131).  Ebenso  sind  diejenigen  zu  behandeln, 
denen  die  Pflege  eines  Kindes  oder  die  Aufsicht  darüber 
obliegt,  wenn  ein  in  ihrer  Pflege  oder  Aufsicht  stehen- 
des Kind,  weil  es  allein  an  einem  für  Kinder  gefähr- 
lichen Orte  sich  überlassen  worden,  dadurch  getödtet 
oder  körperUch  schwer  beschädiget  worden  ist.  Die  Strafe 
ist  zu  verschärfen,  wenn  die  einem  Kinde  zugestossene 
Verunglückung  verheimlichet  wird. 

strafe   gegen  mit  einer  schändlichen  Krankheit  behaftete  and  dieselbe  verheim-^ 
liebende  Ammen. 

379  (132).  Eine  Frauensperson,  die  sich  bewusst 
ist,  mit  einer  schändlichen  oder  sonst  ansteckenden  Krank- 
heit behaftet  zu  sein,  und  mit  Verschweigung  oder  Ver- 
heimlichung  dieses  ümstandes  als  Amme  Dienste  ge- 
nommen hat,  soll  für  diese  Uebertretung  mit  dreimonat- 
lichem strengen  Arreste  bestraft  werden. 


dass  die  Angekl.  allein  zur  Zeit  ihrer 
Entfernung  ans  dem  Hause  die  Aafsicht 
Aber  das  Kind  thatsächlich  führte,  ihre 
Verpflichtung,  das  Kind  unter  den  er- 
wähnten Umständen  nicht  sieht  selbst 
zu  überlassen  (26.  VI.  91/1465  C.  IX  867). 
5.  Die  Mutter  erfüllt  ihre  Aufsichts- 
pflicht, wenn  sie  für  die  Sicherheit  des 
Kindes  so  weit  sorgt,  als  ihr  dies  nach 
den  Verhältnissen  möglich  ist.  „Mit  Rück- 


sicht darauf  kann  ....  eine  sträfliche 
Nachlässigkeit  darin  nicht  gefunden  wer- 
den, dass  die  Angekl.  ihr  Kind,  welches 
sie  selbst  über  die  Stiege  trug,  auf  dem 
Hausgange  niederstellte  und  sich,  um 
nach  dem  anderen  Kinde  zu  sehen,  für 
ganz  kurze  Zeit  zum  Fenster  begab'', 
während  das  Kind  über  die  Stiege  lief,, 
in  ein  Wasserschaff  fiel  und  dabei  er- 
trank (1.  XII.  98/1701). 


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366 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  380-386.  -  (48). 


Unteilaksnng  der  Aufstellung  der  Warnongszeichen  bei  einem  Baae.  —  Strafe. 

880  (133).  Wenn  bei  einem  Baue  die  Aufstellung 
der  vorgeschriebenen  Warnungszeicheil  unterlassen  wird, 
so  ist  der  Baumeister,  oder  wer  sonst  bei  dem  Baue  die 
Aufsicht  führt,  für  jeden  Fall  dieser  Uebertretung  um 
zehn  bis  fünfzig  Gulden  zu  bestrafen.  Ist  Jemand  wegen 
dieser  Unterlassung  beschädigt  worden,  so  ist  nach  Be- 
schaffenheit des  Vorfalles  nebst  der  Geldstrafe  Arrest 
von  einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  verhängen.  Ist  aber 
hieraus  der  Tod  oder  eine  schwere  körperliche  Beschä- 
digung eines  Menschen  erfolgt,  so  ist  die  Vorschrift  des 
§  335  in  Anwendung  zu  bringeu. 

Unterlassung  der  Anzeige  des  zu  besorgenden  Einsturzes.   —  Strafe,  wenn  auch 
der  Einsturz  nicht  erfolgt. 

381  (134).  Der  Eigenthümer  eines  Hauses,  Gebäu- 
des oder  derjenige,  welchem  darüber  die  Aufsicht  über- 
tragen wurde,  ist  verbunden,  wenn  dasselbe  in  irgend 
einem  Theile  Einsturz  besorgen  lässt,  unverzüglich  einen 
Baumeister  zur  Besichtigung  und  vorläufigen  Sicherung 
herbeizurufen.  Wird  nach  der  Hand  endeckt,  dass  diese 
Vorsicht,  da  sie  nach  Befinden  der  Bauverständigen  noth- 
wendig  war,  unterlassen  worden,  so  ist,  wenn  auch  der 
Einsturz  nicht  erfolgt,  die  Unterlassung  als  Uebertretung 
mit  fünf  und  zwanzig  bis  zweihundert  Gulden  zu  bestrafen. 

Wenn  durch  den  Einsturz  Jemand  beschädiget  oder  getödtet  wurd^. 

382  (135).  Ist  der  Einsturz  wirklich  erfolgt,  dabei 
jedoch  Niemand  beschädiget  worden,  so  ist  die  Bestra- 
fung auf  fünfzig  bis  fünfhundert  Gulden  zu  erhöhen. 
Wenn  aber  Jemand  durch  den  Einsturz  getödtet  oder 
körperlich  schwer  beschädiget  worden  ist,  so  hat  die 
Strafe  des  §  335  in  Anwendung  zu  kommen. 


380.  „Es  ist  von  selbst  einleuchtend, 
dass  bei  einer  Brücke,  an  welcher  das 
Geländer  abgenommen  wurde  und  welche 
auch  bei  der  Nacht  benützt  werden  muss 
«  .  .  ein  Warnungszeichen  anzubringen 
ist,  das  zur  Nachtzeit  wohl  nur  in  einer 
beleuchteten  Laterne  bestehen  kann"  (1. 
XII.  51  A.  86). 


381.  Der  Eigenthümer  des  Gebäudes 
ist,  wenn  noch  während  der  von  ihm 
einem  Baumeister  übertragenen  Baufflh- 
rung  die  Gefahr  der  Einsturzes  eintritt, 
nicht  verantwortlich  (20.  V.  86  919  C. 
V  411). 


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VIII.  HPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  LEBENS.    367 
Strafe  gegen  den  Baameister,  welchem  ein  Gerüst  oder  ein  Gebäude  einstärzt. 

383  (136).  Ein  Baumeister,  welcher  einen  Bau  mit 
Gerüsten  führt,  oder  Theile  des  Gebäudes  durch  Unter- 
stützung zu  sichern  hat,  ist,  wenn  ein  solches  Gerüst 
oder  das  Gebäude  einstürzt,  für  diese  üebertretung  das 
erste  Mal  mit  fünf  und  zwanzig  bis  zweihundert  Gulden 
zu  bestrafen.  Bei  dem  zweiten  Falle  ist  derselbe  nebst 
der  Geldstrafe  noch  verpflichtet,  künftig  jedes  Mal  einen 
anderen  Baumeister  zu  seinem  Baue  zu  Hilfe  zu  nehmen, 
unter  Strate,  des  Baumeisterrechtes  verlustig  zu  werden. 

Wenn  dadurch  Jemand  getödtet  oder  körperlich  schwer  besdiädiget  wird* 

384  (137).  Ward  bei  einem  solchen  Einstürze  Je- 
mand getödtet,  oder  körperlich  schwer  beschädiget,  so 
ist  der  Baumeister  nicht  nur  zu  einer  Geldstrafe  von 
fünfzig  bis  fünfhundert  Gulden  zu  verurtheilen,  und 
ausserdem  nach  §  335  zu  behandeln,  sondern  demselben 
auch  die  Führung  eines  Baues  so  lange  zu  untersagen, 
bis  er  vor  Kunstverständigen  darthut,  über  diesen  Theil 
der  Baukunst  seine  Kenntnisse  zureichend  verbessert  zu 
haben. 

Bei  grober  Unwissenheit  des  Baameisters. 

385  (138).  Aeussert  sich  aber  bei  der  Untersuchung 
eines  im  vorhergehenden  Paragraphe  enthaltenen  Falles 
von  Seite  des  Baumeisters  grobe  Unwissenheit,  so  ist 
demselben  sogleich  bei  dem  ersten  Falle  eines  Einsturzes 
alle  fernere  Führung  eines  Baues  zu  untersagen. 

strafe  gegen  das  za  frühe  Beziehen  nengebaater  Häaser  oder  Gewölbe. 

386  (139).  Wer  in  den  Städten,  und  wo  sonst  die 
Vorschrift  darüber  besteht,  ein  neuerbautes  Haus  oder 
Grewölbe,  ohne  dass  die  Obrigkeit  nach  genommener 
Einsicht  die  Erlaubniss  ertheilt  hat,  bezieht,  oder  durch 
andere  beziehen  lässt,  soll  für  diese  Üebertretung  nach 
Verschiedenheit  der  Umstände  mit  Arrest  von  drei  Tagen 


383.  1.  Ueber  die  Regelung  der  con- 
cessionierten  Baugewerbe  s.  Ges.  26.  XU. 
93  (R  199),  MVdg.  27.  XII.  93  (R  196), 
30.  IX.  99  (R  200). 

2.  S.  §  835  w—«. 

386.  1  Der  Absicht,  einer  behörd- 
lichen  Entscheidung  entgegenzuhandeln, 


bedarf  der  Thatbestand  dieser  Üebertre- 
tung nicht;  sie  zählt  zu  jenen  Fällen, 
wo  Ungehorsam  gegen  eine  gesetzliche 
Verfügung  an  und  für  sich  straffällig 
macht  (Plan.  24.  V.  99/2357). 
2.  S.  oben  §  266». 


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368 


ALLG.  STRAFGESETZ.   If.  THEIL.  §§  887-393. 


(49). 


bis   zu   einem  Monate,   oder   um   den  Betrag   des   halb- 
jährigen Miethzinses  bestraft  werden. 

Unterlassene  Anzeige  eines  mit  der  Wiith  behafteten  Thieres.  —  Strafe. 

387  ist  durch  §  51  des  Gesetzes  29.  Febr.  1880 
(R  35)  ausser  Kraft  gesetzt  twrden. 

Unbefugtes  Halten  schädlicher  Thiere.  —  Strafe. 

388  (142).  Ohne  besondere  Erlaubniss  der  Obrig- 
keit ist  Niemandem  erlaubt,  wilde  oder  ihrer  Natur  nach 
sonst  schädliche  Thiere  zu  halten.  Die  Nichtbeachtung 
dieses  Verbotes  ist  eine  Uebertretung,  und  es  soll  nicht 
nur  das  schädliche  Thier  sogleich  weggeschafft,  sondern 
der  Eigenthümer  auch  nach  Beschaffenheit  der  Umstände 
mit  einer  Geldstrafe  von  fünf  bis  fünf  und  zwanzig  Gul- 
den belegt  werden. 

Wenn  dadurch  Jemand  beschädiget  wird. 

389  (143).  Wird  Jemand  von  einem  solchen  ohne 
obrigkeitliche  Erlaubniss  gehaltenen  Thiere  beschädiget, 
so  ist  nach  Mass  des  Schadens  die  Geldstrafe  auf  fünf 
und  zwanzig  bis  einhundert  Gulden  zu  erhöhen. 

strafe  auf  die  Vernachlässigung  der  Verwahrung  eines  mit  Erlaubniss  gehaltenen 
wilden  Thieres. 

390  (144).  Aber  auch,  wenn  die  Obrigkeit  ein  wil- 
des Thier  zu  halten  die  Erlaubniss  ertheilt,  ist  der  Eigen- 
thümer wegen  sicherer  Verwahrung  desselben  stets  ver- 
antwortlich.  Die  Vernachlässigung  dieser  Verwahrung  ist 
als  Uebertretung  mit  zehn  bis  fünfzig  Gulden  zu  be- 
strafen, wenn  dadurch  Jemand  beschädiget  wurde. 

Vernachlässigung  bösartiger  Hausthiere.  —  Strafe. 

391  (145).  Jeder  Eigenthümer  eines  Hausthieres 
von   was  immer  für  einer  Gattung,  von  welchem  ihm 


388—390.  Die  hier  „bezeichnete 
Uebertretung  ist  schon  dadurch  begangen, 
dass,  obgleich  nicht  sog.  reissende,  aber 
doch  wilde  Thiere,  als  welche  Hirsche 
im  allgemeinen  zu  betrachten  sind,  ohne 
besondere  obrigkeitliche  Erlaubniss  ge- 
halten wurden"  (14.  IV.  53  A.  289). 

391.  1.  „Das  Gesetz  spricht  (hier) 
von  einem  Schaden  überhaupt,   ohne  zu 


unterscheiden )  ob  für  die  persönliche 
oder  die  Sicherheit  des  Eigenfhums,  und 
.  .  .  wollte  gewiss  auch  das  Eigenthom 
geschützt  wissen«  (28.  I.  52,  6.  V.  68  A. 
107.  303). 

2.  „Wenn  ein  Hauswach thund,  frei- 
gelassen, ohne  allen  Anlass  die  Gewohn- 
heit hat,  auf  die  Leute  in  bedrohlicher 
Weise  loszuspringen,   zu  bellen  and  zu 


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IX.  HAUPTST.  VERGEHEN  UND  ÜBERTR.  GEG.  D.  GESUNDHEIT.  369 

eine  bösartige  Eigenschaft  bekannt  ist,  muss  dasselbe  so- 
wohl bei  Haus,  als  wenn  er  ausser  dem  Hause  davon 
Gebrauch  macht,  so  verwahren  oder  besorgen,  dass  Nie- 
mand beschädiget  werden  kann.  Die  Vernachlässigung 
dieser  Vorsicht  ist  eine  Uebertretung  und  auch  ohne  er- 
folgte Beschädigung  mit  einer  Strafe  von  fünf  bis  fünf 
und  zwanzig,  bei  wirkhch  erfolgtem  Schaden  aber  von 
zehn  bis  fünfzig  Gulden  zu  belegen. 

(49)  Erlass  des  Ministeriums  des  Innern  26.  Mai  1854  (R  132). 
§  6  ....  14.  Bissige  und  zornige  Hunde  sind  dort,  wo  sie 
nöthig  sind,  an  Ketten  zu  legen,  im  Allgemeinen  aber  so  zu  ver- 
wahren und  zu  besorgen,  dass  von  ihnen  Niemand  beschädigt  werden 
kann.  Die  Vernachlässigung  dieser  Vorsicht  unterließt  der  Strafe 
des  §  391  StG.  -  S.  auch  ThSG.  27.  Febr.  1880  (R  35)  §§  35.  45. 

Strafe  wider  das  Anhetzen  oder  Reizen  derselben. 

392  (146).  Kommt  bei  der  Untersuchung  einer  von 
einem  Thiere  zugefügten  Beschädigung  hervor,  dass  Je- 
mand durch  Anhetzen,  Reizen,  oder  was  immer  für  ab- 
sichtliches Zuthun  den  Vorfall  veranlasst  hat,  so  macht 
sieht  der  Thäter  einer  Uebertretung  schuldig,  und  ist  mit 
Arrest  von  einer  Woche,  der  nach  Umständen  zu  ver- 
schärfen ist,  zu  bestrafen. 


IX.  Hauptstück. 

Von    den   Vergehen   und   Uebertretungen 
gegen   die   Gesundheit. 

Vergehen  gegen  die  Pestanstalten. 

393.  In   einem   Bezirke,   worin  zur   Hintanhaltung 
der  drohenden  Gefahr  der  Pest  oder  anderer  anstecken- 


knurren, so  zeigt  er  schon  dadarch  eine 
böaartige  Eigenschaft"  (2.  VI.  53,  A.  311). 

3.  Aus  der  Bestimmung  des  §  391 
darf  keineswegs  geschlossen  werden,  dass 
nur  der  Eigenthümer  und  nicht  auch 
jener  gestraft  werden  kann,  der  durch 
Unterlassung  der  ihm  obliegenden  Sorge 
für  ein  solches  Thier  eine  Beschädigung 
veranlasst  bat  (2*.  HI.  68  A.  1250). 

4.  S.  oben  §  335«. 

393.  1.  „Die  Bestrafung  der  im  §  393 
AI.  1  bezeichneten  Handlungen  und  Un- 
terlassungen kann  nach  §  431   erfolgen, 

Geller,  Österr.  Gesetze.  1.  Abth.  V.  Bd. 


wenn  besondere  Vorschriften  (§  398  AI.  2) 
für  dieselben  nicht  ertheilt  sind  (26.  IV. 
88/1148  C.  VI  447). 

2.  Die  politische  Bezirksbehörde  ist 
nicht  berechtigt,  in  Ansehung  der  Be- 
strafung der  Vergehen  des  §  393  die  im 
zweiten  Alinea  der  Gesetzstelle  voraus- 
gesetzten besonderen  Vorschriften  zu  er- 
theilen.  Durch  Verweisung  auf  die  in  der 
MVdg.  30.  IX.  57  (R  198)  enthaltene 
strafnorm  wird  dem  Erfordernisse  solcher 
Vorschriften  nicht  genügt  (22,  VI.  88/1164 
C.  VI  480). 


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370 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THtIL.  §§  391-398.  -  (49). 


der  und  für  den  allgemeinen  Gesundheitszustand  gefahr- 
licher Krankheiten  besondere  Anstalten  getroffen  sind, 
macht  man  sich  eines  Vergehens  durch  jede  Handlung 
schuldig,  welche  nach  ihren  natürlichen,  oder  vermöge 
der  besonders  bekannt  gemachten  Vorschriften  für  Jeder- 
mann leicht  erkennbaren  Folgen  das  üebel  herbeiführen 
oder  weiter  verbreiten  kann ;  die  Handlung  mag  in  einer 
Unternehmung  oder  Unterlassung  bestehen,  sie  mag  im 
Vorsatze  oder  in  einem  Versehen  gegründet  sein. 

Die  Bestrafung  dieser  Vergehen  wird  jedoch  in  den 
für  derlei  Verhältnisse  überhaupt  bestehenden,  oder  von 
Fall  zu  Fall  je  nach  den  Umständen  zu  ertheilenden 
besonderen  Vorschriften  bestimmt. 

strafe  auf  Verhehlang  der  Geräthschaften  eines  an  einer  ansteckenden  Krankheit 

Verstorbenen. 

394  (148).  Wenn  bei  einem  an  einer  anstecken- 
den Krankheit  Verstorbenen  der  Gesundheitsbeschau  von 
dessen  Geräthe  etwas  verhehlet;  wenn  dasjenige,  was 
die  Gesundheitsaufsicht  wegen  gänzlicher  Vertilgung  oder 
Reinigung  der  Geräthschaften  verordnet,  nicht  befolgt 
wird,  begebt  der  Schuldtragende  eine  Uebertretung,  und 
ist  nach  Wichtigkeit  des  Umstandes  mit  Arrest  von  drei 
Tagen  bis  zu  einem  Monate  zu  bestrafen. 


394.  Zu  beachten  sind  die  hinsicht- 
lich der  Cholera  erlassene  MVdg.  2.  IX. 
92  (R  154),  die  Instruction  des  MdL  6. 
VIII.  86  Z.  14067.  kdg.  in  den  LGB.  für 
Mähren  am  21.  \lf.  92  Nr.  61;  für 
Schlesien  am  17.  VII.  92  Nr.  47 ;  für 
Böhmen  am  20.  VII.  92  Nr.  43 ;  für 
Dalmatien  am  19.  VII.  92  Nr.  13;  f. 
das  Ost.  illyr.  Küstenland  am  18. 
VII.  92  Nr.  17;  für  Kärnten  am  18. 
VII.  92  Nr.  16;  f.  Krain  am  18.  VI. 
92  Nr.  9;  f.  Galizien  am  19.  VII.  92 
Nr.  48;  f.  Tirol  am  19.  VII.  92  Nr.  13; 
f.  die  B  u  k  0  w  i  n  a  am  19.  VII.  92  Nr. 
11;  f.  N.-Ös*err.  am  19.  VII.  92  Nr.  41 
(4.  IX.  92.  Nr61);f.0berösterreicham 
19.  VII.  92  Nr.  20;  f.  Salzburg  am 
21.  VII  92  Nr.  21;  f.  Steiermark 
am  18.  VII.  92  Nr.  30  ;  weiters  die  An- 
leitungen zur  Cholera-Desinfection  für 
Niederösterreich  (L  93/38),  f. 
Ober  Österreich  (L  93/23),  f.  Salz- 
burg (L  93/16).  f.  Steiermark  (L 
93/39),  f.  Kärnten  (L  93/28),  f.  Krain 


(L  93/26),  f.  das  Küstenland  (L  93/25), 
f.  Dalmatien  (L  98/15),  f.  Tirol  a. 
Voralberg  (L  98/24),  f.  Böhmen 
(L  93  55),  f.  M  ä  h  r  e  n  (L  98/52),  f.  S  c  h  I  e- 
s  i  e  n  (L  93/51),  f.  Galizien  (L  93/58), 
f.  die  Bukowina  (L  93/21) ;  ferner  die 
Vorschriften  über  Anzeigepflicht  und  die 
Anleitung  zur  Desinficirung  bei  anstecken- 
den Krankheiten  übeihaupt,  enthalten 
in  dem  Erl.  des  Mdl.  v.  16.  VIII.  87  Z. 
20662,  kdg.  in  den  LGB.  f.  Schlesien 
am  31.  VIII.  87  Nr.  43;  f.  Kärnten 
am  30.  VIII.  87  Nr.  28 ;  f.  die  Buk  o- 
w  i  n  a  am  11.  IX.  87  Nr.  24;  f.  S  t  e  i  e  r- 
m a r k  am  30.  VIII.  87  Nr.  43 ;  f.  Ober- 
österreich am  30.  VIII.  87  Nr.  23: 
f.  Niederösterreich  am  8.  IX.  87 
Nr.  50;  f.  Tirol  u.  Vorarlberg  am 
17.  IX.  87  Nr.  35;  f.  Salzburg  am 
3.  IX.  87  Nr.  22 ;  f.  M  ä  h  r  e  n  am  8.  IX. 
87  Nr.  88  ;  f.  B  ö  h  m  e  n  am  11.  IX.  87 
Nr.  56;  f.  Galizien  am  15.  X.  87 
Nr.  56  ;  f.  das  ö  s  t  o  r  r.  Küstenland 
am  81.  X.  87  Nr.  35;   f.   Dalmatien 


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IX.  HAUPT3T.    VERGEHEN  UND  ÜBERTR.  GEG.  D.  GESUNDHEIT. 


371 


Gegen  Krankenwärter,  Dienstleote  und  Haasgenossec,  die  etwas  davon  entziehen. 

395  (149).  Krankenwärter,  Dienstleute,  Hausge- 
nossen, oder  wer  sonst  immer  von  dem  zur  Vertilgung 
oder  Reinigung  bestimmten  Geräthe  etwas  entzieht,  sind 
einer  Uebertretung  schuldig,  und  sollen  mit  strengem 
Arreste  von  einem  bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden. 

Gegen  Siechknechte. 

396  (150).  Wenn  ein  Sichknecht  von  denjenigen 
Geräthschaften,  deren  Vertilgung  angeordnet  ist,  etwas 
für  sich  zurückbehält  oder  verkauft,  ist  die  Bestrafung 
für  diese  Uebertretung  nach  Beschaffenheit  der  Umstände 
und  des  Erfolges  strenger  Arrest  von  einem  bis  zu  drei 
Monaten. 

Gegen  Diejenigen,  welche  wiasentlich  etwas  davon  kaufen. 

397  (152).  Diejenigen,  welche  von  den  in  beiden 
vorausgehenden  Paragraphen  bezeichneten  Geräthschaften 
wissentlich  etwas  ankaufen  oder  sonst  an  sich  bringen, 
sind  wegen  dieser  Uebertretung  mit  strengem  Arreste 
von  drei  Tagen  bis  zu  einem  Monate  zu  bestrafen. 

Verunreinigung  der  Brunnen,  Cisternen  u.  s.  w.  —  Strafe. 

398  (152).  Wer  in  einen  Brunnen,  eine  Cisterne, 
einen  Fluss  oder  Bach,  dessen  Wasser  einer  Ortschaft 
zum  Trünke  oder  Gebräue  dienet,  todtes  Vieh  oder  sonst 
etwas  wirft,  wodurch  das  Wasser  verunreiniget  und  un- 


S! 


U.  X.  91  Nr.  2S  ;  und  im  JVB.  29 
ro  1887  mit  JME.  vom  80.  Vm.  87. 
n  beachten  sind  auch  die  Desinfections- 
Vorschriften  f.  K  r  a  i  n  vom  24.  VUI.  86 
(L  11)  vom  81.  VUI.  87  (L  6  pro  88) 
u.  15.  IV.  88  (L  10);  f.  Galizien 
vom  28.  JL  87  (L  8).  Vorschriften  wurden 
femer  erlassen  für  S  a  1  z  b  u  r  g  am  12. 
VI.  88  (L  28),  dann  betreffend  Massregeln 
zur  Verhütung  der  Weiterverbreitung 
abertragbarer  Krankheiten  durch  Schu- 
len, Lehr-  und  Erziehungsanstalten  mit 
Vdgn.  des  Landesschulrathes,  u.  zw. 
f.  Galizien  v.  19.  IX.  88  (L  83),  für 
Istrien,  Görz  und  G  r  a  d  i  s  c  a 
V.  4.  VI.  90  (L  19.  20j,  f.  Kärnten 
V.  22.  II.  88  (L  8),  f.  N  i  e  d  e  r  ö  s  t  e  r- 
reich  v.  6.  VI.  88  (L  40),  15.  VI.  93 
(L  29),  9.  IV.  94  (L  15),  für  Steier- 
mark V.  6.  VIII.  88  (L  36) ;  eine  Vdg. 
der    schlesischen   Lds.-Reg.    v.   8. 


VII.  91  (L  50)  und  eine  StatthKdm.  für 
Tirol  und  V  o  r  a  r  1  b  e  r  g  v.  18.  IV.  92 
(L  9)  trifft  Vorsorge  gegen  Weiterver- 
breitung ansteckender  Krankheiten  durch 
Waschanstalten. 

398.  1.  (a)  Gleichgiltig  ist,  ob  das 
Wasser  auch  zum  Trinken  oder  nur  zum 
Kochen  verwendet  wird.  —  (b)  Als  „Bach" 
kann  auch  der  zur  Zuleitung  des  Wassers 
aus  einem  Teich  dienende  Graben  ange- 
sehen werden.  —  (c)  Auch  eine  einzelne 
Ansiedlung,  wie  ein  Weiler,  Gehöfte, 
Schloss,  ist  eine  „Ortschaft"  im  Sinne 
der  Gesetzesstelle.  —  (d)  Der  Ausdruck 
„werfen"  begreift  jede  Thätigkeit  in  sich, 
durch  welche  verunreinigende  und  ge- 
sundheitschädliche Elemente  dem  Wasser 
beigemengt  werden.  —  (e)  Den  Erfolg  der 
Verunreinigung  und  Gesundheitsschädi- 
gung fordert  das  Gesetz  nur  virtuell :  ab- 


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372 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §§  899-408. 


(49). 


gesund  werden  kann,  begeht  eine  üebertretung,  und  soll 
mit  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu  einem  Monate,  bei 
hervorleuchtendem  grossen  Mulhwillen  oder  Bosheit  auch 
mit  Verschärfung  bestraft  werden. 

Fleischverkauf  von  einem  nicht  nach  Vorschrift  beschauten  Viehe.  —  Strafe. 

399  (153).  Wenn  bei  einem  Gewerbe,  welches  zu 
dem  Verkaufe  von  rohem  oder  auf  irgend  eine  Art  zu- 
bereitetem oder  verkochtem  Fleische  berechtiget  ist,  et- 
was von  einem  nicht  nach  Vorschrift  beschauten  Viehe 
verkauft  wird,  ist  die  Strafe  dieser  üebertretung  das  erste 
Mal,  nebst  dem  Verluste  des  nicht  beschauten  Fleisches 
oder  des  daraus  gelösten  Geldes,  fünf  und  zwanzig  bis 
zweihundert  Gulden;  bei  der  zweiten  üebertretung  ist 
die  Geldstrafe  zu  verdoppeln;  bei  einem  dritten  Falle 
soll  dei:  üebertreter  seines  Gewerbes  verlustig  und  zu 
einem  Gewerbe  dieser  Art  für  immer  unfähig  erklärt 
werden. 


stracte  Möglichkeit  genügt  (Plan.  20.  UI.  | 
98/1756). 

2.  Für  den  Thatbestand  des  Verbots- 
delicts  durch  Verunreinigung  eines  Bachs, 
dessen  Wasser  auch  nur  von  einem  Theile 
der  Ortsbewohner  genossen  wird,  ist  hose 
Absicht  und  wirklicher  Eintritt  eines 
Schadens  nicht  erforderlich  (Plen.  21.  V. 
02/2720  C.  XXI  172). 

399.  1.  Fleischbeschau- Ordnungen 
bestehen:  in  Böhmen  Patent  14.  V. 
1770  und  GubVdgn.  27.  XII.  10  und  v. 
21.  V.  30  Z.  19269  (ProvGS.  285  u.  123), 
dann  Ges.  9.  III.  89  (L  19).  womit  für 
Prag,  dessen  Vorstädte  und  Nachbarge- 
meinden der  Schlachthauszwang  einge- 
führt wird  •  —  in  der  Bukowina  Reg.- 
Kdm.  27.  IV.  95  (L  12)  §  17  ;  -  in  D  a  1- 
m  a  t  i  e  n  GubDec.  13.  III.  27  Z.  4854, 
StatthKdm.  9.  I.  83  (L  5)  •  —  in  G  a  I  i- 
z  i  e  n,  GubDec.  v.  25.  VI.  1802,  ergänzt 
durch  Vdg.  des  Landesausschusses  v. 
19.  II.  83  Z.  5689  (L  40)  u.  Statth.-Kdm. 
28.  VI.  88  (L  74),  4.  VI.  91  (L  58) ;  — 
in  Kärnten  GubVdgn.  28.  VIU.  22 
Z.  10167,  10.  VIII.  89  Z.  12869  u.  1.  III 
40  Z.  1870  (illyr.  ProvGS.  89/74  u.  45/12) 
[ergänzt  in  Beziehung  auf  die  beim  Bor- 
stenvieh vorkommende  Finnenkrankheit 
durch  StatthKdm.  1.  11.  78  Z.  8428  (L 
8)]  und  RegKdm.  6.  XII.  98  (L  88)  ;  — 
in  Krain,  GubVdg.  25.  V.  20  Z.  2777, 
28.  VIII.  22  Z.  10165.  17.  VIII.  39  Z.  18869 


und  1.  II.  40  Z.  1870,  ergänzt  bezüglich 
der  Finnenkrankheit  durch  Kdm.  der 
Landesreg.  vom  15.  XII.  81  Z.  9586  (L  2) 
dann  RegKdm.  10.  IV.  96  (L  40) ;  —  im 
Küstenlande  GubDec.  6.  III.  41 
Z.  4685,   StatthVdg.  4.  VIf.  93  Z.  11955; 

—  in  Mähren  StatthVdg.  10.  VL 
75  (L  29),  12.  XI.  82  (L  145),.  28.  IV.  98 
(L  99/9):  —  in  Niederösterreich  u. 
Wien  RegVdg.  28.  V.  10  Z.  7292  (Reg. 
Circulare  v.  31.  V.  10  Z.  15796)  und  10. 
VI.  38  Z.  29723,  republ.  mit  StatthE. 
28.  X.  50  (L  88),  20.  VI.  70  Z.  8815  (L 
4*),  und  MVdg.  8.  IX.  83  (R  145)  [abge- 
ändert durch  MVdg.  20.  X.  97  (R  248)]; 
StatthVdg.  26.  IX.  86  (L  49),  Vieh-  u. 
Fleischbeschauordg.  mit  Ausschluss  von 
Wien;  —  in  Oberösterreich  Reg.-E. 
23.  I.  56  Z.  20868  (L  6),  Ges.  22.  IX.  98 
(L  35);  —  in  Salzburg  Reg.-E.  5.  VIlL 
56  (L  18)  u.  21-  Vm.  84  (L  12)  •  —  in 
Schlesien  Reg.-E.  9.  VII.  57  Z.  7140 
(L  8),  republ.  am  16.  III.  75  ^  11).  er- 
gänzt in  Beziehung  auf  perlsüchtige  Thiere 
durch  Kdm.  des  Landespräs.  7.  IV.  88 
Z.  3037  (L  21);  —  in  Steiermark  Gub. 
Dec.  V.  11.  XII.  1776,  StatthVdg.  80.  IX. 
58  (L  23)  u.  StatthKdm.  4.  II.  90  (L  16); 

—  in  Tirol  und  Vorarlberg  Statth.- 
E.   18.   II.  86   (L  11),   28.  VII.  86  (L  36). 

—  Ein  E.  des  Mdl.  7.  VI.  82  Z.  4788, 
welcher  die  Voraussetzungen  für  die 
Reife   der  Kälber  und  deren    Verwer 


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EX.  HAUPTST.  VERGEHEN  UND  ÜBERTR.  GEG.  D.  GESUNDHEIT. 


373 


UebertretuDg  der  bei  einer  Viehseuche  gegebenen  Vorschriften.  —  Strafe. 

400—402   (154,   155)   sind   durch  §  51   des   Ges. 
29.  Febr.  1880  (R  35)  ausser  Kraft  gesetzt  ivorden. 


Verfälschung  der  Getränke  auf  eine  der  Gesundheit  schädliche  Art. 

403—408   (156—160)  sind  durch   §  32  des   Ges. 
16.  Jänner   1896  (R  89  ex  1897)   ausser   Kraft  gesetzt. 


thong  zur  menschlichen  Nahrung  be- 
zeichnet, wurde  von  den  Länderstellen 
den  Vorschriften  über  die  Beschau  ein- 
gefügt [s.  StatthKdm.  für  Böhmen  28. 
VI.  82  (L  44);  för  Dalmatien  9.  I.  83 
(L  5);  für  Mähren  12.  XI.  82  (L.  145); 
Landesreg.  Vdg.  für  Krain  4.  VII.  82 
(L  20);  für  Schlesien  vom  15.  VI.  82 
(L  24)  u.  a.  m.J.  —  Bezüj?lich  derPfer- 
dtfschlachtungen  ist  Vorsorge  getrof- 
fen: für  Wien  u,  Niederösterreich 
durch  Statth.-E.  20.  IV.  54  Z.  14256: 
für  Mähren  durch  StatthVdgn.  18. 
Vn.  76  (L  25)  und  4.  X.  81  (L  25),  deren 
%  4  mit  Vdg  V.  20.  VII.  91  (L  49)  abge- 
ändert v«rurde,  dann  7.  VII.  00  (L  5?):  f. 
Steiermark  durch  StatthVdg.  4.  IX.  71 
Z.  10618;  für  Galizien  durch  Statth.- 
Vdg.  V.  28.  VI.  88  (L  75). 

la.  Zur  Uebertretung  des  §  399  ist 
wohl  nicht  böse  Absicht,  aber  doch  min- 
destens ein  Verschulden  auf  Seite  des 
Tbäters,  bestehe  dieses  auch  nur  in 
mangelhafter  Aufsicht,  erforderlich  (20. 
n.  96/1885). 

2.  „Dieser  §  399  unterwirft  ganz  all- 
gemein, mithin  das  sämmtliche  ohne 
vorschriftsmässige  Beschau  verkaufte 
Fleisch  oder  das  daraus  gelöste  Geld 
•hne  Rücksicht,  ob  das  Fleisch  oder  Geld 
von  einem  oder  mehreren  Stücken  her- 
rührt, dem  Verfalle"  (9.  XII.  52  A.  220). 

2a.  Der  Thatbestand  des  §  399  geht 
in  jenem  des  §  18  des  Ges.  16.  I.  96 
<R  1897/89)  keineswegs  auf.  Das  nicht 
beschaute  Fleisch  kann  ganz  gesund,  das 
gesundheitsschädliche  möglicherweise  ord- 
nnngsmässig  beschaut  worden  sein.  Der 
Verkauf  von  nicht  beschautem  und  oben- 
drein gesundheitsschädlichem  Fleisch  be- 
gründet Concurrenz  der  Delicte  nach 
§  399  und  §  18  cit.  G.   (28.  VI.  02/2741). 

3.  „Unter  dem  Ausdruck  Fleisch  sind 
auch  die  .  .  .  geniessbaren  Bestandtheile 
der  Niere  und  der  Leber  zu  verstehen" 
(16.  vn.  53  A.  330). 

4.  Eine  Verhinderung  des  Viehbe- 
scbaners  zur  sogleichen  Besichtigung  be- 
rechtigt den  Fleischhauer  nicht,  das  Vieh 
ohne  Beschau  zu  schlachten  (20.  IX.  54 
A.  579). 


5.  Besteht  aber  in  dem  Orte  keine 
Behörde,  die  sich  mit  der  Viehbeschau 
befasst,  so  kann  die  unterlassene  Be- 
schau nicht  als  Uebertretung  behandelt 
werden  (20.  III.  55  A.  647). 

6.  Für  den  nach  §  399  eintretenden 
Verfall  des  gelösten  Geldes  kommt  es 
nicht  darauf  an,  ob  der  Erlös  noch  iu 
natura  vorhanden  isl  (18.  X.  82/485). 

7.  Die  Anwendbarkeit  dieses  §  ist 
nicht  auf  den  Gewerbsinhaber  beschränkt. 
Auch  dessen  Hilfspersonal  kann  Subject 
dieser  Uebertretung  sein  (15.  IV.  82/442). 

7a.  Der  Gewerbsinhaber  wird  von 
der  Haftung  für  die  Unterlassung  der 
vorgeschriebenen  Vieh-  und  Fleischbe- 
schau dadurch  nicht  befreit,  dass  er  einen 
Bediensteten  zur  Erwirkung  der  Beschau 
beauftragt  hat  (Plen.  16.  Vlll.  98/2263). 

8.  Die  in  älteren  Fleischbeschauord- 
nungen ausgesprochene  Befreiung  der 
Privatschlachtung  von  der  Beschaupflicht 
ist  durch  den  §  12  des  Gesetzes  29.  II. 
80  (R  25)  aufgehoben  (5.  V.  82/446). 

9.  Für  den  Privatbedarf  bestimmtes 
Stechvieh  unterliegt  nicht  der  Beschau. 
Zum  Stechvieh  (Hfkzd.  28.  V.  10  Z.  7292) 
gehören  auch  Kälber  (1.  IX.  82/473). 

10.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vor- 
schriften über  Vieh-  und  Fleischbeschau 
begründen  auch  im  Grenzbezirke  [§  9  des 
Ges.  V.  29.  II.  80  (R  37)]  und  bei  Aus- 
bruch der  Rinderpest  nur  eine  nach  §§  12 
und  46,  AI.  1  des  Ges.  29.  II.  80  (R  35) 
strafbare  Uebertretung,  es  wäre  denn, 
dass  Voraussetzungen  des  zweiten  Alinea 
(Z.  1—3)  der  zuletzt  bezogenen  Gesetzes- 
stelle zutreffen,  oder  dass  der  Fall  des 
§  20  lit.  e  des  Ges.  v.  29.  II.  80  (R  37) 
gegeben  ist  (14.  IX.  88/1180  C.  VH  27). 

11.  Der  Bestrafung  nach  §  12  1.  c. 
und  §  399  StG.  steht  nicht  entgegen,  dasa 
die  Stelle  des  Fleischbeschauers  nicht 
„nach  Vorschrift"  besetzt  ist,  sondern  das 
Geschäft  vom  Gemeindevorsteher  selbst 
besorgt  wird.  Der  Partei  gegenüber  hat 
der  Ausdruck  „nach  Vorschrift"  nur  die 
Bedeutung,  dass  sie  ihrerseits  dasjenige 
erfülle,  was  ihr  im  Interesse  der  Beschau 
auferlegt  ist  (5.  XI.  81/379). 


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374 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §§  409-418.  -  (49). 


X.  Hauptstück. 

Von    anderen    die    körperliche    Sicherheit 

verletzenden     oder     bedrohenden     Ueber- 

tretungen. 

Selbatverstümmlung.  —  Strafe. 

[409  (161).  Die  Selbstverstümmlung,  wie  auch  sonst  jede  ab- 
sichtliche Selbstverletzung,  um  sich  dem  Militäratande  zu  entziehen, 
ist  nach  Beschaffenheit  der  That  und  der  Umstände  als  Uebertretung 
mit  strengem  Arreste  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  zu 
bestrafen.] 

[410  (162).  Ueberdiess  soll  der  Thäter  nach  vollstreckter  Strafe 
dennoch  zu  demjenigen  Militärdienste  abgegeben  werden,  zu  welchem 
er  noch  tauglich  befunden.] 

Vorsätzliche  and  bei  Raofhändeln  yorkommende  körperliche  Besch&digangen. 

411  (162).  Vorsätzliche  und  die  bei  Raufhändeln 
vorkommenden  körperlichen  Beschädigungen  sind    dann, 


12.  (a)  Der  Ausdruck  „verkaufen"  in 
§  399  ist  im  Sinne  des  entgeltlichen  In- 
verkehrsetzens  zu  erfassen,  aber  nicht 
auf  den  civilrechtlichen  Begriff  des  Kauf- 
vertrags zu  beschränken.  Demgemäss 
wird  das  Fleisch  durch  die  Verabreichung 
an  die  Bediensteten  des  Gewerbsinhabers 
als  Bestandtheils  der  ihnen  gebührenden 
Verköstigung,  als  eines  Theils  des  Ent- 
gelts für  die  von  ihnen  geleisteten  Dienste, 
im  Verkehr  gesetzt.  —  (b)  Nur  unver- 
schuldete Unkenntniss  der  Fleischbe- 
schauvorschrift kann  den  gegen  §  399 
verstossenden  Gewerbsinhaber  exculpiren 
(27.  II.  00/2441). 

13.  Dass  der  Verkauf  des  Fleisches 
eines  vorschriftswidrig  ohne  vorherge- 
gangene Viehbeschau  geschlachteten  Vie- 
hes erst  nach  vorgenommener  Fleischbe- 
schau erfolgte,  scbliesst  den  Delictsthat- 
bestand  des  §  399  nicht  aus.  Hat  in  einem 
solchen  Falle  der  Verkäufer  auch  die 
Schlachtung  des  Viehes  veranlasst,  so 
liegt  eine  Concurrenz  nach  §  399  und 
nach  §  12  des  G.  29  II.  80  (R  35)  vor 
(Plen.  8.  XI.  99/2407). 

14.  Auch  Greisler  unterstehen  der 
Norm  des  §  399,  wenn  sie  nach  den 
Vorschriften  des  betreuenden  Kronlandes 
zum  Verkauf  von  rohem  oder  zubereitetem 
Stechviehfleisch  berechtigt  sind  [wie  z.  B. 
in  Niederösterreich]  (Plen.  4.  II.  ()2/2689). 

16.  Der  Verfall  des  Erlöses  kann  nicht 
durch  Arreststrafe  (§  266  StPO.)  ersetzt 
werden  (Plen.  18.  V.  97  2087). 

409  (u.  '410).  1.  Diese  beiden  §§ 
wurden  durch  §  49  des  Wehrgesetzes 
vom  11.  IV.  89  (R  41)  ersetzt. 


2.  Subject  der  hier  bezeichneten 
Uebertretung  ist  eine  Person,  die  dem 
Militärstande  nicht  angehört  und  demsel- 
ben durch  SelbstverstOmmlung  oder  eine 
absichtliche  Selbstverletzun^  sich  ent- 
ziehen will.  Eine  der  Beeidigung  des 
Thäters  auf  die  Kriegsartikel  nachge- 
folgte Selbstverstümmlung  ist  nach  dem 
MiiStG.  (§  298  ff.)  und  vom  MUitärge- 
richte  zu  beurtheilen  (Plwi.  8.  VI.  87/l(M» 
G.  VI   224). 

3.  Wer  einen  Andern,  sei  es  auch 
auf  dessen  Verlangen,  körperlich  verletzt, 
um  ihn  der  Erfüllung  der  Wehrpflieht 
zu  entziehen,  ist  nicht  nach  §  409,  son- 
dern je  nach  Beschaffenheit  der  Ver- 
letzung, nach  §  411  oder  152  u.  ff.  zu 
bestrafen.  Derselben  Behandlung  unter- 
liegt auch,  wer  auf  die  im  g  6  (289)  StG. 
vorgesehene  Weise  eu  dieser  Verletzung 
mitwirkt  (Plen.  16.  XU.  87/1117  C.  VI  348). 

4.  Die  Verjährung  der  hier  bezeich- 
neten Uebertretung  ist  nicht  durch  eine 
„Erstattung",  die  hier  nicht  denkbar  ist, 
bedingt  (13.  VI.  66  A.  674). 

411.  1.  Weder  das  Gesetz,  noch  der 
Sprachgebrauch  setzt  bei  einem  Raof- 
handel  einen  vorausgegangenen  Wort- 
streit voraus  (15.  IX.  51  A.  68). 

2.  Bei  Raufhändeln  ist  die  Vorsätz- 
lichkeit der  Beschädigung  nicht  erforder- 
lich. Die  „sichtbaren  Merkmale  und  Fol- 
gen" müssen  nicht  von  der  Art  sein,  dass 
sie  den  Beschädigten  in  seinem  Erwerbe 
hindern  und  für  seine  Gesundheit  naeh- 
theilig  seien.  Es  genügt  jede  nodi  so  K«- 
ringfügige  Gesundheitsstörung  oder  Be- 
rufsunfähigkeit (14.  Vn.  58  A.  827). 


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X.  HAUPTST.     KÖRPERL.  SICHERH.  VERL.  OD.  BEDROH.  ÜBERTR.    375 

wenn  sich  darin  keine  schwerer  verpönte  strafbare  Hand- 
lung erkennen  lässt  (§  152),  wenn  sie  aber  wenigstens 
sichtbare  Merkmale  und  Folgen  nach  sich  gezogen  haben, 
als  üebertretungen  zu  ahnden. 

strafe. 

412  (163,  164).  Die  Strafe  der  Uebertretung  ist 
nach  der  Gefährlichkeit  und  Bösartigkeit  der  Handlung, 
nach  der  öfteren  Wiederholung,  zumal  bei  Raufern  von 
Gewohnheit,  nach  der  Grösse  der  Verletzung  und  nach 
der  Eigenschaft  der  verletzten  Person,  Arrest  von  drei 
Tagen  bis  zu  sechs  Monaten. 

Misshandlungen  bei  hänslicher  Zucht. 

413  (165).  Das  Recht  der  häuslichen  Zucht  kann 
in  keinem  Falle  bis  zu  Misshandlungen  ausgedehnt  wer- 


5.  Das  Gesetz  fordert  nicht  eine  der 
Gesundheit  schädliche  Folge;  es  genügt 
daher,  dass  die  Beschädigung  Folgen  am 
Körper  zurücklasse ;  als  eine  solche  Folge 
muss  zweifellos  die  Unterbrechung  des 
körperlichen  Zusammenhangs  (z.  B. 
durch  Messerstiche)  angesehen  werden 
(1.  Vn.  81/366). 

4.  „Nicht  jeder,  der  an  dem  Rauf- 
handel theilnahm,  sondern  nur  diejenigen 
sind  strafbar,  welche  die  Verletzung  zu- 
fügten.^ Der  Verletzte  allein  kann  wegen 
Anstiftung  der  Rauferei  nicht  gestraft 
werden  (14.  VII.  61  A.  87). 

6.  Der  Grundsatz  des  §  167/2,  wo- 
nach schon  die  Handanlegung  an  den 
Misshandelten  für  dessen  körperliche  Be- 
schädigung verantwortlich  macht,  lässt 
sich  auf  den  Bereich  des  §  411  nicht 
übertragen  (18.  XI.  86/987). 

6.  Findet  das  Gericht  in  der  den  Ge- 

Senstand  der  Anklage  wegen  Verbrechens 
er  schweren  körperlichen  Beschädigung 
bildenden  That  nnr  die  Merkmale  der 
Uebertretung  des  §  411  verwirklicht,  so 
ist  der  Mangel  eines  Antrags  auf  Ver- 
nrtheilung  wegen  dieser  Uebertretung 
kein  Grund  zur  vollständigen  Freispre- 
chung (10.  XII.  80/299).  Vgl.  die  Noten 
zu  §  262  SIPO. 

7.  Das  widerrechtliche,  aus  Rache 
geschehene  Abschneiden  des  Haupthaars 
einer  Frauensperson  lässt  sich  nicht  als 
boshafte  Sachbeschädigung  nach  §  468 
erkennen,  denn  das  einen  Bestandtheil 
des  Körpers  bildende,  mit  diesem  orga- 
nisch verbundene  Haupthaar  erscheint 
als  integrirender  Theil  der  Person,  nicht 
als  Sache;   es  ist  dies  auch  nicht  eine 


Körperverletzung  nach  §  411.  sobald  nicht 
eine  den  natürlichen  Functionen  des 
Haares  (Schutz  des  Hauptes)  abträgliche 
Kürzung  desselben  in  Frage  steht,  noch 
eine  Verunstaltung  unzweifelhaft  als  her- 
vorgerufen angesehen  werden  kann;  es 
erübrigt  daher  nur  die  Qualißcirung  die- 
ser Handlung  als  Realinjurie  nach  §  496 
(19.  VI.  91/1466  C.  IX  864). 

8.  S.  auch  §  828,  §  84»,  §  158 3i, 
dann  unten  §  413*,  §  4315. 

413.    1.    Beim    Mangel    feindseliger  f^ 
Absicht  ist  die  bei  excessiver  Züchtigung 
vorfallende  schwere  körperliche  Beschä-    1  t^- 
digung  nach  9  419  zu  behandeln  (9.  XII.    7  j  > 

63  A.  1045).   Entgg.  5.  IX.    66   A.    1158 :    Z. 

-Jede  Misshandlung  fällt  ausserhalb  des 
Rechts  der  häuslichen  Zucht,  und  zwar  7 
auch  dann,  wenn  das  gezüchtigte  Kind  ^ 
.  .  .  Anlass  zu  einer  angemessenen  Züch- 
tigung gegeben  hätte.  Hatte  nun  die  Misb- 
handlung  solche  Folgen,  wie  sie  das  Ge- 
setz zum  Verbrechen  der  schweren  kör- 
perlichen Beschädigung  oder  des  Tod- 
schlags erheischt,  so  können  auch  auf 
Handlungen  dieser  Art  die  für  diese  Ver- 
brechen angedrohten  Strafen  ihre  An- 
wendung finden  " 

2.  Vorausgesetzt  wird,  dass  die  Miss- 
handlung in  Ausübung  des  Züchtigungs- 
rechts zugefügt  wurde.  Die  Misshand- 
lung eines  Säuglings  kann  daher  nicht 
unter  diesen  Gesichtspunkt  fallen  (8.  1. 
81,803). 

3.  Die  Bestimmungen  dieses  §  finden 
auf  jene  Fälle,  wo  die  Ueberschreitung 
des  Züchtigungsrechts  eine  schwere  kör- 
perliche Beschädigung  zur  Folge  hatte, 
keine  Anwendung  (15.  II.  86'885). 


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376 


ALLG.  STRAFGESETZ.  IL  THEIL.  §§  414-419.  -  (49). 


den,  wodurch  der  Gezüchtigte  am  Körper  Schaden  nimmt. 
Daher  sind  dergleichen  Misshandlungen  der  Eltern 
an  ihren  Kindern,  der  Vormünder  an  Mündeln,  eines  Gatten 
an  dem  anderen,  der  Erzieher  und  Lehrer  an  ihren  Zög- 
lingen und  Schülern,  der  Lehrherren  an  ihren  Lehrjungen, 
und  der  Gesindehälter  an  dem  Dienstvolke  als  Ueber- 
tretungen  zu  bestrafen. 

IVrisshandluDgen  von  Eltern  an  ihren  Kindern.  —  Strafe. 

414  (166).  Bei  Misshandlungen  der  Eltern  an  ihren 
Kindern  sind  die  Ersteren  vor  Gericht  zu  berufen,  und  ist 
ihnen  das  erste  Mal  der  Missbrauch  der  Gewalt  und  die 
gegen  die  Natur  laufende  Lieblosigkeit  ihres  Betragens 
mit  Ernst  und  Nachdruck  vorzuhalten ;  bei  einem  zweiten 
Falle  ist  den  Eltern  ein  Verweis  zu  geben,  und  die  Be- 
drohung beizusetzen,  dass  sie  bei  abermahger  Misshand- 
lung, der  elterlichen  Gewalt  verlustig  erklärt,  ihnen  das 
Kind  abgenommen,  und  auf  ihre  Kosten  an  einem  an- 
deren Orte  werde  erzogen  werden. 


4.  Die  §§  413—421  regeln  Ausnahmen 
lediglich  von  jenen  Normen,  die  a)  die 
Realinjurie  (§  496)  für  strathar  erklären, 
während  dieselbe  Thalhandlung  in  Aus- 
übung des  Züchtigungsrechtes  straflos 
bleibt,  und  b)  von  jenen,  die  mit  Ver- 
letzung körperlicher  Integrität  verbun- 
denen Misshandlungen  als  Uebertretungen 
nach  §  411  ahnden,  während  für  dieselben 
bei  Ausübung  des  Züchtigungsrechts  in 
den  §§  413  bis  421  separate  Strafen  an- 
gedroht werden.  Diese  §§  können  sich 
demnach  nur  auf  Misshandlungen  be- 
ziehen, die  als  leichte  Körperbeschädi- 
gungen zu  qualificiren  sind  (25,  X.  89/1277). 

4a.  Auch  bei  leichter  körperlicher 
Beschädigung  des  von  dem  anderen  Ehe- 
theil  misshandelten  Gatten  ist  dt*r  Thäter 
nach  §§  413  und  419  zu  behandeln  Auf 
den  diesem  dolos  behilflichen  Sohn  (oder 
Tochter)  sind  §§  5  und  153  anzuwenden 
(7.  V.  97/2082). 

6.  Sieht  man  die  Thätigkeit  des 
Angekl.  auch  nur  als  Ueberschreitung 
des  häuslichen  Zuchtrechts,  daher  als 
Ausfluss  des  animus  corrigendi  an,  so 
unterliegt  die  Anwendung  des  §  385  gleich- 
wohl keinem  Zweifel,  sobald  der  Erfolg 
eine  schwere  körperliche  Beschädigung 
des  Gezüchtigten  war  (9.  V.  91  1430  G. 
IX  804). 


6..  Für  Steiermark  s.  Ges.  4.  IX.  96 
CL  66)  u.  Kdra.  10.  VI.  97  (L  72)  über 
Vorsorge  über  den  Schutz  von  in  ent- 
geltlicher Pflege  untergebrachten  Kindern. 

7.  S.  oben  §§  98  "-w,  1522  2a  9,  dann 
unten  §§  414»,  4316. 

414.  1.  „Es  lässt  sich  in  dem  Ent- 
gegenhalten des  bald  wieder  hinwegge- 
legten Messers  von  Seite  eines  68jäh- 
rigen  Greises  .  .  .  und  in  dem,  dass  der- 
selbe seinem  sich  gegen  ihn  auflehnenden 
Sohne,  einem  kräftigen  Manne,  einige 
Faustschläge  versetzt",  keine  Uebertre- 
tung  erblicken  (24.  V.  54  A.  499). 

2.  Wohl  aber  ist  die  Züchtigung 
emes  6  jährigen  Kindes  mit  Rathenstrei- 
chen  in  einer  Weise,  dass  ihm  Ver- 
letzungen beigebracht  wurden,  selbst  in 
dem  Falle,  wenn  das  Kind  dazu  Anlass 
gegeben  hätte,  als  eine  grelle  Ueberschrei- 
tung der  Zuchtgewalt  nach  §  418  zu  be- 
behandeln (27.  VI.  55  A.  675). 

3.  Misshandlungen,  welche  Eltern 
ihren  Kindern  —  jedoch  nicht  in  Aus- 
übung ihres  Züchtigungsrechts  —  zufügen, 
können  unter  den  Gesichtspunkt  des  §  431 
fallen;  doch  kann  das  Strafgericht  die?- 
falls  nicht  die  väterliche  Gewalt  aber- 
kennen (ß.  I.  81/308).  Vgl.  §  4132. 

4.  S.  auch  JMV.  11.  V.  Ol  (VB  18) 
über  den  Kinderschutz. 


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X.  HAÜPTST.    KÖRPERL.  SICHERH.  VERL.  OD.  BEDROH.  ÜBERTR.    377 

415  (167).  Bei  einem  dritten  Rückfalle,  oder  wofern 
entweder  die  erste  Misshandlung  schon  an  sich  sehr 
schwer,  oder  die  Gemüthsart  der  Eltern  so  beschaffen 
wäre,  dass  für  das  Kind  weitere  Gefahr  zu  besorgen 
stünde,  ist  sogleich  das  erste  Mal  auf  die  oben  ange- 
drohte Strafe  zu  erkennen,  und  in  dieser  Absicht  mit 
der  Behörde  wegen  Benennung  eines  Vormundes  das 
Einvernehmen  zu  pflegen. 

416  (168).  Sind  die  Eltern  die  Erziehungskosten  zu 
tragen  unvermögend,  so  soll  von  der  Obrigkeit  für  die 
Unterbringung  des  Kindes  gesorgt,  die  Misshandlung  aber 
mit  verschärftem  Arreste,  nach  Beschaffenheit  der  Miss- 
handlung auch  mit  strengem  Arreste  von  einer  Woche 
bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden. 

Misshandlang  der  Mündel  von  Seite  der  Vormünder.  —  Strafe. 

417  (169).  Die  Bestrafung  der  Misshandlung  eines 
Vormundes  an  seinem  Mündel  ist  sogleich  das  erste  Mal 
Entsetzung  von  der  Vormundschaft,  und  wenn  diese  mit 
einem  Nutzen  verbunden  war,  strenger  gerichtlicher  Ver- 
weis, bei  unentgeltlicher  Vormundschaft  Arrest  von  einer 
Woche  bis  zu  einem  Monate. 

418  (170).  Lässt  ein  Vormund  sich  eine  solche 
Misshandlung  bei  einem  anderen  Mündel  nochmals  zu 
Schuld  kommen,  oder  treten  auch  bei  einer  ersten  Miss- 
handlung die  umstände  des  §  415  ein,  so  ist  derselbe 
ferner  zur  Vormundschaften  unfähig  zu  erklären,  nebst- 
bei  auf  die  Bestrafung  zu  erkennen,  welche  im  §  416 
in  solchen  Fällen  für  die  Eltern  festgesetzt  worden. 

Gegenseitige  Misshandlung  der  Eheleute.  —  Strafe. 

419  (171).  Wenn  ein  Gatte  den  anderen  auf  die 
in  dem  §  413  erwähnte  Art  misshandelt,  sind  beide 
Theile  vorzufordern,  und  nachdem  die  Misshandlung  unter- 
sucht worden,  ist  dem  misshandelnden  Theile  ein  strenger 
Verweis  zu  geben ;  nach  Umständen  ist  derselbe  mit 
Arrest  von  einer  Woche  bis  zu   drei  Monaten,   und  im 

415.  S.  unten  §  431 ».  I  mit   öffentlicher   Anklage)    zu    verfolgen 

419.    Die   hier    bezeichnete   Ueber-  |  (12.  IV.  70  A.  1828).  S.  §  98  »  3. 
tretoDg  ist  von  amtswcgen   (d.   h.  nur  | 

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378 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  420-425.  -  (50). 


Wiederholungsfalle  mit  Verschärfung  des  Arrestes  zu  be- 
strafen. Doch  steht  dem  misshandelten  Theile  frei,  eine 
Milderung  der  Strafe  und  selbst  die  Nachsicht  derselben 
anzusuchen,  worauf  der  Richter  allezeit  gehörig  Rücksicht 
zu  nehmen  haben  wird. 

Der  Lehrer  oder  Erzieher  an  ihren  Zöglingen.  —  Strafe. 

420  (172).  Erzieher  oder  Lehrer  von  beiderlei  Ge- 
schlecht, die  an  ihren  Zöglingen  Misshandlungen  ver- 
üben, sind  das  erste  Mal  mit  Arrest  von  drei  Tagen  bis 
zu  einem  Monate  zu  bestrafen ;  im  wiederholten  Falle 
aber  nebst  der  erst  bestimmten  Strafe  fernerhin  zu  dem 
Lehramte  oder  Erziehungsgeschäfte  untauglich  zu  erklären. 

Der  Gesindehalter  und  Lehrherren  an  Dienstboten  oder  Lehrjungen. 

421  (173).  Die  Misshandlung  eines  Gesindehalters 
oder  Lehrherrn  an  Dienstboten  oder  Lehrjungen  ist  nach 
Umständen  der  misshandelten  Person  und  der  Schwere 
der  Misshandlung  mit  einer  Geldstrafe  von  fünf  bis  ein- 
hundert Gulden,  oder  mit  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu 
einem  Monate  zu  bestrafen,  bei  öfteren  Rückfällen  aber, 
oder  wenn  die  Art  der  Misshandlung  besondere  Härte 
verräth,  ist  die  Strafe  zu  verschärfen. 

strafe  gegen  die  Verstellung  der  Strassen  zur  Nachtzeit  durch  Wägen, 
Fässer  etc. 

422  (174).  Wenn  an  einem  öffentlichen  Platze, 
auf  der  Strasse  oder  vor  einem  Hause  oder  Gewölbe, 
zur  Nachtzeit,  was  immer  für  eine  Gattung  von  Wägen, 
Bauholz  oder  andere  Baumateriahen,  Waren,  Fässer,  Ver- 
schlage oder  überhaupt  etwas,  wodurch  die  Vorüber- 
gehenden Schaden  nehmen  können,  gelassen  worden,  ist 
der  Schuldtragende  wegen  dieser  Uebertretung  um  zehn 


420.  1.  Die  Zurechtweisung  eines 
minder  fleissigen  Schülers  durch  den 
Lehrer  unter  Anwendung  eines  Schimpf- 
wortes („Lump")  kann  nicht  als  Ueber- 
tretung behandelt  werden  (12.  IV.  71 
A.  1866). 

2.  S.  die  mit  MVdg.  20.  VIII.  70 
(R  105)  erlassene  Schul-  und  Unter- 
richtsordnung für  die  allgemeinen  Volks- 
schulen, §  24,  wodurch  die  körperliche 
Züchtigung  von  der  Schule  ausge- 
schlossen ist. 


421.  S.  oben  §  418». 

422.  Geschah  die  Aufstellung  in 
einer  Weise,  dass  sich  niemand  hierdurch 
beschädigen  konnte,  so  ist  auch  keine 
Uebertretung  vorhanden  (20.  IX.  64  A.  580). 

423.  Der  Gastwirt  ist  allein  für  die 
richtige  Aufstellung  von  Warnungszeichen 
zu  sorgen  verpflichtet  und  für  die  Unter- 
lassung dazu  Beauftragter  verantwortlich 
(10.  V.  64  A.  188). 


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X.  HAUPTST.    KÖRPERL.  SICHERH.  VERL.  OD.  BEDROH.  ÜBERTR.    379 

bis  fünfzig  Gulden,  oder  mit  Arrest  von  drei  bis  vier- 
zehn Tagen  zu  bestrafen;  bei  mehrmaligen  Rückfällen 
ist  die  Strafe  zu  verschärfen. 

Wann  sie  gegen  den  Gastwirth  zu  verhängen  sei. 

423  (175).  Wenn  diess  bei  Reisevrägen  oder  bei 
Frachtwägen  geschieht,  wovon  die  Pferde  in  einem  Gast- 
hofe eingestellt  sind,  so  ist  die  Strafe  stets  gegen  den 
Gastwirth  zu  erkennen. 

Benehmen  bei  eintretender  Nothwendigkeit,  dergleichen  Sachen  über  Nacht  auf 
der  Strasse  zu  lassen.  —  Strafe. 

424  (176).  Wenn  aber  bei  Führung  eines  Baues^ 
bei  grossen  Waarenversendungen  zur  Marktzeit,  oder  wegen 
anderer  besonderer  Umstände  die  Nothwendigkeit  ein- 
tritt, Baumaterialien,  Waaren  öder  Wägen  über  Nacht  auf 
Strassen  und  Plätzen  zu  lassen,  muss  solches  jederzeit 
der  Sicherheitsbehörde  des  Ortes  angezeigt,  und  dabei 
ein  Warnungszeichen  von  einer  oder  zwei  beleuchteten 
Laternen  aufgestellt  werden,  widrigenfalls  die  Unterlassung 
des  einen  oder  des  anderen  als  Uebertretung  mit  der 
im  §  422  festgesetzten  Strafe  zu  ahnden  ist. 

strafe,  wenn  Jemand  zu  Schaden  gekommen  wäre. 

425  (177).  Wäre  in  den  Fällen  der  drei  voraus- 
gehenden Paragraphe  Jemand  schon  wirklich  zu  Schaden 
gekommen,  so  ist  die  Strafe  zu  verschärfen,  und  so  ferne 
eine  der  im  §  335  vorausgesetzten  Folgen  eingetreten 
ist,  die  strafbare  Handlung  nach  jenem  Paragraphe  zu 
beurtheilen. 

Strassenverstellung. 
(60)  Hofkanzleldeoret  7.  März  1884  (PGS.  Bd.  62,  Nr.  87). 
Die  Verstellung  der  öffentlichen  Strassen  durch  Wägen  vor 
den  Wirtshäusern  ist  ein  häufig  vorkommender  Unfug.  Das  SlG» 
IL  Theil  §§  174;-177  (jetzt  §§  422—425)  enthält  zwar  gegen  die 
Aufstellung  von  Wägen  auf  öfientlichen  Strassen  und  Plätzen  bereit» 
insofern  Bestimmungen,  als  dieses  zur  Nachtzeit  geschieht,  und  als 
Vorübergehende  dadurch  beschädigt  werden  können.  Da  indessen 
die  Aufstellung  von  Wägen  besonders  vor  Wirthshäusern  auf  der 
Strasse  selbst,  und  zwar  zwischen  den  beiderseitigen  Strassengräben 
auch  aus  der  Rücksicht  der  Hemmung  oder  doch  Erschwerung  und 
Verengung  der  Passage,  als  ein  Unfug  sich  darstellt,  den  eine 
wohlgeordnete  Strassen-Polizei  nicht  ungeahndet  dulden  darf,  so 
wird  Nachstehendes  festgesetzt: 

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380  ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  426-428.  -  (50). 

1.  Die  Aufstellung  von  Wägen  auf  der  Strasse  selbst,  zwischen 
den  beiderseitigen  Strassengriiben,  besonders  vor  Wirthshäusern,  wird 
aus  dem  Titel  der  Hemmung  oder  auch  Erschwerung  der  Passage 
sowohl  zur  Tags-  als  auch  zur  Nachtzeit  auf  das  Strengste  untersagt. 

2.  Die  Übertreter  dieses  Verbotes  machen  sich  eines  Polizei- 
Vergehens  schuldig,  das  von  nun  an  mit  einer  dem  Armeninstitute  des 
Ortes  zufallenden  Geldstrafe  von  1—4  fl.  (1  M.  verpönt  wird. 

3.  Wird  den  Localbehörden  zur  Pflicht  gemacht,  darauf  zu 
sehen,  und  hienach  das  Geeignete  vorzukehren,  dass  auch  ausser- 
halb der  Fahrstrasse  durch  die  vor  den  Wirthshäusern  stehen 
bleibenden  Wagen  die  für  die  Fussgeher  erforderliche  Passage  nicht 
heirrt  werde.  Damit  aber  durch  die  Vorsorge  für  angemessene 
ausser  der  Strasse  gelegene  Plätze  dem  Unfuge  der  Verstellung 
öffentlicher  Strassen  vermittelst  der  vor  Wirtshäusern  aufzustellenden 
Wägen  vorgebeugt  werde,  wird  verordnet ; 

4.  Dass  von  nun  an  bei  einsam  und  abseitig  von  den  Ort- 
schaften gelegenen  Wirtshäusern  in  dem  Falle  ihrer  Errichtung  oder 
Umbauung  auf  eine  angemessene  grössere  Entfernung  derselben 
von  der  Strasse  gedrungen,  und  daher  der  Gewerbs-  und  Bau- 
ibe willigung  die  Bedingung  eingeschaltet  werde,  dass  vor  dem 
Wirtshause  ein  zureichender  Raum  ausserhalb  der  Strasse  zur  Auf- 
stellung von  Wägen  vorbehalten  bleibe,  welchen  die  Localbehörde 
mit  Rücksicht  auf  die  Local Verhältnisse  und  den  Zweck,  zu  dem 
<liespr  Raum  dienen  soll,  in  einem  bestimmten  Flächenmasse  Fall 
für  Fall  festzusetzen  habe.  , 

5.  Muss  darauf  gesehen  und  festgehalten  werden,  dass  bei 
Wirtshäusern,  welche  neben  anderen  Häusern  in  der  Reihe  liegen, 
bei  welchen  also  eine  grössere  Entfernung  von  der  Strasse  als  jene 
der  anderen  mit  ihnen  in  gleicher  Flucht  stehende  Häuser  nicht 
gefordert  werden  kann,  bei  welchen  aber  auch  die  im  Allgemeinen 
für  alle  Gebäude  überhaupt  festgesetzte  Normalentfernung  von  den 
Strassengräben  noch  keinen  zureichenden  Raum  für  die  Auf- 
stellung von  Wägen  vor  dem  Wirtsgebäude  darbieten  dürfte,  im 
Falle  ihrer  neuen  Errichtung,  Uebersetzung  oder  Umbauung  dw 
Vorbehalt  eines  zureichenden  Raumes  für  die  Aufstellung  von 
Wägen  entweder  hinter  oder  neben  dem  Wirthsgebäude  als  Bedingung 
der  Gewerbs-  oder  Baubewilligung  gesetzt  werde. 

Strafe  gegen  das  Herab  werfen  von  den  Fenstern  etc.,  oder  die  Unterlassang  der 
Befestigung  des  dahin  Gestellten  oder  Gehängten. 

426  (178).  Wer  an  Strassen,  vor  Fenstern,  Erkern 
oder  sonst  in  seiner  Wohnung  etwas  stellt  oder  hängt, 


426.  Die  Auffassung,  wonach  §  426 
sich  lediglich  auf  das  Herabwerfen  (Her- 
abschütten )  an  sich  schädlicher  Substanzen 
beziehen  würde,  ist  zu  eng,  und  daher 
Techtsirrthümlich  Das  Gesetz  berechtigt 
zu  dieser  Beschränkung  nicht,  da  es  ganz 


die  Vorübergehenden  beschädigt  werden 
können ;  die  Beschränkung  hat  aber  auch 
die  Natur  der  Sache  gegen  sich,  da  die  6^ 
fahr^für  die  Vorübergehenden  doch  ofTenbar 
ebensowohl  durch  die  Substanz  als  durch 
die  ]VIenj?e  des  Herabgeworfen^n   bedingt 


allgemein  von  „etwas"   spricht,  wodurch  i  sein  kann.  Eine  absolut  gefährliche,  z.  B. 

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X.  HAÜPTST.    KÖRPERL.  SICHERH.  VERL.  OD.  BEDROH.  ÜBERTR.    381 

ohne  es  gegen  das  Herabfallen  zureichend  gesichert  zu 
haben,  oder  wer  aus  dem  Fenster,  von  Erkern  oder 
sonst  von  oben  herab  etwas  wirft,  wodurch  die  Vorüber- 
gehenden beschädiget  werden  können,  soll  wegen  dieser 
Uebertretung  um  fünf  bis  fünf  und  zwanzig  Gulden  oder 
mit  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu  einer  Woche  bestraft 
werden.  Bei  einer  durch  den  Herabsturz  erfolgten  leichten 
Verwundung  ist  die  Geldstrafe  zu  verdoppeln  und  der 
Arrest  zu  verschärfen.  Ist  eine  schwere  körperliche  Be- 
schädigung erfolgt,  oder  sogar  Jemand  getödtet  worden,, 
so  ist  die  Handlung  nach  Massgabe  des  §  335  zu  ahnden. 

strafe  gegen  das  schnelle  nnd  unbehntsame  Fahren  and  Reiten.  —  Gegen  den 
Eigenthümer  des  Wagens. 

427  (179).  Wegen  der  Uebertretung  des  schnellen, 
unbehutsamen  Fahrens  und  Reitens  in  Städten  und 
anderen  stark  bewohnten  oder  zahlreich  besuchten  Ge- 
genden soll  der  Eigenthümer  oder  Benutzer  des  Wagens, 
wenn  er  selbst  zugegen  ist,  und  dem  Kutscher  das 
Schnellfahren  nicht  untersagt,  oder  wenn  er  selbst  auf 
gedachte  Art  schnell  fährt  oder  reitet,  um  fünf  und 
zwanzig  bis  hundert  Gulden  bestraft  werden. 

Gegen  den  Kntscher  oder  Knecht. 

428  (180).  Wenn  der  Kutscher  für  sich  allein,, 
oder  dem  ihm  gemachten  Verbote  zuwider,  schnell  fährt; 
ingieichen  wenn  ein  Reit-  oder  Pferdeknecht  in  stark 
besuchten  Gegenden  für  sich  schnell  reitet  oder  fährt, 
soll  der  Kutscher  oder  Knecht  mit  Arrest  von  drei 
bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft  werden.  Im  Wieder- 
holungsfalle ist  die  Strafe  zu  verdoppeln. 


ätzende  Substanz  kann  ohne  Gefahr  für 
die  Vorübergehenden  vom  Fenster  herab- 
geschüttet werden,  wenn  dies  in  ganz 
geringer  Menge  oder  in  einem  Zeitpunkte 
geschieht,  in  dem,  wie  der  Herabschüt- 
tende  sicn  überzeugt  hat,   niemand  vor- 


Wassers  zu  Boden  geworfen  wird   (Plen. 
17.  XII.  91/1525  C.  X  176). 

427.  §  427  umfasst  jedes  Fahrzeug, 
ist  daher  auch  auf  Radfahrer  anwendbar. 
Nach  diesem  §  wird  schon  die  einfache 
Uebertretung    des   Verbots,    schnell    zu 


übergeht,  und  andererseits  wird  eine  an  j  fahren,    (die    Normwidrigkeit)     bestraft. 


sich  unschädliche  Flüssigkeit,  wie  Wasser, 
sich  als  gefährlich  für  die  körperliche 
Sicherheit  erweisen,  wenn  sie  in  so  be- 
deutender Menge  vom  Fenster  herabge- 
schüttet wird,  dass  der  davon  GetrofTene 
durch   die    Wucht   des   herabstürzenden 


Eine  Gefahr  für  das  Leben,  die  Gesundheit 
oder  körperliche  Sicherheit  von  Menschen 
ist  für  den  Thatbestand  dieser  Ueber- 
tretung gleichgiltig.  Tritt  aber  eine  solche 
concrete,  durch  die  dem  Angekl.  zur 
Last   fallende  bestimmte   Handlung  be- 


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382 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  429-482.  —  (50). 


Gegen  den  Lohnkutscher,  der  einen  der  Polizei  nicht  vorgestellten  Knecht 
fahren  lässt. 

429  (181).  Ein  Lohnkutscher,  der  einen  der  Polizei 
nicht  vorgestellten  oder  von  derselben  nicht  tauglich 
befundenen  Knecht  zum  Fahren  bestellt,  soll  für  diese 
Uebertretung  um  fünf  und  zwanzig  bis  fünfzig  Gulden 
bestraft  werden,  und  ist  noch  besonders  wegen  alles 
Schadens  verantwortlich,  welcher  durch  einen  solchen 
Knecht  veranlasst  wird. 

Gegen  Kutscher  oder  Knechte,  welche  ihre  Pferde  ohne  Aufsicht  im  Freien 
stehen  lassen. 

430  (182).  Ein  Kutscher  oder  Knecht,  welcher  be- 
spannte Wägen,  oder  Pferde  ohne  Bespannung  im  Freien, 
ohne  Aufsicht  stehen  lässt,  wo  sie  durch  Ausreissen 
oder  sonst  Schaden  anrichten  können,  ist  einer  ueber- 
tretung schuldig,  und  soll,  wenn  gleich  kein  Schaden 
geschehen,  das  erste  Mal  mit  Arrest  von  einem  bis  zu 
acht  Tagen,  bei  wiederholtem  Falle  aber,  oder  wenn 
vsrirklicher  Schade  erfolget,  bis  zu  einmonatlichem  ver- 
schärften Arreste  bestraft  w^erden* 

Handlangen  und  Unterlassungen  gegen  die  körperliche  Sicherheit 
überhaupt. 

431  (183).  üeberhaupt  lassen  sich  die  Uebertre- 
tungen,  wodurch  die  körperliche  Sicherheit  verletzt 
werden  kann,  nicht  sämmtUch  aufzählen.  Es  soll  daher 
jede  der  in  den  §§  335  bis  337  bezeichneten  Handlungen 
oder  Unterlassungen  auch  dann,    wenn  sie  keinen  wirk- 


dingte  Gefahr  hinzu,  so  ist  nicht  §  427, 
sondern  §  431  anzuwenden  (Plen.  29.  IV. 
•96/1978). 

430.  1.  Ist  infolge  der  Nichtbeauf- 
flichtigung  eines  (mit  Ochsen)  bespann- 
ten Wagens  die  Tödtung  eines  Menschen 
herbeigeführt  worden,  so  fällt  diese  Fahr- 
lässigkeit unter  §  335  (20.  X.  51  A.  75). 

2.  „Die  Ansicht,  dass  zum  Begriffe 
der  Uebertretung  des  §  430  ....  auch 
die  Gefahr,  dass  die  ohne  Aufsicht  gelas- 
senen Pferde  durch  das  Entspringen  Scha- 
den zufügen  können,  bewiesen  sein  müsse, 
ist  nicht  richtig"  (15.  III.  55  A.  646). 

3.  Aus  der  Milde  der  im  §  480  an- 
gedrohten strafe  und  aus  dem  Umstände, 
dass  dieser  §  im  Hauptst.  von  den  Ueber- 
tretungen  gegen  die  körperliche  Sicher- 
lieit  steht,  folgt  deutlich,  dass  §  430  den 


Fall  nicht  in  Betracht  zieht,  wenn  de 
Tod  als  Folge  eintritt,  und  dass  auf  diesen 
Fall  nur  die  allgemeine  Anordnung  des 
§  385  angewendet  werden  muss  (9.  XII. 
81/882). 

4.  S.  §  3353*. 

431.  1.  Zum  Thatbestande  des  §  431 
wird  die  Absicht,  einen  Schaden  zuzu- 
fügen, nicht  erfordert,  wohl  aber  die  Ge- 
fahr einer  Beschädigung  (12.  VI.  74/14). 

2.  Im  Bereiche  des.  g  431  wird  Fahr- 
lässigkeit schon  an  sich  und  nicht  erst 
bei  Eintritt  eines  Unfalls  strafbar  (PJta. 
7.  I.  87/1018  C.  VI  96) 

2  a.  Durch  Beseitigung  der  schuld- 
bar herbeigeführten  Gefahr  vor  Eintritt 
eines  wirklichen  Schadens  wird  die  Ver- 
antwortlichkeit nach  §  431  nicht  aasge- 
schlossen (Plen.  25.  V.  98/2285). 


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X.  HAUPTST.    KÖRPERL.  SICHERH.  VERL.  OD.  BEDROH.  ÜBERTR.    383 


liehen  Schaden  herbeigeführt  hat,  als  Uebertretung  mit 
einer  Geldstrafe  von  fünf  bis  fünfhundert  Gulden,  oder 
mit  Arrest  von  drei  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  geahn- 
det werden. 

432.  Wenn  jedoch  eine  bei  dem  Betriebe  von 
Eisenbahnen  oder  von  anderen  im  §  85,  lit,  c  bezeich- 
neten Werken  oder  Unternehmungen,  oder  bei  dem 
Staats-Telegraphen  angestellte  Person  in  ihrem  Dienste 
ein  Verschulden  dieser  Art  begeht,  so  ist  immer  auf 
strengen   Arrest  von    drei  Tagen    bis   zu  drei  Monaten, 


2  b,  Als  Object  des  in  §  431  bezeich- 
neten I)elicts  kann  auch  die  eigene  Kör- 
perintegrität  des  Thäters  nicht  in  Be- 
tracht kommen.  Den  Selbstmord  sieht 
eben  das  StG.  nicht  als  strafbare  Hand- 
lung an,  die  Selbstverstümmelung  aber 
nur  insofern,  als  dadurch  die  Wehrpflicht 
beeinträchtigt  wird.  Wird  durch  Selbst- 
mordversuch ausser  dem  Körper  des  Thä- 
ters kein  anderes  Rechtsgut  gefährdet, 
so  liegt  kein  Verstoss  gegen  eine  Bestim- 
mung des  StG.  vor  (Plen.  27.  III.  01/2588 
C.  XIX  422). 

3.  Das  Delict  des  §  431  setzt  eine 
Handlung  oder  Unterlassung  von  der 
Qualität  der  §§  8:^5  bis  837  voraus;  sie 
muss  unter  Verhältnissen  gesetzt,  von 
Umständen  begleitet  gewesen  sein,  die 
in  concreto  geeignet  waren,  einerseits 
eine  der  im  §  385  bezeichneten  Gefahren 
herbeizuführen  oder  zu  vergrössern, andrer- 
seits die  Möglichkeit  der  Einsicht  dieser 
Gefährlichkeit  auf  Seite  des  Uebertreters, 
demnach  auch  eine  schuldbare  Fahrläs- 
sigkeit desselben  zum  Ausdrucke  zu  brin- 
gen. In  der  Thatsache  allein,  dass  der 
Angekl.  die  Eisenbahnstrecke  widerrecht- 
lich betrat,  kann  daher  bei  Abgang  ander- 
weitiger Umstände,  z.  B.  des  Heran- 
nahens  eines  Eisenbahnzugs,  der  im 
Werke  befindlichen  Verschiebung  von 
Eisenbahnwageons  u.  dgl.  m.,  ein  straf- 
bares fahrlässiges  Verschulden  von  der 
Qualität  des  §  335  nicht  erblickt  werden 
<Pleil.  4.  V.  92/1673  C.  X  228). 

4.  Gefahr  ist  jede  Constellation  von 
Verhältnissen,  aus  der  sich  eine  Rechts- 
güterverletzung entwickeln  kann.  Das 
unvorhergesehene  Anhalten  eines  Eisen- 
bahnzugs auf  offener  Strecke  ist  geeig- 
net. Unregelmässigkeit  im  Zugsverkehr 
heroeizuführen,  und  schon  daraus  kann 
sich  eine  Gefahr  für  die  Sicherheit  des 
Betriebs,  des  reisenden  Publicums  und 
des  Bahnpersonals  ergeben.  Eine  ausser- 
halb   des   Zugs   befindliche   Person,    die 


durch  Zeichen  zum  Zwecke  des  Einstei- 
gens  dessen  plötzliches  Anhalten  auf 
offener  Fahrstrecke  veranlasst,  kann  da- 
her nach  §  431  verantwortlich  werden. 
Der  Thatbestand  des  §  314  liegt  hier  nicht 
vor,  weil  dieser  eine  Absicht  des  Thä- 
ters, den  Dienst  hindern  zu  wollen,  vor- 
aussetzt (Plen.  20.  II.  00/2452). 

5.  Durch  die  gesetzliche  Regelung 
der  Strasaenpolizei  wurde  das  Herrschafts- 
gebiet des  Strafgesetzes  nicht  beschränkt ; 
es  ist  rechtsirrthümlich,  aus  demselben 
Uebertretungen  einer  Strassenpolizeiord- 
nung  auszuschliessen,  auf  die  zwar  die 
allgemeine  Norm  des  §  4SI  StG.,  aber 
nicht  die  Beschreibung  eines  im  StG.  spe- 
Ciell  abgesteckten  Delictsthatbestandes 
zutrifft.  Nach  dieser  Norm  ist  daher  un- 
geachtet der  §§  14  und  20  des  Ges.  Iq. 
X.  75  (n.-ö.  L  62)  auch  das  Fahren  zur 
Nachtzeit  mit  unbeleuchteten  Wägen 
strafKerichtlich  zu  behandeln  (Plen.  2.  X. 
90/1369  C.  VIII  848). 

6.  Der  Verkauf  des  Fleisches  von 
einer  abgeschlachteten  kranken  Kuh  zum 
Genüsse  fällt,  wenn  „nicht  ersichtlich  ist, 
dass  jemand  von  dem  Genüsse  des  Flei- 
sches erkrankt  sei,  oder  irgend  einen 
Nachtheil  an  seiner  Gesundheit  erlitten 
habe",  unter  §  481  (26.  VTII.  53  A.  845). 

7.  Die  Weigerung  des  Gastwirtes, 
eine  auf  der  Reise  entbundene  Frau  auf- 
zunehmen, ist  nach  §  431  zu  bestrafen, 
wenn  nicht  erwiesen  ist,  dass  der  Tod 
des  Kindes  die  Folge  desselben  sei  (11. 
in.  57  A.  792). 

8.  Ein  Curpfuscher,  der  aus  der  Be- 
handlung von  Kranken  kein  Gewerbe 
macht,  eher  jemandem  gesundheitsschäd- 
liche Mittel  verabreicht,  macht  sich  der 
Uebertretung  des  §  481  schuldig  (15.  IV. 
51  A.  17). 

9.  Auch  die  Hervorrufong  eines 
Schreckens  (durch  Packen  beim  Halse 
und  Ansetzen  eines  Rebmessers)  ist  nach 
§  481  zu  behandeln  (2.  X.  51  A.  115). 


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384 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  434-438.  —  (50;. 


und  bei  sehr  erschwerenden  Umständen  bis  auf  sechs 
Monate  zu  erkennen,  je  nach  dem  Masse,  als  ein  höherer 
Grad  von  Fahrlässigkeit  erwiesen  wird,  eine  Gefahr  für 
mehrere  Menschen  entstanden  ist,  mehrere  Verletzungen 
zugefügt  wurden,  oder  sonst  etwa  ein  grösserer  Schade 
erfolgt  ist. 

433.  Insbesondere  sind  mit  diesen  Strafen  noch 
folgende  Uebertretungen  der  bei  dem  Eisenbahnbetriebe 
angestellten  Personen  zu  ahnden : 

a)  die  Eröffnung  der  Bahn  vor  erhaltener  Bewilli- 
gung oder  vor  Erfüllung  der  dazu  vorgeschriebenen  Be- 
dingungen ; 

b)  die  vernachlässigte  Aufstellung  oder  Erhaltung 
der  zur  Verhütung  von  Schaden  vorgeschriebene^!  Ein- 
friedungen, Absperrschranken,  Verbotstafeln  und  anderer 
Schutzmittel  und  Warnungszeichen; 

c)  die  Bestellung  von  Individuen,  welche  die  durch 
die  Dienstvorschriften  geforderte  Befähigung  nicht  nach- 
gewiesen   haben,    oder    welche  von  der  Verrichtung,  zu 

'^der   sie    bestimmt  sind,   durch   die  Staatsverwaltung  für 
ausgeschlossen  erklärt  wurden ; 

d)  die  Vornahme  einer  Fahrt  oder  die  Gestattung 
derselben  bei  schadhaftem,  eine  Gefahr  drohenden  Zu- 
stande der  Bahn,  oder  mit  Locomotiven,  Wägen  oder 
anderen  Betriebsmitteln  von  solcher  Beschaffenheit. 


XI.  HauptstGck. 

Von  den  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen 
die  Sicherheit  des  Eigenthumes. 

Vorschriften  zur  Verhütung  der  Nachlässigkeit  bei  Abwendung  der  Feuersgefahr. 

434  (184).   Der   grosse    oft  nicht  zu   berechnende 
Schade    der    Feuersbrünste    macht    es    nothwendig,  die 


10.  Ebenso  das  Abfeuern  einer  Pistole 
in  einem  Wirtshause  (5.  II.  52  A.  68). 

11.  Die  Erwerbung  des  Musterschutzes 
für  gesundheitsgefährliche  Gegenstände 
exculpirt  ihren  Erzeuger  nicht  (Plan.  11. 
Vll.  00/2477). 

12.  S.  auch  §§  8»,  85510,  87«  IST^a, 
267  7,  SS5ifg,  858»,  414«,  427 ». 


434.  Das  durch  die  Feuerlösch- 
ordnung verbotene  Anschlichten  von  Fot- 
tervorräthen  an  die  Kamine  fällt  unter 
diese  Straftestimmung,  ohne  Unterschied, 
„ob  eine  Feuersgefahr  leicht  vorausxn- 
sehen  war  oder  nicht,  ob  zur  Aufbewah- 
rung solcher  Vorräthe  andere  Behältnisse 
vorhanden  seien  oder  nicht"  (7.  IH.  56 
A.  648). 


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XI.  HAUPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EIGENTH.    385 

Verabsäumung  irgend  einer  der  zur  Abwendung  der 
Feuersgefahr  bestehenden  Vorschriften  als  üebertretung 
zu  behandeln  und  zu  bestrafen. 

strafe  gegen  Baa-,  Maarer-  oder  Zimmermeister,  welche  wider  die  besonderen 
Feaerlösch-  oder  Bau-Ordnungen  handeln. 

435  (185).  Ein  Bau-,  Maurer-  oder  Zimmermeister, 
welcher  bei  Führung  eines  Baues  oder  bei  Veränderungen 
etwas  anlegt,  was  in  den  besonders  gegebenen  Feuer- 
lösch- oder  Bau-Ordnungen  wegen  Feuersgefahr  verboten 
wird,  ist  einer  üebertretung  schuldig,  und  soll  nebstdem, 
dass  er  verpflichtet  ist,  den  ordnungswidrig  angelegten 
Theil  auf  seine  Kosten  abzubrechen  und  nach  der 
Vorschrift  herzustellen,  das  erste  Mal  mit  einer  Geld- 
strafe von  fünf  und  zwanzig  bis  zweihundert  Gulden 
belegt  werden. 

strafe  auf  wiederholte  Üebertretung. 

436  (186).  Wenn  er  sich  eine  solche  üebertretung 
wiederholt  zu  Schulden  kommen  lässt,  ist  er  mit  doppelter 
Geldstrafe  zu  belegen ;  und  im  dritten  Falle  ihm  alle 
weitere  Führung  eines  Baues  zu  untersagen. 

Gegen  Polierer  und  Aufseher  bei  einem  Baue. 

437  (187).  Der  Polierer  oder  Aufseher  bei  einem 
Baue,  wobei  etwas  gegen  die  zur  Abwendung  von 
Feuersgefahr  bestehenden  Vorschriften  angelegt  wird, 
soll  sich  zu  dem  vorschriftswidrigen  Baue  nicht  ge- 
brauchen lassen,  widrigens  er  für  diese  üebertretung 
mit  Arrest  von  drei  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft  wird. 

Gegen  diejenigen,  welche  sich  mit  Verfertigung  oder  Setzung  der  Oefen 
beschäftigen. 

438  (188).  Ein  Töpfer  (Hafner),  Klempner  (Blech- 
schmied), oder  Schlossermeister,  oder  wer  immer  sonst 
Oefen  verfertiget,  begeht,  wenn  er  gegen  die  zur  Ver- 
hütung von  Feuersgefahr  bestehende  Vorschrift  einen 
Ofen  setzt  oder  eine  Bohre  zieht,  eine  üebertretung,  und  ist 
mit  fünf  bis  fünf  und  zwanzig  Gulden  zu  bestrafen.  Bei 
wiederholtem  Falle  ist  die  Strafe  zu  verdoppeln;  das 
dritte  Mal  wird  der  üebertreter   des  Gewerbes  verlustig. 

Geller   Österr.  Gesetz«    L  Abth.   V   Bd.  C^r^r^yi]r> 

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386  ALLG.  STRAFGESETZ  II.  THEIL.  §§  489-445.  -  (50). 

Gegen  Gesellen,  welche  feuergefährliche  Oefen  setzen. 

439  (189).  Der  Geselle,  welcher  einen  feuergefähr- 
lichen Ofen  zu  setzen,  oder  eine  solche  Röhre  zu 
ziehen  den  Auftrag  erhält,  soll  sich  dazu  nicht  gebrauchen 
lassen,  widrigens  er  für  diese  üebertretung  mit  Arrest 
von  drei  bis  vierzehn  Tagen  bestraft  wird. 

Gegen  Jeden,  welcher  ohne  Feuerbeschau  und  ohne  Baumeister  eine  Veränderung 

vornimmt. 

440  (190).  Wenn  Jemand  ohne  einen  Baumeister 
Dachzimmer  anlegt,  oder  sonst  einen  Bau  führet,  oder 
wenn  er  an  Rauchfängen,  Heizungen,  Herden,  Oefen 
für  sich  eine  Veränderung  vornimmt,  worüber  nach 
Vorschrift  vorher  die  Feuerbeschau  genommen  werden 
muss,  so  begeht  er  eine  üebertretung,  und  ist  mit  fünf 
und  zwanzig  bis  zweihundert  Gulden  zu  bestrafen.  Hat 
er  etwas  wirklich  Feuergefährliches  angelegt,  so  soll  er 
solches  sogleich  abzubrechen  und  feuergefahrfrei  herzu- 
stellen verhalten  werden. 

strafe  des  Maurer-  oder  Zimmergesellen,  welcher  sich  dazu  gebrauchen  lässt. 

441  (191).  Der  Maurer-  oder  Zimmergeselle, 
welcher  sich  zu  einer  solchen  Veränderung  gebrauchen 
lässl,  ist  für  diese  üebertretung  mit  Arrest  von  drei  bis 
zu  vierzehn  Tagen  zu  bestrafen,  und  dieser  Arrest  zu 
verschärfen,  wenn  er  desshalb  bereits  ein  Mal  bestraft 
worden. 

Gegen  Rauchfangkehrer,  welche  die  Anzeige  feuergefährlicher  Gegenstände 
unterlassen. 

442  (192).  Ein  Rauchfangkehrer  ^Schornsteinfeger), 
welcher  an  Oefen,  Herd-  oder  Heizanlagen  oder  an 
Rauch  fangen  (Schornsteinen)  etwas  Feuergefährliches 
entdeckt,  ist  verbunden,  solches  seinem  Meister,  oder 
wo  keine  Meisterschaften  bestehen,  so  wie  in  dem  Falle, 
wenn  er  bei  neuerlicher  Fegung  wieder  Feuergefahr- 
liches findet,  unmittelbar  der  Sicherheitsbehörde  die  An- 
zeige zu  machen.  Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  ist 
in  l)eid(Mi  Fällen  eine  Üebertretung,  und  wird  mit  Arrest 
von  einem  bis  zu  acht  Tagen  bestraft. 

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XI.  HAÜPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.  D.  EIGENTH.    387 
Gegen  Raachfangkehrermeister,  welche  die  Anzeige  der  Gesellen  anbeachtet  lassen. 

443  (193).  Der  Rauchfangkehrerineister,  welcher 
auf  die  von  einem  Gesellen  ihm  geschehene  Anzeige 
den  Augenschein  vorzunehmen,  und  wenn  er  wirklich 
Feuersgefahr  gefunden,  davon  sogleich  die  Anzeige  an 
den  Hauseigenthümer  oder  Verwalter,  und  wofern  dieser 
nicht  Abhilfe  getroffen,  die  weitere  Meldung  an  die 
Sicherheits-Behörde  unterlassen  hat,  soll  für  diese  üeber- 
tretung   um    fünf   bis    fünfzig    Gulden   bestraft  werden. 

Wenn  sie  der  richtigen  Fegung  wegen  nachzusehen  unterlassen. 

444  (194),  Eben  dieser  Uebertretung  ist  schuldig 
ein  Rauchfangkehrermeister,  der  unterlässt,  nach  Pflicht 
seines  Gewerbes  von  Zeit  zu  Zeit  in  seinem  Bezirke 
wegen  richtiger  Fegung  der  Rauchfänge  (Schornsteine) 
nachzusehen  oder  nachsehen  zu  lassen. 

Handel  mit  Schiesspulver.  —  Strafe. 

445  (195).  Kaufleute  und  Krämer,  welche  mit 
Schiesspulver  oder  mit  anderen  von  den  im  §  336, 
lit.  /,  genannten  feuergefährlichen  Waaren  handeln,  und 
in  ihren  Kaufgewölben  oder  sonst  in  ihrem  Hause  da- 
von einen  grösseren  Vorrath  halten,  als  durch  die  dafür 
gegebenen  besonderen  Vorschriften  gestattet  ist,  oder  die 
den  erlaubten-  Vorrath  nicht  vorschriftsmässig  verwahrt 
haben,  sind  einer  Uebertretung  schuldig  und  sollen  das 
erste  Mal  mit  Verlust  des  übermässigen  oder  un ver- 
wahrten Vorrathes  und  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünf  und 
zwanzig  Gulden,  zum  zweiten  Male  nebst  diesem  Ver- 
luste mit  Verdopplung  der  Geldstrafe,  bei  der  dritten 
Betretung  mit  Arrest  bis  zu  einem  Monate  und  Verlust 
des  Befiignisses,  mit  derlei  Gegenständen  zu  handeln, 
bestraft  werden 


445.  1.  (a)  Schon  der  unbefugte 
Handel  mit  Pulver  verstösst  gegen  §  445. 
—(b)  die  Vorschrift  in  §  18  al.  3  der  MVdg. 
17.  V.  91  (R  62)  über  die  Verwahrung 
der  Pulvervorräthe  in  Gruppen  von  höch- 
stens 3  kg.  bezieht  sich  sowohl  auf  das 


der  Kleinverscheisser  das  Pulver  an  die 
Consumenten  verabfolgt,  als  auch  auf 
sein  Handmagazin,  d.  i.  nach  §  18  al.  1 
„den  zweiten,  dem  Kleinverschleisser 
eventuell  bewilligten  Aufbewahrungsort" 
(Plen.  25.  n.  961971). 


Verschleisslocale,  d.  i.  den  Raum,  worin  :         2.  S.  §  836 /i. 

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388  ALLG.  STRAFGESETZ.    H.  THEIL.    §  446-454.  -  (50). 

Gewerbe,  welche  Vorrath  von  leicht  feaerfangenden  Materialien, 

446  (196).  Diejenigen  Handels-  und  Gewerbsleute, 
welche  von  leicht  feuerfangendem  Materiale  von  was 
immer  für  einer  Gattung  Vorrath  haben,  und  solchen 
auf  Böden  oder  sonst  unsicheren,  nicht  durch  Mauer- 
werk oder  gehörige  Absonderung  verwahrten  Orten  auf- 
bewahren, sind  einer  Uebertretung  schuldig  und  nach 
Beschaffenheit  der  Waaren  und  Menge  des  Vorrathes  um 
fünf  und  zwanzig  bis  fünfhundert  Gulden  zu  bestrafen. 

von  Heu,  Stroh  oder  Brennholz  haben. 

447  (197).  Wer  Vorräthe  von  Heu,  Stroh  oder 
Brennholz  dort,  wo  für  deren  Aufbewahrung  eigens  ge- 
widmete Gewölbe  oder  Behältnisse  vorhanden  sind,  an 
anderen  Orten  niederlegt,  unterliegt  für  diese  ueber- 
tretung der  im  verbergenden  Paragraphe  festgesetzten  Strafe. 

Dienstpersonen  bei  der  Ofenheize. 

448  (198).  Dienstpersonen,  welche  die  Heizung 
über  sich  haben,  und  in  der  Heize  Holz  zum  Dörren 
zur  Hand  legen,  begehen  eine  uebertretung,  und  sind 
dafür  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  drei  Tagen,  der  bei 
wiederholten  Fällen    zu    verschärfen    ist,    zu   bestrafen. 

Betretung  feuergefährlicher  Orte  mit  offenem  Lichte.  —  Strafe. 

449  (199).  Ein  Hausknecht,  Kutscher,  Pferde-  oder 
Viehwärter,  eine  Dienstmagd,  oder  wer  immer  mit 
offenem  Lichte  in  einer  Scheuer  (Stadel),  in  einem  Stalle, 
in  Behältnissen  von  Holz,  oder  wo  Kohlen,  Stroh,  Heu 
oder  andere  leicht  feuerfangende  Gegenstände  aufbewahrt 
werden,  betreten  wird,  soll  für  diese  Uebertretung  mit 
Arrest  von  einem  bis  zu  acht  Tagen  bestraft  und  der- 
selbe im  Wiederholungsfalle  verschärft  werden. 

Gegen  dieselbe  Uebertretung  von  Seite  der  Lehrjungen,  Gesellen  und  andeien 
Dienstpersonen. 

450  (200).  Ebenso  sind  Lehrjungen  oder  Gesellen 
der  Handels-  oder  Gewerbsleute,  sowie  überhaupt  alle 
Dienstpersonen  zu  bestrafen,  welche  sich  in  ein  Magazin 
oder  in  ein  anderes  Behältniss  von  brennbarem  Materiale 
mit  offenem  Lichte  begeben. 

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XI.  HAUPTST.    VERG.    U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.  D.  EIGENTH.    389 

Gegen  Dienstgeber  oder  Gewerbsinhaber,  welche  die  nOthigen  Laternen  nicht 
anschaffen,  oder  selbst  eine  dieser  Uebertretnngen  begehen. 

451  (201).  Kommt  bei  der  Untersuchung  vor,  dass 
die  Dienstgeber  oder  Gewerbsinhaber  die  nothwendigen 
Laternen  nicht  angeschaift  haben,  so  sind  auch  diese 
einer  üebertretung  schuldig,  und  sollen  mit  fünf  bis 
fünfzig  Gulden  bestraft;  und  wenn  der  Dienstgeber, 
Handels-  oder  Gewerbsmann  selbst  eine  der  in  den  vor- 
hergehenden zwei  Paragraphen  bezeichneten  Uebertre- 
tungen  begehen  würde,  soll  derselbe  zu  einer  Geldstrafe 
von  fünf  und  zwanzig  bis  fünfhundert  Gulden  verurtheilt 
werden. 

Gegen  das  Tabakraachen  an  feuergefährlichen  Orten. 

452  (202).  Wer  in  einem  Stalle,  einem  Heu-  oder 
Strohgewölbe,  oder  in  einer  Scheuer  (Stadel),  oder  über- 
haupt an  Orten,  wo  sich  leicht  feuerfangende  Sachen  be- 
finden, Tabak  raucht,  soll  mit  Arrest  von  einem  Tage 
bis  zu  einer  Woche  bestraft,  und  diese  Strafe  nach  Um- 
ständen auch  verschärft  werden. 

Gegen  die  Vernachlässigung  eines  anf  freien  Felde,  oder  in  der  Nähe  von 
Scheaern,  Schobern  etc.  aufgemachten  Feners. 

453  (203).  Wer  in  der  Nachbarschaft  einer  Scheuer, 
eines  Heu-  oder  Getreideschobers,  oder  eines  Feldes, 
wo  die  Ernte  entweder  noch  steht,  oder  die  geschnittene 
Ernte  noch  nicht  eingeführt  ist,  Feuer  aufmacht,  in 
einem  Walde  angezündetes  Feuer  verwahrlost,  oder, 
ohne  es  ganz  ausgelöscht  zu  haben,  verlässt,  soll  für 
diese  Üebertretung  mit  Arrest  von  einem  Tage  bis  zu 
einer  Woche  und  bei  grösserer  GefährUchkeit  auch  mit 
Verschärfung  bestraft  werden. 

Gegen  das  Reisen  mit  Fackeln  durch  Wälder,  Ortschaften  etc. 

454  (203).. Wenn  Jemand  mit  Fackeln  reiset  oder 
fährt,  müssen  diese  vor  den  hölzernen  Brücken  und 
vor  den  Ortschaften  oder  Wäldern  bei  Strafe  von 
fünfzig  bis  fünfhundert  Gulden  für  jeden  Fall  dieser 
Üebertretung  ausgelöscht  werden.  Auf  diese  Vorschrift 
sind  die  mit  der  Post  reisenden  Fremden  von  den  Post- 
meistern insbesondere  aufmerksam  zu  machen. 

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390  ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  455—461.    (50). 

Pflicht  der  Postill one  und  Lohnkutscher  hiebei. 

455  (205).  Die  Postillone,  Land- oder  Miethkutscher 
sind  verbunden,  dieses  den  Reisenden  jedes  Mal,  wenn 
sie  an  solche  Orte  kommen,  nochmal  anzudeuten,  und 
nicht  von  der  Stelle  zu  fahren,  bis  die  Fackel  ausge- 
löscht ist,  widrigens  sie  sich  einer  Uebertretung  schuldig 
machen,  und  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  acht  Tagen 
zu  bestrafen  sind,  der  nach  Umständen  verschärft 
werden  soll. 

456  (206).  Sollte  ein  Reisender  den  Postillon  oder 
Kutscher  mit  Drohungen  oder  Gewalt  zu  fahren  zwingen, 
so  hat  letzterer  in  dem  nächsten  Orte,  wo  er  genügsamen 
Beistand  zu  finden  hofft,  den  Vorfall  zu  melden.  Hier 
hat  der  Gemeindevorsteher  von  dem  Reisenden  eine 
summarische  Aussage  aufzunehmen,  und  bei  unbekannten 
Reisenden  die  Sicherstellung  der  Strafe  zu  fordern,  ihn 
aber  dann  in  Fortsetzung  der  Reise  nicht  zu  hindern, 
sondern  den  ganzen  Vorgang  sogleich  dem  Gerichte  an- 
zuzeigen. 

Befuguiss  jeder  Ortschaft,  durch  welche  Jemand  mit  Fackeln  reiset. 

457  (207).  Ebenso  ist  jede  Ortschaft  berechtiget, 
einen  Reisenden,  der  mit  brennender  Fackel  durchfährt, 
ohne  Ausnahme  anzuhalten,  und  sogleich  der  Behörde 
anzuzeigen. 

strafe  auf  die  Verheimlichung  einer  entstehenden  Feuersbrunst. 

458  (208).  Wer  eine  entstehende  Feuersbrunst  zu 
verheimlichen  sucht,  oder  wenn  sie  bei  ihm  entsteht,  sie 
anzuzeigen  unterlässt,  soll  für  diese  Uebertretung  nach 
Verschiedenheit  des  Ortes  und  der  grösseren  oder  kleineren 
aus  der  Verheimlichung  entstandenen  Gefahr  mit  einer 
Geldstrafe  von  zehn   bis  hundert  Gulden  belegt  werden. 

Allgemeine  Strafbestimmungen  für  Handlungen  oder  Unterlassungen^   woraus 
sonst  Feuersgefahr  sich  besorgen  lässt. 

459  (209).  Nebst  den  in  den  vorhergehenden  Para- 
graphen insbesondere  aufgezählten  Fällen  sind  überhaupt 

459.  1.  Das  Schiessen  in  einem  Gar- 1  theils  mit  Strohschauben  gedeckt   sind, 
ten,  „der  zwischen  Gebäuden,    die  theils  i  gelegen  ist",  fällt  unter  §  459  (11.  VI.  58 
Holz   erbaut,   theils   mit   Schindeln,  |  A.  150). 


von 


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XI.  HAUPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.   SICHERH.  D.  EIGENTH.    391 


auch  alle  anderen  Handlungen  und  Unterlassungen,  von 
welchen  sich  eine  Feuersgefahr  leicht  voraussehen  lässt, 
als:  bei  offenem  Lichte  Flachs  oder  Hanf 'brechen,  in 
der  Nähe  von  Häusern  und  Scheunen  schiessen  oder 
Feuerwerke  abbrennen,  die  Nichtbeobachtung  der  ins- 
besondere vorgeschriebenen  Vorsichten,  hinsichtlich  des 
Aussprühens  von  Funken  aus  den  Locomötiven  auf  Eisen- 
bahnen bei  den  Fahrten  der  Eisenbahnzüge  durch  oder 
in  der  Nähe  von  Ortschaften,  hinsichtlich  der  Anlegung 
von  Gebäuden  in  der  Nähe  von  mit  Dampfkraft  betriebenen 
Eisenbahnen  u.  dgl.  als  üebertretungen,  und  nach  dem 
Masse  zu  bestrafen,  als  sie  mit  den  vorausgeschickten 
Fällen  mehr  oder  minder  übereinkommen. 

Diebstähle  minderer  Art. 

