ARCHIV TUE PAPYRUSFORSCHIMG
UND VERWANDTE GEBIETE
UNTER MITWIRKUNG MEHRERER FACHGENOSSEN
HERAUSGEGEBEN VON
ULRICH WILCKEN
IN BERLIN
SECHSTER BAND
i)RITTES UND'VIERTES (DOPPEL-)HEFT
VERLAG UND DRUCK VON B. G.TEUBNER. LEIPZIG. BERLIN 1920
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685088 t'-^^^
Inhaitsverzeichliis des VI. Bandes.
I. Aufsätze.
Seite
H. J. Bell, Notes from Papyri in the British Museum 100
E. von Drnffel, Zum Dioiketen-Problem 30
R. Feist, J. Partsch, F. Pringslieini , Ed. Schwartz, Zu den ptolemäischen
Prozeßurknnden 348
M. Holl^'aux, D^cret des auxiliaires cretois de Ptolemee Philometor, trouvö ä
Delos 9
A. Körte, Bruchstück eines Mimus 1
E. Lattes, L'epitafio etrusco del claru;jies' e le bende tolemaiche di Agram . 24
A. Manigk, Pfandrechtliches 114
V. Martin, Strateges et basilocogrammates du nome Arsiuoite ä, l'epoque ro-
maine 137
J. (i. Milne, Ostraka from Denderah 125
W. Otto, Das Audienzfenster im Serapeum bei Memphis 303
J. Partsch, Die alexandrinischen Dikaiomata 34
Erwiderung 123
G. Plaumann, Probleme des alexandrinischen Alexanderkultes 77
Die iv 'AgaLvottri üvSqss "Ei.Xi]vsg 6475 17ft
W. Schubart, Bemerkungen zum Stil hellenistischer Königsbriefe 324
U. Wilcken, Zu den xdtoxoi des Serapeums 184
II. M i s z e 1 1 e u.
Fr. G. Kenyon, The revolt of C. Avidius Cassius 213
V. Martin, Supplement ä la liste des epistrategts 216
G. Plaumann, Einige Ostraka der Berliner Papyrussammlung 218
A. Stein, Kochmals zu Comparettis Militärorkunden 214
U. Wilcken, Zum Kult des Anubis 222
III. Referate.
A. Körte, läterarische Texte mit Ausschluß der christlichen 22S
U. Wilcken, Papyrus-Urkunden 268
„ 361
Nachtrag. Zu den Kairener Zenon-Papyri 447
Lückenbüßer
U. W'ilcken, Ein römischer Silberschatz in Ägypten 302
Körte, Bruchstück eines Miniiis
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Pap. London Nr. 1984
Archiv f. Pap^rusforschung VI.
I. Aufeätze,
Bruchstück eines Mimus.
Der nachstehend veröffentlichte und auf Tafel I abgebildete Papyrus
befindet sich in London und trägt dort in der Papyrussammlung des Bri-
tish Museum die Nummer 1984. Er wurde im Jahre 1911 mit einer
Sammlung erworben, deren kontrollierbare Stücke sämtlich aus dem
Fayum stammten, auch für ihn ist also die Herkunft aus dem Fayum
überwiegend wahrscheinlich, wenn auch die Möglichkeit, daß in eine
Sammlung aus dem Fayum einzelne Stücke andern Fundorts eingemischt
werden konnten, nicht zu leugnen ist. Herr H. J. Bell vertraute mir durch
Vermittelung von Herrn Professor Wilcken die Herausgabe an, und ich
möchte ihm auch an dieser Stelle meinen herzlichen Dank dafür sagen.
Herr Bell hat die erste Lesung geliefert, den Charakter des Stückes er-
kannt, auch, von Hunt unterstützt, manches ergänzt und das Verhältnis
des Papyrus zu dem Mimus aus Oxyrhynchos sorgfältig erwogen. Ich
bedaure, nur wenig über das von ihm Geleistete hinausgekommen zu sein,
glaube aber trotzdem, das immerhin interessante Stück den Fac'hgenossen
vorlegen zu sollen, in der Hoffnung, daß andere bei seiner Bearbeitung
glücklicher sein werden.
Die beiden Fragmente gehören einer ziemlich fein und sorgfältig
geschriebenen RoUe des IL Jahrh. n. Chr. an. Das größere (I) enthält eine
Kolumne von 28 Zeilen fast vollständig, nur rechts fehlt ein nach unten
sich verbreiternder Streifen. Die Höhe der Rolle beträgt 23,5 cm, die
größte Breite des Bruchstücks 9,1 cm. Das kleine Fragment 11 hat weder
oben noch unten Rand und mißt 8,9 x 5 cm, es enthält Reste, meist An-
fänge, von 10 Zeilen. Seine Stellung zu dem größeren Bruchstück bleibt
unsicher, es kann ihm ebensowohl vorangegangen als gefolgt sein. Beide
Fragmente gehören wohl dem Ende der Rolle an, denn das größere trägt
auf der Rückseite kursiv mit roter Tinte geschrieben den Vermerk^)
1) Ich kenne diese Notiz nur aus Beils Abschrift. 'E^^yQu-ipsv ergänzt Wilcken
unter Verweis auf Oxy. I 34, IV 6 und 35,8; ich hatte ait^ygaipsv vermutet.
"V Archir f. PapyruaforBohung VI. t/i. % 1
2 I. Aufsätze
und der natürliche Platz für solche Notiz ist das Ende der Rolle. ^) Aller-
dings muß noch wenigstens eine Kolumne gefolgt sein, denn die letzten
erhaltenen Worte können schwerlich das Stück abschließen, also ißt es
durchaus möglich, daß Fr. II der folgenden Kolurae angehörte. Der Ver-
merk hat bisher unter den literarischen Papyri kein Seitenstück, auch
Wilcken und Schubart wissen mir kein Analogon nachzuweisen. Es kann
doch wohl nur bedeuten, daß Herakleides deu Text aus einer Bibliothek
abgeschrieben hat. Da ein Stadtname, der mit IIqixGi- beginnt, in Ägypten
nicht vorzukommen scheint, und das Adjektiv :tQaa(vi]g unwahrscheinlich
ist, muß wohl der Besitzer der Bibliothek genannt sein und Prasias, Pra-
sibn, Prasianos geheißen haben.
Der Text ist zum Teil schwer lesbar und noch schwerer verständ-
lich, ich gebe ihn im wesentlichen nach Beils Abschrift, die ich mit einer
guten Photographie vergleichen konnte.
Fragment I.
A nOYTOAlKAlON
B nAPATOlCAAAHAOYC . . YTIZOYCI
A ArenePITAYTHCC . . . KATHNrNGJM[
TWNKOCMKjüN TIBOYAeYeC0[
5 r 6TAI . A .... INA
KOI AIKAI . .
Z. 2. Bell hält . . TTIZOYCI für wahrscheinlicher, ich glaube . . YT vorziehen
zu müssen; ob zwei oder nur ein Buchstabe fehlen, scheint auch Bell unsicher. —
Z. 6. 6TAITA Bell; mir scheint an vorletzter Stelle T nicht möglich, P, das Bell
ablehnt, eher denkbar, auch C wäre möglich. Das A am Schluß der Zeile kann
nach Bell auch ein geschwänzter Punkt sein.
1) Während der Drucklegung erhalte ich von Wilcken folgende wertvolle
Mitteilung: „Mir scheint, wenn ich die Frage jetzt auch nicht weiter untersuchen
kann, daß eine Aufschrift auf dem Verso (wie 'Ek ßißXLoQ".) nicht an das Ende
sondern an den Anfang der Rolle gehört. Man wickelt resp. rollt ja von rechts
nach links. Soll die Aufschrift bei geschlossener Rolle sichtbar sein, muß sie also
auf den Anfang, eben auf den geschlossenen Zylinder gesetzt werden. Denselben
Schluß zog ich aus der inhaltlich andersartigen Aufschrift auf dem Verüo des Sosy-
los (Hermes 41,118). Titel, die auf Rekto stehen, wie üblich, stehen freilich am
Schluß. Demnach gehören Ihre beiden Kolumnen also an den Anfang des Stückes."
Ich kann mich Wilckens Ausführungen, so eindrucksvoll sie sind, doch nicht an-
schließen. Der Vermerk enthält ja nicht den Titel des Stückes, sondern nur
eine Angabe über die Herkunft des Textes, das ist ein schwerwiegender Unter-
schied vom Sosylos-Papyrus; danach scheinen mir Anfang und Schluß der Rolle
an sich gleich mögliehe Plätze für die Notiz, und für den Schluß entscheidet
wohl der Inhalt. Das Wenige, das ich von ihm verstehe, ist so reich an Voraus-
setzungen, daß es schwerlich einer Expositionsszene augehören kann.
Alfred Körte: Bruchutück eines Mimuij 3
A nATePI(jüNOYXP(jüMAICOIOYT6KPITH[
nAPAKPHTOÜ A nAPAKAHTOJ
r AIATI
10 A OTIOAOCGEeK . . NO . . . YMePOYC6IO[
OYAeiCB NAPnAZOMA[
r CYNrNGÜMHNM KOMYOCC [
AYTOYrerONAO . . OCANAfKAlOq
(jJCAKOYCACTH . MeTAAAArH[
15 TOYTGüCYAAYnHGHCOMeNOC
A KATACTPO0H A€r . MOinATePICON[
nATePAHMGüNHAeiC
r TONTOYTOYHAeiN
A Are .' QjJOCnATHPHNOYK . , .[
20 r OYMATHNGMHNCOü . HPIAN
A nw . ceMeeAEYO . . n[
r Tooe . eKeiNHrYNHAEicf
A6CTATH
A .lyipiX. YT. ..NNH[
26 OMOlOCeiMI
r TYXON
A OYKAPeCK6IMOIOYT[
CAnPAAMeiA[
Z. 8. Bell schwankt, ob TTAPAKAHTO) in TTAPAKPHTfO geändert sei oder um-
gekehrt P in A, mir scheint nahezu sicher, daß A in P verändert, also eine falsche
Form hergestellt ist, die dann dem Partner A Anlaß zur Berichtigung gibt. —
Z. 10. Bell las erst 6K . MO . , erklärt aber nachträglich auch N statt M für mög-
lich. — Z. 12. Am Zeilenende las Bell mit Bestimmtheit KOMVOCT, mir sieht
der letzte Buchstabe eher wie C aus. — Z. 14. AK . YCAC Bell, ich glaube auch
von dem ein Stückchen zu sehen. — Z. 15. CYN Bell. — Z. 19. Bell las zu-
nächst ArEjCWOC, hält nun aber ATE . . MYOC für wahrscheinlicher, ich glaube
an COOOC festhalten zu müssen. — Z. 21. Die Lesung ist sehr unsicher, Bell gibt
TT(.0 . . P . 6M66AerANO . . N. — Z. 22. 10060 . 6K6IN Bell, ich halte am Anfang
TT für möglich und kann von € nur ganz geringe, von gar keine Spuren ent-
decken. — Z. 23 Bell glaubt, daß vor A6CTATH noch 1—2 Buchstaben gestanden
haben, und hält <|)[I]A6CTATH für möglich, aber das A steht genau über den
ersten Buchstaben von Z. 25 und 28, ich kann auch keine Spuren davor entdecken.
— Z. 24. Bell liest . M0IX0Y6Y . NNH und meint, vor M könnten zwei Buchstaben
z. B. 6K gestanden haben, mir scheint nach MOIXOY ein T ziemlich sicher, alles
Weitere sehr unsicher.
Fr. I.
A. 7C0V t6 dCxaiov'y
B. TcaQa TOts äXXrjkovg [ji^vt C^ov6l{?).
4 I- Aufsätze
/i. ayi ttbqI rccvtrjg 6[vvii]xci r^v yva^[rjv, Jtegl öi
tmv xoöfiCcjv [tovtcov^ ti ßovXsvB6^\s'j
5 r. sraiQa\C Eio\iv.
Koi{yfi) dtxo;t[ovJ.
z/. TcdtSQ "Icov^ ov xQü^al öOL oyxs xQLtf] [oiJrc
jiaQaxQTJTC). A. ^ra^axAi^TOj.
T. bia XL)
10 z/. ort oXog ^1 £'x[«r|i;o[t) to]v ^iBQOvg el . o[i)
ovo' elg §[ia6^b^v ccQTtd^ofiKi.
r. 6vvyvc6^t]v ^[oL ex^i ä]iio^rl/og 6[v . tov 7CaTQbg{?)
ccvtov yiyova (p\lk^og avccyjialog, [xccl vvv
ag axovöag xri\y\ ^BxaXlayri\y i]yc(a
16 xovtc) öyXXvTiri&rjaö^Bvog.
A. xaxaöXQocprj' Xsy[B] ^oi Ttdxsg "lav [xbv
TiaxEQa t)^äv ijÖBig',
r. xby xovxov riÖBiv.
J. dy\ B[i] G&og <(6> 7tccxi]Q rjv, oyx [iÖCdov av;
20 F. ov ^ä rriy ifiijy 6a[xlir]QCccv.
z/. ^cög i^iB bSbvo . . y
r. 7fo0-5[v] ixBCvrj (rj} yvvfj a|<^«)t o[b, rj jtQOOcpi-
XBöxdxr]
A. y\\ /iot;|r[o]v f . • . yyri
25 o\x.oi6g bI\ii\
T. xv%6v.
A. OVX aQBÖiCBt llOi ovx
GanQO. (ayXii{B)iu
Z. 2) Die Auswahl unter den Verben auf -vxi^a ist nicht groß*); da
xavxi^a durch den Sinn ausgeschlossen ist, schwanke ich zwischen 6xv-
xi^co und 3tvxLt,co.^) Ersteres ist nur durch die Hesychglosse öxvtC^Bi,'
öTiaQccxtBi bezeugt und möglicherweise eine falsche Schreibung für oxv-
^(^G}, vgl. Eur. El. 241, Kaibel, Epigr. Gr. 790,8. Auch jtvxCta ist nur
schwach bezeugt: Wir lesen Suidas nvrC^a' «tat«, wo Henricus Stepha-
nus gewiß richtig statt TtxccCo %xv(o schreiben wollte, und im Etym. Mag.
nvxCt,Gi' xaga t6 ätuco nxvxC^a jtaQccycoyov xal äxoßoXfj xov x. xivBg Öh
TCccQa xb (pv6ä (pvöt^co xccl ivaXXayfj xov qp ^tvxL^o. Auch nvxCt,ov6i ist
nicht ganz unbedenklich. Dem Raum würde es bei der Breite des n wohl
1) Noch schwerer wäre ea ein Verbum auf -ttI^od zu finden, ich kenne keine,
was dem Raum und Sinn genügte, yXcotri^oi wäre zu lang und auch wohl sprach-
lich in dieser Litteraturgattung bedenklich.
2) nXovrl^ovei, an das man ja denken könnte, ist zweifellos zu lang.
Alfred Körte: Bruchstück eines Mimas 5
genügen, und auch der Sinn „bei denen, die einander anspeien" ist er-
träglich, denn irgend eine Derbheit erwartet man, aber ob man sagen
kann jcvri^ca tivd, ist mir zweifelhaft.
Z. 3) övvfixa tijv yvcofirjv hat Bell ergänzt. Ich trage aber Bedenken,
mit ihm täv xod^icov unmittelbar an ti)v yvaiirjv anzuschließen, weil
dann die Zeile etwas kurz wird, und man ein neues Objekt der Beratung
neben ravtr^g erwartet. Statt des von Bell zweifelnd vorgeschlagenen si-
naxE habe ich deshalb in der folgenden Zeile rovxav ergänzt, xoöuCav
wäre dann ironisch gesagt.
Z. 5) sTaigaC sl^tv ist eine Vermutung Beils, die mir glaublich er-
scheint, obwohl er selbst sie zurückgezogen hat. Falls am Schluß ein a
steht, ist tivä mit einer Verbalform, Imperativ oder Verbaladjektiv, zu
ergänzen, aber ich finde nichts Passendes.
Z. 6) Bell ergänzt diTiaCcog.
Z. 7) Da üarsgCcov wohl kaum ein möglicher Name ist, habe ich
nicht ohne Bedenken tccctsq "lav geschrieben. Käme der Name nicht auch
Z. 16 vor, so würde ich vorziehen, eine Verwechselung von « und p an-
zunehmen, und ^tareQLov sclueiben, ein Diminutiv das bei Lukian Ne-
kyom. 21 vorliegt. Das ovt£ am Schluß ist von Bell ergänzt. •
Z. 8) Da jcaQaxQrJTG) durch Korrektur hergestellt ist, soll offenbar
der Sprecher z/ einen Sprachfehler begehen, den J verbessert. Dadurch
scheint ^ als Nichtgrieche, oder mindestens als ungebildet charakterisiert.
Z. 10) kxsCvov xov ^sQovg haben Bell und Hunt gefunden.
Z. 11) Falls ich ßicc6^6v richtig ergänzt habe, ist agTid^o^iccL Medium.
Z. 12) //Ol £%€ äxo^iljog schlug Bell vor. Hunt läßt yuQ folgen, das
Bell ablehnt und das auch mir nicht zu dem letzten Buchstabenrest zu
passen scheint.
Z. 13) cpClog ergänzte Hunt.
Z. 16) Hunt hält xaraörgocp^ für eine fälschlich hinter die Personal-
note z/ eingeschobene Bühnenweisung nach dem Muster von xatadtoXi]
in dem Mimus aus Oxyrhynchos Nr. 413, Bd. III 47 Z. 95. Ich sehe keine
Notwendigkeit, ein solches Versehen des Schreibers anzunehmen, kutu-
ötQO^'i] kann sehr wohl ein Ausruf des Sprechers z/ sein; die kleine
Lücke hinter dem V^ort scheint mir belanglos. Am Schluß der Zeile ist
x6v von Hunt ergänzt, es fehlt wohl noch ein Beiwort.
Z. 21) An der Ergänzung dieser Zeile verzweifle ich. Im Anfang
scheint mir jrög trotz der kleinen Lücke zwischen den beiden letzten
Buchstaben möglich; Beils Lesung würde auf ^^e Hey' av führen, aber
ich kann die von ihm gelesenen Buchstaben nicht finden.
Z. 22) BeU schlägt zweifelnd xb Q-eoxsxeiv vor, was ich nicht ver-
stehe, ixsivr) (iiy yvvij scheint mir sicher, n6d-£v wahrscheinlich.
6 I. Aufsätze
Z. 28) Das rätselhafte Wort öanQul^sia ist so ziemlich das am
besten lesbare der ganzen Kolumne. Eangä aXfita sind faule Salzfische,
ttXfiLov an Stelle des üblichen taQix^g ist durch Athenaios IV 132e für
Menander bezeugt (fr. 462, 5 K.), allerdings ist dort zu dem Dativ alfiCoig
aus dem Vorhergehenden leicht ix^vöCoig zu ergänzen. Man kann schwan-
ken, ob man im Papyrus Haplographie annehmen und aangä aX^ta
schreiben, oder eine kühne Neubildung üajiQak^ia für die sprichwörtliche
Verwendung des Ausdrucks, der ja ziemlich genau unserm „faule Fische"
= schlechte Ausreden entspricht, anerkennen soll. Ich habe mich im
Text für die erste Möglichkeit entschieden, halte aber auch den zweiten
Ausweg für gangbar. Wenig glaublich scheint mir, daß der sprichwört-
liche Gebrauch zu einem Abstraktum öanQaXfista, etwa mit „Schweinerei"
wiederzugeben, geführt haben sollte.
Ich schließe hier gleich das zweite, wenig ergiebige Fragment an,
das, wie wir sahen, vielleicht vor dem ersten seinen Platz hatte. Von
Wert ist von dem Inhalt eigentlich nur das Wort SQag in Z. 2, falls meine
Lesung richtig ist. Die nahe liegende Ergänzung in Z. 3 oXcoXe habe ich
nicht in den Text gesetzt, weil der zweite Buchstabe sehr unsicher, und
das Fehlen des v ephelkystikon vor lx sehr auffallend ist.
Fragment IL
C0[ ....60
. AeP(jüC![ 6] d' iQog i
A OA . AeiK[ ^. Ol . Xeiii '
A.e.[ a . e
r NAIAAAA- . i r. vui- älXä
6 TTPO . [ TIQO
A NAIAAAATO . [ ' , A. vaC- uXXa xo
B OOYNjei . . . [ B. b ovv Tu
. . . . A€ . 0T[ a« , OT
GAYTO . [ Uvxo
10 . ABeTOYJOL . X~\a^\ xovxo
Z. 1. Nach C hält Bell I, Y oder T für möglich, mir scheint ein runder Buch-
stabe zu folgen. — Z. 2. A6PWAJ Bell. — Z. 3. Die Spuren der ersten beiden
Buchstaben sind sehr gering, Bell denkt an 00, betont aber, daß für O0[€I]A€I
kaum Platz ist. — Z. 4. Der Punkt hinter AAAA kann Rest eines Buchstabens
sein. — Z. 7. OOYNTTO Bell, mir scheint T ziemlich sicher, dann 61 möglich. —
Z. 9 CAYTO . Bell; der erste Buchstabe kann nach ihm H oder gewesen
sein, dem aber kein T voranging, am Schluß scheint ihm N denkbar. — Z. 10
von Bell ergänzt. Nach der Stellung der ersten erhaltenen Buchstaben ist Per-
sonenwechsel für Z. 8 und 9 wahrscheinlich, für Z. 10 sicher.
So unklar vieles in der zusammenhängend erhalteneu Kolumne auch
ist, an der Gattung kann kein Zweifel sein. Lebhafter Dialog von vier
Alfred Körte: Bruchatück eines Miinus 7
Personen in ungebundener volkstümlicher Rede, dazu als Inhalt anschei-
nend eine Liebessache, das führt mit Notwendigkeit auf einen Mimus,
wie wir ihn durch den Papyrus 413 aus Oxyrhynchos kennen. Ganz wie
dort sind die einzelnen Spreeher durch die ersten Buchstaben des Alpha-
bets bezeichnet, auch die Notiz (Z. 6) xüi{vfj) für das Zusammensprechen
mehrerer findet sich im Oxyrhynchos -Mimus oft (Z. 11, 39, 58, 64, 82,
84, 92, 104, 203, 205, 212). Eine solche Art der Personenbezeichnung
ist für griechische Tragödien und Komödien weder in den mittelalterlichen
Handschriften noch in Papyri bisher nachgewiesen, dagegen ist sie mit
griechischen Lettern durchgeführt im Bembinus und Victorianus des
Terenz, auch im Vetus des Plautus findet sie sich, am konsequentesten
im Trinummus. Die Vermutung Leos, der Sen. trag. I 85 ff. am besten
über die Buchstaben des Terenz' gehandelt hat, daß hier eine sehr alte
Schreibersitte vorliegt, wird also durch die beiden Mimuspapyri bestätigt,
nur scheint sie bei den Griechen auf den Mimus beschränkt und erst in
der Kaiserzeit aufgekommen zu sein. Leider haben wir in den Mimen
keine längere Szenenfolge, können also auch nicht sagen, ob die Lettern,
wie in den Terenzhandschriften, nur für die einzelnen Szenen gelten. Es
ist nur folgerichtig, daß die in den griechischen Dramen von aitersher
übliche Bezeichnung des Personenwechsels durch Doppelpunkt und Para-
graphos (zu denen der abgekürzte Personenname treten kann, aber nicht
muß^)), den Mimuspapyri ebenso fremd ist wie den Terenzhandschriften
A und D.
Hauptsächlich wohl die Übereinstimmung in der Personenbezeich-
nung hat Bell zu der Überlegung veranlaßt, ob unser Papyrus in un-
mittelbarem Zusammenhang mit Oxyrhynchos 413 stehe, sei es, daß er
Reste einer anderen Handschrift desselben Mimus enthalte, sei es, daß
er ein Teil des gleichen Papyrus sei. Obwohl Bell nach brieflicher Mit-
teilung mehr und mehr von dem Gedanken an die Zusammengehörigkeit
zurückgekommen ist, scheint es mii doch nötig, die Frage zu erörtern.
Da über den Fundort nichts unbedingt Sicheres bekannt ist, wäre die
Möglichkeit, daß das neue Blatt aus Oxyrhynchos und von derselben
Rolle wie Oxyrh. 413 stammt, nicht ganz ausgeschlossen. Auch die Höhe
des Blattes, 23,5 cm gegen 22,9 cm des Oxyrh.-Papyrus machte die Zu-
gehörigkeit zur selben Rolle nicht schlechthin unmöglich, denn Hunt
hat kleine Schwankungen in der Höhe der einzelnen ösXldss öfter beob-
achtet. Wichtiger ist, daß nach Bell die Handschrift sicher verschieden
ist von der des Recto von Oxyrh. 413. Wenn die umgearbeitete Szene
des Verso im Oxyrhynchosmimus von anderer Hand geschrieben ist,
1) Mit einer Untereuchung über die Bezeichnung des Personenwechsels in
den Papyri griechischer Dramen ist zur Zeit einer meiner ächüler beschäftigt.
8 I. Aufsätze
so ist das keine Unterstützung für die Annahme eines Wechsels des
Schreibers der Vorderseite. Machte der Inhalt die Zugehörigkeit beider
Papyri zu demselben Stück wahrscheinlich, oder gar sicher, so würde
ich allerdings lieber beide demselben Exemplar zuweisen, als die zu-
fällige Erhaltung zweier Abschriften einer gewiß sehr kurzlebigen Posse
an zwei verschiedenen Orten Ägyptens annehmen, aber der Inhalt spricht
entschieden nicht für die Zusammengehörigkeit. Freilich lassen sich einige
Momente anführen, die beide Papyri zu verbinden scheinen. Auch in dem
neuen Fragment scheint eine Frau in der Gewalt eines Mannes zu sein,
allerdings, wenn ich Z. 4 ff. richtig ergänzt habe, nicht allein, sondern
zusammen mit anderen Mädchen. Im Oxyrliynchosmimus trägt die Hel-
din Charition die Sigle A, und in ihren Mund würden die einzige Äuße-
rung der mit A bezeichneten Person des neuen Papyrus Z. 1 n:ov xb d(-
xaiov] und die Berichtigung Z. 8 TtccQazXyjta wohl passen, ferner ist B in
dem Oxyrhynchospapyrus die komische Person, und auch hier macht B
anscheinend Z. 2 einen derben Witz, aber die als ndxEQ "lav oder naxigiov
angeredete Person F kann unmöglich mit dem Bruder der Heldin Chari-
tion, der die gleiche Sigle trägt, identisch sein, ebensowenig der Lieb-
haber (?) zi, der noch am ehesten dem barbarischen König des Oxyrhynchos-
mimus vergleichbar ist, mit dem Schiffskapitän zl des größeren Mimus.^)
Sodann fehlt durchaus das phantastisch-exotische Element, der barbarisch
redende König — die falsche Form naga^cQuixci Ta. 8 fäUt neben den langen
fremdsprachigen Reden des Königs nicht ins Gewicht — der Amazonen-
chor, der Schall der Kesselpauken und die burleske Derbheit des ßuffo.
Auch von eingemischten Versen ist hier nichts zu spüren, ebenso fehlen
die Bühnen Weisungen, wenn man nicht Z. 16 xaraaxgoq)'^ für eine solche
halten will. Vor allem aber haben wir anscheinend beide Male Schluß-
szenen, für den Oxyrhynchospapyrus folgt das mit Sicherheit aus dem
Inhalt und aus dem erhaltenen unbeschriebenen Rest einer folgenden Ko-
lumne, für den neuen Papyrus ergibt sich dasselbe mit Waiirscheinlichkeit
aus dem Vermerk der Rückseite und aus dem Inhalt.") Wir haben also
wohl Reste eines neuen Mimus vor uns, der wesentlich zahmer, bürger-
licher gewesen zu sein scheint, als der von Oxyrhynchos. Der sprunghafte
Gang des Dialogs erschwert ein Urteil über die Situation und die Intrige
ungemein, es ist mir nicht gelungen, ein klares Bild von den Beziehungen
der Personen unter einander zu gewinnen.
Gießen. Alfred Körte.
1) Man müßte einen Wechsel der Siglen für die einzelnen Szenen annehmeu,
wie oft in den Terenzhandßchnften.
2) Nach dem oben S, 2 Anm. 1 Ausgeführten gestattet die Notiz des Verso die
Wahl zwischen Anfang und Schluß, und da entscheidet m.E. der Inhalt für den Schluß.
D6cret des anxiliaires cr^tois de Ptol6m6e Philomötor,
trouv6 ä D6I0S.
(A) A Delos (23 juillet 1907). Stele en marbre gris-bleu, couronnee d'un
fronton, troiivee dans l'une des constructions recentes qui couvraient l'em-
placement de la Salle hypostyle: haut, sous le fronton, m. 98; larg. max.
m. 40; ep. m. 11 — Gm. 18. — Lettres ornees d'apices tres developpes;
0, CO, ■9' tres petits; A; v et tc a jambages inegaux; 6 a branches un peu di-
vergentes. Reglage apparent.
"Edo^e tols s^ccns[<}rul\^ävoig slg ^Xe^dvÖQEL-
ttv vno Toi) xoivov rG)[v KQrjtJcciEav övfifidxoig' i7i6[i]-
di) !4yXahg &eoxXiov[q K\G)iog rfjg ^syißrrjg
Tifirig xai TCQoayojyfjg ijItco/ttVoj xkqcc ßa6ik[El\
5 Urole^iccCai tcol jCQSößvriQcoi tiqoxeqov xs Ttok-
Xäg xat xaXäg aTtodsC^aLg iv totg ävayxaio-
tätoig xuLQolg nsTCoCrjrai rfjg TiQog lä Tt^dy^ia-
X evvoCag xal drj xal vvv iv xfii yevo^ivrjt,
xaxä KvjCQov exqaxsCai^ ßovlö^svog näöi cpa-
10 veQuv xad^töxccvuL xr)v eccvrov xaloxaya&lav
xccl Ti)v slg xbv ßaöiXta cpiXoöxoQyiav y ovxe
xCvövvov ovxB xaxoTiad^Cav ovdsaiav sxxa-
x[X]lxsv^ dxoXöv&cog öh xolg TCQonf^QCcy^EvoLg
ccjTQOcpaöLöxag iavibv iTtidiöovg xal Öiä
15 xäv SQycov xul öiä x&v aQiöxcov öv^ißovXLäv aya-
^bg v(prjy^]T})g eyivexo xccl ci^iog xfjg xe nax^Cöog xa\X\
\x]rig v7iaQxovat]g avxG>i (Jd^^g xal tv xäi ßCcoi xa-
[t]« Tiuvxa. xad'CiQSL6xyjx6g xe xal dixaioövvrjg^
[yjt]äQXf^^ ^^ ^dvxcov KQrjxaie'av JTQÖ^svog^ xovg
2fi jiaQuyivoiisvovg aTcb xüv TtaxgCöcov rifiav
lx\axä JiQSößsCav 7] xax' dXXrjv drjnoxovv XQsC-
\av] xifiav xal tcoXvcoq&v diaxEXsli dxoXov-
\^](og dl xal xoig öxQaxevofisvoig KQrjxav iv xijt
ßaöiXtlai TCQo^^viioig iavxbv slg näv xb nuQaxa-
25 Xov^iEvoi/ ItclöCÖcoöiv^ TiELQä^Evog £xd0xe)i
XG)v TtgoGÖEo^iivcov dyad'ov xivog yCv£6&aL nuQac-
10 I- Aufsätze
Tiog, XQLVCov äst not£ xdlkiöTov eivccL firj ^6vov
Tolg äjtb rfig idCag aQEtfis^ äXXä xal ä%o r^g
Tv%rig TtQoxsQTJ^aöLV y.aTa%Qfi6%'at TtQog svsQys-
30 öCuv dvd^Qa^av scp" öeov iöri dvi^ardg" ÖTtcog
ovv xal ol ne^Kpd-ivTEg natä 6v[i^axCav vko tov
xoivov täv KQyjtaieav nQbg ßccöclEa ritoXs^cci-
ov svxaQiGxoi x£ (palvavrai xai tovg d^tovg av-
ÖQag xal noXv 8ia(peQovrag iv Tiäöiv miß7]^a[i,\-
36 vöfitvoi' xvxW' ccyad-f^L' dsööji^d^cci' dtd re rcc
TtQodedijXaiisva xal diä xi]v EvGsßtiav iqv 'E%Ei
jiQog t6 d^Elov ijtaiVEöat yiyXaoj' ©EoxXiovg KSa-
ov xaX 6TE(pavSi6tti xqvö&l 6xE(pdvcoi, öxriöai
S* avrov xal Elxovag j^aAxäg 8vo, äv xy]v [ihv iv Kcöl,
40 xijv d' EXEQav iv ZfijXcoi, xal TCaqaöxfiCai ixaxs-
QUL avxäv 6tt]Xr]v dvayQa^avxag x68e xb ipi^cpiö-
^a' iXiöd-ai dh xal 7tQE6ßevt7]v, öexig Kcbiovg xs
jcagccxccXiöEL aTCoÖEt^ai xbv xdXXiöxov Ttgbg
xrjv dvd&Eöiv xötcov, xal yid"r]vatovg Xva xal iv /iri-
45 XdL xaxd xb ofioiov ixKpaviöxaxog dnodsix&'ilt'
tÖTCog.
(B) En 1886, G. Fougeres decouvritä Delos, au Nord-Ouest du sanctuaire
d'Apollon, rinscription suivante, publiee par lui dans le Bull, de Corr. helle-
nique, XIII (1889), p. 230, n" 1 (= Dittenberger, Or. gr. inscr. 11&)^); eile
est quelque peu completee, ainsi qu'a bien voulu me l'apprendre P. Roussel,
au moyen d'un tres petit fragment {BCH, XXVIII [1904], p. 307, n° 59)
qui s'adapte au bas de sa partie droite:
y övyyvcolfifjv xoi^g \xa\td rt)v ßa6tX€h\av yEyovoöiv dyvo^-
lia6[iv I xQJdöd'' avxai övyyEVix&g xal (pi[XiXG)g^ \ x\otg xs TtQÖxe-
Qov sig iavxbv 7iETtQa[y}iE]\\^voLg dxoXov&cog vndQxav 6 ßaGiXEvg [xat] |
ÖGiog xal svöEßijg xal %dvTG>v dvÖQ6\7Hov\ \ rjfiEQaxaxog inor^öaxo xißv xs
q)iXCa[v xal] | x^v £iQr}vrjv, xaxd ndvxa XQV^duEvo[g'\ j xotg JtQdyfiaöi fie-
Revision faite en 1912 par P. Roussel sur la pierre, et par moi-meme sur
l'estainpage. — L. 1 — 2: y peu lisible au commencement de la ligue; — cvyyvo}-
[firiv xt;., restitution de Wilcken {Archiv, IJI, p. 323, nr. 116; cf. Dittenberger, Or.
gr. inscr. II, addend. p. 543), d'apres P. Tab. I. 6, 2—3, P. Par, 63, col. 13. Je dois
toutefoiB faire remarquer qu'entre avyyvm — et le g qu'on aper9oit encore^ droite,
c'est ä peine s'il y a place pour 6 lettres. — L. 3: [xQ]ä.a^\ Wilcken; restitution
certaine, confirmee par l'estampage. Pour la forme ;ueäö'8'at, au Heu de xqfieO'ai:
Mayser, Gramm, der griech. Pap., p 347, 73, 3. Meme ligne: cpt.[XiH(üg], Holleaux;
restitution seulement possible.
1) Cf. P. M. Meyer, Heerw. der Ftolem. und Böm. in Ägypten, p. 67, n. 231 ;
Bouche-Leclercq, Eist.' des Lagides, II, p. 44; Wilcken, Archiv, III, p. 323, nr. 116.
Maurice Holleaux . D^cret des auxiliaires crötois de Ptol«^m^e Philom^tor 1 1
yaXoxl^vxcog, TCQoailQov^e'Wi^^vog iv oig (iccXtöTcc xccgCltöd^ai xal 'P(0(i[ccC\ot]g.
vac. OTtcag ovv xccl ol övfificcxijöavtEg | [^v] KvTtQoi ßa6i{i,)€l UtoXsiiaicot
xal (ist£\[(3xri]i(6r£g räv ivdo^nv, £7ii6r]^aiv6fX£\[voi] fihv rä xccXä räv
BQyGiv xal ai,La li'Vri\\^^[^'>]g (p\aCv(ovxai^ ^li] £jiLXavd-avü^£voi d£ [;rojr£
t\av ev£Qy£6iß)V r&v y£y£vr]^£\[vc3V £ig] rag mvxäv naxQCdug^ aXX' in-
[a\^Covg afi] ;ga()iras cc7iov£[iovr£g [totg \ £V£Qy£rrj6a6i ] vac. xv^rii dya-
d^ijf d£d[6\\^'^%d-ai inaiviöai xbv ß]a6t,Xm nxoX£(ialo[v, \ xal 6x£(pav&6at
avxbv XQvö^^äL öxscpdvcoi^ 0T^[(?at | ö' avtov xal £ix6vag x^Xx^äg ag xaX-
XC^lrag \ ovo, hv x'^v ^hv iv z/tj'Acot, xi^v ö' iy Kq^xyjv iv \ [r^t 7i6X£l xi]i
v%o xov xoivov dTiod£Ö£]y[jievr]i vac. Le fragment BGB, 1904, p. 307,
n° 59 contient l'extremite des 11. 25—29; (1. 25): £QOLg \ — (1. 26): öi ou
H I — (1. 27): riv vac. \ — (l. 28): ö^ai- \ — (1. 29): h vac. \
L. 12: ßaaiAsiy lap. — L. 15 — 16: fii] iniXccvQ'avoiisvoi Sk | [xal x](bv svsQys-
ai&v KxX., Fougeres; je ne comprends pas le xat, que j'ai remplace par nox^. —
L, 17 — 18: &XX' iji[i rovroig \ Tag ä^ias ;^]aetra:s xrX., Fougeres; aXX' in' [avrais \
rag a^iag x]dQt,tccg xrX., Dittenberger. Apres aXXtn, ä la 1. 17, il ne peut manquer
qu'une lettre; il en mauque environ 8 au commencement de la 1. 18. Pour ma resti-
tution &XX' in[a\^iovg] xtX., cf. Fougeres, BCII, XX (1896), p. 119, 1. 11—13 (Man-
tinäe) : [iv]c( a. noXig <focivT\tai riiimau xcclg iita^ioig %äQi6L xovg stg aixäv yivoiiBvovg
6vsQy[ixu]g. — L. 22: AE52Z, Fougeres; d'oü la restitution de Dittenberger: CT^[eori
Ss xal slxdva xov ßaci]X^(og ktX. La lecture AZQZ, qui est certaine, est due ä
P. Rouasel. — L. 22 — 23: Restitutiona de P. Roussel, d'aprös A, 1. 38 sqq. Les
lettres r]uv, ä la fin de ligne, se trouvent sur le nouveau fragment. — L. 24 : tv-
£q[ys]-, Fougeres. P. Roussel et moi, nous lisons syiiel; et cette lecture et cou-
firm^e par la presence des lettres vrji sur le nouveau fragment. J'ai restitue toute
la premiöre partie de la ligne.
Ces deux decrets sont inseparables. — La gravure en est identique.^)
On observe, entre Tun et l'autre, des ressemblances frappantes de style et
de redaction: A, 1. 13: axoAov^cog öe xolg n.Qon£7iQay^t.voig — B, 1. 4 — 5:
[tjofff x£ TtQOxsQov £ig iavxbv 7i£:tQa[yn£]voig dxoXotjQ'Cjg; A, 1. 19 — 20:
xovg TCaQayivo^svovg dnb xäv naxQidav rjfiäv — B, 1. 16 — 17: [t]c)i/
£V£Qy£6iG)v XG>v yEyevYjfiElvcov tig x]äg iavtäv TiaxQidag; A, 1. 29 — 30:
TtQog EV£Qy£6iav dvd^QG)7C(ov (avec oraissiou de l'article) — B, 1. 6: Ttdv-
XG3V dv%'QG)\7CGiv\ rj^£Qaxaxog:, la formule de resolution est la meme: A,
1. 35 — B, 1. 19—20: xvxyji dyad^fii' d£d6x^cci. Au surplus, une etude,
meme sommaire, montre que les deux decrets ont ete rendus, dans les
memes circonstances et par les meines personnages. La seule difference,
c'est que le decret B a ete vote en l'honneur du roi d'Egypte, et le de-
cret A en Thonneur d'un de ses fonctionnaires.
Ils appartiennent l'un et l'autre au regne de Ptolemee VI Philometor.
1) II faut seulement noter que les caracteres de B sont un peu plus grands
que ceux de A.
12 L Aufaätze
Dans le decret A (1. 5), Philometor est, selon l'usage, caracterise par l'epi-
thete de 6 nQsGßvteQog^); d'autre part, P. M. Meyer, Dittenberger et
Bouche-Leclercq ont tres bien reconnu que c'est lui aussi qui est honore
par le decret B. ^) Le vote des deux decrets eut lieu au lendemain d'une
expeditioü que le roi avait faite en Cypre (A, 1. 8 — 9: xal dij xal vvv iv
T»jt ytvofitvTjL xara KvjtQov ötgatslai — B, 1. 11 — 12: ol 6v^iiaxTi]6avtsg
\kv\ KvTiQC3i ßa6L{k<Et IlToXsuaCciL), evidemment pour defendre l'ile contre
les entreprises de son frere.
IIb furent rendus par des soldats auxiliaires, que la Confederation
cretoise (tö xoivbv täv KQ7]xaiicov) avait fournis au roi Ptolemee. Que
le decret B ait eu pour auteurs des auxiliaires cretois, c'est ce que
suffit ä indiquer la phrase (1. 21 — 23) öxf^öac d' avxov xal slxovag %aX-
x\ag cog xaXlC6\xag ovo., cov xiiv ^ev iv z/i^'Aojt, xijv d'] iy KQi^tr]ij
rapprochee des mots (1. 11 — 12) ojccjg ovv xal ot övfi^ax^öavxeg — ßa-
6i{k)6L rixolsfiatüJL xrX.^) Quant au decret A, l'intitule (1. 1 — 2) en est
parfaitement explicite: edo^s tolg i^a7ts[0xal]fisvoig slg ^Is^avögsiav
vjib xov xoLVOv xä[v KQr}x]aiscov öv^fidxoig. Le sens du terme Cvfi^axot
n'a rien d'incertain: il s'agit de <<^^soldats auxiliaires». Plus loin (1. 30 — 31),
on lit: OTtog ovv xal ol 7te^(pd-evxeg xaxä öv^^axCav vnb xov xoivov
xav KQTjxaiecov xxX. rcQog ßaöiXea IlxoXs^uatov. Dans cette phrase, l'ex-
pression xaxä öv^^axCav^) doit etre bien comprise; il faut traduire, non
pas « en vertu de l'alliance », car, en pareil cas, le texte porterait xaxä xijv
ßv^liaxCav^), mais «comme faisant partie d'une troupe auxiliaire, en qua-
1) Cf. Ad. Wilhelm, 'E(pri(i. ccqx- 1904, p. 97, n. II (== Dittenberger, Or. gr. inscr.
760; cf.Foucart, Mem. Acad. Inscr. XXXVII (1905), p. 40—42) et les textes qu'il
cite: IG, n, 968, 1. 44; Polyb. XXIX, 23, 4, etc.; Diod. XXXI, 23, etc.
2) P. M. Meyer, Heenvesen, p. 67, n. 281; Dittenberger, Or. gr. inscr. 116, not. 2;
Bouchä-Leclerq, II, p. 44.
3) G. Fougeres faisait däjä, en 1889, cette juste remarque {BGH. XIII (1889),
p. 231): «[Le d^cretj est . . . depose ä D^los par ceux qui ont ete les allies du roi . . .
Peut-etre parmi ceux-ci y avait-il des Cretois, comme on pourrait l'induire de la
lecture . . . des lettres conservees ä la 1. 23 » ; cf. Dittenberger, ibid. not. 10. Bouche-
Leclercq {Hist. des Lagides, II, p. 44, note 1) ecrit moins exactement: «Les dedi-
cants Bont probablement des mercenaires cretois. On lit, vers la fin, tres mutiläe,
de l'inscription les mots Vy Xp7jt[tjs] ...» La restitution iy XpjjTTjs serait impos-
sible, et de simples mercenaires, s'enrölant individuellement ä prix d'argent, ne
peuvent etre dits cvfifiaxoi.
4) Cf. Dittenberger, Sylloge*, 1. 4 — 5 (Pergame): kxaiäv oi SiaßävTts xara
6v(ifioixtocv TtQos ßaaiXecc Ev^tevr) — ; Foucart, 3Iem. Acad. Inscr. 1903, p. 228, 1.28
(Bargylia): i{^ayuy6vxos Ök {ixovzos Sh, Fouc.) tovs vJäo xov drj^ov aTtooralivrag
%ata tsvpniaxLav [axQoc%tMxa.s (fift' avxov, Fouc.)j. Comp. jtsy,qid-sl,g, &noaxaXsls etc.
xuxä Ttgsaßslav.
6) Par exemple, Arch. Anz. 1903, p. 11, 1. 5—6 (Knossos): ilQ'ovxav a(iiav
%ux[c(] xäv ovintaxiav ig xccv fiäxav T[ay FoQXvvloig yevo^iva\v — .
Maurice Holleaux: D^cret des auxiliaires cr^tois de Ptolöm^e Philom^tor 13
lite d'auxiliaires».^) Les mots uC TtargCÖEg designent, dans les deux textes
(A, 1. 20; B, 1. 17), les differentes cites de Crete d'oü les soldats etaient
originaires.^)
Le xoivbv T&v KQi]Tmi(av , qui expedia ainei des troupes a Philo-
metor, n'est pas des plus cormus. Je crois que G. Cardinali, dans Tun des
memoires excellents qu'il a consacres ä l'histoire de la Crete'), a dit sur
cette confederation tout ce qu'il nous est donne d'eu saroir. 11 a etabli,
par de solides argumenta, qu'eUe existait des le courant du IIP siecle et
peut-etre meme plus anciennement; il en a bien marque le caractere et
fait connaitre, autant qu'il est possible, le fonctionnement. Je ne trouve
ä signaler, dans notre decret A, qu'une particularite nouvelle, laquelle
merite d'etre retenue. L'institution en Crete du regime federal n'avait
point enleve aux diverses villes cretoises la liberte de leurs relations ex-
terieures*); c'est ce qu'indique la phrase (1. 19 — 21) — tov? naQayLvo-
fisvovg ditb täv natQidav r]^av [xjara TiQsößsiav — rt/iöv xal noXvcoQäv
ÖLtttelst ['JyXaög], qui fait allusion aux ambassades envoyees par ces
viUes en Egypte. On voit par lä, comme il etait permis de le supposer a
priori, que les Cretois, membres de la Confederation^), avaient pris leurs
mesures afin que l'autorite federale, strictement limitee dans son action,
ne portät que le moindre prejudice ä l'independance des communautes
associees.
1) Pour l'emploi du mot (sv(i^axicc, d^signant une troupe auxiliaire, cf. Collitz-
Van Gelder, 3749, 1. 15 aqq. et passim (traite entre Rhodes et Hierapytna) : sl Si
x« 6 S&it,oe 6 'PoSloav jiisrajt^/wrrjrat av(iiiaxiav nagä ' IsQanvrvicov , anoGrsXXovrcov
tccv öv^fiaxiav ' Isganvrvioi xrX. — ; Sylloge*, 348, 1. 4 — 5 (Cyzique): zov etgatsvaa-
fiBvov iv tfj i^aTto6T[aUiei} 6v]v^axlK slg Aißvr]v — ; BCH. XXlll (1899), p. 287,
1. 18 (Termeesos de Pisidie): ScnQotpaöiGrag ni\niovTsg av(i^ccxiccv , etc.
2) Cf. CoUitz-Van Gelder, 5138, 1. 19—20 (decret du koivov räv Kgritaiicov en
l'honneur des Samiens) : — cfgovrltrovras aneg xal ixeg t&[v cc(i&]v IxäCtov? na-
T(fiäc3V.
3) G. Cardinali, Biv. di Filol. XXXV (1907) [Creta nel tramonto delV Elle-
nismo], p. 17 et note 2. On trouvera dans cette note la liste, complete, je crois,
de tous les actes emanant du kolvÖv et de tous les textes oü il est mentionnö.
Pour la grande inscription d'Itanos (Kern, Inschr, von Magnesia, 105 = Sylloge*,
929), je rappelle que j'ai donne du passage oü se trouve nomme le xoirov {\. 107 sqq.)
une restitution plus ^tendue que celles de Kern et de Dittenberger {Hermes, XXXIX
(1904), p. 79 — 80); quelques-uns des Supplements que j'ai proposes doivent, d'ftil-
leurs, comuie m'en a informe amicalement Ad. Wilhelm, etre modifies
4) C'est ce qu'avait dejä soutenu tres justement Cardinali {ibid. l. l.) contre
Scrinzi, et ce qu'on pouvait,, du reste, conclure de Polyb. XXIX, 10, 6—7.
5) Toutes les cites de Crete ne faisaient pas partie de la Ligue (cf. Cardinali,
ibid. l. ].); lors du conflit entre Praisos et Itanos {Sylloge^, 929, 1. 107 sqq.), il semble
bien, par exemple, que les Praisiens demeuraient en dehors de la Confederation,
DU s'en etaient retires.
14 I. Aufsätze
Le fait que Philo metorre9ut de la Ligue cretoise des auxiliaires (natu-
rellement entretenus et payes par lui) implique de toute necessite l'existence
d'un traite d'alliance^) entre l'Egypte et le xöivbv t&v KQrjraLs'ojv.
II n'y a rien la qui doive surprendre: rinfluence exercee en Crete par
le sixieme Lagide peut avoir ete plus considerable qu'on ne l'a suppose.^)
Le decret A (1. 19 — 21), nous Tavoris vu, fait rappelle les frequentes am-
bassades qui lui etaient deputees par les cites cretoises; le decret B (1. 16
— 17) donne un souvenir aux bienfaits dontces cites lui etaient redevables.
«Protecteur», comme ses predecesseurs, de la ville d'Itanos*), on sait qu'il
1) Le traite, dejä cite (ci-dessus, p. 13, note 1), entre Rhodes et Hierapytna
fournit l'exemple d'un cas analogue (1. 15 sqq.).
2) Cardinali {ibid. p. 28) s'exprime peut-etre eur ce point avec une trop grande
r^serve; cf. Dittenberger, Or. gr. inscr. 108, not. 1.
3) Les textes epigraphiques d'oü Ton peut tirer quelque lumiere sur les re-
lations des Lagides avec la ville d'Itanos sont les suivants: 1". Or. gr. inscr. 45:
däcret d'Itanos en l'honneur de Patroklos f. de Patron , navarque de Philadelphe ;
2°. A. J. Reinach, Rev. Et. gr. 1911, p. 392, n". II (inscription decouverte par De-
margne et copiee par moi-meme ä Candie en 1905): decret d'Itanos en l'honneur
d'Evergetes et de Berenike; je reproduis les premieres lignes du texte, en corri-
geant l'accentuation fautive du premier editeur : yfyaO'äi tvxcci ' iiTfiSi] ßaeiXsvs
TltoXsiiatog, | naQixlaßtbv Täv r&v 'Itcxvicov nöXiv nccl noXltccg \ tcciqcc tm nccTQog ßa-
eiXitoq TltoXsfialcü kccI rwv \ nqoyövav , -naXag -aoI ivSo^cos svegysTäv \\ SiareXst nccl
StatpvXäßGwv ftsr' Bvvoiag iv olg | naqiXKße jtoXiTevo^iivog rotg ccvzmv vofioLg' \ ?do|e
rät ßovXca kuI r&i ^«xA/jö/ai xtX.\ 3°. Or. gr. inscr. 119 : dädicace du chiliarque et
phrourarque Philotas f. de Genthios, Epidamnien: rinscription, attribuee jusqu'ä
present au regne de Philometor, peut etre aussi bien de celui de Philopator ou de
celui d'Epiphanes; 4°. A. J. Reinach, Itev. Et. gr. 1911, p. 400, n" III (texte döcou-
vert par Demargne, copie par moi ä Candie en 1905): dedicace du phrourarque
Lucius C. f., Romain, ä Philopator et ä Arsinoe (le commentaire que l'editeur
a Joint ä cetto inscription est un pur roman; il n'est plus beaoin de demontrer
que le texte d'Eutrope (III, 1) ne se rapporte pas au regne de Philopator, et Ton
admettra difficilement qu'en 217 — l'annöe du Trasimene! — les Romains fussent
d'humeur ä fournir des auxiliaires au roi d'Egypte) ; 5°. Sylloge*, 929 : sentence ar-
bitrale r^glant le differend d'Itanos et de Hierapytna; 1. 39 sqq. : 'hdvioi — ^Xi-
ß6(i£voi tiarä. rtvag -iiuiQOvg || vno räv nccQogovTcov TIquigUov infcncceavto, ^äQiv ßor}-
d'Eicig xal cpvXa-n^g t»}? te noXsiog xai rfjg jjoäpa? | En dh kccI tmv vi]aa)v, rov Al-
yvntov ßaßiXsvoavtcc IIxoXbikxIov — ; 1. 42 sqq. : xsXevri^ßavTog Sh tov ^iXofn^roQog
ßaaiXiag IlToXsfiaiov -Kai tmv änoßtaXivtav in' avtov xÜqiv toü avvtriQitv 'fravioig
triv TS %mQav xaJ zag vi^covg &naXXuyivxa>v — ; 1. 107 sqq. (d'apres ma restitution,
Hermes y 1904, p. 80): [^yvto^Jev yop xi]v xov ßaßiXicag UxoXe^cÜov ngoaxaeiav v,al
[ttHioXoyri^iv~)^v (^) ttccqcc tov y,oiv[ov KQr\tadmv \ nag' w]v Wa^ov sidöxriaLV — 'Itä-
v[i]o[t]; cf. 1. 120—121; 6°. Or. gr. inscr. 102: dedicace faite au roi Ptolemee (Philo-
metor) par Eirenaios f. de Nikias, Alexandrin, 6 yQcnina[zsv]g tibv Kuta Kqtjttiv \
xal 0^pa[v x]ai /lQOivör\v \ ti]v iv [/Ifjlosroj'j'jjctot | 6XQccxLai{x]mv xorl [laxififav || xal
ol7iov[6\L\og tmv aitäv t6nmv (pour la date de ce texte, voir ma note ä la fin de
cette ätude [appendice I]). Les etgatimtat oi %ata üfpi^r/jv sont vraisemblablement,
Maurice Holleaux: Decret des auxiliaires cretois de Ptolöm^e Philom^tor 15
s'employa ä la defendre contre les attaques des Praisiens. Le document
qui nous renseig^ne sur ce point d'histoire nous apprend que les Itaniens,
lorsqu'ils solliciterent l'aide du roi, avaient ete autorises ä cette domarche
par le -/ioivbi' rm' KQtjraLHov; il nous fournit de la sorte une preuve des
relatious amicales qui unissaient Philometor a la Confederation.^)
Les soldats expedies de Crete ä Philometor s'etaient d'abord rendus
ä Alexandrie (A, 1. 1 — 2); c'est lä saus doute qu'ils etaient cantonnes eu
temps normal. Mais, etant mis ä l'entiere diposition du roi, ils devaieut,
ä sa volonte, servir dans les diverses parties de l'empire (A, 1. 23 — 24 :
öTQatevouEvot . . . iv xrii ßaßiXelai). Et c'est ainsi qu'ils se trouverent
faire campagne en Cypre.
Cette expedition de Cypre, rappelee dans les deux documents (A, 1. 8
— 9; B, 1. 11 — 12), ne peut etre, je l'ai indique plus haut, que celle que
dirigea Philometor contre son frere, Evergetes 11 ou Physkon, quand
celui-ci fit effort pour s'emparer de l'ile.^) Les mots ta £vdoh,a^ rä xccXä
xäv egycov (B, 1. 13 — 14) designent les succes militaires remportes par
le roi, auxquels prirent part les soldats cretois. De ces «briUants» faits
comme on l'a remarque depuis longteinps, les auxiliaires mis ä la disposition des
Itaniens. — Du 2* de ces textes, dont il faut rapprocher le 1*'', il resulte que, sous
les Premiers Lagides, au moins des les regnes de Philadelphe et d'Evergetes, Ita-
nos, comme l'avait bien vu Beloch (Griech. Gesch. III, 2, p. 284), etait soumise au
protectorat eft'ectif et permanent, peut-etre meme ä la domination de i'Egypte. II
ne semble pas que, sous Everg^tes, une garnison egyptienne fnt cantonnee dans la
ville; mais la presence d'une teile garnison, peut-etre temporaire, est demontree,
pour le regne de Philopator, par l'inscr. 4; Tinscr. 3, qui atteste aussi l'existence
de (fQOVQoi egyptiens, peut etre, par la date, voisine de la precedente. Au temps
de Philometor, Itanos est encore dans la dependance de I'Egypte (Beloch, ibid.;
Cardinali, Eiv. dt Filol. XXXV (1007), p. 28); toutefois, les troupes du roi qui pro-
tegent la ville contre les entreprises des Praisiens n'y out ete envoyees que sur
la demande expresse des Itaniens; ce corps d'auxiliaires, auquel se rapporte peut-
etre riuscr. 3 et fait tres probablement allusion l'inscr. 6, disparait avec la mort
de Philometor. — Je ne vois pas bien pourquoi Niese (III, p. 84, note 2) veut
qu'Olous ait ete une «Station egyptienne» sous le regne d'Epiphanes; cela serait
vrai, tout au plus, au temps de Philadelphe (Cf. Demargne, BCH.., XXIV, p. 226,
V, 1. 37 sqq.; p. 229).
1) Sylloge*, 929, 1. 107 sqq. (passage d^jä cite ä. la note precedente: [^yva-
ftjsv yccQ zrjv tov ßaciXiag Ilrolffiaiov ngooiaeiccv xa/ [(»fio>!,oyrjfttVJr]i'(?) ■nccQo. xov
v,oiv[ov KQT\xaiB(ov] y.rX. Je dois faire obserrer que le Supplement [önLoloyr\u,iv]T\v est
fort douteux; on croit apercevoir une haste verticale ä gauche de la lacune: peut-
etre \y.sy.vQ(iHLiv]riv ou [^sßai(äyiiv\riv'i — \naqaSiS£y\Li:v]riv ., qui serait preferable, pa-
rait un peu long.
2) II est interessant de noter qu'en 162 (Polyb. XXXI, 17, 8), Physkon, accom-
pagne du legat senatorial Cn. Merula, fit en Crete nne levee de 1000 mercenaires
environ, lesquels, dans sa pensee, devaient sans doute etre employes contre son
frere. Je suppose que ces enrolements furent faits sans i'aveu du Kot.v6v.
16 I- Aufsätze
d'armes un seul nous est connu: le siege et la prise de la Tille de La-
petho8, qui obligea Physkon de se rendre ä discretion et qui mit fin ä la
guerre.^) II est connu que, vainqueur de son freie, Philometor le traita
genereusement; Polybe ecrit ä ce propos^): ^erä de xavra ndkiv inißov-
Xevöavrog [^vGxavog^ rrj Kvtcqcj, xvqios yevo^svog iv Aamfi^c) xov öaficc-
tog Ulla xai rfig tpvxr]g avrov, xoöovxov uTtiöxE [^^iXoil^xoq] xov xoXdleiv
iog ix&QOv a6T£ xcd dageäg 7rQo6E&7]XE nagä xug tcqöxsqov vjiKQXovßag
Kvxä xaxoc övv&yjxag xal xr)v ^vyaxeQu däötiv viiißiExo. Dittenberger a
rapproche de ce passage les 1 4 — 9 du decret B'), et, je pense, avec
toute raison. Que, dans ces lignes, il soit parle de la conduite magnnnime
(1. 8 — 9: xaxa Jtävxa xQr]6dii£vo[g] xolg TtQayuaöi [isyaXoiltvxojg) que tint
Philometor envers Physkon, apres sa reddition, c'est ce qui ne parait
pas contestable. Diodore, rappelant les meraes circonstances, fait cette
remarque: fTcavsXed^ai iilv avxhv ovx ixöXii)]0£v — af-La de xccl diä xov
ccTtb'PafiaCojv cpußov 6vv£xd)i>T]<3£ de avxäxiiv äötpäkeiav — *); cette crainte
des Romains est avouee, non sans naiVete, dans le decret B (l. 9 — 11): nQo-
al{Qovlle^^vog ev olg ^dXiöxa x^Q^t^^^^«-^ »««^ ^Pcoii\aloL]g. Dans la phrase,
malheureusement trop mutilee, du meme decret (1. 2 — 3), oü se lit en-
core le mot dvyysvixCog''*) tres digne d'attentiou, je ne doute pas
qu'il ne fut specialement question de Ptolemee-le-jeune, et que ce ne
soit lui que designe le relatif «T^rwi. Les ayvotjuaxa xä xaxa xrjv ßaöi-
1) Polyb. XXXIX, 7, 6 Büttner-Wobst; cf. Diod. XXXI, 33 (= Exe. de virtut.
et vitiis, p. 28'J — 21)0, § 292 Büttner-Wobst.): ori 6 ngteßvTtgog ^UroXs^icclog raj;v
Siä t6 (liys&og tfjg ctgccriäg avy^lsißag tbv ädsXcphv slg nolioQKiav Motl ■nttgav nd-
ffrjff anoqlag Xaßtiv arayxacrag inavsXied'ai fihv avrbv ovv. iroXfiriCBv , &ficc fifv dia
TTjr ^QTiaTÖtriza Kctl Sia ro r^g (pvasag evyyivig, a^cc Si x«i dicc tbv ccjtb Pcofiaicov
cpößov (rv»'£j;copTj(7£ öe avzm zt]v &ß(päXiiccv xal ()Vj"9'7]xcfs inoirjactro , xa-S'' ag iSti
KvQrjvr\v }c%ovTCi tbv vbwxsqov svöokbIv xal oirov TrXf)Q'og raxrov Xocfißdveiv Kar
ivtccvvöv ■ xal tu xaru rovg ßaciXsTg slg TtoXXrjv &XXoTQi6tT]ta xal xivdvvovg anriX-
ni6(i^vovg TiQoa^&ivTa TtagaSö^ov xal cpiXav^Qmnov ovXXvcsag ^tv^b- On remarqueira
que Diodore ne nomme pas la ville de Lapethos. Les hostilites ne sont mention-
nees ni dans Liv. Perioch. XLVII, ni dans Zonar. IX, 25, 4.
2) Polyb. ibid.
3) Or. gr. ivscr. 116, not. 3. Cf. aussi le rapprochement tres judicieux qu'il
fait (not. 2) entre la phrase de Polybe (XXXIX, 7, 3) — ngäog fikv ya.Q tjv [$do-
fiT^rojp] xal ;u()Tj<Jrd5, sl xai rtg aXXog räv ■ngoyByovötatv ßaeiXiwv — , et les 1. 5 — 7
de B : vTtdgxtov ö ßaßiXBvg [xal] oatog xal svaißTjg xal Ttävnav &v&Qw[nav] ijfiBQm-
rarog — .
4) Diod. ibuh (passage cite ci-dessus). Le rapprochement est signale par
Boache-Leclercq, II, p. 44.
6) On serait tente de rapprocher ce mot de ceux-ci, qui se lisent dans Dio-
dore (ibid. passage cite): Sta tb tt/c (pvetag Gvyysvig, si ces derniers, comme l'a
pense Bouche-Leclercq (II, p. 44), signifiaient «les liens du sang»; raais, en r^alit^,
rb tfjg qpv68(og cvyyBvig veut dire, je croie, «le natural inne».
Maurice HoUeaux: Decröt des auxiliaires cr^tois de Ptolem^e Philom^tor 17
XeCav^) doivent — et rexpression est fort douce — etre ses fautes pas-
sees, dont son frere lui a fait remise.
C'est donc quelque temps, tres certainement peu de temps, apres les
hostilites terminees en Cypre et le pardon accorde ä Physkon, que furent
rendus les deux decrets; aussi bien, dans A (1. 8 — 9), les mots jcat vvv
iv rijt ysvofiivrjL xara KvnQov öxQaxdai montrent assez que l'expedition
venait de finir. II s'ensuit qu'ils sont tous deux quelque peu posterieurs,
soit ä 158, soit ä 154, puisque la guerre de Cypre est rapportee tantot
ä l'une, tantot a l'autre de ces deux dates.^) Je confesse n'avoir pas suffi-
samment penetre cette difficile, et peut-etre insoluble, question de Chro-
nologie, pour avoir pu me faire une opinion raisonnee. La date la plus
basse, preferee par Bouche-Leclercq, me parait toutefois la plus vraisem-
blable.^)
1) Selon l'excellente restitution de Wilcken {Archiv, III, p. 323, nr. 116; cf.
Dittenberger, Or. gr. inscr. II, addend. p. 543, ad n. 116, 1), qui rapproche P. Teb.
I, 5, 2 — 3: cctptäß'^syi rovg v[nb] tTj[v] ßaciXi^av TTJa^rag ayvori^äxav (cf. Preisigke,
Archiv, V, p. 302 — 303), et P. Par. 63, col. 13, 1. 2 — 4 {Notices et extraits des mss.
XVIII, 2, p. 373 — 374): arc oXsXvnotss iTrarTaclj jcüvrag rovg ivt6%ri\ii%'0vg iv rioiv
ccyvo'^fLaßi.v i] äiLaQrrina[civ]. Le second rapprochement est particulierement ins-
tructif, puisque la col. 13 de P. Par. 63 contient !e decret d'amnistie rendu par
Philometor le 17 aoiit [19 epiphij 163, apres son premier accommodement avec son
frere. Toutefois, la conclusion chronologique que Wilcken a pense tirer de lä ne
saurait etre maintenue; nos decrets ne sont sürement pas de Tan 163.
2) La date de 158 (ou annees immediatement suivantes) est celle qu'ont
adoptee Droysen (Kl. Sehr. II, p. 424 sqq., § 45) et Niese (III, p. 211). Mahaffy
(The empire of the Piolem. 352 et note 2), Dittenberger, qui est revenu {Or. gr.
inscr. 150, not. 3) siir Topinion qu'il avait d'abord soutenue {Olympia, V, p. 425 — 426,
u. 301), et Bouche-Leclercq (II, p. 43 — 44 39ö) tiennent pour 154.
3) La date la plus ancienne se fonde seulement sur les indications, ici pas-
sablement incertaines, tirees de l'ordre ou nous sont parvenus les fragments de Dio-
dore (Droysen, ibid. p. 429; Niese, III, p. 211, note 7). La plus r^cente a pour eile
plusieurs avantages. 1^ Elle justifie Fobservation de Diodore {ibid. passage cit^) —
xocl xä -naTcc rovg ßaeilsig xtX., laquelle, si l'expedition de Cypre est anterieure
aux quereUes de 155/154 (Polyb. XXXIII, 11), ne s'explique plus, et que Niese, en
con8equenc>j , est oblige (III, p. 211, note 7) de rejeter comme errouee. — 2° La
prise d'armes de Physkon et sa tentative pour conquerir Cypre se comprennent
naieux en 154 ou peu apres 154, ä la suite de ia demonstration navale ordonnee
par le Senat contre Philometor (Polyb. XXXIII, 11, 6—7), que quatre ans aupara-
vant. Cette attitude mena^ante que finit par prendre Rome en face de Ptolemee-
Tancien dut inspirer quelque audace ä son frere; on ne doit pas oublier que, dans
la Periode prec^dente, tout au moins en 162 (Polyb. XXXI, 17, 4), le Senat, reso-
lument oppose ä une guerre, ne consentait pas que son protege s'emparät de Cypre
de haute lutte. — II est vrai que la phrase de Polybe (XXXI, 20, 5: ann. 161): —
ö Ö8 IlToXi^alog iTCKQ&üg sv&scog i^tvolöyst xai catg iTCißoXatg oXog v.a.1 näg rjv tzsqI
TJjv KvjtQov — donne ä reflechir. Main ceux qui placent le debut de la guerre en
158 sont bien obliges de reconnaitre que les preparatifs dont il est ici parle n'abou-
Archiv f. Papyruaforachung VI. 1/2. 2
18 I. Aufsätze
Le citoyen des Kos, Aglaos f. de Theokies (A, 1. 3, 37 — 38), dont le
decret decouvert ä Delos en 1907 celebre les merites, appartenait ä une
famille ancienne de l'üe; Tun de ses ancetres, Theokies f. d'Aglaos, prit
part ä la souscription patriotique faite, comme l'a etabli Herzog, au
cours de la «guerre cretoise», peu avant l'an 200.-^) Nous voudrions voir
avec quelque nettete ce qu'etait Aglaos, comment il put se trouver ä
meme de preter son appui aux auxiliaires venus de Crete, et par quels
Services il s'acquit leur reconnaissance. Mais cela nous est interdit. Le
scribe alexandrin ä qui les Cretois confierent la redaction de leur decret
ne connaissait que trop bien son metier; il possedait, avec une regrettable
perfection, l'art d'ecrire pour ne rien dire. Le document du a ses soins
est un exemplaire, accompli et lassant, de cette langue prolixe et diluee,
veule et vague, toute en formules abstraites^), qui ecait chere aux lettres
de l'epoque. Presque aucun fait precis n'emerge de cette verbosite molle
et fluente. Tout ce qu'on y peixt demeler de realite saisissable se reduit
ä ceci:
1** Aglaos oceupait ä la cour une grande Situation; il est dit (A, 1. 3
— 4) T^g ^eyCöxrig Ti^ijg yiccl nQoayayriq rjh.ia^avos TcaQa ßa6iX[el] Jlro-
As^aCoi. ÜQoayGiyiq, ici comme dans nombre des textes hellenistiques, a,
je pense, le sens d' «avancement»*); ainsi, Aglaos avait obtenu du roi, par
tirent pas ä des hostilit^s immediates, et la question demeure de savoir s'ils fu-
rent suivis d'hostilites. — Au surplus, il convieiit d'observei- qu'il peut y avoir
eu deux guerres en Cypre, l'une vers 158, l'autre en 154 ou posterieuxement; on
ne peut nier que les mots xaxdynv slg KvTtgov, xäx^oäog, employes par Polybe
en parlant de Physkon (XXXIIl, 11, 6—7), s'accorderaient bien avec cette hypo-
these. C'est ä la seconde guerre que se rapporteraient les textes des Polybe (XXXIX,
7, 6) et de Diodore (XXXI, 33) dejä cites, puisque la paix mentionn^e dans le
dernier parait avoir ete definitive; c'est ä eile aussi, suivant toute apparence, que
se rapporteraient nos inscriptions.
1) CoUitz-Müllensieten, 3624 (= Paton-Hicks, 10), c, 1. 50: QsxXfjg ky{Xa)ov
F; pour le date, Herzog, Klio, II, p. 317 sqq. Le nom d'Aglaos est celui d'un epo-
nyme (monarchos ?) de Kos et se lit sur plusieurs monnaies : Paton-Hicks, p. 316,
n™ 184, 204, 21G; cf. CoUitz-Müllensiefen, 3593, 1. 41, 46 (inscr. de Kalymna, du
temps oü Kalymna dependait de Kos), et Paton, p. 352.
2) A quel point cette langue est factice et convenue, calquee sur des modeles
courants, c'est ce qui n'apparait bien que par le moyen de rapprochements , avec
des textes contemporains. J'en ai note quelques-uns dans l'appendice II, ä la fin
de ce memoire.
3) Le terme est traduit de la sorte et tres exactement, ce semble, dans le
Tliesaurus. Cf. Polyb. XV, 34, 5: Ttgoaywyiig ^sv yug hvxs [yfya^onijjs] TtUQccäö^ov
öiä TTjv Toi) fPiXoTtÜTOQog äSvva^iav roi) ßaöiXsviiv — ; Diod. XVIII, 62, 3: ^äXiara
d' kvTiyövca SvarioiatBi xä ts usqI rijv Evfisvovg TtQOaycoyi^v xal to [i£yf&og f^g mgl
avTOv cvvtCtociiEvrjg i^ovolag — ; XIX, 46, 2: — avöga hcki nag' kXs^dväQO} Ttgoaya-
yi'ig dl' DCQStiiv ttrBvxöra — ; XIX, 51, 1: 6 di Käacavdgog 6qwv Ttbgl röv kgiatovovv
Maurice HoUeaux: Decret des auxiliaires cretois de l'tolemee Pliilometor 19
les merites, un avancement qui l'avait fait parvenir aux supremes hon-
neurs; malheureusement, nous ne pouvons savoir quelle dignite auliqu^
est designee par Fexpression trop vague de iieyCört] ri^rj}) — 2°. Aglaos
etait en Egypte proxene de la Confederation cretoise^); tel est le sens
des mots (1. 19): [v^i^ccqxcov n ndvrav KQy]xaucov 7iQ6i,ivog, qui sont
l'equivalent de Jtpd^£i'o? xov xocvov tüv Kgrixaiicov. En cette qualite, il
faisait le plus chaud accueil aux ambassades föderales — cela n'est pae
dit, mais cela va sans dire — , comme aussi ä Celles qu'adressaient ä Philo-
metor les differentes villes de Crete (1. 19 — 21); de plus, il s'employait
avec un zele assidu en faveur de tous les Cretois qui frequentaient en
Egypte (1. 21 — 22), et specialement de ceux qui servaient dans les armees
royales (1. 23 — 24).^) — 3' . 11 se signala surtout dans l'expedition de
Cypre: il prit part ä cette cainpagne, sans redouter ni fatigues ni dangers,
et, tant par ses actions que par ses conseils precieux», il guida et diri-
gea, de fa9on excellente, les auxiliaires cretois.
C'est tout, et ce n'est point assez. Pourquoi, ä quel titre, Aglaos
vint-il en Cypre avec les troupes du roi? Quelle place tenait-il dansTarmee,
et de queUes fonctions, militaires ou autres, etait-il investi? Voilä ce que
nous aurions aime ä savoir et ce que, saus doute, nous ne saurons jamais.
VTtaQ'ii^ov Sc^Lcoficc äia ti]v nag' 'Als^ävägov nQOccyaytjv — ; Poseidon. {FJBG., III,
p. 267), fr. 41 : vnodgK^Lcbv \k&rivi(ov] rbv ßußiX^cc [Mi&Qtdäzriv], rmv (piXmv slg iyi-
vsxo, fify/crrjs xv%üiv itQoayayfjs — ; Jos. Ant. Jud. XV, 2: oaoi ^hv T]6av — zaiisi-
vov (pQOVovvxtg iv ngoayayfi xovrovs inoitixo f Jfpwdrjs] — ; XVIII, 143 : BEQSvixrie
T^S (iT]XQ6g ri(ico(iBvrig nag' avxfj -nal jtgoaywywv ij^icaxviag xov viov — ; Plutarch.
Apopht. Lac. 63: 'ivSägvov 6s rov GtgaTrjyov — Xiyovxog xsvi,sa9'aL ccvxovg xfjg l'arjg
xifirig xolg ^idXiaru iv Ttgoaycoyfj (piXoig xov ßaüiXecog — ; de tranquill, animi, 3: Sia
xuvxa ngoaywyag iv avXalg Simnovei. — Noter aussi Or. gr. inscr. 257, 1. 11 (lettre
d'Antiochos Grypos) : — [sig inLcpuviaxsgov TtQ]oriydyo(iev d^ia^a (restitue par
Wilhelm).
1) Cf. Or. gr. inscr. 323, 1. 5 (Pergame): t^s fuyiöxrig xififjg v.a.1 [aiSovg'>'> ij^iov-
x]o — nagu öh [tcöt ßa]GiXel Jigoeägiac Hat xiafjg xfig ngmxrig (isxBtxsv.
2) Cette proxenie federale etait deja connue; cf. Sylloge'^, 291, III, 1. 8 (inscrip-
tion en Thonneur de Kassandros f. de Menestheus, d'Alexandreia Troas; Pomtow,
Hermes., XLI (1906), p. 359): t6 -koivov xäv Kgrjxaicav ngo^sviai.
3) Le texte dit (1. 23 — 24): xotg oxguxevousvoig Kgrixäv iv xfji ßaadiiai. Cette
expression est generale. Je pense qu'il s"agit ici, non seulement des auxiliaires
par qui fut reudu le decret, mais de tous les Cretois, notamment des mercenaires,
qui servaient dans les armees d'Egypte. Ces derniers, assez nombreux, semble-t-il,
et qui formaient en Cypre des garnisons permanentes {Or. gr. inscr. 108, 153) sont
plusieurs fois mentionnes dans les inscription.s du IP siecle: cf., outre P. M. Meyer,
Hcenvesen, p. 93, et Schubart, Klio, X (1910), 64 sqq., l'ouvrage recent de Lesquier,
Les institiitions militaires de V Egypte sous les Lagides (Paris, 1911', p. 124 sqq. (xoi-
vov x&v Kgrixäv), 142 sqq. [TCoXixtv^a xcöv Kgrixcav). Lesquier est, d'ailleurs, enclin
ä penser que le noXixsvfia xüv Kgi]x&v etait un groupement «pseudo-ethnique •>.
20 I- Aufsätze
Des deux statues votees par les Cretois ä Philometor, des deux sta-
tues votees ä Aglaos, l'une sera erigee ä Delos^) (A, 1. 40; 13, 1. 23). Pareil
cas est frequent au IP siecle: sous le sixieme Ptolemee et ses successeurs,
le sanctuaire delien est un rö^tog ccvad-söscog prefere, oü Ton eleve volon-
tiers les monuments consacres ä la memoire des princes Lagides et de
leurs grands officiers^); ce choix s'explique simplement par les relations
traditionneiles d'amitie, constamment entretenues et resserrees, qui unis-
saient la dynastie ptolemaiique ä l'Etat athenien.
Appendice I.
Je ne crois pas inutile de consigner ici une Observation (que j'ai faite
depuis longtemps) concernant les dates respectives des deux inscriptions de
Thera IG. XII, 3, 466 (= Or. gr. inscr. 102) et IG. XII, 3, 467 (= Or. gr.
inscr. 110).
Je rappeile que ces inscriptions sont ainsi con(;ues:
{Or. gr. inscr. 102) 'Ttvsq ^AQißltimijov rov @£o\^ivov ^Ak[t^av]dQioi)g töv
öta|d6;(tov, ToiJ TSTayfiivov inl @i^Qag, \ ßaGiksL IlToXefia[i(OL jtajt roig aXkoig ||
&soig rb[y ßfü]iibv evsnsv xfjg | eix^v KaXolxa.yaj&iag sl'g rs rovg Gt^a | TtroTag
Kcc\i tJtjv Ttöhv Kai xu rov \ ßaöikicog [nQ^dy^ata nal eig rovg j ■d'sovg f u[öf]/3f/ofg,
ElQrjvaiog || NikIov \^A\£]i6avSQivq \ 6 yQa^^a\rev]g röov xara KQ'qxrjv \ v.a\
0i](>a[v x]at AqGi,vör[v \ x'r\v iv [ne^XoTtowqöcot | 6xQaxi.o}[x\&v nal fiail(i(ov ||
Kcci oiKov[6fi]og xöav umäv xoncav.
(Or. gr. inscr. 110) [BaeiXtl UroXsiiaian koI ßaGiXlööfji \ KXeoTcaxQai, ■d'soig
OiXofju^xoQöi, nal xäi viäc] \ avr&v [üx^oXf-fiaiai nal ^Eoig Elnicpaviaiv ^Aqi-
Oxmnog^ \ Seoi,ivov ^AXe^avÖQevg xäv «^[tadojjöv], || 6 XErayfiivog stiI Oi'jgag.
Dans la seconde inscription , tout le monde s'accorde maintenant a resti-
tuer, a la 1. 3, ^E[7tt(pavi6iv]. en Sorte que cette dedicace se doit rapporter au
regne de Philometor (Strack, Rhein. Mus. LV (1900), p. 189 et note 2; Archiv.^
I, p. 207, n° 19; P. M. Meyer, Heerwesen, p. 21, note 75; 61, note 206; 68,
note 233; Hiller von Gärtringen, Hermes, XXXVI (1901), p. 447; Festschr.
für 0. Hirsch feld, p. 94; IG., XII, 3, supplem. ad n. 1391). Elle est poste-
rieure a la naissance d'Eupator; on la placera donc, en se conformant aux
dates donnees par la Chronologie traditionnelle, entre 162 et 146/5 (cf. Hiller,
Festschr. p. 94).
L'autre dedicace {Or. gr. inscr. 102), faite au nom et dans l'interet d'Ari-
stippos f. de Theoxenos, par Eirenaios f. de Nikias, est certainement, a l'en-
contre de ce qu'on a cru jusqu'ici, la plus recente des deux. Cela resulte avec
evidence de l'emploi de l'imparfait {slxev), a la 1. 6. Eirenaios consacra le mo-
uument, apres qu'Aristippos eut quitte ses fonctions de xsrayfiivog inl 0rjQag.
1) C'eet par erreur que Bouche-Leclerq (II, p. 44) croit que lea auxiliaires de
Ptolemee lui «consacrent une couronne d'or dans le temple de Delos». II n'cst
point parl^ de cela dans rinecription.
2) Cf., p. ex., Or. gr. inscr. 104 (rögne de Philometor); 133, 136, 136(?), 140,
144 (regne d'Everg^tfes II); 170, 171, 173 (regne de Soter II). — Sur les relations
de Philometor avec Äthanes, Ferguson, Hellenist. Athens, p. 298—299.
Maurice Holleaux: Beeret des auxiliaires crctois de Ptol^mee Philometor 21
II suit de la que la date de 181 — 172 proposee par Strack (Archiv, I, p. 206,
n" 19) ne peut otre admise, iion plus que celle de 163 que prefere Hiller
(Festsclir. p. 94); il faut, en raison de la date maxima attribuee a la dedicace
d'Aristippos, cousiderer l'aniiee 162 comrae le terminus pofit quem. Strack
{Rhein. Mus. ibid.) ecrit: «Zeitlich können sie [les deux inscriptions | wohl über
ein Jahrzehnt und länger auseinanderliegen, da in der einen (Or. r/r. inscr. 102)
Philometor ohne Frau also wohl vor 172 genannt ist, in der anderen aber
(Or. gr. inscr. 110) ein Königssohu raitgeehrt wird, was etwa auf 162 führt.»
Le fait que, dans la dedicace que je tiens pour la plus recente, on ne trouve
pas mention de la reine n'a rien qui doive gener, puisque, comme l'a montre
Hiller, Eirenaios n'a fait que «remployer» une ancienne inscription, en y ajou-
tant le nom d'Aristippos et la phrase relative a son sejour a Thera (1. 1 — 3;
5 — 9); cette primitive inscription peut fort bien avoir ete anterieure a l'annee
172, mais il n'y a aucune conclusion a tirer de la quant a la date de V«in-,
scriptio correcta?>. D'autre part, je ue puis croire, avec Strack, qu'un intervalle
de dix annees ou plus separe les deux dedicaces; il n'est guere vraisemblable
qu'Eirenaios ait fait une consecration vtieq ^Agidrimtov , longtemps apres que
celui-ci avait cesse d'etre gouverneur de Thera.
Appeudice II.
A, 1. 5 — 8: Tiolkccg aal KaXag ccnoÖ£LiE,Eig — TteTtoirjxat ti]g TCQOg xa tiqu-
y^äx evvoiag kxX. — Cf. Or. gr. inscr. 244, 1. 2 — 3 (rescrit d'Antiochos III):
[tJtjj eig Tjfiäg Hai xa \%]Qay[fi]a[xa ö^Lal'Q' \i6[£co^g [Tt\o[^k]Xag xal fisydlag ano-
d«[/^]ag [7t]£7io[L7]]^iivov — ; Philol. X (1855), p. 301, 1. 30—32 (Eretrie):
ini Tc5 — anodei^iv nsTfotfja'd'ai [rjg] i'^BL nqhg xa y.ocva TC^ayfiaxa ^syaXoipv-
yiag — ; Sylloge^, 2-95, 1. 2 — 3 (Confederation aitolienne): noXlag Hai (leyaXag
a7to6eC^s\^ig\ TtOLOVfiEvog xag iv xb l'd'vog Evvoiag — 5 Klio, II, p. 321 — 322,
1. 5 — 6 (Kos): HQLVfOv Ka&fjnov i^jttfv iv xolg avayxaioxdxotg xäy xat^Q>[r aJTto-
ÖEL^sig jrosiö'&ai xäg avxov aiQEötog — ; JHSt., 1896, p. 232, n° 35, 1. 5 — 6
(Amyzon); Michel, 458, 1. 5 — 6 (Keramos); Michel, 1013, 1. 5 — 6 (tecluaites
dionysiaques); Inschr. v. Magn. 85, 1. 4 (Tralles); IG. IV, 558, 1. 3 — 4 (tech-
nites dionysiaques); IG, V, 1, 1145 (cf. Wilhelm, Arch. ep. Mitt. aus Österr.
XX, p. 69), 1. 32 — 34 {Gytheion); Inschr. v. Magn. 53, 1. 60—61 (Klazomenes?) ;
Or. gr. inscr. 227, 1. 12 — 13 (rescrit de Seleukos II); Or. gr. inscr. 763, 1. 16
— 17 (rescrit d'Eumenes II), etc. — Pour la locution i] UQog xa nguy^ax^ ev-
votcc, cf. Or. gr. inscr. 221, 1. 60 — 61 (rescrit d'Antiochos I?): oQävxsg ovv av-
xov evvovv ovxa Kai TtQO'd'v^ov slg xd '})fiEXEQa ngccy^axa — ; Or.gr. inscr. 18,
1. 19 — 20: öid xrjv Evvoi-av, tjv xvy'](^dvEt (6 örj^og^ dnoÖEdetyiiEvog ejli TtäGt xotg
KaiQotg El'g xe '^fiäg Kai xd nQÜy^ccxa — ; Wilhelm, Beitr. z. griech. Inschr. -künde,
p. 312 (cf. 162), 1. 4 — 5 (dedicace de Seleukos IV en l'honneur d'Heliodoros) :
did xe xrjv (pi,X[oxtiiLav nai Evvoiav? x^rjv f;ig xd 7CQdyfi[axa avro]v. — L. 9
— 10: ßovXofiEvog it&Gi cpavEQav y.ad'iGxdvai X7]v iavtov xaXoKayad'iav kxX. —
Cf. Philol. X, p. 301, 1. 6 — 8 (Eretrie): ßovXofxEvog — xr}v dno xiqg aQxfjg rcQog
zd xocvd TCQayfiaxa cpiXaya&iav qjavEgdv Ka&L6vdv£tv — ; comp, la locution %a~
d'iöxdvai XL EKcpaveg ou ificpai-igi^?): Sylloge^ 326, 1. 15 (Chersonesos) ; Inschr.
V. Magn. 53, 1. 58 — 59 (Klazomenes?), etc. — L. 11: xy]v slg xbv ßaöcXia cpi-
koGxoQyiav — ; cf. Or.gr. inscr. 247, 1. 6 — 7: svvoiag evekev Kai cptXoSxolgyiag
t]-^? dg rbv ßaöiXia (dedicace des Laodiceens de Phenicie en l'honneur d'He-
22 !• Aufsätze
liodoros); Or. gr. inscr. 2bl^ 1. 7 (lettre d'Antiochos Grypos); ZslivKug rovg sv
ÜLioiai — \ßii^dva\vzag 6e tJJi nqhg //juag cptXoGzoQyiat y.ca xav\xt]v\ — ano-
Siii,a^ivovq\ IG, V, 1, 1145. 1. 33 (Gjtheion): — rag elg xav nöhv cpiXo-
axoqyiccg. — L. 12 — 13: Pour la formule bien eonnue ovxe kCvÖvvov ovxs kü-
KOTtcc&Luv iKKXivsiv^ ü suffit de renvoyer ä Or. gr. inscr. 339, 1. 4 — 5 (Sestos);
Arch. ep. Mitt. aus Österr. XV, p. 6, 1. 13 — 14 (Kjzique); Inschr. v. Priene, 121,
1. 28; et las exemples reunis par Schulte, de rat. quae inkrcedit intcr Polgb. et
tah. puhlicas., p. 55. — L. 13: aKoXovQcog ds xoig nQonBTtqay^dvoig y.xX — . Cf.
/G^, V, 1, 1146, 1. 42 — 43 (Gytheion): iirl kügl xocg %Qo[7t£7tQay]fisvoi.g (Wil-
helm, Neue Beiträge, 35) ei'g xs xav noXiv %xl. — L. 15: nal 6ia täv ciQi-
axcov Sv(ißovh&v aya&bg v(pt]yyxr)g iylvexo — . Je ne trouve a rapprocher que
Plutarch., an scni sit gcrenda res p. 25: ,u?] novov icpriyriGeöi xat av(ißovXiaig
ccya^aig ' — .' L. 17 — 18: cc^Log ■ — xfjg vnaQypvGr]g avxcoi — iv xG)l ßiat Y.a[x'\ci
nävxa v,ad^(xQei6xi]xög xe Y.a.1 6iY.(xiOGvvr\g. — Cf. Or.<;r. iw5Cr. 339, 1. 14 (Sestos) :
dta T^v iv xoig TCiGxevofievoLg xaQ-aQSiorrjxa — ; Or. gr. inscr. iSd., 1. 6 (Olympie):
ccQslx'tii xat 6ixccioGvv]r]t nal na'&aQeiöxrjxi, — ; Or. gr. inscr. 329, 1. 9 — 10 (Ai-
gine) — ; Inschr. v. Priene., 19, 1. 15: icpiGxij — %a&aQ(b\^g kccI dijualcog — .
— L. 21: ri nax akkrjv ö'}]7toxovv %Qii(xv — . Cf., pour l'emploi de di]'n,oxovv^
Ps. Aristeas, 164: o xi ocv Sr\Ttoxovv imßdXrjxai KaKortOLslv — ; Wendland fait
remarquer que le mot est frequent dans les papyrus: cf., p. ex., P. Teb. 11, 381,
14: xa'ö'' ov öi^ixoxs ovv xqotzov, etc. — L. 22: ttoXvcoq&v. Le verbe noXvcogio)
se construit d'ordinaire avec le genitif; mais cf. Aristeas, 259 Wendland (qui
cite aussi Macc. 63, 27): Siavoovfievog yccQ, aig &c6g noXvcoQet x6 xäv ccv&qo)'
nav yivog — . — L. 22 — 23: pour l'emploi absolu de a.y.oXovd'cog.i cL Syllogc^,
260, 1. 9 sqq. (Chalcis); Or. gr. inscr. 231, 1. 26 (rescrit d'Antiochos III). —
L. 24 — 25: 7tQod"vii(üg iavxov sig näv xb jtaQaKaXov^evov i7Tcdld(0<Ji,v — . Cf.
Inschr. v. Priene, 108, 1. 147; IG. IX, 2, 11, 1. 30 (Hypata); 5 &, 1. 6—7 (id.);
10, 1. 4 (id.); 520, 1. 6 — 7 (Larisa), etc. — L. 25 — 26: rcei^Qco^evog EKaGxcoi
Twv TCQOGÖEO^ivcov aya^ov XLVog yivEGd-ai naqaixiog — . Cf. Michel, 546, 1. 32
— 34 (Anisa): oncog av xat ol Xomoi — miQibvxai «et xivog ayad^ov naQcaxwi
yfvfWßt xrji TtoXsi — ; Sylloge-, 729, 1. 6 — 7 (Athenes; synode des Dionysiastes).
— L. 27 : kqIvcov aei nox£ kccXXiGxov sivai kxX. — Cf. 10. XII, 7, 241, 1. 21
(Amorgos): kqlvcov xoino fjtiyiGxov Kai kccXXiGxov slvcti xtA.; et Polyb. XVI, 20,6:
xqCvcov KdXbv dvai (avec Tinfinitif). — L. 27 — 30: äXXa Kai anb xTjg xv^V?
nQoxeQTi^aGiv ■Kaxa')(^QfjGd'ai. ngog evSQyeGCav ai'd-Qconoov — . La phrase se re-
trouve presque semblable chez Polybe (XVI, 4, 10): oi!t£ KadSXov xQfjGd'ai xotg
iöCoig TCQoxeQTjfiaGiv. ÜQOxiQij^a est un mot usuel chez les prosateurs alexan-
drins et Polybe en a fait un emploi particulierement frequent: cf. les exemples
reunis par Goetzler, de Polyb. elocutione, p. 12. Pour v.axaiQriGQ'aL (KaxaxQäG9ai)
= xQV^^^^f'i voir, outre les exemples signales par Wilcken dans les papyrus
[Archiv^ III, p. 323, ad n. 116), Inschr. v. Priene, 113, 1. 87, et les comptes
des hieropes de Delos, p. ex. BCH., VI (1882), p. 27, 1. 230, etc. — L. 33:
% iV'fßcQiGxol XS cpalvavxai Kai xovg at,Covg avÖQag y.al tcoAu Siatpiqovxag iv it&Giv
iTti6ri^a\i]v6^Evoi (comp. B, 1. 13 — 14) — . Cf. Or. gr. inscr. 51, 1. 12 — 13
(technites dionysiaques de Ptoleraais): KaX&g d' eysi xovg xoiovxovg xüv avÖQcov
i7tiGt]ixaLvo(.iivovg Tijtidv xaig TTQenovGaig xi^a^g:, Polyb. VI, 39, 6; IX, 9, 9, etc.
Sur Texpression iniG^]^alviG&cd xiva = Jaiidare aliquem dans Polybe, voir
Kaelker, Quaest. de elociit. Polybiana (Leipzig. Stud. III), p. 294. — L. 36:
Kul du< xrjv ivGißELav rjv e^ei TTQog xb '&£iov — . Cf. Michel, 459, 1. 9 (Tel-
Maurice HoUeaux: D^cret des auxiliaires cretois de Ptolemee rhilometor 23
messos): — rTig zs TiQog t6 ^eiov Evßsßilag — ; Or. gr. inscr 331, III, 1. 35
— 36 (rescrit d'Attale III): — öia ri}^ — ti^ql t6 ■O^fftjoi' ivGtßeiay — ; Or.
gr. inscr. 224, 11, 1. 17 — 18: — nQog x6 \ye\lov s\v6£ßcüg Öiu\K]iiöd'ai — . Peut-
etre est-il a reraarquer que, dans la lettre d'Antiochos III a Zeuxis (Joseph.
Ant. Jiid. XII, 150), dont l'authenticite me semble encore tres soutenable en
depit de tous les doutes qui ont ete souleves ( cf. Willrich, Juden und Griechen,
p. 41 — 42), il suifirait d'une bien legere oorrection — niittLa^iai yag atTovg
eüvovc eösö&ai. rmv i)^eTiQcov (pvXaxag 6i.cc t^v nQog ro d^siov [rbv &sbv codd.]
svaeßetciv — , pour faire disparaitre l'une des principales difficultes qui ont
arrete les critiques. A ce propos, je me permets d'exprimer le souhait que
quelque philologue prenne le soin de recueillir methodiquement les documents
publics, trfes nombreux a l'epoque alexandrine, oü se trouve l'expression rö
&stov, emprunt remarquable fait au vocabulaire philosophique. ^)
B, 1. 8 — 9: Kazu Ttdvrcc 'jr^Qriod^evo[g] roTg itodyfxaöi ^syaXo'i^'Vicog — . Cf.
Schulte, ibid. p. 56: Polyb. Vm, 23, 5; I. 8, 4.
Paris. Maurice Holleaux.
1) Elle parait, comme veat bien me le faire observer "Wilcken, avec une fre-
quence particuliere dans les Pap. du Serapeum.
L' epitaffio etrusco del claru;cies' e le Bende tolemaiche
di Agram.
Nel. Corpus Inscriptionum Etruscarum al num. 886 sta, per disegno
e relazione di Scipione Maffei e del Lanzi, rettificate dall' autopsia del
Danielsson, che sopra un cippo «scamni loco inserviens ante domum Bu-
cellianam» a Montepulciano «in latere inferiore» si legge da sola la voce
clarujies, precedendo «in latere superiore» tular : hilar : nesl, tre parole
che nell' ignoranza nostra sono nella sostanza sinonime e significano allo
incirca 'sepolcro'; ad esse poi precede parimente «in latere superiore» ein.
ser. V(el). Remzna. clanc \ Au(le). Latini. Cesu, vale a dire all' incirca pro-
babilmente che 'in (quel) sacro' (luogo) (riposavano) 'V. R. e (il) figlio
(suo) (e che) A. L. C. (aveva eretto o donato o cousecrato esso sepolcro)'.
— La paleografia del cimelio apparisce recente, ma non recentissima,
perche fra le tre parole tular : hilar : nesl sta il doppio punto, che non
occorre piü ne nel cippo di Perugia, ne sulla mummia di Agram, ne quasi
mai neUe bilingui etrusco-latine ; inoltre la t di Latini presenta la figura
solita dei testi arcaici; sieche tutto sommato, spetterä, direi, all' ultimo se-
colo a. E. 6 forse aUa fine della prima metä di esso. La formola iniziale ein
ser trova, come pare, riscontro nell' ein zeri o seriu, con cui sembre comin-
ciare la chiusa del cippo di Perugia (ClEtr. 4538 B 17 — 18, cf. le mie
Giunte postille correz. p. 268). I due gentilizii Remzna e Latini^ col cog-
nome Cesu, si conoscono da piü altri documenti (cf. W. Schulze, zur Ge-
schichte lateinischer Eigennamen 219. 327 sq. 379 e 162. 326 sq. ecc): per
contro non so vedere negli onomastici clarupes', ne del resto saprei che
mai si volesse ivi da solo un altro gentilizio e per giunta in caso geni-
tivo, laddove come appellativo derivato all' etrusca col suffisso panitalico
-io (cf. W. Schulze op. cit. 263 e Herbig, Indog. Forsch. XXVI 1909 p. 375)
da xlrjQovxoSt hen conviene e insegna, se mal non vedo, che Remzna, pel
quäle e pel figlio il (direi, diente) Latini Cesu eresse o dono V hilar ttdar
nesl o sepolcro, era stato un 'cleruchio' (letter. 'sepolcro del claruchio'
sopra nominato col figlio suo). Ma quäle •nXyiQov'iog'i Considerata dall' un
canto r etä probabile del cippo chiusino e la difficoltä di comprendere un
Etrusco xkriQovxos di alcuna greca colonia; e considerati d' altro canto gli
Elia Lattes: L'epitaflio etrusco del claru;i;ieB' e Je Bende tolemaiche di Agram 25
usi e modi degli Etrusclii viaggiatori e mercenarii e le loro molte e fre-
quenti relazioni coli' Egitto (cf. Müller-Deecke, Etrusker^ 1 286. 11 268
n. 59*^, e da ultimo le mie osservazioni Atene e Roma 1910 col. 9 — 10),
io non so non pensare ai eleruchi dell' Egitto tolemaico (cf. Lumbroso
econ. polit. 156 sqq. cui rinvia anche Krall Mumienb. p. 1 7 por le relazioni
di quello coii Iloma); specie dopo le rivelazioni papirologiche intorno alla
meravigliosa colonia militare ebrea di Elefantina. Checche sia di ciö,
parmi evidente che dell' etr. claru%ies' dovrä quindinnanzi tener conto il
lessico greco; e piü dovrä darsene carico quelio speciale della grecitä to-
lemaica, se il sospetto teste accennato che il sepolcro chiusino spetti ad
un Etrusco ex-cleruco tolemaico appunto, si giudichi rinsaldato dai fatti
e dalle congetture che mi permetto sottopore.
Fra gl' indovinelli piü ostinati delle dodici colonne di lingua etrusca,
scritte sulle bende della mummia femminile di Agram coli' alfabeto delle
epigrafi piü reeenti e perö circa in fine all' ultimo secolo avanti 1' Era
(Krall, die etr. Mumienbinden p. 18 «zu der 7jü\i der Ptolemäer», cf.
Herbig, die etr. Leinwandrolle des Agramer National-Museums, nelle
Abband, der K. Bayer. Akad. XXV 1911 p. 9 sq. 43), sono i numerali in
parola cou cui per lo piü cominciano, e due volte proseguono, dieci fra
le sezioni, ben distinte ed estrinsecamente separate, del preziosissimo do-
cumento. Ora, giä al Krall (p. 24 n. 1) balenö il sospetto che detti nu-
merali indicassero il giorno del mese in cui aicuna cosa, di cui parlino
le Bende, si fosse fatta; e la conghiettura, apparsa subito probabile perche,
mentre una volta ai numerali precede immediatamente la voce celiy sap-
piarao dalla tradizione latina che gii Etruschi dissero Celius il 'settembre',
sembro quasiche accertata quando lo Skutscb raccostö la voce acale, im-
mediatamente posta una volta dopo quelli, a lat. etr. Adus 'giuguo'. Ma
aUo Skutsch opposi nel Rhein. Mus. LVII 1902 p. 318--320 (cf. LXV
1910 p. 637 — 639) primieramente che a cell, in sette altri luoghi sopra
otto, non conveniva il significato di Celius ^settembre', e cosi pure veri-
similmente ad acdl, si questo e si i sette altri cell occon-endo poi soli
senza aicuna compagnia di numerali; e in secondo luogo che qualsiasi
valore fondato si attribuisse ai numerali, il conto non tornava rispetto al
calendario, giacche una delle date sarebbe espressa col numero 50 (cf.
Herbig, etr. Leinw. 43). Ma v' ha per me una obbiezione piü forte e de-
cisiva, cioe dire la forma grammaticale del costrutto, la quäle impone a
parer mio d' interpretare tutti quei dieci contesti all' incirca 'nel luogo
tale del numero tale': forma ch'io chiarii e documentai giä nei Saggi e
Appunti (1892 — 93) p. 165 sg., ma che sgraziatamente passö poi sempre
inosservata. Invero il piü certo, sotto il riguardo grammaticale di essi
contesti, suona:
26 I- Aufsätze
1. JXy2 dem. cealyus. lauxunmeti eisna ecc, dove tutti consentono
essere le due prime voci numerali, di cui la seconda in -5' e genitivo singo-
lare, mentre la terza e unlocativo ag. come s'ud-i-ti sud^i-d-'m sepulcro' (Pauli,
Etr. Studien V 64. 67. 69. 78. 156), cela-ti eter-fi reke-ü ecc, Tarxnal-d^i
'Tarquiniis', Veld-d-i 'Vulcis' ecc; quindi all' incirca direi, 'nella lucu-
monia del numero tale'. Similmente:
2. XII 10 Tunern, cialxus. masn. Unialti ecc
cioe due numerali come nel testo precedente, di cui il secondo in -s' ge-
nitivo sg., seguiti dal loc sg. Unial-ti, che dice all' incirca, per Concorde
opinione dei pei-iti, 'nel luogo di Uni' ossia 'Giunone', essendo interposto
fra esso e queUi 1' ignoto masn, di cui qui non importa disputare (cf. CIL.
X 7576 lunonis sedes Infernae):, quindi all' incirca tutto il contesto 'nel
luogo masn di Giunone del numero tale'. Cosi ancora, benche alquanto
diversamente:
3. VI 14 eslem. za^rumis. acale. Tins'in ecc.
4. XI 15 entnam ecc. etnam ecc aisfna] ecc. Im^is' za%-rumis flerxve ecc.
5. YIII 2 d-iicte. eis. s'aris. esvita ecc.
6. VI 9 zad-rumsne lusas ecc.
dove il locativo, anziehe in -ti, esce in -e, come il S'ene finale d' epigrafe
senese (CIE. 261 circa lat. Scnae, cf. Vile Vilae 'lolaog Scevi lat. Scae-
vius ecc), e nella Muramia per es. XII 3 — 4 liilard-iine eterti-c cad-re col
loc. Bg. eterti in -ti fra due -e, che risultano grammaticalmente equivalenti
dair essere con quello congiunti per via della particola -c (circa lat. -que)]
inoltre nel secondo e nel terzo di essi testi entrambi i numerali appaiono
declinati in -s gen. sg., mentre insieme nel terzo con essi e col seguente
locativo in -e non comincia, ma prosegue, la sezione, la quäle nel quarto
bensi comincia con un numerale, ma questo sta solo e si presenta esso
medesimo in caso locativo sg. seguito da un appellativo in -s genitivo. Quindi
all' incirca 'nelF acale e nel flerive e nel %-ucte del numero tale' e 'nel nu-
mero tale della cosa persona significata da lusas". Restano quattro testi,
di cui il seguente assai chiaro in punto a grammatica:
7. VIII 3 eeli. hud-is. za^rumis. flerxva. Ned-unsl ecc
col locativo iniziale in -i, come tre volte in -ei a principio di sezione nella
grande iscrizione di S. Maria di Capua, cioe is'vei tuleti una e due is'vei
tule (cf. p. es. Ani e Anei entrambe &ana e LarO^i, Alcsti Alcstei 'Akxh6xriq,
catnis catneis e ^axs'in ^axs'ein nella Mummia ecc.) e pero all' incirca
'nel celi del numero tale,' ossia (cf. num. 2) 'nel luogo del dio Cel ad esso
spettante'. Quanto a' tre altri testi:
8. XI 12 eslem. cealxus. etnam. aisna ecc.
9. XI 17 d-unetn [eialxtts et]nam ix eslem. cialxus' vanal(?)
Elia Lattes: L'epitaffio etrusco del claru;uie8' e le Bende tolemaiche di Agram 27
10. X 1 — 2 CHS pe^ereni. dem. cealjiis. capeni marem zax
ame ecc, la presente ignoranza nostra, ed insieme pei due ultimi la condi-
zione paleogratica poco felice, toglie ancora di vedere da che dipendano
i genitivi nuinerali, di cui nel penultimo si avvertono anzi non una, come
di solito, ma due coppie coUegate dalla particola congiuntiva i%, inver-
samente che nella sesta testimonianza in cui iin solo numerale, invece
della coppia consueta: nondiraeno, essendo questa col suo caratteristico
genitivo comune anche ai tre testi predetti, parmi ragionevole conghiettu-
rare che essi ancora dicauo all' incirca '(nel luogo tale) del numero tale' e
'dei numeri tali'.
Ed eccomi ricondotto al claru%ies' di Chiusi e, se mai, ai cleruchi to-
lemaici d' Etruria. Invero, dall' un canto, per la prima e per 1' ultima
coppia numerale c/ew cealxus' o cealxus, omai per nuovi documenti Skutsch
e Herbig consentono meco valere all' incirca 55 (io veramente 'cinquan-
tesimo quinto'), e perö le coppie 2^ e 8^. e 9*. = 2*. + 8*. circa 52. 53
(io LIP. LIIP, cf. 3°. 4°. 6". per me probabilmente circa XXXIIP. XXXIV^»,
'nel trigesimo', 'come per me 5" a un di presso 'del quinto e del sesto');
d' altro canto, consentono oggigiorno altresi i periti parlarsi nelle Bende
'di riti funebri indirizzati a certe deitä', sieche i luoghi dai cominciamenti
delle sezioni assegnati a ciascun numero secondo probabilitä dovettero
essere funebri capelle, od are, o simili: e per veritä il 2°. testo nomina
chiaramente il luogo della (infera) Giunone e il 7° quello del dio Cel, da
cui verisimilmente prese il nome 1' etrusco-latino 'settembre', come etr. lat.
Ermius 'Agosto' da etr. Herme Herma Hermu per 'EQ^rjg-^ ne saremo
quindi soverchio audaci rannodando acale del 3" testo e lat. etr. aclus' Giugno'
ad un ignoto dio 'Aclo', di cui quel locativo al pari di Unialti e Celi di-
rebbe il sacro infero 'luogo' (cf. aclxa equidesinente col nome della Furia
Tiiyjtdya e quasi con quello della Lasa Sitmica)-^ mentre poi neseuna difficoltä
presenta il locativo fler^ve del quarto testo, regolare derivato ch' egli e (cf.
Uni 'Giunone' Un%va, Cerer%va da 'Cerere' ecc.) di flere fleres circa 'statua
Sacra funeraria'. Ora quäle mai cosa puö peusarsi, nel numero 55 della
quäle, oppure nel suo numero 53 o 52 o 34 o 33 o 30 o 5 o 6, sia stata una
capella di Giunone infera o una funeraria statua p. es. di Nettuno (cf. XI
16 flerxve trin Ned-uns'l con VIII 3 flerxva Ned-unsl e VIII 11. y 3. IX 7.
18. 22 flere Ned-unsl o Ned-uns'l e IX 14 fleres Ne^unsl)'^ Io ne seppi sin
da principio (Saggi e Appunti p. 165), ne so ora, pensare ad altro che
ad un sepolcreto o colombario, le cui tombe od i cui loculi siano appunto
indicati coi numeri delle sezioni, a proposito dei riti funebri in queste
narrati (p. es. 2°. a un di presso 'nella lunonis sedes infernae del LIP. se-
polcro'); un sepolcreto o un colombario, o magari una necropoli, quäle
di certo ebbero in Egitto i cleruchi militari delle varie nazioni, e quali
28 I« Aufsätze
tanto piü, se mai, possedettero i cleruchi suggeriti dal claruxifs' di Chiusi,
che da un paese celeberrimo per i suoi funerarii monumenti sarebbero pas-
sati in uno per gli edifizii ed il culto dei suoi morti celeberrimo, e gli usi
suoi mortuarii avrebbero, come attesta la Mummia di Agram, aggiunto
a' proprii.
Milane. Elia Lattes.
