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Full text of "Archiv für Papyrusforschung und verwandte Gebiete"

\RCHIV FÜR PAPYRUSFORSCHUNG 

UND VERWANDTE GEBIETE 

UNTER MITWIRKUNG VON 

Otto Gradenwitz in Stkassburg I.E., Bernard P. Grenfell in Oxford, 
Arthur S. Hunt in Oxford, Pierre Jouguet in Lille, Frederic 
G. Kenyon in London, Giacomo Lumbroso in Rom, John P. Mahaffy 
in Dublin, Ludwig Mitteis in Leipzig, Jules Nicole in Genf, 
Wilhelm Schubart l\ Berlin, Paul Viereck in Berlin 

HERAUSGEGEBEN VON 

ULRICH WILCKEN 

IN LEIPZIG. 

VIERTER BAND. 



_ 

1908. 

LEIPZIG, 

DRÜCK UND VERLAG VON B. G. TEUBNER. 



PA 
Bd.t 



ALLE RECHTE, EINSCHLIESSLICH DES ÜBERSETZUNGSRECHTS, VORBEHALTEN. 



Inhaltsverzeichnis des IV. Bandes. 
I. Aufsätze. 

Iseite 

J. Ilberg, Kommentar zum Fragment d'un Traite de Chirurgie 271 

J. Lesquier, Sur deux dates d'Evergete et de Philopator 284 

<<, Lnmbroso, Lettere al signor professore Wilcken XVII — XXX 60 

XXXI— XLV 316 

.). P. Mahafly, Magdola-papyri XXXVII and XI 56 

J. Nicole, Fragment dun Traite de Chirurgie 269 

F. Preisigke, Zur Buchführung der Banken \)i> 

M. Rostowzew, Zur Geschichte des Ost- und Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 298 

A. Stein, Die Stellvertretung im Oberkommando von Ägypten 148 

R. Taubenschlag, Die ptolemäischen Schiedsrichter und ihre Bedeutung für 

die Rezeption des griechischen Rechts in Ägypten 1 

P. Viereck, Das 6. Konsulat des Licinius Augustus und das 2. des Licinius 

Caesar 156 

E. Weiß, Beiträge zum gräko-ägyptischen Vormundschaftsrecht 73 

Communio pro diviso und pro indiviso 330 

U. Wilcken, Zu den Magdola-Papyri 47 

Aus der Straßburger Sammlung 115 

Der ägyptische Konvent 366 

Zu den Florentiner und den Leipziger Papyri 423 

II. Mi sz eil en. 

S. Fränkel. Zu den semitisch-griechischen Eigennamen auf ägyptischen In- 
schriften 169 

Zu Nr. 735 der Oxyrhynchus-Pap. (IV) 171 

J. P. Mabaffy, A new inscription 167 

M. Rostowzew, Tebtynis-Pap. 6, 23 569 

0. Schulthess, Zu BGU 347 1 168 

W. Spiegelberg, Xäiaoitu = „Ackerrain" 169 

A. Stein, Zu Comparetti's Militärurkunde 165 

A. Tbiiinb. Erklärung 569 

U. Wilcken, 'EstTaxcofua, eine neue Papyrusquelle 163 

Zum Leidensis Z 172 

Zu den semitischen Namen auf S. 170 569 

a* 



IV Inhaltsverzeichnis des IV. Bandes 

III. Referate und Besprechungen. 

Seite 

A. Körte. Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen. Menander . . 502 

J. Partscll, Über L. W'enger, Die Stellvertretung im Rechte der Papyri . . 495 

A. Thumb. Über E. Mayser, Grammatik der griechischen Papyri 487 

L. WengeP, Über St. Waszynski, Die Bodenpacht. 1 190 

U. Wilckeu, Papyrus-Urkunden P. Hibeh etc.) 172 

„ Nachträge zum Urkunden-Referat Arch. III 

502/69 186 

,, Nachträge 266 

„ Papyrus- Urkunden P. Lond. III und BGU 

IV, 4) 526 

IV. Bibliographie. 

Von U. Wilckeu 198 



I. Aufsatze. 



Die ptolemäischen Schiedsrichter und ihre Bedeutung für 
die Rezeption des griechischen Rechts in Ägypten. 

Mit der gewaltigen Vermehrung des Papyrusmaterials in den letzten 
Jahren 1 ) hat sich die rechtshistorische Wissenschaft der Erforschung 
der Rezeption des griechischen Rechts in Ägypten zugewendet 
und die diesem Ziele zustrebenden Einzeluntersuchungen mehren sich 
in erfreulicher Weise. 2 ) Auch unserer Abhandlung liegen Probleme 
aus dem griechischen Recht ; speziell dem Prozeßrechte zagrunde. 
Zwei Fragen sind es, deren Lösung wir uns als Ziel vorliegender 
Untersuchung gesetzt haben: erstens die nach der jurisdiktioneilen 
Stellung der ptolemäischen Gaubeamten, zweitens die Frage nach 
ihrer Bedeutung und ihrem Einfluß auf die Rezeption des griechischen 
Rechts in Ägypten. Nur durch die gleichzeitige Beantwortung beider 
kann neues Licht auf die Organisation des ptolemäischen Gerichts- 
wesens wie auch auf die Gestaltung der griechisch-ägyptischen Rechts- 
praxis geworfen werden. 



1) Vgl. die nacheinander folgenden Sammlungen: The Tebtunis Papyri 
part. I edited by B. P. Grenfell, A. S. Hunt and I. G. Smyly, vol. I 1002; Papyrus 
de Magdöla im „Bulletin de Correspondance hellenique Bd. 2ti S. 95—128, 
1. Serie; 2. Serie in Bd. 27 S. 174—205 und Melanges Nicole (1905) S. 281—288 
von Pierre Jouguet et Gustave Lefebvre; The Amherst Papyri being an account 
on the greek papyri in the collection of the right honor Lord Amherst of Hackney 
by P. Grenfell and A. S. Hunt part II London 1901. Flinders Petrie Papyri 
Bd. HI 1905 und die Bemerkung Gradenwitz's in seiner Besprechung der Wen- 
gerschen „Papyrusstudien", Archiv für Papyrusforschung Bd. II S. 578: „Zum 
Glücke mehren sich die Ptolemäertexte gerade jetzt . . ." 

2) Tgl. z. B. Gradenwitz's Abhandlung im Archiv in S. 22 — 43 „das Gericht 
der Chrematisten", Gerhard und Gradenwitz 'Slvi) iv Ttiexa im Philologus Bd. (>c> 
S. 439—583. 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. 1 



I. Aufsätze 



I. Die Schiedsrichter. 



§ 1. Der Strateg. 

Unter den ptolemäischen Gaubeamten nimmt der Strateg, der Vor- 
stand des Gaues, die erste Stelle ein. 1 ) Bei einer Behandlung seiner 
jurisdiktioneilen Stellung ist die Frage von Wichtigkeit, ob dem 
Strategen überhaupt eine selbständige Zivilgerichtsbarkeit 
zugestanden habe. Mitteis 2 ), der in seinem „Reichsrecht und 
Volksrecht" das über diesen Beamten damals Bekannte zusammen- 
fassend behandelte, hat dem Strategen eine selbständige, die gesamte 
Gaubevölkerung umfassende Zivilgerichtsbarkeit zugesprochen und 
Wilcken 3 ) wie Revillout 4 ), die sich gelegentlich mit demselben 
Gegenstande beschäftigten, haben sich darüber in einem ähnlichen 
Sinne geäußert. Eine Anfechtung hat diese Lehre erst in neuester 
Zeit insofern erfahren, als zwei französische Philologen, Jouguet und 
Lefebvre, ihr die Meinung gegenüberstellten: daß die Gerichtsbarkeit 
des Strategen sich nur auf die Soldaten seines Gaues erstreckt habe. 
Die Anhänger der ersten Theorie stützen sich auf die Tatsache, 
daß der Strateg sowohl Eingaben in Zivilsachen entgegennimmt wie 
auch Zivilprozesse entweder in eigener Person oder durch Vermittlung 



1) Über den Strategen handeln im allgemeinen: Peyron: in seinem Kom- 
mentar zu den Turiner Papyri S. 76. Droysen: De Lagidarum regno (Kleine 
Schriften) S. 385. Kuhn, die städtische und bürgerliche Verfassung des röm. 
Reichs Bd. II S. 485 — 494. Lumbroso: Reckerches sur 1'economie politique de 
l'Egypte sous les Lagides S. 260. Revillout: Precis de droit egyptien S. 1489. 
Wilcken: im „Hermes" Bd. 27 S. 287; Philologus Bd. 53 S. 84, in den Anmer- 
kungen zu Droysens „Kleine Schriften" S. 437, vgl. auch seine Observationes ad histo- 
riain Aegypti provinciae romanae S. 8, 14. Mitteis: Reichsrecht und Volksrecht 
S. 45, 46. Jouguet und Lefebvre im Bulletin de Correspondance hellenique 
Bd. 26 S. 127, 128. Wenger: Rechtshistorische Papyrusstudien S. 142 Bd. 2. 
P. Meyer: das Heerwesen der Ptolemäer und Römer in Ägypten S. 51. Gerhard 
und Gradenwitz: in der ob. cit. Abh. S. 545, 546 — 555. 

2) op. cit. S. 45. An der Spitze des Nomos stand als Inhaber der gesamten 
öffentlichen Gewalt schon seit vorptolemäischer Zeit ein Nomarch, später gewöhn- 
lich Strateg genannt S. 46. Dieser ist der judex Ordinarius des nomos. Über 
den Nomarchen vgl. Wilcken in seinen Bemerkungen zu Droysens Kl. Sehr. 
S. 437, 3ö6b. 

3) 1. c. 

4) Revillout 1. c. stellt als Beleg dafür, daß der Strateg als Zivilrichter im 
Gaue fungierte, alle an ihn gerichteten Eingaben zusammen, die Zivilsachen zum 
Gegenstande haben. Nebenbei bemerkt dieser Schriftsteller „II faut remarquer en 
effet que la juridiction des strateges et d'epistates etait analogue avec celle des 
consuls et preteurs". Mitteis dagegen führt für seine Theorie keine Belege an. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 3 

des epistates entscheidet; so führt vorzüglich Wilcken 1 ) als Beleg 
dafür, daß der Strateg schon im 3. Jhr. v. Chr. als ein mit Jurisdiktion 
ausgestatteter Zivilbeamter im Gaue fungierte, die an ihn gerichteten 
Eingaben Petr. II, S. 2, 28, 31, n° 2 und 3 und aus der auf S. 31, n° 26 
die Worte: trjv v7iaQ%ov6dv [ioi x[ar , '\ ccvtov Eid öov (seil, rot) GTQccrr]- 
yov) xqlölv an. Jouguet und Lefebvre 2 ) machen dagegen geltend, 
daß in den Magdöla-Papyri der Strateg nur die von Soldaten vor- 
gebrachten Beschwerden sieh selber zur endgültigen Erledigung vor- 
behält, während er die seitens von Zivilpersonen an ihn gerichteten, 
den ordentlichen Gerichten zur ordnungsmäßigen Durchführung des 
Verfahrens überweist. Aus dieser so verschiedenen Behandlung der 
beiden Arten von Eingaben ziehen sie nun den Schluß, daß dem 
Strategen als militärischem Beamten wohl eine Gerichtsbarkeit über die 
Soldaten, nicht aber über die Zivilbevölkerung zugestanden habe, welch 
letztere in allen ihren privaten Beziehungen ausschließlich auf die 
Rechtsprechung der volkstümlichen Kollegialgerichte angewiesen ge- 
wesen wäre. 3 ) Der ersten Ansicht gegenüber ist zu bemerken, daß 
auch Beamte, die überhaupt keine Jurisdiktion besitzen, die vor- 
erwähnten Handlungen vornehmen können 4 ); die angeführten Tatsachen 
reichen demnach nicht aus, um die Richtigkeit dieser Theorie zu be- 
weisen; es müßten daher triftigere Gründe ins Feld geführt werden, 
um den Strategen als einen mit Jurisdiktion ausgestatteten Zivil- 
beamten hinzustellen ; gegen die zweite Ansicht ist — von allen anderen 
Bedenken abgesehen 5 ) — der Einwand zu erheben, daß nach den er- 



1) In seinen Bemerkungen zu Droysens' „Kl. Sehr." 1. c. 

2) 1. c. S. 128 „il faut noter que les seuls cas oü le Stratege deeide de lui- 
nienie sont ceux oü sont irnpliques des clerouques, c'est ä dire des soldats natu- 
rellement soumis ä son pouvoir militaire" mit Berufung auf Magd. 4. und 21. 

3) 1. c. „La competence juridique du Stratege nous parait donc restreinte'v 

4) Vgl. z. B. die Tätigkeit des xcoiioyQixmiuTsvg, der Eingaben entgegennimmt 
Tebt. 49, 50, und Prozesse entscheidet vgl. Tebt. 50, wo der Kläger ausführt 
Z. 18 — 25 V71SQ cor vnb rbv Kcagov 7t<xQ<xlctßa>v oi ts y.ccl Slgov xcöft-appjv -/.cd rovg 
TtQioßvtsgovg T&v yscogyar i7Z£\ß]£i£a xd Tb ßläßr] xat rbv vÖQayaybv avv[y.8]y^coa- 
[livov vcp d)v kccI xQt&f]vai rbv [Tr~\Qoytyga^nLtvov Av-aov ixov.ätyccvTcc zu f'K", 
Ttoti^Siv ft£ dt avxov axolov&cog roig i&iouotg ua&ÖTi diKuiov ioriv, ohne daß 
darum schon von einer selbständigen Gerichtsbarkeit des ■aauoyQcqmarsvg und des 
■Kco[iäQx r ls cüe Bede sein könnte. Vgl. über diese Urkunde: W enger: Archiv II 
S. 611. 

5) Die Bedenken, die gegen Jouguet und Lefebvre auf Grund des Quellen- 
materials sich ergeben, sind folgende: aus den Magd. Pap. ist keineswegs ersicht- 
lich, daß der Strateg sich nur Soldatenklagen zur endgültigen Erledigung vor- 
behält; Magd. 33 spricht dafür, daß dieser Beamte sich auch die erste Art von 
Eingaben überläßt, während Magd. 13 wiederum den Anschein erweckt, daß der 

1* 



4 I. Aufsätze 

haltenen Prozeßprotokollen, der Strateg auch Zivilprozesse zwischen 
Zivilpersonen entscheidet 1 ); es ist daher kein Grund vorhanden, seine 
Gerichtsbarkeit auf die Soldaten im Gaue zu beschränken; die vermeint- 
liche Verweisung der von Zivilpersonen eingebrachten Zivilklagen an 
die ordentlichen Gerichte müßte daher aus anderen Gründen, als der 
angeblichen Unzuständigkeit der angegangenen Behörde sich ergeben. 
Die Frage nach der Zivilgerichtsbarkeit des Strategen darf man daher 
noch immer als eine offene und einer Lösung harrende bezeichnen. 
Im Folgenden soll nun der Versuch unternommen werden, 
die Frao-e auf Grund des vorhandenen, von der Forschung 
aber bis jetzt noch nicht verarbeiteten Quellenmaterials einer 
neuen Untersuchung zu unterziehen. 

Als das wichtigste Zeugnis in dieser Materie darf das Dekret des 
Königs Euergetes IL v. J. 118, so wie es in Tebt. 5 vorliegt, bezeichnet 
werden. Dort lesen wir Z. 255 — 264: (iiqdh rovg atQa(ry]yovg) (irjdh 
rovg akkovg rovg nobg %odaig ?cdvrag r&v rs ßaGikixCbv xal nokirixcbv 
xal Uqevuxcöv ccnayoiiEvov [irjdsva Jtobg l'Ölov ocpeikr^a JJ ccdixr}(ia 
[iy]de löiag s%&Qag svsxsv [irjd' sv ra[ig] olxiaig r) sv ükkoig rönoig 
6vvs%stv sv £i[QXTfji\ Tiaosvosöst pjd^tu«, iäv <5' sv nösiv svxak&ösiv 
ävdystv sitl rä dno8s8sty\is\ya'\ sv sxdßrotg d.Q%eia xal kaußdvsiv xal 
V71E7SLV tö öCxaiov xard rä Ttoograyfiaxa xal rä diayQa^ara. Das 
Dekret läßt, wie schon Wenger 2 ) richtig bemerkt hat, auf Mißbrauch der 
Amtsgewalt seitens des Strategen und der anderen Verwaltungsbeamten 
schließen. „Es muß vorgekommen sein, daß auf einfache Schuld- und 
Deliktsklagen 3 ) hin, also auf Grund bloßer Angaben des Klägers Per- 



Strateg auch Soldatenklagen an die ordentlichen Gerichte verweist. (Vgl. die 

vnoyQcxyi]). 

1) Vgl. Greni'. I, 11 und dazu Naber (Archiv II S. 39): fuit igitur (in diesem 
Prozesse) Pechytes nomi epistates (ob norai bleibt fraglich, eher der Hä[irj), Dag- 
machus (in Wahrheit Dairnachos) strategus, ab hoc enim solebat ad epistatem 
delegari, so auch Mitteis in seinen „Romanistischeri Papyrusstudien I" ; El-ctywyi] 
und deductio quae moribus fit in Zeitschrift der Savigny- Stiftung Bd. 23 S. 279 
und Gerhard op. cit. S. 544. Und doch sind in diesem Prozesse beide Parteien 
Zivilpersonen Vgl. ferner Petr. III 30. 

2) Vgl. Archiv für Papyrusforschung Bd. II 496, 497. 

3) Man beachte den bewußten Gebrauch des Begriffs i'diov adUr^ia (vgl. 
Wenger, Archiv II S. 496, Anm. 3) und vergleiche damit den Begriff der ldiariy.d 
im Titel der Chrematisten oi rä ßccGiliKa vlccl ngoeoSfuä ncci Idicoritiä y.qi- 
vovtsg %Qi][iarLOzai. Amh. 33, 8, Tur. 13, 5. Die ptolemäische Rechtssprache 
müßte demnach auch den Begriff des öffentlichen Delikts kenneu. Die Grenze 
zwischen den delicta privata und crimina publica läßt sich im ptolemäischen 
Recht nicht so leicht ziehen. Das Eine kann jedoch mit einiger Bestimmtheit 
behauptet werden, daß Diebstahl, injuria und Sachbeschädigung, nicht wie im 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 5 

sonen in Haft gesetzt und darin ohne gerichtsordnungsniäßige Durch- 
führung des Verfahrens belassen wurden". Darum wird dem Strategen 
und den anderen Verwaltungsbeamten streng untersagt, Jemanden wegen 
einer Privatforderung, eines Privatdelikts oder auf Grund einer Privat- 
klage schlechthin zu verhaften, dem Reus Hausarrest aufzuerlegen oder 
ihn sonst irgendwie eingeschlossen zu halten. Diesem Verbot wird 
noch die positive Bestimmung beigefügt, daß sich die Kläger mit allen 
ihren Zivilansprüchen ausschließlich an die ordentlichen Gerichte wenden 
und dort gemäß den königlichen Dekreten und Vorschriften Recht 
nehmen und geben sollen. Dieses Gebot verdient aber eine besondere 
Beachtung, weil es sowohl die Stellung der ptolemäischen Gerichte 
wie auch ihr Verhältnis zu den Verwaltungsbeamten klar durchblicken 
läßt. Zur Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit sind nach dem Wortlaute 
des Textes nur die Gerichte bestellt, sie werden als aQialu bezeichnet 
und zu den Verwaltungsbeamten, den ol enl tüv %Q8iCov in einen Gegen- 
satz gestellt 1 ); die Letzteren sind aber — so muß man a contrario 
schließen — für die Zivilgerichtsbarkeit nicht bestellt, die jurisdictio 



modernen Recht als delicta publica, sondern wie im römischen als delicta privata 
gegolten haben. Dafür spricht der Umstand, daß bei ihnen ein ßvvSiaXvaai, eine 
Versöhnung der Parteien möglich ist (vgl. Magd. 21 beim Diebstahl, Tur. IV bei 
einer up^/^-Klage), dafür ferner die Tatsache, daß diese Delikte im Wege eines 
Zivilprozesses verfolgt werden und die Leistung einer Privatstrafe zur Folge 
haben; vgl. z. B. das Petit der Klage in Fay XII, v. J. 103 Z. 31: TtQu%&r}vaL iioi 

«cor. [..]p o[vv£%OLiivovg zfjg adinov ccycoyfig] aoyv(Qiov) (d'QU%nug) q xori tfjg 

vßgscog %a(Xxov) vv. nal xäg xov %a(Xv.ov) ß ip -itsgl avx&[v~\ usw. 

1) Es sei bemerkt, daß die ptolemäische Rechtsprache zur Bezeichnung der 
Gerichte und der Verwaltungsbeamten nicht nur in dieser Verordnung, sondern 
auch sonst zwei Begriffe gebraucht. Vgl. z. B. das im Tebt.' 7 publizierte Dekret 
Königs Soter II (v. J. 114) : Ea6iXia>v 7iQOGxa!;dv[x\cov [irjSiva x&v inl x&v xql- 
triQMOv %al x&v aX\V\p}v x&v 7TQog %Qslccig (5 1 E££(>#ca iy%Xr]iiaxa %axa x&v vnoxsxay- 
(tivcav xfji öiofar'jGbi urjö ' iitiGTt&v Lit}d' aXXoig tniXQtntiv v.ax' avxovg dtt^ccysiv 
xu ös iitidtdoutva xct' avx&v iyv.Xrnia.xa xal xa in avx&v ivsGvqv.öxa ava\_Tt]iu-n:ci i .\ 
in Elot]vaiov xbv avyysvst y.al dioiy.[r}]xi]v. Damit ist zusammenzustellen die Stelle 
des Aristeas 34. 1. 3. (zitiert nach Lumbi-oso: Rechercbes S. 183, B. 2): ngogixa^ 
ilj] nXiov UY.061V i]Li£Qcov 7taQ£7iiör]LiiLv xk( xotg inl xmv %Q£i-wv öuoimg dl.' 
iyyganxcov [diaöxoXow ag] 'idamtv iav avayuaiov i] xaxayiuXecui , diuxQLvsiv iv 
iiuioatg nivxs = (nach dem Texte) et que les magistrats competents (ol inl x&v 
ZQt'&v) se fissent un devoir „dans les cas, qu'il füt necessaire d'introduire les 
inte'resses de juger la question en cinq jours." Zur Tätigkeit dieser Ver- 
vraltungsbearaten bemerkt ferner Lumbroso 1. c. Ainsi les requetes, les plaintes 
les causes etaient soumises d'abord ä ces officiers et lorsqu'il y avait necessite, 
le roi admettait les sujets ä l'audience. II y avait donc un tribunal oü se discu- 
taient les causes en dehors de Taudience royale. Über das "Wesen dieses Tribu- 
nals vgl. IV. § 1. Anm. 2 dieser Abhandlung). 



(3 I. Aufsätze 

civilis steht also nach ptoleinäischer Rechtsauffassung grundsätzlich 
nur den Gerichten, nicht den Verwaltungsbeamten zu. 1 ) Unter den 
Verwaltungsbeamten wird aber in der Verordnung der 
Strateg in erster Linie genannt, und daher ist die am Ein- 
gange des Kapitels aufgeworfene Frage im verneinenden 
Sinne zu beantworten. 

Ist aber der so gewonnene Satz richtig, ist also der Strateg kein 
Zivilrichter, dann müssen auch die Pflichten und Rechte des Richter- 
amtes ihm nicht obgelegen haben bez. ihm nicht zugestanden sein. 
Pflicht des Richters ist aber: bei Vorhandensein der gesetzlichen 
Voraussetzungen einen ihm unterbreiteten Rechtsstreit ordnungsgemäß 
einer Entscheidung entgegenzuführen, sein Recht, dort, wo ein Kontu- 
mazialverfahren anerkannt ist, auf Antrag der einen Partei, selbst gegen 
den Willen der ausbleibenden Spruch zu fällen. Besteht nun für 
den Strategen die so bestimmte Pflicht? Nur ein näheres Ein- 
gehen auf das von ihm bei Erledigung der vorgebrachten Eingaben 
befolgte Verfahren, kann uns den gewünschten Aufschluß in der an- 
geregten Frage erteilen. 

Über das Letztere werden wir aber durch die jüngst publizierten 
Magd. Pap. näher unterrichtet. Betrachten wir nun die Art und Weise, 
wie der Strateg die an ihn gerichteten Eingaben erledigt. In den Mel. 
Nie. wendet sich eine Ägypterin in einer auf den Namen des Königs 
ausgestellten, in Wirklichkeit aber für den Strategen bestimmten und 
ihm eingereichten Eingabe an den Letzteren 2 ) mit folgendem Er- 



1) Damit steht Tebt. 7, das eine Ausnahme für den 8ioiy.ii]zr\g zu statuieren 
scheint (vgl. W enger: Archiv II, S. 498) nicht im Widerspruch. Denn dieses 
Dekret stammt aus späterer Zeit (v. J. 114, während das Dekret V in das J. 116 
v. Chr. zurückreicht). 

2) Auf diese Erscheinung machen die Herausgeber im Bulletin de Cor- 
respondance hellenique Bd. 26 S. 95, 96 in folgenden Worten aufmerksam: Les 
placets, ä la verite, sont adresses au roi ivrsv^ug slg xb zov ßaßiliag '6vo\ia 
Petr. 112, 2, (1), 1. 3, (1), mais il semble qu'ils ont ete arretes au bureau du 
Stratege, qui semblait avoir tout pouvoir pour deeider la plupart des cas. 
Vgl. auch Wilcken: Archiv II, S. 390, der die Klageschrift in Petr. II, 2, (1), 
Z. 2 folgendermaßen restituiert: Aovxmv yyimv [cot (sc. 6XQa.xr\ya) %v]tev£iv sig 
xb xov ßaadicog ovo[ia. Bemerkenswert ist, daß auch die auf die Chrema- 
listcn bezüglichen Supplikationen nicht dem König, sondern dem Gerichtshofe 
selbst eingereicht werden. Darauf hat schon Gradenwitz in seiner ob. cit. Abh. 
„das Gericht der Chrematisten" S. 34 aufmerksam gemacht und Pet. II, 12, (3), 
/. [32], -1 vgl. auch Petr. III, 2, 9 (b) (c) (d), bestätigen diese Deutung. Dort heißt 
es: *Ey,ß[ißXriKa] (Wilcken) \Lvxzv\w üg xb xov ßcc6tl£'[cog] övoiicc Kax[a] Zoiio^ivtog, 
wo das iiißällbiv auf das Einwerfen der Klageschrift in das zu diesem Zwecke 
von den Chrematisten aufgestellte uyysiov Bezug hat. Und wie hier, so werden 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 7 

suchen: (Z. 8) zJeoficci ovv öov, ßaöile\y, 7to]o6xd£,ca Aiocpdvei xöi 
öxoccxriycbi yodtycci Mo6jIcüvi (Z. 9) x&l eiti6xäxi]i unoöxeikcu 
®oqxuCv ex' ccvxov xal eäv r)i xcc\_vxcc] älrj&fj enccvccyxäöcci 
avxi]v xo xe l[idxi6v [ioi cctco (Z. 10) dovvcci rj xi)v XL[ii}v 
xäg x ' (dgccxiiäg) " Tieol de cov övvxexeleöxcci ei'g (i\ß Ai]ocpdv7]v 
ducyvüvca Iva diä 6e\ ßccöilev, xv%a xov (Z. 11) dixcciov. 
Der Strateg aber versieht die Eingabe mit der vitoyoucpri'. (Z. 12) Moö- 
%^[co]v[t]. Md(li<3xa) öi&Xvtiov ccvxovg' si de {iyj, d%6{<5xei- 
lov), oitcog eitl xGjv Icc(oxqixcov) dL^ccxoi&üöi). 
Magd. 23 gehen in einem Darlehensprozesse zwei Griechen durch 
Vermittlung des Königs den Strategen mit folgender Bitte an: (Z. 4.) 
[deö'jue&a ovv 6ov, ßaöikev, ei' 6oi doxel (Z 5) TCQOöxd^ta 
Zltocpdvei xcjl GxoaxiqyCoi yod[ipcu Aei\vica xCol eitLöxdxrji 
Keoxe6ov%cov (Z. 6) dvaxaleod^ievov ccvxrjv, eäv [iev ö^ioloy^i 
7tod]t,avxa avxijv äxodovvcci (Z. 7) fjulv, eäv de xi dvxiXeyr\i 
ttTioöxellca ccvxrjv eni Aio\cpäv\]v x]bv öxgccxijyov, (Z. 8) oitcog 
dv xvyco\iev xrjg itccoä 6ov (piActvd-QcoitCag. Evxvyei. 

Der Strateg aber erledigt wiederum die Eingabe mittels der Marginal- 
entscheidung (Z. 9): Au\yiai\. \Mä{li6xci)\ btidlvCov) ccvxovg, ei de 
[it), [a7t6{pxeilov)\ Ö7t(cog) eitl xov xoivodi{xiov) oder xoivoiy) 
di,(xa6xriQCov) di(ccxQtd-cb6iv) (so Wilcken). 1 ) 
Magd. 18 enthält ebenfalls eine durch Vermittlung des Königs an 
den Strategen mit der Bitte um persönliche Rechtshilfe gerichtete Be- 
schwerde. Und auch hier versieht der Strateg die Eingabe mit einer 
imoyQcccprj, die folgenden Wortlaut hat: (Z. 8) Mevdvdocoi. Md(li6xa) 
Öiidlvöoi') (Wilcken) ccvxovg, ei de fti), dnö^öxeilov) Aio- 
yevrjv, öit(cog) eitl xov xad-yjxovxog xqlxyiqCov diuxQiftrii. 
Magd. 21 klagt ein Unbenannter auf Schadenersatz mit folgendem Petit: 
Z. 4 — 8. [deo(id]i ovv 6ov, ßa6[ilev\ (Z.5) [7too6]xdh,ca Jw- 
cpdvet xG)i öxoaxrjyöL yodipcct M[o6%i(ovl x5u e]7Ciö[xdxrjL ev 
'0£,vQv\y%ois e% (Z. 6) [. . . x~\ovg iyxexlrj^ievovg vtcö pov itobg 
ccvxov, Iva eitt6xei\}i\xcci iteol xo[y eäv rjt] (Z. 7) \xä] diä 
xr\g evxev^ecog dlr]d-ij 7iQccyfti][ii\ca ccvxovg nccQa%Qfi^a xal 
catodo\vvai\ (Z. 8) x\\v %Qoded)]lco}xevr^v xmtfv. 
Die inoyocccpri lautet aber: 

auch dort die Eingaben von den dazu berufenen Behörden, kraft genereller könig- 
licher Ermächtigung in Erwägung gezogen. 

1) Diese wie auch die anderen Korrekturen der Magd. Pap. verdanke ich 
der freundlichen Mitteilung Prof. Wilckens. [Vgl. unten S. 47 ff. d. Red.] 



8 I. Aufsätze 

MoGiicovr \iid(Xt6ta) di(üXv<5ov) ccvrovg, sl dl [iij, arcöipTFi- 

lov)], ÖJVCOg Ertl TOV %OVVo{ßixiov^) ÖL^KXQid'aÖLV). 1 ) 

Was bei diesen Marginalentscheidungen besonders auffällt, ist ihre 
Divergenz mit dem von den Bittstellern gestellten Petit. In allen vier 
Eingaben gehen die Petenten den Strategen um Rechtshilfe an, in 
allen vier Fällen überweist sie der Angegangene an eine andere Be- 
hörde: Mel. Nie. an die Laokriten, Magd. 18 an ein xa&fixov x-QtTrjQiov 2 ), 



1) Die Herausgeber der Magd. Pap. ziehen zu dieser Eingabe Magd. 4 ver- 
gleichend heran. Dort wendet sich ein Kleruch an den Strategen mit folgender 
Bitte: Z. 6 — 10 öio(icci ovv aov ßaailtv, f i tfoi donel 7TQoaT<xi-ca (Z. 7) ztiocpdvei xwi 
6xgaxr\yäi yoäipcu <dio6-/.ovol{dsi t]coi i%i6xdxr\i^ iav t\i xa 8ia rfjg iv- 
xtv'&ag (Z. 8) aXr\%fi, rtoä[$]ai ccvxovg xi]v XL[ir]v x[&v %Oi\Q£i(ov, 
der Strateg aber erledigt die Eingabe mittels einer v7toyo<xcpri, die die Heraus- 
geber in i(äv) (p(ul)v(i}Tca) Ö7i(cog) ri[irj y[{vr]xc(i) %V\j]Qov]xcai, Wilcken dagegen 
in £{iti6zaxr\i). (p<^gy6v(xi6ov), o%(mg) x&v dixed[cov x]v%i]i auflöst. Vgl. dazu Petr. 
II, 2, 2, Mo6%iav Aiotyuvu %alosiv iy.oy.i6sv not z/cop/fior^oj ivxsvt,iv /i£#p7]fiaT<ffui- 
^[r] (2) y.axa diovveiov iv r\i vitsyiyQccnxo ,,(pQovxi6ca, üitcog xeov dixeclcov nipji", 
wo nach Wilcken Gott. Gel. Anz. 1895, S. 14(5 eine ähnliche i'Troyporqprj vorliegt. 
Die Herausgeber machen darauf aufmerksam S. 128: ,,il s'agit dans les 
deux pieces d'un cas semblable, croyons nous; mais dans le n° IV c'est un 
clerouque qui se plaint et l'affaire est jugee par le Stratege et par son sub- 
ordonne l'tpistate; dans le n° 21 eile est renvoyee ä un tribunal". Die Heraus- 
geber nehmen also hier eine Divergenz der Marginalentscheidungen an und suchen 
sie damit zu erklären, daß in n° 4 ein Soldat, in n° 21 — wenn ich sie recht ver- 
stehe — ein Nichtsoldat im Spiele steht. Indessen ist die Annahme einer Diver- 
genz zwischen den Marginalentscheidungen keineswegs richtig; die vitoyocccpr] in 
Magd. 4 hat gewiß keinen anderen Sinn als die in Petr. II, 2, (2), welche wiederum 
— wie wir noch näher ausführen werden — die Bedeutung „diulvaui" besitzt (vgl. 
einstweilen Magd. 34 \^Hoa%liiSr\i. §7tUaxdxT]i) <pQÖv(xt6ov) (so Wilcken) obtras xär dt- 
xatiöv xv%r]i). Hat aber die vitoyQcccpt] in Magd. 4 die oben angedeutete Bedeutung, 
dann liegt zwischen den imoyQa.cpa.1 in Magd. 4 und 21 keine Divergenz vor. 
Nebenbei sei bemerkt, daß auch die Art und Weise wie Jouguet und Lefebvre, 
die vermeintliche Divergenz der Marginalentscheidungen zu erklären suchen, 
keineswegs triftig ist; aus Magd. 21 ist nicht ersichtlich, daß der dort an der 
Sache Interessierte Nichtsoldat ist. 

'2) Das •/.<x&t']kov KQizrJQiov ist dem Namen nach mit den olg •/.a^-rjv.Bt der Tebt. 
Papyri (vgl. Tebt. 16, 38, 39, 45—47, 44, 49, 50 und die beschriebenen Stücke 
125, 1'26, 128, 129) identisch, unter welchen die Herausgeber und Wenger (Archiv II, 
S. 500) das Chrematistengericht vermuten. Wenger cit. St. argumentiert: aus dem 
olg nud-rjv.si ergibt sich die Tatsache, daß ein Kollegialgerichtshof gemeint sein 
muß, es könnten a priori also nur noch die Laokriten in Frage kommen, aber 
,nach allem, was wir von der Kompetenzscheidung der beiden Gerichte aus dem 
Dekrete Euergetes' II. wissen, wird mit ungleich größerer Wahrscheinlichkeit an 
die Chrematisten zu denken sein. Wenger geht jedch von der unrichtigen 
Voraussetzung aus, daß das ptolemäische Recht nur einen griechischen Kollegial- 
g<'richtshof gekannt hat, und daß unter jener Bezeichnung nur dieser eine, d. i. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 9 

Magd. 21,23 an ein xoivod((xiov) oder xoivb(v) diixaöTYjQiov). 1 ) 
Die Herausgeber der Magd. Pap. glauben nun diese eigentümliche 
Erscheinung auf einen Irrtum der Parteien bei Abfassung der 
Adresse zurückführen zu müssen, „il est possible, que le plaignant 



die Chrematisten gemeint sein kann. Indessen ist uns für die ptolemäische Zeit 
noch die Existenz eines Zehnmännergerichtshofs unter dem Vorsitze eines TtgoeÖQos 
bezeugt (vgl. Wilcken, Gott. G. A. 1895 S. 143 und jetzt Petr. III, 21 und die 
dort cit.); ferner Wilcken : Archiv III S. 514; es kann sich also jene Umschreibung 
auch auf dieses Gericht bezogen haben. So bleibt die Frage, welches Gericht 
unter xa&fjxov xQixrjQiov zu vermuten ist, eine offene. 

1) Dieses y.oivoäi(xiov) oder xoivb(v) 8i(xccati]Qtov) von Wilcken aus xoivod 1 
(vgl. Magd. 23) hergestellt [vgl. unten S. 53. d. Red], begegnet uns in den Magd. 
Pap. zweimal: Magd. 21, 23; in Magd. 28 Z. 13 liest Wilcken y.a(&r]xovrog) 8i{v.a- 
6T7]qlov) anstatt wie die Herausgeber xq[ivodi(ituiov)]. Welches Gericht unter 
dieser Bezeichnung zu vermuten ist, wissen die Herausgeber nicht mit voller Be- 
stimmtheit anzugeben (vgl. ihre Bedenken S. 126). Meines Erachtens wird unter 
HOivodwiov ein ägyptisches Volksgericht zu vermuten sein. Dafür spricht der 
Umstand, daß auch Diodor I, 79 die nationalen Richter als xoivol Sixaatai be- 
zeichnet, wie auch die Beobachtung, daß xoivo8i(yttov) sprachlich identisch ist 
mit XttoxQLtai = Volksgericht, von denen wir aus Tur. I, 7, 3; Tebt. V. Z. 207 — 220 
und Mel. Nie. wissen, daß sie als ein nationales Gericht in der Epoche der 
Lagiden fungierten, so daß wir mit einiger Wahrscheinlichkeit behaupten 
können, daß xoivoSiv.iov nichts anderes ist als eine andere Bezeichnung desselben 
Gerichtes: „des Gerichtes der Laokriten". Ist aber unsere Deutung des -/.oivoSi- 
ixiov) richtig, dann bestätigt Magd. 21 die bereits von Jouguet und Lefebvre auf 
Grund der in den Melanges Nicole abgedruckten Urkunde ausgesprochene Mei- 
nung (S. 287), daß die Laokriten (noch im 3. Jahrb. v. Chr.) die ganze 
private Strafgerichtsbarkeit über Ägypter in ihren Händen ver- 
einigten (s. dagegen Wenger: Archiv II, S. 491. Bd. 2, der dÜ Vermutung 
äußerte, daß die ganze private Strafgerichtsbarkeit deu Laokriten entzogen und 
auf die griechischen Gerichte übertragen wurde). Daß die Chrematisten aber im 
Laufe der Zeit auch diese Prozesse an sich griffen, ist nach Tebt. V 207 — 220 
als sicher anzunehmen. Zu bemerken wäre noch, daß nach den Magd. Pap. die 
Kompetenz der Laokriten öich auch auf Prozesse zwischen Griechen und 
Ägyptern erstreckte, denen nichtschriftliche Verträge zugrunde lagen (vgl. 
Magd. 23: daß aber in diesem Falle ein nichtschriftlicher Vertrag die Grundlage 
des Prozesses bildet, dafür spricht der Umstand, daß das Petit der Eingabe in 
Magd. 23 fast wörtlich mit demjenigen in Magd. 25 übereinstimmt, wo sicher- 
lich ein nichtschriftlicher Vertrag dem Prozesse zugrunde liegt (vgl. noch die 
Bemerkung Jouguets und Lefebvres zu Magd. 34). Daß sich endlich die Kompe- 
tenz der Laokriten auf alle sonstigen Prozesse zwischen Ägyptern (Besitz- 
prozesse, Prozesse, die auf Grund griechischer oder ägyptischer Urkunden zum 
Austrag kommen), wie auch alle sonstigen Zivilprozesse zwischen Griechen 
und Ägyptern (Besitzprozesse, Tur. I. Prozesse, denen ägyptische Urkunden 
zugrunde liegen), insofern der Beklagte der ägyptischen Nationalität angehört, 
erstreckte, ist aus dem Dekret Tebt. 5, 207—220 zu entnehmen. Vgl. zu dieser 
Urkunde die trefflichen Bemerkungen Wengers, Archiv II. S. 490 192. 



10 I. Aufsätze 

se trompe en croyant son cas de la competence de ce dernier". 1 ) 
Die Parteien hätten sich demnach irrtümlich an eine unzuständige 
Behörde gewendet, die unzuständige hätte sie aber die Rolle eines 
li erb ts weisenden spielend mittels der vTtoyQacpal an die kompe- 
tenten Gerichte geleitet. Eine solche Lösung der Frage würde aber 
eine derartige Unsicherheit bezüglich der Kompetenz der einzelnen Ge- 
richte bei der Bevölkerung voraussetzen, wie sie für die Ptolemäerzeit 
mit ihrem scharf ausgeprägten Rechtsbewußtsein, mit ihrem starken, 
das ganze Rechtsleben durchdringenden Rechtsdualismus 2 ) nur schwer- 
lich angenommen werden könnte; man müßte dem Gedanken Glauben 
schenken, zu Ende des 3. Jhr. v. Ch. und des ersten der Regierung der 
Ptolemäer seien die Kompetenzen der Einzel- und Kollegialgerichte dem 
Volke so wenig geläufig gewesen, daß es bei Abfassung von 40 Klagen 
sich wie in den Magd. Pap. durchschnittlich zehnmal in der Adresse 
geirrt habe. 3 ) Auch wäre nicht einzusehen, warum die unzuständige 
Behörde trotz ihrer Inkompetenz sich doch in gewisser Richtung mit 
der Sache befaßt, warum sie die Eingabe nicht gänzlich abweist, sondern 
die Parteien früher noch durch den Epistates zu versöhnen sucht. 4 ) 
Man wird daher trotz allem annehmen müssen, daß die Adressen 
der Eingaben ganz richtig sind, daß also der Strateg von 
den Parteien mit vollem Bewußtsein um Rechtshilfe an- 
gegangen wird, und daß er darum angegangen wird, weil er 
nach ptolemäischer Rechtsauffassung als die Instanz gilt, die 
dem Rechtsuchenden zu ihrem Rechte verhelfen kann. Ob er 

1) Dies behaupten die Herausgeber inbezug auf Magd. 10 (S. 127, Anm. 1) ; 
vom Standpunkt ihrer Theorie dürfte dies überall dort anzunehmen sein, wo die 
Eingabe an den Strategen von einem Nichtsoldaten ausgeht, somit auch in 
Magd. 18 und 23, über welche sie sich nicht bestimmt äußern. 

2) Vgl. Mitteis: Reichsrecht, S. 48-54. 

3) Vgl. Magd. 18, 21, 22 vielleicht auch Magd. 7, 10, 11 (so die Herausgeber 
Bd. 26, S. 127) aus der ersten und Magd. 23, 24, 40 aus der zweiten Serie; ferner 
Me*l. Nicoles. 

4) Nach dem Tebt. 5, 218 — 220 rccg Ss tätv Alyvittiatv TtQog rovg Kvzovg 
Alyvmiovg KQiasig [ii] i7ii67iäa&cu rovg %Qr\\inzi6Tag all' iäv ditl-dysG&ui. iitl t&v 
XaoY.Qiz&v KaTu rovg ri)g %ä)Q(xg vöfiovg, soll die Abweisung der Klage wegen Un- 
zuständigkeit des Gerichtes, von amtswegen, ohne näheres Eingehen in die Sache, 
erfolgen. Damit, daß der Strateg die an ihn gerichteten Eingaben zu erledigen 
nicht verpflichtet ist, wird vielleicht die Tatsache in Zusammenhang zu bringen 
sein, daß die Parteien nach Verlauf einiger Zeit ihre Bitte beim Strategen er- 
neuern, die Sache doch in Erwägung zu ziehen. Vgl. z. B. Petr. III, 29 e Äcp&ov[rjrcöt\ 
atQ(xrr\Y)<üi itccqa] IlccG£Lt[og xov] ^taiqp/o[g ßmöLlixov)] yeaQyo[v. Elai]öcüKÜ Goi 
£v[rsv^]iv Y.axa. n\tT£a]ov%ov tisq\1 rov i^ov] cui7t£lä)v[og. Ä^ijöa ovv GS <x[vaxa]- 
XtGa6^u\i f/t, i'vcc] xv%m rfj[g nao]cc Gov (ptXav[&Qconl]ccg. TLv\xv%s\i. Vgl. auch 
Petr. III, 29, f, g, h. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter H 

aber dies tun muß? Würde dem Strategen eine Pflicht zur Ent- 
scheidung der ihm unterbreiteten Rechtshändel obgelegen haben, dann 
könnte er nicht mit den eingebrachten Eingaben so willkürlich ver- 
fahren, den Rechtsstreit nur in den seltensten Fällen sich zur Ent- 
scheidung vorbehalten, in der Regel aber seine Tätigkeit auf ein 
„dicdväcci" der Parteien beschränken, dann könnten mit anderen 
Worten nicht so oft die Petite mit den Marginalentschei- 
dungen divergieren. Die Divergenz zwischen Petit und 
Entscheidung spricht also dafür, daß für den Strategen eine 
gesetzlich normierte Pflicht zur definitiven Erledigung der 
ihm unterbreiteten Rechtshändel nicht bestanden habe. 

Und nun zur zweiten Frage: kann der Strateg auf Antrag 
der einen Partei selbst gegen den Willen der ausbleiben- 
den Spruch fällen? Daß den Chrematisten dieses Recht zu- 
gestanden, daß dieses Gericht also ein Kontumazialverfahren gekannt 
habe, wird uns durch eine Reihe von Quellenzeugnissen direkt bezeugt. 
So wird im Tor. XIII, Z. 14 schon in der Klage der Antrag gestellt: 
%al eäv [ii] aTtavztf&rjL enl to xqlxi]qiov hti6xaVf[vai 
tobt tav ^EVLU&v 71qc<xtoql övvxsXhv avtai xrjv tiqü- 

\lV TCOV 7CQOX£ll.l8V(üV XSWCclcCLCdV, 

daß also wegen der bei Nichterscheinen des Beklagten offenbar als ge- 
schuldet anzusehenden Summe die Vollstreckung durch den TtgäxrcoQ 
£,evi%av bewirkt werde. 1 ) So heißt es in Petr. II, 38 (c) = Petr. III, 
25, Z. 45 — 55 (verso) in einem vom tiöaycoysvg ausgefertigten Be- 
schlüsse der Chrematisten 2 ): 

ttJs ttTteötaXuevrjg 8vt&v£,e[cqc;\ 

jrpög tovg] TU TTQotjTc^tTtjtovlrcc] 

1) Vgl. Gradenwitz im Archiv III, 30 und Revillout, Kevue Egyptologique 
Bd. II, S. 94 über den itgccxtaQ ^svLr.cbv, s. die Vermutungen bei Gradenwitz: cit. 
Abb., S. 31. Jouguet und Lefebvre glauben dagegen, daß dieser Beamte dort 
überall in Aktion tritt, wo es sieh handelt ,,d'une dette non acquittee par une 
personne d*une autre ville que le creancier" (vgl. ibre Bern, zu Magd. 41). Indessen 
ist diese Ansicht keineswegs richtig: in Tor. 13 haben beide Parteien ihr Domizil 
in Memphis, und doch wird das Urteil diesem Beamten zur Vollstreckung über- 
wiesen (vgl. Graden-witz, cit. Abh. S. 30) ; über den TtQäxrcoQ ^sviy.mv vgl. ferner die 
Ausführungen Reinachs zu Rein. 19 (v. J. 108), S. 40. Der ngänxcaQ t,Bvi-Aav wird 
noch im beschriebenen Stück Tebt. 165 erwähnt: A short letter to the ^evva&v 
TCQä%tmQ following another short document meutioning the king and queen: t&i 
iv rai 'AQaivo[£l]rriL ^svt.x&v stfpajxropi rov dsdouhov /;u[fv] vxouvtj[ue:Tog\ 
naget .... über den ngätiTaQ im allgemeinen vgl. Wilcken: Ostraka, Bd. I, S. 564, 
611, 622, Anm. 1; vgl. auch Wessely: Studien zur Paleographie I. Heft, die an 
erster Stelle abgedruckte Urkunde. 

2) So Wilcken in s. Bern, zu „Droysen" Kl. Sehr. S. 437. 



\2 I- Aufsätze 

XQtvovxag %QYiyLU%L<3x\ctq 
öovvcci uvxüi x\cu\ Ttagcarsl^öd-ca 
xazttTtleiv sig [Mks]^dvdQ£L[av 
iv xalg natu xb didyQa^a 
i]UEQ<XLg eiovra xul xä itQb[g 
xr\v xuxäöxaöLV dixcaco[iaxcc 
xal] iäv [i[i] x]ccQccyev\_rf\xcci 

d\o\d"l]<3Ex\cc\l XG)l \47l\o\klcOViCOl 

xb a£,i(0[itt. 
Es soll dem Beklagten der außerhalb Alexandreia seinen Wohnsitz hat, 
eine Kopie der Klageschrift zugestellt und er zum Erscheinen in der 
Hauptstadt mit den zur kontradiktorischen Verhandlung notwendigen 
Dokumenten in den gesetzlich fixierten Tagen aufgefordert werden, und 
zwar unter der Sanktion, daß bei Nichterscheinen das Petit 1 ) dem 
Kläger bewilligt wird. Und so wird uns endlich im Tor. XIII im Ur- 
teil, Z. 23, berichtet, daß die Chrematisten, nachdem sie dem Kläger das 
Petit bewilligten, mit der Vollstreckung desselben den tcqccxxcoq fcevueatv 
beauftragten. 2 ) Ganz anders gestaltet sich jedoch die Sache in dem 
Verfahren vor dem Strategen. In keiner einzigen an diesen Beamten 
gerichteten Eingabe findet sich ein Antrag auf Erlaß und Vollstreckung 
eines Kontumazspruches vor. In Magd. 41, dem einzigen Papyrus, wo 
der Exekution des Spruchs des Strategen gedacht wird, läuft das Petit 
der Klage höchstwahrscheinlich 3 ) in einen Antrag auf Voll- 
streckung, der auf Grund einer kontradiktorischen Verhandlung ge- 
fällten sententia aus. Z. 1 — 6 

1) Über die Bedeutung des afioofta s. Makaffy, Petr. III, S. 55. 

2) Vgl. noch dazu BGU III, n" 1004 (3. Jahrh. v. Chr.), Col. II (1.— 8. Datie- 
rung, dann Verstümmelungen von Z. 12 lesbar). Z. 19 — 21: 

i[u]v [Li] TKXQaysvrjtKi iv j]ii[£Qcug i] #«crj] 

/{■[veff'iha] $Qt}uo§ xat ocvrov [ . • . 
In Col. 1, Z. 3 wird aber eines von den Chrematisten gefällten Kontumazspruches 
Erwähnung getan. Auf ein Kontumazurteil wird ferner in einer an den iTti^Xr\rrig 
und ßaöiliKÖg ygafiiiursvg gerichteten Eingabe in Amh. 34 d (vgl. Wenger: Archiv II, 
S. öl, 62) in den Worten ngog xb igr^iov r}[uov Xr^&fjvai Bezug genommen. Da 
aber diese beiden Beamten zuweilen als Mitglieder des Chrematistengerichts fun- 
gieren (vgl. Amh. II, 33, Z. 7 und dazu Wenger: Archiv II, S. 48. Wilcken: da- 
selbst S. 121), so ist es nicht unwahrscheinlich, daß auch dieses Urteil von diesem 
Gerichte gefällt wurde. Daß endlich auch das früher erwähnte Zehnmännergericht 
(so Wilcken: Gott. Gel. Anz. 1896, S. 144, anders Mahaffy: Petr. III, S. 43) Kontu- 
mazsprüche erlassen konnte, vgl. Petr. III, 21a, Z. 3, 9, 10; b) Z. 3, 4; Z, 9, 10; 
c) 5—8; d) Z. 4— G, Z. 10—12; f) Z. 3, Z. 9 — 10. 

3) Dafür spricht das iuv ivSsi^ca^iaL und das Nichtvorhandensein (wenigstens 
in dem uns erhaltenen Fragment) der Worte : iäv fi ■?) kiiavxr\6r\i . . . 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 13 

deö^Ed'a ovv öov ßaöiXsv] 

ei 601 Öoxsl JZQOöxd^oci zfiocpdvEi Tool g\ Toarriydi yQdtyui llv&Luöti 

t&i €7Ci6tä-] 
ttji ujioöxeiIui rbv IlEi&iav (so Wilcken) f'qp' uvx[bv . . . 

avxai Xsysiv, iäv ivd£i£(0[i<xi r[ . . . 

5 yadipag rai %evix&i Ttodxrooi rtoa[ 
xal äitodovvaC yioi. 
Ebenso enthält keine einzige auf die Ladung des Beklagten bezügliche 
Marginalentscheidung einen Hinweis auf die mit dem Nichterscheinen 
verbundenen Nachteile; so lautet die an das Ladungsorgan in Magd. 33 *) 
gerichtete Ordre: Z. 10 

Hiyicovi d7i6öt£iXov rbv evxccXov[ievov, 
ohne daß ihm zugleich wie in Petr. 38 c aufgetragen würde, den Reus 
auf die Folgen seiner Versäumnis hinzuweisen. Und damit würde auch 
zusammenstimmen, daß in Tur. I p. 3 Z. 3 — 5, wo laut Angabe des 
Klägers: hnidovrog tfot (sc. öxQar^yci) xb ttqoxeIiievov (Z. 4) V7i6{ivri[ia 
xaxä xöjv ör/fiaivofisvav xal rtaoayyEXEvrog avtolg (Z. 5) anav- 
r&v etil xb XQixijQiov cfvyodixovvxsg ovx (XTirjvx'rjöccv, 
wo also die Beklagten trotz der an sie ergangenen Ladung zum Ver- 
handlungstermin ausblieben, sich nicht einmal eine Andeutung vorfindet, 
daß die Ausbleibenden eine nachteilige Folge in der Form eines Kon- 
tumazspruches getroffen habe. 2 ) Wie ist nun diese eigentümliche 
Erscheinung zu erklären? Daß sich aus keiner einzigen, an den 
Strategen gerichteten Eingabe ein bestimmter Antrag auf Erlaß und 
Vollstreckung eines Kontumazspruches herauslesen läßt, kann wohl auf 
einem Zufall beruhen; man darf nicht vergessen, daß' auch die an die 



1) Es handelt sich in dieser Klage um eine vßgtg: also um ein i'Siov ^yulr^a. 
Bemerkenswert ist, daß die Klägerin den Antrag stellte Z. 7 Ttgoatä^ai zlioq;[ä\v£i 

rcbi 6XQCixriy<bi ygdipai 2 1 [im vi (Z. 8) xä>i im6xäxr\i v.al Nsi&oßiQi xä>t (pvXa- 
y.ixrji [<x]vayccyeiv icp' avxbv xbv IItx[t%ä)]vx[c>:, 6\7icog sdiocpdvrjg £itie%£ipT\tui 
71£qI xovtov, etc. also einen Antrag auf zwangsweise Vorführung des Be- 
klagten, welchem jedoch, wie aus der Marginalentscheidung erhellt, der Stratege 
keine Folge gab. 

2) Auch in Petr. III, 30 beißt es: KaXXmvei 6XQuxr\yäu Ttaqä Zev&ov q ä. 
Kaxqqxdvxog pov inl [aov nQog] EiQt]vt]v tr i t "n& xov IJavvei v7t£QBßdlixq v.al cpa^vt] 
Y.axuGxrfik6ftui nQog [fiepW . . . ovx anr l vtr l [as\ leider bricht an dieser Stelle der 
Papyrus ab. Vgl. noch Par. 15, V. 18 — 21:' vtwq cov [itxalaßav iv xm M s L naqa- 

ysvö^isrog sig xr\v JioOTtoXiv, i'jtiSancc -/.ax' ccvxwv V7iöyLvr\ncc Eq^iik twv 
önuxi[ia)v xolg övyyhvici -Aal atQaxrjyä v.id vo^idgxy i«t TtagayytXivxog 
ccvxolg %q%£6%ui big xb avrtögiov GvpiGxogovvxtg iavxolg ovöhv ßeßcciov 
lyovai i&nXivav; daß aber in diesem Falle kein Kontumazspruch er- 
lassen wurde, ergibt sich aus der weiteren Darstellung. 



14 I- Aufsätze 

Chrematisten gerichteten Eingaben nicht immer in einen solchen An- 
trag auslaufen; es konnte also auch hier der Kläger seinen diesbezüg- 
lichen Antrag für den kontradiktorischen Verhandlungstermin vor- 
behalten. Und auch damit, daß in der Ladungsorder dem Ladungs- 
organ nicht aufgegeben wird, den Beklagten auf die Folgen seiner Ver- 
säumnis hinzuweisen, dürfte man sich, wenn auch mit Not, abfinden; 
man könnte vorschützen, daß das Ladungsorgan auch ohne besonderen 
Auftrag den Beklagten auf die Folgen seines Ausbleibens in der Regel 
hinwies, oder daß der Stratege aus besonderen Gründen in diesem 
speziellen Falle von der Androhung der Kontumazfolgen Abstand nahm. 
Aber nicht so leicht ist es jedoch, sich mit der Schwierigkeit aus- 
einanderzusetzen, warum die Beklagten im Hermiasprozeß trotz ordnungs- 
mäßiger Ladung ausblieben und sie trotzdem kein Nachteil in der Form 
eines Kontumazspruches getroffen habe. Der Versuch, diese eigen- 
tümliche Erscheinimg damit zu erklären, daß im vorliegenden Falle 
nicht alle Voraussetzungen eines Kontumazspruches vorlagen, würde 
kaum einer ernsten Kritik standhalten; denn wir wissen nicht, welche 
weiteren Voraussetzungen, als die vom Kläger erfüllten, zur Fällung 
eines Kontumazspruches notwendig waren, und für die Annahme, daß 
z. B. im Verfahren vor dem Strategen, wie im römischen Prozeß, drei- 
mal geladen werden mußte, fehlen uns jede Anhaltspunkte. 1 ) Und auch 
mit der Vermutung, daß in diesem Prozesse ein Kontumazspruch darum 
nicht erlassen wurde, weil der Kläger keinen diesbezüglichen Antrag 
stellte, oder daß der Stratege ihn trotz Vorhandenseins aller Voraus- 
setzungen nicht berücksichtigte, dürfte man kaum das Richtige getroffen 
haben; denn aus der ganzen Darstellung des Hermiasprozesses gewinnt 
man gerade den Eindruck, daß die Tendenz des Klägers und der an- 
gerufenen Behörden nicht dahin ging, den Prozeß zu verzögern, als 
vielmehr ihn so schnell als möglich in legaler Weise zum Austrag zu 
bringen. 2 ) So bleibt nur eine einzige Erklärung übrig, die mit dem 



1) Wenn die Bemerkung Mittels 1 : Reichsrecht S. 49, daß „die griechischen 
Beamten in diesem Prozesse denselben Rechtsgrundsätzen folgen, welche auch die 
Chrematisten angewendet haben würden," das Richtige getroffen hat, so sollte 
man sich für die Notwendigkeit einer einmaligen Ladung als Voraussetzung eines 
Kontumazurteils aussprechen, denn bei den Chrematisten wird schon bei der ersten 
Ladung, mit welcher die Einhändigung der Klageschrift verbunden ist, mit der 
Kontumaz gedroht. Vgl. Petr. IQ, 25, und wie daraus zu folgern ist, auf Grund 
einer einmaligen erfolglosen Ladung, Kontumazurteile gefällt. 

2) Vgl. z. B. das Verhalten des Strategen nach Erhalt der Klageschrift in 
Tur. I Kol. 2, Z. 31 — 35: xov dz jdrjiiTjXQiov %a>Qt£oti£vov rj^icaoa i'va ^Qrj^Kxia&^GOLXo 

vrto[ivi]iiu v.az' avxovg y.ccl oov yQuipawog IIxoXsficäcoL xwi tot' tni6xaxovvxi 

i^anoaxttlut avxovg öncog dis£a%d , f]t xu xa&' rjpäg und das folgende. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolernäischen Schiedsrichter 15 

oben Ausgeführten aufs beste zusammenstimmt: den Grund dieser Er- 
scheinung darin zu suchen, daß dem Strategeii das Recht, Kon- 
tumazsprüche zu fällen, überhaupt nicht zustand. Ist aber 
unsere Deutung richtig, dann besteht zwischen dem Verfahren vor dem 
Strategen und demjenigen vor den Chrematisten ein Unterschied, den 
wir in dem Satz, der zugleich eine Antwort auf die eingangs auf- 
geworfene Frage enthält, folgendermaßen formulieren können: 

die Chrematisten können auf Antrag des Klägers 
auch gegen den Willen des ausbleibenden, der Stra- 
tege nur mit Einverständnis des erscheinenden Be- 
klagten Spruch fällen. 
Aus der bisherigen Erörterung hat sich demnach ergeben, daß dem 
Strategen weder die Rechte noch die Pflichten des Richteramtes zu- 
gestanden bez. obgelegen haben. Im Gegenteil! Die soeben angestellte 
Untersuchung der einschlägigen Quellenstellen hat uns zur Anschauung 
geführt, das der Stratege das Recht hatte, eine an ihn gerichtete 
Eingabe zu dekretieren oder abzuweisen, der Beklagte aber die Be- 
fugnis, seiner Ladung Folge zu leisten oder nicht. Die beiden Mo- 
mente aber, die wir hier in dem Verfahren vor dem Strategen vor- 
finden, bilden die charakteristischen Merkmale des Schiedsgerichts bez. 
des Schiedsverfahrens. Danach ist auch der Stratege kein 
Richter, sondern Schiedsrichter — das Verfahren vor dem 
Strategen kein gerichtliches, vielmehr ein gerichtsähnliches, 
ein schiedsrichterliches. 

IL 

Und doch darf es kaum Wunder nehmen, daß die herrschende 
Lehre es durchgängig angenommen hat, den Strategen als Richter, das 
Verfahren vor seinem forum als ein gerichtliches zu charakterisieren. 
Abgesehen davon, daß der bei ihm anhängige Prozeß als kqiöis wie in 
Petr. II 12, 2, sein forum als xQixr'iQiov wie in Tor. 1. 2, 29 bezeicbnet 
wird 1 ) — das ganze Verfahren macht den Eindruck eines vor einem 
ordentlichen Gerichte sich abspielenden. Es wird wie ein gerichtliches 
mit dem Einreichen der Eingabe an den Strategen eingeleitet 2 ); 



1) Vgl. noch Tar. I p. 4 Z. 5 u. Tur. I p. 6 Z. 24; an anderen Stellen findet 
sich die Bezeichnung avviSgiov, vgl. Par. 15 Kol. 1. Z. 21. 

2) Die. Eingabe läuft fast immer in einen Antrag auf uvaxaXtGaa&ea des Be- 
klagten aus, vgl. z. B. Magd. 14. Wird die Ladung des Beklagten einer dritten 
Person, z. B. dem iTti6%&Tr\g aufgetragen, dann wird der Ausdruck ccTto6TH\ai 
(sc. den reus) gebraucht; vgl. z. B. Magd. 3 Z. 10. Verschwindend selten kommt 
der Ausdruck Y.araGxi]6ai, wie Amh. 35 Z. 40, vor. Zum Kaxu6xi)oc<L inl xov gxqcc- 



IQ I Aufsätze 

ja, wir begegnen hier zwei Einleitungsformen 1 ), von denen die erste 
mit Sicherheit, die zweite höchstwahrscheinlich vor den Chrematisten 
vorkommt: die der indirekten, an den König gerichteten Suppli- 
kation 2 ), wie sie uns in den Magd. Pap. vorliegt, und die der direkten, 
an ihn gerichteten Eingabe mit dem Petite, z. B. Par. Nr. 13 (wahrsch. 
v. J. 157) Z. 22 — 25: cc^lg) ovv 

iäv (faivr\xai övvtd^ca dvaxaXsöd^svov 

tovg drjkov^evovg GvvavayvÄöai 

tä dtxcad [toi noif\6ai. 
Die Ladung des Beklagten wird nicht durch den Kläger, sondern 
von amtswegen besorgt; in dieser Beziehung erinnert dies Verfahren 
noch mehr an ein gerichtliches als dasjenige vor den Chrematisten, da 
jenes neben der Ladung von amtswegen noch eine Privatladung kennt. 3 ) 
Wie in einem gerichtlichen werden auch hier ex officio 4 ) Vergleichs- 



xt\yov, antreten vor dem Strategen, vgl. Gradenwitz: Archiv II S. 576. Ein ava- 
yayelv oder a^f^vui gibt es in diesem Verfahren nicht; vgl. Magd. 33. Z. 7 — 9. 

1) Die Eingabe kann vom Kläger oder von seinem Stellvertreter eingereicht 
werden; das Letztere ist uns zwar nur für das Verfahren vor dem v-xoSiotv.rjxr l ? 
bezeugt: vgl. Lond. I 20 Z. 12 avacpoguv xi)g vitb xov ccöslcpov jtou anoöedoiiivt^s 
ooi, doch es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß dasselbe auch vor dem Strategen 
stattfinden konnte. 

2) Die auf die Chrematisten bezüglichen königlichen Supplikationen sind bei 
Gradenwitz: Archiv III S. 33 — 35 zusammengestellt. Seit der Zeit sind keine neuen 
zugekommen. — Diese Supplikationen beweisen, daß das Königsedikt, durch welches 
das Gericht der Chrematisten eingesetzt wurde (vgl. Aristeas ed. Wendland § 110, 
111), die Kompetenz dieses Gerichtshofes nicht genau begrenzte, sondern daß sich 
dieselbe erst allmählich durch Umgestaltung einer ursprünglich nur von Fall zu 
Fall eintretenden Delegation in eine ständige ausgebildet habe. Die Aristeas-Stelle 
gibt überhaupt zu manchen Bedenken Anlaß (vgl. z. B. Droysen: De Lagidarum 
regno S. 384; Ptolemaeus Philadelphus . . . chrematistarum tribunal instituisse di- 
citur. Cui rei fidem non abrogaverim, sed cpiod de Alexandria sola dictum est, ad 
metropoles omnes . . . referre malim), die bis nun nicht genügend beachtet worden 
sind. Eine direkte Supplikation an die Chrematisten, mit der Bitte, den Beklagten 
vor ihr forum zu laden, findet sich in den Papyri nicht vor. Doch wird dies wohl 
auf einem Zufall beruhen. 

3) Eine Ladung von amtswegen wird in Tur. XIII erwähnt (nach der Resti- 
tution Revillouts: Revue Egyptologique Bd. II S. 125): TTQogexixlrixo y.u\ Slo. xov 
(i)7iriQ£)Tov {7iuQ)ayyiliv(tog) ituQa.yLv£6&ai avxbv inl xb Y.qixr\Qiov. Auf eine Partei- 
ladung hat Tebt. 29. 6 Bezug: ot ovo (gemeint sind die Kläger) anodtdcozdv fto^ 
7Cccq' v^,[cov vxi]yQaq>ov ivxsv&as und dazu Wenger: Archiv U S. 503. Über eine 
J'arteienzustellung durch den Gerichtsdiener auf Grund eines Auftrags des Klägers 
vgl. Petr. II 8 (2) b. Z. 6 = Petr. IE 20 Kol. 2 Z. 6—8 avxbs d[BÖq>^a>g\ (Gradenwitz) 
xi t v ivrsv^tv ccvxöai diu. tov nag' [uJjxöjv v7ti]Qsxov und dazu Gradenwitz: zit. Abh. 
S. 24 Anm. 4 und S. 27 Anm. 1. 

ij In anderen Fällen wird ein solches Vergleichsverfahren auf Antrag des 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 17 

versuche angeordnet; so in Magd. 25, wo der Strateg, der nur um 
die Entscheidung des Rechtsstreites angegangen wird, die Eingabe 
aber mittels der v%oyQuq)\\: Z. 10 'Aya&oxXei &tt{i6Tdxr}C). <&(q6vtl6ov) 

(so Wilcken), ön((og) x&v dixauov xvyr\i 
an den Epistates verweist. Wie in einem gerichtlichen wird in manchen 
Eingaben die Möglichkeit vorgesehen, den Prozeß durch Anerkenntnis 
des Beklagten abzumachen, so z. B. in Magd. 25 Z. 5 öeoybav ovv öov 

ßuÖLÄSV (Z. 6) ItQOgtU^CCL JlQfpttVU XÜ>L 6XQCCXt]yÜ)t, yQttllMl 

'Aya&oxXei xai BJUdzdtrji änoöxelkai Uev&rjv [f]jr' ccvrov, 
xul eäv ijL xavxa äX^d-fi, 67tca'ccy(Z.l )xäöcu avxov unodovval 
Hof ei de x\i] avxiXiyei \xy[ byelXeiv ö{iööag ^iot aitoXe- 
Xvö&co etc., 
für den Fall des Widerspruches aber ein Beweismittel in Aussicht 
genommen, welches nachweislich vor den ordentlichen Gerichten, und 
zwar vor den Laokriten 1 ), in Anwendung gebracht wird. Und auch 
sonst sind die Beweismittel in dem Verfahren vor dem Strategen mit 
denjenigen vor den ordentlichen Gerichten üblichen identisch. So wird 
in Magd. 3 auf den Inhalt einer Urkunde 2 ), einer övyyQcccprj xfjg 
(iiö&cböecog, deren Bedingungen der Beklagte nicht respektierte, als Be- 
weismittel Bezug genommen; so werden ferner in Magd. 24 Zeugen 3 ), 

Klägers angeordnet; vgl. Vat. IV 445 Z. 18. — Vgl. zu dieser Urkunde Magd. 23 
Z. 6 et sq. &.vuy.aXiGäu^tvov avtTjv iccv \isv 6iioloy\j)i TtQa]t,avxa avxijv anoSovvcci 
tju.iv, iuv $£ xi ccvxöJyr\i . . . 

1) Es ist dies ein Eid, von welchem Diodor als von einem im Gesetze des 
Bocchoris normierten I 79. 1 folgendes zu berichten weiß: Tovg dt rrspt rwv ovu~ 
ßolaicov vöu,ovg Box%6oiäog tivai opaai: IlQ06zd.Tr ovo t dt xuvg uf-j' ccßvyyQctcpa äa- 
vtißa^itvovg av u-i] (pdatico6Lv ocptiXtiv öu^oaavxag üiioivtG9ca' xov Savsiov; vgl. 
Wilcken: Arch. III 308. 

2) Auf Urkunden als Beweismittel haben folgende Papyri Bezug: Tor. I p. 6 
Z. 1 7TQOOanbXoyi&to de \Li)xt dtayQacpijv (irjts dXXr\v %xf\6iv inixptQOvxog cell aito- 
dtiy.xov y.a&£OxriH6xog', doch spielt sich dieser Prozeß vor dem Epistates von Peri- 
theben ab. Über die diayQacprj, die Bankanweisung als ein Zeugnis eines recht- 
mäßigen Anspruchs auf das durch die Zahlung Erworbene vgl. Wilcken, Theb. 
Bank S. 30. Ferner werden ägyptische Urkunden erwähnt Tur. I p. 4 lin. 17 (und 
dazu Mitteis: Reichsrecht S. 49 B. 3. 4) und Amh. 30 Z. 29. Nebenbei sei bemerkt, 
daß der Zeuge Kondylos in Amh. 30, von dem es nicht ersichtlich sein soll (so 
Wenger: Archiv II S. 49), wie er in den Besitz der Urkunde gekommen ist, ein 
privater avyyoacpoqivlatz ist, wie er auch sonst vorkommt. Vgl. z. B. Petr. II 21 (a) 
eine Zeugenaussage eines solchen ovyyQacpocpvl<x£. 

3) Vgl. Z. 7 Ttagövxojv viv&v ovg iy[yvr t xäg jtapt'ijü)]. Vgl. noch die Zeugen- 
aussage in Petr. III 22b, wie auch in Amh. 30 Kol. 2 lin. 29—35. Ob die Zeugen- 
aussage uuter oder ohne Eid erfolgte, ist aus den Papyri nicht ersichtlich. Vgl. 
jedoch Lond. I 41 (ohne Adresse), wo der Anwalt der beiden Zwillingsschwestern 
Thaes und Thaetis einen Antrag auf eidliche Vernehmung der yga\Laaxtig als 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. 2 



18 I. Aufsätze 

Grenf. I 11 Sachverständige 1 ), Magd. 21 Lokalaugenschein als 
Beweismittel namhaft gemacht, und so wird endlich in Magd. 26 ein 
Parteieneid zu Beweiszwecken vorgeschlagen, welcher an das rö- 
mische jusjurandum in litem lebhaft erinnert: die Kläger entbieten 
sich nämlich dort durch einen gemeinschaftlich abzulegenden Eid 2 ), 
den Wert der fehlenden xsqkiilcc oi'vov festzustellen: (Z. 10) deo^cci 
ovv öov ßaöilev, st' 6ol doxsl, ■jiqo$xu£,<xl zliocpdvei x&>t 
6XQaxr\y(bi ävaxaXsödiisvov xbv (Z. 11) IlBxav(ev)xfiQiv 
ini(5Y,&T\)a6\tai 71sql xovxnv xcä iäv [iji, t]cc[vxcc] co[gji£Q 
vvv 6ol] (Z. 12) eiMpccvi^opiSV STtavayxdöca uvxbv an[oxiv£iv 
riiilv] xb 8iä\(poQov] (Z. 13) xdv sXaxxovvxav id' xega^iicov 
ööov av xaxojAoöansd'cc Iva etc. 
Das Entscheidende aber, das Moment, welches durchaus für die 
Identität der beiden Arten des Verfahrens sprechen dürfte, ist die Tat- 
sache, daß die Sprüche des Strategen durch denselben XQaKxcoQ ^evtxüv, 
der uns in Tor. XIII bei der Vollstreckung eines Kontumazspruches 
der Chrematisten begegnet, exequiert werden. 

in. 

Und doch braucht kaum hervorgehoben zu werden, daß alle diese 
Umstände, obwohl geeignet, den Schein hervorzurufen, als hätten wir 
es mit einem gerichtlichen Verfahren zu tun, dem ganzen Verfahren 
nicht das Stigma eines gerichtlichen aufzuprägen imstande sind. Was 
dem gerichtlichen Verfahren eigentümlich ist, haben wir schon früher 
hervorgehoben; wir haben gefunden, daß die Kriterien des Richteramtes 



Zeugen stellt. Z. 20 iuv ds avxiXiyav Ttagl xovxcov ava-nalicat xovg yQayb^axlg xov 
jioxlr]itiov %u\ %£LQoyQcc[(p]r]6ccT(a6uv xbv ßaGiXiu. 

1) Als Sachverständige treten in diesem Prozesse, der höchstwahrscheinlich 
beim Strategen anhängig ist, und der ein niedrigeres Verwaltungsorgan nur mit 
der Durchführung des Beweisverfahrens betraut hat, wie in Tebt. 50, die ngto- 
ßvt£QOL ysagycöv auf (vgl. zu dieser Urkunde: Naber, Archiv II S. 39). 

2) Magd. 27 klagt Maron einen gewissen Theodosios, daß er trotz der Ver- 
einbarung das gemeinsam gepachtete Grundstück l'öcog xal oftot'wg SlsXeiv sich den 
besseren Teil vorbehielt, ihm den schlechteren überlassend. Er stellt daher an 
den Strategen die Bitte, der imaxccxi^g möge sich, um sich von der Wahrheit der 
von ihm behaupteten Tatsachen zu überzeugen, in die xönoi begeben, die voll- 
zogene Teilung rückgängig machen und eine der Vereinbarung entsprechende 
vornehmen. Sein Petit lautet unter anderem Z. 7 — 12 nQogtd^ai dioydvst, xwi 
6XQUT7]ycoi yQÜxpui Ilv&icidizi rät iin6xaxr\i i7ttX&6v[xcc] iiti xbv xonov SisXaiv f<ot 
i'acag x<xi dfioiag. 

3) über den Eid im ptolemi'tischen Strafrecht vgl. Wenger: Zeitschrift der 
Sav.-Stftg. Bd. 23 S. 213 und Archiv II S. 62. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolernäischen Schiedsrichter 19 

beim Strategen nicht vorzufinden sind, so müssen wir auch dabei stehen 

bleiben, daß der Stratege trotz allem nur Schiedsrichter, das sich vor 

ihm abspielende Verfahren ein Schiedsverfahren ist. Ein besonders 

charakteristisches Merkmal seiner schiedsrichterlichen Tätig- 
es 

keit bildet aber die stets von ihm geübte Tendenz, die Par- 
teien in eigener Person oder durch einen Epistates zu ver- 
söhnen. 1 ) Diese Tätigkeit — nennen wir sie die friedensrichter- 
liche — bildet also nur einen Teil seiner schiedsrichterlichen, 
wenn wir sie aber dennoch hier einer besonderen Betrachtung 
unterziehen, so geschiebt dies aus dem Grunde, weil der Strateg 
in einer Reihe von Eingaben nur um die Entfaltung einer 
friedensrichterlichen angegangen wird. Um die Provozierung 
einer solchen wird es sich wohl in erster Linie dort überall handeln, 
wo das Petit der Eingabe in eine Bitte um die Veranlassung eines 
dizuLU 7tOLf]6at von Seiten des Beklagten ausläuft. Denn diese Phrase 
scheint in der ptolernäischen Rechtssprache die technische Bedeutung 
„auf gütliche Weise Recht tun'', „freiwillig den Kläger be- 
ruhigen" besessen zu haben. Wenigstens deuten Vat. IV S. 444. 445 
und Petr. II 2 (2) darauf hin. In dem ersten Schriftstück wird an den 
Strategen folgendes Ersuchen gestellt: (Z. 18 sq.) a^icö ovv <5vvxa%ai 
ygaipai MeveÖY^Kp xa 7i<x(Z.19)Qa öov ev x<p 'AvovßLsCa 
£7zavccyx<x6ui avxovg (Z. 20) xä dtxccicc [ioi itoif^öai , iäv Öl 
{ir} vjto^isvioöiv i£,(Z.21)axo6T£iXca avxovg inC 6 s oxojg dia- 
laßri 7i eol (Z. 22) avxCöv \Li^07xövr\Qog^ 
und das Nächstliegende ist doch, daß es sich dem Bittsteller in erster 
Linie um die Delegierung des Menedemos 2 ) zur Entfaltung einer 
friedensrichterlichen Tätigkeit, zur Veranlassung eines Öixoua itovrßcu 
handelt — die vTtoyQacpr] lautet denn auch: 

MevedijLUp' IlQovörjöov öxcog xev^sxai xüv ÖtxaCav 
— und erst auf den Fall des Scheiterns der Versöhnungs versuche ein 
persönliches Eingreifen des Strategen erbeten wird. Das zweite ent- 
hält einen Bericht eines gewissen Moschion, vermutlich eines Epistates, 
an den Strategen Diophanes. Dort heißt es: 



1) Auch die attischen Schiedsrichter hatten die Pflicht, den Versuch zu 
machen, die streitenden Parteien zu einem Vergleiche zu bestimmen, vgl. Aristot. 
53, 2 oi ds äiaitrjTdl 7taQaXaß6vTsg iäv [LT] Svvcovrca SiuXvßai yiyvmGxovßi, und 
erst dann in die Prüfung der vorgebrachten Beweismittel einzugehen, sobald dieser 
Versuch mißlang. Vgl. Lipsius: Attisches Hecht und Rechtsverfahren Dd. I (1905 
S. 228 B. 34. 

2) Über den litiGtüxr\<s xov kvovßvslov vgl. Meyer: Das Heerwesen der Ptole- 
mäer und Römer (1900) S. 72 A. 253; 81 A. 294. 

2* 



20 I- Aufsätze 

Moöiiav /JioyävEi %aCo£iv. 'Ex6[ii6ev [tot 4(OQL{ioc%og sv- 

XEV^LV X£%Q7]llCCTl6 '^EV1][v\ Xaxä zllOVVöCoV EV 7jL VJC EyEyQajCXO 

(poovxiöai Öticoc; xcbv dixaCav xv%i]i dvaxaleöduivog ovv xbv 
/iiovvGiov ErtavEyvcov uvxcoi xr\v evxev%iv xal exeXevov xa 
öixaia xcbi zJcoQi^idicoi 7toifj6ca uvxiXtyovxog dl xov Aio- 
vvövov ^,}]Öev £%£iv x&v dtä xf\g EvxEvl-sag Eyx£xXri\x£vcov 
dnEöxaXxa avxbv itoög öe xy\i g xov <&ao}iov&L. "Eqocoöo 

i_X£ (PttQllOvfrl, E. 

Und auch hier zeigt der ganze Zusammenhang, daß das „xeXeveiv 
xa dCxata itoir\6ai u den Sinn „auffordern zur gütlichen Beilegung des 
Rechtsstreites" besitzt. Ist aber unsere Deutung dieser Phrase richtig, 
dann bieten Lond. I 24 R. S. 22/3 (v. J. 163) und Par. 13, Beispiele, 
wo der Strateg als Friedensrichter angegangen wird. 1 ) Lond. I 24 ent- 
hält die Beschwerde eines Ägypters namens Harmais, eines Sarapeum- 
bewohners, gegen seine Landsmännin Nephoris wegen eines an ihm 
begangenen Betruges. Dieselbe hatte ihn unter der Vorspiegelung, daß 
sie das von ihrer Tochter Thatemis bei ihm hinterlegte Geld im Be- 
trage von 1300 Drachmen zu ihrer Beschneidungsfeier benötige und es 
ihm nach dieser Zeremonie zurückerstatten werde, um das Depositum 
gebracht. Da ihn nun Thatemis um die Rückerstattung des deponierten 
Geldes mahnt, wendet sich Harmais an den Strategen mit folgen- 
dem Petit: Z. 2Q ecc[v] 6oi cpaivrjxai 6vvxd%ai (Z. 27) dvaxaXiöuö&UL 

avxi]v \js\iil 0£ xdv ijt ova yocccpa (Z. 28) ETtavayxdöai naoa- 

%Q\ipL,a xa dixatd {tot noir[Gai etc. 

Par. 13 klagt ein Thrakier namens Ptolemaios, der Sohn des Ama- 
dokos, um die Rückgabe der nach dem Tode seiner Mutter ihm als 
Erben gehörigen Dos. Sein Petit lautet ebenfalls Z. 22 a^ico ovv 
(Z. 23) sdv (paiv)]xau 6vvxd\ai dvaxaXEöd^Evov (Z. 24) xovg 
d>]Xov[itvovg Gvvavayxdöat xä ölxaid [iol %oi ! f\o'ai etc. (Z. 25) 
Um die Provozierung einer friedensrichterlichen Tätigkeit wird es 
sich ferner wohl in allen jenen Eingaben handeln, die, ohne ein Be- 
weisverfahren zu beantragen, in das Petit Enavayxdöai aTtodidövai 



1) Mit diesen Eingaben sind nicht diejenigen zu vermengen, in denen der 
Stratege bez. der Epistates mit der Bitte angegangen wird, den Parteien Recht 
zu tun, ihnen zu ihrem Rechte zu verhelfen vgl. z. B. Magd. 22 (Z. 4): [Sioficct] 
(Z 5) [o]w 6ov, ßaßiXsv, ngostd^ai zitocpävsi xün 6tQa.t7]y(bi ygätpai IJvqqcoi rwt 
in\i6xdxi\i änoGTillcii] (Z. 6) 'TnoßovXov ■x.ul Hs^i&^cc tbv noiyiiva inl Aioqdvr\v 
xal iuv r)L nuftön ygccapco äXi]&[fj] (Z. 7) [y\a dixcaä ftoi noif}6ai oder Magd. 8. 19 
[rcot i-jtiatätr\i zu Six'\aid. [iot itoijacci (Wilcken); denn diese können sowohl die 
Entfaltung einer schieds- als auch friedensrichterlichen Tätigkeit bezwecken. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 21 

oder TiQu^ca auslaufen. Denu auch diese Phrase scheint — aus Tebt. 49 
eu schließen — in der ptolemäischen Rechtsspvache den technischen 
Sinn „auffordern zur gütlichen Rückgabe" bez. „Bezahlung" 
besessen zu haben. In Tebt. 49 wird nämlich an den xcou,oyQa(i(iatevg 
folgendes Petit gescellt: dib (Z. 14) ijttdidcoiiL öoi oxag tov iyxalov 
(Z. 15) fisv[o]v Ttgogy.hjQ-^vTog £7ravcty(Z. IG) xu^d-fy ano- 
dovvat t itot rö ßXdßog' (Z. 17) iäv dl cai£id-r[i vtcot<z%cci 
(Z. 18) tov vTToiivrjuccTog ccvriyoacpov (Z. 19) olg xcifrifai tV 
i7iäo%riL (ioi (Z. 20) sv iQyni<xxL6p,(pi xccl [irfilv (Z. 21) tat 
ßaöilel 8ia%i6y\i 
und der Zusammenhang der Stelle beweist, daß es sich hier um An- 
stellung von Versöhnungsversuchen, um ein Auffordern des Beklagten 
zum axodidovai handelt. Haben wir aber auch mit der Deutung dieser 
Phrase das Richtige getroffen, dann liegen in Par. 38 Z. 5 — 10, Par. 22 
Z. 34. 35, Vat. I S. 356 Z. 27. 28 und Lond. I 41 Bitten an den König 
vor, eine gütliche Beilegung der Prozesse durch den Strategen zu ver- 
anlassen. In Par. 38 heißt es z. B. (Z. 19): dib dso^iat v^i&v (den 
König) äxoötslXccL [iov xrjv bvtev^lv £tcI zlio\yv6i]ov t&v 
(pilav xal (Z. 20) ötoatrjybv Ö7tcog ygocrpri Kvöia t<p Gtoa- 
trjyco i^ccTtoörEiXac stil av(Z.21)tbv tovg TTQoysyoccuiievovg 
önag 87tavayxdör] avtovg tovg per (Z. 22) tönovg 71uqcc- 
dsl^ca 'AxoXlcövicp t<p vecort-oa [iov ddsXcpco etc. 
Es soll also die an den König gerichtete Eingabe an den Strategen 
abgehen, dieser soll nun die Beklagten, die sich der töitoi des Klägers 
bemächtigten, durch den Strategen Kydias vor sich laden und sie auf- 
fordern, den Streitgegenstand auf gütliche Weise dem Bruder des Klägers 
herauszugeben bez. zu überlassen. 1 ) Hiermit ist aber auch das auf die 
friedensrichterliche Tätigkeit des Strategen bezügliche Material erschöpft, 
imd wir können nun zu einem anderen Zweige seiner Tätigkeit über- 
sehen. 



1) Vgl. damit Par. 22 Z. 34 inavayv.a.6]] S'avrrjV el rb Ttargnov f](iä>v naget. 
Xöyov fyti aitoöovvat. Vat. V. 356 Z. 28 (vgl. Witkowski: Prodromos S. 14) avay- 
ytäßui rbv Agyslov anodiovvaL (ioi tfjg Girag%Lag; endlich Lond I 45 Z. 18—20 mit 
Par. 38 identisch, das folgende sehr interessante Bemerkung enthält: r.axacpgovovvxsg 
iitl rät fi?; Svvaö&ai fxe it-sX&ovva ix tov isgov xui nagaytvoiiivov £%\ xovg xönovg 
Tton]6ci(}ftoa ngbg avrovg Xöyov. daß nämlich die Beklagten sich darum seines Hofes 
bemächtigten, weil sie wissen, daß er nicht imstande sei, in die xönoi zu kommen, 
um gegen sie einen Prozeß anzustrengen. Daher erklärt sich auch seine Bitte, 
daß die Beklagten aufgefordert werden, ohne Prozeß, selbst in seiner Abwesenheit, 
gutwillig den streitigen Hof seinem Bruder zu übergeben. — Vgl. noch Magd. 20 
Z. 6: ygäipcti (Z. 7) ijtavayxdauL avrovg iv.%u)gfjaai xi)g olxlag s[l öl (ii] . . . uitoarstXai 
avrovg öiay.gi,&rj](Z.S)6oiiivove poi. 



22 I- Aufsätze 

IV. 
Außerhalb des bereits beschriebenen Wirkungskreises hat der Stra- 
teg eine jurisdictio voluntaria im Gaue ausgeübt. Zwei Beispiele 
sind uns dafür in den Magd. Pap. überliefert. Magd. 32 liegt folgender 
Fall zugrunde. 1 ) Nikias, der Vater der Nicaea, hat in seinem Testa- 
mente seinen Sohn als Vormund seiner unmündigen Tochter bestellt. 
Nun ist der Bruder gestorben und die ohne xvoiog zurückgebliebene 
Nicaea wendet sich durch Vermittlung des Königs an den Strategen 
mit folgender Bitte: (Z. 6.) de[o(iui ovv öov ßaötlsv si! <5oi doxel yoatljcci 

/Jwyävu xat öxoaxyß (Z. 7) ycbi dotrrjvccL [tot xvqlov drjfitf- 

xqiov etc., 
der Strateg aber erledigt die Eingabe durch die vTioyoacpri: 

(Z. 14) ^LOöxovQidsf s(7iL6Tcctrji) %aoä'kv<5ov vr\v ä0ti]v f'xxfjg 

xy(o£Lag)[.~\ 

Magd. 31 führt uns dagegen auf das Gebiet des Erbrechts. Nach 
der Erklärung der Heransgeber dürfte es sich in diesem Papyrus um 
die Übernahme einer verschuldeten Erbschaft durch einen Erben namens 
Hipponicos hau dein. Dieser soll sich nun bereit erklären, die Erbschaft 
sub beneficio inventarii anzunehmen. Seine diesbezügliche Erklärung 
lautet (Z. 6—11): 

dso[xcu ovv öov ßaö^ilsv, st' öot doxsi, 2iQogxä£,cu Aioyt'.vzi Tai] 
öxQccxrjycöL yooul>ca M6g%lol x&l ayoQ<xv[6{icoL . . . 
xov 'ItitiovIxov ex xov 'Eq^iCov xov xsxeX^tvtrjxöxog . . . 
.... [,wv ovxo; £7iLxuraßofo)v yev£ö\&ca . . . 
vog a^lov ovxog äkk' &ri öl ßaötlev [xurcMpvycov . . . 

X(ÖV £VyVG3[lOVCOV XV%0), 

worauf der Strateg bestimmt (Z 12 — 13): 

M6ö%ol' iäv noiavtat rrjv lßitCXvöiv\ uvaveoöiv (Wilcken) ix rov x[exe- 

Xsvxrjxöxog . . . 
xcd tä 7tQ[og\xdy^Lata, el iir\ xi eöxiv xxX. 

Es fragt sich nun: ist der Stratege zur Erledigung dieser Eingaben 



1) Jouguet und Lefebvre bemerken zu diesem Pap.: Le Stratege agit ici 
comme delegue du roi ä qui appartient la juridiction gracieuse, comme eile ap- 
partient plus tard ä son successeur le Prefet, mit Berufung auf Hirschl'eld: Die 
ritterlichen Provinzialstatthalter in den „Sitzungsberichten der Preuß Akad. 1899 I 
S. 1418. Zu bemerken wäre noch, daß der König auch die jurisdictio contentiosa 
in seinen Händen vereinigt, und daß die ordentlichen Gerichte nur als Delegaten 
des Königs fungieren, was sich hauptsächlich darin äußert, daß dem König als 
obersten Richter des Landes jederzeit das Recht zusteht, in ihre Tätigkeit einzu- 
greifen; vgl. im allgemeinen Lumbroso: Recherches S. 185 A. 2 und Gradenwiu: 
\rivch 111 S. 35 oben. 



Dr Rafael Taubenschlag: Die ptoleinäischen Schiedsrichter 23 

berechtigt oder auch verpflichtet?, m. a. W. übt der Stratege die 
jurisdictio voluntaria im Gaue, als Delegat des Königs mit den 
Rechten aber auch den Pflichten eines solchen aus? Die Magd. Pap. 
würden der zweiten Annahme nicht entgegenstehen; denn die beiden 
auf die jurisdictio voluntaria bezüglichen Eingaben dieser Sammlung 
werden vom Strategen in Erwägung gezogen, und, wie es scheint, auch 
dem Petite gemäß erledigt. Doch wäre es verfrüht, auf Grund eines 
so geringen Quellenmaterials in dieser Frage ein bestimmtes Urteil ab- 
zugeben. 

V. 

Endlich ist noch ein Zweig seiner jurisdiktioneilen Tätigkeit einer 
Betrachtung zu unterziehen. Der Strateg besitzt nämlich, ohne 
Zivilrichter zu sein, das Recht, durch einstweilige Ver- 
fügungen ins Privatrecht einzugreifen. Drei Beispiele sind uns 
dafür in den Papyri enthalten. Rein. 18 1 ) wendet sich ein gewisser 
Dionysios in seinem und seiner Mutter Namen, die als Schuldner ihre 
hypothekarisch sichergestellte Darlehensschuld dem Gläubiger nicht be- 
zahlt haben, an den Strategen mit folgender Bitte: (Z. 26) a|tö eäv cpai- 
vqxcct (Z. 27) öwrä^ta irgb \71\dvr cor (isv ygdipat xCoi xijg 
(Z. 28) 'Axcogecog E7ii<3T[dx~\ei p) e%ixge%etv xcot (Z. 29) eyxcc- 
lovfte'vat {iijte pe (i[tf\tE x))v (Z. 30) (.trjxe'ga fiov n[a\gevo- 
ylelv dovvat (Z.31) de pot xäg ntöxeig dt eyygaTixcov [te^gt xov 
(Z. 32) ScTtb xf\g xaxaöjtoQÜg yevö^evöv [ie (Z. 33) övGxrjGccö&cct 
a[v]x&t xbv Hegt exdöxav (Z. 34) Xoyov. 
Es soll also an den Gläubiger der Auftrag ergehen, in erster Linie 
aber der Epistates angewiesen werden, darüber zu wachen, daß er und 
seine Mutter wegen der Schuld nicht belästigt werde; soll der Stratege 
eine schriftliche Kaution dem Petenten stellen, daß er nach Beendigung 
der Ernte sich mit dem Gläubiger werde auseinandersetzen können; 
worauf der Stratege folgende Verfügung trifft: 

(Z. 38 — 43) Biavrf e[ß eö]xt ßaötltxbg 
yecogyog, {jjigjovorj&flvat <bg 
. u%egl*57i \u6xo\ g xaxaöxad-rjöexat 
yte^gt \av vno\ xov öJtögov 
ydvrjtcct. 
Ferner: in Amh. 35, einer Klage wegen betrügerischer Steuer- 
erpressimg, erzählen die Kläger, sie hätten sich wegen des Vorfalls 
noch vor Einbringung der Beschwerde an den Strategen um Rechts- 



1) Vgl. die Bemerkungen Reinachs zu diesem Pap. S. 101 und Wilcken, 
Archiv III S. 525. 526, 



24 I- Aufsätze 

hilfe gewendet, der den vom reus erpreßten und bei einem Dritten de- 
ponierten Weizen mit Beschlag belegte. Über den Vorfall, speziell 
aber über diese einstweilige Verfügung, die Wenger 1 ) mit Recht als 
Exekutionsmaßregel zur Sicherstellung bezeichnet, wird in dem Pap. in 
folgenden Worten berichtet: (Z. 20 — 24) vTteg tov £vtv%6vt£g (Z. 21) doi 
(sc. öTQ(tT7]y(5) inl tov /loffur rijt xß tov avtov (Z. 22) 
(irjvbg xcd 7roogxaX£6d^£vog tbv (Z. 23) TJuakäöiv xatsyyvi]- 
xag tbv (Z. 24) tcvqov tov Xoxvonaiov &eov ntydlov. 
Endlich: Magd. 12. Diesem Papyrus liegt folgender Sachverhalt 
zugrunde: Der Ägypter Petous hatte mit dem Kleruchen Lachares 
und Alexander einen Pachtvertrag beim Nomographen geschlossen; die 
Zeugen unterfertigten ihn, wegen Zeitmangels wurde jedoch die Siegelung 
nicht vorgenommen. Da der schriftliche Vertrag noch immer keine 
Gültigkeit besaß, trafen die Parteien in Gegenwart eines gewissen De- 
metrios ein mündliches Übereinkommen des Inhalts: der Verpächter 
werde dem Pächter 21 Artaben Samen entleihen, der Pächter den Boden 
besäen und mit dem Pachtschilling das Getreide in natura samt einem 
r]U!6Xiov zurückerstatten. Nachdem aber der Pächter im besten Glauben 
das Grundstück besäet, vertrieben ihn die Verpächter aus ihren xkijQoi. 
Der verzweifelte Ägypter wendete sich an den epistates um eine güt- 
liche Beilegung des Streites; dieser traf auch eine Entscheidung, welche 
jedoch die Beklagten nicht respektierten. In seiner Ratlosigkeit ruft 
er den Strategen durch Vermittlung des Königs mit folgendem Petit an: 
(Z. 9) Otogen ovv 6ov ßaötlEv Tioogtd^at zliocpävst rcöi 6tQU- 
TijyC)L yodi'ui Z!xqu(Z.10)xlg3i tgh 67CL6tdtrjL djco6t£iXai av- 
tovg £7c[V\ diorpdvr}v Ö laxQiftrfioyiivovg [ioi xcd iäv iji (Z. 11) 
ulrj&yj [iij &3U%qe71Elv avtovg syßalnv [is ex tav xh'iQcov 
tag öl tov ÖLS^odov Xaߣ{i)v (Z. 12) t))v xqlölv (h) 
ftsoi^eiv avtovg' 
es sollen also die Beklagten zur Entscheidung des Prozesses vor den 
Strategen geladen, einstweilen jedoch an sie das Verbot gerichtet 
werden: vom streitigen Grundstück bis zur Beendigung des 
Prozesses Früchte zu sammeln. Und merkwürdigerweise scheint 
auch dem ßaGiXtxog yQafifiatsvg, einem Untergeordneten des Strategen, 
der ebenfalls keine Ziviljurisdiktion innehatte 2 ), das Recht zu- 



1) In seiner Besprechung der Amherst-Papyri Bd. II S. 46. 47. 

2) Daß der ßuoü.iv.oc yQa(i(iarsvg in einem gewissen Verhältnisse zu den Chre- 
matisten gestanden habe (vgl. Wenger: Archiv II S. 49 und Archiv III S. 501, ferner 
Gradenwitz S. 39) ist uns durch die Tebtynis- und Amh.-Pap. bezeugt, Daß er 
aber eine selbständige Zivilgerichtsbarkeit innehatte, ist wenig wahrscheinlich und 
aus den Quellen nicht ersichtlich. — Par. 62 Kol. 6 V. 6—7 ol dl nccga täv xotio- 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 25 

gestanden zu haben, durch einstweilige Verfügungen ins Privatrecht 
einzugreifen. Rein. 19 bietet uns dafür ein Beispiel. Dort wendet 
sich ein gewisser Dionysios, den wir bereits aus Rein. 18 kennen, an 
die ßaöihxol yQcc(ifiatsig mit folgender Bitte 1 ): (Z. 16. 17) ah,ico iäv 
(p[ai\vrjtat <5vvxa.£,ca ygdil'ai säycc&ovtxGu x[«i] ^Eni^dicji xotg 

%\p\v %£v[lXÜV 7tQ^dxX0QÖL 6CCV 6 il>Xal0V^£ VOg B7t\l\%ElQ'Yl 

xaxsyyväv as avxolg (irj jiaQuXciußdveiv u^, ^%Qi xov ccnb 
xrjg xuxaönoQÜg ysvo^ei'öv (is 6v(5xy\<5(t<5$ai jrp[ö]g avxov 
xbv tcsqI andvxcov köyov, 
es sollen also die TcgdxxoQsg ^evixäv aufgefordert werden, bis zur Be- 
endigung der Ernte überhaupt alle Exekutionsschritte gegen den Pe- 
tenten zu unterlassen. Wie sich dieses, diesen beiden Beamten ein- 
geräumte Recht, zu dem die ganze Gerichtsorganisation Ägyptens 
durchdringenden Prinzip: Scheidung der Verwaltung von der Ziviljustiz 
verhält, wird bei der Würdigung des Instituts der Schiedsrichter zu 
erörtern sein. 

VI. 

Fassen wir nun unsere Resultate zusammen, dann ergibt sich, daß 
der Stratege neben seiner jurisdictio voluntaria noch eine weite schieds- 
und friedensrichterliche Tätigkeit im Gaue entwickelte, wie auch durch 
einstweilige Verfügungen ins Privatrecht eingriff. Daß dem Strategen 
auch eine öffentliche Strafgerichtsbarkeit zugestanden habe, daß er also 
zu denjenigen Beamten gehörte, von denen Gradenwitz 2 ) behauptete, 
daß sie dort überall Recht sprachen, wo die richterliche Kunst Schuld 
und Sühne zu wägen hat, läßt sich zurzeit nicht mit Sicherheit nach- 
weisen. 3 ) Bedenkt man endlich, daß der Strateg neben dem militärischen 
Kommando 4 ) noch die Verwaltung, Polizei und Finanzleitung 5 ) seines 



yQttuuarHov ■na&SGTti^hvo! nqög t£ zovzoig xccl tolg alloig %£iQiGiLOig •AQid'rjGovToci 
vnb x&v ßttGilr/.äv ypafuicmcor big yjqcc ds ovSsvl ovösv döiGovGiv bezieht sich auf 
das Verfahren bei der Verpachtung der Steuern und hat mit einer selbständigen 
Zivilgerichtsbarkeit des ßaGihxbg yQu^iiarivg nichts zu schaffen. Vgl. zu dieser 
Stelle übrigens Wilcken: Ostraka S. 533 B. 2 unten. 

1) Rein. 19 S. 101 bemerkt: Ces secretaires royaux sont sürement des ibnction- 
naires du nome ou du district. Ils ont entre les mains toute l'administration ju- 
diciair et financiere et c'est ä ce titre qu'ils donnent des ordres aux tiq. ££vlxwv. 
En outre ils etaient specialement charge's de la defense des interets des ßaG. 
yscoQyol. 

2) Gradenwitz cit. Abb. S. 39 oben 3) Vgl. z. B. Petr. III 26. 

4) Vgl. z. B. Lond. 23, Grenf. I 42, Vat. V 352. 

5) Vgl. Magd. 9, Magd. 20, Leid. B, Par. 26, Par. 29, Leid. GHI, Tebt. 43. 
Wir stellen hier nur einige Beispiele zusammen, ohne Anspruch, damit eine voll- 
ständige Zusammenstellung des einschlägigen Quellenmaterials zu geben. 



2(3 I Aufsätze. 

Gaues in seinen Händen vereinigte, so gewinnt der Satz Wilckens 1 ), 
in dem er die anderweitigen Befugnisse des römischen Strategen zu- 
sammenfaßte, „der Strateg ist in einer Person . . . der Verwaltungschef, 
der Steuerdirektor und der Polizeichef seines Gaues" auch für den 
ptolemäischen 6xQar)]y6g volle Berechtigung. Doch liegt die Erörterung 
dieser seiner Funktionen nicht mehr im Rahmen unserer Untersuchung. 

§ 2. Der Epistrategos. 

Der Epistrategos ist der Vorstand eines mehrere Gaue umfassenden 
Verwaltungsbezirkes, der Epistrategie. 2 ) Bei einer Behandlung seiner 
Jurisdiktionellen Stellung ist die Frage von Wichtigkeit, ob der Epistra- 
tege überhaupt eine selbständige Zivilgerichtsbarkeit besaß, wie auch 
die, in welchem Verhältnis er zum Strategen gestanden habe. Peyron, 
der als einer der ersten beides in Erwägung gezogen hat, spricht dem 
Epistrategen eine selbständige Zivil gerichtsbarkeit über die Soldaten 
zu 3 ), fügt aber bei: epistrategum — wohl im Gegensatze zum Stra- 
tegen — suo in tribunali summa et inappellabili sententia lites defi- 
nivisse. Daß aber dieser Gelehrte, der sonst in seinem Kommentar der 
Turiner Edition so vieles Treffliche bietet, mit seinen Ausführungen 
über den Epistrategen keineswegs das Richtige getroffen hat, dürfte 
wohl schon aus den Erörterungen über den Strategen, hauptsächlich 
aber aus dem Decr. Tebt. 5, 255. 264 hervorgehen; es fehlt aber auch 
sonst nicht an Quellenzeugnissen, die, wenn nicht mit voller Sicherheit, 
doch mit großer Wahrscheinlichkeit für die Unhaltbarkeit dieser 
Theorie sprechen dürften. 



1) Vgl. Wilcken: Pkilologus Bd. 53 S. 89 und Wenger: Rechtshistorische 
Papyrusstudien S. 141 A. 2. Auch Wenger läßt bei der Behandlung der juris- 
diktioneilen Stellung des römischen Strategen seine ganze nichtrichterliche Tätig- 
keit außer Betracht. Vgl. die oben zit. Stelle. 

2) Über den Epistrategen handeln Peyron S. 63 — 68, Droysen o\>. cit. S. 383, 
Lumbroso: Recherches S. 237 bez. 231), Wilcken: Ostraka I S. 427. Wilcken be- 
merkt, daß es unsicher sei, ob schon von Anfang an Epistrategen vorhanden 
waren. In den zahlreichen Urkunden des III. Jhr. hat sich bis nun kein Epistra- 
tege gefunden. Vgl. auch die Inschrift aus der Zeit Ptolomaeus' VIII (bei Strack: 
Nr. 1**:> Col. C S. 254) Z. 11 — 13 iav | <pcdvr\%ai 6vt'xdt,ai Noviir\vi(o xm 6VQy£vs\t\ 
xa[t ^7n<Tro]| Aoypaqpo) ygäipui A6%y reo avyysvsi kcci axQarr]ya> xijg | €>r}ßatdog und 
daselbst die Inschrift 109 (S. 257) 6 aiti axa[l\ j uevog vnb TlaSiXog xov avyybvovg 
xa[l] etQarrjyov | t/).- ©rißcctSog. Vgl. dagegen die große Inschrift von Assuän Z. 49 
azQcctrjy&i aal iniaxqaviqyai xqg @[yß<xldog] u. dazu Berl. phil. Wochenschrift 1888 
S. 1262 und Wilcken zu Droysen: Kl. Sehr. S. 436. 

3) S. 74: „subit ergo suspicio epistrategum supremum fuisse judicem mili- 
fori". Vgl. auch Droysen S. 384 „omnino curam epistrategi summam civilium 

militariumque rerum fuisse puto". 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 27 

Im Hemiiasprozeß berichtet der Kläger, er habe sich beim Epi- 
strategen Demetrius darüber beschwert, daß ihn seine Widersacher, die 
Choachyten, widerrechtlich von seinem väterlichen Hause vertrieben 
haben. Tur. 1 p. 1 Z. 16: Tov vy /. Me%e\q exißaXövTog sig Aihg nöXiv 

xi]v fieydXrjv drjuyTQLov tov Gvyyerovg xcd £7u6TQuxrjyov 

sitedaxa V7t6{ivr]ucc xcctä "Qqov etc.; 

wir wissen ferner, daß der Epistratege, seiner Bitte willfahrend, die 
Beklagten vor seinem forum erscheinen ließ: (Z. 2. 29) aal dta rcov naoa 

z!t][ir]TQLOv TTaoayyeAevTog ccvroig SQ^söftca tnl tu kqix^qiov 

^XQ L T °v T ^ xcc & V^S die%a%Q , i'iVcu. 
Wir lesen aber weiter, daß die Beklagten trotz der an sie ergangenen 
Ladung ovx aitrjvTrjöav, ohne daß sie eine nachteilige Folge wegen 
ihres Ausbleibens getroffen hätte. 1 ) Der Grund, warum im vorliegen- 
den Falle kein Kontumazurteil erlassen wurde, wird hier wohl kein 
anderer sein als derjenige, den wir bei Erörterung eines ähnlichen 
Falles im Verfahren vor dem Strategen angegeben haben, Trifft aber 
unsere Deutung auch hier zu, ist es also der Umstand, daß dem Epi- 
strategen die Befugnis, Kontumazsprüche zu fällen, überhaupt nicht 
zustand, dann ist der Epistratege so wenig wie der Stratege Richter, 
vielmehr Schiedsrichter. Als Schiedsrichter ist aber der Epi- 
stratege dem Strategen gleichgestellt. Würde er im Verhältnis 
zum Strategen eine Apellationsbehörde bilden, wie es aus den Aus- 
führungen Peyrons sich ergeben würde, dann wäre es unverständlich, 
warum Hermias zuerst den Epistrategen und erst „rov dl zJijiitjtqiov 
XcoQtt,o^iEvov u den Strategen um Rechtshilfe angeht: denn wer wird 
sich wegen eines ihm widerfahrenen Unrechts statt bei dem judex a 
quo, sofort beim judex ad quem beschweren? Ist aber der Epistratege 
ein dem Strategen gleichgestellter Schiedsrichter, dann erklärt sich 
diese Tatsache damit, daß der Partei die Wahl zwischen den Schieds- 
richtern zusteht, daß sie also das Recht hat, den Einen oder den Anderen 
nach Belieben anzurufen. 

Sehr gering ist das Quellenmaterial, das uns über die schieds- 
richterliche Tätigkeit dieses hohen Beamten in den Papyri vorliegt. 
Außer der oben zit. Tur.-Stelle noch Lond. I 401 eine Beschwerde ge 
richtet: (Z. 1) Qo^iiovri övyysvsl xccl &%i6xQa%Yiymi zal GTQOcrrjyöji rijg 

&r]ßcdöog' 
wo sich einige Ägypterinnen darüber beklagen, daß ein gewisser Ariston, 

1) Daß hier kein Kontumazspruch erlassen worden ist, ist daraus ersichtlich, 
daß sich Hermias nach der Abreise des Epistrategen wieder an den Strategen um 
Rechtshilfe wandte. Vgl. Tur. I p. 2 Z. 31—33. 



28 I- Aufsätze 

der Sohn des Athenodotus, sie aus ihrem väterlichen Besitz vertrieben 
hat und stellen folgendes Petit: (Z. 25) äh,iov{iev, aäv <paCvrjxaL, uetcc- 
{Z.'26)7ret.iipc<ii£vov avxbv smoy.e'ipaö&ai xcd säv r)t a ygd- 
cpou.tv B7cavay( r L.'2 r l')xK6ca Ex6xfjvai xov diaöacpo^evov r^Liv 
fiSQOvg i xov tdäfpovq xov au tce(Z. 28) Xüvog aal xcbv ev 
avxüi X£cpvxsv[.iävcQV etc., 
und die Klägerinnen mochten sich um so bereitwilliger an den Epi- 
strategen, als die hierfür zuständigen griechischen Gerichte 1 ), gewendet 
haben, als er derselben Nationalität wie sie selber, nämlich der ägyp- 
tischen, angehörte. 

Außer diesem Zeugnisse sind uns in den Papyri nur Beispiele für 
seine verwaltungsrechtliche Tätigkeit 2 ) erhalten. Doch wir betreten 
damit ein Gebiet, das uns weniger interessiert und hier auch ganz außer- 
acht gelassen werden kann. 

§ 3. Der Epistates des Nomos. 

Wie der Strategos der militärische, so ist der Epistates des Nomos 
der zivile Vorstand des Gaues. 3 ) Über seine richterlichen Funktionen 
hat schon Lumbroso 4 ) ausführlich gehandelt und das einschlägige 
Quellenmaterial sorgfältig gesammelt und erklärt. Seine diesbezüglichen 
Ausführungen gipfeln in folgenden Sätzen: ,,On voit par plusieurs pa- 
pyrus, qu'il etait charge de rendre la justice soit seul soit avec des 
assesseurs, de juger les causes qu'elles lui fussent presentees par des par- 



1) Vgl einen ähnlichen Prozeß im Petr, III 20, der sich vor den Chreniatisten 
abspielt. Dort tritt auch ein Ägypter, Phames, gegen einen Griechen, Denietrios, 
klagend auf. Vgl. die Bemerkungen Mahaffy's daselbst S. 37. 

2) Auf diese haben Tur. V, VI u. VII Bezug. Dort beklagen sich Pastophoren 
beim Epistrategen der Thebais über die Übergriffe des oixovövog, der Strafgelder 
von ihnen einforderte. Vgl. Wilcken: Ostraka S. 568. Vgl. aber auch Amh. 45 

v. J. 135) eine Eingabe gerichtet (Z. 1) Boi]&co[i^] ßvyysvsi y.a[l i7ti6XQurrf\-/(oi nctl 6tq[u]- 
zr\y&i ti]c f)r}ß[ctt§og], wo sich Dryton, der Sohn des Pamphilus, beim Epistrategen 
über Gefahren beschwert, denen er ausgesetzt ist bei seinen Ausflügen aus Dios- 
polis parva, wo er stationiert ist, nach Theben, wo er ein Stück Land besitzt. Sein 
Petit ist uns nicht erhalten, es konnte jedoch in eine Bitte um Schutz gegen Be- 
helligungen auslaufen, oder wie die Herausgeber vermuten, „perhaps he wisherl 
to be transfered to a post nearer to his land'\ 

3 Über den Epistates handelt jetzt ausführlich Gerhard, zit. Abh. S. 537— 544. 
Das Verhältnis zwischen dem Strategen und dem Epistates des Nomos ist bis nun 
unaufgeklärt. Es ist sehr wahrscheinlich, daß die Ptolemäer diesen jedenfalls 
zivilen Beamten noch aus der Pharaonenzeit hinübernahmen, ihm aber den ur- 
sprünglich nur mit dem militärischen Kommando ausgestatteten Strategen (vgl. 

tfitteis, Reichsrecht S. 46) zur Seite stellten. 
4) Vgl. Lumbroso S. 253. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 29 

ticuliers, soit qu'elles lui fussent renvoyees par le Stratege" und dann ,,le 
Stratege avait donc une au to rite superieure exeeutive: l'epistate un pou- 
voir subordonne judiciaire". Und auch Mitteis 1 ) bezeichnet den Epi- 
states als einen richterlichen Magistrat. Aber so wenig wie der Stra- 
tege war auch der Epistates Richter. Dafür dürfte nicht nur das schon 
so oft erwähnte Tebt. Dekret V 255 — 265, sondern auch der Umstand 
sprechen, daß auch dem Strategen und Epistrategen keine selbständige 
Zivilgerichtsbarkeit zugestanden habe. Aber auch Par. 15 p. 2 lin. 1 — 4 
könnte man zu diesem ZAvecke heranziehen. Dort führt der Beschwerde- 
führer aus: 'EtcsI ovv xal sv x<p Mb%eiq xov tvzöxibxog L (Z. 2) itugaya- 
vo^ivov jJ.ov slg zIiööxoXlv xui tcsqi xCjv uvxlqv hvxvyöv- 
xog'HQuxleideL xü xoxs eniGxaxrfiavxi (Z. 3) xal naQayysXävxog 
avxolg Öl ' 'AoxtpadGJQov VTCijoerov xcä Xaßovxcov avxiygaffov 
(Z. 4) xov V7io{ivr}{i(ixog ovx <X7t7Jvxr]6av cpvyodixovvxsg. 
Hermias wendete sich also an den Epistates, dieser ließ die Be- 
klagten vor sich laden, dieselben nahmen sogar die Ladung durch Ent- 
gegennahme der Klageschrift an, blieben jedoch zum Verhandlungs- 
termine aus, ohne daß sie dafür eine nachteilige Folge in der Form 
eines Kontumazspruches getroffen hätte. Und hier ist wiederum das- 
selbe zu wiederholen, was wir schon früher bei Behandlung ähnlicher 
Fälle in Bezug auf den Strategen und Epistrategen ausgeführt haben. 
Liegt der Grund des Nichtantrittes der Kontumazfolgen 
darin, daß dem Epistates das Recht, Kontumazsprüche zu 
fällen, überhaupt nicht zustand, dann ist damit implicite 
ausgesprochen, daß auch der Epistates kein Richter, viel- 
mehr Schiedsrichter ist. 2 ) 

I. 

Der Epistates des Nomos wird aber nicht nur direkt wie in Par. 15, 
sondern auch indirekt durch Vermittlung des Strategen um Rechtshilfe 
angegangen. Diese Art der Supplikation wird wohl damit zusammen- 
hängen, daß der Epistates als Schiedsrichter den Parteien gegenüber 
zur Übernahme des ihm angebotenen Schiedsamtes nicht verpflichtet 



1) Vgl. Mitteis, Reichsrecht S. 46 B. 1; so faßt auch Gerhard die Sache auf 1. c. 

2) Sehr gering ist das Quellenniaterial. das auf die Tätigkeit des Epistates 
Bezug hat. Außer dem bereits zit. Par. 15 wäre noch Tur. 2, den Heriniasprozeß 
betreffend, mit dem Petit : (Z. 40) 6ib &£i& iäv (Z. 41) (puivrpat awrä^ui xocxaaxijGai 

rovg ivKCc(Z.i2)lovii£vovg slg x\_Qi6t,v l'v' ia\v 7tuQCiättxvvco 
und Tor. 11, eine nicht vollständig erhaltene Urkunde, gerichtet: (Z. 1) ' EquokIsi 

TCÜV &QXL6G>llCiZ0CpvXdxc>V "/.CU i7tl6TCCT7]l 

xov (Z. 2) TIoc&vqltov zu erwähnen. 



30 I- Aufsätze 

war, von der vorgesetzten Behörde jedoch dazu angehalten werden 
konnte. So wendet sieh z. B. Hermias an den Strategen mit der Bitte 
Tor. 1 p. 3 Z. 7 etc.: dib a^ioj sußlsiljavra eig trjv ysysvi]uevr t v [ioi 
( Z. 8) xatay&OQav V7cb aöeßäv ai>&Q(b:iG)v all ' iäv cpaivr]- 
xai (Z. 9) 6vvraE,ai yQctyai 'HQaxlstösi xcol inl xov TIeqi- 
d-iißag usra (Z. 10) ^csai^dixsvov rovg Evd'vvo^isvovg eziöxs- 
tyaöxtai 7t€QL tovtcov l'va etc. 
Außerdem aber dürfte diese formelle Anhängigmachung des Ver- 
fahrens bei dem Strategen den Zweck verfolgen, den vor dem Epistates 
sich abspielenden Prozeß seiner Kontrolle zu unterwerfen. Endlich 
wird wohl auch damit die Tatsache zusammenhängen, daß der Epistates 
in jenen Fällen, wo er auf Grund eines Auftrags des Strategen Recht 
spricht, ihm Berichte über seine schiedsrichterliche Tätigkeit zukommen 
läßt. Das Hermiasprotokoll ist auch nichts anderes als ein 
Bericht des Epistates an den Strategen. 1 ) Dafür spricht der 
Umstand, daß in dem Protokoll von einem 7rpö iftiüv miötäxov 
(Pag. 7. Z. 34. 35) die Rede ist, dafür die vom Schreiber gebrauchte 
Wendung „uxa[i£v" (Pag. 10. Z. 1), welche auf die Spruchfällung durch 
ihn und sein Consilium Bezug hat. 2 ) Daß aber der Schiedsspruch des 
Epistates zu seiner Gültigkeit einer Bestätigung des Strategen nicht 
bedarf braucht wohl kaum besonders hervorgehoben zu werden. 3 ) 



1) Auch Amh. 30 ist m. E. nichts anderes als ein Bericht eines i-jtt6xäxrig 
(des vöuog, oder vielleicht der -/.wur t ) an seinen Deleganten, d. i. den Strategen. 
Zwar behaupten die Herausgeber, daß „the general character of the papyrus sug- 
gests that it is a report of the xgr^axioxui" (zustimmend: Wenger, Archiv II S. 44 
Anm. 1), doch scheint diese Hypothese kaum richtig zu sein: die LadunguDgsform, 
das v xi]g dh TiQoysyQainLivr^g ©sußäxog XQOßTtXri&sLGTig 11 in Z. 16, das rtugriyy£iXay,tv 
in Z. -40, das an das sina^sv des Hermiasprotokolls so lebhaft erinnert, dürfte 
eher für unsere Vermutung sprechen. 

2) Schiedssprüche des Epistates liegen sowohl in Par. 15 Kol. 3 Z. 44. 45: x& 
utv 'Eguiu siTtufiEV lli, caTi7ioibi6&ui xf/g olv.iag, xolg öh tieqi xvv T Qgov xgctrslv 
avTijg kcc&6xl xai. ngoxsgov, wie auch in Tur. 1 p. 10: sinapsv xäi \l\v (Z. 2) 'Eg^iica 
iu t ciößiä&a&cti (Z. 3) xolg öh Ttegl xbv T £lgov (Z. 4) v.gaxnv xa<tfr»£ xccl cutö (Z. 5) 
Tijs ccQ%ijg 6tu v.ax' slxov, und wenn die Urkunde hierher gehört, in Amh. 30 Kol. 2 
Z. 40 vor. 

3) In Amh. 30 wird z. B. — wenn dieser Pap. hierher gehört, vgl. §3.1 Anm. 2 
— von der Voraussetzung ausgegangen, daß der Schiedsspruch sofort vollstreckt 
werden kann, denn erst auf Bitten der Beklagten wird ihr eine Exekutionsfrist 
gewährt: Z. 43 q v.eu i]uigug aixovou (Z. 44) iq>r\ ix%agri6£i(vy ix xfjg (Z. 45) oiv.iag 
iv i][^\egaig i (vgl. Wenger: Archiv II S. 44). 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 

IL 

Mit der schiedsrichterlichen hängt auch hier die aussöhnende 
Tätigkeit des Epistates am engsten zusammen. Um die Ent- 
faltung einer solchen wird der Epistates zunächst in Tnr. 8 angegangen. 
Dort beschwert sich ein Ägypter namens Petenephotes darüber, daß ein 
gewisser Anienothes, ein Totengräber, mit dem er vertragsmäßig Theben 
in zwei Rayone zwecks Ausübung ihres traurigen Gewerbes einteilte, 
den Vertrag nicht respektiere. 1 ) Sein Petit geht nun dahin: (Z .84) dib 
ut,iCi avaxal£(jd{i£vov (Z. 85) avx[bv BTCavay^xciOtct xb dt- 
xacov (Z. 86) v7to6%eiv pot [xal TtQ^cci&rivca avxbv (Z. 87) 

XU ixLTlflCC XUL [TtSQL 7C]ui'X(OV (Z. 88) EXÜEIVUL (Z. 89) /tOi xb 

dixcaov [tceqI dt] xäv söofisvcov [toi ßlu\_ßcov xal nlriycöv 

x\avTcc <3vv6xr t (3oaai (Z. 90) xbv Ttftbq [ßiOQi6a6v\. 

Und auf einen ähnlichen Streit, der jedoch durch einen Vergleich 

beim Epistates beigelegt wird, hat auch Par. 16 Bezug. Im Protokoll 

heißt es darüber: Kol. 2 (Z. 1) ysvr\&£vxcov xe öv^icpcovcov xolg tieqi 

xbv t £Iqov (Z. 2) xal xüv tzeql xbv nex£ccQotf(Z.3) qt]v [irfißs 

uv£]y6vxcov Ttgbg xuvxu avxixiftivui (Z. 4) [is . . . ov vopcC- 

tovxsg dvaf siotcifisv (Z. 5) xa[xc<]xokov&£iv xolg e| &Q%y]g 

i&LöHolg xal (Z. 6) [irj[Ö£v kvx,<uvC\t,£iv. 

In diesem Falle scheint es sich aber um eine friedensrichterliche 

Tätigkeit des Epistates zu handeln, die der Epistates auf Grund eines 

Auftrages des Strategen entfaltete. Denn das Protokoll trägt durchaus 

die Form eines Berichts, wie sie sich besonders in der Wendung sfoca[i£v 

ausspricht. Wann aber solche Berichte abgefaßt werden, wurde schon 

oben bemerkt. 



II. Die Jurisdiktionelle Stellung des oixovönog und des 
Sütiöxäxriq Y.a.1 YQa^inarsvq T<bv xaToixcov iJZJiiiov. 

§ 1. Der otxovonoq. 

Der königliche oixovöuog erscheint in den Papyri hauptsächlich 
als der mit der Verpachtung der Abgabenerhebung betraute Finanz- 
beamte. 2 ! Die Frage, ob dem oixovo t uog auch eine selbständige Juris- 



1) Über diese Prozesse vgl. jetzt Gerhard, zit. Abh. S. 538. 

2) Über den oixovöuog handelt jetzt ausführlich Wilcken, Ostraka S. 419. 
517. 742. Sämtlichen in Petr. III veröffentlichten Urkunden (vgl. Petr. III 32 f 
Recto b), die auf den oixovöuog jetzt Bezug haben, liegen administrative Pacht- 
angelegenheiten zugrunde. 



32 I. Aufsätze 

diktion, sei es eine Zivil- oder Strafgerichtsbarkeit, zugestanden habe, 
ist m. W. bis jetzt von einem einzigen Gelehrten, und zwar Mahaffy, 
in seinem Kommentar zu den Petr. Pap. berührt worden. Mahaffy 
gelangt auf Grund von Petr. II 18 (1) zum Resultat „that the oixovö[iog 
had authority to investigate criminal cases on appeals". Ob aber dieser 
Gelehrte, der in seinem Kommentar sonst so vieles Treffliche bietet, 
auch mit dieser Ansicht das Richtige getroffen hat, wird ein näheres 
Eingehen auf den Inhalt dieser Eingabe ergeben. 

Petr. II 18 (1) (vgl. auch Petr. III 32 c) enthält eine Beschwerde 
eines gewissen Apollonios gerichtet: (Z. 1 — 4) ziLovvöodäocji oixovo- 

[MDL xfjg (Z. 2) 'HgaxXüdov [isoidog netou (Z. 3) 'AtcoXXcovlov 

xov Qiavog ix /Zro(Z.4)/U;u.[£«dJo£ xrjg viug 
wegen einer ihm seitens eines gewissen Kotys zugefügten körperlichen 
Mißhandlung. Apollonios führt aus: 

(Z. 13 — 18) xccxacpQovij- 

6ag dtä xb tJjtjVjTfAfijJi. 1 ) slvca 

avxbv xccl [il] dvvccö&aC [ju,]f 

X\aße\lv 71u\q ' avrov xb dl\x\a\iov 

diu xov [ßi\xa.6xriQCov <x£,iü 6e 

s[ßc\v cpaivrjxca avuxul£öa^i£v[ov xxX] 
daß er sich darum an ihn mit der Bitte um Rechtshilfe wende, weil 
er bei dem ordentlichen Gericht, dem dtxaöxriQiov, zu seinem Rechte 
nicht gelangen könne. 1 ) Der Kläger stellt in dieser Eingabe den oixovöjxog 
in einen Gegensatz zum dixaöxrjQiov] damit gibt er aber implicite dem 
Gedanken Ausdruck, daß nach der ptolemäischen Rechtsauffassung der 
oixovoiiog kein dixaöxriQLOv repräsentiert, der oixovö{iog also kein Richter 
ist. Ist aber der olxovö^iog kein Richter, und wird er trotzdem um 
Rechtshilfe angesucht, dann fragt es sich, in welcher Eigenschaft er 
um diese Tätigkeit angegangen wird? Der nächstliegende Gedanke 
wäre, daß vom olxovöfiog in diesem Falle die Entfaltung einer schieds- 
richterlichen Tätigkeit erbeten wird, wofür auch Grenf. I 11 Z. 24 2 ), 
das eben einen Hinweis auf eine Öu^aycoyrj eines gewesenen Ökonomen 
enthält, sprechen würde; doch ist der Papyrus verstümmelt, das Petit 
außer dem Worte uvaxak£6ay,£v nicht enthalten, und läßt sich aus ihm 
eine bestimmte Antwort auf diese Frage nicht entnehmen. 



1) Vgl. Wilcken: Archiv III S. 516. 

2) Katuvo\iL6ocvxbg iv. zebv TtQoyi£t,^.svcov y8y8vr}{i£ , vr]v int Alowöiov tov olnovo- 
ui'lOuvTog xr\v iiQogrjvtovGciv äi8^aycoyi]v. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 33 



§ 2. Der emardriiq xai yQa(.i^at£vq t&v xaroixcov IjtJteov. 

Der eittöräxiig xai yoau[iax£vg x(ov xaxoixav [%%iav ist ein mili- 
tärischer Beamter, der Landwehrkomrnandeur der xdxoixot ixxEig. 1 ) 
Nach den Ausführungen Meyers erstreckt sich seine Tätigkeit auf die 
militärische und zugleich die finanzielle (Intendantur) Leitimg. Lidessen 
ist uns in der Reinach-Sammlung ein Papyrus erhalten, der den Schein 
erweckt, daß dieser Beamte auch gewisse jurisdiktioneile Befugnisse, 
wenigstens in Rechtssachen, zwischen Soldaten inne hatte. Es ist dies 
Rein. 7 (v. J. 141 ?) 2 ), eine Eingabe, gerichtet an den König Ptolemäus 
und die Königin Kleopatra, seine Schwester, und die Königin Kleopatra, 
seine Frau, seitens eines gewissen Kephalos, des Sohnes des Dionysios, 
eines Söldners aus dem hermupolitischen Gau, wegen einer an ihm 
seitens eines gewissen Lysikrates, Sohnes des Charinos, eines Hipparchen, 
begangenen Erpressung. Sein Petit geht dahin: 

Z. 27 iuv (paLvrjxat 7iQog[xd]^,ca 

IQT^tixiGai \LQV XYjV £VX£V%IV 

\x(.i\xd 'AxoXXödcoQov x&tv tiqg)xcqv yikcov xai E7ti[6T]dxrjv 

xai yQa[i[jLaxecc xdv xaxoixav 
[Ijrjjre'co^, Ö7ta[g ^exaTit^d^isvog xbv Av6ixo\dx\r^v dib'Hycc- 

öxquxov xov nobg xalg övvxd- 
30 t,eöiv x))g xe xdv Ttgay/iaxav ake&eiug e£,£[xcc]6&eiGr]g, 

iäv (y]L) oi[a] 7tgo(psQo^ca 3 ) xqlvtj 
(i7jds[itav slv[cc]i avxai xuo' k^uv XQä%i[v] xaxä (iijdsyva 

xqojiov uxvqöv da xaxa6xa\tv\vai 
xai xrjv üri^aivo^ievrjv xüv 7\i övyy^Q^acprjv b^OLCog de 

xai xb ii£[i66t,dubu£vov isiQoygiacpov) 
Ht'XQt de tout[oh] (irj e£j} avx&i xofitöcqisva xb [d]vxiygaq)[o]v 

xf t g £VXEv$,[e\cog xavxrjg 
[^\d£pa'av oixov[o]uiav xax' e^iov tiolhöSul ai]Öt 

%EQi\p\itav jii£ (itjöh xovg nooyeyoainiivovg 
E\yy^vovg dt,£yy[vdx]a Öh xov xad-yjxovrog 7iQo6xCuov\x\<bi 

£7ll XCÖV XQXIOV %EVlX(Ol ItQ&XXOQL 

[rov]rou Öe y£vou[ei'o]v xev^ouat di , Tifo}[iil>[ß']G)g. 



1) Vgl. über diesen Beamten: Meyer, Heerwesen S. 71. Auch in den In- 
schriften kommt dieser Beamte vor (vgl. CIGr. 4698 = Strack Nr. 105). 

2) Vgl. zu dieser Urkunde die Ausführungen Reinachs S. 61 Anm. 8. 

3) Vgl. Wilcken: Archiv III S. 524. 

Archiv f. Papyrusforachung IV. 1/2. ° 



34 I. Aufsätze 

1. Es soll also die Eingabe an den Epistates verwiesen werden, 
damit dieser den Beklagten vor sein Forum lade. 1 ) 

2. soll ferner der Epistates nach eingehender Untersuchung den 
Spruch fällen: daß die von ihm (dem Beklagten) ausgestellten Urkunden 
(in denen er sich fälschlich als Schuldner auf den Betrag von 10 Ta- 
lenten bekannte) nichtig seien, und daß dem Beklagten aus denselben 
keine Exekutionsrechte gegen den Kläger zustehen. 

3. soll endlich an den Beklagten das Verbot gerichtet werden, vom 
Erlaß der Klageschrift an irgendwelche Schritte gegen den Beklagten 
zu unternehmen, und er außerdem aufgefordert werden, dem TtgäxrcoQ 
l-evixav eine Kaution zur Sicherung derjenigen Strafe zu stellen, die 
ihn im Falle der Übertretung dieses Verbotes treffen würde. 

Es fragt sich nun: darf man auf Grund dieser einzigen Urkunde 2 ) 
behaupten, daß dem i7tiörätrjg xul yQccuuccrsvg xav xaroCxcov Itttchov 
eine jurisdictio ordinaria zustand? In dem vorliegenden Falle ist uns 
keine Marginalentscheidung erhalten; wir wissen nicht, wer die Klage 
erledigte, wir wissen nicht, ob sie wirklich nach Alexandria wanderte, 
oder wie diejenigen, auf den Strategen oder Chrematisten bezüglichen 
königlichen Supplikationen, vom eTaördrys selbst kraft ständiger Dele- 
gation in Erwägung gezogen wurde. Und wenn uns auch eine, sei es 
vom König, sei es vom Epistates stammende, und sogar eine dem Petit 
entsprechende Marginalentscheidung vorläge, dann könnten wir auf Grund 
dieser einzigen Eingabe bez. vjtoyQutpri erst recht nicht sagen, ob der 
Epistates in diesem Falle als ein ständiger Delegat des Königs oder 
nur als judex delegatus von Fall zu Fall, oder gar als Schiedsrichter 
fungierte. So muß daher die Frage nach der Jurisdiktionellen Stellung 
des Epistates als z. Z. einer Lösung unfähig offen gelassen werden. 



1) Über das ^Qr\iiaxi^siv vgl. die Bemerkungen Jouguets und Lefebvres in 
Bulletin Bd. 26 S. 95 Anm. 2. 

2) Die Urkunden, um die es sich im vorliegenden Falle handelt, waren in 
ägyptischer Sprache abgefaßt. Reinach betont daher mit Recht ,,On ne comprend 
pas tres bien pourquoi Lysikrates qui est sürement Grec se fait signer par Dio- 
nysios qui parait l'etre egalement im contrat egyptien. D'apres les edits d'Euer- 
getes II de Tan 118 les Grecs qui signaient des contrats de ce genre devenaient par 
le fait de ces actes justiciables des juges egyptiens, selon les lois du pays. Das 
Edikt des Euergetes II Z. 14 verordnet nämlich: 0601 ds "'Ellt^vsg ovtsg avyyga- 
((juus-voi xcct' Aiyvnriu awalläyuccra vni%uv xb 8'iY.aiov inl tcöv IccoxQtTwr xccrct 
rovg rrjg %ü)Qccg vö^ovg (vgl. Wenger, Archiv II S. 493). Aber vielleicht liegt der 
• irnnil darin, daß zur Zeit der Abfassung dieser Urkunde jene Verordnung noch 
nicht in Geltung war. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 35 

III. Der Friedensrichter. 
§ 1. Der smatärriq xr\q xib[iriq. 

Der iTCiördrrjg rrjg acbf.n]g ist — dem Namen nach zu schließen — 
der Vorstand des Dorfes, der xd)[irj. Auch diesem administrativen Be- 
amten hat die herrschende Lehre eine, wenn auch beschränkte, Zivil- 
gerichtsbarkeit zugesprochen. „Le premier papyrus de Leyde qui con- 
tient tout ce cpie nous savons de ces epistates - - schrieb Lumbroso 
im J. 1.S70 1 ) — semble montrer en outre, que sa Jurisdiction etait 
petite et assez limitee", und auch Revillout 2 ) hat sich darüber in 
einem ähnlichen Sinne geäußert. Die richtige Auffassung haben erst 
die Herausgeber der Magd. Papyri zur Geltung gebracht, die aus den 
VTCOQyayal den Satz erschlossen, daß sie „fönt tonjours allusion 
au röle conciliateur de l'epistate comparable ä celui de nos 
juges de paix. 3 ) So bleibt uns noch die Aufgabe übrig, das ganze 
auf diesen Beamten bezügliche Quellenmaterial auf die leitenden Ge- 
sichtspunkte zurückzuführen und zu erklären. 



I. 

Die gewöhnliche Form, in der in den Magd. Pap. der Epistates 

um Rechtshilfe angegangen wird, ist die der Supplikation an den König 

mit der Bitte, dem Strategen Auftrag zu erteilen, den Epistates zur 

Entscheidung des Rechtsstreites zu veranlassen. So beschwert sich in 

Magd. 2 eine Griechin namens Asia darüber, daß ein gewisser Pooris 

sie hindere, ihren öxcc&uög von dem seinigen durch eine Grenzmauer 

zu scheiden und stellt folgendes Petit (Magd. 2 Z. (! — 8): A£o\jm.i ovv 

6ov, ßuöilsv, 7iQogxäi\ca\ (Z. 7) /liotyävu xcql öXQax^yCu, 

yQccipat MsvcaÖQcoL xai £7CL6xdx7]c sav cpca'vyxca ibv 6 xol%og 

i][iex6Qog) [li} £7tL(Z.S)xQejc6tv x&l IIoMQSi %a?i{v\6£iv iifi&s 

olxodo[i£lv etc., 

worauf der Stratege folgende Marginalentscheidung fällt: (Z. 9) 
MevdvÖQcoi. Md'At6x\a 6]vvdidXv6öv a[yx]o[vg] wzÄ 
Ferner Magd. 13, wo sich zwei Brüder (die nach dem Tode ihres 
Vaters als gesetzliche xvqlol ihrer Schwester auftreten) unter anderem 
darüber beschweren, daß sich Verwandte der Mutter ih-v Verstorbenen 



1) Op. cit. S. -252. 

2) Les actions publiques et privees S. 57 

3) Bulletin Bd. 26 S. 126. 



36 I- Aufsätze 

des ihrem Mündel gehörigen Nachlasses bemächtigt haben und mit 
folgender Bitte den Strategen durch Vermittelung des Königs angehen : 
(Z. 9 — 12) dsopLEd-a ovv 6ov ßaöikev, s'C öol doxsl (Z. 10) xoog- 
Td£,ca zlioyuvei x&i 6xQccxi]yäi yQaipcu Qiläxui rat £7tiöxd- 
t-rji eäv iji ahföf] (Z. 11) tä dia xfjg svxsv^scog y£yQa^iva 
ETiuvayxäöui QCkcoruv xbv &£v<)oxov %ca Ayd&G)(2i.\2)va 
xd xe hi ) EVE%Q'ivra aitodovvai, 
worauf der Stratege folgende Marginalentscheidung fällt: (Z. 15) 

f&iXäxac iia(Xi6xu) di(dXvöov) ccv(tovg), et Ös u?), äno(6xei- 

Xov) KxX. 

Zu bemerken wäre, daß auch diese Eingaben, wie überhaupt alle 
Magd. Pap. dem Strategen eingereicht, von ihm in Erwägung gezogen 
und erledigt werden. Ihre Erledigung beweist aber, daß der 
Stratege Privaten gegenüber den Rechtsstreit durch einen 
von ihnen designierten Beamten entscheiden zu lassen nicht 
verpflichtet war. Wie bei Erledigung derjenigen Eingaben, in denen 
er selber durch Vermittelung des Königs um Rechtshilfe angegangen 
wurde, so hat auch bei Erledigung dieser sein freiestes Ermessen ge- 
waltet. Und wie dort, so hat ihn auch hier der Gedanke geleitet: 
einem näheren Eingehen in die Sache womöglich auszu- 
weichen, seine Tätigkeit bez. die des Epistates nur auf ein 
diukvGai der Parteien zu beschränken. 1 ) 

II. 

Und auf diese friedensrichterliche Tätigkeit des Epistates wird in 
manchen Eingaben schon von den Parteien selbst Bezug genommen. 
In einer Reihe von Eingaben wird nämlich der König mit der Bitte 
angegangen, die Entscheidung der Sache dem Strategen aufzu- 
tragen, zuerst jedoch noch Versöhnungsversuche zwischen den Par- 
teien durch den Epistates anstellen zu lassen. Solche Eingaben liegen 
in Magd. 20 und Magd. 23 vor. Magd. 20 enthält die Eingabe einer 
Ägypterin namens Tasyokis, die sich darüber beschwert, daß sie von 
zwei Griechen, Demetrios und Theodotos, aus ihrem Hause vertrieben 
wurde. Ihr Petit lautet: Z. 6 ö toxica ovv 6ov ßaö^ilsv TtQogxd^ai 
/lioydru xöoi öXQccxrjywL yodipcu AitoXXaviaai x(oi £%M5xdxi]i\ 



1) Vgl. das Petit in Magd. 13 mit der vrtoyQacprj. Das Petit geht dahin, der 
Epistates möge die öache näher untersuchen Z. 10. 11: iav tjvxu diu xfjg ivxsv&tog 
cckri&fi; die Marginalentscheidung Z. 15 beschränkt seine Tätigkeit auf ein dt(alvßcci) 
der Parteien. Vgl. noch das Tebt. Dekret 7 (Soter II), wo den iitl xwv %Qiti r 
qLojv und den Verwaltungsbeamten untersagt wird, dfyta&ai iy^X-ij^ata .... iir\d' 
iTtiönccv \ir\ß uXXoig inLTQ^Ttsiv v.ax' ccvxovg dtt^ccyeiv. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 37 

(Z. 7) ETtavayxdöai ccvxovg £x%a)Qrj6ca xrjg olxiccg e[i öl {iij 

kttoöxhXcci avxovg diaxQid-rj!](Z.S)6o^£vovs poi etc., 

es sollen also die Beklagten vom Epistates zum gütlichen Verlassen 

des Hauses aufgefordert werden; sollten sie aber dieser Aufforderung 

keine Folge leisten, zum dio.xQivEöftai an den Strategen verwiesen 

werden. Magd. 23 klagen zwei Griechen, Dioscurides und Xikanor, eine 

Ägypterin um Rückgabe eines Darlehens mit dem Petit (Z.4) [dsöjusda 

ovv 6ov ßccöLÄsv, si Ool doxa, (Z. 5) Ttoogrcc^ai zliocpdvtL tat 

dToax^yCoi yod[il>ca /ihi\vi<xi xai S7ii6xdxr]i Keqxeöoviow 

(Z. 6) dvaxcdeödpf.vov ccvzijv, iäv {isv 6aoXoy[yjt 71qc'(]%uvtcc 

avrijv djtodovvat (Z. 7) rjfilv, eäv Ös xi ävtiXsyrjt dnoöxülai 

uvxi]v ETtl zJro[cpdvr]v x\bv öxouxiqyöv, (Z. 8) oxcog ccv xv%co- 

[iev xf t g Ttaoä öov cpiXav&QCDTtCccg. 

Und der Stratege willfahrt auch, in dem ersten wie in dem anderen 

Falle, der Bitte der Petenten, indem er dem Ersuchen gemäß sie zwecks 

friedlicher Beilegung der Prozesse vor den Epistates verweist 1 ), in Magd. 20 

mittels der vjtoyoatpy (Z. 9) 

'jjcoXXcoi'icoi' (id^hdra) di(dXvöov) uvxovg' \el de (irj, (ux6- 
ötelXov) etc. . . .], 
Magd. 23 mittels der Marginalentscheidung Z. 9 

/4u\i'iai\' \ß,d{Xi6ta)\ di(dlv(5ov) uvxovg' ei Öt ju-i), [cbro'- 
{6xsiXov)\ ÖTtcog iitl xov xoLVodi(xi'ov) db(axQid-ö6i) (Wilcken). 
Beide Papyri weisen aber auch darauf hin, daß im Bewußtsein 
der Bevölkerung die Anschauung lebte, daß der STtidxdxrig xrjg %cb{ir]g 
in erster Linie zur Erfüllung einer friedensrichterlichen Mission im 
Dorfe berufen, daß er der „juge de paix" der xcöurj sei, dessen Auf- 
gabe darin liegt, durch seine aussöhnende Tätigkeit .die Schiedsrichter 
so weit als möglich zu entlasten. 

III. 

Endlich geschieht es auch nicht selten, daß der eTtnixd.x^g xijg 
xä{ir t g direkt um eine versöhnende Tätigkeit angegangen wird. Auf 
einen solchen Fall wird wohl Leid. A Bezug haben. Dort erzählt der 
izLöxdx^g rfjg xcö{i)jg aus einem Dorfe des Memphitischen Gaues, daß 
er auf Grund einer seitens eines gewissen Hermias eingebrachten 
Eingabe die Beklagten Chenephnibis und seine Gattin vor sich 
laden ließ und sie in Gegenwart der Dorfältesten zur gütlichen Be- 
friedigimg des Klägers zu bewegen versucht habe: xal rfaov ngoxXrj- 



1) Eine Verweisung der Parteien an den epistates zum §t,(aZv6at) der Par- 
teien findet sich in Petr. II 2 (2), Magd. 8i und auch sonst vor. 



38 I- Aufsätze 

#[*'_] i/[t]«<? avxovg [a]7todo&r}vccL avxa x\bv nv\obv övv xf] i]^i[oh'c(\. 
Und auch hier kehrt die so oft begegnete Phrase „iis%qi xov xä öi\xu\iu 
error noTJöcci", deren Bedeutung wir schon früher festgestellt haben, 
wieder. Auch Par. 13, die oben besprochene Do talklage, enthält einen 
Hinweis auf eine ähnliche, auf Grund einer direkten Eingabe entwickelte 
versöhnende Tätigkeit des ETaördvrjg rrjg xco[it]g. Der Kläger erzählt 
dort nämlich, er habe sich schon früher in derselben Angelegenheit 
6{ioi<og, also ebenfalls um die Veranlassung eines dixuia itoiyjöai, an 
den Epistates gewendet, Z. 25 vnla d>v xcel 6fiot[(ös] svetv%ov ydr) exl 
NixccvoQog xov i-xiGxäxov xr\g xäurjg — leider ohne Erfolg. Und in 
diesem Zusammenhange wird auch die Stelle Z. 8. 9 £[wv de ivtvyovxog 
xux' avxCov 21xoaxioi xät STCiördtrjt ovdhv a[v\xbv sttoirjöccvro aus 
Magd. 12 zu erwähnen sein. 1 ) 

Hiermit ist das auf die friedensrichterliche Tätigkeit bezügliche 
Material erschöpft und wir können nun zu den anderen Friedensrichtern 
des ptolemäischen Gaues übergehen. 

§ 2. Die anderen Friedensrichter. 

Neben dem sittötcixrjg x)\g xcbuyg fungieren im Gaue noch folgende 
Verwaltungsbeamten als Friedensrichter: 1. der xanoyoaniiaTEvg, 2. der 
ituiccqxV^i 3. der xconofiiö&coxtfg, 4. der aEQidaQx^g und 5. der Eitiöxccx^g 
xov 'Avovßuiov 

1. Als Friedensrichter wird der xco^oyQcc^^iaxEvg in Tebt. 49 

angerufen. 2 ) In dieser Eingabe beschwert sich ein ßcWiUxog yscooyög 

darüber, daß sein Nachbar durch Ablassuug des Wassers von dessen 

Grundstück sein angrenzendes Land unter Wasser gesetzt und ihm 

hierdurch einen Schaden von 20 Artaben Weizen zugefügt habe. Sein 

Petit lautet: (Z. 13) ötb (Z. 14) ETtidiÖa^i ßoi ÖTtag xov iyxalov(Z.lb) 

{isvov TiQogxlrj&Evxog 87iavuy(ZA6)xu(}frfii axodovvui (tot 

tö ßXüßog, (Z. 17) eüv dl cOTft/iHjt, v%oxa%ai (Z. 18) xov 

vuo\i\n\\iaxog avxiyQuyov (Z. 19) olg xad-rjxsL. 

Ob auch Petr. II 32 mit seiner Eingabe „To Sempthis the village 



1) Auch in diesem Falle hat gewiß der Kläger den Epistates um die Ver- 
mittlung eines dlxaia Jtoiijöai durch den Beklagten angesucht, doch scheint die 
Aufforderung des Epistates ohne Erfolg gewesen zu sein; dies ist der Grund, 
warum sich der Kläger in einer neuen Eingabe an den Strategen wendet. 

2) Der KcofwyQamLatsvg hat auch im Dorfe eine dem als „olg xcc&rJKSi" be- 
zeichneten Gerichtshof vorbereitende Tätigkeit entfaltet. Vgl. z.B. Tebt. 39, Tebt. 
14. !.". usw. Das jüngst publizierte Tebt. III (a) enthält, wie es scheint, eine All- 
an den y.wiLi>youuuo:x£vs wegen eines nächtlichen Überfalles. Das Petit ist 

nicht erhalten. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolernäischen Schiedsrichter -39 

secretary of Lysimachos from Sosias son of Sosos, the Cretan and He- 
räkleitos son of Thoinos, both of the epigone, and Sosibios tbe Mace- 
donian, on the eorps under Phvleus a landowner of 30 arourae" eben- 
falls eine Provozierung einer solchen Tätigkeit bezweckte, läßt sich bei 
dem verstümmelten Zustande dieser Urkunde nicht entscheiden. 

2. In einer ganz ähnlichen Angelegenheit wie der xa>fioyQa(i(iat8vg 
in Tebt. 49 wird der iTC^tdQXVS 1 ) m Tebt. 54 „from one of his clients 
called Hellas 1 ' angerufen. Nach dem Petit des Klägers soll der ittrtccQxrjg 
die Beklagten vor sich antreten lassen, um sie zur Gutmachung des 
Schadens zu verhalten. Seine Bitte lautet nämlich: 

(Z. 21 — 26) a^uo iccv (paivr r 
x[cu <5vvxa\£,ai xaxuöxfjöca 
ccv\xovg ejil ö\s xcu eicavayxd- 
6u\i ccTCoöovv\cd uoi xb ßläßog 
\xovxov Öl y]£vo[ievov iöo- 
\ß,ai T£T£v%]cog tcö?' ÖixaCav. 
Weitere Zeugnisse sind uns über seine Tätigkeit nicht erhalten. 

3. 4. Auf die friedensrichterliche Tätigkeit dieser beiden Beamten, 
des TtafiOfiLö&at.TJg und des uEQLdaQ%r t s, hat die beschriebene Ur- 
kunde Tebt. 183 2 ) Bezug. Es ist dies eine Eingabe, gerichtet an den 
zcofioiiLö&atiig (probably the official in charge of j.uöd-d)6sig of ßcc- 
6i1ikx\ yff) wegen einer durch den X(D^idQ%rjg^ den yainßiaxocpvXa^ und 
den JMonoyQcc[iiiccTEvg begangenen Abgabenerpressung. Über dieses 
Delikt, wie über den Weg, den er zur Erlangung seines Rechtes ein- 
geschlagen hat, berichtet der Kläger in folgenden Worten: The petition 
concluds: r\vdyxa6ccv 7rccQU%aQfi<5ca xqv [<5r]uca]voiievr}v yrjv ällov 

xvqüv (ccQxaßüv) fis [ ] TCUQado&fivuf s£g t6 ßccGcXixbv 

listqg) [e%a%\oivtx<p vtisq tor xcd ivixvyov S^AnoV^XavCwi 
rCov usQidccQX 7 ] 1 ( c ^- ^6, Note 60) xal xov xg)[[iccq%]ov &couo- 
Xoyr t 6afiEvov exaöxa \TtQog\sxc&>iv 6oi xa dixcud [ioi tcov- 
fjöai. 
Der Kläger erzählt, er habe sich um die Vermittelung einer güt- 



1) Über den htitäq%i\g vgl. Paul Meyer, Heerwesen S. 14. 15. 23,81. 24. 26,87. 
27. 27,91. 91. 

2 Die Urkunde gehört zu den beschriebenen. Die Herausgeber bemerken: 
The tirst part of the document is obscure owing to large lacunae, but apparentlj 
the petitioner had presented all his produce after the harvest at the ßaffdtxdc 
d-r\C)UVQ6s in order to pay his rent and the kornarch and yBv^axocpvXa^ together 
with the vAüuoyqaybiKxxsvg had taken posession of more than what they were en- 
titled to for rent and perhaps i'orced him to resign his tenancy. Vgl. zu dieser 
Urkunde noch Wenger, Archiv Tl S. 509 und Rostowzew, Bd. III S. 205 Anm. 5. 



40 I- Aufsätze 

liehen Beilegung der Sache an den (xsQtddQir]g gewendet, der den 
Komarchen zur Befriedigung des Klägers aufforderte (xä dixcucc jcoirjtiai). 
Sodann fährt der Kläger fort: [xovx]cov dt (isxQi [x]ov vvv <^irjy ds- 
di%aio7tQa\yrix6\tcov Eitidt[ß^G)(iL oot öitcog ovxoi [jeara]- 
öxocdevxeg <5vy xai xcoaoyQa^axel [£7tav~\ayxuG%-{b<5i a\y]a- 
XoyL0a^ev[o]vg (1. vot) v*a\ \xo f-K<po]QLOV eig to vxovg imo- 
Xoy^yßöavxsg \ ano8o\vvai fiot xb loiTtbv (tivqov). 
Da aber die Beklagten ihn bis nun nicht befriedigten, so wendet 
er sich um Rechtshilfe an den XGi^o^Lö^cot^g; sollte aber auch seine 
Mühe nicht den gewünschten Erfolg erzielen: e[u]v dl cctcel \%-g>6i x\cc- 
taöTYjöccL ix[l] xbv 6XQUxr t y\bv\ Iva itay\xoiv xv%oi\ xav 8t- 
xcdcDV avxol de [tfjg liQ^iolovörig [sjtiTth'ß^ecDg^ 
dann sollen die Beklagten zur weiteren Amtshandlung vor den Stra- 
tegen gebracht werden. 

5. Mit dem i7H6xazr]g xov 'Jvovßieiov, der in der früher erwähnten 
Urkunde Vat. IV S. 444. 445 Z. 18 durch Vermittelung des Strategen 
um die Entfaltung einer friedensrichterlichen Tätigkeit angegangen wird, 
schließen wir unsere Ausführungen über die Friedensrichter, um zur 
Würdigung dieses, wie auch des Instituts der Schiedsrichter überzu- 
gehen. 

IV. 

§ 1. Würdigung des Instituts der Schieds- und Friedensrichter. 

Die Stellung der Verwaltungsbeamteu im Gaue, wie sie sich auf 
Grund unserer bisherigen Ausführungen ergibt, dürfte einen Beweis 
für die Behauptung abgeben, daß die Scheidung der Verwaltung von 
der Ziviljustiz eines der Grundprinzipien der ptolemäischen Rechtspolitik 
gebildet habe; denn unsere Untersuchung hat uns zum Resultate ge- 
führt, daß die Verwaltungsbeamten, denen die herrschende Lehre eine 
selbständige Zivilgerichtsbarkeit zuschrieb, eine solche nie, nicht einmal 
im beschränkten Umfange besessen haben; daß aber andererseits auch 
das Gericht der Chrematisten keine Verwaltungsbefugnisse inne 
hatte, hat Gradenwitz nachgewiesen 1 ); so sollten also nach den ptole- 
mäischen Rechtsprinzipien die Gerichte auf die Rechtsprechung 2 ), die 
Verwaltungsbeamten auf die Ausübung der Administration grundsätzlich 
beschränkt bleiben. 



1) Vgl. die oben zit. Abb.. S. 42 (Archiv III). 

2) Auch die bei Ijunibroso S. 183 erwähnten ol £tx\ tcov %Qsi(av werden gewiß 
nur Friedensrichter sein, die nur dann die Parteien an den König verweisen, wenn 
ihn' TiitiiA'i'it ohne Erfolg bleibt. 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 41 

In zwei Richtungen wurde jedoch dieses Prinzip im Laufe der Zeit 
von den Ptolemäern durchbrochen; erstens dadurch, daß sie manchen 
Verwaltungsbeamten das Recht einräumten, in manchen Fällen durch 
einstweilige Verfügungen ins Privatrecht einzugreifen; zweitens damit, 
daß sie im J. 114 v. Chr. einem höheren Verwaltungsbeamten, dem 
dioDcrfrrjg, eine selbständige Zivilgerichtsbarkeit über die vTtoretay^Bvoc 
rf[i dioixrjöei zusprachen. 1 ) 

Mit diesen beiden Ausnahmen sollte die Verwaltung von der Zivil- 
justiz ferne gehalten werden. Wenn aber die Verwaltungsbeamten im 
Laufe der Zeit weit über die durch den schiedsrichterlichen Charakter 
ihres Amtes gesteckten Grenzen hinausgingen, wenn sie sich Befugnisse 
anmaßten, die ihnen sonst nicht zustanden 2 ), so ist die Schuld an diesen 
Verhältnissen nicht einem Abweichen vom Prinzip, einer Inkonsequenz 
der Lagidenpolitik, als vielmehr der Bevölkerung selber zuzuschreiben, 
die durch systematisches Anrufen der Verwaltungsbeamten ihnen selber 
Gelegenheit bot, ihre Befugnisse zu überschreiten. Umsonst haben die 
ptolemäischen Könige diesem ungesunden Zustande entgegenzusteuern 
versucht; zu tief war das Übel eingerissen, als daß sich königliche 
Verordnungen da hilfreich erweisen könnten. 3 ) 

§ 2. Das Verhältnis der Scliieds- und Friedensrichter zu den 
ordentlichen Gerichten. 

Das in den Papyrussammlungen angehäufte Quellenmaterial, 
die verschiedenen Klageschriften und Prozeßprotokolle, entrollen uns 
ein Bild einer so reichen und weiten Tätigkeit der Scliieds- und 
Friedensrichter, daß diejenige der ordentlichen Gerichte ihr gegenüber 
völlig in den Schlitten tritt. Es ist dies eine Erscheinung, die auf die 
Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte kein besonderes Licht wirft: 
denn das Institut der Schiedsrichter tritt erfahrungsgemäß dort in seine 
Rechte, wo die Schwerfälligkeit der ordentlichen Gerichte den Rechts- 
suchenden keine sichere Handhabe einer schleunigen Rechtshilfe bietet. 
Dies wird gewiß auch in ptolemäischer Zeit der Grund des Anrufens 
der Schiedsrichter und des damit zusammenhängenden Umgehens der 
ordentlichen Gerichte gewesen sein.' 1 ) Viel mag dazu auch der Grund- 

1) Vgl. das Dekret König Soters II. v. J. 114. 

2) Vgl. das Tebt. Dekret V (v. J. 116) Z. 225—264. 

3) Vgl. ferner das zwei Jahre jüngere Dekret König Soters II. (v. .1. 114). 

4) Vgl. z. B. Tur. I, wo der Kläger alle möglichen Behörden aufsucht, nur 
nicht das in jenem Falle zuständige Laokritengericht, Vgl. auch Par. 13 und 
Tebt. 183. Zu bemerken wäre hier, daß auch im attischen Recht ursprünglich 
Staatsorgane um Schiedssprüche augegangen wurden, und Lipsius S. 228 erkenn 



42 I- Aufsätze 

zug des Wesens der letzteren beigetragen haben: die Chrematisten und 
wie Revillout 1 ) mit Recht vermutet, auch die Laokriten sind als Wander- 
richter eingesetzt, die ihre Gerichtstage nach einem bestimmten Tableau 
vornehmen. Der Vorteil dieser Einrichtung besteht nun darin, daß sie 
dem Rechtssuchenden die Reise zur Gerichtsstätte ersparen; er wird 
notwendig erkauft durch die Verzögerung der Rechtshilfe bis zum 
jedesmaligen Eintreffen des Gerichtes an Ort und Stelle. 2 ) Bei dieser 
Lasje der Dinge schien es den Rechtssuchenden angemessener, besonders 
kleinere Rechtssachen, die durch einen unparteiischen Dritten leicht 
erledigt werden konnten, eher einem Schiedsrichter zu unterbreiten als 
die Ankunft der Cbrematisten oder Laokriten abzuwarten und sich dann 
noch eventuell einer Vertagung der Sache bis zum Gerichtstage des 
nächsten Jahres auszusetzen. 3 ) So griffen die Schiedsrichter wie die 
attischen dtaix^xal erleichternd in die Tätigkeit der ordentlichen Ge- 
richte ein, indem sie den größten Teil der kleineren Prozesse erledigten 
und die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte nur auf die größeren 
Sachen beschränkten. Ihre diesbezügliche Tätigkeit erinnert völlig an 
die Tätigkeit der Strategen der römischen Epoche 4 ); denn auch jene 
scheinen kleinere Sachen, die dem Konvente vorzubehalten widersinnig 
gewesen wäre, erledigt zu haben; doch liegt zwischen beiden ein großer 
Unterschied: die Schiedsrichter erhalten ihre Autorisation durch Vertrag 
der Parteien, die römischen Strategen durch Delegation des Präfekten. 5 ) 



sogar in diesen Schiedsgerichten die Vorstufe, aus denen sich die eigentlichen 
Gerichte entwickelt haben. 

1) Chrestomathie dentotique S. 12. 

2) Gradenwitz 1. c. S. 25. 

3) Prozesse aus Darlehen, Pacht- und Hinterlegungsverträgen, wobei das 
Streitobjekt nicht die Summe von 1000 Drachmen übersteigt (vgl. z. B. Magd. 1. 
24. 34 und Par. 13), kleine Eigentumsprozesse (Magd. 27), Deliktprozesse, denen 
wie z. B. Magd. 35 der Diebstahl eines Mantels zu Grunde liegt. Mit größeren 
Sachen (vgl. z. B. Fay, XI, wo es sich um 2400 Talente handelt) wendet man 
sich an die Chrematisten. 

4) Vgl. Mitteis, Hermes Bd. 30 S. 578 und Wenger, Rechtshistorische Papyrus- 
stüdien S. 106. Vgl. auch Gradenwitz in seiner Rezension des Wengerschen Buches 
im Archiv III S. 576 nuten. 

5) Vgl. Mitteis, Hermes Bd. 32 S. 580. Hier wird vielleicht der Ort sein, die 
i rage zu berühren, ob nicht der ptolemäische Stratege neben dieser noch eine, 
dem Chrematistengerichte vorbereitende Tätigkeit entwickelt habe. Wenger hat 
nämlich die Behauptung aufgestellt, der ptolemäische Stratege habe in einem 
ähnlichen Verhältnisse zu den Chrematisten, wie der römische zu der Ivonvents- 
gerichtsbarkeit gestanden; seine Aufgabe sei es daher gewesen,, die Streitsache 
auf die Verhandlungsliste der Chrematisten zu setzen und für die Anwesenheit des 
Beklagten beim kontradiktorischen Verhandlungstermin zn sorgen. Er stützt sich 
dabei auf A.mh. Nr. 35 (v. .1. 132), die in folgendes Petit ausläuft: Z. 35 a'E,iovusv 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 43 

§ 3. Die Bedeutung der Schiedsrichter für die Rezeption des 
griechischen Rechts in Ägypten. 

Das Wesen des Schiedsgerichts, als eines zwischen den griechischen 
und ägyptischen Gerichten stehenden, von beiden Nationen aber gleich- 
mäßig angegangenen Instituts brachte es notwendig mit sich, daß das 
Forum der Schiedsrichter die Stätte wurde, wo das durch die An- 
wendung des Personalitätsprinzips 1 ) bewirkte Zusammentreffen der 



iav <pcdvr\ztti 1. 6vv(Z. 3Q)za£,ou %ax<x%(s)QlGca rj[ia>v xb VTtbpvrHba (Z. 37) 
Ttocgd aoi iv ^Qr^azia^cö ngbg xi]v iauiieiZ.BS)vriv f][itv ngbg xbv 
TlsxeGov%ov xbv XhC&viv (Z. 39) yiaxdaxaoiv 2. (Z. 40) neu ygdipcu Ätiol- 
Icoviou x&i i-jti6xdxbi xecxKGxi)eca (Z.4J) uvxbv int oh ngbg xr\v xovrcov 
dict,uyooyr}v (Z. 45) 3. nsgl 8t rjg itS7toii]xca ßiccg uccl %sigoyg(pc(f>iug 
öialafisiv. 
Wenger (Archiv II S. 47) beantwortet nun die Frage, „wer die Verhandlung durch- 
zuführen habe", dahin, daß das Forum der Chrernatisten dazu ausersehen sei, ob- 
wohl er selbst zugibt, daß P. 2 es wiederum sehr wahrscheinlich ließe, daß die 
■aaxdaxaßig vor dem Strategen stattzufinden habe. Bei dieser Interpretation ergibt 
sich aber von selbst, daß der Stratege, der hier nur um die Ansetzung der Streit- 
sache auf die Verhandlungsliste, wie auch um die Gestellung des Beklagten zur 
Y.axd6xa6ig angegangen wird, nur eine dem C'hreinatistengericht vorbereitende 
Tätigkeit zu entwickeln babe. Indessen scheint Wenger mit der Deutung des 
Petits, wie auch der aus ihr gezogenen Konsequenz kaum das Richtige getroffen 
zu haben. Alle Erwägungen sprechen dafür, daß es dem Kläger um eine ditt,cc- 
ycoyi] durch den Strategen selbst zu tun sei; so Punkt 1, wo die Bitte des Klägers 
dahin geht, der Stratege möge die Klage auf seine Verhandlungsliste setzen: 
avirdt,cu •Accta^agiGca f)[iäv tu VTroiii'^ua itagd cot, iv %g7]ficiTi6(iß), nicht Ttocgd cor; 
ferner P. 2, wo, wie in soviel anderen Fällen, das Ersuchen gestellt wird, den 
reus zur kontradiktorischen Verhandlung durch den £%iGtd%r\g vor den Strategen 
zu gestellen; so endlich die von Wenger nicht herangezogene Analogie mit Tur. 1 
p. 2 Z. 31 — 35. wo der Kläger berichtet xov äs 4rnir}xglov %(ogi£oy,&vov T)£iwßu tvc: 
(Z. 32) %griuc<u6&ri6oixo vTtöavr^Lu bithg t&v xux' ccbxovg o xa\ uito- 
axalhv (Z. 33) aniSwAu. iv AaxcovjtoXst iv xai ^a(isvb& fMjvi v.al aov 
ygdrpccvxog (Z. 34) IJToXs^alcoi xän tot' iTtioxaxovvxi i'S,cc7to6X£ikca. av- 
xovg oncog (Z. 35) dis£a%Q"i]i tu k.cc&' rjuag, 
daß er also nach dem Abzug des Epistrategen an den Strategen eine Eingabe mit 
der Bitte um ihre Dekretierung einreichte, damit sein Prozeß mit den Choachyten 
entschieden werde, 2. daß ferner der Stratege auf Grund dieser Eingabe die Be- 
klagten ebenfalls durch den Epistates laden ließ. Soll aber die in Frage stehende 
Verhandlung vor dem Strategen stattfinden, dann hat die von ihm entwic 
Tätigkeit einen sein eigenes Forum vorbereitenden Charakter. Hiermit fällt die 
Theorie Wengers in sich selbst zusammen, i Vgl. noch zu Tur. I p. 2 Z. öl — 35 
Gerhard, zit. Abb. S. 548. 549.) 

1) Daß das Personalitätsprinzip auch von griechischen Schiedsrichtern ge- 
handhabt wurde, wird durch Tur. 1 p. -1 X. 20 bewiesen. Es wird dort — « ; 
Mitteis ausführt, Reichsrecht S 51 Anm. 1 -- ein einheimischer vö\iog n/s 



44 I- Aufsätze 

beiden Rechtssysteme eine Ausgleichstendenz zeitigte, die eine gegen- 
seitige Modifizierung und Beeinflussung des griechischen und ägyptischen 
Rechts zur Folge hatte. Die Praxis der Schiedsgerichte hat denn auch 
Rechtssätze entwickelt, die die Eigentümlichkeiten der beiden Rechts- 
systeme iu sich verbanden, eine Art jus gentium, das aus den Normen 
der beiden Rechtssysteme gebildet, ohne Unterschied auf Griechen und 
Ägypter angewendet wurde. 

So finden wir Fälle, wo ägyptisches Recht, als ein Teil vor den 
Schiedsrichtern geltenden Rechts, auch in Prozessen unter Griechen 
zur Anwendung kommt. Nach ägyptischem Recht stehen Frauen nicht 
unter der Tutel der Männer und können daher im eigenen Namen auch 
vor griechischen Gerichten ihre Sache vertreten. Im griechischen Recht 
war jedoch die Geschlechtsvormundschaft ein längst eingebürgertes In- 
stitut und die Assistenz der xvqioi zur Vornahme der Handlungen 
ihrer Mündel eine notwendige; vor dem Schiedsrichter werden jedoch 
Frauen auch ohne xvqioi zum Handeln nach ägyptischem Recht zu- 
gelassen. 1 ) So ist weiter der Reinigungseid ein dem hellenistischen 
Recht völlig unbekanntes Institut; die Geltung des Personalitätsprinzips 
mußte es notwendig mit sich bringen, daß der griechische Schieds- 



cooeag erwähnt, von dem beide Teile nicht bestreiten, daß er aucn hier zur An- 
wendung komme. 