460  (210).  Alle  Diebstähle,  welche  nicht  nach  der 
Vorschrift  der  §§  172—176  als  Verbrechen  bestraft  zu 
werden  geeignet  sind,  sollen  als  üebertretungen  mit 
einfachem  oder  strengem  Arreste  von  einer  Woche  bis 
zu  sechs  Monaten  bestraft,  nach  Beschaffenheit  der 
Umstände  der  Arrest  auch  verschärft  werden. 

Mindere  Veruntreuungen  und  Betrügereien. 

461  (211).  Gleiche  Strafe  greift  auch  Platz  bie 
Veruntreuungen  und  Betrügereien,    in  soferne  die  ersten 

2.  Die  Abmähung  eines  Theils  der 
Gemeindewiese  durch  einen  Gemeindan- 
gehörigen ist  Diebstahl  (14.  IV.  53  A.  290). 

8.  Nicht  aber  die  wenn  auch  heim- 
liche Aneignung  eines  Stammes  aus  dem 
„zur  Benützung  der  einzelnen  Gemeinde- 
glieder" dienenden  Gemeindewald  (7.  VU.' 
53  A.  823). 

4.  Die  Entziehung  einer  fremden 
Sache  zur  Deckung  einer  wirklichen  oder 
selbst  vermeintlichen  Forderung  stellt 
sich  nur  als  Act  eigenmächtiger  Selbst- 
hilfe dar  und  kann  nicht  als  Diebstahl 
zugerechnet  werden  (6.  XI.  79/206). 

5.  Das  unbefugte  Einsammeln  von 
wild  wachsenden  Erdbeeren,  deren  Ver- 
wertung der  Grundeigenthfimer  sich  nicht 
vorbehalten  hat,  ist  wohl  ein  F  rst-  oder 
Feldfrevel,  aber  kein  Diebstahl  (Plen.  16. 
X.  94/1851). 

6.  S    die  Noten  zu  §  171. 
461.  i.  Die  Verwendung  einer  Wage 

mit  bemerkbaren  Anhängseln  an  der 
Wagschale  oder  dem  Wagebalken  ist 
beim   Mangel    der  Voraussetzungen   des 


2.  Bei  Handhabung  des  §  459  obliegt 
es  dem  Richter,  jene  Umstände  zu  er- 
mitteln, die  der  beanstandeten  Handlung 
oder  Unterlassung  das  Gepräge  der  Ge- 
fährlichkeit verleihen.  Dabei  ist  aber  zu 
beachten,  das  eine  Handlung  nicht  nur 
dann  gefahrlos  ist,  wenn  die  Möglichkeit 
des  Schadens  sich  als  ganz  entfernt  dar- 
stellt, sondern  auch  dann,  wenn  sie  ganz 
nahe  ist,  aber  durch  den  Handelnden 
selbst  oder  durch  Andere,  auf  deren 
hemmendes  Einschreiten  er  mit  Sicher- 
heit zählen  kann,  abgewendet  wird  (Plen. 
6.  VI.  99/2877). 

460.  1.  Das  unbefugte  Abweiden 
fremder  Aecker  ist  als  Diebstahl  zu  be- 
handeln, »weil  das  Gesetz  den  Diebstahl 
an  Holz,  Feld-  und  BaumfrQchten  als 
einen  qualificirten  erklärt  und  derjenige 
doch  nicht  gelinder  behandelt  werden 
kann,  der  wissentlich  fremdes  Gut  aus 
seinem  Zusammenhang  bringt  ...  als 
jener,  der  das  durch  den  Eigenthümer  | 
selbst  Getrennte  sich  wissentlich  zueignet"  ! 
(17.  IX.  52  A.  186).  I 


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392 


ALLG.  STRAFGESETZ.    D.  THEIL.    §  462.  -  (51). 


nicht  nach  den  §§  181  und  183,  die  zweiten  durch  die 
in  den  §§  199,  200  und  201  aufgezählten  Umstände  die 
Eigenschaft  eines  Verbrechens  erhalten. 

Aasmass  der  Dauer  und  Verschärfung  der  Strafe  bei  diesen  üebertretungen. 

462  (212).  Die  Dauer  der  Strafe  und  ihre  Ver- 
schärfung ist  nach  der  Grösse  des  Betrages,  der  aus  der 
Handlung  hervorleuchtenden  List,  Bosheit,  Gefahr  und 
des  dadurch  mehr  hintergangenen  Zutrauens  zu  bestimmen. 

Strafrechtliche  Bestimmungen   gegen  Vereitelung   von 
Zwangsvollstreckungen.* 
(51)  Gesetz  S5.  Mai  1888  (R  78). 
Mit  Zustimmung  beider    Häuser  des  Reichsrathes  finde   Ich 
anzuordnen,  wie  folgt: 


S  199  c  nach  g  461  zu  behandeln  (4.  III., 
7.  X.  52  A.  123.  191). 

8.  Ebenso  der  Gebrauch  falschen 
Masses  ausserhalb  des  öffentlichen 
Gewerbes  (25.  IV.  56  A.  738). 

8.  Oder  beim  Verkauf  (von  Victualien) 
auf  offenem  Markte  (21.  VI.  67  A.  817). 

4.  Ebenso  die  Zueignung  einer  von 
einem  Anderen  gefundenen  und  als  solcher 
geschenkt  erhaltenen  Sache  (16.  IX.  56 
A.  758). 

5.  Die  Verleitung  zu  falschen  Aus- 
sagen vor  Administrativbehörden  fällt 
unter  §  461  (26.  IV    54  A.  476). 

5a.  Die  Irreführung  der  Strafaufsichts- 
behörde (des  Strafanstalts Vorsteher),  in- 
dem man  sich  fOr  einen  Anderen  unter 
dessen  Namen  zur  Abbüssung  der  Frei- 
heitsstrafe des  Letzteren  stellt,  ist  Betrug 
im  Sinne  des  6  461  (16.  XII.  75/94).  Ab- 
weichend 26.;XI.  50,  29.  XII.  59  A.  3.  985, 
welche  hierin  die  Uebertretung  des  §  820  e 
erblicken. 


6.  Wenn  derjenige,  dem  eine  Sache 
anvertraut  ist,  diese  von  einem  Dritten 
gemäss  Verabredung  mit  demselben  weg- 
nehmen lässt.  sind  Beide  vermöge  ihrer 
sich  gegenseitig  ergänzenden  Thätigkeit 
der  Veruntreuung  als  Mitthäter  schuldig 
(Plen.  1.  VI.  81/842). 

*  1.  Literatur:  GZ.  1888/57 
(Gernerth),  98  fg.  (Gertscher);  GH, 
jur.  Praxis  I  S.  45  ff.,   wo  auch   die 


7.  Lehrbrief  und  Arbeitszeugniss 
zählen  an  sich  nur  zu  Privaturkunden: 
das  der  Anfertigung  der  Falsificate  solcher 
Privaturkunden  nachfolgende  Erschlei- 
chen der  Bestätigung  entspricht  nicht 
dem  Begriffe  der  Fälschung  oder  des 
Nachmachens  einer  öffentlichen  Beur- 
kundung, ist  vielmehr  blos  eine  im  §  461 
vorgesehene  Uebertretung  des  Betrags 
(14.  XI.  85  C.  V  127). 

8.  S.  die  Noten  zu  den  §§  197—204. 


Zwano8voll8treokuno8-Ver0ltluii|. 

I.  Allgemeines  (1—6) 

1.  Zweck  und  Inhalt  d.  Gesetzes  (1). 

2.  Verhältniss  zum  allg.  StG.  (2-6*). 
8.  Zeitliche  Wirksamkeit  (6). 

n.  Delicts-Thatbestand  (7-85). 

1.  Subject  (7.  8). 

2.  Drohende       Zwangsvollstreckung 
(9-12). 

8.  Befriedigungsvereitlung  (13—24). 

a)  Dolus  (18—16). 

b)  Schaden  (17—24). 
4.  Beseitigung  von  Befriedigongsob- 

jecten  (26—35). 

a)  Befriedigungsobjecte    (25.   26). 

b)  Beseitigung  (27—35). 
^)  Begriff  im  allgemeinen  (27. 

28). 
(Gernerth),    58    ff.    (Gertscher),    79 
1888/78   fg.   (Zistler):    Gentralbl.  f.  d. 
ie  Materialien  mitgetheilt  sind,   dann  S.  645  ff. 


IV.  74  Z.  2835  (1.  Aud. 


(anonym),  S.  709  ff.  (Zistler),  S.  718  fg.  (anonym). 

2.  Durch  das  vorstehende  Gesetz  ist  der  JME. 
der  Justizges.  V  26)  gegenstandslos  geworden. 

8.  Die  weiter  folgenden  Noten  sind  den  Motiven  zu  dem  Regierungsentwurf 
des  vorstehenden  Gesetzes  (Reg.-Mot.),  dann  dem  Berichte  des  Justizausschlasses 
des  Abgeordnetenhauses  über  den  umgearbeiteten  Entwurf  (AH.)  und  dem  Berichte 
der  juridisch-politischen  Commission  des  Herrenhauses  über  den  letzten,  zum  Ge- 
setz erhobenen  Entwurf  (HH.)  entnommen. 


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XI.  HAUPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.  D.  EIGENTH.    393 

§  1.  Wer  in  der  Absicht,  bei  einer  ihm  drohenden  oder  be- 
reits im  Zuge  befindlichen  Zwangsvollstreckung  die  Befriedigung 
^seines    Gläubigers   ganz   oder  zum  Theile  zu  vereiteln,   bewegliche 


ß)  Beschädigung  (29). 

Y)  BeaeiteschaiTang  (30—33). 

S)  Veräasserang  (8i.  85) 
1.  1.  Dieser  §  hat  die  Bestimmung, 
«ine  empfindliche  LOcke  des  bAstehen- 
^en  StG.  anszafailen.  Lebhafte  Be- 
schwerde wird  darüber  geführt,  dass  nach 
den  gegenwärtig  geltenden  Gesetzen  das 
tjebahren  von  Schuldnern,  wodurch  die- 
selben Bestandthetle  ihres  Vermögens, 
ans  welchem  die  G'äubiger  ihre  Befrie- 
digung zu  erhoffen  halten,  denselben  ent- 
ziehen, in  der  Regel  straflos  bleibt.  Die 
Mittel,  deren  sich  die  Schuldner  hiezu 
bedienen,  sind  die  verschiedenartigsten. 
Die  Benachtheilignng  des  Gläubigers  ge- 
schieht dadurch,  dass  der  Schuldner 
seine  Vermö/ensstücke  dem  Zugriffe  des 
Gläubigers  entzieht,  ohne  sich  seines 
Eigenthnmsrechts  über  dieselben  zu  be- 

Seben,  oder  dass  er  durch  die  Begebung 
er  Sachen  in  einer  Weise  verfügt, 
welche  ihnen  die  Eignung,  als  Pefrie- 
digungsobjectfOr  den  Gläubiger  zu  dienen, 
entzieht.  Es  kann  nicht  verkannt  wer- 
den, dass  solche  Vorgänge  geeignet  sind, 
auf  die  Befriedigung  dos  Einzelnen  und 
auf  das  Creditwesen  im  allgemeinen  in 
benachtheiligender  Weise  einzuwirken, 
nnd  es  erscheint  das  Verlangen  nach 
legislativer  Abhilfe  durch  VervoUständi- 
dignng  der  bestehenden  Strafbestimmun- 
gen vollkommen  begründet.  —  Nach  dem 
gegenwärtigen  StG.  ist  derjenige  strafbar, 
welcher  (sich  in  Zahlungsnnvermögenheit 
l>efindet  und)  „durch  Aufstellung  erdich- 
teter Gläubiger  oder  sonst  durch  betrüg- 
liches  Einverständnis»  oder  Verhehlung 
eines  Theils  von  seinem  Vermötren  den 
wahren  Stand  der  Masse  verdreht"  (§  199 
lit.  f).  —  Diese  Bestimmung  setzt  den 
Status  cridaey  wenn  auch  nicht  den  der 
formellen  ConcurseröfTnung,  voraus.  Es 
ist  somit  dadurch  nur  eine  Vorsorste  für 
die  Gesammtheit  der  Gläubiger  geschaffen 
und  der  Fall  der  Specialexecution  damit 
nicht  getroffen  ...  —  Es  mnss  demnach 
das  Verlangen  nach  Aufstellun?  strafge- 
setzlicher Bestimmungen,  womit  dem  oben 
angedeuteten,  den  Gläubiger  schädigen- 
den Gebahren  des  Schuldners  entgegen- 
getreten wird,  als  gerechtfertigt  anerkannt 
werden,  und  der  vorliegende  g  hat  den 
Zweck,  auch  in  dieser  Richtun?  Abhilfe 
zu  schaffen.  Der  Thatbestand  der  darin 
bezeichneten  strafbaren  Handlungen  um-  i 
fasst   drei  Momente :   1.   Eine  drohende  | 


Zwangsvollstreckung;  2.  die  Absicht  des 
Schuldners,  die  Befriedigung  des  Gläu- 
bizers  zu  vereitein;  8.  die  B«>seitigung 
von  Befriediscungsobjecten.  Wann  eine 
Zwangsvollstreckung  „droht",  ist  Gegen- 
stand der  thatsächlichen  Feststellung; 
jedenfalls  wird  gefordert  werden  müssen, 
dass  vom  Gläubiger  irgend  welche  dahin 
zielen'e  Schritte  bereits  eingeleitet  wor- 
den sind,  dass  dieselben  dem  Schuldner 
bekannt  wurden,  uod  dass  aus  ihnen  die 
Absicht  des  Gläubigers  zu  erschliessen 
ist,  im  Wege  der  Execution  seine  Befrie- 
digung zu  holen.  Keinen  Unterschied  kann 
es  aber  machen,  ob  die  strafbare  Hand- 
lung vor  Beginn  der  Execution  oder  im 
Zujre  derselben  voreenommen  worden  i«t. 

—  Die  Absicht  der  Vereitlung  der  Befrie- 
digung des  Gläubigers  fällt  keineswegs 
mit  der  Absicht  zusammen,  den  Gläubiger 
am  Vermögen  zu  schädigen.  Enizieht 
daher  der  Schuldner  dem  Gläubiger  die 
Executionsobjecte,  um  ihm  „dermale  " 
die  Befriedigung  daraus  unm<'glich  zi 
machen,  wenngleich  er  die  Absicht  hrt, 
den  Gläubiger  in  der  Folire  zu  befriedigen, 
oder  wenngleich  der  Gläubiger  in  ändert  r 
Weise  zu  seiner  Befriedigung  gelangen 
kann,  so  wird  deichwohl  anzunehmen 
sein,  dass  das  ge^^etzüche  Merkmal  des 
strafbaren   Thatbestands   vorhanden  ist. 

—  Ebenso  ist  die  Ftrafbarkeit  dann  nicht 
ausgeschlossen,  wenn  der  Schuldner  da- 
durch, dass  er  einem  Gläubiger  die  Be- 
friedleungsobjecte  entzieht,  sich  die  Mittel 
verschaflTen  will,  einen  anderen  Gläubiger 
zu  befriedigen.  —  Die  strafbare  Handlung 
besteht  im  „BeiseiteschafTen.  Veräussern, 
Beschädigen,  Zerstören,  Wertlosmachen" 
von  Vermögensstücken,  im  „Erdichten 
von  Schulden  und  Rechtsgeschäften". 
Es  soll  damit  jede  wie  immer  geartete 
Handlung  getroflTen  werden,  welche  dahin 
gerichtet  ist,  ein  Befriedigungsobject  die- 
ser seiner  Bestimmung  zu  entziehen. 
Zweifellos  fällt  darunter  die  Entziehung 
von  Früchten  im  Falle  der  Sequestration, 
die  Devastirung  von  Grundstücken  und 
Gebäuden.  Als  „Vermögensstücke"  sind 
nicht  nur  materielle  Sachen,  sondern 
auch  Forderungen  zu  verstehen.  —  Aller- 
dings ist  mit  den  vorstehenden  Bestim- 
mungen der  Fall  nicht  getroffen,  dass  Je- 
mand sich  den  Schein  eines  Gewerbe- 
mannes gibt  und  Rechtsgeschäfte  als 
solcher  eingeht,  während  es  sich  bei  ein- 
getretenen Executionsführungen  zeigt, 
dass   das   als   vorhanden   angenommene 


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394 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  462.  -  (51). 


oder  unbewegliche  Sachen  beschädigt,  zerstört  oder  werthlos  macht, 
Vermögensstücke    bei  Seite    schafft   oder  sich  derselben  entäussert, 


Vermögen  einem  Dritten  gehört  and  das 
Gewerbe  in  dessen  Namen  geführt  wor- 
den ist.  —  Ein  solches  Vorgehen  wird 
aber,  wo  es  auf  Schädigung  der  Gläubiger 
gerichtet  war,  sich  als  ein  „Betrug"  im 
Sinne  des  allg.  StG.  darstellen,  und  es 
ist  somit  kein  Bedürfniss  vorhanden,  da- 
gegen eine  besondere  Vorsorge  zu  treffen. 
—  „Thäter"  des  vorstehenden  Delicts 
kann  nur  der  Schuldner  sein,  bezüglich 
der  Mitschuld  und  Theilnahme  kommen 
die  Bestimmungen  des  allg.  StG.  in  An- 
wendung. —  Da  durch  den  vorstehenden 
§  die  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes 
des  §  183  StG.  entbehrlich  wird,  so  wird 
dieselbe  aufgehoben  (Reg.-Mot). 

2.  Der  Umstand,  dass  fraudulose 
Scheingeschäfte,  welche  nach  dem  heu- 
tigen Stande  der  Gesetzgebung  —  so- 
ferne  sie  überhaupt  zur  strafgerichtlichen 
Verfolgung  gelangen  —  als  Betrug  und 
im  Falle  der  betrügerischen  Crida  ohne 
Rücksiebt  auf  die-  Höhe  des  zugefügten 
oder  beabsichtigten  Schadens  stets  als 
Verbrechen  bestraft  werden,  durch  Auf- 
nahme in  das  neue  Delict  der  milderen 
Behandlung  als  Vergehen  oder  Ueber- 
tretungen  unterliegen  würden,  findet  da- 
rin seine  Erklärung,  dass  Geschäfte, 
welche  von  Schuldnern  in  der  die  Gläu- 
biger benachtheiligenden  Absicht  simu- 
lirt  werden,  nachdem  die  Simulation  be- 
wiesen worden  ist,  mit  Rücksicht  auf  den 
endlichen  Effect  sich  doch  nur  als  Ver- 
such der  Benachtheiligung  darstellen, 
welcher  als  solcher  keineswegs  härter 
behandelt  zu  werden  verdient,  als  eine 
Schädigung  der  Gläubiger,  welche  durch 
irgend  eine  der  im  §  1  der  zu  erlassen- 
den Strafgesetznovelle  aufgezählten  Hand- 
lungen nicht  Mos  versucht,  sondern  auch 
sofort  effectuirt  wird.  Wenn  aber  einge- 
wendet wird,  dass  bei  gleichzeitigem 
Nebeneinanderbestehen  der  §§  197,  199 
Jit.  £  StG.  und  der  Strafnovelle  der  Rich- 
ter möglicherweise  auf  Schwierigkeiten 
in  der  Anwendung  des  Gesetzes  stossen 
würde,  so  kann  die  Gesetzgebung  vor 
diesen  Bedenken  auch  wenn  sie  zuge- 
geben werden  wollten,  nicht  zurtick- 
scheuen,  da  für  ihren  Standpunkt  in  er- 
ster Linie  die  Erwägung  massgebend 
bleiben  muss,  dass  unter  allen  Umstän- 
den, der  Richter  mag  das  fraudulose 
Scheingeschäft  nach  dem  Strafgesetze 
oder  nach  der  Novelle  beurtheilt  haben, 
der  Endzweck  der  letzteren,  derlei  Hand- 
lungen nicht  ungestraft  sein  zu  lassen, 
sicher  erreicht  werden  wird.  Eine  voll- 
ständige,  auch  den  leisesten  Missklang 


bei  der  Anwendung  des  Gesetzes  absola- 
ausschliessende  Einfügung  der  zu  erlas 
senden  Strafgesetznovelle  in  das  geltende 
Recht  ist  ohne  weitgreifende  Revision 
des  letzteren  unausführbar :  dieselbe  muss 
daher  der  ohnehin  im  Zuge  befindlichen 
Reform  des  gesammten  Strafrechts  über- 
lassen werden  (AH.). 

8.  Die  Mehrheit  der  Commission 
hielt  es  .  .  .  für  genügend  .  .  .  dieses 
Delict  blos  als  ein  Vergehen  zu  construi- 
ren  und  in  das  bestehende  StG.  einzu- 
fügen. Sie  glaubt  dadurch  die  Anforde- 
rungen der  strafenden  Gerechtigkeit  um- 
somehr  zu  erfüllen,  als  dieses  neue  Ver- 
gehen durch  den  von  ihr  für  die  schwerer 
zu  strafenden  Fälle  vorgeschlagenen  hö- 
heren Strafsatz  des  strengen  Arrests  bis 
zu  zwei  Jahren  hinlänglich  gestraft  er- 
scheint, und  als  durch  einen  weiteren 
in  dem  §  1  .eingeschalteten  Zusatz  ohne- 
hin auch  für  den  Fall  vorgesehen  wird, 
dass  die  schwersten  Fälle,  welche  sich 
durch  das  Hinzukommen  beson- 
derer Merkmale  schon  nach  dem 
bestehenden  StG.  als  Verbrechen  des 
Betrugs  oder  der  Brandlegung  gestalten, 
als  Verbrechen  mit  den  schweren  für 
diese  festgesetzten  Strafen  zu  ahnden 
sein  werden  (HH.). 

i.  Das  Gesetz  v.  26.  V.  83  wirkt 
derogirend  nur  in  Ansehung  des  AI.  2 
des  §  183,  im  Uebrigen  aber  ergänzend- 
insoferne  es  f^ndlungen  trifft,  die  vor, 
her  nicht  strafbar  gewesen  sind.  Eine  aoj 
Ve/kürzung  von  Gläubigern  abzielende 
Handlung  kann  daher  diesem  Gesetze 
nur  unterstellt  werden,  wenn  sie  vorher 
auf  den  Begriff  des  Betrugs  geprüft  und 
dieser  verneint  worden  ist  (24.  XI.  83, 
1.  29.  II.,   10.  III.  84  579.   618.  616.    620). 

5.  Die  im  allgemeinen  Theile  des 
Stiafgesetzes  für  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen  aufgestellten  Grundsätze  (§  239) 
und  darunter  insbesondere  auch  jene  über 
Mitschuld,  Theilnahme  und  Versuch,  fin- 
den Anwendung  auch  auf  die  im  Ges. 
25.  V.  88  behandelten  Delicto  (3.  V.  88/1163 
C.  VI  434). 

5  a.  Die  auf  Einstellung  der  Execn- 
tion  zielende  fälschliche  Behauptung  der 
Befriedigung  des  Gläubigers  ist  nicht  Exe- 
cutionsvereitlung,  sondern  Betrug  (24.  V. 
01/2610).  S.  auch  oben  §  197  "a. 

hb.  Der  Eigenthümer  eines  aus  dem 
Auslande  verbotswidrig  eingeführten  Thie- 
res,  der  dieses  vor  dessen  rechtskräftiger 
Verfallerklärung  aus  der  amtlichen  Ver- 
wahrung an  sich  nimmt  oder  nehmen 
lässt,   um  den  Verfall   zu  hintertreiben. 


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XI.  HAUPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.   D.  EIGENTH.    395 


Schulden   oder   Rechtsgeschäfte  erdichtet,  ist,  insoferne   sich  darin 
nicht  eine  schwerer  verpönte  strafbare  Handlung  darstellt,  in  dem 


macht  sich  nicht  eines  Diebstahls,  son- 
dern einer  ExecutionsVereitlnng  scnuldig 
(6.  VI.  961996). 

6.  Um  eine  vor  Wirksamkeit  des 
Ges.  25.  V.  83  Yorgenommene  Handlung 
demselben  za  unterstellen,  genügt  es  nicht, 
Hass  ihre  Wirkungen  noch  fortdauern. 
Eä  kann  nicht  von  einer  durch  das  Straf- 
gesetz gebotenen  Verpflichtung  die  Rede 
sein,  eine  Bereicherung  aufzugeben,  die 
sich  (nach  dem  damaligen  Stande  der 
Gesetzgebung)  auf  eine  nicht  durch  das 
Strafgesetz  verpönte  Weise  vollzogen  hat 
(27.  IL  85,  26.  V.  88/747.  1157). 

7.  §  1  spricht  ausdrücklich  von  einer 
dem  Thäter  („ihm")  drohenden  oder  be- 
reits im  Zuge  befindlichen  Zwangsvoll- 
streckung, erwähnt  der  Vereitlung  der 
Befriedigung  seines  Gläubigers  und  de- 
finirt  somit  den  Thatbestand  in  einer 
Weise,  die  nur  den  Schuldner  selbst, 
keineswegs  aber  eine  von  ihm  verschie- 
dene, wenn  auch  ihn  vertretende  Person 
als  möglichen  Thäter  des  Delicts  er- 
scheinen lässt  (14.  II.  90/1382  C.  VIII 163). 
Vgl.  N.  5.  8.  31. 

8.  Der  Miteigenthümer  einer  Liegen- 
schaft, welcher  zu  der  das  Vergehen  oder 
die  Uebertretung  nach  §  1  begründenden 
Veräusserung  der  Liegenschaftshälfte  des 
Anderen  dadurch  mitgewirkt  hat,  dass 
er  diesen  Verkauf  durch  die  zu  diesem 
Zwecke  erklärte  Zustimmung  zur  Ver- 
äusserung seiner  Liegenschaftshälfte  er- 
möglicht oder  wenigstens  die  dieser  Ver- 
äussernng  entgegenstehenden  Hindernisse 
beseitigt  hat,  wird  wegen  Mitschuld  an 
dem  bezeichneten  Delict  verantwortlich 
(6.  V.  87  1056).  Vgl.  Nr    5.  31. 

9.  Eine  Zwangsvollstreckung  droht 
jedem,  der  weiss,  dass  er  zu  einer  be- 
stimmten Zeit  zahlen  soll,  und  der  vor 
hat,  nicht  zu  zahlen  oder  sich  bewusst 
ist,  nicht  zahlen  zu  können.  Es  genügt, 
dass  die  Absicht  auf  Vereitlung  einer  be- 
stimmten Executionsart  gerichtet  ist  (19. 
IV.  84,632). 

10.  Die  Bestimmung  des  §  1  bezieht 
sich  nicht  blos  auf  die  aus  einem  privat- 
rechtlichen Titel  entspringenden  Schuld- 
fordemngen,  sie  erstreckt  sich  auch  auf 
Geldstrafen,  deren  Hereinbringung  im 
Wege  der  Zwangsvollstreckung  droht 
(16.  XI.  86/986). 

11.  Das  Gesetz  verleiht  den  Schutz 
allen  Gläubigern,  ohne  zu  unterscheidfn, 
ob  der  Gegenstand  ih.er  zu  realisirenden 
Forderung  in  einer  Leistung  von  beweg- 
lichen oder  unbeweglichen  Sachen  be- 
steht. Wird  ein  solcher  Unterschied  schon 


im  Gesetze  nicht  gemacht,  so  erscheint 
die  Ausschliessung  einer  ganzen  Classe 
von  Gläubigern,  nämlich  jener,  welch» 
dingliche  Ansprüche  im  Vermögen  des 
Schuldners  zu  realisiren  haben,  umso-> 
mehr  gesetzwidrig,  als  die  letzterwähnte 
Classe  von  Gläubigern  des  gesetzlichen 
Schutzes  gegen  schuldhafte  Executions- 
vereitlungen  in  ganz  gleichem  Maasse 
bedürftig  ist  (1.  IV.  89/1270  C.  VII  285). 

12.  Auch  die  Vereitlung  der  Zwangs- 
vollstreckung aus  einem  auf  Herausgabe 
fremder,  in  der  blossen  Innehabung  des 
Schuldners  befindlichen  Vermögensstücke 
lautenden  Urtheile  ist  nach  §  1  strafbar 
(7.  XI.  91/1477  C.  X    105). 

13.  Zum  strafbaren  Tbalbestande  ge- 
nügt das  Vorhaben,  eine  bestimmte  Exe- 
cutionsart zu  vereiteln,  oder  die  Befrie- 
digung des  Gläubigers  zu  erschweren 
oder  zu  verzögern  (11.  VI.  86/940  C.  V 
448;  11.  11.  93/1619). 

14.  Es  ist  keineswegs  ein  Delicts- 
merkmal,  dass  es  dem  Gläubiger  zur 
Unmöglichkeit  werde,  die  Befriedigung 
seiner  Forderung  aus  den  übrigen  Ver- 
mögensobjecten  zu  erlaneen;  bei  hierauf 
gerichteter  Absicht  würde  Betrug  vor- 
liegen (7.  XL  84,  27.  V.  85,  -26.  V.  88, 
11.  IL,  25.  XI.  93/690.  747.  1157.  1619. 
1793). 

15.  Beim  Betrüge  besteht  die  Ab- 
sicht, dem  Gläubiger  die  Mittel  der  Be- 
friedigung gänzlich  zu  entziehen,  während 
beim  Vergehen  dieses  Ges.  die  Absicht 
nur  darauf  gerichtet  ist,  den  Gläubiger 
zu  belästigen,  seine  Befriedigung  hinaus- 
zuschieben oder  ihm  einzelne,  nicht  alle 
Befriedigungsmittel  zu  entziehen  (28.  XL 
84/704). 

16.  Die  im  §  1  geforderte  Absicht  des 
Thäters  muss  nicht  auf  vollständige  Ver- 
eitlung der  Befriedigung  des  Gläubigers 
gerichtet  sein,  es  genügt,  wenn  der  Exe- 
cut  auch  nur  plante,  die  einzelne,  im 
Zuge  befindliche  Executionsführung  zu 
vereiteln ;  die  auf  vollständige  Vereitlung 
der  Befriedigung  des  Gläubigers  gerich- 
tete Absicht  wird  die  That  regelmässig 
unter  den  schwerer  verpönten  Gesichts- 
punkt des  Betrugs  bringen.  Ebenso  er- 
scheint der  Zweck  gleichgiltig,  den  der 
Angekl.  durch  den  Verkauf  des  in  Exe- 
cution  gezogenen  Gegenstandes  anstrebte. 
Für  den  Thatbestand  des  Vergehens  nach 
§  1  ist  es  insbesondere  ohne  Belang,  ob 
der  Angekl.  den  Erlös  zur  Befriedigung 
anderer  Gläubiger,  mögen  diese  nun  das 
Aerar  oder  Private  sein,  verwendet  habe. 
Das  .Entscheidende  ist,  dass  der  Angekl» 


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396 


ALLG.  STRAFGESETZ.  11.  THEIL.  §  462.  -  (51). 


Falle,  wenn  der  dadurch  zugefügte  Schade  mehr  als  fünfzig 
Gulden  beträgt,  eines  Vergehens,  andern  Falls  aber  einer  Über- 
tretung schuldig. 


über  das  in  Execntion  gezogene  Ver- 
mögensstück eigenmächtig  und  damit  in 
gesetzwidriger  Weise  verfügt,  sei  es  aach, 
dass  er.  indem  er  seinen  Gläubiger  die 
Mittel  der  Befriedigung  entzieht,  sich  in 
den  Stand  setzt,  seine  Schuld  gegen  einen 
anderen  Gläubiger  zu  tilgen  (29.  IX. 
88/1182  G.  VII  81.) 

17.  Die  Begehungshandlang  ist  schon 
in  der  Beseitigung,  Veräusserung  u.  s.  w. 
der  Vermögensstücke  gelegen,  durch  sie 
ist  also  die  strafbare  Haftdlung  auch 
schon  vollendet.  Die  nach  Vollendung 
der  Strafthat  geschehene  Zurückstellung 
der  beseitigten  Gegenstände  übt  daher 
auf  den  Thntbeetand  und  die  Höhe  des 
mit  der  Beseitigung  verbundenen  Scha- 
dens keinen  Einfluss  (14.  X.  99  2892). 

17  a.  Die  im  Gegensatz  zur  „ZufO- 
gung  eines  Schadens  von  mehr  als  50  fl." 
gebrauchten  Worte  „anderen  Falls''  um- 
fassen nicht  nur  jene  Fälle,  in  denen  ein 
50  fl.  nicht  übersteigender  Schade  ent- 
stand, sondern  auch  jene,  in  welchen 
gar  kein  Schade  exis'eot  geworden  ist. 
—  (bf  Bei  Beantwortung  der  Frage,  ob 
ein  Schade  im  Sinne  des  §  1  vorliege, 
muss  der  Richter  den  Sachverhalt  zur 
Zeit  des  begangenen  Delicts  einer  sorg- 
fältigen Prüfung  unterziehen,  ohne  den 
Zufälligkeiten  des  weiteren  Zwangsvoll- 
streckungsverfahrens (der  eventuellen  Er- 
zielung eines  höheren  Meistbots  u.  s.  f.) 
Rechnung  zu  tragen.  Seine  Aufgabe  ist 
es,  wenn  die  eingeleitete  Zwangsvoll- 
streckung gleichzeitig  mehrere  Objecto 
umfasst,  zu  erwägen,  ob  und  wie  weit 
die  in  die  gesetzwidrige  Veräusserung 
nicht  einbezogenen  Objecto  mit  Rücksicht 
auf  ihren  Wert  und  auf  ihre  Belastung, 
dem  Gläubiger  Deckung  zu  bieten  ver- 
mögen und  inwieweit  daher  durch  die 
gesetzwidrige  Veräusserung  eines  Theiles 
der  in  Execution  gezogenen  Objecto  die 
Befriedigung  des  Gläubigers  vereitelt 
worden  sei  (21.  VII.  87  1082). 

18.  Die  im  §  1  vorkommenden  Worte 
^andern  Falls"  umfassen  ebensowohl  den 
Eintritt  eines  50  fl.  nicht  übersteigenden 
Schadens,  als  den  Fall,  in  dem  ein  Schade 
überhaupt  nicht  entstand.  Zur  Abgrenzung 
des  Thatbestands  der  in  der  Gesetzesstelle 
behandelten  Delicto  können  Bestim- 
mungen der  Gesetze  v.  16.  III.  84  (R  35 
u.  86)  nicht  herangezogen  werden  (16. 
VII.  88/1170  C.  VI  482). 

18  a.  Die  Anwendbarkeit  dieses  Ge-  > 
setzes  wird  keineswegs  dadurch  ausge-  | 
schlössen,  dass  die  Unwirksamerklärung  ■ 


der  auf  die  Vereitlung  der  Zwangsvoll- 
streckung abzielenden  Handlung  auch 
mit  der  Anfechtungsklage  erwirkt  werden 
kann  (9.  IX.  92,  83.  UI.  01/1563.  258S). 

18o.  Dass  der  Dritte,  dem  der  Schuld- 
nerin der  Absicht,  die  Zwangsvollstreckung 
zu  vereiteln,  Vermögensstücke  zugestellt 
hat,  diese  dem  Amtsorgan  ausliefert, 
ändert  weder  bezüglich  des  Thatbestandes 
noch  bezüglich  der  Schadesberechnung 
etwas  an  der  Verantwortlichkeit  des 
Schuldners  (81.  V.  01/2612). 

19.  Bei  Abstufung  der  Delicto  nach 
Vergehen  und  Uebertretungen  kann  nicht 
der  Wert  der  entzogenen  Vermögensob- 
jecte  als  aiein  massgebend  angesehen 
werden;  zur  Qualification  der  That  als 
Vergehen  muss  vielmehr  der  demjenigen 
Gläubiger,  gegen  den  sich  die  Absicht, 
die  Befriedigung  zu  vereitein,  richtet,  zu- 
gefügte Schaden  60  fl.  übersteigen  (7.  XI. 
84/690). 

20  Der  fär  die  Delictseigenschaft  des 
Vergehens  vorgesehene  Schadeusbetrag 
ist  nicht  nach  dem  Werte  des  entzogenen 
Executionsobjects,  sondern  ausschliess- 
lich nach  jener  Vermögensvermindernng 
zu  berechnen,  der  der  ExecutionsfOhrer 
bei  Hereinbringung  seiner  Forderung  durch 
eine  solche  BeiseiteschafTung  ausgesetzt 
gewesen  wäre  (17.  XI.  84,  22.  X.  86,  20. 
V.  90/700.  976.  1881). 

21.  Der  Gläubiger,  der  auf  den  Ein- 
gang einer  auch  anderweitig  sicherge- 
stellten Forderung  aus  einer  bestimmten 
Executionsführung  rechnet  und  durch  die 
Executionsvereitlung  gezwungen  wird, 
ein  verzinsliches  Darlehen  aufzunehmen, 
erleidet  einen  Schaden  in  dem  Zinsenbe- 
trage,  den  er  für  die  Belassung  des  Dar- 
lehens aufwenden  muss  (21.  X   87/1108) 

22.  Hat  der  Hypothekarschuldner 
stehende  Frucht  (im  Einverständnisse 
mit  einem  Dritten)  in  der  Absicht,  sie 
der  über  die  Liegenschaft  bereite  ver- 
hängten gerichtlichen  Sequestration  za 
entziehen,  verkauft,  so  erfährt  der  den 
Realgläubigern  wirklich  zugefügte  Schade 
keine  Verminderung  dadurch,  dass  es 
einem  Personalgläubiger  des  Execaten 
gelungen  ist,  auf  den  noch  ausständig 
gewesenen  Rest  der  Kaufischillingsforde- 
rung  des  Executen  Execution  zu  fflbreo 
(26.  I.  89/1198). 

23.  Reicht  bei  gleichzeitig  eingeleiteter 
Mobilar-  u.  Immobilarexecution  diese 
letztere  Executionsart  zur  Deckung  des 
Gläubigers  hin,  so  kann  nicht  angenom- 
men werden,   dass  durch  die  vollständig 


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XI.  HAUPTST.  VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.  D.  EIGENTH.  397 


vereitelte  Mobilarexecation    ein    Schade 
erwachsen  sei  (20.  V.  90/1881). 

ti.  Der  Berechnung  des  Schadens 
durch  die  Vereitlung  einer  Zwangsvoll- 
streckung ist  bei  einer  periodisch  abrei- 
fenden (Alimentations-)  Forderung  der 
Zeitpunkt  des  begangenen  Delicts,  d.  i. 
der  Vermögensübertragung,  wodurch  die 
Vereitlung  bewirkt  wurde,  zugrunde  zu 
legen ;  denn  für  die  Zukunft  ist  der  Be- 
stand der  Verpflichtung  zur  Alimentirung 
ein  ungewisser  (80.  XI.  88/1221 ;  18.  IX. 
92  C.  X  390). 

25.  „Auch  Forderungen  sind  als  Ver- 
mdgenssttlcke  im  Sinne  des  §  1  anzusehen" 
(15.  X.  86/970).  Vgl.  N.  88. 

25a.  Ebenso  der  Lohnanspruch  wegen 
geleisteter  oder  erst  zu  leistender  Dienste 
(22.  IX.  00/2610}. 

26.  Der  Schutz,  den  §  l  gewährt, 
kann  dem  Gläubiger  allerdings  auch  für 
Vermögensstücke  zustatten  kommen,  die 
dritten  Personen  gehören.  Letzteren  bleibt 
nur  vorbehalten,  ihr  Eigenthumsrecht  im 
gesetzlich  vorgezeichneten  Wege  geltend 
zu  machen.  Es  liegt  daher  aach  eine 
Zwangsvollstreckungs- Vereitlung  in  der 
Rücknahme  der  eigenen  dem  Schuldner 
anvertrauten  und  bei  diesem  gepfändeten 
Sache  (17.  XI.  88/1205  C.  VII  114). 

27.  Die  blosse  Weigerung  des  Exe- 
cuten,  dem  Auftrage  des  Gerichtsvoll- 
ziehers zu  entsprechen,  stellt  keine  jener 
in  den  §§  1  und  8  zur  Strafbarkeit  ge- 
forderten positiven  Thätigkeiten  (Be- 
schädigen, Zerstören,  Entziehen  u.  s.  f.) 
dar  (29.  IX.  88/1182  C.  VII  31). 

28.  Der  Verzicht  auf  eine  angefallene 
Erbschaft  kann  das  Vergehen  nach  §  1 
begründen.  Das  Strafgericht  ist  jedoch 
nicht  berechtigt,  die  Ungiltigkeit  des  Ver- 
zichts auszusprechen  und  so  über  privat- 
rechtliche Ansprüche  zu  entscheiden,  die 
gegen  andere  Personen  als  den  Angekl. 
geltend  gemacht  werden  müssten  (9.  V. 
84/681). 

29.  Die  Bestimmung  des  Ges.  findet 
zum  mindesten  auf  den  Fall  Anwendung, 
wenn  der  Ersteher  zugleich  Execution 
führender  Gläubiger  ist,  und  der  Execut 
die  executiv  versteigerte  Realität  dete- 
riorirt,  ehe  der  Ersteher  in  den  physischen 
Besitz  derselben  eingesetzt  ist.  Das  Ge- 
setz schützt  den  Gläubiger  während  der 
ganzen  Dauer  der  Zwangsvollstreckung, 
bis  zur  erlangten  Befriedigung.  Dies  wäre 
nicht  der  Fall,  würde  m  dem  Augen- 
blicke in  dem  der  Gläubiger  Ersteher  des 
in  Ebcecution  gezogenen  Grundstücks  wird, 
der  gesetzliche  Schutz  aufhören,  wenn- 
gleich die  Einführung  in  den  Besitz  des 
Grundstücks  noch  nicht  stattfand.  Die 
Wertminderung  des  Executionsobjects  im 


bezeichneten  Stadium  ist  offenbar  geeig- 
net, die  Befriedigung  des  Gläubigers  zu 
vereiteln.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall,  in 
dem  zwar  nicht  der  ExecutionsfÜhrer, 
wohl  aber  ein  anderer  Tahulargläubiger 
Ersteher  des  Executionsobjects  wurde 
(30.  X.  91/1541  C.  X  174). 

30.  Dem  Begriffe  des  Beiseiteschaffens 
entspricht  schon  das  unbefugte  Ueber^ 
bringen  an  einen  andern  Ort ;  das  Mo- 
ment des  Dauernden,  Definitiven  bildet 
kein  Begriffselement,  wie  denn  auch  Ire- 
parabilität  des  etwa  zugefügten  Schadens 
als  Thatbestandserforderniss  nicht  be- 
zeichnet werden  kann  (17.  XI.  88/1206  C. 
VII  114). 

31.  Hat  jemand  bekanntlich  gepfän- 
dete Sachen  gekauft,  diese  jedoch  auf 
ihrem  Platze  belassen,  so  hat  die  durch 
den  Ankauf  dieser  Gegenstände  und  die 
Uebertragung  des  Eigenthums  daran  vom 
Käufer  erlangte  rechtliche  und  thatsäch- 
liehe  Verfügungsgewalt  über  die  Sachen 
keine  andere  in  die  Erscheinung  getretene 
Wirkung  hervorgerufen  als  die,  dass  in 
der  Gewahrsame  der  an  dem  Pfändimgs- 
orle  verbliebenen  Pfandsachen  ein  Wech- 
sel stattgefunden  hat.  Damit  allein  Ist 
jedoch  der  Thatbestand  der  Uebertretung 
des  §  3  keineswegs  gegeben.  Denn  mit 
dem  Wechsel  der  Gewahrsame  der  ge- 
pfändeten Sachen  ist  das  Thatbestands- 
erforderniss. dass  diese  Sachen  der  be- 
hördlichen Verfügung  entzogen  werden, 
an  sich  noch  nicht  vorhanden,  wie  es 
überhaupt  durch  ein  Reclitsgeschäft  in 
Beziehung  auf  diese  an  «ich  nicht  be- 
gründet zu  werden  vermag,  seiner  Natur 
nach  vielmehr  nur  durch  eine  thatsäch- 
liche  Veränderung  daran  verkörpert  wer- 
den kann  (29.  XI.  90/1374  C.  IX  132). 

82.  Dass  der  vom  Gesetz  gebrauchte 
Ausdruck  „bei  Seite  schaffen"  auch  das 
„Verhehlen"  (Verstecken,  Verbergen)  um- 
fasst,  dessen  §  199  f  StG.  ausdrücklich 
gedenkt,  ergibt  sich  schon  aus  dem  Wort- 
laut des  Gesetzes.  Denn  im  Verbergen 
äussert  sich  eine  Thätigkeit,  dazu  be- 
stimmt, Vermögensobjecte  von  dem  Orte, 
wo  sie  sich  gewöhnlich  befinden  und  wo 
der  ExecutionsfÜhrer  oder  dessen  Be- 
stellter sie  als  vorhanden  vermuthen 
kann,  an  einen  anderen  Ort  zu  bringen, 
wo  deren  Auffindung  wesentlich  erschwert 
wird  (20.  Xf.  91/1609  C.  X  106), 

82a.  Auch  das  Einlegen  von  Bargeld 
in  die  Postsparcasse  kann  als  Beiseite- 
schaffen von  ermögenstücken  angesehen 
werden  (26.  V.  02/2788). 

83.  Da  zum  Begriff  des  Beiseite- 
schaffens von  Vermögensobjecten  auch 
jene  Acte  von  Vermögensverheimlichung 
gerechnet  werden  müssen,   die  über  den 


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398 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  468.  -  (51). 


2.  Die  Strafe  des  Vergehens  ist  Arrest  von  einem  Monate 
bis  zu  einem  Jahre  und  bei  erschwerenden  Umständen  Arrest  von 
«echs  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren;  jene  der  Übertretung  aber 
Arrrest  bis  zu  sechs  Monaten. 

Mit  der  Verurtheilung  wegen  einer  der  im  §  1  bezeichneten 
«traf baren  Handlungen  sind  auch  die  bei  Verurtheilung  wegen  der 
Übertretung  des  Betruges  nach  den  Gesetzen  eintretenden  nach- 
theiligen Folgen  verbunden.  —  3  §  6. 

3.  Wer,  ausser  dem  im  §  1  vorgesehenen  Falle,  Sachen, 
welche    von    einer  Behörde  oder  in  deren  Auftrag  sequestrirt,  ge- 


Hahmen  eines  blossen  Ablengnens  des 
Besitzes  oder  eines  sonstigen  passiven 
Verhaltens  hinausgehen,  da  ferner  die 
Execution  auf  Forderungen  aach  durch 
•deren  pfandweise  Beschreibung  vollzogen 
wird,  so  ist  darin,  dass  der  Execut  das 
Hauptbuch,  dem  ja  durch  das  Hgb.  Art. 
34,  85)  eine  wenn  auch  beschränkte  Be- 
weiskraft zuerkannt  wird,  verbarg,  nm 
die  hiedurch  nachweisbaren  Forderungen 
dem  Bereiche  des  Gläubigers  zu  entziehen 
und  sohin  das  einzige  Mittel,  wodurch 
der  Gläubiger  bez.  der  mit  dem  Vollzuge 
der  Execution  betraute  Beamte  in  die 
Kenntniss  derselben  gelangen  konnte,  ent- 
zog, der  Tbatbestand  derJBeiseiteschafTung 
von  Vermögensstücken  im  Sinne  des  §  1 
verwirklicht  (9.  IV.  92/1570  C.  X  277). 

34.  Auch  die  gegen  Entgelt  gesche- 
hene Vermögensentäusserung  kann  unter 
ig  1  fallen  (11.  VI    86/940  G.  V  448). 

35.  Der  Ausdruck  „Entäusserung'*  ist 
nicht  auf  ein  zur  Uebertragung  des  Eigen- 
thums  führendes  Rechtsgeschäft  einzu- 
schränken. Er  beweisst  auch  den  Fall  in 
sich,  in  dem  sich  jemand  ihm  zustehender 
Rechte  begibt,  und  dazu  gehört  auch  die 
Einräumung  von  den  Eigenthumsinhalt 
schmälernden  Rechten,  z.  B.  von  Pfand- 
rechten (23.  IV.  02/2728). 

2.  S.  unter  §  532  »la. 

3.  1.  Es  ergibt  sich  aus  der  Ver- 
gleichung  der  §§  1  und  3.  dass  zum  That- 
bestande  der  im  §  3  behandelten  Ueber- 
tretung  weder  Eintritt  eines  Schadens 
noch  auch  eine  auf  Schädigung  gerichtete 
Absicht  erforderlich  ist.  §  3  sieht  ab  von 
den  Motiven  und  Wirkungen  der  straf- 
baren Handlung  und  straft  vielmehr  die 
Auflehnung  gegen  die  amtliche  Autorität, 
indem  diese  letztere  hiedurch  gegen 
Eigenmacht  geschützt  werden  soll;  in 
subjectiver  Richtung  genügt  daher  das 
Bewusstsein,  durch  die  vorsätzliche  Hand- 
lung eine  von  einer  Behörde  oder  in 
deren  Auftrage  sequestrirte,  gepfändete 
oder  in  Beschlag  genommene  Sache  der 
behördlichen  Verfügung  zu  entziehen  (8. 
n.  84;614).  I 


2.  Das  in  §  3  normirte  Delict  ist  nur 
ausser  dem  im  §  1  vorgesehenen  Falle, 
d.  i.  nur  dann  vorhanden,  wenn  die  Exe- 
cutionsvereitlung  nicht  in  der  Absicht 
des  Thäters  gelegen  ist  (17.  XI.  84/700). 

2  a.  Der  Verpflichtete,  der  seine  ge- 
richtlich zur  Einziehung  überwiesene 
Forderung  einem  Dritten  abtritt,  verstösst. 
wenn  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  1 
gegeben  sind,  gegen  §  8  (17.  XJ  00/2542). 

8.  (&).  Die  Wirksamkeit  einer  ge- 
richtlich vollzogenen  Pfändung  ist  von 
der  Aufnahme  des  betreffenden  E^ecu- 
tionsprotokoUs  oder  gar  dessen  rechts- 
kräftiger Genehmigung  seitens  der  zu- 
ständigen Behörde  unabhängig.  —  (bl 
Selbst  ein  instructionswidriges  Verhalten 
des  Vollzugsbeamten  berechtigt  die  Partei 
nicht  zur  eigenmächtigen  Aufhebung  der 
einmal  vollzogenen  Pfändung  (9.  XII. 
84/709). 

4.  Wer  auf  Grund  eines  Kaufvertrags, 
der  noch  vor  der  durch  die  Behörde  wegen 
eines  Gebührenrückstands  vollzogenen 
Pfändung  des  Kaufobjects  abgeschlossen 
worden  war,  nach  der  ihm  bekannt  ge- 
wordenen Pfändung  den  Kaufgegenstand 
von  dem  Verkäufer  an  sich  nimmt,  macht 
sich  der  Uebertretung  des  §  3  schuldig 
(11.  XII.  86/1003). 

5.  Wenn  im  §  1  von  der  Beschädi- 
gung, Zerstörung  und  Werthlosmachung 
beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen, 
von  der  Beiseiteschaffung  oder  Entäusse- 
rung  von  Vermögensstücken  bei  einer 
droli enden  oder  im  Zuge  befindlichen 
Zwangsvollstreckung  gesprochen  wird, 
der  §  3  sich  aber  blos  des  Ausdrucks 
„Sachen''  bedient,  ohne  den  Unterschied 
„bewegliche  oder  unbewegliche  Sachen" 
hervorzuheben,  so  kann  daraus  nicht  ge- 
folgert werden,  dass  hier  nur  bewegliche 
Sachen  zu  verstehen  seien.  Aach  kann 
der  Ausdruck  „gepfändet"  im  §  8  nicht 
blos  als  eine  Mobilarpfändung  aufgefasst 
werden,  da  sich  das  durch  bücherliche 
Eintragung  erworbene  executive  Pfand- 
recht auf  alle,  daher  auch  auf  die  trenn- 
baren  Bestandtheile    der    Realität,    die 


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XI.  HAUPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EIGENTH.    399 


pfändet  oder  in  Beschlag  genommen  wurden,  der  behördlichen 
Verfügung  entzieht,  begeht  eine  Übertretung  und  ist  mit  Arrest  bis 
zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen. 

4.  Die  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  des  §  183  des  all- 
gemeinen Strafgesetzes  tritt  ausser  Kraft. 

5.  Das  Verfahren  und  die  Urtheilsfällung  in  Betreff  der  in 
diesem  Gesetze  bestimmten  Übertretungen  steht  den  Bezirksge- 
richten zu. 

6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  solche  Hand- 
lungen, welche  vor  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  vorgenommen 
wurden,  nur  insoweit  Anwendung,  als  dieselben  nach  den  bis- 
herigen Gesetzen  einer  strengeren  Behandlung  unterliegen  würden. 

7.  Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  ist  der  Justizminister 
beauftragt. 

Diebstähle  und  Veruntrenungen  zwischen  Ehegatten  oder  nahen  Verwandten  in 
gemeinsehaftlicher  Haushaitang. 

463  (213).  Diebstähle  und  Veruntreuungen  zwischen 
Ehegatten,  Eltern,  Kindern  oder  Geschwistern,  so  lange 
sie  in  gemeinschaftlicher  Haushaltung  leben,  können  nur, 
wenn  das  Haupt  der  Familie  darum  ansucht,  nach  Mass- 
gabe des  §  460  zur  Strafe  gezogen  werden. 


ein  Zugehör  dnrselben  bilden,  erstreckt 
und  dem  Eigenthtimer  die  VertOgung  mit 
diesen  Bestandtheilen  zum  Nachtheile 
des  Gläubigers  entzieht  (58.  I.  86/874  C. 
V  213).  S.  folgende  Note. 

6.  fa)  Subject  der  hier  bezeichneten 
Uebertretung  können  auch  vom  Schuldner 
verschiedene  dritte  Personen  sein.  —  (b) 
Der  Ausdruck  „Sachen''  bezieht  sich  auch 
auf  Immobilien  UO.  VII.  86,946  C.  V  451). 

7.  Das  Gesetz  macht  keinen  Unter- 
schied, ob  der  Schuldner  oder  sonst  eine 
dritte,  an  der  Pfändung,  Sequestration 
oder  am  Beschlag  interessirte  Person  der 
Thäter  ist  (24.  IX.  91  1481  G.  X  82). 

8.  Dem  Schuldner,  der  gerichtlich  ge- 
pfändete Fahrnisse  mit  Zustimmung  des 
Ffandglaubigers  veräussert,  kann  die 
Uebertretung  des  §  3  nicht  zugerechnet 
werden  (1.  111.  87  1034  C  VI  99). 

9.  Ebensowenig  demjenigen,  der  die 
ihm  amtlich  mit  Beschlag  belegten,  je- 
doch ohne  sein  Zuthun  ans  dem  Ver- 
wahrnngsorte  entlaufenen  und  in  sein 
Gehöft  zurückgekehrten  Viehstücke  bei 
sich  aufnimmt  und  behält  (Plen.  16.  I. 
00/2425). 

10.  Sind  vom  Schuldner  gekaufte 
Gegenstände  geptUndet  worden,  an  denen 
sich  der  Verkäufer  bis  zur  vollen  Zahlung 
4es  Kaufpreises  das  Eigenthum  vorbe- 
halten hat,  !?o  ist  der  Schuldner,   wenn 


er  dem  Eigenthümer  die  Verfügung  über 
die  gepfändeten  Gegenstände  ermöglicht 
hat,  nicht  nach  §  1,  sondern  nach  §  8 
haftbar  (9.  III.  92/1507). 

463.  1.  Der  Diebstahl  unter  blos 
verschwägerten  Personen  ist  nicht 
als  Hausdiebstahl  unter  Verwandten  zu 
behandeln  (22.  XII.  53,  15.  IX.  68  A  412. 
1247). 

2.  Ebensowenig  der  Diebstahl  an  in 
der  Wohnung  der  Familie  des  Entwen- 
ders befindlichem  fremden  Eigenthum 
(5.  IX.  55  A  697). 

3.  Ebensowenig  der  Diebstahl  seitens 
der  factisch  geschiedenen  Gattin  (15.  IV. 
62  A.  995). 

4.  Wohl  aber  der  Diebstahl  zum 
Schaden  des  Stiefvaters  (11.  V.  58  A.  859). 

5.  Nach  den  Bestimmungen  des  Civil- 
rechts  wird  das  Verhältniss  der  Verwandt- 
schaft ebensowohl  durch  eheliche  als  auch 
durch  aussereheliche  Abstammung  be- 
gründet ;  auf  eheliche  Verwandtschaft 
hat  das  StG.  die  Privilegien  des  §  468 
ebensowenig  beschränkt,  als  es  diese  für 
den  Fall  ausschliesst,  in  dem  der  Thäter 
bei  dem  verwandten  Beschädigten  be- 
dienstet ist.  Im  Grunde  dieser  Erwägung 
ist  der  durch  die  aussereheliche  Tochter 
des  Beschädigten,  die  überdies  mit  Letz- 
terem in  gemeinschaftlicher  Haushaltung 
lebt,   begangene  Diebstahl   lediglich   als 


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400 


ALLG.  STRAFGESKTZ.  II.  THEIL.  §§  464-467.  - 


Theilnahme  an  Diebstahlen  zwischen  Verwandten. 

(52)  Hofdeoret  ll.  Juni  1818  (JGS.  1052). 

Jene  Befreiungen,  welche  Kindern  unter  14  Jahre  im  §  2 
ad  d,  dann  den  Familiengliedern  im  §  168  des  I.  und  im  §  i^lS 
des  II.  Theils  des  StG.  (=  §§  189  und  463)  zu  statten  kommen, 
Sind  auf  Theilnehmer,  bei  welchen  nicht  die  nämlichen  Ausnahmst 
gründe  eintreten,  keineswegs  auszudehnen. 

Diebstähle  des  Familienhaupts. 
(63)  Hofkanzleidekret  8.  Oct.  1846  (JGS.  989). 

In  dem  Falle  der  von  dem  Familienhaupte  an  Familien- 
gliedern  verübten  Entwendungen  sind  die  Letzteren  zur  Klage- 
führung nach  §  269,  II.  Th.  (=  §  525)  des  Strafgesetzes  allerdings 
berechtigt,  indem  es  keinem  Zweifel  unterliegt,  dass  nach  dieser 
Gesetzesstelle  auch  gegen  das  Haupt  die  richterliche  Hilfe  ange- 
sucht werden  kann,  wenn  es  sich  beträchtliche  Entwendungen  zu 
Schulden  kommen  lässt. 

Es  liegt  im  Wortlaute,  sowie  im  Geiste  des  Gesetzes,  dann 
auch  das  Haupt  der  Familie  zu  bestrafen,  wenn  dasselbe  im 
Inneren  der  Familie  sich  so  gearteter  Unordnungen  schuldig  nrtacht, 
dass  von  Seite  der  übrigen  Familienmitglieder,  worunter  auch  die 
Gattin  gehört,  die  Hilfe  der  Obrigkeit  angerufen  werden  muss, 
wodurch  die  That  nach  dem  Gesetze  die  Eigenschaft  einer  Übertretung 
gegen  die  öffentliche  Sittlichkeit  erlangt  und  nach  demselben 
Gesetze  auch  bestraft  werden  muss. 

TheilnehmuDg  an  diesen  Uebertretangen. 

464  (214).  Die  Theilnehmung  an  Diebstählen  und 
Veruntreuungen  ist  eine  üebertretung,  in  soferne  sie 
nicht  nach  den  §§  185  und  186  ein  Verbrechen  bildet. 

strafe  der  Theilnehmnng. 

465  (215).  Die  Strafe  der  Theilnehmung  ist  ins- 
gemein nach  §  460  zu  bestimmen;  insbesondere  aber 
auf  eine  strengere  Strafe  gegen  diejenigen  zu  erkennen, 
welche  Unmündige  oder  sonst  an  Verstand  geschwächte 
Personen  zu  solchen  Uebertretungen  verleiten. 


Üebertretung    des   §  463    zu   behandeln 
(28.  ni.  86/766  C.  IV  257). 

6.  Die  Vergleichung  der  Bestim- 
mungen der  §§  463  und  625  lässt  nicht 
zweifeln,  dass  der  an  letzterer  Stelle  vor- 
kommende Ausdruck  „Verwandte"  einen 
weiteren  Kreis  der  durch  das  Band  der 
Verwandtschaft  vereinigten  Personen  um- 
fasst,  als  im  §  468  aufgezählt  erscheinen, 
dass  somit  in  Beziehung  auf  den  Begriff 


der  „Verwandten"  §  625  den  Gattungs-, 
§  468  den  Artbegriff  enthält  und  dass 
eben  deshalb  logischer  Weise  die  An- 
wendung der  für  den  Gattungsbegriff  auf- 
gestellten Norm  durch  das  Vorhandensein 
jener  Bedingungen,  die  auf  den  Artbegriff 
passen,  ausgeschlossen  wird  (17.  VI.  87 
C.  VI  280). 

464.  S.  die  Noten  zu  §§  185. 186. 189. 


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XI.  HAÜPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EIGENTH.    401 


Wann  sie  strafbar  za  sein  aafhören. 

466  (216).  Die  in  den  §§  187  und  188  vorkommenden 
Bestimmungen  finden  auf  Diebstähle  und  Veruntreuungen 
und  die  Theilnehmung  an  denselben  auch  dann  Anwendung, 
wenn  dieselben  blosse  Uebertrelungen  sind. 

Vergehen  gegen  das  literarische  nnd  artistische  Eigenthnm.  —  Strafe. 

467,  Jeder  unbefugte  Nachdruck  und  jede  dem- 
selben in  den  Gesetzen  gleichgeachtete  Vervielfältigung 
oder  Nachbildung  eines  literarischen  oder  artistischen 
Productes  ist  auf  Verlangen  des  Beeinträchtigten  als  ein 
Vergehen  zu  ahnden,  und  soll  nebst  dem,  dass  die  vom 
Gesetze  bestimmte  civilrechtliche  Entschädigung  Platz  zu 
greifen  hat,  an  demjenigen,  welcher  dieselbe  veranstaltet, 
oder  zu  deren  Ausführung  wissentlich  mitgewirkt  hat, 
oder  mit  deren  Erzeugnissen  wissentUch  Handel  treibt, 
ausser  dem  Verfalle  (Gonfiscation)  der  vorhandenen 
Exemplare,  Abdrücke,  Abgüsse  u.  s.  w.,  der  Zerlegung 
des  Drucksatzes,  und  bei  Kunstwerken,  in  soferne  nicht 
ein  üebereinkommen  zwischen  dem  Nachbilder  und  dem 
Beschädigten   etwas   Anderes    festsetzt,    auch    der   Zer- 


467.  1.  S.  das  Gesetz  v.  26.  XII.  95 
(R  197),  betreffend  das  Urheberrecht  an 
Werken  der  Literatur,  Kunst  und  Photo- 
graphie. 

1  a.  Das  Gesetz  schreibt  im  §  467  das 
BewQSstsein  von  der  unbefugten  Nach- 
bildung als  ein  Delictsmerkmal  nur  bei 
der  Mitwirkung  zur  Ausführung  der  Nach- 
bildung oder  beim  Handel  mit  den  nach- 
gebildeten Erzeugnissen,  nicht  aber  auch 
für  die  unbefugte  Nachbildung  selbst,  für 
die  Veranstaltung  derselben  vor.  Das  Ver- 
gehen des  §  467,  soweit  es  die  Verviel- 
fältigung, bez.  Nachbildung  betrifft,  liegt 
daher  schon  vor,  wenn  diese  unbefugt, 
d.  i.  ohne  Genehmigung  des  Urhebers 
oder  seines  Rechtsnachfolgers  auf  mecha- 
nischem Wege  erfolgte,  ohne  weiters  zu 
unterscheiden,  ob  dem  Vervielfältiger  oder 
Nachbildner  des  ausschliessliche  Verviel- 
fältigungsrecht eines  Dritten  bekannt 
war  oder  nicht,  bez.  ob  er  im 
Bewusstsein  der  Verletzung  dieses  Rechts 
handelte  oder  nicht.  Das  Gesetz  fordert 
diesbezüglich  zur  Strafbarkeit  der  Hand- 
lung keine  böse  Absicht,  sondern  es  ge- 
nügt hiezu  schon  ein  fahrlässiges  Vor- 
gehen im  Sinne  der  §§  233  und  238,  d.  h. 
eine  gegen  das  im  §  467  enthaltene  Ver- 

Geller,  Öattrr.  Gesetze  I.  Abth.  V.  Bd. 


bot  vollbrachte  Handlung,  insbesonders 
in  dem  Falle,  wenn  dieses  Verbot  dem 
Thäter  nach  seinem  Stande,  Gewerbe, 
nach  seiner  Beschäftigung  oder  nach 
seinen  besonderen  Verhältnissen  bekannt 
sein  sollte  (9.  VII.  92/1601  C.  X   388). 

2.  Die  Vervielfilltigung  eines  Gemäl- 
des nach  einer  von  demselben  zu  diesem 
Zwecke  durch  manuelle  Nachbildung  ab- 
genommene Copie  fällt  unter  den  Begriff 
des  Vergehens  des  §  467  (27.  V.  82/458). 

3.  Die  Vorschrift  der  Beobachtung 
der  gesetzlichen  Bedingungen  und  Förm- 
lichkeiten (§  8,  al.  1,  Pat.  19.  X.  46)  be- 
zieht sich  nicht  allein  auf  literarische, 
sondern  auch  auf  Werke  der  Kunst  (10. 
V.  89/1272  C.  Vn.  334). 

4.  (a)  Der  im  §  10  Ges.  19.  X.  46 
erwähnte  „Vorbehalt"  ist  bei  Werken, 
die  der  Träger  des  Autorrechts  selbst 
vervielfältigt,  nicht  nöthig.  —  (b)  Die  ün- 
kenntniss  des  Gesetzes  über  literarisches 
und  artistisches  Eigenthum  steht  dem 
Irrthum  über  Strafgesetze  gleich  (26.  V. 
82/455). 

6.  Nach  der  Grenze,  welche  die  Ge- 
biete der  Industrie  von  der  bildenden 
Kunst  scheidet,  ist  die  Anwendbarkeit 
des  dem  Schutze  der  Industriellen  gewid- 


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402 


ALLG.  STRAFGESETZ.    U.  THEIL.    §§  468.  469.  -  ^63). 


Störung  der  Platten,  Steine,  Formen  und  anderer  Objecte, 
welche  ausschliessend  zur  Ausführung  dieser  Verviel- 
fältigung gedient  haben,  mit  einer  Geldstrafe  von  fünf 
und  zwanzig  bis  eintausend  Gulden,  oder  im  Falle  der 
Zahlungsunvermögenheit  mit  Arrest  von  fünf  Tagen  bis 
zu  sechs  Monaten,  und  in  Fällen  der  Wiederholung  oder 
nach  vorangegangener  wenigstens  zweimaliger  Bestrafung 
auch  mit  Verlust  des  Gewerbes  bestraft  werden.  Auch 
die  confiscirten  Exemplare  sind,  in  so  weit  sie  nicht 
durch  Uebereinkommen  mit  dem  durch  das  Vergehen 
Beschädigten  zu  dessen  Entschädigung  verwendet  werden, 
zu  vertilgen. 

Ebenso  ist  die  dem  ausschliessenden  Rechte  des 
Autors  oder  seiner  Rechtsnachfolger  zuwider  veranstaltete 
öffentliche  Aufführung  eines  dramatischen  oder  musika- 
lischen Werkes  im  Ganzen  oder  mit  Abkürzungen  und 


meten  Gesetzes  vom  7.  XU.  ög  (R  237) 
und  des  die  Künstler  schützenden  Pat. 
V.  19.  X.  46  (JGS.  992)  za  benrtheilen. 
Bas  letztere  Gesetz  hat  im  §  9  den  für 
diese  Abgrenzung  massgebenden  Gesichts- 

Sonkt  dadurch  gekennzeichnet,  dass  es 
en  nZa  einem  wirklichen  materiellen 
Gebraache"  bestimmten  Erzeugnissen  jene 
gegenübergestellt  hat,  die  Mos  znr  n^^' 
schannng"  zu  dienen  haben.  Dieser  Ge- 
gensatz lässt  keinen  Zweifel  darüber, 
dass  das  Wort  .ßeschauung"  sich  hier 
nicht  auf  die  Befriedigung  der  Neugierde 
oder  Wissbej^ierde  bezieht,  und  dass  man 
vielmehr  beim  Gebrauche  dieses  Worts 
nur  die  Befriedigung  ästhetischen  Be- 
dtirfoisses  im  Auge  haben  konnte.  Die 
von  einem  Friseir  erzeugten  Wachs- 
bQsten,  die  bestimmt  sind,  in  den  Aus- 
lagen von  Friseuren  Haarfrisnren  zur  An- 
schauung zu  bringen,  sind  zweifellos  zu 
einem  materiellen  Gebrauch,  keineswegs 
zur  Befriedigung  eines  ästhetischen  Be- 
dürfnisses bestimmt  und  können  dem- 
nach nicht  als  Werke  plastischer  Kunst 
angesehen  werden  In  Ansehung  derselben 
fehlt  es  daher  an  der  wesentlichen  Vor- 
aussetzung der  Anwendbarkeit  des  §  467 
(9.  VII.  87/1079  C.  VI  265). 

5«.  Correspondenzkarten  mit  bild- 
lichen Darstellungen  und  diesen  beige- 
fügten Versen  (Jux -Gratulationskarten) 
stehen  ohne  Rücksicht  auf  die  graduelle 
Qualification  ihres  Kunstwerts  unter  dem 
Schatz  des  §  467  (10.  I.  96/1954). 


6.  Wissenschaftliche  Vorträge  (eines 
Lehrers)  ,jyerlieren  die  Eigenschaft  lite- 
rarischen Eigenthnms  deshalb,  weil  de 
blos  Erläuterungen  praktischer  Demon- 
strationen sind,  keineswegs,  and  muss 
ihre  autographische  Vervielfältigung  .  .  . 
als  Nachdruck  betrachtet  werden".  Der 
Handel  mit  solchen  autographirten  Auf- 
zeichnungen fällt  daher  unter  §  467  (27. 
IV.  83/540). 

7.  Auch  Photographien  gemessen 
den  gesetzlichen  Schutz  des  Urheber- 
rechts (11.  VII.  85/859  G.  V  174). 

8.  (a)  Im  §  9  des  Pat.  v.  19.  X.  46 
finden  sich  Reproductionsarten  erwähnt, 
die  ausdrücklich  als  der  zeichnenden  Kaust 
angehörig  erklärt  werden,  und  es  kann 
umso  minder  bezweifelt  werden,  dass 
Photographien  den  Werken  zeichnender 
Kunst  gesetzlich  gleichgestellt  zu  be- 
trachten sind,  als  einerseits  deren  Er- 
zeugung einen  gewissen  Grad  von  tech- 
nichnischen  Kenntnissen  und  Geschick- 
lichkeit  erfordert,  anderseits  aber  der 
StME.  27.  IV.  64  Z.  765S  photographische 
Erzeugnisse  als  dem  Pressgeselze  unter- 
liegend und  somit  dieselben  auch  als  Er- 
zeugnisse der  Kunst  erklärt,  deren  der 
§  4  des  Pressgesetzes  v.  17.  XII.  68  ge- 
denkt. —  (b)  §  10  des  cit.  Pat  hat  ein 
vollendetes  Kunstwerk,  das  nur  in  Einem 
Exemplare,  dem  Originale,  besteht,  im 
Auge ;  bei  Photographien  aber  ist  nicht 
die  Originalaufnahme  als  eolche,  sondern 
die  durch  Vervielfältigung  erzeugte  CSopie 


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XI.  HAUPTST.    VERG.  ü.    ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EIGENTH.    403 


unwesentlichen  Abänderungen  als  Vergehen,  auseer  der 
Confiscation  der  unrechtmässig  benützten  Manuscripte 
(Textbücher,  Partituren,  Rollen),  mit  einer  Geldstrafe  von 
zehn  bis  zweihundert  Gulden  oder  bei  Zahlungsunver- 
mögenheit  mit  verhältnissmässigem  Arreste   zu  ahnden. 

Uebertretunf^en  der  boshaften  Beschädigung  fremden  Eigenthumes.  —  Strafe. 

468.  Die  boshafte  Beschädigung  eines  fremden 
Eigenthumes  ist,  in  soferne  sie  nicht  nach  der  Vorschrift 
der  §§  85  und  89  ein  Verbrechen  bildet,  als  Uebertretung 
mit  Arrest  von  einem  Tage  bis  zu  einem  Monate  zu 
bestrafen. 

Schlosser  u.  dgl.,  die  Dietriche  verfertigen.  —  Strafe. 

469  (217).  Schlosser  und  andere  Feuerarbeiter, 
welche   Dietriche    oder   Hauptschlüssel   für   unbekannte 

Gegenstand  der  Veröffentlichung.  Es  wäre 
daher  nicht  nur  flberflassig,  sondern  viel- 
mehr widersinnig,  wenn  bei  der  Veröffent- 
lichung die  bereits  in  Aasftthrang  ge- 
brachte Vervielf&ltignng  besonders  in  Vor- 
behalt genommen  werden  mflsste,  und 
dies  umso  mehr,  als  die  im  §  10  weiter 
noch  auferlegte  Verpflichtang,  jenen  Vor- 
behalt binnen  zwei  Jahren  vom  Erschei- 
aongsjahre  in  Ansführnng  zu  bringen, 
gegenstandslos  wäre  (10.  V.  89«  872  C. 
VU  884). 

9.  Die  Nachbildang  von  Photogra- 
phien, die  einer  Bezeichnang  des  Urhebers 
oder  Verlegers  ermangeln,  fällt  nicht  anter 
die  Sanction  des  §  167  (6.  V.  98,1684  C.  X 
869). 

10.  («)  Die  Vorschrift  des  g  88  des 
Pat.  V.  19.  X.  46  (JOS.  99:1)  wurde  durch 
die  Auflösung  des  Deutschen  Bundes 
nicht  ausser  Wirksamkeit  gesetzt;  den 
im  ehemaligen  Bundesgebiete  erscheinen- 
den literarischen  und  artistischen  Werken 
kommt  Schutz  des  Urheberrechts  auch 
ohne  Kachweis  der  Reciprocität  zustatten. 
—  (b)  Der  Handel  mit  unbefugt  nachge- 
bildeten literarischen  oder  artistischen 
Producten  begründet  nach  §  467  nicht 
lediglich  ein  accessorisches,  sondern  ein 
settistindig  für  sich  bestehendes  Delict 
(18.  VI.  87/1099  C  VI  844) 

11.  Die  verantwortliche  Thätigkeit 
beim  Vergehen  nach  §  467  scfaliesst  nicht 
schon  mit  der  Vollendung  der  Nachbil- 
dung ab,  sondern  mit  der  Verwendung 
des  onbefugt  gewonnenen  Bildes ;  von  da 
ab  tiaft  denuach  die  Verjährung  (16.  XII. 
98/1786). 

11.  S.  unten  g  530'- 


468. 1.  „Jede  Handlung,  wodurch  be' 
absichtigt  wird,  einem  Anderen  an  seinem 
Eigentbum  Schaden  zuzufügen,  schliesst 
eine  Bosheit  in  sich  und  wird  ...  je 
nach  dem  Betrage  des  Schadens  als  Ver- 
brechen oder  Uebertretung  bestraft.  Es 
ändert  nichts  an  der  Sache,  ob  die  Hand- 
lung aus  Muthwillen  oder  im  Scherze 
verübt  wurde«  (87.  II.  68  A.  180;.  Ab- 
weichend 25.  XI.  68  A.  816,  wo  nach 
unter  boshafter  Beschädigung  „eine  Hand- 
lung zu  verstehen  sei,  die  aus  Neigung 
Schaden  zu  thun,  unternommen  wird**. 

8.  Für  den  Thatbestand  des  §  468 
ist  erforderlich,  dass  die  Beschädigung 
aus  dem  Willensentschlnss  des  ihrer 
Widerrechtlichkeit  bewussten  Thäters 
hervorgegangen  sei.  Auf  eine  blos  col- 
pose  Beschädigung  ist  dieser  §  nicht  an- 
wendbar (10.  IV.  00/8469). 

3.  „Eine  Beschädigung  fremden  Eigen- 
thums  hört  deshalb  nicht  auf,  eine  bos- 
hafte zu  sein,  wenn  sie  zur  eigenmäch- 
tigen Durchsetzung  eines  vermeintlichen 
Rechtes  verübt  worden  ist"  (28.  I.  53  A. 
264). 

4.  Keine  boshafte  Beschädigung  ist 
die  Tödtung  fremder  Hausthiere  auf 
seinem  Grunde,  wo  sie  Schaden  anrichten 
(10.  III.  69  A.  1271).  Abweichend  5.  X. 
69  A    1835.. 

5.  Die  vom  Jagdinhaber  oder  dessen 
Heger  im  Walde  vorgenommene  Tödtung 
fremder  herumlaufender,  aufsichtsloser 
Hunde  g  17  Jagdpat.  f.  G&\.  28.  H.  1786) 
kann  nicht  unter  §  468  subsnmirt  werden. 
(Plen.  19.  XII.  94  1788). 

6.  S.  oben  §  267 '  u.  die  Noten  zu  §  85 


16* 

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404  ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  47C-176.  -  (53). 

Personen,  oder  welche  Schlüssel  nach  bedenklichen  Formen 
oder  blossen  Abdrücken  verfertigen^  oder  welche  ohne 
Vorsicht  und  gehörige  Erkundigung  nicht  bekannten  Leuten 
Schlüssel  nachmachen  oder  Schlösser  aufsperren*; 
Schlossermeister,  welche  das  sogenannte  Sperrzeug  (die 
Dietriche)  nicht  gehörig  verwahren  oder  unsicheren  Händen 
anvertrauen;  Trödler,  welche  Schlüssel,  Dietriche  oder 
Aufsperrhaken  kaufen  oder  verkaufen,  sind  einer  üeber- 
tretung  schuldig,  und  für  den  ersten  Fall  mit  einer  Geld- 
strafe von  fünf  und  zwanzig  bis  fünfzig  Gulden  zu  be- 
legen; bei  wiederholter  üebertretung  ist  die  Strafe  zu 
verdoppeln;  die  dritte  üebertretung  soll  mit  Verlust  des 
Gewerbes  bestraft  werden. 

Gewerbsdiener,   Handwerksgesellen  oder  Dienstpersonen,   welche   sich  ohne.  Vor- 
wissen ihres  Herrn  dieser  Uebertretang  schuldig  machen. 

470  (218).  Wenn  ein  Gewerbsdiener,  Handwerks- 
geselle oder  eine  Dienstperson  ohne  Vorwissen  ihres 
Herrn  oder  Meisters  sich  einer  der  vorgenannten  Ueber- 
tretungen  schuldig  macht,  ist  derselbe  mit  strengem 
Arreste  bis  zu  einer  Woche  zu  bestrafen.  Bei  einem 
zweiten  Falle  ist  der  Arrest  zu  verschärfen,  und  der 
SträfUng,  wenn  er  ein  Ausländer  ist,  aus  sämmtlichen 
Kronländern  des  Kaiserstaates  abzuschaffen. 

strafe  gegen  Trödler  und  Haasirer,  die  von  Unmündigen  kaufen. 

471  (219).  Trödler  (Tandler),  Hausirer,  oder  wer 
immer  mit  bereits  gebrauchten,  abgelegten  oder  alten 
Sachen  Gewerbe  und  Handel  treibt,  sollen,  wenn  sie  von 
unmündigen  Kindern  etwas  kaufen  oder  eintauschen,  für 
diese  tfebertretung  nach  umständen  der  Person  und 
Sache  mit  fünf  bis  fünfzig  Gulden  oder  mit  Arrest  von. 
einem  bis  zu  zehn  Tagen  bestraft  werden.. 

strafe  bei  öfterer  Betretung. 

472  (220).  Bei  wiederholten  Fällen  ist  die  Geld- 
strafe zu  verdoppeln,  oder  die  einfache  Geldstrafe  durch 
Arrest  von  einem  bis  zu  acht  Tagen,  und  nach  Umständen 
auch  dieser  noch  zu  verschärfen.  Zeigt  sich  durch 
öfters  fortgesetzte  üebertretungen,  dass  keine  Besserung 
erfolgt,    so  sind  die  Uebertreter,    wenn  sie  ein   bürger- 

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XI.  HAUPTST.    VERG.  Ü..ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EIGENTH.    405 

liches  Gewerbe  oder  eine  obrigkeitliche  Erlaubniss  haben, 
derselben  verlustig ;  ohne  besondere  Erlaubniss  handelnde 
Inländer  sind  auf  unbestimmte  Zeit  aus  dem  Orte,  Aus- 
länder aber  auf  beständig  aus  allen  Kronländern  des 
Eaiserstaates  abzuschaffen. 

Juwelen-  and  Galanteriehändler,  Gold-  und  Silberarbeiter.  —  Strafe. 

473  (221).  Juwelen-  und  sogenannte  Galanterie- 
warenhändler, wie  auch  Gold-  und  Silberarbeiter,  denen 
Juwelen  oder  Gold-  und  Silberwaren  zum  Kaufe  von 
Jemandem  angeboten  werden,  welcher,  nach  den  Um- 
ständen zu  schliessen,  davon  nicht  der  Eigenthümer 
oder  nicht  von  dem  Eigenthümer  abgeschickt  ist,  sind 
verbunden,  die  Sache  und  den  Verkäufer  anzuhalten, 
und  wenn  dieser  sich  nicht  zureichend  auszuweisen  im 
Stande  ist,  seine  Stellung  vor  die  Behörde  zu  ver- 
anlassen. Die  Unterlassung  dieser  Vorschrift  (Vorsicht) 
ist  eine  Uebertretung  und  mit  fünf  und  zwanzig  bis 
hundert  Gulden  zu  bestrafen. 

strafe,  wenn  sie  eine  verdächtige  Ware  an  sich  gebracht  haben. 

474  (222).  Wenn  sie  eine  ihnen  auf  solche  Art 
angebotene  verdächtige  Ware  an  sich  bringen,  ist  der 
Käufer  nach  Verschiedenheit  des  Werthes  der  Wate  mit 
einer  Strafe  von  fünfzig  bis  fünfhundert  Gulden  zu  belegen. 

Vorschrift  in  Ansehung  des  geschmolzenen  Goldes  und  Silbers. 

475  (223).  Gold-  und  Silberarbeiter,  welchen  ge- 
schmolzenes Gold  und  Silber,  das  nicht  mit  dem  Namen 
eines  anderen  befugten  Gold-  und  Silberarbeiters  bezeichnet 
ist,  zu  kaufen  angeboten  wird,  sind  verbunden,  den 
Verkäufer  anzuhalten,  und  dessen  Stellung  vor  die  Be- 
hörde zu  veranlassen. 

Im  Falle  sie  dieses  unterlassen,  oder  dergleichen 
unbezeichnetes  Gold  und  Silber  an  sich  bringen,  findet 
die  auf  diese  Uebertretung  in  dem  vorhergehenden  Pa- 
ragraphe  festgesetzte  Strafe  statt. 

473  und  474.  Auf  den  Ankauf  durch  1  finden    diese   Strafbestiromungen    keine 
einen    Angehörigen    des   Gewerbemanns  |  Anwendung  (21.  XI.  54  A.  610). 

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4m 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  476-478.  -  (54-55). 


•     Verbindlichkeit,  jeden  verdächtigen  Verkäufer  ttberhanpt  anzuhalten. 

476  (224).  Aber  nicht  Handels-  und  Gewerbsleute 
allein,  sondern  auch  sonst  Jedermann  hat  die  Verbind- 
lichkeit, wenn  ihm  Gegenstände  zum  Kaufe  oder  um 
darauf  zu  leihen,  angeboten  werden,  die  nach  ihrer 
Eigenschaft  gegen  den  Anbietenden  den  Verdacht,  dass 
sie  entwendet  sind,  erwecken,  diesen  nach  Möglichkeit 
anzuhalten,  und  wenn  er  sich  nicht  ausweiset,  seine 
Stellung  vor  die  Behörde  zu  veranlassen. 

Wer  diese  Verbindlichkeit  zu  erfüllen  aus  seiner 
Schuld  unterlässt,  ist  nach  §  473  zu  bestrafen. 

strafe  für  den  Käufer  verdächtiger  Waren. 

477  (225).  Ebenso  begeht  Jedermann  eine  Ueber- 
tretung  und  unterliegt  je  nach  dem  Werthe  der  Sache 
einer  Geldstrafe  von  fünf  und  zwanzig  bis  fünfhundert 
Gulden,  welcher  auf  vorerwähnte  Art  eine  verdächtige 
Sache   an  sich  kauft,   oder  darauf  als  ein  Pfand  leihet 

strafe  des  Betruges  durch  Uebervortheilnng  gegen  Satzungen  oder  Taxordnungen. 

478  (226).  In  soweit  an  einzelnen  Orten  besondere 
Satzungen  oder  Taxordnungen  für  den  Verkauf  be- 
stimmter Waren  oder  den  Preis  gewisser  Leistungen  be- 

4.  Da  die  Uebertretung  des  §477 
gegenflber  der  Theiinehmung  am  Dieb- 
stahl bei  gleichem  objectiven  Tbatbe- 
stande  insofern  als  das  minder  schwere 
Delict  sich  darstellt,  als  bei  der  letzteren 
der  Thäter  davon  Kenntniss  hatte,  die 
Sache  sei  gestohlen,  während  er  bei  der 
ersteren  dies  nur  vermathete  oder  ver- 
mnthen  musste,  so  widerspräche  es  einer 
rationellen  Auslegung  des  Gesetzes,  die 
bei  der  Diebstahlstheilnehmung  gewährte 
Straflosigkeit  durch  thätige  Rene  auf  die 
jQebertretung  des  §  477,  die  sieh  eigent- 
lich nur  als  eine  mildere  Form  desselben 
Delicts  darstellt,  nicht  auszudehnen  (10. 
XI.  94/1860). 

478.  1.  Unter  diese  Strafbestimmimg 
fällt  auch  ein  Abgang  an  dem  durch  die 
Satzung  vorKescfadriebenen  C^wieht  bei 
Gebäck  (19.  IV.,  19.  Vn.  54  A.  466.  688). 

8.  Ebenso  die  „schlechte  Eigenschaft 
des  Gebäcks"  (19.  VII.  64  A.  642). 

8.  Der  Entscheidung  kann  a^r  nur 
das  Gewicht  des  ausgebackenen  und  nicht 
des  erst  nach  einem  weiteren  Zeitrer- 


476  und  477.  1.  Die  Nichl-Eruirung 
des  Verkäufers  steht  der  Bestrafung  dieser 
Uebertretung  nicht  entgegen,  „da  es  zur 
Constatirung  (derselben)  genügt,  dass 
Gegenstände,  denen  nach  ihrer  Beschaf- 
fenheit schon  der  Charakter  der  Verdäch- 
tigung anklebt,  an  sich  gebracht  wurden" 
(7.  Vm.  55  A.  689). 

2.  Für  §  477  genügt  schon  eine  „ver- 
dächtige'^ Sache,  also  eine  Sache,  die 
den  Anschein  unredlicher  Herkunft,  das 
Merkmal  des  Unsichem,  sei  es  aus  dem 
oder  jenem  Grunde,  an  sich  trägt.  Der 
Thatbestand  des  §  477  bedarf  daher  keines- 
wegs auch  schon  der  Feststellung,  dass 
die  unter  verdächtigen  Umständen  an 
sich  gebrachten  Sachen  wirklich  aus 
einem  Diebstahle  oder  aus  einer  Ver- 
untreuung herrühren.  Es  genügt,  dass  die 
Herkunft  unsicher  und  Grund  zur  An- 
nahme einer  Entwendung  vorhanden  sei 
(22.  IV.  99/2846). 

8  Die  hier  vorgesehene  Uebertretung 
begeht  auch,  wer  eine  Sache  unter  ver- 
dächtigen Umständen  an  Zahlungsstatt 
annimmt  (10.  II.  82/416). 


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Xr.  HAÜPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EIGENTH. 


407 


stehen,  ist  das  Zuwiderhandeln  gegen  dieselben  durch 
Uebervortheilung  entweder  in  dem  Gebrau  ehe  von  Mass 
oder  Gewicht,  wenn  diese  auch  echt  sind,  oder  in  der 
Eigenschaft  oder  in  dem  Preise  der  Waren  oder  Leistungen, 
nach  den  dafür  gegebenen  besonderen  Vorschriften  zu 
bestrafen.  Die  dritte  so  geartete  Ueberschreitung  aber 
soll,  wenn  sie  sich  nicht  ohnehin  als  eine  schwerer  ver- 
pönte strafbare  Handlung  darstellt,  als  eine  Uebertretung 
mit  dem  Gewerbsverluste  bestraft  werden. 

(54)  Besetz  15.  März  1888  (R  39).  [Gewerbeordnang.] 
§  51.  Für  den  Kleinverkauf  von  Artikeln,   die  zu  den  noth- 
wendigsten  Bedürfnissen  des  täglichen  Unterhaltes  gehören,    dann 
für  die  Rauchfangkehrer-,  Canalräumer-,  Abdecker-,  Transport-  und 
Platzdienstgewerbe  können  Maximaltarife  festgesetzt  werden. 

Solche  Tarife  werden  über  Antrag  der  Gemeindevertretung 
und  nach  £invemehmung  der  Handels-  und  Gewerbekammer  und 
der  betreffenden  Genossenschaften  unter  Berücksichtigung  der  be- 
stehenden Verhältnisse  von  der  politischen  Landesbehörde  festgestellt 
und  haben  nur  für  das  Gebiet  der  betreffenden  Gemeinde  bis  auf 
Widerruf  Geltung. 

Bezüglich  der  in  einzelnen  Gemeinden  für  die  Fleischaus- 
schrottung  und  Brotbäckerei  bestehenden  Einrichtung  der  Verpachtung 
bleiben  die  besonderen  Vorschriften  massgebend 

(55)  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  18.  Jan.  1855  (R  14). 
Da  über  die  Frage:  „ob  die  Untersuchung  und  Bestrafung 
der  ersten  zwei  im  §  478  StG.  bezeichneten  Uebertretungen  der 
Satzungsvorschriften  und  Taxordnungen  durch  Uebervortheilung  in 
dem  Gebrauche  von  Mass  oder  Gewicht,  oder  in  der  Eigenschaft 
oder  in  dem  Preise  der  Waren  oder  Leistungen  zur  Competenz  der 
politischen  Behörden   oder   der   Gerichte   gehöre?"    eine   ungleich- 


lanf  rerkanften  Brotes  zn  Grunde  gelegt 
werden  (19.  VII.  64  A.  636). 

4.  Dem  B&cker  für  ein  öffentliches 
Institut  (Magistrat,  Gemeinde),  dessen 
Gebäck  der  Controle  jenes  Instituts  unter- 
liegt und  nicht  übernommen  werden 
darf,  wenn  es  den  Vertragsvorschriften 
nicht  entspricht,  kann  ein  Grewichtsab- 
gang  nicht  als  Uebertretung  zugerechnet 
werden  (80.  VIII.,  11.  X.  64  A.  567.  590). 

6.  Eine  vorausgegangene  zweimalige 
Bestrafung  genügt  unter  allen  Umstän- 
den zur  Verhängung  des  Gewerbsverlusts 
„Als  solche  Bestrafungen  können  aber 
nur  diejenigen  betrachtet  werden,  welche 
im  gerichtlichen  oder  politischen  Wege 
nach  gesetzmässigem  Strafverfahren  ver- 
hängt worden  sind",  nicht  aber  die  von 


der  Gemeinde  auf  Grund  eines  Privat- 
vertrags verhängten  Conventionalstrafen 
(24.  X.,  8.  XI.  54, 18.  IV.,  8.  V.  65  A.  598 
604.  65S.  661). 

6.  Ebensowenig  blosse  Confiscationen 
(14.  n.  55  A.  638).  S.  dagegen  Novelle  57- 

7.  Die  am  4.  m.  05  kundgemachte 
und  in  die  PGS.  Bd.  24,  Nr.  28  aufge- 
nommene Verordnung  des  böhm.  Landes- 
guberniums  über  die  Bestrafung  der 
Uebertretung  der  Victualtaxen  in  Böhmen 
ist  längst  obsolet  geworden. 

8.  Der  im  Schlussatze  angedrohte 
Gewerbverlust  kann  gegen  einen  die  Per- 
sonenbeförderung nur  im  Dienste  des 
Gewerbsinhabers  besorgenden  Fiaker-  od. 
Einspann  erkutsch  er  nicht  verhängt  wer- 
den (Plen.  21.  XII.  97/2186). 


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408  ALLG.  STRAFGESETZ.  11.  THEIL.  §§  479-481.  -  (56-68) 

förmige  Praxis  der  Behörden  wahrgenommen  wurde,  so  wird  hiemit 
erklärt;  dass  das  Verfahren  über  die  ersten  zwei  Uebertretungsfälle 
der  gedachten  Art,  sowohl  nach  den  in  jenen  Kronländern,  wo  die 
neue  StPO.  noch  nicht  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  derzeit  noch 
bestehenden  Vorschriften,  als  auch  rücksichtlich  jener  Kronländer, 
wjo  die  neue  StPO.  v.  29.  Juli  1853  bereits  in  Wirksamkeit  getreten 
ist,  nach  Vorschrift  des  §  9  derselben,  zur  Gompetenz  der  politischen 
Behörden  gehört,  und  dass  daher  die  Gerichtsbarkeit  der  Straf- 
gerichte erst  dann  einzutreten  hat,  wenn  der  Beschuldigte  bereits 
zweimal  von  der  politischen  Behörde  rechtskräftig  2u  einer  Strafe 
verurteilt  worden  war. 

(56)  Verordnung  der  Ministerieh  des  Innern  und  der  Justiz  18.  Jan.  1855  (R  15). 
Aus  Anlass  der  entstandenen  Zweifel  über  die  Frage :  „ob 
die  in  dem  §  478  des  allg.  StG.  vom  27.  Mai  1852  auf  die  dritte 
Uebertretung  der  Satzungs  vor  Schriften  oder  Taxordnungen  durch 
üebervortheilung  in  dem  Gebrauche  von  Mass  oder  Gewicht,  oder 
in  der  Eigenschaft,  oder  dem  Preise  der  Waren  oder  Leistungen 
verhängte  Strafe  nur  dann  in  Anwendung  zu  kommen  habe,  wenn 
gegen  den  Thäter  wegen  der  schon  früher  von  demselben  be- 
gangenen ersten  zwei  Uebertretungen  dieser  Art  bereits  das  höchste 
in  den  politischen  Vorschriften  festgesetzte  Strafausmass  angewendet 
worden  ist,  wie  dies  durch  das  Hfkzd  3.  October  1822  Z.  27183 
I.  Abs.  (PGS.  Bd.  50,  S.  645  u.  fg.)  ausdrücklich  angeordnet 
war?"  finden  die  Ministerein  des  Innern  und  der  Justiz  zu  erklären: 
Da  das  obenerwähnte  Hfkzd.  durch  das  neue  StG.  (Art.  1  des 
Kundm.-Pat.)  ausser  Kraft  gesetzt  worden  ist,  und  der  §  478  des 
jetzt  geltenden  StG.  die  in  Frage  stehende  Beschränkung  nicht 
aufgenommen  hat,  so  ist  nach  demselJ3en  die  Strafe  der  dritten 
Uebertretung  der  bezeichneten  Art  jeden  Falles  in  Anwendung  zu 
bringen,  wenn  der  Schuldige  von  der  politischen  Behörde  wegen 
früherer  Uebertretungen  derselben  Art  bereits  zweimal  nur  überhaupt 
zu  irgend  einer,  wenngleich  noch  so  geringen  Strafe  rechtskräftig 
verurtheilt  worden  war,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  früher  ver- 
hängten Strafen  ganz  oder  theilweise  vollstreckt  worden  sind 
oder  nicht. 

(57)  Erlats  des  Justizministeriums  87.  März  1857  (R  63). 

Zur  Behebung  des  Zweifels,  ob  die  dritte  Ueber schreitung  der 
an  einzelnen  Orten  für  den  Verkauf  bestimmter  Waren  oder  den 
Preis  gewisser  Leistungen  bestehenden  besonderen  Satzungen  oder 
Taxordnungen  auch  dann  mit  dem  Gewerbeverluste  zu  bestrafen 
sei,  wenn  die  früheren  Ueberschreitungen  von  der  politischen 
Behörde  nur  mit  dem  Verfalle  der  Waren  bestraft  wurden,  wird 
von  dem  Justizministerium  folgende  Belehrung  erlassen. 

Da  die  Strafe  des  Gewerbs Verlustes  zufolge  des  §  478  StG. 
und  zufolge  der  MVdg.  18.  Jänn.  1855  (R  15)(56)  gegen  die  Ueber- 
schreitung   der  Satzungsvorschriften   oder  Taxordnungen   in  jedem 


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XI.  HAUPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EIGENTH.    409 

Falle  einzutreten  hat,  wenn  der  Schuldige  wegen  früherer  Ueber- 
tretungen  diese  Art  bereits  zweimal  zu  einer  Strafe  rechtskräftig 
verurtheilt  worden  war,  ohne  dass  hiebei  zwischen  den  ver- 
schiedenen Gattungen  der  Strafe  unterschieden  würde,  so  unterliegt 
es  keinem  Zweifel,  dass  der  Gewerbsverlust  auch  dann  in  Anwendung 
zu  bringen  ist,  wenn  wegen  der  beiden  ersten  Uebertretungen  nur 
der  Verfall  allein  verhängt  wurde. 

479,  480  u.  481  (227,  228^  229)  sind  ausser  Kraß 
gesetzt  tvorden  durch 

(58)  Gesetz  7.  April  1870  (R  48). 

Mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Reichrathes  finde  Ich  zu 
veranlassen,  wie  folgt: 

§  1.  Die  Bestimmungen  der  §§  479,  480  u.  481  des  allg«  StG. 
27.  Mai  1852  {R  117)  treten  ausser  Wirksamkeit. 

2.  Verabredungen  von  Arbeitgebern  (Gewerbsleuten, 
Dienstgebern,  Leitern  von  Fabriks-,  Bergbau-,  Hüttenwerks-,  land- 
wirthschafllichen  oder  anderen  Arbeitsunternehmungen),  welche 
bezwecken,  mittelst  Einstellung  deS'  Betriebes  oder  Entlassung  von 
Arbeitern  diesen  eine  Lohnverringerung  oder  überhaupt  ungünstigere 
Arbeitsbedingungen  aufzuerlegen;  —  sowie  Verabredungen  von 
Arbeitnehmern  (Gesellen,  Gehilfen,  Bediensteten  oder  sonstigen 
Arbeitern  um  Lohn),  welche  bezwecken,  mittelst  gemeinschafi lieber 
Einstellung  der  Arbeit  von  den  Arbeitgebern  höheren  Lohn  oder 
überhaupt  günstigere  Arbeitsbedingungen  zu  erzwingen;  —  endlich 
alle  Vereinbarungen  zur  Unterstützung  derjenigen,  welche  bei  den 
erwähnten  Verabredungen  ausharren,  oder  zur  Benacbtheiligung 
derjenigen,  welche  sich  davon  lossagen,  haben  keine  rechtliche 
Wirkung, 

3.  Wer,  um  das  Zustandekommen,  die  Verbreitung  oder  die 
zwangsweise  Durchführung  einer  der  in  dem  §  2  bezeichneten  Ver- 
abredungen zu  bewirken,  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  an  der 
Ausführung  ihres  freien  Entschlusses,  Arbeit  zu  geben  oder  zu  nehmen, 
durch  Mittel  der  Einschüchterung  oder  (Jewalt  hindert  oder  zu 
hindern  versucht,  ist,  sofern  seine  Handlung  nicht  unter  eine 
strengere  Bestimmung  des  StG.  fällt,  einer  üebertretung  schuldig 
und  von  dem  Gerichte  mit  Arrest  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten 
zu  bestrafen. 


(68).  1.  (a)  Ganz  belanglos  für  den 
Delictsthatbestand  des  §  8  ist  der  Um- 
stand, dass  eine  Verabredang  von  der  in 
9  2  bezeichneten  Art  zar  Zeit  der  An- 
klagethat  noch  nicht  bestand,  denn  das 
Gesetz  bedroht  mit  Strafe  aach  jedes  Mit- 
tel der  Einschfichterang,  um  das  Za- 
«tandekommen  einer  solchen  Verabiedang 
herbeiznfllhren.  Dass  es  znr  thatsäch- 
lichen     Arbeitseinstellang    nicht     kam, 


schliesst  ebenfalls  den  Delictsthatbestand 
nicht  aas,  sobald  nnr  die  hierauf  gerichtete 
Absicht  vorlag.  —  (6)  Der  Ausdruck  „Ver- 
abredung" setzt  nicht  noth wendig  die 
VermittlunjT  gegenseitigen  Einverständ- 
nisses durch  Worte  voraus;  ein  den  ge- 
meinsamen Willensentschluss  kundgeben- 
des concludentes  Verhalten  genflgt  (Plen. 
22.  Vni.  99/2870). 
3.  S.    oben  §98«», 


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410  ALLG.  STRAFGESETZ.    U.  THEIL.    §§  482-486.  -  (58). 

4*  Die  in  den  g§  2  und  3  enthaltenen  Bestimmungen  finden 
auch  auf  Verabredungen  von  Gewerbsleuten  zu  dem  Zwecke,  um 
den  Preis  einer  Ware  zum  Nachteile  des  Publicums  zu  erhöhen, 
Anwendung. 

5.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Kundmachung  in 
Wirksamkeit. 

Mit  dem  Vollzüge  desselben  sind  die  Minister  der  Justiz,  des 
Handels  und  des  Innern  beauftragt. 

Strafe  gegen  Gewerbsleate,  welche  den  Vorrath  von  Waren  nothwendiger  Lebens- 
bedttrfnisse  Terheimlichen  oder  zu  verabfolgen  verweigern. 

482  (230).  Wenn  Gewerbsleute,  welche  Waren, 
die  zu  den  nothwendigen  Bedürfnissen  des  täglichen 
Unterhaltes  gehören,  zum  allgemeinen  Ankaufe  feilbieten, 
ihren  Vorrath  verheimlichen,  oder  davon  was  immer 
für  einem  Käufer  zu  verabfolgen  sich  weigern,  sind  die- 
selben einer  Uebertretung  schuldig,  und  nach  Beschaffen- 
heit, als  die  Ware  unentbehrlicher  ist,  das  erste  Mal  mit 
einer  Geldstrafe  von  zehn  bis  fünfzig  Gulden  zu  be- 
legen ;  bei  dem  zweiten  Falle  ist  die  Strafe  zu  verdoppeln; 
der  dritte  Fall  zieht  den  Verlust  des  Gewerbes  nach  sieh. 

strafe,  wenn  dadarch  Unrahen  veranlasst  wurden. 

483  (231).  Hätten  die  Fälle  der  §§  478,  479,  481 
und  482  Veranlassungen  zu  einer  öffentlichen  Unruhe 
gegeben,  so  ist  die  für  die  drei  ersten  Fälle  bestimmte 
Strafe  des  einfachen  in  strengen  Arrest  zu  verwandeln, 
bei  dem  Falle  des  §  482  aber  der  Gewerbsverlust  so- 
gleich auf  das  erste  Mal  zu  verhängen. 

Wenn  die  Verheimlichang  oder  Weigerung  zur  Zeit  einer  ölTentlichen  Unruhe 

geschieht. 

484  (232).  Wenn  die  in  dem  §  482  angeführte 
Verheimlichung  oder  Weigerung  zur  Zeit  einer  öffent- 
lichen Unruhe  geschieht,  so  ist  der  Schuldige,  wenn  sich 
in  seiner  Handlung  nicht  ein  Verbrechen  darstellt,  nebst 
dem  Gewerbsverluste  mit  ein-  bis  sechsmonatlichem 
strengen  Arreste  zu  bestrafen. 


483.  Die  Un Wandlung  des  einfachen 
in  strengen  Arrest  findet  nach  §  488  auch 
hei  Uebertretungen  der  Satzungsvor- 
schriften, welche  zu  einer  öffentlichen 
Unruhe  Anlass  gegeben  haben,  insofern 
statt,   als  in   der  betreffenden   Satzung 


zweiten  Fall  Arreststrafe  angedroht  ist, 
daher  wenn  dort  eine  andere  Strafe  fest- 
gesetzt ist,  oder  es  sich  um  den  dritten; 
nach  9  478  mit  Gewerbsverlust  ni  be- 
strafenden Fall  handelt,  die  hier  ange- 
ordnete Umwandlung  von  selbst  entfilllt 


oder   Taxordnung   für   den   ersten    und  \  (JME.  18.  VI.  65  Z.  1841 5(^. 

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XI.  HAÜPTST.    VERG   U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH,  D.  EIGENTH.    411 
Winkel- Versatz-Geschäfte. 

485  (233)  ist  durch  Ges,  14.  Juni  1868  (Bd.  I 
358)  §  6  au/gehoben  tvorden, 

Verachalden  von  in  Concnrs  verfallenen  Schaldnern.  —  Strafe. 

486.  Wenn  ein  Schuldner  in  Concurs  verfällt,  und 
sich  nicht  ausweisen  kann,  dass  er  nur  durch  Unglücks- 
fälle und  unverschuldet  in  die  Unmöglichkeit  gerathen 
sei,  seine  Gläubiger  vollständig  zu  befriedigen;  oder 
wenn  ihm  übermässiger  Aufwand  zur  Last  fällt;  oder 
wenn  er,  nachdem  der  Passivstand  den  Activstand  be- 
reits überstieg,  den  Concurs  nicht  sogleich  selbst  bei 
Gericht  angemeldet,  sondern  neue  Schulden  gemacht, 
Zahlungen  geleistet,  Pfand  oder  Bedeckung  angewiesen 
hat;  so  ist  er,  in  soferne  sich  in  seiner  Handlung  nicht 
das  Verbrechen  des  Betruges  (§  199,  lit,  f.)  darstellt, 
eines  Vergehens  schuldig,  und  mit  strengem  Arreste  von 
drei  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen,  der  nach 
Umständen  auch  zu  verschärfen  ist. 


Culpote  Crttfa. 
I.    Allgemeines  (1—9). 

1.  Abgrenzung  vom  Betrag  (1). 

2.  Feststellnng  des  Thatbestands  (2). 

3.  Sabject  (2  a). 

4.  Mitschuld  (3-7). 

5.  Verjährung  (8.  9). 

U.    Delictsmerkmale  (10-82). 

1.  In  den  Fällen  des  Abs.  1  (10-20). 

a)  Verschulden  (10—11). 

b)  Status  cridae  (12—16). 

c)  Geschäftsbetrieb  im  Stande  der 
Insolvenz  <^17— 20). 

2.  In  den  Fällen  des  Abs.  2  (21— 26  a). 

a)  Allgemeines  (21— 23  a). 

b)  Mangelhafte   Bucbfährung    (22 
bis  26). 

c)  Wagge8chäfte>(26a). 

8.  In  den  Fällen  des  Abs.  8  (27-32). 

a)  Crida  einer  Handelsgesellschaft 
(27). 

b)  Crida  einer  Gienossenschaft  (28 
bis  8ü). 

c)  straffälligkeit    des    Verwalters 
(31.  82). 

486.  1.  Trägt  die  im  §  486a  bezeich- 
nete Handlungsweise  die  Merkmale  des 
Betrugs  an  sich,  „welche  insbesondere  in 
der  auf  Beschädigung  Anderer  gerichteten 
Absicht  und  in  der  durch  Ränke  und 
listige  Vorstellungen  hervorgerufenen 
Täuschung  derselben  bestehen",  so  tritt 
die  Bestrafung  nach  §§  197,  199  ein  (14. 


IV.,  17.  XI.  58  A.  291.  897).  S.  die  Noten 
zu  §  199/. 

2.  Zar  Untersuchung  und  Beurthei- 
lung  des  Activ-  und  Passivstands  des 
Schuldners  im  Falle  des  §  486  ist  der 
Strafrichter  berufen  [StPO.  §  6]  (12.  V. 
»0/1347  C  VIII  284)i 

2«.  Die  Prodigalitätscuratel  schliesst 
die  Verantwortlichkeit  für  das  während 
der  Dauer  dieser  Curatel  k>egangene  De« 
lict  des  §  486  nicht  aus  (9.  VI.  99/2867). 