PS. II mio caro dott. B. Nogara, Direttore del museo etrusco Grego-
riano in Vaticana, mi pesca felicemente un P. Äelio Clerucho Aug. lib. nel
CIL. XIV 3433 «prope Praeneste» e perö niente meno che nel bei mezzo
del Lazio etrusco o dell' Etruria latina, che dir si voglia. Ma sta sempre
per me che in quel posto un sesto nome proprio di persona, da solo, in
genitivo non da senso, laddove 'sepoltura del claruchio (defuuto)', parmi
possa convenire; d' altronde fosse pur nome proprio personale, come il pre-
nestino Clerucho e il suo greco originale, mi lusingo non si reputi inutile
l'aver chiamato 1' attenzione eziandio dei grecisti a tale vocabolo etrusco;
tanto piü che etr. dar- per nkriQ- ben s' accorda con Zarapiu Velparun per
UsQanCtov 'Elni]V(OQ (cf. Caniarinei lat. Camerinum, etr. aizaru aisaru esares
esari allato ad aiseras esera ecc. Ellanat "EXXtjv ecc). Ne similmente tor-
nerä, spero, inutile avvertire per ultimo pur qui, che Mlax tre volte Com-
pagna nella Mummia di Nettuno trova probabilmente riscontro in lat.
Malacia (cf. etr. mlaka-s mlaca-s Mlacux), la quäle nelle Note Tironiane
sta fra Neptunus Neptunalia Salacia e Isis Serapis Isis et Serapis Änuhis
Adonis Osiris^ cioe dire fra il dio, a notizia nostra, certamente precipuo
della Mummia, dove ricordasi da sei a otte volte, e le precipue deitä del
paese donde venne la Mummia etrusca di Agram, e che mentre non man-
cano forse nelle Note Tironiane indizii d' etrusco influsso (Atti R. Accad.
d. Scienze di Torino XXVII 1891 — 92 p. 162 sg.), la religiosa importanza
di Nettuno e, se mai, di Malacia (Mlax dieci volte) in essa Mummia, di-
mostra che il suo testo pensarono e usarono nomini di mare, come im-
raaginö forse anche il Martha, quali, se mai, i miei cleruchi passati dall'
Etruria nell' Egitto de' Tolomei.
Debbo poi alla bontä del sig. prof ü. Wilcken la notizia «daß un-
sere Papyri unter den im Faijüm angesiedelten Soldaten einen Tvqqtjvöq
nennen, der vielleicht auch xlrjQovxog war. Vgl. P. Petrie II 44,5: Mrj-
rgodägoL u4[ T]vQQi]väi[] er pachtet einen Kürbisgarten zur
Zeit des Euergetes I., er gehört schon zu den Hellenisierten, wie sein
Name zeigt.» Deploro perö grandemente che per mia colpa involontaria
egli rinunci (spero, se mai, per ora soltanto) le sue «früheren Vermutun-
gen über diesen TvQQtjvog anzudeuten», metr' io nulle posso osservare
che gia non silegga presso il MahaflPy ad 1 (p. 143 sg. num. XLIV) e presse
Elia Lattes: L'epitaffio etrusco del claru;Kies' e le Bende tolemaiche di Agram 29
Paul M. Meyer (Heerw. 12 nr. 14 «als Militärkolonist»). — Da parte mia
un solo fatto so aggiungere alle cose sovresposte, forse noji del tutto
superfluo: vale a dire, che al pari dell' iscrizione con claruxies' spetta a
Chiusi la gente degli Orsiminii, da cui prende nome la Giunone ricordata
appunto neUe beude di Agram all' ultima colonna (XII 10 Unialti Urs-
mnal), secondo rilevö teste anche Herbig (Agr. Leinwandr. 26). Quanto
alla relazione da lui proposta fra le parole numerali della Mummia e i
capitoli dei libri acherontici , giä mi rammaricai nel novissimo f'ascicolo
deir Hermes . di non poter finora per le ragioni qui sopra addotte con-
sentire.
Zum Dioiketen-Problem.')
Mit gütiger Erlaubnis des Direktors der Heidelberger Universitäts-
bibliothek, Herrn Geheimrat Wille, wird im folgenden ein kleines Papy-
rusfragment mitgeteilt, das die bisher noch strittige Frage ^), ob es im
ptolemäischen Ägypten außer dem Dioiketen des ganzen Reichs, dem
sog. „Finanzministei", noch andere dtoLxrjTat in der x^Q^ gegeben habe,
endgültig ei'ledigt.
P. Heid. 1281 besteht aus vier von G. A. Gerhard im Jahre 1901
zusammengesetzten Streifen.^) Er stammt vermutlich aus der Thebais;
denn der Urkundenbestand der Heidelberger Sammlung gehört ja, soweit
er nicht aus Mumienkartonuage besteht, zu jener Masse von oberägypti-
schen Papyri, die in den neunziger Jahren in die verschiedenen europä-
ischen Museen zerstreut wurde. Rekto und Verso sind beschrieben, je-
doch von verschiedener Hand. Die Schriftzüge, die den einzigen Anhalts-
punkt für die Datierung bilden, weisen wohl auf den Ausgang (les 3. Jahrh.
v. Chr.")
Der Text des Rekto'') lautet:
(Oben frei; Zeilen parallel zur Faser)
1 ] . avtai jc[ccl] sv ukXaiq alrCaig ii\s]Cto6iv f[
2 ^neol iov 8i\a\teXov^£v yQCicpovtsg^ oTico^g
1 Der erste Buchstabe wohl nicht c; ^[sji^oaiv zuerst von Fr. Zucker gelesen.
1) Herrn Professor G. A. Gerhard bin ich für seine entgegenkommende Hilfe
bei der Durchsicht der Heidelberger Sammlung, und für Überlassung seiner vor
längerer Zeit gemachten Transkription, die mir wenig zu tun übrig ließ, zu leb-
haftem Dank verpflichtet; ebenso Herrn Professor U. Wilcken, der die Güte hatte,
meine Abschrift nach einer Photographie zu kontrollieren und mich bei der Er-
gänzung zu beraten.
2) Zur Orientierung vgl. Wilcken, Grundzüge S. 148; hier sind auch die Ver-
treter der sich entgegenstehenden Meinungen genannt.
3) Größte Breite 14 y^ cm; größte Höhe 13*4 ^™; Breite der einzelnen Streifen
ca sy, cm.
4) So Wilcken; ich hatte ursprünglich an die erste Hälfte des 2. Jahrh. ge-
dacht, mehr dem allgemeinen Eindruck, als den einzelnen Buchstabenformen
folgend.
5) Die Mitteilung des Verso mag der Gesamtpublikation vorbehalten bleiben,
da sich ein fortlaufender Text nicht gewinnen läßt. Ein Zusammenhang mit dem
E. V. Drutfel: Zum Dioiketenproblem 31
3 \vtai, nlelov d' ov^ev yCverui. (frei)
4 "E{)QCOGO.
5 6 8L0iic\'r]tii(^sy rotg iclloig dioiTcrjrulg. (frei)
(Gerillger Zwischrnrauni.)
6 I • nroXs^atog 'J^iovd-rji luiQiLv. Täv Tc[E^(p-\
7 \ß'£i6b3V TCQOg . . ]ov röv diODirjrijv tTJg &}]ß(ädog xcd t[g>v]
8 [aXlav xäv nQo6\}cvQ6vto}v totccjv bthöxoIgiv vJiorEd-£\ixa~^
!) [liBv 601 ta dvtiy\Qa(pa^ OTCcog TtaQaxo ?.ov&g}v xal öv 7t[oL-]
10 [rjörjig xa^ag xslQixa^iev. El da . . et aQti ah xCjv 7i\Qog]
11 \avtov ysyQa[i^s]v(ov ij 7caQu6[. . . .\GOSi, yivaö'i \oxl]
12 [ ca 16 ] V ■ ■ : [ ca 10 ]axo 6\ |
5 [ 6 Si,oi-ii]riTj]<(g) Wilcken; eine andere Ergänzung konnte nicht ge-
funden werden; zum Schwund des auslautenden g vgl. Mayser, Grammatik S. 205f.
— 6 Der erste Buchstabe kann sowohl e wie g sein. — 6 — 7 ergänzt von Wilcken. —
7—8 älXav rüv von Wilcken eingeschoben. — 10 x£jxp/xaju,£i', nicht cvvxfjxpi-
xa(isv wegen des verfügbaren Raumes. — Der erste der nicht gelesenen Buch-
staben vielleicht ft oder X; die Reste des zweiten mehrdeutig; über dem folgenden
u ein Häkchen, das nach Wilcken den Ausfall einer Verbalenduug anzudeuten
scheint (vgl. Mayser S. 156 und die Elision der Endung in Z. 11 : yhcoax [on]);
Q in uQTi mit sehr kleinem Köpfchen , aber doch von i verschieden (von Wilcken
erkannt). — 11 naQa[. . . .]öff£i vielleicht ein Verbum (Wilcken). yLvcoax' [ort] Wilcken.
Die Ergänzung der Lücken geht von Z. 8 — 9 aus; danach fehlen
von einer Zeile zur andern etwa 16 Buchstaben; auch die Ergänzung von
Z. 7 — 8 ist ziemlich sicher. Einen Anhaltspunkt für die Verteilung der
Ergänzungen auf die Zeilen gibt das Verso; die in umgekehrter Richtung
laufende Schriftkolumne endigt hier etwa in der Mitte des 4. Faltungs-
streifens; es folgte also wohl nur noch ein Streifen, auf dem die Schrift
des Uekto geendigt haben muß. Da noch mit einem freien Rand zu rech-
nen ist, haben also rechts von dem Erhaltenen kaum mehr als drei Buch-
staben gestanden.-^) Für den Anfang der Zeilen 5 und 6 läßt sich eine dem
Wortlaut nach völlig befriedigende Ergänzung nicht finden. Beide Zeilen
sind möglicherweise nach links ausgerückt gewesen. In Z. 5 muß eine
Redewendung gestanden haben, die die folgende Abschrift des Dioiketen-
briefes an die vorhergehenden Aktenstücke (gleichfalls Abschriften) an-
reiht. Wilcken schlägt vor, beispielsweise ['^öavxcjg xal 6 dL0ix]r]X7]<(g}
einzusetzen und vermutet für Z. 6 etwa [tov xb avxCyQcccpov rddjf oder
Rekto ist nicht erkennbar und wird sich ohne Hinzutreten weiterer Fragmente
auch in Zukunft schwerlich herstellen lassen, da ja auch das Rekto keinen kon-
kreten Tatbestand erkennen läßt. Zur Datierung trägt das Verso nichts bei; ein
gewi.sser kgiazöfiaxog wird genannt, wohl ein Beamter, der sich jedoch nicht iden-
tifizieren läßt.
1; Allerdings kann auch noch eine weitere Kolumne gefolgt sein.
32 I- Aufsätze
[av tä ccvtCyQa<pa tcid]e, wobei d)v auf ein vorhergegangenes iTaotoXcjv
zu bezieben wäre. Die Fassung {^'Eön öe t6 ävxlyQacpov rdd]«^), die
sprachlich sich leichter einfügt, würde mit einer noch weiteren Ausrückung
nach links rechnen.^)
Es gab also in der Tat damals in Ägypten mehrere Dioiketen, den
großen Reichsdioiketen in Alexandrien und mehrere Provinzialdioiketen
in der %03Qa, die als dessen unmittelbare Untergebene erscheinen und
von ihm Anweisungen erhalten. In Zukunft wird also in jedem einzelnen
Fall zu prüfen sein, welcher Dioiket gemeint ist; die Gelehrten, die von
der jetzt als richtig erwiesenen Hypothese ausgingen, haben das schon
bisher getan; eine Entscheidung ist im einzelnen Fall nicht immer
leicht. Ein Dioiket namens UrolBfialog ist für das 3. Jahrhundert noch
nicht belegt. 'Ifiovd-rjg^) ist wohl einer der Provinzialdioiketen. Unter
ihnen scheint der Dioiket der Thebais einen hervorragenden Platz ein-
genommen zu haben; das an ihn ergangene Originalschreiben wird
den andern Dioiketen in Abschrift zur Darnachachtung mitgeteilt. Sein
voUer Titel lautet 6 dioLxrjT7]g xfjg OrißaCdog xal täv aXXcov xGiv nQ0(5v.v-
QÖvtav tÖTtav. Seine Diözese umfaßt also außer der eigentlichen Thebais
auch die mit ihr gemeinsam verwalteten Bezirke.*) Über die Organisa-
1) So ein weiterer Vorschlag Wilckens.
2) In der Verteilung der Ergänzungen auf die Zeilen bin ich den von Wilcken
brieflich gemachten Vorschlägen gefolgt. Ich selbst hatte am Anfang von Z. 6
[BccCtXiv]g ergänzt; dann hätte man in den folgenden Zeilen links nur für 7 Buch-
staben Platz gehabt und den Rest rechts unterbringen müssen. Auch der Ton
paßt vielleicht nicht ganz für ein Königsschreiben, obwohl sich die Wendung
ytvcoöKeTs yug ori usw. in einem ptolemäischen Königabrief Macc. III, 7 § 9 (Swete)
findet. Dieser Brief ist freilich, obwohl dem ptolemäischen Kanzleistil vielfach
gut entsprechend, kein einwandfreier Zeuge. Sachlich ist es passender, wenn der
alexandrinische Dioiket den Provinzialdioiketen Anweisungen erteilt, als wenn
der König selbst sich unter Überspringung "seines ,, Finanzministers" an die unter-
geordneten Stellen wenden würdt\ Ausschlaggebend ist die Ergänzung von Z. 5,
an deren Stelle sich schwer eine andere finden lassen wird.
3) Der ägyptische Name ist für diese Zeit bemerkenswert; Wilcken macht
darauf aufmerksam, daß der Name wegen des gleichnamigen Gottes in Memphis
besonders heimisch ist. Daraus kann ein Anhaltspunkt für den Bezirk des 'l[i.ovQ-r\g
entnommen werden. Jedenfalls liegt dieser Bezirk außerhalb der Thebais; das
spricht nicht für die oben geäußerte Vermutung über^die Herkunft des Papyrus.
4) Unter den nQOCtKVQovxfs rojtov wird man wohl die große Oase, vielleicht
auch, entsprechend dem Titel des Epistrategen , die Gebiete an der 'Egv^Qa nal
'IvSiKi] Q'äXa66u verstehen müssen. Auch für die Dodekaschoinos, d. h. die südlich
der alten Südgrenze Ägyptens (1. Katarakt) gelegenen, auch als ixvw törtci (Ditt.
or.gr. 111) bezeichneten, von den ersten Ptolemäern eroberten Grenzgebiete, würde
unser Ausdruck zutrelfen, wenn man sie nicht lieber als einen unmittelbaren Be-
standteil der Thebais auffassen will (vgl. Schubart, Z. f. aeg. Spr. 47 (1910) S. 154ff.;
E. V. Druffel: Zum Dioiketenproblem 33
tion der Thebais im 3. Jahrh. sind wir so schlecht unterrichtet, das Ur-
kundenmaterial ist so gering^), daß wir kaum irgend eiueji der uns be-
kannten Beamten der Thebais als dioLxtjtrjs rfis &rjßaCdog in Anspruch
nehmen können. Allenfalls käme der MvrjöuQxog der Papjri Eleph. 18
und 28 in Betracht. In späterer Zeit wird man vielleicht in dem IIxols-
fiulog des P. Grenf. U, 23 = Chrest. I, Nr. 159 (108 v. Chr.) einen Dioi-
keten der Thebais sehen wollen. Doch ist auch das nicht sicher; unwahr-
scheinlich wäre es, wenn dieser UtoXs^iatog mit Iltoksficitog 6 övyysvijg
xal ötoLKrjtJjg der trilinguen Inschrift bei Spiegelberg, Cat. gen. du Musee
du Caire, Inscriptions demotiques Nr. 31089 = Preisigke, Sammelbuch
Nr. 620 (aus Athribis, 97/6 v. Chr.), identisch wäre. Es ist nicht vöUig
ausgeschlossen, daß in der zweiten Hälfte der Ptolemäerzeit der im
3. Jahrh. noch nicht belegte vTtoöiotxrjf^g an die Stelle des Provinzial-
dioiketen getreten ist. Dem stehen freilich die von Wilcken, Grundzüge
S. 148 über den Dioiketen in Memphis vorgebrachten Argumente ent-
gegen. Und auch im 2. Jahrh. kommen als Dioiketen, nicht Hypodioi-
keten, der Thebais weiter vielleicht noch in Betracht der ungenannte
Dioiket der Inschrift aus Philae Arch. V, S. 160 Nr. 5 = Sammelbuch
Nr. 632, sowie nQazaQxog, der BGU 992 = Chrest. I Nr. 162 als ixl täv
xcctä Ti]v &r]ßaida erscheint, wozu man vielleicht statt jtQoöödcsv auch
3iQccy(idT(ov ergänzen kann.') In dem gleichen Papyrus wird auch ein
ßaöLXixbg yQaii^at£vg tTJg &r]ßaLdog genannt, der, ebenso wie der P. Berl,
Parthey Nr, 12 erwähnte Trapezit der Thebais^), Zeugnis ablegt von der
Existenz einer stark zentralisierten Verwaltung in der Thebais.^) Es
macht den Eindruck, als wenn dem gegenüber die als geographische Be-
zirke sicher immer vorhandenen Gaue als Verwaltungsorganismen, beson-
ders in der früheren Ptolemäerzeit, eine geringere Rolle gespielt hätten
München. E. v. Draffel.
Modifikationen dazu stellt W. Otto bei Pauly-Wissowa 15. Halbband, sub Herodes
Nr. 6 in Aussicht).
1) Vgl. Dikaiomata, herausgegeben von der Graeca Halensis S. 203.
2) Der Dioiket JiovvGiog des Ostrakon W. 1615 dagegen ist wohl mit dem
Teb. 79, 56 genannten identisch und daher Reichsdioiket; welcher Art der Dioiket
in dem von Wilcken, Aktenstücke S. 25 zitierten, jetzt die Inventur-Nummer 1388
tragenden Berliner Papyrus ist, läßt sich nicht ersehen.
3) Vgl. Wilcken, Ostraka I, S. 636 A. 2 (jetzt Inv.-Nr. 1374).
4) Auch der in F. Ryl. dem. 17 (ed. Griffith, Vol. III, S. 143) genannte Patse'6,
Sohn des Phib, ist vielleicht ßaeilixog yQafi^ocrfvg v^g 0r}ßccidos] jedoch kann er
auch ein rein priesterlicher Schreiber sein.
Archiv f. Papyrusforschung VI. 1/2.
Die alexandrinischen Dikaiomata.
Die Graeca Halensis, ein Kreis von sieben Gelehrten, deren Namen
guten Klang in der deutsehen philologisch -historischen Forschung am
griechischen Altertum haben, bescherten den rechtsgeschichtlichen Stu-
dien am griechischen Recht die wichtigste Quelle, die ihnen seit Jahren
aus dem Zuwachs neuen Materiales entsprang. ^) Wer bisher griechisches
Recht aus den Urkunden zu erkennen strebte, empfand es bitter, daß die
Massenhaftigkeit des ägyptischen Materiales in keinem Verhältnisse zu
der bescheidenen Summe des neuen Wissens stand, das die Papyri uns
für die Kenntnis der positiven Sätze des griechischen Rechtes vermittelten.
Es war gewißlich ein gewaltiges Erlebnis für diese Forschung, daß die
Papyri griechische Vertragsurkunden in nie gehoffter Fülle, Material zu
einem Prozeßrecht der Ptolemäer lieferten, welches im 3. Jahrhundert
V. Chr. wesentlich verwandte Züge mit dem attischen Recht und dem
Recht der ionischen Seebundstaaten aufwies. Aber so wenig es möglich
wäre, heute aus den modernen Rechtsurkunden in rückschließender Dar-
stellung ein Bild von den Sätzen unseres geltenden Rechtes zu geben, so
deutlich war es, daß wir bisher fast nichts vom positiven Recht der grie-
chischen Ordnung wußten, welche im Niltal eingezogen war. Bisherhatten
die Papyri der Forschung nach griechischen Rechtssätzen ungleich weni-
ger geboten, als die Epigraphik, deren Funde uns gerade in den letzten
Jahren wieder mit köstlichen neuen Erkenntnissen beschenkten und in
allernächster Zeit vom Boden Milets neue Schätze fördern werden. Nur
vereinzelt hatte einmal ein Fragment wie Lille 29 oder ein glücklicher
Rückschluß, wie er aus den hellenistischen Geschäftsforraen der Grund-
stücksveräußerung und der Freilassung möglich ist, uns ahnen lassen, wie
viel griechisches Recht in Ägypten in ganz ähnlicher Fassung galt wie
in der Gesetzgebung Athens. Da wirft der Zufall uns jetzt einen neuen
Fund, der zu neuer Hoifnung Mut gibt, in die Hand. Es ist die wichtigste
Sammlung griechischer Rechtssätze seit dem Funde von Gortyn. Während
1) Dikaiomata, Auszüge aus alexandrinischen Gesetzen und Verordnungen, in
einem Papyrus des philologischen Seminars der Universität Halle, herausgegeben
von der Graeca Halensis. Berlin 1913.
J. Partsch: Die alexandriniscben Dikaiomata 35
in jenen kretischen Tafeln griechisches Recht auf einer älteren Stufe, vor
der Glanzzeit attischer Beredsamkeit, vorliegt, sind die neuen Fragmente
aus alexandrinischen Rechtsaufzeichnungen deswegen von besonderem
Werte, weil sie eine Brücke von Athen zum ptolemilisehen und nimischen
Ägypten hinüber schlagen und uns beweisen, daß wir Recht hatten, das
Prozeßrecht des 3. Jahrhunderts aus dem attischen heraus zu verstehen,
die griechischen Urkunden Ägyptens mit den Martyria der attischen
Gerichtsreden zu vergleichen. Die Gemeinsamkeit des griechischen ju-
ristischen Denkens ist jetzt für die Zeit des Alexanderzuges und für die
folgenden Jahrhunderte exakt nachweisbar. Es ist dieselbe Gesetzessprache,
wenn auch noch in zahlreichen Punkten die Mannig-faltigkeit der alten
in den Dialekten sich niederschlagenden lokalen Rechtssprachen unver-
kennbar bleibt. Es ist dieselbe juristische Technik, die Gleichheit der
Rechtsinstitute. Daß gewisse nicht unerhebliche Verschiedenheiten her-
vortreten, welche die Rechtssätze in ihrer positiven Gestaltung unter-
scheiden, ändert an der durchhaltenden Einheit nichts. Soweit der neue
Text urteilen läßt, sind die Verschiedenheiten nicht größer als diejenigen,
welche am Ende des 19. Jahrhunderts zwischen den Rechtsordnungen
bestanden, die auf dem Code civil fußten. So wird durch den neuen Fund
das attische Recht auch für die bisher wesentlich romanistischen Erforscher
der juristischen Urkunden eine erhöhte wissenschaftliche Anziehungskraft
erhalten. Und vielleicht wird der Forschung am attischen Material gerade
durch diesen Fund manches neue Problem gestellt, manche Beobachtung
vertieft. Für den Historiker Athens hat die neue Forschung am ägyp-
tischen Material dadurch ihre besondere Bedeutung, daß wir jetzt erst
Gesichtspunkte erhalten, um die Höhe attischer Kulturentwicklung gerade
in der Ausbildung der Rechtsordnung schärfer einzuschätzen. Der Zufall
hat es so gefügt, daß wir in Punkten, in denen nach Aristoteles die de-
mokratische Verfassung Athens eigenartige juristische Bildungen geschaffen
hatte, neues Material erhalten, das durch den Gegensatz zur attischen
Rechtsgestaltung uns den richtigen Standpunkt zur Würdigung der eigen-
artigen Kulturhöhe des athenischen Staates schafft. Es ist kein Zufall,
daß in Attika der Bürger niemals mit dem Leib Gegenstand der Zwangs-
vollstreckung aus obligatorischer Forderung eines privaten Gläubigers
sein kann. Das war noch im 2. Jahrhundert v. Chr. außerhalb Attikas
vielfach anders. Da war der Schuldner dem Gläubiger auf Grund des Ur-
teils dem Zugriff verfallen {dyayi^og), und auch in Alexandrien zeigt der
Papyrus von Halle hinter der Vermögenshaftung subsidiär noch die Per-
sonalexekution (1. 117 — 120). Und ebenso steht die Behandlung der fri-
volen Unrechttat (Hybris) nach attischem Recht weit über dem Niveau,
das uns für Alexandrien erkennbar ist: in Attika bricht der Frevler die
36 I- Aufsätze
Friedensordnung und steht die Belage gegen den Verletzer jedem Bürger
zu. Auch die unrechte Tat gegen den Sklaven fällt unter die Hybris,
gegen welche die Popularklage statthaft ist. Beides war dem alexandri-
nischen Recht (Herausgeber S. 109) fremd, wie es für zahlreiche andere
griechische Rechte auch fremd gewesen sein muß. Was dem alten Staats-
philosophen nur als eine der erzdemokratischen Einrichtungen des alten
Athens erschien, ist für den modernen Juristen ein Gradmesser für die
Schnelligkeit der Entwicklung und die Höhe einer Rechtskultur, die es
verdient, klassisch zu heißen.
I.
Dikaiomata nennen die Herausgeber die Fragmentensammlung alexan-
drinischen Rechtes, weil nach ihrer Meinung diese Gesetzesbestimmungen
vom Büro eines Rechtsanwaltes (övvijyogog) zusammengestellt waren, um
als Beweisurkunden (dixaLcouara) vor Gericht verwertet zu werden, Di-
kaiomata, begründende Rechtssätze im Sinne der Lexikographen ^) sind es
jedenfalls. Aber von den Herausgebern ist damit an die Farteiakten (dt-
xaLa^ara) augeknüpft, welche nach ptolemäischem Prozeßrechte wie nach
attischem und überhaupt nach griechischem Recht dem Gericht zur Ver-
fügung gestellt werden, damit an der Hand der aktenmäßigen Beweisstücke
(nCötSLg^)^ dixccLcb^ara^)^ yga^^atu*') und auf Grund der Rednerplaidoyers
(dixaioloyCtt) das Gericht seine Meinung darüber bildet, welcher Partei
die angetretenen Beweise gelungen sind. Zu den „Beweisstücken" gehört
nach griechischen Rechten allgemein wie übrigens auch nach der grie-
chischen Rhetorentheorie der Römer') der Rechtssatz, auf den sich die
Partei beruft, ebenso gut wie die Vertragsurkunden oder die ergangenen
Urteile in älteren Prozessen oder wie die schriftlich vorgelegten Zeugen-
aussagen, aus denen argumentiert wird. Solche Prozeßakten soll der Hal-
lenser Papyrus enthalten: Mit guter Argumentation gewinnen die Heraus-
geber (S. 31) das Ergebnis, daß jedenfalls zu besonderem Zweck gemachte
Auszüge von Rechtsquellen vorliegen und daß diese Gesetzesparagraphen
1) Suidas s. v. diyiaimfiata.
2) Dem. or. 28, 23 or. 30, 25. Arist. rhet. 1, 15 Anaxim. Ars rhet. (Spengel rhet.
gr. 1, 2 p. 88 c 36) Anonym. Ars rhet. (Spengel) p. 371 ff. § 143 ff.
3) Bei den Attikern vgl. Isok. Archid. p. 121a (§ 25). Thuk. 1,41; auch Arist.
fr. 569 p. 1571b 32, 34.
4) Ditt. Syll. 929, 41 f., Magnesia als Schiedsrichter zwischen Itanos und
Hierapytna beurkundet, daß es gesprochen habe: ag xa TtccQcczs&evta rifiiv nigl
Tovtwv ygäiificcra nsQisi^^v.
5) Khet. ad Her. 2, 13, 19—20. Cic. de inv. rhet. 2, 22, 65—68. vo^ovs naq-
iXio9ai nennt der griechische Anwalt dieses Einreichen der Gesetzesparagraphen.
Anaxim. rhet. (rhet. gr. min. Spengel I, 89) c. 36.
J. Partsch: Die alcxandrinischen Dikaiomata 37
sich wahrscheinlich auf verschiedene l^rozesse bezogen. Die Herausgeber
meinen, daß die mehreren Schreiber, die auf dem Amt die Kopie der
Rechtsquellen zu machen hatten, aus dem ihnen vorliegenden Gesetzbuche
sogleich für mehrere Prozesse die passenden Paragraphen auszogen; so
hätten die Konzepte für die Dikaiomata verschiedener Prozesse zunächst
durcheinander gestanden, wie wir es in unserem Papyrus beobachten. Erst
bei Anfertigung der dem Gericht zu übergebenden Reinschriften seien
wohl die zusammengehörigen Texte zusammengeschrieben worden. Das
ist immerhin eine nicht unmögliche Vermutung. Aber wenn wir sie auch
nur unter Vorbehalt anderer Möglichkeiten wagen, müssen wir uns be-
wußt sein, daß wir schon im Gebiet der unverbindlichen Hypothese ge-
landet sind. Wir wissen heute noch nichts von alcxandrinischen Rechts-
anwaltsbüros der streitigen Gerichtsbarkeit. Bei den Herausgebern unter-
scheidet sich der hellenistische Rechtsanwalt nicht wesentlich von dem
„Rechtsanwalt und Notar" der modernen norddeutschen Praxis, der im Büro
mit mehreren Schreibern und einem Bürovorstand arbeitet, notarielle Ur-
kunden aufnimmt und Prozeßpraxis treibt. Das ist sehr deutlich, wenn sie
mit Schlüssen aus den vertraglichen Synchoresis-Urkunden arbeiten^), um
sich den Betrieb eines ovvrjyoQog verständlich zu machen. Die Geschichte
der Rechtsanwaltschaft lehrt, daß diese Vorstellung für das gesamte helle-
nistische Altertum ein Anachronismus ist. Der Rhetor kann seinen Beruf ge-
schäftsmäßig betreiben. Aber er "ist nur Plädieranwalt wie der französische
avocat oder wie der englische barrister. Er ist wesentlich Redner. Die
geschäftliche Behandlung des Prozesses liegt gar nicht, in seiner Hand.
Daher ist mir auch die Hypothese der Herausgeber keineswegs wahr-
scheinlich. Und es stimmt auch das Aussehen des Hallenser Papyrus gar
nicht zu den „Prozeßakten". Jeder mit Parteiakten arbeitende Prozeß
müßte es gerade vermieden haben, die Rechtssätze für mehrere Prozesse
in kunterbuntem Durcheinander auf dasselbe Blatt schreiben zu lassen.
Wenn man im „Anwaltsbüro" Dikaiomata im Sinne der Herausgeber an-
legte, mußten notwendig die einschlägigen Rechtssätze für jeden Fall mit
den Spezialakten, den Eingaben an den König, den Klagschriften (eyxXi'j-
fiara), Ladungen, Zeugenaussagen, Vertragsurkuuden, Eidesprotokollen,
mit den schriftlich eingereichten Resumes^), zusammenliegen, da sonst
1) Vom Rechtsanwalt sprach schon Schubart, Arch. V, 45 und, doch wohl nur
ableimend, Mitteis, Grundz. 66. Von dem ptolemäiachen Pragmatikoa sprach man
noch nicht.
2) Es sind die „Schriftsätze", wie die deutsche, die couclusiona, wie die west-
Bchweizerische Praxis sagt, ebenso wie sonst im griechischen Prozesse (vgl. Ditt.
Syll. 929 1. 32: ^vyQcccpovg Q'i^svoi tccs YvmfiKg. So wird auch im Ptolemäerprozeß
des 3. Jahrh. der yQu-nros ^öyog eingereicht, so in P. Petrie (Mitteis, Chrest. 21
1. 38). Auch das umfangreiche Protokoll im Hermiasprozesse setzt wohl auch
38 I- Aufsätze
ein geordneter Geschäftsgang nicht zu eiTeichen ist, ein besonderes Ab-
schreiben nur der Rechtssätze allein aber eine nicht zu verstehende Mehr-
arbeit gewesen wäre. Die Herausgeber glauben, daß eine erste Abschrift
der Rechtssätze sehr wohl zur Vorbereitung der künftigen Akten erfolgt
sein könnte. Aber wer einmal mit Prozeßakten gearbeitet hat, wird es
ganz unglaublich finden, daß man zusammenschreibt, ja zusammenklebt,
was sachlich nicht eng zusammengehört. Auch die umfangreiche Mehr-
arbeit, die durch Schreiben und Abschreiben entsteht, macht die These
der Herausgeber wenig wahrscheinlich. Von den Parteiakteu findet sich
nichts auf dem P. Hai. 1 , was den Herausgebern selbst mit gutem
Grunde schon auffiel (S. 28). Ich halte es für wahrscheinlicher, daß bei
der Zusammenstellung nicht an die Parteiakten gedacht war, die dem
Gericht eingereicht werden, sondern etwa an die juristische Instruktion
des Anwalts, welche der TCQayuarixng ihm vermittelt. Oder vielmehr könnte
auch an die Gesetzestexte gedacht sein, die der TiQccy^anxog an den Ge-
richtsverhandlungen nach hellenistischem Prozeßrecht verliest. ^) Der
griechische Prozeß kennt ja wahrscheinlich schon in der Zeit der attischen
Redner^), jedenfalls aber im ganzen HeUenismus den bezahlten solicitor^
der dem plädierenden Anwalt als oft verachteter subalterner Gehilfe zur
Seite steht und der eigentliche juristische Techniker auf der Seite der
Parteien ist.
Solche Pragmatikoi, die wohl von den ebenso genannten Ptolemäi-
schen Beamten^) zu scheiden sind, vermag ich bisher in den Papyri aller-
dings noch nicht nachzuweisen. Aber gefehlt haben sie sicherlich nicht.
Sie gelten ja den Römern als gemeingriechische Institution apud
Graecos infimi homines mercedula conducti ministros se praebent in iu-
diciis oratoribus, ei qui apud illos :iQay(iar ixoC voGanturS) Daß diese Prag-
matikoi dem Anwalte gerade die Rechtsfragen beurteilten und die Rechts-
solche Schriftsätze, in denen die Parteien ihre Rechtsausführungen und Tatsachen-
würdigung niederlegen, voraus.
1) Daß diese zu privaten Zwecken gemachte kladdenartige Zusammenstellung
der Rechtssätze danach auf diesem Wege doch Dikaiomata im Sinne der Heraus-
geber sein könnten, ist insofern nicht vrahrscheinlich, als nichts beweist, daß vor
Gericht nur aus den deponierten Akten, welche die Gesetzesstellen enthielten, vor-
gelesen wurde. Im Hermiasprozesse scheint auch nicht der Redner selbst vorzu-
lesen, vergl. 1, 25: TcaQuvayvata&siGrig . . Daß in Attika eine Verlesung durch den
Gerichtsschreiber nachweisbar ist, darüber vergl. Herausgeber S. 33.
2) Ich weiß nicht, ob schon in Altika der Pragmatikos nachweisbar ist.
3) P. Teb. 58, 18 (anno lila, c.) inscr. 103 C bei Strack, Dynastie p. 259, vgl.
auch die Herausgeber P. Paris p. 165.
4) Cic. de or. 1, l'J8, die übrigen Nachweise vgl. bei Jörs, Rechtswissen-
schaft 1, 242 f. N. 3.
J. Partach: Die alexandrinischen Dikaiomata 39
sätze zusammenstellten, ist nach den Rhetoren sicher.^) Der Rhetor ist
kein Mann mit originaler großer Rechtskenntnis; ihm muß der Stoff auf-
bereitet werden; Hastas ministrare, tela subministrare nannte man es im
Jargon des römischen Barreaus.') Haben wir vielleicht eine solche Nach-
weisung vor uns, die mehrere Pragmatikoi dem Anwalt gegel)en hatten,
um ihn für das Auftreten in mehreren Sachen an einem Gerichtstage
vorzubereiten? Oder waren hier die Gesetzesstellen zusammengeschrieben,
damit derselbe Vorleser die Fragmente auf Anruf des Redners vorlas?
Dann ist es klar, warum die Auszüge aus den Rechtsquellen zu 12 ver-
schiedenen Komplexen juristischer Fragen zusammenstehen, wie es die
Herausgeber durchaus treffend ausführen (S. 30 f ). Die ganze Reihe der
an einem Gerichtstage behandelten Sachen könnte sich in P. Hai. spiegeln.
II.
Auf die Frage, welche Rechtsquellen in den Auszügen des P. Hai. 1
herangezogen sind, haben die Herausgeber eine eingehende Antwort ge-
geben. In den meisten Punkten kann hier die juristische Forschung ihre
Ergebnisse schlechthin akzeptieren und sich freudig belehrt bekennen.
Es handelt sich einerseits um eine griechische Rechtsordnung, die als
Gesetzesrecht von Alexandria erkannt wird: das folgt mit Sicherheit aus
dem Text von Kol. VI. VII. X 219—221 Kol. XI, und darnach wird es als
wahrscheinlich auch für Kol. H—III, Kol.V,115— 123. Kol.VUI, 186—192.
IX, X 214 — 218 und 222 — 233, angenommen (p. 35). Andererseits sind
Verordnungen des Königs (jtQ06tuy^ata, exiöroXaC, und in Erwähnungen
öiayQcc^Hata) nachweisbar.
Der bedeutende Wert des neuen Fundes beruht in der Überlieferung
von wichtigen Bestimmunoren des Stadtrechts von Alexandrien.
Die Herausgeber vertreten die Anschauung, daß dieses Stadtrecht
der Politikos Nomos von Alexandrien ist. Der Abschnitt Z. 81 — 114
1) Glossare übersetzen daher den Pragmatikos mit reram expertus, forensis,
vgl. die Anspielung des Libanios auf die alte gute Zeit des hellenistischen Advo-
katenbetriebes, or. 2 (ng. x. ßag. ccvx. xai.) , § 44 R. 186. Auch bei den Rhetoren
ist dies klar, vgl. Quintil inst. or. 12,3, 3—4. 3, 6, 59 . . . Graeci nQuyiiuxmovg vocant
iuris interpretes. Vgl. auch die Bezeichnung der ,juristischen" Fi-age als negotia-
lis et iudicialis bei Cic. de inv. rhet. 2, 21, 62. C. Jul. Victor ars rhet. (Halm, rhet.
lat. min. cap. III. p. 379). Bei Quintil. decl. 299 «pay/iar/x-rj = juris quaestionea.
Weil der Pragmatikos die Rechtsfrage vom Standpunkte des Sachwalters sieht,
der sich fragt, welches künftig die richtige prozessuale Behandlung der Sache
sein wird, nennt Hermogenes die TtQC(yiLaxiy.ri die &^ic()i6ßrjTriats negl ngaY^arog
(liXXovxog, Hermog. 7t. x. exäesav, Siaig. im Gegensatz zur dixatoXoyio;. dem status
juridicialis.
2) Cic. Top. 65. Quint. inst. or. 12, 3, 4.
40 ^- Aufsätze
trägt die Überschrift: ix t[ov tco^Xltlxov voixov. Daraus folgt allerdings,
daß Alexandria seinen nokitixbs vöiog gehabt hat, und diese Folgerung
ist um so sicherer, als wir sehen, wie vielleicht dieser Ttohttxbg vö^iogVor-
schriften zur Garantie der persönlichen Freiheit der Alexandriner enthielt,
X, 219 f. ^) Durch diese Fesstellung wird allerdings der Gedanke ausge-
schlossen, daß Alexandria etwa unter einer ihm mit den Griechen Ägyp-
tens gemeinsamen Rechtsordnung stand. Aber ein solcher Gedanke ist
ja wohl bisher auch nicht ausgesprochen worden.^) Dagegen weiß ich
nicht, ob die Herausgeber mit ihrer Behauptung Recht haben: „Mate-
riell ist damit (d. h. mit dem Ausdruck noluixog vöaog in der Inschrift
von Medeon) dasselbe gemeint, wie wenn in anderen Fällen auf ol
rfjg TiöXecjg vöiiot hingewiesen wird (vgl. Ditt. Or. gr. n. 229, 39. 331, 2.
437,61). Die Gesamtheit dieser vdfiot"r^g nöXscjg macht eben tbv noli-
xixov vöfiov aus." Es soll erwiesen sein, daß Schubart das nohtLxög mit
Recht als „städtisch" gefaßt hat und dieses Wort hier nicht etwa mit
„bürgerlich" zu übersetzen ist, was sprachlich auch denkbar sei. Ich glaube
nach wie vor (Arch. 5, 455) nicht an diese These und traue hier dem
zweifellosen Sprachgebrauch der Steinurkunden und dem Sprachempfinden
von Ed. Schwartz mehr als den trügerischen Anhaltspunkten, die sich
bisher für die Herausgeber aus den ägyptischen Urkunden ergeben. Aller-
dings, hätten wir nichts als die wenigen Stellen auf Papyrus, so könnte
man ruhig glauben, daß der Ausdruck jroAtrtxög v6[iog das „Stadtrecht"
bedeutet, ebenso wie die noluixi} yri bei Dionys von Halikarnaß der rö-
mische ager publicus ist. Aber so sicher aus der schiefen Übersetzung
eines römischen Historikers, dessen Unfähigkeit zu juristischem Denken
sattsam feststeht, nichts gefolgert werden kann, so klar scheint es mir
daß der Terminus noXitixbg vöfiog für die griechische Rechtsquellentheorie
doch ganz anderes bedeuten muß als einen Namen für die gesamte Rechts-
ordnung der Stadt. Gerade wenn es jetzt klar ist, daß diese alexandrini-
sche Rechtssprache sehr viel mit der attischen gemein hat, ist es zwingend^
für Alexandrien dasselbe anzunehmen, was für Athen gut bezeugt ist,
ohne daß die Herausgeber dieses Zeugnis erwähnen. Hesych: v. aöxLxol
vönoL' oi xaxa x-qv ^A^y]vai(av nöXiv r\6(xv yaQ xal k^itOQixoC. Und an-
dererseits ist in demselben Lexikon aiSxLxGiv mit TCoXvxixciv paraphrasiert.
Aus dieser und den an anderer Stelle (Arch. 5, 455 f.) nachgewiesenen
1) Allerdings steht nicht fest, daß dieser Abschnitt aus deir Nomos Poiitikos
selbst stammt. Vgl. Herausgeber S. 34. Aber ich sehe keinen Grund, diesen
Passus anderswo unterzubringen, zumal die Beziehung auf alexandrinisches Ge-
setzesrecht doch jedenfalls unbestreitbar ist.
2) Vgl. die Übersicht über die älteren Deutungen der ptolemäischen noXixiv.ol
vöfioi. Herausgeber S. 37.
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikaiomafca 41
Quellen folgt eben, daß der ^folt-nxbg vö^og die allgemeine Bürgersatzung
war, im Gegensatz zum Kaufmannsrecht (i^TtoQixbg vö^og) oder dem
Gesetz für Gastprozesse (TfQo^svatbg vö^og), das natürlich in Alexandrien
nicht gefehlt haben kann, im Gegensatz ferner zum Beamtenrecht der
einzelnen Magistraturen oder etwa im Gegensatz zu besonderen sakralen
Ordnungen, Avie sie nach Piatos Weisung (Leg. XU p. 959 E) außerhalb
des xolcrixbg vö^og bleiben sollen, im Gegensatz endlich zu den nicht
auf die alexandrinischen Bürger gehenden Ordnungen, wie etwa dem
ägyptischen Landrecht. Der dörvvo^iixbg vö^og ist ja in 1. 237 auch er-
wähnt. Bei Plato findet sich eine Gruppierung der verschiedenen Fälle
der Hybris : die gegen die Volks- oder Phylenheiligtümer fehlen, die gegen
Privatheiligtümer und Gräber, die gegen Eltern, die gegen die Archonten^
endlich die Hybris, die gegen die Bürgerehre, das crokit i.x6v eines einzel-
nen Bürgers gerichtet ist (Plato, Leg. X p. 885 A); entsprechend kann der
ütokLtLxbg vöfiog für Plato auch schlechthin nur das Bürgerliche Recht
sein. Wenn die Herausgeber die lex civitatis, das Stadtrecht der einzelnen
Stadt in D. 50, 4, 18, 27, mit dem nohtixbg vöfiog vergleichen, so erscheint
mir dies als ein Irrtum. Die richtige Übersetzung ist ins civile, und die
gesamte antike Terminologie, solange Griechen vom römischen ins civile
als dem für die Bürger bestimmten Recht reden, stimmt nur dazu.^) Es
ist meines Erachtens nicht glücklich, für einen Terminus der griechischen
Gesetzessprache überhaupt nach ganz verschiedenen Bedeutungen zu
suchen; wer griechisches Recht kennt, mißtraut dem bequemen Schlag-
wort, daß die griechische Rechtssprache nicht die exakte Präzision der
römischen habe.
Bei den Herausgebern fehlt ihrer Auffassung des Begriffs itokitixog
v6(iog entsprechend die wohl gefährliche Behauptung nicht, daß der xoXt-
tixbg vöfiog Alexandriens nicht nur die Alexandriner, sondern alle Be-
wohner Alexaudriens treffen will. Der Jurist wird diese Behauptung mit
Skepsis aufnehmen. Bisher glaubten wir doch für den antiken Gemeinde-
staat ganz anderes. Es ist heut noch die feste Lehre, daß sich das bürger-
liche Gesetz des griechischen Staates nur an die Bürger wendet. ^) Dieser
1) Herrn. Montepess. Corj). gloss. lat. 3, .S36, 43 : dUaiov tcoXixi-aöv iustum civile.
Fr. Ps. Dosith, Corp. gloss. lat. 3,49,20. Theophil. ad. iust. 1, 21 Corp. gloss. lat.
2, 376, 59. — 2, 94, 57. Bei Modestin D. 27, 1, 2, 6. — 27, 1, 6, 3. — 27, 1, 8, 3. — 27, 1,
13, 12 ist TToltTtxTj XsLxovQyicc das munus civile.
2) Die herrschende Lehre der Romanisten vgl. bei Wlassak, Rom. Prozeß-
gesetze 2, 126 f. Für den griechischen Staat vgl. Hermann-Talheim, Rechtsalter-
tümer S. 4 f. Daß man ursprünglich den Bürger geradezu definiert als denjenigen,
der an der inländischen Rechtsordnung Teil hat, zeigt Arist. Polit. 3, 13 p. 1275 a
8. Die staatsrechtlich korrekte Definition wird dort von dem Philosophen ver-
worfen, weil er beobachtet hat, daß praktisch auch Nichtbürger am Rechtsschutz
42 !• Aufsätze
Grundsatz ist genau ebenso wie in Rom praktisch durchbrochen dadurch,
daß kraft der Institution der Fremden-Gerichtsbarkeit der Rechtsschutz
auch Nichtbürgern zuteil wird und damit auch das inländische Recht
vielfach auf Nichtbürger angewendet wird. Es ist eben unerträglich, daß
der Metok oder der I^Vog sich nicht freiwillig der Rechtsordnung fügt,
auch wenn sie für ihn kraft der Theorie der Rechtsquelle keine bindenden
Vorschriften enthält. Als praktischer Rechtszustaud ist es ganz richtig
für Rom wie für Athen, daß der vo^og sei: „des Staats gemeine Satzung,
der alle sich fügen müssen, die in der Stadt wohnen.^)"
Aber was für den politischen Historiker wie für den antiken Staats-
philosophen eine Tatsache ist, die Behandlung auch der Staatsfremden
nach Analogie der inländischen Gesetze, das kann für die Rechtsquellen-
theorie nichts daran ändern, daß grundsätzlich das Stadtrecht nur für
die Bürger Normen enthält. Der Gesetzeswortlaut wendet sich nur an
diese. Daß es in Alexandrien anders gewesen sei, ist durch P. Hai. 1 nicht
bewiesen. Kol. X spricht mit seinem Verbot der Versklavung von Freien
nur von den yil£i,avdQ£Lg, das Gesetz über den Grundstückskauf spricht
nur von rtg als Erwerber, und es ist doch sicher, daß sich das nur auf
Bürger bezieht, da der Nichtbürger nach griechischem Recht nur dann
die eyxtrjöLg yijg xal ol/cCag hat, wenn er sie verliehen erhält. Man könnte
darauf hinweisen wollen, daß ja die Zugehörigkeit dieser Sätze zum Po-
litikos Nomos nicht streng erweislich ist (oben S. 40, Anm. 1). Aber da
sicher alexandrinisches Recht vorliegt, genügen diese Sätze doch als Be-
weis dafür, daß auch im alexandrinischen Recht wie überhaupt im grie-
chischen Recht strenges Personalitätsprinzip gilt.
Aber wenn auch der TCoXitixbg vo^og mir nicht als Alexandriens Stadt-
recht schlechthin, sondern als Bürgersatzung der Alexandriner erscheint,
ist damit noch nichts an der Auffassung geändert, welche die Herausgeber
von dem Verhältnis des alexandrinischen Tiohrixbg vofiog zu den tcoXixlxoI
vö[ioi haben, die in den Urkunden in dem offenen Lande erwähnt werden.
Wenn die alexandrinische Bürgersatzung eine umfassende Ordnung für
den gesamten Rechtsstoff war, nach welchem die Rechtsverhältnisse des
alexandrinischen Bürgers beurteilt werden, dann wird wahrscheinlich, was
Teil haben, v. Wilamowitz hat diese Rechtsauffassung, daß die Bürgersatzung sich
immer nur an die Bürger wendet, öfters verkannt (vgl. Hermes 22, 227 und noch
Staat und Gesellschaft p. 40). Der Fremde klagt aber gar nicht im Bürger-
prozesse. Gerade das widerlegt die Anschauung, daß er unter der inländischen
Rechtsordnung steht. Vgl. gut Hitzig, Zeitschrift d. Sav. St. 28, 212 f. Der Ge-
danke, daß die ganze Welt ein Rechtsgebiet sei und daß alle Menschen Rechts-
genossen des Inlandes seien, ist immer die Chimäre der Philosophen geblieben.
1) Dem. or. 25, 1(5, zitiert bei Marc. D. 1, 3, 2.
J. Partsch: Die alexandriniscLeu Dikaiomata 43
Schubart schon vermutet hatte und die Herausgeber bestätigt finden (S. 37),
daß auch die anderen Griecheuatädte Ägyptens ihren Tcohrixbg vö^os
haben. Was daneben für die sonstige hellenistische Bevölkerung galt, ist
noch völlig dunkel. Die Herausgeber meinen, sowohl in P. Petrie 21g wie
in P. Tor. 1, VH, 9 hätten die noXirixol vö^oi auf die Parteien gar nicht
Anwendung finden können, sondern sie seien im ersten Fall nur in einem
Zitat über die subsidiäre Geltung der Ttolirmol vo^ol hinter den ÖiayQccu-
^axa erwähnt, im P. Tor. dagegen nur vergleichsweise herangezogen wor-
den. Beides kann zur Not aus diesen Stellen herausgelesen werden, ist
aber recht unwahrscheinlich. Schon aus sachlichen Gründen ist es zu
vermuten, daß für die hellenistischen Ägypter, die nicht Gemeinden an-
gehörten, auch für die Juden, ein oder mehrere Tcohzixol vöfioi praktisch
in Anwendung waren. Denn wenn überhaupt auf die tioIlxlxoI vo^ol zur
Ergänzung der diayQcc^^iara verwiesen wurde, ist es doch selbstverständ-
lich, daß diese letzteren kein vollständiges System des in Ägypten gelten-
den auf griechische Untertanen anwendbaren Privatrechts enthielten. So
glaube ich, daß im wesentlichen Schubart ganz richtig sah, als er meinte,
hellenistische Rechtssatzungen hätten auch für die Griechen in der x(OQa
gegolten. Seine These, daß diese Satzungen mit den alten Truppen ver-
bänden zusammenhängen, ist mir allerdings höchst unwahrscheinlich.
Man könnte einwenden, daß diese Griechen auf dem flachen Lande doch
keine Politai seien, daß also auf sie nicht die griechischen „Bürgersatzun-
gen" Anwendung finden konnten. Der Gedanke wäre unrichtig; was oben
ausgeführt wurde, gilt nur für die Interpretation des Textes der politikoi
nomoi. Für die praktische Rechtsanwendung zeigt sowohl das Beispiel
der prätorischen Praxis bei der Diebstahlsklage gegen den Nichtbürger wie
besonders die in Sizilien nachweisbare^) Anwendung der Gesetze auf Nicht-
bürger, daß es in der Technik der hellenistischen Gesetzgebung sehr einfache
Mittel gab, um die griechischen Untertanen unter die Herrschaft eines
Gesetzes zu stellen, unter dessen Wortlaut sie nicht fielen: vielleicht fin-
den wir nächstens eine königliche Verordnung, die nicht anders vorgeht
als der P. Lille 29, nach dem ja der Sklave durch gesetzliche Fiktion als
Freier behandelt wird, damit man ihn im Prozeß belangen kann.
Für das Zustandekommen solcher jrokttt-xol vdiitot wird von den Her-
ausgebern (S. 42 f) sehr interessant auf die Rechtsbewidmung von Theos
und Lebedos verwiesen (Ditt. Syll. Nr. 177). Gerade der Vorgang, daß dort
vom König provisorisch die Gesetze von Kos eingeführt werden, gibt auch
einen Fingerzeig, wie der TtolLZixbg vö^og, dem die hellenistischen Griechen
m. E. unterstanden haben müßten, auf diese anwendbar geworden sein
1) Vgl. meine Schriftformel im Provinzialprozesse S. 103 zu Cic. Verr.* II,
12, 31.
44 I- Aufsätze
kaan. Audi ein anderes Argument kann in dieselbe Richtung deuten:
die Königlichen diayQcc^^ata gehen den noXittxol vö^oi vor: vgl. P.
Petrie 21 g und P. Lille 29, I 9 f. Das ist ohne weiteres verständlich, wenn
eben die noUttyiol vo^oi selbst durch Königliche Verordnungsgewalt ein-
geführt wurden. Die hellenistischen Fürsten hätten danach Städten und
Personen gruppen die griechischen Stadtrechte verliehen, nicht anders als
die Fürsten des deutschen Mittelalters den von ihnen neugegründeten
Städten vielfach ein längst bewährtes Stadtrecht verleihen.
Zu den Königlichen diay^d^^iara^ die wir schon aus den Inschriften
des ptolemäischen Herrschaftsbereiches auf den Inseln, sowie durch die
Papyri kennen, ist das Material zusammengestellt. Am schwersten wird
ihre Abgrenzung gegenüber den Tc^oöTccyinira sein, den Edikten des Kö-
nigs und der anderen Beamten, die von den Herausgebern nachgewiesen
werden. Daneben haben die Herausgeber die ävroXaC als ptolemäische
Rechtsquelie neu beobachtet (S. 44) und Wilcken weist mich auf Wiick.
ehrest. Nr. 301. 309, 10 hin. Gerade wie die Mandata der spätrömi-
schen und byzantinischen Rechtsordnung enthalten diese ivxoXaC an-
seheinend Instruktionen an eine Klasse der Beamtenschaft. Waren es
etwa auch Instruktionen, die der König oder höhere Beamte den Unter-
gebenen gaben, weil diese kraft ihrer Ernennung eine Königliche Voll-
macht zur Amtsführung hatten und in ihrer Vollmacht beschränkt werden
konnten? — Der Gedanke ist dringend, wenn wir jetzt Wilckens neue
Lesung zu F. Grenf II 37, 7 hören, wo von einem Beamten gesagt wird^
daß er seine Bestallung vorgezeigt hat: 6 xqv ivtoh)v STtidsLxvvg. Als
ReehtsqueUen treten die ivtoXaC übrigens auch bei Suidas v. Öixcaä^atcc
auf, vöiiog, ivtoXaC, xgCpuara.
Wer diese Mannigfaltigkeit der Rechtsquellen des ptolemäischen
Königsrechtes überblickt, denkt unwillkürlich an das Nebeneinander der
edicta, mandata, epistolae m der Kaiserlichen Rechtsqueilentheorie des
Prinsipates. Man wird sich hüten, vorzeitig Nachbildungen zu behaupten.
Aber wenn man einmal erkannt hat, daß auch das Reskriptenwesen des
Prinzipates seine Vorgänger im Diadochenstaate findet, wird man wenig-
stens die Frage im Auge behalten dürfen, ob vielleicht die römischen
Rechtsquellen der Kaiserzeit in ihren Typen der verschiedenen kaiser-
lichen Rechtsquellen ihre geschichtlichen Vorbilder nicht auch außerhalb
des republikanischen Roms gehabt haben. Schon im 1. Jahrh. v. Chr.
übersetzte die römische Senatskanzlei die mandata des Senates^) an die
Provinzialstatthalter mit h'xoXat.'^)
1) Krüger, Quellen 169, meine Schriftformel S. 58.
2) Sc. de Stratonicensibus Ditt. Gr. gr. inscr. 441, 59.
■T. Partsch: Die alexandrinischen Dikaiomata 45
Die einzelnen Fragmente der Rechtsquellen auf P. Hai. seien jetzt
folgender Reihenfolge besprochen:
Privatrechtliches: Kol. IV, V, VIII, 186f., IX, X, 219—221, XI, 242f.
Prozeßrechtliches: Kol. II, III, V, 120f., VI, X, 214—218, 222—232,
XI, 234—241.
Verwaltungsrecht: Kol VI, VII, VIII.
Die Frlvatreclitssätz@.
III. Bas Kachbarrecht (Kol. IV, V).
Die Herausgeber halten es für wahrscheinlich, daß die sämtlichen
hier überlieferten Sätze aus dem noXitiabg vöfiog von AJexandrien stam-
men. Das ist möglich, aber immerhin nicht sicher. Wenn, wie oben ver-
mutet, der TtoliTLxbg voi^og nur die allgemeine bürgerrechtliche Satzung
von Alexandrien war, könnte die Überschrift in 1. 106 f. xov :x[ ] sehr
wohl eine Überschrift sein, welche dem ex rov tioXlxvxov vo^hov in i. 79
entsprach. Das ist um so dringender wahrscheinlich, als unter dieser
Überschrift ebenso wie in l. 79 erst die sachliche Überschrift td{pQGi\v
tfn]6£G)g xttl ccvaxa&ccQöeco^g folgt, ebenso wie in 1. 81 f. die sachliche Über-
schrift des Kapitels aus dem TtoXLXixbg vo^og zitiert wird. Diese sach-
lichen Rubriken stehen hier ebenso wie im Astynomengesetz von Perga-
mon (Ditt. Or. gr. inscr. II 483) im Genetiv (vgl. Herausg. S. 45). Das
sachliche Argument führt m. E. auf denselben Gedanken. Denn es han-
delt sich in jenem Absatz um eine besondere Flurgemeinschaft, weiche
den Anliegern eines Grundstückes gemeinsame Lasten zur Neuanlage
eines Wassergrabens auferlegt. Die Herausgeber unterschätzen dieses
Moment, wenn sie diese Bestimmung als Satz des allgemeinen Nachbar-
rechtes auffassen. Andererseits ist es seltsam, daß vor dem Passus rov
^[ ] das ex fehlt, das in 1. 79 steht. Sollte es am Ende von I. 105 ge-
standen haben? Oder sollte es nicht einfach in dem Schnörkel stehen,
der nach der guten Phototypie mir so aussieht? Stand hier vielleicht:
[ex] tov y€[aQyixov vö^ov]? Ich legte diese Fragen Wilcken vor, der
beide Vermutungen für absolut ausgeschlossen erklärt.^) Wissowa hat
auf Wilckens Bitte noch einmal die Lesung nachgeprüft und hält an der
Lesung der Herausgeber fest. Ich berichte über diesen Versuch nur, weil
mir nach wie vor die Deutung der Herausgeber (S. 66) höchst unwahr-
scheinlich erscheint: es soll ein besonderer Abschnitt des Politikos No-
1) [Die Möglichkeit, daß in am Ende von Z. 105 gestanden hätte, wird durch
die Raumdisposition des Papyrus, im besonderen durch die Auarückung voxi Z, 106
ausgeschlossen. Der „Schnörkel" aber ist eine Koronis, vor einer Paragraphos.
D. ßed.]
46 I- Aufsätze
mos zitiert gewesen sein. Meines Erachtens darf man nur an ein Gegen-
stück zum Zitat des noXtriTibg vöiiog denken.
Sachlich enthalten die Bestimmungen: 1. die Vorschriften über den
Abstand von Pflanzungen, Bauten und Gruben vom Nachbargrundstück,
2. die Vorschrift über das Verfahren bei operis novi nuntiatio, 3. die Vor-
schriften über die gemeinsame Anlage eines Wassergrabens und Aus-
schweramung eines Grabens.
1. Von besonderem Reiz sind die Vorschriften über den Abstand von
Anlagen von der Grenze. Der TtoXutxbg vo^og Alexandriens enthielt hier
in guter alter attischer Sprache (Herausgeber S. 68), mit einer kleinen
Abänderung dasselbe Gesetz, das Gaius als solouisch in D. 10, 1, 13 zitiert,
nur mit einer leichten Umarbeitung, die mit den Bedürfnissen der Groß-
stadt Alexandrien zusammenhängt. Für das attische Gesetz kommt dabei
quellenkritisch ein interessantes Ergebnis heraus: idv rig utficcötäv naQ^
dlXoTQiG} ÖQvyrj, rbv 6qov lu) TtaQußaivELV^ heißt es bei Gaius; in P. Hai. 1:
„[^Edv T(]c öqiQvyrjv Tiagcc uXIotqiov %co\^^iov otJxo(5o|u.fjt, xov [o^ov ft?)
n\uQa(^ßyaLV8xc}. — ai^aaiä ist die Feldsteinmauer oder der Steinhaufen,
6(p(jvyrj dagegen muß, wie die Herausgeber tiefifend ausführen, ein Erd-
wall sein. Die Herausgeber meinen, das sinnlose Wort ÖQvyy], das schon
die Byzantiner emendierten (schol. ad Bas. 58, 9, 13 ÖQvtrrj), sei ein Glossem,
das in leicht entstellter Form in den Text geraten sei und das Vefbum
oixodo^aslv oder ^uwvi'vffv von seinem Platze vertrieben habe. ocpQvyrj ist
gar nicht attisch. Danach wäre öcpQvyrj in P. Hai. 1 eine alexandrinische
Interpolation statt ccl^aöid. Ich habe gegen diese Annahme Bedenken,
weiß aber nichts Befriedigenderes derzeit an die SteUe zu setzen: es sieht
doch, wie die Herausgeber selbst bemerken, so aus, daß im rätselhaften
OQvyri nichts weiter als 6(pQvyr] steckt. Sollte es nur ein Zufall sein, daß
dieses literarische Glossem und jene Interpolation so ähnlich ausfielen?
Jedenfalls geht es nicht an, wie ich zuerst vermutete, die beiden Worte
at(icc6id und ocpQvyrj im Texte bei Selon zu vermuten. Mein Kollege W. Aly
weist mir die SteUe bei Aeneas Tact. Comm. 2, 2 nach, wo eben aus der
a\(icc6i,d Erde geholt wird, so daß der Gedanke cci(ia6id als Steinhaufen,
Steiuwall, 6(pQvyr] als Erdhaufen zu fassen, unhaltbar ist.
Jedenfalls ist es für den Juristen wichtig, daß hier das alte solo-
nische Recht in Alexandrien in attischem Idiom mit einer unbedeutenden
sachlichen Interpolation auftritt: nach solonischem Rechte soll der, der
längs dem fremden Grundstück seinen SteinwaU aufwirft, die Grenze
nicht überschreiten. Eine gefestigte aufgemauerte Wand soll einen Fuß
o o o
von der Grenze wegbleiben, ein Haus zwei Fuß. Dieser Rechtszustand
gilt für das solonische Athen allgemein, er gilt für Alexandrien nur für
das Land, außerhalb der Stadt: ixtbg xov aörsrng, im tcqouöxlov (Heraus-
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikaiomata. 47
geber S. 70), innerhalb der Stadt gilt anderes, ohne daß die Regel deut-
lich ist; die Stelle ist zerstört. Die Herausgeber meinen, der Anfang von
Zeile 96^) hätte eine Bedingung formuliert, durch deren Erfüllung der
Bauende das Recht zum Anbau erwarb, sei es, daß er dem Nachbar eine
bestimmte Summe zu zahlen habe, sei es, daß er ihm für etwaige aus
der Grenzberührung erwachsende Schäden in bestimmter Höhe Sicherheit
zu leisten hatte. Das ist unwahrscheinlich, da nichts andeuten kann, daß
der Eigentümer der Mauer des schon stehenden Hauses verpflichtet ge-
wesen sei, anbauen zu lassen. In der Astynomeninschrift von Pergamon
heißt es ausdrücklich: auf gemeinschaftliche Mauern bauen (iTtoiKodo-
fifjöaL) dürfe man nur mit Zustimmung der Miteigentümer. Ich meine,
es hieß: der Bauende soll bitten heranbauen zu dürfen, indem er dann
die Kosten des Anbaus und die Unterhaltungskosten der hinfort gemein-
Samen Mauer mittrüge.^) Daß das Gesetz diese Kostenpflicht besonders
betonte und nicht der freien Vereinbarung überließ, würde sich aus der
öffentlich-rechtlichen Pflicht des Maueranliegers erklären, die für Perga-
mon bezeugt ist und auch in Alexandrien kaum gefehlt haben kann:
wenn die Mauer schadhaft wird, können die Anlieger beide zur Repara-
tur oder zum Beitrag gezwungen werden, vgl. Dittenberger, inscr. gr. Or.
488, 1. 106 f. Bei dem ganzen Verhältnis ist es interessant zu beobachten,
daß, wenn ich richtig ergänze, die Mauer als Miteigentum der Anlieger
aufgefaßt wird, gerade wie es in Pergamon sicher ist, und nach code
civil Art. 665 f. es als herrschende Meinung galt.^)
Rechtsgeschichtlich gibt der Passus in P. Hai. 1 den Herausgebern
zu der Bemerkung Anlaß (S. 67 A. 2), daß dasselbe Nachbarrecht durch
die D. 10, 1, 13 für die Zwölftafeln belegt und wohl aus dem griechischen
Recht rezipiert sei. Das erstere ist wohl unrichtig, das letztere mir sehr
bedenklich; denn Gaius hat nachweislich recht unkritisch solonisches
und römisches Recht verglichen, und die viel erläuterte Rechtsrezeption
im römischen Landrecht ist m. E. unwahrscheinlich und jedenfalls unbe-
weisbar. Es ist für die vorliegende Frage vielmehr sicher, daß die Zwölf-
tafelregel gerade nicht auf den Abstand von der Grenze, der doch bei
Solon zweifellos Ausschlag gab'*), sondern nur auf den Abstand von Haus
zu Haus abhob: 2^^ Fuß sollte der Zwischenraum von Bau zu Bau sein
1) iccv <5' ivzbg xov acrscog o/>co(5"[ofi75t .... e]&w [ ] töjv ccva-
XtG-noiiivcov ?) aitoXsiTChta rb rjfiic[v wv yiygaTi^rcci [^ScnoXslnsiv tovg ^^a Toi5] aatsag
oi-KodoiiovvTag.
2) Also: iäv d' ivTog rov aexsoag o^>co[d'bju.jji ahsLc]%'ai \ \naQoi-Ko8o\ific>ai fis-
zuoxri6(av\ xmv &vaXiey.o(iivcov.
3) Kohler, Ges. Abb. 1, 167 ff. Puchelts Zeitschr. 8,130.
4) Das ist sicher: rbv ogov \t,r] xccgaßatvira — nöSu ccnoXemixca und 1. 99.
48 I- Aufsätze
vgl. Varro 1. 1. 5, 22, Festus ep. p. 5, p. 16, Maecian ass. distr. p. 46.^) Das
ist erheblich weniger als bei Solon. Aber mehr als die Entlehnungshypo-
these, — die ja sehr bedenklich ist, weil dort, wo nicht wortgleich dieselben
Bestimmungen nachgewiesen werden, die Parallelbildung aus ähnlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen zur Erklärung genügt — , interessiert den
Juristen die Veränderung, die mit dem solonischen Recht in Alexandria
vor sich gegangen ist. Die Zwischenräume zwischen Haus und Haus wer-
den nicht mehr als eine von der öffentlichen Ordnung vorgeschriebene
Gestaltung betrachtet, die Hauseigentümer haben das Recht, die ge-
schlossene Bebauung mit der gemeinschaftlichen Mittelmauer durchzu-
führen. Gerade dies ist auch im klassischen Rom der Fall, wie die Rechts-
quellen ^) und die Beobachtung in Pompeji^) zeigen, und nicht anders
ist es in unseren Jahrhunderten gegangen, wo die ähnlichen Abstands-
vorschriften der deutschen landrechtlichen Ordnungen*) vor den neuen
Gesetzbüchern und der geschlossenen Bauweise verschwanden.
Für Bäume gilt, während nach Zwölf tafelrecht bekanntlich der Baum
dicht an der Grenze stehen kann^) und deshalb die interdicta de glande
legenda und de arboribus caedendis nötig waren, die solonische Vorschrift
über den Abstand der Anpflanzung von der Grenze: 9 Fuß für Feigen
oder Ölbäume, bei anderen Bäumen 5 Fuß. Das ist für moderne Begriffe
ein sehr beträchtlicher Abstand, wenn man damit die Abstände des code
civil Art. 671 von V/^ m für hochstämmige Bäume, von 1,80 m für
deutsche Landesrechte vergleicht, während die entsprechenden Bestim-
mungen für niedrige Sträucher den Abstand von 50, resp. 45 cm vor-
sehen.^) Anscheinend kommt nichts auf die Kulturart an, welche auf
dem Nachbargrundstück herrscht. Für Anlage eines Grabens oder einer
Grube ist auch die solonische Vorschrift über die Abstände aufgenommen,
die in Rom, werm man nicht etwa aus der Gaiusstelle einen Schluß
wagen wollte, unnacbweislich ist.
Als Zweck dieser Bestimmung wird im Referat bei Plutarch ange-
geben, daß das Hinüberreichen der Wurzeln, die Entziehung der Nahrung,
der Abfluß von Feuchtigkeit dem Nachbargrundstück erspart bleiben
sollte (Plut. Sol. c. 23). Die wichtigste Tendenz wird natürlich dahin
gegangen sein, die Beschattung des Nachbargrundstücks zu vermeiden.
1) Vgl. richtig über die römischen Texte bei Kariowa Rechtsgesch. 2,519.
2) Vgl. Kariowa a. 0."
3) Nissen, Pompeianische Studien 568.
4) Gierke, Deutsches Privatrecht 2, 423, 18.
5) Tab. VII Nr. 9 a. 10.
6) Badisches Ausführungsgesetz z. B. G. B. Art. 19. Die Nachweise über äl-
tere deutsche Ordnungen bei Gierke, Deutsches Privatrecht 2, 425.
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikaiomata 49
Es ist. nicht ohne Interesse, hier an die Bestimmung fies Byzantinischen
Agrarrechts zu erinnern, nach welcher stets die Beseitigung des Schatten
werfenden Baumes vom beeinträchtigten Nachbarn gefordert werden kann
(The farmers law, ed. Ashburner, Journal of hellenic studies (1910) 102,
c. 31).
2. Die Bestimmung über das Verfahren, das den Berechtigten gegen
eine Verletzung der Abstandsregeln über Neuanlagen offen steht, ist nur
für die Anpflanzungen im Auszuge erhalten. Es fehlt, wie die Heraus-
ausgeber auch betonen, der Satz über die Selbsthilfe der Nachbaren gegen
den widerrechtlichen Bau, der vom Abschreiber, wohl weil er für seinen
Fall belanglos war, ausgelassen wurde. Für die Bäume ist die einschlä-
gige Bestimmung erhalten. Wer widerrechtlich den Abstand nicht ein-
hält, muß binnen einer auf wenige Tage — die Herausgeber vermuten
fünf — beschränkten Frist nach dem formellen Protest des beeinträch-
tigten Nachbarn den Baum beseitigen: ob er dies nur durch Ausgraben
tun darf, wie die Herausgeber wegen P. Teb. 5, 205 vermuten, oder nicht
auch durch Niederschlagen beseitigen kann^), bleibt doch wohl zweifel-
haft, weil die Rechtswidrigkeit nachher gerade für den Fall ausgeschlossen
wird, daß der beeinträchtigte Nachbar selbst Bau oder Anpflanzung zer-
stört {x[a&aLQElv] 1. 102). Die Herausgeber nehmen hier, weil das Wort
xcc^aiQSiv nicht auf die Beseitigung von Bäumen gehen könne, an, daß
für die eigenmächtige Beseitigung der Bäume ein besonderes Wort in
Original stand, welches der Schreiber wegließ.
Die Regelung des Selbsthilferechts, welches der Nachbar hat, wenn
die Regelung über den Abstand nicht eingehalten wii-d, ist für die Rechts-
vergleichung wie für das gräkoägygtische Rechtsleben von großem In-
teresse. Für das ägyptische Landrecht war ja Ahnliches schon bezeugt:
im Prozeßprotokoll römischer Zeit, das P. Teb. 488 (a° 121/22) enthält,
fragt der centurio lulius Quadratus denjenigen, der angeblich widerrecht-
lich gebaut hatte: „vor wie langer Zeit verlangtest du zu bauen?-' Ant-
wort: „vor drei Jahren". Darauf der centurio zum Kläger: „Du mußtest
protestieren, als er im Begriff stand zu bauen. Während so langer Zeit
•hast du dich weder beim Strategen noch sonst bei einem Beamten be-
schwert . . Zu Unrecht erhebst du jetzt den Anspruch, obwohl doch nach
dem Recht der Ägypter^) " Während gerade wegen dieses Proto-
1) Daß nicht ein Wort dastehen kann, auf Grund dessen der Besitzende die
Pflicht zum Niederschlagen erhielte, ist ja wohl selbstverständlich. Zu denken
wäre an einen neutralen Ausdruck für beseitigen, der sowohl das Ausgraben wie
das Umschlagen umschlösse.
2) Auf die Notwendigkeit dieser Auffassung hat mich Wilcken mit Recht
freundlichst aufmerksam gemacht.
Arcliiv f. Papyrusforschung VI. 1/2. 4
50 I- Aufsätze
kolls die Frage offen bleiben muß, ob nach ägyptischem Landesrecht die
eigenmächtige Zerstörung überhaupt erlaubt war, oder nicht der beein-
trächtigte Nachbar ausschließlich auf den Weg der Klage verwiesen war,
ist es durch P. Hai. 1 nun für das alexandrinische Recht klar, daß die
Befugnis zur eigenmäclitigen Zerstörung hier im Notfalle gegeben war,
wie sie nach solonischem Recht gegeben gewesen sein muß, da Demo-
sthenes das xcoXveiV Et, ^Qxfi^ als eine intensivere Abwehr kennt, als das
bloße Protestieren {ÖLafiaQtvQced-aL).^) Es war wohl gemeingriechisches
Recht, was hier in Alexandrien erscheint. Auch für die zivile Gestaltung
der römischen operis novi nuntiatio ergibt sich eine Anregung, die hier
nicht verfolgt werden kann.
Die Bestimmung des P. Hai. 1 sieht vor, daß der Bauende, dem der
Protest formell erklärt worden ist, die Arbeit vernichten muß, andernfalls
auf Schadenersatz haftet, während dem benachteiligten Nachbar, der pro-
testiert hat, nach fruchtlosem Ablauf der Frist das eigenmächtige Zer-
störungsrecht zusteht.
Dabei ist eines als Unterschied des römischen und hellenischen Rechts
besonders interessant. Im alexandrinischen Gesetz folgt die Restitutionshaf-
tung einfach aus dem ddLii'y]rvc. Als deliktischer Verstoß gegen die öffent-
liche Ordnung über den Ai)stand wird die Zuwiderhandlung aufgefaßt.
Es fehlt anscheinend ganz an der Auffassung, die im klassischen römi-
schen Rechte uns als die Denkform nach klassischem römischem Privat-
rechtssystem erscheinen würde (D. 8, 5, 17 pr.), daß die Restitution mit
einer Klage erzwungen wird, die auf dem dinglichen Rechte des be-
einträchtigten Nachbarn fußt, sondern gerade wie bei der uralten römi-
schen actio aquae pluviae arcendae es fürs Zwölftafelrecht hervortritt,
handelt es sich nach solonischem Recht um eine Klage aus unerlaubter
Handlung, die zu einem obligatorischen Ansprüche des beeinträchtigten
Nachbarn führt. Das hat für die moderne Forschung nichts Überraschendes.
Aber es verdient für den dogmatischen Aufbau des griechischen Eigen-
tumsrechtes und seine Lehre von den Eigentumsbeschränkungen bemerkt
zu werden. Im modernen Sinne kann es eine solche Liehre nach griechi-
scher Denkform gar nicht geben, da der bewußt erfaßte Begriff des Eigen-
tumes als eines absoluten Rechtes fehlt.
Unter diesem Gesichtspunkt bekommt die Stelle des P. Hai, 1 auch
für die attische Unrechtklage wegen Veränderung der Abflußverhältnisse
ihre Bedeutung. Ganz ähnlich wie in P. Hai. 1 die Verletzung der nach-
barrechtlichen Vorschrift über den Abstand ist in Athen die Veränderung
der Vorflut als aÖUri^a gegen den Beeinträchtigten gefaßt. Auch die
1) Dem, or. .05, 4.
J. Partach: Die alexandrinischcn ]>ikaiomata 51
attische Klage ist eine di-^yj ßläßt^g, wie es lieißt, daß der Schädiger in
P. Hai. 1 wegen ßMßog liaftbar sein soll. Man möchte auf ganz ähnliche
liechtssiltze schließen, da die Tatbestände selbst durchaus ähnlich sind.
Aber dem steht die noch herrschende Meinung gegenüber, die aus Dem.
or. 55 (ütQOs KulXizlea) gewonnen ist. Dort Ist die Verteidigung des Be-
klagten gegen eine dty.r, ß?Mßrig gericht«4, die in der Rede selbst als dCxrj
ccrC^rjtog mehrfach bezeichnet wird. Kallikles hatte als Eigentümer eines
vom Regenwasser geschädigten Grundstücks auf den Schaden geklagt,
mit Schätzungsantrag (ri^i]^u) von lUOO Drachmen. Meier-Schömann und
früher auch Lipsius erklärten dies mit der Tatsache, daß im Gesetze wohl
hier eine feste Geldstrafe von lOOU Drachmen fixiert war.^) Diese Ver-
mutung hat jetzt alles gegen sich, seit P. Hai. 1 vorliegt.^) Es ist durch-
aus unwahrscheinlich, daß die solonische Gesetzgebung den je nach dem
Einzelfall ganz verschiedenen Schaden, der durch die Veränderung der
Al)flußverhältnisse entsteht, mit einer festen Geldbuße {ßXdßi] evdsßfiog^
Lex. Seguer. 251, 51 ) heilt, dagegen bei dem Verstoße gegen die festen
Regeln über den Abgang von der Grenze nicht von der festen Geld-
strafe Gebrauch machen soUte, während doch hier der Schaden oft
schwer zu behaupten ist und die Verletzung der gesetzlichen Regeln
hier den Charakter des Verstoßes gegen eine öffentlich-rechtliche Ord-
nungsvorschrift trägt. — Es ist jetzt zweifellos, daß Hetfter (athen. Ge-
richts verf S. 117 N) ganz richtig sah, als er meinte, daß im Falle bei
Dem. or. 55 die dCxij ßläßvig zur unschätzbaren Klage aus prozessualen
Gründen geworden war. ^) Der Beklagte war per contumaciam vor dem
Diäteten zunächst zu 1000 Drachmen verurteilt worden. Herabgesetzt
konnte diese Schadensschätzung gar nicht mehr werden, da immer,
wenn der Beklagte bei der folgenden ÖUi] ^lij ov6a, der attischen Ein-
spruchsklage gegen das Versäumnisurteil, die Abweisung des Klägers
mangels Begründung nicht erzielt, das Versäumnisurteil aufrecht erhalten
bleibt, also eine neue Schätzung in der Einspruchsklage nicht mehr mög-
lich ist.
Als Anhang zu diesem Rechte der operis novi nuntiatio ist eine
Bestimmung fragmentarisch erhalten, deren Sinn leider vöUig unklar ist,
vgl. die Herausgeber S. 73.
1) Meier-Schömann -Lipsius, Att. Proc. 2-24 f., nicht mehr festgehalten bei
Lipsius att. Recht 2, 662, 97. Aber noch Dareste, plaid. civ. de Dömosth. 1, 166.
Guiraud, propr. f'onc, p. 312. Beauchet, bist. d. dr. pr. de la repub. ath. 3, 168
2) Schon Plato Leg. VIII, 9, p. 844 C. D. mußte in derselben Richtung deuten.
Thalheim, Zu den griech. Rechtsaltertümern, Schneidemühl 1892, S. 6 f. und Lipsius,
Att. Recht 2, 662, haben, wie ich nachträglich sehe, schon das Richtige.
3) Vgl. die Stelle bei Pollux 8, 60.
4*
52 I- Aufsätze
3. Die Vorschriften über die Beitragspflicht der Nachbaren bei ge-
meinsamen Gräben (1. 106 ff.).
Daß die Lesung der Überschrift noch der Arbeit bedarf, wurde oben
(S. 145) schon ausgeführt. Es muß m. E. ein Fingerzeig geben, daß Plato
in seinen Leges Bestimmungen des Quellenrechtes und Wasserleitungs-
rechtes dort bringt, wo er die vö^oi yecoQyLxoC aufstellt (Leg. VIII, 9,
p. 842 E. ff.). Bei Plato tritt sehr deutlich hervor, daß die Bauern in
einem genossenschaftlichen Verhältnis leben, das sie eint, obwohl ein be-
sonderer Name für diese Gemeinschaft bei Plato anscheinend fehlt. Es
muß besonders vom Gesetzgeber gesagt werden, daß der einzelne auf
seinem Gründstücke so wie es ihm beliebt und wann es ihm beliebt, ernten
darf (Leg. VIII, 10 p. 844 E.). Und in manchem Punkte galten noch Be-
stimmungen, die auf altem Flurzwang beruhen.^) — Bei der Wasserver-
sorgung (p. 844 B) ist es deutlich, daß ein Genossenschaftsverhältnis der
Nachbaren vorliegt. Bei der Ernte spricht Plato von der Gemeinschaft
der Bauern (p. 844 D.), und das Recht, die abgeernteten Feldfrüchte auf
jedem Wege, auch durch fremde Grundstücke hindurch heimzubringen
(p. 845 E.), zeigt, wie stark die alte Gemeindewirtschaft bei Plato noch
gelten soll. Gerade dieses Recht ist ja auch in der deutschen Genossen-
schaft für den alten Flurzwang charakteristisch.^) Man konnte bisher
daran denken, daß diese weitgehenden Beschränkungen des einzelnen mit
dem seltsamen Staatskommunismus des Philosophen zusammenhängen
und daß sie für das Rechtsempfinden des 5. und 4. Jahrhunderts nur die-
jenige Behandlung verdienten, welche der Kommunismus in den Ekkle-
siazusen^) findet. Aber das wäre ganz abwegig. Schon die Anknüpfung
an kretische Verhältnisse müßte gegen die Auffassung stutzig machen,
und die Wiederkehr des Gleichen in der germanischen Entwicklung be-
weist für sich allein. Zum Überfluß bringt jetzt das alexandrinische Recht
Bestimmungen, die nur unter der Voraussetzung denkbar sind, daß die
Nachbaren draußen im offenen Lande als Genossen einer Gemeinschaft
gedacht werden'^), die dem einzelnen Beitragspflichten auferlegt, nicht
anders, als in den Verhältnissen, die sich in der Markgenossenschaft des
deutschen Rechtes entwickelt haben. Leider fehlen die Bestimmungen
über die Wasserleitung, die in Kreta wie bei Plato sehr klar diesen Ge-
danken zeigen, indem sie jedem Grundstückseigentümer gestatten, über
die Nachbargrundstücke hinweg Wasserleitungen aus dem Flusse zu
1) Über die im Landbau angebauten Früchte und Feigen p. 844 d.
2) Vgl. Gierke, Genossenschaftsrecht 2, 217. Meitzen, Siedelung und Agrar-
wesen 1, 62 f.
3) Aristoph. Ekkles. 590 f.
4) Ausdrücklich für den Flurzwang bezüglich der Nährfrüchte, p. 847 E.
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikaiomata 53
führen.^) — Aber wie dort der Zusammenschluß der Nacbbaren in einer
genossenschaftlicben Gemeinschaft wahrscheinlich die Grundlage abgab,
ist das neue Fragment aus einem alexandrinischen Gesetze, das vielleicht
nicht der ucohxLxbg vöiiog^ sondern ein Agrarrecht war, nur denkbar in
einer landwirtschaftlichen Ordnung, die noch stark mit Gedanken arbeitet,
die in einer Markgenossenschaft entwickelt waren. Die Herausgeber
selbst haben das dunkel gefühlt. Den Juristen wird es allerdings über-
raschen zu sehen, daß die philologischen Erklärer ihre Vergleichs-
punkte in — Wiudscheids Bemerkungen über die communio incidens
fanden (S. 74).
Die erste Bestimmung handelt von dem Graben auf der Grenze:
„vom Ziehen und von Reinigung von Gräben" lautet die sachliche Über-
schrift. Aus der Bestimmung, daß die ausgehobene Erde nach beiden
Seiten zur Hälfte geworfen werden soll, folgt die Beziehung auf den
Grenzgraben. Wohl richtig wird von den Herausgebern das Ziehen des
neuen Grabens (tefiveöd'ca rdcpQov xaivTjv) und das Weiter-ins-Land-hinein-
führen des alten {avccyatv) unterschieden.
Leider fehlt das Verbum in dem Satze, der die Befugnis desjenigen
präzisiert, der den Graben ziehen will. Die Herausgeber übersetzen: „Er
soll es den Nachbaren anzeigen". Aber ist es denn so sicher, daß der
einzelne kraft freier Willkür den Nachbaren Kosten auferlegen kann? Stand
vielleicht da: 6vvakXazzB6^c3 ^ er soll sich einigen mit den Nachbaren?
Nur dann wird eigentlich verständlich, daß der eine oder andere, der nicht
mitmacht, gleichwohl für die Kosten anteilig haftbar gemacht werden
kann, und zwar, weil er unerlaubte Säumnis sich zuschulden hat kommen
lassen, sogar aufs Doppelte des Beiti-ages, Nur wenn die Einigung mit
der großen Menge der Genossen vorlag, ist es möglich, daß derjenige,
welcher den Graben neu anlegen will oder den vorhandenen weiter ziehen
will, dem einzelnen, der widerstrebt, Kosten auferlegen kann, die seine
Leistungsfähigkeit vielleicht erheblich in Anspruch nehmen und in keinem
Verhältnisse zur Verbesserungsfähigkeit des Bodens stehen. Nur wenn
es sich um Majorisierung eines einzelnen durch die Genossen handelt,
versteht man auch die Rechtsfrage und die Notwendigkeit eines Prozesses
gegen den Säumigen. Es mußte natürlich festgestellt werden, daß die
Anforderung beizutragen wirklich mit berechtigtem Grunde gestellt war.
Sehr zu bedauern ist es, daß die Bezeichnung der Beitragspflichtigen
in 1. 112 verloren ging. Da heißt es: „Wenn jemandem auf seinem Grund-
stücke der Graben verschlammt ist, sollen die ... . ihm zur Ausschlem-
1) Vgl. Plato Leges VIII, p. 844 A., für Kreta belegt durch die Insclirift
von Gortyn (5. Jahrhundert). Griech. Dial. Inschr. 5000,
54 I- Aufsätze
mung des Grabens Beitrag leisten, jeder anteilig^), dem Ausräumenden
aber soll der Nichtbeitragsleistende im dreifachen Betrage der Kosten haft-
bar sein, wenn er im Prozesse unterliegt/' Es handelt sich hier nicht —
wie die Herausgeber glauben — um einen Greuzgraben, vielleicht auch
nicht um Anlieger, denn der Graben liegt hier ja auf einem Grundstücke;
er ist Tdq)Qog tov x^Q^ov des Unternehmenden. Möglich bleibt natürlich,
daß sich der Graben durch mehrere Grundstücke erstreckt und die Ober-
und Unterlieger des Unternehmenden wegen ihrer Beteiligung an dem
Graben eine Beitragslast bei der Ausschlemmung haben. Weil die Haf-
tung der Säumigen nicht nur aufs doppelte, sondern aufs dreifache des
Beitrages geht, ist dies sogar das wahrscheinlichste. Immerhin bleibt die
Frage noch offen, welchen Personenkreis hier die Beitragspflicht trifft.
Daher ist es auch wohl sehr möglich, daß im letzten Falle diese Beitrags-
pflicht mit einer Flurgemeinschaft gar nichts mehr zu tun hat, sondern
auf einem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechtes beruht wie unsere
modernen ähnlichen Pflichten der Anlieger von Bächen, Gräben und
Flüssen.
IV. Das Injurieurecht.
Von den Fragmenten, die sich auf das Injurieurecht beziehen, ent-
hält das erste nach der Auffassung der Herausgeber grundlegende Be-
stimmungen für das Kalumnieurecht im Injurienprozesse (Kol. V, 115 f.),
eine andere Reihe von Fragmenten in Kol. VIII am Ende und Kol. IX, stellt
nunmehr das wichtigste Bruchstück griechischen Injurienrechtes dar, das
wir überhaupt besitzen. Es enthält die Tatbestände für verschiedene
Strafklagen: Bedrohung mit der Waffe oder gefährlichem Werkzeug, die
Haftung aus der Schlägerei, Strafschärfungsgründe, endlich eine aUge-
meine Bestimmung über die Hybris. Die Herausgeber heben mit Recht
hervor (S. 109), daß auch hier keine Abschrift des fortlaufenden Gesetzes-
textes selbst vorliegt. Für die Zwecke eines Prozesses sind einschlägige
Gegetzesstellen zusammengeschrieben, jede unter der Rubrik mit der sie
im Gesetze stand. Übrigens ist auch sonst klar, daß in P. Hai. 1 nur Aus-
züge für den besonderen Fall vorliegen. Die Herausgeber selbst machen
darauf aufmerksam, daß die Reihenfolge der Bestimmungen umgekehrt
1) Die Herausgeber übersetzen, als wäre ein Geländeteil oder eine Strecke
des Grabens gemeint: „Jeder nach seinem Anteil." Aber dann wäre doch der
Artikel zu erwarten, ähnlich wie es richtig in der Inschrift von Praisos auf Kreta
(Ditt. Syll. 427, 40, 8. Jahrhundert v. Chr.) heißt. Ich meine, es ist nach Köpfen
oder Gemeinschaftsanteileu der Genossen geteilt. Aber das letztere bleibt eine
ganz ungewisse Möglichkeit, da eben die Bezeichnung des Personenkreises, der
zur Genossenschaft verbunden ist, fehlt.
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikaioinata 55
ist (S. 109), darauf femer, daß die Erwähnung der Frauen in der Bestim-
mung über die Bedrohung fehlt (1. 186 — 188). Daneben ist zu beachten,
daß 1. 188 — 192 eine Bestimmung über Sklavendelikt (.'iitliält, die im un-
mittelbaren Zusammenhange mit dem Satze über Drohung steht. Aber
sie bezieht sich wahrscheinlich nicht auf diesen Satz allein, da sie auf eine
vorangegangene Reihe von Strafgesetzen ausdrücklich Bezug nimmt:
^Euv Öh 6 ^[of'/log ri >}] öovh] xovxav^) xt Troirjörii ....
Die Bestimmungen über die unrechte Tat gegen den Bürger haben
für unsere gesamte Anschauungen vom griechischen Recht grundlegende
Bedeutung. Bisher beruhten unsere Kenntnisse vom altgriechischen In-
jurienrecht, abgesehen von wenigen Nachweisen, die Hitzig (Injuria S. If.)
zusammentrug, ausschließlich auf der attischen Gesetzgebung. In dieser
ist aber derjenige Rechtszustand, der für primitive Rechte nach dem Er-
gebnis der Rechtsvergleichung alle Wahrscheinlichkeit hat, durch die so-
lonische Reform verschüttet. Die Alten wußten, daß es eine Eigentüm-
lichkeit der solonischen Reform gewesen war, daß sie die Injurienhandlung
gleichzeitig als Verletzung der öffentlichen Friedensordnung faßte, und
daher unter die Sanktion der öffentliclien, jedem Bürger zustehenden Straf-
klage stellte.^) Schon aus dem Berichte des Aristoteles in der Schrift
vom Staate der Athener (Kap. IX) mußte man schließen, daß hier kultu-
relles Sondergut der demokratischen Verfassung Athens vorlag: denn hier
handelte es sich um eine der drei „erzdemokratischen*' Einrichtungen
Athens, und die beiden anderen dort aufgezählten Institute, das Verbot
der Personalexekution wie der Rekurs an das große Volksgericht, sind
auch nicht gemeingriechisch. Jetzt kommt in Alexandrien derjenige Rechts-
zustand hervor, den man nach Plato ahnen konnte, und der allein die
zahlreichen Mißverständnisse hellenistischer Grammatiker und Rhetoren
bei ihrer Behandlung des attischen Rechts erklärt.
In Attika gibt es einerseits die Sanktion der Hybris durch populäre
Strafklage {yQacpri v^gsog). Das Gesetz ist in der Einlage Dem. or. 21
{naxä MsLÖCov) § 47 erhalten und bei Aeschines c. Tim. § 15 refe-
1) Den Plural rovrcav auf die mehreren Tatbestände der Drohung, die mit den
verschiedenen Waffen zusammenhängen, zu beziehen (so Herausgeber Übers. S. 108),
■wage ich nicht, rovrav setzt doch wohl verschiedene Handlungen voraus. Man
vermißt eine Zusammenstellung analoger griechischer Gesetzesbestimmungen mit
ähnlicher grammatischer Konstruktion, um der Übersetzung der Herausgeber
trauen zu können.
2) Plut., Sei. c. 18. Dort steht das Wort, das es verdiente Motto, für Jhe-
rings Verherrlichung des Kampfes ums Recht zu sein: 'EQOiTt]d^fis yocg ... i] tt.g
olxstrai -KdXXiGta zütv nöXecov, 'ixiivT}', unsv, ' iv ij tüv ccSi-KOv^svcov ovx rixxov ol fii]
uStxovfifvoi TCQoßdXXovzai xal ^oXä^ovoi rovg äSiKOvvtas' ■
56 I- Aufsätze
riert.^) Andererseits gibt es folgende privaten Klagen: die dCxt} cclxiag, die
Klage wegen erlittener Schläge gegen den, der die Prügelei begonnen hatte
(ccQxav %EQ&)V aÖLTitov),^) ferner die dixi] xaxrjyoQi ag, also die Klage wegen
Beschimpfung und übler Nachrede durch Gebrauch eines der im Gesetz
verbotenen Ausdrücke, endlich die dixr] ßtaiav, nachweisbar wegen Schän-
dung eines Mädchens und verbotener Eigemnacht an fremden Sachen. Es
scheint im attischen Recht der lange Katalog der einzelnen speziellen
Injurienhandlungen, welchen z. B. das prätorische Edikt in Rom gibt, zu
fehlen, da hier die öffentliche Verfolgung wegen Hybris den Rechtsschutz
schuf. Es fehlt vor allem der Gesamtbegriff der privatrechtlichen, mit
dCicri löia rom Verletzten allein zu verfolgenden Hybris, unter den alle
Tatbestände fallen könnten, die nicht al'Kia, xaxrjyoQLU^ ßCata sind.
Andere griechische Rechte müssen hier von jeher ganz andere Be-
stimmungen gehabt haben. Schön der alte Grammatiker^), der die Fall-
darsfcellung zur Rede gegen Midias schrieb, kannte drei Arten {oqoi, ge-
nera) der Hybris: die durch beschimpfende Handlung (J] ö'i atGiQovQyCag
fSvo^Bvri) die durch Verbalinjurien {ßiä Xdyav)^ endlich die durch Schläge
(ßiä xXiqy&v). Wenn Lipsius diese Kategorienbildung auf die attische
yQag}rj vßgsojg bezieht und für diese mit kurzer Widerlegung abtut*), ist
das für Athen berechtigt; aber es wird übersehen, daß eben außerhalb
Attikas das Injurienrecht sicher anders gestaltet war. Aristoteles kennt
einen Begriff der Hybris^), welcher sowohl die vßQig stiI tö öCbiia wie die
vßQi,g sig xä xQri^ata umfaßt. Bei Plato in den Leges sind unter dem Ge-
samtbegriffe der Gewalttaten (^ßluiu) die Körperverletzung {xQaviiaxa), die
Beleidigung durch Schlag {aixla, IX, 16 S. 879 Bf.), die Klage wegen ver-
botener Gewalt {dUri ßiccCav X, 1 S. 884 D) und die Arten der iißQig be-
handelt (S. 884 D, 885 A). Aber auch hier ist es klar, daß die cclxCa ein
Fall Von Hybris ist; denn bei der Erwähnung der Injurien gegen die
Eitern wird die Hybris als weiterer Begriff gekennzeichnet und nur auf
diejenigen Fälle von Hybris, die nicht schon vorher im Abschnitt über
die alxCa behandelt sind, eingegangen; ferner steht unter den Fällen der
Hybris auch einer, der schon unter die öCxi] ßiaCcov fällt. ^) All dies deutete
1) Daß die Einlage in der Timocratea verdächtig ist, darüber vgl. Lipsius,
att. Recht. 1, 422.
2) Vgl. Hitzig, Injuria, S. 39.
3) vn6»f6ig or. Dem. 21 § 10 S. 513. Ähnlich Lex. Seguer. 365.
4) Attisches Recht 1, 423.
5) Polit. V. 8 S. i:-{lla, 32f., V, 9 S. 1315a. Zur vßgig inl to aäniu vgl. ccSiyiicc
flg TÖ cü/toe P. Hai. 1, 193.
6) Nach S. 884 D gehört die Eigenmacht an fremder Sache (eigeimiächtiges
Wegschleppen und Benützen) zum Gesetz über die verbotene Eigenmacht {vöntitov
ntQl ßioicov). Nachher wird als viertes yivos vßQscog aufgezählt, daß jemand un-
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikaiomata 57
schon längst auf eine andere Bedeutung des Begriffes Hybris hin, als er
nur aus der attischen yQcccptj vßQsag erschlossen werden konnte. Welches
war dieser Oberbegriflf? — Hitzig hat nach ihm gesucht, weil er ihn für
die Vergleichung mit dem römischen Injurienrechte brauchte, obwohl ja
Hitzig vom System der attischen yga^jx] vßQscog ausging, und in Attika
dieser Oberbegriff der Hybris über den rein privatrechtlich behandelten
Klagen wegen Schmähung, Prügeln, verbotener Eigenmacht gar keine
juristisch technische Rolle spielt. Hitzig glaubte, daß die Anwendung
überlegener physischer Gewalt ein wesentliches Moment der Hybris sei.
Erst durch eine weitere Entwicklung sei die Hybris von der körperlichen
Gewalt abgedrängt und ein Begriff ausgebildet worden, unter den jeder
Angriff auf die fremde Persönlichkeit fällt. Diese Verknüpfung des ur-
sprünglichen Begriffes der Hybris mit dem der körperlichen Gewalt ist
nun sicherlich abzulehnen^), es sei denn, daß man die Gewalt etwa — was
Hitzig ganz fernlag — soweit faßt, wie das griechische Recht es ursprüng-
lich zweifellos tat, wo jede verbotene Eigenmacht gegen Sachen, eben
weil sie sich gegen den Willen des rechtmäßigen Herrn durchsetzt, als
Gewalt behandelt wird. Ich glaube, daß im juristischen Begriff der Hybris
schon in verhältnismäßig alter Zeit sich ein viel weiterer Begriff als der-
jenige der physischen Gewalt des körperlich Überlegenen nachweisen
läßt. In der Hybris muß schon früh die bewußte Auflehnung gegen die
Friedensordnung und gegen den Schutz liegen, den sie der geschützten
Persönlichkeit eines anderen verleiht. Die bewußte frivole Unrechttat
gegen einen anderen muß schon früh dem griechischen Privatrecht als
Deliktstatbestand vertraut gewesen sein. Es ist ja eine alte Beobachtung,
daß die Bia und die Hybris als Unrecht dem Recht (Dike) in der Vor-
stellung der Dichter und Philosophen gegenüberstehen. ^) In der Religion
ist die Hybris die frivole Auflehnung gegen die heilige Ordnung, die der
Frevler in bewußter Überhebung begeht. In der Moral ist es die frivole
Ilberhebung, die den Nächsten nicht achtet.^) Aber derselbe Begriff ist
auch schon sehr früh von den Rechtsphilosophen in einer Weise erfaßt
worden, daß es ganz deutlich ist, daß sie einen Begriff der positiven
Rechtsordnung richtig verallgemeinerten. Denn wenn Hippodamos von
Milet nur drei Arten von Gesetzen kennt: vßQiv, ßXdßrjv^ d-dvarov, so soll
bekümmert um den Widerspruch des Eigentümers eine dem Archonten gehörige
Sache wegschleppt oder in Gebrauch nimmt.
1) Dagegen schon richtig Lipsius, att. Recht 2, 426.
2) Vgl. Hirzel, Themis, Dike und Verwandtes 131 N. 1, 21 8, 5. Für die Hy-
bris in der Religion und in der Moral bin ich durch Gespräche mit Reitzenstein
und Ed. Schwartz zur Formulierung gelangt.
3) Axist. Polit. 2, 5 S. 1267 B 39.
58 I- Aufsätze
die Hybris dabei deutlich all diejenigen privatrechtlichen Tatbestände
umfassen, bei denen der Kläger behauptet: aöixsl ^e 6 dsiva. Unter
diese Unrechtklage fällt dann der Darlehensanspruch und der Anspruch
wegen unberechtigter Vindikation im Freiheitsprozesse so gut als die
Injurienklage. Nun ist es ja ganz gewiß, daß diese weite Auffassung
der Hybris, welche das gesamte Klagensystem der benannten Klagen
zum Schutz der subjektiven Rechte überflüssig machen würde, nicht
den griechischen positiven Rechtsordnungen entsprochen haben kann.
Aber die griechischen Rechte kannten jedenfalls einen weiteren Begriff
der Hybris, der nicht allein an den Tatbeständen der Prügel, der
Schmähung und der verbotenen Eigenmacht allein haftete und anderer-
seits nicht durch die geschichtliche Entwicklung der attischen öffentlichen
Straf klage wegen Hybris gefunden wurde. Für diesen privatrechtlichen
Begriff der Hybris mußte es mindestens nahe liegen, alle diejenigen Tat-
bestände unter die Hybris zu bringen, welche unter die römische actio
injuriarum der klassischen Praxis fallen, nicht bloß die Injuria als leichte
Körperverletzung im Sinne des Zwölftafelrechfces. Voraussetzung für eine
solch weitgehende Verwertung war ein Gesetz, welches jede Art von Hy-
bris unter die ÖLxrj stellte, auch abgesehen von den engen Tatbeständen
der alxCa, der xaxi]yoQLa und der dixy ßiaicov.
Daß wirklich diese Gestaltung der griechischen Gesetzgebung ange-
hört hat, konnte bisher nur die durch die Rechtsvergleichung und die Er-
wägung des Gesamtmaterials geschärfte Beobachtung des Rechtshistorikers
ahnen, jetzt findet sich dieses Gesetz in P. Hai. 1. In dem neuen Papyrus
finden wir allerdings nicht den voUen Überblick über alle die besonderen
gesetzlichen Tatbestände des alexandrinischen Injurienrechts. Natürlich
haben auch hier die Klage wegen Schmähung und die Klage wegen ver-
botener Eigenmacht nicht gefehlt. Wir können Spuren von letzterer in
ägyptischen Papyri draußen in der iioqu nachweisen.^) Aber wir haben
einerseits die Auszüge zur alxCa: auf sie bezieht sich 1. 203 f. Wir finden
daneben ein bisher noch nicht beachtetes Strafgesetz über Bedrohung mit
dem gefahrlichen Werkzeug, und neben den speziellen Tatbeständen ist
eben das generelle Gesetz über die Hybris in den „ungeschriebenen", d. h.
nicht ausdrücklich aufgeführten Fällen erhalten.
Das Gesetz über die Privatklage wegen Prügeln entspricht eben dem
attischen über die aixia: hier "'ie dort sind die rcXriyal^ das naxuööEiv im
Tatbestande erwähnt^), hier wie dort die Voraussetzung, daß der Beklagte
zuerst geschlagen hat, ohne Recht dazu zu haben (aQxav xagäv adtxav)
1) P. Par 14 ]. 43, die Buße von b Kupfertal. wegen &SUiov, begangen durch
ßiciimg ivoiMilv (1. 22). P. Magd. 1, 17. — P. Magd. 27, 4.
2) Lex. Seguer. 355, 356. Lipaius, Att. Recht 2, 644 f. Hitzig, Injuria S. 3 ff.
J. Part3ch: Die alexundrinischen Dikaiomata 59
gleichgültig, ob der Kläger sich nachher auch seinerseits der Schläge durch
Schläge erwehrt hat. Aber ein wesentlicher Unterschied scheint zu gelten:
in Athen ist die Buße nicht vom Gesetze fixiert, die Dike, die Klage also
eine „schätzbare" (riUTjT»^). ^ ) In Alexandrien findet sich eine feste Buße
für einen Schlag; nur für mehrere Schläge ist die Khige schätzbar (1. 205,
201). Übrigens ist durch diese Feststellung nur sicher, daß das alexan-
drinische Recht sich von dem attischen der Redner unterschied. Es bleibt
durchaus die Möglichkeit ofi'en, daß bei Solon selbst noch nicht die schätz-
bare Klage vorlag, sondern ebenso wie bei der Klage wegen verbotener
Eigenmacht der Satz von 100 Drachmen im Gesetze stand ^) und die Klage
wegen Schmähung auf die festen Sätze von 500 und 1000 Drachmen ging'),
auch die Prügel bei Solon noch mit einer festen Geldstrafe geahndet waren.
Diese allerdings nicht streng erweisliche Rechtsgestaltung hat deshalb viel
Wahrscheinlichkeit für sich, weil es ganz unglaublich ist, daß das alte
attische Landrecht Solons schon mit der freien Schätzung der Buße ope-
riert haben soll, — weil ferner für die Klage wegen verbotener Eigen-
macht der alte solonische Tarif auch bis zum 4. Jahrhundert nachweis-
lich der freien Schätzung gewichen ist*), endlich weil derselbe Satz von
100 Drachmen, den das alexandrinische Recht noch für die ainia hat, bei
Solon für die Klage wegen verbotener Eigenmacht, also den verwandten
Tatbestand, erscheint. Auch im Statut der lobakchen von Athen (Ditt.
Syll. 737, 74f.) stehen feste Tarife, und der Satz von 25 Drachmen für
vßQig, XoidoQia^ t^^XVi ^^^7^^ is^ ofi'enbar ein Viertel des gesetzlichen
Satzes der solonischen Ordnung. Wenn dieser Gedanke, daß ein solo-
nischer fester Satz nur bis zur Zeit der Redner in Attika durch die freie
Schätzung auch für die alxCa ersetzt wurde, das Richtige trifft, ergibt
sich gleichzeitig eine wichtige geschichtliehe Erkenntnis. Bisher waren
wir stets geneigt, das Astimationsrecht bei der Injurienklage nur als
Errungenschaft einer jüngeren Zeit anzusehen, die an die Stelle des star-
ren Tarifes das geschmeidige richterliche Ermessen, an Stelle der durch
Münzentwertung lächerlich gewordenen Geldstrafe die empfindliche
Schätzung setzt. Die triviale Veratius-Anekdote bei Gellius 20, 1 be-
herrscht heute immer noch die Vorstellung der Recbtshistoriker vom
1) Vgl. die ebeu Zitierten. Auch die Nachricht bei Diog. Laerfc. VI, 42, wo
Midias den Kyniker Diogenes ins Gesicht schlägt mit den Worten : „Da, 3000 Drach-
men liegen für dich beim Bankier", ist jedenfalls mit dem Bestehen einer gesetz-
lichen Geldmult unvereinbar.
2) Plut. Solon c. 25.
3) Hitzig, Injuria S. 24.
4) So schon Lipsius, Meier-Schömann, Att. Proz.* 1, 222 A. 63. — Att. Kecht
2. 644.
60 I- Aufsätze
praktischen Bedürfnisse, das zum Aufgeben der alten festen Bußtarife
führte. Das alexandrinische Gesetz, nach dem nur für mehrere Schläge
oder für den einen Schlag gegen mehrere Personen geschätzt werden
muß, eröffnet uns hier einen neuen Gesichtspunkt. Man wurde es zu-
nächst müde, den gesetzlichen Tarif je nach der Zahl der Schläge zu
multiplizieren und kam daher zur freien Schätzung in denjenigen Fällen,
in denen man sonst den Täter ein Vielfaches des gesetzlichen Bußtarifes
hätte zahlen lassen müssen. Das Interesse des Bußschuldners war zu-
nächst für die Einführung der Schätzung maßgebend, wie ja überhaupt
das Urteil auf eine zu schätzende Bußsumme im griechischen Recht wohl
immer auf dem Gedanken beruht, dem Beklagten eine Summe zu fixie-
ren, mit. welcher er sich von einer schwereren Haftnngsfolge loskaufen
kann. Wenn die römische Praxis sofort von den 25 As der Injurienbe-
stimmung der Zwölftafeln zur Schätzung in allen Fällen überging, tat
sie es wohl nur, weil sie nicht den ganzen Weg der Entwicklung selbst
durchmaß, sondern den griechischen Fortschritt rezipieren konnte, der
im 3. und 4. Jahrh. v. Chr. in den griechischen Gesetzgebungen verwirk-
licht war, aus deren Beobachtung die wichtigsten Gedankenentlehnungen
römischer Rechtsbildung in der Zeit des ältesten Ediktsrechtes statt-
gefunden haben müssen.