1) Vgl. Magd. 28. Magd. 33. Aus Petr. II 17 (3) (4) ist, wie Mahatfy bemerkt, 
hinsichtlich der Frage, ob die dort in Betracht kommende Lamiske, „was repre- 
sented in law by a v.vQiog" nichts zu entnehmen, in den anderen Fällen ist 
das Gegenteil sicher: man könnte zwar leicht einwenden, daß eine Erhebung der 
Klage noch keinen zwingenden Beweis dafür abgibt, daß die von der Frau selbst 
ohne Mitwirkung des v.vQiog eingebrachte Eingabe tatsächlich vom Schiedsrichter 
in Erwägung gezogen wurde. Doch dieser Einwand würde sich durch die Berufung 
auf die vttoyQacpr; in Magd. 33 leicht entkräften lassen; denn hier wird eine von 
einer Frau eingebrachte Eingabe durch eine für sie günstige Marginalentscheidung 
erledigt. Bemerkenswert ist, daß den ordentlichen Gerichten (wenigstens noch im 
[IT. .P die Assistenz der kvqloi zur Vornahme der Handlungen ihrer Mündel not- 
wendig erscheint. Wenigstens deuten die Worte (Z. 36) KaVHQcmleiag de naoorn^g 
(Z. 37) [[itxL kvqIov 'A^Qionldov tov IJQOJteov 'A&rivulov zfjg imyoi f]g 
aus dem ziemlich verstümmelten Prozeßprotokoll Petr. III 21g darauf hin. 
Die Schiedsrichter scheinen somit sehr früh eine Modifizierung des griechi- 
i Rechts bewirkt zu haben. Eine Analogie zu dieser auf dem Gebiete des 
Prozesses in Bezug auf die Rechtsstellung der griechischen Frauen sich voll- 
ziehenden Ausgleichung bietet das Yerkehrsrecht. Auch auf diesem Gebiete 
hat die Koexistenz zweier verschiedener Rechte zu einer laxeren Handhabung 
der in dieser Beziehung bestehenden griechischen Formstrenge geführt. Vgl. 
darüber die Ausführungen von Wessely, Studien über das Verhältnis des griechi- 

chen zum ägyptischen Recht iru Lagidenreiche (Wiener Sitzungsberichte 1881, 

• 



Dr. Rafael Taubenschlag: Die ptolemäischen Schiedsrichter 45 

richter dem Antrag des Beklagten, einen Reinigungseid 1 ) dort anzu- 
ordnen, wo ihn auch ein einheimischer Richter verfügt haben würde, 
nicht widerstehen konnte; indessen ist uns ein Fall überliefert, wo ein 
Schiedsrichter diesen Reinigungseid sogar dort zuläßt, wo die beklagte 
Partei der griechischen Nationalität angehört. 2 ) So wird endlich durch 
die Gesetze des Bocchoris ein Zwangseid des Beklagten auf den Fall 
vorgeschrieben, wo der Beklagte die Abschließung eines Darlehns- 
vertrages in Abrede stellte; selbstverständlich konnte diese Vorschrift 
vor griechischen Schiedsrichtern nur insofern Geltung beanspruchen, als 
ein Ägypter vor ihnen sein Recht nahm; indessen ist uns ein Fall be- 
kannt, wo vor einem griechischen Schiedsrichter ein Grieche einen 
thrakischen Kleruchen zur Ableistung dieses Eides auffordert. a ) 

1) Ein solcher Eid findet sich in der von Wenger (Zeitschrift der Sav.-Stftg. 
Bd. 23 S. 213 — 14) besprochenen Nr. 1150 der Wucherischen Ostraka (vgl. Revillout, 
Revue Egyptologique Bd. VI 11), das gerade das formulierte Thema eines solchen 
Eides enthält: 

ÖQxog bv Sei dftdffc« *H.Qu-x.ltLdr\v 

'EQuov.Xsiovg Kai N£%ovxr}v xbv äSiX<pb[v] 

txovg 1$ %ota% Is TloQi-yiß&ii 

WsvftävGiog inl xov 'HoaKXiov (sie) 

Tb xgav^ia b i%Btg oi TthTioiKatiiv 

6oi ovo' oi8a\LSv xbv TtsnoriKOxa aot 

y.al jlnjicbviog Kai 'EQ[LOxh)g ol a- 

dzlcpol 6vvo[ivvixaoav alTj&f] 

xbv oqkov sivai. El 6 Q"i\ 1 1 1 . . 

x . x . . ov . . . y . // rafio<7£v r . . 8 . a 

avxwv KTtolvsß&at avxovg, si 8h [ut)\ 

%Q%£6&ai i%l xbv i7iioxäxr\v. 
Wer diesen Reinigungseid anordnet, ist aus der Urkunde nicht ersichtlich. Wenger 
1. c. glaubt, daß es der Epistates oder eine Unterbehörde sei. M. E. verhält sich 
die Sache folgendermaßen: In einer höchstwahrscheinlich an den Strategen ge- 
richteten Klageschrift stellte der Kläger den Antrag, der Stratege möge dem Be- 
klagten den Vorschlag machen, durch einen Reinigungseid das weitere Verfahren 
abzuschneiden (vgl. den Vorschlag eines ähnlichen Eides in Magd. 25 Z. 7). Der 
Stratege scheint die Bitte des Petenten berücksichtigt zu haben und daraufhin 
eine Marginalentscheidung, deren Abschrift das Ostrakon enthält, gefallt zu haben 
(vgl. auch Magd. 11, wo die vTioyQacpT] ebenfalls einen Eid enthält: r '0[qy.og ßaotli- 
xog' 'O^ivvcoj ßaoilsa JJxoXb^uio(v) y.al ßaaili66av Bsqsvikt}v Kai £äQU7ti(v) Kai 
"1g(iv). Sollten aber die Beklagten auf diesen Vorschlag nicht eingehen, dann er- 
klärt der Stratege, sich mit der Sache nicht weiter befassen zu wollen, und ver- 
weist sie zu weiteren Auseinandersetzungen an den Epistates. 

2) Vgl. die Bemerkungen Revillouts Bd. VI S. 11 und Bd. V S. 25 ... . „Ce 
genre de serment (gemeint ist der Reinigungseid) qui semble particulier ä In 
legislation egyptienne , est justement celui que nous retrouvons dans notre 
ostr. grec." 

3) Über diesen Eid vgl. noch Revillout, Revue egyptologique Bd. 1 S. 111. 



46 I- Aufsätze 

Haben wir nun Beispiele kennen gelernt, wo ägyptisches Recht 
als ein Teil des vor den Schiedsrichtern geltenden Rechts auch unter 
Griechen zur Anwendung kommt, so lernen wir in Grenf. 111 Kol. II 13 
einen Fall kennen, wo Ägypter vor einem Schiedsrichter nach griechi- 
schem Recht handeln. Das Institut des dQd^aö&ai 1 ), des symbolischen 
Ergreifens der Scholle zwecks Markierung der Grenzen ist griechisch 
und dem ägyptischen Recht völlig unbekannt; nach dem Personalitäts- 
prinzip konnte dieser Akt nur dann vorgenommen werden, wenn der 
Beklagte der griechischen Nationalität angehörte; indessen fordert in 
Grenf. I 11 Kol. 2 Z. 13 — 16 ein Ägypter namens Totortaios seinen 
ägyptischen Nachbar Panas zur Vornahme dieses Aktes auf. 

So sind es die Schiedsrichter, durch deren Vermittelung griechisches 
Recht ins ägyptische, ägyptisches ins griechische eindringt. Darin aber, 
daß sie auf die Unifizierung des Rechts hin arbeiten, dabei aber als 
meistenteils griechische Beamte 2 ) gewiß dem griechischen Recht zum 
Siege zu verhelfen suchen, ohne auch, wie die angeführten Beispiele 
beweisen, Konzessionen an das ägyptische zu vergessen, liegt ihre 
Bedeutung für die Rezeption des griechischen Rechts in Ägypten. 

Krakau. Dr. Rafael Taubenschlag. 

B. 6, der die Bestimmungen des ägyptischen Rechts mit denen des französischen 
zusammenstellt. 

1) Vgl. Mitteis, Zeitschrift der Sav.-Stftg. Bd. 23 S. 287. Die Stelle lautet: 
(Z. 13) rtQOsßt'dzro föoxoQraTog 'AgnarjOLog 6 iyy.edäv x&i Tlavät (Z. 14) tcsqI vijg 
yfji, öqu^ccusvov xijg yfjg aitb xüv oq'kov d^ioaat iircl xov (Z. 15) KqovsLov xk oqicc 
;ini xccvxcc ri]g yi)g ttog xov ^■Av.atStY.äxov txovg) (Z. 16) hti xov Ttccxqbg xov ßaai- 
Xiag. Bemerkenswert ist, daß der Eid selbst ägyptisch ist, vgl. Revue Egypto- 
logique Bd. IV S. 13'j. 140. Eine seltsame Verbindung eines griechischen mit 
einem ägyptischen Institut. 

2) Vgl. z. B. die Magd. Pap., wo als Stratege ein Grieche mit Namen Dio- 
phanes, in Grenf. I 11 als Stratege ebenfalls ein Grieche Aai\ia%og auftritt, während 
die Vorstände der Dörfer auch der ägyptischen Nationalität angehören. Vgl. z. B. 
ns%vx7\g in Grenf. I 11. Ein Ägypter, ein Epistratege als Schiedsrichter, begegnet 
uns ein einzigesmal in Lond. I 401. 



Zu den Magdola -Papyri. 

Im August 1904 hatte ich das Vergnügen, die Stadt Lille, die 
dort aufbewahrten Magdola-Papyri und vor allem Pierre Jouguet 
kennen zu lernen. Zu dem vielen, für das ich ihm zu danken habe, 
gehört auch die große Freundlichkeit, mit der er mir die Nachprüfung 
der von ihm und Lefebvre herausgegebenen Texte 1 ) gestattet und in 
jeder Weise erleichtert hat. Da mich andere Arbeiten nach Paris 
zogen, konnte ich diesen außerordentlich wertvollen Texten nur zwei 
volle Tage widmen. Was ich dabei beobachtet habe, sei hier kurz 
notiert. Es sind meist nur Kleinigkeiten, doch sind auch einzelne 
Lesungen von sachlichem Interesse dabei. Ich beschränke mich um 
so mehr auf eine schlichte Mitteilung, als eindringendere Studien über 
diese und verwandte noch unpublizierte Texte demnächst von Jouguet 
und seinen Arbeitsgenossen zu erwarten stehen. Mögen die folgenden 
Lesungen und Vermutungen wieder von ihrer Seite einer Nachprüfung 
unterworfen werden. 

1, 1 steht iToA^uato?, nicht IJxolsnalog. Daß diese beiden 
Namensformen, die gemeingriechische und die mazedonische, als zwei 
selbständige Namen nebeneinander bestanden, ist bekannt. Vgl. einen 
historisch interessanten Fall bei Dittenberger, Or. Graec. II S. 539 zu 
Nr. 5. An unserer Stelle ist nur auffällig, daß gerade ein Maxe- 
dcbv die nicht mazedonische Form führt. Auf dem Verso (s. unten j 
heißt er freilich Ilrolsfialog, falls ich nicht in meiner Kopie ein 
Versehen gemacht habe. — 4 von der Arurenzahl (hinter [isoCÖog 
[(<xqovq(jv) ist jiß /: = 82-£- deutlich erhalten, der Haken davor könnte 
von einem H stammen, das wäre 2824-. Betreffs der Artabenzahlen in 
11, 12, 13, die einer Nachprüfung bedürfen, bin ich noch nicht zur 
Klarheit gekommen. — 12 Anfang glaubte ich zu sehen o (statt des 
Artabenzeichens) yivaxai nvoüv (aordßai) rCov ovo etü'.\ worauf die 
Spezialisierung für die beiden Jahre folgt. — 13 1. olov xov xXt^qov. 

1) Bull, de Corr. Helk XXVI S. 95 128 und XXVH S. 174 205. Vgl. dazu 
die Referate im Archiv II 390 f. und III 308 f. Crönert, Rev. d. Et. Gr. 1903 
S. 193 ff. Über juristische Fragen, die diese Texte aufwerfen, vgl. den vorher- 
gehenden Aufsatz von Taubenschlag, der bereits meine Korrekturen verwendet hat. 



48 I- Aufsätze 

17 der erhaltene Text jrpa^tHJt t uot ixatSQos . . . tö STußdlXov sxcpÖQiov 
£KaxsQ(OL Tiui)v xrl ist unverständlich. Was soll hier tl[h)v (ohne 
Artikel)? Ich möchte nach 17,7 (s. unten), 35, 11 und Mel. Nicole 283,10 
eine Korruptel annehmen und emendieren: <(>} %x\v) tl^v ixccöT^g 
(aQOVQTtg) aQyvQiov (dgccxtiag) ö. Wie in den anderen Fällen soll also 
das vorenthaltene Objekt (hier der Pachtzins) entweder in natura ge- 
liefert, oder ein Geldäquivalent gezahlt werden. Das ixcpOQtov pro Arure 
wird hiernach auf 4 Silberdrachmen geschätzt. — 18 lies a[u]roug st. 
[y£03Q]yovg und tö d\ix,uioi>\ st. xo[y öitÖQov], wie ich schon im 
Arch. II 391 mitteilte. Am Schluß las ich hinter ß[u]T[ö]y noch: 
Tovtcjv yäg y£vo{i£vo)[v. Damit bricht der Papyrus ab. — Auf 
dem Verso las ich: 

L xe Aäiov %g Xoi\az ty] 
ZZroA^ucaog %Qog 
üoki^ava y.a\l\ 

[Aqi6t6[ICC%OV . . . 



2. Das Datum der Subscriptio haben die Editoren bereits auf 
S. 205 selbst korrigiert zu: L %£ Aäiov itg XoCax Ty, was aufs beste 
bestätigt wird durch das noch unpublizierte Verso, von dem ich fol- 
gendes las: 

L xe Acoiov xg XoCa% ty 
'Aöia jrpög IIoG)qlv 7t£Qi 



3, 1 1. @avCag st. ['0]vCag. Damit schwindet einer der semitischen 
Namen. 3 1. tig L ß. — 5 hinter xuTaß()6%ov und Xo(u% I (ebenso in 
6 Xota% mit %) fehlt nichts, ebenso wenig in 6 hinter avögug y. Es 
sind ganz abgerissene Phrasen, die hier aus dem Vertrag mitgeteilt 
werden. Dieses äxCvdvvov tcXyjv ccß^6%ov xal xecTußQÖ%ov ist übrigens 
eine schöne Bestätigung zu den Ausführungen von Waszynski, Die 
Bodenpacht I S. 129 ff. — 7 vor ßovlö^svog ein Spatium als Inter- 
punktion. — 8 hinter oQia steht noch rjfislv. Das dann folgende 
cc 7caQ£Ö£t^£v würde ich nicht in a 7iaQ£Ö£ih,<^a^i}£v verändern: es han- 
delt sich um eine andere Ttagccdu^cg als in Z. 7, nämlich um das Auf- 
zeigen der Grenzen seitens des Verpächters vor Abschluß der Pacht. — 
9 vor M£l£äyga steht kein tgh. 

4 die Subscriptio las ich: AiogxovQlÖ£i £it{i6xäxr[i). Q>(q}6v- 
iTicSov), oncog tav dixaC[cov t]v%t]l statt i(äv) <p(cci)v(i]Tui\ öit(cog) 
tiuj) yC{vrixat) kX\j]qov\icoi. Vgl. meine Notizen zu Nr. 25 und 34. 
Von Interesse ist, daß dieselben Worte sich als Zitat finden in P. Petr. 



Ulrich Wilcken : Zu den Magdola- Papyri 49 

II 2 (2) 2 und zwar als vTioyoutpiq desselben Diophanes: „woovxlöca, 
oiicog xCjv öixaiav ru^t". Dieser Petri -Papyrus zeigt uns, wie diese 
allgemeine Anweisung befolgt wurde: Moschion (der Epistates) hatte 
darauf den Beklagten vorgeladen und ihm die vom Strategen mit jenen 
Worten unterzeichnete Klageschrift vorgelesen und ihn ermahnt, dem 
Kläger sein Recht zu geben. Da der Beklagte aber Widerspruch er- 
hob, hat der Epistates ihn dann an den Strategen geschickt. Praktisch 
hat diese vnoyoa(p)] also denselben Erfolg, als wenn der Stratege auch 
hier wie so häufig geschrieben hätte: Mdh&vcc ÖidXvöov ccvrovg, ei öl 
[irj, d%ÖGxeiXov xxl. Vgl. zu diesen Fragen oben den Aufsatz von 
Taubenschlag. 

5, 4 1. SQycbiisiTa, xov de 6ti6[qov. Crönerts Vorschlag, der 
mich 10, 3 xat]£Q}>d>ii£&a schreiben möchte, ist wegen der Worttrennung 
xax- unwahrscheinlich. Wer sich am Simplex stößt, könnte 6vv\eq- 
yid{i£&a ergänzen. — 15 1. pX ( = exaxovxaQovQ . .') stat q^ . 

6 habe ich nicht revidiert. In Z. 10 möchte Crönert oö]rog de 
(ov%; öfioCcog %()> t 0cc[ievog em elidieren. Das ov]xog ist dem av\xbg 
vorzuziehen, aber (ov%) halte ich nicht für richtig: der Beklagte be- 
nimmt sich vielmehr in gleicher Weise, wiewohl (nach Z. 9) der Stra- 
tege bereits eine xexQrjficiTiöfievyv evxevt,n> abgeschickt hat. 

7, 1 1. ^TIdöt,xog xov .[..]« [■ Danach ist in 6 zu schreiben 
ci\x[oGxe\ihui FLäöiv (st. %u<5iv). — 5 las ich 7iQogxd\£,u.L zf\i\o\^dyei 
rät. — 7 las ich v7i[o^yodipaöd-aL st. 6v . . . . oipu[6]fi-cu. Oder sollte 
6v[y\yodiptc6d-ai, dastehen? Der Zusammenhang bleibt mir unklar. 
Schluß 1. eav statt 7tav[xbg\. — 8/9 erg. Tovxov (dahinter fehlt 
nichts) | \ydq yevofievov eni 6e xxX. — Schwierig ist die Deutung 
von xfjg Öexdxyg in der Subscriptio. Nach Nr. 2b und 29 (s. unten) 
könnte man vermuten, daß auch hier herzustellen wäre: öz(cjg) (ix) 
xi\g Öexdxiqg [xov Xola% exi tov xad'rixovxog XQix\r t oiov dtaxQi&iööi. 
Alle diese Urkunden, die einen ähnlichen Hinweis auf den 10. Choiak 
haben, sind vom 29. Hathyr (des 4. Jahres) datiert. Der 10. Choiak 
würde hiernach als ein Termin für die eventuellen Gerichtsverhand- 
lungen erscheinen. Doch meine Lesungen sind noch zu unsicher. 
Mögen die Herausgeber sie am Originale prüfen. 

8. Hier hat Crönert das Verständnis sehr gefördert, indem er in 
5 ergänzt: \yy]g yvvatxog [iov xov fi]Cov xaxakvödö^g. Vgl. Z. 10. 
— 7 Anfang sah ich ]w, vielleicht xavo\vv ueßxbv yvacpdkktov. Dann 
ov rt/ii) [Ö qu%ii6)v) e (st. ae). — 11 besser das Praeteritum < vc.xdu 
[tyavxog [iov. — 19 1. [xäi eitiöxdxr^ xu öix\aid uoi .-Toi t oat statt 
\diu (ioi%Xi]6ai. 

10, 3 1. t]g (st. ag) avxbg ifcsLÄrjqn}. Also muß das Substantiv, auf 

Archiv f. Papyrusiorschung IV. iL' -i 



50 I. Aufsätze 

das sich r)g zurückbezieht, im Genitiv gestanden haben. Wahrschein- 
lich war es abhängig von [tsoog oder dgl. Nachher 1. xatEQya^e^cc 
(wie Crönert vermutet). — 5 Crönerts Vorschlag d^vxCyoacpov ist nicht 
wahrscheinlich. Da dem Tryphon eine övyyoacpr'j ausbedungen war 
wird er nicht um eine Kopie bitten. Auch paßt freöfrea wohl nicht 
zu avrCyQacpov. — 7 läßt sich nach den vorliegenden Parallelen mit 
ziemlicher Sicherheit folgendermaßen ergänzen : yQccipa[t 'Po da vi (s. unten) 
toi imördrr} aTtoözelkcu avxbv (oder Tsäv) ixl Ai\oyävr\v. — 
11 1. 'Pööcovt st. 'Poöcoi. Darauf Ö t(dlvöov) st. (öwöiälvöuv). 

11 ist, wie ich am Original sah, mit 37 in der Weise zusammen- 
zusetzen, daß die zwei Zeilen von 37 unmittelbar vor 11 vorausgehen. 
Der so zusammengesetzte Papyrus ist unten S. 56 ff. von Mahaffy ein- 
gehend behandelt worden. Einzelne meiner neuen Lesungen sind be- 
reits dort aufgenommen. Über andere sei mir- hier ein Wort gestattet, 
da sie die Zustimmung von Mahaffy, dem ich sie vor seiner Korrektur 
mitgeteilt habe, nicht gefunden haben. — 1 die Lesung Jouguet- 
Lefebvre's Aißvg halte ich ebenso für richtig wie ihre Lesung Aq%i- 
Ödfiov ebendort. Auch auf der Photographie, die mir Mahaffy 
gütigst zur Verfügung stellte, sind sie mit der Lupe erkennbar. Vor 
dem Original habe ich nicht gezweifelt. — Mahaffy setzt wie die Her- 
ausgeber hinter laiqsiv einen Punkt. Derselben Theorie, daß das 
Präskript nur aus Buöiksl Tlrols^aCcji %kCqslv. bestehe, haben sich auch 
Grenfell-Hunt zu P. Hibeh 34 (S. 175) angeschlossen; auch Crönert 1. c. 
S. 196 (zu Nr. 15) interpungiert ebenso. Aber gerade dieser Text 37 -4- 11 
zeigt deutlich, daß diese Interpretation nicht richtig sein kann, denn 
hier folgt einmal nicht, wie gewöhnlich, ein adMov^ca, mit dem der 
Eigenname verbunden werden könnte, sondern auf den Namen (nebst 
Titeln) folgt: "Eyovxög [iov — övvsßrj. Da Aißvg xxl nicht in der Luft 
schweben kann, bleibt nur übrig, als Präskript zusammenzufassen: Ba- 
öiXel IltoXsucu'coL %aCo£iv Aißvg xxX, wie ich prinzipiell schon in Hermes 
22,5 postuliert habe. — Am Schluß von 1 ergänze Mr]TQO(pdv[ovg]. 
Dahinter fehlt nichts. — 2 Anfang las ich am Original: [xJsqxovqov uyco- 
[yrjg], im wesentlichen übereinstimmend mit den Herausgebern. Daß 
das nicht mit photographiert ist, ist Zufall. Es handelt sich also um 
einen xsgxovoog (vgl. Hibeh *2,6, !'8, 4 und 12) oder ein xioxovgov 
(so Petr. III 116 nach Arch. III 520) mit einer Ladungsfähigkeit von 
10 000 Artaben. Mit Recht wird das Schiff nachher als (itya itXolov 
bezeichnet. — 4 da meine Lesung dvaxo^ii.6^f]vai von Mahaffy bezweifelt 
wurde, bat ich Jouguet, sie nochmals zu prüfen. Zusammen mit Smyly, 
der gerade bei ihm war, hat er meine Bitte freundlichst erfüllt, und 
schrieb mir: üvaxoia6&\\vai, bim que tres efface, est certain. Dennoch 



Ulrich Wilcken: Zu den Magdola-Papyri 51 

hat Mahaffy, aus sachlichen Bedenken, die Lesung nicht aufgenommen. 
— 10 steht deutlich x>)l xuraycoyfjt. wie die Herausgeber lasen, nicht 
rijg xaxay(oyi]g (Mah.). — 12 steht 7tQ06xd%ai (Joug. Lef.). - 13 die 
ursprüngliche Lesung 6ixoX6yo3i, für die Mahaffy tTtMpxdxyi einsetzen 
will, wird durch nochmalige Prüfung von Jouguet-Smyly als la vraie 
legon bestätigt. Ebenso schreibt mir Jouguet zu meinem Vorschlag 
(15) tir t de xsvbv tö [jzäoiov] Ö[vvaöd-(a dvcc]xoat[<3\d , Tjvai: „nous croyons 
aussi plutöt ä votre lecture qiCä ccüe de M. Mahaffy. Tont ce que vous 
ne mettez pas entre crorhets est certain ou ä peu pres ■ ■ ■ 

Was die Interpretation betrifft, so hat Mahaffy das Verdienst zu- 
erst gesehen zu haben, daß uns hier ein Zeugnis für jenen Kanal vor 
liegt, der vom oouo£ des Faijüm nordwärts an den Nil führte. Im 
übrigen ergeben sich durch meine Lesungen manche Abweichungen im 
einzelnen. Vor allem finde ich im Papyrus keine Spur davon, daß 
Euphranor, der Sitologe (s. oben), sich der Bitte des Libys widersetzt 
hätte. Libys hat noch gar keine Bitte an ihn gerichtet, sondern be- 
antragt vielmehr, daß der Stratege dem Euphranor den Auftrag gebe, 
das Kornquantum, das aus der Thebais hatte geholt werden sollen, aus 
seinem Bezirk im Faijüm zu liefern. Der Hinweis auf die Schwierig- 
keit der Rückkehr beim Sinken des Wassers soll, wie mir scheint, die 
Bitte xr)i> xa%i'axrjv (14) begründen. — Schwierig bleibt das dvaxo- 
Lii6&))vai, oi) xäg (ZiöxoXäg exöfii^ov in 4. Wie auch Mahaffy annimmt, 
ist hier zu erwarten der Gedanke: „sodaß wir die Fahrt nach der The- 
bais nicht fortsetzen konnten." Es muß hier also <xvccxo;aiG&fivai (trotz 
Z. 16) den Gegensatz von xccTaxo(iiöd'i]vai bezeichnen, d. h. „stromauf- 
wärts fahren". Also: „sodaß es mir nicht mehr möglich war, dorthin 
zu fahren, wohin (ov für oi) ich die Instruktionen bringen wollte." - 
Zu dem Eid, der unterhalb der Bittschrift steht, vgl. Taubenschlag oben 
S. 45 Anm. 1, der anzunehmen scheint, daß dies die vjtoyoacpyj sei, in der 
der Stratege einen zu leistenden Eid vorschlägt. Ich möchte dagegen 
auf P. Hibeh 38 verweisen, wo unter einer Meldung über ein ähn- 
liches Schiffsunglück ein Eid steht, in dem die Richtigkeit der Aussage 
beschworen wird. So fasse ich auch hier den Eid. 

12. 8 1. ovdeva koyov eTtoujoavxo st. ovdhv a[y]vbv inoiifiuvio. 
Verso: im Datum ist x) t korrigiert aus x'C,. Die Herausgeber be- 
merken zu den Aufschriften des Verso (die übrigens für sämtliche 
Klageschriften anzunehmen sind), sie seien im Bureau des Strategen 
oder des Epistates redigiert. Ich glaube, daß die letztere Annahme aus- 
geschlossen ist. Da das Datum des Verso immer dasselbe ist wie das 
der Subscriptio, muß auch das erstere im Bureau des Strategen ge- 
schrieben sein, denn es konnten unter LTmständen Tage vergehen, bis 

4* 



52 I- Aufsätze 

der Kläger mit dieser evxevhg xeiQ^^uxiö^evr) in der Hand in sein 
Dorf gelangte und es hier seinem eniöxäx^g überreichte, und dieser 
es erledigte. Daß dies der Geschäftsgang war, zeigt P. Petr. II 2 (2). 
S. oben S. 49. 

13, 5: xccl evdeelg de yevö^ievoi,. Das de berechtigt nicht, das xui 
zu streichen. — 15 1. d h (d X vö o v ) statt (6vvdtdXv6ov). Nachher 1. ex 
xrjg l xov XoCa% statt 6KTHC rTGOXYPHC. Vgl. dazu oben S. 49. 
Das Weitere ist noch zu entziffern. 

14, 7 1. exLyQcccpevT ccvxrjg. — 12 1. 7iccQe6%T][ievog st. Jtaof^d- 
lievog. Damit fallen die historischen Schlüsse, die ich im Arch. II 391 
aus nuQe%6nevog gezogen habe. Vgl. Klio IV S. 386. — Es ist be- 
merkenswert, daß in diesem Falle die Sache nicht an einen eTttöxdxijg 
übergeben wird, was sich hier daraus erklärt, daß die Beklagte in 
Krokodilopolis selbst wohnt. Dann kann aber auch die Subscriptio 
nicht auf 6vvdi\dXv\öov (vorher steht nichts) lauten. Die Entzifferung 
dieser schwierigen Unterschrift, die offenbar in ganz anderem Tenor 
als die an einen Epistates gerichteten abgefaßt ist, wäre sehr wertvoll. 

15, 4 der Vorschlag von Crönert ixXaiovxa etc.) stimmt nicht zu 
den Schriftspuren. — Verso 2 1. HaQar^g "jQccrjj (ein Araber). 

16, 1 nach einem größeren Spatium hinter QeoÖoxog, das auch 
wiederum zeigt (s. oben S. 50), daß Qeodoxog zum Präskript zu 
ziehen ist, las ich noch, wenn auch zweifelnd: ]4di[xovuui vtio 
NixCov. — 7 1. di(dXvöov) st. (övv)di( dXvöov). 

17, 3 1. Xe (35) st. X. Da andererseits sowohl in 5 wie in 7 die 
Zahl der Choes auf 30 angegeben wird, ist in den sehr bedeutenden 
Lücken wahrscheinlich erwähnt, daß 5 Choes zurückgegeben sind. - 

7 in elgjtQä^cci avxov xovg X %ö(ag) xov olvov i}xrj[^,evovg ist mir 
das letzte Wort sehr unwahrscheinlich. Ich schlage statt dessen vor: 
rj X7]\y xipijv und verweise dazu auf [1. 17 s. oben S. 48]; 35, 11 und 
P. Mel. Nicole 283, 10. 

18, 8 1. di(dXv6ov) st. {6vv)di{dXvöov). 

19, 1 1. 'ÄQevxlpg (?) st. l4QeC[xov. — 3 schreib T^eva^ioviu i so 
auch Crönert). Das xv\ßiav scheint mir nicht richtig. — 4 wird nach 
den Parallelen zu ergänzen sein xät 6xQa\xiqyCdi ygä^ai ZaöLßiai 
(vgl. Z. 9) x&i e%i6xdxr\i xai xcöi öelvi xai d()%ityvXa]xCxrjt. Wenn 
hier auch der aQiicpvXaxixYig genannt wird, so mag in der großen Lücke 
von 3 schon von ihm die Rede gewesen sein, wie in Nr. 33. — 9 1. 
()ndXv6ov) und öit(cog) eit\l .... dtaxQi&iböi]. 

20, 9 1. di(dXv6ov). 

21 vor Z. 1 Reste von zwei anderen Zeilen, in deren zweiter icb 
6vvÖL(olavxeg las. — 11. h>e vqoxötd^uv xavxu. Die Übeltäter 



Ulrich Wilcken: Zu den Magdola- Papyri 53 

haben also Tieren, die dem Kläger gehörten, und deren Wert vorher 
angegeben war (Z. 8), die Sehnen durchgeschnitten. — 2 1. \uevoig 
st. ä]gvotg. — 10 wieder di{dkv6ov). Ebendort lösen die Herausgeber 

L 

xoivod auf in xoivod i(xaCov\ unter Berufung auf Polvbios. So haben 
allerdings in 23, 15, 4 die Handschriften, aber Boeckh hat nach einer 
Inschrift (CIGr H 2556 p. 416) xoivodtxtov verbessert und Hultsch und 
Büttner- Wobst haben es aufgenommen. So wird auch hier die allein 
verständliche Form xoivodi(xiov) zu wählen sein (ebenso 23) — falls 
man nicht xotvoiy) di(xu6xr}giov) lesen will. 

22, 3 1. vj[i(ö[v st. i}[i\iv. 

23, 9 1. di(dkv6ov) ccvxovg, ei de }ii} } [d7i6(öxeLXov)], ojr(tag) . . . 
d i(axgid'Co6 iv). 

24, 3 1. jrp[ö]£ iÖ[. . . st. ttq\\v xuxadvvai xbv ijliov. Vielleicht 
jrpfö]^ ld[i6v xi TtQüyiia oder dgl. — 4 Schluß 1. Wevoßa6xi\og\ xa\). 
— 5 1. avx[fji st. d<p[e'Xyeiav. 

25, 3 1. a [6vve]xd^Kxo oder besser, wenn Platz ist, a[g 6vve\xdt,axo. 
Die Subscriptio in 10 entspricht der in Nr. 4 (s. oben): cp(g6vTi6ov), 
on(pg) xav dixcdav xvpji. 

26, 4 1. xbv z\ (= e£cc%oov) st. r[tft^]g. — 5 1. [exx]afiievöö- 
lie&u. — 7 hinter Ntxai og schien mir cot zu stehen, das Weitere noch 
unklar. Nachher [~]gc, statt [acj^g. - - 8 1. ]xov dggußcovcc (dgu%u . .) 
gq. — 9 1. exxafiie[v\eöd'a[i Spatium e]vgCöxouiv. Hier bleibt noch 
manches unsicher. — 12 1. «;r[o]doi'va[t] ^jt[t]r und eXaxxo- 
vovvxav. Verso 4 1. Tiegl dtucpögov otvov st. negi xüy ol\vo\y 
x[egccuicov\. 

27, ö 1. exixgenrji. — 7 1. iirjfrevi. 

28, 4 1. (iov st. (toi. — 9 1. xoxccg juov. — 10 1. dnb dl xfjg avxol 
ysaayovöLv yf\g dvxido&r)vat. Hier steht, wie öfter, xfjg relativisch. 
In der Subscriptio steht vielleicht (?) ix xfjg I xov XoCcc%. Den Schluß 
las ich evtl xov xaiftfjxovxog) di(xaö*xiqgCov). 

29, 4 1. dicugeäeag. In der Subscriptio las ich ex xfjg 7 tov 
XoCu% o7c{cog). 

30, 3 gegen meine Deutung dieser Zeile im Arch. III 309 spricht 
vielleicht das Spatium vor xoutov[i[. Dagegen fand ich meinen Vor- 
schlag für 5 xofiCöccG^cd uf r [ijv Gvyygoccprjv (statt Tl£x\y6iov) be- 
stätigt. Zur Erklärung des Ganzen wird man von ueatdiov in 3 aus- 
zugehen und das [uötdtovv in P. Reinach 7, 22 heranzuziehen haben. 
Daher auch in 9 uTtodovvm ,u[o]t x[f]v 6i>yygacpfjv. - 11 wieder 
öv[dXv6ov). 

31, 2 wird zu verbinden sein %a\ dg (oder dg de) ededd\vet6ro . . . 



54 I- Aufsätze 

btci%C3qeI )]uiv (in 5). Also die Schuld hatte der ältere Bruder sterbend 
dem jüngeren (als Erben, vgl. 2 xaxalüitei (U,[oi, das [i sicher) zuge- 
wiesen. Schon im Arch. III 309 verglich ich die entzaxaßoh] in Z. 9 
mit der in P. Eior. 1. Der Zusammenhang wird nun noch dadurch 
wahrscheinlicher, daß ich in Z. 12 jetzt auch ävavicoGiv (st. ay.söiv, 
oberhalb des getilgten iTtilvGiv) hergestellt habe. Mit diesem 'Eav 
TioiöJi'Tca t))v uvaviaöiv und dem E7ttxaxaßoh)v yev&6&\uL in Z. 9 vgl. 
P. Fior. 1, 6: it,i6xco xf t deduvixvtrj rj xolg TtaQ avxr\g /ir/ iiQogdsout- 
votg ävuvscoGEag ... iitixaxaßoly\v jtoLr l da[<s9 r \ai. Vgl. 81, 10ff. 
Im Magdola-Papyrus scheint mit ävavscoöig eine Umschreibung der 
Schuld von dem Verstorbenen auf den Erben gemeint zu sein. Das 
Petitum scheint darauf zu gehen, daß diese Umschreibung durch den 
Agoranomos vorgenommen werde, indem es unstatthaft (od. ä.) sein 
soll (. . . . [iov ovxog), eine ETtiKuraßolt] zu machen. Jedenfalls kann, 
da die S7ttxataßoltj im Interesse des Gläubigers ist (Fior.), die Petition 
aber vom Schuldner ausgeht, das s7tixuxaßoli]v y£vt%\tu in Z. 9 nicht 
von [a|itö] abhängen. Alles weitere bleibt mir noch unklar. 

Der Schluß der Subscriptio lautet nicht ajr[o]^{[. . ., sondern etwa 
cell]] dLKx[Q~]i[6ig (also vorher xi^g)»), doch ist das noch zu prüfen. 

Dieser Text scheint mir auch insofern von Interesse, als er uns 
bereits für die Zeit des Philopator den <xyoQctv6[iog in notarieller Tätig- 
keit vorführt. Wenigstens hat er die Umschreibung der Schuld von 
dem Verstorbenen auf den Erben auszuführen. Kürzlich noch hatte 
Gerhard (Philologus 63, 502) die These aufgestellt, daß das Notariat 
des Agoranomos erst durch Ptolemaios VI Philometor eingeführt sei. 
Um so mehr ist zu bedauern, daß dieser Magclola-Text so lückenhaft ist. 

32. 7 1. [J]\Ilxcc tuv %. [ statt ■ ca xax(ovji[. — 9 las ich %Qr^ia- 
xiöpat. Also wird nach P. Teb. 44, 25 und 49, 19 zu ergänzen sein: 
iv | v7Tt<Q/rjL sv iQrj[iari6^iCoi. Ich denke dabei an das ev xQrnxaxtGfiüi 
in P. Amh. 35, 37. Zum Inhalt vgl. unten Weiß S. 80. 

33, 3 die Ergänzung der Herausgeber (S. 197) \y)vvaixE[C(oi #o]Agh 
hat soeben durch den in den Mel. Nicole 282 edierten Text eine schöne 
Bestätigung gefunden. &6log als Badestube noch in byzantinischer Zeit 
in P. Oxy. I 148. — Ebendort ist 'C,ari6aö%-\ai geschrieben, nicht ö^iij- 
6u6&ui. — 7 1. >} v o u ) t u bv 1} v statt T^TJpra^^usV^fi/]. Das r] habe 
ich erst nachträglich nach Par. 37,47 gefunden. — Die Aufschrift auf 
dem Verso lese ich: &ilCaxa X()(bg) Hexe%g)v (14) 7taQu%vxr,v 

-Tfpj XX l. 

34, <) ist nach Nr. 4 und 25 <pqov(xi6ov) zu ergänzen statt 
y)öi(älv6ov). 

35. Hierüber handelt TL Reinach, Melanges Nicole S. 451 ff. 



Ulrich Wilcken: Zu den Magdola-Papyri 55 

(mit Photographie), der zur Klärung des Sachverhaltes viel beigetragen 
hat (so über den vaxöoog auf S. 458, auch hat er gesehen, daß die 
Klägerin keine Jüdin ist). Seine Ergänzungen sind mir jedoch z. T. 
zweifelhaft. Ich glaube nicht, daß links so viel fehlt, wie Reinach an- 
nimmt. In Z. 1 könnte N rü^v genügen. In 2 halte ich xcci 

Nlxoucc%ov nicht für richtig, weil dieser in 7 Nt,xo[ia%(ai (ohne Artikel!) 
rmi vcixöqgu offenbar zum ersten Mal genannt wird. In 6 las ich 
o]kiyovg statt ^xovg (etwa ovx o\liyovg). In 7 schien mir l^iä^zioi' 
unsicher, eher ]diov (etwa cog i^diov?). In 9 sind seine Ergänzungen 
eiti xGjv tötmov und trjg xco^irjg nach den Parallelen ganz unwahrschein- 
lich. In 11 wird avtovg statt jJcoqö&sov nah Nlx6ucc%ov zu ergänzen 
sein. Auch tu xa&yjxovTa in 12 ist nach den Parallelen zu streichen. 

36, 1 hinter MccQQfjg ist \iiyag ausgelassen. — 3 1. ^ tt}i avxy\\i 
7i6Xh, (Spatium) a Timovrixev st. \v7tolsiu Ttsxovrjxsv. 

Zu 37 vgl. oben S. 50. 

38, 6 1. %lr\yag re fim evsßuXov xal. 

41, 3 1. Ilsi&iav. 

Leipzig. Ulrich Wilcken. 



Magdola-papyri XXXVII and XL 1 ) 

There are two fragments, which Wilcken long ago (1904) re- 
cognised as parts of the same text. They came to me by the great 
kindness of M. Jouguet, the original Editor (in BCH). 

I read it as follows, and Mr. Smyly agrees witb me, but in cer- 
tain points Prof. Wilcken reads it differently. With most of bis sug- 
gestions I naturally agree 7 bnt in some cases I fail to see what he 
has seen: 

Baövkel rhoke\iicclc3i %al^8iv. A vavxh]oog xov AQx[.\dd}iov 

xal Mr]TQO<pu[ 
] M. "Eyovxog iiov £7iL6xo[Xäg] eig x\]v ©rjßatda 6vveß>] 
yivofitvov %6i[xwvog [xax^ä AcpQOÖixrjg jrd[X«>] xov rcXoiov Ttoviöai 

Tl)v KBQaCuV IOÖXS (lt}(0CBTL) (JwaTÖl/ SLVCCC jU£ CCVCi [ ] fjVCCL OV 

zag ETiL- 
5 öxoläg £x6ait,ov. IJaoä xb ös övvsyyvg elvat xbv ['Aoöiv^otxrjV, 

6yövx£g 
itoXXd ■XQv.yiiuTu [löyug ekxovxsg xb nXolov fjydyofisv &%l xbv oq- 

[10V xov 
Aqöivoixov, naod xb [irj dvvaö&ai xolg löxtotg sti %Qä<3&ai. "Iva 

ovv [li} xaxacp&a- 
otouEV svxav&a, sd'iö^iov bviog idv xlölv täv vavxXrjQcov t[o£ov]to' xl 
6v(ißf}L stixpccvL^stv xolg STCt x6)V xÖtmov öXQoexrjyotg onag äv iii] xaxa- 
10 q)&£iQ}]xca xä %Xola £7tl xobv xoittov xal diacpoQa xf\g xaxayayfjg xov 

0LXOV 

yiv)]xai aXXd ysfiC^rjtai i%l xalg ösdo(iEvaig avxolg STiiöxoXaig ix xfjg 
rroAfwe — dsofiai ovv 6ov ßaötkev 7too6xä%ag Jtorpdvei, xCoi öxga- 

xqyai ztliöxe- 
rjjaö'd'UL ksqI xovxojv xal iäv rji a yadcpo äXrfty] 6vvxdt,ai Evcpoä- 

voqi xäi £7ti0xaxr]L 
xr\g xdxa [isotdog ye^iöai xb %Xolov (enl xalg XQO\maQ%ov6aig ixi- 
öxoXalg) ix xav xatr' avxov xönav xyjv xayiexriv 



1, [Vgl. zu diesen Texten auch die obigen Bemerkungen auf S. 50/1. Die Red.] 



J. P. Mahaffy: Magdola-papyri XXXVU and XI 57 

15 TtaQä xb iitycc eivai xo itkolov xccl Lii] xov vduxog äva%OQOvvtog 

Lirjde xevov xoy 

J xolu[ö'\(qll€v ftgog xijv tiöIlv allä 8iä 6e ßaöilsv tv%G)(iEv 1 

Evxvist. 
Here follows one line of the customary oath, cleverly deciphered 
by M. Jouguet, for it is in very faint and difticult cursive, viz. 

oavva] ßaötküi IJxolsiLalov xal Baöthööav BsQSvCxrjv xal Uagämv 

xal Iäty? 

Notes 1. 1. Jouguet- Lefebvi-e (and Wilcken) read the name of 
the skipper Atßvg. This I cannot fit to the vestiges on the photo and 
rather suspect some Egyptian proper name. 

1. 2. Jouguet-Lefebvre read Ksqxovqov ayc}\yCov\ or uyo)\yf\g\ 
(so Wilcken), as the beginning of the 2 nd line; they must therefore 
have seen some other scraps belonging to the text, for there is nothing 

a 

before M. 10000 artabae of bürden, or some such measure. 

1. 3. viz. Wilcken's reading of [xarjcc for the [^£pt]| of Jouguet- 
Lefebvre and noliv for nötfeag], which I bad adopted is probably right. 
xovsöat which is quite distiuct. is a correct Ättic form for to suffer 
damage, as contrasted with tcov7j6cci, which means to toil. 

1. 4. I am not satislied with Wilcken's ScvccxoLiLöd'fjvai {aya.k....- 
d-i}vca Jouguet-Lefebvre), which is perhaps the right length, but has 
not the right sense; it is used below for com in g liome; it seems 
unusual for goii.g out. I had thought of ccva<poQr]&r]vcci, which may 
possibly be the correct word, but more probably we have not yet 
found the truth. 

1. 5. Wilcken tirst corrected G%övxeg for t%ovxeg. 

1. 10. dccxpoQÜ in the sense of delay is most uncommon, if this 
be indeed the sense. It is generally used in a good sense, when beyond 
the simple sense of difference viz. distinction, or even profit. Here 
it must mean somethino- disadvantageous. 

I. 13. 6vvx<x£,cu is quite clear, where we should have expected 
7tQ06xcc%ai. Diophanes is already known to us from Petrie Papyri II, 
where he occurs towards the end of the reign. With this the oath 
subscribed agrees. Thus the text can be determined, as about 225 BC. 
At the end of the line xcol stu[ is tolerably certain, not tbe öixolo- 
yai of Jouguet-Lefebvre, and Eiti6Tazr]g is therefore very probable. 
This officer is rare at so early a time, and possibly the lower iitQtg 
may be that of Herakleides in the northern Fayyum. 

II. 15 — 16. Wilcken here suggests: xevov xo [itlotov] | d[vvccG&ca 



58 I- Aufsätze 

ai/ajjto/u^jtfrfvaft] eig xy\v tioXiv. This reading I cannot support. 
coasv appears to me clear. I had suggested [djöe %8vov rov cpoQ riov 
avaxofitöG)(i£v, and still think this is nearer the truth. What 
Wilcken reads as the opening jJ of line 16, appears to nie a mere blot, 
But the photo shows fragments of the clay eoating both before and 
after ~\(a^bv\ so that this difficulty will probably be overcome. 

The last word of 1. 16 ought to be read. Some letters at the 
opening suggest j.isycclo^£Qeiag, but this seems a wholly unsuitable 
word, and refers to the treatment of a superior by an inferior, not 
vice versa. 

These are revised notes, which replace those I had originally 
written in Gerrnan, owing to Prof. Wilcken's suggestions on the text, 
which I desired to utilise. I leave the commentary in its original 
form to follow here. 

Erläuterung. 
Es steht doch fest, daß in alter Zeit, als der Fayyumsee viel 
höher an das Land hinaufreichte, ein Kanal das Wasser zur Über- 
schwemmungszeit wieder zum Nil ableitete. Dieser Kanal steht schon 
in der Fayyumkarte von Major Brown. Wir hören aber darüber in 
den Urkunden recht wenig. Wenn ich mich nicht irre, gibt uns der 
jetzige Papyrus, von dem mir Herr Jouguet recht freundlich eine 
Photographie bewilligt hat, etwas Interessantes über den praktischen 
Wert dieses Kanals. Eines der großen Kornschiffe, die jährlich den 
Fluß hinaufgeschickt wurden, um Alexandria mit Nahrungsmitteln zu 
versehen, wurde nahe an Wasta, also nahe an der Stelle, wo der Kanal 
in den Nil mündete, von einem Sturmwind so verletzt, daß die große 
Raa - in den jetzigen Nilbooten viel länger und größer als der 
Mast — unbrauchbar wurde. Mit Segeln konnte man nicht weiter 
kommen. Das Natürliche, was jeder Reisende in Ägypten selbst er- 
fahren hat, war, daß die Mannschaft ans Land stieg und, ein langes 
Tau der Reihe nach anfassend, dem Ufer entlang ihr Schiff den Strom 
hinaufzog. Das ist ja eine saure Arbeit, ist aber zur Zeit, wo wir das 
Land besuchen, notwendig, wenn der Nordwind zu wehen aufhört. 
Aber zur Zeit der Überschwemmung, wo das Wasser weit über die 
Uferpfade hinaufreicht, war ein solches Verfahren unmöglich. So be- 
dachten sich die Leute des einzigen Auswegs, der zur Hand lag. Der 
Kanal aus dem Fayyum war doch ganz nahe, und da dieser Kanal 
gewiß etwas tief ausgegraben sein mußte, so waren die Ufer hier steil 
genug, um auch während des hohen Wassers ein Schiff an dem Tau 
hinaufzuziehen. Das taten sie auch, in der Hoffnung, ihre Raa in 



.1. P. Mahaffy: Magdola-papyri XXXVII and XI 59 

Ptolemaiou Hormos wieder brauchbar zu machen. Dann hätten sie 
entweder den Bahr Jussuf hinaufsegeln können oder sogar wieder in 
den Nil zurückkehren und ihre weitere Fahrt wieder anfangen können. 
Die Segel ließen sich aber nicht zurechtmachen, also forderten sie dem 
Gesetze gemäß ihr Korn im Fayyum aufladen zu können, denn wenn 
das Wasser sank, konnte das große Schiff auch ohue Ladung, wie es 
scheint, aus dem Fayyum durch den Kanal nicht wegkommen. Die 
Beamten aber, die das betreffende Korn wahrscheinlich wieder in der 
Thebais, wo das Schiff es hätte suchen sollen, finden und als Austausch 
für das abgegebene erhalten sollten, weigerten sich, das was sie hatten 
für das was sie holen sollten herzugeben. Wer die Kosten und die 
Arbeit dazu zu liefern hatte, ist uns unbekannt. Aus irgend einem der 
vielen Papyri, die diese Kornabgaben behandeln, werden wir es viel- 
leicht lernen. Es standen aber viele Schwierigkeiten - ärgerliche 
Verzögerungen usw. — im Wege. Also bitten die Schiffer um einen 
wiederholten und ausdrücklichen Befehl, daß das Schiff während der 
Zeit des hohen Wassers wieder herausfahren und beladen nach Alexan- 
dria kommen mag. 

Wie hätte aber Euphranor, der betreffende Beamte im Fayyum, die 
Weigerung rechtfertigen können? Wahrscheinlich hatte er dem Schiffer, 
der sein Schiff schon eine lange Strecke hinaufgezogen hatte, empfohlen, 
er möge den Rest seines Weges den Bahr Jussuf hinauf in derselben 
Weise vollenden. Denn da sind, soweit ich weiß, auch die Ufer etwas 
hoch und waren wohl nie unter Wasser. Das war aber ein sehr langer 
Weg, da die Leute ihn bis zur Einmündung dieses Kanals und auch 
weiter zurückzulegen hatten, und dies hätten sie gewiß schnell tun 
müssen, da sie nach kurzer Zeit gar mit leerem Schiffe nicht wieder 
unten herauskommen konnten. 

Aber der Vermutungen ist kein Ende. Die Hauptsache scheint 
mir festzustehen, obgleich die Verstümmelung des Blattes noch einige 
Schwierigkeiten bietet. 

Dublin, 23. Oct. 1906. J. P. Mahaffy. 



Lettere al signor professore Wilcken. 



XVII. 

Roma, 28 Maggio '905 
Pregiato Amico! 

Aniherst Papyri, Grenfell and Hunt, II No. 43, 173 av. Cr., 1. 7: 
wjioÖöxco ös Msv&Xaog MaQQfjxi xb dcivsiqy xtöv dexa uQxußtov xav 
tzvqüov iv fiTjvl AvÖyvaiiOi Alyv7ix\i^v\ dl 'Ejidcp >] öxav rj äcpsöig 
tojp tcvqlvcov xkqti&v ye'vijXta: cf. Petr. Pap. II 2(1) 9 — 10, xijs {iied-ib- 
öscog dlayoQSvovörts xo(il6a6frta ctvxbv xä sxcpoQta oxav r] acpeöig öo&ij\ 
«apparently, as Mr. Smyly suggests, the cultivators Avere not allowed 
to use their crops for private purposes until the claims of the govern- 
ment had been satisfied, and äcpeöig here means the official release of 
the harvest after the taxes had been paid ». 

Congettura ino;egnosa ed accettabilissima! II che non toglie che 
sia possibile un' altra spiegazione, la quäle avrebbe per se 1' appogio 
di un confronto moderno e locale, leggendosi per esempio in Marmont, 
LT Egitto (trad. ital., Bologna, 1838), II p. 33: <?il coltivatore che ha 
frumento da vendere non puö recarlo al mercato se non quando quello 
del Groverno e venduto, e i suoi magazzini son vuoti»! 

Del resto, blanc bonnet, bonnet blanc: i modi della prepo- 
tenza governativa possono variare, ma la prepotenza e una: e credo 
bene, anch' io, che Mr. Smyly ci abbia raessi sulla buona via. 

Affez mn 

Oiacomo Lunibroso. 



Oiacomo Lumbroso: Lettere al signor professore Wilcken 61 

XVIII. 

Plestin-les-Grreves, 8 Settembre '905 
Pregiato Amico! 

La prosa si contenta di indicare i paesi coi nomi loro, purauiente 
e semplicemente; non cosi la poesia, ed e fortuna anche per noi anti- 
quarii. I suoi giri e rigiri oud' evitare quell' asciutta e prosaica indi- 
cazione, oltre al dulce possono avere anche dell' utile. Le ridondanti 
iminagini, le ripetizioni multiforrui a cui ricorre, sono couie flussi e 
riflussi che 1' occhio segue senipre con incanto, e che lasciano talvolta 
allo scoperto sulle spiagge che percorriamo qualche lucido e seducente 
frammento di storia. 

Nel poema di Valerio Flacco «Grli Argonauti» (V, 418 e segg.), 
e accennata, a proposito de' «cunabula gentis Colchidos ;•>, la spedizione 
faniosa di Sesostri, quando parte de' suoi militi fu fatta rimanere 
uella Colchide, parte rimpatriare in Egitto. Ma per dire « Aegyptum >>, 
o meglio, per non dire « Aegyptum» senz' altro, il Poeta dice «patrium 
amnem <>, dice <.< pinguem sine imbribus annum», dice «Thebas»; non 
basta: con auacronismo permesso in poesia (Hygin. ap. Gell. X, 16), 
dice <<otia laeta Phari», dice <- Arsinoen •> ! E cosi all' Egitto di tutti i 
tempi, all' Egitto dei tenipi di Sesostri, egli aggiunge, «xar« TTQÖlrji'tv 
historiae», 1' Egitto dei tempi suoi: 1' Egitto ellenistico d' intorno alla 
Tiölig quäle lo fece la splendida epoca alessandrina, e 1' Egitto elleni- 
stico della %cöqu rappresentato. per eccellenza, dal Nomo Arsinoitico. 
Or come non ricordarsi qui della fräse di Strabone 17, 809: söxl d 6 
vofibg oinog d^ioloyaratog xüv aitdvxxov xurd re xi]v bt^tv xui n)v 
uq£ti)v Kcd rrjv xccta6xsv^v? Come non ricordarsi, altresi,.dei forestieri 
che, visitatolo a cagione dei Labirinto (Pap. di Tebtunis XXXIII; Spar- 
tian. Sept. Sev. 17), ne avranno divulgato a voce, come Strabone in 
iscritto, e 1' rjdslccv ötyiv e 1' svxvyiav e 1' ez,£Qycc6iccv? 

Con Lei posso qui esser breve, posso tralasciar di discutere certi 
vecchi pedanteschi comraenti a questo « Arsinoen» di Valerio Flacco, e 
conchiudere. Della insigne prosperitä dei Faium nell' epoca greco- 
romana, della superioritä assoluta di quel voiibg su tutti gli altri, 
veniamo ad avere non piü una sola, ma due testimonianze letterarie, 
alla distanza di circa un secolo 1' una dall' altra: regnante Augusto e 
regnante Vespasiano. 

Aff ,uo Suo 

(iiacüiuo Lumbroso. 



62 I. Aufsätze 

XIX. 

Viareggio, 9 dicembre '905 
Pregiato Amico! 

II romanzo greco delle Gesta di Alessandro Magno e, conie andi- 
amo tutti vedendo e riconoscendo da parecchi anni in qua, una vera 
miniera in fatto di memorie alessandrine. Eccone im' altra prova che 
forse parrä degna di nota anche a Lei. 

Uno degli ordinamenti di Alessandro in Egitto e questo: Cleomene 
da Naucrati e messo al governo speciale di certa regione del paese 
chiamata ZigaßCcc. Ma oltre a ciö e al disopra di ciö, un altro e gene- 
rale niinistero gli e affidato, cioe quello di cpogolöyog (Arrian. III 5), 
ed un' altra incombenza ancora gli vediamo data, cioe quella di «prae- 
esse exaedificandae Alexandriae» (lustin. XIII, 4). Due incariclii codesti 
riuniti adunque nello stesso uoino, quantunque senza legame apparente 
tra 1' uno e 1' altro. Ora nel romanzo (Iul. Valer. I, 38) vi ha un dis- 
corso di Alessandro ai Memfiti (il che vuol dire agli indigeni tutti 
del paese annesso al suo impero), nel quäle vediamo collegarsi in un 
medesimo scopo ed in una medesima azione, 1' opera del Gvlltycov tag 
sidyoQag e 1' opera dell' olyciötrjg rrjg noktag: «. . . Hisce dictis exigit 
protinus ab Aegyptiis, ut quidquid illud pensuros se Dario recepissent, 
id sibimet inferrent: quod quidem eo se petere testatus est non ut 
opibus suis indidem incrementi aliquid pareretur, enimvero ut extru- 
endae urbis foret substantia largior». Qui il romanzo serve per cosi 
dire a spiegare e completare i dati della storia. Cleomene figura in 
questa come dioixrjriqg dell' Egitto e come oixiörrjg di Alessandria, 
senza che apparisca un nesso fra le due incombenze. Apparisce in- 
vece nel romanzo, dove figura la dioixrjöig e dove le risorse di questa 
dioiycrfiig sono essenzialmente consacrate (e con quanto zelo e quanta 
febbre lo si vede da Arriano VII, 23 e dagli Anonymi Oecononiica 
II, 33) all' edificazione della nuova Metropoli. Cosicche dagli Alessan- 
drini stessi viene corroborata la geniale intuizione del Mahaffy (A Hi- 
story of Egypt under the Ptolemaic Dynasty, 1899, p. 21): «lt is likely 
that Cleomenes' control of the finances was at first connected with 
raising the money for the building of Alexandria from the taxes of 
the country». 

Cordialmente Suo 

Giacouio Lnmbroso. 



Giacomo Lumbroso: Lettere al signor professore Wilcken 63 

XX. 

Viareggio, 15 die. '905 
Pregiato Aniico! 

Non soltanto i tesori che costö agli indigeni 1' edifieazioue di 
Alessandria, ma la sua xolvav&QCJXi'tc si rispecchia nel romanzo che 
va sotto il nome di Pseudo-Callistene. Lascio stare, perche riprodotta 
in Plutarco ed in Quinto Curzio, la graziosa leggenda augurale degli 
uccelli di ogni specie calati a divorar la farina macedonicainente 
adoperata a segnarne la cinta. Noto bensi una tradizione che si 
trova soltanto nel romanzo, cioe la preoecupazione e 1' ammonimento 
degli 'Aqxltsxxovss, intesi a restringere il troppo grandioso progetto 
del loro Re. Tradizione doppiainente notevole e cui'iosa, poiehe il dis- 
corso che tengono e una pretta reminiscenza e quasi letterale citazione 
di ciö che raecomanda Aristotele nella sua Politica (ed. Teubner, 
p. 128): iöti xl xal TtoXecog [isye&ovg (Isxqov ..., dvccyxalov yveo- 
Qit,£tv aXZrjXovg, ■Jioloi xivig elöi, tovg TioXCxag. Infatti che 
cosa dicono gli ^Qiixsxxoveg (almeno nella versione latina, Iul. Valer. 
I, 21)"? « Quippe moderatum urbium statuni et consiliis facilius cedere, 
et ad sustentationem sui promptius oecursare: [si autem] amicum mul- 
titudini, nee facilis sui apud omnes singula dinoscentia, atque 
etiam difhcilis et conspiratio ». 

Dedit mu Suo 

(•wiacomo Lumbroso. 



XXI. 

Viareggio, 20 dicembre '905 
Pregiato Amico! 

L' avviso alessandrino, nel Papiro deeimo di Parigi (145 av. Cr.) 
della fuga di uno schiavo, gli ogetti preziosi che costui si portö via, 
la mercede promessa a chi ne avesse indicato il rifugio, tutto ciö ed 
altro e ampiamente illustrato dal Letronne nel suo celebre e sempre 
fresco commento. Ma poco o nulla egli dice del titolo xüv tcsqI av 
Xrjv <kQ%vxr]Q£X(bv, portato da Callicrate padrone dello schiavo fuggoti. 

Il laconismo e 1' incertezza del Letronne in proposito, non im 
sembrano del tutto giustificati. La parola vTirjQexcu comparisce spesso 
nelle scritture (ufficiali e non ufficiali) che possono servire alla rico- 
struzione di una tolemaiea <« notitia digmtatum ». Hanno per esempio 



64 I< Aufsätze 

i loro vnrjQETCu gli ''EitiGxdxai xäv TtoXsav (Pap. Parig. 15, 28), harmo 
i loro v7f)]Qetat i Aoytvxai (Reven. Pap. 12, 16), liauno i loro vn^Qbtai 
i (DvAaxeg, o governatori militari, di Alessandria (Plut. Cleom. 37), 
hanno i loro vTcrjQBtai i Tdyuaxa dell' esercito (Pap. Th. Reinach, p. 33), 
liauno i loro vxrjQETCu i XQr t yiaxi,6xat (Aristeae epist., ed. Wendland, 
§ 108; Iscrizione in «Nachrichten von der kgl. Gesell, der Wiss. zu 
Göttingen », 1892, p. 836), e cosi pure ha i suoi vTtrjoexai il supremo 
fra gli agxovxsg, il Re. Ne fa menzione Appiano (bell. civ. II, § 355, 
ed. Viereck) raccontando la tragica fine di Pompeo: öxdcpog svxeVsg 
hit ' avxov exs{i7iexo . . . , vmjosxai xi xtvtg xCov ßaöihxcöv evsßcavov 
sg xb öxdtpog, Kai 2J6{MQ(bviog, dvrjo 'Pcoaalog ... 6 ds IJo^iTirjiog 
vTtcüTixevs xi)v xov öxdcpovg svxikuav xcd xb [iij xbv ßaöiXe'a avxov ol 
KUQaytveG&ai firjöe xäv inupavCüv xivag nsfitpai . . . 21e^,7tQ(hviog hudxa^t 
Ttgäxog xbv IlouTirjiov, eid'' txeooi. In Appiano poi, come nei Papiri, 
vniiQsxat e termine tecnico e corrisponde a quel che Roma chia- 
mava << officiales », « ministeria » (cf. IV, § 145, § 194, e Mommsen, Staats- 
recht). Senonche coi Tolemei siamo lontani dalla sobrieta repubbli- 
cana, siamo in una delle piü fastose e sfarzose monarchie di quei 
tempi (basta ricordare le parole di Cicerone Pro C. Rabirio Postamo 
III, 3 «illam magnificentiam apparatus comitatumque regium>>); e come, 
per esempio, nella loro corte, dai öco^iaxocpvXaxeg nacquero gli 
äQXiöcoiiaxoyvXaxzg, cosi dai tisql xtjv avh)v v3ii]Qexai i mal xi\v av- 
li]v dQ%v7iriQiTUL, ancorche gli do%v7i)]Qexai, (come si puö, se non erro, 
argomentare dalla mancanza in Callicrate di ogni altra qualificazione 
aulica) non giungessero neppur essi a far parte della categoria xdv 

tTTixpavätv. 

Cordialmente Suo 

Giacomo Lumbroso. 



XXII. 

Viareggio, 5 germaio, '906 
Pregiato Amico! 
Nelle opere di Filone (parlo delle filosofiche e teologiche), si in- 
contrano a quando a quando degli «excursus» nel campo della vita 
locale contemporanea; dei passi, dei brani, che possono illuminarci sulle 
condizioni dell' Egitto de' suoi tempi; dei testi che possono stare util- 
mente accanto a piü di un Papiro dell' epoca romana. Peccato che 
siano «rari nantes in gurgite vasto»! 



G-iacomo Lumbroso: Lettere al signor professore Wilcken (35 

Due di questi si riferiscono agli 'Exkoyelg. Ci aprono una visuale 
su certe tristissime scene che accadevano yogokoyiag s'vsxa. Darli in 
sunto sarebbe, a mio avviso, un guastarli. Li trascrivo addirittura pei- 
le buste e filze del Suo archivio. 

De septenario § 10 (II, 287 Mangey): ol de tö/ cpogcov exkoyeig 
Ttdvxa (fVQovöt xal 6vy%eov6iv dgyvgokoyovvxeg' iog ui] fiövov ex. xcov 
ovgCcov dvaTtgdxxeiv, dkkd xal ex t&v tfraftarrai', vßgeöiv, aixiaig^ itgbg 
ditoxo^iCav xexaivovQy^aevaig ßaödvoig. "Hdr t de xcvag dxovco firjde 
vexgcov u3to6%e6% , cu . . . , cog xal xvnxeiv vorgibt xokuäv xovg xe&veco- 
rccg . . . (pdßxovxeg %goitr]kaxit,eiv xovg xe&vecoxag, ov% vttIq xov xco(pi]v 
xal dvai6% , r i xov xövtv vßgtt,etv (dvcocpekhg ydg) dkV v%\g xov xovg i} 
xaxd ye'vog r\ xaft' exaigCav Ttgoßrfxovxag elg olxxov dyayelv xal tvqoo- 
xakeöaöifat kvxga xaxafre'Gd'ai xav öafidxav, vördtrjv änoveCaavxag 
%dgvv. 

De spec. legibus § 30 (II, 326 M.): 7ig(bt]v xig exkoyevg cpogcov 
xu%&elg Tiao' i]n~iv, eneLdi} xiveg xcov do^dvzcov bcpeCkeiv diu xeviav 
ecpevyov, Öe'et, xi^icogiCbv dvrjxeöxojv, yvvaia xovxcov xal xe'xva xal yo- 
velg xal xi]v äXXtjv yevedv duayaycov ngbg ßiccv, zimzcov xal ztgo-xt]- 
kaxi^cov xal Ttdöatg aixCacg aixitpiievog, Iva rj xov cpvyövxa xaxau)]vv- 
öcoötv, r\ xu. V7ceg exetvov xaxa&atöiv, ovd' exegov dwa^evou^ xb pev 
Öxl rjyvöovv, xb de ort oü^ fjxxov xov cpvyövxog djrogcog eiyov, ov Ttgö- 
xegov dvr\xev, r t ßaödvoig xal ßxgeßkaig zd öübiiaxa xaxaxeivav dxoxxel- 
vai xexaivovgyr^evaig lÖeatg ftavdxov, d[iuov öxvgida xkijgrj ßgo%oig 
exdi]6a{ievog, dvrjgxa xaxd xbv av^eva ßagvxaxov äffiog, löxdg ev 
vnal&gcp xaxd [iecii]v dyogdv, Iva ol [tev d&göcag xificogCacg ccvsfica xal 
r\kico xal xf\ dnb xav nagiovxcov alö%vvi] xal xotg exxge^a^evoLg ä%&e6i 
ßia^öfievoi, %akencog dnayogevöcoö'iv, ol de d-eco^evoL xdg xovxav xiycco- 
giag ngoakycoöiv, cov evioi xgavoztgav xx\g did xäv ocpd'ak^av x\]v did 
xv\g il>v%rig kaßbvxeg ai'ö&rjöiv, cog ev xolg exegcov ödo^iaöiv avxol xaxov- 
{levoL, tw ßicp jigoa%exd\avxo £,Cq)e6LV r] cpagfidxoig tj dyyßvaig^ \ieydh\v 
ag ev xaxongayiaig vo[Li£,ovxeg emxviiav xr\v dvev ßaödvcov xekevxrjv. 
Ol de [ii) (p&döavxeg avxovg diaig^öaö&ai^ xa&dneg ev xalg xav xkr r 
gcov e%idixaöiaig, xaxd 6xoi%eiov y\yovxo ol dnb xov yevovg TtgcoxoL 
xal fiex ' avxovg devxegoi xal rotrot, fie'xgt xüv vöxdxav, xal oitoxe 
firjdelg koiTibg eirj övyyeväv, dießaive xb xaxbv xal enl roi'g yetxviüv- 
xag. eßxi de bxe xal iiti xcöpag xal noketg^ a'C xa^ecog egrjtioi xal xeval 
xüv oixyxögav eyevovxo, nexaviöxafie'vcov xal öxedavvvue'vav ev&a kr r 
öeoftai Tcgoöedöxiov. dkk' ovdev iöcog d-av^iaöxbv et cpogokoyCag evexa. 
ßagßdgot xdg cpvöeig, t]negov naideiag ayevGxoi, xeiftagyovvxeg deöno- 
xtxoig TCQoGxdy^aöi xovg ix)]6lovg dvaitgdxxovGi daöuovg, ov \l6vov ix 

Archiv f. Papyrusforschung IV 1/2. 6 



66 I. Aufsätze 

xCbv ovöiäv, ccXlä xal sx xdv 6co{iäxcov, [i£%Qi Jcal tyv%Y\s xovg xtvdv- 
vovg mixpsQovrsg vxsq sxsqcov ixegoig. 

Tra le infocate proteste di im Filone e le infocate proteste di un 
Salviano, oggi stanno di mezzo, quasi a docuinentarle, le carte amrni- 
nistrative di una alnieno delle provincie dell' impero: i Papiri (per 
esempio BGrU 372 e 51ö del secondo secolo!) 

Afl™ 

Giacomo Lumbroso. 



XXIII. 

Viareggio, 13 gennaio '906 
Pregiato Amico! 
Tutte quelle notizie concernenti 1' Egitto e gli Egiziani, che for- 
mano parte non piccola del roinanzo di Eliodoro, e sono forse pei 
lettori d' oggi assai piü mteressanti delle avventure in se di Bianca 
d' Etiopia (soprattutto da che si scambiano luce con tanti documenti 
nuovi, a coniinciare dalla sacerdotale iscrizione di Rosetta per scendere 
giü giü ai papiri niagici), meriterebbero che qualcuno potendo ci desse 
un buon lavoro critico intorno alle loro fonti. 

Ma vengo ad un mio modesto contributo. Siccome non ricordo 
(potrei sbagliare, ma non ricordo) che altri 1' abbia giä segnalato, 
segnalo questo che mi sembra un indizio abbastanza certo in fatto di 
letture e reminiscenze dell' Autore: 

Philo, de vita Moys. III, 24: Heliod. Aethiopica IX, 9: 

%-8o%lu6Tov6i tcj koya xbv Nelkov d-eonlaöxovöL xbv Nellov Alyvnxioi 
Alyvnxioi <bg avxiyn^ov ovqccvov . . . dvxC^i^iov ovqccvov tbv Ttoxa- 
ysyovöxcc, xcci 7C6qI xr\g %ooQccg 6e- (ibv äspvjjyoQovvxeg. 
{ivr]yoQOV6LV. 

Ar 

Giacomo Lumbroso. 



XXIV. 

Viareggio, 22 gennaio '906 
Pregiato Amico 
Per il vocabolario della lingua parlata nell' Egitto ellenistico: 
Zävij degli e'Xxovxeg tiXoU'.. Apophthegmata Patrum, in Cotelerii 



Giacomo Lumbroso: Lettere al signor professore Wilcken 67 

Eccles. graecae mon. I p. 627: xä yuxQä nXola xccl xä {isydXcc, £%ovGi 
t,covag, Iva av {li] r\ evcpoQog uvsuog, ßdXcoöc xb jiccqoXxlov, xccl xäg 
£cbvccg sig xä 6Tiqd"r) ccvxcov, xccl xia bXCyov a'Xxtoöi, xb nXolov, sag ov 
6 dsbg nt'iityri T0V dvs^ov. (Qui, a Viareggio, dicono «frunello», ma 
spiegano diceudo «cingia»). 

Zäv)] dei cpotvixoßaxeovxsg. Ibid. p. 683: rjX&E tioxe ccq%cqv idslv 
xbv ' Aßßäv Hitxcovcc. ö Öl dxovöccg, eXccßs xijv ^cbvrjv, xccl avfjXdsv sig 
(poivixcc xccfragCöca ccvxöv. Riferendomi a qualche notizia elassica, ma 
soprattutto ad uua serie assai curiosa di dati grafici e letterarii, an- 
ticlii e moderui ; intorno all' avodog elg cpoivixcc degli Orientali, comuni- 
cata parecchi anni or sono dai signori Keller e Mau all' Institute» ar- 
cheologico Germanico in Roma (Bullettino, Nuova Serie, V, 1890, 
p. 157 e IX, 1894, p. 170), io intendo cosi la cosa: il santuomo, per 
evitare la visita del personaggio politico, non trovö altro di meglio 
che 1' andar ad arrampicarsi in eima acl una palma, e mettersi a nion- 
darla. La £a»v?7, o cinghia, ch' ei prese con se, dovette fare lo stesso 
ufficio che il «vitilis circulus» di cui parla Plinio 13, 29: «palmae 
densis gradatisque corticum pollicibus aut orbibus facilis ad scanden- 
dum orientis se populis praebent vitilem sibi arborique indutis circu- 
lum mira pernicitate cum homine subeuntem»; o se vuolsi, dovette 
fare lo stesso ufficio che la ösiqcc, cosi chiamata da Luciano quando 
paragona i cpaXXoßaxsovxsg del tempio della «Dea Siria.» (§ 28) ai 
(poivLxoßarsovxeg dell' Egitto. 

Dev mo 

Giacomo Lumbroso. 



XXV. 

Viareggio, 25 gennaio '906 
Pregiato Amico! 
Doveva essere veramente caratteristica la tendenza degli Alessan- 
drini ad appioppare soprannomi. Sopraimomi ai Re, soprannomi ai 
Tizii e Sempronii. In proporzione della scarsissima letteratura super- 
stite, il numero degli kni^sxa^ delle hnixh'pug. conosciuto, si puo dire 
considerevole. Io ne ho raecolte, sparse qua e la, una quarantina e 
piü ^ficpaXXdi,, AvXr(Xi]g, BavxccXig, Bijxcc, BißXioXäd-ag, rä/.Xog* 
rdöXQcov, AvöxoXog, "E ijjlXöv, Z,i\xcc, 'I^lcov, Kcciöccqlcjv, KccxsQyexrjg, 
KaXanoöcpccxxrjg, Köxxrjg, Kgovog, Kvßioödxxrjg, KvxXoip^ /Jd&ovyog, 
A£[ißog, Aevxög, MeXccg. Moföog, Mvqcov , 6 ev uöxsi, 6 Tf t g 'Ayccfro- 



68 I. Aufsätze 

xXeiag, 6 tfjg itEQio'xeQäg, IJaQsCöaxxog, IlaiQ'i&dvttxog , ntvduQiiov^ 
nisi6Tovtxr}g, 'PdvtTjg, Ziivdoviog, UxiyfictxLctg, 2Jvvdy%rj, TQvcpav, &a- 
xüg, <Pv6xciv, XuXxavxzQog, Xsvvog, XvxQäg). Sinesio partito per 
(Jirene sopra una nave alessandrina, dice di quei della ciurma (epist 4) : 
sxdXovv dXXiqXovg, ovx dito xav ovo[idxcov, dXX* dito xcov dxvpnidxcov^ 
6 %aXbg, 6 x.r\Xr\xrig , 6 dgi6x£QÖ%6iQ, 6 itaQaßXäip. Se viene fuori im 
documento nuovo della vita alessandrina, vien anche fuori, facilmente, 
im nuovo indizio di quella tendenza (Zacharie le Scholastique, Vie 
de Severe, patriarche d' Antioche, 512 — 518, trad. du syriaque par 
Kugener, in Patrologia Orientalis Didot II, 1 p. 32: «Tout le peuple 
d' Alexandrie, ä 1' heure de la celebration de 1' office, faisait entendre des 
milliers d' imprecations contre le yQa^i^iaxLXÖg payen Horapollon . . . , 
et il criait qu' on ne 1' appelät plus «Horapollon» mais «Psychapollon», 
c' est ä dire «qui perd les ämes»). Ha ragione Pausania (5,21,12): 
siiL%<hQiov xb ig xdg iitixX^66ig xolg 'AX^ccvdQSvöCv eöxlv. 

Senza allontanarsi probabilmente dal vero, si potrebbe dire di 
Alessandria ciö che disse Benedetto Varchi (ed. Arbib, II, 542) di 
Firenze nel Cinquecento: «piü si conoscevano gli uomini le piü volte 
dai soprannomi, che da' nomi propri». 

Aff mo 

Giacomo Lumbroso. 



XXVI. 

Viareggio, 28 gennaio 1906. 
Pregiato Amico! 

In Alessandria, il giorno 25 del mese di Tybi, si dava riposo alle 
bestie da soma, coronandole di fiori: e ciö, secondo il Romanzo greco- 
egizio dei Fatti d'Alessandro (Pseudo-Callisth. I, 31), in memoria ed 
in premio delle fatiche sostenute dalle loro antenate durante il gran 
lavoro della fondazione e dell' edificazione della cittä. 

Ora a me sembra curiosa e degna di nota la perfetta analogia di 
questa spiegazione con quella che da Plutarco del perche i Romani 
x<p xaXov^Eva ZsitxoyLovvxlcp itccQScpvXaxxov 6%rj{ia6'i t,svxxolg fii] %Qfj- 
ö&at, (Quaest. 69): SQyov [isydXov xov itQbg xb 6vvoixi6[ibv sxxeXeö&sv 
rog, ol6^i€vol xi}v itöXiv r\§y\ iteituvö&oci noolovöuv sig xb xqöö&sv, 
eitavöav uhv avxovg, dvtiiuv6av de xav vitot,vy£a>v xd Gv\iitovr\6avxa 
xal hccqs6%ov ditoXccvöcci xr\ 6%oXfj xyg xoivrjg ioQTijg. 

Giacche sono su questo tema, non vo' dimenticare l'.onore che 



Giacomo Lumbroso: Lettere al signor professore Wilcken 69 

s' ebbe di essere rappresentata in marmo e lodata in distico la famosa 
mula del Palazzo Pitti in Firenze, «per li lunghi servizi fatti a menar 
roba per qnella fabbrica» (Montaigne, Viaggio, ed. con note di A. D'An- 
cona, p. 464). 

Cordialmente Suo 

Giacomo Lumbroso. 



XXVII. 

Viareggio, 2 Febbraio 1906 
Pregiato Amico! 

Per poco che uno sia tenero delle antichitä alessandrine, non puö 
non provare una piacevole sorpresa capitaudo nella pagina 281 dei 
« Commenta Lucani Bernensia» fatti conoscere dall' Usener. Non puö 
non colpirlo quella Nota di uno Scoliasta del buon tenipo antico ai 
luoghi del poema (VIII ; 692; IX, 153; X, 19) in cui Lucano parla e 
riparla del «sacratum antruni», dei «sacrata adyta» dove riposava Ales- 
sandro magno, e delle «arcae», delle <^pyramides», dei «mausolea» che 
racchiudevano «Ptolomaeorum nianes»: 

«, Alexandri ae trans fossam eam quam Nilus efficit appellatam Ai&- 
Qvyu est urbs defunctorum quae dicitur vsxQÖTCoXig. ibi sub terris 
specus sunt in quibus adsiccata corpora defunctorum in zothecis habent 
aut in sarcophagis (fin qui c'e niente da ridire: Strab. 17, 795: e£(o 
rijg ÖLÜQvyog . . . r\ NsxQÖTtoltg tö jiqoccötsiov, iv ob . . . xaxayoyal 
rtQbg rag TaQi%Eiag xcov vsxqcov iuit^dsiai). inter hos specus est sedes 
regia in qua regum Alexandriae corpora sunt et Alexandri Magni Mace- 
donis (qui c' e da dire che e sempre conforme, si, al vero, a Strabone 
17, 794 fiBQog tStv daöileiav eöxl rö Uf^ia, 7tsQtßoXog iv d) al xcov 
ßaöiXecov racpal xal r} 'AXe^dvdQov, ma con aberrazione nel collocare 
i ßaöCXsia dove li colloca). hunc specum cum intrasset Augustus victo 
Antonio et Cleopatra visendi causa corpus Alexandri, ut propius ac- 
cessit ad sarcophagum, miratus tarn integram formam, mentum tetigit 
digito, cuius hodieque paret vestigium. nam subsedit pulvis adtactu 
digiti, in quem resolutum erat corpus» (e qui c e un po' da divertirsi 
con cjuest 1 eco o Variante che sia all' aneddoto in Dione Cassio 51, 16: 
6 dl KuIöuq tö (iev xov 'AXs^kvÖqov 6co(ia elds, xal avxov xal itQOGi^- 

4'UTO, QOÖXS XL TTJg QlVOg, djg <JDß<7£, frQavGftfjVai XtX. ). 

II commento e ameno. Ma insegna esso qualche cosaV Credo di 
si: credo che insegni come nei bassi tempi e nel medio evo si fn 



70 I« Aufsätze 

soprattutto in grazia delle « catacouibe >> che la zona della NsxQ07toXig 
venne confusa coli' opposta e lontana zona dei BaöCXua: ossia come 
si furono le << catacombe » che dopo aver assorbito, per affinitä, le 
Tombe Reali, assorbirono poi la Reggia tutta quanta di cui quelle 
tombe erano parte (cf. <?Bagni di Cleopatra» presso le « catacombe» in 
Minutoli Abhandl. verm. Inhalts, Berlino, 1831, p. 8 segg.). 

II Suo affezionato 

Giacomo Lnmbroso. 



XXVIII. 

Viareggio, 20 Aprile '906 
Mio pregiato amico , 
A proposito dei iQTq^axiöxaC delT Egitto dei Lagidi ( Peyron, 
Papyri Taurin., I p. 91 segg.; Gradenwitz in Archiv III, 1, p. 22 segg.j, 
e dei inotivo di quella loro istituzione (Aristeas, ed. Wen dl., § 108: oi 
dizb xfjg %d>Qag slg läXs^dvdosiuv iTn^svovfxsvot xuxcciievovxsg ecp' ixavbv 
sig eXdxxaöiv qyov xä xrjg ioyaöCccg. odsv 6 ßaGiXsvg . . . %Qr][iuxL- 
öxäg . . . eneru^s xuxä vonovg), credo che a Lei non dispiacerä di no- 
tare meco questo passo di Polibio 4, 73 dove parla delT Elide: övfi- 
ßalvu xi\v xCöv 'HXsiav läoav diacpeoövxag olxsiö&ai xeci ys^ieiv 
öcy^dxav xal xaxaöxsv^g Tiaoä xi]v aXXtjv UtXoTtövvrfiov. evtoi yäo 

CCVX&V OVTCO GXEQyOVÖL xhv STIL X(OV äyotüV ßlOV 03ÖX6 XLVCCg 67TL ovo 

zal xgelg ysvsccg, f^ovrag ixaväg ovöiag, pj TCaQaßsßXrjxevai xb %agd%av 
slg aXCav. xovxo de ylyvsxca diu xb \itydXrp noiBiöftai öTCovdijv xccl 
xqövoiccv xovg TtoXixsvon&vovg xav eitl xf\g idtoctg xuxoLxovvxav, tvcc 
xb dCxcciov ccvxoig inl xotiov dieh,dyi]xat. 

Aff mo 

Giacomo Lnmbroso. 



XXIX 



Viareggio, 29 Aprile 1906 
Pregiato Amico 
Justinus 24, 2: «Ptolemaeus Ceraunus sumptis in manus altaribus, 
contingens ipsa simulacra et pulvinaria deorum . . . adiurat se sincera 



Giacomo Lumbroso: Lettere al signor professore Wilckeu 71 

fide sororis matrimonium petere . . . , neque in contameliam eins se aliam 
uxorem aliosve quam filios eins liberos Jiabiturum». 

m' inganno o par di leggere la formola tolemaica della avy- 
ygcctfi) gwoixlöCov 'AQöivorjg sig MevtxQdt^v (Wilcken, Archiv III 
p. 387) e delT b^ioXoyicc yct[iov ^AnoXXfaviag xgbg OtXtöxov (Grenfell- 
Hunt, Pap. Tebt. 104): [ii] i^eörco Msvexgccrsi yvvuix aXXrjv kxu<5u- 
ytöftui B7i' 'AgGivörjv . . . fitjdh TtzvoTioceiGd-cu et, uXXr t g yvvaixbg t,G)6Tjg 
'Agöivor^: — /u} E^iöra QiXiöxcol yvvalxu äXXqv exsiödysöd-ai a.XXä 
' AitoXXavlav . . . [ir]dh Tsxvoitoieiö&ca et, aXXrjg yvvuix.bg ^äör/g A.%oX- 
Xcoviag. 

Se Le sembra che il riscontro regga. gradisca questo breve «De 
nuptiis Papyrologiae et Mercurii », e mi creda sempre 

Cordialinente Suo 

Giacomo Lumbroso. 



XXX. 

Viareggio, 22 Maggio '906 
Pregiato Amico. 

« JjrjiicusCa inscriptum nummis Alexandrinis quoniodo explicandum 
esset dubitabat Eckhel D. N. vol. I p. 74 >> (Th.es.). Ne mi consta che 
dopo l'Eckhel ed il Thesaurus il dubbio sia cessato: anzi leggo in un 
libro recente del signor G. F. Hill, Greek aud Roman eoins, 1899, 
p. 188: «At Rome, not before the Empire do we meet with personi- 
fications of subtle character of Abundantia, Laetitia, Aeternitas . . . 
These elaborate personifications, or at least their artistic forms, were 
probably due in soine part to the influence of Alexandria. On the 
coins of this city a number of obscure personifications occur and are 
named (Er^aöCa, and the like)*. Io poi che Le parlo non ho alcun 
indizio od argomento che mi permetta di spiegare con piena sicurezza 
quella indeterminata quanto solenne 6\}\ia6ia alessandrina. 

Ma non posso lasciar passare 1' interessante Relazione, orora uscita 
alla luce, degli scavi fatti a Tehneh dai signori Lefebvre e Barry (An- 
nales du Service, 1905), senza notare il ricorrere della parola ör^aöüc 
a proposito di cosa egizia* sempre solenne, e, questa volta, determinata. 
Infatti vi si legge questa notizia (p. 156 = p. [16] dell' Estratto): 
< Douze inscriptions peintes sur les colonnes du temple d' Amnion for- 
ment une serie des plus curieuses. Chacune d' elles est ä la fois une 
sorte de constatation scientifique de la crne du Nil, et une action de 



72 I- Aufsätze 

gräces aux dieux qui ont procure ä 1' Egypte ce grand bienfait . . . 
L' existence d' une echelle, d'un nilometre dans ce temple, en soi tres 
vraisemblable, ne nous parait pas douteuse si nous nous referons ä 
1' inscription no. 4 de la coloime II: 



k%\ xfis avrv%ov6rjg iy' ivd(LXTitivog) 
ccvY]).ftav r\ xov Ndkov 6rj[iaGta 

XCtTÜ tb UQCCtixbv 6t][llOV 

£[v?] MeöoQrj &Qa[.~\ rjtiegccg». 

Aifettuosamente Suo 

Giacomo Lumbroso. 



Beiträge zum gräko- ägyptischen Vormundschaftsrecht. x ) 

Die Ausdrücke xvgtog, iTCirgoTCog u. a. werden in den Urkunden 
für Beistände und Vertreter geschäftsunfähiger und in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkter Personen unterschiedslos gebraucht, ob es sich 
nun um Verhältnisse gräko-ägyptischen oder römischen Rechts handelt. 
Aber das gleiche Wort deckt zwei verschiedene Dinge, denn der xvgiog 
einer Griechin oder Ägypterin wird von anderen Behörden und auf 
andere Art bestellt als der tutor mulieris der Römerin und das gleiche 
gilt vom inttQOTtos und cpQovnöTrjg. 

Im folgenden sollen die genannten als Institute des gräko-ägypti- 
schen und unter meritorischer Beiseitelassung ihrer Bedeutung als Ein- 
richtungen des römischen Rechtes betrachtet werden. Die sonstigen 
Ausdrücke, die mit der gleichen oder ähnlichen Bedeutung vorkommen, 
wie TiQÖÖixog 2 ), exdixog u. a. sind zu selten, um einer eigenen Behand- 
lung zu bedürfen, es mag bei demjenigen, was Gradenwitz u. a. ge- 
legentlich bemerkt haben 3 ), sein Bewenden haben. 

I. Der eniTQOJtoq.*) 

Eine genaue Kenntnis von Bestellung und Tätigkeit des BitCxQonog 
ist zum größeren Teil erst durch die letzten Bände der Oxyr. Pap. 
vermittelt worden und auch so bleibt bei dem vergleichsweise dürftigen, 
auf die ersten zwei nachchristlichen Jahrhunderte beschränkten Ur- 
kundenmaterial unser Wissen in vielen Punkten lückenhaft. 

Der Begriff der patria potestas ist dem ägyptischen Rechte fremd, 



1) Der Verfasser genügt einer angenehmen Pflicht, wenn er an dieser Stelle 
seinem hochverehrten Lehrer Herrn Geheimrat Ludwig Mitteis in Leipzig, dessen 
Anregung die nachfolgende Arbeit ihre Entstehung verdankt und der ihr auch 
in ihrem weiteren Fortgang seine Aufmerksamkeit gewidmet hat, an dieser Stelle 
seinen aufrichtigen und ergebensten Dank ausspricht. 

2) z. B. BGU I, 168 (Römer), IH, 969. 

3) Gradenwitz, Einleitung. I, 153 u. f., dazu Wenger, GGA 1902, S. 537 und 
Herzen Z. S. Sav. Stift. 22, S. 233. 

4) Dazu Wenger Z. Sav. Stift. 26, S. 449—456 



7 1 I. Aufsätze 

nicht allein in dem Sinne, in welchem sie nach der bekannten Äuße- 
rung des Garns 1 ) allen Völkern des Altertums fremd war, nämlich als 
potestas in filios, sondern es gab auch ein eigenartig gestaltetes Eltern- 
recht, wenigstens bezüglich der Vormundschaft. Schon beim Abschluß 
des Ehevertrages wurde für den Fall des Vorversterbens des Mannes 
in der Weise Vorsorge getroffen, daß die Vormundschaft über die 
Nachkommenschaft von der Mutter und einer vom Ehemann eingesetzten 
Person geführt werden sollte. So heißt es in den Verträgen 2 ): 

£6ra r\ yaaovpLkvr t xaxä xb rjfiuöv r[ 6 eyyiöxog xal 6 vtio xov 
yafiovvrog xaxa6xad , r j ö'6[isvog xaxä xb £xeqov r'niiöv äuyöxEQOi 

8711X^07101. 

Diese Tätigkeit sollte die Frau ausüben 1) 6 syy töxog {ccvrfjo)] in dem 
syyiötog haben wir (arg. verb. rf) nicht einen xvgiog zu sehen, sondern 
einen Nachfolger in das Recht der Frau, sobald sie zwar nach dem 
Mann, aber vor Beendigung der Vormundschaft versterben sollte. 3 ) 

Mit dieser Vorsorge für das Vermögen wird auch die Vorsorge 
für die Person des Kindes sehr häufig verbunden. Es heißt dann xcbv 
xe'xvav TtuQic xfj [itjtqI diaixov^tvcov^ e'ag y]lixlag yevcovxat 4: ) 7 demnach 
oblag die Vorsorge für die Person des Kindes regelmäßig der Mutter 5 ) 
allein, obgleich das Verhältnis der Berechtigung von Mutter und Vor- 
mund als xatä xb rjfiidv geteilt bezeichnet wird. 6 ) 

Von diesem regelmäßigen Verhältnisse konnten nun aber Abwei- 
chungen eintreten: 

1. Oxyr. II, 265, Z. 26 

v]tog avxcbv xal xCbv ttioßevav i% äXXy\X(ov xt'xvcov 

xav T£x]v(ov ä(prjlixcov bvxcov söraöav r, rf UaouTiovg xal 6 vx 
avxr)g xaxa6xa&r}60{i£vog BTtCxQOicog 

1) G. I, 155 und Mitteis, Reichsr. 209. 

2) z. B. Oxyr. III, 406, Z. 12, ib. 497, Z. 12. 

3) Dieser konnte natürlich, wenn er gleichfalls vor Beendigung der Vor- 
mundschaft verstarb, wieder einen Vormund bestellen. Derartige volksrechtliche 
Anschauungen unter römischen Bürgern spiegelt das Kaiserreskript wieder in 
I> 27, 1, 1 13 e 12. Divi Severus et Antoninus Augusti Narcesso. Ab avo ma- 
terno tutor datus necesse non habuisti te excusare etc. Anschauungen aus 
gleicher Quelle über die Fähigkeit der Mutter zur tutela über die ehelichen Kin- 
der D, 26, 2, 26 pr., wo sogar der provinciae praeses imperitia lapsus patris volun- 
tatem sequendam decreverit. Dazu Mitteis Reichsr. S. 155, über die Entwicklung 
im römischen Recht Vangerow, Pandekten 7. Auflage, I, 495. 

4) Oxyr. III, 496, Z. 12, ib. 497, Z. 13. ^ X qi xov de f)Xi*iav it»stv. 

5) Einer der Fundamentalunterschiede des ägyptischen und attischen inl- 
TQ07iog, dem bekanntlich allein die Vorsorge sowohl für Person als Vermögen ob- 
lag. Meier-Schömann-Lipsius, Att. Prozeß 557. 

6 ; Oxyr. III, 496 Z. 12. 



Egon Weiß: Beitrüge zum gräko-ägyptischen Voruiuudschaftsrecht 75 

v\ XKL 6 <3VV£7llTQ07C£V6ug £Jll[i£TaXXdt,r}^ £ÖTCO ^ÖV)j r\ 2JdCQa[7C0VS 

30 j] x]al xCov ysvoiiivcoi' ijitiiiraXla^dvrcov drexvcov /x[ 
elg tovg ccvtovg avaxeaniö&co 

Hier ist zunächst das eine klar, daß die Bestellung des sonst vom 
Vater ernannten Vormunds der Mutter überlassen blieb oder dem vji' 
uvifjg xaraöTa&rjööpevos 67iitQ07tog und fernerbin 1 ): daß, wenn der Vor- 
mund (6 6W£7tiTQOTC8v6ag) noch vor Beendigung der Vormundschaft 
versterben sollte, dieselbe allein der Frau zustehen soll — ein eigen- 
artiges Akkreszenzverhältnis. 

2. Es konnte durch Vertrag der Frau von vornherein die alleinige 
Führung der Vormundschaft überlassen werden, wenn es der Mann 
unterließ, einen Vormund zu bestellen. Oxyr. III, 496, Z. 12 

&uv de iiTjdiva 6 yupäv tijg r)^L6£ia[g ejvLTQoiirjg xaraörrjör] sota 
fiövr} ij ya{iov[i£vri . . . 
Verstarb die Frau vor dem Manne, so konnte sie keinen eiti'rQOTiog ein- 
setzen; wenigstens kommt in den erhaltenen Weibertestamenten, wo 
deren gedacht werden könnte, derartiges nicht vor. 2 ) 

Verstarb der Mann vor der Frau, so übte er das Recht, einen 
Vormund zu bestellen, entweder selbst in seinem letzten Willen 3 ) oder 
er kommittierte dieses Recht an einen Dritten: dieser konnte auch ein 
Weib sein. So heißt es 4 ) 

xi]v $' ccvrijv ddskcprjv {iov 'AtioIXcqvqvv xqövoucv noirißaö&ai ßov- 

loiiat TOV £7llTQO' 

15 [ptov 45 letters. 
Hier überläßt der seinen Sohn zum Erben einsetzende Vater die Er- 
nennung des Vormundes seiner Schwester. Die naheliegende Annahme 
einer Geschwisterehe ist wegen Nichterwähnung des Charakters der 
udsXcpr] als yvvr'j des Schreibenden abzuweisen. 

Die Regel wird wohl die Einsetzung nur eines Vormundes ge- 
wesen sein, namentlich, wenn die Frau noch lebte. Ein solcher heißt 
z. B. xvQiog xcd £7iixQojtog xaxä tovg vo^iovg tot) itarobg 24<p(Jodi6iov. b ) 
Doch kommen auch zwei Vormünder vor 6 ); in dem einen Falle wird 
in Anbetracht wohl der allzugroßen Jugend des zum fjTiTQoxog ein- 



1) Z. 28 1. c. Übereinstimmend mit Wenger 1. c. S. 452. 

2) z. ß. Oxyr. I, 107 wo ZofjQig ^sva kvqL[ov] rov &vöqos ktgevs ihren Adoptn 
söhn zum Erben einsetzt u. s. 

3) Dies war alt-griechisches Herkommen: Meier-Schömann-Lipsius II, S. 552. 
Vgl. auch das auf S. 91 angeführte Testament des Aristoteles. 

4) Oxyr. III, 4'J5 Z. 14. 

5) BGU III, 007 vgl. ib. 913 u. BGU I, 98, 86. 

6) Oxyr. III, 491, P. Magd. 13 Z. 3. 



76 I. Aufsätze 

gesetzten ältesten Sohnes neben diesem der Schwiegervater des Testa- 
tors bestellt; in einem anderen Falle begegnen uns sogar drei Vor- 
münder v ) : 

xaoä 'SloCavog TLaveypxov xov zlaoäxog inj- 
xobg Taovxog xai slTioXXavlov /Jaoiavog, 
5 xov 'Hgäxog [irjTQog Tatjöiog xai lißaöxävxov 

CC7l£kevd , 8QOV Ua^lOV HoaxleCdoV, XtöV TQLCQV 

ccTtb 'O^VQvy^sttäv nöXeag, inirooftcav ucprjM- 
xcov xexvcav Seavog xov xai At[ov]vöCov 
Evöat^iovCdog (iijXQbg ZJiv&evxog xai /iio- 
10 vvöiov xai ®arjö'iog cciicpoxeocov {irjxobg Tavgiog. 

Es läßt sich wohl die Annahme rechtfertigen, daß für die Kinder 
aus jeder der beiden Ehen zwei Vormünder bestellt wurden, einer aber 
der drei enixoo%oi allen Kindern gemeinsam war. 

Bei der testamentarischen Bestellung wird wohl auch die Frist 
hervorgehoben, bis zu welcher die Vormundschaft dauern soll und als 
Endtermin die vö^icp rjXixCa. 2 ) Welches Alter damit gemeint war, muß 
dahingestellt bleiben. 3 ) 

Nach dem Tode des Vaters übernahm der Vormund die Verwal- 
tung des Vermögens der Kinder und hatte daraus zu Händen der Mutter, 
sofern diese noch lebte, den anständigen Unterhalt zu leisten. 4 ) 
%0Q)]yr[6i de eiiCxQOTtog xoig 

a(py\ki%i xexvoig "Qqov xai üaßovxt xi]v xad"iqxov6av xQotpijv 
xai tö eXaiov xai xov ifiaxiöfibv xai xä aXXa, 
o6a xa&tfxet,. 

Besonders klar werden die Verwaltungsverhältnisse aus BGU I, 98 
(ex 211 n. Chr.). 5 ) Die Hinterlassenschaft wurde mit Ausnahme eines 
Quantums Getreide verkauft und das Geld verblieb in den Händen des 
exLTQonog, während das Getreide unter seinem und unter der Mutter 
"Mitverschluß lag. 6 ) Als die Mutter nun wünscht, daß der Vormund 
— von einer Mitwirkung ihrerseits ist nicht die Rede — das Getreide 

1) Oxyr. IV, 716. 2) BGU I, 86 Z. 17. 

3) Die attische iniToonr] endet mit dem vollendeten 17. Lebensjahre (Meier- 
Schömann 1. c). Daß der analoge Zeitpunkt in Ägypten höher war, als 20 Jahre, 
Lehrt Oxyr. III, 491 Z. 14. Doch schließt in BGU II, 644 die 18jährige Erieus 
ein Pachtgesch'äft unter Beiziehung eines xvqios und ohne £tiItqotioq\ Grenfell und 
Hunt nehmen in Oxyr. II, 247, Z. 12) an, daß the legal age was probably 14 years, 
when man became liable to the poll-tax. Die Urkunde sagt: xqogtqsxovti. rfi iv- 
vouro ])XiyiLa. 

4) BGH I, 86 Z. 21 f. 5) Dazu Wenger 1. c. S. 454. 
6) £n\ a<j(jayidiov tnov rt xui xov iitixqönov Z. 15 



Egon Weiß: Beiträge zum gräko-ägyptischen Vormundschaftsrecht 77 

als Darlehen austue oder ihr zum Verbrauche für die Kinder überlasse 
und der Vormund diesem Wunsche nicht nachkommt, beschwert sie 
sich beim ixaxovrccQXog. Demnach führte der Vormund die rechts- 
geschäftliche Verwaltung derart, daß er zwar an die Mitwirkimg der 
Mutter nicht gebunden war, diese ihn aber zu einer zweckmäßigen Ver- 
waltung durch eine Polizeibeschwerde anhalten konnte. — Daneben 
findet sich auch einmal 1 ) die Bestimmung, dem Mündel noch vor er- 
langter Volljährigkeit und nach zurückgelegtem 20. Lebensjahre die 
Summe von 500 Drachmen offenbar zu freier, unbeschränkter Verwal- 
tung zu übergeben, während im übrigen die Vormundschaft weiter zu 
dauern hat. 2 ) 

Im Verhältnis zum Mündel handelt der Vormund an seiner Statt, 
nicht etwa neben ihm. Unter zwölf Rechtsgeschäften aus BGU, P. Amh., 
CPR, Oxyr. Pap. tritt der enixQOTioq allein handelnd auf fünfmal 3 ), 
dreimal kommt ^istä vor 4 ) und viermal handelt das Mündel Ötä mi- 
tq6tiov$) Inwieweit bei dieser Verwaltung behördliche, obervormund- 
schaftliche Mitwirkung in Frage kam, läßt sich zur Zeit nicht über- 
sehen; die Anrede ixizQÖTicov {isyLöxs an den t7ti6xQKxr t yog ist im 
Munde des römischen Veteranen 'IovXiog 'AtioIiv&qios reine Supp- 
likationsformel. 6 ) Wohl aber scheint manchmal auf die Zustimmung 
der Mutter Wert gelegt worden zu sein 7 ;: Antrag zur Vermietung: 



1) Oxyr. HI, 491 Z. 14. 

2) ov% i!j,6vxo§ x<p ~'£Iqco xai Eldccipovi, a i^i^gtaa ccvxoig TtaXsiv ovdh vno- 
xi$s6&ai, &%Qi ccv £y.c:t8qos TtXijgwarj %ri] fixotfi iiivxs (Z. 15, IG 1. c). Es kann von 
Interesse sein, darauf hinzuweisen, daß auch moderne Gesetzbücher das zwanzigste 
Lebensjahr für einen Zeitpunkt halten, wo man dem Minderjährigen die Verfügung 
über einen größeren Betrag aus seinem Vermögen überlassen kann. So das All- 
gemeine Landrecht H, 18, § 728, und das österreichische Allgemeine Bürgerliche 
Gesetzbuch sagt §247: „Einem Minderjährigen, der das 20. Lebensjahr zurück- 
gelegt hat, kann die Obervormundschaft den reinen Überschuß seiner Einkünfte 
zur eigenen freien Verwaltung überlassen; über diesen seiner Verwaltung über- 
lassenen Betrag ist er berechtigt, eigenmächtig sich zu verbinden." 

o) z. B. Bitte um Zustellung eines Aktes an die minderjährigen Erben: Oxy. 
III, 485 Z. 30. iav öt cc<pri%i>t£g coot, ro/ii'fioig avxüv iTtiTQOTtotg. Vgl. auch Ostr. 
777, bei Wilcken, griech. Ostraka II: ' RgavAtiörn inix^oitog Hbx-niov Tccvqov 

Ws^iimv&rj ~'Qqov icdqsiv. MB\iixQ)]\Lca (Vgl. Verbesserungen a. E. des Bd.) 

1KXQÜ 60V VTtiQ WhU.y.Ö>VlTOV CiTtO 16)'0V 7tlt0VCC6[L0V 

■ysvvxjuäxcov s \ . folgt Datum. 

4) Nämlich BGU II, 644, EI, 977, P. Amh. II, 91. 

5) z. B. Oxyr. HI, 501. 'Eiilö^coasv Siä (Z. 5) 'Egy.ov imxQonov 'Aqulvosi. 

6) BGU I, 168 3ff. IIq£ti£l psv aoi, l-jiitQonoiv yb&yt6X£ näai äv%Qovjtoig 

aTtovipui xa. iSicc. i^caQ£t(og dl xolg axsXioi £%ov6i xx\v rfiiuiuv. 

7) P. Amh. E, 91. 



78 I- Aufsätze 

"Hqcovl üccQajii'avog ayr\Xiy.i [tax ' stvixqö- 
%ov *I<5yyQiavog xov 'Hoadov eitccxoXov- 
d-ovöyg xf\g xov ttcpijhtxog [iTjxobg 
r HocoCdog naoä 'Ayqodiölov. 



II. Der KVQioq. 

Das Institut der Weibervögte (xvQiog) in Ägypten ist klärlicher- 
weise in den urkundlichen Quellen nirgends seinem Umfang und Inhalt 
nach beschrieben; es gilt sein Wesen aus den Schriftstücken der 
Ptolemäer- und Römerzeit zu entwickeln. Nur das eine mag schon 
hier vorweggenommen werden, daß es sich beim xvoiog um einen Mann 
handelt, der von einer Person anderen Geschlechtes bei der Vornahme 
von Akten des privaten und öffentlichen Rechtes beigezogen wird — 
voluntatis supplendae causa. 1 ) 

Das alte enchorische Recht kannte die Einrichtung der Weiber- 
vögte nicht 2 ); es hat sie entweder nie gehabt, oder sie zu einer Zeit, 
wo wir es noch nicht kennen, beseitigt. Vielmehr wurde das Institut 
von den ptolemäischen Königen — wohl aus dem griechischen Recht, 
wie schon der Fachausdruck xvouog zeigt, eingeführt. Dort war es ein 
sehr altes 3 ) und bei Rechtsgeschäften von Wichtigkeit — in Athen 
um einen höheren als eines Medimnos Weizen Wert — allerwege not- 
wendiges Institut. Ebendort in Athen war auch ganz genau bestimmt, 
wer gesetzlich zur Übernahme dieses Amtes verpflichtet 4 ) war. Ist die 
Frau unverheiratet und den Jahren der Unmündigkeit entwachsen, so 
wird sie von ihrem Vater oder, wenn dieser tot ist, von ihrem Bruder 



1) Eben deswegen scheint zur Verdeutschung von xvQiog „Vogt" passend 
verwendet werden zu können. Denn mit dem Worte „Vormund" verbindet man 
auch in der Zusammensetzung „Geschlechtsvormund" nun einmal den Gedanken 
der „Munt", d. h. ein durchaus geschäftsunfähiges Wesen auf der einen Seite, 
auf der anderen einen dauernden Vertreter. Eben dies paßt aber für die ägyp- 
tischen Verhältnisse gar nicht, während das Wort „Vogt", namentlich wenn man 
seine Herkunft vom lat. advocatus im Auge behält, eher den Gedanken des Bei- 
gezogenseins zum Ausdruck kommen läßt. In dem ebengenannten Sinne gebrauchen 
es auch die deutschrechtlichen Quellen: Kraul, Vormundschaft S. 7. 

2) Mitteis, Reichsrecht S. 220 und die daselbst zitierten. 

3) Immerhin findet dieses Alter eine gewisse Grenze; das Vorkommen von 
Vögten setzt doch voraus, daß die Frau mehr ist als ein Objekt des Geschäfts- 
verkehrs. Die „rinderbringenden Mädchen" Homers (2 593, h. Ven. 119) haben 
und brauchen keinen xvgiog. 

4) Schömann-Meier-Lipsius, Att. Proz. S. 564, Hermann Thalheim, Griech. 
Rechtsaltertümer S. 9, Lipsius, Von der Bedeutung des griech. Rechtes S. 10, 26. 



Egon Weiß: Beiträge zum gräko-ägyptischen Vormundschaftsrecht 79 

oder sonstigen Verwandten nach der Ordnung der Agchistie d. i. der 
attischen Erbfolgeordnung bevogtet, wobei füglich die erbberechtigten 
Weiber 1 ) ausgeschlossen sind. Der xvgiog der Ehefrau ist ihr Mann, 
die Witwe wird von ihrem Sohne oder dessen Vormund oder von den 
berufenen Personen ihrer eigenen Verwandschaft bevogtet. Inwieweit 
wir dieses System als gemeingriechisch betrachten können, steht dahin; 
in den Hauptsachen wird ihm die Eigenschaft einer Erkenntnisquelle 
für das gemeine, griechische Privatrecht zuzuschreiben sein. 2 ) 

Auf welchen Zeitpunkt wir die Einführung der griechischen Vogt- 
schaft in Ägypten ansetzen sollen, läßt sich mit Sicherheit nicht sagen. 
Mitteis 3 ) hat sich der Ansicht Revillouts angeschlossen, der für die 
Ehefrauen gesetzliche, für die übrigen Personen weiblichen Geschlechts 
gewohnheitsrechtliche Regelung durch die Notariatspraxis 4 ) annimmt. 
Die betreffende gesetzliche Bestimmung soll von Ptolemäus Philopator ö ) 
ausgegangen sein. — Verträge, in denen Ehefrauen mit Vögten auf- 
treten, sind uns bereits aus dem Jahre 139 vor Chr. erhalten 6 J; Ur- 
kunden mit unverehelichten Frauen ägyptischer Nationalität aus dem 
Jahre 109 v. Chr. 7 ) Andererseits schließt zwei Jahre später 8 ) ein 
Weib ein Immobiliargeschäft ohne Erwähnung der Beiziehung eines 
xvQiog und nach der lediglich paläographisch gestützten, also nicht 
sicheren Annahme des Herausgebers besitzen wir sogar eine derartige 
Urkunde aus dem Jahre 99 v. Chr. 9 ) Demzufolge scheint allerdings 
die Praxis um die Wende des ersten, vorchristlichen Jahrhunderts noch 
geschwankt und sich erst später zu jener Allgemeinheit 9 ) durchgebildet 
zu haben, in der sie uns in den folgenden drei Jahrhunderten ent- 
gegentritt. 10 ) 

Jedenfalls wurde das Erfordernis der Bevogtung an Weiber aller 



1) Mitteis, Reichsr. S. 321, Anm. 1 und 320, Anm. 2. 

2) So bezüglich der Agchistie. Mitteis, Reichsr. S. 319. 

3) Reichsr. S. 220/221, 54/55. 

4) Also durch die Agoranomen, seit diese von der ägyptischen Bevölkerung 
nichtgriechischer Abkunft in Anspruch genommen wurden, und durch die landes- 
t'ürstlichen Schreibstellen (yQcccpsia). Hermes 30, 597 Arch. I, 90. 

5) 221—204 v. Chr. 

6) P. Grenf. II, 15. Der nächstälteste P. Grenf. I, 20 (ex 127 v. Chr.), aus 
demselben Jahre auch ib. IV, 18. 

7) P. Grenf. I, 27. Dagegen sind die Frauen von Par. 22, 23 (ex 165 v. Chr.) 
ohne xvQiog. 

8) BGU HI, 996 ex 107/106 v. Chr., dgl. ib. 995. 

9) Nämlich Par. 7. Peyron freilich datiert ihn auf 166 v. Chr. 

10) Urkunden ohne xvqiuc z. B. BGÜ I, 22, P. Gen. 17. Vgl. darüber Graden- 
witz, Arch. III, 41. 



80 I- Aufsätze 

Nationalitäten gestellt. Besonders die Perserinnen sind sehr zahlreich 1 ), 
und gerade in einer der ältesten, hier einschlagenden Urkunden er- 
scheint eine an einen Kreter verheiratete Bürgerin von Kyrene {texa 
xvqlov xov avögög. 2 ) 

Es fragt sich schließlich, aus welchem Grunde das Institut der 
Vögte eingeführt wurde. Rücksichten auf die fragilitas sexus werden 
wohl weniger ausschlaggebend gewesen sein, als der Umstand, daß es 
den Ptolemäern unerträglich scheinen mochte, den weiblichen Teil der 
allerwege hintangesetzten 3 ) ägyptischen Rasse in seiner Geschäftsfähig- 
keit besser gestellt zu sehen, als die griechischen Frauen. 

1. Die Einsetzung des xvoLog.*^ 
Die Einsetzung des xvotog in sein Amt, wofern es sich nicht um 
die Vogtschaft des Ehemannes handelte, ging in ptolemäischer und in 
römischer Zeit verschieden vor sich. Für die ptolemäische Zeit ist es 
vor allem der freilich arg verstümmelte P. Magd. 32 5 ), aus dem wir 
unsere Kenntnis schöpfen. 6 ) 

BaGilel riToka^aCcoi %uCquv. Nixcdu Ntxiov x[oi> .... 

Tcöt xy' i xuxaXmfov diad'rjxrjv xov avxo[y xov 

iccvxov vlbv £7tlTQ07ion [iov xaxakei%ei 6v^ße'[ßrjxev de xcd xovxov 

ftaveiv L • • [lyvog 'Ekliqvciv pev 
AaiQiov AlyvTCxi'av de A&vq, övyyevi] de pe (trifte v[cc äkXov .... diä 
5 xavxrjv xr)v cdxCuv xä xa,xule/.ei(i(ievcc (toi .... 
aeft' ov xäg Tteol xovxav olxovo(tiug ftrjöoftai' ds[o(tui ovv oov, 

ßccöthev, yoail>cci Aiocp&vei xcoi ötoccxr]-] 
yd doftrjvaC (toi xvqlov Arj(irjxQiov ul xaxcov7t[ 6 ) . . . 
aÖekcp[og] MY . . . . ICiü6NY At neol xov 
v7ido%rj ev %Qy]aax 16(10^) xul C/ AtC HQeöß 
10 nuQayeveöftai eig Kgoxodilav xökiv, U7ieö~xalx\ßvui de .... 

1) Ältere Urkunden P. Grenf. I, 27 II, 15, 18 Tebt. I, 104 usw. 

2) G. Grenf. I, 18 (ex 132 v. Chr.) I, 20 (ex 127 v. Chr.). 

3) Mitteis, Reichsr. S. 43, vgl. auch Mommsen, R. G. V, 6 S. 561. 

4) Quellen für diesen Abschnitt P. Magd. 32, Oxyr. I, 56 CPR 23, 28 P. Lond. 
II, 293 (S 187) ib. 470 (S. 212). 

5) Niveau, ist freilich Griechin, wie ja der xvQiog bei Frauen ägyptischer 
Nationalität erst etwa 100 Jahre später auftaucht. Aber man wird doch mit der 
Annahme nicht fehlgehen, daß, wie das Erfordernis der Beiziehung eines Vogtes 
an Weiber aller Nationalitäten gestellt worden ist, so auch die Bestellungsform 
einheitlich gewesen ist, wie dies bei gewohnheitsrechtlicher Rezeption des Insti- 
tuts aus dem griechischen Rechte auch gar nicht anders sein konnte. 

6) [Zum Text vgl. oben Wilcken S. 54. Die Red.] 



Egon Weiß: Beiträge zum gräko-ägyptiscben Vorniundsckaftsrecht 81 

.... rjv (cvttj^SQOv yQccipca Aioyävi]v zJiogxovQi\dsi 

. . . IC . . xov ccvxov [loi avccyQccipcu ziiocpäv^t'Y toi'>t[ou yuQ yevo- 
[te'vov tev^oiLcu, ßa6iksv\ 

xrjg rtccQoi 6ov cptXav&QGjjiCccg. 
2. H. jJioöxovQidsi k\iti6x&xrii\. IluQäXvöov xr\v uöx))v ex xfjg %y[(tsittg?) . . 

Verso: L $ AaiaCov x£', 'Aüvq x&' 

NtxaCa Nlxiov [ ]zsqI xa%i . . . 

Was nun dieser Urkunde, deren Abfassungszeit der Wende des 
dritten vorchristlichen Jahrhunderts nahesteht 1 ), zu entnehmen ist, 
scheint folgendes zu sein: 

1. Das primäre Organ für Vogtschaftssachen ist eigentlich der 
König 2 ); hier haben wir sicherlich eine auf altägyptische Anschauungen 
zurückgehende Einrichtung vor uns. Wie der König nach enchorischen 
Begriffen als iudex Ordinarius für alle Rechtsstreitigkeiten, so scheint 
er auch derjenige gewesen zu sein, von dem alle freiwillige Gerichts- 
barkeit ausging. Als Delegat nun des Königs, d. h. zur Untersuchung 
des Falles trat der Strateg in Tätigkeit, in der Weise, daß die Frau 
wie vorliegend ein Gesuch an den König unter Angabe des zu bestellen- 
den Vogts richtete, und dieser dann dem Gauvorsteher die nötigen Wei- 
sungen erteilt (Z. 6). 

2. Die Bittstellerin beruft sich zur Begründung ihres Vorschlags 
eines Vormundes, der mit ihr nicht verwandt ist, darauf, daß sie keine 
Angehörigen mehr hat (Z. 4) und daß namentlich ihr Bruder, der ehe- 
mals die Vormundschaft (Z. 3 etc xqokov) über sie geführt hat, ver- 
storben ist. Die Untersuchung, an preces veritate nitantur, wird dem 

1) Wilcten, Arck. III, 308. 

2) Man könnte die Frage auf werfen, ob wirklich in jedem Falle zur Be- 
stellung eines Vogtes, der nicht Ehemann ist, der König in Anspruch genommen 
werden mußte, und ob das in Rede stehende Schriftstück nicht lediglich deswegen 
an den König gerichtet ist, weil es sich hier um einen xvQiog außerhalb der Ver- 
wandtschaft handelt (Z. 4, 7). Indessen läßt sich nur sagen, daß unbefangene 
Betrachtung das erstere aus dem Papyrus herausliest, und daß die Bittstellerin, 
wenn der Grund ihres Gesuches nur der Mangel an Verwandten gewesen wäre, 
es sicherlich nicht unterlassen hätte, sich im Verlaufe der Urkunde darauf zu be- 
rufen, etwa mit den Worten: Slo. tb ovk allovg l%av avyysvslg oder ähnlich. 
Eine derartige Rekapitulation des Tatbestandes findet sich auch tatsächlich, sie 
lautet aber ganz allgemein Z. 12 xovrov yag ysvo^ievov Ttu|o/x«t, co ßcc6il£v. rf/ b - 
ikxqcc aov (filavQ-Qcaitiag. Und die technische Möglichkeit der Mitwirkung des 
Königs bei jeder nichtehemännlichen Vogteinsetzung ist damit gegeben, daß der 
Vogt zu dieser Zeit — im Gegensatz zu später — nicht für ein bestimmtes, ein- 
zelnes Rechtsgeschäft, sondern für die ganze Vermögensverwaltung eingesetzt wird. 
Auch die Editoren (1. 7) sprechen ganz allgemein von einer Jurisdiction gracieuse 
des Königs. 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. ° 



82 I- Aufsätze 

Strategen anheimgefallen sein, der dazu durch königliches Mandat auf- 
gefordert werden soll (Z. 8). Neben dieser Prüfung muß man aber 
doch noch einen Akt konstitutiver rechtsbegründender Natur annehmen, 
der gleichfalls dem Strategen zufällt. Er wird bezeichnet mit den 
Worten do&fjvcci poi xvoiov (Z. 7). 1 ) Damit ist gesagt, daß es sich 
nicht um eine Genehmigung der Einsetzung durch die Frau, sondern 
um eine behördliche Einsetzung handelt; ebenso wie nach römischem 
Rechte tutela dativa die von der Obrigkeit eingesetzte Vormund- 
schaft ist. 2 ) 

3. Es ist noch ein Wort über den Wirkungskreis des Vogtes zur 
Ptolemäerzeit zu sagen. Die Bittstellerin verlangt den xvqloq mit 
folgenden Worten: 

diä 
5 tavtrjv trjv aitCav xä naralsXLfi^isva fiot[. . . . 
fiaO'' ov tag tisqI tovtcov olxovo{iiccg Q"i]6ofica. 

Demnach soll dem xvoiog die Verwaltung des gesamten, ererbten 
Vermögens — das tceqI tovtcov bezieht sich wohl auf tcc xaraXeliii- 
(ttfW — obliegen, zusammen mit d. h. in Unterstützung der Frau. Dem- 
nach besaß jede Frau nur ein- für allemal einen Vogt — ein bedeut- 
samer Gegensatz zum späteren Recht. 3 ) 

In der Römerzeit ist dies alles anders. Auch hier ist es vor allem 
eine Urkunde 4 ), aus der wir unsere Kenntnis zu schöpfen haben. Der 
Sachverhalt derselben ist ein überaus einfacher: Tabesammon, die 
Tochter des Ammonios, wird in Abwesenheit des den Strategen ver- 
tretenden königlichen Schreibers bei dem gerade die Geschäfte führen- 
den 6 ) Exegeten von Oxyrhynchos bittlich um Bestellung eines Vogtes 
zur Beihilfe bei der Aufnahme eines Darlehens mit Verpfändung eines 
ihr gehörigen Weinberges und bringt dafür den Amoitas in Vorschlag, 
der auch bereits der Ernennung, wie die Schreiberin betont, zuge- 
stimmt hat. 

1) Später sprach man von iniyQuqifjvcci kvqlov s. u. 

2) D 46, 6, 7, Cod. Iust. 5, 30, 5, Inst. I, 15, 2. 

3) cf. Oxyr. I, 56 £iti,<yQcccpi~ivcd [lol ■x.vqiov TtQog \hovr\v tavTr\v rr\v olxovoiiiccv. 

4) Nämlich Oxyr. I, 56 (nicht etwa II, 273 ib., wo es sich um Römerinnen 
handelt). Für die römische Bevölkerung galten natürlich ganz andere Bestim- 
mungen, so waren vor allem andere Behörden kompetent. Vgl. z. B. die mit 
Oxyr. I, 56 (ex 211 n. Chr.) ungefähr gleichzeitige (Krüger, Geschichte der Quellen 
S. 215) Stelle bei Ulpian Fragm. XXI, 18: lege Iulia et Titia prospectum est, ut 
in provinciis similiter a praesidibus earuni dentur tutores (näml. feminis) und die 
dies illustrierende Oxyr. IV, 720. 

5) tWo^og: Preisigke, städtisches Beamtenwesen, S. 00, Anm. 3. 



Egon Weiß: Beiträge zum gräko-ägyptischen Vorniundschaftsrecht 83 

Demzufolge hat der König, oder dessen Nachfolger, der Präfekt, 
mit der Bestellung der Weibervögte nichts mehr zu tun. Das zu- 
ständige Organ sind vielmehr die Gaubeamten, also Strateg, königlicher 
Schreiber, in deren Abwesenheit der für den laufenden Monat ver- 
antwortliche städtische Ratsherr, vermutlich als delegatus ex lege. Da- 
mit hängt ein zweites zusammen: die Macht des Vogtes ist eine durch- 
aus ephemere, er wird lediglich für ein Geschäft bestellt und die Frau 
muß für jedes einzelne Geschäft von neuem um die Bestellung eines 
xvQiog ansuchen, eventuell für eine Gruppe zusammengehöriger und zeit- 
lich zusammenliegender Vermögenstrausaktionen. Daß dem so ist, er 
gibt sich aus dem Schweigen der Urkunde über den früheren Vogt, 
daß die Tätigkeit des neuen xvqcos sich nur auf das in der Urkunde 
genannte Geschäft beziehen soll, sagt das Schriftstück selbst (Z. 17). 
Dies mag in letzter Linie damit zusammenhängen, daß zur Ptolemäer- 
zeit die Verwandten, also wohl der nächste männliche Verwandte zur 
Übernahme der Vogtschaft berechtigt oder verpflichtet waren 1 ), wäh- 
rend in dem vorliegenden Akt der Verwandten nach keiner Richtung 
hin Erwähnung geschieht. -) Damit mochte, wie in anderen Rechten, 
die Umwandlung der Vogtschaft aus einer Familiensache in eine Staats- 
angelegenheit Hand in Hand gehen, die eine durch die Gewährung 
oder Nichtgewährung eines xvQiog ausgeübte Ingerenz der Behörden 
auf die Vermögensverwaltung der Frau zu ihrem Besten mit sich brachte. 

Tabesammon stellt ihr Verlangen mit folgenden Worten: 

alrovfiaL Ölcc öov (Z. 12) 

ijiLyQcctpijvac poi xvqlov (Z. 16). 

Es liegt nahe, darin einen anderen, das do&ijvca des P. Magd. (Z. 7 i 
erläuternden Ausdruck zu finden und demnach die Bestellung als durch 
£TiiYQa(pr[vciL vollzogen anzunehmen. Der Ausdruck unterscheidet sich 
schon sprachlich von der ab und zu ausdrücklich erteilten und in den 
Urkunden hervortretenden Zustimmungserklärung des Vogtes. Diese 
letztere steht im Medium 3 ), während, wo es sich um die Einsetzung 
eines Vogtes handelt, das Passivum zur Anwendung kommt. Das Wort 



1) ßvyysvfj Si \ls {Lr\8iv[a äXlov: P. Magd. 32, Z. 4. 

2) Man vgl. in P. Magd, die narratio causae: Mein Vater ist tot, in seinem 
Testament hinterließ er mir als inirgoitog meinen Bruder; dieser ist verstorben, 
einen anderen Verwandten habe ich nicht. Daher brauche ich einen Vogt, der 
nicht mit mir verwandt ist — und die, man möchte sagen, abstrakte Art, wie 
Tabesammon ihr Verlangen vorbringt, ohne jede Bezugnahme auf ihre persön- 
lichen Verhältnisse, die offenbar ganz bedeutungslos sind 

3) s. unten S. 89 Anm. 6. 



84 I- Aufsätze 

findet sich in der in Frage stehenden Bedeutung auch noch in einem 
Ehescheidungsvertrag 1 ) aus dem zweiten, nachchristlichen Jahrhundert. 
Dort sagt die Frau vom Manne über die Zeit der Ehe: 

xal iitieyQ&tprt [ioi xotQiog ev xolg %r\g 

6v{ißiÖ6tog xQÖvocg \%axa %a\vx\a\ tqötcov, xcc&co[g xq6x£lx]cc[l. 
Natürlich handelt es sich hier um die dauernde Vogtschaft des 
Ehemannes, was bei Tabesammon nicht zutrifft. Aber beidemale ist 
von der Einsetzung eines Vogtes die Rede, die anscheinend durch 
eiuyQäyeö&ca (Passivum), also durch ein schriftliches Dekret er- 
folgen soll. 

Daß über die verehelichte Frau der Mann die Vogtschaft führte, 
ist bereits oben gesagt worden. 2 ) 3 ) Doch findet sich in den zahl- 
reichen 4 ) Heiratsverträgen allerdings eine diesen Punkt regelnde Be- 
stimmung nicht, und es scheint daher tatsächlich diese Frage, weil 
durch ein Gesetz geregelt 5 ), dem vertraglichen Belieben der Parteien 
entzogen gewesen zu sein. Das Vogtschaftsverhältnis des Ehemannes 
war infolge der seine Grundlage bildenden Ehe im Gegensatz zur 
Vogtschaft über die unverheiratete Frau ein dauerndes. Es liegt kein 
Grund vor, anzunehmen, daß es an die Ehe mit Schriftform {jduog 
iyygatpog) gebunden war, umsomehr, als der yd^iog äyQacpog sich ja 
auch über viele Jahre hinziehen konnte. 6 ) Jedenfalls erreichte mit 
Eingehung der Ehe die Vogtschaft der bisherigen Verwandten ein 
Ende. So konnte es vorkommen, daß der Ehemann die Vogtschaft 
führt, obwohl z. B. der Vater noch lebt. 7 ) Nichtsdestoweniger ist die 



1) CPR 23, Z. 22 und auch merkwürdigerweise in einem Kaufvertrage unter 

Römern aus dem Jahre 342 n. Chr. BGU IV, 1049, Z. 2. 'Opoloyü AvQiqttcc 

[jifjra xvqlov iittyQcccpo^ivov xov ßvvovrog <xvty &7>d()6g. Da die Urkunde uns 
vollständig erhalten ist, so können wir an dem Fehlen des ,, Vollwortes' 1 genau 
die Bedeutung des iTtiyQacpoiiEvov als Passiv erkennen. 

2) Vgl. S. 82. 

3) Römischer Gepflogenheit entsprach dies bekanntlich nicht; die tutela 
mulierum sowohl deß älteren Rechtes wie die cura des jüngeren (natürlich als 
cura minorum XXV) wurde in der Regel nicht vom Ehemann geführt. So z. B. 
Cod. Iust. ü, 12, 14. Ähnliche Sitten wie die ägyptischen setzt das in Cod. 
Theod. 3, 1, 3 aufgehobene Reskript Konstantins (zitiert bei Mitteis, Reichsrecht 
S. 218; voraus, das den hellenistischen Rechtsanschauungen auf eine, wenn auch 
nur kurze Zeit zur Gesetzeskraft für das römische Recht verhalf. Die subscriptio 
wird wohl die mit iiuygcctpsod-ai (Deponens Medii) erteilte Zustimmungserklärung 
des Vogtes sein. 

4) Metzoldt, Ehe passim. 

5) Mitteis, Reichsr. S. 55 u. oben. 

6) Mitteis, Arch. I, 347. 

7) Z. B. Oxyr. I, 76. 



Egon Weiß: Beiträge zum gräko-ägyptischen Vormundschaftsrecht 85 

Regel, daß die Ehefrau unter der Vogtschaft des Ehemannes für alle 
Rechtsgeschäfte steht, nicht ohne Ausnahme. 

a) für Geschäfte, welche die Frau mit dem Manne vorhat, be- 
bedurfte sie eines „Kollisionskurators" 1 ), so z. B. bei der Umwandlung 
der Ehe ohne Schriftform in eine solche mit Schriftform, d. h. es 
mußte ein Dritter als xvgtog der Frau eintreten, um wenigstens der 
äußeren Form nach das Recht der Frau gegenüber dem Manne zu 
wahren. 2 ) 

b) Ferner fand die obengenannte Regel eine Ausnahme, wenn eine 
Ägypterin im matrimonium iuris gentium mit einem Römer lebte. 
Wenn es selbstverständlich war, daß der tutor des Römers und der 
Römerin, wenn möglich, der gleichen Nationalität :J ) angehörte, wird 
dies auch für die Ägypter gegolten haben (s. u.). 

c) Eine weitere Ausnahme für die sich m. W. ein Grund nicht 
anführen läßt, findet sich in einem Teilungsrezeß aus dem Jahre 
114 n. Chr. 4 ) Hier kontrahiert nämlich die verehelichte Tochter (isra 
xvQiuv rov övyysvovg, also nicht mit ihrem Ehemanne, den vielmehr 
die Mutter beizieht, so daß also der Ehegatte ihrer Tochter ihr xvqlos 
ist — gewiß ein abnormes Verhältnis 

Wenn man nach den Relationen zwischen Vogt und Frau fragt, 
die man als für seine Einsetzung beachtlich ansehen kann, so stellen 
sich solche dreifach heraus: er war stets ihr Volksgenosse, sehr häufig 
ihr Verwandter, wenn er nicht ihr Ehemann war, und, wenn es die 
Art der Verwandtschaft zuließ, älter als sie. 

ad 1. Der Vogt war von gleicher Nationalität wie die Frau. 
Diese Regel duldet für die ägyptischen Weiber — anders als bei den 
Römerinnen 5 ) und der sich zweimal findenden 6 ) Bürgerin von Kyrene — 
schlechterdings keine Ausnahme, wenigstens findet sich eine solche m. W. 
nicht in den Urkunden. 7 ) Begründet ist dies in dem die Vormund- 



1) Pfleger nach 1909, 1796, Abs. 2 BGB. 

2) CPR 28, u. die bei Gradenwitz S. 152, zitierten. BGU I, 232. 

3) Mitteis, Reichsr. S. 108, Wücken, Arch. III, 246, Mittel, ZS. Sav, Stift. 25. 
S. 376 (ad P. Lond. II, 470). Regelwidrig z. B. BGU II, 472 Col. II (Römerin). 

4i P. Lond. II 293, S. 187, Z. 27 uttu y.vQiojv i] [itv] 0asiaäg rov ei'yyfvoü? 
'Ati icov[og] rov 'l6[Lcovog, ?j dh &sq(ilov tov vrjg ftv-yoctnosl Ouzig&tos 
avögog £coräi. 

5) Vgl. z. B. BGU II, 472 Col. II Ovalsglcc JloÖwqu uträ v.vgiov tov ctvdgog 

Autvaiov Ilt&seog. 

6) P. Grenf. I, 18, 20. 

7) Denn der xvqios IovXiog von BGU I, 193 kann doch auch als Grieche in 
Anspruch genommen werden. Für die äatoi gilt aber der Grundsatz des Textes 
nicht. 



86 



I. Aufsätze 



schaft beherrschenden Person alitätsgrundsatz. Auch die Perserinnen 
wählen ihre Vögte regelmäßig unter ihren Volksgenossen. 1 ) 

ad 2. Die unverheiratete Frau nimmt ihren Vogt gewöhnlich aus 
der Verwandtschaft. Die einschlägigen Verhältnisse zeigt folgende 
Tabelle: 



Name der Sammlung 



M 



> 



Andere 
Verwandte 



cvy- 

ysvrjg 



Bes. 
Ang. 



\u cä bc 

■®,a a 



BGU (I, II, III, IV— 1061i. 

cpe : . 

P. Amh 

P. Lond 

P. Grenf. 

P. Oxyr 

P. Gen 



Zusammen 19 



10 
3 



1 
1 
2 
1 



20 
1 
1 
6 
1 





6 
1 
1 

3 
14 
ö 



50 
7 
3 

12 
7 

26 
2 



18 



29 



13 



25 



107 



Nur in ganz zarten Umrissen zeigen sich hier die Sitten, die auf 
die Auswahl des Vogtes von Einfluß waren. Trotz des an und für 
sich noch recht dürftigen Materials — etwas über 100 Fälle — lassen 
sich doch an die vorgebrachten Zahlen folgende Bemerkungen knüpfen: 
In zwei große Gruppen zerfallen die Vögte nach ihren verwandtschaft- 
lichen Verhältnissen zur Frau, in Söhne, Brüder und Väter, der enge 
Kreis der Hausgenossenschaft auf der einen Seite, auf der anderen Seite 
Personen, die in diesem engen Verhältnisse zur handelnden Frau nicht 
stehen. Zu einer Dreiteilung in dem Sinne, daß man überall dort, wo 
eine verwandtschaftliche Beziehung nicht angeführt wird, auch annähme, 
daß eine solche auch wirklich fehlt und demnach unterschiede: Nahe 
Verwandte, entfernte Verwandte, Nichtverwandte: sind wir nicht be- 
rechtigt; wie oft mag der flüchtige Schreiber die Anführung des Ver- 
wandtschaftsgrades aus Nachlässigkeit unterlassen haben! 2 ) 



1 Z. B. BGU III 994, P. Grenf. I 27, Z. 7, 9, II 15, 18; P. Tebt. I 104 ist zwar 
der xvQios als Perser nicht bezeichnet, doch läßt sich dies von ihm als Bruder 
einer Perserin annehmen. 

2) Solche Fälle, wo eine verwandtschaftliche Beziehung nicht angegeben ist, 
oder nachweislich fehlt, sind: P. Magd. 32, BGU I, 193, Col. I (nach Col. E ihr 
Ehemann), 198, 228, 232 v), 324, III 752, IV 1052, CPR21, P Amh. II, 71, Oxyr. I, 56, 
< >xyr. I, 91, 106, Z. 20, II, 251, 252, 255, 262, 267, 271, III, 478, 485 (Z. 45), 488 
Z. 3.->; nach Z. i ihr Sohn), 503, 505, P. Grenf. I, 27 Col. II, 9, II, 59, 69. Dies 
macht etwas über 25 v. H der in Betracht kommenden Fälle aus, und es dürfte 
daher auf einem Irrtum l.eruhen, wenn Gradenwitz (Arch. HI, 411) behauptet, daß 
„der xvQiog nur ganz ausnahmsweise ohne Verwandtschaftsbezeichnung dasteht." 



Egon Weiß: Beiträge zum gräko-ägyptiscken Vormundschaftsrecht 87 

In der ersten Gruppe der Tabelle fällt auf, daß ein so naher Ver- 
wandter wie der Vater nur dreimal 1 ) auftaucht. Man mag immerhin 
annehmen, daß unverheiratete Tochter in der Regel vermögenslos waren 
und daher nicht in die Lage kamen, zu rechtsgeschäftlichem Handeln 
eines Vogtes zu bedürfen, so bleiben doch die vielen Witwen und Ge- 
schiedenen. Man wird hier vor allem — namentlich bei den älteren 
Frauen — immer die Möglichkeit im Auge zu behalten haben, daß der 
Vater bereits verstorben ist, im übrigen aber einen ägyptischen Volks- 
brauch annehmen dürfen, der es nicht gerne sah, wenn die erwachsene 
Frau sich noch bei ihrer Vermögensverwaltung von ihrem Vater leiten 
ließ. Die beiden anderen Gruppen des engeren Verwandtenkreises: 
Söhne und Brüder halten einander in der Gesamtzahl ungefähr die 
Wage (19 Söhne : 18 Brüder). Daß dabei die Brüder noch in der 
Minderzahl sind, während man das Gegenteil erwarten möchte, da auf 
sie doch in der Regel eine viel längere Reihe von Jahren entfiel, wo 
sie als Vögte tätig sein konnten, als auf die doch mindestens um 
12 — 14 Jahre der Mutter im Alter nachstehenden Söhne, bew r eist nur 
die Lückenhaftigkeit des Materials. Denn ein Zwang, den Sohn als 
Vogt heranzuziehen, bestand nicht. 2 ) 

Aus der zweiten Gruppe, der der weiter oder gar nicht Verwandten, 
ist die Bezeichnung als xvyiog övyysvrjg, als „verwandter Vogt" 8 ), im 
allgemeinen hervorzuheben. Sie findet sich merkwürdigerweise nur in 
Urkunden aus dem Arsino'itischen Gau 1 ), mit einer einzigen Ausnahme 5 ) 
unter 29 Fällen. Es scheint demnach, daß wir es hier mit einem re- 
gional begrenzten 6 ) Kanzleistil zu tun haben, wie er z. B. in mittelalter- 
lichen Urkunden des öfteren begegnet. In diesem Sinne stellt sich xvgivg 
GvyyEvtfg als ein sogenanntes „Kompendium" dar, d. h. als zusammen- 

1) BGü I, 78, 154, IV T , 1051. Auch P. Flor. I, A, Z. 1, 2 (Schuldnerin und 
Gläubigerin). 

2) Z. B. BGÜ II, 455, Z. 21. 

3) In der gleichen Bedeutung kommt vor xvgt,og oi%r\iog Grenf. I, 33, II, 28. 
Beide Urkunden stammen aus der Thebais, aus dem Pathyritischen Gau. 

4) BGU I, 50, 57, 70. 87, 122, 123, 135, 187, 193, 281, 302, II, 418. 459, 472, 
540, 619, III, 702, 975, 981, II, 25, IV, 1045, CPR 31. P. Lond. II, 293 (S. 187), 
173 (S. 66), 304 (S. 72), 289 (S. 185), 310 (S. 208), 311 (S. 219), Grenf. II 45a, 
P. Flor. 24, Z. 6. 

5) P. Amh. II, 99 b Hermupolis. 

6) Nachweis für BGU I. 50 Verkauf eines Ölgartens in Kaoavig. 57 Steuer- 
objektsdeklaration aus Nsilov-Ttöhg. 70 Bankurkunde aus Jiovv6iäg. 87 von 
So%vonulov Nrjßog. 122, 123 Steuerobjektsdeklarationen an den ßuödiiiög ygcqi- 
liutsvg 'Aoßivoirov. 135 rzXsLco&hv diu ygarplov Kcbft?]? AiovvGidSog. 187 Quittung. 
193 Kaufvertrag aus Jlzolt^ulg EvtQying xov 'AqüivoLtov. 281 Quittung. 302 Ein- 
gabe an den ßaötP./xog yQa^aTtvg Agotvoirov. 



gg I. Aufsätze 

fassende Bezeichnung für alle nicht ganz nahe Verwandten, die der 
Raum- und Zeitersparnis wegen gebraucht wird. Denn je weiter das 
verwandtschaftliche Verhältnis ist, desto länger werden im allgemeinen 
die Bezeichnungen, während eben die ganz nahen Angehörigen mit 
einem Worte bezeichnet werden können. Aus diesem Grunde ist denn 
auch in den Urkunden aus Gauen, die den Ausdruck xvQiog ßvyyevtfs 
nicht kennen, — vor allem Oxyrhynchos — die Angabe der Verwandt- 
schaft einesteils um so viel genauer 1 ), während sie wiederum — oft 
wohl nur wegen allzugroßer Umständlichkeit — auch häufig ganz fehlt. 2 ) 

3. Innerhalb des Verwandtenkreises, soweit es die Art der Ver- 
wandtschaft zuließ, — also nicht bei Söhnen — für den nichtverwandten 
Vop-t aber unbedingt, galt das höhere Alter als Erfordernis. 3 ) Bei dem 
Ehemann -Vogt ist die Annahme eines durchweg höheren Alters als die 
Frau von vornherein wahrscheinlich und wird durch die Urkunden ge- 
rechtfertigt, obwohl Ausnahmen auch hier vorkommen. 4 ) 

Der Vogt soll die unvollständige Geschäftsfähigkeit der Frau er- 
gänzen. Daraus folgt, daß er selbst unbeschränkt geschäftsfähig sein 
muß. Daher muß er jedenfalls männlichen Geschlechtes und über die 
Jahre der h.nixoo%% wo er selbst einen Vormund haben mußte, hinaus 
sein. 5 ) Daher finden wir auch in den Urkunden keinen Vogt unter 
fünfundzwanzig Jahren, ja selbst solche unter 30 sind selten 6 ), während 
sich von da ab die Zahl bis zu 50 Jahren ziemlich gleichmäßig ver- 
teilt. Über 60 finden wir keinen mehr. 

2. Tätigkeit des xvgiog. 
Bei allen urkundlichen Äußerungen der Frau') findet man die 
Mitwirkung des Vogtes. So vor allem bei allen Geschäften des Privat- 
rechts in urkundlicher Form. 7 ) An dem Maße urkundlicher Abfassung 



1) Z. B. bis zum 6. Grade römischer Zählung Oxyr. II, 270. 
„ 5. ., .. „ HI, 492. 

.. 4. „ .. ,. III, 490 etc. 

_' 14 mal bei 26 Fällen Oxyr. Pap. 

6 mal ., 50 „ BGU (großenteils kgaivor, 
3 Hegel. BGü I, 87, 193, 252, III, 975, P. Lond. II, 289, Grenf. I, 27, 83, 
[1,28, 59, CPR 24, 29, zus. 12mal. Ausnahmen. BGU II, 472 (30. J. Weih : 
28 Mann), III, 702 (45 Weib : 40 Mann) (beidemale xvgiog 6vyysvr\g), Grenf. I, 33 
(27 Weib, 35 Weib, 40 Weib : 30 Mann) (Bruder), zus. 3 mal. 

4) Jüngerer Vogt-Ehemann Grenf. II, 23 a, Z. 5, gleichaltriger Grenf. II, 59. 

5) Natürlich der Ehemann- Vogt auch ehemündig. 

6 M. W. nur CPR 4 (Z. 6), BGU I, 232 (Z. 7), II, 472 (Z. 8). 
7) Und auch bei urkundlichen Äußerungen an die Frau. Dies gilt nicht 
allein von der Bankurkunde bezüglich der Ausstellungsgegnerin, sondern auch bei 



Egon Weiß: Beiträge zum gräko-ägyptischen Vormundschaftsrecht 89 

findet aber auch die Tätigkeit des xvQtog wohl ihre Grenze: Schwerlich 
bedurfte die Grünzeughändlerin von BGU I, 22 bei allen Verkäufen, die 
ihr Gewerbe mit sich brachte, eines Vogtes. Ob hier freilich eine 
Quantitätsgrenze bestand, wie im attischen Rechte 1 ), wissen wir nicht. 
Die Mitwirkung des Vogtes ist aber auch notwendig bei allen Eingaben 
an Behörden, namentlich bei Steuersubjekts- und Steuerobjektsdekla- 
rationen. Andererseits bilden die Klagen über erlittene Unbill eine 
besondere Gruppe, in ihnen erscheint die Frau in der Regel vogtlos. 2 ) 
Der Vogt ergänzte die unvollkommene Geschäftsfähigkeit der Frau. 
Dies geschah nun in doppelter Weise: 

1. Meistens äußerte sich die Mitwirkung des Vogtes in der Weise, 
daß er sich zugleich mit der Frau in der Urkunde unter Angabe seiner 
Stellung als xvQiog, eventuell des Verwandtschaftsgrades nennen läßt. 
Ist die Frau des Schreibens unkundig, so wird die Urkunde meistens 
von seiner Hand herrühren und er so der Frau ausgeholfen haben. 3 ) 
Aber im Geschäftsinhalt ist alles auf sie und sie allein ohne Nennung 
eines xvqloj abgestellt, an sie 4 ) soll z. B. das Darlehen zurückerstattet 
werden etc. Dem entsjmcht es auch, daß, wenn eidliche Bekräftigung 
einer Eingabe erfordert wird, bloß die Frau schwört, demnach die 
Folgen eines eventuellen Meineides allein auf sie fallen, auch wenn die 
Eingabe unter Mitwirkung des Vogtes verfaßt wurde. 5 ) 

2. Daneben findet sich in den Urkunden die Mitwirkung des 
Vogtes in solenner, ausdrücklicher Form; anstatt des bloßen Genannt- 
werdens oder neben diesem wird von ihm das „Vollwort" ausdrücklich 
auf die Urkunde gesetzt; wenn er des Schreibens kundig ist, mit eigener 
Hand, wenn nicht, durch einen Bevollmächtigten. 6 ) ' Das Wort dafür 

Anträgen zur Abschließung von Mietsgesehäften. Und zwar tritt hier — im Wider- 
spruche mit Gradenwitz, Arch. III, 411 — der xvQiog auch auf, ohne daß ^aigeiv 
gebraucht wird. Vgl. z. B. CPR 81 ©cuaaQio) Aoyyivov uttä xvqLov zov övyysvovg 
'4itoll(ovlov 'HquxXsISov . . . ßovXo^iai {ii6&w6a6&tci. Vgl. auch BGU III, 918. 

1) S. o. S. 78. 

2) Darüber Gradenwitz, Arch. III, 409 z. B. BGU I, 22. 

3) Z. B. P. Amh. II, 104, Z. 16. 

4) Z.B. P. Flor. I, A.I, Z. 5 tö dt öuviov <r7rodÖTm ir\ Ss8avi6^.ivii\ tjj dedctviKvlrj. 

Z. 6 iccv ö'h pi] ciTtodol xfj SsSavLxvii] . . . lq roig jrap' ccvrfjg. 

5) Z. B. Oxyr. II, 251, Z. 28: (^ccfiovriov 'Ovvmcpyiog imSt- 

domcc rö V7t6[i-vri(icc %ccl öixcö- 
30 jnfjco: tbv TtQoyEyQaii{iivov 
oqkov . ... (av EccQccTtlcavog 
inLyiyQU[L^ai ccvrfjg xvQiog y.a.1 
ysygacpa vctsq ccvrfjg uij slSviag yQccji[iaTce. 
Inkorrekt: Oxyr. II, 255. 

6) Z. B. Oxyr. II, 267, Z. 30. 



90 I- Aufsätze 

ist BinygäcpsöftuL, in dieser Bedeutung Deponens Medii. r ) Es bedeutet 
den Hinzutritt des Vogtes zur Willenserklärung der Frau durch Bei- 
und Unterschrift seiner Zustimmung. 2 ) 

Die «uypaqpföfrfu-Erklärimg findet sich sowohl in privatrechtlichen 
Urkunden, wie in Eingaben an Behörden 3 ), scheint aber in ersteren zu 
überwiegen. Durchwegs jedoch sind die privatrechtlichen Urkunden 
nicht agoranomische; natürlich, wenn beide Parteien vor dem Notar 
erscheinen und dieser ihre mündlichen Erklärungen aufnimmt, bleibt 
für eine schriftliche Beitrittserklärung des xvQtog kein Platz. Daher 
sind die betreffenden Urkunden größtenteils öfiOAoyicci*), aber auch Zu- 
stellungsscheine 5 ), Quittungen über die Rückgabe eines Testaments 6 ), 
ein Mietsvertrag. 7 ) Immer aber ist es wenigstens möglich, daß der 
Geschäftsinhalt der Urkunde von der Frau, die Beitrittserklärung von 
der Hand des xvQiog oder seines Bevollmächtigten herrührt. Daß 
letztere überall dort fehlt, wo das Geschäft ganz und gar durch den 
Vogt, in Vertretung der Frau abgeschlossen ist (worauf dtä xvqiov 
statt des gewöhnlichen asrä einen Schluß gestattet), ist erklärlich. 
Nichtsdestoweniger ist doch anzunehmen, daß die Beitrittserklärung 

O 7 CT 

auch für die Privaturkunde im engsten Sinne, d. h. für die ein Geschäft 
unter Privaten betreffende und von Privaten abgefaßte Urkunde kein 
essentiale, sondern nur ein accidentiale negotii war. 

Aus dem Umstände, daß die Frau, wie uns die Urkunden zeigen, 
zur Römerzeit zur Vornahme einer jeden einzelnen Rechtshandlung 
von neuem der Bestellung eines Vogtes bedurfte 8 ), und ferner aus dem 
Umstände, daß die Urkunden sämtliche Rechtswirkuugen des Geschäftes 
aut die Frau beziehen 9 ), scheint sich mit Wahrscheinlichkeit zu ergeben, 

1) Dies zeigt BGU I, 350, II, 446 6 iniyQccipäiihvog y.vqu>s. 

2) Es findet sich: BGU I, 77, Z. 20, 350, Z. 18, Oxyr. I, 76, Z. 34, 106, Z. 23, 
H, 251, Z. 32, 263, Z. 18, 267, Z. 29, III, 478, Z. 45, 479, Z. 24, 485, Z. 45, 490, Z. 12, 
492, Z. 17, 502, Z. 50, 507, Z. 49, P. Lond. II, 293, Z. 30, P. Amh. II, 71, Z. 23, 
102, Z. 18, 104, Z. 14 und ist wohl identisch mit der subscriptio des CTh. 3, 1, 3 
(zitiert bei Mitteis, Reichsr. S. 218). Vgl. auch Gradenwitz, Arch. I, 98 und 
Mitteis, ZS. Sav.-Stift. 25, S. 376). 

3) Oxyr. I, 76. Anzeige von dem nahe bevorstehenden Tode des Vaters. 

„ III, 478, 479. Anzeige an die Epikrisiskomniission. 
P. Amb. II, 71. Anzeige vom Erlöschen des halben Ususfruktus durcb 

den Tod des Nießbrauchers. 
1 »x\ r. II, 263. Eingabe an die Agoranomen wegen Verkaufs eines Grund- 
stücks, 
i Z. B. BGU I, 77, 350, II, 446. 5 Oxyr. III, 485. 

6) Oxyr. I, 106. 7) Oxyr. III, 502. 

8) Oxyr. I, 56, Z. 10 imyQCicpfjvai jioi xvqiov Ttfös" ftöv?j?> %u,vxi\v tijv olxovo^.Lav. 
9_) .S. oben. 



Egon Weiß: Beiträge zum gräko-ägyptischen Vonnundschaftsrecht 91 

daß die Frau und nicht der Vogt die Verwaltung des Frauengutes 
führte — anders als zur Ptolemäerzeit 1 ) — eine Parallele zum römischen 
Recht, daß bekanntlich die gleiche Entwicklung bei dem Wirkungskreis 
des tutor mulieris vor sich ging. Demnach konnte auch von einem 
Rechtsmittel der bevogteten Frau aus dem Grunde der ungetreuen Ver- 
waltung die Rede nicht sein — ebenfalls wie im römischen Recht. 2 ) 
Etwa mit dem zur Rüste gehenden dritten Jahrhundert nach Christus 
hat das Rechtsinstitut der Vogtschaft auf ägyptischem Boden seine 
Kreise vollendet. 3 ) Aus dem vierten Jahrhundert vollends besitzen wir 
m. W. keine bereits edierte Urkunde, welche eines Vogtes Erwähnung 
tut. 4 ) Wenn dann in byzantinischer Zeit plötzlich wieder vom xvgiog 
die Rede ist 5 ), ja wenn einmal eine Frau sogar mit einem Vogt eine 
Eingabe macht 6 ), so sind wir wohl berechtigt, diesen Klang aus ver- 
gangener Zeit als Marotte eines archaisierenden Schreibers anzusehen, 
die natürlich allseitig nicht mitgemacht wurde. 7 ) 



III. Der (pQovtiat7]q. s ) 

Vogt und Vormund, xvQiog und 87ii'rQ07tog, sind ihrem Begriffe 
nach ausschließend 9 ), d. h. wenn durch Handlungen Dritter für mangel- 
haft Geschäftsfähige Rechte erwachsen sollen, so kann dies nur von 
einem Vogt oder von einem Vormund im technischen Sinne ausgehen. 
Die Rechtssprache ist aber mannigfaltiger als die Rechtsbegriffe, und 
so taucht neben anderen noch selteneren der Ausdruck cpQovTiörrjg in 
dem angedeuteten Sinne des Handelns im Interesse der beschränkt Ge- 
schäftsfähigen auf. 

Das Wort cpgovriötijg (und analog das Wurzelwort cpQovttg) be- 
deuten ganz allgemein denjenigen, der für ein mangelhaft geschäfts- 
fähiges Rechtssubjekt sorgt, den Pfleger im weitesten Sinne des Wortes. 

1) S. S. 17. 2) Darüber Mitteis, Zs. Sav.-Stift, 25, S. 376, Anm. 2. 

3) Für die römischen Weiber: Mitteis ad CPR 19, S. 58. 

4) Denn in BGU IV, 1049 (ex 342 p. Chr.) sind beide Teile Römer. 

5) BGU I, 317 (ex 580/581) %g>qI$ -avqiov xQW KV ^ 0V6ci - Mitteis CPR S. 58. 

6) BGU III, 752 (aus byzantinischer Zeit) Eingabe an den 8ioiy.r\ti)^, utzä 

Y.VQIOV. 

7) Z. B. P. Flor. 15 (ex 563). 

8) Darüber Gradenwitz, Arch. III, S. 409 ff. 

9) Der hellenische Sprachgebrauch außerhalb Ägyptens scheint freilich ab 
und zu beides verwechselt zu haben. So setzte z. B. Aristoteles in seinem Testa- 
mente (Diog. Laert. V, 1, 12) einen xvqios für seinen Sohn ein. Vgl. dazu Bruns, 
Z. S. Sav. Stift. I, S. 20. — Den Hinweis auf diese Stelle verdankt der Verfasser 
Herrn Prof. Dr. Pf äff in Prag. 



92 I. Aufsätze 

So ist die Rede vom (pQovxt6xi]g xov Isqov 'JcpQodLxrjg gerade in einer 
ägyptischen Inschrift. l ) 

Ferner aber erscheint das Wort als Gattimgsbegriff, von dem xvoiog 
bzw. xovQataQ und tnixQOTtog als Artbegriffe sich abscheiden. So 
sagen z. B. die Basiliken 1. 2 tit. de reg. iuris c. 2 von den Weibern: 

ov 8ixät,ov6tv — ov yivovxai (pQovxi<SraL 
Und in demselben umfassenden Sinne gebraucht der Jurist Modestin 
das Wurzelwort: 

D. 27, 1, 1. 12, §1. Elölv xal äXXoi, ol xav ijdrj aöiv etiixqotioi 
r] xovoccxoQsg, diY]V£xag anolvovxai xf\g cpoovxtdog, olov ol %xX. und 

D. 27, 1, 1. 4 § f. 'Eäv TtuxijQ iv xqiöIv r) (pQovxiöiv r] etuxqotccov 
rj xovoaxoQicbv, 6 vibg avxov ovx evo%Xr]d-rjöexcu, einen Rechtssatz, den 
Ulpian folgendermaßen ausdrückt: 

D. 27, 1, 1. 25 pr. Tria onera in domo una esse sufficit, worin sich 
zeigt, daß der lateinischen Sprache ein unmittelbar dem Worte (poovxlg 
gleichstehender Ausdruck nicht zu Gebote steht, diese vielmehr nur in 
einer Metapher den umfassenden Sinn des genannten Wortes um- 
schreiben konnte. 

Es fragt sich nun, ob wir auch in den Papyri das Wort in dieser 
umfassenden Bedeutung finden, d. h. da die Urkunden, ausgestellt über 
einen konkreten Fall, natürlich mit Gattungsbegriffen nicht arbeiten, 
ob sie cpQovxL<5xr\g bald im Sinne von xvoiog, bald von inlxQOTCog ge- 
brauchen. 

1. In einer Reihe von Urkunden kommt (pQovxtöxrjg zusammen 
mit dem Ausdruck acpfjXth, vor, der technischen Bezeichnung der Un- 
mündigen und Minderjährigen. 2 ) So heißt es z. B. (Steuerobjekts- 
deklaration) 3 ) : 



1) CIG III, 4716 c (Tentyra in Oberägypten), Z. 19 xal nolla SaTtftvricotg ig rb 

(Z. 20) itQÖv zi)g NscortQag (erg. kcpgod irrig) dcogct 
sv6£ßiag %o.qiv Si-a "SIqov Aäßvrog, 
rov q>Qovri6tov lsqov kcpQoSirrig, 
rfjg &£&g NscoTBQccg iipQÖvnes. 

2) Z. B. Oxyr. II, 265, Z. 27 vgl. auch Modestin D 27, 1, 8, 7. 

3) BGU I, 352. Sonst findet sich (pQovriGtrig = ircixQOTtog noch BGU I, 88, 
[I,420,427(?), 111,852, 869, 981, Grenf. II, 45. Gradenwitz (Arch. III, 409) be- 
hauptet, daß cpyovrtaxijg wenigstens in Arsinoe nur der amtlich eingesetzte Vormu ml 
ist, im Gegensatz zu dem auf Grund von Testament oder Verwandtschaft berufenen. 
Dies stützt er darauf, daß nur beim initQOTiog, nicht beim cpQovxiöxrjg Angabe der 
Verwandtschaft vorkomme. Vgl. aber BGU III, 869 (Faijum). 

Z. 4 7tctQCc Tcxovijrig rfjg k$ 

5 g acp7]hy.og fifTo: 

cpQOVTiörov rov Gvyy svovg. 
Gemeingriechisch war dieser spezialisierende Sprachgebrauch jedenfalls nicht: Vgl. 



Egon Weiß: Beiträge zum gräko-ägyptisehen Vorumndschaftsrecht 93 

Ovg ajrsyQa^df^v x<p dieXrjÄvfröxi txv äcpfjXtl- cor diu cpoovxiöxov. 
Hier hat demnach der Ausdruck dieselbe Bedeutung wie STiCxooTiog^ 
wozu denu auch der Umstand, daß in diesen Fällen fast stets dm 
(pQOvriGtov gehandelt wird, vortrefflich paßt. 

2. Daneben gibt es aber Urkunden, die eine andere Auslegung an 
die Hand geben: 

BGrU I, 76 £% ßißXiod-rjxyg ivxttjöscav 'Aqölvoltov. &a6rjg [ieta 
xvqlov xui cpQOvxLötov xov vlov Z!xoxorjxscog xal 6 xavxrjg vlbg 
2Jxoxorjxig. Demnach ist xvqioq und <paovxi6xrig pleonastisch als gleich- 
bedeutend nebeneinander gestellt und cpoovxLöxTJg nimmt die Bedeutung 
von xvQiog an. 1 ) 

Ebendies scheint auch in einer Urkunde der Fall zu sein 2 ), wo 
ein Weib einen Kaufvertrag utxa (pgovxiöxov xov dösXcpov abschließt. 
Darauf läßt schon die Anwendung von fierä schließen. 

Wollte man freilich auf die von Römerinnen ausgestellten Urkunden 
übergreifen, so ist der Beweis für die Gleichung xvQtog = (pQOvxiöxiqg 
leicht erbracht. 

Da heißt es: 

P. Lond. H, 191 (S. 265), Z. 20 (103—117 n. Chr.): TsoxCa Av- 
%aQi]vCa {lexa xvqiov tov s^tov . . . .] 7iiuv(p, xccftag xqoxsi- 
xui. KvCvxog ^Avyaqriviog tpQOVtiöxiqg , . . . xud-cog tcqö\- 
xeixcci. 

Daß der in Z. 20 genannte xvoiog der Ancharenia tatsächlich der 

(pQovxLöxijg KvCvxog 'Avxaorjviog und zwar wegen der Namensgieichheit 

wohl ein tutor legitimus ist, hat gewiß einen hohen Grad von Wahr- 
em 7 C5 

scheinlichkeit für sich: Es kann beigefügt werden, daß wir in Q. An- 
charenius den Freilasser der Frau zu sehen haben, da feminarum legi- 
timas tutelas lex Claudia sustulit excepta tutela patronorum. 3 ) 

die Inschrift bei Colin Bullet, de la Correspondance Hellenique 22, S. 57 (aus 
dem Jahre 30 n. Chr.: Pomtow bei Pauly-Wiss. IV, 2602/2670), Nr. 53 "Aq%ovto<s 

Aicovog tov AvTiysvtiöcc, firp'bg 'IXuiov, ßovlsvovtoiv Ascovog tov &tvt>- 

ydvzov, ZtTQardyov tov <Pilcovog. 
Z. 5. AniSovxo IloXv^svog Agxcovog xal Aq(ioöl-/.u 'Aguodiov, 6viL7taoov- 

TOg IJoXv^tVCOt TOV (pQOVTlGTÜ TIo Xv | e v o v , 

was Dareste, Recueil II, 254 ganz zutreffend von einem mineur versteht und wo- 
bei die Gleichheit des Namens auf verwandtschaftliche Beziehungen zwischen 
Mündel und Vormund schließen läßt. Vgl. auch Moschop. in lex. Philostr. s. v. 
iitiTQO-zog: ö (pQovTi6Ti']g (cit. tSteph.). 

1) Diese Nebeneinanderstellung scheint allerdings gemeingriechisch zu sein. 
So in Delphi: Colin, BCH 22, 132 Siä kvqiov v.al cpQOVTißTov Evvaiy.idcc. Vgl. das. 
Nr. 85, S. 89. Anders steht es natürlich in der von Mitteis, Reichsr. S. 155 er- 
klärten Inschrift. 

2) P. Gen. 44. 3) Ulp. XI, 8. 



94 I- Aufsätze 

Demnach hat das Wort (pQovTiörrjg manchmal und zwar häufiger 
den Sinn eines Vormunds, ab und zu 1 ) auch den eines Vogtes — ab- 
gesehen von der sonstigen Tragweite des vieldeutigen Wortes. 2 ) 

Leipzig. Egon Weiß. 

1) Nämlich BGU I, 59, 76, II, 604(?), P. Amh. II, 70, P. Gen. 44. Die Be- 
hauptung von Gradenwitz, Arch. 1. c, „der cfgovriarijs komme viel häufiger bei 
Weibern als bei Minderjährigen vor", hat die Gesamtzahl der Fälle, ohne Rück- 
sicht auf die Nationalität der Handelnden, ob Ägypter oder Römer, im Auge. 

2) Darüber Gradenwitz, Axch. III, 410. Als Abwesenheitspfleger ist der 
(pQovTt6T7]s wohl auch Oxyr. IV, 727 anzusehen. 



Zur Buchführung der Banken. 

Den Papyrus Fay. 153 haben Grenfell und Hunt nur auszugsweise 
behandelt. Nachdem die Urkunde später in den Besitz der Universitäts- 
bibliothek zu Graz übergegangen war, ist sie von Wessely in seinen 
„Studien zur Paläographie und Papyruskunde" IV S. 119 0°. in vollem 
Umfange veröffentlicht worden. Vorderseite und Rückseite sind be- 
schrieben; beidemal e haben wir Zahlungen vor uns, die, wie schon 
Grenfell und Hunt bemerkten, den nämlichen Gegenstand betreffen. 
Eine weitere Erklärung geben Grenfell und Hunt nicht. Auch Wessely 
erklärt die Urkunde nicht näher, er bezeichnet nur die häufig vor- 
kommenden Personennamen als die Namen von Steuerzahlern. Das 
Wesen der Urkunde tritt uns jedoch klar vor die Augen, wenn wir 
die einzelnen Posten der Rechnung in tabellarischer Form unterein- 
anderstellen; wir sehen dann, daß wir Kontoauszüge aus dem Kassen- 
tagebuche einer Bank vor uns haben. Beim Durchprüfen der ein- 
zelnen Buchungsposten drängte sich mir die Überzeugung auf, daß 
Wesselys Lesungen mehrfach nicht richtig sein konnten. Auf meine 
Bitte hat mir die Universitätsbibliothek zu Graz den Papyrus zum 
Zwecke einer Nachprüfung bereitwilligst nach Straßburg gesandt, wofür 
ich der genannten Behörde auch an dieser Stelle meinen Dank abstatte. 

Die Nachprüfung hat in vielen Fällen eine andere Lesung ergeben. 

Der nachfolgende Neudruck gibt keine Auflösung der Sigel und 
Wortkürz ungen, um den äußeren Eindruck der Urkunde und ihre Eigen- 
art deutlicher hervortreten zu lassen. Die abweichenden Lesungen 
Wesselys bezeichne ich in den Fußnoten mit W. 

Recto. 

Spalte 1. Spalte 2. 

1 X (2. H.) [. .]xoi6v* . ml*? 1 

2 Y) (17]TQ° &a6 a 

1,1 W. verbindet das X mit Z. 1 2, 1 [ ] % . . . vr\ W. Das Wort %giov f 

der Spalte 2. Das ist nach den Raum- erscheint übrigens noch einmal vor der 

Verhältnissen nicht möglich. Hinter X Zeile 2,4. — 2,2 Bis Z. 10 stehen die 

ist überdies ein freier Raum von 1 1 / i cm Zeilenanfänge der Spalte 2 auf dem 
bis zum Bruchrande vorhanden. Das X [ linken, der Rest dieser Zeilen auf einem 

steht also für sich allein, ebenso wie getrennten Bruchstücke rechts. W. hat 

auf dem Verso. — 1,2 [ ]o' W. — 0a- den Zeilenanfang £1 nicht mit dem Zeilen- 



96 



I. Aufsätze 



8 

3 M)f U' ETtiy ■ Sd'Sx 

4 ] IJuvsövscog xq® Neov ließ** ^rjS 

— N 1 ß 

5 £■) a l Ettkp ^8 S%' 7-° l 

7 $],' &uop° ^ Sz' [ 

8 ]vsöä tq" Tvß jc w $ iß a 1 S V 

9 «]•'$, ^ 

10 .ur/rp] Tsiavrevö tQ a Nsov Zsß 01 $?; 

ii ]Sv y naf 3 Sn' e™<p S& Sx 

12 a>,]rp° TccficcQiiev z Q a Oa a x a Sn 

i ß 

13 ] a A W; (Pa^ 1 'S'T] Sl' 

14 ] ^t()° Taovv w 

16 ] pjrp Zotd rp" Of« 03 ]^ $d 

17 ] Eizicp \d 

18 p]r]TQ° TaocQöiUT XQ a Tvß $jc 



19 ] p* EOIO*) n«l»EQ(l° 

or}(Tog) W. — 1, 3 [ ]i* W. — Wie schon 
W. bemerkt, ist m aus X umgebildet. — 
Zwischen Ejrtcp und dem Drachmen- 
zeichen steht noch ein Buchstabe, der 

durchlöchert ist; er könnte ein qp sein. 