8.  Die  Anwendung  der  allffemeinen 
Grundsätze  über  Mitschuld  an  dem  Ver- 

Sehen  der  Crida  ist  nicht  auf  den  Fall 
es  letzten  Alihea  des  §  486  beschränkt 
(8.  I.  97/2044). 

Sa.  Die  Mitwirkung  zu  einer  nach 
eingetretener  Ueberschuldung  erfo^en 
Vermögensabtretung  an  einen  Dritten 
begründet  Mitschuld  an  der  verschuldeten 
Crida  (10»  V.  80/256).  Vgl.  §  5  ». 

4.  Ebenso  die  Vornahme  von  Waren- 
einkaufen  für  einen  Dritten  nach  er- 
langter Kenntniss  von  dessen  lieber-- 
schuldung  (18.  V.  75/67). 

5.  Mitschuldig  am  Vergehen  der  ver- 
schuldeten Crida  macht  sich  auch  der 
Gläubiger,  der  dem  insolventen  Schuldner 
Vorschüsse  macht,  damit  dieser  die  Con- 
curseröfTnung  hinausschiebe  und  die  da- 
durch gewonnene  Zeit  benütze,  um  jenem 
Deckung  zu  verschaffen  (14.  VII.  58  A. 
326). 


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412 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  486.  -  (58). 


Derselben  Strafe  unterliegen  in  Concurs  verfallene 
Handelsleute,  insbesondere  auch  in  folgendenden  Fällen: 

a)*  wenn  der  Gemeinschuldner  die  Handlung 
schon  in  verschuldetem  Zustande  (oder,  öofeme  nach  den 
Handelsgesetzen  zur  Ausübung  eines  Handelsbefugnisses  ein  be- 
stimmter Handlungsfond  erforderlich  ist,  ohne  den  Besitz  desselben 
und  mit  Hintergehung  der  Behörde  tiber  die  wahre  Beschafifenheit 
seines  Vermögenstandes)  angetreten  hat; 

b)  wenn  er  schon  einmal  in  Concurs  verfallen  virar, 
Tind  die  Erlaubniss  zum  Wiederantritte  seines  Geschäfts 
belriebes,  in  soferne  derselbe  durch  die  Vorschriften 
über  die  Ausübung  der  Handelsbefugnisse  an  bestimmte 
Bedingungen  gebunden  ist,  durch  falsche  Angaben  über 
den  Bestand  derselben  erlangt  hat; 


6.  Die  MitschaM  des  Theilhabers 
«iner  nicht  protokoUirten  Handelpgesell* 
Schaft  wird  dadurch  nicht  aufgehoben, 
dass  er  sich,  nachdem  ihm  die  Zahlungs- 
unfähigkeit bekannt  geworden  (mit  einem 
Theil  der  Waren)  aas  der  Gesellschaft 
20g,  und  sohin  die  Concnrseröfftaung  nur 
auf  den  Namen  des  andern  Gesellschafters 
«rfolgte  (15.  III.  64  A.  452). 

7.  S.  oben  §  6i*d,e,  und  unten  N.  27. 

8.  Das  Vergehen  ist  als  begangen, 
•demnach  die  Verjährung  als  begonnen 
anzusehen  in  dem  Zeitpnhkte,  in  dem 
•dieses  Unvermögen  eingetreten  ist,  and 
■sofern  das  Vergehen  in  der  unterlassenen 
Anmeldung  des  Concurses  and  in  der 
Contrahirang  neaer  Schulden  oder  Leis- 
tung von  Zahlungen  liegt,  in  dem  Zeit- 
punkte, in  dem  zuletzt  solche  Schulden 
«ontrahirt  oder  Zahlangen  gemacht  wor- 
den (6.  V.  82/449).  Durch  die  Fortsetzung 
der  scholdhaften  Vermögensgebarung  (wie 
Lieistung  von  Zahlangen  in  statu  eridae) 
wird  jedoch  der  Beginn  der  Verjährung 
bis  za  dem  letzten  Acte  dieser  Gebarung 
hinausgeschoben  (4.  IL  98/2169).  Vgl. 
%  531«. 

9.  Wenn  auch  von  einem  Nutzen, 
den  der  ganz  vermögenslose  Angekl.  aus 
•der  strafbaren  Handlung  in  den  Händen 
hat  (§  581a),  nicht  die  Kede  sein  kann, 
80  erscheint  doch  die  Verjährang  des 
Vergehens  der  schuldbaren  Crida  nach 
%  532  noch  nicht  abgelaufen,  weil  der 
Beginn  der  Verjährung  durch  die  trotz 
«ingetretener     Zahlungsunfähigkeit     bei 


noch  nicht  gelöschter  Firma  gemachten 
Ankäafe  und  geleisteten  Zahlangen  ge- 
hemmt erscheint  (2i.  IV.  85/777  C.  IV 
824). 

10.  „Es  ist  zum  Vergehen  der  ver- 
schuldeten Crida  gar  nicht  nothwendig, 
dass  der  Angekl.  mit  Leichtsinn  gehan- 
delt habe,  sondern  es  genügt,  dass  er 
den  Beweis  nicht  geliefert  habe,  nar  durch 
Unglücksfälle  and  ohne  sein  Verschol- 
den"  in  Insolvenz  verfallen  za  sein  (19. 
VII.,  2.  VIII.,  11.  X.  54  A.  586.  554.  692). 

10  a.  Ein  Kaufmann,  der  sich  ohne 
genügende  Geldmittel  in  gewagte  Ge- 
schäfte eingelassen  hat,  denen  er  nicht 
gewachsen  war,  and  die,  wenn  sie  ge- 
langen, ihm  allein  Gewinn,  wenn  sie 
aber  misslangen,  seinen  Gläubigem  Ver- 
last bringen  mussten,  kann  steh  im  Falle 
des  Misslingens  dieser  Geschäfte  nicht 
auf  „unverschuldete  Unglücksfälle'*  be- 
rufen (13.  VIL  98/1706). 

105.  Der  anerwartete  and  anzeitige, 
jedoch  mit  Zustimmung  des  Geschäns- 
mhabers  erfolgte  Tlücktritt  eines  stillen 
Gesellschafters  ist  kein  „Unglücksfall'' 
(28.  VI.  99/2381). 

10  c.  Ebensowenig  Verloste  aas  einer 
nach  Vermögensstand  and  Geschäftsbe- 
trieb des  Creditgebers  and  nach  dem 
Umfange  des  von  ihm  selbst  in  Ansprach 
genommenen  fremden  Credits  unveniält- 
nismässigen  Creditgewährang,  bei  der  die 
Möglichkeit  von  Ausfällen  nicht  in  Be- 
tracht gezogen  worden  war  (26.  VI.  99/8881 ) 


*)  Die  hier  wie  die  im  Schlussatze  des  §  486  in  kleiner  Schrift  enthaltene 
Bestimmung  ist  gegenwärtif^  nach  dem  Wegfall  der  Vorschriften  über  den  Hand- 
lungsfonds-Ausweis  unpraktisch. 


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XI.  HAUPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EIGENTH.    41S 


c)  wenn  er  die  vorgeschriebenen  Handlungsbücher 
gar  nicht  oder  so  mangelhaft  geführt  hat,  dass  der  Gang 
seines  Geschäftsbetriebes  und  der  Stand  seines  Ver- 
mögens nicht  darnach  beurtheilt  werden  kann; 

rf)  wenn  er  bei  der  Buchführung  auch  nur  in  An- 
sehung einzelner  Posten  absichtliche  Unrichtigkeiten  be- 
gangen, wenn  er  die  Bücher  ganz  oder  theil weise  ver- 
nichtet, unterdrückt  oder  den  Inhalt  derselben  auf  was., 
immer  für  eine  Weise  entstellt  hat; 

e)  wenn  er  über  die  Enstehung  von  Schulden  oder 
über  die  Verwendung  bedeutender  Empfänge  an  Geld, 
Waaren  oder  anderen  Gegenständen  keine  befriedigende 
Aufklärung  zu  geben  vermag; 


10  d.  Anch  der  Ehefrau,  die  ihre  Ver- 
mJ^ensverwaltoDg  gänzlich  ihrem  Gatten 
überlassen  hat,  der  den  Vermögensver- 
fall verschaldete,  obliegt  zu  ihrer  Excnl- 
pirong  der  Nachweis  unverschuldeter 
Unglücksfälle  (7.  VII.  98/2225). 

11.  Schon  die  stylistische  Trennung 
des  ersten  Abs.  dieses  §  von  den  übrigen 
dort  gedachten  Begehungsarten  schliesst 
die  Einbeziehung  anderweitiger  Criterien 
in  den  Thatbestand  des  Delicts  nach  dem 
ersten  Abs.  dieses  §  zur  Gänze  aus,  und 
namentlich  wird  hiezu  der  Nachweis  über 
das  3ewusst8ein  des  Schuldners  von 
seiner  Zahlungsunvennögenheit  nicht  ge- 
fordert, weil  hier,  ausgenommen  den 
Fall  einer  blos  momentanen  Zahlungs- 
stocknng,  die  Straffälligkeit  schon  dann 
eintritt,  wenn  der  Schuldner  de  facto 
nicht  in  der  Lage  ist,  seine  Gläubiger 
vollständig,  also  auch  rechtzeitig  zu  be- 
friedigen, und  es  sonach  auf  die  Vorstel- 
lung, welche  dem  Schuldner  über  seinen 
Vermögensstand  innewohnt,  nicht  mehr 
ankommen  kann,  sobald  nur  feststeht, 
dass  die  factische  Zahlungsunvermögen- 
heit  keine  durch  Unglücksfälle  bedingte 
und  anverschuldete  gewesen  ist  (15.  Ul. 
86/898). 

12.  Zum  Thatbestand  des  ersten  De- 
lietsfalls  des  §  486  ist  das  Vorhandensein 
einer  Mehrheit  von  Gläubigern  nicht  er- 
forderUch  (18.  VI.  00/2493) 

12  a.  „Die  Straffälligkeit  behebt  sich 
nicht  durch  den  Umstand,  dass  kein 
Gläubiger  .  .  .  eine  Forderung  anmeldet, 
weswegen  der  Ck>ncurs  sich  behebt**  (15. 
IV.  52  A.  130). 

13.  Die  Strafbestimmung  des  §  486 
findnt   auch  Anwendung  auf  Zahlungs- 


unfähige, über  deren  Vermögen  kein  Con^' 
curs  eröffnet  wurde  (81.  VLI.  71  A.  1891). 

14.  Zum  Thatbestand  des  Delicts  des 
§  486  ist  die  formelle  ConcurserÖffnüng- 
durchaus  nicht  noth wendig:  das  Merk- 
mal des  „In  Concurs  Verfallens"  findet 
in  dem  factischen  Unvermögen  des  Schuld- 
ners, die  Gläubiger  vollständig  zu  befrie- 
digen, seine  volle  Verkörperung  (6.  V.^ 
14.  X.  82,  11.  XI.  85,  12.  V.  90/419.  487. 
841.  1347). 

15.  In  dem  festgestellten  ungerecht- 
fertigten Deficite  findet  thatsächlich  der 
Begriff  der  Zahlungsunvermögenheit,  d.  i. 
der  Unmöglichkeit,  seine  Gläubiger  voll- 
ständig zu  befriedigen,  seinen  Ausdruck,, 
wogegen  bei  dem  Bestände  einer  Zahlungs- 
stockung das  vorhandene  Vermögen  zur 
gänzlichen  Befriedigung  sämmtlicher 
Gläubiger  zwar  ausreicht,  zu  diesem  Be- 
hufe  jedoch  nicht  sofort  realisirt  werden 
kann  (9.  IV.  92/1522  C.  X  224). 

15  a.  Selbst  im  Concurse  von  Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften  mit  un- 
beschränkter Haftung  bildet  das  Vermögen- 
der einzelnen  Genossenschafter  keinen 
Bestandtheil  der  Masse  (4.  V.  78/173). 
S.  unten  N.  80. 

16.  Bei  Feststellung  des  Vermögens- 
stands einer  Genossenschaft  sind  deren 
Reservefond  und  die  Antbeile  der  Ge- 
nossenschafter nicht  dem  Schuldenstande 
beizuzählen  (15.  IX.  00/2508). 

17.  Es  geht  nicht  an,  der  Feststellung 
des  als  Requisit  des  3.  Delictsfalls  er- 
scheinenden Bewusstseins  des  Cridatars 
von  seiner  Passivität  in  einem  bestimmten 
möglicherweise  geraume  Zeit  vor  der 
Concurseröfifbung  liegenden  Zeitpunkte 
die  Bewertung  des  Activstands  m  der 

I  Crida-Inventur  und  -Schätzung  zu  Grunde- 


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414 


ALLG.  STRAFGESETZ.  IL  THEIL.  §  486.  -  (58). 


/)  wenn  er  sich  in  verstellte,  ihrer  wahren  Be- 
schaffenheit nach  auf  blosse  Wetten  gerichtete  Liefe- 
rungsverträge über  Creditspapiere  oder  Waaren,  oder  in 
andere  gewagte,  mit  seinen  Vermögenskräften  in  keinem 
Verhältnisse  stehende  Geschäfte  eingelassen  hat ; 

g)  wenn  er  zu  einer  Zeit,  da  es  ihm  bereits  be- 
kannt war,  dass  der  Passivstand  den  Activstand  über- 
steige, die  Eröffnung  des  Concurses  durch  Verschleu- 
derung seiner  Waaren  unter  ihrem  wahren  Werthe  oder 
durch  andere  seinen  Gläubigern  verderbliche,  obgleich 
nicht  betrügliche  Mittel  zu  verzögern  gesucht  hat. 


XU  legen.  Ausschlaggebend  ist  der  gemeine 
Preis,  der  den  Vermögensstacken  nach 
Abzog  einer  nach  der  Daner  der  Be- 
nützung und  Verwertung  im  Geschäfte 
zu  berechnenden  Amortisationsquote,  oder 
bei  Waren  nach  Abrechnung  der  durch 
längeres  Lagern  herbeigeführten  Wert- 
minderung u.  B.  w.  in  dem  betreffenden 
Zeitpunkte  zukam  (25.  X.  89/1375). 

17  a.  Die  anlässlich  einer  früheren 
Yerortheilung  wegen  schuldbarer  Crida 
erfolgte  Einbeziehung  einer  Schuld  in  die 
Passiven  steht,  wenn  sie  noch  unberich- 
tigt  ist,  ihrer  neuerlichen  Anrechnung 
Auf  den  Schuldenstand  im  Falle  einer 
abermaligen  Crida  nicht  entgegen  (18. 
IX.  96/2012). 

18.  Die  Fortsetzung  des  G^schäfts 
nach  eingetretener  Zahlungsunföbigkeit 
auf  Grund  eines  Arrangements  mit  den 
Gläubigern  kann  nicht  unter  §  486  sub- 
6umirt  werden  (27.  V.  68  A.  1280). 

19.  Nur  jener  Schuldner,  der  sich 
<ler  Ueberschuldung  bewusst  war,  ver- 
antwortet dartlr,  dass  er,  statt  sofort  Con- 
curs  anzumelden,  neue  Schulden  gemacht, 
Zahlungen  geleistet,  Pfand  oder  Be- 
deckung angewiesen  hat.  Eine  bestimmte 
Endabsicht  verlangt  dieser  Delictsfall 
«bensowenig,  als  er  ursächlichen  Zusam- 
menhang zwischen  dem  verbotenen  Ver- 
halten des  Schuldners  und  dem  Verfallen 
in  Concurs  voraussetzt  (10.  V.  80,256). 

19«.  Unter  „Contrahirung  einer 
neuen  Schuld"  versteht  man  die  Be- 
gründung eines  Schuldverhältnisses,  nicht 
aber  die,  lediglich  eineModification  schon 
bestehender  Schuldverhältnisse  bewirken- 
de Nichterfüllung  der  hieraus  entsprun- 
Senen  Verpflichtungen.  Wäre  der  Verzug 
er  Leistung  der  Eingehung  einer  neuen 
Verpflichtung  gleichzuachten,  so  könnte 
beim  Delicte  der  schuldbaren  Crida,  das 
ja  seiner  Natur  nach  mora  solvendi  vor- 


aussetzt, eine  Verjährung  nie  eintreten 
(11.  V.  88/1164). 

20.  Die  von  einem  weder  durch  Un- 
glücksfälle noch  unverschuldet  in  Con- 
curs geratenen  Gemeinschuldner  wenn- 
gleich nicht  aus  dem  Massevermögen. 
spndem  aus  dem  durch  persönliche  Mühe- 
Wal  tung  erworbenen  Gel  de  an  einzelne 
derGläubigergeleistetenZahlungenkönnen 
nicht  als  Erstattung  im  Sinne  des  §  581  b 
angesehen  werden,  sondern  constituiren 
vielmehr  den  Delictsfall  III  der  Eingangs- 
bestimmungen zu  §  486,  da  der  Ober- 
schuss  dessen,  was  der  Gemeinschuldner 
während  des  Concurses  durch  seinen 
Fleiss  über  das  zu  seinem  und  der  Sei- 
nigen persönlichen  Unterhalt  Erforder- 
liche hinaus  erwirbt,  der  Concnrsmasse 
zufällt  (11.  V.  00/2471). 

21.  Der  2.  Abs.  des  g  486  ist  dem 
ersten  nicht  sub-,  sondern  coordinirt, 
und  der  in  Concurs  verfallene  Handels- 
mann, dem  eine  der  im  zweiten  Absätze 
unter  a)  bis  /)  aufgezählten  Handlungen 
oder  Unterlassungen  zur  Last  fällt,  ist 
des  Vergehens  der  culposen  Crida  schul- 
dig, auch  wenn  auf  ihn  die  Voraus- 
setzungen des  1.  Abs.  nicht  zutreffen 
(22.  XI.  76/183). 

22.  Die  im  2.  Abs.  des  §  486  nor- 
mirten  strafbaren  Handlungen  der  in 
Concurs  verfallenen  Handelsleute  bilden 
selbständige  Delicte.  der  Thatbestand 
dieser  Delicte  ist  unabhängig  von  den 
gesetzlichen  Merkmalen  der  im  1.  Abs. 
vorgesehenen  Delictsart  lediglich  den  im 
2.  Abs.  enthaltenen  Bestimmungen  an- 
zupassen ;  sonach  ist  das  im  2.  Abs.  lit.  e) 
normirte  Vergehen  existent,  wenn  ein 
Handelsmann,  Ober  dessen  Vermögen  der 
Concurs  eröffnet  ward,  die  voreeschrie* 
benen  Handelsbücher  nicht  geführt  hat. 
Für  das  Merkmal  „des  in  Concurs  Ver- 
fallens"  genügt  diesfalls,  weil  das  Gesetz 


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XI.  HAUPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.  D.  EIGENTH.    4:15 

Wenn  eine  Handlungs-Gesellschaft  in  Concurs  ver- 
fällt, so  ist  die  Strafe  gegen  alle  Mitglieder,  welchen  das 
erhobene  Verschulden  zur  Last  fällt,  und  wenn  ein  in 
Concurs  gerathener  Handelsmann  die  Geschäfte  nicht 
selbst  geführt  hat,  auch  gegen  den  schuldtragenden 
Verwalter  der  Handlung  zu  verhängen. 

(Zeigt  sich  bei  Untersuchung  wider  einen  in  Concurs  ver- 
fallenen Handelsmann,  dass  sich  derselbe  hinsichtlich  des  Aus- 
weises über  den  Besitz  des  vorgeschriebenen  Handlungsfondes  bei  An- 


nieht  weiter  anierscheidet,  schon  die  for- 
melle Concor^eröffhang   (2.  XI.  85/886). 

28.  Der  Begriff  von  „Handelsleiiten'' 
im  §  486  ist,  ein  juristischer  Begriff.  Es 
mnsB  daher  die  Frage,  wer  Handelsmann 
im  Sinne  des  §  486  ist,  nach  dem  jeweilig 
geltenden  Civilrechte  benrtheilt  werden. 
Uente  sind  hiefOr  nnr  die  bezfiglichen 
Vorschriften  des  Handelsrechts  entschei- 
dend (17.  IV.  86/918  C.  V  869). 

28  a.  Aach  der  im  Geschäftsbetriebe 
nicht  persönlich  thätige  Gesellschafter 
einer  offenen  Handelsgesellschaft  gehört 
zn  den  -Handelsleuten''  (18.  V.  98/2204}. 

24.  tan  2.  Abs.  lii,  c  sind  die  Hand- 
longflbficher,  welche  der  Handelsmann 
za  ftthren  verpflichtet  ist,  wohl  nicht 
specificirt,  er  verlangt  aber  diese  gesetz- 
liche Bestimmung  in  Uebereinstimmang 
mit  Art.  28  des  Heb.  die  Führnng  solcher 
Bttcher,  dass  auch  der  Stand,  resp.  die 
Lage  des  Vermögens  danach  benrtheilt 
werden  kann,  resp.  vollständig  zu  ersehen 
ist.  Das  ist  jedoch  nur  dann  möglich, 
wenn  der  Handelsmann  die  vorgeschrie- 
bene Inventur  aufgenommen  hat.  Es 
bildet  somit  auch  das  Inventar  einen  Be- 
standtheil  der  zu  führenden  Handels- 
bücher. Wann  das  Inventar  aufzunehmen 
ist,  bestimmt  der  Art.  80  Hgb.  und  ist 
die  Ue*^  ertretung  dieser  gesetzlichen  Vor- 
schrift nach  §  486  strafbar  (22.  V.  86/789 
C.  IV  408). 

26.  Da  weder  das  StG.  (§  486  o)  noch 
das  Hgb.  (Art.  28)  normirt,  welche  Bücher 
ein  iGiufmann  nach  Art  und  Zahl  der- 
selben zu  führen  habe,  sich  diese  gesetz- 
lichen Vorschriften  vielmehr  auf  die  An- 
forderung beschränken,  dass  soviel  und 
solche  Bttcher  zu  führen  seien,  dass  ans 
denselben  die  Handelsgeschäfte  und  die 
Lage  des  Vermögens  des  Kaufmannes 
vollständig  zu  übersehen  seien,  so  muss 
es  der  Entscheidung  des  concreten  Falls 
tiberlassen  bleiben,  welche  einzelnen 
Bücher  je  nach  der  Beschaffenheit  des 
Geschäfts  hiezu  erfordert  werden  (3.  II. 
91/1401  C.  IX  192). 


25  «.Durch  die  Bestellung  eines  fach- 
männisch gebildeten  Buchhalters  ist  die 
im  §  486  o  und  d  bezeichnete  Pflicht  des 
Kanfoiannes  noch  nicht  erfüllt  (87.  III. 
94/1771). 

2b  b.  War  die  Genossenschaft  zur 
Führung  von  Handelsbflchem  verpflichtet, 
so  hat  ihr  Vorstand  den  Mangel  seiner 
Befähigung,  pflichtgemäss  ordentliche 
liehe  Bücher  zn  führen,  zn  verantworten. 
Zur  Führnng  von  Handelsbüchern  ist 
aber  die  Genossenschaft  nur  dann  ver- 
pflichtet, wenn  sie  gewerbsmässig  Handels- 
geschäfte betreibt  und  davon  den  in  der 
kais.  Vdg.  11.  VU.  98  (R  124)  bestimmten 
Betrag  an  einjähriger  Erwerbsteuer  zu 
entrichten  hat  (16.  IX.  00/2508;. 

26.  Der  schwebende  Recurs  gegen 
die  Vorschreibung  der  im  §  7  des  EinfG 
z.  Hgb.  erwähnten  Steuer  ist  für  die  An- 
wendung der  Strafbestimmung  des  §  486 
inbetreff  der  mangelnden  Buchfühjmng 
ohne  Einfluss  (12.  V.  90/1847  C.  VIII  284}. 

26  a.  Als  Eingehung  gewagter  Ge- 
schäfte stellt  sich  auch  die  zwischen 
Geschäftsleuten  betriebene  sog.  Wechsel- 
reiterei dar,  wonach  sie  ohne  ent- 
sprechenden Verpflichtun^sgrund  gegen- 
seitige Wechselverbindlichkeiten  ein- 
gehen, um  durch  die  Begebung  der  Wechsel 
Zalilungsmitlel  oder  Credit  zu  erlangen 
(81.  V.  96/1887). 

27.  Angesichts  der  gesetzlich  aus- 
gesprochoDen  Solidarhaftung  offener  Ge- 
sellschafter muss  jeder  der  beiden  angekl. 
offenen  Gesellschafter  der  falliten  Gesell- 
schaft schon  für  Nichterbringung  des 
Nachweises  unverschuldeter  Unglücksfälle 
strafrechtlich  haftend  erklärt  werden. 
Dass  der  beschwerdeführende  Gesell- 
schafter nur  mit  der  technischen  Leitung 
der  Fabrik  betraut  war,  entbindet  ihn 
dieser  Haftung  nicht.  Auch  dort,  wo 
einem  Gesellschafter  die  Geschäftsführung 
ausschliesslich  übertragen  ist,  bleibt  den 
anderen  das  Recht  und  nach  der  Natur 
der  Sache  wohl  auch  die  Pflicht,  sich 
in  Kenntnis  des  Standes  der  Dinge  zu 


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416 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  487.  —  (58). 


tritt  seines  Geschäftsbetriebes  oder  ztir  Erlangung  der  Wiederbe- 
fithigung,  falls  er  schon  einmal  in  Goncurs  verfallen  war,  einer 
Hintergehung  der  Behörde  über  den  wahren  Stand  seines  Ver- 
mögens schuldig  gemacht  hat,  so  sind  alle  Personen,  welche  zu 
diesem  Zwecke  durch  fälschliche  Bestätigung  eines  von  dem  Ver- 
schuldeten vorgegebenen  Vermögenserwerbes,  durch  Behändigung 
von  Geldern  oder  Effecten  zum  scheinbaren  Ausweise  über  den 
Besitz  derselben,  durch  Anerkennung  erdichteter  Forderungen,  Ver- 
heimlichung von  Gegenansprüchen  oder  sonst  auf  was  immer  für 
eine  Weise  mitgewirkt  haben,  als  Mitschuldige  dieses  Vergehens 
zu  bestrafen.)  

XII.  HanptstUck. 

Von  Vergehen  und  üebertretungen    gegen    die 
Sicherheit  der  Ehre. 

Ehrenbeleidignngen :  «)  ungegründete  Beschaldigung  wegen  eines  Verbrechens, 
Vergehens  oder  einer  Uebertretong ; 

487  (234,  235).  Einer  Ehrenbeleidigung  macht  sich 
schuldig : 

a)  Wer  einen  Anderen  fälschlich  eines  Verbrechens, 
ohne  dass  die  Beschuldigung  so  weit  gegangen  ist,  um 
die  nach  dem  §  209  zum  Verbrechen  der  Verläumdung  er- 
forderlichen Eigenschaften  zu  erreichen,  oder  fälschlich 
eines  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  beschuldiget,  —  2. 


erhalten,  und  das  Gesetz  bietet  ihm  die 
Möglichkeit,  ans  seinen  Wahrnehmungen 
die  nöthige  Conseqnenz  zu  ziehen.  Ob 
der  Besch«irerdefQhrer  dazu  die  nöthige 
Befähigung  besass,  kommt  nicht  in  Be- 
tracht (11.  IV.  85/767  C.  IV.  258). 

28.  An  der  Strafbarkeit  der  Crida 
einer  Erwerbsgenossenschaft  wird  durch 
die  unbeschränkte  Haftung  der  Mitglieder 
nichto  geändert  (4.  V.  78,67). 

89.  Ebensowenig  wird  die  Strafbarkeit 
der  Crida  eines  Vereins  durch  die 
Solidarhaftung  der  Vereinsmitglieder  be- 
rührt; die  Verantwortlichkeit  trifft  den 
Vorstand  des  Vereins  (26.  U.  81/818). 

30.  (a)  Die  Mitglieder  des  Aufsichts- 
raths  einer  Genossenschaft  können  als 
solche  auch  in  strafrechtlicher  Beziehung 
nur  für  die  Ausserachtlassung  der  ihnen 
schon  nach  dem  Gesetze  (§  24  Genoss.- 
Ges.)  und  insbesondere  nach  den  Statuten 
obliegenden  Ueberwachung  und  Aufsicht 
verantwortlich  sein.  —  (hj  Bei  der  Fest- 
stellung der  Insolvenz  emer  Genossen- 
schaft sind  die  Geschäftsantheile  der  Ge- 
nossenschafter als  Activen,  nicht  als 
Schulden  anzusehen  (10.  XII.  81/394). 


81.  Aus  der  Fassung  des  vorletzten 
Absatzes  des  §  468  geht  hervor,  dass 
der  Verwalter  nicht  allein,  sondern  neben 
dem  Handelsmann  zur  Verantwortung  zu 
ziehen  ist  (19.  XII.  95/1934). 

82.  Die  Bestimmung  des  vorletzten 
Abs.  über  die  Strafbarkeit  des  schold- 
tragenden  Verwalters  findet  auch  dann 
Anwendung,  wenn  der  Principal  weder 
ein  protokollirter  noch  ein  protokoUlrongs- 
pflichtiger  Kaufmann  ist  (7.  X.  92/1566). 

Ehrenbeleldlfirungr. 

I.  Verieumderisohe  BeMilgung. 

1.   Anschuldigung  einer   straf- 
baren Handlung. 

487.  1.  Für  die  Strafbarkeit  einer 
Ehrenbeleidigung  wird  keineswegs  erfor- 
dert, dass  sie  einzig  und  allein  in  dem 
Streoen,  die  Ehre  eines  andern  zn  unter- 
graben, unternommen  wurde,  sondern  es 
genügt,  wenn  sich  nur  der  Thäte^  dessen 
bewusst  war,  dass  dadurch  die  Ehre  des 
andern  verletzt  werde  (Plen.Sl.  I.  99/8309). 

2.  Für  die  Strafbarkeit  der  in  Sg  487 
bis  496  erwähnten  Angriffe  auf  die  Ehre 
ist  nicht  erforderlich,  dass  sie  einzig  und 


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XII.  HAUPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EHRE.    417 


allein  in  dem  Bestreben,  die  Ehre  eines 
Andern  za  antergraben,  unternommen 
wurden,  sondern  es  genfigt,  wenn  der 
Thäter  in  dem  Bewusstsein  handelte,  dass 
dadurch  die  Ehre  eines  Andern  anf  eine 
der  in  den  angeführten  Gesetzstellen  an- 
gegebenen Arten  verletzt  worde.  Erfordert 
wird  daher  nicht  mehr  als  eine  vorsätz- 
liche Thätigkeit,  welche  in  dem  Bewusst- 
sein, dass  sie  geeignet  ist,  die  Missachtnng 
des  Beleidigten  kenntlich  zo  machen,  und 
mit  der  WiUensbestimmnng  erfolgte,  diese 
Miaeachtnng  kundzugeben  74.  III.  98/1584). 

8a.  Die  in  wenngleicn  scbuldbarer 
Unkenntnis  des  beleidigenden  Inhalts  er- 
folgte Unterfertining  eines  Schriftstücks 
begründet  noch  keine  Verantwortlichkeit 
nach  dem  XII.  Hanptstück  des  StG.  Als 
Uebertretung  kann  nur  die  vorsätzlich 
gegen  die  Sicherheit  der  Ehre  gerichtete 
Kundgebung  geahndet  werden  (PleR.  1 7.  XI. 
97/8146). 

8.  Die  ungegründete,  jedoch  in  gutem 
Glauben  gegen  einen  Andern  bei  Gericht 
gemachte  Anzeige  wegen  einer  strafbaren 
Handlung  kann  nicht  als  Ehrenbeleidigung 
zugerechnet  werden  (18.  IX.  67, 1.  IX.  68  A. 
1198. 1846).  Abweichend  17.  II.  69  A.  1866. 

8«.  Wer  im  guten  Glauben  wahrheits- 
getreu in  einer  Anzeige  wegen  einer  straf- 
baren Handlung  einen  Umstand  angibt, 
der  einen  Andern  dieser  That  verdächtigt, 
ist  nicht  dafür  verantwortlich,  wenn  sich 
zeigt,  dass  dieser  Verdacht  falsch  war 
(16.  V.  84/640). 

Sb.  Falsche  Beschnldignngen  in  den 
amtlichen  Angaben  der  Qualiflcations- 
tabelle  eines  Beamten  sina  als  Ehren- 
beleidigungen zu  bestrafen  (88.  U.  71  A. 
1866). 

4.  Selbst  die  mit  Nennung  des  Ur- 
hebers geschehene  Weiterverbreitung 
einer  Beschuldigung  fällt  unter  §  487 
(18.  VHi  66  A.  680). 

4a.  Nicht  aber  die  an  einen  Ange- 
hörigen des  Beschnldigten  auf  Befragen 
erfolgte  Mittheilong  derselben  (10.  II.  69 
A.  1866). 

6.  Die  in  einer  Processchrift  vor- 
gebrachten Ehrenbeleidigungen  sind  nur 
von  dem  Advocaten  zu  verantworten 
(7.  Vn.  68  A.  870). 

&a.  Der  Vertheidiger  ist  nach  §  9 
AdvO.  berechtigt,  alles  was  er  nach  dem 
Gesetze  zur  Vertretung  seines  dienten 
fOr  dienlich  erachtet,  unumwunden  vor- 
zubringen und  jedes  vertheidigunKsmittel 
zu  gebrauchen,  das  seiner  Vollmacht, 
seinem  Gewissen  und  den  Gesetzen  nicht 
widerstreitet.  Wenn  er  in  einer  für  seinen 
Giienten  überreichten  Beschwerdeschrift 
zurDarthuung,  dass  die  dem  wegen^Ehren- 
beleidigung  belangten  Giienten  zur  Last 

Gelltr,  Öct*nr.  G«setxe  I.  Abth.  V.  Bd. 


gelegte  Aussernng  nicht  dem  §  491 ,  sondern 
eventuell  dem  §  487  zu  unterstellen  sei. 
namens  seines  ülienten  das  Wort  führend 
den  Privatankläger  eines  bestimmten 
Verbrechens  beschuldigt  und  hiefür  den 
Beweis  anbietet,  so  macht  er  sich  hiedurch , 
mag  der  Beweis  Erfolg  versprechen  oder 
aussichtslos  erscheinen,  einer  Ehren- 
beleidignng  nicht  schuldig  (Plen.  18.  VL 
01/8686). 

66.  Der  einem  Anwälte  ertheilte  Auf- 
trag zur  Erhebung  der  Ehrenbeleidigungs- 
klage gegen  einen  Gendarmen  wegen  un- 
gerechtfertigter Beschuldigung  in  einer 
von  diesem  erstatteten  Anzeige  kapp,  nicht 
blos  die  SachfiUligkeit  des  Auftraggebers 
in  dem  Injurienpocesse,  sondern  auch 
dessen  eigene  Verantwortlichkeit  nach 
§  487  zur  Folge  haben  (16.  III.  01/8684). 

6.  „Zum  Thatbestande  der  im  §  487 
StG.  bezeichneten  Uebertretnngen  ist 
erforderlich,  dass  die  fälschliche  Beschul- 
digung ....  gegenüber  einer  von  dem 
Beschuldigten  verschiedenenen  Person 
gMuacht,  rücksichtlieh  dieser  zur  Kenntnis 
gebracht  werde.  Es  kann  daher  diese 
Uebertretung  durch  Zusendung  eines  ver- 
siegelten (recommandirten)  Briefs,  von 
dessen  Inhalt  niemand  anderer  als  der 
Adressat  und  Empfänger,  gegen  den  die 
Beschuldigung  gerichtet  ist,  voraussicht- 
lich Kenntniss  erlangen  kann  und  auch 
wirklich  erlangt  hat,  nicht  begangen 
werden"  (Plen.  16.  V.  78, 10.  V.  98, 10.  X. 
99,  88.  L  01/176.  3208.  8898.  8649).  Vgl. 
§488>. 

7.  Auch  nicht  wenn  der  Adressat 
blind  ist  und  den  Brief  von  einem  An- 
deren lesen  lassen  musste  (26.  VII.  71 
A.  1884). 

8.  Zu  den  im  ersten  Absätze  des 
Art.  V  des  Ges.  v.  17.  Dec.  1862  (2)  er- 
wähnten öffentlichen  Behörden  gehören 
auch  die  Gemeindevertretungen 
(Plen.  18.  VII.  78/178). 

,  9.  (a)  Für  die  Beantwortung  der 
Frage,  ob  durch  eine  bestimmte  Äusse- 
rung eine  bestimmte  Person  beleidigt  sei, 
kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  diese 
Äusserung  auf  die  fragliche  Person  allein 
und  mit  Recht  bezogen  werden  kann, 
sondern  ob  sie  gegen  letztere  gerichtet 
war  und  als  gegen  sie  gerichtet  auch 
von  Anderen  angesehen  werden  musste. 
—  (b)  Für  die  Strafbarkeit  der  in  den 
§§  487—496  erwähnten  Angriffe  auf  die 
Ehre  ist  nicht  erlorderlich,  dass  sie  einzig 
und  allein  in  dem  Streben,  die  Ehre 
eines  Anderen  zu  untergraben,  unter- 
nommeh  wurden,  sondern  es  genügt,  dass 
der  Thäter  in  dem  Bewusstsein  bandelte, 
dass  dadurch  die  Ehre  eines  Anderen 
auf  eine  der  in  den  angeführten  Gesetzes- 


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418 


ALLG.  STRAFGESETZ.  H.  THEIL.  §§  488-489.  -  (»). 


b)  angegrOndete  Bescholdigiing  wegen  anderer  unehrenhafter  oder  nnsittUcher 
Handinngen. 

488  (236).  b)  Wer  auch  sonst  durch  Mittheilung 
von  erdichteten  oder  entstellten  Thatsachen  Jemanden 
namentlich  oder   durch  auf  ihn  passende  Kennzeichen 


stellen  angegebenen  Arten  verletzt  werde. 
—  (e)  Der  Umstand,  dass  eine  osserang 
mit  einem  anf  Wahrung  von  Rechten 
oder  berechtigten  Interessen  abzielenden 
Sehritte  zusammenhängt,  ist  zwar  nicht 
ohne  Einflass  anf  die  Beurtheilang  der 
Strafbarkeit  derselben;  allein  er  macht 
weder  Schmähnngen  n.  Beschimpfangen, 
noch  falsche  Beschnldigungen  straflos, 
welche  nach  Form  oder  Inhalt  das  Mass 
des  unbedingt  Nöthigen  ttberschreiten. 
Der  Strafrichter  verletzt  daher  das  Gre- 
setz,  wenn  er  lediglich  wegen  des  an 
sich  berechtigten  Anlasses  zu  einer  AnS'» 
serung  die  nähere  Prflfüng  der  letzttten 
unteriisst;  insbesondere  ist  es  —  (d) 
eine  Verletzung  des  Gesetzes,  wenn  eine 
Anklage  wegen  Ehrenbeleidigungen,  wel- 
che in  einer  auf  Ablehnung  eines  Beam- 
ten abzielenden  Eingabe  enthalten  sind, 
lediflich  deshalb  endgiltig  abgewiesen 
wird,  weil  Aber  die  bezOgliche  Eingabe 
noch  nicht  entschieden  ist.  —  (e)  Äusse- 
rungen in  Schriften,  die  bei  öffentlichen 
Behörden  eingebracnt  werden  und  nach 
deren  gesetzlich  geregeltem  Geschäfts- 
gange zur  Kenntniss  mehrerer  Personen 
gelangen  mOssen,  sind  als  in  „verbreite- 
ten Schriften"  und  um  so  gewisser  als 
.Öffentlich*'  vorgebracht  anzusehen.  — 
(/)  Als  nöffentlich**  ist  eine  Äusserung 
auch  dann  anzusehen,  wenn  sie  unter 
Umständen  erfolgt,  unter  welchen  dafür 
gesorgt  oder  doch  mit  Bestimmtheit  zu 
erwarten  ist,  dass  ihr  Inhalt  eine  Ver- 
breitung in  weiteren  Kreisen  werde  er- 
langen mflssen  (Plan.  16.  XI.  88/480). 

10.  Es  hiesse,  dem  Verletzten  die 
Möglichkeit,  sein  Recht  zu  suchen,  ge- 
radezu entziehen,  wenn  dessen  Bethäti- 
gung  durch  Anfänrnng  wahrheitsgetreuer 
Umstände  eine  Verurtheilung  wegen 
EhrenbeleidiKung  lediglich  schon  aus  dem 
Grunde  nach  sich  ziehen  sollte,  weil 
sich  bei  näherer  Erforschung,  wozu  dem 
Privaten  doch  wohl  nicht  die  gleiche 
Gelegenheit  wie  dem  Gerichte  geboten 
ist,  der  aus  den  wahrheitsgemäss  vorge- 
brachten Thatsachen  abgeleitete  Ver- 
dacht als  unbegrflndet  erweist.  Ein  sol- 
ches Rechtsuchen  ist  nur  straflmr,  wenn 
feststeht,  dass  der  Anzeiger  ungeachtet 
der  obieetiven  Wahrheit  der  vorgebrach- 
ten Umstände  bei  dem  Ausspruche  des 
Verdachts  und  der  sich  darau  knttpfen- 


den  Gonse<in«nzen,  wenn  nicht  wMla  ßde, 
also  im  Bewusstsein  der  Schuldlosigkeit 
des  Beanzeigten,  so  doch  mindestens 
culposer  Weise  vorging  (PIm.  17.  V. 
98/16S8). 

11.  Die  vom  öffentlichen  Beamten 
in  Wahrung  öffentlicher  Interessen  froaa 
Me  ausgesprochene  objeetiv  ehrenrflhrige 
Äusserung  kann  ihm  subjeetiv  nicht  ab 
Ehrenbeleidigung  angerechnet  werden 
(PiM.  18    n.  94/1747). 

12.  Amtspersonen  sind  wegen  wört- 
licher Beleidigungen,  die  sie  in  ihren 
Amtsverriehtunra  begehen,  unbeschadet 
der  allfälligen  msdplinären  Verantwort- 
lichkeit nicht  nach  der  k.  Vdg.  90.  Vf. 
)8ö4  Ol  96),  sondern  nach  dem  19.  Hptst. 
des  u.  Theils  des  StG.  zu  behandehi 
(PiM.  99.  rV.  96/1976). 

18.  Der  wegen  Enrenbeleidirnng  An- 
geklagte, der  bei  der  geriehtüdben  Ver- 
nehmung die  incrimirte  Äusserung  wieder- 
holt, begeht  damit  keine  besondere  Ehren- 
beleidigunc  (80.  X.  91/1495  C.  X  80). 

14*  V^^egen  einer  Beleidigung,  die 
gegen  die  fär  einen  anonymen  Artikel  in 
einer  periodischen  Druckschrift  .verant- 
wortlichen Personen"  gerichtet  wird, 
kann  der  verantwortliche  Redacteor  die- 
ser Druckschrift  die  Privatanklage  er- 
heben (PiM.  86.  V.  01/8600). 

16.  S.  oben  §  809u. 

8.  Anschnldigung  einer  nn- 
ehrenhaften  oder  unsittlichen 
Handlung. 
488.  1.  Eine  Ehrenbeleidigung  im 
Sinne  des  §  488  ist:  (e)  der  Vorwurf  der 
Lflge  (88. 1. 69, 14.  IV.  58  A.  109.  898).  Ab- 
weichend 19.  m.  67  A.  1177,  wonach 
dieser  Vorwurf  unter  §  491  fällt;  (>)  der 
in  einer  Eingabe  an  die  Behörde  gegen 
den  Bttrsermeister  erhobene  Vorwurf  der 
Parteilichkeit  und  der  Erzeugung  von 
Zerwürfnissen  (86.  II.  58  A.  971) ;  (e)  die 
in  Briefen  an  Handelsleute  dem  Leiter 
eines  von  Handelsleuten  gegrttndeten 
Unternehmens  gemachte  Anschnldigiing 
des  Eigennutzes  und  des  Mangels  an 
Fachkenntnissen  (5.  X.  54  A.  584);  (d) 
die  falsche  Meldung  der  Zahlnnweln- 
stellung  eines  Kauftaianns  (99.  ul.  59 
A.  907)  und  die  selbst  in  gutem  Olaubea 
geschehene  Weiterverbreitung  eines  sol- 
chen falschen  Gerflchts  (98.  IL,  98.  VIL  66 


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XIL  HAUPTST.    YERG.  U.  OBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EHRE.    419- 

fillschlich  einer  bestimmten  unehrenhaften  oder  solchen 
unsittlichen  Handlung  beschuldigt,  welche  diesen  in  der 
öffentlichen  Meinung  verächtlich  zu  machen  oder  herab- 
zusetzen geeignet  ist.  —  2. 

e)  YerSffeiitUcbnng  von  anderen  ehrenrflhrigen,  wenn  aaeh  wahren  Thatsachen 
dea  Privat-  and  Familien-Lebens. 

489  c)  Wer  in  Druckwerken,  verbreiteten  Schriften 
oder  bildlichen  Darstellungen,  oder  wer,  ohne  hierzu 
durch  besondere  Umstände  genöthiget  zu  sein,  öffentlich 
wider  Jemanden  ehrenrührige,  wenn  auch  wahre  That- 
sachen des  Privat- oder  Familien-Lebens  bekannt  macht.  ->  2. 


A  lOte  1101) :  (e)  die  Mittheilnng  oder 
Weiterverbreiiongder  falschen  Thatsache, 
dass  eine  Franeittperson  als  derErkran- 
knnf  an  der  linstseoche  verdiehtig  ärzt- 
lich nntennichi  worden  sei  (88.  IX.  69 
A.  1808). 

8.  Keine  Ehrenbeleidignng  ist: 
(a)  die  wissenschaftliche  Bestreitnng  der 
Echtheit  eines  angeblichen  literarischen 
Fnndes  (18.  IV.  60  A.  SölV;  (b)  bon* 
Bde  gemachte  ehrenrührige  vorwikrfe  in 
einer  Misstranensadresse  der  Wähler  an 
einen  Abgeordneten  (81.  V.  1864  A  1068); 
e)  der  «nom  ifidischen  Schächter  ge- 
machte Vorwurf,  er  habe  am  Samstag 
Fleisch  ansschrotten  lassen  (6.  V.  68 
A.  1086);  (d)  die  im  Verlaufe  einer  Pro- 
cessverhandlung  aufcestellte  Behauptung, 
dass  die  Vollmacht  des  gegnerischen  Ver- 
treters unecht  sei  (80.  IV.  64  A.  1061) ;) 
e)  das  behuls  Erwirkung  des  Sicherheits- 
arrestes abgegebene  Zeugniss,  dass  jemand 
seinen  Wohnort  fluchtweise  verlassen 
habe  und  sich  an  einem  andern  Orte 
fluchtverdächtig  befinde  (6.  X.  71 A.  1896). 

8.  Der  gegen  einen  Bestellten  der 
Behörde  erhobene  Vorwurf  der  PaHei- 
lichkeit  in  der  ihm  flber^genenGeschäfts- 
fllhrung  enthält  den  Vorwurf  pflicht- 
widrigen und  unehrenhaften  Handelns 
(PISR.  81.  I.  99/8808). 

4.  Die  in  der  Anseige  gegen  eine 
Behörde  (Gomeinderertretang)  enthaltene 
Beschuldigung  derselben  und  nicht  er- 
kennbar bezeichneter  Mitglieder  der  Be- 
hörde wegen  einer  bestinmiten  unehren- 
haften Handlung  (des  Besugs  von  Spor- 
teln  an  Stelle  des  ihaen  abgesprochenen 
Gehaltsbesugs)  berechtigt  iedes  BütgUed 
der  Behörde  cur  PriTStanklage.  Der  in 
Ansehung  einzelner  Mitglieder  erbrachte 
Wahriieitsbeweis  exculpirt  den  Anzeiger 


bezüglich  der  anderen  klagbar  aufge- 
tretenen Mitglieder  nicht  (Plea.  18.  Itl. 
96/18Ö8). 

6.  Der  gegen  einen  Gemeindevor- 
steher deshalb,  weil  er  den  Ton  dem 
Pächter    eines    Gemeindeunternehmens 

S machten  Vorschlag  auf  Abänderung 
m  Vertrags  befürwortet  hat,  erhobene 
Vorwurf,  er  sei,  obgleich  er  die  Schäd- 
lichkeit aer  beantragten  Vertragsänderung 
für  die  Gemeinde  erkannt  habe,  für  den 
Antrag  gleichwohl  aus  Eigennutz  ein- 
getreten, enthält,  wenn  nicht  der  Wahr- 
heits-  (oder  Wahrscheinlichkeits-)Bewei8 
erbracht  wird,  nicht  eine  erlaubte  Kritik, 
sondern  eine  Ehrenbeleidigung  (Fftii. 
SO.  V.  99/8866). 

6.  In  einem  an  den  Beleidigten  selbst 
gerichteten  Briefe  erhobene  fiUsche  Be- 
schuldigungen können  nicht  als  Ueber- 
tretung  zugerechnet  werden  (7.  Vm., 
88.  XU.  66,  17.  VII.  67,  14.  VH.  69, 
80.  Vm.  71  A.  1150. 1168. 1188. 1880. 1890). 

7.  S.  §§  487«'».  491». 

II.  OtiriMitllolie  Ehrtakränkusg. 
489.  1.  Die  öffentliche  ehrenrührige 
BesjHrechunff  der  Behandlung  des  Dienst- 
personals   durch  einen   (Sastwirth   fällt 
unter  §489  (18.  XII.  66  A.  1181). 

8.  Des  im  §  489  Privat-  und  Familien- 
geheimnissen sewährten  Schutzes  sind 
strafgesetzwidrige  Handlungen  nicht  theil- 
haftig.  In  Ansehung  derselben  haben 
die  Gesetze  theils  eine  Anzeigepflicht, 
theils  eine  Berechtigung  zur  Anzeige  aus- 
drflckliidi  aufgestellt  (z.  B.  §8  61,  67, 
98,  887ff,  849  StO.,  §  86  StPO.);  die 
fälsohliGhe  Beschuldigung  wegen  derselben 
ist  aber  im  6  487  Torgesehen  (Pisa. 
9.  m.  87/1088  C.  VI  147). 

8.  S.  oben  §  487». 


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120 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  g§  490-491.  -  (58) 


In  wie  f«me  bei  den  vorstehenden  Beschnldigongen  der  Beweie  der  Wahrheit 
zaläsflig  sei,  and  als  Entschnldigong  dienen  könne. 

490.  Wurde  eine  der  in  den  §§  487  nnd  488  er- 
wähnten Beschuldigungen  von  dem  Beschuldiger  in  einer 
der  im  §  489  bezeichneten  Arten  veröffentlicht,  so  tritt 
seine  Strafbarkeit  ein,  wenn  er  nicht  die  Wahrheit 
seiner  Angabe  beweiset;  oder  wenn  die  Beschuldigung 
sich  auf  eine  solche  strafbare  Handlung  bezieht,  die 
nur  auf  Verlangen  eines  Dritten  strafgerichtlich  verfolgt 
werden  kann.  In  letzterem  Falle,  gleichwie  auch  hin- 
sichtlich der  im  §  489  erwähnten  Thatsachen  ist  er  nie 
zum  Beweise  der  Wahrheit   seiner  Angabe  zuzulassen. 

Wurde  aber  eine  der  in  den  §§  487  und  488  an- 
geführten Beschuldigungen  in  anderer  als  der  im  §  489 
bezeichneten  Weise  geäussert,  so  wird  der  Beschiüdiger 
straflos,  wenn  er  entweder  die  Wahrheit  seiner  Angabe 
beweiset,  oder  doch  solche  Umstände  darthut,  aus 
welchen  sich  hinreichende  Gründe  ergaben,  um  die 
vorgebrachte  Beschuldigung  für  wahr  halten  zu  könn  en.  —  2. 


III. 

480.  1.  Der  Nachweis  einer  un- 
richtigen Entscheidung  ist  kein  Wahr- 
heitsbeweis für  die  gegen  eine  Behörde 
erhobene  Beschuldigung  des  Amtsmiss- 
braachs  (14  IV.  68  A.  288). 

S.  Die  gegen  einen  Lehrer  erhobene 
falsche  Bescnnldigong  wegen  unsittlicher 
Handlungen  ist  gerechtfertigt,  wenn  sie 
sich  auf  die  Mittheilung  eines  die  Schule 
besuchenden  Kindes  des  Beleidigers  grün- 
det (1.  IX.  69  A.  1800). 

8.  Der  gegen  den  Gommandanten 
einer  auf  einem  Grandsttlcke  übenden 
Militärabtheilung  erhobene  Vorwurf  der 
boshaften  Beschädigung  des  Grundstücks 
wird  durch  den  Nachweis  einer  wirklieh 
geschehenen  Schadenszufügung  nicht 
erhärtet  (Plen.  11.  X.  98/8265). 

4.  Dass  die  Straflosigkeit  des  Be- 
schuldigers nur  dann  einzutreten  bat, 
wenn  er  bereits  zur  Zeit  der  erhobenen 
Beschuldigung  sich  im  Besitze  der  zur 
Erbringung  des  Wahrheitsbeweises  noth- 
wendigen  Beweismittel  befand,  dafür 
bietet  die  Bestimmung  des  §  490  keinen 
Anhalt;  ihr  Sinn  und  Wortlaut  lassmi 
vielmehr  nicht  zweifelhaft  erscheinen, 
dass  der  Beschuldiger    straflos    bleibt, 


sofern  er  nur  im  Zuge  des  wider  ihn  ein- 
geleiteten Strafverfahrens  die  Wahrheit 
seiner  Beschuldigung  nachweist  (fUm. 
2.  X.  94/1807). 

6.  Ist  die  Verfolgung  dee  jemandem 
angeschuldeten  Delicts  (z.  B.  wegen 
Strafunmündigkeit  des  Bescholdigton, 
Veiiährung  u.  s.  w.)  gesetzlich  ausge- 
schlossen, so  sind  die  gemäß  §  490  an- 
gebotenen Beweise  von  dem  zor  Ent- 
scheidung über  die  Privatanklage  be- 
rufenen Gerichte  zu  erheben,  mag  auch 
dieses  ein  Bezirksgericht  und  die  ange- 
schuldete That  ein  Verbrechen  sein  (PIm. 
18.  X.  96/2085). 

6.  Im  Falle  der  Anbietung  dee  Wahr- 
heits-  oder  Wahrscheinlichkeitsbeweises 
durch  den  Angekl.  hat  das  Gtericht  ihn 
zur  Angabe  der  einschlägigen  Thatsachen 
und  Beweismittd  aufeufordem  und  diese 
eventuell  an&unehmen  (Plta,  11.  IV. 
99/8846). 

7.  Voraussetzung  für  die  Wiederauf- 
nahme des  Strafverfahrens  gegen  einen 
nach  §  487  (§  488)  ergangenen  Schnld- 

8>ruch  ist  der  Nachweis   hinreieheDder 
runde  für  das  Fflrwahrhalten  der  vor- 
S brachten  Beschuldigung  (14.  II.  88/1106 
Vn  240). 


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XII.  HAÜPTST.    VERG.  U.   ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.  D.  EHRE.    421 


d)  Andere  öffentliche  SchmUiangen. 

491  (237).  d)  Ebenso  begeht  eine  Ehrenbeleidigung, 
wer  einen  Anderen  öffentlich  oder  vor  mehreren  Leuten, 
in  bruckwerken,  verbreiteten  Schmähschriften  oder  bild- 
lichen Darstellungen  von  was  immer  für  einer  Art,  es 
sei  namentlich  oder  durch  auf  ihn  passende  Kennzeichen, 
ohne  Anführung  l)estimmter  Thatsachen,  verächtUcher 
Eigenschaften  oder  Gesinnungen  zeiht,  oder  dem  öffent- 
lichen Spotte  aussetzt. 

Beruft  sich  der  Schmähende  bei  der  strafgerichtlichen 
Untersuchung  zur  Begründung  seiner  Schmähung  auf 
entehrende  Handlungen  des  Geschmähten,  so  hat  er,  um 
straflos  zu  werden,  die  Wahrheit  seiner  Angabe  zu 
beweisen.  —  2. 


IV.  SohmähungM. 

491.  1.  In  §  491  sind  zwei  einander 
inbexag  anf  die  Begehongsart  gleich- 
gestellte Thatbestände  festgesetzt;  „dem 
öflRuitUelien  Spott  ansgesetzt**  kann  man 
daher  aaeh  anf  andere  Art  werden  als 
in  Dmckwerken,  verbreiteten  Sehmäh- 
sehrilten  oder  bildlichen  Darstellungen 
(PItii.  1.  X.  95/1904). 

1«.  n^er  anch  ohne  irgend  welchen 
Beisats  gemachte  Vorwurf  .Verleumder^ 
aehliesst  den  einer  nnehrenbaften  Hand- 
hing  in  sich  und  begröndet  eine  Ehren- 
belMdlgnng,  welche  unter  §  491,  nicht 
UBtw  §  406  zu  subsumiren  ist"  (30.  XU.  66 
A.  779). 

9.  Eine  solche  liegt  auch  in  zudring- 
Ijcben  unsittlichen  Zumuthungen  an  eine 
aBstlndige  Frau  auf  offener  Strasse 
(98.  Xn.  65  A.  1122). 

9  a.  Ein  Mann,  der  an  einer  ihm 
fremden  Frauensperson  gegen  deren  Wil- 
len an  einem  Öffentlichen  Orte  Zärtlich- 
keitsacte  (durch  Umarmen,  Streicheln, 
KllsBen)  begeht,  ohne  sie  dadurch  ge- 
schlechtlich bloßzustellen,  macht  sich 
einer  Ehrenbeleidigune,  aber  auch  der 
Uebertretung  des  §516  schuldig  (Plan. 
19.  xn.  00/2586). 

S.  Eine  Ehrenbeleidigung  liegt  in  den 
einem  Andern  auf  offener  Strasse  ge- 
machten Geberden,  die  andeuten,  dass 
er  das  Gehirn  im  Ellbogen  habe  (6.  X.  68 
A.  1260^. 

4.  Der  Beisatz  „sagt  man"  (böhmisch 
^ry")  nimmt  der  in  einem  öffentlichen 
Blatte  ▼orcebrachten  Beschuldigung  nicht 
den  Charakter  der  Schmähung  (29.  V.  66 
A.  1145). 


5.  Die  vom  Caplan  in  der  Kirche 
gemachte  Aeusserung,  dass  ein  in  der 
Gemeinde  Gewählter  ein  j,Ungläubiger'' 
sei,  ist  eine  Schmähung  im  Sinne  des 
§  491  (18.  X.  70  A.  1345). 

6.  Keine  Schmähung  ist  die  Aeusse- 
rung: „Glaubt  ihm  nicht  —  denn  er 
spricht  anders  und  denkt  anders"  (22.  X.  62 
A.  1008). 

7.  Ebenso  der  Vorwurf  einer  ekel- 
haften Krankheit  [Krätze]  (3.  II.  69  A.  1262). 

8.  Mag  im  allgemeinen  unter  „Takt- 
losigkeit" ein  Verhalten  verstanden  wer- 
den, worin  sich  der  Mangel  verständigen 
Erwftgens  des  Richtigen  und  Schicklichen 
kundgibt,  so  bezeichnet  dieser  Ausdruck 
doch,  weni\  er  auf  die  Dieostverrichtung 
eines  Gendarmen  angewendet  wird,  das 
Missachten  einer  ihm  auferlegten  dienst- 
lichen Verpflichtung,  zeiht  ihn  somit 
einer  verächtlichen  Eigenschaft  (Plen. 
4.  Vn.  00/2476). 

9.  Der  ungerechtfertigte  Vorwurf  per- 
fiden und  unehrenhaften  Verhaltens  ver- 
stösst,  wenn  er  bloss  eine  Kritik  einer 
bestimmten  Handlungsweise  des  Beleidig- 
ten darstellt,  ohne  dass  diesem  unwahi« 
Tatsachen  zur  Last  gelegt  werden,  gegen 
§  491,  nicht  gegen  §  488  (Piaa.  18.  V. 
96/1977). 

10.  Wurde  der  Ausdruck  „Stänker" 
mit  Beziehung  auf  einen  bestimmten 
Vorfall  gebraucht,  so  bedeutet  es  eine 
Schmähung,  sonst  eine  Beschimpfung 
(Plen,  28.  XU.  95/1988). 

11.  Die  Aeusserung,  dass  man  auf 
eine  Behörde  „pfeife",  enthält  ^e  Be- 
leidigung dieser  Behörde  (Plta.  I.  X. 
Ol  2665) 


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422 


ALLG.  STRAFGESETZ.    U.  THEIL.    M  4M-495.  ~  (Si). 


492.  Der  in  den  vorstehenden  §§  487—491  be- 
stimmten strafbaren  Handlungen  macht  sich  auch  der- 
jenige schuldig,  welcher  die  daselbst  bezeichneten  Angriffe 
gegen  Familien,  öffentliche  Behörden  oder  einzelne  Organe 
der  Regierung  mit  Beziehung  auf  ihre  ämtliche  ü'Vlrk- 
samkeit,  gegen  gesetzlich  anerkannte  Körperschaften,  oder 
gegen  den  Ruf  eines  Verstorbenen  richtet. 

strafe. 

493  (238).  Alle  in  den  vorstehenden  §§  487—492 
bezeichneten  Ehrenbeleidigungen  sind  in  der  Regel  als 
Übertretungen  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten, 
wenn  sie  aber  durch  Druckschriften  begangen  werden, 
als  Vergehen  mit  Arrest  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem 
Jahre  zu  bestrafen. 


18.  UnbefiifftM  Datsen  im  penön- 
lieben  Verkehr  kann  wohl  alt  Aosdraek 
der  Missachianff,  aber  nicht  ala  Ver- 
epottang  oder  Beschimpfong  aogeaehen 
werden  (fltn.  Sl.  IX.  97/2118). 

18.  Der  Begriff  und  die  Absieht  der 
Verbrcitang  einer  Schmähschrift  ist  nicht 
ansgeselilossen,  wenn  die  Schmfthang  in 
einer  bei  einer  Öffentlichen  Behörde  über- 
reichten Eingabe  enthalten  ist  (Plta. 
81.  XI.  77/168). 

14.  Vgl.  §  407*.  4881t.  4Mto.  581t. 


482.  1.  Die  Behanptong)  einem  Be- 
amten des  Bezirksgerichts  zur  Erlangnng 
der  EhebewiUigonf  80  fl.  spendirt  zu 
haben,  ist  eine  Ehrenbeleidigang  gegen 
das  Bezirkscericht  (18.  VIL  64  A.  588). 

8.  Nicht  aber  die  Aeossemng :  „dass 
der  Arme  keine  Gerechtigkeit  finde", 
noch  die  Behauptung,  das  Gerieht  habe 
die  Replik  nicht  angenommen,  sondern 
eine  neae  Replik  venasst,  daher  die  fer- 
tig mitgebrachte  Replik  gefälscht  (1.  VI. 
71  A.  1875). 

8.  S.  aneh  unten  §  496*7»»<k. 


VI.  Straft. 

Drackschriften. 
1.    „Für  die  Frage, 


1. 
493.  1.  „Für  die  Frage,  was 
Drackschrift  anzosehen  sei  sind  die  Be- 
stimmangen  des  Art.  II,  Abs.  8  des 
Knndm.-Pat.  zum  StG.  (1)  und  §  4  des 
PreiBsGes.  massgebend.   .  .  .  Sowohl  die 


Entstehungsgeschichte  des  PressOes.  als 
auch  der  Zweck  und  die  Absieht  seiner 
Bestimmungen  lassen  keinem  Zweifel 
darttber  Raum,  dass  hier  das  Wort  ,Lite- 
ratur'  in  einem  sehr  weiten,  jede  sehiiA- 
Gedankei 


liehe  Aessenmg  eines  < 
•enden  Sinn  sa  Terstehen  ist  .  .  .  Lite- 
rarisch heisst  ein  G^stesprodnet,  wenn 
sein  Verständnis  dem  Mitmenschen  durch 
Spraehzeichen  (Utierme)  ▼ermittelt  wird. 
Auf  den  inneren  Wert  det  geistigen  Pro- 
dnetion  .  .  .  kommt  es  nicht  an:  es  ge- 
nllfft,  dass  ein  Gedanke  verständlich  aus- 
gedrfickt  werde."  Eine  durch  Lithogr^^e 
vervielfältigte  Schrift  ist  daher  ohne 
ROeksicht  auf  dier  geistise  Bedeutung 
des  Inhalts  oder  die  Zahl  der  Exem|^are 
einer  Druckschrift  gleich  zu  achten  (Hta. 
14.  m.  88/580) 

8.   V  er  b  r  e  i  t  u  n  g. 

8.  Der  Verbreiter  der  beleidigenden 
Äusserung  ist  nur  strafbar,  wenn  er  sich 
des  injoriosen  Charakters  der  Äusserung 
und  der  Rechtswidrigieit  seines  Ver- 
haltens bewusst  war  (Plan.  88.  XL  98/1741). 

8.  Mittheilung  ist  nicht  ohneweiten 
Verbreitung,  sie  muss,  um  unter  §  488 
al.  8  zu  fkllen,  objectiv  zu  mewsrer 
Oeffentüchkeit  der  Beleidigung  beisutrageo 
geeignet  und  subjectiv  von  dem  Bewusst- 
sein  dieser  Eignung  getragen  sein  (Pias. 
7.  III.  99/8885). 

4.  S.  S  467». 

5.  Der  Schlussatz  ist  aufgehoben 
durch  Pressgesetz  $  84. 


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XII.  HAÜPTST.  VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SIGHERH.  D.  EHRE.  423 


Die  Strafe  verwirkt  nicht  blos  der  erste  Urheber, 
sondern  auch  jeder,  der*  eine  solche  Ehrenbeleidigung 
weiter  zu  verbreiten  sucht. 

(Wurde  die  Ehrenbeleidigun^  durch  eine  Druckschrift  ver- 
breitet, so  ist,  wenn  es  der  Beleidigte  verlangt,  das  wider  den 
Schuldigen  eiHSossene  Straf erkenntniss  auf  dessen  Kosten  auch  durch 
den  Druck  zu  veröffentlichen,  und  das  Strafgericht  hat  zu  bestimmen, 
in  welcher  Weise  diess  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  zu 
geschehen  habe.) 

Besondere  Erschwerangsamst&nde. 

494  (239,  240).  Als  besondere  Erschwerungsum- 
stände  einer  Ehrenbeleidigung  sind  anzusehen: 

a)  wenn  dieselbe  gegen  das  Oberhaupt  oder  gegen 
einen  mit  öfTentlichem  Charakter  bekleideten  Vertreter 
eines  mit  dem  österreichischen  Kaiserstaate  in  anerkannt 
völkerrechtUchem  Verkehre  stehenden  Staates,  oder 

b)  wider  Jemanden  begangen  wurde,  zu  welchem 
der  Beleidiger  in  einem  besonderen  Verpflichtungs- Ver- 
hältnisse gestanden  ist,  oder  gegen  den  er  Pflichten  der 
Ehrfurcht  zu  beobachten  hat,  cäer  wenn 

c)  der  Beleidigte  dadurch  einen  Nachtheil  oder 
eine  Gefahr  an  seiner  Freiheit,  an  seinem  bürgerlichen 
Fortkommen  oder  Erwerbe  erlitten  hat,  oder  an  der 
Geltendmachung  anderer  Rechte  gehindert  worden  ist. 

Strafgerichfliche  Verfolgang  findet  nur  auf  Verlangen  des  Beleidigten  statt. 

495.  In  allen  durch  die  §§  487—494  bezeichneten 
Fällen  hat  jedoch  die  Untersuchung  und  Bestrafung  nur 
auf  Verlangen  des  beleidigten  Theiles  stattzufinden. 


8.   straf  klage. 

495.  1.  Die  Beleidigung  eines  Be- 

aiiit«B  in  Beeng  aaf  dessen  Bera&hand- 

Inngen  kann  nor  anf  Veriangen  des  Be- 

leidiften  verfolgt  werden  (18.  Vni.  68  A. 

S.  Wecen  der  blossen  Uebertretong 
der  Ehreiibeleidignng  einzelner  Orcane 
der  Regierung  kann  aaeh,  wenn  diese 
mit  Besiehnng  auf  ihre  amtliche  Wirk- 
samkeit dem  dffentUchen  Spotte  ansge- 
tatst  worden,  gerichtliche  Verfolgnng  nnr 
aaf  PriTatanklage  stattfinden.  Beim  Man- 
gel derselben  fehltauch  die  Voraussetzung, 
unter  der  die  Staatsanwaltschaft  die  An- 
klage an  Stelle  der  im  8.  Abs.  des  Art. 


V  des  Ges.  ▼.  17.  lU.  68  (2)  anceftihrten 
öffentlichen  Organe,  jedoch  nur  bei  deren 
ausgewiesener  Zustimmung  oder  ihrer 
Vorgesetzten,  erheben  könnte  (87.  IX. 
86/964  C.  V  460). 

8.  Die  Uebertretung  des  §  487  bleibt 
Gegenstand  principaler  Privatankla^ 
audi  dann,  wenn  der  Beleidigte  em 
öffentlicher  Beamter  oder  Diener  ist.  Die 
von  dem  Beleidigten  an  seine  vorgesetzte 
Behörde  erstattete  Meldung  des  Vorfalls 
lässt  sich  nicht  als  Anklage  verwerthen 
(Plen.  86.  XL  86/991). 

4.  Als  „selbständige  Abtheilung"  der 
kais.  Armee  ist  auch  das  Oflicierscorps, 
sei  es  der  Armee  Überhaupt,  sei  es  einer 


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424 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  S  496.  -  (58). 


War  der  Angriff  gegen  den  Ruf  eines  Verstorbenen 
gerichtet,  so  sind  dessen  Blutsverwandte,  Ehegatten,  Wahl- 
und  Zieheltern,  Wahl-  und  Ziehkinder,  Mündel  oder 
Verschwägerte  in  auf-  und  absteigender  Linie,  die  Ge- 
schwister des  Ehegenossen  und  die  Ehegenossen  der 
Geschwister  berechtiget,  zum  Schutze  des  Andenkens 
des  Verstorbenen  die  strafgerichtiiche  Verfolgung  zu 
begehren.  —  2  Art,  V. 

Oeffeotliche  Beschimpfangen  oder  Misshandlungen, 

496  (241).  Wer  Jemanden  öffentlich  oder  vor 
mehreren  Leuten  thätlich  misshandelt,  oder,  sei  es  auch 
in  dessen  Abwesenheit,  mit  Schimpfworten  belegt,  oder 
laut,    und   um  gehört  zu   werden,    mit  Misshandlungen 


Abtheilong  derselben,  wie  z.  B.  eines 
Armee-  oder  Trnppenkörpers,  nnd  daher 
insbesondere  aacfa  das  Omcierscorps  einer 
Garnison  anzusehen  (Plen.  88.  IX.  87/1090 
C.  VI  267). 

5.  Da  den  im  §  495  bezeichneten 
Verwandten  das  Hecht  zur  Erhebung 
einer  selbständigen  £h]:<enbeleidigungs- 
klage  zusteht,  so  müssen  sie  auch  das 
mindere  Recht  haben,  in  die  von  dem 
mittlerweile  verstorbenen  Beleidigten 
selbst  erhobene  Klage  einzutreten  (6.  XI. 
91/1516  C.  X  144). 

6.  Die  Bestimmungen  in  §  495  al.  2 
können  nicht  auf  §  496  bezogen  werden 
(Plen.  80.  II(.  97/2080). 

7.  Ebensowenig  auf  §  497  (24.  X. 
96/1996). 

8.  S.  oben  Nov.  2  Art.  V«,  dann 
StPO.  %  25-8,   dann  die  Noten  zu  §  530. 

Injurien. 

I.  Begriff.  (1—20). 

1.  Verbalinjurien  (1—15). 

2.  Bedrohung  (16). 

3.  Realinjurien  (17—20). 
II.  Oeffentlichkeit  (21—26). 

1.  Mehrheit  von  Leuten  (21.  22). 

2.  Oeffentlicher  Ort  (23.  24). 

8.  Oeffentlicbes  Vorbringen  (25.  26). 
in.  Passives  Subject  (27—29). 

1.  Collectivsubject  (27— 28  a). 

2.  Verstorbene  (29). 
IV.  Strafklage  (80—35). 

1 .  Privato. öffentl. Anklage ? (80-83). 

2.  Wahrheitsbeweis  (84). 

3.  Einrede  der  Compensation  (85). 
V.  Strafe  (86.  37). 

496.  1.  Die  Anwendung  eines  durch 
Gewohnheit  zum  Sprichwort  gewordenen 


beleidigenden  Ansdracks  ist  beim  Mangel 
des  animua  injuriandi  keine  Beschimpfung 
(8.  II.  58  A.  256). 

2.  Ebensowenig  die  sofortige  Erwide- 
rung einer  Beleidigung  (17.  vin.  71  A, 
1888).  S.  unten  N.  85. 

8.  Ebensowenig  der  bei  Befreiung 
eines  Greises  aus  den  Händen  des  ihn 
Misshandelnden  dem  Letzem  gemachte 
Vorwurf,  dass  er  gegen  jenen  wie  ein 
„Räuber''  gehandelt  habe  (4.  n.  68  A.  1910). 

8a.  Es  gibt  allerdings  Worte,  deren 
Gebrauch  unter  allen  Umständen  eine 
Beschimpfung  (§  496)  darstellt,  so  z.  B. 
die  in  der  österr.  Judicatur  als  solche 
qualificirten  Ausdrücke:  Lump,  Schuft, 
Gauner.  Andere  Ausdrficke  wieder  können 
unter  besonderen  Umständen,  u.  zw.  vor- 
nehmlich dann,  wenn  sie  ganz  allgemein, 
ohne  Anlehnung  an  bestimmte  Thatsachen 
gebraucht  werden,  als  Schiropfworte  wir- 
ken, obwohl  sie  einen  concreten,  schmä- 
henden Inhalt  haben,  eine  bestimmte 
verächtliche  Eigenschaft  desjenigen  zum 
Ausdruck  bringen,  gegen  den  sie  gerichtet 
sind,  obwohl  sie  daher,  an  sich  betrachtet, 
als  Schmähungen  sich  darstellen.  Zu  dieser 
Kategorie  von  Ausdräcken  gehören  Worte 
wie :  Lügner,  Verleumder,  Wucherer 
u.  dgl.  Wenn  daher  solche  Worte  in  Ver- 
bindung mit  thatsächlichen  Anführungen 
als  logische  Folgerung  aus  denselben  ge- 
braucht werden,  so  sind  sie  nicht  als 
blosse  Schimpfworte  nach  g  496  zu  qnali- 
ficiren.  In  welche  andere  Kategorie  von 
Ehr  Verletzungen  sie  einzureihen  seien, 
richtet  sich  nach  den  Umständen  des  ein- 
zelnen Falls  (Plen.  18.  II.  95/1870). 

35.  Der  Ausdruk  „Gauner^  ist  eine 
Beschimpfung,   ein  in  ein  Schimpfroii 


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XU.  HAUPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EHRE.    425 


bedroht,  ist,  wenn  sich  darin  nicht  eine  schwerer  ver- 
pöütö  strafbare  Handlung  darstellt,  einer  üebertretung 
schuldig,  und  auf  Verlangen  des  Beleidigten  mit  einfachem 
Arreste  von  drei  Tagen  bis  zu  einem  Monate  zu  bestrafen». 


gekleidetes  abstractes  Urthail,  von  dem 
eich  nicht  sagen  lässt^  dass  mit  ihm  nicht 
die  Person  des  Angegriffenen,  sondern  nor 
seine  Handlangsweise  bezeichnet  werden 
soU  (Ploa.  6.  IX.  98/17S8). 

4.  „Die  Erklärung  des  Mangels  an 
Vertranen  gegen  eine  bestinimte  Person 
ist  .  .  .  noch  keioe  Erklärung  über  das 
Dasein  bestimmter  entehrender  Eigen- 
schaften (98.  Xn   61  A.  96) 

5.'  Das  Benehmen  des  Beschuldigten 
(der,  über  die  vom  Gemeindevotateher 
and.  Postmeister  X  geschehene  Zurück- 
weisung einer  ihm  in  der  Postkanzlei 
angebotenen  Zahlung  eines  Steuerbetrags 
unwillig  geworden,  am  Marktplatze  die 
Aeusserang  gethan,  „dass  X  entweder 
Gemeindevorsteher  oder  Postmeister  sein 
möge,"  und  bei  dieser  Gelegenheit  mit 
au^ehobenem  Finger  bemerkt  hat,  „er 
werde  ihn  [X]  lehren  „lässt  sich  unter 
den  Begriff  der  im  g  496  vorgesehenen 
Uebertretunis  keineswegs  subsumiren,  da 
einerseits  die  auf  die  Vereinigung  zweier 
Aemter  in  einer  Person  und  auf  die  hier- 
aus resultirenden  Misstände  abzielende 
Bemerkung  als  „Beschimpfung"  im  Sinne 
des  §  496  nicht  angesehen  werden  kam, 
und  da  andrerseits  die  wenn  auch  mit 
einer  drohenden  Geberde  verbundene 
Aensserung,  .jemandem  eine  Lehre  er- 
theilen  zu  wollen',  noch  keineswegs  als 
.Drohung  mit  Misshandlung,  sich  deuten 
lässt"  (Plen.  2.  XL  82/495). 

6.  „Die  Bezeichnung  einer  Person  als 
,gemeiu,  grob  und  niederträchtig"  ist  ohne 
Zweifel  als  eine  Beschimpfung  anzusehen 
(29.  XU.  58  A.  4U). 

7.  Ebenso  die  Aeusserung  jegen  einen 
Andern,  man  achte  auf  ihn  wie  auf  seinen 
Koth  (16.  U.  64  A.  440). 

8.  Ebenso  die  unfläthige  Aensserung, 

dass  der  Andere  ihm  „den könne" 

(8.  V.  67  A.  1181). 

9.  Oder  die  Aensserung,  der  Andere 
werde  in  das  Zuchthaus,  auf  den  Spiel- 
berg, auf  den  Galgen  kommen  oder  mit 
Schob  von  einem  Orte  in  den  anderen 
befördert  werden  (10.  V.  64  A.  487). 

10.  Ebenso  der  in  der  Gemeindever- 
sammlung ausgesprochene  Vorwurf,  der 
Cremeindevorstand  sei  schmutzig  (7.  VII. 
54  A.  618). 

11.  Ebenso  der  einem  Notar  bei  einer 
Verhandlung  vor  Gericht  gemachte  Vor- 


wurf, er  sei  wie  ein  Winkelschreiber  (2%. 
III.  66  A.  1187). 

18.  Schimpfworte  sind:  „Betrüger", 
„Dieb",  „Diebische  Leute",  „Hexen- 
meister", „Pharisäer",  „Rother",  „Roth- 
helm", „Schlechter  Mensch",  „Schuft", 
,iSchwein"  (26.  XH  61,  8.  VH.,  19.  VIII. 
62,  81.  I.  68,  16.  Vni.  66,  18.  IV.  69,  19. 

VII.  71  A.  100.  163.  180.  246.  1107.  1277. 
1888). 

13.  Keine  Schimpfworte  sind:  (k) 
„Bettler"  als  Vorwurf  der  Mittellosigkeit 
(«9.  XII.  71  A.  1898) ;  {b)  „Facchin"  oder 
„Fakir"  (7.  XI.  71  A.  1897);  (c)  „Juden- 
diener"  (24.  III.  68  A.  1219) ;  (d)  „Pfaffe" 
(8.  IX.  69  A.  1801). 

14.  Ebensowenig  das  in  einem  hef- 
tigen Wortwechsel  gebrauchte  Wort 
„Narr"  (30.  IX.  68  A.  1007). 

15.  Vgl.  §  488  1  ». 

16.  Die  Aeossernng:  „Ich  werde  ihn 
lehren"  enthält  keine  Bedrohung  mit 
Misshandlungea  (Plen.  2.  XI.  82/495). 

17.  Damit  eine  Thätigkeit  nach  §  496 
als  Misshandluog  erklärt  werde,  ist  es 
nicht  nöthig,  dass  durch  dieselbe  Schmer- 
zen zu  verursachen  beabsichtigt  oder  dass 
wirklich  Schmerz  verursacht  '  werde^ 
sondern  es  genügt  hiezu  jeder  thätliche 
Angriff  gegen  einen  Andern  (1.  VH.  68 
A.  819). 

18.  Das  Herabreissen  der  Kappe 
vom   Haupte   ist  eine  Real-Injnrie   (17. 

VIII.  69  A.  1296). 

19.  Nicht  aber  das  Begiessen  mit 
Wasser,  wenn  es  auch  absichtlich  ge- 
schehen (16.  XI.  64  A.  1071). 

20.  Vgl.  oben  §  491  ^  >. 

21.  Das  Gesetz  fordert  als  Bedingung 
der  Strafbarkeit  nicht,  dass  die  Misshand- 
lung ?on  mehreren  Leuten  sesehen  worden 
sei,  sondern  begnügt  sich  damit,  dass 
solche  vor  mehreren  Leuten  vorfiel,  die 
sie  wenigstens  sehen  konnten  (1.  VII.  68 
A.  819). 

82.  S.  oben  §  69  e  i,  §  68  i->,  §  66  <. 

23.  „Für  einen  öffentlichen  Ort  ist 
derjenige  zu  halten,  der  den  Gegensatz 
zu  denjenigen  bildet,  die  zum  Privatver- 
kehr und  %u.  Privatvereinigungen  bestimmt 
sind"  ^81.  X.  60  A.  2).  Insbesondere  sind 
als  öffentliche  Orte  anzusehen :  («)  das 
Gommissionszimmer  eines  Gerichts 
(eod.);  (6)  der  Haushof  (26.  XI.  60,  6. 
X.  64j  7.  lU.  66  A.  4.  686.  644)  ;  (c)  das 
Vor  haus  eines  Badehauses  (80.  Vi.  61 


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426 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §|$  497-499.  -  {»). 


Es  ist  jedoch  auf  strengen  Arrest  bis  zu  drei  Monaten 
zu  erkennen,  wenn  die  Beleidigung  an  einem  Orte  vor 
sich  gegangen  ist,  der  besondere  Anständigkeit  vorschreibt, 
oder  wenn  das  Betragen  absichtliche  Geringschätzung  gegen 
ganze  Classen  oder  Stände  der  bürgerlichen  Gesellschaft, 
gegen  Religionsgenossenschaften  oder  Nationalitäten  an 
den  Tag  legt.  —  2  Art.  V. 


A.  89),  einet  Schankzünmera  (11.  XU.  61 
A.  90),  einet  Gatthantet  (8.  XI.  54  A. 
606);  (d)  eine  Wiese  in  der  Nähe 
eines  Öffentlichen  Wegt  (7.  VIL  51 
A.81);  (e)derOrt,woeineGemeinde- 
▼  ertammlnnf  abgehalten  wird  (92. 
VU.  54 A.  688);  (Odat  Comptoir  eines 
Kaufmanns  (96.  XI.  67  A.  1900). 

94.  Aach  die  Betchimpfang  ona  Mitt- 
handlang  in  einem  Zimmer  bei  offenem 
Fenster  ist  wegen  der  Möglichkeit,  dass 
sie  von  anderen  Personen  g[ehört  and 
gesehen  werden  konnte,  als  eine  öffent- 
liche anzasehen  (17.  X.  66  A.  1165). 

95.  Dem  Angekl.  (der  einen,  Sehm&- 
hangen  enthaltenden  Brief  an  das  Gericht 
eingeeendet  hatte)  „konnte  nicht  entgehen, 
dass  nach  dem  (Sesch&ftsgange  einer 
öffentlichen  Behörde  der  erwähnte  Brief 
zar  Kenntnistnahme  mehrerer  Personen 

ß langen  masste.  Damit  sind  die  in  dem 
'iete  vorgebrachten  Schmähangen  darch 
Schimpfworte  als  öffentlich  vorgebracht 
anzasehen*'  (6.  VU.  85/804  C  V  65). 

96.  S.  oben  §  68 »-«.  §  487  ». 

97.  Aach  wider  coliective  Personen- 
einheiten können  Ehrenbeleidicongen  vor- 
fibt  werden,  ohne  dass  sie  aaf  die  in  jenem 
Zeitpunkte  bei  der  Behörde  fangirenden 
Beamten  bezogen  werden  mOttten  ;  amge- 
kehrt  erscheinen  in  der  BeleidiRung  der 
gesamroten  Beamtenschaft  nicht  aach 
jene  der  aat  Befimten  sich  zasammen- 
setzenden  Behörden  inbegriffen  (18.  I. 
84/610). 

98.  Mit  „Classen  oder  Ständen  der 
bürgerlichen  Gesellschaft''  bezeichnet  der 
Sprach^ebraaeh  die  aas  der  politischen 
and  wirthschaftlichen  Entwicklung  her- 
Torffegangenen.  nach  Rang  und  Berof  ire- 
schledenen  Abtheilungen  u.  Schichten  der 
bürgerlichen  Gesellschaft.  Die  Schützen- 
Corps  sind  nicht  als  solche  anzusehen 
(99.  III.  89/1967  C.  VU  946). 

98«.  S.  auch  N.  80-88,  dann  oben 
§  499  1  >. 

99.  Wenn  auch  der  §  496  in  dem 

S499  nicht  bezogen  ist.  so  schliesst  er 
och  die  Besehimpfung  eines  Verstorbenen 
nicht  aus  (1.  IX.  69  A.  1999).    S.  §  495« 


80.  Die  Verfolgung  der  Uebertretunge» 
det  9  496  von  amttwegen  itt  Oberhaupt 
auagetchlotten  ;  die  Privatanklage  wegen 
einer  wider  tämratlichef  Beamten  mer 
Behörde  gerichteten  Beleidigonc  zu  (er^ 
heben,  steht  jedem  einzelnen  Mitglieie 
dieser  Beruficiasse  zu  (18.  I.  84/610). 

81.  Auf  Grund  einer  von  dem  Bfirger- 
meister  wegen  einer  gegen  ihn  begangenen 
Beleidigung  erhobenen  Privatankfage  kann 
nicht  verurtheilung  wegen  Beleidigung 
der  Gemeinde  erfolgen  (15.  V.  84/68$. 

89.  Die  im  1  Abs.  det  Art.  V  des 
Ges.  T  17.  XII.  68  (2)  bezeichneten  De- 
licte  können  nicht  den  Gegenstand  «ner 
Privatanklage  bilden ;  die  Erhebung  der 
öffentlichen  Anklage  kommt  sohin  zu- 
nächst der  Staatsanwaltschaft  zu,  kann 
aber  auch  statt  dieser  nach  Massgabe  der 
StPO.  von  den  Privatbetheiligten  fiber^ 
noromen  werden  (19.  VI.  86,'94S). 

88.  Die  in  der  k.  Vdg.  v.  97.  X.  68 
(R  998)  normierte  Befugnis  der  Militär- 
commandanten wegen  Verfolgung  der 
Givilpersonen,  von  denen  Soldaten,  vom 
Feldwebel  oder  Wachtmeisters  abwärts, 
beleidigten  wurden,  von  amts wegen  ein- 
zuschreiten, besteht  ungeachtet  der  Wirk- 
samkeit  der  neuen  StPO.  fort  und  findet 
auch  auf  die  dem  Verbände  der  Gendar- 
merie angehörigen  Personen  obiger  Kate- 
gorie Anwendung  (PItn.  99.  V.  90/1849). 

84.  Der  Wahrheitsbeweis  ist  bei  Be- 
schimpfung ausgesehlotsen  (1.  VII.  68 
A.  891). 

85.  j,Bei  Ehrenbeleidigungen  itt  die 
Gegenseitigkeit  derselben  nicht  als  eine 
Erlöschuogsart  der  Strafbarkeii  anerkannt 
(18.  X.  68,  4.  IX.  65,  A.  869.  696).  Vgl. 
N.  9,  dann  §  9^»o. 

86.  Im  Mindestmasse  der  Strafdaner 
stimmen  beide  Straisätze  des  §  496  über- 
ein; nur  durch  Grad  und  Höchttmass 
des  Arrestes  unterscheidet  sich  der  höhere 
Strafsatz  vom  geringeren  (99.  III.  89/1967 
G.  VU  946). 

87.  Die  Strasse  kann  als  Ort.  der  be- 
sondere Anständigkeit  vorschreibt,  nicht 
angesehen  werden.  Es  itt  daher  blos  des- 
halb, weil  die  Beschimpfung  auf  ofRoner 


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Xn.  HAÜPTST.    VERG.  ü.    ÜBERTR.  GEG.  D.  SICHERH.  D.  EHRE.    427 
Vorwürfe  wegen  einer  «nigettandenen  oder  erlaseenen  Strafe. 

497  (242).  Wer  Jemanden  wegen  einer  ausgestan- 
denen oder  auch  durch  Nachsicht  erlassenen  Strafe,  oder 
demjenigen,  der  nach  einer  strafgerichtlichen  Untersuchung 
nicht  schuldig  gesprochen  worden  ist,  so  lange  er  sich 
rechtschaffen  beträgt,  in  der  Absicht,  ihn  zu  schmähen, 
einen  Vorwurf  macht,  ist  für  diese  üebertretung,  wenn 
es  der  Geschmähte  verlangt,  mit  Arrest  von  einem  Tage 
bis  zu  einer  Woche  zu  bestrafen. 

AnfdeekQng  der  Geheimnieae  der  Kranken  von  Seite  der  Heil-,  Wandärzte  n.  dgl. 

498  (243).  Ein  Heil-  oder  Wundarzt,  Geburtshelfer 
oder  eine  Wehmutter,  welche  die  Geheimnisse  der  ihrer 
Pflege  anvertrauten  Person  Jemand  Anderem,  als  der 
ämtlich  anfragenden  Behörde  entdecken,  sollen  für  diese 
Üebertretung  das  erste  Mal  mit  üntersagung  der  Praxis 
auf  drei  Monate,  das  zweite  Mal  auf  ein  Jahr,  das  dritte 
Mal  füi  immer  bestraft  werden. 

Bestrafonf  eben  dieser  Uel>ertretang  bei  Apothekern. 

499  (244).  Wenn  ein  Apotheker  die  ihm  mittelst 
der  einkommenden  Recepte  bekannt  werdenden  Geheim- 
nisse eines  Kranken  anderen  Personen,  als  der  ämtlich 
anfragenden  Behörde  mittheilt,  begeht  er  eine  üebertretung, 
und  soll,  wenn  er  der  Eigenthümer  oder  Provisor  ist^ 
für  jeden  Fall  mit  fünf  bis  fünfzig  Gulden,  der  Gehilfe 
aber  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  vierzehn  Tagen,  der 
nach  umständen  zu  verschärfen  ist,  bestraft  werden. 


Strasse   geschah,    der  höhere   Strafsatz 
nicht  anwendbar  (Plen.  6.  XU.  99/8416). 

487.  1.  (a)  «Bei  der  Üebertretung 
des  §  497  wird  die  im  §  490  fttr  einige 
Fälle  normirte  Straflosickeit  dnrch  den 
Beweis  der  Wahrheit  nicht  begründet." 
—  (b)  Es  gehört  nicht  zn  den  gesetz- 
liehen Kriterien  dieser  Üebertretung.  „dass 
der  Vorwurf  Öffentlich  oder  vor  mehreren 
Leuten  geschehen"  (11.  I.  54  A.  419). 


8.  Die  einem  Dritten  wenn  aucb 
öffentlich  gemachte  wahre  Mittheilnng, 
dass  ein  Anderer  wegen  eines  Verbrechen» 
in  Untersuchungshaft  gewesen  sei,  be- 
gründet an  sieh  noch  keine  Uebertretoncr 
(1.  Vn.  68  A.  1088). 

8.  Ebensowenig  die  briefliehe  Mit^^ 
theilung  an  einen  Dritten,  dass  ein  An» 
derer  bestraft  worden  sei  (1.  UI.  71  A. 
1857). 

4.  S.  oben  §  495^ 


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428 


ALLG.  STRAFGESETZ.    II.  THEIL.    §§  600-508.  -  (»). 


XIII.  Haupt8tack. 

Von  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die 
öffentliche  Sittlichkeit. 

Vergehen  nnd  Uebertretangen  gegen  die  öffentliche  Sittllclikeit. 

500  (245).  Die  Sorgfalt  der  Gesetzgebung  schränkt 
nach  ihrer  Absicht  den  Begriflf  einer  Verletzung  der 
Oflfentlichen  Sittlichkeit  nicht  bloss  auf  diejenigen  Hand- 
lungen ein,  welche  an  sich  Abscheu  und  öffentliches 
Aergerniss  zu  erregen  fähig  sind;  sie  zieht  darunter  auch 
Handlungen,  die  nach  ihrer  Eigenschaft  zur  Verbreitung 
^es  Sittenverderbnisses  beitragen,  wie  auch  solche,  womit 
Unordnungen  und  Ausschweifungen  als  gewöhnliche  Folgen 
verbundei^  sind. 

Nach  dieser  Bestimmung  sind  als  Vergehen  oder 
Uebertretungen  gegen  die  öffentliche  Sittlichkeit  in  den 
hier  ausgedrükten  Fällen  zu  bestrafen:  a)  Unzucht;  b) 
gröbliche  und  öffentliches  Aergerniss  verursachende  Ver- 
letzung der  Sittlichkeit  oder  Schamhaftigkeit ;  c)  Betteln; 
d)  verbotene  Spiele ;  e)  Trunkenheit ;  f)  andere  grössere 
Unsittlichkeiten. 

Unzacht  zwischen  Verwandten  oder  Verschwfigerten. 

501  (246).  Unzucht  zwischen  voll-  und  halbbürtigen 
Geschwistern,  mit  den  Ehegenossen  der  Eltern,  der  Kinder 
oder  Geschwister  ist  als  Uebertretung  mit  ein-  bis  drei- 
monatlichem Arreste,  der  nach  Umständen  verschärft 
werden  soll,  zu  bestrafen. 


500.  »Der  §  600  ist  nur  eine  Ein- 
leitung zu  den  nachfolgenden  Strafge- 
setzen; es  geht  daher  nicht  an,  irgend 
«ine  unsittliche  Handlang,  die  sich  unter 
^ie  folgenden  Paragraphe  nicht  einreihen 
lässt,  aus  dem  §  500  als  Uebertretung  zu 
«rkl&ren''  (8.  U.  54  A.  488). 

501.  1.  Die  im  §  501  bezeichnete 
Uebertretung  der  Unzucht  zwischen  Ver- 
4Bchwftgerten  ist  auch  dann  vorhuiden, 
wenn  cueEhe,  durch  welche  das  Schw&ger- 
«chaftsrerhältnis  begrttndet  wurde,  zur 
Zeit  der  verübten  Unzucht  durch  den 
Tod  eines  Ehegenossen  bereits  an^eltfst 
-war  (5.  Vn.  54,  5.  X.  58  ttr.  JB.  3  A. 
£i6.  887). 


8.  Nicht  blos  jene,  welche  mit  den 
Ehegenossen  der  Eitern,  der  Kinder  oder 
der  Geschwister  Unzucht  treiben,  sondern 
auch  die  Ehegenossen  selbst  machen  sicbf 
der  Uebertretung  des  §  601  schuldig  (8. 
VUI.  64,  6.  V.  57  A.  562.  809). 

8.  Auch  die  Unzucht  zwischen  un- 
ehelichen Geschwistern  fällt  unter  diese 
Strafbestimmüng  (9.  IV.  60  A.  978). 

4.  Die  hier  gegebene  Personenauf- 
zäfalung  drückt  das  für  den  Delictsthat- 
bestand  zwischen  den  Betheiligten  Tor- 
ausgesetzte  Verwandtschaits-  oder  Sehwi- 
gerschaftsverhältnis  aus;  nu/  aus  einem 
redactionellen  Grunde  ist  hier  auch  das 
Wort  „mit"  gebraucht  (Plen.  95. 1. 98/2196). 

5.  S.  oben  §  85«. 


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XIII.  I^UPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  ÖFFENTLv  SITTUCHK.    429 


Diejenigen,  die  durch  die  Untersuchung  als  "die 
Verführer  erkannt  werden,  sind  zum  strengen  Arreste 
von  einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  verurtheilen.  Nach 
vollendeter  Strafzeit  ist  von  Amtswegen  Vorsorge  zu 
treffen,  dass  die  Gemeinschaft  zwischen  den  Schuldigen 
durch  ihre  Absonderung  aufgehoben  werde. 

Ehebruch.  —  Strafe. 

502  (247).  Eine  verheirathete  Person,  die  einen 
Ehebruch  begeht,  wie  auch  eine  unverheirathete,  mit 
welcher  ein  Ehebruch  begangen  wird,  ist  einer  Ueber- 
tretung  schuldig,  und  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  sechs 
Monaten,  die  Frau  aber  alsdann  strenger  zu  bestrafen, 
wenn  durch  den  begangenen  Ehebruch  über  die  Recht- 
mässigkeit der  nachfolgenden  Geburt  ein  Zweifel  ent- 
stehen kann. 

Wann  eine  Untersnchong  gegen  Ehebrach  Platz  greift. 

503  (248).  Der  Ehebruch  kann  jedoch,  den  Fall 
des  folgenden  §  510  ausgenommen,  nie  von  Amtswegen, 
sondern  nur  auf  Verlangen  des  beleidigten  Theiles  in 
Untersuchung  gezogen  und  bestraft  werden.  Selbst  dieser 
ist  zu  einer  solchen  Forderung  ferner  nicht  berechtiget, 
wenn  er  die  ihm  bekannt  gewordene  Beleidigung  aus- 
drücklich verziehen,  oder  von  der  Zeit  an,  da  ihm  solche 
bekannt  geworden,  durch  sechs  Wochen  darüber  nicht 
Klage  geführt  hat.  Auch  die  bereits  erkannte  Strafe 
erlischt,  sobald  der  beleidigte  Theil  sich  erklärt,  mit 
dem  Schuldigen  wieder  leben  zu  wollen.  Doch  hebt 
eine  solche  Erklärung  die  schon  erkannte  Strafe  in 
Ansehung  der  Mitschuldigen  nicht  auf. 


502.  S.  §  516»  nnd  526». 

503.  1.  Die  bei  der  politischen  Be> 
hörde  erhobene  Ehebmchsklage  genügt 
zur  Unterbrechnng  der  Verj&hmng  (28. 
1.  5S  A.  865}. 

8.  Das  im  §  608  geforderte  Verlan- 
gen des  beleidigten  Theils  liegt  nicht 
Tor,  wenn  der  Ehegatte  nur  anzeigt,  dass 
jemand  seine  Gattin  genotiizüchtigt  habe, 
und  die  Bestrafting  des  Thäters  nnr 
wegen  dieses  Verbrechens  beantragt  (7. 
n.  77/188). 

8.  Die  Erlöschongsart  durch  Verjäh- 
rung besteht  ganz  unabhängig  von  der 


fttr  die  Klagführung  bestimmten  Fris 
und  ist  von  der  Kenntnis  des  Beleidigten 
nicht  bedingt  (17.  V.  54  A.  489).  S.  §  6811'». 
4.  Das  Gesetz  kennt  neben  der  aus- 
drücklichen noch  eine  gesetzlich  ver- 
muthete  stillschweigende  Verzeihung, 
die  sich  auf  die  Unterlassung  der  straf- 
geriehtlichen  Verfolgung  während  einer 
bestimmten  Frist  gründet.  Zum  Begriff 
der  Verzeihung,  d.  h.  der  vom  Beleidigten 
dem  Beleidiger  gewährten  Nachsicht  straf- 
baren Verschuldens  gehört  aber  noth- 
wendig,  dass  diese  Nachsicht  einer  be- 
stimmten,   dem   Beleidigten    bekannten 


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430 


ALLO.  STRAFGESETZ.  II.  TUEIL.  g§  504-608.  —  (56). 


—  (84)  ErtaM  dM  JostizmuiisteriiiiDs  5.  Sept.  1859  (R  168). 

In  Folge  a.  h.  Entschl.  vom  80.  August  1859  wird  der  §  50? 
des  allg.  StG.  vom  27.  Mai  1852  dahin  erläutert,  dass  es  auch  in 
den  Fällen  des  Ehebruches,  sobald  der  beleidigte  Ehetheil  als  Privat- 
ankläger  auftritt,  der  Wahl  desselben  frei  stehe,  ob  er  die  Anklage 
liegen  den  Haupt-  und  Mitschuldigen  zugleich,  oder  nur  gegen  Einen 
derselben  allein  erheben,  und  im  Laufe  der  Untersuchung  seine 
Rechte  gegen  beide  verfolgen,  oder  rücksichtlich  Eines  derselben 
von  der  Anklage  zurücktreten  und  das  Verfahren  nur  gegen  den. 
Anderen  fortseien  wolle. 

fintehrang  einer  minderjährigen  Anverwandten  durch  einen  Haasgenossen.  —  Strafe. 

504  (249).  Ein  Hausgenosse,  der  eine  minderjährige 
Tochter  oder  eine  zur  Haushaltung  gehörige  minder- 
jährige Anverwandte  des  Hausvaters  oder  der  Hausfirau 
entert,  soll  für  diese  Uebertretung  nach  unterschied 
seines  Verhältnisses  zu  der  Familie  mit  strengem  Arreste 
von  einem  bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden. 

Vnzacht  einer  dienender  Franensperson  mit  einem    mindeiiährigen,   im  Hanse 
ld)enden  Sohne  oder  AnTerwandten.  —  Strafe. 

605  (250).  Gleiche  Bestrafung  ist  zu  verhängen 
:gegen  eine  in  einer  Familie  dienende  Frauensperson,  die 
einen  minderjährigen  Sohn  oder  einen  im  Hause  lebenden 
minderjährigen  Anverwandten  zur  Unzucht  verleitet. 

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  dieser  beiden 
üebertretungen  findet  aber  nur  auf  Verlangen  der  Eltern, 
Anverwandten  oder  der  Vormundschaft  statt. 

Entehrung  unter  der  Zusage  der  Ehe. 

506  (251).  Die  Verführung  und  Entehrung  einw 
Person  unter  der  nicht  erfüllten  Zusage  der  Ehe  soll 


Person  gewährt  werde;  es  kann  daher 
Ton  einer  Verseihung  keine  Rede  sein, 
Krenn  der  Beleidigte  nicht  weiss,  wer  ihn 
beleidigt  habe.  Der  legislatorische  6e- 
■danke  des  9  MO  (508)  ist  demnach,  dass 
•die  Frist  zur  KlagefOhrung  von  dem  Zeit- 
punkte an  zu  rechnen  ist,  in  dem  der 
Verletzte  von  Tliat  und  Thftter  Kenntnis 
•eriangte  (Plaa.  16.  V.  94/1841).  S.  §  680**. 
606.  1.  Der  Kern  des  Delictsthat- 
beetands  ist  nicht  die  Thatsaehe  der 
Veifthruaff  und  Entehrung  unter  der  Zu- 
sage der  Ehe,  sondern  er  liegt  darin,  dass 
«in  zum  Zwecke  der  Verrahrung  und 
Entehrung  gegebenes  Eheversprechen 
«rundloser  Weise  nicht  eingehalten  wird. 


Die  Einhaltung  eines  unter  solchen  Um- 
stiinden  gegebenen  EheTersprechens  ist 
eine  unter  Strafsanotion  gestellte  Pflicht, 
der  sich  der  VerfOhrer  nur  bei  einem  be- 
grflndeten  Hindemisse  entziehen  kann. 
Zum  Thatbestand  kann  nicht  mehr  ce- 
fordert  werden,  als  dass  die  Ehe  in  der 
Absicht  auf  verftthmng  und  Entehrung 
mit  Erfolg  zugesagt  und  die  Zusage  spiter 
ohne  Grund  nicht  gehalten  wurde.  Ob 
der  Vorsatz,  die  Zusage  nicht  zu  halten, 
▼on  Anfang  an  bestand  oder  ob  die  Sin- 
nesftnderung  erst  spftter  eintrat,  ist  gleieh- 
giltig  (PIM.  8.  X.  99/8898). 

9.  In  dem  Thatbestande  ....  dass 
der  A  die  B  (ein  Midchen  Ton  guten 


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Xni.  HAUPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  ÖFFENTL.  SITTUCHK.    431 


als  Uebertretüng  mit  strengem  Arreste  von  einem  bis 
zu  drei  Monaten  bestraft  werden.  Ausserdem  bleibt  der 
Entehrten  das  Recht  auf  Entschädigung  vorbehalten. 

Eing^hang  einer  gesetzwidrigen  Ehe  ohne  Dispensation.  —  Strafe. 

507  (252).  Wer  sich  mit  Verschweigung  eines  ihm 
bekannten  gesetzlichen  Ehehindernisses  trauen  lässt,  ohne 
vorher  die  ordentliche  Dispensation  erhalten  zu  haben; 
oder  wer  sich  in  ein  fremdes  Land  begibt,  um  daselbst 
eine  Ehe  zu  schliessen,  die  nach  den  Landesgesetzen 
nicht  stattfinden  konnte,  ist  einer  Uebertretüng  schuldig, 
und  mit  strengem  Arreste  von  drei  bis  zu  sechs  Monaten, 
der  Verführende  aber  stets  strenger  zu  bestrafen. 

Der  Arrest  soll  noch  verschärft  werden,  wenn  einem 
Theile  das  Hinderniss  verheimlicht,  und  er  solchergestalt 
schuldlos  zu  einer  nichtigen  Ehe  verleitet  worden. 

strafe  der  Eltern,  die  Kinder  xn,  nach  den  Gesetzen,  nichtigen  Ehen  xwingen. 

508  (253).  Eben  diese  Strafe  ist  gegen  die  Ueber- 
tretüng der  Eltern  zu  verhängen,  die  durch  Missbrauch 
ihrer  elterlichen  Gewalt  ihre  Kinder  zu  einer  Ehe  zwingen 
sollten,  welche  nach  den  Gesetzen  nichtig  ist. 


Sitten}  zur  Gattin  begehrte  and  ihr  eine 
Schrift  vorzeigte,  womit  er  ihr  eine 
Snmme  ....  rar  den  Fall  Tersieherte, 
wenn  er  vor  der  Erfttllong  des  Öiever- 
Sprechens  sterben  würde,  dass  er  sie 
dieses  Docament  zu  unterschreiben  ver- 
anlasste and  mit  allem  Bestreben  darauf 
drang,  si«  fleiseblieh  zn  sebraaehen .  .  . 
erhaiteB  die  Begriffe  von  yerfBhroBg  and 
Entehrang  ihren  vollkommensten  Aas* 
drnek  (6.  VU.  U  A.  528).  Vgl.  BGb. 
1818«-». 

8.  Liegt  die  Verffihrang  and  Ent- 
ehning  anter  Zosage  der  Ehe  vor,  so 
Angt  die  Perfeetioa  dcfs  Thatbestands 
der  Uebertretang  des  fi  506  lediglieh 
von  einer  Unterlassang  ab,  a.  zw.  von 
der  grondlosra  Niehterraihing  der  Pflicht, 
das  gegebene  Eheversnrechen  einzahalten. 
Die  Frage  der  Verj&hrang  dieser  Ueber- 
tretang ist  also  nach  jenen  Grandsfttzen 
sa  ISeen,  welche  für  das  (sog.  reine) 
Unt«r!a88ang8delict  massgebend  sind ; 
es  kann  daher  die  Verjfthrang  sa  laafen 
so  lange  nicht  bednoen,  so  lange  die 

retslfebbe  Vetpfliehtong  snr  Handlang, 
i.  snr  Erfailang  des  Eheversprechens 
besteht  and  so  lange  der  VerfBhrer  die 


Möglichkeit  hat,  dieses  sein  Versprechen 
za  erfüllen.  Dagegen  beginnt  die  Ver- 
jihrang  von  dem  Zeitpankte  ab  sa 
laafen,  in  dem  die  erwähnte  Pflicht 
des  VerfUhrers  erlischt  (wie  z.  B.  dorch 
den  Tod  der  Verfdhrten),  oder  in  dem 
es  ihm  anmOglieh  wird,  sein  Versprechen 
za  erfflUen  (Plan.  4.  VI.  91/1457  C.  IX 
887). 