Bei der Vergleichung von athenischem und alexandrinische m Recht
ist bemerkenswert, daß die attische Klage wegen Schlägen gegen denjeni-
gen, der den Archon mißhandelt, während er den Kranz trägt, gar nicht
zu gehen scheint.^) In Athen verfällt dieser Frevler sofortiger Acht, er
wird xccd-ccna^ ati/iog, nicht anders als in Rom derjenige, der den Tribunen
schlägt, sacer ist, oder nach kanonischem Recht derjenige, der den Priester
schlägt, durch die Tat selbst exkommuniziert ist.
In Alexandrien dagegen steht dem Beamten wenn er bei der Amts-
ausübung geschlagen wird, anscheinend nur die allgemeine Privatklage
wegen Schlägen zu, allerdings mit Schärfung auf das Dreifache der er-
kannten Buße (vgl. die Fragestellung der Herausgeber S. 166).
Ob neben dieser Straf klage wegen Prügel noch ein besonderer Tat-
1) Dem. or. 21, 32 f. Die Herausgeber S. ,78 f. sprechen von einer Strat'klage
mit Atimiewirkung. Aber bei Dem. or. 21, 33 heißt es ganz deutlich, daß derjenige,
der de« Archonten schlägt, eben nicht nur klagbar {vndSi^og) ist, sondern ebenso
-wie derjenige, der den Thesmotheten schlägt, KccQ'ocna^ ätifiog ist. Schon Swoboda
(Zeitschr. Sav. St. 26, 154) hat das xa^äTTu^ arifiog in Arist. 'A9: noX. 22, 8 richtig
neben das ärtfio? navxüitaGiv bei Plato leg. IX, 2 S. 855 B. gestellt. Der Termi-
nus -Kdi^äTtuh, ccti(iog für die Voll-Atimen scheint allerdings bei üsteri, Ächtung
und Verbannung, Berlin 1903 Iff. übersehen zu sein. Und doch ist er sehr be-
zeichnend: Dem. or. 25,30 scheidet die K<xd-dna^ ari(iot, von den einfachen atimen
Staatschuldnern.
J. Fartsch: Die alexandrinischen Dikaiomata 61
bestand über aijii0}i6g vorhanden war, wie die Herausgeber in 1. 118 er-
gänzen, das bleibt ganz unsicher. (Vgl. unten S. 75).
Neben den speziellen Injurientatbeständen steht in B. Hai. 1 l. 210f.
das Gesetz über die "TßQLg. "TßQsos' tuv xig xad^vßQiöriL iregog ttSQOv
t[G)]v ccyQcccpav^ 6 ta . [ ] fisvog^) XLiirjöccfievog dixccöccGd-o)^ tcqoö-
yQail'äöd'G) dh övo^aörC, x\C ccv cp'^t] vßQL6d-[fj]vcci^ xal xhv iqövov iv
CiL vßQCed-rii. 6 8s 6(pXcov öinXovv a.%\oxsv6dxca\^ o av xh dixuGxrJQiov xv-
firjörjL.
Diese clausula generalis ist hochinteressant. Ebenso wie bei dem
Edikt zur römischen actio injuriarum (Collatio 2, 6, 1)^) heißt es hier: der
Beleidigte soll in der Klage genau angeben, was ihm geschehen sei und
— was in Rom nicht belegt ist — , die Zeit, in der es geschehen sei.
Das ist aus praktischen Gründen deswegen notwendig, damit einerseits
ein Tatsacheuvorbringen, das nicht den Begriff des vßgig erfüllt, zur
sofortigen Zurückweisung führen kann, damit andererseits nicht der
Kläger durch ein unpräzises Vorbringen die Möglichkeit hat, vor den
Richtern mit dem Vortrag der Tatsachen zu wechseln, auf die er die an-
gebliche Injuria gründet. Die Herausgeber haben richtig hervorgehoben,
daß hier eine privatrechtliche dCxr] vßQscyg vorliegt, wie eine solche auch
in der %äQa schon mehrfach bezeugt war (P. Hibeh 32 Magd. 24 Fay. 12).
Sie weicht von allem, was wir aus Attika wissen, dadurch ab, daß hier
eine Schätzung bei der schätzbaren Klage vom Gericht selbständig er-
folgen darf. Während in Attika in allen nachweisbaren Beispielsfällen
das Gericht nur zwischen der Schätzung des Klägers oder der des Be-
klagten wählt, ist hier eine echte litis aestimatio gegeben, ganz wie sie
bei der römischen actio injuriarum auch vorkommt.
Es muß möglich gewesen sein mit dieser allgemeinen Hy brisklage
den ganzen weiten Kreis der Tatbestände zu fassen, den die römische
actio injuriarum trifft. Jeder Eingriff in die Rechtsphäre des einzelnen
konnte ebenso wie in Rom mit solcher Klage verfolgt werden, und wir
wissen, daß dies auch geschehen ist. Bisher waren die grotesken Fälle,
welche die Rhetoren zu dem inscriptum maleficium diskutieren^), schlecht-
hin unverständlich:^) der gegen seinen Willen gerettete Selbstmörder
klagt gegen den Retter — der Vater eines Mädchens klagt gegen den
reichen Mann, der ihm die Tochter hatte entführen lassen und sie dadurch
um ihre Aussicht als Priesterin gewählt zu werden brachte, — der Va-
1) Heraupg. : xa\XantKaQOv]^i,svo'S.
2) Über das Alter dieser Ediktsklausel vgl. Partsch, Zeitachr. Sav. 31, 427 a. 3.
3) Sen., c. V, 1 Quint. d. 252. 244. 370.
4) Vgl. noch die fleißige und gescheite Arbeit von Sprenger, quaestiones in
rhetorum romanorum declamationes juridicae Halle 1911, S. 228.
62 I- Aufsätze
ter, dessen Sohn von einem Reichen das Geld zum Ankauf eines Buhl-
mädchens erhielt, klagt gegen den Reichen wegen Verunehrung seines
Hauses, — jetzt erscheinen uns diese phantastischen Fälle nur mehr als
weltfremde theatralische Exemplifizierung von Rechtsgedanken, die aller-
dings an einen Injurienbegriif angeknüpft werden konnten, der schlecht-
hin die Interessensphären des einzelnen schützte, indem er die ästima-
torische Klage wegen der ccyQUfpa vßQScog^ dem inscriptum maleficium
der Hybris, gab. Die Herausgeber unterschätzen die Tragweite der Be-
stimmung in P. Hai. 1, indem sie das xad-vßQt^eiv nur als „Gewaltakt"
fassen (S. 117). Für den Griechen ist die Hybris schon nach der Auf-
fassung der attischen Praxis viel mehr als die bloße Gewaltübung. Wenn
der attische Redner schon den Gedanken entwickelt, daß derjenige, der
den Minderjährigen verführt, ein Wesen, das noch nicht rechtsgültig Zu-
stimmung erklären kann, rechtswidrig und frivol schädigt (vßQi^si,)^) — ,
so ist damit schon der Weg beschritten, auf dem die hellenistische Praxis
in der Zeit der hellenistischen Rhetoren offenbar weitergegangen ist. Es
ist heute dringend wahrscheinlich, daß eine juristische Großtat, die wir
bisher aufs Konto der römischen Rechtswissenschaft setzten, von den
hellenistischen Praktikern längst verwirklicht war: der Schutz der Men-
schenwürde und der persönlichen Freiheit wie der gesamten subjektiven
Rechte des einzelnen Bürgers durch die private Injurienklage. Für die
romanistische Forschung bietet das neue Gesetz über die Hybris mehr
als eine Tatsache der Rechtsvergleichung. Die Vermutung, daß die rö-
mische actio injuriarum auf einem griechischen Vorbild beruhe, — ein
Gedanke, der bekanntlich von Hitzig verfochten worden ist, — gewinnt
jetzt ein ganz anderes Gewicht, seit wir sehen, daß es griechische Gesetze
gab, die dem edictum generale bei der /Injuria weit näher stehen als die
attische öCxrj uixiag. Daß schon Labeo die römische actio injuriarum mit
der griechischen Klage gegen Hybris (Coli. 2, 5, 1) gleichsetzte, wird
jetzt besonders bedeutungsvoll.
Es bedarf keines Wortes mehr darüber, daß die lex, welche nach den
Rhetoren das Schlagen und die Schmähung verbietet"), ebensowohl ein
griechisches Gesetz sein dürfte, wie das Gesetz über das inscriptum male-
ficium.
In den Klagschriften auf Papyrus können wir bisher diese Weitung
des Hybrisbegriäes noch nicht historisch nachweisen. Wir wissen nur,
was wir schon für die attische Praxis der yQccrpij vßQscjg wußten^), daß
das Anspeien und Besudeln als Hybris behandelt wird (P. Magd. 24).
Ij Aeschin. c. Tim. § 15, dazu Hitzig, Injuria, S. 41.
2) Sen. S. 462, 2. Noch Sprenger a. 0. 224 f. dachte an römische Vorbilder.
8) Vgl. Hitzig, Injuria S. 41 nach Pollux S. 8, 76.
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikaiomata 63
P. Magd. 6 ist zu zerstört, um ein sicheres Urteil darüber zu gestatten,
ob hier vielleicht das Herunterreißen des Gewandes als Hybris behandelt
war. In P. Petrie 3, 21 g (Mitteis, Chrest. 21), wo Wilcken S. 116 jetzt
1. 26 neu las (eig [ih XBQStv aöixavY), scheint auch das Anfassen des Um-
wurfs bei dem Gewände als Tatbestand der Hybris zu figurieren. Es ist
jetzt jedenfalls nicht mehr nötig, die Frage zu stellen^), ob in dem lite-
rarischen Scherz Lukians dort, wo er den Dialog gegen ihn selbst als
Dichter eine tftxr; vßQsag anstellen läßt, gerade an eine Real-lnjurie ge-
dacht ist.
Nicht nur für die Grundlagen des griechischen Injurienrechtes führt
der P. Hai. 1 nun zu neuer Erkenntnis, — auch die einzelnen Nachrichten,
die uns neu zuwachsen, sind von grundlegender Bedeutung.
Interessant ist zunächst die Überlieferung über die Injurien des
Trunkenen, ued^vovrog ädixiüi' ist der Abschnitt 1. 19Hf. überschrieben.
Darin ist der Gebrauch des Terminus aÖLXLu für die Injarieuhandlungen
bemerkenswert. Es ist nichts anderes als die genaue griechische Parallele
zum römischen Worte Injuria.^) Die Herausgeber machen treffend auf
P. Tor. 4, 15. P. Par. 14 {= Tor. 3) 44 aufmerksam, wo to ddixcov ähnlich
vorkommt, aber an ersterer Stelle von vßgig unterschieden wird. Warum
eigentlich dieser Terminus in P. Hai. 1 statt uß^ig steht, wäre der Frage
wert gewesen, wenn auch eine zweifelsfreie Antwort heute nicht möglich
ist. Das Wahrscheinlichste ist mir, daß der Terminus hier auf eine nicht-
attische Quelle zurückgeht, wie ja zweifellos die Regel, die hier in Frage
steht, sachlich in Attika nicht nachzuweisen ist. Dann hätten wir mit
zwei Worten für den Hy brisbegriff zu rechnen: vßgtg und ddixia und
endlich vielleicht ddCxT^fia, das in der römischen Senatskanzlei im 2. Jahr-
hundert V. Chr. als Bezeichnung für Injuria vorkommt. *) Daß tatsächlich
alle drei Worte den Römern als Übersetzung ihres Wortes injuria be-
kannt waren, zeigt Ulpian Coli. "J, 5, 1. Die römischen Juristen stritten
allerdings darüber, mit welchem Wort der griechischen Literatursprache
die Injuria im Edikt zu vergleichen sei. Labeo verglich mit der ediktalen
Injuria zweifellos richtig die Hybris. Und mit der hellenistischen Lite-
ratursprache gaben dann die Jüngsten dem Wort Injuria die drei Bedeu-
1) Steht nicht 1. 13 a. E. : v.ccd'ivßQiadorig ilg toÜs] ainov xazr]yoQovvTas'^
2) Vgl. Lipsius, attisches Recht 1, 423, 15 zu Lukian 14, 33 f.
3) Vgl. auch in ädi-niu v.ou ßlu, wie sonst i(p' vßgti, xal ßia in der Inschrift
von Samothrake Ditt. Syll. 190, 10 (3. Jahrhundert v. Chr.\ ferner die ccdixla in
Ditt. Syll. 589, eine Stelle, die schon von den Herausgebern herangezogen wurde,
endlich Xen. Cyropaed. 8, 1, wo die äSima gegen die Menschen neben der äesßsia
gegen die Götter erwähnt wird.
4) Inschr. v. Magnesia (ed. E. Kern) No. 93, 23. 26. Dazu meine Schriftformel
S. 36f. In P. Hai. 1 1. 193 sind die ccSixrmaxa slg to Gco^a auch Injurienhandlungen.
04: I- Aufsätze
tungen: 1. Injuria gleich vßQig^ contumelia, 2. Injuria gleich ädttcijficc,
culpa, 3. Injuria gleich aötxia, iniquitas, iniustitia.^) Aber wenn hier die
Verfeinerung der Begriffsbildung bei der Vergleichung römischer Juristen-
begriffe mit dem Sprachgebrauche griechischer Philosophen und Rhe-
toren die Nuancen unterschied, braucht man darum nicht zu verkennen^),
daß hier die Mannigfaltigkeit der griechischen Dialekte notwendig einen
Formenreichtum in der griechischen Rechtsterminologie erzeugte, in wel-
chem sicher die beiden Worte vßQig und aötxCa, vielleicht auch ccdCxrjfia
einst Worte für denselben Begriff in den verschiedenen Rechten gewesen
sein mögen. Inwiefern schon heute das Material der Dialektinschriften
uns für diese Frage schärfere Resultate ergeben kann, vermochte ich in
der Kürze der Zeit noch nicht festzustellen.
Der sachliche Inhalt des Textes ist von den Herausgebern gewür-
digt: er klingt ans alte Gesetz des Pittakos an, daß den in der Trunken-
heit Handelnden für seine Delikte doppelt schwer haften ließ. Unattisches
Gesetzesrecht, zweifellos! Aber da die Trunkenheit bei dem öffentlichen
Aufzuge als Strafschärfungsgrund in Attika bei der Strafbemessung in
dem richterlichen Spruche zur Geltung gebracht wird^), und da ferner der
attische Redner bei der Darstellung einer Prügelei es ausdrücklich her-
vorhebt, daß der Angreifer „bei Nacht betrunken"*) oder auf dem Markte
betrunken^) gewesen sei, so ist es klar, daß das alte Gesetz des Pittakos
auch in Attika wenigstens den Rechtsanschauungen nicht widersprochen
hätte. Vielleicht geben diese Rednerstellen, auf welche die Herausgeber
anscheinend keinen Wert legten, aber auch eine Andeutung für die sach-
liche Auffassung des alexandrinischen Gesetzes. Die Herausgeber glauben,
eine Aufzählung selbständiger Strafschärfungsgründe vor sich zu sehen:
Trunkenheit, Nachtzeit, Begehung im Heiligtum oder auf dem offenen
Markte sollen allgemeine Strafschärfungsgründe für die Injuria sein. Da-
1) Sicher ergänzt durch Inst. 4, 4 pr.
2) Gegen Hitzig, Zeitschr. Sav. St. 28, 252, 1.
3) Dem. dem. or. 21, 180. Durch die Bemerkung eines von mir hochverehrten
Gelehrten werde ich darauf aufmerksam, daß diese Auffassung für den Nicht-
Juristen nicht ohne weiteres verständlich ist, zweifellos heißt es in der Stelle, daß
der Rausch im allgemeinen strafausschließend oder strafmildernd wirkt. Aber aus
der Tatbestandserzählung ist doch ganz deutlich zu sehen, daß der Vorwaud, der
Täter sei betrunken gewesen, nichts half, wenn die Tat als Hybris bei dem Fest-
zuge begangen war.
4) Lys. or 3, 6, vgl. auch Lys., fr. 75 (or. CXIX xazä Tsidiov (60)) § 4. ijST]
cvOKOtd^ovrog § 5. (it^vcov: es ißt klar, daß der Beklagte sich damit herausredet,
daß der geschlagene Junge zu ihm vv^tiog ßs^vmv gekommen sei, und die Haus-
tür erbrochen und die Bewohner geschmäht habe.
5) Dem. or 54, 7. 8 : 7tf.Qinarovvxos . . . ißniqa? iv äyoQa ftou . . . itöcgiQXftat
Krrjßias o vlbg 6 zovrov, (is^'vav, . . .
J. Partßch: Die alexandriniBchen Oikaiomata 65
bei ist nur seltsam, daß als Rubrik steht fiid-vovxos ccdixiöjv^ als handle
es sich in der ganzen Bestimmung nur um den Betrunkenen. Auch der
Satzbau legt diese Auffassung fast näher; man würde ein deutliches ^
vor }is&vc3v erwarten^), wenn die Ilorausgebcr Recht haben sollten.
Außerdem ist sachlich sehr seltsam, daß jede in der Nacht erfolgte inju-
ria schon wegen der Nachtzeit zu schwererer Haftung führen sollte.
Ich übersehe dabei durchaus nicht, daß natürlich bei nächtlichem Dieb-
stahl einerseits Strafschärfungsgründe bei der Strafverfolgung und ande-
rerseits Ausschluß der Rechtswidrigkeit bei der Tötung und Körperver-
letzung gegen den Dieb mannigfach nachweisbar sind. Auch für die nächt-
lichen ßCuLa muß Ahnliches gegolten haben, vgl. Anaxim. rhet. (ed. Spengel
S. 94). Aber bei den Beleidiguugshandlungen liegt die Sache doch ganz
anders. Man wird gegenüber dem Kommentar der Herausgeber (S. 1 14) mit
dem Urteil zurückhalten müssen. Es kann den Worten nach ebensowohl
eine Aufzählung von allgemeinen Schärfungsgründen sein: Trunkenheit,
Begehung zur Nachtzeit, am heiligen Orte, auf dem Markt — und dann
wäre allerdings die Ähnlichkeit mit dem Gesetze des Pittakos vollstän-
dig; es ist hier ebenso möglich, daß wir es mit einer Strafschärfung zu
tun haben, die nur die Nachtschwärmerei Trunkener und öfifentliches Är-
gernis erregende Trunkenheit trifft, nicht die Trunkenheit als solche. —
Dann wäre Trunkenheit bei Tage kein Strafschärfungsgrund. Ich glaube,
daß das Letztere die Wahrheit treffen wird.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Behandlung des Sklavende-
likts bei der Injuria. Der P. Hai. 1 bietet hierfür zwei Bestimmungen:
1. S. 188flF. Bei der Bedrohung mit gefährlichem Werkzeug steht
eine Bestimmung, die sich vielleicht noch auf andere Tatbestände rait-
bezog (oben S. 55): der Sklave als Täter soll mit mindestens 100 Peit-
schenhieben bedacht werden, oder der Eigentümer soll die Strafe, die den
Freien im gleichen Falle träfe, doppelt zahlen, wenn er im Noxalprozesse
unterliegt.
2. S. 196 ff. Bei der dixr} JtXrjyav (oder «mag): wenn der Sklave
schlug, soll er entweder nicht weniger als 100 Hiebe bekommen oder
der Eigentümer soll das Doppelte der Strafe, die den Freien träfe, erlegen.
So, wenn er anerkennt. Läßt er's zum Prozesse kommen, ohne die^Aus-
peitschung zu gestatten, so soll der Kläger den Antrag in der Klagschrift
auf 100 Drachmen für einen Schlag stellen, das Dreifache dieses Betrages
soll ohne Möglichkeit der Schätzung der Kläger zahlen. Für mehrere
Hiebe, die der Sklave versetzt, schätzt der Kläger den Schaden, findet
dann das Gericht seinerseits eine Schätzung, und diesen Schaden zahlt
1) Der Raum für i] wäre ja noch da, wie Wilcken mich aufmerksam macht.
Archiv f. Papyrusfoncbung VI. 1/2. 5
66 I- Aufsätze
der beklagte Eigentümer mit Strafziischlag wegen Prozeßverlust. Die
Herausgeber baben bier die Folgerungen dargelegt, die sieb füre alexan-
driniscbe Prozeßrecht ergeben: daß der Kläger genau wie in Attika sein
rt^7](ia der Klagscbrift beifügt, daß dieses tC^)](ia nur die Berecbnuno-
des Schadens des Klägers enthält, wählend die Zahlungspflicht aus dem
Urteil kraft Gesetzes das Mehrfache der im Urteil zugesprochenen Ur-
teilsumme betragen kann. Etwas bedenklich ist die Sicherheit, die aus
dem neuen Texte dafür gewonnen wird, daß die Alexandriner keine Gegen-
echätzung des Beklagten gekannt hätten. Diese brauchte hier keineswegs
erwähnt zu werden, wenn einmal fest stand, daß das Gericht auch bei
den hier genannten ccyäveg TLfirjtoC nicht ans XL^rj^a des Klägers gebun-
den war.
Das gesamte griechische Noxalrecht rückt durch diese Bestimmungen
in ein neues Licht. Die Herausgeber haben diese Bestimmungen des P.
Hai. 1 kurzweg mit P. Lille 29 verglichen und einzelne Bestimmungen
aus der inschriftlichen und literarischen Überlieferung herangezogen.
Dabei kommt etwas zu kurz, was das wichtigste Ergebnis für Alexan-
drien und überhaupt fürs griechische Recht ist: für jeden Tatbestand ist
das Noxalrecht besonders normiert; für den Fall der Drohung ist die
Urteilsfolge im Noxalprozesse eine ganz andere als im Fall der alxta.
Wir alle haben diese Tatsache bisher nicht genügend als Möglichkeit in
Erwägung gezogen. Die Herausgeber vergleichen heute noch die Ordnung
in P. Lille 29 mit der in P. Hai. 1 und kommen, weil verschiedene juristi-
sche Sanktionen vorliegen, notwendig zu dem Schlüsse, daß es sich hier
um Fragmente aus verschiedeneu Rechtsordnungen handeln müsse. Die-
ses Ergebnis wird richtig sein, weil Wortformen und Rechtstermini zu
differieren scheinen. Aber der Grund, den die Herausgeber anführen, ist
schief: der P. Lille 29 ist nicht vergleichbar, weil er sachlich ja ganz an-
deres als die Noxalbestimmungen des P. Hai. 1 enthält: diese geben nur
die Noxalfolgen bei einzelnen Deliktstatbeständen an, ohne sich auf die
Prozeßfrage einzulassen; das Fragment in P. Lille 29 aber behandelt ja
nicht den Fall der Bedrohung, den Fall der Prügelei, den Fall des Dieb-
stahls oder der Sachbeschädigung, sondern es spricht schlechthin von
Sklavendelikten (ddi,x7]^ata), schließt also Spezialbestimmungen für ein-
zelne Delikte gar nicht aus. Und es enthält Prozeßrecht, Verfahrensnor-
men über Verfahrensarten: wenn gegen den Sklaven suo nomine geklagt
wird, wenn der Sklave im Prozesse als Zeuge in Betracht kommt, das
Verfahren, das der Kläger gegen den Eigentümer des Sklaven beobachten
muß, gegen den er vorgehen will: — das Verfahren bei einer Noxal-
klage, bei welcher der Eigentümer des Beklagten Sklaven als befehlge-
bender Alleintäter, der mit dem Sklaven als Werkzeug handelt, oder als
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikaiomata 67
Anstifter in Anspruch genommen wird. Daher finden sich in P. Lille 29
auch Kosteubestimmuugen, Verweisungen auf Vollstreckungsordnungen,
während der P. Hai. 1 nur Tatbestände und privatrechtliche Sanktionen
gibt. Vielleicht liegen hier Fragmente von Rechtsordnungen vor, die nicht
nur lokal, sondern auch nach der juristischen Theorie der Kechtsquelle
ganz verschieden waren: im P. Hai. 1 wahrscheinlich ein Stück des 7to-
hrixbg vo^og^ im P. Lille 29 ein Stück Gerichtsordnung oder Prozeß-
gesetz, Verfahrensnorm für den Gerichtsbeamten und für das Gericht.
Der Nichtjurist mag sich den Unterschied verständlich machen, indem
er den Titel de noxalibus actionibus des Ediktes und seine Regeln übers
Noxalverfaliren (Lenel Ed.^ 154 f.) mit der Anführung der einzelnen
Ntixalformeln zu den verschiedenen Titeln des Ediktes vergleicht (Lenel
Ed.' 194. 319. 388).
Es wäre ganz gut denkbar, daß auch in Alexandrien die allgemeine
Regel bei den Noxalklagen dahin gegangen wäre, daß nur die noxae datio
die Preisgabe des Eigentums am Sklaven befreit, während bei der injuria
die bloße Hergabe zur Züchtigung genügte. Nicht anders ist es ja später
in der justinianischen Ordnung geworden, wo allerdings neben der noxae
datio das verberandum exhibere bei Justinian im Zivilprozesse selbst er-
scheint, während sonst die Noxalklage nur die noxae datio kennt. ^) Auch
bei Plato in den leges befreit im Fall der ölxrj xQccvfidtcjv nur die Preis-
gabe (IX p. 879 A.), für die aMa des Sklaven aber ist hier (p. 882 A.)
nur die Auspeitschung vorgesehen, mit einer Maßgabe, die wenig nach
einem geschichtlichen Vorbilde aussieht und von den Herausgebern auch
entsprechend gewürdigt ist. Der athenische Rechtszustand ist nicht scharf
festzustellen.^) Aber die vorhandenen Nachrichten würden zu einer ähn-
lichen Rechtsgestaltung passen. Als Prinzip steht auch dort fest, daß einer-
seits der Sklave für seine Delikte {ccdLxr](iata) mit dem Körper haftet^), daß
1) Vgl. die Interpolation in D. 47, 10, 17, 4 (Seckel, Handlexikon b. v. Satia-
facere p. 527 Segre, Mel. Girard S. A. p. 58 Anm.) mit der bloßen noxae datio
bei der actio legis Aquiliae, actio furti, actio doli. Die Herausgeber nehmen mit
der bis vor kurzem noch herrschend gewesenen Lehre an, daß die Auslieferung
zur Auepeitschung auch schon dem klassischen römischen Rechtszustande neben
der litis aestimatio und der noxae datio im Formularprozesse als Inhalt einer For-
mel angehört habe, vgl. so noch Lenel, Kd.'' 388. Girard, Melanges Gerardin 263,
n. 5. Aber die Erkenntnis, daß überhaupt kein echtes Zeugnis für die klassische
Auspeitschungim noxalen Zivilprozesse aufgrund einer litis contestatio besteht, ver-
breitet sich heute. Vgl. die oben Genannten und Beseler Be. trüge 1, 29 Anm.
Als man in Byzanz die Auspeitschung in den Noxalprozeß wegen Sklaveninjuria
hineinarbeitete, mögen die klassische Praxis in der extraordinaria cognitio, die
dunkle Ediktsklausel D. 47, 10, 17,5 und vielleicht hellenistische Rechtsgedanken
maßgebend gewesen sein.
2) Griech. Bürgschaftsr. 1. 138, 1, 3) Dem. or. 22, 55.
5*
68 I. Aufsätze
andererseits der Eigentümer für die magistratischen Bußen (^rj^icct) und
die gesetzlichen Delikte (adixTJtiaxa) haftbar ist. ^) Auf noxae datio scheint
die GrammatikersteUe Bekk. Anek. 1, 187 zu deuten, die schon an anderer
Stelle in diesen Zusammenhang gestellt ist.^) Von Auspeitschung mit
50 Hieben redet das Gesetz bei Aeschin. or. 1, 139, das mit Recht von
den Herausgebern zum Hy brisrecht verglichen wird. Die Herausgeber
haben auch durch eine einleuchtende Konjektur das verstümmelte Gesetz
bei Lysias or. 10, 19 in den Zusammenhang des attischen Noxalrechtes
gezogen. Das ergäbe hypothetisch folgendes Bild des Rechtszustandes:
im allgemeinen gilt bei den Delikten {dÖixt'niatcc) der Sklaven die Wahl
des Herrn zwischen noxae datio und litis aestiraatio, wobei wahrschein-
lich für die öixrj ßXdß)]g, aber auch wohl sonst 'der Eigentümer, der den
Sklaven behält, im Falle, wo er prozessual unterliegt, das Doppelte der
Urteilssumme zu zahlen hätte. Bei Hybrisdelikten tritt wahrscheinlich die
Auslieferung zur Geißelung an die Stelle der noxae datio. Dazu würde un-
verkennbar auch die Ordnung im Sakralstatut von Andania (Ditt. Syll. 653,
75 f.) stimmen, wo nur mehr die noxae datio zur bloßen Abarbeitung der
Diebstahlsbuße erfolgt. Andererseits würde es zu der Behandlung der In-
jurienfälle stimmen, daß auch bei der Übertretung der polizeilichen Vor-
schriften in Tempelbezirken und Städten^) die Auslieferung zur Geißelung,
vor welcher der Eigentümer durch Bußzahlung bewahren kann, öfters nach-
weisbar ist.
Für das Noxalrecht tritt die Eigenart der griechischen Rechtsord-
nung auch in P. Hai. 1 sehr deutlich hervor. Es gibt zunächst keine an-
dere als Noxalhaftung für Sklaven^); die Preisgabe des Sohnes scheint
dem griechischen Rechte mit dem ganzen Institut der väterlichen Gewalt
fremd gewesen zu sein. Rechtlich ist die Noxalhaftung nicht wesentlich
anders als in Rom behandelt. Zunächst haftet, wie es Dem. or. 22, 55
auch gesagt ist, der Sklave mit dem Körper. Das wird in P. Hai. 1 da-
durch deutlich, daß in den Gesetzesstellen immer zuerst die leibliche Hal-
tung des Unfreien, dann erst die Möglichkeit der Bußzahlung erwähnt ist.
Der Eigentümer hat nur Ablösungsbefugnis, wie es auch bei Hyperides
1) Hyper. or. 5, 22, col. 10: <i(diXTyfiaT)a , nicht cc{iLoiQr^iiat)a. (Weil) oder
u{vaXäi\Lat)u (Blaß) wie ich noch Bürgschaftsrecht 1, 136, 1 glaubte, wird zu
lesen sein.
2) griech. Bürgschaftsr. I, 92.
3) Bankgesetz von Mylaaa Ditt. Or. gr. n. 515, 29 f. — Lampadedromien
von Syros Ditt. Syll. 680, 4 f. — Athen Ditt. Syl. 500 (320 a. c.) 40 f. wo die Ab-
lösungsbefugnis des Herrn wohl in der Lücke in 1. 42 ausBel. Anscheinend ohne
Ablöüungsbefugnisdie attische Polizeiorduung vom Apolloheiligtum Ditt. Syll. 568, 9 f.
4) Nichts dagegen beweist die Tatsache, daß in Gortyn der Gläubiger für
den %uzuyi,iiinvog haftbar gemacht wird.
J. Partsch : Die alexandrinischen Dikaiomata 69
heißt, daß er die adix^^ara „durch Komposition" löse (dcaXveiv = Ver-
gleich schließen). Auch im P. Hai. 1 1. 198 zahlt der Eigentümer „für
den Sklaven", also ist der Unfreie als eigentlich zahlungspflichtiger ge-
dacht. Durch die Rechtsvergleichuug wird dabei die Frage interessant,
durch welche Handlung der Eigentümer seine eigene Verpflichtung be-
gründet. Durch einfaches Weiterbehalten des Delinquenten in seiner Haus-
gemeinschaft? — Offenbar nicht! Oder durch einfache außergerichtliche
Weigerung, die Auslieferung, das TiaQccÖidovca, vorzunehmend — Das wird
jedenfalls in vielen Rechten der Zustand g<'wesen sein, denn sonst könnte
nicht in Andania, in Syros, bei Plato (leg. IX p. 877 A) die Haftung des
Herrn nur daran geknüpft sein, daß er „nicht den Sklaven übergibt". Aber
das alexandrinische Recht scheint, wenn ich's recht verstehe, anderes zu
kennen. Gerade wie im klassischen römischen Recht ist der zweifellose
Regelfall der Selbstverpflichtung des Eigentümers durch den Prozeßbe-
ginn gegeben. Es ist dafür bezeichnend, daß im Fall der Bedrohung nur
davon gesprochen wird, daß der Eigentümer im Wege des Prozesses die
Buße aufs Doppelte des Normalsatzes schuldig wird. Für den Fall der
ciixi'a ist besonders geschieden: Erstens das Anerkenntnis {mv d bfioloyijL)-
also einerseits das außergerichtliche wie die coufessio in iure vor dem
Beamten, bevor die dCxrj „geschrieben", das Gericht ausgelost ist. — Zwei-
tens die Bestreitung im Prozesse für den Sklaven. Man kommt zur Frage,
ob diese verschiedene Behandlung der l^eiden Fälle bei der Bedrohung und
dem rechtswidrigen Schlage eine absichtliche ist. Braucht im ersten Falle
der Bedrohte sich nicht auf eine außergerichtliche Abfindung einzulassen?
— Wenn hier kein Zufall der Redaktion vorliegt, könnte dieses ausschließ-
liche Abstellen auf die prozessuale Feststellung der Buße des Herrn eben
damit zusammenhängen, daß im Noxalrecht noch lange der alte Gedanke
der Lösung von Haftung lebendig war: es gibt für die Rechte, in denen
diese Form des Noxalhaftungsrechtes galt, wahrscheinlich keinen auf Skla-
Ten anwendbaren festen Geldstrafen tarif, nach dem der Herr auf außer-
gerichtliche Anforderung der Buße bezahlen könnte, um den Sklaven aus-
zulösen — sondern es bedarf hier des Prozesses, weil der Rechtsgang
allein dazu führen kann, eine Geldschuld des haftenden Eigentümers zu
fixieren und dem Eigentümer das Recht zu geben, den Sklaven um den
80 bestimmten Betrag auszulösen. Die außergerichtliche Lösung des Sklaven
durch Vergleich kann also nur als vertraglicher Verzicht auf die Rache
aufgefaßt worden sein. Nur für einzelne Fälle wird dieses alte System,
das ja auch in Rom anscheinend in der klassischen Zeit noch in Geltung
ist, durch den festen Tarif durchbrochen, nach welchem der Eigentümer
auch ohne Rechtsgang einen bestimmten Betrag als Buße für den Sklaven
erlegen kann und das Recht darauf hat, daß sich der Geschädigte auch
70 I Aufsätze
außergerichtlich auf die Zahlung der Buße einläßt. Wenn diese Erwägung,
die heute allerdings durch andere griechische Quellen wohl nicht gestützt
werden kann, richtig ist, tritt das Noxalsystem des Stadtrechtes, aus dem
diese Regeln des P. Hai. 1 entnommen sind, in sehr merkwürdigen Gegen-
satz zu denjenigen Stammesrechten, die von jeher mit festen Bußentarifen
für den Sklaven arbeiten. Es ist ja bekannt, daß in Gortyn der Sklave
überall im Bußentarif miterwähnt wird, und im dorischen Andania findet
sich in der Bestimmung übers Noxalrecht auch ganz anderes als in dem
P. Hai I. Da heißt es: der Sklave soU ausgepeitscht werden und doppelt
den gestohlenen Wert ersetzen. In Andania ist der Sklave selbst Buß-
schuldner, in Alexandrien nur ein Racheobjekt, das ausgelöst werden
kann. Der Unterschied würde mit der verschiedenen Behandlung der
Rechtsfähigkeit des Sklaven zusammenhängen. Es ist ja sicher, daß die
absolute Unfähigkeit der Sklaven, nach zivilem Recht behandelt zu wer-
den, in griechischen Rechten vielfach durchbrochen war, vgl. Bürg-
schaftsr. 1, 138.
Durch die Möglichkeit der gerichtlichen Auslösung der Sklaven aus
der leiblichen Haftung besteht für den Eigentümer dieselbe Alternative
wie im römischen Noxalrechte: entweder ausliefern oder selbst Buße zahlen;
nur daß die Auslieferung in den alexandrinischen InjurienfäUen ausschließ-
lich zur Peitschung geschieht. Es ist nicht aus den alexandrinischen
Rechtssätzen klar, ob der Eigentümer mit dem Prozeßbeginn im Lösungs-
verfahren das Recht zur Preisgabe des Sklaven verlor^) oder ob der Eigen-
tümer noch nach dem Urteil auf die Buße den Sklaven zur Peitschung
ausliefern kann. Man könnte glauben, daß angesichts des Sach Verhält-
nisses, angesichts der ähnlichen Überlieferung in P. Lille 29, II 28 . . .
endlich ancjesichts der römischen Parallele auch noch nach Prozeßbeginn
und auch noch nach dem Urteil der Eigentümer sich durch Auslieferung
des Sklaven von eigener Haftung befreien kann. Die inschriftlichen Quellen
legen allerdings anderes nahe: „Wenn er den Sklaven nicht übergibt",
soll er haftbar sein aufs Doppelte (Andania, Syros, ähnlich Plato, Leg. IX,
p. 879 b). Aber schon oben wurde ja angedeutet, daß in diesen Quellen
ein anderer, den germanischen Rechten näher stehender Rechtszustand
vorliegt, nach welchem schon die bloße außergerichtliche Weigerung aus-
zuliefern, nicht erst die Einlassung auf den Prozeß und das Urteil die
Bußzahlungspflicht des Herrn begründet. In jenen griechischen Rechten
könnte der Gedanke zugrunde gelegen haben, daß der Herr durch die
Weigerung auszuliefern dem Geschädigten das Racheobjekt vorenthält und
aus diesem Grunde gelbst Schadenbuße schuldig wird. Übrigens ist auch
1) So die Herausgeber S. 112.
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikalomata 71
für diese Rechtssätze nicht ganz sicher, daß nach ihnen nicht prozessuale
Bestimmungen bestanden, welche dem Eigentümer auch nach seiner an-
fänglichen Weigerung auszuliefern, noch die Preisgabe gestatteten. Bei
Plato in den leges scheint das allerdings nicht der Fall zu sein, sondern
die Weigerung auszuliefern die endgültige Haftung des Herrn zu begründen.
Die Herausgeber sind bei Gelegenheit der alexandrinischen Noxal-
haftung erneut auf F. Lille 29 eingegangen mit Erörterungen, die vielfach
nicht genügend die sachlichen Unterschiede zwischen F. Lille 29 und
F. Hai. 1 in Rechnung stellen. Sicherlich zutreffend ist die Betonung
(Seite 112) des Unterschiedes, der in der Rechtsstellung des Sklaven nach
F. Lille 29 und nach F. Hai. 1 besteht. Nach F. Lille 29 gibt es ebenso
wie in Athen*) die Möglichkeit, gegen den Sklaven selbst zu klagen, als
wäre er ein Freier. In F. Hai. 1 ist daran anscheinend, wie eben ausgeführt,
gar nicht gedacht. Sondern dort kommt es zum Prozesse immer nur mit
dem Herrn, es ist infolgedessen auch wohl nicht möglich, daß in Alexandria
der Eigentümer Gerichtsgebühren für den selbst prozeßfähigen Sklaven
zu zahlen hat.
In einer anderen Beziehvmg ist mir die Gegenüberstellung, welche
die Herausgeber begründen, bedenklich: soweit sie die alexandrinische
Auspeitschung zur noxae datio in F. Lille 29 in Gegensatz stellen, wurde
oben (S. 66) schon das Nötige bemerkt. Aber außerdem meinen die Her-
ausgeber, daß in F. Hai. 1 der Prozeß und die Bußenschätzung nur dann
erfolgt, wenn der Dominus die Auslieferung zur Feitschung verweigert,
so daß nachher keine noxae datio mehr möglich sei, während sie in F. Lille
29 auch nachdem Urteil noch möglich sei. Diese Auffassung ist für F. Hai. 1
wahrscheinlich irrig, wenn auch darüber mit voller Sicherheit noch nicht
geurteilt werden kann (Seite 70). Endlich ist, was F. Lille 29 anlangt,
die Meinung der Herausgeber nicht juristisch scharf genug formuliert.
Sie scheinen der Meinung zu sein, daß der Prozeß, der in Kol. 2 in Frage
steht, der allgemeine Noxalprozeß mit dem einfachen Tatbestande ist, daß
der Sklave delinquiert hat und der Eigentümer wegen des Sklavendelikts
haftbar gemacht wird. Wenigstens deutet darauf der Schluß, den die Her-
ausgeber aus der Befugnis zur Auslieferung für den Fall unternehmen,
daß der Herr als Mitwisser wegen des Sklavendelikts verurteilt wird
(Seite 112 oben, Seite 112 Anmerkung), ferner die Fragestellung, die sie
aus Lille 29 für den F. Hai. 1 zu gewinnen suchen, ob auch in F. Hai. 1
das Wissen in Betracht kam. (S. 114). Diese Auffassung mutet aber dem
F. Lille 29 einen Tatbestand zu, der gar nicht vorgelegen zu haben braucht
und zudem meines Erachtens nach den erhaltenen Zeilenresten durchaus
1) Vgl. Griech. Bürgschaftsrecht 1, 135, N. 10.
72
I. Aufsätze
unwahrscheinlich ist. Wer behauptete, daß der Sklave etwas begangen
habe, behauptete nicht notwendig, daß der Eigentümer damit einverstan-
den sei oder davon wisse. Es ist ganz unwahrscheinlich, daß nach dem
Rechte, von dem P. Lille 29 ein Fragment ist, in jedem Sklavenprozeß
gegen den Herrn die Frage nach der Mitwisserschaft oder der Anstiftung
des Herrn hineingezogen wurde. Ebenso wie die germanischen*), wie die
römischen Quellen müssen notwendig hellenistische Rechte den Fall, daß
der Sklave mit Wissen oder Willen des Herrn handelte, und den Fall, daß
der Herr nur als Eigentümer in Anspruch genommen wurde, prozessual
scharf geschieden haben. Der Fall, den Papyros Lille 29 bespricht, ist
eben ein besonderer. Das folgt schon aus dem 7iQ06'yQ(X(p£6d^Ki in Zeile 7
in Kol. H. Dieses „Hinzuschreiben" wird sich naturlich auf das dicam scri-
bere, dixrjv yQKipsöd'ai, das äyxXrj^cc beziehen. Dabei wurde im gegebenen
Falle der Herr „hinzugeschrieben", wohl doch nur, weil der Prozeß mit dem
besonderen Tatbestand vorlag, daß der Herr vom Kläger als Anstifter,
Mitwisser oder Alleintäter wegen Befehlserteilung hingestellt war. Es ist
meines Erachtens eine Ergänzung möglich, welche dieser Auffassung gut
entspricht. ')
1) Gierke Schuld und Haftung S. 16, 1.
2) Ich versuche die Ergänzung wesentlich anders als Haussoullier (Rev. de
phil. 1910, 127 flf.):
Kol. II 1. 7.
xccza Tov v6[iiov. Kav oiioXoyqi]
nQaooiaO'io zo[v xvqiov tu ins J
10 ygacp^vta inLz[t(ia äiilä. 'Eav 6' \
ä(i(pi.cßri[tr)t; änoXoysle^o]
oi fiTj KeXfvovT\os avtov ^73-]
ÖS släÖTog To [ccvSQttTio&ovj
&8iKf}6ai,. iav S[h &iayvoiß9fji]
15 tb ^öi.yia[lcag noifiocci, zbv dovi-J
[ov] . . QOV [ ]
TO nifinrov fi^pfog tfjg fTjfii'as]
2.T avrtSixiot xazu \zbv vöfiov. Eav i']
Tt ä(i(pi6ßriz^6[rji, ix öixrig dia-]
yvbie^fji, 'yi,T} tlS6\zog avzov 7) ftTj]
xiXevovzog', i^\i6Z(a ^iv züi ö-J
(fXovzi zi]v di'jtTjv [naQ(xS6vzi\
30 zb ScvÖQdvtoöov t[cöt xaradix«-]
ea^iivwi ivavzl\ov z&v . . ^o]
(fvXäxcov ä(p£ia9lat zfjg xaza-
SixTig. 6 Sh naQai[aßwv tb apSgü-]
TtoSov iLa6tiycoa[^üz(a jat) ?-]
Xu66ov kxazbv n[Xr\y&v xalj
ezi^äzo (1. za) zb \iix[(a7Cov mg za 8ia]
yQÜymaztt &yo^£v[Bl . . .
teil.
35
'Eav 6k xBXfvov[zog zov xvqIov]
[tj xal siä6zog zov xvgiot^ dta-|
yvaßO'i^i ix 5i'x[t)s o öovXog]
20 aäixfjöai, TTjr ^Tjfiiuv zt]v]
xaradixaffd'^cav iy[yvät(o\
6 öcpXiav xal nQoe[anoziviza)]
1. 7. iyxaXstv vgl. Kol I 23. Es ist das technische Wort für die klägerische
Behauptung und ^yxXrina, vgl. P. Hibeh n. 31,8. 10. n. 96,22. P Petrie III 36a
1. 16 (p. 74).
1. 10. inirifta, vgl. meine Ausführung Arch. 5, 478; inizifiov ist die im titirifiM
beantragte, daher „beigeschriebene" Geldstrafe, vgl. inizini« in P. Hai. 1, 1. 208.
J. Partech: Die alexandrinischen Dikaiomata 73
Kol. II, 8 f. war von dem Falle die Rede, daß der Herr anerkennt,
und daher gegen ihn die Vollstreckung möglieh ist; Zeile 10 f. war von
dem Falle die Rede, daß der Herr bestreitet, den Befehl gegeben oder
um die Handlung des Sklaven gewußt zu liaben. Für diesen Fall gibt es
drei Möglichkeiten: entweder wird entschieden, daß der Sklave überhaupt
nicht rechtswidrig gehandelt habe (Z. 15 f.) oder der Eigentümer wird
als Mitwisser verurteilt (Z. 17 fF.) oder endlich er wird von der Mitwisser-
schaft freigesprochen, haftet aber als Eigentümer (Z. 25 tf). Im ersten
Fall kam vielleicht eine Buße wegen frivoler Klageerhebung in Frage,
die in der Lücke Zeile 16 verschwand. Im zweiten konnte von der noxae
datio allerdings keine Rede sein; denn der Eigentümer haftete ja hier aus
eigener Handlung und von dieser Haftung konnte ihn wohl die noxae
datio ebensowenig befreien, wie nach klassischem römischem Rechte.
Er haftet dann eben als Selbstschtildner, nicht noxal. Endlich im
dritten Falle ist die Prozeßlage eigenartig. Der Eigentümer — gerade
wie stets in Athen im Noxalprozesse — (Bürgschaftsr. 1, 135, 10) —
muß zwar verurteilt werden, weil sein Sklave das Delikt begangen hat.
Er ist daher 6(pX(ov rrjv dCxrjv. Aber er kann, weil er nicht selbst Täter
ist, sich durch die Preisgebung befreien. Es ist klar, daß durch diese
Bestimmung des Gesetzes noch gar nichts darüber ausgemacht wäre, ob
der P. Lille 29 im allgemeinen für dasjenige Noxalrecht, auf dessen
Boden er steht, es als Recht des Eigentümers kannte, sich auch nach
dem Urteile noch durch Preisgebuug der Noxalhaftung zu entziehen.
Man möchte es gerne annehmen. Aber die Sicherheit dieses Schlusses
1. 11. änoloysiöd^to ist nicht ganz sicher. Aber es lautet doch in P. Petiie 21g
(Mitteis, ehrest. 21) 1. 31 die Erklärung des Beklagten anscheinend ßovXoiiai &no-
XoyBie^ai. Bei Anax. tsxv. qr\T. c 36 (rhet. gr. ed. Spengel, p. 91) und öfters ist
aTtoXoysleO'ai das technische Wort für die Verteidigung des Beklagten (vgl. auch
&noXoyLa in P. Tor. 1, Kol. VII, 1. 1. ngoGandoyi^Bzo Kol. VI 1. 1). Im Attischen
ist dieses äTtoXoyü6%cci die positive Erklärung, sich defendieren zu wollen, die der
Beklagte auf das iyKXj]iia. vor dem Gerichtsmagistrat abgibt (Meier-Schömann 919,
Anm. 436). Wenn ein anderes Wort als ccnoXoysiaQ'at im Text gestanden hätte,
könnte es ein Terminus sein, der auch mit der geschriebenen Klage zu tun hat:
avTtypaqpfffd'ö) (?) — Aber über solche andere Termini verlautete bisher in Ägypten
wohl nichts.
1.21. iy{ ist die neuere Lesung Jougueta (bei Haussoullier a. 0. p. 127, Anm. 1),
die in der Chrestom. nicht aufgenommen ist. Da das iyygacpie&oa HauBSOulliers
nicht gerechtfertigt ist, bleibt m. E. das Wahrscheinlichste, daß hier eine Urteils-
erfüllungsgarantie erwähnt war ähnlich der in P. Hai. Kol. I/II 1. 76 f. Wie das ver-
lorene Wort lautet, ist nicht sicher zu ermitteln. Vielleicht stand da: iy[yvovg iörca]
oder iylyvdra]. Für iyyvätm vgl. Gr. Bürgschaftsr. 1, 89fF. 107 ff. In Ägypten ist
es jetzt durch die neue Lesung Wilckens (Arch. 3, 519) zu P. Petrie 3, n. 69a
p. 196 auch belegt.
74 I. Aufsätze
bleibt deswegen unmöglich, weil hier am Anfang des Prozesses es dem
Herrn eben bestritten war, daß er nur als Eigentümer haftbar sein könne.
V. Das Kaluinnienrecht bei Klagen wegen Hybris.
Zu den Klagen Ober „tätliche Beleidigungen'' ziehen die Heraus-
geber das wichtige Fragment Kol. V, 115 ff. Ob mit Recht, kann sehr
zweifelhaft sein. Es handelt sich einerseits um zwei Vorschriften über
das, wfxs die Römer im coiitrarium iudicium als Rechtsfolge kennen: für
gewisse Klagen sowie für die dixrj TCltjyüv soU der Abgewiesene ein
Zehntel des Schätzungsantrages, den er selbst bezeichnet hatte, dem Be-
klagten schuldig werden, wenn er abgewiesen wird. Bei anderen Klagen,
deren nähere Bezeichnung leider ganz verloren ging, soll der abgewiesene
Kläger dem Beklagten ein Fünftel der Schätzung zahlen. Die Voll-
streckung soll in beiden Fällen entweder der Vollstreckungsbeamte
(TiQaxrioQ) oder der Gerichtsdiener (yTcrjQarrjg) führen und zwar zunächst
gegen das Vermögen, wenn es aber nicht ausreicht, gegen die Person
des Schuldners. Daneben steht noch eine unten bei dem Prozeßrecht
zu besprechende Bestimmung über prozessuale Behandlung von Klagen,
die wegen denselben Tatsachen zwischen denselben beiden Parteien bei
verschiedenen Gerichten anhängig werden sollen. In dieser zweiten Be-
stimmung ist wahrscheinlich der beherrschende Gesichtspunkt für die
Vereinigung der zunächst disparat erscheinenden Gesetzesparagraphen in
demselben Auszug und daher vielleicht auch in demselben Abschnitt des
alexandrinischen Rechtes zu erkennen. Diese Bestimmungen über Ca-
lumnia und über Klage und Widerklage gehörten wohl alle zu einer
prozessualen Ordnung über Klage und Widerklage. Allerdings liegt in
der Bestimmung über die Ahndung der Calumnia keine besonders er-
hobene Widerklage vor. Es findet auch kein besonderer Spruch gegen
den Kläger statt. Vielmehr treibt der Vollstreckungsbeamte kraft Ge-
setzes die Kaiuranienbuße von einem Zehntel oder einem Fünftel ein,
wenn der Kläger abgewiesen wird. Aber praktisch ähneln die Rechts-
folgen durchaus denen bei dem römischen contrarium iudicium der actio
injuriarum: wenn dort der Kläger abgewiesen wird, erfolgt aufgrund der
Prozeßformel und der vertraglichen Streitbefestigung über die actio in-
juriarum zugleich ein Spruch gegen den Kläger — auch auf ein Zehntel,
das praktisch auch in Rom nach dem Antrag des Klägers berechnet
worden sein wird. Ist es ein ZufaU, daß auch das contrarium iudicium
mit der Kalumnienklage auf ein Fünftel auch im prätorischen Edikte
erscheint^)? Das alexandrinische Recht kannte die Kalumnienbuße auf
1) Gai 4, 177. Dazu vgl. meine demnächst in den Heidelberger Sitzungsber.
erscheinende Abhandlung über das Edikt de negotiis gestis.
^i
J. Partsch: Die alexandrinischen Dikaiomata 75
ein Zehntel gerade auch für die Mybrisklage wegen Scbliigen. Die Her-
ausgeber vermuten darnach, daß auch die anderen hier genannten Klagen
Tatbestände des Hybrisrechtes betroffen hätten. Das kann richtig sein.
Wenn vor den Worten ^ TtXrjyäv ein . . ag^) noch auf der Phototypie
sichtbar wird, möchte man in die Lücke hinein phantasieren, KCixrjyoQiag
oder loLÖoQiag. Aber besser wäre in 1. 118 der Ergänzungsversuch der
Herausgeber (vgl. S. 82) unterblieben, weil er wohl noch weniger Wert
hat, als derjenige, den ich soeben andeutete: die Ergänzung aixi]6fiov ist
bedenklich, weil sie ein Wort zum Terminus prägt, das keinen spezifischen
juristischen Sinn im System der attischen benannten Klagen hat und
überhaupt als Name für einen gesetzlichen Tatbestand nicht nachgewiesen
werden kann, aixiö^ög ist für Hesych nichts anderes als Auspeitschen,
Schläge, fällt also schon unter die d^xrj Tclrjyäv oder alxlag, und mit
literarischen Belegen wie Dem. or. 8, 51. Plut. de lib. educ. 12, p. 8 F.
ist kaum etwas erwiesen. Ich würde vielmehr in anderer Richtung eine
allerdings eben so unsichere Vermutung suchen. Vielleicht handelte es
sich um eine Vorschrift des allgemeinen Kalumnienrechts, die zunächst
die schätzbaren, nachher die unschätzbaren Klagen betraf.^) Daß die Be-
stimmung jedenfalls eine weitere Bedeutung als nur für die Hybrisklagen
hatte, scheint mir insbesondere aus der Tatsache zu folgen, daß sie im
Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Nachbarrecht abge-
schrieben wurden, wenn auch anscheinend von anderer Hand, so doch auf
demselben Blatte, das mit Kol. III und IV zusammengeklebt wurde, ehe
noch Kol. IX geschrieben war. (Vgl. die Herausgeber S. 7.) Gleichviel,
welches Anwendungsgebiet die Kalumnienbestimmung hat, ob sie sich
speziell aufs Hybrisrecht bezog oder weitere Anwendung fand, — jeden-
falls wissen wir durch sie, daß es noch andere Typen des Kalumnienrechts
gab, als die den römischen Rechtsbildungen der klassischen Zeit wesent-
lich fremderen griechischen, die wir sonst nachweisen können.
Die attische Epobelio bei den dCxai xQ^juarixat ^), die wohl als Klagen
1) Ich meinte . . lug lesen zu können. Wiaaowa hatte auf Wilckens Bitte die
Freundlichkeit, das Original einzusehen. Er schreibt nach Wilckens Mitteilung:
„Für . . lag bietet der Pap. keinen Anhalt. Die vor dem s erhaltenen ganz schwachen
Spuren ließen sich allenfalls zu einem a ergänzen, aber auch zu allem möglichen
anderen, von einem t vor diesem ag ist absolut nichts zu sehen."
2) 1. 115. iav 8s tvg yQaipäfisvog Sixriv Tt.(iTi][Tbv rj ]ag tj nkrjyäv . . .
1. 117 f. offoi ^' civ yQlaipd^svoi. SL%r\v Ti,^j](iuzog iv^ijo^iov. Ich denke an lex.
Seguer. 251, 31 Hesych hd'sa^os SLxri und h'Q'sa^og ßXäßri. Ist das richtig, so wären
die öixr] Tilriywv und die vorher genannte Klage aufgeführt, weil diese Klage selbst
auch als ccri^T]tog im Gesetze stand, für den Fall, daß ein Schlag geführt war.
3) Die Zeugnisse der Grammatiker, welche von den äUui, x^rniaxiiiai als An-
wendungsgebiet der incoßsXiu sprechen (Etym. magn. v. incaßeXiu, lex. Seguer. S. 255)
76 I- Aufsätze
„auf Geld" aufzufassen sind, ist ein Sechstel der Schätzung, welches der
Kläger schuldig wurde, wenn er nicht einnial ein Fünftel der Richter-
stimmen für seinen Antrag erhielt. Daneben kennen wir aus dem griechi-
schen Gesetzesrecht des 3. und 4. Jahrhunderts Ordnungen, welche dem
Kläger den vollen Summenantrag, den er gestellt hatte, als Strafe wegen
Kalumnia auferlegen.^) Bisher wußten wir nicht, daß auch die römische Ka-
lumnienbuße der contraria iudicia einem hellenistischen Typus entspricht.
Die vorstehende Darstellung hat zu zeigen versucht, was einzelne
Sätze der alexandrinischen Gesetzgebung für die Forschung bedeuten. In
der Kürze war es nur möglieh, einen kleinen Vorgeschmack davon zu
geben, was die juristische Forschung aus den Zeilen des P. Hai. 1 noch
erschließen kann. Wenn im nächsten Heft dieser Zeitschrift die Fort-
setzung dieser Betrachtung erscheint, wird die Darstellung schon aufzahl-
reiche Vorarbeiten von Juristen verweisen können, da schon jetzt
Äußerungen von Gradenwitz (Heidelberger Sitzungsberichte 1913) und
Mario San Nicolö vorliegen (Arch. f Kriminalanthropologie und Krimi-
nalistik 1913, S. 342 if.). Noch vor dem Abschluß des Druckes, zu spät
für die Berücksichtigung im einzelnen, geht mir Wengers Besprechung
in der Münchener Kritischen Vierteljahrsschrift zu. Dem Juristen wird
die Arbeit an dem schönen Stücke durch die Grundlage leicht, welche
Philologen und Historiker durch die Herstellung des Textes schufen.
Sie kritisch zu würdigen, muß dem philologischen Fachmanne über-
lassen bleiben. Die Arbeit der Herausgeber zu loben, wäre in meinem
Munde eine Anmaßung. In der Bewunderung für diese Gelehrtenarbeit
vergessen wir Juristen fast den Gedanken, ob es nicht vielleicht angezeigt
gewesen wäre, den Kommentar für die Nichtjuristen durch Mitarbeit
eines Rechtshistorikers nutzbringender zu gestalten. Gerade die kleinen
Schönheitsfehler, welche dem juristischen Kommentar anhaften, haben
gezeigt, daß das wahre Heil für die Papyrusforschung nur in der Zu-
sammenarbeit der Fachwissenschaften liegt.
Preiburg. J. Partsch.
wurden bisher nur unsicher gedeutet, vgl. Meier-Rchömann-Lipsius 2, 950. Aber
man geht wohl nicht irre, wenn man die Zeugnisse der Grammatiker riit der
hellenistischen Terminologie versteht, nach welcher die SUri jjpij/iartxTj privatrecht-
liche causa pecnniaria im Gegensatz zur Kriminalstrafe ist.
1) Inschr. von Erythrai bei Wilhelm, Jahreshefte des österreichischen Archäo-
logischen Institutes 1909, S. 126 ff. und das griechische Gesetz in Plautus' Persa
V. 68 ff., dazu Hermes 45, 598 ff.
Probleme des alexandrinischen Alexanderkultes.
Unser Quellenmaterial für die Geschichte des Alexanderkultes im
hellenistischen Ägypten ist in den letzten Jahren erfreulich gewachsen
und hat unsere Kenntnis wesentlich bereichert.^) Jedoch erscheint es
angezeigt, auf einige Probleme hinzuweisen, die auch von unseren neuen
Quellen nicht geklärt und in der Diskussion übergangen worden sind, die
aber notwendig berührt und wenigstens in der Form der Hypothese ge-
löst werden müssen. Es handelt sich dabei vor allem um die Anfänge
des Alexanderkultes und um seine Fortexisteiiz in römischer Zeit.
Was die Anfänge betrifft, so darf als gesichert nur dies gelten: der
eponyme Priester Alexanders^), dem später die Ptolemäer angeschlossen
wurden, existierte mindestens seit dem Jahre 289/8, existierte jedoch noch
nicht im Jahre 311. Diese Erkenntnis war wertvoU und neu, drängt aber
zu weiteren Fragen, für deren Beantwortung das Material keine genügen-
den Anhaltspunkte bietet. Beispielsweise: War dieser Kult gleich von
Anfang an eponym? Mit anderen Worten: Kennen wir das Datum der
Einführung des Kultes oder nur das der Verleihung der Eponymie an
einen schon einige Zeit bestehenden Kult? Angenommen, wir kannten
wirklich in dem obigen Datum den Termin, an dem Polemaios I dem
großen Könige einen Kult einrichtete: ein Kult setzt einen Tempel vor-
aus. Wo stand dieser Tempel? Chronologisch rückwärtsgehend können
wir als ganz sicher feststellen, daß in späterer Zeit der Alexanderpriester
und die ihm angeschlossenen Priesterinnen in Alexandria amtieren, dort
1) Eine Zusammentaasung bei Kaerst, Gesch. d. Hellen. II S. 392 tf.; einiges
Neue konnte ich in meiner auf das Notwendigste beschränkten Darstellung bei
Pauly-Wissowa-Kroll, Bd. VIII, Hiereis V, S. 1427 flP. geben.
2) Daß der bis zum Jahre 271/70 nicht genannte Gott Alexander ist, glaube ich
durch eine typologische Beobachtung sichergestellt zu haben. Die von Otto (Priester
und Tempel II 319 ad 139) hervorgehobene Möglichkeit, an Sarapis zu denken,
wird dadurch versperrt. Grenfell-Hunt (Hib. Appendix III S. 368) hatten sich nur
durch allgemeine Erwägungen für Alexander entscheiden können, und so war ihre
Meinung von Wilcken, Grundzüge S. 98 (nach Aufgeben seiner Hephaistionhypo-
these, über welche Fauly-Wiss.-Kr. Bd. VIII S. 295 und 1428/9) und Kaerst U S. 396
(der den Gedanken an Ptolemsios I erwog) nur als wahrscheinlich bezeichnet
worden.
78 I- Aufsätze
also der Tempel stand. Das beweist, wenn nichts Anderes, so die Formel
i(p' legecog tov öi^rog i'V ^Xs^avdQSLa.^) Daß dieser Tempel mit dem
ZÜjiiu identisch sei, ist zwar plausibel, aber nur Vermutung.^) Nimmt man
sie an, so kann also diese Stätte als Alexandertempel nur in Betracht
kommen, seit Philadelphos diesen Bau errichtete und Alexanders Leiche
aus Memphis hierher überfühi-te. Denn es ist neuerdings durchaus wahr-
scheinlich geworden, daß Alexanders Leiche wirklich bis auf Philadelphos
in Memphis geruht hat^), und daß die Beisetzung in Memphis von Soter
als endgültig in Aussicht genommen worden ist. Dann aber ergibt sich
wieder eine doppelte Möglichkeit, die sich durchaus nicht ohne weiteres
entscheiden läßt. Möglich ist einmal, daß Soter von einer Verbindung
der Grabstätte mit dem Kultort absah, Alexander in Alexandria einen
Tempel baute, seinen eponymen Priester dort amtieren ließ, und daneben
vielleicht einen nicht eponymen Kult am Grabe in Memphis errichtete.
Ökonomischer ist die andere Annahme, daß der eponyme Priester, den
wir kennen, am Grabe in Memphis seines Amtes gewaltet hat*), obgleich
auch hier wieder allerlei Bedenken aufsteigen. Doch ich möchte nun statt
aller dieser Fragen, auf die aufmerksam zu machen für das Folgende not-
wendig war, noch eine andere stellen, die in der Literatur noch fast gar
nicht berührt ist und trotzdem mit innerer Wahrscheinlichkeit auch ohne
positive Zeugnisse lösbar erscheint.
Alexandria ist im Jahre 332 von Alexander selbst gegründet worden.
Die Stadt muß nach allem, was wir wissen, in kurzer Zeit erbaut und
besiedelt worden sein; es muß dort noch zu Alexanders Lebzeiten reges
Leben sich entwickelt haben. Mit Alexanders Tode übernahm Ptolemaios
erst als Satrap, dann als König die Herrschaft über Ägypten. Und, wie
oben erwähnt, richtete er nach 311 und vor 289/8, also frühestens
22 Jahre nach der Gründung Alexaudrias, 13 Jahre nach Ak^xanders
Tode dem großen König einen Kult ein. Und dies soll, wie allgemein
angenommen wird^), der Stadtkult von Alexandria, der Kult Alexanders
1) Über die Variante iv zw tov ßaeiXeag argaroTtiSo) , die sich, auch demo-
tisch, nun schon in mehreren Jahren findet, s. Pauly-Wise.-Kr. VIII S. 143G und
auch unten S. 8a.
2) Otto I 13Ü. Anders von Wilamowitz, Staat und Ges. S. 159.
3) Otto I 140; Kaerst II 392; Rubensohu, Bull. Soc. Arch. Alex. XII (1910)
S. 83. Pausanias' Worte I 6, 3 Alexander sei rdjico r&v MansÖovoiv bestattet wor-
den, scheinen jetzt durch die Grabanlageu mit Kammergrab und xitvTj in Sidi
Gaber, Anfuschi, Such-el-Wardian für uns Leben zu gewinnen. S. z. B. Breccia
Rapport etc. du Musee, Alexandrie 1912.
4) So Rubensobn, Bull. Soc. Arch. Alex. Xll (1910) S. 83ff.
:>) Kornemann, Kilo I S. G2; Kaerst, Gesch. d. Hell. II Ö. 392; Otto, I S. 140
Anm.; Wilcken, Grundz. S. 97ff. ; Dikaiomata S. 144.
Gerhard Plaumann: Probleme des alexandrinisclien Alexanderkultes 7!)
als xriörrjg sein? Ist es wirklich glaublich, daß die Alexandriner 10 bis
20 Jahre gewartet haben, um sich von Ptolemaios das schenken zu lassen,
was für jede griechische Stadt selbstverständlich war: einen Kult des
Eponymos ihrer Gemeinschaft? Es ist zwar unausgesprochen^), wird
aber wohl allgemein zugegeben werden, daß natürlich schon irgend ein
Kult Alexanders in Alexandria vor diesem Datum, wahrscheinlich schon
bei Alexanders Lebzeiten, existiert haben muß. Wie man ihn zu denken
hat, bleibe dahingestellt. Ich zweifele nicht, daß er mehr als heroische
Ehrungen^), zum mindesten seit Alexanders Tode, enthalten haben wird,
und möchte ihn mir als Kult eines Gottes ^Xbh,avdQog denken. Oder will
man annehmen, die Alexandriner seien hinter den Gemeinden des Mutter-
landes') zurückgeblieben? Ich möchte mir vielmehr den Kultus des
Stadtgottes als eine der ältesten Einrichtungen der jungen tcöXlq denken.
Betrachtet man diesen einen Punkt als sichergestellt durch innere
Wahrscheinlichkeit, so ist damit allerdings auch so ziemlich alles er-
schöpft, was man mit Sicherheit über diesen Kult behaupten kann. Aber
wenn man sich auf diesen Boden stellt, so wird man mit Notwendigkeit
zu einer Reihe von weiteren Fragen gedrängt: was wurde weiter aus
diesem Kult? Ist er identisch mit dem eponymen? Was wurde in römi-
scher Zeit daraus? Ohne die Anmaßung, mehr als Wahrscheinlichkeiten
und Hypothesen zu geben, möchte ich darum in kurzen Zügen unser
Material unter diesem Gesichtspunkt durchmustern. Wenn dabei eine
ganz bestimmte Meinung über die Schicksale des städtischen Alexander-
kultes durchleuchtet, so bin ich mir der mangelhaften Stützen, auf denen
sie beruht, wohl bewußt. Es kommt mir nur darauf an, die Punkte auf-
zuzeigen, an denen Schwächen oder wenigstens Unsicherheiten in der
gangbaren Auffassung der Dinge sind, und die Probleme, die künftiges
Material hoffentlich lösen wird. Ich glaubte das am ehesten mit Gewinn
für die Sache tun zu können -durch den Versuch eines Nachweises, daß
eine an sich nicht unmögliche Auffassung, die den dargelegten Ursprung
des städtischen xrCöTrig-Kulies zum Ausgangspunkt nimmt, durch unser
1) Nur die gleich zu erwähnende Bemerkung vou Wilamowitz führt auf diesen
Gedanken.
2) Demetrios Poliorketes ist bei Lebzeiten ijqws xrier?]^ mit ia69sai rifioä in
Sikyon (Diod. 20, 102,3).
3) Kornemann Klio I S. 58/9; Kaerst, Gesch. d. Hellenismus I S. 387. Die
zwischen diesen Forschern strittige Frage, ob die Initiative bei Alexander oder
den Griechen lag, ist für uns, wie man sieht, ohne Belang. Daß übrigens Hephai-
stion nach Alexanders Wunsch Gott, und nicht nur Heros werden sollte, scheint
eich mir aus Arrian VH 14,7 -\- 23,6 notwendig zu ergeben; ich machte schon
bei Pauly-Wissowa Hephaistion (dazu Hiereis V S. 1429/30) darauf aufmerksam;
andere Eomemaon, Elio I S. 59.
80 !• Aufsätze
Material nirgends ausgeschlossen wird. Ich verfolge also meine obige
These in ihren Konsequenzen.
Wir wissen, wie oben erwähnt, daß Ptolemaios zwischen 311 und
289/8 ein eponymes Priestertum Alexanders geschaffen hat. Dieser Kult
wird auch von v. Wilamowitz, der kürzlich^) die Annahme eines vor
Ptolemaios vorhandenen Alexanderkultes ausgesprochen hat, als identisch
mit dem Stadtkult von Alexandria betrachtet. Das wäre ja in der Tat
denkbar in der Form, daß Ptolemaios dem städtischen Alexauderpriester,
den er vorfand, zu dem bezeichneten Datum Eponymie für das ganze
Land verlieh. Weiter etwas zu sagen, verlohnt sich kaum bei der völligen
Unsicherheit, in der wir über die wichtige Frage nach der Autonomie'^)
Alexandrias schweben. War Alexandria autonom, dann käme es auf die
Frage an, ob mit dieser Neuerung nicht eine Übernahme in königliche
Verwaltung, eine Umwandlung eines städtischen in einen königlichen
Beamten verbunden war.
Aber gerade wenn man die Möglichkeit, Alexandria habe sich selbst
verwaltet, ernstlich ins Auge faßt, so muß man fragen: Ist diese ganze
Auffassung von der Identität des xr/^<>T);g- Kultes und des eponymen Kultes
überhaupt so selbstverständlich? Ist es nicht mindestens denkbar, daß
Ptolemaios 1 den städtischen Kult des itri6Ti]g ungestört weiter bestehen
ließ, wie er 10, vielleicht 20 Jahre bereits existiert hatte und dem großen
König und seiner Leiche, in deren Besitz er sich gesetzt hatte, einen
neuen, selbständigen Kult einrichtete, der nicht erst von einer lokal
alexandrinischen Färbung befreit zu werden brauchte, um diejenige Gel-
tung für die ganze Monarchie innerlich zu rechtfertigen, die sich in der
Eponymie ausdrückte? Gewiß, Ägypten wird die ;t(6()a genannt im Gegen-
satz zu der nöltg Alexandria. Aber bei den eigentümlichen Bevölkerungs-
verhältnissen Alexandrias ist doch hervorzuheben: die Verehrung des
xtCötrjg mag sehr wohl eine Spezialität oder, wenn man will, ein Privileg
des griechischen TCoXCtavfiu^) von Alexandria gewesen sein. Wir wissen ja
darüber nichts Sicheres, aber wenn es so war, so konnte die Ausgestal-
1) Staat und Ges. S. 159.
2) 8. Schubart, Klio X 55 — 62, Wilcken, Grundz. S. 14 if., Jouguet, La vie
munic. S. 27 ff. Zu der Frage s. auch pieine Notiz in der B. philol. Woch. 10. Mai
1913 und Klio XIII S. 485, wo ich auf einen Volksbeschluß hinweise, dessen Be-
ziehung auf Alexandria zwar nicht sicher, aber mehr als möglich ist.
3) Ich gebrauche dieses Wort im Hinblick auf unsere mehr als bescheidene
Kenntnis von Alexandria; mir schwebt dabei eine noXig tü>v klt^avdgioiv vor, die,
ob autonom oder nicht, jedenfalls erst mit anderen TtoXitBVfiata (Juden usw.), mit
den Makedonen und der avlij (resp. den ßaelXeta) sowie mit den ägyptischen Ein-
wohnern zusammen die Stadt Alexandria ausmachte; ,,une coUection de commu-
naut^s" Jouguet, La vie munic. S. 32.
Gerhard Plaumann: Probleme des alexandrinischen Alexanderkultes 81
tung einer Einrichtung, die so innig mit einer politischen Organisation
von Griechen zusammenhing, Ptolemaios sogar als ungeeignet für seinen
Zweck erscheinen. Denn einen politischen Zweck hatte diese Maßregel
doch ohne Zweifel, und zwar den, Griechen und Ägypter in der Ver-
ehrung des Gott-Herrschers und seines di(ide%ü}i£vog auf Erden zu ver-
einen.^) Und man muß hier daran erinnern, daß l'tolemaios keine Griechen-
städte begründet hat außer derjenigen, in der er selbst Stadtgott wurde:
Ptolemais.
Wenden wir uns von diesen allgemeinen Erwägungen zu unserem
Material, so zeigt es sich recht spröde. Allerlei, was man gern als Stütze
der vorgetragenen Ansicht verwendete, beweist doch letzten Endes nichts
mit Exaktheit. Man könnte beispielsweise darauf aufmerksam machen,
daß unter der Voraussetzung, der städtische Kult sei in dem eponymen
aufgegangen, die Beisetzung Alexanders zu Memphis doch einen eigen-
artigen Hintergrund gewinnt und keineswegs für die Richtis!;keit dieser
These spricht. Es hätte für Ptolemaios doch so nahe gelegen, seiner Neu-
ordnung des xtCötrjg-Knlies von Alexandria durch eine Überführung der
Leiche Alexanders nach Alexandria statt nach Memphis die Weihe zu
geben. Noch mehr; als Grabstätte Alexanders hätte doch überhaupt die
Stadt, die seinen Namen trug, in erster Linie in Betracht kommen müssen.
Man könnte also in der absichtlichen Beiseitesetzung der Residenz ein
Faktum sehen, das einer besonderen Erklärung sogar ganz dringend be-
dürftig ist. Und eine mögliche Erklärung ist sicher die Annahme, Pto-
lemaios habe mit Bewußtsein neben dem Kult des xtCötrjs der Ttöhg tav
^AXs^avÖQEGiv einen Kult des Herrschers, von dem er die Herrschaft über
das ganze Land empfangen, in der alten Krönungsstadt Memphis einge-
richtet^); in der Eponymie für das ganze Land, für griechische wie de-
motische Verträge, hätte dieser Grundgedanke einen angemessenen Aus-
druck gefunden. Die Beisetzung Alexanders in Memphis spricht also,
soweit sie überhaupt etwas beweist, eher für eine Trennung von xtCötijg-
Kult und eponymem Kult.^)
1) Sethe, Sarapis (Abb. Gott. Ges. rJ13, XIV, 5) schiebt dem Sarapis diese
Rolle zu, ohne sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen, daß alle griecbischeu
und demoti.schen Urkunden nach einem Priester Alexanders datiert werden.
Stadtgott der itoXig räv 'AXe^ctvögiaiv ist Sarapis von Hause aus natürlich noch
viel weniger (s. u. S. 89, 7).
2) Ich erwähne nur nebenbei, daß zu dem Bilde Ptolemaios' I der Zug nicht
schlecht passen würde, daß er demjenigen Kult, den er einrichtete, den Anschluß
an das Grab sicherte und demnach eine Annäherung an die Form des Heroen-
kultes gab.
3) Daß Grabstätte und Amtssitz des Priesters sowie Kultort zusammenfallen,
ist ja allerdings wieder, wie oben erwähnt, unsicher, und wer alle Möglichkeiten
Archiv f. Papyrusforschur B VI. 1/2. 6
82 I- Aufsätze
In dieselbe Richtung weist, ohne freilich zu beweisen, was wir
über die Besetzung des Priesteramtes ermitteln können. Auch hier ist
völlige Sicherheit nicht zu gewinnen. Aber immerhin deutet doch vieler-
lei darauf hin, daß die eponymen Priester vom Könige bestellt worden
sind. ^) Dafür spricht einmal die Besetzung mit Angehörigen des könig-
lichen Hauses (Menelaos, der Bruder Ptolemaios' I mehrere Jahre und
285/4; man stellt sich ihn gern als den ersten Alexandereponymen über-
haupt vor. — 158/7 der Kronprinz Eupator). Seit Ende des IL Jahrh.
wird dann die Bekleidung des Amtes durch den König beinahe zur Regel;
es fällt schwer, die Übertragung eines städtischen Amtes ^) an den &sbs
^tko^TJtvoQ 2JG)ryJQ sich praktisch vorzustellen. Auch die nicht unbeträcht-
liche Zahl von königlichen Beamten, deren Verdienste wir aus anderen
Quellen kennen, unter den Eponymen erklärt sich am einfachsten unter
der Annahme, daß der König sie mit dieser Würde auszeichnen konnte.
Die Makedonen, die unter den Priestern nachweisbar sind^), würden sich
in demselben Sinne verwerten lassen, weim wir sicher wüßten^), daß sie
nicht Angehörige der Phylen und Demen von Alexandria waren. Das
ist alles nicht durchschlagend, scheint aber doch der Meinung günstig,
daß der König das Recht der Bestellung der Eponymen hatte. Und dies
würde nicht gut zu einem Kult des xrL6t7]s von Alexandria passen. Denn,
ob nun Alexandria eine ßox^Xi] gehabt hat oder nicht, städtische Beamte
hat es auf aUe Fälle gehabt^); und eine politische Funktion, die den An-
laß zu einer Übernahme in königliche Regie gegeben haben könnte, hatte
der XTtöTTjg-Priester ja von Hause aus vermutlich nicht. Also ist gar
kein Grund abzuseben, warum die Griechen Alexandrias nicht hätten
ihren Priester ebenso wie etwa den Gymnasiarchen, Kosmeten usw. selbst
bestellen sollen, vielleicht mit königlichem Bestätigungsrecht. Kautelen,
die dem Könige Einfluß sicherten, würden für diese Bestellung natürlich
genau so bestanden haben, wie für die der anderen städtischen Beamten.
Zur Erläuterung ist hier Ptolemais nützlich.®)
Ebensowenig entscheidend, aber doch erwähnenswert sind zwei wei-
tere Tatsachen. Einmal: gelegentlich heißt es von dem eponymen Priester
erwägen will, mag auch die bedenken, daß in Alexandria Stadt- und eponymer
Kuit in gesonderten Tempeln bestanden und Alexander in Memphis geruht habe.
1) Ich wies schon bei Pauly-Wissowa-Kroll VIII S. 1436/7 darauf hin. S. auch
Bouche-Leclercq III S. 44.
2) Besonders wenn man Autonomie der Stadt voraussetzt.
3) s. Klio XIII 133.
4) Wilcken, Grundzüge S. 16.
ö) 8. Schubart, Klio X 56. Wilcken, Grundz. S. 16. — uQxovrsg ohne ßovXri
auch in den Metropolen der römischen Zeit bis Severus.
6) B. Plaumann, Ptol. S. 27 Ö".
Gerhard Plaumann: Probleme des alexandrinischen Alexanderkaltes 83
nicht: tov '6vTog ev^^ls^avÖQsCai,^ sondern rov '6vTog iv tai tov ßaöikecog
6tQaT07ceÖG}t.^) So sehr auch eine genaue Bewertung der Verhältnisse
durch unsere mangelhaften historischen Nachrichten erschwert wird, so
scheint doch durch diese Texte das Eine sicher, daß der Priester Alexan-
ders mit zum Hoflager gehiirt; denn im Jahre 128/7 war Alexandria
(anders als im Jahre 131/30) schon wieder in der Hand des Königs.^)
Also war der Alexanderpriester vermutlich zu normalen Zeiten in den
ßaöCkeia. Und dazu stimmt das Andere, woran hier noch erinnert werden
sollte. Wenn es wahrscheinlich ist, daß der eponyme Kult beim Grabe
Alexanders, seit Philadelphos also beim alexandrinischen Z'i^fia lokalisiert
war, so ist es doch auffallend, daß Strabo dies Erma 'Al£i,avÖQOv^ als
ein ^BQog x&v ßaötXdav und die Residenz wiederum als einen im wesent-
lichen zusammenhängenden und gegen die Stadt sich abhebenden Stadt-
teil beschreibt^), Allzuviel darf man natürlich auch hierauf nicht geben,
wenn man sich erinnert, daß das Efi\ia von Ptolemaios H stammt, also
aus einer Zeit, wo die Überleitung des xxLötrjs- in den eponymen Kult,
wenn sie je vollzogen worden ist, schon lange vollzogen war. Aber an
sich würde mau natürlich den xTttfTijg-Tempel inmitten der Stadtviertel
suchen, wo die ^Is^cct'dQsts wohnten.
Eine weitere Stütze bildet die Analogie von Ptolemais. Ich habe
(Ptolemais S. 49 ff.) für diese Stadt das Entsprechende wahrscheinlich zu
machen versucht, indem ich für die Zeit bis Philopator dort einen rein
städtischen Kult des Stadtgründers (als @sbs 2JcotiJQ) annahm, dann seit
Philopator neben dem von diesem Könige gegründeten eponymen Kult
die Fortexistenz des städtischen Kultes angenommen, den ich mit dem
Hinweis auf die unverwertete Inschrift Lepsius XII 207 wenigsten? mit
Wahrscheinlichkeit direkt belegen konnte, den ich dann in dem Kult des
fis}'i6ros &£bg Ecot^jq der römischen Zeit wiederfand*) und noch bis in
die christliche Zeit glaubte verfolgen zu können (S. 124). Eine solche
1) Belege, demotisch und griechisch, aus den Bürgerkriegsjahren 128/7 und
131/30 s. Pauly-Wiss.-Kr. VIII S. 1436.
2) Bouche-Leclercq, Histoire des Lagides II 74/75.
3) Strabo XVII C p. 793/4 nigog St täv ßaailslwv iaxl ■kdcI t6 v.<x.Xovilbvqv,
^7}^a, o nsQißoXos i]v, iv w al rüiv ßccaiXifov raqpai xal t] 'AXs^ävSQOV] ra ßaaiXsia,
tiruQxov r\ v.a.) rgirov toü navtüg nsQißöXov (seil. Tfjg nöXsiog) (legog.
4) Zu Ottos Widerspruch gegen meine Aufstellungen (Hermes 4ä, 632) s.
Hermes 46, 29G; Wilcken, Grundzüge S. 98; Jouguet, La vie municipale S. 43, 1.
Ein Berliner Ostrakon (P. 110f)9 s. u. meine Miszelle Nr. 2), aus Edfu stammend, ca.
111 Jahrh. p., gibt als Überschrift ngög isQw l^üitfjQog Qsov, und dann eine Liste
von ägyptischen Namen. Es handelt sich etwa um eine Liste von Arbeitern, die
am Heiligtum des Qtog Hwtjj'p gearbeitet haben. Jedenfalls kann dieser 0e6s Zati^g
nur der Stadtgott von Ptolemais sein, und dorther muß das Ostrakon stammen.
84 I- Aufsätze
Analogie kann natürlich ebensowenig wie die anderen oben angedeuteten
Momente etwas beweisen, wie sehr man auch in Anschlag bringen mag,
daß Philopators Regelung des Kultwesens von Ptolemais eine Nachah-
mung des alexandrinischen gewesen sein mag. Immerhin mag dieser
Vergleich im Verein mit den anderen Erwägungen veranschaulichen,
was man als Möglichkeit bei Alexandria in Betracht ziehen muß: daß
der eponyme Landeskult des Gottes Alexander vielleicht von vornher-
ein als eponym und zwar vom Könige geschaifen, neben einen schon
seit Gründung Alexandrias bestehenden und in der Folge unangefochten
weiter existierenden städtischen Kult des xtLötrjg Alexander getreten
ist. Der Beleg, den Ptolemais für das Entsprechende gerade noch zu
gewähren schien, fehlte mir noch beim Entwurf dieser Zeilen, scheint
aber jetzt in dem soeben erschienenen P. Hai. I Z. 245 vorzuliegen (Di-
kaiomata S. 140, 143 ff.).
Es wird uns dort eine für Immobilienkäufe zwischen alexandrini-
schen VoUbürgern zahlbare und zwar an die städtischen xa^Lai abzufüh-
rende Verkehrssteuer für den Gott 'AXii,av8Qoq bekannt. Diesen Gott
Alexander halten die Herausgeber für den Stadtgott, setzen ihn aber, in
der herrschenden Auffassung befangen, mit dem eponymen Gott Alexan-
der gleich, trotzdem sie so zu der Annahme gedrängt werden, daß eine
schon früher bestehende kommunale Verkehrssteuer bei Begründung des
Alexanderkultes („unter Ptolemaios T') zur Fundierung des neuen Kultes
dem Gott überwiesen worden sei und die städtischen xa^Cat darum die
Hebung behalten hätten, was sie als interessant für die Lösung der Frage
bezeichnen, „in welchem Verhältnis der Alexanderkult in Alexandria zur
städtischen Verwaltung gestanden hat." Ich habe den königlichen Cha-
rakter des eponymen Kultes ebenso wie die Existenz des städtischen
xT^tfTT^g-Kultes vor Ptolemaios I nicht völlig exakt beweisen können und
kann darum die Möglichkeit dieser Auffassung nicht ganz und gar in Ab-
rede stellen. Aber daß diese neue Nachricht besser zu meiner Ansicht
paßt, kann wohl gar keinem Zweifel unterliegen; dann ist jene gezwungene
Annahme von der Umwandlung der Steuer^) überflüssig, die städtischen
ta(iCaL erheben ganz natürlich die Steuer derl4Xti,avdQ£tg für ihren xrlöxi^g
1) Ich weise nur auf die weitere Schwierigkeit hin, die die Anüahme der
Herausgeber verursacht. Wenn die Zahlung an Alexander lediglich eine Änderung
des schon bestehenden Gesetzes über die Steuer von Iminobilienliäufen ist, so
würde man sie in der Form eines Nachtrags zu diesem, Gesetz erwarten. Sie steht
aber in dem Einleitungsparagrapheii des Gesetzes selbst. Es wäre also der wei-
tere Schluß notwendig, daß dies ganze Gesetz erst aus der Zeit nach Einsetzung
des eponymen Kultes stammt (zwischen 311 und 289/H); das widerspricht aber
wieder der Annahme der Herausgeber, daß die Steuer schon früher existierte. Alle
diese Schwierigkeiten schwinden bei meiner Annahme, die übrigens diejenige der
Gerhard Plaumann: Probleme des alexandrinischen Alexanderkultes 85
wie seit Gründung der Stadt so auch nach der Einführung des eponymen
Alexander^), der mit dem xrißru^g gar nichts zu schaffen hat. Doch auch
wenn meine Auffassung dieses neuen Materials Glauben finden sollte, so
muß ich doch meine Untersuchung, so wie ich sie vor dessen Bekannt-
werden niedergeschrieben hatte, mit der Frage nach den Schicksalen des
Alexanderkultes in römischer Zeit weiterführen. Ist der Alexander-
kult damals eine Fortsetzung des städtischen Kultes oder des eponymen
(königlichen) Kultes der Ptolemäerzeit, oder existierten sie etwa beide
weiter?
Indem ich diesen Punkt berühre, bin ich in der angenehmen Lage,
dafür neues und, wenn ich nicht irre, wichtiges Material vorzulegen, näm-
lich das Präskript eines unpublizierten Berliner Papyrus ^J, welches folgen-
den Wortlaut hat:
BovxöXcot tbjv ri\y\oQavoiiriy.6tco}> yevofitvooL legsl !Al\f\^avdQOv xtiötov
tf}g \jt6\lf;(og\^ xa[l] tibi' r}[Aj£(.x£tcji/ lsqh äQ%i8ixa6t7ii xal TtQÖg tfj km-
liekHa xüv XQriuaxL[0r\Giv:^^'^\^ xal xav äXkc3v XQLxrjQsCoiv Öiä xoy vlov
Uaganicovog xal avxov yevoiiflvo^v — "''l^ IsQaog ^[X]£h,dvdQOv xtCöxov
T'^? ;tdA£C3s xal xCov 7]XfixeL&iv difitovxog xa x\a^xä xi]v ccQiidixaßxCav.
Der Text ist in den Anfang der Regierung Hadrians zu datieren.^)
Er bezeugt also einen Kult Alexanders als xxlöxrjg xrig ndlsoig xal rüv rjlei-
xtiüv für die römische Zeit. In den rjXixCai steckt eine Schwierigkeit: es
ist mir nicht gelungen das Wort in einem so konkreten Sinne, wie er hier
gefordert wird, irgendwo aufzufinden.^) Man ist also auf die allgemeine
autonomen Finanzverwaltung, wenigstens für diese sakrale Steuer, nach
sich zöge.
1) Ein tfpsv?]? 'AUää[vdQQv{?) Breccia Iscrizioni S. 80 nr. 138 = Preisigke,
Sammelbuch nr. 1393.
2) P. 13993. Der Text kam mir durch einen glücklichen Zufall, soeben in
Ägypten erworben, zu Gesicht, als ich noch zweifelte, ob es nicht zwecklos sei,
das oben aufgeführte Gebäude von Hypothesen ohne bessere Stützen der öffent-
lichen Prüfung zu unterbreiten. Herr Professor Schubart, der sich schon früher
eine in den wesentlichen Punkten gleiche Auffassung der Dinge gebildet und mich
durch gemeinsame Besprechung der Frage mehrfach gefördert hatte, erlaubte mir
die Verwertung des Textes in diesem Zusammenhange.
3) Im Text wird erwähnt das 4. Jahr 'Aögiavov rov xvqLov (119/120) und er ist
datiert CEtovg) nifi7t[tov Tgaiavov] ['J]SQiavov Zsß[a6tov . . .] (Jahr 120/1). Zccga-
niwv ist selbst hgsvg kuI agxidiy-ctaTrig bereits 122/3 (Oxy. III 592); er hat inzwi-
schen andere städtische Amter bekleidet, denn er heißt dort ysvofisvog TtgvraviKcg
aQx<ov.
4) Auch W. Crönert, der sich auf meine Bitte hin freundlichst darum be-
mühte, konnte mir keinen Beleg nachweisen. Man könnte höchstens an die für
Athen bezeugte Bezeichnung der Jahresklassen der waffenfähigen Bürgerschaft als
riXiKiai denken (Ajist. 'A^. noX. 63, § 4,7; dazu Oehler, Pauly-Wiss. VI 244).
86 I- Aufsätze
Erwägung angewiesen, daß das Wort hier konkret von irgend einer Einrich-
tung der Stadt Alexandria gebraucht werden muß; ferner, daß es seiner Be-
deutung nach ein passender Oberbegriff zu den aus anderen Städten be-
kannten Altersklassen der Bürgerschaft (Tialdss^ £'(pt]ßoi, vsaviaxoL, veoi,
ävÖQsg, yigovxeg oder yefjox^csCa) abgibt, Institutionen, die ja durchweg
nach dem Gymnasion orientiert waren. Also wäre Alexander hier als
xrCörrjs nicht nur der Stadt, sondern auch der Altersklassen^) von Ale-
xandria bezeichnet. So eigenartig das zunächst anmutet, man kann nicht
sagen, daß es von ganz allgemeinem Standpunkt aus befremdlich wäre.
Vergegenwärtigt man sich die strenge Scheidung zwischen Griechen
und Nichtgriechen, die in ganz Ägypten durch das Gymnasion herbei-
geführt wurde, so würde durch unsern Text, wenn ich ihn recht verstehe,
die innige Verknüpfung des Stadtgottes Alexander gerade mit dem grie-
chischen Teil der Bevölkerung Alexandrias, die wir oben vermuteten,
nur um so stärker unterstrichen. Sind die rjhxCai, das, wofür ich sie
halte, so hat der xrCörrjg Alexander mit der nichtgriechischen Bevölke-
rung Alexandrias nichts zu schaffen, und andererseits ist er als Patron
gerade des charakteristischen Merkmals griechischer Kultur gedacht, des
Gymnasion und der sich daran angliedernden Altersklassen.
Die Altersklassen kennen wir für Alexandria bereits. Eine ysQovofa
nahm Schubart an. ^) Epheben zu belegen ist überflüssig. Die starke Ver-
breitung der Vereine ehemaliger Epheben, deren Geltung sich noch ins
höhere Lebensalter fortsetzt, könnte vielleicht das Fehlen von vbol in
Ägypten erklären.^) Die Altersklasse der ccvÖQsg im Zusammenhange
mit einem dycov belegt für ein Dorf der x^Q^ ^^^ unpublizierter Berliner
Papyrus (P. 13431); sie dürfen also auch für Alexandria angenommen
werden.
Ob nun diese Erklärung der rihxiat zutrifft oder nicht, so bleibt
1) Es ist nicht möglich, zu verstehen: Ugtl 'AXs^ävdQOv xtiatov rrj^ nöXtag
%<xl {legst) tcav tjXsikeicöv. Ich halte dies für ausgeschlossen, weil der Schreiber
dann gesagt hätte: isQsl 'AI. v,xi6xov xf^g TtöXtag isQst xcav tjXbl-ksicöv.
2) Bezeugt durch die Inschrift, die einen evyysv^g xal xarci; tsi^rjv agxi-
yHgav y,al Siomrirrig xat ^iTjyTjTrjs xai inl xfjg rtoXscag xal yv^Lvaeiag^og nennt
(Neroutsos l'anc. Alex. 98 nr. 10, dazu Schubart, Klio X S. 69, 1) mit dem Hinweis
auf die leider stark verstümmelte Inschrift Arch. III S. 138 nr. 21, die einen Be-
schluß der ytgoveia darzustellen scheint (Z. 5 ysgoveia, Z. 31 yigovxsg). Augen-
scheinlich Ehrendekret für einen Mann mit gymnasialen Verdiensten (Z. 10 rfjg
XgsißBag Z. 20 cccpriXixovg, Z. 13 nach der Tafel bei Breccia Iscrizioni nr. 162 Taf.
XXIX yv(i[, also yvfilvaeLugxiav). Auch sonst läßt sich nach der Tafel noch Einiges
bessern, /.. B. Z. 22 dgcexifiag) Ä (= 1000), Z. 26 &gyv{giov). Für die byz. Zeit be-
legt ccQxiy^QovTsg in Aleiandria San Nicolo, Ag. Vereinsw. I S. 42.
3) Alles Material für die Altersvereine jetzt bei San Nicolo, Äg. Vereins-
weaeu I S. 30 ff.
Gerhard Plaumann: Probleme des alexandrinischen Alexanderkultee 87
doch auf alle Fälle dieser Text*) ein Beleg für einen Gott !^Af'|ci;i/(5()og
xtCöxrjs rfig TiöXfag in römischer Zeit. Ist es der von mir postulierte
Stadtkult des Stadtgottes, oder ist es eine Fortsetzung des eponymon,
sei es, daß man diesen mit der herrschenden Meinung als Stadtkult oder
mit mir als königlichen Landeskult auffaßt?
Stellt man sich mit mir auf den Standpunkt, es sei mancherlei gegen
die herrschende Annahme von der Identität des eponymen und des
Stadtkultes einzuwenden, eo muß notwendig neben dem eponymen Kult
in irgend einer Form ein xtLörrjg-Kvilt existiert haben. Damit wäre
gleichzeitig die Notwendigkeit gegeben, diesen neuen XTLarrjg-Knlt der
römischen Zeit nicht mit dem eponymen Kult, sondern mit dem für die
ptolemäische Zeit postulierten xrtötrjg-Kult zu verbinden. Andernfalls
hätten ja die Römer einem bereits existierenden Kult des Stadtgründers
einen zweiten, durch Umformung des eponymen gewonnenen zur Seite
gestellt. Sind also meine Darlegungen über die ptolemäische Zeit richtig,
so haben wir hier den ersten sicheren Belegt) für den städtischen Kult
des Stadtgründers, den ich seit der Gründung Alexandrias in ptolemäi-
scher und römischer Zeit voraussetze. Dies wäre die Konsequenz, vor-
ausgesetzt die Richtigkeit meiner Annahme, daß eponymer und xxLetrjg-
Kult in ptolemäischer Zeit zu trennen sind.
Eben diese Annahme scheint sich aber nunmehr noch durch folgen-
den Gedankengang stützen zu lassen. Zunächst: es ist völlig ausge-
schlossen, daß der Titel ieQsvg 'JXs^ccifdQov xrlGtov TTjg noXsag xal täv
ilkaixHcbv identisch sein könne mit dem des eponymen Priesters 'JXei^ciV-
ÖQOv xal &6ä)v UatYjQcov xal 0f öf \AÖalKpüv x. r. A., aus dem die Römer
etwa nur die Ptolemäer fortgelassen hätten. Wir haben beide Titel in
völlig authentischer Fassung, und wer die beiden Alexander für identisch
hält, muß den Römern neben der Streichung der Ptolemäer auch noch
die Erfindung von xriötov tiig Ttölsag xal täv rjhxiäv zuschieben.
Andererseits ist die Auffassung von der Identität der beiden Alexander
als unhaltbar erwiesen, wenn mau dies als unwahrscheinlich bezeichnen
kann. Und ich halte es in der Tat für unwahrscheinlich.
Gehen wir nämlich einmal von der Annahme aus, die herrschende
Meinung sei richtig und der eponyme Kult sei der Kult des Gründers
von Alexandria. Die Römer mußten daraus die Ptolemäer beseitigen.
Da wäre es dann doch das Bequemste gewesen, es bei UQsvg 'Jle^dvÖQOv
zu lassen, nachdem die Ptolemäer gestrichen waren. Wozu aussprechen,
was selbstverständlich gewesen wäre, daß Alexander von nun an ledig-
1) Die riliy.ioLi wären also die gesamte, nach dem Alter organisierte Bürger-
schaft. S. auch unten S. 97, 2.
2) Wenn man den soeben erschienenen P, Hai. I nicht gelten lassen will.
88 I. Aufsätze
lieh als xtiörrjg r^g jrölecog zu betrachten sei. Mir will das nicht gerade
geschickt erscheinen. Wenn der Alexander des eponymen Kultes für
jeden Menschen immer der Gründer von Alexandria war, so genügte es
doch- völlig, daß die Ptolemäer verschwanden, um ihn für die Römer er-
träglich zu machen. Seine rein lokale Geltung für Alexandria wurde
doch durch die Beseitigung der Eponymie viel Avirksamer betont als durch
das plumpe Mittel des Plakates: Nur xtLdrrjg rfjg TioXecogl
Warum ferner xrCörrjg xSw rjXiXLüv? Rein äußerlich kann man auf
die oben beleuchtete Singularität dieses Ausdrucks verweisen und sagen:
wenn er eine Erfindung erst der römischen Zeit war, so würde man
noch viel eher erwarten, ihm irgendwo wieder zu begegnen. Und ferner:
entweder haben die Römer nicht bloß das Wort, sondern auch die Sache
hinzugefügt und gewissermaßen den lebendigen Altersorganisationen, die
wir z. T. kennen, nachträglich jetzt einen xtCötrjg untergeschoben. Das
glaube, wer mag. Oder es existierte im Kult des eponymen Alexander
der ptolemäischen Zeit bereits eine intime Beziehung zu den ri^LJcCai von
Alexandria. Dann gilt noch stärker, was oben über die Zwecklosigkeit
des Aussprechens dieser Selbstverständlichkeit gesagt wurde, nur daß
diese Maßnahme noch um einen Schatten plumper erscheint. Damit ist
aber bei einer ohne Zweifel politischen Maßregel gesagt, daß wir uns
auf dem falschen Wege befinden; denn wenn wir zu dem Ergebnis kom-
men, daß der xrißtrjg rfig TCoXscog xal x&v i^AtJctöv nicht römisch ist, so
ist er eben ptolemäisch und hat mit dem eponymen Kult nichts zu tun,
sondern ist eine weitere nicht verächtliche Stütze für meine These von
der Sonderexistenz des jcrtörrjg-Kultes in ptolemäischer Zeit. Er ist dann
identisch mit dem Alexander des Pap. Hai. I und dem von mir für die
Zeit vor Ptolemaios I geforderten xtiatrjg. Auch die iiXixCcci sind dann
auf die Zeit Alexanders des Großen zurück zu datieren. Andererseits
wäre meine Auffassung des eponymen Kultes als einer königlichen, von
dem Stadtkult scharf zu trennenden Institution noch weiter gesichert,
und die Parallele mit Ptolemais völlig klar: Alexandria in der Eponymie
zu Ägypten wie Ptolemais zur Thebais, daneben hier wie dort der nicht-
eponyme städtische Kult, der, wie unser Material zeigt, außerhalb der
Stadt keine Bedeutung hat, der aber vor und neben dem eponymen da
ist. In Ptolemais hat der städtische Kult allein in römischer Zeit weiter-
bestanden. Wie steht es in Alexandria? Wir können jetzt die bisherige
Fragestellung gerade umkehren und fragen: Gibt es Spuren, die darauf
hinweisen, daß neben dem städtischen xrt(?T?;g-Kult in römischer Zeit
noch eine Fortsetzung des eponymen Landeskultes existiert habe oder
ist dieser in Alexandria ebenso wie in Ptolemais, für die Ptolemäer ebenso
wie für Alexander beseitigt worden?
Gerhard Plaumann: Probleme des alexandriniechen Alexanderkultes 89
Wenig genug ißt es, was wir von kultlicher Verehrung Alexanders
in römischer Zeit hören. Von seinem Priester speziell ist bisher nur das
eine bekannt, daß er mit dem städtischen i^rjyrjtijg von Alexandria iden-
tisch sein soll. Diese Gleichsetznng beruht auf einer Äußerung Momm-
sens^), der sich auf Nachrichten des Alexanderromans stützte, und ist
von Otto^) aufgenommen und durch den Hinweis auf einige Urkunden
weiter geführt worden. Sie unterliegt jedoch den stärksten Zweifeln.^)
Zunächst wird der Alexanderroman als Beweis höchst zweifelhaft
durch eine textkritische Überlegung.^) Erhalten ist der augenscheinlich
lokalalexandrinische Einschub^) über den Alexanderpriester (III 33, 4 ed.
Ausfeld) nur in der (griechischen) Handschr. A, bei Julius Valerius, und
in der armenischen Version, die zusammen die maßgebende Überlieferung
(Rezension a) geben (s. Tab. S. 90).
Die Versionen decken sich im zweiten, von dem Alexanderpriester
handelnden Teile so vollkommen, daß es gerechtfertigt ist, auch im ersten
Teile denselben Gedanken aus allen herauszulesen. Dieser Gedanke ist
bei Julius Valerius ganz klar: Alexander gibt Perdikkas, dem er Ägypten
und Alexandria hinterläßt, den speziellen Auftrag, er solle 'sie uti impe-
rio mandato', daß Alexander der Eponym von Alexandria bleibe. So wolle
es auch Sarapis. Im übrigen solle ein Priester Alexanders dauernd fun-
gieren. Das ist vollkommen in sich geschlossen®); die Berufung auf Sa-
rapis kann nicht befremden, wenn man sich vergegenwärtigt, daß zu der
Zeit, wo diese Stelle in den Roman eingeschoben wurde, Sarapis der Gott
der Weltstadt Alexandria ^) war. Die Autorität des Sarapis hat also einen
1) Rö. G. V S. 568, 1.
2) Priester und Tempel I S. 155, II S. 320.
3) S. auch Wilcken, Grundzüge S. 98,2, der jedoch in jenem Zusammen-
hange nicht näher auf die Frage eingehen konnte.
4) Auf die Überlieferungsfrage wurde ich durch einen Hinweis F. Oertels
aufmerksam, der selbst soeben in dem als Dissertation (Leipzig 1912) erschienenen
Teil seines Buches über ,,die Liturgie" S. 60, ;5 auf die Güte der lateinischen Ver-
sion aufmerksam macht, die eine Identifikation nicht nahe legt; s. Anm. 6.
5) Ausfeld S. 310.
6) Oertel a. a. 0. S. 60, .'i zieht mit Recht die Konsequenz, der lateinischen
Version den Vorzug zu geben. Er sucht die griechische durch die Besserung:
i%nitXiGTr]v <^tä)v iegcövy t^s noXEoig zu heilen. Das ist gewiß erwägenswert. Nur
will mir nicht gefallen, daß eine solche Bedeutung für den Alexandei'priester, wie
wir ihn kennen — man hat an den eponymen zu denken — nicht wahrscheinlich
ist, Tind also das Orakel nicht eingetroffen wäre. Einen anderen Versuch siehe
oben im Text.
7) Man vergegenwärtige sich auch in dieser Frage, daß möglicherweise Sa-
rapis zu Alexandria, Alexander zu der 'AXs^avÖQ^cov TtöUg innerhalb Alexandrias
gehört.
90
I. Aufsätze
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Gerhard Plaumann: Probleme des aiexandrinischen Alexanderkultes 91
guten Sinn.^) — Ungefähr denselben Gedanken enthält die armenische
Version; sie bringt zunächst innerhalb des Testamentes Alexanders eben-
falls den Auftrag an Perdikkas, dafür zu sorgen, daß Alexandria die ino-
voficcöta nach Alexander behalte (daß das entscheidende Verbum, STiifis-
kslö&at o. ä., fehlt, ist interessant; s. u.). Alles Übrige ist an eine spätere
Stelle geraten: erst gelegentlich der Erzählung von der Überführung der
Leiche Alexanders nach Ägypten kehrt zunächst noch einmal dieser selbe
Gedanke der Verknüpfung Alexandrias mit dem Namen Alexanders wie-
der in Verbindung mit Ptolemaios: tote ovv tcoleI avrcp täcpov flroXs-
Hatog iv tri ^AXe^^avögeCa^ og ^biql rov vvv xccXslzcct ^Xe^KVÖQOv 6ti>(itt.
xaX ixel ed-rjxsv avxhv ^uyalojtQSjrel riiii]. Dann folgt der obige Passus
fvreckavtog ^He^ccvÖQOx) ovtco ölolxsIv rijv nokiv (cf. sie uti imperio)
ri slg t6 bvofia avrov £KtL6d"r] xvl. Das scheint mir, zumal wenn man
beide Stellen zusammennimmt und als eine durch die Versetzung ent-
standene Dublette betrachtet, für die armenische Version denselben Grund-
gedanken wie den des Valerius zu ergeben: Auftrag an Perdikkas, für die
Erhaltung des Namens Alexanders zu sorgen. Auffällig ist das Ausein-
anderreißen des Verbums, welches den Begriff des Fürsorgens enthält'
(oi^TOJ ÖLOLxslv xriv TtöXiv) und des dazugehörigen Finalsatzes {oTCcog iQr\-
6i6%B xri i^fj iTiovo^aöCtt), der an der anderen Stelle stehen geblieben
ist. Die Rolle des Sarapis ist, wenn Valerius sie richtig gibt, hier völlig
mißverstanden^) und ein Satz, der eine allgemeine Fürsorge für Alexan-
dria als künftige Weltstadt zu enthalten scheint (wenn er nicht mit dem
maximus deorum des Valerius zu verbinden ist^)), ist verstümmelt (jüsA-
XsL jtaöcov dsöTCÖ^eiv). — Erst von hier aus kann man den Sinn der grie-
chischen Worte erraten; als Sätze kann man sie ja kaum bezeichnen. Ich
verweise auf Ausfeld (Rh. M. 56, 1901, S. 525,5), der die Stelle wieder-
herstellt; wenn er jedoch das entscheidende Wort ijitiisXLötrjv als echt
aufnimmt, so möchte ich darauf aufmerksam machen, daß es dem Be-
griff nach dort vermißt wird, wo Müller schon eine Lücke angenommen
hatte und Ausfeld selbst ein ovtca diOLxslv xriv tcoXlv ergänzt, vor dem
Final- resp. Konsekutivsatz*), der den Auftrag an Perdikkas enthält; daß
1) Ausfelds Rekonstruktion (Rhein. Mus. 56, 1901, S. 526), die ich erat nach-
träglich einsah, gibt der Stelle des Julius Valerius auf Grund der anderen Ver-
sionen den Sinn, daß Sarapis zum Schutzherrn von Alexandria genoacht wird, was
viel für sich hat.
2) ß. jedoch oben Anm. 1.
3) So Ausfeld, Rh. M. 56, 625, 5.