ß 

— 1,4 Die Zeichen $ '% sind offenbar 

nachträglich hinzugesetzt; zusammen 
8% Dr. 2 Ch. W. verbindet die Zeichen 
$ X irrtümlich mit Z. 2 bzw. 3 der Spalte 2. 

— 1,6 x w S [ ] W. — Auch auf dieser 
Zeile ist am Schlüsse oberhalb etwas 
nachgetragen; Schrift fast ganz zerstört. 

— 1,7 [>]' $aQii°W. — 1,8 []vs6W. 

— 1, 10 [Jcetavrsvg W. — 1, 15 [] ' (6ßo- 
Xol ovo) (-ij'fuffv) (%aXy.oi ß) W. — 1,16 
xq u . . . SS W. — 1, 18 z Q a [ J» $ x W. 

— 1, 19 W. setzt hinter Eqio* ein Komma; 
der Papyrus zeigt jedoch hinter Eqio* 
die zweite Hälfte der Doppelklammer, 




_Q[po]s adtXyog u,\tjTQ° 2 

jV[. . .]ag Hgccxkr] [ 4 

J [T]y/fet $ij a^^S <<* ^1>* & 

[^ . . . ner^söov %og Ku[ 6 

[••Hfl 7 

M[ ] . eevsrjs Iev[ 8 

[Mou] Ä/3 ^ Tvß s Snl 9 

-^tt| . .]ijg Ül«to{tü 1 ' [ 10 

ß 
Enicp St-ß S%[ 11 

Kccroirrjg A[ 12 

i^jwqp \^[ 13 

Mf* a/üa[t 15 

Axoklovi[ 16 

«AAea $ t/3[ 1 7 

^ Agvcatrjg ^/U£ar[og 18 

Tp" 2W x a Sn op 01 al $ xtf[ 19 
A T f ° Ä/3 a <3 0' u J j^ | i-.to x rixov6°\ 20 

schluß or^f^qpog xrA. vereinigt. Eine ähn- 
liche Zeilen Verwechslung liegt Z. 7 — 12 
vor. — 2,4 JV[ ]ccg 'H^axlr) . [ ] W. — 
2,5 []ßei \r\ aXXccg $d (i[ ] W. — 2,6 
x«[] W. — 2, 7 M[ ]rj W. — 2,8 'Aie[ 
]vsßv£vg Wev[ ] W. — 2, 9 [ ] . . . $ rj 

rv/* W. — 2, 12 KcmHrqs a[ ]tj? 

Xaro[t]rou W. — 2, 14 'Aqt[ ] W. — 
2, 19 zq" Tvß x M $ * xtA. W. — 2, 20 Der 
Winkel vor vito x scheint ebenfalls eine 
Klammer zu sein, deren oberer Teil vom 



Friedrich Preisigke: Zur Buchführung der Banken 97 

•20 ] a.Uai \ rj Ms 7 ' a l iß a X S i>ß X A ^ ^ a § Aqviot [ 2 1 

ß 
•21 (H]\tq xv t g a XQ a Tvß x 03 Sh\S%] Tlavvi [ '22 

22 ] Ms* Sv ®ow° ShSl 

^ Aqvcottis Aqvcöt\° 23 

23 ] Eqsv&i (vvß Sv) 24 

^ A^vjig Wsvaxv^ii [ 25 

%Q a Tvß x w S ^ Ms* S tS ofi 01 [ 26 

24 u^rp] TavQi 

ß 

25 ] N s Z* V»/ S% *> Iu(W&r}[g . ](f>Qav° (IIa . [ 27 

20 1 u 7 < Tuvqi" tq« 0a co x w \ i} ^^ Ns° Esß a \ >, Tvß S V Ms* S ?[ 28 

|>] Wevcirvai" j 29 

^^ [ i • . \ ?/[ 3,) 

(Schluß der Spalten.) 

die auf dem Rekto und Verso häufig I 2,21 'Aksf-&g 'Aqzcüz W. — 2,22 rp" 

erscheint. — 1, 20 Yor der ersten Zahl Tvß v- 1 " S *[• • •] «"'[ ] W. — 2, 27 I^lov- 

iß ist kein Drachmenzeichen vorhanden. | d-rjg [ . .]cpgccv" |_ J7o;[ ] W. — 2, 29 Wsva- 

— 1, 21 ä = av(rf]g). — 1, 23 [ >pfu- j tv[i.[ ] W. — 2, 30 fehlt bei W. 
oi° W. 



Verso. 

1 X 

2 [7/f]Toxa7<? 77toAA;[ö|o^ (Tsziöi ) (irj TaoQGsvovyi 

T" | t |p ß <fr: w x w x° 7 S [ß ' iVjtov 2."£/3 ß xy x° ty S <5 * TJVJ0 x jc° X^ $ *sr* 

4 [JT]£()" xy >c° jra $tg* xtu E\my i]g x° qltj S$* Sl 

5 IJereöovxog \ . . \iq[. . .]lcpiog (Uavig) [ t a]^ ®sva%vy* 

T" rp" Oa w x?7 x<° x° y \S rj* Nsov] Zsß a xy x° id~$ r]*] Tvß x x° Xr[ 

_ ß 

7 V»?* Ms* vi] x° vß S V* W ™ x°] v\ [S d*] O»«,« 6 x n x° ly S$* Sl 

(2, H.) xa[l\ 

2 [. .~\roK<xig W. [n^]toy.aig setze ich vermutungsweise, da alle Namen mit 
II beginnen. — TItolli[So] g (Tsmai ') W. — Möglich wäre auch Äsitiöi . - 

3 $ [. . . JNt]ov W. — am Ende $ 5* (oßoibg) [. . .] (o^oAoi *uo) >t irf ^ i? W. — 

4 ttk ohne Ordnungszahlstrich. — xai . [ ]s k w W. — 5 Tavig W. — Die Doppel- 
striche sind Prüfungsstriche, sie stehen unter jedem Eigennamen. W. gibt diesen 
Strichen stets die unrichtige Form \. — 6 qpa'° Qici x'° x° . [ Mou] Ä/J" xy x° id — 

[. .] W. — 7 ) jf r£Q(tuxvixsiov) r\ [..].. vß $ ij # [ > . L ]«S "'i ^d am Schlüsse 

x«[ J W. - 

Archiv f. Papyriisforschung IV 1 -■ • 




98 I- Aufsätze 

8 ^ Nsqcovl Zeßcf xd~ x°[. . S <?*] 

9 [lIete]aovxog Aq[ ]veig) ^ TeooßuöxL 

lV [xq u Neo]v 2Jeß" x w x° ifr~ [S d* ^ . .~ x°. ."] S <J # iVfp w xF *° A/3 $ iß' 

1 1 [ Tvß] xä x° [iy S V* #«f* e [- ~ x °- • ] S V* ®aQP° *ü x° oe $ d* Kaiöa- 

ß QSIOV 

12 [. . x\° qxcc $d* S% 

13 [TIxo]lhg Oo6ev[ov(pid\g (Kuivuv ) (fl @evu(iovvi° 

U~ [tQ a ] ®cc a xa x a x°äS V* [Neov] Zeß a i$x°iS rf Neo a xy x° x% S y' 

[Tvß x]ä x° (ü S ä' Ms* [l\& x° vy Sn' Oafi s k~ x° gff Sv* S% 
]o . [.]g (irj &ccxorjxog xq k <t>cc a x a xd x° 

[~$if Neov Zeß] a ig x° ä Sy* Neo a xa x° xf Sv' Tvß xä x° (iä 

ß 

18 \Sri* Me* ifr] x° vy Sy' Quiisv" XT x° gg S^'Sl 

19 [ ]6eoaxog ft 73 ®avßaö[x]iog 

wT [xq u 0a a x\f x a x° d Sy* Neov Zeß a xd~ x° i&~ S^' Neq w xe x° ky 

21 [Sy* Tvß x]ä x° (iß S y' Me[* xä(?)] x° v[y) S d* ®a(i E x[&] x° %e S ö* 

ß 

22 [IIccvvi i]y x° qy $ '»7* $ £ 

23 [ ] aÖekcpog (iy xyg uv tq) ^[a a ] 

XT [xä x a ] x° ä S d' Neov Zeß a xd x° l&~ S v' Neo™ xe x° kä 

25 ß y* Tvß x]ä x° (iß" S n' #«f* £ iy x° iß S V* IIccvvi k u £ f x° $ß~ 

26 Sy'Si 

27 IJexoßaöxig Tlexoßaöxi (2Jeox) (iy &ai6axog 

28~~ ro a Ne Eeß a xö~~ x a x° i£~ S iß' Nsq w xe x° ky S v' Tvß xä x° (iy 

8 Zeßa* xd~ [ ] "W. — [ ] x sig) W. — 10 [ ]vesi x t,J %° i&~ 
] W. — 11 [ ]xü7 x° (iy ^ rj* cpap* [ ] S' 9 a C u " x ^ x ° 0£ S' $ W. — 

12 [ x]° qxu ^d yx [ ] . (*«* Ascov ) etc., d. i. Ende der Zeile 13, W. — 13 (>«( 
Ascov ) n' 1 @svci.\L0vvri' W. — 14 [tq"'\ hat W. nicht. — Von [Neov] Zsß 01 an ver- 
bindet W. die Z. 14 mit Z. 13 hinter OQOev[ovcpio]g. — 15 [ ] . x° (iF ( ) $ 8 m 
(is x W. — Der Rest der Zeile ist bei W. frei, da er diesen Rest für Z. 14 ver- 
wendet hat — 16 Den Anfang der Zeile bis ^(rQÖg) hat W. nicht. — cpa'" x"' x° 
S W. — 17 [ ]tsx° |jj ^ ri* Nsq ( " x&~ W. — 18 [ ] x y vy SV W - — I 9 «''- 
/iaffros W. — 20 [ J x" J x° 5 W. — Nsq 1 " .7x^7 W. - 21 [ ] .~ x° ft/3 $ij* 
rf[p^(o:vix£tot;)V .] x° r ^ d* qpaji s x[. .] . t ^ (5f* W. — |s steht ohne Ordnungszahl- 
strich. — 22 [ ] x" qy ^ 7j" . [ | W. — 23 [ J ädslcpös firj* T?fc ä als Zeilen- 
schluß W. — 24 [ ] x° <T~ ^ d» W. — 25 [ ] S x° ft/T" W. — u s /£ x° pjT" W. 

— 26 [_ I Sn* (x a ^° l ß) w - 



Friedrich Preisigke: Zur Buchführung der Banken 



99 



29 S n* ® a V £ *& x ° S* S V* ®UQP° xcc x° os* S S* reo* 1 xd~ x° %y 

so s*St 

31 \II]aveyßrjovLg SIqov pr] Qavuaovviog xq) 

3V ®u a xf~ x m x° % S d* Neov Zsß a iß x° 1 S d* cc x xy x° xT 

33 S n* Nsqö Ü x° xs Sn* Tv P * x° *n S^ # a l xu x° ja $d* 

1 - ß 

34 Ms* xa x° vrj Sv* u X xß x° [. . \d* S%] 

35 TluXovg OQötvovcpiog ([. . .]{- ra ) arj Tuoqiöv 

sV xq) Ne° Eeß a xq x bi x° xy $tg # Tvß xe x° v~ Sv* Ilavvi x~ 

— — — — ß 

37 {i £ y x° qu $ t/3* KuiöaQSiov x)} x° Qxy ^if \i 

38 IIex8v[. . . I7]£xuvQig ( Bolßijg) yfl T%uTCü<?iog 

3V rg) ^a 01 xs~ x<° [x°] y S V* Ne° Zeß a Eg~ x° V <pf U*Q a W x° *t~ 

40 S WY T vß x x° [A]fr - S rj 9 Me* üj x° vy Sn* S% 

29 Oberhalb der Zahl ot hat der Papyrusschreiber irrtümlich einen Punkt 
statt des Striches gesetzt. — 31 Osvavtßviog W. — 33 x° x? $ rj m u[XXcci .T~ x° 
Iri W. — 34 Ha. 7 xä x° vl\ \ r\* u* xß~ x° als Zeilenschluß W. — 35 ([. . .J f ") ^ 
TaoQiovg W. — 36 x° v $ tj* — . . x/i . — W. — 37 KocigccqsLov x/j x° px ^ ?;• (r^iav) 
(ößolol ß), anscheinend Druckfehler statt (^aAxof /}), W. — 38 T%uv<uos W. — 

39 rp" <jpa" J x? x° 7, ferner 2^ß ß 1? oT ^7] u e x? x° x£ — W. — 40 y. x u &~~ 

S q* u.£ / trj x° v 7 . . . (thli6v\ (%ccXxol ß) W. 

Nunmehr wiederhole ich das Verso dieser Urkunde 1 ), doch so, wie 
ein moderner Kassenbeamter verfahren würde, d. h. unter Benutzung; 
eines Spaltenformulars; außerdem benutze ich der besseren Übersicht 
wegen statt der griechischen die arabischen Zahlzeichen. Die Reihen- 
folge der einzelnen Angaben bleibt genau dieselbe; der Kürze halber 
ersetze ich die Namen der 11 Kunden durch die lateinischen Buch- 
staben A bis L: 



Zeile 

des 

Papyrus 


Kunde, TQ a Monat 


Tag 


x w 




%alv.oi 


2 
3 

4 


A 

[t]Q a ' $acö(qp/) 

[N]eov £sßcc(ezov) 
T[v]ßt 

\r]£Qii(uvty.siov) 
'E[ititp] 


23 

20 

23 

[1]6 


x M 


~ 3 [4] 

— 1 13; 4 

— 1 38 , 16 

— 81 16 

— 118 4.1 






1) Das Recto ist zu lückenhaft erhalten, als daß es eine zusammenhängende 
Übersetzung gestattete. 



100 






I. Aufsätze 












Zeile 










des 


Kunde 


! rp K Monat 


Tag x» [i* x° 


dQcc%Hcc 


^odxof 


Papyrus 




■ i 








5 B 










6 1 rp a <&aä)(cpL) 


21 x ro 


3 


[8] 






[JVeov] Esßa(ßxov) 


23 


— 14 


[8] 


j — 




Tvß(c) 


20 


— 38 


8 


— 


7 


Ms%(sIq) 


18 


— 52 


8 








[aX{X7]g)] 


[21] 


— 57 


M 








<&cc(i8(v(bd') 


28 


— 63 


4+ 


2 


8 




NfQcovi(ov) 2!sßa6(tov) 


24 


- [•■] 


[4] 


— 


9 


c 












10 




[rp«] [Mo]v Zsß(aßtov) 


— x<° 


— 19 


M 


— 




[&Wns)] 


[••] 


- ! [■•] 


4 


— 




Nsqo>(vIov) 


: 25 


— | 32 


12 


— 


11 




1 [TD«»)] 


21 


43 


8 


i — 








0a/if(v(B'9') 


[■■] 


- [•■] 


8 


— 








(Papfio^öah.) 


21 




— 75 


4 


i 


12 






Xojiffaptiov 


[••] 




— 121 


H 


2 


13 


D 


• 














14 




[rp«] 


$o:c5(qpt) 


21 


X« 


— 1 


8 











[JV^ov] 2sßcc(6zov) 


16 




— 10 


8 


— 








JVip£ö(viOv) 


23 




— 27 


8 


— 


15 






[TflftO] 


[2]1 




— 45 


4 


— 








Msx(filQ) 


[1]9 




— 53 


8 


— 








<&uii£(vä)fr) 


30 




— 66 


84- 


2 


16 


E 


Tp« 


3>aco(gpt) 


x w 


24 *) 


- [■] 


[8] 




17 






[iVg'ou Ä/S]a(ffTOi;) 


16 




— 10 


8 


— 






i\T£pa>(?uov) 


21 




— 27 


8 


— 








TvßO 


21 




— 41 


[8] 





18 






[Ms X (sl(>)] 


[19] 




— 53 


8 


— 








<Putitvcb(&) 


30 




— 66 


H 


2 


19 


F 
















20 




[>?«] 


[$>uw(cpi)] 

Niov 2sßu(6xov) 

N£Qco(viov) 


[2] 6 
24 
25 


% a 


— 4 

— 19 

— 33 


8 
4 

[81 




21 






[Tvß(L)] 


[2]1 




— 42 


8 


— 








Ms[%{sIq)] 


[21?] 




— 


5 [8] 


4 


— 








<&aii£(va>&) 


2 [9] 




— 


65 


4 


— 


22 






\TIavvi\ 


[»]? 




— 93 


H 


2 


23 


o 


rp) 


f[am((pi.)] 


[21] 


[* W ] 


— 1 


4 





24 






Neov Zißcc{axov) 
Nsqco(vIov) 


24 
25 




— 19 

— 31 


8 1 
[8] 


— ■ 


25 






[TBM\ 


[2]1 




— 42 


8 


— 








<l>all£(v(b^■) 


13 




— 62 


8 


— 


26 






Tlavvi 


30 




5 


102 


H 


2 


27 


H 


















28 




rp c 


N4(pv) Zsßa(oxov) 


24 


x ffl ! 


— 


17 


12 


— 








Nsqco(vLov) 


25 i 




— 


33 


8 


— 








Tvß(t) 


21 j 




— 


43 


8 




29 






&ctHE(va>&) 


29 




— 


65 


8 










$uq[lo(v&l) 


21 ! 




— 


75 


4 




30 






Ffpjx(afix£iov) 


24 




— 


83 


u 


2 


31 


I 


*<?) i 


<Paä>(gpi.) 


27 ! 


K co 


1 


7 


4 





1) Vertauschung durch ein Versehen des Papyrusschreibers. 



Friedrich Preisigke: Zur Buchführung' der Banken 



101 



Zeile 


















des 


Kunde 


TQ* 


Monat 


,, Tag x a 


f* E 


x° 


dQa%iicti 


ia.Xv.oi 


Papyrus 


















32 






Ntov 2sßa(erov) 


12 




— 


10 


4 










&X(lT\q) 


28 




— 


25 


8 




33 






NsQco(viov) 

Tvß(i) 


17 

20 




— 


26 

38 


8 
4 










aX(Xris) 


21 




— 


40 


4 




34 






Ms x (hq) 


21 


— 


58 


8 










&X(%r\$) 


22 


— 


[••] 


[H] 


[2] 


35 


K 
















36 




tq) 


N6o(v) Seßdietov) 


26 x w 


— 


23 


16 










TvßU) 


25 


— 


50 


8 










IJctvvt 


20 


3 


101 


12 




37 






Kctiaccgslov 


28 ' 


— 


123 


84 


2 


38 


L 
















3i» 




tq) 


<&ct&(cpi) 


25 x ro 




3 


8 










Nto(v) Zaßa(6T0v) 


16 


— 


10 


8 










N£QO}(viOv) 


23 


— 


27 


1[2] 




40 






Tvß(i) 


20 


— 


[3] 9 


8 










Ms x (d Q ) 


18 




— 


53 


8+ 


2 



Mau sieht ohne weiteres, daß x° durch xo( Älrj^arog) aufzulösen ist, denn 
die Seitenzahlen wachsen regelmäßig mit dem Fortschreiten der Daten. 
Auf diesen xo/U^uara des Kassentagebuches waren die Zahlungen der 
Kunden A, B, C u. s. w. gebucht, und zwar handelt es sich um Teil- 
zahlungen, deren Jahressumme regelmäßig 44^- Drachmen 2 Chal- 
koi beträgt. Die Teilzahlungen in dieser Gesamthöhe sind bei den 
Kunden D, H und K deutlich erhalten, für die übrigen Kunden habe 
ich die einzelnen Teilbeträge dementsprechend unbedenklich ergänzt. 
Zu dieser Ergänzung berechtigt auch die regelmäßig wiederkehrende 
Ausgleichszahlung von ^ Drachme 2 (Jhalkoi. 

Der Zweck eines Kassentagebuches besteht darin, den Bar- 
bestand in seinem täglichen Wechsel aufzuzeichnen. Darum schreibt 
z. B. die deutsche Postverwaltung vor, daß jede Bareinnahme, sobald 
sie erfolgt, im Kassentagebuche einzeln in Einnahme, jede Barausgabe, 
sobald sie erfolgt, ebendaselbst einzeln in Ausgabe zu stellen ist. Tritt 
der Revisor unvermutet ein, so rechnet er die Einnahmespalte und die 
Ausgabespalte auf, zieht die Differenz, und die so erhaltene Summe 
muß auf Heller und Pfennig im Geldschrank bar vorhanden sein. Im 
Kassentagebuche erscheinen demnach alle Buchungen in chrono- 
logischer Folge; will man die Buchungen noch nach sachlichen 
Gesichtspunkten getrennt haben, so muß man neben dem Kassen- 
tagebuche besondere Konten führen, sowohl Kontobücher für die ver- 
schiedenen Gattungen von Einnahmen, als auch Kontobücher für die 
verschiedenen Gattungen von Ausgaben. Es erscheint alsdann jede 
Buchung des Kassentagebuches noch einmal in irgend einem dieser 



102 I. Aufsätze 

Kontobücher. Schließt man sämtliche Kontobücher ab und zieht dann 
aus allen Schlußsummen die Differenz, so erhält man eine General- 
summe, die mit der Differenz des Kassentagebuches übereinstimmen 
muß. Es dient zur Erleichterung, wenn jede Buchung im Kassen- 
tagebuche gleichzeitig auch in dem zugehörigen Kontobuche gebucht 
wird; andernfalls muß man nachträglich aus dem Kassentagebuche 
die für die einzelnen Konten nötigen Buchungen herausziehen. Unser 
Papyrusschreiber hat das letztere, langweiligere Verfahren angewendet. 
Er hat zuerst das Kassentagebuch von vorn bis hinten durchgesehen, 
um alle Zahlungen des Kunden A. herauszuziehen (Zeile 2 bis 4), so- 
dann hat er das Kassentagebuch abermals von vorn bis hinten durch- 
gesehen, um alle Zahlungen des Kunden B. herauszuziehen (Zeile 5 
bis 8), und dieses Verfahren hat er so oft wiederholt, als Kunden vor- 
handen waren. 

Die Auszüge auf dem Recto rühren von einer andern Hand her 
als diejenigen auf dem Verso; sie weichen auch in der Abfassung vom 
Verso ab insofern, als die Seitenzahlen niemals angeführt und hinter 
den Monatsnamen die Monatstao-e stets weggelassen worden sind. Es 

o Do 

lautet z. B. Recto I, 8 : [N. A : . ^tgb(§) . . . ]i>E6ä(ros) tq c< Tvß(i) x co 
(ÖQCiXLiccl) tß aX{Xai) (dga%[.i(ä) >/. Dagegen z. B. Verso 28: tg a Ne(ov) 
Etßaiöxov) xd k w xo{lh]^iaros) it, (ÖQui^al) iß xtL Eine feste, 
von den Beamten regelmäßig innezuhaltende Büreauvorschrift für 
die inhaltliche Abfassung dieser Kontoauszüge hat mithin nicht be- 
standen. 

Nach Fertigstellung der Kontoauszüge haben zweierlei Nach- 
prüfungen stattgefunden : 

1. Zunächst wurde festgestellt (jedenfalls von einem zweiten, bei 
der Abfassung der Auszüge nicht beteiligt gewesenen Beamten), ob 
alle Zahler vollzählig vorhanden sind. Diese Nachprüfung machte 
man in der Weise ersichtlich, daß man jeden Namen anstrich (anhakte); 
die Prüfungs striche bestehen auf dem Verso durchweg in langen, kühn 
hingeworfenen Doppelstrichen. Wessely gibt diese Doppelstriche un- 
richtig durch die Form \\ wieder, während sie, wie das natürlich ist, 
von links nach rechts aufwärts streben und unterhalb der ersten Buch- 
staben jedes Namens endigen. Der Prüfer des Recto hat ebenfalls diese 
Doppelstriche angewendet (mit Ausnahme der Zeilen 14; 18; 21; 23; 
25), nur sind sie zarter und länger. Die Nachprüfung auf dem Recto 
scheint irgendwie unterbrochen oder unsicher geworden zu sein, denn 
es hat eine erneute Nachprüfung unter Verwendung anderer Prüfungs- 
striche stattgefunden. Diese neuen Striche sind kurz und dick, sie 
stehen oberhalb der Doppelstriche. 



Friedrich Preisigke: Zur Buchführung der Banken 103 

2. Die andere Nachprüfung der Kontoauszüge bestand darin, daß 
man feststellte, ob die Summe der Einzelposten bei jedem 
Zahler 44^ Drachmen 2 Chalkoi betrug. Da die Geldposten 
nicht untereinander angeordnet sind (wohl der Papierersparnis halber), 
so erleichterte man sich das Zusammenzählen dadurch, daß man 
(auf dem Verso) jeden einzelnen Geldposten durch einen kräftigen 
Punkt kennzeichnete (Rechenpunkte). Diese Punkte zeigen eine 
andere (blassere) Tinte, als die übrige Schrift, sie sind also später, 
d. i. gelegentlich der Nachprüfung gesetzt worden. Der Papyrus- 
rechner hat sie in der Weise hergestellt, daß er zunächst einen 
kleinen Kreis beschrieb und dann den Innenraum entweder durch 
einen kräftigen Federdruck oder durch öfteres Herumfahren mit der 
Feder oder auch damit ausfüllte, daß er in den Kreis ein stehendes 
Kreuz hineinzeichnete; das Kreuz ist dann mit so kräftigen Strichen 
gezeichnet, daß das Ganze das Aussehen eines runden Klexes hat. 
Bei dem dritten Rechenpunkte in Z. 17 ist das Kreuz mit der Lupe 
am deutlichsten zu erkennen. Die Punkte heben sich so deutlich 
heraus, daß sie den angestrebten Zweck, das Zusammenrechnen der 
einzelnen Geldposten zu erleichtern, tatsächlich erreichen. Manchmal 
freilich ist der Rechner des Verso bei Herstellung der Rechenpunkte 
flüchtig zu Werke gegangen; dann wurde aus dem beabsichtigten 
Kreise ein langes Oval, und in solchen Fällen hat Wessely statt 
des Punktes einen kommaartigen Strich gesetzt. Da aber jedes- 
mal das nämliche Zeichen beabsichtigt worden ist, habe ich 
gleichmäßig den Punkt gewählt. Auf dem Recto, das von anderer 
Hand herrührt als das Verso, haben die Rechenpunkte fast durch- 
weg die Form eines kurzen dicken Striches; sie ' fehlen überdies 
dort in vielen Fällen, was damit zusammenhängen mag, daß der 
Prüfer des Recto weniger gewissenhaft arbeitete, als derjenige des 
Verso. 

Auf dem Recto finden wir viele Zahler mit dem Anfangsbuchstaben 
A, auf dem Verso, soweit wir sehen können, nur Zahler mit dem An- 
fangsbuchstaben Tl. Die Kontoauszüge waren daher sehr wahrscheinlich 
alphabetisch angelegt, wie wir das bei derartigen Übersichten häufig 
finden (z. B. P. Teb. I 93; 94; BGU 659; P. Lond. I S. 142). Vermut- 
lich hat man, mit A beginnend, zunächst das Recto einer längeren 
Rolle beschrieben, alsdann die Rolle umgedreht und die Arbeit auf 
dem Verso fortgesetzt; so kam das .77 hinterwärts von A zu stehen. 
Die Benennung der Zahler geschieht unter Hinzufügung des Vater- 
namens; dahinter folgt gewöhnlich ein durch kräftige Klammern ein- 
gezäuntes Wort, sodann der Muttername unter Voransetzuug von 



104 I. Aufsätze 

HyTQog. 1 ) Die Hinzufügung des Mutternamens 2 ) deutet darauf hin, 
daß die Zahler Nationalägypter sind; die vielen ägyptischen Namens- 
formen führen zu demselben Schlüsse. Die eingezäunten Namen halten 
Grrenfell und Hunt für Personennamen 3 ), Wessely dagegen glaubt Orts- 
namen vermuten zu sollen. 4 ) Da ein Ortsname zwischen Vaternamen 
und Mutternamen keinen rechten Platz hat, und da es unwahrscheinlich 
ist, daß die Zahler, welche bei einer und derselben Bank ihre Einlagen 
machen, aus so verschiedenen Ortschaften stammen, da schließlich von 
den Namen, wie schon Wessely bemerkte, kein einziger im Faijum als 
Ortsname nachweisbar ist, obwohl doch der Papyrus aus dem Faijum 
stammt, so w T erden wir diese Namen als Personennamen anzusehen 
haben, wenn sie auch meines Wissens bisher nicht bezeugt sind. Da- 
für spricht auch Recto 1, 19, woselbst die Worte ii)](xgbs) Eqio* in 
derselben Weise eingezäunt sind. Die Einzäunung bedeutet wohl eine 
Tilgung (vgl. Recto 2, 24). In welchem Verhältnisse aber die getilgten 
Namen zum Zahler stehen, bleibt ungewiß. Das X, welches im Recto 
und im Verso oberhalb der Spalten steht, kann bei der Gleichheit keine 
Seitenzahl sein. 

Es entsteht nunmehr die Frage, welche Art von Zahlungen 
wir vor uns haben. Da die Jahressumme jedes Zahlers 44^- Drachmen 
2 Chalköi beträgt, so kann eine Steuer, die nach Besitz und Einkommen 
verschieden bemessen wird, nicht in Frage kommen Das Wort xg a , 
welches bei jedem Zahler der ersten Ratenzahlung voraufgeht, deutet 
sicher darauf hin, daß wir es mit Zahlungen zu tun haben, die mit 
der Bank in Beziehung stehen, und ist vermutlich in ZQa(ttE£iTixoi)) 
aufzulösen. Das xquxi&tixov (P. Oxy. III 574) halten Grenfell und Hunt 
für eine Abgabe for the maintenance of the official banks. 5 ) In unserm 
Falle muß es jedoch als ausgeschlossen gelten, daß eine so große Zahl 
von Bewohnern gleichmäßig einen so hohen Betrag zur Unterhaltung 
der Staatsbanken gezahlt habe. Es ist natürlicher, anzunehmen, daß 
die Höhe der Abgabe für die Bank verschieden bemessen war, je nach- 
dem der einzelne Bewohner die Bank in Anspruch nahm. Das xQa(ne- 



1) Der Schreiber des Verso kürzt regelmäßig aJ> /<>, oder ;*>;, der Schreiber 
d<-s Kecto mit einer Ausnahme <Z. 1,19) il)}tq> . 

2) Erman, Ägypten S. 224. 

3) Der in Z. 27 des Verso vorkommende Name ZtQ* wird im Index von 
P. Fay unter den Personennamen aufgeführt. 

4) Stud. Pal. IV S. 121. Die Vermutung Wessely s stützt sich auf seine Lesung 
Tavi$ (statt Zavis) in Z. 5 des Verso. 

5) P. Oxy. III 513, 37 Anm. am Schlüsse. Vgl. auch Jouguet, Rev. des Etudes 
Anciennes VIT (1905) S. 57. 



Friedrich Preisigke: Zur Buchführung der Banken 105 

^iTixov) wird daher hier richtiger als trapezitisches Register oder 
„Kontoauszug aus dem Bankkassentagebuche" zu deuten sein. 
Für die Steuergattung haben wir damit nichts gewonnen. Auch die 
beiden übrigen Wortkürzungen x a und p* bringen uns nicht weiter. 
Das */° findet sich regelmäßig nur bei der ersten Teilzahlung eines 
jeden Kunden; dort steht es im Verso regelmäßig zwischen dem Datum 
und der Kassentagebuchseite, im Recto dagegen, wo die Kassen- 
tagebuchseiten stets fehlen, zwischen dem Datum und dem ersten Teil- 
betrage. 1 ) Die Benennung der Steuergattung an solcher Stelle ist un- 
wahrscheinlich. Wäre überdies k co eine Steuergattung, so würde sie? 
da hier zahlreiche Bewohner gleichmäßig den ziemlich hohen Satz von 
44^ Dr. 2 Ch. zahlen, was auf eine wichtige und verbreitete Steuer- 
gattung schließen läßt, auch schon anderwärts bezeugt sein. Eine 
sichere Deutung weiß ich nicht, doch muß wohl das x a mit der tech- 
nischen Handhabung der Buchführung in Beziehung gebracht werden. 
Die Wortkürzung [i £ begegnet uns nur auf dem Verso, und zwar nur 
Z. 25 und 37; sie steht dort, ähnlich wie das */°, zwischen Datum und 
Seitenangabe. In Z. 37 wird ^ie y aufzulösen sein durch }is(jgi6^ov) ,y 
d. i. „dritte Teilzahlung"; wir haben hier tatsächlich die dritte Zahlung 
vor uns. In Z. 25 wird p £ s verschrieben sein für t u £ g, da hier die 
sechste Zahlung vorliegt. Zur Deutung der Steuergattung haben wir 
jetzt keine Anhaltpunkte mehr übrig. 

Das Wahrscheinlichste dürfte sein, daß wir die Kopfsteuer vor 
uns haben. Wir wissen aus P. Lond. II S. 54 (neu herausgegeben von 
Wessely, Stud. Pal. IV S. 62 ff.), daß es im Faijum in der Mitte des 
I. Jahrh. n. Chr. einen Kopfsteuersatz von 40 Dr. gab, . der vermutlich 
von den Nationalägyptern gezahlt wurde. 2 ) In diese Zeit fällt unser 
Papyrus nach Ausweis der Schrift und der Monatsnamen, und die 
Zahler sind offenbar sämtlich Nationalägypter. Der über 40 Dr. hin- 
ausgehende Betrag von 4^ Dr. 2 Ch. mag als TiQoödiayQayöpLtvov 3 ) 
anzusehen sein. 

In der nachfolgenden Übersicht stelle ich Daten und Seitenzahlen 
in zeitlicher Folge zusammen, gewissermaßen eine Rekonstruktion 
des Kassentagebuches. Die Namen der Zahler sowie die Geldbeträge 
lasse ich fort. Wo mehrfach auf denselben Tag dieselbe Seitenzahl 
entfällt, bringe ich den Beleg nur einmal. 



1) Das %»' ist im Recto öfter (Z. 1, 4; 1, 10; 1, 18) durch den Papyrusschreiber 
— anscheinend versehentlich — fortgelassen worden. 

2) Kenyon, P. Lond. II S. 54: Wilcken, Archiv I 139; Greufell und Hunt, 
P. Fay. S. 174 f. 

3) Wilcken, Ostr. I 287 f. 



106 



I. Aufsätze 



Zeile 






Seite des 


Zeile 






Seite des 


des 


Monat 


Tag 


Kassen- 


des 


Monat 


Tag 


Kassen- 


Verso 






tagebuches 


Verso 






tagebuches 




0w& 


— 


— 


21 


Tvßi 


[2]1 


42 


14 


fpatuqpz 


21 


1 


11 


„ 


21 


43 


6 


n 


21 


3 


15 


,, 


[2]1 


45 


39 


)) 


25 


3 


36 


ii 


25 


50 


20 




[2] 5 


4 


7 


Ms%siq 


18 


52 


32 


„ 


27 


7 


40 




18 


53 


32 


Neov ZtßaGrov 


12 


10 


15 


11 


[1]9 


53 


14 


n 


16 


10 


7 




[21] 


57 


3 


ii 


23 


13 


34 


,, 


21 


58 


6 


ii 


23 


14 


21 


11 


[21] 


5 [8] 


28 


ii 


24 


17 


25 


$OClL£Vm% 


13 


62 


20 


n 


24 


19 


7 


11 


28 


63 


36 


51 


26 


23 


29 




29 


65 


32 


:i 


28 


25 


15 




30 


66 


33 


Nsqcoviov 


17 


26 


11 


<&aQ[iov&i 


21 


75 


17 


ii 


21 


27 


4 


rsQiiaviy.8iov 


23 


81 


14 


ii 


23 


27 


29 


11 


24 


83 


24 


ii 


25 


31 


22 


Hoi.vvi 


[1J3 


93 


10 


ii 


25 


32 


36 




20 


101 


20 




25 


33 


25 




30 


102 


3 


Tößi 


20 


38 


* 


E7ti(p 


[1]6 


118 


40 


„ 


20 


[3] 9 


12 


KcaßaQsiov 


["] 


121 


33 


ii 


21 


40 


37 


ii 


28 


123 


17 




21 


41 











Ein Blick auf die Tabelle zeigt, daß die Seitenzahlen in richtiger 
Aufeinanderfolge von 1 bis 123 laufen. Die Seitenzahlen bestätigen, 
was schon Grenfell und Hunt aus der Aufeinanderfolge der Monats- 
namen erschlossen 1 ), daß Nsog 2Jeßaörög = 'A&vq, Nsgäviog = Xoidx 
ist; es ist ferner reQ^avixelog = Tluyüiv, KaiöccQetog = Msöoq)]. 2 ) Ein 
Zweifel entsteht zunächst noch hinsichtlich des Z. 8 vorkommenden 
]\£Q(bvLos 2Jeßaat6g] dieser Monatsname folgt hier auf den Phainenoth, 
müßte also der Reihenfolge nach ein auf den Phamenoth folgender 
Monat sein. Die Seite des Kassentagebuches, welche Aufschluß geben 
könnte, ist weggebrochen. Ihn mit dem NsQcoviog zu identifizieren, 
erscheint auf den ersten Blick bedenklich, weil der NtQävioj sonst 
stets (Verso Z. 10; 14; 17; 20; 24; 28; 33; 39) ohne den Zusatz 
ZsßaöTÖg sich findet. Andererseits heben schon Grenfell und Hunt 
hervor, daß in P. Fay. 321 der NsQibviog Zsßaötög zwischen Hathyr 
und Tybi steht, danach also mit dem Choiak identisch sein muß. Der 
Zweifel löst sich, wenn man auf dem Original in Z. 7 f. die Worte 
xcc\i] (ir}(vbg) NsQ(ovi(ov) Zeßaö(rov) xd~ x°[] näher betrachtet; es 
zeigt sich dann, daß die Zeile 8 von firj(vbg) an zwischen Z. 7 und 9 



1) P. Fay. S. 2961'. 

2) Wilcken, Ostraka I 809 f. 



Friedrich Preisigke: Zur Buchführung der Banken 107 

nachträglich eingeklemmt ist. Daß es sich um einen Nachtrag 
tatsächlich handelt, verrät zunächst das xul, welches sonst niemals sich 
findet, ferner der Umstand, daß die Worte za\Y\ nr)(ybg) xxl. nach dem 
Schriftcharakter nicht in einem und demselben Zuge mit der vorher- 
gehenden Schrift geschrieben worden sind. Auch die Tinte hat einen 
anderen Schein. Es ist zweifellos, daß man beim Nachprüfen das 
Fehlen der Teilzahlung für NeQcoviog Esßuöxog bemerkte und diesen 
Posten am Schlüsse nachtrug. 1 ) Es liegt also kein Grund vor, den 
NfQcbviog Zsßccöxog als einen auf den Phamenoth folgenden Monat an- 
zusehen. Bedenkt man ferner, daß auf dem Recto und Verso sämtliche 
Monate (mit Ausnahme des Thoth) mehrfach vorkommen, und zwar stets 
mit der nämlichen Bezeichnung, daß also für den Nsgioviog Zleßuöxög 
ein unbesetzter Platz nicht verbleibt, so haben wir nur die Wahl, ent- 
weder den ®ä& oder den NsQcovtog für den JSsQtoviog Zsßuöxög in 
Anspruch zu nehmen. Mit Rücksicht auf das Zeugnis des P. Fay. 321 
werden wir das letztere vorzuziehen haben. Danach wäre Nsgcbviog 
Zsßaöxög nur ein erweiterter Ausdruck für Nsgaviog, angewendet von 
dem zweiten (nachprüfenden) Beamten, dem dieser Zusatz aus irgend 
einem Grunde geläufiger gewesen sein mag als demjenigen Beamten, 
der die Kontoauszüge fertigte. Da der Monatsname Jo^iixiavog noch 
nicht vertreten ist 2 ), so ist unser Papyrus auf die Zeit zwischen Nero 
und Domitian begrenzt. 

Die voraufgehende Tabelle läßt uns einige Einblicke tun in das 
Auf- und Absteigen des Bankverkehrs. Die Seite 1 des Kassen- 
tagebuches wird erst am 21. Phaophi beschrieben; daraus dürfte der 
Schluß zu ziehen sein, daß im Thoth überhaupt keine Zahlungen er- 
folgt sind 3 ), ein weiterer Grund dafür, den Ntoävtog Zsßuöxög nicht 
dem &iöQ- gleichzusetzen. Im Phaophi gelangte man nicht viel über 
Seite 7 hinaus. Im dritten Monat war der Verkehr schon lebhafter, 
denn am 2$. Hathyr hatte man Seite 25 erreicht. Nun stockte merk- 
würdigerweise der Verkehr ein wenig; am 17. des vierten Monats war 
man erst eine Seite weiter, d. i. auf Seite 2<6. Bald aber beginnt in 
diesem Monat (Choiak) der Verkehr zu steigen, der im fünften Monat 
(Tybi) seinen Höhepunkt erreicht, denn am 25. Tybi ist man schon 



1) Auch kommt noch in Betracht, daß der Betrag von \ Dr. 2 Ch., welcher 
sonst stets zusamineu mit der letzten Teilzahlung entrichtet wird, in Z. 7 schein- 
bar schon bei der vorletzten Teilzahlung steht. 

2) P. Nicole, Archiv III 227; vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. II 237 col. 
VIII, 43 Anm. 

3) Der €)d)& scheint als Zahlungsmonat allgemein wenig benutzt worden zu 
sein, wie schon Wilcken, Ostraka I 511, gesehen hat. 



108 



I. Aufsätze 



auf Seite 50 angelangt. Im Mecheir kam mau etwa bis Seite 60, im 
Phamenoth nur bis Seite 66, mithin zwei schwächere Monate. Die 
nächstfolgenden 4 Monate sind wieder etwas stärker, der letzte Monat 
(Mesore) ist sehr schwach. 

Legt man nicht den Verbrauch der Seiten des Kassentagebuches, 
sondern die Häufigkeit der Zahlungen jedes einzelnen Kunden unseres 
Verso innerhalb der einzelnen Monate zugrunde, so erhält man ein 
ähnliches, für die Abwicklung des Verkehrs nicht minder interessantes 
Bild. Die 12 Monate von ( H )ib%- bis Msöoqij bezeichne ich mit den 
Zahlen 1—12. 



Kunde 


1 


2 


3 


4 


5 


6 


7 8 


9 


10 


11 


12 


Zahl der 
Ratenzahlungen 


A 




1 


1 


1 


1 


1 




5 


B 




1 


1 


1 


1 1 2 


1 










7 


C 






2 


1 


l! 


i ! i 








1 


7 


D 


1 


1 


1 




1 


i 










6 


E 


1 


1 


1 




1 1 








6 


F 


1 


1 


1 




1 1 




1 


7 


G 


1 


1 


1 




1 




1 


6 


H 




1 


1 




1 1 


1 




6 


I 


1 


2 


1 




2 






8 


K 




1 








1 1 


4 


L 


1 


1111 




5 



Summe — 8 13 9 12 



67 



Hiernach sind die Einzahlungen im 2. Monat mäßig, im 3. Monat 
lebhaft, im 4. stockend, im 5. wieder lebhaft, im 6. und 7. absteigend, 
im 8. bis 12. sehr gering. 1 ) Das deckt sich mit der voraufgehenden 
Tabelle ziemlich genau. Es stand also jedem Zahler frei, die Zahlungen 
nach seinem Belieben einzurichten, wenn nur am Schlüsse des Jahres 
die Jahressumme der Steuer voll beglichen war; so kommt es, daß der 
eine seine Steuer in 4 Teilzahlungen abträgt, der andere in 5, wieder 
andere in 6, 7 und 8 Teilzahlungen. Der Zahler I zahlt in 8 Raten, 
aber er ist damit schon im 6. Monat fertig; der Zahler K dagegen 
zahlt nur in 4 Raten, aber er trägt die letzten Schuldposten erst im 
10. und 12. Monat ab, scheint also ein schlechter Zahler zu sein. Im 
allgemeinen war man, wie die Tabelle ausweist, bestrebt, die Zahlungen 
tunlichst bald abzustoßen. Eine gleichmäßige Verteilung der Raten 2 ) 
auf die 12 Monate tritt in unserer Urkunde nicht hervor; sie ist auch 



1) Im 10. und 11. Monat wurde die Ernte beendet, die Leute hatten daher 
in den erste» Monaten des neuen Jahres frisches Geld in der Hand. 

2) Vgl. Wilcken, Ostraka I 619. 



Friedrich Preisigke: Zur Buchführung der Banken 109 

nur dann am Platze, wenn die Steuerraten durch Erlieber im Hause 
der Zahler abgeholt werden. Die Zahler unserer Urkunde gingen 
zur Bank, sobald sie bares Geld verfügbar hatten; die Bank war 
jederzeit zur Empfangnahme bereit. Wilcken hat nachgewiesen 1 ), daß 
die Kopfsteuer für das Jahr x auch innerhalb dieses Jahres x zu be- 
zahlen war. Wenn unsere Urkunde die Kopfsteuer behandelt, so er- 
sehen wir daraus, daß die 11 Zahler diese Steuer nicht nur zeitig 
beglichen, sondern auch am Schlüsse des Jahres ohne Restschuld 
blieben. 

Das Kassentagebuch umfaßte, wie wir sahen, am 28. Mesore 
123 Seiten. Für jede einzelne Einzahlung wird 1 Zeile verwendet 
worden sein; rechnet man jede Seite des Kassentagebuches zu 40 Zeilen 2 ) 
= 40 Eintragungen, so erhält man 123 X 40 = 4920 Eintragungen 
oder Zahlungen. Da auf jeden Kunden rund 6 Ratenzahlungen ent- 
fallen, so hätten wir 4? 6 20 = 820 Zahler. Der Papyrus ist in Bakchias 
gefunden, wir haben also sehr wahrscheinlich die Verhältnisse von 
Bakchias vor uns. Grenfell und Hunt schätzen Bakchias zu 700 Häusern 
und 3000 Seelen 3 ), da nicht alle 3000 Einwohner kopfsteuerpflichtig 
sind 4 ), mag die kopfsteuerpflichtige Zahl von 800 — 900 wohl zu- 
treffen. War das Kassentagebuch eine auf beiden Seiten be- 
schriebene Rolle, so entfallen auf jede Fläche rund 05 Seiten (Ko- 
lumnen). Langzeilige Kolumnen sind bei derartigen Einnahmebuchun- 
gen nicht anzunehmen, sodaß die Rolle eine außergewöhnliche Länge 
nicht hatte. 

Hätte das Kassentagebuch nicht nur Einnahmen der besprochenen 
Steuergattung (Kopfsteuer?), sondern auch noch Einnahmen anderer 
Art enthalten, so würden bis zum 28. Mesore die 123 Seiten bei weitem 
nicht ausgereicht haben. Wir gehen daher nicht fehl, wenn wir an- 
nehmen, daß auf der Bank ein besonderes Kassentagebuch ledig- 
lich für die hier vorliegende Steuerart, ein zweites, drittes u. s. f. für 
sonstige Einnahmegattungen geführt worden sei. Eine solche Teilung 
erleichterte auch wesentlich die Aufstellung der Kontoauszüge am 
Jahresschlüsse. 

Bisher bin ich von der Voraussetzung ausgegangen, daß das 
Kassentagebuch, aus welchem unsere Kontoauszüge ausgezogen worden 



1) Ostraka I 510. 

2) Diese Zahl ist etwas hoch gegriffen, sie wird das Höchstmaß sein. 

3) Pap. Fay. S. 37. 

4) Über die Begrenzung vgl. Wilcken, Archiv I 136 ff.; III -232 f. Fraueu 
waren nicht kopfsteuerpflichtig; vgl. Archiv III S. 557 



J.10 I. Aufsätze 

sind, in der Bank geführt worden sei. Es könnte der Einwand 1 ) er- 
hoben werden, daß das Kassentagebuch ebensogut im Bureau des 
xqc/.xtcoq (falls es sich um eine nicht verpachtete Steuer, z. B. Kopf- 
steuer handelt) oder im Bureau des Steuerpächters (falls es sich um 
eine verpachtete Steuer handelt) geführt worden sein kann; auf den 
ersten Blick erscheint es überdies natürlicher, daß der Steuererheber 
oder Steuerpächter, dem die Steuereinziehung zufällt, auch die Bar- 
vereinnahmung bewirkt, unbeschadet der nachfolgenden Abführung der 
Steuergelder an die Staatskasse (dij^oöCa tQccTia^a). 

Zur Klärung dieser Frage lassen sich P. Oxy. II 288 und 289 heran- 
ziehen. Diese Urkunden, ebenfalls aus dem I. Jahrh. n. Chr., sind 
Auszüge 2 ) aus einem Kassentagebuche über vereinnahmte Steuer- 
raten, und hier werden die Steuerraten ausdrücklich als gezahlt övä 
tov dsivu TQU7te£r]g gekennzeichnet. 3 ) Die erstere Urkunde be- 
handelt die von Tgvcpcov zJiovvötov in den Jahren 9 bis 11 des Tiberius 
gezahlten Steuern. Tgvcpcov wohnte im Stadtteile r l7t7iodQÖ[iov zu 
Oxyrhynchos, war von Beruf Weber und besaß wohl ein Haus und 
etwas Acker, auch hielt er sich Schweine. Demgemäß zahlte er Damm- 
steuer und Schweinesteuer, ferner nach Maßgabe der auf seinen Stadt- 
teil entfallenden Umlage Webersteuer und Kopfsteuer. Die Webersteuer 
zahlte er in den Jahren 8, 9 und 10 bei der Bank des Paapis, im 
Jahre 11 bei der Bank des Dionysios, die übrigen Steuern durchweg 
bei der Bank des Diogenes. Dionysios ist sehr wahrscheinlich der 
Geschäftsnachfolger des Paapis, aber die Bank des Paapis (Dionysios) 
und die Bank des Diogenes sind von dem Weber Tgvcpcov gleichzeitig 
nebeneinander benutzt worden. Ein reicher Mann war Tgvcpcov wohl 
nicht, der wegen seiner Kapitalien mit zwei verschiedenen Banken 
gleichzeitig zu tun hat; daher ist der Schluß berechtigt, daß man zur 
Zeit dieser Urkunde die Webersteuer nicht zur Bank des Diogenes, 
sondern zur Bank des Paapis zu tragen hatte, dagegen die Kopfsteuer, 
Schweinesteuer und Dammsteuer nicht zur Bank des Paapis, sondern 
zur Bank des Diogenes. In der nachfolgenden Übersicht sind die 
Zahlungen des TQvcpcov zusammengestellt. 



1) Obwohl schon das häufig vorkommende xq u auf Bankbuchungen hin- 
deutet. 

2) P. Ory. II 288 wird als ccvxiyqacpov bezeichnet. 

3) Die Formel lautet z.B. col. II, 2: diayeyQÜ(cprixsv) Stä tov Sslvcc tQcc(7te£ri9) 
ü dtiva (d. i. der Steuerzahler) (()Qcc%nag) x.; Grenfell und Hunt geben die Auf- 
lötmiig öiuytyQ(x<7tTai). Beachte das Tempus: Perfektum, weil Auszug aus Kassen- 
tagebuch. 



Friedrich Preiaigke: Zur Buchführung der Banken 



111 



Zeile Jahr Tag Monat 



ytQdiccxov i7tixtcpc<l. 



Dr. Ob. 



Dr. 



Dr 



Ob. 



%a>[LCCtlK. 



Gezahlt 
durch die 
Dr. ! Ob. ] Bank des 



1 

3 
4 
5 
6 


9 


16 
25 

5 
19 
30 

4 

? 
? 


Hathyr 

Choiach 

Tybi 

Mecheir 

Pharmuthi 

Pachon 

Payni 


7 
3 
3 
7 
3 
3 
3 
2 


3 

4 

44 
3 

4 

4 
4 
4 












Paapis 


1 ! ^ . 
7 9 | 2 Payni 

9 29 „ 

10 i 4 Mesore 


12 

2 


4 


6 


1 

[Diogenes 
4 j 


11 

14 

15 


10 


17 
16 
22 

8 
3 


Choiach 

Mecheir 

Pharmuthi 

Payni 

Mesore 


7 

7 
7 
3 
6 


3 
3 
3 

4 








> Paapis 


16 
19 

20 


10 


13 
24 
21 
16 


Mecheir 
Pharmuthi 
Payni 
Epeiph 






8 
4 


2 


4 


6 




Diogenes 


22 
23 

24 


11 


13 Thoth 1 ) 
19 Tybi 

? Phamenoth 
17 Payni 
15 Epeiph 


7 3 
7 3 
7 3 
7 3 
6 












| Dionysios 



25 
27 

28 


11 


15 Mecheir 
13 Pachon 
13 Epeiph 

28 1 „ 






8 
4 


2 
6 


H 
4 


1- 


29 
32 
34 


8 
10 


18 Mecheir 
? iPhaophi 
3 ! Hathyr 


7 
3 
3 


3 
4 

4 








l Paapis 



Die Übersicht läßt erkennen, auf welche Weise unsere Papyrus- 
urkunde zustande gekommen ist: man hat, um die Zahlungen des 
Tgvcpav für rückliegende 3 Jahre zu ermitteln, zuerst die Kassenrolle 
aus der Bank des Paapis zur Hand genommen und daraus die Zahlungen 
für das Jahr 9 ausgezogen; sodann hat man zur Kassenrolle aus der 
Bank des Diogenes gegriffen, um daraus die Zahlungen für dasselbe 
Jahr 9 auszuziehen; hieraufist man wieder auf die Kassenrolle des Paapis 
zurückgegangen, um den Auszug für das Jahr 10 zu fertigen, alsdann 
auf die Rolle des Diogenes, ebenfalls für das Jahr 10; dieses Wechsel- 



1) Hier erscheint ausnahmsweise der Thoth als Zahlungsmonat. 



112 I. Aufsätze 

spiel wiederholte man schließlich auch für das Jahr 11. Hierauf folgen 
noch etliche Nachträge 1 ) für die Jahre 8 und 10. 

Würden die Zahlungen des Tgv<pcov nicht an die Bank, sondern 
an den Erheber bzw. Pächter erfolgt sein, und hätte der Erheber bzw. 
Pächter die Beträge erst hinterher an die Bank (Staatskasse) abgeführt, 
so würde der Zweck, weshalb die Bank zu Anfang der Abteilungen der 
Auszüge als Empfangsstelle besonders erwähnt 2 ) wird (auch in P. Oxy. 
II 289), nicht klar sein. Der Auszug in 288 ist für den persönlichen 
Bedarf des TQvtpav angefertigt worden (vgl. Z. 35 ff.), und für ihn hätte 
die jedesmalige Xamhaftmachung der Banken keinen Wert, weil der 
Verkehr des Erhebers oder Pächters mit der Bank eine rein inner- 
dienstliche Sache wäre. Hierzu kommt, daß die Webersteuer und die 
Schweinesteuer zu den verpachteten Steuern 3 ) gehören, die Kopf- 
steuer und Dammsteuer dagegen zu den nicht verpachteten Steuern. 4 ) 
Prüft man nun die zeitliehe Folge der Zahlungen in den Spalten 7 — 10, 
16 — 20 und 25 — 28 (vgl. die Übersicht), so findet man, daß jedesmal 
die verpachtete Schweinesteuer zwischen Kopf- und Dammsteuer, die 
beide nicht verpachtet waren, bei der nämlichen Bank (Diogenes) auf- 
geführt ist; das läßt sich nur so erklären, daß die Zahlungen dieser 
drei Steuerarten in dieser zeitlichen Folge durch TQvcpav bei der Bank 
des Diogenes erfolgten, und zwar teils für Rechnung des Steuererhebers 
n^ir/.xcoQ), teils für Rechnung des Steuerpächters. Wir gelangen somit 
zu dem Schlüsse, daß der Erheber wie der Pächter (ebenso wie 
zahlreiche Privatleute) ein Privatkonto (Guthabenkonto) bei 
den Banken besaßen. 5 ) Die Steuerzahler trugen ihre Steuerraten 
zur Bank und zahlten dort für Rechnung des und des Erhebers oder 



1) Z 22 wird zu ergänzen sein: Jiov[v]aio\s TQvqxovog], verschrieben für 
Tgvqxov Jiovveiov. 

2) Daß Paapis und Dionysios Bankinhaber sind, könnte bestritten werden, 
weil ihre Namen ohne den Zusatz rgaTrs^g stehen (Z. 2; 13; 22; 31); dieser Zusatz 
fehlt bei Diogenes nicht (Z. 8; 17; 26). Aber selbst wenn Paapis nicht Inhaber 
einer Bank wäre, würde das Ergebnis meiner Erörterungen über den Zahlungs- 
modus der Kopfsteuer, Dammsteuer und Schweinesteuer nicht verändert werden. 

3) Wilcken, üstraka I 576 und 310. 

4) Wilcken, Ostraka 1 579 und 581. 

5) In ähnlicher Weise ist P. Oxy. II 289 zu erklären. — Der Erheber (TtgccxrioQ) 
ist zwar ein Beamter, und insofern kann man im strengen Sinne die von ihm 
eingezogenen Steuern nicht als Privatgeld bezeichnen; da er aber liturgischer 
Beamter ist, so trug er aus Privatmitteln die Kosten seines Amtes, und die Auf- 
machung eines Bankkontos beruhte sehr wahrscheinlich auf seiner freien Ent- 
schließung, nicht auf amtlicher Anordnung. Insofern dürfen wir nicht nur das 
Konto des Steuerpächters, sondern auch das Konto des Steuererhebers als Privat- 
konto bezeichnen. 



Friedrich Preisigke : Zur Buchführung der Banken 113 

Pächters. Der Erheber oder Pächter sparte auf diese Weise die Arbeit 
des Einsainmelns oder der Entgegennahme in einem eigenen Steuer- 
bureau, er sparte Personal, Papyrus und sonstige Bureaubedürfnisse, 
er sparte ferner die Arbeit der Abführung der Beträge an die Staats- 
kasse; auch waren die Gelder in dem Geldschrank 1 ) der Bank sicherer 
als bei ihm, wenigstens trug er keine Verantwortung in Verlustfällen.- ) 
Das alles sind Vorteile, die auf der Hand liegen. Die Bank anderer- 
seits mußte ohnehin Personal tagsüber unterhalten, die Mehrarbeit fiel 
für sie nicht besonders in die Wagschale; überdies erhob sie zweifellos 
von den Inhabern der Privatguthaben eine Gebühr, falls nicht etwa die 
Zinsen der Privatguthaben der Bank zugute kamen. Jedenfalls war die 
Einrichtung beiden Teilen von Nutzen. Der Pächter der Webersteuer 
besaß ein Guthabenkonto bei der Bank des Paapis (falls Paapis, was 
wahrscheinlich ist, Bankinhaber war), dagegen der Pächter der Schweine- 
steuer bei der Bank des Diogenes. Bei der Bank des Diogenes besaßen 
auch der Erheber der Dammsteuer und der Erheber der Kopfsteuer ein 
Guthabenkonto. Deshalb zahlte man die Webersteuer bei Paapis ein 
die übrigen Abgaben bei Diogenes. 

Die Einzahlungen bildeten solange Bestandteile des Privatguthabens, 
als der Erheber oder der Pächter an die Bank keine Anweisung gab 
zur Umschreibung auf das Konto der Staatskasse. Immerhin 
waren aber auch schon vorher diese Gelder tatsächlich im Gewahrsam 
des Staates, denn die Banken, selbst wenn sie verpachtet waren, waren 
Staatsanstalten. So bot das System der Privatguthaben aucb dem 
Dritten, dem Staate, seinen Nutzen. 

P. Oxy. II 288 und 2<SU sind Auszüge, die nicht im Interesse des 
Geldempfängers (Steuerpächters oder Steuererhebers), sondern im Inter- 
esse eines bestimmten Geldzahlers angefertigt worden sind; sie erstrecken 
sich daher auf mehrere Banken, auf mehrere Steuergattungen und so- 
gar auf mehrere Jahre. Umgekehrt ist P. Fay. 153 ein Auszug, der im 
Interesse eines bestimmten Geldempfängers (Steuererhebers) aufgestellt 
worden ist; er umfaßt daher viele Zahler, aber nur eine einzelne Steuer- 
gattung und ein einzelnes Jahr. P. Fay. 153 soll den Nachweis liefern, 
daß alle zahlungspflichtigen Bewohner eines Dorfes eine bestimmte 
Steuer innerhalb eines bestimmten Jahres voll beglichen haben, dagegen 
sollen P. Oxy. 288 und 289 dartun, welche Beträge an Kopfsteuer, 



1) Mitteis, Trapezitica, Zschr. Sav.-Stiftg. rom. Abt. XIX, 1898, S. 200. 

2) Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß die Erheber oder Pächter, 
die ein Privatguthaben bei der Bank besaßen, auch noch durch eigenen Kassen- 
beamten Steuerbeträge einhoben von solchen Zahlern, die nicht freiwillig oder 
nicht pünktlich an die Bank zahlten. 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1 2. S 



114 I- Aufsätze 

Dammsteuer usw. ein bestimmter Steuerzahler innerhalb bestimmter 
Jahre gezahlt hat. 

Umschreibung von einem Konto auf das andere zum Ausgleich 
von Zahlungen war ein naheliegendes Verfahren, das man anwendete, 
sobald die Möglichkeit sich bot. Ein interessantes Beispiel hierfür ist 
P. Oxy. III 513. Hier hatte ein gewisser Diogenes ein vom Staate kon- 
fisziertes Hausgrundstück gekauft, nachdem ihm vom ötgarr/yög der 
Zuschlag erteilt worden war. Später bietet ein gewisser Serenos eine 
dreifach höhere Summe. Der erste Zuschlag wird vom Finanzministerium 
(dioLXY]tr]g) für ungültig erklärt, das Grundstück dem Serenos zugeschlagen. 
Diogenes erhält sein bereits entrichtetes Kaufgeld aus der Staatskasse 
zurück. Diese Rückzahlung vollzieht sich in folgender Form: Die 
Bank, durch deren Bücher die ganze rai'^-Sache ging, erhält vom ßccöifa- 
xbg yQcc^jxatsvg Anweisung (Z. 33), von Serenos nur die Differenz 
zwischen dem höheren Gebot und dem bereits vereinnahmten Kaufpreise 
einzuziehen (und auf das Konto der Staatskasse zu vereinnahmen ) ; den 
bereits vereinnahmten (von Diogenes gezahlten) Kaufpreis gleicht die 
Bank durch ein Buchungsmanöver aus: sie schreibt diesen Betrag vom 
Privatkonto des Serenos ab und im Privatkonto des Diogenes hinzu. 
So wird eine Rückzahlung aus der Staatskasse oder (was im vorliegen- 
den Falle dasselbe bedeuten würde) eine Rückschrift aus dem Staats- 
konto auf das Privatkonto des Diogenes erspart. Deshalb erklärt 
Diogenes in dieser Bankurkunde dem Serenos (Z. 36ff.): o^oAoyö \x\uru 
7tQ06(p(bv7]6iv 'E7Ci^icc%ov a6% o hov[i£vo v avijv rf\g [snji toi» ngbg 
'O^VQvyiav tiöIei UaQOCTisi'ov TQU7ie£r]g äit^Q^yr^ivca ( U£ itccQcc 6ov ag 
duyQcapa (bg jcQÖxsizca — ÖQCcxficcg xtL Zugleich liefert Diogenes die 
seinerzeit erhaltene Quittung über den von ihm gezahlten Kaufpreis an 
Serenos ab (Z. 23 ff.): cav (i. e. ÖQwuiibv) [xa]l xä ßv^ißoka — aveÖaxd 
6[oi reo U^eQijvG) xrL, denn diese Quittung hat nunmehr für Serenos 
denselben Wert, als hätte er und nicht Diogenes den ersten Betrag an 
die Bank (Staatskasse) gezahlt. Hätte Diogenes sein Geld nicht durch 
Banko-utschvift, sondern bar zurückerhalten, so hätte die Urkunde eine 
andere Formulierung, namentlich aber hätten die Worte xatä %Qo6(pco- 
vyjölv keinen rechten Sinn. Die ■jiQo6(pävri6tg ist die formell abgegebene 
amtliche Erklärung, meist unter dem Eide (Wilcken, Archiv III 237; 
377); hier ist darunter die dienstmäßige, schriftliche, an Diogenes aus- 
gehändigte Bescheinigung der Bank über die geschehene Gutschrift zu 
verstehen. Ein Dienstvermerk über diese Gutschrift nach Seite des 
Kontos scheint in Z. 64 gestanden zu haben. 

Straßburg im Elsaß. Friedrich Preisigke. 



Aus der Straßburger Sammlung. 

Von der reichen und wertvollen Papyrussanimlimg, die seit einigen 
Jahren zu den Schätzen der Straßburger Universitäts- und Landes- 
bibliothek gehört, ist im Archiv schon öfter die Rede gewesen. 1 ) Wenn 
ich im folgenden einige unedierte Urkunden dieser Sammlung vorlege, 
so tue ich es, um ein schon vor Jahren gegebenes Versprechen zu er- 
füllen. Sonst würde ich heute kaum daran denken, da inzwischen er- 
freulicherweise eine Gesamtpublikation durch Straßburger Kräfte in 
Angriff genommen ist. Das erste Heft mit Urkunden der römischen 
und byzantinischen Zeit, deren Edition Dr. Friedrich Preisigke auf 
sich genommen hat, wird baldigst erscheinen 2 ) und die Herausgabe der 
ptolemäischen Urkunden dürfen wir von Bruno Keil erwarten. Dank 
dem überaus freundlichen Entgegenkommen des Direktors der Bibliothek, 
Herrn Geheimrat Eutin g, dem ich auch hier meinen ergebensten Dank 
ausspreche, habe ich die folgenden Texte nicht nur bei flüchtigem 
Aufenthalte in Straßburg, sondern auch in Würzburg und noch einmal 
jetzt in Leipzig unter die Lupe nehmen können. Trotzdem bleibt in 
der Herstellung des Textes wie namentlich auch in der Interpretation 
noch jetzt manches unsicher. Möge diese provisorische Mitteilung im 
Archiv andere zur Mitarbeit anregen, so daß die Texte völlig ver- 
standen einst in die Gesamtpublikation übergehen können. Den ver- 
ehrten Kollegen Reitzenstein, Keil und Spiegelberg danke ich 
herzlich für mannigfache Förderungen und Anregungen, die sie mir 
bei Benutzung der Straßburger Sammlung haben zu teil werden lassen. 

1. Sitzungsprotokoll des Rates von Antinoupolis. 

Graec. 1168 Antinoupolis 258 p. Chr. 

Kol. I. 

1 , xal ro]fg 6vv v^ilv 

2 . . . . rtttQO%C]ag tä[y rov ajyicotd- 

1/2 erg. v[iiv \ [rotg . . . nach II 2. — 2 erg. nach II 3. — 2/3 erg. ayicoxä 

1) Arch. I 50Sf. 514. 522. 528. 536. II 4tf. 140f. 142ff. 185 ff. 350. 351. 362. 
377. 378. III 168ff. 415ff. Über die Entstehung der Sammlung vgl. das Vorwort 
von Reitzenstein, Zwei religionsgcschichtliche Fragen 1901. 

2) Fr. Preisigke, Griech. Papyrus d. K. Univ. u. Landesbibl. Straßburg i. Eis. I l. 
Schlesier u. Schweikhardt 1906. 



116 I. Aufsätze 

3 (ÖQuxfi ■ .) ]<)p|;, vitea de . [ 7t]obg xcp 8q6- 

4 ... eLs]y][y]r t 6a^i[sv . . v7ioyouil>uv]xog xg> £§o- 

5... ] 

6 . . . . re$[ia\vix(d[v M\£yl6xav E[v6eß]cöv Evxvyßiv xul 
' ]• — 

8 . . exidr]iiia\g xov diaörjfioxuxov 0£o[dcb^QOv xav cctco ä~ 

9 Av]Q[rßXiog [A ii?]{iavüg 6 xul .[ ] ßovX£vxrjg si7t(sv)' 

10 . . . ] 

11 ..xcoÖ£lvl r J]£'()ax[og] xul ' AnoXXcovico Kuöxooog xul xolg 

12 . . . iii\<5&(o[x\alg vÖQ07iaQo%La[g] xccl cc%vQ07iUQO%Cug 

13 . . . xcp 71qu\ixcoqI(ü ßuXuvEtov in[td]r]}iiag xov 

14 ...].. uo[yv^oiOv (xuXuvx . .)ou xul (tfpa^u . .) ß'v [uQ^d'^cp 

nXxiQri elgr t yy]6u- 

15 äve]ve%&r'j<3£xca xfj XQUxCöxtj ßo[vXff\ 7i£ol xovxov 

16 . . . ] r , [£]p[fico't;<]GJ[v] MeyCöxcov Evq\£ß\G)v Evxv%äv xccl 
17... ] 

18 [2. H. 'Eßd6{ir] ißöo^rjxoiSxT]] 

[xov. — 3/4 erg. SQo[fico. — 4 erg. nach II 5. — 4/5 erg. i^o\[Sia6^ä xov Süvog 
nach II 14. — 6 erg. ["Erovg) sll AvxoxqcxxÖqcov Kcclöccqcov üovnliov Amivviov 
OvcclsQiavov y.a.1 IlovnXlov Atxivviov OvaXtQiavov raXXtr\vov nach II 6 und 15. — 
7 erg. [HovnXiov Aimwlov KoQvr\Xiov OvuXsqiccvov xov intcpavsaxäxov KaioccQog 
Monat Tag nach EI 7. — 13/4 erg. rov j [<8iuGt\u.oxüxov QboScoqov kxX. nach 8. 
— 16 Anfang erg. [kuxu xb %&og nach II 15. Darauf das Datum wie in 6. — 
16 erg. wie 7. — 18 erg. nach II 20. 

Kol. TL 

1 [Avxivo£co\v Neco[v EXXnjvcov xrjg Xu^\iiQug 7c6[X£cog ol uQ%ovxeg xul 

r\ ßovXtj 

2 \pv\v vyiiv tq[tg ] %uiqsiv. \ , Eh,odiu6ux£ . . . 

8 [. . . ,]jiuQo%iug xco[v ] xov ccyLcox[u]x[ov . . . 

4 [sTCidrjfijtug xov diu[6r]uoxuxov &£odcb]QOV ccjtb u £cp[g? .... 

5 \Qid-{i(p] 7tXi]Qri £igrjy[7]6a^i£v v]xoyoccil>uvxo[g xcp £^odiu6fj.cp . . . 

6 \('Exovg) £]/ ' Avxoxquxöq[cov Kuiöuqcov] n\ovn\kiov Aixlv\vIov Ovu- 

Xeqluvov xul IlovnXlov Aixivviov OvuXeqiuvov ruX/.irjvov 
r£Q[iuvixß>v Meylöxcov Ev6£ßöjv Evxv%cov] 

7 xul IlovnXlov Aixivviov K\o\o\ v]rjXlov OvuXeqiuvov xov imcpuveöxu- 

xov K[ui6uQog .... 

II 1 erg. nach 10 u. 19, Schluß erg. xc« xolg]. — 2 [xolg av\v erg. nacli 
I 1. — \'Et,odicc6ciX£ erg. nach 11. — 3 zu itaguxiccg vgl. I 12. — 4 5 erg. 
u(ji&li,cb\ nach I 24. — 6 das Jahr erg. nach 15. 



Ulrich Wilcken: Aus der Straßburger Sammlung 117 

8 O TiQVTCcvixbg slie[e]v ' „Aixrj6[a]{i£voig xolg £7Ct\ß,£Xr}]xal g xov 

ka . . .[.] ..[... 

9 Giv (ralavt. .) . i (doaxfi • .) cup hg avayuväöxcd." \^4v]ayv6vxog 

tag [iev alxy]6£Lg cog ei\yt£V? . . . 
10 EXXrjvav xrjg X[a]{i7toag nökecag oi aQiovrsg xal r\ ßovXi] [. . . 
li lEQÜg %ccIq£iv. 'ß|[o]d[t]«(?aTf AvQ^qlCoig Tifrorixiavi QtoöwQtcg .\ . . 

12 6vv avxolg (pvkfig [N~\£Q\o]v'Cavrig ht i[i£Xr)xaig £%i6X£vr\g &£Q{i[äv . . . 

13 exii£e]X[i\ag (?) {isfr' a 7tQ0£7t£6xäXrj6uv xaxä \iioog aQyvoiov 

(xdXavza) . y (doa%fiäg) y[ 

14 diov i\öt\lv vjioyoctyavxog xöo i^oÖiaö/jiG) AvQrjXCor) AiÖvuLG3v[og... 

15 ßovXfj 7t£Ql TOVXOV XCCXCC XO f#Og. £,// M£%£\q IS. M£XCC x\y\V 

ävccyvcoötv ... 9- Februar 258 

1»; tl>i]cp(6[icc6i 6 &£,o[di]a6nbg, £[tf]r«f yao r\ Ö£ov6a iitxaöig vitb xov 
KiQ£&£vx[og . . . 

17 O TiQvxuvixbg £i7i£v. „Kai oi £7ii[i£Xr]xai xov £vxv%6)g xaxa<5x£vat,o- 

u\_s'vov . . . 

18 xcov XCftcov {ÖQain . .) ß\p <bg avay£ivd)6xio. r Avayvövxog tag {ihr 

aixrj6£ig cbg [eixsv? 

19 N£av 'EXXrjvav x?j[g X]a^i7iQäg 7CÖX£cog oi ccQ%ovx£g xal rj ßovX[i) . . . 

20 (2. H.) 'Oydöij ißdofirjxoöxri 

8/9 erg. vielleicht fj's nlriQ(o]aiv. — 9 Das Zeichen vor der Zahl i sieht wie 
u aus, was sachlich ausgeschlossen ist. Vielleicht ist ß gemeint. Ebenso Z. 13. 
Schluß erg. 'AvnvoEtov Necov]. — 14 Schluß erg. iiV£V£%&ri6£Tai rfj jcpariGTfl]. - 
18 Schluß erg. 'Avrtvosav]. 

Das sind Bruchstöcke von zwei Seiten aus dem Originalprotokoll 1 ) 
des Rates von Antinoupolis vom Jahre 258 p. Chr. Ein kleines, aber 
wichtiges Fragment einer Kopie aus denselben Ratsakten veröffentlichte 
kürzlich Seymour de Ricci. 2 ) Sonst können wir zur Vergleichung 
noch heranziehen BGU 925 (aus Herakleopolis) 3 ) und die von Wessely 
kürzlich edierten Fragmente aus dem Antinoupolis benachbarten Her- 



1) Die von zweiter Hand beigefügte Paginierung zeigt, daß das Stück ein 
Original, nicht Kopie ist. Die sorgfältige etwas gezierte Schrift rles Haupttextes, 
die fast raumverschwendende Übersichtlichkeit der Anordnung bestätigt, daß wir 
die originale Reinschrift vor uns haben. 

2) Comptes Rend. de l'Acad. d. Inscr. et Beiles Lettr. 1905 S. 160 ff. Vgl. das 
Referat im Arch. III 554. 

3) In dieser Sitzung sprechen nicht einzelne Buleuten, sondern es heißt: 17 
ßovlj] icpmvTjßev, worauf kurze sich zum Teil wiederholende Sätze folgen. Erst 
jetzt sehe ich, daß das Akklamationen sind. Vgl. zu diesen Arch. III 541. 



118 I. Aufsätze 

mupolis, 1 ) Die beiden Seiten des Straßburger Textes werden durch 
die Subskription f[I 18] und II 20) als Seite 77 und 78 des betreffen- 
den rö^iog bezeichnet. Von der ersteren sind nur die Zeilenschlüsse, 
von der letzteren die Zeilenanfänge erhalten. Wieviel etwa fehlt, kann 
man nach den Kaisernamen in I 6/7, 16/7, II 6/7 ermessen. Von 
der I. Kolumne fehlt darnach fast drei Viertel, von der II. nicht ganz 
zwei Drittel! Die Zeilen waren also in dieser Reinschrift von einer 
außerordentlichen Länge. So dürftig unsere Fragmente sind, ergänzen 
sie sich doch gegenseitig recht gut. Immerhin bleibt bei der Größe 
der Lücken vieles unklar. 

Die Stadt wird bezeichnet als \^AvxivqI(d\v Niiov 'Eklrfvcov r\ Xafi- 
ttqcc Ttolig (II 1, 9, 19). Die entscheidende Ergänzung stützt sich auf 
CIGr. 4705 und 4679 (= Dittenberger, Or. Graec. II 709) und BGU 
IV 1022 (vgl. Arch. III 301). 2 ) Dittenberger bemerkt zu der zweiten 
Inschrift (IL Jahrh.): quia paiicis demum decenniis ante conditum erat 
oppidum, cives vsol "EkXqveg appeUantur. Angesichts unseres Papyrus, 
der denselben Namen für die Mitte des III. Jahrhunderts bezeugt (vgl. 
auch schon CIGr. 4705) wird man nach einer anderen Deutung suchen 
müssen: die Neuen Hellenen oder die Junghellenen werden die Anti- 
uo'iten genannt sein im Gegensatz zu den Bürgern der älteren griechi- 
schen Städte, im besonderen vielleicht zu denen von Naukratis, deren 
Recht ihnen, wie wir kürzlich lernten, Hadrian bei der Gründung 
gegeben hatte (Arch. III 555). 

Das Straßburger Fragment behandelt mehrere gleichartige Akte, 
nämlich die Erledigung von Liquidationsgesuchen, die beim Rat ein- 
gelaufen waren. Ehe wir die einzelnen Fälle betrachten, versuchen 
wir den ihnen gemeinsamen Geschäftsgang festzustellen. 

Die Verhandlungen werden geleitet durch einen Beamten, der hier, 
wie wir schon aus de Riccis Fragment wußten, 7tQvtavix6g heißt, 
während er z. B. in Arsinoe, Herakleopolis, Hermupolis, Oxyrhynchos 
jtQvtccvcg genannt wird. 3 ) Nur in P. Oxy. III 592 begegnet ein yhvo- 
iisvw XQvravvKG) aQypvz(C), der vielleicht (?), da er zur Zeit uQ%idi- 
%a6xr\g ist, nach Alexandrien hingehört; an Antinoe zu denken ist 
ausgeschlossen, weil der Text aus dem J. 122/3 n. Chr. stammt. Hier- 
nach darf man wohl auch sonst zu dem Adjektivum TiQvrccvtxög ein 
iiQ%orv hinzudenken. Diesen TtQvravixbg uq%cov fasse ich als Äquivalent 

1) Stud. Pal. I Heft 5 (Corp. Pap. Hermop.). Vgl. das Keferat im Arch. 
III 538 ff. 

2) Literatur über Antinoupolis vgl. bei P. Meyer, Heerwesen S. 130 Anm. 
Pietschmann, Pauly-Wiss. I 2442. 

3) Vgl. über ibn Fr. Preisigke, Stadt Beamtenwesen S. 51 f. 



Ulrich Wilcken : Aus der Straßburger Sammlung 1 1 9 

für TCQvrccvLg, nicht für uq%(öv, wie P. Meyer tut (Berl. phil. Woch. 1904 
S. 4P5) ; der im übrigen mit Recht den Beamtencharakter des TiQvxavtg 
betont hat. Unser XQi'Tccvixög legt nun die zu erledigenden Gesuche 
(ahtföEis) vor und verliest sie (II 9 und 18: wg avayzivcoöxco). Nach 
der Verlesung (^Avayvövrog) müssen , wie das (isv in rag (ihv attijßSLg 
zeigt, zwei Akte vorgenommen sein, zunächst wahrscheinlich der Be- 
schluß über die Bewilligung der Gesuche, und zwar, wenn meine Er- 
gänzung cog £l\itsv richtig ist, gemäß dem Antrag des TiQvruvixög. Da- 
rauf kam vielleicht der Antrag, die entsprechenden Kassenbeamten zur 
Zahlung anzuweisen. Jedenfalls folgt in beiden Fällen die Abschrift 
eines Briefes an diese Kassenbeamten, dessen Wortlaut wahrscheinlich 
der TtQvxu.viKÖg vorbereitet hat (s. unten) und nun zur Abstimmung 
vorlegt und verliest (wenn in II 15 Msrä %\j]v avdyvtadtv richtig er- 
gänzt ist). In welchem Zusammenhang die Schlußworte in II 16 
stehen, in denen auf eine von einem Kommissar vorzunehmende t^haöig 
hingewiesen wird, bleibt wie vieles andere noch unklar. 

Aus den Briefen, die im Wortlaut in das Protokoll aufgenommen 
sind, ersehen wir ferner, daß ein gewisser Aurelius Didymion, dessen 
Titel leider nicht erhalten ist, den e^odiaö^tog zu unterschreiben hat. 
Das vorhergehende stöijyrjöaßev . . bleibt noch unklar. Nach erfolgter 
Zahlung soll dann dem Rat Bericht abgestattet werden (avsvex&tfGeTcci). 
Die Briefe enthalten nun noch einen für die städtische Verwal- 
tung sehr wichtigen Punkt: sie nennen nämlich als Absender nicht 
nur die ßovfoj, sondern ot äQ%ovttg xal i] ßovkrj (II 10 und 19). 
Bei den KQiovrsg denken wir zunächst an die bekannten städtischen 
Beamten wie den yvuvccöiccQxog, Hzrjyrjrtfg etc., die als aQ%ovrsg eine 
Körperschaft bildeten. 1 ) Nach Obigem wird man aber auch den tcqv- 
ravtxög hinzuzählen müssen. Die Beschlüsse werden also als gemein- 
same dieser uQ^ovreg und der ßovlrj bezeichnet. Daß beide gelegent- 
lich zusammen operierten, konnten wir schon aus C. P Herrn. 125 II 
schließen, wo beide gemeinsam dem Prokurator eine Adresse überreichen. 
Man kann schwanken, ob die äg%ovT£g in corpore an der Ratssitzung 
teilnahmen, oder ob sie vorher in besonderen Sitzungen ihre Beschlüsse 
faßten und sie dann durch den TtQvravixög dem Rat als Antrag vor- 
legten. Letzteres, was mir wahrscheinlicher ist, würde in den von 
Swoboda, Griech. Volksbeschlüsse S. 129 ff. zusammengestellten Fällen 
seine Parallelen außerhalb Ägyptens finden. Weiteres Material wird 
die wichtige Frage hoffentlich noch klären. Zunächst bleibt meine 
Deutung noch hypothetisch. 



1) Vgl. Fr. Peisigke 1. c. S. 7 ff. 



120 I- Aufsätze 

Trotzdem wage ich noch einen Schritt weiter. In dem Brief, durch 
den Aurelius Serenus zum ijtLfislrjtiqg für den Jupiter Capitolinustempel 
ernannt wird (vgl. Arch. III 543), habe ich in BGU 362 V. 1 ff. das 
Präscript folgendermaßen hergestellt: [Oi rfjg Xa^iTtQordrrjg 7t6X]sojg 
\rtov IdQöiv^oi^r^ibv a[p]^[o]vr£g ßovli}[g xxl. Die Lesungen sind, wie 
ich mich kürzlich nochmals vergewissert habe, richtig, aber die Er- 
gänzung halte ich nicht mehr aufrecht. Diese uQ%ovteg ßovXfjg, die 
sonst nirgends weiter vorkommen, habe ich notgedrungen für einen 
Ausschuß der Buleuten erklärt, und manche weitere Bemühungen sind 
dieser singulären Bezeichnung auch von anderer Seite gewidmet worden. 1 ) 
Durch die obigen Gedankengänge ist es mir mit einem Schlage klar 
geworden, daß man (mit Streichung des oi) vielmehr aQ%ovrsg ßovliq 
zu schreiben hat. 2 ) Danach haben auch hier, wie in dem Straßburger 
und in dem Wiener Papyrus, die uQ%ovtsg und die ßovlrj zusammen 
den Akt (hier eine Wahl) vollzogen. Eines freilich scheint dagegen 
zu sprechen: in p. III nennt sich Serenus unter Hinweis auf diesen 
Brief als aiQa&tvrog vnb rrjg y,Qari6%Y]g [ßovl{fjg)] } ohue die Archonten 
zu erwähnen. Trotzdem ist mir meine These wahrscheinlich. Viel- 
leicht kommt auch in Betracht, daß der Schreiber selbst Katsherr war. 
Ich glaube, das weitere Material wird mir Recht geben, wenn ich jene 
singulären aQ%ovrtg ßovXfjg, die ich vor zwanzig Jahren in die Welt 
gesetzt habe, und die uns bisher nur Kopfzerbrechen gemacht haben, 
wieder verschwinden lasse. 3 ) 

Nun zu dem Einzelnen. I 1—7 und 11 — 18 sind Reste von Rats- 
briefen. Das Stückchen dazwischen (8 — 10), in dem nur ersichtlich 
ist, daß ein Ratsherr (vielleicht nach dem jiQVTocvLxög?) das Wort er- 
greift, kann verschieden gedeutet werden. Der erste Brief ist zu zer- 
stückelt, als daß man über seinen Inhalt mehr sagen könnte, als daß 

er eine Zahlungsanweisung ist. In dem zweiten soll die Zahlung er- 
es o Ö 

folgen an fitj^cafr]«^ vÖQ07ta.QO%ia\g~\ xcä uivQOJiaQO^tccg. Auch der 
erste Brief auf Kol. II (1 — 7) handelt, wie es scheint, von eben solchen 
Personen. r TÖQO%ö:QOiot sind uns bekannt als Leute, die die Bewäs- 
serung von Grundstücken übernehmen, so in P. Oxy. IV 729, 13 u. 16. 
Vgl. auch Oxy. I 137, 22, BGU 14 II 7, VI 7, auch BGU 900, 24, 



1 Vgl. v. Hartel, Über die griecb. Pap. ER 66 f. Swoboda, Griecb. Volks- 
beschl. S. 197. Fr. Preieigke 1. c. S. 14. 

2) Die asyndetiscbe Nebeneinanderstellung (ohne Artikel) ist liierfür bekannt. 
Vgl. C. P. Herrn. IIS und 119. 

3) Wessely nimmt im Führer PR S. 82 für den Rat von Hermupolis einen 
Ausschuß („die Prytanie"; an. Die von ihm in CP Herrn, bisher vorgelegten 
Akten bestätigen diese Auffassung nicht. 



Ulrich Wilckeu: Aus der Straßburger Sammlung 121 

wo vÖQonciQoliLav herzustellen sein wird. Ebenso kann natürlich auch 
die Lieferung von Trinkwasser mit vÖgonaooiia bezeichnet werden, so in 
C. P. Herrn . 96, 9 (vgl. Z. 6: tiotC^iov vdcctog). 1 ) In unserem Falle soll 
das Wasser und auch die Spreu (zum Heizen) 2 ) für ein Bad geliefert 
werden (I 13). Daß solche Wasserlieferungen verpachtet wurden (vgl. 
{iLöd-iaTccig) , zeigt uns auch C. P. Herrn. 95, das nach meiner Deutung 
im Arch. III 546 ein Pachtangebot auf vöqojiuqoilu ist (ycpLöxuöd-cu). 
Nr. 96 erklärte ich ebendort als das Liquidationsgesuch (ahTjöLg) eben 
dieser Unternehmer. Solche ah^ösig haben auch in unseren Fällen 
dem Rat vorgelegen. 

In unserni Falle handelt es sich nach meiner Ergänzung um die 
Unterhaltung eines mit dem Prätorium verbundenen Bades. Mit der 
Ergänzung tov sv oder nobg reo 7tQa\t,tcoQi(p ßakuvsCov dürfte das 
Richtige getroffen sein. Nach Mommsens Darlegungen im Hermes 
35, 437 ff. kann praetorium 3 ) das für die amtlichen Reisen des Statt- 
halters eingerichtete Gebäude bezeichnen. Hierzu stimmt vortrefflich, 
daß auch in unserm Papyrus der Besuch (inidrut,ta) des Theodorus 
Veranlassung zu der Instandsetzung des Bades ist (vgl. BGU 926). Viel- 
leicht ist dieser Theodoros, der nach unserem Papyrus a. 258 p. Chr. noch 
aktiv war, identisch mit dem Claudius Theodorus, auf den in C.P. Herrn. 
119 R IV 24 vom J. 2*6^6 p. Chr. als auf einen Verstorbenen hingewiesen 
wird: axoXov&cog rotg zsksvöd'ilGi x)7to Ttjg diccörjuoTCiTrjg punjurig 
KluvSiov &£odcÖQOv. Wessely hat ihn zwar in seinem Index unter 
die Privatleute gestellt, aber dagegen spricht öiaör^oraxrig^ das auch 
in der Verbindung mit uvrj^ii] titular zu fassen ist. ') Dieser Titel 
(= vir perfectissimus) macht es wahrscheinlich, daß wir in Claudius 
Theodorus einen (bisher unbekannten) Praefecteu sehen dürfen. 
Der Titel begegnet zuerst für Longaeus Rufus (a. 186) in P. Oxy. II 237 
VI 34, VII 6. 

Am besten erhalten ist der Abschnitt II 8 — 16, der von der Aus- 
zahlung an BTaaslr^xal STiLöy.ivijg d-£Qß\(bv xtX. (12) handelt. Die Aus- 
besserung 5 ) der Thermen war also einer Kommission von £iztueXr}Tat 

1) Ist vielleicht auch in 95, 10 7toz]i(iov herzustellen ? 

2) Vgl. Griech. Ostr. I 163 ff. 

3) Praetoria werden für xVgypten auch vorausgesetzt im Testament des 
Bischofs Abraham (ca. 600 n. Chr.) in P. Lond. I S. -234, 46. 

4) Vgl. z. B. Oxy. I 126, 4: tov rfjg Ttt-Jtß/.intov jxr'>],urjs; 137, ö: tov Ti)g ei- 
xksiccg ftinj/Mjg usw. Interessant ist mir vor allem, daß dieser aus den byzantinischen 
Urkunden sehr bekannte Gebrauch durch den Wiener Text schon für die Mitte 
des III. Jahrhunderts belegt wird. In diesem Jahrhundert hat sich vieles ent- 
wickelt, was im sogenannten „Byzantinischen" uns fertig entgegentritt. 

5) Zu der Unterscheidung von ijtioxtvj'i und xarccGzsvr] vgl. Pohl). VI 13, 2 



122 I- Aufsätze 

übertragen, jenen auch außerhalb Ägyptens 1 ) so häufig begegnenden 
Kuratoren, die nach Dig. 50, 10, 2, 1 die Verhandlungen mit den 
Unternehmern zu führen hatten, während die Gemeinde sich nur an 
die Kuratoren hielt. 2 ) Da die hier genannten fatipEforfial als solche einer 
bestimmten Phyle 3 ) bezeichnet werden, so ist dies ein Beispiel dafür, 
daß die Liturgien nach den Phylen vergeben wurden. 4 ) 

Mit ufO"' a xooejieöTccXrjöav xaxä {i£Qog (II 13) wird auf frühere 
vom Rat beschlossene Ratenzahlungen hingewiesen. Vgl. in der paral- 
lelen Zahlungsanweisung C. P. Herrn. 94, 4: pi£^^ , a £<5%£ did tcqotsqcov 
67Ci6raX(idtcov. b ) Hiernach liegt es nahe, in II 8/9 slg xXrfQcaijöiv (xa- 
Xdcvxav) xtX zu ergänzen. Es wäre dann eine Restzahlung. 

2. Ans den Akten des Gaues Nesyt. 

Graec. 31 + 32 Recto. Nesyt (Delta) 194 p. Chr. 

Kol. IV. 

1 'Hcpaiöxlcov 6 xal 'Juaojvlvog ßaö[t,X(ixbg) y^Qa(ji^ax£vg) N[£6vx 

diccd£%(6[i£vog) x]al xa. xaxä 

2 XTjV ÖTQuit^ytav) 'HcpCaÖTLCOVL TG XO.X 'A(l[MOVLV<p [ßa6iX(ix<p) 

yQu(n k u(XT£i) xov avx(ov) vo]{iov xco <piX(xaT<p) %ai(Q£iv). 

3 T})g [yQ^capCörjg S7tiöxoXfig VTtb 2J[aX]Xov6xi'ov Ma\x,Q£iviavov xov 

XQo\xLÖXOV £7llXQOTl(ov) 

4 xfig Nsag n6l£(og 7C£ql täv 6(p£iX6vx] L cov TC^iMi^G&ut urjviulcov 

Xöyav 

5 x\al anoXojyiönGJv xo avxiyoacpov 6oi \ £7ti\6x\ß.X\X£xai^ tpCXxax£, 

Iv £idfjg 

6 xal xa idia [^i\£Qrj ävaiiXrjQäöißg. (2. H.?) "Eq[qco<5o]. 

7 (I.H.?) ("Exovg) yl Avxoxgdxooog Kaiöaoog Aovxiov Ü£71tl[ilov Ueov- 

tjqov Tl£QXivaxog Z}£ßa6xov 

8 r A»vg. Okt. Nov. 194 

9 (3. H.) XaXXovöxtog Maxostviavog GXQaxujyolg xav vfioysyoafi- 

6 von "EqIqmoo nur ganz minimale Spuren, wahrscheinlich von 2. H. 



und ebenso Oxy. I 54, 13: slg iittfiiXsiav §7tt6itsvr)s h«/ Hcctci6x£vfjs 'ASqlccvwv 

i*.' ntioir. 

1) Vgl. W. Liebenam, Städteverwaltung im römischen Kaiserreiche (19001 
385 ff. Für Ägypten vgl. Arch. III 543. 

2) Anders bei der tiSgoieccgoxicc etc., wo der Rat direkt mit den niG&arcä 
verhandelte. S. oben. 

3) Zur Nsgovuxvrj vgl. Kenyon, Archiv II 72. 

4) Vgl. Arch. III 534 zu P. Fior. 30. 

5) Eine andere Zahlungsanweisung ist C. P. Herrn. 78, vgl. Arch. HI 544. 



Ulrich Wilckeu: Aus der Straßburger Sammlung 123 

10 {IEVCOV VOUC3V 1<XLQ£IV. 

11 nvv&dvoiicci eboiöfrai vrrb reov r\y£\iöveov rolg 6roarr]yolg 

12 xal rolg ßaGiXixolg yga^aatevöi reov vopeov %QQd-£6yLiav, 

13 iv tj diov ißrlv xeirecieoQ£it,£iv rd £ig 'AX^dröonav 7CS{iit6[ie- 

14 [va] ßißXia reov rs sl[g]irQd%£(OV öinxeov te xed uoyvoixeov xal 

15 reov ajioXoyi6[i[eov~\ xal reov ilXleov xard iiv\va )} aTtaixsiö&ca hti- 

16 ti\iov xovg eirj ivptQ\od : ]s6ii(og 7t£[Mljavrag. 'Eni ovv 6 rot» 

Hairov öTQa- 

17 riyybg £7t£^4'£v rbv [d\7CoXoyi6^.ov rov ^E%£iep ^vbg xal xat£- 

18 %eoot6&iq vitb rov £7t\trr[\Qi]rov reov EitiötolSiV (^[cbjO' öydör} rov 

19 sv£6rcoro[g^ y (stovg) rov [d~£L]ordro[y] Avroxodrooog Kaiöa- 

Qog AovxCov 

20 Z!£71tliUov [J££ovi]QOv n^torivaxog Zeßaörov, ht&GxiXa. v[iiv, 

21 bneog [i£r[ccy]coyi}v rco[v) ßiß[XC\eov xal rd 7rQO07][xo\vrec t(j 

87UTQ07Z1] 

22 7l£^.7lr]T[£ ^£y\ ] 

13 = x<xTa%(üQi&iv. — 18 von (j in in[i%ri\e>r\zov nur die untere Spitze er- 
halten. — 19 von der Jahreszahl geringe Spuren. Sicher nicht ß. — 21 die Le- 
sung toy7]v mit den Spuren vereinbar. 

Kol. V. 
(4.H.) 'HepcaörCcov b xal ['^]uuwv/>[og] ßa\piX(txbg) yoa{ei{iar£vg) N£övr 
diad(£%6{i£vog)] 

2 xal rä xard rrjv 6rgu(rrjytav) r Heplaiört'cov \t reo [xal A^ieicoviveo 

ßaötX(iXco)] 

3 yoa(i[iar£l rov avrov vofiov reo ep[iXrdre>3 %aio£iv}. 

4 Tov £ii£v£%&£vrog poi ßißX£tdi[ov imb Evöai^iovog] 

5 Wöirog [irjrobg Tia&Qiqovs a7t\b . . veieiepi . . £eog £7tl vtio\- 

6 ygaeprjg KXavdiov \4noXXeoviov rot) \xoairi6rov) iiobg tg iÖieo 

Xoyeo] 

7 it£ol iQrmecri6^.ov ovouarog . [ rö dvriyQu{efOv)} 

8 £7Ci6r£XX£rcd (?ot, epCXrar£, Iv \£i\b\\\g xal rd idta usqtj dva\- 

9 %XriQd)6r[g. [(2. H.?) "Eqqcgöo.] 

10 ("Erovg) y Avroxodrooog Keäöaoog AovxCov ££itr[i{iLOV ZJeovyjqov 

n£Qrivaxog] 

11 Z£ßa6rov \A&v]q. Oct. Nov. 194 

12 (3. H.?) KXetvÖi\ep\ \4%oXleoviep reo xoccrlörep Tiobg r\co i^dtcp X6}'\ep\ 

13 xuq Evdcdeiovog Woixog LCTjrQbg Teccd'Q^ovg u\xb .] . valept. [. .]teog 

14 rot) N£6vr vouov. BovXouai, xvql£, ebrö rov vvv £^Tp[cOTJj?]i/£a 

14 q in tTtiTQ unsicher. ■ — Am Rande quer über die Kolkijuara hinweg stehen 
kursiv geschriebene Notizen. 



124 I. Aufsätze 

15 xQrjiLarC&ilv] Evdcdiicov'HQCovog ccvxl xov W[öt\xog xal [ccvxl] xijg 

16 Tia&Qriov[g pLVjx\Qbg didvprjg, fxrjdsvbg drj(i\oöCov rj idi<oxi]xov 

17 xaxaßla7t[xo^i8vo]v , iv d> 7t£(piXccvd'Q(A)[7i]r][ie[vo\g. Alsvxv%£l. 

18 i£u<5'atfi[cjv «rijofi'draxa. 

19 ('Exovg) ß AvxoxQaxoQog KaiöaQog Aovxtov Ustcxl^uov 2j£ov\r\Qov 

Il£Qxlvax\og 2J£ßct<5xov Msöoqyj 
•20 iptayo^Bvcov 8 . 27. Aug. 194 

21 Mrjdsvbg \drj~\fio6Cov rj idicaxixov xaxaßkan\xo \{ievov icpirftii . 

22 'Anödog. 

Diese Texte, die beide Originalurkunden sind, wie die Verschieden- 
heit der Hände zeigt, sind nachträglich im Bureau des Empfängers 
aneinandergeklebt worden und bildeten so einen Teil einer großen 
Aktenrolle, auf deren Rückseite später ein Homertext geschrieben 
worden ist. Unser erster Text (Kol. IV) ist an eine andere, jetzt vor ihm 
stehende Urkunde angeklebt worden, die drei Kolumnen umfaßt. Ich 
habe zur Zeit auf die Wiedergabe dieser drei ersten Kolumnen des 
Straßburger Textes verzichtet, weil zur Gewinnung definitiver Lesungen 
vorher eine gründlichere Glättung und Ordnung der arg mitgenommenen 
IL und III. Kolumne nötig wäre. Ich werde aber nach meinen bisher 
gewonnenen Lesungen gelegentlich auch auf dies erste Aktenstück 
Bezug nehmen. 

Die oben mitgeteilten beiden Texte sind — ebenso wie der nicht 
mitgeteilte erste Text 1 ) — Briefe des 'HtpaiöxCwv ö xal 'A(i[i<ovlvog 
ßuöilixbg yQa^axevg Neövt dLccd£%6{i£vog xal xa xaxä xijv <5xQaxr\yCav 
an den ebenso benannten ßaöikixbg yQU\i\iax£vg desselben Gaues, in 
denen er ihm gewisse Akten, die bei ihm eingelaufen sind, in Kopie mit- 
teilt. Daran ist zweierlei sehr interessant. Erstens kann kein Zweifel 



1) Das Kopfstück dieses (I 1 — 7) entspricht ganz denen in IV und V (Brief 
des Hephaistion an Hephaistionj. Darauf folgt Kopie der Korrespondenz zweier 
Schwestern mit Suillius Saturninus, dem damaligen (194) «JioixTjrife, in der sich 
u. a. auch die Kopie eines Briefes eines früheren §ioi%r\riqs, des Vestidius Ru- 
finus vom Jahre 182/3 befindet. Der letztere ist als aktiver §ioiv.j]xrie aus dem 
Jahre 184 schon bekannt durch P. Oxy. TU 513, 29. P. Meyer hat im Archiv III 101 
aus dieser Stelle auf eine niedrigere Rangstufe des §ioiy.r\trig im H. Jahrh. schließen 
wollen, gegenüber dem III. Jahrh., weil er hiernach vom Strategos zum <?m»x?jtijs 
avanciert sei. Danach auch 0. Hirschfeld, Kais. Verw. 2 S. 360. Aber das toi' 
GTQarriy^aavtos der nächsten Zeile 30 ist sicher nicht auf diesen vornehmen Römer 
(vir egregius) zu beziehen, sondern ist von einem \vnb abhängig zu machen: der 
damalige Statege hat dem Serenus das Haus übergeben auf Grund eines Briefes 
des Vestidius Rufinus. Ich sehe hiernach keinen Unterschied in den Hangverhält- 
nissen des diotxr}Trjg im II. und III. Jahrhundert. 



Ulrich Wilcken: Aus der Straßburger Sammlung 125 

sein, daß Absender und Adressat eine und dieselbe Persönlich- 
keit sind: der königliche Schreiber, der zurzeit auch die Geschäfte der 
Strategie übernommen hatte, schreibt als Strategievertreter an sich selbst 
als königlichen Schreiber! Gewiß verlangte es die Ordnung, daß die 
eingegangenen Akten ebensowohl in der Registratur des Strategen als 
in der des königlichen Schreibers deponiert wurden. Wenn aber das 
Begleitschreiben in diesem Falle in genau denselben Formeln abgefaßt 
wird, als wenn Gott weiß wer der Empfänger wäre, so kann man dies 
„Hephaistion grüßt seinen lieben Hephaistion" und zum Schluß „damit 
du es nun weißt, mein Lieber" nicht ohne Belustigung lesen — und 
wenn Ahnliches mutatis mutandis, wie ich höre, heute in unserer 
Bureaukratie vorkommt 1 ), so sind wir nun wenigstens von dem Ver- 
dacht der Originalität frei. 

Der zweite Punkt, der in den angeführten Worten von Interesse 
ist, ist der Name des Gaues: Nsövr. Voll ausgeschrieben steht das 
Wort in V 14, außerdem in 1 2, 13 und öfter. Bisher war dies Wort 
nur aus einigen seltenen Gaumünzen (N6CYT) bekannt. 2 ) Mit Recht 
ist nach diesen Münzen in C. Müllers Claud. Ptolemaeus IV 5 § 23 
(I 2, S. 711) das handschriftliche Neööy, NsovrCg, Neovr zu Nsövt 
emendiert worden. Bemerkenswert ist, daß der Papyrus eben so wenig 
wie die Gaumünzen eine gräzisierte Form gibt. 3 ) Nach den Orts- 
bestimmungen bei Ptolemaeus ist dieser Gau im Nordosten des Delta 
zu sucben, zwischen dem Busiritischen und dem Bubastitischen Arm. 
Die Hauptstadt üavscpv&ig liegt nach der Angabe des Ptolemaeus 
nördlich von Tanis und wird von C. Müller etwa in der Gegend des 
heutigen Menzaleh angesetzt. Daß der Gau hiernach auf der Müller- 
schen Karte mit Recht an der östlichen Deltaküste angesetzt wird, zeigt 
eine Stelle in Kol. I 30. Es wird dort von einem Bewohner des Dorfes 
IlaccQpjßig xov Ns6vr vopov erzählt, daß er, zu einer Liturgie berufen, 
gewisse Arbeiten ausgeführt habe iv -^EvÖo6x6^{(p) vijg jictQullag. So 
wird wahrscheinlich das Dorf Paarchebis, jedenfalls der Gau Nesyt an 



1) Vgl. auch ßismarcks Gedanken und Erinnerungen I 16 f. 

2) C. Müller in seiner Ausgabe des Claud. Ptolemaeus I -1 S. 711 zitiert nach 
de Rouge eine Münze aus der Sammlung Denietrio und eine aus Kopenhagen. 
In Poole's Londoner Catalogue of the coins of Alexandria findet sich kein Beispiel. 
Das Münzbild zeigt eine weibliche Figur, die einen Ibis und einen Zweig hält. 

3) Head, Hißt. Num. S. 723 ergänzt Nsevt[rig], mit Unrecht: xrjg würde die 
griechische Endung sein, während das x zum ägyptischen Stamm gehört. Griechisch 
würde man etwa Ntcvritrig gebildet haben. Zur Etymologie bemerkt mir Steindorff: 
Nscvr „hängt gewiß mit der kopt. Bezeichnung desselben Gaues Ml-ueiy^JO't* (die 
Felder; sing. U6>ytOT) zusammen und dürfte einem äg. *ne-söt entsprechen." 



126 !• Aufsätze 

die Küste gegrenzt haben. Diese Angabe nimmt jeden Zweifel, daß 
wir unser Nsövt bei Ptolemaeus an der bezeichneten Stelle einsetzen 
dürfen. Wenn Ptolemaeus auch diese „falsche Mündung" nicht auf- 
führt — er nennt zwei westlichere — , so wissen wir doch aus Plinius, 
daß es deren mehrere gab. 1 ) So gehört die Straßburger Rolle zu den 
seltenen Stücken, die aus dem Delta stammen. Ob sie dort aber auch 
gefunden ist, ist eine andere Frage. Abgesehen von den halbverkohlten 
Stücken von Mendes, die wirklich im alten Mendes gefunden sind, sind 
die Deltatexte, die uns erhalten sind, wohl meist weiter nach dem 
Süden verschleppt worden und so vor der Zerstörung durch das feuch- 
tere Klima des Delta bewahrt worden. 

Hephaistion übersendet in Kol. IT seinem alter ego die Kopie 
eines Briefes des Sallustius Macrinianus, des xQccnatog inCtQOTiog xr\g 
Nsccg Ttökecog. Diese Person ist, wenn ich nicht irre, schon bekannt: 
er dürfte identisch sein mit dem Quintus Sallustius Macrinianus, der 
nach CIL VIH 9371 zur Zeit des Severus, Caracalla und Geta (also 
zwischen 209 und 211) procurator trium Augustorum utriusque provin- 
ciae Mawetaniae war. 2 ) Was das Amt des procurator Neaspoleas 3 ) 
betrifft, so haben erst die neueren Papyrusfunde erkennen lassen, daß 
er im besonderen in der Getreideverwaltung, soweit sie die römische 
annona anging, tätig war. 4 ) Zu dem schon von 0. Hirschfeld 1. c. be- 
nutzten Material sind in letzter Zeit noch zwei Texte hinzugekommen, 
die ausdrücklich die Getreidespeicher der Neapolis erwähnen. P. Goodsp. 
14, 9 (sig Toug drjuoöiovg (seil. ^ijöavQovg) rf]g Neag Jtd/Ucog) und P. Fior. 
75, 18 (ßv roig ÖQ^yioig t% Nsag noltcog). Vgl. Arch. III 305. Beide 
Urkunden (aus dem IV. Jahrhundert) bezeugen die Ablieferung des 
canon in diese Speicher, die also unter der Verwaltung des procurator 
Neaspoleos standen. Auch der Straßburger Text paßt zu diesem Ge- 
samtbilde, das wir uns geschaffen haben, nur zeigt er, daß sein 
Interesse nicht nur auf die sigiiQu^Eig öltixui, sondern auch auf die 
ÜQ-yvQixal gerichtet war (Z. 14). 

Betrachten wir seinen Brief genauer. Sallustius wendet sich an 
die Strategen „der unten genannten Gaue" — also nicht aller, sondern 



1) Plin. h. n. V 10, 64: XII enim reperiuntur (seil, ostia) superque quattuor 
quin- ipsi falsa ora appellant. 

2) Vgl. Prosopogr. Rom. III S. 160 n. 66. 

3) Die aus Inschriften bekannte Verbindung mit der Verwaltung des Mauso- 
leum kommt meines Wissens auf Papyri noch nicht vor. 

4) Nach den Arbeiten von Viereck, Ausfeld, v. Premerstein vgl. jetzt 0. Hirsch- 
feld, Kais. Verwaltungsbeamte 2 S. 364/6. 



Ulrich Wilcken : Aus der Straßburger Sammlung 127 

einer Auswahl. Vgl. P. Oxy. III 474, 1: IIXavrio[g\ 'IraXbg ötQ^arriyolg) 
xul ßaötXiixolg) yQ^aii^atsvöi) vo[iä)V t&v vnoy£yQaii(ievco[v iul(j)aiv)~\}) 
Wie hier die Namen der Gaue in Z. 8/9 -- am Schluß des Briefes, 
nach dem Datum (erhalten nur Bovßa6rirov\ -- genannt werden, so 
muß auch das Original des Sallustiusbriefes eine solche Liste enthalten 
haben. Zweck des Briefes ist, den Strategen, und durch sie den könig- 
lichen Schreibern, die Einhaltung des Termines einzuschärfen, den die 
Präfekten für die Registrierung der nach Alexandrien zu sendenden 
Abrechnungen festgesetzt hatten. 2 ) Allmonatlich 3 ) waren diese Regi- 
strierungen vorzunehmen und entsprechend die „Rollen" (ßißXCa) nach 
Alexandrien einzuschicken. Sallustius unserscheidet die Zusammenstel- 
lungen dessen, was an Getreide und Geld erhoben war (sigotQd^svs 
öiTLxcd re xal agyvQixai) und die Abrechnungen (c(7ioXoyi(3[ioC) und 
anderes. Wer sich verspätete, sollte ein Bußgeld zahlen. Anlaß zu 
dem Brief hat, wie es scheint, die Säumnis des Strategen des Saitischen 
Gaues gegeben. 4 ) 

Diese Nachrichten werfen ein neues Licht auf manche schon be- 
kannte Urkunde, namentlich auf P. Amh. 69, BGU 362 und P. Oxy. 
I 61. Der Amherst- Papyrus zeigt, daß es in den Gauen eigene 
Kommissionen gab Tcgbg ^aQdXri^(tv) x[al xa]raxo^LÖi]v ßißXCa(vy 
7tE[i{x]o(i(EV(Dv) sig 'Ake^ccvSQSLav. Bei diesen Kommissionen waren die 
(iTjvialoi (10, seil. Xoyoi nach Straßb. IV 4) und die aitoXoytö^ioi usw. 5 ) 
einzureichen. — Daß ferner in den Tempelrechnungen des Jupiter 
Capitolinus der monatliche Posten EXLtrjgrjtfi vtcsq xaruTCoajiiig ^ii]viaiov 
auf Grund eben unseres Straßburger Textes auf die Absendung der 
monatlichen Abrechnungen {fx,i]viaiov seil. Xöyov) zu beziehen ist, habe 
ich schon im Archiv II 126 erwähnt. 6 ) — Wichtiger ist,' daß der Straß- 



1) Der Brief des Plautius Italus hat manche Ähnlichkeit mit dem des Sal- 
lustius. Sollte vielleicht auch er procurator Neaspoleos sein? Die Herausgeber 
halten ihn für einen Siomrir^g oder i'dios löyog. Entscheiden läßt sich die Frage 
zurzeit kaum. 

2) Wenn er sagt TlvvO-ävo^ai mgiö&ca, so zeigt das wohl, daß er sein Amt 
erst kürzlich angetreten hatte. 

3) Kazä iif/va in 15 ist mit xarccxiogi^su-' zu verbinden, nicht mit tcöi> &X2.a>v, 
da es sonst z(hv y.axa ^T]va heißen müßte. 

4) Er scheint die Epeiph- Abrechnung so spät geschickt zu haben, daß sie 
nicht mehr im Mesore, wie vorgeschrieben, sondern erst am 8. Thoth einregistriert 
werden konnte. 

5) Über die verschiedenen Rubriken der Sitologenakten vgl. Rostowzew im 
Arch. III 216. 

6) Dieser iTtixr\qr\xr\g dürfte identisch sein mit dem &itiXT\Qr\Tr\q r&v imetoX&v 
des Straßb. Pap., der offenbar in Alexandrien zu denken ist. 



128 I Aufsätze 

burger Text die von Grenfell-Hunt und auch von mir im Arch. I 126/7 
gegebene Interpretation von P. Oxy. 61, die nicht unbestritten ist, 
aufs beste bestätigt. Hier zahlt ein Stratege 2255 Drachmen an die 
kaiserliche Bank vitSQ iitixlpov ßißXCcov Al(yv7iTiuxS)v'?) svxQod-sfJiuog ui] 
'AurayjDQLö&iBvrcov), und zwar auf Befehl des dtotxrjr'rjg, der nach BGU 8 
wahrscheinlich ein Vorgesetzter des procurator Neaspoleos ist. Dies 
ist das Bußgeld, von dem mit denselben Worten der Straßburger 
Papyrus spricht. 

So trägt dieser in Verbindung mit den andern Texten dazu bei, 
uns eine klarere Vorstellung davon zu geben, in welcher Weise die 
Zentralisierung der gesamten Finanzverwaltung in Alexan- 
drien praktisch durchgeführt wurde. 

Ich wende mich zu Kol. V. Hier handelt es sich um Übersendung 
einer an den Idiologos gerichteten Bittschrift, die für die Geschichte der 
ägyptischen Nomenklaturen von hohem Wert ist. Der Brief ist in Z. 20 
datiert vom 4 ten Epagomenentage des 2. Jahres des Severus (= 27. Aug. 
194\ Die Übersendung findet im Hathyr des 3. Jahres statt (= Okt. 
Nov. 194). Der Bittsteller ist ein gewisser Evdcci'iiow Wöcrog ^irjtQbg 
Tlu&qyjovs aus einem Dorfe des Nesyt-Gaues. Er wendet sich an den Idio- 
logos mit der Bitte zu gestatten, daß er — unbeschadet der öffentlichen 
und privaten Interessen — die ägyptischen Namen seiner Eltern, Wöig 
und Ticc&Qtjg, vertauschen dürfe mit den griechischen Namen "Hqcov 
und zlidv^iT], so daß er sich nennen dürfe Evdai'ficov "Hgcovog fMprpög 
Aidvprjg. 1 ) Der Idiologos gibt seine Zustimmung unter dem von dem 
Petenten gemachten Vorbehalt. 

Zum erstenmal sehen wir hier in die Formalien hinein, die nötig 
waren, um einen Namen mit einem anderen zu vertauschen. Im 
vorliegenden Fall will der Petent nicht seinen eigenen Namen ändern 
— der ist schon griechisch — , sondern den seiner Eltern. Sicher- 
lich ist anzunehmen, daß die Eltern tot waren, denn daß er über 
ihren Kopf hinweg die Änderung ihrer Namen, wenn auch nur 
für seine eigene Nomenklatur, geändert hätte, ist mehr als un- 
wahrscheinlich. Von den griechischen Namen, die der Petent vor- 
schlägt, ist der Muttername sicher eine Übersetzung des ägyptischen 
Namens, denn Ttu&Qfig heißt nichts weiter als der weibliche Zwilling: 
•reATpe = zJidv^)]. Andrerseits hat Spiegelberg die Vermutung aus- 
gesprochen, daß p-sai, das sicher einmal mit Aya&bg dai[iav wieder- 



1) Das Führen des amtlich beglaubigten Namens heißt liier %QT\yi<xxi&iv, wie 
auch sonst, ■/.. B. in der bekannten Formel xai mg ^pTjfum'^fi. In diesem Sinne 
steht aucli xqthi<xti6[iov uvöiiurog in Z. 7. 



I 



Ulrich Wilcken: Aus der Straßburger Sammlung 129 

gegeben wird, mit "Hqgjv gleichgesetzt werden könne. 1 ) Ist das richtig, 
und ist Woig dasselbe wie Wuig, so liegt auch beim Vatersnamen Über- 
setzung vor. 

So wird durch die Genehmigung des Idiologos das Ägyptische aus 
dem Namen des EvöaC^icov ausgelöscht. Für uns aber liegt darin eine 
neue Mahnung, wie vorsichtig wir darin sein müssen, aus den Eigen- 
namen Rückschlüsse auf die Nationalität zu ziehen. 

Überraschend ist uns, daß der kaiserliche Beamte, der die Erlaub- 
nis zur Namensänderung zu geben hat, der Idiologos ist. Es ist 
schwer, diese Funktion von einer der uns zurzeit bekannten Kompetenzen 
dieses Beamten abzuleiten. Wir wissen jetzt, daß er in dieser Zeit 
nicht nur der hohe Finanzbeamte war, sondern auch die Oberaufsicht 
über die Tempel Ägyptens ausübte. 2 ) Aber ob die Namen etwa unter 
sakralem Schutz resp. sakraler Kontrolle gestanden haben, oder ob 
nicht vielmehr im Interesse des Finanzressorts die Aufsicht über die 
Namen geführt wurde, wage ich nicht zu entscheiden. War letzteres 
der Fall, was wohl mehr Wahrscheinlichkeit für sich hat, so können 
wir immer noch nicht die Frage beantworten, weshalb gerade der 
Idiologos, weshalb nicht vielmehr der Praefekt als direkter Stellvertreter 
des Kaisers diese Aufsicht führte. Daß überhaupt die kaiserliche 
Regierung die Nomenklatur der Untertanen kontrollierte, versteht sich 
von selbst. Wie in Rom eine öffentliche Kontrolle der bürgerlichen 
Namen durch die Zensoren, später durch den Senat ausgeübt wurde 3 ), 
so unterstand auch die Namensführung der Peregrinen der Aufsicht 
der kaiserlichen Regierung. Vgl. Sueton. Claud. 25: (Claudius) pere- 
grinae condicionis homines vetuit usurpare JRomana nomina dumtaxat 
gentüicia, und dazu Mommsen, Staatsrecht III 213. 

Der Idiologos gibt (Z. 21) seine Zustimmung mit dem schon vom 
Petenten selbst gemachten Vorbehalt iirjdevbg ör^oGiov r} iÖtaxty.ov 
xcirccßlaTiTopevov , was ich oben im Anschluß an Mitteis als „un- 
beschadet" der öffentlichen und privaten Interessen faßte. Dieselbe 
Formel finde ich wieder in P. Oxy. IV 715, 36/7, wo eine catoyQccq i, 
aus Herakleopolis vom J. 131 die Unterschrift des Beamten erhält: 
x[u\tecx£%(ö(Qixcc) üdiccx^QLTcog) xivd(vva>) tüv a7ioyQa((poubV(ov) (irjde- 



1) Spiegelberg, Demot. Eigennamen S. 11* und 57*. Vgl. R. Reitzenstein, 
Nachr. Gott. Ges. Wiss. 1904 S. 318. Ob 'Hqcov im Sinne von tjgcag zu fassen ist, 
wie man jetzt vielfach annimmt, ist mir sehr zweifelhaft. 

2) Vgl. meine Darlegungen im Hermes 23, 502 it'. Jetzt weiter ausgeführt 
von Otto, Priester und Tempel I. 

3) Das Wenige, was wir davon wissen, hat Mommsen, Staatsrecht III 212 
behandelt. 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. 9 



130 



I. Aufsätze 



vbg [d^rjiKXiCov r\ ldicoxixo(v) xaraßla7t(ro^,ivov), was die Her- 
ausgeber richtig übersetzen mit: „no public or private interests being 
injured." 

Zu dem Anööog in 22 vgl. jetzt P. Fior. 6, 25 Schluß, wo Blass 
(vgl. Aggiunte p. IX) hergestellt hat: Anödog, und zwar von 4. Hand, 
also der Hand des Dioiketes geschrieben. So mag auch in dem Original 
unserer Kopie der Idiologos sich auf die eigenhändige Unterschrift 
„Anödog" beschränkt haben. 1 ) Die eigentlichen Entscheidungen waren 
hier also im Original von Schreiberhand geschrieben. 



3. Hermopolitaiiische Familienakten. 

Graec. 87 Recto. Hermopolites 

Fragment 1. Fragment 2. 



[s7i]l rov a[i(p6[dov . . 
\xtcc]g x\al a\vkfig [. . 

[ 1 • MQ[os 

\cvx . [ 



[ISQOg OL 



[ 



// 

]g xd [ 



«AA[o? . 



[■ 



\g xcc[l] i\ptl rov cfyiqp ?]ödov akl\o 
[ p£Q]og oixt[ag ~\g <&vXs(o[g 

[ ]M ] . a . . [ ] 



168 p. Chr. 



Kol. I. 

[ ]v#».-[..] 

[ ]te . a . .[.] 

[ ]•«•[■ -]° v 

[ ]...[ >«.[....] 

5 [ ] [ ]V idyll . .] 

[....Ja. [. ,]-jy(?ou[. 1tQ0~]6CpeQ(0[. . .J 

Die Verbindung von Frg. 1 und 2 durch Z. 6 ist nicht absolut sicher, aber 
wahrscheinlich. Für mehr als 10 Zeilen ist oberhalb von Kol. I 1 nicht Platz. 



1) Übrigens findet sich dies 'Aitodog auch am Schluß des ersten Akten- 
stückes unserer Rolle, in III 10, worauf hier noch ein Vermerk des Überbringers 
folgt: Afiiimviog 6 xal 'A%iXXi-vg TtaQiii6[naa xb itQox£i[i(£vov) ßißXidio(v) xov xpa- 
xioxov StoiKrjrov (folgt Datum). — Daß in demselben Aktenstück II 23 der Be- 
amte eine Bittschrift unterschreibt mit den Worten Amam yga/tfunrc;, bestärkt 
mich in meiner Annahme, daß die schwierige Subskription in dem Nicolescheu 
Vormundschaftspapyrus il 10 'EmaxeXXov^isv (1. 'Entax8Xov(i8v) zu deuten ist. Vgl. 
Arch. IU 371 und 376. 



Ulrich Wilcken: Aus der Straßburger Sammlung ]ol 

[ ]co[iovv . . [xa]l ocQyvoC[o]v 

[xdXavxov ev] xal 7toxr][Qi]a dvo Xixq[g>v] 
[xqiüv xal %q]vöov yLvai\ai]a dexa äv[o] 
10 [ l&ov xcov 7i[Qo]xeiyL£vco[v] 

[ ] 

^Opolcog (?) Xev]cpaxQi\ovg fI[a]xi]xog pexa 

[xvqCov xov äv]dobg 'Equcciov Aioyevovg 

[xal avx]qv 'Eo[i[aC]ov Aioyevovg cxgog- 

15 cp[eo6]i>XG)v [t]?j frvyaxol a[v]xß)v 'Eofiaidi 

yccfiovör] a[v]doa y A%ilXia IloXvdevxovg 

[b\v {l£V X03 Ileol II6XiV 'Av[(o\ IZEol JJxeU- 

[.] . qlv ex xo[v r]eXcovog xX[t]]qov öiixocpOQov) (aoovQag) g d 

[ß:]^o[pa<5)0-£tö[ttg] . . . . [ x\r\g 'EQ^cciÖog 

20 [xccl Jt]*p[i] Vl[v a\vx)][v ex] x[ov] tüjevcovog 

[ II]xo[Xe]fia[Co]v yi(. . .) (äoovoag) l xccl 

[e]v tw n[eol\ II[6Xlv K]c(tg3 uteol £[.]vxacpov ex 

[x]ov 2Jxodxco[vog x\h]Qov yi(. . .) [(äQovQag)] d S. rf , yCvov- 

[x]av sitl xb av[xb (aoovoai) . . ] rf xcc[l e\it\ <&qqvqCov 
25 [ylt]ßbg £7tl xov [d[icpödov rj^i]t6v ueoog 

[oi]x(ag xal ccv[/\.r]g xccl dovXix]u öäfxaxa ß 

[. . .]Amv xcc[l ]axeoa xal 

[ ]r»jg xal övv- 

[ ] . (iCav tyi- 

30 [ ] \ilav xox- 

[xiv ]v [iCav xal 

[ %ix?](avag [Ö]v[o ö]vv ■zaXXCotg 

[. . . xal %aXx]cojidxco[v 6xe]vi] ötdfivov 

ev[a xal ]a ev xau_ Xqvxoida [iCav 

35 [xal . .]töiov ev xal xdöqv eva xal xdxo- 

7c[xqov\ (ev) xal öicpQOV Eva xal Xaycitdöa 

[(iCav xal] d'v^i,ax7]QLov ev xal %qv6ov 

[iva'Caia Öexcc xeööaga x[al] ^vXlvyjv xi- 

ßcoxbv [iiav. "Axavxa de xä itooxel- 
40 \LEva (Mexä xyv xäv yovecov d[i(po- 

xeocov xeXevxrjv. Eni xov xß (exovg) d'eov 

AlXiov 'Avxcovivov @tox i] ey vxoyoa- 5. Sept. 158. 

(ff\g ovxoog e%ov6)jg' „ 'EQ[ialog Aioye- 

Ob etwa Frg. 1, 9 mit Kol. I 1 zusammenfällt, ist zu prüfen. — 8 um die normale 
Zeilenreihe nicht zu überschreiten, scheint IlxqL geschrieben zu sein. — 29 Schluß 
das Füllzeichen -). Ebenso in I 44, II 4, 7, 13, 17, 26, 29, 31, 46, 52, LH 11, 27, 38. 

9* 



132 I, Aufsätze 

vovg 6 xal xb Gäfia ygarfrag xal e%iye- 
45 yqa\i\iai xr)\ g yv\vaixog yi\ov xvQtog xal] 

eyoaijja vTteo a[vxfjg] y^Qa^axa [ii] eidvirjg"]. 

Kol. IL 

[ ] . [. .]cov. f -Ep^[cao]g Aioy£v[ov\g 

[xal r) yvvi] Xev](paxor)g [Ilax]r)xq[g\ ^[t]« 
[xvqiov xr)g Xev]<paxorjovg [xov %Qoy\eyQ[a\fi- 
[fievov dvdobg] 'EQiiaiov [xal IJoXv]dev- 
5 [xrjg 6 xal ZJaßovQ(]cov [xal avxov] r] yvvrj 

[Teoevg zJio6x6qo]v (ie[xd xvqCov x]ov TtQoye- 
[yQcctijASvov avx\fjg dvd^[bg IIo]Xvdev- 
[xovg xov xal Zlaß]ovQicov[og d%\avxeg d- 
\%b 'Eqjaov 7i6Xe]cog xf\g {i[eyd]Xrjg dXXrj- 

10 [Xoig %cc]io[£iv. 'Ert]£id[ij] 6vvsQ\jLO\is]voig xolg 

[xexv]oig [ ftQJbg ydfiov 

[xotv]cov[i]a[v xov fiev 'EofiaCov] xal Xev- 
[cpaxQJrjovg [frv yajxol e EQfiat[di, x\ov de IIo- 
X[vdev\xovg [xov] xal 2JaßovQLO)[v]og xal Teo- 

15 et^TOg] via \^4%lX]Iei Exdxeoo[g\ fj^iav Ttoog- 

rjv[ey\xafie[v] fiexd xijv eav [x]av xeXev- 
xi]\y\ 6 {ihr e Eo[[ia]log xal r) yvvrj Xevcpa- 
XQf]g xfjL &v[yaxQ]l 'Eofiaidi %qvöov [iva'C- 
ala dexa xe6\6a\oa xal v7ido%ovxa xal aX- 

20 Xa [x\ä diu xfj[g yo]acprjg drjXov{ieva, b de 

üoXvdevxrjg b xal UaßovoCav xal r) yvvij 
Teoevg x<ß v [fjcö 'A%iXXei %qv6Cov {iva'Cai- 
a ddtdexa xal dayvoMfiaxav Xixoag xoeig 
xal vndoypvxa xd [dia] xr)g yoacprjg drjXov- 

25 fieva, d[upöxeQOL de 6 'A%iXXevg xal 'Eq- 

fleug exeXevxrjöav istl vtolg e% dXXrj- 
Xcov Aloöxoqco xal U\oXv\deixei dcpy'jXi^L, 
bfioXoyovfie[v] 6 fiev 'Eopiaiog xal rj yvvi] 
XevcpaxQfjg e%etv nao^ eavxolg d Jiooörj- 

30 veyxa\iev xfj ftvyaxol *E\iaidi iqvGia 

xal d[X\Xa iiQodoxa 7taQdq)eo[v\a enl xd) 
xav\x]a dxoxaxaöxad-rjvai fiexd xr)v dfi- 
<poxEQ(av avx&v xeXevxrjv vtco xäv di- 
ado%cov avxäv xolg TtQoyeyoafifie'votg 

35 dcprjXi^L sdwöxöoG) xal FLoXvdevxei, b de 

27 1. Il[oXv\ötvyi8t. 



Ulrich Wilcken: Aus der Straßburger Sammlung 133 

IloXvdevxrjg 6 xal Uußovouov xul i] yvvi] 

Teoevg 6uoXoy\ov]{iev tcuq' eavxolg s%siv 

06a xal avxol 7t[oo6^r]veyxa[iev x<p viefr ' } A- 

%iXXel iQvöia x[u]l UQyvQa^iuxu eitl xa xuv- 
40 xu (XTioxccTccöTa&rivca [iexä xrjv uvxtav 

<x^,(pOTSQOov xeXevxtjv VTto xav dtado- 

%cov avxcov xolg TtooyeyQuupevoig Ato- 

6xÖQC3L xal IloXvdevxei. Aiib de xcbv vno 

xov 'Eofiuiov xal xr\g Xev(paxor\ovg TtQog- 
45 eveypevxav [xrf]t &vyuxol 'Eo^uidi %qv- 

dkov xal uXXav %iQodoxcov TiuQucpSQ- 

vcov 7iQu&ir]ö'exu[i] xä u%iu dQa%u&v ii- 

Xiojv XQiaxoGiav eig [d^evxeguv xacprjv 

xr\g avxrjg EQ[iuCdo[g, 6]pouog de xal ä- 
50 tto xav viib xov IloXvdevxovg xov xal 

ZtaßovQtavog xal xi\g Teoevxog nooöe- 

ve%d-svxcov xö vlco 'A%[cX]X£l iqvöicqv 

xal äoyi'Qco^idxcov 7rQa&rj6exai xä a%ia 

doa%H(bi> yiXtav xqiuxoöCcqv eig devxe- 
55 \quv xa]cpr)[v xov avxov AiiXXeagi] 

Kol. III. 

0v\6\äv xav uvxcbv ya\iixav youcpcöv 

ag TceQte'xovöiv xo pev ey uQyvotov 

xd[Xavxo\v xo diu xyjg xov \^A%iXXs\(qs 

yo\ucpy]g d^yjXov^evov [ \öev 

5 el^g a.yoQ\a6^.ov olxo7t\edcov xal] uXXcav 

x[<p Ayi\XXel. 'Eäv de, ö fi[r} ycv\oixo, 6va- 

ßf] [xov^g 7CQoyeyQttfipi[e'vov]g vtovg 

xo\v A\fiXXeag xul xf\g *Eo\}iuC\dog Aiö- 

öx\oq]ov xal IJoXvdevxrj[v x]eXevxr\- 
10 6a\i y\eveav firj UTtoXi7i[6vx]ag (irjde 

cp\xo]voinqxoxug fitjd[e di\u&efie- 

[vovg] TteQi xäv 7too6\eve%\d'n>rcQV 

x\otg\ uvx&v y[o]vev6t, u\va7ie]fiq:>&ri- 

ffe[xa]i xä fiev 'EoiiaCdc \xoo\6tvey%-ev- 
15 xa [eig] xovg avx^g yovelg, e\äv\ 7teQiaöi, 

eä\y\ de {irj neoiaöL, eig Tot>[g] yevei naog- 

Y\x\o\vxag xolg uvxr\g yovevöi, xä de 

tw AyiXXel iiooOeveypevxa b\ioi- 
III 5 Ergänzung ayoq\a.6\ibv auch von Mitteis vorgeschlagen. 



134 I« Aufsätze 

cog stg xovg iavxov yovslg. ("Erovg) t, 
20 AvxoxodxoQog KaiöuQog Mäoxov AvqxjXlov 

AvxcovCvov Esßaöxov Agusviaxov MrjdLxov 
IlaQ&LXov MsyCöxov xal AvxoxQdxooog 
Katßaoog Aovxiov Avq'tjXlov Ovyjqov 
Ueßaöxov !Aq{1£viccxov MyjSlxov IlaQ&LXov 
2b MeyCöxov Tlavvi s. 'Egpaiog /iioyivovg 30. Mai 167 

xal i] yvvi] XsvcpaxQrjg [isxa xvqloi> 
xov avtov 'Equcciov övvxaxaxe&ei- 
[it&u itäöi. 
Fgä^jiti IloXvdevxovg xov xal Z!aßovQi'co- 
30 vog r Hocbdov tov IloXvöevxovg fiTj- 

xobg ZJ7CttQvr]g xal xr\g xaxk {irjxega 
ävttyiag AcpgodLöi'ag (PvXtcog xov Tlo- 
Xvdsvxovg [isxä xvqCov xx\g 'AcpgoÖL- 
öiag xov eavtfjg avögbg 'Egßr]öLava- 
35 xxog Alovvölov 6vv%cogovclT]g xr\g 

Aq)QodiGiag sv xa> Ilsgl IIöXlv Kdxco 
xegl Boov ix xov KaXliuuyov xXijgov 
öLx(ocpögov) (dgovgag) ß d xal xegl TIoapLTtLVOVfpLv 
yi( ) (agovgag) d xEigovLö^ivov slg xb i] (Jxog) 
40 &£ov AiXiov AvxcovCvov IJavvL xrj. 22. Juni 145 

Xgi][iaxLGnbg e%l xov r\ {zxovg) freov AiXiov 144/5 

AvxcovCvov 'EofiLÖvyg UXovxdgiov 
xal Tegsvxog Aloöxöqov jrsgl dicage- 
öfcog oixoniÖcov iv xcöcitj Boov. 
45 'AXXog £7tl xov l& (sxovg) ftsov AögLavov sig IJoXv- 134/5 

devxrjv xbv xal ZaßovgCcova 'Hgcbdov 
6vvicogr\uaxog ev reo IJegl UöXiv A- 
vco tcsqi Kegxevovcpiv (dgovgcov) ß l~. 
n[Qa\öig bvov %r\Xt.Cag t\ bvö\iaxog To&rj- 
50 qvg xov xal Ma^Cicov xal *£lgCcovog d(i- 

(pOTtQCüV EqIUUOV EQ[l07toXLX(üV eig 

Tegsvv Aloöxöqov e%1 xov 8 (exovg) Avxcovlvov 

xal Ovrjgov Kaiödgcov xcov xvgCcov A- 

&vq Te. 12. Nov. 163 

55 2.v •[••]■•[■ \ov ygdpua Te . \. . . r 'Slg?]ov xov xal 

55 vielleicht Zv(i[ßo]h\7t]qi\ 



Ulrich Wilcken: Aus der Straßburger Sammlung 135 

Kol. IV. 

ov.[ Vjo..'[\: i 

x\ | . <lLOV . . . [ | 

[ ].T0/.....[ 1 

5 [. . . . o]?> Nixoörjfi[o\f | 

. [. . X£iQ]ovi6ii£y[ov (ig to) 

ty[ (stog) &eov^ AiXCov Avrco[vivov] A- 

&v[q .] Okt. Nov. 149 

XQ^fiaTiö^iog tnl roi) 7] (frovg) [O^fov 144/5 

10 Alk\io\v Avravivov 7iQ\a\0£(og 

£[ig 'Eq^uövtjI' IIXovx\äQ]%ov 
"/,\ai Tsqs]vv Aio(5kqq\ov ol]zo- 
ji[£d(ov] iv Kcofjiij Bo[ov]. 

('Erovg) y] Avr\o\K(idroQog KccCöagog Mccqxov 
15 AvQ) t \XC\ov AvrcovCvov Heß\a\6xov 

AQUEvtaxov Mt]Ölxov naQ&ixov 

MsyCötov xal AvtoxQdroQog 

KcdöaQog Aovxlov AvQrilCov Ovtjqov 

Eeßuöxov AQuevuixov Alijdixov 
20 n<xQ&Lxov MeyCöxov (Dccqjaov&i ~iy 8. April 168 

'EQtiaiog Aioyevovg diä Atoys- 

vovg viov freösi 2JvQLCovog yv- 

livaöiaQ^öavrog mcdidto- 

xa. ££<5r][i£icou(u 

Es liegen hier Auszöge aus verschiedenen Akten vor, die am 
8. April 168 Hermaios, des Diogenes Sohn, ein Bürger von Hermu- 
polis, an eine Behörde, die in dem erhaltenen Stück leider nicht ge- 
nannt wird, eingereicht hat (vgl. IV 23). Das Schriftstück ist fast 
kalligraphisch geschrieben. Die Sorgfalt für die äußere Form geht so 
weit, daß, wie wir es aus Klassikerhandschriften kennen, zur Einhal- 
tung der gleichen Zeilenlänge, wenn nötig, ein Schlußhaken 7 ange- 
fügt ist. 1 ) So würde die Edition keine Schwierigkeit geboten haben, 
wenn nicht die I. Kolumne und der Anfang der II. stark zerstört 
wären. Hier bleibt noch manches zu tun übrig. 



1) Vgl. S. 131 Anm. Über diesen zuletzt H. Diels, Tbeaetetkommentar (Berl. 
Klass. T. II) p. VIII. 



136 ' I. Aufsätze 

Zum besseren Verständnis der Urkunde schicke ich ein Stemma 
der in ihm behandelten Hauptpersonen voraus: 
nolvdsvxr}g Ilolvdsvxrjg 



Jiovvöiog (PvXsvg Undgrr] HQm6r\g Jiookoqos Jioyivr]g TIari]g 

Epfirje/orj'c^ AcpQoSißia TIolvdbvy.r\g 6 x-cci TsQSvg EQ{icctog Xf rqparpTyg 

' ' UaßovQimv der Einsender 

~~, I ~ ^ H~ " 

A%iX%£vg EQiiccCg 

zliöcKOQog, UoXvd BvY.r\g 
Was wir aus der Geschichte dieser Familie erfahren, ist kurz 
folgendes : 

Des 'EQiieciog Tochter, 'EQ^iatg, war im Jahre 158 (I 42) mit ^AyiXXivq^ 
dem Sohn des JloXvdevxrjg 6 xal 2Jußov()Ccov aus derselben Stadt Hermu- 
polis verheiratet worden. Anläßlich dieser Hochzeit hatten die beider- 
seitigen Eltern festgesetzt, was nach ihrem (der Eltern) Tode (I 39 ff. II 16) 
die jungen Eheleute an Grundstücken, goldenen und anderen Wertgegen- 
ständen von ihnen erhalten sollten, und in besonderen, von den Eltern 
unterzeichneten Listen (yapixul ygayat III 1) waren diese Objekte ver- 
zeichnet worden (vgl. I 1 — 11 nebst den vorhergehenden Fragmenten 
und I 12 — 46). Einige Jahre nachher (spätestens 167) starben die 
beiden jungen Eheleute Achilleus und Hermais (II 25 ff.), nachdem 
zwei Söhne zJioGxogog und IToXvdsvxrjg der Ehe entsprossen waren. 
Daraufhin trafen die beiderseitigen Großelternpaare am 30. Mai 167 
schriftliche Bestimmungen über die den Kindern bestimmt gewesenen 
beweglichen Wertobjekte (II 1 — III 28). Etwa ein Jahr später, am 
8. April 168, hat dann r Egt.iaiog das vorliegende Aktenstück einer Be- 
hörde eingereicht, in welchem er nicht nur Auszüge aus jenen yga- 
cpai und jener baoloyCa, sondern auch aus sechs Kontrakten betreffs 
Erwerb von Grundstücken u. a. zusammengestellt hat. 

Betrachten wir zunächt die ygayal yauixuL genauer. Von der 
für Achilleus bestimmten yQaqnj sind nur die Schlußworte, die beiden 
Fragmente und I 1 — 11 erhalten. Die Fragmente lassen noch erkennen, 
daß hier die Grundstücke, im besonderen Häuser in der Stadt Hermu- 
polis verzeichnet waren. In Kol. I ist das erste mir z. Z. Verständ- 
liche das eine Talent Silber (7/8), worauf 2 silberne Becher im Ge- 
wicht von 3 Pfund folgen. Endlich werden 12 Minen Gold genannt (9), 
worunter wir nach zahlreichen Parallelen verarbeitetes Gold, Schmuck- 
sachen und dergleichen zu verstehen haben. x ) In umgekehrter Reihen- 
i Vgl. OPR I ->i ff. 



Ulrich Wilcken: Aus der Straßburger Sammlung 137 

folge sind diese Objekte später in der b^ioloyCtc in folgender Weise nam- 
haft gemacht (II 22 ff.): %Qv6tov [ivai'aia dädsxcc xcd aQyvQCjfxdxojv 
XlxQag XQSlg xal v7t&Q%ovxa xä [diu] xf\g yQa(pf\g dqXovueva. Davon 
bezeichnet vTcdgiovra hier speziell die Grundstücke, wie auch sonst 
vielfach; die aQyvQco^ara von 3 Litern sind die beiden Becher, das 
Talent Silber aber wird hier nicht mehr erwähnt, weil dies baare 
Geld — entgegen der ursprünglichen Absicht der Eltern — doch 
schon vor ihrem Tode dem Achilleus zum Erwerb von Bauplätzen etc. 
ausgezahlt worden war, wie in III 2 ff. erzählt wird. 

Besser erhalten ist der Auszug aus der ygatpri der Hermais. Hier 
erfahren wir zunächst, daß die Eltern diese Bestimmungen getroffen 
haben aus Anlaß der Hochzeit (I 14 f. TCQoörpSQOvroyv xfj %vyaxQi 
— yafj,ov6rj uvÖqcc A^tlkta). Die Liste zählt zunächst die Immo- 
bilien auf, nämlich: 

1) Ackerländer, die teils in der südlichen (I 17—21), teils in 
nördlichen Toparchie TIsqI HöXiv (I 22- — 24) liegen. Die 6 1 / i Aruren 
in I 18 werden als öiixoyÖQov) , als Weizenland charakterisiert. In 
I 21 und 23 steht statt 6i( ) ganz deutlich yi( ). Derselbe Unter- 
schied nachher in III 38, wo 6ix(o(poQov) steht und III 39: yi( ). An 
die Summierungsformel yi^vovxui) kann nicht gedacht werden. Ich 
weiß keine Auflösung. 

2) Die Hälfte eines Hauses, in der Metropole Hermupolis in dem 
Stadtteil „Kastell West" gelegen. 

Hierauf folgen die Mobilien, und zwar zunächst 2 Sklaven, 
deren Namen offenbar in I 27 gestanden haben, darauf Kleider 
(bis 32). In 30/1 scheinen scharlachrote Gewänder (xöxxtvct) genannt 
zu sein. Ob vorher noch etwas anderes als Kleider stand, lasse ich 
dahingestellt. In 29/30 sind vielleicht Binsendecken (il;t[dd-ovg) ge- 
nannt. Darauf werden kupferne resp. bronzene Geräte aufgezählt 
(I 33 — 37). Ich ergänze (trotz der Reihenfolge) ial}t\(ondxc3v und nicht 
a.Qyvg\(q}icix(ov einmal, weil die darauf genannten Objekte auch sonst 
meist aus Bronze gearbeitet den Frauen mitgegeben werden (vgl. CPR I 
S. 124 f. ), zweitens weil auch in II 19 und 31 keine äQyvQ(b[iccxcc her- 
vorgehoben werden wie an den entsprechenden Stellen für Achilleus. 
Endlich folgen 14 Goldminen (natürlich wieder in Schmucksachen) 
und eine hölzerne Schatulle. 

Während die Aufzählung der Gegenstände offenbar wörtlich nach 
dem Original gegeben ist, tragen die nun folgenden Bemerkungen 
39 — 46 deutlich den Stempel des Exzerptes an sich. Zunächst die 
nach einem Spatium folgenden wichtigen Worte: "A%avxa de xä xqo- 
xai^isva [isxä xijv xüav yoveorv ä{iq)ox£Qcov xslevxTqv. Da der Schlnfj 



]38 I. Aufsätze 

der Achilleus-Liste (I 10), für die diese Bestimmung tatsächlich gleich- 
falls gilt (vgl. II 15/6), eine derartige Bestimmung ehenso wenig wie 
Datum und Subskription trägt, so dürfen wir wohl annehmen, daß die 
beiden Listen ein einheitliches Schriftstück bildeten, das am Schluß 
diese allgemeinen auf beide bezüglichen Angaben enthielt. Wenn hier 
im Auszug nur die Subskription des 'Egfieclog und seiner Frau steht, 
so hängt das offenbar damit zusammen, daß er es ist, der jetzt das 
Aktenstückt vorlegt. Im Original werden die beiden Elternpaare das 
gemeinsam aufgesetzte Schriftstück unterzeichnet haben, ebenso wie 
später die bfiohoyCcc. unter deren Kopie jetzt auch nur die Unterschrift 
des 'EQ[iaZog steht (III 25). 

Formell stehen die Zuwendungen (itQogtpoQcci ) an den Sohn und 
an die Tochter ganz parallel: beide siud festgesetzt anläßlich ihrer 
Hochzeit (außer I 16 vor allem II 10 ff.), beide sollen effektuiert wer- 
den, nachdem die betreffenden Elternpaare gestorben sind. Trotzdem 
haben sie rechtlich verschiedene Bedeutung. Die Zuwendungen an die 
Tochter werden in II 31 und 46 als TtagdcpsQva bezeichnet, während 
die für den Sohn bestimmten an den Parallelstellen II 39 und 53 nicht 
genauer charakterisiert werden. Paraphernen kann ja auch nur die 
Frau ins Haus bringen, und man versteht darunter bekanntlich die- 
jenigen Güter, die die Frau außerhalb der dos in die Ehe mitbringt. 1 ) 

Aber was sind %iQ6Öora 7tccQd(p£Qva? Vgl. II 30 (vgl. 46): iQvöia 
xccl ä[X]la %tQodota 7ra(jc:(pSQ[v\cc. Nach Pollux 2, 152 wird ilqööoxov 
dävsiöfia als ein auf Treu und Glauben, ohne Kontrakt übergebenes 
Darlehen erklärt (ävsv övpbßökov). Dasselbe meint Hesychios, wenn 
er es als d%Q^[idTi6Tov erklärt. Also ein Fall wie BGIT 183, 23: ctg 
ocpsöXsi — diä %tiQog ayQccyxog. Ich hege aber Zweifel, ob in unserem 
Falle die Paraphernen als solche bezeichnet werden sollen, die nicht 
kontraktlich fixiert sind. 2 ) Mit dem Tatbestand würde dies ja allerdings 
übereinstimmen, da sie in einem Vertrage nicht festgelegt zu sein 
scheinen. Immerhin waren sie in der yafiixi] ygacpt] schriftlich fixiert, 



1) Vgl. Cod. Iust. 5, 14, 8: in bis rebus quas extra dotem mulier habet, quas 
Graeci parapherna dicunt. Wenn nach unserm Text von den Paraphernen eine 
Liste (ypucpri) angefertigt wird, so erinnert diese formell an den verum libellus, von 
dem Ulpian anläßlich der Paraphernen als von einer römischen Einrichtung spricht, 
nur mit dem Unterschied, daß er voraussetzt, daß die Objekte schon in das Haus 
des Mannes gebracht sind Dig. 23, 3, 9, 3): plane si rerum lib'Uus marito detur, 
ut Romas vulgo fieri videmus, nam mulier res, quas solet in usu habere in domo 
muriü neque in dotem dat. in libellum solet conferre etc. 

2) Auch der Gedanke ist abzulehnen, daß indirekt etwa der yäfiog als ein 
jog bezeichnet werden sollte. Dagegen spricht schon, wie Mitteis mir treffend 

bemerkte, daß die Paraphernen eine cpiQvrj voraussetzen. 



Ulrich Wilcken: Aus der Straßburger Sammlung 139 

und durch Unterschrift der Eltern ihre Auslieferung rechtlich garan- 
tiert. Aber abgesehen davon, daß xigödora in diesem Sinne hier nicht 
ganz passend wäre, weil ein Öidovai ja noch gar nicht stattgefunden 
hat, so scheint mir der Zusammenhang jener Stellen II 31 und 46 
vielmehr darauf hinzuweisen, daß iiq68ot(i hier bezeichnen soll, was 
man mit der Hand gibt oder geben kann, d. h. das mit der Hand Greif- 
bare im Gegensatz zu den Grundstücken. 1 ) Tatsächlich handelt die 
bfioloyttt, wie wir sehen werden, nur von den Mobilien. Es paßt 
durchaus in den Zusammenhang, daß durch den Zusatz von %iQÖdora 
die vtckqxovtcc ausgeschlossen werden. 

Wenn nach dem Straßburger Text die in den ygarpai aufgezählten 
TtQogipoQai erst nach dem Tode der Eltern den Kindern zufallen sollen, 
so bieten dafür die uns bekannten övyyQatyodiud-fjxccL manche Paral- 
lelen. Vgl. BGU 183 (für Sohn und Tochter, die als Geschwister sich 
heiraten), 251 (für den Sohn), 252 (desgl.). In allen diesen Fällen 
bestimmen die Eltern anläßlich der Hochzeit ihres Kindes diesem ge- 
wisse Vermögensteile (Grundstücke, Schmuck etc.), die erst nach dem 
Tode der Eltern ihnen gehören sollen. Es besteht also nur der for- 
male Unterschied gegenüber dem Straßburger Papyrus, daß in diesen 
Fällen die Objekte im Anhang an einen Ehevertrag testamentarisch 
festgelegt werden, während sie dort in selbständigen yccfiixal ygacpat 
verzeichnet sind. An sich wäre es denkbar, daß auch dort außer- 
dem solche yQUfpcti angelegt wären, und hier neben den ygatpaC auch 
övyyQccqoöici&tixcu aufgesetzt wären. Aber wahrscheinlich ist die 
letztere Annahme deswegen nicht, weil in der b^iokoyia immer nur auf 
die yQcccpri, niemals auf eine <5vyyQa<poöia.&r[xri hingewiesen wird. 

Wir wenden uns zu der buoXoyüc der beiden Elternpaare (II 1 — 
III 28), die ebenso wie die yafiixccl yQucpccb bis jetzt ein Unikum in 
der Papyrusliteratur darstellt. Formell haben wir eine bßoXoyCcc in episto- 
larer Form vor uns, also eine nicht notarielle, private Vereinbarung, 
ein lELQÖyQacpov im prägnanten Sinne des Wortes. Auf das Präskript 
folgt eine große Periode, die von II 10 — 43 reicht: 'Exelon — tcqoq- 
rjvsyxafisv (15) — , da(p6rsQot de — irelevrr^av (25) — , baokoyov- 
Ilbv (28) — , s%elv Ttag' iavrolg (29) — . Die beiden Elternpaare weisen 
also zunächst darauf hin, daß sie früher ihren Kindern die in den 
ygacpuC aufgezählten Objekte für ihren (der Eltern) Todesfall zugewiesen 
haben, daß inzwischen aber die jungen Eheleute gestorben sind unter 

1) Diese Verbaladjektiva auf rog bezeichnen ja nicht nur eine abgeschlossene 
Tätigkeit, sondern auch den Begriff der Möglichkeit. Vgl. Kühner-Blass II 288. 
Daß die letztere Bedeutung für ^fipo<?oro? noch nicht belegt ist, spricht natürlich 
nicht gegen unsere Deutung. 



140 I. Aufsätze 

Hinterlassung zweier unmündiger Knaben. Die Eltern der Hermais erklären 
nun, „bei sieb zu haben" (ß%siv netf) aavrolg) „die goldenen Sacben 
und die anderen greifbaren (s. oben) Paraphernen", unter der Maßgabe, 
daß sie naeb ihrem Tode von ihren Erben (du'cdoxoL, successores) jenen 
Enkeln zugestellt werden sollen (äxoxatccöTa&rjvai). Das Entsprechende 
erklären die Eltern des Achilleus betreffs der ihm zugewiesenen „gol- 
denen und silbernen Geräte". Über die Grundstücke wird in dieser 
o^ioXoyia keine Bestimmung getroffen. Auf keinen Fall darf man tec 
v7TÖQ%ovxa unter den aXXa %iQÖdorcc TraQdcpsQva mit begreifen, weil 
dies durch e%eiv. tecco' iavtoig ausgeschlossen wird. Dieser letztere 
Ausdruck zeigt zugleich, daß die Eltern nach dem Tode der Kinder 
nicht etwa wieder Eigentümer der an sie zurückgefallenen Objekte ge- 
worden sind, sondern nur, daß sie die Dinge bei sich haben. Eigen- 
tümer sind nunmehr die Enkel, wie daraus hervorgeht, daß in III 11 
mit der Möglichkeit gerechnet wird, daß diese schon vor dem Ableben 
ihrer Großeltern testamentarisch darüber verfügen. Die Großeltern 
haben also diese Dinge nur in Verwahrung gewissermaßen als Depo- 
situm der Enkel. Daher berührt sich ihre baoXoyia formell am näch- 
sten mit den Depositenverträgen (TiccQu&fjxca.). Vgl. z. B. BGU 637 7 2: 
s%siv] irap' (i^pavtei 1 ), und in BGU 729, 14 wird ä%0Y.axa6xrfiu wie 
hier von der Rückgabe des Depositums gesagt. Nur besteht der große 
Unterschied, daß im Straßburger Papyrus keine Abmachung mit dem 
Eigentümer des Depositums vorliegt, sondern nur eine einseitige Er- 
klärung der Depositeninhaber. 

Doch die 7tQog(fOQaL, soweit sie Mobilien sind, sollen nicht ohne 
Abzug in die Hände der Enkel kommen — ganz abgesehen von der 
schon früher erfolgten Auszahlung des Talentes an Achilleus, von der 
schon oben (nach III 2 ff.) die Rede war. Es sollen nämlich sogleich für 
jedes der beiden verstorbenen Kinder von jenen 7tQog(pOQuC Objekte im 
Werte von je 1300 Drachmen verkauft werden elg öevxeQccv xaepfjv des 
Achilleus und der Hermai's. Wie ist hier xatpr\ zu fassen? Abgesehen 
von der Bedeutung „Begräbnis" (z. B. Teb. 5, 77) ist das Wort in 
ägyptischen Texten in neuerer Zeit meist mit „Mumie" übersetzt worden, 
so auf den Mumienetiketten und sonst. 2 ) Beide Bedeutungen vertragen 
sich hier nicht mit di-vregav. Andererseits wird „Grab" gewöhnlich 



1) "E%siv jtap' ificcvTm erklärt auch der Viehzüchter in BGU 64'.), 14. Wenn 
meine Vermutung, daß er im Dienst der Domanialverwaltung stand, richtig ist 
(Griech. Ostraka I S. 476), so handelt es sich auch hier um das Aufbewahren von 
fremdem Eigentum. 

2) Vgl. P. Amh. 125, 1. Oxy. IV 7.%, 13. Vgl. C. Schmidt, Aeg. Zeitschr. 
1894 S. 55 unter Berufung auf P. Par. 18Ms io. 



Ulrich Wücken: Aus der Straßburger Sammlung 141 

mit 6 täcpog wiedergegeben. 1 ) Ich kann mir bei der fofrepa tacprj 
hier nichts anderes vorstellen als einen zweiten Sarg und denke 
dabei an die bekannte ägyptische Sitte, mehrere Särge in einander zu 
stellen. Aber ist diese Bedeutung für tacprj möglich? Zunächst be- 
tone ich, daß die Übersetzung „Mumie" a. a. 0. nicht ganz korrekt ist. 
Unter Mumie verstehen wir die (balsamierte) Leiche. Daß diese aber 
nicht als tacprj bezeichnet wird, zeigt gerade die Urkunde, aus der 
z. B. C. Schmidt a. a. 0. die Bedeutung „Mumie" abgeleitet hat. In 
P. Par. 18 bis , 3 heißt es: £X£[iil>d <5oi xb eCo^a Eevvgiog und nachher 
Z. 9: "Eötiv de öt^elov trjg tacprjg' öivÖäv iötiv ixt'og e%(ov ^p<(ü))>fia 
qoÖlvov xtl. Also die „Mumie" ist hier tu tföfitf, dagegen tacprj ist 
hier die Einwickelung der Mumie, denn die tacprj wird beschrieben als 
öLvdcöv xtL Daher hat man dann auch die eingewickelte Mumie so ge- 
nannt — so z. B. in den Mumienetiketten, wenn es da heißt, man solle 
die tacprj des und des an den bestimmten Ort bringen. Wenn man 
aber die Einwickelung der Mumie tacprj nannte, so konnte man wohl 
die Papp- oder Holzsärge, in die man als weitere Hülle die Mumie 
legte, gleichfalls als tacprj bezeichnen. Vielleicht wird man daher die be- 
kannten thebanischen Sarkophag -Aufschriften „Tacpi) nets^tavacpiog 1 ''' 
und „Tacpr) Tcpovtog" etc. (CIGr III 4825, 4826) doch besser als „Sarg" 
des und des deuten, was schon Reuvens, Lettre ä Mr. Letronne I 38 
getan hat, und nicht als „Mumie". Ich glaube, hiernach berechtigt zu 
sein, die devrsQa tacprj des Straßburger Papyrus auf eine zweite Um- 
hüllung (Sarg) der Mumie zu fassen. 

Endlich wird festgesetzt, daß, falls die Enkel sterben, ohne Nach- 
kommenschaft zu hinterlassen und ohne testamentarisch über die Tigog- 
cpoQcd ihrer Eltern verfügt zu haben, das Eigentum an diesen TiQogcpoQai 
zurückgehen 2 ) soll an die Großeltern, zu deren Vermögen sie einst ge- 
hört haben, oder wenn diese nicht mehr leben, an die nächsten Ver- 
wandten derselben. 

Das xtLQÖyQacpov findet dann, wie üblich, seinen Abschluß mit 
dem Datum und der Subskription (III 19 — 28). Wenn hier nur ( Eq- 
{caiog und Frau unterzeichnen, so wird das wie oben auf die Kürzung 
des Exzerptes zurückzuführen sein. Zu övyxcaats&sCus&a itaöt vgl. 
BGU 388 II 34, Amh. 63, 5, Lond. II S. 153, 15. 

Es folgen nun sehr kurze Auszüge aus verschiedenen Kontrakten, die 
übrigens (abgesehen von 5?) von den Eltern des Achilleus eingegangen sind: 

1) Vgl. z. B. Oxy. II 274, 27, 30; III 494, 24; P. Cas. passim. 

2) In III 18 ergänze ich a\vait£]^cp%rias\tDc\i nach Oxy. II 265, 31 und Oxy. 
IV 496, 14. Dies avani^ithiv steht im Straßburger Papyrus im übertragenen 
Sinne, ebenso wie vorher 7tQOSf(Q£iv. 



142 I- Aufsätze 

1) Eine Zessionsurkunde (III 29 — 40) zwischen Tlolvdivxrjg 6 xal 
HaßovQicov und seiner Base 'AcpQodtala. Sie hat ihm a. 145 zwei 
Grundstücke zediert in der Toparchie IJsqI Ilofav xarci beim Dorfe 
Boov und IIocc{i7tivovqug. Das erstere Dorf begegnet in der Schreibung 
Bcoov iu CPHerm. 7 II 12, ebendort Z. 14 sogar auch rav in tov 
Kalli\Lü%ov xfoJQov wie hier. Den zweiten Namen habe ich nach eben 
dieser Stelle des Straßburger Papyrus im Archiv II 130, 1 auch in BGU 
860, 9 hergestellt. Vgl. hiermit jetzt IIoa[i7iL{ir)7ii,g in P. Fior. 2, 5 u. 9 
aus demselben Gau. 

2) Eine Teilungsurkunde (III 41 — 44), aufgesetzt zwischen einer 
e EQ(ii6vr] und der TsQevg. Diese als iQVl lKTL<s ^S bezeichnete Urkunde 
wird vor einem Notar aufgesetzt sein, während die vorhergehende 
y^ä^i^ia genannte wohl ein privates %£iQÖyQu(pov war. 

3) Eine Zessionsurkunde (III 45 — 48), gleichfalls ein %Qri{iaTi6{i6g, 
aufgesetzt zwischen jener 'EQiiioviq und IIolvdevM]g 6 xcci UaßovQiwv. 
Das Dorf KtQxevovcptg auch in BGU 842 VI. 

4) Eine Verkaufsurkunde (III 49 — 54) zwischen zwei Hermopoliten 
und der TsQevg, wonach diese eine Eselin kaufte. 

5) (III 55 — IV 8) ist zu verstümmelt, um Genaueres zu erkennen. 

6) Ein iQ))iiaTi6^6g (IV 9 — 13), zwischen 'Equiömj und Tepevg 
betreffs Verkaufs von Hausstellen iu Bcoov. 

Man kann vermuten, daß die unter 1) 2) 3) und 6) genannten 
Grundstücke zu den vTiÜQiovxa gehören, die Achilleus bei seiner Hoch- 
zeit von seinen Eltern zugesprochen waren. Dagegen fällt Nr. 4 mit 
dem Eselkauf in das Jahr 163, ist also jünger als die Hochzeit. 
Alle diese Akten werden anläßlich eines Rechtsstreites zusammen- 
gestellt worden sein. 

Die Unterschrift Ueörj^istcofiai (IV 24) muß von der Behörde 
stammen, der das Aktenmaterial eingereicht war. Alles ist von der- 
selben kalligraphischen Hand geschrieben — also das Ganze Kopie. 

4. Berichte kaiserlicher Weideaufsehcr. 

Graec. 1108. Faijüm IL Jahrh. p. Chr. 

Kol. I. Kol. II 

1 Ti[(i\sQCo3 KXuvdlto KsQSäk[i]g Tt-fegia KXavdCa) [KsQsaXig] 

2 6TQu{rriyä) \4Q6i{yoiTov) 'HQaxfaC- 

dov) [isQidog 

3 tcccqu Uror\o\)jrtog T[e\o\ s^voycpecog TtaQU 2Jrotorjzio[g T£6e-\ 

4 xal Te06vovq)£(og Teöevovcpeag vovcpscog xccl Telösvov]- 



öTQK(rrjya) 'AQ<5i(yoitov) 
'HQax(lsldov) [uegCdog] 



Ulrich Wücken: Aus der Straßburger Sammlung 143 



5 xixl Ilaßovrog 'AQ^di'og xcöv y 
cc7cb xaiirjg 2J[o]xvo7taiov A)/'ö[o]v 
xal {1£t6%oov h%ixr\oy\xihv 
vojxcöv xfjg avri]g xd){ir]g 

xrjg '4vih.ay[t)]s ovötag. zJ)jtX[o]v- 
10 p[£v] [irjdsv eTtLyeyovevca 

äiib Tg sag x\ x\ov £vs6x\coxo\g 
firivbg IIay\coii\ diä rb [lydsva 
xa[r]avsv£^,7}6d'ai. 



Teötvovyig ag (exöbv) jxe 

i-ji L%doorl> o(x>Xij) ävxtx{vr^Li(p) ds^tiSi) 

I 12 ich schwankte, ob \L7\dsva oder \vr\dsvas zu lesen ist. 



q>£(ßg Te6&VQv[(p£(og] 5 

xal Ilaßovrog c A(i[[iaCos] 
xav y äiib xä[i\r]g 2Jo-~\ 
xvo7t( atov) Nrjaov xa\l (istö- 
%cov\ 

63UZt]Qr]XG)V [vOUCÖv] 

xf t g avrfjg x[<bfir]g t%] 1() 

'.Äv&iavrig ova[tag. zJrj-] 

koV^lEV [ITjÖlv [«Zfc-] 

yeyovevat [aicb xa sag] 
■xe tov £v[e6xioxog [ir]-] 

vbg ITaiav [ 15 

Bricht ab. 



Die beiden vorliegenden Berichte, die nachträglich im Bureau an- 
einander geklebt worden sind, sind au Ti. Claudius Cerealis gerichtet, 
der aus P. Grenf. II 46 (a) als Stratege des Heraklides-Bezirkes für 
das Jahr 139 p. Chr. bekannt ist. Die Schrift des Straßburger Textes, 
das kein Datum enthält, paßt zu diesem Ansatz. Die Einsender nennen 
sich £JiLX7]QrjXal vopcöv rr\g «vxrjg XG){i7jg (Soknopaiu Nesos) xr\g \4v- 
d'iavrjs ovöCccg, sind also Weideaufseher im Dienste der '-Av&lccvti ovöCa 
bei Soknopaiu Nesos. Diese ovöCa ist uns schon bekannt als eine der 
zum kaiserlichen Patrimonium gehörigen ovöCat 1 ), und im besonderen 
wissen wir schon aus BGU 199 Verso 10, daß Weideplätze zu dieser 
ovo Ca gehörten. 2 ) Die Aufseher melden nun dem Strategen, daß vom 
16. — 20., resp. 21. — 25. Pachon nichts (au Einnahmen) hinzugekommen 
sei (sTtiyeyoi'Evai), da niemand in dieser Zeit die Weiden benutzt habe. 3 ) 
Also für je 5 Tage, eine Tisvd'r^SQog^ die Hälfte der in der Buch- 
führung gleichfalls eine Rolle spielenden d£%r'ui£Qog (vgl. z. B. P. Hibeh 
53), mußten die Berichte eingehen. 



1) Vgl. Griech. Ostraka I 393, wo auf BGU 199 Vers. 10 und 277 I 17 hin- 
gewiesen ist. Gleichwohl fehlt diese ovßia in Wesselys Topographie des Faijüm 
S. 36. Die 'Avxaviavi] ovöicc, die nach BGU 199 Verso offenbar jener benachbart 
ist, erwähnt Wessely S. 37, stellt sie aber irrtümlich zu Karanis. Das kann nur 
ein Versehen sein, da sowohl BGU 653 als auch BGT 199 «das er übersehen hat 
deutlich auf Soknopaiu Nesos hinweisen. 

2) BGU 199 Verso 10: 'Av&iuvfig ov6{lag) qpö(pov) vo\uwv) nach Krebs). Vgl. 
Ostraka I 394. Auch die von Barry herausgegebene Parallele zu P. Gen. 16 spricht 
nach meiner im Arch. HI 550 gegebenen Deutung von einem zu einer ovgIol ge- 
hörigen Weideland bei Soknopaiu Nesos. 

3) ■x.uxavuviy.r^'&ccL wird hier medial zu fassen sein. 



144 I. Aufsätze 

Der Straßburger Text ist mir im besonderen wertvoll, weil er die 
Richtigkeit meiner Herstellung von BGU 478 und 479 in den Griech. 
Ostraka I 191 Anm. 1 aufs beste bestätigt. Ich faßte den Schluß dieser 
dem Straßburger Text parallelen Berichte als diä xb [itj dvai &£Q^iaxa 
(== Q'QSjifiarci) iv xa^itj und schrieb daher vo^iav statt v6[müv. Auch 
die nur zögernd gegebene Ergänzung &[7tiy£]yov£vca findet durch den 
Straßburger Text ihre Bestätigung. Auch in diesen Berliner Texten 
(vom Jahre 153 p. Ch.) laufen die Berichte der Aufseher über je 5 Tage. 
Nur sind sie hier nicht an den Strategen, sondern an die ßißXiocpvXa- 
x£g drj^oölav Xoycov gerichtet. 

5. Eine Quittung über Fronarbeit. 

Graec. 137 Faijüm 139 p. Chr. 

"Exovg xqlxov AvxoxQ&xooog KccißccQog Tixov 139/140 

AiXCov Aöqwvov AvxcovCvov Usßaöxov 
Evösßovg £iQ(yu6xui) vniho) %co^(axLXcöv) SQyav ß (exovg) ecp' r}(^s- 

oag) d 
äxoX(ovd , (og) tg) y£vo({iEV<p) n£QL6p<p vjib x(ov) ßa6iX(ixov) ygafa- 

[iccxe'ag) 
5 xaxä xä x£X£v6&(evxa) ®a& xa xÖ iv ooivf] 19 — 22. Sept. 139 

nax<S(bv(x£(og) Bax%{iddog) (2. H.) ZcoCXog 

.[...]. 6 • [•] ■ • xo(y) Hk£i (urjXQog) TaoQ6£vo(v<p£(og). 
(3. H.) 'Avfreöxiog 6£6i](ti£Ca)[icu). 