4.  Zor  Verartheilang  wegen  der 
Uebertretang  des  §  506  genflgt  nicht  die 
Feststellang,  dass  der  Angekl.  eine  Fraa* 
ensperson  anter  Zasage  der  Ehe  ver^ 
fahrt  and  entehrt  habe;  es  mass  aach 
noch  festgestellt  sein,  dass  er  sich 
weigere,  das  gegebene  Eheverspreehea 
za  erffdllen  (PIm.  18.  IV.  98/1641  G. 
XI  488). 

6.  Weigert  sich  die  verführte  Fraa- 
ensperson,  den  VerfOhrer  sa  ehelichen, 
so  kann  dies,  wenn  dieser  zar  Ehe  be- 
reit ist,  die  Strafbarkeit  der  Verflihrang 
beheben  (PIm.  19.  VL  94/1785). 

(K)7.  1.  Die  Bincehang  einer  Ehe 
im  Aaslande  ohne  den  erforderlichen 
Eheconsens  begrOndet  für  sich  allein 
nicht  die  Uebertretang  des  §  507  (4.  XI., 
88.  Xn.  58  A.  906.  887). 


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432 


ALLG.  STRAFGESETZ.  IL  THEJL.  ^  509-616.  -  (»). 


609—611  (254— 256)  sind  durch  §  9  des  Gesetzes 
vom  24.  Mai  1885  (Ä  89)  ausser  Kraft  gesetzt. 

Kappelei. 

612  (257).  Der  Uebertretung  der  Kuppelei  machen 
sich  schuldig  diejenigen: 

a)  welche  Schanddirnen  zur  Betreibung  ihres  uner- 
laubten Gewerbes  bei  sich  einen  ordentlichen  Aufenthalt 
oder  sonst  ünterschleif  geben; 

b)  welche  vom  Zuführen  solcher  Personen  ein 
Gesch&ft  machen; 

c)  welche  sonst  sich  zu  Unterhändlern  in  unerlaubten 
Verständnissen  dieser  Art  gebrauchen  lassen. 

strafe. 

613  (258).  Die  Strafe  dieser  Uebertretung  ist  strenger 
Arrest  von  drei  bis  zu  sechs  Monaten;  sie  ist  aber  zu 
verschärfen,  wenn  die  Schuldigen  das  Gewerbe  bereits 
durch  längere  Zeit  fortgesetzt  haben. 

strafe  auf  wiederholte  Uebertretung. 

614  (259).  Eine  wegen  Kuppelei  schon  bestrafte 
Person  ist  bei  abermaliger  ßetretung  nach  voUstreckter 
Strafe  aus  dem  bisherigen  Aufenthaltsorte,  und  wenn 
sie  eine  Fremde  ist,  aus  sämmtlichen  Kronländern  des 
Reiches  abzuschaffen. 


9.  Der  §  607  «geht  offenbar  von  der 
Voranssetzoni;  aus,  dass  beide  oder  doch 
wenigstens  ein  Ehegatte  aach  nach  Ab- 
schloss  der  Ehe  die  Eigenschaft  eines 
Inländers  beibehalten  habe*',  und  findet 
daher  keine  Anwendung,  wenn  der 
Bräutigam  die  fremde  Staatsbttrgerschaft 
erlangt  hat  (10.  VIU.  64  A.  1066). 

512.  1.  Darin,  dass  Schanddimen 
zur  Betreibung  ihres  unerlaubten  6e« 
werbes  Unterschleif  gegeben  wird,  sind 
alle  gesetzlichen  Merkmale  dieser  Ueber- 
tretung erschöpft;  Gewerbsmässigkeit 
oder  gewinnsttchtige  Absicht  ist  hiezu 
nicht  erforderlich  (88.  IV.,  88.  VI.  68, 
8.  II.  54  A.  896.  818.  438}. 

8.  „Es  ffenügt  zum  Thatbestande  der 
Kuppelei,  dass  man  Schanddirnen  ,bei 
sich*  d.  i.  .in  seiner  Wohnung',  zur  Be- 
treibung ihres  unerlaubten  Gewerbes 
aufgenommen  habe.  Es  ist  nicht  thun- 
lieh,  den  .  .  .    ,ordentlichen  Aufenthalt' 


oder  ,Unter8chleif  auf  den  von  dem 
Aufenthalts-  oder  Unterschleifgeber  pei^ 
sönlieh  benfltften  Wohnungsraum  be- 
schränken zu  wollen"  (16.  VI.  68  A.  816). 

8.  Auch  die  Anwerbung  von  Freu- 
denmädchen fttr  ein  in  einer  anderen 
Stadt  polizeilich  geduldetes  Haus  ist 
Kuppelei  (6.  IV.  71  A.  1864). 

4.  Dem  Hausmeister,  der  den  Be- 
suchern der  im  Hanse  wohnenden  Schaod- 
dirne  fegen  Leistung  eines  Hansthor- 
sperrgeldes  den  Eintritt  gestattet,  fällt 
keine  Kuppelei  zur  Lasi  (8.  HI.  69  A. 
1870). 

514.  («)  Das  Recht  der  an88ero^ 
deutlichen  Stra&nilderung  erstreckt  sieh 
nicht  auf  die  im  Gesetze  absolut  ange- 
drohte Abschafitüng  ans  einem  beatimin- 
ten  Orte.  —  (6)  Der  Umstand,  dass  an 
dem  Orte,  aus  welchem  die  Abschaffting 
zu  erfolgen  hat,  der  anderswo  heinat- 
berechtigte  Ehegi^tte  des  Abzuschaffenden 


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Xm.  HAUPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  ÖFFFNTL.  SITTLICHK.    433 


Unterschleif  znr  Unzacht  von  Seite  der  Gast-  oder  Schankwirthe  und  ihrer  Dieostleute. 

—  Strafe. 

515  (260).  Wenn  Gast-  oder  Schankwirthe,  ausser 
den  im  §  512  bezeichneten  Fällen  der  üebertretung  der 
Kuppelei  zur  Unzucht  Gelegenheit  verschaffen,  sind  sie 
einer  üebertretung  schuldig,  und  das  erste  Mal  mit  einer 
Geldstrafe  von  fünf  und  zwanzig  bis  zweihundert  Gulden 
zu  belegen.  Bei  weiterer  Fortsetzung  des  Unterschleifes 
werden  sie  von  dem  Gast-  oder  Schankgewerbe  abge- 
schafft, und  zu  einem  solchen  Gewerbe  für  die  Zukunft 
unfähig  erklärt.  Machen  sich  Dienstleute  ohne  Wissen 
des  Gast-  oder  Schankwirthes  dieser  Üebertretung  schuldig, 
so  sind  dieselben  mit  Arrest  von  acht  Tagen  bis  zu 
drei  Monaten  zu  bestrafen. 

Gröbliche  and  öffentliches   Aergerniss  verarsachende  Verletzung  der  Sittlichkeit 
oder  Schamhaftigkeit. 

516.  Wer  durch  bildliche  Darstellungen  oder  durch 
unzüchtige  Handlungen  die  Sittlichkeit  oder  Schamhaftig- 
keit gröblich  und  auf  eine  öffentliches  Aergerniss  erregende 


seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat, 
ist  kein  Hinderniss  der  Abschaffung 
(Plen.  6.  XI.  79/209). 

515.  1.  Wenn  der  Gastwirth  seinem 
Stubenmädchen  auftrug,  Männer,  welche 
mit  Weibspersonen  in  sein  Gasthaus 
kommen  und  separate  Zimmer  begehren, 
nicht  abzuweisen,  und  sie  dann  derlei 
Zimmer  an  solche  Personen  vermiethet 
und  Schanddimen  Unterschleif  gab,  so 
fällt  dem  Gastwirth  die  Üebertretung  des 
§  615    zur   Last   (21.  XI.  51  A.  612). 

2.  Nach  dem  ausdrücklichen  Wort- 
laute  dieser  Gesetzstelle  ist  im  Falle  der 
Fortsetzung  des  Unterschleifs  ausschliess- 
lich auf  Abschaffung  vom  Gewerbe  und 
fernere  Unfähigkeit  zu  demselben  zu  er- 
kennen, keineswegs  aber  mit  dieser  Strafe 
eine  Geldbusse  zu  verbinden  (80. 1.  90/1828 
G.  VIII.  118). 

516.  1.  Die  Verleitung  eines  Un- 
mündigen zur  Beihilfe  bei  der  Selbst- 
befieckung  fällt  unter  §  616  (8.  IL  58, 
8.  III.  64  A.  842  1052). 

2.  Die  wechselseitig  (durch  g^en- 
seitige  Reibung)  beförderte  Selbstbe- 
fleekung  zwischen  Mannspersonen  fällt 
nicht  unter  §  129,  sondern,  „da  es  sich 
nicht  leugnen  lässt,  dass  hiedurch  die 
Sittlichkeit  und  Schamhaftigkeit  in  hohem 
Grade  verletzt  und  durch  das  Bekannt- 

Geller,  österr.  Gesetze.  1.  Abtb.  T.  Bd. 


werden  ein  öffentliches  Aergerniss  herbei- 
geführt werden  musste",  unter  §  616 
(26.  IL  68  A.  1215). 

8.  Das  jahrelange  unverhohlene  Con- 
cubinat  eines  verehelichten  Wirths  mit 
seiner  Kellnerin,  welche  von  ihm  bereits 
fünf  in  seinem  Hause  befindliche  Kinder 
gebar  und  mit  dem  sechsten  schwanger 
^ing,  ist  als  bei  der  sittlichen  Bevölkerung 
im  Orte  Aergerniss  erregend  nach  §  616 
zu  ahnden  (17.  V.  54  A.  492). 

4.  Die  Darstellung  des  nackten 
menschlichen  Körpers  verletzt  an  sich 
noch  nicht  die  Schamhaftigkeit,  wohl 
aber  die  Darstellung  und  Enthüllung  einer 
bekannten  Persönlichkeit  (der  tanzenden 
Pepita),  welche  „keineswegs  die  künstle- 
rische Vorführung  der  Schönheit,  sondern 
die  Reizung  der  gemeinen  Sinnlichkeit 
bezweckt".  Die  Verfertigung  wie  die 
Feilbietung  solcher  obscöner  Bilder  fallen 
daher  unter  §  516  (7.  IX.  58  A.  878). 

5.  Ebenso  das  blosse  Coloriren  un- 
züchtiger Bilder  auf  Bestellung  eines 
Andern.  Hierin  liegt  die  Mitschuld  am 
Versuche  des  Vergehens  (5.  V.  67  A.  805). 

6.  Schon  die  Ausstellung  obscöner 
Bilder  in  dem  Schaufenster  begründet  die 
Üebertretung,  „unabhängig  davon,  ob  ein 
Beschauer  sich  daran  ergötzt  oder  geärgert 
hat"  (11.  IX.  69  A.  967). 


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434 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  517-522.  ^  (60). 


Art  verletzt,  macht  sich  einer  Uebertretung  schuldig,  und 
soll  zu  strengem  Arreste  von  acht  Tagen  bis  zu  sechs 
Monaten  verurtheilt  werden.  Wurde  aber  eine  solche  Ver- 
letzung durch  Druckschriften  begangen,  so  ist  sie  als  ein 
Vergehen  mit  strengem  Arrreste  von  sechs  Monaten  bis 
zu  einem  Jahre  zu  ahnden. 

517—521  (261—265)  sind  durch  §  9  des  Gesetzes 
vom  24,  Mai  1885  (R  89)  ausser  Kraft  gesetzt. 

Verbotene  Spiele.  —  Strafe. 

522  (266).  Das  Spiel  aller  Hazard-  oder  reinen 
Glücksspiele,  so  wie  aller  derjenigen  Spiele,  welche  durch 
besondere  Vorschriften  namentlich  verboten  sind,  unter- 
wirft sowohl  alle  Spielenden,  als  Denjenigen,  der  in  seiner 


7.  Zu  den  in  diesem  Paragraphe 
erwähnten  bildlichen  Darstellungen  ge- 
hören auch  photographische  Naturauf- 
nahmen. Von  einem  bestimmten  Höhen- 
grade geistigen  Gehalts  hat  der  Gesetz- 
geber die  Begriffsbestimmung  „literarisch" 
und  „artistisch"  (von  Erzeugnissen  der 
Literatur  und  Kunst)  nicht  abhängig  er- 
klärt, und  nach  der  Natur  der  Sache 
nicht  «rklären  können.  Auf  den  inneren 
Werth  des  Geistesproducts  kommt  es  da- 
her nicht  an.  Es  genügt,  dass  ein  Ge- 
danke verständlich  zum  Ausdrucke  ge- 
bracht werde  (14.  XI.  85/845  C.  V  96). 

8.  Auch  der  öffentliche  Vortrag  eines 
obscönen  Liedes  fällt  unter  g  516.  Der 
Ausdruck  „Handlungen"  umfasst  auch 
mündliche  Aeusserungen)  14.  IV.  69  A.  1280; 
11.  XII.  86/1007  C.  VI  26;  21   1.98/2174). 

9.  Die ,  wenn  auch  den  Anstand 
gröblich  verletzende  Zuweadune  des  ent- 
blössten  Hintertbeils  lässt  die  Merkmale 
der  im  §  616  normirten  Uebertretung 
keineswegs  wahrnehmen,  weil  eine  solche 
Handlung  den  geschlechtlichen  Anstand 
nicht  verletzt,  somit  als  unzüchtig  im 
Sinne  des  Ges.,  ohne  dem  Sprachgeiste 
Zwang  anzutfaun,  nicht  gelten  kann 
(24.  V.  86/924  C.  V  364). 

10.  Das  Gesetz  fordert  nicht,  dass 
die  daselbst  verpönte  Handlung  öffentlich 
oder  vor  mehreren  Leuten  unternommen 
wurde,  was  wohl  auch  der  Natur  einer 
solchen  Handlung  nach  nicht  zu  geschehen 
pflegt,  sondern  lediglich,  dass  durch  eine 
solche  Handlung  die  Sittlichkeit  und 
Schamhaftigkeit  auf  eine  öffentliches 
AergernisB  erregende  Art  verletzt  wurde ; 
es  genügt  daher  zum  Thatbestande  des 
g  516,  wenn  das  Aergerniss  durch  nach- 


trägliches, sei  es  auch  von  der  verletzten 
Person  selbst  veranlasstes  Bekanntwerden 
des  Vorfalls  erregt  wurde  (13.  UI.  86/896). 

11.  Für  den  Thatbestand  der  nach 
§  516  strafbaren  Verletzung  der  Sittlich- 
keit ist  es  nicht  erforderlich,  dass  die 
Unsittlichkeit  auch  tbatsächlich  öffent- 
liches Aergerniss  hervorgerufen  habe 
(9.  VII.  91/1470  C.  X  27). 

18.  Nicht  jede,  den  sittlichen  An- 
stand verletzende  Handlung  ist  zugleich 
unzüchtig  im  Sinne  der  Vorschrilt  des 
§  516.  Mit  dem  Worte  anzüchtig  wird 
die  geschlechtliche  Beziehung  der  Hand- 
lung betont.  Als  unzüchtig  erscheint  nur 
jene  Handlung,  welche  erregtem  Ge- 
schlechtstriebe entsprungen,  oder  zu 
dessen  Erregung  (nicht  nothwendig  zu 
dessen  Befriedigung)  bestimmt,  den  sitt* 
liehen  Anstand  in  geschlechtlicher  Be- 
ziehung gröblich  verletzt.  Fehlt  es  der 
Handlang  an  der  geschlechtlichen  Bezie- 
hung, so  kann  sie  trotz  der  Unvereinbar- 
keit mit  den  Anforderungen  des  sittlichen 
Anstands  nicht  als  unzüchtig  bezeichnet 
werden.  Die  öffentliche  Entblössung  des 
Geschlechstheils  zur  Verrichtung  der  Noth- 
durft  fönt  daher  nicht  unter  §  516  (Plen. 
15.  X.  91/1490  C.  X  60). 

13.  S.  §  9379-«  §  491«*  a.  die  Not. 
zu  g  128. 

522.  1.  Für  diese  Uebertretung  bildet 
der  Verfall  des  zum  verbotenen  Spiele 
verwendeten  Geldes  keine  gesetzlich  zu- 
lässige Strafverschärf ung  (Plen.  21.  X. 
86/978  C.  V  482). 

la.  Entscheidet  bei  normaler  Ge- 
schicklichkeit der  Spieler  in  erster  Linie 
der  Zufall  über  den  Erfolg  des  Spiels,  so 
wird  dessen  Charakter  als  Hazardspiel 


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XIU.  HAUPTST.    VERG.  U.  ÜBERTR.  GEG.  D.  ÖFFENTL.  SITTLICHK.    435 

Wohnung  spielen  lässt,  für  jeden  Fall  dieser  Uebertretung 
der  Strafe  von  zehn  bis  neunhundert  Gulden,  wovon  das 
eingebrachte  Drittheil  dem  Anzeiger  zufällt,  und  wäre  er 
selbst  im  Falle  der  Strafe,  auch  diese  ganz  nachgesehen  wird. 
Ausländer,  welche  wegen  dieser  Uebertretung  in 
Strafe  verfallen,  sind  aus  dem  Reiche  abzuschaffen. 

(60)  Hofkanzitideoret  16.  Oct.  1840  (PGS.  Bd.  68,  Nr.  104;  JGS.  469). 

Se.  Majestät  haben  mit  a.  h.  Gabinetschreiben  v.  12.  Oct.  1840 
zu  befehlen  geruht,  dass  das  Verbot  der  Glücksspiele  neuerlich 
allgemein  bekannt  zu  machen  sei.  Als  Glücksspiele  sind  bisher 
namentlich  untersagt  worden:  Pharao,  Bassette,  Würfeln,  Passadieci, 
Lansquenet,  Quinze  (Quindici),  Trenta,  Quaranta,  Rauschen,  Färbein, 
Straschak,  Sincere,  Breneten,  Molina,  Walacho,  Maccao,  Halbzwölf 
(Mezzo  duodici,  undici  e  mezzo),  Vingt-un,  Biribis  (Wirbisch),  Oca 
(Gespenst),  Häufeln,  das  Zupferlspiel  (Trommelmadame),  Rouge  et 
noir,  das  Hanserlspiel  auf  Kegelbahnen,  das  Krügel-  und  das  Hirschel- 
spiel,  das  Schiffziehen,  das  Billardkegelspiel,  wo  der  Lauf  der 
Kugel  durch  eine  Feder  oder  Maschine  bewirkt  wird,  Zwicken  oder 
Labet,  Riemstechen  oder  Zapparln;  endlich  in  öffentlichen  Schank- 
und  Kaffeehäusern  das  Lotto,  Lotto-dauphin  und  Tarteln.  Ausser 
allen  vorgenannten  sind  überhaupt  alle  dergleichen  Spiele  verboten, 
bei  welchen  Gewinn  und  Verlust  nicht  sowohl  von  der  Geschick- 
lichkeit der  Spieler,  als  von  dem  Zufalle  abhängt. 


in  einem  concreten  Falle  dadurch  nicht 
ausgeschlossen,  dass  sich  der  Spieler  eine 
nur  durch  lange  fortgesetzte  Uebung  er- 
reichbare abnorme  Geschicklichkeit  ange- 
eignet hat  (Plan.  28.  VIU.  00/2501). 

2.  Die  Hazardspiele ,  zu  denen  auch 
das  Vingt-nn  gehört,  sind  auch  dann 
verboten,  wenn  das  Spielen  nicht  aas 
Gewinnsucht,  sondern  zur  Unterhaltung 
geschieht  (22.  IV.  51  A.  19). 

2  a.  Das  sogenannte  Stosspudelspiel 
ist  nur  dann  unter  die  Hazardspiele  ein- 
zureihen,  wenn  es  aus  Gewinnsucht, 
um  unverhältnissmässig  hohe  Einsätze, 
von  bekannten  Professionsspielern  oder 
sonst  »nter  Verhältnissen  gespielt  wird, 
die  die  Leidenschaft  der  Mitspieler  ent- 
fsichen  und  deren  Wagemuth  herausfordern 
(Plen.  28.  Vm.  00/2501). 

2  b,  Auch  bei  der  Beurtheilung  des 
„Kopf-  und  Adler"-Spiels  sind  die  kon- 
kreten Umstände  In  der  Richtung  zu 
würdigen,  dass  §  522  nicht  ein  harmloses 
Unterhaltungsspiel,  sondern  nur  das  ge- 
winnsttchtige,  wirthschaftlich  und  sitt- 
lich verderbliche  Glücks-  oder  Hazard- 
spiel  bedroht  (Plen.  9.  I.  00/2424). 


3.  Zu  den  Hazardspielen  gehörtjauch 
das  Spiel  der  drei  Karten  (U.  X.  52  A. 
196). 

3  a.  Ebenso  das  Pokerspiel  (Plen. 
29.  XI.  98/2264). 

4.  Eine  Unterscheidung  zwischen 
hohem  und  niederem  Einsätze  findet  bei 
den  Harzardspielen  nicht  statt  (23. 1.  52, 
20.  U.  55  A.  106.  640). 

5.  Ebensowenig  ob  in  einem  öfifent- 
lichen  Locale  oder  in  einem  Privathause 
gespielt  wird  (11.  IV.  55  A.  650). 

6.  Das  Zwickspiel  um  NOsse  im 
Gasthause  an  einem  Festtage  ist  keine 
Uebertretung  (19.  VU.  54  A.  589). 

7.  Die  Betheiligung  an  Winkellotte- 
rien ist,  ungeachtet  der  gleichzeitigen 
Behandlung  derselben  als  Gefallsüber- 
tretung  nach  §  522  StG.  strafbar  (Plen. 
17.  IV.  90/1344  C.  VIII  281). 

8.  S.  §  249  1-3. 

(60)  1.  Das  mittels  eines  Würfel- 
spielautomaten unter  dem  Namen 
„Monaco"  betriebene  Spiel  fällt  unter 
den  Anwendungsbereich  dieses  Hfkzd. 
(JMV.  6.  IV.  96  VB.  12). 


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436 


ALLG.  STRAFGESETZ.  H.  THEIL.  §  588.  -  (Sl-ft 


(Bl)  VtroriRMni  des  Ministeriums  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  den 

Ministerien  der  Jnstiz  ...    87.  Sept.    1854    (R  845)    ffir  Ungarn    nnd    dessen 

Nebeniftnder  nnd  das  Grossherzogtluim  Krakau. 

Als  yerbotene  Spiele  werden  mit  Hinsicht  auf  das  zuf.  a.  h. 
Entschl.  V.  12.  Oct  1840  erlassene  Hfkzd.  v.  16*  Oct.  1840  (60) 
folgende  erklärt:  (wie  in  60  bis  Lotto-dauphin,  dann)  das  lotto- 
ähnliche Tarteln,  auch  Vogelspiel  genannt,  und  das  Würfelspiel, 
Tarteln,  auch  Judentartel  oder  Kleintartel  genannt. 

(62)  VeroNRMRf  des  Ministeriums  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerinm 
der  Justiz  .  ,  .  87.  Juni  1857  (R  188). 

Das  beim  Ausspielen  von  Verkaufsgegenständen  in  Gasthäusern 
und  an  anderen  öffentlichen  Orten  häufig  vorkommende  Grad  oder 
Ungrad  und  das  Hoch-  und  Unterspiel  werden  als  solche  verbotene 
Spiele  erklärt,  welche  in  Folge  des  Hfkzd.  v.  16.  Oct.  1840  Z. 
32041  (60)  und  der  für  die  Königreiche  Ungarn  ....  dann  das 
Grossherzegthum  Krakau  wirksamen  Verordnung  vom  27.  Sept 
1854  (61)  nach  dem  allg.  StG.,  §  522  zu  bestrafen  sind. 

Trunkenheit  —  Strafe. 

523  (267).  Trunkenheit  ist  an  demjenigen  als  üeber- 
tretung  zu  bestrafen,  der  in  der  Berauschung  eine  Hand- 
lung ausgeübt  hat,  die  ihm  ausser  diesem  Zustande  als 
Verbrechen  zugerechnet  würde  (§  236).  Die  Strafe  ist 
Arrest  von  einem  bis  zn  drei  Monaten.  War  dem  Trun- 


8.  lieber  verbotene  Spiele  siehe 
Geller  Oesterr.  Verwaltungsges.  II 
773  fg. 

523.  1.  Diese  Strafbestimmung  ist 
auch  auf  den  in  voller  Berauschung  be- 
gangenen Versuch  einer  schweren  Kör- 
perverletzung anwendbar  (8.  I.  65  A. 
1080). 

2.  Zur  Bestrafung  wegen  dieser 
Uebertretung  genügt  es,  wenn  die  Ge- 
schwornen  die  auf  ein  Verbrechen  ge- 
richtete Hauptfrage  und  eine  den  Zu- 
stand der  Volltrunkenheit  des  Ange- 
klagten betrefifende  Zusatzfrage  bejaht 
haben;  es  bedarf  dann  weder  einer  be- 
sonderen Anklage  wegen  dieses  Delicts, 
noch  einer  darauf  gerichteten  Schuld- 
frage (15.  III.  80/848}. 

8.  „Nicht  die  Trunkenheit  an  sich, 
sondern  die  schuldbare  Herbeiführung 
dieses  Zustands  ist  als  Uebertretung  des 
§  528  mit  Strafe  bedroht ;  die  Existenz 
einer  verschuldeten  oder  fahrlässigen 
Trunkenheit  hängt  jedoch  durchaus  nicht 
davon  ab,  ob  jemand  selbst  durch  den 
Genuss  von  geistigen  Getränken  sich 
berauscht  habe  oder  durch  einen  Dritten 
in  diesen  Zustand  versetzt  worden  sei; 
die  Voraussetzung  der  Culpa  überhaupt 


muss  auch  hier  eintreffen,  d.  i.  der 
Thäter  muss  die  Möglichkeit  einer  Be- 
rauschung vorausgesehen  haben,  und 
wo  diese  Voraussetzung  abgeht,  kaiin 
auch  von  einem  Verschulden  nicht  die 
Rede  sein"  (18.  Ol.  88/586). 

4.  Das  Gresetz  bestraft  im  §  528 
nicht  die  Trunkenheit  als  solche,  d.  h. 
den  Zustand,  in  dem  sieh  der  An- 
geklagte damals  befand,  als  er  eine  hie- 
ven abgesehen  als  Verbrechen  ihm  an- 
zurechnende That  beging,  sondern  die 
Schuld  des  Betrunkenen,  sich  in  diesen 
Zustand  versetzt  zu  haben  (80.  VL 
85/798  C.  IV  428). 

6.  Die  in  zufälliger  Volltrunkenheit 
verübten  culposen  Delicto  sind  strafbar, 
sofern  die  Thatsache,  dass  der  Angekl. 
sich  die  Trunkenheit  zugezogen  hit, 
schon  für  sich  die  vom  Gesetze  erfo^ 
derte  Culpa  darstellt ;  straflos  hingegen 
sind  dolose  Delicto  (11.  V.  90/1843  C. 
VIII  885). 

6.  Die  Bejahung  der  ein  Verbrechen 
betrefifenden  Hauptfrage  sowie  der  Zn- 
satzfrage,  ob  die  That  in  einer  ohne  Ab- 
sicht auf  das  Verbrechen  zugezogenen 
vollen  Berauschung  begangen  wurde, 
reicht   zur  Anwendung   des  §  588  nicht 


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XDI.  HAUPTST.  VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  ÖFFENTL.  SITTUCHK.  437 

kenen  aus  Erfahrung  bewusst,  dass  er  in  der  Be- 
rauschung heftigen  Gemüthsbewegungen  ausgesetzt  sei, 
so  soll  der  Arrest  verschärft,  bei  grösseren  Uebelthaten 
aber  auf  strengen  Arrest  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt 
werden. 

Bestimmungen  zur  Hintanhaltung  der  Trunkenheit. 

(63)  Gesetz  19.  Juli  1877  (R  67). 
Giltig  für  Galizien  und  Lodomerien,  das  Grossherzogtham  Krakau  und  die  Bukowina. 

Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrathes  finde 
Ich  anzuordnen,  wie  folgt : 

§  1.  Wer  sich  in  Gast-  und  Schankräumlichkeiten  auf  der 
Strasse  oder  an  sonstigen  öffentlichen  Orten  im  Zustande  offenbarer, 
Aergerniss  erregender  Trunkenheit  befindet,  oder  wer  an  solchen 
Orten  einen  Anderen  absichtlich  in  den  Zustand  der  Trunkenheit 
versetzt,  wird  mit  Arrest  bis  zu  einem  Monat  oder  an  Geld  bis  zu 
fünfzig  Gulden  bestraft. 


hin.  Thatbestandserfordernis  dieser  Ge- 
setzesstelle ist  es.  dass  sich  der  Thäter 
die  Tolie  Berauscnnng  dnrch  eigenes 
Yerschalden  zugezogen  habe  (23.  X. 
01/2666). 

7.  lieber  die  Behandlung  der  in  zu- 
fälliger VoUtrunkenheit  verübten  dolosen 
und  enlposen  Vergehen  und  Uebertre- 
tongen  siehe  §  236. 

(63).  Das  Gesetz  hat  eine  zweifache 
Aafigabe  zu  erffillen;  es  hat  strafirecht- 
liche  Bestimmungen  gegen  die  Trunksucht 
aufzunehmen  und  auf  civilrechtlichem 
Gebiete  den  Gefahren  entgegenzuwirken, 
welche  das  Eingehen  von  Zechschulden 
zur  Folge  hat.  —  Den  ersten  dieser 
Zwecke  verfolgen  die  §§  1,  6  und  7  des 
Entwurfes.   —  Nach    §   1   ist   strafbar: 

1.  wer  sich  an  Öffentlichen  Orten  betrinkt ; 

2.  an  einem  öffentlichen  Orte  im  betrunke- 
nen Zustande  angetroffen  wird;  8.  einen 
Andern  an  einem  öffentlichen  Orte  ab- 
sichtlich in  den  Zustand  der  Trunkenheit 
versetzt  und  4.  der  Inhaber  öffentlicher 
Gast-  und  Schankräumlichkeiten.  welcher 
an  einen  Gast,  der  betrunken  ist.  oder 
an  einen  Unmündigen  geistige  Geiränke 
vwabreicht,  oder  durch  Andere  verab- 
reichen  lässt.   —  Der  §  6  ertbeilt  den 

Solitischen  Bezirksbehörden  die  Ermäch- 
gung,  Trunkenbolden  unter  Umständen 
den  Besuch  öffentlicher  Gasthäuser  auf 
eine  bestimmte  Zeit  zu  untersagen*  der 
Dawiderhandelnde  ist  strafbar.  — -  Nach 
§  7  kann  dem  Inhaber  öffentlicher  Gast- 
und  Schankräumlichkeiten,  der  wieder- 
holt wegen  Verabreichung  geistiger  Ge- 


tränke an  Trunkene  oder  an  Unmündige 
gestraft  worden  ist,  die  Betriebsberech- 
tigung entzogen  werden.  —  Die  civilrecht- 
liche  Behandlung  der  Zechschulden  regeln 
die  §1  1>  8)  3,  4  und  7.  Als  solche  wer- 
den Forderungen  angesehen,  die  für  die 
Verabreichung  geistiger  Getränke  in  einer 
öffentlichen  Gast-  und  Schankräumlich- 
keit  zum  sogleichen  Genüsse  entstanden 
sind.  Einer  derartigen  Forderung  wird 
das  Klagrecht  entzogen,  wenn  der  Schuld- 
ner dem  Schenker  zur  Zeit,  als  er  die 
Zeche  macht,  bereits  einen  Zechbetrag 
schuldet.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die 
Forderung  inzwischen  weiter  codiert  wur- 
de. —  Noch  weiter  zu  gehen  und  schon 
der  Forderung  für  die  erste  creditirte 
Zeche  die  Klage  zu  entziehen,  ginge  schon 
darum  nicht  an,  weil  hier  über  die  ent- 
scheidende Thatsache,  ob  wirklich  frei- 
willig creditirt,  oder  ob  nicht  bei  der 
Leistung  Zug  um  Zug  die  berechtigte 
Erwartung  des  Schankers  getäuscht  wur- 
de, der  Beweis  in  den  meisten  Fällen 
nur  schwer  herzustellen  wäre.  —  Die 
Bestimmung  über  die  Zechschulden  fin- 
det nach  §  4  keine  Anwendung  auf 
Fremde,  welche  in  einem  öffentlichen 
Gasthause  beherbergt  sind  und  in  dieser 
Eigenschaft  Getränke  sich  verabreichen 
lassen.  —  Wenn  die  Entziehung  des 
Klagerechts  auch  geeignet  ist,  die  ver- 
derblichen Wirkungen  zu  verhüten,  welche 
bisher  durch  die  Eingehung  von  Zech- 
schulden entstanden  sind,  sofern  die 
wahre  Natur  des  Geschäfts  für  den  Rich- 
ter klar  erhellt,   so  kann  dennoch  nicht 


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438 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  524.  -  (63). 


Dieselbe  Strafe  trifft  Inhaber  von  Gast-  oder  Schankräum- 
lichkeiten  oder  deren  Beauftragte,  welche  an  Gäste,  die  betrunken 
sind,  oder  ausser  dem  Falle  des  Bedürfnisses  an  offenbar  Unmündige, 
die  nicht  in  Begleitung  älterer  Personen  erscheinen,  geistige  Getränke 
verabreichen  oder  verabreichen  lassen. 

2.  Forderungen  an  Gäste  für  die  Verabreichung  geistiger  Ge- 
tränke in  Gast-  oder  Schankräumlichkeiten  sind  nicht  klagbar,  wenn 
der  Creditnehmer  zur  Zeit  der  Verabreichung  eine  frühere  Schuld 
gleicher  Art  an  denselben  Gläubiger  noch  nicht  bezahlt  hat. 

Solche  Forderungen  eignen  sich  auch  nicht  zur  Gompensation 
mit  anderen  Forderungen  des  Creditnehmers. 

3.  Pfand-  und  Bürgschaftsverträge,  welche  zur  Befestigung 
von  Forderungen  abgeschlossen  werden,  denen  im  vorhergehenden 
Paragraphe  das  Klagerecht  entzogen  ist,  sind  ungiltig. 

4.  Auf  Forderungen  an  in  Gasthäusern  beherbergte  Fremdes 
finden  die  Bestimmungen  der  §§  2  und  3  des  gegenwärtigen  Gesetze 
keine  Anwendung. 

5.  Wer  die  Bestimmung  der  §§  2  imd  3  dieses  Gesetzes  durch 
ein  Scheingeschäft  oder  dadurch  zu  umgehen  sucht,  dass  er  sich 
eine  Urkunde,  insbesondere  eine  Wechselerklärung  ausstellen  lässt, 
wird  mit  Arrest  von  einer  Woche  bis  zu  zwei  Monaten  oder  an 
Geld  bis  zu  zweihundert  Gulden  bestraft. 

6.  Wer  während  eines  Jahres  dreimal  wegen  Trunkenheit 
gestraft  wird,  dem  kann  von  der  politischen  Bezirksbehörde  bis  zur 
Dauer  eines  Jahres  der  Besuch  der  Gast-  und  Schankräumlichkeiten 
seines  Wohnsitzes  und   der  nächsten  Umgebung  untersagt   werden. 

Die  Uebertretung  dieses  Verbotes  wird  mit  Arrest  bis  zu  einem 
Monate  oder  an  Geld  bis  zu  fünfzig  Gulden  bestraft. 


unberücksichtigt  bleiben,  dass  dem  Cre- 
ditgeber  vielfache  Mittel  zu  Geböte  stehen, 
am  die  Zechschnld  in  die  Form  eines 
klagbaren  Geschäfts  zu  hüllen,  und  das 
der  Creditnehmer  hiezu  bereitwilligst  die 
Hand  bieten  wird,  um  sich  dadurch  auch 
für  die  Zukunft  den  Genuss  geistiger  Ge- 
tränke zu  ermöglichen.  Zu  solchen  Um- 
gehungen eignet  sich  vor  allem  die  Schuld- 
verschreibung mit  verändertem  Rechts- 
titel und  der  Wechsel.  Allerdings  kann 
dadurch  die  rechtliche  Natur  der  Forde- 
rung nicht  verändert  werden,  und  es 
bleibt  dem  Schuldner  unbenommen,  die 
Einwendung  der  Nichtklagbarkeit  dem 
Creditgeber  oder  demjenigen,  an  welchen 
die  Forderung  durch  Gession  überge- 
gangen ist,  entgegenzusetzen,  und  selbst 
bei  Wechseln  wird  der  Creditgeber  auf 
Ersatz  geklagt  werden  können,  wenn  der 
Schuldner  dem  Wechselgläubiger,  welcher 
den  Wechsel  bona  Me  erworben  hat, 
zahlen  musste.  Gleichwohl  wird  durch 
solche  Scheingeschäfte  die  Stellung  des 
Schuldners   in  einer  sehr  nachtheiligen 


Weise  verrückt,  und  es  stellt  sich  da 
Scheingeschäft  als  eine  unredliche  Hand* 
lung  dar,  welcher  das  nur  zu  oft  erfolg- 
reiche Bestreben  zum  Grunde  Hegt,  der 
Forderung  die  ihr  aus  öffentlichen  Rück- 
sichten versagte  Klagbarkeit  zuzuwenden; 
es  ist  daher  in  Berücksichtigung  des 
Zwecks,  welchen  das  Gesetz  mit  der  Ent- 
ziehung der  Klagbärkeit  verfolgt,  gerecht- 
fertigt, denjenigen  mit  Strafe  zu  bedrohen, 
welcher  auf  diese  Weise  sich  die  Klag- 
barkeit erschleichen  will.  Dies  wird  im 
§  5  verfügt,  im  Falle  wiederholter  Ab- 
strafung kann  dem  Schanker  nach  §  7 
die  Betriebsberechtigung  entzogen  wor- 
den. —  Das  Gesetz  v^rde  den  gestellten 
Zweck  nur  unvollkommen  erreichen,  wenn 
es  statthaft  wäre,  dass  der  Gläubiger 
sich  die  Befriedigung  aus  dem  Pfände 
suche,  welches  ihm  fllr  eine  unklagbaie 
Zechschuld  gegeben  worden  ist,  oder  dass 
er  sich  an  einen  für  die  Bezahlung  ein- 
getretenen Bürgern  halte;  es  ist  daher 
eine  Bestimmung  dringend  geboten  (§  8), 
welche  erklärt,  dass  für  solche  Forde- 

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XIII.  HAÜPTST.    VERG.  ü.  ÜBERTR.  GEG.  D.  ÖFFENTL.  SITTLICHK.    439 


7.  Inhabern  von  Gast-  oder  Schankräumlichkeiten,  bei  denen 
sich  vorausgegangene  wiederholte  Abstraf un gen  wegen  der  im  §  1 
und  im  §  5  bezeichneten  Uebertretungen  als  fruchtlos  erwiesen 
haben,  kann  die  Berechtigung  zum  Betriebe  eines  Gast-  oder  Schank- 
geschäftes  von  der  politischen  Bezirksbehörde  für  eine  bestimmte 
Zeit  oder  auf  immer  entzogen  werden. 

8.  Der  Wortlaut  dieses  Gesetzes  ist  in  ortsüblicher  Weise  in 
den  Gemeinden  des  Landes  zu  veröffentlichen. 

Dieser  Wortlaut  Ist  in  allen  Gast-  oder  Schankräumlichkeiten 
an  einer  in  die  Augen  fallenden^  Jedermann  zugänglichen  Stelle 
in  den  landesüblichen  Sprachen  anzuschlagen  und  im  leserlichen 
Stande  zu  erhalten.  Die  üebertretung  dieser  Vorschrift  ist  an  dem 
Inhaber  der  Räumlichkeit  an  Geld  bis  zu  fünfzig  Gulden  zu  bestrafen. 

9.  Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretungen 
dieses  Gesetzes  kommt  den  Bezirksgerichten  zu. 

10.  Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  sind  die  Minister  der 
Justiz,  des  Innern  und  des  Handels  beauftragt. 

Eingealterte  Trunkenheit.  —  Strafe. 

524  (268).  Eingealterte  Trunkenheit  ist  bei  Hand- 
werkern und  Taglöhnern,  welche  auf  Dächern  und  Ge- 
rüsten arbeiten,  oder  die  mit  feuergefährlichen  Gegen- 
ständen umzugehen  haben,  sowie  bei  derjenigen  Classe 
von  Dienstpersonen,  durch  deren  Fahrlässigkeit  leicht 
Feftier  entstehen  kann,  als  üebertretung  mit  Arrest  von 
einem  bis  zu  acht  Tagen,  bei  Wiederholung  auch  bis 
einem  Monate,  und  nach  Umständen  auch  noch  mit 
Verschärfung  zu  bestrafen. 

Die  Bestrafung  eingealterter  Trunkenheit  wird  zwar 
bei  Fällen,  welche  durch  ihre  OefFentlichkeit  zur  obrig- 
keitlichen Kenntniss  gelangen,  von  Amtswegen  verhängt, 
ausserdem  aber  nur,  wenn  Meister  oder  Dienstherren  da- 
rüber bei  der  Behörde  Beschwerde  führen. 


mngen  gegebene  Pfänder  anbedingt  zu- 
rückgefordert werden  können,  nnd  dass 
die  Bürgschaft  als  Befestigangsar t  dieser 
Gattung  von  Schuld  ungUtig  ist.  —  Aus 
denselben  Gründen  musste  die  Compen- 
sation  (§  2,  Schluss),  die  in  den  Händen 
des  Schankers  ein  aüzuleichtes  Mittel 
wäre,  um  sich  für  exorbitant  in  die  Höhe 
geschraubte  Zechforderungen  durch  Zu- 
rückhaltung dessen,  was  er  liquid  schul- 
det, ohne  Intervention  des  Gerichts  be- 
zahlt za  machen,  als  unzulässig  erklärt 
werden.  Dass  die  Schuld  durch  eine  nach- 
trägliche Anerkennung  durch  Uebernahme 
von  Seite  eines  Dritten,  durch  Novation 


nicht  klagbar  wird,  dürfte  sich  aus  den 
allgemeinen  Bestimmungen  desBGb.  mit 
zureichender  Klarheit  ergeben.  —  Die 
Competenz  für  die  Untersuchung  und  Be- 
strafung der  Uebertretungen  dieses  Ge- 
setzes wurde  den  Gerichten  (§  9),  die  zur 
Entziehung  der  Berechtigung  des  Betriebs 
eines  Gast-  oder  Schankgeschäfts,  das- 
selbe möge  auf  Grund  eigenen  Rechts 
oder  kraft  einer  verliehenen  Concesslon 
betrieben  werden,  der  politischen  Be- 
hörde (§  7)  zugewiesen;  letzteres  em- 
pfiehlt sich  wegen  der  verwandten  Be- 
stimmungen des  Gewerbegesetzes.  —  Der 
§  8  des  Entwurfs  trifft  für  die  aUgemeine 


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ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §§  625-589.  -  (63). 


Wann  Fälle,    die  sonst  der  hiaslichen  Zucht  unterliegen,  zn  Obertretongen  gegen 
die  tffTentliche  Sittlichkeit  werden. 

525  (269).  Andere  grössere  Unsittlichkeiten,  als: 
Diebstähle  und  Veruntreuungen  zwischen  Verwandten, 
Verletzung  der  ehelichen  Treue,  thätige  Verletzung  schul- 
diger Ehrerbietung  der  Kinder  gegen  die  Eltern,  der  Dienst- 
leute,  gegen  die  Dienstherren  und  dergleichen  sind  zwar,  so 
lange  sie  im  Innern  der  Familie  verschlossen  bleiben, 
lediglich  der  häuslichen  Zucht  zu  überlassen. 


Verbreitung  der  Kenntniss  des  Gesetzes 
Vorsorge  (Motive  zu  dem  Regier.-Entw. 
des    vorstehenden  Gesetzes). 

525.  1.  Von  einer  nach  §  586  zu 
ahndenden  Verletzung  der  ehelichen  Treue 
eines  geschiedenen  und  in  vollkommen 
getrenntem  Haushalt  lebenden  Ehegatten 
gegenüber  dem  andern  Ehegatten,  die 
nicht  80  weit  gegangen  oder  erweisbar 
ist,  um  den  Thatbestand  des  Ehebruchs 
zu  begründen,  kann  füglich  nicht  ge- 
sprochen werden  (26.  Vi.  94/1815). 

la.  Unter  §  585  fällt  auch  die  un- 
sittliche Handlung  eines  Zahnarztes  an  der 
narcotisirten  Person  (22.  IX.  58  A.  861). 

8.  Ebenso  eine  Unsittlichkeit  des 
Dienstboten  an  einem  unmündigen  Kinde 
des  Dienstherrn  (10.  VII.  60  A.  960). 

8.  Ebenso  das  unerlaubte,  zum  Aer- 
gemiss  der  Nachbarschaft  dienende  Ver- 
hältniss  eines  Ehemanns  zu  der  Gattin 
eines  Andern  (26.  IV.,  14.  VL  54  A.  474. 617). 

4.  Nicht  aber  eine  Unsittlichkeit  in 
der  Wohnung  derjenigen,  an  der  sie 
begangen  wurde  (17.  V.  54  A,  496). 

5.  Oder  überhaupt  eine  unzüchtige 
Handlung  beim  Mangel  der  Voraus- 
setzungen des  §  686  (16.  XI.  54  A.  606). 

6.  Die  grobe  Verletzung  der  dem 
Vater  schuldigen  Ehrerbietung  durch  in 
der  Absicht,  ihn  zu  kränken,  in  dessen 
Gegenwart  öfTentlich  ansgestossene  gottes- 
lästerliche Aeusserungen  fällt  unter  §  525 
(17.  XII.  67  A.  1808). 

7.  In  Uebereinstimmung  mit  dem 
allgemeinen  Sprachgebrauche,  welcher 
den  Stiefvater  und  die  Stiefmutter  gleich- 
falls unter  den  Begriff  der  „Eltern"  zählt, 
muss  angenommen  werden,  dass*die  Straf- 
androhung des  g  525  ebenso  gegen  thätige 
Verletzungen  schuldiger  Ehrerbietung  der 
S  t  i  e  f  kinder  gegen  ihr e  S  t  i  e  f  eitern ,  falls 
diese  im  gemeinschaftlicher  Haushaltung 
leben,  gerichtet  ist  (85.  II.  88/486). 

8.  Der  Witwer,  der  sich  den  Nach, 
lass  seiner  Gattin  zum  Schaden  des  mit 
ihm  in  gemeinschaftlicher  Haushaltung 
lebenden  unehelichen  Kindes  der  Letzteren 
aneignet  und  dies  durch  falsche  Angaben 


bei  der  Todfallsanfnahme  bemäntelt,  kann 
nur  nach  §  585  bestraft  werden  (82.  XII. 
88/507). 

9.  Für  die  Anwendung  der  Straf- 
sanction  des  §  525  in  Bezug  auf  Dieb- 
stähle ist  festzuhalten,  dass  sie  nur  platz- 
ffreife,  sofern  die  unter  Verwandten  vor- 
kommenden Diebstähle  sich  als  Ueber- 
tretung  qualificiren  würden ;  dann  der 
Inhalt  der  §§  189  und  463  lässt  nicht 
zweifeln,  dass  eine  Ausnahme  nur  in 
Ansehung  gewisser  verbrecherischer  Dieb- 
stähle einzutreten  habe,  und  die  im 
Gegenhalt  zu  diesen  Gesetzesstellen  so- 
wohl in  Beziehung  auf  die  strafbaren 
Handlungen  als  auf  die  Personen  viel 
weitergehende  Anordnung  des  §  525  lässt 
sich  mit  den  §§  189  und  468  nicht  in 
Einklang  bringen,  wenn  der  Standtminkt 
festgehalten  werden  sollte,  dass  auch 
verbrecherische  Diebstähle  der  Ahndung 
des  §  525  anheimfallen.  Ist  nun  der  Dieb- 
stahl (an  versperrtem  Gut  über  5  fl.)  zum 
Nachtneil  eines  Geschwisterkindes,  daher 
an  einer  Person  verübt  worden,  die 
nicht  in  jenem  nahen  Verwandtscnafts- 
verhältniss  steht,  bezüglich  dessen  dex 
§  189  eine  der  Natur  der  Sache  nadi 
streng  auszulegende  Ausnahme  statoirt, 
so  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  dass  hier 
das  nach  §  174  d  qnalificlrte  Diebstahls- 
verbrechen vorliegt  (15.  V.  91/1446  C.  IX 
806). 

10.  Zu  den  im  §  525  beispielsweise 
aufgezählten  Unsittlichkeiten  gehören 
auch  Sachbeschädigungen  (17.  VI.  87/1072 
C.  VI  280). 

11.  Jedoch  nur,  wenn  sie  nicht  nach 
§  85  qualificirt  sind  (28.  X(.  96/2011). 

12.  Nicht  nur  die  Delicte  nach  §  468. 
sondern  auch  solche  nach  &  525  sina 
blos  im  Wege  der  Privatanklage  ver- 
folgbar; ein  subsidiäres  öffentliches  An- 
klagerecht steht  dem  Staatsanwälte  nicht 
zu ;  er  ist  nicht  berechtigt,  die  v  om 
Privatankläger  nach  §  530  failea  gelass  ene 
Strafklage  aufzunehmen  und  gegen  den 
Willen  des  Betheiligten  durchtuftthren 
(17.  VI.  87/1078  C.  VI   230). 


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XIV.  HPTST.  ERLÖSCH.  D.  VERG.  U.  ÜBERTR.  U.  IHRER  STRAFEN.    Ml 

Wenn  aber  diese  Unordnungen  so  weit  gehen,  dass 
Eltern,  Vormünder,  Erzieher,  Verwandte,  Ehegenossen, 
Dienstherren  u.  a.  dgl.  sich  bemüssiget  sehen,  die  Hilfe 
der  Behörden  anzurufen,  so  werden  sie  Uebertretungen 
gegen  die  öffentliche  Sittlichkeit.  Die  Behörden  sind  in 
solchen  Fällen  verpflichtet,  zur  Abwendung  der  Unord- 
nung die  Hand  zu  bieten,  und  nach  gehöriger  Unter- 
suchung jene  Strafe  zu  verhängen,  die  sie  nach  den  Um- 
ständen zu  einem  wirksamen  Erfolge  am  zweckmässigsten 
erachten.  —  53. 


XIV.  HauptstOck. 

Von  Erlöschung  der  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen und  ihrer  Strafen. 

Erlöschung  der  Vergehen  and  Uebertretungen  und  ihrer  Strafen. 

526  (270).  Die  in  diesem  Strafgesetze  vorkommen- 
den Vergehen  und  Uebertretungen  und  ihre  Strafen  er- 
löschen durch  den  Tod  des  Schuldigen ;  durch  die  voll- 
streckte Strafe ;  durch  Erlassung  derselben,  und  durch 
Verjährung. 

Durch  den  Tod  des  Schuldigen. 

527  (271).  Der  Tod  des  Schuldigen  hebt  alle  Un- 
tersuchung auf,  und  wenn  bereits  ein  Urtheil  ergangen 
ist,  auch  alle  Wirkung  desselben;  ausser  in  soferne  da- 
durch auf  Ersatz  oder  Entschädigung  erkannt  worden. 
—  BGb,  268. 

Durch  die  vollstreckte  Strafe. 

528  (272).  Die  vollstreckte  Strafe  tilgt  Vergehen 
und  Uebertretungen  (§  225). 

Durch  Erlassung  der  Strafe. 

529  (273).  Die  Erlassung  der  Strafe,  soweit  die- 
selbe von  der  dazu  berufenen  öffentlichen  Behörde  oder 
von  dem  dazu  berechtigten  Ankläger  nachgesehen  worden, 
hat  mit  der  vollstreckten  Strafe  gleiche  Wirkung. 

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442 


ALL6.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §  580.  —  (83). 


530.  In  allen  denjenigen  Fällen,  wo  die  strafge- 
richtliche Verfolgung  eines  Vergehens  oder  einer  üeber- 
tretung  nur  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  stattfinden 
darf,  soll  derjenige,  welcher  nach  dem  Gesetze  dieses 
Ansuchen  zu  stellen  hat,  hierzu  nicht  mehr  berechtigt 
sein,  wenn  er  die  ihm  bekannt  gewordene  strafbare 
Handlung  ausdrücklich  verziehen,  oder  von  der  Zeit  an, 
wo  ihm  die  strafbare  Handlung  bekannt  geworden  ist, 
durch  sechs  Wochen  darüber  nicht  Klage  geführt  hat, 
oder  wenn  die  strafbare  Handlung  bereits  durch  Ver- 
jährung erloschen  ist.  VS^enn  jedoch  der  zur  Anklage 
Berechtigte  sein  Ansuchen  um  Bestrafung  noch  vor  der 
Kundmachung  des  Urtheiles  an  den  Untersuchten  wider- 


Prlvatanklage. 
I.  Form  und  Sabstanzirung  (1—2). 
n.  Forum  (8.-4). 
ni.  Friat  (5—10). 
IV.  Verzeihmig  und  Widerruf  (11-16;. 

630.  1.  Zur  Wahrung  des  Klage- 
reehts  genügt  die  rechtzeitige  Anbrin- 
gung der  Klage,  sollte  auch  ein  bestimm- 
ter Thäter  darin  nicht  angegeben  sein 
(18.  VI.  87/1099  C.  VI  844). 

1  a.  Zur  Verhütung  der  Erlöschung 
des  Verfolgungsrechts  nach  §  680  genügt 
es,  dass  der  verletzte  die  That  mit  der 
Bitte  um  Bestrafung  anzeigt;  als  „Pri- 
vatanklage"  wirkt  diese  Anzeige  nicht 
(Plen.  18.  m.  86/900  G.  V  301).  Vgl. 
StPO.  §  2"-«,  §  46«. 

Ib.  Unter  „Klage"  ist  auch  bei  den 
der  Privatanklage  anheimgegebenen  Ver- 

Sehen   ein  auf  Strafverfolgung   abzielen- 
er  Antrag,  nicht  etwa  nur  die  Anklage- 
schrift zu  verstehen  (1.  IV.  98/2198). 

2.  Um  die  Frist  des  §  580  zu  unter- 
brechen, genügt  die  blosse  Strafanzeige 
des  Beschädigten,  in  der  keineswegs  auf 
die  Qualification  des  Delicts  als  Privat- 
anklagedeliet  hingewiesen  sein  muss; 
das  Gericht  -hat  sich  darüber  Gewiss- 
heit zu  verschaffen,  ob  er  die  Rechte 
des  Privatanklägers  m  Anspruch  nehmen 
will  (Plen.  7.  Ilf.  94/1766). 

8.  Rechtswirksam  ist  der  fristgerechte 
Verfolgungsantrag  wegen  eines  Privat- 
anklagedelicts  nur,  wenn  er  bei  G  er  i  c h  t, 
gleichviel  ob  bei  dem  zuständigen,  ge- 
stellt wird  (Plen.  7.  XII.  97/2170). 

3  a.  Es  ist  nicht  zulässig  eine  Pri- 
vatanklage erst  bei  der  Berufungsinstanz, 
d.  i.   bei    einer   über    den     Gegenstand 


einer  öffentlichen  Anklage  abgehaltenen 
Berufung,  wenn  auch  wegen  derselben 
That,  zu  erheben  (Plen.  11.  III.  80,234). 

4.  Die  Berufungsinstanz  ist  nicht 
befugt,  unter  dem  Gesichtspunkte  einer 
der  öffentlichen  Anklage  vorbehaltenen 
Uebertretung  den  Angekl.  einer  Hand- 
lung schuldig  zu  erkennen,  derenwegen 
ihn  vor  dem  Bezirksgerichte  nur  der 
Privatankläger  verfolgt,  bez.  der  staats- 
anwaltschaftliche Fnnctionär  als  dessen 
Vertreter  den  entscheidenden  Schlassan- 
trag  gestellt  hat  (Plen.  9.  UI.  87/1039). 

6.  Die  Erlöschungsart  durch  Ver- 
jährung besteht  ganz  unabhängig  von 
den  für  die  Klageführung  des  Beleidigten 
festgesetzten  Fristen,  und  es  ist  das 
Recht  zur  Klageführung  ausdrücklich 
ausgeschlossen,  wenn  die  allgemeine 
Verjährungsfrist,  deren  Anfangspunkt 
der  Tag  der  beganenen  Uebertretung  ist, 
abgelaufen  ist  (25.  IV.,  16.  V.  55  A 
656.  663). 

6.  Die  Frist  zur  Erhebung  der 
Anklage  ist  gemäss  Art.  VIII  KdmP. 
z.  StG.  und  im  Einklänge  mit  der  fSr 
das  im  §  46  StPO.  normirte  Klagerecht 
des  Privatanklägers  massgebenden  Regel 
des  §  6  StPO.  nach  Tagen  zu  berechnen 
und  hiebe!  der  Tag,  an  dem  der  Be- 
theiligte zur  Kenntniss  der  strafbaren 
Handlung  und  des  Thäters  gelangt  ist, 
nicht  mitzuzählen  (Plen.  28.  II.  79/192). 

6  a.  Die  Klagefirist  wegen  einer  straf- 
baren Handlung  beginnt  nicht  schon  mit 
dem  Zeitpunkte,  in  dem  dem  BetroffiMieii 
die  Verletzung,  sondern  erst  in  jenem 
Zeitpunkte  zu  laufen,  in  dem  ihm  der 
Thäter  bekannt  wurde  (9.  IX.  99/2414). 
S.  oben  §  503«. 


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XIV.  HPTST.  ERLÖSCH.  D.  VERG.  ü.  ÜBERTR.  U.  IHRER  STRAFEN.    443 

ruft,  SO  hat  es  von  jeder  weiteren  Untersuchung  und 
strafgerichtlichen  Verhandlung  sowohl,  als  auch  von  jeder 
Wirkung  des  etwa  bereits  gefällten  ürtheiles  abzukommen ; 
findet  dagegen  ein  solcher  Widerruf  erst  nach  erfolgter 
Kundmachung  des  wenn  auch  noch  nicht  rechtskräftigen 
ürtheiles  Statt,  so  kann  derselbe  in  der  Regel  (§  503) 
nur  als  ein  Grund  zur  Milderung  der  Strafe  bei  der 
höheren  Behörde,  an  welche  das  ürtheil  im  Berufungs- 
wege gelangt  ist,  angesehen  werden.  —  StG*  495.  496. 
497.  503.  505.  525. 


6  b,  Die  durch  eine  falsche  Privat- 
anklage begangene  Ehrenbeleidigung  ist 
daher  nicht  erst  von  der  Zurückziehung 
der  Anklage  an  zn  berechnen  (10.  VU. 
94  18S8). 

7.  Diese  Frist  gilt  auch  für  die 
Strafklage  wegen  Nachdrucks  (26.  V. 
82/465). 

7  a.  Die  Verjährungsfrist  für  eine 
durch  den  Druck  verübte  Ehrenbeleidi- 
gong  beginnt  erst  mit  der  Veröffent- 
lichung der  Druckschrift  (9.  IX.  99/2414). 

8.  Der  Privatankläger,  wider  den  in 
der  Hauptverhandlung  vom  Angekl.  eine 
Ebrenbeleidigung  begangen  wird,  ist  bei 
Einbringung  der  Anklage  wegen  der 
letzteren  an  die  im  §  263  StPO.  vorge- 
zeichnete, dreitägige  Frist  gebunden  (2. 
XI.  88/688). 

9.  Bei  fortgesetzten  Privatanklage- 
delicten  erwächst  dem  Verletzten  aus 
jedem  Fortsetzungsacte  (Verkauf  unbe- 
fugt nachgebildeter  Illustrationen)  ein 
neues  Klagerecht  (18.  VI.  87/1099  G. 
VI  344). 

9  a.  Dem  Landes-Gendarmerie-Com- 
mando  läuft  die  Frist  für  die  Klage 
wegen  der  gegen  einen  Gendarmen  be- 
gangenen ^renbeleidigung  von  dem 
Tage  der  durch  das  genannte  Commando 
erlangten  Kenntnis  von  der  That  und 
dem  Thäter,  ohne  Rücksicht  auf  den 
Zeitpunkt,  in  dem  der  beleidigte  Gen- 
darm diese  Kenntnis  erlangt  hat  (Plen. 
29.  X.  01/2669). 

10.  S.  oben  Nov.  2  Art.  V  «»<§496«. 

11.  Die  Bestimmung  des  Schluss- 
satzes des  §  630  ist  durch  die  StPO. 
nicht  abgeändert  worden  (Plen.  26.  VIII. 
75/77). 

12.  Die  Verzeihung  eines  beleidigten 
Minderjährigen  steht  der  Klageführung 


durch  seinen  Vertreter  nicht  im  Wege 
(30.  Vm.  60  A.  965).    Vgl.  StPO.   §  463. 

12  a.  Strafmildernd  kann  der  Wider- 
ruf nach  der  Urtheilsverkündigung  auch 
wirken,  wenn  dem  Verurtheilten  wegen 
der  erfolgten  Anwendung  der  ausseror- 
dentlichen Milderungs-  oder  Strafnm- 
wandlunjprechts  eine  Berufung  gegen 
das  Strafausmass  an  sich  nicht  zusteht 
(Plen.  20.  IV.  98/2207). 

12  b.  Ein  Widerruf  oder  eine  Ver- 
zeihung seitens  des  Beleidigten,  mit 
dessen  Zustimmung  der  Staatsanwalt 
die  Anklage  wegen  Beleidigung  nach 
Art.  V  al.  S  und  4  des  Ges.  17.  XII.  62 
(R  1868; 8)  erhoben  hat,  kann  auf  die 
weitere  Strafverfolgung  keine  Wirkung 
äussern  (19.  X.  01/2658). 

13.  Die  Verantwortlichkeit  für  das 
Anbringen  oder  Zurückziehen  einer  Pri- 
vatanktage,  das  vermögensrechtliche 
Verbindlichkeiten  nach  sich  ziehen  kann 
(§  890  StPO.),  lässt  sich  dem  Unmün- 
digen nicht  aufbürden;  nach  diesen 
Richtungen  hin  muss  sein  gesetzlicher 
Vertreter  für  ihn  disponiren  (Plen.  20. 
II.  90/1334). 

14.  Die  auf  Grund  einer  Ehrenbe- 
leidigungsklage verfügte  gerichtliche  Be- 
schlagnahme einer  Druckschrift  kann 
nach  dem  Rücktritte  des  Anklägers  von 
der  Anklage  (§  227  StPO.)  nicht  auf- 
recht erhalten  werden  (11.  Mai  77/150). 

15.  Bei  der  grossen  Bedeutung, 
welche  das  Gesetz  (§  580  Schlussatz) 
dem  Widerrufe  in  jedem  Stadium  de» 
Strafverfahrens  beimisst,  wäre  es  zwei- 
fellos irrig,  den  erst  nach  Rechtskraft 
des  Urtheils  stattgefundenen  Widerruf 
nicht  als  Milderungsgrund  zu  betrachten 
(Plen.  14.  Vn.  91/1474). 

16.  S.  oben  §  503«. 


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444 


ALLG.  STRAFGESETZ.  U.  THEIL.  §  581.  -  (63). 


Durch  die  Yerjährang. 

531.  Durch  die  Verjährung  erlischt  Untersuchung 
und  Strafe,  wenn  der  Schuldige  von  dem  Zeitpunkte  der 
begangenen  strafbaren  Handlung,  oder  in  dem  Falle, 
wenn  er  deshalb  schon  in  Untersuchung  gezogen  worden 
ist,  von  der  Zeit  des  Urtheiles,  wodurch  er  rechtskräfttg 
freigesprochen  wurde,  an  zu  rechnen,  in  der  vom  gegen- 
wärtigen Gesetze  bestimmten  Zeit  von  einem  inländischen 
Strafgerichte  nicht  in  Untersuchung  gezogen  worden  ist. 
Die  Verjährung  wird  daher  unterbrochen,  wenn  gegen 
den  Thäter  als  Angeschuldigten  eine  Vorladung,  ein  Vor- 


Verjährung. 

I.  Allgemeines  (1.  la). 
n.  Beginn  (2—6). 

III.  Lauf  (7—29). 

1.  Hemmangn.Unterbrechg.  (7— 13a). 

2.  Bedingungen  (14—29). 

a)  Aufgeben  des  Nntzens  (14— 19a). 

b)  Erstattong  (20—29). 

IV.  Frist  (30-86). 

531.  1.  Das  Gesetz  hat  im  §  531  and 
in  den  folgenden  die  Bestimmangen  über 
die  Verjährung  fttr  sämmtliche  im  zwei- 
ten TbeÜe  enthaltenen  Vergehen  und 
Uebertretangen  aufgestellt,  daher  zu  einer 
Unterscheidung  zwischen  Uebertretungen 
an  sich  und  denjenigen,  die  nur  ob  Un- 
mündigkeit des  Thäters  als  solche  zu  be- 
handeln sind,  hinsichtlich  der  Zulässig- 
keit  der  Verjährun^r  im  Gesetze  kein  An- 
lass  vorhanden  ist  (4.  U.  86/881  C.  V  245). 

1  a.  Verjährung  des  gegen  §  486  nach 
mehreren  Richtungen  verstossenden  Ver- 
schuldens ist  nur  gegeben,  wenn  sie  nach 
allen  diesen  Richtungen  eingetreten  ist 
<18.  IX.  96/2012). 

2.  Die  Strafverjährungsfrist  ist,  wie 
der  Wortlaut  des  §  531  und  dessen  Ver- 
gleichung  mit  der  Fassung  des  §  274 
II.  Th.  des  StG.  von  1803  ausser  Zwei- 
fel stellt,  nicht  „vom  Tage''  sondern  „vom 
Zeitpunkte"  der  begangenen  That,  somit 
«  momento  ad  momentum  zu  berechnen 
(24.  X.  83  C.  n  264). 

3.  Ist  nur  festgestellt,  dass  die  Ueber- 
tretung  „in  den  ersten  Tagen"  eines 
Monats  begangen  wurde,  so  darf  der  Be- 
gehungstag nicht  über  den  dritten  Monats- 
tag hinausgesetzt  werden ;  im  Zweifel  hat 
stets  die  dem  Angekl.  günstigere  Meinung 
zu  gelten  (2.  XL  56  A.  771),  Vgl.  §  SSO». 

Sa.  Bei  einem  delictum  commissum 
per  ommissionem  (durch  sicberheitsge- 
fährliche  Unterlassung  der  fachmänni- 
schen Befestigung  eines  Gebäudebestand- 


theils),  das  sich  als  Daaerdelict  darstellt, 
beginnt  die  Verjähmni  insolange  nicht 
zu  laufen,  als  die  Pflicht  zur  Setzung 
der  unterlassenen  Handlang  besteht  und 
erfüllt  werden  kann  (Plen.  12.  II.  95/1874). 

4.  Die  Verjährung  der  Strafbarkeit 
einer  Ehrenbeleidigung  läuft  von  dem 
Zeitpunkte  ihrer  Yerübung,  und  nicht 
erst  von  jenem,  in  dem  der  zur  Verfolgung 
Berechtigte  von  ihr  Kenntnis  erlangt  hat 
(25.  IV.  56  A.  656;  Plen.  9.  H.  76/99). 

5.  £benso  die  Verjährung  der  Straf- 
barkeit des  Ehebruchs  (17.  V.  54  A.  489). 

6.  Dasselbe  ^ilt  von  der  durch  falsche 
Beschuldigung  m  einer  Eingabe  b^an- 
genen  Ehrenbeleidigung,  als  einem  De- 
licte  facti  diacontinm.  Der  Anfangspunkt 
der  Verjährung  fällt  hier  mit  dem  Zeit- 
punkte der  Ueberreichung  der  Eingabe 
zusammen  (Plen.  9.  II.  76/100).  Vgl.  §  491«. 

7.  Die  Verjährung  wird  auaschlies- 
send  nur  durch  die  Erlassung  einer  Vor- 
ladung etc.  an  den  Beschuldigten, 
oder  durch  dessen  Verfolgung  mittels 
Nacheile  oder  durch  Steckbriefe,  folglich 
weder  durch  Anzeige,  noch  durch  die 
Einvernehmung  des  Klägers«  noch  durch 
anderweitige  Erhebungen  unterbrodien 
(26.  Vn   54  A.  5495. 

8.  Auch  nicht  durch  die  Vernehmung 
(des  später  als  Thäter  Angeklagten)  als 
Zeuge  (4.  III.  52,  8.  XL  58  A.  121.  383). 

9.  Ebensowenig  durch  das  Einschrei- 
ten des  Gefällsgerichts  (6.  V.  58  A.  298). 

10.  Zur  Unterbrechung  der  Verjäh- 
rung genügt  es,  dass  der  Thäter  im 
Laufe  der  Vorerhebungen  als  Beschul- 
digter unter  Beobachtung  des  §  199  StPO. 
vernommen  wurde  (14.  VIL  81/864).  Vgl. 
StPO.  §  382. 

10  a.  Der  Ausspruch  nach  8  452  Z.  8 
StPO.,  dass  das  weitere  Veruhren  bis 
zur  Betretuni?  des  Beschuldigten  auf  sich 
zu  beruhen  habe,  unterbricht  den  Lauf 
der  Verjährung  (16.  XII.  98/2297). 


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XIV.  HPTST.  ERLÖSCH.  D.  VERG.  ü.  ÜBERTR.  U.  IHRER  STRAFEN.  445 


führungs-  oder  Verhaftsbefehl  erlassen,  oder  wenn  er 
als  solcher  bereits  vernommen  oder  verhaftet,  oder 
mittelst  der  Nacheile  oder  durch  Steckbriefe  verfolgt 
worden  war. 

Nebstbei  darf  aber  der  Thäter.  um  auf  die  Ver- 
jährung Anspruch  macchen  zu  können: 

a)  aus  dem  Vergehen  oder  der  üebertretung  keinen 
Nutzen  mehr  in  Händen  haben ;  ferner  muss  er, 

h)  soweit  es  die  Natur  der  strafbaren  Handlung 
zugibt,  Erstattung  geleistet  haben,  welche  Bedingung  da- 
her bei  den  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die 
Sicherheit  der  Ehre  nicht  erforderlich  ist,  und 


11.  Die  öfTentliche  wie  die  Privat- 
anklage wegen  eines  von  dem  Redac- 
tenr  einer  periodischen  Dmckschrift  be- 
gangenen Pressdelicts  schliesst  stets  die 
Anklage  wegen  Vernachlässigang  pflicht- 
mässiger  Obsorge  in  sich:  die  Unter- 
brechnng  der  Verjährung  der  ersteren 
unterbricht  auch  aie  der  letzteren  (27. 
VII.  82/470). 

12.  Der  Umfang  der  Verjährungs- 
frist richtet  sich  nach  der  der  That  end- 
giltig  zuerkannten  juristischen  Gestaltung. 
Dass  voreist  die  Frage,  ob  nicht  eine 
strengere  Strafbestimroung  anzuwenden 
sei,  vor  einem  anderen  Gerichte  ausge- 
tragen wurde,  ist  nicht  geeignet,  den 
Lauf  der  Verjährung  zu  hemmen,  zu  ver- 
längern oder  zu  unterbrechen,  wenn  nicht 
im  Laufe  dieser  Erhebung  ein  Unter- 
brechungsact  im  Sinne  des  §  531,  also 
insbesondere  die  Vorladung  oder  Verneh- 
mung des  Thäters  als  Angeschuldigten 
stattgefunden  hat  (Plen.  16.  VIU.  87/1101 
C.  VI  845). 

18.  Während  der  Zeit,  durch  welche 
Mitglieder  der  Reichs-  oder  einer  Landes- 
vertretnng  vermöge  ihrer  Immunität  nicht 
verfolgt  werden  können,  bleibt  die  Ver- 
jährung gehemmt  (7.  IX.  64  A.  1068). 

13  a.  S.  die  Noten  zu  §  227,  dann 
§§  4868»,  50312. 

531  a.  14.  Von  einem  in  Händen  des 
Angeklagten  befindlichen  Nutzen  kann 
nur  dann  die  Rede  sein,  wenn  er 
noch  die  durch  die  strafbare  Handlung 
erlangte  Summe  oder  Sache  oder  das 
Aequivalent  für  letztere  in  seinem  Be- 
sitze hat.  Bei  jenen  strafbaren  Hand- 
lungen j  bei  denen  der  dadurch  erlangte 
Vortheil  nicht  in  Geld  oder  Geldeswerth 
besteht,  findet  daher  der  Ausschliessnngs- 
grund  des  §  299  a  (bezw.  §  631a)  keine 
Anwendung  (9.  XII,  80/287). 


15.  Der  Fälscher  eines  Passes  hat 
mit  dem  Pass  keinen  „Nutzen  in  Hän- 
den« (18.  XI.  52  A.  212). 

16.  Der  (wegen  verschuldeter  Crida) 
Angeklagte,  „dessen  Gesammtvermögen 
zur  Befriedigung  der  Gläubiger  verwendet 
wurde,  und  von  dem  nicht  vorliegt,  das» 
er  einen  Theil  desselben  verheimlicht 
habe,  hat  weder  von  dem  Vergehen  einen 
Nutzen  in  Händen,  noch  kann  von  ihm 
behauptet  werden,  dass  er  nicht,  so  weit 
es  die  Natur  der  strafbaren  Handlung 
zugibt,  Erstattung  geleistet  habe'*  (23. 
VH.  52,  10.  VIIL  69  A.  167.  1293).  S. 
N.  27. 

17.  Die  Verwerthung  der  vom  Angekl. 
erworbenen,  aus  Diebstahl  herrührenden 
Modelle  zu  Zwecken  seines  Gewerbebe- 
triebs lässt  sich  nicht  als  ein  aus  der 
Diebstahlstheilnehmung  herrühren  der  Vor- 
theil auffassen;  der  errungene  Vortheil 
beschränkt  sich  ausschliesslich  auf  die 
durch  strafbare  Thätigkeit  erworbenen 
Modelle  (16.  VII.  86  949). 

18.  Derjenige,  der  die  Erfüllung  der 
im  §  531  festgesetzten  Bedingungen  der 
Verjährung  behauptet,  muss  durch  vor- 
behaltlosen Rücktritt  von  den  in  wuche- 
rischer Weise  entstandenen  Forderungen 
die  dadurch  auf  seiner  Seite  bewirkte 
Bereicherung  beheben  und  den  Schuldner 
vor  der  Gefahr  seinerzeitiger  Geltend- 
machung dieser  Forderungen  sichern 
(1.  IV.  89/1244). 

19.  Nach  erfolgtem  Ersätze  für  das 
entwendete  und  in  ein  Haus  verbaute 
Holz  hat  der  Thäter  „keinen  Nutzen 
mehr  in  Händen"  (12.  III.  88/525). 

19  a.  S.  die  Noten  zu  §  229  a, 
631b.  20.    „In  Fällen,   wo   jemand 
einen   Anderen   an  seinem   Körper  ver- 
letzt,   besteht    die    Ersatzpflicht    darin, 
dass  er  die  Heilungskosten  des  Verletzten 


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546 


ALLG.  STRAFGESETZ.  II.  THEIL.  §  582.  —  (63). 


c)  in  der  zur  Verjährung  bestimmten  Zeit  weder 
ein  Verbrechen,  noch  ein  Vergehen  oder  eine  Ueber- 
tretung  begangen  haben. 

Zeit  der  Verjährung  bei  Vergehen  und  Uebertretungen. 

532.  Die  Zeit  der  Verjährung  ist,  in  soweit  nicht 
in  dem  Gesetze  bei  einzelnen  Fällen  eine  kürzere  Frist 
für  die  Geltendmachung  des  Klagerechtes  insbesondere 
festgesetzt  ist,  bei  Vergehen  und  Uebertretungen,  worauf 
im  Gesetze  als  höchste  Strafe  Arrest  des  ersten  Grades 
ohne    Verschärfung   oder    eine    Geldstrafe     bis     fünfzig 


bestreitet,  ihm  den  Verdienstentgang  er- 
setzt und  überdies  auf  Verlangen  ein  den 
Umständen  angemessenes  Schmerzengeld 
bezahlt."  Beim  Mangel  einer  Einigung  in 
dieser  Richtung  hat  der  Thäter  nach 
-§  1425  BGb.  vorzugehen.  Mindestens  muss 
der  Angeklagte  ^ersichtlich  machen,  dass 
er  vor  der  Untersuchung  bereit  war,  den 
Beschädigten  in  einer  Art  zu  entschä- 
digen, die  von  dem  Richter  als  ange- 
messen, als  billig  erkannt  werden  konnte'' 
<2.  VI.,  14.  Vn.  51  A.  25.  86). 

21.  Bei  leichten  Verletzungen,  die 
keinen  Schaden  zur  Folge  haben  und 
keine  üblen  Folgen  zurücklassen,  findet 
die  Bedingung  des  §  531 2>  nicht  statt  (12. 
IX.  55  A.  609). 

22.  Ebensowf'nig  bei  der  Verheim- 
lichung eines  Fundes  von  1  fl.  (14.  U. 
66  A.  1130). 

23.  „Die  Freiheit  ist  ein  unschätz- 
bares Gut,  dessen  Entziehung  eine  Er- 
stattung nicht  zulässt«  (31.  V.  54  A.  5()5). 

23  a.  Das  Delict  nach  §  320  e  lässt 
eine  Wiedererstattung  nicht  zu  (7.  VU. 
98/2224). 

24.  Die  Wehrpflicht  -  Verletzung 
schliesst  ihrer  Natur  nach  die  Erstattung 
aus  (Plen.  2.  Xi.  82  Z.  8896,  15.  XU,  87 
Z.  11932). 

25.  Die  Anordnung  des  §  5316  ist 
nicht  durch  die  Voraussetzung  bedingt, 
dass  Zufügung  eines  Schadens  als  De- 
lictsmerkroal  erklärt  sei;  sie  setzt  nur 
voraus,  dass  ein  Schade  aus  der  sträf- 
lichen Handlung  entstehen  konnte  und 
thatsächlich  entstanden  ist  (18.  IV. 
88/1138). 

26.  Wenngleich  §  581  b  der  Erstattung 
„nach  seinen  (des  Thäters)  Kräften"  nicht 
ausdrücklieh  erwähnt,  wie  dies  im  §  229b 
der  Fall  ist,  so  muss  dieser  Beisatz  nach 
^er  Natur  der  Sache  doch  auf  die  Ver- 


jährung von  Vergehen  und  Uebertretun- 
gen bezogen  werden  (11.  XU.  90/1376  C. 
IX  110). 

27.  „Weder  nach  dem  Gesetze,  noch 
nach  der  Natur  der  Sache  lässt  sich  an- 
nehmen, dass  mit  der  Anordnung  des 
§  531  ib,  welche  nicht  das  Wesen  der  Ver- 
jährung, sondern  nur  eine  Bedingung  der 
Geltendmachung  derselben  betrifift,  die 
bestimmt  fixirte  Verjährungszeit  für  ein- 
zelne Delicto  zum  Nachtheile  des  Thäters 
wieder  aufgegeben,  auf  unbestimmt  ver- 
längert werden  wollte.  Die  Bedingung 
der  Wiedererstattung  kann  daher  nur  für 
Delicto  bestehen,  bei  welchen  nach  dem 
gewöhnlichen  Verlauf  der  Dinge  Wieder- 
erstattung innerhalb  der  Venährungszeit 
erfolgen  kann.  Unter  diese  Delicte  lässt 
sich  aber  die  verschuldete  Crida,  welche 
auf  Zahlungsunvermö^enheit  beruht,  der 
Regel  nach  gewiss  nicht  einreihen.  Da 
ferner  die  strafrechtliche  Verantwortlich- 
keit schon  mit  der  Zahlungsunvermögen- 
heit  eintritt  und  von  formeller  Concurs- 
eröffnung  oder  dem  im  §  65  GoncO.  vor- 
gesehenen Ausspruche  des  Concursrichters 
in  keiner  Weise  abhängt,  so  ist  es  offen- 
bar rechtsirrthümlich,  den  Lauf  der  Ver- 
jährung der  verschuldeten  Crida  erst  mit 
dem  Ansuchen  um  Concnrseröffnung  be- 
ginnen zu  lassen"  (5.  U.  83/510).  Vgl. 
§  486  8  9. 

28.  Die  für  die  Zulassung  der  Ver- 
jährung aufgestellte  Bedingung  der  Wie- 
dererstattung kann  auch  nach  Einleitung 
der  Untersuchung  erfüllt  werden  (6.  XL 
82,  12.  III.  83/498.  525). 

29.  S.  die  Noten  zu  §  229  fr. 

532.  30.  Die  Verjährungsfrist  ist  nach 
dem  Maximum  der  zulässigen  Strafe  za 
berechnen  (12.  H.  52,  17.  XL  53  A.  116. 
396).  Abweichend  30.  V.  55  A.  670  und 
die  folgende  Note  31. 


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XIV.  HPTST.  ERLÖSCH.  D.  VERG.  U.  ÜBERTR.  U.  fflRER  STRAFEN.    447 

Gulden  festgesetzt  ist,  drei  Monate;  wo  Arrest  des 
ersten  Grades  mit  Verschärfung,  oder  eine  Geldstrafe  bis 
zweihundert  Gulden  bestimmt  ist,  sechs  Monate;  bei 
den  sämmtlichen  schwerer  verpönten  Vergehen  und 
Uebertretungen,  wie  auch,  wo  Verlust  von  Rechten  und 
Befugnissen  als  Strafe  gesetzt  ist,  ein  volles  Jahr. 


30a.  Bei  wohl  weiser  Androhung  von 
Arrest-  und  Geldstrafen  ist  die  Verjäh- 
rungszeit nach  jener  Strafart  zu  bemessen, 
mit  der  die  längere  Verjährungsfrist  ver- 
banden ist  (Plen.  19.  vi.  94/1768). 

31.  Für  die  Berechnung  der  Verjäh- 
rungszeit ist  der  in  concreto  anwendbare 
Strafsatz  massgebend  (Plen.  23.  XI.  75, 
80.  rX,  78/90.  179).  Vgl.  oben  N.  12. 

31«.  Der  §  2  des  G.  25.  V.  83  (R  78) 
droht  facultativ,  ohne  auf  namentlich 
bezeichnete  Erschwerungsumstände  zu 
verweisen,  neben  dem  einfachen  auch 
strengen  Airrest  an.  Es  gelangt  also  bei 
dem  Vergehen  der  Executions Vereitlung 
ein  Strafsatz  zur  Anwendung,  der  strengen 
Arrest  in  sich  begreift.  Und  da  bei  der 
Frage  der  Verjährung  nicht  die  im  con- 
creten  Fall  zu  verhängende  Strafe,  wohl 
aber  jener  Strafsatz  massgebend  ist,  der 
im  concreten  Fall  zur  Anwendung  gelangt, 
so  beträgt  bei  dem  bezeichneten  Vergehen 


die  Veijährungszeit  ein  Jahr  (11.  IL  93/ 
1619). 

82.  Wo  der  höhere  Strafsatz  nicht  von 
allgemeinen  erschwerenden  Umständen, 
sondern  von  besonderen  als  solche  taxativ 
angeführten  Momenten  bedingt  ist,  ist  es 
klar,  dass  dieser  höhere  Strafsatz  auf  die 
Zeit  der  Verjährung  keinen  bestimmenden 
Einfluss  ausüben  kann,  wenn  die  Voraus- 
setzungen desselben  in  concreto  nicht 
eintreffen  (Plen.  20.  XII.  81/396). 

33.  Für  die  Uebertretuug  nach  §  431 
beträgt  die  Veijährungsirist  ein  volles 
Jahr  (2,  VI.  51  A.  26). 

34.  Die  Verjährung  der  durch  nach 
dem  StG,  erlassene  Gesetze  als  Ueber- 
tretungen erklärten  strafbaren  Hand- 
lungen ist  nach  den  Grundsätzen  des 
§  532  zu  berechnen  (3.  V.  64  A.  480). 

85.  Die  Verjährungsfrist  für  das  Ver- 
gehen der  §§23  u.  84  des  Markenschutz- 
gesetzes beträgt  ein  Jahr  (14.  V.  97/2096). 

36.  S.  oben  §  467». 


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Register. 


(Die  gewöhnlichen  ZifTern  bezeichnen  Paragraphe,  die  fettgedruckten  di«  Novellen, 
die  kleinen  Ziffern  oben  (Exponenten)  die  Noten.  —  KP.  =  Kandmachnngepatent. 


I.  Alphabetisches  Sachregieter. 


A.blnd6riing  des  Ansmaeses  der  Strafe 
nnd  der  Strafart,  ist  in  der  Regel 
nicht  gestattet  32.  88.  49-55.  259  bis 
262.  265.  866 ;  bei  Verschärfungen  kann 
weder  die  Art  der  Strafe  geändert, 
noch  die  gesetzliche  Dauer  verlängert 
werden  49;  der  Strafe  wegen  Milde- 
ruDgsnmstände ,  findet  in  der  Regel 
nicht  statt  58.  265;  wann  sie  statt- 
findet 52.  54.  55;  der  Strafe,  ausser- 
ordentliche, wegen  Zusammentreffens 
mehrerer  Milderungsnmstände  54.  266- 
wegen  der  schuldlosen  Familie  und 
Verfall  des  Erwerbstandes  55.  260; 
wegen  besonders  rücksichtswürdiger 
Umstände  261.262;  wegen  Milderungs- 
umstände  und  wegen  Alter  des  Thäters 
bei  der  Todesstrafe  52-  der  Strafe, 
s.  a.  Umwandlung,  Veränderung ;  öffent- 
licher Creditspapiere  114—116. 

Abdecker,  gesetzlicher  Schutz  der  68^; 
Zulässigkeit  von  Maximaltarifen  fttr 
deren  Gewerbe  54. 

Abdrücke  von  Druckschriften,  deren  Ver- 
fall bei  Verurtheilung  wegen  Nach- 
druck 467;  von  Schlüsseln,  bedenk- 
liche, Verfertigung  danach  469.  470; 
von  Münzen,  Medaillen  etc.  s.  Münzen. 

Abdrücken,  unvorsichtiges,  eines  Geweh- 
res 374. 

Aberglaube,  s.  Verblendung. 

Aberratio  delicti  82»;  ictus  bei  der 
schweren  Körperverletzung  152»-«. 

Abformung,  Vervielfältigung  durch,  KP.  ü. 

Abgaben  für  öffentl.  Zwecke,  Aufreizung 
zu  deren  Verweigerung  655. 

Abgeordnete  einer  Behörde,  s.  Beamte, 
Diener,  Obrigkeit,  Wache. 

Abgeordnetenbaut,  Aufreizung  zu  Hass 
oder  Verachtung  wider  das,  2  III; 
Beleidigung  des,  2  V.  800«. 


Abgetohafrte,  Rückkehr  von,  323.  824 ;  s. 
Verweisung,  Abschaffung. 

Abgütte  artistischer  Producte,  deren  Vor- 
fall 467. 

Abirren  der  Ausfflhrungshandlnng,  s. 
Aberratio. 

Abkommen  mit  dem  Beschädigten,  s.  Aas- 
gleichung. 

Abkürzung  der  gesetzlichen  Strafdauer, 
s.  Abänderung,  Milderung. 

Ablegung  eines  falschen  Eides,  Zeug- 
nisses, 8.  Eid,  Zeugniss. 

Abnahme  von  Orden  etc.  s.  Orden. 

Abortivtrank,  Einnehmen  144i<. 

Abreisten  von  öffentlichen  Kundmachun- 
gen 315;  s.  a.  Wamungszeichen. 

Absobaffüng,  als  besondere  Strafart  bei 
Vergehen  und  Uebertretungen  240/,  g. 
249.  29.  29  a;  porizeiliche  30;  Arten 
derselben  249;  aus  ganz  Oesterreich, 
findet  nur  gegen  Ausländer  statt  849; 
der  Ausländer,  wegen  Theilnahme  an 
geheimen  Gesellschaften  294:  der  Ver- 
fasser grundloser  Beschweraesehriflen 
300 ;  wegen  der  in  §§  300,  302—805  be- 
zeichneten Vergehen  805 ;-  wegen  irriger 
Angaben  in  der  Meldung  an  Behörden 
etc.  320  e;  wegen  Gebrauch  eines  frem- 
den Passes  oder  Ueberlassung  desselben 
an  einen  Anderen  820 ;  wann  die  Rück- 
kehr eines  Abgeschafften  eine  Ueber- 
tretung  bildet  323.  324;  der  Auslän- 
der, wegen  unbefugter  Ausübung  der 
Arzneikunst  844;  wegen  unberagten 
Verkaufs  von  Arzneien  855;  we^en 
Verfertigung  von  Dietrichen  etc.  470; 
von  Trödlern,  Hausirern,  wegen  Kaut' 
von  Gegenständen  von  Unmündigen 
etc.  472  j  wegen  der  Uebertretang  der 
Kuppelei  514;  von  Ausländern,  wegen 
verbotener  Spiele  522;  s.  Verweison;, 
Verlust. 

Abtobeu,  siehe  Aergerniss,  Unsittlichkeit. 

Abschiebung  30. 


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SACHREGISTER. 


449 


AbtcbiiMe  an  Strassen,  Beschädigung  der  | 

Verwahrung  derselben  818. 
Absicht,  s.  Vorsatz. 

AbsoRderung  der  Verwandten  wegen  Un- 
zacht 501;  8.  a.  Aufbewahrung. 
Absorption  der  Strafe  34  ff.  267. 
Absperrung   in   dunkler   Zelle,    als  Ver- 
schärfung der  Kerkerstrafe  19.  23 ;  der 
Arreststrafe  253.  257 ;  durch  Schranken 
bei  Eisenbahnen,  Unterlassung  der  488. 
Abstehen  vom  Verbrechen,  s.  Reue ;  vom 

Zweikampf  166. 
Abstellung     zum    Militärdienste    wegen 

Selbstverstttmmlung  410. 
Abstimmungen  von  Richtern  etc.,   deren 

unerlaubte  Verlautbarung  287.  809. 
Abstimmungslitte,  Fälschung  der  2  VI^. 
Absud  des  Mohnsafts,  verbotene  Anwen- 
dung 877. 
Abtheiluno,  selbständige,  der  Armee  oder 
Flotte,   Aufreizung  zu  Hass  oder  Ver- 
achtung wider  eine  2  IV ;  Beleidigung 
einer  2  V. 
Abtreibung  der  Leibesfurcht,  der  eigenen, 
Begriff  und  Bestrafung  57.  144.    145; 
Strafe  des  theilnehmenden  Vaters  146; 
einer  fremden  Leibesfrucht  147.  148. 
Aburthellung,   s.   Urtheil,    Verurtheilung. 
Abwerftn,    muthwUliges,    von    Brücken, 
Schleussen  818  ;  von  Warnungszeichen 
319;  s.  Beschädigung. 
Abwesende  s.  Flucht. 
Achtuno,  deren  Verminderung  durch  Be- 
schuldigungen, s.  Beschuldigungen. 
Aofcergerfttbe  am  Felde,  Diebstahl  daran 

175  11  c. 
Aoten,  Straf-,  Mittheilung  an  gewerbever- 
leihende Behörden  SO. 
Aotien  der  österreichischen  Nationalbank, 
deren  Verfälschung  oder  Abänderung 
106.  114. 
Adel,  dessen  Verlust  3  6. 
Administratoren  von  Häusern  320  a.  381. 
AdrMsen  s.  Druckwerke. 
Advooaten,  Missbrauch   der  Amtsgewalt 

durch  102  d. 
Advooaturs-Befählgung,  deren  Verlust  26/. 

240  c.  242.  268.  3  6. 
Airigirung  s.  Anschlagen. 
After-Aente,  Hebammen  etc.,  deren  Be- 
strafung 343. 
Afterbestand,  unterlassene  Meldung  eines 

320  d. 
Aftent  provocateur  5  ". 
AMntie,   Öffentliche,  deren  Verlust  26/. 
240c.  242.  268.  3  6;   s.  a.  Advocaten. 
Aggravantia,   s.  Erschwerungsumstände. 
Ahndung,  s.  Strafe.  „..««. 

Aliedemisobe  Grade,  deren  Verlust  26b. 

240  e.  242.  268.  3  6. 
Alleen,  s.  Bäume. 
Allgemeine  Geltung  des  StG.  KP.  I.  36 

bis  89.  288.  284. 
Alte  Sachen,  s.  Trödler. 

Geller,  ö  Urr.  Oewtxe.  1.  Abth.  V.  Bd. 


Alter  des  Thäters  unier  14  Jahren,  wie 
ferne  es  den  bösen  Vorsatz  zum  Ver- 
brechen ausschliesse  2d;  unter  20 
Jahren,  als  Milderungsumstand  bei  Ver- 
brechen 46  a;  als  Grund  der  Umwand- 
lung der  Todes-  und  lebenslangen 
Kerkerstrafe  52 ;  unter  14  Jahren,  der 
entführten  Person,  als  Erschwerungs- 
umstand der  Entfflhrung  97;  der  be- 
leidigten Frauensperson  unter  14  Jahren, 
als  Bedingung  des  Verbrechens  der 
Nothzucht  und  Schändung  127.  128; 
des  Geschändeten  unter  14  Jahren,  als 
Bedingung  des  Verbrechens  der  Schän- 
dung 128;  unter  20  Jahren,  welcher 
Masstab  der  Verjährung  dabei  eintritt 
232;  bis  zum  vollendeten  10.  Jahre, 
bezw.  von  11  bis  14  Jahren,  Bestrafung 
der  bis  dahin  verübten  straÄaren  Hand- 
lungen 287.  269—273 ;  der  Unmündigkeit 
nahes,  als  Milderungsumstand  bei  Ver- 
eehen  und  Uebertretungen  264  a;  der 
Mündigkeit  nahes,  als  Erschwerangs- 
umstand  bei  der  Bestrafung  von  Un- 
mündigen 271  i. 

Aeltern,  s.  Eltern. 

Amme,  mit  Krankheiten  behaftete  879 ;  s. 
Wärterinnen. 

Amt,  öffentliches,  Verbrechen  gegen  die 
Pflichten  desselben  101—106;  Miss- 
brauch, siehe  Missbrauch;  Verlust  als 
Wirkung  einer  Verurtheilung  26  d,  240  c. 
242.  268.  3  6 ;  Veruntreuung  im  A.  181 ; 
als  Erschwerungsumstand  bei  der  Ver- 
leumdung 210;  Uebertretungen  gegen 
die  Pflichten  des,  275.  831—884;  Be- 
leidigung während  der  Ausübung  812. 
813.  881;  Einmengung  in  dasselbe  314; 
s.  Beamte. 

Amtsdiener,  Amtsvernntreuung  des  zu- 
stellenden 181  ^ ;  Verleitung  desselben 
zum  Amtsmissbrauch  311  ». 

Amtsgeheimnis«,  Verletzung  des  102  c. 

Amtsgewalt,  Missbrauch,  s.  Missbrauch; 
Verleitung   zum  Missbrauche  der  105. 

Amtshandlung,  Erzwingung  der  68.  81.  82. 

Amtsmissbrauch,  Abgrenzung  vom  Betrüge 
197  13;  s.  Missbrauch. 

Amtspflicht,  Verletzung  der  102.  32 ;  Ver- 
leitung zur  Verletzung  der  105.  311. 

Amtssaohen,  Geschenkannahme  in  104. 

Amtssiegel  s.  Siegel. 

Amts-Urkunde,  deren  Vernichtung  etc.,  s. 
Urkunde. 

Amtsveriust  infolge  Verurtheilung  26  rf. 
240  c.  242.  268. 

Amtsverriohtungen,  thätliche  Beleidigungen 
während  der  881.  388. 

Amtsveruntreuung  I8i  ff. 

Amtswegen,  der  Ehebruch  darf  m  der  Regel 
nicht  von  Amtswegen  untersucht  werden 
508.  60 ;  Fälle  der  Verfolgung  der  Ehren- 
beieidigung  von  A.  2  V. 

Amtszeugniss  über  das  Erlöschen  von 
Straffolgen  3  11. 

29 


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450 


SACHREGISTER. 


Analogie,  AasschlioBsangen  derselben  | 
KP.  IV. 

Anbietung  eines  falschen  Eides,  Zeug- 
nisses, 8.  Eid,  Zeutmiss. 

Anbot  verdächtiger  Waren  zum  Kaufe, 
Verpflichtung  dabei  478-477. 

Änderung,    s.  Abänderung,  Umwandlung. 

Aneifsrung  zu  Verbrechen,  Mitschuld 
durch  5 ;  Versuch  durch  9 ;  zum  Hoch- 
verrathe  58  c;  s.  a.  Aufforderung  Ver- 
leitung. 

Anfang,  s.  Beginn. 

Anführung  bei  der  strafbaren  Handlung, 
als  Erschwerungsumstand  263^;  siehe 
Verführung. 

Angabe  seiner  selbst  oder  anderer  Ver- 
brecher, als  Milderungsumstand  46  i^,  i; 
eines  Anderen  wegen  eines  angedichteten 
Verbrechens,  Verbrechen  der  Verleum- 
dung durch  209 ;  falsche,  zur  Irrefüh- 
rung der  Behörden  320  e;  wegen  eines 
angedichteten  Verbrechens  oder  Ver- 
gehens, Vergehen  oder  Uebertretung 
der  Ehrenbeleidigung  durch  487;  siehe 
Anzeige. 

Angaben,  falsche,  über  behördliche  Er- 
lässe 800;  zur  Wiedererlangung  eines 
Handelsbefugnisses  486  2>;  über  den 
Reichsrath  oder  Landtag  2  Hf. 

Angediohtetes  Verbrechen,  s.  Angabe  Ver- 
brechen, Verleumdung. 

Angehörige,  s.  Verwandte. 

Angelegenheiten,  öffentliche,  Parteilich- 
keiten in  101  ff. 

Angelobung  bei  Hausarreste  246. 

Angriir  als  Voraussetzung  der  Nothwehr  2. 

Anhaitung  im  Kerker  12  ff. ;  in  Einzelhaft, 
in  dunkler  Zelle  19.  22.  23.  256.  257 ; 
im  Arrest  240.  244  ff.  *  verdächtiger 
Verkäufer  478  ff. ;  von  Keisenden  mit 
brennenden  Fackeln  457 ;  s.  auch  Ver- 
haftung. 

Anhetien,  p.  Hetzen. 

Animalltoher  Magnetismus,  s.  Magne- 
tismus. 

Ankauf  gestohlener  oder  veruntreuter 
Sachen  185  j  verseuchter  Geräthe  897; 
von  Wahlstimmen  2  VI ;  s.  Kauf,  Ver- 
kauf. 

Anklagebesohluss  widerrechtliche  Ver- 
öffentlichung eines  2  VII. 

Ankligesohrift,  widerrechtliche  Veröffent- 
lichung einer  2  VII. 

Ankündigung,  siehe  Druckwerke,  Kund- 
machung. 

Anlagen,  feuergefährliche  485—441;  an 
Eisenhahnen,  s.  Eisenbahnen. 

Anlockung  zu  Verbrechen  5.  9.  46e;  siehe 
Verleitung. 

Anmachen  von  Feuer,  s*  Feuer. 

AnmaMung  der  Eigenschaft  eines  öffent- 
lichen Beamten,  Verbrechen  des  Be- 
truges durch  199*;  Uebertretung 
durch  338. 


Anmeldung  des  Concurses,  Unterlassung 
der  199/.  486;  von  Wohnungsände- 
rungen, s.  Meldung. 

Annahme  von  Geschenken  von  Seite  eines 
Beamten  104;  eines  falschen  Namens, 
Standes  201  cf;  des  Charakters  eines 
öffentlichen  Beamten  199  d.  3S3. 

Anordnung   der  Behörden,   s.  Behörden. 

Anrathen  zu  Verbrechen  5. 

Anreohnuni  der  in  Einzelhaft  verbfissten 
Strafzeit  4  4. 

Antohläoe,  bochverrätherische  58  c;  s. 
Brandlegung,  Betrug,  Patente. 

Ansehen,  das  Vorurtheil  des  A.  als  Mil- 
derungsumstand 264  cf. 

Ansiedelung  in  fremden  Ländern,  Anwer- 
bung von  Militärpersonen  dazu  92. 

Antpinnung  von  Hochverrath  58  c. 

Ansialten,  öffentliche,  Vergehen  u.  Ueber- 
tretungen  gegen  275.  811  ff.;  gegen 
Pest  und  Ansteckung  398—397;  siehe 
Credit- Anstalten. 

Anständigkeit,  Verletzung  derselben  wäh- 
rend gottesdienstlicher  Handlungen  303 ; 
Beleidigung  an  einem  Orte,  der  beson- 
dere Anständigkeit  vorschreibt,  als 
Erschwerungsumstand  der  Ehrenbe- 
leidigung 496. 

Ansteckende  Krankheiten.  Instructionen 
darüber  894i-  s.  Krankheiten. 

Ansteckung,  s.  Brandlegung,  Krankheit. 

Anstifter  des  Hochverraths  59;  s.  Auf- 
reizung, Aufforderung. 

Anstiftung  zu  Verbrechen,  Mitschuld  durch 
6 ;  Versuch  durch  9 ;  als  Erschwerungs- 
umstand 44  e. 

Anthell  am  Gewinne  aus  einem  Ver- 
brechen 5.  6. 

Antrieb  eines  Dritten  als  Milderongs- 
umstand  46  e. 

Anvertrautes  Gut ,  Vorenthaltung  181  ff. ; 
s.  Veruntreuung 

Anverwandte,  s.  Verwandte,  Eltern, 
Kinder. 

Anweisung  eines  harten  Lagers  19.  21. 
255 ;  des  Wegs,  s.  Weg. 

Anwendung  der  Erschwerungs-  und  Mil- 
derungsumstände  48  ff.  266  ff. 

Anwerbung,  bochverrätherische  58 e;  zur 
Ansiedinng    in    der    Fremde    92;    zu 

Seheimen  Gesellschaften  287  fr.  288; 
urch  Ausländer  293  ff.  ;  zu  verbotenen 
Vereinen  297  ;  für  unerlaubte  Secten 
278/.  804;  s.  a.  Werbung. 
Anzeige  hochverrätherisdier  Unter- 
nehmungen 61.  62 ;  von  der  Anhaitung 
eines  Menschen,  deren  Unterlassung 
98.  94;  gefundener  Sachen  201c;  ge- 
heimer Gesellschaften,  deren  Unter- 
lassung 287.  292 ;  der  Wohnungs- 
änderung, deren  Unterlassung  880  a ' 
von  der  Niederkunft  839.  840 ;  schlecht* 
bereiteter  Arzneien  849;  verdächtiger 
Todesfälle  859 ;  von  verbotenen  Waffen 
872;  unrichtige,  der  Todeszeit  876 ;  des 


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SACHREGISTER. 


451 


za  besorgenden  Einsturzes  eines  Haases 
381.  882;  von  der  Verstellung  von 
Strassen  424 ;  feuergefährlicher  Anlagen 
442.  448;  einer  Fenersbrnnst  458;  ver- 
dächtiger Verkäufer  473  ff;  unter- 
lassene oder  falsche  von  Fremden ,  s. 
Meldung;  falsche  s.  Ehrenbeleidigung, 
Verleumdung. 

Anzeigungen  von  Verbrechern,  deren  Ver- 
hehlung 214.  307;  s.  Anzeige. 

Apotheken,  Abgrenzung  der  Berechtigungen 
der  A.  gegenüber  den  Materialwaren- 
handlungen 39.  40 ;  Haus- A.  der  Aerzte 
42;  s.  Apotheker. 

Apotheker,  Aufnahme  von  Gehilfen  ohne 
Ausweis  durch  881;  Vernachlässigung 
der  besonderen  Vorschriften  845—353; 
Verpflichtung  zu  Anzeigen  verdäch- 
tiger Todesflllle  359;  und  Handels- 
leute, Unvorsichtigkeit  beim  Verkaufe 
und  oer  Aufbewahrung  vonGift  865—879; 
Aufdeckung  der  Geheimnisse  der 
Kranken  durch  499. 

ApetlMker-Qelillfton,  Vernachlässigung  ihrer 
besonderen  Vorschriften  845  ff. 

Apparate,  Brenn-,  s.  Branntwein. 

Ärarlalverta*äge,  AnssehliessunR  von  den- 
selben bei  vorgekommener  Bestechung 
26». 

Arheit,  Verbindung  derselben  mit  der 
Kerkerstrafe  18 ;  der  Einzelnhäftlinge 
4  5;  der  Arreststräflinge  244.  245; 
schwerere,  als  Verschärfung  der  Arrest- 
strafe 253  5;  schwerere,  wann  Arrest 
in  dieselbe  umgewandelt  werden  kann 
260;  bei  der  Bestrafung  Unmündiger 
272;  s.  Beschäftigung. 

Arbeiter,  Diebstahl  am  Arbeitsgeber 
176  II  c ;  Verabredungen  gegen  die 
Arbeitgeber  58,  gesetzwidrige  Ver- 
abredungen der  Arbeitsgeber  auf  Ent- 
lassung derselben  58;    s.  a.  Gesellen. 

Arheitthuch,  Fälschung  eines  199  du». 

ArtoeltseinsteliHngen,  Vorschriften  dawider 
58. 

Arhettttoheue,  Gesetze  wider  30. 

Arheitt-Uatereehmer.  s.  Gewerbsleute. 

ArhelteverliiltniM,  Diebstahl  im  176 II  c; 
Verabredungen  zu  dessen  Umänderung 
488.  58. 

ArbKrftre  Strafen  865.  434.  459.  525. 

Ärgemltt,  öffentliches,  als  Erschwerungs- 
nmetand  128.  266  a  ;  während  einer 
Relifionsübung  808;  durch  Verletzung 
der  Sittlichkeit  500.  516. 

Argliet  bei  Vorübung  des  Diebstahls  179 ; 
bei  Vollbringung  des  Betrugs  208;  der 
▼erleumderisehen  Beschuldigung  210. 

Arei,  dessen  Verlust  durch  körperliche 
Beschädigung  166.  160. 

Anaee,   Aufreizung  zu  Hass  oder  Ver- 
achtung wider  die  2  IV ;  Beleidigung,  i 
der  2  V ;   Mittheilungen  über   Ange- 
legenheiten der  2  IX ;    s.  Ausspähnng, 


Desertion ,  Militär ,  Soldaten  ,  Ver- 
leitung. 

Armeneid,  falscher  I99a5. 

Armenfond,  zu  welchem  der  Verfall  der 
Caution  28;  der  in  Amtssachen  ange- 
botenen oder  angenommenen  Ge- 
schenke 104.  105;  der  Verfall  von  Geld- 
strafen, Waren  etc.  stattfindet. 

Armuth,  als  Milderungsumstand  bei  Ver- 
brechen 46/;  bei  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen  264/. 

Arrest  als  besondere  Strafart  bei  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  240  d.  244 
bis  247  ;  Grade  244—246 ;  längste  und 
kürzeste  Dauer  247 ;  Verschärfungen 
258  ff. ;  dessen  Abkürzung  und  Ab- 
änderung wegen  Verfall  des  Erwerb- 
stands 260  b.  261.  262;  statt  der  Geld- 
strafe 260  a;  statt  dessen  eine  Geld- 
strafe 261 ;  ausserordentliche  Umwand- 
lung in  geringeren  Grad  und  Herab- 
setzung der  Dauer  266. 

Art  'der  Strafe,  s.  Strafe. 

Arten  der  Verbrechen  56.  57;  der  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  274—277; 
des  Mords  185 ;   des  Betrugs  198—201. 

Artist! tohe  Werke,  welche  unter  dem 
Ausdrucke  Druckschriften  verstanden 
werden  KP.  II. 

Artittitohet  Eigenthura,  s.  Eigenthum. 