4) Denkbar wäre auch, dem Armenischen entsprechend: BovXoyicci nsgSinKav
<^o(!tco dioiKstvy oicxs ktX. xal iTtnieXsloQ-oct (ßncog ta) nhyäXtp Ssgdnidi y.ataeraO'^
<^lsQSvgy xfi? nölewg- Kirj'O'Tjöerai v.tl. Es läge dann dieselbe Verwechselung vor,
wie im Armenischen.
92 I- Aufsätze
es ferner dort, wo es steht, in den Paraüel Versionen nichts Entsprechen-
des hat; daß in der ebenfalls verdorbenen armenischen Version sich das-
selbe Auseinanderreißen von abhängigem Satz und Verbum des Für-
sorgens findet; das Verbum erscheint auch hier erst hinter dem Satz mit
ojroj? und hat an der richtigen Stelle erst ergänzt werden müssen. Das
Alles legt die Auffassung nahe, daß in der griechischen Version aus dem
iTTL^eliGtr^g tijg nölsag der Begriff des Fürsorgens zu entnehmen und
in verbaler Form in die Lücke vor cööts einzusetzen ist.^) Erleichtert
mag das dadurch werden, daß ja leicht ein solches Verbum noch einmal
vor dem Passus über den Priester gestanden haben kann („Perdikkas solle
Sorge tragen, daß Aloxandria den Namen Alexanders bewahre und ver-
anlassen, daß ein Priester eingesetzt werde" s.S. 91,4). Kurz und gut,
den Alexanderpriester als fnLiisXiGrrjg TrjgjioXsog wird man getrost streichen
können. Damit fällt die Beziehung auf die Stelle Strabos, der vom i^ri-
ytinjg berichtet, er habe die fjn^slsia tüv rf] oroksi xQtjöC^av^) gehabt,
denn die anderen Übereinstimmungen zwischen dem strabonischen ii,rj-
yrjTtjg und dem Alexanderpriester des Romans beweisen nichts Ernst-
licheB.
Auch das andere von Otto a. a. 0. verwertete Argument unterliegt
schweren Bedenken, wenngleich ein exakter Gegenbeweis mit dem heuti-
gen Material nicht zu führen ist.^) Anlaß zu der Gleichsetzung gaben
Otto drei Urkunden: P. Tebt. II 317 (Jahr 174/5 p).
ra dslvL vecoicÖQO} tov ^[£ycc\lov 2JaQ\d7Ct,do^g
y[e\vo^Evc3 xoö^rjTfj isQst iirjyrjtfj
Xttl rotg KaiöaQsCoig
xttl rotg aXloig nQvrdvsdt.
1) Wenn man an das ovzco öiofusiv trjv tcöXw der armenischen Version denkt,
80 braucht man auch fitmtXiGxrjv von Tfjg TtöXfcog gar nicht zu trennen.
2) Daß dies nicht die ursprüngliche und demnach wohl auch nicht die Haupt-
funktion des Exfegeten ist, betonte Wilcken; b. jetzt Grundz. S. 364.
3) Ich habe vergeblich versucht, aus den Urkunden, die eine Aufzählung der
stadtalexandrinischen Ämter enthalten, eine klare Vorstellung von deren Rang-
ordnung zu bekommen, und fürchte, auch eine genauere Untersuchung würde mit
dem heutigen Material zu keinem Ende kommen. Entweder rangiert der Kosmet,
anders als in den Metropolen, über dem Exegeten, oder der Hypomnematographoa
macht Schwierigkeiten. Den einen Eindruck habe ich allerdings, daß es ganz un-
sicher ist, ob Alexandria in diesen Dingen (Rangordnung und Regeln für die Auf-
zählung der Beamten) mit den Metropolen übereinstimmt. Preisigkes Ausnahmen
(Beamtenwesen S. 40) von seinen Regeln stammen z. T. aus Alexandria! (S. auch
Jouguet, Vie munic. S. 298). Man vergegenwärtige sich, daß die ßeamtenordnung
der Metropolen vom Gymnasion ausgegangen sein könnte und daher die Stellung
von Gymnasiarchen und Kosmeten sich mit der in den Griechenstädten nicht zu
decken braucht.
Gerhard Plaumann: Probleme des alexandriniBchen Alexanderkultee 93
Die Urkunde ist eine Prozeßvollmacht. Wir sind nicht genügend
weder über den ih,rj'yrjTy]g noch über derartige Vorbereitungen des Kon-
vents unterrichtet, um bestimmt zu leugnen, daß es sich hier um eine
Kommission bestehend aus dem vtioxÖQog (xoG^rjrtvöag yevofi. iSQSvg
i^rjyrjTSvGug)^ den KataccQeLot. und den cclXoi TCQvtdveLg^) handebi kann.
Ein E^Tjyrjrevöag vBoxoQog P. Straßburg 10, 1. Und wenn ^^rjyrjzijg nicht
präterital aufzufassen ist, so ist damit noch immer nicht die Möglichkeit
versperrt yevö^tvog wenigstens mit ieQavg zu verbinden und es damit
von s^ijyrjtrjg zu trennen. Auf der anderen Seite ist die Auffassung ys-
vo^. xoö^rjtTi I IfQSi i^rjyriTfj natürlich möglich.
Ähnliches gilt von Flor. 57, 7G = Wilcken, Chrest. 143 (166 p)
ovTog JtQog [rf]\ titmQiöu tov ß yQccfi^atog
xov Sslvog v£cox6qov tov (isydXav UaQcciiidog
xüv xexoö^rjTsyxörav
. . . STcl xfig evihfjvCug [[\eQscog xal sl^fjy^rjrov.
Die Ergänzung [xul] s:il (VVilcken, Arch. IV 441) erscheint mir be-
denklich, ebenso Jouguets Vorschlag Vie munic, S. 296. Eher vielleicht
lyfv"] s^l.''^) Trifft das zu, so läßt sich nur sagen, daß hier wegen des
xul zwischen IsQEog und i^r}yritov nur zwei von den obenerwähnten Mög-
lichkeiten bestehen: entweder gehört das [yfv*'! zu allen drei Ämtern,
oder nur zu tnl tfjg svd-rjviag. Nur. im letzteren Falle würde sich dann
eine Kumulierung von Ei,rjyr}xrjg und IsQevg ergeben. Eis kann sich hier
bei der inlxQvGig der Epheben um eine kommissarische Funktion han-
deln; aus der Funktion scheint mir also nichts für die Entscheidung, ob
man hier einen amtierenden st,')jyrjx't]g vorauszusetzen hat, zu folgen.
Auch Oxy. 111 477 (132/;>) entscheidet die Frage nicht. Der Titel
lautet hier:
xöj öftvt VECOXÖQG) Xüv fif.yä^ov 2Ju(jä7CLdog
xGjv xüiiXtaQ'iiixoxoiv (lat. tribuniciusj
yevofitvco ETtdQia öJiEiQtjg ^tQioxiqg ^a^a0\x]rjvu)v
(lat. praefectus cohortis)
xul aQiiytcoijya UQti i^riytirfi
xul Totg KatöaQsioig
xal xolg dkkoLg XQVtdvtGL.
\) Oder vielleicht iklXoi seil. TCQvxdvsig'f
'2) In zwei anderen Fällen ßcheint die Eutheniarchie auf die Agoranomie zu
folgen: IGR I 1044 xäv ^yo()aj'0(tr/xöra>i^ 6 inl Tfjg Evd"riviocs tov B ygäfi^atog. BGU
II 578, 9 y£vo\Liv(p ayogavüiico xat inl ryg svd'riviag. Doch ist fraglich, ob all diese
Ämter identisch sind. Vgl. auch BUU 1074,10; IGR 1 1097 = Preiaigke, Sammel-
buch 178.
94 I- Aufsätze
Gegenstand auch hier eine Ephebenangelegenheit (ei'oxQLöts)-^ daher
die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß hier wie im vorigen Falle ein
vsaxÖQog xxX. (ysv^ . . . aQiiyEcoQyhg yev° CsQsvg ii,rjyrjtEv6as) kommissa-
risch fungiert (bv ^Qog tfj ini'KQlßEi xov ß yQu^i^arog ^ womit dann die
Notwendigkeit beseitigt wäre, die Kombination von iSQtvg und £|^y^T7/g
herauszulesen. Ich verkenne allerdings nicht, daß es hier näher liegt,
yEvofi. inaQxa xrk. xal agiiyEcoQyä \ Uqel (xal) i^rjyrjtfj zu verstehen,
wenn man an den vorigen Fall denkt |y£i/°?] d%l r^g Evd-rjvLag \ IsgEcog
xal i^rjyrjxov. Und dann würde für diese beiden Fälle in der Tat wahr-
scheinlich, daß LEQEvg xal i^tjyrjrylg kombiniert den gegenwärtigen
Amtstitel bildet, diese beiden Leute also die beiden Ämter bekleidet
haben. ^)
Für ganz ausgeschlossen dagegen halte ich es, in dem ausführlichen
Titel, den uns der neue Berliner Pap. bietet, ein zufälliges Fehlen des
i^r^yrjtrig- AmteB anzunehmen; es heißt dort (Jahr 120/1.)
tCjv ri[y\oQavo^7jx6zo3v
yErofiEvcoL CeqeT 'AIIe^^uvöqov xttözov tfig xöXEcog xal rüv ijlELXELVJv
lEQEL aQxiSLxaötfii xzX.
Der Text bestätigt zunächst, daß der lEQEvg äQxiöixaötyjg IsQSvg des
MovöELov ist (Otto 1 S. lG6ff.), denn einen anderen so bekannten Priester
kennen wir m. W. nicht. Da hier in dieser ausführlichen Angabe der
iiT^yriZrig nicht genannt wird, so zeigt der Text ferner, daß damals die
Vereinigung von UQEvg (seil. 'AXe^ccvöqov) und Eh,')]yrit'r'jg noch nicht voll-
zogen sein kann, wenn sie je vollzogen worden ist. Es könnte dies also
frühestens zwischen 120/1 und 132/3 geschehen sein.^)
Ob aber jemals diese notwendige Verknüpfung der beiden Amter
des £^)jy?;Tr;g- Alexanderpriester und ß();|ji^ixci;ffr'»^g-Mu8eionpriester (so
Otto a. a. 0.) eingeführt worden ist, wird im höchsten Grade zweifelhaft
dadurch, daß neuerdings ein lEQEvg xal vTto^vrjfiazoyQcccpog mehrfach be-
legt ist^), den man ja bei Ottos Annahme dann gar nicht unterbringen
kann.*) Man wird also gut tun, weiteres Material abzuwarten und die
Möglichkeit ernstlich in Rechnung zu setzen, daß der lEQSvg in allen drei
1) Dafür könnte man auch eine Parallele wie z. B. BGU I 73 anführen:
vscaxdQog tov fify. 2JaQ. yevofi. ^naQxog ffJtsipTj? ktX. 6 IeqsI's ■hcc) ccgj^iäi-Kaer'^s für
einen amtierenden «ipjrtd'txaCTTjg.
2) Damit wird Ottos Hinweis auf das Fehlen des Alexanderpriesters in der
strabonischen Beamtenliste entkräftet, die bei ihrer bekannten Unvollständigkeit
ja für die Frage überhaupt wenig beweisen konnte.
3) Tebt. II 286; Oxy. VlII 1102.
4) In Betracht käme höchstens ein staatlicher Alexanderpriester neben dem
des xr/oTTjff.
Gerhard Plaumann: Probleme des alexandrinischen AlexanderkultsB 95
Verbindungen {^^rj'yr}Tt]g, aQxtdixaöftjg, v7to^vrj^atoyQdq)og^) immer den
Museionpriester bezeichnet, dessen Verknüpfung gerade mit dem ccqx''-
ÖLaaöTr'ig also nicht notwendig ist, und andererseits den einzigen Beleg
für den Alexanderpriester in römischer Zeit unser oben mitgeteilter Ber-
liner Papyrus bildet.
Mit dem Nachweis der vielleicht nicht notwendigen, jedenfalls nicht
ursprünglichen Vereinigung von Exeget und Alexanderpriester wird aber
die ganze Frage für unseren Zusammenhang unwesentlich. Denn eine
Spur eines neben dem xrCötrjg-Kult existierenden staatlichen Alexander-
kultes wäre damit nicht gegeben. Wir können uns also auf die Feststel-
lung beschränken, daß unser xrCörrjg-Pneater wohl zweifellos ein städti-
scher Beamter ist und als solcher dem Exegeten an die Seite tritt.
Wie steht's nun mit den sonstigen Nachrichten über kultliche Ver-
ehrung Alexanders in römischer Zeit? Gibt es Spuren einer Fortsetzung
des eponymen Kultes? Unser Material ist sehr spärlich. Nahe liegt zu-
nächst die Frage nach dem Tempel. Es ist im Anschluß an die herr-
schende Auffassung oben gesagt, daß als Stätte des eponymen Alexander-
kultes vermutlich (Sicheres wissen wir nicht) das 2Jf}(ia 'AXs^dvÖQov zu
betrachten ist.^) Nehmen wir dies als sicher an, so fragt sich: was ist
aus dem Mausoleum Alexandri in römischer Zeit geworden?
Wir kennen aus römischer Zeit den procurator Neaspoleos et Mau-
solei Alexandriae {sTiCxQonog (rij?) Nmg nöXscog).^) Die Neapolis ist, auf
dem Boden der alten ßaöCksia gelegen, ein Speicherviertel, in dem Ge-
treide zur Ausfuhr nach Rom lagerte. Und die Hauptobliegenheiten des
procurator sind uns durch einige Texte (s. Wilcken, Grundz. S. 369/70)
bekannt; sie bewegen sich auf dem Gebiete der annona. Die merkwür-
dige Verbindung mit der Obhut über das Mausoleum Alexanders*) ist
von Ausfeld ^) durch die Hypothese erklärt worden, daß die umfangreichen
Nebengebäude des ummauerten ZT^^a- Bezirkes, die wohl vor allem die
Ptoleoiäergrab statten enthielten, für Magazinzwecke mit verwandt wor-
den seien. Man kann nicht leugnen, daß seine Hypothese viel für sich
1) Ihr städtischer oder staatlicher Charakter ist zweifelhaft. Sicher städtisch
wohl der Exeget, Wilckeu, Grundz. S. 16. 46. Sicher staatlich ist der Uqbv^ tov
Movasiov (Strabo XVII 793 tstayfiivog rors (liv vnb rwv ßa6t,ls(ov, vvv S' vitö
Kaiaagog).
2) Anders von Wilamowitz, Staat und Gesellschaft S. 159.
3) Belege: CIL VIII 8934, XIII 1808, BGU I 8 = Wilcken Chr. 170 II Z. 96,
28, F. Straßb. Arch. IV 122 IV Z. 3 (cf. S. 126). Zu dem Amt s. V/ilcken, Grundz.
S. 369.
4) Es lag in räumlicher Nähe, ebenfalls in den ßuaiXsia.
6) Philologua 63 S. 492/3.
96 I- Aufsätze
hat^); aber wie es damit auch stehe, so läßt sich doch Folgendes sagen.
Die cura des procurator Neaspoleos hat sich auch auf das Alexandergrab
selbst erstreckt. Dies Grab betrachtet auch Ausfeld als sicher nicht für
profane Zwecke entweiht. Mit Recht, wie die gleich zu gebenden Nach-
richten zeigen werden. Wenn also diese heilige Stätte einem so durch-
aus weltlichen Beamten unterstellt wurde-), so fällt es schwer, sich ihn
dabei in irgend welcher priesterlichen Punktion zu denken. Es scheint
sich also um die Instandhaltung des Gebäudes zu handeln. '') Diese Rege-
lung ist aber nur dann verständlich, wenn an diesem Heiligtum ein
Priester, dem doch zunächst diese Aufgabe zugefallen wäre, nicht exi-
stierte. So brauchen wir also auch hier wieder eine ganze Reihe von un-
beweisbaren Voraussetzungen, um der Quelle etwas für unsere Frage zu
entnehmen. Wagt man diese jedoch, so spricht sie für eine Aufhebung
des (vermutlich!) im Sema lokalisierten eponymen Kultes Alexanders
und andererseits, da wir ja einen isQsvg des xrCötrjg Alexander aus römi-
scher Zeit kennen, für die Annahme eines Sondertempels Alexanders als
xtiöXTjg in römischer (und ptolemäischer) Zeit.^)
Mit der Aufhebung des Kultes ist, wenn ich recht sehe, eine Behand-
lung der Stätte als heiliger Ort vereinbar, wie sie uns in den verschie-
denen Berichten über Besuche einzelner Kaiser im Alexandergrab ent-
gegentritt. Augustus hat Alexanders Leiche verehrungsvoll betrachtet^),
Septimus Severus®) hat nach einer Anekdote Alexanders ^vrjfietov schließen
lassen^), um seinen Leichnam neugierigen Blicken zu entziehen; er selbst
1) Wilcken, Arch. IV 232 verweist gegen diese These auf Otto I S. 154;
aber auch Ausfeld nimmt au, daß Alexanders Grab selbst nicht angetastet
worden ist; und die Existenz eines legtüg, der eine Obhut des kaiserlichen pro-
curators überftüssig gemacht hätte, wäre nach den obigen Darlegungen erst zu
beweisen.
2) Wäre nur der Bezirk (als Speicher), nicht das Alexandergrab selbst unter
den procurator gekommen, das ja in seinem Titel nur als Mausoleum Alexandriae,
nicht etwa Alexandri bezeichnet wird, so hätte man doch wohl den Bezirk los-
getrennt und ihm einen neuen Namen gegeben.
3) Eine Parallele vielleicht der procurator f'ari Alexandriae ad Aegyptum
(8. Hirschfeld, Kais. Verw. Beamte S. 366), über dessen Punktionen Ja allerdings
ebenfalls nichts bekannt ißt. S. Jnuguet, La vie municipale S. 192.
4) Wenigstens hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhange auf Athe-
naeus XIV, 620 d: '[damv d' i%> zgirm ntnl röav 'Jle^üvSgov ieg&v (sie) (/v 'AXe-
^uvägsia kann man zum Buchtitel ziel;eu).
5) Dio Cass. LI, 16,4; Suet. Aug. 18. Die Ptolemäer zu sehen, lehnte er ab,
er habe einen König Rehen wollen, nicht Leichen.
G) Auffällig ist das völlige Fehlen jeder Nachricht, ob Hadrian sich bei
seinem Besuche in Alexandria nicht für Alexander und sein Grab interessiert hat.
7) Dio Cass. LXXVI, 13, 2.
Gerhard Plaumann: Probleme des alexandrinischen Alexanderkultes 97
hat ihn, nach dem Zusammenhange jener Stelle, vorher wohl betrachtet.
Caracalla kommt nach Alexandria*) um der ^Qrjaxsia xov Qeov (seil.
Sarapis) und der fivrjfirj xov y'iQoaog (seil. Alexanders^)) willen, bereitet
Hekatomben für den einen, evayiö^oc für den anderen, geht zuerst zum
v£(bg des Sarapis, dann zum ^vfifia '^Xe^ccj'ÖQov und legt am Sarkophage
seine ;|rAa/u.vj nieder; von Altären wird hier nichts erwähnt. Man sieht,
wenn man zwischen den Zeilen lesen will, so steht hier beim Besuche
Caracallas sogar, daß es am Alexandergrabe keinen Kult gab. Und daß
dieser Kaiser den xxiötijs ignorierte, wäre ja recht begreiflich. Jedenfalls
kann man aus all diesen Nachrichten über die Kaiserbesuche wohl eine
Behandlung des Grabes als heiliger Ort, nichts dagegen über einen Kult
Alexanders entnehmen. Und so spricht auch diese Nachrichtengruppe
für die Annahme, daß die Römer mit dem Kult der Dynastie der Ptole-
mäer auch den ihres Schutzgottes völlig beseitigt und sich darauf be-
schränkt haben, sein Grab zu pflegen^) und Alexander als urCöxrjs der
Stadt im städtischen Kult zu dulden.
Erwägenswert unter diesem Gesichtspunkt wäre höchstens noch die
merkwürdige Erscheinung, daß in einer Reihe von Urkunden aus dem
herakleopolitischen Gau (sämtlich in CPR, ein Beispiel Wilcken, Chresfc.
nr. 108) noch in römischer Zeit (erste Hälfte HI. Jahrh.) die Eponymen-
formel begegnet: icp' laQBavxüv ovxcov iv'^lt^avÖQsCa xal xüv cUXav xüv
yQatpo^avav xoLvcbv}) Sie schließt sich formell an die abgekürzte Formel
der ausgehenden Ptolemäerzeit^) an, unterscheidet sich allerdings in dem
wichtigen Punkte, daß es nicht heißt i(p' ugecog (sie) 'AXs^ccvöqov (sie).
Die Formel ist, wenn sie auf die ptolemäische zurückgeht, ganz sinnlos
geworden; denn „unter den Priestern, die in Alexandria sind und denen ^),
die mit ihnen zusammen (in Urkunden) geschrieben werden" ist sinnlos.
Und da auch die stumpfsinnige Konstanz der Formel Bedenken erregt,
liegt auch mir'') die Annahme nahe, daß es sich um einen mitgeschleppten
Archaismus handelt, so bedenklich diese Annahme in Anbetracht des
1) Herodian IV 8, 6 ff.
2) Vgl. gleich darauf: vsccviai inrnwiioi xov iJQcoog.
3) So auch Blumenthal, Arch. V S. 324.
4) Ea wäre z,u überlegen, ob das 'y()a(po(i.{v(av einen Einfluß der demotischen
Formel (a h n nt sh „wie sie geschrieben sind", griechisch in der Ptolemäerzeit
meist T<ä// bvtav) anzeigt. Im allgemeinen sind die demotischen Formeln aus dem
Griechischen übersetzt, wie ich Zeitschrift für äg. Sprache 50 (1912) S. 11» ff. nach-
gewiesen habe.
5) s. Plaumann, Ptolemais S. 40.
6) Man denkt unbefangen hinzu: „außerhalb Alexandrias", oder „den Be-
amten außer den Priestern".
7) Wie Blumenthal Arch. V 324, 5.
Archiv f. Papjrusforschuntf A''I. 1/2. 7
98 I. Aufaätze
ümstandes zunächst scheinen könnte, daß einmal 260 Jahre eine beträcht-
liche Zeit für ein Mitschleppen von Archaismen sind, daß ferner an die
persönliche Manie eines Mannes zu denken nicht angeht; die Urkunden
um die es sich handelt, erstrecken sich über einen Zeitraum von etwa
30 Jahren und stammen aus verschiedenen Büros. Sollte aber die Formel
doch etwas bedeuten, so wäre ihre Beziehung auf einen Alexanderpriester
immer noch erst zu beweisen.^) Als Beleg für die Fortexistenz des epo-
nyiuen Alexanderkultes ist sie jedenfalls unbrauchbar.
Es scheint dann an Nachrichten über den Alexanderkult nur noch
die Worte des Johannes Chrysostomus ^) zu geben: IIov yap, siTis uoi,
Tcov de dovXcov rov Xqlötov xal tä örjfiarcc XafiTCQcc^ r^v ßaöLXixiOTäri]v
xcctalaßövta jtöXlv^ xal al i]^iQai xaracpavslg, ioQxriv tij oCxov^evri
noiovöai. Kai xb [isv ixeCvov xal oi oixsloi ayvoovöi, tu Ö£ rovrov xal ot
ßccQßaQOL i%C6xavxaL. Otto entnimmt diesen Worten (I S. 154), daß da-
mals (Ende des IV. Jahrh.) ein Kult nicht mehr bestanden habe, daß er
aber augenscheinlich erst vor kurzem aufgehoben sei. Mir scheinen die
Worte nur zu besagen, daß man damals auch in Alexandrien nicht mehr
(oder kaum meJir, wenn man etwas Übertreibung abzieht) die Stätte des
Uij^u'^) kannte. Für unsere Frage ist diese Stelle also ganz belanglos;
sie lehrt nur, daß das Uiifia auch als heiliger Ort damals in Vergessen-
heit geraten war.
Das Ergebnis dieser Untersuchung, die, überall durch die Gering-
fügigkeit und Sprödigkeit des Materials behindert, zu exakten Beweisen
selten vordringen konnte, könnte man so zusammenfassen.
Die herrschende Meinung, der eponyme Kult der Ptolemäerzeit sei
der Stadtkult von Alexandria, gibt den schweren Anstoß, daß sie die
Gründung des Kultes um mindestens 20 Jahre von der Gründung der
Stadt trennt, was aller Wahrscheinlichkeit entbehrt. Es ist danach die
nur von v. Wilamowitz gemachte Hypothese eines schon vor dem epo-
nymen existierenden städtischen xxCßxtjg -KulieB notwendig und durch
innere Wahrscheinlichkeit sicher, der aber nicht, nach v. Wilamowitz,
sich in dem epouymenKult fortsetzt, sondern unangefochten neben diesem
als städtischer xTiört^g-Kult, neben dem königlichen Kult des göttlichen
1) Wilcken, Grundz. S. 121 erwägt die Beziehung auf den Kaiserkult.
2) In der Hom. 26, 5 zu Ep. II ad Cor. = Migne Patrol. 61, p. 581/2.
3) Und den Todestag Alexanders, den der Alexauderroman (Ausfeld S. 122)
kennt und der noch der historia Augusta (Alex. Sev. c. 5, 2) bekannt gewesen zu
sein scheint. Mit der Nachricht, daß er in Alexandria (zur Zeit der älteren im
Roman vorgenommenen Interpolationen s. Ausfeld S. 251) als geheiligter Tag ge-
golten habe, ist wenig anzufangen.
Gerhard Plaiimann: Probleme des alexandrinischen Alexanderkultes 99
Beschirmers der Dynastie, in der Ptüleniäerzeit weiterexistiert hat und
auf den die Nachrichten des P. Hai. I zu beziehen sind.
Die Römer haben den eponymen Kult, auch den Alexanders, besei-
tigt, für die Grabstätte Alexanders allerdings gesorgt und sie heilig ge-
halten, bis sie spätestens im IV. Jahrh. in Vergessenheit geriet. Den
städtischen Kult des xrt'öttjg aber haben sie bestehen lassen, und er wird
bestanden haben, solange die Demosbürger von Alexandria Griechen, und
dies lieißt auch hier Heiden waren. *)
Berlin. Gerhard Planmaun.
1) Bei den mangelhaften Nachrichten über die Christianisierung Alexandrias
läßt sich für einen solchen oflizielleu Kult noch viel weniger als für den leben-
digen heidnischen Glauben vermuten, wie lange er dem Christentum Trotz ge-
boten haben mag. Ich denke, den Untergang des Sarapis (391) wird Alexander
kaum mehr erlebt haben. — Ptolemais hat sich länger gehalten; wenigstens ist
es nie offizieller Bischofssitz geworden. Zu meinem Nachweis dieser Tatsache
(Ptolemais S. 117) zwei Nachträge: 1. Die Bemerkung von Ed. Schwartz, Gott.
Nachr. Phil.-hist. Kl. 1!>05 S. 184 über Ptolemais als Bischofssitz erledigt sich
durch H. Geizer u. a., Patrum Nicaenorum nomina 1898 S. 245 Ptolemais, sowie
H. Geizer, Kiepertfestsohrift S. 48/9. — 2. Bezeugt sind also außer dem meletia-
nischen Bischof, der für die reguläre Ordnung nichts besagt, nur die in koptischen
Texten erwähnten Bischöfe von Psoi (Ptol. S. 120, 9), zu deren Erklärung ich Mat-
thias Geizer die einleuchtende Vermutung verdanke, daß es monophyaitische (jako-
bitische), also inoffizielle Bischöfe der anderweitig (Ptol. S. 122) nachweisbaren
koptischen Gemeinde von Ptolemais und des Thinites waren, während die offi-
ziellen melchitischen Bischöfe des Thinites, benannt nach This (Ptol. S. 120), hier
saßen resp. in Alexaudria lebten (dazu H. Geizer ed. Leontios' von Neapolis Leben
des heiligen Johannes des Barmherzigen, in Krügers Quellenschriften S. 123). Es
bleibt also dabei, daß die Absperrung von Ptolemais gegen das Christentura zu
den Ausläufern des Heidentums in Ägypten (darüber Wilcken, Grundzüge S. 133)
zu stellen ist.
Notes from Papyri in the British Museum.
Prof. Wilcken asked me recently whether we had not in the British
Museum any recently acquired papyri of interest, offering at the same
time to publish in the Archiv any notes which I cared to send. I am the
more ready to avail myself of his kindly offered hospitality because no
new volume of the Museum catalogue is likely to appear for some time.
The fifth volume is in active preparation, and most of the texts destined
for the sixth volume have been provisionally transcribed, but much work
yet remains to be done, and it is improbable that even the earlier of the
two volumes will be published for some years. It so happens too that
the most interesting of the unpublished texts were acquired most recently
and must consequently be relegated to the sixth volume. It is therefore
well to communicate some notes on points of special interest before the
publication of the catalogue. Of the collection of papyji from Syene I
have already given an account in Klio (XIII 160 flP.), and two notes on
a smaller collection of three late papyri from Apollinopolis Magna have
been sent to the Byzantinische Zeitschrift. With a very important series
of 2nd Century documents from Antinoopolis I hope to deal later in a
separate article. In the present article I have gathered together a number
of disconnected notes on single points.
1. The ßißXio&^nri ^yTCtViCecav.
The first document chosen for comment is a letter of the prefect
Minicius Italus, a copy of which is included in P. Lond. Inv. No. 1885.
This papyrus is a long and in the main weU-preserved roll containing
six columns of writing. The first column is unfortunately very imperfect,
80 that the exact nature of the original portion of the document is not
quite clear; but if, as seems almost certain, this first column was the ori-
ginal first, the document was not a petition but rather a report to an
official, probably the strategus, of one of the (isQCösg of the Arsinoite
norae, dated in the 18 th year of Trajan (= A. D. 114 — 115). The greater
part of the roll is occupied with copies of letters and other documents
bearing on or illustrating the case, which is a dispute concerning the
H. I. Bell: Notes from Fapyri in the British Museum 101
transfer (staQcidoöig) of the records from the out-going to the incoming
ßißkio(pvXccx£g Örnio0(o3v Hyav and particularly the apportionment of
the cost of their repair aiid 6v'yy,6lh}öig. The same subject recurs in Inv.
No. 1888, which is a vn:ofivy](iarL6^6g of a law-case connected with the
dispute. The original vjto^vrjfiaxLönog consisted, as we learn from the
copy of the subscription of the strategus, of three and a half columns
{dvsyvcov xhv jtQoxsi^svov VTCo^vrjfiatiöfibv iv (SekCöi, tQHSl i](iL6€i); the
existing copy consists of three broad columns with fragraents of a prece-
ding one; the data is Pachon 29 of the 8 th year of Hadrian (= 24 May,
A. D. 124).
Both these documents are of great interest and value for the light
they throw on the ficßkiod-^xi] dij^odCcov koycjv. Particularly striking is
the picture they give of the prevailing slackness in the custody of the
records. Take for example these passages: — (Inv. No. 1885, col. 2)
övve'ßf] . . . . cc ftf[v] {i. e. rcov ßißUav) fiij öcol'^jeöd^at 7i[o]lXö X9^^9
diafpd-aQevra,, et [de] xccl ajt[b\ ^leQovg Su(pddQd^[cc]i, ivia Öl xeipaXößQOta
yayovhvccL ötcc rö xovg r\6]n^ovg xuvöcoöig elvat; (Inv. 1885, col. 3) t&v
ß\i]ßUc3v [ajjrö TÖTtcov slg ro^ox^g dve7H,ri^da'[C]ovg noXkdxtg ^arEvsyx^sv-
Tcav xal inaXXi]X[G)v] xo:[t] döiwd'Erojv dia t6 nki^d^og xsiiievav xä xov
vofjLOV (isyiöxov slvai^ xa^rjusQLvrjg JiQocciQSöecog^) v% avxcp yH[v]o^h>r]g
xal xfjg xo[L]avtrjg vXrjg svdiacpÖQO (1. avdiag)d-6Qov) ovö»;g, 6x>vaßr}i xxX.
Besides the intrinsic interest of the questions under consideration
there is inci dental evidence of value. Thus a (so far as I am aware) new
prefect is made known to us by Inv. No. 1885. This is Junius Rufus,
to whom a letter is addressed on Pachon 20 of the Ist year of Trajan
(= May 15, A. D. 98), and who himself addresses a letter to Arrius
Heraclides, strategus of the Division of Heraclides, on Payni 27 of the
same year (= June 21, A. D. 98). It thus appears that he was the im-
mediate predecessor of C. Pompeius Planta, the beginning of whose term
of office has hitherto been placed (CantareUi, p. 39), erroneously as is
now evident, in A. D. 97.
Another interesting point in these documents is the clear proof
afforded by them that in the early part of the 2nd Century each ^eQig
of the nome had a separate strategus. I understand from both Prof.
Wilcken and Mr. Johnson that this fact has already been established
(whether by the help of new documentary evidence or by inference from
that already in existence I do not know) by another papyrologist, and
I content myself therefore with recording the evidence of Lond. Inv. 1885
and 1888. The letter printed below shows that in A. D. 103 the Arsi-
1) iiQOtttQiasmg expiesses the function exercised by the «poatpärTjs, for whom
see Wilcken, Archiv lU 569 on Lips. 123.
102 I- Aufsätze
noite nome had three strategi. Inv. 1888 brings down the evidence a
little further. A quotation is there ruade froni a vjto^vr](iatt(S^ög of tlie
strategus Apolloiiins dated Caesareus 22 in the 17t.h year (= 15 Aug.
A. D. 114) in which Apoilouius says „(5ox/T ^ol tisqI ^h' r^g a^eXCag tov
nQcottQOv iQOVov xvvfj (sc. xoivf]) diccöKsil'aö'd-aL övv aal rolg rwt^ ukXcov
^€qCöc}v 6tQatr]yoLg ItcI (sc. ineC) xoLvfj rolg tqlöl iyQoccpif'' (by liutilius
Lupus). The arrangement thus continued at least tiU A. D. 114, and in
the light of this evidence such cases as that of P. Teb. 298, 1 are ex-
plained. To decide whether the three strategi existed throughout the whole
of the first Century (see Grenfell and Hunt's remarks on P. Lond. 256 (e)
in P. Teh. II, p. 351) would require an extended investigation for which
I have not at present the tinie and which moreover has presumably been
already carried out by the scholar referred to above.^)
The primary subject of this note is, however, neither the ßtßXioy^rjxrj
dtj^oöfav Xöyav nor the points of detail already referred to but the
ßLßXLodrjxrj iyxTTqöeoiV , which is the subject of a letter quoted in col. 5
of Inv. 1885. Since the roll is concerned with the ßißXiod-ijxt} örjfioßCcov
Xoyav this letter is evidently quoted merely as an example of the proce-
dure adopted in a parallel case. I copy it in füll.
!dvzCyQa<pov smötoXrig. Mtvixtog "IxaXog
idioyi.vsL xccl /Jiovvöiai xal yijtoXXooviai ötQartjyolg
liQ0ivolrov laiQtiv.
'O xQüiXLöxog inlxQonog xov xvqCov fjficov KXaaxLxbg") —
5 (lExedaxav hol xr)v iv xä vofiai xäv Ivxxrjötojv
ßißXiod-7]X7]v dv£7iLxrjd€Lov Hvai xal xä iv avxf] ßißXia
aTtoxeC^eva dcpav[C\^e6d-ai^ xa dt %Xei6xa xal dvsvQexa
tivai. 0rj(3Lv dh eTriXleXEx^*^!- 7t]aQ6vT(ov v^iov exs^ov
x6nov f:tit7]d6LOV xov dg xijv dvoixodofi'^v Ovv
10 Eipr](piGd'aL ÖQax^äg xQL[6]xiXe(ag ÖLaxoöiag 6ydor]Xovxa
ovo XQioßoXov. 'Iv' ovv xä ßißXCa avavxeäxaxa —
ovxa ^i] äiieXrid'fjy ßovXofis v^äg svd-Ecog ivxLQrjGs
L. 8, i7ti7.{(Xi%Q'<xi: Wilcken.. I had read the aorist, i'nil{£%%'fivai, which is
less likely. 9, xov: perhaps a mistake for xai, which one would certainly expect.
11: Z. ccvayAcciöruxu. The strokes here and in 11. 4 and 20 are merely to fill up the
Space. 12: l. ßo-oXo^icci, iy%iiQfi6cci.
1) [Zu den Strategen des Faijüni vgl. jetzt den unten folgenden Aufsatz von
Martin. D. Red.]
2) [Dieser Kiaßrtxos (Lesung mit r nach Bell auf Anfrage völlig sicher) ist
offenbar derselbe Beamte, der in P. Lond. III S. 12.5 Z. 16 richtig KlaCtftxdg ge-
nannt wird. Damit fallt dann meine Annahme eines procurator clasaicus (Grund-
züge S. 379). D. Red.]
H. I. Bell: Notes fioni Papyri in the British Museum 103
xi] xata6xii>fii^ xal a Xiyu aith rüv aQiecoxtQcav x^6vc)(v)
ßißlCa ix iiBQovg Öis(p&aQi.itva iöipQayelöd^aL, cog tijv
15 nuQccdaöl t]v ovddg 7ioii]6(x6d-cci dvvaxai^ Öiu xb xov tcoIIov
Xq6vov xovg jr()6g Kvxotg yeyavcbxag xexsXsvxrjXEvai^
fietsvsyxsiv eig 7]v vvv xaxa6xf.vät,s6%'aL xfXsvcßi
xui uvayQdipaöxf^ai^ jiaQOVtav lov :iQo6rixe(,^ xal xr]v
ccvayQccff^v xaxa%coQ{6rig. ^EQQaö&ai v^iäg
20 ßovXoiiccL. {"Exovg) sxxov AvxoxQccxoQog KaCöccQog —
NhQOva Tquikvov Usßaüxov FsQ^avLXOv^ na%Giv xd A. D. 103, 19 May.
L. 19, Kat(xxwQi6r]g: the reading seems certain, except that tj is imperfect and
might just possibly be i. The word is doubtless to be corrected io yiataxagieui.
I have selected this doeument for notice mainly because of the
interest attaching to the ßLßXtod-r'ixt] iyxxii]ö£(ov at the present time owing
to the controversy as to its nature between Preisigke on the oue side
and Mitteis, Partsch, aiid other schohirs on the other; but it cannot be
Said that the evidence of the above letter is decisive on either side. It
is however of considerable importance as illustrating the definitely archi-
val character of the ßißhod-yjxr]. If documents were preserved and by
this Order were to be specially housed though the parties to them were
dead (11. 13 — 19), it is clear that the functions of the ßLßlLod"^xi] went
beyond the merecustody of documents for the convenience of private
persons — a fact which, for the matter of that, Preisigke himself would
no doubt be willing to adiTiit. If this preservation of documents were
really carried out (which the letter shows was not actually the case), the
ßißXiod-t]X7] would possess records illustrating the descent of property for
many generations; and since these records were not available for public
use {söfpQccyeiöd^ai^ ag xijv 7ittQdd(o6[L]v ovdslg 7C0L7]6a6d-ai «Ji^i'aTat), the
primary object in preserving them would seem to be for official use,
though presumably Information would be supplied by the ßißliocpvkaxsg
to private persons who made application. On the other band it is clear
that the ßißXLod-rjxr] was much more than a mere „Grundbuchamt".
It is to be noticed that, if stress can be laid on the actual wording
of the letter, the prefect's order applies only to the ßißUa äico xäv
aQX<'i''OtSQ(ov XQOvcjv, not to the more recent documents. It would thus
appear that the new building was intended solely for their accomodation,
the current records being preserved as before in the existing building.
The words dg tjv vvv xaxaöxsvd^eödai xsXsva clearly refer to the build-
ing mentioned in 11. 8 — 11 as having been determined on; and it seems
to foUow from the word vvv that the letter is not merely a direction as
to the disposal of the records in the new building but at the same time
104 I- Aufsätze
the formal sanction (or i-ather the formal notification to the strategi fo
the sanction) of the scheme.
A question may be raised as to the meauing of the word jcagoidoöig
in 1. .15. As alreadj mentioned, the subject of the dispute with which Inv.
1885 and 1888 are concerned is the TtaQcidoöig of records by the outgoing
to.the incoming ßißXiocpvXaKEg. On the one side (the outgoing ßißhocpv-
Xttxsg) we find the expressions jcagdöodig^ Tragadidövai, on the other (the
incoming ßißXiocpvkaxeg) the corresponding words jtaQcckrjfiiptg, Ttagaka^-
ßccveiv. It.might be suggested that nagäöo^ig in the present document
has the same sense; the meaning beiiig that the records referred to were
in too bad a state of preservation for the Traoadoöig, which as we learn
from the other evidence, included the repair, etc., of the records xaga-
dod-evra.^) It seems certain that the reference is rather to the issue of
the records to private persons desirous to inspect them; for in the first
place this letter refers to the ßißXiod^i]xrj eyxtijöscjv, being quoted merely
as a precedent, in the second the whole context suggests this interpre-
tation, and in the third the middle TtoiTjöccöd-ai points in the same di-
rection.
Lastly, it is interesting to note the procedure to be adopted in the
transfer of the records from the old to the new building; the technical
terms here employed accord entirely with Preisigke's remarks in Klio
XII p. 441 ff. The records are to be transferred (fietsveyxsLv) to the new
building, to be registered (uvayQcc^aöd^at), and finaUy the dvayQa(pr} is to
be stored (xaraxcogC^siv) there. This is to be done by the strategi, whether
personally or by deputy, not by the ßißkLO(pvXccx£g'^ but cov ngoGrixu
who are to be present probably include the latter.
2. The ayoQavo^Biov xb >e«i ^vTfUiovüov.
It has for some time been evident that there existed a connexion
between the notarial offices known respectively as the ayogavoiieiov and
the (ivrjiiovstov (see for example Mitteis, Grundzüge p. 60, Preisigke,
Girowesen p. 273 f.); for cases occur of the same person being at once
uyogävo^iog and (ivij^av {e. g. BGU. I 177). It is not, however, certain
from this fact that the two offices were identical, since a single person
might conceivably be in charge of two different offices or two branches
1) Thus Junius Rufus in a i'jroypaqpjj Orders „ot vvvl ßißXi[o'\(fivXayi{tg) Ttaga-
Xaßdrocav toc övtu ßißXiu xai tu Svväy.Eva ^[|] avtrov ö i,(X'x.oXXr\cäxooa.v\
and the secretary of the incoming ßtßXiotpvXa-usg is elsewhere ordered, as a mea-
sure of relief to the late ßißXiocpvXa-Ätg , nuQaXafißäviv rä ßißXia icp' f]g iarlv
d iad^iosoig. Cf. oüx dvuXoyovarig i^i&v tfj\g o]y[o]iq[g sjig ri]v jia^dcSaöiv rwv
ßtßXlmv.
H. I. Bell: Notes from Papyri in the British Museum 105
of one office. One of the recently acquired London papyri (Inv. No. 1897)
brjngs at length the required proof that the dyoQuvo^elov and the ^7>rj-
fiovflov were in practice, at any rate in the Fayutn, actually identical;
for we find here the phrase t6 ccyoQavoixlov tö xal ^vtjfiovtov. Another
interesting point in this docuraent is the use of the word dy]fio(ji(övaL in
connexion with the ^evixij JiQaxroQeCa, which proves (Wilcken, Ostr. 1
575) that this office was farmed out, as already established by Grenfell
and Hunt, P. Oxy. 712, introduction. The document as a whole is of
sufficient interest to make it worthy of publication in füll.
It should be remarked that at tlie first sight of this papyrus I was
inclined to suspect a modern forgery. The ink is of a curious appearance
and in many places has run, the strokes of the letters varying greatly
in thickness. The writing again is across the fibres of the papyrus, an
unusual practice in the Roman period; and finally the band appeared to
me of a somewhat suspicious character, though I find it hard to explain
why. Further consideration, however, establishes the genuineness of the
document. The running and smearing of the ink is very likely due to
the fact of an earlier document having been washed off and the second
one written before the papyrus was quite dry. The original writing, if
such there was, has been very efficiently deleted, but there are indications
here and there which strongly support the hypothesis of its having exis-
ted. The writing of the document across the fibres may be due to its
length, and the uneven and clumsy Script to the inexpertness of the
scribe. In favour of the genuineness of the document may be urged the
existence on the verso of two stamps in red ink which are certainly ge-
nuine, the fact that the holes and other traces of wear which the papy-
rus shows are undoubtedly subsequent to the writing of the document,
and, strongest argument of all, the inherent improbability of a forgery
of this character. Only a scholar could have produced it; and had a
scholar thought it worth bis while, he would surely have forged a docu-
ment of greater importance than this.
The document is concerned with the distraint of landed property
owing to the non-payment of a debt. The loss of the latter part of the
document renders it uncertain how the debt had arisen, whether by un-
secured loan, by hypothecation, or in some other way. The fact that
the subject of the transaction is an kvexvQaöCa, while consistent with
the supposition of a VTidlkayiia, excludes a vjtod'ijxTj^ since the execution
consequent on the latter seems not to have included this stage; see
Mitteis, Grundzüge p. 161, Schwarz, Hypothek und HypaUagma IV. Nor
according to Schwarz (p. 130 f.) did the ^evixav nqäxtoQ intervene in the
Gase of a v7tod"t]xrj.
106 I. Aufsätze
Upon tbe Bigüificance of the title ^svixäv TtQaxrcjQ the papyrus
throws no light. It serves well, however, to illustrate the procedure in
one stage of an execution, and is to be compared with the remarks of
Schwarz, op. dt. pp. 106 — 110. The document itself, after the protocol,
begins with the word xatsyQcccpr} (l. 7), and in 1. 10 it is called a 6[io-
koyia. This gives strong support to Schwarz's tentative explanation of
the xarayQacpi) of P. Flor. I 56,6 as „die Urkunde über die Auflassung
des Executen", and an agreement between the parties, and makes it pro-
bable that the present document is itself a xarayQatpy] of the kind re-
ferred to. But this and other questions of a similar kind may be left to
the jurists; my part is merely to make the text accessible to them. Atten-
tion may however be called to the parallelism of the phrasing to that in
Flor. I 56, 11 — 15, where however the verbs are in the first person.
SIC sie
1 (2nd band) Kaxei(^Ql66%-ii it, (sTovg) AvqyiXCcov yivravCvv xal Ko^odov
KatöccQav tüv
2 xvQi'bJV., IJaicov ä.
3 (\si band) "BTOt»g iTctaxatÖexchov AvxoxQatoQoiv KaiGaQcov MaQXov Av-
qi]Xlov l4vrc)vlv\ov\
4 IJsßccörov xal Aovxiov /^vQrjXiov Ko^^wdov liQUEviaxäv Mrjd txojv TlaQ-
%'LXäy
aic
6 rsQfiavixäv UaXfianxäv MeyCöTCJV, ^irjvbg FeQ^avtxCov TIccxcov a.
6 ^Ev nroXeiiccLdi EvegyetCdi zov Aqüivoltov vofiov, e::tl rav ÖLSTtövrav rä
xara to
7 dyoQcci'o^tov xb xal fivt]novtoj'. Karey^dq^rj i| EvexvQa0(ag xal ■nQoßßoXfig
Afifiavior) Tov xal ' HQaxXsCdoi^ xal irtQov Afificoviov drj^oöiavüv |«vt-
xr^g nQaxxoQlag äid Avzavtvov ßorjd-ov xaxd xhv kntöxaXivxa vnb
10 avxäv XQT]piaxL6[i6v, ov dvxCyQacpov xfjde xfj bfioXoyia vTtoxixaxxai,
^löCdoQog /Zfd^fwg TOV 'l6i6ihQov dnb xco^rjg KaQaviÖog xrjg 'HQaxXeiöov
fisQidog, ag ixav nevxrixovxa dxxco ovXij (lexaiiG) ^Eöa, nepl
xä^rjt' K£QX£6ovxa d^meXiövog aQOVQag ovo exxov iv xqlöI x6-
%oig xal TceQL xäurjv BaxxidÖa xXi]qov xaxoixLxov dgovQag nivxe xal ^/tt-
15 6v fiBQog xb)v vnoyeyQa^fievcov vnaQxbvxav, Ttsgl ^ev X(b[i7]v Kaga-
vCda iv xojtto Teil^lxt Xsyo^EVG) iXaiävog dgovQrig ij^iöv xqCxov, xal
sie
tv xöncp TsvxE^ßa Xeyofievov aXXov iXaiävog oQovQrjg rjfitöv
sie
xqCxov^ xal fV xoTTOj Kevxsxlfi. öinxdg dgovQag xeöGageg xsxuqxov^
xal iv xfi xcjjiT} TCQOXEQOV fPtXibxov olxiag xal iXaiovQyCov xal ixEQfov
20 XQV^^VQ^^^") ^^^ tieqI WEvaQil^EVTjöiv iv xönco KaXanlx iXaiavog
aQOVQr/g i^iiicSv, xal Ttsgl TIxoXE^ai'da Niav äULxijg aQOVQtjg ^liag ij^C-
öovg^ av yCxovsg, tov (lev aiineXävog vorov (pocvixaVy ßoQQä xccl
H. I. Bell: Notes from Papyri in the British Muaenm 107
aTirjXicörot) Omgö^isva fdä(pr]^ Xißo^ c(^7teX(ov HazoQvivov xal ylTCoX-
XovCov cc8tX(fäv^ y,ttl rüv negl Bay,%L(xda ccQovQötv itsvrt vorov Örj^odia
Bic
yfj, ßofjQä JiSQiccyöjyög, Xißbg 71q6t£Qov Ma^C^ov ovaxQavov xaroLXi- 25
xcc idacprj^ aTtrjXiäxov Tlxxlkvov xäv ccqilsqsvGÜvxcov xai xö-)v
d^iXrpäv^ xal xov TifQi KaQavlöa fXcaövog ccQovQi]^ ii^iCoovg
xqCxov vÖxov xal Xißog ötj^oöCa yr^, ßoQQä xal aTTrjXuorox) iXai-
äVf xal xov ccXXov afjovgrjs rj^Cöovs xQixov vöxov vÖQaycjybg
(isd"^ bv iXaicov^ ßoQQcc xal Xtßbg xal dTtrjXiciXOv eXaicov^ xal xäv 30
ccQOVQGiV xsööaQCOv r£xdQT[o]if 7^(5Tot> drjuoöia yi]^ ßoQQÜ xaxot-
XLxd fddcprj XG)v xov -iaßsxä^ Xißog xal dTtr^Xicotov xaxoixixd
fddcprj^ xal ifjg h' xf] xdt^t] oixlag xal eXatovQyi'ov xal ixsQCov XQrjd-
xrjQiav voxov xal dnriXidjxov exeQon' olxoTTsda^ ßoQQa xal Xtßbg
Qi\uaL ßaatXixal, xal xov nsgl W£vaQi^>ein)6(,v aQox^Qrjg ij^Coovg ylxo- 35
V£g NeiXov laxQov xal xüv ddeXcpäv^ xal T^g tisqI üxoXs^atda Niav vöxov
vÖQayayog dt.' oi) Ttoxi^ezai 6 xXrJQog, ßoQQä dTCo^vötg, Xißbg xal durj-
Xuöxov xaxoiXixd iödtpr]^ nQog xäg 6(pLXo(i£vag avxco KQyvoCov
\xe(paXaCov ÖQ^ai^dg %iXCag i'Jtxaxoöiag xal dvxl TtXeiovcov xoxonf
[itXiag .... xo6l\ag^ snl xb avxb xscpaXalov xal xoxcov dgax^ccg Tptö[^t-] 10
[XCag ] xal xd xeXvj xal TtgaxxoQixd xal xdg dXXag da7tdv\ ag]
VTtb xov] y-xoxQtov . . 'HXiodcoQov 'y46xXri7c[id\dgy xaxd xb x[. .]
42. On the analogy of Flor. I 56, 15 one would expect vTto%Qiov avxov but
this is impossible. After vTto%qiov av or ctj might be read. «/ is an unlikely abbre-
viation for avxov at this period , and with au one would expect an over-written r,
of which there is no trace. If avxov preceded vno%Qiov it would fill the lacuna;
vnh xov alone is hardly enough to do so.
3. '0}tT«rf(>«xf*ot at Heriuopolis.
On p. 189 of his Grundzüge Wilcken throws douht on the explana-
tion given by him in Arch. IV 54G (see too Grundzüge p. 57) of the
Symbol xdg in P. Lond. III 127, 955, 6 as rsöösQaxatELXoöCdQaxiiog. The
same point is also discussed by Jouguet in his Vie Mimicipale p. 84 if.,
where he decides against Wilcken's interpretation and the consequent
conclusion that of dxb yv^vaöiov were not necessarily wholly exempt
from poll-tax. Cf too Lesquier, Institutions 3Iilitaires de l'Egypte sous les -
Lagidcs p. 278 note 4, where the same view is taken. Some new light
is throwu ou this question by a papyrus in the London coUection, Inv.
No. 1(300 recto. This is part of a roll, which apparently consisted enti-
rely of applications for iTttxQLötg addressed in the 17 th year of Hadrian
to the ijiiXQcxai of Hermopolis. Two fairly complete appHcations remain.
108 I Aufsätze
The second has lost the commencement; the first is addressed i7ttxQCrcc[Ls^
(without names), and since the subscription seems to be in the same band
as the body of the document it is presumably a copy. This is supported
by the fact that another band has written di6<56{v) at the top. The per-
son making the application is Hermaeus alias Pathotes son of Anubion
alias Aelurion son of Heracleus alias Pempsois(?). His mother was
Tet — daughter of Harpaesion, and the son on whose behalf he makes
application is Hermogenes, his mother being Bereus daughter of Ploutas.
A family with such names can hardly have been of Greek origin, and it is
therefore significant to find that Hermaeus describes himself as Eq\^^o\-
%\o\X{ltov) anh ^(y^vaöiox)) 6x[ta]dQdxiiov avayQcc(pg(i[e]y[ov] Eit[i FIo]-
X{sG)g) jinriX{LG3Tov). This proves, firstly, that at Hermopolis there was
a privileged class paying poll-tax at the rate of eight drachraas a head,
and, secondly, that the class cctio yv^vaötov were not necessarily distinct
from the ^rjrQOTioXlTat einoöC — or dojdexd — or öxtddQax^ioi. It is not
possible to invalidate this evidence by suggesting either a different ex-
tension of aTCoy or a different iiiterpretation of oxr ccÖQax^os. Jouguet
for example ( Vir Municipalc p. 85) makes, though he does not accept, the
Suggestion, that a7ioy~ "pourrait ä la rigueur etre resolu en aTfoy^gatpö-
/lifvoff)". That this is impossible is shown by the present document; for
the boy's mother is described as ocTcb yv^v[a\\[0Lox>]. And that öxrcc-
ÖQKx^og refers to the payment of poU-tax and cannot be explaiued in
some other way is shown (apart from other considerations) by the fact
that the mother is not so described; women were exempt from the poll-
tax. It may be added that in the second application, where the descrip-
tion of the applicant is lost, it is stated of the boy i^Kpigexai de \t]olq
inixQEi\vo\iiivoig el S6(ryiv f| ccfKpoteQcov y[ol^vBGJv ^irjtQOTtoXeLtav hxxa-
dQdx\^liav\ This recalls, though it is not exactly parallel to, the similar
phrase in the Oxyrhynchus applications.
How far the above evidence supports Wilcken's explanation of Loud.
955, 6 is doubtful. In that passage the symbol x8g follows the local de-
scription instead of preceding it, as here. Moreover in Amh. 75, referred
to by Wilcken in Grundzüge 1%^, the symbols lag, idg, and dg occur in
the same position and not preceded by a personal name. Apart from the
question of position, the number of different rates (24, 11, 14, 8 and
4 drachmas) which would be established if these gymbols were interpret-
ed as referring to payment of poll-tax makes the explanation doubtful.
On the other band, if the reference is local, it seems curious that among
the many papyri from Hermopolis only two should contain symbols of
this description; and moreover it is possible in Amh. 75 to explain the
Symbols as referring to headings in the registers quoted, the various
H. I. Bell: Notes from Papyri in the British Museum 109
classes of privileged and unprivileged persons in each quarter being arrang-
ed in categories such as avdsxdÖQaxfioi,. In 1. 44 [.Jag immediately
follows a personal name, and cannot refer to age, as the age foUows dito
y^v^vaöCov). Is it too = ivdexddQax^ov? The differenee of rates is not
perhaps an insuperable objection, and might, in part at least, be due to
successive alteratious of the rate at various periods. [Vgl. S. 113. D. Red.]
The question must be left undecided. What is fortunately no longer
doubtful is that there was at Hermopolis a privileged class of ^rjxQono-
Xlxat oxrdÖQaxfioi and that this included persons djtb yvfivaöCov.
4. An Example of Chancery Hand.
The original letter of the prefeet Subatianus Aquila published by
Zucker in Sitsungsher. Berl. Akad. 1910, 710 and given in facsimile by
Schubart Papyri Graecae Berolinenses, no. 35 is an excellent example of
the Chancery band, of which a few other but much less characteristic
specimens have survived elsewhere (e. g. BGU. 106 = Wilcken, Chrest
174). The British. Museum has recently acquired (Lond. Inv. No. 2038)
a small scrap of a document issued apparently by the praeses of the
Lower Thebaid which furnishes a further specimen of the Chancery band,
of a later period. The letters here, though narrow in proportion to their
height, are rounder and broader thau in the Berlin papyrus. There is
the same tendency to write some letters small and high in the line, o
being in one case so written. e is made very similarly to that seen in the
letter of Subatianus Aquila; rj also has the cross-stroke high; d is much
rounded, more than in the prefect's letter, and is of equal height with
the other letters; o and ^ are extremely narrow; a shows a small loop
low in the line followed by a high upright very narrow loop.
The fragmeut was bought at the sale of Mr. R. de RustafjaeH's
Egyptian collect! ou by Mr. A. G. W. Murray, who presented it to the
Museum. The first three lines read: —
? ^^aovio]s AivBtas
riyaiitolv &r]ßccidog xdro
V d7t\b T^g elöcpa^ofi^evrigy
This praeses is unkuown to me. In dealing with a band so artificial it is
difficult to fix a date on palaeographical grounds alone, but a terminus
post quem is fixed by the mention of the lower Thebaid, for the Thebaid
does not seem to have been divided before the 5 th Century; the division
occurred before 450 (Geizer, Studien p. 16, etc., Wilcken, Grundzüge
p. 75).
In conclusion, I would call attention to the possible connexion be-
110 I. Aufsätze
tween this Chancery Script and, on the one side, the artificial Script used
in the headings of Greek minuscule vellum MSS., ou the other, the "per-
pendicular" writing of protocols. The gulf in point of time is a wide
one, especially between the papyri and the minuscule MSS., but the genius
of the two kinds of script is in esseutials so similar that the possibility
of a connexion is at least worth consideration. The "perpendicular" writ-
ing in the Rylands protocol of the Arab period of which 1 gave an
account in Archiv V 155 has obvious affinities both to the Chancery
Script and to the headings of minuscule MSS.
5. The Dux Atliaiiasius.
There has been some nncertainty as to the real name of the Dax
of the Thebaid to whom P. Cairo byz. I 67002 fi". are addressed. M. J.
Maspero first selected Athauasius from the long string of names [Bull,
de l'lnst. fr. d'Ardi. Orientale VI 11, X 10), but later abandoned it for
Marianus (ib. VII 47 ff.). Geizer preferred Theodore (Archiv V 360). Mas-
pero has now in bis article Les Papyrus Beäuge [Bull. X 3 tiV) returned
to Athanasius and conclusively proves, to my mind, the correctness of
this selection (p. 10 f.). As there may possibly exist even yet a doubt in
some minds as to his conclusion it seems well to record a piece of evi-
dence which finally confirms it. This is to be found in P. Lond. Inv.
No. 1727 recto, Avhich is a long but much mutilated petition in the band
which I agree with Maspero in regarding as that of the "poet" (may the
Muses forgiye tlie epithet!) Dioscorus, the band uamely in which the pe-
titions at Cairo (67002 ff.) are written. It is only a draft, and consequently
the name of the Dux to whom it was addressed has not been inserted;
and there is no date. It begins-with a preamble practically ideutical in
wording with that of Cairo byz. 1 67009, but the petition is from the
inhabitants of Aphrodito and eoncerns a series of oppressions by the
pagarch very similar to those recounted in Cairo byz. 67002. In the
course of the wordy recital referenee is made to a previous petition: —
? iTiei n)]y fi£yKX[r}]v jjiiäv öttvaöiv re xal anogCav xaxsuad^tv TrQaxxav
6 nttVEV(p(yi}iio£ jtccxQtxios yld^avdöios, ort 6ij iv x^ifiövi ÖQÖ^L^a xuxs-
(yd^Co^ev Kvxl XQocprjg (xqxov xal ovdlv i'ificv vnoXtXiTCxaL Gvv xsxvoig
r}\^Ü}\v ix xav yrjdLtov aig d7toxQO(pi]v (anb X£7Cxoxxr]x6Q(ov yuQ övyxsixai
i] xcö^rj)^ xaxsXtrjötv y^äg x6x£ <[xaiy' TtQoütxa^av' ^irjölv a7taLX7j6\ui] ei
fiYj avxvc (i6va xä ^rjQoc dr,fi60ia. The title %axQLXLog indicates that Atha-
nasius was a Dux fUelzer, Studien p. 32 f.); and if the passage quoted is
compared with l\ Cairo byz. I 67002, III 10, 11, wj ^ccqxvqu xaXov^tv
xbv deöTtöxrjv &(£o)v slg xovxo^ Zxl iv xä ;u«tju.ö[v]t d\j6^L^a xal öXvQug
ied-iofisv i(p' öxi fiExä xavxrjv ovdlv TCavxcXäg tjfitv vTCoXsXEtTtxai,
H. I. Bell: Notes from Papyri in the British Museum 111
the similarity in the wording will be seen to be so close, even to the
mis-spelling of tgä^i^a and jj£t|u.wi'i, that there cannot be a doubt that
the passage first quoted refers to the second. Consequently the London
Petition was subsequent to that at Cairo, and the Dux to whom the latter
was addressed was known as Athanasius.
The passage is further of interest as showing us one at least of the
results of Cairo byz. I (57002. The Dux gninted the inhabitants of Aphro-
dite a remission of taxation, commanding that they should be required
to pay only rä ^rjQä drjfiööca. What ^rjQä means here is not evident to
nie. It may be suggested that Aphrodito was to pay only its gold and
com taxes. We know from Lond. IV that in Arab times the village was
liable to a tax of milk and honey (cf. too P. Cairo byz. I 67058 HI 16,
but it is not clear that this refers to a tax payment); and in this same
Petition reference is earlier made to a debt of 100 dyysta of wine; but
the not very clear passage appears to refer to a debt to ol daviOral xal
i'fiTtoQot, rfiöde tfjg x^^Q^S rather than to taxes.
6. The pagarch Menas.
In Maspero's re-arrangement of the Duces of the Thebaid and of the
date of Cairo byz. I 67002, which seems to me in the highest degree
probable, he has to face one difficulty: that in Lond. Inv. No. 1547
Menas appears as pagarch along with Julian in A. D. 553. He is thus
driven to the hypothesis of two tenures of office for Menas as for the
Dux Athanasius. This may appear an objection to bis new theory; and
it is therefore well to note a piece of evidence which may possihly fur-
nish an explanation. This is to be found in Lond. Inv. No, 1746, a docu-
ment unfortvmately wanting the commencement, with the date and names
of the parties. It is an agreement to assume responsibility for the col-
lection of taxes and ofticial disbursoments and to secure the party ad-
dressed against Claims on the part of Täv ^]£['y]ccXo7CQE7t£[<3\tccT(ov xotväv
ÖeönoTGiv TcayuQxäv ^Iov?uavov tov pie.yaXo7CQt(jiEyGtdxov ano aQi\6v\-
x\cov ] xai T^g ivdo^oxärrjg nccr()ixtag d(i«) tov X<x^TCQo(tdrov) xvQtov
Mr^vä avxtig diocxrjzov xal :iayd(ix[ov). This passage establishes in the
first place the interesting fact that the office of pagarch could be held
by a woman ; for the text clearly implies that Patricia was pagarch along
with Julian. She may very likely have obtaiued the position as successor
to a father or husband; the pagarchy, in common with other such offices,
was probably in a fair way to becoming a more or less hereditary semi-
feudal office, as we may gather from the case of Fl. Apion, grandfather
and grandson, of Oxyrhynchus.
In the second place, if we compare the passage quoted with Lond.
112 I. Aufsätze
luv. No. 1547, ^X. 'lovXiavö tä ^EyaXojtQSJtBöTaTGi ano ciQx6yx\(o\y xal
Mrjva Xa^TtQotccxG) öxQlijviaQCc} xal nayaQiatg xtA., it seems clear that
the Julian and Menas here mentioned are tlie same. As in Inv. 1746
Meuas is deputy pagarch for Patricia, whose sex doubtless prevented her
from performing the duties of the office in person, it may be the ease
that in Inv. 1547 also Menas was in the same position. We may theu
conjecture that in 553 he was deputy pagarch only, and at a later period
became an independent pagarch. The loss of the date in Inv. 1746 makes
it impossible to test this; but we are at least entitled to consider it as
a possible explanation of the difficulty noted by Maspero.
7. An Addendum to P. Lond. IV.
In going through the enormous mass of fragments, large and small,
which made up the collection edited in P. Lond. IV, I saw, and furnished
provisioually with the inventory nuraber 1480, an account-book contain-
ing a asQLöfiog. After this hasty preliminary examination the papy-
rus was mislaid, so much so that I seem to have forgotten its exis-
tence, and wlien fixing the final inventory numbers, not finding any
papyrus which bore the number 1480, I gave that number to a miscella-
neous collection of small fragments which in the catalogue is included
under the number 1493. Recently, when such of the Aphrodite papyri
as were still unmounted were being prepared for mounting, the mislaid
papyrus was discovered. It has been numbered Inv. 1480 (&).
The register is in the same band as P. Lond. 1432. The present
height of the page is 35.5 cm; the breadth of the largest fragment, which
forms two pages, is 68.5 cm. There are three fragments, whose order is
uncertain, except that that which I have numbered 3 certainly foUowed
immediately after that numbered 2.
The boük is, as already remarked, a fisQi6^6g, and belongs to a type
not exactly exemplified by any other in the collection. The taxes are
land-tax (witbout names of rd^rot, as in Load. 1419, etc., or the exteut
of the holding, as in Lond. 1427, etc.), poll-tax (without specification of
the x6cpaX{ ), as in Lond. 1426, etc.), dandviq, and embola. The only
heading which remains reads [f 2^vv 0(fw)' uv\(iice(faXalGi{6i.g) tö(v)
^EQCd(iov) 'A§[(i\u \. 'A§[ß]q. is uncertain and may perhaps be ay{8QGiv),
but iLsgCÖag, for which see Lond. IV p. XVII with the references there
given, were always named äfter a saint. The totals introduced by this
line are those of 8 pages {EXldeg)] the grand totals are: — land-tax 51872 ^-f
poll-tax 154 persons, 391 s., dandvTj 23273 s., embola 366 artabas. The
account was probably a ^SQiöfiög for Aphrodite and its Tisöu'cdes, exclud-
ing the inoUia, but arranged, not as usual under the headings lölu
H. I. Bell: Notes from Papyri in the British Museum 113
xcourj^ ävd^^Qcoxoi) ^Ayias Magiag^ UivTE UeÖLKÖeg^ etc. but according to
^SQideg. A similar arrangement seems to have been followed in Lond.
1469, 1476; cf. too 1555, 23. What these (leQCdeg were is somewhat
obscure; it seems not unlikely thut they were not subdivisions co-ordi-
nate with the x^Q^^ ^^^ ^ovaört'jQia but an independent division of
xä^rj ji(pQo8t,xä with its TcedcciSsg into taxation areas, perhaps named,
as Mr. Crum suggests (Lond. 1572, introd.), after churches or monasteries
situated in them. This Suggestion is somewhat strengthened by the evi-
dence of the present register; but the line quoted is too incomplete to
give any very de6nite evidence.
The following are the topographical notahüia: — 8idxo{vog) \^yC(ov
yi7io6z6lcov^ ccn'o liaglov) Mova^&i rj), ccTtb 'A^7t{6)X{a)Vog)^ 7iQO£6t<![ojy(rog)
TccQÖov. Personal names of interest or not occurring in Lond. IV are
['Fjf/iXat, TaT?j, Naeißto^ NLXodr]}i(ov), Ka^iöoi, Txsqhooqs^ &aXilet^
Mesv Kovi^ ^ixcclrjg^ KaXixccv, Stjöc (or a place-name), TxrjQßs^ TlBvöJte
(or a place-name), IlovXirrjg^ WaXog, ^rjv, UkEkkei^ ZoYQa{x(OQ). Several
of these will be found in the index to Lond. IV. There is one new word
na6xvXX~^ no doubt a word derived from pastillus, which appears in Greek
as naöriXkiov , TtdötsXXog^ TtdöriXog. Ducange quotes a form TtuöteXo-
7tovXr]g. TtaötiXXönoiog would also be possible; but the over-written line,
whieh usually Stands for a or t, suggests a form like TtaöziXXccQtog.
London. H. L BelL
Nachtrag zu S. 107—109.
Mr. Bell teilt mir nachträglich Folgendes mit der Bitte um Veröffentlichung
mit: I find that in P. Lond. 935 (III p. 30), 7 the Symbol iö(^ occurs in a context
where it may be topographical. It is taken in the note as the symbol for hog
('Herminus had died in the 14th year'), but thia is somewhat doubtful, and I
think it should be noted as throwing doubt on the explanation of Lond. III p. 127/8
in your Grundzüge p. 189. I am incliued to think that it does not refer to
a regnal year, but to a topographical division. Wenn Mr. Bell hiernach jetzt ge-
neigt ist, in den fraglichen Symbols eine topographische Bezeichnung zu sehen,
wofür seine Beobachtung ihrer Stellung hinter den Quartieren im Gegensatz zu
dem oxxaÖQdx^iov des neuen Textes eine bemerkenswerte Stütze gibt (vgl. S. 108),
80 scheint mir dies nicht gegen, sondern für meine Bemerkung in den Grundz.
S. 189 zu sprechen, wo ich die Beziehung auf die Kopfsteuer in Zweifel zog. Ich
möchte jetzt auf meine alte (Arch 11 127) Vermutung zurückkommen, daß das
\ = älfKpoöaQxitx) zu fassen ist. Auch in Lond. III S. 30, 7 steht , nicht ^.
D. Red.
Archiv f. Papyrusforächung VI. 1/2.
Pfandrechtliches.
Im Schlußheft des vorigen Bandes (V S. 503 ff., ölOff.) hat J. Parts ch
einige meiner früheren Arbeiten einer Besprechung unterzogen („Gräko-
ägyptisches Pfandrecht" i. Sav.-Ztschr. 30. 1909. S. 272—328; „Antichre-
tische Grundstückshaftung im gräko-ägyptischen Recht" 1910; „Gläubiger-
befriedigung durch Nutzung" 1910). Er gelangt dabei zu einer äußerst
abfälligen Beurteilung der ersten dieser Schriften. Ich nehme alsbald
Gelegenheit, die Gedankengänge des Ref., auf denen er seine mit auf-
fallend spitzer Feder geschriebenen Urteile aufbaut, auf ihren Wahrheits-
gehalt zu prüfen. Ich werde dies rein sachlich tun und es streng ver-
meiden, in den wenig ansprechenden Ton zu verfallen, der sich in den
Ausführungen des Ref. bemerkbar macht.
Die Kritik der ersten Schrift beginnt mit folgendem Monitum: „Wer
den anspruchsvollen Titel dieser Arbeit und ihr Programm in den Ein-
leitungsworten liest, wird sich des Eindrucks nicht erwehren können,
daß der Verf. mehr verspricht, als wir heute schon nach dem vorhan-
denen Material sonst zu leisten wagen." — Ganz unverständlich ist dabei
schon, was an dem oben zitierten Titel anspruchsvoll sein soll. Nach den
Einleitungs Worten will ich, und zwar allein um eine notwendige Vorar-
beit für die Fortsetzung meiner römischrechtlichen Untersuchungen zu
leisten, das bis dahin auf der Grundlage des gesamten Quellenmaterials
noch nicht untersuchte^) gräko-ägyptische Pfandrecht der Papyri in den
Grundzügen erforschen, ohne „bei dem steten Zuströmen neuen Materials
irgendwie Abschließendes" bieten zu wollen. Die besonderen Themata der
Untersuchung sind a. a. 0. S. 272 A. 1 genauer bezeichnet und somit
Rahmen und Quellenstoff der Arbeit festgelegt. Dazu der Ref : „Wer die
dogmatische Darstellung eines einzelnen privatrechtlichen Institutes für
dieses Material unternahm, suchte sich die Grundlagen im altgriechischen
Recht oder gab Urkundenexegese im Lichte der Rechtsvergleichung." —
1) Inzwischen ist diese Materie so vielfach behandelt worden, daß ich von
einer Fortsetzung meiner dem oben wiedergegebenen Zwecke dienenden Abhand-
lung zunächst absehen durfte.
A. Manigk : Pfandrecbtliches 1 15
Wer mein in den Einleitungsworten festgelegtes Programm liest, wird
diese Betrachtuog des Referenten als recht deplaziert ansehen müssen.
Im ersten Satz meiner Schrift hebe ich hervor, daß neben dem griechi-
schen Pfandrecht (das schon mehrfach untersucht war^ auch das „gräko-
ägyptische" untersucht werden muß, um die Darlegung eines richtigen
Gesamtbildes von der römischen Hypothek vorzubereiten. Ich will da-
nach also auf altgriechisches Recht prinzipiell gar nicht eingehen; ebenso
wenig will ich Rechtsvergleichung treiben (vgl. a. a. 0. S. 273 oben).
Dem vom Ref. abgegebenen Monitum liegt danach offenbar ein völliges
Mißverstehen der Absichten der von ihm beurteilten Schrift zugrunde.
Die angeschlossenen Sätze des Ref sind noch rätselhafter: „Der Verf.
strebt mehr an: er will das materielle Pfandrecht der Papyri aus diesen
aEein heraus behandeln. Dabei läuft schon eine bedenkliche Verein-
fachung der positivrechtlichen Grundlagen unter, in deren Auffassung
sonst gerade Juristen vorsichtig zu sein pflegen.'' — Danach scheint Ref.
hier also einerseits ganz richtig zu sehen, daß ich nur das Pfandrecht
der Papyri darstellen will. Aber er tadelt, daß ich das aus letzteren
allein heraus unternehme. Ich gestehe, daß ich bisher der Meinung war,
daß man das Pfandrecht der Papyri auch nur aus den Papyri darstellen
könne. Die historische Ableitung des in den griechischen Papyri ver-
körperten Rechts aus seinen verschiedenen Wurzeln ist nicht die Dar-
stellung des Rechts der Papyri.') — Ref. fährt aber mit seiner Lektion
noch weiter fort: „Was ist dieses gräko-ägyptische Recht? Bisher ver-
suchten wir doch hellenistisches und ägyptisches Recht zu scheiden. Tat-
sächlich beschränkt sich der Verf. auf das hellenistische Recht. Dabei
vermeidet der Verf. es, selbständig über den Kreis der ägyptischen Ur-
kunden hinauszublicken." — Hier legt Ref. einen Begriff vom „gräko-
ägyptischen Recht" zugrunde, der von allem Hergebrachten abweicht.
Denn das „gräko-ägyptische" Recht wird sonst stets dem national-ägyp-
tischen Recht scharf gegenübergestellt.^) So scheint eher den Sätzen des
Ref. eine bedenkliche Verwirrung zugrunde zu liegen. Ich dagegen glaube
1) Auch der sachliche Standpunkt meiner Schrift, die sich entsprechend
ihrem Titel und deutlich bezeichneten Programm auf das hellenistische Recht
beschränken wollte, deckt sich übrigens mit dem jüngst auch von Mitteis Ge-
lehrten. Er sagt zum Pfandrecht: „Die Institute stehen in den Papyrusurkunden
fertig und abgeschlossen vor uns" (Grundzüge II 131). So wollte ich auch das
demotische Material vor der Hand prinzipiell ganz bei Seite lassen, da es ein
wesentlich anderes Recht repräsentiert.
2) Wenn es erforderlich sein sollte, so verweise ich etwa auf Mitteis, Grund-
züge II S. 132f 167 und 172. 213 und 217. 234. and pass. Wenger, Stellv. S. 4.
Berger, Strafklauseln, Titel und pass. Insbesondere schreitet z. B. Mitteis im
Kapitel „Pfandrecht" a a. 0. S. 132 ff. ex professo weder zu einer Heranziehung des
8*
1X6 I. Aufsätze
mich in meiner Bearbeitung an die von mir selbst als maßgebend be-
zeichnete positivrechtliche Grundlage gehalten zu haben.
Meine Untersuchung begann mit einem kurzen terminologischen Teil
(S. 273 ff.), „um eine Ul)ersicht über den Reichtum der pfandrechtlichen
Terminologie zu gewinnen", und ich fahre nun fort: „Die Termini für
Pfand- und Pfändungsrecht sind ..." — Dazu bemerkt Kef.: „Da findet
man eine Sammlung von angeblichen 'Termini für Pfand- und Pfän-
dungsrecht'. Ohne Methode, ohne Vollständigkeit sind dort Vokabeln
aufgezählt wie vjiod'n^xr]^ vTtaXXccyi] ^ vTcdXXay^a^ VTteyyvos^ eyyväöd'ai,
dvsvExvQaöros^ ^s6irCcc, in ddcpaksCa." — Ref. wollte wohl die Un Voll-
ständigkeit und den Mangel der Methode, die er meinem Katalog vor-
wirft, in diesem Satze dadurch demonstrieren, daß er acht bekannte „Vo-
kabeln" aus meiner Aufzählung herausgriff und dem Leser verschweigt,
daß ich deren 38 zusammenstelle, ohne übrigens Vollständigkeit zu be-
haupten.
Ein erhebliches Mißverständnis, das sich hier und in den folgenden
Auslassungen des Ref zu syyvrj und inLÖiio^ai zeigt, ist vor allem
aufzuklären. Ref. hat sich auch hier nicht die Mühe gemacht, sich vor
seinem Urteil die Frage vorzulegen, warum ich die Termini des „Pfand-
und Pfändungsrechts" zusammen aufzähle und mich nicht auf die
„wirklichen" Pfandrechtsausdrücke beschränke. Er nennt das einfach
unmethodisch, weil er die dabei eingeschlagene Methode nicht erkannt
hat. Ich hätte mich vielleicht darüber näher auslassen sollen. Aber
wer beachtete, daß ich auch das Generalpfand, das Pfändungspfand
und die Exekutivklausel in meine Darstellung des gräko- ägyptischen
„Pfandrechts" einbeziehen woUte, dem mußte klar sein, daß ich letzteren
Ausdruck von vornherein in möglichst weitem Sinne gebrauchte; denn
schon die Exekutivklausel enthält jedenfalls kein Pfandrecht im strengen
Sinne. Jeder Kenner dieser Materie weiß ferner, daß der Begriff des ro-
manistischen Pfandrechts keinesfalls in die Beurteilung der gräko-ägyp-
tischen Institute hineingetragen werden darf Die Frage, ob sofort ein
„dingliches" Recht entsteht oder nur ein aus Sachhaftung entspringendes
Recht auf derzeitige Pfändung, kann bei den einschlägigen Instituten der
Papyri vor der Hand gar nicht durchweg entschieden werden. Am aller-
wenigsten darf man methodisch von einer solchen Unterscheidung als
gegeben ausgehen, wenn man zunächst lediglich eine terminologische Zu-
sammenstellung geben will. Vorläufig ist es z. B. eine offene Frage, in-
wiefern die sog. Generalpfandklausel der byzantinischen Urkunden über-
griechischen, noch des enchorischen Rechts, beschreibt vielmehr das „gräko-ägyp-
tißcbe" Pfandrecht aus deu griechischen Papyri. Nichts anderes erstrebte meine
Schrift.
%
A. Mauigk: Pl'andrechtlicheB il7
haupt „Pfandrecht" gewährt, inwiefern sie sich insbesondere von der
ihr zeitlich vorangehenden, durch sie immer mehr abgelösten Exekutiv-
klausel in der Wirkung unterscheidet. Man braucht ferner nur an die Er-
klärung zu denken, die Rabel (Verfügsbeschr. 85fF.) für die bei der
v7to&7]xr] sich findenden Verfügungsbeschränkungen gab. Letztere scheinen
danach gerade durch die mangelhafte dingliche Gläubigerstellung bei der
Hypothek diktiert zu sein. Und Mitteis lehrt: „Die so verstandene Hy-
pothek ist also nicbt eigentlich Pfandrecht, sondern aufschiebend be-
dingtes Eigentum" (Grundz. 145), und ist geneigt, nur das vTidkkayy.a
als Pfand im modernen Sinne anzusehen. Vgl. jetzt auch Schwarz,
Hypoth. u. Hypall. S. 32 und 50. Wir haben alle Veranlassung, den Aus-
druck „Pfandrecht" in papyrologischen Untersuchungen vorläufig mög-
lichst farblos zu gebrauchen. Und so geschah es auch in meiner Schrift,
in der ich überdies den jedem Kundigen verständlichen Zusatz „und
Pfändungsrecht" machte.
A. a. nimmt Mitteis Stellung zu meiner Auffassung vom vndX-
kuyfia und führt die Einwendungen, die ich gegen die Lehre von der Ver-
schiedenartigkeit von vTtod'rjx.r^ und vnäXXayiia vorbrachte, ausführlich
an (Grundz. 148 A. 1). Er sagt schließlich von diesen Einwendungen:
„Jede einzelne läßt sich hören — und doch komme ich, wenn ich den
Gesamtkomplex der . . . Erscheinungen erwäge, bei der bloßen Negation
zu keiner Beruhigung." — Dies kleidet dagegen Ref. (S. 505) in seinem
Bericht, der übrigens ohne jede selbständige Würdigung der Argumente
erfolgt, in die Bemerkung, daß meine Polemik in der vndXXayiLa-¥rQ.ge
wohl schon durch die Arbeit von B. Schwarz und die Äußerung von
Mitteis „als erledigt zu betrachten sei." — Ich muß es dem Leser über-
lassen, ob er eine wissenschaftliche Diskussion, bei der sich ein Gegner
so vorsichtig ausdrückt wie Mitteis, für „erledigt" hält, und ob es ge-
wissenhaft ist, über den Stand der Frage in dieser Art zu referieren. — -
Je mehr man sich in die Einzelheiten der Vollstreck ungsf rage und in die
variable Ausdrucksweise der Urkunden vertieft, wie dies inzwischen mit
schönem Erfolg auch B. Schwarz getan hat, desto vorsichtiger ist man
in der Formulierung des jetzt möglichen Urteils zur Sache. Vgl. insbe-
sondere Schwarz a. a. 0. S. 33 bei Anm. 5.
Der Ref. hätte bei einiger Sorgfalt auch gesehen, daß ich im Teil B
die eigentlichen „Pfandinstitute" behandele, und zwar hier nur vTtoi^rjxr]^
VTtccXXayTJ^ öisyyvri^a^ ^söiria^ svbxvqov und Eigentumspfand, woraus
sich ergeben dürfte, daß ich bei den anderen der 38 Termini zunächst
nicht „Ffandinstitute" annehme. Allen Ernstes fährt Ref. aber so fort:
„Dabei erfahren wir seltsame Dinge, die der des Griechischen kundige
Urkundenleser mit Kofschütteln aufnehmen wird. 'Eyyvrj im Petr. H
118 I. Aufsätze
p. 150,5 für Pfandrecht! Mißverständlich wird iyyvr]v in 1. 5 auf vjco&r]-
xvjV in 1. 4 ebendort bezogen, anstatt auf frg. b. Daß die Urkunde heute
in P. III vorliegt, ist übersehen." — Nichts von alledem trifft zu! Daß
kyyvTi „Pfand" bedeutet, behaupte ich ebenso wenig, als daß alle übrigen
37 Termini dies bedeuteten. Ich stellte syyvtj^ iyyväed^ai Petr. II p. 150,
Eleph. 27a in den Katalog der „Pfand- und Pfändungsrechts"-Termini,
weil sich aus den in beiden Urkunden vorliegenden Bürgschaften eine
auffallend parallel behandelte dingliche Haftung ergibt, auf die ich wie
auf anderes Einschlägige nach S. 272 Anm. 1 erst später eingehen wollte.
Ich weise hier nur hin auf: Eleph.: sitQäd^t] yfi TiQog syyvrjv^ TJi/ ^vsyvrj-
ecc^ed'a. Petr.: Ttgad^ivta ^Qog syyvrjv 7]v ivsyvijöaro. Wenn Ref. meint,
daß ich das eyyvrjv in Petr. als Pfand übersetze und mit dem voran-
gehenden vTiod^'t^Ttrjv identifiziere, so muß ich eine solche Zumutung zu-
rückweisen. Hier kann syyvrj nicht gut anders gedacht werden denn als
die durch vTto&^jxrj gesicherte obligatorische Schuld. Darauf deutet zwin-
gend schon das die schuldrechtliche causa einer Haftung stets einleitende
XQÖg in Z. 5 und Z. 11 der Urkunde a. Danach kann vn:od-T]xrj und iyyvrj
hier von mir unmöglich als dasselbe aufgefaßt worden sein. Bei Eleph. 27
liegt andererseits eine jeden Irrtum ausschließende Übersetzung des de-
motischen Textes derselben Urkunde vor. — Ref. macht dabei die Be-
merkung, ich hätte übersehen, daß die Urkunde heute in P. III vorliege.
Aber wieder ist es der Ref., der hier etwas übersehen hat. Ich behandle
nämlich die angeblich übersehene Urkunde auf S. 29 meiner Schrift und
freue mich dieses Zufalls, da ich die Behauptung des Ref sonst nicht
einmal widerlegen könnte. Fortgesetztes Doppelzitat hält wohl sonst
niemand für erforderlich. Es ist aber bezeichnend, daß Ref. derartige
Dinge überhaupt herbeizieht.
So ist in dem vom Ref besonders angefochtenen Satze meiner Schrift
(ävad e^ofiai, = hürgeUf £:;tt(j£;^0iu-at = pfandrechtlich haften) letzterer Aus-
druck natürlich auch nur cum grano salis zu verstehen und die Polemik
des Ref., ijitdexoficci bedeute nur das Aufnehmen einer Schuld, gegenstands-
los. Bewundert der Ref. hier den Mut meiner Mißgriffe, so bewundeie
ich das Geschick, mit dem Ref. in den von mir als Belege angeführten
CPR 40, IG und 41, 16 das entscheidende Wort ivovöCag in seiner zur
Verbesserung Wesselys versuchten Übersetzung (504 A. 3) forteskamotiert.
Dieses Wort ist natürlich, wenn ich es auf S. 274 auch nicht nochmals
wiederhole, nach meiner Registrierung auf S. 273: „tmöexo^at {irovöCagJ^
das für die Annahme einer dinglichen Haftung entscheidende. Offenbar
wird damit auf die in beiden Urkunden dann folgende Exekutivklausel
hingewiesen und bedeuten jene beiden Worte jedenfalls mehr als rein
persönliche Schuld.
, A. Manigk: Pfandrechtliches 119
Bei meiner Deutung von vTCtyyvov in Oxy. 507 (= Hypothek an
dem von dem gewährten Geld anzuschaffenden Heu) vermißt Ref. die von
allen anderen beobachtete Vorsicht, übersieht aber dabei anscheinend,
daß sich z. B. Rabel, Verfügsb. 36, kurzweg im Gegensatz zum Ref. auch
für Annahme einer Hypothek entschied. Ich glaubte meine dortige Ent-
scheidung im übrigen durch den Hinweis auf das altgriechische Recht
genügend begründet zu haben; denn dieses kennt die Bestellung von
Hypotheken an Objekten, die von der gegebenen Darlehens Valuta erst
angeschafft werden sollen. Vgl. z. B. Aristot. Oecon. H 2: vTtoQ-rjxrjg yevo-
^avTjg T'^g rov ikaCov ri^rjg und dazu Hitzig, griech. Pfr. S. 19. Auch
sonst pflegt man bekanntlich unsichere Deutungen von hellenistischen
Papyrusinstituten durch sichere Erscheinungen des altgriechischen Rechts-
kreises zu stützen. — In Abweichung von seiner früheren Erklärung
(Bürgsch. I S. 99) meint Ref. jetzt, daß er in Oxy. 507 nur ein gesetz-
liches Pfand an dem Heu annehmen könnte. Auch hier zeigt sich wie-
der, daß Hef. meine Schrift nicht einmal gelesen hat; denn auch ich sage
auf S. 284 zu Oxy. 507: „Möglich ist, daß es sich hier wie dort um ein
gesetzliches Hecht des Gläubigers handelte." — Sachlich möchte ich an-
gesichts der altgriechischen vertragsgemäßen Surrogatpfänder aber
auch für Oxy. 507 immer noch die gleiche Möglichkeit offen lassen. Dann
lag die Pfandabrede wohl in einer anderen als der vorliegenden Urkunde,
und die letztere nimmt auf jene mit den Worten diä ro vnsyyvöv 6oi
alvai nur kurz Bezug-
Auf die Würdigung der vom Ref. nun gegebenen Deutung von
Tebt. 329 und die Art, wie er meine Auslegung des Ixsvex'd-avtci abfer-
tigt, hoffe ich bei anderer Gelegenheit eingehen zu können. Es ist dies
nur in genauer Textexegese möglich.
Für die ^eöirCa halte ich an meiner vom Ref. (S. 506) zitierten Er-
klärung durchaus fest. Ich sagte im Anschluß an die Fälle, wo mit jenem
Ausdruck das Rechtsverhältnis eines Sequesters bezeichnet ist: „Ist nicht
ein Subjekt die sichernde, vermittelnde Stelle, sondern ein Objekt, so ist
der pfandrechtliche Sinn gegeben" (S. 298). Dabei stand mir auch die
sehr bezeichnende Äußerung von Isidor. Orig. 10,260 vor Augen: „Se-
quester dicitur qui certantibus medius intervenit, qui apud Graecos 6
fisöog dicitur, apud quem pignora (!) deponi solent . . ." Auf die Bemer-
kung des Ref. hierzu ist hier nur zu sagen, daß, wenn ein Schuldner inl
(laötzCa von 3 Aruren Landes Geld schuldet, es wohl klar ist, daß die von
mir gemeinte, in einem Objekt gegebene sichernde Stelle eben die drei
Aruren Landes sind.
Auch den Streit zum P. Heid. 1278 registriert Ref als durch die
Ausführungen von Mitteis, Grundz. 136 ff. „erledigt", ohne selbständig
120 I- Aufsätze
auf die vorgebrachte Argumentation einzugehen. Gegenüber dieser Art
des Referierens ist hier zu betonen, daß Mitteis ausführlich zu meiner
Auffassung Stellung genommen hat, sie zwar ablehnt, aber doch Veran-
lassung nimmt, auch seine eigenen nicht als „geradezu unumstößlich" zu
bezeichnen (S. 138). Sie gibt ja übrigens doch neue Rätsel auf. Ein ge-
wissenhafter Berichterstatter hätte dies erwähnen müssen. Dem Ref.
(S. 506) schien es aber auch hier angemessener, bei den Lesern seiner
Besprechung den Eindruck zu erwecken, als wenn bei Mitteis eine meine
Auffassung „erledigende" Polemik vorliege. Dem gegenüber muß ich her-
vorheben, daß ich nach wie vor in Pap. Heid. 1278 ein Eigenturaspfand
nicht zu erblicken vermag. An meinem Hauptargument geht, was Ref.
nicht sieht, nämlich auch Mitteis auffallenderweise ganz vorüber. Ich
hatte mit besonderem Nachdruck, um die Bedeutung von 6:zslvöaro und
ixCXx)6ig zu erweisen, auf P. Grenf. I 26 und II 30 verwiesen. Mitteis
sagt, enikveiv avrjv könne in P. Heid. nicht heißen: die Kaufschuld
zahlen; es müßte dann heißen: ijtiXvsiv TtftTj'v o. ä. (S. 137). Er sagt fer-
ner, die von mir behauptete Bedeutung von ejteXvöaro avrjv würde einen
nach unseren heutigen Kenntnissen als geradezu fehlerhaft zu bezeich-
nenden Sprachgebrauch voraussetzen, den wir erst akzeptieren dürften,
wenn eine so anormale Diktion durch andere Urkunden zur Evidenz er-
wiesen würde. — Dem gegenüber muß ich hier nachdrücklichst auf meine
auf den beiden P. Grenf. fußenden Darlegungen a. a. 0. S. 325 f. verweisen.
Letztere beiden Urkunden sind dem P. Heid. ganz konform stilisiert, sie
stammen überdies aus derselben Zeit und demselben Ort und enthalten
beide die Wendung (tcsIvöccto öaveiov = er tilgte die Darlehensschuld;
Unterschrift wie P. Heid fTickvöig = Schuldtilgung. Ich wies auch noch
auf Grenf. II 26 und 31, sowie auf Lond. III p. 272, 7 hin. So erscheint
die von Mitteis als anormal bezeichnete, von mir für P. Heid. in Anspruch
genommene entsprechende Bedeutung des ijisXvöaro (ovrjv = er tilgte die
Kaufschuld durch jene Urkunde zwingend belegt, während die von Mitteis
aufs neue verteidigte Bedeutung von tTCEkvGUTo avriv = er machte den
Kauf durch Rückkauf rückgängig (remancipavit) völlig unbelegt ist. Alle
übrigen in dem Streit hervorgetretenen Argumente, auf die hier um so
weniger einzugehen ist, als Ref. sie überhaupt nicht erwähnt, halte ich
für sekundär. Der Scheideweg liegt in dem fjiEXvaaro, und auch die von
Schwarz a. a. 0. S. 36 zitierten ganz anders gearteten fiduziarischen Ur-
kunden aus BU widerlegen mich nicht.
Zu meiner zweiten oben angegebenen Schrift macht Ref. einige sach-
lich gehaltene Einwände, zu denen hier nur Folgendes bemerkt sei. Meine
Auslegung von D. 20, 1, 11, 1 hält Ref. für bedenklich. Vgl. schon Erman,
Mel. Girard (1912) 441,3. Ich habe mich jüngst im Art. hypotheca in
■i
i
A. Manigk: Pfandrechtliches 121
Paulys R. E. (S. A. S. 1 unter II) zu der Frage geäußert. Des Ref. Aus-
führungen S. 510 A. 1 sind Wiederholungen des schon seit Azo und
Cujaz wie von den Pandektisten zum Überdruß Gesagten, die in jeden
antichretischen Fall ein Pfand hineinprojizierten. Aber schon der tüchtige
Bachovius widerlegte das. Die ao. bypothecaria wird niemals, was sie
ihrer Art nach ist, als „ao. in factum*', benannt und würde es m. E.
am wenigsten in diesem in einer Monographie „ad formulam hypothe-
cariam" stehenden Text.
Wenn Hef. meiner Auffassung zu BÜ 101 den P. Grenf. II 69 1. 14
entgegenhält, so übersieht er, daß das Wort vnod^TJxtj hier auf das Vor-
liegen eines Pfandes hinweist, woran es in BU 101 eben fehlt. Ich habe
mich zu dem P. Grenf. in „Gläubigerbefr." S. 35 ja eingehend geäußert.
Gegenüber den weiteren aus der Natur von BÜ 101 als jjftpoypa^jov
geäußerten Bedenken des Ref. sei hier nur bemerkt, daß auch ein xsiQo-
ygacpov^ in dem das so wesentliche Rückgabeversprechen des Schuldners
fehlt, sonst nicht zu finden ist. Übrigens könnte in BU 101 die Erklä-
rung, daß ein Darlehen gegeben ist, auch eine fingierte Tatsache ent-
halten. Sehr zweifelhaft ist jedenfalls, was Ref. unbedenklich als Argu-
ment verwertet, daß nämlich in Ägypten schon durch den Empfang der
Valuta die Rückgabepflicht des Empfängers entstünde. Einen Beweis
für eine so schwerwiegende Behauptung tritt Ref. nicht an. Im übrigen
enthält das Referat den schweren Fehler, daß es berichtet, ich folgere
aus den verschiedenen Momenten das Fehlen der persönlichen Haftung
des Schuldners. Ref. verschweigt dem Leser dabei, daß ich gemäß meinen
Worten S. 299 u. pass. auf Grund dieser einzigen bisher vorliegenden Ur-
kunde nichts als eine „Hypothese" aufstellen wiU.
Aus der Besprechung der dritten Schrift gibt mir hier nur die Schluß-
bemerkung des Ref. zu einer Entgegnung Anlaß. Er meint, ohne irgend
einen Grund dafür anzugeben, meine Deutung von D. 20, 1, 1, 2 wäre un-
haltbar. Um so unverständlicher wirkt der angeschlossene mysteriöse
Satz des Ref.: „Gerade angesichts des lehrreichen Eingehens auf gräko-ägyp-
tisches, hellenistisches, syrisches, assyrisch-babylonisches Recht erwartet
man eine exakte (!) Vorlegung der Quellen für die einzelnen Fragen des
klassischen Privat- und Prozeßrechts." Ich stelle fest, daß Ref. in seinen
diesem schweren Vorwurf vorangehenden Ausführungen nicht den ge-
ringsten Versuch gemacht hat, meine Behandlung der klassischen Quellen
anzufechten, und überlasse die Beurteilung eines solchen Referates dem
Leser. Ebenso steht es mit dem Schlußwort des Ref., wo er mir „offen-
bare Flüchtigkeiten" vorwirft. Auf S. 49 soll ich C. 8, 42, 20 als pfand-
lose Antichrese, dagegen auf S. 52 und 58 als Pfandantichrese behandelt
haben. Dabei wird vöUig übersehen, daß ich jenen Text an diesen beiden
122 I- Aufsätze
Stellen gar nicht wegen seiner pfandlosen Natur, sondern allein wegen
des Vertrags Charakters anführe und bei diesen Anführungen von der
Pfandfrage ganz absehe. S. 52 zitiere ich den anderen Text (C. 4,32,17)
auch nicht wegen seiner Pfandnatur, was Ref. bei seinem flüchtigen
Lesen annimmt, sondern wegen seiner Vertragsnatur. Und auf S. 58 hat
Ref. übersehen, daß ich in diesem ganzen S. 55 beginnenden Abschnitt
prinzipiell nicht mehr zwischen Antichresis mit und ohne Pfand unter-
scheide, sondern es hier auf ein anderes Einteilungsprinzip ankommt.
Auch auf S. 47 meiner Schrift wird z. B C. 8, 42, 20 im äußeren Zu-
sammenhang mit Pfandantichrese angezogen, weil die pfandlose Natur
dieser Antichresis auch hier unerheblich ist.
Wenn Ref. ferner schreibt: „Der Verf. hat hier wohl übersehen, daß
er Gedanken entwickelt, die schon lange vorher Revillout angesponnen
hat", so übersieht Ref. bedauerlicher Weise, daß ich S. 45 an noch viel
ältere Literatur vom Jahre 1813 anknüpfe. In Revillouts obligations en
droit egypt. (1886) S. 144f. finden sich dagegen nur vage Behauptungen
zur Sache. Ich glaubte in meiner Schrift gerade im Gegensatz zu der
früheren Behandlung dieses Themas nicht bloß billige Gedanken ent-
wickelt, sondern für die verschiedenen in Betracht gezogenen Rechts-
kreise exakt quellenmäßig gearbeitet zu haben.
Königsberg i. Pr. A. Manigk.
Erwiderung.
Die Redaktion stellte mir den Raum zu einer Erwiderung auf den
vorstehenden Artikel Manigks zur Verfügung. Auf die persönlichen An-
griffe, von denen ich mich nicht getroffen fühle, gehe ich nicht ein. Zur
Sache selbst stelle ich folgendes fest:
I, Was den grundsätzlichen Standpunkt der rechtsgeschichtlichen
Forschung zu den griechischen Papyrusurkunden betrifft, scheint mir
eine Verständigung zwischen uns nicht möglich. Das zeigt mir besonders
der eingehende Kommentar, den Manigk meinen Eingangssätzen widmet.
Ich verstehe nach wie vor unter der Darstellung des Pfandrechtes nach
irgendeiner Rechtsordnung eine Darstellung nicht nur des Inhaltes von
Geschäftsurkunden, sondern der in einem positiven Recht geltenden
Rechtssätze und Grundbegriffe. Daher muß ich zunächst Klarheit über
die Rechtsordnung voraussetzen. Diese Klarheit ist für den in den grie-
chischen Urkunden sich niederschlagenden Rechtszustand Ägyptens heute
erst in geringem Maße erreichbar. Um die notwendige Grundlage für
eine Darstellung zu finden, wie Manigk sie versprach, müssen wir die
Frage gestellt haben, welches die Grundbegriffe des ägyptischen Rechtes,
welches die des hellenistischen in den Fragen des Pfandrechtes sind. Ich
muß bekennen, daß ich auch heute noch nicht verstehe, auf welcher
„positivrechtlichen" Grundlage Manigk zu bauen vermeint.
IL Über meine Bemerkung zu S. 2 73 ff. der Manigkschen Darstellung
kann ich dem Leser das Urteil überlassen. Ich glaube, das Mißverständnis,
„das sich . . in den , . . Darlegungen zu syyvr] und BTndBioiiai zeigt",
nicht begangen zu haben. Wenn Manigk in Zeit. Sav.-St. 30, 273 ff. so
verstanden werden wollte, wie er es heute darlegt, hat er eine Form der
Darstellung gewählt, welche zu Mißverständnissen allen Anlaß gab. Den
Streitpunkt bezüglich knidi%o^aL verschiebt Manigk. „Pfandrechtiich
haften", das ist für mich der Zustand einer Sache oder eines Vermögens,
der darin besteht, daß der Gegenstand der Haftung Exekutionsobjekt
oder Satisfaktionsobjekt für Schuld ist. Dieser Begriff unterscheidet sich
für mich wesentlich von dem eine Tätigkeit bezeichnenden Sinn des
Wortes, das ein „Auf-sich-nehmen" der Haftung bedeutet. Daß diese
Haftung im Falle des CPR 40, 16 eine vermögensrechtliche war, habe
ich doch wohl nie bestritten.
124 I- Aufsätze
UI. Zu Oxy. 507 habe ich die Stellung von Rabel Verfügungsbeschr. 36
nicht übersehen, sondern ja gerade, was Manigk übersehen zu haben
scheint, selbst zitiert. Werde ich nun behaupten, daß Manigk mein Re-
ferat nicht gelesen habe? — Gerade auf Rabeis vorbildlich vorsichtige
Äußerung bezog sich die Erwähnung der Vorsicht, die ich bei Manigk
vermißte. Bei Manigk ist ohne Andeutung eines Zweifels, ohne Vorbehalt
anderer Möglichkeiten, vom „Verhypothezieren", „Pfand bestellen", „Ver-
pfänder" gesprochen. Das bezog ich allerdings auf ein vertraglich be-
stelltes Pfandrecht. Daß der Verfasser einige Seiten weiter, S. 284, gerade
ebenso wie ich (Gr. Bürgschuftsrecht S. 99) betont, daß eine vertrags-
mäßige Erklärung in dieser Urkunde fehle, habe ich allerdings entweder
nicht verstanden oder bei der Niederschrift des Referates nicht mehr im
Gedächtnis gehabt, was ich beides bedauern müßte. Ich war nicht darauf
gefaßt, daß der Verfasser sich ernstlich einen Gesichtspunkt zu eigen
machen könne, gegen den er soeben — wenn auch nur durch Verwei-
sung — polemisiert hatte (vgl. Manigk, S. 280, I). Meine Bemerkung zu
S. 280 scheint mir an sich nicht unbegründet. Das Referat Manigks über
meine heutige Auffassung der Stelle, die feststand, als Rabel seine Ver-
fügungsbeschr. schrieb, ist nicht genau.
IV. Zu dem Streit über P. Heidelberg 1278 habe ich meine subjek-
tive wissenschaftliche Überzeugung formuliert, daß die Diskussion durch
die Mitteisschen Grundzüge den Abschluß gefunden habe, der ihrem sach-
lichen Interesse entspricht. An anderer Stelle hoffe ich noch einmal
darauf zurückzukommen, warum die Übersetzung, die Manigk dem be-
rühmten 'ijiskvöuro rrjv avT^v gibt, meines Erachtens unmöglich ist.
V. Ich übergehe die einzelnen Ausstellungen Manigks, welche sich
gegen meine Referate Nr. 42. 43 richten. Hier nur ein Wort zum Schlüsse
des letzteren. Es lag im Wesen der Literaturübersicht, daß ich keine
ausführlichen Darlegungen zum klassischen römischen Privatrecht machen
konnte. Hier mußte ein kurzes Urteil genügen. Die eingehende litera-
rische Auseinandersetzung werde ich dem Verfasser nicht verweigern,
wenn ich einmal Gelegenheit finde, ihm auf jenem Arbeitsfelde zu be-
gegnen. Mein Hinweis auf Revillout, dessen Arbeitsweise ich zu kennen
glaube, hatte durchaus nicht die Tendenz, das Verdienst des Verfassers,
das ich gerade hervorhob, zu mindern. Aber wer die Arbeit über Anti-
chrese besprach, mußte hinweisen auf eine Bearbeitung, die ganz richtig
das ägyptische Material herangezogen hatte.
Freiburg. J. Partsch.
Ostraka from Denderah.
In the spring of 1907 Mr. C. T. Currelly, Director of the Toronto
Museum, acquired from a Luxor dealer a number of ostraka which were
Said to have been found at J)enderah. The statement of the dealer is not
in itself conclusive evidence as to the find-spot: but it is supported by
references in Gr. 2. to i} iv TevTv^Qa) TQd(7Cs^a) and in D. 7 to a temple
in On as the place where an oath is to be taken. The ostraka are distinct
from those commonly found at Thebes, both in fabric and, as will be
seen below, in formulae: they are for the most part writteu on pottery
of a coarser and thicker make than that used for Theban ostraka; and in
many mstances the inside of the potsherd is coated with a deep layer of
pitch, which is of rare occurrence on Theban examples, where, if there
is any coating of pitch, it is at most only a thin wash. It seems probable
therefore that this collection is actually from Denderah: and, as this is
a new source for ostraka, an account of the contents of the find will be
of interest.
There were in aU over 200 pieces in the lot, the great majority of
which are written in demotic. These latter have been deciphered by Sir
Herbert Thompson: but, as pressure of other work prevents him from
preparing a detailed publication, he has very kindly put at my disposal
his notes, which I have utilised in this paper so far as concerns the tax-
receipts.
AU of these tax-receipts, with three exceptions amoug the demotic
and three among the Greek, are given to one or other of six members
of a family, who appear as follows: —
Paatesemaus
I I
Psenthotes Paartbos
Sansnos Samothrax Harpchemis Poeris.
The dates covered by their receipts are: —
Psenthotes . . 82 Augustus — 6 Tiberius.
Paartbos ... 32 Augustus — 18 Tiberius.
126
I. Aufsätze
Sansnos ... 1 Tiberius — 5 Tiberius and possibly 2 Gaius.
Samothrax . 2 Tiberius — 3 Gaius.
Harpchemis . . 2 Tiberius — 22 Tiberius.
Poeris .... 1 Tiberius — 23 Tiberius and possibly 2 Gaius.
The lower dates are uncertain, as the forraulae are very abbreviated,
and the name of the emperor is oraitted in all instances except two. The
three receipts for ävaßokr] xcoiiaTov of the 2°"^ year given to Poeris,
Samothrax, and Sansnos may be either of Tiberius or Gaius: but as in
G. 7 the similar receipt to Samothrax is specified as for the 3'* year of
Gaius, the balance of probability is perhaps in favour of those for the
2°^ year being also of Gaius,
The form of the receipt, both in demotic and in Greek, is reduced
in this group to its simplest elements, as follows
Tax — year x
M. son of N.
Date — amount.
In the Greek receipts for dvaßoXij xofxdrcov the date is omitted, and in
the demotic for bath-tax the date is given by day and month only.
The foUowing summary gives the evidence of the demotic receipts.
I. Poll-tax.
No. 55 Tax of year 1 Amount kite 4 Paidyearl Epeiph 23
61
64
168
75
51
67
81
90
52
59
68
79
57
84
73
72
91
49
4
|2
l2
2
2
2
2
..i:i
1 Epeiph 23
1 Mesore 16
by Sansnos
do.
1 Phamenoth 1 '
M do. 3l
do.
2 Payni 10
2 Mecheir 22
do.
„ Poeris
2 Phamenoth 26
do.
2 Phamenoth or
do.
Epeiph 25
2 Mecheir 26
1 Pachon 19
IPayni 5 -
3 Phaophi 28
„ Harpchemia
„ Paartbos
„ Samothrax
3 4th. epag. day
3 Phamenoth 26
do.
do.
3 Pharmouthi 19
do.
3 2nd. epag. day
3 Phamenoth 18
„ Poeris
„ Sansnos
3 Pharmouthi 10(?)
do.
3 Pharmouthi 29
do.
4 Phamenoth 23
do.
4 Pharmouthi 20
„ Poeris ')
1) Payment described as "the second".
J. G. Milne: Ostraka from Denderah
127
70 Tax of :
year 4 Amount kite 4 Paid
year4
Mesore(?) 4
by Poeris
76 „
» 4
„ 2 „
» 4
Mecheir 2(?)