3 -r\ Pap. 5 oqiv'i Paj). (= oqsivjj) 7 fiTjrpoe mit der Sigle — ) ge- 

schrieben. 

Ich würde diese Arbeitsquittung, zu der wir schon eine große Zahl 
von Parallelen kennen, in diese Auswahl nicht aufgenommen haben, 
wenn sie nicht eine ungewöhnliche Nuance enthielte, die auch für das 
Verständnis der anderen von Interesse ist. Das Normale ist, wie 
Kenyon zuerst erkannt hat, daß der Ägypter für 5 Tage, für eine 
7t£x»^ju.£pog, zu Fronarbeiten an den Kanälen etc. alljährlich heran- 
gezogen wurde. 1 ) Eine Ausnahme bot bisher nur P. Fay. 78, wo die 
Arbeit für 2 Tage quittiert wird. Grenfell-Hunt hatten in ihrem Kom- 
mentar S. 205 bereits hervorgehoben, daß mit dieser ungewöhnlichen 
Zeitbestimmung offenbar auch der ungewöhnliche Zusatz zusammen- 
hänge uxoXov&ag xotg xeXevö&uöl. In dem Straßburger Papyrus, wo 
gleichfalls eine Abweichung von der 7t£vd-)j{i£Qog vorliegt, folgt nun 

1) Griech. Ostraka I 338 ff. Wessely, Karanis etc. S. 7 ff. Vgl. auch Archiv 
II 386. 



Ulrich Wilcken : Aus der Straßburger Sammlung ] 45 

ein noch ausführlicherer Zusatz < Z. 4, 5), wonach diese 4 Tage fest- 
gesetzt sind durch den auf höheren Befehl vom königlichen Schreiber 
vorgenommenen ^sQLö^iög. Hier erfahren wir zum ersten Mal, daß der 
ßctöifoxbg yQdfi^arsvg es ist, der die Repartierung der von der Ge- 
samtheit zu leistenden Arbeit auf die Einzelnen vornimmt. Aus wel- 
chen Gründen hier dem Manne nur 4 und dort nur 2 Tage zuge- 
schrieben sind, wissen wir nicht. Daß nicht etwa alle in dem betreffenden 
Jahre zu dem geringen Satz angesetzt wurden, zeigt, wie schon Grenfell- 
Hunt a. a. 0. hervorhoben, Fay. 77 verglichen mit 78. Grenfell Hunt 
meinten daher, daß bei diesem geringeren Satz vielleicht an extra period 
necessitated by exceptional local conditions anzunehmen sei. Ich würde 
jetzt nach dem Straßburger Text eher annehmen, daß nach uns unbe- 
kannten Gesichtspunkten bei dem fiEQiöf.i6g individualisiert wurde. Doch 
wie dem sei, so viel wird man als Gesamtergebnis aus dieser Urkunden- 
gruppe extrahieren dürfen, daß die 7zev&i][ieQog das Normale war, resp. 
daß mehr als 5 Tage Frondienste zu leisten der Ägypter in der Regel 
nicht verpflichtet war. 

Eine überraschende Analogie fand ich, wo ich es nicht gesucht 
hätte, in dem Grundgesetz der vom großen Cäsar im J. 44 v. Chr. in 
Spanien gegründeten Colonia Genetiva Julia c. XCVIH: Quamcumque 
munitionem decuriones huiusce coloniäe decreverint, si m(aior) p(ars) 
decurionum atfuerrf, cum e(a) r(es) comuletur, eam munitionem fieri 
liceto, dum ne amplius in annos sing(ulos) inque homines singulos pu- 
beres operas quinas et in iumenta plaastraria iuga sing(ula) operas ter- 
nas decernant. Vgl. hierzu Mommsen, Jurist. Schriften I S. 215 f. Also 
alle männlichen Einwohner, wie es nachher heißt vom 14. bis 60. Jahre 
— dieselben Altersgrenzen wie bei der ägyptischen Kopfsteuer und wohl 
auch bei der 7iev&ij[i£(Jog\ — dürfen alljährlich zu Frondiensten aller 
Art, jedoch auf nicht mehr als 5 Tage, herangezogen werden. Während 
aber dort alle ohne Unterschied verpflichtet waren, scheinen hier in 
Ägypten, nach den bisher überlieferten Namen zu schließen, nur die 
niederen Schichten, die Äaoy^capov^ievoL^ zu den Kanalarbeiten heran- 
gezogen zu sein, wie ja auch sonst im Reich die höheren Stände 
(Decurionen etc.) von den munera sordida frei waren. Vgl. Gr. Ostraka 
1 S. 341. 

Zu bgeivri (seil. dicjQvt,, the desert caital) vgl. Grenfell-Hunt, P. Fay. 
S. 207. Wenn in diesen Urkunden begegnet iv oqivJ] IlaT-iöcövrecog) 
KuQuvCÖog (BGU 722), e. 6. H. Bax%iäöog (oben P. Straß.), e. 6. 
II. <bilccd£l(pLug (BGU 264), so scheint mir daraus zu folgen, daß 
ij ÖQ£Lvij riuröcövrecog die Bezeichnung des betreffenden Kauales ist, 
daß dagegen der dahinterstehende Dorfname davon zu trennen ist. 

Archiv t. tapyrusforscliuiig J.V r . 1 2. 10 



146 I- Aufsätze 

Er gibt den Wohnort des darauf genannten Arbeiters an, resp. das 
Dorf, für welches das munus übernommen ist. Man darf aber doch 
wohl daraus folgern, daß dieser Kanal die genannten Dörfer berührte. 
Topographisch wäre das gut möglich. 

Der unterzeichnende Beamte siv&söxiog ist, wie ich Arch. III 
S. 123 gezeigt habe, der xaraöTCOQ&vg. Ich füge nur noch hinzu, daß 
der Titel enir(r}Qrjri}g) %ara67i(oQäg), mit dem ich früher (Ostraka I 
S. 340) operiert habe, nur auf meiner irrigen Lesung der Charta Bor- 
giana beruhte. Viereck, der das Original gesehen hat, liest an der be- 
treffenden Stelle: ziia Kdötogog aal Ig 'i . . . xcctccGti^oqscjv)? Vgl Burs. 
Jahresb. 98 (1898 III) S. 143 An. 1. Nun ist mir zwar aal 'Iöi . . . 
nach der Photographie nicht wahrscheinlich, auch sachlich nicht, weil 
sonst immer nur ein xaraöTioQSvg unterschreibt 1 ), aber jedenfalls ziehe 
ich mein «u T zurück: der Mann ist einfach xuraöTtoQsvg. 

6. Ein Ostrakon. 

Ostrakon Nr. 203 Diospolis Magna 15 p. Chr. 

^JtayiyQafpEv inl xi\v iv Aibg 
tiöXel tfjg uEydhrjg ör^ioGCag 
TQcc7i(£t,ccv) MaisvQig 'Qqov vtisq relgyg 
oixodofiojv ß (etovg) ä.Qy(yQiov) dQa%{p,ccg) si'xoGi 
5 dvo / c^xß %a\ Ttpogd LayQa((pö[i£vcc) ag xov 

evbg örarfiQog ex — c^_ . ("Erovg) ß TcßegCov 
KaiaaQog Ueßccörov Neov Esßa6xov 
Ueßaöryji. KtcpaXiog) E . . qotov. 

2 1. xfji nsyäXr}L Sr^ioöiav. — 3 Xovg in reXoyg corrig. — 6 1. ££. 

Seit dem Erscheinen meiner „Griechischen Ostraka" sind eine 
außerordentlich große Menge neuer Ostraka — ich schätze sie auf 
Tausende — in die verschiedensten Museen gekommen, so nach Leiden, 
Paris, Straßburg, Heidelberg, Leipzig etc. Viele habe ich schon abge- 
schrieben, auch viele Verbesserungen zu meinen früheren Lesungen, 
namentlich in den Pariser Texten notiert, doch war es mir bisher un- 



1) Auch am Schluß von Kol. VI steht in der Charta Borgiana nur ein Be- 
amter: öl' .[ ]. (i(. . .) Kccra6ii(oQ£cos). Die Überschrift von Kol. VII möchte ich 
übrigens nicht mit Viereck ß £yn(vyiXi,ov) lesen, sondern ß £yß(plfjg), was zu den 
Dammarbeiten vortrefflich paßt. — Es ist gewiß auch schon von anderer Seite be- 
achtet worden, daß das uns jetzt so vertraut gewordene Tebtynis schon in dieser 
ältesten Papyrusurkundenpublikation genannt wird. In I 2 ist Tsutvvscoq statt 
TtTtXi vtcog oder TsTtXvvswg zu lesen. Daß der Text aus dem Xy^ , nicht dem Xi \ 
des Gommodus stammt (also 11*2/3), hat Viereck erkannt. 



Ulrich Wilcken: Aus der Straßburger Sammlung 247 

möglich, Mitteilungen darüber zu machen. Wenn ich aus der sehr 
wertvollen Ostrakasammlung zu Straßburg ein Stück herausgreife, so 
tue ich es, weil dieser neue Text für mehrere der von mir publizierten 
eine wichtige Korrektur bringt. In den Thebanischen Ostraka wird 
man zu Beginn der Kaiserzeit sehr häufig den Zusatz finden: xcä Ttgog- 
diayQcccpöfievcc s^oßo^ i}iii k oder ei; — (^ oder ähnlich. Vgl. Gr. Ostr. II 
n. 362 ff. (mit den Add.). Dies war bisher eine unlösbare crux, denn 
meinen Vorschlag B^oß6l{iov) o. ä. zu lesen, befriedigte mich schon lange 
nicht. Vgl. Ostr. I 732 An. 1. Jetzt gibt das Straßburger Ostrakon 
mit einem Schlage die Lösung: 7iQogdLayQa((p6^£va) ag xov ivbg 6xu- 
ri]Qog ix (richtiger wäre, wie sonst regelmäßig et, ) — C_ d. h. it, ößolov 
i^Loßskiov. Also als Zuschlag soll auf den Stater (= 4 Drachmen) 
iy 2 Obol dazugezahlt werden. — Zu dem xsXog olxodopcov vgl. Gr. 
Ostraka I 269. 

Leipzig. Ulrich Wilcken. 



10 * 



Die Stellvertretung im Oberkommando von Ägypten. 

Zu den wenigen uns bekannten Fällen, in welchen an der Spitze 
Ägyptens in römischer Zeit nicht ein Präfekt stand, sondern an seiner 
Stelle ein anderer der dort fungierenden Reichsbeamten vorübergehend 
mit der Verwaltung der Provinz betraut wurde, lernen wir jetzt einen 
neuen kennen durch zwei Papyri, die beide von ihren Herausgebern 
teilweise unrichtig ergänzt wurden. Beide Schriftstücke sind xux' 
olxCuv aitoyQucpai, und zwar beide aus demselben Jahre 215/6, einem 
Jahre, für welches uns vorher kein solches Zensusdokument bekannt 
war. Das eine ist aus der Wiener Sammlung (Pap. Rainer, SN 182;, 
von Wessely seinerzeit angezeigt in den Berichten der sächs. Ges. der 
Wiss. 1885, 270, jetzt publiziert in Stud. Pal. II 28, das andere ist der 
P. Reinach, Nr. 49. In beiden ist ungewöhnlicherweise die Eingabe im 
Zählungsjahre selbst (srpög xb ivsöxbg xÖ hog) ausgestellt, nicht wie 
in den anderen aar oixtav ccTioyQucpai in dem darauffolgenden Jahre. 1 ) 
Der Befehl zur Abhaltung des Zensus für dieses 24. Jahr Caracallas 
(215/6) geht aber nicht wie sonst immer von dem Präfekten von Ägypten 
aus, sondern von seinem Stellvertreter. Daher ist die Ergänzung Wesselys 
xuxä xa xs[kEvöd-(evraj] vtco AvQ-qkiov 'Avxivoov xov xq(utl6xov) diaös- 
t,cc[ievov xi]\i> i7H,6TQaTi]yt]at' in Z. 17 unrichtig; es muß heißen t)y£novt]av, 
wie sich wohl von selbst ergibt, aber auch durch den P. Reinach be- 
stätigt wird, wo es heißt x[axa xa] x£[X]ev6&£vxa im ' Avq[yiIlov Avti\v6ov 
to[v] xqcc[xi6\xo[v dia\deZ,aix£vov xr\v \y\\y\ß\\i\ovi\ixv. Anderseits können 
wir hier aus dem P. Rainer den richtigen Namen ergänzen, Aurelius 
Antihous 2 ), während de Ricci (oder Reinach), der die Publikation Wesselys 
übersehen hatte, offenbar wegen des Raumes Avq[t]Xlov &il<xvn]vöov 
ergänzt und Vitelli wohl mit Rücksicht auf andere hier vorkommende 
Namen Bt]6uvtl\v6ov vorgeschlagen hatte. 3 ) — Zur Zeit der Abfassung 
dieser Schriftstücke war Aurelius Antinous nicht mehr in diesem Amte, 

1) Vgl. Wilcken, P. Archiv E 393. 

2) Wir kennen einen gleichnamigen Präfekten von Ägypten im Jahre 28i) 
n. Chr., BGU I 13. 

3) Atene e Roma VIII, 79, (1905), 224. Über den Namen Br\aavrivoog s. Wilcken 
in diesem Arch. III 537. 



Arthur Stein: Die Stellvertretung im Oberkommando von Ägypten 149 

sein Provisorium hatte, wie das diade^d^svog besagt, schon ein Ende 
gefunden. Er ist durch den Pr'äfekten Valerius Datus abgelöst worden, 
der im P. Rainer auch schon als gewesener Statthalter (rjyeuovevöag) 
bezeichnet ist. 1 ) Das ist hier begreiflich, weil wir eine aus der Rolle 
der Meldungen genommene Abschrift vor uns haben, die in einer 
beliebigen späteren Zeit angefertigt sein kann. Aber der P. Reinach 
enthält die y,ax oixlav ä7ioyQacprj selbst; leider ist hier das Datum der 
Einreichung nicht erhalten, immerhin muß diese, da es eine Meldung 
für das laufende Jahr ist, vor dem 29. August 216 erfolgt sein. Vor 
dieser Zeit muß also Aurelius Antinous von der Verwaltung der Provinz 
zurückgetreten sein. Doch damit ist uns nicht gedient; denn aus BGU I 
159 (vom 5. Juni 216), wo von einem Petenten auf einen Befehl des 
laiiTCQoiatog rjye^icbv Valerius Datus hingewiesen wird, ersehen wir 
ohnedies, daß dieser im Juni des genannten Jahres schon einige Zeit 
im Amte war. Vor dem Juni 216 hat also die stellvertretende Ver- 
waltung des Aurelius Antinous geendet; wann sie begann, wissen wir 
nicht genau, da wir die Zeit der Anordnung zum Zensus nicht be- 
stimmen können. Aber nach dem 16. März 215 ist es jedenfalls ge- 
wesen, denn an diesem Tage ist noch Septimius Heraclitus Präfekt. 2 ) 
Um die Ursachen zu erkennen, die für die Einsetzung eines Vize- 
präfekten maßgebend sein konnten, hat man sich zunächst das unter 
Augustus gegebene Gesetz vor Augen zu halten, daß der Praefectus 
Aegypti seinen Oberbefehl nicht früher niederlegen durfte, als bis sein 
Nachfolger in Alexandria gelandet war, eine Bestimmung, die analog 
auch für die Prokonsuln der senatorischen Provinzen galt. 3 ) Wenn 
nun durch den Tod des Präfekten oder durch seine unter außerordent- 
lichen Verhältnissen erfolgte unvorhergesehene Entfernung die Statt- 
halterscha't erledigt war, ehe noch für die Nachfolge gesorgt war, 
dann mußte, um dem Gesetz zu genügen, das Amt des Präfekten einem 
der in der Provinz befindlichen Reichsbeamten formell übertragen wer- 
den. Wahrscheinlich geschah dies, in späterer Zeit wenigstens, nach 
entsprechender einmaliger Regelung dieser Verhältnisse automatisch, 
indem bei eintretender Vakanz des obersten Kommandos immer ein be- 
stimmter Verwaltungsbeamter, wie sich zeigen wird, wahrscheinlich der 



1) Die Ergänzung i]yt{io[vi:vo]vzo$ statt der von Wessely gegebenen r]ysiLo\y?v- 
6u\vTog ist wohl auch möglich, aber nicht wahrscheinlich. Man würde im ersten 
Fall lieber rjysuovog gesagt haben. 

2) BGU II 362 VII 8. 20. 

3) Ulpian, digg. I 17: Praefectus Aegypti non prius deponit praefecturam et 
imperium, quod ad similitudinem proconsulis lege sub Augusto ei datum est, 
quam Alexandriam ingressus sit successor eius; vgl. I 16, 10. 



150 I. Aufsätze 

Juridicus, sogleich die Geschäfte des Präfekten interimistisch weiter 
führte. Immer aber bleibt dieser Zustand ein Provisorium, das in sinn- 
gemäßer Anwendung des zitierten Gesetzes durch die Ankunft des neuen 
Präfekten in Alexandrien sein Ende findet. 

Daß im Falle des Ablebens des Präfekten sofort für seine Stell- 
vertretung gesorgt war, erfahren wir an einem konkreten Beispiele bei 
Joseph, bell. Jud. IV 434. Dieser berichtet, wie der Präfekt (Ti. Julius) 
Lupus den jüdischen Tempel des Onias zu Heliopolis schloß und fährt 
fort: AovTiTtov de [lata ßgcc^v tslevxriöavrog 1 ) IJavXlvog dictdsiufievog 
%y]v ryyzpoviav xrl. Wir finden also hier genau denselben Ausdruck, 
der sich uns in den beiden neuen Papyrusurkunden bietet und haben 
nach dem Gesagten Paulinus als Vizepräfekten, nicht als Präfekten von 
Ägypten aufzufassen. 2 ) 

Eine andere Notwendigkeit für die Bestellung eines Vizepräfekten 
ergab sich durch das Eintreten ungewöhnlicher Ereignisse in dem 
stürmischen Jahr 175 n. Chr., in welchem Ägypten in die Erhebung 
des Avidius Cassius verwickelt war. Damals wurde der Präfekt Fla- 
vius . . . C. Calvisius Statianus für seine Teilnahme an dem Aufstand 
verbannt und der Juridicus C. Caecilius Salvianus interimistisch auf 
den Posten des Statthalters berufen, wie dies eine Petition an ihn vom 
1. April 176 bezeugt, wo er als xQccTLötog dixaiodörrjg dia8e%6^vo£ 
xccl tä Kara xr\v rjys^oviav angesprochen wird. 3 ) Schon Ende August 
desselben Jahres wurde Ägypten wieder in regulärer Weise von einem 
Präfekten, dem T. Pactumeius Magnus, geleitet. 4 ) 

Ein anderer Mann, dem die Stellvertretung des ägyptischen Prä- 
fekten übertragen war, ist, wie sich mit ziemlicher Sicherheit sagen 
läßt 5 ), der Bruder des Kaisers Philippus des Alteren, C. Julius Priscus, 



1) Daß Lupus als Präfekt von Ägypten gestorben ist, bestätigt Plin. n. b. 
XIX 11. Sein Tod fällt in das Jabr 72 n. Cbr., wie sich aus dem Zusammenbang 
der Erzählung bei Josephus ergibt, der vorher über die Eroberung von Masada 
am 15. Xanthicus des 4. Jahres Vespasians (= 2. Mai 72, vgl. Niese, Herrn. XXVIII 
212) berichtet hat, VII 219. 401. 

2) v. Rhoden, Prosopogr. imp. Rom. III 17, 127; Dessau ebd. 373, 105, be- 
zeichnen ihn als Präfekten, das Richtige hat P. Meyer, Herrn. XXXn 228 Anm. 
erkannt. Unzutreffend ist nur dessen Auffassung von der Vizepräfektur als einem 
ständigen Amt. Es i*t immerhin wahrscheinlich, daß unser Paulinus mit dem 
treuen Anhänget- Vespasians Valerius Paulinus identisch ist, der als Prokurator 
die Narbonensis für den neuen Kaiser gewann, Tac. hist. IH 43. 

3) BGU I 327. 

4) Ich habe das im einzelnen ausgeführt und belegt Arch. ep. Mitt. XIX 
151 f. Pauly Wissowa R.-E. III 1232. Suppl. 268. P. Arch. I 447 f. 

5) Auf Grund von C. III 14149 B ; vgl. v. Domaszewski, Rhein. Mus. 1899, 159 f. 



Arthur Stein: Die Stellvertretung im Oberkommando in Ägypten 151 

dessen Name in der stadtrömischen Inschrift C. VI 1638 zu ergänzen 
sein wird. Hier erscheint er im cursus honorum als iu[ridicus Alexandreae] 
vice praef. Aeg[ypti], wie schon Henzen ergänzt hat. Welches spezielle 
Ereignis die Ursache zu seiner Einsetzung gebildet hat, wissen wir 
nicht; wir können auch die Zeit dieser seiner Amtstätigkeit nur an- 
nähernd bestimmen;, etwa die letzte Regierungsperiode Gordians; zu An- 
fang des Jahres 244 finden wir schon wieder einen Präfekten, (M.) 
Aurelius Basileus, im Amte. x ) 

Um aber nun zu ermitteln, welche Umstände zur Ernennung des 
Aurelius Antinous zum Stellvertreter des Präfekten geführt haben, 
müssen wir das, was wir über die Zustände Ägyptens in der damaligen 
Zeit wissen, einer näheren Prüfung unterziehen. In den uns erhaltenen 
Auszügen aus Dios Erzählung von Caracalla wird (Dio epit. LXXVII, 
21, 3,4) ein Flavius Titianus, STCtTQOTTEvcov . . . sv rfj 'Ak^avögeia er- 
wähnt, der durch Caracallas übermächtigen Freigelassenen Theocritus 
den Tod fand, weil er diesen durch eine Anspielung auf seine schimpf 
liehe Vergangenheit aufs ärgste beleidigte. Diese Tatsache wird im Zu- 
sammenhang mit Caracallas Aufenthalt in Alexandria erzählt, und es ist 
in hohem Maße wahrscheinlich, daß bei dieser Gelegenheit die Tötung 
des Flavius Titianus erfolgte. Dadurch gewinnen wir ungefähr den 
Zeitpunkt dieses Ereignisses. Denn Avir wissen, daß sich der Kaiser 
etwa im Herbst 215 2 ) von Antiochia nach Alexandria begab, wo sein 
Aufenthalt blutige Spuren zurückließ. 3 ) Mit Rücksicht darauf nun, daß 
wir in dieser Zeit einen Vizepräfekten die Geschäfte der Provinzial- 
verwaltung führen sehen, gewinnt die Annahme an Wahrscheinlichkeit, 
daß Flavius Titianus, was bisher öfter bezweifelt worden ist 4 J, doch 



1) P. Flor. 18, 4. 

2) In Nicomedia, wo er auf dem Zug in den Orient den Winter 214 auf 
215 zubrachte, feierte er noch seinen Geburtstag, den 4. April, Dio a. a. 0. 19, 3; 
vgl. Eckhel VII 215 (die hier beschriebene Bronzemünze auch bei Cohen IV 2 179, 
334), v. Rohden, Pauly-Wissowa R.-E. II 2449. 

3) Dio a. a. 0. 22. 23. Herodian. IV 9. Hist. Aug. Carac. 6, 2. 

4) Z. B. von Dessau Prosop. II 76, 251; P. Meyer, Herrn. XXXII 231, 1 weißt 
mit Recht darauf hin, daß wir den Ausdruck inlxqoitog (procurator; auch sonst 
noch öfter für den Präfekten von Ägypten finden. Zu den von ihm angeführten 
Belegen wären hinzuzufügen die anderen Stellen bei Philo in Flacc. 6 (Mangey 
II 523): ö rfjg %ö^gag i7itTQ07ios; 18(11539) vfjg Alyvitxov .... iitiTQOTrog; 19 (II 541) 
£ttItqotios AlyvTiTov; in Flacc. 10 (Mangey 11528). wo von Magius Maximus gesagt 
ist, uiXlav 7idi.iT Aiyvnxov v.aX xf\g %mQag i7fixQ07ti-i'£t,v; 16 (II 536) xovg rjytjiövag 
xooavxr\g %wQ<xg i7tiTQ07t£vovzag; ad Gai. 20(11564) xov 6t inixQOTtov rfjg %o)Qccg, und 
Plin. n. h. XXXVI 57, der den Praefectus Aegypti unter Claudius, Vitrasius Pollio, 
als procurator eius bezeichnet. Ebenso wird auch der Epistrateg bisweilen procurator 
genannt ('vgl. Hirschfeld, Kaiserl. Verwaltungsbeamten * 366 f.), doch ist diese Be- 



152 I. Aufsätze 

Präfekt von Ägypten und nicht, wie der Wortlaut des Dionischen Textes 
streng genommen erfordern würde, Prokurator war. Da nun seine 
Tötung, wie sich aus dem Dionischen Bericht offenbar ergibt, sogleich 
vollzogen wurde 1 ), mußte auch damals wieder ein Vizepräfekt eingesetzt 
werden, und das war eben Aurelius Antinous. 

So ergibt sich uns etwa das folgende chronologische Bild für die 
Verwaltung Ägyptens in jener Zeit: Bis März oder April 215 Septi- 
mius Heraclitus, bis zum Herbst 215 Flavius Titianus, dann bis zum 
Beginn des Jahres 216 Aurelius Antinous vice praefecti und mindestens 
seit Mai 216 Valerius Datus, der bis 217 im Amte blieb. Da erfolgte 
die Thronbesteigung Macrins, dessen Regierung eine Zeit der Unruhen 
für Ägypten bedeutete. Als nämlich Macrinus Kaiser wurde, am 
8. April 217 (Dio ep. LXXV1II 11, 6), ließ er einige Anhänger Cara- 
calias hinrichten, darunter auch Datus, Dio a. a 0. 15, 3. Dadurch 
war natürlich kaum eine Stellvertretung im Kommando notwendig ge- 
worden, denn offenbar hatte Macrinus, ehe er den Befehl zur Tötung 
des Datus gab, dessen Nachfolger bestimmt, ja wahrscheinlich ihn mit 
der Durchführung der Strafe beauftragt. Als Nachfolger des Datus 
aber nennt Dio an einer späteren Stelle (35, 1) den Basilianus, den 
wir jetzt als Julius Basilianus durch eine lateinische Inschrift aus Ele- 
phantine kennen, Comptes rendus de l'acad. des inscr. 1905, 75. Noch 
von Macrinus wurde er zum Praefectus praetorio an Stelle des von den 
aufrührerischen Soldaten erschlagenen Ulpius Julianus designiert, konnte 
aber dieses Amt nicht mehr antreten. Denn als in Syrien Elagabal 
am 16. Mai 218 (Dio a. a. 0. 31, 4) zum Kaiser ausgerufen wurde, da 
schloß sich auch Ag3 pten dem neuen Kaiser an und Julius Basilianus, 
der seinem Kaiser dankbar und treu blieb, mußte aus dem Lande 
flüchten. Er wurde aber bei der Landung in Brundisium verhaftet, 
nach Nicomedia gebracht und dort hingerichtet (Dio 35), nachdem 
Macrinus und sein Sohn Diadumenianus gestürzt waren. Wer in diesen 



Zeichnung für den Präfekten wenigstens durchaus unkorrekt und findet sich nie- 
mals in Urkunden; aher erklärlich ist sie bei beiden damit, daß die Finanzver- 
waltung den wichtigsten Teil ihrer Tätigkeit ausmacht. Auch der andere Aus- 
druck Dios iv xfj 'Alt£,uv8Qtiii paßt zur Präfektur von Ägypten; er findet sein 
Analogon in Jos. bell. .lud. VII 433, wo (Ti. Julius) Lupus 6 rfjg 'AXE^avdQfiag -fjys- 
[imv heißt, vgl. 420 dumtsi vy\v 'AXs^dvSQStccv. Ähnlich gebraucht Socrat. h. eccl. 
VII 13 die Bezeichnung 6 rfjg AÄtl-avögslug trraQxog. Die Erklärung dafür s. bei 
Hirschleld a. a. 0. 346f. 

1) In einer Aufwallung von Jähzorn hatte Theocritus das Schwert gezogen, 
um den Titianus sogleich niederzuhauen, war aber wegen dieser Bewegung als 
„Tänzer" von ihm verspottet worden und gab nun den Befehl ihn zu töten, Dio 
(Xiphil.) LXXVII 21, 4. 



Arthur Stein: Die Stellvertretung im Oberkommando von Ägypten 153 

Wirren Ägypten an Stelle des Basilianus regiert hat, sagen unsere 
Berichte nicht; im nächsten Jahre finden wir wieder geordnete Ver- 
hältnisse dort, es herrschte dann Geminius Chrestus als Präfekt von 
Ägypten spätestens seit August 219. 1 ) 

Es wäre vielleicht gewagt, aus dem Umstände, daß zwei von den 
erwähnten Vizepräfekten (C. Caecilins Salvianus und C. Julius Priscus) 
zu dieser Stellung als Juridici berufen wurden, dies auch für die beiden 
anderen, für Aurelius Antinous und für Paulinus anzunehmen; doch ist 
ein solches Zusammentreffen nicht etwa als Spiel des Zufalls anzusehen, 
sondern jedenfalls in der Organisation der römischen Beamtenschaft in 
Ägypten begründet. 2 ) Allerdings hat in der ersten Kaiserzeit, als die 
Beamtenhierarchie noch nicht so fest gegliedert und so straff organi- 
siert war, daß der Verwaltungsmechanismus gewissermaßen von selbst 
funktionierte, hierin größere Willkür von Seiten der Kaiser Platz ge- 
griffen, wie wir dies unter Tiberius sehen. Als Vitrasius Pollio im 
Jahre 32 n. Chr. als Präfekt von Ägypten starb (Dio LVIII 19, 6), ver- 
fügte Kaiser Tiberius, daß ein kaiserlicher Freigelassener, Hiberus (nach 
Philo: Severus), das Land verwaltete; auch dieser ist also unter den 
Vizepräfekten zu zählen. Freilich ist daran zu erinnern, daß vor Hadrian 
die Freigelassenen überhaupt eine größere Rolle in der Reichsverwal- 
tung gespielt haben. Hiberus starb schon nach kurzer Zeit, worauf 
A. Avillius Flaccus als Präfekt nach Ägypten kam (Philo in Flacc. 1, 
Mangey p. 517), wohl schon rechtzeitig zum Nachfolger des Vitrasius 
Pollio ausersehen. Auch dieser fand ein gewaltsames Ende; er wurde 
wegen der Bedrückungen der Juden von Kaiser Gaius abgesetzt und 
im Oktober 38 in Alexandria verhaftet. In dem sonst so ausführlichem 
von unverhohlener Genugtuung erfüllten Bericht des Juden Philo (in 
Flacc. c. 13. 14) ist kein Wort von einer Verfügung betreffs der Nach- 



1) Inschrift aus Koptos vom 13. Aug. 219, P. Archiv II 449, 85. 

2) Vgl. Arch. ep. Mitt. XIX 151 f. Es scheint aber, daß der Juridicus doch 
auch dem Hange nach höher war als der Idiolog (man wird dies mit Hirschfeld 
a. a. 0. 357 daraus schließen können, daß Strabo XVII 797 ihn vor dem Idiolog 
erwähnt; vgl. Hirschfeld 353), also, wie es von diesem und von dem Vorsteher 
des Alexandrinischen Museums für das 3. Jahrhundert bezeugt ist, dann gleich- 
falls ducenarius war. Eine Analogie zur Stell Vertretung des Präfekten durch den 
Juridicus bietet die des Idiologns durch den Procurator usiacus, der im Ressort 
des Idiologs tätig ist. Da nun seit dem 3. Jahrhundert der Idiolog zugleich 
auch Archiereus von Ägypten ist, so führt der Usiakus, wenn er die Stellvertretung 
seines Vorgesetzten zu übernehmen hatte, den Titel 6 xpär/ffro ? - iTtirooTtos t&v 
ovomxkööv öiadt^oatvog zr\v uQ%i8Q(oavvr\v (BGU II 362; ähnlich Herrn. XXIII 59i ! . 
1 »ittenberger, Or. Gr. inscr. sei. I 210). 



154 I. Aufsätze 

folge zu lesen. x ) Spätestens seit April 39 war C. Vitrasius Pollio Präfekt 
(CIL III 14147 1 ); über die Verwaltung in der Zwischenzeit lassen sich 
nur Vermutungen aufstellen. Ebenso fand die Statthalterschaft des 
Caecina Tuscus ein ungewöhnliches Ende. 2 ) Dieser hatte den Verstoß 
begangen, sich in den für den Kaiser erbauten Thermen zu baden, und 
wurde dafür von Nero verbannt, Suet. Nero 35. Dio LXIII 18,1. Dio 
berichtet dies zum J. 67; doch muß dies Ereignis schon vor 67 ein- 
getreten sein, da Ti. Julius Alexander im Mai 66 Präfekt von Ägypten 
wurde 3 ), wo er bis 69 blieb. 4 ) Es ergibt sich daraus auch, daß Pon- 
ticns, der im 13. Jahr Neros (66/7) die Epikrisis abhielt (Wessely, 
Stud. Pal. IV 69, Z. 63. 76. 82. 87. 93), nicht Präfekt gewesen sein 
kann. Übrigens wird Nero die Verbannung Caecinas kaum so schnell 
betrieben haben, daß er ihm nicht vorher schon einen Nachfolger (eben 
den Ti. Julius Alexander) bestimmte. 

Zum Schlüsse wäre noch der übrigen bisher nicht erwähnten 
Fälle zu gedenken, in welchen ein Präfekt von Ägypten starb, also 
voraussetzlich eine Stellvertretung erforderlich war. Dies trat zuerst, 
soviel wir wissen, nach der Statthalterschaft des Seius Strabo, des 
Vaters Seians ein; denn Strabo ist, wie aus Plin. n. h. XXXVI 197 
(nach der verbesserten Lesung Hirschfelds, Herrn. VIII 173 f.) her- 
vorgeht, im Amte gestorben. Seius Strabo ist unter Tiberius 5 ), aber 
schon in dessen ersten Jahren nach Ägypten gekommen. Zwar ist 

1) Nach Dio (LIX 10,6) war dazu Naevius Sertorius Macro bestimmt, aber 
noch vor Antritt des Amtes getötet worden. 

2) An die Bestrafung des Präfekten C. Cornelius Gallus, der im J. 27 oder 
26 v. Chr. aus allen kaiserlichen Provinzen verwiesen wurde (s. Pauly-Wissowa 
R.-E. IV 1345), genügt es zu erinnern; wir kennen die Vorkehrungen nicht, die 
in Ägypten getroffen wurden, ehe sein Nachfolger Aelius Gallus dort eintraf. Auch 
dieser wird von einigen als Vizepräfekt angesehen; doch bedarf seine Stellung 
und die Chronologie seiner Amtstätigkeit einer eigenen Untersuchung. 

3) Jos. bell. Jud. II 309; vgl. 284 und 315: im Monat Artemisios des 
12. Jahres Neros, d. i. Mai — Juni 66; der 16. und 17. Artemisios ist der 3. und 
4. Juni. 

4) Am 1. Juli 69 hat er als Erster die Truppen für Vespasian beeidigt, Tac. 
hist. II 79. Suet. Vesp. 6; vgl. Jos. bell. Jud. IV 617. 

5) Schon Aemilius Rectus verwaltete Ägypten unter Tiberius, Dio LVII 10, 
5; vgl. Suet. Tib. 32 (= Oros. VII 4, 4), und von Seius Strabo wissen wir, daß er 
zur Zeit der Thronbesteigung des Tiberius noch Praefectus praetorio war, und 
zwar zuerst allein (Tac. ann. I 7), dann (noch im Jahre 14) mit seinem Sohn 
L. Aelius Seianus, Tac. ann. I 24. VI 8; Dio LVII 19, 6. Hierauf erst (Dio a. a. 0.) 
kam er als Präfekt nach Ägypten; denn diese Stelle galt damals noch als die 
höhere. Er ist auch der praefectus Aegypt|i] in der neugefundenen akephaleh 
Tnschrift aus Volsinii, C. XI 7277; vgl. Cichorius, Herrn. XXXIX 461—471. Canta- 
i-elli, Bull. com. 1904, 147 149. 



Arthur Stein: Die Stellvertretung im Oberkommando von Ägypten 155 

erst im Februar oder März des Jahres 23 r ) C. Galerius als Präfekt 
bezeugt, aber dieser war wohl schon seit dem Jahre 16 im Amte, 
wenn er, wie Cantarelli überzeugend dargetan hat 2 ), der Oheim Senecas 
ist, der 16 Jahre lang Ägypten verwaltete und dann auf der Heimfahrt 
nach Italien starb (Sen. ad Helv. 19, 6). Als terrainus ad quem ergibt 
sich nämlich für Galerius das J. 32, in welchem Vitrasius Pollio Präfekt 
war, der aber, wie es scheint, in der ersten Hälfte dieses Jahres starb 
('s. oben). Demnach begann Galerius, auch wenn wir die Angabe von 
16 Jahren nicht buchstäblich nehmen, doch schon im Jahre 16 die 
Verwaltung Ägyptens, und zu Beginn dieses Jahres oder im Jahre 15 
war also Seius Strabo gestorben. Zugleich ergibt sich daraus, daß die 
nun folgende Zwischenherrschaft in Ägypten nur kurze Zeit gedauert 
haben kann. Wer sie ausgeübt hat, wissen wir nicht; nach der Ana- 
logie mit Hiberus würde man vermuten, daß auch damals Tiberius 
einen kaiserlichen Freigelassenen in der Zwischenzeit die Verwaltungs- 
geschäfte führen ließ. 

Endlich hat auch unter der Regierung des Kaisers Antoninus Pius 
vielleicht ein Beamter vice praefecti den Dienst in Ägypten versehen. 
Damals wurde nämlich, wenn wir der Erzählung des Malalas (XI 280) 
Glauben schenken dürfen, ein Statthalter in einem Aufstand der Ägypter 
ermordet. Kaum richtig ist der dort angegebene Name Deinarchus; aber 
welcher von den Präfekten unter Pius es war, können wir nicht mit 
Bestimmtheit sagen, noch weniger, wer dann die Funktionen des Vize- 
präfekten ausübte. 

Ich will nun diese Bemerkungen schließen mit einer Übersicht 
über die bisher dem Namen nach bekannten Vizepräfekten von Ägypten; 
es sind im ganzen fünf: 

1. (Ti. Julius?) Aug. 1. Hiberus im Jahre 32 n. Chr. 

2. (Valerius?) Paulinus im Jahre 72. 

3. C. Caecilius Salvianus im Jahre 175/6. 

4. Aurelius Antinous im Jahre 215/6. 

5. C. Julius Priscus etwa zwischen 240 und 243. 

Wien, im August 1906. Arthur Stein. 



1) Die Inschrift aus dem Triphis-Heiligtum in Crocodilopolis, die ihn als 
Statthalter nennt, ist aus dem Pharmuthi des 9. Jahres des Kaisers Tiberius; das 
erste Jahr des Tiberius ist 14/5, obwohl Tiberius am 19. August, also schon vor 
dem ägyptischen Neujahr, 14 den Thron bestieg, vgl. Wilcken, P. Arch. I 153, 
Wessely, Wien. Stud. XXIV 391—393, daher das 9. Jahr 22/3. 

2) Rom. Mitt. 1904, 15—22. 



Das 6. Konsulat des Licinius Augustus und das 2. des 

Licinius Caesar. 

Wir haben mehrere Papyrusurkunden, die nach dem 6. Konsulat 
des Licinius Augustus und dem 2. des Licinius Caesar datiert sind: 

vitaxsiag xäv ösönoxäv fjfiöv Al'mvviov Ueßaöxov xb g xal Aly.iv- 
vlov xov ETiMpaveötKzov Kcdöaoog ^o ß (Pap. Erzh. Rainer CPR I 10 
und Pap. Kairo 10472, vgl. Archiv Bd. III S. 348) und lateinisch: 

D(ominis) n(ostris) Licinio Aug(usto) VI et Licinio nob(ilissimo) 
Caes(are) II co(n)s(ulibus) (Pap. Kairo, Archiv Bd. III S. 340). 

Der erste dieser drei Papyri ist vom 1. Payni, dem 29. Mai, bei 
dem zweiten ist das Datum nicht erhalten, der dritte ist datiert: Die 
pridie idus dee[enibr]es Xoiux tg, d. i. der 12. Dezember. Darüber, 
welches Jahr mit dieser Datierung gemeint sei, ist viel hin- und her- 
gestritten worden. 1 ) In den Fasten steht nämlich das 6. Konsulat des 
Augustus Licinius und das 2. seines Sohnes nicht. Es handelt sich 
also offenbar um ein Gegenkonsulat, das in die Zeit des Zwistes oder 
Krieges des Licinius mit Konstantin fällt. Der Entscheidungskampf 
zwischen den beiden Herrschern mit seinen beiden Hauptschlachten bei 
Adrianopel am 3. Juli und bei Chrysopolis am 18. September wird 
bei dem Schwanken der Überlieferung von Mommsen und Schwartz in 
das Jahr 323, von Seeck in das Jahr 324 gesetzt. 2 ) In diese Zeit un- 
gefähr werden, so ist von vornherein anzunehmen, auch jene Urkunden 
führen. Und tatsächlich müssen sie entweder dem Jahre 322 oder 323 
angehören. Denn in dem Kaufvertrage CPR. I 10 heißt es Z. 6 f. xäv 

XOVXCOV txiXOVlliv(OV VJtSQ X&)V %aQ(pp}lMVlOV XQOVG3V jjL£%Qt TOV ÖlsXtjIv- 

ftoxog exovg Tfjg dsxäxrjg ivÖLYXicovog xal avtfis bvxav XQÖg 6a\ xov 



1) Vgl. Mommsen, Hermes 32 (1897) S. 545 ff., 36 (1901) S. 604 f., 37 (,1902) 
S. 156 f.; Seeck, Hermes 36 (1901) S. -28 ff., 37 (1902) S. 155 f.; siehe auch einen 
früheren Aufsatz von ihm in der Zeitschr. der Savignvstift. f. Rechtsgesch. Bd. 10, 
Roman. Abt., 1889 S. 188 ff.; E. Schwartz, Zur Geschichte des Athanasius, in den 
Nachrichten v. d. Kgl. Gesellsch. d. Wiss. z. Göttingen, Phil.-hist. Klasse, 1904 
S. 540 ff ; Collinet und Jouguet, Archiv Bd. ni (1905) S. 341 ff. ; vgl. auch Wilcken 
ebenda S. 382 ff. Siehe ferner unten S. 159 f. 

2) Vgl. darüber unten S. 161 (Anm. 2). 



P. Viereck: Das 6. Konsulat des Licinius Augustus u. das 2. des Licinius Caesar 157 

tkoXovvxu, xcov de aitb xov tveöx&xog ixovg xx\g svxv%ovg evdsxdxyg 
ivdixxtodvog e'jil xbv s^vjg %qovov bvxav TCQbg 6al xov <bvov[i£vov diä 
xb sivat 6ol txcpÖQia nai cpÖQovg. Die Urkunde gehört also der 11. In- 
diktion an. Diese umfaßt — Anfang und Ende der Indiktionen sind 
bekanntlich schwankend 1 ) — die Zeit Mai/Juni 322 bis Mai/Juni 323. 
Der Kaufvertrag muß also am 29. Mai 322 oder am 29. Mai 323 ab- 
geschlossen sein. Collinet und Jouguet finden es natürlich, an den 
29. Mai 322 zu denken, also an den Anfang der 11. Indiktion, da es 
sonst unbillig wäre, dem Käufer — es handelt sich um Ackerland — 
die Lasten für die fast ganz verflossene 11. Indiktion aufzubürden. 2 ) 
Das erscheint an sich plausibel, doch ist zu beachten, daß ausdrücklich 
hinzugefügt ist, die Lasten für die 11. Indiktion solle der Käufer über- 
nehmen, da ihm ja auch die exyÖQia, und cpäoot zufielen. Gerade durch 
diesen Zusatz soll offenbar erklärlich gemacht werden, weswegen der 
Käufer für die Lasten der fast ganz verflossenen 11. Indiktion auf- 
kommen solle, und das scheint mir durch eine andere Erwägung be- 
stätigt zu werden. Mit sxcpÖQiu und cpogoc wird der von den Pächtern 
eines Grundstückes an den Eigentümer zu zahlende Zins bezeichnet. 
Also hat der Verkäufer in (JPR. I 10 seine Felder nicht selbst bewirt- 
schaftet, sondern sie verpachtet gehabt. Der Pachtzins wird für ge- 
wöhnlich im Payni und Epiph, d. i. im Mai/Juni und Juni/Juli, manch- 
mal auch noch später entrichtet. 3 ) Da läßt es sich also sehr gut 
denken, daß erst am 29. Mai der Vertrag abgeschlossen wurde. Der 
Käufer hatte die auf den Grundstücken lastenden Forderungen zu 
tragen, erhielt aber dafür auch den binnen kurzem fälligen Pachtzins. 
Außerdem sind aber, wie es scheint, auch noch Forderungen für die 
frühere Zeit bis zum Ablauf der 10. Indiktion zu berichtigen gewesen; 
deswegen wird ausdrücklich hinzugesetzt, daß die Begleichung jener 
Forderungen nur den alten, nicht den neuen Besitzer anginge. Ich 
würde vermuten, daß der bisherige Besitzer verschuldet gewesen und 
durch die Not kurz vor der Ernte zum Verkauf der Felder gezwungen 
worden sei. Zum mindesten muß mir also wohl zugestanden werden, 
daß die Datierung von CPR. I 10 ebenso gut auf das Jahr 323 wie 
auf das Jahr 322 bezogen werden kann. 4 ) 



1) Vgl. Wilcken, Hermes 19 (1884) S. 293; 21 (1886) S. 277 ff. 

2) Schwartz 1. c. S. 543 irrt, wenn er den Papyrus der 10. Indiktion zuweist. 

3) Vgl. Waszyhski, Die Bodenpacht. Agrargeschichtliche Papyrusstudien. 
Erster Band, Leipzig, Teubner 1905, S. 104 ff. 

4) Es gibt noch einen Pap. Erzh. Rainer, Führer durch die Ausstellung N. 292, 
in dem die 10. Indiktion und das 6. resp. 2. Konsulatsjahr der beiden Licinius ge- 
nannt werden. Aber es ist nicht zu erkennen, ob die beiden Angaben miteinander 



158 I- Aufsätze 

Um diese Frage zu lösen, müssen wir zwei Urkunden heranziehen, 
in denen sich eine ganz außergewöhnliche Bezeichnung des Konsulats- 
jahres findet. 1 ) Die eine ist Pap. Oxyrh. I N. 42, die datiert ist: 

{isrä v7CutetavY)rG)v ÖsöTtordv rjfiiöv Aixiviov Ueßctörov to 5 xcci 
AiklvCqv xov £7tt(p<^avye6rcctov Kui<5ao\o\g tö ß rolg cc7iodeL%d-r]<}OiisvoLS 
VTiccTOig tö y, Tvßi xy (d. i. der 18. Jan.). 

Die andere Urkunde ist Pap. Oxyrh. I N. 60, die einfach datiert ist: 

rolg <x7todi%&rt6o[ievoLg vTtdroLg tö y, Meöooi] xö (d. i. der 
17. August). 

Beide Papyri gehören natürlich demselben Jahre an und müssen 
später sein als das 6. resp. 2. Konsulat der beiden Licinius, später also 
als 322 resp. 323. Der Ausdruck rolg u7tod£L%d-) t 6oixt'voLg imaxoig tö y 
ist nun von Seeck, Schwartz, Collinet und Jouguet dahin aufgefaßt 
worden, daß die Ägypter, in Unkenntnis über die Konsuln des betr. 
Jahres, sich begnügt hätten zu datieren: Unter dem Konsulat von 
Männern, die noch ernannt werden sollen. 3 ) Dann muß tö y bedeuten, 
schon zum drittenmale sei das geschehen, also drei Jahre hintereinander 
habe man in dieser Weise datiert, und so folgert denn auch Seeck 4 ). 
daß die drei konsullosen Jahre, je nachdem man CPR I 10 322 oder 
323 ansetze, 323, 324, 325 oder 324, 325, 326 gewesen seien. Die 
zweite Reihe sei aber ausgeschlossen, weil Konstantin spätestens seit 
Anfang 325 auch in Ägypten anerkannter Herrscher gewesen sei, mit- 
hin die von ihm für 326 ernannten Konsuln unter keinen Umständen 
auf Widerstand hätten stoßen können. Er nimmt also in der Voraus- 
setzung, daß CPR I 10 in das Jahr 322 gehöre und daß der Ent- 
scheidungskampf zwischen Konstantin und Licinius 324 stattgefunden 
habe, an, daß in der genannten Weise die Jahre 323, 324 und 325 
datiert worden seien. Daß man auch 325 noch nicht die konstantini- 
schen Konsuln in den Präskripten der Urkunden nannte, erklärt sich 



zu verbinden sind. Wäre das der Fall, so wäre das genannte Konsulatsjahr ja 
sicher 322 (vgl. Seeck, Hermes 36 S. 31 f.). 

1) Für diese Frage kommt der Genfer Papyrus I 10 nicht mehr in Betracht, 
den man infolge falscher Lesungen in das Jahr 324 gesetzt hatte, wodurch die 
Schwierigkeit der Entscheidung sehr erhöht worden war. Wilcken hat im Archiv III 
S. 382 ff. auf Grund einer Revision des Textes gezeigt, daß der Papyrus in das 
Jahr 316 gehört. 

2) So ergänzt richtig, wie allgemein zugegeben wird, Seeck, Hermes 36 S. 32 
statt inl vrtuTslag, das die Herausgeber in den Text gesetzt hatten. 

3) Lateinisch wäre das etwa: consulibus quos iusserint domini nostri Augusti, 
vgl. Mommsen, Chronica minora I p. 67 zu den Jahren 308, 311 und 317. Dort 
heißt es dann weiter: f ex XII Kai. Mai. factum est Maxentio et Roinulo' u. ä. 

4) Vgl. Hermes 36 S. 32 f. 



P. Viereck: Das 6. Konsulat des Licinius Augustus u. das 2. des Licinius Caesar 159 

nach Seeck daraus, daß erst mehrere Monate nach dem Siege über Licinius 
die Unterwerfung Ägyptens stattfand. 1 ) Schwartz, Collinet und Jouguet 
nehmen an, daß die drei Jahre 321, 322 und 323 auf jene Weise datiert 
seien, da jedesmal za Anfang des Jahres die von Licinius ernannten 
Konsuln noch nicht bekannt gewesen wären. 

Als Iterationszahl für das Amt haben das y~ Grenfell und Hunt 
und ebenso auch Mommsen gefaßt. Tatsächlich haben nun im Jahre 
324 die Prinzen Crispus und Konstantinus nach den Fasten beide zum 
3. Male das Konsulat bekleidet, und so schien es denn Mommsen 
kaum abzuweisen, daß die Urkunden Pap. Oxyrh. N. 42 und 60 dem 
Jahre 324, die nach dem 6. resp. 2. Konsulat des Licinius und seines 
Sohnes datierten dem Jahre 323 angehörten. Diese Ansicht von 
Mommsen, die ich früher selbst für richtig hielt, wird jetzt aber durch 
neue Papyrusurkunden des Museums in Kairo, die Jouguet soeben ver- 
öffentlicht hat 2 ) und auf die mich Herr Professor Wilcken freundlichst 
aufmerksam machte, als falsch erwiesen. Der Pap. Thead. Inv. Nr. 15 
Kol. IV lautet nämlich: 

"Avviov xal MccxQÖßiog dnodäxrca kivov tov Isqov 
ävaßolixov Zaxdcov äno X(b[ii]g 
QsaÖslcpCug %uiquv. 

IlctQsXäßa^isv TtaQK 6ov vjisq ÖGjdsxdrrjg 
5 ivdixrCcovog kivov kixQug 7t£VTrjxoi>tcc ki(xQag) v . 

Tolg iöo^evoig vTidroig tö ö @cj& & (2. H.) Eag^dtrig 

(j£6(rjiis£(X)uai) 

(3. H.) MaxQoßiog 6aöt]pt,sCcoiiai. 

Dasselbe Datum wie in Z. 6 kehrt in Kol. V wieder, einer ähnlichen 
Quittung für die Zahlung des Preises von Purpur für die 11. Indiktion, 
endlich findet es sich noch in einem Darlehenskontrakt Pap. Thead. 
Inv. Nr. 40: xolg B6o\^iEvoig oder tolg aivodeLX&rjöo^fievoLg vitätoig to 
xitttQTOv. Der Z. 2 genannte Zaxdcov wird von Jouguet wohl mit Recht 
mit Eaxdcov in dem gleichfalls aus Theadelphia stammenden Papyrus 
Fior. Nr. 14 v. J. 328 n. Chr. (vgl. jetzt auch Nr. 53 und 54) identi- 
fiziert. Dieser Sakaon ist 328 59 Jahr alt, wird also 270 geboren 
sein. Die 12. Indiktion, die in dem Kairener Papyrus erwähnt wird, 
könnte in die Jahre 308/9, 323/4, 338/9, 353/4, kaum noch 368/9 

1) Tatsächlich wurde schon Nov. Dez. 324 nach den Konstantinischen Kon- 
suln datiert (vgl. S. 160 Anm. 1), d. h., wenn wir Seeck folgen, schon 2 — 3 Mo- 
nate nach der Schlacht von Chrysopolis. 

2) „En quelle annee finit la guerre entre Constantin et Licinius?" Cornptes 
rendus de LAcad. des Inscr. et Belles-Lettres 1906 S. 231 — 236. 



160 I- Aufsätze 

fallen. Welches dieser Jahre zu wählen ist, ergibt sich aus der Da- 
tierung roig eöo[iEvoig vTidrotg rb d . Daß dies nicht mehr als Itera- 
tionsziffer gefaßt werden darf, ist jetzt ja an sich wahrscheinlich, er- 
gibt sich aber auch daraus, daß Konsulpaare, von denen jeder Konsul 
zum 4. Male das Konsulat verwaltet hat, sich in dieser Zeit nur 302 
(Constantio IUI et Maximiniano Uli) und 315 (Constantino IUI und 
Licinio IUI) finden. Beide Jahre passen nicht zu der Zeit der in dem 
Papyrus angegebenen Indiktion. Wir haben also sicher das rb d in 
Zusammenhang zu bringen mit dem tö y~ der anderen Urkunden, 
werden also die 12. resp. 11. Indiktion als die der Jahre 323/4 resp. 
322/3 aufzufassen haben. Es sind also wirklich eine Reihe von min- 
destens 4 Jahren hindurch die Konsuln im Anfang der Jahre, z. T. 
sogar bis über die Mitte der einzelnen Jahre hinaus, in den Urkunden 
nicht angegeben gewesen, sondern man hat sich begnügt mit der be- 
kannten Formel [izrä xi]v vTtatsCav, der man aber roig eöofievoig oder 
a7iod£i,%&}]<30U£voi,g v%droig rb ia ), ß , y~, d hinzufügte; der Kürze 
halber ließ man auch den ersten Teil, die eigentliche Datierung, fort 
und gebrauchte nur die Formel roig £6o{i£voig oder u7iodtL%frT]6oiitvoi,g 
vTiutoig. Nun argumentiert Jouguet folgendermaßen: Die von Konstantin 
ernannten Konsuln sind im Nov. /Dez. 324 1 ), also auch von vornherein 
im Jahre 325 anerkannt gewesen, daher kann die Formel roig iöo- 
[itvoLg vTidrotg rb d sich nicht auf das Jahr 325 beziehen, sondern nur 
auf das Jahr 324, xolg cbrodfi^ah/tfo/u-sVoig vTidroig rb y~ gehört also 
in das Jahr 323, folglich das 6. resp. 2. Konsulat der beiden Liciuius 
in das Jahr 322. Der Krieg zwischen Konstantin und Licinius muß 
dagegen in das Jahr 324, nicht 323 fallen, da sonst ja die Konsuln 
i les Konstantin gleich von Anfang an in den Datierungen der Urkunden 
genannt worden wären. Diesen Schlußfolgerungen kann ich nicht zu- 
stimmen. Mit jener Formel ist sicher in der ersten Hälfte der Jahre 
322, 323 und 324 datiert worden; dazu kommt entweder, und zwar 
als erstes Jahr, 321 oder, und zwar dann als letztes, als viertes Jahr, 
325. Von diesen Jahren — das läßt sich nicht bezweifeln — müssen 
die von Konstantin für das Jahr 325 ernannten Konsuln in Ägypten 
anerkannt worden sein, zumal die von ihm für das Jahr 324 er- 
nannten Crispus und Constantinus in Urkunden aus der zweiten Hälfte 
dieses Jahres erscheinen. 1 ) In das Jahr 322 oder 323 fällt das Gegen- 
konsulat der beiden Licinius. Für das Jahr 321 kennen wir nur die 



1) Vgl. Pap. Thead. Inv. Nr. 39 bei Jouguet S. 236: vnatsicx^ r[wi> hvqicov 
ijliwv\ K.Qi]67io\y xal Kavaravrivov\ x&v t[7Ci(pccv£6TäTcav Kai6ccQcov rb xqi\tqv 

Xoi[cCY. . . 



J?. Viereck: Das 6. Konsulat des Licinius Augustus u. das 2. des Licinius Caesar 161 

Konstantinisclien Konsuln. Die Formel rolg söo^iEvocg vndroig ist also 
in Jahren angewandt, aus denen wir auch nach Konsuln datierte Ur- 
kunden haben, ich fasse sie daher nur als eine uns bis dahin unbe- 
kannte Ausdrucksweise, die der lateinischen Wendung entspricht: con- 
sulibus quos iusserint doinini nostri Augusti, die an sich ebenso gut 
in friedlichen wie auch in kriegerischen Zeiten gebraucht werden 
konnte. Sie erfüllt denselben Zweck wie die Datierung nach Post- 
Konsulaten, wie ja auch in dem Oxyrhynchuspapyrus I Nr. 42 [terd 
rr)v vnaxziai' usw. mit jener Formel zusammengestellt worden ist, wäh- 
rend in den andern das Postkonsulat fortgelassen ist. Datiert hat man 
mit dem Postkonsulat häufig auch dann noch, wenn die Konsuln schon 
bekannt gewesen sind 1 ), so daß es nichts Auffälliges an sich hat, wenn 
wir noch am 17. August oder 6. September jene Formel in unsern 
Papyri angewandt finden. Die Formel rolg töo^isvoig vvcäroig tö ö 
kann also auch 325 noch gebraucht sein. Nehmen wir an, daß der 
Kairener Papyrus Thead. Inv. Nr. 15 aus diesem Jahre stamme, dann 
würde in Kol. IV über den Empfang von 50 Xiroca Uvov für die 
12. Indiktion, d. i. für 323/4, am 6. Sept. 325, in Kol. V sogar über 
eine Zahlung für die 11. Indiktion, d. i. für 322/3, im Jahre 325 quittiert 
worden sein. Daß Lieferungen und Zahlungen häufig erst so spät er- 
folgten, ist bekannt (vgl. Wilcken, Ostraka S. 215, 609 ff.). Diese An- 
nahme, die ja auch für unsern Papyrus möglich ist, wird dadurch 
wahrscheinlich gemacht, daß wir es zweifellos in Kol. V mit einer 
späten Nachzahlung zu tun haben, da dort ja für die weiter zurück 
liegende 11. Indiktion gezahlt wird. Es handelt sich also vielleicht in 
jenem Papyrus überhaupt um Zahlung von Rückständen. Auch nach 
dem Inhalt des Papyrus ist also die Möglichkeit zum ' mindesten vor- 
handen, daß mit rolg sdousvoig vndxoig rö 8 das Jahr 325, demnach 
mit rö y~ das Jahr 324 bezeichnet ist. Jouguets Schlußfolgerung er- 
scheint mir daher nicht als bindend. Es lassen also auch diese Papyri 
noch immer die Frage offen, ob jenes Gegenkonsulat der Licinius, 
Vater und Sohn, dem Jahre 323 oder 322 zuzuweisen ist, und da muß 
ich nun bekennen, daß es, da ich mit Mommsen, Schwartz u. a. den 
Entscheidungskampf der beiden Kaiser 323 ansetzen zu müssen meine-). 



1) Vgl. Seeck, Hermes 36 S. 33. 

2) Seeck hat, wie ich erwähnte, den Krieg dem Jahre 324 zugewiesen (vgL 
Zeitschr. d. Savignystift. 1. c. und Hermes 36 S. 29 ff'.), doch mit Recht haben sich 
Mommsen und in besonders überzeugender Weise Schwartz dagegen ausgesprochen. 
Es hat keinen Zweck, die verschiedenen Zeugnisse, die nach der einen oder andern 
Seite hin gedeutet werden können, anzuführen. Ich will nur die wesentlichen 
Punkte noch einmal hervorheben. Für das Jahr 324 sprechen nur die Hydatianischen 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. 11 



162 I- Aufsätze 

— Jouguet setzt sich S. 236 Anm. 1 über die dafür sprechenden Gründe 
zu leicht hinweg — mir am wahrscheinlichsten erscheint, daß in dem 
Jahre, in welchem es wirklich zum Bruche mit Konstantin kam, Lici- 
nius sich und seinen Sohn zu Konsuln ernannt hat, nach denen dann 
auch in Ägypten datiert worden ist. 1 ) Fiele das Gegenkonsulat der 
beiden Licinius schon in das Jahr 322, also vor den Ausbruch des 
Krieges, so wäre mit der größten Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß 
Licinius auch für 323 eigene Konsuln ernannt hätte. Von denen läßt 
sich aber bisher in den Urkunden keine Spur nachweisen. 

Daß die Datierung des Jahres 323 vKaxeiaq %G*v ösötcotcöv y^iäv 
Aimvvlov 2Jeßaözov tö £ %cd Aixivviov tov eTCtcpavEGrdxov Kai'öccQog 
tÖ ß, die in Ägypten in den Urkunden des Jahres 323 angewandt 
worden ist, auch nach dem Sturz des Licinius im Jahre 324 in der 
Formel (letcc rrjv vnaxüav xdv deöTtorcbv i)[iG>v AlklvvCov usw. in der 
Urkunde Oxyrh. Pap. I N. 42 und wahrscheinlich auch in vielen andern 
beibehalten worden ist, scheint mir nicht verwunderlich, zumal Kon- 
stantin ja erst im Laufe des Jahres 324 Ägypten unterworfen haben wird. 

Berlin. Paul Viereck. 



Fasten, die des Licinius Ermordung 325 ansetzen, ferner Sozomenos, der das 
3. Konsulat des Crispus und Konstantin, d. i. 324, als den Anfangspunkt seines 
Werkes bezeichnet und seine Darstellung mit dem Kriege des Licinius und Kon- 
stantin beginnt. Das Jahr 323 wird vorausgesetzt durch die Überschrift des Ge- 
setzes des Konstantin Cod. Theod. XI, 16, 13 vom 24. April 324, wo Seeck entweder 
das Datum ändern oder ein Gesetz des Licinius, nicht des Konstantin verstanden 
wissen will; weiter durch Cod. Theod. XV, 14, 1, wo Seeck das Datum ändert, 
sodann durch Aurelius Victor 41, 7, wo Seeck die Worte rupta pace nicht, wie es 
natürlich ist, auf den Beginn des Krieges, sondern auf die Grenzverletzungen 
durch Konstantin im Gothenkriege bezieht. Endlich zwingt auch die Vorgeschichte 
des Nicänischen Konzils, wie Schwartz treffend gegenüber den Ausführungen Seecks 
darlegt, dazu, die Besiegung des Licinius in das Jahr 323 zu setzen. Vgl. jetzt 
auch S. 159 Anm. 1. 

1) Daß die Urkunde CPR I 10 mit Rücksicht auf die Verkaufsbedingungen 
nicht in den Anfang der 11. Indiktion (das wäre 322) gesetzt werden muß, sondern 
ebensogut auch am Schluß, d. i. 323, abgefaßt sein kann, habe ich oben S. 156 
gezeigt. 



II. Miscellen. 



K Enraxa}{i(a, eine neue Papyrusquelle. 

Kürzlich hat Gr. Vitelli in Atene e Roma VII Sp. 120ff. einige Papyri 
herausgegeben, die an AttoXXcoviooi ßxQaxrjyß) AttoXX(ovo7t(oXlxov) (^Enxu)x(o- 
f.uag gerichtet sind (aus Hadrianischer Zeit). Er hielt diesen Gau für den 
von Apollinopolis Magna in der Thebais, dem heutigen Edfü, und ich habe 
ihm im Archiv III 305 f. zugestimmt. Auch als ich bald darauf bemerkte, 
daß dieser Ort 'Emay.wfiia schon in der angeblich aus Menshijeh (Ptolemais) 
stammenden Inschrift bei Dittenberger Or. Graec. 152 (aus ptoleniäi scher Zeit) 
begegnet, zweifelte ich noch nicht an der Identität mit Edfü, sondern 
folgerte, daß eben auch jene Inschrift aus Edfü stamme. 1 ) 

Erst als ich bei Bearbeitung der Bremer Papyri (s. unten) die Münzen 
heranzog, wurde ich auf einen andern Weg gewiesen. Nach Eckhel D. N. 
IV p. 106 gibt es unter den ägyptischen Gaumünzen eine, die auf der 
Vorderseite Namen und Bild des Hadrian, auf der Rückseite aber die Um- 
schrift fcTTTAKXIM LlA und das Bild eines stehenden Sperbers trägt. 
Eckhel hat sich der Vermutung Zoegas angeschlossen, daß vielmehr 6TTXA- 
NÜM zu lesen sei, und daß die 'Enxavo^iig (Mittelägypten) damit gemeint 
sei. Aber derai'tige Münzaufschriften, die einen ganzen Bezirk Ägyptens 
nennen, gibt es nicht, und da wir nun die obigen urkundlichen Zeugnisse 
für einen AnoXXcovonoXixr]g ^ETtxcwcofiucg haben, und da in, einigen Papyri 
der Bremer Sammlung auch geradezu azQccxrjya 'EmaTKafiLCcg vorkommt, so 
ist kein Zweifel, daß die Münze vielmehr eben diesen Gau von 'EtiTaxcofiia 
nennt. Das Bild des Sperbers, des heiligen Tieres des Apollo (Hör), paßt 
zudem vortrefflich zu dem AnoXXcovOTtoXiXijg. 2 ) 

Nun gibt es aber aus demselben 11. Jaln-e des Hadrian auch Gau- 
münzen mit der Umschrift ' 'A7toXXcov( oitoXlx^g), womit, da jedes Distinktivum 
fehlt, nur der Gau von Apollinopolis Magna (Edfü) gemeint sein kann. 3 ) 
Daraus folgt mit Sicherheit, daß der Gau 6T7TAK12M ein anderer 
sein muß als der von Edfü. 

Wir kennen nun noch zwei andere Städte Ägyptens des Namens Apo- 
linopolis, die von den Autoren beide als i) {iixqu bezeichnet werden: die 
eine liegt zwischen t T^r\k'q und Avxaiov noXig, die andere 11 Kilometer süd- 



1) Vgl. hierüber jetzt Dittenberger im Or. Graec. II S. 540. 

2) Head, Hist. Nnm. S. 723 will die Münze mit €TTTAKL>M nach ünterägypten 
versetzen und vermerkt, daß fjrraxtofi Die greek form of Sept-akhom, ihe chief di- 
vinity of the Arabien) nome sei! 

3) Vgl Eckhel p. 102. Poole, Catol. of the coins of Alexandria 1892 S. 362. 

11* 



164 n. Miscellen 

lieh von Koptos (heute Küs). Vgl. Pauly-Wissowa I 2847. Die Frage, 
welche von beiden Städten mit ( Enxaxco(i£a gleichzusetzen sei, hätte ich 
kaum entscheiden können, wenn ich nicht in der glücklichen Lage gewesen 
wäre, in die ausgezeichnete kleine Papyrus-Sammlung, die Herr M elchers 
für seine Vaterstadt Bremen erworben hat, Einblick zu tun. Ich hoffe, schon 
bald Genaueres über diese Sammlung mitzuteilen, beute sei hier nur er- 
wähnt, daß durch den Bremer Papyrus Nr. 17 die Identität von 'Enxanto^ia 
mit der nördlicheren Stadt, in der Nachbarschaft von Antaiupolis, sicher 
gestellt wird, denn in diesem an denselben Strategen Apollonios gerichteten 
Briefe tritt der Antaiopolitiscbe Gau deutlich als Nachbargau hervor. So 
ist diese Urkunde abgefaßt von yscooy&v Ntjöov ngbg Ka^y FIxi]vsi (Z. 4), 
und von diesem Ptenis heißt es später (Z. 13): anb Kco^iyg UtrjvBwg xov 
^Avxaioitiolixov). Vor allem hat der Stratege von Heptakomia hiernach 
Befehle erlassen wegen eines Mordes , der itqbg oqimol Teov&et xov Avxaio- 
tt^oXCxov) erfolgt war. Zumal andererseits die Bremer Papyri, die alle 
diesem Funde angehören, nichts enthalten, was gegen diese Annahme spräche, 
so halte ich es für gesichert, daß der A7to\X(x>voiro'kiT>]g 'Euxccxcoiilug 
mit dem nördlicheren Gau von Apollinopolis Parva, der auf dem 
Westufer dem Antaiopolites gegenüber liegt, identisch ist. 

Von diesem nördlicheren Klein-Apollinopolis liegen nur wenige Notizen 
vor. Steph. Byz.: AnöXXavog TtbXig iv AiyvTtxa nobg xa> [isqel rrjg Aißvijg 
i] fiiKQcc, qg iii(ivr]X(xi ''Anliav. Mit Recht hat Pietschmann bei Pauly-Wiss. 
a. a. 0. dies auf unsere Stadt (und nicht, wie Parthey, auf Küs, das süd- 
lichere) bezogen, denn nur die nördlichere liegt auf dem Westufer (Aißvrj). 
Ferner nennt sie Hierokles, Synekd. 731, 3: AnöXXcovog iiixqcc zwischen 
c Tipi]h] und 'Avxeov, das Itinerarium Antonini 158, 1 (Wess.) zwischen 
Lyco und Hisopis, und zwar gibt es die Entfernung von Lykopolis bis 
Apollonos minoris auf X"V1L1 milia an, bis nach Hisopis auf XXVHT. 
Zu diesen schon von Pietschmann zusammengetragenen Autoren füge ich 
noch hinzu den Hinweis auf die Reichsbeschreibimg des Georgius Cyprius 767 
(ed. Geizer, Teubn. 1890), der auch hier mit dem Hierokles übereinstimmt, 
insofern er 'A-xoXXwvog zwischen 'TipyXij und 'Avxiov nennt, Außerdem 
kennen die Bischofslisten die Stadt unter dem Namen ArtoXXcoveia. 1 ) Nach 
den Angaben des Itinerars hat d'Anville sie dem heutigen Sedfe gleich- 
gesetzt. Wer in dieser Gegend der Herkunft unserer Papyri nachspürt — 
und ich bedauere nur, es nicht selbst tun zu können — , der wird vielleicht 
bestimmen können, ob diese Gleichsetzung mit Sedfe zutrifft oder wo sonst 
die Ruinen von Apollinopolis Parva in dieser Gegend anzusetzen sind. 2 ) 

Abweichend von den Autoren charakterisieren die Urkunden den Gau 
als \4noXX(avo7ioXixi]g 'ETtxar.touLag. Ich möchte in diesem Zusatz nicht mit 
Vitelli a.a.O. die Bezeichnung einer (.teoig des Gaues sehen, sondern den 
Namen der Metropole, die, wie der Name besagt, durch Synoikismos aus 
7 Dörfern entstanden war. Vielleicht war das ursprünglich ein volkstüm- 



1) Vgl. Parthey, Abh. Pr. Akad. 1858: Zur Erdkunde des alten Ägypten 
Taf. XII. 

2) Wenn Vitelli seine Stücke von einem Händler im Faijürn gekauft hat, 
so zeigt das nur, daß diese sich schon des neuen Fundplatzes bemächtigt haben. 
Um *o erwünschter wäre es, wenn recht bald von Sachverständigen an Ort nnd 
Stelle Kachforschungen angestellt würden. 



Ulrich Wilcken. Arthur Stein 165 

licher Name, der neben dem offiziellen AnoXXwvog 7töA.tg, bestand, oder hat 
eine Ortschaft 'Enxccy.(o^.ia (zeitweise) die Metropole Apollinopolis überflügelt? 
Jedenfalls wendete man den Zusatz ' EnxuKwydccq an, um damit im amtliehen 
Verkehr jede Verwechselung mit dem südlichen Apollinopolis Parva (Küs) 
auszuschließen. Seit wann mag nun 'Enxanaula den Mittelpunkt eines Gaues 
gebildet haben? Die Existenz des Ortes beweist die Inschrift schon für die 
ptolemäische Zeit, aber nichts für ihr Verhältnis zu dem Gau, dem sie an- 
gehörte. Die Quelle des Plinius (h. n. V § 49) kennt diesen Apollonopolites 
noch nicht, denn er zählt • von Süden nach Norden den Aphroditopolites 
und dann den Lycopolites auf. Andererseits kennt Claudius Ptolemaeus 
den Gau nicht mehr, denn er läßt auf dem Westufer von Norden nach 
Süden dem TtprjXtrrjg den Acpooöixo7toXixrjg folgen. In die Zwischenzeit fallen 
die Papyri und Münzen, die für Trajans und Hadrians Zeit den Gau be- 
zeugen. Danach scheint der Gau als selbständiger Vei-waltungsbezirk nur 
ein kurzes Dasein gehabt zu haben. Ob er den ^AcpQoSvxonoXix^g verdrängt 
hat, oder ob er zwischen diesen und den 'TtyijXixyg eingeschoben ist, ist 
noch zu untersuchen. Den 'Ttp^XLXTjg bezeugen die Gaumünzen gleichfalls 
für die Hadrianische Zeit, über den AcpQOÖLX07toXCxi]g geben sie nichts Sicheres. 
Da außer der Bremer Sammlung auch noch in Florenz und anderwärts, 
wie mir bekannt ist, größere Gruppen von Papyri aus dieser Fundstelle 
angekauft sind, so dürfen wir hoffen, die r EnxaK(Ofita und ihren Gau bald 
genauer kennen zu lernen. Heute sollte zunächst nur die topographische 
Frage behandelt werden. 

Leipzig. Ulrich Wilcken. 



Zu Coniparettis Militärurkimde. 

Die Datierung des interessanten Papyrus, den Comparetti in den Me- 
langes Nicole, p. 57 ff., herausgegeben hat, ist noch nicht aufgeklärt. Die 
folgenden Bemerkungen mögen zu einer nochmaligen Prüfung vor der defi- 
nitiven Ausgabe im II. Band der Florentiner Publikation anregen. 

Das Datum ist nur durch die Angabe des 12. Regierungsjahres ohne 
Nennung des Kaisers bezeichnet; Comparetti ist aus verschiedenen Erwä- 
gungen zu der Annahme gelangt, daß die hier erhaltenen Briefe des mili- 
tärischen Befehlshabers aus dem 12. Jalrre des Kaisers Marcus stammen, 
das wäre also 171/2 (nicht 172/3, wie C. irrig meint). Seine, Vermutung, 
daß deshalb die nogeta, um derentwillen die Requisition erfolgte, mit dem 
Aufstand der Mauren unter Marcus zusammenhänge, wäre schon wegen der 
gewaltigen Entfernung zwischen Ägypten und Mauretanien von vornherein 
abzulehnen. Aber Wilcken hat (Arch. III 552 f.) eine ganze Reihe von 
Argumenten angeführt, die es sehr wahrscheinlich machen würden, daß es 
sich um den Aufruhr der Bukoloi handelt — vorausgesetzt, daß die Da- 
tierung wirklich auf Marcus zu beziehen sei. Doch erhebt sich dagegen 
ein starkes Bedenken, und zwar in erster Linie aus dem Namen des hier 
genannten Diognetos xov kq<xxigxov \i\-xixq6tiov (Kol. IV, 21 und I, 8). Aus 
dem Pariser Papyrus, den Wilcken im Hermes XXIII 593 veröffentlicht 



16t5 II. Miscellen 

hat, kennen wir nämlich einen Claudius Diognetus enirgonog Scßaaxov 
öiad£%6[ievog xi]p aQ%i\_EQ](06vvr)v; das Schreiben, das er hier an den Stra- 
tegen des Gaues von Panopolis richtet, ist datiert vom 29. Pachon des 
5. Jahres des Severus, d. i. 24. Mai 197. Der Name Diognetus ist für 
keinen andern römischen Beamten bezeugt, und nun finden wir zwei Papy- 
rusurkunden, die einen Mann dieses Namens erwähnen, in beiden Fällen 
ist es ein römischer Prokurator, in beiden fungiert er in Ägypten. Das 
spricht wohl dafür, die beiden für identisch zu halten. Unter dieser An- 
nahme wird man die Datierung 171 verwerfen müssen und statt dessen zu 
dem Schluß gelangen, daß die Zählung im Florentiner Papyrus nach Re- 
gierungsjahren des Severus geschieht. Denn daß Diognetus von 171 — 196, 
also 26 Jahre Usiacus gewesen sei, wird niemand glauben wollen. Wir 
kennen wohl manches Beispiel einer sehr lang befristeten Amtsführung im 
Cursus honorum römischer Beamten, aber fast ausschließlich iu den höchsten 
Stellen, von wo eine Beförderung nicht mehr möglich war. So gewinnen 
wir als Datum dieser Briefe den 18., bez. 22. und 23. Sept. 203. 

Was Comparetti als Kriterien seiner Datierung ansieht, erweist sich 
nicht als stichhaltig. Eine Stütze dafür glaubt er in dem Brief Nr. VIII 
(Kol. III, 3) zu erblicken. Dieser ist adressiert uQ'jßovöi , Av§Q{ov)TtolEix&v^ 
daraus schließt Comparetti, daß er vor der Reform des Septimius Severus, 
also vor 202, geschrieben ist. Aber die aq^ovreq erscheinen in den Metro- 
polen ebenso vor wie nach der Begründung ihrer Autonomie. 1 ) Zur Da- 
tierung trägt Comparetti auch die Bemerkung bei, daß es nach Septimius 
Severus praefecti castrorum nicht mehr gegeben habe; man kann allerdings 
nur sagen, daß dieser Titel in der späteren Zeit durch den eines praefectus 
legionis ersetzt wird. Durch diese Tatsache wird der Zeitansatz 203 auf 
keinen Fall berührt, da wir nicht genau wissen, wann Severus diese Ver- 
änderung eintreten ließ; aber einzuwenden ist gegen Comparetti vor allem, 
daß seine Ergänzung in Kol. IV 26: OXccovlw Gx\jictxoTi£§uQ%'y\i\, wie er sich 
ja selbst nicht verhehlt, höchst zweifelhaft ist. Daß wir es mit einem 
Manne in hoher Stellung zu tun haben, ist gewiß richtig; das zeigt schon 
die Anrede nvgie von Seiten des Kommandanten. Wer aber der Angeredete 
ist, läßt sich nicht feststellen; der Präfekt dürfte es nicht sein, denn ein 
Brief an ihn (Nr. XXII) ist bloß mit riysfiovi adressiert. Ich möchte die 
Buchstaben Gx . . . überhaupt nicht als zum Titel, sondern zum Namen ge- 
hörig betrachten, da die Anwendung des bloßen Gentilnamens in dieser Zeit 
durchaus ungebräuchlich und vollends bei einem so häufigen Gentile geradezu 
unmöglich ist. Ich würde daher — nur beispielsweise — ergänzen: (frlaovico 
£T\_QÜßcovi xiö nqbq reo Idico Ädyoo]. Daß hier gegen die sonst von dem 
Kopisten der Briefe befolgte Übung der Name genannt wird, obwohl es 
nur einen gleichzeitigen Inhaber dieses Amtes gibt, könnte mit einem Per- 
sonenwechsel erklärt werden, der gerade damals in diesem Amte stattge- 
funden hätte. 

Wenn die genannten Gaue und der Ausdruck cpogxia Kaxevsx&ijGexca 
auf einen Marsch in das Gebiet der Bukoloi hinweisen (Wilcken), so kann 
diese Vermutung schließlich auch unter der Voraussetzung der Datierung 
203 bestehen bleiben. Denn die Annahme ist nicht abzuweisen, daß nicht 



1) Preisigke, Städtisches Beamtenwesen im röm. Ägypten, S. 13. 



Arthur Stein. J. P. Mahaffy 167 

nur unter Marcus, sondern auch sonst Aufstände dieses Räubervolkes statt- 
gefunden haben, die eben nicht in unserer dürftigen Überlieferung fest- 
gehalten sind. 

Gefördert wird diese Frage auch durch den Umstand, daß der Strateg 
im arsinoitischen Gau, Norbanus, der im XVII. Brief (Kol. IV, 20) genannt 
ist, allem Anscheine nach derselbe ist wie der gleichnamige Strateg des 
Bezirkes Themistes und Polemon (N(oq(3[cc]vg) xCo zal 2sQrjv<o) in BGU I 158, 
den Krebs in den Addenden ins III. statt ins IL Jahrh. setzt. 1 ) Auch das 
spricht eher für die Ansetzung unter Septimius Severus als unter Marcus. 

Ist dieser Ansatz richtig, dann ist der Xa(i7iQOTarog i]ye(icoi> des Floren- 
tiner Papyrus nicht Calvisius Statianus, sondern Subatianus Aquila, der 
schon im J. 201/2 Statthalter von Ägypten war (BGU II 484) und in 
dieser Stellung vielleicht noch im Juli 210 angetroffen wird (P. Fior. 23,6). 

Pracr. Arthur Stein. 



A new inscription. 2 ) 

M. Breccia, the kind and courteous Editor of the Bulletin of the So- 
ciete archeologique of Alexandria has published (pp. 120 sq. of No. 8) a 
text with a facsimile of interest to students of Ptolemaic history. He reads: 

KOM|ON ACKAHT7IAAOY TO^ CY[rr€NH 
KAI AIO[IKH]T[HN] Ol N€M[ON]T€C CYNA[r&)r"HN 
THN THC A<t>[ ]A MP60YC CYNOA[OY 

AP6THC €Ne[K6N KAI M€rA]AOMe[P€]IAC HC 

extON AIATe[A€l] TTPOC [THN] TTOAI[N] 

Since then he has most kindly sent me a squeeze (Abklatsch) and the 
following is the reading that I propose: 

1 JON AZKAHTTIAAOY TON CY[rT€NH 

2 KAI AIOI[K]HTHN Ol N€M[ON]T€Z ZYN AY[TG)I 

3 THN THZ A<J>P[OAITHC K]A . . MPEOYZ ZYNOAO[N 

4 AP6THZ 6N6K[€N KAI MEr]AAOM€P€IAZ HZ 

5 EXCON AIAT[€Aei] TJPOZ T[ ]N[. . 

The letters are very large and regulär. Of course the opening name 
is in the accus, and may have 7 letters lost in front. 

In 3 A<t>POAITHZ seems almost certain from the context. — I wisb 
I could suggest KAI IAMPCOYC, but there is only room for the two iotas; 
KA[I IJMPCOYC is possible, but the name is unknown to me. There is no 
sign of letters before the 6XC0N (in 4), but its place suggests room for 



1) Nach einer freundlichen Mitteilung Wilckens weist nach Sehubarts Urteil 
auch die Schrift diesen Papyrus ins 3., nicht ins 2. Jahrh. Krebs verweist auf 
BGU I 141 II 11 aus dem Jahre 242/3, wo ein Strateg Serenus genannt ist; daß 
dieser derselbe sei wie der Norbanus des Florentiner Papyrus, bzw. Norbanus 
o xca Serenus in BGU I 158, ist jedoch keineswegs sicher. 

2) [Vgl. auch unten S. 238. Die Red.] 



168 EL Miscellen 

&€l in front of it. The N may be the last letter of the line, but if so, 
it is sborter tban tbe rest. M. Breccia's TTPOZ THN TTOAIN is therefore, 
though possible, very doubtful. 

July 23, 1906. J. P. Mahaffy. 



Zu BGU 347 I. 

Nach der Untersuchung Wilckens, Archiv II 1 ff. kann kein Zweifel 
mehr darüber bestehen, daß zu der Zeit, der die erhaltenen Beschneidungs- 
urkunden angehören, sowohl Vater als Mutter des zur Beschneidung vor- 
geführten Jünglings zum [eQartxbv yivog gehören mußten. Die weitere 
Frage, ob der den Knaben präsentierende Vater (jiQOGuyaywv) auch im 
Protokollauszug als Priester bezeichnet werden mußte, läßt sich auf Grund 
des vorliegenden Materials nicht entscheiden. Denn während diese Amts- 
bezeichnung BGU 82, 3 steht, fehlt im Straßb. P. 60 der betreffende Teil 
der Urkunde. Hingegen dürfte das Fehlen der Amtsbezeichnung in BGU 
347 II der Nachlässigkeit des den Protokollauszug anfertigenden Beamten 
zuzuschreiben sein. Hat doch dieser auch Kol. I 8 und Kol. II 5 das nach 
unserm Gefühl unentbehrliche avxa zu irtixQcmT}vai weggelassen, das im 
Protokoll selber so gut gestanden haben dürfte, wie in BGU 82, 6. 

Nun fehlt allerdings die Bezeichnung des Vaters als Priester auch in 
BGU 347 I, wenigstens, wenn man die Urkunde so liest, wie dies Fr. Krebs, 
Philolog. 53 (1894) 583, 15 getan hat. In IlavecpQefinecog Z. 5 hat der 
Schreiber die letzten drei Buchstaben durchgestrichen. Wenn es nun auch 
gelegentlich vorkommt, daß das Durchstreichen einzelner Buchstaben die 
Tilgung des ganzen Wortes andeutet, so kann doch auch, wie Wilcken, 
Archiv H 6 offenbar gleichfalls annimmt, hier die Streichung eine bloß 
zufällige sein. Während Krebs TIavctpoefxueoig als getilgt betrachtete, Sto- 
toetis vewtsQog, Sohn des Satabus TtQeGßvrsQog, als Name des Vaters des 
zur Beschneidung voi geführten Knaben ansah und in der Lücke vor dem 
Z. 6 erhaltenen g den Namen des Großvaters, etwa ['£pt£ca]g suchte, nehme 
ich an, daß IJavefpQBfi^ecog nicht getilgt sei. Dann heißt der Vater des 
vorzuführenden Knaben, wie sein Sohn, Panephremmis, ist Sohn des Jüngern 
Stotoetis, Enkel des altern Satabus und von Beruf Priester, indem ich die 
Lücke in Z. 6 ergänze zu [tf^icojg. Die Amtsbezeichnung steht, wie ge- 
wöhnlich, hinter dem Namen des Vaters und Großvaters. Die Herkunft 
des Panephremmis, der zum Einholen der Erlaubnis zur Beschneidung vor 
den Oberpriester geführt wird, zeigt folgender Stammbaum: 



Satabus notcß. Satabus vbo'jt. 



Stotoetis TtQEöß. Stotoetis veat. 

Panephremmis 

I 
Panephremmis. 

Zürich. Otto Schnltkeß. 



Otto Schultheß. Wilh. Spiegelberg-. Siegmund Fraenkel 169 

XüXaaiia = „Ackerrain". 

Dieses Wort ist in der Papyrusliteratur an zwei Stellen belegt, die 
beide aus der Ptolemäerzeit stammen: Grenfell-Hunt: Greek papyri 
no XXIII a und Blinkenberg: Un contrat de reute de l'epoque ptolemai- 
que (0 versigt over det Kongelige Danske Vidensk. Selsk. forhandl. 1901 
S. 121). Beide Male steht bei der yr\ ijneiQog ßuocpÖQog der Zusatz v.a\ 
tov TtQoöoinog %aXuG{icaog. r ) Blinkenberg bat, gestützt auf die Bedeutung 
von '/lalua^ia im Neugriechischen, zweifelnd die Übersetzung „ainsi que les 
terrains vagues (?) y attenants" gegeben. Mir scheint die Erklärung des 
Wortes sehr einfach zu sein, wenn man yccXaG^a in dem mehrfach belegten 
militärischen Sinne „Intervall, Gasse zwischen den zur Schlacht aufgestellten 
Regimentern"- 1 ) nimmt. Dem entsprechen bei Ackern die zwischen ihnen 
liegenden, unbebaut gelassenen (jcddco) Feldwege, die den Zugang zu den 
Ackern ermöglichen, also das, was wir „Ackerrain" nennen. Demnach glaube 
ich, daß der obige Zusatz „mit dem zugehörigen Ackerrain" bedeuten wird. 

Straßburg i. E. Wilhelm Spiegelberg. 



Zu den seinitiseh-griechischeu Eigennamen auf ägyptischen 

Inschriften. 

Im Hermes Bd. 33 S. 335 habe ich einige semitische Namen aus der 
von Jouguet (Bull, corresp. hell. XX 177) veröffentlichten Inschrift von 
Esmunen zu verifizieren versucht. 

Die neue Edition dieser Inschrift im Catalogue gener. des Antiq. Egypt, 
du Mus. du Caire XVIDI S. 25, auf die mich der Herr Herausgeber des 
Archivs freundlich aufmerksam machte, gibt mir nun zu einer Nachprüfung 
und einigen Nachträgen Veranlassung. 

daXXuov 18 ist wohl ein Hypokoristikon zw JaXcaXog II 18, Hill. 
Dies enthält als zweiten Teil das semitische el „Gott", das auch sonst ge- 
legentlich als sXog mit kurzem Vokal erscheint. Zum ersten Teile vgl. den 
hebräischen Namen «"PS"! AaXaia. Neh. G, 10 u. ö. 

Zu Xcducpavrjg I 58 verwies Jouguet auf Millers Erklärung (l\ev. 
arch. 1870, I p. 18l), der diesen Namen aus ^aAaco und (pcdvo^,ca ableitete 
und „paraissant faible" deutete. Das ist als Etymon für einen Eigennamen 
kaum denkbar. XaXucpav^g ist vielmehr mit XuXacpad-og in der Inschrift 
von Memphis zu kombinieren und mit Nöldeke (MBA 1880 S. 764) zur 
semitischen Wurzel ?>n zu ziehen, die zur Namenbildung ungemein häufig 
verwendet wird. 3 J Zu demselben Stamme gehört wohl AXacpav III 82. 
Die völlige Aufgabe des Anlaut-Kehlhauchs in der Transkription findet sich 



1) An der zweiten Stelle im Pap. ^Xac^iarog. 

2) Polyb. 18, 13, 8 „spatium, intervallum inter milites in acie stantes" (Thes.). 
Vgl. auch aviiiLbXQov l%ziv iäluo\ia Plut. Aemil. 32 „to be placed at fitting inter- 
vals u (Lid dell- Scott 1707). [Vgl. auch den Hinweis von Herwerden, Lex. Suppl. 
auf Dittenb. Syll. 2 540, 114. D. Red.] 

3) Nöldeke, Beitr. zur sem. Sprachwiss. S. 98 „Ersatz als Personenname." 



170 H. Miscellen 

auch in dem zu demselben Stamme gehörigen Namen Akcpcuog Math. 10, 3 
und entsprechenden jüd. aram. Formen. Auffällig ist hier allerdings das 
Fehlen der griechischen Endung. Liegt vielleicht aber ein Fehler des Stein- 
metzen vor? 

'Ayytcov III 36 Hypokoristikon zu "t33n palmyr. arab. Eigenname 

AccKixag III 38 u. 77 arab. Eigenname Lakit. 

Aidioav ÜI 54 Hypokorist. des arabischen Eigennamens c aid „der 
Schutzflehende" = "Asdog Wetzstein, Ausgewählte griech. u. lat. Inschr., 
Berlin 1864 Nr. 26 u. ö. (Wetzst. gibt eine andere, wie es scheint, nicht 
ganz zutreffende Ableitung). Odeöog Waddingt. Syr. 2472. Desselben 
Stammes ist Av8r\log d. h. „Schutz El's". 

Zu Zaßßlag HI 53 vgl. den palmyren. Namen Zußßalog 

Ich benutze die Gelegenheit, um auch einige Namen aus der ebenfalls 
im Catalogue S. 35 neuedierten Weiheinschrift von Memphis zu besprechen. 

Für Millers Lesung Koigu^og 15 u. II 5 hat der Catal. das unzweifel- 
haft richtige Köögafiog, d. h. „Kos ist erhaben", also ein Name gebildet wie 
hebr. Jöräm, Adöniräm, syr. Eäm Jesu. 

ZccödrjXov 114 ist arab. Sa c d-el „Glückskonstellation El's", vgl. die 
von Nöldeke MBA 1880 S. 761 angeführten Namen Sad Allät, Sad 
Manä t. 

NsGQaiov I 15 zur sem. Wurzel nsr „helfen" eigentlich wohl eine Art 
Hypokoristikon, wozu der Vollname „die Hilfe El's" lautete. Dazu vgl. 
den arab. Namen Nasr al lät. und NdaeQov bei Wetzstein a, a. 0. Nr. 58 
und 59. — 

Ein sehr merkwürdiger Name ist Aßaa(i<xGiccnov I 37. Unter die 
epichorischen hat ihn schon Miller verwiesen. Wenn man als ersten Teil 
Aßag betrachtet, so würde der zweite eine der so sehr häufigen semitischen 
Nominalbildungen mit dem Präfix M darstellen. Aber die auf dem Steine 
stehende Form MAZiiAMOY wird sich kaum deuten lassen. Nehmen 
wir aber an, daß das fünfte Zeichen A ein Versehen für A ist, so erhalten 
wir MAZIAMOY, also einen Namen, der ein anderes Mal (CIG. 4659.) 
durch Ma6uXs(iov wiedergegeben wird. Er stellt sich bequem zur sem. 
Wurzel a?lC. (Im Arabischen davon die N. pr. Muslim, Maslama.) — 
Den ersten Teil möchte man als semitisch Ab „Vater" fassen. Unser Name 
wäre dann das älteste Beispiel der in der arabischen Onomatologie später 
allgemein verbreiteten Benennung eines Mannes nach seinem — ältesten — 
Sohne (Kunja). Eine große Schwierigkeit bleibt dann allerdings die Endung 
ag, die eher ein aramäisches Abä wiedergeben könnte, das hier aber auch 
nicht am Platze ist. 

Für Pdßßijlog III 2 bei Miller hat der Catalogue BdßßrjXog. Dies 
kann zur Not als eine Umbildung von arab. Wahb-el „Geschenk El's" 
(Ovaßrjlog Nöldeke MBA, 1880, 736) erklärt werden; doch ist die Wieder- 
gabe von sem. W durch griech. ß in älterer Zeit sonst kaum zu belegen. — 

Unter den griechischen Namen dieser Inschrift begegnet zweimal 
Aoxqdyulog, das sonst als N. pr. nirgends nachgewiesen ist. Miller (Kev. 
arch. 1870, 180) verwies dafür auf einige andere nur einmal vorkommende 
X. pr., die von Sachbenennungen stammen. Nun ist aber zu bemerken, daß 



Siegmund Fraenkel 171 

der sehr beliebte arab. Name Ka'b 1 ), wie Aörgccycdog „Knöchel, Würfel" 
bedeutet. Man darf also vermuten, daß AGxqäyalog nur eine Übersetzung 
dieses häufigen arab. Namens darstellt. Auch für Zcovijq II 35 ist wohl 
auch arab. mugit „Helfer" (= Moyirog Wetzstein, Ausgew. Inschr. Nr. 14 
MoeetTog Lidzbarski Ephem. II 254) als Original anzusetzen, zwei weitere 
Stützen für die von Dittenberger Orient. Graec. Inscr. sei. I 263 Anm. 
gebilligte Annahme Stracks, daß die griechischen Namen der in dieser In- 
schrift genannten Soldaten nicht schlechthin für ihre Herkunft beweisend sind. 2 ) 

Breslau. Siegimmd Fraenkel. 



Zu Nr. 735 der Oxyrliynclms-Pap. (IV). 

Zu den in dieser Quittung verzeichneten Namen bemerken die Heraus- 
geber: „One or two of these soldiers namen indicate Hebrew extraction". 
Diese Bemerkung ist nicht ganz richtig, und abgesehen davon sind auch 
noch mehr als ein oder zwei dieser Namen genauer zu bestimmen, wie die 
folgenden Nachweise zeigen. 

1. 3 n. 20. Sadus arab. lXjuw Sa^d palmyren. "!""&" Zlaodog de Vogüe 
Syr. Centr. Nr. 24 Zaöog Nachr. DPal. V. 1899. Nr. 47. 

1. 5. Die Endung rog in MaX(o%(og ist ungewöhnliche Transkription 
des 1 von TD2T2 de Vogüe 1. c. 9, 61. u. oft.; vgl. schon den alten Namen 
EipakKOvai I. Macc. XI, 39 mit derselben Endung. 

1. 13. Beleus geht auf eine nicht ganz durchsichtige Weiterbildung 
des aram. 273, ?2 zurück (palmyr. Br]kcr/.aßog de Vogüe 1. c. Nr. 20). 

1. 15. Jerraeus palmyrenisch TP 11 de Vogüe 1. c. Nr. 83 u. ö. 
Iugaiog ZDMG. 1881. p. 747. 3 ) 

1. 17. Themes palmyr. arab. SttQ^JTI Qal[iog 0ij.iog (vgl. de Vogüe Nr. 6). 

ib. Malichi (cfr. Wetzstein Ausgew. Inschr. 263. col. I. Mdlsxog MaXiypg. 

1. 19. Barichius palmyr. TD"HÜ Bdcqh%uv (Akkusat.) de Vogüe Nr. 2. 

1. 22. Salmes pahnyren. arab. iCa^TZ? (Zul^g de Vogüe 27) 

1. 23. Zebidius palmyr. S4T1T Zsßsidccg de Vogüe Nr. 4. 

Der nicht mehr ganz deutliche Name Jebael 1. 18 könnte vielleicht 
Iagsiß}jlog de Vogüe 83 oder Iedsißrjkog Journ. Nr. 1883. 243 mit Ver- 
stümmelung wiedergeben. 

In jedem Falle haben wir hier in der Mehrzahl Leute, die aus Pal- 
myra stammen, wie die Namen deutlich zeigen. Vielleicht ist dieser Hin- 
weis auch für die Besatzungsverhältnisse Ägyptens in der Kaiserzeit noch 
zu verwerten. 

Breslau. Siegm und Fraenkel. 



1) Xaßag I 32 ? (aus aramäischer Gegend ?) 

2) Vielleicht ist im Anschlüsse an diese Namenerklärungen eine Bemerkung 
über den Namen IIotcclkov (Catalogue 9355, 27565; gestattet, den unsere griech. 
Namenbücher (Fick, Bechtel) übereinstimmend von 7COTcc[i6g ableiten. Ist er 
vielleicht als „Geschenk Ammons" zu deuten? (Potamo auch bei Cicero Div. 
in Qu. Caec. 29) 

3) Der Herr Herausgeber des Arch. verweist noch auf die ähnliche Namen- 
form 'Iggccio} Melanges Nicole S. 65. 



172 H. Miscellen 

Zum Leidensis Z. 

Die Bittschrift des Bischofs Appion vou Syeue an die Kaiser Theo- 
dosius II. und Valentinian III., die uns im Leid. Z. erhalten ist, ist von 
so großem historischem Werte, sowohl für die politische Geschichte wie für 
die Kirchengeschichte, daß wir immer wieder versuchen müssen, den Text, 
der noch viele dunkle Stellen hat, zu bessern. Nachdem ich im Arch. I 
S. 399 den Text abgedruckt hatte, so gut ich ihn damals verstand, habe 
ich inzwischen, 1904, Gelegenheit gehabt, das Original noch einmal zu ver- 
gleichen. Was ich dabei gefunden habe, sei kurz hier mitgeteilt. 

Z. 2. Die bisher allgemein akzeptierte Ergänzung von Leemans 
Ksi>\rQ(x6v))]vri$ ist mit den Spuren hinter Kev nicht vereinbar. Diese führen 
vielmehr mit Sicherheit zu der Lesung: Kevijq (== Kcavfjg) [2vrßvrjg. i ') 
Wir lernen dadurch zum erstenmal eine Erweiterung von Altsyene kennen. 
Die Transkription xevTQa für contra stand wohl auch ohne Parallele da. 
Vgl. Wessely, Wien. Stud. 25 (1903) S. 43, der übrigens den Papyrus 
immer noch irrig ins IV. Jahrh. setzt. 

In Z. 5 gelang es mir, hinter N[o~\vßuö(a[v | folgendermaßen zu lesen: 
jcorl [rag] nag £X£tva)[v] cog [ifji; aqpa[v]oüg Jt[«]r«()^o«[ag. Sehr an- 
schaulich ist hier dargestellt, wie diese Nubaden und Blemmyer plötzlich, 
ohne daß man sie vorher gesehen hat 2 ), das Kulturland überfallen. Welch 
ein Schrecken sie damals für die Thebais waren, schildert uns ein Zeit- 
genosse unseres Appion, der berühmte Schenute von Atripe. 3 ) 

In Z. 6 steht juev, nicht fitt, also ist ^,£xa7tin\xo\^iiv\o^\v £xxiTj[e]tc5[v], 
die Lesung von Leemans, richtg. 

In Z. 7 ist ]fyi/ro[v (Wess.j sehr blaß, aber doch deutlich erhalten. 
Vor xa\ycc]!-i,a)6ca sah ich s nicht e; also vielleicht coör]e. 

In Z. 8 lasen wir bisher im&iß&cu, was schwer zu verstehen war; 
aber das erste s steht nicht da, und auch zur Ergänzung ist kein Platz. 
So bleibt zci&ea&cu, was = 7iei&e6d-ca gefaßt, einen vorzüglichen Sinn ergibt. 
Ich lese den Passus: %\ca\ 7il&e6&[ai avxo^vg i{io[l xal v\iraxovcLv. Der 
Bischof verlangt also nichts Geringeres, als daß die dort stationierten Truppen 
(Z. 8), die bis dahin nichts zum Schutz der Kirchen getan hatten (Z. 5), 
ihm gehorsam sein sollen. — Am Ende der Zeile fand ich meinen als un- 
sicher gegebenen Vorschlag [KctjaxQu zu lesen, nicht bestätigt. Die alte 
Lesung von Leemans ovxto ist ganz sicher. Davor aber sah ich 0tXCov, 
nicht <Z>/Äco. Danach wird bei 0lIco in Z. 9 Schwund des v-final. anzu- 
nehmen sein. 

In Z. 9 sah ich vjtovQyovöSLV = vitovQyovGiv. 

In Z. 11 las ich #£7t/(r[fi,]aTa xaL Vorher steht oQL^o^svijg (Leem.). 
— In Z. 12 hinter y£voft[£]vij[g] lies 7}(isi[v. — In 14 las ich £[u];££- 
[<r]# [«*.]£. [..]». 

Ulrich Wilcken. 

1) Vgl. Mommsen, Juristische Schriften II S. 354 Anm. 15. 

2) Zu §1; äyavovg vgl. z. B. Thukyd. IV 36, 2: ix xov ccqiavovg ÖQurjOctg mott pr) 
idttv ixslvovg. Ders. I 51, IV 96, 5. Vor allem Pollux 1 173: i7CLÖQa^,£iv s'| aqtavovg. 

3) Vgl. Joh. Leipoldt, Schenute von Atripe, Lpz. Hinr. 1903 S. 24. 



III. Referate und Besprechungen. 



Papyrus-Urkunden. 

Die Besprechung der ersten acht Nummern, deren Titel schon im 
Archiv III S. 502 f. aufgeführt waren, hatte damals wegen Raummangels 
für dieses Heft zurückgestellt werden müssen. Neu hinzugekommen ist 
inzwischen vor allem der Hibeh-Band. Zum Schluß habe ich einige Addenda 
und Corrigenda zum letzten Referat hinzugefügt. 

I. Edgar J. Goodspeed, A. Group of Greek Papyrus Texts. Classical 

Philology I Nr. 2 (Chicago: The University of Chig. Press). April 
1906 S. 167/75 (Class. Piniol. I). 
II. Edgar J. Goodspeed. Greek docuinents in the Museum of the 
New York Historical Society. Melanges Nicole S. 187/91 (Mel. 
Nie. 187). Vgl. unten S. 175*. 

III. Gradenwitz, Sehnbart, Vitelli, Eine neue öiaYQcccpr] aus Hermu- 
polis. Melanges Nicole S. 193/210 (Mel. Nie. 193). Vgl. unten S. 176. 

IV. Pierre Jouguet et Gustave Lefebvre. Papyrus de Magdola. Me- 
langes Nicole S. 281/8 (Mel. Nie. 281). Vgl. unten S. 176. 

V. Ferdinand Mayence et Seymour de Ricci, Papyrus Bruxellensis I. 
Pap. inedit de la Bibl. Rov. de Bruxelles (Recto). Musee Beige 
VIII (1904) S. 101/17 (P. Bl'UX. I). Vgl. unten S. 177. Vgl. Rob. 
de Ruggiero, Bulletino d. Ist. d. Diritto Rom. XVI (1904) S. 193ff. 
VI. Seymour de Ricci, Papyrus Ptolemaiques. Wessely's Studien z. 
Palaeogr. u. Papyrusk. I (4). Leipzig Avenarius 1905 S. 53/7 mit 
1 Tafel (Stud. Pal. IV S. 53/7). Vgl. unten S. 177. 
VII. Carl Wessely, Die Papyri der öffentlichen Sammlungen in Graz. 
Stud. z. Pal. u. Papyrusk. 1(4) Leipzig Avenarius 1905 S. 114/21 
(Stlld. Pal. IV S. 114/21). Vgl. unten S. 178. 

VIII. Carl Wessely, Instrumentum census anni p. Chr. n. 245. Melanges 
Nicole S. 555/9 (Mel. Nie. 555). Vgl. unten S. 179. 
IX. Bernard P. Grenfell and Arthur S. Hunt, The Hibeh Papyri Part I. 

edited with translations and notes. With ten plates. Egypt. Explo- 
ration Fund, Graeco-Roman brauch. London 1906 (P. Hib. I). Vgl. 
K. Fuhr, Berl. phil. Woch. 1906 Sp. 1409/23. Vgl. unten S. 179. 
X. Pierre Jougnet. En quelle annee finit la guerre entre Constantin 
et Licillins? Compt. rend. de lAcad. d. Inscr. et Bell. Lettres 1906 
S. 231 ff. (P. Thead. luv. 15). Vgl. unten S. 185. 
XI. C. H. Becker. Arabische Papyri des Aphroditofündes. Zeitschr. f. 
Assyriologie XX (1906) S. 68/104 (P. Aphrodito). Vgl. unten S. 185. 

Nachträge zum Urkunden-Referat Archiv III 502/69. Vgl. unten S. 186. 



174 III. Referate und Besprechungen 



I. Class. Philol. I S. 167 ff. 

E. J. Goodspeed bietet hier eine sorgfältige Publikation von 12 in seinem 
Privatbesitz befindlichen Papyri. 

Außer Nr. 1 (Ilias B 1 — 20) sind es Urkunden, meist aus Karanis, 
aus der römischen Kaiserzeit. In den Kommentaren sind Paralleltexte mit 
Erfolg herangezogen. 

Zu Nr. 2 ist außer BGU 243 auch P. Gen. 44 zu vergleichen. Da- 
nach ist es eine Eingabe an die ßißhocpvluKEg. Hiernach wird man in 
Gen. 44, 22 ff. vielleicht eher folgendermaßen ergänzen wollen: ti öh <pa\vsLr] 
ixioa TtQogTjKOv i) 7t]Qoy.axeöxt]^ivov . . . fii] l'oeod-cu kxX. Vgl. Archiv I 
S. 554. Mit Recht nimmt Goodspeed in Z. 6 hinter ÖLaxsi^iivcov eine 
Lücke an. 

Nr. 3 ist eine Zessionsurkunde (iKychQ)]Gig) , in der ein kaiserlicher 
Pächter seinem Mitpächter die auf ihn entfallende Hälfte überträgt. Auf- 
fallend ist, daß in 14 änb x&v viteo a[vxm>] — (lexoov^iuwu gesagt sein 
soll. Nach P. Fior. 18, 17 sollte man avxl statt anb erwarten. Zu der 
Urkunde ist auch BGU 234 zu vergleichen, wo man hiernach in Z. 6 er- 
gänzen wird anb xov v\yv ty ov (nicht o'crov)]. 

Nr. 4 ist für das <xQi&f.i rjxixov (vgl. Gr. Ostr. I 351) nicht ohne Inter- 
esse. Es bestätigt indirekt, daß diese Abgabe speziell das Katökenland traf. 
Vgl. Z. 12: kccI ovöhv avxä vnaQ%£i Ttsol xov vopbv naxoMmov educpog. Zu 
den Belegen für das o-ql^^xikov nccxoixav gehört auch BGU 342, wo 
h(ux)oL{k(üv) aufzulösen ist (vgl. Arch. I S. 150). Aber auch sonst ist das 
Stück von Interesse, so für die ifxßaöeia. Da übrigens in Z. 10 ausdrück- 
lich gesagt ist, daß sich unter den vnuoyovxu des Schuldners auch ein 
Katökenkleros befindet, so stehen die oben zitierten Worte in Z. 12 damit 
in direktem Widerspruch. Man wird daher emendieren müssen: %al ovösv 
avzij (st. avx(o) vnciQiei %xX. Dies erklärt den Antrag, den Namen der 
Thamunion zu streichen. 

Wichtig ist auch Nr. 5, der Entwurf zu einer Klagschrift an den 
Strategen. Die inixn]Qi]xal ysvtj(^fxcaoyQacpov^iivoiv) tinaQyövxcav öioiK^aecog) 
beklagen sich über die ßorj&ol £iu6y.cttxCqv eXaia&v ymo(ti(a)v), die die acpooa 
unter die cpoQi^ia und umgekehrt gesetzt haben, um sich dabei zu bereichern. 
So haben sie sich von solchen, die recht gut bewässerte Grundstücke hatten 
(jitcUAov cpoQi^(ov ovvav) bestechen lassen (aoyvQi6<x\L£voi) , diese unter die 
acpOQU zu setzen. Hiernach wird man in Z. 11 avayQccipcc^ivoL in ccgyv- 
q 10 jitco zu schreiben haben, nicht inayQVQio^ia. Vgl. auch das Edikt des 
Ti. Jul. Alexander 52, wo ähnliche Durchstechereien der Eklogisten gerügt 
werden: nccQuyQtccpBLv avxovg ... i'S, ov ovvißcavev avxovg [isv aoyvQitEG- 
&cu y.xl. Auch die vorliegende Klageschrift weist auf das Edikt des da- 
maligen Statthalters hin, in dem derartige Manipulationen verboten gewesen 
sein müssen (Z. 12 ff.). Im übrigen ist das Stück mit großer Sachkenntnis 
behandelt. 

Ebenso ist das Fragment X mit Hilfe von BGU 620 hübsch hergestellt 
worden. In 620, 6 habe ich ijql&^i'i&)i^\ v verbunden (vgl. P. Grenf. II 726). 
Sollte so nicht auch hier stehen in Z. 6? Im übrigen muß 620 jetzt noch 
einmal revidiert werden. Merkwürdig ist, daß der Schreiber in 9 iiuqcg\- 



Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 175 

6%7jxai(iev geschrieben hat ebenso wie in 5 v.caxa. Mir scheint, daß beide 
Stücke frühestens unter Diokletian geschrieben sind. 

In 11 ist neu der Titel Y.erpaXanoxal m,xxaxicov. Eine Vermutung darüber 
vgl. zu P. Fior. 18 im Archiv III 533. Es handelt sich um eine Person xbv 
vtteq rjfiojv ioyaodfievov eig xu ymxcc xb IIi]XovGlov k'[gya. Liest man, wie 
so häufig, i)ficbv = vji&v, so hat der Betreffende für die Dorfbeamten (resp. 
das Dorf) gearbeitet. Dies erinnert mich an P. Fior. 3, wo die Komarchen 
igydxag i-jT£lEv[^so]nevovg elg rd %axd , AXa[ßa]o'xgiv)j[v] [UxaXXov vorschlagen. 
Vgl. Archiv HI 531 und unten S. 183. 



II. Mel. Nicole 187 (vgl. oben S. 173). 

E. J. Goodspeed gibt einen dankenswerten Bericht über die 
griechischen Bestandteile der von Dr. Abbott schon vor 60 Jahren be- 
gründeten ägyptischen Sammlung der New York Historical Society. Sie 
enthält Mumienetiketten und Wachstafeln (s. unten S. 250), eine In- 
schrift, Ostraka (s. unten S. 248] und endlich 3 Papyrusfragmente. 
Die letzteren sind Deklarationen von Grundbesitz (dnoygayui) aus Hermu- 
polis aus Diokletianischer Zeit. Da diese Stücke nach Goodspeed schon 
vor 60 Jahren gefunden sind, so ist es bemerkenswert, daß schon da- 
mals Papyri von Hermupolis in den Handel gekommen sind, da im übrigen 
die hermopolitanischen Papyri erst zugleich mit den „Faijümfunden" seit 
1877 auf den Markt gekommen sind. Nach dem Catalogue sollen die 
Stücke freilich „from Dashour" sein. 

Diese dnoygacpui sind zusammen mit P. Fior. 32 (Arch. III 533) die 
einzigen, die wir bis jetzt aus so später Zeit haben. Zumal sie nur frag- 
mentarisch erhalten sind, bieten sie noch viel Unklares. Vielleicht würde 
eine nochmalige Revision noch manches aufhellen. Auffallend ist zunächst 
das Datum von A: r\ (k'xovg) vndxcov xCov kvqicov ij^i&v Atoy.X)]xiav\_ov mal 
Ma'^ifXKxvov SeßaGxG)v\. Sollte da wirklich vor vTtdxcav eine Jahreszahl 
stehen? Das ist nicht denkbar. Man möchte 'Ego' vitdxav vermuten, und 
dann nach C ergänzen: JlokXijx iav\ov xb r] nal Ma£t{iiavov xb £. Das 
ist dann aber nicht 292 n. Chr., wie Goodspeed trotz C wohl wegen des 
n] (k'xovg') rechnet, sondern 30 3 n. Chr. 

Die Eingabe., die auf Befehl der Kaiser und nach den Anordnungen 
des xa&oXiy.ov OvaXeoiov Evvsiov geschieht, ist gerichtet an die c'ivaaExgt]- 
xai xoitciQ'iiug x, während der Florentiner Text an den censitor geht. In 
C läßt Goodspeed hinter dem ausgefallenen Namen der Toparchie folgen: 
an avxov psydXov ^EgjiovnoXtxov vofxov. Das ist sprachlich unmöglich; vor 
fieydXov kann der Artikel nicht entbehrt werden. Ich vermute, daß an 
avxov verlesen ist für avto roß, wovon avm dann zum Toparchienamen 
gehört. Das i% av[tfßg in A 3 verstehe ich nicht. 

Die Grundformel der Deklaration lautet in A nach Goodspeed: dno- 
ygdyo\mi\ — i/.niY>xffi($)ai Kai hjziv %xX. Aber aniXxijö'Q'ac würde bedeuten, 
„verloren" oder „veräußert" zu haben. Der Zusammenhang verlangt das 
Gegenteil. Zumal nun Goodspeed das n durch den Punkt als unsicher 
bezeichnet hat, zweifle ich nicht, daß uv£%xrj6&ai zu lesen ist. Der in 
dvd liegende Begriff wird ganz verblaßt sein. Danach wird in C 8 zu 



176 IH- Referate und Besprechungen 

schreiben sein: a.v\j-'Ax7]\6(&)cii Kai io%[r)Kivai (so wohl statt ß<?x?)] 
y.ca 7tocQEi.h](pivoa. 

In B 1 läßt sich %ax . . tt(. . .) cci>co[ nach BGU 553 BIII leicht er- 
gänzen zu nax[sfx]ix(ov) avcoy der Name einer Toparchie des Hermopolites. 

Am Schluß (S. 191) erwähnt Goodspeed als Unterschrift zweier demo- 

tischer Verträge: "Erovg & Tvßi %a §i ^HQctxXetdov. Das ist die 

Bescheinigung der Einregistrierung durch das ygacpsiov, also wird avayeyQa- 
Ttrai, event. auch eine Ortsangabe in der Mitte zu lesen sei. 

III. Mel. Nie. 193 (vgl. oben S. 173). 

Durch Mitteis' Vermittelung wurde ein Stück der Florentiner Samm- 
lung und der Privatsammlung von 0. Gradenwitz (Papyri Thule) als zu- 
sammengehörig erkannt. Durch gemeinsame Bemühung von Gradenwitz, 
Schubart und Vitelli wird die so zusammengesetzte Urkunde hier vor- 
gelegt. Es ist eine BcLnk-ÖLuyQacprj aus Herrn upolis mit nachfolgender 
V7T.oyQa<prj vom Jahre 203/4. In dem beigefügten Kommentar führt Gradenwitz 
aus, daß in P. Gen. 22 (vgl. hierzu Arch. III 390), Amherst 95 und Pior. 1 
die öiaygacprj einem vorhergehenden Kaufvertrage folgt, während in P. 
Fior. 28, der vorliegenden Urkunde und P. Amh. 96 kein Kaufvertrag vor- 
hergeht, wie aus der Formel %axd xi]vös ttjv öuiygacprjv sich ergebe, und 
unterscheidet demnach unvollständige und vollständige ducygacpai. Nach 
dem vorliegenden Material wären die vollständigen diuyoacpcd zwischen 
dem 16. Jahre des Pius und dem 20. Jahre des Marcus eingeführt worden. 
Die Richtigkeit dieser Darlegungen vorausgesetzt, geht aus dem inzwischen 
von Mitteis als P. Lips. 5 edierten Text hervor, daß unvollständige 8iu- 
ygaepat auch nach diesem Termin vorgekommen sind. 

IV. Mel. Nie. 281 (vgl. oben S. 173). 

Ein neues interessantes Stück aus der schönen Sammlung der Magdöla- 
Papyri, die Jouguet und Lefebvre in Medinet -en-Nahas ausgegraben 
haben. Vgl. zu diesen Archiv III 308 und oben S. 47 ff. Es ist eine 
Bittschrift an den König (vom Jahre 221 v. Chr.), eingereicht von einer 
Ägypterin, die von einer andern Ägypterin im Bade gemißhandelt und 
dann beraubt ist. Wiewohl der Text auch sonst sprachlich und sachlich 
von Interesse ist, so ist doch das Wichtigste, wie die Herausgeber mit 
Recht betonen (S. 287), daß nach der Subscriptio der Fall eventuell an 
die Xuongixm verwiesen wird: Md(Xißxa) öidlvßov avxovg (müßte avxdg 
heißen), ei öh juij, dnö{6x£ilov\ oTtcog ircl xeov 1<x(oxqixg)i>) di.(ttXQid'cö6i). 
Leider ist es. wie mir scheint, nicht völlig sicher, ob die Laokriten nur 
die zivilrechtliche Klage auf Rückerstattung des [fiaxiov oder auch die 
strafrechtliche Ahndung der körperlichen Mißhandlung, die im Petitum 
deutlich von jener unterschieden wird, erledigen sollen. Da die Petentin 
die letztere von der Siuyvtoötg des 6xQux)]yög erwartet (10), so ist es 
durchaus denkbar, daß der Strateg durch die angeführten Worte auch nur 
die zivilrechtliche Klage vor die Laokriten bringen will, die andere wie 
selbstverständlich für sich behaltend. So sind die Ausführungen von Wenger 
im Archiv II 491 Anm. 2 durch den vorliegenden Text noch nicht ohne 



Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 177 

weiteres erledigt. Die Frage ist nach wie vor offen. Dagegen schließt 
sich R. Taubenschlag oben S. 9 den Herausgebern an. 

Zum Text bemerke ich, daß ich trotz des Spatiums hinter %cciqeii> 
doch daran festhalten muß, daß das Präskript durchaus zu lauten hat: 
BuGilu — %aLQ£iv — 6 deivcc, worauf dann die Klage mit 'Aöinovfica be- 
ginnt. Daß man %<xiQ£t,v hier gern durch Spatium — meist vorn und 
hinten — isoliert, kommt oft vor. Wäre der Schluß der Zeile erhalten, 
würde sehr wahrscheinlich auch vor ^AöiKodfica ein Spatium sichtbar sein. 
Die Richtigkeit meiner Deutung zeigen solche Fälle, in denen kein Verbum 
in 1. Person folgt. Vgl. z. B. P. Magd. 37 + 11 (oben S. 50), auch P. Magd. 9 
u. a. — Haben die Herausgeber einen Beleg für die Form c HQa"/,l£onoXiT^i.aaa? 
Wenn nicht, würde ich für diese Zeit eher ^Hq aale o7tolir[ig schreiben, nach 
Analogie von 'EQ^ionolizig. Mt^icpiug etc. — In 5 ist zoze wohl nur Druck- 
fehler für zö re. — Der Schluß des Satzes ist mir noch unklar. — In 6 
steht: <kvccxX)]Q-u6a i] OozoQzalog - — 6 xcaficiQpjg TtQogaiKoGaxo. Ich möchte 
das nicht für unc faute halten, sondern für eine frühe Anwendung des 
Nom. absolutus des Partizipiums. 

Y. P. Bruxellensis I (vgl. oben S. 173). 

Mayence und de Ricci edieren einen Faijümpapyrus aus dem 
HI. Jahrh. n. Chr., der von Mr. Capart 1900 in Kairo gekauft und dann 
in der königlichen Bibliothek von Brüssel deponiert worden ist. Leider 
ist der 2,36 m. lange Papyrus von den Händlern der Länge nach durch- 
geschnitten worden; nur das untere Drittel ist in Brüssel erhalten. Der 
Text enthält die Reste einer liste de divisions catastrales (cqjQayiösg) in- 
diquant Ja superfice totale et lenrs bornes, la natwe des terres, leur con- 
tenance et les contributions en nature dont elles sont grave'es. Der für die 
Katasterfrage außerordenlich wichtige Text ist von den Herausgebern sorg- 
fältig ediert und sachkundig erläutert worden Da von jeder der elf 
Kolumnen nur das untere Drittel erhalten ist, bleiben natürlich noch manche 
Probleme offen. Ruggiero hat 1. c. einige Zeugnisse der juristischen Quellen 
zur Erklärung herangezogen. Sein Versuch, zu erklären, weshalb die aßgo^og 
yi] höher besteuert wird als die ßTTOQlfxrj (S. 201) hat mich jedoch nicht 
überzeugt. Er will die aßgoiog? yi\ fassen als la terra che avendo bene- 
ftciato della inondazionc sia poi, pel riürarsi delle acqite, rimasta all' aschitto, 
e perciö capace di produrre sul limo disseceato abbondantemente il grano e 
Vorzo, dagegen la G7ioQi[xr] yr\ sia quella giä scminata e rimasta paludosa. 
Wir müssen daran festhalten, daß die üßgo^og yr\ das Land ist, das von 
der Überschwemmung nicht erreicht ist. Man braucht nur das Dekret von 
Kanopos Z. 14/5 zu lesen. Auch unterscheidet der vorliegende Text selbst 
aßQO%og und N£doßQo%og in der Unterschrift der Col. VI. Auf das Problem 
selbst kann ich zur Zeit nicht eingehen. — Lehrreich ist die Vergleichung 
mit den römischen Katastern. Die neueste Arbeit über diese (Schulten, 
Hermes 41, 1 ff.) hat bereits den Brüsseler Text herangezogen. 

VI. Stud. Pal. I (4) S. 53/7 (vgl. oben S. 173). 

Die ptolemäischen Fragmente, die Seymour de Ricci hier voidegt, sind 
ohne größere Bedeutung. Die Bedenken, die sich gegen Einzelheiten der Er- 
Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. 12 



178 HI- Referate und Besprechungen 

gänzung des Protokolls auf S. 53 erheben, verlohnt es sich kaum vorzubringen. 
Bei dem Fetzen auf S. 54 muß entweder die Lesung We[iiiev%iog oder die 
auf der Tafel beigefügte Zeichnung fehlerhaft sein: sie entsprechen einander 
nicht. Die cheirographarische Quittung auf S. 55 kann noch weiter ge- 
fördert werden. Ich lese: 'OfioXoyäi \}'%]uv naq vfilv (verschrieben für 
vfiüv) [xb]v nvQov xf t g [ijn&iaeag [x]vg i^f t g yf]g (nicht x-rjg) [nov^d-ev 
v{itv iv[%aXä)t]. 

Um den Fetzen auf S. 55 zu illustrieren, hat de Ricci beliebige 
Jahreszahlen und Namen in die Lücken gesetzt. Davor möchte ich dringend 
warnen: wer die Restitution liest und beachtet nicht die vorstehenden Worte, 
kann sehr leicht dadurch getäuscht werden. 

Interessanter sind die Rechnungen auf S. 56/7 und Nr. 3 der Zeichnung, 
im Stil des Sakkakini-Papyrus. Nach der Zeichnung würde ich sie aber 
eher dem LT. als dem III. Jahrhundert vor Chr. zuweisen. Die Worte wöxe 
to näv i'%£iv avxbv xov tDct&qu (ÖQu%fiag') . . . (Col. III) bestätigen mir eine 
Vermutung, die ich schon früher hatte, nämlich daß in BGU II 55 2 ff. bei 
den Summen nicht TOJt(a^tag), sondern rö 7t (cv) aufzulösen ist, in der 
Bedeutung „im ganzen". 



YII. Stud. Pal. 1(4) S. 114/21 (vgl. oben S. 173). 

Durch den Egypt Exploration Fund sind zwanzig Papyri nach Graz 
gekommen, von denen mehrere bereits von Grenfell-Hunt vollständig ediert 
sind, während die anderen nur in den descriptions kurz beschrieben sind. 
Die letzteren ediert hier nun Wessely in extenso. Es sind P. Öxy. II 368; 
m 603, 636, 647. P. Fay. 153, 229, 260, 264, 322, 341. 

Wenn in P. Oxy. III 636, 22 (S. 114) Z. 19 der Name des Großvaters 
hinter to£ weggelassen ist, so möchte ich daraus nicht folgern, daß die Ur- 
kunde nicht Original sein könne. Solche Versehen begegnen doch auch 
in Originalen. 

P. Oxy. DJ 647 (S. 116) läßt sich mit Hilfe von Parallelen wie 
P. Oxy. 104, 105, 489 ff. noch weiter herstellen. Z. 1 schloß wohl auf iv 
0£,VQvy%(ov nohi xTjg @r]ßaidog. 'Ayctd-tj tvyr)]. In 2 darf TaaQi^r] nicht 
mit (.ujXQog QcaQijXog verbunden werden. Vielmehr folgte Tccaq^i] un- 
mittelbar auf cpQovovoa, und später kam in der Lücke f.iexä hvqlov. Zur 
Bezeichnung dieses HVQiog gehört (irjxQbg ®uxQi)xog in 3. Auch 3/4 läßt 
sich nach den Parallelen mit Sicherheit ergänzen: 'Eav di Inl xctvxi] zf\ 
öiaQ-rjKy riXcVxrfioi] (irjösv £niXcX£c<x6a, %axaXet7i[co (nicht naxuXetiiei Wess.j. 
Für 5 habe ich keine Analogie gefunden. Sollte ßrj nicht verlesen sein 
für xal? Dann könnte dies den Abschluß der Beschreibung der Hinter- 
lassenschaft darstellen: aal luv xi a[XX]o ccjtXag anoXina. 

In P. Fay. 260, 3 (S. 117) ist ist wohl Druckfehler für iv? Das Da- 
tum ist übrigens nicht 108/9, sondern 109/10, wie schon Grenfell-Hunt 
sagen. 

In P. Fay. 15, 3 (S. 121) liest Wess. xr t g d (= xncc(jxy]g) statt rrjv 
(O.-H). Das ist von sachlichem Wert. 

Die Nachprüfung des Originals von P. Fay. 153 durch Fr. Preisigke 
(oben S. 95 ff.) hat viele Verbesserungen zu Wesselys Edition gebracht. 



Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 179 

YIII. Mel. Nie. 555 (vgl. oben S. 173). 

C. Wessely ediert ein neues Beispiel einer Zensus-Eingabe vom 
Jahre 245 n. Chr. aus Arsinoe. Das Stück bietet insofern etwas Be- 
sonderes als es eine Nachtragseingabe (TtQogaitoyQttyi]) betreffs der svoixoi 
zu der vorher auf einem anderen Blatt (dt ixegov y.oXXr^caqg) geschriebenen 
Haupteingabe des Hauseigentümers ist. Auch daß die Eingabe, die sich 
auf ein in der Metropole befindliches Haus bezieht, an die laoyqacpoi. ge- 
richtet ist, ist bemerkenswert. Vgl. Gr. Ostraka I 441. 

IX. P. Hibeh I (vgl. oben S. 173). 

Die piece de resistance für dieses Referat ist der treffliche Doppel- 
ltand, mit dem der G raeco-JRoman brauch des Egypt Exploration Fund uns 
in diesem Jahre erfreut hat. Selbst unter den Publikationen von Grenfell 
und Hunt nimmt dieser Band durch die Qualität seiner Texte einen beson- 
ders hohen Bang ein. Die Leistung der Editoren die hier z. T. vor ganz 
besonderen Schwierigkeiten standen, steht auf gewohnter Höhe und bedarf 
keines Lobes. Nur Dank ist am Platz. 

Die Papyri dieses Bandes sind , soweit sie nicht im Handel erworben 
sind, von den Editoren im Jahre 1902 und 1903 in der ptolemäischen 
Nekropole bei dem heutigen Hibeh in Mittelägypten, auf dem Ostufer 
(zwischen el-Fasn und el-Eant), ausgegraben worden und sind sämtlich aus 
Mumienkartonnagen losgelöst. Über diese Ausgrabungen haben Grenfell- 
Hunt in unserin Archiv H 181 ff. und III 139 f. selbst berichtet. In der 
„Introduction" behandeln die Herausgeber vor allem die Frage, welchen 
Namen Hibeh bei den Griechen geführt hat. Leider läßt sich diese Frage 
zur Zeit noch nicht mit Sicherheit lösen. Nur soviel steht fest, daß Hibeh 
zu dem Herakleopolites und zwar zum Ko)itt]g xönog gehört hat. Das be- 
stätigen auch die in den Stadtruinen in einem Krug gefundenen demotischen 
Papyri, die nach Griffiths Angabe die Stadt als Teuzol im Herakleopoliti- 
schen Gau bezeichnen. Die Frage ist vor allem deswegen schwierig, w T eil 
die Mumien einer Nekropole durchaus nicht nur aus dem benachbarten Ort 
stammen, sondern auch aus weiter Ferne herbeigebracht sein können. So 
ist die genauere Provenienz der hier edierten Stücke z. T. leider unsicher. 
Bei manchen zeigt der Text, daß die Mumien, deren Kartonnagen sie ent- 
stammen, von der gegenüberliegenden Westseite, von dem Oxyrhynchitischen 
Gau herbeigebracht sind. Auch die in der Stadt gefundenen griechischen 
Papyri der römischen Periode entscheiden die Frage noch nicht. Doch 
bieten sie zahlreiche wertvolle topographische Angaben für den Herakleo- 
polites. Vgl. die Dorflisten auf S. 8. Die Herstellung von Ktolxov y.üxco 
in CPR 82(l)4 habe auch ich schon in der Anmerkung zu BGU IH 958 
vorgeschlagen. Mehrere der Dorfnamen sind schon von den Herausgebern 
in den bisherigen Publikationen wiedergefunden worden. Ich möchte noch 
hinzufügen, daß QvEßi^ecog), M.ov%E(o3g) und X£vvi(ag) auch in CPR II 4 
wiederkehren, und das Dorf (Pilovlxov in einem arabischen Text begegnet 
(Führer PR n. 581 Karabacek). 

Ein besonderer Reiz der hier vorgelegten Texte liegt in ihrem hohen 
Alter, durch das sie sogar die Petrie-Papyri in Schatten stellen. Während 

1:2* 



130 ICE. Referate und Besprechungen 

diese in ihrer Hauptmasse der Mitte oder dem Ausgang des HL Jahrh. vor 
Chr. angehören, stammt von den hier edierten Hibeh-Papyri eine größere 
Zahl aus der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts. So sind unter diesen Hibeh- 
papyri die zur Zeit ältesten genau datierten Papyri, die wir haben. Er- 
freulicherweise werden bald von 0. Kubensohn noch ältere datierte Stücke 
publiziert werden! 

Über die literarischen Papyri, die die Edition eröffnen, wird von 
Friedrich Blass berichtet werden. Hier sei nur um seiner sachlichen Angaben 
willen auf den sehr interessanten Saitischen Kalender hingewiesen (Nr. 27). 
zu dessen Deutung Smyly, der auch sonst mit seiner mathematischen Bil- 
dung den Herausgebern eine große Stütze gewesen ist, viel beigetragen hat. 
Sein Resultat ist, daß der Kalender zu Lehrzwecken in Sais um 300 vor 
Chr. von einem Anhänger der Eudoxischen Theorie verfaßt ist. In der 
Einleitung beruft sich der Schreiber auf einen weisen Mann in Sais, der 
ihm „die ganze Wahrheit auseinandersetzte". Die Herausgeber denken 
bei dem „weisen Manne" von Sais an einen Schüler des Eudoxos. Ich 
möchte eher an den typischen ägyptischen „Weisen" denken, wie er häufig 
als Lehrer von griechischen Gelehrten in der Tradition begegnet. Wenn 
der Verfasser von dem weisen Manne sagt (Z. 2 4 ff.) Kai i7t\l] [xo]v eQyov 
iöt-Kvv^eyv i\% xo\v oXpov xov XiQ-ivov [og £k\uXuxo EXXrjiuöxl [yi/joaficov, so 
beschränkt sich der Grieche hier zwar auf den griechischen Namen, aber 
seine Worte lassen doch durchscheinen, daß der Weise ihm den Gnomon 
auch AlyvTCTiöxi genannt hatte — denn daß der Schreiber selbst ein Ägypter 
sei, ist höchst unwahrscheinlich (vgl. u. a. Z. 92 naget xoig Ai[yvnxioig). Der 
Grundcharakter dieser astronomischen Darlegung ist stark ägyptisch gefärbt: 
Gegenstand der Erklärung ist der ägyptische Kalender mit den ägyptischen 
Monatsnamen und ägyptisch sind auch die religiösen Feste, die in den Kalender 
eingetragen sind. Die letzteren Angaben sind z. T. von hohem sachlichem Inter- 
esse. So haben die Herausgeber schon darauf hingewiesen, daß die Worte 
(Z. 165 ff.) Kai iv 2cci navi]y\yQig\ A%7]vag aal Xvyyovg xäovGi v.axa xrjv 
ycjQav eine schöne Bestätigung zu Herodot II 62 enthalten. Auch neue 
Götternamen begegnen, wie Z. 64 soqti] (PircoooStog, 85 IIoo[.i)]&icög iogxr} 
ov xaXovßiv 'Iqpöifuv. Oder stand in der Vorlage KaXovöi Nicp&i{iiv? Vgl. 
nexe-vE^lfitg Proc. SBA 1905 S. 51. Die Göttin Wbst (*0vßd6frig) wird 
wie gewöhnlich bei den Griechen (schon Herodot) durch Verwechselung mit 
dem Stadtnamen Bovßdaxig genannt (145). Bemerkenswert ist auch (60): 
'OöiQtg nsQntXu Kai %qv6ovv itXoiov i£d[ye]xai. Die Notiz (125 ff.) ixtfiiai 
ÜQ%ovxai itvsiv Kai 6 Ttoxapbg aQisxai dvaßalvsiv erinnert an die schon auf 
Thaies zurückgeführte, von Herodot II 20 bekämpfte Theorie, nach der die 
Etesien als Ursache der Nilschwelle betrachtet wurden. Wenn der ägyp- 
tische Kalender das Zusammentreffen der beiden Naturerscheinungen als 
Norm hinstellte, so lag es nahe, einen Kausalzusammenhang zwischen ihnen 
zu suchen. Daß es übrigens in Wirklichkeit nicht immer so verlief, wie 
es „im Kalender stand", zeigen die Worte Herodots (II 20): noXXaKig de ixy- 
6iai jti£v ovzoiv e'-xvevöav, 6 ds NsiXog xcovxb iQya&xai (seil. nXiftvti). 
Schwierig sind die Worte der Einleitung: £%0{iey yaQ xbv 2alxi]v vofibv !'r?j 
nivre. Die Übersetzung der Herausgeber „7 have been in the Saite nome 
for firc years" wird dem t%o\AEv nicht gerecht. So kann doch nur ein 
hoher oder der höchste Beamte des Gaues sprechen, der ihn fünf Jahre 



Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 181 

„inne hatte". Und warum sollte ein solcher vornehmer Grieche nicht der 
Verfasser dieses Schriftstückes sein? — In 41 dürfte %QG)vx\ca öe] zu er- 
gänzen sein. 

Die Urkunden beginnen mit zwei Royal orclinanccs (Nr. 28 und 29). 
Beide sind von größtem Interesse, so daß man die Kleinheit und Zerfetzt- 
heit der Fragmente doppelt bedauert. Das erstere (Nr. 28, aus der Zeit 
um 265 v. Chr.) spricht zum ersten Mal von Phratrien in einer ägyp- 
tischen Griechenstadt, denn mit Recht, wie mir scheint, sehen die Heraus- 
geber in dem Fragment eine Urkunde und nicht etwa eine literarische 
Abhandlung. Welche Stadt gemeint ist, läßt sich mit Sicherheit nicht 
sagen. Jedenfalls bestanden daselbst 5 Phylen, die Phyle zu 12 Deinen, 
der Demos zu 12 Phratrien {cpoüxocu sie) gerechnet, also 60 Demen und 
720 Phratrien. Da nun das Jahr, so fährt der Text fort, 360 Tage hat, 

so werden jeden Tag 2 Phratrien Das Mazedonische Jahr kann 

nicht damit gemeint sein, sondern nur das ägyptische, das auch sonst ge- 
legentlich zu gewissen praktischen Zwecken für Rechnungen, Löhnungen usw. 
statt zu 365 rund zu 360 Tagen gerechnet wird. Vgl. meine Bemerkung 
im Arch. II 387 f. und jetzt Ed. Meyer, Ägyptische Chronologie 1904 (Abh. 
Pr. Ak.) S. 9 f. — Zum Text vermute ich, daß in 23 statt e[ vielmehr a[ 
gelesen werden kann und zu ergänzen ist: a^vvi^aea&ai (vgl. in 8 övv- 

iöxwßuv) ri]v r}(iSQa[y cpodxQag] ovo xolg [..]•[ j.ie]voig. In 42 

dürfte 7iQvxa[y . . zu lesen sein. 

Nicht minder zu bedauern ist, daß Nr. 29 so stark zerfetzt ist, denn 
dieser Papyrus enthält Bestimmungen, die den Revenue-Laws zu vergleichen 
sind. Die Vorderseite handelt von der Verpachtung einer Steuer auf ccvSqcc- 
ttoöu, die wir in Ägypten noch nicht kannten. Von allgemeinem Interesse sind 
die Worte (Z. 2 ff.): 'Eav öe xtg — — ?) ft>) aTtoyqätytjxa^i diu xCov\ ceyoQccvo- 
fii&v [-/} t]« xiXi] \ßiacpvy(ov xiv\i Kaxaqpuvrjt enl ßkdß-i]\_L~\ xov tsk[(6vov, 
6xe]oe6&(o rov a[yd^QaTtod[ov , eav öe ccvjukiyrji) KQid"fiT(o6a[v i~\n\l] xov 
c\[7T.oöe]öeiy[.ievov k\_qi]tijqi'ov %xk. Also wer nicht richtig deklariert oder 
sonst wie den Steuerpächter schädigt, dem soll das Steüerobjekt (hier der 
Sklave) konfisziert werden; erhebt er Widerspruch, so soll der Streit (zwi- 
schen ihm und dem Steuerpächter) vor dem dazu bezeichneten Gerichtshof 
entschieden werden. Eine derartige Bestimmung war in den bisher uns 
bekannten Fragmenten des ptolemäischen Steuergesetzes . nicht enthalten, 
denn Rev. L. 33, 16 (dtxrji viY.rföivxEg) bezieht sich auf die königlichen 
Schreiber, nicht auf den Steuerzahler. Mir ist aber diese neue Bestimmung 
deswegen von hohem Interesse, weil wir dadurch wieder einen neuen Be- 
rührungspunkt mit der lex Hieronica gewinnen. Schon in meiner Be- 
sprechung der Ausgabe der Revenue Laws (Deutsch. Lit. Z. 1897 Sp. 1015ff.) 
habe ich auf die engen Beziehungen zwischen diesen und jener aus Ciceros 
Verrinen uns bekannten lex Hieronica hingewiesen. Vgl. auch Griech. 
Ostraka I S. 515, 532. Inzwischen ist, unabhängig von mir, auch Rostowzew, 
Geschichte der Staatspacht S. 350 ff. auf das Verhältnis der beiden Steuer- 
gesetze genauer eingegangen. Je länger ich mich mit diesem Problem be- 
schäftigt habe, desto klarer ist mir geworden, welch wichtiges Hilfsmittel 
zur Feststellung und zur Beurteilung der lex Hieronica wie andererseits 
der Edikte des Verres diese ägyptischen Steuergesetze sind. Jetzt tritt 



132 HI- Referate und Besprechungen 

durch den Hibeh-Papyrus 29 wieder eine neue Übereinstimmung mit 
diesem Gesetz zutage, denn die oben festgestellte Bestimmung betreffs des 
y.oiTrjoiov findet ihre Parallele in den Worten bei Cicero in Verrem act. II 
1. II § 32: inter aratores et decumanos lege frumentaria quam Hieronicam 
appeUant iudicia fiunt. — Auf der Rückseite sind einige Bestimmungen, 
die für die schwebenden Fragen betreffs der Aufgaben und Rechte des xsXä- 
vng von Bedeutung sind. Ich werde darauf demnächst zurückzukommen 
haben, wenn ich meine neuen Lesungen zum Revenue-Papyrus vorlege. 

Der nächste Abschnitt bringt legal documents (Nr. 30 — 32), für die 
griechische Rechtsgeschichte von hohem Interesse, mit mancher altertüm- 
lichen Formel. Nebenbei fallen manche Verbesserungen zu P. Petr. III ab. 

Es folgen declarations and petitions (Nr. 33 — 38). Bemerkenswert ist, 
daß in dieser Zeit die Eingaben oft auf demselben Blatt doppelt geschrieben 
werden. Vgl. dazu die Bemerkung der Herausgeber S. 172. In der Bitt- 
schrift 34, 1 ist statt [BuGlIei TIxoXc\ix(Xiou yaloEiv. Avxiyovog aöiKovfiai 
zu schreiben B. Ux. yaiQEiv 'Avxiyovog. 'Aöixoviiui, aus den Gründen, die ich 
oben S. 50 und 177 dargelegt habe. Ebenso endet in 35 das Präskript 
mit ieqÖöovXoi. 

Nun folgt der große Abschnitt mit der offwkd and private correspon- 
dance (Nr. 39 — 83), der uns eine Fülle neuer Aufschlüsse über diese alten 
Zeiten bringt. Darunter sind mehrere zusammenhängende Gruppen. So 
sind z. B. Nr. 40 — 44 an einen Toparchen AQtfiovd-rjg vom Oxyrhynchitischen 
Gau gerichtet (von 262—253 v. Chr.). Nr. 45—50 sind " Briefe des 
AEcoödfiag, der in den fünfziger Jahren des III. Jahrhunderts in der Ver- 
waltung des Oxyrhynchites war. Nr. 51 — 62 (vgl. 167 — 168) sind sämtlich 
an einen TIxolEfiaLog gerichtet, der in den vierziger Jahren dieses Jahrhunderts 
bei der Gendarmerie des Oxyrhynchites angestellt gewesen zu sein scheint. 
Nr. 66 — 70b (vgl. 160 — 163) sind an einen KteixccQiog gerichtet, der von 
230 — 228 königlicher xoccirE^Lx^g des Ku)Lx)]g xorcog im Herakleopolites war. 
Ich kann mich hier darauf beschränken, auf die vortrefflichen Erläuterungen 
der Herausgeber hinzuweisen. Nur ein paar Einzelheiten seien hervorgehoben. 
Zu Nr. 43 (aus dem 24. J. des Philadelphos), die uns die Elcaovoyiu und 
die EKuiovqyol unter der Kontrolle königlicher Beamter zeigt, haben schon 
die Editoren auf die Beziehungen zum Revenue-Papyrus hingewiesen. Aber 
das Interessanteste an dem neuen Stück scheint mir zu sein (was sie nicht 
hervorgehoben haben), daß dieser Brief um drei Jahre älter ist als der 
Revenue-Papyrus. So bestätigt er, was wir freilich auch so schon annahmen, 
daß diese Monopolgesetze durchaus nicht erst in dem Jahre ge- 
schaffen sind, für das sie der Revenue-Papyrus uns zufällig 
bezeugt. Vgl. meine Bemerkungen in der Deutsch. Lit. Z. 1897 Sp. 1017. 

— In 45 möchte ich das Kai (ttrj VTtohfntdvsa&E in 12/3 als Parenthese 
fassen und konstruieren: nal xa Xontcc TtEtoäß&E ßvvdyEtv — %<xl xbv ticcqu 
(ptkcavog 6lxov. Hier erscheint zum ersten Mal ein lit7Xi.uxqiy.ov als Abgabe. 

— In 49 ist bemerkenswert, wie auch die Herausgeber hervorheben, daß 
von Oliven (iXaiui) die Rede ist. Der Brief setzt für den Oxyrhynchites 
eine Olivenkultur voraus. Das ist wichtig, weil das Öl-Monopolgesetz (Rev. L.) 
bekanntlich die Oliven nicht erwähnt, und dabei stammt der Brief aus der- 
selben Zeit wie der Revenue-Papyrus. Ob man damals aus den Oliven dort 
auch Ol gemacht hat, können wir freilich dem Brief nicht entnehmen. Zu 



Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 183 

der Frage, weshalb das Olivenöl im Revenue-Papyrus nicht erwähnt wird, 
vgl. meine Vermutung in Griech. Ostraka I S. 188. Jedenfalls scheint im 
Laufe der Zeit die Olivenkultur zurückgegangen zu sein, denn zu Strabos 
Zeit gab es Oliven nur im Faijum und in den Gärten von Alexandrien 
(XVII p. 809). — Zur Erklärung von ilw^d in 51 ist noch P. Petr. III 71, 3 
heranzuziehen, wo ich loyog %XcoQav hergestellt habe. — In 72 (vom J. 241) 
wird in der Eingabe eines Oberpriesters als eine hochstehende Persönlichkeit 
ein Manethos genannt (Dat. Mavs&üi Z. 6). Die Herausgeber halten es 
nicht für ausgeschlossen, daß dies der bekannte Priester und Geschicht- 
schreiber ist. - — Das [itxgov do%ixov in 74 gibt ihnen Veranlassung zu einem 
längeren Exkurs über die verschiedenen Getreidemaße. — Zu den XsirovQylca 
in den Bergwerken von ^Akußaargcov nolig vgl. auch P. Fior. 3 und, worauf 
Vitelli in den Nachträgen hinweist, Führer Pap. Eain. n. 290, wo wahr- 
scheinlich auch an Liturgen zu denken ist und nicht an Staatsverbrecher 
(Wessely). Schon daß an letzterer Stelle von ihrer „Ablösung" die Kede ist 
(wie im Hibeh-Papyrus ), spricht gegen Wesselys Auffassung. Doch warten 
wir die Edition des griechischen Textes ab. — Für die Kleruchenfrage ist 
von Wichtigkeit, daß in 81 in mehreren Fällen nach dem Tode der Inhaber 
ihr y.lTjQog vom König eingezogen wird. 

Der nächste Abschnitt bringt contracts (Nr. 84 — 96). Auch diese 
bieten viel wichtiges neues Material für manche der jetzt schwebenden 
Fragen. Wie bei dem hohen Alter der Texte begreiflich ist, bringen sie 
manche uns neue Formalien. Auch hier muß ich mich zur Zeit darauf be- 
schränken, auf einige Einzelheiten hinzuweisen. In 84 (a) 1 ist, wie Grenfell 
mir mitteilte, nach ihm durch Rubensohn bekannt gewordenen Paralleltexten 
z. T. anders zu lesen, und damit ändert sich auch die Datierung. Doch ich 
möchte auf diese und auch auf andere von Rubensohn mir freundlichst 
gemachte Mitteilungen nicht näher eingehen, um seiner Publikation nicht 
vorzugreifen. — Von besonderer Wichtigkeit sind Nr. 92 ff., die ältesten zur 
Zeit bekannten Bürgschaftsurkunden. In 96 ist von Interesse, daß eine 
Versöhnungsurkunde, durch die die Parteien von den beiderseits erhobenen 
Klagen Abstand nehmen (öicdelvad-ca %xX. 5), in Z. 3 als GvyyQacpr] ano- 
axaalov bezeichnet wird. Vgl. hierzu die Anmerkung der Herausgeber. 
Wir werden hiernach auch die den noccGEig folgenden aitoßxaaLov -Urkunden 
über Immobiliarverkäufe, die wir bisher nach römischem Muster als „Tradi- 
tionsurkunden' 1 bezeichneten, besser „Abstands"- oder „Verzichts"urkunden 
nennen: der Verkäufer „tritt zurück" vom Kaufobjekt, wie hier die Parteien 
von den iy.yX^axa. 

Endlich folgen Quittungen (Nr. 97 — 109) und Rechnungen (110 
— 121), die gleichfalls voll von Belehrungen der verschiedensten Art sind. 

Den Schluß des Ganzen bilden 3 Appendices, in denen die Herausgeber 
wichtige und schwierige Probleme, die durch ihre Texte neues Licht be- 
kommen haben, mutig angreifen. Im ersten behandeln sie das Verhältnis 
des mazedonischen zum ägyptischen Kalender. Auf Grund einer vortreff- 
lichen Übersicht über die bis jetzt vorliegenden Doppeldaten stellen sie fest, 
daß, nachdem vorher der mazedonische und der ägyptische Kalender neben 
einander hergelaufen waren, zum ersten Mal zwischen dem 4. J. des Philopator 
und dem 4. J. des Epiphanes die mazedonischen Monate in der Weise den 
ägyptischen assimiliert worden sind, daß der Dystros dem Thoth gleich- 



184 III. Referate und Besprechungen 

gesetzt wurde; d. h. mit andern Worten, der 1. Dios entsprach damals dem 
1. Pachon. Nachdem dann im II. Jahrb. nochmals Unregelmäßigkeiten ein- 
gerissen waren, hat dann am Ende des Jahrhunderts (vor dem 53. J. des 
Euergetes) eine nochmalige Assimilation stattgefunden, jetzt aber so, daß 
der 1. Dios = 1. Thoth gesetzt wurde. Doch ich muß für diese verwickelten 
Fragen auf die klare Darstellung der Herausgeber verweisen. — Im zweiten 
Appendix wird die schwierige Frage behandelt, wie die beiden Jahreszahl- 
weisen, die Smyly zuerst erkannt hat, die Zählung cog a£ ttqoüoöol und die 
andere, in ihrem Verhältnis zu einander aufzufassen sind. Da Grenfell mir 
schreibt, daß diese ihre Ausführungen Smyly auf die definitive Lösung ge- 
führt haben, die er im nächsten Heft von „Hermathena" darlegen will, so 
verzichte ich auf ein Eeferat über die hier gebotenen Deduktionen. — Im 
dritten Appendix werden endlich, unter Beifügung einer sehr dankenswerten 
Tabelle, die eponymen Priestertümer bis auf 221 behandelt. In einem 
wichtigen Punkte bin ich hier nicht überzeugt worden. Grenfell - Hunt 
nehmen ohne weiteres an, daß der ungenannte Gott, dessen LSQSvg unter 
Soter und in den ersten Jahren des Pbiladelphos jetzt mehrfach bezeugt 
ist (vgl. S. 370 Nr. 1 — 5), Alexander der Große sei. Sie sehen daher in 
dem neuen Material eine Bestätigung der Auffassung von Kornemann und 
Karst, die im Anschluß an Ps. Kallisthenes HI 33 den Alexanderkult schon 
unter Soter ansetzen. Ich habe schon im Archiv III S. 525 Anm. 1 flüchtig 
darauf hingewiesen, daß es auch eine andere Möglichkeit gibt. Nach Arrian 
VII 23, 7 hat Alexander kurz vor seinem Tode, nachdem das Ammons- 
orakel die Heroisierung des Hephaistion gutgeheißen hatte, dem Naukratiten 
Kleomenes befohlen, er solle dem Hephaistion in Alexandrien ein prächtiges 
jjQcpov errichten, eines in der Stadt und eines auf Pharos: Kai oncog intKoa- 
xrfii] xcdeiß&ca cbro z Hcpia6zia>vog Kai rolg GvjxjSoXaiotg Ka& Ö6a ot 
'i^itOQOi ulli']loig '£,v{ißulXov6t.v £yyQa.(p£G&ai xb ovofia HtpaiGritovog. 
Ich habe die letzteren Woi'te von jeher dahin verstanden, daß ein eponymer 
Priester eingesetzt werden solle, nach dem die Verträge der Handelsleute 
usw. datiert werden sollten. 1 ) Nun ist uns freilich bisher nirgends über- 
liefert, daß der Befehl Alexanders ausgeführt worden ist. 2 ) Aber wir haben 
auch kein Indizium, das dagegen spräche. Sachlich wäre es durchaus be- 
greiflich, wenn der von Alexander gegebene Befebl auch nach seinem Tode 
respektiert und ausgeführt worden wäre. Wenn nun jetzt schon für Soters 
Zeit ein eponymer Priester in Alexandrien bezeugt wird, ohne daß der Gott 
genannt wird, so weiß ich nicht, ob man darauf hin alle Gründe über Bord 
werfen soll, die bisher für die Begründung des Alexanderkultes durch 
Philadelphos vorgebracht worden sind. 3 ) Ehe nicht ein direktes glaub- 
würdiges Zeugnis für die Einführung durch Soter vorgelegt wird (den 
Ps. Kallisthenes kann ich für ein solches nicht halten), möchte ich eher 
mit der Möglichkeit rechnen, daß entsprechend dem Befehl Alexanders 

1) Ebenso faßt es z. B. auch Dittenberger Or. Graec. I S. 100 Anm 41, auch 
Otto, Priest, u. Tempel I S. 144 Anm. 5. Nur sagt letzterer, daß Alexander die 
Einrichtung des Kultus „geplant" habe. Das ist gegenüber den Worten Arrians 
auf alle Fülle zu wenig: befohlen hat er ihn sicher. 

2 Mroysen, Alexander II 2 S. 335 Anm. 3 hat die Worte Arrians merkwürdig 
mißverstanden, wenn er meint, Kleomenes habe dem Alexander über den Bau des 
Heroons usw. berichtet. 

3 Vgl. zuletzt W. Otto, Priester und Tempel I S. 138 ff. 



Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 185 

Hephaistion in Alexandrien seine eponymen Priester gehabt hat, bis dann 
später nach der Überführung der Leiche Alexanders die Eponymität dem 
Alexanderpriester zufiel. Freilich mehr als eine Möglichkeit ist es 
zunächst nicht. 

X. P. Thead. Iiit. 15 (vgl. oben S. 173). 

Pierre Jouguet ediert einen Cairener Papyrus, der ebenso wie eine 
Reihe anderer ebendort bewahrter Paralleltexte eine amtliche Quittung aus 
Konstantinischer Zeit enthält. Er hat sich vor allem bemüht, das eigen- 
artige Datum rotg iGo^iivoig VTtciroig to o zur Aufhellung der Streitfrage 
über die Chronologie der Jahre 323 — 325 zu verwerten. Hierzu hat oben 
S. 159 Viereck Stellung genommen, der auch den ganzen Text abgedruckt 
hat. Der Papyrus ist aber auch wegen der darin genannten Abgabe von 
Interesse. Die Quittungsaussteller nennen sich anodiwzui XCvov xov leqov 
üvaßohxov. Jouguet denkt an Leinwand für Militärmäntel (ä.vaßoliKov de 
avaßoXi] = d^ßoXij = abolla etc.). Ich meine, wir haben hier vielmehr, wohl 
zum erstenmal auf Papyrus, eine Erwähnung jenes anabolicum, über das 
Rostowzew in den Eöm. Mitt. 1896, 31 7 ff. und namentlich Woch. Mass. 
Phil. 1900 Sp. 115 in seiner klaren Weise gehandelt hat. Die Umschrift 
der von ihm edierten Bleitessera lautet anabolici, entsprechend unserem ava- 
ßolwov. Vgl. auch Hirschfeld, Kais. Verwaltungsb. 2 S. 488. Bemerkenswert ist, 
daß der Papyrus das avaßoXiKov ausdrücklich als „kaiserlich" bezeichnet (lsqov). 

XI. P. Apkrodito (vgl. oben S. 173). 

Auf die lehrreiche Publikation von arabischen und arabisch-griechischen 
Papyri der Heidelberger Sammlung Schott-Reinhardt und der Straßburger 
Sammlung durch C. H. Becker ist schon im Archiv III 551 hingewiesen 
worden. Schneller als man hoffen konnte, ist das Verständnis dieser Stücke 
wesentlich gefördert worden, vor allem dadurch, daß die englischen Gelehrten 
W. E. Crum und H. J. Bell dem deutschen Editor in liberalster Weise 
Mitteilungen über die demselben Funde angehörigen Erwerbungen des Bri- 
tish Museum gemacht haben. Man sieht hier wieder einmal, wieviel mehr 
die Wissenschaft gefördert wird durch selbstloses Miteinanderarbeiten als 
durch egoistisches Fürsichbehalten. 

Zunächst ist die topographische Frage, die Becker in seiner großen 
Publikation noch offen lassen mußte, nunmehr gelöst. Der Ort, den Becker 
gestützt auf die Punktation von V und VI vyäjiJi (Asfüh) las, ist vielmehr 
«j^f (Esqawh) zu lesen, denn wie Quibell in den Annales du Service des 
Antiquites de l'Egypte III 8 5 ff. mitgeteilt hat, stammt dieser ganze Fund, 
dem die Papiere des Qorra angehören, aus dem heutigen Köm Esqäw (auf 
der Westseite, südlich von Tema), wo diese Papyri 1901 beim Brunnen- 
graben gefunden worden sind. Dieses Köm Esqäw, das nur wenig südlich 
von dem Fundort der Papyri von 'AnoXXtüvonoXix rjg 'EnraKcafiiag liegt (vgl. oben 
S. 163 f.), ist hiernach mit 'Acpgoöizco, resp. AcpQOÖlzrjg noXtg zu identifizieren. 

Unter den von Becker edierten Stücken sei hier namentlich wieder auf 
die arabisch-griechischen Bilinguen hingewiesen. Es sind die uns 
schon bekannten Nr. V — VH der Schott -Reinhardt-Papyri, nunmehr aber 



18(5 III. Referate und Besprechungen 

vervollständigt durch die Hinzufügung der fehlenden rechten Seiten, die 
Mr. Bell aus den Londoner Beständen anfügen konnte (S. 84 ff.). Wie es 
in solchen Fällen gewöhnlich geht, konnte durch den Zusammenhang des 
vollständigen Textes in den schon früher bekannten Fragmenten das, was 
fehlerhaft gelesen und gedeutet war, verbessert werden. Diese griechischen 
Texte enthalten manches interessante Detail. Vgl. z. B. cursus S. 20, die 
Mcoayccoizca S. 1*3. Zu cc7taQyvQi6fiog (= adaeratio) vgl. P. Lips. 103, 6, 
gleichfalls aus arabischer Zeit, während z. B. P. Lips. 63, 10 (IV. Jahrh.) 
i5,uQyvQL6(i6g dafür gebraucht. 

Zum Schluß erhebt Becker Einwendungen gegen Karabaceks Trans- 
kriptionen von Protokollen. Soweit ich zurzeit nachprüfen konnte, scheinen 
mir Beckers Transkriptionen den Vorzug zu verdienen. Vgl. unten S. 258. 



Nachträge zum Urkunden -Referat Archiv III 502/69. 

S. 505. In BGU 1033, 3 entspricht das iurc(d[o9 r \evrsg vitb nicht dem 
Sia in BGU 265, 13. Vgl. unten S. 225 n. 93. 

S. 506. Zu meiner Herstellung der Worte i'va öcoör^g uvxtbv üqov 
(= cqov) in BGU 1035, 15/6 (V. Jahrh.) habe ich inzwischen eine treffende 
Parallele gefunden in Leontios' von Neapolis Leben des heiligen Jo- 
hannes des Barmherzigen (ed. Geizer Teub. 1893) S. 67, 8: dcoGccg ccvra 
oqov ^)]öevl &ccQg?jßcu. Danach möchte ich in dem Papyrus etwa über- 
setzen: „ich schreibe dir dies, damit du über sie eine Anordnung triffst, 
oder einen Befehl gibst." Vgl. Geizer zu der Stelle. Aus diesem Leontios 
von Neapolis, den ich erst jetzt aus Anlaß des Todes Heinrich Geizers 
kennen gelernt habe, ist, wie mir scheint, für die Interpretation der byzan- 
tinischen Papyri viel zu lernen, da er, wie Geizer gezeigt hat, ein Volks- 
schriftsteller gewesen ist, der sich in populärer Darstellung an seine Leser 
wendete. *) Andererseits kann auch durch die Heranziehung der Urkunden die 
Kenntnis des Leontios noch in manchem gefördert werden. Indem ich mir vor- 
behalte, demnächst genauer darauf einzugehen (vgl. unten S. 255 und 267), will 
ich heute nur noch eine Probe dafür vorlegen, wie nahe sich Leontios und unsere 
Urkunden berühren. In P. Lips. 40 II 21 (IV./V. Jahrh.) sagt Philammon: Ovk 
aitu'S, ov ösvzeqov ovds tjj[/]tov i]X&sv eig tyjv nöXiv ravzr\v. Die ein- 
leitende Phrase, die auch in P. Lips. 37, 9 (a. 389) wiederkehrt, steht im 
Sinne von „öfter, mehrmals". 2 ) Hiermit vergleiche man nun Leontios 
S. 84, 4: «Ttai; ovv Kai öevzeqov jtoirjöecg zb avzb TiQäypa kzX. Ja, die 
Handschrift E bietet, wie Geizer nur im Apparat bemerkt, sogar urcat, ovv 
kccI öevzeqov Kai xQizov. Offenbar will auch Leontios den Begriff 
"mehrmals' ausdrücken. Man beachte außerdem, daß ebenso wie im Papy- 
rus auch hier öevzeqov und tqCzov anstelle von ölg und tQig gesagt ist. 
In demselben Sinne scheint mir übrigens auch scmel atque Herum u. a. bei 
Suet. Aug. 27 gefaßt werden zu müssen: tribuniciam potestatem perpetuam 



1) In Sybels Histor. Zeitschr. 61 N. F. 25 (1899) S. 1 ff. Vgl. dazu Alfred 
Georg, Studien zu Leontios. Diss. Münch. 1902 S. 18 f. 



2) Mitteis verweist auch auf P. Lips. 32, 4 (III. Jahrh. p. Chr.): ovk ivi, 
[di\ayiyovBv ovdh Ovo ovöh rglg. Dafür sagt dann ein anderer (Z. 6): A'aj 



■viavTog 

iyco rb 

ccvt'o liy(o y 7toJ.vs XQ° V °S SiccyiyovEV. 



Ulrich Wücken: Papyrus-Urkunden 187 

recepit, in qua semel atque iterunt (nämlich fünfmal, wie wir wissen) per 
singula lustra collegam sibi cooptavit. Eine Nötigung zu der von Mommsen 
(Res gest. div. Aug. 2 S. 31) vorgeschlagenen Emendation semel atque Herum 
<(iüf. Agrippam. ter Tiberiuni) etc. scheint mir nicht vorzuliegen. 

S. 520. Meine Vorschläge für P. Petr. III 11. 116 finden inzwischen 
durch P. Hibeh 98 mehrfache Bestätigung. Hinzuzufügen ist, wie schon 
Grenfell - Hunt bemerken, für Z. 45: eig xb ßccöijXixbv. 

S. 522. Meine Bemerkung gegenüber Mitteis (Savign. Z. 1905 S. 488) 
wird dadurch gegenstandslos, daß er, wie er mir mitteilt, in Z. 19 seiner 
Ausführungen nur durch ein Versehen von der „6fioAoy<u-Form" (der övy- 
yQacpi]i) statt der v 6jxoXoyeL- Form'* gesprochen hat. Seine Bemerkung be- 
zog sich also auf die ganze Urkunde Teb. 105, während ich, durch sein 
ofioXoyü verführt, sie auf die Subskription bezog, die ja allein ein ouo- 
Xoya aufweist. Wiewohl Mitteis von einer zweiseitigen Urkunde sprach, 
mußte jenes Versehen den Leser mnsomehr irreführen, als ein Haupt- 
unterschied zwischen den ßvyyoucpui und den %£i()6yQc<cpcc (im prägnanten 
Sinne) in formaler Hinsicht ja gerade darin besteht, daß die ersteren 
stets in dritter, die letzteren stets in erster Person reden. — Inzwischen 
stieß ich übrigens auf einen Fall, in dem ein in epistolarer Form gehaltener, 
subjektiv stilisierter Vertrag ausdrücklich als GvyyQayi] bezeichnet ist. Vgl. 
den Sklaven verkauf im Arch. III 418, 6 und 11. Aber das Stück gehört 
dem VI. Jahrhundert an, d. h. einer Zeit, in der es wirkliche GvyyQcccpal im 
alten Sinne längst nicht mehr gab, sondern nur noch das epistolare Cheiro- 
graphon herrschte. Das Wort hatte daher seine prägnante Bedeutung ver- 
loren und wurde nun verständnislos angewendet (vgl. auch die Häufung: 
■rijg tyyQacpov wviav.fig övyyQacprjg). Wir dürfen also trotzdem daran fest- 
halten, daß in den älteren Zeiten, als die verschiedenen Typen noch neben 
einander in Kraft waren, die Termini 6vyyoacp)) und yßiQoyqucpov den 
a. a. 0. von mir betonten Gegensatz bezeichnet haben. 

S. 561 habe ich in P. Lips. 33. 15 7r[o]6g to ü[(u.tV| eig xb oixeiov 
u7ioxQEiv<x6d-ca jxegog hergestellt. Aber in P. Oxy. I 135, 18 fand ich: 
cc7t07iQiv6[.isi'ov ELg anuvxu. Danach ergänze ich jetzt in P. Lips. i)[jxfig] 
.statt -u[fuv]. Für Z. 16 vermute ich: Jr t l&v xixXov ftfJV] (xbvT) en;l(?) 
to r[()]troF. Vgl. 15: to xqlxov ixdtx,tt>v (ligog (Mitt.). 

S. 562. Da meine Worte in Anmerkung 1, wie ich höre, mißverstan- 
den sind, erkläre ich, daß ich ebenso wie Mitteis die Worte in II 8: Jt]lco 
de xal xr\v avaveaöiv kxL für Worte des Klägers, nicht des Heraklius halte. 
Ich habe daher auch gesagt, daß Heraklius sich auf die Sentenz des Stra- 
tegius nicht „beruft", sondern „berufen hat", nämlich in der Verhandlung. 

S. 563 f. Die einzigen Teste, deren Original ich inzwischen von neuem 
untersuchen konnte, sind die beiden Majestätsgesuche P. Lips. 34 und 35. 
Die Revision hat meine alten Lesungen bestätigt, aber auch einige neue 
ergeben. So konnte ich jetzt auf der Rückseite von 34 die bisher noch 
unentzifferte , von unten nach oben laufende Aufschrift folgendermaßen 
lesen: Av&svxiki] ÖErj6ig ig -9 , £([o]vg(?) nsgl xfjg oi'/.iag. Das Mittel- 
stück ist noch unsicher gelesen (nicht ötrfiLg 'IöidtoQOv). Jedenfalls wird 
unser Dokument damit als eine Originalurkunde bezeichnet. Ob 
es wirklich an die Kaiser abgeschickt und, wie man in diesem Falle an- 



J[88 III. Referate und Besprechungen 

nehmen müßte, nach Ägypten wieder zurückgeschickt ist, erscheint zweifel- 
haft, da sich keine Spur von Erledigung findet. Aber sicher steht nun, 
daß der Text, den die Vorderseite bietet, abgeschlossen und fertig ist. Die 
Inhaltsangabe tceql xTjg oixiag ist sehr merkwürdig, wenn olxlct hier das 
Haus bedeutet, da von einem Hause in der Urkunde garnicht gesprochen 
wird; es könnte höchstens unter den cpiXxdxcov in 34, 16 mit eingeschlossen 
sein. Ich möchte daher eher annehmen, daß oixiag = oixsiag als Adjektiv 
zu fassen ist, zu dem ein Substantivum hinzuzudenken ist. Ich vermute 
etwa VTrod-ißsug, also: „in der (schon durch Nr. 35 bekannten) eigenen 
Angelegenheit." 