Anneien,  gesetzwidriger  Verkauf  345  bis 
848.  854.  355;  falsche  oder  schlechte 
Bereitung  349.  852;  Anzeige  schädlich 
bereiteter  Arzneien  349;  deren  Ver- 
wechslung in  einer  Apotheke  358 ; 
homöopathische,  deren  Verabfolgung  45. 

ArzneikuMt  und  Wundarzneikunst,  un- 
befugte Ausübung  343.  844 ;  Erforder- 
nisse zur  Ausübung  33fg. ;  Unter- 
sagung der  Ausübung  wegen  Fehler  oder 
Unwissensheit  der  Aerzte  856.  857. 

Arzneimittel,  s.  Arzneien. 

Arzt,  der  Strafanstalt,  Einvernehmen 
desselben  über  die  Vollziehung  der 
Strafen  in  Einzelhaft  4  8 ;  Beiziehung 
desselben  zu  den  Sitzungen  der  Straf- 
vollzug^scoromission  4  12  ;  Selbstdis- 
pensation  eines  41  ;  Hausapotheke 
und  Nothapparate  eines  42 ;  Behand- 
lung von  Banken  ohne  Befugniss  843. 
844 ;  dessen  Verpflichtung  zur  Anzeige 
schädlich  bereiteter  Arzneien  849 ;  Be- 
fugniss zur  Haltung  einer  Hausapotheke 
354;  Fehler  oder  Unwissenheit  bei  der 
Krankenbehandlung  856— 858 ;  Vernach- 
lässigung eines  Kranken  858 ;  Verpflich- 
tung zur  Anzeige  verdächtiger  Todes- 
aile369 ;  dessen  Nichtberufungzu  einem 
Kranken  860  •  Aufdeckung  der  Ge- 
heimnisse der  Kranken  durcn  denselben 
498;  s.  Wundarzt. 

Ärztliche  Praxis,  Erfordernisse  zur  Aus- 
übung der  33  ff. ;  s.  Arzneikunst. 

Atoendenten,  s.  Eltern,  Verwandte. 


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452 


SACHREGISTER. 


Attentirung,  GescliienkanDafanie  des  da- 
bei verwendeten  Civilarztes  104^». 

Athenllmpfe,  deren  An wendang  843.  S44. 

Attentate,  unsittliche,  als  Freiheitebe- 
schränkung  9S^U. 

Atzung,  s.  Verpflegung,  Kost. 

Aufbewahrung  von  Kriegserfordernissen, 
Mittheilungen  hierüber  2  IX  •  nach- 
lässige ,  von  Giftwaren  868  ir. ;  von 
Gewehren  373;  von  Nahrungsmitteln, 
schädliche  407.  408  :  von  Schieaspulver 
445  >  feuergefährlicne  von  Heu,  Stroh, 
Brennholz  etc.  447. 

Auftfeckung,  s.  Entdeckung. 

Aufenthalt,  einem  Verbrecher ,  einem 
Deserteur  gegebener  214—216.  220-  221 ; 
Schanddirnen  gegebener  512. 

AulTorderung  zu  Verbrechen,  Mitschuld 
durch  6 ;  Versuch  durch  9 ;  zum  Hoch- 
verrathe  58  c ;  zur  ÖCfentlichen  Gewalt- 
thätigkeit  80 ;  zu  unsittlichen  oder  ge- 
setzwidrigen Handlungen  278  g.  305  ; 
zur  Mithilfe  gegen  obrigkeitlichen  Auf- 
trag 279  ;  zur  grundlosen  Beschwerde- 
ftthrung  301 ;  s.  Anwerbung,  Verleitung, 
Werbung 

AufTOhrung,  gute,  als  Milderungsumstand 
46  b.  264  b-  dramatischer  oder  musi- 
kalischer werke  467. 

Aufhängen,  gefährliches,  an  Fenstern, 
Erkern  etc.  426. 

Aufhebung  der  Strafe  durch  Ausgleichung 
88.  187.  188.  258.  466. 

Aufklärung  über  Schulden,  Verwendung 
von  Empfängern  etc.  486  e. 

Auflauf,  Begriff  und  Bestrafung  278«. 
279—284;  Veranlassung  dazu  als  Er- 
schwerungsumstand 332.  483. 

Auflehnung  gegen  Gesetze,  Aufreizungen 
dazu  6b  b, 

Auflösung  eines  Vereins,  s.  Verein. 

Aufk'elzung  zum  Hasse  wider  den  Kaiser, 
die  Regierungsform,  die  Verfassung, 
den  Reichsrath,'  Landtag,  die  Armee, 
Gesetze  etc.,  65.  2  H  ff. ;  zum  Zwei- 
kampfe 168 ;  gegen  Nationalitäten,  Re- 
ligionen, Körperschaften  302. 

Aufk'uhr,  Begriff  und  Strafe  78-75.  3  6. 

Aufteher  auf  Eisenbahnen.  beiTelegraphen, 
Aufstand  durch  Gewaltthätigkeit  gegen 
68.  81.;  Verbrechen  der  öffentlichen 
Gewaltthätiekeit  gegen  81;  Auflauf 
wider  279 ;  deren  Beleidigung  812.  313 ; 
bei  einem  Baue  487;  s.  a.  Diener, 
Forst- Aufsichtspersonale . 

AHfliGht,  Verführung  und  Kuppelei  zur 
Aufsicht  gegebener  Personen  132 ;  über 
Kinder^  Unterlassung  derselben  876.878 ; 
polizeiliche,  Stellung  eines  Abgestraften 
unter  26;  s.  Aufseher. 

Auflperrhaken,  deren  Kauf  oder  Verkauf 
469. 


Auflperrung  von  Schlössern  für  unbe- 
kannte Leute  durch  Schlosser  469.  470. 

Aufltand,  Begriff  und  Bestrafung  68—72. 
3  6;  Mitschuld  69. 

Aufltellung  von  Truppen  und  Schiffen, 
Mittheilungen  über  die  2  IX;   erdich- 

'  teter  Gläubiger,  Betrug  durch  199.  4S6d. 
51;  gefährliche,  von  Sachen  an  Fen- 
stern, Erkern  etc.  426;  der  Einfrie- 
dungen etc.,  bei  Eisenbahnen,  s.  Ein- 
friedungen. 

Auftrag,  obrigkeitlicher,  dessen  fälsch- 
liches Vorgeben  199  b;  Beleidigung  in 
Vollziehung  desselben  312   813.  331. 

Aufwand  übermässiger,  eines  in  Concurs 
verfallenen  Schuldners  199/.  486;  s. 
Verschwendung. 

AufWIeqler  und  Rädelsführer  bei  Auf- 
ständen 70—72;  bei  einem  Aufrühre  75. 

Aufwiegelung,  gegen  Staats-  und  Ge- 
meindebeamte, Vergehen  durch  878  c. 
800;  Hochverrath  durch  58  c. 

Auge,  dessen  Verlust  durch  eine  körper- 
licne  Beschädigung  156  a.  160. 

Augenschein  bei  Anzeige  einer  entdeckten 
Feuersgefahr.  Unterlassung  des  443. 

Ausbesserung  verdächtiger  Waffen,  s. 
Waffen. 

Ausbruch  des  Feuers  bei  der  Brandlegung 
167  a— g. 

Autforderung,  s.  Zweikampf. 

Autgabe,  nachgemachter  und  abgeänder- 
ter öffentlicher  Creditspapiere,  Theil- 
nahme  am  Verbrechen  der  Verfäl- 
schung durch  109.  112.  116;  nachge- 
machter Schuldverschreibungen,  Theil- 
nahme  an  diesem  Verbrechen  durch 
112.  116;  verfälschter  Münzen,  Theil- 
nahme  am  Verbrechen  der  Münzver- 
tälschung  durch  120;  verfälschter  Cre- 
ditspapiere und  Münzen,  Verbrechen 
des  Betrugs  durch  201a. 

Ausgeben  für  einen  Beamten,  s.  Beamte. 

Autgeben  zur  Zeit  eines  Auflaufs,  Ver- 
gehen des  Auflaufs  durch  981.  283. 

Autgettandene  Strafe,  als  Erlöschangs- 
art  von  Verbrechen,  Vergehen  und 
Uebertretungen  228.  225  526.  588; 
darf  Niemandem  vorgeworfen  werden 
225.  497. 

Autglelohung  zwischen  dem  Uebertreter 
und  Beschädigten  SS.  187.  188.  859. 
466  ;.s.  Nachsicht. 

Auskundtchaftung,  s.  Ausspähung. 

Autland,  Strafbarkeit  der  im  A.  von 
österr.  Unterthanen  begangenen  Ver- 
brechen 86 ;  der  im  Auslande  von  Aua- 
ländern  begangenen  Verbrechen  38  ff; 
Straflosigkeit  daselbst  von  Ausländem 
begangener  Vergehen  und  Uebertre- 
tungen 284*  Strafbarkeit  der  daselbst 
von  Inländern  begangenen  Vergehea 
und  Uebertretungen  285;  Verbrechen 
und  Uebertretungen  gegen  da«  68.  494a; 
Sciaven  weiden  dort  durch  Uebcrlas- 


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SACHRKGISTER. 


453 


8nn|  an  Oesterreicher  frei  95;  Credit- 
papiere  desselben,  deren  Verfälschung 
in  Oesterreich  100;  Urttieile  der  Straf- 
behörden vom  Aaslande  werden  in 
Oesterreich  nicht  vollzogen  36.  285; 
Stiftung  geheimer  Gesellschaften  von 
dort  995;  Schliessong  einer  verbotenen 
Ehe  daselbst  507. 

Autlinder,  Abschaffung  der  25.  249;  Be- 
strafung der  von  A.  im  Inlande  be- 
gangenen Verbrechen  87;  der  von  A. 
im  Auslande  gegen  Oesterreich  began- 
genen Verbrechen  38—41;  deren  Aus- 
lieferung wegen  im  Auslande  began- 
gener Verbrechen  oder  Vergehen  89. 
40.  284;  den  Urtheilen  gegen  sie  muss 
die  Verweisung  beigefü^  werden  40; 
unterliegen  in  Oesterreich  auch  dem 
Strafgesetze  über  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen  234;  werden  wegen  im  Aus- 
lande begangener  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen  weder  bestraft  noch  aus- 
geliefert 284;  deren  Theilnahme  an 
einer  geheimen  Gesellschaft  298  bis 
295;  s.  Abschaffting,  Verweisung. 

Ausllnditohe  Mtinzen,  Verkehr  mit,  31  a ; 
Orden,  Verlast  derselben  infolge  Ver- 
artheilung  9;  s.  Ausland. 

Ausleihen,  s.  Leihen,  Pfand. 

Auslieflirung  der  Inländer  wegen  im  Aus- 
lande begangener  Verbrechen,  Vergehen 

•  und  Uebertretungen  86.  235;  von  Aus- 
ländern wegen  im  Auslande  begangener 
Verbrechen  39ff. ;  wegen  im  Auslande 
begangener  Vergehen  und  Uebertre- 
tungen 234;  Verträge  hierüber  mit 
fremden  Staaten  41iff. 

Atttmast  der  Strafe  innerhalb  der  gesetz- 
liehen Bestimmung  82.  33.  48—55. 
247—268;  s.  Mass.  Strafe. 

Ausnahme  von  der  allgemeinen  Wirksam- 
keit des  StG.  KP.  I. 

Ausreisten,  frei  stehender  Pferde  430; 
wilder  oder  bösartiger  Thiere,  s.  Thiere. 

Autreitter  vom  Militär,  s.  Deserteur. 

Autrittunjtgegenttinde,  deren  Kauf  von 
einem  Deserteur  221. 

Auttage,  falsche,  vor  Gericht  199  a; 
falsche,  Abgrenzung  von  der  Verleum- 
dung 2091 ;  von  Beschuldigten.  Zeagen, 
Sachverständigen,  widerrechtliche  Ver- 
öfTentlichung  von  2  VII. 

Auttohank  verfälschter  Getränke,  s.  Ge- 
tränke. 

Auttohliettung  von  gewissen  Befugnissen 
als  Wirkung  der  Verartheilung  26. 

Auttohllettungtgriinde  des  bösen  Vor- 
satzes 2. 

Auttohwelftongen,  s.  Unsittlichkeiten. 

Autteraohtiattung,  s.  Unterlassung. 

Autterordentllohet  Milderungsrecht,  s. 
Milderangsrecht. 

Auttetzung  eines  Kindes,  s.  Weglegung. 

Auttplhung,  Hochverrath  durch  58  c;  der 
Kriegsmacht,    Bestrafung    durch    das 


I  Militärgerichte?;  Vorschubleistung  da- 
bei 213.  215. 

Auttpriihen  von  Funken  459. 

Ausstreuung  falscher  Gerüchte,  s.  Ge- 
rücht. 

AutObung  einer  Uebelthat,  s.  Versuch. 

Auswärtige  Gewalt,  s.  Gewalt. 

Autwanderung,  s.  Ansiedelung. 

Autweis,  s.  Pass,  Kundschaft,  Zeugniss. 

Autweitiose  Individuen,  deren  Abschie- 
bung 30. 

Autweisung,  s.  Abschaffung,  Verweisung. 

Autor,  Aufführungen  dramatischer  oder 
musikalischer  Werke  gegen  das  Recht 
desselben  467;  s.  Verfasser. 


Blohe,  Verunreinigung  derselben  398; 
Beschädigung  der  Uferbefestigung  an 
818. 

Baden  in  Flüssen  und  Teichen  888. 

Bahn,  s.  Eisenbahn. 

Bahn  Wächter,  gesetzlicher  Schutz  der- 
selben 681.  811. 

Band  des  Staats,  s.  Staats  verband. 

Bank,  dsterr.  National-,  (österr.-ungar.), 
Verfälschung  und  Abänderung  der  No- 
tenund  Actien  derselben  106.  114. 

Banknoten,  österr.,  deren  Verfälschung 
und  Abänderung  106.  114. 

Bankerott,  selbst  verschuldeter,  Verbre- 
chen 199/;  Vergehen  486. 

„Baitete^  als  verbotenes  Spiel  61. 

Bau,  Unterlassung  der  dabei  zu  beob- 
achtenden Vorschriften  880—386 ;  dessen 
feuergefährliche  Führung  485—487 ; 
dessen  Führung  ohne  Baumeister  440. 
441:  s.  Gebäude,  Haus. 

Bauholz,  Verstellung  der  Strasen  durch 
422-425.  50. 

Baumaterialien,  Verstellung  der  Strassen 
mit  422-425.  50. 

Bäume,  Diebstahl  an  deren  Früchten, 
Verbrechen  175  IIa ;  Uebertretung  460 ; 
zur  Befestigung  von  Ufern  etc.,  deren 
Beschädigung  318. 

Baumeister,  deren  Verpflichtungen  bei 
Aufführung  von  Gebäuden  380—386; 
deren  Bestrafung  wegen  Einsturzes 
eines  Gerüsts  oder  Gebäudes  388  bis 
885 ;  wegen  Führung  eine»  feuergefähr- 
liQhen  Baues  435.  486. 

Baumfk'Uchte,  Diebstahl  daran  175  IIa. 
460. 

Bauordnung,  Uebertretungen  der  Vorschrif- 
ten der  485—444. 

Bauwerke,  Beschädigung  daran  818. 

Beamte,  deren  Dienstentsetzung  infofge 
einer  Verurtheilung  oder  Uebertretung 
26  d.  2400.  242.  268.  3  6:  Verbrechen 
gegen  die  Amtspflichten  101  bis  105; 
Vergehen  des  Gewerbeinspectors  32 ; 
UebertretuBgen  gegen  die  Amtspflichten 
331.  832;  Gewaltthätigkeit  gegen  68. 
81.  82 :  Aufforderung  zur  Widerset^ung 


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454 


SACHREGISTER. 


gegen  dieselben  279.  280;  welche  Per-  | 
sonen  als  solche  anzusehen  sind  101 ; 
Missbranch  der  Amtsgewalt  101;  be- 
sondere Fälle  102;  Bestrafung  dieses 
Verbrechens  108;  Annahme  von  Ge- 
schenken durch  104;  deren  Verleitung 
zum  Missbrauche  der  Amtsgewalt  105  ; 
deren  Verleitung  zur  Parteilichkeit  oder 
Verletzung  der  Amtspflicht  811;  Ver- 
brechen der  schweren  körperlichen  Be- 
schädigung gegen  158;  falschliche  An- 
nahme des  Charakters  eines  solchen 
als  Verbrechen  des  Betrugs  1992»; 
Uebertretung  888;  Verleumdung  durch 
sie  in  Amtssachen  210;  Ungehorsam 
gegen  Beamte  oder  Wachen  während 
eines  Auflaufs  283;  Zank  oder  Streit 
mit  denselben  bei  einem  Auflaufe  284 ; 
Unterlassung  der  Anzeige  geheimer  Ge- 
sellschaften durch  287.  292;  B.  ge- 
heimer Gesellschaften,  deren  Verpflich- 
tung bei  der  Entdeckung  der  letzteren 
296;  Beleidung  der  812.  313;  thätliche 
Beleidigungen  im  Dienste  durch  381. 

Bedenken  und  Beschliessen  des  mit  dem 
Verbrechen  verbundenen  U«bels  1. 

Bedingungen  der  Verjährung,  s.  Ver- 
jährung. 

B«dringnTtt,  allgemeines  oder  besonderes, 
Diebstahl  wlU^rend  eines  174  IIa. 

Bedrohung  öffentlicher  Versammlungen, 
Behörden  etc.  76;  um  zu  Leistungen 
zu  zwingen  98;  in  der  Absicht,  um 
Jemand  in  Furcht  und  Unruhe  zu  ver- 
setzen 99;  mit  Misshandlungen,  öffent- 
liche 496 ;  von  Frauenpersonen,  s.  Noth- 
zucht;  s.  Drohung,  Zwang. 

BedQrftiitt,  Lebens-,  Verheimlichung  der 
dazu     gehörigen    Vorräthe     482—484. 

B«erdigung,  s.  Begrabung. 

Befllhlguna  zu  Aemtern,  Würden  etc., 
deren  Verlust,  s.  Verlust. 

Befahl  zu  einem  Verbrechen,  Mitschuld 
dnrch  6 ;  zu  einem  Verbrechen,  als 
Milderungsumstand  für  denThäter46e. 

BefiBttIgungtwerke,  Mittheilungen  über  den 
Zustand  von  2  IX. 

B«f6rderung  eines  entwichenen  Verbre- 
chers oder  eines  Deserteurs,  Verbrechen 
des  geleisteten  Vorschubs  durch  217. 
221.  3  6;  S.  Begründung. 

Beförderungsmittel  an  Eisenbahnen,  s. 
Eisenbahnen. 

Beftigniu,  von  öffentlichen  Behörden  er- 
haltenes, dessen  fälschliches  Vorgehen 
1995;  Verlust  desselben,  als  Folge  der 
Verurtheilung  wegen  Verbrechen,  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  26.  80.  242. 
248.  268.  3  5. 

Beftignitte,  deren  Verlust  als  besondere 
Strafart  bei  Vergehen  und  Uebertre- 
tungen 240.  242.  267.  268.  27ofg.;  s. 
Rechte. 

Beft*ledigung  des  Gläubigers,  durchZwangs- 
•'oUstreckung,    deren    Vereitlung    öl; 


der  Lüste,   s.  Nothzucht,   Schändung, 
Unzucht. 


Begehungtort  eines  Delicts  86  ff. 

Beginn  der  Wirksamkeit  des  StG.  KP. 
f.;  der  Strafbarkeit  bei  Verbrechen 
durch  Druckschriften  10;  der  Strafzeit 
und  der  Rechtswirkungen  des  Straf- 
urtheils  17. 

Beglaubigung,  öffentliche,  Verlust  einer 
unter  derselben  ausgeübten  Beschäiti- 
gung  als  Folge  einer  Verurtheilung  26. 
248.  248.  3  5. 

Begnadigung  verurtheilter  Jugendlicher 
27  a ;  s.  Nachsicht,  Erlassung. 

Begrabung,  zu  frühe,  deren  Veranlassung 
durch  unrichtige  Anzeige  der  Todes- 
zeit 875. 

Begründung  einer  unerlaubten  Religions- 
secte  278/.  804;  einer  geheimen  Ge- 
sellschaft, s.  Gesellschaft,  Verein. 

Begünstigung,  s.  Beförderung,  Verhehlung, 
Vorschub,  Unterschleif. 

Behältnltt,  s.  Magazin,  Holzbehältniss, 
Verwahrung. 

Behandlung  eines  Menschen  als  Sclaven, 
95;  von  Kranken,  unbefugte  848;  von 
Kranken,  schlechte  856.  858;  der  Sträf- 
linge 18.  244.  845.  4  5;  8.  Arzneikunst, 
Arzt. 

Beherbergung  von  Fremden  ohne  Meldung 
oder  in  den  dazu  nicht  berechtigten 
Schankhäusern  820  c,  d;  s.  a.  Unter- 
kunft, Unterschleif. 

Behärden,  öffentl.,  Beleidigung  der  2  V; 
Aufreizungen  zum  Widerstand  gegen 
Verfügungen  derselben  655;  deren  Stö- 
rung oder  Hinderung  76.  77 ;  Aufwiege- 
lung gegen  278  o.  800;  unerlaubte  Ver- 
lautbarung der  Abstimmungen  derselben 
278  I.  809 ;  Herabwürdigung  ihrer  Ver- 
fügungen oder  Aufreizung  zu  grund- 
losen Beschwerden  gegen  300;  Ent- 
ziehung der  von  derselben  exeqiürten 
Gegenstände  513;  Eröffnung  der  Siegel 
derselben  816 ;  deren  Irreführung  durch 
falsche  Meldung  820  e;  deren  Schmä- 
hungen, s.  Schmähungen ;  von  den- 
selben erhaltene  Befugniss,  s.  Befugniss. 

BelhllflB,  Abgrenzung  der  Vorschubleistnng 
von  der  212^. 

Beilegung  eines  falschen  Namens,  Cha- 
rakters etc.  201  d. 

Beitohlaf,  s.  Entehrung,  Ehebruch,  Noth- 
zucht, Schändung,  Unzucht. 

Beispiele,  verderbliche,  durch  Vergehen 
in  Familien  gegebene,  als  Erschwerangs- 
umstand  bei  vergehen  268g. 

Beistand,  dessen  Leistung  im  vorläufigen 
Einverständnisse,  Mitschuld  durch  6; 
ohne  vorläufiges  Einverständniss,  als 
besonderes  Verbrechen  6;  der  Gegen- 
partei von  einem  Advocaten  geleisteter 
108  d;  (Secundant)  bei  einem  Zwei- 
kampfe 164.  3  6;  einem  Soldaten  zur 
Begenung  eines  Militärverbreehens  ge- 


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SACHREGISTER. 


455 


leisteter  222 ;  medicinischer,  dessen 
Vernachlässignng  von  Seite  der  Ange- 
hörigen 860;  dessen  Unterlassang.  s. 
Unterlassung;  s.  a.  Hilfe,  Vorochab. 

Boitrio*f  deren  Leistung  zu  verbotenen 
Vereinen  298 ;  zorEinstünninng  in  grund- 
lose Beschwerden,  deren  Sammlung 
als  erschwerender  Umstand  bei  dem 
Vergehen  der  Aufwiegelung  800. 

Beiwohnen  einer  geheimen  Gesellschaft 
287  e.  289. 

Bekanntmaohungen  der  Behörden  (An- 
schläge), deren  Verletzung  816. 

Bekanntwerden,  s-  Entdeckung. 

Bekenntnis«  des  Schuldigen  als  Milde- 
rungsumstand bei  Verbrechen  und  Ver- 
gehen ißbf  i.  264  I. 

Beleidifuno  des  Reichsraths,  des  Land- 
tags, der  Armee,  öffentl.  Behörden  2 
V;  des  Kaisers  und  der  Mitglieder  des 
kaiserl.  Hauses,  Begriff  und  Bestrafung 
dieses  Verbrechens  68. 64 ;  der  Majestät, 
8.  Majestätsbeleidigung,  Hochverrath, 
.Störung  der  öffentl.  Ruhe ;  anerkannter 
Kirchen-  und  Religionsgesellschaften 
808;  fremder  Landesffirsten,  deren  Be- 
strafung 57.  66.  494  a;  eines  Beamten, 
einer  Wache,  eines  Gendarmen  818. 
818 ;  von  Seite  eines  Beamten,  Dieners 
etc.,  in  Amtsvenrichtungen  881.  382; 
thätliche,  als  Mittel  zur  VerÜbung  des 
Raubes  190;  s.  Beschädigung,  Ehren- 
beleidignng. 

BelMOhtuno,  öffentl.,  deren  Beschädigung 
817. 

Bemiohtiouno  eines  Menschen,  Verbrechen 
des  Mensenenraubes  durch  90. 

Benefioien,  Verlust  derselben  infolge  Ver- 
urtheilung  5  ff. 

Benennung  der  verschiedenen  Vert)rechen 
nach  ihren  Gattungen  57. 

B«raubtt«in  des  Gebrauchs  der  Vernunft, 
als  Ausschliessungsgrund  des  bösen 
Vorsatzes  2e,  d. 

Beraubung  oder  Einschränkung  der  Frei- 
heit einee  Menschen  93.  94 ;  eines  Gra- 
bes 878  b,  806;  s.  Raub. 

Beraueohung  als  Ausschliessungsgrand 
des  bösen  Vorsatzes  Sc;  Bestrafung  in 
derselben  verübte  Handlungen  286.  523 ; 
s.  Trunkenheit. 

Bereohnung,  der  in  der  Einzelhaft  ver- 
btlssten  Strafzeit  4  4;  des  Schadens 
bei  boshafter  Sachbeschädigung  85  a; 
beim  Diebstahl  178.  24  a. 

Bereitung,  falsche,  von  Arzeneien,  Le- 
bensmitteln etc.,  s.  Arzeneien,  Lebens- 
mittel. 

Bergarbeiter,  s.  Arbeiter. 

Bergbau-Sohutzporsonal  als  Obrigkeit  98  K 
811.  20  0. 

Bergwerke,  Unterlassung  der  dabei  nöthi- 
gen  Vorsichten  886  g. 

Berpwerkt-Vorriohtungen,  boshafte  Beschä- 
digung daran  als  Verbrechen  der  öffentl. 


I  Gewalttbätigkeit  85  c;  als  Vergehen 
oder  Uebertretung  318 ;  Verbrechen  der 
öffentlichen  Gewalttbätigkeit,  durch 
Handlungen  oder  Unterlassungen  bei 
dem  Betriebe  derselben  87;  Vergehen 
oder  Uebertretungen  dadurch  336  g.  482 ; 
Diebstahl  daran  175  Id. 

Berufiunffthigkelt,  immerwährende,  in 
Folge  einer  körperlichen  Beschädigung 
156  c.  160;  8.  a.  Beschädigung. 

Betohädigter,  Ausgleichung  mit  demselben 
33.  187.  188.  259  466;  Entschädigungs- 
anspruch des,  ungeachtet  der  Bestra- 
fung des  Uebelthäters  42. 

Bosohädigung,  boshafte,  fremden  Eigen- 
thums,  als  Verbrechen  der  öffentl.  Ge- 
walttbätigkeit 85 ;  Abgrenzung  vom  Be- 
trage 197";  an  Eisenbahnen,  Dampf- 
schiffen etc.  85;  unter  besonders  ge- 
fährlichen Verhältnissen,  Verbrechen 
der  öffentl.  Gewalttbätigkeit  durch  85; 
Vergehen  oder  Uebertretungen  durcn 
887.  488;  fremden  Eigenthums,  wann 
sie  mit  dem  Tode  gestraft  wird  86  ; 
der  Staats-Telegraphen,  als  Verbrechen 
89 ;  einer  Sache  zum  Zwecke  derZwangs- 
vellstreckungsvereitlung  51;  schwere, 
körperliche,  Begriff  und  Bestrafung  die- 
ses Verbrechens  152— 157.  3  6;  körper- 
liche, während  einer  Schlägerei  oder 
Misshandlung  152. 157 ;  bei  einem  Raube 
196;  der  Waldungen,  Diebstahl  in  den- 
selben 174 II  e ;  fremder  Urkunden  201a ; 
von  Grabstätten  306;  angeschlagener 
Patente,  Siegel  etc.  815;  einer  öffentl. 
Laterne  317-  von  Brücken,  Schleussen 
und  Staats-Telegraphen,  als  Uebertre- 
tung 318;  von  Warnangszeichen  819; 
körperliche,  als  Vergehen  oder  Ueber- 
tretungen 335;  körperliche.  Fälle  der 
Strafbarkeit  derselben  als  Uebertretung 
835—433;  aus  Verschulden,  unter  be- 
sonders gefährlichen  Verhältnissen  387 ; 
durch  gehetzte  oder  gereizte  Thiere  392; 
bei  Raufhändeln  411.  412 ;  durch  Ver- 
stellung von  Strassen  bei  Nacht  422  bis 
425 ;  von  Vorübergehenden  durch  Herab- 
werfen, geföhrliches  Aufstellen  etc.  426 ; 
durch  Pferde  oder  Wägen  ohne  Auf- 
sicht 430 ;  boshafte,  fremden  Eigeothums, 
als  Uebertretung  468 ;  s.  Missnandlung, 
Drohung,  Entschädigung. 

BefohafTenhelt  der  Person,  des  Orts  etc., 
als  Grund  der  Annahme  gerechter  Noth- 
wehr  2;  des  Beschädigten,  Beründung 
eines  Verbrechens  ohne  Rücksicht  auf 
die  4 ;  des  Thäters,  als  Grund  von  Mil- 
derungsumstäuden  bei  Verbrechen  46; 
der  That.  als  Grund  von  Milderungs- 
umständen  bei  Verbrechen  47 ;  der 
That,  wodurch  der  Diebstahl  172.  174; 
wodurch  die  Veruntreuung  181;  wo- 
durch der  Betrug  zum  Verbrechen 
wird  198.  199;  der  strafbaren  Hand- 
lang, 8.  Grösse. 


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456 


SACHREGISTER, 


BesohAftlQung  der  im  Kerker  oder  Arreste 
befindlichen  Sträflinge  18.  244;  der  in 
Einzelhaft  befindlichen  Sträflinge  22. 
4  5;  anter  öfi'entlicher  Beglaubigung, 
deren  Verlast  infolge  der  Yerurtheilung 
wegen  Verbrechen,  Vergehen  oder 
Uebertretungen  28  /.  240  c.  242.  268. 
3  5;  der  unmündigen  Sträflinge  272; 
Angabe  einer  falschen  B.  in  der  Mel- 
dung 820  6;  s.  a.  Arbeit. 

Betohau,  s.  Gesundheitsbeschau,  Todten- 
beschau,  Feuerbeschau;  des  Viehes, 
8.  Fleisch. 

Betchimpfbng  von  Behörden  durch  Ver- 
letzung von  Kundmachungen  etc.,  als 
Erschwerungsumstand  der  Uebertretung 
316. 

Beschimpfungen,  öffentliche  496;  s  Be- 
leidigung, Ehrenbeleidigung,  Misshand- 
lung. 

Beschlag,  Entziehung  der  in  Beschlag 
genommenen  Sachen  51  3;  s.  Verfall. 

Beschläge  an  Brücken  etc.,  deren  Be- 
schädigung 818. 

BeschUiss  zur  Einleitung  einer  Unter- 
suchung, Unterbrechung  der  Verjährung 
durch  227.  531. 

Beschneiden  echter  Münzen  und  Ankauf 
der  abgelösten  Theile  118.  120. 

Beschränkung  der  richterlichen  Willkür 
in  Ausmessung  der  Strafe  32.  33.  48 
bis  55.  247  S. ;  des  Straf- Verschärfungs- 
rechts 49.  50.  254  fr.  265;  der  persön- 
lichen Freiheit  93  ff. 

fiesohränkungen  der  Einzelnhaft,  der 
Dunkelhalt,  s.  Einzelnhaft,  Zelle. 

Beschreibung  der  Grade  der  Kerkerstrafe 
15  ff. ;  der  Grade  der  Arreststrafe  244  ff. 
253  ff. 

Beschuldigung  eines  erdichteten  Verbre- 
chens, Verbrechen  durch  209  —  211; 
eines  Verbrechens,  eines  Vergehens 
oder  einer  Uebertretung,  Uebertretung 
durch  487—492 ;  unehrenhafter  oder 
unsittlicher  Handlangen ,  Vergehen 
oder  Uebertretung  durch  488. 

Beschuldigter,  widerrechtliche  Veröffent- 
lichung von  Aussagen  des  2  VH. 

Beschwerden,  grundlose,  Aufreizung  dazu 
300.  301.  s.  a.  Aufwiegelung. 

Beschwerdeschriften,  grundlose,  Auswei- 
sung der  Verfasser  derselben  300. 

Basohwerungsumstände,  s.  Erschwerungs- 
umstände. 

Beseitigung  von  Vermögensstücken  zum 
Zwecke  der  Zwangsvollstreckungsver- 
eitlung 51. 

Besichtigung  des  Viehes,  s.  Vieh,  Fleisch. 

Besitz,  die  Störung  desselben  als  Ver- 
brechen der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit  83;  die  Entziehung  einer  Sache 
aus  demselben  als  Verbrechen  des 
Diebstahls  171. 

Besitzsttfrung,  s.  Störung. 

Besorgniss,  mfolge  Bedrohung  98.  99. 


Besserung  des  Schuldigen,  wahrschein- 
liche, als  Grund  ausserordentlicher 
Strafmilderung  bei  Verbrechen  54;  bei 
Vergehen  und  Uebertretungen  S66. 

Bestandnehmer,  Unterlassung  der  Mei- 
dung derselben  320  a. 

Bestattung  oder  Secirung,  zu  frtkhe  Ver- 
anlassung derselben  375. 

Bestechung,  Bestrafung  eines  Beamten, 
wegen  Annahme  derselt>en  104;  Be- 
strafung der  Verleitung  dazu  als  Ver« 
brechen  105;  als  Uebertretung  Sllf 
Ausschliessung  von  Aerarialverträgen 
bei  vorgekommener  26K 

Besteller  eines  Mordes  136. 

Bestellte,  einer  öffentlichen  Behörde,  s. 
Beamte,  Diener. 

Bestellter  Mord ,  dessen  Begriff  and  Be- 
strafung 135—138. 

Bestellung  von  unfähigen  Personen  beim 
Eisenbahnbetriebe  483  c;  eines  der 
Polizei  nicht  vorgestellten  Knechtes 
zum  Fahren  429. 

Bestimmungslose  Individuen,  deren  Ab- 
schiebung 30. 

Bestrafung     der    Verbrecher    überhaupt 

.  12—42;  der  Inländer  wegen  im  Aus- 
lande begangener  Verbrechen,  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  36.  235 ;  der 
Ausländer  wegen  Verbrechen,  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  37 — 41.  284. 
235;  frühere,  wegen  eines  gleichen 
Verbrechens ,  als  Erschwerungsum- 
stand bei  Verbrechen  44  c  ;  frühere , 
wegen  eines  gleichen  Vergehens ,  als 
Erschwerungsumstand  bei  Vergehen 
und  Uebertretungen  265;  der  in  zu- 
falliger Trunkenheit  begangenen  Hand- 
lungen 236.  523  ;  der  strafbaren  Hand- 
lungen der  Kinder  237:  von  Unmün- 
digen, wegen  Vergehen  oder  Uelier- 
tretungen  237.  269—273;  der  Ehren- 
beleidigungen ,  auf  Verlangen  des  Be- 
leidigten oder  seiner  Angehörigen  495. 
2  V ;  der  Ehrenbeleidigungen  wider 
öffentl.  Beamte  etc.  über  Antrag  des 
Staatsanwalts  2  V;  des  Ehebruches, 
nur  auf  Verlangen  des  beleidigten 
Theiles  502-  deren  Erlöschung,  s.  Er- 
löschung, Nachsicht,  Verjäiirung;  s. 
auch  Strafe. 

Bestürzung  als  Grund  zur  Annahme  der 
Nothwenr  2. 

Besuche  der  im  Kerker,  in  Einzelnhaft, 
im  Arreste  befindlichen  Sträflinge  15. 
16.  28.  245.  256.  4  7. 

Besudeln  von  Kundmachungen  815. 

Betasten  der  Geschlechtstheile ,  unzüch- 
tiges 128. 

Betäubung  von  Frauenspersonen,  s.  Noth- 
Zucht,  Schändung. 

Betrag  des  Schadens  25  fl.  bei  der  bos- 
haften Beschädigung  fremden  Eigen- 
thums  85;  über  60  fl.  bei  der  Execu- 
tionsvereitlung  51  1 ;  von  1000  fl.,  Be- 


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SACHREGISTER. 


457 


drohung  mit  einer  denselben  über- 
steigenden Beschädigang  als  Erschwe- 
rnngsumstand  beim  Verbrechen  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit  100;  von 
SOG  fl.,  Erpressung  einer  denselben  fiber- 
steigenden Leistung  als  Ersehwemngs- 
amstand  beim  Verbrechen  der  öffent- 
lichen Gewaltthätigkeit  100;  durch 
welchen  der  Diebstahl  fiberhaupt  zum 
Verbrechen  wird  172. 178:  —  mit  Rück- 
sicht auf  die  That  174  II ;  —  auf  das 
Gestohlene  175  II ;  —  auf  den  Thäter 
176  II;  des  Diebstahls  über  800  fl.  als 
Grund  des  schärferen  Strafausmasses 
179 ;  über  ö  fl. ,  Amts  Veruntreuung  als 
Verbrechen  181 ;  Ober  100  fl.,  als  Grund 
eines  höheren  Strafausmasses  bei  dem 
Verbrechen  der  Veruntreuung  182 ;  über 
50  fl. ,  Veruntreuung  als  Verbrechen 
183 ;  Zwangsvollstreckungsvereitlung  als 
Vergehen  51  1:  über  800  fl.,  als  Grund 
eines  höheren  Strafausmasses  bei  dem 
Verbrechen  der  Veruntreuung  18  i;  des 
Diebstahles  über  25  fl.,  der  Verun- 
treuung über  50  fl. ,  als  Grund  der 
Bestrafung  der  Theilnehmung  daran 
als  Verbrechen  186  6;  durch  welchen 
der  Betrug  zum  Verbrechen  wird  198. 
200.  201. ;  über  800  fl. ,  durch  Betrug 
zugeeigneter,  dessen  Einfluss  auf  das 
Strafausmass  208 ;  bei  welchem  Dieb- 
stähle, Veruntreuungen  und  Betrüge- 
reien blosse  Uebertretungen  bilden  205. 
460.  461 ;  dessen  Einfluss  auf  die  Be- 
strafung der  Uebertretung  des  Dieb- 
stahls, des  Betrugs  und  der  Verun- 
treuung 462;    s.  Werth. 

Betretuno  auf  dem  Diebstahl  184  I». 

Betrieb,  s.  Brücken,  Eisenbahnen,  Dampf- 
schitte  etc. 

Betriebtbesorfer,  s.  Vertriebsbesorger. 

Betriebteinttellung ,  gesetzwidrige  Verab- 
redungen auf  58. 

Betriebtoeoenttände  der  Eisenbahnen , 
deren  Beschädigung  als  Verbrechen  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit  85 ;  alsVer- 
gehen  oder  Uebertretung  818.  337.  482. 

Betriebsmittel,  schadhafte,  bei  Eisen- 
bahnen ,    Fahrt   mit   demselben  438  d. 

Betriebettörung,  s.  Störung. 

Betrug,  Concurrenz  verschiedener  Arten 
84;  Begriff  und  Bestrafung  197—206; 
Folgen  der  Vernrtheilung  wegen  Be- 
trug ausser  der  Verurtheilung  3  6; 
Abgrenzung  von  der  Veruntreuung 
188*3»;  von  der  Zwangsvollstreckungs- 
vereitlung 51  IIB;  von  der  culposen 
Grida  486 1;  Umstände,  durch  welche 
er  zum  Verbrechen  wird  198—201.  24  a ; 
Hauptarten  des  durch  den  Betrag  zum 
Verbrechen  gewordenen  201 ;  durch  An- 
steckung des  eigenen  Eigenthums  170; 
wann  derselbe  als  Uebertretung  zu  be- 
strafen ist  205. 461 ;  durch  Uebervorthel- 

'  iung  gegen  Satzungen  und  Taxen  mittelst 


Mass  und  Gewicht  oder  schlechte 
Eigenschaft  der  Waare  878.  54^«. 

BetrUgIloher  Bankerott  199  /. 

Bett  mr  Sträflinge,  s.  Lager. 

Bettgeher,  unterlassene  Meldung  der- 
selben 320  d. 

Bettler,  Abschiebung  von  30 ;  s.  Betteln. 

Beurtheilung  der  Erschwerunge-  und  Mil- 
derungsnmstände  bei  Verbrechen  48—55 ; 
bei  Vergehen  und  Uebertretungen  265. 
266. 

BewafThetes  Eindringen  in  ein  Hans,  be- 
waffneter   Diebstahl ,    s.    Eindringen  ^ 
Diebstahl.  '^ 

Bewaffnung,  s.  Gewehr. 

Bewegung  des  Gemüths,  s.  Gemüthsbe- 
wegung. 

Beweit  der  Wahrheit  einer  Beschuldigung, 
als  Rechtfertigungsgrund  einer  Ehren- 
beleidigung 490.  491. 

Beweismittel,  Verbrechen  der  öffentlichen 
Gewaltthätigkeit  durch  Abnöthigung 
von  83 ;  strafgerichtliche,  widerrecht- 
liche Veröffentlichung  von  2  VII ;  straf- 
bare Erörterungen  über  2  VII 1. 

Bewerbung  um  einen  falschen  Eid,  ein 
falsches  Zeugniss  199  a. 

Bewusstlosigkeit  als  Ausschliessungsgrund 
der  Zurechnung  einer  Handlung  als  Ver- 
brechen 2c;  s.  Nothzucht,  Schändung. 

Bezeichnung  mit  Stern  el  etc.,  deren  Nach- 
machnng  ]d9d.       « 

Bezeugung  einer  Unwahrheit,  Verbrechen 
des  Missbrauchs  der  Amtsgewalt  durch 
102  6. 

Beziehen,  zu  frühes,  eines  neuen  Hauses, 
Gewölbes  etc.  386. 

Bezirke,  ganze,  deren  gefährliche  Be- 
drohung als  Erschwerungsumstand  des 
Verbrechens  der  öffentlichen  Gewalt- 
thätigkeit 100. 

Bezlrkskrankencassen,  amtlicher  Cha- 
rakter der  Functionäre  der  68  ». 

Bezlrksvertretung,  Verlust  des  Wahlrechts 
und  der  Mitgliedschaft  an  derselben, 
infolge  Verurtheilung  26  i.  3  6. 

Bezüge,  Pensionen  etc.,  Verlust  derselben 
als  Wirkung  der  Verurtheilung  26  g. 
240  c.  242.  268.  3  6. 

Bigamie,  s.  Ehe,  zweifache. 

Bildliche  Darstellungen,  Majestätsbelei- 
digung durch  deren  Mittheilung  63 ; 
Ehrenbeleidigung  durch  dieselben  490. 
491;  s.  Darstellungen. 

Bildung,  grössere,  des  Schuldigen,  als  Er- 
schwerungsumstand bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  268  n. 

BItdungsttuflB  des  Sträflings,  deren  Be- 
rücksichtigung bei  der  Bestimmung 
der  Arbeit  für  ihn  18. 

Billardkegelspiel  als  verbotenes  Spiel  61. 

„BlriblB"  als  verbotenes  Spiel  61. 

BItchöfliohe  Erkenntnisse  auf  Einschlies- 
sung  von  Priestern  in  geistlichen  Correc- 
tionsanstalten,  Vollzug  derselben  21  ff. ; 


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458 


SACHREGISTER. 


Blasphemie,  s.  Gotteslästerang. 

Bleohsoliniiede,  feuergefährliche  Setzung 
eines  Ofens  oder  Ziehang  einer  Röhre 
durch  488.  489. 

Blei,  Znsätze  davon  in  Zinngeschirren  406. 

Bleifarben,  s.  Mineralfarben. 

Bieiglätte,  deren  Anwendung  bei  Essge- 
scbirren  etc.  4085. 

Blödsinn,  s.  Sinnverwirrung. 

Blödsinnige  als  Objecte  von  Verbrechen 
4;  Vernachlässigung  der  Aufsicht  über 
dieselben  876. 

Biutsoiiande,  Begriff  und  Bestrafung  181. 

Blutsverwandte,  s.  Verwandte. 

Boden,  Aufbewahrung  feuergefährlicher 
Materialien  auf  demselben  446 ;  siehe 
Besitz. 

Bösartige  oder  wilde  Thiere,  Beschädigung 
durch  dieselben  388—892. 

Böser  Vorsatz,  s.  Vorsatz. 

Boshafte  Beschädigung  fremden  Eigen- 
thnms,  8.  Beschädigung. 

Bosheit  des  Thäters  ist  Entstehungsgrund 
des  Verbechens,  ohne  Rücksicht  auf 
die  Beschaffenheit  des  Beschädigten  4 ; 
Unterlassung  der  Verhinderung  eines 
Verbrechens  aus  B.  als  Ve/brechen  der 
Vorschubleistung  212;  als  Erschwe- 
rungsumstand bei  der  Bestrafung  von 
Unmündigen  271;  deren  Einflnss  auf 
die  Bestrafung  der  Uebertretung  des 
Diebstahls,  des  Betrugs  und  der  Ver- 
untreuung 462. 

Brand,  s.  Brandlegung,  Feuer,  Feuers- 
brunst. 

Brandbriefe  Ausstreuung  derselben   100. 

Brandlegung,  Begriff  und  Bestrafung  dieses 
Verbrechens  166. 167 ;  Umstände,  welche 
höhere  Strafsätze  bei  deren  Bestrafung 
begründen  167;  wiederholte  deren  Be- 
strafung 167 ;  wann  Straflosigkeit  dafür 
stattfindet  168;  an  der  eigenen  Sache, 
deren  Bestrafung  als  Verbrechen  169. 
170;  als  Verbrechen  des  Betrugs  170; 
Bestrafung  des  Vorschubs  der  Flucht 
eine^  deshalb  Verhafteten  218. 

Branntwein,  dessen  gesundheitsschädliche 
Bereitung  403—405;  dessen  Erzeugung 
in  vorschriftswidrigen  Apparaten  408  cZ. 

„Breneten"  als  verbotenes  Spiel  61. 

Brennapparate,  s.  Branntwein. 

Brennholz,  dessen  feuergefährliche  Aufbe- 
wahrung 447;  Betretung  der  Behält- 
nisse dafür  mit  offenem  Lichte  449—451. 

Brennmaterialien,  deren  feuergefährliche 
Aufbewahrung  446—451. 

Bretter  zum  Lager,  Beschränkung  darauf, 
als  Verschärfung  der  Kerkerstrafe  19. 
21;  als  Verschärfung  der  Arrestrafe 
26S.  255. 

Briefs,  8.  Urkunden. 

Briennarken,  Fälschung  von  27. 

Briefwechsel  mit  einer  geheimen  Gesell- 
schaft 287  d.  293  e. 


I  Brot  und  Wasser,  Anhaltung  dabei  als 
Verschärfung  der  Kerkerstrafe  25S.  254; 
die  Verheimlichung  der  Vorräthe  davon, 
s.  Let>en8mittel. 

BrUoken,  deren  Beschädigung  als  Ver- 
brechen der  öffentl.  Gewaltthätigkeit 
85;  deren  Beschädigung  oder  Abwer- 
fung als  Uebertretung  81 8 ;  Verbrechen 
der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit  durch 
Handlungen  oder  Unterlassungen  wider 
die  Obsorge  ftir,  87;  Vergehen  oder 
Uebertretung  durch  Handlungen  oder 
Unterlassungen  wider  die  OlMSorge  ffir 
387.  482;  Diebstahl  daran  175  I  b;  Be- 
schädigung der  Verwahrnngsmittel  an 
denselben  818 ;  hölzerne,  das  Fahren  mit 
Fackeln  darüber  454. 

BrOder,  s.  Geschwister. 

Brudermord,  dessen  Bestrafung  137. 

Brunnen,  deren  Verunreinigung 898 ;  Ueber- 
tretung der  Vorschriften  über  das  Graben 
derselben  886  i. 

Buohdruoker-Presse  deren  Haltung  oder 
Verfertigung  327.  828. 

BOcher,  s.  Handlungsbücher,  Nachdruck. 

BuohfQhrung,  s.  Handlungsbücher. 

Buchhändler  dessen  Verantwortlichkeit  für 
ein  durch  Druckschriften  begangenee 
Verbrechen  7. 

Buchstaben,  Mitschuld  am  Verbrechen  der 
Verfälschung  öffentlicher  Greditpapiere 
durch  Verfertigung  von  107. 

Bukowina,  Trnekenheitsgesetz  für  die  64. 

Bundesstaaten,  Deutsche,  Verbrechen  der 
Störung  der  öffentlichen  Ruhe  gegen 
die  66. 

Bürgerkrieg,  Herbeiführung  eines  58  o. 

Bürgerliche  Vorschriften,  deren  Bestim- 
mungen über  die  Folgen  eines  Strafnr- 
theils  26.  268. 

BUrgerreoht,  dessen  Verlust  wegen  einer 
Verurtheilung  26  242.  268. 

BQrgsohaftsverträge  über  Zechschnlden  64. 

Oabotage-Fahrzeug,  Verlust  des  Befug- 
nisses  zur  Führung  desselben,  als 
Wirkung  einer  Verurtheilung  26  J.  SO. 
242.  248.  268. 

Canäie,  Uebertretung  der  Vorschriften 
über  deren  Räumung  886  >. 

Canalräumer,  Zulässigkeit  von  Maximal- 
tarifen für  deren  Gewerbe  54. 

Capitän,  s.  Schiffscapitän. 

Cartell,  s.  Verabredungen. 

Cartelträger  168. 

Gassen,  öffentliche,  Verfälschung  der  von 
ihnen  ausgegebenen  Schuldverschrei- 
bungen, Begriff  und  Bestrafung  dieses 
Verbrechens  106—117;  geheimer  Gesell- 
schaften, deren  Verfall  276. 

Causainexus  bei  Tödtungsdelicten  134 
152.  885. 

Cautlon,  Sammlungen  zur  Deckung  dee 
Verfalls    derselben    810;    zur    Sicher- 


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SACHREGISTER. 


459 


BtelluDg  der  Strafe  von  unbekannten 
Reisenden  456. 

CentrahSeebehörde,  s.  Seebehörde. 

Charakter  eines  öffentlichen  Beamten, 
dessen  fälschliche  Annahme  199  b ;  Bei- 
legung eines  falschen  20id. 

Check,  Fälschung  eines  201  a». 

Chemitoh  vervielfältigte  Erzeugnisse,  als 
Druckschriften  KP.  l\. 

Chirurg,  s.  Arzt,  Wundarzt. 

Chfrurgisohet  Patronatj  Wirkung  der  Ver- 
urtheilung  hinsichtlich  des  26  bi. 

Cholera-lnstructionen  894 1. 

Christenlehre,  Erregung  eines  Aergemisses 
während  der  Abhaltung  derselben  803«>. 

Chrlstenthum,  Verbreitung  von  demselben 
widerstrebenden  Irrlehren  122  d. 

Citternen,  deren  Verunreinigung  898. 

Clvllarzt,  Geschenkannahroe  des  bei  der 
Heeresergänzung  verwendeten  104*. 

Civii-Ehrenzeiohen,  deren  Verlust  alsWir- 
kung  einer  Verurtheilung  26«.  240  c. 
242.  268.  5  ff. 

Civllingenieur,  Verlust  des  Befugnisses  in- 
folge Verurtheilung  26 1. 

Clvil-Polizeiwachen,  Verleitung  derselben 
zum  Amtsmissbrauch  Slli«. 

Civiiunreoht,  Abgrenzung  vom  Amtsmiss- 
brauch  lOli»-  vom  Betrüge  197»  ff. 

Civilwache,  s.  wache. 

Classen  der  Gesellschaft,  Geringschätzung 
gegen  sie  als  Erschwerungsumstand 
bei  Ehrenbeleidigungen  496 ;  s.  Körper- 
schaften. 

Cleriker,  Vollzug  der  bischöflichen  Er- 
kenntnisse auf  Einschliessung  derselben 
in  geistlichen  Correctionsanstalten  21  ff. 

Clerus,  s.  Gferiker,  Geistliche. 

Coalitiontreoht,  Bestimmungen  über  das- 
selbe 58. 

Colleotivpersonen,  Beleidigung  derselben 
4921  ff.  496"  fg. 

Commeroial-Warenstempei,     s.     Stempel. 

oomo-Rentensohelne,  deren  Verfälschung 
106'. 

Kompensation  der  Injurien  496 ss. 

Kompetenz  der  Strafgerichte,  s.  Gerichts- 
barkeit. 

CompliceSf  s.  Mitschuldige. 

Composition,  s.  Werke,  musikalische, 
Nachdruck. 

Computatio  naturalis^  17*. 

Conoession,  s.  Befugniss,  Gewerbe. 

Conourrenz.  s.  Zusammentreffen. 

Concurs,  Ränke  des  Cridatars  bei  dem- 
selben 199/;  Vergehen  durch  Verschul- 
den dabei  486. 

Concuraus  ad  delietum  6 ;  delictorum  84. 
85;  delinquentium  6;  faeultaiirue  5; 
neeeaeariuB  68.  78.  181.  158.  206. 

Confiscatlon,  s.  Verfall. 

Consulatsbeamte,  Criminal  -  Jurisdiction 
der  C.  in  der  Türkei  86«;  Staatsver- 
träge  über  die  Behandlung  der  37». 

Contract,  s.  Vertrag. 


Correctionsanstalten,  geistliche,  Anhal- 
tung  von  Priestern  in  denselben  auf 
Grund  bischöflicher  Erkenntnisse  21  ff. ; 
s.  Besserungsanstalten. 

Correspondenz  einer  geheimen  Gesellschaft, 
Pflicht  zu  deren  Herausgabe  296;  s. 
Briefwechsel. 

Corrigenden,  s.  Besserungsanstalt. 

Coupons,  s.  Schuldverschreibungen. 

Credit,  Ränke  eines  Cridatars  zur  Ver- 
längerung desselben  199/;  s.  a.  Zu- 
trauen. 

Creditanstait.  inländische,  Verfälschung 
der  Schuldverschreibungen  desselben 
106 ;  galiz.-ständische  Verfälschung  der 
Pfandbriefe  der  106». 

Creditirung  von  Einfuhrzöllen,  Unfähig- 
keit zu  derselben  infolge  Verurthei- 
lung 26». 

Creditpapiere,  österreichische,  deren  Ver- 
fälschung im  Auslande  38;  deren  Ver- 
fälschung, Begriff  und  Bestrafung 
106—117 ;  deren  Verfälschung  durch 
Nachmachung  106—113;  deren  Ver- 
mischung durch  Abänderung  in  höhere 
Nummern  114—116;  öffentliche,  Gleich- 
stellung der  Banknoten  etc.  denselben, 
rücksichtlich  der  Verfälschung  106 ; 
Theilnahme  au  der  Verfälschung  durch 
deren  Ausgabe  109.  112.  116 ;  öffent- 
liche, nachgemachte  oder  verfälschte, 
Verbrechen  des  Betrugs  durch  deren 
Ausgabe  201a  ;  Verfertigung  von  Druck- 
werken, die  dafür  angesehen  werden 
können  826;  verstellte  Lieferungsge- 
schäfte darüber,  als  Vergehen  486/; 
der  revolutionären  Propaganda,  Ver- 
kehr damit  19. 

Crida,  8.  Concurs. 

Cridatare,  deren  Ränke  zur  Täuschung 
der  Gläubiger  als  Verbrechen  199/;  als 
Vergehen  -486. 

Criminaiverfahren,  s.  Verfahren. 

Cruoifix,  Gotteslästerung  durch  Beschim- 

{)fung  des  122a2 ;  entehrende  Misshand- 
ung eines  122b»;  Kritik  des  303»;   auf 
einem  Grabe,  dessenBeschädigung  306^ «. 
Culpa  835. 
Cnipose  Delicto,  Mitschuld  an  denselben 

6 ;  Crida  486. 
Curatei,  Verlust   der   C.    infolge   Verur- 
theilung 3  5. 
CurpfUseherei,  s.  Arzneikunst. 


IDAoher,  Strafbarkeit  der  Arbeiter  auf 
denselben  wegen  eingealterter  Trunken- 
heit 524. 

Daohzimmer,  deren  feuergefährliche  An- 
lage 440.  441. 

Daimatien,  Dorfwachen  daselbst,  gesetz- 
licher Schutz  derselben  68i,  81* ;  Amts- 
missbrauch durch  dieselben  101? ;  quali- 
iicirte  Körperverletzung  an  denselben 
15334;    Instruction    über    ansteckende 


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460 


SACHREGISTER. 


Krankheiten  ffir  894i ;  Fleischbeschao- 
Ordnung  far  S99i. 

Bämme,  deren  Beschädigung  818. 

Dampfkessel,  deren  Beschädigung  als  Ver- 
brechen der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit  85;  als  Uebertretung  818;  Ver- 
brechen der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit  durch  Handlungen  oder  Unter- 
lassungen bei  dem  Betriebe  derselben 
87 ;  Vergehen  oder  Uebertretung  durch 
Handlungen  oder  Unterlassung  bei  deren 
Betrieb  837.  482 ;  Unterlassung  der  nö- 
thigen  Vorsichten  bei  dem  Betriebe 
derselben   S36c;    Diebstahl  daran  als 

.    Verbrechen  175  Ib. 

Dampfmaschinen,  deren  Beschädigung  als 
Verbrechen  der  öffentlichen  Gewalt- 
thätigkeit  85;  als  Uebertretung  318; 
Handlungen  oder  Unterlassungen  bei 
dem  Betriebe  derselben  als  Verbrechen 
der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit  87; 
als  Vergehen  oder  Uebertretung  337. 
432 ;  Unterlassung  der  nöthigen  Vor- 
sichten bei  dem  Betriebe  derselben 
3S6c ;  Diebstahl  daran  als  Verbrechen 
176  Ib ;  s.  Locomotive. 

Dampfiohifre,  deren  Beschädigung  als  Ver-. 
brechen  der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit 85  ;  als  Uebertretung  818  ;  Hand- 
lungen oder  Unterlassungen  bei  dem 
Betriebe  derselben  als  Verbrechen  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit  87;  als 
Vergehen  oder  Uebertretung;  337.  432 ; 
Dampfkessel,  Dampfmaschmen,  Dieb- 
stahl daran  als  Verbrechen  175  Ib ; 
Unterlassung  der  nöthigen  Vorsichten 

.   dabei  336. 

DampftohifTahrtsordnung  87?  s. 

Darstellungen,  bildliche,  Verbrechen  des 
Hochverraths  durch  deren  Verbreitung 
59c ;  Majestäts  -  Beleidigungen  durch 
deren  Mittheilung  63  ;  Verbrechen  der 
Störung  der  öffentlichen  Ruhe  durch 
65.  2  n ;  Aufforderung  zur  öffentlichen 
Gewaltthätigkeit  mittelst  derselben  als 
Verbrechen  80;  Herabwürdigung  der 
Verfügungen  der  Behörden  mittelst  der- 
selben 300.  2 III ;  Schmähungen  mittelst 
derselben,  als  Vergehen  491 ;  unzüch- 
tige 516;   8.  Schriften,  Druckschriften. 

Dauer  der  Kerkerstrafe,  lebenslängliche 
oder  zeitliche,  kürzeste  und  längste  17  ; 
der  Strafe  darf  über  das  gesetzliche 
Ausmass  nicht  ausgedehnt  werden  49; 
Abkürzung  oder  Veränderung  derselben 
52—65;  einer  Gesundheitsstörung  von 
20  Tagen,  als  Bedingung  der  Strafbar- 
keit einer  körperlichen  Beschädigung 
als  Verbrechen  162 ;  einer  Gesundheits- 
störung von  80  Tagen,  deren  Einfluss 
auf  die  Strafbarkeit  der  körperlichen 
Beschädigung  1561»;  von  20  Jahren  als 
Verjährungsfrist  für  Verbrechen,  wo- 
rauf lebenslanger  Kerker  verhängt  ist 
228a ;   von  6  Jahren  als   Verjährungs* 


frist  für  Verbrechen,  worauf  weniger 
als  10  Jahre  Kerker  verhängt  sind  228^; 
von  10  Jahren  als  Verjährungsfrist  für 
Verbrechen,  worauf  10— 20  jähriger  Ker- 
ker verhängt  ist  2282» ;  von  20  Jahren 
seit  der  Verübung  eines  mit  Todes- 
strafe belegten  Verbrechens,  Wirkung 
desselben  auf  die  Bestrafung  231 ;  der 
Arreststrafe,  längste  und  kürzeste  247 ; 
deren  Abkürzung  und  Ersetzung  durch 
Arbeit  und  Fasten  248—266 ;  längste, 
der  Anhaltung  in  Einzelhaft  256.  4  2; 
längste  der  Absperrung  in  dunkler 
Zelle  257;  der  Verschliessung  der  Un- 
mündigen, kürzeste  und  längste  270; 
der  Strafe  und  Verschärfungen  bei  den 
Uebertretungen  des  Diebstahls,  der 
Veruntreuung  und  des  Betrugs,  Aus- 
mass derselben  462 ;  der  Strafe,  s.  Strafe. 

Dazwisohenkunft  fremde,  als  Hindemiss 
der  Vollführung,  s.  Versuch. 

Deckung,  s.  Ersatz. 

Deoorationen,  Ehren-,  unbefugtes  Tragen 
derselben  334 ;  Verlust  derselben,  wegen 
Verurtheilung  26a.  268.  3  6.  5  ff. 

Deft*autation,  s   Veruntreuung. 

Deliote,  s.  verbrechen.  Vergehen,  Ueber- 
tretungen; Goncurrenz  derselben,  s. 
Zusammentreffen. 

Demonstration,  öffentliche,  unerlaubte  306. 

Denkmünze  (Ehrenzeichen)  der  Tiroler 
Landesvertheidiger,  Verlust  derselben 
infolge  Verurtheilung  16 ;   s.  Münzen. 

Denunclation,  s.  Angabe,  Anzeige. 

Deserteur,  dessen  Begünstigung  220.  221. 
3  6 

Desertion,  Verleitung  dazu,  deren  Be- 
strafung durch  Militärgerichte  222. 

Deteotivs  als  Obrigkeit  187». 

Deutscher  Bund,  s.  Bundesstaaten. 

Diät  der  Sträflinge,  s.  Verpflegung. 

Dieb,  bewaffneter,  s.  Gewehr. 

Diebsgenossen,  s.  Gesellschaft. 

Diebstahl  und  Veruntreuung,  Begriff  und 
Bestrafung  171-189;  Folgen  der  Ver- 
urtheilung wegen  D.  ausser  der  Strafe 
3  6 ;  Abgrenzung  von  der  Veruntreuung 
183 19  fg.;  Abgrenzung  vom  Betrüge 
197«  f«. ;  durch  welche  Umstände  er  zum 
Verbrechen  wird  172—177;  durch  wel- 
chen Betrag  er  zum  Verbrechen  wird 
178.  24  a ;  wann  er  aus  der  Beschaffen- 
heit der  That  zum  Verbrechen  wird  174 ; 
wann  er  aus  der  Eigenschaft  der  ge- 
stohlenen Sache  zum  Verbrechen  wird 
176;  wann  er  aus  der  Eigenschaft  des 
Thäters  zum  Verbrechen  wird  176 ;  alt 
Verbrechen,  dessen  Bestrafung  178—180. 
26;  erschwerende  Umstände  bei  dem- 
selben 179.  180;  Theilnehmung  daran 
186.  186.  464.  466 ;  welche  Umstände 
dessen  Straflosigkeit  begründen  187. 188. 
466.  526;  unter  welchen  Bedingungen 
er  eine  Uebertretung  begründet  189. 
460—466;   zwischen  Ehegatten,  Eltern, 


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SACHREGISTER. 


46t 


Kindern,  Geschwistern,  dessen  Bestra- 1 
fong  189.  468.  525.  52.  53 ;  an  Gräbern 
nnd  Leichen  306 ;  Massregeln  zur  Ver- 
hütung desselben  469—477 ;  s.  Entwen- 
dung. 

Diener,  einer  Sffentlichen  Behörde,  Ge- 
waltthätigkeit  gegen  sie  als  Verbrechen 
des  Aufstands  68—70;  Widersetzung 
gegen  dieselben  in  Dienstsachen  als 
Verbrechen  der  öfifentl.  Gewaltthätig- 
keit  81.  82 ;  Aufforderung  zum  Wider- 
stand gegen  sie  als  Mitschuld  am  Ver 
gehen  des  Auflaufs  279;  Ungehorsam 
gegen  ihre  Aufforderung  als  Vergehen 
des  Auflaufes  288—284;  deren  Beleidi- 
gung 284.  312.  813 ;  Bestrafung  der  Be- 
leidigung durch  dieselben  im  Dienste 
S31.  332  ;  das  Ausgeben  dafür,  als  Ver- 
brechen 1995 ;  als  Uebertretung  383. 

Dienst  öffentlicher,  dessen  Verlust  als 
Wirkung  der  Verurtheilung  wegen  eines 
Verbrechens  26«/.  3  6 ;  dessen  Verlust 
wegen  eines  Vergehens  oder  einer 
Uebertretung  240c.  242.  268;  Beleidi- 
gung während  der  Ausübung  desselben 
812.  818.  331 ;  öfifentlicher,  Einmengung 
in  denselben  814;  s.  Amt,  Beamte, 
Diener. 

Dienstboten,  Verführung  derselben  zur 
Unzucht  durch  den  Dienstgeber  132 
IllisfK*:  Diebstähle  derselben  an  dem 
Dienstherm  176  115;  Verleumdung 
durch  210;  Entziehung  von  verseuch- 
ten Geräthen  durch  395 ;  deren  Miss- 
handlung durch  Dienstherren  413.  421 ; 
Legen  von  Holz  in  die  Heize  zum  Dörren 
durch  dieselben  448 ;  feuergefährliche 
Aufbewahrung  von  Holz  durch  448; 
deren  Betretung  mit  offenem  Lichte  in 
feuergefährlichen  Räumen  449.  450; 
Begehung  einer  der  im  §  469  angeführ- 
ten Handlungen  durch  470;  deren  Ver- 
abredungen gegen  die  Dienstgeber  58 ; 
weibliche,  Verführung  eines  minder- 
jährigen Verwandten  des  Hauses  durch 
sie  605 ;  der  Gast-  und  Schankwirte, 
welche  zur  Unzucht  Gelegenheit  geben 
515:  deren  Bestrafung  wegen  einge- 
alteter  Trunkenheit  524-  Verletzung 
der  Achtung  gegen  die  Dienstherren, 
die  der  häuslichen  Zucht  überlassen 
bleiben  525;  s.  Geselle.  Knecht,  Kutscher. 

DIenttesausObung  öfTentliche  Gewaltthätig- 
keit  an  Beamten  während  der  81. 

Dienstgeber,  Diebstahl  an  demselben  176 
IIc ;  Misshandlung  der  Dienstboten 
durch  sie  413.  421  \  welche  feuerge- 
fährliche Räume  mit  offenem  Lichte 
betreten  451 ;  welche  die  oöthigen  La- 
ternen nicht  anschaffen  451 ;  gesetz- 
widrige Verabredungen  derselben  58; 
s.  Gewerbsleute. 

Dienstherren,  s.  Dienstgeber. 

Dienstleute,  s.  Dienstboten. 

Dienstmägde,  s.  Dienstboten. 


Dienstmann,  s   Soldat. 

Dienstpersonen,  s.  Dienstboten. 

Dienstpflicht,  Verleitung  von  Soldaten  zur 
Verletzung  derselben,  deren  Bestrafung 
durch  Militärgerichte  222. 

DIenstverhäitniss,  Diebstahl  im  176  115. 

Dienstverieihungen,  Annahme  von  Ge- 
schenken  dabei  104. 

Dienstzeugniss,  Fälschung  eines  I99ds6 112. 

Dietriohe,  deren  Verfertigung  für  unbe- 
kannte Leute,  nachlässige  Verwahrung,. 
Verkehr  damit  469.  470. 

Dinte  und  Feder  als  Werkzeuge  der  Ver- 
fälschung oder  Nachmachung  der  Cre- 
ditspapiere  111.  118. 

Dirnen,  öffentliche,  s.  Schanddirnen. 

DisoiplinarstraflB,  Fesselung  als  3  4. 

Disoipiinarverhandiung,  gerichtliche,  fal- 
sche Aussage  in  einer  199a  s». 

Dispensation,  Eingehung  einer  Ehe  mit 
gesetzlichen  Hindernissen  ohne  dieselbe- 
507. 

Diurnistj  Amtsveruntreuung  des  181^^ 
Verleitung  desselben  zum  Amtsmiss^ 
brauch  311* ». 

Doctoren,  s.   Advocaten,  Aerzte,   Grade. 

Dolus,  Begriff  1;  des  Anstifters  b^;  ber 
der  schweren  Körperverletzung  152»  ff- r 
bei  der  Diebstahlstheilnehmung  185»-' r 
beim  Meineid  199a  ^*  fe- ;  beim  Gebrauch 
falschen  Masses  199cm  ;  bei  der  Urkun- 
denfälschung 199 d  128 fg.;  bei  der  Ver- 
leumdung 209  "fg. 

Doppelehe  206. 

DorfWaohen  in  Dalmatien,  gesetzlicher 
Schutz  derselben  68^.  8II;  Amtsmiss- 
brauch durch  1017;  qualificirte  Kör- 
perverletzung an  1538*. 

Dörren  von  Holz  in  der  Heize  448. 

Dramatisehe  Werlie,  deren  Aufführung^ 
gegen  das  Recht  des  Autors  467. 

Drei  Jahre,  als  Dauer  gewisser  Straffolgen 

3  6;   als  Maximaldauer  der  Einzelhaft 

4  2. 

Dreihundert  Gulden,  s.  Betrag,  Werth. 

Droguen,  gifthaltige,  s.  Gift. 

Droguenhandiungen,  Abgrenzung  der  Be- 
rechtigungen derselben  gegenüber  den 
Apotheken  39. 

Drohende  Zwangsvollstreckung,  Vereit- 
lung derselben  51- 

Drohschriften,  Verbrechen  der  öffentlichen. 
Gewaltthätigkeit  durch  deren  Ver- 
breitung 98.  99. 

Drohung,  gefährliche,  Verbrechen  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit  durch  81. 
98—100 ;  des  Diebs  gegen  eine  Person 
174  I;  bei  Ausübung  des  Diebstahls 
179;  Verbrechen  des  Raubs  durch  190; 
in  räuberischer  Absicht,  ohne  Erfolg« 
geblieben,  deren  Bestrafung  191;  mit 
Schlägen,  als  Uebertretung  496;  s.  Be- 
drohung. Erpressung,  Zwang. 

Druok  s.  Druckschrift,  Nachdruck,. 
Presse. 


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462 


SACHREGISTER. 


Druokerpresse,  s.  Buchdr ackerpresse. 

Drucklegung,  Uebergabe  einer  Schrift  zu 
derselbeo  als  der  Anfang  der  Strafbar- 
keit für  Verfasser,  Uebersetzer  etc.  10. 

Oruoksohriften ,  durch  dieselben  began- 
gene strafbare  Handlungen,  Bestrafung 
nach  dem  StG.  KP.  II ;  und  Druck- 
werke, was  darunter  zu  verstehen  sei 
KP.  II ;  widerrechtlicheVeröffentlichung 
von  Anklagebeschlttssen,  Anklage- 
schriften, Beweisurkunden,  Aussagen 
durch  2  VII;  strafbare  Erörterungen 
über  Beweismittel,  den  Ausgang  eines 
Processes  etc.  2  VIII;  Mittheilungen 
Ober  militärische  Angelegenheiten  durch 
2  IX;  welche  Personen  für  durch 
Druckschriften  begangene  Verbrechen 
verantwortlich  sind  7;  Anfang  der 
Strafbarkeit  bei  einem  durch  ffrnck- 
schriften  verübten  Verbrechen  10; 
Ausschliessung  von  der  Redaction 
derselben,  als  Wirkung  der  Verur- 
theilung  wegen  eines  Verbrechens  26  c. 
268;  besondere  Wirkung  der  Verur- 
theilung  derselben  85.  267 ;  Bestimmung 
rttcksichtiich  des  Zusammentreffens 
einer  durch  Druckschriften  begangenen 
«trafbaren  Handlang  mit  anderen  35. 
267 ;  Strafljarkeit  des  mittelst  derselben 
begangenen  Hochverraths  59  c;  Bestra- 
fung der  Aufforderung  zu  Hochverrath 
durch  dieselben  58  c.  59  c;  Begehung 
des  Verbrechens  der  Majestätsbelei- 
digung mittelst  derselben  63;  des  Ver- 
brechens der  Störung  der  öffentlichen 
Ruhe  65.  2  1;  des  Verbrechens  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit  80;  Straf- 
barkeit der  mittelst  derselben  began 
genen  Religionsstörung  122  a  b ;  Herab- 
würdigung der  Verfügungen  der  Be- 
hörden mittelst  derselben  278  c.  300.  2 
III;  Beleidigung  anerkannter  Kirchen 
mittelst  derselben  308 ;  Herabwürdigung 
<les  Instituts  der  Ehe,  Familie  etc. 
mittelst  derselben  305;  das  Begehen 
der  im  §  300  bis  305  bezeichneten  Ver- 
gehen durch  dieselben  als  Erschwe- 
rungsumstand 305;  das  Begehen  einer 
der  im  §  308  bis  310  genannten  Hand- 
lungen durch  dieselbe,  als  Vergehen 
310;  Halten  einer  Presse  327.  328; 
Strafbarkeit  der  mittelst  derselben  be- 
gangenen Ehrenbeleidigungen  489—491 ; 
gröbliche  Verletzung  der  Sittlichkeit 
durch  dieselben  516. 

Druckwerke,  deren  Verfertigung  nach  Art 
öffentlicher  Creditpapiere  325;  Begriff 
der,  KP.  II. 

Oueli,  s.  Zweikampf. 

Duldung,  Verleitung  zur  Duldung  einer 
unzüchtigen  Handlang  als  Verbrechen 
132;  s.  Leistung. 

Dunkle  Zelle,  Anhaltung  darin  als  Ver- 
schärfung der  Kerkerstrafe  19.  23;  als 
Verschärfung  der  Arreststrafe  253.  257. 


E^fTecten,  s.  Geräthschaften. 

Ehe,  zweifache,  Begriff  und  Bestrafung 
206—208 ;  Herabwürdigung  des  Instituts 
derselben  278/.  305;  Entehrung  unter 
der  Zusage  derselben  506  ;  deren  Ein- 
gehen ohne  Dispensation  von  einem 
gesetzlichen  Hindernisse  507:  nngiltige 
deren  Schliessung  in  einemi  fremden 
Lande  507;  Zwang  der  Kinder  daza 
durch  Eltern  508. 

Ehebruch,  502 ;  Untersuchung  deshalb  50S, 
60. 

Ehegatte,  Züchtigungsrecht  desselben, 
Umfange  93 «fg.;  Bestrafung  der  Theil- 
nahme  an  der  Ermordung  desselben 
137;  Diebstähle  des  einen  am  anderen 
189.  463.  525;  des  Verbrechers  kann 
wegen  dessen  Verhehluug  nicht  ge- 
straft werden  216;  des  Bruders  oder 
der  Schwester  eines  Verbrechers,  kann 
wegen  dessen  Verhehlung  nicht  gestraft 
werden  216 ;  Misshandlungen  des  einen 
am  anderen  418.  419.  525;  und  Ver- 
wandte desselben,  sind  zur  Verfolgung 
der  Angriffe  gegen  den  verstorbenen 
Ehegatten  berechtigt  495;  der  Eltern, 
Kinder  oder  Geschwister,  Unzacht  mit 
denselben  501;  Ehebruch  wird  nur  aof 
dessen  Verlangen  gestraft  503;  s.  Vater, 
Verwandte. 

Ehegattin,  s.  Gattin,  Eheweib. 

EhegenoBse,  s.  Ehegatte. 

Ehehinderniu,  Trauung  mit  Verschwei- 
gung desselben  507. 

Eheleute,  s.  Ehegatte. 

Eheliche  Treue,  s.  Ehebruch,  Treue. 

Eheiichkeit  eines  Kindes,  deren  Einfloss 
auf  das  Strafausmass  beim  Kindes- 
morde 189. 

Ehevereprechen,  Bestrafung  des  Miss- 
brauchs desselben  zur  Verführung  506. 

Eheweib,  s.  Gattin,  Ehegatte. 

Ehre,  Verbrechen  gegen  deren  Sicherheit 
209.  210 ;  Vergehen  ödes  Uebertretungen 
gegen  deren  Sicherheit  276.  487  ff.  2  V. 

Ehrenbeleidigung,  als  Vergehen  oder  Ueber- 
tretung  276.  487—499.  2  V ;  Erschwe- 
rungsumstände,  besondere,  bei  dieser 
Uebertretung  494;  gegen  Souveräne 
oder  Vertreter  fremder  Staaten,  als 
Erschwerungsumstand  bei  dieser  Ueber- 
tretung 494  a ;  deren  Untersuchung  und 
Bestrafung  findet  nur  auf  Verlangen 
des  Beleidigten  oder  der  Angehörigen 
statt  495 ;  Ausnahmen  hievon  2  V ;  an 
Verstorbenen  495;  s.  Beschimpfong, 
Schmähung,  Verleumdung. 

Ehrenrührige  Thatsachen  deren  Bekannt- 
machung 489. 

Ehrenzeichen,  deren  Abnahme  als  Wir- 
kung einer  Verurtheilung  86  a.  240  e. 
242.  268.  3  6.  5  ff. ;  s.  Decorationen 
Orden. 

Ehrerbietung,  die  Verletzang  der  Pflicht 
zu  derselben,  als  Erschwerangsamstand 


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SACHREGISTER. 


463 


bei  Ehrenbeleidigangen  494  b;  der 
Kinder  gegen  Eltern,  der  Diener  gegen 
Dienstherren,  deren  Verletzungen  525. 

Ehrfurcht  gegen  den  Kaiser,  deren  Ver- 
letzung 63 ;  Verletzung  der  Pflicht  zur 
E.  als  ein  Erschwerungsumstand  bei 
Ehrenbeleidigungen  494  b, 

Eid,  falscher,  Anbietung  oder  Abschwö- 
rung desselben  199  a ;  Begehung  des 
Betmgs  durch  denselben,  deren  Ein- 
fluss  auf  das  Strafausmass  204. 

Eigenmichtioe  Pfändung,  Abgrenzung  vom 
Diebstahl  17126  fg. 

Eiaennutz,  von  Beamten,  bei  dem  Miss- 
brauche  der  Amtsgewalt  101—104;  als 
Beweggrund  betrügerischer  Handlungen 
197. 

EI|entohaft  der  Sache,  durch  welche  Dieb- 
stahl zum  Verbrechen  wird  175 ;  des 
Thäters,  wodurch  der  Diebstahl  zum 
Verbrechen  wird  176:  schlechte,  der 
einer  Taxe  unterliegenden  Feilschaften, 
Bestrafung  des  dadurch  verübten  Be- 
trags 478.  488. 

Elgenthum,  Verbrechen  gegen  dessen 
Sicherheit  66.  86.  166—205;  Vergehen 
oder  Uebertretungen  gegen  dessen 
Sicherheit  S76.  484—486 ;  dessen  Be- 
schädigung als  Verbrechen  der  ö£fent- 
lichen  Gewaltthätigkeit  85;  als  lieber- 
tretnng  496 ;  dessen  Beschädigung  durch 
Brandlegung  als  Verbrechen  166; 
eigenes,  dessen  Ansteckung  169.  170 ; 
fremdes,  das  Ausgeben  desselben  für 
eigenes  als  Verbrechen  201  d-  Herab- 
würdigung des  Institutes  desselben 
278  g.  805 ;  literarisches  und  artistisches, 
Vergehen  dagegen  467. 

Eigenthümer  fremden  Vermögens,  das  Aus- 
geben dafür  als  Betrug  201  d ;  von 
I^sern,  Unterlassung  der  Meldung 
von  der  Veränderung  der  Bestand- 
nehmer 320  a ;  eines  Hauses,  Admini- 
strator etc.,  dessen  Verpflichtung  und 
Strafbar keit  in  Betreff  aes  drohenden 
oder  erfolgten  Einsturzes  eines  Ge- 
bäudes 381.  388  ;  eines  Wagens,  Be- 
strafung desselben  wegen  schnellen 
und  unbehutsamen  Fahrens  427 ;  einer 
Apotheke,  s.  Apotheke,  Apotheker. 

Eilftet  Jahr,  s.  Alter. 

Einhrfiigung  eines  entwichenen  Verhaf- 
teten, deren  Verhinderung  217.  307 ; 
eines  Deserteurs,  deren  Erschwerung 
820. 

Eindringen  in  ein  Haus  83. 

Einfall,  gewaltsamer,  in  fremdes,  unbe- 
wegliches Gut  83. 

EinfHitinahme  auf  den  Ausspruch  des  Ge- 
richts 2  VIII. 

Einfriedungen  bei  Eisenbahnen,  Unter- 
lassung der  Aufstellung  derselben  488  b, 

EInfUbrzäiie,  Unfähigkeit  zur  Creditirung 
derselben  infolge  Verortheilnng  26<. 


I  Einheit  des  Delicts  34^  ft. 

Einholung  des  Diebes  auf  der  Flucht  188  a 
466. 

Einjährig-Freiwiiligenreoht,  Verlust  des- 
selben infolge  Verurtheilung  26 1. 

Einiagebüchel  des  Postsparcassenamtes, 
Fälschung  desselben  199  dio?. 

Einleitung  eines  Verbrechens,  als  Mit- 
schuld 5 ;  einer  Untersuchung,  Unter- 
brechung der  Verjährung  durch  227. 
531. 

Einlfisungsschelne,  s.  Creditpapiere. 

Einmengung  in  Vollziehung  öfTentlicher 
Dienste  314. 

Einsame  Absperrung,  s.  Zelle. 

Einschränkung  der  Strafe  auf  den  Ver- 
brecher allein  31 ;  der  persönlichen 
Freiheit  98.  94. 

Eintchilchterung  der  am  Strike  nicht  Theil- 
nehmenden  58. 

Einsteilunol  periodischer  Druckschriften 
wegen  Verurtheilung  derselben  35.  267 ; 
des  Betriebs,  gesetzwidrige  Verabredung 
auf  58. 

Einsturz  eines  Gebäudes,  Verpflichtung 
des  Eigenthümers  hiebei  381.  882  ;  eines 
Gerüsts  oder  Gebäudes,  Bestrafung  des 
daran  schuldtragenden  Baumeisters 
S83— 385. 

Einthellung  der  Verbrechen  56.  57 :  der 
Vergehen  und  Uebertretungen  274  bis 
277. 

„Einundzwanzig^  als  verbotenes  Spiel  61. 

Einveretändniss  mit  dem  Verbrecher  ö.  6  ; 
mit  dem  Feinde,  dessen  Bestrafung 
durch  Militärgerichte  67  ;  Ausgabe  ver- 
fälschter ÖfTentlicher  Creditpapiere  oder 
Mtinzen  im  E.  mit  den  Nachmachera 
109.  112.  116.  120 ;  ohne  E.  mit  den 
Nachmachern  'JOl  a ;  eines  Cridatars 
mit  den  Gläubigem  199/;  im  Spiele 
201  e. 

Einwilligung  des  Verletzten  in  den  Scha- 
den 4;   der  entführten  Person  96.  97. 

Einwohner,  deren  Veränderungen,  s.  Mel- 
dung. 

Einzelhaft,  Vorschriften  über  die  Voll- 
ziehung der  Freiheitsstrafen  in  4;  als 
Verschärfung  der  Kerkerstrafen  19.  22 ; 
als  Verschärfung  der  Arreststrafe  253. 
256. 

Einziehung  der  Güter,  s.  Verfall. 

Eis,  Schleifen  auf  demselben  338. 

Eisdecke.  Gehen  darüber  388. 

Elsen,  ÄDschafTung  der  Anhaltung  der  zu 
schwerer  Kerkerstrafe  Verurtheilten  in 
3  8. 

Eltonbahn,  Gewaltthätigkeit  cegen  Wäch- 
ter an  derselben  als  Verbrechen  des 
Aufstands  68 ;  als  Verbrechen  der 
öfTentUchen  Gewaltthätigkeit  81 ;  Auf- 
forderung zum  Widerstände  als  Ver- 
5 eben  des  Auflaufes  279 ;  Wächter  an 
erselben,  deren  Beleidigung  818.  313 ; 
deren  Beschädigung  als  Verbrechen  der 


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4ß4 


SACHREGISTER. 


öffentlicben  Gewaltthätigkeit  85 ;  als  | 
Uebertretung  318;  Handlangen  oder 
Unter! astangen  bei  dem  Betriebe  der- 
selben als  Verbrechen  der  öfTentlichen 
Gewaltthätigkeit  87  ;  als  Vergehen  oder 
Uebertretung  887.  482 ;  Diebstahl  daran 
175  16 ;  Auetprtthen  von  Fnnken  aus 
den  Locorootiven  469. 

EiMnbmhnbeamte,  Staatsverträge  hinsicht- 
lich der  strafgerichtlichen  Verfolgung 
von  372;    g.   Eisenbahndienstpersonal. 

Eisenbahn-Betrlebiordnungen  87« 

Eisenbahn  -  Dienstpersonal,  gesetzlicher 
Schutz  desselben  68».  8li. 

Eitern,  Verführung  und  Kuppelei  von  Seite 
derselben  132;  Bestrafung  der  Theil- 
nähme  an  der  Ermordung  derselben 
187 ;  Beschädigung  derselben  158 ;  und 
Kinder,  Diebstähle  unter  ihnen  189. 
468.  525;  deren  Misshandlungen  an 
Kindern  414-416;  Unzucht  mit  den 
Gatten  derselben  oder  der  Eltern  mit 
den  Gatten  der  Kinder  501 ;  welche  die 
Kinder  zur  Ehe  zwingen  508  ;  Verletzung 
der  Ehrerbietung  gegen  sie  525;  s. 
Unzucht. 

Empörung,  Herbeifahrung  derselben  58  c; 

England,  s.  Grossbritannien 

Entäusserung  von  Vermögensstflcken  zum 
Zwecke  der  Zwangvollstreckungsver- 
eitlung 51. 

Entbindung,  Verbrechen  der  Abtreibung 
hiebet  144;  deren  Verheimlichung  339. 
340. 

Entdeckung  verborgener  Verbrecher,  als 
Milderungsumstand  bei  Verbrechen  46Ä, 
i;  und  Verhinderung  hochverrätheri- 
scher  Anschläge  60.  61 ;  des  Hochver- 
raths,  Straflosigkeit  für  den  Theil- 
nehmer  wegen  62  ;  der  Verbrechen  etc., 
deren  Verhinderung  814.  215.  807  *  von 
Umständen  zur  Verhütung  des  Scha- 
dens, als  MJIderungsumstand  bei  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  264  1 ;  ge- 
heimer Gesellschaften,  Verpflichtung 
öffentlicher  Beamten  dazu  287^.  292  ; 
Pflicht  der  Vorsteher  und  Beamten  ge- 
heimer Gesellschaften  bei  Entdeckung 
der  letzteren  296  *  der  Geheimnisse  der 
Kranken  durch  Sanitätspersonen  498. 
499.  59. 

Entehrung  einer  minderjährigen  Anver- 
wandten durch  einen  Hausgenossen 
504 ;  unter  der  Zusage  der  Ehe  506. 

Entfernung  vom  Hause  bei  einer  öfiTent- 
lichen  Unruhe  281. 282;  s.  Entweichung. 

Entfliehen,  s.  Entweichung. 

Entführung,  gewaltsame,  eines  Menschen 
96.  97. 

Enthaltung  von  Zufügung  grösseren  Scha- 
dens, als  Milderungsums  (and  bei  Ver- 
brechen und  Vergehen  47A.  264i. 

Entlassung  von  Arbeitern,  gesetzwidrige 
Verabredungen  auf  58. 

Entschädigung,     Recht    des    Beleidigten, 


trotz  der  Bestrafung  42;  Wirksamkeit 
des  Urtheils  in  Betreff  derselben,  un- 
geachtet des  Todes  des  Verurt heilten 
42.  527 ;  des  verursachten  Schadens, 
als  Milderungsumstand  oder  als  Grund 
der  Straflosigkeit  47c.  264^.  187.  188. 
466;  für  den  durch  Hochverrath  ver- 
ursachten Nachtheil  58.  18 ;  an  die 
Kriegscasse,  für  den  Deserteuren  ge- 
leisteten Vorschub  221 ;  deren  Leistung 
alr  Bedingung  der  Verjährung  229.  581 ; 
für  Cautionsverfall  und  Geldstrafen, 
Sammlungen  dazu  810 ;  civilrechtliche, 
für  Nachbildung  literarischer  und  arti- 
stischer Producte  467. 

Entscheidungen  tiber  öffentliche  Angelegen- 
heiten, Annahme  von  Geschenken  rfick- 
sichtlich  derselben  104;  Verleitung  zur 
Verletzung  der  Amtspflicht  dabei  105; 
der  Behörden,  s*  Behörden. 

Enttohuidigung  durch  Unkenntniss  des 
Gesetzes  ist  unzulässig  8.  234.  237. 

EnttohuldigungsgrUnde  gegen  die  Zurech- 
nung einer  Handlung  als  Verbrechen 
8.  8 ;  als  Vergehen  oder  Uebertretung 
233  ;  deren  Wirkung  auf  Mitschuldige 
und  Theilnehmer  5  *  gegen  die  Straf- 
barkeit von  Ehrenbeleidigungen  490. 
491. 

Entsetzung  von  Aemtern,  Würden,  Pfrün- 
den etc.,  als  Wirkung  einer  Verur- 
theilung  26e.  240c  842.  268.  3  5  ff.; 
eines  Vormunds,  wegen  Misshandlung 
seines  Mündels  417.  418;   s.  Verlust. 

Entstellung  der  Ergebnisse  eines  Processes 
2  VUI. 

Entweiohung  eines  Verhaftelen,  Hilfe  da- 
zu 217—219.  807;  eines  Soldaten,  Hil- 
feleistung dazu  220.  •  221  ;  Verleitung 
dazu,  wird  von  den  Militärgerichten 
gestraft  222 ;  s.  a.  Flucht. 

Entwendungen  an  Gräbern,  Leichen  278A. 
306;  bei  Gelegenheit  einer  Beschädi- 
gung 318 ;  zwischen  Verwandten,  deren 
Bestrafung  468.  525 ;  s.  Diebstahl. 

Entwerthung  einer  Sache  zum  Zwecke  der 
Zwangsvollstreckungsvereitlung  51. 

Entziehung  einer  Sache,  als  Verbrechen 
des  Diebstahles  171 ;  vor  der  Kxecu- 
tion  51. 

Entzündbare  Stoffe^  Verletzung  der  Vor- 
schriften übdr  dieselben  886?.  445.  44«. 

Erben  eines  wegen  Verbrechen,  Vergehen 
oder  Uebertretungen  Verurtheilten,  de- 
ren Verpflichtung  zur  Entschädigung 
42.  527. 

Erbieten  zum  falschen  Eid,  zur  falschen 
Aussage  199  a. 

Erdichtetes  Verbrechen,  s.  Verbrechen. 

Erdichtung  falscher  Umstände  bei  der 
Untersuchung,  als  Erschweruugsum- 
stand  bei  Verbrechen  45  ;  bei  Vergehen 
und  Uebertretungen  268  m  •  falscher 
Gläubiger   etc.    durch   einen    Cridatar 


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SACHREGISTER. 


465 


199/ ;   von  Schalden,  znm  Zwecke  der 
Zwangsvollstreckungsvereitlong  61. 

Erfbrdernitse  der  Verjährung  eines  Ver- 
brechens 229;  eines  Vergehens  oder 
einer  Uebertretung  331. 

Erhöhung  des  Lohns,  Verabredungen  der 
Arbeiter  aaf  58. 

ErkenntniBS,  gerichtliches,  s.  Urtheile,  Ge- 
setze. 

Erker,  Herabwerfen  von  Sachen  aas  den- 
selben, gefährliches  Aufstellen  daran 
426. 

Erkrankung,  s.  Krankheit. 

Ert&sse  von  Behörden,  angebliche,  deren 
Verbreitung  278  I.  309. 

Erlassung  der  Strafe,  als  Erlöschungsart 
der  Verbrechen  223 e.  226;  als  Er- 
löschungsart der  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen  526.  .'»29. 

Erlaubniss  des  Kaisers,  s.  Kaiser. 

Eriaubnlssohein  zum   Giftbezug  366.  46. 

Erlöschung  von  Verbrechen  und  deren 
Strafen,  Arten  derselben  223—232  ;  von 
Vergehen  und  Uebertretungen  und  deren 
Strafen,  Arten  derselben  526—532  ;  der 
Strafbarkeit  der  Diebstähle  und  Verun- 
treuungen wegen  thätiger  Reue  187. 
188.  466:  der  Strafe  des  Ehebruchs 
durch  Nachsicht  des  Gatten  503. 

ErmäGhtigungsdeiicte  2  V. 

Ermessen,  richterliches,  bei  dem  Aus- 
mass  der  Strafe  17. 

Ernte,  Feueranmachen  in  ihrer  Nähe  458. 

ErÖffhunq  von  Gräbern  278 />.  306;  von 
Amtssiegeln  316;  einer  Eisenbahn  vor 
der  Bewilligung  433a. 

Erpressung  einer  Leistung,  Begriff  und 
Strafe  98 ;  Abgrenzung  vom  Raube 
1901  fg.;  zum  Behuf e  grundloser  Be- 
schwerdeftihrung  301. 

Error,  facti  2e;  ia  objecto  5«  i4.  134.  1628; 
juris  8.  288. 

Ersatz  des  Schadens,  als  Milderungs- 
umstand  47c.  264/r ;  des  durch  Hoch- 
verrath  angerichteten  Schadens  ans 
dem  Vermögen  des  Verbrechers  59.  18 ; 
des  Schadens,  Straflosigkeit  des  Dieb- 
stahls und  der  Veruntreuung  wegen 
187.  188.  466  ;  für  Cautionsverfall,  Geld- 
strafen, Sammlungen  zu  dessen  Lei- 
stung 810;  Recht  darauf,  ungeachtet 
des  Todes  des  Schuldigen  42.  527 ;  s.  a. 
Entschädigung. 

Ersohwerungsumstände  bei  Verbrechen, 
allgemeine  48 ;  hei  Verbrechen,  be- 
sondere 44.  45 ;  deren  Anwendung  bei 
Bestimmung  der  Strafe  48—55;  Ein- 
flass  auf  die  Todes-  oder  lebensläng- 
liche Kerkerstrafe  50;  bei  Vergehen 
und  Uebertretungen  263 ;  deren  An- 
wendtmg  bei  Bestimmung  der  Strafe 
265 ;  besondere,  bei  dem  Verbrechen 
der  Verfälschung  öffentlicher  Credits- 
papiere  117*  bei  dem  Verbrechen  des 
geleisteten  Vorschubs  215.  218.  S21 ; 
Geller,  öiterr.  OeMtze.  1.  Abth.  T.  Bd. 


bei  der  Bestrafung  der  Unmündigen 
271 ;  besondere,  bei  Ehrenbeieidigungen 
404 :  bei  der  Uebertretung  des  Ehe- 
brn.hs  502. 

Erstattung,  s.  Entschädigung,  Ersatz. 

Erwerbslose  Individuen,  deren  Abschie- 
bung 30 

Erwerbstand  des  Sträflings  oder  der 
Familie,  Nachtheil  für  denselben,  als 
Grund  der  Strafabkürzung  und  Um- 
wandlung der  Strafe  55.  260.  262  •  Ver- 
gehen und  Uebertretung  gegen  dessen 
Sicherheit  276.  434—486;  Nachtheil 
daran  für  den  Beleidieten,  als  Erschwe- 
rungsumstand bei  Ehrenbeleidigungen 
494  c. 

Erzhsrzogs,  s.  Kaiserhans. 

Erzherzoginnen,  vermalte,  deren  Belei- 
digung 642;  B.  Kaiserhaus. 

Erzieher,  Unzucht  und  Kuppelei  von 
Seite  derselben  132.  183;  Misshand- 
lung der  Zöglinge  durch  dieselben  413. 
420. 

Erziehung,  vernachlässigte,  als  Milde- 
rungsumstand 46  a.  264  a  ;  Verfährung 
und  Kuppelei  zur  Erziehung  anver- 
trauter Personen  132;  bessere  als  Er- 
Rchwerungsumstand  bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  268  n. 

Erziehungsbeiträge,  Verlust  derselben  als 
Wirkung  einerVerurtheilung  26  g.  240  c. 
242.  268.  3  6. 

Erzwingung  einer  Leistung  durch  Wider- 
stand gegen  die  Obrigkeit  68.  3  6; 
einer  Amtshandlung  81.  3  6;  s.  Er- 
pressung. 

Ess-,  Trink-  oder  Kochgeschirr  aus  Pack- 
fong  408  c  ;  s.  Zinngeschirr. 

Esswaren,  Verwendung  von  Mineralfarben 
dabei  408  a. 

Excess  der  Nothwehr  2  g. 

Exeoution,  Vereitlung  derselben  51. 

Expiodirende  Sto£fe,  s.  Sprengmittel. 

F^abriksarbeiter,  deren  Verabredungen 
gegen  die  Arbeitgeber  483.  58. 

Fabriksuntemehmer,  s.  Gewerbsleute. 

Fackeln,  Reisen  damit  454—457. 

Fahren  und  Reiten,  unvorsichtiges  341. 
342  ;  schnelles  und  un behutsames  427. 
428 ;  Bestellung  eines  der  Polizei  nicht 
vorgestellten  Knechts  dazu  429 ;  s. 
Reisen. 

Fahriässiakeit,  Bestrafung  der  die  Grenze 
der  Vertheidigung  überschreitenden 
Nothwehr  als  solche  2.  835.  431 ;  s. 
Unvorsichtigkeit,  Nachlässigkeit. 

Fahrordnungen  427i. 

Fahrt  bei  schadhafter  Bahn  mit  schlech- 
ten Locomotiven  etc.  483  d. 

Fallen,  gefährlich  aufgestellter  oder  auf- 
gehängter Sachen  aus  Fenstern  etc. 
426. 

Falliment,  s.  Concurs,  Zahlungsunver- 
mögen. 

30 


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466 


SACHREGISTER. 


Falsche    oder    schlechte   Bereitang    Ton  | 
Arzneien  349—352 :  Urkunden,  Meldung, 
8.  Urkunden,  Meldung. 

Falscher  Name,  Stand  oder  Charakter, 
dessen  Beilegung  201  d.  810  e :  falsche 
Würfel,  Karten,  deren  Gebrauch  im 
Spiele  201c:  Eid,  Zeugniss,  s.  Eid, 
Zeugnis  s. 

Falsches  Zeugniss,  Abgrenzung  von  der 
Verleumdung  209  ^ ;  Mass  und  Gewicht, 
8.  Mass. 

FalschmQnzung,  s.  Verfälschung. 

Fälschung  der  Abstimmung  bei  Wahlen 
2  VI;  von  Matriken  durch  den  Seel- 
sorger als  Amtsmissbrauch  101";  s. 
Verfälschung. 

Falschwerbung,  deren  Bestrafung  durch 
die  Militärgerichte  92 ;  s.  Vorschub- 
leistung dabei  218.  215. 

Falsificate.  s.  Verfälschung. 

Familie,  schuldlose,  des  Verbrechers,  deren 
Berücksichtigung  als  Grund  der  Straf- 
änderung 55.  260.  261  ;  Diebstähle  und 
Veruntreuungen  innerhalb  derselben 
189  463.  ft25.  52.  63;  Herabwürdigung 
des  Instituts  der  278  g.  805;  Schmä- 
hungen derselben  492. 

Famillendiebstahi,  189.  463.  5?5.  62.  63. 

Familienhaupt,  Diebstähte  desselben  53 ; 
dessen  Pflicht  bei  einem  Auflaufe  281. 
282. 

Familienleben,  Bekanntmachung  ehren- 
rühriger Thatsachen  daraus  489. 

Fangelsen,  Nichtanbrintrung  der  War- 
nungszeichen dabei  886  e. 

„Färbein"  als  verbotenes  Spiel  61. 

Farben,  gifthaltige,  deren  Erzeugung  836» ; 

Färben  von  Genusdmitteln,  s.  Mineral- 
farben. 

Fässer,  Verstellung  der  Strassen  damit, 
s  Verstellung. 

Fasten,  als  Verschärfung  der  Kerkerstrafe 
19.  20;  dessen  Anwendung  als  Ersatz 
bei  der  Abkürzung  der  Kerkerstrafe 
55;  als  Verschärfung  der  Aireststrafe 
ir53.  254;  dessen  Anwendung  als  Ersatz 
bei  der  Abkürzung  der  Arreststrafe  260. 

Feder,  als  Werkzeug  der  Nachmachung 
öffentlicher  Creditspapiere  108. 110. 111. 
113. 

Fequng  der  Schornsteine,  Unterlassung 
derselben  444. 

Fehler  und  Nachlässigkeit  der  Aerzte  bei 
der  Krankenbehandlnng  866-358;  der 
Apotheker  bei  der  Bereitung  der  Arznei 
319-853. 

Fehlgeburt  oder  Niederkunft  lediger 
Frauenspersonen,  Pflichten  der  letz- 
teren  zur  Anzeige  derselben  339.  340. 

Fellschaften,  deren  Verfall  als  besondere 
Strafart  bei  Vergehen  und  Uebertre- 
tungen  240.  267;  zu  welchem  Armen- 
fonde  sie  verfallen  2*1. 

Feind,    Einverständnisse   mit   demselben 


Feindselige  Absicht  bei  der  schweren 
Körperverletzung  152 'f?. 

Felndseliqkeiten,  s.  Aufreizungen. 

Feld  Ackergeräthe,  daselbst,  Diebstahl 
daran  1/5  II c;  s.  Ernte. 

Feidft>achte,  Diebstahl  daran  175  II  a. 

Feldschutz-Personal,  Verlast  der  Anstel- 
lung bei  demselben  infolge  Verarthei- 
lung  26  d»;  als  Obrigkeit  68i.  8U.  20  b. 

Fenster,  Herabwerfen  von  Sachen  ans 
denselben  oder  gefährliches  Aufstellen 
daran  426. 

Fesselung  als  Disciplinarstrafe  3  4. 

Feuer,  dessen  Anmachen  in  der  Nähe 
einer  Scheune,  in  einem  Walde  und 
dessen  Verwahrlosung  453  |  dessen  An- 
legung, s.  Brandlegung,  ( eaersbrunst. 

Feuerarbeiter,  Uebertretungen  derselben 
469 ;  eingeaiterte  Trunkenkeit  der- 
selben 524 ;  s.  Schlosser. 

Feuerbeschau,  Bauführung  mit  Ueber- 
gehung  derselben  440.  441. 

Feuerfsngende  Materialien,  deren  Vor- 
echriltwidrige  Verwahrung  445 — 448 ; 
deren  Behandlung  mit  offenem  Lichte 
449—451. 

Feuergefährliche  Gegenstände,  eingealterte 
Trunkenheit  der  Personen,  die  damit 
umjrehen  524 ;  Waaren,  s.  Waaren. 

Feuerlösch-Ordnungen  434^ ;  Uebertretun- 
gen der  Vorschriften  derselben  435  bis 
444. 

Feuersbrunst,  deren  Veranlassung  als  Ver- 
brechen der  Brandlegung  166;  Dieb- 
stahl während  derselben  174  II  a  ;  ent- 
stehende,    deren  Verheimlichung    458. 

Feuersgefahr  Strafbarkeit  der  Bewirkung 
derselben  durch  Ansteckung  des  eigeneu 
Guts  169.  170 ;  Verabsäumung  der  zu 
deren  Abwendung  bestehenden  Vor- 
schriften 434—459;  Handlangen  oder 
Unterlassungen  überhaupt,  die  damit 
verbunden  sind  459 

Feuerwerke,  deren  Abbrennang  in  der 
Nähe  von  Häusern  459. 

Feuerwerkskörper,  Ausserachtlassung  der 
Vorschriften  886  f.  445. 

Fiaker,  s.  Lohnkutscher,  Kutscher. 

Ficticn  allgemeiner  Kenntniss  des  StG. 
8.  23H ;  von  Rechtsgeschäften  und 
Schulden  zum  Zwecke  der  Zwangs- 
vollstreckungsvereitlung 51. 

FInanzoommlssär,  Verleitung  desselben 
zum  Amtsmissbrauch  811^, 

Finanzwache,  s.  Wache. 

Finden,  Verhehlung  einer  gefandenen 
Sacne  als  Verbrechen  des  Betrags 
201  c:  als  Uebertretung  805.  461. 

Fische,  Diebstahl  an  denselben  als  Ver- 
brechen 174  II  /;  als  Uebertretung  189. 
460. 

Fischereischutzpersonal  als  Obrigkeit  68t. 
81^  20  0. 

Flachsbrechen,  bei  offenem  Lichte  459. 


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SACHREGISTER. 


467 


FJecksieder,  Verwendung  von  Kupferge- 
schirr durch  408  e. 

Fleisch  von  unbetschautem  Yiehe,  dessen 
Verkauf  399. 

Fleischbeschauordnungen  899^ 

Fleisohseloher,  Verwendung  von  Kupfer- 
gescliirr  bei  ihrem  Geschäfte  408  e. 

Flotte,  Beleidigung  derselben  2  V ;  Mit- 
theilungen über  Angelegenheiten  der 
2  IX. 

Flucht  Möglichkeit  derselben  bei  der 
Nothwehr  2giaff. ;  deren  Unterlassung 
und  Angabe  seiner  selbst,  als  Milde- 
rnngsumstand  bei  Verbrechen  46  h ; 
Einholung  des  Diebes  auf  derselben 
als  Hinderniss  der  Straflosigkeit  des 
Diebstahls  188  a.  466 ;  eines  Verhaf- 
teten, deren  Begünstigung  217—219. 
307.  3  6;  eines  Deserteurs,  deren  Be- 
günstigung 220— «22.  3  6;  des  Ver- 
nrechers,  als  Hinderniss  der  Wirk- 
samkeit der  Verjährung  229 ;  s.  Ent- 
weichung. 

FIQsee,  Beschädigung  der  Uferbefesti- 
gungen derselben  818;  deren  Verun- 
reinigung 898;  das  Baden  in  denselben 
338. 

Flustpclizeicrdnungen  3366  K 

Folgen  einer  Handlung  deren  Unkennt- 
niss  als  Ausschliessungsgrund  der  Zu- 
rechnung einer  Handlung  als  Ver- 
brechen 2/;  der  Verurtheilung  wegen 
«Ines  Verbrechens  26—80.  3  ff. ;  wegen 
eines  Vergehens  oder  einer  Üebertre- 
tung  24ü— 252.  268.  3  tt;  üble,  deren 
Verhinderung  als  Milderungsumstand 
bei  Verbrechen  46  g. 

Fond,  s.  Armentond. 

Fondobiigationen,  s.  Creditpapiere.  • 

Formen,  deren  Zerstörung  wegen  Ver- 
urtheilung einer  Druckschrift  36.  269; 
wegen  des  Vergehens  des  Nachdrucks 
467. 

Forstaufilchtspersonale,  Gewaltthätigkeit 
gegen  dasselbe  68. 

Forstbeamte,  Gewaltthätigkeit  gegen  sie 
als  Verbrechen  des  Aufstandes  68.  20  a ; 
Verbrechen  der  öffentlichen  Gewalt- 
thätigkeit gegen  sie  81;  Vergehen  des 
Auflaufes  gegen  sie  279 ;  üebertretungen 
der    Beleidigung    gegen   sie   312.    318. 

ForstIVevei,  Abgrenzung  vom  Diebstahl 
171»'«. 