„ Samothrax
87 „
„ 4
2
„ 4
Phamenoth 27
do.
48 „
„ 6
„ 2 „
„ 7
Phaophi 4
„ Paartbos
53 „
„ 7
„ 2 „
„ 7
Mecheir 13
do.
83 „
„ 8
„ 2 „
M 8
Phamenoth (?) 4
do.
44 „
„ 8 „
|21
„ 8
|Pharmouthi(?)221
l do. 29)
„ Samothrax
86 „
» 9 „
„ 4 „
„ 9
Phamenoth (?)
do. ')
58 „
„ 12 „
„ 2 „
„ 13
Hathyr 8
do.
69 „
„ 16 „
„ 2 „
„ 16
Mecheir 9
do.
56 „
,, 16
„ 4 „
„ 16
Phamenoth 24
do.
92 „
„ 16 „
„ 2 „
„ 16
Pharmouthi 26
do.
80 „
„ 17 „
„ 4 „
,,
EpeiphorMesore26
„ Poeris
82 „
„ 17
|21
M 2 J "
„ 17
f Pharmouthi 261
1 esßaexri >
do.
63 „
„ 17
„ 2 „
„ 17
Mecheir 30
„ Harpchemiß
54 „
„ 17
» 6 „
„ 17
Mesore CBßaavq
do.
85 „
» 18
„ 4 „
„ 18
Payni 1
do.
78 „
„ 18
„ 4 „
„ 18
Phamenoth 17
„ Samothrax
34 „
„ 18
„ 4 „
„ 18
Pachon 26
do.
65 ,.
„ 19
n 4 „
„ 19
Payni?
„ Harpchemis ^)
74: „
» 20
„ 4 „
„ 20
Phamenoth 28
du.
47 „
» 21
„ 2 „
„ 21
Pharmouthi 2
„ Samothrax
62 „
„ 21
„ 2 „
„ 21
Pachon 2
do.
88 „
„ 21
„ 2 „
„ 21
Mesore (?) 8{7)
do.
77 „
n 21
» 2 „
1, 21
Mesore 10
do.
66 „
,, 22
„ 2 „
„ 22
Phamenoth 30
do.
60 „
„ 22
„ 8 „
n 22
Pharmouthi (?) 26
„ Harpchemis
89 „
» 22
„ 2 „
„ 22
? 20
„ Poeris
60 „
„ 23
„ 2 „
„ 23 Phamenoth or
do.
Pharmouthi 21
71 „
„ 23
2
„ 23
Pharmouthi 2
do.
From the evidence of the foregoing receipts it seems fairly certain
that the amount of poll-tax payable annually at Tentyra was 16 drach-
mas (8 kite), usually paid in instalments of one tetradrachm at a time.
The sum of the instalments for a single year from any one man is never
above 16 drachmas, though it reaches this in several instances — Harp-
chemis in years 17 and 22, Paartbos in year 2, Poeris in year 17, Samo-
thrax in years 3, 16, 18, and 21, and Sansnos in year 1.
II. Bath-tax.
No. 166 Tax of year 32 Amount kite 20 Paid (date omitted) by Paartbos
129 „
„ „ 38
do.
„ do.
do.
102
» „ 1
„ do.
„ Mesore 6
„ Poeris
1^ The day is apparently said to be via etßaetri
28
I. Aufsätze
lo. 120 Tax of year 2 Amount kite 20
Paid Choiak 6? by
Sansnos
„ 128 ,
, „ „ 2
do.
„ Mecheir 4 „
HarpchemiB
n 116 ,
, „ n 2
do.
„ Epeiph 15 „
Poeris
„ 109 ,
, n ., 2
do.
„ Epeiph 28 „
do.
„ 121 ,
3
do.
Choiak 14
Sansnos
„ 123
, „ n 3
do.
„ Choiak 15
Harpchemis
„ 119 ,
, ■ „ „ 4
do.
„ Tybi 23
do.
« 111
, „ „ 4
do.
„ Pachon 3 „
Samothrax
„ 105
, „ ,-, 4
, (lost)
(lost)
do.
„ 126
, „ „ 4
, kite 20
„ Payni 16
Poeris
n 124 ,
„ „ 4
do.
MesoreC?) 21 „
Sansnos
„ 106 ,
, „ » 6
do.
„ Phamenoth 14 „
Samothrax
„ 117
, „ „ 5(?)
do.
„ Choiak (?) 8
Sansnos
„ 112 ,
, „ n 8
do.
,, (omitted) „
Harpchemis
„ 125
, n „ 10
do.
Payni 27 „
Samothrax
„ 9ö ,
„11
do.
„ Thoth?
Paartbos
„ 104 ,
1 „ » 11
do.
Choiak 10 „
Harpchemis
„ 100 ,
, „ „ 12
do.
„ Payni? „
do.
„ 101 ,
, „ „ 12
do.
„ (omitted) „
Paartbos
„ 107 ,
, „ n 12
do.
„ (omitted) „
Samothrax
„ 99 ,
, n „ 13
do.
„ Phaophi(?) 30 „
Poeris
„ 113 ,
, „ „ 13(?) ,
do.
„ Pharmouthi 18 „
Samothjax
„ 115 ,
, n n lÖ
do.
„ Mesore 17 „
Harpchemis
„ 118 ,
, n „ lÖ
, (lost)
(lost)
Poeris
„ 98 ,
, „ „ 16(?) ,
, kite 20
n Tybi 2
Harpchemis
„ 103
„ „ 17
do.
„ Tybi 12
do.
„ 11" ,
, „ n 17
do.
„ Mesore (?) 30 „
Paartbos
„ 127
, n „ 18
do.
„ Tybi 20
do.
„ 94 ,
, „ „ 18
do.
„ Mesore 30 „
Samothrax
„ 96 ,
n 19
do.
„ Phamenoth 13 „
do.
„ 122 ,
, „ „ 20
do.
„ Mecheir 22 „
Harpchemis
,. 93 ,
, „ „ 20(v) ,
do.
Choiak (?) 3
Samothrax
„ 97 ,
, n „ 20
do.
„ Mesore 6 „
do.
„ 108 ,
, „ „ 22
do.
„ Pachon (?) 6
Poeris
» 114 ,
, „ „ 22
do.
Pachon (?)?
Samothrax
The amount paid in respect of the bath-tax is always 40 drachraas,
in a Single sum. In the two instances where the same name appears twice
in receipts of similar years (nos. 116 and 109, and nos. 111 and 105),
it is possible that one receipt in each case may belong to the reign of
Tiberius and the other to that of Gaius. Sir Herbert Thompson teils me
that in both instances the receipts are written in diiferent hauds. As the
year is always omitted in the date of payment, the tax would appear to
have been regularly collected within the year for which it was due.
The annual bath-tax at Tentyra was seeraingly much higher thau
at Thebes. It is difficult to say what was the normal amount payable at
the latter place, as the sums for which receipts are given on Theban
,1»
J. G. Milne: Ostraka from Denderah
129
ostraka vary in a curious manner: but they are usualJy for small amounts
Ol" a few obols only. I have discussed this problem more fuUy in "Theban
Ostraca", p. 100.
III. Dyke-tax.
No. 143Taxof yearSSAmountkite 2'/, obols — Paidyear 35 Fachen 21 byPaartbos
iTybi 1 „ do.
2Tybi 10 „ do.
2Hathyr 27 „ Sansnos
2Choiak 6 „ Harpchemis
3Choiak(?) 21 „ Poeris
2Mesore 26 „ Paartbos
SChoiak 1(?) „ Samothrax
4Choiak 21 „ Paartbos
STybi 2 „ do.
öHathyr 25 „ do.
öThoth 18 „ Samothrax
ePhaophi 20 „ do.
7 Phaophi asßaa-
xr] ,, do.
7 2nd.epag. day„ do.
7 2nd. epag. day „ Paartbos
15Me3ore 24 ,, Samothrax
ISPachon 29 „ do.
17Hathyr 2(?) „ Harpchemis
17Tybi aeßccarrj „ Poeris
17 öth.epag. day „ Harpchemis
17 öth.epag. day „ Poeris
— Epeiph or „Samothrax')
Mesore 6(?) „
ISFajniasßaßT']^ „ do.
lSFa,jmaißa6tij „ Harpchemis
19Epeiph 30 „ do.
22Choiak 7 „ Samothrax
23Hathyr 28(?) „ do.
23Hathyr 30(?) „ Poeris
The annual amount of the tax was presumably 6 drachmas 4 obols,
of wbich the lesser sums occasionally found were instalments, For the
3"* year however Paartbos seems to have paid double (nos. 144 and 155):
bis first payment was made exceptionally early, for him, on Tybi 2 of
the year for which the tax was due, whereas most of bis payments are
made in the course of the year following that in respect of which they
were nominally given; and he may have paid twice over in error. It is
138 „ ,
, » 43
n 3 „
4
153 „
, n 1
„ 3 „
4
151 „ ,
, n 1
„ 3 „
4 „
160 „ ,
, „ 1
„ 3 ,.
4 „
146 „ ,
, „ 2
„ ly, „
'2
139 „ ,
, „ 2
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4 „
162 „ ,
, „ 2
„ 3
4
144 „ ,
, ,. 3
„ 3 „
4
155 „ ,
, n 3
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4 „
141 „ ,
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„ 3 „
4
161 „ ,
, n 4
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4 „
142 „ ,
, „ 5
n 3 „
4
150 „ ,
, „ 6
„ 3 „
4
158 „ ,
, „ 7
n 3
4
147 „ ,
, „ 7
„ 3 „
4
164 „ ,
, „ 15
n 3 „
4 „
154 „ ,
n 16
„ 3
4 „
163 „ ,
, n 1«
„ 3 „
4
43 „ ,
, „ 16
„ 3 „
4 „
54 „ ,
, „ 17
„ 3
4 „
149 „ ,
, „ 17
„ 3 „
4 „
140 „ ,
„ 17
.. 1% „
4% „
157 „ ,
, „ 18
„ 3
4 „
159 „ ,
„ 18
„ 3 „
4
152 „ ,
, „ 19
„ 3 „
4 „
156 „ ,
, „ 21
„ 1% „
2 „
148 „ ,
, „ 22
„ ly* „
2 „
145 „ ,
, „ 22
„ 3 „
4
1) The date is uucertain —
day" i. e. vice osßueti].
Arohiv f. Papyrusforsehaug VI. 1/2.
but it is followed by the words "the new august
130
I. Aufsätze
noticeable how large a proportion of the payments for this tax for a
given year are actually made after the conclusion of that year, which
suggests that it was not normally assessed until the end of a year — or
possibly; having regard to the nature of the tax, until the rise of the
Nile. The dates of payment on Theban ostraka point to the same con-
clusion. Some further remarks on this point will be found under head
XI below.
IV. Dromos-tax.
„ 32 „ „
„ 1
» 61 11 »
„ 1
„ 30 „ „
n 2
„ 31 » «
„ 2
„168 „ ,
„ 2
„ 25 „ „
„ 2
„174 „ ,
2
„ 79 „ „
„ 3
„ 87 „ „
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„ 23 „ „
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„ 29 „ ,
„ 5
„ 24 „ ,
„ 6
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8
„ 27 „ ,
„ 8
„ 20 „ ,
, „ 8
„137 „ ,
„ 14
„ 45 „ .
„ 16
„ 26 „ ,
„ 16
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„ 17
„176 „ ,
„ 19
„ 21 „ ,
„ 20
lobo
l8 — Paid
yearSSPhaophi
byPsenthotes
1% ,
„ iMesore 30
„ Poeris
ly. „
„ iMesore 16
„ Sansnos
„ 2Tybi 3
„ Samothrax
ly. "
„ 2Epeiph 6
„ Sansnos
1% ,
„ 2Payni 10
do.
ly. .
,, 2 Ist. epag. day
„ Poeris
1 „
ly, ,
„ 2Pharmouthi 27
do.
•'■ „
1% ,
SPharmouthi 19
„ Samothrax
1 „
ly. ,
, „ 4Pachon 3(?)
do.
1 ,,
„ öMesore 29
„ Paartbos
1 „
— ,
„ 6Thotb 15
„ Samothrax
1 51
— ,
, „ 7Phaophi 7
„ Paartbos
1 „
—
, „ SPayni 14
„ Samothrax
1 „
— ,
, „ SEpeiph 6
„ Paartbos
1 „
~ ,
, „ 9Phaophi 22
„ Harpchemis
^ „
1
, „ 15Thoth 6
„ Paartbos
1 „
1% ,
, „ 15Me8ore 28
„ Harpchemis
•'■ „
1
, „ 16Pachon esßccerr)
„ Samothrax
1 „
1
, „ 175th. epag. day
„ Samothrax
1(?)„
ly. ,
, „ 19Pharmouthi(?)22„ do.
■'■ „
ly.c^)
, „ 20Pharmouthi es-
62
21
1%
ßaat^,, Harpchemis
21 Pachon 3 „ Samothrax
The demotic name of this tax has not hitherto oceurred elsewhere: but,
as it is a feminine form of the word which in the masculine is the equi-
valent of Ögö^iog in the inscription of Canopus, it is presumbly a market-
tax: as no similar tax occurs on Theban ostraka, the tax or the name
may have been a local one at Tentyra. The amounts vary irregularly
from 2 drachmas to 2 drachmas 1 obol and 2 drachmas V/^ obols. Pos-
sibly the payments were instalments only, as Sansnos (nos. 31 and 168)
and Poeris (nos. 25 and 174) both made two payments in the 2"*^ year.
V. Vicesima,
No.l42Taxofyear5Amountkite V^ obols 2 '/j Paid year 6 Phaophi(?)l(?)by Samothrax
„ 158 „ „ „ 7 „ „1 „ sy^ „ „ 7 2nd. epag. day „ do.
„ 147 „ „ „ 7 „ „1 „ sy^ „ „ 7 2nd. epag. day „Paartbos
V.
, 2
„ 11 Tybi 3
„ Paartbos
1%
1%
, -
, 3 1 "
iHathyr 24 |
do.
1/
, 3
„ 17 Hathyr 29
„ Samothrai
% ,
, 4% .
„ 19 Thoth 2(Y;
do.
— ,
, 6% n
„ 20 Thoth 21
do.
— ,
, 5'A(?)n
„ 20 Phaophi 30
„ Harpchemis
J. G. Milne: Ostraka from Denderah 131
No.l33Taxofyear9 Amounfkite VjObolB4 Paidyear 10 Phaophi 22 bySamothrax
„ 186 „ „ „ 10 „ " ' .- ^ . . - ^ .
„ 134 „ „ „ 16 „
,. 135 „ „ „ 16 „
„ 130 „ „ „ 18 „
„ 131 „ „ „ 19
„ 132 „ „ „ 19 „
It is not stated of wliat eum this is oue twentieth: but it may be obser-
ved that (a) the tax for a given year is in eyery case, except for the V^
year (where the date is at the end of the year), paid early in the succeeding
year; (b) the amounts paid by the same man are dijfferent in different
years; (c) the amounts paid by different men are the sanie for the same
year, except in the 16*^, when Samothrax pays the same amount as the
second instalment of Paartbos only (Samothrax may however have had
a separate receipt for his first instalment). It would appear to be a pos-
sible explanation that the tax was one twentieth of the profits or receipts
on some transactions during a year, which would naturally be calculated
and paid on a return made after the close of the year: as the payers were
all members of the same family, they may well have traded in common
and shared profits, which would make the tax payable by each for any
one year the same.
This tax may be the same as the Greek iyx^xXiov (see head XII
below).
VI. Stephan OS.
No. 30 Tax of year 2 Amount kite ? obols ? Paid year ? ? by Samothrax
„ 168 „ „ „ 2 „ „ % „ 2 „ „2 Payni 10 „ Sansnos
» 31 „ „ „2 „ „ 'j „ 2 „ „-2 Epeiph 6 „ do.
» 25 „ „ „ 2 „ „ % „ 2 „ „2 Ist.epag.day,, Poeris
The receipts for this tax all oceur on ostraka with other receipts
for dromos-tax and, on no. 168, for poU-tax also. The tax is stated to
be for qlm (Copt. kaou) "wreath". As they all belong to one year Sir
H. Thompson suggests that this may be 2 Gaius, and that the payments
may be fines from the soiis of Paartbos on the renewal of the xXrjQog of
their father, who disappear.s after 18 Tiberius.
VII. Weaving tax.
No. 166 Amount kite 1 obols 4 Paid year 6 Pachon 28 by Psenthotes
On this Single example of a leceipt for ysQÖiaxöv the tax is not
stated to be for the year. It is curious that it is not written with a native
Word for weayer or weaving, but transliterated form the Greek as krtyaqe.
132 I- Aufsätze
VIII. Perry tax.
No. 6 Year 18 Amount ? Paid Payni 6 by Samothrax
This receipt, for ''the ferry of year 18" is stated in the form of a
tax, and is probably analogous to the receipts vtcsq TCOQd^^sav, noQd'iiCdcov,
and so forth from Thebes, and to the Greek receipt given under head
XIV below.
IX. Transport- tax (?).
No. 8 Year 3 Amount kite 2% (?) Paid year 4 Thoth 28 by Sansnos
„9 „3 „ „ 2»/^ (?) „ „ 4 Thoth 30 „ Samothrax
The reading of the title of this tax — for swte — is not certain, and, if
correct, the meaning is also uncertain. The word is used in connection
with the transport and storage of corn, and the tax may have been one
on transport. The two instances both show payment after the close of
the year for which the tax was assessed, which may point to its belonging
to the same class of taxes as the Vicesima of group 5: but the evidence
is hardly sufficient to justify any conclusion.
X. There are also seven ostraka relating to taxes which cannot at
present be identified. The first three are certainly the same, and possibly
the fourth: the fifth and sixth also belong together, and the last may
refer to the same tax, which might be swte very cursively written, as in
nos. 8 and 9 above. The details given are
No. 35 ht(?) Year 33 Amount kite 1 obols 4 Paid year 34 Phaophi 19
„ 3
1,1 2 (
" I ,1 ö) "
1, 1
,1 1
„ 1
1, 2
It will be convenient to take next the Greek ostraka relating to the
household of Paartbos. As the Greek ostraka are comparatively few, they
will be published in füll.
XI. Certificates for dyke-worJc.
G. 4 . 068 X . 113
^vaßol('tjg) X(o^u{ro3v) ß^ UoijQLg
naaQrßäxo{s) vavß{ia) %ivxE / ?'" e
G. 5 ■ 098 X • 084
'AvaßoX{7]g) xci{id{TG3v) /3L 2Ja(i6-
„ 39 do.
,1 33
„ 37 do.
1, 37
„ 36 do.(?)
„ 32
„ 15 ?
11 34
11 33 ?
„ 34
11 18 ?
11 33
34 Phaophi 19
34 Choiak 28
jHathyriei
— 28)
by P-bs(?)
1, Pa-hy
33 Hathyr 7
35 Thoth 13
35 Thoth 3
32 Thoth 6
„ PBenthotes
11 do.
„ Faartbos
„ Psenthotea
J. G. Milne: Ostraka from Denderah 133
^Q<x^ naaQtß&(rog) vavß(ia) niv-
XE I V" B
G. 6 • 075 X • 105
'AvccßoX(^rjg) ;^CL)aa(T(ai') /3L 2jav6v&g
IIaaQxßCjto{s) vuvß^ia) tcsvts
/ V" €
G. 7 • 079 X • 104
'Avaßol{rig) %c3iid{TGiv) yL TaCox)
KatöuQog Ueßaörov FiQ^ai'ixov
Z!a^6d-Qa^ llaQxß&rog
vavß{ia) 8
As has been noted above, the 'year 2' of tbe first tbree of these cer-
tificates probably refers to the reign of Gaius rather than to that of Ti-
berius. The formula is much briefer than that commonly used on Theban
ostraka: as in each case the amount of work done is the same — five nau-
bia — it looks as if the allotted task on the dykes was described as one nau-
biou per day, since five days was the regulär period of labour required in
each year. Unfortunately these ostraka do not throw much light on the
relation of the five days' work to the j(^cofiaxixöv: as Wilcken has sug-
gested (Griech. Ost. I p. 342), the latter may very possibly have been an
adaeratio for the work. The ostraka here given are not dated except by
the year: but, as has been noted above under head III, the receipts for
money payments in respect of the dyke-tax are usually dated after the
close of the year for which the tax was nominally due, or at any rate
very late in that year, in Epeiph or Mesore. Perhaps therefore any man
wbo had not done bis five days' work by the time the Nile began to rise
had to pay an equivalent in money. If the 'year 2' here is of Gaius, it
may be noted that Poeris Samothrax and Sansnos do not appear in the
ostraka as paying the dyke-tax and working on the dykes in the same
year: but this is very slender evidence.
XII. 'EyTiVxkiov.
G. 8 • 045 X • 061
'Ey7tv(x?.iov) laL
läQXxruug
naDCQxßcb{xog) ^a J u
Lßl Tvß{L) ß
This tax may be identical with the "one twentietV of the demotic
ostraka given under head V above: the payment here, as there, was
made in the early part of the year following that for which the tax was
J34 I- Aufsätze
nominally due. Wilcken has pointed out (Griech. Ost. I 182) tte con
nexion of iyxvxhov with ralog cbi/^g: and, though most exaraples of pay-
ments of a percentage on sales are in respect of a particular transaction,
there is no reason why the eixoetrj or ^yxvxXiov should not have been
collected at the close of a year on all the business of the year, especially
in the case of small traders.
XIII. nQoßdro)(v).
G. 9 • 072 X • 094
Ha^dxtQoi, naQxßCa(tog) \ L. tß
The tax on sheep is fairly well known from papyri: but it is a no-
velty to find it paid in kind. There is however little doubt that the read-
ing of the name of the tax, which has been confirmed by Dr. Hunt,
is correct.
XIV. nOQ»il(((fo)v).
G. 10 . 062 X • 074
nQod^nC(dc}v) tov xaL
Msöogr} ß
UovcQ naQrßG}(tog) ^8
This is foUowed by a demotic docket, translated by Sir Herbert
Thompson as 'Toueris (son of) Paartbos, written (by) Paas the eider
(son of) Paas Mesore 5(?)". The tax is presumably the same as the Terry'
of head VIH in the demotic ostraka. The reading 7CQo&^C(d(x>v) is pre-
ferred to 7iQod-(is(c3v) by Dr. Hunt, who compares P. Oxy. 732 and P. Petrie
ni 37 b verso 14: also I have a Ptolemaic ostrakon from Thebes which
relates to the payment of 2 talents 5140 drachmae copper TioQd^^Cdcov for
the 36*^ year, presumably of Euergetes H. (Thebau Ostraca, p. 76, no. 9.)
There is also a fragment belonging to this group which may be
added for the sake of completeness.
G. 11 • 0G6 X • 073 Broken on left
^id IlaaQtßcjcog
naa]ts6£^uvT{os) ^d / d M£{öoQif)
xr]
The name of the father of Paartbos is restored from the demotic
ostraka.
This concludes the documents belonging to the household of Paart-
bos. There were with them when bought three more tax-receipts and a
„ü
J. G. Milne: Ostraka from Denderah 135
list of names in Greek belonging to other periods: the former Ptolemaic,
the latter late eecond Century A. D.: and these will now be given.
G. 1 • 065 . >< • 086
^Is IIccvvL xd^ ^Sfi(stQrjX£v) AfL ^£xi )
JJaviOxos üavCöxov ^ r£(5(?a-
Qcixovta snra f I \ p^t?
xttl "löEi £ Wsvi ) a(LtoX6yog)
(2 h) ^Ikcov \ xsGaQccxovra
eitxa y / ixty
1. 1. 2j£x{ ) This is presumably a place name.
1. 4. "/tf£t £ The only explanation I can suggest for this is
that it refers to an extra payment of 5 artabae 'for Isis': and Dr. Hunt
can offer no better. The reading is quite clear.
G. 2 • 072 X . 076_
"Exovg xt, IJavvL -O-
rha(xTai) i:il rijv iv T£vrv(Qa)
tQCc{7C£^CCv) llVQOvß{akoiV03V) x^L
'AQVGi^^rl£ ia{kxov) diaxo0Las
/2J &SCOV.
Payments in respect of ^vQoßdXavoL occur on ostraka from Syene:
cf. Wilcken G. 0. 296—300 and 1460.
G. 3 • 049 X • 058 Broken above on right.
BccXavt] [
n£t£6d-£vg v£{(bteQos)
B x^{kxov) Q^
The second Century list of names is written in three rather irregulär
columns, and it is not always clear what relation is intended to exist be-
tween adjoining names, though some guide is afiorded by the oblique
strokes used in many of the lines.
G. 14 • 215 X • 134 Broken below
vlog ^AnokXcjviov
^Qovߣvg / TQC^cjQog / UatacQ^iv
'EjtLxtrjts^ag) VLog '^Xxifiog noXCöax(vog?)
IJÖQXig
'O^Cßi,(og) / B7]6äg ^AvtivoEvg IlrokEficctog
0i,XoxvQig / 'AvovaQig / vlog Ilavovtpig /
'4Q7C0XQa{g) ädfXtpög / I4kafii6t&(g) / nXiXovg vtbg
'4vysQ7iLg / '^gCcav Koöxä / AovtpccTog /
BrjöaQCdJV vlog UovQovg "Hq(ov ad £k{(pbg) ^ 1,06x6-
QOV /
136 I- Aufsätze
KoxQijs / '^vLöaLg / ^IöIöcoqos adEk{(pbg)
löCdcoQog yufißQÖs / ^A&iav'kB{Gig) /
vlhg "^ißiy^ ) / Kovx&{s) vib{s) Xi6r{ovT) /
Avvvvig / naQ^svcov / Tqi%(a6ig
^LX6\EVog ya^ßQog navovq)£((og) / 'EQfiaTCoXkav
2Jafißä(g) / Tla^Ttccxotg / ^ Kaväzov
'OQ0svov((pig) / 0äcovvlb{gyAQX'-ov't]{g) / 'EQfiavovßig /
IltoXs^utog KoXlov&ov / TgC^o^og
Kdvaiipg) / BrjöaQCajv vlb(g) TccjiLVovre^ag) /
Tlto\XByi.a.log vlö(g) Kaka(f{c(.vovgT) / TavQUvog adEX((pbg)
nxoX{siiaCov)
^Qog GoQTalov / Z,a\i6%Qa\ 2JL6{öitog?) /
] / Usr lq( ) / Ilatcp . . .^
] Br]0KS Avico ....
Apparently each column is to be taken separately and read down-
ward: and, in the first and second columns, each entry is made on a
Single line, interrupting tue next column if the names are too long for
their own column except perhaps in the first two lines: but, in the third
column, where the edge of the ostrakon stopped an entry, it was conti-
nued in the next line: and so in this column, lines 4 and 5, 6 and 7, 8
and 9, 10 and 11 and 13 and 14 should be read together in each case.
The most noticeable point in this list is the fairly high proportion
of purely Greek names, which is much greater than might have been
expected in Upper Egypt at so late a date. The marking of relationship
by ya^ßQog is also unusual.
Farnham, Surrey. J. 6. Milne.
Note: Since this article was written, Sir Herbert Thompson has commenced
to publish a series of examples of demotic tax-receipts with facsimiles in the
Proceedings of the Society of Biblical Archaeology, in the course of which some
of the above mentioned ostraca will be discussed. Nos. 104 (head II) and 150
(head lU) have already been reproduced in vol. XXXV (1913) p. 115 PL XXIX 2
and p. 153 PI. XL 2.
August 1913. J. G. M.
[Zu der vom Verf. auf S. 125 begründeten Annahme, daß diese Ostraka aus
Dendera stammen, paßt gut der Name Uaaqtßwg, der mit dem Gottesnamen
'AQTß&g = „Horus von EdfiV zusammengesetzt ist, denn dieser Gott wurde im
Tempel von Dendera als Gemahl der Hathor verehrt. Der Name 2^ayi6d-Qcci, ist
für das benachbarte Ptolemais charakteristisch (Plaumann, Ptolemais S. 96); auch
das paßt gut. D. Red.]
Stratöges et basilicogrammates du nome Arsinoüte
ä l'epoque romaine.
Notre Intention preniiere n'etait que de publier la liste des strateges
et basilicogrammates du nome Arsino'ite. Toutefois comme nous avons pu
au cours des recherches neeessitees par ce travail faire quelques observations
propres ä rectifier ou ä completer certaines notions courantes regardant
ces fonctionnaires nous les publions ausei ici sous forme de deux courtes
etudes. La premiere concerne les variations du nombre des strateges de
l'Arsinoite au cours des trois premiers siecles de l'ere chretienne et la re-
partition entre eux des trois divisions du nome; la seconde traite du statut
personnel de ces fonctionnaires et de la place que l'element romain oc-
cupa dans leur nombre relativement ä l'element grec soit peregrin.
Quant aux listes elles-memes nous nous sommes efforce de les
etablir aussi exactement et completement que possible et si nous avons
pu y parvenir, ce resultat sera du pour une bonne part aux renseignements
qui nous ont ete obligeamment fournis par MM. A. S. Hunt, J. de M. John-
son, Plaumann, Schubart et Wessely. Plaumann en particulier a enrichi
les listes de plusieurs noms dechiffres par lui sur des papyrus encore in-
edits des musees de Berlin. Ceux qui utiliseront ce travail leur sauront
gre ä tous de leur complaisance comme le fait dejä l'auteur de ces lignes.
Nous esperons que les listes ci-apres seront utiles ä ceux qui etudient
les papyrus en leur evitant de fastidieuses recherches dans les indices. En
effet un Service de ce genre ne peut plus etre attendu aujourd'hui des listes
que Milne a publiees dans son History of Egijpt under Roman Rulc^) vu
les nombreux documents mis au jour depuis lors, d'ailieurs ces dernieres
ne concernent que la seule division d'Heraclides. A l'heure qu'il est, gräce
surtout ä la publication des papyrus de Tebtunis, un travail analogue
peut etre fait pour les deux autres divisions da nome et comme nos re-
cherches nous ont oblige ä etablir aussi la liste des strateges et basilico-
grammates du nome d'Hermopolis nous la donnons a la fin de cet article-
1) Milne, Hist. of Egypt under Boman Riile (Loudres, 1898), pp. 200 sqq. La
liste donnee par Wilcken dans les Bemerkungen zur aegypt. Strategie {Hermes XXVII,
pp. 287 — 300) ne vise pas ä etre complete. Quant ä celle de Simaica {Essai sur
la prov. rom. d'Egypte, Paris, 1892, p. 197) je n'ai pu en avoir connaissance.
X38 ^- Aufsätze
I. L'organisation des strat^gies de TArsinoite pendant les trois
Premiers si^cles de l'fere chrötienne. ^)
Les uombreux textes qui ont ete rassembles et confrontes pour etablir
la liste des strateges du nome Arsinoite foumissent les donnees necessaires
pour elucider certains problemes restes jusqu'ici sans Solution definitive.
Ces problemes sont les suivants: 1°. Au I" s. apres J. C. l'Arsiuoite etait-
il administre par un seul Stratege ou par plusieurs, et, s'il y en avait
plusieurs, par combien? 2". De quand date la repartition des trois divi-
sions de ce nome entre deux strateges dont Tun est prepose ä celle d'He-
raclides et l'autre aux deux divisions reunies de Themistes et Polemon?
3°. Cette Organisation attestee par de nombreux documents du IP et du
IIP s. fut eile maintenue jusqu'aux reformes de Diocletien et ä l'aboli-
tion de la Strategie ou subit-eUe dejä des modifications au cours du IIP s. ?
Ces problemes ont ete poses et examines bnevement par Grenfell et
Hunt dans leur travail sur la topographie du nome Arsinoite.^) Leur ex-
pose, qui nous servira de base, peut se resumer ainsi: 11 est certain
qu'au debut de l'epoque ptolema'ique l'Arsinoite entier etait sous l'auto-
rite d'un seul Stratege portant le titre de atgarrjybs ^q6lvohxov et d'un
seul basilicogrammate, mais quand on arrive au P"^ s. de l'ere chretienne,
les textes ne permettent plus d'etre aussi categorique. En effet, un pa-
pyrus de l'an 11 ap. J. C. mentionne un ßxQUTrjybg r^g ^sglöog, prepose
par consequent ä une diviaion seulement du nome.^) Toutefois ce texte
reste isole, passee cette date il n'est plus question que de «strateges de
l'Arsinoite» donc apparemment du nome tout entier et il faut attendre
1) Le present travail etait dejä imprime quand nous avons eu connaissance
d'une note de L. Spohr (P. Jand. 27,1) concernant le sujet traite ici. L'auteur
y arrive sur les points essentiels aux mpmes resultats que noua. Toutefois la date
de 133 qu'il donne comme etant celle oü les deux divisions de Themistes et Po-
lömon furent reunies en une seule Strategie est inexacte car en 133 Dionysius etait
encore Stratege de la seule division de Polemon (BGU 53); cf. ci dtssous p. 14^,
2) Tebtunis Pap. II, Appendix II, p. 351 (1907).
3) P. Lond. 256 (o). 2 (II, p. 96) [W. 344]: Otaxog aTQ[ccr]riyov [z]fig (iBQiSog.
II est vrai que dans une petition de 150 env. ap. J. C, P. Lond. 358 7 (II, p. 172)
[M. 52] on lit i^ ivKtXsvasag Siavog 6tQatr}'/rjCavcog Tfjg nsgiSog quoiqu'il s'agisse
du Stratege des deux divisions de Themistes et Polemon (cf. BGU 490. 1); mais il
faut remarquer que ce dernier document emane d'un particulier non d'un fonc-
tionnaire comme P. Lond. 256 (e) et qu'il a par consequent moins de valeur pour
la question qui nous occupe. D'autre part, dans un rapport administratif de 181/2
ap. J. C. (BGU 12. 7 [W. 389]), il est dit correctement en parlant du Stratege de
Them. et Pol. ' IsQtxyiuTcöXXwvog rot) wvl ovrog 6TQarriy[ov rtöv] aOTöjv fisQÜcov.
D'ailleurs, comme on va le voir, d'autres textes permettent d'affirmer qu'Ofa^ n'ad-
ministrait qu'une seule division.
Victor Martin: Stratöges et basilicogrammates du nome Arsinoifce etc. 139
jusqu'ä 99 ap. J. C. pour trouver un nouveau Stratege de division.^) Autre
difficulte: le Stratege de l'an 11 administrait comme le prouve le contexte
la divisiou de Polemon.^) Comme celle-ci apparait toujours dans les do-
cuments du II® s. reunie ä celle de Themistes sous l'autorite du meme
Stratege il faut admettre qu'il n'en a pas toujours ete ainsi mais que peut-
etre ces deux divisious ont eu «pendant une courte periode des strateges
distincts». Enfin le titre de 6tQatr]ybg 'JIqölvoltov qui reparait dans des
papyrus du IIP s. semble indiquer qu'on revint alors au Systeme du Stra-
tege unique. Devant des donnees en apparence si inconstantes force
etait de ne pas conclure definitivement. Aujourd'hui il n'en est plus de
meme; des documents publies depuis 1907 permettent d'elucider certains
points obscurs alors et d'autre part la simple confrontation de tous ies
textes concernant des strateges et de leurs dates nous amenera aussi ä
des" resultats interessant les problemes qui viennent d'etre poses,
II ne s'agit ici de l'administration du nome Arsinoite qu'ä Fepoque
romaine. En ce qui concerne l'epoque ptolema'ique, bornons-nous ä re-
marquer que les documents sur lesquels on se base pour affirmer qu'il n'y
avait alors qu'un Stratege et un basilicogrammate pour tout le nome ap-
partiennent exclusivement au IIP s. av. J. C.^) Ils ont donc force de preuve
pour le debut de la domination macedonienne mais il peut y avoir eu
des changements au cours des deux siecles suivants. Ce qui est en tout
cas certain c'est qu'un papyrus de 119/8 av. J. C. mentionne un «basi-
licogrammate des divisions de Themistes etPoiemon du nome Arsinoite».^)
Cela nous oblige ä conclure que dejä ä cette epoque la division d'Hera-
clides avait un scribe royal distinct. Aucun texte ne permet de deeider
si il y avait aussi plusieurs strateges.
§ ]. Les strategies au I"' s. apres J. C.
Un beureux liasard nous a conserve trois documents ecrics dans la
4P annee du regne d'Auguste (11/2 ap. J. C.) et mentionuant tous trois
des strateges. Or ces strateges sont differents. Ce sont
OluI 6tq. TYig ^isqCöos 41® annee, 23 Hathur = 11, 20 novembre
(F. Lond. 256 (e). 2 (II, p. 96) [W. 344])
Valerius Varus 6tQ. 41® annee, Pauni = 12, env. Juin (Böü 7Ö7)
1) BGU 266. 1, adresse TißsQicai KXavSiiai 'Aqsiwl aTQcctr]y{ü)L) kQ6i(voitov)
HgccKX£id{ov) ii8Qid{og).
2) Cf. ci-desBOUs.
3) Cf. TeUunis Pap. II, p. 351.
4) P. Goodspeed 7. 15 sqq. stap' keiihiniocSov ßaßiXiKOv yQafijiattag xäv &e-
(liarov yal IloXificovog (isgidav tov 'Agaivodrov.
140 I- Aufsätze
jjLowöödagog örg. 4P annee, Pauni = 12, env. Juin
(Spec. Isag. Tab. 11, n° 17. 14, Tab. 8, n° 12. 11)
Le premier texte est un ordre d'un esclave imperial au sitologue des
deux Lysimachis, lui enjoignant de fournir aux cultivateurs royaux le grain
necessaire aux semailles conformement aux certificats delivres par Oiax
Stratege de la division et Asclepiades basilicogrammate.^) Les deux Lysi-
machis etaient situees selon toutes probabilites dans la division de Po-
lemon.^) Aux raisons donuees par GrenfeU et Hunt en faveur de leur attri-
bution a cette demiere on peut ajouter que P. Lond. 256 (d) (II, p. 98)
montre que les habitants de Cynopolis etaient sous la juridiction du meme
Oiax. Or ce village appartient ä la division de Polemon.^) Comme d'autre
part la redaetion du texte montre qu'Oiax n'avait qu'une seule division
sous ses ordres*), il faut en conclure qu'il etait Stratege de celle de Po-
lemon.
BGU 757 et Spec. isag. 12 et 17 sont des petitions relatives ä des
attentats commis Tun le l""", l'autre le 13 de Pauni de l'an 12. Elles ont
donc du etre ecrites presque simultanement dans le courant de ce mois
ou au plus tard le mois suivant; il est donc difficile de ne pas admettre
que Valerius Varus et Dionysodore ont ete simultanement en charge. On
remarquera de plus que la petition adressee au premier a pour sujet des de-
gats causes par des bestiaux dans des champs situes pres d'Autodike, village
de la division de Themistes, dont le requerant est originaire tandis que
la seconde coiicerne un vol commis dans un moulin sis ä Soknopeonese
de la division d'Heraclides dont le petitionnaire est originaire. Si donc deux
habitants de deux divisions differentes s'adressent simultanement a des
strateges difi'erents, la conclusion qui s'impose est que chacune de ces di-
visions avait alors son Stratege particulier. Dionysodore etait donc pre-
pose ä la division d'Heraclides, Valerius Varus a celle de Themistes et
Oiax ä ceUe de Polemon. Toutefois, vu les dates de ces deux derniers
personnages, on pourrait admettre que Varus a succede ä Oiax entre No-
vembre de l'an 11 et Juin de l'an 12. 11 se pourrait ainsi qu'ils aient eu
sous leurs ordres les deux divisions reunies de Themistes et PolemoD.
De cette fa9on on trouverait dejä au P' s. l'etat de chose revele par
les documents du IP s. On peut dejä repondre ä cela que le titre de
öTQarrjybg ttj? ^sgCöog donne ä Oiax empeche de voir en lui un fonc-
tionnaire prepose ä deux divisions mais ce n'est pas la seule objection
1) MsrQ7}6ov . . . äyioXo\rd-]<xis roig vno Oi'axqg aTQ[aT]rjyov [rj^g iisgldog [xccl]
keyiXr\niäSov j3a[ct]ltxo'ü yQaiiyi[azi(og\ ln{BG']taXiiivoi<; xccl iTit6(pQayi\aiiB\voig öi-
yfiuGi KzX.
2) Cf. Tebt. Pap. II, p. 387. 3) Cf. Tebt. Pap. II, p. 386.
4) Cf. en outre ci-dessous.
Victor Martin: Strateges et basilicogrammates du nome ArainoVte etc. 141
qu'on peut elever contre cette theorie. Pour se convainc^e de son invali.
dite il suflit de parcourir la liste des strateges en charge sous Claude et
Neron. La voici:
TißtQiog RXccüSiog ^iXö^avog otq.
"iptos atQ. 0B[ii6Tov fifgiöog
KXaväio? Avaaviag arg. Agöiv.
rdiog' lovliog'Aaiviavog arg Agaiv.
„ „ arg. 'Agoiv. vo^lov
Ilam6-A&{g'i) ctg.
^iXö^tvog erg. 'Agoiv. Os^ilorov
(itgiäog
2' annee de Claude, Pharmouthi 9 | P. Ryl. 152. 1
PSI 57. 1
OGI 664
BGU 181
^rcÄ. II, p. 433
P. Tebt. 298.
20 [W. 90]
Spec. isag. 20
et 21
12"
14«
3«
5"
11«
„ Mecheir 3
„ Pharmouthi 29
Neron env. Pauni
Sebastus 15
Au premier coup d'oeil on constate des variations dans les titres
donnes aux strateges; tantöt ils sont appeles strateges de teile ou teile
division particuliere tantöt strateges de TArsinoite. Or l'existence, attestee
par deux textes, d'un Stratege pour la seule division de Themistes im-
plique Celle de strateges pour les deux autres divisions du nome ä la date
oü ces textes ont ete rediges et comme il est inadmissible qu'il y ait eu
tantöt un seul Stratege tantöt plusieurs on arrive ä la conclusion que cha-
que division avait un Stratege sous Claude et Neron. Les deux divisions
de Themistes et Pole'mon ne sont donc pas encore reunies sous l'autorite
d'un seul Stratege et, comme on va le voir, elles continuerent ä former
deux strategies distinctes jusqu'au commencement du IP s. (ci-dessous
p. 144). II n'y a donc ancune raison pour admettre qu'il en ait ete autre-
ment au debut du P' s. d'autant plus que les documents de cette epoque
admettent parfaitement l'existence de 3 strateges dans le nome. II resulte
donc de ce qui precede que durant tout le premier siecle et jusqu'ä une
date qu'il nous reste ä deterrainer, chacune des trois divisions de Heraclides,
Themistes et Poleraon posseda un Stratege particulier.
Toutefois le titre de «Stratege de l'Arsinoi'te» donne ä un fonctionnaire
qui en fait n'administrait que le tiers de ce nome ne laisse pas d'etonner et
comme les conclusions qui viennent d'etre exposees paraissent ä premiere
vue inconciliables avec certains textes il est necessaire d'examiner la question
plus en detail. L'inscription OGI 664 nous a conserve le texte d'un decret
du prefet Lusius Geta. II est precede sur la stele d'une courte lettre du
prefet au Stratege ordonnant a ce dernier d'exposer ce decret dans un lieu
accessible ä tous; la lettre debute par les mots JlovGiog rdtag KXavdCai.
AvöavCai ßTQurrjyäi 'AqöivobCxov laiQsiv. Peut-on admettre, si vraiment
il existait alors des strateges de division, que le prefet d'Egypte, dans
une lettre officielle, ait pu ne pas mentionner celle ä laquelle Lysanias
etait prepose? Ne faut-il pas plutöt voir dans cette Omission une preuve
142 J- Aufsätze
que tout le nome n'obeissait alors qu'ä un seul Stratege? Examinons des
documents d'une epoque posterieure, epoque ä laquelle l'existence des
trois ou des deux strateges de l'Arsinoite ne saurait etre mise en doute^),
nous constatons qu'il y est parfois question de strateges de TArsinoite
Sans mention aucune d'une division et cela dans des documents eu tout
point analogues ä la lettre de Lusius Geta. Les exemples les plus frap-
pants sont BGU 73 [M. 207], P. Flor. 278 IV. 20, P. Berol. dans Sitzb.
Berl. Akad. 1910, p. 710, dates respectivement de 135, 203 et 209 ap. J. C.
Ce sont des lettres officielles adressees au Stratege par de hauts fonction-
naires. La premiere a pour auteur l'archidicaste ; eile est adressee ä «Ar-
chjas Stratege de l'Arsinoite» qui nous est connu par d'autres textes comme
prepose ä la division d'Heraclides.-) La seconde est adressee par un officier
superieur ä Norbanus dont BGU 158 nous apprend qu'il administrait les
divisions de Themistes et Polemon^), enfin la troisieme est une lettre
originale du prefet Subatianus Aquila au Stratege Theon.*) Dans ces trois
cas, et on pourrait en citer d'autres^), le terme de örQatTjybg ^QöLvotxov
est employe. On ne peut pretendre que le manque de precision de ce titre
seit du ä la negligence d'un copiste puisque en tout cas BGU 73 et
P. Berol. cit. sont des originaux et non des duplicata. La seule conclusiou
qu'on puisse en tirer est que Ton employait parfois le titre general de
«Stratege de l'Arsinoite» pour designer le Stratege d'une division parti-
culiere. II en resulte que la lettre de Lusius Geta n'est d'aucune valeur
pour prouver qu'ä l'epoque oü eile fut ecrite le nome Arsinoite ne posse-
dait qu'un seul Stratege et il en est de meme pour tous les autres docu-
ments mentionnant des örgarriyol ^qöivoCxov. Comme d'autre part des
testes parfaitement clairs attestent incontestablement des le I" s. l'exi-
stence de strateges de division®), il faut considerer les örQarrjyoi jtgßLvol-
tov non pas comme administrant tout le nome mais seulement l'une des
trois divisions de celui-ci. On ne peut determiner ceUe dont il s'agit que
gräce aux donnees fournies par le texte oü il est question du Stratege.
1) Cf. ci-des80us.
2) Cf. K^avdiog ^tXo^svog vsoaxogog rot) (isydXov 2^aQäjit[S]og y£v[dJfi£j'[o]s
^wccQxos öÄSi'prjg ngatrig z/a;ta[(Sx|7]vwf , T(«[v] ^v rät Movßslai ßtirovyiivav arsläiv,
Isqsvg Kai liQ^idLKäczi^g kg^'-^'' «»[i^paJ^TjyMi jigöivosirov rmt [xiiLi]oircctca[i j^Jaigeiv.
Cf. B(5TJ 2S0. A [W. 87]; 869. 1; P. Grenf. II 45. 1, 12.
3) Neooß[(i.]v(oi exQccrriyfp 'Aqcivosixov: cf. BGU 158. 1 NaiQßävm tot xal 2sQ^<p
6TQ(ux7)yä) 'Aq6i{vosIxov) @s^l6xov x«l noX{i(t,avog) (/.sgLömv. Sur l'identite de ces
deux personnages cf. ci-dessoas p. 169 note 7.
4) Zovßccxiccvog 'AxvXag ^icovi örparTjyrä», 'AqGlvosIxov xaiQBtv.
6) Cf. BGU 19 I. It [M. 85], 378. 23 [M. 60], 388 III. 13 [M. 91], B,ppartenant
1;oua au II* s. ap. .1. C.
6) PST. 57. 1, Spec. Isag. 20 et 21.
Victor Martin: Strateges et baBilicogratnmates du nome Arsinoite etc. 143
Ainsi dans les nombreuses petitions emanant d'habitants d'Euhemeria*)
c'est du Stratege de la division de Themistes qu'il s'agit puisque Euhe-
meria fait partie de cette derniere. Gaius Julius Asinianus administrait
Celle d'Heraclides puisque la rixe dont parle BGU 181 a eu pour tlieätre
le village de Bacchias. Parfois le Heu oü le document a ete decouvert est
le seul indice qui permette de determiner la division. C'est le cas pour
rinScription OGI 664; trouvee ä Soknopeonese, le Stratege qui y figure
doit etre celui de la division d'Heraclides. Comme on le voit l'attribution
d'un Stratege ä teile ou teile division n'est pas toujours d'une absolue
certitude; aussi trouvera-t-on dans les listes qui suivent une note justifi-
cative dans tous les cas douteux.
Ainsi dono l'usage d'appeler chacun des trois strateges de division
simplement «Stratege de 1' Arsinoite» persista durant les trois premiers
siecles de l'ere chretienne. Ce titre general est employe presqu'exclusive-
ment pendant la premiere moitie du 1" 8.5 ä la fin de celui-ci il cede la
place ä une designation plus exacte et des lors on ne trouve plus de pe-
titions adressees au «Stratege de TArainoite» niais toujours au «Stratege
de teile division de ce nome». Toutefois, comme on l'a vu, l'ancienne
fa^on de dire reparait parfois et celä jusqu'au IIP s. Peut-etre faut-il j
voir une survivance du style ptolemaique.
§ 2. Beduction ä deux du nombre des strategies.
II resulte donc des recherches qui viennent d'etre exposees que des le
debut du 1^^ s. apres J. C. cbacune des trois divisions de 1' Arsinoite pos-
sedait son Stratege particulier. II est necessaire d'insister sur ce point.
En effet, comme de nombreux documents du IP et du IIP s. attestent
qu'il n'y avait alors que deux strateges dont Tun administrait la division
d'Heraclides et l'autre les deux divisions reunies de Themistes et Polemon,
Grenfell et Hunt ont pense que cet etat de chose existait dejä au P' s. et
qu'il ne fallait pas attacher d'importance aux cas oü le nom d'un Stratege
est suivi de celui d'une seule de ces deux divisions mais y voir une simple
Omission ou une abreviation du titre complet.^) Cette opinion ne peut
etre maintenue aujourd'hui que des textes precis nous ont fait connaitre
des strateges de la seule division de Themistes sous le regne de Claude
et de Neron et que l'exegese ä laquelle nous venons de nous livrer a re-
1) P. Ryl. 124—152, P. Lond. 895, 1218 (II, pp. 129 sqq.), 894 {ibid., p. XLIII).
2) P. Tebt. 324. 1, note. Ce texte, sur lequel est basee rargumentation de
Grenfell et Hunt, ne doit plus etre invoque en faveur de leur theorie, car il ne
mentionne pas le Stratege, cf. la correction de la ligne 1 proposee ci-dessous
p. 172, note 3. Ainsi disparait l'unique exemple d'un Stratege de la seule division
de Polemon posterieur a 138.
144 I- Aufsätze
vele Sans conteste l'existence d'un Stratege pour chaque division ä une
epoque plus ancienne encore. De plus un regard jete sur les listes ci-
dessous montrera que pendant tout le premier siecle et les quatre pre-
mieres decades du second jamais aucun Stratege n'est prepose ä plus d'une
division. Ainsi une meme Organisation des (isgLÖes a prevalu pendant
toute cette periode. L'independance mutuelle des deux divisions de The-
mistes et Polemon est d'ailleurs directement prouvee par une comparaison
entre BGU 53 et P. Tebt. 566^), deux declarations pour le recensement
de l'an 16 d'Hadrien soit 131/2. La premiere, qui emane d'une femme
proprietaire ä Dionysias (division de Themistes), est adressee
zliovvöCcoi ötQ^arrjy&L) xal jlQXLßdcoi ßuGLk{i'KCbi)
'yQa^aT{si) !dQ6L{voCxov) &efiL6(T0v) iisgCd^og) xal i^/ift-
(oviat Tca^oyQiafifiarsi) ncd TlroXa^aLcoi aal tolg
lo[i7i]olg XaoyQ^dcpoLg) xä^r^g zliowöLccdog.
La seconde est une declaration d'un proprietaire de Samaria (divi-
sion de Polemon). Or eile n'est pas adressee ä Dionysius et consorts mais ä
[^vdQ]o(iäxo3L 0tQtt(t'y]yäL) xal [IltoXeucxCcjt ßa6L]X(iXG)i) 'y[Qa((i[iat£ty]
IJulefiavog fiegCÖ^og xal .....
zco^iayQaia^arsl) I^auaQ[£C]ag.
11 est donc bien clair qu'au moment oü furent presentees ces decla-
rations, c'est ä dire selon la regle en usage dans le nome Arsinoi'te en
Juin-Aoüt 133, les deux divisions n'etaient pas encore reunies en une
seule Strategie. En effet il faut attendre ä 139/40 environ pour trouver
le premier öxQarrjybg 'AqölvoCxov &a^C6xov xal üokt^avog nsgCdcov^)
tandis que c'est en 136/7 qu'apparait pour la derniere fois un Stratege
d'une seule de ces deux divisions^): leur reunion sous l'autorite d'un seul
Stratege s'effectua donc entre 136/7 et 139/40 ap. J. C. c'est-ä-dire sans
doute au debut du regne d'Autonin le Pieux; il n'est plus jamais question
desormais de strateges differents pour les divisions de Themistes et Pole-
mon. Ce nouvel ordre de chose apparait clairement des lors dans la re-
daction des declarations du genre de Celles qui viennent d'etre citees.
Qu'elles soient presentees par des ressortissants de la division de The-
mistes ou de Celle de Polemon elles sont toujours adressees au Stratege
de deux divisions.^)
1) Ce texte ne se trouve que dans les «Descriptioiis;i>. La transcription im-
primee ici m'a ete obligeamment foumie par Hunt. Cf. aussi Tebt. 522.
2) P. Cairo Preisigke 31. 48: Ai'Xiog Nov^iaiavbg ffrparrjyos 'Agaivosltov @e-
(liötov -nccl noXi^(üvos y,6Qido)v, data 139/40 cf. p. 168.
3) P. Rainer 107 dans Wessely, Karanis und Soknop., p. 99 s. v. 'HQaxkaidrjg,
cf. ibid. p. 56: 'Hga^Xiidris GXQUXT\ybg 0t\il6zov fisgidog xa (itovg) == 136/7 ap. J. C.
4) Cf. P. Hamb. 34, Fay. 33.
Victor Martin: Strategea et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. 145
On peut se demander lea raisons qui amenerent le gouvemement ä
diminuer le nombre de ses strateges. Si Ton regarde ia carte du nome
Arsinoite on remarque que les divisions reunies de Thernistos et Polemon
ne sont guere plus etendues que celle d'Hdraclides. Leur population aussi
devait ä l'epoque romaine etre sensiblement la nieme.^) II se peut donc
que ce seit cette simple constatation qui amena le gouvemement ä faire
Teconomie d'un Stratege. Toutefois cette explication n'est pas absolument
satisfaisante car on conserva un basilicogrammate par division. D'ailleurs
on ne voit pas le profit que les Romains pouvaient retirer de cette sup-
pression. En effet les strateges etant responsables pour la rentree des
taxes et impots il y avait avantage ä multiplier leur nombre plutöt qu'ä
le diminuer. Quoiqu'il en soit le fait demeure certain: des le regne d' An-
tonin rArsino'ite ne compta plus que deux strateges.
Cette constatation peut avoir une certaine importance quand il s'agit
de dater les documents; un texte qui mentionne un Stratege des deux di-
visions de Themistes et Polemon p. ex. F. Strassb. 55 et 57 ne pourra etre
anterieur ä 138 et reciproquement un texte oü il est question du Stratege
d'une seule d'entre elles devra etre anterieur ä cette date.
§ 3. Les strategies au 111° siecle.
Jusques ä quand dura ce nouveau regime? En 244 on trouve encore
un Stratege de la division d'Heraclides ^), en 247 un Stratege de Celles de
Themistes et Polemon.^) D'autre part Aurelius Heraclides en charge sous
l'empereur Gallien (260 — 8)^) porte seulement le titre de öTQarrjybg 'Aq-
öLvoixov dans une declaration ä lui adressee et il faut reconnaitre que
dans un document de cette nature on attendrait le titre complet. On en
concluait donc generalement que l'ancien regime ptolemai'que du Stratege
unique avait ete remis en vigueur durant la seconde moitie du IIP s. ap.
J. C. Toutefois apres les remarques qui ont ete faites plus haut cette
conclusion ne se justifie plus et il est d'autant plus legitime de la rejeter
qu'un texte dont la date exacte est malheureusement inconnue mais qui
paleographiquement appartient ä la fin du IIP ou au debut du IV*^ s. men-
tionne un certain «Isidore ancien Stratege des divisions de Themistes et
Polemon».^) Sans doute celui-ci avait cesse ses fonctions au moment oü
1) Sur rimportance respective des yisgiSss ä l'epoque ptolemaique cf. Gren-
fell et Hunt, Tebt Pap. II, p. SfiO.
2) BGU 1069. 3. 3) BGÜ 71. 1. 4) BGÜ 241. 1.
5) P. Thead. 14. 19. Isidore, aux termes du papyrus, etait en charge t[öi\
ÄpcoTO) ixei TJjg tvxvxiCxcLzrig ravTTjs /3a(<il«i[as] , Mix^'i-Q ß ainsi il n y a pas eu
changement de souverain entre la retraite d'Ieidore et la redaction de P. Thead. 14
et comme aucun des empereurs qui se sont succede pendant la seconde moitie du
Archiv f. Papyrusforgchung VI. X/2. 10
146 I- Aufsätze
le document a ("te redige mais il n'est pas necessaire qu'il se soit ecoule
beaucoup de temps entre la retraite d'Isidore et cette redaction; en tout
cas rien ne prouve qu'Isidore a ete en charge avant le regne de Gallien.
Quelques autres textes oü figurent des örQartjyol 'AqölvoCxov tels que
P, Tebt. 326. 14, Tliead. 18. 20 ne prouvent rien puisque, comme on l'a
vu, des phrases analogues se rencontrent ä une epoque oü les strateges
de division existent sans aucun doute.^) La theorie de la reapparition du
Stratege unique reposerait done en derniere analyse uniquement sur BGÜ
244. Or il n'y a aucune raison de tirer du terrae 6tQax7}ybg yiQöLvoCrov
dans ce texte des conclusions differentes de Celles que nous ont fournies
les documents du P"^ s. oü ce titre apparait. Nous croyons donc que le
Stratege Aurelius Heraclides de BGU 244 etait prepose, malgre son titre,
ä la seule division de Heraclides et que l'organisation des strategies de
TArsinoite mise en bonneur par Antonin le Pieux subsista sans modifi-
cation jusqu'aux reformes de Diocletien.
Pendant les premieres decades du IV® s. on rencontre encore des
«strateges de l'Arsino'ite» mais comme l'a montre Geizer ces fonctionnaires
n'ont plus rien de commun que le nom avec les anciens strateges. Le
nome est devenu territoire de la cite et c'est Vexador civitatis qui herite
des pouvoirs du Stratege, au moins en matiere fiscale. Cette transforma-
tion etait un fait accompli en 322, eile date peut-etre dejä de 307 — SlO.'"*)
Pour ce qui concerne les basilicogrammates il est probable que
cbaque division eut le sien des le debut de l'epoque romaine. Cependant
nous manquons de documents qui nous renseignent ä ce sujet pour le de-
but du P 8. Le premier basilicogrammate portant un titre complet appar-
tient apparemment au troisieme quart du P' s.^) Toutefois il devait cer-
tainemeut y avoir dejä auparavant trois basilicogrammates puisqu'ily avait
trois strateges. Le nombre de ces fonctionnaires ne fut pas modifie au
monient oü l'on supprima Tun des strateges et cbaque division conserva
un basilicogrammate jusqu'ä la fin du IIP s.
Le resultat des recherches qui precedent peut etre resume comme
suit: l'organisation des strategies du nome Arsinoi'te subit au cours des
trois Premiers siecles de notre ere beaucoup moins de modifications qu'on
III* 8. ne sont restes plus de quelques annees sur le tröne la Strategie d'Isidore
ne peut pas etre de beaucoup anterieure ä la date de P. Thead. 14 ; or l'ecriture et
le style de ce document marquent la fin du IIP s. ou meme le debut du IV* (Jou-
guet, loc. cit.). C'est pourquoi il me semble difficile d'admettre qu'Isidore ait ete
en Charge avant Aurelius Heraclides (BGU 244, 260—5 ap. J. C).
1) Cf. ci-de.sus p. 141.
2) Cf. Geizer, Byz. Veno. Ägyptens, pp. 62, 57, Wilcken, Grundz., p. 77.
3) BGU 583. 1: EväyyeXog ßaailinbg yQa[(i^aTtvg] 'Agaivosirov 'ifpaxifidov ju[f-
QiSog], auterieur ä 76, cf. note ad loc.
Victor Martin: Strateges et basilicof^rammates du nome Arsinoite etc. 147
ne se l'etait figure jusqu'ici. Les trois divisions de Heraclides, Themistes
et Polemon etaient dotees chacune d'un Stratege dejä sous le regne d' Au-
guste. L'administration par le moyen de trois strateges fut maintenue
jusqu'ä la fin de laquatrieme deeade du IP s., epoque a laquelle le norabre
de ces fonctionnaires fut reduit ä deux par la reunion des divisions de
Themistes et Polemon sous l'autorite d'un seul Stratege. Ce regime, qui
fut apparemment inaugure par Antonin le Pieux, dura jusqu'ä Diocletien
c'est-a-dire jusqu'ä l'abolitiou de la Strategie.
II. Le Statut personnel des stratfeges et basilicogrammates.
Une autre question que la liste des strateges et basilicogrammates
de r Arsinoite nous invite ä considerer ä nouveau est celle du Statut per-
sonnel de ces fonctionnaires. Les tirait-on surtout de la classe des pe-
regrins ou trouve-t-on aussi parmi eux des citoyens romains et dans quelle
Proportion? Ces questions ont fait Tobjet d'un travail de Wilcken jtaru
il y a une dizaine d'annees dejä.^) II y faisait remarquer en se basant
8ur un passage de Suetone^) que l'on peut considerer comme possesseurs
du droit de cite romaine les peregrins dans le nom desquels figure un
gentilicmm. En effet, les hommes de cette condition quand ils avaient
re^u la civitas faisaient preceder leur ancien nom, employe desormais comme
cognomen, d'un gentilice emprunte le plus souvent ä l'empereur sous le
regne duquel leur avait ete octroye ce privilege ou ä quelqu'autre bien-
faiteur.^) Par contre le port du gentilice etait defendu au simple peregrin
depourvu du droit de cite.'*) On peut donc conclure de la presence du
gentilice ä la qualite de citoyen romain de celui qui le porte. Toutefois
on ne peut pas tirer une conclusion inverse de l'absence du gentilice, car
il faut toujours compter avec des ellipses dans les textes; teile partie du
nom peut avoir ete omise pour une raison ou une autre surtout si l'on a
affaire ä des copies d'actes, non ä des originaux. Sans vouloir nier le
moins du monde la valeur theorique de ces reserves on remarquera que
le nombre des textes sur lesquels se base aujourd'hui la recherche est
beaucoup plus considerable qu'il y a dix ans. Un meme Stratege est sou-
vent atteste par cinq ou six textes, parfois davantage encore. Si ces
textes sont unanimes dans l'appellation • qu'ils donnent au personnage ne
doit-on pas legitimement en conclure que nous possedons son nom sans
Omission d'une de ses parties essentielles? Sans doute faut-il soigneuse-
1) Bemerkungen zur ägyptischen Strategie d&ns Hermes XXVII (1892), pp 289 sqq.
2) Suet. Cl. 25: Peregrinae conditionis homines vetuit usurpare romana no-
mina, dumtaxat gentilicia.
3) Cf. Cagnat, Cours d'epigraphie latinc^, pp. 75 sqq. Dio Cass. LX. 17.
4) Cf. note 3.
10*
148 I- Aufsätze
ment distinguer entre les documents officiels tels que rapports ou peti-
tions adresses personnellemeut au Stratege ou au basilicogrammate et ceux
oü ils ne sont que mentionnes car dans ce dernier cas les noms peuvent
tres bien avoir ete et en fait sont souvent abreges. De meme, si le nom
d'un de ces fonctionnaires ne nous est eonnu que par un texte unique,
■surtout si le document en question ne lui est pas directement adresse
mais ne le mentionne qu'incidemment, on pourra toujours adinettre que ce
nom est incomplet, en tout cas il serait dangereux d'en tirer une conclu-
sion quelconque. Cependant la plupart des strateges et basilicogrammates
nous sont connus par des documents qui leur sont adresses et dans bien
des cas par plusieurs. II ne semble donc pas trop aventureux de vouloir
tirer certaines conclusions de l'examen des noms si Ton opere avec les
precautions necessaires. Voici quelques exemples pour illustrer les remar-
ques qui viennent d'etre faites. Quand neuf documents sont unanimes
ä appeler un Stratege du seul nom de Hierax^) on peut en conclure,
semble- t-il, que ce personnage ne possedait pas de gentilice car il serait
bien etrange que nulle part on ne le trouve mentionne. Cette conclusion
est d'autant plus legitime si Ton remarque que lorsqu'un Stratege possede
un gentilice celui-ci figure dans tous les documents adresses ä ce Stratege.
Tel est le cas pour Ti. Claudius Cerealis; la petition P. Lond. 1222 (III,
p. 126) et les rapports des inspecteurs de pätures Strassb. graec. 1108
{Archiv IV, p. 142) sont adresses au Stratege Claudius Cerealis, de meme
la lettre P. Grenf. II 46 (a), oü il n'est appele que Cerealis dans la formule
d'introduction, porte correctement comme adresse Kkavölcp KsQsäXt ötQa-
tTjya xtA. Par contre on s'explique parfaitement que dans le proces-ver-
bal d'un debat judiciaire ou dans une lettre privee on ne mentionne un
Stratege que sous son cognomen (cf. P. Cattaoui 1 IL 4, V. 15 [M. 88];
P. Fay. 117). Si donc un Stratege n'est connu que par un document de
cette derniere espece son nom ne peut foumir aucun renseignement sür
relatif ä sa condition; tel est le cas pour Asclepiades, Stratege de la di-
vision d'Heraclides en 108 (BGU 168. 13), pour Heraclides Stratege de la
division d'Heraclides en 149 [W. 77] etc.
Une autre raison nous porte ä croire que l'absence du gentilice dans
un contexte qui le reclame reellement indique que le personnage dont il
s'agit n'en possedait pas et par consequent etait depourvu de la civitas.
En eiTet, le gentilice marquait la qualite de citoyen romain de celui qui
le portait et temoignait de sa Situation privilegiee au milieu des peregi'ins
denues du droit de cite. La valeur qu'on attachait aux noms n'est-elle
pas d'ailleurs prouvee par ce fait que beaucoup de gens usurpaient des
1) Hierax etait Stratege de la division d'Heraclides en 160 — 2, pour les re-
ferences cf. p. 158
Victor Martin: Strateges et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. 149
gentilices romains auxquels ils n'avaient aucun droit ä tel point que rem-
pereur Claude se vit oblige de prendre des mesures contre cet abus?*) II
nous semble donc a priori peu probable que des fonctionnaires possedant
la eivitas n'aient pas tenu ä se faire appeler par le nom qui temoignait
de leur Situation superieure et privilegiee. Cet a priori peut d'ailleurs etre
verifie car il y a une epoque en laquelle nous savons que tous les stra-
teges et basilicogrammates etaient citoyens romains et par consequent
possedaient le gentilice. C'est celle qui suivit l'octroi de la constitutio An-
tonina (212). Si Ton s'apercevait que dans les documents de cette periode
le gentilice est souvent arbitraireraent omis on devrait repousser notre
theorie or c'est exactement le contraire qu'on observe: dans les rapports,
petitions etc. posterieurs ä 212 le gentilice figure toujoura parmi les
noms des strateges.^) Ces diverses considerations nous amenent donc ä
1) Cf. p. 147, note 2. En Egypte aussi les noms etaient eous le contröle de l'Etat
et l'on n'en pouvait changer qu'avec autorisation cf. P. Straßb. 31 — 32 col. V dans
Archiv IV p. 123 et Wilcken op. cit., p. 129.
2) Pour s'en convaincre on examinera les nombreux textes oü figure Aurelius
Didymus Stratege de la division d'Heraclides en 216 — 7; refe'rences ci-dessous p. 162
cf. aussi ci-dessous p. 174 note 3. Pour l'explication des rares cas oii ne tignre pas
le gentilice cf. ci-dessous p. 154
Si l'on etudie la liste des epistrateges on arrivera au meme resultat. En efFet,
ces fonctionnaires ^tant des procurateurs etaient tous citoyens romains et avaient
par consequent droit au gentilice. On peut donc etre certain que lorsque le gen-
tilice ne figure pas dans un texte il s'agit d'une simple Omission et ceci va nous
permettre de verifier dans quelle sorte de documents on remarque des omissions
de ce genre. J'etudie les cas dans l'ordre oü ils se trouvent dans ma liste des epi-
strateges {Epistrateges, pp. 179 sqq.):
Bassus (P. Oxy. 237 VU. 22); une seiitence de l'epistratege Bassus est citee
ä uneaudience du prefet. Le proces-verbal de cette audience estlui-meme une copie.
Crispus (P. Lond. 358. 15 (II p. 172) [M. 52]; au cours d'une petition le reque-
rant declare qu'il a d^jä adresse une plainte ä l'ancien epistratege Crispus.
Crassus (P. Tebt. 287.6 [W. 251 J): au cours d'un debat judiciaire un ayocat
informe le tribunal que les clients ayant adresse une petition au prefot, ce dernier
les a renvoyes ä «Crassus le tres-excellent epistratege». Le proces-verbal du debat
n'est Sans doute pas l'original.
Alexander (P, Flor. 278 IV. 22). «Alexander le tres-excellent epistratege» est
mentionne au cours d'une lettre. L'exemplaire de cette lettre que nous possedons
n'est lui-meme qu'une copie.
Colonianus (P. Oxy. 70. 12) : au cours d'une petition le requ^rant declare
qu'un reglement de compte a eu lieu ä une certaine date entre son debiteur et
lui devant «Colonianus l'ex- epistratege».
. . [.]ru8 P. Flor. 57. 50: au cours d'une petition le requ^rant declare avoir
dejä adresse une plainte ä . . . rus Substitut de l'epistratege.
FiduB Aquila (CIL III 45, OGI 700): cet epistratege ne nous est connu que
par des inscriptions d'un caract^re prive. [verte]
150 I- Aufsätze
admettre que, en regle generale et en tenant compte des reserves qui ont
ete faites plus haut, les strateges et basilicogrammates ä noms grecs ou
greco-egyptiens n'etaient que des peregrins. Quant ä ceux de ces fonc-
tionnaires qui figurent sur nos listes avec des prenoms ou des surnoms
romains mais saus gentilice il est impossible de decider ä quelle categorie
ils appartiennent, mais comme on va le voir leur nombre est peu consi-
derable.
Ceci dit nous allons pouvoir etablir deux categories de noms qui
correspondent en gros ä deux especes distinctes de sujets de l'empire et
une troisieme categorie de noms dont les possesseurs appartiennent ä l'une
ou l'autre des deux premieres sans qu'on puisse decider laquelle. Le clas-
sement qui va etre fait conceme seulement les strateges et basilicogram-
X^nocrates [Compt. Rendus Äcad. Inscr. et Beiles Lett. 1905 pp. 160 sqq. [W.
28]): est simplement mentionne au cours d'une lettre.
Gallus Marianus {Bulletin Inst, frang. archcol. Orient. 1908, p. 4G): inscr. appa-
remment dediee ä l'epistratege G. M. par une ytöXig.
Remarqnons d'abord le petit nombre des cas ou un epistratege apparait dana
un texte sans gentilice et constatons qu'il y avait tendance ä ne pas omettre cette piece
importante de la nomenclature. On observera ensuite qu'on ne se servait du seul cogno-
vien pour designer un epistratege que lorsqu'on parlait de cet epistratege a une tierce
personne dans une lettre, une petition ou au cours d'une plaidoirie, jamais lorsqu'on
s'adresaait directement ä cet epistratege. Ainsi il n'y a pas d'exemple de Petition
ä l'epistratege oü l'on ait omis le gentilice dans la formule d'introduction. II figure
aussi toujours dans des inscriptions oü l'epistratege apparait ätitre d'eponyme. Bien
soavent meme dans les cas analogues ä ceux qui ont ete etudies ci-dessus on ne
Bupprimait pas le gentilice cf. P. Oxy. 726. 19, BGU 19 II. 2 [M. 85]; P. Oxy. 899
30 ['W. 361]; BGU 1022. 20 [W. 29J; P. Tebt. 338. 12 etc. On voit par lä qu'il faut
considerer la suppression du gentilice comme exceptionnelle; l'usage etait bien
plutöt de le mentionner toujours. Quand on ecrivait au haut fonctionnaire c'etait
meme sembie-t-il la regle de mentionner toujours le gentilice. II n'y a aucone
raison pour admettre que l'on ait procede differemment quand il s'agissait des
strateges, on devait aussi s'adresser ä eux en les appelant par leur gentilice lors-
qu'ils y avaient droit et ne l'omettre que dans les cas du genre de ceux qui sont
^numeres au d^but de cette note. Nous ne pouvons pas ici pousser plus loin cea
recherches et appliquer notre methode ä la liste de« autres fonctionnaires de l'ßgypte
romaine; en tout cas nous croyons pouvoir affirmer que l'on ne mentionnait ni
n'omettait arbitrairement les gentilices des fonctionnaires et nous doutons qu'il
exiate beaucoup de petitions adressees ä un fonctionnaire superieur possesseur du
droit de cite romaine dans l'adresse desquelles cc dernier ne figure pas avec aon
gentilice, abstraction faite des copies qui peuvent toujours avoir ete abreg^es. Ces
observations nous confirment donc que l'on peut regarder en regle generale comme
des peregrins les strateges dont les noms ne contiennent pas de gentilice si ces
strateges nous sont connus par des petitions ou des declarations qui leur sont adree-
sees. Toutefois il faut toujours compter avec des exceptions (cf. par ex. Otto,
Friester und Tempel I, p. 199) mais la tendance a ne pas omettre le gentilice
quand gentilice il y avait nous parait indeniable.
Victor Martin: Stratfeges et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. Ifjl
mates de la periode auterieure ä la Promulgation de la constitutio Anto-
nina (212). Par eile une grande quantite de peregrins re^urent la civitas
et il est certain que desormais tous les strateges et basilicogrammates
furent pris parmi les nouveaux citoyens (v. ci-dessous p. 154). On distin-
guera donc
1°. les noms oü figure un gentilice et dont les possesseurs peuvent
etre consideres comme ayant la civitas,
2°. les noins grecs ou greco-egyptiens dont les possesseurs sont selon
toute probabilite depourvus de la civitas,
3°. les noms oü figure un elemeut latin mais pas de gentilice et
dont on ne peut affirmer si les porteurs ont ou n'ont pas la civitas.
A la premiere categorie appartiennent
onze strateges de la division d'Heraclides: Claudius Lysanias (54 ap,
J. C), G. Julius Asinianus (57 — 9), Claudius Chares (avant 87), Ti. Clau-
dius Areius (99), Lucretius Cerealis (107), Claudius Didymus alias Ge-
minus^) (124), Ti. Claudius Cerealis (138—9), Aelius Sarapion (144/5),
Aelius Eudemon (env. 169), Flavius ApoUonius (177 — ^8), Sempronius (210),
quatre strateges de la division de Themistes: Valerius Varus (12 ap.
J. C), Julius Asclas (39/40), Ti. Claudius Philoxenus (42), Claudius Erasus
(104-8),
un Stratege de celle de Polemon(?): Ti. Claudius Chrysermus (1°^ s.),
quatre stratfeges des livisions reunies de Themistes etPolemon: Aelius
Numisianus (139/40), Claudius Protogenes (142/3), Flavius Mi . . . (IP s.),
Norbanus alias Serenus (203).
Parmi les basilicogrammates des trois divisions un seul, Claudius
Julianus, prepose en 101 ä la division d'Heraclides, possede un gentilice.
Nous arrivons ainsi ä un total de 21 strateges et basilicogrammates dont
on peut dire avec certitude qu'ils possedaient la civitas. Voici maintenant
les personnages appartenant ä la 3® categorie:
Appianus (P"" b.), Vegetus alias Sarapion (137), Serenus (143—4),
Maximus alias Nearque (146/7), Serenus (169), Macer (IPs.), tous strateges
de la division d'Heraclides; Herodes alias Tiberius (128), str. de la division
de Themistes; Bolanus (Volanus?) (196) str. des divisions de Themistes
et Polemon; Serenus (167),- Monimus GemeUus (212), basilicogrammates
de la division d'Heraclides; Artemidorus alias Turbo (144), Serenus (190),
basilicogrammates de la division de Polemon, soit en toutl2noms. Comme
le nombre total des strateges et basilicogrammates connus anterieurs ä
212 s'eleve d'apres nos listes ä plus de 140 on voit que, meme en adraettant
1) Geminus n'est que la traduction latine de JiSv(ios. On voit par lä que
ce personnage avait tenu ä latiniser son nom le plus possible.
152 I- Aufsätze
que tous ceux qui appartiennent ä la 3* categorie et meme certains de ceux
qui ne portent dans les textes qu'un nom grec possedaient la civitas, on
arrive ä peine ä un tiers de citoyens romains pour deux tiers de pere-
grins avant la Promulgation de la constitutio Antonina. D'un autre cote
on remarquera aussi l'absence quasi complete de noms proprement egyp-
tiens.-*) On en conclura donc sans grande chance d'erreur que les strateges
et basilicogrammates etaient choisis dans la partie hellenique ou tout au
moins hellenisee de la population de l'Egypte sans qu'il füt necessaire
que les titulaires de ces charges possedassent la civitas. Ils occupaient
donc comme on peut s'y attendre un degre intermediaire entre les fonc-
tionnaires inferieurs tels que les comogrammates parmi lesquels on ren-
contre pas mal d'Egyptiens et tres peu de Romains et les fonctionnaires
Buperieurs tels que les epistrateges, idiologi, juridici, charges auxquelles
on ne pouvait pretendre que si l'on etait citoyen romain, sans parier
de la prefecture.^) On remarquera aussi que la majorite des strateges
possedant la civitas ont des cognomina grecs et sont par consequent d'an-
ciens peregrins. Les noms dont toutes les pieces sont latines sont peu
nombreux et meme parmi ceux-ci il faut compter avec des traductions de
ßurnoms grecs en latin du genre de .dCdv^os ö xal Fe^slvog (cf. ci-des-
sus p. 151, note).
Les strateges et basilicogrammates romains apparaissent-ils isolement
parmi les Grecs durant les deux premiers siecles ou remarque-tron qu'ils
sont plus nombreux ä certaines epoques qu'ä d'autres? Wilcken consta-
tait leur petit nombre au I*' s. mais il attribuait prudemment ce fait au
petit nombre de textes concernant cette periode.^) On serait tente aujour-
d'hui de faire la remarque inverse; en effet sur les 21 noms ä gentilice
que nous avons releves huit au moins appartiennent au premier siecle et
douze sont anterieurs ä Antonin le Pieux. D'autre part on constate que
les textes nous ont conserve les noms de 55 strateges et basilicogram-
mates anterieurs ä 138 dont 26 seulement appartiennent au P' s., tandis
que nous en connaissons 89 de 138 ä 212. La proportion des strateges
pourvus du droit de cite est donc plus considerable pendant la premiere
periode que pendant la seconde. On pourrait donc en conclure qu'on appela
plus frequemment des citoyens romains ä ces fonctions au premier siecle
qu'au deuxieme. Cette conclusion basee sur la seule liste des strateges et
1) On ne peut guere citer que Paösis; encore ce nom est-il accouple au grec
^dcotäSrig P. Tebt. 324. 1.
2) Pour les juridici v. Stein Archiv I , pp. 445 sqq. ; poux les idiologi Otto,
Priester und Tempel I, p. 172 et II, p. 322; pour les epistrateges V. Martin, Epi-
stratiges, pp. 179 sqq. et ci-dessouB la liste des epistratt^ges („Miscelle").
3) Axticle cit p. 294.
Victor Martin,: Stratfeges et bafiilicogrammatea du nome Arsinoite etc. 153
basilicogrammates de rArsinoite serait peut-etre prematuree mais un exa-
men sommaire des noms des strateges et basilicogrammates des nomes
Oxyrhynchite et Hermopolite conduira ä un resultat analogue. Voici dans
l'ordre chronologique les noms romains ou partiellement romains que
nous fournissent les indices des Oxyr/iyncJms Papyri:
1. strateges: Ti. Claudius Pasion (37. 1; 49 ap. J. C), Ti. Claudius
Ammonius (260.3; 59), Sutorius Sotas (257. 13; 72/3); Claudius Herar
clius (276. 15, 77), Claudius Macedonius (1028.2; 86), Claudius Areius
(237 VIII. 28; 90), Claudianus (51. 1; 173), Nemesianus (513. 4; 181).
2. basilicogrammates: Gaius (1028. 3; 89), Claudius Menander (1029.
1; 107).
Les strateges romains du nome Hermopolite sont, egalement dans
l'ordre chronologique: Ti. Claudius (P. Amh. QQ. 12; 60), Petronius De-
cianus (P. Gentilli 1; 96), Atilius Justus (P. Ryl. 296, Gen. ined.; 122),
Aelius Hermesias (BGU 759; 125), Avillius Longus (P. Lond. 908.6 (III,
p. 132); 139). Dans l'un et l'autre nome comme dans 1' Arsinoite c'est pen-
dant la periode allant d' Auguste ä Hadrien inclusivement qu'on rencontre
le plus de strateges pouryus du gentilice et par consequent detenteurs du
droit de cite romaine. II semble donc bien que l'on choisissait alors plus
frequemment qu'ensuite les strateges parmi les citoyens romains ce qui
s'explique peut-etre par le desir qu'avaient les prefets de voir ä la tete
des nomes des personnages devoues au regime imperial auquel ils de-
Taient la civitas, plus tard, une fois la domination romaine solidement
assise il ne parut plus necessaire de prendre une teile precaution et les
strateges redevinrent en majeure partie des peregrins sans droit de cite.
11 va sans dire que cette explication n'est presentee que comme une Hy-
pothese car le nombre des strateges du premier siecle est trop restreint
pour qu'on puisse tirer de ces quelques noms des conclusions absolues, ce-
pendant la frequence relative des gentilices ä cette epoque meritait d'etre
relevee. Esperons que de nouvelles publications viendront bientöt rec-
tifier ou confirmer nos conjectures.
Si l'on examine maintenant les gentilices des strateges et basilico-
grammates qui en sont pourvus ou remarquera la ft-equence de celui de
Claudius; on le trouve presque une fois sur deux. Comme on a vu plus
haut que les nouveaux citoyens adoptaient generalement le nomen de l'em-
pereur qui leur avait confere la civitas l'origine du droit de cite de ces
Claudii remonte donc probablement ä l'erapereur Claude. On aurait ainsi
un indice de sa liberalite ä accorder la civitas aux provinciaux qui s'ac-
corde parfaitement avec ce que nous apprennent de lui les sources litte-
raires. En effet, un discours qu'il pronon9a au senat en 48 en faveur de
l'octroi du jus Jionorum ä la noblesse gauloise montre que sa politique
154 l- Aufsätze
tendait ä unifier Tempire en accordant iargement aux provinciaux les
droits des citoyens romains/)
On notera encore que les porteurs de gentilice sont presqu'exclusivo-
ment des strateges, on n'en trouve qu'un seul parmi les basilicogrammates,
Claudius Julianus prepose en 101 ä la division d'Heraclides. Ceci montre
l'importance hierarchique superieure de la Strategie.
Pour ce qui concerne lepoque posterieure ä la Promulgation de la
Constitutio Antonina (212), la liste que nous avons dressee ne uous ap-
prend rien de plus que ce que Wilcken a dejä etabli depuis de nom-
breuses annees ä savoir que desormais les strateges et basilicogrammates
furent pris exclusivement parmi les personnes qui beneficiaient de l'edit
de Caracalla. Le premier Aurelius apparait sur nos listes en Mai-Juin
(Pauni) 213 tandis qu'on trouve encore le 30 Janvier et meme le 27 Oc-
tobre 212^) des fonctionnaires depourvus de ce gentilice. La derniere de
ces dates est interessante car une inscription datee par Wilcken du 8 No-
vembre de la meme annee mentionne dejä un Aurelius. S'il n'etait pas
dangereux de conclure d'apres un seul texte dont l'exactitude peut tou-
jours etre mise en doute il faudrait admettre que l'edit ne fut connu en
Egypte, tont aü moins dans le Fayoum, qu'entre le 27 Oct. et le 8 Nov.
212.3)
Ce qui est certain en tout cas c'est que sur les 23 strateges et basi-
licogrammates posterieurs ä 212 qui nous sont connus 18 portent le gen-
tilice Aurelius, 3 apparaissent avec un autre gentilice, un est douteux et
enfin un seul manque de gentilice mais il faut remarquer que ce dernier
nous est connu par un texte oü il ne figure pas en tant que Stratege
mais en tant que contribuable (BGU 141 IL 11)-, il est donc legitime
d'admettre que le gentilice a ete orais. On peut encore citer deux stra-
teges sans gentilice qui appartiennent apparemment ä la periode poste-
rieure ä la constitutio Antonina quoique leur date exacte nous soit in-
1) CIL XIII. 1«68 = Dessau 212; cf. Tacite, Ann. XI. 24; cf. aussi ce passage
de l'Apocolocyntosia (Ed. Bücheier 3) oü la Parque repondant ä Mercure qui lui
demande de donner la mort ä Claude dit ego viehcrcules , inquit, pusillum tem-
poris adicere Uli voleham, dum hos pauculos qui super sunt civitate donaret — con-
stituerat enim omnes Graecos, GaUos, Hispa^ios, Britannos togatos videre — sed
quoniam placet aliquos peregrinos in semen relinqui et tu ita jubes fieri, fiat.
2) AvQriXiog ' Uqu^ 6 xal k^fimviog str. de la division d'Heraclides en Mai-
Juin 2i;^, BGU 145. 1; 0s(ov 6 Kai fffiXoeägccnig str. de la division d'Heraclides le
30 Janvier 212, CPK 239; Mövi^ios Fiii^Xlos basilicogr. de la division d'Heraclides
le 27 Octobre 212, P. Lond. 350. 1 (II, p. 192). Comme dans Fun et l'autre de ces
deux demiers cas il s'agit de documents adresses au str. et au basilicogr. il n'est
pas probable que le gentilice ait ete omis.
3) Article cit., p. 294, note 1.
Victor Maxtin: Strateges et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. 155
connue*) mais ici aussi ce ne sont pas par des petitions ou des rapports
adresses ä eux que ces fonctionnaires nous sont connus. Le premier est
sitaplement mentionne au cours d'un debat judiciaire et le second ne nous
est connu que par une lettre qu'il ret'oit d'Areius; or nous avons vu dejä
que dans la formule qui ouvre une lettre on ne se servait souvent que du
surnom de son correspondant. Ces cas ne peuvent donc nuUement ebranler
la these de Wilcken.
A. Strateges de la division d'Heraclides.^)
Ji6q>avtog
^lOvvaödaQog
&iaSex'')[^'^ovvß6S(o]Qov j Spec. isag. 17. 13 (12 ap. J. C,
rbv 6XQccxr\y6v I Uuvvi)
6TQ. kQßivoekov^) I iSpcc.Jsa^. 17. 14; 12,11 (12 ap.J.C,
1) P. Thead. 14 19, BGU 1030. 1; cf. ci-dessus p. 14.5.
2) Quand plusieurs documents nous ont consei-ve le nom d'un Stratege ou
basilicogrammate sous des formes differentes c'est la forme la plus complete qu'on
trouvera dans la liste mais si Fune des variantes presente un interet special eile
est relevee dans une note; la meme Observation s'applique aux titres. Toutefois on
n'a pas tenu compte de l'omission eventuelle du mot 'Agoivoirov dans ceux-ci. Les
references sont donnees dans l'ordre chronologique, Celles oui ne sont pas dateea
etant mises a la fin. Lee fonctionnaires dont la date est tout a fait indeterminee
figurent apres ceux du siecle auquel ils sont presumes appartenir. On trouvera
donc par exemple un Stratege attribue au 11® s. apres celui de l'an 199.
Lorsqu'une reference est suivie d'une autre reterence eutre crochets carres
cette derniere indique le lieu oü ce texte a ete reedite. Les abrevations employ^es
sont les suivantes: W. = Wilcken, Chrestomathie; M. == Mitteis, Chrestomathie;
Sammelb. = Preisigke, Sammelbuch griech. Urkunden aus JEgypten, Strassbourg
1913; Spec. isag. = Wessely, Scripturae graecac specimina isagogica, Leipzig 1900.
Quand un basilicogrammate remplit les fonctions de Stratege, seuls les textes
oü il est mentionne ä titre de Stratege figurent dans la liste de ces derniers; par
contra tous les textes oü il est mentionne sans exception figurent dans celle des
basilicogrammates.
3) Pour l'attribution de la division d'Heraclides ä Dionysodore cf. ci-dessus
p. 140. Les deux textes publies dans les Spec. isag. tab. 8 n" 12 et tab. 11 n° 17
sont des petitions adressees la premiere au dixatoddrijs, la seconde au centurion;
alles concernent la meme afFaire, le vol d'un mortier appartenant a un certain
Satabbus de Soknopeonese. Celui-ci declare aux fonctionnaires auxquels il s'adresse
qu'il a dejä depose une plainte aupres du Stratege; cf. tab. 8 h" 12 i. 10 vnhq &v
Kai ^yxXriiia xotte | [Jf«op]^ea zlio[v\v6oömQwi, tab. 11 n" 17 11. 12 sqq. w | [xai ivBxä-
IJeöa in\ dtocpävzov rov diaSexofisvov ( ^^lovvßoda^Qov rof 6TQatT]yov a[ ]
vnofiv^^azos (1. peut-etre 'A[Qai{voi.tov) Si]). Cette seconde redaction plus detaillee
que la premiere nous apprend que Dionysodore se fit suppleer par Diophante au
cours de la 41'' annee d' Auguste mais temporairement seulement puisqu'on le re-
trouve en fonction la premiere annee de Tibere. Wessely admettait dejä dans
son commentaire que les deux petitions concernaient le meme incident. Toutefois,
M. Johnson me fait remarquer que cela ne ressort pas necessairement des textes
tels que les a lus Wessely, mais que ce dernier a cependant raison car il faut
156
I. Aufsätze
navvi); P. Lond. 357 (11, p. 165)
(14/6 ap. J. C), 445 (U, p. 166) ')
KXavSiog Aveaviag
ezQ. 'jQöivosizov*)
OGI 664. 1 (54 ap. J. C, ^agnov-
»i 3)
rdtoe 'lovXiog keiviavog
OTQ. kgaivosirov^)
BGÜ 181. 1 (57, peu aprfes Ilavvi
21) Inscr. Archiv II, p. 433, n" 22
(59, 2:8ßaat6g 15)
KXavdiog Xagrig
axQatriyrjttttg
P. Hamb. 4. 13 (avant 87, «fap-
fiovd't 3)
TißiQtogKXavdiog"jQStog
axQ. kgaivoslrov
BGÜ 226. 1 (99, ^cciisvm& 1); P.
'HgaxXsiäov fLsglSog
Grenf. II 44. 9 (n'est plus en
Charge en 101, 'Eitiicp 20)
kjtniavog
id.
BGU 785.1 (I"s.)«)
AoxQ'^tiog KsQi&Xig
id.
BG[jl036.1[M.118],(107,M6;jfie4)6)
ko7iXr]niäörig
ßTQurriYOg
BGU 163 16 (108, Msxflg 15)
knitov
axQ. kgeiv. 'HgauXiiSov
BGU 832.10,28 (112/3)
ILSQidog
BGU 22.1«) (114, ^agtiov&i. 7)
EloSriiiog ')
id.
P. Berol. 8482 (119, ^agiwv^i)-,
13993 (env. 120/21)
Kiaviiog ^livfios 6 Kai
argarriyog
P. Amh. 64. 24, 47 (124, @a}9 20)
r^ltsLvog
kaulrjniciSrig
6Tg/Hgay.Xeidov (isgiSog
P. Gen. ined. (128, Msaog^)
ngmruQXog *)
id.
P. Hamb. 6. 1 (129, Kaiedgtiog
inay. 5); BGU 647. 2 (130, M(-
aogi] 29); 581 [M. 354] (133, 'Ad-vg
14); 260.4 [W. 87]
lire tab. 8 n" 12 11. 9 — 10 ^|s|[. .] . lasv oX^iov (i^s[T6]niasv?) au Heu de i^e\[xXs]ta'
ivo[x]Xä)V que porte l'edition. Arnsi Ton voit qu'il s'agit dans les deux requetes
du meme objet, cf. tab. 11 n" 17 1. 17. A la 1. 5 du texte precedent Johnson pro-
pose [aXoY]ov au lieu de [nXfC]ov?
1) P. Lond. 445 (II, p. 166), bien que sans date, conceme sürement le meme
Dionysodore que P. Lond. 357 etc. puisque le p^titionnaire et les personnes que ce
demier accuse resident ä Baccbias qui fait partie de la diviaion d'HeracIides.
2) Cf. ci-dessus p. 141.
3) Cf. ci-dessus p. 141.
4) Pour la date, cf. ci-dessous p. 164 note 1.
5) La date est 4 Mbx^^Q 107 et neu pas 108 comme portent l'edition et
[M. 118].
6) BGÜ 22. 1 lire kniavi au lieu de Eagu\niü)vi. Lecture confirm^e par Plau-
mann d'apr^s Toriginal.
7) Communique par Plaumann.
8) Dans BGU 250. 4 [W. 87] 1. ngarägixov). Cette lecture est considöree par
Schubart comme" pal^ographiquement possible. Elle est garantie par le fait qu'il
s'agit ä cet endroit du predecesseur d'Archias lequel etait en charge en 135 tandis
que ProtarchuB est atteste pour la fin de Tan 133 (BGU 581, cf. P. Hamb. 6. 1,
note). Wilcken proposait d'ailleurs döjä loc. dt, note 4 Tlgoara . ( )? BGU 260 doit
donc etre dat€ de 134—7.
Victor Martin: Strateges et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. 157
^QXicci')
oxg. 'Hga-nXeLdov (iBgLdog
BGU 869. 1 (134/5); 73. 6 [M. 207]
(136, navvi 26); P. Grenf. II 45.
1, 12 (136, Mex^ig 3); BGU 250. 1
[W. 87]
OviysTOs 6 xal 2?a^a-
id.
BGU 352. 2 (137, Mexi^ 3); P.
fftdav *)
Grenf. II 46 (a). 1 (137, Msxslg 4) ;
P. Gen. 28. 1 [M. 109] (137 «facö-
(fi 24); BGU 236. 1 [W. 399]; P.
Flor. 67. 39
Tißigiog KXavSms Ks-
id.
P. Lond. 1222. 1 (III, p. 126) (138,
QS&Xig
naxav 19); P. Grenf. JI 46 (a). 1
et ver80 [W. 431] (139, Msxslg
20); Tebt. 329. 1 (139); Cattaoui
1 verso II. 4,V. 15 [M.88]; Strassb.
graec. 1108 {Arch. IV, p. 142)
[2ocQ(xn]t(ov
id.
BGU 422. 1,8») (139/40)
'AitoXXivaQios
id.
BGU 353, 354, 355, 357 (141 Ms-
Xelg); 613. 38 [M. 89]; 815 verso.
2; Cattaoui 1 verso V.26 [M. 88]
^SQ-^vog *)
id.
BGU 61. 2(?)*) (143, Msxslg 6);
1038. 8 [M. 240] (144, Havvi 2);
P. Flor. 67. 38
Alliog Zaganicav
id.
BGU 62. 2 (144/5); 133. 1 (144/6)
kQxißiog
id.
P. Lond. 309. 2, 21 (II, p. 73) (146,
Msxslg 3)
Mä^ifiog 6 Kai N^ag-
id.
P. Gen. 6. 1 [M. 120] (146 Haxav 8);
XOS')
BGU 182. 1 '') (147,'E»6i925); 96. 1
1) Dans BGU 73 'Agxl'Ccg est appele atgarriYog 'Ageivokov , mais dans les autres
documents cites arg. 'Agaiv. 'Hga^X. iisg. ; cf. ci-dessus p. 142.
2) Dans Wiener Stud. XXIV (1902), p. 106 Wessely mentionne d'apres P.
Rainer 74 un Stratege Vegetus auquel il assigne la date de 141/2. Si il s'agit du
meme personnage que V. alias Sarapion ou bien la date est inexacte ou bien le
texte parle de V. comme ancien Stratege.
3) BGU 422. 8 1. 2agani]covi crparjjy«.
4) La declaration de betail BGU 51 est adressee d'apres l'editeur au Stratege
[Aelius Sarapion] dont le nom a ^te restitu^ d'apres BGU 52, une declaration ana-
logue datee de 145 (8* annee d'Antonin). Or BGU 51 est dato du 5 Mecheir de
l'an 6 d'Antonin, c'est-ä-dire 143, d'autre part BGU 1038.8 [M. 240] atteste pour
Pauni de Fan 7 (144) le Stratege Serenus (cf. 1. 11 oü la lecture s§[S6(iov] est con-
firmee par Schubart et Plaumann), il est donc impossible que BGU 51 soit adresse
ä Aelius Sarapion. II faut substituer ä ce nom dans la lacune celui de Serenus ou
du predecesseur de celui-ci ApoUinarius (BGU 357, 141 ap. J. C). Rien ne pennet
de decider en faveur de Tun plutöt que de l'autre.
5) BGU 182. 1 il faut lire Ma^i^m tä xul Nedgxco] argiarriyä) xtX. En eflfet
ce texte est une declaration pour le recensement de la 9* annee d'Antonin le Pieux
puisqu'on lit ä la premiere ligne le nom du basilicogrammate Heraclides et qu'on
sait d'autre part que les declarations pour le dit recensement etaient adressees
158
I. Aufsätze
(147,'Ejretg) 30); 137. 2 i); P. Tebt.
321.1'); 425. i);Ryl.lll(a)»)(env.
Iluvvi Mtaogi} 147); P. Rainer
140 (Wesaely, Karanis, p. 147)
(env. 147); P. Nicole (Rev. Är-
cheol. 1894 = Archiv III, p. 370)
II. 12 (147, @6}d- 29) ; P. Flor. 67. 54
'HgaxXsiSris
atg.' HqutiXsISov fiBgiSog
P. Strassb. graec. 60 1. 6 (dans Ar-
chiv, II, pp. 4 sqq.) [W. 77] (149,
Tluxäiy)
'HQaxXsiSrig
ßaa. YQ. 8ia8ex-XT]v «nrpa-
ti]yiuv
BGIT 358. 2 [ W. 246] (151, Mexslg 5)
®86$(OQOS
6XQ. kgaiv. 'HgaxXslSov
P. Class. Philol. I, p. 171, n° 6. 1
liSQiäog
(env. 156/7); P. Lond. 376. 2, 10
(II, p. 77); BGÜ 613,26 [M. 89];
P. Leipzig 122.11.*)
'UquI
arg. 'Agoiv. ' HgccTiXsidov
BGÜ 16.1 [W. 114] (169/60); 239
(legiSog
159/60); 629. 2 (161, Msxslg 3);
224 (161, Mseogij 4); 410 (161,
MsGogi} 4); 524 (160/61); P. Lond.
327. 2 (U, p. 74) (162, Msxslg 3);
P. Fay. 319 (161/2); P. Hamb. 36. 1
Ztiqiavog
di.
BGÜ 762. 2 (163, Msxelg 5); P.
Lond.328.2(II,p.75)(163,Mf;j£ip4)
[...].[>....[»)
yEv6{ii,svog) Sid3[oxog]
BGÜ 852. 2 (167, Msxflg 3)
näTtitoq
"[ ^ ]
BGÜ 852. 2 (167, Msxslg 3)
AHiog EvSaifiav
argarriYrjeccg
BGÜ 168. 11, 15 [M. 121] (avant
Meaogi] 169; cf. le suivant)')
üsgiivos
ßcca. YQ.'Ageiv.'HgaxXsi-
BGÜ 18. 1 [W. 398] (169, Meeogi]
8ov (itgiöog äiaösx- xa
17); 168.23 [¥.121]")
xaxcL xr\v exgccxjjyiav
EocQUTtiav
atg. 'Ag6iv. 'HguxXdSov
BGÜ 347 I. 9 [W. 76], II. 6 (170,
(legidog
^a&cpii?) 6, 171, TvßL 28)*)
kXilavSQog
YV(ivaai.ccgxr]ßccg *) 8ia-
BGÜ 347 L 10 [W. 76], IL 7 (170,
Ssx- X7]v ergazrjYiccv
^aäxpt 6) *)
par les ressortissanta de la division d'H^raclides au Stratege N^arque et au basi-
licogrammate qui vient d'etre nomme; cf. BGÜ 95, P. Tebt. 321 etc. II faut donc
lire 1. 6 slg xrjv t[ov äieXriX{v9'6xog) 9' (hovg) 'Avxcovivov Kaicagog xov xvgiov xax '
olx{iav) &itoYgci{(priv). D'autres suppl^raents sont suggeres par uue comparaison
avec P. Tebt. 321.
1) Cette declaration pour le recensement de 145/6 a du eelon la coutume
etre envoyee aux autorites en Juin-Aoüt 147.
2) On obtient ainsi 157 — 9 comme date approximative des fonctions de l'archi-
dicaste Tiberius Nicaeas, P. Leipa. 122.6,10.
3) BGU 852. 2 l'edition porte (cf. Berichtigungsliste) [. . .] 'K[g]y,ivip [arg.
KxX., mais Plaumann m'informe que seules les lettres /xi sont tout ä fait certaines.
4) La Chronologie des fonctionnaires suivants presente certaines difficultes.
BGÜ 168 [M. 121] mentionne un ancien Stratege Aelius Eudömon et nous apprend
Victor Martiu: Strateges et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. 159
en meme temps qu'apres la retraite de ce dernier le basilicogrammate Serenus
remplit temporairement la Charge de Stratege. Ce document ne porte pas de date,
il y eat seulement queation (1. 22) du «mois d'Hathur demier». D'autre part BGU
18 [W. 398] contient une proclamation du meme Serenus en sa qualite de Stra-
tege laquelle est datee du 10 Aoüt 169. On obtient ainsi un terminus ante quem
pour la Strategie d'Eudemon. Combien de temps dura la suppleance de Serenus
ou plutöt le mois d'Hathur mentionne dans BGU 168 doit-il etre rapporte ä 108
ou ä 169? On a generalement admis qu'il s'agissait de Novembre 169 (cf. BGU I
corrigenda ad n" 168), par consequent de Hathur de la 10*^ annee de Marc-Aurele.
Mais dans BGU 347 I. 9 »qq. \W. 76] il est question d'uue ygatpsiauv i7ti.[aro\XriV
ylno 2^u]qc(7Cl[c3vo]? CTQatrjyov 'jQ6[i]voeitov 'ifßo:x[iei]6o[v iieQi]6og rf[t]a 'AXe^äv-
Sqov yv(iva6taQxrj[(i(xvro}s [x]f;i;[e]oi'i[(;]fi£'i'Tji' [s]h ^o öisXrilvd'og i {^rog) ^awcpi ?,
donc le 3 Oct. 169 le Stratege de la division d'Heraclides etait Sarapion. II fau-
drait en consequence admettre que le mois d'Hathur dans BGU 168 se rapporte ä
l'an 168. Milne qui a discute la question {Hist. of Egypt under Roman Rule
pp. 206 sq.) pense que la date dans BGU 347 I. 12 est fausse et qu'il est sans
deute question du 3 Oct. 170 car si l'on admet la date teile qu'elle se trouve sur
le papyrus ou est oblige d'admettre aussi que 15 mois se sont ecoules entre la
redaction de la lettre et sa reception par le grand pretre ce qui est en effet un
delai exagere. II est donc bien probable, comme le dit Milne, que la date doive
etre corrigee. Toutefois la correction qu'il propose est bien difficile ä accepter
puisque le papyrus parle claireraent de 'l'annee passee' {dibXriXv&og) ce qui ne
peut se rapporter qu'ä la 10* annee (cf. 1. 2), tandis que le 3 Oct. 170 ferait partie
de la 11^. Comparant le proces-verbal contenu dans la col. I ä celui qui occupe
la col. II je ferai remarquer que ce dernier mentionne egalement une lettre ecrite
par Sarapion Dar l'entremise d'Alexandre (1. 9) KsxQovt,6^Evr]v tig t6 SitXr}Xvd-o[g i]
{hovg) ^aQ(iov9'i ig- Ne serait-il pas plus naturel de supposer que $««5qpi de col.
I. 12 est une erreur du copiste pour ^aQfiov&i, et que le quantieme et le mois sont
les memes dans las deux cas? Une confusion entre ^aäcpi et ^agfiov&i a'explique
aisement par la similitude de ces deux mots. Ainsi les lettres auraient ete ecrites
en Avril 170 et les demandes qu'elles contenaient examinees par le grand pretre
en Janvier 171, environ 9 mois ajjres. Milne fait valoir en faveur de sa theorie
qu'Alexandre , qualifie simplement col. I. 11 de yvii,vccGiaQXT^[cccvro]g , est appele
col. II. 8 yv^vaßidgxov Stadsxoiiivov T[i]]v otQax[ri]yi[K]v et il en tire la conclusion
que la lettre ä laquelle fait allusioo le second proces-verbal a du preceder celle
dont parle le premier puisqu'Alexandre porte dans ce dernier le titre d'ancien
gymnasiarque alorsqu'il est gymnasiarque en charge dans l'autre. II vaudrait la
peine de verifier si yvfivaöiccQxov est une lecture absolument certaine mais meme
si eile se verifiait je crois qu'il faudrait attribuer cette inconsistance dans la ter-
minologie ä une negligence du copiste car il ne faut pas perdre de Tue que BGU
347 n'est pas un original mais une copie. L'omission des mots §iaSexo^svov rrjv
6rQaxr]yiuv dans col. I. 11 dont Milne (op. cit. p. 207) tire la conclusion qu'Alexandre
agit dans le=^ deux cas ä des titres diiferents me parait devoir s'expliquer de la
meme fa9on. Si la correction ^üqilovQ'l pour ^acöqpi dans BGU 347 I. 12 est ac-
ceptee, il n'y a pas de raison pour ne pas considerer le mois d'Hathur dans BGU
168.22 comme celui de l'an 169. Les remarques qui vienneut d'etre faites ne sont
cependant qüe des hypotheses et sont presentees comme telles.
160
I. Aufsätze
UotdiKov ')
6XQ. 'Aq6iv. ' HQanXeiSov
BGU 598.1 (173/4); 59. 1 (174/5);
^SQidog
65 II. 11 (175, MsGOQij inocy.)', 26.
1 = 447. 1 (176, 'A9-VQ 30) ; 194.
20 [W. 84]; 621. 10*)
^Xaoviog 'AnoXXihviog
id.
BGÜ 194. 2 [W. 84] (177, 'AQ-vq 1);
P. Fay. 239 (176/7); P. Lond. 368.
2 (II, p. 76) (178/9); BGU 467. 1
'AnoXXä)vi,og ')
id.
BGU 361 II. 11 (184, nccvvi 1); P.
Fay. 105 verso (?)
'Anollatäs
id.
F. Fay. 41 1. 1 (186, ^aQ(iovd-i 29),
II. 1 (186, nccxoiv 25); P. Gen. 37.
1 [W. 400] (186, 'Enslcp 26)
knoXXmviog 6 Hccl Uro-
id.
P. Lond. 924. 1 (TU, p. 134) [W. 365]
Xsficäog
(187/8); BGU 242. 1 [M. 116]
kfiiiäviog
id.
BGU 578. 1, 3 [M. 227] (180, Ms-
XbIq 28; 1. 8); P. Tebt. 322. 2 (189
MscoQTj ijtay.); P. Reinach 46. 1
(189, Msaogi] 30; BGU- 60. 1*);
430. 1*); Flor. 102. 1^)
jdioßxoQog
id.
BGU 432 II. 6 (190, MfffopTj 30);
433. 1 (p. la date cf. ci-dessous
note 8)
^iSvyiog
id.
BGU 72. 1 (191, Mex^k 27)
1) notccn.a)v n'etait plus en charge en 'A&vq 177; cf. BGU 194. 20—1 [W. 84].
2) BGU 621 mentionne le Stratege Potamon et le basilicogrammate Ascle-
piades comme etant en charge en Tan 9 d'un empereur qui n'est pas nomme. Ces
memes fonctionnaires sont attestes pour les annöes 15 — 17 de Marc-Aurele, il est
donc naturel de rapporter l'an 9 au meme souverain (168/9). Or ä cette date ni
Potamon ni Asclöpiades n'dtaient encore en charge, cf. les listes. La lecture 9
(krovg) est cependant döclaree certaine par Plaumann. Faut-il supposer une erreur
du scribe?
3) L'an 24 (BGÜ 361 II. 11) ne peut se rapporter qu'ä Commode puisque le
seul autre empereur qui ait regnä 24 ans. Antonin le Pieux, mourut avant le mois
de Pauni de sa 24" annde de regne. D'ailleurs ä ce moment le Stratege s'appelait
Hierax, v. ci-dessus. Apollonius etait donc en charge en 184. Kenyon (P. Lond.