Die Konstruktion von 34, 16 ist bisher noch nicht richtig gefaßt 
worden. Man muß tcpd-u6c( (in der Bedeutung „gelangen, kommen") mit 
^(yjQig avt&v r&v cpiXxdxaiv verbinden und diesen Satz in Parenthese ab- 
trennen. Dann ergibt sich folgende klare Konstruktion: aal ndvxa x\a 
ifiavxov'] 6ia7ta)ki][aag] — xal ö'/EÖbv EiitEiv ftE'iQig ccvxäv xav cpilxüxcov pov 
i'cp&aöa — iiala {toyig ed[yvrj&i]]v EigEv\_Ey\xEiv . Entsprechend in 35, 17 f. 

In 34, 19 nehme ich nachträglich an der Verbindung i'i ä.vxixa&EGxco- 
xcov V7t0fiv7]^dxcüv Anstoß. Da das Petitum in der Grundschrift (35, 20) 
lautet: ßißuia xal äadXsvxa fiiveiv xa v7tofivi)(iaxa, so vermute ich, daß 
auch in 34, 19 [ii]7roftv^[jua]TCö[i'] zu emendieren ist in v7to^ivi]fiaxa (der 
Schreibfehler erklärt sich aus dem mehrmaligen cov daneben), und daher zu 
schreiben ist: ß. x. cc. [ieveiv xa txeqI xccvxrjg xr t g VTto&iöEcog TiETtQayfi&va £§ 
ccvxixu&Eaxcoxcov [v] Txo fiv 1} [jix a] t <(a^>. Vgl. zu dieser Verbindung Nov. 
Just. 128,1: 7tQcaxo(AEV(ov vTXOfxvyj^dxcov, auch Arch I 298 Z. 3. Hiernach 
gebe ich meine auf S. 564 gegebene Deutung von i'l- c.vxixaQ-Eöxcoxcav auf und 
beziehe es mit Mitteis auf die C4ewinnung des richterlichen Urteils. 

In 34 Verso 3 steht nicht e^yrj&ri, sondern e^rjTrj&r). Also ge- 
legentlich der Untersuchung gegen Isidoros hat Dioskurides diese im J. 373 
ausgestellte quittierende avaepood dem Ammonas übergeben. In Z. 5 ist 
übrigens ti(uqcc) am Rande nachgetragen. Daraus erklärt sich die schon 
von Mitteis notierte Verwandlung des Nominativs in den Genetiv; dagegen ist 
ßovlE(v^xi]g stehen geblieben. 

In 35, 10 erkannte ich äXV ix statt d.XXa x[c<i]. Also ist zu er- 
gänzen: ^AlV ex [rtvog 7to]vrjQov öai[fi\ovog. Da der Schreiber hiernach 
avvEßr] überhaupt vergessen hatte, hat er, wie ich zeigte, später ißvXifötjv 
über [öE^GvlTja&ca nachgetragen. 

Das Verständnis dieses interessanten Falles, der den Bittschriften 34 
und 35 zugrunde liegt, kann nun noch weiter gefördert werden. Wir be- 
sitzen nämlich in Leipzig noch die Quittung, die dem Isidoros ausgestellt 
worden ist über die Zahlung der 72 Solidi, zu denen er in dem Prozeß 
verurteilt war (35, 16 = 34, 14: qr\x6v n<(yay %QV6iov). Erst jetzt habe 
ich bemerkt, daß die von Mitteis als Nr. 61 edierte Urkunde eben diese 
Quittung ist. Entscheidend ist nicht die Übereinstimmung der Summe, 
denn ein Pfund Gold (== 72 Sol.) kann Isidoros auch bei verschiedenen 
anderen Gelegenheiten gezahlt haben, wohl aber sprechen für meine Deutung 
die folgenden Worte (Z. 13): xa Xoyiö&svxa vtxeq [t]Tjg ^E[ya]Xi]g : Eq[iov 
TtöXEwg sig Xoyov yQvGo\y x^elqmvcov xg>v naXui&v %q6vcov. Die bisher dunk- 
len Worte x&v nccXcuüv zqovcov bekommen jetzt ihr Licht, wenn wir an- 



Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 189 

nehmen, daß die von Isidoros am 11. Nov. 375 *) eingezahlten 72 Solidi ein 
Ersatz sein sollten für verloren gegangene Gelder der 11. — 14. Indiktion 2 ), 
d. h. von 367/8 bis 370/1. Jetzt verstehen wir auch die Kleinheit der 
Summe, die in Anbetracht des genannten Zweckes schon Mitteis (S. 174) 
aufgefallen war. Wir lernen zugleich, daß das Strafgeld, zu dem Isidoros 
verurteilt war, gebucht wurde unter der Rubrik „Hermopolis Magna, Re- 
krutengeld für 11. — 14. Indiktion". Wenn ferner Isidoros in 35, 17 sagt, 
er habe die Summe an die Stadtkasse (rafilov) abführen müssen, so erfahren 
wir jetzt, daß er diese Zahlung praktisch in der Weise effektuiert hat, daß 
er sie an den %Qvacovr)g i7taQiiag Oijßcuöog leistete. 3 ) Dieser hat sich also 
dann mit der Stadtkasse auseinander gesetzt. Das ist wichtig für die Auf- 
fassung dieses yQvömvfjg. Den Vollzug der Zahlung erwähnt Isidoros in der 
späteren Eingabe (34, 17, wo ich las: (idhx fioyig iä[vv7föif\v eigsv[ey]xelv) , 
während er in der früheren (35) an der entsprechenden Stelle nur sagt 
fiaka fioyig 6vvf\yayov (ich habe sie zusammengebracht). Vielleicht fiel die 
Zahlung (vom 11. Nov. 375) zwischen die beiden Bittschriften. 

Zu P. Lips. 36 vgl. die Nachträge S. 266. 

S. 565. Als ich in P. Lips. 45, 13 (a. 371) ^syalonokiv las, was 
als Bezeichnung Alexandrias zum erstenmal auf Papyrus vorkam, wußte 
ich nicht, wie häufig in der späteren Zeit diese Bezeichnung ist. Im The- 
saurus Steph. wird dafür auf die Konzilakten von Chalkedon (45 1) hin- 
gewiesen. Allgemeiner aber sagt Geizer zum Leontios v. Neapolis S. 179: 
„Im kirchlichen Kanzleistil heißt die Patriarchalstadt stehend j] ''AXtt,av§Q£wv 
(isyccloTtoXtg (es folgen die Beispiele aus Leontios). Das Beiwort kehrt in 
offiziellen Akten unzählige Male wieder.' 1 

S. 569. Zu meiner Lesung öievXvTTjaedog in P. Lips. 120, 12 Avußte 
ich damals nur den Hinweis auf Gloss. öuvlvxcoßig dissolutio beizubringen. 
Inzwischen stieß ich auf dasselbe Wort im Cod. Just. I 2, 17, 1: eig Siev- 
XvxKtOiv yqz&v, wo Hercher statt dessen didXvßiv schreiben wollte. Zu 
SisvXvrijGig möchte ich noch verweisen auf das analoge H-evXvreiv, das 
durch P. Oxy. II 271, 22 (i^evXvvr t a&[a]i) bezeugt wird. Zu der Bildung 
möchte ich dievxQiveiv vergleichen. 

Leipzig. Ulrich Wilcken. 



1) Der Konsul Equitius wird hier übrigens nicht mit 'Extriov (Edit.), sondern 
'Exvriov wiedergegeben. 

2) In 34 Verso 9 steht zwar lall %u.l id i ivöixxiovav. Vergleicht man damit 
aber P. Lips. 62 I 4 cntb jTjct7JS ews £vv<xxr\g ivdtx(rLovos), so liegt der Gedanke 
nahe, daß auch mit jenen Worten ein vierjähriger Zeitraum gemeint ist, wenn 
auch nur Anfang und Ende hervorgehoben werden. 

3) Der Vater des Bankiers dürfte nicht Uaing, sondern Zcäxig heißen, denn 
der Papyrus bietet hier kein Trema, während er über Grjßaidog usw. eines setzt. 



190 III. Referate und Besprechungen 

Die Bodenpacht. Agrargeschichtliche Papyrusstudien von Dr. Stefan 
Waszynski. Erster Band. Die Privatpacht. Leipzig. B. G. Teubner. 
1905. XII u. 179 S. 

Der Verfasser, ein Schüler Ulrich Köhlers, dessen Andenken das Buch 
gewidmet ist, und Ulrich Wilckens, den er als seinen Lehrer in der Papyrus- 
forschung verehren darf, greift in der vorliegenden Studie ein rechts- und 
wirtschaftsgeschichtlich gleich interessantes Institut zur genauen Untersuchung 
heraus: die Pachtverhältnisse am ägyptischen Grund und Boden. Es ist 
dies eine der Arbeiten, welche, wie der Verf. mit Recht im Vorwort be- 
tont, schon eine weitere Entwickelungsphase der Papyrusforschung dar- 
stellen. Die meisterhafte englische Publikationsmethode, wie sie die un- 
ermüdlichen Gelehrten Grenfell und Hunt üben — übrigens war schon der 
erste Band des CPR nach ähnlichem Plane veranlagt — wird immer all- 
gemeiner: der glückliche Herausgeber entlohnt sich für seine Mühe durch 
Übersetzung und Kommentar, worin er die neue Urkunde an richtiger Stelle 
in das bisher bekannte Ganze der antiken Quellenschätze einfügt und auf 
die Stellen hinweist, in denen sie das Alte stützt, ergänzt oder korrigiert. 
Ich denke dabei etwa an die Publikationen Vitellis, Reinachs und an Mittels' 
demnächst erscheinende Ausgabe der Leipziger Papyri. Damit ist dann 
aber auch schon eine Arbeit getan, die vor kurzem noch zu besonderen 
Aufsätzen Anlaß bot, und die Referate beschränken sich meist auf Ver- 
besserungen, andere Deutungen und dgl. Vorschläge. Freilich vermag auch 
der Philologe im idealsten Sinne des Worts nicht alle Beziehungen gleich 
zu verwerten, wozu die einzelne Urkunde Anlaß bietet, und es bleibt für 
den Fachmann noch immer Anlaß zu dieser und jener Miszelle. Aber W. 
hat doch Recht, wenn er betont, daß es jetzt schon tiefer greifen heißt, 
als vor einem oder zwei Jahrzehnten und daß die Analyse der Urkunden 
„über dieselbe hinaus zur Synthese" führen muß (S. V). Ebenso Recht hat 
der Verf., wenn er trotz der Gefahr, die jeder Forscher läuft, „durch Funde 
vielleicht schon des nächsten Jahres widerlegt zu werden", sich die Arbeit 
nicht verdrießen läßt. Nicht bloß das iv. jxeQOvg ytyvaGKOfisv gilt für unsere 
Forschungen, auch das errando discimus. 

Das hellenistische Zeitalter, die gewaltige, von Alexanders strahlender 
Persönlichkeit inaugurierte Epoche der Verschmelzung der uralten orienta- 
lischen Kultur mit dem vom Makedonier der aufgehenden Sonne entgegen- 
getragenen Griechentum, ersteht in Ägypten neu vor unseren Augen. Die 
Erforschung dieser wunderbaren Zeit haben sich die Forscher zum Ziele 
gesetzt, die, zur Zeit freilich noch in erster Linie mit den gräkoägyptischen 
Urkunden arbeitend, gemeinsam von verschiedenen Disziplinen ausgehend 
das Werk in Angriff nahmen. Der Verf., Privatdozent für alte Geschichte 
an der Krakauer Universität, setzt sich die Aufgabe, die rechtsgeschichtliche 
Seite der Pachtverträge zu erforschen, „die gegenseitige Einwirkung des 
ägyptischen, griechischen und römischen Rechts im einzelnen" zu erweisen 
('S. 3), dann aber auch die wirtschaftliche Entwickelung zu studieren, die 
sich in den Pachtverträgen jenes Jahrtausends des Hellenismus wider- 
spiegelt, in der Zeit von der Okkupation Ägyptens durch die Ptolemäer 
bis zur Eroberung des Landes durch die Araber. 

Der Mann, der auf der heimischen Scholle sitzt, ist immer und überall 



Leopold Wenger: Waszyiiski, Die Bodenpacht 191 

konservativ: der Väter Art, den Grund zu bebauen, bält er zähe fest (S. 4 f.), 
und auch im rechtlichen Verkehr, der die Scholle betrifft, ist er jeder Neue- 
rung mißtrauisch abhold. Nur mit Mühe und Not und wie oft nur äußer- 
lieh und der Form nach hat das römische Recht auf unserer deutschen 
Erde die bodenständigen Besitzverhältnisse zu ändern vermocht und, wo es 
geschah, war es oft noch zum Unheil. Darf es uns wundern, wenn wir 
bei der Erforschung der Rezeption der fremden Rechte in Ägypten dem- 
selben Konservatismus begegnen? 

Das vom Verf. benützte Quellenmaterial, über das er i , S. 5 — 7) eine 
kurze Übersicht gibt, zeigt, daß er sich über die Sammlungen griechischer 
Urkunden hinaus noch nach demotisehen und koptischen Texten umgesehen 
hat. Der vorliegende erste Teil des Werkes, welcher die Privatpacht be- 
trifft, ist in zwei Abschnitte zerlegt, deren einer „das Formelle des Ver- 
trages", der andere hingegen den „materiellen Inhalt des Vertrages" be- 
handelt. Die Beschäftigung mit den Formalien des Pachtvertragsrechts 
führt zunächst zu einer Untersuchung der in den Pachturkunden üblichen 
Termini technici. Mia&coöig ist locatio - conductio in der ganzen weiten 
Bedeutung der römischen Termini. Der Verf. beschränkt sich hier auf die 
Pachtverhältnisse. Für Pachtzins, in welchem Sinne fxlöd-aöig bei Demo- 
sthenes und in den Inskriptionen öfter vorkommt (S. 10), gebrauchen die 
Papyii dagegen ixcpÖQioi' oder cpögog. Ein neuer Terminus der Papyri ist 
l.u6&a7T0'/i']. Es ist damit zunächst, was sehr nahe liegt, die Pachtzins- 
quittuug gemeint, das Wort kann jedoch auch die weitere Bedeutung von 
Pachturkunde selbst annehmen (S. 24. 26). f O nio&ojöag oder 6 (ie(iiad , coKO}g 
ist der locator, 6 [tiöd-coadfisvos oder 6 f.iE^cQ&cofiivog der conductor; indes 
hält der Sprachgebrauch der byzantinischen Epoche diese Distinktion nicht 
mehr fest, sondern gebraucht die mediale Form auch anstatt der aktiven 
(S. 10 6 ). 

Die Vertragstypen demotischer Verträge lassen nach den Übersetzungen 
folgendes Schema erkennen: Datum. Dann als Anrede des Pächters an den 
Verpächter („Du hast mir verpachtet" etc.) formuliert eine genaue Präzi- 
sierung der aus dem Kontrakte resultierenden Verbindlichkeiten des Pächters. 
Notariatsvermerk. Verso: Zeugenunterschriften (S. 12). Viel mannigfaltiger 
sind die Typen der griechisch - römischen Verträge. Der Verf. unter- 
scheidet da: 

1 a. Pachtangebote. 

1 b. Verpachtungsangebote. 

2. Chirographa. 

3. Protokolle. 

4 a. Objektive Homologien. 
4 b. Subjektive Homologien. 

Die unter 1. zusammengestellten Offerten gehen entweder vom Pächter 
aus oder vom Verpächter. Weitaus häufiger (44 gegen 3 in dem vom Verf. 
benutzten Quellenmaterial) sind die ersteren. Sie tragen mit einer einzigen 
Ausnahme (BGU II 519 [3./4. Jhrd.]: %iig6yqa(pov) ein hypomnematisches 
Präskript (to3 öuvi %aqa rov dsivog, s. u.), worauf dann das ßovXopai 
(xiödcoßua&ca mit folgendem Tenor des Pachtkontraktes und, nach einem 
resümierenden iuv <puiv>}xca ya6&&Gui i%l xovxoig. die Unterschrift des Pacht- 



192 III. Referate und Besprechungen 

werbers und das Datum stehen. Aus dem zuweilen hinter ßovXofiai er- 
scheinenden, zuweilen fehlenden ixovoicog auf „vorbereitende Stufen" einer 
Zwangspacht zu schließen, wie dies Wessely, CPR I S. 152 versucht hat, 
lehnt W. (S. 16 f.) mit Recht ab. Auch ich möchte diese Phrase lediglich 
für einen „Provinzialismus" (S. 16) halten und auch nicht an eine bewußte 
oder auch nur unbewußte Widerspiegelung des „freien griechischen Rechts- 
geistes" (S. 17) denken. Vgl. für die byzantinischen Urkunden W. S. 38. 
Soweit ist alles Offerte, ein ab und zu noch beigefügtes imöiSonYM mit dem 
Namen des Offerenten vermag diese Deutung nur zu bestätigen. Wilcken 
hat Recht getan, wenn er schon im Generalregister und später ausdrücklich 
(Arch. II 129) die Pachtofferten von den wirklichen Pachtverträgen aus- 
einanderhielt, aber ein solches Pachtangebot kann doch wiederum leicht 
zum wirklichen Pachtvertrage werden und so — - für das Auge des Nicht- 
juristen leichter täuschend — sich der Unterschied verwischen. Zuweilen 
unterschreibt auf der Urkunde der Pachtwerber: 6 Suva (leiiicdcofiai a>g 
TtQOKEircu, während auf anderen Offei'ten sich von der Hand des Verpächters 
die Bemerkung angesetzt findet: ifxia&coßa za&cog ttqoxsitcu oder ähnlich. 
Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß die Offerte zu einem wirklichen 
Vertrage geführt hat, daß der Konsens beider Parteien vorliegt. Wie aber 
erklärt sich die Tatsache, daß bald der Offerent, bald der Oblat unter- 
schrieben ist? Der Verf. hat eine, wie mir scheint, recht einleuchtende Er- 
klärung vorgeschlagen. Der Entwurf lag in zwei Exemplaren vor, kam der 
Vertrag zustande, so wurde das eine vom Verpächter unterfertigt und dieses 
nahm der Pächter an sich, während das andere für den Verpächter be- 
stimmte der Pächter unterschrieb. So erklärt sich die Gruppierung der 
„Pachtangebote" in solche, die wirklich Offerten geblieben und in solche, 
die zu Kontrakten wurden (S. 21). Praktisch gegen diese Pachtofferten 
treten sehr zurück die Verpachtungsangebote (S. 23—6), welche juristisch 
natürlich als ganz analoge Korrelate zu den Pachtangeboten erscheinen. 

Die folgende Einteilung schließt sich speziell für die Pachtverträge an 
die generelle Aufschließung der griechisch- ägyptischen Urkundentypen durch 
Gradenwitz (Einführung 124 ff. 138 ff.) und Wilcken (Deutsche Litt. Z. 1900, 
2467 ff.) an. Das ytiQoyQacpov (S. 26 — 9) im Sinne dieser Terminologie 
ist ein Schriftstück mit der dem Briefverkehr entnommenen Grußformel 6 
Suva %(L Süvi i<xlqslv (S. 27). Auch hier ist die Tatsache, daß manche 
Chirographa vom Verpächter, manche vom Pächter ausgestellt sind, jeden- 
falls richtig damit erklärt, daß das Exemplar des Verpächters dem Pächter 
ausgefolgt wurde und umgekehrt, um dem Gegenkontrahenten als Beweis- 
mittel zu dienen (S. 29). Die Protokolle (S. 29 — 31) sind objektiv stili- 
sierte Urkunden, die ein Dritter über die Parteienübereinkunft abfaßt (S. 30). 
Für den protokollarischen Sondertypus der Pachturkunden aus Oxyrhynchos, 
den W. zunächst (S. 31) unerklärt läßt, ist wohl mit Recht (S. 147 *) die 
Erklärung nachgetragen, daß dies einfach eine lokale Besonderheit einer 
Bureauabteilung (S. 32) gewesen. ^O^oloyiai (S. 33 — 42) nennen wir Ver- 
tragsurkunden, die ein Dritter offiziell für die Kantrahenten aufsetzt, die 
sich aber dadurch von anderen Urkunden abheben, daß sie „mit einer 
Präsentialform des Verbums o^ioloyeiv eingeleitet" sind (S. 33). Die älteren 
dieser o(iokoyiai — als Paradigma wird P. Teb. I 105 (a° 103 v. C.) ana- 
lysiert — sind objektiv stilisiert und werden wohl ebenfalls gegenseitig 



Leopold Wenger: Waszy/iski, Die Bodenpacht 193 

ausgestellt (S. 35), die subjektiv ausgestellten b{io\oyica sind die jüngeren 
und überdauern sämtlicbe übrigen Yertragstypen, sie lauten endlieb in der 
byzantinischen Epocbe sämtlich vom Pächter an den Verpächter, nur der 
yscoQyög ist nunmehr die sich verpflichtende Partei (S. 36). Was der Verf. 
über das kkI B7teQ(ort]dslg cofiokoyijGa der Homologien ausführt (S. 39) halte 
ich für zutreffend. Daß die Eavavug und die anderen Schreiber bewußt 
den römischen Stipulationsbegriff erweitert hätten, eine so hohe Meinung 
wird man von ihnen doch nicht haben dürfen. Sie mochten bald entdeckt 
haben, daß die Körner und ihre Gerichtsbehörden sehr viel von der Ein- 
kleidung der Obligation in die Stipulationsform hielten, was lag näher als 
diese Formel auch dort anzuwenden, wo sie, wenn schon nicht nützte, so 
doch auch nicht schadete? Daß auch die Stipulation dabei degenerierte, 
ist ja bekannt genug. 

Besteht nun zwischen diesen Vertragstypen auch ein juristisch greif- 
barer Unterschied und, wenn ja, welcher ist es? Die Angebote lassen sich 
von den übrigen Verträgen leicht abheben, es besteht hier der Unterschied 
zwischen Offerte und Kontrakt. Daß jedem Vertrag derartige (schriftliche) 
Offerten vorausgingen, war gewiß nicht nötig (S. 43). Die Pachtanbote 
mochten häufig durch Lizitationen hervorgerufen sein, wenn auch Pacht- 
anbote jedenfalls abgesehen davon vorkamen (S. 47). Einen weiteren quali- 
tativen Unterschied zwischen den Vertragstypen, wie sie Wilcken für Im- 
mobiliarkäufe konstatierte: Verkaufsurkunde (Protokoll) und Traditions- 
lirkunde (objektive Homologie), gelingt es für die Pachtkontrakte nicht zu 
konstatieren (S. 44 f.). Wir müssen uns vorläufig mit der Erklärung be- 
ruhigen, daß die Notare willkürlich den einen oder den anderen Typus 
wählten (Protokoll oder objektive Homologie). Faktisch mag die Sache 
„in der Regel" so gewesen sein, daß auf ein unterzeichnetes Angebot oder 
ein Chirographum noch eine notarielle Fixierung des Vertrags als Protokoll 
oder objektive Homologie folgte (S. 47) , obligatorisch dürfte aber der 
Notariatsakt kaum gewesen sein, wenigstens steht ein Beweis dafür noch 
aus; freilich wissen wir auch nichts über die schwächeren Wirkungen des 
bloßen Chirographums. Für die byzantinische Epoche sind uns nur sub- 
jektive Homologien überliefert. Das mag vielleicht ein äußeres Zeichen 
sein, welches auf die wirtschaftlich immer schwächere Existenz der ysmQyoi 
hindeutet, in denen der Verf. die homologi coloni des theodosianischen Kodex 
wiedererkennen möchte (S. 49), Dinge, auf die auch schon Wilcken und 
Mitteis hingewiesen haben (S. 49 2 ) und die noch eingehender Untersuchung 
aus dem ägyptischen Urkundenmaterial bedürfen. Der Verf. wird sie uns 
im versprochenen zweiten Bande gewiß nicht schuldig bleiben. 

Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit dem materiellen 
Inhalte der Verträge. Hier zunächst eine Vorbemerkung. W. erklärt (S. 51) 
er wolle nicht „in die altägyptischen sozialen und rechtlichen Verhältnisse 
römische Rechtsbegriffe hineintragen" und nicht, wie dies Eugene Revillout 
tue, sich „darüber aufhalten, ob das alte Ägypten privates Eigentumsrecht 
an Boden gekannt hätte". Wenn ich den Verf. recht vei-stehe, so tadelt 
er damit das Operieren mit römischen Rechtsbegriffen außerhalb des römischen 
Rechtskreises. Dabei darf man aber folgendes nicht übersehen. Die römischen 
Rechtslehrer und ihnen folgend die Pandektisten haben durch logisches 
Denken rechtliche Begriffe fixiert, mit denen der Rechtshistoriker ebensogut 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. 13 



194 HE. Referate und Besprechungen 

arbeiten darf wie der moderne Dogmatiker. Nur wenn man mit dem Worte 
einen einheitlichen Begriff verbindet, ist eine Verständigung überhaupt mög- 
lich. Der Jurist, der von Eigentum spricht, hat den romanistischen Begriff 
hiefür vor Augen, und es verlohnt sich, denke ich, schon der Mühe, zu 
untersuchen, ob Eigentum in diesem Sinne auch außerhalb des römischen 
Territoriums vorgekommen, ob ferner nichtrömische Juristen bewußt diesen 
Begriff erkannt oder ob ihnen diese Denkform fremd gewesen sei. Denn 
beides, das Vorhandensein des Rechtsinstituts und seine Erkenntnis, trifft 
nicht notwendig zusammen. Ein Beispiel: die Unterscheidung von Organ- 
schaft und Stellvertretung ist erst der modernen Jurisprudenz gelungen, sie 
ist eine durch logisches Denken gewonnene und muß gelten, wo neben der 
Vertretung des Individuums durch das Individuum auch das Handeln des 
Repräsentanten für die Korporation vorkommt. Die Unterscheidung trifft 
darum auch für die Papyri zu, z. B. gleich wenn der Beamte Staatslände- 
reien verpachtet, wobei er als Staatsorgan handelt. Aber die antike Denk- 
form hat noch keinen solchen Unterschied gemacht, er kam ihr nicht zum 
Bewußtsein. Daß der Rechtshistoriker wie jeder Geschichtsforscher sich in 
die Denkformen der Zeit hineinleben muß, über die er berichtet, wird nie- 
mand heute mehr verkennen, aber ebensowenig darf man von vornherein 
in der Verwendung anscheinend romanistischer, in der Tat aber zwar vom 
römischen Rechte hergekommener, jedoch sich darüber hinaus erhebender 
Begriffe das Hereintragen von etwas Fremdem sehen. Die Frage scheint 
mir darum nicht müßig: kannte das ägyptische Recht Eigentum, haben 
seine Juristen diese Denkform erkannt oder gab es nur andere Bodenrechte, 
die wir dann aber auch nicht Eigentum schlechtweg nennen dürfen, da dies 
Wort in der juristischen Terminologie für den römischen Begriff verwendet 
wird? Aber es gibt wohl andere Begriffe des römischen Rechts, die nicht 
über ihre nationale Bedeutung hinausgewachsen und nicht ins moderne 
juristische Denken als Rüstzeug herübergenommen sind. Diese darf man 
über den römischen Rechtskreis hinaus nicht anwenden. Der Verf. verfehlt 
darum selbst gegen seine Mahnung, wenn er den römischen Begriff des ius 
strictum (im Gegensatz zur aequitas) anscheinend selbstverständlich auf 
griechische Rechtsverhältnisse (ddveiov) überträgt (S. 129 2 ). Und noch eine 
kurze Bemerkung. Das Verhältnis des ius civile zum ius gentium ist, wie 
mir scheint, S. 86 und 95 nicht ganz klar erfaßt. Auch das ius gentium 
ist ja römisches Recht, nur solches, welches den Römern mit den anderen 
Völkern der antiken Welt gemeinsam war. Ob man es „in erster Linie" 
als „dem griechischen Recht entnommen" bezeichnen darf, steht doch dahin. 
Aus den S. 86 2 zitierten Digestenstellen (Dig. loc. cond. 19 [nicht 18!] 2, 
25, 1; Dig. de vi 43, 16, 12. 18) kann ich ferner nicht entnehmen, daß 
der Satz „Kauf bricht Miete" aus dem ius gentium in das römische „Ver- 
tragsrecht der loeatio conductio" gekommen sei. 

Der Verf. bespricht der Reihe nach die aus den Papyri erschließbaren 
Daten über die Entstehung der Pacht, die Kontrahenten, den Pachttermin, 
das Pachtobjekt und dessen Pertinenzen, die Gewährleistung, die Pacht- 
dauer, die Afterpacht und den Pachtzins, endlich die Sicherheitsklauseln 
des Verpächters und die Teilpacht. Es ist eine durchaus wertvolle Zu- 
sammenstellung des zugehörigen Materials geboten, und man darf auch meist 
mit der Verarbeitung desselben einverstanden sein. Da ich natürlich nicht 



Leopold Wenger: Waszyiiski, Die Bodenpacht 195 

auf alles einzelne einzugehen vermag, so glaube ich dem Verf. meinen Dank 
für die gebotene Belehrung am besten damit abzustatten, wenn ich gelegent- 
lich auf einige Punkte hinweise, die dem Nichtfachjuristen eher entgehen 
mochten. Daß für die Entwickelung der Pacht der Umstand förderlich ge- 
wesen, daß die Sklavenwirtschaft in Ägypten nie heimisch wurde, ist recht 
einleuchtend (S. 58). Ich möchte auf eine Parallele verweisen, die dem- 
nächst eingehender zu begründen sein wird, auf den Einfluß, den die 
mangelnde Sklaven Wirtschaft in Ägypten auf die Zulässigkeit der direkten 
Stellvertretung ausgeübt hat. Dieses vom römischen Eecht stets im großen 
und ganzen abgelehnte Institut konnte da leicht entbehrt werden, wo der 
Wirtschaftsbetrieb mit der Sklaverei rechnete, anderwärts mußte bei etwas 
vorgeschrittenem Verkehr die Vertretung unentbehrlich werden. — Wo Frauen 
rechtsgeschäftlich handelnd auftreten, hält der Verf. (S. 60) zwei bekannte 
Erscheinungen des römischen Eechts nicht auseinander, das Handeln der 
Frau (astci kvqiov oder nach ius liberorum %o)oig kvqiov und das Handeln 
der Frau als Vormünderin für ihr Kind. Im ersteren Falle ist die Frau 
selbst Kontrahentin, sei es auctoritate tutoris sei es ganz selbständig, im 
anderen Falle dagegen vertritt die Frau im Kontraktabschluß ihr unmün- 
diges Kind. Hier hat das Papyrusrecht dem römischen Rechte vorgearbeitet 
(Zeitschr. Sav. St. 26, 449 ff.). Ebenso ist (S. 61) das Handeln diu, durch 
den Vertreter vom Handeln fietd, mit jemandem (auctoritate tutoris), nicht 
genügend auseinandergehalten. — Die Pacht von Weinbergen, Obst- und 
Palmengärten wird sehr sachgemäß in den Papyri als {iiG&coöaß&cu rovg 
KdQTTOvg bezeichnet, ein KaQTCL^ea&aL oder 6vyxo^i'C,e6^ai xovg KaQrcovg, was 
W. als dem Tatbestand entsprechender schiene (S. 77), würde eher auf eine 
emptio rei speratae, also einen Kaufvertrag, denn auf Pacht hinführen, und 
es soll nach wirtschaftlicher Tendenz doch Pacht vorliegen. So auch W. 
(S. 77). Rechtsgeschichtlich sehr interessant ist eine Erscheinung, auf die 
der Verf. (S. 81) bei der Besprechung des Klf^Qog KcaoixiKog anspielt: „Schon 
zu Anfang der Kaiserzeit gingen die Rechte und Pflichten des Kcctowog in 
einem bis jetzt noch nicht näher erkennbaren Prozesse von der Person des 
Inhabers auf den xlijQog KaxoiKiKÖg selbst über". Auf eine deutschrechtliche 
Analogie in der Rechtsgeschichte der Rittergüter hat W. bereits hingewiesen 
(S. 81 f.). — In der Lehre von der ßeßaicooig sind W. die eingehenden und 
grundlegenden Untersuchungen Rabeis (Die Haftung des Verkäufers wegen 
Mangels im Recht, Leipzig 1903) leider unbekannt geblieben; wenigstens 
sind dieselben S. 82 ff. nicht benützt. — Das i.iet(x[m6&ovv im Falle eines 
inL&eyLu versucht W. unter Heranziehung anderer Urkunden (zweifelnd 
BGU III 775 S. 87 2 ) dahin zu deuten (S. 87 f.), daß der Verpächter es in 
seiner Hand gehabt habe, jederzeit vor Ablauf der Pachtzeit und ohne 
Schadensersatzleistung den Pächter zu entsetzen, wenn sich ein besseres 
Angebot fand. Abgesehen von einer Regelung imd-ificcrog de yevo^ipov 
fijcÜT« öoi EriQoig [iBTCi{ii6ftovv hält auch W. für den Fall vorzeitiger Ent- 
setzung an der Notwendigkeit der Schadensersatzleistung fest. Ich glaube, 
daß es aber in den Papyri ausnahmslos nicht anders stand als im römischen 
Rechte, wo ja auch der Eigentümer den Pächter entsetzen kann, da sein 
dingliches Recht stärker wirkt als der obligatorische Anspruch des Kon- 
duktors, aber dieser dann den Ersatzanspruch hat. Ich möchte daran selbst 
für jene Fälle festhalten, wenn ein £<p' o6ov %qovov ßovksi — der erste dem 

13* 



196 III- Referate und Besprechungen 

Verf. hiefür bekannte Beleg Hern. XVI, 1 datiert übrigens erst aus d. J. 
486 n. C. — der Pacht einen prekaristischen Charakter verleiht. Damit 
ist noch immer nicht gesagt, daß der Herr z. B. unmittelbar vor der Ernte 
den Pächter entsetzen und seine Arbeit einfach ohne Ersatz lukrieren könne. 
Wir werden darum das obengenannte ixsxa^iia&ovv auf die Zeit bis zum er- 
folgten Zuschlag beziehen und bei der Deutung bleiben dürfen, die ich zu 
Amh. 85 und 86 (78 n. C.) oben (Arch. II 60 f.) gegeben habe. Wilcken 
allerdings deutet schon (Arch. II 129 3 ) dieselbe Lösung an, die W. vor- 
schlägt, und ich verkenne nicht, daß nach meiner Auffassung das ETfL&i(iccxog 
de ysvof.ievov e^eivac 6oi ixegoig pexa(ii6d-ovi> für die Dauer des Versteige- 
rungstermins eine Selbstverständlichkeit bedeutet. Keinesfalls aber könnte 
ich der Annahme beipflichten, daß eine neue Verpachtung ohne Schadens- 
ersatzpflicht des Verpächters erfolgen dürfe. — Die Ausführungen über den 
Pachtzins (S. 96 ff.) geben Anlaß zur Untersuchung des Verhältnisses der 
reinen Naturalpacht zur Geldpacht und zu einem gemischten System. Das 
ergibt einen kurzen aber interessanten Seitenblick auf die Entstehung der 
Geldwirtschaft in Ägypten, die W. bis auf die Eestauration Psammetichs 
zurückführt (S. 100). Der Pachtzins wird regelmäßig kurz nach der Ernte 
(S. 105) gezahlt, ab und zu auch pränumerando (S. 107 f.). Meist wird die 
Obligation durch einmalige vollständige Leistung erfüllt, aber es kommen 
auch Ratenzahlungen vor (S. 106). Zu BGU II 411 und Gen. 13, die der 
Verf. als solche Ratenquittungen auffaßt, vgl. jetzt aber Wilckens Rekti- 
fikation der Lesung und Erklärung Arch. III 383 l . Daß öffentliche Abgaben, 
wenn nicht etwas anderes ausbedungen ist (S. 120), grundsätzlich dem Ver- 
pächter zur Last fallen (S. 115), ist gewiß richtig, aber dies scheint, wie 
auch die Verabredungen hierüber in den meisten Pachtkontrakten zeigen 
(S. 118, vgl. S. 115 *), mehr eine interne Regelung des Verhältnisses ge- 
wesen zu sein. Daß dem Staate gegenüber auch der Pächter haftete, zeigen 
Urkunden wie Teb. 105, 48 f. (103 v. C): iav 6i xi 7TQa%&i)i IlroXe^ajiog 
(der Pächter) v7teQ xov — Mugcovog (Verpächter) — £ig xb ßaßdmbv rj 
akXrjv x[i]vcc eiö(poqk\_v~] — v7toloysLXcoc inl x&t, i% x&v inyogicov (S. 116). 
Es ist demnach die Eventualität vorgesehen, daß der Pächter vom Staate 
sogar exequiert werden könne. Hafteten beide dem Staate gegenüber soli- 
darisch? Lond. II 168 (S. 190) (a° 162) kommt dementsprechend ein 
ßeßqiaöig [•»;];*«? anb örjfiooiav Ttdvxcov als Verpflichtung des Verpächters 
gegenüber dem Pächter vor (S. 117). — Das axtvdvvov itavxbg xivdvvov 
%ca ccvvnoluyov navxbg vnoloyov erklärt der Verf. (S. 127 ff.) gegenüber 
Braßloffs bekanntem Aufsatz (Zeitschr. d. Sav. Stift. 21, 362 ff.), der das 
avvTtoloyuv als „inkompensabel" deutete, einfach als eine Wendung „durch 
keine Gefahr gefährdet, durch keinen Abzug gemindert" oder „durchaus un- 
gefährdet und durchaus ungemindert" (S. 141), und ich kann seinen Aus- 
führungen und seinem Resultate im ganzen nur beipflichten. Die Braßloff 
noch unbekannten Tebtynis Papyri entscheiden die Erage wohl im Sinne 
W.s (S. 140f.); avvnoloyou nüßrjg <p&0Qccg heißt es z. B. Teb. 105 (103 n. C.) 
(S. 141). Das Reskript Mark Aureis, dem der Verf. — eine übrigens noch 
heute in der deutschen Literatur herrschende Ansicht teilend — eine aus- 
schlaggebende Bedeutung für die Entwicklung des Kompensationsrechts 
zuschreibt (S. 137 ff.), ist, wie Appleton, Histoire de la compensatio!! en 



Leopold Wenger: AVaszyi'ski, Die Bodenpacht 197 

droit romain (Paris 1895) p. 264 ss. treffend gezeigt hat, nur die Ent- 
scheidung eines konkreten Falles, worin die Funktion der exceptio doli 
gegenüber der vollen actio iudicati des Kompensationsgegners bestätigt wird. 
— Wenn W. ferner die Exekutivklausel t\ nqä^ts httco xadccTtSQ ist dlnrjg 
auf das Recht des Gläubigers deutet „ohne Klage und Urteil sofort mit der 
Exekution vorzugehen" (S. 147), so ist gegen diese Formulierung nichts 
einzuwenden, nur dürfte man m. E. das „ohne Klage und Urteil" nicht 
etwa als gleichbedeutend mit „ohne obrigkeitliche Intervention und mit 
privater Gewalt" verstehen, eine Annahme, zu der die bisherige Literatur 
allerdings auch für die ägyptischen Papyri neigt. Die Klausel bezieht sich 
gleichmäßig auf Person und Vermögen, und für die Personalexekution lehnt 
auch W. (im Anklang an Mitteis, Reichsr. 419 f.) das Vorgehen des Gläu- 
bigers ohne Urteil ab. Ich denke am ehesten an einen Exekutionsantrag, 
der auf Grund der Exekutionsurkunde gestellt werden konnte, so daß letztere 
im Sinne unserer modernen Prozeßrechtssprache als Exekutionstitel be- 
zeichnet werden dürfte. Indes bedarf gerade diese Frage noch einer ein- 
gehenden Untersuchung. 

In der Schlußbetrachtung (S. 161 ff.), die über die Detailuntersuchungen, 
denen das Buch gewidmet ist, hinausschaut, schildert der Verf. auch den 
Verfall der ägyptischen Landwirtschaft, der grelle Streiflichter auf den 
Niedergang der antiken Welt in dieser uralten Kulturstätte wirft. Mag 
auch das eine Anzeichen, das er wiederholt hervorhebt, die Verträge seien 
„einseitige" geworden, während sie früher zweiseitig gewesen, dem Juristen 
weniger wahrscheinlich scheinen, da die römische locatio conductio doch 
stets zweiseitig blieb — der historische Kern seiner Ausführungen wird da- 
durch nicht berührt. Der traurigen Zeugnisse für den Niedergang sind 
schon genug, und die Zukunft wird sie, wie der Verf. richtig bemerkt, ge- 
wiß noch vermehren. „Denn das Land teilte durchaus das Schicksal der 
verfallenden antiken Welt, das Wohl und Wehe des großen Imperiums. 
Und des Wehes war jedenfalls mehr" (S. 168). 

Das Buch beschließt eine Übersichtstafel über die Pachtverträge. Solche 
Arbeit, die viel Mühe aber auch Sachkenntnis erfordert, sollte im Interesse 
der Mitforscher keiner verabsäumen, der die Papyri nach der einen oder 
anderen Richtung hin durcharbeitet. Ein Quellenregister, das wir bislang 
vermissen, wird hoffentlich der zweite Band bringen. Da darin Ausführungen 
über die Entwicklung des Kolonats versprochen sind, dürfen wir ihm schon 
deshalb mit Interesse entgegensehen. Ich darf mein Urteil dahin zusammen- 
fassen, daß ich W.s Arbeit als sehr dankenswerte Studie bezeichne, die über 
den Stand unserer Quellenforschung selbständige und zuverlässige Auskunft 
erteilt. 

Graz. Leopold Wenger. 



IV. Bibliographie. 

Ein Autorenverzeichnis S. 265. 



Die letzte Bibliographie ist vor drei Jahren (Arch. III 141 fF.) gegeben. 
Es soll künftig in kürzeren Zwischenräumen berichtet werden. Da es mir 
unmöglich ist, die gesamte Literatur systematisch auf einschlägige Arbeiten 
durcbzusehen , so wiederhole ich meine Bitte an die Herren Verfasser von 
Arbeiten, die irgendwie die Ziele unseres Archivs berühren, Rezensions- 
exemplare resp. Separatabzüge (diese bitte mit Augabe des Titels der Zeit- 
schrift, sowie der Band-, Jabres- und Seitenzahl) der Redaktion zugehen 
lassen zu wollen. 

I. Allgemeines, Bibliographien usw. 

1. Archaeological Report 1902—1903, 1903—1904, 1904—1905, 1905—1906 

comprising the work of the Egypt Exploration Fund and the progress 
of Egyptology, edit. by F. L. Griffith. London 1903/1906. — 
Diese außerordentlich nützliche Publikation bedarf wohl nicht mehr eines 
Lobes (vgl. Archiv II S. 463). Es sei vor allem hingewiesen auf die 
kritischen Referate von F. G. Kenyon (Graeco-Roman Egypt) und 
W. E. Crum (Christian Egypt). Zu den Ausgrabungsberichten von 
Grenfell und Hunt vgl. unten S. 233 ff.). Den Beschluß des letzten 
Berichtes von Kenyon macht die Mitteilung, die überall die größte 
Freude erwecken wird, daß Lefebvre einen Papyrus-Codex mit 
1200 Versen Menander gefunden hat! 

2. Bulletin de la Societe Archeologique d'Alexandrie, publie par le 

Dr. E. Breccia. Nr. 6, 7, 8, Nouvelle Serie 1 er volume, 1 er , 2 me et 
3 me fascicule. Alexandrie 1904/6. — Evaristo Breccia, dem nach Bottis 
Tode die Leitung des alexandrinischen Musee greco-romain übertragen 
ist, hat auch die Redaktion dieses Bulletin übernommen. In den ein- 
leitenden Worten verheißt er uns außer den Aufsätzen (concernant 
Tarcheologie , l'bistoire et, en general, les antiquites d'Alexandrie et de 
l'Egypte Greco-Romaine) eine fortlaufende Chronik über die Ausgrabungen 
und Funde nicht nur in Alexandrien und Umgegend, sondern auch in 
ganz Ägypten, soweit sie die griechisch-römische Periode betreffen. Zu 
dieser haben schon Lefebvre, Gayet und Biondi ihre Mitarbeit zu- 
gesagt, von Grenfell, Hunt, Rubensohn, Petrie u. A. wird sie erhofft, 
Außerdem soll eine Bibliographie über die einschlägigen Arbeiten ge- 
geben werden. I 2 und 3 enthalten bereits u. a. eine Cronaca del 
Museo e degli scavi e ritrovamenti nel territorio d'Alessandria 



Ulrich Wilcken: Allgemeines, Bibliographien usw. 199 

aus Breccia's Feder. Auch eine Bibliographie ist beigefügt. Wir 
wünschen dem neuen Direktor, der schon so bald nach Antritt seiner 
neuen Stellung Proben seiner frischen Tatkraft gegeben hat, aufrichtigst 
alles Glück zur Lösung der großen und schönen Aufgaben, die seiner 
harren. Über die einzelnen Aufsätze der vorliegenden drei Hefte ist, 
soweit sie hier zu erwähnen sind, in den folgenden Abschnitten an 
ihrem Platze berichtet worden. 

3. N. Holllweill, La papyrologie grecque, bibliographie raisonnee 

(ouvrages publies avant le 1 er janvier 1905). Louvain 1905. — Es 
ist sehr dankenswert, daß die seit 1902 vom Verf. im Musee Beige 
veröffentlichten Bibliographien (vgl. Arch. II S. 463) hier zu einem 
selbständigen Bande (von 178 Seiten) zusammengefaßt sind. Mit dieser 
Bibliographie, die alle Publikationen bis zum 1. Januar 1905 zu be- 
rücksichtigen sucht, ist ein neues Hilfsmittel zur Orientierung auf dem 
großen Gebiet gegeben. Nach einem Überblick über die Papyrussamm- 
lungen und ihre Publikationen werden die Einzelarbeiten in sachlichen 
Rubriken (Grammatik, Geschichte, Verwaltung und Heer usw.) auf- 
gezählt. Die Anordnung innerhalb der Rubriken ist oft nicht ganz 
übersichtlich. Irrtümer wie die Angabe auf S. 22/3, Otto Ribbeck 
habe die sächsischen Papyri ediert und kommentiert, während er tat- 
sächlich nur die Arbeit Wesselys darüber vorgelegt hat, zeigen, daß H. 
des riesigen Materials nicht ganz Herr geworden ist. Trotzdem wird 
man mit Nutzen die fleißige Zusammenstellung gebrauchen können. 
Hoffentlich wird der Verfasser künftig entsprechende Fortsetzungen 
liefern. 

4. P. Jonguet, Chronique des Papyrus IL Revue d. etudes anciennes 

VII Nr. 2 1905 (Annales de 1. Fac. d. Lettres de Bordeaux et d. Uni- 
versites d. Midi IV. Ser. 27 annee) p. 1/82. — Eine vortrefflich ge- 
arbeitete Fortsetzung der im Arch. III S. 141 charakterisierten Chronik. 
Diese gründliche kritische Verarbeitung der neuen Erscheinungen fördert 
vielfach die schwebenden Fragen. Nicht die Zusammenstellung der Titel, 
sondern die Hervorhebung dessen, was wir Neues gelernt haben, ist 
das Ziel dieser in ihrer Art einzigen Chronique, in der sehr viel Arbeit 
steckt. Nach einem Überblick über die Ausgrabungen und Publikationen 
und der Behandlung der literarischen Papyri folgen die Documents. 
Hier sind folgende Rubriken gebildet: Histoire, Geographie et topo- 
graphie, Institutions (Generalites, Religion, Cites et municipes, Armee. 
Finances, Justice, Droit). 

5. S. de Ricci, Bulletin Papyrologique III. Revue d. Etud. Grecq. 1905. 

Aus einer Notiz von Kenyon entnehme ich, daß diese Fortsetzung des 
sehr fleißigen und nützlichen Bulletins de Riccis soeben erschienen ist. 
Mir ist das betreffende Heft noch nicht zugänglich gewesen. 

6. K. Schmidt (Elberfeld), Aus der griechischen Papyrusforschung. 

Das humanistische Gymnasium 1906 I S. 33/48. — Die Wiedergabe 
eines Vortrages, in dem der Redner unter Vorlegung ausgewählter Bei- 
spiele (zu denen hin und wieder auch Textverbesserungen vorgeschlagen 
werden) die Bedeutung der Papyrusfunde für die Philologie, Theologie, 
Jurisprudenz usw. überzeugend darlegt. 

7. Verhandlungen der 47. Versammlung deutsch. Philologen u. Schul- 



200 IV- Bibliographie 

mäliner in Halle a/S. 1903. Lpz. 1904. — Auf S. 43/44 ist das 
Schreiben abgedruckt, das auf Antrag der vereinigten philologischen, 
archäologischen und historisch - epigraphischen Sektion (Antrag Seeck) 
der Philologentag von Halle an das österreichische Kultusministerium 
gerichtet hat zwecks schnellerer Publikation der Papyri der Rainer- 
Sammlung. — Der Hamburger Philologentag (1905) hat auf Antrag 
von Mitteis beschlossen, in demselben Sinne noch einmal vorstellig zu 
werden. 

8. P. Viereck setzt seine Berichte über die Papyrusforschung, soweit sie 

die byzantinischen Studien berührt, fort (vgl. Arch. II S. 161). Byz. 
Zeitschrift: 1903, 712ff.; 1904, 674ff.; 1905, 373ff.; 1906, 432 ff. 

9. C. Wessely, Literatur der Papyruskunde 1903/04. Stud. Pal. I 4 

S. 122/136. — Eine nützliche Übersicht in alphabetischer Anordnung, 
mit gelegentlichen Inhaltsangaben und auch sachlichen Beiträgen. 

II. Zu deii Papyrusiirkuudeii. 

10. Königl. Bayerische Akademie der Wissenschaften, Plan eines Corpus 

der griechischen Urkunden des Mittelalters und der neueren 
Zeit. Münch. 1903. — Jiricek (Wien) und Krumbacher (München) 
haben hier ein vorläufiges Programm ausgearbeitet, das der Asso- 
ciation internationale des Academies 1904 vorgelegt worden 
ist. Angeschlossen ist ein Register über das byzantinische und neu- 
griechische Urkundenmaterial von Paul Marc. Auch die byzantinischen 
Papyrusurkunden sollen in diesem Corpus nicht fehlen. Es ist geplant, 
die Haupttypen der Papyrusurkunden (von Constantin dem Großen an) 
in besonders charakteristischen, chronologisch geordneten Beispielen vor- 
zuführen. Über den Fortgang dieses großen Unternehmens berichtet 
Krumbacher in der Byzant. Zeitschrift seit 1904 in einer beson- 
deren Rubrik. 

11. W. Crönert, Zur Kritik der Papyrustexte. Stud.Pal.I(4) S.84/107.— 

Die sprachliche Reinigung unserer Urkundeneditionen ist eine unserer 
wichtigsten Aufgaben. Crönert liefert sehr dankenswerte Beiträge dazu, 
indem er eine Fülle von Vorschlägen und Vermutungen zu Lesungen 
und Ergänzungen von Urkunden und zu ihrer Interpretation vorlegt. Er 
behandelt die römischen und byzantinischen Urkunden in P. Grenf. I 
und n, die Thebanischen Bankakten, P. Oxy. IH, P. Goodspeed, ferner 
spricht er über Dieterichs Mithrasliturgie, über äv& ov, fir^civd^iog, 
IBIOJN, vnotvyiov und P. Cattaoui I (Arch. IH 53 ff".). Soweit die 
Lesungen erhaltener Buchstaben von seinen Vorschlägen berührt werden, 
kann nur am Original die letzte Entscheidung über ihren Wert ge- 
geben werden. Die anderen lassen sich auch fern vom Original beur- 
teilen. Ich habe bisher nur einen ganz kleinen Teil nachprüfen können. 
Neben manchen richtigen Beobachtungen und ansprechenden Verbesse- 
rungen fand ich auch manches, was abzulehnen ist. Daß z. B. Belüg, 
das ich als Hypokoristikon von BeXiöuQLog erklärt habe, mit BMijg zu 
verbinden sei (S. 86), halte ich für ausgeschlossen. Entsprechend dem 
koptischen BAAG wird das letztere Wort mit kl geschrieben. Und 
wie könnte ein Wort auf jjg, iovg in eines auf fig übergehen. Diese 



Ulrich Wilcken: Zu den Papyrusurkunden 201 

von ägyptischen Wörtern mit betontem Schluß-e abgeleiteten Eigennamen 
wie BeXkijg, Kafirjg usw. können ja niemals ihren betouten e-Laut ver- 
lieren. — Gleich danach steht zum P. Grenf. I 60 17: „iyyqd(pr\v oder 
k'yyQacpov? s. S. 97". Hier hat Crönert wohl nicht berücksichtigt, daß 
ich im Arch. III 121 nicht bloß Vermutungen wie er, sondern Lesungen 
nach dem Original geboten habe. Die Richtigkeit meiner Lesung be- 
stätigt mir übrigens noch heute meine Abzeichnung. Der Hinweis auf 
S. 97 begründet den Zweifel nicht, denn in Anmerkung 1 teilt er ja 
gerade mit, daß Jouguet inzwischen meinen Vorschlag, auch in 
P. Goodsp. 13, 3 k'yyQacpov zu lesen, am Original bestätigt hat. Also 
die Form iyyqä.cpiqv beruht bisher nur auf Editorenirrtum. Weshalb wir 
„gleichwohl jene Form (ßyyQu<pr]v) nicht aus den Augen lassen dürfen", 
verstehe ich nicht. — Die richtige Herstellung von Theb. Akt. 9, 10 (j\y£- 
ficbv xmv e%co tkjjewi/) habe ich schon 1890 in den Taf. z. alt. gr. Pal. 
p. XI mitgeteilt. Auch anderes ist für mich schon erledigt. Doch ich 
werde bald Gelegenheit haben, in der Neuausgabe der Thebanischen 
Bankakten, die viel Neues bringt, zu Crönerts hierauf bezüglichen 
Vorschlägen Stellung zu nehmen. — Seine Interpretation von artf ov 
S. 101 ff. hat mich nicht überzeugt. Dagegen behält er Recht, wenn 
er den fir]%ccvuQiog auch in dem Londoner Papyrus als Arbeiter auffaßt: 
meine Vermutung im Arch. I 131 war übereilt (vgl. vor allem 190, 15). 
Mein Widerspruch im Arch. III 116 war übrigens nur gegen Crönerts 
sachliche Vorstellung gerichtet, daß die Schöpfräder, die Sakjen, von 
zwei Männern und nicht von Zugochsen getrieben würden, denn das 
hatte er deutlich — so schien es mir — in der Class. Rev. 1903, 193 
ausgedrückt mit den Worten: verum itte xvxXevTifjg machinam movit (!) 
ipsius mechanarii sine dubio opera adiutus aquamque in agros immittit 
ac dicidit. Itaque irrigendi opus a duobus hominibus conficiendum 
fmsse contendo. Wenn Crönert jetzt versichert, nicht geleugnet zu 
haben, daß beim Wasserschöpfen Tiere verwendet worden sind (S. 103), 
so hat er sich in der Classical Review zum mindesten sehr mißver- 
ständlich ausgedrückt. Wenn auch er annahm, daß der Ochse das Rad 
dreht, so durfte er auch xvxlsveiv nicht mit axonem rotare übersetzen. 
Das Rotieren besorgt eben der Ochse. Das xvxlsvsiv to ooyuvov, auf 
den Menschen angewendet, kann dann nur im übertragenen Sinne ge- 
braucht sein. Doch das sind Einzelheiten. Die hier gebotene Arbeit 
verdient, in allen ihren Aufstellungen gründlich nachgeprüft zu werden. 
Hoffentlich bleibt beim xoaxtvevsiv recht viel Brauchbares übrig. 

12. P. Foucart, Un senateur Romain en Egypte sous le regne de 

Ptolemee X. Melanges Boissier. Paris 1903. — Eingehende Inter- 
pretation des P. Teb. 33 über die Reise des Senators L. Memmius ins 
Faijüm. In Z. 1 ergänzt der Verf. 'Eo^üvas) statt 'Eg^ag) und ver- 
weist dazu auf P. Grenf. II 23. Jedenfalls lehnt er mit Recht die 
Gleichsetzung mit dem ( Eo^Cag in P. Teb. 27, 27 als unwahrscheinlich 
ab. Daß Memmius nicht auch Theben besucht habe (S. 4), läßt sich 
aus dem Papyrus nicht folgern. 

13. F. Marx, Fefellitus sum. Aren. f. lat. Lexikogr. XV Heft 1. — Marx 

stellt fefellitus sum bei Petronius, pepertum fuisset in P.Lips. 40,21 
imd pepercitum fuerit bei Lucifer zusammen und erklärt sie als 



202 IV- Bibliographie 

vulgäre Bildungen, zu denen man durch die penuria formarum ge- 
drängt war. 

14. E. Mayser, Grammatik der griechischen Papyri aus der Ptole- 

mäerzeit mit Einschluß der gleichzeitigen Ostraka und der in Ägypten 
verfaßten Inschriften. Teub. 1906. 538 S. — Auf diese sehr dankens- 
werte Arbeit, die mir während der Korrektur zuging, soll an dieser 
Stelle nur deswegen vorläufig hingewiesen werden, weil sie nebenbei 
auch manche Beiträge zu den Editionen bietet. Eine eingehendere 
Würdigung wird A. Thumb im nächsten Heft des Archivs vorlegen. 

15. J. Nicole. Les Papyrus de Geneve. Papyrus grecs, actes et lettres. 

Tables du premier volume. Geneve Kündig 1906. 41 S. — Durch 
dieses Heft findet der erste Band der Genfer Papyri seinen Abschluß. 
Nicole bietet ausführliche Indices in 12 Abteilungen, deren letzte das 
Vocabulaire generale bringt. Bei diesen Indices sind die Korrekturen, 
die im 13. Abschnitt zusammengestellt sind, bereits berücksichtigt. 
Bei den letzteren sind die im Archiv HI 368 ff. gegebenen Nachträge 
verwendet worden, „dont un demier examen personnel m'a confirme 
presque tous les resultats." Zu Nr. 16 konnten die im Archiv III 548 ff. 
gemachten Vorschläge noch nicht geprüft werden. — Hoffentlich wird 
der Verfasser nach glücklicher Beendigung des I. Bandes nun bald an 
den IL Band herangehen können. 

16. Th. Reinach, Les juifs d'Alexandronese. Melanges Nicole S. 451/9 

(mit 1 Tafel). Zu den Melanges Nicole, Recueil de memoires de 
philologie classique et d'archeologique offerts a, Jules Nicole, Geneve 
Kündig 1905. Vgl. W. Otto, Lt. Zentralbl. 1906 Nr. 10 Sp. 360ff. — 
Ein Versuch, P. Magd. 35 noch vollständiger, als die ersten Heraus- 
geber es getan haben, zu ergänzen, der mich aber nicht überall über- 
zeugt hat. Vgl. oben S. 54/5. 

17. K. Sudhofi", Ein neues ärztliches Gutachten aus Papyrusfunden- 

Mitteil, zur Geschichte d. Medizin u. d. Naturwissensch. Nr. 17 (1906) 
V Nr. 1 (13 S. Separatabdr.). — Der Vertreter der Geschichte der 
Medizin an der Universität Leipzig legt hier P. Lips. 42 und die an- 
deren ärztlichen Gutachten nebst verwandten Urkunden vor und be- 
spricht sie vom medizinischen Standpunkte aus. Es ist außerordentlich 
erfreulich und dankenswert, wenn von fachmännischer Seite wie hier 
die einschlägigen Urkunden für die Nachbargebiete nutzbar gemacht 
werden. 

18. G. Vitelli, Rendiconto di sitologi. Stud. ital. d. filol. class. XIII S. 52. — 

Vitelli gibt den Wortlaut von P. Fay. 332 nach dem Original P. Cairo 
10856. Nach seiner Lesung nennt der Text das 14., nicht das 15. Jahr 
des M. Aurelius. 

19. G. Vitelli, ZcorrjQiog Ilavvi. Studi ital. di filol. classica XII S. 228. 

— Ein von V. erworbenes Fragment erwähnt (X7jvb(g) 2o)rr]Qiov Ilavvi 
(a. 88). Damit wird die schon von Grenfell-Hunt behauptete Gleich- 
stellung gesichert. 

20. C. Wessely, Die Abfassungszeit der Correspondenz des Hero- 

ninos. Anzeig. phil. bist. Classe d. Wien. Akad. 1906 Nr. VIII. Vgl. 
hierzu die Einwendungen von Vitelli in den Aggiunte e Correzioni 



Ulrich Wilcken: Zur Religionswissenschaft 203 

(der P. Fiorentini) p. IXf. und von L. Mitteis, P. Lips. Corrig. S. 336. 
Mir ist Wesselys Schrift noch nicht zugänglich gewesen. 

21. C. Wessely, Die Gründungszeit des Peribolos von Soknopaiu 

Nesos. Stud. Pal. I (4) S. 57. — Wessely bringt die Inschrift 
Arch. II 429 n. 3 in ansprechender Weise mit der Angabe des Wiener 
Festkalenders (Karanis S. 76) zusammen, daß im Phamenoth das 
Gründungsfest des nsQißokog des Soknopaios gefeiert wurde. Freilich 
besteht noch eine Differenz im Tagesdatum, denn das % der Inschrift 
ist nach der jetzt von Milne (Cat. gener.) gegebenen Photographie sicher. 
Die oixodoj.ir} fällt nach der Inschrift in das Jahr 24 vor Chr. 

Rezensionen erschienen: 

Über B. G. U. III 11, 12, IV 1—3 (vgl. Arch. II 385ff., III 300ff. 504 ff.): 
0. (Iradenwitz, Berl. ph. Woch. 1906 Sp. 1345/58. 

Über P. Teb. (vgl. Arch. II S. 394ff; HI S. 142): M. Chwostoff im Journal 
des Ministeriums für Volksaufklärung IX (1904) S. 182/222. Leider 
ist diese sehr eingehende Besprechung, da sie russisch geschrieben ist, 
mir nicht verständlich. 

Über P. Oxy. III (vgl. Arch. III S. 166 ff).: 0. Schultheß in der Woch. f. klass. 
Philol. XXI (1904) Nr. 38 Sp. 1025/37. H. Reich, Deutsch. Litteratur- 
Zeit. XXIV (1903) Nr. 44 Sp. 2677/2690. Vgl. W. CrÖIiert in Stud. 
Pal. I (4) S. 92/6. 

Über P. Oxy. IV (vgl. Arch. III S. 311 ff.): F. B(laß) im Literar. Zentralbl. LV 
(1904) Nr. 28 Sp. 927/31. U. v. Wilamowitz-Mölleiulorff in GGA 
1904 Nr. 8 S. 657/78. G. Vitelli in Atene e Roma VII (1904) Nr. 67/8 
Sp. 229/32. 

Über P. Goodsp. (vgl. Arch. III S. 112 ff): P. Jonguet in der Revue critique 
XXXVIII (1904) Nr. 28 S. 34/7. W. Schubart in Berl. Phil. Woch. 
XXTII (1903) S. 854ff. 0. Schnltheß in Neu. Phil. Rundsch. 1903 
Nr. 22 S. 509/14. Zuretti, Riv. di filol. 1904 S. 127/8. Vgl. W. Crönert 
in Stud. Pal. I (4) S. 96/9. 

Über Wesselys Stud. Pal. I 2 (vgl. Arch. U S. 392 ff.): R. de Rnggiero 
in La Cultura XXII Nr. 10 S. 152/3. 

III. Zur Religionswissenschaft. 

22. Archiv für Religionswissenschaft. Herausgeg. von A. Dieterich und 

Th. Achelis. VII.— IX. Band (1904—1906). Lpz. Teubner. — Das 
Archiv will in der durch Albrecht Dieterichs Eintritt bewirkten Neu- 
gestaltung ein Zentralorgan werden, in dem die verschiedenen Philologien 
sich mit der Ethnologie und der Volkskunde zur Erforschung der religions- 
wissenschaftlichen Probleme vereinen sollen. Wenn Dieterich in seinem 
Vorwort (/VII 4) unter den Hauptaufgaben der Geschichte der Religionen 
abgesehen von der Erforschung des „ethnischen Untergrundes" im be- 
sonderen die Erforschung der Genesis des Christentums, des Unterganges 
der antiken und des Werdens und Wachsens der neuen Religion in den 
Mittelpunkt stellt, so darf die Papyruskunde mit ihren Tausenden von 
Zeugnissen aus dem frisch pulsierenden Leben der für jene Fragen 
entscheidenden Jahrhunderte hoffen, auch ihrerseits für die Ziele des 



204 IV. Bibliographie 

neuen Archivs wertvolles neues Material zu liefern. Andererseits konnten 
schon aus den drei vorliegenden Jahrgängen einzelne Untersuchungen 
im folgenden notiert werden, die eine Förderung der Papyruskunde 
bedeuten. Sind es bisher namentlich die Zauberpapyri gewesen, die die 
Biiicke gebildet haben, so bedarf es nach meiner Überzeugung nur einer 
systematischen Durcharbeitung, um auch den Urkunden noch mehr 
religionsgeschichtliche Kesultate zu entlocken. Vgl. einstweilen außer 
den bekannten Arbeiten Deißmanns den Versuch, den ich vor einigen 
Jahren in diesem Archiv I S. 396 ff. gemacht habe („Heidnisches und 
Christliches aus Ägypten"). 

23. E. Bickel, Zur Bedeutung des Ammon-Orakels. Philologus 64 

(1905) S. 149/50. — B. weist auf gewisse Traditionen hin, nach denen 
die Priester des libyschen Ammon als Vertreter der Armut aufgefaßt 
werden, und sieht in diesem Zuge der Üb erlief erung einen Einfluß der 
kynischen Lehre. 

24. M. R. Blomfleld et E. D. G. Dutilh, Saint Menas (3 planch.). Bull. 

de la Societe Archeol. d'Alexand. VI (Nouv. Ser. I) 1904 S. 38 ff. — 
Beschreibung von 29 Ölfläschchen des Heiligen Menas (nebst photo- 
graphischer Reproduktion), die sich im Alexandrinischen Museum be- 
finden. Der Kommentar über die Bedeutung dieser Objekte und über 
die Kirche des Heiligen Menas verzichtet zu sehr auf eigene Darstellung, 
indem er lange Exzerpte aus Neroutsos, Butler usw. gibt. Über den 
Heiligen Menas sind jetzt die Entdeckungen von Kaufmann zu ver- 
gleichen. S. unten S. 234 n. 115. 

25. L. Borcliardt, Harpokrates mit dem Topf. Zeitschr. f. Aeg. Sprache 

XL. — Auf einer ägyptischen Terrakotte (Kairo), die den Harpo- 
krates mit einem Kruge darstellt, steht in Hieroglyphen die Inschrift: 
hrinibiSpstis. Borchardt erkannte in dem Anfang dieser unägyptischen 
Gruppe jjBovtßo. Ich schlug darauf für das Ganze xEQvißoTtuarrig (von 
TtdöGco) in dem Sinne „der Weihwassersprenger" vor. 

26. St. Braßloff, Das kirchliche Asylrecht in Ägypten. Zeitschr. 

Savig. St. Rom. XXV S. 3l2ff. Vgl. unten S. 214 n. 58. 

27. W. E. Crum, Christian Egypt. Archaeol. Report (ed. Griffith) 1902/3 

(S. 52fl\), 1903/4 (S. 74ff.), 1904/5 (S. 73 ff.), 1905/6 (S. 66/80). 
— Gute Übersichten über die neueren Erscheinungen. 

28. A. Deißmailll, Papyrus und Papyri. Theol. Realenc. v. Hauck XIV 

S. 667/75. Eine kurz gedrängte, aber inhaltsreiche Orientierung über 
die Bedeutung der Papyri für die Erforschung der Bibel und der 
Geschichte des Christentums. 

29. A. Deißuiailll, Der Brief des Psenosiris. Die Studierstube (Kirchl. 

theol. Monatsschrift, Stuttg.) I (1903) Dez.-Heft. Vgl. hierzu auch 
Jouguet, Rev. d. Et. Anc. VII 2 (1905) S. 36. — Der Verf. verficht 
mit Erfolg seine Auffassung von dem Psenosirisbrief (vgl. Arch. II S. 166) 
gegen die neue Deutung von Albrecht Dieterich (GGA 1903 S. 550/5). 
Die Annahme Dieterichs, daß der Brief von dem Transport der Leiche 
der Politike handelt, wird durch den Zusatz tijv Ttsficpd-siaav «£ 'Oäaiv 
vito %j]£ riyepovlccg ausgeschlossen, denn damit ist, wie schon Grenfell- 
Hunt sahen und Deißmann weiter belegt hat, die Verbannung in die 
Oase ausgedrückt. Ebenso ist Dieterichs Deutung von P. Grenf. II 77, 



Ulrich Wilcken: Zur Religionswissenschaft 205 

o4ff., auf die er sich besonders stützte, ganz unhaltbar, wie Deiß- 
mami zeigt. — Zum Text sei hier noch eine nebensächliche Bmerkung 
angeschlossen. In Z. 9 las ich am Original exco oder eyco statt eo«. 
Wenn ich Arch. III S. 125 eine Verschreibung für l'ffco annahm, so ist 
mir dies inzwischen sehr unwahrscheinlich geworden. Dann bleibt aber 
kaum etwas anderes übrig als zu lesen: ivi]vo%(x6iv iv&üds aig Tosyco 
(oder TostcS). womit der Aufenthaltsort des Psenosiris bezeichnet wäre. 
Vgl. z. B. den Dorfnamen Toa^iGig in Oxy. IV, 715, 6. — Soeben hat 
auch Fr. Buecheler das Problem berührt (Rhein. Mus. 61, 1906, 627). 
Auch er nimmt an, daß die Frau „in die Oase geschickt" ist, faßt 
aber koIium) abweichend von Deißinann als Alexandrinerin, „als An- 
gehörige der nöhg im Gegensatz zu ägyptischen Landleuten so ge- 
nannt." Letzteres drücken unsere Urkunden aber regelmäßig mit äari] aus. 

30. A. Deißinann und E. Scllürer, Zur Chronologie des griechischen 

Sirachbuches. Theol. Literaturzeit. XXIX (1904) Nr. 20 Sp. 558/9. 
— WährendDeißmannmeinerimArch.III S.321 vorgeschlagenen Datierung 
des griechischen Sirachbuches zustimmt, bestreitet Schürer sie, indem 
er auf Anwendungen von inl ßaatlscog neben den Jahreszahlen in den 
Übersetzungen der LXX und außerhalb Ägyptens hinweist, die gegen 
meine Theorie zeugen sollen. Hierzu bemerke ich: 1. Ich habe durch 
Beispiele erhärtet, daß in der in Ägypten gesprochenen und ge- 
schriebenen Sprache im hinter der Jahreszahl nur dann angewendet 
wird, wenn auf einen bereits verstorbenen König hingewiesen wird. 
Dies halte ich aufrecht, umso mehr, als ich inzwischen auf ein neues, 
völlig einwandfreies Beispiel gestoßen bin: in einem 126 v. Chr. (unter 
Euergetes II.) geschriebenen Testament (Pap. Grenf. I 21, 5) wird auf 
einen älteren Akt hingewiesen mit den Worten: sv rai g (srsi) e%} 
tov Oü.o^irjzoQog (== 176/5 v. Chr). 2. Ich habe ausdrücklich betont, 
daß die Kenntnis dieses für Ägypten nachgewiesenen Sprachgebrauches 
nur für das in der lebendigen %oivv t Ägyptens selbständig verfaßte 
Proömium des Sirachbuches anzunehmen ist, nicht aber in dem völlig 
verschiedenen Übersetzungsgriechisch der LXX gesucht werden darf. 
Die von Schürer aus diesem und aus außerägyptischen Gebieten ent- 
nommenen Einwendungen treffen daher nicht meine These. Ebenso 
wenig daher auch die Bemerkungen von Smend, Die Weisheit des 
Jesus Sirach 1906, S. 3. Wer sie umstoßen will, muß zeigen, daß 
jenes Ini in der ägyptischen kolvi] auch bei Datierungen nach lebenden 
Königen angewendet wird. Bis dahin halte ich daran fest, daß das 
griechische Sirachbuch nach 116 v. Chr. entstanden ist. Vgl. auch 
unten S. 209 n. 45. 

31. A. Deißinann, Das neue Testament und die Schriftdenkmäler der 

römischen Kaiserzeit. Jahrb. d. Freien Deutsch. Hochstifts zu 
Frankf. a. M. 1905, S. 80/95. — ■ Klar und überzeugend setzt D. aus- 
einander, von wie großer Bedeutung die nichtliterarischen Texte (In- 
schriften, Papyri, Ostraka usw.) für die sprachhistorische, die literar- 
historische und die religionshistorische Erforschung des Neuen Testa- 
mentes sind. Hier ist ein Arbeitsprogramm voll von großen Gesichts- 
punkten aufgestellt, zu dessen Lösung beitragen zu können dem 
Papyrusibrscher eine Freude sein muß. 



206 rV. Bibliographie 

32. Ad. Ermail, Die ägyptische Religion. Handbücher der Kgl. Museen 

zu Berlin. G. Reimer 1905. 261 SS. mit 165 Abbildungen. — Das 
Buch will zwar nach der Vorrede kein „gelehrtes" sein, sondern sich 
anspruchslos an einen weiteren Leserkreis wenden; aber da es die 
Arbeit des Gelehrten ist, der das Verständnis der ägyptischen Tradition 
wie kein anderer gefördert hat, so ist es auch für die Wissenschaft 
von hohem Werte, daß er hier im Zusammenhang die ägyptische 
Religion so gezeichnet hat, wie sie sich ihm „nach dreißigjähriger Be- 
schäftigung mit ihren Denkmälern" darstellt. Die Papyrusforscher 
seien umso mehr auf dies Buch als eine vortreffliche Einführung in 
das schwierige Gebiet hingewiesen, als auch die religiösen Verhältnisse 
der griechischen und römischen Zeit eingehender darin dargestellt sind. 
Sie werden zwar im Einzelnen manches zu ändern und hinzuzufügen 
haben, denn von einer Verwertung der Resultate unserer Papyrus- 
forschung hat der Verfasser Abstand genommen. 

33. L. FallZ, De poetarum Romanorum doctrina magica quaest. sei. 

Religionsgesch. Versuche u. Vorarbeiten, hsg. v. A. Dieterich u. R. Wünsch 
II 3. Heft (1904) S. 107/70. - - Der Verf. behandelt nach einer Zu- 
sammenstellung der bei römischen Dichtern sich findenden Hinweise 
auf Nekromantie und Liebeszauber (Kap. I, II) die Frage, wie diese 
Angaben sich zu den in den Zauberpapyri uns erhaltenen Vorschriften 
verhalten, und wieweit eine sachliche Kenntnis der Zauberlehren bei 
diesen Dichtern anzunehmen ist (Kap. in). 

34. A. H. Gardilier, Imhotep and the scribe's libation. Äg. Zeitschr. 40 

S. 146. — Sethes Ausführungen über Imhotep (vgl. Archiv II S. 467/8) 
werden z. T. modifiziert durch Gardiners Nachweis, daß die Schreiber- 
sitte, dem Imhotep zu libieren, schon während der XVITI. Dyn. be- 
stand. Darin scheint mir Sethe aber Recht zu behalten, daß Imhotep 
ursprünglich ein Mensch war. Wiedemanns Schlußfolgerung aus Gar- 
diners Darlegung (Arch. f. Religw. VII 476), Imhotep sei ursprünglich 
ein unbedeutender Sondergott gewesen, wird durch die betreffende In- 
schrift nicht gestützt, insofern sie den Imhotep nicht als Gott, sondern 
als ehrwürdige Person determiniert. 

35. G. A. Gerhard, 'Ieobg ncölog. Archiv, f. Religionswiss. VII S. 520/3. — 

In den Präscripten der Urkunden von 131 und 116 ff. v. Chr. begegnet 
neben den anderen eponymen Priestern auch ein tEQog molog "Ißiöog 
(lEyuXrjg ^tjrQog &c&v (o. ä.). Gerhard deutet dies Pries tertum im 
Anschluß an H. Brugsch auf Kleopatra III. Ebenso Reitzenstein, 
Poimandres S. 164 und W. Otto, Priester und Tempel I S. 158 
und dazu Addenda. Auf Kleopatra II. bezieht es im Anschluß an 
v. Wilamowitz Laqueur, dem Th. Reinach zuneigt (P. Rein. S. 74). 
Vgl. unten S. 224. Mir scheint die von Gerhard vertretene An- 
sicht die richtige zu sein (vgl. unten S. 264/5), wie er auch das 
Priestertum mit Recht auf einen Mann bezieht (s. unten S. 243/4). 
Gerhard berichtet vorher (S. 519/20) über die neuen Zeugnisse für 
den Kult der syrischen Göttin im ptolemäischen Ägypten. Vgl. 
Arch. H S. 547. 

36. F. L. Griffith and H. Thompson, The demotic magical papyrus of 

London and Leiden. I Lond. 1904. 205 SS. Vol. II: Hand copy 



Ulrich Wilcken: Zur Keligionswissenschaft 207 

of tlie Text. 1905. — Die Herausgeber bieten zum erstenmal eine 
zusammenhängende Ausgabe der beiden Bruchstücke, die als Leidener 
resp. Londoner „gnostischer" Papyrus (III. Jahrb. n. Chr.) bereits bekannt 
waren. Abweichend von den früheren Bearbeitern leugnen sie den 
gnostischen Charakter der Schrift und erklären sie vielmehr als reinen 
Zauberpapyrus, der von den griechischen Zauberpapyri nur dadurch 
abweicht, daß hier in dem demotischen Text die ägyptische Mythologie 
eine sehr viel größere Bolle spielt. Der vorliegende erste Band bietet 
nach der Einleitung eine Transkription, Übersetzung und erklärende An- 
merkungen. Später sollen ein vollständiges Glossar, Indices der grie- 
chischen Wörter usw. folgen. In einem zweiten Bande ist soeben eine 
sorgfältige hand copy des ganzen Textes (in Folioformat) heraus- 
gegeben, da die Beschaffenheit des Leidener Textes eine Photographie 
nicht zuließ. Abgesehen von den berühmten koptischen Glossen, die 
zur Entzifferung des Demotischen einst so große Dienste geleistet haben, 
enthält der Papyrus auch drei griechische Texte (4, 9 — 19; 15, 24 — 31; 
13, 9 — 20). Die vorliegende Publikation, deren Exaktheit durch die 
Namen der Herausgeber verbürgt wird, ist für die Zauberforschungen 
von großer Bedeutung. 

o o 

37. A. Jacoby und W. Spiegelberg, Der Frosch als Symbol der Auf- 

erstehung bei den Ägyptern. Sphinx VII S. 215/28. — Auf 
S. 222 ff. wird auch auf die Bedeutung des Frosches in den Zauber- 
papyri eingegangen. 

38. F. Frlir. Hiller von (Jaertringen, Inschriften von Priene. König- 

liche Museen zu Berlin. 1906. XXIII u. 312 S. mit 81 Abbildungen 
im Text u. 3 Beilagen. — Auf diesen trefflichen Band, der soeben 
erschienen ist, sei an dieser Stelle wegen der Inschrift Nr. 195 ver- 
wiesen. Sie enthält Bestimmungen über den Kultus der ägyptischen 
Götter (Sarapis, Isis usw.) von Priene, etwa aus der Zeit um 200 vor Chr. 
Vieles ist daran von Interesse, zumal wir derartig detaillierte griechische 
Bitualvorschriften für einen ägyptischen Tempel sonst kaum besitzen 
dürften. Von besonderem Wert aber erscheinen mir die folgenden Worte 
(Z. 28/9): aTtb de xav xQcms^av cov av 6rjfi[og xotffifjt, ösöoö&a (vgl. Add.)] 
[Y]of£ xct£ %ofi£voig vitb xov &sov. Hier finden wir zum ersten 
Mal in einem Sarapistempel außerhalb Ägyptens xccxe%6(i$voi vtzo xov 
&sov, die den ungefähr für dieselbe Zeit bezeugten, viel umstrittenen 
Kttxo'/pi des memphitischen Serapeums an die Seite treten. Vgl. über 
diese zuletzt W. Kroll, Mantissa observationum Vettianarum (Catalog. 
cod. astrolog. graec. V, II p. 146/7). Ich sehe in den eindeutigen Worten 
der Inschrift eine neue Bestätigung für die von Letronne aufgestellte, 
neuerdings namentlich von Preuschen verfochtene Ansicht, daß diese 
%uxo'/Qi nicht als die „Eingeschlossenen", sondern als die „von Gott 
Besessenen" aufzufassen sind. Vgl. meine Bemerkung im Arch. III 143 
und 335. Ich beschränke mich auf diese kurze Notiz, da ich dem- 
nächst in den „Urkunden der Ptolemäerzeit" meine Auffassung von den 
Kaxo^oL im Zusammenhang begründen werde. — Auch daß nach dieser 
Inschrift der Priester xcoi [^]jw& (d. h. der Statue des Apis) opfern 
soll, ist bemerkenswert. Das zeigt nur, daß die Vermischung des 
Sarapis und Osiris-Apis im Kult, wie sie sich in Ägypten vollzogen 



208 IV. Bibliographie 

hatte (vgl. Arch. III 249 ff.), auch bei der Übertragung in nichtägyptische 
Gebiete maßgebend blieb. Für die Frage nach dem ursprünglichen 
Verhältnis der beiden Götter zu einander ist dies natürlich nicht zu 
verwerten. 

39. Gr. Lefebvre, Bull, de l'Inst. franc. d'archeol. Orientale IV Le Caire 1904. 

15 SS. Vgl. dazu: A. Deißmann, Die christliche Welt XX Nr. 1 
(1906) Sp. 19/21. — Lefebvre ediert hier 20 Ostraka (aus Ober- 
ägypten. VII. Jahrh.), die Evangelientexte enthalten: „das Evangelium 
bei den Armen Ägyptens im Zeitalter des heranflutenden Islam" (D.). 
Ich kenne sie bis jetzt nur aus der Besprechung Deißmanns. 

40. C. F. Lehmann-Haupt, Sarapis contra Oserapis. KlioIV (1904) S. 396/401. 

— Der Verfasser sucht ausführlicher seine schon mehrfach vorgetragene 
These zu stützen, daß Sarapis ursprünglich der babylonische sar- 
apsi (Ea) sei und über Sinope nach Alexandrien gekommen sei. Zu 
seinen Schlußworten über meinen Artikel „Sarapis und Osiris-Apis" 
im Archiv III 249 ff. bemerke ich, daß ich daselbst seine mir gut be- 
kannte These nur deswegen nicht berücksichtigt habe, weil ich sie 
für irrig halte. Die Gründe hoffe ich bald an anderer Stelle vorzu- 
legen. Wenn Lehmann ebendort sagt, ich hätte der Frage, woher 
der Sarapis eingeführt sei, wie eines gänzlich unbeiuihrten und un- 
gelösten Problems gedacht, so hat er in meine dafür zitierten Schluß- 
worte etwas ihnen völlig Fremdes hineingelesen. Daß die Frage nicht 
unberührt ist, wissen wir ja wohl alle. Für ungelöst halte ich sie 
allerdings auch heute noch, auch nach Lehmanns Aufsatz. 

4L J. Leipoldt, Schenute von Atripe und die Entstehung des national- 
ägyptischen Christentums. In Gebhardts und Harnacks Text. u. 
Untersuch, z. altchr. Lit. NF. X 1. Leipzig 1903. 213 SS. Vgl 
Strzygowski, Byz. Zeitschr. 1904 S. 297 ff. — Auf diese vor- 
treffliche Arbeit sei hier nachdrücklich hingewiesen, weil die große 
Bewegung, die hier zur Darstellung kommt, zu dem historischen Bilde 
gehört, dessen Kenntnis für die Interpretation unserer gleichzeitigen 
Urkunden von Wichtigkeit ist. Vgl. von demselben Verfasser: Die 
Entstehung der koptischen Kirche. In Rud. Haupts Katalog 5 
(Ägyptologie etc.) Halle a. S. 1905 p. I— XV. 

42. H. Lietzmann, Griechische Papyri. Kleine Texte 1. theolog. Vor- 
lesungen und Übungen Nr. 14. Bonn 1905. 16 SS. — Es ist mit 
Freuden zu begrüßen, daß hier ein praktischer Versuch gemacht wird, 
die Papyrusurkunden, deren Bedeutung für die neutestamentliche 
Forschung durch Deißmanns Arbeiten erwiesen ist, den jungen Theo- 
logen näher zu rücken. Von feinen sprachlichen und sachlichen Er- 
läuterungen begleitet sind hier 11 Papyrusurkunden aus den ersten Jahr- 
hunderten unserer Zeitrechnung zum Abdruck gebracht, als Unterlage für 
den Unterricht. Es sind: P. Oxy. I 37; 38; II 292; III 531; IV 744; 
P. Fay. 112; 123; BGU I 27; 38; 261; II 595. Konnte die Aus- 
wahl für ein Heft dieser Sammlung (es kostet 40 Pfennige!) auch 
nur klein sein, so ist doch zu hoffen, daß, wer diese 11 Texte durch- 
gearbeitet hat, Lust bekommt, auch zu den größeren Publikationen zu 
greifen. — Zumal das Schriftchen für Theologen bestimmt ist, möchte 
ich erwähnen, daß ich Krebs' Ansicht, daß der unter Nr. 8 mitgeteilte 



Ulrich Wilcken: Zur Religionswissenschaft 209 

Brief BGU 27 wegen des ag 6 &ebg jföekev wohl von einem Christen 
geschrieben sei, nicht teile. Ich habe schon im Archiv I S. 436 
darauf hingewiesen, daß der Brief wegen der Beziehung zu BGU 38 
von einem Heiden herrühren muß. Der Adressat ^AnoXXivccqiog ist 
offenbar in beiden Briefen dieselbe Persönlichkeit, wie auch EiQi]vaiog 
in BGU 38, 25 wiederkehrt (Eiqiqvaig steht für EiQrjvalog wie IlroXefiaig 
gelegentlich für ÜTolsnalog, also nicht EiQrjva'tg, wie Lietzmann schreibt), 
und andererseits der UeQfjvog in BGU 27, 17 identisch ist mit dem 
Schreiber von BGU 38. Die beiden Briefe sind von Krebs mit Un- 
recht in verschiedene Jahrhunderte gesetzt. Daß aber diese Personen 
Heiden sind, zeigt BGU 38, 4: Tb TtQogKvvrj^ia 6ov noicö tvocqu rolg 
fteoig. Auch BGU 827 mit der Erwähnung des Zsvg KccGiog (vgl. 
Arch. I 555) ist, nach den Eigennamen zu schließen, an denselben 
Apollinarios gerichtet und bezeugt dann gleichfalls sein Heidentum. — 
Der unter 11 mitgeteilte Brief BGU II 595 bedürfte wohl einer gründ- 
lichen Revision am Original, auch BGU 261 ist noch nicht in Ordnung. 
An övvöiööov rccg %SQsg (= %£LQag) Zoidovri (261, 9), wo awdiaaov 
für ßvvsdijaco stehen soll, glaube ich nicht. Ich ziehe vor: övvdeg 
(= ßvv&sg) Gov rag yjoeg (^ftpag) xrX. 

Soeben erscheint die erste Lieferung des von Lietzmann heraus- 
gegebenen „Handbuchs zum Neuen Testament" (Tüb. Mohr) 
mit dem von Lietzmann geschriebenen Kommentar zum Römerbrief 
(Band III Bogen 1 — 5, 1906). Hier ist Ernst gemacht mit der 
Forderung, daß die Überreste der hellenistischen Kultur, so auch die 
Papyri und Inschriften, nutzbar gemacht werden sollen für die Er- 
klärung der neutestamentlichen Schriften. Manche seiner Exkurse sind 
auch für den Papyrusforscher von Wert. 

43. G. Maspei'O, Le debut du second conte de Satni-Khämois. Melanges 

Nicole S. 349/55. — Der feine Kenner der ägyptischen Literatur be- 
handelt hier mehrere Fälle von Inkubation bei den Ägyptern und 
verwendet sie zur Ergänzung der Satni -Erzählung. Um die Brücke 
zu unsern griechischen Papyri zu schlagen, erwähne ich, daß ich in 
derselben Festschrift S. 579/96 unter dem Titel „Der Traum des 
Königs Nektonabos" eine Neuausgabe des P. Leid. U vorgelegt 
habe, in der gleichfalls ein Beispiel von Inkubation vorliegt. 

44. Ed. Meyer, Die Mosesagen und die Lewiten. Sitzungsber. Pr. Akad. 

Wiss. XXXI (1905) S. 640/52. — Auf diesen an neuen Gedanken 
reichen Aufsatz sei deshalb an dieser Stelle hingewiesen, weil der Verf. 
zum Schluß eine Vermutung ausspricht, die u. a. auch das auf Papyrus 
erhaltene „Töpferorakel" in neuem Licht erscheinen läßt. Er stellt die 
Hypothese auf, daß das Schema der Weissagungen über die Zukunft 
des Volkes, einschließlich der messianischen Zukunft, aus Ägypten 
überkommen ist. — Inzwischen hat Meyer diese These ausführlicher 
dargelegt in seinem großen Werke: „Die Israeliten und ihre 
Nachbarstämme", Halle a. S. Niemeyer 1906. Zu S. 452 sind 
meine Ausführungen im Hermes 40 S. 544/60 (s. unten S. 212 n. 54) 
nachzutragen. 

45. H. Müller (Paderborn), Zur Datierung der griechischen Übersetzung 

des Buches Ecclesiasticus. Wissensch. Beilage zur Germania 1904 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. 14 



210 IV. Bibliographie 

Nr. 33 S. 260. — Der Verf. stimmt meiner im Arch. III S. 321 vor- 
geschlagenen Datierung des griechischen Sirachbuches (nach 116 vor 
Chr.) zu und weist darauf hin, daß der lateinische Übersetzer die Be- 
deutung des inl richtig erfaßt hat, wenn er übersetzt: in octavo et trigesimo 
anno temporibus Ptolemaei Euergetis. Zur Sache vgl. oben S. 205. 

46. W. Otto, Priester und Tempel im hellenistischen Ägypten. Ein 

Beitrag zur Kulturgeschichte des Hellenismus. I. Teil. Teub. 1905. — 
Über dieses den ganzen Stoff zum ersten Mal zusammenfassende Werk 
wird das Archiv eine Rezension bringen, sobald der II. Band erschienen 
sein wird. 

47. R. Reitzeiisteill, Ein Stück hellenistischer Kleinliteratur. Nachr. 

d. Kgl. Gesell, d. Wiss. z. Gott., phil.-hist. Kl. 1904 Heft 4 S. 309/32. 
— Eine Neubearbeitung des von Wessely zuerst herausgegebenen 
„Töpferorakels''. S. kommt zu einer wesentlich anderen Deutung, als 
ich sie früher in den „Aegyptiaca" (Festschr. f. G. Ebers 1897 S. 146 ff.) 
vorgeschlagen hatte. Er findet Anspielungen auf Kambyses und Ochos, 
auf Alexander den Großen und die Ptolemäer und hält das Ganze für 
ein „Stimmungsbild aus den national -ägyptischen Kreisen bald nach 
dem Tode des zweiten Euergetes". Er bezweifelt daher auch die An- 
gabe der Subskription, daß der griechische Text aus dem Ägyptischen 
übersetzt sei. Hierzu habe ich inzwischen Stellung genommen in dem 
unten S. 212 n. 54 aufgeführten Hermesaufsatz. 

48. R. Reitzeiisteill, Poimandres. Studien zur griechisch-ägyptischen 

und frühchristlichen Literatur. Leipz. Teub. 1904. 382 SS. — 
Unter diesem Titel legt R. tiefdringende Forschungen ausgebreitetster 
Gelehrsamkeit vor, durch die die hermetischen Schriften neues Licht 
empfangen. Ausgehend von der schönen Entdeckung, daß die Ein- 
leitung des Hirten des Hermas eine ältere Fassung des Poimandres 
benutzt hat, setzt er die Entstehung der Urform des Poimandres vor 
den Beginn des II. Jahrhunderts n. Chr. Die Entstehung der Poimandres- 
Gemeinde wird später zwischen diesen Termin und den Beginn des 
H. Jahrb.. v. Chr. gesetzt. In einer eindringenden Analyse wird dann 
gezeigt, daß der vorliegende Poimandres nur die Überarbeitung jener 
älteren Fassung ist. Die Zusammenfügung des Corpus wird später 
in die Zeit des Diokletian gesetzt. In einem weiteren Kapitel sucht 
der Verf. dann die eigenartigen Vorstellungen des Poimandres auf 
ihren Ursprung zurückzuführen und kommt zu dem Ergebnis, daß die 
wichtigsten derselben als hellenisierte Lehre ägyptischer Priester auf- 
zufassen seien. Dies gibt ihm Veranlassung, auf die ägyptische Offen- 
barungsliteratur im einzelnen einzugehen. Des weiteren wird die 
Ausbreitung der hermetischen Lehre über die Grenzen Ägyptens hinaus 
verfolgt. Den Schluß macht die Neuedition einzelner Kapitel des her- 
metischen Corpus. ■ — Es ist nicht möglich, in wenigen Worten eine 
Vorstellung von dem reichen Inhalt des Buches zu geben. Hier mußte 
darauf hingewiesen werden, einmal, weil die Zauberpapyri vom Verf. 
durch das ganze Werk hindurch als wichtiges Hilfsmittel herangezogen 
worden sind (über den Pap. Mimaut vgl. die nächste Notiz), ferner, 
weil die Ausführungen über die ägyptische Religion in der hellenistischen 
Zeit Fragen berühren, die auch den Papyrusforscher lebhaft beschäf- 



Ulrich Wilcken: Zur Religionswissenschaft 211 

tigen und von ihm nachzuprüfen sind. Inzwischen ist von Th. Zie- 
linski, Hermes und die Hermetik (Arch. f. Religionsw. VIII u. IX), 
dem von Reitzenstein behandelten Thema eine völlig andere Wendung 
gegeben worden. Ich sehe mich z. Z. außer stände, in dieser un- 
geheuer schwierigen Frage ein festes Urteil zu geben. Auf alle Fälle 
bleibt Reitzenstein, wie Albrecht Dieterich (Archiv f. Relig. VIII 496) 
mit Recht sagt, „das sehr große Verdienst, es energisch versucht zu 
haben, den ägyptischen Einschlag in dem bunten Riesengewebe späterer 
antiker Religion auszulösen." — Im einzelnen bemerke ich: Zu den 
Ausführungen über das Töpferorakel (namentlich S. 187/8) vgl. meine 
Neubearbeitung des Textes im Hermes 40, 544 ff., wo ich manches 
anders deute (s. unten S. 212 n. 54). — Zu dem alchemistischen Text auf 
S. 141 bemerke ich, daß 'Oqjiuvov&C sicher nicht in r QQ[Acc%ov&£ zu 
ändern ist: der Name des Horus von Edfu muß griechisch wesentlich 
anders gelautet haben. Was 'Oof.iavovdi, bedeutet, weiß ich nicht. ■ — ■ 
Durch Reitzensteins Ausführungen auf S. 228 f. über Joseph. Ant. XVIII 
§ 65 ff. ist mir eine neue Interpretation von P. Oxy. I 110 nahe- 
gelegt. Nach Josephus war es nichts Auffallendes, daß Mitglieder 
der Isisgemeinde in den Isistempel zum demvov geladen wurden. Sehen 
wir von der Besonderheit der damit hier verbundenen evvrj tov ^Avov- 
ßidog ab, so erinnert dies an die in jenem Papyrus enthaltene Ein- 
ladung, die man bisher für eine private Familieneinladung wie die 
anderen gehalten hat: Egcara 6s Xcuqtj^co}' öeimvrjGcu eig xleivyv tov 
xvqiov 2c(oÜTUÖog iv reo 2aott%isi(0 uvqiov. i]tig iörlv t£, ccitb cooag #. 
Es handelt sich wohl auch hier eher um eine kultische Handlung. 
— Auf die sehr interessanten historischen Exzerpte (Diadochenzeit), 
die M. Treu im Cod. Palat. 129 zu Heidelberg entdeckt hat, und 
die R. in der V. Beigabe mitteilt, behalte ich mir vor, ein andermal 
einzugehen. 

49. R. Reitzenstein, Zum Asklepius des Pseudo-Apuleius. Archiv 

für Religionswiss. VH S. 393/411. — R. legt die überraschende Ent- 
deckung vor, daß ein im Papyrus ITimaut (Poimandres S. 151 f.) er- 
haltenes Gebet in lateinischer Übersetzung am Schluß des sogenannten 
Asklepius des Ps.-Apuleius vorliegt. Der lateinische Text ermöglicht 
nunmehr die Herstellung des lückenhaften griechischen Gebetes. 

50. R. Reitzenstein, Zweihellenistische Hymnen I. Archiv f. Religions- 

wiss. VIII S. 166/90. — R. deckt die nahe Verwandtschaft zwischen 
einem demotischen Wundzauber, den Griffith kürzlich ediert hat, mit 
dem „Hymnus der Seele" in den Thomas-Akten auf und macht es 
wahrscheinlich, daß in letzteren nur eine christliche Bearbeitung von 
jenem vorliegt. — Das von dem unermüdlichen Verfasser soeben er- 
schienene neue Buch über „Hellenistische Wundererzählungen" 
(Teub. 1906) habe ich noch nicht genauer einsehen können. 

51. 0. Rnbensollll, Pramarres. Äg. Zeitschr. 42 (1906) S. 111 ff. — Gelegent- 

lich der Edition einer Weihinschrift an den Gott nocenaoofig macht 
R. es durch Heranziehung der bildlichen Darstellung der Hawara- 
Stele (= Arch. III S. 136) sehr wahrscheinlich, daß dieser noauaQQrjg 
oder ITQEnaQgrjg der apotheosierte Amenemhet HI. ist. Er bestätigt 
damit eine Ansicht, die ich in den Gott. GA. 1895 S. 157/8 aufgestellt 

14* 



212 IV. Bibliographie 

hatte, die mir aber inzwischen aus sprachlichen Gründen unsicher ge- 
worden war. Die von Sethe bei R. S. 113 vorgetragene Etymologie 
kann zwar meine Bedenken nicht heben, da Sethe gerade das unerklärt 
läßt, was mir Zweifel erregt hatte, nämlich das Schwinden der ersten 
Silbe von N-m5 C t-r c , des N- resp. Aa (von Au\iu§ig). Aber da Stein - 
dorff mir bemerkt, daß bei einem auf der Endsilbe akzentuierten Woi-te 
das Abwerfen einer unbetonten Vorsilbe nicht unmöglich ist, so bin 
ich geneigt, meine sprachlichen Bedenken fallen zu lassen, wiewohl 
eine evidente Analogie noch nicht erbracht ist. Historisch ist es 
jedenfalls sehr begreiflich, gerade Amenemhet III., den bekannten 
Wohltäter des Faijüm, hier als Gott verehrt zu sehen. Rubensohn hat 
schon auf Imhotep und den weisen Amenhotep hingewiesen. Noch 
näher liegt hier im Faijüm der Ih%i6ovypg, den Plinius (irrig) als 
Labyrintherbauer nennt, und der schon wegen üere- und auch wegen 
seines Titels asl £cov sicher einmal ein Mensch gewesen ist (vgl. meine 
Ausführungen in Äg. Zeitschr. 1884 S. 136 ff.). Daß wahrscheinlich 
auch der erste König Mene als ÜQu^vig hier göttlichen Kult in helle- 
nistischer Zeit noch genoß, zeige ich unten S. 244. Wenn auf dem 
Berliner Stein J7oa«(voo^g hinter Suchos dargestellt ist, was sicher auf 
eine Kultgemeinschaft hinweist, so bietet dazu eine hübsche Parallele 
P. Petr. I 25 (2) 1: [egsig zov Zovyov wxl vijg (Ddadelipov. — Ruben- 
sohn streift zum Schluß die auch sonst jetzt ventilierte Frage, ob 
zwischen JToafic^of/g (d. h. nach Spiegelberg „Pharao MaQQrjg") und 
MoiQig ein sprachlicher Zusammenhang vorhanden oder möglich sei. 
Diese Frage ist mit Entschiedenheit zu verneinen. Abgesehen von der 
Vokalisation macht die Verschiedenheit der Akzentuation den Übergang 
von MttQqrig zu Moigig unmöglich. Ein Wort auf j}g, iovg kann nie- 
mals einem Wort auf -ig, -idog gleichgesetzt werden. Vgl. meine Be- 
merkungen im Archiv II S. 180 über Ti&orjg und 2i6oig\ das dort 
Gesagte trifft auch hier zu. — Es wäre übrigens für das obige 
Problem sehr erwünscht, wenn die Hawara-Inschrift gründlich revidiert 
würde. 

52. P.Wendlaild, -Zwt?^, eine religionsgeschichtlicheüntersuchung. 

Zeitschr. f. d. Neutest, Wiss. V (1904) S. 335/353. — Eine ge- 
dankenreiche Studie, in der nach einem geschichtlichen Überblick über 
die Entwickelung des hellenistischen öconjo sein Einfluß auf den christ- 
lichen Soterbegriff behandelt wird. 

53. A. Wiedemann, Ägyptische Religion. Archiv f. Religionsw. VQ 

(1904) S. 471/86 (und IX (1906), S. 481/99. — Berichte über die 
neueren Erscheinungen auf diesem Gebiet. Es wäre dankenswert, wenn 
künftig in diesen Referaten auch das von der Papyrusforschung ge- 
brachte Neue registriert würde. 

54. U. WÜcken, Zur ägyptischen Prophetie. Hermes 40, S. 544/60. — 

Mit Hilfe einer Photographie wird der Text des „Töpferorakels" einer 
Revision unterzogen. Zum Teil auf Grund neuer Lesungen berichtige 
ich meine eigene frühere Deutung, sowie die von Reitzenstein kürzlich 
aufgestellte (vgl. S. 210 n. 47). Ich erkläre den Text als ein Stück 
der altägyptischen Prophetie, mit Ausnahme eines hellenistischen Ein- 
schiebsels (II 2 — 5), in dem schon Reitzenstein mit Recht einen Hin- 



Ulrich Wilckeu: Zur Rechtsgeschichte 213 

weis auf Alexandrien erkannt hat. Zum Schluß ist auf die parallelen 
Beispiele ägyptischer Prophetie hingewiesen. 

Rezensionen erschienen: 

Über E. Preuschen, Mönchtum und Sarapiskult 1903 (vgl. Archiv III 143): 
A. Dieterich in Berl. ph. Woch. 25 (1905) Sp. 13/9. Vgl. hierzu 
oben meine Bemerkungen S. 207 n. 38. 

IV. Zur Rechtsgeschichte. 

55. V. Arang'io-Ruiz, La successione testamentaria secondo i pa- 

piri greco-egizii. Napoli, Luigi Pierro 1906, XVI und 310 SS. — 
Der Verf. bietet in diesem, seinem Lehrer Fadda gewidmeten Werke 
eine umfassende Studie über das im Titel bezeichnete Thema, in der 
er sämtliche bis zum Jahre 1904 ihm bekannte Materialien bearbeitet. 
Über die seit 1904 publizierten einschlägigen Texte will er demnächst 
besonders handeln. Da mir das umfangreiche Werk erst während der 
Korrektur zuging, muß ich mich auf eine kurze Inhaltsangabe be- 
schränken. Nach einer Einleitung über die früheren Zustände Ägyptens, 
wie sie vor der griechischen Okkupation gewesen waren, wird in 
Kapitel I das griechische Testament in Ägypten behandelt, und zwar 
in § 1 le persone, in § 2 II contenuto, in § 3 le forme, in § 4 la 
revoca testamentaria, in § 5 Vapertura dei testamenti. Im Kapitel II 
behandelt der Verf. weiter die letzten Einwirkungen des ägyptischen 
Rechts, im Kapitel III die övyyQacpoöutd-Tjxai, in Kapitel IV die römischen 
Dokumente und endlich im letzten Kapitel V die Rezeption des römischen 
Rechts in der Provinz. Ein Verzeichnis der behandelten Quellen be- 
schließt das Werk. 

56. G.BortolnCCi, Studi Romanistici. Padova, Frat. Gallina 1806, 128 SS. — 

Unter diesem Titel hat der Verf. drei Arbeiten vereinigt, von denen 
die beiden ersten ihr Thema den Papyri entnehmen. Die erste be- 
handelt die Freilassung durch den Teileigentümer ' eines Sklaven auf 
Grund von P. Oxy. 716, unter Bezugnahme auf Mitteis' Darlegung 
im Archiv III 252 ff. Im zweiten Artikel interpretiert er das Testa- 
ment des Akusilaos (Oxy. III 494). — Derselbe Verf. handelt unter 
dem Titel La fideiussione nell' Egitto Greco-Romano ein- 
gehend über die iyyvca in den Papyri (Bull. d. Ist. di Diritto Rom. 
XVII 1906 S. 265/316). 

57. L. Bonlard, Les instruetions ecrites du magistrat au juge-com- 

missaire dans l'Egypte Romaine. Paris Leroux 1906. 125SS. — 
Der Verf. erörtert ausführlich dieselbe Frage nach der Bedeutung 
der schriftlichen Instruktionen, die J. Partsch, Die Schriftformel etc., 
S. 72 — 78 behandelt hat (s. unten S. 215 n. 68), und schließt sich seinem 
Resultat an, daß kein Zusammenhang mit der römischen Schriftformel 
besteht. Was er über das Vorkommen solcher Instruktionen in der 
Ptolemäerzeit sagt, scheint mir noch der Nachprüfung zu bedürfen. Die 
Serapeumstexte können kaum hierfür herangezogen werden, da es sich 
hier garnicht um einen Prozeß handelt, sondern einfach um Verwaltungs- 
maßregeln. Was der Verf. aus P. Magd. 4 folgert (S. 104 ff), fällt mit 



214 IV Bibliographie 

der falschen Lesung der Subscriptio iav (paivijxat %xl. statt cpQÖvxiGov 
%xl. Vgl. oben S. 48. 

58. St.Braßloff, Zu denQuellen der byzantinischenRechtsgeschichte. 

Zeitschr. Sav. St. Rom. XXV S. 298/316. — Von den vier hier ver- 
einten Aufsätzen bringen drei Beiträge zur Erklärung von Papyrus- 
urkunden. 1. Zur Novelle 99. Der Verf. erkennt den Einfluß dieser 
Novelle in der Formel ddicuQlxttg a.Xh]Xiyyvoi in P. Amh. 151, 10. — 
2. Zur Geschichte der Konventionalstrafe. Der Verf. erklärt 
die seit dem VI. Jahrh. auftretende Formel tQycp xul övvdfisi ümcaxov- 
fieva dahin, daß die Konventionalstrafe tatsächlich Q'Q}'<p) und mit 
Hilfe der staatlichen Gewalt (dvvdfiei), d. i. vom Richter eingetrieben 
werden soll. Ob in övvdy.ei ein Hinweis speziell auf die staatliche 
Gewalt liegt, ist mir zweifelhaft. Die auch von B. angeführte Formel 
tQyw 6vvd(iei HQdz(ßi) in BGU 314, 13 zeigt doch wohl, daß mit 
8vvd^,u allgemein das Nachdrückliche der Eintreibung hervorgehoben 
werden soll. Doch dadurch bleibt unberührt die einleuchtende histo- 
rische Erklärung, die B. für die Einführung dieser Klausel gibt. — 
4. Das kirchliche Asylrecht in Ägypten. Der Verf. folgert aus 
P. Oxy. I 135, 25 inxbg jravxbg xönov TtQOGcpvyTjg aal Xöyov (abweichend 
von den Herausgebern) mit Recht, daß in Ägypten auch dem flüchtigen 
Colonus Asylrecht und Freibrief von der Kirche gewährt wurde. 

59. E.Costa, Mutui ipotecari greco-egizi. Bullett. dell' Ist. di Diritt. 

Rom. XVII fasc. I — III 1905. — Der Verf. interpretiert die hypo- 
thekarischen Bestimmungen in P. Fior. 1 und verwandten Urkunden. 

60. G. Geutilli, Dagli antichi contratti d'affitto. Studi ital. di filol. 

classica XIH (1905) S. 269/378. — Eine vortreffliche Studie, in der 
die Pachtverträge aufs sorgfältigste analysiert, im besonderen die ter- 
mini technici interpretiert sind. Die tabellarische Übersicht im Appendix I 
wird jeder mit Freude begrüßen. Über die im Appendix II edierten 
Texte ist schon im Archiv IH 553 berichtet worden. 

61. G. A. Gerhard und 0. Gradeiiwitz, Ein neuer juristischer Papyrus 

der Heidelberger Universitätsbibliothek (mit Faks.). N. Heidelb. 
Jahrb. XII S. 141/83. — Gerhard ediert das kleine Fragment (P. Heid. 
1000) und bespricht eingehend die Bedeutung desselben für das Buch- 
wesen. S. unten S. 258 u. 171. Gradenwitz erklärt den sonst nicht 
bekannten Text als ein Bruchstück aus einer Erörterung über die 
quarta des inoffiziösen Testaments. 

62. Dieselben, ^vrj iv niarei. Philol. 63, 498/583. Vgl. Arch. III 554. 

Hier sei besonders auf die Ausführungen von Gradenwitz (S. 577 ff.) 
hingewiesen, der die vorliegende d>vf) iv %'öxei als ein rechtshistorisch 
wichtiges Bindeglied zwischen Kauf und Pfand, ja zwischen griechischem 
und römischem Recht, erklärt. Das iv niGxzi vergleicht er dem fidi 
fiduciae causa der Urkunde Bruns fontes 6 Nr. 110. 

63. 0. Gradeiiwitz, Vom Bank- und Geschäftswesen der Papyri der 

Römerzeit. Festgabe d. Jurist. Gesellsch. z. Berlin zum 50 jähr. 
Dienstjub. Dr. R. Koch, 1903 S. 254/74. — Indem der Verfasser eine 
Reihe von Papyri, die von verschiedenen Personen handeln, auf ein 
und dieselbe bezieht und diese eine Persönlichkeit allerlei verwickelte 
Geschäfte vollführen läßt, gelingt es ihm, in höchst lebendiger Weise 



Ulrich Wilcken: Zur Rechtsgeschichte 215 

auch dem Fernerstehenden eine Vorstellung von der Bedeutung unserer 
Bankurkunden und anderer Geschäftsurkunden zu geben. Aber auch 
dem Spezialforscher bietet er manche neue Anregungen. 

64. J. Lesquier, Les actes de divorce greco-egyptiens. Etüde de formu- 

laire. Rev. de Philol. N. S. XXX (1906) S. 5/30. — Der Verf. ana- 
lysiert scharfsinnig die Formulare, die in den uns erhaltenen Scheidungs- 
urkunden (inzwischen ist P. Fior 93 hinzugekommen) angewendet sind, 
und untersucht ihr Verhältnis zu anderen Vertragstypen. Mit Recht 
betont er zum Schluß, daß der Schwerpunkt in der cnto%rj liegt, und 
daß daraus sich das Formular erklärt — was sich übrigens auch von 
den „Heiratsverträgen" sagen ließe; der Unterschied ist nur der, daß 
in den „Heiratsverträgen" der Mann erklärt, die Mitgift etc. erhalten 
zu haben, während in den „Scheidungsverträgen" die Frau erklärt, sie 
zurückbekommen zu haben. — Leider konnte der Verf. die neue Aus- 
gabe von CPR 23 durch Zereteli nicht benutzen, die doch noch wesent- 
liche Verbesserungen gegenüber seinem Text auf S. 8/9 bringt (ab- 
gesehen von der Verschlechterung [c'.not,vyri\v statt \ßvyißU<i(5i\v in 18). 
Zu P. Grenf. II 76 sind die kleinen Nachträge im Arch. III 19/20 und 
255 übersehen. 

65. P. M. Meyer, Zum Rechts- und Urkundenwesen im ptolemäisch- 

römischen Ägypten. Klio VI S. 420/65. — Diese zusammenfassende 
gründliche Studie (über ovyyQa<p //, avyyQucpocpvla'i,- Urkunden u. s. w.) 
ist erst während der Korrektur erschienen. Ich muß mich daher auf 
diesen kurzen Hinweis beschränken. 

66. L. Mitteis, Neue Urkunden. Zeitschi-. Savigny-St. Rom. 1904 S. 374/79. 

— Juristische Erklärung neuerer Urkundenfunde, darunter P. Oxy. IV 720, 
P.Lond.IIS.212. Derselbe, Neue Urkunden. Ebenda 1905 S. 484/94: 
Besprechungen von P. Fior. und P. Reinach (diese beiden sind schon 
im Arch. III 521 ff. bei den entsprechenden Referaten herangezogen, 
vgl. hierzu oben S. 187), ferner vor allem eine ausführliche Inter- 
pretation der wichtigen ephesischen Inschrift (aus der Zeit des Valen- 
tinian, Valens und Gratian), die Heberdey kürzlich herausgegeben hat. 

67. TU. Moinmsen, Gesammelte Schriften. I. Abteilung: Juristische 

Schriften I und IL Berl. Weidmann 1905. Vgl. L. Wenger, Gött.G. A. 
1906 Nr. 5 S. 408/19. — Mit Freude sehen wir, daß zu diesem grandiosen 
Monument, das dem Andenken Mommsens gesetzt wird, auch die 
Papyrusforschung einige Bausteine geliefert hat. Am Schluß des 
I. Bandes linden sich Mommsens Hauptarbeiten über Papyri zusammen- 
gestellt. Im IL Bande folgt dann noch der Aufsatz: „Über zwei vom 
K. Museum erworbene Pergamentblätter aus Ägypten de iudiciis" (1879) 
(S. 68 ff.) und „Das ägyptische Gesetzbuch" (1900) sowie seine älteste 
Arbeit auf diesem Gebiet „Fragmente zweier lateinischer Kaiserrescripte 
auf Papyrus" vom Jahre 1863 (S. 342 ff.). Der Sorgfalt Hirschfelds 
und Kühlers danken wir es, daß in den Anmerkungen für Berück- 
sichtigung der neueren Literatur gesorgt worden ist. 

68. J. Partscll, Die Schriftformel im römischen Provinzialprozeß. 

Breslau 1905. — Aus dem reichen Inhalt des Buches sei hier nament- 
lich auf den Abschnitt S. 61 ff. hingewiesen. Die aus den Papyri klar 
hervorti-etende Tatsache, auf die Mommsen sofort hingewiesen hat 



216 IV. Bibliographie 

(vgl. Gesamm. Schriften I S. 450 f.), daß es im römischen Ägypten 
keine Geschworeneninstitution, sondern nur magistratisches Kognitions- 
verfahren (extra ordinem) gegeben hat, wird hier dadurch in einen 
größeren Zusammenhang gerückt, daß der Verf. es sehr wahrscheinlich 
macht, daß das alte römische Formularverfahren in den ersten beiden 
Jahrhunderten innerhalb der Provinzen überhaupt nur noch in den Senats- 
provinzen bestanden hat, während die Kaiserprovinzen von vornherein 
das Kognitionsverfahren bekommen haben, das dann im III. Jahrhundert 
auch in die Senatsprovinzen eingedrungen ist. — Weiterhin wird das 
Verhältnis der Instruktionen, durch die der Oberbeamte die Sache dem 
Unterbeamten zuweist, mit der römischen Schriftformel (si paret . .) ver- 
glichen, eine gewisse äußere Ähnlichkeit zugegeben, aber die Abhängig- 
keit abgelehnt. Vgl. hierzu oben S. 213 n. 57. 

69. J. Partsch, Die longi temporis praescriptio im klassischen 

römischen Rechte. Leipzig, Veit & Co. 1906, 180 SS. — Wenn 
auch die juristische Beurteilung dieser scharfsinnigen Studie nur den 
Juristen zusteht, so seien hier doch die Leser des Archivs darauf auf- 
merksam gemacht, daß das Buch auch die einschlägigen Papyri durch 
tiefdringende Interpretation wesentlich gefördert hat. Das gilt besonders 
von dem grundlegendem Text BGU 267, mit dessen Verwertung der 
Verf. beginnt, und von dem Par. 69 (vgl. Philol. 53, 80 ff., auch 
S. 126). Die Lücken in dem Parisinus sind leider so groß, daß die 
Deutungen mehr oder weniger hypothetisch bleiben müssen. Die An- 
nahme, daß hier die Jahre abgerechnet werden, die der Beklagte in 
iusta absentia verbracht habe (Z. 25), hat mich nicht überzeugt. 
Gegen die Ergänzung von Z. 25 auf S. 60 spricht u. a., daß ich im 
Original ]iv avzou gelesen habe, und statt der Deutung von Z. 21 
auf S. 61 habe ich inzwischen (bei Preisigke, Straßb. Pap. S. 7) folgende 
aufgestellt, durch die dieser Text in völlige Übereinstimmung mit BGU 267 
und den römischen Quellen kommt: xbv ftjfv iLKOöaexf] [^oöVjqv coqiöuv 
[7rpog arcövxag, Ttagövxccg öe xbv (?) 8i\%aatT] (das irrtümliche 6 darüber 
von 2. H.) Darauf etwa: xal ovxog ov Xöyog p^ [roptttög, aAAa, 
worauf nochmals ein Hinweis auf die kaiserlichen Verordnungen folgen 
wird, denen man sich beugen muß {ngognw . . .). Inzwischen sind diese 
Fragen weiter gefördert worden durch P. Straßb. 22 (ed. Preisigke). 

70. R. de ßllg'giero, Studi papirologici sul matrimonio e sul divorzio 

nell'Egitto Greco-Romano. Bullettino del! Ist. di Diritt. Rom. XV 
fasc. V/VI 1903, 104 SS. — Man findet hier alle wesentlichen Ehe- 
und Scheidungsakten, die die Papyri bis 1903 geliefert hatten, im 
Wortlaut abgedruckt und mit eingehenden Kommentaren versehen. Der 
Verf. bekämpft die Annahme der fiktiven dos für die auf Papyrus 
überlieferten „Eheveriräge" und tritt ferner dafür ein, daß der uygacpog 
ydfjtog seinen Namen mit Recht führte, d. h. wirklich ohne schiiftliche 
Dokumentierung zustande kam. Für die Entscheidung der letzten 
Streitfrage ist durch Spiegelbergs Mitteilungen (Vgl. unten S. 264) 
wieder neues Material hinzugekommen. 

71. L. Wenger, Strafprozesse vor dem römischen Statthalter in 

Ägypten. Archiv f. Kriminalanthropologie XVI. — Die im Arch. III 
S. 302 ausgesprochene Hoffnung, daß die Juristen sich bald der inter- 



Ulrich Wilcken: Zur Rechtsgesckichte 217 

essanten Strafprozesse des Papyrus BGU 1024 annehmen möchten, hat 
sich schnell erfüllt: Wenger unterzieht sie in der vorliegenden Schrift 
einer eingehenden Besprechung, durch die die juristische Bedeutung der 
Fälle klarer ins Licht gerückt wird. Im einzelnen muß durch immer 
erneute Revision des Originals noch manches geklärt werden. Zu 
Wengers Ausführungen auf S. 314 ff. möchte ich folgendes nachtragen. 
Er betont, daß nach Mommsen, Strafrecht S. 626, die sittliche Diffe- 
renzierung der Tat wohl die Richter vielfach bestimmt habe, daß aber 
die vorliegenden Rechtsquellen so gut wie garnicht darauf eingehen, 
und findet es daher mit Recht besonders wertvoll, daß in dem prak- 
tischen Fall des Papyrus der Richter auf den eQtog Rücksicht nimmt. 
Ich bin kürzlich in der Literatur auf einen ähnlichen Fall gestoßen, 
der den Juristen entgangen zu sein scheint, wenigstens erwähnt ihn 
Mommsen nicht. Im Jahre 19 n. Chr. hatte ein gewisser Mundus eine 
vornehme Römerin im Isistempel unter Vorschwindel ung eines Verkehrs 
mit dem Gotte Anubis entehrt. Als dies beim Kaiser Tiberius zur 
Anzeige kam, kreuzigte er die schuldigen Priester, Movvöou de (pvyijg 
itij.iT]6e^ xcolvpcc xov firj [isi'Qövoyq koXcc&lv to fictci egcorog avt(o 
i)f.iaQTrja&at ra rjfiaQTifjiiEva 7jy7jßd(iEV0g (Josephus, Antiqu. XVIII 3, 4 
§ 80). Auch hier hat der l'ocog ähnlich wie im Papyrus strafmildernd 
gewirkt. Zu diesem Papyrus BGU 1024 vgl. jetzt auch Gradenwitz 
Berl. ph. Woch. 1906. Sp. 1351 ff. 

72. L. Wenger, Die Zession im Rechte der graeco-aegyptischen 

Papyri. Studi in onore di Carlo Fadda. 19 SS. — 'Der Verf. behandelt die 
Zessionsurkunden, aus ptolemäischer Zeit P. Grenf. II 16 (zweifelnd), 
aus römischer Zeit P. Oxy. II 271, 272, ferner BGU 360, P. Lond. II 
S. 216 und deutet zum Schluß auf wesentlichen Einfluß dieser Be- 
kanntschaft des hellenistischen Rechts mit dem Institut der Forderungs- 
übertragung auf das römische Recht hin. 

73. L. Wenger, Römische und antike Rechtsgeschichte. Akademische 

Antrittsvorlesung an der Universität Wien, 26. Okt. 1904. Graz, 
Leuschner & Lubensky. Vgl. E. Kabel, Deutsch. Lit. Z. 1905 Nr. 33 
Sp. 2046/8. — - Der Verf. hat bei der feierlichen Übernahme des Wiener 
Ordinariats (das er inzwischen mit dem Grazer vertauscht hat), von 
neuem auf die große Bedeutung der Papyrusforschung für die antike 
Rechtsgeschichte nachdrücklichst hingewiesen. 

74. L. Wenger, Zur Vormundschaft der Mutter. Zeitschr. d. Savig. St. f. 

Rechtsg. Rom. XXVI 8 S. — Der Verf. zeigt aus den Papyri, daß in 
Ägypten Vormundschaftsführung der Mutter zu einer Zeit begegnet, in 
der dem römischen Reichsrecht dieses noch nicht bekannt war. — Von 
demselben Verf. erschien soeben ein Buch über „Die Stellvertretung 
im Rechte der Papyri" (Teub. 1906, 278 SS.). Über dieses wird 
später genauer zu berichten sein. 

75. E. Ziebartll, Beiträge zum griechischen Recht, 1. Die Stiftung 

nach griechischem Recht. Zeitschr. f. vergleich. Rechtswiss. XVI 
S. 249/315. Dazu Nachträge in demselben Bande. — Der Verf. gibt 
in dieser sehr lehrreichen Studie zunächst eine statistische Übersicht 
über die (meist in schriftlich) bekannten Stiftungen (92 Nummern) und 
zieht dann (S. 62 ff.) Folgerungen daraus bezüglich der Terminologie und 



218 IV. Bibliographie 

der rechtlichen Stellung der Stiftungen. Aus den Papyri können wir 
jetzt hinzufügen die beiden Kaiserreskripte des Severus und Caracalla 
betreffs Stiftungen des Aurelius Horion für Oxyrhynchos. Vgl. P. Oxy. 
IV 705 und dazu Arch. III S. 311 f. Wenn ich recht sehe, ist dies der 
erste Fall, wo die kaiserliche Genehmigung (59 a,nodc%6[iE&a, vgl. bei 
Ziebarth S. 36 Z. 18 des Dekrets von Deuriopos) und der kaiserliche 
Schutz erbeten und durch Reskript erteilt wird. Die Vergleichung 
des reichen von Ziebarth gegebenen Materials bestärkt mich in meiner 
Arch. IDI S. 312 gegebenen Ergänzung y[aQio]v statt ^[dpfoju in Z. 78. 
Vgl. z. B. Plut. Nikias 3 (Zieh. S. 2) %coqiov — TiQiccfxEvog xa&LEQ(ö6sv 
ov tag TCQOgodovg e'öei Ay\\iovg xccxa&vovxag ißnäo&ai mit ^[(oqlo\v oii 
1) TiQogoöog xaTccTE&i](>ET(xi £ig XQOcpccg zxl. Für Z. 42 ff. sind mir hier- 
bei noch einige Vermutungen gekommen. In Z. 42 — 44 finde ich 
den Gedanken: (Wegen dieser Verdienste von Oxyrhynchos) wollte ich 
diese Stadt nicht [ärmlicher oder ruhmloser oder dergl.] hinterlassen 
als irgend eine von unseren Städten, (d. h. wohl in seinem Munde, 
von den Griechenstädten, vgl. den Hinweis auf Antinoe in 50/l). 
Danach ist etwa zu ergänzen: 

42 Aih. ö[e xovxo(?) xavxr]v\ 

43 xl]v nohv ifö£h]6a. [irjde^iiiüg evÖeegxeouv od. ä.] 

44 r&v i)[i.eriQ(t}v %axaXmE\lv. 

Das Stiftungskapital beträgt ovk [ß]k[a]xxov "'Axxtxäv yLVQi\o)v, worunter 
ich 10000 attische Drachmen verstehe. Der Zweck der Stiftung 
ist mit dem folgenden gegeben, also £jc]i tc5 .\_. . . uv~\ruq oder 
xav^xag (seil, die 10 000 Drachmen) 6avei^E6d , ai xxl. Endlich eine 
Bemerkung zu 24/5, wo die Herausgeber lesen: [13 letters]. [VjvEay 

xaT[o]tx«>£v . . v [15 letters] wt[.]<jwt[ ]ö. Zu nax<^(p)xi6EV 

muß eine bestimmte Persönlickheit Subjekt sein. Danach ergänze 
ich in 25 IYt[o]s Tix[eiavo]g. Das wäre T. Flavius Titianus, 
Präfekt Ägyptens von 126 — 131 n. Chr. Dieser Präfekt würde also 
eine Erweiterung resp. Neubesiedelung von Oxyrhynchos vorgenommen 
haben — für die Geschichte dieser Stadt ein interessantes neues 
Faktum — , wenn meine Ergänzung sich bestätigt. In dem Nach- 
trag erklärt Z. (unter Nr. 88) im Anschluß an Wessely (Karanis 
S. 66) BGU 1194 dahin, daß „einige Dorfbewohner" durch eine Stiftung 
den Inhaber des Priesteramts von der Liturgie der TtganxoQia agyv- 
qiy.&v befreit hätten. Mir scheint, daß die Worte xa&cc rfelmGuv ol coro xT]g 
'/Lo'jfjLrjg (übrigens nicht „einige Dorfbewohner", sondern die ganze Dorf- 
gemeinde, vgl. S. 223 n. 87) uvadel-ccfiEvoi ix avvxaxa&EöEcog xug Eiti- 
ßaXXovöag uvxoig XsixovQyiag auf eine Stiftung nicht gedeutet werden 
können. In diesem Falle würde statt ix cvvxaxu&ioscog vielmehr ix 
öcoQEäg o. ä. zu erwarten sein. Vielmehr liegt ein gegenseitiges Ab- 
kommen vor (avyxuxa&saig). Vgl. Gr. Ostraka I 602 An. 1. Welche 
Gegenleistungen der Dorfgemeinde dafür geboten waren, wissen wir nicht. 
Während der Korrektur ging mir soeben eine Fortsetzung dieser 
Beiträge zu (in derselben Zeitschrift XIX S. 269/312): „2. Juristisches 
aus griechischen Inschriften". Ziebarth schöpft hier vor allem 
aus den delischen Inschriften, die so reiche Auskünfte über die Tempel- 



Ulrich Wilcken: Zur Rechtsgeschichte 219 

Verwaltung gebeu, und zwar handelt er im besonderen über die Ver- 
mietung von Häusern durch den Gott (S. 272 ff.) und über delische 
(und andere) Stiftungen (S. 2 08 ff.) Die hier behandelten Materialien 
sowie die scharfsinnigen Ausführungen des Yerfs. sind auch für die 
entsprechenden Probleme in Ägypten von hohem Interesse. Zum Schluß 
(S. 311) weist er kurz auch auf die oben von mir angezogenen Oxy- 
rhynchostexte hin. Erst durch Ziebarths Bemerkung auf S. 285 bin ich 
auf den ein ol'arjua betreffenden Vertrag aufmerksam gemacht worden, 
der (natürlich in Kopie) auf einem athenischen Ostrakon erhalten ist 
(Szanto, Athen. Mitt. 14, 137 ff.). Die Schrift dieses Ostrakons scheint 
mir nach der von Szanto gegebenen Kopie der unserer ältesten Papyri, 
im besonderen der Schrift des Artemisiapapyrus und des Timotheus, 
am nächsten zu stehen. Das spitze <( = 6 ist dem Artemisiapapyrus 
eigentümlich. Danach scheint es mir aber auch völlig sicher, daß das 
Zeichen /\ in Z. 2 und 5 = w ist. Es stimmt mit dem a> dieser 
ältesten Papyri überein, nur daß der linke Anstrich fehlt. Darum ist, 
wie schon Kumanudis vermutet hatte, sicher zu lesen al]h)ko3v in 2 
und ti)v oiv in 5. Letzteres ist für die Deutung des Vertrages wichtig. 
Zwar xr]v wv\j]v (Kum.) ist nach öntlfjv nicht wahrscheinlich; wohl 
aber kann man an xt\v d)v[ov(iiv'rjv denken (in 6 vielleicht 'Ayec&oxlei^a?). 
Jedenfalls kann es sich hiernach nicht um eine Vermietung handeln, 
und die bisher vorgeschlagenen Ergänzungen sind einer Revision zu 
unterziehen. 

Über die juristischen Texte auf Holztafeln vgl. S. 251 ff. 
Rezensionen erschienen: 

Über Emilio Costa, Corso di storia del diritto romano dalle origine alle 
compilationi Giustinianee (I u. II): L. Weuger, Zeitschr. Savig. St 
f. Rechtsg. 1905 S. 471/8 (mit besonderer Hervorhebung der Ver- 
wertung der Papyri). 

Über J. Nietzold, Die Ehe in Ägvpten etc. (vgl. Arch. HI S. 144): 

P. M. Meyer, Hist. Zeitschr. (Bd. 95) N. F. Bd. LIX S. 83/4. L. Weuger, 
Deutsch. Literaturz. 1903 Nr. 50 Sp. 3083/5. Vgl. auch R. de Rug- 
giero, Studi papirol. sul matrimonio e sul divorzia (1903) S. 100/4. 

Über E. Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Rechte. 
I. Ted (1902) (vgl. Archiv n S. 469): L. Wenger, Grünhuts Z. f. d. 
Priv. u. öff. Recht d. Gegenw. XXXI (1903) S. 159/73. 

Über P. Usteri, Ächtung und Verbannung im griech. Recbt. Weidmann 
1903: L. Wenger, Deutsch. Lit. Z. 1904 Nr. 19 Sp. 1206/9. 

Über L. Wenger, Papyrusforschung und Rechtswissenschaft 1902 (vgl. 
Arch. II 469): P. M. Meyer, Berl. phil. Woch. 1904 Sp. 1362/65. 

V. Zur Geschichte. 

76. Lady Amherst of Hackuey, A sketch of Egyptian History from the 

earliest times to the present day. Lond. Methuen 1904. XV 
und 474 SS. — Ein Überblick über die Geschichte Ägyptens (unter 
Beigabe einer Präfektenliste), der mir nur aus der Notiz von N. Hohlwein 
(La papyrol. grecq. S. 161) bekannt ist. 

77. A. Bauer und J. StrzygOWSki, Eine alexandrinische Weltchronik. 



220 IV. Bibliographie 

Text und Miniaturen eines griechischen Papyrus der Samm- 
lung W. Goleniscev. Mit 8 Doppeltafeln u. 36 Abbildungen im 
Texte. Denk. Wien. Akad. LI, phil. hist. Kl. — Über den griechischen 
Text dieser aus dem V. Jahrhundert stammenden Weltchronik ist schon 
im Arch. III 491 von Fr. Blaß berichtet worden. Hier sei nur hervor- 
gehoben, daß dieser der Sammlung Goleniscev angehörige Text, dessen 
nahe Verwandtschaft mit dem Barbarus des Skaliger Bauer erwiesen 
hat, für die Geschichte dieser christlichen Chroniken von hohem 
Interesse ist. Wichtiger als der Text selbst ist die Entdeckung, auf 
die Bauer durch die Beschäftigung mit ihm geführt worden ist, daß 
die Madrider Handschrift Cod. Graec. 121 die griechische Original- 
fassung des Anfanges der Chronik des Hippolytos enthält. Vgl. 
Ad. Bauer, Die Chronik des Hippolytos (nebst einem Beitrag von 
0. Cuntz) Lpz. Hinrichs 1905. 288 SS. Die Leser des Archivs aber 
seien besonders darauf aufmerksam gemacht, daß Bauer in der erst- 
genannten Arbeit S. 114 ff. eine Liste der praefecti Augustales 
von 383—392 bietet. Zu Eusebios vgl. unten 226 f. Die Illustra- 
tionen des Papyrus, die auf den beigefügten Tafeln vortrefflich in 
Dreifarbendruck reproduziert sind, hat J. Strzygowski einer ein- 
gehenden kunsthistorischen Würdigung unterzogen. Vgl. hierzu E. Bethe, 
Deutsch. Lit. Z. 1906 (20. Jan.) Sp. 185 ff. Beide Editoren haben 
das Möglichste getan, um den Fund der Wissenschaft nutzbar zu 
machen. 
78. J. Belocll, Griechische Geschichte. III. Band, I. u. H. Abt. Straßb. 
Trübn. 1904. 759 SS. u. 576 SS. — Der IH. Band reiht sich würdig 
den beiden früheren Bänden an. Er steht noch bedeutender da als 
jene, insofern für die hier behandelte Periode, von Alexander dem 
Großen bis zum Ausgang des 3. Jahrhunderts v. Chr., Beloch keinen 
Vorgänger oder Zeitgenossen hat, der so wie er allen Seiten dieser 
wildbewegten Zeit gerecht geworden wäre. Mit der politischen Ge- 
schichte ist die Kulturgeschichte und die Wirtschaftsgeschichte aufs engste 
verflochten worden. In musterhafter, fesselnder Darstellung hat er eine 
große Zeit vorgeführt, mit klarem Blick für die entscheidenden Grund- 
linien der Entwicklung. Wenn er in der Einleitung zur zweiten Ab- 
teilung p. VH sagt, er habe kein Bepertorium geben, sondern nur das 
Wesentliche hervorheben wollen, so ist ihm das glänzend gelungen, 
und damit hat er die höchste Aufgabe des Historikers erfüllt. Daß 
auf einem Gebiet, von dessen Tradition uns nur Trümmer erhalten 
sind, manches auch anders gedeutet und gewertet werden kann, ver- 
steht sich von selbst. Im besonderen gilt das auch von den Ab- 
schnitten, in denen die Papyri verarbeitet worden sind, wie z. B. seine 
Ausführungen über die Banken (HI (l) S. 313) mich von der Irrigkeit 
meiner Deutung nicht überzeugt haben. Aber durch Vorführung 
solcher Einzelheiten möchte ich nicht das Gesamtergebnis verwischen, 
daß — nach meiner Überzeugung — der HI. Band von Beloch das 
Beste ist, was überhaupt bisher über diese Periode ge- 
schrieben worden ist. Möge es ihm vergönnt sein, nach Er- 
ledigung der für die nächsten Jahre vorgenommenen Arbeiten, wieder 
zu diesem Stoff zurückzukehren und darzustellen, „wie die Hellenen 



Ulrich Wilcken: Zur Geschichte 221 

unter der Fremdherschaft und der Rückwirkung des besiegten Orients 
zu Byzantinern geworden sind". 

79. F. W. VOll Bissing, Geschichte Ägyptens im Umriß von den ältesten 

Zeiten bis auf die Eroberung durch die Araber. Berlin, Alex Duncker 
1904, 185 SS. Vgl. G. Steindorff, Berl. phil. Woch. 1906 Sp. 912/4. 
— Der Verfasser hat den Versuch gemacht, in gemeinverständlicher 
Weise einen Überblick über die Schicksale Ägyptens von den Ur- 
anfängen bis auf die arabische Eroberung zu geben — auf nur 151 
kleinen Seiten. Eine schwere Aufgabe! In dem uns hier interessie- 
renden Teil (von Alexander dem Großen an) ist anzuerkennen, daß 
der Verf. sich bemüht hat, die Darstellung der inneren Geschichte durch 
Vorführung von Papyrusurkunden zu beleben. Einzelne Mißverständnisse 
sind zwar nicht ausgeblieben, zumal dieses Gebiet den eigenen Studien 
des Verf. ferner liegt. 

80. A. Bouche-Leclerq, Histoire des Lagides. I, II, III. Paris, Leroux 

1903 — 1906. 404 SS., 410 SS., 404 SS. — Da der Verfasser noch 
nicht das letzte Wort gesprochen hat, sondern noch ein vierter Band 
zu erwarten ist, beschränke ich mich heute auf einen vorläufigen Hin- 
weis auf diese groß angelegte Lagidengeschichte, deren Erscheinen wir 
mit Freude begrüßen. 

■81. M. (hwostoff, Neue russische Forschungen auf dem Gebiete der 
Wirtschafts- und Sozial-Geschichte des Altertums. Viertel- 
jahrschr. f. Soz. u. Wirtsch. 1904. S. 324/30. — Der Verfasser be- 
spricht u. a. die vortrefflichen Arbeiten Rostowzews über die Staats- 
pacht und die römischen Bleitesserae. Unbekannt blieb mir die rus- 
sisch geschriebene Abhandlung Rostowzews „Der Kapitalismus und 
die Volkswirtschaft der antiken Welt (Ruskaja Myslj 1900 
S. 195/217), in der er sich auf E. Meyers Seite gegen Bücher stellt. 

£2. E. VOll Dobscllütz, Jews and Antisemites in ancient Alexandria. 
The Americ. Journ. of Theolog. 1904 S. 728/55. — Der Verfasser 
druckt die bekannten Papyri, die über Verhandlungen von Juden und 
Hellenen vor römischen Kaisern handeln, im Wortlaut ab und widmet 
ihnen eingehende Interpretationen. Ich werde auf diese interessante 
Arbeit einzugehen haben, wenn ich Zeit finden werde, meine inzwischen 
am Original gewonnenen neuen Lesungen zum Pariser Papyrus vor- 
zulegen. — Dasselbe Thema behandelt das soeben erschienene Buch von 
Aug. Bludau, Juden und Judenverfolgungen im alten Alexan- 
dria. Münst, 1906 (IV u. 128 SS.), auf das ich zunächst nur kurz 
hinweisen kann. Vgl. auch unten S. 231 n. 104. 

83. P. Foucart, Les constructions de l'acropole d'apres 1' Anony- 
mus Argentinensis. Revue de Piniol. 1903 S. 1/12. — Der Verf. 
schlägt für den Anonym. Argent. Z. 3/4 folgende Ergänzung vor: xal 
rbv naQ&ei'cöva asr £[t]>] T \jxtxa %y\v avcrfpQriGiv xG>v IIeq](}Üv i]QE,avro 
oiKodofiTjOai und glaubt damit den Bautermin für den Vorgänger des 
Perikleischen Parthenon (= 469/8) gefunden zu haben. Zumal ihm 
schon Zustimmung zuteil geworden ist (vgl. Rud. Dahms, De Athe- 
niensium sociorum tributis quaestiones Septem. Berl. Diss. 1904 S. 20), 
möchte ich bei der Wichtigkeit des Problems schon heute vorläufig 
bemerken, daß weder Keils noch Foucarts Herstellung dieses Passus 



222 IV. Bibliographie 

richtig ist, da ich auf Grund meiner Revision des Originals sowohl 
die Lesung der Zahl 7 wie der Silbe jfftov für irrig halte. Die Er- 
gebnisse meiner Revision, die auch außerdem mir manche von der ver- 
dienstvollen editio princeps abweichende Lesung ergeben hat, hoffe ich 
baldigst vorzulegen. Ich empfehle, bis dahin keine Hypothesen auf 
dem jetzigen Text oder auch auf den obigen Andeutungen einzelner 
Resultate aufzubauen. 

84. 0. Gradeiiwitz, Ämter und Titel im ptolemäischen und im römi- 

schen Ägypten. Verhandl. d. 47. Versammlung deutscher Philol. 
in Halle a/S. 1903 (Teubner 1904). S. 121 f. — Der Redner vertritt 
die These, daß die ptolemäische Regierung hie und da Selbstverwaltung 
und Selbstbestimmung zulasse, wo die römische Beamtenregiment auf- 
weise. Zum Beleg verweist er 1. auf das Schöffengericht der ^pjjju«- 
t/Gt«/, 2. auf die Bedeutung des avyyQacpocpvXa'^ 3. auf die Steuerpacht 
(gegenüber der späteren Regie). 

85. F. Frlir. Hiller V011 Gärtringeil, Thera Band III (Stadtgeschichte 

von Thera). Berlin G. Reimer 1904. Mit 15 Taf., 259 Abbildungen 
und Beilagen im Text und 2 Plänen. 292 SS. — Mit diesem dritten 
Bande findet das monumentale Werk Hillers seinen Abschluß. Es ist 
hier nicht der Ort, darzulegen, wie Finderglück und opferfreudige Aus- 
dauer, Gelehrsamkeit und Scharfsinn sich vereinigen mußten, um dies 
Werk zustande zu bringen. Im Rahmen unserer Zeitschrift muß aber 
doch darauf hingewiesen werden, daß Hiller in diesem III. Bande, 
der in Ergänzung des im I. Bande bereits Gegebenen eine umfassende 
Stadtgeschichte von Thera bietet, in einem ausführlichen Kapitel die 
Zeit der Ptolemäerherrschaft (300 — 145) in einer Weise behandelt 
hat, daß er damit einen wichtigen Beitrag zur Geschichte und Kultur 
des Lagidenreiches gegeben hat. 

86. 0. Hirscllfeld, Die kaiserl. Verwaltungsbeamten bis auf Diokle- 

tian. 2 te neubearb. Aufl. Berl. Weidm. 1905. — Das Werk gibt sich 
formell als eine zweite Auflage der „Untersuchungen auf dem Gebiet 
der Verwaltungsgeschichte I" vom Jahre 1877, und doch ist es ein 
neues Werk, das vor uns liegt: der wissenschaftliche Ertrag von fast 
dreißig Jahren, und zwar von Jahren, in denen Mommsen und Hirsch- 
feld Schulter an Schulter auf diesem Gebiet gearbeitet haben, ist hin- 
eingearbeitet worden. Das CIL, das bei der ersten Auflage nur in 
seinen Anfängen vorlag, ist inzwischen fast vollendet worden, und 
außerdem sind die Papyrusurkunden römischer Zeit als etwas Neues hin- 
zugekommen. So erhebt sich der imposante Bau auf einem neu ge- 
festigten Boden. Umsomehr spricht es für das in der ersten Auf- 
lage Geleistete, daß der Verfasser in den wesentlichen Grundzügen an 
seinen Anschauungen hat festhalten können. Auch die Anordnung 
des Stoffes ist im großen und ganzen beibehalten worden, nur sind die 
Abschnitte, die Hirschfeld ursprünglich einem zweiten Bande vorbe- 
halten hatte, über das Steuerwesen und die Provinzialverwaltung, 
nunmehr demselben Bande einverleibt worden. Gerade auf diese beiden 
neuen Arbeiten ist aber an dieser Stelle besonders hinzuweisen, da 
hierin der Ertrag der Papj-rusforschung von besonderem Nutzen hat sein 
können. Für einzelne Addenda und Corrigenda, die hinzugefügt werden 



Ulrich Wilcken: Zur Geschichte 223 

könnten, ist hier nicht der Ort. Hier wollen wir nur dem Verfasser 
danken, daß er, wie der gesamten Erforschung der kaiserlichen Ver- 
waltung, so auch einem wichtigen Gebiete der Papyrusforschung mit 
sicherer Meisterschaft eine dauernde Grundlage gegeben hat. Mögen 
wir auch mit der Tat ihm dafür unsern Dank abstatten, indem wir 
nach seinem Muster darauf weiter zu bauen suchen. 

87. N. Holllweill, La police des villages egyptiennes a l'epoque 

romaine. Ol dtjfioßtoc xijg xcoft^g und Ol (pvkaxeg. Le Musee 
beige IX, S. 187/94 und 394/09. — In dem ersten Aufsatz will der 
Verfasser zeigen: 1. daß ol anb rrjg xco^g nicht die Dorfgemeinde, 
sondern die Dorfbehörden sind, 2. daß ol drjfioßtoc nicht die Dorf- 
behörden im allgemeinen, sondern speziell die (niederen) Polizisten 
sind. Beide Thesen, deren Beweisführung miteinander verschlungen 
ist, halte ich für irrig. Gegen die erstere habe ich schon im 
Arch. III 529 und 551 Gründe angeführt. Auch die zweite ist nicht 
zu erweisen, am wenigsten aus BGU 6: yoacpi] nQS6ß(yx£Q(ov) xal ao- 
XecpoScov %cä aXXcov örjiiookov. Gewiß entsprechen hier den cckkot. öt/ixo^iol 
nachher die (pvkansg, aber der Verf. übersieht, daß durch cikkcov auch 
die 7tQE6ßvTSQ0i als driixööioi bezeichnet werden, was für unsere alte 
Anschauung spricht. Hohlwein hätte Recht, wenn dastünde: %<xl öi]f.io- 
ötcüv. - — Der zweite Aufsatz behandelt die verschiedenen Arten von 
q>vkcMEg. Es ist ein ansprechender Vorschlag des Verfassers, nach 
P. Fay. 222 in BGU 12, 23 aiyia [koyvkaviog zu ergänzen. Ent- 
sprechend wird dann in Z. 24 xov vvvl a\iyLakocpvkaxovv\xog her- 
zustellen sein. Den Achmimpapyrus (bei Hirschfeld, Sitz. Ber. 1892, 
817 ff.) halte ich übrigens nicht für une simple liste de policiers, 
sondern für Vorschlagslisten, die von den betreffenden xcofio- 
ygafifiuTEig aufgestellt sind. Die Subskriptionen, auf die ich schon bei 
Hirschfeld S. 820 hinwies, möchte ich dem Sinne nach etwa so er- 
gänzen: [Kco(.ioyoa[i{laxcbg yvcö[irf\ xcöv anb xfjg jcw/a?j£ [uvidomev 

tw ivs<s]r&Ti s (exei) (PaCocpi. Die Revision, der ich 1904 

Wessely's Lesungen dieser Achmimpapyri unterziehen konnte, hat übri- 
gens viele neue Lesungen gebracht. 

88. N. Holllweill, L'administration des villages egyptiens a, l'epoque 

greco-romaine. Musee Beige X, S. 38 ff., 160 ff. — Der Verfasser 
kommt zunächst auf die soeben in Nr. 87 abgelehnte Deutung der 
anb xfjg xcofirjg zurück (die övvodog in P. Grenf. II 67 ist übrigens 
ein Verein!) und behandelt darauf ausführlich die Stellung und die 
Aufgaben des TnafioyQafifiaxEvg. In der Fortsetzung S. 169 ff. kommen 
die mannigfachen Funktionen der TtoeGßvxsQOi, zur Darstellung. 

89. M. Holleaux, La premiere expedition d'Antiochos le Grand en 

Koile-Syrie. Melanges Nicole S. 273/9. — H. weist (für Niese 
gegen Beloch) aus Polybios überzeugend nach, daß der erste ägyptische 
Feldzug Antiochos' III. gegen Philopator, nicht Euergetes I. gerichtet 
war (a. 221), und zieht daraus den zwingenden Schluß, daß die Schlacht 
bei Sellasia bereits 222 geschlagen ist. 

90. E. Hllltzscli, Zum Papyros 413 aus Oxyrhynchos. Hermes XXX IX 

S. 307/11. Derselbe, Remarks on a papyrus from Oxyrhyn- 
chus Journ. of the Roy. Asiat. Society 1904 S. 399/405. - - Der 



224 IV. Bibliographie 

Verf. erklärt die barbarische Sprache des Mimus als indischen und 
zwar kanaresiscben Dialekt und behandelt im Anschluß daran die 
Frage der Beziehungen zwischen Ägypten und Indien in der pto- 
lemäischen und römischen Zeit. Ich verweise dazu noch auf die 
von Krall signalisierte demotische Erzählung, die in Indien spielt. 
Vgl. S. 261. 

91. R. Laqueur, Quaestiones epigraphicae et papyrologicae selectae. 

Diss. Straßb. 1904. — Eine ausgezeichnete Dissertation, die dem 
Schüler wie den Lehrer-n Ehre macht. Wenn auch in dem ersten 
Abschnitt, der Rekonstruktion der Inschrift von Assuan, die Ergän- 
zungen z. T. abzulehnen sind, wie ich schon im Arch. III 331 f. be- 
gründet habe, so bietet doch auch er manche wertvolle Untersuchungen, 
so über i'vxev'&g und v%6^,vmia. Das Resultat möchte ich noch ver- 
einfachen. Laqueur kommt zu dem Ergebnis, daß im IL Jahrh. v. Chr. 
evxsv'E,ig die Petition an den König oder die Chrematisten , vnö^,vi]na 
die an die Beamten bedeute, während im III. Jahrh.. v. Chr. k'vxev^ig 
auch für die letzteren gebraucht werde (an den Strategen). Vgl. S. 13. 
Das ist formell richtig beobachtet, aber die Magdola-Papyri verglichen 
z. B. mit Petr. II 2 (l) und (2) zeigen uns, daß auch die dem Stra- 
tegen übergebenen evxev^eig an den König adressiert waren (eig xb 
xov ßaötkiiog bvofici) — genau wie bei den Chrematisten. Also ist kein 
Unterschied zwischen dem III. und II. Jahrhundert: evxsv^ig ist 
immer die an den König gerichtete Bittschrift, auch wenn 
sie an Chrematisten oder Strategen eingereicht wurde. 
Eine Ausnahme ist es allerdings, wenn evxsv'^ig in Petr. II 4 (9) 
Verso 2 wirklich die Aufschrift zum Recto (Brief an Kleon) ist, doch 
ist der Zusammenhang nicht einmal ganz sicher. Es würde dies 
übrigens dem andern parallel stehen, daß die braven Steinhauer den 
Kleon auch durch die sonst nur an den König übliche Präskriptform 
ehren: [XA,£'Jcovt yuiQUv ol Xaxöfioi,. — Von Scharfsinn und gründlicher 
Beherrschung des Materials zeigt auch der nächste Abschnitt, der die 
Präskripte der demotischen und griechischen Verträge behandelt — 
mit vielen neuen Beobachtungen. Vor allem verdient hervorgehoben 
zu werden, daß Laqueur gestützt auf Orosius und den inzwischen hin- 
zugekommenen P. Teb. 72,45 abweichend von Strack, mir u. a. zu dem 
Ergebnis kommt, daß das 1. Jahr der Kleopatra IL = 39. Jahr des 
Euergetes IL, das 2. = 40. ist (S. 54 f.). Ich freue mich, dies ur- 
kundlich bestätigen zu können. In einem der von Revillout in den 
Melanges herausgegebenen, von mir in den „Urkunden der Ptolemäerzeit" 
neu zu edierenden Louvre-Papyri (vom 2. Jahr Thoth 10) habe ich 1904 
(mit absoluter Sicherheit) die wichtigen Worte gelesen: xov Xrj xocl 
X& xov xal a (ß'xovg). Damit ist dies wichtige Problem erledigt. 
Auf die historischen Konsequenzen werde ich an anderer Stelle ein- 
gehen. — Dagegen ist die andere von Laqueur hier behandelte Streit- 
frage, ob die 'Iaig die große Göttermutter Kleopatra IL oder Kleo- 
patra III. (s. S. 206 n. 35) ist, mit Unrecht von ihm im ersteren Sinne 
beantwortet worden. Vgl. unten S. 2 64 f. — Im 3. und 4. Teil be- 
schäftigt sich Laqueur mit der Seleukidengeschichte. 

92. C. F. Lehmann -Haupt, Hellenistische Forschungen. Klio LH 



Ulrich Wilcken: Zur Geschichte 225 

S. 491/547. — Der Verf. bespricht ausgehend von einem schon früher 
von ihm mit dem 1. syrischen Kriege in Beziehung gesetzten Keil- 
schrifttext diesen Krieg und die Weltlage von 275 — 272. In einer 
späteren Fortsetzung (Klio V S. 375) wird im besondern die Bedeutung 
der Arsinoe II. für den Chremonidischen Krieg untersucht (vgl. auch 
V 244 ff.). Die behandelten Probleme sind zu kompliziert, als daß 
Zustimmung und Widerspruch hier im einzelnen begründet werden 
könnte. 

93. J. Lesquier, Le recrutement de Parmee romaine d'Egypte au I er 

et au n e siecle. Rev. de philol. N. S. XXVIII l. re livraison (Janv. 
1904). 32 SS. — Eine scharfsinnige Studie über die Rekrutierung 
der in Ägypten im I. und IL Jahrhundert stehenden Truppen. Nach 
der Frage der Zusammensetzung der Truppen wird namentlich die 
schwierige ItiUqigis behandelt. Durch diese Probe hat der Verfasser 
sich als gut qualifiziert erwiesen für eine neue zusammenfassende Be- 
handlung des ägyptischen Heerwesens, die, wie wir hören, von ihm in 
Angriff genommen ist. — Seine Darlegungen auf S. 19 zeigen mir, 
daß ich im Arch. III 505 mit Unrecht das ^zaS\o^\ivxeg vnb dem 
Sia in BGU 265, 13 etc. gleichgesetzt habe. Mit dicc ist vielmehr 
der Vertreter des Präfekten angegeben. 

94. G. Lunibroso, Documenti nuovi sul'Egitto Greco alla vigilia della 

conquista araba. Rendiconti Real. Accad. d. Lincei XII fasc. 7/8. 
Luglio-Ag. 1903. — Der Verfasser weist auf zwei für die Geschichte 
Ägyptens im VII. Jahrhundert interessante Stellen in der von Guidi 
herausgegebenen griechischen Chronik hin. Wenn die erstere u. a. von 
einer Prophezeiung des künftigen Unterganges von Alexandrien spricht, 
so möchte ich hierzu noch auf die viel ältere Prophezeiung im „Töpfer- 
orakel" hinweisen. Vgl. Hermes 40, 552 ff. 

95. J. P. Mahaffy, The Jews in Egypt. Melanges Nicole S. 659/62. - 

Der Verfasser behandelt in einem kurzen Überblick die Beziehungen 
der Juden zu Ägypten, unter Heranziehung der neuesten Materialien. 
Vgl. hierzu unten S. 229 n. 101. 

96. H. Maspei'O, Les finances de l'Egypte sous les Lagides. Memoire 

pres. a la fac. d. lettres de Paris. 1905. 252 SS. — Seit meinem 
vor acht Jahren in den „Griechischen Ostraka" vorgelegten Versuch. 
die bis dahin bekannten Materialien zur Finanzgeschichte des griechisch- 
römischen Ägyptens zu verwerten, sind erfreulicher Weise sehr reiche 
neue Quellen erschlossen worden, die eine größere Vertiefung vieler 
Probleme ermöglichen. Wie sehr meine damaligen Ausführungen der 
Ergänzung und Korrektur bedürfen, weiß ich nur zu gut. Es ist 
daher mit Freude zu begrüßen, daß in dem vorliegenden Buche unter 
Heranziehung der neuen Materialien und Untersuchungen eine erneute 
Darstellung der Finanzen zur Zeit der Lagiden geboten wird. Der 
Verfasser ■ — ein Sohn des berühmten Ägyptologen — behandelt zu- 
nächst in der Einleitung die allgemeinen Grundzüge, darauf im I. Teil 
die impöts und zwar scheidet er les revenus parücidicrs ä la courowne 
(Domanialgefälle etc., Monopole) und les revenus gencraux du royaume 
(direkte und indirekte Steuern und Fronden), ferner impöts speeiaux und 
revenus extraordmaires. Im IL Teil wird die Finanzverwaltung dar- 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. 15 



226 IV. Bibliographie 

gelegt, und zwar mit scharfer Scheidung zwischen der des III. und 
der des II. /I. Jahrhunderts. Es ist unmöglich, an dieser Stelle Zu- 
stimmung und Widerspruch zu den einzelnen Aufstellungen zu be- 
gründen oder auch nur vorzubringen. Wohl aber ist der Grundge- 
danke, der die ganze Darstellung beherrscht, hervorzuheben. Maspero 
ist der Meinung, daß die Lagiden die Finanzwirtschaft der Pharaonen 
unverändert übernommen haben, abgesehen von den Wirkungen der 
von ihnen erst eingeführten Münze. Das pharaonische Staatsrecht gilt 
ihm auch für die Lagiden: sie sind die alleinigen Herren von Grund 
und Boden, die Untertanen sind ihre Sklaven, und wie das Land ist 
auch die Industrie allein in ihren Händen. Vgl. S. 1 ff., 41 ff. etc. 
Ich glaube, daß in diesen Formulierungen doch Übertreibungen 
liegen, wiewohl zuzugeben ist, daß gerade in letzter Zeit manche 
neue Tatsachen bekannt geworden sind, die nach dieser Richtung hin- 
weisen. Aufgabe der Forschung ist es, diese mit Fleiß und Geschick 
durchgeführte These zu prüfen und eventuell auf ihr richtiges Maß 
zurückzuführen. Jedenfalls beansprucht diese Arbeit ernsthafteste 
Berücksichtigung, und sehr erwünscht wäre es, wenn dadurch, daß 
dies Problem in den Mittelpunkt gerückt wird, die Agyptologen 
sich dazu verstehen wollten, uns zunächst einmal die Finanzwirt- 
schaft der Pharaonen in ihrer Entwicklung durch die Jahrtausende 
vorzulegen. 
97. L. Mitteis, Zur Statthalterliste der Thebais. Melanges Nicole S. 367 
— 77. — Der Verfasser, der das Verdienst hat, auf die Scheidung der 
praesides Thebaidis und der praefecti von Alexandrien nachdrücklich 
hingewiesen zu haben, bietet eine sehr dankenswerte und nützliche Zu- 
sammenstellung der zur Zeit bekannten praesides Thebaidis aus dem 
IV./V. Jahrhundert. Mehrere davon sind erst durch seine Bearbeitung 
der Leipziger Papyri bekannt geworden, durch die er überhaupt, wie 
ich schon im Arch. ni 558 betonte, einen so wichtigen Beitrag für 
die Geschichte dieser Zeit geliefert hat. — Im einzelnen bemerke ich, 
daß Nr. 3 &Xaviog 'Avxwviog ©fodoooog, den Mitteis meiner Vermutung 
folgend unter die praesides gesetzt hat, bereits von Schwartz Gott. 
Nachr. 1904 S. 347 als Präfekt Ägyptens erwiesen ist. Inzwischen hat 
Mitteis bemerkt, daß in der Kopie von P. Oxy. 67 £7rao[^fo] Aiyvnxov 
ausgeschrieben steht. Es scheint also wirklich t7iuQ%og = praef. Aeg., 
j]y£[i(öv = praeses zu sein. — Die auf S. 373 dargelegten Schwierigkeiten 
heben sich durch meine Lesung negya(.iL(o in P. Lips. 35, 14 (Arch. 
III 563). — Schwierigkeiten macht immer noch der TTQOijyijoccfxevog Ev- 
ceßiog in P. Lips. 63, 6. Gegenüber den verschiedenen Möglichkeiten, 
auf die Mitteis in seiner Edition der Leipziger Texte S. 197/8 hin- 
weist, möchte ich betonen, daß der Ausdruck xov TCQoriyrjöctfisvov in 
P. Lips. 63, 6 durchaus eindeutig ist. Wenn in der vorhergehenden 
Zeile, wie auch Mitteis annimmt, Tjyeficov = praeses ist, so kann auch 
der 7tQO)]y)]6cc^Evog in der folgenden Zeile nur den früheren praeses 
bezeichnen, und zwar, wie mir scheint, nur den direkten Vorgänger 
des vorher genannten Fl. Arsenius (= xov txqo avxov r t yi}Gc<i.iivov). 
Wäre ein beliebiger früherer praeses gemeint, so hätte man etwa xov 
7jy£fiov£vaavxag o. ä. gesagt. Diese Deutung wird mir bestätigt durch 



Ulrich Wilcken: Zur Geschichte 227 

den noch unpublizierten Leipziger Text Inv. 348, in dein nach meiner 
Lesung mit xov TtQor]y}]Gu^ivov TIsQya\iiov auf den unmittelbaren 
Vorgänger des angeredeten praeses Gessius hingewiesen wird. Also 
ist auch die Sunviicoaig in 63, 6 nicht, wie Mitteis annimmt, ein das 
ganze Ägypten betreffendes Regulativ, sondern nur eine Verfügung für 
die Thebais. Es ist hiernach ausgeschlossen, was Mitteis S. 376 als 
möglich bezeichnet, daß Eusebius vor Erythrius praeses gewesen 
wäre: er muß unmittelbar vor Arsenius angesetzt werden. Da nun 
aber der Erythrius durch P. Lips. 62 für 384 und 385 als praeses 
Tbebaidis bezeugt ist, so folgt daraus, wie mir scheint, mit Sicberheit, 
daß der praeses Eusebius nicht identisch sein kann mit dem Eusebius, 
der nach Bauers Weltchronik (vgl. 116/7) im J. 385 praefectus Au- 
gustalis gewesen ist. Diese Schlußfolgerungen scheinen mir sicher, 
vorausgesetzt, daß die Angabe der Chronik sich bewährt (und danach 
sind auch die Ausführungen von Bauer, Weltchronik S. 116/7 z. T. 
zu korrigieren); das Folgende soll nur eine Hypothese sein. Für die 
Frage, in welches Jahr die öiurvTrcooig des praeses Eusebius zu setzen 
ist, ist vielleicht zu berücksichtigen, daß die restierenden 43 Solidi, 
die auf Grund seiner Verfügung gezahlt waren, verrechnet werden 
sollen VTi£Q xQi&av u lv8iY\r\i6vog. Diese 15. Indiktion ist aber 
nicht, wie Mitteis S. 198 seiner Edition annimmt, das laufende 
Jahr (388), sondern 386/7. Es wäre also denkbar, daß die Rech- 
nung auf dieses Jahr gestellt wäre, weil jenes Spreugeld für eben 
dieses Jahr erhoben war, und daraus würde folgen, daß die öiavv7tco6ig 
des praeses Eusebius für 386/7 gegeben war. Aber dies ist weiter 
zu prüfen. — Zwischen Nr. 14 und 15 ist einzuschieben der &h'(oviog 
2enrl[.uog Evr^öittog aus P. Lips. 38, I 5, der in dieser Liste noch 
nicht berücksichtigt ist. Dieser Eutropius hat im Jahre 389 (bezeugt 
für den 26. Dez.), unter dem Konsulat des Timasius und Promotus 
das Amt des Praeses bekleidet. Es folgen also schnell auf einander: 
Fl. Eutolmius (388), Fl. Eutropius (389) und Fl. Hesychius (390). 
Zum Namen des Eutropius vgl. unten S. 241 zu Ditt. 723. 

98. F. Preisigke, Städtisches Beamtenwesen im römischen Ägypten. 

Diss. Halle a/S. 1903. Vgl. P. M. Meyer, Berl. ph. Woch. 1904, Nr. 16, 
S. 493 ff. — Diese von P. M. Meyer angeregte, dann für Halle ab- 
geschlossene Arbeit hat sich inzwischen schon als zuverlässiger Berater 
der Papyrusforscher bewährt. Wer Papyri ediert oder auch nur inter- 
pretiert, muß die von Preisigke zuerst erkannten Regeln betreffs der 
Reihenfolge der städtischen Amtertitulaturen beachten. Von einem 
ausführlichen Referat kann hier abgesehen werden, da die Arbeit schon 
in unser aller Hände ist oder doch sein sollte. Es ist eine erstaun- 
liche Leistung, daß diese vortreffliche Studie in den Mußestunden eines 
vielbeschäftigten „Kaiserlichen Telegraphendirektors" entstanden ist! 

99. M. Rostowzew, Die Domänenpolizei in dem römischen Kaiser- 

reiche. Pbilologus 64 S. 297 '307. — R. ei'klärt den bisher mißver- 
standenen saltuarius aus Juristen und Inschriften als den Domänen- 
wächter. Von den Glossai-ien ausgehend erklärt er ferner als 
griechisches Äquivalent dafür oQeocpvla'E, oder OQOcpvlai, (wofür bisher 
OQoepvka^ gelesen wurde). Was den OQZocpvhai, oöov 'Odcecog betrifft, 

15* 



228 IV r . Bibliographie 

den ein Text aus Achmim nennt, so ist dieser, wie auch R. hervor- 
hebt, jedenfalls kein Domänenwächter, sondern ein Wüstenwächter, der 
den zur Oase führenden Weg bewacht. Hier steht oQog wieder wie 
das arabische Gebel zur Bezeichnung der Wüste (vgl. meine Bemerkung 
im Archiv I S. 165). Für den Ägypter fällt eben Gebirge und Wüste 
zusammen. 

100. M. Rostowzew, Angariae. Klio VI 249/58. — Der Verfasser schlägt 
in überzeugender Weise zwischen der angaria des Perserreiches und des 
römischen Kaiserreiches die Brücke, indem er nachweist, daß auch 
diese Institution durch Vermittelung des hellenistischen Ostens in die 
römische Welt übergeführt ist. Dies gibt ihm Veranlassung, über 
den Transport von Staatsgütern auch im ptolemäischen und römischen 
Ägypten ausführlicher zu handeln (über die 6vi]luxca und xxrjvoxQocpoi, 
über die 6vr)Xa6icc XQiovia etc.). Eine ptolemäische Parallele zu dem 
Edikt des Vergilius Capito (S. 255) ist ihm entgangen, da die ent- 
scheidende Lesung von mir allerdings an nicht leicht zu findender Stelle 
(Arch. III 325) mitgeteilt ist, ich meine P. Teb. 5, 178 ff. : TCQogxexd- 
"ftiöi de fi7]öe xovg GxQa^vrjyovg) aal xovg ükkovg xovg ngbg xatg ngayfia- 
rsiccig eknetv xivag x&v xuxoixovvxcov iv xf[ %(oq<x elg kixovoyiag idlag 
yLi]§£ Y.xi]vr\i avxcov lyyccQtveiv (statt inaQSxsiv) int xi x&v idiiov. 
Also die Requisition des Viehes für Staatszwecke ist Rechtens, nur 
für private Zwecke wird es untersagt. Vgl. auch ebenda Z. 252: noog- 
XExd%oc6i de f,irj9ivce iyyaoevEiv itXola xctxa fii]ÖEfitav ticcqevqeö'i^v) sig 
xag idiccg ^Qslag. Derselbe Gedanke. 