Foretschutzpersonai,  Verlust  der  Anstel- 
lung bei  demselben  infolge  Verurthei- 
lung 26  d  1 ;  s.  Forstbeamte. 

Fortdauernde  Delicte  34. 

Fortgesetzte  Delicte  34. 

Fortkommen,  Nachtheil  daran  für  den 
Beleidigten,  als  Erschwerungsnmstand 
bei  Ehrenbeleldigungen  494  c. 

Fortsetzung  der  strafbaren  Handlung,  als 
E^chwerungsumstand  bei  Vergehen 
und  Üebertretungen  263  a;  der  Wirk- 
samkeit aufgelöster  Vereine  297. 


I  Frachten,  Beipackung  entzündbarer  Stoffe 
I      zu  denselben  33b/'. 

Fracht  wägen,  s.  Wägen. 

Frau,  s.  Ehegattin.  Gattin. 

Frauenspersonen,  deren  Entführung  96; 
Verbrechen  der  Nothzucht  125.  Vdl  ; 
der  Schändung  128  ;  der  Abtreibung  aer 
Leibesfurcht  144 ;  unehelich  schwangere, 
Pflicht  derselben  zur  Anzeige  der 
Niederkunft  339.  340  ;  mit  ansteckenden 
Krankheiten  behaftete  379;  in  einer 
Familie  dienende,  die  Verführung  eine« 
minderjährigen  Anverwandten  durch 
sie  505. 

Freie  Zeche  beim  Wahlstimmenkauf  2  VI  lo. 

Freiheit,  Verbrechen  gegen  deren  Sicher- 
heit 56.  93—97 ;  deren  Einschränkung  als 
Verbrechen  der  öffentlichen  Gewalt- 
thätigkeit 93;  des  Kaisers,  deren  Ver- 
letzung oder  Gefährdung  85  a;  Hinde- 
rung der  Sclaven  an  der  F.  95;  Nach- 
theil dafür  für  den  Beleidigten,  als  ein 
Erschwerungsumstand  bei  Ehrenbelel- 
digungen 494  c;  deren  Vertheldigung, 
8.  Nothwehr. 

Freiwilligenrecht,   Verlust    desselben    in- 
folge Verurtheilung  26  K 
Freiwilliger    Rücktritt    vom    Verbrechen 

Fremde,  Unterlassung  der  Meldung  der- 
selben 320:  s.  Ausländer,  Reisende; 
Staaten,  siehe  Ausland,  Landesfürst, 
Staaten. 

Fremdes  Land,   Schliessung  einer  ungil- 

tlgen  Ehe  daselbst  507. 
Freudenmädchen,  s.  Schanddirnen. 
Friedensbruch  83.  84. 
Frist  der  Verjährung  der  Strafe  wegen 

eines  Verbrechens   228;    wegen    eines 

Vergehens  oder  einer  Uebertretung  532 ; 

zur  Anzeige  der  Niederkunft  von  Seite 

einer    unverehelichten    Frauensperson 

339; 
Frucht  des  Leibes,  s.  Leibesfrucht. 
Früchte    am   Felde    oder    auf  Bäumen, 

Diebstahl  daran  175  Ha. 

Fundverhelmiichung  201  c ;  Abgrenzung  vom 
Diebstahl  171  i»  d  fg. 

Fünf  Gulden,  s.  Betrag,  Wert. 

Fünf  Jahre,  als  Verjährungsfrist  für  Ver- 
brechen 228  b ;  als  Dauer  gewisser  ausser 
der  Strafe  mit  der  Verurtheilung  ver- 
bundener Folgen  3  6. 

Fünfundzwanzig  Gulden,  s  Betrag,  Werth. 

Fünfzig  Gulden,  s.  Betrag,  Werth. 

Funken,  deren  Aussprühen  ans  Locomo- 
tlven  459. 

Furcht  als  Grund  zur  Annnahme  gerechter 
Nothwehr  2;  als  Milderungsumstand 
bei  Verbrechen,  Vergehen  und  Üeber- 
tretungen 46  c.  264  d;  s.  Bedrohung. 

Fürst,  s.  Landesfürst. 

Furtum^  s.  Diebstahl. 


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468 


SACHREGISTER. 


Cralanterie-Warenhäniier,  deren  Pflicht 
beim  Kaufe  von  verdächtigen  Waren, 
von  geschmolzenem  Golde  and  Silber 
473—475. 

Galgen,  s.  Strang. 

Qaiizien,  Trunkenheitsgesetz  för  64. 

Qalizisch-ständische  Creditanstalt,  Ver- 
fälschung der  Plandbriefe  der  106  \ 

Qartendlebstähie  als  Verbrechen  175  IIa. 

Gaserzeugung,  Uebertretung  der  Vor- 
schriften über  dieselbe  386 ». 

Gassen,  s.  Strassen. 

Gasthöfe,  Verstellung  von  Strassen  vor 
ihnen  durch  Reisewägen  423.  50. 

Gastwirte,  s.  Wirte. 

Gatte,  s.  Ehegatte. 

Qattenmord.  Bestrafung  der  Theilnahme 
daran  187. 

Gattin,  Beibehaltung  des  Adels  trotz 
Strafurtheils  gegen  den  Mann  27  a; 
wann  sie  beim  Ehebruch  strenger  zu 
bestrafen  ist  502;  s.  Eheweib,  Ehe- 
gatte. 

Gattungen  und  Benennungen  der  Ver- 
brechen 56.  57;  der  Vergehen  und 
Uebertretungen  274—277;  der  Strafe 
bei  Verbrechen  12 ;  bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  240; 

Gebäude,  Pflicht  der  Eigenthüroer  bei 
drohendem  Einstürze  derselben  881. 
38^;  Bestrafung  des  schuldtragenden 
Baumeisters  bei  dem  Einstürze  der- 
selben 383—385 ;  neue,  deren  zu  frühes 
Beziehen  386;  deren  Anlegung  in  der 
Nähe  von  mit  Daropfkraft  betriebenen 
Eisenbahnen  459. 

Gebiet,  österr.,  beim  Betreten  desselben 
wird  ein  Sclave  frei  95. 

Gebräu,  Verunreinigung  des  dazu  dienen- 
den Wassers  398. 

Gebranntes  Wasser,  s.  Brantwein. 

Gebrauch  der  Vernunft,  dessen  Mangel 
als  Ausschliessungsgrund  des  bösen 
Vorsatzes  2a;  von  falschem  Masse, 
8.  Mass. 

Gebrechen,  physische  und  moralische,  als 
Ausschlieusungsgmnd  der  Zurechnung 
von  Verbrechen  2.  4. 

Gebundene  Marschroute  30  8. 

Geburt,  die  Tödtung  eines  Kindes  dabei 
139;  Pflicht  unehelich  schwangerer 
Personen  zur  Anzeige  derselben  389. 
340;  verdächtige,  Pflicht  der  Sanitäts- 
personen zu  deren  Anzeige  359 ;  Zweifel 
über  deren  Rechtmässigkeit  als  Er- 
schwerungsumstand bei  der  Bestrafung 
des  Ehebruchs  502;  deren  Abtreibung, 
8.  Abtreibung. 

GeburtsheifBr  dessen  Niohtberafnng  889; 
Aufdeckung  der  Geheimnisse  der  Kran- 
ken durch  dieselben  498.  59. 

GeburtshIiflB,  unbefugte  gewerbsmässige 
Ausübung  der  38. 

Geburtsort,  falsche  Angabe  darüber  320  e. 


I  Gedanken  und  innerliches  Vorhaben  be 
gründen  keine  Strafbarkeit  11. 

Gedungener  Mord,  s.  Mord. 

Gefahr  mit  dem  Verbrechen  verbundene^ 
als  Erschwerungsumstand  bei  Ver- 
brechen 43;  bei  Vergehen  nnd  Ueber- 
tretungen 263  c;  für  den  Staat  von 
Aussen,  Herbeiführung  derselben  58; 
für  Leben,  Gesundheit  etc.,  deren  Ein- 
fluss  auf  die  Gestaltung  der  boshaften 
Beschädigung  zum  Verbrechen  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit  85 ft;  für 
Leben,  Gesundheit  etc.,  deren  Herbei- 
führung beim  Betriebe  von  Eisen- 
bahnen, Dampfschiffen  etc.,  als  Ver- 
brechen der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit 87;  gemeine,  als  Erschwerunes- 
umstand  bei  dem  Verbrechen  der 
Religionsstörung  123;  für  menschliches 
Leben  bei  der  Brandlegung,  erhöht 
deren  Strafbarkeit  167/;  erhöht  die 
Strafbarkeit  des  Verbrechens  der  Ver- 
leumdung 210;  Leben  und  Gesundheit 
gefährdende  Handlungen,  als  Vergehen 
oder  Uebertretungen  335;  deren  Ein- 
fluss  auf  die  Bestrafung  der  Ueber- 
tretung des  Diebstahls,  des  Betrugs 
oder  der  Veruntreuung  462. 

Gefährdung  des  Kaisers  am  Körper  etc. 
58  a. 

Gefährliche  Verhältnisse,  s.  Drohung, 
Tödtung,  Beschädigung, 

Gefährliches  Stellen  oder  Hängen  an 
Fenstern  etc.  426. 

Gefälisbehörde,  falsche  Aussage  vor  einer 
lb9  a  6*  U.  26. 

GefälisUbertretung,  Abgrenzung  von  Be- 
trug 197  15  fg. 

Gefangenhaltung,  tinbefugte,  als  Verbre- 
chen der  öilentlichen  Gewaltthätigkeit 
93.  94. 

Gefangenwärter,  die  Verhafteten  zur 
Flucht  behilflich  sind,  deren  Bestra- 
fung 218. 

Gefängniss,  als  Strafart  der  Verbrechen, 
s.  Kerker,  Arrest ;  Beförderung  der 
Flucht  daraus  fil7.  S19;  Kerker  als 
Aequivalent  für  die  von  einem  Deut- 
schen Richter  verhängte  Strafe  des 
Gefängnisses  40i. 

Gefässe ,  gesundheitsschädliche ,  deren 
Verwendung  406-^408. 

Gefundene  Sachen,  deren  Verhehlung  als 
Verbrechen  201c;  als  Uebertretung 
460.  461. 

Gegenseitigkeit  als  Bedingung  der  Be- 
strafung der  Beleidigungen  des  Ober- 
hauptes eines  fremden  Staates  66. 

Gehässigkeit,  deren  Befriedigung  durch 
gewaltsamen  Einfall  83 ;  s.  Aufreizung, 
Aufwiegelung. 

Geheimbundelei,  s.  Gesellschaften. 

Geheimhaltung  der  Anzeige  des  Hoch- 
verraths  62  ;  einer  ausserehelichen  Ge- 
burt  340;    einer  verdächtigen  Gebart 


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SACHKEGISTER. 


469 


369  ;  einer  ansteckenden  Krankheit  von  | 
Seiten  einer  Amme  379. 

Geheimniss,  Amts-,  dessen  EröfTnang  102. 
103. 

CJeheimnisse,  Anschläge,  deren  Mitthei- 
Inng  als  Verbrechen  des  Hochverrathes 
58  c;  der  Kranken,  deren  Aufdeckung 
durch  Sanitätspersonen   498.   493.   59. 

Clehilfen  des  Verbrechers  5  :  s.  Apotheker- 
gehilfen. 

dehör,  dessen  Verlast  oder  Schwächung 
erhöht  die  Strafbarkeit  oer  körperlichen 
Beschädigung  lö6s.  160. 

Gehorsam,  bei  Verübung  eines  Verbre- 
chens, als  ein  Milderungsiimstand  46c: 
Verleitung  eines  Soldaten  zu  dessen 
Verletzung,  deren  Bestrafung  durch 
Militärgerichte  222. 

fleistesbeschafTenheit,  als  Ansschliessungs- 
grund  der  Zurechnung  eines  Verbrechens 
Sa,  b. 

fleistesschwäche,  als  Milderangsumstand 
bei  Verbrechen  46  a. 

fleisteszerrUttung  als  Ausschliessungs- 
grand  der  Zurechnung  eines  Verbre- 
chens 2  a,  b:  als  Folge  einer  körper- 
lichen Beschädigung,  erhöht  die  Straf- 
barkeit derselben  156  fc.  160;  s.  Beschä- 
digantc. 

deisttiohe,  deren  Entsetzung  von  Pfrün- 
den, als  Wirkung  einer  Verurtheilung 
26e.  2-40C.  242.  268;  Verletzungen  der 
G.,  als  Verbrechen  der  schweren  kör- 
perlichen Beschädigung  153 ;  Correc- 
tioDsanstalten,  Anhaltung  von  Priestern 
in  denselben  auf  Grund  bischöflicher 
Erkenntnisse  21  ff. 

Cleländer  an  Brücken  etc.,  deren  Beschä- 
digung 318. 

€eld,   s.  Creditspapif>re,   Münze,  Schatz. 

Qeldausleihen,  s.  Leihen. 

fleldbeiträge,  s.  Geldsamnnlungen. 

Clelddeträge,  im  Strafgesetze  vorkom- 
mende, Berechnung  derselben  in  österr. 
Währung  1  a. 

Qelderpressungen,  s.  Erpressungen. 

Heldsammlungen,  zur  Entschädigung  für 
Cantions verfall.  Geldstrafen  etc.  310 ; 
zur  Erzielung  grundloser  Beschwerden 
300 ;  zur  Unterstützung  von  Streiken- 
den 58. 

Geldstrafe,  ausser  der  Hauptstrafe  bei 
concurrirenden  Belleten  35;  als  beson- 
dere Strafart  bei  Versrehen  und  Ueber- 
tretungen  240  241. 267 ;  welchem  Armen- 
fonde  sie  vorfalle  241 :  deren  Umwand- 
lung in  Arrest  260.  30  15;  Umwand- 
lung es  Arrests  in  dieselbe  261 ;  Samm- 
lungen zur  Entschädigung  für  dieselbe 
310. 

Geldstücke,  s.  Münze. 

Geldzelohen  der  revolutionären  Propa- 
ganda,  Verkehr  damit  19. 

Gelegenheit  zum  Verbrechen,  durch  fremde 
Nachlässigkeit  gegebene,  als  Milderungs- 


umstand bei  Verbrechen  46e:  zum  Ent- 
weichen eines  Verhafteten  geben,  als 
Verbrechen  oder  Uebertretuuff  der  Vor- 
schubleistung 217—219.  3)7 :  s.  Ent- 
weichung, Unterschleif. 

Geltung  des  Strafgesetzes.  Allgemeinheit 
derselben  KP.  I.  233.  m. 

Gemälde,  Schutz  des  Urheberrechts  an 
denselben  4672. 

Gemeinden,  deren  Bedrohung  als  Ver- 
brechen der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit  99.  100. 

Gemeindebeamte  Amtsmissbrauch  durch 
101 1  ff. ;  Verleitung  derselben  zum  Amts- 
misabrauch  Hll*:  s.  Beamte. 

Gemeindebehörden  als  Schubbehörden  30 
5  ff . ;  s.  Behörden. 

Qemeindediener,  S^rafbarkeit  des  Dieb- 
stahls und  der  Veruntreuung  nach  an 
d<^n  G.  erstatteter  Anzeige  1873i. 

Gemeindepolizeiorgane ,  gesetzl.  Schutz 
der  681. 

Gemeindesiegel,  s.  Siegel. 

Gemeindevertretungen,  Beleidigunt;  von 
2  Vi ;  Unfug  bei  Wahlen  von  2  VI» ; 
Verlust  des  Wahlrechts  und  Mandats 
infolge  Verurtheilung  26i.  3  6;  öffent- 
liche Gewaltthätigkeit  wider  76i;  Ge- 
schenkannahme von  Mitgliedern  der 
104* 

Gemeindevorsteher,  qualificirte  Körper- 
verletzung an  153  i*"-:  deren  Rechte 
gegen  Reisende,  die  Fackeln  iühren 
456;  8.  Ortsvorsteher. 

Gemeinschaft,  deren  Aufhebung,  s.  Ab- 
sonderung. 

Gemilthsart,  als  Erschwerungsumstand 
bei  der  Bestrafung  von  Unmündigen 
271c. 

GemUthsbeschalfenheit  des  Thäters,  als 
Ausschliessungsgrund  der  Zurechnung 
eines  Verbrechens  2  a.  b. 

Gemüthsbewegung,  heftige,  als  Milderungs- 
umstand bei  Verbrechen  46  d;  als  Mil- 
derung>umstand  bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  264  e. 

Gendarmen  als  Obrigkeit  PS  K  81 K  20  d  ; 
Verleitung  derselben  zum  Amismiss- 
brauch 8111;  s.  Wache. 

Gendarmerie  -  Mannschaft ,  Verlust  der 
Anstellung  bei  derselben  infolge  Ver- 
urtheilung 26  dl. 

Genossen,  s.  Gesellschaft. 

Genossenschaft,  Ausschliessung  von  der 
Stimmführung  in  derselben  infolge  Ver- 
urtheilung 261;  Grida  einer  4862«  f«. 

Genugthuung,  dem  Beschädigten  geleistete, 
als  Milderungsumstand  bei  Verbrechen, 
Vergehen  und  Uebertretungen  47c.  264Jt ; 
s.  Entschädigung,  Ersatz. 

Genussbare  Waren,  deren  Verfälschung, 
schädliche  Zubereitung  etc.  403—405. 
407.  408. 

Gepfändete  Sachen,  s.  Pfand. 


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470 


SACHREGISTER. 


Qerithe,  zum  Gottesdienste  gewidmete,  I 
deren  Misshandlang  122  b :  in  Berg- 
werlten.  Diebstahl  daran  175  Ilrf;  deren 
Verfall,  als  besondere  Strafart  bei  Ver- 
gehen oder  Uebertretongen  240.  267 ; 
verfallen  zu  Gunsten  des  Orts-Armen- 
fondea  241 :  geheimer  Gesellschaften, 
deren  Verfall  296. 

Qerichte,  deren  Beschränkung  in  dem 
Ansmasse  des  Cautionsverfalls  88.  251 : 
Straf-,  können  nicht  den  Verlust  eines 
Gewerbes  wegen  eines  Verbrechens 
aussprechen  SO ;  ausländitehe.  deren 
Urtheile  sind  in  Oesterreich  nicht  zu 
vollziehen  86.  285;  Aufreizungen  zam 
Widerstände  gegen  die  Verfügungen 
derselben  65?> ;  deren  Störunir  76.  77 ; 
Anbietung  eines  falschen  Eides  vor 
ihnen,  s.  Eid;  s.  auch  Abstimmung^ 
Gerichtsbarkeit.  Strafgerichte. 

Qerlohtsbarkeit  über  Verbrechen  Vergehen 
und  Uebertretnngen  KP.  III. 

Qerlchtsoommitsär,  Notar  in  der  Eigen- 
schaft eines  G.  als  Obrigkeit  68i.  SU. 

fierichtsdiener,  Verleitung  desselben  zum 
Amtsmissbrauch  311*» 

QerIngfUgIgkeit  des  Schadens  als  Milde- 
rnngsumstand  bei  Verbrechen  47e. 

fieringschätzung,  absichtliche,  gegen  ganze 
Classen  oder  Stände,  als  Erschwerunrs- 
umstand   bei   Ehrenbeleidigungen   496. 

Qeriohte,  falsche,  deren  Verbreitung  808. 

fieriiste,  Bestrafung  des  Baumeisters, 
weiren  Einsturzes  derselben  388—385 ; 
Handwerker,  Taglöhner  etc.,  die  auf 
denselben  arbeiten,  deren  Bestrafung 
wegen   ein  gealterter   Trunkenheit  524. 

fiesandte,  fremder  Staaten,  deren  Ehren- 
beleidignng  als  Erschwerungsumstand 
dieser  Uebertretung  494, 

Qetchäft,  unter  öffentlicher  Beglaubigung 
ausgeübtes,  dessen  Verlust  wegen  einer 
Verurtheilung  26  d,  /.  240c.  242.  268. 

Qesohäfte,  Ausländer,  welche  G.  hier- 
lands  unternehmen,  deren  Unkenntniss 
der  bezü(?lichen  Gesetze  kein  Entschnl- 
digunirsgrund  234;  deren  Störung  oder 
Verfall  als  Grund  der  Umwandlung 
des  Arrests  in  Hausarrest  262 ;  gewagte. 
Einlassung  in  dieselben  als  Vergehen 
486/:  s.  Erwerb. 

Qetohenke,  deren  Annahmein  Amtssachen 
104;  Verleitung  zum  Missbrauche  der 
Amtsgewalt  dadurch  105 ;  Verleitunsr 
von  Beamten  zur  Parteilichkeit  dadurch 
311:  zur  Verleitung  von  Beamten  zum 
Missbrauche  der  Amtsgewalt,  deren 
Verfall  zum  Armenfonde  104    105. 

fietohiedene  Ehegatten,  Diebstähle  anter 
ihnen  4683. 

fieschleoht,  Unzucht  mit  Personen  des- 
selben (reschlechts  129. 

Heschlechtlloher  Missbrauch,  s.  Blut- 
schande, Kuppelei,  Entehrung,  Noth- 
zucht,  Schändung,  Unzucht. 


Getohmolzenes  Gold,  s.  Gold. 

Geschosse,  bei  Schiessübungen  verschos- 
sene, deren  Zueignung  1711«. 

Getohwitter,  Entwendungen  nnd  Veran- 
treuungen  unter  ihnen  189.  468.  525; 
eines  Verbrechers  und  des  Ehegenossen 
desselben  können  wegen  dessen  Ver-  , 
hehlung  nicht  gestraft  werden  216 ;  ncd 
Geschwister  der  Ehegenossen  sind  be- 
rechtigt, die  Untersuchung  der  Belei- 
digang  eines  Verstorbenen  za  begehren 
496 ;  Unzucht  zwischen  ihnen  500.  501 ; 
Unzucht  mit  den  Gatten  derselben  501. 

Geschwisterkinder  eines  Verbrechers  kön- 
nen wegen  dessen  Verhehl ong  nicht 
gestraft  werden  216. 

Geschworner,  Verleitung  desselben  zum 
Amtsmissbrauch  105« '. 

Gesellen,  deren  Diebstähle  (regen  ihren 
Meister,  als  Verbrechen  176  II  c;  als 
Uebertretung  189.  460.  461;  deren  Auf- 
nahme ohne  Kundschaft  821 ;  deren 
Verwendung  zur  Setzung  eines  feuer- 
geföhrlichen  Ofens  489;  zur  Föhrang 
feuergefährlicher  Aenderungen  an  Her- 
den, Oefen  441;  G.  der  Rauchfang- 
kehrer,  deren  Verpflichtung  zur  Anzeige 
feuergefährlicher  Anlagen  442;  die  mit 
offenem  Lichte  Magazine  mit  brenn- 
baren Materialien  betreten  460;  der 
Schlosser  etc.,  welche  eine  der  im  §  469 
angeführten  Handlungen  begehen,  deren 
Verabredungen  gegen  die  Arbeitsgeber 
483.  58. 

Gesellschaft,  Verübung  des  Diebstahls  in 
Gesellschaft  274  II  b ;  höhere  Strafbar- 
keit des  in  G.  verübten  Raubs  192. 

Gesellschaften,  geheime,  Theilnahme  da- 
ran 285;  erlaubte,  absichtliche  Ver- 
schweigung der  Namen  der  Mitglieder 
299;  geheime,  welche  Vereinigungen 
als  solche  anzusehen  sind  286;  welche 
Handlungen  die  Theilnahme  daran  be- 
gründen 287 :  Bestrafung  der  Theil- 
nahme 288—296  ;  Theilnahme  der  Aus- 
länder 298—295;  Strafbarkeit  der  Stif- 
tung derselben  vom  Auslande  her  295; 
Pflicht  der  Vorsteher  derselben  bei  ihrer 
Entdeckung  296:  s.  a.  Körperschaften, 
Han  d  «1  sresellschaften ,  Versammlungen . 

Gesellschaftsdiebstahl,  dessen  Strafbarkeit 
174  II  b. 

Gesel Isohaftsraub,  dessen  höhere  Strafbar- 
keit 192. 

Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheiten, 
strafrechtliche,  frühere,  werden  ausser 
Geltung  gesetzt  KP.  1 :  Unwissenheit 
derselben  ist  kein  Entschuldigunge- 
grund  bei  Verbrechen  8 ;  bei  Vergehen 
und  Uebertretnngen  233 :  fremder  Län- 
der, Bestrafung  fremder  Verbrecher 
ohne  Rücksicht  darauf  nach  dem  öster- 
reichischen StG.,  36;  Autreizung  zum 
Ungehorsam  gegen  dieselben  6b  b: 
üsterr.,    welche    auch    die   Ausländer 


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SACHREGISTER. 


471 


za  wissen  verpflichtet  sind  234 :  öffent- 
lich angeschlagene,  deren  Abreissang, 
Misshandlang  etc.  S16. 

QMatresanalogie  KP.  IV. 

fiMetzMOonourrenz,  Abgrenzung  derselben 
von  der  Delictsconcnrrenz  84 "ff- 

Oetetzoebende  Körper,  s.  Abgeordneten- 
haus, Herrenhaus,  Landtag,  Reichs- 
rath 

GttetzObertretunoen,  welche  nicht  als 
Verbrechen,  Vergehen  oder  Ueber tre- 
tung gestraft  werden  können,  deren 
Behandlung  KP.  V. 

Oaticht,  dessen  Verlust  oder  Schwächung 
durch  eine  körperliche  Beschädigung 
156«.  160. 

Gttinde,  Gesindehalter,  s.  Dienstboten, 
Dienstherren,  Gesellen. 

nOMpensf*  als  verbotenes  Spiel  61. 

OatpriLohe,  s.  Unterredung. 

QMtäntfnitt,  s.  Bekenntniss. 

QMunilieit,  des  Kaisers,  deren  Gefährdung 
58a  ;  Gefahr  für  dieselbe  gestaltet  bos- 
hafte Beschädigung  fremden  Eigen- 
thoms  zam  Verbrechen  der  öffentlichen 
Gewaltthätigkeit  85;  Nachtheil  daran 
für  die  Verletzte  bei  der  Nothzucht 
nnd  Schändung  126.  128:  Vergehen 
und  Uebertretnngen  gegen  deren  Sicher- 
heit 876.  298—408  ;  dieselbe  gefährdende 
Handlungen  als  Vergehen  oder  Ueber- 
tretungen  885. 

Qetundheitsaufkloht,  Verhehlung  von  Ge- 
räthen,  ansteckender  Kranken  vor  ihr 
SM— 897. 

Qetundheitsttdrung,  s.  Beschädigung,  Ge- 
sundheit. 

Qetrttnlie,  der  Sträflinge,  s.  Verpflegung 
deren  Verfälschung  durch  Weinhändler, 
Bierbrauer,  Gewerbsleute  etc.  408.  405. 

ttetrelde  am  Felde,  Diebstahl  daran  175 
II«. 

B«treideschober,  Feueranmachen  in  ihrer 
Nähe  458. 

Q«waQte  Geschäfte,  s.  Geschäfte. 

Qewalt,  deren  Ausübung  an  Hausleuten, 
Hab  und  Gut  83:  auswärtige,  Ueber- 
liefemne  eines  Menschen  in  dieselbe 
90;  ZufOgung  derselben  oder  Bedro- 
hung damit,  um  zu  Leistungen  zu 
zwingen  98;  gegen  eine  Person  von 
Seite  eines  Diebes  174  F ;  erhöht  die 
Strafbarkeit  jedes  Diebstahls  179 ;  gegen 
eine  Person,  als  Verbrechen  des  Raubs 
190;  wider  die  an  einer  Coalition  nicht 
Theilnehmenden  58:  s.  Amtsgewalt, 
Nothzucht,  Raabmord,  Zwang,  Dro- 
hung. 

Qewat^ame  Handan)egang  wider  obrig- 
keitliche Personen  81;  Veränderung 
der   Beirierungsform,    s.   Veränderung. 

Ovwaltthitigkeit,  öffentliche,  einzelne  Fälle 
dieses  Verbrechens  76—100;  durch  ge- 
waltsames Handeln  gegen  Gerichte, 
Öffentliche  Behörden   etc.  76.   77.  3  6; 


gegen  Körperschaften,  Versammlungen 
78—80.  3  6;  darch  Handanlegun;;  oder 
Drohung  gegen  obrigkeitliche  Personen 
81.  82.  3*6;  durch  Einfall  in  fremdes 
Gut  88.  84;  durch  Beschädigang  frem- 
den Eigenthums  85.  86 ;  durch  Hand- 
lungen unter  gefährlieheo  Verhältnissen 
87.  88;  darch  Beschädigung  am  Staats- 
telegraphen 89;  darch  Menschenraub 
90—92 ;  durch  Einschränkung  der  Frei- 
heit 93.  94;  durch  Behandlang  eines 
Menschen  als  Sclaven  95:  durch  Ent- 
führung 96.  97;  durch  Erpressung  98. 
100  ;  durch  gefährliche  Drohung  99. 100 ; 
s.  a.  Aufstand,  Aufruhr,  Gewalt,  Noth- 
zucht, Raub. 

Gewehr,  Bewaffnung  des  Diebs  damit 
174  I. 

Gewehre,  verbotene  oder  verdächtige,  deren 
Verfertigung  oder  Ausbesserung  872 ; 
geladene,  unterlassene  Verwahrung  873 ; 
unvorsichtiges  Abdrücken  374. 

Geweihter  Ort,  s.  Gottesdienst. 

Gewerbe,  Verlust  des  Befugnisses  dazu, 
s.  Verlust ;  falsches  Mass  und  Gewicht 
in  demselben  199c ;  dessen  Störung, 
als  Grund  der  Umwandlung  des  Ar- 
rests in  Hausarrest  262  ;  unzüchtiges, 
8.  Unzucht. 

Gewerbeinspeotor,  Amtsmissbrauch  des 
32. 

Gewerbtdiener,  s.  Gesellen. 

Gewerbsgenossensohaft ,  Ausschliessung 
von  der  Stimmführung  in  derselben  in- 
folge Verurtheilung  26i ;  Crida  einer 
486»»  f«- 

Gewerbsleute,  deren  Diebstahl  an  ihren 
Meistern  176  II  c ;  Gebrauch  falscher 
Masse  und  Gewichte  durch  199c ;  Auf- 
nahme von  Gesellen  ohne  Ausweis  321 ; 
Verkauf  oder  Gebrauch  von  Gift  durch 
361—370.  46.  47;  die  Nahrungsmittel 
sieden,  Verwendung  von  Kupfergeschirr 
dabei  408e  ;  welche  feuerfangende  Stoffe 
nicht  gehörig  verwahren  445  —  447  : 
welche  feuergefährliche  Orte  mit  offenem 
Lichte  betreten  oder  die  nöthigen  La- 
ternen nicht  anschaffen  45t :  gesetz- 
widrige Verabredung  483.  58 ;  Ueber- 
vortheilung  in  Mass  und  Gewicht  durch 
478 ;  Verheimlichung  der  Vorräthe  von 
Lebensmitteln  482-484;  die  Getränke 
verfälschen  403.  405;  s.  a.  Schlosser, 
Trödler.  Wirthe  etc. 

Gewerbsmästigkelt  der  unbefugten  Aus- 
übung der  Arzneikunst  843.  344. 

Gewerbsmeitter  des  Sträflings,  Beiziehung 
desselben  zu  den  Sitzunt^en  der  Straf- 
vollzugscommission 4  12. 

Gewerbsverlust,  als  Strafe,  s.  Verlust. 

Gewicht,  falsches,  dessen  Gebrauch  199c ; 
Uebervortheilung  in  Mass  und  Gewicht 
478.  493.  54/)?. 

Gewinn  aus  dem  Verbrechen  über  vor- 
läufiges    Einverständniss ,     Mitschuld 


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472 


SACHREGISTER. 


durch  5 :  ohne  Einvorständniss,  beson- 
deres Verbrechen  durch  6 :  unrecht- 
mässi^rer.  dessen  Zueignune  201  d. 

Qewinnsucht  erhöht  die  Strafbarkeit  des 
Verbrechens  des  Deserteuren  geleiste- 
ten Vorschubes  221  ;  Folgen  der  Ver- 
nrtheilung  wegen  Deiicte  aus  G.  3  6  ff. 

QewinnsUohtige  Absicht  beim  Raube  190?  fs- 

Gewohnheit  zu  stehlen,  dadurch  wird  der 
Diebstahl  zum  Verbrechen  ohne  Rück- 
sicht auf  den  Betrag  176  I ;  erhöht  die 
Strafbarkeit  jedes  Diebstahls  179 ;  zu 
betrügen,  deren  Einfluss  auf  das  Straf- 
ausmass  203. 

Qewohnheitmi,  ältere,  strafrechtlicher  Na- 
tur, werden  ausser  Geltung  gesetzt 
KP.  I. 

Gewölbe,  neu  erbaute,  deren  zu  frühes 
Beziehen  886 ;  mit  brennbaren  Stoffen 
gefüllte,  deren  Betreten  mit  offenem 
Lichte  449.  451. 

Gift,  Verkehr  damit  46.  47  ;  Vertilgnng 
von  Ratten  und  Mäusen  durch  48 ; 
anbefugter  Handel  damit  361—864  ;  Un- 
vorsichtigkeit bei  dessen  Verkaufe  865 
bis  367  ;  Nachlässigkeit  in  dessen  Auf- 
bewahrung 868—370. 

Giftfarben,  s.  Mineralfarben. 

Gifthaltige  Farben,  deren  Erzeugung  886«, 

Giftmord,  Begriff  und  Bestrafung  135  bis 
138. 

Glasur,  schlechte,  deren  Anwendung  bei 
Kochgeschirr  408  6. 

Gläubiger,  erdichtete,  deren  Aufstellung 
199*;  Vereitlung  der  Execution  zur 
Befriedigung  des  51 ;  s.  Pfand. 

Gleichstellung  der  Banknoten  etc.,  den 
öffentlichen  Creditpapieren  rücksicht- 
lich der  Verfälschung  106. 

GlUckspiele,  s.  Spiele. 

Gnade,  s.  Erlassung,  Nachsicht. 

Gnadengaben,  deren  Verlust  als  Wirkung 
einer  Verurtheilung  26g.  240c.  242.  268. 

Gold  und  Silber.  Nachmachung  der  Punze 
auf  demselberl  199cf;  geschmolzenes, 
Vorschrift  über  dessen  Ankauf  von  ver- 
dächtigen Verkäufern  478    475. 

Goldarbeiter,  deren  Pflicht  beim  Kaufe 
von  verdächtigen  Waren,  von  geschmol- 
zenem Golde  und  Silber  473—475. 

Goldpunze,  s.  Punze. 

Gottesdienst,  Misshandlung  der  dazu  ge- 
weihten Geräthe  1226;  Diebstahl  an 
einem  dazu  geweihten  Orte  174  Uc; 
Diebstahl  einer  dazu  gewidmeten  Sache 
175  Ha;  s.  Religionsübung. 

Gotteslästerung  durch  Reden,  Handlungen 
etc.  122a. 

Grab,  Grabstätte,  deren  Beschädigung, 
Eröffnung  oder  Beraubung  .806. 

Grabkreuze,  s.  Crucifix,  Kreuz. 

Grad  der  Kerkerstrafe  ist  bei  der  Be- 
stimmung der  Arbelt  für  den  Sträfling 
zu  berücksichtigen  18. 


[  „Grad  oder  Ungrad"  als  verbotenes  hpiel 
63. 

Grade  der  Kerkerstrafe  14  18:  der  Ar- 
reststrafe 244—246 ;  Umwandlang  der- 
selben, s.  Abänderung ;  akademische. 
Verlust  derselben  als  Wirkung  eine: 
Verurtheilung  26b.  242.  268.  3  6. 

Qraduirte,  s.  Grade,  akademische. 

Grenzen,  deren  Verrückung  I99e. 

Grösse  der  strafbaren  Handlan?,  als  Er- 
schwerungsumstand bei  der  Bestrafung 
vop  Unmündigen^  271a. 

Grosseltern,  s.  Eltern. 

Grund  und  Boden,  s.  Besitz. 

Gründe,  welche  die  Zurechnung  einer 
Handlung  als  Verbrechen  aasschlies- 
sen  2. 

Grundlose  Beschwerden,  Aufforderong  zu 
denselben  301. 

Grundsätze,  alkemeine  der  Stra^esetz- 
gebung  rücKsichtlich  der  Strafbarkeit 
und  Ausmessung  der  Strafe  31.  32. 

Gulden,  s.  Betrag. 

Gut,  fremdes,  Einfall  in  dasselbe  and 
Verübung  von  Gewalt  darin  83  ;  dessen 
Entziehung  als  Verbrechen  des  Dieb- 
stahls 171 ;  versperrtes,  Diebstahl  daran 
174  lld ;  wann  der  Diebstahl  aas  dessen 
Eigenschaft  zum  Verbrechen  wird  175. 

Qutmachung  des  Schadens,  als  Milderangs- 
umstand bei  Verbrechen  46g :  bei  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  2641-;  des 
Schadens,  s.  Ersatz. 

Qutsgebiet,  Verlust  des  Wahlrechts  zur 
Vertretung  desselben  infolge  Verurthei- 
lung 261. 

Gymnasiallehrer,    Amtsmissbrauch    101  *«. 


F^abe,  s.  Gut. 

Hafenordnungen  336&i. 

Hafher,  s.  Töpfer. 

Haft,  unverschuldet  verlängerte,  als  Mil- 
derungsumstand  bei   Verbrechen   46ir. 

„Halbzwölf  als  verbotenes  Spiel  61. 

Halden,  Diebstahl  an  Mineralien,  Werk- 
zeugen etc.  in  denselben  175  lld;  s. 
Mineralien. 

Halten  minderjähriger  Lehrlinge,  Verlast 
des  Rechts  dazu  infolge  Verurtheilung 
261;  schädlicher  Thiere,  s.  Thiere. 

Hand,  deren  Verlust  durch  eine  körper- 
liche Beschädigung  156a.  160. 

Handanlegung,  gewaltsame,  als  Verbrechen 
der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit  81. 
3  6 ;  bei  einem  Morde  186 ;  bei  ein« 
Schlägerei  143  ;  bei  einer  während  einer 
Schlägerei  oder  Misshandlung  erfolgten 
schweren  Beschädigang  157:  an  die 
Person,  bei  dem  Raube  193.  194. 

Handel  mit  Sclaven ,  s.  Sclaven ;  mit 
Arzeneien,  unbefugter  854.  39  ff. ;  mit 
Gift,  unbefugter  861—864.;  mit  Schiess- 
pulver 445;  mit  darch  Nachdruck  ver- 
vielfältigten   Gegenständen    467 ;    mit 


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SACHREGISTER. 


473 


Lebensbedärfnissen,  deren  Verheim- 
lichung 482. 

Händel,  Rauf-,  s.  Schlägerei. 

Nandelsgesellsohaft,  Crida  einer  486. 

Handelskammer,  Fälschune  der  Wahl  in 
die  2  VI-';  Verlust  das  Wahlrechts  zur 
H.  infolge  Verurtheilung  26»;  Verlust 
der  Mitgliedschaft  derselben  in  Folge 
Verurtheilung  26d». 

Handelsieute,  durch  Verschulden  in  Con- 
curs  verfallene  196/.  486 ;  deren  Ver- 
letzungen der  Vorschriften  Ober  den 
Giftverkauf  361— 364;  deren  Unvorsich- 
tigkeit beiniGiftverkaufei)65— 870;  deren 
Strafbarkeit  wegen  Verkauf  unbekann- 
ter Materialwaren  871 ;  welche  feuer- 
gefährliche Materialien  nicht  gehörig 
verwahren  446.  4tö ;  s.  Kaufleute,  Krä- 
mer, Trödler. 

Handlung,  verschuldete,  deren  Antritt  4866. 

Handlungen,  nur  äussere,  böse,  begründen 
die  Strafbarkeit  als  Verbrechen  11  ; 
oder  Unterlassungen,  boshafte,  unter 
besonders  gefährlichen  Verhältnissen, 
als  Verbrechen  der  öffentlichen  Ge- 
waltthätigkeit  87;  der  Kinder  and  Un- 
mündigen, deren  Strafbarkeit  228.  269 
bis  273 ;  gegen  ein  Verbot  vollbrachte, 
sind  auch  ohne  böse  Absicht  Vergehen 
oder  üebertretungen  288;  gegen  die 
körperliche  Sicherheit  überhaupt,  als 
Uebertretung  431 ;  unehrenhafte  oder 
unsittliche,  deren  falsche  Beschuldi- 
gung 488;  in  der  Trunkenheit  verübte 
236.  523.  524;  und  Unterlassungen, 
feuergel ährliche  459. 

HandlungsbefUgniss,  des  Verurtheilten  3 
5;  verwirkte,  eines  Cridatars,  dessen 
Wiedererlangung  durch  falsche  Angaben 
4866. 

HandlungsbUcher,  deren  mangelhafte  oder 
Nichtführung,  Vernichtung,  Entstellung 
486c,  d. 

Handlungsfähigkeit  des  Verurtheilten  3  5. 

Handlungsgesellschaft,  Crida  einer  486. 

Handpresse,  s.  Buchdruckerpresse. 

Handwerk,  Verlust  desselben  wegen  einer 
Verurtheilung  30.  242.  213.  268;  s.  Ge- 
werbe, Verlust. 

Handwerker  etc.,  die  auf  Dächern  und 
Gerüsten  arbeiten,  oder  feuergefährliche 
Geschäfte  verrichten,  Bestrafung  der 
Trunkenheit  bei  ihnen  524. 

Handwerksgesellen,  deren  Aufnahme  ohne 
Kundschaft  321 ;  deren  Verabredung 
gegen  die  Arbeitsgeber  58  ;  s.  Gesellen. 

Hanfbrechen,  bei  offenem  Lichte  459. 

Hängen,  s.  AulTiängen,  Strang. 

nHanserlspiel"*  auf  Kegelbahnen  als  ver- 
botenes Spiel  61. 

Hartes  Lager  s.  Lager. 

Hatenhaarsohneldergewerbe,  gefährlicher 
Betrieb  desselben  336^. 


I  Hass  wider  die  Verfassung^  Aufreizung 
dazu  2  II;  wider  den  Reichsrath  oder 
Landtag  2  III;  wider  den  Kaiser,  Ver- 
leitung dazu  als  Verbrechen  der  Stö- 
rung der  öffentlichen  Ruhe  65a;  gegen 
Behörden,  Aafl'orderung  dazu.  s.  Auf- 
wiegelung, Schmähung. 

„Häufeln"  als  verbotenes  Spiel  61. 

Haupt  der  Familie,  Diebstätile  desselben. 
53. 

HauptsohlUssel,  deren  Verfertigung,  nach- 
lässige Verwahrung  oder  Verkehr  da- 
mit 469. 

Haus,  kaiserliches,  s.  Kaiserhans;  ge- 
waltsamem Eindringen  in  dasselbe  83; 
dessen  Uerleihen  zu  Zusammenkünften 
geheimer  Gesellschaften  293«/;  dessen 
Herleihen  zu  verbotenen  Vereinen  298; 
Verpflichtung  zur  Anmeldung  der  in 
demselben  vorgehenden  Veränderungen 
der  Bestandnehmer  320a ;  Verpflichtung 
des  Eigenthümers  bei  dessen  drohen- 
dem Einstürze  381 ;  Bestrafung  des 
Eigenthümers  bei  erfolgtem  Einstürze 
881 ;  neuerbautes,  dessen  zu  frühes 
Beziehen  386;  dessen  Verstellung  zur 
Nachtzeit  durch  Wägen  etc.,  422-425; 
8.  Gebäude. 

Hausapotheken  354.  42. 

Hausarrest,  dessen  Verhängung  und  Wirk- 
samkeit 246 ;  Verhingung  desselben 
statt  Arrest  ersten  (jrades  362. 

Hausarzt,  Einvernehmung  des  H.  über  die 
Vollziehung  der  Strafen  in  Einzelhaft 
4  3. 

Hausdiebstähle  über  5  fl.  176  116.  e;  ge- 
ringere 460.  461  ;  zwi.«<cheD  Eamilien- 
gliedern  188.  463.  525.  52.  53. 

HauseigenthUmer,  deren  Verpflichtung 
während  eines  Auflaufs  281  282;  und 
Administratoren,  Unterlassung  der  Mel- 
dung eines  Fremden  320a ;  deren  Ver- 
pflichtung in  Betreff  des  drohenden 
Einsturzes  eines  Gebäudes  381 ;  deren 
Strafbarkeit  bei  erfolgtem  Einstürze 
382;  feuergefährliche  Anlagen  der4L0; 
deren  Verpflichtung  zur  Wegschaffui^ 
feuergefährlicher  Anlagen  443. 

Hausft*ledensbruoh  83. 

Hausgenossen,  die  Verleumdung  durch 
solche  erhöht  die  Strafbarkeit  des  Ver- 
brechens der  Verleumdung  210;  sind 
bei  Unruhen  zu  Hause  zu  halten  281. 
282 ;  Entziehung  von  Geräthen  an  An- 
steckung Verstorbener  durch  sie  395; 
Entehrung  von  Anverwandten  des  Hau- 
ses durch  dieselben  504 1  Diebstahle 
durch  dieselben,  s.  Ilausdiebstähle. 

Haushaltung ,  gemeinschaftliche ,  Dieb- 
stähle und  Veruntreuungen  unter  Mit- 
gliedern derselben  189.  463.  525. 

Hausherrilohe  Gewalt,  Abgrenzung  der 
Ausübung  derselben  von  der  Freiheits- 
beschränkung 93i^fS' 


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474 


SACHREGISTER. 


Hauslrer,  Verkauf  von  Gift  durch  sie  S64; 
die  TOD  Uomündigen  kaafen  471.  472; 
8.  Kr&mer. 

Nauslrhandel,  AasschlieBsaDg  von  dem- 
selben infolge  VerortheilnDg  26 K 

Ravtkneoht,  Betreten  eines  fenergef%hr- 
liehen  Ortes  mit  offenem  Licht  durch 
den  449;  s.  Dienstboten. 

Ravt lacken,  ungehörige  Verwahrung  der- 
selben 3861. 

NMtleiito,  Gewalt  an  denselben  als  Ver- 
brechen der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit  88. 

Ntutllohe  Zucht,  welche  Uebertretungen 
der  Bestrafung  durch  dieselbe  überlassen 
sind  287.  278.  525;  deren  Grenzen  und 
Bestrafung  der  Ueberschreitung  dersel- 
ben 418—421. 

Nautrecht,  Schutz  desselben  83. 

Hausvater,  dessen  Pflicht  bei  einem  Auf- 
laufe 281.  282. 

Nazardspiels,  deren  Verbot  und  Strafbar- 
keit 522.  61  fg. 

Nabamme,  unbefugte  38 :  deren  Nichtbe- 
rafong  bei  einer  Niederkunft  339 ;  deren 
Verpflichtung  zur  Anzeige  verdächtiger 
Todesfälle  859;  Aufdeckung  der  Ge- 
heünnisse  der  Kranken  durch  498.  59. 

Maar,  Aufreizung  zu  Hass  oder  Verach- 
tung wider  das  2  IV ;  Beleidigung  des 
2  V;  Mittheilungen  über  Angelegen- 
heiten des  2  IX. 

Naaraserginzung,  Geschenkannabme  des 
bei  derselben  verwendeten  Civllarztes 
104«. 

Nahlsr,  s.  Theilnehmer,  Verhehler,  Vor- 
schub. 

Nallarzt,  Verschulden  des  256.  2c8;  s. 
Arzt. 

Nallkuntt,  s.  Arzneikunst,  Apotheke. 

Nallmittel,  s.  Arzneien. 

Heilverfahren,  homöopathisches,  Mass- 
regeln bei  Anwendung  desselben  43 /g. 

Nafmatstohein,  s.  Pass,  Kundschaft,  Aus- 
weis. 

Halmsagung  eines  verfallenen  Gewerbe- 
befugnisf-es  243. 

Heirat,  s.  Ehe. 

Heizanlagen,  feuergefährliche,  Pflicht  der 
Schornsteinfeger  zu  deren  Anzeige  44S. 
443. 

Heizungen,  vorschriftswidrige  Aenderungen 
daran  440.  441  •  Legung  von  Holz  in 
dieselben  zum  Dörren  448. 

Haktograph  als  zur  Vervieirältigung  ge- 
eignetes Werkzeug  KP.  II»;  als  Press- 
werk 8271. 

Hemmung  der  Verjährung  227. 

Herabfallen  und  Herabwerfen  von  Sachen 
aus  Fenstern  426. 

Herabsetzung  der  Strafe,  s.  Abänderung. 

HarabwUrdigung  des  Instituts  der  Ehe. 
Familie,  des  Eigenthums  etc.  805; 
der  Verfügungen  der  Behörden  800; 
8.  Beleidigung. 


I  Herausforderer  bei  einem  Zweikampfe  ist 
strenger  zu  bestrafen  als  der  Heraus- 
geforderte 162. 

Herausforderung,  Bestrafung  der  Aufrei- 
zung dazu  163:  s.  Zweikampf. 

Herausgeber  einer  Druckschrift,  dessen 
Verantwortlichkeit  für  ein  dadurch  be- 
gangenes Verb.echen  7;  einer  verur- 
theilten  Druckschrift,  Beginn  der  Straf- 
barkeit für  ihn  10. 

Herbeisohaff ung  von  Werkzeugen  zor 
Falscbmünzung  llBd. 

Herde,  feuergefährlicne  Aenderungen  da- 
ran 440.  441  :  feuergefährliche  Anlagen 
daran,  Pflicht  der  Schornsteinfeger  zu 
deren  Anzeige  442.  443. 

Herleihen  der  Häuser  zu  Versammlungen 
geheimer  Gesellschaften  und  verbotener 
Vereine  287.  298. 

Herrenhaus,  Aufreizung  zu  Hass  oder  Ver- 
achtunp  wider  das  2  III:  Beleidigung 
des  2  V. 

Hetzen  der  Thiere  392. 

Heu,  dessen  feuergefährliche  Aufbewah- 
rung 447. 

Heubehältniss,  Betretung  desselben  mit 
offenem  Lichte  449 — 451. 

Heumagazin,  Tabakraucben  darin  452. 

Heuschober,  Feuermachen  in  ihrer  Nähe 
463. 

HilfBleistung  zur  Verübung  eines  Ver- 
brechens, Mitschuld  durch  5;  als  be- 
sonderes Verbrechen  6 ;  zur  Entweichung 
eines  Verhafteten  217.  218.  219.  307; 
einem  Deserteur,  als  Verbrechen  des 
geleisteten  Vorschubs  220.  221 :  s.  Bei- 
stand, Vorschub. 

HilfSleute,  deren  Verabredungen  eegea 
die  Arbeitsgeber  58 ;  s.  a.  Gesellen. 

Hinderniss,  zufälliges,  die  nur  deshalb 
unterbliebene  Verübung  eines  Verbre- 
chens befreit  nicht  von  der  Strafbar- 
keit 8—10  ;  zu  überwindendes,  als  Er- 
schwerungsumstand bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  363/:  der  Ehe,  gesetz- 
liches, Eingehung  einer  Ehe  mit  Ver- 
schweigung desselben  507. 

Hindernisse  der  Ausübung  eines  Ver- 
brechens, deren  Hintanhaltung  5. 

Hinderung  eines  Menschen  an  der  per- 
sönlichen Freiheit  93  :  eines  Verbrechens, 
deren  Unterlassung  212—215  :  der  Ent- 
deckung von  Verbrechen  214.  215 :  der 
Entdeckung  von  Verbrechen,  Straflosig- 
keit der  Verwandten  wegen  dieses  Ver- 
brechens 216 :  des  Wiedereinbriagens 
eines  entwichenen  Verhafteten,  als 
Verbrechen  oder  üebertretnng  der  Vor- 
schubleistung 217.  307 :  im  Genüsse 
der  bürgerlichen  Rechte  nach  ausge- 
standener Strafe,  deren  Strafbarkeit 
225;  der  Vollziehung  eines  obrigkeit- 
lichen Auftrags  313.  314:  einer  ange- 
schlagenen   Kundmachung   durch  Be- 


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SACHREGISTER. 


475- 


Schädigung  derselben  315;  gewaltsame, 
8.  Gewaltthätigkeit. 

Wiiriclituiig  durch  den  Strang  13. 

Nfartergehung  des  Richterg,  s.  Erdichtung. 

Mintarlist,  s.  List,  Verblendung. 

«HirtGheUpiel''   als  verbotenes  Spiel  61. 

«Hoch-  und  Unterspiei''  als  verbotenes 
Spiel  63. 

Moohstaplerei  20id. 

Hoobverrath  gegen  Oesterreich  oder  im 
Auslände  von  Fremden  begangener, 
dessen  Strafbarkeit  38;  durch  Hand- 
lungen wider  die  Reichsverfassung  2 
I;  ßegrifr  und  Bestrafung  dieses  Ver- 
brechens 68.  59.  3  6.  19;  Ersatz  für 
den  dadurch  verursachten  Schaden  aus 
dem  Vermögen  des  Verbrechers  59.  18 : 
Mitschuld  an  diesem  Verbrechen  60. 
61.  19 ;  Fälle  der  Straflosigkeit  dieses 
Verbrechens  62;  Strafbarkeit  der  Vor- 
schubleistung  dabei  als  Mitschuld  213. 
215;  Strafbarkeit  des  Vorschubs  zur 
Flucht   eines  deshalb  Verhafteten  218. 

Holz.  Diebstahl  daran  174  II  e;  von 
Brocken,  Diebstahl  daran  175  Ib; 
Brenn-,  Ye^stellung  der  Strasssen  da- 
mit 422.  425;  dessen  feuergefährliche 
Verwahrung  447 ;  Brenn-,  dessen  Dör- 
rung  in  Ofenheizen  448;  Behältnisse 
dazu,  deren  Betreten  mit  offenem  Lichte 
449. 

Holzautweis,  Nachmachen  der  dazu  be- 
stimmten Zeichen  199d. 

Holzbehältnlsse,  deren  Betretung  mit  of- 
fenem Lichte  449—451. 

Holzdruck,  Vervielfältigung  durch  KP.  II. 

HolzdruGkpresse,    s.    Buchdruckerpresse. 

HonöopathiSGhes  Heilverfahren,  Massre- 
geln  bei  Anwendung  desselben  43  ff. 

Hunde,  bösartige,  Unterlassung  der  Ver- 
wahrnog  derselben  391. 

Hondert  Gulden,  s   Betrag,  Werth. 

Huren,  :«.  Schanddirnen. 

Hutmachergewerbe,  gefährlicher  Betrieb 
des  3361. 

Hfittenarbeiter,  s.  Arbeiter. 

Hattenrauoh,  s.  Gift. 

Hittenwerksleiter,  gesetzwidrige  Verab- 
redungen derselben  58. 


Idealconcurrenz  von  Verbrechen   34^3  fg. 

IffTBOrantia,  s.  Error. 

Immatrioullrte,  deren  Streichung  aus  der 

Matrikel  als  Folge  einer  Verurtheilung 

26*.  240c.  242. 
Immunität  fremder  Consuln  37''. 
Inputabiiität,  s.  Zurechnung. 
Inilrecter  böser  Vorsatz  1. 
Injurien,  s.  Beleidigung,  Ehrenbeleidigung 
Inland,  Vollziehung  der  Urtheile  auslän-. 

discher   Strafbehörden   daselbst  fmdet 

nicht  statt  36.  235 ;  Strafbarkeit  der  von 


I  Ausländern  daselbst  begangenen  Ver- 
brechen, Vergehen  und  Uebertretungen 
37.  234. 

Inländer,  Strafbarkeit  der  von  ihnen  im 
Auslande  begangenen  Verbrechen  867 
Vergehen  und  Uebertretungen  236;. 
können  au  3  Oesterreich  nicht  ausge- 
wiesen oder  abgeschafft  werden  25. 
249;  deren  Strafbarkeit  wegen  Theil- 
nahme  an  geheimen  Gesellschaften  287 ; 
wegen  einer  im  Auslande  geschlossene» 
unstatthaften  Ehe  507. 

Inländische  Orden,  Verlust  derselben  in- 
folge Verurtheilung  8. 

Innerliches  Vorhaben  macht  an  sich  nicht 
straffällig  11. 

Innungen,  deren  Verabredungen  zum  Nach- 
theile  des  Publicums  483.  58. 

Insolvenz,  Geschäftsbetrieb  im  Stande  der 
486  7  rg.;  s.  Zahlungsunvermögen. 

Insulte,  8.  Beleidigung. 

Integrität  des  Deutschen  Bundes,  Hoch- 
verrath  gegen  die  58. 

Internaticnalet  Srafrecht  86  ff. 

Invaliden-Ben eficium,  -Gehalt,  dessen  Ver- 
lust als  Folge  einer  Verurtheilung  26  g^ 
240  c.  242.  268.  ö  ff. 

Invasion,  s.  Einfall. 

Irre,  s    Geisteszerrüttung. 

Irreführung  des  Untersuchenden,  als  Er- 
schwerungsumstand bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  268  ra;  der  öffentlichen 
Aufsicht  durch  falsche  Angaben  320  e. 

Irreparabiiität  des  Schadens  ist  kein  Be- 
tragsmerkmal 197  37. 

Irrlehren,  deren  Ausstreuung  als  Ver- 
brechen der  Religionstörung  122  d. 

Irrthum  als  Strafausschliessungsgrund  2ep 
die  Verführung  dazu  oder  dessen  Be- 
nützung als  Verbrechen  des  Betrugs  197. 

Jagdkarte,  Verlust  des  Rechts  zum  Be- 
zug  einer,   infolge  Verurtheilung   26  >. 

Jagdschutz-Personal,  Folgen  der  Verur- 
theilung 26  1.  26d  I ;  als  Obrigkeit  68  K 
811.  20  a  fg. 

Jäger,  Unterlassung  der  Verwahrung  ge- 
ladener Gewehre  derselben  373. 

Jahr,  Kalender-,  Zeitbestimmungen  de» 
StG.  nach  dem,  KP.  VIll;  s.  Alter, 
Unmündigkeit. 

Jahre,  zwanzig,  als  die  längste  Dauer 
der  zeitlichen  Kerkerstrafe  17;  daa- 
Alter  unter  demselben  als  Milderungs- 
umstand  bei  Verbrechen  46  a ;  als  Ver- 
jährungsfrist für  Verbrechen,  worauf 
lebenslanger  Kerker  gesetzt  ist.  228«; 
zehn,  als  Verjährungsfrist  für  Ver- 
brechen, worauf*^  zehn-  bis  zwanzigjäh- 
riger Kerker  gesetzt  ist  288  6;  fünf, 
als  Dauer  gewisser  Straffolgen  3  6 ;  als 
Verjährungsfrist  für  Verbrechen,  worauf 
weniger  als  zehn  Jahre  Kerker  gesetzt 
sind  22s  b;   drei,   als  Dauer  gewisser 


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476 


SACHREGISTER. 


StrafTolgen,  3  5:  als  Maximaldaaer  der 
Einzelhaft  4  2;  s.  Alter    Dauer. 

Jesus,  Gotteslästerung  durch  Gebrauch 
von  Schimpfworten  wider  122  a  3. 

Judenbann ,  Erlassung  desselben  wider 
einen  Juden,  Erpressung  08  26. 

Judentartei  a  s  verbotenes  Spiel  62. 

Jugend,  Begnadigung  27  a:  unter  zwanzig 
Jahren  als  Milderungsumstand  bei  Ver- 
br<;chen  46  a;  deren  Verführung  als  Er- 
ßchwerungsumstand  bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  263/;  s.  Alter. 

Jungen,  s.  Lehrjungen. 

Juwelenhändler,  deren  Pflicht  beim  An- 
bote von  verdächtigen  Waren,  von  ge- 
schmolzenem GqU  und  Silber  473  bis 
475. 


I^aiser,  Verlust  des  Rechts,  verlorene 
akademische  Grade,  Aemter,  ohne  des- 
sen Einwilligung  wieder  zu  erlangen 
•als  Folge  einer  Verurtheilung  26b,  d,  e: 
Verletzung  der  Person  desselben  68  a; 
Verletzung  der  Ehrfurcht  gegen  den- 
eelben  63;  Aufreizungen  ^um  Hasse 
gegen  ihn  etc.  65  a. 

Kaiserhaus,  Beleidigungen  der  Mitglieder 
desselben  64. 

Kaiserthum  Oesterreich,  s.  Ausländer,  In- 
länder. Staatsverband,  Verweisung. 

Kalenderjahr,  Ze.tbpstimmungen  des  StG. 
nach  demselben  KP.  VIII. 

Kaminfeger,  s.  Rauchfangkehrer. 

Kampf,  Kampfplatz,  s.  Zweikampf. 

Kartell,  s.  Verabredungen. 

Kartellträger  163. 

Karten,  falsche,  deren  Gebrauch  im  Spiele 
201  e. 

Kasse,  s.  Gasse. 

Katechese ,  Aergemiss  erregendes  Be- 
tragen während  der  303'. 

Katechet,  s   Unterricht. 

Katzen,  s.  Thiere. 

Kauf  von  Wahlstimmen  2  VI ;  der  Theile. 
um  welche  Münzen  verringert  worden 
sind  120;  gestohlenen  Guts  185;  ge- 
raubten Guts  196;  von  zur  Vertilgung 
bestimmten  Geräthe  von  ansteckenden 
Krankheiten  397 ;  von  Unmündigen,  von 
Seite  der  Trödler  471.  472 :  verdächtiger 
Waren,  Pflicht  zur  Anhaltung  der  Per- 
son, die  sie  anbietet,  und  Bestrafung 
des  Käufers  473—477:  verdächtiger 
Waren  durch  Gold-  und  Silberarbeiter 
474;  von  Gold-  und  Silberwaren,  ge- 
schmolzenem Golde  und  Silber  473—475. 

Kaufleute,  s.  Kauf,  Handel,  Handelsleute, 
Hausirer  Krämer,  Verkauf. 

KaufBchilling  für  ein  verfallenes,  verkäuf- 
liches Gewerbe  243. 

Kellner,  s.  Dienstboten. 

Kenntniss  des  Theilnehmers  von  der  ver- 
brecherischen Oualification  des  Dieb- 
stahls und  der  Veruntreuung  begründet 


die  Strafbarkeit  der  Theilnehmung  eb^i- 
falls  als  Verbrechen  186  a. 

Kerkerstrafe,  als  Strafart  der  Verbrechen 
12—42;  1.  und  2.  Grades,  deren  Be- 
grifT  und  Darstellung  14—16:  deren 
Abstufung  nach  der  Dauer  17;  Ver- 
bindung mit  Arbeit  18;  deren  Ver- 
schärfungen 19—25;  deren  Wirkungen 
26 ;  lebenslange,  darf  nicht  verschärft 
werden  50;  zeitliche,  Ansmass  nnd 
Verschärfung  derselben  61 ;  lebenslange, 
deren  Verwandlung  in  zeitliche  bei 
Verbrechern  unter  20  Jahren  52 :  deren 
Verwandlung  wegen  Milderungsgründen 
52—55;  lebenslange,  auf  Verbrechen 
verhängte,  erhöht  die  Stralbarkeit  der 
Vorschubleistung  bei  denselben  213: 
lebenslange,  Verjährungsfrist  für  Ver- 
brechen, worauf  sie  verhängt  ist  228  a; 
lebenslange,  bei  Personen  unter  20 
Jahren  gilt  Strafdauer  von  10—20  Jahren 
als  Masstah  der  Verjährung  232. 

Kettenstrafe  Abschaffung  der  3  3. 

Ketzerei,  s.  Irrlehre. 

Kinder,  auch  an  ihnen  können  Verbre- 
chen begangen  werden  4 ;  trifiFt  der  Ver- 
lust des  Adels  wegen  Strafurtheil  gegen 
den  Vater  nicht  27  a;  deren  Entführung 
96.  97 ;  Unzucht,  Verführung,  Kuppelei, 
in  Beziehung  auf  dieselben  von  Seite 
der  Eltern  131.  132;  Bestrafung  der 
Theilnahme  an  der  Ermordung  derselben 
137;  deren  Tödtung  im  Mutterleibe 
144—148;  deren  Weglegung  149—151; 
und  Eltern,  Diebstähle  und  Veruntreu- 
ungen unter  ihnen  189.  463.  525  :  deren 
Straflosigkeit  wegen  Verhehlung  der  Ver- 
brechen ihrer  Eltern  215.  216:  Bestra- 
fung der  durch  sie  verübten  strafbaren 
Handlungen  237;  Verheimlichung  der 
Geburt  derselben  339;  Unterlassung 
der  Aufsicht  und  Pflege  derselben  376. 
378 ;  deren  Misshandlung  von  Seite  dw 
Eltern  413—416;  unmündige,  Strafbar- 
keit der  Trödler,  wenn  sie  Sachen  von 
ihnen  kaufen  471.  472;  Unzucht  mit 
den  Gatten  derselben  501 ;  Unzucht 
mit  den  Gatten  ihrer  Eltern  501 :  Zwang 
zur  Ehe  durch  die  Eltern  508 ;  Verletzung 
der  Ehrerbietung  gegen  die  Eltern,  die 
der  häuslichen  Zucht  überlassen  bleiben 
525 ;  s.  Minderjährige,  Unmündige,  Ver- 
wandte. 

Kinderspielgeschirr,  Anwendung  der  Blei- 
glätte dabei  408  2>. 

Kinderspielsaohen,  deren  Färbung  79. 

Kindesmord,   Begriff  und  Bestrafung  139. 

Kippen,  s.  Verfälschung. 

Kirche,  anerkannte,  deren  Beleidigung 
303. 

Kirchen-Diebstahl,  s.  Gottesdienst. 

Kirchliche  Vorschriften,  rücksichtlich  der 
Folgen  der  S traf urthoile  bleiben  auf- 
recht 26.  268. 


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SACHREGISTER. 


477 


Klage  wegen  Ehebruch,  Nichtanstellang 
derselben  durch  6  Wochen  gilt  als 
Verzeihung  508 ;  deren  Unterlassung 
als  Erlöschnngsart  der  Uebertretungen. 
die  nur  auf  Verlangen  des  Beleidigten 
bestraft  werden  580. 

Klagsoaution,  Meineid  über  das  Unver- 
mögen zu  deren  Bestellung  199  a^ 

„Kleintartel"  als  verbotenes  Spiel  62. 

Klempner,  feuergefährliche  Setzung  eines 
Ofens  oder  Ziehung  einer  Röhre  durch 
438.  439. 

Klöster,  Internirung  in  denselben  auf 
Grand  bischöflicher  Erkenntnisse  21  ff. 

Knaben,  Verbrechen  der  Schändung  an 
128. 

Knailpräparate,  Unterlassung  der  Vor- 
sichten bei  deren  Erzeugung  und  Ver- 
schleiss  336/.  4*5    446. 

Knechte,  Bestrafung  wegen  schnellen 
Fahrens  oder  Reitens  428;  Bestellung 
der  Polizei  nicht  vorgestellter,  zum 
Fahren  429;  Stehenlassen  bespannter 
Wagen  ohne  Aufsicht  durch  430. 

Koche,  gesundheitsschädliche  Bereitung 
von  Speisen  durch  407.  408. 

Kochgeschirr,  s.  Zinngeschirr. 

Kohlen,  brennende,  unvorsichtiges  Unter- 
halten derselben  336  (f. 

Rehlenbehältnisse,  deren  Betretung  mit 
offenem  Lichte  449—451. 

Kommerziai-Waarenstempei,  dessen  Nach- 
roachung  199  d. 

Konkurs,  s.  Concurs. 

Kontrakte,  s.  Verträge. 

Kontumaz,  s.  Contumaz. 

Korn,  s.  Schrott. 

Körper,  des  Kaisers,  dessen  Verletzung 
ö8  a ;  schwere  Beschädigung  desselben 
152—157;  Vergehen  und  Uebertretungen 
gegen  dessen  Sicherheit  409—483;  s. 
Beschädigung,  Sicherheit. 

Körperliche  Beschädigung,  s.  Beschädi- 
gung. 

Körperschaften,  gesetzliche,  Verbrechen 
der  öfifentlicnen  Gewaltthätigkeit  gegen 
78.  3  6 ;  gesetzlich  anerkannte  Auf- 
reizungen gegen  dieselben  802 ;  Schmä- 
hungen derselben  496 ;  s.  Schmähungen. 

Korrespondenz,  s.  Correspondenz. 

Kossuth-Dollarnoten,   Verkehr  damit  19. 

Kost  der  Sträflinge,  s.  Verpflegung. 

Krimer,  Strafbarkeit  der  Uebertretungen 

.  derselben  beim  Gift  verkaufe  862—369  ; 
beim  Verkaufe  des  Schiesspulvers  445 ; 
8.  Handelsleute,  Hausirer. 

Kranke,  deren  unbefugte  Behandlung  848. 
344;  deren  ungeschickte  Behandlung 
oder  Vernachlässigung  durch  Aerzte 
oder  Wundärzte  356—859 ;  deren  Ver- 
nachlässigung durch  Angehörige  860; 
Aufdeckung  der  Geheimnisse  derselben 
durch  Sanitätspersonen  498.  499.  59. 

Krankenwärter,  Entziehung  von  Geräthen 
an  Ansteckung  Verstorbener  durch  395. 


Krankheit,  unheilbare,  in  Fol^e  eine» 
körperlichen  Beschädigung  erhöht  dia 
Strafbarkeit  der  letzteren  156  b.  160. 

Krankheiten,  verdächtige,  Pflicht  der 
Sanitätspersonen  zu  deren  Anzeige  369  ;- 
schändliche  und  ansteckende,  wann 
damit  behaftete  Frauenspersonen  eine 
Uebertretung  begehen  379 ;  Verletzungen 
der  Vorschriften  gegtfn  Pest  und  an- 
steckende Krankheiten  393—397  :  des 
Viehes,  s.  Thierkrankheiten,  Vieh- 
seuche. 

Kränkung  eines  Verbrechers  nach  aus- 
gestandener Strafe.  225.  497. 

Kräuterhändler,  unbefugtes  Curiren  durch 
343 :  unbefugter  Handel  mit  Arzneien 
durch  354;  mit  Giftkräutern  361. 

Kredit,  s.  Credit. 

Kreditspapiere,  s.  Creditspapiere. 

Kreuz,  s.  Crucifix. 

Kridatar,  s.  Verschwendung,  Zahlungs- 
unvermögen. 

Kriegsoasse,  Entschädigung  an  dieselbe 
für  Begünstigung  der  Deserteure  221. 

Kriegsdienste,  Werbung  für  an  lere  als 
österreichische,  deren  Bestrafung  durch 
Militärgerichte  92 ;  Beförderung  der 
Entweichung  aus  denselben,  deren  Be- 
strafung durch  Militärgerichte  222  ;  Ent- 
weichuug  daraus,  s.  Desertion. 

Kriegserfordernisse,  Mittheilungen  über 
Aufbewahrungen  und  Transport  von 
2  IX. 

Kriegsmacht,  des  Staats.  Verbrechen  gegen 
die  67.  92.  222.  2  IX. 

Kriegsminister,  Zustimmung  des  K.  zur 
Verfolgung  des  Vergehens  der  Aufrei- 
zung zu  Hass  oder  Verachtung  wider 
die  Armee  2  IV ;  zur  Verfolgung  einer 
Beleidigung  der  Armee  2  V. 

Kronländer,  in  welchen  das  StG.  Wirk- 
samkeit hat  KP.  1. 

„KrUgelsplel"  als  verbotenes  Spiel  61. 

Kühnheit,  besondere,  bei  Vollbringung 
des  Betrugs,  als  Grund  eines  höheren 
Straf  au  smasses  203. 

Kundmachunp,  Beginn  der  Rechtswir- 
kungen eines  Urtheils  von  derselben 
17. 

Kundmachungen,  s.  Patente. 

Kundschaft,  Aufnahme  eines  Gesellen 
ohne  dieselbe  321. 

Kundschafter,  s.  Auspähung. 

KunstfiBhIer,  der  Heil-  und  Wundärzte 
356.  357. 

Kunstwein  403'. 

Kunstwerke,  s.  Nachdruck. 

Kupferdruokpresse,  s.  Buchdruckerpresse. 

Kupferfarben,  s.  Mineralfarben. 

KupfBrgesohirr,  dessen  gesundheitsschäd- 
liche Anwendung  408  e. 

Kuppelei,  als  Verbrechen  132.  133;  als 
Uebertretung  512—516. 


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478 


SACHREGISTER. 


4Cvttoher,  schnelles  Fahren  oder  Reiten 
428;  Stehenlassen  bespannter  Wägen 
ohne  Aufsicht  430 ;  Betretung  feuer- 
gefährlicher Orte  mit  ofTeuem  Lichte 
449 ;  Tabakrauchen  an  feuergefähr- 
lichen Orten  452;  Verpflichtung  zur 
Erinnerung  der  mit  Fackeln  Reisenden 
455. 

,)L^abet"  als  verbotenes  Spiel  61. 
i.ager,     hartes,     als    Verschärfung    der 

Kerkerstrafe   19.   21 ;    der  Arreststrafe 

253.  255. 
Land,  fremdes,  s.  Ausland. 
Iftnderumfang  des  Kaiserstaats,  s.  Oester- 

reich. 

landesbeamte,  deren  Entsetzung  infolge 
einer  Verurtheilung  3  6. 

lAndesouitur- Wachpersonal,  dessen  obrig- 
keitlicher Charakter  20af>?. 

iJindesfUrst,  Verletzung  seiner  persön- 
lichen Sicherheit  58  a;  Verletzung  der 
Ehrfurcht  gegen  denselben  durch 
Lästerungen  63  ;  eines  Deutschen  Bun- 
desstaats, Hochverrath  gegen  58 ;  oder 
eines  fremden  Staats,  Bestrafung  der 
Verletzung  oder  Gefährdung  desselben 
66 ;  eines  fremden  Staats,  Schmähungen 
desselben  494  a. 

ijindetfUrstliohe  Behörde,  als  Schubbe- 
hörde 30  5. 

Landessprachen,  gleiche  Authenticltät 
aller  in  den  verschiedenen  L.  kund- 
gemachten Texte  des  StG..  KP.  I». 

1.ande8vertheidiger,  Tiroler,  Verlust  der 
Denkmünze  derselben  infolge  Verur- 
theilung 16. 

Landesverweisung,  als  Strafverschfirfung 
nur  gegen  Ausländer  anwendbar  19. 
25:  s.  Abschaffung,  Verweisung, 

Landft*ieden8bruch  83. 

Landkutscher.  Pflicht  zur  Erinnerung  des 
mit  Fackeln  Reisenden  455;  s.  Kut- 
scher, Lohnkutscher,  Miethkutscher. 

Landteen,  Vorschriften  über  die  Dampf- 
schifl'ahrt  auf  336  cK 

Landstreicher,  Abschiebung  von  30. 

Landtag,  Aufreizung  zu  Hass  oder  Ver- 
achtung wider  den  2  III ;  Beleidigung 
des  2  V ;  Verlust  des  Wahlrechts  und 
Mandats  infolge  Verurtheilung  26  ^  3 
6.  12. 

Landwlrthschaftliche  Unternehmungen,  ge- 
setzwidrige Verabredungen  der  Leiter 
derselben  58. 

Landzwang  99. 

„Lantquenet"  als  verbotftnes  Spiel  61. 

Lästerungen  Gottes  122  a ;  gegen  den 
Kaiser  63 ;  s.  Schmähungen. 

Laterne,  Beschädigung  einer  zur  ölTent- 
lichen  Beleuchtung  aufgestellten  317 ; 
als  Warnungs^eichen  bei  Verstellung 
von    Strassen.    Nichtaufstellung    der- 


selben 424.  425  ;  Dienstherren,  welche 
die  nöthigen  Laternen  nicht  anschaflfen 
451. 

Laub  der  Maulbeerbäume,  Diebstahl  da- 
ran 175  II  a. 

Laudunif  s.  Schiedsspruch. 

Leben,  Vergehen  und  Uebertretungen 
gegen  dessen  Sicherheit  276.  335  bis 
392 ;  nothwendige  Vertheidigixng  als 
gerechte  Nothwehr  3;  Gesundheit, 
Sicherheit,  die  Gefährdung  der8eÜ>en 
beim  Betriebe  von  Eisenbahnen,  Dampf- 
schiffen etc.,  als  Verbrechen  der  öffent- 
lichen Gewaltthätigkeit  87;  demselben 
Gefahr  bringende  Handlungen  als  Ver- 
gehen 335;  dessen  Verlust,  s.  Mord, 
Tod,  Tödtung. 

LebensgeflELhr  infolge  fines  Verbrechens. 
deren  Einfluss  auf  die  Strafbarkeit  des- 
selben 126.  128.  148.  155  e.  167*;  s. 
Leben. 

Lebensjahr,  s.  Alter,  Jahr. 

Lebenslanger  Kerker,  s.  Kerker. 

Lebensmagnetismus,  s.  Magnetismus. 

Lebensmittel,  Strafbarkeit  des  Betrugs  im 
Masse  und  Gewichte  etc.,  bei  deren 
Verkauf  478. 488 ;  deren  Verheimlichung 
482.  483. 

Lebentwandel,  untadelhafter,  vor  der  Tbat 
als  Milderungsumstand  bei  Verbrechen 
46/>;  bei  Vergehen  und  Uebertretungen 
264b. 

Lebenszelt,  s.  Dauer. 

Legltimationskarten,  von  Wählern,  An- 
kauf von  2  VH. 

Legitimationspapiere,  Fälschung  von  199d". 

Lehmgruben,  Uebertretung  der  Vorschriften 
über  deren  Bearbeitung  886». 

Lehramt,  dessen  Verlust  als  Wirkung 
der  Verurtheilung  wegen  eines  Verbre- 
chens 26d.  3  6 ;  wegen  eines  Vergehens 
oder  einer  Uebertretung  240c.  242.  268. 

Lehranstalten,  Siegel  derselben  als  Amts- 
siegel 816. 

Lehrbriefeines  Apothekergehilfen,  Verlnst 
desselben  848.  SöO. 

Lehrer,  Verführung  der  Schüler  zur  Un- 
zucht der  Kuppelei  durch  sie  182 ;  Miss- 
handlung der  Schüler  durch  sie  41S. 
420;  des  Sträflings,  Beiziehang  dessel- 
ben zu  den  Sitzungen  der  Strafvollzngs- 
commission  4  12. 

Lehrherren,  Misshandlang  der  Lehrjungen 
durch  sie  413.  421. 

Lehrjungen,  minderjährige,  Verlust  des 
Rechts  zum  Halten  derselben  infolge 
Verurtheilung  26^ ;  deren  Diebstähle  an 
Lehrherren  176  11  o;  deren  Misshand- 
lung  durch  Lehrherren  418.  481;  B«- 
tretung  von  Magazinen  mit  brennbaren 
Materialien  mit  offenem  Lichte  durch 
450;  deren  Verabredungen  gegen  die 
Arbeitsgeber  483.  58. 


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SACHREGISTER. 


479 


Lebrvorträge,  atheistische  122di'  wissen- 1 
schaftliche,  deren  unbefugter  Nachdruck 
4676. 

Leibeigenschaft,  s.  Sclaverei. 

Lelbe8ft*ucht,  eigene,  deren  Abtreibung  57. 
144.  145 ;  Bestrafung  des  mitschuldigen 
Vaters  146;  fremde,  Bestrafung  der  Ab- 
treibung derselben  147.  148. 

Leichen,  deren  Wegnahme  oder  Misshand- 
lung 3{»6. 

Leiohenbesohauer,  s.  Todtenbeschauer. 

Leidenschaft,  s.  Gemüthsbewegung;  als 
Beweggrund  zu  dem  Verbrechen  des 
Missbrauchs  der  Amtsgewalt  101 ;  als 
Beweggrund  betrügerischer  Handlungen 
197. 

Leihen,  auf  Pfänder,  unbefugtes  485 ;  auf 
verdächtige  Pfänder  477 ;  der  Wohnung, 
8.  Haus. 

Leistung,  Duldung  oder  Unterlassung, 
Zwang  dazu  98 ;  als  Zweck  der  Erpres- 
sung 9820  fp- 

Leiter  von  Gewerbsnntemehmungen,  ge- 
setzwidrige Verabredungen  derselben 
58. 

Leuchtgas,  Uebertretung  der  Vorschriften 
über  die  Einleitung  desselben  836'. 

Licht,  offenes,  Betreten  feuergefährlicher 
Orte  mit  4-19—451.  459:  offenes,  Flachs- 
brechen dabei  459 

LIchterschifTe,  Hafeuordnung  für  die  L. 
im  Triester  Hafen  SS6bK 

Lieferungsverträge,  verstellte  über  Credits- 
papiete  etc.,  Einlassung  in  dieselben 
486/". 

Linderungsumstände ,  s.  Milderungsum- 
stände. 

List,  des  Thäters  bei  der  Entführung 
96« ff;-,  als  Delictsmerkmal  des  Betrugs 
19725fji. ;  deren  Einfluss  auf  die  Bestra- 
fung der  Uebertretun?  des  Diebstahls, 
des  Betrugs  und  der  Veruntreuung  462. 

Listige  Vorstellungen,  s.  Vorstellungen. 

Literarische  Werke,  welche  unter  dem 
Ausdrucke  Druckschriften  verstanden 
werden,  KP.  II. 

Literarisches  Eigenthum.    s.   Eigenthum. 

Lithographische  Presse,  deren  unbefugte 
Haltung  oder  Verfertigung  327.  328. 

Locomctive,  schadhafte,  das  Fahren  mit 
denselben  483ri;  Aussprühen  von  Fun- 
ken daraus  459. 

Lohn  der  Arbeiter,  Varabredungen  zu 
dessen  Erhöhung  oder  Verringerung  58. 

Lohnkutsoher,  Bestellung  eines  der  Polizei 
nicht  vorgestellten  Knechts  durch  429: 
8.  Kutscher,  Knechte.  Landkutscber. 

ichnmord  135. 

Lohnverhältnisse,  Verabredung  zu  deren 
Umänderung  483.  58. 

Lösohordnung,  Uebertretung  der  Vorschrif- 
ten derselben,  deren  Strafbarkeit  435 
bis  444. 


Löschung  von  angemachtem  Feuer  im 
Waide,  deren  Unterlassung  453. 

Losreissuna  eines  Theiles  des  Kaiaer- 
thums  Oesterreich,  darauf  abzielende 
Unternehmungen  58c. 

Lotto  in  öffentlichen  Schank-  und  Kaffee- 
häusern als  verbotenes  Spiel  61. 

nLotto-Dauphln",  als  verbotenes  Spiel  61. 

Lottolose,  deren  Verfälschung  199  d. 

Lüge,  s.  Erdichtung. 

Lustdirnen,  s.  Schanddirnen. 

LUste,  geschlechtliche,  s.  Nothzncht, 
Schändung,  Unzucht. 

Lustseuohe,  damit  angesteckte  Personen 
379. 


IVIaccao  als  verbotenes  Spiel  61. 

Mädchen,  s.  Frauenspersonen. 

Magazin,  von  brennbaren  Materialien, 
dessen  Betreten  mit  offenem  Lichte, 
449—451. 

Magnetismus,  Anwendung  desselben  S4S. 
344. 

Majestät,  Verletzung  der  Sicherheit  S.  M. 
des  Kaisers  58a. 

Majestätsbeleldiguna  63. 

Mandat,  s.  Abgeordiietenhaus,  Gemeinde- 
vertretung, Handelskammer,  Herren- 
haus, Landtag,  Reichsrath. 

Mann  und  Weib.  s.  Ehegatten. 

Manuscripte  (Textbücher ,  Partituren , 
Rollen)  unrechtmässig  nachgeschrie- 
bene, deren  Conßscation  467. 

Marine,  Beleidigung  der  2  V;  Mitthei- 
luDgen  über  Angelegenheiten  der  2  IX. 

Marken,  Brief-,  Stempel-,  Fälschung  von 
27;  Wiederverwendung  gebrauchter, 
durch  Postbeamte  101". 

Markungen,  deren  Verrückung  199e, 

Marschroute,  gebundene  30  3. 

Maschinen  bei  Eisenbahnen,  Dampfschif- 
fen, s.  Eisenbahn,  Dampfschiff. 

Mass  der  Kerkerstrafe,  von  der  kürzesten 
bis  zur  längsten  Dauer  17 ;  der  Arrest- 
strafe, von  der  kürzesten  bis  zur  läng- 
sten Dauer  247 ;  M.  n.  Gewicht,  falsches, 
dessen  Gebrauch  199c;  Uebervorthei- 
lung  im  Masse  und  Gewichte  478.  48S. 
54  ff. 

Masse,  Concurs-,  Verdrehung  des  Stan- 
des derselben  199/. 

Masstab,  allgemeiner,  der  Erschwerungs- 
umstände  43 ;  der  Werthermittlung  des 
Gestohlenen  173. 

Materialien,  gesundheitsschädliche,  deren 
Verwendung  zu  Nahrungsmitteln,  Ge- 
tränken, Gefässen  403—408;  Verstel- 
lung der  Strassen  durch  dieselben  488 
bis  424;  feuerfangende,  deren  Yorschrifts- 
widrige  Verwahrung  446 ;  fenerfancende, 
deren  Behandlung  bei  offenem  Lichte 
449—451.  459. 

Materialwaren,  unbekannte,  deren  Ver- 
kauf 371. 


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480 


SACHREGISTER. 


■aterialwarenhandlungen,  Abgrenzang  der 
Berechtigungen  der  M.  gegenüber  den 
Apotheken  39. 

■atriken,  Adels-,  üniversitäts-  etc.,  Strei- 
chung aus  demselben  als  Folge  einer 
Verurtheilung  26  6.  27.  220  e.  242.  268; 
deren  Fälschung  durch  den  Seelsorger 
als  Amtsmissbraoch  101». 

■atritzen,  Mitschuld  am  Verbrechen  der 
Verfälschung  öffentlicher  Creditspapiere 
durch  Verfertigung  von  107. 

■aturitättzeugniss,  Fälschung  eines  199d«>i. 

■auerantohlag,  s.  Verlautbarung. 

■aulbeerbäume,  Diebstahl  an  deren  Laub 
17Ö  IIa. 

■aurergesellen  dürfen  sich  nicht  zur  Her- 
stellung feuergefährlicher  Anlagen  ge- 
brauchen lassen  441. 

■aurermeister,  s.  Baumeiter. 

Uuse,  deren  Vertilgung  durch  Gift  48. 

■authpäohter,  gesetzlicher  Schutz  der- 
selben 68  i.  81  1. 

■aximaltarifB,  s   Taxordnungen. 

■azzini-Lose,  Verkehr  damit  19. 

■aohanisoh  vervielfältigte  Erzeugnisse. 
Behandlung  derselben  als  Druckschriften 
KP.  II. 

■edalllen,  s.  Münzen. 

■adicamente,  s.  Arzneien. 

■edicin,  s.  Arzneikunst 

■eer,  Zusammenstossen  von  Schiffen 
auf  dem  3366  2. 

■ehi,  s.  Nahrungsmittel. 

Mehrere  Verbrechen,  deren  Zusammen- 
treffen als  Erschwerungsumstand  bei 
Verbrechen  44  a ;  Uebertretungen,  deren 
ZusammentrelTen  als  Erschwerungsum- 
stand  bei  Vergehungea  und  Uebertre- 
tungen 268  I. 

■elneid  199  a. 

■eitter,  Diebstahl  der  Gesellen  an  176 II  e. 

■eldung,  Vorschriften  über  die  29  0 ; 
falsche  oder  unterlassene,  von  Fremden 
oder  Parteien  820  e;  feuergefährlicher 
Anlagen,  Verpflichtung  der  Rauchfang- 
kehrer  dazu  442.  448. 

■eldzettel,  s.  Meldung. 

■entohengefiihl,  daraus  entstandene  Ge- 
müthsbewegnng  als  Milderungsumstand 
bei  Verbrechen  46  d. 

■ensohenraub  67 ;  als  Verbrechen  der 
öffentlichen  Gewaltthätigkeit,  Begriff 
und  Bestrafung  90.  91;  zur  Kriegs- 
zeit 92. 

■etall-Armeekreuz,  Verlust  desselben  in- 
folge Verurtheilung  10  ff. 

■etalldruck,  als  Vervielfältigungsmittel 
KP.  ir. 

■etallpräparate  enthaltende  Farben,  s. 
Mineralfarben. 

■othode,  homöopathische,  Massregeln  bei 
Anwendung  derselben  43  ff. 

■euoheimord,  Begriff  und  Bestrafung 
136—138;  Bestrafung  der  Theilnahme 
187;  Bestrafung  des  Versuchs  138. 


„Mezzo  duodioi",  als  verbotenes  Spiel  61. 

Miethe,  für  an  geheime  Gesellschaften 
tiberlassene  Wohnungen,  deren  Verfall 
290.  291 ;  für  zu  früh  bezogene  Woh- 
nungen, deren  Verfall  .S39. 

■iether,  Unterlassung  der  Meldung  der- 
selben 320  a;  s.  Vermiether. 

Miethkutscher,  deren  Pflicht  zur  Erinne- 
der  mit  Fackeln  Reisenden  455. 

Milderung  der  Strafe  der  MisshaDdlong 
auf  Ansuchen  eines  Ehegatten  419. 

■ilderungsreoht,  ausserordentliches 54.266. 

■ilderungsumstände,  bei  Verbrechen  aus 
der  Eigenschaft  des  Thäters  46;  aus 
derBeschaffenhei  derThat47 ;  deren  An- 
wendung bei  Verbrechen  48— 56;  deren 
Einfluss  auf  die  Todesstrafe  und  lebens- 
langen Kerker  52;  Zusammentreffen 
mehrerer  als  Grund  der  Abänderung 
der  Strafe  54.  266;  bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  264:  deren  Anwendung 
bei  Vergehen  und  Uebertretungen  265 
bis  267. 

Militär,  dessen  Ausnahme  von  der  Wirk- 
samkeit des  StG.  KP.  I;  Beleidigung 
desselben  2  V. 

Militärcordon,  s   Pest. 

Militärdienstsaohen,  Verlust  desselben  in- 
folge Verurtheilung  14. 

MilitärdistlnotionszeiGhen,  Verlust  des- 
selben infolge  Verurtheilung  13. 

■ilitärehrenzeichen,  deren  Abnahme  |als 
Wirkung  einer  Verurtheilung  26«.  268. 
5  ff. 

Militärgerichte,  Bestrafung  der  Spionerie 
durch  dieselben  67;  des  Verbrechens 
der  unbefugten  Werbung  durch  die- 
selben 92;  der  Verleitung  eines  Sol- 
daten zur  Verletzung  militärischer 
Dienstpflicht  und  Hilfeleistung  zu  Mili- 
tärverbrechen durch  dieselben  222. 

Milltärisohe  Operationen,  Mittheilungen 
über  2  IX. 

Militärpatrone  der  Chirurgie,  pensionirte,   | 
Ausübung  der  ärztl.  Praxis  durch  34  '• 

Militärpersonen,  deren  Anwerbung  zum 
Ansiedeln  in  fremden  Ländern  92 ;  Be- 
förderung der  Entweichung  derselben 
220.  221;  Ausgeben  als  Militärperson 
833.  s.  Soldat. 

Milltärpollzelwachen,  Verleitung  derselben 
zum  Amtsmissbrauch  311;  s.  Wache. 

Militärverbreohen,  Hilfeleitung  zu  densel- 
ben, deren  Bestrafung  durch  Militär- 
gerichte 222. 

Miiitärverdlenstkreuz,  Verlust  desselben 
infolge  Verurtheilung  15. 

Minderjährige,  Begnadigung  27«;  Bestra- 
fung der  strafbaren  Handlungen  der- 
selben »37  ;  deren  Verführung  zur  Un- 
zucht 128.  182;  Söhne,  Töchter,  derea 
Verführung  durch  einen  Hansgcoiossea 
504.  505 ;  s.  Kinder,  Unmündige,  MOndeL 


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SACHREGISTER. 


48t 


Itütralf^rben,  deren  Verwendang  bei 
Esswaaren  oder  zum  Ueberstreichen 
Ton  Kieidungastoffen  408. 

Il«eraiieii  im  Innern  der  Bergwerke  etc., 
Diebstahl  daran  175  Ud. 

lüebungeii,  von  Getränken,  Nabrangs- 
mitteln,  Gefässen,  schädliche  408— 408. 

MiMkra«oh  der  Amtsgewatt,  Begriff  and 
Bestrafung  101—104. ;  Abgrenzung  vom 
Betrage  197  »;  Verleitung  dazu  105. 
871;  s.  Parteilichkeit;  und  Beschä- 
digung der  Telegraphen,  als  Verbrechen 
der  öffentlich<»n  Gewaltthätigkeit  89; 
des  Schwachsinnes  Anderer«  als  Ver- 
brechens des  Betrugs  SOI  fr;  der  elter- 
lichen Gewalt  413.  416 ;  des  Rechts  der 
häuslichen  Züchtigung  413—421;  ge- 
schlechtlicher, s.  Kuppelei,  Nothzucht, 
Schändung,  Unzucht. 

listkaiidluiig  an  zum  Gottesdienst  ge- 
widmeten Geräthen  122  fr;  bei  einer 
Schlägerei,  Bestrafung  der  dabei  vor- 
gekommenen Tödtung  148.  3  6;  einer 
dabei  vorgefallenen  schweren  Beschä- 
digung 157.  3  6 ;  der  Person  bei  einem 
Raube,  erhöht  die  Strafbarkeit  des  Ver- 
brechens 195;  an  Leichen  306;  öffent- 
licher Kundmachungen  815;  bei  der 
häuslichen  Zucht,  der  Ehegatten,  Dienst- 
boten etc.,  418—421 ;  öffentliche  496. 

■itglieder,  deren  Anwerbung  für  eine  ge- 
heime Gesellschaft  287  fr.  293  fr;  er- 
laabter  Gesellschaften,  deren  Ver- 
schweigung 299;  des  kaiserlichen  Hau- 
ses, s.  Kaiserhaus. 

IHflMtohaft,  einer  geheimen  Gesell- 
schaft 287  c. 

Mitigaatiaf  s.  Milderungsumstände. 

IHsäiuld  und  Theilnahme  am  Verbrechen. 
Begründung  der  5;  Unanwendbarkeit 
blos  persönlicher  Entschuldigungsgrttnde 
des  Thäters  auf  Theilnehmer  5;  am 
Hochverrathe  60.  61.  19 ;  Bedingungen 
der  Straflosigkeit  derselben  62;  am 
Verbrechen  der  Störung  der  öffentlichen 
Ruhe  65  o;  des  Aufstands  69.  71.  72; 
des  Aufruhrs  75.  76 ;  von  Nichtbeamten 
am  Amtsmissbrauch  101  ^ ;  an  der  Ver- 
flUschung  der  öffentlichen  Creditpapiere 
107.  111 :  und  Theilnahme  an  einem 
Morde  186.  137;  beim  Zweikampfe, 
wann  Straflosigkeit  für  sie  eintritt  165 ; 
am  Diebstahle,  wann  sie  nicht  als  Ver- 
brechen zu  behandeln  ist  177 :  am  Be- 
trug lf7  »•  ** ;  durch  blosse  vorschub- 
leistang  218.  815;  am  Auflaufe  279. 
280;  an  der  culposen  Crida  486  sfg; 
aa  Ehebrüche,  deren  Bestrafung  trotz 
der  Nachsicht  gegen  den  Ehegatten  508; 
an  der  Zwangsvollstreckungsvereitlung 
51  1  •• 

■itNhuMite,  8.  Theilnehmer. 

■Ntil  zu  ein«m  Verbrechen,  Mitschuld 
dorch  deren  Herbeischaffüng  5. 

Ittthitortoliaft  5  i  ff. 

Geller,  Öiterr.  Oeietie.  1.  Abth.  V.  Bd. 


i  Mittheilung,  von  Schmähungen  gegen  den 
Kaiser  63;  militärischer  Angelegen- 
heiten 2  IX;  einer  der  Amtsaufsicht 
anvertrauten  Urkunde  l02c. 

Mitwirkung  zu  einem  Verbrechen,  Straf- 
barke't  desselben  als  Mitschuld  oder 
besonderes  Verbrechen  5.  6;  bei  der 
Drucklegung  einer  Druckschrift,  durch 
die  ein  Verbrechen  begangen  wurde  7 ; 
Anfang  der  Strafbarkeit  derselben  10; 
zu  der  Verfälschung  öffentlicher  Credits- 
papiere  und  Münzen,  Mitschuld  durch 
107.  118;  bei  einem  Morde  136. 

Modelle,  zur  Verfertigung  von  Münzen  etc., 
deren  Verfertigung  329:  Wachs-,  der 
Friseure,  deren  Nachmachung  467  K 

Möglichkeit  der  Flacht  bei  der  Nothwehr 

2^13  ff. 

Mohnabtud,  dessen  Anwendung  bei  Kin- 
dern 377. 

„Molina"  als  verbotenes  Spiel  61, 

Monaco,  Auslieferungsvertrag  mit  41  K 

Monaroh,  s.  Landesfürst,  Kaiser. 

Monat,  dessen  Berechnung  im  StG.  nach 
dem  Kalender  KP.  Vlll. 

Monate,  sechs-,  als  längste  Dauer  der 
Arrest-  und  kürzeste  der  Kerkerstrafe 
17    247. 

Monatzlmmer,  Verpflichtung  der  Ver- 
miether derselben  zur  Anmeldung  der 
Bestandnehmer  820  fr. 

Montanbeamte,  s.  Bergbeamte. 

Montur,  deren  Kauf  von  einem  Deserteur 
als  Erschwerungsumstand  des  Vor- 
schubs der  Entweichung  221. 

Mord,  Begriff  und  Bestrafung  134—139; 
Arten  desselben  135;  Bestiafung  der 
unmittelbaren  Theilnahme  daran  186; 
der  entfernten  Theilnahme  daran  187; 
bestellter  137 ;  versuchter  188 ;  Kindes-, 
Begriff  und  Bestrafung  139 ;  Bedrohung 
damit  als  Erschwerungsumstand  bei 
dem  Verbrechen  der  öffentlichen  Gewalt- 
thätigkeit 100;  Bestrafung  des  einem 
deshalb  Verhafteten  geleisteten  Vor- 
schubs 218;  s.  Raubmbrd,  Meuchel- 
mord, Lohnmord,  Kindesmord,  Gatten- 
mord, Tödtung,  Nothwehr,  Schlägerei. 

MUndel,  deren  Entführung  als  Verbrechen 
96 ;  Verführung  und  Kuppelei  von  Seite 
der  Vormünder  in  Beziehung  auf  die- 
selben 182 ;  deren  Misshandlung  durch 
Vormünder  418.  417.  418;  sind  berech- 
tigt, die  Untersuchung  der  Beleidigung 
eines  verstorbenen  Vormundes  zu  be- 
gehren 495. 

Minzen,  österreichische,  deren  Verfäl- 
schung im  Aaslande  88;  als  Münze 
geltende  Creditspapiere,  deren  Nach- 
machung und  Verfälschung  106—117; 
deren  Verfälschung,  Begriff  und  Be- 
strafung 118—121;  Theilnahme  an  der- 
selben 120.  121;  das  Beschneiden  der- 
selben 118c;  Kauf  dar  abgeschnittenen 
Theil«    von    denselben   120;    falsche. 


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482 


SACHREGISTER. 


deren  Yeraasgabang  801  a ;  Verkehr  mit 
M.  der  revoluttonären  Piopaganda  19; 
deren  Verfälschung,  Bestrafang  des 
einem  deshalb  Verhafteten  geleisteten 
Vorschnbs  218 ;  Verfertigung  der  Metall- 
abdrflcke  derselben  als  Üebertretang 
826;  Vergolden  oder  Versilbern  der- 
selben 825 ;  Verfertigang  nnd  Gebrauch 
von  Modellen  za  Münzen  etc.,  als 
Üebertretang  829;  Verkehr  mit  aus- 
ländischen 31a. 

■Unzverfältohung,  s.  Münzen,  Verfäl- 
schung. 

■utikaiisohe  Werke,  deren  Aufiführong 
gegen  das  Recht  des  Autors  467. 

■uthwillen,  bei  einer  Beschädigung  315 
bis  Sltf. 

■utter,  Strafe  der  Tödtnng  eines  Kin- 
des durch  sie  187.  188;  deren  Be- 
strafung wegen  Abtreibung  der  Leibes- 
frucht, 8.  Abtreibung;  s.  Eltern. 


IVaohblidung  von  Münzen  etc.,  825;  lite- 
rarischer und  artistischer  Producte  467. 

Naohdruok  467. 

Nacheile  gegen  einen  Verbrecher,  unter- 
bricht die  Verjährung  227.  581. 

Naohlätsigkeit,  als  Ausschliessungsgrund 
des  bösen  Vorsatzes  2/;  fremde,  als 
Veranlassung  eines  Verbrechens,  ist 
ein  Milderongsumstand  bei  Verbrechen 
46  e;  in  Aufbewahrung  von  Giftwaren 
868—370;  8.  Verabsäumung,  Unter- 
lassung. 

Naohmaohung  öffentlicher  Creditspapierei 
Begriff  und  Bestrafung  106—108 ;  Mit- 
schuld durch  Mitwirkung  daran  107: 
Bestrafung  der  Theilnahme  109;  Be- 
strafung des  Versuchs  110 ;  Öffentlicher 
Schuldverschreibungen,  Begriff  und  Be- 
strafung 111;  Bestra&ing  der  Theilnahme 
daran  112 ;  des  Versuchs  118;  Ausgabe 
nachgemachter  öffentlicher  Credits- 
papiere,  als  Verbrechen  des  Betrugs 
201a;  öffentlicher  Uikunden,  Bezeich- 
nungen mit  Stempel  etc.,  als  Verbrechen 
des  Betrugs  199  d :  als  UebertretuDg  820  /; 
von  Privaturkunaen,  als  Verbrechen  des 
Betrugs  201a;  von  Münzen,  Verfer- 
tigung von  Creditspapieren  ähnlichen 
Druckwerken  etc.  als  Uebertretung 
325;  von  Wachsbüsten  der  Friseure  467; 
von  Schlüsseln  für  bedenkliche  Leute 
469.  470 ;  von  Münzen,  s.  Verfälschung. 

Naohrlohten,  vorzeitige,  über  Anklage- 
beschlüsse, Anklageschriften,  Beweis- 
mittel, Aussagen  2  VIL  Vill;  unzu- 
lässige, über  militärische  Angelegen- 
heiten 2  IX;  s.  Gerüchte. 

Naohsioht  der  Strafe  des  Hochverraths, 
wegen  thätiger  Reue  62;  als  Er- 
löschimgsart  der  Verbrechen  und  Wir- 
kungen derselben  223  o.  226;  der  Ver- 
gehen  und   Uebertretungen   526.    529. 


530;  wegen  Misshandlangen,  auf  An- 
suchen eines  Ehegatten  419:  wegen 
Ehebruchs,  ausdrückliche  oder  still- 
schweigende 508 ;  s.  Begnadigung,  Straf- 
losigkeit. 

Naohtheil,  wichtiger,  infolge  Nothzacht 
126. 

Naohtwäohter,  gesetzlicher  Schatz  der- 
selben 68K  811. 

Nachtzeit,  Brandlegung  zur  Nachtzeit 
167/;  Vorübung  des  Diebstahls  zu  der- 
selben 180;  Verstellung  von  Strassen 
zu  derselben  durch  Wägen,  Bauholz, 
Waaren  etc.  422—425.  60. 

Nahrung  der  Sträflinge,  s.  Verpflegung. 

Nahrungsbetrieb  des  Verurtheilten,  s.  Er- 
werbstand. 

Nahrungsmittel,  Getränke,  Geschirre,  ge- 
sundheitsschädliche Fälschangen  and 
Bereitungsarten  derselben  408  bis  408; 
deren  Verheimlichung  482. 

Namen  der  Verbrechen  nach  ihren  Gat- 
tungen 57;  falscher,  dessen  Beübung 
als  Verbrechen  des  Betrugs  201  d;  fal- 
scher, dessen  Beilegung  im  Meldzettel 
820  e;  guter,  dessen  Verletzung  durch 
Ehrenbeleidigungen  487. 

Narkotisirungen,  Unvorsichtigkeit  dabei 
386  d;  deren  Anwendung  843.  844. 

Narrheit,  s.  Sinnesverrückung. 

Nationalbank,  s.  Bank. 

Nationalitäten,  Aufreizungen  dagegen  SM; 
Geringschätzung  gegen  sie,  als  Er- 
schwerungsumstand bei  Beschimpfan- 
gen  496. 

Natur,  Unzucht  wider  die  Nator,  Begriff 
und  Bestrafung  129.  180. 

Nebenabsichten  von  Beamten,  als  Beweg- 
grund zu  dem  Verbrechen  des  Miss- 
brauches der  Amtsgewalt  101 ;  als  Be- 
weggrund betrügerischer  Handlangen 
197. 

NebenttraflBn,  s.  Strafe. 

Negligentia,  s.  Nachlässigkeit,  Unter- 
lassung, Verabsäumung. 

Neigungen,  schädliche,  als  Erschwerongs- 
jimstand  bei  der  Bestrafang  der  Un- 
mündigen 271c. 

Neubauten,  zu  frühes  Vermiethen  oder 
Beziehen  von  886. 

Niohtkenntnist  der  Gesetze  bildet  keinen 
Ausschliessungsgrund  der  Zarechnang 
strafbarer  Handlungen  8.  283;  s.  Un- 
wissenheit. 

Niederkunft  lediger  Frauenspersonen, 
Pflicht  zur  Anzeige  derselben  und  Be- 
strafung der  Unterlassungen,  889.  340. 

Nonnenklöster,  widerrechtliche  Festhal- 
tung entwichener  Frauenspersonen  da- 
selbst 93  K 

Notar  in  der  Eigenschaft  eines  Gerichts- 
commissärs  als  Obrigkeit  68K  81  >; 
Missbrauch  der  Amtsgewalt  durch  102  b ; 
die  Eröffnung  ihrt»r  Siegel  als  Ueber- 
tretung 316. 


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SACHREGISTER. 


483 


::*  Hotariottbefiliiguiia,  d^ren  Verlust,  als 
Wirkung  einer  Vernrtheilang  26  /.  240  o. 
242.  868.  3  6. 

^  Notarlatturfcunde,  Missbranch  der  Amts- 
gewalt bei  deren  Anfertigung  102  fc. 

<  Noten    der   österr.    Nationalbank,    deren 

Verfälschung  106—117. 
.  •:  Noth,  drückende,  als  Milderungsumstand 

bei  Verbrechen  46/. 
r  Notliapparate  der  Aerzte  42. 
.^  Mothumstlnde,  als  Milderungsumstand  bei 

Vergehen  und  Uebertretungen  264/. 
's  Mothwehr,  gerechte,  als  Ausschliessnnss- 
'       in^ond  des  bösen  Vorsatzes  2  g ;  Fälle  der- 
>      selben  bei  Widersetzung  gegen  obrig- 
keitliche Organe  81«. 
Mothzuoht  und    Schändung,    Begriff  und 
Bestrafung  125—128. 

<  thimniani   der  öffentlichen  Creditpapiere, 

deren  Aenderung  1142>. 
Mutzen,    fortdauernder    von   Verbrechen. 
Vergehen  und  Uebertretungen,  hindert 
die  Wirksamkeit  der  Verjährung  229. 
'       681. 


Obere,  geistliche ,  deren  Strafgewalt 
21  ff. 

Oberhaupt  eines  fremden  Staats,   Belei- 
digung desselben  66 ;  Staats-,  s.  Kaiser, 
Landesfürst. 
2    Object,  Irrthum  in  demselben  6. 

Obliiationen, «.  Creditspapiere,  Schnldver- 
\       Schreibungen,  Urkunden. 