924, note 1 (III, p. 134)) propose de Tidentifier ä Appollonius appele aussi Pto-
lemee (P. Lond. cit.). Dans ce cas il aurait interrompu quelque temps ses fonctions
de Stratege pour les reprendre en 187/8 apres la Strategie d'ApoUotas. Mais on
pourrait aussi bien l'identifier ä Flavius Apollonius qui 6tait encore Stratege en
179 en admettant que ce dernier a ete renomme Stratege pour une nouvelle pe-
riode de trois ans une fois la premiere ecoulde. L'absence du gentilice s'expli-
querait par le fait que BGU 361 n'est pas un docuraent adresse ä Apollonius mais
la copie d'un vno(ivrniaTi6(i6g du dit Stratege, cf. ci-dessus p. 147.
4) Ce texte etant une declaration pour le recensement de 187/^ a du selon
l'usage ctre envoyö aux autorites env. en Juin-Aoüt 189. Dans P. Flor. 102. 1 la
restitutiüu Afi^avico otQazTiyä est douteuse car on attendrait aussi bien a cette
place le nom da basilicogrammate.
Victor Martin: Strateges et basilicogrammates da nome Arsinolte etc. 161
'AQTtoxQatLav ')
azQ. kgctv. 'HgaxXslSov
P. Amh. 97. 2 (Commode 180—92);
(iBqiäog
BGÜ 660. 4 »)
jiQttfliSiOQOi
id.
BGU 46. 1 [M. 112]*) (193, Haxav
24); 15 I. 7 [W. 393] (194, Ms-
60QJ} 2)
9i,X6^svog
ütQ. 'AQeiv. &s^. xal TloX.
(iSQ. xal SiaSsx- xai
<^täy xatcc xj}v axQU-
xrjyiav r^g 'HgaKlsiSov
HSQL&og
BGU 199 recto. 1 (194, 0wd- 20)
' I^Qcc^ 6 xai NsfisöLav
6TQ. 'Aoßiv. 'HQaxXsiöov
(iSQidog
P. Grenf. II 61. 1 (194—8)
kvovßicov
ccYOQavofii](Sag yvfivaai-
aQxrjoag Si,adsx. tr}v
CTQarriyiav
P. Grenf. H 61. 3 (194—8)
Mäxeg
6TQ. 'Agaiv, 'HquxXsUov
yi,SQl,6og
P. Oxy. m 697 (II« s.)»)
JrifJk'^rQiog
id.
P. Lond. 474. 1 (II, p. 108) (199,
4>aiisvw» 11); BGÜ 41. 1 (199,
^amqpt 12); 25. 1 [W. 270] (200,
'Enslcp 1) ; 139. 1 [W. 225] (202,
^afisvad- 1) ; P. Hamb. 11. 1
(202, ^afifvcüd- 29)
'AyaO-bg ^ai(iav
id.
BGU 577. 1 (203, ^cxQfiovd-i, 26);
45.1 (203, ^a&<pi 8); 97. 1 [W.
204]*) (203); 663.2
'liga^
id.
P. Grenf. 62 (a). 1 (207 7)^)
1) II s'agit sans doute ici du meme Stratege que celui auquel est adresse
P. Amh, 97. Schubart m'informe d'ailleurs que BGU 660 doit appartenir ä la fin
du II* B. d'apres son ecriture.
2) Au moment oü fut ecrit ce texte Pertinax etait mort depuis pres de deux
moiß dejä.
3) Ce texte mentionne la 19* annee d'un empereur.
4) Ce texte etant une declaration pour le recensement de 201/2 a du etre
envoy^ aux autorites en Juin-Aout 203.
5) P. Grenf. II 62 (a) est un rapport adresse au Stratege Hierax par 'Anvyxig
et ses coUegues, collecteurs de taxes ; il conceme le mois de Mesore de la 15*
annee d'un empereur dont le nom manque. Comme l'ont remarque les editeurs,
aucun des strateges connus portant le nom de Hierax n'a ete en charge pendant
la 15' annee d'un empereur. Par contre on remarquera qu'ApunchiB et ses colle-
gues ont exercä leurs fonctions la 7* et la 8* annee de Septime Severe et Cara-
calla; cf. BGÜ 41 et peut-etre P. Lond. 474 (II p. 107). Si nous avons affaire ici
aux memes collecteurs et pas ä des homonymes, la 15* annee .du texte est celle
des Bouverains sus-nommös (.i07). Dans ce cas Hierax pourrait n'etre qu'un second
nom de Dionysius. Ainai Apunchis et concorts auraient ete collecteurs pendant 9
ana de suite. Ceci n'a d'ailleurs rien d'invraisemblable car Wilcken cite des ngcix-
TOQsg qui sont rest^s jusqu'ä 11 ans en place. (Ost. I, p. 605).
Archiv 1. Papyrusforschung VI. 1/2. H
162
I. Aufsätze
Jiovvaioe
6TQ. 'Ageiv. 'HgcncXslSov
P. Cattaoui 2 (Bulletin de l'Inst.
(isglSog
frang. d'Archeol. Orient. III, 1903)
(207, $aög)i); BGU 652. 1 (207,
'A^vg 13); 663. 1 (208, env. *a-
fisvcb*); 392. 1 (208, ^aytsymO);
639. 1 (208, 'Ensitp)
'AnoXXoqxivrig 6 xal Za-
id.
BGU 2. 1 [M. 113] (209, Tvßi 28)
Qa7idij.(i(ov *)
Zsiingäiviog
6Tga{triy6g)
P. Hamb. 13.6 (210, Uavvi. 25)
Oioiv 6 xai ^iXoaaQWTtig
arg. 'Agaiv. 'Hga^XeiSov
(isgiSog
CPR 239. 1 (212, Msxslg 5)
AvQ-^Xiog 'Uga^ 6 xßl
id.
BGU 145. 1 (213, nccvvi)
'AnfiwvLog
AvQT]Xt,og 'leiöotog 6 kccI
ßaa. yg. 'Ageiv.'HgattXel-
BGU 629. 1 (216 'Ejtsiq»)
'Slqiyivy\g
dov (isgidog SiaSsx- toc
v-ccxa trjv crgaxriyiav
AvgriXiog ^wvvoiog
arg. 'AgOLv. 'HgccxXeiSov
BGU 534 [W. 191] (216, 'A»vg 11) ;
^tegiSog
835 (217, Tvßi 12); 266.1 [W.
245] (217, env. Msxslg); 64. 1
(217, env. Ms^fic); 614 (217, aprös
Msxelg); P. Lond. 452 (II, p. 65);
P. Tebt. 446; P. Ryl. 309 (tous
trois env. Tluvvi Mscogj] 217)
AvQTjXiog Jidvyiog
id.
BGU 35. 1 (223, ^agy^ov^t, 10);
42. 1 (225, apres 770:;^«^) ; P. Lond.
176. 1 (II, p. 174) (225, TTawi)
AvQi]Xiog JiSvfiog^)
Gxg. 'Agßiv. 'HgccxXsidov
P. Cairo Preisigke 9. 1 (242/3);
fLsgidog
BGU 1069. 3 (245)
AvQi]Xiog 'HQcexXsiSi^g
6xg. 'Ageivoiixov^)
BGU 244. 1 (260—8)
AvQriXiog TlXäxav
erg. 'Ageiv. 'HgaxXsiSov
(isgiäog
BGU 971.8 (IIP 8.)")
[Z'ejrTJiftiog Jiäviiog
id.
BGU 971.16 (III« 8.)*)
1) Schubart identifie ä *AnoXXo(pävr\g o xal Zccganäyi[Ltov le Stratege Sara-
pammon auquel est adressäe la lettre BGU 1030. Toutefois comme ce dernier
papyrus a ^te trouve ä Theadelphie (Harit) qui fait partie de la division de The-
mistes et qu'il y est question des villages d'Ibion et de Narmouthis appartenant
tous deux ä la division de Polemon, le Sarapammon de BGU 1030 doit etre con-
sid^re comme prepose aux ^isgiäsg de Themistes et Polemon.
2) Rien ne prouve, comme semble l'admettre Preisigke (note ad loc.) qu'Aur.
Didymus soit le meme personnage que le Stratege du meme nom qui etait en
Charge vingt ans auparavant.
3) Pour l'interpr^tation de ce titre cf. ci-dessus p. 146.
4) BGU 971 contient une serie d'actes relatifs ä la famille de Doras fils de
Ptolemöe. Ce sont 1. une requete de Doras aux inixgixai datäe de 195/6 deman-
dant que ses fils Apollinarius et Ammonius soient examines, 2. une declaration
d'Ammoniue pour le recensement d'une anncSe indeterminee, adressee au Stratege
AureliuB Piaton et au basilicogrammate Septimius, 3. une seconde declaration de
Victor Martin: Strateges et basilicogrammateB du nome Arsinolte etc. 163
.... liog 'innoKQCCtrig
arg.
'Aqgiv. 'HQUtiXsLdov
P. Gen. 4. 18 (III» s.)
flfpidoT
AvQt^Xios Mdyvog
id.
BGU 685. 1 (lU* s.)
'Avrmviog Haganäupav
axQ.
'Aqeivosirov ')
P. Strasßb. 45. 1 (312, Mscoqt] 29);
P. Flor. 54. 1 (314; Xoiuy. 6)
AvQt^hog Evöröxiog
id.
P. Thead. 28. 1 (320, Mscoqt] inay.)
AiiQ'^Xiog PfpojTtog
id.
P. Amh. 138. 1 [M. 342] (326, Tv^i
14); P. Class. Philol. I, p. 175,
n° 12. 2
AvQijXiog 'AxiXlsvg 6 xai
id.
BGU 620. 1 [W. 186] (IV s.); P.
IltoXlaQiwaig
Class. Philol. I, p. 174, n° 10
B. Basilicogi*ammates de la division d'Heraclides.
A6v.XTiitiäST]g
ßccaiX. yQcc(i(i,ax.
Spec. isag. 18.2; 11.13 (14/6 ap.
J. C).
EväyyBXog
ßaß. yg. AQGtv.'HQUxXsi-
Sov fisgldog
BGU 683. 1 (avant 76)
la veuve du dit Ammonius pour le recensement d'une ann^e ögalement ind^ter-
min^e, adress^e ä ]i(ii(p ^i3v(i(a Otgccrrjycä 'Ag6i,[v(o8i,Tov) 'HgaxX(elSov) Msgld(og) et
ä un basilicogrammate dont le nom est perdu dans la lacune. II s'agit de savoir
si Ton peut fixer la data de ces recensements et partant des fonctionnaires qui fi-
gurent dans BGU 971. Schubart et Plaumann qui ont bien voulu examiner ce
texte sur ma demande considerent les deux &noygarpaL comme postärieures ä 212
puisque dans la' requete concernant V ini-iigieig Ammonius ne porte pas encore le
nom d'Aurelius tandis que celui-ci apparait dans la premiere &7toyga(pri. D'ailleurs
le Stratege porte lui aussi le nom d'Aurelius (1. 8). II s'agit donc de recensements
tenus au cours du IIP s. Deux d'entre eux nous sont connus par des däclarations
emanant d'habitants de la division d'Heraclides, celui de 215/6 et celui de 243/4,
mais les fonctionnaires auxquels sont adresses ces documentß ne sont pas ceux qui
figurent dans BGU 971; cf. Tebt. 446, BGU 1069. Ce dernier bulletin toutefois
^tant adresse [Avg']riXLcp JiSv(i<a arg. xxX. on peut se demander si l'on n'a pas
affaire au personnage figurant dans BGU 971. 16. Cependant comme la lecture ]i[iicp
ä cet endroit est certaine (Schubart-Plaumann) il faudrait que BGU 1069. 3 ait etä
mal lu. La verification n'a pu etre faite vu que ce document ne se trouve plus ä
Berlin mais au Caire. A moins de supposer, ce qui est peu probable, que le Stra-
tege et le basilicogrammate ont change pendant la periode oü se faisait Tenvoi
des declarations , il faut admettre que les anoygaqial. contenues dans BGU 971
concernent les autres recensements tenus au III® s. dont les dates sont 229/30,
257/8, 271/2, 285/6 etc. (ces deux derniers n'ont ete attestös jusqu'ici par aucun
fexte) et les strateges et basilicogrammates dont parle BGU 971 doivent 6tre at-
tribues ä l'une ou l'autre de ces annees sans que rien permette de decider laquelle.
A la ligne 9 du meme texte ma conjecture KXrjgov (cf. BGU 1069. 4) au Heu
de 'HgayiXBlag est confirmee par Schubart et Plaumann. Ils lisent les lettres qui
pr^cfedent ^ ou 7jii{l6ovg'?)', la premiere alternative parait la plus probable, cf.
BGU dt.
1) Pour la signification du titre de azgcitriyog au IV* s. cf. Geizer, Studien
zur Byz. Verwaltung Ägyptens pp. 50 sqq., Wilcken, Grundz. -p. 11.
11*
164
I. Aufsätze
Nsfisaiav
ßaa. yg. kgeiv.'HQCcxXsi-
P. Hamb. 4. 1 (87, ^ciQ(iov»i 3)
'Epfidqculo?
Sov fiSQi&og
ji^(tä)vtog
id.
BGU 640. 1 ; 785. 2 (I" s.) »)
Kluväiog 'lovXiccvog
id.
BGU 773. 1 (100, peu apres ^awcpt)^
id.
P. Grenf. II 44. 9 (101, 'Ejreiqj 20) ;
P. Lond. 173. 1 <) (II, p. 66) (101,
'EQiuxios 6 xal Jqvxcov *)
Xoiayi 26)
id.
BGU 706. 2 (119, navvi-MsaoQt}
EQiiivog^)
env); 916. 16,24 (döbut du IPs.)
id.
BGU 182. 16») (133); P. Grenf. II
45.1 (136, MsxsIq 3); BGU 352
(137, MexbIq 3) ; P. Grenf. II 46 (a).
3 (137, MexslQ 4); P. Lond. 208 (a).
1 (II, p. 67) (138, 'Efffi»; BGU
869. 2
I^UQUititav
id.
BGU 353; 364; 355 (141, env. Ms-
Xslg')); 357 (141, MsxsIq 6); 17.
1) BGU 640 appartient peut-etre au rögne de Domitien. Toutefois la lecture
des dernieres lignes qui contiennent la date reste douteuse (Plaumann).
2) La 4* ann^e de Trajan, mois de Phaophi correspond ä Octobre 100 et
non pas 101 comme il est dit dans les corrigenda äBGU 773 et la Berichtigungsliste.
3) P. Lond. 173. 19 sqq. doit etre restaure d'apres BGU 1068. 13 sqq. [W. 62].
Les lettres lues permettent en tout cas de reconstituer la fonuule sl itsllsvTriCB,
&va I Ygw\pa,yi,evgv [jae ra x^'^Q^YQ'^ 1 ^pi'^s Ttgoocpayl^tlv mg xa'9'»Jxf t. Les lignes suivantes
n'ont apparemment pas d'equivalent dans le texte de Berlin.
4) Le recensement dont il s'agit dans BGU 706 est sans doute celui qui fut
tenu en l'an 2 de Trajan (117/8) comme l'a d^jä remarqu^ l'editeur. En eifet ä
r^poque oü eut lieu celui de l'an 16 (131/2) le Stratege dtait Protarchns et le ba-
silicogrammate Herminus; cf. la note suivante. L'editeur cependant se trompe en
assimilant ' Egiialog o v.al Jgvtav avec VEg^aiog que mentionne BGU 660. 5 car ce
dernier texte est certainement posterieur; cf. ci-dessus p. 161 note 1. Par consequent
la restitution 'Agncxgcctlmvi örparTjycS] (BGU 706. 2, note) doit etre abandonnee.
Par contre 'Egnalog ysvoiisvog ßaGilixog ygafipbarsvg qui figure dans BGU 915. 15,
20 est probablement le meme personnage que celui de BGU 706 car Schubart date
le premier texte du commencement du 11^ s. {ap. Wilcken, Archiv U, p. 139).
6) Uanoygacpi] qui commence BGU 182. 16 concerne le recensement effectu^
la 16* annee d'un empereur qui ne peut etre qu'Hadrien, lui seul en ayant tenu
un la 16" annee de son regne (131/2), cf Wilcken Ost. pp. 438 sq. Les d^clarations
etaient envoyees aux autorites dans le Fayoum gön^ralement ä la fin de l'ann^e
qui suivait celle du recensement donc dans ce cas particulier de Juin ä Aoüt 133.
Or on sait qu'ä la fin du regne de Hadrien le basilicogrammate en charge etait
'Egfietvog et que le Stratege Protarchus etait encore en fonction ä la fin de 133.
C'est donc ä ces deux fonctionnaires qu'est adrees^e la d^claration BGU 182. 16 sqq.
Plaumann m'informe d'aillcurs qu'on peut encore lire 1. 16 ]tvco donc Ugoarägxo}
eTga{rr\ya) xal 'EpftsJiVco ßa6i{Xiv,ä) ypa(fiftaTet) 'Ag[6i{yoBiTov) 'Hga%X{eiSov) (iEg{lSog)
Ttaga %xX.
6) P. Grenf. II 45. 1 lire v.a\ [' E]g[iJiiva)] /?a(;[di-.
7) BGU 353. 21 1. sans doute M]B[x^lg.] Les döclarations de betail sont ge-
Victor Martin: Strateges et baBilicogrammates du oome Arsinoüte etc. 165
' HgcculeiSrig
^i6(pavtog *)
Tiiiayivrig
ZmCXog
ÜSQ'^VOS
Ev&alficov
jiaxXrjyeiccSrie
kjtolXmviog
ßae. YQ. 'Aq6iv. 'Hgatilsi-
id.
id.
id.
id.
äiädoxog
ßae. yQ. kgßiv. 'HqukXbI-
äov iisgidog
id.
id.
2(142, 'EjTfltp); 61. 3(143, Ms^elp);
62.2 (144/5J; P. Lond. 304. 1 (II,
p. 72) (144, MsxsIq 5)
P. Lond. 309 (II, p. 73) (146, Ms-
XbIq 3); BGU 182. 1 (147, 'Enslcp
25); 95.1 (147, 'EÄsJg) 30); P. Tebt.
321. 2 (147); BGU 358. 2 [W. 246]
(151, Msxelg 5)
BGU 368. 3 [W. 246](151, Mtxelg 5);
P. Rainer 2026 dans Mitth. Pap.
Erzh. Rainer V, p. 12 (cf. Führer,
p. 71) (153, peu apres '^AQ'vq);
BGU 488. 1 (cf. BerichtigungsUste)
P. Lond. 376. 10 (II, p. 77) (169, Ms-
;jfle) ; BGU 16. 1[W. 114] (159/60);
629.2 (161, Mextlg 3); 624. 1
(160/1); P Grenf. II 55. 1 (161,
MS60Q7] 4); P. Fay. 319 (161); P.
Lond. 327. 2 (II, p. 74) (162, Ms-
XelQ 3)
P. Lond. 328 (II, p. 75) (103, Me-
Xs\q 4); BGU 762.2 (163, Maxelg
20); 89. 2 (162/3); P. Grenf. II 5«.
1 [W. 226] (162/3)
BGU 852. *) 4 (167, Msx^h 3) ; 18. 1
[W. 398] (169, MsGogi} 17); 168.
23 ») [M. 21] (169, 'J&VQ 30)
BGU 862.5 (167, MsxelQ 3)
BGU 66 IL 11 (175, MtGogri iKocy.) ;
26 = 447. 1 (175, A&vq 30); 59.
1; 123. 1; 298.1 (tous quatre 176);
(79. 1 (175/6); 621. 10*)
P. Lond. 368.4 (II, p. 76) (178/9)
BGU 115L2;n.2(189, na*w)[W.
204]; 117. 1 (189, Mteogr] 27); P.
Reinach 46.2 (189, Mecogi] 30);
P. Tebt 322. 3 (189, MeaoQt} inccy.
4); BGU 116 L 1; IL 2 (189, Ms-
aoQT] inay. 6); 60. 2; 126. 1 ; 138.
neralement datees de ce mois, cf. par exemple BGU 367. BGU 354 et 366 sont
eans doute de la menae datp.
1) BGU 358. 3 1. Ji[6]q)äyT(ai. Lecture confirm^e par Plaumann d'apres l'ori-
ginal.
2) Le mot par lequel debute la ligne 19 de BGU 862 (cf. Berichtigungsliste)
doit etre un nom propre, cf. par exemple BGU 368. 26 [W. 246].
3) BGU 168. 23 cf. ci-dessus p. 168 note 4.
4) BGU 621. 10 cf. ci-dessus p. 160 note 2.
166
I. Aufsätze
1 ; 430. 2 (tous quatre 189) ; 483. 2 ')
(189, apres MECogi}) ; P. Lond. 345.
1 (11, p. 114) [W. 102] (193)
'Egfialog
ßaaiX
. ypafifiar.
BGU 660.5 (180—192)*)
. . . . (OV
ßuG.
'Q. kQaiv.'HQaKXsi-
BGU 831. 1 (201, MexdQ)
Sov
(isQiSog
Kttvtonog 6 xal 'A6%Xr\-
id.
BGU 139. 2, 20 [W.225] (202, $a-
niu8r\g
(isva» 1); P.Hamb. 11.2 (202, #a-
(isvä& 29); BGU 577. 1 (203, #aß-
(lov&i 27); 97. 1 [W. 204] (203)
I^agana^fioav
id.
BGÜ 639. 2 (208, peu apres 'Estflgj)
MovLfiog r^fisXXog
id.
P. Lond. 350. 1 (II, p. 192) (212,
^aäq>L 30)
AvQT^liog 'laiSoxog 6 kuI
id.
BGU 529. 1 (216, 'Enslcp) ; BGÜ 266.
'SlQiyivr]s
2 [W. 245] (217)»); P. Lond. 462*)
(II, p. 65) (217); P. Tebt. 446 (217)
AiQriXiog Kaaiavog 6 xccl
id.
CPR 32. 1 (218, 'A^VQ 17); BGU
Jiovvaiog
296. 1 (219/20)
AvQTJXiog 'AxiXXtvg
id.
BGU 1069. 3 (245)
2sjctl(iiog [
id.
BGU 971.8 (HP 8.)*)
C. Strateges de la division de Themistes.
O'baXiQiog O'b&gog
crgarriyog ®)
BGU 757. 1 (12 ap. J. C. navvi)
^i,ovva6S<oQog
6zg. AgaivoEiTOv^)
P. Ryl. 129. 1 (30, ^ccfievcod- 16) ;
131 (31, #afi£Vüj^ 16) (cf. 126)
Aveaviag
id.')
P. Ryl. 135. 1 (34, ^agfiov&L 22)
JiSvfiog
atgatriY6g^)
P. Ryl. 143. 1 (38, apres ^agfiov&i)
'lovXiog AdnX&g
ergarriyög ®)
P. Ryl. 149. 3 (39/40); P. Rainer
172 (Wessely, Karanis, p. 66)
TißiQiog KXaviiog $i-
ffrp.®) xal imerccTTig tpv-
P. Ryl. 162. 1 (42, ^aQiiov&i 9)
Xö^svog
XansLX&v
"Egag
arg. ©e^iiotov iingiSog
PSI 67. 1 (52, Mszslg 3)
^iXö^avog
arg. 'Agßiv. &S(ii6xov (is-
giSog
Spec. Isag. 20, 21. 1 (Neron)
1) BGU 433 est post^rieur ä Mesor^ 189 puisqu'ä cette data le Stratege etait
encore Ammonius cf. P. Reinach 46, Tebt. 322.
2) BGU 660. 6 pour la date cf ci-dessus p. 161 note 1.
3) Cf. note 4; 1. 1 L AigrjXlloig] au lieu de AvgTiXl[(a].
4) P. Lond. 462. 4 1. AvgriXi[(p 'laL]d[6r(p r]w yial xtI.
5) Pour la date des fonctions de Septimius cf. ci-dessus p. 162 note 4.
6) Ce Stratege est appele simplement özgavrjyog sans mention ni du nome ni
d'une (isgig particuliere ; cependant les raisons exposees ci-dessus p. 140 sq. mon-
trent qu'il etait prepose ä la division de Themistes du nome Arsinoite.
7) Ce Stratege porte le titre de atgarr]yog 'Ageivositov sans mention d'une
Hsgig particuliere; pour Tinterprötation de ce titre cf. ci-dessus p. 141 sq.
Victor Maxtin: Stratögee et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. 167
KXavSt-og "Equcos
'EXovQüg (1. AiXovQ&g)
jiTCoXXmviog
'ifpebdTjs 6 Kul TtßfQiog
^LOVVGLOg
'HguKXsiSrig
atQUTTiydg
exQ. 'Aq6iv, QsiLiGxov flS-
giSog
ßae
YQ.Si
ccSex
xr]v axQu
X7\yiav
OXQ.
&((li6tOV
(iSQiSog
id.
id.
id.
P. Fay. 119. 11 (env. 100)
P. Jand. 27. 1, cf. note (100/1); P.
Lond. 904. 2 (III, p. 125) (104,
'Eixslcp 24); P. Jand. 28. 1 (104,
Xotax 6); P. Ryl. 81. 3; P. Fay.
117. 5, 11, 17 (avant 108, Tvßi 19)
P. Fay. 117. 3 (108, Tvßi 19)
P. Fay. 296 (113, 'Enslcp)
P. Gen. ined. (128, Ilaxcov 19) ; BGÜ
1047 III. 14; IV. 2*)
BGÜ 53. 1 (133, 'Enslcp 30)
P. Rainer 107 (Wessely, Karanis,
p. 99, 8. V. 'HqukX., cf. p. 56) (136/7)
T). Strateges de la division de Polemon.
Ol'a^
erg. xfjg ftspi
Sog')
P. Lond. 256 (e). 2 (II, p. 96) [W.
344]; cf. (d). 11 {ibid., p. 98) (11
ap. J. C, A&vg 23)
'AnoXXöaviog
argoctriYog *)
P. Tebt. 289. 1 (23, Msxelg 21)
naJti6Kw{g?)
axgccxriyog
P. Tebt. 298. 20 [W. 90] (64/5)
Tißigtog KXuvSiog Xgv-
Gxgazriyog *)
P. Tebt. 559 (I" s.)
ösgfiog
'AnoXXAviog
6xg. 'Agciv.
IloXifiavog
P. Tebt. 298. 1 [W. 90] (108, Ms-
(itgiSog
ÖOpTJ 5)
[ ]
id
P. Tebt. 470 (111/2 ou 112/3)
'AvSgöiiaxog
id
P. Tebt. 566«) (133); 331.1
1) La correspondance de Gemellus ä laquelle appartient P. Fay. 119 a 6t6
d^couverte ä Euhem^ria et les propriet^s de ce personnage se trouvaient pour
la plus grande partie dans le voisinage de ce bourg (Fayum towns, p. 262), donc
dans la division de Themistes. Les yillages que mentionne P. Fay. 119 appartien-
nent tous ä cette derniöre division; il est don'c probable que lorsque Gemellas
parlait d'un Stratege sans le caracteriser plus expressement il s'agissait de celui
de la QeilLgxov fifglg. Dans une autre lettre oü il est question d'un argan^yog sans
autre qualification, d'autres docunaents permettent de verifier qu'il faut entendxe
celui de la division de Themistes (P. Fay. 117), cf. P. Lond. 904 2 (III, p. 125).
2) BGU 1047 in. 14 lire conform^ment au texte de Geneve 'H[gä>]drji x&i
xal Tißh\^i(oi . . . [6xga{xriyä) &]efilöxov fisglSog, ces derniers mots au-dessus de
la ligne. Les lacunes sont indiquees ici d'apres une revision du texte faite par
Plaumann. 3) Ota^ cf. ci-dessus p. 140.
4) Apollonius est certainement Stratege de la division de Polemon puisque
P. Tebt. 289 montre qu'il etait le superieur hierarchique du toparque de Tebtunis.
5) II n'est pas absolument certain que Tib. Claudius Chrysermus ait ete Stra-
tege dans l'Arsinoite. Un personnage du meme nom est connu comme Stratege de
Koptos par une inscription dat^e de 103 {Archiv II, p, 439).
6) P. Tebt. 566 et 522 sont des declarations pour le recensementa de 131/2;
la premiere est adressee ä Andromachus Stratege et Ptolemee basilicogrammate de
l
168
I. Aufsätze
IIzoXefLcüos
3a6. yg. 'Agetv, TIoXiiLoa-
voq (jLSQidos Siincav xa^
(ra.y v.uxa xr]v ergatr]-
yiav r^g avT^g (isgiSog
P. Tebt. 522 >) (133)
E. Strateges des divisions reunies de Themistes et Polemon.
AiXiog Novfiiatavog ^)
6TQ. 'Aq61V. &B(llßTOV Xtti
P. Cairo Preisigke 31. 48 (139/40);
JloX^ficovog hsqIS(ov
P. Gen. 5. 1 (Antonin); P. Rainer
1 i 7 (cite dans TFien. (Stwd. 24, p. 106
(1902)
KXocöSiog nQcaxoyivrig
[ ]»)
P. Hawara 322 {Archiv V, p. 394)
(142/3)
'leldtoQOg
ezQ. 'Aqoiv. Os^ilatov kccI
BGÜ 891 recto. 2 (144, ^uqiiov^i.
IIoXifKovog iieglSav
14); verso. 1 (144; Uaxoav 6); 589.
1 ; P. Tebt. 599. 3
9imv
id.
BGÜ 490. 1 (env. 144/5); P. Lond.
858. 7 (II, p. 172) (env. 148, sous
la prefecture d'Honoratus) ; BGÜ
491 11. 1
Jioyivrig
id.
P. Fay. 26. 1, 6 (150, ^ansvco» 2)
JrifiT^Qiog 6 Kai 'Agno-
id.
P. Lond. 358. 1 (II, p. 172) (env.
%QCCtl(OV
150 — 3, sous la prefecture de Mu-
natius Felix)
la division de Polemon, la seconde [J7ro])leftata>t ßaaiXiTi&i yQa{(i(LaTEi) \lAQ6t{voirov)
n]oX{i(ia}Vog) (iSQlS{og) Siijiovtt Kai (tay xavä [tt/v GtQa{triyLav) tfig a'\bx{jig) {iB-
QlS{og); cf. la signature TlxoXsiicäog ßa{«iXixog) yQa{fi(iax£vg) Siadsxöifisvog) v.al Tr\v
exQa{xTjyiav). Par consequent c'est durant la periode pendant laquelle les decla-
rations ^taient envoyäes aux autorites (environ Juin-Aoüt 133) que le poste de Stra-
tege s'est trouvö vacant et que le basilicogrammate a du effectuer temporaire-
ment la besogne du Stratege.
1) S. vorherige Anm. S. 167.
2) La lecture [A]iXim Nov(i[iaiavö) dans P. Gen. 5. 1 est due ä Wessely ; cf.
son article intitulö Die lateinischen Elemente in der Gräzität der eegypt. Pap.-Ur-
kunden dans Wiener Stud. 24, p. 106 (1902). Wilcken (P. Gen. p. 36) lisait I^ov-
ft[l]f/0).
3) P. Hawara 322 est une declaration de moutons et de chevres datee de la
6* ann^e d' Antonin le Pieux (142/3). Elle est adressee KXavälai IlgmxoYdvsil qui,
vu la nature du document, ne peut etre que Stratege ou basilicogrammate. Or ä
cette date le Stratege de la division d'Heraclides ^tait Serenus, le basilicogrammate
de la meme division Sarapion, celui de la division de Themistes Artemidore. On
peut donc hesiter ä faire de Claudius Protogenes un Stratege des divisions de The-
mistfes et Polemon ou une basilicogrammate de celle de Polemon. La premifere
alternative est la plus probable car des declarations de petit betail adressdes au
seul Stratege sont assez frequentes; cf. P. Oxy. 245 (Oxyrhynque), P. Amh. 73 (Her-
mopolite), BGÜ 133 (Arsinoite).
Victor Martin: Stranges et basilicogrammates dn norne Arsinoite etc. 169
&e6S(üQog 6 ■Kai IlroXs-
YQttfiliUTsvg ßaaiXiKOv
P. Gen. ined. 260 (1909). 6, 7 [Sanir-
(lalog
(sie) ©efiißtov fisgidog
GtQccrriYlav
melbuch 15] (165/6)
'Ovo(iact6s ')
6TQ. 0B(ll6tOV xal UoXi-
(lavog ^sQiSov
P. Ryl. 88. 13 (156, 'A»i,Q 13)
E^ioagoe
arg. ©efiiexov xal IloXi-
BGU 6. 1 (167/8); P. Fay. 24. 1 »)
limvog (lEQiSwv
(158, ^awtpi 30); BGU 134. 1 (159,
peu apres ^afisvmO'); Hamb. 34. 1
(159/60, prblt. Mex^lg 160)
'AQjtoKQaxioav ')
id.
P.Berol.ll669(inedit)(161,M8ffoe??)
^wicioov
id.
P. Fay. 33. 1, 20 (163, 'Enslfp 16)
MeyaXmvvnog
id.
BGU 91. 1 (170/1); P. Fay. 108. 1
&i(ov 6 xal 2^Ky[
[GtQ.] 'Aqgiv. Qs^ißrov
P. Tebt. 303. 1 [M. 63] (176—80,
■nal JJoXiybcovog ^isgiScov
sous la prefecture de Pactumeiua
Magnus)
[Jriiii]^]TQios
azQa(T7iyi]eavrog) x&v ya-
n 1 nfi\ 11
BGU 12. 6 [W. 389] (181,'E7relq) 20)*)
'IsQuxanöXXoav
6TQ. T&V aVTÖiV ^SQi'Soav
BGU 12. 7 [W. 389] (181, $ac5g)t 17)»)
"HQiov")
öTQ. kgöiv. Os^iarov xal
P. Tebt. 504 (189, Msgoqt] 1); 518
TIoXiiLtavog {isgiStov
(189, MeeoQT} inay. 5); P. Berol.
1 3 988 (inedit) (189); P. Tebt. 336.1.
^iX6^svos
id.
BGU 199 recto. 1 (194, &cad- 20);
P. Fay. 42. 1 (196, Maxelg 4); P.
Tebt. 338. 1
BaXavog
id.
P. Lond. 1219.1 (III, p. 123) [W. 172]
(196, @a)& 1); P. Tebt. 330. 1 [M.
110]; 548
^Xaviog Ml . . .
id.
P. Tebt. 547 (II" s., apres 138)«)
^uviag
id.
P. Strassb. 56. 1 (IP s., apres 138) «)
Ntogßavbg 6 xal 2sq'^-
id.
P. Flor. 278 IV. 20 (203, &w» 20) ');
voe
BGU 158. 1 (203)
1) Wilcken propose de lire dvo^iaatL Dans ce cas il faudrait rayer ce Stra-
tege de la liste. Cependant cf. la note ad hoc.
2) Les editeurs de P. Fay. 24 lisent 1. 1 [Ji,]oScaQ(a eTQiarrjya) xrX. Comme
ce document pi-end place chronologiquement entre BGU 6 et 134 qui tous denx
portent clairement Eiäojgog il faut sans doute corriger [^i]oämg(p en [E^ydag^p
(cf. P. Hamb. 34 introd. p. 148, note 3).
3) Communique par Plaumann.
4) Hieracapollon a succede ä [Deme]trius entre le 16 Juillet et le 14 Octobre
181; cf. BGU 12. 30 sqq. [W. 389 et note 7].
5) Si P. Tebt. 292 date bien de la 30' annee de Commode, il faut peut-etre
lire ä la 1. 1 \^'Hg(ovi] erga^rriyä).
6) Cf. ci-dessu8 p. 145.
7) C'est Stein qui a le premier etabli que P. Flor. 278 datait de 203; il a
ägalement fait remarquer que le Norbanus mentionne dans ce texte etait peut-etre
le meme personnage que le Norbanus alias Serenus de BGU 158 {Archiv IV,
170
I. Anfeätze
Ji66xoQog 'A'noll&vioi
etgarriyqacevTog
P. Tebt. 313. 14 [W. 86] (avant
(0X1 -vLov)
210/1)
&ecov
axQ. 'AgaivoElrov *)
P. Berol. dans Sitzh. Berl. Akad.
1910, p. 710 (209, Tvßi V80n.r}via)
Aigi^Xiog JiSvfios
arg. 'Agaiv. 0s(iicrov xal
BGU 821. 1 [M. 114] (216, O^ap^oi;-
IloXi^icavog (isgiSayv
»L 12)
Aig-^Xiog ' 18 i6[ii]ccxog
«Tparrjyog
P. Tebt. 333. 17 (216, Xoian 26)
AiiQTiXiog ZBQr]vi0y.og 6
üzQ. 'Agaiv. &S(iLctov xal
P.Tebt. 339. 1 (224, peu apres ©w^);
■Kccl 'EpfiTjfftag
TloXinavog (isgiSav
288. 1 [W. 266] (226, MBxelg 9)
2tQi)vog
arga{xriy6e)
BGÜ 141 II. 11 (242/3)«)
ZsitxiiLiog 'Afi^mvtog 6
arg. 'Aoaiv. @s(iiatov xal
BGÜ 7 I. 1 (247, A&vg 29); 8 I. 19,
■Kccl /itovvGiog
TIoXsfKovog ^sgifiav
26; Sammelb. 1618
'lei$(äQog 6 kuI Nsy,sßi(ov
id.
P. Th^ad. 14.19 (IIP s.) S)
pp. 165 sqq.). Au contraire Preisigke attribue ä ce dernier papyrus dans la Berichti-
gungsliste une date voisine de 138 en assimilant le basilicogrammate Apollonius qui y
figure ä Apollonius basilicogrammate de la division de Tbemistes en 138 (P. Straß. 70).
On remarquera d'abord qu'il est a priori plus naturel de considörer les deux Nor-
banus comme identiques et les deux Apollonius comme differents paisque ce der-
nier nom est beaucoup plus commun que le premier mais il y a d'antres raieons
poiu rejeter la date de 138 et admettre celle de 203 pour BGU 158. En effet ce
document etant adresse coUectivement au Stratege, au basilicogrammate et au
comogrammate est eürement un bulletin de recensement individuel. Or le census
kB plus rapp^•o^h^ de 138 fut tenu en 131/2 et nous savons que le basilicogrammate
qui presida aux Operations du cens dans la division de Themistfes s'appelait Ar-
chibius (BGU 53) et non Apollonius. D'un autre cötö on sait qu'il y eut un recen-
sement la 10* ann^e de Septime Severe soit en 201/2. Si BGU 158 se rapporte ä
ce dernier il faut donc lui attribuer une date entre Juin et Aoiit 203. On arrive
donc au reeultat suivant d'une part un texte de 203 mentionnant un stratfege Nor-
banns, d'autre part un texte qui peut parfaitement etre de 203 mentionnant un
Stratege Norbanus alias Serenus. Les presomptions sont donc trfes fortes pour qu'il
s'agisse dans les deux cas du meme personnage. Pour mon compte je ne doute
pas de leur identite. La suppression de Serenus dans P. Flor. 278 IV. 20 s'explique
aisement par le fait que ce document n'est qu'une copie. A propos de ce nom cf.
ci-dessous p. 174 note 3.
1) Ce texte, publie par Zucker dans les Sitzb. Berl. Akad. 1910, p. 710 avec
un facsimile reproduit par Schubart, Tafel 35, est une lettre du prefet Subatianus
Aquila ä &i(ov etgarriyog 'Agetvoirov, sans specification d'aucune ^isgig. L'editeur
qui considere avec raison ce titre comme incomplet identifie ce Theon ä ©sav 6
Kccl ^iXoeäguntg Stratege de la division d'Heraclides en 212 (CPR 239) Cette iden-
tification nous parait peut probable, en effet le pap. de Berlin ayant et^ trouve ä
Theadelphie dans la division de Thdmistes nous preferons considerer Theon comme
pr^pose aux (isgidsg de Themistes et Pol^mon.
2) Ce Serenus ne saurait etre la meme personne que Norbanus alias Serenus
comme le disent les corrigenda de BGU 158 puisque ce dernier etait en charge en
203 cf. ci-dessuB p. 169 note 7. Cependant il faut peut-etre lire 6Tga{Tr}Yrie(xtnog)
dans BGU 141 11.11.
3) Isidorus alias N^m^sion dtait en charge r[c5] ngöara ^ret rfig BvtvxfßTocTrig
ravtrig ßa<siXtl[ag] Msx^^Q ß- Malheureusement rien ne pennet de decouvrir de quel
Victor Martin: Strateges et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. 171
'lovXiog 'leiäwQog
öTQatrjyog
id.
P. Lond. 1170. 2 (III, p.93) (III" b.) »)
BGU 1030. 1 (III" 8.)*)
F. Basilicogrammates de la division de Themistes.
'laiScoQog
ßaa. yQ. jiQCiv.
lisgidog
Gsfiiatov
BGU 1068. 1 [W. 62] (101, Mex^lg
16)
^KQCcnlav
id.
P. Jand. 30. 1 (105/6)
'EXovQ&g (1.
AlXovQ&g)
ßae. ypocftfiar.
P. Fay. 117. 3 (108, Tvßi 19)
i4p;Ui/Stos
ßae. yg. kgaiv.
ILSQiäog
&S(IL6T0V
BGU 53. 1 (133, *E3tfi<p 30)
'AvoXXmviog
id.
P. Ryl. 105. 1 (136, env. ^a&(pi-
AQ-vg); P. Strassb. 70.1 (138, Tvßt)
'AgtSfilSoagog
id.
P. Tebt. 341. 1 (140/1); BGU 29y.
1 (143/4)
^lovvöiog
ß[tt6. yg. ©Cfiiffrov] ftspi-
P. Hawara 116 II {Archiv V, p. 385)
5os»)
(env. 144/5)
Osöäcagog 6
jtal
UtoXb-
ygaimaxivg p
aeiXi-Kov
P. Gen. ined. 260 (1909). 4, 5, 6
fiaiog
(sie) Gsfiiarov (isgiSog
[Sammelb. 15] (165/6)
. . ig {'ÄQig?
(Meyer))
ßa6. yg. &S(ii,6rov ftfpt-
P. Hamb. 34. 2 (159/60)
dog
Asavidrjg
id.
P. Fay. 33. 3, 21 (163, 'Exücp 16)
kß^XriTtetvog
id.
BGU 12.8 [W. 389] (181, "Enslcp 20)
[. . .Jos
id.
BGU 1023. 1 (185/6)
'ATtoXXcaviog
id.
BGU 158.3 (203)")
Ji'Sv^og
id.
P. Fay. 237 ; P. Rainer 142 *) (Wes-
sely, Karanis, p. 42) (II— IIP s.)
empereur il s'agit. Le style et l'äcriture du document indiquent la fin du III* s.
Peut-etre faut-il identifier Isidonis alias Nemesion au Stratege Julius Isidorus
(P. Lond. 1170. 2 (III, p. 93)) que Kenyon attribue au IIP s. Las villages enumeres
dans le pap. de Londres appartiennent tous ä la division de Themistes (sur Ksg-
Ksvaigig attribue par Kenyon ä la division de Polemon cf. Grenfell et Hunt dans
P. Tebt. II p. 383) cependant comme le texte est incomplet rien ne prouve qu'il
n'y avait pas ensuite une liste de villages de la division de Polemon. En tout cas
il faut considerer Isidore comme Stratege des deux divisions.
1) V. la note precedente.
2) Gf. ci-desaua p. 162 note 1.
3) Ce texte est un ordre donne aux sitologues de Dionysias par Simvog erga-
TTjyof) Ssniaxov xoti TloXi^covog ^iigldatv Sicc Jiovvßlov ß[a6i).ixov ygamiardag T»jg
. . .] ^egiSog. Dionysias appartenant ä la division de Themistes il s'agit sans doute
du basilicogrammate de cette derniere et il faut lire ßlaaiXixov ygafifiareag &e-
liLsTOv] (tsgiöog.
4) Pour la date cf. ci-dessus p. 169 note 7.
5) Communique par Wessely.
172 I. Aufsätze
G. Basilicogrammates de la division de Polemon.
!äayiX7iniccST}g *)
ßuetX. ygaiifiar.
P. Lond. 256 (e). 2 (II, p. 96) [W.
344]; cf. (d). 11 {ibid., p. 98) (11
ap. J. C, 'A»vQ 23)
^idv(iog
id.
P. Tebt.- 298. 20 [W. 90] (64/5)
ntolsficctos
ßaa. yp. 'Aq6iv. UoXi-
P. Tebt. 374. 1 [W. 349] (131, Ms-
ficavog iisQiSog
X^Iq 6); P. Oxy. 986 (env. 131/2);
P. Tebt. 522; 566 (133)
MivaväQog
id.
BGU 19. I. 11 ; II. 12 (avant 136,
MsxsIq 14)
jiQXS^iiäwQOS xal Tovq-
id.
P. Class Phüol. I, p. 170 (n" 4) (144,
ßav
Mexeig 30)
[ ]
id.
BGU. 490. 3 (env. 144/6); P. Tebt.
325. 1 (?) (env. 145)
]• -leaL- •] ■ vios
id.
BGU 302. 1 (176)
[...]os
ßae. yg. ©sft. (ifp. dia-
S^X- '"^^ ^" xatcc TTjv
TloXe^icovog fugiSa
BGU 1023. 1 (185/6)
jdiovv6ä(i(i(ov *)
ßao. yg. 'Agaiv. Uolifia-
vog fiSQidog
P. Berol. ined. 13 988 (189)
ZsQ^vog
id.
P. Jand. 34. 1 (190, 'Ad-vg 30)
^datädrig 6 xai JTa^öis')
id.
P. Tebt. 324. 1 (208, ^a^isvoj» 25)
H. Strateges d'une division indeterminee.
lAnoXlcaviog *)
Gxgaxriyög
P. Hawara 69. 15 {Archiv V, p. 383)
{l/\V 8.)
JAya&og ^ai(i(ov
id.»)
P. Tebt. 297. 10 (123)
Aig-^Xiog 'AnoXXmviog 6
id.
BGU 473. 13 [M. 375] (apres 212)
Kai Eaxrjg
1) Pour Pattribution ä Asclepiades de la division de Polemon cf. ci-dessus p. 140.
2) Communique par Plaumann.
3) La declaration de terre non inondee {aßgoxog) P. Tebt. 324 est adreesee
d'apree la lecture des editeurs ^iXtoxäSrj \6xgu{rT\yw) xai Jlajjcjst ßa6LX{i%ä)) ypa(ft-
[laxti) 'Ag6t{voixov) noX{Bfi(DVog) [^Le]Qi[d{og). L'omission de la division de Themistes
dans le titre du Stratege serait fort etrange et tout a fait inusitee (cf p. ex P.
Fay. 33) puisqu'ä cette epoque les deux divisions sont toujours reunies sous l'admi-
stration d'un seul Stratege. De plus on ne s'expliquerait pas pourquoi Je basilico-
grammate aurait seul appos^ sa signature au baa du document; si la declaration
avait aussi ete adressee au Stratege on devrait trouver egalement la signature de
ce dernier comme le montrent d'autres declarations adres.sees conjointement aux
deux fonctionnaires p. ex. P. Fay. 33, BGU 139 [W. 225], Hamb. 11. Pour toutes
ces raisons je pense que le Stratege ne figurait pas dans l'adresse oü il faut lire
^tX(orädT[] [xä Kai JTaTjffJfi kxX. Cf. P. Grenf. II 56 [W. 226] une autre declaration
de terre non inondee adressee comme Tebt. 324 au seul basilicogrammate.
4) Rien ne permet de decider si ce Stratege est Tun des nombreux Apollonius
connus et lequel. Trois strateges de ce nom ont ete preposes ä la division d'He-
Victor Martia: Strateges et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. 173
Les deux personnages qui suivent ont peut-etre ete ou Stratege ou
basilicogrammate sans qu'on puisse determiner laquelle de ces deux fonc-
tions ils ont remplie:
"Hqcov ^)
Mägxog Aißiog Aißioc-
vog*)
?
??
P. Tebt. 481 (161, ^agiiovd-i, 30)
P. Flor. 67. 39 (IP b.)
I. st
rateges du nome B
ermopolite.
TißiQtos KXavSios
6tQ.
' EgfiOTtolirov
P. Amh. 68. 12, 14, 16, 17 [W. 374]
(60, navvi 26)
[ ]
id.
P. Flor. 55. 1 (peu aprfes 88, Jla;^ obr)
IlBTQmvLog Jsxtcevög
id.
P. Gentilli 1. 1 {Stud. Ital. di fihl
das. XIII (1905), p. 362) (96)
[.].... 6 xai 'Hqu -
id.
P. Flor. 99. 2 [M. 368j (I/II s.)
KXei&Tig"^
'HQuxldSrig
id.
P. Amh. 64. 4, 11 (107, «faftevw^
30); PSI 56. 1,6 (106/7)
'Jtsiliog 'lovctog
id.
P. Gen. ined. (122, ^ayLsvoo»); P.
Ryl. 296
AiUog 'Eg^Tiaiccg
id.
BGU 759. 1 (125, Kaiaccgsiog 2)
T[ ]fftos(gen.)*)
ßae.
yg. Sisncov xa. xara
P. Strassb. 74. 1 (126, Msvslg)
trjv
Gxgoitriyiuv
raclides entre 177 et 187, un ä la division de Themistes en 113, deux ä ceUe de
Polemon en 23 et 108.
6) Ce Stratege appartient peut-etre au nome Hermopolite, cf. P. Tebt.
296. 5 note.
1) P. Tebt. 481 etant une declaration pour le recensement Heron doit §tre
ou Stratege ou basilicogrammate.
2) II n'est nullement certain que ce personnage ait ete Stratege ou basilico-
grammate.
3) Ce personnage est peut-etre identique au suivant. Toutefois la presence
ici d'un autre nom devant celui d'Heraclides est plutöt defavorable ä l'identifica-
tion. P. Flor. 99 semble un peu plus ancien que P. Amh. 64 et PSI 56, cf. introd.
ad loc.
4) Preisigke lit le nom de ce personnage r[ ]y[.]iaLo{v) (gän.) mais
il n'est guere probable a priori que Ton ait abrege le nom du fonctionnaire au-
quel on s'adresaait. D'ailleurs cette lecture ne me semble paa garantie par le fac-
simile (Tafel 13) d'apres lequel je propose de lire T[ ](?j.os (gen.) ßac:X{i-
xö) v.tX. En tout cas il n'y a aucun signe d'abreviation. Quoiqu'il en soit il faut
admettre ou bien que le scribe a m'is par erreur le genitif au lieu du datif ou
bien que les dernieres lettres appartiennent au nom du pere du basilicogrammate,
T . . . fils de ... sie.
174
I. Aufsätze
^iXcüv
arg. 'EgfiortoXirov
P. Amh. 73. 1 (129/.S0)
.[...] 6 -nal 'Ayccd'og
id.
P. Ry]. 287 (130, 'Ensl(p 25)
Jai(icov
'AoviXliog Aöyyog
id.
P. Lond. 908. 6 (III, p. 132) [M.
229] (139, ^agfiovO-i 28)
['HQaKy.fi[S]rig
id.
P. Lond. 1231. 1 (III, p. 108) (144,
Mfx^lg)
MeQOvXag
id.
P. Rjl. 84. 1 (146, Me6ogj] 8)
AitoXXoaviSrig
id.
P. Lond. 1227. 1 (III, p. 143) (152,
^(x&(pi 26)
[ «]"
id.
P. Ryl. 115. 1 (156, 0a(ievo}& 25)
[ ^ ]
id.
P. Flor. 40. 1 (162/3)
^J^liävLog
VQoatQocrriy^eas
P. Amh. 109. 9 [W. 418] (pr^deces-
seur immediat du suivant)
^aficcgicav
6VQ. 'Eg^LonoXlrov
P. Amh. 107. 1 [W. 417] (185, Uav-
vt); 109. 1 [W. 418] (185/6); 79.
22, 43; Ryl. 85. 1
IIXovxoyivr\g
ßcc6. yg. 'EQ^ionoXlrov
BGU 807. 1 (186, A9vg); P. Amh.
äiccSsx. xul xä y.axa
108. 1 (186/6)
xr}v (JXQuxTjyiav
Sagaiticov 6 xccl 'AnoX-
exQ. 'EgiiOTfoXirov
P. Ryl. 77. 47 (192, ^agfiov»i 13)
Xmviog *)
'HgccKXtlSrig
id.
P. Ryl. 116. 2 (194, nccxoiv 20)
'liQa^
id.
P. Lond. 1104 (non publie) (III,
p. LVII) (11« 8.)
'SlQiyEvrig
etgdxriyos xov v6^ov
P. Amh. 84 11, 19 (II/IIP 8.)
^däiificov
id.
P. Flor. 6. 3 (210, 'Enslcp 24)
[ZaQu]jti(ov 6 xal AnoX-
ßae. YQ. and acting str.
P. Lond. 934 (non publie) (III,
Xmviog*)
of the Hermop. nome
p. XL VII) (211—17)
[ ]
oxg. ' EgfioTtoXixov
P. Flor. 56. 1 [M. 241] (233, ^cc&cpi
24)
[Avgi]Xi,o'\g 'Avxmviog
axgaxriyi^eag
P. Amh. 81. 4 [M. 54] (avaut -246,
Ilavvi)
A'b^TjXiog Mai-Aiog Ns-
&-iiaixrixr}g Stadsx- xrjv
P.Lond. 1157. l[W.375](III,p. 110)
HtGiavog ')
axgaxT]yiav xov 'Egy-OTC.
(246, nccvvi 13) ; P. Amh. 72. 1 (246,
vo^ov
navvc 22); P. Amh. 81. 1 [M. 64]
(246, @m& 1 ä 247, ^aiisvw» 30)
1) Un personnage du meme nom est mentionne en qualite de basilicogram-
mate remplissant les fonctions de Stratege dans P. Lond. 934 (III, p. XLVII). Comme
les dates de ce dernier texte et de P. Ryl. 77 ne paraissent pas sujettes ä caution il
ne s'agit sans doute pas dans les deux cas du meme individu car il n'est pas pro-
bable qu'apres avoir ete Stratege il ait rempli la fonction legerement inferieure
de basilicogrammate. 2) Cf. note prec^dente.
3) Les noms et titres de ce personnage apparaissent dans les trois textes oü ils
figurent sous trois formes differentes qui sont 1) Avgr]Xiog MaUiog Ns^satavog änai-
xr\xTig SiaÖBxoiJtevog xr]v cxgaxriyiav xov 'EguonoXixov vo^iov (P. Lond. 1157), 2), Avg.
Maixiog 6 v.ul Ns^BCiccvbg cc7iaixr]xi]g dioiK&v xj]v oxgccxriyiav ' Eg^LonoXixov (P. Amh. 72),
3), Avg. NsitBOiccvog SiaSfxöiisvog 6xgaxr\yiav ' Eg^ionoXixov (P. Amh. 81). II est clair
Victor Martin: Stratfeges et basilicogrammates du nome Arsinoite etc. 175
AvQrjXiog 'ligav
6TQ.
TOV
vo^ov
CPR 20. 4 [W. 402] (260, 'Enslq) 23)
^Xavioe Ilavlexos o v.al
ßXQ.
'EqiionoXivov
P. Flor. 2. 2, 13 et saep. [W. 401]
A6yyog
(265, 'Enelcp)
A'bQ'/iXiois TvQÜvviog 6
id.
P. Ryl. 117. 1,6 (269, nazeüv 26)
Kul 'A^umviog
^Xavcog ri[ii]s[XX]og 6
id.
P. Rainer NN (dans Wiener Stud.
Kccl Adyyog
XXIV (1902), p. 119, cf. p. 106)
(III- B.)
AvQT^Xi,og ^SlQiyivT]g
id.
P. Flor. 3. 1 [W. 391] (301, Mseoffi})
Za>6tQ&ros AiXiavög
OTQ.
7JT0I
fi^äxTOüQ
'Eq-
P. Cairo Preisigke 8. 3 [W. 240]
^loniXdtov *)
(.H22)
J. Basilicogrammates du nome Hermopolite.
IloXi^oiv
ßaa. yg. 'EQuonoXkov
P. Amh. (18. ö, 11, 12 [W. 374] (60,
'Enüq) 14)
^iXog
ßcce. yg.
PSI 56. 14 (106/7)
T[ ]6iog{g6ny)
ßaa. yg.
P. Strassb. 74.1 (126, Msxslg)
nXovToyevrig
ßccß. yg. ' EgiionoXirov
BGU 807. 1 (185, 'A&vg); P. Amh.
108. 1 (185/6)
Jidv^og 2aQK7tia}vog
ysvofi. ßcc6. yg. v6(iov
Inscr. Archiv II, p. 448, n" 78 (avant
'EgfiOTtoXirov
201, ^ansvad- 27)
HuQccnLav 6 v,a.l 'AnoX-
ßa6. yg.
P. Lond. 934 (non pubHö) (UI,
Xmviog ^)
p. XL VII) (212/17)
Les personnages suivants, tous fonctionnaires dans le nome Hermo-
polite, sont peut-etre strateges ou basilicogrammates:
KogvriXiog
'Hg]äxX£i.og Kgovi . [
^lovvCLog I[
Geueve, Juin 1913.
[ 'E]pft07toi/TOU
P. Ryl. 122. 16 (127 'Entltf 21)
P. Ryl. 298
P. Ryl. 296 (IP 8.)
Victor ISIartin.
que c'eafc la premiere redaction qui est seule exacte et complete comme l'a d^jä
remarque Kenyon ad loc. et que la deuxieme est due au fait que le scribe ne
comprenait pae la nomenclature romaine. üne erreur analogue existe peut-etre
dans BGü 158 oü Nagßavog 6 xai Zegfjvog pourrait bien etre lä pour Norbanus Se-
renus. La 3* forme est seulement abregee. Mais on remarquera que jamais les r^-
dacteurs ne se sont permis d'appeler le Ibnctionnaire auquel ils s'adressaient par
son surnom seulement (cf. ci-dessus p. 149).
1) Cf. ci-dessus p. 146. 2) Cf. ci-dessus p. 173 note 4.
3) Cf. ci-dessus p. 172 note 4 l'absence du nom d'Aurelius ferait dater ce
texte d'avant 212, cf. ci-dessus p. 154 sq.
Die iv jigöivoLTi^ avÖQeg "EXXrjveg 6475.
Mit freundlicher Erlaubnis Herrn Professor Schubarts darf ich hier
einen kleinen, ergebnisreichen Text aus der Berliner Papynissammlung
mitteilen. Er enthält (in einem nur inkonsequent durchkorrigierten Ent-
wurf) den Anfang eines Gesuches an den Archidikastes, die drjfioöCa^Lg^)
eines xiQ6yQaq)ov über Kauf (vgl. TtgoxtTjtQia) vorzunehmen, welches
nicht der Gesuchstellerin selber, sondern der Vorbesitzerin des Objekts
(über welches Näheres nicht erhalten ist) ehedem von deren Gegenkontra-
henten ausgefertigt worden ist. Wenn ich den Text richtig auffasse, so
hat also die Vorbesitzerin die ÖTjfioöCaöig unterlassen, die jetzige holt
sie auch für diejenige Urkunde nach, die das Eigentumsrecht ihrer Gegen-
kontrahentin begründete, vermutlich weil durch das mangelhaft begrün-
dete Recht des Verkäufers auch das Recht des neuen Besitzers hätte ge-
fährdet werden können, z. B. durch den Staat wie in dem großen Prozeß
bei Wessely Spec. isag., bes. tab. 4 und tab. 11 nr? 19; es wird hier in
einem Denunziationsprozeß wegen Okkupation von ddsöJtota in der Ur-
teilsbegründung entscheidender Wert darauf gelegt, daß das Eigentums-
recht des Vorbesitzers*) den TtQSößvxsQot, hgacov nach ihrer eidlichen Aus-
sage zweifelhaft erschienen sei, auch von dem jetzigen Besitzer durch
keine Urkunden habe nachgewiesen werden können. — Das in Z. 8 vor-
kommende alexandrinische Demotikon ist bekannt (s. Jouguet, Vie munic.
S. 130); dagegen ergibt sich aus Z. 11 für die Phyle UsßccöXLog von
Antinoopolis (s. Jouguet a. a. 0. S. 133 und Kühn, Antinoopolis das neu^
Demotikon 147tolXc)vu[v]s.
1) Mitteie, Grundz. S. 82 ff. und die entsprechenden, obwohl etwas anders
abgefaßten Anträge Lips. 10 == Mittels, Chrest. 189 II, Z. 19; Oxy IX 1200, Z. 44;
BGÜ 578, Z. 17; 717, Z. 26; Oxy IV 719. Z. 29. In allen Fällen geht die Abschrift
dem Antrag voran, während er hier im Wesentlichen ^orangeschickt wird.
2) Nur auf ihn können sich die &Qxoüai o^xo^o/xtai beziehen; der neue Kauf
liesrt erst 4 Jahre zurück.
Gerhard Plaamann: Die iv 'Agaivoirj} ärdgeg "EXlriveg 6476 177
Berlin. P. 11644, H. 12, Br. 12% cm. Im Handel erworben. — Gute
kanzleimäßige, steilstehende Kursive. — Zeit des Markus oder später.
^lovXlcot, KbX<S(ol IsQst xal aQxi-ät-xaßrrji
jtccQa OtXCnnov !d(pQOÖt6Cov xov fPiXCnTtov
vTsg
jcatoixovlrcavj ev 'jQöivoeCtrn, ävögäv
OS
6 l^sßdo^ilxovT[a\ jccVt^ J. BovXöfisvIrj 6l ^-]]
[[fiovl dri(i[o6LOvv] r} yvvri (lov Neixr]
djiels[v&s]Q[a 0avCo?^v OavCov xov^AXE^a\ydQov]
ElQrivo(f)y\Xaxs]Cov xov xal'y^Xd'atecos ;K|f]()ö-
yQa(pov jtQOsd^hv xfj nQoxxtjxQCa ^acciXQj
10 'EXsviß äneXEyd-EQCc UafißCov XatQijfiovog
vnb jlsavCöov Zi{,^(ovog ZJsßaöxsCov xov xal
24— 28. Aug. 147 p. 'ylnoXX(ovL8[G)^g x(3 öexdxG) €X£i &sov
[Ai\XCov ^v^av[sC]vov ^nayo^isvcov tisqI
Winzige Reste einer weiteren Zeile.
Z. 3. In VT8S sieht e aus wie aus o korrigiert, nicht umgekehrt. — Z. 7. Von
Q ist die untere Endigung in der nächsten Zeile hinter cpy sichtbar. — Z. 9 Ende.
Das ausgestrichene Wort konnte auch (iitq o. ä. sein. Auch kyri[voldi? wäre er-
wägenswert. — Z. 11 v7to Pap. — Z. 13. Nur -vov oder -Xlov möglich.
Das Hauptinteresse des Stückes liegt in der Personalbestimmung des
Petenten; er hat sich zunächst bezeichnet: xaxoCxov xCbv ev 'JgöLvosCxr)
Scvdgäv 'EXXrjvov 6475 und dies dann verbessert in xaxoixovvxsg^) hv
'u4Q6ivos(x7] ävÖQ&v 'EXX'i]vcov. Es scheint also hier so wenig wie im
folgenden (ßovXöfievog Öviioöiovv i] yvvt] ^ov) bei der Korrektur des Ent-
wurfes konsequent ein endgültiger Text hergestellt zu sein. Vielleicht
zielte die Korrektur auf x&v xuxolxovvxov iv'AQöLvosCxrjL avÖQ&v'EXXrj-
vcav. Bei dieser Unsicherheit empfiehlt es sich, zunächst nur die erste
Fassung xdxoixog xm> ^v'AQ0ivoHxiqi dvÖQ&v'EXXTJvmv 6^1b als gesichert
anzunehmen.
Der Text klärt dadurch mit einem Male zwei bisher schlecht faß-
bare Begriffe. Wir kannten die sv^AgöivoeCxr^i avdQ£g"EXXrjV£g aus Tebt.
n 566 V. J. 131/132, Deklaration eines Ptolemaios xrov iv \4Q6i{yoCxi])
d\v]8QG)v 'EXXrivav. Zwei weitere Belege liefert der unpublizierte Ber-
liner P. 11664 y. J. 133 n Chr. (benutzt von E. Kühn, Antinoopolis S. 88).
1) Verscbreibung statt xaroixovvros ist in dem sonst orthographisch kor-
rekten Text nicht wahrscheinlich, zumal -vxsg aus -vrog korrigiert zu sein
scheint; s. 0.
Archiv f. Papyruaforschung VI. 1/2. 12
178 I- Aufsätze
Er erwähnt erstens eine !4vxivolg xdtoixog xäv iv r<p ['^pöii/ojttT^ 'El-
Xt^vCdov und zweitens ihren Mann 'Avrivoda anoixov tav [^v rä 'A^q6i-
vgeCtlrfl ayÖQ&v 'Ekkr]vc3v. Die iv .'AQöLvocrr] avögeg 'EXlrjvsg (resp. "^EX-
XrjvCdsg) sind danach eine feste staatsrechtliche Kategorie, die Hadrian
neben den Bürgern von Ptolemais (s. Wilcken, Chrest. nr. 26, bezeichnet
OL lg rijv ^vti\v6o]v xaxXrjQC)y.tvoL resp. cc7iG}Xi6[fie]voL; s. o. ccTtotxog)
für die Besiedelung von Antinoopolis verwandte. Charakteristisch für
die feste Abgrenzung dieser Kategorie ist die Bildung eines Terminus
für die Töchter; so, nicht als Frauen sind die 'EXXrjvCdsg vermutlich auf-
zufassen nach Analogie von !ävrt,volg und !dvxivosvg (dazu Kühn, Anti-
noop. S. 118, 5). Für Ptolemais kein genügendes (s. Plaumann, Ptol. S. 21,
81), für Alexandria kein zweifelsfreies Material (s. Schubart, Arch. V, 111
Dikaiomata S. 124). Mit einer solchen, einstweilen allerdings nur für das
II. nachchristliche Jahrh. belegten staatsrechtlichen Kategorie ist nun
aber, wie schon die Beziehungen zu Antinoopolis und die Gleichstellung
mit Ptolemais nahelegt, notwendig die Vorstellung gegeben, daß wir es
mit einer in irgend einer Form politisch organisierten Einheit zu tun
haben. Man wird das für Arsinoe nachweisbare 'EXXriviov (s. P.-Wissowa-
Kroll VIII, S. 176) mit ihr in Zusammenhang bringen dürfen. In der
Inschrift für den Rhetor Aristides ist sie merkwürdigerweise nicht ge-
nannt (Dittenberger 0. G. 709).
Zu einer klareren Vorstellung von ihr kommen wir nun durch den
zweiten Aufschluß, den unser neuer Text gibt: sie sind identisch mit den
bisher rätselhaften 6475, bekannt erstens durch eine Inschrift für Nero
V. J. 60/61 n. Chr., gesetzt durch: r] nöktg rj nrole^ccLsav öiä tö[v] i^a-
xLöxi-XCiov r£X(ia[xo]6c(ov sßdofnjx[oi'Xa nivxs xalY) xxX., zweitens durch
den Wiener Papyrus v. J. 72/3, Wessely, Stud. Pal. IV S. 69, Z. 91/2,
der einen Mann erwähnt [ ]g ^?[z]^M^[s ^l^^' ^Xe^avdQtcov no-
XeixaCttv | [ i\<og ix [xo]v dgid'nov räv 6475.^) Was man unter
1) Dittenberger O.G. 668 Die letzten Behandlungen s. Plaumann, Ptol. S. 71;
Jouguet, La vie municip. S. 87; Glotz, Rev. arch^ol. VIII, II, p. 266— 263. Ich habe
früher (Ptol. S. 74, 7), im Einklänge mit Wessely und Jouguet, mich gescheut, in der
Inschrift 5 zu ergänzen, weil itivts die Zeile um 5 Buchstaben länger gemacht hätte
als die vorhergehende und die folgende. Ich muß heute den Einwendungen von Glotz
(a. a. 0. S. 268 Anm.) zugeben, daß die Zeile mit nivxs die Z. 10 nur um einen,
die Z. 1 1 nur um etwa drei Buchstaben überragen würde und die Ergänzung nivrs
möglich ist. Da s (statt nivxs) mir auch heute nicht glaublich ist, hat man sich
nunmehr für diese Möglichkeit zu entscheiden, weil bei der jetzigen chronologi-
schen Verteilung des Materials [647 (?) 60/61 p; 6476 72/3 p; 6475 Zeit des Mar-
kus] die früher mögliche Annahme, die Zahl sei veränderlich (Ptol. S. 78, 4) nicht
mehr haltbar scheint.
2) Der ganze Abschnitt gibt (Kol. IV) eine ypaqpT] 'Pafialcov x[aJ 'Als^av
Sgioav . . .j; sie umfaßt 1. 'Pai(iatoi[2], 2. ^ffj;Tjx(dT«s) 'AXB^lavögeoav TioXixsiav 2] (so.
Gerhard Plaumann: Die iv 'Agaivolrrj ävdgeg '^EUrjvsg 6476 179
diesen 6475 zu verstehen habe, war bisher umsoweniger zu erraten, als
auch über die nokig t] nTol£^aua)v Unsicherheit herrschte (Wessely
setzte einen numerus clausus in Alexandria und in Ptolemais [Ober-
ägypten] voraus; Grenfell-Hunt sahen in der nohg nrols^alg EveQyatLg^);
ähnlich Wilcken, Arch. IV S. 240; Cagnat-Jouguet IGR I 1124, 3 wie
Wessely). Diesen letzteren Punkt glaubte ich (Ptol. S. 72 ff.) durch die
Beobachtung klarstellen zu können, daß mit rj nöXtg i] UtoXtfiaitav nur
Ptolemais in Oberägypten gemeint sein könne, da 1) UroXs^atsvg ohne
nähere Bestimmung nie den Bewohner desArsinoites bezeichnet hat; da
2) in dieser Zeit das seit 150 p. Chr. zuerst in den Beamtentiteln erkenn-
bare Streben der Metropolen, sich äußerlich der griechischen Bildung
eines noXiTixöv und des :T;d/ltg -Begriffs als Einheit der Bürger anzu-
gleichen, noch nicht nachweisbar ist; da 3) auch in der Zeit, als der Er-
satz von '0^vQvy%cjv Ttöhg durch r^ 'O^vQvyxtt&v 7i6Xig, von 'Eq(iov nöhg
durch tj'EQfiojtoXnäv TtdAtg eingetreten ist/EQ^ojioUtrjg nnd'O^vQvyxCtrjg
wie früher im Grunde den Bewohn.er des Gaues bezeichnet oder wenigstens
bezeichnen kann^), und demnach ursprünglich rj'O^vQvyxiräv (^rjrQ6)7tohg
zu verstehen ist. Das Faijüm nimmt eine Sonderstellung ein. Hier ließ die
•wenn fälschlich die Durchstreichung von Z. 94 und 96 nicht berücksichtigt wird) resp. 1
resp 4 (wenn die Sklaven mitgezählt werden), zusammen Z. 61 yivovtui [3] resp. 6.
Vgl. Z. 97, wo die richtige Gesamtsumme 2 Römer -f 3 Sklaven von Alexandrine-
rinnen 4- 1 Alexandriner == 6 durch Korrektur aus 8 hergestellt ist. Die Spezial-
behandlung gibt dann: Z. 62 1 Römer; Z. 65 der 2. Römer; folgen Z. 72 2 Sklaven
der M{yaQ'a\Qiov^ Z. 86 1 Sklave ihrer Schwester ©«(»^ovO-apiov, beide von alexan-
drinischen Eltern. Endlich ein ißfnyi'O)? 'AI. noX. Wesselys Ergänzung von Z. 72
scheint mir nicht unmöglich, aber unwahrscheinlich. Die Eltern der Mvcd'ccQiov
haben alex. Bürgerrecht bekommen. Andererseits hat nach W.'s Ergänzung auch
ihr Bruder es selbständig bekommen, man müßte also annehmen, daß er schon
lebte, vielleicht schon großjährig war, als diese Verleihung an die Eltern erfolgte;
sie muß 25 Jahre früher angesetzt werden, da Mvad-dgiov erst danach geboren
ist und bereits auf dem Konvent vom J. LS (d. Nero) = 66/7 selbständig han-
delnd auftrat (Z. 76). Demnach müßte ihr Bruder ca. 26 -(- 20 = ca. 50 Jahre alt
sein; in der Tat ist er im Jahre 72/3 53 Jahr (Z. 668,371). — Aber genau so gut
möglich ist die Annahme, daß Z. 72 zu lesen ist M[v6d'a]Qiov [■S-uyarpo? iVtxJä-
voQog, in Z. 86 &[£Q]yiOv&ccqiov in[i->i{sKQiiiivrig'?) oJiioCcog \ &d8Jiq)r)g; in Z. 91 ist
das ohnehin dem Stil der ganzen Urkunde widersprechende [&&sXcpb]g durch
[ofioio)]?, [xal &XXo]g o. ä. zu ersetzen. Dann hätte Ni-nävag, jetzt 63 Jahre, vor ca.
25 Jahren das Bürgerrecht bekommen, und seine Kinder wären 1. Mva&äQtovy
ca. 25 Jahre (geboren bald danach, daher ihre Alexandrinerqualität angezweifelt),
2, &BQy^ovQ'äQi(>v Z. 86, 3. 'HQaxXBidr[g Z. 96 f S. 76 Z 111, 128, jetzt 12 Jahre alt.
1) Ihre Hypothese von der Identität dieser Stadt mit KqoxoSLXcov itoXig-kr-
sinoe glaube ich Ptol. S. 72, 1 sichergestellt zu haben. Eine neue Bestätigung
brachte P. Hambg. 16 S. 61.
2) Soviel man einstweilen ohne Durcharbeitung des umfangreichen Materials
behaupten kann.
12*
180 I. Aufsätze
ptolemäische Zeit die Bezeichnung nach den heiligen Krokodilen (Kqoxo-
dCXcav srdAiff entspr. 'Oi,vQvyx<^'^ :nrd/ltg, '^(pQodCtrjg TCoXig) bestehen, trotz-
dem der Gau nach seiner neuen Göttin ^^qölvot] in '^QöLvoCrrjg (statt
ALfivt]) umgetauft wurde (s. Otto I S. 350, 1). Erst Ende des IL Jahrh.,
zwischen 117 und 114 (d. h. also doch wohl nach Euergetes II. und wohl
auch nach Kleopatra II. [s. Bouche Leclercq II 85; Plaumann Pauly-
Wissowa-Kroll VIII 1335] und durch Kleopatra III) erhielt die Fajüm-
metropole den Namen riroXs^alg EvtQyixig (resp. EvBQysrov; s. Tebt. I
166 S. 182) zu Ehren des verstorbenen Königs. Es mag in Anbetracht
dieses dynastischen Beigeschmacks kein Zufall sein, daß die Römer sie
zwar als Ortsangabe bestehen ließen, in staatsrechtlichen Bezeichnungen
dagegen durch den neuen Namen ^Aqölvolxgjv n6Xig ersetzten; da Aqöl-
vörjg^) TCÖXig anstößig, K^OKodiXav TtöXig überlebt war, so liegt auf der
Hand, daß uns diese 'Aqövvoixcov noXig an der obigen These über diese
Bildungen in den anderen Metropolen nicht irre zu machen braucht, da
eine Parallelisierung mit griechischer Terminologie hier sicher noch nicht
vorliegt. Da überdies die Metropole staatsrechtlich gerade nicht IlxoXe-
(laig heißt, so bleibt demnach bestehen, daß tj 7c6Xi,g 17 nxoXe^avscov, wie
auch Jouguet Vie munic. S. 88 und Glotz a. a. 0. S. 257, 2 mir zugeben,
nicht die Metropole des Fajüm, sondern nur Ptolemais in Oberägypten
sein kann. Der neue Text scheint mir eine weitere Stütze für diese meine
Ansicht. Ich gestehe die Vorstellung nicht vollziehen können, daß die
Metropole des Fajüm, für die irgend eine staatsrechtliche Sonderstellung
gegenüber den anderen Metropolen nicht .nachgewiesen ist, sich jener
Griechenorganisation, welche später mit Ptolemais zusammen Antinoopolis
besiedelte, als eines ausführenden d. h. doch untergeordneten Organes
bediente. Daß aber die Faijümmetropole mit dem 'EXXi]vlov für diese
6475 Faijümgriechen mehr bedeutet hätte als den lokalen Mittelpunkt,
wird man um so weniger glauben wollen, als ja die Existenz ihrer Orga-
nisation in der festen Einheit der iv '4Q6LvoiTri"EXXi]V6g doch gerade den
Sinn hat, ihnen eine :;rdAfs- Organisation zu ersetzen. Also auch wenn
man eine Organisation der in Medinet-el-Faijüm wohnenden "EXXrjvsg mit
Ausschluß der elxoöCÖQaxfioi unter der jtöXig x&v IlxoXsfiaiacov verstehen
wollte, so müßte man das ablehnen; denn die iv 'AQöLvotxrj "EXXrjveg
machen sie überflüssig und unwahrscheinlich.
Aus meiner Deutung der TCÖXig ij IIxoXe^aLEcav zog ich die Konse-
quenz, daß folgeweise auch die 6475^) nach Ptolemais gehörten (Ptol. S. 78).
1) Ihr Kult als Gaugöttin wird beseitigt worden sein.
2) Glotz erklärt die Zahl unter der Annahme, daß die einzelne Phratrie zu
10 Bürgern gerechnet wurde, was in dem Hib. Pap. nicht steht und m. E. durch
das sonst nachweisbare System der dsxaraQx^tx in Ägypten gar nicht gestützt
Gerhard Plaumann: Die iv '/Igaivoirij avSQsg ^'EXXjjvsg 6475 181
Das ist also ebenso irrig, wie alle anderen darüber vorgebrachten Mei-
nungen; die kühne Hypothese von Glotz, der die 6475 als die Zahl der
7200^) Phratriengenossen von Alexandria und Ptolemais, vermindert um
die der 720 Vorsteher der Phratrien und die der Prytanen (7200 — 725
= 6475) erklären wollte, müßte nun so umgeformt werden, daß die (spä-
ter lediglich fiktive) Zahl der Phratriengenossen^) von Alexandria und
Ptolemais^) abzüglich von 725 = 6475 zur Norm für die Zahl der iv
'^Qöii'oCri] ävdQsg "EXXt]V£s genommen wäre. Diese Idee hat etwas Be-
stechendes, aber sie ist bei unserer bescheidenen Kenntnis von Alexandria
und Ptolemais eben nur ein Einfall, der auf einer Anzahl von unsicheren
Annahmen beruht. Sollte er sich eines Tages als richtig herausstellen,
so würde dadurch die Parallelstellung der dvÖges "EXkrjveg mit den Ttö-
XsLg^) nur um so schärfer beleuchtet. Aber ganz allgemein kann man
Glotz entgegnen, daß die feste Zahl der 6475, wie wir sie jetzt kennen,
auch ganz zwanglos aus dem ursprünglichen Akt der Organisierung
einer Auslese unter den im Laufe der Jahre angesiedelten Hellenen er-
klärlich wäre.
Sicher ist nunmehr, daß die 6475 in der Inschrift die Mandatare
der Stadt Ptolemais sind^), und daß nach dem Wiener Papyrus ein Mit-
werden kann, obwohl es natürlich möglich ist. Genan so gut möglich ist jedoch
12 (5 X l'i X 12 X 12!) und dann stimmt die Rechnung nicht, die übrigens noch
das eine Manko aufweist, daß sie die Vorsteher der Phylen (5) und der Phratrien
(720), nicht aber die der Demen abrechnet.
1) S. Anm. 2 der vorigen Seite.
2) Wenn man mit Glotz die Phratrien schon als kleinste Einheit betrachtet.
3) Daß Hib. 28 = Wilcken, Chrest. 2.5, auf den Glotz seine Hypothese gebaut
hat, nach A. oder P. gehört, ist zwar nicht sicher, aber nicht unwahrscheinlich.
4) Hier werden sich noch manche Beobachtungen anknüpfen lassen; ich be-
schränke mich auf eine, zu der mich W. Weber anregte. Daß die griechischen
Dorfnamen im Faijüm demselben Gedankenkreise wie die Demotika in Alexandria
und Ptolemais entlehnt sind, kann bei Bildungen wie kle^ävögov vfjOog, Aayig,
isgä vfjeog 0scbv EatriQav , f^^aSiXcpsia. ^iXaäiXfpBia, ^iXoTcdtcog , ^iXcotsgig und
entsprechend ^iXuXs^avSQBvg, fPiXaä^XcpEiog, ^iXoTtcctoQBiog ^iXofirirÖQSiog, ^iXtati-
Qsiog nicht auffallen. Wenn aber neben Avaifiaxevg Av6i(i.axig, IJoXvdsvKeiog IIoXv-
ösvxeia, AvtoSLv.Btog AvroäLyiri, Sto^^veiog ©so^evig, 'EXsueiviog 'EXevöig, 'HgäxXstog
'JFfpaxifia, Ar}r(oEvg AriTovg nöXig tritt und sogar der Kreis der Dionjsosphyle in
den Dorfnamen vertreten ist {ylvögoiiaxlg 'AvSgoiiäxBiog, Kccgavig Kagavevg), so
scheint das nicht mehr gleichgültig zu sein, sondern eine Parallelisierung zu be-
deuten, die der Datierung der uvSgeg '''EXXr]vsg in ptolemäischer Zeit günstig ist.
Und man wird z. B. zu MsXsaygig das entsprechende Demotikon erwarten dürfen;
ebenso zu Accylg u. a. Nachträglich sehe ich, daß dieser Zusammenhang schon
von Schubart Klio XIU S. 366 gelegentlich von 'A^rivalg-A^rivauvg beobachtet
wurde.
5) Von der historischen Veranlassung dieser Ehrung Neros kann ich mir
182 I. Aufsätze
glied dieser Organisation Bürgerrecht von Alexandria bekommen hat. Er
braucht deswegen nicht aus den 6475 ausgeschieden zu sein.') Die Iden-
tität mit den 6475 datiert nun die ccvdQsg"EXX7]V£g auf das I. Jahrh. nach
Chr. zurück. Es kann kaum zweifelhaft sein, daß wir sie weiter in die
ptolemäische Zeit und zwar unter die ersten Ptolemäer zurückzuversetzen
haben. Das legt vor allem*) die Rolle nahe, die sie im Wettbewerb mit
Ptolemais beim övvoixißuög von Antinoopolis spielen. Hadrian hat die
Neot "EXXrjveg offenbar aus den wirklichen Griechen Ägyptens rekrutiert.
Trifft das zu, so haben wir damit einen ungemein wichtigen und völlig
überraschenden Wesenszug in der Hellenisierungspolitik der ersten Ptole-
mäer vor Augen: die deutlichste „Spur politischer Autonomie" neben den
wenigen Griechenstädten, die bisher zutage getreten ist. Die sich daraus
ergebenden Belehrungen liegen auf der Hand.
Schwerer ist es, sich eine Vorstellung von dem wirklichen Bestände
zu machen. Es muß aus dem bunten Ansiedlergemisch im Faijüm die
Elite des wirklichen Griechentums sein, gewissermaßen das jioUreviia
der Faijümgriechen.') Auch hier erweist sich die Fruchtbarkeit der von
Schubart (Klio X, S. 41 ff., bes. S. 62 ff.) dargelegten Gedankengänge, die
eigentlich dieses neue Material schon vorgeahnt haben (S. 62, 65/6).
Man hat nun die Möglichkeit, gegenüber dem reichen Material aus dem
Faijüm energisch die Frage zu stellen, wo die Grenze zwischen Griechen-
tum und Orient verläuft. Indem ich mir eine genauere Untersuchung
dieses Problems vorbehalte, möchte ich heute nur die Frage auf werfen,
wie die ev ^AgöLvoirri "Ekkrivsg zu den xcctolxol stehen. Sie rechtfertigt
sich dadurch, daß in dem Wiener Papyrus (Stud. Pal. IV S. 69) der Sohn
des Angehörigen der 6475, der alexandrinisches Bürgerrecht bekommen
hat (Z. 373/4), S. 76, Z. 618, 627 in dem ocnoXoyceiibg ag>rjlLX(ov vl&v xcc-
auch heute keine Vorstellung bilden. Neros Interesse für Alexandria und dessen
Verfassung ergibt sich aus den Münzen der Jahre 3 — 6 Nso(s) 'Ayad'{6g) Jcäii{(ov)
(Dattari 265—268) und Jahr 8, 12 Älexandria (Dattari 204, 275), vor allem aber
aus der Neuordnung der alexandrini sehen Phylen (Wilcken, Arch. V S. 182). —
Was Ptolemais ihm verdankte, warum die 6475 beteiligt sind^ wie die Epheben
(s. Ptol. S. 76, 1) aufzufassen sind, bleibt dunkel.
1) Ergänzung der Lücke auch jetzt noch zweifelhaft. Glotz' Vorschlag S. 262, 1
[■>reofffr]a)g ist nicht mehr angängig, denn eine Phratrienordnung hat man wohl
bei diesen 6475 (nicht 7200!) kaum vorauszusetzen, [zibv xarot'xjcüv oder [xärot-
xjos, woran man nach Stud. Pal. IV S. 76 Z. 111, 128 denken könnte, wo sein
Sohn unter die viol ■kutoUcov gezählt wird, paßt nach der Abzeichnung der Stelle,
die ich Wesaelys Güte verdanke, nicht zu den Spuren.
2) S. 181, Anm. 4.
3) Eine vollkommene Parallele, die zu einer anschaulicheren Vorstellung ver-
hilft, sind die conventus dvium Romanorum, s. Koraemanu bei Pauly-Wisßowa
in S. llSOff.
Gerhard Plaumann: Die iv 'Agatvoirrj ävÖQsg "ElXrjvsg 6475 183
xoixGiv wiedererscheint, wonach der Vater also sicher xdroixog war (s.
S. 182 A. 1); daß ferner in unserem neuen Text durch Korrektur xatoi-
xovvtsg SV ^jQöivotCxri avdg&v 'ElXr'ivcov hergestellt, also wohl ävÖQeg
"Elh]veg beabsichtigt zu sein scheint; daß endlich der 'Avnvolg xdroixog
täv iv reo l'/^Q6Lvo]£Ctri ^FAXrjvidojv der 'Avrivosvg unoticog xäv hv tc5
\4Q6Lvolrri ävÖQav 'ElX'^voov gegenübersteht (P. Berl. unpubl.). Alles führt
auf die Vorstellung, daß xarocxog eine logische Beziehung zu den iv 14q-
öLvoeCfi] ävögeg "Eki.rjveg hat. Über die xdroLxoL ist durch Grenfell-Hunt
(Tebt. I S. 545 ff), Lesquier, Lcs Institutions militaires des Lagides, S. 48,
127, 275, Wilcken, Grundz. S. 281 soviel festgestellt, daß sie eine Unter-
abteilung der Kleruchen sind, daß sie im wesentlichen Griechen sind und
auch in röm. Zeit Griechen bleiben, daß sie Soldaten sind. Der Aus-
druck hat sich, als fester Begriff, zu Ende des III. Jahrb. v. Chr. gebildet,
um die fremden, d. h. überwiegend hellenischen, Kleruchen von den da-
mals neugebildeten, von denjenigen ägyptischer Nationalität zu scheiden.
Die Zusammenhänge zwischen Katökie und Hellenentum liegen also auch
hier zutage, zumal im Hinblick auf die Tatsache, daß in römischer Zeit
die xdtoixoi als eine privilegierte Klasse mit den Bürgern der Griechen-
städte in Parallele stehen (s. Lesquier S. 278 ff.: wenn wirklich auch der
bloße Erwerb von yf] xatoLxixT] die Qualität als xdroixog begründete, was
erneuter Untersuchung bedarf, so sind zum mindesten mit Wilcken,
Grundz. S. 57 bestimmte Qualifikationen für diesen Übergang in eine
solche privilegierte Klasse vorauszusetzen). Erwägt man endlich die Pa-
rallele zwischen den kv yiQöivoCrri dvdQEg'''EXXriv£g^ sofern man sie in pto-
lemäische Zeit zurückzudatieren wagt, und den ethnischen resp. pseudo-
ethnischen noXixeviiaxa^) der Kreter, der Myser, der Perser (s. Lesquier
S. 142 ff.), so berechtigt aU das wenigstens zu der Frage: Ist etwa xd-
Totxog, was es ja seinem ursprünglichen Wortsinn nach bedeutet, Be-
zeichnung der sämtlichen nichtägyptischen Militärsiedler, organisiert in
%oXixeviiuxa^ von denen das bedeutendste das der kv !dQ6Lvoixri dvÖQsg
"EXXrjvEg war? Im Anschluß an die positiven Ergebnisse, die der neue
Text gibt, und die möglichst schnell bekannt zu machen angezeigt er-
schien, wollte ich wenigstens andeuten, in welcher Richtung er noch
weiter fruchtbar gemacht werden könnte. [Vgl. S. 222.]
Berlin. Gerhard Plaamann.
1) Mannigfache Beziehungen: Die 500 vom König den Kretcn; überwiesenen
Leute (Tebt. I 32,17) und die 6475. Die UsQßivai, die als xar i tog bezeichneten
Frauen, und auch die 'Avxivolg xarcixog räv 'EXlrivtämv u. a. i..
Zu den xdroxoi^ des Serapeums.
Nur ungern entschließe ich mich dazu, unmittelbar vor dem Ab-
schluß des Memphitischen Bandes meiner „Urkunden der Ptolemäerzeit"
(UPZ)^) über eine der Grundfragen dieser Urkundeugruppe das Wort zu
ergreifen. Den Anlaß bietet mir eine soeben erschienene Arbeit von Kurt
Sethe über „Sarapis und die sogenannten xdroxoi des Sarapis", in der
eine ganz neue These über den Charakter dieser xcctoxol aufgestellt wird.^)
Da diese äußerst anregende Arbeit sicherlich sogleich eine lebhafte De-
batte hervorzurufen geeignet ist, mein erster Band aber, der, wie ich
hoffe, die für solche Untersuchungen notwendige zuverlässige Textgrund-
lage bieten wird, doch vor manchen Monaten nicht wird erscheinen kön-
nen, so glaube ich im Interesse der Sache und auch der Mitforscher zu
handeln, wenn ich schon jetzt mich kurz darüber äußere, wie ich auf
Grund der langjährigen Vorarbeiten für die Neuedition mich zu dieser
revolutionären These stelle. Es genügt für diesen Zweck, wenn ich einige
Hauptpunkte der Setheschen Beweisführung, die mir für die Beurteilung
Beiner These entscheidend zu sein scheinen, herausgreife. Alles Weitere
behalte ich mir für die Textedition vor.*)
1) Um übertriebenen Erwartungen, denen ich oft begegne, entgegenzutreten,
bemerke ich, daß die UPZ nur eine revidierte Neuausgabe der älteren Erwer-
bungen an ptolemäischen Papyri (etwa bis zum Erscheinen der Petrie-Papyri)
bringen aollen. Von den später edierten kommen nur ganz wenige hinzu, wie
die in Revillouts M^langes herausgegebenen, die sich mit jenön älteren aufs engste
berühren. Der I. Band wird die memphitischen, der 11. Band die thebanischen
umfassen.
2) Abb. d. Kgl. Gesellschaft d. Wiss. zu Göttingen, ph. bist. Kl. N. F. XIX
Nr. 6. 1Ö13.
3) Auch auf das Sarapisproblem kann ich erst dort eingehen, zumal ich diesen
Teil von Sethes Arbeit noch nicht genügend nachgearbeitet habe. Doch das möchte
ich schon heute hervorheben, daß die ChampoUionsche These von der Ableitung
des Sarapisnamens aus dem ägyptischen Wsr-Hp (Osiris-Apis) noch niemals so ver-
führerisch dargestellt ist wie von Sethe. Mir ist von besonderer Bedeutung, daß
er mit der großen Autorität, die er als Ägyptologe hat, erklärt, daß zur Zeit der
Einführung des Kultus der Name Wsr-Hp entweder halbverkürzt Osarapis oder
völlig verkürzt Oserapis gesprochen worden ist. Durch mißverständliche Auffassung
Ulrich Wilcken: Zu den v.äxoxoi des Serapeume 185
So verschiedene Ansichten auch seit Letronnes und Reuvens' Zeiten
bis auf den heutigen Tag über den Charakter der im Meraphitischen Se-
rapeum uns entgegentretenden xaxoiri aufgestellt worden sind, so stimmen
sie doch in dem einen Grundgedanken alle überein, daß diese xatoxi]
irgendwie ein religiöses Verhältnis des Menschen zur Gottheit darstellt.
Diese Grundlage wird nun von Sethe bestritten. Wenn er es auch sehr vor-
sichtig formuliert (S. 96 ff.), drängt doch die ganze Arbeit zu dem Schluß
hin, daß diese xaTo;|j?j vielmehr eine weltliche Strafhaft, sei es Schuld-
haft oder Militärhaft bedeute. Im besonderen für den bekannten Ptole-
maios, Sohn des Glaukias, und für Harmais wird S. 99 die „Schuldhaft"
als die doch wohl „wahrscheinlichste" Deutung ihrer xaxox^ bezeichnet,
während er für Hephaistion und Genossen die Militärhaft bevorzugt (s.
unten S. 199 A. 1). Hat Sethe recht, so scheidet eines der interessantesten
des alB Artikel, soll dann, wie das schon Champollion gemeint hatte, die Form
Zdganig und die später gebräuchlicher werdende Nebenform HiguTtig entstanden
sein Das ist nicht eine Widerlegung meines Einwandes (Arch. III 250), daß Za-
Q&nig nicht durch organische Verkürzung (Enttonung) aus Osiris-Apis entstanden
sein könne, sondern es ist damit ein anderer Weg betreten, dessen Gangbarkeit
von neuem zu prüfen ist. Aber wer sich zu dieser Theorie von dem Mißverstehen des
bekennt, für den bleibt doch noch die Schwierigkeit bestehen, auf die ich schon
Arch. III 260 hinwies, daß gerade diejenige Form, aus der die alte Form I^ccQünig
allein abgeleitet sein könnte, 'Oeagänig, sich in glaubwürdiger Transkription für
jene Zeit nicht belegen läßt. Wir kennen für die alten Zeiten nur 'Oasgünig und
'OaoQäxig. Hierin liegt jedenfalls noch eine Lücke in der Konstruktion Sethes.
Im übrigen beschränke ich mich heute auf zwei kleine Korrekturen. Die Form
ZoQ&xig, die für Sethes Annahme von dem Mißverstehen des eine gute Stütze
wäre (Ableitung aus 'OaoQ&nig), läßt sich nicht nachweisen. Auf die Über-
lieferung bei Hieronymus wird man sich doch ernstlich nicht stützen können,
ebensowenig auf die köstliche alte Etymologie von Zagamg = eogög "Ani&og.
Sethe erweist der antiken Etymologie zu viel Ehre, wenn er hiernach die Exi-
stenz einer Nebenform ZoQ&nig für nötig hält: dann müßte man z. B. auch für
fanum eine Nebenform faunum annehmen, weil manche Etymologen tatsächlich
den fanaticus von Faunus ableiteten. In F. Par. 22, 3 aber bevorzugt Sethe mit
Unrecht (S. 9) -rwt Uogänst vor meiner Lesung (Aich. III 250) rtot 'OeoQÜ'jiEt. Dies
war nicht eine Ergänzung, wie er sagt, sondern eine Lesung, und daß sie die
allein richtige ist (genauer: Töt 'OffopaTrst) und völlig feststeht, fand ich soeben
durch das Original bestätigt. — Der zweite Irrtum ist die Annahme, daß die Form
ZtQUTtig schon in den Sarapeumstexten vorkomme In dem von ihm zitierten Par.
34, 9 steht vielmehr ZsQanLsla», ebenso nach meiner Kollation auch in Par. 24, 2.
Das ist aber ein großer Unterschied. Hier ist offenbar die Verkürzung des a zu e
durch die Verlegung des Tones nach hinten erfolgt. Auch hierdurch wird seine
Theorie zum mindesten modifiziert. Gibt es die Form Uiganig überhaupt schon
in der Ptolemäerzeit? Auch schon wenn man sie fürs II. Jahrhundert noch nicht
nachweisen kann, fällt Sethes Annahme, daß Liqanig selbständig aus der Neben-
form 'OesQ&nig entstanden sei, denn diese gab es damals nicht mehr.
186 I- Aufsätze
Kapitel aus der antiken Religionsgeschichte aus. Es lohnt sich also wohl,
die Frage gründlich zu prüfen.
Der Agyptologe ist durch demotische Urkunden zu diesem Problem
geführt worden, sowohl durch eine Gruppe von demotischen Briefen, die,
wie schon Eugene Revillout scharfsinnig erkannt hatte, zu demselben
Fund wie die griechischen Serapeumspapyri gehören, wie auch durch
einige andere Texte aus älterer ägyptischer und aus griechischer Zeit.
Durch seine exakte Exegese dieser Texte konnte er im besonderen fest-
stellen, daß es dort eine „Tempelhaft" gegeben hat, die — und zwar viel-
fach, wenn auch nicht ausschließlich gegenüber Personen, die zum Tem-
pel in Beziehungen standen — als vStraf- und Zwangsmittel (im beson-
deren als Schuldhaft) angewendet wurde. Vgl. das Genauere bei Sethe
S. 86 ff. Dies Ergebnis führte ihn auf eine neue Untersuchung der viel-
besprochenen xaroxri im Serapeum bei Memphis. Es ist im höchsten Grade
bewunderungswürdig, mit welcher Gründlichkeit er sich in diese grie-
chischen Urkunden in so kurzer Zeit hineingearbeitet hat, so daß er hier
und da feine Beobachtungen zu den Texten, ja auch Textverbesserungen
liefern konnte. Aber es ist begreiflich, daß er als Agyptologe gegenüber
den Gefahren dieser hellenistischen Urkundensprache, die hier noch dazu
meist in einer ganz wilden Orthographie zu uns spricht, doch nicht über-
all genügend gewappnet war.
1.
Richtig ist Sethes Ausgangspunkt, nämlich daß das Wort xaroxij in
der in den Serapeumspapyri so häufigen Verbindung sv xaroxfj üvai o. ä.,
wie schon A. Dieterich und Bouche-Leclercq gezeigt und die Neueren
seitdem meist anerkannt haben ^), nicht die Besessenheit o. dgl., sondern
das Festgehalten werden an dem genannten Ort bezeichnet. Es ist anzuer-
kennen, daß diese Auffassung durch Sethe noch weiter gestärkt worden
ist. Es fra^t sich jetzt nur, ob der Betreffende von einem Gott oder von
einer Behörde festgehalten wird, ob also Gotteshaft vorliegt, um einen
von Schubart glücklich geprägten Ausdruck zu gebrauchen, oder Schuld-
haft oder dergleichen.
Eine notwendige Voraussetzung für Sethes Eintreten für die zweite
Alternative ist seine Vorstellung von der Freiheitsbeschränkung der
1) Vgl. namentlich R. Reitzenstein, Hell. Mysterienrel. S. 72ff., auch A.Rusch,
de Serapide et laide in Graecia cultis. Diss. Berl. 1906 S. 72. Auch ich habe mich
in meiner Chrestomathie S. 131 dieser Erkenntnis angeschlossen, was ich mit den
Worten „der Gott hält ihn fest, nimmt Besitz von ihm {-Kaxi^BiY ausgedrückt
habe, während ich das mystische Verhältnis der Gebundenheit an den Sarapis erat
als eine Folge dieses Festgehaltenwerdens betrachte.
.-1
I
Ulrich Wilcken: Zu den xäroj^oi des Serapeoma 187
xaro^ot. Er vertritt wieder die schon oft geäußerte Ansicht, daß — um
bei dem Hauptbeispiel zai bleiben — Ptolemaios, des Glaukias Sohn, als
xdtoxog sein im !d(SxaQTULOV gelegenes na6xo(p6Qiov nicht habe verlassen
können, sich gewissermaßen im Hausarrest (bei unverschlossener Tür)
befunden und nur durch das Fenster mit der Außenwelt habe verkehren
können. Hierdurch sowie durch andere Deutungen hat er sich die Mög-
lichkeit verschafft, diesen Hausarrest schließlich mit der Tempelhaft der
demotischen Papyri gleichzusetzen. Ich hätte mich gerade über diesen
Punkt, über den ich seit langen Jahren meine eigenen Ansichten habe,
gern erst in den UPZ geäußert, sehe mich aber durch die jetzige Situa-
tion genötigt, schon hier sie kurz vorzutragen, denn wenn ich zeigen
kann, daß Ptolemaios vielmehr auch außerhalb seines Pastophorions, inner-
halb des iBQÖv^ des großen Tempelbezirkes des Serapeums, im besonderen
auch im Tempel des Sarapis selbst, was Sethe besonders scharf leugnet,
sich während seiner xatox^ frei bewegen konnte^), so ist damit von vorn-
herein seiner These der Boden entzogen, und ich kann mir die Wider-
legung mancher anderer Argumente für die ÜPZ vorbehalten. Dieser
Nachweis läßt sich in der Tat schlagend erbringen.
Sethe bespricht S. 35 die Stellen, die von der im Interesse der Zwil-
linge von Ptolemaios vollzogenen Bevollmächtigung seines jüngeren
Bruders Apollonios handeln. Vgl. Lond. 33, 8 (= Par. 33, 13): 'AnoXlcj-
vCov rov xal övvsöxaiievov 6oi (dem vjtoöioiKy]tijg EaQa%L(ov) vcf' rjficov
kv xäi Uqg>i (Eingabe der Zwillinge); Vat. C, 18: 6v6xri6avx6g öot tö nag'
fjpiäv natdccQiov iv xäi Ifpöt (Eingabe des Ptolemaios und der Zwillinge).
Vgl. auch Lond. 21,8: dto xfa ßvvsöxrjöd (Ptolemaios) tfot xbv %oQi^ovxd
fioL tQOcpijv vsäxEQov fiov ddslcpbv JiQccy^axEvööfisvov ravxa (Eingabe
des Ptolemaios). Sethe schließt aus diesen Stellen, daß hiernach ApoUo-
nios den Ptolemaios im Tempel vertreten sollte, was denn für ihn
ein wichtiges Argument dafür ist, daß Ptolemaios sein Pastophorion nicht
verlassen konnte (S. 37). Diese Interpretation ist sprachlich völlig ausge-
schlossen, wie ich beim Mitlesen der Korrekturen meinem alten Freunde
auch aufs bestimmteste, aber umsonst, gesagt habe. Der Wirkungsbereich
der Vollmacht kann unmöglich, wie Sethe annimmt, mit (övvKfxocvai) iv
x<p i£Qä ausgedrückt werden. Das hätte vielleicht (?) elg xb legöv heißen
können, wie in einem allerdings sehr vulgären Text BGU HI 816, 5 6vv^
1) Für den freien Verkehr im Tempelbezirk ist auch Preuschen, Mönchtum
und Sarapiskult 1903 S. 21 ff. eingetreten, ebenso Otto, Priester und Tempel I 120 ff.,
doch haben sie die oben aus der cvaraeig entnommenen Argumente dafür nicht
angeführt. Irrig ist dabei freilich die Annahme von Preuschen, der auch Otto
sich anschließt, daß na6roq}6Qiov nur ein anderer Ausdruck für den Tempelbezirk
(r6 Ibqöv) sei. Vgl. hiergegen die klaren Ausführungen von Sethe S. 38 A. 1.
188 I- Aufsätze
s6TaxB /Ltot slg ti]v dxod'ijxaLv steht. Aber die Analogie der uns bekannten
eigentlichen öv^Ta(?ig-Urkunden ') verlangt vielmehr ein Partizipium, von
dem erst das iv ta leQß abhängen kann, also etwa ßvveßtrjöd 6oi xbv
ddEX(pbv TiQay^ccTsvöö^evov sv xä hgä. Diese Konstruktion steht auch
tatsächlich in dem oben zitierten Lond. 21, 8, nur mit dem entscheiden-
den Unterschied, daß Iv reo Isqo) gerade hier fehlt! Es ist ganz
zweifellos, daß die obigen Stellen nur besagen können, daß der Tempel
der Ort ist, an dem Ptolemaios') seinen Bruder ApoUonios dem Sarapion
als seinen Vertreter präsentiert hat. Daß dieser Ort mehrmals betont
wird, ist durchaus nicht verwunderlich, denn die Heiligkeit des Ortes gibt
dieser Handlung erhöhte Bedeutung.
Die Richtigkeit dieser Interpretation wird durch die breitere Dar-
stellung des historischen Vorganges in Lond. 21, 4 ff. bestätigt: Tov i^
(ßxovc) Mböoq^ avaßävxi 6ol (dem Sarapion) xal STtL&vöavxi anidana
(5) xiiv — (7) avxav^i.v xal tj^Coöd ös, oTicjg dnod[o]d-f] avxalg — (8) xal
knriyysiXa ^oi. Daran schließen sich unmittelbar die schon zitierten
Worte: ^tö xal (9) övvsGxrjßd 001 xbv — (10) dXdsXtpbv Tcgay^iaxavöö-
^svov Tavra. (11) Z!v Öl ^avj ^Qog xb d-üov ööicog öiaxsCfievog xal
ov ßovX6(12)u£vog naQaßfivat xi xüv iv xüi ibqCöi BTtrjyysX^avcov xxX.
Also nachdem Sarapion geopfert hatte (natürlich im Tempel), übergab
ihm Ptolemaios die Bittschrift, und auf seine Bitte, dafür einzutreten,
versprach ihm dies Sarapion. Nach Lond. 24 V, 6 ff. und Lond. 35, 6 ff., die
sich auf denselben Vorgang beziehen, fragte hierbei nach Übergabe
der evxsv^tg Sarapion den Ptolemaios, wer sich denn um die Sache küm-
mern würde, da er, Ptolemaios, doch iv xaxoxu sei, worauf ihm (s. auch
obigen Text) Ptolemaios seinen Bruder als Vertreter präsentierte. Wir
sehen deutlich diese Verhandlung sich Zug um Zug abspielen und zwar
immer an demselben Ort. Daß dieser Ort der Tempel ist, in dem Sara-
pion vorher geopfert hat, zeigt die Aussage über Sarapion, daß er als
frommer Mann nichts von dem übertreten wollte, was er im Tempel
versprochen hatte (s. das vorhergehende BTirjyyeCXco). Die övöxuüig er-
folgte also auch hiernach iv xä UQcp. Daß dies nun aber der Sarapis-
tempel und nicht etwa das ^ßxaQttslov war, darüber lassen die oben
herangezogenen Papyri Lond. 24 V und 35 keinen Zweifel, die ausdrück-
lich sagen, daß Sarapion jene Frage nach dem Vertreter gestellt habe
1) Vgl. BGU I 300, Grenf. II 71. Lond. II S. 118. Oxy. I 94. 97. III 509. IV
726. 727. Alle aus der Kaiserzeit. Um so wertvoller ist das 7CQccy^arEV66(i£vov in
Lond. 21, 8. Dieselbe Konstruktion übrigens auch in Leid. B II 8f.
2) Wenn gelegentlich die Zwillinge sagen, das sie den ApoUonios bevoll-
mächtigt haben, so hängt das damit zusammen, daß Ptolemaios wiederum ihr
Vertreter war. Vgl. zu solchen Ungenauigkeiten Wenger, Stellvertretung S. 135 ff.
Ulrich Wilc>en: Zu den xätoxoi des Serapeums 189
evojci Tov UccQäTii. Gleichviel ob man dies evoTtt des vulgären Textes als
SV anl oder wohl richtiger als Jroj;rt<ov)> faßt, jedenfalls kann es in
diesem Zusammenhange garnichts anderes heißen als „angesichts des
Sarapis". Sethes Versuch, diese klaren Worte abzuschwächen, im beson-
deren durch den Hinweis darauf, daß im Demotischen die Eide (um einen
Eid handelt es sich hier nicht) „vor" dem Gott geschworen werden, wo
auch immer der Schwörende sich gerade befindet (S, 59), muß mit Ent-
schiedenheit zurückgewiesen werden. Das iväniov, das in den Urkunden
in gewissen Verbindungen (bei Meldungen, Übergabe von Akten usw.)
öfter begegnet, heißt auch dort stets ganz konkret „von Angesicht zu
Angesicht". Genau so konkret ist auch das „angesichts des Sarapis" in
den zitierten Stellen zu fassen: vor dem Kultbild des Sarapis. Es steht
durchaus parallel dem dvrixQv tov Z!a[Qd]jtLo[g] in der alexandrinischen
Erzählung in Oxy. VIII 1089 11 34, und diese Szene spielt sich ganz
sicher im Innern des alexandrinischen Serapeums ab. Es heißt dort von
Isidoros u. a., die zum Serapeum (vgl. 25) hinaufgezogen waren (28 f.):
ivTog de rov vsa £[l]s£Xd'6vtsg — Jtgogexvvrjöav. Da warf sich ein
Greis vor dem Dionysios auf die Kniee und sagte (3.3): löov — dv-
TLXQv rov 2Ja[Qd]^io[g1 6 ysQaiög' ^i] ßLa^ov jcgbg rb[v] 0X[d]xxov
xvL Genau so spielt sich auch jener Vorgang, der zu der Bevollmächti-
gung des Apollonios führt, im Innern des Serapeums, hier des von Mem-
phis, angesichts des Gottes ab.
Zu diesem Ergebnis, daß Ptolemaios während seiner xarox^ im
Sarapistempel frei verkehren durfte, stimmt aufs beste, daß niemals von
ihm oder einem andern xdxoiog gesagt wird, daß sie ihr TiaorocpÖQiov,
sondern immer nur, daß sie t6 lsqöv, d. h. den ganzen Tempelbezirk
nicht verlassen könnten. Belege bei Sethe S. 35 ff. Die einzige scheinbare
Ausnahme, das ovx ih,£^r]lvd-cog t6 TcaörocpÖQiov in Par. 35. und 37, ist,
wie wir sogleich sehen werden, anders zu deuten.