101. A. H. Sayce (and) A. E. Cowley, Aramaic papyri discovered at 
Assuan. London Moring 1906. 17 photolithogr. Taf. u. 77 SS. 
Gr. Folio. Vgl. Th. Nöldeke, Zeitschr. f. Assyr. XX S. 130/50. — 
Das glänzend ausgestattete Werk bietet die Edition von 11 vorzüglich 
erhaltenen aramäischen Kontrakten, die 1904 in Assuan oder Elephan- 
tine gefunden und teils durch Rob. Mond, teils durch Lady William 
Cecil in das Cairener Museum gekommen sind (abgesehen von Nr. 11, 
die schon 1901 gleichfalls aus jener Gegend durch Sayce in die Bod- 
leian Library zugleich mit einigen aramäischen Ostraka gelangte). 
Die Einleitung ist von Sayce geschrieben; die Entzifferung der Texte, 
die nach Nöldekes Urteil über alles Lob erhaben ist, verdanken wir, 
ebenso wie die Übersetzung und die grammatischen Erklärungen und 
das Glossar Mr. Cowley. Spiegelberg hat im Appendix I die 
ägyptischen Namen erklärt, und S. de Ricci hat in einem IL Appen- 
dix eine sehr dankenswerte Übersicht über die sonst bekannten ara- 
mäischen Sprachdenkmäler aus Ägypten zusammengestellt. — Diese 
11 Texte sind von ganz ungewöhnlichem Interesse. Sie stammen aus 
dem V. Jahrh. vor Chr. (ca. 470 — 410) und führen uns mitten in das 
alltägliche Leben einer jüdischen Ansiedelung in Syene und 
Elephantine hinein. Wie wichtig diese Texte für die semitische 
Sprachforschung sind, geht aus den Ausführungen von Cowley und 
Nöldeke hervor. Was diese 11 Kontrakte, deren Formeln auf den 
ersten Blick manche Übereinstimmungen mit denen der demotischen 
Texte zeigen, für die Rechtsgeschichte bedeuten, ist noch von juristischer 
Seite darzulegen. Hier soll nur auf die geschichtliche Bedeutung 



Ulrich Wilcken: Zur Geschichte 229 

der Texte hingewiesen werden. Für die richtige Auffassung dieser 
jüdischen Niederlassung ist entscheidend die Deutung der Gruppe 
7jT~ oder ?jflb (mit folgenden persischen, einmal babylonischem 
Namen), die sich hinter den Namen mancher Juden findet. Cowley 
las *j12 und deutete es als „Client el". Nöldeke vermutete darin eine 
Bezeichnung des Wohnungsverhältnisses. Das Eichtige hat wohl in 
letzter Stunde Eud. Smend gefunden, dem Nöldeke im Nachtrag 
S. 150 zustimmt: er liest Jj"? und deutet es als „zum Feldzeichen, 
d. h. zur Abteilung des Kommandanten N. N. gehörig" (vgl. 
hebr. 5W). Danach handelt es sich um eine jüdische Militär- 
kolonie, deren Mitglieder unter dem Kommando von persischen Offi- 
zieren dort an der südlichen Grenze Dienste leisten. Sie gehörten 
also zu den persischen Besatzungstruppen von Elephantine-Syene, von 
denen Herodot, der gerade zur Zeit dieser Personen Elephan- 
tine besucht hat, erzählt (II, 30: -/.cd yuo iv 'EXscpavxlvi] THqqcu 
cpQOvoiov6i). Hierdurch bekommen ein merkwürdiges neues Licht die 
Angaben des Ps. Aristeas (ed. Wendland) über Ansiedelung von Juden 
durch die Perser in § 13 (txavebv eigelrjXv&örcov 6vv xto iliotfry) und 
§ 35 (6v[ißaivsi Txlziovaq tcöv 'iovdcacov sig rrjV ij^iSTeoav %ojquv xatet- 
y.ißd-ai — i'tto IIsoGöiv). Über noch ältere Ansiedelungen, auch in 
Oberägypten (Pathrös) berichtet Jeremias 44, lff. Über jüdische Mi- 
litärkolonien der Ptolemäerzeit vgl. Willrich, Arch. I 51 ff. Nur eine 
Stelle muß anders als bisher gedeutet werden, wenn Smends Auf- 
fassung zu Becht bestehen soll: in F 3 kann X^IS* nicht als „die 
Aramäer" (Plural) gefaßt werden, wie Cowley vorschlägt, auch nicht 
als „die Aramäerin" (fi5"'Q"165), wie Nöldeke S. 143 tut, weil dann in 
beiden Fällen die vorhergenannte Frau auch zu dem „Feldzeichen" des 
persischen Kommandanten gehören würde. Vielmehr muß es als Status 
emphaticus des Maskulinums gefaßt und lediglich auf den vorhergenannten 
Vater bezogen werden. Dem steht aber auch nichts im Wege. Vgl. 
den Wechsel von ''trn (Chorazmier) in B 2 und 55" ,, C"" , ,r! in D 23. 
Vielleicht könnte gegen Smends These eingewendet wei-den, daß einer 
der Männer, die nach ihm als persische Offiziere aufzufassen sind, für 
471, 465, 446, 440 und auch 410 bezeugt wird. Wer sich gegen 
eine 60jährige Dienstzeit (ohne Avancement!) sträubt, muß annehmen, 
daß ein jüngerer Warizath dem älteren Gleichnamigen gefolgt ist. ■ — 
Die Auffassung von Sayce S. 10. daß aus L hervorgehe, daß diese 
Juden sich dort as bankcrs and momy-lenders betätigt hätten, wird 
durch den Text nicht bestätigt: es ist ein einfacher Darlehensvertrag 
(wahrscheinlich zwischen zwei Juden; das Kopfstück fehlt), wie wir 
sie später auch in demotischen und griechischen Texten finden, und 
zusammen mit den anderen Kontrakten über Kauf und Teilung und 
Heirat usw. gibt er nur Kunde von dem geschäftlichen Leben, wie es 
sich innerhalb dieser Kolonie abspielte. Damit fällt auch die Bemer- 
kung von Mahaffy, die er gestützt auf diese Papyri und auf Sayces 
Deutung in den Melanges Nicole S. 661 gemacht hat: Tlwy (die Juden 
in Assuan) seem to lxave been even then in some sense fhe bcmkers of 
Egypt as they liave been of most nations im modern Egypt. Wenigstens 
die bis jetzt vorliegenden Texte geben, wie mir scheint, zu derartigen 



230 IV. Bibliographie 

Betrachtungen keinen Anlaß. Vielleicht war Sayce dadurch beeinflußt, 
daß er sie für freiwillige Siedler hielt, während sie nach Smend Militär- 
kolonisten waren, die von der Regierung dort stationiert waren. — 
Von besonderem Interesse ist, was die Papyri über das Verhältnis 
dieser Juden zu den NichtJuden melden. Wohl halten sie im ganzen, 
wie begreiflich, fest zusammen und haben auch auf Elephantine ein 
eigenes kleines Heiligtum für ihren Gott Jahu (xrDX "l!"P) und bei 
diesem Jahu schwören sie, sodaß man an die Worte Jesaia 19, 18 er- 
innert wird: xi] i](itQ<x ixelvrj i'öovxai nivxs nökecg iv xfj AlyvTtno Xct- 
XovGai xi] yXwöör] xv\ XavaavixiSt ym\ o^ivvvxsg x<p 6v6(iaxi y.vqlov 
£aßac3&. Aber daneben kommt es auch einmal vor, daß eine Jüdin 
einem Ägypter einen Eid bei der Elephantinischen Göttin Sati leistet 
(F 5). Nöldeke bemerkt dazu (S. 132): „Offenbar war es nahe daran, 
daß diese Juden mit ihren Nachbarn verschmolzen, was vielleicht — 
und wohl kaum zum Unheil des jüdischen Volkes! — auch im großen 
geschehen wäre ohne die Bemühungen Esras, Nehemias und ihrer 
Anhänger und dann wieder der Hasmonäer und Pharisäer." Daß sie 
gleichwohl Proselyten gemacht haben, ist schon von Cowley mit Recht 
hervorgehoben worden: der Ägypter Ashor, den eine Jüdin heiratet, 
heißt nach einigen Jahren — Nathan, und seine Söhne werden aus- 
drücklich als „Juden" bezeichnet. Ob d'ese jüdische Kolonie von Syene 
im Laufe der Zeit nicht auch über die Stadt hinaus Propaganda ge- 
macht haben sollte? Mir fällt der äthiopische Kämmerer der Königin 
Kandake ein, der nach der Apostelgeschichte 8, 27 in Jerusalem an- 
betete. Ein später Nachkomme dieser aramäisch-jüdischen Kolonie ist 
vielleicht der Mcd%aiog , der zur Zeit Trajans in Syene die Hafen- 
wache hatte (vgl. Griech. Ostr. I S. 273). — Die aramäischen 
Kontrakttexte stehen übrigens sämtlich (meiner Theorie entsprechend) 
auf dem „Recto", und zwar parallel der Höhe, von oben nach unten 
geschrieben. 

102. H. Schäfer, Altägyptische Pflüge, Joche und andere landwirt- 
schaftliche Geräte. Annual of the Brit. School at Athens. X (1903/4) 
S. 127/43. — Von Interesse für den, der die bisher noch so wenig 
beachteten, außerordentlich wichtigen Zeugnisse der Papyri über die 
ägyptische Landwirtschaft in griechisch-römischer Zeit bearbeitet. 

103. E. Schwartz, Zur Geschichte de« Athanasius. Nachr. K. Gesell. 
Wiss. Gott. (1904) S. 333ff., 357ff., 518ff., (1905) S. 164ff., 257ff. 
Vgl. P. Batiffol, Byz. Z. 1906 S. 330/1. Unter den reichen 
Schätzen, die Schwartz hier mit erstaunlicher Gelehrsamkeit aus- 
gebreitet hat, ist nicht Weniges, was die Papyrusforschung sich zu 
Nutzen ziehen kann und soll. Vor allem müssen wir dem Verfasser 
dankbar sein für die Liste der praefecti Aegypti von 328 — 373, 
die er aus den Überschriften der Osterbriefe und den Kscpdkaia in 
griechischer Rückübersetzung aus dem Syrischen uns vorlegt (1904 
S. 345 ff.). Ältere Gelehrte haben zwar schon aus dieser Quelle ge- 
schöpft (vgl. C. Wachsmuth Rhein. Mus. 28, 582), aber die jetzige 
Generation hat sie übersehen. Durch Schwartz' Neubearbeitung er- 
halten wir eine zuverlässige chronologische Grundlage für diesen großen 
Zeitraum. Und die Arbeit kommt gerade noch zu rechter Zeit, um uns 



Ulrich Wilcken: Zur Geschichte 231 

bei der Verwertung der vielen Urkunden für das IV. Jahrh. zu helfen. 
Auch sonst hat er hier aus gedruckten und ungedruckten Akten viel 
wertvolles neues Material für die Geschichte Ägyptens in diesem Jahr- 
hundert aufgedeckt. Ich verweise z. B. auf die wichtige Angabe des 
Kzcpalcaov zum Jahre 341, daß damals „die Augustamnica ab- 
getrennt wurde" (S. 354). Auch daß die Ktcpulcucc von 367 an 
keinen Unterschied in der Titulatur der Präfekten gegenüber der früheren 
Zeit machen, erledigt die bekannte Angabe des Barbaras des Scaliger. 
Vgl. Schwartz S. 352/3, ähnlich Neumann bei Pauly-Wissowa II 2361 
(irrig Bauer, Alex. Weltchr. S. 114 ff.). Wir werden also wahrscheinlich 
erst von 382 an mit Augustales zu rechnen haben. Von besonderem 
Interesse für unsere Studien sind ferner die Ausführungen des Verfassers 
über die erste Ordination von Bischöfen in der ägyptischen %coq<x durch 
den alexandrinischen Bischof Demetrius (von 187 — 230, vgl. 1905 
S. 182 ff.). In überzeugender Weise bringt Schwartz dies damit zu- 
sammen, daß, wie erst die Papyri gelehrt haben, im Jahre 202 die 
ägyptischen Metropolen (ich glaube, alle) Stadtrecht erhalten haben. 
Zu den weiteren Ausführungen über Aegyptus Iovia etc. ist jetzt der 
von Collinet-Jouguet im Archiv HI 339 ff. edierte Papyrus nebst den 
Ausführungen der Editoren heranzuziehen. — So mahnt uns diese Arbeit 
von Schwartz von neuem, daß wir uns vor der Isolierung der „Papyrus- 
forschung" hüten und immer noch mehr nach allseitiger Verarbei- 
tung unseres Materials streben sollen. Von Schwartz aber, der das in 
sich hat, was besser ist als alle „Wünschelruten", dürfen wir hoffen, daß 
er noch weitere starksprudelnde Quellen finde. 

104. F. Stähelill, Der Antisemitismus des Altertums in seiner Ent- 
stehung und Entwicklung. Progr. d. Gymn. u. d. Industrieschule 
Winterthur, Schulj. 1905/6. Vgl. E. Schür er, Theol. Lit. Z. 1905, 
587 f. — Eine kurze, cpiellenmäßige Darstellung der Entstehung der 
Judenfeindschaft im Altertum, zu deren Geschichte auch die Papyri 
wertvolle Beiträge liefern. In seinen Schlußworten (der Antisemitismus 
um Jahrhunderte älter als das Christentum) trifft der Verfasser mit 
Ed. Mej T er zusammen (Gesch. d. Altert. III S. 217): die Quellen lassen 
auch keine andere Auffassung bestehen. Mit Recht leugnet der Verf. 
auf S. 35, daß die Alexandrinischen Juden das Bürgerrecht gehabt 
hätten. — Auf die dasselbe Thema eingehend behandelnde Schrift von 
Ang. Bllldau, Juden und Judenverfolgungen im alten Ale- 
xandrien. Münster 1906 (IV u. 128 SS.), die mir erst während 
der Korrektur bekannt wurde, kann hier nur noch kurz hingewiesen 
werden. 

105. C. AVachsmutll, Zwei Kapitel aus der Bevölkerungstatistik der 
alten Welt. Klio III S. 272/80. — Diese Studie gehört zu den 
letzten Arbeiten, die die Wissenschaft Curt Wachsmuth verdankt. 
Der Verf. schlägt eine neue Deutung vor für die vielbesprochene 
Angabe des Josephus b. Jucl. II 16, 4 § 385, Ägypten habe, abge- 
sehen von Alexandrien, 7.V Millionen Einwohner cog tvtdxiv 1% rijg 
xatf e-/.<y.<5xi]i> zecpali^v eigcpoQäg rcy.fxijQccG&cci. Da die Heranziehung der 
Frauen zur Kopfsteuer fraglich geworden sei [vgl. jetzt Archiv III 
557], so könne man an irgend eine andere kopfsteuerartig aufge- 



232 IV. Bibliographie 

legte Abgabe, wie die Salz- oder Ölsteuer denken, bei der die Frauen 
sicher eingeschlossen seien. Doch er weist noch einen anderen Weg: 
Josephus habe nicht die Steuern, sondern die auf Grund derselben an- 
gelegten Bevölkerungslisten im Auge, und habe seine Notiz durch 
direkte Mitteilung von amtlicher Stelle erhalten. 

So anregend die Ausführungen des Verf. sind, haben sie mich 
doch nicht überzeugt. Was den Ausweg betrifft, nicht an die Kopf- 
steuer, sondern etwa an Salz- oder Ölsteuer zu denken, so scheint er 
mir dadurch abgeschnitten, daß dem Josephus, da er die Alexandriner 
ausschließt, offenbar eine pro Kopf erhobene Steuer vorschwebt, von 
der die Alexandriner frei waren. Andernfalls hätte er wohl vorge- 
zogen, die Bevölkerung ganz Ägyptens, einschließlich Alexandriens, 
anzugeben. 

Gegen den andern Vorschlag scheint mir aber der Wortlaut zu 
sprechen. Wenn dem Josephus die amtlichen Bevölkerungslisten, die 
Wachsmuth mit Recht annimmt, vorgelegen hätten, so war ein xbk- 
[iriQaö&cu in, xf[g nad 1 ' SKdözijv KecpaXrjv elgcpOQÜg nicht mehr nötig. 
Das TEKiirjQaö&ai ebenso wie das ag svEötiv paßt, wie mir scheint, 
auf den Josephus, aber nicht auf die Beamten. Hätte Josephus die 
Zahl direkt aus dem offiziellen Amt bekommen, so würde er dies 
wohl ebensowenig verschwiegen haben wie Diodor XVII 52, 6. 

106. IL Wilcken, Die angebliche Abdankung Euergetes' I. Klio 
IV S. 386. — Der Schluß, den ich im Archiv II 391, vgl. III 308, 
318/9 aus P. Magd. 14 gezogen habe, wird dadurch hinfällig, daß 
dieser Papyrus, wie ich am Original sah, nicht 7taQc%6(isvog, sondern 
7ta()£a%ri(iivog bietet. 

TL Geographie, Topographie u. ä. 

107. A. Ausfeld, Neapolis und Brucheion in Alexandria. Philolog. 63, 
S. 481/97. — Abweichend von Lumbroso und Neroutsos, die in der 
Neapolis die makedonisch -römische Stadt im Gegensatz zur Rakotis 
sahen, ebenso von Wachsmuth, der sie auf der Pharosinsel suchte, 
kommt der inzwischen verstorbene Autor zu dem Resultat, daß die 
Neapolis „auf der nördlichen Seite des Dromos in der Residenz lag, 
und daß hier nach Cäsars Krieg zwischen 47 v. Chr. und 81 n. Chr. 
eine „Neustadt" erbaut worden war, deren Name dann nach wieder- 
holter Zerstörung jeweils auf die folgende Gründung überging". Der 
procurator Neaspoleos et Mausolei ist nach ihm der Vorsteher der 
kaiserlichen Getreidemagazine, die in der Neapolis (neben den Schiffs- 
werften) und in dem Mausoleum (hiergegen spricht Otto, Priest, u. 
Temp. I S. 154) sich befanden. Für weitergehende Befugnisse tritt 
0. Hirschfeld, Kais. Verwaltgsb. 2 S. 364/5 ein. Zu den Getreide- 
speichern der Neapolis vgl oben S. 126. Mit Recht scheidet A. von 
diesem und dem procurator ad Mercurium (dessen Bezirk im Südosten) 
als kaiserlichen Beamten die Vorsteher der ev&tjvla als städtische Be- 
amte, nur irrt er, wenn er die letzteren als ayoQuvö\ioi bezeichnet; 
die von ihm angeführten Texte scheiden deutlich die Agoranomie und 
das Amt bei der ev&rjvla. Wenn A. zum Schluß (S. 494 ff.) für Sca- 



Ulrich Wilckeu: Geographie, Topographie u. ä. 233 

ligers Erklärung von Bgov^eiov oder Tl()ov%eiov aus IIvqovieIov (Weizen- 
speicher) eintritt, so kann ich ihm nicht folgen, wenn sich auch Ge- 
treidemagazine in diesem Stadtteil befunden haben. Daß durch „nach- 
lässige Aussprache" eine derartige Verkürzung entstehen und sich ein- 
bürgern könnte, müßte erst durch Beispiele erwiesen werden. Auch an 
Göttlings Erklärung aus 7tQosp)g glaube ich nicht. Es mag wohl ein 
ägyptischer Name darin stecken. Im übrigen ist der Aufsatz voll 
von feinen Bemerkungen über die Topographie und Geschichte 
Alexandriens. 

108. R. 31. Blonifield, L'emplacement du Musee et de la Bibliotheque 
des Ptolemees. Bull. Soc. Arch. d'Alex. VI (NS I l) S. 15/26. - 
Die Einleitung (über das Museum und die dortigen Gelehrten) ist 
recht oberflächlich und stützt sich statt auf die moderne Forschung 
(vor allem v. Wilamowitz') auf Sharpes Geschichte von 1859. Er sagt 
u. a. , daß die Museumsbibliothek unter Ptolemaios I. gegründet sei 
sur le conseil d'Aristote und versichert, daß das Museum war la de- 
mcure des muses, loin d'etre comme aujourd'hui nne simple cottection 
d'antiquitc'sf Vgl. von demselben Verfasser: The Arsinoeum and 
its Obelisk. Bull. Soc. Arch. d'Alex. VIII S. 27/45. 

109. L. Borchardt, DerAugustustempel auf Philae. Jahrb. d. K.Deutsch. 
Archäol. Inst. XVIII (1903) S. 73/90 (mit 3 Tafeln). — B. gibt 
eine detaillierte Beschreibung der durch die Ausgrabungen freigelegten 
Überreste des Augustustempels von Philae, sowie eine Rekonstruktion 
desselben. Es ist bemerkenswert, daß dieser im Jahre 13/2 v. Chr. 
geweihte Tempel, abgesehen von ganz geringfügigen Anklängen an 
ägyptische Kunst (vgl. die Kapitelle S. 79), ein rein griechisches 
Bauwerk war. Ebenso werden wir uns auch die sonst für Ägypten 
bezeugten KcuCHQSia und 2sßa6relcc als griechische Bauten zu denken 
haben. Vgl. eine Aufzählung bei Otto, Priester u. Tempel I, S. 11, 
avo dieser Tempel von Philae hinzuzufügen ist. 

110. E. Breccia, EPMOT IIOAIL H MErAylH. Bull. Soc. Arch. d'Alex. VII, 

S. 18/43. — Eine zusammenfassende Spezialstudie über diese Stadt, 
die in letzter Zeit so viele Papyri hergegeben hat. Der Verf. spricht 
zunächst über origine e costituzione del Köm und geht dann zu le 
rovine attuali di Hermupolis über. Auch die Beifügung eines Planes 
der heutigen Ruinenfelder, sowie zahlreicher photographischer Auf- 
nahmen sind sehr dankenswert, ebenso die im Appendix S. 43 ge- 
gebene Übersicht über die publizierten Esmunen-Papyri, zu denen in- 
zwischen noch zahlreiche Texte in den P. Fior., P. Lips. und C. P. Herrn, 
hinzugekommen sind. — Vgl. auch E. Breccia, Un gruppo di tombe 
presso Hadra. Bull. Soc. Arch. d'Alex. VIII S. 46/54 und E. Breccia, 
La Necropoli di Sciatbi, ebendort S. 55/100. 

111. Gr. A. Gerhard, 'Jiv^ ev niGxu. Philol. 63, 521 ff. — Der Verfasser 
behandelt in scharfsinniger Weise die schwierige Frage der Abgrenzung 
des Iltx&vQhrjg und IJsqI @i]ßag. Ich werde bei anderer Gelegenheit 
darauf zurückkommen. 

112. Grenfell-Huilt, Excavations atHibeh, Cynopolis and Oxyrhynchos 

und Excavations at Oxyrhynchos, Archaeol. Report. 1902/3 S. 1/9, 
1903/4 S. 14/17, 1904/5 S. 13/17, 1905/6 S. 8/16. -- Die beiden 



234 IV. Bibliographie 

ersten Bei - ichte stimmen im wesentlichen mit den im Archiv III 139 f. 
und 337 ff. gegebenen überein, bringen aber noch manches interessante 
Detail hinzu. Der dritte und vierte berichtet über die 4. te und die be- 
sonders glänzende 5. te season in Oxyrhynchos (1904/5 und 1905/6), 
über die das Archiv noch keine Mitteilung gebracht hat. Für die 
Topographie des Oxyrhynchites sind hier noch von besonderem Inter- 
esse die Listen von Ortsnamen, die aus byzantinischen Krugauf- 
schriften etc. zusammengestellt sind (1904/5 S. 15 u. 1905, 6, S. 15). 
Weitere topographische Untersuchungen bietet die Einleitung zu den 
Hibeh-Papyri. 

113. 1). G. Hogarth, Three North Delta Nomes. Jour. Hell. Stud. XXIV 
(1904) S. 1/19. — Hogarth untersucht die Lage des &&everov (mit 
Bovrog), des 2eßevvvtrjg xcrrco roitcov (mit Hay^vcniovvig), die Ptolemaios 
IV 5 erwähnt, und des diOTtoMtrjg %arco 7 den Hadrianische Gaumünzen 
erwähnen. Zum Schluß (S. 19) nimmt er einzelne seiner Kesultate 
zurück gegenüber dem Aufsatz von M. G. Daressy in der Rev. 
Archeol. 3. me S. XXV S. 195. Wenn der Diopolites Inferior, der 
für Hadrians Zeit durch die Münzen bezeugt ist, bei Ptolemaios nicht 
mehr erscheint, so habe ich dieselbe Sachlage oben S. 165 für den 
, A7tollavonoHx7]q 'Enra%G^iiag erwiesen. Über die von Hogarth bei 
seinen Untersuchungen an Ort und Stelle gefundenen Inschriften vgl. 
unten S. 242 n. 132. 

114. D. <j. Hogarth, H. L. Lorimer, C. C. Edgar, Naukratis, 1903. Jour. 
Hell. Stud. XXV (1905) S. 105/136. — Hogarth berichtet über 
die Ergebnisse seiner Ausgrabungen auf dem Boden von Naukratis 
vom Frühling 1903. Sie haben u. a. gezeigt, daß das südliche ägyp- 
tische Quartier (Pi-emrö) schon vor dem nördlichen griechischen 
Quartier (NavxQarig) besiedelt war. Des weiteren wird die Topo- 
graphie von Naukratis eingehend behandelt, darauf einige Inschriften, 
die pottery u. a. 

115 C. M. Kaufmann, Die Ausgrabung der Menas-Heiligtümer in 
der Mareotiswüste. Bericht über die von C. M. Kaufmann und 
J. C. E. Falls veranstaltete Ausgrabung des Nationalheiligtums der 
altchristlichen Ägypter. (I. Periode: Nov. 1905 — Juni 1906). Mit 
54 Abbild. Kairo (Finck u. Bayländer) 1906. — Hier kann nur kurz 
auf diesen interessanten, mir erst während der Korrektur bekannt ge- 
wordenen Bericht hingewiesen werden, nach dem Kaufmann bei Karm 
Abüm (= Abu Mina), vier Reitstunden S.W. von Taposiris Magna, 
das Menasheiligtum gefunden hat. Auch Iuschriftenfragmente und 
Ostraka (S. 16 eine byzantinische Rechnung nach £/ = '^iazui) werden 
mitgeteilt. Hoffentlich wird es dem Verf. ermöglicht, die nach vielen 
Seiten hin wichtigen Ausgrabungen zu Ende zu führen. 

116. 0. Lefebvre, Sarcophages egyptiennes trouvees dans une necro- 
pole greco-romaine a Tehneh. Annales du Service d. Antiqui- 
tes IV. — Der Verf. berichtet kurz über die von ihm und Jouguet 
im Frühling 1903 im mittelägyptischen Tehneh (AncoQiog s. Arch. 
III 521) ausgeführten Grabungen und gibt in Fig. 1 einen Plan des 
Ausgrabungsfeldes. Der Bericht beschäftigt sich im besonderen mit 
den in der Nekropole gefundenen Särgen. Zu den in Tehneh ge- 



Ulrich Wilcken: Geographie, Topographie u. ä. 235 

fundeneu Inschriften vgl. unten S. 242/3. — ■ Über den Fortgang der 
Grabungen berichtet die folgende Arbeit: Ct. Lefebvre et L. Barry, 
Rapport sur les fouilles executees a Tehneh en 1903 — 1904. 
Annales du Service d. Ant. 1905 S. 141ff. Vgl. Fouilles de Tehneh 
en 1903 — 1904. Bull. Soc. Archeol. d'Alex. VII S. 46/7. — Berichte 
über die erfolgreichen Ausgrabungen von Lefebvre und Barry im 
Winter 1 903/4 in Tehneh. Abgesehen von Einzelfunden (griechischen 
und koptischen Papyri, Ostraka usw.) wurde ein Tempel freigelegt 
(der zur Hälfte im Felsen steckt) mit zahlreichen Inschriften. Auf den 
Säulen des Hypostyls sind Nilhöhen aus der Zeit des Carinus, 
Numerianus und Diokletianus angegeben. Vgl. über diese L. Bor- 
chardt unten S. 237. Der Tempel war geweiht dem Ammon, Suchos. 
Hermes, Hera und den Dioskuren. 

117. J. Partscll, Ägyptens Bedeutung für die Erdkunde. Antritts- 
vorlesung bei d. Einführung i. d. geogr. Lehramt a. d. Univ. Leipzig. 
1905. 39 SS. — Der Papj-rusforscher, der nach allseitigem Ver- 
ständnis der Tradition strebt, wird aus dieser geistvollen Skizze, in 
der die Probleme, die Ägypten dem Geographen bietet, in klarer Be- 
leuchtung hingestellt sind, viel Anregung schöpfen. Die Mahnung, die 
der Verfasser auf S. 16 auch an uns richtet, die neuen Materialien 
auch in den Dienst der physischen Geographie zu stellen, möge nicht 
unbeachtet bleiben. Es wäre eine lohnende Aufgabe, das gesamte Ur- 
kundenmaterial daraufhin durchzuarbeiten, was es an Angaben über die 
physischen Zustände Ägyptens, über Klima und Bodenbeschaffenheit, 
über den Nil und sein Wirken und überhaupt über alle Naturvorgänge 
enthält. Eine einzelne Frage aus diesem großen Gebiet hat übrigens 
soeben eine vortreffliche Behandlung erfahren durch die Schrift von 
Ludwig Borchardt, Nilmesser und Nilstandsmarken. Abh. Pr. 
Akad. 1906 (55 SS.). S. unten S. 237. 

118. W. M. Flinders Petrie, Ehnasya 1904. XXVI. Memoir of the Eg. 
Explor. Fund. Lond. 1905. Vgl. außerdem den kurzen Bericht des- 
selben im Archaeol. Report 1903/4 S. 12/14. — * Flinders Petrie 
berichtet über seine Ausgrabungen auf dem Boden der alten Hera- 
kleopolis Magna, deren Ergebnisse aber nur der Ägyptologie zugute 
kommen. 

119. 0. Rubeiisolill u. F. Kliatz, Bericht über die Ausgrabungen bei 
Abusir-el-Mäläq im Jahre 1903 (mit 17 Abbildungen). Zeitschr. 
f. Äg. Sprache 41 (1904) S. 1 ff. Derselbe, Ausgrabungen in 
Abusir-el-Mäläq 1903/4 in Jouguets Chronik (Rev. Et. Anc. VH 
Nr. 2, 1905 S. 3/4. Ausgrabungen in Abusir-el-Mäläq. Bull. 
Soc. Arch. d'Alex. Ni\ 8 (1905) S. 20/24. Die Ausgrabungen haben 
schöne Resultate erzielt und nicht nur für die griechische Papyrus- 
forschung. 

120. A. Schiff, Eleusis und Evvoötov kifi^v bei Paul}--Wissowa V. Zwei 
vortrefflich orientierende Artikel über das alexandrinische Eleusis und 
den westlichen alexandrinischen Hafen. Der Versuch des Verfassers, 
alle Beziehungen zu dem attischen Eleusis zu leugnen und den Namen 
als elsvaig (Ankunftsstelle) zu deuten, hat mich freilich nicht über- 
zeugt. 



236 IV. Bibliographie 

121. K. Sethe, Schoinos und Dodekaschoinos. Zeitschr. f. Äg. Sprache 
41 (1904) S. 58/62. — Auf Grund einer bisher unbekannten Notiz 
in Lepsius' Papieren (aus der Kaiserzeit), wonach der Osiris von Abaton 
und die Isis von Philae in einem Tempel bei Hierasykaminos als „woh- 
nend (als Gäste) in Takompso" bezeichnet werden, zieht S. seine frühere, 
von mir im Archiv IT S. 175/7 bestrittene These zurück und gibt zu, 
daß in römischer Zeit die Dodekaschoinos sich bis Hierasy- 
kaminos erstreckt hat. Er gibt daraufhin aber auch seine Schlüsse 
aus den griechischen und ägyptischen Zeugnissen für die griechische 
Periode preis und nimmt auch für diese Zeit diese weite Ausdehnung 
an, nur für die älteren Zeiten läßt er die Frage, ob die Dodekaschoinos 
damals nicht nur bis Philae gereicht habe, noch offen. 

122. Societe arclieologique d'Alexandrie, La catacombe nouvellement 
decouverte de Kom el Chougafa. J. B. Obernetter, München. — 
Durch 1 3 Tafeln, gezeichnet von M. Gillieron, wird eine Vorstellung von 
diesem wunderbar gut erhaltenen Grabe, das von Botti in Alexandrien 
entdeckt wurde, gegeben. Ein beschreibender Text von F. W. V. Bis- 
sing (9 SS.) ist beigefügt. Wenn dieses prächtige Grab aus dem 
Ende des I. Jahrhunderts n. Chr. auch mit den Papyri speziell nichts 
zu tun hat, so sei hier doch auf die glänzende Publikation hin- 
gewiesen, da die Vermischung von griechisch-römischer und ägyptischer 
Kultur, die wir auch in den Papyri zu erforschen haben, in diesem 
Grabe handgreiflich uns entgegentritt. — Die Darstellung der Hand- 
haltung des Vorlesepriesters (Taf. VIII), der aus einer Papyrusrolle vor- 
liest, während er mit den Daumen den Anfangs- und Endzylinder der 
halbaufgerollten Rolle gegen die anderen Finger drückt, ist dem Künstler 
gut gelungen. 

123. Gr. Steilldorifj Durch die libysche Wüste zur Ammonsoase. Mit 
113 Abbildg. und 1 Karte. Aus: Land und Leute, Monographien 
zur Erdkunde, herausg. v. A. Scobel. Nr. XIX. 1904. Velhagen und 
Klasing. — ■ Auf diese frisch geschriebene und trefflich illustrierte Be- 
schreibung der Leipziger Expedition, die Steindorff zusammen mit 
Freih. von Grünau im Winter 1899/1900 ausführte, sei auch im 
Archiv hingewiesen, nicht nur weil die Ammonsoase durch Alexander 
zu einer geweihten Stätte des Hellenismus geworden ist, sondern auch 
weil die hier geschilderten Gegenden, die Ammonsoase und die „kleine 
Oase" el Bahrije, auch in unsern Papyri, wenn auch sporadisch, be- 
gegnen. Der Ammonsoase geschieht in P. Oxy. Fay. 23 (a) 3 f. Er- 
wähnung: igayaysvg CTQuxtjyov '/fyfiwvtcwcjjg. Die kleine Oase und den 
mit ihr getriebenen Alaunhandel erwähnt BGU 697. Vgl. auch P. 
Oxy. III 485, 16, wonach Wooß&ig die [irjTQOrtohg t^g (iixQäg 'Odßeiog 
war. Ihre Zugehörigkeit zur Heptanomis bezeugen Amh. 137, 1 und 
indirekt BGU 15 II 2. Im besonderen sei auch auf die vorzügliche 
Spezialkarte hingewiesen. 

124. H. Thiersch, Zwei antike Grabanlagen bei Alexandria. (Mit 
6 Taf. u. 10 Textabbildungen). G. Reimer 1904. — In dieser prächtigen 
Publikation, die durch die bekannte Liberalität H. Bindernagels ermög- 
licht wurde, wird das Grab bei Sidi-Gaber und das im Antoniadis- 
garten von dem sachkundigen Verf. auf das genaueste beschrieben und 



Ulrich Wilcken: Inschriften 237 

kunsthistorisch gewürdigt. Das erstere Grab setzt er in die früh- 
ptolemäische Zeit, das zweite in das Ende des I. Jahrh. v. Chr. Als 
Eigentümer des schönen Grabes von Sidi- Gaber denkt er sich wegen 
des z. T. kriegerischen Schmuckes einen vornehmen Makedonien Beide 
Gräber haben noch die schlichten griechischen Formen (abgesehen von 
Einzelheiten wie dem Schlangenaufsatz im zweiten Grabe) und zeigen 
noch nichts von jener Vermischung mit ägyptischer Kunst, wie sie in 
der Katakombe von Köm el Chougafa uns entgegentritt (vgl. S. 236). 
Der Verfasser betont in seinen Schlußbetrachtungen nachdrücklichst, 
wie auch diese Gräber wieder den starken Einfluß von Alexandrien 
auf Pompeji und Rom bezeugen. Dem Papyrusforscher, der nach 
lebendiger Auffassung des antiken Lebens strebt, muß eine Publikation 
wie die vorliegende viele Anregungen geben. Es sollte einmal zu- 
sammengestellt und wissenschaftlich verarbeitet werden, was die Ur- 
kunden über das Gräberwesen berichten. 
125. K. Wessely, Topographie des Faijüm (Arsinoites nomus) in 
griechischer Zeit. Denk. k. k. Akad. Wiss. L 1904. 182 SS. — Eine 
sehr fleißige und nützliche Arbeit, in der der Verf. alle Ortsangaben, 
die aus dem Paijüm erhalten sind, in alphabetischer Folge zusammen- 
gestellt hat. Hierin liegt der Hauptwert der Arbeit. Wieweit daneben 
die Versuche des Verfassers, über die schon durch Ausgrabungen usw. 
festgelegten Punkte hinaus noch weitere topographisch zu fixieren, ge- 
lungen sind, darüber werden vielleicht erst die weiteren Studien, die 
von Grenfell und Hunt zu erwarten sind, entscheiden können. 

Rezensionen erschienen: 

Über C. Wessely, Karanis und Soknopaiu Nesos (vgl. Arch. H 471): 
P. M. Meyer in Berl. Phil. Woch. XXIV (1904) Nr. 33/4 Sp. 1053/66. 
Der Rezensent verarbeitet vielfach das gebotene wertvolle Rohmaterial 
mit der neueren Literatur. 



VII. Inschriften. 

126. L. Borchardt, Nilmesser und Nilstandsmarken. Abh. Preuß. 
Akad. 1906. — Borchardt bietet hier u. a. eine Neuedition der wich- 
tigen Nilmesserinschriften auf Grund von Revisionen der Originale und 
unter Beifügung von Photographien. Unter anderem wird durch eine 
der Elephantiner Inschriften jetzt bestätigt, daß OvaksQiog Ewöaploav 
im fünften Jahr des Pius Präfekt war (S. 21/2). Borchardts Hypo- 
these (S. 24), daß in den Inschriften von el-H6sch 6 Netkog sigffi&ev 
eig zbv OQfiov v.xl das Wort og^iog nicht den „Hafen", sondern die 
hafenartige Bucht des Steinbruches bedeute, bedarf weiterer Prüfung. 
Zu S. 12 An. 4 vgl. unten die Bemerkung S. 241 oben. 

127. E. Breccia, Cronaca del Museo etc. I. Iscrizioni. Bull. Soc. Archeol. 
dAlex. VII (NS. I 2) S. 58/71 und VIII (NS. I 3) S. 120 ff. — B. teilt 
mehrere Inschriften mit, die neuerdings in das alexandrinische Museum 
gekommen sind. Für die Herstellung der ersten möchte ich mir einen 
anderen Vorschlag erlauben. Überliefert ist: 



238 IV. Bibliographie 

//////////////////////////////MAIOY 
- III II II II llll III II ©BßN AAEAd>I2N 
////////////////// OYL HPAKAEION 
TONAYTOY IATPON 

Breccia bezieht das auf Ptolemaios II. und ergänzt: [Baadevdvuov 

IJzoXe^fiai'ov | [xcä Aq^uvo^g] &ecov 'Adslcpiäv | [ ^ovg HganXeiov | 

xov avrov laxoov. Dies verbietet sich u. a. aus folgenden Gründen: 
1. BaGiktvovxog o. dgl. steht nur bei Datierung von Dekreten oder am 
Beginn von Erlassen o. ä. Vgl. Dittenberger, Or. Gr. 55, 56, 57, 58, 
78, 90, 727. 2. Im III. Jahrb.. wird zudem in solchen Fällen der König 
ohne die Königin genannt (anders im IL). Vgl. Berl. Phil. Woch. 
1896 Sp. 1493. 3. ftswv 'ASsXcpfov ist bei Lebzeiten der Königin un- 
möglich, da der Kult erst nach ihrem Tode eingesetzt ist; die tote 
Königin kann aber nicht mit dem lebenden König so verbunden werden. 
Also kann die Inschrift nur auf Euergetes I. gehen, der hier als Sohn 
des IIxoXi\{icdov \nal Ao6iv6y\g\ &eß)v Aöelcpüv bezeichnet wird. Die 
Ergänzung 'Ttz}q ßaöiXscog TIxoXci.itiiov xov Ux. %xX ist, abgesehen vom 
mangelnden Baume, dadurch ausgeschlossen, daß, wenn ich nicht irre, 
diese Formel nur bei Weihungen an die Götter o. dgl. vorkommt. 
Somit bleibt nur übrig, den Euergetes selbst im Nominativ als Dedi- 
kanten einzusetzen. Zwar hat die erste Zeile dann sechs Buchstaben 
mehr als die zweite, aber der Abklatsch, den mir Breccia freundlichst 
sandte, zeigt, daß Z. 1 (merkwürdigerweise) trotz des Königsnamens 
kleinere Buchstaben hat als die folgenden Zeilen. Ich lese also: 

[BuGiXivg IIxoXc[i(XLog IIxoXe]^atov 
[x«t AQßtvötjg] &eä)v AdtXcpibv 

[ jovg HqukXslov 

xov avxov icaqbv. 

Also Euergetes I. setzt seinem Leibarzt eine Statue. Vgl. Ditten- 
berger, Or. Gr. I 39. Schade ist, daß wir dessen Namen nicht er- 
fahren. Vielleicht würden wir ihn kennen. Da ovg das Ende des 
Vaternamens ist, muß 'HqccxXslov die Herkunft angeben. Wir werden 
es als (wahrscheinlich alexandrinisches) Demotikon zu betrachten 
haben. Inzwischen hat sich Breccia in VIII S. 118 zustimmend ge- 
äußert. — Auf S. 68 ist von Interesse der yv^iv<x6iaQyjt]Gag xcbv iv rfj 
Nixiov dvelv yv(A.vaöiwv. — Auch in VIII werden interessante neue 
Texte geboten. Zu S. 121 vgl. Mahaffy oben S. 167. Ob hinter xijg 
Acp^Qoöinfjg in Z. 3 ein zweiter Göttername 3t]a[i I](iQ£ovg o. ä. zu er- 
gänzen ist (Mah.), ist mir zweifelhaft. Sollte hier der Artikel fehlen? 
Ich vermute eher einen Beinamen der Aphrodite: T\a[. ,~](iQSOvg. Auf 
S. 123 begegnet NsiXsvg als ein neues Demotikon einer Griechenstadt. 
Mit NstXov noXig würde ich es nicht zusammenbringen. 
128. W. E. Cruili. Coptic Monuments. Catalogue general des Antiquites 
egyptiennes du Musee du Caire n. 8001 — 8741. Cairo 1902. Vgl. 
C. Schmidt, Gott. GA. 1903 n. 3. — Es sind hier nicht nur griechisch- 
koptische, sondern auch rein griechische Stelen in großer Zahl auf- 
genommen. Die meisten sind, wie die koptischen, Grabinschriften und 



Ulrich Wilcken: Inschriften 239 

bewegen sich in den bekannten Formeln. Eigenartig ist der milestone 
8395, dessen Text noch nicht ganz klar ist: 1. -4- ano ns 2. qltioIlv 

sie 

3. xatfo ecog 4. r%ove v.ca 5. stiixiov//// 6. Gioivia o 7. yÖ Ofiouog. Für 
J7£(u nöliv k(xtg> hat schon Crum auf BGU 552 ff. hingewiesen. Diese 
Papyri stammen jedoch nicht aus Herakleopolis, wie bei der Edition 
angegeben war, sondern aus Hermupolis, wie wir jetzt wissen. Die 
Angabe des „Journal", daß der Meilenstein aus Erment stamme, ist 
wenig wahrscheinlich, da wir für den Gau von ( EQfxcov&i.g nur eine 
av(o und eine y.dzco xonoQ%iu kennen. Ob der Stein in den Hermo- 
polites gehört oder in einen anderen, der gleichfalls eine IIeqI tx.öXlv- 
Toparchie hat, wird erst festzustellen sein, wenn man das Dorf Typvs 
fixieren kann. — In 8451 (Kriövyjg Evkoyiov) ist das erste Wort 
nicht als title (Crum S. 159), sondern als Eigenname Kriörijg zu fassen; 
gerade in Erment ist der Name Kri6rt]g häufig zu belegen. Vgl. unten 
S. 248 n. 143. — In 4814 ist nach der Photographie nicht cayo&vxvi (?), 
sondern aiyo&vrr] zu lesen: alyo&vtrjg ein neues Kompositum, wie 
ßov&vrtjg u. a. — Nr. 8725 zeigt uns, daß das griechische Wirtshaus 
$ev(ov auch in die koptische Sprache eingedrungen ist. Vgl. hierzu 
Furtwängler, Melanges Nicole S. 159 ff. 

129. W. Ditteilberger, Orientis Graeci Inscriptiones Selectae, supple- 
mentum sylloges inscriptionum graecarum. Vol. II. Lpz. Hirzel 1905. 
— Mit erstaunlicher Schnelligkeit ist dem ersten Band der zweite ge- 
folgt. Ich bedaure lebhaft, daß es mir nicht möglich ist, diesem 
Schlußband eine ebenso ausführliehe Besprechung zu widmen wie dem 
ersten Teil im Archiv III 313 ff. Alle die großen Vorzüge, die jenem 
dort nachzurühmen waren, die tiefe Gelehrsamkeit, die besonnene 
Kritik, die sichere philologische Interpretation und die große Vertraut- 
heit auch mit den historischen Problemen — alles tritt mit derselben 
Kraft uns auch im zweiten Band entgegen. Der Verfasser hat damit 
ein Werk zu Ende geführt, für das unsere hellenistische Forschung 
ihm gar nicht genug dankbar sein kann. Jeder von uns wird es 
schon empfunden haben, wie anders es sich arbeiten läßt, seitdem wir 
unsern „Dittenberger" haben. Der vorliegende Band bringt, wie ver- 
sprochen, die wichtigeren griechischen Inschriften der orientalischen 
Länder aus der Zeit der Römerherrschaft, und zwar aus Asien 
(n. 435 — 527), Bithynien und Pontus, Kappadozien (n. 528 — 531), 
Galatien (532 — 550), Lycien und Pamphylien (n. 551 — 572), Cilicien 
(n. 573 — 580), Cypern (n. 581 - 585), Syrien (n. 586 — 651), 
Armenien (n. 652, 6.">3) und Ägypten (n. 654 — 723). Es folgt ein 
Appendix (n. 724 — 773) und die Addenda und Corrigenda zu den 
beiden Bänden (S. 538 ff.). Den Schluß machen die ausgezeichneten 
Indices, deren Zuverlässigkeit dadurch gewährleistet wird, daß Ditten- 
berger es sich nicht hat nehmen lassen, sie selbst zu arbeiten. Kon- 
kordanzen sind angehängt. — Wenn an dieser Stelle auch besonders auf 
die ägyptischen Inschriften hinzuweisen ist, so gilt doch auch von 
diesem Bande, daß die Dokumente der andern hellenistischen Reiche 
auch für die Papyrusforschnng von größter Bedeutung sind. Unter 
diesen sei besonders der Steuertarif von Palmyra (n. 629) her- 



240 IV. Bibliographie 

vorgehoben, in dem Dittenberger eine sehr wichtige Entdeckung ge- 
macht hat, indem er zuerst erkannte, daß mit Z. 123 (rai'o[g) der 
Erlaß eines TtQsaßevxrjg %ca\ avxi\GiQi'ai]yog beginnt. So ist auch in den 
ägyptischen Inschriften eine Fülle neuer Beobachtungen ausgebreitet. 
Vgl. z. B. die großen Edikte. Überall hat man das Gefühl, nun auf ge- 
sichertem Boden zu stehen. Aber Dittenberger selbst ist gewiß der 
letzte, der das Bemühen, von diesem Boden aus, wenn irgend möglich, 
noch immer tiefer einzudringen, für überflüssig hielte. So mögen hier 
ein paar zerstreute Bemerkungen Platz finden, die mir bei meiner bisher 
leider nur flüchtigen Durcharbeitung des ägyptischen Teiles aufgestoßen 
sind. — Ägyptische Inschriften sind gegeben von n. 654 — 723, 
ferner im Appendix von 724 — 743. Vgl. auch in den Addenda S. 538 
— 550 und S. 553. Im allgemeinen ist zu sagen, daß die inzwischen von 
Milne herausgegebenen Cairener-Inschriften (vgl. unten S. 243 n. 136), 
soweit sie hier vorkommen, überall zu vergleichen sind, da die Nach- 
prüfung des Originals mehrfach zu neuen Lesungen geführt hat. Vor- 
trefflich ist, daß Ditt. in 666, 14 das überlieferte avxco wieder in den 
Text setzt statt Letronnes avxrj. In Z. 16 betont er mit Recht die 
Unsicherheit der Ergänzung tmxqu [tc5 {itylaxa &£\Co\j, 'Hljicoi. Das über- 
lieferte TTAPA . . . ITA . . . CJK .... führt mich auf Ttorpä [tw] 
7ta[Tpa)]a) «[vo/w]. Zu dieser Bezeichnung des Ra-Harmachis als 
itccTQÜQ y.vQLog vgl. BGU DI 362 VI 22, wo der Gott Suchos in Ar- 
sinoe gleichfalls als der naxQ&og bezeichnet wird. Das Folgende 
muß wohl nach Z. 24/5 für 'HHai genommen werden. Vielleicht 
ist AP verlesen für AI? — Zu 668 vgl. Wessely, Topogr. d. Faij. 
S. 27, der mit Recht mit dieser Inschrift in Verbindung gebracht 
hat die inzwischen in Stud. Pal. I (4) S. 69 von ihm edierten Worte 
einer Wiener Epikrisisurkunde (Z. 91): [adsAqpoJg ^Ixl'iW^t? r ]*J v 
^Ale^civöqifüv nofoxeiuv (92) [7] a>g i% [xo]v (xql&hov xäv gros (^6475). 
Wessely irrt aber, wenn er aus diesen Worten folgert, daß es hier 
Alexandria ist, „von dem eine Klasse der Bevölkerung durch den- 
selben numerus clausus (nämlich wie in der Inschrift) bezeichnet wird", 
daß also Ptolemais mit Alexandria in eine Linie gestellt werde. Die 
Person wohnt nicht in Alexandrien, sondern in Arsinoe und hat nur 
alexandrinisches Bürgerrecht erhalten (ar^t/xcog); also kann jedenfalls 
der numerus der 6475 in einer anderen Stadt gesucht werden. Das 

Weitere hängt von der Ergänzung von [ ]obg ab. Ausgetreten 

kann er aus der Zahl nicht sein, denn die alexandrinische Civität ist 
sicher kompatibel mit der Zugehörigkeit zu jenem numerus. Vielleicht 
ist er präsentiert worden aus dieser Zahl? Etwa [ncc^sax^ag? So 
unklar mir auch noch das Hauptproblem bleibt, so viel scheint mir 
sicher, daß das Ptolemais der Inschrift durch diese arsinoitische Liste 
nicht nach Oberägypten, wie Wessely folgert, sondern gerade nach dem 
Faijüm verwiesen wird. — Zu 669, 13 xuig HVQiUKaig iprjcpOLg vgl. 
jetzt P. Lips. 64, 7: xuig xafiicixaig tyiqcpoig. Ebenso Z. 37, 48. Das 
entsprechende lateinische calculus begegnet mir in ähnlicher Verwen- 
dung im Cod. Just. I 49, 3 : miütam publicis calculis infcrrc, — Die 
Gründe Ditt. für die Beibehaltung von Aihg in 676, 5 sind durch- 
schlagend: Zivg ist der Name des hier verehrten Gottes. Zev; Ne- 



Ulrich Wilcken: Inschriften 241 

<pcoTt}g wäre ägyptisch Ammon Nfr-hötp (so, nicht Neb-pet), und das 
erinnert mich an den Chöns Nfr-hötp in der Bentresch-Stele. Meine Be- 
merkung bei Borchardt, Nilmesser S. 12 An. 4 (s. S. 237 n. 126) ist 
hiernach zu modifizieren. Nefotianus dürfte aber für Nepotianus 
stehen. — 679 An. 1. Die Ansicht Letronnes, daß der UQ%isotvg 'Aks- 
Zccvögeiccg xal Aiyvnxov rtdarjg der Nachfolger des Alexanderpriesters 
sei, glaube ich im Hermes 23, 601 ff. widerlegt zu haben. — Zu 682 
(Großvater, Vater, Sohn als aQ%idt,Ka6Tai) vgl. jetzt Yitelli zu P. Fior. 68 
nebst Aggiurde p. XVI. — 690 der inuQiog Qrjßüv bleibt immer 
noch eine Crux. Die Deutung als praeses Thebaidis wird jetzt, 
wo wir nach meinen obigen Ausführungen S. 226 kein sicheres Beispiel 
für die Verwendung von tjtag%og für diesen praeses haben, ganz un- 
wahrscheinlich. Aber die Kopie bei Franz zeigt die große Unsicher- 
heit des ganzen Textes. Vor allem: zwischen £7tag%og und QijßCov hat 
noch ein Wort gestanden, von dem ©~ erhalten ist. Auch die Lesung 
der folgenden Zeilen ist mir ganz unsicher. In 4 steht vielleicht eher 
iaroQ[rjaa als iatQog. — In 697, das ich 1887 im Louvre kopiert 
habe, las ich damals Zevxcoovxog und fügte (sie) hinzu. Das finde 
ich jetzt bestätigt durch Spiegelberg, Äg. Eig. n. 297 S. 41*: Ssvxtoovg 
auf Mumienetiketten. Ob Spiegelberg Becht hat mit der Annahme, daß 
die demotische Übersetzung ,, König der Länder" zu verwerfen, und daß 
es vielmehr „Vereiniger der Länder" sei, mögen andre entscheiden. Daß 
letzteres als So^xovg überliefert ist, spricht nicht dafür. In 5 ziehe ich 
vor, Kagßug als Beinamen des BTjaig zu fassen. Die Wortstellung wäre 
sonst auch auffällig. — 703, 6 ist nach meiner Prüfung des Originals 
'EQficaiag zu lesen, darauf wahrscheinlich (rag) zu ergänzen (Haplo- 
graphie). Vgl. Arch. II 74 An. 3. Daß übrigens diese Doppelnamen 
nicht zwei Demotika sind, sondern die Phyle und den Demos bezeichnen, 
hat Kenyon im Arch. 11 70 f. erwiesen. — 711. Zum Kommentar ist 
zu bemerken, daß wir jetzt erfahren haben, daß die Augustamica erst 
341 abgetrennt ist. Vgl. oben S. 231. — In 714, 3 ist jtQeaßvraro]v 
mir unwahrscheinlich; das zitierte Tcgeoßvxaxog xüv vecmogcov spricht 
eher dagegen. Ich vermute, wie in den Paralleltexten etwa cilurtxov 
oder &avvi£(o6TOV. Vgl. Arch. III 542. — 717, 11. Daß das Zeichen 
vor ß 1 ' Ligatur von h ist und Xt,(xgav) aufzulösen, steht jetzt durch 
viele Texte fest. — 723. Den <X>lccovtog Zenxi^Log EvxgoTtiog habe 
ich oben S. 227 als praeses Thebaidis für 389 (26. Dec.) erwähnt. 
Damit ist nun auch diese Inschrift genauer datiert. Sie könnte 
natürlich auch aus Ende 388 oder Anfang 390 sein. Tatianus ist 
für diese Zeit als praef. praet. für den Orient bezeugt. Auch Milne 
liest jetzt (Catal. gener. S. 16) <&laviov, nicht mehr Kkavdiov. 
Hiernach modifizieren sich die Ausführungen bei Mitteis P. Lips. 
S. 336. — ■ 729. Herodots Nachrichten über die ölvga gehen auf 
Hekataios zurück. Vgl. Fragm. 289, 290 (FHG I). 732. In 

der Kopenhagener Glyptothek, die ich soeben bewundert habe, sah 
ich außer diesem Stein noch vier ägyptische Stelen, auf denen der 
Löwe, resp. der (tote) „Osiris-Löwe" (vgl. 'ÖGog-ämg etc.) angebetet 
wird (ohne griechische Texte): Nr. 463—466. Vgl. den Katalog von 
Vald. Schmidt S. 385 f. Wahrscheinlich stammt auch der griechische 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 1/2. lt> 



242 IV- Bibliographie 

Stein wie diese aus Tell-Mukdam (Leontopolis). Wie mir Steindorff 
sagt, ist auch im Leipziger Ägyptischen Museum ein solcher ägyptischer 
Stein. — Zu 736 bringt Milne, Greek Inscr. S. 10 viele neue Lesungen, 
die eine neue Bearbeitung des Textes nötig machen. — Zu 739 vgl. 
unten S. 243 (Milne n. 9299). 

130. C. C. Edgar, An ionian dedication to Isis. Jour. Hell. Stud. XXIV 
(1904) S. 337. — Auf einer bronzenen Isisstatue steht die Weihung 
eines TIv&cQftog in ionischer Sprache, V. Jahrh. Von besonderem 
Interesse ist ESIIO^ (Eiöiog), die älteste griechische Wiedergabe des 
Gottesnamens. Vgl. F. Bechtel, S. Gr. Dialekt.-Inschr. III (2) 5. Heft 
n. 5771 S. 767. (Die ionischen Inschriften 1905). 

131. R. Herzog, Ein Brief des Königs Ziaelas von Bithynien an 
die Koer. Athen. Mitt. 1905 S. 173/182 mit Tafel. — Der von 
Herzog bei seinen glänzenden Ausgrabungen im Asklepieion auf Kos 
gefundene Brief, der t6jh ßaßdia rJroXs^alov erwähnt, ist für die 
politische Geschichte jener Zeit von Interesse. 

132. D. G. Hogarth, Three North Delta Nomes. Jour. Hell. Stud. XXIV 
(1904) S. 5 ff . — Hogarth ediert mehrere Inschriften, die er im nörd- 
lichen Delta gefunden hat. Hervorragend ist die große Inschrift von 
IIa%vEfiovvig, die später im Archiv abgedruckt werden wird. In der 

• Inschrift S. 11 ist statt BtjGodcoQU, -Mcrtocova, 2toX\i£ kccl\ Kqutlözi) 
offenbar zu schreiben: BiföodcaQa ^axQüiva gtoX[utcc ?J] KQaxLGxr]. Vgl. 
matrona stolata BGU 860, 1 (corr. Schub.) Fior. 16, 1; 100, 1. Eine 
Seltenheit dagegen ist die femma egregia. Vgl. 0. Hirchfeld, Kais. Ver- 
waltungsb. 2 S. 453. 

133. G. Lefebvre, Inscriptions chretiennes du Musee du Caire. Bull, de 
lTnst. frane. d'archeol. orient. III. Kairo 1903. — Mr. Lefebvre, dem 
die Ecole francaise d'Athenes für das von ihr vorbereitete Corpus der 
christlichen Inschriften die Bearbeitung der Inschriften Ägyptens über- 
tragen hat, publiziert hier 27 griechische und 15 koptische Inschriften 
aus dem Museum von Kairo, meist Grabinschriften in bekannter Art. 
Hinzugefügt sind 8 koptische Inschriften, die er mit Jouguet in Tehneh 
gefunden hat. Zu Nr. 24 vgl. seine Verbesserung in BCH 27, 355, 1: ge- 
0LEv7taröt]VE. Seine Ergänzung W[iQ]yug oder 'FjVÄj/.tg (= Dakkeh) 
wird durch diesen Namen gestützt, der gleichfalls nach dem Süden 
weist: denn Siyvs ist hier wohl der Name der Katarakteninsel Sehel. 

134. G. Lefebvre, Inscriptions grecques de Tehneh. Bull. Corr. Hell. 
XXVII (1903) S. 341/90. — Der Herausgeber publiziert hier 160 In- 
schriften aus Tehneh (= Tijvig oder 'Axagiog, vgl. Arch. III 521 ff.). Mit 
wenigen Ausnahmen (vgl. Nr. 144 ff.) sind diese Texte bei den Aus- 
grabungen von Lefebvre und Jouguet (Frühling 1903) zu Tage gekommen. 
Nr. 1 stammt aus dem Kom der alten Stadt (Weihinschiift an Amnion und 
Suchos vom Jahre 174 n. Chr.); Nr. 2 — 97 sind Grabinschriften der 
römischen Nekropole, Nr. 98 — 140 solche der cristlichen Nekropole, 
Nr. 141 — 160 stammen aus den Felsengräbern. Die Hauptbedeutung 
der von L. sachkundig erklärten Texte liegt in der großen Fülle neuer 
ägyptischer Eigennamen, die uns die Nomenclatur dieses Lokals vor 
Augen führen (vgl. seinen Index onomastique). In Nr. 101 würde 
ich vnb 6y,oqttLov HPTTATH nicht in ^O7rß[ff0']t/, sondern in ijQnäyt} 



Ulrich Wilcken: Inschriften 243 

ändern. In 154 ist wohl Xa^ov (Steinmetz) zu lesen. Durch Nr. 121, 
wo das 239. Jahr der Diokletianischen Ära (= 522) begegnet, wird, 
wie L. darlegt, die Annahme Letronnes widerlegt, daß diese Ära erst 
nach der arabischen Invasion gebraucht sei. Inzwischen hat Lefebvre 
im Bulletin Soc. Arch. d'Alex. Nr. 8 S. 11/19 ein Dutzend weiterer 
Belege für das 6. Jahrhundert gebracht. Übrigens bieten gewisse In- 
schriften auf Philä scbon Belege für das V. Jahrh. (vgl. Arch. I 405 f.). 

135. G.Lefebvre et L.Barry, Rapport sur les fouilles executeesaTehneh 
en 1903 — 1904. Annales du Service des Antiquites 1905 S. 141/58. — 
Die Verfasser teilen sehr interessante Inschriften mit, die sie in dem 
von ihnen freigelegten Ammonstempel von Tenis-Akoris entdeckt haben. 
Unter anderem weiht ein vctvagxog azoXov Seß{aaxov) 'AXe'E.avÖQivov 
dem Ammon eine Statue der Beschützer der Schiffer: JioßxovQovg 
6covrjQag (S. 151.) In der nächsten Nummer wird eine Suchosstatue 
geweiht v71eq ocöxiiQiag des Antoninus Pius — merkwürdiger Weise 
k'xovg %e 'A&vq jctf, d. h. am 25. November 161, während doch 
Pius schon seit dem 7. März dieses Jahres tot war. Sind die Zahlen 
wirklich richtig gelesen, dann muß allerdings dieses Dorf viel welt- 
fremder gewesen sein als das südlichere Theben, wo man schon im 
Mai nach dem neuen Herrn datierte (Griech. Ostr. I 801). — In Nr. 11 
S. 152 begegnet UcoaLKoöfiLog 6 jcc« Zrjvt[. . .~]. Dies neue Demotikon 
dürfen wir wohl zu Zy]vi[evg] ergänzen. Sicher ist in 4/5 c Hqcc- 
xX£l\_6ov zu ergänzen, worauf man freilich noch xov] erwarten sollte. 
Daß auch dieser Ammon von Akoris als Heilgott verehrt wurde, zeigt 
Nr. 20 — eine Weihung d-egarcLag Imxv'f&v. Zu den folgenden In- 
schriften, die das Steigen des Nils behandeln, vgl. jetzt Borchardt, 
Nilmesser und Nilstandsmarken in Abb. Pr. Akad. 1906 S. 37 (oben 
S. 237). 

136. Gr. Millie, Greek Inscriptions. Catalogue general des ant. egypt. du 
Musee du Caire. XVHI. Oxf. 1905. 153 SS. — Milne hat sich der 
schönen Aufgabe, die griechischen Inschriften des Kairener Museums 
im Catalogue general zu behandeln, in sehr dankenswerter Weise 
erledigt. Ist auch der größere Teil dieser Inschriften bereits bekannt, 
(viele sind auch den Lesern des Archivs schon von Strack und de 
Ricci vorgeführt), so hat Milne doch durch genaue Nachprüfung des 
Originals vielfach die früheren Ausgaben verbessern können. Voran 
stehen die offiziellen Texte, die Dekrete von Kom-el-Hisn und Tanis 
u. a., es folgen Ehreninschriften, religiöse Texte und Grabsteine. Den 
Schluß machen die Mumienetiketten (s. unten S. 251), Krugaufschriften u. a. 
Sorgfältige Indices erleichtern die Benutzung und 11 Lichtdrucktafeln 
geben eine klare Vorstellung von mehreren der Monumente. Die Kon- 
kordanz der Katalognummern mit den Seiten der Edition steht am 
Anfang. Die Texte sind in Majuskeln und in Minuskeltranskription 
gegeben. — Eine gründliche Durcharbeitung des ganzen reichen 
Materials war mir noch nicht möglich. Ein paar Bemerkungen mögen 
hier Platz finden. Zu 9299 S. 8 = Arch. II 551 n. 33 bringt Milne 
die wichtige Lesung: uqov tzg)X\ov "Ißiöog &eag] ß([yccXijg firjXQog fts^cov 
IJaxsQ^. . . und damit zum erstenmal in einem griechischen Text den 
Namen eines iSQog n&Xog. Milne hält diesen ebenso wie Strack l. c. 

IG* 



244 IV. Bibliographie 

(auch Laqueur S. 55) für eine Priesterin und ergänzt daher tfjg..., 
aber Gerhardt und Otto haben sich mit Recht für den männlichen 
UQog nwlog entschieden und haben den Kratoteros des demotischen 
P. Bulaq für den lEQog ncolog und nicht (wie Strack) für den Alexander- 
priester genommen. Da ein ägyptischer Name, wie IIccTeQ^ixov&ig, aus- 
geschlossen ist, könnte man IJcneQ^ov ergänzen. Da aber der Stein 
nur wenige Monate älter ist als der Bulaq-Papyrus, ist nun zu unter- 
suchen, ob nicht statt des an sich unwahrscheinlichen Kratoteros viel- 
mehr Paterios zu lesen ist. Auch der Name der Athlophore ist auf örj{.i 
hin nachzuprüfen. — Zu 9274 S. 16 vgl. oben S. 241 zu Dittenb. n. 723. 
Das Gedicht auf den 'EQv&Qiog, den der Kaiser als &rißr\g TtQOjxov geschickt 
hat (9290 S. 16/7), interessiert uns jetzt besonders, wo wir diesen 
praeses Thebaidis auch im P. Lips 62 (von 384 und 385) vor uns 
haben. — Die Namen auf dem Diskus S. 22 sprechen nicht für 
Karnak als Herkunftsort, vielmehr für Esmunen (Hermopolis Magna). 
Vgl. die vielen Ableitungen von ^EQfiTjg, ferner A%iXkcvgj Kccözcoq, 
IloXvd8v%r}g, Htvovxi(ov u. a. Sehr merkwürdig ist 'Aq7Tokq(x^(ov, was 
voraussetzt, daß 'AgTtoKQug statt AQitonQCitrjg mit A(i[icov kombiniert 
ist. Hermopolis als Stätte der Gymnastik ist uns auch sonst be- 
kannt (vgl. C. P. Herrn.). — 9297 S. 32 bringt wichtige Verbesserungen 
zu Arch. II 562 n. 100. — In 9304 S. 37 begegnet wieder einmal der 
weise Amenhotep (vgl. Ebers, Aegyptiaca), auf einem schönen griechi- 
schen Altar aus Deir-el-Bahri : , A(ievG)[d , 'r}i] decoc fisylöTcoi. Ein Eltern- 
paar weiht es vtveq itmöiov evp'jv: offenbar wendet es sich an 
den Heilgott für ein krankes Kind. — Wichtig ist die Deutung von 
1190 S. 43: 

TECENOYW0E 
TTPAMHNICrrOl 

Milne liest: Teöevovcpi ^(a) TlQu^vig <(i)>7ro/(?;öe). Abgesehen davon, 
daß ich #£((3) vorziehen würde, da Teßevovcptg auch als männlicher 
Eigenname vorkommt, ist mir zweifelhaft, ob man einfaches &eog (ohne 
[liyiöwg oder dgl.) dem Gottesnamen nachstellen wird. Zieht man 
&e(<p) zum folgenden, so muß TIqu^vl ein Gottesname sein. Unter dieser 
Annahme ergibt sich TlQ(xnT]vtg als Parallele zu Upafta^Tjg, das Spiegel- 
berg bei Rubensohn (s. S. 211 n. 51) als Pharao {TJqo) Marres (d. h. 
Amenemhet HI) erklärt hat. Danach ist IlQUfxrjvig = „Pharao Menis", 
womit sicherlich niemand anders als der erste König der ersten mane- 
thonischen Dynastie gemeint ist. Sein Kult lebt also noch in der Kaiserzeit, 
und zwar wegen TeGtvovcpig wahrscheinlich im Faijüm. Die Inschrift 
aber ist hiernach zu lesen: TeöEvovopi (nicht gräzisiert oder Ts6£vov(pi(gy) 
ö^co) IlQafiijvi htoi(ri6£v). — Sehr interessant ist der ZeQ&mg von 
Abydos S. 63 ff.: also sogar den Osiris von Abydos hat später Serapis 
verdrängt! — 9247 S. 69: +AXICoCCENoYO|oC liest Milne 
Wü'iiGog £evovcpiog, aber ^Fd^iöog klingt ganz unwahrscheinlich. Da- 
gegen ist hier ein sehr häufiger Name Wü^ig. Nach der Photographie 
scheint mir nicht unmöglich, den Vaternamen OgGEvovcpLog zu lesen. — 
9203 S. 69 f. ist ein weiteres Gedicht jenes Herodes, von dem zwei 
eng verwandte Grabgedichte v. Wilamowitz im Arch. I 2 1 9 ff. inter- 



Ulrich Wilcken: Inschriften 245 

pretiert hat. Vgl. auch 9204. Diese Parallelgediehte ebenso wie 
manche Korrekturen zu der editio princeps der andern beiden hat 
übrigens Jouguet bereits im Bull. Cor. Hell. XXI 1896 gegeben. Auf 
die interessanten Beziehungen kann hier in der Kürze nicht eingegangen 
werden. Zu Wilamowitz' Ausgabe bietet Milne folgende neue Lesungen : 
II 10 Alnvxiaq, 16 ylvneQov, 21 noQOv (statt rgCßor). — 9282 S. 77 
bringt wichtige Verbesserungen zu Arch. II 570, 147. In 14 würde 
ich verbinden xbv iitoujöev |U.f[r' i(iov] iqovov. Über die Mumien- 
etiketten vgl. unten S. 251. Die zahlreichen Rhodischen und Kindischen 
Krugaufschriften S. 105 dürften wohl damit in Verbindung gebracht 
werden, daß 'Podux und Kviöin (Gefäße) häufig als besondere Maße uns 
begegnen. Vgl. Griech. Ostraka I 765 und unten S. 255 n. 160. 

137. A. Schiff, Alexandrinische Dipinti. I. Teil. Diss. Rostock 1905, 
67 SS. — Der Verf. legt hier die ersten Proben seiner im Auftrage 
der Preußischen Akademie mit Erfolg unternommenen Untersuchungen 
der alexandrinischen Wandaufschriften vor. Diese Probe zeigt, daß 
auch diese in Ägypten bisher wenig beachteten Schriftdenkmäler unser 
volles Interesse verdienen. Eine systematische Sammlung der Graffitti 
und Dipinti — freilich eine ungeheuer schwierige Aufgabe! — würde 
sicher die Mühe lohnen. — Zu S. 39 bemerke ich, daß die Formel 
xar' 6'vofia, die auch in den Papyri öfters in ähnlichen Verbindungen 
begegnet (vgl. z. B. P. Lond. II S. 289, 30), nichts weiter bedeutet 
als „wie sie heißen". 

138. W. Spiegelberg', Die demotischen Inschriften. Catalogue general 
des antiqu. egypt. du Musee du Caire. Die demotischen Denkmäler I. 
1904. Lpz. Drugulin 100 SS. 26 Tafeln. — W. Spiegelberg ediert in 
diesem I. Bande die demotischen Inschriften und Aufschriften des Cairener 
Museums, während dem II. Bande die demotischen Papyri vorbehalten 
sind. Auch diese vortreffliche Arbeit Spiegelbergs bedeutet wieder 
eine sehr erfreuliche Förderung unseres Wissens. Wir können nicht 
dankbar genug sein, wenn uns auch die mit den griechischen Papyri 
gleichzeitigen in der Muttersprache geschriebenen Akten der ägyptischen 
Bevölkerung zugänglich gemacht werden: die Geschichte dieses 
zweisprachigen Landes ist ohne sie nicht zu verstehen! Der 
einsichtigen Leitung des Catalogue General sind wir nicht nur für 
die vorzüglichen Tafeln, sondern im besonderen auch dafür zu Dank 
verpflichtet, daß sie entsprechend der Eigenart des Objektes hier von 
einer bloßen Katalogisierung abgesehen und dem Bearbeiter die Freiheit 
zu übersetzen und auch zu kommentieren gegeben hat: nur so können 
diese Schätze weiteren Kreisen Nutzen bringen. An dieser Stelle kann 
nur kurz auf die wichtigeren der hier edierten griechisch- demoti- 
schen Bilinguen hingewiesen werden. Nr. 31088 S. 14 ist ein Priester- 
dekret (sie) (hieroglyphisch-demotisch-griechisch) aus der Zeit des Philo- 
pator, eine neue Parallele zum Dekret von Kanopos und Rosette, 
leider nur fragmentarisch erhalten. Sehr interessant ist die Darstel- 
lung des Königs: zwar hat er ägyptische Kleidung und trägt die 
Doppelkrone auf dem Haupt, aber ganz unägyptisch sitzt er als Reiter 
auf dem Pferde, das sich auf den Hinterbeinen aufbäumt, und stößt 
die lange griechische Lanze, die er hoch oben anfaßt, offenbar gegen 



246 IV. Bibliographie 

einen am Boden liegenden Feind (letzterer nicht erhalten). Mich inter- 
essiert diese Darstellung namentlich als das früher von mir vermißte 
Mittelglied zwischen dem griechischen Typus des gegen den nieder- 
gesunkenen Gegner ansprengenden Lanzenreiters, wie er z. B. im Dexi- 
leos aus dem IV. Jahrh. v. Chr. vorliegt, und der verwandten Darstel- 
lung des C. Cornelius Gallus auf dem Stein von Philae (vgl. hierzu 
meine Ausführungen in der Äg. Zeitschi-. 35, 1897 S. 10). Wenn wir 
jetzt lernen, daß schon Ptolemäerkönige auf ägyptischen Denkmälern 
als Lanzenreiter in diesem Typus dargestellt waren, so liegt es näher, 
auch hei Gallus diese, und nicht die Darstellungen von römischen Feld- 
herren auf römischen Münzen als Vorbild heranzuziehen. Die Dreistig- 
keit resp. Unvorsichtigkeit des Gallus erscheint nun noch um so größer, 
da wir sehen, daß in diesem Typus vorher Könige Ägyptens dar- 
gestellt waren. Man begreift um so mehr, daß nach seinem Sturz die 
ganze Gallusfigur herausgesägt ist. Strzygowski hat in seinem Auf- 
satz über den koptischen Reiterheiligen, auf den Spiegelberg hinweist, 
(Äg. Z. 40, 59) angedeutet, daß dieser Typus von Persien aus in die 
hellenistische Kunst eingedrungen sei, doch hat er mich nicht über- 
zeugt. Ich möchte nach wie vor daran festhalten, daß dieser Typus 
aus Griechenland stammt (vgl. Dexileos). Indem ich mich für die 
spätere Zeit Strzygowskis Ausführungen anschließe, nehme ich folgende 
Entwickelungsreihe an: Dexileos - Typus — Philopator — Gallus — 
die römischen Kaiser — und endlich die Heiligen. Wenn übrigens 
Philopator hier ostentativ als Sieger dargestellt wird, so dürfte dies 
jedenfalls, wie auch Spiegelberg andeutet, auf den Sieg von Piaphia 
zurückzuführen sein. Für die Vermischung griechischer und ägyptischer 
Elemente im Hellenismus ist diese Darstellung schon durch ihr hohes 
Alter von außergewöhnlichem Interesse. Die Vermischung zeigt sich 
nicht nur im Objekt, sondern auch in der künstlerischen Ausführung. 
Das Pferd (vgl. die ziemlich frei behandelten Beine) ist eher nach griechi- 
scher Art dargestellt, der König aber nach ägyptischer (Gesicht im Profil, 
Oberkörper en face usw.; die Lanze, wiewohl mit der vorderen, der 
rechten Hand erhoben, dennoch durch Roß und Reiter verdeckt, wie 
z. B. Pfeil und Bogen Ramses' II in der Schlacht von Kadesch bei 
Erman, Ägypten u. Äg. Leb. S. 703). — Der griechische Text ist wie das 
Münchener Fragment in Arch. I 480 ff. eine Übersetzung der ägyptischen 
Titulaturen des Königs und bestätigt aufs beste meinen Herstellungs- 
versuch. Nur stehen hier die Titel im Genetiv (in der Datierung [Bctötkev- 
ovrog kxX\ dagegen in dem Münchener Stück im Nominativ. Daher ist 
auch im Cairener Text Z. 4 ßaßikiag statt ßaadeyg zu lesen: xvqlov 
TQia'/.ovraenjQLÖoiv y.a&ccTtSQ 6 r 'H[cpcu6zog o] (.isyag, ßccßdscog xa&ttit\_EQ~\ 
[6 "Hhog. In 5 steht richtig eluövog froffijg, während £cöffa im Mün- 
chener fehlt. Andererseits kann man jetzt im Münchener Z. 1/2 etwa 
so ergänzen: ai 6 jr[cm]{5 l'öcoxev? ri]v ßaGdcia]v, was freilich nur dem 
Sinne nach dem Ägyptischen entspricht. — Nr. 31089 S. 20 ff. ein 
Erlaß des Ptolemaios Alexandras vom Jahre 97 6 (gleichfalls hiero- 
glyphisch-demotisch-griechisch), durch den der Tempel des 'AQXsvtey&cct in 
li&Qißtg Asylrecht bekommt. Interessant ist, daß das Demotische eine 
direkte Übersetzung des griechischen Erlasses ist, während das Hiero- 



Ulrich Wilcken: Ostraka 247 

glyphische mehr den alten ägyptischen Formeln folgt. Zum Griechischen 
(von Rubensohn gelesen) bemerke ich: Z. 1 hinter 'Aki^avÖQog ein 
Punkt zu setzen. Z. 3 ist an hinter [egoig ausgelassen. Z. 7 ist 
7tQog(t£yTd%<x{isv zu emendieren. Z. 8 scheint eher naQißökov zu 
stehen (?). Z. 8 y.aftcmsQ £i[v]c« ist sprachlich unmöglich und graphisch 
unwahrscheinlich. Ich glaube xcid-uTCSQ iitl x(bi iv Mipcpsi zusehen. — 
Zu der auf S. 35 edierten Inschrift vgl. Arch. II 431 n. IIa. — In 
Nr. 31129 S. 50 lese ich nQoatcj[r>}g] (statt vtog T . . . .) xov inü 
uqov. So auch schon Jouguet Arch. II 563, 110 und Milne Cat. S. 69. 
Bemerkenswert ist, daß der demotische Text sein Leben auf 20 Jahre 
3 Monate 12 Tage angibt, während der griechische es auf ircov ei'xoöi, 
pi]vtbv T£ötfa£co[i'] abrundet. In Nr. 27541 S. 69 entspricht Brjöäg 
demotischem Bs. Das zeigt, daß der Gott und danach dieser Mensch 
zwar BfjGig hieß (Bs), daß aber schon damals gelegentlich für Bi]6tg 
das beliebte Hypokoristikon Btjöäg (für Bi]ß6ö<x)Qog o. ä.) gebraucht 
wurde. Vgl. Arch. III 537. — Die Gleichsetzung von Usgärcig und 
Osiris-Apis (Rom. Z.) in Nr. 23182 bestätigt nur, daß beide von 
Hause aus verschiedene Götter im Kult einander gleichgesetzt waren. 
Vgl. Arch. III 249 ff. und oben S. 207 f. Zu den Holztafeln vgl. unten 
S. 254 und zum Demotischen Nr. 262 f. 

139. W. Weißbrodt, Ein ägyptischer christlicher Grabstein mit In- 
schrift aus der griechischen Liturgie im kgl. Lyceum Hosia- 
num zu Braunsberg und ähnliche Denkmäler in auswärtigen 
Museen. I. Teil. Verzeichnis der Vorlesungen am Kgl. Lyc. Hos. 
W. S. 1905/6. — Der Herausgeber interpretiert aufs eingehendste den 
nach Braunschweig gekommenen Grabstein unter Heranziehung zahl- 
reicher Parallelen. Zu S. 23 bemerke ich, daß wir jetzt mehrere 
Beispiele von der Verwendung der Diokletianischen Ära auf ähnlichen 
Inschriften vor dem Islam kennen. Vgl. oben S. 243 n. 134. 

Till. Ostraka. 

140. Ägyptische Urkunden ans d. Künigl. Mnseen zu Berlin, herausg. von 

d. Generalverwaltung. Koptische Urkunden I. Band, 4. Heft. Berl. 
Weidm. 1903. — Dies Heft der „Koptischen Urkunden", die sich auch 
äußerlich als Parallelpublikation zu den „Griechischen Urkunden" (BGU) 
geben, enthält koptische Ostraka (n. 93 — 163), von denen die meisten 
von Cr um und Erman (einzelne auch von Turajeff) hier zum ersten 
Mal publiziert werden. Sie stammen aus dem oberägyptischen Theben, 
viele aus dem Kloster Dra Abulnega. Die meisten Texte sind Briefe 
oder doch Brieffragmente; daneben begegnet eine Steuerquittung (93), 
eine ixuqorti) (95), ein Eid (97), eine uöcpälua (Schuldschein 99) u. a. 
Jede derartige Publikation führt uns vor Augen, wie nahe die ein- 
heimische Tradition sich mit der griechischen berührt, und wie 
wünschenswert es für den Historiker ist, daß er beide verarbeitet. 
Abgesehen von den zahlreichen griechischen Lehnwörtern finden wir 
hier dieselben Personennamen, dieselben Gedankengänge, dieselben Be- 
dürfnisse: es ist ja auch dieselbe Wirklichkeit, die in der einheimischen 
wie in der fremden Tradition nur in verschiedenen Brechungen vor 



248 IV. Bibliographie 

uns liegt. — Neu war mir die hier mehrfach begegnende Verbindung: 
Kcaa vsvqccv (112 u. ö.). 

141. W. E. Cmni. Coptic monuments. Catalogue general des antiqu. egypt. 

du Musee du Carre. Cairo 1902. — Unter" Nr. 8106 — 8311 sind 
koptische Ostraka beschrieben. 

142. E. J. Goodspeed, Greek documents in the Museum of the New 
York Historical Society. Melanges Nicole S. 183/6. — Der Verf. 
ediert vier Ostraka der Abbot'schen Sammlung (aus Theben). Das erste 
(Nr. 9) ist ein Brieffragment aus der Kaiserzeit. Z. 2 wird etwa 
folgendermaßen zu ergänzen sein: [Kcdcog itOLipsig log (icclijßta f.ieh]6ag 
fiov. — Nr. 10 ist ein Xoyog öxev&v mit z. T. seltenen Vokabeln (vgl. 
KQaßarog). Der Herausgeber hält die Kursive für ptolemäisch. Das 
ist durch die Latinismen ausgeschlossen. Vgl. 4 övvipekeiv = sub- 
sellium; 10 clq^iÜqiov = armarium (G.) ; 11 -/.slagtöiv = nsllaQiöiov (Gr.), 
eine Weiterbildung von cellarium. Das Stück gehört danach sicher 
der Kaiserzeit an, und zwar nicht der frühesten. Auch die Ortho- 
graphie weist auf die spätere Zeit. — Ebensowenig halte ich Nr. 11, 
einen Brief, für ptolemäisch (G.). Dagegen spricht der Name Celer 
in Z. 2. Auch das Trema über v in Z. 8 weist m. E. auf die 
Kaiserzeit. In Z. 5 ist etwa zu ergänzen: (icfo]6uxcß ds ßoi xaQ7tov6[dcu. 
Die Lesung ]tq(xtov . . . [ (Z. 8) legt den Gedanken an aTQazovTt)]^iTy]g 
nahe (unbekanntes Wort, gebildet wie aTQ<xTov.i]Qv'$, örQcaocpvXa'^). Ob 
dies richtig ist, ist am Original zu entscheiden. — Auch das letzte 
Ostrakon (Nr. 12), ein Brieffragment, kann nicht mit dem Herausgeber 
in die Ptolemäerzeit gesetzt werden: das zweimalige xiila = cella 
spricht dagegen wie auch die Orthographie. 

143. E. J. Goodspeed, Greek Ostraca in America. Americ. Journ. of 
Piniol. XXV Nr. 1. — Goodspeed gibt einen sehr dankenswerten Überblick 
über die in amerikanischen Sammlungen vorhandenen griechischen Ostraka 
und ediert einige der besterhaltenen Stücke der Haskeil- und Field- 
Sammlung (Chicago), sowie der Haynes-Collection (Boston), im ganzen 
42 Nummern. Die ersteren stammen aus der thebanischen Gegend, 
die letzteren aus Elephantine. Zu den meisten finden sich Parallelen 
in meinen Griechischen Ostraka II. Hier nur eine kurze Bemerkung 
zu Nr. 15 auf S. 49. Da zahlt IlaaTjjxig Wei'tvfiov&ov (?) vtceq "Afi- 
ficovog Geov/.OTLCrov. Der Editor erklärt letzteres als Osoxtlötov und 
hält offenbar den Ammon für eine Person. Ich glaube eher, daß mit 
vtieq hier der Grund der Zahlung angegeben wird (wie vtisq XaoyQa- 
cpiag usw.) und möchte lesen: vtieq 'Afifi&vog &sov xrlarov, womit 
wir einen neuen Kultbeinamen des Ammon gewinnen. Hieraus dürfte 
sich erklären, weshalb in der thebanischen Gegend Ktiözijq als Nom. 
propr. so häufig ist. Vgl. S. 239 n. 128. 

144. Grenfell-Hnilt, Archaeological Report 1902/3 S.7. Bericht über neue 
Krugaufschriften; Archaeol. Repert. 1903/4 S. 16 und 1904/5 S. 15 
Berichte über Ostraka aus dem IV./V. Jahrhundert, die in Oxyrhynchos 
gefunden wurden. In dem neuesten Bericht von 1905/6 edieren G.-H 
auf S. 14 5 elf Ostraka (IV./VI. J.). 

145 H. R. Hall, Coptic and greek texts in the Brit. Mus. 1?05 
Vgl. Leipoldt, Lit. Zentralb. 1906, 623. Crum, Archaeol. Rep. 



Ulrich Wilcken: Ostraka 249 

1905/6, 73. — Edition der nicht von Crum edierten koptischen 
Ostraka des Brit. Museums nebst anderen christlichen, griechischen 
und koptischen Texten. War mir noch nicht zugänglich. 

146. P. Jouguet, (j. Lefebvre, Deux ostraka de Thebes (PL X) Bull. Corr. 
Hell. XXVHI S. 201/9. — Das erste Ostrakon (datiert vom 4. Jahre 
des Antoninus Pius) gibt eine Anekdote vom Anacharsis (übrigens in 
Jamben) — wohl eine Schülerleistung. Das zweite Ostrakon (byzant.) 
zeigt auf der Bückseite die kindliche Zeichnung eines Menschen. Über 
dem karrikaturartig wirkenden Kopf steht iHrgog, links resp. rechts 
davon mit untereinandergesetzten Buchstaben: 6 ccyiog und 6 evayyeX(i6)- 

147. 0. Lagercraiitz, Ostrakon Piehl Nr. 1. Sphinx VIII S. 52/60. — 
Edition eines Ostrakon aus byzantinischer Zeit (etwa VI./VII. Jahrh.), 
von dem Piebl schon im VI. Bande der Sphinx eine photographische 
Reproduktion mitgeteilt hatte. Es ist eine Vergleichsurkunde (o:7CakXcnyrj), 
die der Herausgeber unter Heranziehung verwandter Texte sach- 
kundig erklärt. Mit Becht hält er sie nicht für die Originalurkunde T 
sondern für einen Entwurf. Zu den Lesungen bemerke ich: otto^iequ- 
(xiGxr\g) in Z. 2, was den „Opiumtinkturbereiter" bedeuten soll, kann ich 
auf der Reproduktion nicht erkennen. Ich sehe a7ro(j£M.[] (vgl. das aita 
in Z. 13), womit vielleicht die Herkunft (coro c P£ft.[]) bezeichnet ist. 
Nochmalige Prüfung des Originals ist erwünscht. Ferner lese ich die 
Gruppe, die L. in 4 und 8 öiu liest vielmehr vi/ (beachte den Doppel- 
punkt). Das ist die übliche Abkürzung von vlog. Da Mi'^urjl '/.cd 
'Pißinxcc vorhergehen, so muß vioi hier nicht „Söhne", sondern „Kinder" 
bedeuten. Die Summe in Z. 12 scheint mir vd(ft tff.ua) a j> (= y.zquxiov) 
yjl (= Y 3 ) zu sein. 

148. 0. Lagercraiitz, Griechische Ostraka im Victoria-Museum zu 
Upsala Sphinx VIII S. 159/63. ■ — In Fortsetzung der im Arch. in 
S. 473 angezeigten Publikation ediert L. hier 11 Ostraka, Quittungen über 
XaoyQdcpta und ^EtQcavd^iov (nach bekanntem Schema). Für die Her- 
kunft aus Elephantine spricht außer den von L. angeführten Gründen 
auch die Nomenklatur der Zahler (IIcmQS(iiQ-r)g, IIsroQ^fjiTj&ig etc.) und 
im besonderen die Subskription in 3 — 6, die denselben Zcongdz^g) 
nennt, wie meine Ostr. n. 32, 34, 36 — 40. Wie dort (vgl. Corrig.) 
so scheint mir nach dem Faksimile von Nr. 3 auch hier Ucoxcjca = 
Eioy.qäx{r]g) zu stehen, nicht Eiov.fi axi{oiv). Von besonderem Interesse 
ist die Datierung von Nr. 11 nach Aulus Vitellius Germanicus: wenn 
ich nicht irre, ist dies die erste Erwähnung von Vitellius auf einem 
ägyptischen Denkmal. Wenn hier am 10. Juli 69 nach ihm datiert 
wird, so zeigt das, wie L. schon hervorgehoben hat, daß die neun 
Tage vorher in Alexandrien erfolgte Ausrufung des Vespasianus damals 
in Elephantine noch nicht bekannt war. 

149. Gr. Lefebvre, Bull, de linst, franc. d'archeol. Orientale IV Le Caire 1904 
15 SS. - — Zu diesen Evangelientexten auf Ostraka vgl. S. 208 n. 39. 

150. A. H. Savce (and) A. E. Cowley, Aramaic papyri discovered at 
Assuan. * Lond. 1906. — Vgl. hierzu oben S. 228 ff. Auf S. 33/4 bietet 
de Bicci eine dankenswerte Zusammenstellung der bisher publizierten 
aramäischen Ostraka. Vgl. auch Cowley ebend. S. 50 und dazu 2 Tafeln. 



250 IV. Bibliographie] 

Über ein athenisches Ostrakon vgl. S. 219. 

Eilie Rezension erschien über Crum, Coptic Ostraka (vgl. Arch. n 172 f.) 
von E. Prenschen, Byz. Z. 1906 S. 641/4. 

IX. Holztafeln. 

151. E. J. Goodspeeil, Greek documents in the Museum of the New York 
Historical Society. Melanges Nicole S. 177/83. — G. ediert einige 
neue Mumienetiketten. Die Angabe des Abbot-Katalogs, daß die drei 
ersten in Dongola gefunden seien, hat er mit Recht mit einem Frage- 
zeichen versehen. Mir scheinen die Namen auf die thebanische Gegend 
hinzuweisen. Vgl. IIaaT]fitg und Hkr t vig (so ist wahrscheinlich auf 
S. 178 u. 179 statt ILxfjvig zu lesen). Dagegen ist kein Grund, zu 
Nr. 4 an der Angabe from SaJckarah zu zweifeln: 'Avovßlcov ist dort 
besonders häufig. Mit Recht folgert G. aus dem evjioiqs, daß in dem 
schönen Kondolenzbrief P. Oxy. 1115 sxlcivßa inl r&i evholqcoi (statt 
EvfioiQcoi) zu schreiben ist. So erklärt sich das nachgetragene xüi 
(vgl. v. Wilamowitz, Erl. Griech. Leseb. II 263). — Unter Nr. 6 und 7 
werden Schultafeln publiziert, deren jambische Trimeter bereits mehrfach 
ediert sind (a> firj öeÖcoxev i} rvyi] xoifimuiva) v.xX. und otccv noiäv 
novrjQa iQr]6ta ng Xcdrj ktL). Von dem letzteren bietet Nr. 8 eine bis- 
her noch nicht edierte Abschrift mit der Variante q>&d<)vet<xi, statt yiverai. 

152. Grenfell-Hnnt, Archaeological Report 1902/3 S. 7, 1903/4 S. 15, 
1904/5 S. 15, 1905/6 S. 15/16: Berichte über beschriebene Holztafeln 
oder Holzstempel, die bei den Ausgrabungen zutage kamen. 

153. 11. R.Hall, Greek Mummy-Labels in the British Museum. Proceed. 
Soc. Bibl. Archaeol. XXVII S. 13 ff. 48 ff. 83ff. 115ff. 159 ff. — Nach einem 
Überblick über die moderne Literatur ediert Hall 68 Mumienetiketten 
des British Museum. Auch diese bringen wieder viel wichtiges Mate- 
rial für die ägyptische Nomenklatur. !Nack den wenigen beigefügten 
Faksimilia ist die Entzifferung an einzelnen Stellen nicht gelungen. 
Vor der linguistischen Verwertung der ägyptischen Namensformen 
wird daher eine Nachprüfung der Originale zu empfehlen sein. Der 
Text Nr. 1 (S. 48): 2rrjkif] AqGevTov TlavonoUirov) ist mit dem hier 
zum ersten Mal vorkommenden Gxi]l)] insofern von hohem Interesse, 
als er eine glänzende Bestätigung für Spiegelbergs These bringt, 
daß diese Mumienetiketten ursprünglich ein billiger Ersatz für die 
steinernen Totenstelen waren. Vgl unten S. 254. — In Nr 11 (S. 51) 
ist nicht \4&a6<xQ£ov zu verbinden, sondern A&äg (Hypokoristikon von 
Ad-ccvdßiog) Aqeov (= Aqelov). — In Nr. 26 (S. 85) UsvTtvov&rig 
1 -aeII ©coö- 6 gibt l ke//, wie hier das folgende Tagesdatum zweifellos 
macht, nicht das Lebensalter (Hall), sondern das Regierungsjahr des 
Datums an. Das entspricht auch der im Arch. I S. 180 von mir auf- 
gestellten Regel, daß die Zahlen mit dem Doppelstrich // Kaiserjahre 
bezeichnen. Daß ich dort in Krebs Nr. 19 das L aS 11 rnit Recht als 
„Erstes Jahr" (des Kaisei*s) gedeutet habe, dafür fand ich nachträglich 
eine volle Bestätigung durch Krebs Nr. 22, wo auf der einen Seite 
steht ißlcoaEv (ohne Angabe der Lebensjahre!) «$' Msao^rj ke, auf 



Ulrich Wilcken: Holztafeln 251 

der anderen hüv %ß L a^ MeöoQi] %e. -- In Nr. 64 (S. 162) ist nach 
dem Faksimile (zu S. 88) nicht zu lesen Osodcooa TIcouBöeioig, sondern 
0so6coo(x ■)) Kai TsßSLQig. Das hier genannte W&vig hat Hall mit 
Recht auf den Panopolites bezogen: das steht schon ausgeschrieben in 
Krebs Nr. 85. — In Nr. 68 (S. 16-1) ist nach dem Faksimile in Z. 5 
nicht "Iaidt xov TLUcva zu lesen, sondern 'Ißtöijov (='l6i,d£iov) TJl- 
Xa-K. Dieser sehr eigenartige Schlußpassus i%6^£va 'Iöidijov TliXa"/.^ 
oitov ö &i](>avo6g ist anders zu fassen als Hall tut. Nach Analogie des 
Straßb. Etiketts im Arch. I 340, wo mit £ig xo Bov-fiv (5) der Ort an- 
gegeben wird, an dem die Bestattung erfolgen soll, glaube ich, daß auch 
hier mit den angegebenen Worten der für das Grab gewünschte Platz 
bezeichnet wird. Ich fasse daher iy6jx£va in dem Sinne von „an- 
schließend an, neben" und übersetze: „(zu bestatten) neben dem Heilig- 
tum der Isis von Pilak (Philae), auf der Seite, wo der Opferstock 
(oder auch das Magazin) ist." Da an der Spitze steht Eig ^Equ&v&lv, 
so folgere ich, daß in Hermonthis die „Isis von Philae" ein 
Heiligtum gehabt hat. Vgl. hierzu den Nachtrag S. 267. 

154. J. Gr. Millie. Greek Inscriptions. Catalogue general d. Ant. Egypt. 
du Musee du Caire XVIH. Oxf. 1905. Zu den Steininschriften vgl. 
oben S. 243. — Auf S. 79— 105 ediert Mime die griechischen Mumien- 
etiketten des Kairener Museums. Auch diese sind wieder von be- 
sonderem Wert für die ägyptischen Eigennamen. 9367 S. 81/2 ist 
nach der demotischen Schrift ^[ve«/] tpiog zu ergänzen (vgl. unten 
S. 254). — Schwierig ist 9352 S. 84. Müne liest: Ta^rj Aio- 
GxoQ^oyv <Vh'? üavcoTtov (1. TJavonoXivT) aQxiKaLitov (1. agxoKOTtov? ) 
'EoasovxL ve%ooxäcp((o). Aber Havconov ist auch in vulgärster Schrift 
nicht möglich, und damit fällt auch das Weitere. Ich vermute: Tanr] 
(= xacpi]) JtoönoQ^oyv ig Uavoi (mit Schwund des v = TIavav seil. 
izöXiv) JJovccqxl Kai Uov£q6£ovxl i>£KQoxäcp(oig). Formen wie HavCo 
finden sich in späterer Zeit häufig, wie Aeovxcö, Kvva bei Hierocles. 
ylvKm, Aaxü bei Georgius Cyprius. Übrigens gehört das Stück sicher in 
die Achmimer Gegend und nicht ins Faijüm. — 9368 S. 87. Wie das 
Demotische zeigt, dai'f in WwaaLtyiog (s. oben) kein Trema über i ein- 
geführt Averden. — 9381 S. 91 würde ich KaXfjg IIf.i£Qaiog lesen. 
KaXyg = kopt. OWAG (lahm). — 9346 S. 102 liest Milne T£Qovx(ig) 
'HQovt^cog)? Ich vermute: T£qovti)qov£ und denke an den aus Ele- 
phantine mir bekannten Namen Tr\QOvx{]oov. Vgl. Spiegelberg, Eigen- 
namen 376 a. — Sehr dankeswert ist, daß den meisten Stücken Faksimilia 
beigefügt sind. Auf Grund derselben würde ich manche anders datieren 
als Milne vorgeschlagen hat. Manche, die er ins III. Jahrhundert p. Chr. 
gesetzt hat, gehören wohl noch dem H. an. Aber eine genauere Be- 
handlung würde hier zu weit führen. 

155. S. de Ricci et P. F. Girard, Textes juridiques latins inedits 
decouverts en Egypte. Nouv. Revue Historique de droit franc. et 
etr. 1906. S. 477/98. — S. de Ricci ediert in einem Brief an Girard 
4 Holztafeln aus dem Faijüm, die seit einigen Jahren im Cairener 
Museum sind. Ihre Veröffentlichung ist sehr dankenswert, denn alle 
4 Texte sind von hervorragendem Interesse. Zu den kurzen Bemer- 
kungen des Editors hat Girard mit gewohnter Sachkenntnis einen aus- 



252 IV. Bibliographie 

führlicheren Kommentar hinzugefügt, auf den hier im allgemeinen ver- 
wiesen sei. Nr. 1 ist ein Militärdiplom vom Jahre 122 p. Chr., das 
unter allen bekannten ein Unikum darstellt. Von den mannigfachen Ab- 
weichungen (vgl. Girard S. 487) ist die wichtigste die, daß die honesta 
missio hier nicht vom Kaiser, sondern vom praef. Aegypti gegeben 
wird. Nach dem Konsulatsdatum heißt es: T(itus) Haterius Ncpos 
prae(fectus) Acg(ypti) L(ncio) Vdlcrio Nostro equiti älae Vocontiorum 
turma G-aviana emerito Jionestam missionem dedit, worauf von 2. Hand 
die persönliche Unterschrift des Präfekten folgt. Hiermit hängen auch 
die anderen Abweichungen zusammen, so vor allem auch die, daß die 
Bescheinigung nicht auf einer Broncetafel, sondern auf einer Holztafel 
steht. Girard hat bereits erkannt, daß damit die ovetqccvoI ot %a)Qig 
pkäv in BGU 113, 5 ihre Erklärung finden. Durch den Gegensatz 
zu dieser Holztafel treten uns manche Eigentümlichkeiten der Bronce- 
tafeln erst jetzt recht klar entgegen. Das Stück ist von außergewöhn- 
licher Bedeutung für die ganze Frage der Militärdiplome. Welche 
Freude würde Mommsen an diesem Stück gehabt haben! — Nr. 2 
und 3, beide vom selben Tage datiert (29. Sept. 170 p. Chr.), sind 
Diptychen, in denen die minderjährige Valeria Serapias, vertreten durch 
ihren inLTQOTtog Lucretianus, bezeugt, eine Erbschaft von der Mutter 
resp. Großmutter angetreten zu haben. Vgl. hierzu Girard, namentlich 
über die Formel crevisse. — Ein sehr merkwürdiges Unikum 1 ) ist end- 
lich Nr. 4, ein Diptychon vom 3. Nov. 148 p. Chr., in dem auf Grund 
beglaubigter Abschrift aus dem in Alexandrien bewahrten album pro- 
fession[wm liberojrwm nator[um] einem Tib. Julius Dioseurides die am 
14. Sept. er. erstattete Anzeige der am 20. Aug. er. erfolgten Gebui~t 
einer Tochter Julia Ammonus bezeugt wird. Ich habe schon in den 
Griech. Ostraka I 452 betont, daß die auf Papyri bewahrten Geburts- 
anzeigen ägyptischer Kinder durchaus zu scheiden sind von jenen Ge- 
burtsanzeigen römischer Kinder, wie sie Kaiser Marcus nach der vita 
Marci 9, 7 — 9 zuerst angeordnet haben soll. Dieser Unterschied tritt 
jetzt noch klarer hervor durch das Cairener Diptychon, das zum ersten 
Mal die Geburtsanzeige römischer Kinder urkundlich bezeugt. Daß es 
älter ist als Marcus, stellt es in Parallele zu der schon von W. Levison 
(Die Beurkundung d. Zivilstandes im Altertum, Bonn. Diss. 1898 S. 12 3) 
behandelten Stelle des Apuleius (Apol. ed. Krueger c. 89), auf die auch 
Girard hinweist (S. 496), durch die für Africa schon für Hadrians Zeit 
die Geburtsanzeige der römischen Kinder (zum mindesten als mos) bezeugt 
wird. Des Apuleius Worte werden jetzt aufs beste illustriert durch 
die Holztafel: pater eius natem sibi filiam more ceterorum p^'ofessus- 
est. Tabulae eius partim täbülario publico partim domo adservantur. 
— Porrige tu Aemüiano tabulas istas; linwm consideret, signa quae 
impresso, sunt recognoseat, consules legat, annos computet . . . Die tabula 
im tabularium publicum ist in unserem Falle die in Alexandrien auf- 
bewahrte Originaleingabe, die hier mit anderen zusammen zu einem 
album professionwm liberorum natorum zusammengefaßt war; die andere 
tabula, die domo aufbewahrt wird, das ist unsere Cairener Tafel, d. h. 



1) Vgl. die Nachträge S. 267. 



Ulrich Wilcken: Holztafeln 253 

der amtlich beglaubigte Auszug aus jener Alexandrinischen Tafel, oder 
wie die vita Marci sagt, die tcstatio. Ich bemerke, daß auch diese 
Anzeige (unter Pius) erfolgt ist intra tricensimitm dicm, wie es nach 
der vita vom Marcus vorgeschrieben war. — Der Text, den de Eicci 
nur assez rapidement hat lesen können, bedarf noch genauerer Revision 
am Original an vielen Stellen. Die folgenden Vermutungen mögen 
dabei geprüft werden. 

Im Präskript liest de Ricci (nach dem Datum und der Ortsangabe): 
Bescriphim et recognitum facftumj ex tabula albi professionfum 
liberojrum natorfum] quae trfanscriptum ?] erat in atrio magno (?) 

fuit (?) et quod infrascriptum est. 

Hier ist n scriptum ganz unmöglich. Es kann nur von „Abschrift und 
Kollation" die Rede sein. Dafür ist aber der terminus technicus 
„descriptum et recognitwm faccre". Vgl. Dig. 10, 2, 5 und z. B. das 
Dekret von Skaptopara (Mommsen, Jur. Sehr. II 173). Also ist 
descriptum zu sclrreiben. Ebensowenig geht quae tr[anscriptwm?J erat 
in atrio magno. Nach Analogie des eben zitierten Dekrets (proposito- 
rum Bomae in porticu usw.) ist zu erwarten: quae pr[oposita] erat in 
atrio magno. Im folgenden erwartet man dann etwa: in qua(?) scriptum 
fuit id quod infra scriptum est. Das id erkenne ich in p. 2, 9. Auf 
der Außenseite müßte etwa I-Q-S- fuit geschrieben gewesen sein. 
Auf der Innenseite (2, 8) ist QVAIITRAS nochmals zu prüfen (auf alle 
Fälle korrupt, da der Schreiber die Angabe über die propositio aus- 
gelassen hat). Vgl. auch BGU 970. Der Text würde also etwa 
lauten: 

Descriptum et recognitum fac[tumj ex tabula albi professionfum 

liberojrum natorfumj , quae prfoposita] erat in atrio magno, in 

qua (?) scriptum fuit id quod infra scriptum est. 
Eine Bestätigung finde ich hierfür in P. Oxy. I 35 (mit meinen in der 
Edition von BGU 970 zu Z. 3 gegebenen Ergänzungen). Auch dort 
steht wie hier erst das Konsulatsdatum, dann das Kaiserjahr, darauf die 
Ortsbezeichnung wörtlich wie hier: Iv , Ake^]<xvÖQcia xr\ nooq Alyvitta 
= Alexandr(iae) ad Aegyptum. Darauf folgt: iy.y£yQaixi.ii[vov (= de- 
scriptum) xul nQoaavzLße\ßh]^ivov iyiveio in ktX (= et recognitum fac- 
tum ex usw.). Nachher: nal Ttoored-ivrcov — iv reo (isydla) 'Ialco. Hiernach 
ist zu prüfen, ob in dem von de Ricci als ganz unsicher bezeichneten 
atrio womöglich auch 'Iff/w steckt. Nötig wäre dies freilich wohl nicht. 
Offenbar ist der Oxyrhynchustext die Übersetzimg eines lateinischen 
Originals, wie uns jetzt durch die Holztafel klar wird. Daher das 
Doppeldatum, das ungeschickte iyevsvo, daher auch oqxpfyiaUtov., was 
in dieser Zeit selten ist (vgl. Magie, de Rom. voc. soll 1905, 114). 

In dem folgenden Abschnitt sind von besonderem Interesse die 
Worte pro fessionis liberorum aeeeptae citra causarum cognitionem, wo 
man übrigens professionum — aeeeptarum erwarten sollte. Zu den Aus- 
führungen von Girard (S. 497) über die Formel citra causarum cogni- 
tionem (vgl. auch Ulpian, Dig. 2, 15, 8, 17) möchte ich hinzufügen, 
daß ich sie in griechischer Übersetzung auch in P. Oxy. IV 715 wieder- 
zufinden glaube, und zwar gleichfalls in Beziehung zu einer Professio. 



254 IV. Bibliographie 

Diese Grundstücksdeklaration vom Jahre 131 p. Chr. unterschreibt 
nämlich der Archivar (Z. 36): %[a\xa%ej(ö{QiKCi) aöiccx^ixiog?) xivd(yvai) 
xav anoyQC({cpo^iviov) (irjdsvbg [d] i](ioöiov i) lSt(oriw>(y) Y.cactßXcm(xoyL£- 
vov). Grenfell-Hunt meinen zwar, daß dieses cidiuK^Qixcog) dem noivcog 
e£ i'öov in Z. 7 entspreche, aber da dem Beamten eine einheitliche 
Deklaration zweier Männer vorliegt, versteht sich die einheitliche 
Entgegennahme von selbst. Ich fasse Micck^q trag) vielmehr in der 
gleichfalls bezeugten Bedeutung von „ohne Untersuchung" (vgl. Steph. 
Thes.) und setze das xarax^oj^ixa) aÖLax^lxcog) parallel dem acceptae 
cltra causarum cognitioncm. Wohl unterlagen solche Deklarationen 
nachher, wie wir wissen (vgl. meine Griech. Ostraka I 470 ff), einer 
amtlichen Nachprüfung. Aber sowohl in dem P. Oxy., wie in dem 
Diptychon handelt es sich nur um die Entgegennahme der noch 
ungeprüften Originaleingaben und um ihre Einfügung in die Rolle 
resp. das album. Dies wird, wie mir scheint, durch das uöia- 
KQiToig des archivalischen Vermerks, resp. durch das acceptae cltra cau- 
sarum cogmtionem zur Sicherheit amtlich festgestellt. Die Richtigkeit 
dieser Auffassung wird durch den Zusatz %ivö(yv(x>) xmv anoyqa{tpo- 
fxivav), wie mir scheint, bestätigt: das Amt lehnt eben vor der Nach- 
prüfung jede Verantwortung ab. Über die Schlußphrase t-irjöevbg 
\ß~\ii[io6Lov ?} Iölcotiko(v) %axußlot7i(xo[ievov) vgl. meine Ausführungen 
oben S. 129. Wir lernen also hieraus in diesem Punkte den gleichen 
Geschäftsgang in der Behandlung griechischer und römischer Pro- 
fessionen, so verschieden sie an sich waren. 

156. W. Spiegelberg, Demotische Inschriften. Catalogue general d. ant. 
egypt. du Musee du Caire. Die demot. Denkmäler I 1904. — Über 
die allgemeine Bedeutung des Werkes s. oben S. 245. Hier ist 
darauf hinzuweisen, daß Spiegelberg von S. 77 an Holztafeln ediert, 
unter denen mehrere Bilinguen sind. Die meisten sind Mumien- 
etiketten. Vgl. hierzu die nächste Nummer. In Nr. 9367 S- 82 (= Milne 
Catal. Gen. XVIII S. 81/2) würde ich nach einem Achmim er-Papyrus 
in Paris *P"c [vCc<f\xpiog ergänzen, zumal dies BofiTtai) ja im Pano- 
polites lag. 

157. W. Spiegelberg, Demotische Miszellen XXIV. Eec. de trav. rel. a la 
phil. et a l'arch. egypt. XXVI. — Ein bilingues Mumienetikett der Straß- 
burger Sammlung bietet nach Nennung des Toten den Zusatz (2. H.): 
i'^ioxai öol \nt]QiXcLv xbv [liyav fteiov (= &tbv) 'Oöiqlv. Das ist, wie 
Sp. bemerkt, eine freie Übersetzung der demotischen Einleitungsformel: 
„Seine Seele folgt (oder dient) dem Osiris-Sokaris, dem großen Gott, 
dem Herrn von Abydos". Schon hier deutet Sp. an, was er später 
im Katalog der demotischen Inschriften S. 3 (vgl. vorige Nummer) aus- 
führlicher dargelegt hat, daß diese Mumienetiketten ursprünglich ein 
billiger Ersatz für die Totenstelen sind. Eine Bestätigung hierzu oben 
S. 250. — Zu dem anderen Straßburger Mumienetikett, das Spiegelberg 
im Archiv I 340 ediert hat, trage ich nach, daß in Z. 7 offenbar nicht 
nccöxocpoQov xov &£ov £ioov Bovxiv (sie) zu lesen ist, sondern tot; &iov 
(== ftsiov) £coov Bov^lv. Ich bin auf die richtige Deutung geführt 
worden durch meine Ausführungen im Arch. III 393, wo ich gezeigt 
habe, daß der Apis bei Lebzeiten nicht als Gott, sondern nur als 



Ulrich Wilcken: Münzen und Maße 255 

„heiliges" Tier aufgefaßt worden ist. Ebenso ist der Bov%ig von Her- 
monthis das &siov £coov im Gegensatz zu dem göttlichen 'Offo^-Bov^ig. 

158. W. Spiegelberg, Demotische Miszellen XXIX. Eecueil de trav. 
rel. a la phil. et a, l'arch. egypt. XXVI. — Sp. ediert ein griech.- 
demotisches Mumienetikett, dessen griechischen Text er liest: Eig Tlav&v 
(tioXlv) EaQaitiiovi maviöxr]. Das letzte Wort ist offenbar = TccaaviGxr] 
(Päansänger). 

X. Münzen und Maße. 

159. F. Hultscll, Die Ptolemäischen Münz- und Rechnungswerte. 
Abh. Kgl. Sachs. Gesell, d. Wiss. XXII Nr. III 1903. 60 SS. — Es ist die 
letzte Arbeit des Verstorbenen, auf die an dieser Stelle hinzuweisen 
ist. Das Archiv wird seine unermüdliche Mitarbeit künftig schmerz- 
lich vermissen! Zur Beurteilung der obigen Arbeit vgl. Regling, 
Klio V S. 127 Nr. 3. 

160. W.Otto, Ägyptische Flüssigkeitsmaße. Äg. Zeitschr. 41 S. 91/2. — 
Der Verfasser deutet das im Koptischen vorkommende CAIAIOIJ als 
das Saitische Maß, nach Analogie des Knidischen, Rhodischen usw., 
die ich in den Griech. Ostr. I 764 ff. nachgewiesen habe. Vgl. zu 
seinen Ausführungen Thumb, Arch. DU 448. — Inzwischen stieß ich 
auf ein neues Beispiel derartiger Maßbestimmungen, und zwar im 
Leontios von Neapolis (vgl. oben S. 186) ed. Geizer 1893 S. 37, 19: 
%LXiag XixQug öiÖiJqov, %iXicc y.6Xa&a f.iaivo[ievr}g, ilXiu aöaaXcovia oi'vov, 
was Geizer nicht zu erklären vermag. Ich zweifle nicht, daß auch 
hier Askalonische Weinkrüge (von bestimmtem Maßinhalt, vgl. oben 
S. 245) gemeint sind. 

161. L. Mitteis, Griechische Urkunden der Papyrussammlung zu 
Leipzig I 1906. — Wiewohl die Edition schon im Arch. III S. 558 ff. 
besprochen ist, sei in diesem Zusammenhange doch besonders darauf 
aufmerksam gemacht, daß der Leipziger Papyrus 97. außerordentlich 
wichtige neue metrologische Aufschlüsse, im besonderen über das Ver- 
hältnis der verschiedenen Artaben zueinander bringt. Mitteis hat die 
durch das neue Material aufgeworfenen Fragen S. 250 ff. ausführlich 
beleuchtet. Eine genaue Nachrechnung im einzelnen war mir bisher 
noch nicht möglich. 

162. K. Reglillg', Ausgleichung von Münzfüßen. Klio V 124/7. — Der 
Verfasser bespricht auf S. 126 f. die Annahme des phönizischen Fußes 
durch Ptolemaios. Unter anderem spricht er die Ansicht aus, daß 
man für die Zeit Ptolemaios' I an dem Verhältnis von Kupfer zu 
Silber wie 1 zu 120 festhalten dürfe, wiewohl für das II. und I. Jahr- 
hundert v. Chr. Grenfell-Hunt (Teb. S. 580 ff.) eine wesentlich höhere 
Ziffer nachgewiesen haben. 

163. J. N. Svoronos, Ta V0fi£6ficn;a xov y.QÜxovg rcöi' IIxolEfialav. BtßXio&^K)) 
MctQccaXij. Athen, Sakellarios 1904. I. Eiöuywy)), anovo^r) v.al %axä- 
xa'&g 510 Spalten. II. UcQiyQay'}] x&v vo^LG^ärtöv 324 S. (1919 Num- 
mern). Hl. 64 nivansg xäv vo^iG^uxiov. Vgl. Kurt Regling, Zeit- 
schr. f. Num. Berl. XXIV, 1906, S. 344/399. v. Fritze, Woch. f. 



256 IV. Bibliographie 

klass. Phil. 1905 Sp. 1053 ff. H. Willers, Lit. Zentr. 1905 Sp. 568/70 
u. 613/5. — Schon im Archiv II 171 wurde auf die epochemachende 
Entdeckung von Svoronos hingewiesen, der auf gewissen Ptolemäer- 
münzen direkte Daten gefunden hatte, wo bisher niemand sie gesehen 
hatte. Das damals in Aussicht gestellte Corpus, in dem u. a. die 
neue Entdeckung wie ihre Konsequenzen verfolgt werden sollte, liegt 
nun in dem obigen Werke vor uns. Leider stehe ich diesen Studien 
nicht so nahe, daß mein Urteil über die hier geleistete numismatische 
Arbeit von Wert sein könnte. Es wird die Leser des Archivs besser 
orientieren, wenn ich ihnen das Urteil der Fachmänner mitteile. Nach 
Eeglings Ansicht liegt der Hauptfortschritt gegenüber Poole in der 
Zugänglichmachung und Verwertung eines umfassenden Materials: ein 
annähernd vollständiges Verzeichnis aller ptolemäischen Münzen ist hier 
zusammengebracht. Nicht weniger als 45 öffentliche und private 
Sammlungen hat Svoronos durchgearbeitet! In der Zuweisung der 
Münzen an die einzelnen Herrscher weicht Regling z. T. von ihm 
ab oder hält sie doch z. T. für nicht gesichert. Aber er erkennt an, 
daß es Svoronos mit gewissen Ausnahmen gelungen ist, die Prägungen 
Ptolemaios' I. als König, ferner die des IL, III., IV. und z. T. des 
V. Ptolemaios, d. h. von 305 — 204 bzw. 180 v. Chr. „mit ziemlicher 
Sicherheit festzustellen", ferner auch für die Zeit von 80 — 30 v. Chr. 
(mit gewissen Korrigenden) festen Boden zu schaffen. Im übrigen 
suspendiert Regling sein Urteil noch über manche Probleme, da die 
metrologischen Fragen (nebst Nachträgen und Register) erst in dem 
noch ausstehenden IV. Bande folgen werden. Willers kommt auf 
Grund seiner eindringenden Prüfung zu dem Ergebnis: „Ich kann nur 
wiederholen, daß Svoronos durch sein monumentales Werk nicht nur 
der Numismatik, sondern der Erforschung des ptolemäischen Ägyptens 
überhaupt eine Förderung hat angedeihen lassen, wie es wenigen 
Forschern beschieden sein wird." Wenn man bedenkt, welche entsetz- 
liche Unsicherheit bisher auf diesem Gebiet bestanden hat, so muß 
man anerkennen, auch wenn die von den Kritikern gemachten Ein- 
schränkungen sich bewähren, daß Svoronos' Werk einen außerordent- 
lich großen Fortschritt bedeutet. Seine Entdeckung der Arsinoedaten 
wird immer zu den glänzendsten Leistungen auf diesem Gebiet 
gehören. 

XI. Paläographie uiid Diplomatie. 

164. Archiv für Stenographie, Monatshefte für die wissenschaftliche Pflege 
der Kurzschrift aller Zeiten und Länder. Herausgegeben von Dr. Curt 
Dewischeit. 56. und 57. Jahrgang 1905—1906. N.F. Band I und IL 
G. Reimer, Berlin. — Es verdient hier hervorgehoben zu werden, daß 
diese Zeitschrift unter der sachkundigen Leitung ihres Redakteurs sich 
immer mehr zu einem auch für die antike Paläographie wichtigen 
Organ entwickelt. Der Jahrgang 1905 hat z. B. außer den unten be- 
sonders besprochenen Aufsätzen von Gardthausen und Preisigke noch 
folgende uns interessierende Beiträge gebracht: V. Gardthausen, Tachj- 
graphie oder Brachygraphie des Akropolissteines (S. 81). E. Preuschen, 



Ulrich Wilcken: Paläographie und Diplomatik 257 

Die Stenographie im Leben des Origenes (S. 6 u. 49) Fr. Mayer, Die 
heiligen Tachygraphen Marcianus und Martyrius (S. 56). 0. Morgen- 
stern, Cicero und die Stenographie (S. 1). A. Stein, Die Steno- 
graphie im römischen Senat (S. 177). C. Wessely, Der Vertrag 
eines Tachygraphielehrers (Oxy. IV 724). Aus dem jetzigen Jahrgang 
1906 sei vor allem auf den lehrreichen Aufsatz von B. Kubier, Die 
Lebensstellung der Stenographen im römischen Kaiserreich (S. 145 und 
177) hingewiesen. 

165. W. E. Cruin, A coptic recipe for the preparation of parchment. 
Proceed. Soc. Bibl. Arch. XXVII (1905) S. 166/71. — Eine bisher un- 
publizierte interessante Anweisung zur Reinigung und Glättung des 
Pergaments aus einer koptischen Handschrift des VI./VU. Jahrhunderts 
(sahid.). Die zahlreichen griechischen Lehnwörter weisen mit Wahr- 
scheinlichkeit auf eine griechische Vorlage (Cr.). Im Anschluß an 
das zweimal hier vorkommende AGAMTHpto sei eine von Wessely, 
Stud. Pal. I S. 25 vorgeschlagene Etymologie richtiggestellt. Er wollte 
Q£Ctv(Ji<s und Q£avt7]q als „Besprengung" und „Besprenger" erklären. 
Derartige Ableitungen von qaivm würden wohl ohne Beispiel sein. Es 
ist mir nicht zweifelhaft, daß wir vielmehr vulgäre Schreibungen von 
kiavöig und ksavrijg vor uns haben. Wer etwa einwendet, daß man 
sich nicht vorstellen könne, wozu Wein geliefert wird eig keccvaiv äöv- 
rov, den verweise ich auf den keavTiy.bg olvog bei Aristoteles Probl. 
3, 14. Das Allerheiligste wurde also mit Wein poliert, geglättet. 

166. H. Ermail, La falsification des actes dans l'antiquite. Melanges 
Nicole S. 111/34. Derselbe, Zum antiken Urkundenwesen, Z* 
Savign. St. f. Rechtsg. XXVI 1905. Rom. S. 3 ff. -- Der Verf. unter- 
sucht die Maßregeln gegen Urkundenfälschung im antiken, im beson- 
deren im römischen Urkundenwesen. Als Sicherungsmittel für Privat- 
urkunden erkennt er 1. schwer nachzuahmende Urheberzeichen (Siegel, 
Eigenschrift), 2. ein Material, das spurlose Beseitigung der ersten 
Schrift erschwert und 3. einen schwer zu vereitelnden Verschluß. Des 
weiteren betont er, daß die Tinte des Papyrus leicht völlig abzu- 
waschen ist, im Gegensatz zu der Schrift der Wachstafeln. Im be- 
sonderen setzt er sich dann mit Gerhard über das S. C. Neronianum 
auseinander. Die Unterschiede zwischen römischer und hellenistischer 
Art, die vor allem auf die verschiedenen politischen Verhältnisse zu- 
rückgeführt werden, treten in diesen Arbeiten klar hervor. Diese und 
Gerhards Arbeiten bilden einen erfreulichen Anfang zu einer ver- 
gleichenden Diplomatik des Altertums. 

167. Y. Gardthauseil, Geschichte der griechischen Tachygraphie. 
Arch. f. Stenographie 57. Jahrg. I S. 1/17. — Ein sehr dankenswerter 
orientierender Überblick über den heutigen Stand der Frage. Zu den 
Äußerungen über Preisigkes These auf S. 5 vgl. unten Nr. 176. 

168. V. Gardthauseil, National- und Provinzialschrift. Byz. Z. 1906 
S. 127/42. — Der Verf. wendet sich u. a. gegen die Ausführungen von 
Zereteli im Arch. I 336 ff. 

169. G. A. Gerhard, Scriptura interior und exterior. Zeitschr. d. Savig. 
St. f. Rechtsg. (1905) XXV. Rom. S. 382/9. — Gerhard gewinnt neue 
Gesichtspunkte für die Geschichte der römischen Diptychen durch Heran- 

Archiv f. Papyrusforsclmng IV. 1/2. 17 



258 IV, Bibliographie 

ziehung der griechischen Doppelurkunden, wie sie in den letzten Jahren 
uns bekannt geworden sind. Vgl. auch seine Ausfübrungen im Philo- 
logus 63 S. 499 ff. Es sind dies die scharfsinnigen Untersuchungen, 
auf die ich schon im Arch. III 522 f. hingewiesen habe. Auf Grund 
der neuen Materialien in P. Hibeh bedürfen auch meine Ausführungen 
wieder einer erneuten Nachprüfung, wozu ich bisher keine Zeit ge- 
funden habe. 

170. G. A. Gerhardt bebaudelt die Entwicklung des griechischen Briefstils 
in Ägypten in einem Beitrag zu Spiegelberg, Ag. Z. 42 S. 53/4 
(vgl. unten S. 263). Im besonderen betont er, daß die Proskynema- 
Formel, die nach Spiegelberg aus dem altägyptischen Briefstil stammt, 
erst in der Kaiserzeit eingedrungen ist. 

171. G. A. Gerhard Ulld 0. Gradenwitz, Ein neuer juristischer Papyrus 
der Heidelberger Universitätsbibliothek (mit Facs.). N. Heid. 
Jahrb. XII S. 141/83. — Die Herausgabe des juristischen lateinischen 
Heidelberger Papyrus 1000 gibt Gerhard Veranlassung zu einem aus- 
führlichen Exkurs über Rolle und Kodex. Im besonderen verfolgt er 
die Anfänge des Kodex. 

172. A. Jacob, Le trace de la plus ancienne ecriture onciale. An- 
nuaire de l'ecole pratique des hautes etudes 1906. Paris. Impr. Nat. 
S. 5/26. — Der Verf. bietet eine minutiöse Analyse der Buchstaben- 
formen des Artemisiapapyrus, des Timotheus- und des Phaedonpapyrus. 
Mit Hilfe vergrößerter photographischer Reproduktionen verfolgt er 
aufs genaueste die Kalamosführung der einzelnen Schreiber. 

173. J. V. Karabacek, Arabic Palaeography. Wien. Z. f. d. Kunde d. 
Morg. XX (1906) S. 131/48. — Der Verf., dem wir die grundlegenden 
Studien über die griechisch-arabischen Protokolle verdanken, glaubt in 
gewissen Stricheln dieser Protokolle, die er früher ungedeutet gelassen 
hat, nunmehr lateinische Schrift zu erkennen. Die Basmala und 
das Glaubenssymbolum sollen nicht nur griechisch, sondern auch latei- 
nisch übersetzt worden sein. Auch die Datierung soll z. T. lateinisch 
sein. Wenn es gelänge, dies sicher zu erweisen, so wäre es paläo- 
graphisch und auch historisch von höchstem Interesse. Da der Verf. 
weitere Belege in Aussicht stellt, wird man von einem bestimmten 
Urteil zur Zeit absehen müssen. Nach den Proben, die bisher vor- 
gelegt sind, bekenne ich allerdings, die Bedenken zu teilen, die 
C. H. Becker, Z. f. Assyr. XX 98 ff. (vgl. oben S. 185f.) erhoben hat. 
Ich kann an keiner der bisher vorliegenden Stellen mit Sicherheit 
lateinische Schrift erkennen, lasse mich aber natürlich gern belehren, 
falls K. uns Proben von deutlichem Latein in photographischen Repro- 
duktionen vorlegen sollte. Bei Moritz, Ar. Pal. Taf. 100 Fr. 2 liest 
Karabacek: ano ind]c XC cifjuQag, wofür Becker, wie mir scheint mit 
Recht, liest: [Koppa viog 2&q \l% ayfißqvkog. Die vorhergehende Zeile 
liest K.: kovqu (yiog) 6&qi%. Auch hier hat Becker das Richtige ge- 
troffen mit afiiQ aljuovfiviv. Ganz ausgeschlossen ist (in Z. 1 K.) 
fcoydeötazog (so K. nach Wessely). Becker schlägt vor: .... tmö- 
axoXog &eov. Ich glaube zu erkennen: \Madfier oatoö. Auch in 
Frg. 3 sind Beckers Lesungen vorzuziehen. In Z. 2 steht cpdccv&Qca- 



Ulrich Wilcken: Paläograj>hie und Diplomatik 259 

(77:0t;) (Beck.) oder vielleicht cpikavd-gco n , aber sicher nicht opiluvov 
(Kar.-Wess.). In der nächsten Zeile liest Becker richtig &g el [irj 6 
&g fiövog statt &ebg el (irj [tovog (Kar.), was auch keinen Sinn hätte. 
In der nächsten Zeile liest Becker richtig [fuwJjiST statt [^aa]^ca 
(Kar.). In Fr. 1 ist mit Becker 'Aßöelag zu lesen, nicht AßöeXXa (Kar.). 
Bei der Wichtigkeit der Frage, ob wirklich das Latein in den ara- 
bischen Kanzleien verwendet ist, müssen wir den weiteren Belegen 
Karabaceks mit Spannung entgegensehen. 

174. P. M. Meyer. Schrift und Unterschrift in den griechischen 
Kontrakten der Ptolemäerzeit. Klio IV S. 28/31. — Der Ver- 
fasser scheidet die verschiedenen Vertragstypen. Seine Arbeit wird jetzt 
weit übex-holt durch seine große Studie in Klio VI 420ff. (vgl. oben 
S. 215 n. 65). 

175. Fr. Preisigke, Griechische Papyrusurkunden und Bureaudienst 

im griechisch-römischen Ägypten. Archiv f. Post u. Telegraphie 
1904 Nr. 12 u. 13. 18 S. — Der Verfasser stellt den Registratur-, 
Kanzlei- und Kassendienst anschaulich dar, wie er sich heute aus den 
Papyrusurkunden erkennen läßt. Die sachkundigen Vergleichungen mit 
den modernen Einrichtungen geben seiner Darstellung eine besondere 
Lebendigkeit. 

176. Fr. Preisigke. Das 6rj(ielov. Arch. f. Stenographie 56. Jahrg. NF. I, 
S. 305 ff. ■ — Dieser Aufsatz hat in paläographischen Kreisen nament- 
lich dadurch großes Aufsehen gemacht, daß Preisigke in P. Oxy. II 
293: ovösfiLttv (iiot (pdßiv äTtsöreilag nagl xüv i^axliov o\)xe öia ygu-nxov 
ovxs öia 6i][ieov in den letzten Worten den Gegensatz von gewöhn- 
licher und stenographischer Schrift annimmt. Hiernach würde 
dieser aus dem Jahre 27 n. Chr. stammende Text das älteste Zeugnis 
für die Verbreitung griechischer Tachygraphie sein. Preisigke hat viel 
Zustimmung gefunden, so von Gardthausen (Arch. f. Stenogr. 57. Jahrg. 
1906 NF. I, 5), Dewischeit und Anderen (ebenda S. 233 f.). Wider- 
sprochen hat ihm W. Weinberger (ebenda S. 233 ff.), worauf Preisigke 
geantwortet hat (ebenda S. 235). Ich habe hierauf den Text rein als 
Philologe untersucht und bin zu der Überzeugung gekommen, daß 
Preisigkes Deutung unmöglich ist. Der Grundirrtum bei ihm 
und seinen Anhängern ist der, daß yganxöv die gewöhnliche Schrift 
im Gegensatz zur Tachygraphie bedeute. Da liegt einfach eine Ver- 
wechselung mit y g d fx (jl et vor. Mit Recht sagt der von Gardthausen 
1. c. S. 3 zitierte Scholiast: (j//ji£tcoGc«, oxi xd 6)]^ieia oux iün ygdj.i[iui(:, 
denn ygdfifiaxa sind die gewöhnlichen Buchstaben, wie sie in der Schule 
gelehrt werden (ygunfiaxa fxavd-dvoi;' = Schulkind). Preisigke hätte 
also Recht, wenn im Papyrus stünde: ovxs öia yga^i^idxav ovxe 61a 
ö"?;fi£tcov (NB. der Plural wäre auch durchaus erforderlich!), denn 
daß örj^isia unter anderem auch „taehygraphische Zeichen" bedeuten 
kann, wird von niemand bestritten. Nun steht da aber öia ygaTtxov, 
und das heißt nur „schriftlich" im Gegensatz zum Nichtschriftlichen, 
Mündlichen etc. Vgl. den unmittelbar vorhergehenden Brief 292, 7 
(nur 2 Jahre älter): r t gcox)]6a ös y.al Egfii[a]v xbv döeXcpbv öia ygccTixov 
jctA., d. h. ich habe ihn schriftlich, nicht mündlich gebeten. Vgl. 

17* 



260 IV. Bibliographie 

z. B. auch Petr. III 21 (g), 38. Amh. 78, 16. Wenn aber diu yQunxov 
„schriftlich" heißt, so ist für dia 6i](.ulov im Oxy. 293 die Bedeutung 
„stenographisch" absolut ausgeschlossen, weil eben das Steno- 
graphierte selbst unter den Begriff des yqanxov fällt. Grenfell-Hunt 
haben also mit ihrer Auffassung Recht behalten. Ob man in dem 
ari(ietov hier nun speziell ein mesmge sehen soll oder welche andere 
Nuance man wählt, ist nebensächlich. Hier sollte nur gezeigt werden, 
daß P. Oxy. II 203 kein Zeugnis für die Verbreitung der griechischen 
Stenographie für das Jahr 27 n. Chr. enthält. 

177. C. Wessely, Ein neues System griechischer Geheimschrift. 
Wien. Stud. 26 S. 185 ff. Vgl. C. Dewischeit, Arch. f. Stenographie 
N.F. I S. 334. — Der Verfasser stellt der von Gitlbauer in dem Archiv 
f. Stenogr. 1902, 197 ff. gegebenen Deutung der Geheimschrift einer 
Pariser Handschrift eine andere Deutung gegenüber. 

O o ö 

178. C. Wessely, Beiträge zum Formelwesen der byzant. Urkunden 
mit Berücksichtigung ihrer orientalischen Elemente. Ver- 
handl. d. XIII. Intern. Oriental. Kongresses in Hamburg 1902. Leid. 
Brill. 1904 S. 378/9. — Soweit aus dem knappen Auszug ersichtlich ist, 
hat der Redner über Verwandtschaft der byzant. Urkundenformulare 
mit denen älterer Papyrusurkunden, im besonderen orientalischer Ur- 
kunden gesprochen. Wenn in der Diskussion Karolidis behauptete, 
daß, abweichend vom Gebrauch des dominus, ^ösöTtox^g eigentlich erst 
mit der Zeit des Kaisers Justinian im griechischen Orient zur An- 
wendung gekommen sei", so wird das durch die Papp-usurkunden 
widerlegt. Freilich heißen Diokletian und Maximian noch meist ol 
v.vQioi, aber daneben heißt Maximian a. 288 (BGU 928, 24) auch 
schon deöTtovrjg, und beide zusammen a. 298 (Fior. 32, 7). Ebenso dann 
Constantin und Licinius öcöiioxai a. 313 und 315 (BGU 409, 13; 
408, 19); Constantinus und Constans a. 342 (Oxy. I 87, l), Constan- 
tius und Julian a. 357 (Oxy. 66, l), Julian a. 363 (BGU 939, l), 
Valens und Valentinian a. 376 (BGU 941, l), Gratianus und Theo- 
dosius a. 380 (BGU 974) usw. Vereinzelte Beispiele von ÖEörtöxijg 
aus dem II. und III. Jahrh. (außerhalb Ägyptens) bei D. Magie, De 
Romanor. iuris publ. sacrique vocabulis sollemnibus in graecum ser- 
monem conversis (Teub. 1905) S. 66/7. Übrigens heißt 8e6%6xi]g schon 
unter Diokletian der Präfekt, wenigstens in der Anrede. Vgl. Oxy. 171 
13, II 3; ebenso gar schon in CPR 20 II 8 vom J. 250. In P. Fior. 
I 58, 3 (s. Arch. III 535) und 14 wird im IH. Jahrh. (vor Diokletian) 
ein Epistratege als Sianoxcc angeredet. Vgl. jetzt auch Lietzmanns 
Bemerkungen über ösßTtox )jg in seinem Kommentar zum Römerbrief 
(vgl. oben S. 208). 

179. Gr. Zereteli, CoKpaiu,eeiK bi> rpeqeCKnxT. pyKOiiHCHXi. (Die Abkürzungen 
in den Griech. Hss., vornehmlich nach datierten Hss. von St. Petersburg 
und Moskau). 2. verbesserte und erweiterte Aufl. St. Petersburg 1904. 
LVIII u. 215 S. und 11 Tafeln. Vgl. Krumbacher, Byz. Z. 1905 
S. 317. — Das Werk enthält außerordentlich eingehende Studien über 
die in Petersburger und Moskauer Minuskel-Handschriften angewendeten 
Abkürzungen. Ich bedauere, da ich des Kussischen nicht mächtig bin, 
die Darstellung nicht lesen zu können. Nur die beigegebenen Tafeln 



Ulrich Wilcken: Ägyptisch -Hellenistisches 261 

sind auch für den Nichtrussen verständlich und lehrreich. Von Kruru- 
bacher wird das Werk wegen seiner gründlichen und umsichtigen 
Arbeit gelobt. 

XII. Ägyptisch-Hellenistisches. 

180. W. E. Cmill, Coptic monuments. Catalogue general des antiq. 
egypt. du Musee du Caire. Kairo 1902. Vgl. C. Schmidt, GGA 1903 
n. 3. — In diesem Bande sind diejenigen koptischen Monumente der 
reichen Kairener Sammlung katalogisiert, die Schrifttexte aufweisen, also 
Papyri, Pergamente, Papiere, Ostraka, Steinschriften etc. Zu den grie- 
chischen Beigaben vgl. oben S. 238 n. 128. 

181. J. Krall, Neue Ergebnisse aus den demotischen und koptischen 

Papyrus der Sammlung Erzherzog Rainer. Verh. d. XIII. Internat. 
Orient. Kongresses in Hamburg 1902. Leid. Brill. 1904 S. 345 ff. - 
K. berichtet über Fragmente einer demotischen Erzählung, die in Indien 
(Hntu) spielt (Hs. aus dem IL Jahrb. n. Chr. aus Soknopaiu Nesos). 
Über die Beziehungen Ägyptens zu Indien vgl. oben S. 223 n. 90. Auch 
über wertvolle koptische Stücke der Sammlung berichtet er. Der 
Tod Jacob Kralls ist wie für die Ägyptologie, so im besonderen für die 
Rainer-Sammlung ein schwerer, für die demotischen Texte kaum zu 
ersetzender Verlust. Wer wird diese Schätze nun herausgeben? 

182. 0. V. Lemm, Der Alexanderroman bei den Kopten. St. Peters- 
burg 1903. 161 S. (Imprime par ordre de l'Academie Imp. des scienees). 
— Eine kritische Neuausgabe der in den letzten Jahren in verschie- 
denen Bibliotheken zutage gekommenen Fragmente des koptischen 
Alexanderromans sowie editio princeps zweier zu derselben Handschrift 
gehörigen Fragmente der königl. Bibliothek zu Berlin. Der Heraus- 
geber setzt die Entstehung des koptischen Alexanderromans, die er 
sich mit Recht als Verarbeitung eines griechischen Originals vorstellt, 
in das VI. Jahrhundert, die Handschrift in das XL Einzelne Teile 
der koptischen Erzählung stimmen mit Pseudo-Kallisthenes im wesent- 
lichen überein, andere Züge finden in der großen Literatur des Alexander- 
romans keine Parallelen. 

183. H. Schäfer, Ein Phönizier auf einem ägyptischen Grabstein 
der Ptolemäerzeit. Zeitschr. f. Äg. Sprache XL (1902) S. 31/35 
(mit Tafel). — Seh. zeigt, daß der im Jahre 203 v. Chr. gestorbene 
Ha f -hape, dessen Grabstele im Berliner Museum ist (n. 2118), der 
Eigentümer des ebendort befindlichen schönen Sarkophages ist, der 
(griechische Arbeit des V. Jahrh.) aus Phönizien nach Ägypten ge- 
kommen und dort beim Serapeum von Memphis gefunden ist. Der 
Tote war also ein Phönizier, der auf dem Grabstein zwar noch in 
phönizischer Tracht erscheint (vgl. auch den Bart), im übrigen aber 
schon ägyptisiert war, sogar ägyptische Priestertümer bekleidete, neben 
dem Hauptamt als „Polizeioberst" (oder Vorsteher der matoi; ist das 
<xQ%icpvl<xMziig?) von Memphis. Seh. verweist auf das memphitische 
Tyrierquartier bei Herodot II 112. Dieses TvqIcov otQaroTtedov er- 
innert uns jetzt an die jüdische Militärkolonie von Syene-Elephantine, 
die die aramäischen Papyri für das V. Jahrh. bezeugen (vgl. oben 



262 IV. Bibliographie 

S. 228 ff»). So wie hier die Tyrier ein Heiligtum der Astarte haben, so 
dort die Juden eines des Jahu. 
184. K. Sethe, Hieroglyphische Urkunden der griechisch-römischen 
Zeit. I. Historisch-biographische Urkunden aus den Zeiten 
der makedonischen Könige und der beiden ersten Ptolemäer. 
II. Aus den Zeiten der Könige Ptolemaeus Philadelphus und 
Ptolemaeus Euergetes I. Leipzig, Hinrichs 1904. 158 S. — Die vor- 
liegenden Hefte sind die ersten der II. Abteilung der von G. Steindorff 
herausgegebenen „Urkunden des Ägyptischen Altertums". In 
dieser Sammlung sollen die wichtigsten historisch-biographischen, reli- 
giösen und literarischen Texte, alle womöglich revidiert nach den 
Originalen oder doch nach Photographien oder Papierabklatscken , in 
chronologisch geordneten Gruppen vorgelegt werden. Kurt Sethe hat 
die Texte der griechischen Periode übernommen. Bei der großen 
Wichtigkeit, die der einheimischen Tradition neben der griechischen 
zukommt, ist dies Unternehmen im Interesse der hellenistischen For- 
schung mit größter Freude zu begrüßen. Und doch können wir einen 
Wunsch nicht unterdrücken. Gewiß ist es von außerordentlichem 
Werte, die bisher meist so schwer zugänglichen Texte in revidierten 
Lesungen, dazu noch in übersichtlicher Anordnung der Satzteile und 
mit kurzen Inhaltsangaben der einzelnen Abschnitte beieinander zu 
haben. Aber — wie wenige der Hellenisten sind in der Lage, diese 
hieroglyphischen Texte sich zu übersetzen? Die Herausgeber und der 
Verlag werden sich den größten Dank seitens der hellenistischen For- 
schung verdienen, wenn sie noch einen Schritt weitergehen und neben 
dieser autographierten Textausgabe eine (womöglich gedruckte) deutsche 
Übersetzung dieser Texte folgen lassen. In diesem deutschen Text- 
buch, das in erster Keihe für die Historiker bestimmt wäre, sollten 
dann auch die wichtigsten historischen Bearbeitungen, die die Texte 
gefunden haben, erwähnt werden, was in der vorliegenden Ausgabe 
nicht geschehen ist. Auch sollten dort die Königsjahre nebenbei nach 
Jahren vor Chr. Geb. umgerechnet werden, um die historische Ver- 
wertung möglichst zu erleichtern. — Die vorliegenden Hefte bringen 
u. a. die Satrapenstele, die Mendesstele, die Pithomstele, das Dekret 
von Kanopos (mit Hinzufügung des griechischen Textes) — alles 
Dokumente von fundamentaler Bedeutung für die Ptolemäergeschichte. 
Aber auch in den kleineren Inschriften, die hier zusammengestellt 
sind, steckt noch viel wichtiges historisches Material. . Der gute Fort- 
gang dieser Publikation ■ — namentlich mit der oben hervorgehobenen 
Erweiterung durch ein deutsches Textbuch! — ist auch im Interesse 
der hellenistischen Forschung aufs lebhafteste zu wünschen. 
185. W. Spiegelberg, Die demotischen Inschriften. Catalogue gene- 
ral d. ant. egypt. du Musee du Caire. Die demotischen Denkmäler I 
1904. — Über die allgemeine Bedeutung des Werkes und die grie- 
chischen Texte vgl. oben S. 245 f. Hier sei nur auf die reiche Be- 
lehrung hingewiesen, die wir auch den demotischen Texten entnehmen 
können. Für die religiösen Anschauungen dieser Zeit ist hier viel zu 
lernen, sowohl durch die Texte wie durch die in den prachtvollen 
Tafeln wiedergegebenen Abbildungen der Dokumente. Auch für die 



Ulrich Wilcken: Ägyptisch-Hellenistisches 263 

ägyptischen Eigennamen liegt hier viel interessantes Material. Im ein- 
zelnen bemerke ich: In 31083, 31092, 31093 und 31130 (vgl. S. 94) aus 
Dendera begegnet ein Ptolemaios, der nach dem Herausgeber Stratege, 
Syngenes,. Bruder des Pharao etc. sein soll. Da nun die Texte aus 
der Zeit des Augustus stammen (z. B. a. 18), der Titel Gvyyevijg aber 
für die Römerzeit ausgeschlossen ist, so sind diese sämtlichen Titula- 
turen nicht auf Ptolemaios, sondern auf seinen (toten) Vater Panas 
zu beziehen, der am Ausgang der Ptolemäerzeit jene Titel geführt hat. 
Wie mir Spiegelberg freundlichst mitteilt, ist von demotischer Seite 
gegen diese Deutung nichts einzuwenden. ■ — ■ Zu Nr. 31110 S. 41 ff. hat 
Bouche-Leclerq mit Recht bemerkt, daß das 39. Jahr des Ptolemaios 
(Sohnes des Ptolemaios) genannt Tryphon, des wohltätigen Gottes nur auf 
Euergetes II bezogen werden darf, ebenso auch in dem Demot. Pap. Berlin 
(ed. Spiegelberg) S. 12, wo nur durch ein Versehen Tryphon mit Euergetes I 
gleichgesetzt sein kann, da die Daten richtig ausgerechnet sind. Zu 
der Anordnung der Titel vgl. Arch. III S. 322 zu Nr. 92. — In 31130 
S. 51 schlage ich unter Billigung von Spiegelberg vor, p ,, *hmP>-srj-'s-t 
nicht „den (zum) Falken (gewordenen) Psenisis", zu übersetzen, sondern 
als einen Eigennamen zu fassen = IIa%o(iil>evri6ig, womit icb Ilcr^ouyrj(iLg, 
IIa%o[iipü%ig und viele andere vergleiche. Ebenso in 31084 S. 10 und 
31134 S. 52 (IIa%oi.ia7ioXl(bg o. ähnl.). — - Auf S. 76 bringt Spiegelberg 
jetzt eine sehr erfreuliche Bestätigung zu meiner Interpretation von 
P. Lond. II S. 82. Im Archiv III 235 hatte ich daraus einen neuen 
Gott TIcckvgis erschlossen, und nun steht er hier leibhaftig in einer 
demotischen Weihinschrift aus Tiberius' Zeit: P'-Jcs p? ntr. 

186. W. Spiegel herg, Papyrus Erbach. Äg.Zeitschr. 42 (1906) S. 43/60.- 
Spiegelberg ediert ein demotisches Brieffragment aus der gräflich Er- 
bachisehen Sammlung. Bei dieser Gelegenheit teilt er mit, daß die 
nach Heidelberg gekommenen demotischen Reinhardt-Papyri zum 
großen Teil inhaltlich mit den griechischen Gebelen-Papyri zusammen- 
hängen. Die vorgelegten Proben zeigen in der Tat uns manche schon 
bekannte Persönlichkeit wie z.B. den Dryton. Hoffentlich wird Spiegel- 
berg uns einmal eine Gesamtpublikation der demotischen Heidelberger 
Papyri vorlegen können. Zum Verständnis unserer Gebelen-Papyri 
würde das wahrscheinlich viel beitragen. Auf Gerhards Exkurs über 
den Briefstil ist schon oben S. 258 hingewiesen. 

187. W. Spiegelberg, Varia. Rec. de trav. rel. a la ph. eg. et ass. XXVIII 
(1906). — Unter den hier gegebenen Varia LXXX — C interessieren 
das Archiv namentlich zwei. In LXXX erklärt Spiegelberg den Namen 
der Nilinsel IIsQifiaaatvfjix in dem Gebelen-Papyrus Goodsp. 9, 5 als 
pr- t Jf/ms-s ,f -N(j)t = „Haus des Amasis Sohnes der Neit". Da Sp. 
die Erhaltung des h = % in diesem Königsnamen als etwas Ungewöhn- 
liches bezeichnet (vgl. sonst 'Ajiüaig oder '^ficotftg), so erwähne ich, daß 
ich in dem unpublizierten P. Straßb. graec. 269 (IL Jahrh. p. Chr.) der 
Form ^xfioöig Ila&cärov begegnet bin. — In XCVII weist Sp. mit 
Recht die Etymologie zurück, die Otto, Priester it. Tempel I 410 für 
den Isisnamen 'Eocyxtjßig aufgestellt hat (= umhrosa est) und erklärt 
ihn als „Isis in Chebis" (der Insel bei Buto im Delta). Diese oifen- 



264 IV. Bibliographie 

bar richtige Deutung ist übrigens, was Sp. entgangen ist, schon von 
dem ersten Editor der Esenchebis-Inschrift aufgestellt worden, nämlich 
von Valdemar Schmidt, Det gamle glyptothek paa Ny Carlsberg 
1899 S. 392 (Nr. 472). Das Bedenken, das Otto gegen die Deutung 
von £6 = Isis in sofern hatte, als Eßeyyi'jßsi mit "Iaidt verbunden 
ist, läßt sich durch eine weitere Parallele heben. Es steht in P. Amh. 
35, 4: "Iöiog Ev£(pOQ6i]xog. Grenfell-Hunt haben zwar das anlautende 
2 gestrichen, wohl als Verdoppelung des vorhergehenden <>, weil dieser 
Kultbeiname sonst NscpoQßfjg geschrieben wird. Aber die Photographie 
zeigt, daß dies Z zum zweiten Wort gehört. Also halte ich an der 
Tradition fest und fasse dies 2 als Verkürzung von Eg (== Isis). 
Name und Beiname verschmelzen also gelegentlich zu einer Einheit, 
die nicht mehr als Komposition empfunden wurde. Den Text der 
Esenchebis-Inschrift (Arch. III S. 131 n. 8) habe ich inzwischen vor 
dem Kopenhagener Original fördern können. Ich lese Z. 4: "EXevog 
6 ro[7t]og v6(rov) im ßo^QQa) acp* oi) o i% o{ßö\xi] 6 s v) "Ekevog tvsql- 
ßö(Xov) sag xov ÖQÖ(ßov) usw. Das Nächste blieb mir noch unklar, 
wohl eine Orientierungsangabe, und dann etwa r]qv xcojAa^GrrjQiov) sag 
%zl. Das Datum lautet L ty (nicht y) Ms%(ei()) %. . Da die Inschrift 
somit aus dem Jahre 67 vor Chr. stammt, wird erklärt, weshalb die 
Königin nicht genannt wird: sie war vor kurzem gestorben. Vgl. 
Strack, Dyn. Ptol. 186. 
188. W. Spiegelberg, Demotische Miscellen. Rec. de trav. rel. a la 
phil. eg. et assyr. XXVIJI (1906). — Unter diesen Miscellen ist für 
uns von hervorragendem Interesse die über den yä^og ayQacpog in 
demotischen Texten. Der Verf. unterscheidet hier zum ersten Mal 
unter den demotischen Verträgen solche über den ydfxog k'yygacpog und 
solche über den yapog ayQacpog. Im besonderen hält er 3 Papyri aus 
Tebtynis (Cairo) für Urkunden der zweiten Art. Nach seinen bis- 
herigen Mitteilungen unterscheiden sie sich jedenfalls deutlich von den 
bisher bekannten Eheverträgen. Wenn sich seine Auffassung bei 
weiterem Studium der Texte bestätigt, so würde damit ein wichtiges 
Argument für Mitteis' Auffassung gewonnen sein, daß auch beim 
ydpog ayQacpog schriftliche Abmachungen getroffen seien, wenn auch 
freilich ein griechisches Dokument dieser Art bisher fehlt. Vgl. hier- 
über die zutreffenden Ausführungen von de Ruggiero in der oben 
S. 216 genannten Schrift. Aber Spiegelberg selbst deutet an, daß mit 
der juristischen Verarbeitung besser gewartet wird, bis er die vollen 
Übersetzungen der betreffenden Urkunden in dem IL Bande des Kata- 
logs der demotischen Denkmäler von Cairo vorgelegt haben wird. — 
Von besonderem Interesse ist ferner die neue Edition des demotischen 
Pap. Leid. 185 (S. 33f.), der bei den Untersuchungen über den MQbg 
ncoXog in sofern eine Rolle gespielt hat, als hier schon für das Jahr 
131 (NB. nicht 130) dieser Priester bezeugt wird. Daß der Verfasser 
irrt, wenn er ein weibliches Priestertum in diesem Titel annimmt, 
geht aus den obigen Darlegungen (S. 243/4) hervor. Im übrigen ist 
mir erst aus seiner Übersetzung völlig klar geworden, daß die von 
diesem Priester zu verehrende Göttin, Isis die Göttermutter, nur Kleo- 
patra III., nicht Kleopatra IL sein kann, denn der Text ist datiert 



Ulrich Wilcken: Autorenverzeichnis zur Bibliographie 



265 



nach dem 40. Jahre des Euergetes II. und der Kleopatra III. Es 
ist hiernach völlig sicher, daß der letzteren zu Ehren das neue 
Priestertum eingesetzt worden ist. Es scheint dann (jedenfalls bezüglich 
der Eponymität) nach der Versöhnung mit Kleopatra II. suspendiert 
zu sein (aus begreiflicher Rücksicht), um dann erst später wieder unter 
der Herrschaft der Kleopatra III. hervorzutreten. Das Datum (a. 40 Thoth | 
zeigt andererseits, daß in Memphis, wo dieser Vertrag im Anubieion 
einregistriert worden ist, der König mit Kleopatra III. damals aner- 
kannt war, während zur selben Zeit in der Thebais noch Kleopatra II. 
herrschte. Vgl. zu diesen chronologischen Fragen meine obigen Be- 
merkungen zu Laqueur S. 224. Den Zusatz zu den Priestern „welche 
mit dem König sind", hat Spiegelberg bereits sachkundig mit BGU 
III 993 II 3 (rov ovzog iv tat xov ßaadiatg 6tQcao7iiö(p vgl. auch 6 f.) 
in Beziehung gesetzt. 
189. (t. Steilldorff, Koptische Grammatik. Porta linguarum orientalium, 
pars XIV. 2 te gänzlich umgearbeitete Aufl. Berl. 1904. 242 und 
104 S. — Auf dieses vortreffliche Lehrbuch sei hier im besonderen 
wegen des am Schluß angehängten Verzeichnisses der in den Lese- 
stücken vorkommenden griechischen Fremdwörter hingewiesen. Diese 
Lehnwörter zeigen meist dieselben Formen, wie sie uns in den vul- 
gären griechischen Texten der byzantinischen Zeit entgegentreten. Es 
sind die Formen der Volkssprache, die in das Koptische eingedrungen 
sind. Für den Sprachforscher, der das Ausklingen der durch das 
Koptische und Arabische verdrängten griechischen Sprache auf ägyp- 
tischem Boden untersuchen will, bieten die zahllosen Lehnwörter 
im Koptischen ein noch lange nicht genügend ausgenutztes reiches 
Material. 

Rezensionen erschienen über: 

W. Spiegelberg, Ägyptische und griechische Eigennamen aus Mumien- 
etiketten der römischen Kaiserzeit (vgl. Arch. II 177 ff.): K. F. W. Schmidt 
(Elberfeld) Berl. phil. Woch. 23. (1903) Nr. 46, 47, .48. 

W. Spiegelberg, Demotische Papyrus aus den königlichen Museen zu 
Berlin (vgl. Archiv II 473 f.): J. Krall, Wien. Z. f. d. Kunde des 
Morgenlandes XVIH S. 113/22. 



Autorenverzeiclmis zur Bibliographie. 

Die Zahlen geben die Seiten. 



Arnherst of Hackney (Lady) 

219 
Arangio-Ruiz 213 
Ausfeld 232 

Barry 2.35. 243 
Batiffol 230 
Bauer 219 
Bechtel 242 
Beloch 220 
Bethe 220 
Bickel 204 
v. Bissing 221. 236 



Blass 203 
Blomfield 204. 233 
Bludau 231 

Borchardt 204. 233. 237 
Bortolucci 213 
Bouche-Leclercq 221 
Boulard 213 
Braßloff 204. 214. 
Breccia 198. 233. 237/8 
Buecheler 205 

Chowstoff 203. 221 
Costa 214 



I Cowley 228/30. 249 '50 
Crönert 200. 203 
Crum 198. 204. 238/9. 247. 
248. 257. 261 

! Dahms 221 
Daressy 234 

Deissmann 204. 205. 208. 
Dewischeit 256 
Dieterich A. 203. 204. 213 
Dittenberger 239 42 
v. Dobschütz 221 
Dutilh 204 



266 



IV. Bibliographie 



Edgar 234. 242 
Erman Ad. 206. 247 
Erman H. 257 

Fahz 206 
Foucart 201. 221/2 
v. Fritze 255 
Fuhr 173. 

Gardiner 206 
Gardthausen 257. 259 
Gentilli 214 
Gerhard 206/7. 214. 233. 

257/8 
Girard 251/4. 
Goodspeed 248. 251. 
Gradenwitz 203. 214/5. 217. ' 

222. 258 
Grenfell 198. 233. 248. 250 i 
Grifhth 198. 206 

Hall 248/9. 250/1 
Herzog R. 242 
Hiller v. Gärtringen 207. 222 
Hirschfeld 222/3 
Hogarth 234. 242 
Hohlwein 199. 223 
Holleaux 223 
Hultsch Fr. 255 
Hultzsch E. 223/4 
Hunt 198. 233. 248. 250 

Jacob A. 258 

Jacoby 207 

Jiricek 200 

Jouguet 199. 203. 204. 249 

Karabacek 258 
Kaufmann 204. 234 
Kenyon 198 
Knatz 235 
Krall 261. 265 
Kroll 207 
Krumbacher 200. 260 



Leipzig. 



Lagercrantz 249 

Laqueur 224 

Lefebvre 198. 208. 234/5. 

242/3. 249 
Lehmann-Haupt 208. 224/5 
Leipoldt 208 
v. Lemm 261 
Lesquier 215. 225 
Lietzmann 208. 209. 260 
Lorimer 234 
Lumbroso 225 

Mahalfy 225. 229 

Marc 200 

Marx Fr. 201 

Maspero G. 209 

Maspero H. 225/6 

Mayser 202 

Meyer Ed. 209 

Meyer P. M. 215. 219. 227. 

237. 259 
Milne 243/5. 251 
Mitteis 215. 226/7. 241. 255 
Mommsen Th. 215 
Müller H. 209/10 

Nicole 202 
Nöldeke 228. 230 

Otto 202. 210. 255 

Partsch J. (sen.) 235 
Partsch J. (jun.) 213. 215. 

216 
Fl. Petrie 235 
Preisigke 227. 259 
Preuschen 250 

Rabel 217 

Regling 255 

Reich 203 

Reinach Tb. 202 

Eeitzenstein 210/1 

de Ricci 199. 228. 249/50. 

251/4 
Rostowzew 221. 227. 228 



Rubensohn O. 211/2. 235 
de Ruggiero 173. 203. 21 6_ 

219 
Sayce 228/30. 240/50 
Schäfer 230. 261 
Schiff 235. 245 
Schmidt C. 238 
Schmidt K. 199. 265 
Schubart 203 
Schürer 205. 231 
Schulten 177 
Schulthess 203 
Schwartz 230/1 
Sethe 236. 262 
Smend 205. 229 
Spiegelberg 207. 228. 244. 

245/7. 254. 255. 262/5 
Stähelin 231 
Steindorff 236. 265 
Strzygowski 208. 219/20. 

246 
Sudhoff 202 
Svoronos 255 

Thiersch H. 236/7 
Tbompson H. 206 
Turajeff 247 

Viereck 200 
Vitelli 202/3 

Wachsmuth 231/2 

Weißbrodt 247 

Wendland 212 

Wenger 216/7. 219 

Wessely 200. 202/3. 237. 260 

Wiedemann 212 

v. Wilamowitz- Möllendorff 

203 
Wilcken 209. 212/3. 232 
Willers 256 

Zereteli 260 
Ziebarth 217 
Zielinski 211 
Zuretti 203 

Ulrich Wilcken. 



Nachträge. 

Zu S. 189. In P. Lips. 36, einem juristisch wichtigen Text (vgl. Arch. 
III 564/5), ist es mir in letzter Stunde gelungen, durch weitere Ausnutzung 
des Paralleltextes Inv. 348 (Mitteis S. 114) einige neue Lesungen zu gewinnen, 
durch die das Problem sich völlig verschiebt. In Z. 4 ist hinter 2Js7tTi[(iiov 
zu lesen: r\ (xovgy ^ l\y^rol^{b)%\u\Qiovg rovg d[_vvct[ii~]vovg aitOKQL- 
v\u6~\&ai vnko ccvtmv. Noch klarer (mit zweimaligem ?)) sagt der Parallel- 
text: wate rj av[r\ovg (d. h. die Beklagten) [Ttjagans^jaL rj rovg svtoU- 
y.\u<j\lovg %tX. Ferner 1. in Z. 8: rovg naQaöo&ivrag poi vn ccvräv iv[ro- 



Ulrich Wilcken : Nachträge 267 

XijxaQi'ovg ixuvovg dvvc<i.üvovg v.xX. Also handelt es sich gar nicht um 
die Versendung der Beklagten, an deren Stelle dann Bürgen geschickt wer- 
den, wie man bisher annehmen mußte, sondern von vornherein ist ins Auge 
gefaßt, daß entweder die Beklagten versendet werden oder aber ihre Man- 
datare (ivrohy.uQiot , vgl. z. B. Arch. I 299, 14). Tatsächlich werden dann 
die letzteren gesendet, „mit Bürgen" (juet' iyyvifjTcbv in 9). Damit entfallen 
die Schwierigkeiten, die dieses juet' lyyvrpiöv nach dem bei Mitteis Z. 8 
vorhergehenden £v[yvovg bereitet hatte (vgl. Archiv HI 564/5). Daß die 
Versendung um einer Schuld willen (svskev %Qiovg) angeordnet war, lehrt 
gleichfalls der Paralleltext. — In Z 7 erkenne ich jetzt: Kai <^xr}v sig^} 
t[iji'] föWTc'^[a]v fOjfiffiv TtoQiav (= noQ£iciv). Als „äußere" und „innere" 
Oase unterscheidet auch Olyrnpiodoros (FHG IV 65) die östliche und die 
westliche große thebanische Oase, und eben dasselbe besagen ihre heutigen 
Namen, woran Steindorff mich erinnert: d-Charge und el-Dachel. Der Rats- 
herr Kleobulos ist also von der Oase el-Charge in die Oase el-Dachel ge- 
reist, weil dort die Beklagten sich aufhielten (Arch. LU 564). Vier Tage 
und vier Nächte war er gereist, wie der Paralleltext sagt, durch wasserlose 
Wüste. Hoffentlich wird dieser arg zerfetzte Paralleltext, der für das Ver- 
ständnis von P. Lips. 36 so wichtig ist, bald vorgelegt werden können. 

Zu S. 251. Durch meinen Nachweis, daß die „Isis von Philae" ein 
Filialheiligtum in Hermonthis hatte, erhalten einige meiner Griechischen 
Ostraka (II n. 402, 412—418 und 420) erst ihre richtige Beleuchtung. 
Ich habe zwar schon in Griech. Ostr. I S. 256 aus n. 402 (ynsQ Xoyiocg ev 
fpilccg sie) gefolgert, daß die in diesen thebanischen Ostraka erwähnte 
Kollekte „für Philae, vermutlich für den berühmten Isistempel von Philae 
bestimmt war" (weiter ausgeführt von W. Otto, Priest, u. Temp. I 361 f.), 
aber ganz klar wird der Vorgang doch erst jetzt, wo wir einen Ableger 
jenes Tempels in Hermonthis kennen lernen, denn aus Hermonthis stammen 
offenbar auch diese „Thebanischen" Ostraka (vgl. den Namen IIißov%ig). 
Den (p£wi]6ig, d. h. den „Isispriester", der die Zahlung entgegennimmt, halte 
ich nunmehr für den Priester des hermonthitischen ^IglÖblov TIiXcik^ und wenn 
er zugleich 7TQ06rdrr]g toü &sov ist, so werden wir jetzt diesen &eog in dem 
Hauptgott von Heraionthis zu suchen haben. Es ist von hohem Interesse, 
hier einmal beobachten zu können, wie der Filialtempel die Interessen des 
Muttertempels vertritt, resp. wie der Muttertempel durch Vermittelung der 
Filiale seine Geschäfte führt. 

Zu S. 252. Nachträglich finde ich, daß das Oxforder Diptychon- 
Fragment vom Jahre 147 (Proc. Soc. Bibl. Arch. 26, 196) genau dasselbe 
Schema zeigt wie das unter Nr. 4 hier behandelte Diptychon. In Z. 8 1. 
nicht CCCMACA (de Ricci), auch nicht CCDRAC(M) (Nicholson), 
sondern citra cafusarum cognitionem. Auch das übrige ergänzt sich nun 
meist leicht. In Z. 1 ist wohl quae propositaj erat in [ herzustellen. 

Um den vorhandenen Raum nicht unbenutzt zu lassen, gebe ich zum 
Schluß noch ein Beispiel für die Beziehungen zwischen Leontios von 
Neapolis und den Urkunden (s. oben S. 186). Johannes der Bannherzige, 
Bischof von Alexandrien von 610 — 619, dankte Gott in seinem Testament, 
daß man bei seinem Tode nicht mehr als 'ev tQifiiöiov (Y 3 Solidus) bei ihm 
finden könne, und bestimmte: avxb xetevo) do&ijvcct, xolg zov diov (Leontios 
ed. Geizer S. 92/3). Ungefähr aus derselben Zeit (gegen 600, vgl. Arch. 



268 IV. Bibliographie 

II 141) stammt das Testament Abrahams, des Bischofs von Hermonthis, 
erhalten in P. Lond. I S. 232 ff. Der Symbolaiograph hat es ihm mit den 
konventionellen Phrasen jener Zeit aufgesetzt. Als es aber dem Bischof, 
der nur koptisch, nicht griechisch versteht, in Übersetzung vorgelesen wird 
(Z. 69), merkt er, daß der Symbolaiograph bei der Beschreibung des Nach- 
lasses die übliche Phrase von „Gold und Silber" gebraucht hat (Z. 20), 
wiewohl sie für ihn nicht zutrifft, und so macht er einen Nachtrag (Z. 71 — 75), 
in dem er beim christlichen Glauben schwört (evoqkg) mit Wessely), nie- 
mals Gold noch Silber besessen zu haben noch zu besitzen ecog evbg xQifii]- 
cio{y) (d. h. außer einem Tremission) y.vX in\ xovrop oo^ol6yi]aa. Daß ecog 
hier diese Bedeutung hat („bis auf"), kann man wieder aus Leontios be- 
legen. Vgl. S. 5, 10: firj h'%eiv cillo xLnoxz ecog Ktquxiov svog. Vgl. 66,22. 
So versichern beide Bischöfe, nur ein Tremission zu besitzen und verfügen 
über dieses testamentarisch. Diese Übereinstimmung zwischen dem urkund- 
lich erhaltenen Testament und dem von Leontios berichteten dürfte kaum 
auf Zufall beruhen. Ich kann z. Z. nur die Tatsache der Übereinstimmung 
konstatieren. Vielleicht können die Kirchen- oder Rechtshistoriker sie uns 
erklären. 

u. w. 



I. Aufsiitze. 



Fragment d'un Traite de Chirurgie. 

Le papyrus que je publie ici avec l'obligeante et liberale autori- 
sation de son possesseur, M. Ad. Cattaui du Caire, mesure 18 cm. de 
hauteur sur 14Y 2 cm. de largeur. Le texte remplit deux ösXCdtg se- 
parees par un entrecolonnement de 2 cm. II ne reste du bord superieur 
qu'une mince bände veiticale au-dessus de la öalCq droite; mais le bord 
inferieur subsiste en entier. A gauche de la premiere colonne, regne 
encore une marge etroite, tandis qu'ä droite de la seconde, le papyrus 
est coupe un peu avant la fin des plus longues lignes. 

L'ecriture, une petite onciale legerement penchee, fine et tres ele- 
gante, parait remonter au 3 e siecle de notre ere. Pas de Separation 
entre les mots; aucun signe prosodique. 

Les lignes de la colonne de gaucbe ne sont pas toutes de la meine 
longueur. II devait en etre egalement ainsi pour la colonne de droite. 
On trouve le crochet de remplissage aux deux ösktdeg. 

Je laisse aux bellenistes verses dans la connaissance de la cbirurgie 
ancienne le soin d'epurer, d'expliquer et de coinmenter ce texte 7 qui a 
ete probablement une des sources directes ou indirectes de Paul d'Egine 
pour les cbapitres VI et VII de ses XtiQovQ-yov^isva. Ils sauront aussi 
mettre en lumiere la precieuse contribution qu'apporte le papyrus Cat- 
taui ä l'histoire de la science medicale. 

Un certain nombre de trous percent le papyrus; mais les lacunes 
proviennent surtout de i'eranement de la couche superficielle. Dans 
ma transcription ; des barres marquent la place des lettres effacees; un 
point surmonte d'une barre indique la trace d'une lettre impossible ä 
determiner. Les lettres douteuses sont pointees par dessous. Les 
restitutions figurent entre crochets. 