Obrigkeit,  Gewaltthätigkeit  gegen  sie  als 
Verbrechen  des  Aufstandes  68  ff. :  als 
Verbrechen  des  Aufruhrs  73.  74.  75; 
Einwirken  auf  dieselbe  mittelst  gefähr- 
licher Drohung  etc..  als  Verbrechen 
der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit  76.  77. 
«1 ;  Gutmachung  eines  Diebstahls,  einer 
Veruntreuung  vor  der  Entdeckung  der- 
selben durch  die  Obrigkeit  187.  188; 
Angabe  bei  derselbsn  wegen  eines  er- 
dichteten Verbrechens  209;  Verheim- 
lichung der  Anzeigungen  vor  derselben, 
s.  Anzeige;  Aufforderung  zum  Wider- 
stände gegen  dieselbe  als  Vergehen  des 
Auflaufs  279:  deren  Herabwürdigung 
und  Aufwiegelung  gegen  dieselbe  300; 
Aufforderung  zu  grundlosen  Bi  seh  wer- 
den gegen  801 ;  Strafbarkeit  der  Be- 
leidigung derselben  bei  Ausübung  ihres 
Amts  812.  318  ;  thätliche  Beleidigungen 
im  Dienste  durch  Organe  der  881 ;  Hand- 
anlegnng  an  sie,  s.  Handanlegung;  s. 
a.  Amtsgewalt,  Beamte,  Behörden. 

Obtottnitäten  516. 

Obtt,  8.  Früchte. 

^Ooa"  als  verbotenes  Spiel  61. 

OflBn,  deren  feuergefährliche  Setzung  488. 
489 ;  feuergefährliche  Aenderungen 
daran  440.  441 ;  Pflicht  der  Schornstein- 
feger zur  Anzeige  feuergefährlicher  An- 
lagen daran  442.  443. 


Offenes  Licht,  s.  Licht. 

öffenttiohe  Angelegenheiten,  Amtsmiss- 
brauch in  104.  105;  Beschimpfungen 
4d6;  Gewerbe,  falsches  Mass  und  Ge- 
wicht in  demselben  199  o;  Gewalt- 
thätigkeit, s.  Gewaltthätigkeit ;  Schmä- 
hungen, s.  Schmähungen ;  Credits- 
papiere,  s.  Creditspapiere ;  Sicherheit, 
8.  Sicherheit. 

OffioiersGorps,  Beleidigung  desselben  495  ^ 

Operationen,  militärische,  Mittheilungen 
über  2  IX,  s.  a.  Ausspähung;  unge- 
schickte, durch  Chirurgen  857.  358. 

Orden,  deren  Abnahme  als  Wirkung  einer 
Venirtheilnne  26  a.  240  c.  242.  268;  3 
6.  5  ff. ;  unbefugtes  Tragen  derselben 
834. 

Ordnung,  öffentliche.  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen gegen  dieselbe  275.  278—310; 
s.  Ruhe,  Sicherheit. 

Organe,  der  Regierung,  Aufwiegelung 
gegen  300 ;  s.  Obrigkeit,  Behörde. 

Ort,  dessen  Beschaffenheit  als  Grund 
der  Annahme  gerechter  Nothwehr  2  ; 
der  Kindesweglegung,  Einfluss  des- 
selben auf  die  Bestrafung  150.  151 ; 
gefährlicher,  der  Brandlegung  167  / ; 
wo  ein  Diebstahl  verübt  worden  ist. 
dessen  Einfluss  auf  die  Strafbarkeit 
desselben  als  Verbrechen  174 II  c— g. 
175  II  a—d\  Abschaffung  ans  einem 
249.  29.  29  a.  30;  öffentlicher  Be- 
schimpfung an  demselben  496. 

Orttohalten,  Fahren  mit  Fackeln  durch 
dieselben  454;  durch  die  mit  brennen- 
den Fackeln  gefahren  wird,  Anhaltung 
der  Reisenden  457. 

Ortsobrigkeit,  s.  Obrigkeit,  Behörde. 

Ortspolizei,  s.  Polizei. 

Osmanisohe  Länder,  s.  Türkei. 

ötterreloh,  Hochverrath  gegen  Oesterr. 
Verfälschung  österr.  Creditspapiere 
oder  Münzen,  von  Fremden  im  Aus- 
lande begangen,  ist  nach  diesem  Ge- 
setze zu  bestrafen  38 ;  auf  Losreissung 
eines  Theils  davon  abzielende  Unter- 
nehmungen 58  c  ;  UnStatthaftigkeit  der 
Sclaverei  in  95 ;  Verfälschung  öster- 
reichischer Creditspapiere  oder  Münzen. 
8.  Vermischung. 

ötterreioher,  deren  Bestrafung  wegen 
im  Auslande  begangener  Verbrechen 
nach  diesem  Gesetze  36 ;  wegen  der 
im  Auslande  begangenen  Verbrechen 
und  Uebertretungen  236  j  können  nicht 
aus  Oesterreich  ansgewiesen  oder  ab- 
geschafft werden  25.  249 ;  Ueberlassung 
eines  Sclaven  an  einen  Oesterreicher 
95. 

Ötterreiohlsohe  Währung ,  Berechnung 
der  im  StG.  vorkommenden  Geldbe- 
träge  in  1  a. 

Osterr.-ungarische  Bank,  s.  Bank. 


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484 


SACHREGISTER. 


Picliter  öfTentlicher  Revenuen,   gesetzt  | 
lieber  Schutz  derselben  68  *.  81 1. 

Paokftonf,  dessen  vorschriftswidrige  Ver- 
wendung zu  Ess-  etc.  Geschirr  408  c. 

PM'^Cf  dessen  wissentliche  Verfertigung 
zu  Verfälschung  öfTentlicher  Credits- 
papiere  107. 

Papiergeld,  Annahme  aller  im  StG.  vor- 
kommenden Geldbeträge  im  KP.  VII«; 
s.  Creditspapier. 

PapierttemMl.  s.  Stempel. 

Parteien,  Wonn-,  s.  Meldung. 

Partelen-Vertretung,  Verlust  des  Rechts 
dazu,  als  Wirkung  einer  Verurtheilung 
26  f.  240  c.  242.  268.  3  6. 

Partalllohkeit  in  Amtssachen,  als  Ver- 
brechen des  Missbrauchs  der  Amts- 
5ewalt  104;  Verleitung  eines  Beamten 
azu,  als  Verbrechen  106  ;  als  Ueber- 
tretung  311 ;  s.  Missbraueh. 

Partalungen,  Aufforderung  dazu  802. 

PartIrsnM,  s.  Verhehlung. 

Partituren,  s.  Manuscripte. 

PatfHille,  s.  Beschimpfungen,  Ehrenbe- 
leidigungen,  Schmähungen. 

P«M,  Reise,  dessen  Verl&leehung,  s.  Ur- 
kunde; und  Urkunden,  Veranlassung 
unrichtiger  Angaben  darin  320  e ;  Ge- 
brauch eines  fremden  320^;  Beför- 
derung von  Reisenden  ohne  denselben 
322 ;  8.  Viehpass. 

»Pattadlaol**  als  verbotenes  Spiel  61. 

Pattirteliein,  s.  Pass. 

Patent  vom  27.  Mai  1852.  KP. 

PatanteHnvaHden,  Folgen  der  Verurthei- 
lung derselben  ausser  der  Strafe  7. 

Patente,  Kundmachungen  etc.,  deren  Ver- 
letzung 315. 

Patronat,  der  Chirurde,  Wirkung  der 
Verurtheilung  hinsichtlich  des  26  bK 

Paupertätseid,  falscher  199  »K 

Pensionen,  Verlust  derselben  als  Wirkung 
einer  Verurtheilung  26  g.  240  c.  242. 
268.  3  6. 

Periodische  Druckschriften,  s.  Druck- 
schriften. 

Person,  deren  Beschaffenheit  als  Grund 
der  Annahme  gerechter  Nothwehr  2g; 
des  Kaisers,  deren  Verletzung  58  a  ; 
deren  Sicherheit,  Verbrechen  dawider 
56. 125—165 ;  Handanlegung  an  dieselbe 
bei  dem  Raube  193.  194. 

Porsonal-ieworbe,  s.  Gewerbe. 

Personalität,  Grundsatz  der  36.  235. 

Pest,  Vergehen  gegen  die  Anstalten  zur 
Verhütung  derselben  393. 

Petschaft,  s.  Siegel. 

Pfand,  Entziehung  derselben  von  Seite 
des  Executen  51  8 ;  Annahme  einer 
verdächtigen  Sache  als  solches  476. 
477:  dessen  Anweisung  durch  einen 
Cridatar  486. 

PfandhrleflB,  Verfälschung  106  «f?. 

Pfändung,  eigenmächtige,  Abgrenzung  vom 
Diebstahl  171  »fs 


Pfkuidvertriga  fiber  ZechsehuMeo  4. 

Pfarreien,  Eröffnung  der  Siegel  derselbeo, 
8.  Siegel. 

Pfsrd,  dessen  Kauf  von  eineoi  Deoerteur 
221. 

Pfsrdt,  deren  Stehenlassen  obae  Auf- 
sicht 430. 

Pfsrdakneohte,  deren  Bestrafung  wegen 
des  schnellen  Fabrens  oder  Reitens  428. 

PfBrdowärtor,  Betretung  fenergvfSfailkhsr 
Orte,  mit  offenem  Licht  dnreh  449. 

Pflege  und  Aufsicht  Aber  Kinder,  d«ren 
Vernachlässigung  376.  S78 ;  von  Kraaken, 
deren  Vernachlässigung  dnreh  Anw- 
wandte  860. 

Pfloaeklnder,  deren  Diebstähle  189>. 

Pflicht,  s.  Verpfliehtung. 

Pfründen,  Einsetzung  der  Geistlichen  von 
denselben  als  Wirkung  einer  Verur- 
theilung 26  e.  240  e.  248.  268. 

,^arao**  afs  verbotene«  Spiel  61. 

PhotograpMeii,  Schutz  des  Urhebarreehts 
an  denselben  4677^8- 

Pläne,   militärische,   Mitlh eilungen  ftber 

2  IX. 

Platten  deren  Zerstörung  als  Wirkung 
der  Verurtheilung  einer  Druckschrift 
85.  267.  467;  deren  Zerstörung  wegen 
Machdruck  467. 

Platzdianstgawerha,  Zulftaaigkeit  von 
Maximaltarifen  fOr  dasselbe  54. 

Plätze,  öffentliche,  deren  Vertteilang 
durch  Wägen,  Bauholz,  Wmtcnm.  etc. 
422-42Ö.  60. 

Poliert,  deren  Verpflichtung,  sich  nicht 
zu  feuergefährlidien  Bauten  Terwenden 
zu  lassen  437. 

Polltlsoho  Rechte,  Wahlen  zur  Austtbnng 
von  politischen  Reehten,  Vergehen  da- 
wider 2  VI ;  Vorschriften  rücksicfatUch 
der  Folgen  von  Strafurtheilen  M.  266. 

3  5  ff. 

Pollxei,   deren  Irrefährung  durch  falsche 

Angaben    820  e;    Bekanntgebung    der 

Lohnkutscher-Knechte  an  dieeelhe  429; 

Bestrafung  des  unzüchtigen  Gewerbes 

durch  die  509 ;  Abechafhing  durch  die 

30;    s.   Sicherhettsbehörde,   AUrtdnng. 
PtHztl-Aufileht,  Stellung  abgestrafter  Vei^ 

brecher  anter  dieselbe  26. 
Pollzalrayan,  Abschaffung  aus  dsmselben 

849. 
PtHzsi-Waeht,   Verteituag  derselben  zum 

Aratsmissbraudi  ail^'K-;  s.  Wache. 
PortOHr^    an  portemr  lautende  Sabvidver- 

Schreibungen,  s.  Sch«Mv«rschreibung. 
Post,  s.  PostiUon,  Postmeister. 
Postlllone,   deren  Verpflichtung  bei  Ffih- 

rung  von  Reisenden  mit  Fackeln  466. 
Postmeister,  deren  Pflicht  zur  Erinnerung 

der  mit  Fackeln  Reisenden  464. 
Postspareassan-EMaftbaehel,     Fälschung 

derselben  199  d»?. 
Prägung  als   Vervielfältigungsmittel  KP. 

II ;  von  Münzen,  s.  Münzen. 


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SACHREGISTER. 


485 


PrävArioatlon  I02d. 

Praxis,  ärztliche,  Erfordernisse  zur  Aus- 
übung der  38  ff;  s.  Arzneilcanst. 

Prflls,  Satzungs-,  dessen  Verletzung  478. 
483.  54 ff;  der  Waaren,  gesetzwidrige 
Verabredung  darüber  483.  58. 

ProsM,  Erzeugnisse  derselben  KP.  II; 
8.  Buehdruckerpresse,  Druckschriften. 

PreMon,  deren  wissentliche  Verfertigung 
zur  Verfälschung  öffentlicher  Credits- 
papiere  107. 

Presswerk,  unbefugte  Haltung  oder  Ver- 
fertigung desselben  326— SSS. 

Preussen,  Convention  mit  Preussen  über 
die  strafgerichtliche  Verfolgung  von 
Eisenbahnbeamten  37«. 

Priester,  Vollzug  der  vom  Bischöfe  wider 
sie  ausgesprochenen  Freiheitsstrafen 
21  ff. 

Prinzen,  kaiserliche,  s.  Kaiserhaus. 

Privatleben,  Bekanntmachung  ehrenrüh- 
riger Thatsachen  daraus  489. 

PrivaturkUMlen,  s.  Urkunden. 

Privatveruatreuung  188  ff. 

Probe,  öffentliche,  Nachmachung  einer 
Bezeichnung  mit  derselben  199d. 

Procession,  kirchliche,  unanständiges  Be- 
tragen während  derselben  303^6. 

Propaganda,  revolutionäre,  Verkehr  mit 
Geldzeichen  und  Creditpapieren  der- 
selben 19. 

PropinatlonsaufSeher,  städtische,  gesetz- 
licher Schutz  derselben  68».  81i. 

Proseiytenmaoherei,  Irrlehre,  s.  Religions- 
secte,  Religionsstörung. 

Prostituirte,  deren  Abschiebung  30;  s. 
Schanddirnen. 

Provisionen,  Verlust  derselben  als  Wir- 
kung einer  Verurtheilung  26g.  240c. 
642.  368.  3  6. 

Provisor,  Bestellung  eines  solchen  für 
•inen  Apotheker  345.  851 ;  einer 
Apotheke,  dessen  Bestrafung  wegen 
flcblecht  bereiteter  Arzeneien  352 ; 
wegen  Verwechslung  von  Arzeneien 
858 ;  Entdeckung  der  Geheimnisse 
eines  Kranken  durch  ihn  491 ;  Ver- 
nachlässigung der  besonderen  Vor- 
schriften 345— BÖ3. 

Psychlsoher  Zwang  als  Strafausschlies- 
snngsgrand  2gifg 

Pttlllloitit,  s.  Oeffentliche. 

Pulver,  Schiess-.  Unterlassung  der  Vor- 
schrift über  dessen  Aufbewahrung, 
Verschleiss  etc.  836/.  445 ;  s.  Schiess- 
pnlver,  Arzneien. 

Pimze,  Nachmachung  einer  Bezeichnung 
damit  als  Verbrechen  des  Betrugs 
199  d  95c ;  deren  Verfertigung  als  üeber- 
tretung  829. 

Papillen,  s.  Mündel. 

Putativdeliote  2e. 


Quacksalber,  s.  Arzneikunst. 

Qualen,  deren  Zufügung  durch  Drohung 
als  Erschwerungsumstand  bei  der  Be- 
strafung der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit  100;  deren  Zufügung  bei  einer 
körperlichen  Beschädigung  155  c. 

Qualification  der  Körperverletzung  153  ff. ; 
des  Diebstahls  172  ff. ;  der  Veruntreu' 
ung  181  ff. ;  des  Betrugs  198  ff. 

Qualvoller  Zustand,  Versetzung  in  den- 
selben bei  einem  Raub  195. 

„Quaranta''  als  verbotens  Spiel  61. 

„Quinze  (Qulndioi)"  als  verbotenes  Spiel  61. 


FSadke  wegen  eines  vermeintlichen  Un- 
rechts, Befriedigung  derselben  durch 
gewaltsamen  Einfall  88. 

Rädelsführer,  beim  Verbrechen  des  Hoch- 
verraths  6db ;  und  Aufwiegler  bei  einem 
Aufstande  70.  72;  und  Aufwiegler  bei 
einem  Aufruhr  75. 

RädelsfUhrung,  als  Erschwerungsumstand 
bei  Verbrechen  44  e, 

Radioirtes  Gewerbe,  s.  Gewerbe. 

Ragueneau-Thielen'sohe  Vervieifältigungs- 
presse,  deren  Benützung  31. 

Ränke,  zur  Verlängerung  des  Credits  199  f; 
im  Spiele  201  e. 

Rasende,  Verbrechen  an  4. 

Rath  als  Veranlassung  eines  Verbrechen  5. 

Ratten,  Vertilgung  derselben  durch  Gift  48. 

Raub,  Begriff  und  Bestrafung  190—195; 
Theilnahme  am  196 ;  höhere  Strafbar- 
keit eines  in  Gesellschaft  vollzogenen 
Raubs  192;  in  Verbindung  mit  Todt- 
schlag  141 ;  Bestrafung  des  einem  des- 
halb Verhafteten  geleisteten  Vorschubs 
218;  eines  Menschen,  s.  Menschenraub. 

Raubmord,  Begriff  und  Bestrafung  13^ 
bis  138. 

RaubsohUtzen  174  II  e. 

Raubthlere,  Erlegen  derselben  174  II  g"«. 

Rauchen,  s.  Tabakrauchen. 

Rauohfänge,  feuergefährliche,  deren  Füh- 
rung 440.  441;  teuergefährliche,  Pflicht 
der  Schornsteinfeger  zu  deren  Anzeige 
442.  443. 

Rauohfiangkehrer,  deren  Pflicht  zur  An- 
zeige feuergetährlicher  Anlangen  442. 
443;  Unterlassung  der  Fegung  durch 
444;  Zulässigkeit  von  Maximaltarifen 
für  deren  Gewerbe  54. 

Raufer,  deren  Bestrafung  411.  412, 

Rauflsrei,  s.  Raufhandel,  Schlägerei. 

Raufhändel,  Todtschläge  und  Beschädi- 
gungen dabei,  deren  Bestrafung  148. 
411.  412. 

Räumung  von   Canälen  und  Senkgruben 

336». 

Rausch,  s.  Trunkenheit. 

„Rauschen"  als  verbotenes  Spiel  61. 

Realinjurien    496  i?  fs- 

Rebellion,  s.  Hochverrath,  Störung  der 
Ruhe,  Aufstand,  Aufruhr. 


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486 


SACHREGISTER. 


Reoepte,  Bestrafung  des  Missbraochs  der- 
selben dnrcb  Apotheker  etc.  499. 

Recht,  akademische  Grade  etc.  za  er- 
werben, dessen  Verluet  als  Wirkung 
einer  Vernrtheilung  26*.  240  c.  242. 
268.  3  6  27  b  iT. 

Reohte,  deren  Verlust  als  Folge  einer 
Vernrtheilung  26-805.  240.  242.  268.  3  6. 
27  b  fr  ;  deren  gewaltsame  Durchsetzung 
88:  bfirgerlicbe,  Wiedereintritt  in  die- 
selben nach  ausgestanderer  Strafe  826. 
226.  497.  .628;  Vergehen  und  üeber- 
tretungen  gegen  deren  Sicherheit  876. 
500—626;  der  Ortschaften,  durch  die 
mit  brennenden  Fackeln  gefahren  wird 
467:   auf  Grund  und  Boden  s.  Besitz. 

Rechtfertigung  wegen  Ehrenbeleidigung 
490.  491. 

Reohtmissigkeit  der  Geburt,  Zweifel  da- 
rüber als  Erschwerungsumstand  beim 
Ehebruch  502. 

Rechtsdurohsetzung,  gewaltsame  88. 

Reohtsft'eund,  s.  Advocat,  Notar. 

Rechtsgeschäfte,  Erdichtung  derselben 
zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckungs- 
vereitlung 51. 

Rechtsirrthum  2e. 

Rechtswirkungen  eines  Strafurtheils  wegen 
Verbrechen  ausser  der  eigentlichen 
Strafe  26—30.  3  6;  wegen  Vergehen 
und  UebertretunKOn  240.  242.  268.  3  6. 
27  b  ff. ;  Beginn  der  R.  des  Urtheils  17. 

Reciprocität,  s.  Gegenseitigkeit. 

Recruten,  deren  Zutührung  im  Kriege  für 
andere  Mächte  92. 

Recrutierung,  Geschenkannahme  des  bei 
derselben  verwendeten  Civilarztes  1042. 

Redacteur,  Beginn  der  Strafbarkeit  für 
ihn  10. 

Redaction  periodischer  Druckschriften, 
Ausschliessung  davon  als  Wirkung  der 
Vernrtheilung  wegen  eines  Verbrechens 


n,  öffentliche,  Strafbarkeit  der  Auf- 
forderung zum  Hochverrath  durch  die- 
selben 68  c.  59  c;  Störung  der  öfiTent- 
lichen  Ruhe  durch  65;  Religionsstörung 
durch  128 ;  Strafbarkeit  der  Aufforde- 
rung zur  öffentlichen  Gewaltthätigkeit 
durch  80 ;  die  Ausstreuung  beunruhigen- 
der Gerüchte  durch  308;  Beleidigung 
eines  Beamten,  einer  Wache  durch  s. 
Beleidigung. 

Regent,  s.  Kaiser,  Landesfürst. 

Regierung,  auf  die  gewaltsame  Verände- 
rung der  Form  derselben  abzielende 
Unternehmungen  686 ;  Aufreizung  gegen 
dieselbe  66«;  Geschäfte  der  R.,  Be- 
griff 101  8.  104  4. 

Regierungsorgane,  Schmähungen  wider 
300.  492;  Aufwieglung  wider  278.  300  c. 
492. 

Regierungtreohte,  Verhinderung  des  Kai- 
sers an  deren  Ausübung  68  a. 


I  Relbittndwaren,     Ausserachtlassong     der 
Vorschriften  darüber  886/.  446. 

Reich.  Hochverrath  durch  Handlangen 
wiaer  die  Verfassung  des  2  1. 

Reichtrath,  Aufreizung  zum  Haas  oder 
zur  Verachtung  wider  den  2  III;  Be- 
leidigung des  2  V.  800  9<;  Verlast  des 
Wahlrechts  und  Mandats  infolge  Ver- 
urtheilung  26  K  3  6.  12. 

Reichs verfkssuna,  s.  Verfassung. 

Reisende,  mit  Fackeln  454—457. 

Reisepats,  s.  Pass. 

Reisewägen,  s.  Wägen. 

Reissende,  Thiere,  s.  Thiere. 

Reiten,  unvorsichtiges  oder  schnelles  341. 
842 ;  schnelles,  unbehutsames  427.  428. 

Reitknecht,  dessen  Bestraiang  wegen 
schnellen  Fahrens  oder  Reitens  428. 

Reizen  der  Thiere  892. 

Relegation,  s,  Abschaffung,  Verweisung. 

Religion,  deren  Störung,  s.  Religionsstö- 
rung. 

Religionsdiener,  deren  Beleidigung  808. 

Religionsdienst,  s.  Gottesdienst. 

Religionsgeseiischaften,  anerkannte,  Aaf^ 
reizungen  gegen  302 ;  deren  Beleidigung 
303;  Gering8chätzun|  gegen  sie,  als 
Erschwerungsumstand  bei  Ehreobe- 
leidigungen  496. 

Religlonssecten,  für  unzulässig  erklärte, 
deren  Beförderung  304. 

Religionsstörung,  Begriff  and  Bestrafong 
122-124. 

ReligionsUbung,  deren  Störung  als  Ver- 
brechen 122b ;  Aergerniss  gebendes  Be- 
tragen während  derselben  303. 

Rencontre,  s.  Zweikampf. 

Restitution,  s.  Wiedererstattung. 

Rettung  eines  weggelegten  Kindes,  Ein- 
fluss  der  Schwierigkeit  derselben  auf 
die  Bestrafung  der  Weglegung  160. 151. 

Reue,  als  Milderungsnmstand  bei  Ver- 
brechen und  Vergehen  4Sg.  47  e.  264 
g—1 ;  thätige,  Nachsicht  der  Strafe  des 
Hochverraths  wegen  62 ;  Unterdrückung 
eines  gelegten  Brandes  aus  Reue  168: 
Straflosigkeit  des  Diebstahls  und  der 
Veruntreuung  wegen  187.  188.  466. 

Revenuen,  öffentliche,  gesetzlicher  Schutz 
der  Pächter  derselben  68». 

Revertion,  323.  324.  30. 

Revolutionire  Propaganda,  Verkehr  mit 
Geldzeichen  und  Creditpapieren  der- 
selben Wd, 

Richter,  deren  Beschränkung  in  Ausmes- 
sung der  Strafe  32.  38.  49.  266.  268; 
Gewaltthätigkeit  68;  Widersetzung  ge- 
gen  81;  Missbrauch  der  Amtsgewalt 
durch  102 ;  deren  Verleitung  zum  Miss- 
brauche der  Amtsgewalt  106;  Auffor- 
derung zum  Widerstände  gegen  279: 
deren  Beleidigung  312.  313;  s.  Abstim- 
mung, Beamte. 


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SACHREGISTER. 


487 


Rioliteraints-Befihiguiii,  deren  Verlast  als  | 
WirkoDg  einer  Verurtheilung  26/.  240c. 
242.  268.  3  6. 

nRlemtteohen"   als  verbotenes  Spiel  61. 

Röhre,  Ofen-,  feaergefährliche  438.  439. 

Rolieii,  8.  Mannscripte. 

Rondaren,  in  Dalmatien,  gesetzlicher 
Schutz  derselben  68*  81^;  Amtsmiss- 
branch  dorch  101? ;  qaalificirte  Körper- 
Verletzung  an  1538«. 

Rottiruno,  s.  Znsammenrottnng,  Anfetand, 
Anfrnhr,  Auflaaf. 

^ouf^e  et  noir^'  als  verbotenes  Spiel  61. 

Rttckflull  in  den  Diebstahl  176  IIa;  s. 
Wiederholung. 

Riokkehr  eines  Verwiesenen  oder  Abge- 
scbafTien  323.  824.  30. 

Riiditritt,  freiwilliger,  vom  Verbrechen  8^^. 

Riifl  guter,  vor  der  Vorübung  strafbarer 
Handlungen  als  Milderungsumstand  A6b. 
2646 ;  Verbrechen  gegen  dessen  Sicher- 
heit 209.  210;  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen  gegen  dessen  Sicherheit  487 
bis  499 ;  unbescholtener,  als  Bedingung 
der  Umwandlung  des  Arrests  in  Haus- 
arrest 262. 

Ruhe,  öffentliche,  deren  Störung  als  Ver- 
brechen, Begriff  und  Bestrafung  65.  66. 
3  6 ;  Vergehen  und  Uebertretung  gegen 
dieselbe  278—810;  s.  Aufstand,  Auf- 
ruhr, Auflauf,  Störung. 

Rustland,  Hochvenath  gegen  20. 

ROttung,  deren  Kauf  von  einem  Deser- 
teur 221. 

SSachbesohädigung,  boshafte  85.  468 ;  Ab- 
grenzung derselben  von  der  Brandle- 
gung 1663;  vom  Diebstahl  171*3;  vom 
Betrüge  197». 

Sache,  fremde,  boshafte  Beschädigung 
derselben  85;  deren  Entziehung  als 
Verbrechen  des  Diebstahls  171—189; 
gestohlene,  durch  welche  Eigenschaft 
derselbe  ein  Diebstahl  zum  Verbrechen 
wird  175;  bewegliche,  deren  Bemäch- 
tignng  als  Verbrechen  des  Raubs  190; 
gefundene,  deren  Verhehlung  als  Ver- 
brechen des  Betrugs  201c;  Entziehung 
derselben  vor  der  Zwangsvollstreckung 
61;  verpfändete,  s.  Pfand. 

Saohhehlerei,  s.  Verhehlung. 

Sachverständige,  widerrechtliche  Veröf- 
fentlichung von  Aussagen  der  2  VII; 
Verletzung  derselben  153 ;  Aufwiege- 
lung gegen  300. 

Sachwalter,  s.  Advocat,  Notar. 

Sammlungen  zur  Vereitlung  von  Strafen 
310. 

Sanitätspertonen,  s.  Aerzte,  Apotheker, 
Hebammen  etc. 

Satz,  Schrift",  de«sen  Zerstörung  29.  35. 
297.  467 ;  s.  Schriftsatz. 

Satzungen  einer  Vereinigung,  deren  Ver- 
heimlichung 2862>;  von  Lebensmitteln, 
deren  Verletzung  478.  483.  54  ff. 


Schade,  grösserer,  als  Erschwerungsum- 
stand bei  Verbrechen  und  Vergehen 
43.  263cf;  geringer,  als  Milderungsum- 
stand bei  Verbrechen,  Vergehen  und 
Uebertretnngen  47c.  264^;  dessen  Gut- 
machung als  Milderungsumstand  bei 
Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertre- 
tnngen 46/ar.  47c.  264i.  ir;  für  den  Er- 
werbstand der  Familie,  als  Grund  der 
Strafumwandlung  55  248.  260 ;  durch 
Hochverrath  angerichteter  59.  18;  des- 
sen Einfluss  auf  die  Gestaltung  der 
boshaften  Beschädigung  zum  Verbrechen 
der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit  85 ; 
Berechnung  desselben  bei  boshafte  Sach- 
beschädigung 85aiff-;  durch  einen  Be- 
amten zusrefttgter,  als  Verbrechen  des 
Missbrauchs  aer  Amtsgewalt  101 ;  er- 
heblicher, bei  der  Brandlegung  erhöht 
deren  Strafbarkeit  167o;  des  Bestoh- 
lenen.  als  Masstab  der  Werthsermift- 
lung  des  Gestohlenen  173.  24  a;  durch 
List  verursachter,  als  Verbrechen  des 
Betrugs  197—204 ;  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen  auch  ohne  dessen  Zufägnng 
238;  bei  der  Zwangsvollstreckungsver- 
eitlung 61  1*7  fr- 

Schadenersatz,  s.  Entshädigung,  Ersatz. 

Schädliche  Thiere,  deren  unbefugtes  Hal- 
ten 388. 

Schädlichkeit  des  geleisteten  Vorschubs 
erhöht  die  Strafbarkeit  desselben  215. 

Schamhaftigkelt,  deren  Verletzung  516. 

Schamlosigkeit,  gröbliche  500.  516. 

Sohanddirnen,  deren  Abschiebung  30; 
Gewährung  des  Unterschleif s  an  512. 
618.  615. 

Schandgewerhe,  Unterschleif  dazu  512  bis 
515. 

Schändliche  Krankheiten,  s.  Krankheiten. 

Schänduno,  Begriff  und  Bestrafung  128; 
s.  Entehrung,  Nothzucht,  Unzucht. 

Schankwirthe,  s.  Wirthe. 

Schatz,  gefundener,  dessen  Verheimlichung 
201e. 

Schein,  falscher.  Verbergen  dahinter  201d. 

Soheingeschäfte  zur  Umgehung  des  galiz. 
Trunkenheitsgesetzes  64. 

Scheintod,  Uebertretung  der  Vorschriften 
zu  dessen  Verhütung  375. 

Scheinverträge  über  Zechschulden  64. 

Scheuer,  Betreten  einer  mit  offenem 
Lichte  449.  451 ;  Tabakrauchen  darin 
452;   Feuermachen  in  ihrer  Nähe  453. 

Schiessbaumwolle,  Ausserachtlassung  der 
Vorsichten  darüber  836/.  446. 

Schiessen,  in  der  Nähe  von  Häusern. 
Scheuern  etc.  459. 

Schiessgewehre.  s.  Gewehre. 

Schiesspulver,  Ausserachtlassung  der  Vor- 
sichten dabei  336/.  445;  Handel  damit 
445.  446. 

SchiessUbungen,  Zueignung  der  bei  den- 
selben  verschossenen  Projectile  1711«. 


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488 


SACHREGISTER. 


•ohilfe,  österr.,  darch  Betreten  eines, 
wird  ein  Sclave  frei  95;  der  Kriegs- 
flotte, MittheilUDgen  über  2  IX;  österr., 
auf  offener  See,  Verbrechen  auf  SV; 
Zatamroenstossen  derselben  auf  dem 
Meere  886b  3. 

SohilftcapitiR,  Verfrachtung  von  Sciaven 
oder  Verkehr  mit  Sciaven  seitens  eines 
95. 

SoMITspatoiit,  dessen  Verlost  als  Wirkung 
einer  Vernrtheilong  80.  868. 

nSohiirziehen"  als  verbotenes  Spiel  61. 

Sohllderungfii,  s.  Bildliche  Darstellungen, 
Schriften. 

SobimpfWorte,  öffentliche  496. 

SoliiafiBnde  als  Object  von  Verbrechen  4. 

Schlioe,  schwere  Beschädigung  mittelst 
derselben  152.  157;  Bedrohung  oder 
Misshandlung,  damit  496  ;  s.  Misshand- 
lung, Züchtigung. 

Sohiafen  von  Münzen,  s.  Münzen,  Ver- 
fälschung. 

•ohlftgorei,  Strafbarkeit  einer  dabei  vor- 
gefallenen Tödtung  148.  3  6;  einer 
schweren  Beschädigung  oder  Misshand- 
lung dabei  157.  3  6 ;  (Kaufhandel),  de- 
ren Bestrafung  als  üebertretung  411. 
412. 

Schleifen  am  Eise  888. 

Schleusen,  deren  Beschädigung  318 ;  Nicht- 
anbringung  der  Wamungszeichen  daran 
836  c. 

Schlingen,  Nichtanbringung  von  War- 
nungszeichen bei  386  e. 

Schlosser,  feuergefährliche  Setzung  eines 
Ofwns  oder  Ziehung  einer  Röhre  durch 
438.  489;  Verfertifjung  von  Dietrichen 
für  unbekannte  Leute,  von  bedenklichen 
Schlüsseln  etc.,  durch  469. 

Schlösser,  deren  Aufsperrung  für  unbe- 
kannte Leute  469.  470. 

Schlüssel,  deren  Kauf  oder  Verkauf  an 
bedenkliche  Leute  469 ;  deren  Verferti- 
gung nach  bedenklichen  Formen  oder 
blossen  Abdrücken,  deren  Nachmachung 
für  unbekannte  Leute,  oder  nachlässige 
Verwahrung  469.  470. 

Schmähungen  gegen  den  Kaiser  63;  der 
Anordnungen  der  Behörden  300;  des 
Verfassungseides  Snoi ;  des  Reichsraths 
3003 ;  wegen  ausgestandener  Strafe  22ö. 
497;  öffentliches,  durch  Schriften  etc. 
491.  2  II[;  von  Familien,  Behörden, 
R  egi  erungsorgan  en ,  Körperschaften , 
Verstorbenen  492—495.  2  V;  s.  Auf- 
wiegelung,  Ehrenbeleidigung,  Störung 

Schnellfahren  und  Schnellreiten  842.  427. 
428. 

Schober,  s.  Heuschober. 

Schornsteine,  s.  Rauchfänge. 

Schornsteinfeger,  s.  Rauch f'angkehrer. 

Sohottergruben,  Üebertretung  der  Vor- 
schriften über  die  Bearbeitung  dersel- 
ben 3861. 


Schranken,  bei  Eisenbahnen,  Untefias^ 
sung  der  Aufstellung  derselben  4836. 

Schrecken,  als  Grund  zur  Annahme  ge- 
rechter Nothwehr  2^. 

Schriften,  Strafbarkeit  der  Anffordemag 
zum  Hochverrathe  durch  dieselben  58e. 
59c;  Verübung  des  Verbrechens  der 
Störung  der  öffSsntlichen  Ruhe  mittelst 
derselben  65.  2  II;  Herabwürdigung 
der  Verfügungen  der  Behörden  durch 
dieselben  300.  2  III;  Verttbnng  von 
Ehrenbeleidigungen  mittelst  derselben 
489—495;  Verbreitung  der  Unsittlieh- 
keit  mittelst  derselben  516;  Vertibnog 
der  Religionsstörung  mittelst  derselben, 
s.  Religionsstörung;  s.  Drackschriften, 
Darstellungen,  Druckwerke,  Presse. 

Schriftsatz,  dessen  unbefugte  Haltung 
oder  Verfertigung  327.  388;  s.  Satz. 

Schrott  und  Korn  der  verfälschten  Mün- 
zen, Einfluss  desselben  auf  die  Bestra- 
fung 118.  119. 

Schub  30:   s.  Abschaffung,  Verweisung. 

Schulden,  betrügerische  oder  leichtsinnige 
199/*.  486e;  Erdichtung  derselben  zum 
Zwecke  der  ZwangvoUstreckungsvereit- 
lung  51. 

Schuldner,  Veruntreuung  der  in  ihrer 
Verwahrung  belassenen  Pfandsachen 
51  8;  Ränke  zur  Verlängerung  des 
Credits  oder  Verdrehung  des  Vermögens- 
stands 199/*. 

Schuldverschreibungen,  öffentliche,  deren 
Nachmachung,  Begriff  und  Bestrafung 
dieses  Verbrechens  111 — 113;  deren 
Abänderung  in  höhere  Summen  114  bis 
117;  wenn  sie  auf  Ueberbringer  lauten, 
ist  dies  ein  erschwerender  Umstand 
bei  deren  Verfälschung  117 :  verfälschte, 
deren  Verausgabung  als  Mitschuld  lOf. 
112.  116;  als  Verbrechen  des  Betrags 
2016. 

Schüler,  deren  Misshandtung  durch  Leh- 
rer 413.  420;  s    Lehrer. 

Schuizeugniss,  Fälschung  eines  199  </*•)'«- 

Schutzmittel  bei  Eisenbahnen,  Unterlas- 
sung der  Aufstellung  derselben  4886; 
s.  Schutzmassregeln. 

Schwäche  des  Verstands,  als  Mildemngs- 
umstand  bei  Verbrechen,  Vergehen  und 
Uebertretungen  46«.  264  a. 

Schwachsinn  eines  Menseben,  dessen  Be- 
nützung 201  b. 

Schwager,  s.  Verschwägerung. 

Schwangere,  deren  Verpflichtung  zur  An- 
zeige der  Niederkunft  839.  340. 

Schwefelriucherungen ,  Unvorsichtigkeit 
dabei  886  d. 

Schwerer  Kerker  als  zweiter  Grad  der 
Kerkerstrafe  14.  16. 

Schwerere  Arbeit  als  Verschärfung  der 
Arreststrafe  258  6. 

Schwester,  s.  Geschwister. 

Schwur,  s.  Eid. 

Sclave,  s.  Sklave. 


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SACHREGISTER. 


4g9 


Seoinino,  s.  Zergliederung. 

Seoto,  unerlaubte  deren  Begründung  oder 
Verbreitung  804 ;  s.  Irrlehren,  Religions- 
störung. 

Seoundanten  beim  Zweikampfe,  t.  Bei- 
stand. 

See,  oBene,  Verbrechen  auf  einem  österr. 
Schiffe  zur  .S7i;  Zusammenstossen  von 
Schiffen  auf  der  8865  2. 

Seebehörde,  Central-,  deren  Competenz 
zur  Entscheidung  über  Verlust  des 
Rechts  zur  Führung  eines  Schiffispa- 
tents  30.  268. 

Seelsoroer,  Beleidigung  eines  2  V;  der 
Strafanstalt,  Beiziehung  desselben  zu 
den  Sitzungen  der  Strafvollzugscom- 
misson  4  12;  Verlust  seiner  Pfründe 
als  Wirkung  einer  Verurtheilung  26  e. 
240c.  242.  268;  Fälschung  der  Matriken 
durch  denselben  als  Amtsmissbrauch 
10116;  s.  Unterricht. 

Seibstbetchädieuno ,  s.  Selbstverstümm- 
lung. 

Selbstbestimmung,  als  Erschwerungsum- 
stand  bei  der  Bestrafung  von  Unmün- 
digen 271c. 

Selbstdispensation  der  Aerzte  41. 

Selbetf  eschotse ,  Nichtanbringung  von 
Warnungszeichen  dabei  836e. 

Selbsthilfe,  eigenmächtige,  Abgrenzung 
vom  Diebstahl  171  «8  Aj.;  von  der  Ver- 
untreuung 1812;  s.  Nothwehr. 

Selbstmord.  Beihilfe  dazu  SSöis. 

Selbstverstümmlung  409.  410. 

Senkgruben,  Uebertretung  der  Vorschrif- 
ten über  deren  Räumung  836^. 

Sequester,  amtlich  bestellte,  gesetzlicher 
Schutz  derselben  681.  8I1 ;  von  Häusern, 
Unterlassung  der  Meldung  von  der  Ver- 
änderung der  Parteien  seitens  der  320 ; 
deren  Pflicht  bei  drohendem  und  Straf- 
barkeit bei  erfolgtem  Einstürze  von 
Häusern  321.  382. 

Sefuestration,  Entziehung  von  in  S.  ge- 
nommenen Sachen  51  3. 

Seuohe,  s.  Viehseuche. 

Sicherheit,  gemeinschaftliche,  Verbrechen 
gegen  dieselbe  56^124;  einzelner  Per- 
sonen, Verbrechen  gegen  dieselbe  66- 
125—210 ;  des  Staatsverbands  und  öffent- 
licher Vorkehrungen,  Verbrechen  gegen 
dieselbe  68—106;  des  öffentlichen  Zu- 
trauens, Verbrechen  gegen  dasselbe  106 
bis  121;  der  Person,  Verbrechen  gegen 
dieselbe  125—166:  des  Vermögens,  Ver- 
brechen gegen  dieselbe  206—208;  der 
Ehre,  Verbrechen  gegen  dieselbe  209 
bis  210;  des  deutschen  Bundes,  Hoch- 
verrath  wider  die  53 ;  menschliche,  bos- 
hafte Beschädigung  fremden  Eigenthums 
mit  Gefahr  für  die  menschliche  S.  als 
Verbrechen  der  öffentlichen  Gewalt- 
thätigkeit  86;  öffentliche.  Vergehen 
und  Uebertretungen  gegen  dieselbe 
275.  278—310 ;  Uebertretungen  der  dazu 


I  gehörigen  Anstalten  311—330*  eioz«!- 
ner  Menschen,  Vergehen  una  Ueber- 
tretungen gegen  dieselbe  276.  835.  499; 
des  Lebens,  Vergehen  und  Uebertre- 
tungen dagegen  «76.  885.  892;  körper- 
liche, Uebertretungen  gegen  dieselbe 
409.  438 ;  körperliehe,  Handlungen  gegen 
dieselbe  überhaupt,  als  Uebertretung  431; 
des  Eigenthums,  Vergehen  und  Uebertre- 
tungen dagegen  484—468;  die  Ehi«, 
Vergehen  und  Uebertretungen  gegen 
dieselbe487— 499.  2  V;  öffentliche,  und 
Ordnung,  darauf  sieh  beziehende  Ver- 
ordnungen sind  auch  Ausländer  su 
wissen  verbunden  234. 

Sloherbeltsbehörde,  Ahndung  der  von  Un- 
mündigen begangenen  Vergehen  und 
Uebertretungen  durch  dieselbe  278;  s. 
Polizei. 

Sicherheitswache  in  Wien,  als  Obrigkeit 
68  1.  81  ». 

Sicherheitswachmann,  qualificirte  Körper- 
verletzung an  einem  163»«;  Strafbar- 
keit des  Diebstahls  und  der  Verun- 
treuung bei  Kenntniss  eines  S.  von 
denselben  187  29. 

Sicherstellung,  des  Schadenersatzes  von 
Hochverräthern  und  Anführern  13; 
Forderung  derselben  von  mit  Fackeln 
Reisenden  466. 

Siechknechte,  Entziehung  und  Verkanf 
zur  Vertilgung  bestimmter  Geräthe 
durch  396. 

Siechthum,  als  Folge  einer  körperlichen 
Beschädigung  156  6.  160. 

Siegel  öffentliche,  Nachmachung  einer 
Bezeichnung  damit  als  Verbrechen  dee 
Betrugs  199  d;  der  Behörden,  deren 
Verletzung  815 ;  Amts-,  deren  Eröffnung 
316;  öffentliche,  welche  Siegel  dazu  ce- 
hören  216;  deren  Verfertigung  oder 
Ausfolgang  als  Uebertretung  330. 

Signalordnung    der  Eisenbahnen  87  ». 

Silber,  geschmolzenes,  dessen  Ankunf 
475, 

Silberarbeiter,  deren  Pflicht  beim  Anbote 
von  verdächtigen  Waren,  von  geschmol- 
zenem Gold  und  Silber  zum  Kaufe  478- 
475. 

Siiberpunze,  s.  Punze. 

Simulation  von  Schulden  zum  Zwecke  der 
Zwangsvollstreckungsvereitlung  61. 

„Sincere"  bis  verbotenes  Spiel  61. 

Sinnenverwirrung,  als  Aueschliesenngs- 
grund  des  bösen  Vorsatzes  25.  c. 

Sittenverderbniss,  s.  Unsittlichkeit. 

Sittlichkeit,  öffentliche.  Vergehen  und 
Uebertretungen  gegen  dieselbe  277. 
500—525:  Aergemiss  gebende  Verlet- 
zungen derselben  500.  516 ;  deren  gröb- 
liche Verletzung  durch  Schriften  616; 
welche  Uebertretungen  derselben  der 
häuslichen  Zucht  überlassen  bleiben 
526. 


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490 


SACHREGISTER. 


Sklave,  Behandlung  eines  Menschen  als 
solchen  95;  wird  durch  Betreten  des 
teterreichischen  Gebiets  oder  durch 
Ueberlassang  an  Oesterreicher  frei  95; 
dessen  Hinderung  an  der  persönlichen 
Freiheit  95;  Behandlung  eines  Menschen 
als  solchen,  Yorschubleistung  dabei 
S18.  215. 

Sklaverei,  Verbot  der  95. 

Seiomle,  s.  Unzucht  wider  die  Natur. 

Sokn,  minderjähriger  des  Hauses,  dessen 
Verfflhrung  durch  eine  in  der  Familie 
dienende  Weibsperson  505. 

SeMeten,  deren  Werbung  zum  Ansiedeln 
in  fremden  Ländern  92 :  Begünstigung 
der  Entweichung  derselben  220.  221 ; 
deren  Verleitung  zur  Desertion  oder 
zum  Treubruch  222;  Selbstverstümme- 
lung 410.  411. 

Sorglotif  keft  bei  der  Aufsicht  über  Kin- 
der 876.  378;  s.  Kranke. 

Seuverin,  s.  Kaiser,  Landesfürst. 

Spelten,  deren  gesundheitschädliche  Be- 
reitung 407.  408.;  der  Sträflinge,  s. 
Verpflegung. 

Spelteoeschirr,  un-  oder  schlecht  ver- 
zinntes, dessen  Gebrauch  4u6.  408. 

Spengier,  s.  Klempner. 

Sperre,  s.  Siegel. 

Sperrzeuo  der  Schlosser,  dessen  nach- 
lässige Verwahrung  469. 

Spiel  mit  falschen  Würfeln,  Karten  201c; 
verbotenes  500.  522. 

Spleifetolilrr,  Kinder-.  Anwendung  der 
Bleiglätte  dazu  408  d. 

Splelpfennige,  Spiel  werk.  s.  Münzen. 

Spionerie,  s.  Ausspähung. 

Spott  öffentlicher,  Schmähungen,  wo- 
durch jemand  diesem  ausgesetzt  wird. 
491. 

Spreohe,  Landes-,  gleiche  Authenticität 
der  in  den  verschiedenen  Landessprachen 
kundeemachten  Texte  des  StG.,  KP. 
I  s ;  deren  Verlust  oder  Schwächung 
als  Folge  einer  körperlichen  Beschädi- 
gung 156  a.  160;  in  welcher  eine  Unter- 
redung mit  Arreststräflingen  nicht  ge- 
stattet ist  2  5. 

Sprengmittel,  Verletzung  der  Vorschriften 
über  dieselben  836/*.  445.  446. 

arenostolTe,  s.  Sprengmittel. 
lat,  auswärtiger,  Auslieferung  von  Ver- 
brechern an  denselben  39 ;  Auslieferung 
von  Uebertretern  an  denselben  285; 
dsterr.,  Hochverrath  eegen  den  58  c; 
fremder,  Verbrechen  der  Störung  der 
^öffentlichen  Ruhe  gegen  den  66.  20; 
Ausspähung  und  Verrath  an  demselben, 
deren  Bestrafung  durch  Militärgerichte 
67;  Ehrenbeleidigung  gegen  den  Sou- 
verän oder  Gesandten  desselben  494  a; 
Werbung  von  Militärpersonsn  als  An- 
siedler, oder  Zuführung  von  Recruten 
an  denselben  92;  s.  Ausland,  Bundes- 
staaten. 


Staatsanwalt,  Fälle  der  Verfolgung  von 
Ehrenbeleidigungen  durch  den  2  V; 
Missbrauch  der  Amtsgewalt  durch  den 
102  « ;  Strafbarkeit  der  Verleitung  des- 
selben zur  Verletzung  der  Amtspflicht 
105. 

Staatsbeamte,  s.  Beamte. 

Staatsbehörden,  s.  Behörden,  Obrigkeit, 
Regierung. 

StaatsbOrger,  österr.,  s.  Inländer,  Oester- 
reicher. 

StaatsbUroersohaft,  deren  Verlust  infolge 
einer  Verurtheilung  24—30.  240.  242. 
268. 

Staatseisenbahnbeamte,  Amtsmissbrauch 
durch  101  "  «. 

Staatspapiere,  s.  Creditspapiere,  Schuld- 
verschreibungen. 

Staatsteiegraphen,  s.  Telegraphen. 

Staatsverband,  Verbrechen  durch  welche 
er  unmittelbar  angegriffen  wird  56. 
58—75;  gegen  denselben  zielende  Ver-- 
gehen  und  üebertretungen  278—310; 
auf  Losreissung  eines  Theils  von  Aem- 
selben  abzielende  Unternehmungen  58c; 
Aufreizung  zum  Hasse  gegen  denselben 
65  a. 

Staatsverwaltung,  Aufreizung  gegen  die- 
selbe 65  a. 

Stadel,  s.  Scheune. 

Stille,  deren  Betretung  mit  offenem 
Licht  449—451;  Tabakrauchen  darin 
452. 

Stand,  falscher,  dessen  Beilegung  als 
Verbrechen  des  Betrugs  201  d ;  als 
Uebertretung  820  e. 

Stände  der  Gesellschaft.  Geringschätzung 
gegen  sie,  als  Erschwerungsumstand 
bei  Ehrenbeleidigungen  496;  s.  Körper- 
schaften. 

Standreoht,  Wirkung  der  Anwendung 
desselben  auf  die  Unterdrückung  des 
Aufruhrs  74. 

Stärken  mit  Stärke,  die  Mineraliarben 
enthält  408  a. 

Steckbriefe,  deren  Erlassung  unterbricht 
die  Verjährung  277.  631. 

Steindruck  als  Verviplfältigungsmittel  KP. 
n.  10  2. 

Steindruokpresse,  s.  Buchdruckerpresse. 

Steine,  lithographische,  deren  Zerstörung 
infolge  der  Verurtheilung  einer  Druck- 
schrift 29.  85.  267 ;  deren  Zerstörung 
wegen  Nachdrucks  467. 

Stellen,  gefährliches,  s.  Aufstellen. 

Stellung  abgestrafter  Verbrecher  unter 
Polizeiaufsicht  26 ;  zum  Zweikampfe,  s. 
Zweikampf. 

Steilvertretung  einer  Strafart  durch  die 
andere,  s.  Abänderung. 

Stempel  zur  Erzeugung  von  Creditopa- 
pieren,  dessen  Nachahmung  als  Mit- 
schuld am  Verbrechen  der  Verfälschung 
öffentlicher  Creditspapiere  107;  Nach- 
machung einer  Bezeichung  damit,  als 


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SACHREGISTER. 


49t 


Verbrechen  des  Betrags  199  cf;    dessen  { 
Verfertigung  als  Uebertretang  829. 

Stempelmarken,  Fälschung  von  27. 

Stempelvertohleiss,  Verlust  desselben  in- 
folge Verurtheilung  26  *. 

SterbefMI,  s.  Todesfall,  Todtenbesichti- 
gung. 

SteververweioerunOv  Aufreizung  dazu  6bb. 

Stiefeltern,  Diebstahl  an  denselben  463«; 
Verletzung  der  Ehrerbietung  wider  die- 
selben 525  7. 

Stiefkinder,  Verffihrung  derselben  zur 
Unzucht  durch  die  Stiefeltern  182 III 3 ; 
Unehrerbietigkeit  derselben  wieder  die 
Stiefeltern  525  ?. 

Stiftung,  einer  geheimen  Gesellschaft  288. 
298—295. 

Stimmiettel,  von  Wählern,  Ankauf  von 
2  VI8. 

Stock,  als  Waffe  82s.  88». 

Störung,  der  Öffentlichen  Ruhe,  Begriff 
und  Strafe  65.  66.  3  6;  des  Betriebs 
der  Telegraphen  89 ;  des  Besitzes  durch 
gewaltsamen  Einfall  83.  84;  der  Re- 
ligion 122—124;  öffentlicher  Versamm- 
lungen, Behörden  etc.,  s.  Gewaltthätig- 
keit;  der  öffentlichen  Ruhe,  s.  Auf- 
stand, Aufruhr,  Auflauf. 

Stottwerk,  s.  Presswerk. 

Straflunttalten  für  Geistliche  21  ff. 

Strafbare  Handlungen  der  Unmündigen, 
Behandlung  der  237.  269—278. 

Strafbarkeit,  Beginn  derselben  bei  Druck- 
schriften 10;  s.  Straflosigkeit. 

Strafbehörden,  ausländische,  Wirkung  der 
Urtbeile  derselben  in  Oesterreich  36. 
8S5;  8.  Gerichte. 

StrafHauer,  s.  Dauer,  Strafe ;  längste  und 
kflrzeste  17.  247. 

Strafe,  des  Versuchs  eines  Verbrechens 
8;  der  Verbrechen,  Arten  derselben 
18 — 42;  der  Vergehen  und  Uebertre- 
tongen,  Arten  derselben  240. 249 ;  längste 
und  kürzeste  Dauer  derselben  17.  247 ; 
der  Verbrechen,  deren  Verschärfungen 
19—25.  3  3;  der  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen,  deren  Verschärfungen  250; 
deren  Einschränkung  auf  den  Verbrecher 
allein  8t ;  Ausmessung  derselben  inner- 
halb des  gesetzlichen  Strafsatzes  32. 
265 ;  kann  in  der  Regel  weder  umge- 
ändert noch  durch  Ausgleichung  mit 
dem  Verletzten  aufgehoben  werden  32. 
83.  49.  53.  54.  187.  188.  259.  265.  466; 
deren  Bemessung  beim  Zusammentreffen 
mehrerer  Verbrechen  34;  beim  Zusam- 
mentreffen von  Verbrechen  mit  Verge- 
hen oder  Uebertretungen  85 ;  beim  Zu- 
■ammentreffen  mehrerer  Vergehen  oder 
Uebertretungen  267;  im  Auslande  aus- 
gestandene. Einrechnung  derselben  in 
die  nach  diesem  Gesetze  zu  verhän- 
gende S6;  Ausmessung  derselben  für 
die  von  Ausländern  im  Inlande  began- 
genen Verbrechen  nach  diesem  Gesetze 


37;  Ausmessung  derselben  für  die  voib 
Ausländern  im  Auslande  begangeneik 
Verbrechen  38—41;  Ausmessung  der- 
selben für  im  Auslande  begangene  straf- 
bare Handlangen  österreichischer  Unter- 
thanen  86.  285;  des  Verbrechers  hebt 
das  Recht  des  Verletzten  auf  Entschä- 
digung nicht  auf  42 ;  wegen  eines  frü- 
heren Verbrechens  oder  Vergehens  &\» 
Erschwerungsumstand  bei  der  neuenr 
Bestrafung  44  b.  c.  268  b ;  deren  Ver- 
schärfung, Verringerong  und  Umände- 
rung, wegen  erschwerender  oder  mil- 
dernder Umstände  48—65.  269— 266  p 
ausserordentliches  Milderun gs-  und  Ver- 
ändemngsrecht  derselben  54.  55.  260  bi» 
262.  266;  wegen  Verbrechen,  deren  Er- 
löschung 2'J3— 232;  wegen  Vergehe» 
und  Uebertretungen,  deren  Erlöschung 
526—532;  ausgestandene,  vollstreckte^ 
erlassene,  als  Erlöschungsart  der  Ver- 
brechen 22Sb.  c.  225.  226;  ausgestan- 
dene, Vorwurf  der  225.  497 ;  deren  Nach- 
sicht, Wirkung  226.  629;  wieferne  der 
Bestrafte  nach  ausgestandener  Strafe- 
in alle  Bürgerrechte  eintritt  225.  226. 
268. 497.  528 ;  der  Unmündigen  für  Hand- 
lungen, die  an  sich  Verbrechen,  Ver- 
gehen oder  Uebertretungen  sind  287. 
269—278;  deren  Sicherstellung  von 
Reisenden  456;  Fristen  zu  ihrer  Ver- 
jährung, s.  Verjährung;  S.Todesstrafe,. 
Kerker,  Arrest  etc.;  des  Hochverrath» 
59—62 ;  der  Majestätsbeleidigung  63. 64  p 
der  Störung  der  öffentlichen  Ruhe  65. 
66 ;  der  Störung  der  öffentlichen  Ruhe 
durch  Handlungen  gegen  fremde  Staaten 
und  Landesfürsten  66 ;  der  Ausspähung- 
militärischer  Operationen  und  derKriegs- 
macht  67;  des  Aufstands  70—72;  de» 
Aufruhrs  78—75;  der  öffentlichen  Ge- 
walttbätigkeit  durch  gewaltsames  Han- 
deln gegen  Versammlungen,  gegen  Be- 
hörden etc.  77 ;  der  öffentlichen  Gewalt- 
thätigkeit  gegen  anerkannte  Körper- 
schaften etc.  79;  gegen  obrigkeitliche^ 
Personen  82 ;  durch  Einfall  in  den  ruhi- 
gen Besitz  84;  durch  Beschädigung- 
fremden Eigenthums  86;  durch  Hand- 
lungen unter  besonders  gefährlichen 
Verhältnissen  88;  durch  Beschädigung 
des  Staats-Telegraphen  89 ;  durch  Men- 
schenraub 91;  durch  unbefugte  Ein- 
schränkung der  persönlichen  Freiheit 
94;  durch  Sklavenhandel  95;  durch  Ent- 
führung 97 ;  durch  Erpressung  98 ;  durch 
gefährliche  Bedrohung  100 ;  des  Mias- 
brauchs  der  Amtsgewalt  103;  der  Ver- 
leitung zum  Missbrauche  der  Amtsge- 
walt 105 ;  der  Nachmachung  öffentlicher 
Creditspapiere,  der  Mitschuld  und  Theil- 
nahme  daran  108.  110;  öffentlicher 
Schuldverschreibungen,  der  Mitschnl* 
und  Theilnahme  daran  111—113;  der 
Abänderung  echter  öffentlicher  Credit»- 


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492 


SACHREGISTER. 


papiere,  der  Mitschuld  ond  Theilnahme  | 
daran  115.  116;  der  MttBzverf&lschung 
ond  der  Theilnahme  daran  119—181; 
der  Religionsetörang  IfiS.  IM;  derNoth- 
zacht  126.  387;  der  Schändung  188; 
der  Unzacht  wider  die  Natur  180;  der 
Blutschande  131 ;  der  Verfflhrunf  und 
Kuppelei  188.  188;  des  räuberischen 
Todtschlags  141;  des  Mords  186;  des 
Jbf  euehelmords,  Raubmords  etc.  1S7. 138 ; 
des  Kindesmords  189;  des  gemeinen 
und  räuberischen  Todtschlags  141. 142 ; 
<ier  Abtreibung  der  eigenen  Leibesfrucht 

146.  146;   einer  fremden  Leibesfrucht 

147.  148;  der  Weglegung  eines  Kindes 
150.  151;  der  schveren  körperlichen 
lieschädigung  16*— 166;  des  Zwei- 
kampfs 169;  der  Theilnahme  am  Zwei- 
kampfe 168 ;  des  Verbrechens  der  Brand- 
legung 167—170;  des  Diebstahls  178 
bis  180;  der  Veruntreuung  188.  184; 
<ler  Theilnahme  am  Verbrechen  des 
Diebstahls  oder  der  Veruntreuung  186 ; 
■des  Verbrechens  des  Raubs  191—196; 
<ies  Betrugs  808—204;  der  zweifachen 
£he  808;  der  Verleumdung  810;  des 
geleisteten  Vorschubs  durch  Unterlas- 
sung der  Verhinderung  eines  Verbre- 
chens 813;  durh  Verhehlung  215;  durch 
Hilfe  bei  Entweichung  von  Verhafteten 
218.  819;  durch  Begünstigung  eines 
Deserteurs  221;  der  Verleitung  eines 
Soldaten  zum  Treubruche  282 ;  des  Ver- 
gehens des  Auflaufs  879.  880;  des  Theil- 
nehmens  an  geheimen  Gesellschaften 
288—892 ;  der  Ausländer  fftr  die  Theil- 
nahme an  geheimen  Gesellschaften  894. 
295;  der  übrigen  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen,  s.  unter  den  Benennungen 
derselben. 

-StrafMihiiifUno  35.  867. 

-Strafgetetz,  neue  Ausgabe  des  Strafge- 
setzbuches vom  Jahre  1803,  k.  Patent, 
wodurch  sie  kundgemacht  wird  KP.  I ; 
vom  87.  V.  52,  dessen  Geltung  für  den 
Umfang  des  ganzen  Reichs  KP.  I;  als 
Richtschnur  auch  bei  durch  Druck- 
schriften begangenen  Verbrechen,  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  KP.  H. 

'Strafgesetze,  besondere,  für  das  Militär, 
werden  aufrecht  erhalten  KP.  I ;  öster- 
reichische, deren  Anwendung  auf  Aus- 
länder 87    41.  834.  835. 

-Sträflinge,  Fesselung  der  3  4;  deren  Hal- 
tung und  Verpflejfung  im  Kerker  16—84 : 
im  Arreste  844.  846.  864;  aus  der  Haft 
tretende,  deren  Abschiebung  30. 

!8traflosigkelt  eines  Verbrechens  oder  einer 
Uebertretnng  wird  in  der  Regel  nicht 
durch  Ausgleichung  mit  dem  Beschä- 
digten bewirkt  83.  187.  188.  269.  466; 
des  Hochverraths,  wegen  Entdeckung 
desselben  aus  Reue  68:  wegen  Zwei- 
kampfs 165 ;  des  Verbrechens  der  Brand- 
legung, wegen  thätiger  Reue  168;   des 


Diebstahls  und  der  Veruntreuung  187. 
186.  466;  der  Verwandten,  wegen  des 
Verbrechens  der  Vor8chubieistung816; 
bei  Ehrenbeleidigungen  durch  den  Be- 
weis der  Wahrheit  der  Beschuldigung 
490;  des  Ehebruchs  durch  ^Nachsieht 
des  Gatten  608;  s.  Nachsicht. 

StrafHPthell,  s.  Urtheil,  VerartheUung. 

StrafVerfahrew,  s.  Verfahren. 

StratVerscIiärftmfl,  s.  Strafe,  Verschirfsng. 

Strafvoilzugsoommission,  Bestellung  und 
Wirkungskreis  der  4  10  ff, 

Strafzeit,  Beginn  der  17 ;  s.  Strafe,  Dauer. 

Strang  als  Voilziehungsmittel  der  Todes- 
strafe 13. 

„Straschak''  als  verbotenes  Spiel  61. 

Strassen,  Bewahrungsmittel  der  Ab- 
schüsse an  denselben,  deren  muth- 
willige  Beschädigung  818;  deren  Ver- 
stellung durch  Wägen,  Bauholz,  Waren 
etc.  zur  Nachtzeit  422—425.  50;  ge- 
fährliches Aufstellen  oder  Aufhäufen 
von  Sachen  an  denselben  486;  Be- 
schimpfung auf  denselben  496. 

Stratsenaufleher,  gesetzlicher  Schutz  des- 
selben 681.  811. 

StrassenelnriumeP,  fesetzUeher  Schutz 
desselben  6S^K  81^  qualificirte  K^ 
perverletzung  an  einem  16$». 

Strassenpolizel ,  Amtsmissbrauch  darch 
Organe  der  lOl». 

Streit  mit  Waffen,  s.  Zweikampf;  nit 
Worteil,  8.  Zank,  Beschimpfung,  Be- 
leidigung. 

Strenge  der  Kerkarstrafe,  Grade  derselben 
14—17. 

Strenger  Arrest,  als  Strafart  fOr  Verg^w 
und  Uebertretungen  845. 

Strike,  Bestimmungen  wider  denselben 
58. 

Stroh,  dessen  feuergefährliche  Aufbewah- 
rung 447;  Behältnisse  dafür,  Betretnng 
derselben  mit  offenem  Lichte  449—461; 
Gewölbe  für  Stroh,  Tabakrauchen  da- 
rin 452. 

Strompolizeierdnungen  886  2>i. 

Studienzeugnisse,  s.  Urkunden. 

Stunden,  s.  Dauer. 

Sturz  eines  Gebäudes,  s.  Einsturz. 

Subjecte  in  Apotheken,  s,  Apotbeker- 
gehilfen. 

Subsoriptien  zur  Vereitlung  von  Strafen 
810. 

Summe,  s.  Betrag,  Werth;  Abändemng 
eines  öffentlichen  Creditspapiers  in 
eine  höhere  114  a. 

Surrogate,  s.  Nahrungsmittel. 

Suspension,  s.  Einstellen. 

T'abakbau,  Auschliessung  von  demselben 

infolge  Verurtheilung  86 1. 
Tabakrauchen  an  feuergefährlichen  Orten 

468. 


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SACHREGISTER. 


49a 


TakakversoMeiM,    Verlast  desselben   in-  | 

folge  Yerartheilnng  26*. 
Taiel  der  Behörden,  s.  Aufwiegelung. 
Taiallotigkfit  des  Wandels  frühere,    als 

Mildernngsamstand     bei     Verbrechen, 

Vergehen     nnd    Uebertretungen     46  fc. 

264  i. 
Tag,  8.  Zeitbestimmnng. 
Tagbau,  Diebstahl  an  Mineralien  auf  Tag- 

bauen  175  11  d. 
Taflohn,    Verabredungen  zu   dessen  Er- 
höhung 483.  58. 
Taglöhner,  deren  Diebstähle  an  Arbeit- 

febern  176 II  c:  deren  Bestrafung  wegen 

Tmnkenheit  524. 
Talons,  s.  Schuldverschreibungen. 
Taüitof,  s.  Trödler. 
TMterltaitsiliadalllen,    deren   Verlust   als 

Wirkung  der  Verurtheilung  26«.  240  c. 

848.  868.  5  ff. 
Tarffti,  8.  Taxordnungen. 
.,Tart0ln'^   als    Terbotenes  Spiel  61.  62. 
Taubstumme ,    Zurechnungsfähigkeit    der 

27  b. 
Tauglichkeit  der  Mittel  bei  dem  Versuch 

Täuschung  197. 

Taiiteni  Gulden,  s.  Betrag.  Werth. 

Taxordnungen  über  Lebensmitteln,  deren 
Verletzunir  478.  488.  64  fg. 

TtiOlM,  Diebstahl  an  Fischen  darin  174 
11/;  s.  Baden,  Wasser. 

Telegraplltfii.  deren  Beschädiguntr  als  Ver- 
brechen der  öffentlichen  Gewaltthätig- 
keit  89 ;  Diebstahl  daran  175  1 2> ;  deren 
Beschädigung  als  Uebertretung  818; 
Verschulden  in  Beziehung  auf  sie  als 
Vergehen  oder  Uebertretung  887.  482: 
Gewaltthätigkeit  gegen  Wächter  dabei 
als  Verbrechen  des  Aufstand^  68 ; 
Widersetzung  gegen  sie  81 ;  AufTorde- 
znm  Widerstände  279;  deren  Beleidi- 
gangen  312.  818. 

Tarrttorialltitsprinofp  87.  984. 

TiMft.  Milderungsumst&nde  aus  der  Be- 
aenaffenheit  derselben  47;  wann  deren 
Beschaffenheit  das  Verbrechen  des  Dieb- 
stahls begründet  174;  wann  deren  £e- 
schaffiBnheit  das  Verbrechen  des  Betrugs 
begründet  198.  199;   s.  Beschaffenheit. 

TMIter,  nicht  blos  der  unmittelbare  begeht 
ein  Y erbrechen  5 ;  Einverständniss  mit 
demselben  nach  der  That  6;  dessen 
Beschaffenheit,  als  Grund  tou  Milde- 
rangsumstftnden  bei  Verbrechen  46; 
unmittelbarer,  eines  Mords,  dessen  Be- 
fltrafune  186;  Eigenschaft  desselben, 
wodureh  der  Diebstahl  zum  Verbrechen 
wird  176. 

TMtlgt  Mitwirkung  bei  einem  Morde  187 ; 
Reue,  s.  Reue. 

Thatirrthum  2  c. 

Tbfltilohs  Beleidigung,  s.  Beleidigung. 

TMtllcMLfften,  öffentlielw  49«;  s.  Miss- 
handlnng. 


Thatsaehen,  Entstellung  von  800;  Beweis 
derselben  begründet  Straflosigkeit  der 
Ehrenbeleidigung  490.  491 ;  s.  Hand- 
lungen. 

ThaaterstOcko,  deren  Aufführung  gegen 
das  Recht  des  Autors  467. 

Theiinahme  an  Verbrechen  überhaupt  6  - 
an  Verbindungen  zur  Störung  der  öffent^ 
liehen  Ruhe  65c;  am  Amtsmissbraucb 
durch  Nichtbearate  IOI20;  an  der  Ver- 
fälschung öffentlicher  Greditspapiere 
109 ;  an  der  Nachraachung  öffentlicher 
Schuldverschreibungen  112  ;  an  der  Ab- 
änderung echter  öffentlicher  Gredits- 
papiere 116 ;  an  der  Münzverfäls<5hung- 
120.  121 ;  an  einem  Morde  187 ;  aro. 
Zweikampfe  163;  am  Diebstahle  zwi- 
schen Verwandten  52;  an  geheimen 
Gesellschaften,  Vereinen  287;  an  einencfr 
verbotenen  Vereine  298;  s.  Theilneh- 
mung. 

Theiinehmer,  Unanwendbarkeit  b*os  per- 
sönlicher Entschuldigongsgründe  des^ 
Thäters  auf  sie  5 ;  s.  Mitschuldige. 

Theilnehmung  am  Diebstahle  und  der  Ver- 
untreuung als  Verbrechen  185.  186.  » 
6 ;  am  Diebstahle,  wann  nicht  als  Ver- 
brechen 177;  und  der  Veruntreuung, 
wann  Straflosigkeit  derselben  eintritt 
187.  188.  466;  an  Diebstählen  und  Ver- 
untreuungen, als  Uebertretung  464.  466. 
3  6;  am  Raube  196. 

Thisrarzt,  Verleitung  desselben  zum  Amts- 
missbrauch 811^5. 

Thiere.  Unzucht  mit  Thieren  189.  180; 
wilde,  deren  Haltung  888.  889 ;  schäd- 
liche und  bösartige,  deren  nachlässige 
Verwahrung  390.  891 ;  Hetzen  und  Rei- 
zen derselben  392 ;  s.  Vieh. 

Thlerheilkunds,  deren  unbefugte  Ausübung 
3486. 

Tinte,  s.  Dinte. 

Tirsler  Landesvertheidiger,  Verlust  der 
Denkmünze  dorselben  infolge  Verur- 
theilung 16. 

Titel,  deren  Verlust  als  Wirkung  einer 
Verurtheilung  26a.  240e.  248.  268.  3  6. 

ToeMsr,  minderjährige,  des  Hauses,  deren 
Enterung  durch  einen  Hausgenoisen 
604;  s.  Kinder,  Verwandte 

Ted  als  Strafbrt  der  Verbrechen  12.  18.. 
27  ;  der  Beleidigten  als  Folge  der  Noth- 
zucht  und  Schändung,  ist  von  erschwe- 
rendem Einflüsse  auf  deren  Bestrafuag 
126 ;  eines  Menschen,  dessen  Veran- 
lassung als  Verbrechen  des  Mords  184 ; 
des  Todtschlags  140—148 ;  bei  Gelegen- 
heit eines  Raubs  141 ;  einer  Seblä^rei 
148;  durch  Zweikampf  161;  dessen 
Veranlassung  durch  gefährliche  Hand- 
lungen, als  Vergehen  836;  des  Ver- 
brechers als  Erlöschungsart  der  Ver- 
brechen 223a.  224;  als  Erlöschungsart 
der  Vergehen  und  Uebertretungen  626.. 


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494 


SACHREGISTER. 


527;  8.  Todesstrafe,  Todtschlag, 
Tödtang,  Mord. 

TodetfKlle,  verdächtige,  Pflicht  der  Saoi- 
tätapersonen  zu  deren  Anzeige  869. 

TodetoefSihr,  Aossetzang  eines  Kindes 
derselben  149— 15t;  s.  Lebensgefahr. 

TodetttraflB,  deren  Vollziehung  durch  den 
Strang  13;  Wirkungen  der  Verurthei- 
lung  zu  derselben  26.  27.  224;  Unzu- 
lässigkeit der  Verschärfung  derselben 
50;  und  lebenslänglicher  Kerker,  deren 
Verwandlung  bei  Verbrechern  unter  80 
Jahren  wegen  Mildernngsumatänden  in 
zeitlichen  Kerker  52;  Vorgang,  wenn 
bei  Verbrechen,  worauf  sie  verhängt 
ist,  Milderungsumstände  eintreten  52: 
•deren  Anwendung  auf  das  Verbrechen 
^eß  Hochverraths  59;  des  Aufruhrs  74: 
<]er  öfTeotlichen  Gewaltthätigkeit  86. 
^8 ;  des  Mords  180 ;  des  räuberischen 
Todtschlags  141 ;  der  Brandlegung  167a ; 
auf  Verbrechen  verhänt^te,  erhöht  die 
"Strafbarkeit  der  Vorschubleistang  bei 
•denselben  213;  bei  Verbrechen,  worauf 
sie  verhängt  ist,  schützt  keine  Verjäh- 
rung ^egen  Bestrafung  231 ;  deren  Üm- 
-wandlung  in  schweren  Kerker  wegen 
Ablauf  von  20  Jahren  seit  der  VerÜbung 
des  Verbrechens  231 ;  bei  Personen 
unter  20  Jahren  gilt  hinsichtlich  der 
Verbrechen,  worauf  sie  verhängt  ist, 
die  Strafdauer  von  10—20  Jahren  as 
Masstab  der  Verjährung  derselben  232. 

Todotzeit,  Angabe  einer  Unrichtigkeit  da- 
rüber 376. 

Todte,  Schmähungen  derselben  492. 

Todtenbetchauer,  deien  Verpflichtung  zur 
Anzeige    verdächtiger   Todesfälle   869. 

Todtenbesiohtiquno,  Angabe  einer  Unrich- 
tigkeit darüber  H75. 

Todttchlag,  Begrifl'  und  Bestrafung  dieses 
Verbrechens  40—143.  3  6:  bei  Ver- 
libung  eines  Raubes  141. 

TödtuRQ  eines  Menschen  in  gerechter 
!Nothwehr  2g ;  als  Verbrechen  des  Mords 
134;  als  Verbrechen  des  Todtschlags 
140;  eines  Kindes^  Verbrechen  des 
Kindsmords  139;  eines  Menschen  bei 
einer  Schlägerei  143.  3  6;  im  Zwei- 
kampfe 161.  162 ;  bei  einer  Brandle- 
gung 167a;  eines  Menschen,  als  Ver> 
gehen  885;  aus  Verschulden  unter  be- 
sonders gefährlichen  Verhältnissen,  als 
Vergehen  337. 

TöpHBP,  feuergefährliche  Setzung  eines 
Ofens  oder  Ziehung  einer  Röhre  durch 
438.  439;  schlechte  Verglasung  ihrer 
Waaren  407. 

Tragen  von  Orden,  Uniformen,  unbefugtes 
338.  334. 

Transport  von  Kriegserfordernissen,  Mit- 
theilungen hierüber  2  IX. 

Trantportgewerbo,  Zulässigkeit  von  Maxi- 
maltarifen für  dasselbe  54.  | 

Trauung,  s.  Ehe.  i 


„Trenta"  als  verbotenes  Spiel  61. 

Treue,  Verleitung  eines  Soldaten  zur  Ver- 
letzung derselben  222 ;  eheliche,  welche 
Verletzungen  derselben  der  häuslichen 
Zucht  überlassen  bleiben  525;  s.  Ehe- 
bruch 

Trieb,  Diebstehl  an  Vieh  vom  175  Üb. 

Trinkgeeoblrr,  s.  Essgeschirr. 

Trinkwasser,  s.  Trunk,  Wasser. 

Trödler,  die  Schlüssel.  Dietriche,  an  be- 
denkliche Leute  verkaufen  oder  von 
ihnen  kaufen  469 ;  die  von  Unmfindign 
etwas  kaufen  471.  472f 

„TrommelmadMie*',  als  verbotenes  Spiel 
61. 

Tru3,  s.  Betrag. 

Trunk  der  zur  Kerkerstrafe  Verurtheilten 
15.  19.  20;  der  zur  Arreststrafe  Ver- 
urtheilten 245.  254;  Veranreinigung  des 
Wassers  zum  Trünke  898 ;  s.  Getränke. 

Trunkenheit  als .  Ausschliessungsgrand 
der  Zurechnung  einer  strafbaren  Hand- 
lung 2  c.  836.  528;  Bestrafung  der  in 
derselben  begangenen  Handlungen  2S6. 
500.  593;  eingealterte  524. 

Trunkenheitsgetetz  für  Galizien  und  die 
Bukowina  64. 

Truppen,  militärische,  Mittheilnngen  über 

Tückische  Angrifife,  als  Erschwerongs- 
umstand  bei  Bestrafung  körperlicher 
Beschädigungen  145(f. 

Tückitoher  Mord,  s.  Meuchelmord. 

Türkei,  Griminaljurisdiction  der  k.  k.  Gon- 
sulate  in  der  86*. 


Übel,  dessen  Beschlieesung  als  Bedin- 
gung der  Annahme  des  bösen  Vo^ 
Satzes  1. 

übelthaten,  s.  Verbrechen,  Vergehen, 
Uebertretungen. 

übelthiter,  als  Objecto  von  Verbrechen  4. 

Überbrinaer,  auf  Ueberbringer  lautende 
Schuldverschreibungen,  als  Erschwe- 
rungsnmstand  bei  deren  Verfälschung 
117. 

überfkhren  eines  Menschen  841.  848. 

Übergabe  einer  strafbaren  Druckschrift 
zum  Drucke,  als  der  Aufang  der  Straf- 
barkeit für  Verfasser,  Uebersetzer 
etc.  10. 

Überlassung  seines  Ausweises  einem  An- 
deren 320/. 

Überlegung,  reifere,  als  Erschwerungs- 
umstand  bei  Verbrechen  48. 

Überileflerung,  eines  Menschen  in  ao»- 
wärtige  Gewalt,  s.  Menschonraob. 

Übernachten  in  Gasthäusern,  s.  Meldong. 

Übernahme  auszuliefernder  Verbreehtf. 
deren  Verweigerung  von  Seite  ftwnd- 
der  Staaten  39. 

überreiten  eines  Menschen  841.  348. 

Überschreitung,  der  Grenzen  der  Ye^ 
theidigung,  deren  Strafbarkeit  2. 


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SACHREGISTER. 


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Obertotzer    einer   Drackschrift,    Verant-  | 
wortlichkeit   des   Ü.   für   ein  dadurch 
begangenes  Verbrechen  7;  Beginn  der 
Strafbarkeit  für  ihn  10. 

Überstreichen,  von  Esswaren,  Kleider- 
stoffen etc.,  mit  schädlichen  Farben 
408  a. 

Obertretungen,  Strafgesetz  vom  27.  Mai 
1852  hierüber,  Anfang  und  Umfang  der 
Wirksamkeit  desselben  KP.  I.  II;  Be- 
stinunung ,  welche  Handlangen  als 
solche  angesehen  werden  können  KP. 
IV:  deren  Bestrafunjr  überhaupt  233 
bis  268 ;  Unkenntnis  des  Gesetzes  ent- 
schuldigt nicht  rücksichtlich  derselben 
233.  284;  von  Ausländern  in  Oester- 
reich  begangene,  deren  Strafbarkeit  in 
Oesterreich  234;  von  Ausländern  im 
Aaslande  begangene,  deren  Straflosig- 
keit in  Oesterreich  234;  von  Inländern 
im  Aaslande  begangene,  deren  Straf- 
barkeit 285;  Bestrafung  der  durch  Un- 
mündige verübten  Verbrechen,  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  als  üeber- 
tretungen  oder  durch  häasliche 
Züchtigung  237.  269  —  273 ;  Be- 
gehung derselben  auch  ohne  bösen 
Vorsatz  und  zugefügten  Schaden  238; 
deren  Bestrafung  beim  Zusammen- 
treffen mit  Verbrechen,  Vergehen  oder 
anderen  Uebertetungen  35.  267;  Gel- 
tang der  rücksichtlich  der  Verbrech€(n 
über  Mitschuld,  Versuch  u.  s.  w.  fest- 
gesetzten Bestimmungen  auch  rück- 
sichtlich  der  Vergehen  und  Ueber- 
tretungen 239 ;  Erschwerungsamstände 
bei  denselben  263 ;  Milderungsumstände 
bei  denselben  264 ;  deren  verschiedene 
Gattungen  274—277;  gegen  die  öffent- 
liche Ruhe  und  Ordnung  278—310; 
gegen  öffentliche  Anstalten  und  Vor- 
kehrungen zur  gemeinschaftlichen 
Sicherheit  314—330  :  gegen  die  Pflich- 
ten eines  öffentlichen  Amts  331—334: 
?egen  die  Sicherheit  des  Lebens  385 
bis  892 :  der  Gesundheit  393—408  ;  gegen 
die  körperliche  Sicherheit  409—438; 
gegen  die  Sicherheit  des  Eigenthums 
434—486  ;  der  Ehre  487—499  :  gegen  die 
öffentliche  Sittlichkeit  500—52^:  Dieb- 
stähle und  Veruntreuungen  als  U.  189. 
460.  463.  525.  3  6;  Vorschubleistung 
zu  Vergehen  und  Uebertretungen.  als 
solche  307 ;  der  Anstalten  zur  Ver- 
meidung der  Pest,  deren  Bestrafung 
893;  ;  der  boshaften  Beschädigung  des 
fremden  Eigenthums  4:6S;  deren  Be- 
schuldigung als  Uebertretung  487  ;  der 
Z wangs vollstreck ungsvereitlung  51 1-  8; 
des  galiz.  Trunkenhditsgesetzes  64  ;  Er- 
löschungsarten  der  Strafe  526—532  ;  s. 
Gesetzübertretungen. 

Obervortheilung  gegen  die  Satzung  478. 
483.  54  ff.;  s.  Betrug. 


UfiBr,  Beschädigung  der  Befestigung  der- 
selben 818. 

Umfang  der  Wirksamkeit  des  StG.  ▼. 
27.  Mai  1852,  KP.  I.  II.  IX. 

Umstände,  erschwerende,  s.  Erschwernngs- 
umstände ;  mildernde,  s.  Mildemnga- 
umstände ;  falsche,  deren  Angabe  zur 
Irreführung  des  Richters ,  als  Er- 
schwerungsumstand 45.  263  01. 

Umwandlung  der  Strafe,  wegen  Mildernngs- 
umständen  49—55.  269.  260—262.  266. 
266;  des  Masstabs  der  Verjährung  bei 
Personen  unter  20  Jahren  232;  der 
Strafe,  s.  Abänderung. 

Unbefugte  Ausübung  eines  Gewerbes,  der 
Arzneikunst,  unbefugtes  Tragen  von 
Orden  etc.,  s.  Gewerbe,  Arzneikonst, 
Geburtshelfer.  Orden  etc. 

Unberechtigter  Verkauf,  s.  Verkauf. 

^Undici  e  mezzo"",  als  verbotenes  Spiel  61. 

Unehelich  Schwangere,  deren  Verpflidi- 
tung  bei  der  Niederkunft  339.  340. 

Unehrenhafte  Handlungen,  deren  Beschul- 
digung als  Vergehen  oder  Uebertretung 
488.  493. 

Unfähige,  deren  Bestellung  beim  Eisen- 
bahnbetriebe 433  c. 

Unfähigkeit,  Grade,  Würden,  Aemter  nea 
oder  wieder  zu  erlangen,  als  Wirkung 
einer  Verurtheilung  26  b.  d.  e.  240.  242. 
268.  3  6  fr. ;  zu  Vormundschaften,  als 
Folge  der  Misshandlung  von  Mündeln 
418. 

Unfall,  fahrlässige  Herbeiffihrung  desselben 
335. 

Ungarische  Staatsangehörige,  Zulässigkeit 
der  Landesverweisung  wider  25^  ^ ;  deren 
Abschaffung  249^ 

Ungarn,  Verhältniss  zu  U.  in  der  Straf-. 
rechtspflege  36i  ff. 

Unoehorsam  geg^n  Gesetze,  Aufreizung 
dazu  656:  gegen  öffentliche  Beamte 
oder  Wachen  während  eines  Auflauts 
283.  284. 

Ungesetzliche  Handlungen,  deren  Gutheis- 
sung 305. 

Unglaube,  dessen  Verbreitung  122cf. 

Uniform  eines  Beamten  oder  Militärs,  un- 
befugtes Tragen  derselben  383. 

Universitätsmatrlkei,  s.  Matriken. 

Unkenntniss  des  Strafgesetzes  über  Ver^ 
brechen,  Vergehen  und  Uebertretungen 
entschuldigt  nicht  3.  283;  der  Folgen 
einer  Handlung,  als  Ausschliessungs- 
grund der  Zurechnung  2/. 

Unmündige,  der  an  ihnen  unternommene 
Beischlaf  127.  168;  Begnadigung  27  A; 
Bestrafung  der  strafbaren  Handlungen 
derselben  237.  269—273;  deren  Verlei- 
tung zum  Diebstahle,  der  Veruntreuung 
465;  Bestrafung  von  Trödlern,  die  von 
ihnen  kaufen  471.  472. 

Unmündigkeit,  als  Ausschliessangsgnmd 
des  bösen  Vorsatzes  2d;  s.  Alter, 
Kinder. 


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496 


SACHREGISTER. 


Uiitrtfiiiiiiflen  in  Familien,  s.  Unsittlicb- 
keilen. 

Uiir«liiHolik«it,  s.  Vernnreinifang. 

Unruhe,  öfTeutlicke,  deren  Veranlassang 
als  Verbrechen  57.  66.  M ;  deren  Ver- 
anlaasnng  durch  falsche  Gerächte  808 ; 
Verhalten  der  Hansgenossen  während 
derselben  281.  282 ;  deren  Veranlassang 
als  Erschweningenmstand  bei  Ueber- 
tretnngen  des  Coalitionsgesetses  483; 
8.  Stdrang  der  Rohe,  Aufstand,  Auflauf, 
Bedrohung. 

IlMOhuMIfe  Personen,  Kuppelei  in  Be- 
ziehung auf  sie  188. 

IlMinnlge,   als  Object  von  Verbrechen  4. 

UMittllolie  Attentate  als  Freiheitsbe- 
flchrftnkung  98"rK. 

UnSittlichkeit,  Gutheissung  derselben  805 ; 
Beschuldigung  derselben  488.  498. 

Unilttilehkelteii,  grössere,  deren  Bestra- 
fung als  Vergehen  und  Uebertretungen 
500  — 584;  in  Familien,  wann  deren 
Bestrafung  der  häuslichen  Zucht  über- 
lassen bleibt  586. 

Untadelhaftigkeit  des  Wandels,  s.  Wandel. 

Mntuif  liohkelt  der  Mittel  S^s. 

Unterbrechung  der  Verjährung  eines  Ver- 
brechens 227 :  der  Verjährung  eines 
Vergehens  odeir  einer  Uebertretung  531. 

Unterdriekuflo  periodischer  Druckschrif- 
ten 267 ;  Ton  Urkunden  als  Verbrechen 
des  Missbrauchs  der  Amtsgewalt  108  c ; 
als  Verbrechen  des  Betrugs  201 «. 

UnttrieiRme,  die  Verleumdung  durch 
solche  erhöht  die  Strafbarkeit  des  Ver- 
brechens 810 ;  deren  EhrenbeleidigUBg 
gegen  die  Vorgesetzten  als  Erschwe- 
rungsumstand   der  Uebertretung  494  ib. 

Unterhalt,  s.  Erwerb,  Verpflegung. 

Unterhalten  von  brennenden  Kohlen,  als 
Vergehen  oder  Uebertretung  836  a. 

UnterMLndler  in  kupplerischen  Geschäf- 
ten 512.  518.  515. 

Unterkunft,  geheimen  Gesellschaften  ge- 
gebene 887.  290.  291.  293  d;  s.  Unter- 
schleif, Aufenthalt. 

Unteriaseyng,  der  Verhinderung  und  der 
Anzeige  des  Heehverraths  60.  61:  bos- 
hafte, unter  besonders  gefährlichen 
Verhältnissen,  Bestrafung  dieses  Ver- 
brechens 87  ;  der  Anzeige  von  der  An- 
haltung  eines  Menschen  98 ;  des  bei 
der  Geburt  nOthigen  Beistands  189; 
der  Hinderung  einee  Verbrechens  818. 
3  6;  blosse  Unterlassungen,  als  Ver- 
breeben  60.  61.  67  (815).  87.  92  (218). 
82  (215).  98.  95  (218).  189.  212 ;  gegen 
ein  Verbot  vollbrachte,  ist  auch  ohne 
b9ee  Absicht  «in  Vergehen  oder  eine 
Uebertretung  888;  der  Anzeige  einer 
geheimeB  QeeeVsehaft  287  r;  culpose 
835;  der  Anzeige  verdächtiger  Todes- 
fiUle,  Geborten  etc.  859 ;  der  Aafstel- 
lang  der  Warnungsseichen  bei  einem 
Baue  380;    der  Anzeige   eines   zu  be- 


I  sorgenden  Einsturzes  381.  388;  gegen 
die  körperliche  Sicherheit  überhaupt 
481 ;  der  Aufstellung  von  Einfriedungen, 
Absperrschranken  etc.,  bei  Eisenbahnen 
438  i> ;  der  Anzeige  feuergefahrlicher  An- 
lagen durch  Rauchfangkehrer  und  der 
ordentlichen  Fegung  442—444;  oder 
Handlung,  feuergefährliche  459;  der 
Verwahrung,  s.  Verwahrung. 

Unterredung  mit  Sträflingen  im  Kerker 
15.  16.;  im  Arrest  245. 

Unterricht,  der  Einzelhäftlinge  4  6;  Ver- 
anlassung des  Verbrechens  durch  ü.  5 ; 
Verführung  und  Kuppelei  zum  Unter- 
richte anvertrauter  Personen  132;  un- 
mündiger Sträflinge  durch  den  Seel- 
sorger 272. 

Untersohiagunq  s.  Veruntreuung. 

Untersohleif,  Gesetzübertretern  gegebener 
214.  216.  307 ;  Straflosigkeit  der  Ver- 
wandten wegen  216;  Schanddirnen  ge- 
gebener 512.  513.  515. 

Unterschriften,  deren  Sammlung  als  er- 
schwerender Umstand  bei  dem  Ver- 
gehen der  Aufwiegelung  300. 

Unterstützung  der  Strikenden  58;  eines 
dem  Einstürze  drohenden  Gebäudes, 
Unterlassung  derselben  881.  388. 

Untersuchung,  deren  Hintanhaltung  durch 
Erdichtung  falscher  Umstände,  als  Er- 
schwerungsumstand bei  Verbrechen, 
Vergehen  und  Uebertretungen  45.  268id; 
ohne  Verschulden  verlängerte,  als  Mil- 
derungsumstand  bei  Verbrechen  46  Jt; 
deren  Einleitung,  unterbricht  die  Ver- 
jährung 827.  591.  der  Ehrenbeleidi- 
gungen 496.  2  V;  des  Ehebruchs  503. 
51o;  der  Verführung  eines  Verwandten 
der  Familie  505 ;  eingealterter  Trunken- 
heit 524. 

Untersuchungtgefiangene,  Fesselung  der  3  4. 

Untertuohungthaft  ohne  Verschulden  ver- 
längerte,  als  Milderungsumstand  46  k. 

Unterthan  des  österreichischen  Staats,  s. 
Inländer,  Oesterreicher ;  eines  fremden 
Staats,  s.  Ausländer. 

Unterweisung,  s.  Unterricht. 

Untreue,  s.  Ehebruch. 

Unverbesserilohkeit,  als  Erschwerungsum- 
stand  bei  der  Bestrafung  von  Unmün- 
digen 271  c. 

Unverehelichte  Frauenspersonen,  siehe 
Frauenspersonen. 

Unvermdgen  zu  zahlen,  verschuldetes 
19^/.  486. 

UnvermSgenheit  das  Verbrechen  zu  voll- 
bringen, s.  Versuch. 

Unvorttohtigkeit  bei  dem  Verkaufe  oder 
der  Autbewahrung  von  Gifl,  Pulver, 
Arzneien,  bei  der  Aufsicht  über  Kinder, 
im  Fahren,  s.  Gift,  Pulver,  Arzneien, 
Kinder,  Fahren,  Feuer  etc. 

Unwahre  AuKaben  des  Beschuldigten  45. 
268;  bei  dem  Betrüge  197.  461:  Ober 
Thatsachen    und    behördliche    Anord- 


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SACHREGISTER. 


497 


nangen  300-  über  den  Reichsrath  oder 
Landtag  2  UI. 

Unwahrhett,  deren  Bezeugung  im  Amts- 
sachen 102  d. 

Unwissenheit  der  Folgen  einer  Handlung 
als  Aasschliessungsgrund  dee  bösen 
Vorsatzes  2/;  dieses  Gesetzes  3.  283; 
eines  Menschen,  deren  Benützung  197 ; 
der  Apotheker  849—362;  der  Aerzte 
bei  der  Krankenbehandlung  356— 8b8; 
eines  Baumeisters  384.  886. 

UnzeHioe  Geburt,  s.  Fehlgeburt. 

Unzucht,  als  Verbrechen,  Fälle  derselben 
135 — 183;  wider  die  Natur,  Begriff  und 
Bestrafung  129—130;  Verführung  dazu 
als  Verbrechen  132;  s.  Blutschande, 
Kuppelei,  Nothzucht.  Schändung, 
Scbandgewerbe. 

Unzulänolicbkoit  der  Mittel  8  »>  f^. 

Unzureonenbarkeit  2. 

Unzureohnungsfählgkait  2  a—d. 

Urheber  einer  strafbaren  Handlung,  Strafe 
des  44  e.  2631-;  des  Hochverraths  69  b; 
beim  Verbrechen  des  Aufstands  71; 
des  Aufruhrs  75:  geheimerGesellschaften 
288:  der  Verabredungen  der  Gewerbe- 
lente  58. 

Urkunden,  der  Amtsaufsicht  anvertraute, 
deren  Vernichtung  oder  Mittheilung 
102  c;  öffentliche,  deren  Verfälschung 
oder  Nachahmung  199  d.  27;  Privat-, 
deren  Nachmachung,  Verfälschung  oder 
Vernichtung  als  Verbrechen  201  a ; 
deren  Nachahmung  als  Uebertretnng 
320  f;  einer  geheimen  Gesellschaft, 
Pflicht  zu  deren  Herausgabe  296 ;  von 
Behörden  unterfertigte,  deren  Ver- 
letzung 615 ;  s.  Notariats-Urkunden  ; 
Reise-,  s.  Pass. 

Urtheile,  Straf-,  Beginn  der  Rechtswir- 
kungen  derselben  von  der  Kund- 
machung 17  ;  wegen  Verbrechen.  Wir- 
kungen derselben  ausser  der  eigent- 
lichen Strafe  26—89.  3  5  ff.  ;  wegen 
Vergehen  und  Uebertretungen,  deren 
Wirkungen  242.  243.  267.  268  ;  einer 
ausländischen  Strafbehörde,  Wirkung 
der  U.  in  Oesterreich  26.  236;  ange- 
kündigte, Wirkung  trotz  des  Todes  des 
Verbrechers  224.  527. 


^Vagabunden,  Abschiebung  von  30. 

Valuta,  s.  Währung. 

Vater  eines  abgetriebenen  Kindes,  dessen 
Bestrafung  wegen  Mitschuld  an  der 
Abtreibung  146.  147;  s.  Eltern,  Ver- 
wandte. 

Vatermonl,  Bestrafung  der  Theilnahme 
daran  137: 

Venerie,  s.  Krankheiten,  ansteckende. 

Verabfolgung,  von  Arzneien  42.  45. 

Verabredungen  von  Handwerksleuten. 
Fabriksuntemehmem  etc.  483.  58;  von 
Arbeitern  gegen  die  Arbeitsgeber  483. 

a  eil  er   Ö.terr.  QetteUe.  1.  Abtb.  V.  Bd. 


Verabsiumung  der  zur  Abwehr  der  Feuers- 
gefahr bestehenden  Vorschriften  481  bis 
469. 
Verachtung,   wider  die  Verfassung,    Auf- 
reizung dazu  2  II ;    wider  den  Reichs- 
rath oder  Landtag   2  Ifl ;   wider   den 
Kaiser,    Aufreizung    dazu    als   Maje- 
stätsbeleidigung 68;    als   Störung   der 
öffentlichen  Ruhe  65  a ;  gegen  die  Re- 
ligion 122  b;  Bedrohung  des  einen  Zwei- 
kampf Ablehnenden  damit  168  ;    gegen 
Behörden,    Körperschaften,    Aufforde- 
zung  dazu,  s.  Aufwiegelung. 
Veränderung,    der    Regierungsform,    ge- 
waltsame,   darauf    abzielende   Unter- 
nehmunfren  58  b ;  der  Einwohner  eines 
Hauses,  Unterlassung  der  Meldung  der- 
selben 820 ;   der  Strafe,   s.  Strafe.  Ab- 
änderung, Milderung. 
Veranlassung  eines  Verbrechens  5. 
Verantwortlicher  Redacteur,  s.  Redacteur. 
Verantwortlichkeit    für    den    Inhalt   von 

Druckschriften  7. 
Veriusserung   eines  Menschen   als  Skla- 
ven  96 ;    von  Vermögensstücken   zum 
Zwecke  der  Zwangsvollstreckungsver- 
eitlung 56 :  s.  Verkauf.  i 
Verbalinjurien  496. 
Verband  s    Staatsverband. 
Verbergen  hinter  falschen  Schein  201  d. 
Verbergung  von  Verbrechern  und  Ueber- 
tretern,  als  Verbrechen  oder  Uebertre- 
tung  der  Vorschubleistung  214.  216.  307 ; 
Straflosigkeit   der   Verwandten   wegen 
dieses  Vorschubs  217 ;  eines  Deserteurs 
220;     des    Daseins   einer    Gesellschaft 
286  a ;  des  Vermögens  vor  der  Zwangs- 
vollstreckung 51. 
Verbindlichkeit,  s.  Verpflichtung. 
Verbindung    der  Kerkerstrafe    mit   ange- 
messener Arbeit  18. 
Verbindungen  zur  Störung  der  öffentlichen 
Ruhe,  deren  Stiftung  65  c;  auf  Beschä- 
digung gerichtete  in  Verbindung  erhö- 
hen die  Strafbarkeit   der  körperlichen 
Beschädigung  155 d;  S.Verabredungen. 
Verblendung  eines  Menschen,  deren  Be- 
nützung 202  b. 
Verbotene  Waffen,   s.   Waffen;   Spiele, 

s.  Spiele. 
Verbotstafeln  bei  Eisenbahnen,  Unter- 
lassung der  Aufstellung  derselben  433  b. 
Verbrechen,  Kundmachung  des  Straf- 
gesetzes vom  27.  Mai  1852  darüber. 
KP.;  Umfang  der  Wirksamkeit  des 
StG.  KP.  I.  11;  welche  Handlungen 
überhaupt  als  solche  angesehen  werden 
dürfen  KP.  IV;  von  Verbrechen  über- 
haupt 1—11;  böser  Vorsatz  als  all- 
gemeines Erfordernis  zu  einem  Ver- 
brechen 1.  2;  Ausschliessungsgründe 
der  Zurechnung  einer  Handlang  als 
solche  2 ;  aus  der  Bosheit  des  Thäters 
4;  an  welchen  Personen  sie  begangen 
werden  können  4 ;    Erklärung  des  ße- 


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498 


SACHREGISTER. 


griffe  def  Verencbs  derselben  8—10; 
von  deren  Bestrafnag  flberhaapt  12  bis 
42;  Wirkung  der  Verortheilung  wegen 
eines  Verbrechens  ausser  der  eigent- 
liehen  Strafe  36—80.  3  6;  Beschrän- 
kung der  Strafe  derselben  auf  den  Ver- 
brecher allein  81 ;  deren  Bestrafung  beim 
ZusamentrefTen  mit  anderenVerbrechen, 
mit  Vergehen  oder  Uebertretungen  84. 
86 ;  Strafbarkeit  der  von  Oesterreichem 
im  Auslände  begangenen  86 ;  Strafbar- 
keit der  von  Ausländern  im  Inlande 
begangenen  87;  der  von  Ausländern 
im  Auslande  begangenen  38—41 ;  deren 
Bestrafung  hebt  die  Verpflichtung  zur 
Entschädigung  nicht  auf  42 ;  erschwe- 
rende Umstände  bei  denselben  43—45; 
Begehung  mehrerer  Verbrechen  als  be- 
sonderer Erschwerungsumstand  44  a ; 
Milderungsumstände  bei  denselben  46. 
47 ;  deren  Angabe  und  Bekenntniss  als 
MilderungBumstand  46  A;  Anwendung 
der  Erschwerungs-  und  Milderungsum- 
stände bei  denselben  48—55;  Benen- 
nung der  verschiedenen  Gattungen  der- 
selben 56.  57 ;  gegen  die  Sicherheit  des 
Staats-Verbandes  und  öffentliche  Vor- 
kehrungen 58—100;  gegen  die  Pflichten 
eines  öffentlichen  Amtes  101— 105 ;  gegen 
die  Sicherheit  des  öffentlichen  Zutrauens 
106—121 ;  gegen  die  Religion  122—124; 
gegen  die  Sicherheit  der  Person  125—165; 
gegen  die  Sicherheit  des  Eigenthums 
166—205;  gegen  das  Institut  der  Ehe 
206—208 ;  gegen  die  Sicherheit  der  Ehre 
209.  210;  des  Verbrechern  geleisteten 
Vorschubs  211—222 ;  von  der  Erlöschung 
derselben  223—232 ;  Angabe  wegen  eines 
angedichteten  Verbrechens,  als  Ver- 
brechen der  Verleumdung  »09;  Unter- 
lassung der  Hinderung  derselben  als 
Verbrechen  der  Vorschubleistung  212; 
Hinderung  der  Entdeckung  derselben 
als  Verbrechen  der  Vorschubleistung 
214.  215;  Beschuldigung  wegen  eines 
Verbrechens  als  Vergehen  oder  Ueber- 
tretung  487.  493 ;  Vergehen  oder  Ueber- 
tretungen, das  Begehen  eines  neuen, 
hindert  die  Wirksamkeit  der  Verjäh- 
rung 229.  581 ;  in  der  Trunkenheit  ver- 
übte, deren  Bestrafung  286.  528;  von 
Unmfindigen  verübte,  deren  Bestrafung 
287.  269—278;  Geltung  der  Bestim- 
mungen der  §§  5—11  rücksichtlich  der- 
selben im  allgemeinen  auch  in  Betreff 
der  Vergehen  und  Uebertretungen  239 ; 
Militär,  s.  Militärverbrechen. 

Verbrecher,  Vorschrift  über  deren  Aus- 
lieferung an   das  Ausland  36.  89.  41. 

<iUi£34'  Entdeckung  anderer  verborgener 
Verbrecher  als  Milderungsumstand  bei 
Verbrechen  46  i;  unter  90  Jahre  alte, 
können  nicht  zum  Tode  oder  lebens- 
langen Kerker  verurtheilt  werden  52 ; 
deren  günstigere  Behandlung  bei  der 


Verjährung  288:  denselben  geleisteter 
Vorschub,  s.  Vorschub ;  deren  Wieder- 
eintritt in  den  Genuss  der  bfirgerlichen 
Rechte  nach  ausgestandener  Strafe  225. 

V«rbeit«r  einer  Druckschrift,  dessen  Ver- 
antwortlichkeit 7  ;  von  Ehrenbeleidi- 
gungen 498. 

Verbreitung  hochverrätheriseher  Schriften 
59c ;  von  Schmähungen  gegen  den  Kai- 
ser 68 ;  von  Drohsdmf  ten  99.  100 ;  ▼oa 
Unglauben  182cf ;  falscher  oder  verfälsch- 
ter Creditspapiere,  als  Theilnahme  am 
Verbrechen  aer  Verfälschung  109.  112. 
116;  als  Verbrechen  des  Betrugs  201«; 
falscher  Münzen,  als  Theilnalune  am 
Verbrechen  der  Fälschung  180 ;  als  Ver- 
brechen des  Betrugs  201«;  einer  uner- 
laubten Religionssecte  804 ;  von  fisisefaen 
Gerüchten  808;  von  Schmähschriften, 
s.  Schmähungen. 

Vertfächtiae  Verkäufer,  Verbindlichkeit  ne 
anzuhalten  478—476. 

Verdeokuno  von  Forderungen  aus  Zechen 
64. 

Vordorbene  Getränke,  s.  Getränke. 

Verdrehung  des  wahren  Stands  der  Con- 
cursmasse,  als  Verbrechen  des  Betrugs 
199/;  als  Vergehen  486. 

Verein,  verbotener,  aufgelöster,  Anwer- 
bung von  Mitgliedern  dazu  297;  ver- 
botener, Theilnahme  daran  298;  s.  Ge- 
sellschaften, Versammlungen. 

Vereinigung  mehrerer  Strafen  als. Verschär- 
fung 250. 

Vereinigung,  zu  geheimen  Gesellschaften 
286;  s.  Verabredungen,  Verbindungen. 

Vereitlung  der  gesetzlichen  Folgen  straf- 
barer Handlungen,  Sammlungen  hiezn 
310;  der  Execution  61. 

Verfahren,  standrechtliches,  s.  Standrecht; 
Ablassung  davon,  s.  Ablassung. 

Verfkill  des  Gewerbes  des  Sträflings  als 
Grund  der  Abänderung  der  Strafe  55. 
248.  260 ;  von  Waareo,  Feilschaften,  Ge- 
räthen  240.  241.  267;  des  Miethgelds 
für  eine  an  geheime  Gesellschaften 
überlassene  Wohnung  290.  291;  der 
Gassen  und  Geräthe  einer  geheimen 
Gesellschaft  296 ;  des  Presswerks  wegen 
unbefugter  Haltung  desselben  827 ;  der 
Giftwaren  beim  vorschriftswidrigen  Ver-  i 
kaufe  862.  364;  der  Exemplare  bei 
Nachdruck  467;  des  Geldes,  des  Kanf- 
schillings,  von  Sachen,  s.  Geld,  Kauf- 
schilling, Sachen  etc.  ' 

Verfftitohung  österreichischer  Creditspa- 
piere, von  Ausländem  begangene,  deren 
Bestrafung  in  Oesterreich  88;  der 
öffentlichen  Creditspapiere ,  Begriff 
und  Bestrafung  106—117;  Verübong 
dieses  Verbrechens  durch  Nachmachnng 
derselben  106;  Mitschuld  an  diesem 
Verbrechen  107;  Strafe  der  vollbrach- 
ten Nachahmung  an  dem  Mitschuldigen 
108;  an  den  Theilnehmem  109;  Strafe 


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SACHREGISTER. 