Dieser klare Tatbestand wäre wohl niemals verkannt worden, wenn
nicht das unglückselige Fenster, durch das Ptolemaios mit den Be-
hörden verkehrte, immer wieder auf die Vorstellung geführt hätte, daß
er sein Pastophorion nicht hätte verlassen können. So sagt jetzt auch
Sethe wieder (S. 59): „Daran daß die Worte (bei der övöraötg) etwa
wirklich vor dem Götterbilde des Sarapis gefallen seien, kann ja deshalb
nicht gedacht werden, weil Ptolemaios gerade bei jener Gelegenheit hinter
seinem Fenster, im Astartieion, gesessen haben soU." — Durch das Fenster
{Sid TTjff d^vQCöog, niemals &vQag, wie man früher an einer Stelle las) hat
Ptolemaios verkehrt mit dem König (Vat. E), dem Finanzchef Sarapion
(Lond. 35, 4) und dem Strategen Posidonios (Vat. F). Es gibt andere
Stellen, die von denselben Vorgängen handeln und das Fenster nicht
190 I- Aufsätze
erwähnen.^) Es war also offenbar, wie auch die allgemeine Ansicht ist,
ein ganz gewöhnlicher Vorgang, der nicht notwendig hervorgehoben oder
gar begründet zu werden brauchte. Man konnte die Bemerkung hinzu-
füsen, man konnte sie aber auch fortlassen.
Man hat es bisher meist ^) aprioristisch für selbstverständlich gehalten,
daß dies Fenster sich in der Wohnung des Ptolemaios befunden habe.
Das bekannte Fenster in der Zelle des Mönches bei Palladios mag auf
viele suggestiv mitgewirkt haben. ^) Aber man braucht sich nur den obigen
Vorgang im Sarapietempel vom Mesore des 19. Jahres, bei dem nach
Lond. 35,4 Ptolemaios dem Sarapion jene Bittschrift der Zwillinge dtd ti^g
^vQCdog überreichte, lebendig zu veranschaulichen, um zu sehen, wo das
Fenster gesessen hat: das Fenster kann nur im Sarapistempel ge-
wesen sein, eben dort, wo sie angesichts des Kultbildes zu ein-
ander sprachen. Die oben geschilderte Szene läßt gar keine andere
Möglichkeit zu. Ich wage nicht genauer anzugeben, an welcher Stelle das
Fenster zu suchen ist — das mögen die Archäologen überlegen — , aber
daß es dort in diesem Tempel, zu dem die Könige und die hohen Beamten
häufiger hinaufstiegen, um anzubeten und zu opfern, ein Audienzfenster
gegeben habe, durch das man die Gesuche der Untertanen in Empfang
nahm, erscheint mir, wenn die Interpretation es einmal verlangt, sachlich
auch gar nicht so undenkbar. Mich erinnert diese Vorstellung an den
XQtj^atiöTLxbg nvXdov in der Königeburg von Alexandrien, in dem nach
Polyb. XV 31, 2 die Könige die Audienzen erteilten, auch an die XQti^cc-
ro0T inij öxTjVT], die nach Polyb. V 81, 5 f. im Lager von Raphia denselben
Zwecken diente. Schließlich würde mir eine solche Einrichtung für den
bürokratischen Ptolemäerstaat besser passen als die bisherige Vorstellung,
daß Seine Majestät der König und die hohen Staatsbeamten an den
Wohnungen der xdroxoi herumgestiegen seien, um sich ihre Eingaben
durchs Fenster geben zu lassen — und nun gar, wenn das mit Sethe
Schuldhäftlinge sein solltisn! Daß einmal (Vat. E) unmittelbar daneben von
einem Steinwurf diä tfig d-vQLdog die Rede ist, und hiermit nur das
Fenster des Ptolemaios gemeint sein kann, spricht nicht gegen meine
1) Vat. E nennt z. B. in Z. 7 das Fenster, übergeht es dagegen in Z. 30,
während Vat. F es bei der ersten Gelegenheit übergeht (Z. 8) und bei der zweiten
nennt (Z. 20).
2) Otto, der im übrigen die richtige Vorstellung von der freien Bewegung
im Tempel vertritt, schloß für Ptolemaios wegen des Fensters auf Behinderung
am Ausgehen durch Krankheit (I 121 A. 1). Eine ganz andere Erklärung der d-vgie
hat Fr. Kenyon vorgeschlagen (Lond. I S. 26 zu 1. 5).
:-!) Übrigens, wenn die Tür offenstand, wie Sethe zugibt, lag es da nicht
viel näher, an der offenen Haustür die Bittschriften zu übergeben?
Ulrich Wilcken: Zu den xätoxoi des Serapeums 191
Deutung: exiBÜerten beide Fenster, so konnte es für den Leser gar nicht
zweifelhaft sein, welches in jedem Falle gemeint war. Große Schwierig-
keit machen aber auf jeden Fall, wie man auch das Fenster auffaßt, die
Worte diä t6 (ir) dvvaöd-cci, iiQoqy.axu.ßfivav ^ die im Vat. E auf 'Avaßäv-
Tog 6ov (der Köuig) eig xo ^la^uTatlov tv rSn xd (Irfi) @äv^ ß ivixvfßv
601 ölcc xfjg d^vQidog folgen (Z. 7). Sie wurden bisher als Begründung da-
für aufgefaßt, daß Ptolemaios speziell seine Wohnung nicht verlassen
könne.-^) Nun bezeichnet aber xuraßatvetv im Munde der Serapeums-
bewohner immer ein Hinabsteigen von dem oben auf dem Wüstenplateau
gelegenen Serapeum, sei es nach dem tiefer gelegenen Anubieion oder
vor allem nach Memphis. Auch in dem Kompositum mit TtQog, das in
den Serapeumstexteu sonst nicht begegnet, liegt nach den in Steph.
Thes. gegebenen Belegen dieselbe Bedeutung zugrunde. Durch das xgog
wird hier die Richtung auf den König angedeutet. Nach meiner obigen
Auffassung von der freien Bewegung des Ptolemaios im Tempelbezirk
könnten diese Worte diä xb [lij dvi^aod-ai, TtQogxaxaßfjvat etwa besagen,
daß Ptolemaios den Besuch des Königs im Serapeum (und damit das
Audienzfenster) für seine Angelegenheiten benutzt habe, da er als xd-
xoxog nicht zu ihm nach Memphis hinuntersteigen könne (wie letzteres
z. B. die Zwillinge, die ja keine Freiheitsbeschränkung hatten, beim Auf-
enthalt des Königs in Memphis gelegentlich getan haben, vgl. Par. 26, 18).
Den nochmaligen Hinweis auf die xaxoxil würde er hier ebenso unter-
lassen haben wie Harmais in Lond. 24R22 bei seinen Worten: ev^ßaCvsv
(lii dvva6d^ai xccxaßtjvat sig Miiifpiv. Aber ich verkenne nicht, daß diese
Bemerkung des Ptolemaios auffallend ist, auch daß sie, wenn sie so ge-
meint war, sehr imgeschickt plaziert ist. Um dies überhaupt für möglich
zu halten, muß man sich schon die Mangelhaftigkeit der Ausdrucksweise
unseres Ptolemaios vergegenwärtigen, auch bedenken, daß der Vat. E nur
ein Entwurf ist, der spater verworfen ist (vgl. UPZ.) Ich bin mir also der
Schwierigkeit dieses Passus wohl bewußt. Ebensowenig läßt sich aber das
TtQogxaxaßijvcii vom bisherigen Standpunkt aus befriedigend und glatt
erklären, wenn auch zuzugeben ist, daß sie hiernach wenigstens (von
diesem Standpunkt aus) an der richtigen Stelle stehen würde. Jedenfalls
ist die Schwierigkeit nur umgangen, wenn man wie Brunet de Presle das
Wort mit sortir übersetzt. Es heißt vielmehr hinuntersteigen. Wohin
sollte nun Ptolemaios nicht hinuntersteigen können, wenn er in seinem
Pastophorion saß ? Der König befand sich ja doch oben im Tempelbezirk
des Serapeums. Daß innerhalb dieses aber größere Niveauunterschiede
gewesen wären, und das Astartieion hoch über dem Sarapistempel ge-
1) So offenbar auch Sethe, der S. 37 diese Worte gesperrt druckt.
192 I- Aufsätze
legen hätte, scheint mir mit der Lokalität nicht vereinbar. Außerdem
spricht gegen die herrschende Ansicht, wonach diese Worte eine Begrün-
dung für diä rfjs d'VQCdog sein sollen, die Tatsache, daß die Benutzung
des Fensters etwas so Gewöhnliches war, daß man mehrfach es gar nicht
zu erwähnen für nötig fand (s. oben S. 189 f.). Wie sollte man es dann
hier ausführlich begründen? Nach meiner obigen Deutung würden die
Worte nicht das dcä rijg d'vQCdos, sondern das ävaßccvtog öov — ivarvxov
001 begründen.
Die oben nach den Quellen entwickelte Szene im Serapeum zeigt
uns jedenfalls den Ptolemaios als einen Mann, der innerhalb dieses
Tempels sich frei bewegen und dort mit den Staatsbehörden über seine
Angelegenheiten verhandeln konnte.^) Damit ist die wichtigste Grund-
lage für Sethes Auffassung von der ycatoxi'j als Schuldhaft beseitigt. Zu-
gleich fäUt damit ein Hauptargument, das Sethe gegen die herrschende
Auffassung vorbringen zu können glaubte, nämlich daß es schwer zu glauben
sei, daß ein Diener des Sarapis nicht einmal Zugang zu dem eigentlichen
Heiligtum dieses Gottes gehabt habe (S. 84). Ich werde unten zeigen,
daß Ptolemaios sogar zu niederen kultlichen Funktionen herangezogen
werden konnte, was aufs klarste seine Freiheit innerhalb des Tempelbe-
zirks beweist. Auf die anderen xdroioi, für die sich z. T. gleichfalls
freie Bewegung außerhalb ihrer Tempelwohnung nachweisen läßt, werde
ich in den UPZ eingehen. Hier will ich nur feststellen, daß der oben
erwähnte ApoUonios, der jüngere Bruder des Ptolemaios, der, wie ich in
den ÜPZ zeigen werde, im J. 158 einige Monate gleichfalls ^v xuroxi] war,
während dieser Zeit sein naörocpögtov verlassen und Einkäufe bei einem
Binsenhändler machen konnte. Vgl. Preuschen S. 22 f., Otto 1 S. 120 A. 7.
2.
Sethe bringt außer der irrigen Vorstellung von dem Hausarrest des
Ptolemaios noch eine ganze Reihe anderer Argumente für seine These,
die ich für ebenso irrig halte, so die Annahme, daß die xaroxr] eine dienst-
liche Angelegenheit des Strategen sei (S. 55 j, oder daß die xdroxoi in
Jahresklassen eingeteilt worden seien (S. 29) oder daß Apollonios die
xaropi seines Bruders „geteilt'^ habe (S. 39). Diese und andere Argumente,
die alle auf unrichtigen Interpretationen der Serapeum spapyri beruhen,
werde ich erst in pieiuer Edition besprechen. Heute möchte ich nur
noch auf einen Grundgedanken seiner Arbeit kurz eingehen, nämlich den,
i) Dafür, daß innerhalb des Serapeums auch weltliche Verhandlungen geführt
werden konnten, gibt wiederum jene alexandrinische Erzählung in Oxy. VIII 1089
eine Parallele. Dort führt Flaccus, der Präfekt Ägyptens, eine Verhandlung mit
mehreren Männern im Serapeum, und zwar angesichts des Gottes.
Ulrich Wilcken; Zu den xaroj;oi des Serapeums 193
daß es in den Serapeumspapyri au Anzeichen für eine religiöse Grund-
lage der xaroxri fehle. Daß die Anzeichen sehr gering sind, ist richtig,
aber das ist auch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, daß die uns
zufällig erhaltenen Serapeurnstexte sich meist nur mit den materiellen
\' erhältnissen der xdroxoi beschäftigen. Es sind Eingalvjn gegen Be-
lästigungen der xaxo%oL von verschiedenster Art, es sind vor allem in
ihrer Mehrzahl Eingaben zugunsten der ÖCdi^iiai, die keine xäroxoi sind;
dazu kommen dann die Keelrnungen, die naturgemäß vom Materiellen
handeln, was auch von vielen der Briefe gilt. Sucht man sich ähnliche
Urkunden, z. B. aus der christlichen Zeit heraus, etwa wie sie in P.
Klein. Form, stehen, so wird man auch hier eine Menge Texte finden,
aus denen wir niemals, wenn wir auf sie allein angewiesen wären, er-
schließen könnten, was für eine Rolle diese Mönche und Diakone und
Presbyter, die sie nennen, in der christlichen Kirche gespielt haben, ja
nicht einmal, daß sie überhaupt zur christlichen Kirche ge-
hörten. Das allgemein Bekannte braucht eben nicht gesagt zu werden.
Waren die xäroioi, wie wir andern meinen, irgendwie beschaffene Ver-
ehrer des Sarapis, so war das Verhältnis zum Sarapis z. B. durch die
stereotype Wendung der Präskripte xäv kv xaroyj} ^vrcov äv tC) nQog
Mi^Kpu nsydXco HagaTCudp o. ä. mit einer für den Adressaten vollständig
genügenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Gewiß hat Sethe richtig
bemerkt, daß der Name des Sarapis nicht allzu oft von den xcctoxol im
Munde geführt wird, aber wo sie es tun, da hat Sethe diese Äußerungen m. E.
zu sehr abgeschwächt (S. 57 ff.). Von der Verflüchtigung des sva)7tt{ov) rov
JJuQänim seiner Behandlung habe ich schon oben S. 189 gesprochen. Wir
anderen müssen vielmehr sagen, daß diese an sich überflüssige Äußerung
des Ptolemaios zu der religiösen Auffassung, wie wir sie von einem Sa-
rapisdiener erwarten müssen, vorzüglich stimmt. Vv'enn ferner Ptolemaios
in derselben Eingabe zum Sarapion sagt, ovd-sva exconsv ßotrjd-bv dlX r]
esxul rbi' EaQäniv^ so will Sethe S. 59 darin nur eine „Redewendung" sehen
(keinen „Helfer außer Gott haben"), ,^in der nach Lage der Dinge der
Sarapis als der Ortsgott — genannt werden mußte.'' Von unserem Stand-
punkt aus wird man hierin den schlichten Ausdruck des vollen Vertrauens
des Sarapisdieners zu seinem Gotte erkennen. Ich wüßte nicht, wie Ptole-
maios, wenn er ein solcher Sarapisdiener war, dies religiöse Empfinden
besser hätte ausdrücken sollen. Wenn Sethe aber darauf hinweist, daß
außer dem Sarapis auch andere Götter, namentlich Isis, auch oi dsol in
den Gedanken dieser xäro%oi eine Rolle spielen, so folgt aus dieser an
sich richtigen Konstatierung sicherlich nicht, daß nicht doch Sarapis
speziell der Kultgott der xoctoioi gewesen sei, sondern w^ir haben daraus
vielmehr zu lernen, in welchem Entwickelungsstadium sich damals der
Archiv f. PapyrusfoTEchung VI. 1/2. 13
194 I- Aufsätze
Sarapiskult oder allgemeiner die griechisch- ägyptische Religion dort be-
funden hat.
Doch alles dies sind Äußerungen, die für die Hauptfrage, ob die
xccropj überhaupt eine religiöse Erscheinung ist, nicht entscheidend sind,
die also von der einen wie von der anderen These aus interpretiert werden
können. Es fragt sich, ob es auch Äußerungen oder Tatsachen gibt, die
nur von der einen Voraussetzung aus verstanden werden können, die
also die andere eliminieren. Da muß ich zunächst betonen, daß Sethe
m. E. keinen Punkt vorgebracht hat, der die Annahme einer religiösen
jfärojt'fj unmöglich machte. Dagegen glaube ich, daß es in den Serapeums-
papyri — auf die ich mich heute beschränken will — andererseits doch
einige wenige Momente gibt, die nur mit einer religiösen Bedeutung der
xarox^^ vereinbar sind.^)
Für mich ist in diesem Sinne eine besonders wichtige Stelle, auf die
ich daher auch beim Korrekturenlesen den Verfasser aufmerksam gemacht
habe, der Eingang des Lond. 23, wo Ptolemaios den König auf seine
schon 15jährige xaroxrj hinweist und dann ihn bittet (15 ff.): i^ßlsvöocv-
rccs [l. i^ßlsxljavtas) eig xä stQoyeyQafx^ava ivrji (die Jahre der xaroxtf)
fiSQtöag xa[iol ^g Bx^te TCQog Ttdvtag tovg roiovrovg d'soöeßov^ajg
ävxiXTl[ii(jsc3g. Der nochmalige Hinweis auf die 15 Jahre der xaroxrj, im
besonderen die Hineinziehung dieses Hinweises in das Petitum, wodurch
diese Worte zum Motiv für das ^sqCökl xd^ol xxX. werden, — dies alles macht
es ganz zweifellos, daß mit den xovg xoiovxovg die iv xaxoxfl leben-
den, noch genauer solche, die so lange Jahre iv xaxoxf] leben, gemeint
sind. Von höchster Bedeutung ist nun, daß Ptolemaios die Hilfe oder
Fürsorge (ccvxtXrjrpLg), die das Königspaar gegenüber diesen habe, als eine
■&€06Bßrig, eine gottesfürchtige bezeichnet. Diese Gottesfurcht muß durch
die besondere Stellung der xäxoxot hervorgerufen sein, und so sehe ich
in diesem Passus einen deutlichen Hinweis auf die religiöse Bedeutung
der xaxoxtj- Die xccxoxol genießen hiernach wie heilige Männer
eine besondere Würdigung von selten des Königs.^) Was Sethe
S. 56 hierzu sagt, läuft wieder auf eine Abschwächung des Inhaltes der
Worte hinaus. Er hat die große Wichtigkeit des wiederholten Hin-
weises auf die 15 Jahre der xaxoxr] nicht ge wertet, schiebt dagegen die
„Schilderung seiner traurigen Lage" in den Vordergrund. Diese Schilde-
rung (xad'öxi ovda^öd'sv «;^gj xä STCLxrldrjai xxl.) stellt aber eine ganz
individuelle Notlage dar (eine solche, die durch Einreihung des Bruders
1) Die Behandlung der strittigen Stelle in Lond. 44, 18 ff würde mich über
das Serapeum hinausführen. Hierüber in den ÜPZ.
2) B. Peyron übersetzte „tutti i consimili devoti al Dio", verstand also die
Verachreibung als d-soaeßsts. Hierüber in den UPZ,
Ulrich Wilckert: Zu den xäxoxoi des Serapeums 195
ins Militär gehoben werden kann), während das tovg rotovxovg (Plural!)
deutlich einen Hinweis auf eine bestimmte Gruppe enthält. Einer Gruppe
aber gehört Ptolemaios nur an, insofern er iv xaroxfi ist. Und wie ist
es denn glaublich — wenn man das Schlußergebnis von Sethes Arbeit
heranzieht, — daß ein Sehuldhäftling sich hier auf die 15 Jahre seiner
Schuldhaft beruft und daraufhin von dem König eine besonders gottes-
fürchtige Behandlung verlangt? In Wirklichkeit gehört diese Stelle viel-
mehr zu denen, die uns zeigen, daß diese xaro^oi eine gewisse Würde
für sich in Anspruch nehmen, wie das Preuschen und Reitzenstein mit
Recht betont haben. Was Sethe S. 30 dem entgegenhält, ist nicht stich-
haltig.^) Wenn es ein einziges Mal (Vat. E. F) im Petitum heißt fiij vtisqi-
dslv ^£ kv xato%ri övra, während in allen Parallelen sonst ein Partizipium
wie d^2,Lßov(i£vov oder dvofiov^svov o. ä. bei vTtsQidsiv steht, so ist klar,
daß diese Stellen ganz verschieden zu fassen sind. An den letzteren Stellen
bittet der Petent um Abstellunja: der bezeichneten Übelstände, aber um
Abstellung der xktoxt^ hat, wie auch Sethe (S. 97) richtig bemerkt, nie-
mals ein xdzoxog gebeten. Also ist das iv xaroxfj ovxa nicht als sachliche
Parallele zu dvo^oviievov o. ä. aufzufassen. Er bittet, „mich nicht zu
übersehen, der ich (oder da ich) mich Ln xarox'}] befinde." Auch Sethe
übersetzt so, zieht daraus aber nicht den Schluß, daß hier nicht eine ab-
zustellende Notlage hervorgehoben wird, sondern ein Gesichtspunkt, der
den König zum (iri vTtsQidilv bewegen soU. Es ist auch dies wieder ein
Hinweis auf die Sonderheit seiner Stellung. Im übrigen hat Ptolemaios
wohl selbst gefühlt, daß der Ausdruck nicht sehr glücklich ist, denn er
findet sich nur in diesen Entwürfen, in keiner der anderen Eingaben.
Die Würde, die die xdroxoi für sich in Anspruch nehmen, schließt übri-
gens nicht aus, daß sie manche Konsequenzen dieser Würde, im beson-
deren auch die aus der Freiheitsbeschränkung resultierenden geschäft-
lichen Beschränkungen gelegentlich als eine drückende Bürde empfinden.
Hierüber in den UPZ.
Dieser Lond. 23 ist nicht der einzige Text, der uns einen Hinweis
auf die religiöse Bedeutung der xarox^ gibt. Ich habe in meiner Chresto-
mathie S. 131 angedeutet, daß die xdroxot Befehle von Sarapis empfangen
konnten, und hatte mich hierfür, wie Sethe richtig bemerkt, darauf be-
zogen, daß die Zwillinge sagen, Ptolemaios habe rov dsov STteird^avrog
(Par. 23, 29) resp. ov xard TtQoyovix^v aiQSöiv xovxo OvvxrjQovvxa, xaxä
TiQogxay^a Se xov &eov (Leid. B 2, 3fF.) sich ihrer angenommen. Sethe
S. 33 leugnet, daß man diese Worte so fassen dürfe, ohne aber ein Ar-
1) Mit der „üblen Bedeutung" von eviißulvsi zu operieren (S.' 30), ist gefähr-
lich, wenn man Leid. U V 1 liest: avvßaivst avxcä, daß er das schönste Mädchen
traf (vgl. Wilcken, Mel. Nicole S. 584 ff.).
13*
196 I- Aufsätze
gument dagegen anzuführen. Er nimmt auch hier wieder den Worten
ihr Bestes, wenn er den Passus paraphrasiert: die Mädchen selbst aber
glaubten, er handle „auf Befehl des Gottes". Sethe behandelt alle diese
Äußerungen religiösen Empfindens mehr vom Standpunkt des modernen
aufgeklärten Menschen, anstatt sich in die Empfindung des antiken Men-
schen hin ein/AI versetzen. Nach antiker Auffassung hat hier ohne Zweifel,
und zwar nicht nur für die Mädchen, sondern vor allem für Ptolemaios,
ein ganz realer Vorgang vorgelegen, nämlich ein, wahrscheinlich im
Traum, gegebener Befehl des Sarapis an den Ptolemaios, genau so wie
in den zahlreichen Dedikationsinschriften, in denen xara TfQostay^a oder
xar STiiray^a o. ä. etwas geweiht wird, gleichfalls ein von dem Gott
durch Traum oder Orakel gegebener Befehl gemeint ist. ^) In Leid. B
wird die Realität des göttlichen Befehls dadurch noch besonders unter-
strichen, daß die menschliche Gesinnung (/CQoyovLxi] aiQsöis) zu ihm in
Gegensatz gestellt wird.
Aber die Gottheit gab im Traume nicht nur Befehle, sie enthüllte
dem xdroxog auch gelegentlich die Zukunft. So kam manchen Träumen
der xdtoxoL prophetische Bedeutung zu. Das geht m. E. deutlich aus
dem vielumstrittenen Brief des Apollonios an seinen Bruder Ptolemaios
in Par. 47 hervor, dessen genauere Interpretation ich mir für die UPZ
vorbehalten muß. Man darf nur die Hauptstelle, die den ganzen Brief
erst ins rechte Licht setzt, (Z. 11 ff.) xav L'dyg ort ^sX^o^ev öod'fjvaij
x6x£ ßtt7iri^(ö^£&a (== ßann^ofisd-a) nicht mit Sethe (S. 51) übersetzen,
„wenn du glaubst", auch nicht mit Schubart (Ein Jahrtausend am Nil
S. 25), „wenn du denkst", auch nicht mit Witkowski und Milligan „wenn
du weißt" (nldfig), sondern nur „wenn du siehst". Das ist das idslv, das
wir aus den Traumaufzeichnungen kennen als das Schauen im Traume.^)
Hieraus erklärt sich nun, daß ApoUonips, weil sich Traumweissagungen
seines Bruders nicht erfüllt haben, ihn und die Götter, die sie ihm offen-
bart haben, der Lüge zeiht. ^) Sehen wir von dieser individuellen inneren
Katastrophe des Apollonios, von dem Zusammenbruch seines Glaubens
ab, so ergibt sich als das Normale, daß den xdxo%Oi die Kraft zuge-
sprochen wurde, auf Grund von Träumen, in denen die Gottheit ihnen
die Zukunft offenbarte, zu prophezeien. Und das besagen denn auch die
merkwürdigen Worte, die Apollonios auf die Adresse geschrieben hat —
die m. W. bisher kaum beachtet worden sind — : TIqos rovg xriv dXrid-Eiav
1) Vgl. Dittenbergers Note 1 zu Syll. II* 786.
2) Richtig faßt es Reitzenstein, Hell. Mysterienrel. S. 77, dem ich nur in der
übrigen Auffassung des Textes nicht folgen kann.
3) Hiernach scheint mir doch t/^svötji (du lügst) und nicht ipsvÖrj!, (Witk.)
richtig zu sein. Sethe druckt das erste und übersetzt das zweite (S. 60 A. 1).
Ulrich Wilcken: Zu den xdroxoi des Serapeums 197
Xeyovxsg (^= It'yovtai^). Mit beißender Ironie {^ibt er in seiner leidenschaft-
liehen Aufregung, die den ganzen Brief durch/ittert, nicht nur dem
Bruder, sondern dessen ganzem Stande (das zeigt der Plural) den Titel'),
den dieser für die gläubige Masse immer noch führt, während er selbst
seine Lüge erkannt hatte. Die zäxoioi galten also als die, die die Wahr-
heit reden, das heißt hier — daran läßt der Gedankengang des Briefes
keinen Zweifel — , die „wahrsagen". Vielleicht mit beabsichtigtem Doppel-
sinn gebraucht er xiiv cclri^ttav Xkyatv in dem Sinne, wie akri^BvEiv z.B.
in der in mancher Hinsicht als Parallele interessanten Geschichte von
der syrischen Frau bei Arrian IV 13, 5 steht, die xdroxog ix rov li'eCov
ytyvo^avrj dem Alexander folgte und ev rfj Jcaro;^r/ dhii^erjovöa icpaivaro.^)
Einen weiteren Hinweis auf die prophetische Kraft der xdroxoi sehe ich
in dem Briefpräskript in Par. 46, 2fiF.: el SQQoöai xal rä naQu xüv ^idv
xaxä Xöyov öol %Qiq^axLt,exai (hierüber in den UPZ). Vgl. auch die Visi-
onen in Par. 51 (unten S. 204 ff.).
Zum Schluß sei zur Stütze der bisher vorgeführten Argumente noch
auf einen Tatbestand hingewiesen, der sich mir erst jetzt ergeben hat,
nachdem ich durch nochmalige Revision der Leidener und Pariser Pa-
pyri völlige Klarheit über die Handschriften des Ptolemaios und seines
Bruders Apollonios gewonnen habe. Die genauere Begründung kann
ich erst im Zusammenhang der Neuedition der Serapeumsrechnungen in
den UPZ geben. ^) — Da sowohl Leid. T wie Par. 57 von Ptolemaios'
Hand geschrieben sind, kann sich das mehrmalige ayioi nur auf ihn be-
ziehen. Also gehen auch die Posten für d-vaiafia, ^vXa^ eXlv^via usw.
auf sein Konto. Hieraus ergibt sich die überraschende neue Tatsache,
daß Ptolemaios, Glaukias' Sohn, während seiner xaxoxri im
Jahre 23 wie im Jahre 25 feste monatliche Bezüge vom Tem-
1) Ich meine natürlich nicht einen offiziellen Titel, aber diese Charakteristik
steht gerade da, wo man gern den Titel des Adressaten anbrachte, links von der
Schnur (nur bei Brunet de Presle aus Versehen rechts). Vgl. z. B. Par. 45.
2) Nebenbei bemerke ich, daß dies ein klares Beispiel für die intermittie-
rende Exstase ist, wie ich sie ähnlich auch für die -näxoxoi angenommen habe
(Chrest. S. 131). Die Frau folgt dem Alexander als eine v.äro%og ix zov 9-siov
YiyvoybtvTj (das ist die dauernde mystische Gebundenheit, von der ich dort sprach).
Sie prophezeit aber nur im Zustand der Exstase, iv rf] yiatoxy (§ «'J) oder noch
klarer § 6 : xai dij xal tots aTtaXXaeaoiih'ov ix tov notov , xaT£xoii^v7}v (ohne
Artikel!) ^x rov &eiov ivzvifiv (= da wurde sie von der Gottheit ergrilFeu und
wendete sich an Alexander etc.) Übrigens ist das Intermittieren ja überhaupt
charakteristisch für die Propheten. Doch ich will heute nicht speziell meine An-
sicht von den xäxoxoi vertreten, sondern nur zeigen, daß die xaro^J? überhaupt
eine religiöse Grundlage hatte.
3) Die bisherigen Ausgaben dieser Rechnungen sind so fehlerhaft, daß ich
nur davor warnen kann, sie irgend welchen Untersuchungen zugrunde zu legen.
198 I. Aufsätze
pel zu fordern hatte. So tatte er nach Leid. T im Jahre 23 am
1. Pharmuthi, 1. Pachon, 1. Payni und 1. Epiph pro Monat zu erhalten:
für Räucherwerk (d^v^Ca^a) 140 Drachmen, für Holz (J^vlcjv) 60 Dr., für
sich selbst (iiioC) 100 Dr. Ähnlich im Phamenoth (vgl. Z. 9 ff.). Ebenso
hatte er im Jahre 25 nach Par. 57 für die vier Monate vom 1. Pachon
bis 30. Mesore u. a. zu erhalten: 560 (II 7 1. cpt) Drachmen für Räucher-
vrerk, 60 Dr. für Holz und 400 Dr. für sich selbst (^^oC). Das sind, wie
man sieht, (abgesehen von der Summe für Holz) die vierfachen Beträge
der anderen Rechnung. Nun steht in Leid. T I 9/10 als Kopfstück für
diese Posten für den Monat Phamenoth: rrjg ycofiaoCag (= x&aaaCag) tüv
7ta6toq)ÖQcov. Damit wird die Prozession der Pastophoren als der Titel
bezeichnet, unter dem er diese Bezüge zu beanspruchen hatte. Hierzu
paßt die Überschrift in Par. 57 II Iff.r ('Etovg) xs üatatog naötotpQog
(l. TiaörotpoQov) X6yog cov bcpCXsL iiot ex tov eCegov. Also vom Tempel
erhielt Ptolemaios diese Posten, und ein Pastophore war es, zu dem er
in geschäftlichen Beziehungen bezüglich dieser stand. Das i(ioC vreist
auf ein Entgelt für eine persönliche Dienstleistung hin, während Räucher-
-werk und Holz (event. auch Lampendochte u. a.), für die er das Geld
vom Tempel erhielt, als Materialien aufzufassen sind, die er offenbar im
Zusammenhang mit dieser Dienstleistung zu verwenden hatte. Daß diese
Materialien zu Kultzwecken gebraucht wurden, hat Otto H 8 A. 3 richtig
gesagt, dem ich sonst in seiner Deutung von Par. 57 nicht folgen kann.
Eine Bestätigung dieser Deutung finde ich darin, daß der Bruder Apol-
lonios gerade während der kurzen Zeit, während deren er iv xcctoxfi war
(s. oben S. 192), nach Leid. C dieselben Bezüge erhielt.
Die genauere Begründung sowie die weitgehenden Folgerungen aus
dieser überraschenden neuen Tatsache muß ich mir für die ÜPZ vorbe-
halten. Hier begnüge ich mich zu konstatieren, daß nachweislich zwei
xdtoxoi des Serapeums während ihrer xaro^Tj pro Monat ein Entgelt für
gewisse Dienstleistungen und die Mittel für Materialien, die im Interesse
des Kultes zu verwenden waren, vom Tempel erhielten. Daß sie nicht
etwa in ihrer Eigenschaft als xdtoxoi für die xaxoxri als solche diese
Fixa erhielten, zeigt wohl die Überschrift r^g xca^aeiag räv xaorocpoQ&v.
Aber sie wurden während ihrer xuvox^ für geeignet gehalten, zu jenen
kultlichen Handlungen herangezogen zu werden.
Daß dies neue Ergebnis zu unserer bisherigen Auffassung von den
xäroxoi als einer eigenen Gruppe von Sarapisdienern vorzüglich paßt,
wenn es uns auch zu ihrer spezielleren Deutung eine ganz neue Basis
gibt, braucht nicht ausgeführt zu werden. Ebenso klar ist aber, daß
Sethes Auffassang der xäroxot als Strafhäftlinge auch hieran scheitert.
Ulrich Wilcken: Zu den v.äxo%oi des Serapeums 199
3,
Nach meinen obigen Darlegungen muß ich Sethes Schlußergebnis,
daß die adtoxoi des Serapeums Scbuldgefangene resp. Militärgefangene ^)
gewesen seien, für verfehlt halten. Aber eine so scharfsinnige und mit
so selbständigem Denken durchgeführte Arbeit wie die von Sethe, ist,
auch wenn sie ihr Ziel nicht erreicht, niemals umsonst gemacht. Es gehen
mannigfache neue Anregungen von ihr aus. Er hat uns durch seme
Zweifel daran erinnert, daß manches, was bisher mehr a priori ange-
nommen wurde, erst zu beweisen war. Außerdem sind wir ihm für die
Heranziehung und wissenschaftliche Verarbeitung der demotischen Ur-
kunden zu großem Dank verpflichtet, und wenn ich nicht irre, lassen
sich von ihnen aus noch ganz neue Episoden für das Leben des Ptole-
maios, Glaukias' Sohn, und das der Zwillinge gewinnen. Einerseits haben
sie mir eine sehr wertvolle Bestätigung und schärfere Formulierung für
meine schon seit längerer Zeit für Par. 35 und 37 gewonnene Deutung
gebracht, andererseits haben sie mir für Par. 51 ganz neue, weitschauende
Perspektiven eröffnet. Sind auch nur die Grundgedanken hiervon rich-
tig, so geben diese neuen Interpretationen zugleich den eklatantesten
Beweis dafür, daß die Tempelhaft der demotischen Papyri mit
1) Letztere Deutung bevorzugt Sethe S. 98 für Hephaistion etc. (Vat. A. und
Lond. 42): „es wäre daher möglich, daß Hephaistion und seine Genossen wegen
militärischer Vergehen (Meuterei, Plünderung, Fahnenflucht, Händel) oder als
kriegsgei'angene Soldaten der unterliegenden Partei in die Haft gekommen seien."
Hiergegen spricht u. a., daß die Worte itecvTcov täv ixet ünBiXrnifisvav nicht heißen
können, „alle, die dort als Ergriffene (Festgenommene) weilten" (S. 67), sondern
„alle, die durt (im Serapeurj) ergriffen waren und als Ergriffene dort weilten".
Ich glaube nicht, daß mit diesen Worten vereinbar ist, daß diese Soldaten ir-
gendwo in Ägypten verhaftet und dann nach dem Serapeum transportiert wären.
Sethe müßte uns also erst erklären, warum denn diese Soldaten zum Serapeum
hinaufgegangen sind. Mir scheint nach wie vor das Wahrscheinlichste, daß sie,
„großen Gefahren" entronnen, hinaufgezogen sind, um zum Sarapis zu beten (vgl.
ehrest. S. 130). Und diese frommen Wallfahrer sollte man dort oben innerhalb
des Tempels arretiert haben? Nein, der Gott hat sie ergriffen, und daß er sie
bald wieder freigegeben hat, spricht nicht gegen diese Deutung. Wenn man die
beiden Hephaistionbriefe unvoreingenommen liest, wird man finden, daß sowohl
dio Art, wie er von seiner xcttoxv erzählt, als auch die Aufnahme, die dies bei
den Verwandten findet, viel besser zu der Annahme einer religiösen -naroxv als zu
der einer Militärhaft paßt. Die Katoxri wird wie etwas Analoges (para taktisch
mit xal) neben die Rettung aus großen Gefahren gestellt {SiaaeacbLGd'ai, iy ^isydXmv
■nivSvvav Mai slvai iv Kazo^iii). Eben wie etwas von Gott Geschicktes wird sie
Btillschweigend von beiden Seiten hingenommen. Welch' andere Äußerungen wä-
ren beiderseits zu erwarten, wenn Hephaistion wegen Meuterei oder Plünderung
Militärarrest bekommen hätte!
200 I. Aufsätze
der xatoiTj absolut nichts zu tun hat. Leider habe ich diese Beob-
achtungen, da die demotischen Texte von Sethe ganz am Ende seiner
Arbeit mitgeteilt werden, erst einige Zeit nach Abschluß des Druckes
gewonnen, so daß ich sie dem \erfasser erst hinterher mitteilen konnte.
In den ersten beiden Urkunden (Par. 35 und 37), die aus einem und
demselben Anlaß, die eine an den König, die andere an den Strategen,
etwa gleichzeitig aufgesetzt sind (a. 19 = 163/2), beklagt sich Ptolemaios
über Haussuchungen und Pfändungen, die ein Gendarmerieoffizier und
Amosis, der Vertreter des Oberpriesters des Serapeums, und andere in
seinem im Astartieion gelegenen Pastophorion ausgeführt hatten. Wäh-
rend irüher die Worte ovk i^£XriX\yü^co<^ x6 jcaGxo(f>ÖQLov^ iv ioi tvxenXet-
(lai ecos Tf/g 6i]u.eQ0v (35, 4; 37,4) gern mit als Argument für die Auf-
fassung von der Klausur der xchoioi verwendet wurden, hat schon
Preuschen (S. 60 A, 62) mit Recht betont, daß hiermit eine besondere,
nur ausnahmsweise verhängte Maßregel bezeichnet werde, wie denn
diese Wendung auch nur an dieser einen Stelle vorkommt. Audi Sethe
S. 38 spricht mit Recht von einer besonderen iVIaßregel, in der er
freilich nachher (S. 39) nur eine Verstärkung seiner Schuldhaft sehen
will. Nach meiner revidierten Neuausgabe unterscheiden diese Texte
deutlich zwischen dem ivxardx^örtai, im Astartieion (zaroxrf) und dem
svxsxXHöd^ai in dem (innerhalb des Astartieion gelegenen) xaexocpÖQiov.
Nach dem bisherigen Text von Brunet de Presle war dieser Tatbestand
dadurch verdunkelt, daß man danach die Worte in 35, 8 et» xal evxari-
3jO|u.at, ag xal eqirjv^ f^^XQ'' tovxov als Rückverweisung auf die oben
zitierten Worte evxtxlsi^ai sag ötj^eQov beziehen konnte. Nach meiner
Revision lauten die hier in Betracht kommenden Stellen jetzt folgender-
maßen:
Par. 35: (1) Baöikal — (3) jiaQa \ nxoX\siiaC\ov xov rk]ayxCov Ma-
x\e8Giv (sie) evxaxsio^8]vov iv x&l (4) 2JKQajc\i]eiC}[t läexaQxuCcQi f'rji^
öixa. Ovx [£^s?.i]Xv&ag (oder D-öxog)] ro 7ta6Toqj[6Qiov] (5) av at ev-
xex[X]£[L^at iog x]rjg örj^eQov rj^tlQug^ r/ji t? xov &a)vd-] UxoXa^aCov —
(G) xal jinäöLog (7) sigald-dvxGiv eig (8) xb ev xäi iiaydXcoi Z^ccQa-
mBLC3i jiöraQXLeiov, ov xal Evxaxi%oy.aL^ ag xal €q)7]v^ P'^XQ^ xovxov
Par. 37: (1) z/iodo[TOH — (2) 7ia[QK HxoXs^aCov] xov FXavxCov
MaxE8ö[yog o\vxog (3) iv Tö[t iit\yäX(i)i UaQaTtieCcoL iv xaro%% ^v (sie)
hl] ö[£xu\. (4) Ovx a^eXvjXvd'cjg xb TcaöxotpoQiov, iv [ajt [i^vxexXeiii[ai]
(5) ecjg xrig öy'i^eqov^ xiji ig xov Sävd; (8) eigfjXd-ov aig xb ev
Twt [^eyäX\coi 2JaQa7i\i£]icoi 'AöxaQxialov^ ov xal iv xaxoxfl alfH' l^i^X^''
Xfjg 6}jU!^Q0l'.
Das Wichtigste ist die neue Lesung ]vov in 35, 3, von deren Richtig-
keit ich mich soeben am Original nochmals überzeugt habe. Von hier
Ulrich Wilcken: Zu den xäTo;^ot des Serapeums 201
aus ergeben sich von selbst die Ergänzungen ivxaTf.xofif\i>ov und auch
^öxccQxuCai (in 4) nach Z. 8.-^) Hiernach bezieht sich die Rückverwei-
sung in Z. 8 nur auf das ivxaxB%ons^vov xtX. in Z. 3. Zur Gegenprobe
vergleiche man den etwas anders stilisierten Entwurf 37: dort findet sich bei
Erwähnung des lißxaQxulov in Z. 9 keine Rückverweisung, weil eben
hier das Lokal der naxo^^ vorher noch nicht genauer bezeichnet war.
Die Texte scheiden also deutlich zwischen der xaxoii^ im Astartieion
(resp. allgemeiner Serapeum) und der Einschließung im Pastophorion.
Die Trennung wird noch sichtbarer, wenn mau, wie ich vorziehe^),
mit OvK ki,ekriXvd'C)g den Kontext der Eingabe selbst beginnen läßt.
Mit diesem vorangestellten norainativus absolutus klärt Ptolemaios den
Adressaten über den besonderen Zustand, in dem er sich zurzeit be-
findet, auf und hebt zugleich seine Gefügigkeit gegenüber der über
ihn verhängten Maßregel, um deren Abstellung er zum Schluß bittet,
hervor. Daß er um die Abstellung der Einschließung bittet, zeigt
uns schon, daß diese nicht die xaxoxi] sein kann, denn, wie schon
oben gesagt wurde, wird um deren Aufhebung niemals gebeten. Da nun
während dieser Einschließung Beamte erscheinen und Pfändungen vor-
nehmen, legen schon diese griechischen Texte von sich aus den Gedanken
nahe, daß diese Einschließung eben durch diese Schuldverhältnisse des
Ptolemaios herbeigeführt sei. Die von Sethe beigebrachten demotischen Ur-
kunden lassen uns diesen Gedanken nun noch schärfer dahin präzisieren,
daß die Einschließung eine Schuldhaft bedeutet, und da sie in dem Tempel-
raum {:ia6xog)6Qiov), in dem Ptolemaios wohnte, ausgeführt wurde, haben
wir damit eine Tempelhaft vor uus. Die genaue Parallele würden we-
niger die demotischen Serapeumspapyri geben, die uns zeigen, daß im
Tempelbezirk des Anubieion Personen von auswärts gefangen gehalten
wurden — eine Nachricht, die uns überhaupt nicht viel Neues bringt,
da wir ja schon wußten, daß sich dort eine Gendarmeriestation befand^) — ,
sondern vielmehr manche der anderen von Sethe zusammengestellten Ur-
kunden. Besonders nahe liegt die Vergleichung mit P. Ryl. dem. 9 aus
Darius' I. Zeit (S. 92), insofern hier zum Tempel gehörige Personen in
1) Der Raum in 35, 1 ist für meine Ergänzung knapp. Aber man darf hier
immer mit Verschreibungen oder Sprachschnitzern rechnen. Muxsdav statt Max£-
SovOi findet sich an derselben Stelle noch öfter nach nrolt(iaiov. Zu der Ver-
kürzung iv röjt HagainEicoi koTaQttsioii vgl. Vat. E 5. Im übrigen kann ich meinen
Text genauer erst in den UPZ begründen.
2) Die Begründung in den UPZ. Nominativi absoluti sind hier nichts
Seltenes.
3) Diese Station wird sich ebenso wenig wie das für das Anubieion über-
lieferte ygucptlov im Anubistempel selbst befunden haben, sondern nur in dem
Tempelbezirk des Anubieion.
202 I- Aufsätze
eine „Tempelstelle" (= nccötotpögiov) eingesperrt werden. In anderer Hin-
sicht liegt der Fall hier wieder anders (nicht Schuldhaft). Aber es kommt
uns ja auch nicht darauf an, eine exakte Parallele für alle Begleitumstände
im Demotischen zu finden. So wertvoll es mir nun ist, daß dieser aus
dem Demotischen durch Sethe gewonnene Begriff der Tempelhaft uns den
in Par. 35 und 37 geschilderten Vorgang besser verstehen und präziser
fassen läßt, so ist etwas Anderes doch noch wichtiger, nämlich daß aus
dem Obigen sich ergibt, daß das von Sethe für die demotische
Tempelhaft gesuchte griechische Äquivalent nicht die xatoxi},
sondern die Einschließung (syxsxXsled-aL) ist, die in den Pa-
riser Texten von der xatoxrj deutlich geschieden wird.
Dieses aus sachlichen Gründen gewonnene Ergebnis läßt sich aber
auch sprachlich stützen. Für Sethes These ist wichtig, daß nach seiner
Ansicht das demotische ddh, womit die Tempelhaft bezeichnet wird,
dem griechischen xatixeiv entsprechen würde. Das scheint mir aber
nicht richtig zu sein, wenigstens nicht für die von ihm für die yiato%ri
des Serapeums angenommene Bedeutung als „Hausarrest bei offener
Tür". In jenem P. Ryl. dem. 9 II 7 wird die Prozedur der Gefangen-
nahme einmal genau beschrieben: da werden die Gefangenen in dem
Pastophorion eingesperrt (ddh), vor das Pastophorion werden Riegel ge-
legt und Wächter davor postiert. Es ist klar, daß dieses „Einsperren"
(shut up Griffith) sachlich und sprachlich genau dem svxexkei^ai, der Pa-
riser Papyri entspricht, nicht dem ivxati'isßQ'ai , das ja, wie wir sahen,
völlige Bewegungsfreiheit im Tempelbezirk gestattete, aber auch nicht
nach Sethes Auffassung, wonach die xaroxri ein Hausarrest bei offenen
Türen war. Hier entspricht also ddh genau dem eyxXsieiv. Auch in der
Rosettana (vgl. Sethe S. 91) wird das demotische „die Leute, die ver-
haftet (ddh) waren", nicht mit Hilfe von xariisiv wiedergegeben, son-
dern mit xovg bv talg cpvXaxatg änrjyiievovg. Die (pvXaxri paßt aber wie-
derum nicht zu Sethes Vorstellung von der xarox^] als Hausarrest bei
offener Tür, geschweige denn zu unserer Vorstellung, sondern die (pvXaxri
läuft wieder auf ein Eingeschlossenwerden hinaus. Die Verwendung von
ddh in der Rosettana paßt also zu der in P, Ryl. 9. Auch in dem sonst
von Sethe vorgelegten Material finde ich keine einzige Stelle, die die
Gleichsetzung von cid mit xaxBXEiv in Sethes Sinne rechtfertigte. Überall
scheint mir der Zusammenhang die Vorstellung vom Einschließen zu
gestatten, an der zitierten Stelle aber zu fordern. Sethes Annahme S. 94,
daß der ddh n irpj = „Tempelhäftliiig" mit den Isq&v eyxdzoioL der
astrologischen Literatur übereinstimme, scheint mir daher nicht bewiesen
zu sein. So komme ich auch vom Standpunkte der demotischen Texte zu
demselben obigen Ergebnis, daß die mit ddh bezeichnete Tempel-
Ulrich Wilcken: Zu den xdtoxoi des Serapeums 203
haft nicht der xarox'*]i sondern dem evxexlslad^ai in Par. 35
und 37 entspricht. Hiernach kann sich Sethe auch nicht mehr auf
den S. 39 angedeutete Ausweg zurückziehen, daß die Einschließung nur
eine Verstärkung der normalen xato%ri sei. Die Einschließung (= ddh)
ist vielmehr nach den demotischen Texten die normale Form der
Schuldhaft. Von einem milderen Hausarrest bei offener Tür wissen we-
nigstens die von Sethe vorgelegten Texte nichts. Im übrigen muß ich die
Verfolgung dieses Problems natürlich den Demotikern überlassen.
Daß in Wirklichkeit die xaroxri und die Einschließung (Schuldhaft)
zwei total verschiedene Dinge waren, zeigt — abgesehen von allen
früheren Ausführungen — auch ihr verschiedener Verlauf Die Ein-
schließung, gegen die Ptolemaios in Par. 35 und 37 petioniert, hat ein
sehr schnelles Ende gefunden Als wenige Wochen später, am 11. Phaophi,
die xaXXvvxaC ihn in seinem Pastophorion belästigen wollten, war die
Schuldhaft bereits aufgehoben, denn Ptolemaios schützte sich, indem er
seine Tür verschloß (Vat. B. Lond. 44). Die xuroii^ aber lief noch Jahre
lang weiter. S. unten. S. 211.
Überraschender noch waren mir die neuen Aufschlüsse, die ich an-
geregt durch Sethes Arbeit für Par. 51, einen der drei Traumpapyri, ge-
wann. Nachdem ich mich einmal in die Vorstellung eingelebt hatte, daß
Ptolemaios gelegentlich als Schuldhäftling eingesperrt sei wie in Par. 35
und 37, untersuchte ich natürlich die gesammten Serapeumspapyri, ob
sich nicht noch weitere Anhaltspunkte dafür fänden. Als ich so auf den
trotz mancher neuen Lesungen meiner früheren Kollationen immer noch
unverständlichen Schluß von Par. 51 stieß und ich hier in Z. 44 das mir
bisher völlig dunkle oan\^ ]r/x£t in s^s las, tauchte plötzlich jener
!diiGi6i? vor mir auf, der nach Par. 35 und 37 jene Pfändung ausgeführt
hatte. Ich setzte seinen Namen in die Lücke: 6 l4^\ß(5i$\ TqxsL t'jc' iini und
hatte mit einem Schlage eine Erzählung von der Aufhebung einer Tempel-
haft! Da der Text damit von ungeheurer Bedeutung für unser Problem
wurde, zugleich aber viele Zweifel und Fragen auftauchten, die nur am
Original zu lösen waren, habe ich soeben eine nochmalige Revision des
Originals in Paris vorgenommen. Ich habe dem Conservateur der ägyp-
tischen, Galerie desLouvre, Mr. Georges Benedi te, sowie Herrn Dr. Bo-
reux für die liebenswürdige und tatkräftige Förderung meiner Unter-
suchung dieses und mehrerer anderer Papyri vielmals zu danken. Es
gelang mir, zu den alten Lesungen noch manche neue hinzuzugewinnen.
Bei der Wichtigkeit des Textes für die hier behandelten Fragen, drucke
ich ihn ganz ab, so wie ich ihn jetzt verstehe. Leider bleiben einzelne
Stellen noch unklar, doch berühren diese nicht die Hauptfragen.
Zu der Ausgabe von Brunet de Presle sind einige Textbeiträge von
204 I- Aufsätze
Witkowski, Prodromus S. 40 [235] hinzugefügt, weitere jetzt von Sethe
S. 61ff.^) Außerdem vgl. Milligan, Selections from the greek papyri
(1910) Nr. 6, IVeuschen 1. c. S. 44, Ueitzenstein, Hell. Mysterienrel, S. 7().
Meine Veränderungen der Klammern notiere ich nicht. Auch auf die
Erklärung der Orthographie verzichte ich, außer wo es nötig erscheint.
[-]
('Etovg) xß Tvßli] tß dg \r]i]v ly G}(irj[v ^e iv MsfKpsi]
ßaxlt,aiv ^€ aTib ksLßbg sag a[7r'i]X]uorov
neu ccvantTCtoiiai i% 'dyxiQov ic\al äv]d'QC07to\g]
6 ccTtb Xißög ^ov Ex6ii£v6g ^ov \av\a7iinxL
TcaX avtbg otal cjöttsq x£%Xsi^[evoi] (lov
rjöav Ol öq)d-a?.fioC aov xal i^ccL[q)vrjg^ avvycoi
rovg öq)d'aXfiovg ^ov xal öqCj (Jol T[«gJ ÖLÖufiKg
iv tc5 diöaöxaXrici rot) Tot^-r^fTog]. ^ ExdXsGav^
10 skeyov ^',OQä(TEy (lij öXiorpvi'^ad^ai,. l[od']rjg xccfit] avQccg
rijv bdbv in ifis^ ort U8taßißl[rjx]a rijv xoCrr]v
[lov."^ Hxovöa Tod-f]g kiycov ^^Eqq" evd-[y\^
xi xavxa Xayeig] ^Eyto xaxaaxr^ö[o]fiat (xccgy didvficcg
inl <5f."' 'ÜQd oot avxbv xa&iöxüvxcc
15 ttvxccg xdayc) (ixTCooöd-av avxibv enoQsvofirjv,
sag aataXccßG) avrug xid EQ%oiiai elg xr}V Qvßrjv
fiex^ avx&v. "Eltyov avxug <(avxägy ort ^"Exi ßgaiv
iyio BV xcö ad^QSL xal TiQcoiEGxai o ij^rjv^''. [jB|t"9-v idov
1 n[T]olf^fi[aros] Ja(i(i^([v(ai] xcÜQtiv W. TltoXt[ii,uio^ Brun. IIzoXf[iiuioq tä
Selvcc x^iQitv] Sethe. — 2 (it iv JVig'/xqrtt] erg. W (nach Z. 28). — 5 \ccv]ani7iTi W.
ccvuniTtti-i Brun. Dahinter ausgelöschtes Griechisch, das auf dem Kopf steht. —
7 ccvvyoH W. üvvyco Brun. Das t steht auf einem Fragment, das anch für die
nächsten 4 Zeilen falsch angeklebt ist. — 8 cot W. Witk., fehlt bei Brun. —
9 diSacytaXi^cp roii W. Witk. äiäaöHaXliqcp Brun. — 9 Schluß i-AÜXiGav W. iy.äXs6av,
TCQoa Brun. (vgl oben zu Z. 7). — 10 'Ogä^Tey fii] 6Xioipvxyo9^ca (= 6Xtyoipv)^fioi)^s).
T[od-]fjg xafir? fvgag W. "Oft/t« . . ipvx'^s &<iQa[si] . . xafir^rrjv Brun. — 12''Eqq'
sv9[v] W. 'ETtsvlxofiai, Brun. 'Emvxo^ai Mill. — l.H Kataatrie[o]iiai {raey diäifiag
W. x<xzuari]6[as] ^didvaag Brun — 14 ooi aitov W. Witk. aeavrbv Brun. —
15 xäaycü (= xdryw) W. KXaiym Brun. xXäyco Witk. Mill. — 16 Qvßriv (= QVfiJiv)
W. Witk. QViir\v Brun. — 17 avxcng avräg W. Sethe. avrog avT[oig] Brun. avrag
ccvt[. Witk. — 18 a&QBi (1. äsgi nach Sethe) W. äö-ßt t (sie) Brun. cctQsi Sethe. —
18 ngatisavai, (= ÄßOiSTai? oder == ngotsod-e?) o Tj'jHJjv. [EJ^d^v ISov W. jtgcot lörat
1) Manche der neuen Lesungen, die Sethe nur nach dem Faksimile gewonnen
hat, stimmen mit meinen früheren Kollationen übereiu, andere sind irrig. Beson-
ders rechne ich es ihm hoch an, daß er auch den Gott Knephis gefunden hat.
Ulrich Wilcken: Zu den kcctoxoi des Serapeums 205
(ilav avTcbv iQxoaiviqi' TCQog x6 xt\v^qq elg <^(j)>xoTtv6v
20 töjtov xal xa9-t^dv£i ÖQOvöa. Eldov svifv ÖTJt] (iCav ccvt&v
dnoxExdd'Lörai. EiTca 'Apficcst 6zi .... [f'J/lO'rv ccvröv.
Kai akka xivu elöov ttoAA« xal Ttdltv rj^taxa xov
UagäTiiv xccl xr)v 'löiv Xiyav ,lEX^B /tot ■O'fa ■0'£«v,
sikscog yLvofiEvr] enccxovGöv (lov, iksrjöov xäg ÖLdvfias,
25 6v xccTSÖi^ocg öiövaag. 'E^t de acpsg^ eldov, Ttoktäg e^^v,
dkkä oidcc öxi h> ökig xq^vg) TiavGo^ai. Avxat Öe
yvvalxdg sCötv. 'Eäv ^lav^äaiv^ ov [fi]r} yivovxai
xad^ccgal Tiöjtoxs}^ Tf} id a^rjv ^s ev !dks^av-
ÖQ^jcc ^e sivai ETtdvco xvQyov ^eydkov. El^ov
80 TCQÖeonov xccköv si^ov xccl ovx y'j^^ekov oitd-evel
di^aC ^ov xb nogöcoTiov öiä xb xakbv avxbv
Hv[a\ xal yQav<(gy fiot TiaQs'l.Jxd&rjxo xal b^kog d:ib ßoQQcc [lov
xal dnb 'Tirjkiöxrjg xQd^[ov6a] rj[v]d'Q€xC6d^aL dvd^QCjjtov
nokkatg <^. . . ?)> xal kaysi fiof ^^ÜQÖg^livov] ßQajy xal a|ra 6s
36 TCQog xbv dai(iova Kvfifpiv, (Jvya \nQo\gxvvri6rig \a\vx6v.^''
Kai o^rjv ^e TiQoößvxri ^f ks^yiv ,^n\dxr]Q., ov^ (OQäg
d>g ftr; [itQO^TOv. iSov Brun. ngcot ^arai [ßrjxfi-j/'r (Wendland bei Sethe). [£]'U'9"v ISov
Sethe. Das Spatium vor Idov durch eine antike Falte verursacht, vgl. ebenso
Z. 20, 21. — 19 -Ttgög xö Ti[j/]og iig (6)xotiv6v W. jtgbg axotsivbv Brun. ngog
ei axorivöv Witk. ngog [6x]oTi,[vbv] slaxorivbv Sethe. — 20 OQOvaa = ov-
Q0V6CC V. Wilamowitz bei Witk. — 20 sv&v ot[i] y,iav avx&v W. Sethe. bv6 . . . av-
r&v Brun. — 21 ScnoKSnäd-LeTai W.Witk. ccTtotKx&iGxai Brun. — 21 'Aq^üei aiti ....
oder 'jQ^idsig rci . . . W. 'Aq^iccei ajt[svaai. Brun. Ag^idsi Gji£v[äiv Sethe. — 24 hinter
SiSv^ag hat nichts gestanden. Brun. W. 6t(yii[ft]<yg [S^] Sethe. — 25 xaxidi^ccg
(= Kccx^Ssi^ag) W (vgl. Chrest. S. 131). xartdixag Brun. Ebenso (= xaxtSUccöag)
Mill. -KaxsSUaaC^ccg} oder xax^d'Tjxag Völker, Synt. Spec. 7. xaTfdrjca? Reitzenstein.
— 25 '£ftf öh aq)sg, siSov, noXiag ^^^v W (vgl. Chrest. S 131). i[Li XiXviiag nöXiag
i%(ov Brun. Ebenso, nur mit noliccg, Mill. iy^l 8s ä(psg (nach W.), iyco vjtb ccwäg
(od. aras?) '^x^ Sethe. — 26 ccXXa olSa W.Witk. äW oqk S' Brun. — 26 olio
(= 6Xlya>) Sethe. öXL[yw] Brun Witk. — 2(i xQcova W. Witk. ^pövoj Brun. —
27 iiiuv&cöaiv W.Witk. jtrj ccv&waiv Brun. — 28 ttotcoxs W.Witk. nwitoxe Brun.
— 30 il%ov W. Sethe. ^yvov Brun. — 30 ovQ'svsl W. Sethe. ovdhv ti[7co- Brun. ov-
Q'svl (-fi?, -i)?) Witk. — '61 itogaonov W.Witk. ngoßcoTtov Brun. — 31 avxbv (1.
avxb) W. avxb [sl]vai Brun. uvrbv Witk. Sethe. — 32 st2;[a]t W. Witk., in 31 Brun.
— 33 cc7ib'nr]Xi6xrigW. ütz' änriXtoxrig Brun. ccnb TtTiXiöxrjg Wiik. — 33 zga^lovaa]
7j[v]&QtxiGd'aL (= jjvd'gaxiöQ'ai) W. xpajwv zu kurz, vgl. auch Xsyei W. xpa . . .
. . . 6&ai Brun. — 34 jtoXXalg W. TtoXXoig Brun. Hinter itoXXatg vielleicht etwas
ausgefallen W. — 34 nQ6g(i.[i.vov] (nach Sethe) ßgccxv xai cc^co ob W. Uqoo cc-
Kov, xal Xs[yco] Brun. ngog [ ] ßgaxv xal .... as Witk. TtQÖalyiLvovl ßgaxv
■xal d6{a(a] 6e Sethe. — 35 Xvjyqpiv <"ivyit W. Sethe. Iva Brun. x . . ov iv\^ Witk.
— 36 Kai öiirjv fte W. Witk. xaioiiai. Mi] Brun. — 36 TtQoößvxx] (= TCQseßvxrj)
(i£ Xi[yiv njäxTiQ. (vielleicht JTJarTjpa, darunter vielleicht s als Korrektur, 1. Tlaxeg)
ovx ^Q^S (= OQÜg) W. TtQog ßv iXs . . . x<^Q^S Brun. TtQoeßvsiv (is X^lycov]
206 I- Aufsätze
tb OQttiicc Tovto b Ts&rja^cct'''"^ ^L[£k£'yö]fi'r]v avra. "EÖoxs
|U.ot dvc3 xaXdfiovg. 'EjCLß^.£4j[ag r<x]x'^ eidov rbv Kvficpiv.
EvcpQavBö^ai,^ ol nag' Sfiov 7idv[Ttg- äcp]e6Cs ^ol yCvsrai xcc%v.
40 "AXXa re&rja^ac xalXsCo, xccvt' 6A[t ....].«., ön '(^xeltaC fioiy
jcgdoxenaC |u,ot döf^.JcpaXijv £%[n' ö(>(?)]|iioa^ rag öiöv^ag. .
EvXccßovfiKi äXV ov&sv. Tavxa ij[iÖQax]a sag ^afieviod:
AoiTtbv otc(Qaxa?.£iTcc<(t Ta)>g öiövna[g £Xd^]lv. |f^[co]x«]j
"Jjctjxe ort. inTiogevoiiai. 'O Aii\G)6ig^ i]xst ix ' fftf',
45 £d(ox£ ^01 xi]v bdbv xal öi£0[xr] rb 7t]cc<^6yx<^oy(p6Qiov s^7tQ0öd-£v fiov.
E[yx]vx£i.
air^ ovx wgag Sethe. — 37 o W. Sethe. Fehlt bei Brun. — 37 Ji[iXsY6](iriv av-
TÖ» (co korrig. aus if). "E8ov.f W Brun. . . r\v uvtr^v ovit I- Witk.
Ad[iaSo\xi]v ccvri] dsSoxi Sethe. — 38 (xoi W. Witk. ju.« Brun. — 38. 'ETrcßX^tplas
za^X^ ^^^ov xov Kvficpiv W. inißls^ccg .... Etöov tov y.riv . . v Brun. i7tißX^ip[aC(x
(t]ov. slöov rbv Kvijcpiv Sethe. — 39 Evq>QävsGd'ciL (= EvepQalvBßd'e Wendland)
W. Witk, — 39 7rai/[T£s. ^qpjgci'g (loi W. navTsg Brun. — 40 xaXXsio
(= -KctXXiw), tavr' 6X[. . . .] . a . (vielleicht Schluß .ag, eher als . at) ort ^(^KsiTai
^oiy W. xai jU-fTo; rawa ön ytsucci ^ol Brun. — 41 fiot aaf^.JcpaXrjv (1.
cca(paXfi) ?;u[tv op?JfiOv W. (iccia .... aXr]v ix[vQa]aov Brun. — 42 EvXaßov^ai &XX'
ovQ-iv. Tavxa i^[cbpo;x]g t-ag ^a^svöi^ W [lag $a^isv(ä& auch Sethe). svXccßoviiaf (ver-
bunden mit ras diöv^ag) äXX' ovdhv ravTccg swg Ksi^fvovg Brun. — ■ 43 ncc-
QaKccXsirag, ß korrig. aus i, also in der Vorlage wahrscheinlich itagaxaXstrai (= «a-
gaKaXslvE) ras W. nagaKuXettui, Brun. — 43 iX9']Tv. IM[o}]ksJ (offenbar das ^droxe
von Z. 45 vorweggenommen) W. Brun. — 44 "lm]X6 {= siTiext) Brun.W.
Ina xe Sethe. — 44 'O /t(i[ä)aig] i]ksi W. aa(i . . . xXbl Brun. aa/x . . . Tjisi Sethe.
— 45 äiia[xri xb 7c]qxq)6Qiov (1. naaxocpoQiov) W. öks Brun. disa[. . .]
[7t]a6x[o(p]6Q iov Sethe.
Eine genauere Interpretation des Gesamttextes sowie eine Begrün-
dung mancher Lesungen und Ergänzungen muß ich mir für die UPZ vor-
behalten. Hier soll nur herausgeholt werden, was der Text in seiner
jetzigen Gestalt für das vorliegende Problem der Tempelhaft bedeutet..
In den UPZ werde ich auch begründen, daß der Papyrus nicht, wie Sethe
S 60 annimmt, von der Hand des Ptolemaios, sondern von der seines
jüngeren Bruders Apollonios geschrieben ist und eine Kopie darstellt.
Daß wir hier überhaupt einen Brief vor uns haben, wie ja das
EvxvxsL am Schluß und das bisher allerdings nur im Anfang entzifferte
Präskript zweifellos machen, hat wohl Sethe zuerst ausgesprochen. Daß
er in der Witkowsk Ischen Sammlung fehlt, geht wohl darauf zurück,
daß bisher allgemein angenommen wurde, daß dieser Text bis zum Schluß
nichts weiter als Traumaufzeiehnungen enthalte (vgl. Par. 50 und Leid. C).
Das wäre nun freilich ein merkwürdiger Brief, wenn Ptolemaios seinem
Freunde nur die beiden Träume schickte und dann kurz ein „Lebewohl"
hinzufügte. Daß sich Freunde untereinander gelegentlich solche Traum-
Ulrich Wilcken: Zu den v.äxoxoi des Serapeums 207
aufzeichnungen zuschickten, wenn ein besonderes Interesse dafür auf der
anderen Seite zu erwarten war, dafür gab uns schon P.Goodsp.ä (= Wilcken,
ehrest, no. 50) für das III. Jahrh. v. Chr. ein Beispiel, aber dort erscheint
der Traum nur als Beilage (demotisch in vjtoyQacpt]) zu den sonstigen
Mitteilungen.^) Der oben hergestellte Text von Par. 51 scheint mir nun
mit Sicherheit zu ergeben, daß auch hier nicht alles Traum ist, sondern
daß die letzten Zeilen die reale Wirklichkeit behandeln. Nachdem Ptole-
maios den zweiten, den alexandrinischen Traum bis zum Schauen des
Gottes Knephis geführt hat (Z. 38), wendet er sich an seine Freunde in
3 Imperativen: EvcpQaiveöd-e oC tiuq s^ov TcdvTig (39), naQayiakEtxB rag
dtdujuag (43) und sijcsta. Wenn der erste, wie wir sehen werden, wenn
wohl auch nicht in die Traumaufzeichnung, so doch in einen Bericht über
den Traum hineinzuziehen sein wird, so faUen dagegen die beiden letzten,
die ganz reale Aufträge an die Freunde für die Zwillinge enthalten, voll-
ständig aus dem Traumbericht heraus. Hierzu stimmt, daß unmittelbar
vorher (Z. 42) mit Tavza rj[äQccx]a fojg 0afiev(bd' der Traumbericht ab-
schließt. Der eigentliche Brief wird also mit Xoltzöv eingeleitet, was vor-
züglich zu der Bedeutung von Xoltiöv paßt.
Gehen wir zunächst vom Klareren aus, von den letzten 4 Zeilen: „Im
übrigen fordert die Zwillinge auf, zurückzukehren. Sagt (ihnen), daß ich
(wieder) ausgehen kann.*) Amosis ist zu mir gekommen, er hat mir den
Weg freigegeben und es tat sich vor mir auf das Pastophorion." Ist meine
Ergänzung ^(i[S)6ls] richtig, und sie ist mir nach Herstellung des Gesamt-
textes immer sicherer geworden^), so ergibt sich folgende neue Episode
1) Daß hier die Traumaufzeichnung dem griechischen Brief in demotischer
Sprache beigefügt wird (vgl. Chrestom.), ist sehr interessant zur Beurteilung der
demotischen Traumaufzeichnungen, die Sethe S. 60 ff. zusammengestellt hat.
2) Das Präsens ix'noQsvofiai besagt hier, daß er hinausgeht aus seinem Pasto-
phorion, wann er will. Da er in seiner eigenen Wohnung eingeschlossen war, ist
ein iyiTienÖQevfiai nicht zu erwarten, da es sich ja nicht um ein definitives Ver-
lassen eines Gefängnisses handelt, sondern nur darum, daß er wieder „aus-
gehen" kann.
3) Früher, als ich noch den Traum bis ans Ende reichen ließ, war mir nichts
anderes als 6 'k(i[ii(ov] eingefallen. Aber erstens ist die Ergänzung zu kurz, denn
von Z. 33 an fehlen durchweg 4 — 5 Buchstaben (die Fragmente sind zu nah an-
einander gerückt). Ferner wird es jetzt dadurch ausgeschlossen, daß der Traum-
bericht deutlich mit xavxa. ^[wpax \u eag ^afisvcoO" abgeschlossen ist. Dann kann
er doch nicht den schönsten Traum hinterher erzählen. Aus letzterem Grunde
kann er auch nicht träumen, daß Amosis ihm die Freiheit wiedergibt, abgesehen
davon, daß dann der Traum als solcher in keiner Weise charakterisiert wäre. —
Zu dem rJKst. inl statt des gewöhnlichen ngos vgl. Witk. Ep. priv. * 71, 25: rlX&afisv
inl 'EKatpQÖösizov. Par. 23,13: seine Brüder izoQsvovxat in' aitov.'ln Z. 23 des
obigen Textes, wo eine Vision erbeten wird, sagt unser Ptolemaios 'EXd-^ fioi.
208 I- Aufsätze
aus dem Leben des Ptolemaios. Ahnlich wie im Jahre 19 (nach Par. 35
und 37) war er auch jetzt im Jahre 22 wieder eingeschlossen worden in
seinem Pastophorion, und zwar war die Einschließimg wahrscheinlich
erfolgt auf Befehl des Oberpriesters des Serapeums. Aus der RoUe, die
Amosis im Jahre 19 bei der Untersuchung spielte, ist anzunehmen, daß
es wohl auch damals nicht anders gewesen war. Für das Jahr 19 ist
es wahrscheinlich, daß die Einschließung durch Verschuldung des Ptole-
maios gegenüber den Pastophoren herbeigeführt war (vgl. Par. 35 und 37),
und daraus begreift man, daß der Befehl vom Oberpriester ausgegangen
war. Für das J. 22 bieten die obigen Zeilen keine Angaben über den
Grund der Tempelhaft, aber da der Oberpriester die Einschließung be-
fohlen zu haben scheint, mögen hier ähnliche Verhältnisse zu der Maß-
regel geführt haben. Nun ist Amosis als Vertreter des Oberpriesters ge-
kommen und hat ihm die Freiheit zurückgegeben: die Tür des Pasto-
phorions tut sich vor ihm auf ^), er kann wieder ein- und ausgehen. Diese
Worte sind mir zugleich eine schöne und sichere nachträgliche Bestäti-
gung für die oben vorgetragene Ansicht, daß Ptolemaios sieh in seiner
icatox^ frei im Tempelbezirk bewegen konnte. Diese Befreiung aus der
Tempelhaft ist, wie aus Z. 42 zu schließen ist, erfolgt im Monat Phame-
noth des 2:'. Jahres (159).
Diese Zeilen geben aber auch neue Aufschlüsse über die Zwillinge.
Sie zeigen, daß sie sich zur Zeit dieses Briefes nicht oben im Serapeum
befanden. Ptolemaios muß ihnen erst durch Damoxenos, den wir uns
nach aller Wahrscheinlichkeit in Memphis zu denken haben, mitteilen
lassen, daß seine Tempelhaft zu Ende ist, und sie auifordern las.sen, zu
ihm zurückzukommen.^) Hieraus ergibt sich mit Wahrscheinlichkeit der
interessante Schluß, daß sie während der Tempelhaft ihres Beschützers
— trotz ihrer Stellung als öCdvß.ai — das Serapeum verlassen hatten
und wahrscheinlich nach Memphis hinuntergegangen waren. Weiteres
hierzu in den ÜPZ. Diese Annahme erhält durch den ersten Traum vom
12./13. Tybi desselben Jahres eine Bestätigung. Die Angst, mit der
Ptolemaios sich den ganzen Traum hindurch um das Wohlergehen der
Zwillinge sorgt, wird uns jetzt erst verständlich unter der Annahme, daß
1) Das diiö[T7j ist gewiß etwas pathetisch, aber diese Männer sprechen so-
wohl in ihren Eingaben wie namentlich in ihren Briefen oft in ungewöhnlichen
und auserwählten Worten. Vgl. nur Par. 47. Sethe machte mich darauf aufmerk-
sam, daß auch an 6isa[xB gedacht werden könnte, was einen ähnlichen Sinn er-
gäbe. Aber die Vorstellung bei diiarr] ist immerhin etwas schlichter.
2) Man würde statt iX%]lv gern uvtl^^v schreiben, aber der Raum scheint
dafür etwas knapp. Das würde sowohl zurückkehren wie hinaufkommen bedeuten
können. Aber auch iXQ'üv kann für zurückkehren stehen.
Ulrich Wilcken: Zu den xdtoxot, des Serapeums 209
die Zwillinge sich damals von ihm hatten trennen müssen und unten in
Memphis, dem großen sündigen Babel, weilten, wo ohne Zweifel auch
der Traum sich abspielt (vgl. Z. 2). Darum die flehentliche Bitte an Isis,
die Mädchen vor Befleckung zu bewahren (Z. 27).
Aus dieser Deutung des ersten Traumes ergibt sich dann, daß die
Tempelhaft des Ptolemaios mindestens vom 12. Tybi bis in den Phamenoth,
also mindestens etwas über P/g Monat gewährt hat. Ich habe die Serapeums-
rechnungen und andere Akten daraufhin durchgesehen, ob sich Wider-
sprüche oder Bestätigungen zu diesem Ergebnis finden. Ich habe nichts
gefunden, was widers])räche, dagegen manches, was gut dazu paßt und
indirekt zur Bestätigung dienen kann. Ich möchte, um hier nicht zu
ausführlich zu werden, diesen Nachweis erst in den UPZ führen. Nur
Eines sei schon hier erwähnt, daß nach Leid. S 1.2 Ptolemaios schon am
21. Phamenoth des J. 22 wieder munter seine Geldgeschäfte aufnimmt:
an diesem Tage hat er seinem Bruder Apollonios 1000 Drachmen gegeben.
Danach werden wir die Entlassung aus der Schuldhaft vor dieses Datum
zu setzen haben. Wichtig ist ferner, daß aus der Zeit seiner Tempelhaft
derartige Rechnungen nicht vorliegen. Ebenso fehlen sie für diese Zeit
für die Zwillinge. Ihre letzten Rechnungen vorher gehen bis zum
10. Choiak dieses Jahres.
Nun zu den noch z. T. dunklen Zeilen 39 — 42. Wenn Ptolemaios
hier, nachdem er vorher berichtet hat, daß er den Knephis^) geschaut
hat, sagt „Freut euch, meine Freunde alle ^), Erlösung kommt mir schnell",
so kann das nicht eine Mitteilung der eben erfolgten Befreiung aus der
Tempelhaft sein wie in Z. 44, denn er stellt sie ja erst in nahe Aussicht.
Darum glaube ich, daß diese triumphierende Apostrophe an die Freunde
vielmehr den Erfolg seines Schauens des Knephis darstellt. Man erwartet
ja auch irgendeine Wirkung davon, daß er den Gott geschaut hat. Zweifeln
kann man nur, ob er diese Worte aus den originalen Aufzeichnungen
vom 14. Tybi herausgenommen hat, oder jetzt, zum Zweck der brieflichen
Mitteilung die dortigen Details in dieser Weise zusammengefaßt hat. Die
zweite Annahme ist wahrscheinlicher, zumal auch die nächsten 3 Zeilen
referieren und reflektieren, nicht Aufzeichnungen kopieren. Ich nehme
hierbei an, daß Traumaufzeichnungen, die ein derartig reiches und dabei
1) Wir kennen diesen Gott in der griechischen Papyrusliteratur schon aus dem
Töpferorakel als einen Gott, der neben kycc^bg öai^av in Alexandrien verehrt
■vnirde. Vgl. Wilcken, Hermes 40, 548.
2) Ol nag' iybov kann hier nicht im juristischen Sinne '= Vertreter) stehen,
sondern muß allgemein den ihm nahestehenden Freundeskreis bezeichnen. Vgl.
Vat. ß 16, wo er den Harmais xbv naq' iiiov nennt, der dort sicher nicht sein
„Vertreter" sein kann.
Arohiv f. Papyrasfordchung VI. 1/2. 14
210 I- Aufsätze
z, T. ganz belangloses Detail bringen wie Z. 1 — 38, unmittelbar nach dem
Traume gemacht sein müssen, und daß unser Ptolemaios, als er im Pha-
menoth über die beiden Träume aus dem Tybi berichten wollte, seine
Originalaufzeichnungen hierüber abgeschrieben hat. Eine leichte Beein-
flussung durch die nachträgliche Einschiebung in den Brief kann man
wohl in dem zweimaligen oQä 6 o i sehen (Z. 8 und 14), das sich in den
andern Traumaufzeichnungen nicht findet. Es ist mir wahrscheinlich, daß
dies 00t erst jetzt innerhalb des Briefes hinzugekommen ist. Vielleicht
ist auch das xal akXa. riva ddov noXlä in Z. 22 eine im Interesse des
Briefes gemachte Kürzung. Die in der Hauptsache wörtliche Übernahme
der ursprünglichen Aufzeichnungen geht also bis KvfjcpLv in 38. Mit 39
beginnt dann ein freierer, zusammenfassender Bericht, der bis zu dem
deutlich abschließenden Tavra 7)[coQax]a fag ^a^sväd' in 42 reicht.
Die äcpcöcg, die hier in Z. 39 als bald bevorstehend bezeichnet wird,
ist gewiß keine andere als die Befreiung aus der Tempelhaft, unter deren
Druck er diesen Traum gehabt hat. Wäre sie die xarop], so würde er
seinem Freund einen Traum schicken, der nicht in Erfüllung gegangen
ist. Dann ist aber auch kein Zweifei, daß das afpsg in 25 nicht, wie ich
früher glaubte (Chrest. S. 131), auf die Erlösung aus der xatoyri geht, son-
dern wiederum auf die aus der Tempelhaft. Wie er schon vorher Z. 17
Todesahnungen im Traume geäußert hat^), so weist er auch hier in
Z. 25 die Göttin auf seine grauen Haare hin, und daß es bald mit ihm
zu Ende gehen werde. ^) Der Gedanke ist wohl der: mein Leben ist nur
noch kurz, mach mich also bald wieder frei aus der Tempelhaft. Aber es
liegt wohl noch ein tieferer Gedanke zugrunde, und diesei gibt erst den
inneren Zusammenhang mit der andern Bitte um den Schutz der Zwillinge:
er will wieder frei sein, um für die Zwillinge sorgen zu können, damit
diese wieder aus dem sündigen Memphis heraufkommen und mit ihm zu-
sammen leben können.
Dieser selbe Grundgedanke gibt uns auch den Schlüssel für die
dunklen Z. 40 — 42. Ptolemaios hat noch andere, noch schönere Träume
1) "Exi, ßgctxv Jc^oa iv Tc5 aO'pei (1. äigi) xai nijtoiBezai o r](i.r}v. Das 3 r]fir]v
habe ich eben erst am Original gewonnen. Danach muß in ngatisaTcci. eine Kor-
ruptel stecken, denn ngaii hxcci gibt keinen Sinn. Aber auch die naheliegende
Annahme einer Verschreibung von ngoisrai oder itgoiBC&B befriedigt mich noch
nicht. Sethes Deutungen S. 62 (vgl. 76, 4) fallen mit der, wie ich mich am Ori-
ginal überzeugte, immöglichen Lesung [djxfirji/ statt 3 '^^r]v. Zur Lesung bemerke
ich: 7)(t ist völlig sicher. Statt o wäre auch <j möglich (aber nicht a^^ia). Zu tjv
am Schluß passen die Spuren sehr gut.
2) Diese Zeile ist von Sethe auf Grund falscher Lesungen völlig mißver-
Btanden worden. Vgl. S. 62 A. 4. Die grauen Haare hat schon Milligan richtig
erkannt.
Ulrich Wilcken : Zu den ■näzoxoi des Serapeums 2 1 ]
gesehen, aber das alles achtet er geriDg(?)^) gegenüber dem, was er sich
als Ziel an die Spitze gestellt hat {^Qoxsircct), nämlich daß die Zwillinge
einen sicheren Hafen (?) haben. Er erwünscht sich also die Freiheit aus
der Tempelhaft, um ihnen wieder eine Zuflucht bieten zu können. Etwas
anderes fürchtet er nicht, — nämlich als daß sie keine Zuflucht haben,
80 muß man wohl das ungeschickte EvXaßov^ai äXl' ovd-sv deuten.
Doch diese Zeilen bedürfen noch gründlicher Nachprüfung und Besserung.
Nun schließt er endlich seinen Traumbericht ab mit den Worten :
Tccvra 7][ ]a «wg 0(xiiav(öd: Ich weiß keine andere Ergänzung als, mit
Anwendung seiner Orthographie: fj[G)Qax]u: „dies habe ich im Traum ge-
schaut bis zum Phamenoth". Das kann nicht heißen, daß er nur diese
zwei Träume in der langen Zeit vom 12. Tybi bis in den Phamenoth
gehabt habe, dagegen spräche ja auch schon das üXXa rs&rja^cct in Z. 40.
Sondern dies sind die Träume, die er unter einem ganz bestimmten Ge-
sichtspunkt aus dieser Zeit der nunmehr abgeschlossenen Tempelhaft
herausgesucht hat, um sie seinem Freunde Damoxenos mitzuteilen. Er
hat aber offenbar diejenigen Träume herausgeholt, die jetzt durch seine
Befreiung in Erfüllung gegangen sind. Der erste Traum gipfelt in dem
Gebet zur Isis um Befreiung aus der Tempelhaft. Da er jetzt freigelassen
ist, ist nach dem Glauben des frommen Ptolemaios sein Gebet offenbar
erhört worden. Der zweite Traum gipfelt in dem Schauen des Knephis
und der Gewißheit der baldigen Erlösung, die ihm dies Traumgesicht ge-
geben hatte. Ich glaube, so etwa haben wir uns die Entstehung dieses
eigenartigen Traumbriefes zu erklären.
Was lehrt der Text nun aber für unser Hauptproblem? Der xdtoxog
Ptolemaios ist hiernach im J. 22 (= 159) einige Zeit auf Befehl des
Oberpriesters in Tempelhaft gewesen, und zwar hat diese ebenso wie die
in Par. 35 und 37 in einer Einschließung in seinem Pastophorion be-
standen. Im Phamenoth 159 wird ihm die Freiheit zurückgegeben, er
kann das Pastophorion wieder verlassen, kann wieder aus- und eingehen.
Nun steht durch mehrere Urkunden fest, daß er noch Jahre lang hinter-
her als xdtoxog im Serapeum weiter gelebt hat. Nach wie vor zählt er
die Jahre seiner xatox^j vom 10. Jahre des Philoraetor (172/1) an, vgl.
namentlich Vat. E 5 aus dem 25. Jahre, wo er es geradezu in der Form
tut: äjtb Tov i (fc'Tcug), sodaß jeder Zweifel daran ausgeschlossen ist, daß die
xcctoxi] seit diesem Jahre 172/1 ohne irgendeine Unterbrechung
1) Das 6X[, das ich jetzt las, wird irgendwie mit öXiy zusammenhängen. Da-
hinter vielleicht ] . ag, aber der erste Strich paßt nicht zu ofjJ'ag. Auch das g ist
nicht sicher; i sehr unwahrscheinlich. Vor a ein langer Horizontalstrich. Ich ver-
stehe 68 nicht. Statt "AXXa wäre auch kXX' a möglich. Die Zeile ist mir noch
völlig dunkel.
14«
k
212 ^- -Ä-ufsätze
fortgelaufen ist. Damit ist der zwingende Beweis geliefert — wie wir es
oben auch schon aus Par. 35 und 37 erschlossen — , daß die Tempel-
haft, von der wir die eine im J. 19, die andere im J. 22 enden
sehen, mit der xato%'^ absolut nichts zu tun hat. Die Analogie
zu der von Sethe aus dem Demotischen erschlossenen Tempel-
haft bildet also nicht, wie er annahm, die xatoxij, sondern die
in den Pariser Texten behandelte gelegentliche Schuldhaft
des icdtoxog Ptolemaios.
Zum Schluß möchte ich nicht versäumen hervorzuheben, daß, wenn
ich in dem Verständnis der im letzten Abschnitt behandelten Pariser
Papyri etwas weitergekommen bin, ich dies in erster Reihe den Anre-
gungen von Sethes Arbeit verdanke.^)
Bonn. Ulrich Wücken.
1) Außerdem habe ich meinem Kollegen Brinkmann dafür zu danken, daß
ich manche der obigen Probleme mit ihm durchsprechen durfte.
II. Miszellen.
The Revolt of C. Avidius Cassius.
An ostrakon which has lately been brought to my notice by Mr. J. Her-
bert Walker, Lecturer in the University of London, is sufficiently remarkable
to deserve publication. It is the property of Mrs Tidswell, of Haresfield Court,
Stonehouse, Gloucestershire, who has kindly permitted me to publish it.
The ostrakon is of irregulär shape, about 2^^ inches by 4 inches in its
greatest height and width, and of a reddisb colour. The text is as follows:
Aißvriog Nl^sq xai nayvvfiil^og JJaTajjTjjtit?]
7iQa}i(roQeg} a.Qy(^v(jiKa)v) EXiq){avTivr)g^ SisyQarpsv AQ7ta'ri[6i.g^
KoqvjjXlov fji.7]z(^Qog) .Z'vva^i^(rfog) xai Ila^l^
IJQrjrr] . lov vinsQ) . . ^■tj^o6L(oiv^ le {erovg)
5 Tov xcci a (irovg) snaörog ÖQccii^iyjv) (itav
oßoX{ovg) Svo rjfJiiav | << /3 ^ (ftovg) a
Faiov AovlÖlov KaöGiov
^eßaöiov IIuvvL KB
The reading of the name at the begiuning of 1. 4 is uncertain; and after v^tcsq)
two letters appear to have boen washed ont.
The main text of the ostrakon has nothing remarkable in it. It is a tax-
receipt expressed in the formula commonly employed at Elephantine and Synne
in the second Century (see Wilcken, Griechische Ostraka, I. 120). The Tipaxto-
Qsg ccQyvQixcbv, Aebutius Niger and Pachnumis, son of Patachemis, are kuown
from an ostrakon of the year 170/1 {ih. II. 88, ostr. 289), by means of which
the mutilated name of the second of them can be restored here. The nature
of the tax is only expressed generally as vtisq ötjfiooCcov, which is ur.usual.
The tax-payers are two in number, each paying one drachma and 2^^ obols.
It is only the dating of the document which attracts attention. The dtj-
fioGia are said to be 'for the fifteenth year, which is also the first', and the
date at the end of the receipt is Tauni 25, in the first year of Caius Avidius
Cassius'. Only one other example of such dating is known to mo, namely
Wilcken's ostrakon no. 939 (frora Thebes), a (xitQrj^cc d-rjOavQov fir^tgortokecog
yevij^arog a k'rovg Falov \^AovLÖiov K\a66iov KaiGagog xov y.v\Qiov\ Here, un-
fortunately, the statement of the month and day is lost, and the editor re-
marks (1.801) that, in view of the short duration of the reign of Avidius
Cassius, the information would have been of much interest. The new ostrakon
supplies tbis information by giviag the precise date as the 25^'' day of
Pauni, which is equivalent to June 1 9 in our reckoning. The fifteenth year is
214 II. MiszeDen
of course that of Marcus Aurelius (= A. D. 174/5), and this document accor-
dingly proves that the revolt of Avidius Cassius was known in Elephantine,
and was believed to be successful, in June, A. D. 175.
The authorities for the date are collected by Clinton {t'asti Romani, 1. 170).
Lampidius (Commod. 12) says of Commodus: 'ludutus autem toga est Nona-
rum luliarum . . . eo tempore quo Cassius a Marco descivit', which by itself
would seem to point to July as the date of the outbreak of the revolt. A more
accurate dating is, however, given by combining the Statement of Dio(71,22,
tov 6e KaGSiov Kaxa rrjv ZIvQtav vEcorEQiöavvog^ 6q)6dQa iKTtXccyelg 6 MaQKog
Tov KofifjLodov xbv vlov in Ti^g 'Pcofir^g ojg Kai ig iq)i']ßovg ridi] xelnv övvdixEvov
^ersTtEfiiljaxo) with that of Lampridius (c. 2), which gives May 19 as the
date of Commodus' departure for Germany. Clinton therfore assigns the out-
break of the revolt to May A. D. 175, and this is confirmed by the evidence
of the ostrakon. The revolt lasted for three months and six days (Dio 71,27),
which would place its ending in August. It was evidently formidable enough
in the earlier part of June to lead the inhabitants of Thebes and Elephantine
to believe in its success.
That the revolt was over before the end of August is shown by a number
of census-returns dated in the last days of that month, in all of which the regnal
year is that of Marcus Aurelius (BGÜ 55, 59, 119, 127). The other papyri
belonging to this year do not give any assistance. All have the regnal year
of Marcus Aurelius, but it so happens that none of them belong to the period
of the revolt. The nearest in time are P. Lond. 170, dated on the 9**^ Pha-
menoth (= 5'^ March), and P. Grenf. II 58, dated ten days later.
The fact that the belief in the success of Avidius Cassius had reached
Thebes and Elephantine may be taken (in the absence of evidence to the con-
trary) as showing that it was generally accepted in Egypt; and this is a
proof of the seriousuess of the revolt, and the gi^avity of the danger to Mar-
cus Aurelius. It is all the more striking because successful revolts were not
at that time things of frequent occurrence, as they became in the third Cen-
tury. The last successful rising in arms had been that of Vespasian, and for
nearly eighty years the succession to the purple had been peaceful ; and during
that time the empire had enjoyed such a period of settled and prosperous rule
as it never experienced again. It was therefore a serious Symptom when the
revolt of a populär general in Syria found echoes as far as the southem ex-
tremity of Upper Egypt.
London. Fredepic G. KenyoiL
Nochmals zu Comparettis Militärurkunden (Mel. Nie. 57
= P. Flor. II 278).
Die historisch so wertvollen Urkunden, die aus dem Briefbuch eines rö-
mischen Kommandanten stammen, hat Comparetti, wie er seinerzeit ankün-
digte, in dem letzten Faszikel des 11. Bandes der Florentiner Papyri von neuem
ediert und dabei nur einige unwesentliche Verbesseningen vorgenommen. Die
Bedenken, die gegen manche seiner Erklärungen erhoben wurden (vgl. Arch,
ni 552 f. IV 165 — 167), konnten ihn nicht überzeugen. Namentlich hält er
Arthur Stein: Nochmals zu Comparettis Militärurkunden 215
meine Datierung, wonach das 12. Jahr nicht das des Marcus, sondern des
Septimius Severus sei, für zweifelhaft; S. 266 f. gibt er immerhin zu, daß nur
eine von diesen beiden Datierungen möglich sei, er neigt mehr zu seiner ur-
sprünglichen. Ohne auf die anderen Gründe, die Comparetti anführt*), noch-
mals einzugehen, weise ich hier nochmals auf das Hauptargument hin, näm-
lich die Nennung des /dtoyvrirov tov noarlßtov intrQ6:tov, den ich für identisch
mit dem am 24. Mai 197 im Amt befindlichen inlxQonoq Ztßaaxov SiaÖEyß-
^livoq rrjv ccgplsQJooavvrjv Claudius Diognetus erklärte. Das bestreitet Com-
paretti, indem er dieser Vermutung nur die Behauptung entgegenstellt, daß
die Funktionen der beiden nicht dieselben sein können, ohne aber dafür eine
Begründung zu versuchen. Doch ist seit der Publikation in Mel. Nie. neues
Material hinzugekommen, das meine Vermutung fast zur Gewißheit erhebt, das
aber Comparetti nicht kennt oder nicht berücksichtigt.
Im P. Giss. 48 Z. 25 f. wird JioyvrjTog 6 KoccrLöxog genannt, die Angabe
des 11. Jahres kann sich, weil in Z. 10 i&^d'sov MdgKov verzeichnet ist, nur
auf Septimius Severus beziehen, also 202/3. Aus ungefähr derselben Zeit
stammt P. Hamb. 11; hier heißt es in Z. 5 — 7 naxa xa x£A£ti[09£VTa] imo
KXavUov jdi.oyivr)[xov xo]v KQuxslaxov inirgönov [xcöv k]vql(ov Zeßaßxiöv , das
Datum ist der 25. März 202. Dazu kommt endlich P. Oxy. VIII 1113 mit
demselben Wortlaut in den entsprechenden Zeilen, aber richtiger Schreibung
des Namens, datiert vom Mechir des 11. Jahres (Januar — Februar 203).
Fassen wir diese Zeugnisse zusammen, so ergibt sich folgendes: wir
kennen einen XQccxiaxog inlxQonog £sßaaxov Claudius Diognetus, der in den
Jahren 202 und 203 im Amt ist und den wir wohl ohne Bedenken auch in
dem KQccxtaxog Diognetus aus genau derselben Zeit erblicken dürfen; nun ist
in dem Florentinei: Epistolar ein KQccxiarog inngoTCog Diognetus genannt, der
nur entweder dem Jahr 171 oder dem Jahr 203 angehören kann; sollen wir
da wirklich noch im Zweifel sein, für welches der beiden Daten wir uns ent-
scheiden werden? Wir gewinnen so die richtige Datierung dieser Briefe eines
römischen Offiziers, ohne erst die Frage erörtern zu müssen, die mich anfangs
allein zu meiner Datierung geführt hatte, die aber nunmehr umso sicherer
bejaht werden kann, daß nämlich der hier genannte Diognetus mit dem pro-
curator usiacus im J. 197, Claudius Diognetus, identisch ist.
Comparetti hatte in seiner ersten Ausgabe dieser Urkunden die Ansicht
aufgestellt, daß es sich um einen Kriegszug nach Mauretanien handle, was
von Wilcken entschieden bestritten wurde. Mit merkwürdiger Zähigkeit be-
harrt der greise Forscher auf seiner Meinung, die nicht nur an sich ungeheuer-
lich genug ist (der letzte Krieg in Tripolis trägt vielleicht wieder dazu bei,
die richtige Vorstellung von den gewaltigen Entfernungen dieser Landstriche
1) Der Schriftcharakter muß natürlich auch in Betracht gezogen werden,
doch kann er bei der Differenz von 32 Jahren, um die es sich hier handelt,
nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Wenn Comparetti übrigens meint (S. 266),
daß Schubart (er nennt ihn Schubert) aus übergroßem Entgegenkommen mir
gegenüber angeblich einen groben Fehler begangen habe, so oerührt das um
80 seltsamer, als ich Schubart zwar als tüchtigen Forscher schätze, aber nicht
persönlich zu kennen die Ehre habe. Comparetti scheint die Anm. P. Arch. IV
167, 1 mißverstanden zu haben. Schubart hat sich meines Wissens nirgends über
den paläographischen Charakter des Florentiner Epistolars ausgesprochen; dadurch
wird die ganze Polemik Comparettis gegen ihn gegenstandslos.
216 n. Miszellen
in Erinnerung zu bringen), sondern eigentlich auch als beseitigt zu betrachten
ist, sobald das Jahr 203 als richtige Datierung feststeht.^)
Einwand hatte ich auch gegen Comparettis Ergänzung Qkaovico at[Qa-
roTCsdccQxr]!'] in Kol. IV 26 erhoben, weil das Gentile (und schon gar ein so
gewöhnliches) kaum allein zur Benennung verwendet werden kann, auch nicht
in der abgekürzten Kopie des Briefes. Richtig ist allerdings, daß die Er-
gänzung, die ich Arch. IV 166 ausdinicklich „nur beispielsweise" versuchte, in
die Lücke nicht hineinpaßt, was ich früher nicht wissen konnte. Nunmehr,
da der Herausgeber in dankenswerter Weise eine so vortreffliche photogra-
phische Reproduktion beigegeben hat, sehe ich, daß hier höchstens 15 Buch-
staben Platz hatten, und muß daüer die erwähnte Ergänzung zurückziehen.
Daß aber mit öt . . . der Amtstitel begann, kann ich aus dem angeführten
Grunde auch jetzt nicht zugeben; vielleicht war hier nur der Name ohne Titel,
der in dieser Kopie ebenso genügen konnte, wie in den anderen der Titel ohne
den Namen, also z. B. Olctoviui ZxYQäßatvL] oder ZT\ov8Ld)6(i) o. ä. ^)], vielleicht
aber außerdem doch auch der Amtstitel oder ein Rangprädikat wie KQaxiGioq
in abgekürzter Form angegeben.
Prag. Arthnr Stein.
Supplement ä la liste des ^pistratfeges.
Voiei quelques noms nouveaux a ajouter a la liste des epistrateges. Ils
proviennent soit de documents qui m'avaient echappe au moment oü j'ai
compbse ma monographie des epistrateges soit de textes publies depuis lors.
Ces nouveaux epistrateges, tous preposes au Sept nomes et a l'Arsinoite, sont
dans l'ordre chronologique:
Julius Maximian US. Le P. Rainer 135 (Wessely Karanis und Soknop..,
p. 66, cf. id. Wiener Stud. 24 (1902), p. 106) est une petition adressee a
l'epistratege Julius Maximianus. Wessely a eu l'obligeance de m'informer qu'
eile ne contient aucun indice permettant d'en preciser la date, il l'attribue
au 11" S. On remarquera cependant qu'un öiKcctoöorrjg du meme nom est atteste
pour Tan 139 environ (P. Cattaoui I II. 2 [M. 88j; cf. P. M. Meyer, Archiv
III, p. 104). Si nous avons bien affaire dans Tun et l'autre cas au meme
Maximianus on obtient la date de 139 comme terminus ante quem de son
epistrategie puisque cette derniere fonction est inferieure a celle de juridicus.
Comme nous connaissons deja cinq epistrateges pour la periode allant de 128
a 139 il est probable que Maximianus doit etre insere dans la liste entre Felix
Claudius Vindex (114) et Bassus (128). Si l'identite des deux personnages est
admise on aurait ainsi un exemple interessant d'avancement des fonctions
d'epistratege a celles de juridicus.
1) übrigens weist Fitzler (Steinbrüche und Bergwerke im ptolem. u. röm.
Ägypten, S 143) auch auf die Möglichkeit hin, daß es sich bloß um eine Karawane
handelt. Wenn aber an ein kriegerisches Ereignis zu denken ist, Hann wäre daran
zu erinnern, daß in einem ca. 200 n. Chr. geschriebenen Privatbrief (HaussouUier
in Mel. Cliatelain S. 282) von einer otdaig die Rede ist, vgl. Wilcken, Arch. V 433.
2) Ich erinnere daran, daß wir einen Flavius Studiosus, 6 xpa(rt6Tos) Sioi-
x(»]T7js), aus ungefähr derselben Zeit kennen, Oxy. VI p. 225 f. (28. Aug. 200
n. Chr.).
Victor Martin: Supplement ä la liste des epistrateges 217
Aelius Mamertinus. La petition P. Straßb. 57 est adressee AiXiwi
Mtt^Qxtlvai Tcö xpartöT(öt[. Son auteur demande a etre decharge d'une liturgie
est Ton sait que les requetes de ce genre etaient adressees generalement au
prefet ou plus souvent a l'epistratege (pour les ret'erences cf. Epistratiyes, pp. 113,
note 2 et 168). Aelius Mamertinus a donc ete Tun ou l'autre comme l'editeur
en a conclu deja de l'epithete KQuiiOTog qui lui est appliquee niais Preisigke
prefere la preniiere alternative par ce qu'il a lu et complete les lignes 11 — 13
de la facon suivante a|icö [ypai^Jat r[org twv] | Se^iarov y.al IJoXixovog fiSQi-
doav x[o7c\d[Qic(ig] %al t[üö £7rt] | GTßftTTjyw analXd^ai fis %xX. II est clair que
si l'epistratege est mentionne ici la petition ne peut lui etre adressee. Toute-
fois il n'est nullement necessaire qu'il en soit ainsi et cette lecture souleve de
graves objections. En etfet si vraiment il est question ä cet endroit des topar-
ques et de l'epistratege, il serait tres etrange qu'on ait nomme les premiers
avant le second qui etait leur superieur hierarchique. En second Heu on ne
voit pas bien ce que les toparques qui ne semblent nuUenient s'etre occupes
de la presentation de candidats aux liturgies auraient a faire ici car on ne les
trouve mentionnes dans aucune des petitions concernant les liturgies analogues
a F. Straßb. 57. Ces difficultes disparaissent si Ton modifie les Supplements
de l'editeur de la fa^on suivante a^tco [ypai/;]ai t[c5 tcov] j 0e^iaTov Kai Uo-
XifKovog fiEQLÖcov to['ö] .^[p0iv]o£i'r[oi»] I öXQaTtjyM anaXXd^ai ^ie xxX. Le
facsimile (Tafel 12) autorise cette lecture qui a l'avantage d'etre celle que
Ton trouve habituellement dans les requetes du genre de F. Straßb. 57. cf. par
exemple F. Tebt. 439. La raison qui empechait Freisigke de faire d' Aelius
Mamertinus un epistratege n'existe donc plus et vu le caractere de la requete
qui lui est adressee nous n'hesitons pas a le ranger au nombre de ces fouc-
tionnaires. Nous sommes d'autant plus porte a le faire que la suscription
apposee au bas du document par le haut fonctionnaire est celle que Ton trouve
sur plusieurs petitions adressees a l'epistratege. En effet le facsimile montre
clairement qu'il faut lire 1. 18 conformement a F. Tebt. 327, 439, F. Oxy. 488
^i]8ev]bg eneyo^ivov nqo . . . . [ au lieu de [...]. o? ^Enexoi iyQcc(^g>7})
TtQO ß iS(ö[v.
II est difficile de fixer, meme approximativement, la date de Tepistra-
tegie de Mamertinus. Elle est en tout cas posterieure a 138 puisque le texte
mentionne le Stratege des divisions reunies de Themistes etFolemon (cf. p. 144).
L'ecriture qui presente quelque analogie avec celle de F. Hamb. 12, 16, Flor.
278 semble appartenir a la fin du IP ou au debut du III S. Si donc la date
lue a la 1. 11 est exacte, la 17® annee pourrait etre celle de Marc-Aurele
(177) ou Celle de Septime Severe (209). Cependant la lecture en est dou-
teuse; mais la periode determinee par ces deux dates pourrait bien etre ap-
proximativement celle de l'epistrategie de Mamertinus.
Alexander. Dans F. Flor. 278 IV. 22 il est question de decisions prises
nccQÖvxog . . . ^AXe^dvÖQOv xov v.quxiöxov iniöxQaorjyov. Ce texte a ete date par
Stein de l'an 203 (Archiv IV, p. 166; cf ci-dessus p. 169,7) et comme un
document sans date que Wessely attribue au IIP S. mentionne Aofirjxtog \4Xi-
'^avÖQog di,\^e7t(ji]v xr^v iTttGXQtarjyCccv (Wessely, Die lat. Elemente in der Grä-
cität der gr. Papyrus Urkunden dans Wiener Stud. 24 [1902], p. 106, cf. ibid. 25
[1903], p. 43), on peut se demander si ces deux personnages sont identiques.
II se pourrait en effet que dans F. Flor. cit. on ait neglige d'insister sur le
fait qu'Alexandre n'etait que Substitut de l'epistratege car ce document est
218 11. Miszellen
une lettre oü ü est simplement mentionne. Cependant l'identite n'est nulle-
ment prouvee. II n'est pas propable en tout cas que l'Alexandre du papyrus
de Florence soit Antonius Alexander epistr. en 245 (P. Oxy. 1119. 22), les
dates de ces deux textes etant trop eloignees l'une de l'autre.
Aurelius Severus 6 ngdtLöTog Siaöexo^evog rrjv iniözQatrjyCav, P. Oxy.
1202. 1 de Tan 217 environ. Serait-ce le personnage dont il est question dans
P. Flor. 57. 50? Dans cette petitioti au prefet de l'an 223/0 le plaignant de-
clare que deja auparavant irizv^ov . . [.]()co rä ÖLCcdeio^ivo) xcc xara ttJv im-
axQaxiy/Cav zi]g 'Enravo^iaq. II faut peut-etre lire 2;'£[ov?j]^a). Dans ce cas il
faudrait admettre qu'il s'est ecoule un temps assez long entre la requete a l'epi-
stratege et celle au prefet puisque cette demiere est adressee a Aedinius Ju-
lianus qui n'est pas entre en fouction avant 222. L'examen de Toriginal per-
mettrait seul de verifier cette conjecture.
Aurelius Heraclides. Jouguet a lu P. Thead. 15. 20 AvQiqXiog 'Hqu-
»keCÖTjg 6TQC((zi-jybg) i7fiata{g) £i(nsv) mais cette lecture est corrigee par John-
son d'apres P. Ryl. 114. 35 en Avq.^'Hq. 6 xQu(zL6xog) i7ii6xQd(zi]yog) £l{7csv).
cette correction etant absolument certaine on obtient pour la 6® annee de
Probus, 280/1, un epistratege Aurelius Heraclides. II est donc peu probable
que AvQrjlLog ^Aiificomog 6 KQaziGxog atteste pour la meme annee, mois d'Ha-
thur (fin 280) par P. Oxy. 1191. 1, 14 — 5 soit un epistratege comnae l'a
Conjecture Hunt, introd. ad loc.
Geneve, Juin 1913. Victor Martin.
Einige Ostrafea der Berliner rapyrussanimlung.
Ich. darf hier aus der großen Menge der unveröffentlichten Ostraka in der
Berliner Sammlung einige Stücke, meist jüngeren Erwerbungsdatums, mitteilen.
1. Aufschrift. — P. 10866. — Ungefähr ovale Scherbe mit unregel-
mäßigen 'Rändern. H. 12 cm, Br. I7Y2 cm, Dicke 8 mm. — Gekauft in Edfu.
— Große Buchstaben, sichtlich als Aufschrift gedacht. — Etwa 2. Jahrh. v. Chr.
ICIAOC eN (DIAAIC
TAMIHON
L r nAXGüN r
Links scheint nichts zu fehlen; darauf führen die besonders groß geformten
Buchstaben IC, der freie Raum vor TA, der Anfang von Z. 3. Von LT sieht man
das obere Ende des vermutlichen L-Zeichens (I = 10 würde zu weit abstehen, A
geht nicht, KP wäre möglich, wird aber unwahrscheinlich, weil die Zeile dann zu
weit nach links übergriffe) und schwache Spuren von f.
Bezeichnung eines Kruges (Scbubart); oder vielleicht hat das Stück (als
Ostrakon) zum Zwecke einer Etikettierung gedient (vergleichbar den von
Rostowzew, Kol. S. 128, 1 besprochenen Texten; s. auch Larfeld, Handb. I,
559/60). Da die Geschäfte der Kasse des philensischen Isistempels' von Filial-
tempeln (wir kennen den in Hermonthis, den Wilcken Arch. IV 251, 267 er-
schlossen hat; freundl. Hinweis Prof. Wilckens) mit besorgt wurden, so läßt
sich für unsem Text nicht die Herkunft aus Philae behaupten, wie er andrer-
seits, zumal die Herkunftsangabe nur die eines Händlers, d. h. unzuverlässig
ist, nicht etwa eine Filiale in Apollonopolis-Edfu bezeugt.
Gerhard Plaumann: Einige Ostraka der Berliner Papjrussammlung 219
2. Stortjp ©fdg. — P. 11059, Ostrakon; H. 14 cm, Br. IIV2 cm. —
Gekauft in Edfu. — Schrift stark verblaßt; eher 3. als 2. Jahrb. n. Chr.