Colonne de gauche (I). 

eipetkcofxev . . [t]6 xqcc- 

[?'to]v e[i7todC£,ov xr\v (Jwoß^ö- 

Archiv f. Papyrusforschuug IV. 3/4. 18 



270 I. Aufsätze 

6lv, %v6ig doKiiLu^äa&co r\ diä %£- 
ö cpaXixfjg övvdfi[s]cpg XsTCig ayiöxa- 

6&[co\ xoivi] yäg i) ftl^occit^Cu dsdrjy- 
Xcp^£vrj ev x&t 7zgb xovxov vjio{iv[r}]- 
[iut[l\ 87i[l] xav iip£iXco[i£V(ov 6öx[ß)]y. 
[oujrog TCSQiöxv&Löiibs \_[icc~]XXov xov 
10 a[7t]oT£l£(3[iaxog s^stcci. sviiQsite)- 

<5X£o6g £6xiv rovrov xa\ övvxofico- 
\t£^oog Tcgbg d~£Qcc7tetav 6 7tag[ad£^öo- 
yiivog. öi6tI£q civdoi tt£QL7ioXCc,ov- 
\xt {iak]Xov oixetcoxat [o]t>-r[og] 6 xaxd 

15 &C%l,V 7t£QL0'Xv[&]L6ubg XCtX 6 VTCOÖTCa- 

d'Lö^iog. xöu d[£] xov [<x7t]ox£X£6[iaxog 
£jp\iiv - - o xaxä (SvyöagxaGiv 

£7tlX - G> - T ~ - CO £VQ£Vfiati- 

£o[l£VCpV . . £LÖ . 7 £ XCCXU%r]- 
20 7 . V . . 7 7 (X&£L alQ£tG)T£Q6gy 

£6[xi\ dtä xr[V £vitQ£%£iav 6 xaxd &C- 
£,iv Jt£p[t]0x[t)]'9'tö/tdg* xox£ ydg xcc[l] vtco- 
öTta&i^o^lvoi] ot xoiovxov djiaXXdö'- 
\p\ovxai xov Q£v[iecri,6{iov, tcoXv [iäl- 
25 X\ov\ :i£Qi6xv%'[i\(3%'£VX£g, cog Ö£drf)- 

Xax£[v] 'HoccxteCdrig. ßovX6yL£)- 
yog 3t£Qix\_a]uil>ai xrjv [s'Jx xfjg ovXf\g . . . 



Colonne de droite (II). 
En haut, ä l 1 ^ cm. de la l e ligne im ckiffre qui parait etre un X 

ou un v. 

kvQlßviiuxi^o]- 

(i[f]v[o] xai (PiXo!~[£v] - - [[irf\- 

vo£td[£lg diaiQ]£6£Lg haha rovg jc£>o[tk]- 
(povg diöovca. co[g]jt£Q cbro xcov 

5 XOV [l£XC07tOV Q£VllCCXtt,0y,£V(O 

\x]coXv£xat i] vXv\ diä xov ■Ji£Qi6xv[p , i6]- 
{iov £7tl xovg ndöyovxag xb7iov\g\ 
q}£Q£6%-ai, xaxd xavxd xal vvv i[^]- 
| JtodC]£,£x<xi öofiäv £itl xovg u-öa[g] 
10 -~ xcov 6 Q£v^iaxL6^ibg xcov bcp&aXu[cbv\ 

ytv£xai' ov yäg oiov xe f] (?) xovg xgoxa- 
(p\C\xag [ivag Xk'[iv£i,v [£V£X£~\v xrjg 
[6~]v[i3zccd , i'ccs £vXaߣi,a .77 [^tJAo^ff]- 



Jobannes Ilberg: Kommentar 271 

vov %uqi£6xsqov iv)JQyr]6av ps- 
15 % uvxbv yeröfisvoL ot 71sqI 2Jc6öxqcc- 

xov "Hqgjvcc ' Hgcixlstd^v Mi]v6ö\(o\- 

qov ovxoi yuQ i]i,i(x>6av xäg firjvoet- 

dslg xo[iäg ftQbg tolg [d^sixgolg ava- 

öidovca uttb xav ovQa^av xcovy 
20 öcpQvav sag xäv utflcov xiybvoy- 

tsg oörcoöi] [i£Qi] xä [isxcc^v xav 

XQOxdcpav xcd xav ocp&ccXitav 

<5%7][iccxC£ovxEg xav ^voslÖöjv 

diaiQsöeav xä [iev xvqxcc e£o>, 
25 xä de [irjvosidfi hvdov. avxav cä 

xoual xoTtcxal ovöat [xäXlov £%ov- 

xai xov a.7tox£kt6{ucxog. SfiXQoöfrsv 

Geneve. Jules Nicole. 



Kommentar. 

Das Fragment entstammt einem merkwürdigen Kapitel der helle- 
nistischen Augenheilkunde. Schon in den hippokratischen Schriften 
wird bei Augenleiden in gewissen Fällen empfohlen einen oder zahl- 
reiche Schnitte in die Kopfhaut vorzunehmen bis auf den Knochen, 
zahlreiche und tiefe insbesondere, wenn ein schleimiger Fluß nach den 
Augen stattfindet. 1 ) Das 'Rheuma' sollte durch diesen blutigen Ein- 
griff abgeleitet werden. Ein weiterer Gewährsmann für solche Operations- 
methode ist Celsus. Nach seinem Bericht ist der krankhafte Schleim- 
fluß vom Kopfe nach den Augen in dem Falle heilbar, wenn er von 
den Adern zwischen Kopfhaut und Schädelknochen, nicht aber wenn 
er vom Schädelinnern ausgeht. Die chirurgische Behandlung des Leidens 
erklärt Celsus für ungemein verbreitet; er beschreibt mehrere Arten 
davon nach dem Beispiel griechischer Fachmänner, aber auch aus Afrika 
und Gallien. So war es griechische Praxis, neun Einschnitte zu 
machen: zwei senkrechte am Hinterkopf, darüber einen quer verlaufen- 
den, zwei über den Ohren und einen quer dazwischen, endlich drei 
senkrechte zwischen Scheitel und Stirn; vom Scheitel pflegten einige 
bis zu den Schläfen einzuschneiden, obne jedoch die Schläfenmuskeln 
zu treffen; sie wirkten absichtlich darauf hin, daß sich die Hautränder 



1) Hippocr. de locis in hom. 13, t. VI 298 ff. Littr.; vgl. de visu 4, t. IX 156. 

18* 



272 I- Aufsätze 

nicht wieder vereinigten, sondern dazwischen Granulationen entständen, 
um dadurch die Verbindung der schleirnführenden Gefäße mit den Augen 
zu verhindern. 1 ) Es ist die vorzugsweise in Alexandreia ausgebildete 
Technik eines Philoxenos und anderer, die uns Celsus in seinen chi- 
rurgischen Schriften vermittelt. 2 ) Auch in der Folgezeit findet sich die 
indirekte Ophthalmochirurgie durch Spalten der Kopfhaut an mehreren 
Stellen erwähnt, zuerst bei Heliodoros ein Verband beim TtSQiöxv&iö- 
judg. 3 ) Im pseudogalenischen 'Icctqös, einer nach M. Wellmann um die 
Mitte des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts abgefaßten Schrift 4 ), 
werden für chirurgische Eingriffe gegen Rheuma der Augen die beiden 
Kunstausdrücke vTtoöTcad'iö^ög und 7ieQiG>cv9-L<j^6g gebraucht; Galen be- 
schreibt einen diesbezüglichen Verband. 5 ) Sie kehren wieder bei Aetios 
von Amida, dem kaiserlichen Leibarzt zu Konstantinopel, im sechsten 
und bei Paulos von Aegina im siebenten Jahrhundert, die uns ausführ- 
licher über diese Operationen unterrichten als der unter Galens Werke 
geratene Grundriß 'IatQÖg. Die verhältnismäßig leichtere war der Hypo- 
spathismus. Man führte über die Stirn drei senkrechte Schnitte, wie 
sie schon Celsus erwähnt, parallel und zwei Zoll lang, bis auf den 

1) Cels. de med. VII 7, 15 p. 282, 10 Dbg.: Idque non in Graecia tantumrnodo 
sed in aliis quoque gentibus celebre est: adeo ut nulla medicinae pars magis per 
nationes quasque exposita sit. Reperti in Graecia sunt qui novem lineis cuteni 
capitis inciderent: duabus in occipitio rectis, una super eas transversa: dein dua- 
bus super aures, una inter eas itern transversa: tribus inter verticem et frontem 
rectis. Reperti sunt qui a vertice rectas eas lineas ad tempora deducerent cogni- 
tisque ex motu rnaxillaruin musculorum initiis leviter super eos cutem inciderent 
diductisque per retusos hamos oris insererent linamenta, ut neque inter se cutis 
antiqui ünes committerentur et in medio caro incresceret, quae venas ex quibus 
humor ad oculos transiret adstringeret. — Hugo Magnus, Die Augenheilkunde der 
Alten (Breslau 1901) S. 406 hat diese Beschreibung nicht ganz verstanden, wenn 
er daraus schließt, man habe unter Umständen nicht nur neun, sondern sogar 
zwölf Schnitte angelegt. 

2) Cels. VII, praef p. 262 f. 

3) Heliod. bei Oribas. IV 289 B.-D. Vgl. Archigenes ebd. 245. 

4) Hermes XXXVIII (1903) S. 546 f. Vgl. H. Schöne, Schedae philologae 
Usenero oblatae S. 88 ff. (Bonn 1891). 

5) Galen XVIII A 790: in\ itävtcov r&v <Jtc<: QBVfiaria^ibv o^ifiätcov %q6viov ksqi- 
E6xvd , i6[itva>v 7tQog rrjv 6vvccycoyl]v r&v dujQtjiisvav xai äXXag £'x xivog cciriag vTthg 
to (istcotcov i%övx(av TQuv^ia. Auch Aretaios kannte die Operation, den Namen 
nennt er ebensowenig wie Celsus und Archigenes: ha^ov riveg vnhg ^isrcoitov xata. 
ri]v 6T£(pävr}v rb dsQftcc ä%Qig oötsov kcu tote iTti^sßavrsg rj iitMOipavtEg fiECqpt 
dntXor\g ig güqxcogiv rjyccyov (bei Cephalaea), Aret. Cur. morb. diut. I 2. — Der ent- 
sprechende Verband hieß nach Heliodor a. a. O. (Diokles, fragm. 190 Wellm.) 
GKucpiov r) ftöXog ziiotiHovg, ebenso bei Galen a. a. O., wie H. Schöne mitteilt, im 
Laur. gr. 74, 7 (vgl. Soran. de fasciis c. 3 ed. Chart.). 



Johannes Ilberg: Kommentar 273 

Knochen, in Abständen von drei Zoll, bildete von da aus mit Hilfe 
einer zweischneidig geschliffenen Spatelsonde (GTta&o^irjXrj^ v7C06%((Q-i6xr]Q) 
zwei Hautbrücken und suchte dann vermittels eines langen, dünnen 
Messerchens mit einer schneidenden und einer stumpfen Seite (öxo/lo- 
7to{ia%at()Lov) die Gefäße der Hautbrücke zu durchschneiden. Für sicherer 
hielt man aber den Erfolg der schrecklichen, zudem oft sehr häßliche 
Narben hinterlassenden Operation des Periscythismus. Sie bestand 
darin, daß man den Kopf glattrasierte und quer über die Stirn oder 
etwas höher von Schläfe zu Schläfe einen großen Einschnitt bis auf 
den Schädelknochen anlegte. Unter Umständen, wenn nicht nur Fluß 
von oben, sondern auch von den Seiten zu bekämpfen war, fügte mau 
dem großen querverlaufenden Schnitt noch andere über den Schläfen 
hinzu, indem man Dreiecke in Deltaform ausschnitt, wie Pseudogalen 
angibt, oder rechts und links einen halbmondförmigen Schnitt machte, 
wie Aetios nach Severus 1 ) vorschreibt, so daß der obere und die beiden 
seitlichen Schnitte zusammen die Form eines Pi mit zwei divergieren- 
den Hasten erhielten. Die durch Schaben des freiliegenden Knochens 
und pharmazeutische Behandlung geförderte fleischige Wucherung (<3v6- 
GaQxcoöig) sollte dann in Zukunft den krankhaften Zufluß nach den 
Augen unmöglich machen. 2 ) 

Die Athiopen, so berichtet Aetios am Schluß, sollen schon bei den 
Neugeborenen einen Schnitt um die Stirn vornehmen {ßx yevErfig rö 
u£Tcojiov TtsQixÖTitEiv), um Augenleiden vorzubeugen 3 ), und J. Hirschberg, 
der ausgezeichnete Kenner der Geschichte der Augenheilkunde, teilt mit, 
daß die Sudanneger noch heute aus diesem Grunde in der Schläfen- 
gegend drei senkrechte Schnitte machen, deren Narben er in Ägypten 
häufig gesehen habe. 4 ) Von den Skythen ist ähnliches nicht bekannt, 
doch heißt es von ihnen bei Herodot, daß sie den Feinden die Köpfe 
abschneiden, in der Höhe der Ohren einen Kreisschnitt darum machen 
und die abgezogenen und gegerbten Skalps an den Zäumen ihrer Pferde 
befestigen. 5 ) IleQiGxv&ilaLv bedeutet also ^skalpieren' und ist seit helle- 
nistischer Zeit in diesem Sinne belegt: auf solche Weise läßt das zweite 



1) Puschmann, Ales. v. Trall. II 44 f. 

2) Pseudogalen. introd. 19, t. XIV 781. 784 K.; Aet. VII 93 f., fol. 139 r 37 ff. 
Aid.; Paul. Aegin. VI 6 f. p. 94 f. Briau. 

3) Aet. VII 93, fol. 139 r 53. 

4) J. Hirschberg, Ges<h. der Augenheilk. im Altertum (Leipzig 1899) S. 285, 2. 

5) Herod. IV (54: UTtodeiget, Sh avtrjv (seil. r!]v xecpccXrjv) xqottg) roiads' 7Csql- 
ra^Lcov xvxla tisqi rec dtta xcel laßopsvog zfjg HecpaXfjg sxßsUi, (iszu öh 6agy.iGag 
ßobg 7tXsvgf] dstysi. rfjßi %zq6iv , ögyccöccg Sh airb äts %slq6ilccxt()Ov £'xttjtc«, iv. ob 
Ttöv %aXiväv xov iitnov rov avrog iXavvsi, iv. xovxov i'^ccTCtsL Kai äyccXXsroci. H. Diels 
fügt hinzu: Sophokl. fr. 432 p. 234 N 2 : ßKV&Lßrl %£iq6[iccxxqov i-y.Y.enanaivog. 



274 f. Aufsätze 

Makkabäerbuch den König Antiochos gegen die beständigen Brüder 
verfahren 1 ); Strabon erwähnt das wilde Bergvolk der Saraparen im 
Osten, Teriskythisten und Kopfabschneider' 2 ); auch in die Phalaris- 
briefe ist diese Tortur gedrungen 3 ), und die Lexikographen verzeichnen 
sie wiederholt. 4 ) Die Überlieferung des Aetios und Paulos, soweit sie 
bisher zugänglich ist, bietet die Form 7i£QL<5xvcpi6{i6g, ebenso die Syn- 
opsis des Iatrosophisten Leon aus dem neunten Jahrhundert 5 ), und 
ich meine nicht, daß man bei ihnen korrigieren muß, da wenigstens 
Paulos im Zusammenhang damit wiederholt von dem vnoöxvqiLOv vygov, 
der Flüssigkeit unter der Hirnschale (öxvcpiov), und von den ei,a xov 
öxvcpiov Qevjiccra redet. 6 ) Es scheint hier wirklich ein etymologisches 
Mißverständnis die Umbildung hervorgerufen zu haben, sozusagen eine 
Volksetymologie in der Zeit, die von den skythischen Skalpjägern nichts 
mehr wußte. Um so willkommener ist es, daß unser Papyrus nun für 
keinen Zweifel mehr Raum läßt, ob man 7r£Qi6xvfri6ii6g für die echte 
Form des jedenfalls in Alexandreia aufgekommenen chirurgischen Ter- 
minus zu halten habe. 

Was besagt nun der Inhalt des Papyrus, und in welchen Beziehungen 
steht er zu dem, was uns aus der bisherigen Überlieferung bereits be- 
kannt war? 

Vorausgegangen ist eine verlorene Schilderung des Hypospathismus. 
Sodann hatte sich der Autor zum Periscythismus gewendet und zwei 



1) II. Maccab. 7, 4: xov ysvö^svov ccvxwv Tigoriyogov itgo6ixa^B yXaaaoxofielv xal 
TtsQiOxv^ißavtag axoaxriQiulsiv. [iixaXXä^avxog Sh xov TtQioxov xov xqotcov xovxov 

if xov devxtoov r\yov iiti xov iyMuiy^ov xccl xo xf\g y.ECpaXfjg dsgua 6vv xalg ftoitzl tieqi- 
6vQOvxsg iitriQmxav xxX. 

2) Strab. XI p. 531: Q , r,Qia)öeig ccvQ'Q(07tovg ytul ansifreig, ogtivovg, -X£Qi6y.v&i6xa.g 
xe y.al anoyt£cp(xli6xdg. 

3) Phalar. epist. 147 : xivhg 6h äy.oa 7t£QiEY.67tr\6av y.al y.axcc xqo%wv iXvyi6d , i]6av, 
v.al y.tcpcclag äXXoi Tt£Qi?6v.v&L6Q , r\6av. — In übertragenem Sinne heißt 7tsQi6y.vd'i6^6g 
auch die Operation tnl Trdö-ib/s [isXav&siGrjg, Pseudogal. XI V 781; in obszönem steht 
neQiGxv&igsiv bei Meieagros, Anth. Pal. XII 95, C. 

4) Vgl. Suid. ed. Bernhardy II 228. Die lexikographische Tradition schreibt 
wiederholt jtSQtßytvtlgEiv in Anlehnung an oxvxog. S. auch Erotian p. 117, 6 Kl.; 
Gal. XIX 139,10. — Auch für aitoaxv&lSsiv geben die Wörterbücher die Bedeutung 
'skalpieren', es heißt aber nur r kahl scheren' (Eur. Troad. 1026; Athen. XII 524f.: 
vgl. Gxv&igsiv Eur. Elektr. 241). iniGxvd-ilZsiv, 'ungemischten Wein reichen' (Herod. 
VI s4; Athen. X 427b) gehört ebensowenig hierher; die Überschrift itegl xov ixi- 
ay.vcpia^ov bei Aetios VII 93 fol. 139'' 37 Aid. ist Korruptel. 

5) Ermerins, Anecd. med. graec. p. 111: jt£Qi6xvapi6fi6v oXr\g xfjg xzcpaXfjg soll 
man bei Cephalaea anwenden; vgl. p. 299. 

6) Paul. Aegin. TU 22 p. 72, 37 ff. ed. Basil. in dem Kapitel itgog iititpogav 
Qtvfiäxav. 



Johannes Ilberg: Kommentar 275 

Arten desselben unterschieden, den 7tEQi6xvd-iGfj.bg xaxä d-i'J-iv und den 
xutcc 6v<56ccqx(ü6iv. Diese beiden Methoden bei der Behandlung von 
Kopfwunden unterschied Archi genes; Galen hat uns ein Bruchstück aus 
dessen berühmter Heilmittellehre erhalten, worin davon die Rede ist. 
Nach Archigenes wurde das Heilverfahren xaxä d-C^iv in der Regel an- 
gewendet, wenn der Knochen nicht bloßgelegt war, obwohl man es 
auch dann versuchte; es ist das direkte Zusammenfügen mit Fibeln 
(ayxTfjQsg) oder Vernähen der Wundränder, die dabei wieder in f Be- 
rührung' kommen, die primäre Heilung auf dem ersten Wege. Die 
Methode xarä övööägxaöLv, durch Beförderung fleischiger Wucherung, 
kam erst in zweiter Linie und bei schwereren Fällen in Frage. 1 ) Die 
nähere Beschreibung des TreQiöxvQ-iöubg xaxä d-ii.Lv ist ebensowenig auf 
dem Papyrus vorhanden, wie die des Hypospathismus; das Fragment 
setzt an der Stelle ein, wo die eingreifendste, aber aussichtsreichste 
Form der Operation, der TteQtoxvd-toiibg xaxä övöaaQxcoöiv^ eben in 
ihrer Darstellung abgeschlossen wird: 

. . . c Wenn aber eine beträchtlichere Entblößung des Schädelknochens 
stattgefunden hat, die der Fleischwucherung hinderlich ist, so schreite 
man zur Schabung oder rufe durch ein Kopfmittel Abblätterung her- 
vor; die Behandlung ist ja im vorigen Buche als gebräuchlich be- 
schrieben bei der Entblößung von Knochen. Diese Art des Periscythis- 
mus ist wirkungsvoller. Besser für das Aussehen und einfacher in 
der Behandlung ist die (vorher) mitgeteilte. Deshalb ist für einen 

1) Archigenes bei Galen XII 577 f.: Ecp' mv 6h yv^vaölg E6xiv oöxsov, i%i- 
SisXövrsg xb TiEQiY.Qaviov ^vGofisv xb o6xiov yuI %axa d-i^iv (so zu lesen statt d-fj'^tv, 
das Foesius, Oecon. Hippocr. s. t. vergeblich zu erklären sucht)', mg si firjde iipi- 

1(0X0, Q-tQCC7C£V60yi£V. EL 6h LL1} KQUXT]6C!iev CCl QCCCpCiL, XOXE (XO X£ ed.) XKTO! 6V6- 

öaoxcoö iv mßiteo ycxi xmv XoiTCmv XQavfidxmv inifisiriööfiE&cc ... xavxcc (iev 6 'Aq%i- 
ysvrjg hyQdipE tieqI y.scpaXctXyiag Sita SioQiG^ioTg xiGiv, mg y.cu 6 lAitoXXmviog (nämlich 
A. Mys, der Herophileer in seinem Werke tisqi svitoolaxav cpaQLiäxmv). — Diese 
beiden seit dem Ausgang des Mittelalters per primam und secundam intentionem 
genannten Arten der Wundheilung (F. Helfreich, Gesch. d. Chirurg, in Neuburger- 
Pagels Handbuch in 10, Jena 1905) bespricht Galen wiederholt: X 162 ff. handelt 
er von dem öixxbg axojtog; die zweite Art heißt bei ihm XI 124 i) xcdov(i£vr} yccxcc 
iiXäxog ayrnyi] (bei Stephanos Alex. I 124 D. dsvxsQog nXovg), und XIII 60 beschreibt 
er ausführlich, wie von ihm die schwere Schenkelwunde eines Gladiators in Per- 
gamon per primam geheilt worden sei. Der terminus GvG6U.QY.w6ig, ei'klärt Galen 
II 738, sei erst neueren Ursprungs; wir vermögen ihn daher nicht nachzuweisen 
vor Archigenes und Heliodoros, der (neben 6aQY0v6d-ca, 6ccQYm6ig; tieqi6ccqyL6cu, tieqi- 
GccQxmGig) 6v66a.QY.ov6%-ca (bei Oribas. HI 586) und 6vG60.QY.m6ig (HI 629, IV 472) ge- 
braucht. Vor Galen braucht ihn auch Antyllos: rov xaxu 6v66ccQYaGi,v xfjg d-sQcc- 
■jtEiecg tqÖtiov (bei Oribas. III 626), 6 xfjg catoQ-SQccTtEiag 6v66uQY.mTi.Ybg XQonog (IV 24) 
Vgl. dann später Paul. Aeg. VI 63 p. 270 Briau. 



276 I- Aufsätze 

Mann, den seine Praxis von einer Stadt zur andern führt, jener Periscy- 
thismus mit Heilung auf dem ersten Wege sowie der Hypospathismus 
mehr geeignet; den wirkungsvolleren mit Fleischwucherung wende je- 
doch an, wenn die obere Partie (des Kopfes) am Flusse leidet. So- 
fern das aber nach den Lidrändern hin im Innern der Fall ist, (?) mag man 
wegen des besseren Aussehens den Periscythismus mit Heilung auf dem 
ersten Wege vorziehen; denn in diesem Falle werden schon mit Hilfe 
des Hypospathismus die betreffenden Patienten von dem Flusse be- 
freit, um so viel mehr nach Anwendung des Periscythismus, wie 
Herakleides gezeigt hat, der die Entstellung infolge der Narbe zu 
vermeiden wünschte.' 

Es folgt sodann eine Auseinandersetzung über die Schläfenoperation: 

'Bei Fluß in den Muskeln hat Philoxenos vorgeschrieben sichel- 
förmige Einschnitte über den Schläfen zu machen. Gleichwie bei Fluß 
in den über der Stirn gelegenen Teilen die Flüssigkeit durch den 
Periscythismus daran gehindert wird von dort zu den leidenden Stellen 
hinzuströmen, in derselben Weise wird sie auch im vorliegenden 
Fall davon abgehalten zu den Muskeln zu dringen, von denen der 
Augenfluß kommt; denn es geht nicht an, die Schläfenmuskeln zu 
schneiden oder zu brennen, aus Rücksicht auf die pathologischen Folgen. 
Schöner als Philoxenos operierten nach seiner Zeit Sostratos, Heron, 
Herakleides und Menodoros mit ihren Schülern; diese lehrten näm- 
lich die sichelförmigen Schnitte bei den Lidspalten anzulegen und sie 
vom äußeren Ende der Augenbrauen bis zu den Wangen über die 
knochigen Teile zwischen Schläfen und Augen in der Form zu führen, 
daß die Wölbung der sichelförmigen Einschnitte nach außen, die Ein- 
buchtung 1 ) nach innen zu liegen komme. Diese Schnitte treffen Ort 
und Stelle und sind deshalb wirkungsvoller. Vorn . . .' 

Die vorstehende Übersetzung beruht auf folgenden meinerseits ver- 
suchten Lesungen und Ergänzungen des Textes, die von Herrn Nicole 
freundlichst mit dem Original verglichen worden sind. Für seine wieder- 
holten Bemühungen spreche ich ihm den besten Dank aus. 

Col. I 1 iäv de l etil TtXslov i\i etyEilaiievov xb xqcAviov. Heliodor 
bei Oribas. t. IV 153, 4 B.-D. : fieydXov de XQuvpaxog yevoiievov xal eitl 
TtXsiov ipiXad-Evxog xov oöxe'ov. f Le vide serait comble' Nicole. 

I 16 xGa de xov anoxeleö^iaxog Exopsvat xaxcc övvöaoxcoö'iv \ ini 
xr\g avco {isoCdog ivQ£v^,axt,\^o^isvr]g ^oö. Aet. VII 93 fol. 139 r 45- 
eI [iev ovv ccTtb xov ßgeyaaxog [lovov Qev^iaxC^oLev ol 6(pd-ccX^iot, uqxov- 
[is&u xr\ itQoeiQrjjAEvri dicuoEöev ei de 6vv xoig avco&ev ayyeioig xal ex 



1) zu n^vosidfj, wörtlich Mie mondförraigen Flächen'. 



Johannes Ilberg: Kommentar 277 

x&v xgoxdcpcov cpeooixo xb qsv{i<x — . 'Les deux mots e^o^evat et xaxä 
se suivaient immediatement sehn toute probabilite? 'II semble qu'avant 
ivQSVfiatir- il y alt eu les lettres idog. Faudrait-il lire [ixe(i]Cdog? Ce qui 
le confirmerait c'est qu 'apres ml r, ä une lettre de distance du r, je 
crois bien deviner un (?.' 'Apres le r[ff\g peut-etre y a-t-il un reste de 
av (ßvca).' 'Apres £of.iev, je vois des traces qui pourraient etre Celles 
d'un r\. Celles qui suivent jusqu'ä sid-rj ne nie permettent pas de rien 
preciser; elles appartlennent ä trois lettres, ä quatre au plus.' Ich schlage 
demzufolge %qco vor, das neben iQr\6xeov, iQiqöaö&ui, XQcofied'cc, %qt]66- 
lie&a usw. bei Heliodor vorkommt, z. B. IV 208. 

I 19 eldv de xaxä %r]\A.G)V yivrpai ev ßd&et, oäoexcjxeoog | eöxi. 
'Avant de xaxä je lirais si dif Nie. Damit habe ich nichts anfangen 
können und statt sl di] deshalb eäv geschrieben, besser eläv Diels. xaxä 
%r]XCov scheint mir vor andern Vermutungen, die sich mir aufdrängten 1 ), 
den Vorzug zu verdienen. Rufus p. 136, 2 Dbg.: xä de i^avovxa äXXrjXcov 
TiSQccra ev reo xa&evdetv f]t.Läg öxecpävac xal %t]XaC. Statt yivr\xai wäre 
etwa möglich Qev^ia i]t. Bei ev ßd&ci mag man an Paul. Aeg. VI 7 
denken: eg)' cov itoXXä diä ßä&ovg dyyela 7tXr\Q-og eiii7te\i%ei (jevfiaxog 
xolg öcpfraliMotg, xbv TteQiöxvcpiö^bv TtaQaXa^ißdvo^iev- freilich glaubt 
Nicole vor a&ei ein v zu erkennen, 'mais la trace est tres indistinete' . 
Mit der Ausdrucksweise des Passus eldv de xaxä yrifcbv yivy]xai ev ßd&ei 
(d. i. evoevuaxi'Qiqxai xä ev ßd&ei) vgl. Heliodor IV 149: xov de xoav- 
[iaxog xaxä xooxdyov yeyovbxog, ennioXaLov . . . ßu&vxäxov (s. a. 152). 
Doch bleibt die Stelle fraglich. 

I 25 (bg dedrj Xcoxev 'HgaxXetdi^g ßovXö^elvog neQixd^at xi)v ex xf\g 
ovXy]g duoQcpLccv (oder ärtgsitSLav). Antyllos bei Oribas. IV 204, 9: xr\v 
de äfioQcpiav xr[v yeyovvlav ex xfjg e7iava6xd6ecog xov ööxov xaxaöxelXca 
Ticbg äv xig dvvrföeiri; Aet. VII 94: xbv vTCoöTtafriünbv 7iaoaXa[ißdvov<5L 
cpevyovxeg xr\v aTcgeueiav xr\g eitl xov TteQiöxvq^iöfiov yiyvofievrjg xaxd 
xvxXov [leyCöxrjg ovXfjg. Vgl. Antyll. b. Orib. IV 43, 12: ov% yxxov 
äxQeiiovg xfjg ovXfjg yivo\ievi]g. 'Je me ränge 7 Nie. 

II 1 t&v [iveöv evQev[iaxii,o\jievGiv yeyQctTixai <&lXo£,8vcol [irj'.vosi- 
delg diaioeöeig viceo xovg xgoxd epovg didövat. Heliod. b. Orib. IV 



1) Z. B. elccv 8h Y.axa%r\\QOvv Sir\i, xa iv ßäfiai. Es handelt sich darum, die 
Bahnen der Gefäße zu verengen oder völlig unwegsam zu machen, die Adern zu 
'veröden' (so W. Frieboes in seiner Bearbeitung der Schellerschen Celsusüber- 
setzung, Braunschweig 1906, S. 387. 722. 746). Celans bezeichnet es mit astringere 
venas p. 282, 22, excaecare itinera p. 282, 34; vgl. Paul. Aeg. VI 7 a. E.: rä rüv 
ccyyeicov 6x6[Laxcc oxhyo^iva xb TiQwr\v inixpiQsa&at (m'fta xotg öcp&aXuols kcdXvovgiv. 
Hierfür könnte vielleicht v.ccxa%riQOvv (lexikalisch, wie es scheint, als Kompositum 
nicht belegt) der technische Ausdruck sein. 



278 I- Aufsätze 

329, 10: ovxog 6 STtidsö^iog ccvuyeyQaitxca xolg TtQoyavaöxsooig. ( Je me 
ränge' Nie. 

II 4 (XH37CSQ 0.710 XCOV CLVCO \ XOV {1£XC0710V Q£V^aXlt,Oa£VCOV 0C 710- 

xalvaxat i) vir], 'Je me ränge en adoptant ava plutöt que vtcIq et en 
coupant la ligne 5 ä Va de aTtox.' Nie. 

II 10 ay (ov 6 Q£v^iaxLö[iog x&v öcp&al^av j yiv£xai. '11 y avait 
a<p' cbv' Nie. 

II 11 ov yccg olöv te rj xovg xooxacpixug (ivag x£\iv£iv r] xauiv 
xr)g | öv^iTcad-Cag evlaßsiai. xov &ilo%e\vov — . 'Pas mögen de lire autre 
diose que i] [nach olöv xe] ou moins probdblement ^t.' 'La phrase ä 
laquelle nous arrivons n'est evidemment pas d'une grecite tres pure. La 
lecture en est cependant tres probable.'' Nie. 

Die Frage nach dem Verfasser der Schrift, der das neu entdeckte 
Fragment zugehört, kann mit Sicherheit, wie ich glaube, beantwortet 
werden. Am Anfang wird auf die Therapie bei Entblößung der Schädel- 
knochen verwiesen, die im vorhergehenden Buche als üblich beschrieben 
sei, Col. I 6: xoivr) yäo r] freoaitsicc dadrßcoutvrj iv x<5 Tiob xovxov vtio- 
uvtjuaxi £7Ci xüv £xjj£lIg}[1£'vg)v ööxcbv. Das betreffende Kapitel läßt sich 
nachweisen; es steht bei Oribasios XL VI 9 (IV 153 B.-D.) und ist dem 
ersten Buche der X£Loovgyov[i£vcc des Heliodoros entnommen. 1 ) Unter 
dem Titel tc£qI xov btiI [i£ydÄ<p xQav^taxi siel ttXhov £i\jilco{i£vov ööxtov 
ist dort u. a. dargelegt, wie bei offner Kopfwunde Granulationsbildung 
hervorgerufen wird, und zwar indem man Schuppen von der Knochen- 
fläche sich abstoßen läßt mit Hilfe von austrocknenden Streupulvern 
oder Pflastern (x£(pulixä ^)}oia xal £fi7tX<x6XQa), oder auf kürze- 
rem Wege, ohne Schuppenbildung, durch Schaben mit dem Raspatorium 
(Z,v6x7]q). Das Kapitel bietet in der Tat die beste Erklärung zu 
unserer Stelle. 2 ) 



1) "Wellmann, Die pneumatische Schule bis auf Archigenes (Berlin 1895) 
S. 18, 3. — Die knappe lateinische 'Cirurgia Eliodori' des Parisinus 11219 (Diels, 
Handschr. d. ant. Ärzte II 42), die mir in einer Abschrift H. Schönes vorliegt, ent- 
hält nichts über die in Rede stehenden Operationen. 

2) Vgl. z. B. Orib. IV 153 : zavxi] de xfj ccyayfj ^Qo^ievcov i)^iwv oxav fii] siti- 
rsv%&fi , r) Y.arü 7teQi6a.Qy.a6iv avayxaia &EQa7tslcc avu%i]Qaivöyi.evov yccQ irrt 
7tlsiov xb o6teov cccpi6xaxai. xazcc XsTtldog <xtc66tcc6iv #o)(H£of4£V?js ccvxov xfjg 
7tvY.vi)g initpaveiag, xal xayi6xa 6aQxovxai xb xQavpa ... 6vvxo(i<oxeQa de ylverai 
T] & , eQa7cela. ex i£,v6&evxog xov XQaviov xf] yccQ £v6ei SuxaviföeLeijg avxov xfjg 
xvxvfjg ixicpaveiag 7} 6a.Qxw6ig ex xfjg vxoxein,evt]g 6rjQccyyog yivexui . . . Auf 
dasselbe Kapitel verweist Heliodoros bei Orib. IV 155, 8: freQaxela xQ06aye6&oi 
r) avxi] xjj ixl xov iiptla^ievov oexeov 6 eörjlcoiievr]. — Über xscpaXixa cpccQ- 
\iaxa vgl. die von Daremberg IV 664 gesammelten Stellen. 



Johannes Ilberg: Kommentar 279 

Im zweiten Buche seiner Chirurgie hat also Heliodoros, der an 
einer schlimmen Stelle Juvenals (VI 373) erwähnte Fachmann aus Tra- 
janischer Zeit, die Operationen des Augenflusses behandelt; es stimmt 
damit, was wir soust von der Disposition des aus fünf Büchern be- 
stehenden Werkes wissen, das nach dem gewöhnlichen Schema a capite 
ad calcem angelegt war. Das Bruchstück enthält fünf Namen von 
Fachgenossen: Philoxenos; Sostratos, Heron, Herakleides, Menodoros- 
Philoxenos, der von Celsus als hervorragender alexandrin i scher Pro- 
fessor' unter den dortigen Chirurgen an erster Stelle genannt wird und 
im Papyrus als Erfinder der sichelförmigen Einschnitte über den 
Schläfen erscheint, muß nunmehr chronologisch beträchtlich höher 
hinauf datiert werden, als bisher geschehen ist. 1 ) Er wirkte schon vor 
dem ersten vorchristlichen Jahrhundert, da Menodoros, Col. II 14 ff. als 
jünger bezeichnet, um 100 v. Chr. anzusetzen ist. 2 ) Menodoros, ein 
Freund des Erasistrateers Hikesios in Smyrna, wird von Heliodoros 
schon im ersten Buche der Chirurgie wegen einer Maßnahme bei 
Schädeloperation mit Beifall erwähnt. 3 ) Auch die Anführung des He- 
rakleides in unserm Fragment unter den Nachfolgern des Philoxenos 
beweist die Notwendigkeit der Zurückdatierung desselben. Es ist jeden- 
falls der berühmteste der Homonymen gemeint, Herakleides von Tarent 
aus der ersten Hälfte des ersten vorchristlichen Jahrhunderts. 4 ) D;iß 
gerade von ihm gesagt wird, er habe Wert darauf gelegt, bei jenen 
Schädeleinschnitten die Entstellung durch häßliche Narbenbildung zu 
vermeiden (Col. I 26: ßovlö^ievog 7tsQi%au4>ca *i)v ex xf\g ovlfjg äuoQtpCav), 
ist durchaus charakteristisch für den Tarentiner-, Galen weiß von seinen 
'vielen trefflichen kosmetischen Mitteln' zu berichten, die zugleich mit 
denen der Kleopatra und andern in Kritons berühmter Kosmetik ge- 
sammelt seien. 5 ) Beschäftigung des Tarentiners mit Chirurgie, speziell 
mit Augenoperationen ist bezeugt. 6 ) Auch von dem weniger bekannten 
Heron erwähnt Galen zufällig, er sei Augenarzt gewesen und verzeich- 
net von ihm gerade c gegen heftige Schmerzen und starken Augenfluß' 



1) Wellrnann bei Susemihl, Gesch. d. griech. Litt, in d. Alexandrinerz. II 445 
setzt den Philoxenos erst in den Anfang unserer Zeitrechnung. Daß er 
den Sostratos benutzt habe (Die pneumat. Schule S. 124), erweist sich als un- 
haltbar. 

2) Wellmann bei Susemihl a. a. 0. II 41 8 f. 

3) Orib. IV 161. 11. 

4) Der von Heliodor anderwärts erwähnte Ephesier Herakleides (Orib. IV 346 f. 
hat mit unserer Stelle nichts zu tun. 

5) Galen XII 445 f.; vgl. Neue Jahrb. 1905 XV 29'.) f. 

6) Cels. VII 7, 6 p. 275, 31; Galen XVIII A 735 f. 



280 I- Aufsätze 

ein Rezept, genannt Tapagei'. 1 ) Wie Heron, so wird auch Sostratos 
unter den alexandrinischen Chirurgen zweiten Ranges von Celsus re- 
spektvoll genannt.-) Alle vier also, deren Operationsverfahren unser 
Autor dem des Philoxenos noch vorzieht, weil es besser die richtige 
Stelle treffe (Col. II 25: avxai cd ro[ial tojuxcci ovöca [lällov e%ovvcci 
xov aTtoTEliöpiaTOQ), gehören dem letzten Jahrhundert v. Chr. an. 

Es empfiehlt sich, den neuen Text auch sprachlich mit den um- 
fangreichen Bruchstücken Heliodors zu vergleichen, die Oribasios aus- 
geschrieben hat. Durchweg zeigt sich Übereinstimmung; dabei kommt 
zustatten, daß Heliodoros ein nicht schwierig zu erkennendes, individuelles 
Griechisch schreibt. Die schlichte und gedrungene, mit Partikeln spar- 
same Redeweise des Mannes, der den Hiatus nicht, wie z. B. Galen, 
vermeidet, ist von W. Crönert bereits kurz charakterisiert worden. 3 ) 
Hier finden wir sie unverfälscht wieder, wie nicht im einzelnen gezeigt 
zu werden braucht. Ganz auffällig ist die Wiederkehr bestimmter 
Lieblingsausdrücke Heliodors. Zu ihnen gehört doxipci£,s6ftco 1 4, 
'man erprobe', "wende an'; in dieser und anderen Formen begegnet 
öoxiiiät,eiv bei ihm ungemein häufig. 4 ) Ferner 6 TtccQadsdouevog I 12, 
c der mitgeteilte' (Periscythismus). 5 ) Noch zahlreicher, fast Seite für 
Seite vorkommend, sind die Belege für ■)] d-sgccTtsLcz dsdrjXco^isvrj 16 
und cbg dsdtflcoxev 'HQaxleiörjg I 25 6 ); auch für ivyJQy^dav II 14, 
f sie operierten'. 7 ) Man wird natürlich im einzelnen keinen Wert darauf 
legen, wenn bei Heliodoros Wörter wie xocvr) &£Qci7teia I 6, c die all- 

1) Galen XII 745: 'Hgavog 6q}9 , cclfiixov 6 tyixxccxbg itQog TtsgicoSwiccg xccl 
Q£v[ia %o%v. 

2) Geis. VII praef. p. 262, 23 f. 

3) Crönert in diesem Archiv II (1903) S. 475 ff. : Sprachliches zu griechischen 
Ärzten . 

4) Z. B. : £,vßig äoni[iccg£<sd'(a Oribas. IV 163, %vqicc 8. 150, d\ £%Y.oitT\ 162, xcc 
Y.atäXXri%ci ßori&rjiiccTLX 8. IIb, xcc xccxct ccvaloyiccv xfjg xsorjSovog hQyu 8. 191, 8, xb 
ELQriao^ievov 252; xäßsig 8oxi{icct;£6&a6ccv 443; xr\v ^vßiv doY.i[iät,uv 192, vgl. 150. 
151. 152. 398; 8oxi[idt;oiiei> 251; donifiÜGOfisv III 590; doxi^idaat, IV 431 ; 8oy.I{±cc£sxcci 
251. 317. 454. 474; doxi^ovrai 373. 377. 427; 8oxiiicc£6(iEVog 327, vgl. 318. 374. 
392; SoY.i^ia6&i]vca 311; doxi^aöOslßrig 169. 192f.; 8s8oiä^cc6Tai 324 usw. 

5) So z. B. : \Lo%lslui cd Ttagaösdoiiivui IV 425. 435, vgl. 399, ^io%K£lai cd itgo- 
7taQaä£()oatvai 429; xu Ttccgadofri^ßöiLsvcc 170; 7tccQCc8<a6a 284; 7Cccgaöovg 284. 353; 
rtccQccdtdcoxcc 290; Ttagadoöiv 7ton']Go\iai 190; d'plojica xijg 7iaQ(x866ea>g 362, vgl. 370; 
iv 6%olwyi TtaQadöosi 361. 

6) i] ftixpw ■jiqÖO&sv dEÖrjlafibvri Q'SQaTCEicc IV 154, ftsc-ansict i] ccvxi] xjj &%l xov 
£tyi!<a\iivQv öaxsov dsdr^co^Evr] 155; verschiedene Formen III 588. 630. 634, IV 248. 
284. 296. 330. 366—369. 377—379. 381—385 und sonst passini. 

7) ivEQyslv wird vermöge seiner allgemeinen Grundbedeutung ebenso bei 
blutigen Operationen gesagt, z. B.: III 630, IV 159. 248. 476, ivegysia 250. 252, wie 
bei mechanischen (passim, auch ivsQyrjfia IV 384). 



Johannes Ilberg: Kommentar 281 

gemein gebräuchliche' 1 ), övvto^iarsQog I ll 2 ), alQstcbtSQog I 20 3 ), 
svTCQETtsia I21 4 ) nachzuweisen sind, wenn roiial ToitLXcci ovöai II 26 
seine Analogien findet 5 ), sowie diatQsösig Öidovat II 3 6 ) und 6%i]- 
fiarC^ovtsg II 23 7 ), wenn töte 122 und vvv 118 hier wie dort 'in 
diesem Falle' bedeuten 8 ) und sag xCov [ttfXcov II 20 dem Sprach- 
gebrauche des bekannten Arztes entspricht. 9 ) Aber zusammengenommen 
gibt das immerhin der Sprache einiges Kolorit, und man wird gut tun, 
auf solche 6cpQayZdsg zu achten, wie auch auf die von Crönert a. a. 0. 
und von Kalbfleisch 10 ) bei Heliodor beobachteten Punkte, wenn sich 
die berechtigte Hoffnung erfüllen sollte, daß noch mehr von ihm ans 
Licht kommt. Denn nicht immer dürfte die Bestimmung des Ver- 
fassers so leicht möglich sein wie in unserem Falle. 11 ) 

Es versteht sich, daß Heliodors größere Bruchstücke auch inhalt- 
lich, wie schon erwähnt, das Verständnis des Papyrus fördern. An 
diesem Orte ist es nicht tunlich, auseinanderzusetzen, was man aus jenen 
über Granulation, Schabung, pharmakologische Kopfmittel, Abblätteruncr 
des Knochens usw. alles lernen kann; die betreffenden Punkte werden 
darin an verschiedenen Stellen erörtert. Die II 11 erwähnte Scheu vor 
Verletzung der Schläfenmuskeln, um nicht infolge der Sympathie andere 
pathologische Erscheinungen hervorzurufen, findet sich häufig hervor- 
gehoben. 12 ) Dagegen weiß ich keinen Beleg für die Bezeichnung 7iQog 

1) Ganz ähnlich wie auf dem Papyrus wird IV 152 mit rj xoivi] doxinccgtcd-co 
TQav[iarLY.i] ocywyi] 15 ilixqm jtqq6&£v siQrjfisvri auf Früheres (l-i9) verwiesen. Vgl. 
360. 374. 375. 

2) ßvvxofiaxsga yivsxai 7) 6v66äQx.(o6iq III 630, ßvvxoiiog äyayrj IV 153, Gvvxo- 
{icorsQoc d'EQaTtsta ebd. 

3) IV 15. 

4) IV 206; vgl. evitQSxtg III 575. 

5) totiixi) yiveß&oj Sialgsaig xov B7tiy<xoxgiov v.a.1 xov ■xtqixova.Lov III 587; vgl. 
580. 629. 686, IV 173. 175 292. 303. 316. 330. 

6) itagoc ccvxovg (seil, xovg x&v ngoxäcpcov (ivg) xag SicagsGsig Säco^sv IV 204, 
dvo dicciQtGsig dldovxcci 250, didovui Svo Gxi^ovg TQr)[idx<av xvxloxsQBig 192 (vgl. 
Paul. Aeg. VI 6). 

7) rexQccycovov rfjg itixofiTJg v7tO(ir]zovg G^uati^ouei'^g III 582. 

8) xöxs IV 252. 452; vvv 12, vvvi 457. 

9) z'ag xi]g dntl6r\g IV 154, sag xf)g erjgccyyog IV 189; vgl. III 585. 629. 

10) K. Kalbfleisch, Papyri graecae Musei Britannici et Musei Berolinensis 
(Rostocker Univ.-Progr. S. S. 1902). 

11) Für den Ausdruck xov ä%oxeli(Hiaxog '£%s6&ai, c wirkungsvoll sein', der im 
Papyrus dreimal vorkommt, ist mir kein Beleg bei Heliodoros aufgefallen. IV 283 
iv xolg a%ox£li<5\Lu6i r&v nloxcöv bedeutet es nur 'Ausführung'. Aetios VII 94 fol. 
139 v 2 sagt vom Hypospathismus : y\ äh cntofttgaTtsLu ccxsXsaxEQa ixsivrjg- o&sv di] 

(lälloV TOJ 7t£Ql6XVCpl6[ia) %Qr\6Tiov. 

12) Heliodor bei Oribas. IV 149. 152 (aövintu&ioxsQov yivetai). 205 (6 pvg aev^- 



282 I. Aufsätze 

roiV dstzQolg II 18, die Ort und Stelle der sichelförmigen Einschnitte 
zwischen Schläfe und Augenhöhle angibt, also am Jochfortsatz und 
Jochbein (processus zygomaticus und os zygomaticum). Es werden er- 
sichtlich die äußeren Lidspalten so genannt (bei Rufus p. 136 Dbg. 
xav&oi eläööoveg)-, dixQOvg ist sonst in mehreren Verbindungen von 
den griechischen Anatomen gebraucht worden. 1 ) Ganz fehlt in den 
Wörterbüchern, wie es scheint, svQEv^axL^o^isvav 118, III, woneben 
QEviiarit,oiiBVG)v II 5 vorkommt, das sonst in der medizinischen Lite- 
ratur gewöhnlich verwendete Simplex. 2 ) 

Fragen wir schließlich, wie sich das Kapitel des Heliodoros in die 
Tradition der antiken Augenheilkunde einfügt, so zeigt sich, daß er 
nach Maßgabe von Vorgängern die mjnder schweren Operationsmethoden 
bevorzugt. Wenn er dem vielbeschäftigten praktischen Arzte (uvöqi 
7i8Qi7ioUt,ovri) die einfacheren und weniger entstellenden ans Herz legt 
(vgl. sv7tQS7ts6T£Qog, övvxo^icbxeQog I 10), so denkt er dabei besonders 
an die beiden letzten der drei Grundsätze des Asklepiades: tuto, celeriter, 
hicunde; die eine größere Sicherheit gewährende Ausheilung xuxu 6v6- 
GaQxooöiv (ybakkov xov a7tox£Xe6(.iarog %%£xai I 9, vgl. 16) wird den not- 
wendigsten Fällen vorbehalten. 3 ) Ahnlich urteilt nach mehreren Jahr- 
zehnten Aretaios 4 ), und auch bei Aetios wirkt diese Auffassung 



7tci&i)g nsvst); Antyllos bei Oribas. IV 203 f.: ^vXa^o^is&a Se rovg i^ntinxovxug (ivg, 
olov xovg xüv ngoxäcpav , kcu ov xaxä avxovg, ocXXcc naga avxovg ro:? Siaigiosig 
dmaofisv; Galen III 849 : ^idXi6xa yag ovxot, itävxav fiv&v , insiSuv 7tä&a6i, 6ita6- 
povg Kai itvgsxovg xk« xägovg %a\ itagao?go6vvag snupegovöiv; vgl. 1X406. S. auch 
Celsus VII 7 p. 283: (adurere) contra tempora quidem timide, ne subiecti musculi, 
qui maxillas tenent, sentiant, inter frontein vero et verticem vehementer, ut squama 
ab osse secedat (= Xsnlg cccpi6xä6&a Col. 1 5); Aet. VII 93 fol. 139 1 ' 50: (ai dwigt- 
esig) itgosX&sxojGuv iit]vosiömg ä7to6Tgacpei6ai tcsqI rag ocpgvg, wg pi] admslv rovg 
■ngoxacpixag ftö?; ebd. 95 fol. 139 v 22 (aus Leonides): 7caga(pvXaa6o(iEvog 6q>6dga [ir t 
utyaG&cci XWV KQOTCtcpiZWV [IVCÖV. 

1) ylü>66r\g xb dixgovv Hippocr. V 634 L. vgl. IX 298, beides aus der älteren 
Schrift nsQi ißdoiiddcov (VIII 663f., 1X461); diä ptGov xwv dixgoav (seil. xf]g vaxsgag 
von Tieren) Aristot. 511a 8, vgl. 510b 9. 511a 7. 758a 8. 10; dixgöa von der Zunge 
der Schlangen und Eidechsen Aristot. 660 b 6. 8; öingovg xsvcov Galen II 240. 259, 
oder pvg II 369, III 108 ; enövSvXoi dUgoi IV 68. 

2) xov öh ßu&ovg gsvtiaxigo{i£vov Heliod. bei Oribas. III 582, s'Xxog gsvfiaxi^o- 
ptvov IV 188; vgl. gsviiaxi£o[t£vovg ocpd-aX^ovg Dioskur. IV 40 (II 198, 11 Wellm.); 
Ps.-Gal. XIV 769. 781. Vielleicht steht ivgeviiccxigEGdai auch hinter dem irrigwri 
bei Celsus VII 7, 15 p. 282, 6 (neben rigant p. 281, 32). 

3) Anderwärts trägt Heliodoros der höheren Sicherheit mehr Rechnung: %gij 
uirroL yivöiG-Asiv 63g ov% £7Cißr\g öcpi-iXovxcov ccnoßXinsiv ijuav itgog xs xb aßqxxXhg 
nal xb svitgsnig Ttavxa%ov yäg izgo6S%k6xsgov xb xfjg dacpuXsiag xi%"r\^L Orib. III 575. 

4) Aret. Cur. morb. diut. I 2 : evxoXilu Si xa ansa, ccXXä %Qij6d'ai, i)v inl ituGi 
utv i] XEcpuXuia ^7ti[iiii,v7], 6 de voöeav svfri'iiog i) 6 xovog xov ßäueezog ayafrög. 



Johannes Ilberg: Kommentar 283 

nach. 1 ) Paulos dagegen enthält sich beschränkender Äußerungen, die Be- 
handlung xaru &l%lv erwähnt er gar nicht-, die Zeiten sind wiederum 
unbedenklicher geworden. Bei den Arabern weiterhin findet man die 
Lehre von den c zum Auge herabsteigenden Materien' ebenfalls, beruht 
ja ihre Augenheilkunde hauptsächlich auf griechischer Wissenschaft; 
doch scheinen sich die erwähnten Operationen bei ihnen keiner be- 
sonderen Vorliebe erfreut zu haben, abgesehen von Abulqäsim, der um 
das Jahr 1000 in Spanien lebte. 2 ) 

Von den Modernen wird die ganze Rheumatheorie der Augen- 
entzündung verworfen; diese 'barbarischen Eingriffe', das 'Schinden und 
Brennen des Schädels' hält man als 'Verirrungen der ärztlichen Kunst' 
für zwecklos. 3 ) J. Hirschberg hat deshalb die betreffenden Kapitel in 
seiner Ausgabe des 7. Buches des Aetios leider demonstrativ weg- 
gelassen, und Gurlt findet, daß es 'nicht der Mühe lohne, näher auf 
diese längst vergessenen, eingreifenden operativen Verfahren einzu- 
gehen'. 4 ) Der Historiker und Philolog denkt in dieser Beziehung 
anders, und ich hoffe, daß auch dieser etwas ausführlich geratene 
Kommentar des recht wichtigen Papyrus Cattaui die Berechtigung 
unseres Standpunktes gezeigt hat. 5 ) 

Leipzig. Johannes Ilberg. 



1) Aet. vTI 94. 

2) Ali ibn Isa, übersetzt und erläutert von Hirschberg und Lippert (Die ara- 
bischen Augenärzte I, Leipzig 1904) S. 168 ff. 289 ff.; Hirschberg, Gesch. d. Augen- 
heilk. bei d. Arabern (Leipzig 1905) S. 132. 

3) J. Hirschberg, Gesch. d. Augenheilk. im Altert. S. 142. 402. 

4) F. Gurlt, Gesch. d. Chirurgie I 563. 

5) Daß diese Sache auch die Aufmerksamkeit des Prähistorikers verdient, 
zeigt folgende Bemerkung, die ich der Gelehrsamkeit Karl Sudhoffs verdanke: 
f Die früheste chirurgische Operation, die sich neben der Trepanation nachweisen 
läßt, scheint ein Brennen des Kopfes in Quer- und Längsstreifen gewesen zu sein. 
Dabei wurde der Knochen streifig exfoliiert, so daß wir auf solchen Schädeln ein 
vertieftes T finden, f T sincipital' der Franzosen. Zu welchem Zwecke das ge- 
macht wurde? Es scheint mir sehr nahe zu liegen, daß Verdunkelung des Augen- 
lichtes zu so gewaltigen Eingriffen halb verzweifelter Natur noch am ehesten An- 
laß hat geben können, wenn auch meines Wissens keiner der Prähistoriker darauf 
gekommen ist.' 



Sur deux dates d'Evergete et de Philopator. 

I. 

Les beaux travaux, consacres par MM. Grrenfell et Hunt (P. Hib. I, 
App. I et II) et par M. Srnyly (Hermathena, 1899 et 1906) ä la Chrono- 
logie ptolema'ique, m'ont amene ä faire quelques remarques que je crois 
devoir soumettre aux lecteurs de V Archiv. Avant de les exposer, je 
tiens ä rendre hommage aux savants d'Oxford et de Dublin et ä re- 
connaitre tout ce que je dois ä leurs etudes: sans elles, ce travail 
n'aurait pu etre ecrit; sans elles, il ne saurait etre compris. 

Parmi les doubles dates, macedoniennes et egyptiennes, reunies 
dans l'appendiee I de P. Hib. I, quatre sont particuliereinent inte- 
ressantes : 

Evergete: 
i xe Aco(C)ov xg Xotax ly, — pp. 336 — 1, col. 13; p. 344, note (13). 
I_ %s AnskXcdov ca QaQ[iovfri g, — „ 336 — 7, „ 14; „ 345, „ (14). 

Philopator: 
L d Aaiölov xt, A&vq x&, — „ 336 — 7, „ 17; „ 346, „ (17). 
L d Aiov y Qa^svad- xd, — „ 336 — 7, „ 18; ,, 346, „ (18). 

Elles forment donc deux groupes; et c'est d'eux uniquement qu'il 
sera question ci-apres; je les etudierai en me conformant aux regles 
suivantes: 

1. l'annee egyptienne sera comptee ä 365 jours, l'annee mace- 
donienne ä 354 x ); 

2. dans l'annee macedonienne, les mois impairs seront comptes 
ä 29 jours, les mois pairs ä 30 jours 2 ); 

3. dans la pratique, et sans rien prejuger sur Timportance rela- 
tive des deux calendriers, l'ordre habituel des doubles dates sera ren- 
verse. MM. Grenfell et Hunt se sont conformes ä Vusage des textes 
en donnant d'abord le mois macedonien, puis le mois egyptien et en 
ramenant dans leurs tables les correspondances de quantiemes au 1 er 



1) Grenfell und Hunt, P. Hib., I, p. 334. 

2) P. Hib. I, p. 333—4. 



Jean Lesquier: Sur deux dates d'Evergete et de Philopator. 285 

des mois inacedoniens. II y a avantage ä proceder de la facon inverse, 
le caleiidrier niacedonien, dont les intercalations sont irregulieres , est 
tres instable; l'annee egyptienne, avec son intercalation constante des 
cinq jonrs epagomenes, est au contraire essentiellement reguliere et 
stable; pratiquement, eile doit servir de norme. 

IL 

La premiere date de l'an 25 d'Evergete: Aaiov xg Xoiax ly, nous 
est donnee par P. Magd. 2, 4 et 6 (cf. Deuxieme Serie, p. 205); la 
seconde: ' Aitsllodov uc <I>aQ[iov&i g, par P. Petr. II, 2 (2), cf. III, 28 (b). 
verso, 1. 1; et: II, 2 (3), cf. III, 28 (c), verso, 1. 1. II n'y a de doute ui 
sur les lectures, ni sur le regne. II n'y a pas ä en eoncevoir sur la qualite 
de l'annee: c'est une annee de regne dans les deux series de sources. 
Ce point ne souleve pas de difficultes pour la seconde serie; il est utile 
d'y insister pour la premiere: P. Magd. 2, 4, 6. M. Smyly 1 ), s'il n'a 
pas commente ces trois textes, estime en effet dune facon generale que 
beaueoup des P. Magd, sont dates en annees financieres 2 ) ; et d'apres lui 
trois d'entre eux, P. Magd. 1, 23 et 25 ou se referent ä des annees finan- 
cieres ou s'expliquent plus facilement si Ton suppose qu'ils s'y referent. 3 ") 
Cette opinion doit etre ici discutee: les deux dates de l'an 25 d'Evergete ne 
formente reellement un groupe que si l'an 25 est dans les deux cas soit une 
annee de regne, soit une annee financiere; et cette discussion est d'autant 
plus necessaire que, d'apres les dernieres lectures, dues ä M. Wilcken 4 ), 
P. Magd. 1 porte au verso la meme date que P. Magd. 2, 4 et 6: [_ X6 
Atoiov xg Xot[ax ly]. Tout d'abord, il n'est pas probable qu'il y ait 
lieu de distinguer parmi les P. Magd, des textes dates en annees de 
regne et d'autres dates en annees financieres. Les dates se rencontrent 
en trois endroits des petitions de Magdola: a) dans le corps de la 
petition: ce sont les moins nombreuses; parmi les dates considerees 
par M. Smyly, celle de P. Magd. 1, rentre seule dans cette categorie 5 ); 
— b) dans les memoranda du verso, — c) dans les apostilles, ecrites par 
les deuxiemes mains et vraisemblablement dans le bureau du Stratege 6 ): 
ce sont toujours les nienies que Celles du groupe b), lorsque les deux 
sont conservees. Les dates classees sous les deux derniers chefs sont 



1) Hermathena, 1906, pp. 10G— 116. 

2) Ibid., p. 115: „For, as I have tried to show above, many of the Magdola 
papyri are dated by revenue years, . . . ." 

3) Ibid., pp. 110—111, nos. (4), (5) et (6). 

4) Archiv, IV, pp. 47 sqq. ; notamment p. 48. 

5) Mais cf. ce qui vient d'etre dit sur les nouvelles lectures. 

6) Wilcken, Archiv, IV p. 51. 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 3/4. 19 



286 I- Aufsätze 

de beaucoup les plus nombreuses. Elles ont un caractere officiel; 
elles ont ete ecrites par le meme bureau. Dans ces conditions, si l'une 
des petitions est datee en annees financieres, toutes les autres sont dans 
le meme cas 1 ), et l'interpretation que M. Smyly a donnee des dates de 
P. Magd. 1, 23 et 25 dans ses remarques (4), (5) et (6) devient en- 
core plus importante. Si nous discutons maintenant cette Interpreta- 
tion, uous pouvons y opposer deux ordres de considerations. En premier 
lieu, on verra en se reportant aux remarques de M. Smyly, que ses 
conclusions supposent une triple hypothese: a) l'annee de regne est une 
annee de 365 jours; b) c'est Vannus vagus commencant au 1 er Thoth; 
c) le laps de temps qui s'ecoule entre l'avenement d'un roi et le 1 er Thoth 
suivant cornplete l'annee inachevee du roi precedent et est compte pour 
l'an 1 ; les dates de P. Magd. 1, 23 et 25 s'expliquent mal ou ne s'expliquent 
pas dans cette hypothese: elles fönt donc presumer quune annee financiere 
a ete ici employee. Je crois le raisonnement imprudent: sans doute l'hy- 
pothese relative ä l'annee de regne est generalement admise; mais eile 
reste une hypothese; et quand des textes comme P. Magd. 1, 23 et 25 ne 
concordent pas avec eile, on n'est pas immediatement conduit ä penser 
qu'ils sont dates en annees financieres; on pourrait songer auparavant ä 
reviser l'hypothese relative ä l'annee de regne, ä la modifier; on souhai- 
terait au moins trouver ailleurs des raisons supplementaires de considerer 
ces dates comme des annees financieres. Ces raisons, — et c'est ce 
qu'on peut objecter en second lieu ä M. Smyly, — nous ne les avons 
ni pour les P. Magd, en general, ni pour ceux qui nous interessent 
ici particulierement, P. Magd. 1, 23, 25; — 2, 4 et 6. L'annee de regne 
a ete certainemeut plus communement en usage que l'annee financiere; 
le fait est prouve par l'emploi d'une formule teile que /_ . ag cd tiqo- 
öoÖot 2 )] et, sauf les exceptions ci-apres indiquees, il y a lieu de con- 
siderer que tout texte est date en annees de regne, jusqu' ä preuve 
du contraire. En ce qui concerne les P. Magd., il n'est pas indifferent 
que la formule /_ ., cog «i xqööoÖol se rencontre precisement dans 
P. Magd. 35, 1. 2; si l'on souligne ici l'emploi de l'annee financiere, 
c'est qu'il etait exceptionnel, tout au moins dans les conditions oü ont 
ete ecrites les petitions de Magdola. II est vraisemblable d'autre part 
que la nature d'nn document et lannee qui sert ä le dater etaient en 
relation l'une de l'autre; l'usage de l'annee financiere est tout indique 
pour des documents fiuanciers et publics, tels que les comptes, produits 



1) J'ai le plaisir de voir cette ojjinion entiererneut partagee par mon maitre 
et ;iniJ. M. Jouguet, Tediteur des P. Magd. 

2) Pour les ref^i-ences, cf. P. Hib. I. App. il, p. 359. 



Jean Lesquier: Sur deux dates d'Evergete et de Philopator 287 

d'impöts, produits de la yf[ ßa.Giliv.^ son emploi est au contraire peu 
probable pour des textes emanant de particuliers et ayant les objets 
les plus divers. C'est le eas des P. Magd.: ce sout des petitions, des 
requetes adressees au roi par l'intermediaire du Stratege (et s'arretant 
d'ailleurs vraisemblablement dans les bureaux de celui-ci); rien daus leur 
nature qui rende necessaire la date en annees financieres, rien non plus 
dans leur objet: sans doute, P. Magd. 1 est une reclamation pour le paie- 
ment d'un fermage, 23 concerne le remboursement d'un pret, 29 egale- 
nient; niais il s'agit lä d'interets particuliers; d'autre part P. Magd. 2 
est une plainte contre un 6Tcc&gov%og qui empeclie la construction 
d'un niur, 4 est une deniande d'indemnite pour la perte de quelques 
porcs, 6 renouvelle une plainte pour vol et violences. Et l'on a vu plus 
haut qu ä notre sens toutes les petitions de Magdola sont datees de 
meme faeon; peu importent en realite la qualite des petitionnaires et 
l'objet des petitions: la plupart des dates des P. Magd, ont ete ecrites 
dans le bureau du Stratege; Celles qui ne Tont peut-etre pas ete et qu'on 
rencontre dans le corps des petitions n'ont pu etre des dates financieres 
que dans deux eas: si l'annee financiere etait la plus employee, et ce 
n'est pas le eas, ou si eile devait l'etre dans les petitions adressees au 
roi; et alors ces dates se confondent avec les premieres; les unes et 
les autres sont des dates administratives; l'annee financiere est une 
annee administrative. Or ceci est en contradiction formelle avec de nom- 
breux textes : e. g. P. Petr. I, 28 (f ) = III, 21 (f ), auquel il faut joindre 
le commentaire de M. Smyly (Hermathena, 1899, pp. 4o2 — 3); ibid. 
III, 43, avec le meme commentaire. II y a donc de nombreuses raisons 
de croire que toutes les petitions de Magdola sont datees en annees 
de meme sorte, et que ces annees sont des annees de regne: on est 
des lors fonde ä comparer la double date que nous fönt connaitre 
P. Magd. 2, 4 et 6: /_ y.s Acolov xg XoCax iy, ä celle que nous devons 
aux P. Petr. II, 2 (2), cf. III, 28 (b), verso 1. 1 ; et: II, 2 (3), cf. III, 28 (c), 
verso 1.1: /_ ke UTieklaCov uc QocggovO-i g. 

La question se pose de savoir laquelle de ces deux dates est la 
plus reculee, autrement dit quel etait l'ordre des mois en Fan 25 
d'Evergete. 1 ) Deux hypotheses sont possibles: Choiac-Löios a precede 
Pharm outhi-Apellaios, ou reeiproquement. Chacune des deux suppose 
entre les dates de chaque calendrier des intervalles qu'il faut examin er. 

Dans la premiere hypothese, nous comptons 113 jours du 13 Choiac 
au 6 Pharmouthi; du 26 Loios au 11 Apellaios, 103 jours; soit une 
difference de 10 jours; pendant le laps de temps ecoule le calendrier 



1) P. Hib. I. App. I, p. 344, n. 13 . 

1 9 ' 



288 I- Aufsätze 

macedonien perd 10 jours sur le calendrier egyptien; pour que la se- 
conde correspondance 6 Pharinouthi =11 Apellaios soit possible, pour 
expliquer que nous avons 11 Apellaios et nou 21 Apellaios ä mettre 
en regard du 6 Pharmouthi, il faut supposer une intercalation de 10 jours 
eutre Löios et Apellaios de Tan 25 d'Evergete. L'hypothese n'est donc 
pas absurde, et Choiac-Löios a pu preceder Pharmoutlii- Apellaios. 
Mais la seconde est plus satisfaisante: du 6 Pharmouthi au 13 Choiac, 
il y a 252 jours; du 11 Apellaios au 26 Löios, 251; soit une difference 
de 1 jour, due vraiseuiblablement ä une erreur. Cette hypothese est 
plus proba ile que la premiere: eile fait l'economie d'une intercalation, 
et en bonne methode on ne peut penser ä multiplier ces irregularites 
dejä si nombreuses du calendrier macedonien. Selon toute vraisemblance 
l'ordre des mois en l'an 25 d'Evergete a ete le suivant; 

Pharinouthi avant Choiac, 

Apellaios avant Löios. 



Le meine procede s'applique aux dates de l'an 4 de Philopator. 
De ces deux dates, la premiere zlcaöiov xt, 'A&vq %& est donnee par 
P. Magd. 7, 8, 13 et 26 — 32, la seconde: ZlCov y cDcciisvcod- xd par 
P. Magd. 12, 1. 14, et verso 1. 1; et 39, verso 1. 1. Les lectures, dues 
ä MM. Jouguet et Lefebvre, verifiees par MM. Grenfell, Smyly et 
Wilcken, sont certaines; le regne est sürement celui de Philopator; 
l'exactitude des dates a ete mise en doute, mais uniquement ä cause de 
la discordance qu'elles presentent. ') Pour la qualite de l'annee, MM. 
Grenfell et Hunt estiment qu'elle est la meme dans tous les textes 2 ), 
sans dire s'il s'agit ä leur sens d'annees de regne ou d'annees financieres: 
je ne puis que renvoyer sur ce point ä la discussion ci-dessus. 

Sur l'ordre des mois en l'an 4 de Philopator 3 ), deux hypotheses 
sont possibles: Athyr-Daisios ont precede ou ils sont suivi Phamenoth- 
Dios. Dans la premiere, nous comptons du 29 Athyr au 24 Phame- 
noth 115 jours, du 27 Daisios au 3 Dios 124 jours. La difference est 
de 9 jours, mais au profit de Vannee macedonicnne- autrement dit, c'est 
l'annee egyptienne qui perd 9 jours entre les deux correspondances; 
et pour qu'ä la date du 3 Dios eile soit encore au 24 Phamenoth et 
non au 3 Pharmouthi, il faut supposer une intercalation de 9 joors 



1) Smyly, ap. Grenfell et Hunt, P. Hib. I, App. I, p. 34G, n. (17) et (18). 

2) P. Hib. I, App. I, p. 346, notes (17) et (18). 

3) Ces considerations ont dejä paru sous une forme legerement differente 
dans l'introduction a P. Lille I, 4, publie par M. Pierre Jouguet avec ma col- 
laboration. 



Jean Lesquier: Sur deux dates d'Evergete et de Philopator. 289 

entre Athyr et Phamenoth: or l'annee egyptienne n'admet pas d'autre 
intercalation que celle des 5 jours epagomenes. L'hypothese est absurde; 
la succession de mois: Athyr-Phamenoth, Daisios-Dios, iinpossible. Mais 
ä quelles conditions l'ordre inverse est-il possible? II est facile de le 
calculer: du 24 Phamenoth au 29 Athyr, il y a 250 jours; du 3 Dios 
au 27 Daisios, 230; il y a donc uue difference de 20 jours, perdus par 
i'annee macedonienne; eile suppose une intercalation d'egale duree. 
L'ordre des mois a donc ete le suivant en l'an 4 de Philopator: 

Phamenoth avant Athyr, 

Dios avant Daisios. 

Ce resultat est complete par deux autres indications dues ä P. Magd. 26 
et 39: le premier de ces textes 1 ) montre qu'en l'an 4 Mecheir a pre- 
cede Athyr, le second 2 ) que le 18 Tybi a precede Phamenoth. L'ordre 
des mois egyptiens a donc ete: 

18 Tybi — 29 Athyr. 

in. 

Les resultats precedents permettent de determiner dans une certaine 
mesure quel a ete le premier jour de l'an 25 d'Evergete et de l'an 4 
de Philopator, et d'apprecier i'importance du 1 er Thoth dans l'annee 
de regne. 

Si les mois Pharmouthi-Choiac, Apellaios-Löios se sont succede 
dans cet ordre en l'an 25 d'Evergete, le premier jour de l'an devait 
etre place entre le 13 Choiac et le 6 Pharmouthi, soit dans un inter- 
valle limite ä 3 mois et 23 jours. De meine si Tybi a precede Athyr 
(et Dios -Daisios) en l'an 4 de Philopator, le premier. jour de l'an se 
trouvait entre le 21 Daisios et le 3 Dios, ou mieux entre le 29 Athyr 
et le 18 Tybi, soit dans un intervalle de 1 mois et 19 jours. Ces faits 
heurtent les idees recues sur la compusition des annees de regne. 
Qu'on voie en elles des annees egyptiennes ou macedoniennes, on re- 
serve habituellem ent le nom d'annee ä l'intervalle 1 er Thoth — 5 e jour 
epagomene ou 1 er Dios — 30 Hyperberetaios; on ne fait d'exception 
que pour les intercalations toujours possibles dans les annees du ca- 
lendrier macedonien, ou encore pour la premiere annee du regne qui peut 
se trouver reduite ä l'intervalle ecoule entre i'avenement et le premier 
jour de l'an egyptien suivant, le 1 er Thoth; sauf ces deux cas, on con- 
sidere le laps de temps qui separe deux 1 er Thoth ou deux 1 er Dios 
consecutifs comme le seul auquel puisse etre donne un chiffre d'annee, 

1) L. 2 et verso, 1. 1 : la restitution est certaine. 

2) L. 2, et verso 1. 1. 



290 I. Aufsätze 

un numero d'ordre parmi les annees du regne; cest d'apres ce principe 
que sont construites les tables de P. Hibeh I, App. I; et M. Smyly, 
qui a professe anterieurement une autre opinion 1 ), semble partager 
aujourd'hui cette maniere de voir. 2 ) Cette opinion traditioimelle ne 
peut pas etre entierement partagee cependant. En l'an 25 d'Evergete, 
le preinier jour de l'an se place entre le 2G Löios et le 11 Apellaios, 
il peut donc etre le 1 er Dios; de meine en l'an 4 de Philopator oü il 
se trouve dans i'intervalle 27 Daisios — 3 Dios. Mais il ne peut etre 
le 1 er Thoth de ces memes annees; il ne saurait etre cherche qu'entre 
le 13 Choiac et le 16 Pkarrnouthi de l'an 25 d'Evergete, qu'entre le 
29 Athyr et le 18 Tybi de l'an 4 de Philopator; le 1 er Thoth de ces 
deux annees se trouve au contraire entre le 16 Pharmouthi et le 
13 Choiac, entre le 18 Tybi et le 29 Athyr; il n'est donc pas regu- 
lieren! ent le premier jour de l'an, meme si l'annee de regne est une 
annee egyptienne de 365 jours. 

Les dates de P. Petr. III, 43 (2) viennent-elles ä l'appui de cette 
conclusion? M. Smyly s'en est servi dans son article de 1899 3 ); on 
pourrait les reprendre aujourd'hui contre sa derniere hypothese; toute- 
fois le temoignage de P. Petr. III, 43 (2) ne parait pas tout ä fait 
aussi probant qu'il le semblait anterieurement. Ce long document, qui 
remonte ä l'an 2 d'Evergete, contient une serie de contrats relatifs ä 
des adjudications de travaux publics; les dates des contrats sont les 
suivantes : 

(1) "Etovg ß, [irjvbg Msöoqi) %a, — Recto, 

(2) ["Etovg ß], pyvbs [ ] ~, — „ 

(3) 'Etov[g ß], [ir]v[bg 'J]&vq x^_ — „ 

(4) ["Etov~]g /3, ti7]v[bg G>]aco(pi %&, — Verso, 

(5) "Etovg ß, [ir]vbg 'A&vo %s, — „ 
En 1899, M. Smyly pensait que ces contrats etaient disposes dans 
l'ordre chonologique, ceux du recto etant plus anciens que ceux du 
verso, dans ces conditions, si le 1 er Thoth, mois place entre (1) et (4) 
avait marque le commencement d'une nouvelle annee, (4) et (5) auraient 
ete dates de l'an 3; saus doute la date (3) n'etait pas alors encore 
lue; aujourd'hui, il apparait que l'ordre chronologique a ete suivi au 



col. 


2 


11. 2—6. 


/? 


3, 


„ 12-15. 


?> 


5, 


n 2-6. 


V 


2, 


„ 2-5. 


n 


3, 


„ 16-19. 



1) Hermathena, 1899, p. 432. 

2) Hermathena, 1906, p. 114: „If then the revenue year was counted frorti 
the Mecheir which preceded the accession of the King, it is reasonable to buppose 
that the other year, which ruay be called the regnal year, was counted from the 
first of Thouth preceding bis accession"; et le raLsonnement suppose par les re- 
marques (4), (5) et (6), pp. 110 — 1, et critique' ci-dessus, p. 286. 

3) Hermathena, 1899, p. 433. 



Jean Lesquier: Sur deux dates d'Evergete et de Philopator 291 

recto et au verso du papyrus, mais que recto et verso sont independants 
Tun de l'autre ä cet egard; les dates du verso (4) et (5), toutes les 
deux posterieures au 1 er Thoth, n'importent plus; celles du recto resteut 
seules ä considerer. La comparaisou de (1) et (3) entraine la nieme 
conclusion que celle de toutes les dates en 1899: si le 1 er Thoth, place 
entre (1) et (3) avait ete le preniier jour de l'an, (3) aurait ete date 
de l'an 3. II est donc tout ä fait fächeux que le chiffre de 1'annee 
dans la date (3) soit du ä uue restitution; il n'y a sans doute aucune 
raison de la mettre en doute; mais le temoignage de ce texte n'est pas 
decisif, parce qu'il n'est pas formel; et mieux vaut ecarter P. Petr. 
III, 43 (2) de la discussion. 

II reste neanmoins que le 1 er Thoth n'a ete le premier jour de l'an, 
ni en l'an 25 d'Evergete, ni en l'an 4 de Philopator. Si les annees 
de regne sont des annees egyptiennes, elles ne commencent pas regu- 
lierement au 1 er Thoth et l'on ne peut les identifier completement ave<- 
Yannus vagus: elles ont le meme nombre de jours, 365; elles n'ont pas 
la meine origine. l ) 

IV. 

Les considerations qui suivent sont nettement conjecturales. On 
peut en effet, et c'est ce que je vais tenter, raisonner dune annee de 
regne donnee ä la premiere et conclure d'un premier jour de Tan ä 
l'origine des annees de regne. On ne le peut toutefois qiva condition 
de faire sur 1'annee de regne en general l'une des trois hypotheses 
suivantes : 

1. 1'annee de regne est une annee macedonienne de 354 jours, 
sujette ä des intercalations irregulieres et de duree variable (Re- 
villout) 2 ); 

2. c'est une annee egyptienne de 365 jours, ä intercalation regu- 
liere de 5 jours ; les epagomenes, dont le premier jour correspond au 
premier jour de l'an macedonien, le 1 er Dios (Grenfell et Hunt 3 ) — 
Smyly, 1906 4 )); 

3. c'est une annee egyptienne; eile commence avec l'avenement, 
dont l'anniversaire est le premier jour de l'an de chaque annee (Smyly, 



1) On ne peut opposer ä cette conclusion des textes comrne P. Petr. III, 112: 
et 119, verso, col. 2, 1. 9, oü Tamiee employee parait bien etre Yannus vagas; ils 
concernent des taxes, et sont vraisemblablement dates en annees financieres. 

2) Melanges, p. 350; cf. P. Hib. I, pp. 365—6. 

3) P. Hib. I, App. II, p. 366. 

4) Hermathena, 1906, p. 113: „during the earlier pari of ihe Ptolemaic 
dynasty". 



292 I- Autsätze 

1899) l ); on pourrait aussi penser au couronnement et ä ses anniver- 
saires. 2 ) 

Comment choisir entre ces trois hypotheses? La premiere doit 
etre ecartee pour des raisons d' ordre pratique: l'annee macedonienne, 
perdant theoriquement 11 jours par an sur le calendrier egyptien, a 
comporte des intercalations, dont nous ne connaissons pour ainsi dire 
jamais l'epoque, ni la duree; eile est essentiellenient instable; toute 
recherche de l'origine des annees de regne , fondee sur un calcul par 
annees de 354 jours sans intercalations , serait en fait de nulle valeur. 
Restent donc la deuxieme et la troisieme hypotheses. Elles presentent 
un caractere commun: l'annee a 365 jours; l'origine des annees d'un 
regne peut d'abord etre fixee (plus ou moins precisement) en calendrier 
egyptien; c'est seulement apres que se pose la question: cette date 
egyptienne est-elle l'origine des annees de regne comme teile ou parce 
qu'elle correspond au 1 er d'un mois macedonien, notamment au 1 er Dios? 
C'est ainsi qu'il faut proceder pour trouver l'origine des annees de 
regne d'Evergete et de Philopator. Remarquons auparavant que, l'annee 
etant reguliere et stable, les renseignements relatifs ä des annees 
differentes du meme regne s'ajoutent les uns aux autres. 

En l'an 25 d'Evergete, le premier jour de l'an se trouvait entre 
le 13 Choiac et le 6 Pharmouthi; en l'an 1 il se trouvait donc egale- 
ment entre le 13 Choiac et le 6 Pharmouthi. Comme renseignements 
complementaires, nous possedons quatre dates ou groupes de dates: 

1° La date maccdonienne de l'avenement (ou du couronnement): 
25 Dios, donnee par l'inscription de Canope ; 1. 6. MM. Grenfell et 
Hunt 7 en comparant la marche relative des deux calendriers, mace- 
donien et egyptien, dans les dernieres annees de Philadelphe et sous 
Evergete, ont conclu qu'en l'an 1 de ce dernier, le 25 Dios pouvait 
tomber en Athyr, Choiac ou Tybi. 3 ) II n'y a pas de contradiction 
entre leur conclusion et la nötre: Athyr seul devrait etre exclu selon nous. 
2° C'est bien ce que semblent montrer aussi les dates (4) et (5) 
extraites de P Petr. III, 43 (2), dont il a ete question ci-dessus; (4) 
et (5) confirment le fait que dans les annees d'Evergete Phaophi-Athyr 
appartiennent, dans cet ordre, ä une meme annee, ils prouvent de plus 
qu'au 26 Athyr il n'y a pas encore passage d'une annee ä une autre. 
3° P. Hib. I, 81, prolonge meme l'annee de regne d'Evergete jusqu'au 

1) Hermathena, 189 ( J, p. 432, cf. P. Hib. I, pp. 362—364. 

2) La theorie de M. Th. Reinach {Melanges Nicole, p. 496; cf. P. Hib. I, p. 364), 
d'apres laquelle r annee de regne est Vannus vagus, commencant au 1 er Thoth 
apres l'avenement, se trouve ecartee par ce qui a ete dit plus haut. 

3) P. Hib. I, p. 364. 



Jean Lesquier: Sur deux dates d'Evergete et de Philopator 293 

18 Choiac, puisque nous y lisons les dates: [_ >f &a6b(pi hO-, 1. 10; L & 
'J&vq %i], 1. 18; L # XoCa% Tri, 1. 22. *) 4° Enfin P. iftfc. I, 34 montre 
que l'annee d'Evergete a du commencer avant le 25 Mecheir. C'est 
im texte tres mutile; raais complete par\P. Hib. I, 73 comme il l'a ete 
par les editeurs, il permet encore de se representer la suite des evene- 
ments et des dates. Un certain Antigonos, probablement un phylacite, 
conduisait un voleur en prison x[o\v d (ßrovg), urjvbg Maylo xs (1. 2, 
interl.); il a ete trouble dans l'exercice de ses fonctions; il s'en est 
plaint ä l'epistate Dorion (P. Hib. I, 73) et au roi (ibid., 34), peut-etre 
par deux fois. 2 ) C'est probablement ä ce propos qu'il ecrit 1. 12: ygcc- 
ipccvrog aÄlyv i7ti<3xoXi\v xov S (stovg) t&uQiiov&L iß. Quel que soit le 
detail des evenements, la correspondance est posterieure ä l'afl'aire du 
25 Mecbeir; l'intervalle 25 Mecheir — 12 Pharmouthi appartient ä une 
seule et meme annee et s'ajoute ä la periode 6 Pharmouthi — 18 Choiac. 3 ) 
L'origine des annees de regne d'Evergete se place donc entre le 18 Choiac 
et le 25 Mecheir. 

Quant au regne de Philopator, d'apres ce qui se passe en l'an 4, 
le premier jour de l'an 1 etait entre le 29 Athyr et le 18 Tybi. Nous 
connaissons en outre pour ce regne une serie de dates instructives : 

(1) L *£ Xo[lcc]x: P. Petr. III, 141, 1. 1 (Evergete;. 

(2) toü a L «^o TLavvL || scog xov ®avx: ibid., 11. 24 — 25 (Philopator). 

(3) L « Tvßc l: P. Magd. 33^ 1. 2. 

(4) L « roQXLccCov wrj Tvßi iß: ibid. 16, 20, 21, 22, 23, 33. 

(5) L ex roQTtiaiov X Tvßi Ty: ibid. 14, 15, 18, 19, 25, 34. 

(6) L £ Tvßi u: P. Lille 4, 1. 27. 

(7) L £ 'Tji£oߣQ£xcd[ov la\ Qatxevcod- iß: ibid., 11, 33—34. 

(8) i s 'Ajcslkaiov Ty Ilaicov ly: ibid., 1. 23. 

Les dates (1) et (2) sont donnees par un compte prive que 
M. Smyly a commente ad loc, pag. 331. Ce compte est relatif ä la 



1) D'autre part, P. Petr. III, 141 (s'il est date en annees de regne) place en- 
core Choiac dans la 25 e annee d'Evergete; mais ceci n'importe dans ce texte que 
si l'an 25 est le dernier du regne: cf. plus bas, remarques sur les dates (1) 
et (2). 

2) Cf. un cas semblable dans P. Magd. 6. 

3) Je sais bien que la lecture t(o)y S (hovg) est incertaine; mais, etant 
donne les faits, on ne peut guere attendre ici que y ou d, entre lesquels la con- 
fusion n'est pas probable; autrement l'aftaire aurait traine pendant deux ou trois 
ans au moins. Pour la question chronologique, si l'on supposait x(o)v y (stovg), 
l'origine des annees de regne d'Evergete serait transportee entre le 25 Mecheir et 
le 6 Pharmouthi, soit un intervalle de 41 jours; ce resultat ne concorderait pas 
avec les calculs approximatifs resumes ci-dessus: 1". 



294 I. Aufsätze 

25 e annee d'Evergete. et ä la l re de Philopator; les annees sont des 
anne'es regnales. M. Sinyly l'etablit par un raisonneinent fonde sur sa 
premiere theorie de la relation des annees financieres ans annees de 
regne 1 ), qui ne serait plus probaiit dans sa nouvelle hypothese sur la 
nieme question 2 ); je crois neanmoins que les dates de P. Petr. III, 141 
sont des annees de regne: c'est un eonipte prive, non une liste de 
taxes publiques; on peut avoir l'impression contraire. Mais le point 
essentiel ä noter n'est pas celui-lä: ce qui importe, c'est la place du 
mois de Choiac dans l'annee de regne de Philopator; il ne sera pas 
au debut de cette annee , si le mois de Choiac qui precede immediate- 
nient Pauni de l'an 1 de Philopator est encore compte dans la derniere 
annee d'Evergete; P. Petr. III, 141 indique-t-il qu'il le soit? Oui, d'apres 
M. Sinyly, parce que la 25 e annee est la derniere d'Evergete. Mais les 
P. Magd. 1, 2, 4, 6 et 23 nous fönt connaitre une 26 e et derniere 
annee d'Evergete; et ce n'est pas, ä notre sens, une annee financiere. 3 ) 
P. Petr. III, 141 ne peut dans ce cas rien nous appendre sur la place 
du mois de Choiac qui a precede le regne de Philopator. II est plus 
sage de laisser cette date (1) de cöte dans cette discussion. — Pour 
(3), (4), (5) il faut voir plus haut, p. 285 sqq. la discusssion generale sur 
les dates de P. Magd. — (6), (7) et (8) sont des dates extraites de 
deux lettres relatives au xlrjQog d'un triacontaroure decede: sa mort 
est du 16 Tybi, au 5 (6); une premiere lettre (7) concernant le 
zXijQog est envoyee le 12 Phamenoth, une seconde (8) le 13 Pachön; 
l'ordre des mois en l'an 5 a donc ete 16 Tybi — 13 Pachön. Les 
lettres fönt partie d'un registre de correspondance, celui dun inl 
övvrd^scog des clerouques; rien ne pennet de croire qu'elles soient 
datees en annees financieres. 

Si nous reunissons les renseignements foumis par ces dates ä ce 
que nous savons dejä, nous obtenons les resultats suivants. Dans 
1'annee de regne de Philopator, les mois 18 Tybi — 29 Athyr se 
succedent dans cet ordre (an 4); ce point est ici confirme pour Pauni 
— Thoth (2); l'origine de l'annee est meme reculee du 19 au 16 Tybi 
(6), (7), (8), du 16 au 13 (5), au 12 (4) et meme au 7 (3). Par suite 
l'origine des annees de regne ne peut etre cherchee qu'entre le 29 Athyr 
et le 7 Tybi. 

1) Hermathena, 1899, p. ±3-2. 2) Ibid., 1906, p. 114. 

3) Cf. plus haut, p. 285 sq. — Cette 26 e annee aurait ete assez longue; la 2ö c se 
termine entre le 18 Choiac et le 25 Meeheir; la 1 er annee de Philopator eom- 
mence entre le 29 Athyr et le 7 Tybi suivants; Tau 26 compte alors au moins: 
5 jours en Meeheir, 8 mois de Phamenoth ä Athyr, 29 jours en Athyr, soit au 
total 274 jours. 



Jean Lesquier: Sur deux dates d'Everge'te et de Philopator 295 

Daus Vlnjpothese oü Vannee de regne est une annee de 865 jours ä 
dehnt variant avec les regnes, l'origine des annees de regne d'Evergete 
se trouve entre le 18 Choiac et le 25 Mecheir, celle du regne de 
Philopator entre le 29 Athyr et le 7 Tybi. 

La question se pose maintenant de savoir si cette origine a corres- 
pondu au 1 er d'un mois macedonien, notamment au 1 er Dios Pour le 
regne d'Evergete, eile ne peut etre resolue: l'intervalle qui separe le 
18 Choiac du 25 Mecheir n'est que de 2 mois et 7 jours, mais nous ne 
connaissons pas de double date de l'an 1 d'Evergete, qui nous permette 
de calculer les correspondances macedoniennes du 18 Choiac et du 
25 Mecheir sans grand risque de negliger une intercalation inconnue, 
mais toujours possible. II en va autrement pour le regne de Philopator: 
la date (4) ci-dessus est assez rapprochee du court espace dans lequel 
a pu debuter le regne pour servir ä notre recherche; et nous obtenons 
en remontant les correspondances suivantes: 

12 Tybi = 28 Gorpiaios. 
1 Tybi =17 Gorpiaios. 
15 Choiac = 1 Gorpiaios. 
1 Choiac =17 Löios. 
29 Athyr = 15 Löios. 
Si l'annee de regne commence au 1 er d'un mois macedonien, ce fut 
sous Philopator au 1 er Gorpiaios, qui correspondait en l'an 1 au 
15 Choiac. Dans llujpothese oü Vannee de regne est une annee de 
365 jours commengant au 1 er d'un mois macedonien, ce mois n'est donc 
pas necessairement Je mois de Dios, au moins sous Philopator. Nous ne 
pouvons, dans l'etat actuel de notre documentation, obtenir un resultat 
plus precis. 

Y. 
11 est utile de re'sumer sommairement en terminant les resultats 
de cette etude: 

1. L'ordre des mois en l'an 25 d'Evergete a ete le suivant: 6 Phar- 
mouthi — 13 Choiac, 11 Apellaios — 26 Löios; en l'an 4 de Philo- 
pator, il a ete: 24 Phamenoth — 29 Athyr, 3 Dios — 27 Daisios. 

2. S'il y a eu une intercalation dans le calendrier macedonien 
entre Apellaios et Löios de l'an 25 d'Evergete, eile a ete de 1 jour: 
il est probable qu'il n'y en a pas eu. 

3. II y a eu intercalation de 20 jours entre le 3 Dios et le 
27 Daisios de l'an 4 de Philopator. 

4. Le premier jour de l'an 25 d'Evergete se trouvait entre le 
13 Choiac = 26 Löios et le 6 Pharm outhi =11 Apellaios: celui de 



296 I- Aufsätze 

l'an 4 de Philopator, entre le 29 Athyr = 27 Daisios d'une part et 
le 18 Tybi d'autre part. 

5. Dans l'annee de regne, le 1 er Thoth n'est pas necessairement le 
premier jour de l'an; l'annee de regne n'est pas Yannus vogus. 

6. Si l'annee de regne est une annee de 365 jours, l'origine des 
annees d'Evergete doit etre cherchee entre le 18 Choiac et le 
25 Mecheir; 

et 7. celle des annees de Philopator se trouve entre le 29 Athyr 
et le 7 Tybi. 

8. Si l'annee de regne de 365 jours a pour origine un quantieme 
macedonien, ce quantieme n'est pas necessairement le 1 er Dios. 

On peut en outre trouver ici l'indication d'une methode a) pour 
rechercher l'ordre des mois dans une annee de regne donnee; b) pour 
rechercher l'origine des annees de regne d'un souverain. — a) Cette 
recherche n'est possible qu'ä deux conditions: il faut connaitre deux 
doubles dates d'une meme annee; — il faut que ces deux dates soient 
donnees en annees de regne; cette seconde condition est difficile ä 
remplir: on ne pourra pas toujours etablir quelle est la nature de 
l'annee employee; en cas d'incertitude, tous les resultats restent entaches 
de doute. Si la recherche est possible, on calcule l'intervalle qui se- 
pare les deux dates egyptiennes l'une de l'autre et les deux dates 
macedoniennes l'une de l'autre, en supposant successivement que l'une 
des deux correspondances a precede l'autre; on peut alors se trouver 
en presence de l'une des trois Solutions suivantes: 1° ni dans l'une, 
ni dans l'autre des successions de mois, il n'y a de difference de jours 
entre l'intervalle du calendrier egyptien et celui du calendrier niace- 
donien: l'ordre des mois ne peut etre determine; — 2° il existe une 
difference de jours entre les deux intervalles dans l'une et dans l'autre 
des successions; ces differences entrainent une intercalation dans Tun 
des deux calendriers; est-ce dans le calendrier egyptien? le fait est 
par definition impossible, et la succession de mois qui l'entraine doit 
etre ecartee; est-ce dans le calendrier macedonien? la succession de 
mois consideree peut etre adoptee et la conjecture d'une intercalation 
est alors necessaire; cas particulier: pour chacune des deux successions, 
on obtient une difference et il faut conjecturer une intercalation dans 
le calendrier macedonien; ces differences sont inegales: il est alors 
tres difficile de choisir entre elles; une intercalation d'un ou deux 
jours, qui peut s'expliquer par une faute de calcul ou d'ecriture des 
scribes, doit etre preferee ä toute autre; mais il serait difficile de se 
decider eutre des intercalations ä la fois differentes et longues; — 
3° dans l'une des successions, il y a une difference de jours entre les 



Jean Lesquier: Sur deux dates d'Evergete et de Philopator 297 

deux intervalles, clans l'autre une egalite: la succession qui donne 
l'egalite doit etre preferee en bonne niethode; l'intercalation est de sa 
nature anormale et l'on n'en doit admettre l'existence qu'en cas de 
necessite absolue. — L'ordre de certains mois etant determine dans une 
annee doniiee, le premier jour de l'an se trouve fixe avec plus ou 
moins de precision, selon que le laps de temps qui s'ecoule entre le 
mois initial et le mois final de la succession adoptee est plus ou moins 
long: il se trouve dans 1'intervall e compris entre le mois final et le mois 
initial. — b) Le premier jour de l'an est l'anniversaire de l'origine des 
annees de regne; on trouve donc facilement cette origine quand on conuait 
le premier jour d'une annee quelconque. Mais il faut, d'une part, que 
la duree de l'annee soit connue, d'autre part, que cette duree soit 
constante et le calendrier stable; on doit donc faire une hypothese 
sur la nature de l'annee de regne; et l'on n'en peut faire qu'une: 
seule l'annee de 365 jours presente le caractere de stabilite necessaire. 
Tous les resultats sont hypotketiques. Pour les obtenir, on emploie 
non seulement les dates d'une annee, mais Celles de toutes les annees, — 
non seulement les doubles dates, mais aussi les dates simples eyyptiennes] 
cf. plus haut, p. 289, l'usage des dates de P. Magd. 26 et 39; p. 293, 
celui de P. Magd. 33. 

Teile est la methode qui parait se degager de l'etude des deux 
dates d'Evergete et de Philopator. II faut souhaiter que les fouilles 
et les publications, en nous apportant de nouvelles doubles dates, nous 
permettent d'en faire l'epreuve. 

Douai. Jean Lesquier. 



Zur Geschichte des Ost- und Südhandels im ptolemäisch- 
römischen Ägypten. 

Den Ausgangspunkt für die vorliegende Reihe loser Betrachtungen 
bildete ein vor kurzem erschienenes Buch von Mich. Chwostow, 
Forschungen zur Geschichte der Handelsbeziehungen zur Zeit der 
hellenistischen Monarchien und des römischen Kaiserreiches, I. Ge- 
schichte des Osthandels im griechisch-römischen Ägypten; Kasan 1907. 
Es ist bekannt, wie stiefmütterlich auch auf dem Gebiete der Wirt- 
schaftsgeschichte die Geschichte des Handels behandelt wird. Es fehlt 
zwar keineswegs an allgemeinen Geschichten des Handels, sie sind aber 
meistenteils, besonders in den Abschnitten über die griechisch-römische 
Zeit, flüchtige Kompilationen aus älteren Handbüchern, wo die ge- 
schichtliche Entwicklung wenig beachtet wird. Besonders schlecht er- 
geht es dabei dem Hellenismus. Sogar in der neuesten Behandlung 
des Gegenstandes, in dem Dictionnaire des antiquites von Daremberg 
et Saglio gibt es in den Aufsätzen von Huvelin, Cagnat und Besnier 
(mercatura, mercator, negotiator) keinen Abschnitt, welcher die hel- 
lenistischen Verhältnisse behandelt. In den allgemeinen Geschichten 
des Hellenismus konnte natürlich bei dem Mangel an tüchtigen Vor- 
arbeiten auch wenig zur Lösung dieser Frage beigetragen werden. 
Manches findet man bei Beloch, aber nur in den allgemeinsten Um- 
rissen. Am besten bestellt ist es noch um die Geschichte des Ost- 
handels, aber auch hier sind die zusammenfassenden Darstellungen 
meistens älteren Datums; aus neuerer Zeit gibt es nur sehr tüchtige 
und gelehrte Vorarbeiten wie die von Lassen, Lieblein, Hirth, Richt- 
hofen, Nissen. 

Es ist deshalb das Unternehmen von Chwostow auf das wärmste 
zu. begrüßen. Meines Erachtens aber hat er die Sache nicht von der 
richtigen Seite angefaßt. Was not tut, ist eine Geschichte des ägyp- 
tischen, hauptsächlich ptolemäischen Handels mit dem Westen, im 
Znsammenhange natürlich mit einer Geschichte der ägyptischen In- 
dustrie. Meiner Ansicht nach bildeten die Erzeugnisse dieser Industrie, 
welche teilweise einheimische, teilweise importierte Produkte verarbeitete, 



M. Rostowzew: Zur Geschichte d. Ost- u. Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 299 

die Hauptsache in dem ägyptischen Handel, der reine Transit nur die 
Nebensache. Chwostow ist anderer Ansicht; einen Beweis aber konnte 
er natürlicherweise bei der Beschränkung auf den Osthandel nicht er- 
bringen, da es in der Geschichte der Industrie und des Westhandels 
noch viel weniger als in der Geschichte des Osthandels an Vorarbeiten 
gibt. Aber sogar den Osthandel beschränkt Chwostow dem Stande der 
Vorarbeiten gemäß ungehörigerweise nur auf den indisch-arabischen 
Handel einerseits und auf den südafrikanischen andererseits. Er schließt 
dabei Syrien, Kleinasien und Vorderasien, Nordindien, das Gebiet des 
Schwarzen Meeres und Griechenland, d. h. alle Länder, aus denen der 
große asiatische Karawanenhandel und der Mittelmeerhandel gespeist 
wurde, vollständig aus. Es ist selbstverständlich, daß bei solcher Be- 
schränkung das von ihm gewonnene Bild sehr einseitig ausgefallen ist. 
Bei seiner Behandlung ersieht man nicht, inwieweit der Karawanen- 
handel mit dem Seehandel konkurrierte, und welcher Teil des all- 
gemeinen Ostimports besonders in der römischen Kaiserzeit auf Ägypten 
entfiel. Auch bleibt die ptolemäische Handelspolitik gegenüber dem 
Osthandel wenig verständlich. Man darf nicht vergessen, daß die 
Politik Ägyptens sehr stark durch Rücksichten auf die Konzentrierung 
des Osthandels in Ägypten beeinflußt wurde, was Chwostow natürlich 
mehrmals betont. Manches aber bleibt unverständlich, wenn man dabei 
außer Acht läßt, daß die Ptolemäer nicht nur den Seeweg und den 
asiatischen, hauptsächlich syrischen Handels weg, sondern auch die De- 
bouches der großen Karawanenstraßen sowohl an der syrischen wie an 
der kleinasiatischen und der Schwarzmeerküste in ihre Gewalt oder 
unter ihre Obhut zu bringen trachteten. Die Beziehungen zu den 
kleinasiatischen Küstenstädten, zu Rhodos, Delos, sogar Athen, auch 
zu den pontischen Städten, z. B. Sinope, werden erst unter diesen Ge- 
sichtspunkten verständlich. 

Doch wollen wir mit dem Verfasser über diese allgemeinen 
Fragen nicht weiter rechten. Was er geleistet hat, auch in dem 
ziemlich engen Rahmen, ist sehr anerkennenswert. Er hat uns zuerst 
eine allgemeine Übersicht über die Warenkunde des indisch - arabi- 
schen und südafrikanischen See- und Nilhandels gegeben, wobei er 
eine große, entsagungsvolle Arbeit bei dem Zusammenbringen und 
Verarbeiten des zerstreuten Materials zu leisten sich nicht gescheut 
hat. Sehr erfreulich ist auch der Überblick über die Handelswege und 
die Bedingungen der Seefahrt in dem äußersten Süden, wobei es auf 
die Ausbeutung der geographischen alten und neueren Literatur haupt- 
sächlich ankam. Am wichtigsten sind aber die geschichtlichen Ab- 
schnitte. Sehr schön sind die Ausführungen über die Wechsel- 
v 



300 I. Aufsätze 

beziekungen zwischen der Entwicklung des Handels und den sozialen 
und staatlichen Zuständen der durch den Handel berührten Gegenden 
wie die Nillandschaften (Meroe), das Axumitische Reich, die Nabatäer 
und die südarabischen Völkerschaften; man ersieht, wie mächtig der 
Handel als befruchtender Kulturfaktor wirkte. Vielleicht noch wich- 
tiger sind die Untersuchungen, welche die Entwicklung der Staats- und 
Privatinitiative in dem Süd- und Osthandel Ägyptens klarlegen. Man 
ersieht, wie rasch sich die Handelsbeziehungen mit Südafrika, Arabien, 
Indien unter der kräftigen Förderung seitens der Ptolemäer und der 
römischen Kaiser entwickelten, wie stark sie unter den ersten Ptole- 
mäern aufblühten und welch gewaltigen Aufschwung sie in der römi- 
schen Kaiserzeit nahmen. Man sieht auch, wie der Handel aus den 
Händen der arabischen Kaufleute allmählich in die Hände der ägypti- 
schen Levantiner übergeht und demgemäß auch die Zahl der exportierten 
und importierten Produkte steigt, welche allmählich aus reinen Luxus- 
artikeln zu Produkten für den allgemeinen Gebrauch werden und je 
weiter desto mehr auch zu den unteren Volksschichten vordringen. Die 
in der ersten Zeit herrschende Küstenfahrt wird für die geänderten 
Verhältnisse je weiter desto unbequemer, man sucht nach kürzeren 
Wegen und geht seit der Entdeckung der regelmäßig wehenden Winde 
durch Hippalos zu der Seefahrt im offenen Meere über. Der Anfang 
dazu wird im 1. Jahrh. v. Chr. gemacht, in der römischen Kaiserzeit 
ist die Entwicklung vollzogen. Die rasche Entwicklung der Handels- 
beziehungen erweitert der hellenistisch -römischen Kultur ihren geo- 
graphischen Horizont und befruchtet die wissenschaftliche, geographische 
und ethnographische Literatur. Die hellenistisch-römische Kultur dringt 
in immer neue Gebiete ein, wo unter ihrer Mitwirkung sich alle Ver- 
hältnisse, sowohl wirtschaftliche, wie staatliche und soziale ändern. 
Wie gesagt spielt in dieser ganzen Entwicklung der hellenistische und 
römische Staat die führende Rolle. Am stärksten entwickeln ihre 
Tätigkeit auf diesem Gebiete die ersten Ptolemäer: sie schicken Ex- 
peditionen aus, gründen Emporien, knüpfen diplomatische Beziehungen 
au, schaffen bewaffnete Obhut für Flotten und Karawauen. Der Staat 
unter den ersten Ptolemäern tritt sogar auch als Unternehmer auf, 
aber allmählich wird er durch Privatleute ersetzt und beschränkt sich 
auf Förderung der privaten Interessen. Die Handelspolitik greift öfter 
auch in die allgemeine auswärtige Politik ein, wie bei der. Expedition 
Euergetes' I. zu den Ufern des Tigris und Euphrat, wie später bei dem 
Zuge des Aelius Gallus nach Arabien. Die komplizierte Politik der 
ersten Ptolemäer, welche mit den Seleukiden fortwährend zu kämpfen 
hatten, wird je weiter desto einfacher. Der Fall der Seleukiden er- 



M. Rostowzew: Zur Geschichte d. Ost- u. Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 301 

leichtert den Ptolemäern ihre Aufgabe, bringt aber neue Konkurrenten 

— Palmyra und Petra — zum Aufblühen. Einfacher wird die Sache 
für die römische Regierung, seitdem Ägypten und Syrien beide römi- 
sche Provinzen werden. Die selbständigen Nabatäer und Araber werden 
rasch zu Verbündeten und Klienten, bald werden die Nabatäer Unter- 
tan. Es ist der höchste Punkt der Entwicklung. Seit dem dritten 
Jahrhundert beginnt der allmähliche Verfall. Unter dem Einflüsse der 
Parther und später der Sassaniden erstarken die Südaraber wieder, es 
hebt sich auch das Axumitische Reich. Die neuen Wege bleiben, aber 
der Handel gleitet aus den Händen des geschwächten Ägyptens, um zu 
den Arabern zurückzukehren. 

Diese Entwicklung festgestellt und klargelegt zu haben, ist, wie 
gesagt, das Hauptverdienst Chwostows. Er wandelt nicht auf un- 
betretenen Bahnen. Vieles, vielleicht das meiste, haben ihm andere 
geliefert, aber dies Viele aufzusuchen, kritisch zu behandeln und zu 
sichten, das numismatische, papyrologische und archäologische Material 
mitzuverwerten war eine große Aufgabe, welche dem Verfasser auch 
gelungen ist. Manches aber in seinen Aufstellungen hat mich zum 
Weiterforschen gereizt, manches zur Vertiefung meiner früheren An- 
sichten geführt und ich halte es für angemessen, einige dieser auch im 
Archiv von Wilcken teilweise schon berührten Fragen hier näher zu 
diskutieren. 

Die Organisation der Elefantenjagd. 

Es ist genügend bekannt, wie hoch die Bedeutung der Elefanten 

— der hellenistischen Artillerie — im früh-hellenistischen Kriegswesen 
war. Es ist deswegen sehr interessant, die allmähliche Entwicklung der 
Organisation des Elefantenfanges näher zu verfolgen. Die Grundsteine 
dieser Organisation wurden durch Philadelphus gelegt: nach dem oberen 
Nil sowohl wie hauptsächlich nach der trogodytischen Küste sendet er 
Expeditionen, gründet daselbst Jagdfaktoreien x ) usw. Unter ihm kennen 
wir zwei Elefantendepots: das eine in der Thebais, das andere in 
Memphis. Es scheint, daß die Elefanten per See nach dem nördlichen 
Berenike transportiert und von hier aus durch die Landstraßen nach 
Koptos oder Redesieh geführt wurden. Hier nahm sie ein besonderer 
Beamter mit dem Titel 6 xobg tfj lOQiqyCa r&v elscpdvrcov (Pap. Hib. 



1) Man darf aber natürlich nicht alle Gründungen im Süden dem Phila- 
delphus zuschreiben. Das südliche Arsinoe kann eben-ogut eine Gründung Euer- 
getes' L, Philopators und Epiphanes' sein. Das südliche Berenike ist jedenfalls 
keine Gründung des Philadelphus, sondern eine Schöpfung viel späterer Zeit: 
s. weiter unten. 

Archiv f. Papyrusforschimg IV. 3/4. 20 



302 I- Aufsätze 

110 v. II, 7(3; III, 92, 101. 102, 255 v. Chr.), welcher mit dem Könige 
direkt korrespondiert, in Empfang. Von hier aus schickt man sie 
weiter nach Memphis, wo das Hauptdepot lag (Pap. Petrie II, XX, IV, 8 
— 252 v. Chr.). Von einem dauernden Kommando finde ich unter 
Philadelphus keine sichere Spur. 

Die große Militärtätigkeit, welche Euergetes I. während seiner Re- 
gierung entfaltet hat, führte dazu, daß er für die Elefantenjagd ein 
besonderes Interesse hatte. Agatharchides (bei Diod. III, 18, 4) sagt von 
ihm sogar: xai 6 xQixog IlxoXefialog ö (piXoxiyLrftElg tieql xi]v ftiqQav 
lav sXscpdvxcoi-, vgl. die Adulitanische Inschrift (Dittenberger, Or., 54, 
10). Seine Tätigkeit besteht meiner Meinung nach darin, daß er zu- 
erst ein beständiges Strategenkommando in der Jagdgegend schafft, daß 
er in diesen Gregenden eine beständige militärische Besatzung schafft 
und einen regelmäßigen Wechsel einheimischer Jagdkompagnien ein- 
führt. Auch ein regelmäßiger Schiffsverkehr wird dauernd organisiert. 
Seine Tätigkeit reicht weit über Bab-el-Mandeb hinaus und führt zur 
Gründung einer Reihe Jagdstationen, darunter vielleicht auch des süd- 
lichen Arsinoe. Solch eine Tätigkeit des Euergetes ergibt sich aus der 
Kombination einiger Angaben Strabos ( Artemidorus ) mit Inschriften und 
Papyri. Nach Bab-el-Mandeb nennt Strabo (XVI, 4, 14) folgende Punkte: 
tö IJvd'ccyyeXov zaXov^evov xüv eXeyavxcov xvvrjyLov, Arsinoe, Deire, 
dann weiter die Aga^iaxorpögog und auf derselben rj Aiya ftTJoa xibv 
eksfpavxcov, xb Flvd-oXaov äxQaxTjQtov, Asovxog öxoTfi] und nv&ccyys'Xov 
Xtuijv. Etwas weiter (XVI, 4, 15) sagt uns Strabo: siöl [de] %al 6xr r 
Xai ttal ßcofioi üv&oXccov aal Ai%cc xal ITv&ayye'Xov xccl Asovxog xccl 
Xccqi{ioqxov xccxa xijv yvaQt/xov %aqaXiav xr\v ccnb Aeiorjg u>£%Qi Notov 
XBQcog, xb de öiaöxr^a ov yvcboiuov. Die Chronologie und die Stellung 

der von Strabo genannten Personen ergibt sich aus einer Reihe In- 
es ö 

Schriften- und Papyruszeugnisse. Von den genannten Persönlichkeiten 
sind uns Lichas, Pythangelos und Charimortos bekannt. Lichas be- 
gegnet uns zweimal; einmal in den ersten Jahren des Euergetes 
(Pap. Petrie III, IX, 12 = I, XVI; ibid. XVIII, 6 = I, XVIII; Pap. Hib. 
71, 18 J. 9, 10, 13), das zweite Mal unter Philopator: Dittenberger, 
Oriens 72: ßaöiXsi I7xoX£uai(p xal ßaöiXCöö}] 'Aqöivoij fteolg <PtAo- 
xÜxoqöl . . . Aiyag IIvqqov Axaovav öxaccxrjybg uTioöxaXsig ijtl ftrigav 
xäv eXs(pdvTG)v xb Öevxsqov. In der Zwischenzeit hat er wohl außer- 
halb Ägyptens gewirkt. Pythangelos ist sein Zeitgenosse. Er wird 
zweimal in den ersten Jahren des Euergetes (Pap. Petrie III, Va, 8; 
Via, 22), öfters in seinen letzten Jahren (Pap. Petrie XXI f, 3 u. 9 — 
J. 22; Pap. Hib. 90, 4 — J. 25) erwähnt; in diesen Jahren steht er an 
der Spitze der Elefantenjagd (Pap. Petrie III, 114, 5 — J. 2^): xcä xm> 



M. Rostowzew: Zur Geschichte d. Ost- u. Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 303 

ccTib xfjg &[i$(Qccg)~] t\ß)V shecpävxcov^ zJiovvGLxkf[g zlQoxovxog x[cbv IIv- 
&uy\ ysXov xcä TlxoXe^aCov rov . . [ . . . Endlich wirkt Charimortos 
unter Philopator und seinem Nachfolger (Dittenberger, Or. 72 u. 76; 
Polyb. XVIII, 55, 2). Aus diesen Angaben folgt, wie es auch Chwostow 
bemerkt hat, daß Artemidoros die Strategen in chronologischer Folge 
genannt hat; demnach gehören Pytholaos, Lichas (erste Strategie) und 
Pythangelos in die Regierung des Euergetes, Lichas (zweite Strategie) 
und Leon in die Zeit Philopators, Charimortos in die Zeit Pbilopators 
und Epiphaues'. Es scheint also zweifellos, daß unter Euergetes ein 
regelmäßiges Kommando eingerichtet wurde, wohl unter dem Titel der 
Strategie iid &r' t Qav xcov iXetparxcov^ was unter Philadelphus wohl noch 
nicht der Fall war (s. Agath. ap. Phot. 1; Diod. III, 36, 3; seine Agenten 
— Satyros, Eumedes, vielleicht auch Pythagoras — scheinen kein 
regelmäßiges Kommando geführt zu haben; Strabo XVI, 4 5: Uccxvqov 
. . . rov nsucp&evxog stcl xi]v dtsQ&vvrjöiv vrjg xmv z/.scpdvxav d-rjoccg xccl 
xfjg TocoylodvxLXTig vgl. Chwostow 295). 

Weitere Angaben über die Organisation der Jagd unter Euergetes 
bieten zwei Papyri. Pap. Petrie II, XL = III, LIII ist erst nach der 
Verbesserung von v. Wilamowitz' und Wilckens 1 ) verständlich geworden. 
Es ist ein Brief, welcher von einem Einheimischen aus Berenike iizl 
d-ijgag an seine Landsleute nach dem Süden spediert wurde; seine 
Landsleute sind Elefantenjäger. Aus dem Briefe erfahren wir, daß die 
Jäger im Süden in Betrübnis waren. Sie hofften auf baldige Ablösung, 
die diccdo%i] kam aber nicht. Die Verspätung wurde durch Schiffbruch 
des Elefantenschiffes, wohl auf dem Wege nach dem Süden, verursacht; 
dadurch entstand auch Kornmangel bei den Jägern. Jetzt, schreibt der 
Absender des Briefes, ist für alles gesorgt: ein Korntransport kommt 
direkt aus Heroonpolis, ein neues Elefantenschiff wird bald fertig und 
die neue Jägermannschaft unter dem Strategen ist schon zusammen- 
gebracht und kommt bald. Aus diesem Briefe ersieht man, wie die 
Jagd organisiert wurde. In Berenike war das Zentrum. Hier rüstete 
man die Elefantenschiffe aus, von hier aus gingen die Jäger, hierher 
kamen wohl auch die mit Elefanten beladenen Schiffe zurück, von hier 
aus wurde, wie die Absendung des Briefes zeigt, ein regelmäßiger Ver- 
kehr mit den Jagdstationen unterhalten, hier weilte auch der Stratege, 
welcher von hier aus die Operationen leitete. An Ort und Stelle iün- 



1) Siehe Wilamowitz, Reden und Vorträge S. 244 f.; Wilcken, Pap. Petrie III 
S. XVlU; vgl. Witkowski, Epistulae privatae n. 16. In der Z. 21 schlage ich vor: 
ayovxa. ilt] TtVQüv, d. h. 1800 Art. Weizen zu lesen. Die richtige Datierung gibt 
v. Wilamowitz; sie wird durch die Erwähnung des Strategen und den Vergleich 
mit den oben angeführten Papyri bestätigt. Der Stratege ist also Pythangelos. 

20* 



304 I- Aufsätze 

gierten wohl seine Gehilfen. Seine Hauptaufgabe war ; die Jäger zu- 
sammenzubringen und auszurüsten. Dieselben erfüllten wohl, ein munus 
personale, eine Liturgie, eine der vielen, welche die Einwohner Ägyptens 
zu tragen hatten. Zu ihrer Beaufsichtigung und zum Erzwingen der 
gewünschten Arbeit hatte der Stratege Soldaten unter seinem Kom- 
mando. Dieser Mannschaft sind wir schon in Pap. Petrie III, 114, 5 
begegnet, eine andere Erwähnung geschieht ihrer in dem stark frag- 
mentierten Dokumente Pap. Grenfell I, 9 (J. 8 des Euergetes). Es wird 
die Bezahlung an niöxtocpoQoi 7iXr]Qcb{ia[rog] und egirai auf dem Roten 
Meere verrechnet; diese {itö&ocpÖQOt und eoixai gehören wohl zu einer 
der ilsrpavxri'yoC] die ersteren bilden wohl die das Schiff eskortierende 
bewaffnete Mannschaft. 

Unter Philopator scheinen in der Organisation keine Änderungen 
eingetreten zu sein. Unter Epiphanes haben wir keine sicheren Zeug- 
nisse; in dieser Zeit scheint die Elefantenjagd im Absterben begriffen 
zu sein. Die Organisation des Südens wird geändert und anderen 
Zwecken angepaßt. 

Zur Handelspolitik der letzteii Ptolemäer. 

Für die letzten Ptolemäer war der südliche Seeweg als Handels weg 
von größter Bedeutung. Man bedenke nur, daß sowohl Syrien wie die 
kleinasiatischen Debouches ihnen endgültig verloren gingen. Anderer- 
seits aber wird der große oder die großen Landwege aus Indien und 
Arabien je weiter desto unsicherer; die Wirren in Syrien, die Bildung 
des parthischen Reiches wirkten störend auf den regelmäßigen Verkehr 
zwischen diesen Gegenden und dem Mittelmeergebiete. Diese Verhält- 
nisse nützten teilweise Petra und Palmyra aus, sie wirkten aber auch 
auf Ägypten. Der bequeme ägyptische Seeweg mußte dadurch stark 
an Bedeutung gewinnen und es wäre merkwürdig, wenn die ptole- 
mäische Regierung, wenn auch nur aus fiskalischen Rücksichten, die 
Verhältnisse nicht nach Kräften ausgenutzt hätte. Man bedenke auch, 
was Chwostow glücklich hervorgehoben hat, daß der Gebrauch der süd- 
lichen und östlichen Produkte immer gestiegen ist, seitdem der ganze 
Westmarkt in den Verkehr miteinbezogen wurde. Alexandrien — der 
beste Hafen für den Westen — konnte dadurch nur gewinnen, seine 
Bedeutung mußte beständig wachsen. 

Unsere Nachrichten über die Tätigkeit der letzten Ptolemäer zur 
Hebung und Beschützung des südöstlichen Handels sind zwar dem 
Stande der Überlieferung gemäß spärlich, sie genügen aber doch, um 
zu beweisen, daß von einer Erlahmung derselben, wie sie Chwostow 
konstatieren möchte, keine Rede sein kann. 



M. Rostowzew: Zur Geschichte d. Ost- u. Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 305 

Von einer regen Elefantenjagd verlautet zwar nichts, die Jagd- 
stationen scheinen einzugehen, das Zentrum der Jagd — Berenike — 
verliert stark an Bedeutung; dies alles aber hat seine besonderen 
Gründe: die Elefanten haben nicht mehr ihre frühere Bedeutung als 
Kriegswerkzeuge. Die ganze für die Elefantenjagd geschaffene Organi- 
sation hatte demnach keinen Sinn mehr, die Einrichtungen aber werden 
nicht aufgehoben, sondern nur geändert. Der Schutz des afrikanischen 
Gestades existiert weiter. Sein Ziel ist jetzt die Beschützung der 
Handelsflotten und der Karawanen, sowie der Bergwerke, welche im 
Süden lagen und ein Staatsmonopol waren. Wir ersehen das aus der 
bekannten Inschrift des J. 130 v. Chr. (Dittenberger, Oriens 132). Sie 
besagt uns, daß der Weg nach Koptos unter dem Schutze eines be- 
sonderen Offiziers stand, dessen Hauptaufgabe der Schutz der mit süd- 
lichen Waren beladen en Karawanen war. Derselbe Offizier hatte auch 
eine Kriegsflotte zur Verfügung und leitete zugleich die Gewinnung der 
Topase auf der Topaseninsel. Sein Vorgesetzter ist der Strateg der 
Thebais, welcher also auch das Oberkommando über die Küste des 
Roten Meeres führte. Im 1. Jahrh. v. Chr. scheint nichts Wesentliches 
geändert worden zu sein. Im J. 91 v. Chr. fungiert ein Beamter, welcher 
wohl dieselben Funktionen hatte wie der Strateg von Thebais im J. 130: 
Dittenberger, Or. 190: KaXMua%og 6 övyysvrjg neu ötQarrjybg xcä iiti- 
öTQärtiyog xal d-^ßccg^V^ r VS ®t]ßccidog etiI xf\g 'Ivdixfjg aal 'EQv&QÜg 
&aÄXdö6r]g', im J. 62 lautet der Titel (Dittenberger, Or. 186): 6 6vy- 
ysvrjg xal eTHötgarriyog xul ötQartjybg xr\g 'Ivdixijg xal 'Egvd-Qäg &a- 
iKößijg. Die Inselpräfekten, welche Plinius (VI, 169) erwähnt, scheinen 
unter seinem Kommando gestanden zu haben. Man sieht, die Elefanten- 
jagd ist eingegangen, dafür aber ist der Handel aufgeblüht. Nicht 
mehr Elefantenzüge, sondern viele beladene Karawanen durchziehen die 
Wüste. Der Samen der ersten Ptolemäer ist aufgegangen und wird 
sorgfältig behütet. 

Dieselbe Politik finden wir am oberen Nil. Die Gründungen Phi- 
lometors, das beständige Militärkommando legen dafür ein sicheres 
Zeugnis ab (Dittenberger, Or. 111, vgl. 114). Städtegründungen er- 
folgen auch an der afrikanischen Küste, nicht mehr Elefanten- 
stationen, sondern reine Handelsemporien. Zur Bewachung von Sabae 
und Deire werden an schönen Häfen (Plin. VI, 170) zwei Städte, 
beide Berenike benannt, gegründet. Beide Städte kennt Agatbarchides 
nicht, und es werden wohl Handelsstationen sein, welche erst zu 
Ehren von Berenike III wohl unter Ptolemaeus X., Soter II gegründet 
wurden. 

Man sieht, ein Rückgang ist nicht eingetreten und die Römer 



306 ] Aufsätze 

nahmen bei ihrer Tätigkeit nur die Fäden der ptolemäischen Politik 
in ihre Hände. 

So ging es im Süden. Im Norden lag die Sache anders. Hier 
erlitten die Ptolemäer eine starke Konkurrenz von Seiten der einst von 

ihnen abhängigen Nabatäer. Derselben konnte nur Rom Herr werden, 

die letzten Ptolemäer waren dafür militärisch zu schwach. 



Das römische Kaiserreich und die arabische Küste. 

Sowohl die Stellung Ägyptens, dessen Einkünfte vollständig in die 
Privatkasse der Kaiser flössen, wie die allgemeine politische Lage in Arabien 
brachten es mit sich, daß die römischen Kaiser auch inbetreff der Handels- 
politik als direkte Fortsetzer der Ptolemäer auftraten, indem sie den ganzen 
indo arabischen Handel nach Ägypten zu lenken trachteten. In diesem Be- 
streben hatten, wie oben hervorgehoben wurde, die Ptolemäer starke 
Konkurrenten sowohl in den Nabatäern wie den südarabischen Reichen. 
Diesem Zustande ging; aber eine Zeit voran, wo die Nabatäer nicht nur 
kulturell, sondern auch politisch von Ägypten abhängig waren (siehe 
Beloch, Gr. Gesch. III, 2, 256). Vielleicht steht damit die Gründung 
von Berenike in der Nähe von Elath im Zusammenhange (siehe Jos. 
Ant. VIII, 163; Pomp. Mela III, 70; Benzin ger in Pauly -Wissowa, R, E. 
III, 270). Es ist nicht unmöglich, daß diese Gründung gegen die See- 
räuberei der Nabatäer gerichtet war und daß sie die Veranlassung 
wurde zur Gründung und weiteren Entwicklung der Hafenstadt Leuke 
Korne. 

Der neuen Hafenstadt konnten die Ptolemäer nicht mehr Herr 
werden. Sie wurde zur ernsten Konkurrentin von Myos Hormos, der 
Hafenstadt, welche unter dem letzten Ptolemäer das Elefanten-Berenike 
fast vollständig verdrängte. Nach Leuke Korne gingen die südarabischen 
und indischen Waren, welche in Adana neu verladen wurden, sowohl 
per Land auf der großen arabischen Küstenstraße (Strabo XVI, 4, 24), 
wie auf dem arabischen Seewege längs der Küste (Peripl. mar. Erythr. 19). 
Von hier aus gingen die Waren, wie bekannt, nach Petra und weiter 
nach der syrischen Küste, hauptsächlich nach Gaza. 1 ) 

In der römischen Zeit änderten sich die Verhältnisse ganz be- 



1) Die Bedeutung, der Reichtum uud die Hellenisierung Petras erhellen 
drastisch aus dem Dekret von Priene (nach 129 v. Chr.) zu Ehren des Moschion 
(I. v. Pr., 108, V, 163 ff.). Moschion reiste, vielleicht zu Zwecken eines Geld- 
sammelns, nach Alexandrien und nach Petra. Die Zusammenstellung dieser zwei 
reichen Handelsstädte und Konkurrentinnen ist charakteristisch, vgl. eine ähnliche 
Reise des Jahres 96 — 95 nach Syrien, I. v. Pr. 121, 49. 



M. Iiostowzew: Zur Geschichte d. Ost- u. Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 307 

träclitlich. Die Nabatäer werden „Freunde", d. h. Vasallen der Römer. 
Diese Freundschaft existiert schon unter Augustus zur Zeit des Zuges 
des Aelius Gallus. Wie die Freundschaft gemeint war, sagt uns Strabo 
(XVI, 4, 21): TtQcoroi d' vjzsq xrjg UvgCag Naßaxalov aal Uaßaloi, xv\v 
svÖai^iova 'AQücßtav viyiovxat xal 7tolXdxig xax£xQE%ov ccvxfjg tcqIv rj 

'PcdlAULCOV y£VS6&CCL', VVV ÖS XtXXELVOl 'PcOUCiLOig ELÖIV V3t7]XOOL xal 2Jvqol. 

In dieser Zeit gerade fängt auch der Handel an, sich von Lenke Kome 
nach der ägyptischen Küste zu neigen (Strabo XVI, 4, 24). Es ist 
klar, daß die Römer ein Mittel fanden die Tätigkeit von Lenke Kome 
als Seeemporium zu beschränken. Dies Mittel war, meiner Ansicht nach, 
der 25 °/ Zoll, die xexaQxr], welche von einem römischen Beamten unter 
dem Schutze römischer Soldaten erhoben wurde (Peripl. 19). Ich habe 
schon früher mehrmals auf diesen Zoll als einen römischen Schutzzoll 
hingewiesen. Dieser meiner Ansicht trat vor kurzem U. Wilcken ent- 
gegen. Seine Beweise haben mich aber nicht überzeugt. Ich gebe 
ohne weiteres zu, daß der ftccQulijjrxrjg ein Beamter war, daß aber der 
Zoll ein nabatäischer, nicht ei:i römischer gewesen wäre, kann ich trotz 
bestem Willen nicht glauben. 1 ) Ich gebe zu, daß das Hauptargument 
Wilckens — die xsxkqxt] sei die gewöhnliche Beute, welche die Araber, 
z. B. die Gebbaniten, von den durchziehenden Karawanen verlangten — 
vollständig richtig und beweiskräftig ist, kann aber nicht glauben, daß 
die keineswegs wilden Nabatäer diese Raubpolitik getrieben hätten. Es 
lag doch in ihrem Interesse, den Transithandel durch Lenke Kome 
und Petra zu fördern, nicht zu hemmen, und sie wußten wohl, daß die 
Römer in ihren Häfen einen viel niedrigeren Zoll (nicht über 10 °/ ) 
erhoben. Es kann sein, daß die Römer bei der Einführung der xs- 
xccqxti die arabischen Sitten berücksichtigt haben; es kann sein, daß sie 
sogar den ganzen Zoll den nabatäischen Königen schenkten, ich bin 
aber vollkommen überzeugt, daß sie diesen Zoll zwangsweise eingeführt 
haben und zur Beaufsichtigung der richtigen Eintreibung desselben 
in Leuke Kome eine Militärabteilung unterhielten. Es wat eine gut 
durchdachte Maßregel, welche anscheinend den Fiskaiinteressen der 
Nabatäer vorteilhaft war, ihre Wirkung aber zugunsten Ägyptens nicht 
verfehlte, indem sie einen großen Teil der arabischen per See gehen- 
den Waren nach den ägyptischen Häfen ablenkte. 

Nun aber genügte diese Maßregel allein nicht. Ein großer Teil 
des Verkehrs blieb doch den Nabatäern, hauptsächlich der Landes- 
verkehr, und dies war eine der Ursachen, weshalb Petra unter Traian 
zum Reiche geschlagen wurde und sofort wieder stark aufblühte. 

1) Vgl. Hirschfeld, Verwaltungsbeamten 2 70, 71. 



308 I. Aufsätze 

Der Natabäerzoll war aber nur ein Teil der Maßregeln, welche die 
römischen Kaiser der julisch-claudischen Dynastie zugunsten des ägyp- 
tischen Handels trafen. Außer den Nabatäern mußte man auch der 
Südaraber Herr werden. Es ist klar, daß nicht Geldgier allein die Es- 
pedition des Aelius Gallus verursachte. Der ganze arabische Handel 
war viel mehr wert, als die vermeintlichen Haufen Goldes, welche sich 
bei den Arabern angeblich als Resultat ihres passiven Handels an- 
gehäuft haben sollten. Wohl seit diesem Zuge werden auch die Sabäer 
und Homeriten römische Klienten. Das sagt uns ausdrücklich sowohl 
Strabo in der oben angeführten Stelle, wie auch der Periplus des Ery- 
thräi i sehen Meeres — Peripl. 23 — : xcel [lex äXXag svvia ijiieoag üaepäo 
^TQÖTCoXvg iv r\ XaQißccrjX sv^söpog ßaöiXsvg i&vcöv Ovo xov xe r O^]- 
otxov y.u\ xov 7iaoax£i[i£vov X£yo[ifo>ov UaßaCxov dvvtiiöi xosößetaig 
nal ÖwQotg cpCXog xcbv uvxoxQaxooav. 

Diese Verhältnisse wurden nicht bloß durch den ziemlich unglück- 
lichen Zug des Aelius Gallus geschaffen. Eine weitere Episode der- 
selben Bestrebungen scheint die Geschichte der Stadt EvdaC^av 'Aoaßia 
zu sein. Diese Stadt spielte einmal in Arabien die Rolle, welche 
Alexandrien in Ägypten und Leuke Korne in Nordarabien hatten — 
es war ein großer Umladungsplatz für mehrere aus Indien und Arabien 
gehende Waren. Der Verfasser des Periplus fügt, nachdem er über 
den früheren Glanz der Stadt geredet hat, hinzu: vvv de ov tcqo jioXXov 
xüv {][1£X£qcqv iqövcov Kaiöao avxi]v xax söxQt^axo}) Altere Forscher 
(z. B. Vincent) schenkten dieser Nachricht vollen Glauben, in neuerer 
Zeit ist die Sache anders geworden. Man fand es unwahrscheinlich, 
daß von diesem Ereignisse in unserer sonstigen Überlieferung nichts 
verlautet. Man verbesserte deshalb leichtfertig KaiöaQ in 'EXCöao und 
schloß auf eine starke Expansion des Chadramautischen Reiches, dessen 
König etwas weiter unten von dem Verfasser des Periplus genannt 
wird.") Nun aber heißt der chadramautische König 'EXsafog, nicht 
'EXCöag und von einem Elisar verlautet in dem Periplus nichts. Na- 
türlich verbesserte man auch den ganz ordentlichen Namen 'EXt'a&g in 



1) Weicher Kaiser es war, sagt der Periplus nicht. Man könnte auf Caius 
Caesar oder auf Claudius raten; die späteren haben seit Nero alle den Titel ina- 
perator — airoxparcop, welchen der Periplus sonst gebraucht. Über das Eingreifen 
Caligulas in Nordarabien haben wir eine flüchtige Notiz bei Dio LIX, 12; hätten 
wir sie nicht, wüßten wir von seiner arabischen Politik gar nichts. 

2) C. Müller in seiner Ausgabe, ebenso Fabricius und zuletzt Chwostow. 
Schwanbeck (Kleine Schriften VII, 552 f.) und Glaser Skizze 167 schlagen sogar 
die Änderung in Charibael vor! Vgl. Tkac, Pauly-Wissowa, R. E. V, 2246f. 
und 2433 f. 



M. Rostowzew: Zur Geschichte d. Ost- u. Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 309 

'EUgccq und schuf eine ganz neue Persönlichkeit. Ich halte dieses Ver- 
fahren für vollständig unberechtigt, besonders da der Vorgang auch bei 
der überlieferten Lesart vollständig klar und begreiflich ist. Das Be- 
zwingen des großen Emporiums war für die Römer eine Notwendigkeit 
(von einer Zerstörung ist nirgends die Rede, die Stadt existierte noch 
in der Zeit des Claudius Ptoleniaeus), wenn sie ihre Handelspolitik in 
Arabien konsequent durchführen wollten. Die Eroberung des Landes 
mißlang, man half sich weiter mit Teilerfolgen, welche doch das Haupt- 
ziel sicherten. Adana erfuhr nur das Schicksal von Leuke Kome und 
verlor seitdem seine führende Rolle in dem Seehandel Arabiens. 1 ) Daß 
unsere sonstige Überlieferung von dieser Episode nichts weiß, wundert 
mich nicht. Es war ein wichtiges Lokalereignis, welches die große Ge- 
schichte wenig interessierte. Mit der expansiven Politik des Claudius 
steht das Ereignis im vollen Einklänge. Ebenso handelte er z. B. im 
Gebiete des Schwarzen Meeres, wie uns eine soeben gefundene, noch 
unpublizierte Inschrift lehrt. Doch darüber an einem anderen Orte 
Dieselbe expansive Politik tritt auch in dem südlichen Nillande zutage 
Die Expedition Neros ist nichts als Fortsetzung der Tätigkeit von Cor- 
nelius Gallus und Petronius, welche ihrerseits nur die Politik der letzten 
Ptolemäer fortsetzen. 

In direktem Zusammenhange mit dieser Handelspolitik steht auch 
die Geschichte des Vectigal maris Rubri, zu der ich jetzt übergehe. 

Vectigal maris Rubri. 

Das Vectigal maris Rubri scheint die reraQri] in Leuke Kome nicht 
mit einbegriffen zu haben. Denn, wie oben hervorgehoben wurde, ist 
TraQcilrJTCtrjg ein Beamter, das Vectigal wurde aber zur Zeit des Claudius 
an einen Generalpächter verpachtet. Wie in anderen Provinzen des 
Kaiserreiches fehlte es auch in Ägypten nicht an Beamten, welche den 
resp. die Pächter kontrollierten. An der Spitze dieser Beamten stand 
in der frühen Kaiserzeit der Nachfolger des Epistrategen und Strategen 
der Thebais des Roten und Indischen Meeres, ein dem Arabarches 
untergeordneter Beamter, welcher zu gleicher Zeit Stratege von Ombites 
Philae und Elephantine und TtaQulr^Tirrig [zfjg 'Eojvd-Q&s d-aXdößrjg war. 
Wilcken, welcher zuerst die Zeit dieses Beamten richtig festgestellt hat, 
hat auch vollständig richtig diesen Beamten für den Vorsteher des 
vectigal m. R. erklärt. 2 ) Die Ähnlichkeit seines Titels mit denen der 



1) Philostorgius nennt Adana 'Po){iuixbv iit-zögiov. Sprenger, Alte Geographie 
Arabiens 70. 

2) Dittenberger, Or. II, 202; in der zweiten Zeile sehe ich keine Notwendig- 



310 I- Aufsätze 

ptolemäischen Zeit läßt darauf schließen, daß auch die Befugnisse ver- 
wandt waren, daß also das vectigal m. R. (tilog oder elxoözi) [tsxtccqcc- 
xoötij oder ähnl.] 'Egvd-Qug d-akdöö)]g) schon unter den Ptolemäern als 
einheitlich verwalteter Zoll organisiert war. 

Etwas weiter führt uns vielleicht die bekannte Stelle des Plinius 
(VI, 71 — 91), wo von den Wanderungen des Freigelassenen eines Annius 
Plocamus qui maris Bubri vectigal a fisco redemerat die Rede ist. Der- 
selbe machte eine Fahrt an der arabischen Küste und wurde nach 
Taprobane verschlagen; bei ihm scheint sich eine größere Summe Geld 
befunden zu haben. Die älteren Forscher, z. B. Vincent, meinten, was 
auch natürlich ist, daß der Freigelassene als Agent seines Freilassers 
wirkte, die neueren zogen es vor, die Erwähnung des Annius Plocamus 
für zufällig zu halten und lassen seinen Freigelassenen zu Zwecken 
seiner Privatgeschäfte reisen. Mir scheint die erstere Auffassung die 
weit bessere. Nach meinen Ausführungen über das Schicksal von 
Adana wird es nicht wundern, daß die Römer ihre Zollstationen wie 
in Leuke Korne, so auch an der arabischen Küste hatten. Es ist nicht 
unmöglich, daß die beiden Berenike der letzten Ptolemäer den Zweck 
hatten, den Zoll von den Waren, welche aus Indien und Arabien kamen, 
zu erheben. Die Römer hatten durch Bezwingung von Adana das 
Werk vervollständigt: sie waren jetzt Herren der beiden Ufer des Bab- 
el-Mandeb. Es scheint mir also, daß die Hauptstationen des vectigal 
m. R. am Bab-el-Mandeb lagen; nur die Waren, welche aus West- und 
Nordarabien kamen, hatten den Zoll in anderen Häfen Ägyptens 
zu entrichten. Diese meine Vermutung wird auch durch den Zolltarif, 
welchen Wilcken im Archiv III, 175ff. publiziert hat, bestätigt. Es ist 
auch für Wilcken wahrscheinlich, daß das vorhandene Bruchstück eines 
vöfiog xelGivixog und der Tarif in direkter Beziehung zum vectigal maris 
Rubri standen. Der Inhalt des Gesetzesfragments bestätigt diese Auf- 
fassung. Die Verordnungen sind denen in Dig. 39, 4, 16 (Auszüge aus 
Marcianus liber singularis de delatoribus) vollständig analog; siehe be- 
sonders § 12: siquis professus apud publicanum fuerit non tarnen vectigal 
solvent hoc concedente publicano, ut solent facere, divi Severus et Antoni- 
nus rescripserunt res in commissum non cader e: cum enim, inquiunt, pro- 



keit \ttQaßttQ]xov zu ergänzen, was den Schein einer Erblichkeit des Arabarchen- 
amtes erweckt. Über den Arabarchen und den Schutz der Wüstenstraßen in der 
römischen Zeit siehe mein knoatöltov, Rom. Mitth. 1897, 70f. Daß in Ägypten 
bei der Zollverwaltung die beamtliche Kontrolle von den Römern von Anfang an 
aus ptolemäischer Praxis übernommen wurde, steht vollständig mit meinen in der 
Geschichte der Staatspacht entwickelten Ansichten über die Geschichte der Be- 
amtenkontrolle in der kaiserlichen Abgabenverwaltung im Einklänge. 



M. Rostowzew: Zur Geschichte d. Ost- u. Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 311 

fessiones recitantur commissum cessat cum poterit satisfteri fisco ex bonis 
publicanorum vel fideiiussorum. In unserem vö{.iog rsXavixög ist von 
einem ähnlichen Vorgange die Rede. Zuerst spricht der vöpog über 
die professio des Kaufmanns, dann über eine Kundgebung seitens des 
Pächters, ob er den Zoll in dem vom Kaufmann angegebenen Betrage 
auch einkassieren wolle. Wenn der Pächter dem Kaufmanne nicht 
glauben will, hat er das Recht, das Schiff ausladen zu lassen: alles was 
darin mprofessum gefunden wird, wird commissum (tftsQStfipov); falls 
aber nichts gefunden wird, bezahlt der Pächter die Spesen der Aus- 
ladung. Weiter bestimmt der vö(iog xelavixog, daß, wenn das Geld bezahlt 
ist, auch Quittungen ausgestellt werden sollen, damit dadurch der Weg 
den Sykophanten (die delatores des Marcian) geschlossen sei. 

Nach diesem Fragmente stelle ich mir die Operation folgender- 
maßen vor. Das aus dem indischen Osten, aus Arabien oder Südafrika 
kommende Schiff bezahlt den Zoll im ersten römischen Hafen. Ge- 
wöhnlich geschieht es bei Bab-el-Mandeb oder in Berenike (für West- 
arabien). Diese Häfen sind aber nicht die Bestimmungsorte für die 
Waren, die meisten gehen weiter nach Myos-Hormos und andere nörd- 
lichere Hafenplätze, sogar direkt bis zum Nilkanal, auch nach Leuke 
Korne. Es ist klar also, daß die Zweifel Wilckens, welcher sogar an 
Herrn onthis und Schedia (dieselben haben wohl mit dem Süd- und Ost- 
handel nichts zu tun gehabt) denkt, unberechtigt sind. Unser vöuog 
handelt nur von dem vectigal mar/s Rubri, welches in den Zollstationen 
des Roten Meeres entrichtet wurde. 

Es ist bei der bekannten Geschichte und Organisation der römi- 
schen Zölle vollständig klar, daß es ein Reichszollgesetz nicht gegeben 
hat, daß verschiedene vöiaol für verschiedene Zollbezirke, wie die IV 
publica Africae, vectigal Illyricum, der Euphratzoll usw. existierten. 
Jeder von diesen vö^iol mußte auch mit einem Tarif versehen werden.' 
Auch bei dem System der Erhebung ad valorem war ein solcher Tarif 
notwendig: man mußte die Preise der verschiedenen Produkte, welche 
für verschiedene Bezirke wie die Produkte selbst verschieden waren, 
angeben und die Produkte selbst aufzählen. Das Recht, die verschie- 
denen vouoi rslavLxoC zu ändern oder neue zu schaffen, stand aus- 
schließlich dem Kaiser zu. Das sagt uns Hermogenian klar und aus- 
drücklich (l. V epitomarum, Dig. 39, 4, 10): vectigdlia sine imperatorum 
praevepto neque praesidi neque curatori neque curiae constituere nee prae- 
cedentia reformare et his vel addere vel deminuere licet. Es ist nach 
dem Gesagten klar, daß der Kern der verschiedenen vönoi TsXavixoC 
in verschiedenen Gegenden sehr verschieden war: zugrunde lagen so- 
wohl alte leges censoriae mit den Entscheidungen über einzelne Streit- 



312 I. Aufsätze 

fragen der Prätoren resp. Statthalter, Gesetze, welche ihrerseits in 
Griechenland;, Asien, Sizilien usw. auf Grund von lokalen städtischen 
und königlichen Gesetzen, wie es z. B. bei dem vöfiog telavixog von 
Palmyra sicher der Fall war, formuliert wurden. In Ägypten lagen den 
kaiserlichen vo^iov xeIojvixol sicherlich die ptolemäischen vö^iot zu- 
grunde. Solch eine Verschiedenheit in Ursprung und Fassung rief eine 
rege Tätigkeit der Kaiser, d. h. seines a rationibus und der verschiede- 
neu von ihm abhängigen Prokuratoren ins Leben. Man mußte fort- 
während über viele Streitfragen entscheiden, die Gesetze durch neue 
Punkte ergänzen, sie zuweilen auch neu kodifizieren; der sich immer 
weiter entwickelnde Handel forderte hauptsächlich eine beständige 
Eevision der Tarife, d. h. der Verzeichnisse der mit Zoll belasteten 
Produkte. Solche Änderungen und Erläuterungen der Gesetze ge- 
schahen durch kaiserliche rescripta, welche auch den Hauptinhalt der 
IV. Abteilung im 39. Buche der Digesta (de publicanis et vectigal ibus) 
bilden. 

Diese Reskripte bezogen sich nicht auf die Zölle im allgemeinen, 
sondern auf jeden einzelnen vö^og TsXavixög. Eines der vielen im an- 
geführten titulus exzerpierten rescripta bezieht sich, meiner Ansicht nach, 
auf das vectigal maris Hiibri. Ich meine die berühmte Warenaufzählung 
Dig. 39, 4, 16, 7. Dirksen (Abh. der Berl. Ak. 1843, 107f.) hat es außer 
Zweifel gesetzt, daß diese Aufzählung nur einen Teil des vorangehenden 
Reskriptes von Marcus und Commodus bildet, ganz wie der Tarif aus 
Oxyrhynchus nur ein Teil des vöpog tsXaviy.og ist. 1 ) Das Reskript ist 
natürlich verkürzt, ist aber sonst vollständig durchsichtig. Es lautet: 
divi quoque Marcus et Commodus rescripscrunt non imputari publicano 
quod non instruxit transgredientem : sed illud custodiendum ne decipiat 
profiteri volentes. Species pertinentes ad vectigal (folgt die Aufzählung), 
Si propter necessitatem , fahren die Kaiser fort, adversae tempestatis ex- 
positum onus fuerit non debere Jiac commisso vindicari divi fratres re- 
scripserunt. 

Es handelt sich also um die commissa, wie in unserem Fragmente 
von Oxyrhynchus. Der Kaufmann soll deklarieren. Man mußte aber 
klarmachen was er eigentlich zu deklarieren hatte, was also, falls es 
nicht deklariert wäre, unter commissum fiele. Zu diesem Zwecke 
folgte die Aufzählung. Weiter, da in dein vöpog der Punkt über die 
Ausladung der Waren nicht genügend aufgeklärt war, wird betont, daß 



1) Ebenso bilden die Tarife von Palmyra und Zarai Teile der betreffenden 
Uesetze. Der Tarif von Palmyra ist nur eine auf Grund längerer Praxis vor- 
genommene Neuredaktion eines großen Stückes des alten Gesetzes (nalaibg voaog]. 



M. Rostowzew: Zur Geschichte d. Ost- u. Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 313 

zeitweilige Ausladung ohne Zollentrichtung zur Konfiskation der Waren 
nicht führe. Es ist also klar, daß die Zollentrichtung für gewöhnlich 
auf Grund der professio einer Schiffsladung erfolgte. 

Demnach bezieht sich unser Reskript auf einen im Seehafen ent- 
richteten Zoll. Beim näheren Zusehen wird es uns sofort klar, daß 
alle die aufgezählten Waren aus Indien, Arabien, Südafrika, dem Persi- 
schen Meerbusen kamen. Die Aufzählung wird kaum vollständig sein 
aber wir haben keinen Grund, sie durch andere nicht südliche und 
östliche Waren zu ergänzen. 

Deshalb glaube ich, daß das ausgeschriebene Reskript ebenso wie 
unser Fragment aus Oxyrhynchus sich auf das vectigal maris Hubri be- 
zog. Der Epitomator, welcher das Reskript ausschrieb, fügte auch 
wegen der seltsamen Natur der aufgezählten Waren die Aufzählung 
derselben hinzu, obwohl sie mit seinem Hauptzwecke nichts zu 
tun hatte. 

Sind diese Bemerkungen und Zusammenstellungen richtig, so ge- 
winnen wir eine schöne Reihe Nachrichten, welche für die Zoll- und 
Handelsgeschichte nicht ohne Wichtigkeit ist. 



Die Monopole und die apcofiartx?]. 

Die vielen Monopole, welche die römischen Kaiser von den Ptole- 
mäern geerbt haben, sind recht verschiedener Natur. Wir sind noch 
nicht imstande, so lange wir nicht alle Monopole kennen, eine definitive 
Einteilung derselben zu geben. Einige Hauptgruppen lassen sich aber 
schon jetzt ausscheiden. Die von den Pharaonen geerbte Oberherr- 
lichkeit der Könige über das ganze Land nutzten' die Ptolemäer in 
verschiedener Weise aus. Die Oberherrlichkeit über den Grund und 
Boden führte zu der Entwicklung des eigenartigen ägyptischen Kolonats, 
der (iaöilixol yecoQyoi, worüber aber an anderer Stelle ausführlicher zu 
handeln ist. Eine Abzweigung dieser Oberherrlichkeit ist das 01- 
monopol, welches durch das ausschließliche Vorkaufsrecht des Staates 
und den Zwangsverbrauch im Interesse der Staatskasse ergänzt wurde. 
Derselben Art ist auch das Lein-, Hanf- usw. -monopol, welches zwischen 
dem Staate und den Tempeln geteilt wurde, und einer näheren Unter- 
suchung bedarf. 

Anderer Art war das Bergwerksmonopol, welches die Ptolemäer 
auch geübt zu haben scheinen. Hier tritt der Staat als der größte 
Kapitalist auf und schafft einen neuen Industriezweig, welcher ohne 
sein Eingreifen wohl noch längere Zeit bracbgelegen hätte. Zur För- 
derung des Bergwerksbetriebs gebraucht der Staat sein Recht, die Be- 



314 I- Aufsätze 

völkerung, auch zwangsweise, an den Betrieb zu binden. Auch hier 
aber, wie bei dem Kolonat, entstand unter den Ptolemäern eine selt- 
same Mischung von Hörigkeit und Pacht, welche Hellenisches mit 
Ägyptischem oder Ostasiatischem zu verbinden trachtete. 

Im Ol- und Leinmonpol tritt der Staat nicht nur als Produzent 
der Rohprodukte, sondern auch als Fabrikant und Verkäufer auf. Ihm 
und den Tempeln als Großkapitalisten, war es am bequemsten, die 
Fabrikation auf großem Fuße und in bester Weise zu organisieren. 
Als Fabrikant tritt der Staat auch in anderen Monopolen auf. Eines 
der bekanntesten ist das Monopol der Salben usw., die sog. ScQCJ^aTixrj. 
Zur Monopolisierung dieses Fabrikationszweiges führte den Staat wohl 
das ihm gehörende Olmonopol: Ol ist das wichtigste Ingrediens jeder 
Salbe. Zur Schaffung dieses Monopols gehörte die Monopolisierimg 
der importierten Gewürze, welche der Süd- und Osthandel lieferte. Es 
kann wohl keine Rede davon sein, daß der Staat die Würzen selbst 
einführte und die Salben selbst ausgeführt hat, d. h. auch nach außen 
als Kaufmann auftrat. Dies überließ er wohl der Privatinitiative. Es 
scheint aber, daß alle eingeführten Artikel, wenn sie nicht als reiner 
Transitartikel nach dem Mittelmeergebiete gingen, notwendigerweise in 
die staatlichen Fabriken gelangten, weil nur der Staat das Recht hatte 
die Salben und ähnl. zu verkaufen. Dies schloß natürlich keineswegs 
auch Fabrikation in Privatfabriken aus; dieselbe aber, wie auch beim 
Olmonopol, konnte selbstverständlich nur mit staatlicher Erlaubnis und 
unter staatlicher Kontrolle gegründet und betrieben werden. 

Wenn man sich die Sache so, wie oben angegeben ist, vorstellt 
werden uns alle unsere Nachrichten über die aQcouatixrj klar. Die 
Hauptsache dabei ist das Verkaufsmonopol, welches uns für die ptole- 
mäische Zeit die Tebtynispapyri, für die Kaiserzeit der Papyrus Fay. 93 
bezeugen. Dasselbe Verkaufsmonopol wird durch die Stempel mit äga- 
{lUTixrjg (Wilcken, Arch. III, 192) bezeugt. Der Stempel besagte, daß 
die in den mit dem Stempel versehenen Krügen verpackte Ware die 
kaiserliche Monopolware war, daß also jeder das Produkt, ohne Angst 
verhaftet zu werden, kaufen konnte. Wo das Produkt verfertigt wurde, 
wird dadurch nicht gesagt; das Wahrscheinlichste ist, daß es in Kaiser- 
fabriken geschah, aber Privatbetrieb ist wie bei dem russischen Brannt- 
Aveinmonopol keineswegs ausgeschlossen. Das Verkaufsmonopol wurde 
verpachtet, das besagen uns sowohl die Papyri, wie die Stempel; dga- 
{uxtixri setzt tovr] voraus. Daß in dem Oxyrhynchustarif auch aromata l ) 



1) Diese Aufführung mit der Angabe des Zollsatzes wird uns, wenn wir 
sichere Nachrichten über Verkaufspreise derselben bekommen, die Höhe des Zolles 



M. Rostowzew: Zur Geschichte d. Ost- u. Südhandels im ptol.-röm. Ägypten 315 

aufgezählt werden, ist ganz in der Ordnung. Das vectigäl bezahlte das 
Rohprodukt, welches die Kauf leute sowohl an kaiserliche wie an Privat- 
fabriken im In- und Auslande lieferten. 1 ) 

Mischor (Krim). M. Rostowzew. 



bestimmen lassen. Mir ist bis jetzt die Auffindung eines sicheren gleichzeitigen 
Preises nicht gelungen. 

1) Der Betrieb auf einer solchen Fabrik wird auf dem bekannten Bilde aus 
dem Vettierhause dargestellt. Der ganze Bilderzyklus weist nach Alexandrien 
Wein, Öl, Rosen, Aromata, Juwelierarbeit, Walker (yvcccpsig) bringen uns die 
Hauptzweige der — monopolisierten? — Betriebszweige Alexandriens vor die 
Augen. 



Lettere al signor professore Wilcken. 



XXXI. 

Roma, 27 Febbraio, '907. 
Pregiato Amico, 

Dunque (quod felix faustunique sit) l'egregio nostro amico berlinese, 
dottor Adolfo Schiff, ha preso il nobile impegno e dato il priino bei 
saggio di un util opera: rintracciare, descrivere, illustrare, insomma 
raccogliere e dare alla Scienza in modo degno di Lui e di Essa, le 
dipinte« Wandinschriften» e« Wandzeichnungen» dell'Alessandria cimiteriale, 
dell'Alessandria sotterranea, giacche oramai sopra suolo «etiam periere 
ruiiiae». Io saluto come posso questa interessante primizia e l'annunzio 
che Ella ne ha dato teste (Archiv IV, 1, p. 245), traendo fuori dalle 
mie schede l'unica notizia letteraria che a noi sia giunta di «Wand- 
inschriften» dell' antica Alessandria: non cimiteriale o sotterranea, ma 
viva ancora ed in piedi all' aperto cielo. E in Polibio XV, 27: tö 
nXfifrog äyavccxxovv (contro Agatocle), ovy.it i xax l&iccv, ovds di' cctioq- 
qyjtcjv e7ioi elxo xovg koyovg' ak). ol fiev rag vvxxccg slg xdvxcc 
xöiiov eiteyQacpov, ol de xäg fjfic'Qccg övöxgecpouevoi xaxä [i-t'Qt] cpcc- 
V£Qüg ezecpegov i'jdr] xb ybiöog eig xovg TtQoeöxtöxag. 16, 21 : 6 Öe Tkr\- 
Tiöle^iog (rivale di Agatocle) 7tvvd-ccv6{i£vog xbv yiyvo\ievov ex itävxcov 
STtaivov vTtsQ avxov xul xäg ev xolg itöxoig eitLyv6eig^ exi, de xäg stil- 
yoacpäg, xal xä 8tä xav äxQoa\xäxcyv eig avxbv aÖö^ieva Ttuiyvia xaxä 
rrjv tcöIlv, eig xelog e%avvovxo. Similmente, in quanto a «Wandzeicli- 
niingcn», una sola notizia e giunta sino a noi d'improvvisata 6xiä 
parietaria, in Plin. XXXV, 89: «regnante Ptolemaeo Alexandriam vi 
tempestatis expulsus Apelles, subornato fraude aemulorum piano regio 
invitatus ad cenam venit, indignantique Ptolemaeo et vocatores suos 
ostendenti, ut diceret a quo eorum invitatus esset, adrepto carbone ex- 
stinebo e foculo imaginevn. in pariete delmiavit, adgnoscente voltum plani 
rege inchoatum protinus». 

Cosi poco e rimasto delle greche «Wand Inschriften» e «Wand- 
zeichnungen» dieci volte secolari di una cittä come Alessandria! 

Suo 
Giacomo Lumbroso. 



Giacomo Lurabroso: Lettere al signor professore Wilcken 317 

XXXII. 

Roma, 2 Marzo, '907. 
Pregiato amico, 

Com' Ella sa, in un Papiro del 217 av. Cr., preso recentemente ad 
esame ed illustrato con molta cura da Teodoro Reinach nei «Melanges 
Nicole» (1905, p. 451), e fatta menzione di un vccxöaog di Sinagoga 
esistente in una modesta borgata dell' Egitto greco. «L'expression va- 
xÖQog», scrive il Reinach, «est ä remarquer . . . Elle traduit par im 
equivalent grec inedit le hazzan hebreu, jusqu'ä present, ce semble, 
designe dans les textes par le mot v7trjQexy,g (Evang. Luc. 4, 20; Inser. 
juive ap. Garrucci Diss. arch. II, 166, no. 22). Chose curieuse, le mot 
veojxöoog, emprunte ä la religion payenne, est aujourd'hui encore em- 
ploye couramment en Grece pour designer non seulement le gardien 
ou sacristain d'une eglise orthodoxe, mais encore celui d'une synagogue 
juive. Le president de la communaute israelite d'une grande ville 
grecque, ä qui je demandais recemment sous quel nom il designait le 
hazzan du temple, me repondit sans hesitation: veaxÖQog». 

II commento e felice, oltreche ferma ed alletta come tutto ciö che 
ha la freschezza e la grazia della novita: ma non credo che sia felice 
egualmente lä ove il Reinach inclina a sospettare che nella fräse di 
Guiseppe Flavio TiaQsk&GJV yovv 6 TJo^Trrytog elg xbv vaöv, xad-äoai xb 
ieobv xolg vecoxöooig 7iqogsxcc&,ev (Bell. Jud. I, § 153, Niese), si tratti 
di una espressione «empruntee probablement ä un historien pai'en», e 
sembra quindi voler escludere questo esempio dalla parlata giudaico — 
ellenistica propriamente detta. Noto infatti che Filone aveva giä scritto 
nel «De praemiis sacerdotum» (II, p. 236, Mangey): xoöavxag jtQoöödav 
cccpoQuäg iu.QL6&iL£vog 6 vorlog xolg leoevatv ovöe xgjv ev xfj devxeoa 
xä\ei xcixcoÄiyäorjöev. Elol de vecoxöooi. Tovxcov ol (iev ecc, e nel 
«De Mose» (II, p. 161, M.): ov \jliu xä%ig xCbv ieoaiievcov, alX olg (ihv 
E7Cix£TQcaixcu xä neal xäg ev%äg xal ftvöiag xal xäg akkag leoovoylaQ, 
k%ql xäv ccövxcov lovglv oig de xovxav [iev ovdev STCLfislsia de xal 
cpoovoä xal [ted-' yfieoav xal vvxxcoq xov xe leoov xal xäv ev avxoi, 
ovg veaxöoovg evtot xakovöiv: dove Yeviot par bene che non possa 
alludere se non a Griudei. 

Hazzan ebraico (cf. The Jewish Encyclopedia s. v.) e vecoxöoog 
greco (cf. Drumann, Inschr. v. Rosetta p. 227) erano termini abbastanza 
elastici, perche veaxöoog diventato equivalente greco di hazzan del 
Tempio, lo diventasse altresi di hazzan d'una semplice sinagoga. 

Cordialmente Suo 

(riacoiHo Lumbroso. 

P. S. Anche YvzrjQe'xtjg e stato, io credo, tolto a prestito dal fra- 

Aj-ohiv f. Papyrusforschung IV. 3/4. 21 



318 I- Aufsätze 

sario delle sagrestie pagane (Diod. I, 73: rvjg %äQag aitä<5r\g . . . rrjv fisv 
7tQ(br7]v e^el (ieqCÖcc to <5v6rv\\ia rcbv ieqecov ... ex öl rovrcov rav tiqoö- 
ööcov rag te %-völag aitaöug rag xar' Aiyvitrov övvrtlovöi, xal rovg 
vjZTjQErag TQE<pov6t xai ralg tdCaig %QEiaig %oQr]yov6iv). 



XXXIII. 

Roma, 4 Marzo '907. 
Pregiato Amico, 
Non si sa davvero quäle scegliere (tanto sono buone entrambi e 
fondate) fra le due spiegazioni proposte pel titolo di yysncov a{icpor£Qtov 
che e dato al Prefetto d'Egitto in im Papiro di Ossirinco (I, no. 39, 
del 52): dico quella del Grenfell e dell' Hunt i quali rawisano nell' 
äuyoxEQMv il Bas so e l'Alto Egitto, e quella del mio signor Wilcken 
il quäle vi ravvisa (Ostraka, I, p. 426) V Egitto ed Alessandria . . . 
Ed ecco, per di piü ; che cresce la scelta e l'imbarazzo, per un passo 
filoniano che suggerisce una terza spiegazione, disgraziatamente non 
priva, neppur essa, di fondamento. Tra i varii modi coi quali Filone 
nell' invettiva contro Flacco designa il Prefetto romano dell' Egitto (6 tö 
{isyiörov KuiöttQog tav xrrj^drcov Ai'yvTtrov inirganslg II, 540 Mangey, 
6 rfig 'Als^avÖQEtag rjyE^iav^ 6 rf[g %d)Qag ETtCrQOJtog Aiyvnrov II, 517, 
541), ve n' ha uno col quäle sembra sfoderare e magnificare l'esatto 
intero titolo che gli era conferito: gli e quando ci dipinge Flacco ca- 
duto in disgrazia, esigliato in una povera isola dell' Egeo, sprofondato 
in quel massimo dolore del «ricordarsi dei tempi felici nella miseria», 
e lo fa prorompere in desolati lamenti e mettere a confronto il suo 
viaggio umiliante di condannato col superbo e splendido suo viaggio 
d'altra volta Ka& ov y.aiQov £XE%£iQOx6vriro rfjg Alyvirrov xai rrjg 
oaoQov Atßvrig ETtvrgoTtog (II, 539). Dualitä questa che non e senza 
precedenti nel linguaggio amministrativo dell' Egitto preromano: tro- 
vandosi Cleomene (che fu quasi un vicere dell' Egitto sotto Alessandro) 
preposto «vectigalibus Africae Aegyptique» (Curt. IV, 8, 4), e poscia 
Tolemeo nominato «satrapes Aegypti et Africae gentium quae in ditione 
erant» (X, 10, 1); ed e noto che i Romani, succeduti ai Lagidi, xql- 
vavxtg Ti)v Alyvnxov ev roig avrolg ÖQOig di£cpvla£,av (Strab. 17, 791). 
Conclusione: Non liquet. 

Suo 

(liacomo Lmnbroso. 



(iiacomo Lumbroso: Lettere al signor professore Wilcken 319 

XXXIV. 

Roma, 7 Marzo '907. 
Pregiato Amico, 

Novitä curiosa ed istruttiva nel campo nostro e questa iscrizione 
sepolcrale teste rinvenuta a Colonia (Bonner Jahrbücher, 1906, p. 371): 

MEMORIAE 
RVPtl • NA-fQINE • GRECO 
MYLASEI • CHORÄLE 
QVI • VIXIT • ANNOS 
XVI • DiONYSIVS 
ASCLEPIADES • NATI 
ONE • ALEXANDRI 
NVS • PARENS • l~EM 
ATHENEVS • BENEM[e] 
RENTI — DE • SV[o] 
Le notizie che avevamo fin qui di alessandrini [iovöixol prodottisi 
all' Estero nell'etä romana, si ferinavano, per l'occidente, all' Italia, se 
non erro (Tac. Ann. 14, 60: «Eucaerus, natione Alexandrinus, canere 
tibiis doctus»; Capitolin. Verus 8: «Adduxerat secum et fidicinas et 
tibicines . . . quoruni Syria et Alexandria pascitur voluptate»). Ora 
nell' iscrizione di Colonia abbiamo un documento di penetrazione artistico- 
mnsicale, asiatica ed alessandrina, anche piü oltre, fino nei paesi renani 

Suo 
driacomo Lumbroso. 



XXXV. 



Roma, 12 Marzo '907. 



Pregiato Amico, 
Eroda I, 23: Öex el<3i ^i]ve$ che Mandri e in viaggio e non iscrive 
un rigo alla moglie. Petrie Pap. III, no. XXXVI verso: dsx slöl ^lijvsg 
che il tal dei tali langue in prigione e si dispera. Documenti nuovi, 
non nuovo il modo di dire. Del dexa, dell' d'xoöi, del xql&xovtu, del 
%£vxrpiovxa, dell' ixaröv e via dicendo, usati indeterminatamente per 
dire molti e troppi, non mancavano esempi nella vecchia letteratura 
(Athen. 15, 671 f; lulian. epist. 22, oratt. ed. Teubner I, p. 106; Lucian. 
Dial. Mort. 13, 3; Theophr. Charact. 2; Dio Cass. 76, 1; 78, 8). Ed io 
dai due Papiri e dai miei appunti prendo solo occasione a notare che 
nientre i dizionarii delle lingue moderne hanno cura di registrare ed 
illustrare queste maniere, i dizionarii della lingua greca, almeno per 

21* 



320 



I. Aufsätze 



quel che mi Consta (Thesaurus, Passow, s. v. dsxa), non se ne curano 
affatto. Eppure piace e giova poter in grazia di sirnili testi sorprendere 
gli Antichi nel loro natural conversare quotidiano, e scoprirlo identico, 
qui e lä, con quello dei Moderni (Paul de Kock, Contes en vers et 
Chansons, 1836, p. 274: «C'est toi, Laure, que je revois, Combien la 
recontre m'enchante; Yoilä bientöt dix mois, niechante, Que nous avons 
rompu, je crois». Hector Berlioz, Lettres, 23 dec. 1833: «Henriette 
pretend que c'est affreux d'avoir toujours aupres de soi une femme qui 
se plaint, et que depuis dix mois, au nioins, je n'entends sortir de sa 

bouche que des plaintes»). 

Aff m0 

<Tiaconio Lumbroso. 



XXXVI. 



Roma, 17 Marzo '907. 