499 


4es     Venochs      dieses     Verbrechens 

1  tO ;  öffentlicher  Scholdverschreibungen 
<larch  Nachmachang,  Strafe  des  voU- 
t)rachten  Verbrechens  an  dem  Mit- 
«chaldigen  111 ;  Strafe  des  vollbrach- 
len  Verbrechens  an  den  Theilnehmem 
118;  Strafe  des  Versachs  derselben 
118 ;  der  Greditspapiere  durch  Abände- 
rung derselben,  Begriff  dieses  Verbre- 
chens 114:  Strafe  der  Mitschnldieen 
115;  der  Tneilnehmer  116:  öffentlicher 
«Greditspapiere,  Mtlnzen.  deren  Aasgabe 
4ils  Theilnahme  an  der  Verfälschung 
109.  112. 116.  120 ;  öffentlicher  Gredits- 
papiere, deren  Ausgabe  als  Verbrechen 
des  Betrags  202  a ;  Bestrafung  des 
Vorschubs  der  Flucht  eines  deshalb 
Verhafteten  218 ;  von  Münzen,  Begriff 
und  Bestrafung  118.  119 ;  Begriff  und 
Bestrafung  der  Theilnahme  daran  120. 
121  a ;  öffentlicher  Urkunden,  Bezeich- 
nungen mit  Stempel,  Siegel  etc.,  als 
Verbrechen  des  Betrugs  199  (f;  als 
Uebertretung  320  f;  von  Privaturkunden 
201a;  von  Getränken  408—405;  des 
Zinngeschirrs  460 ;  von  Nahrungsmitteln 
407.  408. 

Vorfutor  einer  Druckschrift,  Verant- 
wortlichkeit desselben  für  ein  durch 
ihn  begangenes  Verbrechen  7  ;  Beginn 
der  Strafbarkeit  für  ihn  10 ;  grundloser 
Beschwerden  300. 

^•rfusung,  Hochverrath  durch  Hand- 
langen wider  die  Verfassung  des  Reichs 

2  I ;  Aufreizung  zum  Hasse  oder  zur 
Verachtung  wider  die  2  11 ;  von  Rechts- 
schriften für  die  Gegenpartei  102  d ; 
einer  Gesellschaft,  deren  Verheim- 
lichung 2866;  grundloser  Beschwerden 
800. 

VorfusungMld,  Verhöhnung  des  800i* 

VorfiBrtlounq  falscher  Privat -Urkunden 
SOI  a ;  emer  Buchdruckerpresse  etc. 
828 ;  von  Punzen,  Stempeln  etc.  829 ; 
von  Waffen,  s.  Waffen;  von  öffent- 
lichen Greditspapieren,  s.  Verfälschung. 

VorfiDigung,  strafgerichtliche,  s.  Unter- 
suchung. 

VorftraoMung  von  Sklaven,  s.  Schiffsca- 
pitäD. 

VorfQgungon,  s.  Gesetze. 

VerfQliniiig  Anderer,  als  Erschwerungs- 
nmstana  bei  Verbrechen,  Vergehen  und 
Uebertretnngen  -üd.  263/;  durch  An- 
dere, als  Milderungsumstand  bei  Ver- 
brechen. Vergehen  und  Uebertretungen 
46  c.  264  c ;  zum  Abfalle  von  der  Ke- 
ligion,  als  Erschwerungsumstand  des 
Verbrechens  der  Religionsstömng  123 : 
der  Jugend,  als  Erschwernngsumstand 
bei  Vergehen  und  Uebertretungen  268/; 
zar  Unzucht  182.  183.  501 ;  einer  min- 
-derjährigen  Verwandten  des  Haus- 
vaters etc.  durch  einen  Hausgenossen 
•504r;  eines  minderjährigen  Verwandten 


j  des  Hansvaters  etc.  durch  eine  dienende 
Weibsperson  505 ;  und  Entehrung  unter 
der  Zusage  der  Ehe  506 ;  zur  Unzucht 
durch  Zuführung  von  Schanddirnea 
512;  s.  Entehrung,  Kuppelei,  Schän- 
dung, Unzucht,  Verleitung. 
Vergehen,  Strafgesetz  27.  Mai  1852  da- 
rüber, dessen  Kundmachung  KP ;  Um- 
fang der  Wirksamkeit  KP.  I.  II ;  welche 
Handlungen  überhaupt  als  solche  an- 
gesehen werden  dürfen  KP.  IV  ;  und 
Uebertretungen,  deren  Zusammentreffen 
mit  Verbrechen  oder  anderen  Versehen 
und  Uebertretungen  35.  267 ;  und  Ueber- 
tretungen. von  deren  Bestrafung  über- 
haupt 233— 268 ;  Unkenntnis  des  Ge- 
setzes entschuldigt  nicht  rücksichtlich 
derselben  233.  234 ;  von  Ausländem  im 
Auslande  begangen,  deren  Straflosig- 
keit in  Oesterreich  234  ;  in  Oesterreich 
begangene,  deren  Strafbarkeit  in  Oester- 
reich 234;  von  Inländern  im  Auslande 
begangene,  deren  Bestrafung  nach 
diesem  Gesetze  235;  und  Uebertre- 
tungen, Bestrafung  der  durch  Unmün- 
dige verübten  237.  269— 273 ;  deren  Be- 
gehung auch  ohne  bösen  Vorsatz  und 
zugefügten  Schaden  238  ;  und  Ueber- 
tretungen, Geltung  der  Bestimmungen 
der  §§  5—11,  rücksichtlich  der  Ver- 
gehen 289;  von  der  Strafe  derselben 
überhaupt  240.  268 ;  Erschwernngsum- 
stand bei  denselben  263 ;  Milderungs- 
umstände  bei  denselben  264;  ausser- 
ordentliches Milderungsrecht  bei  den- 
selben 266  ;  oder  Uebertretung,  früher 
begangene,  als  Erschwernngsumstand 
bei  Vergehen  oder  Uebertretungen  2632>; 
Wirkungen  der  Verurtheilung  wegen 
derselben,  ausser  der  eigentlichen 
Strafe  268;  Vorschubleistang  in  Be- 
ziehung auf  dieselben  als  Uebertretung 
307 ;  deren  Gattungen  274—277 ;  gegen 
die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  278 
bis  810.  2  HI.  VI.  VII.  VUL  IX;  gegen 
öffentliche  Anstalten  und  Vorkehrungen 
311—330;  gegen  die  Pflichten  eines 
Amts  881—334 ;  gegen  die  Sicherheit 
des  Lebens  335—892.  431 ;  fegen  die 
Gesundheit  393— 40a ;  gegen  die  körper- 
liche Sicherheit  409—433;  gegen  die 
Sicherheit  des  Eigenthums  434—486. 
51 ;  gegen  die  Sicherheit  der  Ehre 
487—499;  gegen  die  öffentliche  Sitt- 
lichkeit 277.  500—525;  deren  Erlö- 
schungsarten  526—532;  das  Begehen 
eines  neuen  Vergehens  unterbricht  die 
Verjährung  eines  früheren  581:  Aut- 
lauf 279— 284  ;  Theilnahme  an  geneimer 
Gesellschaft  285—297;  Aufwiegelr^-j' 
800;  Aufreizung  zu  Feindseligkeiten 
gegen  Nationalitäten,  Reiigions-Ge- 
nossenschaften,  Körperschaften  und 
dergleichen  802 ;  Beleidigung  einer  ge- 
'setzlich  anerkannten  Kirche  oder  Ke- 


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ßOO 


SACHH£GISTER. 


ligioDsgesellschaft  SOS ;  Beförderung 
einer  vom  Staate  für  anzul&ssiff  erklär- 
ten Religionssecte  804;  öffentliche 
Herabwflrdigang  der  Einrichtang  der 
Ehe,  der  Familie,  des  Eigenthums,  oder 
Gntheissung  von  nngesetzlichen  oder 
unsittlichen  Handlangen  805;  Beschä- 
digung von  Grabstätten,  Eröffnung  von 
Gräbern,  Hinwegnahme  oder  Misshand- 
Inng  an  Leichen  nnd  Entwendungen 
an  derlei  Gegenständen  806;  Verbrei- 
tung falscher  beunruhigender  Gerttchte, 

■  gesetzwidrige  Verlautbarungen  und 
Sammlungen  oder  Subscripnonen  zur 
Vereitlung  der  gesetzlichen  Folgen  der 
strafbaren  Handlungen,  insoferne  diese 
Handlungen  durch  Druckschriften  be- 
gangen werden  808—810;  fahrlässige 
Tödtung  eines  Menschen,  im  allge- 
meinen :  335  und  886,  insbesondere  : 
841.  848.  856-858.  868.  869-878.  876 
bis  378.  880.  883.  884.  422-426;  fahr- 
lässiges Verschulden  in  Beziehung  auf 
die  Sicherheit  des  Lebens,  unter  be- 
sonders gefährlichen  Verhältnissen 
837;  gegen  die  Anstalten  wider  die 
Pest  oder  wider  andere  ansteckende 
und  für  den  allgemeinen  Gesundheits- 
zustand gefährliche  Krankheit  893 ;  der 
Zwangsvollstreckungsvereitlung  51 : 
gegen  das  literarische  und  artistische 
Eigenthum  467 ;  Verschulden  von  in 
Concurs  verfallenen  Schuldnern  486; 
Ehrenbeleidigungen  durch  Druckschrif- 
ten 487—493 ;  gröbliche  und  öffentliches 
Aergemiss  verursachende  Verletzung 
der  Sittlichkeit  oder  Schamhaftigkeit, 
insoferne  sie  durch  Druckschriften  be- 
gangen wird  516;  oder  Uebertretungen, 
wann  deren  falsche  Beschuldigung  ein 
Vergehen  oder  eine  Uebertretung  bildet 
487 ;  Zusammentreffen  mehrerer,  s.  Zu- 
sammentröffen, 

VorgeMeno  Sache,  deren  Ansichnahme 
201  ci3. 

Vor^leldi  des  Beschädigten  mit  dem  Schul- 
digen hebt  die  Bestrafung  in  der  Regel 
nicht  auf  SS.  187.  188.  259.  466  ;  mit 
dem  Diebe,  Straflosigkeit  des  Dieb- 
stahls durch  188.  466  ;  s.  Ausgleichung. 

VorgoMen  oder  Versilbern  von  Münzen 
825. 

Vergütung  des  zugefügten  Schadens  46  g. 
187.  188.  864  ir.  466 ;  s.  Ersatz,  Ent- 
schädigung, Vergleich. 

VerhaftbofiBhl  gegen  den  Beschuldigten 
unterbricht  die  Verjährung  der  straf- 

•    baren  Handlung  227.  531. 

Vorhaftots,  Beihilfe  zu  deren  Entwei- 
chung 217—219.  807 ;  Straflosigkeit  der 
Verwandten  wegen  dieiser  Vorschub- 
leistung 216 ;  8.  Hinderung,  Unterlas- 
sung.. 

Vsrhaftuno  der  Ausländer,  wegen  im 
Auslande    begangener    Verbrechen  ö; 


lange,  in  der  Untersuchung  als  Mil- 
derungsumstand  46  Jt;  unbefugte,  als 
Verbrechen  der  öffentlichen  Gewalt- 
thätigkeit  83 ;  ungesetzliche,  als  Ueber- 
tretung 831.  832;  des  Beschuldigten 
unterbricht  die  Verjährung  der  s&af- 
beren  Handlung  227.  581 :  s.  Anhaltung. 

VerMUtülSM,  besonders  gefilhrliche,  Bestra- 
fung der  unter  denselben  vorgenom- 
menen boshaften  Handlungen  als  Ver- 
brechen der  öffentlichen  Gewalttbätig- 
keit  87;  des  Beschädigers  zum  Be> 
schädigten,  s.  Verpflichtung. 

Verhandeln  gestohlener,  veruntreuter  oder 
geraubter  Sachen  186.  196. 

Verheenmoen,  s.  Zusammenrottungen. 

Verhehlung  gestohlenen,  veruntreuten  oder 
geraubten  Guts  185.  196 ;  eines  Theils 
des  Vermögens,  zum  Nachtheile  der 
Gläubiger  199/.  486,  51 ;  einer  gefun- 
denen Sache  201  c  ;  des  Ehestands,  er- 
höht die  Strafbarkeit  des  Verbrechens 
der  zweifachen  Ehe  208;  von  Anzei- 
gungen, Verbrechen  ete.  214.  215.  307 ; 
StrfOnosigkeit  der  Verwandten  wegen 
dieser  Vorschubleistung  216;  eines 
Deserteurs  220.  22l ;  oder  }üitziehung 
der  verseuchten  Geräthsohaften  394  bis 
897. 

Verhelmliohuno  eines  gefundenen  Schatzes 
201c;  der  Jnitglieder  erlaubter  Gesell- 
schaften 278.  299  ;  der  Verfassung  moer 
Gesellschaft  286  ;  der  Niederkunft  emer 
unehelich  schwangeren  Person  389. 340; 
der  einem  Kinde  zugestossenen  enin- 
glückung  als  Erschwerungsumstand  bei 
der  Bestrafung  der  Kindeswärterinnen 
878 ;  einer  ansteckenden  Krankheit  vod 
Seite  der  Ammen  379:;  einer  entste- 
henden Feuersbrunst  458 :  von  Lebens- 
bedürtnissen  durch  Gewerbsleute  482 
bis  484 ;  Eingehung  einer  Ehe  mit  Ver- 
heimlichung von  gesetzlichen  Ehehin- 
dernissen 507. 

Verhinderung  des  Kaisers  an  der  Aus- 
übung der  Regierungsredite  58  a ;  der 
Entdeckung  von  Verbrechefi  etc.  214. 
215.  3  6 ;  s.  Hinderung,  Unterlassung. 

Verhütung  des  Schadens  durch  eine  Brand- 
legung, aus  Reue  168. 

Verjährung  als  Erlöschungsar  t  der  Ver^ 
brechen  228  d.  227.  230  ;  Unterbrechung 
der,  227 ;  Zeit  derselben  928  ;  Bedin- 
gungen derselben  229 ;  von  Verbrechen, 
auf  weiche  die  Todesstrafe  gesetzt  ist 
231;  deren  Thäter  im  Alter  unter 
20  Jahren  stehen  232  ;  als  Erlöschungs- 
art  von  Vergehen  nnd  Uebertretungen 
526.  £81.  532. 

Verkauf  von  Wahlstimmen  2  VI ;  unbe- 
rechtigter, von  Arzneien  354.  856  ;  un- 
bekannter Materialwaaren  371 ;  der 
von  ansteckenden  Krankheiten  her- 
rührenden Geräthsohaften  396;  von 
Waareo,  noth wendiger  Lebensbedücf- 


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SACHREGISTER. 


501 


niese,  Verweigernng  desselben  von  Seite 
der  Gewerbsleute  482.  48);  von  Waren 
ge^en  die  Taxordnnng  478.  488.  54  ff. ; 
von  Fleisch,  Arzneien,  Gift,  Pulver,  s. 
Fleisch,  Gift,  Pulver ;  s.  Handel,  Kauf, 
Veränssernng.  Verschleiss. 

VerkftuflBr,  verdächtige,  Verpflichtong  zu 
deren  Anhaltung  473—477. 

Verkftufllohes  Gewerbe,  s.  Gewerbe. 

Verkehr  mit  Sciaven  95 ;  mit  ausländischen 
Manzen  31a;  mit  Gift,  s.  Gift 

Verkleidung  eines  Deserteurs,  Beihilfe  da- 
zu 820. 

VerkQrzung  der  Strafe,  s.  Abänderung, 
Strafe. 

Verlangen  des  Beleidigten  als  Bedingung 
der  Untersuchung  des  Ehebruchs  508. 
510 ;  der  Untersuchung  einer  Ehrenbe- 
leidigung 495.  2  V ;  der  Eltern  um  Un- 
tersuchung der  Verftihrung  eines  min- 
derjährigen Verwandten  505 ;  der  Dienst- 
herren um  Untersuchung  eingealterter 
Trunkenheit  524;  Erlöschung  von  Ver- 
gehen und  Uebertretungen,  die  nur  auf 
Verlangen  des  Beleidigten  gestraft  wer- 
den 530. 

Verlängerung  des  Kerkers  wegen  Erschwe- 
rungsumständen  51 ;  des  Credites  durch 
Rä^e  als  Verbrechen  des  Betrugs  199/; 
als  Vergehen  486. 

Verlatsung  des  Kriegsdiensts,  s.  Desertion. 

Vertäu mdung,  BegrifT  und  Bestrafung  die- 
ses Verbrechens  209.  210;  s.  Ehrenbe- 
leidigung. 

Verlautbarungen,  falsche,  beunruhigende 
308;  gesetzwidrige  809.  2  VII.  Vlll.  IX; 
Anschläge,  deren  mnthwillige  Beschä- 
digung 315. 

Verleger  einer  Druckschrift,  Verantwort- 
lichkeit desselben  fflr  ein  dadurch  be- 
gangenes Verbrechen  7;  Beginn  der 
Strafbarkeit  fär  ihn  10. 

Verleitung  zu  einem  Verbrechen,  als  Mit- 
schuld am  Verbrechen  5;  als  Versuch 
9;  zum  Hochverrathe  58c;  zum  Miss- 
brauche der  Amtsgewalt  105;  von  Be- 
amten zur  Parteilichkeit  Sil ;  zu  nach- 
t*teiligen  Handlungen,  wann  dadurch 
<la8  Verbrechen  des  Betrugs  begrQndet 
wird  201  tf;  von  Soldaten  zur  Desertion 
oder  zum  Treubruche  222;  von  Unmün- 
digen zu  Diebstählen,  Veruntreuungen 
46Ö;  s.  Aufforderung,  Verführung. 

Verletzung  der  Person  des  Kaisers  am 
Körper,  an  der  Gesundheit  oder  Frei- 
heit 68a;  der  Amtspflicht,  Verleitung 
der  Beamten  dazu  als  Verbrechen  105  ; 
als  Uebertretung  311 ;  tödtliche,  bei 
einer  Schlägerei  143. 157.  3  6 ;  schwere, 
als  Verbrechen  der  schweren  körper- 
lichen Beschädigung  152.  154—156 : 
leichte,  als  Verbrechen  der  schweren 
körperlichen  Beschädigung  158.  I.ö5a; 
bei  einem  Raube  195;  von  Kundma- 
chungen, Anschlägen  etc.  815. 


Verletzungen,  durch  Andere  zugefügte, 
Pflicht  der  Sanitätspersonen  zu  deren 
Anzeige  859;  der  körperlichen  Sicher- 
heit, als  Vergehen  oder  Uebertretungen 
4<>9— 488 ;  der  Sittlichkeit,  als  Vergehen 
oder  Uebertretung  500.  516;  der  Sitt- 
lichkeit durch  Aergerniss  gebende  Schrif- 
ten 516;  der  ehelichen  Treue  durch 
Ehebruch,  deren  Bestrafung  502.  503. 
510;  der  ehelichen  Treue,  der  Ehrer- 
bietung wieferne  sie  der  häuslichen 
Zucht  fiberlassen  bleiben  525 ;  der  Treue, 
s.  Treue,  Beschädigung. 
Verlorene  Sache,  Finnen  derselben  201  c 
Verlust  von  Orden,  Ehrenzeichen,  Titeln, 
Adel,  Aemtern,  Rechten,  Befugnissen 
etc.  als  Wirkung  einer  Verurtneilung 
26.  27.  80.  240.  242.  248.  267.  268.  3  5  ff. 
5  ff. ;  des  Gewerbebefugnisses  als  Wir- 
kung einer  Verurtheilung  26».  30.  240c. 
242.  243.  268.  27b  ff.:  des  Rechts  zur 
Führung  eines  SchifTspatents  oder  eines 
Cabotage-Fahrzeugs  30.  268 ;  von  Rech- 
ten und  Befugnissen,  als  besondere 
Strafart  bei  Vergehen  und  Uebertre- 
tungen 240.  242.  248.  268  27  b  ff. ;  des 
Gewerbes,  wegen  unbefugter  Haltung 
eines  Presswerks  826;  wegen  unbefug- 
ter Verfertigung  von  Siegeln  830 ;  wegen 
Aufnahme  eines  Gesellen  ohne  Wan- 
derbuch 821 :  des  Apothekerbefugnisses, 
wegen  vorschriftswidriger  Führung  des 
Gewerbes  8j5— 368 ;  des  Provisoren- 
diensts  in  einer  Apotheke,  wegen  Ver- 
nachlässigung der  gesetzlichen  Vor- 
schriften 852;  der  Befugniss  zur  ärzt- 
lichen Praxis  856  ff. ;  der  Waren  und 
des  Gewerbes,  wegen  unbefugten  Gift- 
verkaufs 862.  368;  des  Hausierbefug* 
nisses,  wegen  unbefugten  Giftverkaufs 
364;  des  Gewerbes,  wegen  Unvorsich- 
tigkeit beim  Giftverkaufe  336.  837 :  des 
Befugnisses  zur  Führung  eines  Baues, 
wegen  Eirsturz  eines  Gebäudes  884. 
385 ;  des  Gewerbes,  wegen  Verkauf  des 
Fleisches  von  unbeschautem  Viehe  399 ; 
wegen  Verfälschung  von  Getränken  404. 
405:  weisen  Verfälschung  von  Zinnge- 
scbirr  406;  wegen  gesundheitsschäd- 
licher Zubereitung  von  Lebensmitteln 
407;  der  elterlichen  Gewalt,  wegen 
Misshandlung  der  Kinder  414—416 ;  der 
Vormundschaft,  wegen  Misshandlung 
eines  Mündels  417.  418;  des  Befug- 
nisses zum  Lehramte,  wegen  Misshand- 
lung der  Schüler  420;  der  Berechtigung 
zur  Bauführung,  wegen  feuergefähr- 
licher Bauten  436;  wegen  feuergefähr- 
licher Setzung  von  Oefen  488 ;  des  vory 
schrifts widrigen  Vorraths  feuerfangen-  ' 
der  Materialien  445:  des  Befugnisses 
zum  Handel  mit  Schiesspulver,  wegen 
vorschriftswidriger  Aufbewahrung  445; 
des  Gewerbes,  als  Wirkung  der  Verur. 
theilung  wegen  Nachdrucks  467;   be 


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502 


SACHREGISTER. 


Uebertreiungen  derSchlosser  andTrödler  | 
469 ;  des  Trödlergewerbes,  wegen  Kaafs 
von  Sachen  von  Unmttndigen  472 ;  des 
Gewerbes,  wegen  Ueberrortheilang  in 
Mass  und  Gewicht  oder  Ueberschrei- 
tung  der  Taxe  478.  54  ff. ;  wegen  Ver- 
heimlichung von  Waaren  nothwendiger 
Lebensbedürfnisse  482—484;  des  Befug- 
nisses  zur  Praxis,  wegen  Aufdeckung 
der  Geheimnisse  der  Kranken  498;  des 
Schankgewerbea,  wegen  Unterschleifes 
zum  Schandgewerbe  615 ;  von  Rechten, 
s.  Geldstrafen,  Rechte. 

Vermiothen  von  Zimmern,  Unterlassung 
der  Meldung  von  der  Veränderung  der 
Bestandnehmer  820;  einer  Wohnung 
ohne  vorläufige  Genehmigung  der  Ge- 
sundheitsbeschau  386. 

Vermfioen  des  Verbrechers  haftet  für  die 
Entschädigung  des  Verletzten  42;  ge- 
rechte Nothwehr  zu  dessen  Vertheidi- 
gung  2g;  Verbrechen  gegen  die  Sicher- 
heit des  66.  166—205;  Vergehen  und 
Uebertretungen  gegen  die  Sicherheit 
des  434—486;  des  Verbrechers  haftet 
für  den  durch  Hochverrath  angerichte- 
ten Schaden  59.  18 :  dessen  Verschwen- 
dung. Verhehlung,  Verdrehung  als  Ver- 
brechen des  Betrugs  199/;  als  Vergehen 
486;  Ausgeben  für  den  Eigenthümer 
eines  fremden,  die  Zufügung  eines 
Schadens  daran  als  Verbrechen  des 
Betrugs  201d;  Entziehung  desselben 
der  Zwangsvollstreckung  51. 

VermöoentttrafiB,  s.  Geldstrafe. 

Vermuthungen,  Aufstellung  von  V.  über 
den  Ausgang  eines  Processes  2  VIII. 

Verncohlätsigte  Erziehung,  als  Milderungs- 
umstand 46a.  264a. 

Vornaohlästigung  eines  Kranken  durch 
den  Arzt  868 ;  von  Kranken  durch  An- 
gehörige 360;  von  Kindern  etc.,  durch 
die  zur  Aufsicht  Bestellten  376.  378 ; 
der  Verwahrung  schädlicher  Thiere  390. 
391;  eines  im  Walde  angemachten 
Feuers  453;  der  Vorsichten  bei  Ver- 
wahrung von  Arzneien,  Gift  waaren, 
Schiesspulver,  Waffen  etc.;  s.  Nach- 
lässigkeit, Unterlassung. 

Vernehmung  eines  Verbrechers,  Unter- 
brechung der  begonnenen  Verjährung 
durch  die  227.  531. 

Vernichtung  einer  für  strafbar  erklärten 
Druckschrift,  der  zum  Drucke  dienen- 
den Geräthe  etc.,  als  Wirkung  einer 
Verurtheilung  36.  267;  einer  zur  Amts- 
aufsicht anvertrauten  Urkunde  102  c- 
fremder  Urkunden  201a;  der  Handels- 
bücher, s.  Handlungsbücher. 

Vernunft,  Mangel  des  Gebrauchs  derselben, 
als  Ausschliessungsgrund  des  bösen 
Vorsatzes  2a. 


VoritfTentliohung  ehrenrühriger  Thatsachen 
489. 

VerfifTontllohungen,  s.  Verlautbarungen 
Kundmachungen. 

Verordnungen,  öffentlich  angeschlagene, 
deren  Verletzung  315;  s.  Gesetze,  Kund- 
machungen. 

Verpfleoung  der  Sträflinge  im  Kerker  15. 
19a,  l,  20.  21 ;  der  Sträflinge  im  Arrest» 
246.  263a.  264. 

Verpflichtung,  Verletzung  mehrerer  V.  als 
Lrschwerungsnmstand  bei  Verbrechen, 
Vergehen  und  Uebertretungen  43.  246 
I;  zur  Verhinderung  und  Anzeige  des 
Hochverraths  61.  62;  des  Schuldigen 
gegen  den  Getödteten,  deren  Einfluss 
auf  das  Strafausmaas  142;  zur  Ver- 
wahrung eines  Verbrechers  erhöbt  die 
Strafbarkeit  der  Vorschubleistung  zur 
Flucht  218;  der  Ausländer,  sich  mit 
den  österreichischen  Gesetzen  bekannt 
zu  machen  234;  des  Schuldigen  gegen 
den  Beschädigten,  besondere,  als  Er- 
schwerungsumstand bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  268  e;  des  Hausvaters 
bei  einem  Auflaufe  281.  282 ;  der  Vor- 
steher, Beamten  etc.,  geheimer  Gesell- 
schaften bei  der  Entdeckung  der  letz- 
teren 296;  zur  Anhaltung  verdächtiger 
Verkäufer  473.  476;  besondere,  des  Be- 
leidigers gegen  den  Beleidigten,  als  Er- 
schwernngsumstand  bei  Ehrenbeleidi> 
gungen  4946;  der  Hauseigenthfimer,  s. 
Hauseigenthttmer. 

Verrath,  s.  Ausspähung. 

Verringerung  echter  Münzen  118  c;  des 
Lohnes,  Verabredungen  der  Arbeits- 
geber auf  58;  der  Strafe,  s.  Abände- 
rung, Milderungsumstände. 

VerrUokung  der  Sinne,  s.  Sinnenver- 
rückung.  Wahnsinn ;  der  Grenzsteine, 
8.  Versetzung. 

Versammlungen,  von  der  Regierung  zur 
Verhandlung  öffentlicher  Angelegen- 
heiten berufene,  gewaltsames  Handeln 
gegen  sie  76.  77.  3  6;  gesetzlich  aner- 
kannte, Verbrechen  der  öffentlichen 
Gewaltthätigkeit  gegen  sie  78.  3  6 ;  un- 
erlaubter Sekten  404;  s.  Zusammen- 
künfte, Gesellschaften,  Vereine. 

Versatzzettel,  Entwendung  von  24. 

VersohärfUnoen  der  Strafe  im  Allgemeinen 
250;  der  Strafe  anstatt  der  Kettenstrafe 
3  8;  der  Kerkerstrafe,  Arten  derselben 
19-25;  durch  Fasten  19.  20;  der  Strafe 
durch  Anweisung  eines  harten  Lagers 
19.  21 ;  durch  Anhaltung  in  Einzelhaft 
19.  22;  durch  Absperrung  in  dunkler 
Zelle  19.  28;  durch  Landesverweisung 
19.  25;  bei  Vergehen  und  Uebertretun- 
gen im  allgemeinen,  Einschränkungen 
derselben  250;  der  Arreststrafe,  Arten 
derselben  263—268;  durch  Fasten  253. 
254;  durch  schwerere  Arbeiten  253; 
durch  Anweisung  eines  harten  Lagers 


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SACHREGISTER. 


503 


863.  855;  durch  Anhaltang  in  Einzel-  | 
haft  256 ;  durch  Absperrung  in  dunkler 
Zelle  257;  Beschränkung  in  der  Art 
und  Dauer  49—55 ;  bei  der  Todesstrafe 
und  lebenslänglichem  Kerker  finden  sie 
Dicht  statt  50;  der  zeitlichen  Kerker- 
strafe in  Dauer  und  Strafart  51 ;  Ersatz 
der  Dauer  der  Strafe  durch  dieselben 
bei  einer  Strafabänderung  55.  260;  für 
Handlungen  der  Unmündigen  270;  bei 
der  Uebertretung  des  Diebstahls,  der 
Veruntreuung  und  des  Betrugs  462 ;  der 
Strafe,  s.  Strafe. 

Vorschläge,  Verstellung  der  Strassen  da- 
durch 422—425.  50. 

Versohleuderung  von  Waren  486g.  51. 

Vorschliessung  eines  Menschen,  eigen- 
mächtige 93;  von  Unmündigen,  als 
Strafe  für  Handlungen,  die  an  sich  Ver- 
brechen wären  270;   s.  Kerker,  Arrest. 

Vorsohluss  ämtlicher,  s.  Siegel. 

Vorsohulden,  s.  Culpa;  als  Veranlassung 
einer  Tödtung  oder  Beschädigung  3B5  bis 
392 ;  eines  in  Concurs  verfallenen  Schuld- 
ners 486;  eines  Arztes,  s.  Arzt;  eines 
Apothekers,  s.  Apotheker. 

Vorschwigerte,  des  Verbrechers,  können 
wegen  dessen  Verhehlung  nicht  bestraft 
werden  216:  Diebstähle  unter  denselben 
463  1 ;  sind  berechtigt  die  Untersuchung 
der  Ehrenbeleidigung  eines  Verstorbe- 
nen zu  begehren  495;  Unzucht  unter 
denselben  501. 

VorsGhweigung,  s.  Verhehlung,  Verheim- 
lichung. 

Vorsohwendung,  dadurch  bewirkte  Zah- 
lungsunfähigkeit als  Verbrechen  des 
Betrugs  199/;  als  Vergehen  486. 

Verschwiegenheit,  Pflicht  der  Sanitätsper- 
sonen zur  498.  499.  59. 

Versetzung  der  Markangen  199  e. 

Versicherungsbetrug  170. 

Versilbern  von  Münzen  825. 

Versperrte  Sachen,  Diebstahl  an  ihnen 
174  Irf. 

Verspottungen  des  Kaisers  63 ;  des  Reichs- 
raths  oder  Landtags  2  III ;  s.  Beleidi- 
gung, Herabwürdigung,  Schmähung. 

Vorsprechen,  dessen  Abnüthigung  als  Ver- 
brechen des  Hausfriedensbruchs  88; 
als   Verbrechen  der  Erpressung  98. 

Vorstandessohwäohe  des  Thäters  als  Mil- 
derungsumstand bei  Verbrechen  46  a; 
als  Milderungsumstand  bei  Vergehen 
und  Uebertretungen  264  a. 

Vorstellung  der  Strassen  durch  Wägen, 
Bauholz,  Waren  422-425.  50;  nöth- 
wendige,  dabei  zu  beobachtende  Vor- 
sichten 424. 

Verstorbene,  Mitglieder  des  kais.  Hauses, 
Beleidigung  derselben  64  i ;  an  anste- 
ckenden Krankheiten  V.,  Verhehlung 
ihrer  Geräthschaften  durch  Wärter, 
Diener  894— S97 ;  Schmähung  gegen  die- 
selben, 8.  Schmähungen. 


Verstümmlung,  auffallende,  infolge  einer 
körperlichen  Beschädigung  erhöht  deren 
Strafbarkeit  156  a.  160;  s.  Selbstver- 
stümmlung. 

Versuch  eines  Verbrechens,  Erklärung 
dieses  Begriffs  8—10;  Abgrenzung  von 
der  Vorbereitung  8  i  ff. ;  von  der  Voll- 
lendung  8isfg.;  Gleichstellung  mit  de«* 
Vollbringung  des  Verbrechens  rücksicht- 
licli  der  Strafbarkeit  8 ;  das  Stehen- 
bleiben bei  demselben  als  Milderungs- 
umstand bei  Verbrechen  47a;  bei  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  264/?;  der 
Nachmachung  öffentlicher  Creditspa- 
piere  140;  der  Nachmachung  öffent- 
licher Schuldverschreibungen  113;  der 
Abänderung  öffentlicher  Creditspapiere 
115;  des  Mordes  138;  der  Abtreibung 
der  Leibesfurcht  145.  146:  der  Brand- 
legung, wiederholter,  erhöht  deren  Straf- 
barkeit 167  (f;  s.  Benennungen  der  ein- 
zelnen Verbrechen. 

Vertheldigung  des  Lebens,  Vermögens,  in 
gerechter  Nothwehr  2g;  miliülrische, 
des  Staats,  Strafe  der  Ausspähung  der- 
selben 67. 

Vertilgung  schädlicher  Getränke  405 ;  ver- 
seuchter Gerähtschaften,  die  Unter- 
lassung derselben  894—897 ;  von  Ratten 
und  Mäusen  durch  Gift  48 ;  der  wegen 
Nachdruck  coufiscirten  Exemplare  467. 

Verträge  mit  fremden  Staaten  wegen  Aus- 
lieferung von  Verbrechern  41. 

Vertrauensmänner  der  Strafvollzugscom- 
mission 4  11.  15. 

Vertreter,  fremder  Staaten,  Ehrenbeleidi- 
gungen  gegen  494  a;  s.  Advocaten. 

Vertretungen  zur  Besorgung  öffentlicher 
Angelegenheiten,  Verlust  des  Wahl- 
rechts und  der  Mitgliedschaft  an  solchen 
in  Folge  Verurth eilung  26 1.  3  6. 

Vertriebsbesorger  einer  Druckschrift,  Ver- 
antwortlichkeit dei  selben  7;  s.  Ver- 
leger. 

Verunreinigung  des  zum  Trünke  einer 
Ortschaft  dienenden  Wassers  398. 

Verunstaltung,  auffallende,  infolge  einer 
körperlichen  Beschädigung,  erhöht  deren 
Strafbarkeit  156  a.  160. 

Veruntreuung,  Begriff  und  Bestrafung  181 
bis  185.  461;  Folgen  der  Verurtheilung 
wegen  V.  ausser  der  Strafe  3  6:  Ab- 
grenzung vom  Diebstahl  171  5  ff . ;  Ab- 
grenzung vom  Betrage  197 »a;  Bestra- 
fung der  Theilnehmung  an  diesem  V. 
185.  186;  als  Uebertretung  461;  wann 
deren  Straflosigkeit  eintritt  187.  188. 
466.  525;  zwischen  Gatten,  Eltern  und 
Kindern  189.  463.  525.  52.  53. 

Verurtheilung  wegen  Verbrechen,  deren 
Wirkung  ausser  der  eigentlichen  Strafe 
26—30.  3  5  ff.;  wegen  Vergehen  oder 
Uebertretungen.  deren  Wirkungen  aus- 
ser der  eigentlichen  Strafe  268.  3  5  ff; 


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504 


SACHREGISTER. 


zur  Todes-  oder  schweriSD  Kerkerstrafe, 
deren  Wirkungen  26.  27.  224,  3  5  IT. 
Vervlelfiltlguno  der  Erzeugnisse  des 
Geistes  durch  chemische  und  tech- 
nische Mittel,  Arten  der  KP.  II;  eine« 
literariiehen  oder  artistischen  Pro- 
ducts, als  Vergehen  467. 

VorvIolfiltloiinoti^Mon,  deren  Benützung 
31. 

Vtrwahrlotyn^  von  Feuer  in  einem  Walde 
458;  der  Kmder,  der  Kranken,  wilder 
Thiere,  s.  Kinder,  Kranke,  Thiere. 

Vorwtliruno  eines  Verhafteten,  Beistand 
zur  Flucht  von  Verhafteten  von  Seite 
der  zur  Verwahrung  Verpflichteten, 
als  Erschwernngsumstand  der  Vor- 
schnbleistung  218;  der  Sträflinge  im 
Kerker  15.  16;  im  Arreste  241—247; 
von  geladenen  Gewehren.  Unterlassung 
derselben  378;  schädlicner  und  bSs- 
artiger  Thiere,  nachlässige  890.  391; 
vorschriftswidrige,  von  Schiesspulver 
und  anderen  feuerfangenden  Stoffen  445. 

Verwalter  von  Häusern,  Unterlassung  der 
Meldung  von  der  Veränderung  der  Be- 
standnehmer 820  a;  einer  in  Concurs 
verfallenen  Handelsgesellschaft,  Strafe 
gegen  486. 

Verwandlung,  s.  Strafe,  Abänderung. 

Verwandte,  Unzucht  zwischen  V.  als  Ver- 
brechen 131;  als  Uebertretung  601; 
Bestrafung  der  Theilnahme  am  Morde 
derselben  137;  Entwendungen  und  Ver- 
untreuungen zwischen  denselben  199. 
468.  525.  52.  53;  des  Verbrechers, 
können  wegen  dessen  Verhehlung  nicht 
gestraft  werden  216;  sind  berechtigt, 
die  Untersuchung  der  Beleidigung  eines 
Verstorbenen  zu  begehren  495;  des 
Hauses,  minderjährige,  deren  Verfüh- 
rung oder  Entehrung  durch  einen  Haus- 
genossen 504.  505;  welche  Unsittlich- 
keiten  zwischen  ihnen  der  häuslichen 
Zucht  überlassen  bleiben  525;  s.  Ver- 
schwägerte, Eltern,  Kinder,  Geschwister. 

Verwandtschaft  des  Todtschlägers  mit  dem 
Getödteten,  deren  Einflnss  auf  das 
Strafausmass  142. 

Verwechslung  von  Arzneien  in  einer  Apo- 
theke 353;  des  Objects,  s.  Irrthum;  der 
Strafarten,  s.  Abänderung,  Strafe,  Um- 
wandlung. 

VarMTsgenheit  des  Diebs,  erhöht  die  Straf- 
barkeit des  Diebstahls  179. 

Verweigerung  der  Steuern,  die  Aufreizung 
dazu  65  5;  der  Uebernahme  ausländi- 
scher Verbrecher  von  anderen  Staaten  40. 

e  rwelsuna,  Landes-,  als  Verschärfung 
der  Kerkerstrafe  19;  gegen  Ausländer 
25  ;  ausländischer  Verbrecher  nach  voll- 
endeter Strafzeit  40 ;  s.  Abschaffung. 

Verwendung  von  Geldempfän?en,  Unmög- 
lichkeit der  Aufklärung  darüber  von 
Seite  eines  Cridatars  486  e. 

Verwiesene,  deren  Rückkehr  323.  82t. 


I  Verwirrung  der  Sinne,  als  Ausschliessungs- 
grund der  Zurechnung  eines  Verbrechens 
2  5.  c. 

Verwundunp,  infolge  der  öffentlichen  Ge- 
waltthäti^keit,  als  Erschwernngsum- 
stand bei  deren  Bestrafung  82;  bei 
einem  Zweikampf  als  Erschwerungs- 
umstand der  Bestrafung  160 ;  bei  einem 
Raube,  als  Erschwerungsumstand  der 
Bestrafung  195;  s.  Beschädigung. 

Verwundungen,  verdächtige,  Pflicht  der 
Sanitätspersonen  zu  deren  Anzeige  859. 

Venehrungssteuer,  Ausschluss  von  der 
Borgung  der,  gegen  Bürgschaft  infolge 
Verurtheilung  26»;  V.-Pächter  und 
-Agenten,  gesetzlicher  Schutz  derselben 
68».  81». 

Veneihung,  ausdrückliche  oder  stillscbwei- 

{^ende,  des  Ehebruchs,  begründet  Straf- 
osigkeit  603;  als  Erlöschungsart  von 
Verbrechen  und  Uebertretongen  530; 
8.  Erlassung,  Nachsicht. 

Verzlohtlelstung  auf  ein  Gewerbsbefngniss. 
Fälle  der  Unzulässigkeit  derselben  243. 

Veninnung,  schlechte,  von  Essgeschirr 
406; 

Venltgerung  der  Untersuchung,  schuld- 
lose, als  Mllderungsumstand  bei  Ver- 
brechen 46  k;  des  Concurses  durch 
Verschleuderung  von  Waren  etc.  486^. 

Vieh  auf  der  Weide  oder  am  Triebe, 
Diebstahl  daran  175  II  5;  todtes,  Ver- 
unreinigung des  Trinkwassers  durch 
Hineinwerfen  desselben  398;  Verkauf 
des  Fleisches  von  nicht  beschautem 
Viehe  899; 

Viehwärter,  Betretung  der  V.  mit  offenem 
Lichte  an  feuergefährlichem  Orte  449; 

Vienehntes  Lebensjahr,  s.  Alter. 

„Vingt-un"  als  verbotenes  Spiel  61. 

Vis  absoluta  98  a.  190&;  compulsiva  985. 
1905;  major  8. 

„Vogelsplel^'    als  verbotenes  Spiel  62. 

Volksstämme,  s.  Nationalitäten. 

Vollbringung,  wegen  Unvermögenheit  unter- 
bliebene, als  Versuch  eines  Verbrechens 
8—10;  Abgrenzung  derselben  vom  Ver- 
such 8  »5;  des  Verbrechens,  der  Unter- 
lassung als  Milderungsumstand  bei 
Verbrechen  und  Vergehen  47  a.    264g. 

Vollmaohttgeber,  Veruntreuung  am  183». 

Vollstreckung  der  Strafe,  &U  Erlöschungs- 
art der  Verbrechen,  Vergehen  und 
Uebertretungen  2225.  225.  626.  528. 

Vollziehung  der  Todesstrafe  durch  den 
Strang  13 ;  der  Urtheile  ausländischer 
Strafbehörden  in  Oesterreich,  Unstatt- 
haftigkeit  derselben  36.  235 ;  eines 
obrigkeitlichen  Auftrags,  dessen  gewalt- 
same Verhinderung  durch  Widerstand 
als  Verbrechen  des   Aufstands  68;  als 


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SACHREGISTER. 


505 


VerbrecheD  der  öfTentUcheD  Gewalt- 
th&tigkeit  81. 

Vorbehalt  der  Entschädigung  gegen  den 
Verbrecher  ungeachtet  der  überatan- 
denen  Strafe  42. 

Vorbereitung,  Abgrenzung  derselben  vom 
Versuch  8  » ff. ;  geflissentliche,  als  Er- 
schwerungsumstand bei  Verbrechen  48  j 
längere  als  Erschwerungsumstand  bei 
Vergehen  und  Uebertretungen  263  f. 

Vorenthaitung  anvertrauten  Guts  181.  183. 
461. 

VorfOhrungsbefohl,  unterbricht  die  Ver- 
jährung 227.  681. 

Vorgetetcte,  Ehrenbeleidigungen  der  Un- 
tergebenen gegen  sie  i9Ab. 

Vortiaben  und  Gedanken,  blos  innere,  be- 
gründen keine  Strafbarkeit  11 

Vorhertagunoen.  falsche  beunruhigende, 
deren  Verbreitung  308. 

Vorkohrunoen,  öffentliche,  Verbrechen 
gesen  dieselben  56.  76-205;  öffent- 
liche, Vergehen  und  Uebertretungen 
gegen  dieselben  275.  811—330:  s.  An- 
stalten. 

Vorlmdung  unterbricht  die  Verjährung  227. 
531. 

Vormerkung  über  den  Giftverkauf  267. 

VormOnder,  Verführung  und  Kuppelei  der 
Mündel  von  Seite  derselben  132  ;  deren 
Misshandlung  an  Mündeln  413.  417. 
418;  Aufstellung  derselben  aus  Anläse 
der  Abnahme  der  elterlichen  Gewalt 
wegen  Missbrauchs  derselben  415. 

Vormuiidsohaft,  Verlust  der  Vormundschaft 
infolge  Verurtheilung  3  5. 

Vorrithe  von  Schiesspulver  etc..  grössere, 
deren  Haltung  und  vorschriftswidrige 
Verwahrung  445:  von  Lebensmitteln, 
deren  Verheimlicnung  oder  Verweige- 
rung 482—484. 

Vorsatz,  böser  als  Bedingung  der  Straf- 
barkeit einer  Handlung  als  Verbrechen 
1;  böser,  Begriff  desselben  l;  böser, 
Gründe,  die  denselben  ausschliessen  2 : 
bei  dem  Wiederstand  gegen  die  Obrig- 
keit 68 :  bei  der  Tödtung  eines  Menschen 
134. 140 :  Vergehen  oder  Uebertretungen 
ohne  bösen  Vorsatz  238;  s.  Absicht 

Vorschub,  Verbrechern  geleisteter,  Mit- 
schuld am  Verbrechen  selbst  durch  5 ; 
als  besonderes  Verbrechen  6 ;  als  Ueber- 
tretung  278  i.  307:  Begriff  und  Bestra- 
fung dieses  Verbrechens  211—221. 
3  6 ;  durch  Unterlassung  der  Hinderung 
des  Verbrechens  212.  213.  3  6;  durch 
Verhehlung  des  Verbrechers  214.  215. 
3  6 ;  Straflosigkeit  der  Verwandten 
wegen  dieser  Verhehlung  216:  durch 
Hilfe  zur  Entweichnng  eines  Verhafteten, 
dessen  Bestrafung  217—219.  3  6:  durch 
Begünstigung  eines  Deserteurs  220.  221 . 
3  6. 

Vorsohubleistung  bei  dem  Verbrechen  des 
Hochverrathes    und   der   Verfälschung 


von  Creditspapieren  etc.,  durch  Er- 
leichterung der  Flucht,  deren  härtere 
Bestrafung  218;  bei  der  Nachmachung 
öffentlicher  Greditspapiere,  als  Mit- 
schuld am  Verbrechen  der  Vermischung 
107;  unterlassene  Hinderung  als  Mit- 
schuld am  Verbrechen  218. 

Vorsicht,  Schwierigkeit  derselben,  als  Er- 
schwerungsumstand der  Verbrechen  43. 

Vorsteher  einer  geheimen  Gesellschaft 
2870. 288;  erlaubter  Gesellschaften.  Ver- 
schweigung der  Mitglieder  durch  299; 
von  Gewerben,  gesetzwidrige  Verab- 
redungen der  480. 

Vorstellungen,  listige,  als  Verbrechen  des 
Betrugs  197. 

Vorthell  und  Gewinn  aus  einem  Ver- 
brechen, als  Theiinahme  am  Verbre- 
chen 5-  als  besonderes  Verbrechen  6; 
Zuwendung  desselben  in  AmtMachen 
104:  eigener,  Entziehung  einer  fremden 
Sache  zu  demselben  171:  des  Diebs 
ist  nicht  Masstab  der  Wertsberech- 
nungen des  Gestohlenen  178;  Zueig- 
nung eines  geringeren,  als  Milderungs- 
umstand bei  Vergehen  und  Uebertre- 
tungen 264  g.  b. 

Vorträge  in  unerlaubten  Sekten  304 ; 
wissenschaftliche,  Schutz  des  Urheber- 
rechts an  denselben  467«;  s.  Verlaut- 
barung, Reden. 

Vorurtheil  des  Ansehens,  als  Veranlas- 
sung einer  strafbaren  Handlung,  als 
Milderungsumstand  bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  264  d. 

Vorwurf,  der  ausgestandenen  Strafe  225. 
497. 


'Wearen,  deren  Verfall,  als  besondere 
Strafart  bei  Vergehen  und  Uebertre- 
tungen 210.  841.  267:  Betrug  beim  Ver- 
kaufe derselben  durch  falsches  Maas 
und  Gewicht,  als  Verbrechen  199  c: 
durch  Uebervortheilung  in  Mass  und 
Gewicht,  durch  Ueberschreitung  der 
Satzungen  478.  483.  54  ff.;  Material-, 
unbekannte,  deren  Verkauf  371 ;  geniess- 
bare,  deren  Verfälschung  408—405. 
407.  408;  verdächtige,  deren  Ankauf 
474—477 ;  Verstellung  der  Strassen  zur 
Nachtzeit  durch  dieselben  422-425. 50 ; 
feuergefährliche,  deren  vorschriftswi- 
drige Aufbewahrung  445 ;  Ueberhaltung 
des  Preises  derselben  478;  Verabre- 
dungen von  Gewerbsleuten  zur  Steige- 
rung des  Preises  derselben  483.  58; 
Verheimlichung  der  Vorräthe  derselben 
482.  483 :  verstellte  Lieferungsgeschäfte, 
Verschleuderung  486  g. 

Waarenstempel,  s.  Stempel. 

Wache,  Gewaltthätigkeit  gegen  sie  als  Ver- 
brechen des  Aufstands  68.  20a  fg. ;  aus- 
ländische, im  Ausland  gegen  Oesterrei- 
cher  einschreitend,  gesetzlicher  Schutz 


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506 


SACHREGISTER. 


derselben  683b  fg. ;  Widersetzang  gegen 
dieselbe  als  Verbrechen  der  öffenil.  Ge- 
waltihätigkeit  81.  88;  deren  Anfstellang 
beim  Haasarreste  246;  AufTordernng 
zum  Widerstände  gegen  279 ;  Ungehor- 
sam gegen  Wachen  oder  Beamte  wäh- 
rend eines  Anflaafs 288:  Einlassang  in 
Streit  mit  284;  deren  Beleidigong  812. 
S18;  Beleidigangen  im  Dienste  darch 
8S1. 

Waohmännor,  Verleitang  derselben  znm 
Amtsmissbraach  811» ». 

WaokMinkoit,  Verleitang  eines  Soldaten 
zar  Yernachlässigang  derselben  228. 

Wächter,  8.  Aufseher,  Eisenbabnen^Wache. 

Waffbn,  Hochverrath  mit  and  ohne  deren 
Ergreifang  58c;  Widerstand  mit  den- 
selben als  Erschwerung  der  Strafe  wegen 
öffentlicher  Gewaltthätigkeit  88;  Ein- 
dringen mit  denselben  in  ein  Haas  88; 
Strafbarkeit  des  mit  denselben  verse- 
henen Diebs  als  Verbrecher,  ohne  Rttck- 
aicht  aaf  den  Betrag  174  I;  höhere 
Strafbarkeit  des  mit  Waffen  verübten 
Raabs  192 ;  deren  Kaaf  von  einem  De- 
serteur 221;  deren  Verfertigung  oder 
Ausbesserung  372 ;  Streit  mit  tödtlichen 
Waffen,  s.  Zweikampf;  s.  Gewehr. 

Wage,  unrichtige  199  c. 

WiO«n,  Verstellung  der  Strassen  durch 
422—425.  50;  Bestrafung  der  Eigen- 
thtimer  derselben  wegen  des  schneUen 
und  unbehutsamen  Fahrens  427;  be- 
spannte. Stehenlassen  derselben  ohne 
Aufsicht  430;  Eisenbahn-,  schadhafte, 
Fahrt  mit  denselben  433(/. 

Wtkloltem  sind  berechtigt,  die  Untersu- 
chung der  Beleidigung  eines  verstor- 
benen Wahlkindes  zn  begehren  495 ;  s. 
Eltern.  Kinder. 

Wahlen.  Fälschang  der  Abstimmung  oder 
der  Resultate  von  2  VI. 

Wahlrecht,  Verlust  desselben  infolge  Ver- 
urtheilung  26i. 

Wahlstlmmen,  Kauf  von  2  VI. 

Wahnsinn  als  Ausschliessungsgrund  des 
bösen  Vorsatzes  2  a,  b. 

Wahnsinnige,  Vernachlässigung  der  Auf- 
sicht über  376. 

Wahnvorbreohen  2e. 

Wahrheit,  einer  Beschuldigung,  Beweis 
derselben  als  Rechtfertigungsgrund  490 ; 
s.  Beweis. 

Wahrnehmung  eines  weggelegten  Kindes, 
deren  Möglichkeit  ist  von  milderndem 
Einflüsse  auf  die  Bestrafung  der  Weg- 
legunc  150.  151. 

Währung  der  im  Strafgesetze  vorkommen- 
den Geldbeträge  1  a. 

«Waiacho%  als  verbotenes  Spiel  61. 

Wald,  Widerstand  gegen  das  Aufsichts- 
personale desselben  als  Verbrechen  des 
Aufstands  86 ;  als  Verbrechen  der  öffent- 
lichen Gewaltthätigkeit  81 ;  als  Verge- 
hen des  Auflaufs  279 ;  Beleidigung  der- 


selben 312.  313 ;  Holzdiebstahl  daselbst 
174  Ue;  Wilddiebstahl  daselbst  174%; 
Verwahrlosung  eines  daselbst  ange- 
machtenFeuers453 ;  Fahren  mit  Fackeln 
durch  denselben  454. 

Waldfrevel,  s.  Forstfrevel,  Wald. 

Waldzelohen,   dessen   Nachahmung   199d. 

Wallaohei,  Verhältniss  zur  W.  in  der  Straf- 
rechtspflege 36  3. 

Wandel,  früherer,  untadelhafter,  als  Mil- 
derungsumstand bei  Verbrechen  46i; 
bei  Vergehen  und  Uebertretungen  2646. 

Wandelnde  Krämer,  s.  Hausirer. 

Wanderbuch,  dessen  Verfälschung  199d; 
(Kundschaft),  Aufnahme  eines  Gesellen 
ohne  321. 

Wappen,  deren  Nachstich  als  Mitschuld 
am  Verbrechen  der  Verfälschung  öffent- 
licher Creditspapiere  107;  s.  Adel. 

Wamunpszeichen,  deren  Beschädigung  819 ; 
der  Eisenbahnen,  boshafte  Beschädigung 
daran  85cS;  bei  Fangeisen  etc.,  Nicht- 
anbringung  derselben  S36e ;  deren  Unter- 
lassung bei  einem  Baue  380;  durch 
Laternen,  Pflicht  der  Aufstellung  der- 
selben bei  nothwendiger  Verstellung 
der  Strassen  424 ;  oder  Tafeln  bei  Eisen- 
bahnen, Unterlassung  der  Aufstellung 
derselben  4336. 

Wärterinnen  bei  Kindern,  Vernachlässi- 
gung der  Kinder  durch  376—378 

Wasenmeister,  gesetzlicher  Schatz  dessel- 
ben 681.  811. 

Wasser  und  Brot,  Anhaltung  dabei,  als 
Verschärfung  der  Kerkerstrafe  19.  20; 
der  Arreststrafe  253.  254;  zum  Trünke 
oder  Gebräue  einer  Ortschaft,  dessen 
Veranreinigang  398 :  gebranntes,  dessen 
Fälschung  403—405. 

Wasserftihrten,  Ausserachtlassen  der  Vor- 
sichten dabei  S36d. 

Wassemoth,  Diebstahl  während  derselben 
174  IIa. 

Wassertchutzpertonal  als  Obrigkeit  6SK 
811. 

Wasserwerke,  deren  Beschädigung,  als 
Verbrechen  der  öffentlichen  Gewalt- 
thätigkeit 85;  als  Uebertretung  318; 
Handlungen  oder  Unterlassungen  bei 
dem  Betriebe  derselben  als  Verbrechen 
der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit  87; 
als  Vergehen  oder  Uebertretang  337. 
433 ;  Diebstahl  daran  175  1 2>. 

Weg,  dessen  Anweisung  einem  Deserteur 
220;  s.  Strasse. 

Weglepung  eines  Kindes,  Begriff  und  Be- 
strafung 149—151. 

Wegnahme  von  Leichen  306. 

Wegräumung   der  Grenzmarkungen  199e. 

Wegreissen  von  Kundmachungen,  Paten- 
ten etc.  315. 

Wehmutter,  s.  Hebamme. 

Wehr-  und  Bewusstlosigkeit,  der  Miss- 
brauch einer  Frauensperson  während 
derselben,    als  Verbrechen   der  Noth- 


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SACHREGISTER. 


507 


zncht  127;  als  Verbrechen  der  Schän- 
dang  128. 

Weib,  unehelich  schwangeres,  dessen  Ver- 
pflichtung zur  Anzeige  der  Niederkunft 
339.  340 ;  mit  einer  ansteckenden  Krank- 
keit behaftetes,  als  Amme  379;  ver- 
heiratetes, Ehebruch  desselben  503; 
und  Mann  s.  Ehegatten ;  s.  Ehegatten, 
Ehebruch.  Entführung,  Abtreibung,  Ent- 
ehrung, Frauensperson,  Unzucht,  Noth- 
zncht,  Verführung,  Kuppelei. 

Weide,  Diebstahl  des  Viehes  von  der  175 
IIA. 

Weioerung  der  Arbeiter  zu  arbeiten  488. 
58;  der  Gewerbsleute,  Lebensmittel 
7.a  verkaufen  482—484. 

Wein,  dessen  «esundheitsschädliche  Ver- 
fälschung 408-405;  -Händler,  s.  Ge- 
tränke. 

Weiterveriutterung,  s.  Veräusserung. 

Weiterverbreitung,  s.  Verbreitung. 

Werbung  für  fremde  Kriegsdienste,  unbe- 
fugte 92;  von  Mitgliedern  für  geheime 
Gesellschaften  287.  288;  falsche,  s. 
Falschwerbung. 

Werfen,  gefährliches,  von  Sachen  auf  die 
Strasse  426. 

Werlie,  literarische  und  artistische  als 
Druckschrift  KP.  II;  literarische  und 
artistische,  deren  Nachdruck,  s.  Nach- 
druck; dramatische  oder  musikalische, 
deren  Aufführung  gegen  dss  Recht  des 
Autors  467. 

Werlizeuge  zur  Verfälschung  öfTenthcher 
Creditspapiere,  deren  absichtliche  Lie- 
ferung dazu  107;  deren  Einflass  auf 
Bestrafung  dieses  Verbrechens  108. 110. 
111.  113;  zur  falschen  Mtinzung,  deren 
HerbeischafTung  llSd;  womit  eine 
schwere  Beschädigung  vollbracht  wurde, 
deren  Einfluss  auf  das  Strafmass  155a ; 
gefährliche,  Bewaffnung  des  Diebs  da- 
mit 174 1  •  und  Geräthschaften  in  Berg- 
werken, Diebstahl  daran  175  Ud. 

Werth,  dessen  Berechnung  im  Strafver- 
fahren in  österreichischer  Währung  la; 
über  25  fl.,  durch  welchen  der  Dieb- 
stahl überhaupt  zum  Verbrechen  wird 
172.  173;  über  5fl.,  durch  weichender 
Diebstahl  dabei  wegen  der  Beschaffen- 
heit der  That  zum  Verbrechen  wird 
174  IIa— ff;  über  5  fl.,  durch  welchen 
der  Diebstahl  dabei  wegen  der  Eigen- 
schaft der  gestohlenen  Sache  zum  ver- 
brechen wird  175  IIa— (f;  über  5  fl , 
durch  welchen  der  Diebstahl  dabei, 
wegen  der  Eigenschaft  des  Thäters  zum 
Verbrechen  wird  176  IIa— e;  des  Ge- 
stohlenen, dessen  Berechnung  nach 
dem  Schaden  des  Bestohlenen  178 ; 
über  5  fl.,  wodurch  die  Veruntreuung 
dabei  wegen  der  Beschaffenheit  der 
That  zum  Verbrechen  wird  181;  über 
60  fl.,  wodurch  die  Veruntreuung  an 
lieh  zum   Verbrechen  wird  188.   184 ; 


über  25  fl.,  wodurch  der  Betrug  zun^ 
Verbrechen  wird  200.  208 ;  über  50  fl., 
wodurch  die  Executionsvereitlung  zunv 
Vergehen  wird  51  1;  von  300  fl.,  Be- 
strafung des  Diebstahls,  der  Veruntreu- 
unteeuung  und  des  Betrugs,  desseu- 
Schaden  diesen  Betrag  übersteigt  179x 
184.  208;  s.  Betrag. 

Werthlosmaohen  von  Vermögensstückei^ 
zum  Zwecke  der  ZwangsvoUstreckunga- 
vereitlung  61. 

Wetten,  Eingehung  darauf  gerichteter  Lie- 
ferungsverträge 486/. 

Wichtigkeit  des  durch  einen  falschen  Eid' 
verarsachten  Schadens,  deren  Einflus» 
aui  die  Bestrafung  des  Betrugs  204. 

Widerruf  der  Klage  wegen  einer  lieber- 
tretung,  dessen  Wirkung  auf  das  Straf- 
urtheil  530. 

Widertetzllohlielt  gegen  Vollziehung  eine» 
obrigkeitlicnen  Auftrags  81.  82. 

Widertetzung  gegen  obngkeitlichen  Auf- 
trag, Aufforderung  dazu  279.  280;  und 
Ungehorsam  gegen  die  Wache  während 
des  Auflaufs  288. 

Widertpenstigiielt,  s.  Aufstand,  Aufruhr^ 
Gewaltthätigkeit,  Zusammenrottung. 

Widerstand  gegen  Gesetze,  Aufreizungen 
dazu  655;  s.  Aufstand,  Auflauf,  Auf- 
wiegelung. 

Wiederantritt,  eines  Geschäfts-  dessen  Er- 
langung durch  falsche  Angaben  eine» 
Cridatars  4865. 

Wiedereinbringung,  s.  Einbringung. 

Wiedererlangung  von  verlorenen  Graden,. 
Würden,  Aemtem,  Unfähigkeit  dazo- 
als  Wirkung  einer  Verurtheilung  265^ 
d,  e.  268  3  6  ff. 

Wiedererstattung  als  Bedingung  der  Ver- 
jährung 229  581 ;  s.  Entschädigung,  Er- 
stattung, Ersatz. 

Wlederiiolung  eines  Verbrechens,  als  Er- 
schwerungsumstand  bei  Verbrechen 
445;  der  strafbaren  Handlung,  als  Er- 
schwerungsumstand bei  Vergehen  und 
Uebertretungen  2635;  einer  Brandle- 
gung 167  5;  eines  Diebstahls  176  II  »r 
eines  Verbrechens,  Vergehens  oder  eine» 
Uebertretung  als  Hinderniss  der  Wirk- 
samkeit der  Verjährung  229.  531 :  eine» 
Vergehens  durch  eine  periodisch» 
Druckschrift  252. 

Wiener    Sicherheitswache    als   Obrigkeit: 

Wild,  dessen  Diebstahl  174  II  g. 
Wilddiebe  174  fl  g. 
Wilde  Thiere,  s.  Thiere 
Wildsohlingen,  Legen  8  », 
Williiiir  der  Richter  in  Ausmessung  der 
Strafe,  deren  Beschränkung  32.  33.  49. 
Winiiei-Apotlieiien  354.  .S55. 
Winiiei-BuGlidruciiereien  827. 
WiniieipreMe  327. 

WiniielSGhreiber,  deren  Bestrafung  300. 
Wippen,  s.  Verfälschung. 


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508 


SACHREGISTER. 


^Wirbltoh''  als  verbotenes  Spiel  61.  | 

'Wirksamkeit  des  Strafgesetzes  vom  27. 
Mai  1868.  deren  Umfang  nacli  Kron- 
l&ndern  KP.  I:  nach  Gegenständen  und 
Personen  KP.  I;  Beginn  derselt>en 
KP.  1. 

mrkungsii  der  Verartheilnng  wegen  eines 
Verbrecliens  aasser  der  eigentlichen 
Strafe  M— SO.  3  6  ff. ;  der  Vemrtheilnng 
zur  Todes-  und  schweren  Kerkerttrafe 
37.  284^  besondere,  einer  Verarthei- 
lnng, beim  Zusammentreffen  strafbarer 
Handinngen,  deren  Eintritt,  wenn  sie 
auch  nur  auf  eine  dieser  Handlungen 
verhängt  bind  86;  der  Vernrtheilung 
wegen  Vergeiien  oder  Uebertretungen 
240.  242.  267,  268;  der  Verjährung  eines 
Verbrechens  280 ;  eines  Vergehens  oder 
einer  Uebertretung  581;  s.  Strafe,  Ur- 
theil. 

mfirtlie,  Unterlassung  der  Meldung  von  der 
Veränderung  der  Bewohner  des  Gast- 
hauses seitens  der  820  c;  unbefugte 
Beherbergung  durch  S02d;  Verfälschung 
der  Getränke  durch  408—406;  Verstel- 
lung der  Gasse  bei  Nachtzeit  durch 
428.  50;  Unterschleif  zur  Unzucht 
durch  616. 

HVIstantllolie  Mitwirkung,  s.  Theilnahme. 
Mitschuld  Vorschub. 

Witwen,  Verlust  der  Pension  derselben 
als  Wirkung  einer  Verurtbeilnng  26g. 
2400    242.  268. 

Woohenlohn,  s.  Lohn. 

Wohnunq«  fremde,  Eindringen  in  dieselbe 
88;  Pflicht  zur  Anzeige  der  Verände- 
rungen der  Miether  und  Bewohner  der- 
selben 820a;  neue,  zu  frühes  Vermie- 
then  und  Beziehen  derselben  886;  Ge- 
stattung eines  verbotenen  Spiels  in 
derselben  522;  s.  Haus,  Zimmer. 

Wolflgruben,  Nichtanbringnng  von  War- 
nungszeichen daran  S86e. 

mftfrtliclie  Beleidigung  öffentlicher  Diener 
und  Beamten  im  Dienste  812.  813. 

Wortttreit  mit  Beamten  oder  Wachen 
während  eines  Annaufs  284. 

Wundarznoikunst,  s.  Arzneikunst. 

Wundarzt,  Erstreckung  der  demselben  er- 
theilten  Untersagung  der  geburtshiir- 
lichen  Praxis  auch  auf  die  übrigen 
Zweige  des  wundärztlichen  Gewerbes 
27o :  Selbstdisoention  eines  41 ;  Haus- 
apotheke und  Nothapparate  eines  42; 
Aufnahme  ausweisloser  Gehilfen  durch 
321 ;  innerliche  Goren  eines  848 ;  dessen 
Unwissenheit  oder  Nachlässigkeit  857. 
858;  s.  Arzt 

Wundärztliche  Praxis,  Erfordernisse  zur 
Ausübung  der  33  a— 34;  s.  Arznei- 
kunst. 

"Wunden,  s.  Beschädigung,  Verletzung. 

'Würden,  Aemter  etc.,  Verlust  derselben 
als  Wirkung  einer  Vernrtheilung  266, 
d.  24Dc.  242.  268.  3  6. 


WOrflBl,  falsche,  deren  Gebrauch  im  Spiele 

201  e. 
WttrfMn  als  verbotenes  Spiel  61. 

Zahlunotunvermäjen,  durch  Verschulden 
bewirktes,  als  verbrechen  des  Betrugs 
tWf;  als  Vergehen  486. 

ZahRärztlloke  Praxis,  Erfordernisse  zur 
Ausübuug  der  35—37. 

Zank  mit  Beamten  oder  Wachen  während 
eines  Auflaufs  884. 

„Zapparln"  als  verbotenes  Spiel  61. 

Zeohe,  freie,  beim  Wahlstimmenkauf  S 
Vlw. 

Zeohtchuldtn,  Bestimmungen  des  galiz. 
Trunkenheitsgesetzes  über  die  Klagbar- 
keit derselben  64. 

Zehn  Jahre  als  Verjährungsfrist  eines  Ver- 
brechens 228a. 

Zehntes  Jahr.  s.  Alter. 

Zeichen,  s.  Warnungszeichen. 

Zelt,  deren  Beschaffenheit  als  Grund  der 
Annahme  gerechter  Nothwefar  2^;  der 
Verjährung  228;  bei  einem  Vergehen 
oder  einer  Uebertretung  632;  mehrere 
zur  Verübung  der  strafbaren  Handlung 
verwendete,  als  Ersehwerungsumstantf 
bei  Vergehen  und  Uebertretungen  263/ ; 
des  Todes,  Angabe  einer  Unrichtigkeit 
darüber  876;  s.  Dauer. 

Zeitbestlmmunqen,  in  dem  Strafl^setze 
vorkommende,  deren  Berechnung  nach 
dem  Kalenderjahre  KP.  VUI. 

Zeittohriften,  s.  Druckschriften,  perio- 
dische. 

Zelle,  dunkle.  Anhaltung  der  Sträflinge 
darin  als  Verschärfung  der  Kerkerstrafe 
19.  28;  als  Verschärfung  des  Arrests 
268.  267. 

Zergliederung  eines  Todten,  zu  firfihe,  Ver- 
anlassung derselben  durch  unrichtige 
Angaben  über  die  Zeit  des  Todes  376. 

Zerlegung  des  Schriftsatzes,  s.  Zerstdrung. 

Zerrelssen  von  Kundmachungen,  Paten- 
ten 816. 

Zerschlagung  einer  zur  Öffentlichen  Be- 
leuchtung aufgestellten  Laterne  317. 

Zerstärung  des  Satzes,  der  Platten.  For- 
men etc.  wegen  Verurtheilung '  einer 
Druckschrift  85.  267:  als  Folge  der 
Verurtheilung  wegen  Nachdrucks  467; 
einer  Sache  zum  Zwecke  der  Zwangs- 
vollstreckungs-Vereitlung 51. 

Zeugen,  widerrechtliche  Veröffentlichung 
von  Aussagen  der  2  VI( ;  Beschädigung 
derselben,  als  Verbrechen  der  schweren 
körperlichen  Beschädigung  158;  Auf- 
wiegelung gegen  800. 

Zeugniss  über  das  Erlöschen  der  Straf- 
folgen 3  11 ;  falsches,  Abgrenzung  von 
der  Verleumdung  209»;  falsches,  eines 
Beamten  oder  Notars,  als  Verbrechen 
des  Missbrauchs  der  Amtsgewalt  1026 ; 
Bewerben   darum.    Ablegen    oder  An- 


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SACHREGISTER. 


509- 


bieten  desselben  199a;  Verfälschang 
eines  199d. 

Zeugungsfähigkeit,  deren  Verlust  infolge 
einer  körperlichen  Beschädigung  er- 
höht  die  StraCbarkeit  der  letzteren  156a. 
160. 

Zieheltern  und  Ziehkinder  sind  berechtigt, 
die  Untersuchung  der  Beleidigung  eines 
Verstorbenen  zu  begehren  495;  s.  El- 
tern, Kinder. 

Ziehkinder,  s.  Kinder. 

Zimmer,  Monat-,  Verpflichtung  zur  An- 
zeige der  Veränderungen  der  Bestand- 
nehmer derselben  S20b ;  neue,  zu  frühes 
Vermiethen  derselben  386 ;  Dach-,  deren 
feuergeflUirliche  Anlegung  440  ;  deren 
Ueberlassung  zur  Unzucht  512.  515;  s. 
Haus,  Wohnung. 

Zimmergesellen,  Verwendung  derselben 
zur  Ausführung  feuergefährlicher  An- 
lagen 441. 

Zimmermeister,  Führung  eines  feuerge- 
fährlichen Baues  durch  435.  436. 

Zinngeschirr,  dessen  Verfälschung  406. 

Zinnglesser,  Fälschung  des  Zinngeschirres 
dnrch  406. 

Zisternen,  deren  Verunreinigung  398. 

Zdglinge,  deren  Misshandlung  durch  Er- 
zieher 418.  420;  s.  Erzieher. 

Zorn,  begründet  nicht  die  Bestrafung 
einer  Rechtsverletzung  als  Nothwehr- 
excess  2  g  22. 

Zubereitung  von  Nahrungsmitteln,  gesund- 
heitsschädliche 407.  408. 

Zucht,  häusliche,  deren  Missbrauch  413 
bis  416 ;  häusliche,  welche  Unordnungen 
nnd  UnSittlichkeiten  derselben  über- 
lassen bleiben  237.  273.  525. 

Zuchtgewalt  geistlicher  Oberen  21  ff. 

Zfichtfgung,  körperliche,  AbschafTung  der 
Z.  als  Strafe  31.2;  häusliche,  welche 
strafbare  Handlungen  der  Kinder  der- 
selben überlassen  sind  337;  der  Un- 
mündigen, als  Strafe  für  Vergehen  und 
Uebertretungen  273;  Missbrauch  der- 
selben durch  Eltern,  Lehrer  und  Lehr- 
herren 413—422;  s.  Zucht. 

Zuckerbäcker,  gesundheitsschädliche  Be- 
reitung der  Ware  durch  407.  408. 

Zueignung  einer  fremden  Sache,  als  Ver- 
brechen des  Diebstahls  171 ;  als  Ueber- 
tretung  des  Diebstahls  189.  460.  461; 
einer  gefundenen  Sache,  als  Verbrechen 
des  Betrugs  201 ;  als  Uebertretung  460. 
461 ;  eines  anvertrauten  Guts,  als  Ver- 
brechen der  Veruntreuung  181  ff. ;  als 
Uebertretung  460.  461 ;  nnrechtmässigen 
Gewinns,  als  Verbrechen  des  Betrugs 
201  d. 

Zufall,  als  Ausschliessungsgrund  des  bösen 
Vorsatzes  2  /.  239 ;  die  unterlassene 
Vollbringung  einer  That  durch  Zufall, 
hebt  die  Stralbarkeit  nicht  auf  (Ver- 
such) 8—10. 

Zuftthr^.ng  von  Schanddirnen  512.  513.  515. 


I  ZQndhitlzchen  und  Zündhütchen,  Ausser- 
achtlasBung  der  Vorschriften  darüber 
336/.  446. 

Zündhütchen,  8.  Zündhölzchen, 

ZUndwaren,  s.  Zündhölzchen. 

Zunftgenossen,  deren  Verabredungen  zant 
Nachtheile  des  Publicums  68. 

Zupferlspiel,  als  verbotenes  Spiel  61. 

Zurechnung  einer  Handlung  als  Verbre> 
eben,  Gründe,  welche  dieselbe  aus- 
schliessen  2;  der  durch  Druckschriften 
begangenen  Verbrechen  7;  der  in  der 
Trunkenheit  begangenen  Handlungen 
2e.  286.  528;  der  von  Unmündigen  be- 
gangenen strafbaren  Handlungen  237  > 
269—273. 

Zurechnungsunfähigkeit  2  a—d ;  der  Taub- 
stummen 27  b. 

ZurUokkehr  eines  Verwiesenen  oder  Ab- 
geschafften 323.  324. 

Zurückstellung  entwendeter  oder  verun- 
treuter Sachen,  Straflosigkeit  des  Dieb- 
stahles oder  der  Veruntreuung  weger> 
187.  188.  466;  s.  Entschädigung  Ersatz,. 
Genugthuung,  Rene. 

Zusage  der  Ehe,  Entehrung  unter  der- 
selben 506. 

Zusammenhang,  ursächlicher  134.  152. 
885. 

Zusammenkunft  der  Sträflinge  im  Kerker 
mit  Fremden  15.  16;  im  Arreste  244^ 
245 ;  von  Verbrechern  und  Uebertretern^ 
deren  Begünstigung  als  Verbrechen 
oder  Uebertretung  der  Vorschubleistung' 
214.  215.  307;  einer  geheimen  Gesell- 
schaft 287  e,  /.  293  c ;  verbotener  Ver- 
eine, Theilnahme  an  derselben  298. 

Zuscmmenlauf  des  Volks,  s.  Aufstand,, 
Auflauf,  Zusammenrottung. 

Zusammenreohnung  der  Beträge  aus  meh- 
reren Diebstählen  173. 

Zusammenrottung,  als  Verbrechen  de& 
Aufstands  oder  Aufruhrs  68.  73;  auf 
Verheerung  gerichtete  als  GruMd  der 
Bestrafung  der  Brandlegung  mit  denk 
Tod  167a;  s.  Aufstand.  Auflauf. 

Zusammenstossen  von  Schiffen  auf  dem 
Meere  3366  2. 

Zusammentr  ffen  mehrerer  Verbrechen,, 
oder  der  eerbrechen  mit  Vergehen  und 
Uebertretungen,  deren  Bestrafung  34. 
35.  44a ;  mehrerer  Vergehen  oder  Ueber- 
tretungen als  Erschwerungsumstand 
263  I;,  der  durch  Druckschriften  be- 
gangenen Vergehen  mit  anderen  Ueber- 
tretungen 35.  267 ;  mehrerer  Milderungs- 
umstände  als  Grund  ausserordentlicher 
Strafmilderung  54.  266. 

Zusätze,  gesundheitsschädliche,  zu  Nahr- 
rungsmitteln,  Getränken  403—405.  407. 
4  08.  409. 

Zuthun  zur  Begehung  eines  Verbrechen» 
als  Mitschuld  am  Verbrechen  5.  6. 
211.  239. 


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^10 


SACHREGISTER. 


.Zutrautn,  öfTentUchM,  Verbrechen  gegen 
die  Sicherheit  desselben  56.  106—181; 
das  mehr  oder /weniger  hintergangene, 
dessen  Einflass  auf  das  Strafansmass 
bei  der  Uebertretnng  des  Diebstahls, 
des  Betrags  und  der  Verantrennng  462. 

Swang,  onwiderstehlicher,  als  Ansschlies- 
songsgrand  des  bOsen  Vorsatzes  2g; 
zu  Leistungen  als  Verbrechen  der  Er- 
pressung 98 ;  gegen  Postillone,  die  zu 
fahren  sich  weigern,  so  lange  die  Fa* 
ekeln  nicht  ausgelöscht  sind  456;  der 
Kinder  zu  einer  nichtigen  Ehe  durch 
Eltern,  bildet  eine  Uebertretung  608; 
s.  Bedrohung,  Erzwingung,  Entführung 
Notzucht. 

2wiiifllliM0,  aus  der  Haft  tretende,  deren 
Abschiebung  80. 


ZwangspaM,  Abschiebung  mittelst  30  S. 

Zwangsvollttreokung,  Vereitlung  derselben 
51. 

Zwanilg  Jahre,  als  Verjährungsfrist  eines 
Verbrechens  M8a;  s.  Alter. 

Zweok  einer  Gesellschaft,  dessen  Ver- 
heimlichung 886. 

Zweifache  Ehe,  s.  Ehe. 

ZweifiBl  über  die  Rechtmässigkeit  der 
Geburt  als  Erschwerungsumstand  bei 
der  Bestrafung  des  Ehebrucht  502. 

Zweikampf,  Begriff  und  Bestrafung  dieses 
Verbrechens  158—166.  3  6 ;  Bestrafong 
der  Aufreizung  dazu  und  des  Beistands 
dabei  163.  3  6;  Fälle  der  Straflosigkeit 
desselben  165. 

„Zwioken"  als  verbotenes  Spiel  61. 


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II.  Chronologisches  Register 

der  in  diesem  Bereich  allesrirten  Gesetze  und  Vorschriften. 

(S.  die  Bemerlciing  am  Eingange  des  Register  auf  Seite  448.) 


A.  Gesetzlich  liuiidgeinaolito  Vortotiriften. 


1808. 

Nov.  8.  (§  1)  33. 
„    S.   (§   13.  16. 
17)  41. 

1813. 

Juni  11.  52. 

1815. 

Jani  24.  10. 
Aag.  4.  9. 

1816. 

Mai  11.  24  a. 

1817. 

Aug.  2.  II. 

1818. 

Jani  20.  12. 
Aag.  SO.  296. 

1827. 

April  20.  13. 

,,    24.  34. 

Juli  19.  27  c. 

1828. 

Aug.  28.  27  b. 


50. 


Juni  27.  34. 

1834. 

M&rz  7 

1835. 

Juli  18.  8. 
Juli  20.  5. 
Juli  29.  5. 
Oct.  7.  5. 
Dec.  8.  8. 


1837. 

Sept.  26.  33  a. 
Sept.  28.  33  a. 

1840. 

Febr.  14.  26. 
Mai  15.  24. 
Oct.  16.  61. 

1842. 

Sept.  14.  36. 

1845. 

Dec.  13.  35. 

1846. 

Oct.  8.  53. 
Dec.  9.  43. 

1849. 

Sept.  28.  14. 
Oct.  24.  15. 

1850. 

Mai  1.  16. 

1852. 

Mai  10.  29. 
Mai  21.  I. 

1853. 

Juni  80.  6. 

1854. 

Jan.  2.  20a. 
März  6.  38. 
April  27.  19. 
Mai  26.  49. 
Aug.  29.  28. 
Sept.  27.  62. 
Oct.  5.  18. 
Nov.  18.  7. 


1855. 

Jan.  18.  (R 14)  55. 
Jan.  18.  (R15)56. 

1856. 

Juni  13.  25. 

1857. 

Febr.  15.  29  c. 
März  27.  57. 
Juni  27.  C3. 
Aug.  9.  44. 

1858. 

Mai  10.  20  a. 
Aug.  1.  i  a. 

1859. 

Jan.  4.  31. 
JuU  8.  27. 
Sept.  5.  60. 

1860. 

Jan.  30.  20  b. 
April  7.  17. 
Oct.  19.  20. 

1862. 

Dec.  17.  2. 

1869. 

Juni  7.  21. 
Aug.  7.  22. 

1867. 

Nov.  15.  3. 

1870. 

April  7.  58. 

1871. 

Juli  27.  30. 

Digitized 


1872. 

April  1.  4. 
Juni  16.  20  0. 

1874. 

April  29.  48. 
Mai  7.  23. 

1876. 

April  21.  46. 

1877. 

Juli  19.  64 

1881. 

Juni  4.  59. 

1882. 

Dec.  26.  42. 

1883. 

März  15.  (§  6)  28  a. 
,.     15.  (8  51)  54. 
Mai  25.  51. 
Juni  17.  32. 
Sept.  17.  39. 

1886. 

Jan.  2  47. 
Juni  17.  40. 

1887. 
Mai  27.  45. 

1892. 

März  20. 

1894. 

Dec.  25. 


37. 


20(1. 

1898. 

Aug.  80.  33  b. 

1899. 

Sept.  21.  31  a. 

by  Google 


512 


CHRONOLOGISCHES  REGISTER. 


B.  Nicht  o«s«tzlioh  kundgtmaohte  Vorschriften. 


1851, 

April  21.  KP.  Vm. 

1853. 

.Tan.  28.  SU*. 
April  U.  64«.  260«. 
Mai  8.  173«»«. 
Mai  6.  17»"o. 
Dec.  12.  68'. 

1854. 

.Juni  10.  64». 
Nov.  6.  1711. 178W. 

1855. 

Jan.  24.  851. 
April  10.  226». 
April  12.  2262. 
Mai  16.  868. 
Jnni  18.  488i. 
Aug.  16.  851. 
Ang.  ^0.  199c  7». 
Nov.  9.  866. 

1856. 

März  4.  155a  40. 
Mai  20.  2601. 
Mai  21.  171. 
Aug.  12.  21219. 
Aug.  13.  21219. 

1857. 
Juni  27.  262. 


1858. 
Jan.  12.  141. 
„    16.  811«. 
Sept  26.  1661. 

1859. 

Nov.  18.  543. 

1860. 

März  10.  661. 
Mai  18.  86». 

1862. 

Febr.  13.  34i. 
Mai  27.  174 Ueno. 

1868. 

Sept  9.  171«. 

„     12.  201.    . 
Dec.  17.  865. 

1864. 

April  21.  86«. 

1865. 

Sept  11.  361. 

1866. 

Febr.  19.  17i. 

1867. 

März  8.  161. 
Nov.  6.  981. 
Dec.  18.  8282. 
.     25.  823«. 


1890. 

Oct.  6.  861. 
Nov.  17.  36«. 

1870. 

Oct.  17.  852. 
Nov.  11.  85«. 
Dec.  7.  581. 

1871. 

Aug.  7.  411a. 

1873. 

Oct.  22.  202. 

1874. 

Sept.  19.  411». 

1875. 

Febr.  2.  gi. 
Febr.  16.  41 1. 
Mai  26   362. 
Oct.  7.  201. 

1876. 

April  2.  141. 

1877. 

Jan.  28.  863. 
Juni  8.  86». 
Nov.  1.  461. 
Nov.  17.  86  ». 


1878. 

April  10.  362. 

Sept  27.  865.  2353. 

1881. 

Aug.  16.  2411. 

1882. 

Juni  24.  26^1. 

1885. 

Nov.  30.  463. 

1896. 

Aug.  18.  324». 

1897. 

Dec.  13.  86  9  Ä. 

1898. 

Febr.  7.  273 1. 

1899. 

Jan.  23.  270». 
Nov.  2.  3331. 

1900. 

Febr.  18.  41  ib. 
Juli  9;  820«. 

1902. 

Nov.  25.  27  a. 


Berichtigung. 

S.  52  Zeile  4  von  unten  lautet  das  Datum:  „24.  III.  00". 


Digitized  by  LziOOQlC 


Abkürimigefi. 


JBl.  =  Juristische  Bl&iter.i) 

JOS.  =  Jasüzfeeetzsammlnng. 

JME.  =  Jostizioinisterialerlass. 

JfifV.  =  JmltzminiBiBTialverordnanf. 

JN.  =  JurisdictioDsnorai. 

KP.  =  KoocivMMjliaDCtpsteiii. 

Krop.    =    Kropctschsks  G«ietze«8ainm- 

lODg. 

L  =  L«nd«Bg«6etzbIatt. 

MOl.  =  EniflcbeidiiBf  (VeiordiMing)  des 

MiBisierinins  4es  Iimern. 
MVdg.  =  MinisterialverordnuDg. 
f(m.  =  Novdll«. 
NZ.  =  Zsüsofarift  ftb*  Notanat  und  frei- 

-wilKce  Gerichtsbarkeit.  i> 
Pat.  =  Patent. 
PG.  =  Presfifesetz. 
POS.  =  Politiaehe  Geaetzscmmlang. 
Plen.  =:  PleaarantschaidaDf  des  QuatL- 

Vionshofes. 
PrevGS.  =  Prorinsial-Ges^tisaninlaDg. 
Prz.   =  Przeglad  sadowy   i  adninistia- 


A.  =   Adler,   Krall   und   Walther 

Sammlung  strafrechtiidier  £iitaoliei- 

dangen  des  k.  k.  Obersten  Gerichts- 

und  Oissationshofs.  Auf  Veranstal- 
tung   von    Glaser   herausgegeben. 

N«ue  Aotfafce,  Wien  1876. 
AnlG   =  AnSschiiiDgsgesetz. 
Beil.  --   Beilage  zum  Verordnungsblatt 

des  Justraminisieriams. 
BGb.  =  Ailg^aifiiiies  bUrgerticbes  6es«tz- 

buch. 
C.  =  Oesterrtichisches  Gentralfolfltt  für 

die  jurMiBoh«  Praxis. 
CfV.   ==   Gefltrmlblatt   für    VerwaHungs- 

praxis. 
CH.  =  Casürtionsbof. 
CO.  oder  ConcO.  —  Goncursordnung. 
CPO.  =  CivUproMMordaaDg. 
CUM.    »=:   Ministerium   fir  Cultas   und 

Unterricht. 
E.  «=  Enischeidang  des  Gaseationshofs. 
EO.  ~  Eaaoiiiioiwordmiof . 
Erl.  =  Eriass. 

PME.  =  Finanzministerialerlass. 
6bG.  3=  Grundbuchf«0«tz. 
<tewO.  =  Gewerbeordnmg. 
GH.  =  Gerichtshalle.  1) 
GP.  =  Generalprocuratur. 
GZ.  =  Gerichtszeitung.  1) 
Hfd.  =  Hofdecret. 
Hfkd.  =  Hofkammerdecret. 
HIkzd.  =  Hofkanzleidecret. 
Heb.  =  HandeUgtsetzboch. 
HME.  =  Handelsroinisterialerlass. 
JB.  =  Judicatenbuoh  des  Obersten  €re- 

richtshofs.  I 

Zur  Citirweiat  der  Entsrtbeidungen  dea  Cmasrntionshofa : 

Die  in  den  Noten  mltgethaUtsn  EjittoheUiiaiM  «tat  CatwtJomlwfii  sind  duroh 
<M  am  Sohlutse  einoelüamnierte  Datum  bazetehnet.  Dia  von  dem  Datum  duroli  «Inen 
diierttrioli  Htrennte  Mit  Innfolinft  die  RellieimufNmer,  anttr  der  die  Cirtiolieldinig  in 
<er  Sammlanj  der  Allg.  fisterr.  Oertohtmltmio  anAeiwwMe«  M. 

Die  Zifrer  naoh  einem  A.  bezeiehaat  die  Stiiok-Nr.  der  Saamluae  von  Adler, 
Krall  und  Watther. 

,^."  bedeutet  das  •Oeeterr.  CentrtiNHctt  Hr  die  JMHctlteln  frairte,  Uto  darauf- 
foloende  rtfmisohe  Ziffer  den  Band  dleemr  leittolivlft,  die  arabische  die  Reihennummer 
<er  Enttoheldung. 


cyiny.  i) 
R  =  Reic" 


[chsgesetzblatt. 
Statth.  =  Statthaiterei. 
StG.  s=:  StralSpMetz. 
St.VlE.  =  Staatsministerialerlass. 
StPO.  =  Strafprocessordnung. 
«tr.  JB.  =  Strairechtticbes  Judicatenbuch 

des  Obersten  Gerichtshofs. 
VGH.  =  SrkenntniM  des  Terwaltangs- 

gerichtshofs.  ^) 
WO  =  Wechaelordonng. 
ZfV.    -  Oesterreichische  Zeitschrift  för 

Verwaltung. 


1)  Die  Jahreszahl  der  mitgetheilten  Entsciteldung  bezeichnet  zugleich  den 
Jahrgan?  der  Zeitschrift,  wenn  kein  anderer  angeget>en  ist. 

*)  Die  auf  das  Datum  mdh  ahmn  ^erstrich  M^ande  Zahl  tbaadchnet  die 
Reihennummer,  unter  der  das  Erkenntnies  in  Budwin^ki's  Sammlung  der  Kr- 
kenntnisse  des  Verwaltungsgerishtshofs  aufjgenommen  ist. 


Digitized  by  LziOOQlC 


VeHtQ  von  MORITZ  PERLE8,  k.  u.  k.  Hofbuohhandluno,  Wien,  I.  Selleraatte  4. 

Oesfeppeichische  Gesetze 

mit  Erläuterungen  aus  der  Rechtsprechung  von  Dr.  Leo  Geller. 
A.  Gesamt-Ausgraben. 

Erste  Abteilung. 

Oesterrelchlsche  Justizgesetze. 

Umfassend  die   aetamte  Justtzgesetzgebung   (sämmtliche  Novellen  im  vollständigen 
Wortlaut)  mit  Erläaterungen  aus  der  oberstgerichtlichen  Rechtsprechung. 

Band   I.    Ailgem.  bUrgeri.    Gesetzbuch  sammt  einschlägige   k  h 
Novelien.    Sechste,  neu  bearbeitete,  erheblich  vermehrte 
Auflage.  Preis  elegant  gebunden 14.— 

Band  II.  Aligemeine  Wechselonlnung.  Aligemeines  Handels- 
gesetzbuch. Sechste  Auflage.  Preis  elegant  gebunden  .    .    8.— 

Band  III.   Vorschriften  in  Angelegenheiten   der  freiwilligen 

Gerichtsbarkeit.  Sechste  Auflage.  Preis  elegant  gebunden   10.— 

Band  IV.     1.   Teil.    Jurisdiktionsnorm,    ZIvllprozessordnung 

und  Advokatenordnung.   3.  Auflage.  Preis  eleg.  gebunden     8.— 

Band  lY.  2.  Teil.  Exekutionsordnung.  Preis  elegant  gebunden     7.20 

Band  IV.  3.  Teil.  Gesetze  und  Verordnungen,  betreffend  die 

Gerichtsverfassung.  Preis  elegant  gebunden 7.20 

Band  V,   I.  Abteilung.    Strafgesetz.   Sechste,  durchgesehene 

und  erheblich  vermehrte  Auflage.  Preis  elegant  gebunden     7.20 

Band  VI.  Strafprozessgesetze.  Vierte,  durchgesehene  und  er- 
heblich verbesserte  Auflage.  Preis  elegant  gebunden  .    .     8.— 

Zweite  Abteilung. 

Oesterrelchlsche  Verwaltungsgesetze. 

Band  I  (1.  Hälfte),  den  aligemeinen  Teil  enthaltend.  Preis  eleg. 

gebunden 12.— 

Band  I  (2.  Hälfte).  Fortsetzung  des  allgemeinen  Teiles  ent- 
haltend. Preis  elegant  in  Halbfranz  gebunden   ....    i2.— 

Band  II,  den  Schiuss  des  allgemeinen  Teiles  und  den  beson- 
deren Teil  enthaltend.  Preis  eleg.  in  Halbfrz.  geb.     .     .12.— 

Band  III,  die  Fortsetzung  des   besonderen  Teiles  enthaltend. 

Preis  elegant  in  Halbfranz  gebunden     .......    12.- 

Band  IV,  die  Fortsetzung  und  Schiuss  des  besonderen  Teiles 

enthaltend.  Preis  eleg.  in  Halbfrz.  geb.      .     .     .    .     .     .    12.— 

Band  V.  Ergänzungsband  samt  Sach-  und  chronologischem 

Register.  Preis  elegant  gebunden   ......;..     5.20 

Dritte  Abteilung. 

Oesterreichische  Gebühren-  und  Steuergesetze. 

Band  I.  Gebühren-  und  Taxgesetze.  Zweite,  vermehrte  Auflage. 

Preis  elegant  gebunden 8.— 

Band  IL  Gesetze,  betreffend  die  direkten  Steuern«  Zweite,  um- 
gearbeitete und  vermehrte  Auflage.  Preis  eleg.  in  Lein- 
wand gebunden 8.— 

Band  III.  Gesetze  und  Verordnungen,  betreffend  die  Verzehrungs- 
steuern. Zweite,  verm.  Aufl.  Preis  eleg.  in  Leinwand  geb.     6.- 


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Verltfl  von  MOBITZ  PEftLEft,  k.  u.  k,  HoftuohiiandluBft,  Wten,  i.  Selierpfe  4. 

Oesfeppeichische  Gesetze 

=  mit  Erläuterungen  aus   den  Materialien. 

B.  Einzel-Ausgraben. 


Hefti.  Oetterr.  8ewerb«-Vortohriften. 

Von  Dr.  Leo  Geller.  6.  Aufl.  Pr.  br. 

Eleg.  geb 

Heft  2.  Reicht-Voikuohulqesetz.  Von 

Dt.  Leo  Geller.  Preis  Drosch.  .    . 

Eleg.  in  Leinwand  geb 

Heft  8.   Evidenzhaltung  des  Grund- 

tteuerkatastert  etc.  Von  Dr.  Leo 

Greller.  Preis  brosch 

Eleg.  geb 

Heft  4.  Das  Anfechtungsgesetz.  Von 

Dr.  Leo  Geller.  15.  Aufl.  Pr.  brosch. 

Eleg.  geb 

Heft  5.  Novelle  zum  Branntweinsteuer- 

■esetz.  Von  Dr.  Leo  Gelier.  Pr. 

brosch 

Eleg.  geb • 

Heft  8.  Sohuinormaiien  für  Lehrer 

und  Lehrerinnen.  Von  P.  Fr.  £dm. 

Krönes.  Preis  brosch 

Eleg.  geb 

Heft  10.  Das  Heimatsreoht.  Von  Joh. 

Jegierek.  2.  Anfl.  Preis  brosch.  . 

Eleg.  geb 

Heft  11.  Wechselordnung.  Von  Dr. 

Leo  Geller.  4  Aufl.  Preis  brosch. 

Eleg.  geb 

Heft  18.  Allgemeines  Handelsgesetz- 
buch. Von  Dr.  Leo  Geller.  4.  Aufl. 

Preis  brosch 

Eleg.  geb 

Heft  13.  Urheberrecht.  Von  Dr.  Leo 

Geller.  4.  Aufl.  Pr.  brosch.     .    . 

Eleg.  geb 

Heft  14.  Das  Landsturmgesetz.  Von 

Dr.  Leo  Geller.  Pr.  brosch.     .    . 

Eleg.  geb 

Heft  16.  Die  Exeoutlonsno volle  vom 

10.  Juni  1887.  Von  Dr.  Leo  Geller. 

2.  Aufl.  Preis  brosch 

Eleg.  geb 

Heft  16.  System  der  Militär-Hoirats- 

cautlonen.  Von  K.  Skala.  Pr.  br. 

Eleg.  geb 

Heft  17.  Postsparcassengesetz.  Von 

Dr.  Leo  Gelier.  Preis  brosch.  .    . 

Eleg.  geb 

Heft  80.  Katechismus  fOr  Zoll-  und 

Finanzwaohorgano.Von  K.  Wärtele. 

8.  Aufl.  Preis  brosch 

Eleg.  geb 

Heft  21.  Branntweinsteuergesetz. Von 

Dr.  Leo  Geller.  8.  Auflage.  Preis 

brosch 

Eleg.  geb 

Heft  22.  Zuckersteuorgesetz.  Von  Dr. 

Leo  Geller.  Preis  brosch.    .    .    . 

Eleg.  geb 


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4-80 
6-— 

-•80 


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8*40 


Heft  23.  Straftaesetz  über  Qef&llsUber-  ^  ^ 
tretungon.  Von  Theodor  Eglauer. 

5.  Aufl.  Preis  brosch 8*- 

Eleg.  geb •    .    .    9-GO 

Heft  24.  Das  neue  Wehroesotz.  Von 
Dr.  Leo  Geller.  Preis  brosch.  .    .    1*20 
Eleg.  geb 2  — 

Heft  25  Landwirtschaftliche  Besehe. 
Von  Dr.  Leo  Geller.  Preis  brosch.    8 "80 
Eleg.  geb 10  — 

Heft  86.  Verflusunfl  der  Israelitischen 
Rollglonsgesellseliaft.  Von  Dr.  Leo 
Geller.  2.  Aufl.  Pr.  brosch.     ..120 
Eleg.  geb 2-- 

Heft  27.  Aiphab.  Register  zum  Advo- 
oaten-Tarif.  Von  Dr.  Gust.  Fessler. 

Preis  brosch •  —'60 

Eleg.  geb 1  40 

Heft  28.  SUtut  und  Bemelndewahl- 
ordnung  fUr  Bross-Wlen.  Von  Dr. 
Leo  Geller.  Preis  brosch.   .    .    .    1*20 
Eleg.  geb 2- 

Heft  29.  Unlensteuergesetz  für  Bross- 
Wlen.  Von  Dr.  Leo  Geller.  Pr.  br.  —'60 
Eleg.  geb 140 

Heft  30.  Bauordnung  für  Bross-Wlen. 

Von  Dr.  Leo  Geller 120 

Eleg.  geb 2- 

Heft  81.  Das  Markensohutzgesetz  vom 

6.  Jänner  1890.  V.  Dr.  Leo  Geller. 

Preis  brosch 160 

Eleg.  geb 2*40 

Heft  32.   Verfiusungs-  und  Staats- 
orundgesetze.  Von  Dr.  Leo  Geller. 

Preis  brosch 1.20 

Eleg.  geb 2-— 

Heft  84.  Vorschriften  betr.  die  öffent- 
lichen Bücher.  Von  Dr.  Leo  Geller. 

Preis  brosch 3*— 

Eleg.  geb 4- 

Heft  85.  Eisenbahn-Betriebs-flegl.  v. 
10.  Deo.  1892.  Von  Dr.  Leo  Geller. 

Preis  brosch 1  — 

Eleg.  geb i  80 

Heft  36.   Schanksteuergesetz.   Von 
Vict.  Freiherr  von  Khmig.  Pr.  br.    1'20 
Eleg.  geb 2*- 

Heft  37.  Zoll-  und  Staatsmonopol- 
Ordnung.  Von  Theodor  Eglauer. 

Preis  brosch 8  — 

Eleg.  geb 9^60 

Heft  88.  Unfüllversicherung  d.  Arbei- 
ter. Von  Dr.  Max  Mandl.  Pr.  br.  1*80 
Eleg.  geb 2*60 

Heft  89.  Krankenversicherung  der  Ar- 
beiter. Von  Dr.  Max  Mandl.  Pr.  br.  3- 
Eleg.  geb 4- 


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Vartf  »-  äiWTt  Wtttt,  t.  m,  k.  lM>iwiilMMid(yi^  Ifaw,  L  WtwwM  4. 


Heft  40.  Oonourtorinung.  Voo  Dr.  K  h 
Leo  Oeller.  Preis  brosoh.  .  .  .  2  — 
Eies  geb 2'80 

Heft  41.   (Na  QMttit.  M^ptwtfto. 

Von  Dr.  Leo  Geller 120 

Eleg.  geb 2  - 

Heft  48.  OMttrr.  f  raMSM.  Von  Dr. 

Leo  Geller.  5.  Aafl 1-20 

Eleg.  geb 2- 

Heft  4S.  Oesterr.  BSrtevortohriflen. 

Von  Dr.  Leo  Geller 2  40 

Eleg.  geb 3i0 

Heft  44.  Autdehnung  der  Unfatlvt rti- 
cherung.  V.  Dr.  Max  Mandl.  Pr.  br.    1  •  — 
Eleg.  geb 1-80 

Heft  45.  RmmtavarMHtnftaad.tnidar- 
ladan.  Von  Dr.  Max  Mandl.  Pr.  br.     v*ao 
Eleg.  geb 3*»> 

Heft  46.  Hat  una.  Ekafat.  Von  Dr. 

Oder  Koväcs.  Pr.br 1-20 

Eleg.  geb. 2- 

Heft  47.  IMMbarraalit  an  WaHM«  49r 
Literatur,  Kunft  «ato.  Von  Dr.  Leo 

Geller.  Preis  brosoh 2*40 

Eleg.  geb 8-30 

Heft  48.  ¥aiHMaumayat.  u.  ftaleht- 
ratht-WaMordnung.   Von  Dr.  Tieo 

Geller.  Preis  Drosch 1 — 

Eleg.  geb l»80 

Heft  49.  ftatangataklfla.  Von  Dr.  Leo 

Geller.  Preis  brosch -80 

Eleg.  freb i-40 

Heft  50.  OateteHatrafrend^^lfaMew 
f arsonalttauern .  I.  Teil.  Ein- 
gangsbeetiromangen  n.  l.  Haupt- 
stück, betreffend  die  allgemeine 
Erwerbsteaer.  Von  Dr.  Rudolf 
Pensch.  2.  Aufl.  Preis  brosoh.  .  4  — 
Eleg.  geb 4-80 

Heft  50a.  Oaaatz  «atraffaad  «e  «rak- 
tan  ParaontlitauePR.  H.  Teil.  n. 
bis  Vi.  Hauptstack  Von  Dr.  Rnd. 
Penseh.  3.  Aufl.  Preis  brosch.    .  10'— 
Eleg.  gab 11*60 

Heft  60  n.  Heft  50a  in  einem  Band. 

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Eleg.  geb 1440 

Heft  51.  nom  Uatewy  ptdathawe. 
Von  Adolf  Inlender.  Preis  broech.    1*60 
Eleg.  geb 240 

Heft  52.   Qeriohtsverfuaungsgaaalz. 
Von  Dr.  Leo  Geller.  Preis  brosch.    2-— 
Eleg.  jeb 2  80 

Heft  58.  fiaaatz  betralTend  die  Oa- 
warbaoarialrta.  Von  De.  Leo  Geller. 

Preis  brosch — '60 

Eleg.  geb i  40 

Heft  54.  Oesterr.  Patantgesetz.  Von 
Dr.  Leo  Geller.  2.  Aufl.  Pr.  brosch.    240 
Eleg.  geb 320 

Heft  55.  Helmattreoht.  Von  Dr.  Leo 
Geller.  Preis  brosCh 2-— 

Heft  56.  flatatz  betrairaad  dia  dirak- 
ten  Pareonaltteuam,  Von  Dr.  Leo 
Geller. 


Eleg.  geb ... 

Heit  57.  l^bansnittaJgaaatz.  \.  Prof. 
Dr.  Blemnann  Wender.  Preis  br. 

Heft  58.  Uttfanvarticharung  dar  Ar^ 
ballar.  «aoi^.  Laa  Geller.  2.  Aafl. 

Preis  brosch 

Eleg.  geb 

Heft  69.  flaioiamiardaai«  4tor  «e- 
riohta.  Von  Dr.  Leo  Geller.  Pr.  br. 
Kleg.  geb 

Heft  60.  WartpMtorUtaator.  la  Be- 
zug auf  die  H^ntenateoer.  Von 
Dr.  Rudol  f  Pensch .  Preis  brosch. 
Eleg.  geb 

Heft  61.  areataaaaMttatattaaB.  Von 
Dr*  Lac  Geller.  Preis  broscfa. 
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Heft  62.  lA^MteMraraeMMiia  «ar 
garicirtlioba«  Giittdiiaidungmi  ato., 
gegen  walolie  kein  oder  kain  ab- 

Setondeptes  Reohtunlttal  zuliaaig 
(t.    Vim   Dr.    Kaimund   Rulia. 

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Eleg.  geb. 

Heft  68.    Qanenal^aohragiatar  tum 

PartaMlatauargaaate.     Van    f>r. 

Rodolf  Penseh.  Preis  brosoh.     . 

E»eg.  geb 

Heft  64    Qariahta-  ««d  AtfvalMtoB- 

^labttpaa.  VoaDr.  I^o  Geller.  Pr.  br. 

Eleg.  geb 

Heft  65.  AlaMMt   VariaiolNiit  «ar 

Sasetzl.  FrtotanbaatknaMNigaa  in 
en    Civilprocesegesetzen.      Van 

Dr.  Raimund  Rziha.    Preis   Imt. 

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Heft  66    Saoh-  und  NaohtoMagtra- 

BiStar  für  die  Givilprocesagesetze. 

Von  Hugo  von  Baltz-Balzborg. 

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Heft  67.  tSurrantlan-Tarir  für  Mw- 

katea.  Preis 

Heft  68.  Das  reformtarte  üttarroioh. 

Haimatsraoht  Von  Dr.  E.  Poatel- 

berg  und  Dr.  Max  Modem.  Preis 

brosch.       •    

Eleg.  geb 

Heft  69.  ImmabiHapgabBran.  Von  Dr. 

Leo  Gelier.  Preis  brosch.    .    .    . 

Eleg.  geb 

Heft  70.  UruadbuDlit-frlftena.  Von 

Franz  Offenhuber.  Preis  brosch. 

Eleg.  geb 

Heft  71.  DiaJaadjatatza  fOriliad»- 

»tterraicb  u.  W&n.  Von  Dr.  AHr. 

Alexander  Spitzer.    Preis  broch. 

Eleg.  geb •    ,    . 

Heft  72.  Propinationtvaraobriftaatir 

Balizian.    Von    Dr.    Leo  Qelter. 

Preis  brosch 

Eleg.  geb 


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4- 


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4-40 


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1*80 


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1  80 


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Ein  autfOhrliohar  SpeoiahKatalog  steht  zur  Verfügung,  "t 

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