Pregiato amico, 

«Dichtung und Wahrheit». Le invio trascritte, a fronte l'una dell' 

altra, un' antica descrizione poetica ed una moderna relazione archeo- 

logica: in altri termini, l'unico testo antico che possediamo su i niarmi 

ed i materiali decorativi della reggia alessandrina e l'unico testo mo- 

demo ch'io conosca su i franmienti preziosi che si rinvengono precisa- 

mente in quella parte della riviera alessandrina su cui stendevasi quella 

reggia: 

0. Schneider, Über Anschwemmung 

von antikem Arbeitsmaterial an 
der Alexandriner Küste (Dresden, 
1887, 52 pp.): 
„. . . östlich von den heutigen Fes- 
tungsmauern, weit nach Ramie 
(Palästen an der Küste der Lochias, 
des Bruchion; während die übrige 
Alexandrinische Küste gleicher 
Findlinge völlig entbehrt), finden 
sich an der schmalen, sanft ge- 
neigten Strandlehne, in den quarzi- 
gen Küstensand und den ange- 
schwemmten Seetang eingesät, 
neben kleineren Fragmenten der 
edlen Gesteine und des berühmten 
„orientalischen Alabasters", noch 



Lucan. Pharsal. X, 111 sqq.: 

«. . . Nee summis crustata domus, 

sectisque nitebat 
Marmoribus: stabatque sibi non 

segnis Achates, 
Pupureusque lapis, totaque effusus 

in aula 
Calcabatur Onyx: Hebenus Mareo- 

tica vastos 
Non operit postes, sed stat pro 

robore vili 
Auxilium, non forma domus; ebur 

atria vestit. 



Giacomo Lumbroso : Lettere al signor professore Wilcken 321 

Et suffixa manu foribus testudinis Mengen von kostbaren Mineralien, 

Indae Smaragde, Sappbire, Türkise, Lasur- 

Terga sedent, crebro maculas dis- steine, Granaten, Dicbroit, Onyxe, 

tincta Smaragdo. Cbalcedone u. a. nebst edler Ko- 

Fulget gemma toris, et Iaspide ralle . . . Nirgends sicherlich auf 

fulva supellex." der gesamten Erde schmückt die 

brandende Welle ihre Flutmarke 

mit so herrlichem Edelgestein wie 

an jenem Gestade!" 

Descrizione poetica e relazione archeologica guadagnano, io credo, 

ad essere ravvicinate, diventando l'una buon documento storico e l'altra 

buon commento letterario. 

Affettuosamente Suo 

(iiacomo Lumbroso. 



XXXVII. 



Roma, 27 Marzo '907. 



Pregiato amico! 

Vengo a conoscere qui in Roma, questa pubblicazione fresca fresca 
ed assai notevole: Ihn Giibayr (Ihn Giobeir), Viaggio in Ispagna, Sicilia, 
Siria e Palestina, Mesopoiamia, Arabia, Egitto, eompiuto nel secolo XII 
Prima traduzione, fatta sali' originale arabo da Celestino Schiaparelli. 
Roma, 1906. Ecco quel che dice questo celebre scrittore musulmano 
delle cose antiche di Alessandria da lui visitata tra il 28 Marzo ed il 
3 Aprile dell'anno 1183: 

«La prima cosa da osservare in questa cittä e la bellezza della 
sua struttura e l'estensione dei suoi edifizi, tanto che noi non ne ab- 
biamo mai vista alcuna che avesse le vie piü larghe di questa, ne edifizi 
piü elevati, piü antichi e piü superbi. I suoi mercati sono bellissimi. 
Una delle maraviglie della sua costruzione consiste in ciö, che la parte 
sotterranea e come quella sopra suolo, ed e piü antica e piü solida: 
perocche l'acqua del Nilo attraversa sotto terra tutte le sue case e le 
sue vie; i pozzi sono in comunicazione fra di loro e gli uni versano 
l'acqua negli altri. Osservammo inoltre in essa molte colonne e lastre 
di marmo che pel numero, per le dimensioni e per la bellezza, l'im- 
maginazione non se le puö figurare. Difatti tu incontri in alcune vie 
delle colonne dalla cui altezza lo spazio resta soffocato: non si sa che 
cosa significhino ne lo scopo per cui furono innalzate. Ci fu detto 
che anticamente sorreggevano edifizi destinati ad uso dei filosofi e dei 



322 I. Aufsätze 

grandi di quel tenipo — Dio lo sa meglio di noi, — e pare che ser- 
vissero a fare delle osservazioni astronomiche. 

«Fra le cose piü maravigliose da noi vedute in questa cittä e il 
faro che Dio gloriose- e possente eresse per mano degli operai a cui 
fu iinposto tale lavoro, affinche serva die esernpio a coloro che osser- 
vano attentamente (Cor. XV, 75), e di direzione ai naviganti i quali, 
senza di esso, mal saprebbero dirigersi verso la costa di Alessaudria. 
Esso si scorge da piü di settanta miglia lontano. La sua costruzione 
rimonta all' etä piü remota ed e da ogni lato di una soliditä straordi- 
naria. Slanciasi verso il cielo con cui rivaleggia in altezza; qualunque 
descrizione e al di sotto della realtä. L'occhio s'affatica ad arrivare 
alla sua eima, la parola e insufficiente ad esprimere la vastitä dello 
spettacolo che esso presenta. Noi misuraumio uno dei suoi quattro 
lati e lo trovammo di piü di cinquanta braccia. Si dice che in altezza 
si contino piü di centocinquanta tese. II suo interno poi e cosa che 
sbalordisce lo sguardo, si per ampiezza di scale e d'ingressi e si per 
numero di stanze, tanto che colui che dentro lo gira e ne percorre gli 
anditi talora si smarrisce. Insomma non e possibile descriverlo in 
modo da formasene un' idea. Dio faccia che non venga meno in esso 
la predieazione dell'isläm ed a questo lo conservi. — Sulla sua som- 
mitä e posta una moschea celebre per le benedizioni che vi acquista 
chi dentro vi prega. Noi vi salimmo il giovedi 5 di dü-1-higgah e 
pregammo nella santa moschea, ed osservamnio nella sua costruzione 
tal maraviglia, che nessuno puö descrivere adegaatamente». 

Com' e naturale, piü cresce il numero delle relazioni di Visitatori 
(cristiani giudei o musulmani) di Alessandria, nel medio evo, e meglio e. 
Infatti, ora l'etä piü antica da maggior valore alle precedenti sulle 
susseguenti; ora tra le analogie e le somiglianze, pure serpeggiano di- 
versitä nel descrivere le stesse cose; ora, inline, questo o quel relatore 
ci somministra una notizia che invano si chercherebbe altrove: corae 
questa per esernpio in Masudi (See. X°), Les Prairies d'or, tr. fr. 1863, 
t. II p. 436: «II y avait dans les parages voisins d'Alexandrie une 
pecherie pour les fragments de pierres precieuses qu'on retirait de la 
mer et dont on faisait des chatons de bague; on y trouvait toutes 
sortes de pierres fines comme le lierken, Vadrdk et Yesbadedjechm . . . 
De toutes les pierreries qu'on peche aux alentours du phare, Celles 
qu'on retire le plus souvent sont de l'espece dite esbadedjechm». 

Corclialmente Suo 

Giacoiuo Luinbroso. 



Giacomo Lurubroso: Lettere al signor professore Wilcken 323 

XXXVIII. 

Roma, 13 Aprile '907. 
Mio pregiato amico, 

Un' altra pubblicazione recentissima (me rie parla col calore che 
puö inspirare l'odierno straordinario aurnento greco-orientale di fonti 
storiche, e ine la da a leggere e rileggere agiatamente il inio caro col- 
lega ed amico prof. Gruidi), un'altra pubblicazione recentissima e il 
Fascicolo della «Patrologia orientalis» Didot (IV, 1) contenente «Les 
Homiliae cathedrales de Severe patriarche d'Antioche (512 — 518), tra- 
duetion syriaque inedite de Jacques d'Edesse, publiees et traduites eu 
francais par Rubens Duval» (1906). L'«ira Dei» che minaccia di col- 
pire Antiochia «propter habitantium malitiam», e l'«ira Dei» che ha 
giä colpito e continua a colpire la non lontana Alessandria, costituiscono 
il Leitmotiv della Homilia LIII («Sur la correction, c'est-ä-dire la ca- 
lamite qui, rapporte-t-on, fut envoyee par Dieu ä Alexandrie») e della 
Homilia LIV («A ceux qui, apres la priere, vont au theätre. Il est 
contraire ä la Loi de voir ces spectacles. Nous devons prevenir par 
les oauvres de la penitence la necessite du courroux qui a ete etabli»). 
Noto la predica davvero nobile e forte contro la smodata passione 
degli Antiocheni per l'ippodromo ed il teatro, che dei resto meriterebbe 
di essere studiata in confronto colle analoghe prediche pagane, per 
esempio di Apollonio da Tiana (Philostr. V, 26) e di Dione Crisostomo 
(Or. XXXII, 673 R.), ma chiamo soprattutto l'attenzion Sua sul racconto 
della «calamitä» alessandrina, tanto e strano e tanto e nuovo, almeno 
a mia notizia, ed e in sostanza ed in breve il seguente: 

(I) «Qu'il ait ete perniis aux demons barbares de s'armer ainsi en 
masse contre tout le peuple d'une ville ou d'une region, c'est une ter- 
rible nouvelle dont nous n'avions pas encore entendu parier . . . Que 
des hommes delirent, le jettent ä terre, arrachent et dechirent leur 
chair sans le sentir et deviennent enrages par l'operation de ces de- 
mons qui les oppriment, cela merite que nous l'ecrivions. Mais qu'ils 
s'imaginent qu'ils brülent et qu'ils rendent eteints des charbons ardents, 
des xccQßcovia, c'est un fait en dehors de la rage demoniaque et en 
dehors de l'ordre naturel ... Le seigneur fait sortir d'une maniere 
prodigieuse des charbons ardents des corps humains des demoniaques 
qui sont tortures de cette maniere, ahn de faire savoir manifestement 
qu'avec le feu final (Grehenne) est apparente et de meme genre le feu 
qui torture ceux-ci . . . On a entendu dire que ceux qui souffrent de 
cette maladie etrange belent comme des brebis et des chevres, aboient 
comme des chiens, produisent par leur bouche d'autres cris d'animaux: 



324 1. Aufsätze 

juste correction de notre sottise . . . Cette colere de Dieu ne s'est pas 
encore eloignee de la ville d'Alexandrie, dont eile continue de devorer 
les gens sains, croissant et se propageant (II) au point que les habi- 
tants ferment non seulement les theätres, mais aussi les cabarets, les 
maisons des marchands de vin, les boutiques de viandes crues et cuites 
et de comestibles de toute sorte offrant quelque agrement, et dans 
leur deuil ne se nourrissent que de pain et de legumes secs; ils ne 
fönt rien autre que de supplier Dieu tous les jours par d'ardentes 
prieres» (Hom. LIII, p. 29 segg., ed. Hom. LIV, p. 60). 

Della «calamitä» in se, non so che dire, e vorrei bene che altri 
dicesse qualche cosa. In quanto al «lutto» della popolazione, osservo 
che corrisponde appuntino ai lutti pubblici dell' epoca classica e pagana 
(cf. Diod. I, 72; Dio Cass. LIX, 10, 8; Suet. Calig. 24). 

Dedit™ Suo 

Giacomo Lumbroso. 



XXXIX. 



Roma, 19 Maggio '907. 
Pregiato amico, 
Quando questo o quel tardo cronografo bizantino, o per citare il 
piü copioso, quando Tzetzes, parlando di Cleopatra, si lascia andare ad 
esaltarne oltre misura la bellezza (navsv^ioQcpoxdxrj cog xccklsi ■xüvxag 
ftelysiv xe xal (pv6tv xav d-rjQtav: Chil. 8, 995), a confonder nomi nell' 
attribuirle una xofi^axixij xiyyx\ non sua (tg5 scpsöia lccxqgj xa Uoqccvg) 

XQ03^£V7] ll£T£QXy r< * XCilXvVOVXCi [lOQCpäg Tag TG)V 7tQ06C)7lG)V: Alleg. 

Iliad.: cf. Usener in Rhein. Mus. 1873, p. 412), a confonder tempi nell' 
attribuirle grandiose opere non sue (ixsCvrj xa Zl&^Mp&vsL xa öocpa 
liriiavixß) KviÖlg) xeQöcböaöd-ca xi]v d-ukuööav (i£%()i> xsxQaöxadCov: Alleg.), 
io non credo che meriti davvero la severitä dei critici, i quali ne rile- 
vano con tanto scalpore gli «errores gravissimos», la «summam levi- 
tatem malamque fidem» (Scheele, de Sorano ephesio, 1884, p. 9segg.; 
Härder, de Io. Tzetzae historiar. fontibus, 1886, p. 49). Credo piuttosto 
che essi, i critici, commettono senza awedersene un errore solenne, 
scambiando con delitti di lesa Storia gli echi innocenti di una Leg- 
genda, che attraverso il mondo greco-orientale si propagö da Alessandria 
a Bisanzio: leggenda giä bell' e formata nel secolo settimo («Chronique 
de Jean, eveque de Nikiou, trad. Zotenberg», in Notices et extr. des 
mss. XXIV, 1, p. 407: «Cleopatre etait une femme eminente par ses 
qualites personn elles et par ses actes empreints de virilite et de force; 
aucun des rois ses predecesseurs n'avait accompli de si grandes 



Giacorno Lumbroso: Lettere al signor professore Wilcken 325 

choses* ecc. ecc), anzi giä bell' e formata nel secolo quarto (Amm. 28, 
4, 9: «. . . ita extollunt, ut Samiramini Parthi vel Cleopatram Aegyptus»; 
22, 16, 9: «haec regina heptastadium sicut vix credenda celeritate ita 
magnitudiue mira construxit* etc.). E dal settinio e dal quarto secolo, 
risalendo e indagando, si puö scorgere che mentre il mondo latino 
andö presto dimenticando nella storia di Cleopatra il lato eroico della 
suo lotta contro Roma e della sua fine (Plut. Ant. 86: Kcüöuq Öl . . . 
sd-av^iaös ri]v evysvstav ccvrijg: Horat. Carm. I, 37 «non humilis mulier»), 
e in lei non vide piü se non «meretricio» (Plin. 9, 119), «lascivia» 
(Senec. Suas. I, 8; Juveaal. Sat. II, 108), «lussuria» (Dante Inf. 5, 52), 
«priapisnio » (Epistolae Antonii, Francof. 1606), il mondo greco-orientale, 
nel quäle fu l'ultima a tener alta la bandiera di Alessandro Magno, 
continuö mai sempre ad inorgoglirsi di quella donna VTtsQßalojxsvrj 
övvd^LSi xal XayL,7iQ6xi]Xi Ttdvxag TCkyjv 'AqG&kov tovg xa% avrr]v ßaöi- 
Xsig (Plut., Ant. et Demetr. 1). 

> Aff mo 

Giacorno Lumbroso. 



XL. 



Roma, 30 Maggio '907. 



Pregiato amico, 

Degli alti intelletti fioriti ai nostri tempi e venerati per grandi 
opere, piace, non e vero?, conoscere anche i temi che gli hanno qualche 
volta attirati lungo la loro carriera di pensatori e di studiosi, e che 
essi stessi, potendo, avrebbero voluto prendere appassionatamente a 
trattare. Nella Correspondance (tomo IV, 1907, p. 73) del Taine, 
in lettera del 1878, noto il soggetto seguente che gli parve, dic'egli^ 
stupendo, ed al quäle, se fosse stato piü giovane e piü in salute, vo- 
lentieri si sarebbe dato per sette od otto anni: «Alexandrie vers l'an 200 
apres J.-C: saint Clement, Origene, toutes les sectes gnostiques environ- 
nantes de la Syrie et de l'Asie Mineure, la derniere efflorescence de la 
science et philosophie grecques, Ptolemee, Plotin, la mixture de l'Orient 
et de la Grece, une magnifique pourriture intellectuelle et morale dans 
une cuve cosmopolite de 800000 habitants; le vieux culte egyptien 
conserve en dessous et s'amalgamant du christianisme. Si j'avais eu 
la preparation necessaire ; c'est ce sujet qui m'eüt le plus attire». 

Quanto alla <'Cuve cosmopolite de 800000 habitants», conosce Lei 
la breve, ma sugosa, ma diligentissima dissertazione: «Zeitbilder aus 
Alexandrien nach dem Paedagoo-us des Clemens Alexandrinus» del 
Dr. Max Glaser (Amberg 1905)'? 

Cordialmente Suo 

Giacorno Lumbroso. 



326 I- Aufsätze 

XLL 

Viareggio, 30 Giugno '907. 
Pregiato Amico, 
Se per caso, leggendo il 3° volume (1906) dell'<'Histoire des La- 
gides» di M. Bouche-Leclercq, Ella ha notato, conmie ho notato io, 
con particolare interesse, la pagina 176, dove pone in rilievo, a pro- 
posito di vita di club, «le developpenient de ces reunions, au detriment 
de la vie de faniille, dans la Grece de la decadence», appoggiandosi 
alle testiiiioriiauze di Polibio (XX, 6, 6), di Filarco e di Posidonio 
(Athen. X, 442 c; XII, 527 e) sulla Beozia, su Bisanzio e sulla Siria, 
avrä caro, senza dubbio, che la importante nota si arricchisca possibil- 
niente, e che a quei tre si aggiimgano dati, che pur possediamo, con- 
cernenti per l'appunto l'Egitto greco studiato dallo storico francese. 
Infatti Filone, che ha spesso parole severe sui circoli alessandrini (per 
es. in Flacc. 17: &taöoi xaxä xi]v tcoIiv siöl TCoXväv&QGmoi, tov xa- 
tccq%£l xf\g xotvavtag ovöev vyilg, aXX' äxQaxog xal (ied"t], xal nagoiviai, 
xal i) xovxcov exyovog vßgi-g), aggiunge in un luogo (de vita contenipl. 5): 
xovxov xbv xQÖnov dia^cövxsg aoixot xal avsöxLOL dtaxekovGiv, £%&qoI 
yihv yovEav, xal yvvaixcov, xal xbxvcov. Ed anche piü in qua nei bassi 
tempi, Libanio alludendo a spiriti sediziosi in Roma ed Alessandria 
(I, p. 361, Morelli: a. TiokXä {ihv xax Alyvnxov, tcoXXcc ös ev 'IxaXta 
xo).[iäxai) — ed e nota l'innuenza dei circoli nelle sedizioni alessandrhie 
(Philo in Flacc 1: Dio Chrys. or. 32, 687 ß) — Libanio, dico, li attri- 
buisce al grau numero di coloro pei quali non esisteva vita di famiglia 
(yvvtf xs xal naidsg xal rj xax' oixov xaxaöxsvrf). 

Affez"?" 

(riocomo Lumbroso. 



XLII. 

Viareggio, 19 Luglio '907. 
Pregiato aniico, 
Piü sono hnprecise le notizie pervenuteci su quel che rendeva 
l'Egitto all'erario romano, e piü ci corre l'obbligo di essere precisi 
nell' adoperarle. Se Ella ridä, per esenipio, un' occhiata al Friedlaender, 
de tributis trium provinciarum imperii romani (Index lectionum, ßegi- 
monti 1880), ed al Sirnaika, Essai sur la province romaine d'Egypte 
(1892, p. 131), vedrä che di Velleio Patercolo II, 39 essi ricordano 
unicamente l'inciso: «Divus Augustus paene idem facta Aegypto stipen- 
diaria, quantum pater eius Galliis, in aerariura reditus contulit». Or 



Giacomo Lumbroso: Lettere al signor professore Wilcken 327 

bene, quattro righe piü su, c'e quest'altro: «C. Caesaris . . . ductu auspiciis- 
que infractae Galliae paene idem, quod totus terrarum orbis in aerarium 
■conferunt Stipendium» (ossia, se vido bene, quanto la totalitä delle 
«gentes ac nationes», fino allora, cioe fino alla novella conquista cesa- 
riana, diventate «provinciae», ed enunierate, in immediata precedenza, 
da Velleio II, 38: poiche in quel «totus terrarum orbis», di cui lo 
stipenclio complessivo corrisponde a quello delle Gallie, non si puö in- 
tanto comprendere l'Egitto, che di per se solo val quanto le Gallie nel 
bilancio attivo delT impero). Ora il 2° inciso traendo seco l'applicabilitä 
all'Egitto anche del 1°, ne segue che se, in vece ed al luogo delF 
annessione cesariana delle Gallie, Velleio avesse avuto a registrare 
un' annessione cesariana dell'Egitto, avrebbe potuto dire similmente: 
«C. Caesaris ductu auspiciisque infracta Aegyptus, paene idem, quod 
totus terrarum orbis in aerarium confert Stipendium». 

E un mero suono indistinto e confuso che ci arriva attraverso le 
due frasi di Velleio, ma non se ne deve perder nulla. 

Suo 
Giacomo Lumbroso. 



XLIIL 

Viareggio, 23. Luglio '907. 
Mio pregiato amico, 

Le addito timidissimamente (per trovarmi solo solo in questa diagnosi 
abbastanza grave) un caso, secondo me, patologico, in Ammiano XXII, 
16, 1: Tres provincias Aegyptus fertur habuisse temporibus priscis, 
Aegyptum ipsam et Thebaidem et Libyam, quibus duas adiecit posteritas, 
ab Aegypto Augustamnicam et Pentapolim a Libya sicciore disparatam. 
2. Igitur Thebais multas inter urbes, clariores aliis Hermopolim habet 
et Copton et Antinon . . ., Thebas nemo ignorat. 3. In Augustamnica 
Pelusium est oppidum nobile . . ., et Cassium . . ., et Ostracine et Rhino- 
corura. 4. In Pentapoli Libya Cyrene est posita ... et Ptolomais et 
Arsinoe eademque Teuchira et Darnis et Berenice ... 5. In sicciore 
vero Libya Paraetonion et Chaerecla et Neapolis inter municipia pauca 
et brevia. 6. Aegyptus ipscv, quae iam inde, uti Romano imperio 
iuncta est regitur a pruefeetis, exceptis minoribus multis, Athribi 
et Oxyryncho et Thmui et Memphi maximis urbibus nitet. 7. Alexandria 
enim vertex omnium est civitatum: etc. 

Quella parentesi quae iam inde, uti Romano imperio iuncta 
est regitur (lascio stare per ora il «regio regitur» dei manoscitti) a 



328 I- Aufsätze 

praefectis, a ine pare una morbosa escrescenza: 1° in quanto si ri- 
ferisce al solo Egitto inferiore, come se i Prefetti non fossero gover- 
natori di tutto l'Egitto, 2° in quanto costituisce un cenno inatteso di 
geografia politica, mentre l'intero periodo a cui appartiene, e di geo- 
grafia pura e semplice (provincie dell' Egitto e loro cittä principali). 
Data e concessa la morbositä dell' escrescenza, ci sarebbe, se vedo bene, 
un rimedio sicuro, quantunque violento: tagliarla qui (XXII ; 16, 6) 
dov' e morbosa, e portarla all' estreniitä del capitolo (XXII, 16, 24) 
dove diventerebbe naturale, e dove, oltre a ciö, tenendo conto, piü 
opportunamente che mai, del «regio regitur a praefectis» dei mano- 
scritti, si verrebbe ad avere latinamente, accanto al to \iiyiGxov KaiöHQog 
xcöv xri]{idr(ov Aiyvnxog di Filone (II, 540, 19 ed. Mangey), l'o \uv 
ovv jcsßcpd-elg £7tciQ%og xr\v tov ßaßiXtog syßt xd&v di Strabone (XVII, 
797): «Id autem notum est, ut annales veteres nionstrant, quod Aegyptus 
omnis sub amicis erat antea regibus: sed superatis apud Actium bello 
navali Antonio et Cleopatra, provinciae nomen accepit ab Octaviano 
Augusto possessa: quae iam inde, uti Romano imperio iuncta 
est, regio (iure, o regio loco) regitur a praefectis. Aridiorem Libyani 
supremo Apionis regis consecuti sumus arbitrio: Cyrenas cum residuis 
civitatibus Libyae Pentapoleos, Ptolemaei liberalitate suscepimus». 
Si quid novisti rectius istis Candidus imperti. 

Äff» 

(jiacoino Lumbroso. 



XLIV. 

Viareggio, 7 Agosto '907. 
Pregiato amico, 
Alle tanto note e tante volte citate testimonianze concernenti il 
cauto trattamento speciale che s'ebbe l'Egitto da Cesare Augusto (Tacit. 
bist. I, 11 «visum expedire, provinciam . . . domi retinere»; Dio Cass. 
LI, 17 ovSevl ßovlsvxy ey%eiQC6ca avxi]v exöl}ir]0£v), proporrei di ag- 
giungere una curiosa testimonianza non mai citata ch'io sappia, ed e 
che Cesare Augusto avrebbe offerto la Prefettura dell' Egitto (Iuliani 
epistola ad Themistium, nell'ed. Teubner, 1875, I, p. 343) ad un Greco, 
ad un Alessandrino suo «adsiduus comes»,* suo ixaiQog, cpCXog, öv^ißtax^g^ 
suo (piloöocpog intimissimo e fidatissimo (Senec. Dial. VI, 4; Plut. Ant. 80; 
Iuliani Caesares ed. cit. I, p. 419): "Agsiog, cog (paöl, didoߣvr]v avxa 
xr\v Ai'yvTCxov ETiixQonevöat 7taQrjxrjdaxo . . ., "Agscog, 6 xi]v £7Cltqo7Ci)v 
xrjg Alyviixov TUCQuix^ad^ievog^ scrive l'imperatore Giuliano in quell' 
Epistola, riferendosi, coli' cog cpccöC, a fonti per noi perdute. 



Giacomo Lumbroso: Lettere al signor professore Wilcken 329 

"yJQeiog, come si vede, avrebbe declinato il xqccxiöxov xalog: ma 
nella serie dei Prefetti d'Egitto, non sarebbe stato piü sorprendente di 
quel che sia sorprendente 'Hhödagog, q}]X(oq oriundo di Siria, che 
Adriano, avendolo assai caro, fece suo «magister epistularum» e poi 
proinosse ag trjv tilg Aiyvxxov rjya^ioviccv (Dio Cass. 69, 3; 71, 22; 
Kuhn, Yerf. des rörn. Reichs II p. 82; Cantarelli, Prefetti di Egitto p. 48). 

Suo 
Giacomo Lumbroso. 



XLV. 

Viareggio, 15 Agosto '907. 
Pregiato Arnico 
L'amuleto ajtb nctvxbg giyovg xQixatov rj xaxccQTcciOv, venuto orora 
in luce nel 2° volume dei Papiri di Tebtunis (N° 275), e quello di 
Eracleopoli aitb ituvxbg giyovg xal Ttvgaxov, rj xov [tiav xagä [iCav r) 
tatQccdCov, da Lei pubblicato nell' Archivio (I, 420 segg.), ricordano 
stupendamente i passi di Sparziano, in Caracalla 5: «Damnati sunt . . . 
et qui remedia quartanis tertianisque collo adnexa gestarunt», e di 
Ammiano XIX, 12, 14: «Siqui remedia quartanae . . . collo gestaret, . . . 
reus capitis interibat»; come il «collo gestare» d' entrambi i testi ri- 
corda stupendamente il cpBQatv nagi xbv tQ&%rjXov dei Papiro magico 
di Parigi. 

Cosi, tra tante altre benemerenze, la Papirologia ci mette proprio 
sott' occhi, ci fa toccare con mano, quei REMEDIA superstiziosi dei 
3° seclo! 

Suo 

Giacomo Lumbroso. 



Communio pro diviso und pro indiviso in den Papyri.*) 

Unter communio im allgemeinen verstellt die römische Rechts- 
sprache das Zustehen eines Vermögensrechtes an mehrere. 1 ) Im ge- 
meinen Recht sprach man dann von der communio pro diviso und pro 
indiviso 2 ) und verband mit der letztgenannten Bezeichnung den Begriff 
des sogenannten Miteigentums nach Bruchteilen oder des Miteigentums 
schlechthin, mit der ersteren die Sanktion eines besonderen Eigentums- 
rechtes an örtlich verschiedenen Teilen einer zusammenhängenden Sache 
und der sich hieraus ergebenden sachenrechtlichen Verbundenheit der 
Eigentümer. Der Nährboden dieses Phänomens war 3 ) das Liegenschafts- 
recht der deutschen Städte des Mittelalters, und zwar entstand da das 
sogenannte Geschoßeigentum, das heißt besonderes Eigentum an Stock- 
werken oder Kellern eines Hauses. — Die gegen dieses Rechtsgebilde 
hauptsächlich im Laufe des letzten Jahrhunderts vorgebrachten Bedenken 
gingen in negativer Beziehung dahin, daß das Eigentumsrecht als solches 
die Existenz einer selbständigen Sache zur objektiven Voraussetzung 
habe 4 ) und demnach ein Sachteil — und wäre er auch räumlich ge- 
sondert und als solcher erkennbar — zur Grundlage des Eigentums 
nicht genüge, und in positiver Hinsicht gründen sie sich auf den 
römisch-rechtlichen Satz superficies solo cedit 5 ), das heißt in diesem 
Falle, das über einem Grundstück erbaute Gebäude fällt ganz und gar 
dem Grundeigentümer zu. 

*) Freudigen Herzens spricht der Verfasser Herrn Prof. Dr. Pfaff in Prag,, 
seinem hochverehrten Lehrer, welcher diese Arbeit mit mannigfaltigen Anregungen 
bereichert hat, seinen innigen Dank aus. 

1) Communio an obligatorischen Rechten: D 17, 2 1. 31: incidimus in com- 
munionem, ut evenit in re duobus legata, vel se duobus simul emptaressit . . .; 
communio an dinglichen Rechten: D. 10, 3 1. 19 c. 2: Si per eundem locum via 
nobis debeatur et in eam impensa facta sit, durius ait Pomponius communi divi- 
dundo vel pro socio agi posse; qua enim communio iuris separatim intelligi potest? 
Vgl. auch Tacitus, Ann. 15, 43: communio parietum. 

2) Z. B. Rauda, Eigentum I, S. 226. 

3) Gierke, Deutsches Privatrecht II, S. 41, Stobbe-Lehmann, Handbuch des 
Deutschen Privatrechts, 2. Band, 1. Hälfte, S. 284, Anm. 4. 

4) z. B. Pagenstecher, Die Lehre vom Eigentum I, S. 12. 

5) Stobbe-Lehmann, a. a. 0. S. 286. 



Egon Weiß: Communio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 331 

Dein gegenüber ist die communio pro indiviso eine die Einheit 
der Sache in ihren objektiven Beziehungen sorgfältig wahrende Wert- 
teilung 1 ); denn die Teile sind lediglich gedacht, Rechnungsteile, existieren 
in der Außenwelt gar nicht und sie allein sind Gegenstand des Eigen- 
tums. Daraus ergibt sich, daß sie selbständig veräußert und belastet 
werden können, und daß über die Sache ohne Zustimmung aller Be- 
rechtigten in keiner Weise verfügt werden darf. 

Im Nachfolgenden sollen die Urkunden daraufhin untersucht werden 
ob und in welcher Ausgestaltung sie die communio pro diviso und pro 
indiviso kennen. 

I. Kapitel. 

Die communio pro diviso. 2 ) 

Schon als Rabel die Relativität des Eigentumserwerbes im griechisch- 
ägyptischen Rechte an der Hand der Entwähr ungsklauseln in den Ur- 



1) Steinlechner, Das W^sen der iuris communio etc. I, S. '28; 85, II, S. 248 
(daselbst die Literatur, auch die Dissentienten) ; Holder, Pand. I, 152. 

2) Inwieweit das ältere griechische Recht die communio pro diviso gekannt 
hat, ist eine wohl schwer zu lösende Frage, da hier Inschriften gleichwie lite- 
rarische Quellen ziemlich im Stich lassen. Insbesondere trifft das Recht von 
Gortyn IV Z. 31 f. nur die durch die Natur der Sache gerechtfertigte Bestimmung, 
daß ein im Nachlaß befindliches Haus den Söhnen zu gleichen Teilen zufallen 
soll, während die Töchter auf das übrige Vermögen verwiesen werden. Z. 31: 'E 
Se k cntod'dvsi, xig (d)x£yavg [ihv rdvg iv iiöli xxl., Z. 37 inl xotg vlccai h^nv. xcc o 
kIIk •AQbn.ecrcc ndvxa Siccxi%%ca xalbg xal lavxdvsv xxX. räS Sh &vyax£Qccvg, 
bitoxxoi x iovti, iiiav poloav fhxdßxav. (Zu weitgehend daher wohl Pineles, Grün- 
huts Zeitschrift Bd. 29, S. 711). — Unmittelbar nachweislich ist ungeteiltes Teil- 
eigentum m. W. nur in Tenos, auf Grund des dortigen Stadtbuches (CIGr. n, 2338, 
Dareste, Recueil des inscriptions juridiques grecques I, S. 63 f.). Wie nämlich 
Weil in den Ath. Mitt. II, S. 62 nachgewiesen hat, nötigte die Piraterie auf den 
ägäischen Gewässern die Bewohner dieser Insel, ihre ländlichen Vorwerke und die 
dazu gehörigen Ackergrundstücke, die sie außerdem mit einem Burgfried [Ttvoyng) 
und Brunnen versahen, mit Umfassungsmauern zu umgeben. Infolgedessen blieb 
bei Realteilungen z. B. bei Erbgang und darauf folgender Veräußerung des An- 
gefallenen durch einzelne von mehreren Erben — und daß die Veräußerungen 
meist dieser Art waren, hat Boeckh CIGr II, S. 272 richtig erkannt — die äußere 
Einheit des Grundstückes gewahrt. So heißt es in der erwähnten Urkunde z. B. 
Z. 60: ZTfioff 'Avu^iyliovg ©qvr\Giog Ttccqa c&ccgLov itccl Mbqotiqv ®£Gxtccdwv , olg xv- 
Qi[og ö Silva] ^i^iavog Sovijßiog, i%oiaxo xwv %caoio}v xmv iv 'Elctiovxi xcd ri]g 
oixiag xai xov rtvoyov , <av iitQiaxo jiucpvllg [7t]a[QCi] Klso&iccg xfjg KXso&iov hui 
■/.vqiov Klso[(pdvovg], 7i[u\vxcov xct rotier}, olg y£t[xcov 6 dslva dgcc]%iiciv ecoyvQicov 
kitxu.v.06i(üv Ttsvxrixovxa %xl. Die verkaufte Hälfte des Vorwerkes von Elaious wird 
als realer, in Wirklichkeit bestehender Anteil anzusprechen sein, da sonst nicht 
der Nachbar, wohl der Eigentümer der anderen Hälfte, genannt sein könnte. Daß 



332 I- Aufsätze 

künden nachgewiesen hatte 1 ), war klargelegt, daß eine begrifflich so 
festgeschlossene Herrschaft sachlicher Natur, wie sie das entwickelte 2 ) 
römische Recht in seinem Eigentum besessen, dem Rechte der Papyri 
fremd gewesen ist. Zu dem festen Aufbau der vollen Sachherrschaft 
im römischen Recht gehört auch das Ergreifen des Objekts in seiner 
Ganzheit, das heißt die Unzulässigkeit gesonderten Besitzes 3 ) und 
Eigentums 4 ) am ungesonderten Sachteil. 

Ganz anders steht es darum in den Papyri. Gelegentlich haben 



sich olg ysixcov auf xä rj^ißri und nicht etwa auf -xävxcav bezieht, ist mit Rück- 
sicht auf die Wortstellung wohl zweifelsohne. Ebenso wird es stehen mit Z. 28: 
'A[L(pvXlg [<&]iXo<pcövxog [OJfffTßs, rjg v.vgiog <PiXoq?av $>iXo&sov @£[ffra#7]?], iitgiaxo 
7i[agä Ai\oyox\xov Evv.Xtovg &gv7]6iog xa [fif'p?j t<b]j' %co[qiwv xal] rfjg oinLag xäv 
iv No&tadwv, ol]g ysixcov IJoa]tiöävLog %xX. Ebenso Z. 98. Besonders klar tritt 
aber die communio pro diviso an einem der oben erwähnten Türme hervor in 
Z. 50: Agxv\i,a%og Agiaxäg%ov 'HguytXsiSav Ttagä TslucixXtovg EvnXiovg 'Hgay.Xtidov 
ingiccxo iixl. %al rag i6%axiag näßag xai vSaxog aycoydg, oaai eißlv x&v %cogiojv 
xovxcov Y.a.1 xov nvgyov xal xov mft&vog xov iv xa> -jivgyco y.al xov y.£ga\iov xfjg 
6xiyt]g xb xixagxo[i yuigog, xa&a . . . [TsXsoixXeovg. Zugleich mit dem Viertel des 
Burgfrieds wurde also auch ein Viertel seines platten Ziegeldaches (mit couverture 
en tuiles übersetzt Dareste xov ■nsgdy.ov xfjg ßx£yr\g) verkauft. Demnach war das 
Turmviertel nicht entstanden durch Horizontalteilung (nach Stockwerken), sondern 
durch Vertikalteilung nach prismatischen Ausschnitten, wie dies ja dem Zwecke 
dieses Bauwerkes, nämlich dem Ausblick aufs Meer (s. o.) entsprach. Ein solcher 
Turmteil wird auch Z. 48 veräußert. Die gleiche Teilungsart muß auch bei 
Häusern in Tenos stattgefunden haben, nach Z. 62: ISsvöörj^iog [Moi\gr]yivovg 'EXsi- 
ftvuisvg 7t\agä n£i6iY.gäxovg] 'Iadvdgov @gvr]6L[o]v ingiaxo xfjg oiv.iag xfjg iv acxsi. 
xr\v 7}\i\i 1 \6ilci\y~\ xk[1 xag ftvg^ag xdg iitovöag %al xov oixoTCtSov xb rjfiißv, oig 
ysixcov kxX.\ ohoitsdov ist hier die Baufläche, wie in Aristot. Politik II, 6 p. 1265 b, 
auf welcher der Gebäudeteil steht; und man kann wohl bei einem prismatischen 
Hausabschnitt, dem eine gewisse, in der Natur der Sache gelegene Selbständigkeit 
zukommt, nicht aber bei einem einzelnen Geschoß den Anteil an der Baufläche 
und Türen als wesentlichen Bestandteil mitveräußern. — Hingegen kannte, wie's 
scheint, das syrisch-römische Rechtsbuch und das byzantinische Recht allerdings 
das Stockwerkseigentum (Ferrini Z. S. Sav. St. 23, S. 111, Pappulias das. 27, S. 363). 
— Über Oberbauten (vnsocpa) s. u. S. 337. 

1) Rabel, Die Haftung des Verkäufers für Mängel im Recht I, S. 48 f. 

2) Rabel, ebenda S. 56 f. 

3) Savigny, das Recht des Besitzes. 7. Aufl., S. 264 f, und insbesondere D 43, 17 
1. 3 c. 7 (Ulp. 1. 69 ad edictum). Sed si supra aedes, quas possideo, cenaculum sit, 
in quo alius quasi dominus moretur, interdicto uti possidetis me uti posse, non 
eum qui in cenaculo moretur. 

4) Dies ist natürlich auch im römischen Recht das Ergebnis einer langen 
Entwicklung, die zu Labeos Zeiten noch nicht abgeschlossen war: D 41, 1 1. 28 
(Pomponius 1. 33 ad edictum) Si supra tuum parietem vicinus aediiicaverit, pro- 
prium eius, id quod aedificaverit, fieri Labeo et Sabinus aiunt. Sed Proculus 
tuum proprium — quemadmodum tuum fleret, quod in solo tuo alius aedificaverit, 



Egon Weiß: Cornmunio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 333 

schon früher Wilcken 1 ) und Mitteis 2 ) auf „Hausanteile, die ein Eigen- 
tum für sich ausmachen" und „Veräußerungen eines Olgartenanteils" 
hingewiesen. In solchen Liegenschaftsanteilen hat man nun sehr oft 3 ) 
solche reeller Natur zu sehen, das heißt, es liegt Naturalteilung unter 
Wahrung des äußeren Zusammenhanges, also communio pro diviso vor. 

I. Verbaute Liegenschaften. 
A. Häuser. 

In den Eingaben zu Steuerzwecken, namentlich zum vierzehnjährigen 
Provinzialzensus, findet sich sehr häufig 4 ) folgende Wendung: BGU I, 116 
Col. II Z. 8 f.: 'T7ivQ%ei pot eri d^icpödov 'Anoklcovlov ITaQs^ßolfi^, Z. 10: 

SXTOV ^.BQO^ olxLCCg XCCl al&QlOV XCcl avli\g^ 6V CO XCCTOLXO)' XCCL O.710- 

yQocyopiai xxl. Niemand wird wohl daran zweifeln, daß das Sechstel 
Hausanteil tatsächlich in der Außenwelt existiert haben muß, da der 
Aussteller der Apographe darinnen zu wohnen angibt. 5 ) Der äußere 
Zusammenhang der Teile untereinander bleibt dabei durch das Weiter- 
bestehen des Gebäudes als Sacheinheit gewahrt. 

Eine bedeutungsvolle Frage wird dabei sein, ob man in Fällen, 
wie dem vorliegenden, Gelaß- oder Geschoßeigentum anzunehmen hat, 
das heißt, ob die Teilung sich in der Weise gestaltet hat, daß die ein- 
zelnen horizontal übereinander liegenden Stockwerke in verschiedenem 



quod verius est. Die Rechtsbücher erwähnen freilich solches nur mehr als eine 
Antiquität A. M. Pineles, Grünhuts Z. S. 29, S. 718, insbesondere S. 711. 

1) Wilcken, Ostraka I, S. 479. 

2) Mitteis, Arch. I, 189. 

3) Im einzelnen ist es dann vielfach fraglich, ob ideelle oder reelle Teilung 
vorliegt. Wenn es in den Steuersubjektsdeklarationen, um ein Beispiel zu nennen, 
in BGU I 302 Z. 6 heißt: v7ta.Q%£i reo viw /xou Novit&tt iv xfj v.m\).r\ y [ligog oi%o- 
ntdov, so dürfte wohl ein durchschlagender Einteilungsgrund nach der einen oder 
anderen Richtung schwer abzusehen sein. Jedenfalls enthielten die a-jtoygacpcä 
Anteile beider Arten, denn auch das auf ihnen aufgebaute Grundbuch führt ideelle 
und reelle Anteile an. Vgl. darüber unten S. 349, Anm. 1. 

4) z. B. BGU I 123 Z. 4, 137 Z. 7, 154 Z. 7, vgl. Mel. Nie. 555. Auch die ver- 
schiedenen einschlägigen Listen nennen Einwohner von Hausanteilen, welch letztere 
demnach in der Außenwelt existieren, also reeller Natur gewesen sein müssen. So 
BGU I, 185, S. 3 (Einwohnerliste nach Häusern geordnet) in einem | Gebäude- 
anteil zwei Personen als Bewohner. Ebenso Stud. Pal. II, S. 26 f., Z. 299, 303, :;06, 
501, 595, 643, BGU II, 493 u. f., z. B. II 494, Z. 5: Oi%iag /_ r ß ~ (-1- -f T \) pigog 
Anlag [Äjuucoviov Evoly.ol Tlaaig vx\. 

5) Sollen also reelle Hausanteile zum Provinzialzensus eingegeben werden, 
so ist die Ausdrucksweise . . . y.igog olxiccg, iv co xaroixra (nämlich liegst). Aus 
diesem Grunde wird auch in P. Flor. 5, Z. 10, wo Vitelli im gleichen Falle ergänzt 
hat: iv \jr] k<xt]olxw, zu lesen sein iv [rä HKrJoixro. da es sich um einen reellen 
Anteil handelt. (Vgl. Vitelli a. a. 0.). 

Archiv f. Papyrusforschung IV. 3/4. 22 



334 I- Aufsätze 

Eigentum standen oder ob die Sonderbereclitigimg sich an Räumlich- 
keiten oder räumlich in horizontaler Beziehung nebeneinander, z. B. 
nach den Weltgegenden gegliederte Teile geknüpft hat (Vertikalteilung). 1 ) 
Bei aller Vorsicht wird aber doch die letztere Ansicht richtig und der 
Ausschluß des Stockwerkseigentum als die Regel erscheinen. 2 ) 

a) In der letztwilligen Verfügung der Satabous 3 ) aus dem Jahre 
8 n. Chr.) findet auch eine Vergabung statt, in der es sich dreht um 
oixCav y.al uvki]v kv, xov ngog vöxov [isoovg (Z. 12), also um den süd- 
lichen Teil von Haus und Hof, und gleich darauf (Z. 12 a. E.) wird 
auch über den nördlichen Hausabschnitt verfügt. Es ist klar, daß hier 
nicht Stockwerkseigentum, sondern vertikale Hausanteile in Frage stehen. 

b) Im Hermiasprozeß (P. Tur. I, 1) behaupten bekanntlich die 
Beklagten gegenüber der klägerischen Vindikation Eigentum an dem 
im Prozeß verfangenen Grundstücke. Demnächst zerfallen die Be- 
klagten in drei Gruppen, nämlich in die Abkömmlinge des Teephibis, 
des Asos und des Pechutes. Jeder dieser Gruppen steht natürlich nur 
ein Teil des Streitobjekts zu und es wird darüber der Beweis durch 
Vorlage von Urkunden geführt, und zwar von Kaufverträgen der ge- 
nannten Vorfahren der Streitgenossen. 4 ) Nun ist inhaltlich dieser Ur- 
kunden das Kaufobjekt jedesmal ein nach Ellen (7, 2J-, 3^-) bestimmtes 
Stück der Baufläche, beziehungsweise des Hauses, gewesen und da diese 



1) Derartige Vertikalteilungen waren im Altertum gang und gäbe, und, wenn 
die Abschnitte durch eine Feuermauer getrennt waren, so galten sie nach römi- 
schem Recht als selbständige Sachen und Eigentumsobjekte: Ulp. D 8, 4 1. 6 c. 1 : 
Plane si divisit fundum regionibus et sie partem tradidit pro diviso, potest alterutri 
servitutem imponere, quia non est pars fundi, sed fundus. Quocl et in aedibus 
potest dici, si dominus pariete medio aedificato unam domum in duas divi- 
serit, ut plerique faciunt, nam et hie pro duabus domibus aeeipi debet. Vgl. 
auch Bruns, fontes, 7. Aufl., S. 291 (siebenbürgische Wachstafel). Andueia Batonis 
emit maneipioque aeeepit domus partem dimidiam, interantibus partem dexteram. — 
Bei den ägyptischen Hausanteilen ist freilich Abtrennung durch eine nachher auf- 
geführte Feuermauer bautechnisch ausgeschlossen, da die Häuser regelmäßig aus 
ungebrannten Ziegeln bestanden (Wilcken, Arch. II, 298, Zucker, Arch. Anz. 1907, 
S. 155). 

2) Wie in Tenos s. o. S. 331, Anm. 

3) BGU I, 251. Orientierung der Hausanteile nach den Weltgegenden, daher 
Verticalteilung z. B. noch BGU I 298, Z. 7, 350 Z. 6, III 719, Z. 5, 734 Z. 3, 7, Lond. 
II 297 b (S. 110) Z. 6, 262 (S. 176) Z. 4. 

4) Col. 5, Z. 3: cprjGag slvcct ccvx&v xrjv oixiav ncci y.a&' a nccQVAtixo avxiyoucpa 
cvyyQcccpwv y.xX. tcccttjq Tsscplßig iävrjxo xxX. 7trj%£Lg olv.OTisdiy.ovg titxa i][iiov iv. xov 
öcTtö vöxov [is'Qovg xüv Z. 10: V7tccQ%6vToov avxolg ipiXwv xottcov kxX. 7taxr\Q "Aacog 
ü\ioLag li»vr{to 7iugu %&>v avxwv 7tT]%sig Svo ij^iiav v.xX. äiGavxcog son>r]xo 6 kxX. 7taxi]^ 
JTfjjvrT/g v.xX. xb i-xißaXXov avrolg xfjg oixiocg utQog xsxkqxov, rttf%Sis xgsig xqlxov. 



Egon Weiß: Coruniimio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 335 

Urkunden die Grundlage des Rechtes der Beklagten bilden, demnach 
die nunmehrigen Hausanteile sich nach den ehemaligen Grundflächen- 
anteilen richten, so ist klar, daß das Haus in prismatische Anteile 
zerfällt und Geschoßeigentum nicht vorliegt. Dem entspricht es, wenn 
erwähnt wird, daß eine gewisse Lobais Ttenoaxvicc xb iccvrfjs {i8Qog 
sßdouov cbrö Ttrjiav inxcc fjfifäovg (Col. 6, Z. 17), also ihr Siebentel- 
anteil von 7-|- Ellen veräußert hat. Auch hier also wird der Haus- 
anteil nach der Grundfläche bemessen. — Freilich sind die Beklagten 
des Hermiasprozesses Ägypter; aber dies tut insofern nichts zur Sache, 
als einerseits ihre Urkunden nach griechischem Rechte abgefaßt sind, 
indem sie der im enchorischen Rechte vorgeschriebenen örvQÜoöts, das 
ist die Beschwörung des Verkaufes durch den Verkäufer 1 ), ermangeln, 
der hellenische Kläger gleichfalls einen solchen Anteil nach der Be- 
hauptung der Beklagten von der Lobais (Col. 6 Z. 15) erworben haben 
soll, ferner durch den dem griechischen Verhandlungsleiter 2 ) und seinem 
hellenischen Gerichtshof (Col. I Z. 3) die Verträge der Beklagten, also 
auch ihr Teilungsmodus ohne Bezugnahme auf einen ihnen zugute 
kommenden Satz des Landrechts als gültig anerkannt werden und 
andererseits die Frage, ob Horizontal- oder Vertikalteilung bis zu einem 
gewissen Maße von der Sitte und den wirtschaftlichen Verhältnissen 
und nicht vom Recht beantwortet zu werden pflegt. — Ganz ähnlich 
wie im P. Tur. I, 1 wird auch im P. Lond. II, 140 S. ISO veräußert: 
xqCxov [isQog tyeikov xonov avoi'x.oöo^ir^d'Evxog , ov ysCxoveg vo\xov xov 
UTtodo[i£vov Mvöd'ov Kai x&v aösX(p&v olata xxL Hier ist ganz klar 
gesagt, wie die Teile der „verbauten Baufläche" lagen, nämlich neben- 
einander, und das verkaufte Hausdrittel im Norden des Gebäudes. 

c) Ein weiterer Grund für die Ablehnung des Stock werkseigen- 
tunis kann darin erblickt werden, daß in Fällen, wo unzweifelhaft 
Naturalteilung vorliegt, das Verhältnis vom Anteil zum Ganzen durch 
Brüche mit so hohem Nenner bezeichnet wird 3 ), daß, wenn man für 
jeden dieser Anteile ein besonderes Stockwerk annehmen wollte, den 
in Frage kommenden Häusern eine Höhe zukommen müßte, wie sie im 
Altertum überhaupt ganz au ßerge wohnlich und für Ägypten, wo man 
die Häuser durchwegs nicht aus Stein, sondern aus Ziegeln erbaute 1 ), 
ganz ausgeschlossen ist. 



1) Col. 4, Z. 17, Mitteis, Reichsrecht S. 49, Anm. 

2) Mitteis, a. a. 0. S. 49, 51. 

3) 1 BGU II, 498 Z. 6, 502 Z. 1, 4- P. Lond. II, 266 (S. 50) = St. Pal. IV 
S. 62 f., Z. 88, P. Tur. 1, 1 Col. 6 Z. 17, -i BGU I, 116 Col. II Z. 10. 

±) S. o. S. 334, Anm. 1. 

22* 



336 I- Aufsätze 

Daneben mag noch immer sporadisch Stock Werkseigentum sich 
gefunden haben 1 ), die Regel bildete es aber nicht. 2 ) 

Eine besondere Frage wird es für Hausanteile der hier in Rede 
stehenden Art sein, wie sich die Berechtigung betreffs der Ein- und 
Ausgänge gestaltet hat. Manchmal werden wohl in die Auseinander- 
setzungsurkunden, auf die die meisten realen Hausanteile zurückgehen 3 ), 
diesbezügliche Zusagen aufgenommen worden sein, wie z. B. in Oxyr. 
1H, 503, Z. 16: övyicoQovöi dl ol ö^ioloyovvrsg exuörog xccrec rä tiqo- 

xsCfisva ccvtoig ^i£Qrj eiöodov [ cnr)j/U]o>roi> zf}g oXiqg olxcccg xrl. 4 ) 

Sonst wird die Frage, wie durch die Natur der Sache (möglichste wirt- 
schaftliche Ausnutzung der Grundfläche) geboten und in Übereinstim- 
mung mit den Gewährleistungsklauseln 5 ) dahin zu lösen sein, daß jedem 
Miteigentümer die zur Benützung seines Anteiles notwendige Mitberech- 
tigung an Eingängen und Treppen als wesentlicher Bestandteil seines 
Rechts zugestanden haben wird. 6 ) Ob man diese Mitberechtigung als 
Dienstbarkeit oder als Ausfluß des Miteigentums anzusehen hat, steht 
dahin. 

Es mögen hier auch noch einige Worte über die wirtschaftlichen 
Entstehungsgründe des Eigentums an ungesonderten Gebäudeteilen in 
Ägypten Platz finden. Wenn wir in den deutschen Städten des Mittel- 
alters Stockwerkseigentum finden, so erklärt sich das aus „der Straßen 
quetschender Enge" und aus den rechtlichen und faktischen Privilegien 
der Einwohnerschaft und der Hauseigentümer insbesondere. Für Ägypten 
aber, wo xaxa xä^ag 1 ) regiert wurde, und wo überdies die Häuser ge- 
wöhnlich vertikal geteilt wurden, haben diese Erwägungen keinen Platz, 
vielmehr wird man den Grund für die in Rede stehende Erscheinung 
wohl nur in dem Bestreben erblicken können, den anbaufähigen Raum 



1) z. B. CPR II, 36 (koptisch). Auch Veräußerung eines naxäyaiov BGU 
III 999, Z. 7 (Kellerrecht) gehört hierher. 

2) Wegen P. Str 14 vgl. unten S. 339. 

3) S. unten S. 345, Anm. 3. 

4) Ähnlich P. Lond. II, 140 (S. 180\ Z. 7: xgixov ^govg tpsdov xonov ccvoi- 
v.oöo\Lr\&£vxog y.%1. Z. 9: v.ai Ini xt \iigog xoivfji si'aoSog v.al £|j Sog. 

5) CPR I 187, Z. 9: ßtß[caw6£i v.%1. x-tj] xccl xolg nag' avxf]g xb 7tsrTgcc^i£vov 
xtxctgxov (lEQog xfjg olytiug Z. 10: ccv£Ttcx(pov neu avsvs^vQaßxov xai avtniSdvEtaxov 
v.ai xce&ccQov cc7tb 8h Xcioyocxcpiüv y.ccl l^£%Qi £T£Q<xg x«r' olitictv &7toyQctcpf)g [ii]Siva 
i^itotovfiivov avzov ft?j<U iitgovg ^.riStvog öixag xort i^oSt-vovxccg -aal y.cc&aiQOvvrag. 

6) BGU I 5 Col. II Z. 1 (Auskunft der ßtßlion-vlayci-g) ccvtä iv xfji TTgoxsi^vr] 
Hföfiij 7iuxQcx.bv [itQog or/.iag Kcci ccvlfjg y.ccl i^oöov 7iaQCt%UQii6ö(cci), vgl. ib. 350 Z. 12: 
KVQisvovßa dh xi)g TccvncpQt^fncog xov TitTCQuiitvov xgixov fiBQOvg oly-iag ii6oSev[. . . 

7) Mommsen, Rom. Geschichte, 6. Aufl., 5, S. 558; Mitteis, Reichsrecht S. 20, 
40, 83; Preisigke, Städtisches Beamtenwesen S. 5. 



Egon Weiß: Communio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 337 

möglichst auszunützen und die für die Bodenkultur zur Verfügung 
stellende Fläche dieser tunlichst ausschließlich zuzuführen. Freilich er- 
scheint es dann fraglich, warum nicht vielmehr die Miete an gesonderten 
Gebäudeteilen, die ja ganz gewiß daneben vorgekommen ist 1 ), auch 
diesen Platz eingenommen hat. 

B. Dachbauten. 
Wenn bei Gebäuden, wie oben gezeigt worden ist, für die Regel 
die Entstehung neuer Rechtsobjekte durch Horizontalteilung (Stock- 
werkseigentum) abzulehnen ist, so greift eine Ausnahme insbesondere 
statt bezüglich der in Ägypten 2 ) wie in den meisten südlichen Ländern 3 ) 
schon von den Zeiten Homers an üblichen leichten Bauten auf dem 
Oberdach des Hauses. Das römische Recht behandelt, einer energischen 
Äußerung Labeos 4 ) folgend, derartige Oberbauten als wesentliche Be- 



1) z. B. Mitt. P. R. IV, S. 51 (Vermietung von f eines Hauses), Wenger, GGA, 
1907, S. 318 zu P. Str. 4. — Wenger spricht freilich diese Urkunde (Mietsobjekt 
ist tö vttc<q%ov v[Liv rj^,i6v xexagxov [itgog oimag blov hXiJqov Z. 10, 111) als Fall 
des Stockwerkseigentums an. Indessen scheint dieser Annahme doch das Bedenken 
entgegenzustehen, daß, wenn auch sicher das Mietsobjekt ein reeller Gebäudeteil 
gewesen ist, doch aus der Urkunde nicht hervorgeht, daß dieser Gebäudeteil im 
besonderen Eigentume des Vermieters gestanden ist; eher könnte man die Ver- 
mutung aussprechen, daß der Eigentümer des ganzen Hauses, wie dies ja immer 
vorgekommen ist (vgl. für die Quellen des römischen Rechts etwa D 7, 1 1. 13 § 8), 
einfach einzelne Etagen seines Hauses zu Mietszwecken abgibt. Unterstützt wird 
anscheinend diese Annahme durch den Umstand, daß im Mietsvertrag die Rede 
von dem Zubehör des ganzen Hauses geht (Z. 12: xov xa^' olov di]-jto\xs] avxijg 
xqoTtov %Qi]6zriQiov, Z. 13: xfjg -Aa&ölov avxfjg (seil, oiniag) TZtQio%fjg), während wenn, 
wie Wenger annimmt, der Vermieter nur Eigentümer des tfpLGv xixaqxov {ikQog 
olxiag wäre, er auch nur Zubehör des iitgog, also ccvxov und nicht avxijg ver- 
sprechen könnte. Das Vorhandensein von frügai und xlhidsg ist übrigens auch 
bei einzelnen Etagen denkbar. Wengers Auseinandersetzungen in der Festgabe 
für Bekker sind dem Verfasser erst nach Abschluß des obigen zugekommen. 

2) Vgl. das Hausmodell des Louvre aus unbekannter Zeit, abgebildet bei 
Erman, Ägypten I, 241. 

3) Homer x 594: alt i] xoi (ikv iymv vitsowiov slßavaßäöa, yls^ofiai elg svvrjv. 
Aristot. Oik. II, p. 1347a (Athen): 'Imtiag 6 l4&i]vaiog xa v-jieqb%ovxu xwv insgacov 
slg xag Sr\\io6iag bSovg v.a\ xovg avaßaQ~[iovg nal xa itgoßapoocyiiaxa xat rag &vgag 
xag ävoiyopevag i'£a> STtäliptv. Bulletin de la Correspondance Hellenique 1905, 
S. 424 (Delische Tempelinschrift) vitsgaiov xcci oixrjua, vgl. auch CIGr II, 2338 
Z. 76 = Dareste, Recueil des inscriptions juridiques greques S. 78 (Stadtbuch von 
Tenos) ingiaxo xfjg olxiag xfjg iv a[6x~\ei, rj rjv 7tg6xe[gov xov dsivog xb [i£xs]agov 
y.al vnbxwjiov dga%{icöv agyvgiov ixaxov (vgl. Beauchet, histoire du droit prive de 
la republique athenienne IH, 55, Anm. 4). Dareste übersetzt allerdings la propriete 
incertaine et litigieuse d'une maison, vgl. ebenda S. 103. 

4) D. 43, 17 1. 3 c. 7 (Ulp. 1.69 ad edictum): Sed si supra aedes, quas pos- 
sideo cenaculum sit in quo alius quasi dominus moretur, interdicto uti possidetis 



338 I- Aufsätze 

standteile des sie tragenden Gebäudes, indem es nicht allein den Satz 
superficies solo cedit auf sie anwandte, sondern auch den Inwohnern 
den Besitzesschutz verweigerte. Immerhin findet es noch Scävola unter 
Mark Aurel, mit griechischer Rechtsanschauung wohl vertraut 1 ), in 
seinen Digesten für notwendig, das Vorhandensein eines Speisesaales 
auf dem Dache eines Hauses bei der Auslegung eines Vermächtnisses 
zu erwähnen 2 ) und rechtliche Folgerungen daran zu knüpfen. — Die 
Papyri bezeichnen derartige Oberbauten als vtisqüol (auch Neutrum) 
und unterscheiden sie nach ihrer Verwendung in 6v\ui6<5ia (Speisesäle) 
und xotT&vsg (Schlafgemächer). 3 ) Für die rechtliche Behandlung gelten 
sie als selbständige Sacheinheiten. Das Eigentum daran unterliegt der 
Verpflichtung zur Eingabe für den Provinzialzensus. So wird in P. Flor. 5, 
Z. 8, neben einem Hausanteil auch ein 6vuti6<5iov vtisqüov deklariert. 
Selbständige Veräußerungen zwar 4 ) bezeugen bloß zwei Urkunden, näm- 
lich BGU III, 999 aus dem Jahre 99 v. Chr. und P. Str. 14. In der 
erstgenannten Urkunde erklärt ein gewisser Evvovg in Z. 5 auf Col. I, 
er habe cbrö trjg v7ia()%ov6rig avTco oixCag xrl. to iv ta anb lißbg 
vTtsQco^oyv a verkauft. Es ist unbestreitbar, daß das Veräußerungs- 
objekt ein bisher rechtlich ungesonderter Gebäudeteil, und zwar ein 
Oberbau ist, und daß die Teilungslinie in horizontaler Richtung verlief. 
Die Absonderung geht auch in tatsächlicher Beziehung so weit, daß 



me uti posse Labeo ait, non euni, qui in cenaculo moretur; semper enim super- 
ficies solo cedere. Plane si cenaculum ex publico adituni habeat, ait Labeo non 
ab eo aedes possideri, qui %QV7trag possideret, sed ab eo, cuius aedes supra %QVTttag 
essent. Verum est hoc in eo, qui aditum ex publico babuit; ceterum superficiarii 
proprio interdicto et actionibus a praetore utetur; dominus autem soli tarn ad- 
versus superficiarium potior erit interdicto uti possidetis: sed praetor superficiarium 
tuebitur secundum legem locationis: et ita Pomponius quoque probat. 

1) Bremer, Rechtslehre S. 90. 

2) D. 33, 7 1. 7 (Scaevola 1. 22 digestorum): Tabernam cum caenaculo Pardulae 
manumisso legaverat, cum mercibus et instrumentis et suppellectili, quae ibi esset, 
item horreum vinarium cum vino et vasis et instrumento et institoribus , quos 
secum habere consueverat. Quaesitum est, cum vivo testatore insula, in qua 
cenaculum fuit, quod ei legatum erat, exusta sit et post biennium eodem loco 
constituta nova et horreum, quod eidem legatum erat, a testatore venierit, 
vini autem venditio dilata sit, ut ex eo commodo venirent, an universa legata 
Pardula consequi possit. Respondit, ea in quibus voluntas mutata esset, non 
deberi. 

3) Oxyr. I, 76 Z. 19: %al imeQmovg ovo, av^itöötov x«i %oir&vcc. Doch kann 
der Oberbau auch zwei Stockwerke haben, von denen das eine das av^nööLov, das 
andere den Schlafraum enthält: BGU I, 223 avco rov av^ntoßiov xoir&va. 

4) Für Athen scheint die Möglichkeit selbständiger Veräußerung der vatQcaoi 
aus Aristot. Oik. II, p. 1347 a (angeführt oben S. 337, Anm. 3) hervorzugehen. 



Egon Weiß: Conmiunio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 339 

für den verkauften Oberbau sogar ein besonderer Eingang 1 ) und zwar 
vom Nachbarhaus her, wohl über dessen Dach, vorgesehen wird. Es 
wird nämlich Z. 8 gesagt: eqJ <bv v%zi (1. oi't,£i) xr\v &vqv.v elg tö 
'Oqö^uvq oinluv. — Die zweite Urkunde ist P. Str. 14 aus dem Anfange 
des dritten Jahrhunderts nach Chr. 2 ) Das Kaufobjekt wird hier nicht 
allgemein als vneQcpov benannt, sondern es findet sich die Bezeichnung 
öv^iTioöiov, und zwar handelt es sich hier um einen ideellen Anteil an 
einem solchen Festsaal, der veräußert wird. 3 ) Für seine rechtliche 
Selbständigkeit ist es bezeichnend, daß das Dach, auf dem er steht, als 
aitQuxog, also unverkäuflich 4 ), bezeichnet ist. — Vermietungen derartiger 
Festsäle finden sich öfters 5 ), beweisen aber in sachenrechtlicher Beziehung 
nichts, weil besonderes Eigentum am Haus einerseits und am övutcoölov 
andererseits nicht festgestellt werden kann. 

II. Unverbaute Grundstücke. 

An und für sich sollte man annehmen, daß bei Grundstücken, die 
nicht Häuser sind, die communio pro diviso ausgeschlossen ist, und 
vielmehr jede Teilung unter voller Aufhebung des bisherigen Zusammen- 
hanges einen neuen Grundeigentumskörper schaffe. Non est pars fundi, 
sed fundus, sagt in einem solchen Falle Ulpian. 6 ) Nichtsdestoweniger 
kommt es vor, daß davon die Rede ist, jemand verkaufe oder verpfände 
oder apographiere einen aliquoten Teil von einem Grundstück, z. B. 
von einem Olgarten, welcher Teil dann wieder in seiner Ausdehnung 
nach Aruren bestimmt und so als in der Außenwelt stehend gekenn- 
zeichnet wird. So heißt es z. B. 7 ) in BGU II, 622 Z. 3 (182 n. Chr.): 



1) Besondere Eingänge finden sich bei Oberbauten auch .in Rom, vgl. den 
zweiten Teil von D. 43, 17 1. 3 c. 7 (angeführt S. 337, Anm. 4). 

2) Dazu Wenger, GGA 1907, S. 315. 

3) Z. 11: xb vtkxq%ov avxf) xoiväg iv xä^ij] Evr](ifQsia . . . iv catoäxa) dä^iaxt 
ßvunööiov iv tfi Xavoa xwv TJoL\Liv(ov xxX. [Vgl. die nächste Anmerkung, d. Red.] 

[4) Dies fällt durch meine jüngst am Original gewonnene Lesung iv oijxior 
7tQÖg xm dü}\LoctL statt i~\v utiq^u^xco Swuccxi. Wilcken.J 

5) BGU I, 253 i^Zeit der Philippe): BovXopai ai69oa[6cc69'c(i] xb (lioog xfjg vthxq- 
%ov6ris cot o[(]xms [xccl ocvXijg itt\ xov] äfiyodov Bsi&vvav Ei6uo[vog ■ ■ ■ {ijioovg 

6v\i-ti oßiov vnho ov [ ] ava xov 6vn7io6iov v.oix&va. Es erscheint vielleicht die 

Vermutung nicht unbegründet, es könnte vtiIq ov für vxsqgiov verschrieben sein. 

6) D. 8, 4 1.6 §1, vgl. Holder, Paüd. I, 149. 

7) Andere Beispiele: BGU I, 258, Z. 22: tffiiev {tioog ■nuxoiY.ix.fig yfjg ccqovqwv 
dixa (iiäg xsxaQxov xal in xov 'Em^icc^ov o^ioicog ccitb xoivavixwv ida<j>&v rj(ii6v 
liigog yt.axoiY.iy.ffg yfjg ccqovqüv Svo. 282, Z. 16: iXaimvog iv xaxoixj) xd£ei i]{ii6v 
pioog ccQovor}g piüg in xov nqbg ccitr^Ximxijv ybioovg, diaxlvov vöxov iitl ßoQ§äv, ov 
oXov ysixoveg, ebenda Z. 21: difioiQOv [isgog xXjjqov xccxoixmov äoovQwv xql&v, oiv 
oXcov ysixoveg. H, 619: &(ut(sXwvog) £j \-ßv xai aXXo *}' (i£Qog cc[i7ttX&vog [-ß xa< 



340 I. Aufsätze 

zlieyQurpug [tot oatb ye[v(ou£vrjg)^ tisTe7ayQci(p[fi?\, ov TCttQux&iäiQrfiaL, 
Z. 5: diu tov evlfrjdös yo(acp£iov) tw x\ [T]f'/3t hclqu 'IßidcoQov tov 
xa\ zJri[(i\r]tQCoi> 'Eqiuov tov xa\ Zrjvaoi'avog £a6txo6[i(a£ov) tov xal 
'j(Xd'(cciscog) tcsqI xaii^v Kaoavldu ^" [isgog sX\ai\ibvog xaxoiixixov) 
"[_ $" Tg, ovöiaxov \- o Xo tsXs'öi^iata) xata[. .]ju.^ß> xtX. Es liandelt sich 
dabei in der Regel um Hofgrundstücke 1 ), Wein- 2 ) und Olgärten 3 , so- 
weit überhaupt zu ersehen ist, wie man das Grundstück verwendet hat, 
und dieser Umstand beantwortet auch die Frage, wieso Flächen von 
mehreren Aruren Ackermaß 4 ) als Teile (ii£Qrj) eines größeren Ganzen 
angesprochen werden konnten. Die beiden letztgenannten Arten land- 
wirtschaftlicher Bebauung (Wein- und Olgärten) setzen nämlich zur 
Sicherung gegen unbefugte Eingriffe unter Umständen sehr kostspielige 
Umfassungsmauern 5 ) und Hecken voraus, deren Anlegung sich einer- 
seits bei kleineren Grundpartikeln nicht lohnt, deren Vorhandensein 
andererseits das umschlossene Grundstück als Ganzes und das Eigentum 
an Stücken davon als Teileigentum erscheinen läßt. Bei Hofgrund- 
stücken ist ohnedies eine Umzäunung etwas ganz Natürliches. 6 ) 

Als wesentlicher Bestandteil des Rechtes am Teilgrundstück er- 
scheint in den Urkunden die gemeinsame Berechtigung an Ein- und 
Ausgängen, die bei den Übereignungen ausdrücklich mit zugesagt wird. 
So heißt es in BGU III, 1002 Z. 7: ydtovsg de Tife avXrjg, fjg TcluQav.d 
6 ol tö vitaQjöv {tot qfiiöv usoog, xtX. xal aTtr^XtGixov Qvynqi^ dt fjg 



aiintXwvog \-ß xal OLioiag $[•"] Liigog yfjg ä^TtsXiiTidog) \-a xal xaXä{iiov) iXaiäva 
\-r\ . BGU III, 919, Z. 14: iiigog xXiqgov xaToixixov agovgwv dexa. Oxyr. III, 505; 
U7cb ri)g uvrfjg avXrjg ix tov uno anr\Xi<arov ravzrjg [tigovg ijißadov Tnj^sig itsvTij- 
xovTa. P. Lond. II, 154 (S. 179), Z.5: ccitb Tf]g VTtag%ov6r\g avx&i iv KagavlSi ita- 
zQLxfjg avlf/g ix tov -ngbg vöxov iiigovg röitovg ntgiTBTii^iGnivovg iiißadixovg it7J%£Lg 
■nsvTaxoölovg, cov (istqu xtX. V gl. auch BGU II, 446 Z. 9: d>v ysitovsg tov \itv tqltov 
{liQOvg Tfjg avXfjg vo[tov ... Z. 10: rfjg 7tQoysygau^svr t g xal ccnodofievrjg H(OTr\glag, 

Xißbg ibsilbg tönog xtX. P. Lond. II, 140 (S. 180), Z. 6: to vmag%ov avT&i 

HgaxXsido\v iisgidog tqltov Liigog tysiXov totvov uvoixodoLii]\Q'ivTog, ov ysitoveg 
votov] tov ano§o\iivov Mv6%ov xal T&v aSsXqp&v oixia. P. Flor. 5, Z. 8: i][ii6v 
iLSQog avXfjg ix tov %gb votov Lisgovg. P. Magd. 27: (ligog ti ipiXov totiov. Beispiele 
für Verpfändung s. unten S. 351, Anm. 3. 

1) z. LS. die eben angeführten Oxyr. III, 505; P. Lond. II, 154 (S. 179), 140 
(S. 180); BGU II, 446; P. Flor. 5, Z. 8. 

2) z. B. ebenda BGU, 619. 

3) z B. ebenda BGU I, 282, Z. 16. 

4) z. B. BGU II 622: 6 Aruren Katökenland; P. Flor. 97, Z. 13: 7f Aruren; 
P. Zois 10: 6^ Aruren. 

5) Wie in Tenos s. oben S. 331, Anm. 2. 

6y Vgl. auch P. Lond. II, 151 S. 178: TtaTgixfjg avXfjg ix tov ngb votov {ligovg 
ronovg Tt£giT8Tsi%i6iiivovg 



Egon Weiß: Communio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 341 

tfäodog xal h%odog. Und ebenso daselbst Z. 9: yetxovsg dt xrjg exe'gag 
ccvXfjs^ f)g siöodog xal £%odog. — Ähnlich wird in der avaygaqjri, die 
als P. Flor. 51 erhalten ist, gelegentlich der Auseinandersetzung an 
einem bisher gemeinsamen Hofgrundstiicke erwähnt (Z. 22): ]tjv ftvgav, 
e'xaGxov de avx&v avx^söd-ai^ ov E7tavCgr]xai. 

III. Rechte. 
Die communio pro diviso setzt Eigentum nicht unbedingt voraus. 
Ihr begriffliches Wesen, — besonderes Recht am unausgesonderten, 
wenngleich äußerlich erkennbaren Sachteil — entwickelt sich auch auf 
einem anderen rechtlichen Boden, wenn nur das Verhältnis des Be- 
rechtigten die Sache unmittelbar und nicht erst auf dem Wege durch 
eine verpflichtete Person (Miete, Pacht) ergreift. 

A. Erbbaurecht. 

In P. Magd. 29 x ) (3. Jahrb.. v. Chr.) behauptet der Kläger, sein 
Sohn, dessen Erbe er sei, habe zusammen mit einem gewissen Theo- 
dosios ein Grundstück in Erbbaurecht genommen. 2 ) Letzterer habe 
zunächst, ohne daß eine Auseinandersetzung vorhergegangen sei, einen 
und zwar, wie Kläger behauptet, den besseren Teil des Grundstückes 
an sich gerissen und verbaut, sich aber später zu einem Auseinander- 
setzungsvertrage, der schriftlich ausgefertigt worden sei (Z. 4: diaige- 
decog ysvo^isvrjg xal övvygacprjg xedsLörjg), bereit finden lassen. Kläger 
begehrt nun, es möge Theodosios in gütlichem Wege 3 ) dazu veranlaßt 
werden, den vereinbarten Teilungsplan einzuhalten. Dies sei bisher 
nicht geschehen, denn er habe dem Kläger entgegen dem Vertrage, der 
disigTjö&cci fäcog xal ötxaiag vereinbart habe, xojiov xivu ä^gslov xal 



1) Dazu Taubenschlag, Archiv IV, S. 18, Anm. 2. 

2) [ii6&a>6ccii£vov ^.sd"' ccvzov xoivfii röitov ipiXbv iv AvtoSiv.rii sig cc y&'L. 
7tag' 'AQrsjiavog y.al u%oyEvo\i£vov, vgl. Wilcken, Arch. III S. 309. Als Erbbaurecht, 
nicht Erbpacht, ist das Recht am Grundstück deswegen anzusprechen, weil die 
Verwendungsart nicht landwirtschaftlich, sondern Verbauung ist. Z. 3: (pKO§6y.r\6£v 
tccvrcö roixovg. Vgl. Windscheid, Pandekten, 8. Aufl., I, S. 988. 

3) Taubenschlag a. a. 0. Das deutsche Mittelalter kennt eine ähnliche, güt- 
liche Beilegung eines Rechtsstreits und hat dafür den Namen: Verfahren .,mit 
Minne" oder to like (Horneyer, „Über die Formel, der Minne und des Rechts 
eines anderen mächtig sein"; Berliner S. B. 1866, S. 28; Schwarz, Vierhundert 
Jahre deutscher Zivilprozeßgesetzgebung S. 389). — Auch im Rechte der Insel 
Agina finden sich Spuren. Es heißt nämlich bei Dittenberger, Orientis Graeci 
inscriptionis selectae 329, Z. 11 von KXscov, einem i%i6xü.xv\g dieser Insel: tu (ihv 
7tXsi6T<x [nsiJQaiisvov GvXXvsiv, rovg dh f/[/j] 6vXXvopsvovg titX., vgl. Wilcken, Arch. 
III, 335. 



342 I. Aufsätze 

öxsvbv STil ^xog dsdcoxev, avxbg d' sv xtxQayaviöyLa tä avxov £%ei 
(Z. 5 f.). 

Alle Voraussetzungen der communio pro diviso sind vorhanden. 

a) Vorhanden ist zunächst die Grundlage, das dingliche Recht. 
Dies ergibt sich nicht allein aus allgemeinen Erwägungen, nämlich der 
langen Dauer der Pacht (99 Jahre), die dem Pächter eine eigentums- 
ähnliche Rechtsstellung verschaffte, und aus dem damit in Einklang 
stehenden Umstände, daß der Kläger die Hilfe der Obrigkeit gegen den 
ihn beeinträchtigenden Dritten anruft, anstatt sich, wie er es bei einem 
obligatorischen Verhältnisse tun müßte, sich an den ihm allein ver- 
pflichteten Verpächter zu wenden — sondern auch aus dem Sprach- 
gebrauch der Urkunde, die sich lediglich solcher Ausdrücke bedient, 
um die Rechtslage der Parteien zu kennzeichnen, wie sie für dingliche 
Rechte gebräuchlich sind. So heißt es vom Beklagten iv xtxQuycoviö^cp 
xä avxov £%£L, für seinen Eingriff wird der Ausdruck inißaCveiv ver- 
wendet, andererseits spricht der Kläger von xö5 i^ia ptosi (Z. 8) und 
vom xocvbg xoTtog (Z. 3) 1 ). 

b) Die Teile sind insofern selbständig, als sie für die gesonderten 
Zwecke der beiden Parteien verwendet, das heißt als Hausgrundstücke 
des Klägers und des Beklagten verbaut werden sollen 2 ). Ihre räumliche 
Bestimmung soll im Verfahren „zur Güte" durch den Strategen er- 
folgen, der dabei insbesondere berücksichtigen soll, daß dem Kläger 
rechtswidrig siebzig Ellen entzogen worden sind, Z. 9: S7iiߣßt]>c6xa xi \koi 
Tiriieig ißdo^njxovxa xax ' ipßadbi' dofrfjvat [ioi avx avxcbv xxl. 

c) Der Zusammenhang der Teile beruht auf der gemeinsamen Ent- 
stehung durch Übernahme ins Erbbaurecht vom Eigentümer, die nach 
Ablauf der 99jährigen Frist die vertragsmäßigen Wirkungen äußern 
wird (Rückfall der Baufläche samt dem Bauwerk an den Grundherrn). 
Er lebt auch im Bewußtsein der Parteien fort, die daher ihre Grund- 
partikeln als pigog bezeichnen (d"vouv, r\v axoÖ6^r t 6EV iv x<fi £{i(p 
(iio£i rijXLxeksöxov ijtavayxdöai, avxbv sig xb avxov pioog ano- 
6xoi4>ai, Z. 8). Selbst die Regelung der Zu- und Abgangsverhältnisse 
im Sinne der Gemeinsamkeit, ein sicheres Zeichen des hier in Rede 
stehenden Zusammenhanges, das sich sowohl bei Hausanteilen, wie bei 
Anteilen an unverbauten Grundstücken findet 3 ), fehlt nicht. Diese 
Regelung soll durch den Strategen erfolgen, Z. 9: ijttßsßrjxöxa xi ,uot 

1) Mitteis, Z. S. Sav. St. 23, S. 278, Anrn. 2. 

2) Vgl. Wittmaack, das Erbbaurecht des B. G. B. in Fischers Beiträgen zum 
Privatrecht und Zivilprozeß des Deutschen Reiches XIV, 1, S. 165. 

3) S. oben S. 336, 340. 



Egon Weiß: Conmiunio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 343 

7trjx£ig £ßdo[i6xoi>rcc xax Sfißadbv doftrivui [ioi ccvx uvxcbv siöodov, 
£(Dg STtl xi]v xoLvrjv ijiiCjv bdöv. 

B. Das Recht an der Pfründe. 

Nur anhangsweise sei hingewiesen auf eine Urkunde, die bereits 
vorlängst 1 ) als „recht altägyptisch" bezeichnet worden ist. Es handelt 
sich um BGU III, 993, eine Verfügung von Todeswegen aus dem 
Jahre 127 v. Chr. niedergelegt von W£vd-(bx7]g . löiovöfiog "Iöidog &£äg 
fieyidTTjg, also einem Isispriester. Er vermacht seiner Tochter Taöf^iLg 
in Col. III, Z. 3, neben Grundstücken: b^ioCcog de xal anb xojv vtcccq- 
%ov6cov avxcoi i]^i£Qä)v äyv£vxtxß)v xax sxog ixaxbv si'xoöi xxX. xovxav 
xax exog eßdopov {i£Qog, ai siacv r){i£Qai dexa trcrä xal {i£Qog sßdofiov 
uXXijg [itäg rjfiEQccg sig 7iXt]Qco6Lv xov sßdö^iov {iSQovg xav ixaxbv sl'xoöt 
xal xav £%ayo\xivav y]U£QCov itivxs bjioicog xb sßdofiov utQog xxX. 
Z. 9: Tö£vvrjö£i de xy\l GrjuaivofiEvrjL avxov ynvaixX xa XoiTtä vttccq- 
yovxa avxüi Ttdvxa. 

Demnach stand dem Erblasser ein Drittel der Einkünfte seines 
Tempels zu 2 ) und es war demnächst die Teilung in der Weise durch- 
geführt, daß ihm davon zufiel, was an 120 Tagen im Jahr dargebracht 
wurde. Davon vermachte er nun ein Siebentel seiner Tochter, die 
auch Grundstücke erhält, während auf den liest seiner Habe seine Ehe- 
frau eingesetzt wird, und zwar soll sich die Teilung zwischen beiden 
nicht etwa in der Weise volllziehen, daß der Tochter \, der Mutter f 
vom Werte desjenigen, was auf den Anteil des Erblassers entfällt, zu- 
kommt (ideelle Teilung) 3 ), sondern es wird die Tochter wiederum auf 
auf eine bestimmte Anzahl von Tagen, die \ von 120 gleichkommen, 
nämlich 17^ gesetzt, der Rest der Mutter zugewiesen. — Es ist nun 
zu beachten, daß der Erblasser sein Verhältnis zu den 120 Tagen 
Opfereinkünfte mit vnc<Q%£iv (Col. III, Z. 3) bezeichnet, einem Worte, 
das, wie bekannt, gewöhnlich für das privatrechtliche Verhältnis des 



1) Wilcken, Arch. II, 387. 

2) Otto, Priester und Tempel T, S. 391 f., bes. S. 394, Anni. 2. 

3) Möglich, wäre auch dies, man muß sich nämlich vor Augen halten, daß 
das Opferfleisch auch verkauft werden konnte, und daß dies auch wirklich vor- 
gekommen ist (Otto a. a. 0.). — Anders als hier vollzieht sich die Teilung in 
Tebt. I, 14 aus dem Jahre 114 v. Chr. Es ist dort die Rede von $ [leQog tov övrog 
iv v.äfiT] zJioöxoQEiov, also von einem ^ Anteil eines Tempels, nämlich des Dioskuren- 
heiligtums des Ortes, der einem Dorfinsassen 'Hqü$, gegen den ein Strafverfahren 
wegen Mordes und anderer Verfahren schwebt, gehören soll. Aber aus der un- 
mittelbar darauffolgenden Beschreibung seiner räumlichen Lage (Z. 19: ov ysiroves 
vorov xal foßog 71eqi6tcc6ic; xobfiTjs, ßoQQä y.al änrjXioaTov ktX.) ergibt sich, daß die 
Teilung nach Art der Hausanteile geführt ist. (S. S. 334. , 



344 I- Aufsätze 

Eigentümers zu seiner Sache gebraucht wird 1 ). Hält man sich weiter 
vor Augen, daß für die Tempeleinkünfte der Jahresumlauf den Rech- 
nungskörper bildet, an dem die Anteile der Berechtigten (Priester usw.) 
von 120 oder 17 ^- Tagen als unausgesonderte, wenngleich für sich be- 
stehende und äußerlich erkennbare Teile erscheinen, so wird tatsächlich 
das Vorliegen eines an die communio pro diviso erinnernden Verhält- 
nisses nicht in Abrede zu stellen sein. — Die Realität der Teile ergibt 
sich insbesondere aus der Erwägung, welch' verschiedener Wert ihnen 
gegenüber dem rechnungsmäßigen zukommen mußte, jenachdem einer 
der zahlreichen ägyptischen Festtage hineinfiel oder nicht. 



Der Teileigentümer ist voller Eigentümer; er kann sein Teilhaus 
vermieten, seine Grundpartikel verpachten. 2 ) Gegen widerrechtliche 
Beeinträchtigungen schützt er sich durch jene Rechtsmittel, welche dem 
Eigentümer überhaupt zu Gebote stehen, als Eingaben an den König, später 
an den Präfekten und an den Epistrategen. 3 ) Er unterliegt in steuer- 4 ) 



1) Überhaupt waren, wie es scheint, die ägyptischen Tempel, und was damit 
zusammenhing, durchaus keine res sacrae und extra commercium im Sinne des 
römischen Rechtes. So wird z. B. ein Tempel vermacht in P. Petr. 1,21, ein ßafiog 
verpachtet in BGU III, 916. 

2) BGU II, 493, Z. 16 (Einwohnerliste nach Häusern geordnet): Kai iv yi- 
(xovia) xovxov d (isgog oiKiag xccl [al&oiov KXavdiag k.x.X. iVotx(ot-) • [. . .] Xaiorj- 

fiovog. 504: OiKiag Kai ul&^qiov)] Kai avX(fjg) y (lioog M[dgKov Ao[ ]jxe- 

vr\lov ysyv(iiva6iaQ%r}ii6Tog) rfjg 'A<pQodeltrig 7tol(scog) %voix(oi)' IToraftcov kxX. 
604, Z, 4: [BovXöiisföa (iic&wGaßQ'at . . .] [slg ixr\ x]gla catb xov ivs6xüxog r\ *) . . . 

[ ] KagTCovg U7tb xm[v . . . [xov diEX^riXv&vxog [. . . sig~\ xa s£i]g ixr\ [ 

jrajpi (pLlccdslcpeiav [ ] ito ... vo fisvov [ ] iisgovg %aXov(iiv\ov . . . 

cpooov xo]v ■Jiccvrbg Kax' [trog . . . .] kxX. 

3) P. Magd. 27 (Eingabe an den König, 3. Jahrh. v. Chr., eine Art actio nega- 
toria): v7taQ%ovTog yäq poi [ligog xi ipiXov xotvov änb ßoggä kxX. 6 7tgoy£yga{i[iivog 
.... int tovtov xov ipiXov] xonov ßiä^Exai (.iE itXi.v&ov TTQOoäyav Kai &Ep.£Xiov öxänxcov, 
woxe oix.odo(iEiv [dioftcu ovv 6ov ßaßiXsv kxX. BGU II, 648 (Eingabe an den Prä- 
fekten, 2. Jahrh. n. Chr.): ccvxiXajißdvovxai xov naxgiKov \iov [tigovg Ttoocpüßst, yscog- 
yiag ßa6iXixr)g kxX. l4£t,ü ovv cov Kvgis ktX. xeIevccci yQucpfjvca ra tov vofiov 
6TQccTr}ya) avTovg xb TtuTQinöv (ioi [ligog a7C0KaTaaTr)ßai. BGU III, 983: tg3 Kg]ax[ißx]a> 

£jtiaxg\axijya)i]. Z. 4: Avxol ovv 7iXr}[i[i[£^Xr}&£vxsg vitb. Z. 5: [ ] ogiodiKxov 

TtEÖiav xf\g xcbftrjg ivTvy%avoii£v cot ovxag KvgiE [ 'Hgai\6i xj) ngoyEyga^iv]] 

to iitißäXXov avxm \iigog (ir]xgtKi)g avxov ol\Kiag Kai avXfjg^ Kai %ogxo&r)xr}g övxcov 
iv xäfirj K[a]gavidi. 

4) BGU II, 622 Z. 8: ^" (isgog iX[ai]ä>vog Kaxot,{KiKOv) \- $ Ig kxX. XEXißdiaxa) 
%axa\ . . Ifiifjto. Vgl. auch die zahlreichen Objektsdeklarationen und -listen, die zu 
Steuerzwecken angelegt wurden, angeführt oben S. 333 in den Anm. Dahin ge- 
hört auch die Eviktionsklausel von P. Str. 14 (Verkauf eines ßv^ntoßiov) Z. 25: Kai 
xu&agbv ccno Ttavxbg oysiXi^iccxog Sr\\io6iov xe y.al idiaxtKOv Kai XEXEßfiäxcov navxcov 
(itXQ 1 ' *<zvTr\g rfjg öiqiioGiov xe Kai ISküxikov Kai xslEß^axav ttuvtcov (iexqi rawrTjs xfjg 



Egon Weiß: Communio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 345 

und gebührenrechtlicher 1 ) Beziehung denselben Lasten, wie der Eigen- 
tümer einer Sache, an der Teilung nicht stattfand. 

Welche Rechtsgeschäfte führen nun zur Begründung und tlber- 
tragung des Miteigentums nach reellen Anteilen? 

I. Als Rechtsgeschäfte, die imstande sind, die in Rede stehende 
Rechtsform zu konstituieren, erscheinen Auseinandersetzung und Ab- 
verkauf. 

A. Bei der Auseinandersetzung 2 ) erscheint vorheriges ideelles Mit- 
eigentum, bisweilen aus der Erbengemeinschaft 3 ) sich ergebend, als 
Durchgangspunkt, das heißt, wo früher Berechtigung nach Bruchteilen, 
etwa verbunden mit Nutzteilung, vorlag, werden nun reelle, auch in 
der Außenwelt wahrnehmbare Teile hergestellt. Ihr Zusammenhang 
bleibt durch das Weiterbestehen des Objekts als solchen und in seinem 
bisherigen Umfange aufrecht. 

B. Wie oben 4 ) bemerkt, bilden Hofgrundstücke, Ol- und Wein- 
gärten durch die bei ihnen gewöhnliche Umzäunung eine wirtschaft- 
liche Einheit. Nichtsdestoweniger finden sich Fälle, wo der Eigentümer 
eines solchen bebauten Stück Landes davon eine nach Aruren bestimmte 
Fläche veräußert und sie dabei immer noch als einen Teil seines 

rinigag; vgl. damit BGU II, 602: xb [leqos xov ile&vog xxl. xccl ^lcc&e, ?} xcc&aoov 
iaxi und unten. 

1) P. Tut. I Col. 5 Z. 17 : xb inißccllov avxolg xi)g avxfjg oixiag [ligog xexagxov 
nrjxsig xgslg xgixov, mv xal xcc xilt] XExä%d-ai sig xr\v xov ivxvxliov oivqv. — Ev- 
xvxliov rj^i.6ovg [LEQOvg oixiag ix x[oi>] ngbg lißcc ^isgovg xal rjniöovg [ligovg ix xov 
ngbg \vo\xov {lEQOvg auch Lond. II, 197b (S. 110). Vgl. den unpublizierten Berliner 
Papyrus 3114 aus dem Jahre 182 v. Chr. (in Übersetzung bei Erman-Krebs, Aus 
den Papyrus der kgl. Museen zu Berlin S. 109 und Revillout, Nouvelle Chresto- 
mathie S. 66), wo unter einem demotischen Kaufvertrag über ein Hausdrittel die 
griechische Quittung der thebanischen Finanzbehörde über die geleistete 5% Ab- 
gabe steht. Ob die letztere mit dem ivxvxliov identisch war, steht dahin, dieses 
selbst aber wird eher als Gebühr, denn als Verkehrssteuer aus dem Grunde an- 
zusprechen sein, weil, nach Oxyr. II, 238 Z. 16, 274 Z. 7 (dazu Mitteis, Arch. I, 194) 
die Verbuchung der Kaufverträge an seine vorherige Bezahlung geknüpft war, 
es demnach die Rolle einer finanzwissenschaftlich als Gebühr zu klassifizierenden 
Einregistrierungsabgabe spielte. (Vgl. Wagner, Finanzwissenschaft II, 1. T, S. 38 
und bes. S. 97.) 

2) z. B. BGU II, 444: ilaiwvag ägovgav (liav . . . . iv xgiol 6cpgayl6i. Jeder 
der drei Teilgenossen erhält ein yiigog in einer 6q>gaylg. Oxyr. III, 503, P. Lond. 
II, 293 (S. 187), BGU IV, 1013. Ähnlichkeit damit zeigt die letztwillige Verfügung 
BGU I, 251, wo die Ausstellerin Satabus ihre Häuser unter ihre Kinder nach Welt- 
gegenden aufteilt. So erhält der älteste, Stotoetis, den Südteil des vom Ehemann 
der Erblasserin und den Nordteil des durch Kauf erworbenen Hauses (Z. 11, 15). 

3) S. unten S. 356. 

4) S. 340. 



346 I- Aufsätze 

früheren Besitzturnes bezeichnet. So heißt es z. B. in Oxyr. III, 506, 
es habe &axQf\g und Tsxscjqiov von einem ihnen gehörigen itctilxov 
xXr t gov xgixov asgovg xb nglv äfMEÄLXOv xxrjuaxog, vvvl öl %£g6aiiJi£Xov 
(Z. 23) einen im Norden dieses Weinberges gelegenen Abschnitt von 
1£ Aruren verpfändet. 1 ) Ebenso wird in BGU I 282, Z. 11 von einem 
Olgarten agovgrjg rjULßv, bv iv xaxoixixf] xd%£t, ov . yetroveg verkauft. 
Auch vom Hause des Hermiasprozesses ist zunächst der südliche Teil 
der Baufläche im Umfange von 1\ Ellen abgegeben worden. Ahnlich 
scheint die Sache zu liegen in P. Magd. 27, wo gegenüber der Bau- 
führung des Gegners Kläger Eigentum am nördlichen Teil eines tyiXbg 
xöitog behauptet, und in P. Lond. II, 141 (S. 181), wo ein Kaufvertrag 
über das ijfiidv [ligog xov vxdgxovxog avxto firjtgixov rj^iCöovg jxigovg, 
also über die Hälfte des mütterlichen Erbteils des Veräußerers ge- 
schlossen und ihr Umfang mit 12f Aruren bestimmt wird (Z. 7.), so- 
weit der arg verstümmelte Zustand dieser Urkunde einen Schluß auf 
den Vertragsinhalt zuläßt. 

Zu derselben Gruppe gehört Oxyr. IH, 505, wo in Z. 6 ein Haus- 
eigentümer ditb xx\g V7tag%ovö*r]g xcp avreo xtX. xuxgixrig olxiug xal 
tti&gCov xal xf\g 7rgoö~ov6i]g avXrjg das Ostviertel des Hofes im Umfange 
von 50 Quadratellen (ebrö xfjg avxfjg ccvXfjg ix xov aitb a7ir]Xtcbrov 
xavxr^g uigovg efißadovg 3tij%£ig %£vxil]xovxa) verkauft und P. Lond. 
II, 154 (S. 178), gleichfalls eine Kaufurkunde über ein Hofgrundstück 
von 500 Ellen, das den nördlichen Abschnitt einer dem Verkäufer ge- 
hörigen Fläche bildet (Z. 5: clnb xrjg vjtccg%ov6r]g atixcoi iv Kagavidi 
TiaxQixfjg ccvXfjg ix xov ngbg vötov \xigovg xöitovg 7teQLxs[x~]L%i(3ii[_i~\vovg 
£\_li\ßudixov[g] nr[%£ig %£vx.axo6iovg. Dazu gehört wohl auch P. Lond. 
II 140, S. 180. Das Kaufobjekt ist xgixov pigog tysiXov xötiov ävoi- 
xodourjd-evTog (Z. 7), also ein Teil eines Hausgrundstückes. Als Nach- 
barn erscheinen nun im Süden und Norden der Verkäufer und seine 
Geschwister, deren Bevollmächtigter er wohl ist. Es haben diese dem- 
nach wohl von ihrem Gebäude einen Teil abgegeben. Ganz ähnlich 
verkauft in P. Lond. II, 262 (S. 176) ein Trgocprjxrjg Xaig^cov und seine 
Ehefrau ®£[i6äig xr\v vnägyovöäv \ioi oixCccv ix xov Ttgbg ßoggäv 
[ligovg. 

In diesem Zusammenhange und gegenüber den genauen Angaben 
der räumlichen Verhältnisse gerade in den reelles Miteigentum be- 
gründenden Urkunden ist zu erwähnen, daß aus den Steuerdeklarationen 



1) Inwieweit die Verpfändung auch Veräußerung ist. s. unten. 

2) P. Tur. 1 Col. 5 Z. <>: narrjQ Tsscptßig iwvr\tai xtX. 7crj%sig ofxojrg^ixovg inra 

TjfllGV £h TOV &.7TO VOTOV {LtQOVS T&V V7tCCQ%6vT<av CCVTOig IplX&V TOTtCOV 7tr\%&v dtv.u. 



Egon Weiß: Communio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 347 

die örtliche Situation der reellen Hausanteile nicht hervorgeht *), während 
sie aus dem Gebäudekataster erkennbar gewesen sein dürfte 2 ), da auch 
bei unzerteilten Gebäuden 3 ) es sich seit Beginn der Kaiserzeit so ver- 
hielt. Diese anscheinende Lückenhaftigkeit der aitoy^utpai läßt sich 
dahin erklären, daß der Zweck der meisten Steuerobjektsdeklarationen, 
nämlich Kontrolle der Übereinstimmung mit dem nach Personalfolien 
angelegten Quasi- Grundbuche 4 ) bereits durch Angabe des Namens und 
des aliquoten Verhältnisses des Eigentümers unter Umständen auch 
des Erwerbsgrundes 5 ) als erreicht galt. 

IL Übertragung. 

A. Verkauf. Der Anteilseigentümer kann sein Eigentum durch 
Verkauf 6 ) an andere übertragen. Die Analogie des deutschrechtlichen 



1) BGU I 154, Z. 6: vntäo%ov (toi iv xcb{ifl KaqaviSi rjtiißv (isgog oixiag xal 
ahlfis xal i^Edoag, iv a xaxoixm. Ebenso BGU I, 116, 123, 139, 298 usw. Ebenso 
enthält die Einwobnerliste nach Häusern geordnet, BGU II, 493 f., keinen Hinweis 
auf die örtlichen Verbältnisse ebensowenig wie die große Epikrisisrolle St. Pal. IV, 
S. 58 f., sofern sie auf Hausanteile zu sprechen kommt, z. B. BGU H 498. Z. 6: 
oixiag y\ \iioog @ai6aoiov xi)g 'Hoavog' ivoixoi xxl. Z. 7: oixiag £_ [isoog ©aißa- 
glov rr)g r 'HQOJvog- 'ivoixoi xxl. Z. 10: olv.iag ö" [lioog Ta6ov%aolov rfjg Uafißü xxl. 
St. Pal. IV, S. 58 f., Z. 299: oixiag xixaqxov \iioog IIa[. . .] 'Aßaßxävxov xxl., vgl. 
auch Z. 301, 303. — Im P. Lond. II 257, S. 19 f., und auch im P. Magd. 27, Z. 2 
(iptXog xönog) fehlt sogar die Angabe des aliquoten Teiles, z. B. P. Lond. II 257, 
Z. 99: Olxi(ag) jxg'pog i'diov 'Au^iaviov 'SIqov xxl. 

2) Zur Begründung dessen darf man sich freilich nicht auf Tebt. I, 14 (s. 
oben S. 350, Anm. 2) berufen, da die Auskunft des xayioyQa^axEvg, soweit sie die 
räumlichen Verhältnisse des Tempelanteils klarstellt (Z. 19: ov ysixovsg voxov xal 
lißbg 7tsQi6taat.g xä(ir}g, ßoQQÜ xal &7tr}liäxov diäovg) nicht auf Einsicht in den 
Kataster, sondern auf sein privates Wissen zurückgehen kann. 

3) Wilcken, Ostraka I, S. 481. 

4) Wilcken a. a. 0. Mitteis, Arch, I, 187, 188, 199. 

5) intaQ^i $h avxjj iv xy xwfMj oixiai, ävo xal xixagxov {isoog ^a^ifiixov xxl. 
vnaQn 8h xjj Ta-itsnicpi oixiai 8vo~ xal ziragrov pigog ■Kamtixov xxl. BGU II 410, 
Z. 16, vgl. 459 Z. 10, 493 Col. in Z. 8, 533 Z. 17, 23, 648 Z. 10. 

6) BGU I, 350: 7isngaxivai xxl. xoixov pioog oixiag xal avlfjg xa*> ai&piov. 
II 619, Z. 14: icorfjO&ai xov xxl. dsiov xxl. ^" pioog ap7t(sl&vog) xal o^ioiag $ [ 
HtQog yf\g ay.7Csl{ixi§og) L. a xxl. II 622, Z.8: Aiiyoatyäg jaoi xxl. Z. 8: rfaiav [isgog 
ilaiävog xaxoixixov \~ $ ig, ovataxov \- ö Id. III 983, Z. 6: xo inißdllov avxm 
LiSQog [LrjxQixjjg avxov oixiag xal avlfjg xal xoQxod-rjxrjg ovxav iv xäpij Kaoavidi xxl., 
o TiingaxBv iv xfj xax' olxiav äitoyoacpf]. Oxyr. n 298, umseits Col. II, Z. 18: i'va 
iäv svQtjg äyoQa6xrjv xov tieoovg. Z. 50: xf/g oixiag xfjg iv Tavdu, i'va itQa&f]. 
P. Lond. H, 140 S. 180 Z. 5: TtETtqaxivai avxjj TsGsvovcpsi xxl. xb vnäq%ov avxä 
Hgaxlsidov usgiöog xoixov fiegog ipsilov xojiov avoixodofirjd-ivxog , ov ysixovsg xxl. 
P. Gen. 44, Z.8: 'Hyögaaa xxl. Z. 11: ixxaidixaxov pioog, o iaxiv aitb rniißovg 
ixxaidsxaxov {isoog oixiag xal ixigag oixiag dixvoylag nalaiäg xal al&olov, x ovxav 
xav xoitav Gvvt\vva\iivav ällrjloig. Vgl. auch den Schluß zweier Steuerobjekts- 



348 I. Aufsätze 

Gesamthändereigentums und praktische Erwägungen, welche auf der 
notwendigen Mitbenützung von Eingängen und Treppen 1 ) fußen, würden 
dahin führen, eine Beschränkung der passiven Veräußerungsfähigkeit 
durch die notwendige Zustimmung der Genossen anzunehmen. (Bei- 
spruchsrecht.) Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß davon 
in den hierherfallenden Urkunden nichts zu bemerken ist, daß vielmehr 
die Veräußerung der Teilhäuser usw. sich ganz in denselben Formen 
wie bei den anderen Objekten des Immobiliarverkehrs vollzieht. 

Es lassen sich aber noch tiefere Gründe anführen, welche vermöge 
der Natur des ägyptischen Liegenschaftsrechts ein derartiges Beispruchs- 
recht der Genossen wenig wahrscheinlich machen. — Bekanntlich hat 
zuerst Mitteis 2 ) darauf aufmerksam gemacht und die seither gemachten 
Funde haben seine Ausführungen bestätigt, daß der als Grundbuch 
mitfungierende ägyptische Kataster, nach Personalfolien angelegt, das 
heißt, daß innerhalb der Dorfmark als Unterabteilung des Grundbuchs 3 ) 



deklarationen, wo beidemale von reellen Teilen die Rede gewesen ist, nämlich 
P. Fay. 32, Z. 13: t)\li6v iiioog olKiag Kai avXi)g, ov iv xjj Km^ir]. 'Eav ds xi xctc 
xovx(ov) i^oiKOvo^icb, tiqoxeqov anodi^a vTiäofteiv, und BGU I 112, Z. 14: ■kcctqiy.ov 
xqitov fifc'pog oinlag Kai avXfjg kxX. 'Ott, S' av anb xovxav ££oixovo[i7]6(o Tj xal tiqog- 
ayogäaou, 7tooGayyeXw, wg ixsXeva&rj. — Es traf demnach den Veräußerer eines 
reellen Anteils wie jeden anderen Grundeigentümer die Verpflichtung zur Bekannt- 
gabe an die ßißXioQ-ijxrj ivxxrjGsoiv. — Veräußerungen reeller Anteile werden schließ- 
lich noch erwähnt in P. Flor. 97b, Z. 21 (Vertragsregister): xb ov avxfjg £x xov Ttgbg 
ßoQQÜ (isQovg X' \t-iaog \\>iXov xöitov, o cpr\Oi riyooaxEvai xuxcc di](i6ötov ^Qr^iaxiG^iöv 
und in BGU II 536, Z. 11 (wiederum aus einer Steuerdeklaration): Kai xixagxov 
[itoog sxsgag owiag Kai avXfjg, iiqoxsqov JJavscpQBfiiiLog oixovofiov. 

1) S. oben S. 336, 340. 

2) Arch. I, 189. 

3) Dieses über die Forschungen von Mitteis in dem öfter genannten Aufsatze 
hinausgehende Resultat ist gewonnen durch die neuen Ergänzungen von BGU 
I 11, die Wilcken (Arch. III, 509) veröffentlicht hat. Für Mitteis war es bekannt- 
lich noch zweifelhaft, ,,ob Kaxa Km\irjv im Edikt des Mettius Rufus oine Ober- 
oder Unterabteilung der Personalfolien bildete, ob also die Personalfolien inner- 
halb des in der Metropole geführten Gaugrundbuches dorfweise angelegt waren, 
oder in anderer Reihenfolge". Nunmehr ergänzt Wilcken BGU 1 11, Z. 1: Ua%ovxiag 
7tosoßvxEQog Avvsiovg xov Avvsiovg] [juJrjTpo? Tanovxcb\xog /_ . ..], s'qp' ov oi ßißXio- 
[(pvXaxEg 7CQogscp\mvriaav ovxag' [z]rjXov[ie]v diuxei6d'ui d[ia xov ö ia6XQm^iaxog 
xfjg K(ö][irig Tlanovxmv kxX. Z. 11: HQaKXEtötjg Kgovlavog xov Kgovicorog [irjxobg 
TaoQGsag /_ £[.], iqp ov oi ßtßXiocpvXaK(£g) idi'jXcoöav ovxag' Jr\Xov^sv SiaKh\l6^ai\ 
\diu xov § iu\cxQ<i)iiaxog xfjg Kwfirjg 'HoaKXfjg Kgoviavog kxX. Die ßißXio- 
qpvXaKsg, die Vorsteher der in der Gaumetropole geführten ßtßXtod-ijxyj ivxxT]Gea>v 
erteilen also die abgeforderte Auskunft über die Vermügensverhültnisse des Ila- 
novxwg und des c ifpo:xÄj}s(?) auf Grund der äiaaxQwyiaxa xfjg Km^irjg, das heißt, der für 
das Dorf gefühlten besonderen Bucheinlage. Es muß also der Grundsatz des 
Personalfoliums insoferne im Kataster durchbrochen gewesen sein, als dieser die 



Egon Weiß: Communio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 349 

ein Eigentümer nach dem anderen mit seinen Grundstücken und den 
darauf lastenden Hypotheken angeführt war. — Auch Teilgrundstücke 
erscheinen im Grundbuche; zwar sind meines Wissens keine Grund- 
buchblätter, die dies direkt bezeugten, erhalten 1 ), wohl aber zwei 



einzelnen Grundstücke nur innerhalb jeder Dorfgemeinde, die demnach die Unter- 
abteilung des Grundbuches bildete, nach ihren Eigentümern zusammenfaßte. Diese 
Unterabteilung zerfiel in manipulativer Beziehung wiederum in „Buchstaben" und ein- 
zelne Blätter. So beginnt der als BGU III, 959 erhaltene Grundbuchsauszug folgender- 
maßen: 'Ex Staat Qaiidrcov Soxvoncdov Nrjoov 6toi%sLov e xoXXi^arog t£. 'EQisvg 
d , 7]}.(si<x) k.t.I. Es waren also alle Eigentümer, deren Namen den gleichen 
Anfangsbuchstaben (hier E) führt, in einem, wie es scheint, mit durchgehender 
Blattzählung ausgestatteten ßtoix^ov vereinigt. Ob und inwieweit dann der er- 
wähnte Grundsatz des Personalfoliums in der Praxis überhaupt infolge des Um- 
standes, daß die Liegenschaften eines jeden Eigentümers ein geschlossenes 
Ganzes bildeten, und so jedes Personalfolium in der Regel hauptsächlich ein 
großes Grundstück enthielt, illusorisch wurde, oder ob vielmehr Gemengelage 
die ägyptische Landwirtschaft charakterisierte, muß anderen Untersuchungen 
überlassen bleiben. Daß auch der gallische Kataster nach Personalfolien in 
dem im Text augedeuteten Sinne angelegt gewesen ist, hat Schulten erst 
jüngst im Hermes Bd. 44, S. 1 ff., gezeigt. Man kann aber weitergehen und 
sagen, daß auf diese Weise die Kataster im ganzen Westen geführt wurden und 
weiter, daß in ihnen so privatrechtliche Liegenschaftsverhältnisse zum Ausdruck 
und die diese betreffenden Rechtsgeschäfte zur Evidenz gelangten. So bestimmen 
unter dem Jahre 391 n. Chr. die Kaiser Theodosius, Honorius und Arcadius in 
C. Th. XI 3, c. 5 : Quisquis alienae rei quoquo modo dominium consequitur, statini 
pro ea parte, quo possessor fuerit effectus, censualibus paginis nomen suum po.-stulet 
annoleari ac se spondeat soluturum. Der Übergang des Eigentums an einer Liegen- 
schaft wird also im Steuerbuche ersichtlich, indem für den Erwerber eine neue 
Einlage -naxa udr\ unter Anfügung des erworbenen Grundstückes eröffnet wird, 
nicbt etwa bei der ein- für allmal feststehenden und in erster Linie das Grund- 
stück enthaltenden Grundbuchseinlage einfach sein Name an die Stelle des früheren 
Berechtigten tritt. Neben dem Ausdruck paginae censuales war für den Kataster 
auch das Wort polypticum gebräuchlich, so sagt Cassiodor, Var. VIII, 23: Dehinc 
non polypticis publicis, sed arbitrio compulsorum (= Ttgcc-nrogcov) suggeruntur pro- 
vincialium subjacere fortunae. Und es entspricht vollkommen der erwähnten Be- 
stimmung des Kaisers Honorius, wenn bei Marini, papiri diplomatici Nr. 83 Col.IV 
Z. 9 (Schenkungsurkunde aus dem J. 540 n. Chr.) der Beschenkte zu den actores 
spricht: Ortum est nobis per praesentem Amantium Decemprimum atque Gre- 
gorium v. d. Chartarium traditionem nobis factam praediorum s. s. nulli contra- 
dicente et parati sumus singulis annis pro eadem praedia fiscalia competentia 
solvere. unde rogamus, uti iubeatis a polypticis publicis nomen prioris dominii 
suspendi et nostri dominii adscribi. Ähnlich verlangt daselbst in Nr. 115 (aus 
dem J. 540 n. Chr.) der Verkäufer Domnicus Col. II Z. 9: nomen quoque meo Z. 10: 
de polypticis publicis eximi faciatis et nomen suprascripti emtoris in loco prosterni 
faciatis. — Ähnliche Verhältnisse im Osten: Marquardt, Staatsverwaltung II, 
S. 228, 229. Vgl. auch Mitteis, Aus griech. Papyrusurkunden S. 40. 

1) Denn die in Oxyr. II, 274 und in BGU III, 959 angeführten Anteile werden 

Archiv f. Papyrusforachimg IV. 1. 23 



350 I- Aufsätze 

Grundbuchsauszüge, angefertigt anläßlich der Übernahme von Liturgien, 
in denen Teilhäuser usw. erwähnt werden. Es sind dies BGU I, 5 und 
11. Es können die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit 
wohl Anspruch machen, auch, was ein Beispruchsrecht anderer, wenn 
es überhaupt bestand, anbetrifft, da sie den Zweck verfolgten, bei Ver- 
sehen der Amtsführer und für die Lasten des Amtes 1 ) ihr als Zugriffs- 
objekt dienendes Vermögen namhaft zu machen. 2 ) In dieser Richtung 
war freilich die Auskunft rein negativ und ging dahin, daß die Per- 
sonen, welche die Liturgie übernehmen sollten 3 ), kein bücherliches Ver- 
mögen besitzen; es sei wohl eine Verwechslung mit ihren Namens- 
vettern vorgefallen. Bezüglich dieser heißt es nun aber BGU I, 5 Col. II 
Z. 1,2: avxa sv xf] nQov.{si^h>ri) xco^r] 71ccxq[ix(ov)] [isgog olxC{ag) x(a)t 
uv[X(jig) xa\ si\ö68ov xal i£,6dov rtccoaxcooTjöd-ca xco ß $ dsov Tl'tov und 
in BGU I, 11: 'HgaxXddrig Koovlcovog rot) KoorCorvog (i7]XQog Tuoaöecog 
i £ [.], icp oi> ol ßißXiocpvXaxsg id^Xodöccv ovxcog: z]rjXov[iev dtaxs\lG&Ki\ 
[diä xov diaöTQJafiaxog xqg xcb^irjg xf\g xa^irjg 'HouxXfjg Ko[ovi(ßvog]. 

Z. 15: [ ]vxa iv ccTtoya^acpff) stcI xov tß $ ^o^,LXi\avov\ 

[..... ] [leoog yf\g a^7i£X(ixtdog) L. ß xxX. Beide Auskünfte 

werden dann von der Buchbehörde eigenhändig als richtig bestätigt 
(2. Hand in I, 5 Col. 2 Z. 7, und in I 11, Z. 10). Diese Namensvettern 
erschienen also im Grundbuch als Eigentümer, und zwar der eine von 
einem Hausanteil, der andere von einer Weinbergspartikel von zwei 
Aruren, ohne daß eine Beschränkung der Veräußerungsfähigkeit durch 
das Beispruchsrecht der Genossen erwähnt wäre. Nun ist aber das 
ägyptische Liegenschaftsrecht bis zu einem gewissen Grade ebenso wie 
das heutige vom Gedanken der publica fides, das heißt, vom öffent- 
lichen Glauben des Grundbuches beherrscht. 4 ) Wenn dieses nun, wie 



doch wohl ideelle gewesen sein, wenigstens fehlen verläßliche Merkmale, um sie 
der reellen Gruppe mit Sicherheit zuteilen zu können. (Vgl. S. 333, Anm. 3.) 

1) Preisigke, Städtische Verwaltung S. 50, 57. 

2) In diesen Kreis gehört auch Tebt. I, 14. Es enthält diese Urkunde die 
amtliche Auskunft des Dorfschreibers Miy%t]g über das Vermögen des Heras, 
welcher sich wegen Mordes und anderer Straftaten in gerichtlicher Untersuchung 
befindet (svQ'vvo^bvcot 6h epovat nal allaig echieug, Z. 4) und dessen Vermögen wohl 
im Falle seiner Verurteilung der Beschlagnahme verfallen sollte (Maier-Schömann- 
Lipsius, Att. Proz. II, S. 943 Anm. 503, S. 959 Anm. 562). Dieser erklärt nun: vnccQ- 
%slv Sh rovra txrov (isgog xov ovxog iv xf] xob/iTj zJiogxoqslov. Es steht also ein 
realer Tempelanteil (-£-) im Eigentum des Beschuldigten, ohne daß Beispruchs- 
berechtigte angeführt werden. 

3) Wilcken, Ostraka I, S. 507, 609. Ebenso ist negativ die Auskunft in 
BGU II, 619. 

4) Mitteis, Arch. I, S. 184. 



Egon Weiß: Coinniunio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 351 

erwähnt, eine so weitgehende Beschränkung, wie es das Beispruchsrecht 
der übrigen Teileigentümer gegen die von einem von ihnen beabsich- 
tigte Veräußerung wäre, nicht enthält, — und zu diesem Zwecke müßte 
doch mindestens angegeben sein, wem und in welchem Umfange die 
übrigen Teile zustehen — dann ist wohl die Existenz dieses Rechtes 
überhaupt in Abrede zu stellen. 

B. Verpfändung. Pfandrecht an reellen Miteigentumsanteilen 
findet sich sowohl bei Haus- als auch bei Feldgrundstücken. Die Be- 
gründung vollzieht sich durchaus in den gewöhnlichen Formen. Ver- 
pfändung ist insofern Veräußerung 1 ), als bei Nichtbezahlung der Hypo- 
thekenforderung dem Gläubiger die private ifißdtsvöig, das heißt Be- 
sitzergreifung ohne obrigkeitliche Hilfe und darauf fußender Eigen- 
tumserwerb, verbunden mit dem Rechte auf Dejektion des Schuldners 2 ) 
zusteht. 

Eine solche Verpfändung kann sowohl auf einem dahingehenden 
Vertrage als auch auf einem anderen gesetzlich mit pfandrechtlichen 
Folgen ausgestatteten Tatbestande beruhen. Erwähnung vertrags- 
mäßiger Verpfändung ist in den Urkunden nichts Seltenes. 3 ) Ein 
gesetzliches Pfandrecht liegt vor, wenn sich in BGU III, 970 (823) 
die Witwe Tapetheus darauf beruft, beim Eheschluß mit ihrem vor- 
verstorbenen Ehemann eine Verabredung getroffen zu haben, daß, wenn 
bei Auf lösimg der Ehe die Rückzahlung ihrer Mitgift (?) von 90 Drachmen 
nicht stattfinde, ihr das Eigentum an den dem Ehemann gehörigen 



1) Im Sinne des B. G. B., dem sogenannten „engeren Sinne" des gemeinen 
Rechts (Windscheid, Pandekten I, S. 273). 

2) Als regelmäßige Folge der i^ßdtsvaig: Hitzig, Das griechische Pfandrecht 
S. 82; Lipsius, Von der Bedeutung des griechischen Rechtes S. 29, 30; Mitteis, 
Reichsrecht S. 413 ; Z. S. Sav. St. 27, 346 f. (Auf S. 347 in der fünften Zeile ist P. Oxyr. 
259 Druckfehler für 274.) — Vgl. auch dens. Z. S. Sav. St. 23, 301. 

3) BGU III, 907 : "Hv 'ia%ov öl' v{l&v vno&rfxrjv Kai }is6strlav iv rf] Z. 5: [fwj- 
T^QOTtolsi in' ayicpöSov 'iZglcovog 'Isgaxlov oiKiag xaivfjg, iv \) koi . . vov . st[. . x\ov 
TtQog Xißa iiegovg xavxr\g olxidlov. P. Lond. II 277, S. 217: avxlyqafpov dävi]Ov 
vTto&rjKEi, tßSo^iov ^tg[o]g tf\g oUiccg Kai avlfjg. Vgl. auch die oben angeführte 
Oxyr. III, 506 und die Steuerobjektsdeklarationen BGU I 112, Z. 10: xa vTtäq%ovxä 
fioL ovxa xa&ugu äno 6<pLlr\g Kai vno% , r'jKi]g Kai -jiavxbg d'ieyyvrfiiarog iv rf] tiqoksi- 
pivrj xcofi?; TtaxQiKov xqlxov pigog oiKiag Kai avXfjg. II 536, Z. 9: Kai iv vTio&rxij 
£_ fiEQog o'iKiag Kai avlfjg, iv ?; V^säga. Ebenso wird in P. Str. 14, Z. 21 ver- 
sprochen, das verkaufte ov^nroOLov (s. oben S. 339) sei Ka&agbv anb %avxbg\ öcpsi- 
Xij^iaxog drj[ioGiov xs Kai Idiaxixov und in P. Gen. 44 (dazu Mitteis, Aus griechi- 
schen Papyrusurkunden S. 46, 47 und Wilcken, Arch. III, 397): sKKaidiKaxov pigog 
oiKiag Kai ixsgag oiKiag dntvQylug kxX. xovxav x&v xotzcov Gvvrjvva^ivav aXXijXoig 
Z. 22: Kai ioxiv Kadagbv (iijdevsl KQarov^isvov. 

^3 i: 



352 I- Aufsätze 

zwei Dritteilen eines Hauses zufallen soll. 1 ) Dafür hat sie die Aus- 
zahlung von 100 Drachmen an den Gläubiger Sisois zu übernehmen. — 
Man wäre auf den ersten Blick geneigt, die Hypothek der Tapetheus 
für vertraglich begründet anzusehen, indessen wissen wir es von ander- 
wärts 2 ) und die Urkunde sagt es auch selbst 3 ), daß den Ehefrauen eine 
gesetzliche Hypothek am Vermögen des Mannes zustand. Man wird 
wohl weiter berechtigt sein, die in Rede stehende Liegenschaft als das 
einzige Vermögensstück des Ehemannes anzusehen, da sonst für die 
vergleichsweise geringfügige Forderung von 100 Drachmen eine ander- 
weitige Vorsorge getroffen worden wäre, als durch Aufzählung der 
Differenz zwischen Schuldbetrag und wahrem Wert des Pfand- 
objekts. 4 ) 



1) Dieses Pfandrecht wird ihr von der Schwester des Ehemannes streitig ge- 
macht; bemerkenswert ist übrigens, daß die klagende Ehefrau es unterläßt, sich 
auf das Grundbuch zu beziehen, woraus einerseits die ehefraulichen Pfandrechte 
ersichtlich waren (Mitteis, Arch. I, S. 188) und worauf andererseits bei derartigen 
Streitigkeiten zurückgegangen zu werden pflegte. (Beispiele bei Wilcken, Ostraka 
I, 485, 4s7 ) Indes mag die Sache so gelegen haben, daß die Höhe der Gebühren, 
die bei einer Eintragung zu entrichten waren, die Parteien von der Verbuchung 
abschreckte. Vgl. die erst von Mitteis, Arch. I, 193, 194 richtig erklärte Urkunde 
Oxyr. II, 238, „wo von einer Behörde Parteien, die mit Rücksicht auf die hohen 
Gebühren den Vollzug der im ayoQccvoybziov, ygacpstov oder (ivr^tovetov angemeldeten 
Kontrakte ungehörig lange hinausgeschoben hatten, angewiesen werden, binnen 
Monatsfrist ein Definitivum zu schaffen, widrigenfalls die Anmeldung hinfällig 
werden sollte". So mag es auch hier gewesen sein, und man möchte beinahe die 
Vermutung wagen, gerade das, nämlich die Frage, ob ehefraulichen Hypotheken 
auch ohne die vorgeschriebene Eintragung Gültigkeit zukomme, sei der eigentliche 
Streitpunkt gewesen, weil sonst das Vorgehen der klägerischen Schwägerin ge- 
radezu unbegreiflich erschiene. Daß derartige Streitschriften, wie die vorliegende, 
sehr häufig in einer die Rechtsfrage wenig klärenden Weise abgefaßt sind, ist 
bekannt genug. Vgl. Mitteis a. a. 0. S. 179. 

2) Oxyr. II, 237 Col. 8 Z. 34: IlaQazi&txaGav ds v.ai ccl yvvcclxsg xcclg vtco- 

6XU6B61V X&V UvSq&V , iäv V.axÜ XlVOi lltlytoQlOV VOflOV XQCtXElXCCl, XU V7lCCQ%OVXCC. 

CIGr. III, 4957 (Edikt des Tiberius Alexander): xug fikv yag itQoixug aXloxQiug 
ovöag v.aX ov xwv sllrjcpoxwv icvSgwv, xul 6 ftsbg Etßaßxbg ixslev6sv v.a\ oi itiuq%oi 
ix xov cpiaxov xalg yvvai^l ccnoöido6frcu, av ßsßaiccv ösl xyjv jigaxOTtQa^iav cpv- 
?.dö6siv Z 25). 

3) Z. 11: TIdvxav x&v xvqioov 7}[i&v <xvtoxqcct6q(ov xccl x&v xccxa xcciqov rjys- 
[lovcov y.E?.evoävT(üv TiQaxoTcqa^iav £%£iv xag stpoofxag, iya fiovr] nccQCi xa diuxsxcc- 
ypsvcc xxX. 

4) Wessely, Anzeiger der Wiener Akademie 1901, S. 104 f. 



Egon Weiß: Comrnunio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 353 

II. Kapitel. 
Die commuuio pro indiviso. 1 ) 

Neben dem erwähnten, als comrnunio pro diviso bezeichneten Falle 
von Teileigentum findet sich in den Urkunden unzweifelhaft, und 
zwar viel häufiger als die eingangs erwähnte Erscheinung, auch Mit- 
eigentum nach Bruchteilen, das heißt, ein Eigentumsrecht steht mehreren 
Personen nach ideellen, also zunächst bloß gedachten Verhältnissen zu. 
Eine häufige Bezeichnung für dieses Rechtsgebilde ist xoivbv xul aötai- 
qexov [LSQog 2 ); ab und zu ist es auch bloß aus dem Sachverhalt zu 
erschließen, wie z. B. so kleine Hausanteile wie ■£% in CPR 22, Z. 12 
nicht gut anders als ideell gedacht werden können. 

Das ägyptische Miteigentum ist rechnungsweise geteiltes Eigentum, 
und dieser Grundsatz ist sogar vollkommener durchgeführt als im 
römischen Recht. Für dieses wurde bekanntlich „die Idee der Unge- 
teiltheit des Eigentumsrechtes" und „die Geteiltheit des Eigentums- 
rechtes" behauptet 3 ) und ersteres gestützt auf den freilich in nach- 
klassischer Zeit für testamentarische Freilassungen außer Wirksamkeit 
gesetzten Satz 4 ), daß: communem servuni unus ex dominis manumittendo 
partem suam amittit eaque accrescit socio. 

Demnach sollte Teilfreilassung wirkungslos sein. Für das gräko- 
ägyptische Provinzialrecht ist uns nun durch die Papyri das gerade 
Gegenteil nachgewiesen. So soll in Oxyr. IV, 716 das mehreren Minder- 
jährigen zu zwei Dritteilen zustehende Eigentum am Sklaven Sarapion 
versteigert werden, ov xb Xoi7tbv xqixov ov xov buoTcaxQi'ov ccvxöjv 
ädeXcpov zJioysvovg y]Xav%-£Qcoxai, vit ccvxov. Ein Beispiel einer solchen 
Freilassung zu einem Drittel ist uns erhalten in Oxyr.- IV, 722, Z. 35. 
Dort heißt es: 2nd band. Aiil\).evg . . . .] XETför^is 6[i>v xa aöeXcp(p\ 
Esganäxi xi][v iXsvd-SQcoöcv] xov xqixov [jisoovg dovXrjg] 'AxoXo- 
vovx[oq xxX. Von den übrigen gesamtlich zu zwei Dritteln berechtigten 
Eigentümern war bereits vorher mit Freilassung vorgegangen worden. 
Aus den angeführten Belegen 5 ) ergibt sich, daß das ägyptische Eigen- 



1) Über griechisches Recht Pappulias Z. S. Sav. St. 26, S. 550. 

2) z. B. BGU I 237, II 379, EI 959, Fay 31 (vgl. Grenfell und Hunt zu Z. 10); 
andere Ansdrucksweisen sind: Oixi&v xoivwv Ttgbg xov adsicpöv Oxyr. IV 719, Z. 15, 
xr\v V7tccQ%ov6uv rj^tv ovr t v BGU I, 228; r/fuffv pEgog xa&fjxov 7iobg su£ xuxa alXo 
Z. 5, xsxccqxov usqos BGU I 258, Z. 17; VTtuQ%6vtcav 601 äp' aXX\_oi,l$ xaxcc xa \s.ioi^ 
BGU III 860, Z. 8. 

3) Windseheid-Kipp, Pandekten, 8. Aufl., I, S. 773, Anm. 5. 

4) Ulp. Fragm, I, 18. Mitteis, Arch. EI, S. 25-4. Die Erklärung dieser Er- 
scheinung findet sich bei Pfaff, Zur Lehre vorn favor libertatis S. 21. 

5) Denn der Pap. Edmonstone gehört nicht hieher, da dort die Freilasserin 



354 L Aufsätze 

tumsrecht bis zu einem Grade der Teilung fähig war, wie sich dies 
vom römischen Recht nicht sagen läßt. Es mußte aber diese Fähigkeit 
zu sachlich insofern unerfreulichen Ergebnissen führen, als sie dem 
Sklaven die Befugnis verlieh, sich auch wirklich teilweise als Freien 
zu führen, z. B. bei einer Freilassung zu zwei Dritteln, etwa nur jeden 
dritten Tag im Dienste des Eigentümers tätig zu werden, und so gleich- 
mäßig Herrenrecht und Freiheitsgefühl verkümmern mußte. Freilich 
setzt dies voraus, daß solche Verhältnisse längere Zeit andauerten, aber 
darauf scheint in Oxyr. IV, 716 die Lage der Sache, die neuerliche 
Veräußerung und der Gebrauch des präsentischen Perfekts i)l£v&£QK>Tca 
(in Z. 17) hinzudeuten. Ebenso wird in Oxyr. IV 722, Z. 13 von der 
i%artrj[A.£v]d , £Qa)iisvr]g [dov~]lrjg gesprochen. Es scheint hier demnach 
in der praktischen Durchführung eines jener Verhältnisse des griechi- 
schen Rechts vorzuliegen, die von Mitteis, Reichsrecht S. 386 als „Mittel- 
formen zwischen Freiheit und Sklaverei" bezeichnet worden sind und 
ebensosehr der unbegrenzten Privatwillkür der hellenischen Ordnungen 
entsprechen, wie sie sich mit der klaren Gegeuübersetzung von Freien, 
Unfreien und bedingt Freien (statu liberi) des römischen Rechtes nicht 
vertragen. 

Das eine Eigentumsrecht an der Sache steht mehreren nach Bruch- 
teilen zu; nur selten sind diese Teile gleich; hierfür haben die Urkunden 
den Ausdruck e% i'öov 1 ) und ähnliche. In der Mehrheit sind aber die 
Fälle ungleicher Berechtigung, manchmal zu ganz kleinen Teilen. 2 ) 
Diese Bruchteile bestimmen natürlich auch, was jedem vom Ertrag der 
gemeinsamen Sache zukommt. Die Art und Weise, wie dieser erzielt 
wird, ist selbstverständlich nach der wirtschaftlichen Beschaffenheit 
der gemeinsamen Sache verschieden; wir finden als solche Häuser 3 ), 
Hausanteile 4 ), Grabstätten 3 ), Speisesäle 6 ), Sklaven 7 ), Kameele 8 ), 



AvQif/.iu Römerin ist, demnach auch der Freilassungsakt nach römischem Recht 
zu beurteilen ist (Mitteis, Reichsrecht S. 376). Ebenso BGU I, 96. 

1) BGÜ I, 118 Col. II Z. 13, 183 Z. 24; CPR 176 Z. 9; Oxyr. IV, 715 Z. 7. 

2) ¥ V CPR 22 Z. 12, 4$ P. Gen. 27, £ u. 4 X BGU II 562, fg CPR 224. 

3) Häuser Oxy. III 577, IV 715 u. s. 

4) Hausanteile BGU I, 57 Col. I Z. 38: v7td.Q%£i rjtilv v.ccl roig ccöel(polg xrX. 
v.a.1 @T piqog ixigag olxlag, vgl. BGU n 644, Oxyr. IT 719, Z. 15. 

5) Grabstätten: Oxyr. II 274, Z. 27: ijjuffv {iSQog rdcpov xoivavixov. 

6) Speisesaal : rb vtkxq%ov ccbry xotvoög kt! ßvuTtÖGiov. A. M. Preisigke, 
S. 55 (P. Str. 14). 

7) Sklaven: BGU I, 115 Col. 2: xbv Sovlov xtI. ä%oyByQa{iy.tvov vtco t&v 
8s67torä>v. 

8) Kameele: P. Lond. II, 333 S. 199 Z 19: zb vita.Q%ov ccbzcb; Z. 20: zqizov 
uegog xowbv Jt[. . . ] avzäg v.ccza. tb lontbv 6'iyLVQOv ptQog -xaiirflav. 



Egon Weiß: Communio pro cliviso und pro indiviso in den Papyri 355 

Eselinnen 1 ), Palmengärten 2 ), Warenlager 3 ); die Grundstücke werden wohl 
vermietet oder verpachtet 4 ), wobei manchmal einer der Miteigentümer 
als Verwalter der gemeinschaftlichen Sache auftritt, z. B. Pachtofferten 
entgegennimmt. So ist z. B. BGU II, 393 (aus dem J. 168 n. Chr.) 
ein Antrag zum Abschluß eines Pachtvertrages über einen Kameelstall 
(Z. 3: Bovlopca ixiö&cböaad-cii nag vpcöv), dessen Eigentum mehreren 
zusteht. Die Annahme erfolgt trotzdem durch einen einzigen Skripturakt, 
der als zweite Hand auf der Urkunde hervortritt und lautet nach 
Wilckens 5 ) Auflösung Z. 18: btci%ü3qS) etci rolg TTQoysyQa^iasvoLg. Es 
ist also ein Berechtigter für sich und die übrigen tätig geworden. 

Der gleiche Vorgang findet sich bei Steuerdeklarationen. 6 ) — Even- 
tuell tritt Naturalteilung am Erträgnisse ein. So bestätigen in P. Fay. 98 
Herakleides und Philadelphos uji£%lv rovg ö^ioXoyovvtag nagä rrjg Tav- 
Qecog rä evoiuta xtL y)g xaroixH. Z. 15: avrcov xoivcüvixrjg oiuCag. Es 
bestätigen hier also die beiden Miteigentümer eines Hauses, jeder für 
sich den laufenden Mitzins erhalten zu haben. Bei dem gemeinsamen 
Sklaven oder dem gemeinsamen Kameele mochte die Sache an dem 
einem Tage diesem, an dem anderen jenem Eigentümer zu Gebote 
stehen. 

Die erwähnten Bruchteile bezeichnen auch das Verhältnis, nach 
welchem die auf die Sache entfallenden Auslagen getragen werden. Das 
ist ganz natürlich bei den „essenden", im Miteigentum stehenden Sachen, 
als Kameelen, Sklaven usw. Eine andere Gestaltung der Sache wäre 
bezüglich der öffentlichen Lasten denkbar; mit dem fiskalischen Charakter 
einer jeden Steuerverfassung, und der ägvp tischen insbesondere 7 ), würde 



1) Eselin: BGU I, 228; xr\v v7täo%ov6ccv rjiiiv ovryv. 

2) Palmengärten: Testament des C. Longinus Castor BGU I, 326 Col. I Z. 22: 
dido}[ii xaxalEina opoicog xqixov pegog qpoiviKwvog, ov £%a tyyiöta xfjg diwQvyog. 

3) Warenlager: P. Fay. U3 (aus dem J. 161 n. Chr.) Z. 5: ßovloi.iai fiic^coffcc- 
6&cci itaqä 6ov xx\v [ivQ07to)Xccwi]v y.a.1 ao(ü[iccxt,iti]v sgyaölccv, &£lcov ano xov iitißdÄ- 
lovxög 6oi ijfiieovg (iSQOvg xixaqxov fie'pog, Z. 10: QefiLßxov psQidog x oi Q^S ccyoocöv 6vv 
7iavriyi)Qs6iv. — Das Geschäft selbst ist rechtlich Veräußerung des 4. Teils der aus 
der Gemeinschaft an einem Parl'umerie- und Spezereiwarengeschäfts zu erwarten- 
den Erträgnisse unter Verzicht des Käufers auf die wohl etwas höhere Losung 
der ayooäv 6vv navr\yvQt6iv, das heißt der Tage, an welchen Volksversammlungen 
stattfinden. Da von persönlicher Mitwirkung des Erwerbers bei der Verwaltung 
der gemeinsamen Sache nicht die Rede ist, wird wohl ein institor als Organ aller 
Gemeinschafter bestellt worden sein. 

4) z. B. P. Fay. 98, BGU II 644, III 860. 

5) In den Nachträgen zum II. Bde. der BGU. 

6) BGU I 57 (Wilcken, Ostraka Bd. I, S. 445). 

7) Mommsen, Römische Geschichte V, S. 560; Mitteis, Reichsrecht S. 41; 
zurückhaltender Wilcken, Ostraka I, 410. 



356 I. Aufsätze 

es wohl zusammenstimmen, wenn die Miteigentümer die Steuerlast 
solidarisch tragen müßten. Hierzu ist nun zu bemerken, daß von einer 
derartigen Gesamthaftung eine sichere Spur sich nicht findet. Ins- 
besondere fehlt in den axoyQcccpcä über Bruchteile jede Erwähnung 
der übrigen Miteigentümer, und es ist demnach anzunehmen, daß auch 
der Kataster, die eigentliche Grundlage des Steuerwesens für die Liegen- 
schaften, ihrer nicht gedacht hat. Es ist dies umso glaublicher, als 
seine Anordnung auf dem Personalitätsprinzip beruhte, indem er, wie 
bereits erwähnt, die Steuerobjekte unter dem Namen der Eigentümer, 
also die Miteigentumsanteile nach den Berechtigten vereinte. So erwähnte 
das arsinoitische Grundbuch um die Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr. unter 
dem Buchstaben E und auf Bl. 17 (BGU III, 959) unter den Liegen- 
schaften der 'EQievg 7 auch: \]v [leQovg xhfeov xaxoixtxov xoiv&v xcu 
ädiaiQixtov |_ y, also einen aliquoten Teil von einem Katökengute von 
3 Aruren Umfang, ohne die anderen Berechtigten zu nennen. Freilich 
muß allen diesen Erwägungen Oxyr. II, 274 entgegengehalten werden, 
die, evidently based upon the uiioyQucpuX of the owner, mit den Liegen- 
schaften des Sarapion 6 xcu ^Jioyevrjg befaßt ist. Hier heißt es auf 
Z. 26: VTtaQ^et de avxioi £itl xov aitb Xißbg #[..] ögovg i'j^iLöv [.UQog 
rdcpov x\o\tv covi[xov 7tgbg xi]v\ avxijv TiQbg naxQog a\yxov] fteiav /Jr\- 
\irpqovv. Es gehörte also zu seinem Vermögen auch ein ideeller An- 
teil an einer Grabstätte, und da wird die andere Miteigentümerin ge- 
nannt. Eine ganz andere Bedeutung käme dem freilich zu, wenn man 
dieser Erwähnung eine lediglich privatrechtliche Bedeutung in dem 
Sinne geben wollte, es hätte bei einer Veräußerung, die dann wirklich 
im Jahre 96 stattfand 1 ), ein Beispruchsrecht der zweiten Teilhaberin 
platzgegriffen. Dies wäre, selbst wenn man ein solches bei anderen 
Liegenschaften nicht anerkennt, bei einem Familienbegräbnisse etwas 
ganz Natürliches gewesen. 2 ) Sarapion muß übrigens mit ihr früher in 
einer noch weiteren Eigentumsgemeinschaft gestanden sein, denn in 
Z. 6 wird erwähnt, daß er auf Grund einer diaiQeöig, von der Demetrus 
9| Ellen -tyilbg xonog erhalten hat. Es erscheint also die Frage, ob 
im Kataster die übrigen Miteigentümer bei Erwähnung eines Anteilers 
genannt waren, derzeit noch nicht vollkommen geklärt. 

Seine natürliche Wurzel hat das Miteigentum nach Bruchteilen in der 
Erbengewere der Abkömmlinge, das heißt, die hinterbliebenen Nachkom- 



1) Dies ist zu erschließen aus der Erwähnung des ivv.vY.Xiov in Z. 28. 

2) Anderer Meinung vermutungsweise für das römische Recht Mommsen, 
Z. S. Sav. St. 16 S. 209 Anm. 2, vgl. auch S. 206. Daß auch in Ägypten bei Gruppen- 
grabrecht (s. oben S. 354, Anm. 5) faktisch die Grabplätze verteilt waren, ist 
selbstverständlich. 



Egon Weiß: Cornniunio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 357 

meu des Erblassers verbleiben auch weiterhin im gemeinsamen Haushalt, 
ohne vorläufig den Nachlaß zu teilen (cornmunio incidens). 1 ) Unterstützung 
mag diese Einrichtung an der weitverbreiteten") Sitte der Geschwisterehen 
mit Gütergemeinschaft gefunden haben, da diese Einrichtung geeignet 
war, in vorzüglicher Weise auf die Erhaltung der einmal bestehenden 
Wirtschaftseinheit hinzuwirken. So ist z. ß. 3 ) BGU IV, 1034 eine Apo- 
graphe eines Geschwisterpaares, nämlich: Tvqocvvov xtl. xal rijg rovrov 
b^o'jtaxQlov xal bfiOfiyjtQiov ads&yrjg zlLdv^iaQiov. Sie erklären in Z. 8: 
'slTtoyQuq öpsfra xotvcbg g| i'öov (Wilcken, Arch. III, 505) xtl. äfiitsli- 
ndog sxrol( ) %bq(5£vovx( ) h. ts"", ilrjXvd-VLag ig? rßiäg &%b xXrjQovo^iiag 
trjg {irjTQog rjnobv 'HQutdog. Es haben also die beiden den von der 
Mutter geerbten Weinberg weiter bewirtschaftet und so die Haus- 
gemeinschaft fortgesetzt. 

Daneben wurde aber auch Miteigentum durch Vertrag begründet. 
So erklären in BGU II, 379 4 ) zwei Brüder, von dem Olgarten, der 
ihnen beiden bisher gemeinschaftlich gehörte, nunmehr ihrem dritten 
Bruder üsrssvg — exaregog sxtov [itQog xotvbv xal äöuciQSxov (Z. 10) 
abgeben zu wollen, so daß sie ihn mit anderen Worten in ihr Gemein- 
schaftsverhältnis aufnehmen und mit einem Drittel beteiligen. — In 
Oxyr. I, 99 erwirbt Tgvcpav von seinem Vetter WevecpEQäg ein pegog 



1) War diese Portdauer des Mitbesitzes der Erben nur auf kurze Zeit be- 
absichtigt, so scheint gemeinschaftliche Versiegelung des Nachlasses üblich ge- 
wesen zu sein. So weisen die in ihrem Nachlaßbesitz nach ihrem Vater von den 
Geschwistern gestörten Beschwerdeführer in P. Gen. 3 (Polizeibeschwerde) Z. 13 
darauf hin: ov aittxixa i] svö'o(ievia, xwv eqiQaylöcov rj^iäv. xoivf] Ttdvxcov £%ixi- 
(isvojv, xal ßaöxd^avxeg xäg £7tixi[isvag atpQaytdeg, slafjld'av xrX. — Der Erb- 
schaftserwerb durch Versiegelung ist übrigens ein hübscher Fall der von Savigny, 
Recht des Besitzes, 7. Aufl., S. 208 bekämpften symbolischen Besitzergreifung der 
älteren Theorie. Vgl. auch D XVIII, 6 1. 1 c. 2, 1.15 a. f., und dazu Kohler, Das 
Signieren als Besitzergreifungsakt in Grünhuts Z. S. XII, S. 1 f. 

2) Wilcken, Arsinoitische Steuerprofessionen, Berl. Akad. S. B. 1883, S. 903. 

3) Einige andere Beispiele sind: BGU 1,57 Col. I Z. 6: intagin r^lv xal rolg 
adsXyoig xrX. olxlai ß. BGU II 379, Z. 14: Zwei Brüder erklären: äiisyQd-^aro 
txccxsQog tXaiwvog r^ißv. BGU II 447, Z. 13: 'TitaQ%£i dt ftoi xal xolg aöeXcp[olg 
[Lov 7ca]tQix(bv) /_ {iSQog oixiag xal avX(i]g) xxX. BGU II, 644 : Zwei b[i07tdxQt,at, 
adslcpal (Z. 9) verpachten rag v7taQ%oi<6ag xXr t Qov xaxoixixov ccqovqwv sl'xoöi. BGU 

III 993, Z. 2: vov aXXov ruiLGovg (seil, fisgovg ipiXov xonov) naod Wsvvtjaiog vlmv 
ääiaiQStcov. Oxyr. IV 715, Z. 6: dTtoyoacpöiit&a xoivätg £% i'öov xd £Xr]XvQ'6xa slg 
Tjliäg aitb ovoudxog xov [iExi]XXa%öxog tju&v iraxobg Iloliucavog xxl. xb imßdXXov 
avxm xxX. xqixov [isoog olxiag xal xb tnißdXXov avxcb [isoog ipiXov xönov. Oxyr. 

IV 719, Z. 14: Tjiiiov figpog; Z. 15: oixi&v ovo diöxiyov xal ai&Qiov xoivmv Ttgbg 
xbv ädeXcpov. P. Lips. I 2, Z. 3: äitb xfjg vTtaQ^ovßrig avxfjg xal xolg adsXcpoig yfjg 

6lX0Cp0Q0V. 

4) Wilcken, Ostraka I, 463; Mel. Nicole S. 200. 



358 I- Aufsätze 

y]{ii<5v tfjg v7tccQ%ov6rjg avxG) [irjtQixris oiniag. Während diesem also 
bisher das Haus ganz gehörte, entsteht nunmehr Miteigentum. In die- 
selbe Gruppe gehört es, wenn in Oxyr. I, 100 fünf Personen von einem 
Römer xotvmg e| l'öov aitb tcbv v7zaQ%6vtav ^iol uxl. Xoincov ipst-Xcov 
xÖTtfov ßeixovg rstraQag erwerben, sich also zum gemeinsamen Ankauf 
des Grundstückes zusammentun. Etwas Ahnliches hat wohl der Erb- 
lasser in BGU III, 993 im Sinne, wenn er spricht (Col. III, Z. 1) vom 
[isQog ij[ii6v ccvxov ipilov rÖTtov 7teQiT£rai%i6[ievov, ov ecovr^iBvog f\i gvv 
WsvEvovnzi, tgh iavxov ccdelcpß). 1 ) 

Auch übertragen kann der Bruchteil als solcher werden, ohne daß 
sich Zustimmungserklärung der übrigen Miteigentümer fände 2 ), viel- 
mehr vollzieht sich die Übertragung durchaus in denselben Formen 
wie bei einer ganzen Sache. So veräußert man in P. Lips. I 2, Z. 3: ccjtb 
xfjg v7tciQ%ovG7]g ccvxf] ttccl xolg adtkcpoig yfjg ötxocpöoov ccdiaiQStov xxL 
xb mißccllov ccvxf] fiegog, oö 3 ) yehoveg. Ahnlich erwähnen Grenfell 
und Hunt unter P. Oxyr. II, 331 eine sale of -§ of a house und in 335 
eine sale of the sixth part of a house, endlich in 327 eine sale of the 
half share und teilen zugleich mit, daß stets dieselbe formule gebraucht 
sei, wie in 351 — 353, nämlich die Form der &7toyQcccp'r}.' L ) Die Mög- 
lichkeit einer Veräußerung wird wohl auch vorausgesetzt, wenn in 
P. Gen. 27, nachdem als Steuerobjekt | und ^ Hausanteil, beide viel- 



1) Eine derartige Vereinigung, freilich nicht zum Zwecke des Erwerbes von 
gemeinsamem Eigentum, sondern dinglichen Erbbaurechtes findet sich in P. Magd. 
29 (s. oben S. 341), wo der Kläger Z. 2 behauptet: xov yc<Q viov (iov Evxxov fue-frco- 
6<xjievov IIS&' avxov xoivjj ipiXbv xotcov. 

2) Der gleichen Ansicht Wenger, GGA. 1907, S. 291. 

3) Das ov ist wohl verschrieben für r\g, nämlich yfjg GixocpÖQOv, da das Land 
selbst ccdiaiQsxog, also ungeteilt ist. 

4) BGU III 1000, Col. I: Verkauf des xb E7ti§äXXov avxa> \iEgog sßSofiov von 
xfjg vitccQ%ovor}g avxw xal xolg udslcpolg yfjg; Z. 5: t\7CbLqov 6ixo<poQOV ääiaiQsxov. 
In Col. II Quittung wegen des entrichteten ivv.vv.liov. CPR 4, Z. 6: vtETiQaxEvai xxX. 
xbv vTtäo%ovxa avxy iiaxQixbv Tti\LTtxov {lEQog tyiXov xönov 6vv xcclg aSsXtpalg xoivov 
xal adicciQEXov. CPR 171: Unterschrift eines Kaufvertrages über Z. 5: psQog xoivov 
xal cc$icÜqexov xfjg v7iccQ%ov6r}g avxfjg xal didvpov olxlag. CPR 175: Veräußerung 
eines rjfiißv fig'pog xoivbv xal ccdiaigexov xXijoov. CPR 198, Z. 17 : Veräußerung 
T](ii6ovg [iSQovg xfjg olxlag xal avXfjg. CPR 206: Veräußerung eines iiegog xoivbv 
xal adialgsxov (fOQEicov nXivd'ixcöv xul avXixwv. CPR 224, Z. 9: xqixov {iBQOvg 
xoivov xal ccöiaiQEXov. P. Lond. 11,333 (S. 199) Z 18: [. . . . TttnQaxi]vai xbv 
II[aßov\v xaig 71eqI xx\v TavEcpQEH\iiv xb vTtao%ov avxät xql\x\ov [lioog xoivov 
»[...] xxX. Vgl. auch BGU IE, 993 Col. III Z. 1; Oxyr. III 577, IV 719; Grenf 
II, 15, 28 (cf. P. Lips. I 1); Fay. 31, 100. Hingabe ideeller Anteile als Heirats- 
gut: CPR 22, 24, als Vermächtnis; BGU IH, 993 Col. III Z. 1; Oxyr. I 205, III 
490 u. s. 



Egon Weiß: Communio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 359 

leicht ideeller Natur 1 ) eingegeben werden und es dann weiter heißt: 
eäv de xi xccr avxüv et,[oi]xovo[iäi (Wilcken, Arch. III ; 390). 

Der ideelle Anteil bietet auch eine taugliche Grundlage für ding- 
liche Rechte an fremder Sache. Als solche erscheinen Nießbrauch und 
Pfandrecht, dessen vertragsmäßige Begründung jedoch, wie bemerkt 2 ), 
der Veräußerung nahesteht. 

A. Nießbrauch. 

CPR I, 198 ist ein Kaufvertrag über -|- wohl ideellen Haus- 
anteil: xov ybkv fjuCöovg rfjg oixiag aal avXi\g. In diesem Vertrage 
wird nun der Nießbrauch für die Mutter der Verkäufer vorbehalten. 
Diese Bedeutung hat es, wenn gesagt wird, der Kaufvertrag sei ab- 
geschlossen, Z. 19: enl xco e%eiv xi]v TtQoysyQajx^vrjV ....e ävä iöov 
£(p' bv 7t£Qie<5xL xqövov xrjv xwv Ttgoxt^ierav xaoxeiav , und wenn 
dann bei der Unterschrift wiederholt wird, Z. 3: TceitQaaa aal naoa- 

xsxojQyxu xu ztQoxi'nsvcc aal U7te%(ü \xi]v xi^ijv ]&> e^ovGrig xy)g 

{lyxQbg i][ißyv xrjv xav bXov augiieiav. — Ist man überhaupt geneigt, 
in dem r'niiöv {iSQog einen ideellen Anteil zu sehen, so wird man sich 
den Nießbrauch wohl als Recht auf die Hälfte der Zivilfrüchte, also 
auf den halben Mietzins (evoixioi>) zu denken haben, wenn es die Be- 
rechtigte vorzog, selbst einen entsprechenden Anteil an den Räumen des 
Hauses zu bewohnen. — Ganz ähnlich gibt in CPR 24 (25) eine Mutter 
als Heiratsgut unter anderem Z. 10: ext de aal xb rf\^it,öv pegog xrjg bfioiag 
v7CUQ%ovGr]g avxfj ev tfj [irjxQOTtbXei eit ä^icpbdov ÜXayeiag [IJXareiag? W) 
oixiag aal avXy\g axX. %(OQlg xov bfioicog ertißaXXovxog avxfj xfj ftvyuxQl 
\aXXov r)^L(Jovg fiegovg xrjg oixiag aal xfjg ccfrjXrjg xoivov aal ddiatoexov. 
Es gehörte also der Tochter schon von früher her die Hälfte eines Hauses 
und dazu erhält sie nun als Heiratsgut von ihrer Mutter die andere 
Hälfte, die deren Eigentum ist, aber mit dem Gedinge Z. 15: xijv 
XQOö'cpoQav TteTtoifiöQ'ai xi\v [.irjxeQa ['dcpoodeixrjv eiti tc5] e%eiv avxyv 
eqp' bv TteoCedxL %qovov oiar\6iv aal ivoixicov unoyioQav xov bXov e% u{i- 

(podov IlXayeiag [ ] olalag aal avXijg, es behält sich also die 

Mutter bei Hingabe der Mitgift den lebenslänglichen Nießbrauch, voll- 
zogen durch den Bezug des Mietzinses vor. Dieselbe Bedingung wird 
übrigens gleich darauf bezüglich der Hälfte eines, ebenfalls als Heirats- 
gut hingegebenen Grundstückes von drei Aruren gestellt. Z. 17: xal 
xaQjteiai 7]^.iöovg [le'oovg x(bv xxX. aXi]oov uqovqcjv xqicöv. 

Es liegt also in der angeführten Urkunde stets dasjenige Rechts- 



1) S. oben S. 333, Anm. 3. 

2) S. oben S. 351. 



3ö0 I- Aufsätze 

o-eschäft vor, welches die römischen Juristen deductio servitutis nannten 
und das darin bestand, daß gelegentlich einer Veräußerung sich der 
Veräußernde eine Dienstbarkeit, hier den erst mit seinem Tode endenden 
Nießbrauch vorbehielt. J ) 

B. Pfandrecht. 
Ideelle Anteile sind im Pfandrecht sowohl vertragsmäßiger als 
gesetzlicher Herkunft verfangen. In ersterer Beziehung ist zunächst 
Oxyr. II, 241 (aus dem Jahre 98 n. Chr.) zu erwähnen, eine Anweisung 
an das Agoranomeion zur Einregistrierung: daviov övvyQa(pi)v Z. 16: 
vTtod-rjx^g xqCxov [teoovg olxiuq, hv tj ui'&oiov xal slöaöav Z. 20: xal 
i^ädcov xal xav övvxvoövxcov xcöv ovtcov xxL Z. 26: ov vTtedsxco 6 
ößoyvrjfjiog avxa adslcpbg &o^i(pvag^ und zwar, wie sich weiter ergibt, für 
ein Darlehen von 400 Drachmen. Der Charakter des Anteils als ideellen 
ergibt sich aus der Wendung xqCxov fiSQOvg oixCag, hv fi a'ifrQiov xrl. 
Dem Pfaudnexus ist also an Zubehör nur ein ideeller Anteil am Zubehör 
des ganzen Hauses verfangen, daher wird wohl auch die Pfandsache 
ein solcher ideeller Anteil sein. 2 ) — Wie dann eine solche Hypothek 
bei Erfüllung der Forderung erlosch, zeigt Oxyr. III, 510. In dieser 
Urkunde quittiert der Gläubiger zunächst die Rückzahlung der dar- 
geliehenen 472 Drachmen und erklärt dann in Z. 10: s%\ v?to%r\xx] xolg 
vticcq%ov6l xa /liovv6ko xxL r}[iC<3eL }1£q£l ipEiläv xöxcov xal ^i£Q£6l 
oixCag öWTtsTCxcoxvtrjg xal rftiCösi {1£Q£l ixegag (ireQag) olxCag, bezüglich 
aller dieser Anteile löse er den Pfandnexus Z. 17: dib kvöiv tcolov- 
fisvog X'fjg vTto&tjx^g. Das Gegenstück dazu ist Oxyr. III, 636, erst von 
Wessely St. Pal. IV, S. 114 vollständig herausgegeben. An und für 
sich ist die Urkunde lediglich die Anzeige des Ptollis, er habe im Erb- 



1) D. 7, 1 1. 32 (Pomponius 1. 33 ad Sabinurn). Si quis unas aedes, quas solas 
habet, vel fundum tradit, excipere potest id quod personae non praedii est, veluti 
usum et usum fructum. Sed et si excipiat, ut pascere sibi vel inbabitare liceat, 
valet exceptio. Vgl. Windscheid-Kipp, Pandekten 8 I, S. 966. 

2) Verpfändbarkeit ideeller Anteile ist wohl auch vorausgesetzt in zwei Ein- 
gaben an die ßißXiocpvXaxsg wegen ideeller Anteile, nämlich P. Gen. 27 und BGIT 
I, 243. (Darüber Mitteis, Arch. I, 196; Aus griechischen Papyrusurkunden S. 46,47; 
Wilcken, Arch. III, 395, 397.) In diesen Urkunden wird am Ende auf Freiheit 
von Hypotheken Bezug genommen. BGU I 243, Z. 11: b-norav yccg ti]v ccnoyQacpljv 
avrov (seil. i]ui6v (itgog xcc&fjxov TtQog e'/ae xavä äXXo Z. 5: tstccqtov (isgog olxiccg) 
jroiwftßt, cc7todsi^(o, äg v7täQ%ei xal ißti xa&aQov ^ltjöevI KgaTov^isrov. P. Gen. 27, 

Z. 14: iäv de xi Kar' ccvxiov (seil. %v.xov \\.iqog olxlag Kai avXfjg xcel stsqov 

^.ixoorbv \LtQog oixiag) i^oixovo^iw, äTtodsl^a, mg ißtt, xa&aQa. — Ebendahin gehört 
Oxyr. III 536, Z. 8 eine ccitoyQcccpri, wo die Rede ist von iv vrto&rjxi] i]y.i6v (ligog 
oixiag xal avXfjg, iv ij i!-edavsLGd[Lrjv. Vgl. auch die Wendung xa&agbv änb öqpt- 
Xrjticctog Idiaxixov CPR 206, Z. 11; Oxyr. IV, 719, 27 u. f. 



Egon Weiß: Cominunio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 361 

gange nach seiner Ehefrau das Z. 2: dCxcuov 1 ) xqCxov psQovg oixCccg 
xul ki&qCov erworben. 2 ) Von pfandrechtlichem Interesse ist die Ur- 
kunde nur insofern, als sie sich über den Erwerb der Erblasserin ver- 
hält. Es wird nämlich angegeben, es sei (Z. 14): {lexccTteTixaxöxog 
(seil. \nBQovg) sig ccvxijv e| 6v6{iccxog üavöSLQiog xxl. Z. 17: xcd sxttqo- 
fte'ö^ov öavst'ov ysyovörog vtiö ts avxov xai xr\g yvvuixbg avxov. Sie 
hat also den Anteil auf Grund eines „überfälligen Darlehens" erworben, 
und man wird wohl mit der Annahme nicht fehlgehen, es sei für diese 
Forderung eine Hypothek an dem Hausanteil bestellt worden, die, als 
das Darlehen nicht bezahlt wurde, zum Eigentumserwerb des Gläubigers 
geführt hat. Freilich muß darauf hingewiesen werden, daß, wie die 
e[ißdx£v(3ig ursprünglich das Beschreiten 3 ) des verpfändeten Grund- 
stückes durch den Gläubiger als äußere sinnfällige Form seines Ein- 
trittes in die Herrschaft darüber bedeutet 4 ), so der Rechtsakt in seiner 
Anwendung auf ideelle Anteile, also lediglich gedachte Größen, eine 
gewisse Loslösung von seinen äußeren Formen erfahren mußte. Daher 
ist sie auch in unserer Urkunde als solche überhaupt nicht erwähnt, 
vielmehr nur ihre Folgen angedeutet. 

Anlangend nun die gesetzlichen Pfandrechte ist vorab zu bemerken, 
daß in den Urkunden ihre Verbindung mit ideellen Anteilen positiv 
meines Wissens nicht erwähnt wird, vielmehr finden sich bei Veräuße- 
rungen und sonst nur Zusagen ihrer Abwesenheit. Es stand nämlich 
der ägyptischen Finanzverwaltung seit altersher für gewisse Steuer- 
forderungen ein privilegiertes Pfandrecht an der Habe der Untertanen 
zu, das heißt, es wurden daraus, wenn sie mit der Steuerzahlung säumig 
wurden, einzelne Vermögensstücke mit der Wirkung herausgehoben, 
daß nach Verlauf einer weiteren Frist der Staat sich aus ihnen durch 
Verkauf oder sonstige Verwertung befriedigte. Diese Haftung konnte 
auch durch mittlerweilige Veräußerung an dritte nicht beseitigt werden, 
und es wurden die staatlichen Forderungen ohne alle Rücksicht auf 
gleichartige Rechte privater Pfandgläubiger, selbst wenn ihre Rechte 



1) öUcclov hat hier dieselbe Bedeutung wie etwa in BGU EU, 1002 (Eviktions- 
klausel): £ul 6s sloiv ul Kar' avt&v Ksi^isvcci 6vvyQcccpcd v.al toval xal dixcticc xrX., 
nämlich Eigentumsrecht. Die Übersetzung von dixaiov mit Rechtsanspruch, wie 
Schubart (Deutsche Litt. Ztg. 1907, S. 279) vorschlägt, entbehrt wohl der erforder- 
lichen juristischen Schärfe. 

2) Wilcken, Arch. III, 397. 

3) Daher heißt es auch in C. 8, 14, 3, wo nur die i^ißätsvötg gemeint ist: 
Creditores, qui non reddita sibi peeunia, conventionis legem, ingressi possessionem, 
exercent, etc. (Mitteis, Z. S. Sav. St. 27, S. 346.) 

4) Ähnliche Formen im alten deutschen Recht beim Eintritt in die Gewere: 
Grimm, Rechtsaltertümer I, S. 240. 



3(52 I- Aufsätze 

älter waren, befriedigt. Recht naiv drückt dies Flavius Josephus aus r 
wenn er Ant. XII, 4, 4 den Steuerpächter versprechen läßt: vtzl6%v£Ixo 
xal xav a[iccQTavövroi' slg xov oixov avrov (seil, xov ßaöilecog) xäg 
ovo ueg dva7t£(i^8iv avxS)' xal yäo xovro xolg xslsöiv 6vvsm i XQa6x£xo. v ) 
Nach der Darstellung des Josephus sollte also die Habe der säumigen 
Schuldner ohne Unterschied, demnach auch die Liegenschaften, an den 
königlichen Hof gesandt werden, um dort veräußert zu werden, was 
doch bei Grundstücken unangängig ist. Auch das Edikt des T. Alexander 
gedenkt dieses privilegierten Pfandrechtes am Vermögen der nooöocpai- 
krjxöxav töj drj^oöia löy(p CIGr III 4957, Z. 21), gebraucht dafür im 
Einklänge mit Urkunden 2 ) den Ausdruck 7tQ03xo7tQa%ia und warnt die 
Steuereinhebungsorgane — man war ja mittlerweile von der Verpach- 
tung der Abgaben abgekommen 3 ) — vor Mißbrauch. 4 ) Es ist nun 
ohne weiteres klar, daß es z. B. für den Erwerber einer Liegenschaft 
von allergrößter Bedeutung sein mußte, vom Verkäufer die Zusicherung 
zu erhalten, daß das Grundstück von derartigen Steuerrückständen frei 
ist, umsomehr, als sie anscheinend aus dem Kataster nicht ersichtlich 
waren. 5 ) Und da sich die Zusicherung dieser Freiheit auch bei ideellen 
Anteilen findet 6 ), so ist wohl der Schluß nicht abzuweisen, daß auch 
das Gegenteil möglich war, das heißt, daß auch ideelle Anteile mit ge- 
setzlichen Pfandrechten belastet sein konnten. 

Sein natürliches Ende nimmt das Miteigentum mit der Ausein- 
andersetzung oder mit der Vereinigung sämtlicher Teile in einer Hand. 



1) Wilcken, Ostraka I, S. 531. 

2) BGU III 919, Z. 27: itgaxo7tga$-iag ovarig xä> örjfioaico. 

3) Wilcken Ostraka I, S. 572. 

4) Z. 18: "Iva xxX. iir}Sh 6vv£%a>6i (6vv(xe)cogi, Dittenberger) xx\v xoivr^v %'igxiv 
o'i xy itgaxonga&a Ttgbg d jut; öst xaxa%gäs\ihvoi xal nsgl xavxrjg dvayxaiag ngo- 
tygatya. Z. 23: ectv de rig {Lr\8h övopaxog xaxs6%rj[i£vov ^i']Xe xwv vTtag%ovx<ov 
xgaxovy^ivoiv dav8i6r] vo(iiu-cog Xaßoav v%o%"f\xr\v r) cpfraßT], a iddvsißev, xo(ii6a6&ai 
r] xal avr\ßsxai xi \x,r\ v.uts%onevov xov ovofiaxog [iridt xov vndo%ovxog, ovShv 7tgäy(ia 
£|8t. Vgl. Wilcken, Ostraka I 462, Anm. 1. 

5) Das ist vielleicht aus dem Schweigen des Edikts des Mettius Rufus, das 
doch bei anderen gesetzlichen Pfandrechten z. B. den ehefraulichen die Verbüche- 
rungspflicht nachdrücklich einschärfte, zu entnehmen. 

6) CPR 206, Z. 10: xal ßeßaiwßsiv avxr\v xfj Ntxagia xd nagaxs%(ogrnibva 
xd&ag itgoxeixai, ingr\ xwv cpogxLcov %a6r i ßeßatmöet xal xa&agd dito navxog ocpsi- 
Xi'^axog örjfioßiov y.al löuaxixov %Qtovg xal dito Xaoygucpiag. CPR 220, Z. 4: xixagxov 
fiigog xaxaXvpaxog Z. 11 : xal 7iaQe£d6&a6av xb <?[. .jXcov dviitacpov xal avsve%v- 
gaöxov xal dvBitiddviöxov xal dvsx^aXXoxgiaxbv xal xa&agbv an dtpeiXfjg 7tu6i]g 
xal Ttavxbg dteyyvrjiiaxog dr\[L06iov r] sidiaxixov. Oxyr. IV 719, Z. 14: ij^iiCv [itgog 
oixi&v ovo. Z. 23: ßeßuiovv Si (is avxdg [xag oixiag xu&agäg] dito xs di]fiooiag 
xal l$uaxixT)s öcpiXrjg xxl. Vgl. auch CPR 175, Z. 19(?), 178 Z. 15. 



Egon Weiß: Communio pro diviso und pro indiviso in den Papyri 363 

Anlangend nun die Auseinandersetzungsurkunden 1 ), so sind es in 
das Gewand einer bnoXoyCa gekleidete Parteierklärungen, die gemein- 
schaftliche Sache geteilt zu haben (eKavsLQrfi&cu, di£iQrj6&ca). Ein 
Schiedsrichter, dessen Beiziehung im stadtrömischen Rechte 2 ) und in 
den anderen Provinzen des Reiches 3 ) Sitte gewesen ist, wird in den 
Urkunden niemals, auch in der byzantinischen Zeit nicht, erwähnt. 4 ) 
Die Parteien versprechen sich Festhalten am Vertrage, Eigentumsver- 
schaffung wird aber nicht versprochen. 5 ) Der Inhalt des Vertrages 
ist, daß gegen Hingabe der Berechtigung nach Bruchteilen entweder 
reelle Anteile oder neue Sachindividuen 6 ) geschaffen werden, die den 
früheren Anteilern jedem ausschließlich zustehen. 

Das Gegenstück zur Auseinandersetzung ist die Vereinigung der 
Teile in einer Hand. Während nämlich erstere den Zusammenhang 
mehr oder minder vollkommen löst, indem sie aus ehemaligen Bruch - 



1) Vgl. auch Gradenwitz, Einführung I, S. 69. 

2) Cicero pro Caecina VII c. 19 (Caecina) nomine heredis arbitrum famiKae 
herciscundae postulavit. D. X 2, 1.30 (Modestinus 1.6 responsorum) : Fundus mihi 
communis est pupillae coheredi et cet. quaero an recte arbitrum communi divi- 
dundo ad nunc fundum partiendum petam an etiam is arbiter, qui familiae herci- 
scundae datur isdem partibus fungi possit, ut hanc portionem exemptis ceteris 
corporibus hereditariis pro iure cuique nobis partiatur et cet. 1.47: ibidem (Pom- 
ponius 1. 21 ad Sabinum): In iudicio familiae erciscundae vel communi dividundo, 
si dum res in arbitrio sit, de iure praedii controversia sit, et