TlQog lfQ(i ZaTTjQog &sov j^ *2? nenvöig 6 xai 'HgaKXrjg JTavä(TOg) |
® ^Q^Qog Ilaväitog) ^laCdcoQog [^}i](pyvi(scog) j* 'Slgog jrp' 'Oy[v(0(pQig . . aQOvrj-
Qi{og) 1^ nnvä{g) Ile j^ 'Slgog UafMovd-^ov)
K£(pcci.(^covog)
2 Dasselbe, für mich nicht deutbare Zeichen findet sich auf einer ähnlichen
Liste P. 9274. — 4 Vielleicht ist zu lesen 6(fAoi'ws) (seil, viog Tlav&{rog)) 7CQ{saßv-
TSQog). — Der zweite Name wohl ein Kompositum mit 'AQOvfjQie, etwa JT(aJapov^ßiS,
W8vaQovf]Qis, UttaQovilQig.
Der Gott ©eog Zojtj/^ kann nur der Stadtgott von Ptolemais sein (s. Plau-
mann, Ptol. S. 49, 88 und oben S. 83/4), zumal die Herkunft aus Oberägjpten
durch Uaficovd'rjg bestätigt wird.
3. Osorbuchis. — P. 9439, Ostrakon. — H. 6 cm, Br. 7^2 cm; durch
Salzkristalle gefährdet. — In Theben gekauft. — Kursive der 2. Hälfte des
2. Jahrh. v. Chr.
Kokdß .rjg y | * 'AgnccriOig ß \ ^ IlexqooQßovxig a \ * 'A^aifjaig L j ^ ZlöÖlq
^ri{6avQo)cpv{kai,T) ß j^ &oravxrig a |^ {yivExui) d- L
In 3 bei 00 ist, nachdem ich den Text abgeschrieben hatte, ein kleines
Stückchen abgesprungen. Der Name „Geschenk des Osiris-Buchis" ist einer
der wenigen Belege für deu nach dem Tode zum Osiris werdenden heiligen
Stier des Gottes Montu von Hermonthis (Spiegelberg, Arch. I S. 339; Wilcken,
Grundz. S. 105; Arch. V S 173 nr. 10).
4. Hadrianstatuen. — P. 12598, Ostrakon; H. l^j^ cm, Br. 8 cm. —
Grabung Elephantine. — 117/118 n. Chr.
Hav^ovg nQd%(ra)o). /iLiyqu(^t\}Sv) ''¥iv-\^yyovßig JJsXcciov V7t(iQ^ GvviGcpo-
^qäg avö^Qiävxog) i^Ik{ov) kccI 7T.QOxo^(f]g) ccQ-fyvQäg ^Aöqtavov xov kvqCov
^ [XtcJü nvQLOvy aQy^vQiov) {ÖQCcxi-idg) 6. ('Exovg) ß |® [na\x[b)v) -kQ
3 Man könnte auch an die Lesung ß {hovg) statt iiccl denken.
Zur Sache s. Wilcken, Ostr. S. 152; Blumenthal, Arch. V S. 335. Der
für den Charakter der Umlage recht bezeichnende Ausdruck avveiöcpoQd (statt
(leQtOiiog) scheint neu zu sein. Beachtenswert, daß die Steuer für die Hadrian-
bilder bereits 9 Monate nach Hadrians Thronbesteigung (11. Aug. 117 —
24. Mai 118) hier bezeugt ist. Sie scheinen ihm also gleich beim Regierungs-
antritt dekretiert worden zu sein. Vgl. damit W^eber, Unters, zur Gesch. d.
Kais. Hadrianus S. 84/5.
5. Erlaubnisschein für eine Hetäre. — P. 12596, Ostrakon; H. 6 cm,
Br. 7Y2 cm. — Aus der Grabung Elephantine. — Sehr kleine, zierliche Kur-
sive. — 144/45 n. Chr.
Baaaliov xeXoivrjg £xaiQEt.KOv \^ }i(pQo8ixty ^EntxQKnaty öoi exaigstv \^ n^bg
fiovrjv TTjv iveatüßav 7}-\^fiiQav ijxig ißxlv lÖ xov iveöxcöxog |^ tj (Irovg) Avxco-
vilvov KaiGuQog xov kvqIov |^ ^A&vq 16
2 enLTQSßoi ohne Zeichen der Abkürzung. — 5 ?] sieht beinahe wie ly oder is aus.
Zur Hetärensteuer s. Wilcken, Ostr. I S. 217; Arch. V S. 281, im allg.
Navarre, Art. Meretrices (Dict. des Ant.) S. 1833/9; vgl. auch Cagnat, IGE
I 860 (Hinweis W. Webers). — Die Form der Urkunde (Erlaubnisschein statt
Quittung) und die Beschränkung auf einen Tag bleibt merkwürdig. Daß jedoch
keine Unregelmäßigkeit in der Irai^txor- Verwaltung vorliegt, zeigt die Paral-
220 II- Miszellen
lele Wilcken, Ostr. II nr. 1157, auf die W. mich verweist (Z. 1 hatte er schon
in seinem Handexemplar nach der Abzeichnung haiQa gelesen; hcaQLnov geht
nicht an) und die durch iv^üSe meine Annahme bestätigt, daß es sich um eine
nicht ortsansässige Hetäre handelt. Den TTsAa/ac; rskmvrjg (cf. Add.) in nr. 1157
findet W. in Ostr. II nr. 83 wieder.^) Ais Anlaß für diese außergewöhnliche
eintägige Erlaubnis käme ein Aphrodite-Hathor-Fest in Betracht, wozu der
Monat Hathyr (über die Monatsbenennungen nach Festen s. Griffith, P. dem.
Rjl. S. 188; Erman, Ä. Z. 39, S. 120/30 Hinweis Dr. Möllers) in unsenn Text
gut passen würde; ein dreitägiges Hathorfest vom 29. Hathyr bis 1. Choiak
ist für Apoilonopolis z. B. bezeugt (Brugsch, Drei Festkalender usw. S. 2/3).
Aber auch in den andern Monaten hat man nach den altägyptischen Fest-
kalendern (s. Brugsch a. a. 0.) Hathorfeste vorauszusetzen, sodaß der Phaophi
in nr. 1157 nicht gegen meine allerdings ganz unsichere Hypothese zu spre-
chen braucht.
6. Kopfsteuer eines Juden. — F. 12537, Ostrakon; H. 7, Br. 8V2 cm.
— Gekauft in Luxor. — 103/4 n. Chr.
2anßad-[(ü(^v) 6 Kai IrjGovg j^ TIavov lao{yQacpiaq) ^ {eTOvg) P Tqaiavov
xov KVQiov (ÖQUifiag) 8 |* ('Ezovg) ^ TJaiä^v) CT
Der Mann mit Zunamen Jesus ist ein Jude, wie schon der Hauptname
zeigt. Mit diesem Ostrakon zusammen wurde eine Quittung über Judensteuer
(Zahler ein JwaaQicüv 'Itjaomog) vom Jahre 98 n. Chr. erworben, die ich in
den Amtl. Berichten aus den Kgl. Kunstsammlungen März 1913 (mit Abb.)
zusammen mit einem neuen libellus herausgab.
7. Quittung an einen Steuerpächter. — P. 12560, Ostrakon; H. 47^
cm, Br. 572 cm. — Grabung Elephantine. — Schrift des ausgehenden 2. Jahrh.
v. Chr.
{"Exovg y.t' xixay.xuL Xoagri-'^Qig ano xov yivojxivov ai<-\h(p xiXovg xy]g
V IX Qi-l'^n f,g xov avxov [t'xovg) in(kKOv) {('^Qayuag) öici-\\oöLag xeöaaQanovxK |
® // (1. yCvtxai) Zfi P ^AnokXcovLÖijg
Z. 7 von ders. Hand. — Jahr 27 eher 88/87 als 55/4 oder 144/3.
8. Privatbrief. — P. 9276, Ostrakon, H. 12 cm, Br. 15 cm, unten ab-
gerundet; der Text setzt sich auf der Innenseite fort. Im Handel erworben,
vermutlich aus Theben. — Ausgeschriebene Kursive Mitte 3. Jahrh. v. Chr.
Außenseite:
. . . jucr/wi
jinÖGxsLlov xotg vnoysyga^fiEvoig xag Tcexcdiccg
KQV(pfii xal ^rj&ug acG&aveO&o}. Spatium
xal fiwiov
0lX(oi'L NCy.oJii'og KÖcpivoi ß Tlxo^e^acat 'j6'/.lrj7tid8ov
5 GcpvQiÖLOV Esvcc[iovvL yvi^vaLY-l) /iiovv6o6aQ0v Ttsxakiav'
KquoXuMi a' Jcoqlcovi- Aöyi'irjTtiaöov a'
M.oG-/J,GiVL xcbi aÖ£}.q)(üi, a' niGiGTQdxcoi a'
ys{ ) «■
^AnoXlcoviat ^ArrolXüiviov a Oaxo^xdi GLXoXoytoi
Gerhard Plaumann: Einige Oatraka der Berliner Papyrussammlung 221
/löte TtaQ efxov exccGtoji, Tla'i^LOVVL
10 v.al ^AnoXXcovt(OL im t7t( ), Ur oXefjiaiai,
2svd'covTi yvivami)
Innenseite :
Ta^ovvi, 0EV7]Ti, EevagyoriQi,
ix räv KO<fiv(ov 6tag)vX7]g j3or()[.?]oi ß,
15 Sia t6 i-ir) ixnofjöccC [i,ot ccTtoßrsiXai
eKuöKoi Ttexakiav. "Eiovöi de ui tce-
xaXiai ETiiygacpriv iv q)vlXoig. Spatium
AnoöretXov i]^lv ccQxovg vyLyccivsi, 6e
Xo^(vm[o ?]v ■ anoöiEilare tb a . . . [locyi
20 Koy . X . . . iiiov y.al ivd-lg xb oS,og
1 'Eniiiäxcai, Aveiiiäxai nicht möglich. Der erste Buchstabe könnte auch K
sein. — 8 Lesung l7c{ ) nahegelegt durch Z. 10. Statt Tti{ ) auch ftt möglich.
t«(«fr), i3t(7tae;j7j) ? — 11 ÜEvd'cfyri sprachlich nicht ausgeschlossen, paläogr. mög-
lich. — 13 Augenscheinlich ZsvKQnofigi „die Tochter Horus, des Großen" gemeint.
Paläogr. s. zur Erklärung Z. 2, wo in nstccUag die zweite Hasta des jt erst nach-
getragen zu sein scheint. Oder das y ist hybrid und Esv-ccQ-oriQ gemeint. — 19
Vielleicht n statt fi. — 20 Statt iiiov auch aiov möglich, vielleicht x[f]pafiio».
In der Abteilung der Sätze und daher auch in dem Verständnis des Textes
ist mir fast alles unsicher, doch scheint es mir nahe liegend, aufzufassen:
„Schicke usw. rag TreraAtag"; folgen die Namen bis &oxoQxäi,. Dann: „Den
Folgenden, nämlich Tlccxfiovvtg usw. gebt ffrotg?. usw., weil mir's nicht möglich
ist, jedem eine nexaUa zu schicken." Trifft das zu, so bleibt immer noch die
nsxakia dunkel. Es ist eine Einheit, die sich in Körbe verpacken läßt, wie
es scheint [^onov Z. 4 bestätigt Bedeutung Gefäß; s. Petr. III 65 b 6 gegen
Herwerden s. v., vgl. auch Grenf. I 14 (Wilcken) und Preisigke, Sammelbuch
no. 1092. 1964), die ferner ersetzt wird durch zwei Weintrauben (paläogr. in
|36T()[i;]ot f nicht völlig ausgeschlossen; aber wenn das Wort nicht dazu zwänge,
würde man vor oi gar nichts lesen, sondern Überspringen einer schadhaften
Stelle im Ostrakon annehmen), welche aus Körben entnommen werden sollen.
Es scheint also danach, als ob trotz der Bemerkung: "Exovoi de ai mxaXiai,
intyQCKpriv iu (pvlXoig die mxaXLai nichts mit dem syrakusanischen TtixaXiG^ög,
noch mit Ev.cpvXXo(f)VQHv zu tun haben, woran man zunächst denkt; diese Be-
merkung soll wohl nur zeigen, wie sich die Jtoqptvot mit ßxacpvXai von denen
mit den ntxaXiui unterschieden. Was freilich eine irny^acpi] tv cpvXXoig ist,
weiß ich nicht. Es scheint danach, als ob es sich bei dieser nexaXiu um einen
griechischen Brauch handelt, irgendwelche Naturalien (vielleicht in Blätter
verpackt?) zu verschenken. Vielleicht bilden die zwei Weintrauben einen Teil
der ntxaXicc. Die Heimlichkeit der Sendung ist ein Rätsel mehr in dem dun-
keln Text, dessen Verständnis vielleicht einem andern besser gelingt.
[Korrekturzusatz: v. Wilamowitz, dem ich von dem Text berichtete, er-
wog, TceraXLcc als Kollektivum zu nixaXov zu fassen, und darunter einen B[ranz
0. ä. zu denken; dabei wijd die Annahme des konkreten Gebrauchs eines Ab-
straktum vermieden, und auch die imyQaai')] wird verständlicher,]
Berlin. Gerhard Plaumann.
222 n. Miszellen
Zum Kult des Auiiltis.
Soeben erhalte ich durch die Freundlichkeit des Verfassers einen inter-
essanten Aufsatz von Gustave Lefebvre^), in dem er mehrere neue griechi-
sche Inschriften aus Ägypten publiziert. Darunter findet sich S. 93 die fol-
gende Inschrift aus Philadelphia im Faijüm, die auf einer griechischen Stele
unter einer Darstellung des Anubis (mit hieroglyphischer Beischrift) aus spä-
terer Ptolemäerzeit steht: '7heQ 'AnollwvCov j xat Zi]V(jivoq \ Uaacbg Kvvoßoanbg \
^Avovßc evxrjv. Der Herausgeber nimmt an KvvoßoöKog Anstoß, weil die Lexika
das Wort nicht kennen, und ein eleveur de chiens sacres in den Texten nicht
bekannt sei. So sieht er darin eine deformation für irjvoßoßKÖg. Damit nimmt
er aber der Inschrift ihr Bestes. Daß die Griechen die Schakale, die heiligen
Tiere des Anubis, als nvveg bezeichneten, ist bekannt. Vgl. z. B. den Stadtnamen
Kvv&v nohg und Lucian, vit. auct. e. 16. Die Inschrift erhält ihre Illustration
durch Strabo XVII p. 812: Kvv&v noXig iv r] 6 ^Avovßig rifiätai. oial rotg kvgI
nur} Kai 6 Cr l (5 ig riraxxal xig isqcc. So ist es sicher ein „Schakalpfleger",
der seinem Herrn Anubis diese Stele geweiht hat. Das Lexikon aber gewinnt
eine neue Parallele zu ißioßocuog usw.
Bonn. Ulrich Wilcken.
1) Annales du Service 1913 S. 87 S.
Nachtrag zu S. 182/3.
Plaumann bittet mich, zu seinen Ausführungen über die kccxockoi 1. c. nachzu-
tragen, daß nach einej* freundlichen Mitteilung Hunts auch der Ptolemaios in
Teb. n 566 ein xdzoLxog ist. Hunt liest:
[jra^ja] UxoXt^ctlov .[.]•• [. ^Qog xov 'A%o\X(oyi8(ov)
[xarJotKOg^**'^) x&v iv 'AQai{votxri) «[vjdpcöv EXkrjvtov.
ü. w.
III. Referate.
Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen.
(Vgl. I, 104—120, 502—539. II, 337—381. III, 257—299, 473—502. IV, 502—526.
V, 531—572.)
Nachtrag zu Nr. 391.
Mit Beschämung muß ich nachtragen, daß bereits ü. v. Wilamowitz das
Fragment (Hermes 46, 471) den Aitia des Kallimachos zugewiesen hat, und
zwar mit reicherem Beweismaterial, als ich beigebracht habe. Es ist mir un-
begreiflich, daß ich die Miszelle übersehen konnte.
A. Körte.
E. Komödie.
426. Cair. Pap.; Köm Ichkaou (Aphroditopolis) ; IV — V. Jahrb.; G. Le-
febvre, Catal. gen. des antiqu. egypt. du Musee du Caire Nr. 4.3 227, Papyrus
de Menandre p.XXIff., Taf. XLIX— LIH.
Eupolis' Demen. Drei verstümmelte Blätter (bei dem ersten der obere
Rand erhalten und unten nur wenig verloren) aus einem stattlichen Papyrus-
kodex. Blatt in wurde schon vor dem großen Menanderfund entdeckt, Blatt
I und II kamen erst 1907 unter den byzantinischen Akten zu Tage, denen
sie ebenso wie die Blätter des Menanderkodex einst als Schutzdecken dienten.
Lefebvre hatte Blatt I und II zweifelnd als Aristophanes bezeichnet und schwankte,
ob das von derselben Hand geschriebene Blatt III auch der alten Komödie an-
gehöre, aber die Zusammengehörigkeit der Blätter ist augenscheinlich und ihre
Einordnung in Eupolis' Demen durch die Wiederkehr des Fragments 108 K.
in Ilrlf. gesichert. Nach einem kurzen Hinweis auf diese Tatsache, Berl.
Philol. Woch. 1911, 1546, habe ich die Blätter Hermes 47, 276ff. eingehend
behandelt, inzwischen hatte sie auch Leeuwen, ohne meinen Nachweis zu kennen,
aus inneren Gründen für „Eupolidis Demi" erklärt und abgedruckt (Mnemos.
40, 129 ff.). Im ganzen sind 117 Verse, zum Teil freilich nur in geringen
Resten, erhalten. Blatt Ir. enthält die Antode der Parabase fast vollständig,
Iv. das dazugehörige Antepirrema, dem nur 4 Verse im Eingang zu fehlen
scheinen, und den Anfang der folgenden Dialogszene. Zur Textgestaltung und
Interpretation der metrisch sehr schlichten, auch gut erhaltenen, aber schwer
verständlichen Antode haben kürzlich August Mayer und Paul Maas Beiträge
geliefert (Berl. Philol. Woch. 1912, 830 und 86l). Beide wollen das Leitwort
des Liedes 6iaoxQi(psi.v als pedicare verstehen, es ist ihnen aber nicht gelungen,
diese Bedeutung zu belegen und das Lied durch sie zu erklären. Wichtig ist
dagegen Maas' Nachweis, daß das von Leeuwen nach fr. 130K. vermutete ccqi-
otrjxiKWTeQoi mit Auslassung einer Silbe im Papyrus stand. Ich glaube das Lied
224 III. Referate
daraufhin jetzt besser zu verstehen, kann aber hier meine Deutung nicht ent-
wickeln. In dem Antepirrema (I v.) wird ein einzelner Demagoge von fremder
Herkunft, wahrscheinlich Syrakosios scharf angegriffen. Dann sind noch die
Begrüßungsworte des Aristides an die heimische Erde erhalten. Blatt U, das
ziemlich sicher vor I zu stellen ist, enthält auf dem Verso abwechselnd kurze
IjTrische Zeilen und Trimeter. Die aus der Unterwelt heraufbeschworenen Toten
sitzen zusammen da, zuerst wird unter ihnen Myronides erkannt und angeredet.
Er beginnt ein Gespräch, das sich auf der Versoseite fortsetzt und hauptsäch-
lich die schlechte Lage des Staates zum Gegenstand hat. Auf Blatt III sehen
wir Aristides einen Sykophanten vernehmen und abstrafen, der sich rühmt von
einem Fremden, weil er mit Gerstengraupen im Bart auf dem Markt erschien,
unter der Androhung, ihn in den Mysterienfrevel zu verwickeln, Geld erpreßt
zu haben. Mit einer Mahnung des Aristides an die Stadt, gerecht zu sein,
bricht das Blatt ab. Im einzelnen ist noch sehr viel unsicher und eine Revision
des Papyrus dringend nötig. Erwähnt sei noch, daß durch Ir. 12 die Datie-
rung, auf das Jahr 412 sicher gestellt wird. ^)
427. Kairener Pap. 43 227; V. Jahrb.; Gustave Lefebvre, Catal. general
des antiquites egypt. du Musee du Caire Nr. 43 227, Papyrus de Menandre,
Le Caire 1911.
Menander. Seit ich in dieser Zeitschrift IV 502 über Lefebvres großen
Menanderfund berichtete, hat sich das Bild des Papyrus sehr geändert. Auf
die einzelnen Ausgaben und die gewaltige Flut der zugehörigen Literatur kann
ich hier nicht eingehen, sondern verweise auf die zweite Ausgabe meiner Me-
nandrea p. LVII — LXIV; nur was den Papyrus selbst angeht sei hier erwähnt.
Eine erste Revision habe ich 1908 vorgenommen und dabei unter anderem
festgestellt, daß der Kodex aus Quaternionen besteht, in denen immer Rekto
auf Rekto und Verso auf Verso folgte (Ber. der Sachs. Ges. derWiss. LX 87).
Sodann hat Ricci einzelne Stellen nachgeprüft und zwei kleine unbestimmbare
Bruchstücke hinzugefügt, die sich in Theodor Reinachs Besitz befinden (Me-
nandrea^ t/;, o) p. 100); seine Ergebnisse durfte ich schon für die erste Ausgabe
meiner Menandrea benutzen. Ungemein ertragreich war sodann die von Christian
Jensen 1910 vorgenommene Revision (Rhein. Mus. 65, 539). Gestützt auf diese
Vorarbeiten hat Lefebvre den ganzen Papyrus abermals verglichen und a. a. 0.
in Majuskeln ohne Ergänzungen herausgegeben. In dieser Ausgabe sind auch
alle Blätter und Fragmente auf 48 Tafeln reproduziert, leider setzt der Zustand
des Papyrus der heliographischen Wiedergabe unüberwindliche Schwierigkeiten
entgegen. Lefebvre konnte aber auch 1 1 neue, meist kleine Fragmente hinzutun,
die sich beim Aufrollen der einst vom Menanderpapyrus zugedeckten byzan-
tinischen Akten fanden. Zwei davon gehören in den Heros, dessen Titel nun
durch ein bezeugtes Fragment gesichert ist (V. 61 f.), drei in die Epitrepontes,
eins in die fab. ine. I, eins vielleicht in die Perikeiromene, vier haben sich nicht
einordnen lassen; eins von diesen gehört in das unbekannte, dem Heros voran-
gehende Stück, denn es trägt die Seitenzahl g'. Daß der Papyrus jünger ist
als Lefebvre ursprünglich annahm, und wohl erst ins V. Jahrh. gehört, wird
jetzt ziemlich allgemein anerkannt.
1) Wertvolle Untersuchungen über den Aufbau des Stückes veröffentlicht
Bruno Keil, Nachr. der Gott. Ges. der WIbb. 1912, 237.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 225
428. Papiri della Societa Italiana 100; 7 x 15,5 cm; IV, Jahrb.; Vitelli,
Papiri della Societa Italiana vol. I 168 und Add. Xlllf.
Menanders (JeorgOS. Rest eines Blattes aus einem Papyrusbuch mit
30 Versanfängen auf dem Rekto und geringen Resten von Versschlüssen auf
dem Verse. Erst als der Druck der Sammlung fast beendet war, gelang es dem
Scharfsinn und der Sorgfalt von Fräulein Lodi festzustellen, daß die Vers-
schlüsse der Rückseite von 34 — 39 sich decken mit denen der Verse 80 — 86
meiner Ausgabe des Georgos.^) In den Addenden XIII f. ist diese Entdeckung
berücksichtigt. Dem sehr verschieden gelesenen letzten Versschluß des Genfer
Fragmentes (87) entspricht hier qoi'Ar/, und ich glaube, daß auch im Genfer
Papyrus gestanden hat vom Ükove vvv cpikr] und zu schreiben ist ^tteJi xLvoq
7) Itaig iat'; cckovs vvv cpUr}. Die Spure ü der folgenden Versschlüsse ergeben
nichts, wichtig ist aber, daß nach 10 Versen die Notiz %oQoly stand, also Akt-
schluß war. Die Versanfänge der Vorderseite gehören demnach in den neuen
Akt. Hier ist außer Philinna, deren Name vor V. 7 steht und die V. 11 an-
geredet wird, anscheinend Myrrines' Sohn Gorgias anwesend. Eine Personal-
note zu V. 8, die Vitelli anfangs agy las, wird r]oQy. zu lesen sein.^) Vitelli will
sie jetzt (Addend. XIV) zwar MvQQ^ivr}) lesen, aber das verbietet der Vers-
anfang ovSelg yuQ £iju.' iy[ft), den ein Mann sprechen muß. Er fragt V. 9 r/
l'ßriv ovöevcc — und läßt dann die Mutter herausrufen 10 xriv ^ririq' ' inr\ — ,
11 Olhvva xäXsßov, die Alte wehrt ab 12 fxcc toj Occo, rfxy[ov, dann Gorgias
13 av yccQ Ttaq' rj^^v a — , und wieder die Alte 14 iTiu toxtovai/r (?), 15 triv
"Aqxsuiv — . Da entschließt sich Gorgias, sie selbst zu rufen 16 iyo) x^Acö y^e.
Die Verbindung der folgenden Versanfänge ist unsicher. Philinna gehört wohl
trotz des Fehlens der Paragraphos 17 %al vvv xL 7to\ri(S(o — , 18 ^ n&g fiaka-
x[ö55 — , dann scheint eine längere eri'egte Rede des Jünglings zu folgen 19 t6
naiÖLOv Ka[Xe6ov(?) — , '20 xL xavxdxig — , 21 i^ftiv 'h7toXoni\6v iöxiv — , 22 naQ-
Qi}(Slav V )} — , 23 OQävxa xavx[a, 24 '^]fi&g xe xovg — , 26 o-Od' cc^iov — ,
27 'ificv (wohl r}(iiv)' iyai — , 2S anaai xat (verbessert aus öet) — , 30 xojtt-
juar — , dann Personenwechsel oiKeL6x[eQov. Es macht den Eindruck, Gorgias
habe gleich beim Auftreten gemerkt, daß drinnen etwas nicht in Ordnung ist,
und wolle sich Aufklärung verschaffen, die Philinna hinauszuschieben sucht.
Ich verdanke die Kenntnis des interessanten Bruchstückes der Liebenswürdig-
keit Vitellis, der mir die Aushängebogen seiner inzwischen erschienenen Publi-
kation im August zusandte.
429. Berl. Pap. 9767; 24x22 cm; I. Jahrh. v. Chr.; Berl. Klass. Texte
V2, 115; Taf. VI.
Menauders Kitharistes(?). Erhalten ist eine Kolumne zu 34 Zeilen fast
vollständig, dazu die Versschlüsse der vorangehenden und die Versanfänge der
folgenden, im ganzen Reste von 101 Versen. Die Herausgeber setzten die Hand-
1) Hinter Sst in V. 86 hat der Papyrus Doppelpunkt.
2) Während der Drucklegung erhalte ich einen wertvollen Aufsatz von L. de
Stefani (Stud. ital. di filol. class. XX 1), der eine ertragreiche Revision des Papyrus
vorgenommen hat. Er und Frl. Lodi lesen jetzt in der Tat die Personalnote vor
R. 8 Pogy. . V. 87f. stellt er her {^iX.) tieqI tivog; (Mv.) 17 Ttalg iari, tovro vvv,
qptirj I [ßxove,' rov riy.xtiv o^iov axedov]. rdös. R. 15 hält er für einen Ruf der ge-
bärenden Hedeia, deren Namen er 25 zu lesen glaubt.
AtcMt f. Papyruaforscbang VI. 1/2. 16
226 ni. Referate
Schrift früher ins I. Jahrh. n. Chr. , jetzt will sie Schubart (Pap. Graec. Berol. XII)
dem I. Jahrh. v. Chr. zuweisen. Lesezeichen fehlen der schön und sorgfältig ge-
schriebenen KoUe durchaus, auch die Paragraphos, nur Personenwechsel inner-
halb der Verse wird durch Doppelpunkte gekennzeichnet. Für die zweite Auf-
lage meiner Menandrea, wo der Text S. 109 ff. abgedruckt ist, habe ich den
Papyrus mit geringem Ertrag nach verglichen. Ebenda habe ichp. XLVIff.
auseinandergesetzt, weshalb ich die Rückführung auf Menanders Kitharistes
für höchst wahrscheinlich halte.
430. Dorpater Papyrus; 14,5 x 10 cm; I — II. Jahrh.; A. Koerte, Menan-
drea XLV und 189 (2. Aufl. L u. 125).
Menanders Koneiazomenai. Der Text steht auf der Rückseite von Rech-
nungen, erhalten sind 20 links verstümmelte Verse einer Kolumne, dazu die
ersten Buchstaben der folgenden, sowie Reste von Schollen über und neben
dem Text. Zereteli erkannte mit Hilfe von fr. 306 K., daß die Verse in die
Koneiazomenai gehören und überließ mir gütigerweise die Veröffentlichung.
Die Kolumne gehört an das Ende des Stücks, ein verliebter Jüngling hört mit
freudigem Staunen von einem Sklaven oder Freund, daß alle Schwierigkeiten
gehoben seien, der Vater gebe ihm die Tochter mit reicher Mitgift und bereite
schon die Hochzeit vor. Dann hält eine andere Person einen Monolog, in dem
sie frühere Anklagen gegen die Tyche feierlich zurücknimmt.
431. Oxyrh. Pap. 1013; 16,7x13,9 cm; V. oder VI. Jahrb.; Bd. VII 103.
Menanders Misamenos. Ein großes und vier kleine Fragmente, anschei-
nend alle von demselben Blatt eines Papyrusbuches. Die Identifizierung ist
trotz des Fehlens bezeugter Verse sicher; herstellbar sind nur ganz wenige
Verse. Auf der Rektoseite sprechen . Geta, der Sklave des Titelhelden Thraso-
nides, Demeas, der Vater der Krateia (Thrasonides' Geliebte) und Kleinias, wohl
nicht Thrasonides' Vater, wie Hunt meint, sondern sein Nebenbuhler. Auf der
Versoseite fleht Thrasonides seinen Vater an, ihm zum Besitz der Geliebten
durch Fürbitte bei ihrem Vater zu verhelfen. Daß er, ebenso wie Poleraon in
der Perikeiromene, die Braut heimführt, scheint sicher. Das Blatt stammt aus
dem letzten Teil des Stückes, vgl. meine Menandrea^ p. LI und 127 ff.
432. Heidelberg. Pap. 219; IL Jahrh.; G. A. Gerhard, Sitzungsberichte der
Heidelb. Akad. derWiss. 1911, 4. Abb.' mit Tafel.
Menanders Perikeiromene. Rechte obere Hälfte einer fein geschriebenen
Kolumne, erhalten sind die rechten Hälften der Verse 42 — 59 meiner Ausgabe.
Drei unbedeutende Fehler des Kairener Papyrus werden verbessert, an sechs
Stellen bietet der Heidelberger Schlechteres als die jüngere Handschrift (vgl.
Menandrea^ p. XV).
433. Leipz. Pap. 613; Cheikh-Ibadah.; III. Jahrb.; A. Körte, Ber. der
Sachs. Ges. der Wiss. Bd. LX 145.
Menanders Perikeiromene. ZweiBlättereinesPergamentkodex(16xl3cm)
numeriert, erst vu', vß\ h,a\ |j3', dann fälschlich vß\ vy\ h,ß\ 'iy\ ursprüng-
lich das zweite Doppelblatt eines Quaternio. Von den 121 erhaltenen Versen
der Perikeiromene stehen 43 auch in der Kairener Handschrift; der Text ist
in L. etwas besser (vgl. Menandrea^ XV). Wertvoll ist besonders das zweite
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 227
Blatt mit dem ganz tragisch stilisierten Anagnorisnios der Glykera V. 338 — 397
meiner Ausgabe. Auch für die Berechnung der Lücken im Kairener Papyrus
und die Andordnung der Fragmente sind die Leipziger Blätter wichtig. Nach
meiner ersten Ausgabe hat sie Sudhaus mit Erfolg nachverglichen, auch meine
erneute Revision für die 2, Auflage der Menandrea gab einigen Ertrag.
434. Pap. Oxyrh. 855; 13x16,3 cm; lU. Jahrb.; Bd. VI 150.
Menanders Perinthia. Erhalten sind 23 Verse einer Kolumne und einzelne
Buchstaben der vorangehenden. Ein Sklave Daos bat sich auf einen Altar ge-
flüchtet und wird von seinem Herrn Laches unter Beihilfe anderer Sklaven
durch Feuer in die Enge getrieben. Daß die sehr lebhafte und gute Szene, die
von den Herausgebern nur zweifelnd Menander zugeschrieben wurde, in die
Perinthia gehört, habe ich Hermes 44, 309 fl'. gezeigt und deshalb das Bruch-
stück in meine Menandrea^ S. 133flF. aufgenommen. Das Fragment ist wertvoll
für den Stilunterschied der Andria und Perinthia, letztere gehört in Menanders
Jugendzeit.
435. Hibeh Pap. 5; fr. a 10,4x24,5 cm; 280—240 v. Chr.; Bd. I 24,
Taf. m.
Neue Komödie, nach Blaß Philemon. Mumienkartonnage, 8 Fragmente
einer Rolle, von denen zwei (g und h) schon Greek Papyri, Series* II, New
Class. Fragm. Nr. VIII b veröffentlicht waren. Hinzugekommen sind später noch
5 kleine Bruchstücke (s. Nr. 436). Das größte Fragment (a) enthält 11 Verse
einer Kolumne, die Versschlüsse der vorangehenden und die ersten Buchstaben
der folgenden, ein paar ganze Verse sind sonst nur noch in g Kol. I zu erkennen,
die anderen Fragmente enthalten nur Versbrocken. Auf der Rückseite von fr. a
finden sich Reste von Ei'klärungen homerischer Wendungen. Blaß, dem die
englischen Herausgeber folgen, hat die Fragmente Philemon zugesprochen, weil
a m 1 KQola\a) erhalten ist, und Kroisos bisher nur in Philemons fr. 189 Kqoiög»
XaAö 601 Kai MCöa Kai TauraXco in der Komödie vorkommt. Gleichzeitig glaubt
er das griechische Original von Plautus' Aulularia zu erkennen, weil ein Sklave
Strobilos hier wie in der Aulularia auftritt und die Situation ihm in fr. a
Kol. II ähnlich scheint wie Aul. 808 ff. Gegen Leos scharfen Widerspruch (Hermes
41, 629) hat er seine These Rhein. Mus. 62, 102 noch einmal verteidigt, m. E.
ohne Erfolg. Weder reicht bei unserer geringen Kenntnis der neuen Komödie
die Tatsache, daß sich der Name des Kroisos bisher nur in dem Philemonfrag-
ment findet, hin, um die Papyrusfragmente diesem Dichter zuzuweisen, noch
beweist die Wiederkehr des Namens Strobilos, daß wir das Original der Aulu-
laria vor uns haben. In der Beurteilung der allein verständlichen Kolumne a II
scheint mir Blaß recht zu haben, wenn er nicht wie Leo drei, sondern nur
zwei ünterredner annimmt; aber keine einzige Wendung erinnert an die Aulu-
laria. Wir hören das lebhafte Selbstgespräch eines freudig erregten Sklaven,
der von seinem Herrn mehrfach angerufen werden muß, bis er ihn beachtet,
aber daß die Aufregung des Sklaven durch einen Schatzfund bedingt ist, läßt
sich nicht erweisen. Die Tatsache, daß in fr. g81 das ägyptische Amt des
Nomarchen erwähnt wird, führt gerade bei einem so alten Papyrus viel eher
auf eine in Ägypten entstandene ephemere Komödie als auf Philemon, mag
dieser auch vorübergehend in Ägypten gewesen sein. Sicher ist anderseits, daß
die Aulularia nicht dort, sondern in Athen spielt, und gerade seit wir Menander
15*
228 ni. Referate
besser kennen, scheint mir die Wahrscheinlichkeit, daß die Aulularia einem
Stück des Menander nachgebildet ist, sehr gewachsen zu sein.
43Ö. Ryl. Pap. 16;Hibeh;fr.I 5,6X8,8 cm; ÜI. Jahrh.v.Chr.; Bd.I 26.
Neue Komödie. Fünf kleine Bruchstücke Mumienkartonnage aus der-
selben Handschrift wie Brit. Mus. Pap. 694 und Hibeh Pap. 5 (Nr. 435). Die
Zusammengehörigkeit wird nicht nur durch Fundort und Schrift, sondern auch
durch die Erklärungen homerischer Wendungen bewiesen, die sich auf der
Rückseite von fr. 2 gerade so finden, wie auf der von Hibeh fr. 5a. Da auf
dem neuen Fragment drei mit o anfangende Ausdrücke erläutert werden, auf
dem alten einer mit o, ein anderer mit ot beginnen, werden beide nicht weit
auseinanderstehen und die Vorderseite von Hibeh 5 a der des neuen Bruch-
stücks vorangehen. Zur Entscheidung der zur vorigen Nummer erörterten
Fragen ergeben die neuen Reste leider gar nichts. Nur im ersten ist der Zusammen-
hang einigermaßen klar, ein Sklave spricht zu seinem jungen Herrn V. 2
d) TQÖcpifie TOLOVtOi n . . .
u _ (Joxjf /£,* l'kaQog ye, vi] tbv"Hh\^ov.
437. -Hibeh Pap. 6; Höhe 12,7 cm; Anfang desIII.Jahrh. v. Chr.; Bd. I 29,
Taf. IV.
Nene Komödie. 19 Bruchstücke Mumienkartonnage, darunter eins (a)
mit zwei leidlich voUstänfligen aber schv/er lesbaren Kolumnen zu 23 Zeilen
und Resten der beiden nachfolgenden Kolumnen, die anderen sind meist klein.
Die Handschrift ist die älteste Komödienhandschrift, die wir besitzen, wohl
nicht viel jünger als der Berliner Timotheos; besonders beachtenswert sind die
eckige Form des E (während Z schon rund ist) und das Sl wie auf den Steinen.
Orthographisch interessant ist die streng durchgeführte Assimilation von aus-
lautendem V vor Labialen in (u, vor Gutturalen in y. Gegenüber diesem Archais-
mus in Schrift und Orthographie wirkt die Sprache merkwürdig jung, beson-
ders die in attischen Inschriften und bei attischen Schriftstellern nicht nach-
weisbare Infinitivform elnai ist auffallend. Nach Mayser (Gramm, der griech.
Pap. der ptol. Zeit 331) kommt die Form in Urkunden zuerst im Jahre 238
(Petrie II 32, 3) vor (avEiTtai). Da sich die Grammatiker für den Wechsel des
ersten und zweiten Aorists bei den Attikern interessiert haben, und Aelius Dio-
nysios bei Eustathius 1435, 62 ganz richtig slna^ d%6v und smag als attisch
gelten läßt, wird man mit Sicherheit sagen können, der Dichter, der V. 32 ff.
schrieb
■jtQog rrjv ywaincc ßovXo^ einai [tJtjv i^i]v,
eig xr^v 6ö6v ye xavra^^ xavayY.al oitcog
ifiiv naQ[^6vx](üv evöo&ev övßii\^E^vcc6r]L.
war keiner der klassischen Vertreter der neuen attischen Komödie. Das Stück
wird von einem für uns unfaßbaren ägyptischen Nachahmer Menanders her-
rühren und kaum viel älter sein als der Papyrus. Unter diesen Umständen ist
es aussichtslos an die Namen Jrj^eccg (V. 40), Novfiijviog (V. 7) und ScÖGxqaxog
(V. 122) Kombinationen anzuknüpfen. In all schickt ein Herr seinen Sklaven
1) Die Herausgeber schreiben y' h' (oder r' ^r') avtä, aber dadurch wird
der nicht sehr glücklich gebaute Satz nicht besser.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 229
fort, er selbst scheint sich von Frauen (?) nicht losreißen zu können. In a III
ist von Verhandlungen die Rede, etwa mit einer habsüchtigen Hetäi-e und ihrer
Dienerin. Dann will wohl derselbe Mann von seiner ehelichen Frau Abschied
nehmen, die Frau kommt heraus 42 yvvai ri ßovht^ sie weint, V 44 wohl
Kldsig n6Q[Lßa]k[o]v6\ das Kind der beiden wird von einer Alten gebracht, und
die Szene mit dem Kind setzt sich in der nächsten Kolumne fort.
438. Ghorän Pap. I; III. Jahrb. v. Chr.; Jouguet, Bull, de corr. Hell.
XXX 103.
Nene Komödie. Sieben Papyrusfetzen aus Muraienkai'tonnage, das größte
Fragment I enthält 25 größtenteils arg verstümmelte Verse einer Kolumne
und die linken Hälften von 18 Versen der folgenden, auch fr. II bietet Reste
von zwei Kolumnen mit 13 bzw. 12 Versen, III gibt die untersten 8 Verse
einer Kolumne in leidlicher Erhaltung, IV ist ein Mittelstück mit 10 Vers-
resten imd Spuren der vorangehenden Kolumne, V wieder ein Unterteil mit
Trümmern von 5 und G Versen zweier Kolumnen, VI enthält die letzten vier
Verse einer Kolumne zur Hälfte, VII 10 verstümmelte Verse und ein paar
Versanfänge der folgenden Kolumne. Die Abfolge der einzelnen Fragmente ist
ganz unbestimmbai', nur wenig hat sich bisher ergänzen lassen und vom Inhalt
des Stückes gewinnt man kaum eine Vorstellung. Die Notiz io(^ov (fr. I col. II)
ist uns inzwischen durch andere Funde geläufig geworden, mit den Namen
MoGilav (I col. II 5), /iövaE, (V col. I 4 und VI 4) und MccX^am] (V col. I 5)
ist nichts anzufangen, an Menander als Verfasser zu denken, wie Jouguet
wollte, liegt kein Grund vor. In fr. I erkennen Eltern eine früh in die Fremde
geschickte Tochter — col. I 2 i]ViK ■it.ini^no^ev \ \iiq rr]v\ givriv ös — an einem
Gewand wieder V. 1 nJteQvE, ilzoivlgkov ywaineiov 6iTcXrj(^i), 7 rov^ iiißcoi öe
noQg)VQ&g. In der folgenden Kolumne hören wir, daß ein Moschion der Bruder
des Mädchens ist, vermutlich hat er sich um sie beworben, wie der Moschion
der Perikeiromene
5A 6 MoGiiav aöeXcpbg siiog e[6rtv närsg;
B aöeXcpög. akXa devQo 7r^oo[tcoju.£v tccxVi
'^(i&g yuQ k'v6[ov^ 7r()0()<5[oxrä(>' o^toi TtäXai.
Dann folgt die Notiz ;(0^oi5. In fr. II col. II spricht ein verliebter Jüngling
xqixov X tQävxa '*' • 79
Xiyovxa xovxovg xovg Xoyovg ifie [(Txojtei.
In fr. III berichtet ein Mädchen, wohl die in fr. I wiedergefundene Tochter,
ihrer Mutter von einem Gespräch zwischen einem Sklaven und seinem Herrn,
das ihr gar nicht gefallen hat V. 1
CO fiji^xsQ 1^e1^x[(x x]at xa TtoXX^ ccK'^qKoa
xov\xov Xiyovxog aQxi TtQog xov [^ö^söTtoxrjv^
df] KOKKivog yevöfievog vitaveövsto^
xat Tt]avxsXä)g i]v ßdtXvQÖg^ ov 0cp6SQ t^qeösv^
cpv^Giv ÖS (loiicodrig öh fiäXXov Kaxe(pccvrj
das doppelte de im letzten Vers ist schwerlich richtig, cpvGiv habe ich ergänzt,
das Übrige Blaß und Jouguet. In fr. V col. I kommt ein Sklave Donax vor,
der auch in VI 4 (^/lova'^ g)Qäao[v) angeredet wird, außerdem eine Malthake
1 5 -av slötatv JCQog MaX&dK7]v, die wohl identisch sein wird mit einer in der
230 ni. Referate
zweiten Kolumne erwähnten Hetäre^) 5 a-urf^g -9'' iratQccg, i) xax[räg. Aus fr. VII
führe ich eine auffällige Erwähnung von Eleusis an 5
ov yccg] TOiovtov av xig e^qol noXXaiov.
u_ f\v aözsi Tovö^ 'EXsvalg iört xai
navj^y^vQig' nov rig vorjßei., ir^ög &£ä)v,
Das Stück spielt also wohl nicht in Athen.
439. Ghorän Pap. II; 22 X 38 cm; III— IL Jahrh. v. Chr.; Jouguet, Bull,
de corr. Hell. XXX 123.
Neue Komödie. Aus der Gesichtsmaske einer Mumie haben sich vier zu
sammeuhängende Papyrusstücke gewinnen lassen, zu denen später noch ein
fünftes, nicht anpassendes kam. Die zusammenhängende Partie enthält vier
Kolumen zu 27 Versen, die dritte und vierte sind, von kleinen Lücken abge-
sehen, wohlerhalten, von der ersten haben wir die oberen 13 Verse zur Hälfte,
in der zweiten fehlen in der Mitte drei Verse ganz und der untere Teil ist
sehr verstümmelt. Das isolierte Fragment enthält 16 Versanfänge und nach
dem dritten die Notiz xoqo[v. Auf dem Verso des großen Bruchstücks finden
sich von zwei verschiedenen Händen, die beide nicht mit dem Recto identisch
sind, zwei Prologe geschrieben. Die Schrift des Recto ist sorgfältig, an Lese-
zeichen kommen nur Doppelpunkt und Paragraphos zur Bezeichnung des Per-
sonenwechsels vor. Neben Kol. II 2 steht P, was hier wohl nur 100 bedeuten
kann; das Bruchstück gehört also dem Anfang der Komödie an, Kol. I 1
== V. 72, was durch den Inhalt bestätigt wird. Auch Kol. V wird nicht weit
abstehen, falls sie nicht, wie Jouguet vermutet, unmittelbar auf Kol. IV folgt.
Die Komödienreste des Recto habe ich Hermes 43, 38 behandelt, die Pro-
loge des Verso Wilhelm Michel (De fabularum Graecarum argumentis metri-
cis 37 ff.) In Kol. I macht ein Sklave seiner Herrin in Gegenwart ihres Gatten
eine unwillkommene Mitteilung, dazu tritt ein Jüngling Phaidimos, der des
Sklaven unbefangene Begrüßung schroff zurückweist und wohl zunächst ins
Haus geht. 14 Verse später finden wir in Kol. 11 wohl denselben Vater mit
demselben Sklaven im Gespräch, der Vater bejammert, daß seine Tochter ver-
führt ist (V. 100 ff.) und geht dann ins Haus. Die Bühne scheint leer zu wer-
den, obwohl kein Aktschluß angedeutet ist, denn V. 105 beginnt ein Gespräch
zwischen Phaidimos und einem Freunde Nikeratos, der ersteren vergeblich ge-
sucht hat. Phaidimos glaubt sich von Nikeratos in einer Liebessache verraten,
macht ihm die bittersten Vorwürfe und will keine Entschuldigung hören, bis
V. 160 ein dritter Jüngling Chairestratos hinzukommt, der sich nachdrücklich
für Nikeratos' Freundestreue verbürgt und diesen fortschickt, um in seiner
Abwesenheit Phaidimos aufzuklären. Falls Kol. V anschließt, fand diese Auf-
klärung nicht auf der Bühne, sondern im Hause statt.
Daß die Komödie nicht von Menander, sondern das Produkt eines ephe-
meren, vielleicht alexandrinischen Komikers ist, halte ich nach wie vor für
sicher, wenn ich auch nicht alle a. a. 0. 54ff. für diese Ansicht angeführten
Gründe aufrecht erhalten kann Die beiden Prologe der Rückseite rühren
sicher nicht von dem Komödiendichter selbst her, sind auch nicht für eine
Aufführung bestimmt, sondern Spielereien „gebildeter" Leser. Der erste von
1) Malthake steht als Hetärenname Theophil. fr. 11 K.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 231
Blaß ganz hergestellte ist Eros in den Mund gelegt, die Verse sind avaHVKXi-
Koc (vgl. Michel a. a. 0. 50 ff.), d. h. jeder zweite Vers wiederholt die Worte
des ersten in umgekehrter Reihenfolge, z. B. 1 f.
"EQ(og A(pQOÖLTrig viog inieiKrig viog
viog imeiK'^g vtbg ^A(pqo8 irrig "^Q^'ii
wir erfahren aus ihm nur, daß das Stück in lonien spielt, daß ein verliebter
Jüngling ein Mädchen aus Troizen kauft, dann selbst Troizenier wird und
das Mädchen heiratet. Den zweiten Prolog spricht Aphrodite, sie kündet aus-
führlich an, daß sie den Inhalt des Stücks akrochistisch erzählen wolle, von
der Erzählung ist aber nur erhalten, daß zwei Gefährten irgend etwas taten,
offenbar sich erzürnten. Michel sieht mit Recht (S. 48 ff.) in diesen Spiele-
reien den Übergang von den wirklichen Prologen zu den metrischen Argu-
menten, die den meisten Komödien des Aristophanes, dem König Ödipus und
dem Philoktet des Sophokles, jetzt auch dem Heros des Menander in den Hand-
schriften vorangehen. Diese Argumente sind nicht, wie man früher annahm,
in byzantinischer, sondern schon in hellenistischer Zeit entstanden.
440. Berl. Pap. 9941; 23 X 9, 5 cm; wohl I. Jahrb. v. Chr.; Berl. Klass.
Texte V 2, 113.
Neue Komödie. 32 verstümmelte Verse, anscheinend aus Mumienkarton-
nage. Von Lesezeichen findet sich nur der Doppelpunkt in der Zeile zur Be-
zeichnung des Personenwechsels. Lebhaftes Gespräch zwischen Sklaven und
Herrn. Der Sklave scheint sich über die an ihn gestellten Anforderungen zu
beschweren und spricht ziemlich breit über den im Bade üblichen Ruf ovog
TCQoa iQ^srai^^ dem Herrn wird sein Geschwätz lästig, er unterbricht ihn 23
0) fiaffrtym, und vTCOfiivca as öiQTtovd-ev 7caA,a[t. Eine sichere Identifikation ist
nicht möglich, aber es wäre denkbar, daß das Fragment aus Menanders Misu-
menos stammt. Wir lesen V. 25 av <5' aka^ovsv^r}^) TtQog fie xai öita&ug und
ona&äv' Mivavögog Mi6ov(iiv(o' t6 ala^ovevsa&ai steht bei Photios (Menandrea^
S. 132 fr. 12). Passen würde zu dem Soldatenstück V. 6 die Erwähnung des
Lagers i\y ;(a()«xt, vielleicht auch V. 29 övaxvjieg &(oq(xkiov. Das Wort (V. 18)
(lovaovQyog für avXrjxQig, das Wilamowitz als unattisch hervorhebt, wäre bei
Menander wohl nicht unmöglich, es steht z. B. Luc. am. 10, aber ich kann
nicht sagen, daß mich das Ganze ausgesprochen menandrisch anmute, der Rede
des Sklaven fehlt, wie mir scheint, die menandrisch e Knappheit und Feinheit.
441. Hibeh Pap. 12; 280—240 v. Chr.; Bd. I 44.
Neue Komödie. Vier kleine Bruchstücke Mvimienkartonnage, nur die
Reste von 8 Versen auf dem größten Fragment (a) gestatten einen Einblick
in den Zusammenhang
V. 5 ngbg ae <j£<»7i[ora
l'jtejtit^tv] ^AvxLtpäv ft' i%iQ(iiX7]6ovx\a öe
xe/ f^g KOQrjg' ccKrj-Koa.
1) Crusius, Literar. Zentralbl. 1907, 1310 erklärt den Ausdruck wohl zutreffend
aus V. 11 og näv%-' kccvv&i ■jiiqiäysi.
2) So möchte ich statt ßdsXvQsvjj (Wil.) ergänzen.
232 ni. Referate
442. Kyl. Pap. 15; Harit; 26,4x8, 5 cm; Ende des IL Jahrb.; Bd. I 25
Taf. V.
Nene Komödie. Streifen aus einer ungewöhnlich schön und vornehm
ausgettatteten Buchrolle. Die Kolumne zählt nur 20 Zeilen, oben ist ein Rand
von 7^2 , unten ein solcher von 8 cm leer gelassen. Die Schrift ist groß und
sehr regelmäßig, ein Korrektor hat zu V. 1 die Variante aviug ido){v) am
Rande notiert, auch einige Akzente und Apostrophe gesetzt. Einen Terminus
ante quem für den Text ergibt ein auf der Rückseite geschriebener Brief vom
Jahre 265/6. Eine so prächtige, elegante Ausgabe ist sicherlich nicht so bald
makuliert worden, Hunt möchte -sie noch dem II. Jahrh. zuweisen. Die er-
haltenen Versschlüsse gehören unverkennbar in die neue Komödie z.B. 6 tJtj^jei
HvQB. Es klingt alles nach Menander, und diesen Liebling der Zeit wird man
am ersten so splendid ausgestattet haben, aber identifizieren läßt sich leider
nichts.
443. Pap. della Societa Italiana 99; Behnesa; 18 x 7,5 cm; IL Jahrh.;
Vitelli Bd. I 166.
Neue Komödie. Rechtes Drittel einer Kolumne mit Spuren der folgen-
den aus einer schön geschriebenen Rolle. Lebhaftes Gespräch zwischen Stra-
ten, Doris und Kerdon, deren Namen in einer Randbemerkung zu V. 8 und
über V. 10 und 12 vorkommen. Dieselben Personen sind in der nächsten
Kolumne anwesend, denn es ist von ihr sechsmal die Personalnotiz ZzQur^atv),
zweimal Keqö^cov), einmal J[^coQlg erhalten.
Der Inhalt der 34 Verse ist nicht zu ermitteln, ebensowenig haben sich
Autor und Stück feststellen lassen. Das Vorkommen des Namens Aigyptier
(V. 6) nötigt nicht an einen in Ägypten lebenden Dichter zu denken, es kann
sehr wohl Menander sein,
444. Pap. Oxyrh. 863; 6, 8 x 10,8 cm; lü. Jahrh.; Bd. VI 172.
Neue(?) Komödie. Bruchstücke von 11 Versen anscheinend einem kla-
genden Monolog angehörig. Auffallend ist für die Komödie 3 zoig iv£[QTi]Qoig
&eoig (die Herausgeber denken an -xol as viQTSQOig &eoig). Der Sprecher klagt
4 -Kcog ovK av ißlcov ovö^ C7ta|, 5 rj fioi x'^g TtoAeog nXsiatov noXv, 6 -a fiqi
Sia(p&eLQ0v6i vt}v, 7 'AXs^av]ÖQoi rs xal ndQLSsg Sfiov, 8 tcüj^ iv&döe', 9 itaQ-
ihiTtov TC^b t[o]'ö, 10 slg dvaKQiöiv .... Eine Feststellung des Stückes ist
nicht gelungen.
445. Pap. Oxyr. 862; 13, 2 x 10,2 cm; HL Jahrh.; Bd. VI 171.
Neue Komödie. 18 Versschlüsse einer lebhaften Dialogszene. Es ist von
einem Esel die Rede 5 -ovg ovov^ 6 -nowa tovtovi, dann wird ein Pheidias
angeredet 7 nov (verbessert aus- nava)' 0^t8ia\ auch ein Kind wird mehrfach
erwähnt 4 7r]at(Jtov, 9 r]6 Ttaidiov, das nach 10 t'JvcyH', ivelyKS, wohl gebracht
werden soll, es schwört jemand 13 vtj x^ovg d'e\ovg, und der Besitz eines
Mädchens spielt eine Rolle 17 r]rjv hoqt^v X«ß£[i^v. Der Jünglingsname Phei-
dias, der z. B. im Kolax und Phasma (nicht Deisidaimon) Meuanders vorkommt,
gibt keine Handhabe zur Identifizierung der Komödie.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 233
F. Florilegien.
446. Hibeh Pap. 7; fr. b 15,6 x 19,2 cm; 2. Hälfte des III. Jahrh. v.
Chr.; Bd. I 35 Taf. VII.
Flopilegium. Auf der Rückseite der Rede des Lysias gegen Theozotides
(Nr. 451) sind von zwei verschiedenen Händen Exzerpte aus verschiedenen
Dichtern geschrieben; die eine Hand macht einen jüngeren Eindruck als die
anderen literarischen Texte aus Hibeh, kann aber kaum jünger sein als 220.
Das besterhaltene Fragment b enthält zunächst unbestimmbare Ijrrische Verse,
dann mit der Überschrift 'HXiKTQa]g{?) EvQiniöov die Verse Eur. El. 367 — 379,
darunter auch die von Wilamowitz athetierten 373 — 379.^) Der Text bringt
gegen die Handschriften die Varianten V. 373 Siogiöag für öiaXaßav, 374 r'
cxQu für y' c(Qa, beides schlecht, und hat in 371 für das unverständliche Xifiov
der Handschriften wahrscheinlich das ebenso unmögliche öi^fiov, es liegt also
eine sehr alte Verderbnis vor. Fr. c. Kol. II scheint poetisch, aber weder In-
halt noch Versmaß ist zu fassen. Von den kleineren Fragmenten enthält i die
Anfänge von vier Trimetern, die einen tragischen Eindruck machen, darunter
den bald Euripides (fr. 1024 N.) bald Menander (fr. 218 K.) zugeschriebenen Vers
(p^eiQOVötv Ti'iQ'li] iQ'Yi6%'^ 6,u.iA.iai xaxat,
der hier wohl als euripideisch zitiert ist. Dann ist ein Lemma ausgefallen
und es folgten zwei unverkennbare Tetrameter aus den epicharmischen yv&^ui^
leider nur die Anfänge erhalten. Hier ist die Reserve, mit der die Herausgeber
den Namen Epicharms nennen, wirklich unnötig, wenn in einem Florilegium
des in. Jahrh. ein Vers beginnt: (bg y i^Xv <Jo}t[£i^), so dürfen wir ihn mit
aller Bestimmtheit dem epicharmischen Spruchbuch zuweisen; dieselbe Wen-
dung steht als Schluß eines Tetrameters in fr. 262 Kaib,
447, Berl. .Pap. 9772; 15 cm hoch; II. Jahrh. v. Chi-.; Berl. Klass. Texte
V 2, 123.
Florilegium. Reste von 6 Kolumnen zu 18 Zeilen, die 4. und 5. voll-
ständig, die 6. nur bis Z. 7 beschrieben, die anderen mehr oder weniger ver-
stümmelt, außerdem auf dem Verso Kol. IV gegenüber 14 Zeilen. Auf dem
Recto hat vorher ptolemäische Kursive gestanden, die nur unvollkommen ab-
gewaschen ist. Keine Lesezeichen außer der Paragraphos. Kenntlich sind im
ganzen 13 ausgeschriebene Stellen, die sich sämtlich mit den Frauen befassen.
Das erste Exzerpt ist namenlos und nicht herstellbar. Das zweite gehört dem
Komiker Piaton und ist von Wilamowitz schlagend ergänzt
r[ (pa^^(xy.ixix\g xäv nag Evdrjfiov tQecpBiv.^)
Das dritte, von Pherekrates, hat ebenfalls Wilamowitz hergestellt, es umfaßt
wieder zwei Verse. Das vierte von Menander ist hoffnungslos zerstört, ebenso
das fünfte. Als Nr. 6 folgen vier Tetrameter des Epicharm, schwerlich aus
einer Komödie, auch sie hat Wilamowitz größtenteils ergänzt. Nr. 7 ist, wie
1) 379 zitiert Diog. La. II 33 als der Auge zugeböi-ig.
2) Die Herausgeber leugnen, daß man mg ys lesen könne und geben mets,
aber zu schreiben int zweifellos ä>g ys.
3) noXXä habe ich hinzugefügt, vgl. Alex. fr. 124, 18 K.
234 III. Referate
Hense, Berl. PliDol. Woch. 1910, 124 gezeigt hat, Antipbanes fr. 253, der
Papyrus und der Text des Stobaios ergänzen und berichtigen sich gegenseitig.
Von Nr. 8 und 9 sind nur Spuren erhalten, Nr. 10 dagegen bietet 29 Verse
aus der MsXavimtrj ösGfi&Ttg, die zum Teil schon bekannt waren: V. 1 — 3 ist
fr. 499 N., V. 9—10 = fr. 492, 6f. N., wo sie von Athenaios (XIV 613D)
oder seiner Quelle falsch rait einer Tirade gegen die yslatOTtotol verkoppelt
sind. Die Verse 5 — 16 stehen jetzt auch in dem Euripidesbios des Satyros
(Nr. 479) fr. 39 Kol. XI 1 — 35, einige Lücken in den Versen 7 — 10 lassen
sich mit Hilfe des Satyros ergänzen, aber nicht alle, beide Papyri sind nicht
frei von Fehlern (vgl. S. 599). Dem Exzerpt aus der Melanippe sind irrtümlich
vier Verse angehängt, vor die als Nr. 11 das Lemma n^areßdccov gehört,
wie Stob. ecl. IV 22, 76 = fr. 657 N. beweist, drei von ihnen kehren auch in
dem folgenden Florilegium (Nr. 448) wieder. Als Nr. 12 folgen die Verse
Eur. Hipp. 403 — 423, mit Auslassung von V. 405, 411, 412 und einer ganzen
Reihe von Fehlern, die den Handschriften fremd sind, so ist nach V. 407 ein
unpassender Vors interpoliert und durchgängig Anrede der Amme eingeschwärzt.
Man sieht, wie stark die Dichter schon früh in den Florilegien entstellt wur-
den, bzw. wie schlecht die Dichtertexte waren, die man in frühhellenistischer
Zeit oder gar im IV. Jahrh. exzerpierte. Das 13. Exzerpt, auf dem Verso,
gibt 14, leider sehr schwer lesbare Verse des Komikers ApoUodoros, gewiß
des Karystiers, über die Eintracht zwischen den Ehegatten, mit einem aus
Xen. Oikon. VII 17 ff. entlehnten Bienengleichnis.
448. Berl. Pap. 9773; 12x15 cm; etwa IL Jahrh. v. Chr.; Berl. Klass.
Texte V 2, 129.
Florilegium. Oberes Bruchstück einer flüchtig auf beiden Seiten be-
schriebenen Papyrusrolle; auf dem Eecto sind von einer Kolumne 12 Zeilen
mehr oder weniger verstümmelt erhalten, daneben geringe Reste der voran-
gehenden Kolumne, auf dem Verso Reste von 10 Zeilen. Das Florilegium war
von ähnlicher Art wie das vorangehende (Nr. 447), auch hier beziehen sich
alle Exzerpte auf die Frauen. Von 10 Versgruppen sind Spuren vorhanden,
aber nur vier sind verständlich: Nr. 3 enthält die Verse 2 — 4 von Eur. fr. 657 N,
V. 1 und das Lemma standen wohl in der vorangehenden Kolumne, vgl.
Nr. 447. Nr. 4 mit dem Lemma ^Ava^av^ÖQiöov^, ra^isiov «^£T^[g iöxi yevvaia
yvvi'i steht bei Stobaios ecl. IV 22,4 mit dem Lemma ^AXiE^ävögov ^ an das
Meineke, bist. crit. 488 mit Recht nicht glauben wollte. Nr. 5 mit der Über-
schrift '\p6yoq yvvaiK&v sind die Verse Eur. Hipp. 664 — 668, als Nr. 6 folgt
das Lemma ^AvTKpdvovg , aber von dem Zitat sind nur geringe, nicht mit-
geteilte Spuren vorhanden, es wäre interessant, zu wissen, ob es auch wie in
Nr. 447 fr. 253 war. Auf dem Verso sind als Nr. 10 die bekannten Choliamben
6v TjueQJai, ywatnog HQiv Tj'dtörcci.
lixav yocft^ tig Y.ci\v,(p£Qi] re&V7]Kviav
zitiert, die Stobaios ecl. IV 22, 35 mit dem Lemma 'Irnicovantog anführt. Im
Papyrus sind von dem Lemma nur geringe Spuren vorhanden . . . Xv . . g, die
sich weder mit Hipponax noch einem andern bekannten Choliambendichter
vereinigen lassen. Von den drei voranstehenden Zitaten ist nur ersichtlich,
daß 8 aus der neuen Komödie stammt, denn der erste der beiden Trimeter
schließt A'jra aal naQfiiv(ü[v], Fixa von Schmidt, Woch. für klass. Philol. 1908,
460 ergänzt.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der chriatlichea 235
449. Oxjrb. Pap. 864; 15,8 x 6, 8 cm; III. Jahrb.; Bd. VI 172.
Florilegium. Erhalt'en ist die rechte Hälfte einer ganzen Kolumne zu
26 Zeilen. Zuerst kommen 5 Hexameterschlüsse, die drei letzten von anderer
Hand als die beiden ersten; genannt werden V. 3 die ösioi, ^Ayatol. Dann
folgen nach einer freien Zeile, die das Lemma enthielt, 20 Zeilen mit tragi-
schen Trimetern, die seltsamerweise wie Prosa geschrieben sind, die Versfuge
ist überall zu erkennen. Anscheinend haben wir hier Reste eines Botenberichts
aus einer dramatischen Behandlung der Hero- und Leander-Sage. Eine trau-
ernde Frau Z. 7 TtevdriQSt (TtoAtj | öxivovaa^ 9 ^i\a^ov wXivaig | v.ömovGa irrt
am Hellespont, Z. 8 -novriav, 15 'E]A.kr]6novriav. Das Meer schaukelt einen
Leichnam 14 7t6vTo]g aicoQ&v vskvv, dessen Glieder vom Meer übel zugerichtet
sind 16 7t£](pvQfiivoi \ xöx ix &akd6[6r]g. Nun schweift sie umher 17 ccXevez'
i'vd-a, hört das wilde Lied der Brandung 18 ä^wvöov antrig fiiXog, das
Brüllen des Sturmes in den Höhlungen der Felsen 20 OTtoa xoxkovg^ 21 f kol-
Xai 6e nexQwv [;(ot()]a(5£g | (jLvnrjöbv skqoxow und das Rollen des Donners
26 Tojv? ßQOvxiig KXX!no\yg. Die verzweifelnde Frau am Strande des Hellespont,
die vom Meer gewiegte Leiche und der ausführlich geschilderte Aufruhr der
Elemente führen fast mit Notwendigkeit auf Hero und Leander — in einer
Schilderung der Auffindung von Polydoros' Leiche durch Hekabe wäre die
breite Ausmalung des Unwetters auffällig. Abweichungen von der Sprache
der attischen Tragödie wie äkevsxcci (17) und die unbelegte Bildung ^ivktiöov
(22) lassen auf einen hellenistischen Tragiker schließen. Daß die Sage in
hellenistischer Zeit beliebt wurde, steht fest (cf. Rohde, Griech, Rom. 133 ff.),
2. Prosaisches.
450. Papyrus der Genfer Bibliothek; II — III. Jahrb.; Jules Nicole, L'apo-
logie d' Antiphon ou Xoyog nsgl (lexaaxdösag d'apres des fragments inedits sur
papynis d'Egypte. Avec un facsimile Geneve-Bäle 1907.
Antiphons Apologie. Vier Fragmente einer schön und klar geschriebenen
Rolle, das größte I, auf der beigegebenen Tafel vorzüglich abgebildet, enthält
drei Kolumnen, die mittlere so gut wie unversehrt, die erste und dritte etwas
beschädigt. Fr. II enthält eine links verstümmelte Kolumne und die Zeilenan-
fänge der folgenden, die beiden anderen Fragmente bieten nur geringe Zeilen-
reste. Die einzelnen Kolumnen umfaßten 25 ziemlich schmale Zeilen (zu 10
— 11 Buchstaben, mitunter auch nur 8 oder 9). Ein fragmentiertes A am
rechten unteren Rande des ersten Fragments hält Nicole für einen Rest des
Titels, aber der Platz wäre merkwürdig gewählt, es ist Wohl eher eine sticho-
metrisehe Angabe. Daß wir Reste der von Thukydides VIII 68 gepriesenen
Verteidigungsrede des Antiphon in seinem Hochverratsprozeß vor uns haben,
hat Nicole sicher erwiesen: In fr. II wird Theramenes als Ankläger genannt,
den wir als Ankläger des Antiphon aus Lys. XII 67 kennen, in fr. HI wird
der mit Antiphon eng verbundene Phrynichos erwähnt und alles, was der Red-
ner in den allein im Zusammenhang verständlichen drei Kolumnen des ersten
Fragmentes sagt, paßt genau auf Antiphon. Der von Nicole nicht überall
glücklich behandelte Text dieser Kolumnen ist durch Wilamowitz (Deut.
Litztg. 1907 Sp. 2521), Crönert (Lit. Zentrbl. 1907 Sp. 150ß), Caspari
(Class. Quart. IV 93), Pohlenz (Gott. Gel. Anz. 1908, 133) und Thalheim
(Berl. Philol. Woch. 1907 Sp. 1506f) fast durchgängig überzeugend her-
236 ni. Referate
gestellt, nur möchte ich Kol. ll 22flF. schreiben ovkovv ev fiev xfii oXiyaqyLai
oux av^ijv (xoi tovzo (nämlich mit Gewinn Reden für andere schreiben) [i]v
ö[s T^t 6tj^\oy.Qa\riai njal 6 XQ[arä)v] SL^t iyco. Thalheim schlägt vor ev xrji
Ö7]fio'KQarLa(, löiai 6 KQarcov. Inhaltlich enttäuschen die erhaltenen Kolumnen
sehr, denn der Redner sucht spitzfindig nachzuweisen, daß kein Motiv aufzu-
finden sei, weshalb er einen Umsturz der demokratischen Verfassung habe
wünschen können. Nicole und Thalheim wollen das so interpretieren, der
Redner habe nur alle persönlichen Motive abgeleugnet und einzig sein In-
teresse am Wohl der Stadt geltend gemacht. Aber diese Auslegung scheint
mir sehr künstlich, auch wäre es in der Tat höchst unklug gewesen, wenn
er nach dem kläglichen Scheitern der Oligarchie vor dem demokratischen Ge-
richtshof die Oligarchie grundsätzlich verteidigt hätte. Ich glaube mit Wila-
mowitz, daß der gnwandte Dialektiker in der Tat versucht hat, seine Beteili-
gung bei der Verfassungsänderung abzuleugnen. Er konnte das mit einem
gewissen Schein der Wahrheit sagen, weil er sich bei der eigentlichen Um-
wälzung im Hintergründe gehalten hatte, Thuk. VIII 68 sagt ausdrücklich
r]V de 6 fifv ttjv yviofDjv ravrrjv eino'V TIsLöavÖQog, xal räXXcc ix tov tiqo-
ifixvovg 7t :o&vfinrnra i^vynccxalvöag tbv öfjfiov' 6 fxivtoi, äitav t6
TCQäyiia ^vv&elg .... ÄvxKp&v i]v. Daß er nach Errichtung der Oligarchie in
ihr eine leitende Stelle gehabt hatte, konnte er natürlich nicht leugnen, es
ist aber etwas anderes, ob jemand eine Verfassung stürzt, oder unter einer
neu eingeführten ein Amt bekleidet.
451. Hibeh Pap. 14; fr. b 15, 6 x 19. 2 cm; 280—240 v. Chr.; Bd. I 49
Taf. II.
Lysias' Rede Tiara Oeo^oriöov. 20 Fragmente Mumienkartonnage, die
meisten klein, aber die unteren Hälften von vier Kolumnen (a I, b I, c II
und III) sind im Zusammenhang verständlich. Auf der Rückseite des Papyrus
steht das Florilegium Nr. 446. Daß wir die bisher nur durch ein nichtssagen-
des Fragment bei Pollux VIII 46 bekannte Rede des Lysias gegen Theozo-
tides vor uns haben, lehrt das mehrfache Vorkommen des seltenen Namens
(b I 28,41, c II 73). Sie ist in einem Prozeß 7i<xQavo(A,(ov gehalten (fr. i 150
n](XQduojia). Theozotides hatte, wohl in den knappen Jahren bald nach der
demokratischen Restauration, beim Volk finanzielle Maßregeln durch gebracht,
die den Staatssäckel etwas entlasten sollten c II 79 xal r\^Div^Trjv zrjv yvcofirjv
f[i(>9J£'(»a)]v ccKyn- ivixrjaily iv tröt d\ri^cüi.^) Es handelt sich um zwei ganz
versöhiedene Maßregeln. Erstens sollten künftig die Adoptiv- und unehelichen
Kinder der im Kriege gefallenen Bürger nicht mehr von Staats wegen erzogen
werden (a Kol. I — b Kol. I), und zweitens sollte der Sold der Ritter von einer
Drachme auf vier Obolen herabgesetzt, dagegen der der innoro^orai von zwei
Obolen auf acht erhöht werden. Beide Bestimmungen bekämpft der Redner
und findet namentlich zu Gunsten der benachteiligten Waisen eindringliche
Töne (b Kol. I). Eine Reihe guter Ergänzungen bringt Fuhr (Berl. Philol.
Woch. 1906, 1413) bei. Auffallend ist fr. d 96 das Vorkommen der öiaßsUa,
die es doch nach dem peloponnesischen Kriege nicht mehr gab (Wilamowitz,
Aristot. und Athen II 21 2 ff.). Der Zusammenhang, in dem sie erwähnt wurde,
ist unklar, man erkennt nur 94 ff. l'nsteev vfiäg^ i^uvcn, W'/? öcaßeXiag, [r]a
1) flacpigav habe ich ergänzt, das übrige die Herausgeber, die yaicyfi lesen.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der chriätlichen 237
XQrifiLatcc. Man wird daraus nicht schließen dürfen, daß die Diobelie zur Zeit,
als die Rede gehalten wurde, noch bestand, Theozotides kann die frühere Dio-
belie zur Rechtfertigung seiner Finanzpläne irgendwie verwertet haben.
452. Hibeh Pap. 15; 19,2 x 38,3 cm; 280—240 v. Chr.; Bd. I 55, Taf.II.
Rede eines attischen Strategen. Vier Kolumnen zu 25 Zeilen sind
gut erhalten (II — V), dazu Reste einer vorangehenden, einer folgenden und
sieben kleine Bruchstücke. Blaß, dem die englischen Herausgeber und Fuhr
(Berl. Philol. Woch. 1906, 1414) zustimmen, hält die Rede für ein rhetorisches
Übungsstück, das dem Leosthenes nach Alexanders Tode in den Mund gelegt
sei. Diese Beziehung beruht wesentlich auf einer ganz unsicheren Lesung 58
iy TciLv^dgai Ka&rj^ixsvou. Am Tainaron saßen zur Zeit von Alexanders Tode
die auf Befehl des Königs entlassenen griechischen Söldner, die Leosthenes zu
ihrem Befehlshaber gewählt hatten (Diod. XVII 111 und XVIII 9) und von
den Athenern heimlich mit harpalischem Golde unterstützt wurden. Bei ge-
nauerem Zusehen paßt aber die Rede recht wenig zu der von Blaß vorausge-
setzten Situation. Vor allem spricht der Redner als attischer Stratege in der
Volksversammlung 116 iyco ^ev ovv inel GTQccrrjYOV r]v (irj zT]g idiag aöcpulela;;
nal x^LQOTOviag cp ovii^eiv aXXä xT^g v^ertQag GojTtjQiag, Leosthenes aber ist
nicht attischer Stratege, sondern zunächst nur Söldnerfüln*er, erst nach Aus-
bruch des Krieges wird er zum Bundesfeldherrn gewählt (Diod. XVIll 9 f.).
Selbst wenn der Rhetor die Situation ungenau wiedergäbe, müßte man doch
ein Wort von dem gewaltigen Ereignis der Zeit, von Alexanders Tod, hören,
müßte Leosthenes sich auf seine 8000 kampfgeübten Söldner berufen. Wir
erfahren nur etwas vom Umschwung der Zeiten fr. 42 o^sig yag etabg slvai. to-u,
ix TAI/ fiexaßokwv KatQovg und dringenden Umständen 62 et fiiij tcc tcöv xki^cqv
'^Tttöra/Lnjv v.axsnslyovxa xat kqCgi.v icogav ovöav rfjj n^fiexiga, 6cox')]Qiccg. Auch
die vorausgesetzte Machtstellung Athens entspricht nicht der von Blaß ange-
nommenen Zeit: 28 cpavEQOv unuöi yiaxaGirjGexe äinxi rb xrjg nöXeiag ij&og ovxco
fiaKQCiV ani-iSi xov xajccog xiva %oeiv tcöv (irj&hv adixovvxcov 'Elkrjvcov^ coöte nal
Toi)5 (pavs(ja)g i^tj^aQvriKÖiag a&fOLOvg o:g}'r]6iv öia xr\v V7tEQßoXi)v ifjg (piXav&Qco-
ncag. So konnte ein attischer Redner doch unmöglich 323 sprechen, als es
seit einem Menschenalter keinen attischen Bund mehr gab. Auch die Stelle
107 avaE,i6v eöt.v cb avöoeg A&)]vaiot xav iv MaQU'&covi. y.al 2aXa^ivt Kivöv-
v(ov diaxeXsiv v^äg^) xb övvoXov äTioytyvcoöKOvxccg xrjv rjysfioviav, 5} vofii'^ovxag
xavxTjv l'öeöd'aL ttoxb v^iv anb xahxo^dxov (.irjö^ ovtovu tivxoig TtovovOiv paßt
nur auf die Zeit, wo Athen zwar tatsächlich keine Vormachtstellung mehr
hat, aber den Anspruch darauf noch festhält. Ein Rhetor, der Leosthenes zum
lamischen Kriege auffordern läßt, würde ganz andere Töne von Tyrannenhaß
und Freiheitsliebe angeschlagen haben. Nach alledem glaube ich, daß wir es
mit einer Rede zu tun haben, die ein Geschichtschreiber des IV. Jakrh., etwa
Anaximenes oder Theopomp einen athenischen Strategen halten läßt. Das in-
teressante Stück verdient die Beachtung der Historiker, zur Textgestaltung
bringt Fuhr einige gute Beiträge.
453. Oxjrh. Pap. 858; fr. b 18x7,7 cm; Ende das IL oder Anfang
des UL Jahrh.; Bd. VI 164.
1) vftäs für riyMg schreibt mit Recht Fuhr.
238 III- Referate
Fingierte Rede gegen Demosthenes. Ein kleines Bruchstück vom Ober-
teil einer Kolumne und 46 stark zerstörte Zeilen wohl derselben Kolumne,
nur 13 — 40 im Zusammenhang verständlich. Die Rede gibt sich als nach der
Eroberung von Elateia 339 gehalten, benutzt aber deutlich Demosthenes' be-
rühmte Schilderung der Wirkung dieses Ereignisses auf die Athener in der
330 veröffentlichten Kranzrede 169. Da sie ferner voraussetzt, daß ein Probu-
leuma des Rats bestimmte, wer in der Volksversammlung sprechen dürfe, ist
die Fälschung unzweifelhaft. Demosthenes wird unter Berufung auf Themi-
stokles, Perikles, Tolraides und einen Ungenannten, vielleicht Timotheos, haupt-
sächlich sein Mangel an kriegerischem Sinn vorgeworfen. Die Deklamation ist
wertlos. Beachtenswert der schwere Hiat Z. 12 x«hc5 all-.
454. Hibeh Pap. 13; 15,6 cm hoch; 280-240 v. Chr.; Bd. I 45, Taf. V.
Rede gegen die Harmoniker. Zwei zusammenhängende und bis auf den
Schluß der zweiten sehr gut erhaltene Kolumnen einer musiktheoretischen
Schrift in Redeform. Kol. I ist offenbar der Anfang I 1 nokljaaig enfjXd-E (iol
d'ai uccCcci, CO ävÖQeg ^'EkXtjvsg Kxi. Der Redner wendet sich mit bitterem Spott
gegen die Harmoniker, die behaupten, daß gewisse Harmonien die Hörer stand-
haft, besonnen, gerecht und mannhaft, andere sie feige machen. Eine Harmonie
könne so wenig wie eine Faibe die Menschen moralisch beeinflussen. Er be-
ruft sich darauf, daß Stämme wie die Aitoler und Doloper und „die in den
Thermopylen", das sind nach (.'rönert (Hermes 44, 505) die Amphiktionen, die
sieh der öidzovog (xovGmrj bedienten, mannhafter seien, als die Tragöden tcöv
öicc na]vr6g euo&ozcov icp^ aQ^oviag at.deiv. Die von dem Redner bekämpfte
Ansicht teilt Plato bekanntlich durchaus Pol. HI 398 C— 399 E. Daß die Schrift
alt ist, folgt daraus, daß sie das in Aristoxenos' Zeit bereits abgekommene
enharmonische System (vgl. Westphal, Griech. Rhythmik und Harmonik 41 2 ff.)
als noch gebräuchlich voraussetzt. Auch die Gleichgültigkeit gegen den Hia-
tus spricht für frühen Ansatz. Blaß hielt den Eleer Hippias für den Verfasser,
dessen Namen die Herausgeber denn auch der Schrift mit einem Fragezeichen
Yoransetzen, aber seine kühnen Kombinationen bezeichnet Diels (Vorsokratiker*
586 Anm.) mit Recht als vage Hypothese. Croenert, der die Rede (Hermes
44, 503) neu abgedruckt, einiges im Text gebessert und einen ausführlichen
Kommentar gegeben hat, setzt die Rede in den Anfang des IV. Jahrb., wagt
aber weder für den Redner noch für den Gegner einen bestimmten Namen
vorzuschlagen.
455. Hibeh Pap. 16; 13,3x14,5 cm; 280—240 v. Chr.; Bd. I 62.
TlieophPHSt IIsqI v(f«TOs(?). Erhalten ist eine nahezu vollständige Ko-
lumne und Reste der beiden anschließenden. Blaß' Zuweisung an Theophrast,
etwa dessen Schrift IIeqI vdaxog (Diog. La. V 45), ist sehr wahrscheinlich und
wird auch von Diels gebilligt, der den verständlichen Teil mit vorzüglichen
Ergänzungen Vorsokratiker^ 55 A. 99* (S. 368f.) abdruckt. Erörtert wird die
Frage, warum das Meer salzig sei, und Demokrits Ansicht, die Entstehung des
Salzes im Meere sei ebenso zu erklären, wie die des Salzes oder Natrons in
der Erde, wird eingehend bekämpft.
456. Flor. Pap. 113; 0,22x0,20 cm; II. Jahrb.; Pap. Greco-Egizii vol.
II 19, Taf. HI.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 239
Anonyme Dhltribe. Von einer stattlichen, ziemlich gut geschriebenen
flolle sind vier Kolumnen und ein vielleicht zur vierten gehöriges Bruchstück
erhalten. Alle Kolumnen sind oben unvollständig, der ersten fehlt außerdem
die linke Hälfte, von der vierten haben wir nur die Zeilenanfänge, die dritte
ist stark zerlöchert, aber in der zweiten sind die ersten 3 1 Zeilen fast lückenlos
erhalten, und auch die folgenden 16 verständlich. Wie Crönert in seiner för-
derlichen Rezension (Lit. Zentralblatt 1908, 1202) richtig bemerkt, erinnert
die Schrift in ihrer Sprache, in den fingierten Zwischenreden (col. II 27 Uysig
6v), in den eingelegten Chrien vonSokrates (col.II 19) undAntisthenes (col. II 26)
und Gleichnissen (col. I 5, III 14, framm. stacc. l) an Teles; wir haben es mit
einer Diatribe zu tun. Der sprunghafte Stil dieser Predigten macht es schwer,
das eigentliche Thema festzustellen, es war wohl nicht, wie Comparetti meint,
die naiösia, sondern, wie Crönert vorschlägt, t6 Ttei&eiv. Eingehenderes Stu-
dium dieser interessanten Reste wird noch manches herausbringen, zumal Com-
parettis Lesungen, besonders der dritten Kolumne schon mit Hilfe der Tafel
nicht selten berichtigt werden können. In der ersten Kolumne läßt sich ein
von Crönert ergänztes Gleichnis wohl noch besser herstellen, ich schlage vor
ovKOvv OL Kvveg^ £i fiev] IvHOt e7ti,TC&oiv[rOy avtovg av anm^öacöav^ el de a.v-
\ßQ(ünoi yv(oqi,^^6^iBV0L i^iXoi[£v mtriQ^eGQ^ai^ ovk av ßori&rj[^asiau x&i KVQiaiJi;
övvscpr]. In der zweiten Kolumne wird ausgeführt, daß Laien einen KJranken
oft besser heilten als die Arzte, oft schneller den Gegner besiegten als ausge-
bildete Ringer, und im Anschluß daran werden nette Chrien von Sokrates
und Antisthenes erzählt: Sokrates antwortet auf die Frage, wie es komme ^),
daß er seinen langjährigen Schüler Alkibiades nicht bessern könne, 24 a yuQ
av, l'cpr]^ rrjv ijfiiQav (Jida|cüi^), exeQOi ttjv vvktcc avaXvovöiv. Antisthenes liebt
einen Knaben, Rivalen suchen ihm diesen durch ein leckeres Mahl von Fischen usw.
abspenstig zu machen, aber Antisthenes verläßt sich darauf, daß seine Enthalt-
samkeit von diesen Genüssen auf die Dauer dem Knaben stärkeren Eindruck
machen wird als die Genüsse selbst. In Kolumne III ist ein zum Teü von
Comparetti und besonders Crönert hergestelltes Gleichnis wenigstens dem Sinne
nach ganz zu verstehen 14 (xrjTCOrs [tcuro 7ra(?;(]o[i;()ii/] ') raig Kvh^i,[v. coönsQ
yag] i)iBiva[i\g 6ia rb V7t . . . (das Nächste verstehe ich nicht, die Buchstaben-
spuren sind unsicher, man erwartet ein Verbum wie övfißaivEi) orav Qvn&ot
xat . . . ^rö(>i*), a.noTttinx£tv xa (ü\xa Kcd av\xag^) aiQHOvg yeviß&ai, o^xco ös
xat Toig avd'QCOTtoig , Ö[x]av ccnccvxuiv av,ovo}GLV kccI näQiv avxovg f v[;^£i]()tfa)()t,
6v[i[ßai]vei, x6 wg r.(ü(paid-[s^v cciqslov ysiveöd'ac. Slo xal ol ÜQ^aloi ovk [ajnb
x[^q6]710v oxe xiva d'iXoiev cpiXiKcög aaTtdeaö'd'aL, x&[y corcov Aa]ju.(3[a]vovT£j
i<p[^[Xovv.
Sicher herzustellen ist der Anfang des vereinzelten, vielleicht zu Kolumne IV
gehörigen Fragments: Schwer ist es' einen Funken iKKavaai, [aTtojö/SfWt Si ys
xv^wv ev[2£Q]&g övvi]6exat i7ii7txv[6ag (i]6vov.
1) Z. 21 steht im Papyrus nicht avti (Comp.), sondern ort (Leeuw.) und dafür
ist mit Leeuwen (Mnemos. 37, 70) vi zu schreiben.
2) dLÖa^o), nicht dcScc^sat (Comp.) oder Stdä^ai (Crön.) glaube ich auf der
Tafel zu lesen.
3) Der Buchstabe vor o ist nach Comparetti n.
4) QV7CC0V r/ zuL Comp., ^vxcävraL ?) Crön.
5) V xccg /.aßäi Crön.
240 in. Referate
457. Hibeh Pap. 17; 27,7x15 cm; 280—240 v. Chr.; Bd. I 64.
Aussprüche des Simonides. Anscheinend vereinzeltes Blatt, mit Rech-
nungen auf der Rückseite; bis auf die mittelsten sind die 29 Zeilen der Ko-
lumne gut erhalten. Falls das Blatt keiner Rolle angehörte, ist sein Text doch
einem größeren Anthologium entnommen. Es trägt eine doppelte Überschrift,
eine sachliche ävr]}.(Oficcr(ov und dann eine persönliche Hifiavldov. Erzählt werden
Aussprüche des Simonides, die seine bekannte Wertschätzung des Geldes illu-
strieren. Der erste ist an die Frau des Simonides gerichtet, wie Arist. Rhet.
n 16, auf den zweiten spielt Aristoteles Eth. Nicom. IV 2 an. Einiges ist noch
nicht hergestellt, Z. 20 f. ist wohl zu schreiben 'ji^alsnov [d' elvaij t6 ^ir} ;(()^<y^at
xotg av[rov ßaka^yrjqig aXXa roig pckXoxQloig, die Herausgeber lesen ai;[rov]
.... iKoig.
458. Hibeh Pap. 18; fr.a undb 9,2x5,9 cm; 280— 240 v.Chr.; Bd.I66.
Philosophische (?) Schrift. Drei kleine Fetzen Mumienkartonnage, zwei
von ihnen vielleicht zum Oberteil derselben Kolumne gehörig. Der Inhalt scheint
philosophisch Z. 5 rcuvra ra 6o<pa yCvslxai, zu verstehen ist nichts.
459. Rjl. Pap. 20; fr. 3 13 x 7 cm; I. Jahrh. v. Chr.; Bd.I 34, Taf. VI.
Nationalökononiischer(?) Traktat. Drei Fragmente einer in guter Un-
ziale geschriebenen Rolle; verständlich ist nur das dritte, das unter Berufung
auf das Beispiel der Perser davor warnt, die Kosten für das Heerwesen aus
den regelmäßigen Einkünften zu bestreiten. „Der Perser", der so lange Asien
beherrscht und die Schätze der Meder und Syrer (Assyrier) erobert habe, hat
— so ist offenbar zu ergänzen — doch schließlich kein Geld mehr gehabt.
Die Schrift kann erst nach dem Sturze des Perserreiches verfaßt sein. Da die
V^arnung in zweiter Person erteilt wird fr. 3, 1 ai yao %a[&a\TteQ 6 lÜQarjg
ano x\a>v\ tcqoöioi'Tow iitiy[^ei]Q')]6Eig ÖtoixEtv to[vg] aTQarimrag^ oXlya [Ttawa.]-
naötv ißTai co\t ta] ns\Qi]yf.iv6(ieva t[wv] ;|r97jjuarci)v, ist wohl an Briefform zu
denken, auch Dialog wäre möglich.
460. Flor. Pap. 115; L— IL Jahrb.; Pap. Greco-Egizii vol. II 34 ff. mit
einer Autotypie im Text.
Philosophische Streitschrift. Zwei Blattreste aus einem ziemlich frühen
Papyrusbuch, das größere Fragment 1 enthält etwa die Hälften von 14 bzw.
15 Zeilen und hat oben Rand, das kleinere Fragment 2 ist ganz schmal und
mitten aus einem Blatt herausgerissen. Der Inhalt ist eine lebhafte Polemik
über die Entstehung der Lebewesen und der ihnen angeborenen Fähigkeiten,
Demokrit wird 1 v. 10 apostrophiert oj Jt]ix6KQize^ aber Dialogform ergibt sich
daraus nicht. Comparetti glaubt 1 v. 2 ff. eine Gegenüberstellung von 'Hqu]-
KXeirov und Z'cöJkokt?}!/ zu finden und erinnert an Plut. adv. Col. 20, 1118 C,
aber statt Sokrates wird Hippokrates einzusetzen sein, denn eine Polemik gegen
verschiedene Sätze aus dessen Schrift TleQi rQocpfjg hat Crönert (Lit. Zentral-
blatt 1908, 1202) sicher erwiesen. Im Anschluß an Hippokrates ergänzt Crönert
vortrefflich 1 r. 2 näg yccQ av£[xr6v ^aovöd'ai xa iiri\na ^ävxw, und 8 8vß-
■n^QÖßSiKxov ylvExai xb xc(] ^atov^eva fiEQt] ^[(oovG&ai, auch 2r. 1 ist deutlich
^^cou3v x[a t'^^QV t(o[ovad'ai. Crönert meint, die Schrift sei zwischen
100 V. Chr. und 100 n. Chr. anzusetzen; ich sehe nicht ein, weshalb sie nicht
Alfred Körte: Literarische Texte mit Anssclilaß der christlichen 241
wesentlich älter sein kann. Comparettis vorsichtig geäußerter Gedanke an Hera-
kleides ÜQog /Iri^o-KQUov ist allerdings schwerlich zutreffend.
461. Berl. Pap. 9780; Eschmunen(?) = Hermupolis;30xl34cm;II. Jahrb.;
V. Arnim, Berl. Klass. Texte IV mit einer Tafel, Berlin 1906.
Hierokles' ethische Elementarlehre. Auf das Verso des Didymoskom-
mentars zu Demosthenes ist von anderer Hand das Werk des Hierokles ge-
schrieben. Es ist kein für den Buchhandel bestimmtes Exemplar, sondern eine
Privatabscbrift zu Studienzwecken. Die Schrift^ ist feiner als die des Didymos,
hat aber auch eine Neigung zur Kursive und ist, ebenso wie der Didymos,
sehr reich an Abkürzungen; auch die Eigentümlichkeit, kurze Inhaltsangaben
über die einzelnen Kolumnen zu setzen, teilt der Text mit dem des Didymos.
Die Zeilenzahl beträgt 61 in der Kolumne, ihre Breite schwankt zwischen 30
und 40 Buchstaben. Im Anfang ist ein 22 cm breiter Schutzstreifen frei ge-
lassen, der nahe dem linken Rande den Titel trägt '^hQov,Uovq ri&iK\ri\ aroi-
^sicaaig. Über dem Text steht wie so oft auf den Steinen d-eog. Es folgen dann
12 Kolumnen, die ersten 6 sind bis auf löcherige Stellen in der Mitte jeder
Kolumne gut erhalten, dann werden die Lücken immer größer, nur in den
ersten 10 — 15 Zeilen der 8., 9. und 11. Kolumne läßt sich der Gedankengang
ermitteln, die 10. und 12. Kolumne sind so gut wie ganz verloren. Die Existenz
eines Stoikers Hierokles im IL Jahrh. n. Chr. hatte Praechter (Hierokles der
Stoiker) aus den Exzerpten bei Stobaios, die Arnim in der Ausgabe wieder
abdruckt, und aus Gellius IX ö, 8 erwiesen. Seine Entdeckung wird durch den
Papyrus glänzend bestätigt, denn wie Arnim in der vorzüglichen Einleitung
zeigt, stimmt der Papyrus, der ja aus dem IL Jahrb. stammt, in Geistesrich-
tung, Lehre und Stil durchaus zu den Stobaiosexzerpten. Bonhöffers Versuch
(Deutsche Lit Ztg. 1907, 87), den Hierokles der Exzerpte und der aToiisicoöLg
von dem bei Gellius vir sanctus et gravis genannten zu trennen und dem
I. Jahrh. oder noch früherer Zeit zuzuweisen, ist nicht glücklich. Daß die
Stobaiosexzerpte tcsq] Ka&rjKovrcov aus eben dem Werke stammen, zu dem die
Gzoij£i(ii6ig als Einführung gehört, ist üiir weniger wahrscheinlich als dem
Herausgeber, ich würde dann den Obertitel des Gesamtwerkes neben dem Spe-
zialtitel erwarten.
Die Elementarlehre ist nicht ein kurzgefaßter Überblick über die ganze
stoische Ethik, sondern eine Darlegung der Grundlagen für die Ethik. Diese
sieht Hierokles vor allem in der Selbstwahrnehmung des Menschen und Tieres,
und so beginnt er wirklich ab ovo, mit dem Zeugungsakt. Seine Darlegungen
sind in behaglicher, aber nicht unangenehmer Breite geschrieben, sehr klar,
aber freilich nicht sehr tief Daß er im wesentlichen alte Gedanken seiner Schule
wiederholt und selbst nur die gefällige Form hinzutut, entspricht seiner Zeit.
Er steht durchaus auf dem Boden der alten orthodoxen Stoa, in dem einzigen
Fall, wo er Autoritäten der Schule anführt Kol.VIIl lOff , wird er wohl Klean-
thes gegen Chrysipp zugestimmt haben, leider ist die Stelle hoffnungslos zer-
stört. Für die Herstellung des Textes hat Arnim, unterstützt von Sehubart,
Diels, Wilamowitz und Praechter, Bewundernswertes geleistet, aber natürlich
bleibt noch vieles zu tun, was nicht auf den ersten Anhieb erledigt werden
konnte. Die Besprechungen von Blaß (Lit. Zentr. 1907, 370), Crönert (Woch.
für klass, Philol. 1906, 1390) und Schenkl (Berl. Philol Woch. 1909, 195)
bringen eine Anzahl gute Vorschläge. Sollte nicht Kol. II 34 zu ergänzen sein
Archiv f. JPapyniBforBCliuijg VI. 1/2. 16
242 III- Referate
noiEi öe xb xoiovöe [x(at) i^ yalT^l? Die Angabe mjörieoci (ihv yccQ iöxiv evns-
xicxaxov ^mov ovösvbg Srjnov Xsino^evov exigov xov ißo^iLtyi^&v iv xcbi akXsGd'ui
scheint mir gut dazu zu passen.
462. Tebt. Pap. 2(i9; 11,7 x 14 cm; IL Jahrb.; Bd. II 19.
Philosophische Schrift. Von einer gut geschriebenen Rolle sind 8 schmale
Zeilen einer Kolumne erhalten. Die Worte Z. 5 ff. xijva KaxccX-q-ti^eöd-ai xmv öo-
q>i,axä)v zeigen den philosophischen Charakter.
463. Pap.Oxyrh.869; 13,8x6,1 cm; 2. Hälfte des III. Jahrb.; Bd.VI175.
Philosophisch-theologischer Traktat. Erhalten sind die ersten 22 Zeilen
einer Kolumne, rechts sind die Zeilen meist vollständig, links fehlen einige Buch-
staben. Z. 2 ff. läßt sich m. E. herstellen (xrj ßU-rciiv vaovg t[£ £Q'{]^ov\q xccl ßco-
fiovg a<pa[^viöd-ivt^ctg rjX&ov eTil xb di,ox[a^£iv, TtoreJ^ov t'öxtv rj ovk t[6xiv.
Es ist dann weiter von den Göttern des Volksglaubens die Rede.
464. Oxyrh. Pap. 1084; 11,5 x 7,9 cm; Anfang des II. Jahrb.; Bd. VIII 71,
Taf. III.
Hellanikos' Atlantika, Buch I. Erhalten ist eine unten verstümmelte
Kolumne aus einer sehr sorgfältig geschriebenen Rolle. Die Rückführung auf
Hellanikos wird durch das Scholion zu Homer Z 486 (= fr. 56) gesichert, mit
dem sich der Inhalt deckt. Es werden die Verbindungen der Hyaden Maia,
Kelaino und Taygete mit Zeus, Poseidon und wieder Zeus, und die Kinder
dieser Paare aufgezählt, ganz einfach und kunstlos. Bedenklich ist nur, daß
der Beiname des Hermes q)iXrixt']g (statt (priXtixTiq) daraus erklärt wird öxi (Z^vg)
avxTqi (piX-rial^lag] (TvvExofiu [äro , denn diese Erklärung setzt die itazistische
Verderbnis des alten q)rjXr}X7}g in (pdr^xrig voraus, die für Hellanikos' Zeit schwer-
lich angenommen werden kann. Hunt denkt an Ausscheidung der Worte ort —
övvEKOi^axo als Giossem, aber vielleicht hat P. Maas (Berl. Philol. Woch. 1912,
1076) recht mit der Vermutung, daß g)ih}xr}g wirklich die alte Schreibung des
dunklen Wortes ist.
465. Oxyrh. Pap. 842; Höhe 21,2cm;n.-III. Jahrh.;Bd.VllO,Taf.IV— V.
Theopomps Hellenika. Der literarische Text steht auf der Rückseite
eines offiziellen Dokuments, das die Grundstücke eines Bezirkes und ihre Er-
träge registriert, er ist also eine private Abschrift. Die sehr iimfangreichen
Reste zerfallen in vier größere Gruppen A, B, C, D, zu denen noch zahlreiche
kleinere Fragmente treten. Das größte Bruchstück D gehört an den Schluß,
es enthält 11 zum Teil fast vollständig erhaltene Kolumnen^) (XI — XXI), die
anderen stehen davor und sind weniger umfangreich. A enthält zwei vollstän-
dige Kolumnen (I, II), die rechte Hälfte einer dritten (III) und eine Anzahl
Zeilehanfänge einer vierten (IV), B bietet die Zeilenschlüsse einer Kolumne (V),
dann eine leidlich vollständige (VI) und Trümmer einer dritten (VII), an B
schließt an fr. 7 mit Zeilenanfängen einer neuen Kolumne (VIII), C endlich
enthält nur Trümmer zweier Kolumnen (IX — X). Die Zeilenzahl in den breiten
Kolumnefa ist sehr ungleich, sie schwankt zwischen 37 (I) und 60 (V). Die
1) nicht 12, wie bei Ed. Meyer, Theop. Heileu. 1 verdruckt ist.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 243
auffallend große Zeilenzahl in Kol. V (60) und VI (53) erklärt sich daraus,
daß Kol. V 1 — VI 27 von einer anderen etwas kleineren Handgeschrieben sind.
Der Text ist vollständig wiederholt in Grenfell und Hunts Hellenica Oxyrhynchia
cum Theopompi et Cratippi fragmentis, Oxford 1909, ferner mit Fortlassung
der ganz unbedeutenden Fragmente in Ed. Meyers Theopomps Hellenika,
Halle 1909. Meyer fügt eine ausführliche Analyse und tiefeindringende Unter-
suchungen über den Verfasser hinzu, bei ihm ist auch die umfangreiche Lite-
ratur über den Papyrus zu finden.
Das Erhaltene erzählt die Ereignisse vom Winter 396/5 bis zum Herbst 395
mit großer Ausführlichkeit, vielfach Xenophon ergänzend, oft auch im Wider-
spruch zu ihm. Über den Verfasser bat sich sofort ein lebhafter Streit erhoben,
der noch immer nicht verstummen will. Zunächst scheint mir sicher, daß ein
Geschichtswerk des IV. Jahrh., das sieh um 200 n. Chr. in Oxyrhynchos ein
Privatmann zum eigenen Gebrauch abschreibt, nicht von einem unbedeutenden
Anonymus herrühren kann, sondern einem als klassisch anerkannten Historiker
gehören muß. Dadurch wird der Kreis der möglichen Autoren von vornherein
sehr klein. Der mit besonderem Nachdruck von Blaß und Meß (Rhein. Mus.
63, 370) für den Verfasser erklärte Kratippos scheidet aus, denn Schwartz
(Hermes 44, 499 ff.) und Meyer (I25tf.) haben sicher erwiesen, daß er in die
hellenistische Zeit, vermutlich ins I. Jahrh. v. Chr. gehört. Neuerdings hat Ju-
deich (Rhein. Mus. 66, 94 ff.) das Werk für Ephoros in Anspruch genommen,
aber die entscheidenden Gegengründe hat Laqueur (Herrn. 46, 353 f.) sofort
geltend gemacht. So bleibt in der Tat nur Theopomp übrig, für den Wilamo-
witz und Meyer sich von Anfang an erklärt hatten. Ein größeres bezeugtes
Bruchstück aus Theopomp hat sich im Text bisher allerdings nicht einwand-
frei nachweisen lassen, wenn auch Wilckens Ergänzung (Herm. 43, 475 f.) von
c. 7, 3 aus Theopomp bei Strabo XIII, 629 sehr wahrscheinlich ist. Daß der
Autor nicht ganz dem Bilde entspricht, das wir uns von Theopomp gemacht
hatten, kann nicht schwer ins Gewicht fallen, denn unsere Vorstellung ist wesent-
lich durch die Philippika, das Hauptwerk, bestimmt, und wir müssen eben lernen,
daß Theopomp in seinem ersten Werk, den Hellenika, anders schrieb als später.
Ich halte es demnach für so gut wie sicher, daß der Papyrus uns den größeren
Teil des X. Buches von Theopomps Hellenika wiedergegeben hat.
466. Ryl. Pap. 19; 7,2 x 10,8 cm; IL Jahrh.; Bd. I 32, Taf. VL
Epitome voi? Theopomps Philippika, Bnch 47. Das auch in der Ox-
forder Ausgabe der Hellenica Oxyrhynchia S. XLVI als fr. 211 abgedruckte
Bruchstück enthält Oberteile zweier Kolumnen in feiner Unziale. Die Über-
schrift der ersten Kolumne rdös £V£6xt]v iv xr] eß86^\ri v.a,l Tf^ffapaKojeT^ xS>v
@E\o\n6^\Ttov OdcTtntK&v ist sicher ergänzt, auch die Rückseite enthält den
Titel &£07t6(inov iQiXntTtiKööv fi^'. Die erhaltenen Angaben betreffen den An-
fang des Krieges zwischen Philipp und den Athenern, die Belagerungen von
Perinth und Byzanz, dann nach einer Lücke thrakische Kämpfe gegen die Te-
trachoriten und die Einnahme von Angissos durch Antipater.
467. Oxyrh. Pap. 857; 10,7x7,1 cm; IV. Jahrh.; Bd. VI 161.
Epitome Herodots(?). Unterteil einer Seite aus einem Pergamentkodex.
Auf dem Verso wird die Sendung des Koers Kadmos nach Delphi durch Gelon,
der während des Freiheitskampfes eine abwartende Stellung einnehmen und sich
16*
244 ni. Referate
im Fall des Unterliegens der Griechen dem Großkönig unterwerfen will, in so
engem Anschluß an Herod. VII 163 erzählt, daß der Gedanke an eine Herodot-
epitome sich aufdrängt. Aber das von den Herausgebern vorangestellte Rekto
berichtet von den Thermopylen und den Gründen der Argiver am Kampfe nicht
teilzunehmen. Da hier ■wörtliche Anklänge an Herodot nicht vorliegen, und
dieser die Neutralität der Argiver VU 148 fif., die Schlacht bei Thermopjlae
VII 201 ff. behandelt, halte ich es für angezeigt, das Verso voranzustellen und
das Fragment einer selbständigen, wenn auch von Herodot stark abhängigen
Darstellung der Perserkriege zuzuweisen. Eduard Meyer (Theopomps Hellenica
i-ll) neigt dazu, das Blatt der Herodotepitome Theopomps zuzusprechen; wenn
das zutreffen sollte, wäre die Epitome doch mehr eine Neubearbeitung als ein
Auszug. Daß gegen die Zuweisung an Theopomp die beiden Hiate Z. 19 und
21/22 sprechen, haben bereits die Herausgeber angemerkt.
468. Genf. Pap. 263 — 264; Anfang des III. Jahrb.; wahrscheinlich aus
Eschmunen (HermupolisJ; Jules Nicole, Le Proces de Phidias dans les chro-
niques d' Apollodore, avec un fac-simile, Geneve 1910.
Anonyme Schrift mit Nachrichten über den Prozeß des Phidias. Zwei
verstümmelte Fetzen einer Rolle, bei beiden ist der untere Rand erhalten; die
Schrift ist in beiden nicht identisch, aber der Inhalt zeigt, daß sie zur selben
Rolle gehören. Das größere Fragment A umfaßt 18 Zeilen, die Zahl der in
ihnen erhaltenen Buchstaben schwankt zwischen 8 und 28, in B sind von
20 Zeilen 5 — 13 Buchstaben erhalten. Nicole hat scharfsinnig erkannt, daß
der Prozeß des Phidias ausführlich behandelt wird, aber er iiTt, wenn er die
übel zugerichteten Petzen der Chronik Apollodors zuweist. Seine These ist von
Felix Jacoby in einer gehaltvollen Rezension (Berl. Philol. Woch. 1910, llöSff.j,
in der auch der ganze Text wieder abgedruckt ist, schlagend zurückgewiesen
worden^), ich kann mich daher kürzer fassen. Schon die Notwendigkeit, min-
destens drei Trimeter nebeneinander in die einzelnen Zeilen zu stopfen, schließt
eigentlich den Gedanken an metrische Abfassung des Textes aus, denn wo gibt
es Papyri mit so übermäßig breiten Zeilen? Aber auch der jambische Rhyth-
mus des Textes, den Nicole wahrzunehmen glaubt, beruht auf Selbsttäuschung.
Bei den großen Freiheiten des apollodorischen Trimeters wird man eine kleinere
Zahl von Silben meist seinem Schema anpassen können, ein ganzer Trimeter
kommt aber in A nirgends heraus, und um seine Verse herzustellen, muß Nicole
in den wenigen in Betracht kommenden Zeilen achtmal den Text ändern und
überdies annehmen, daß der Schreiber für ÖEKcxKtg rixTccQa einfach ft' geschrieben
habe. Lehmann-Haupt läßt die metrische Form fallen, will aber den Namen
Apollodor mit der Annahme einer nichtmetnschen Bearbeitung retten, das ist
kein glücklicher Ausweg, denn einzig die angeblich metrische Form gab Nicole
ja die Berechtigung an Apollodor zu denken. Daß übrigens Apollodor nach
der Ökonomie seines Werkes schwerlich so ausführlich über Phidias' Prozeß
handeln konnte — nach Nicole wären ihm über 120 Trimeter gewidmet —
hat Jacoby sehr richtig bemerkt. Die Schrift ist also für uns namenlos, auch
die Gattung läßt sich nicht bestimmen; man denkt wegen der Archontennamen
{MoQV'//8r]g AI, Ev&vyivrjg verschrieben für Evd'v^ivrig A 10) zunächst an
1) Gebilligt hat sie im wesentlichen Lehmann-Haupt in einer flüchtigen Notiz
der Klio X 1910, 257 f.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 245
eine Atthis; aber wie sollte eine Atthis mehrere Jahre hindurch ausschließlich
von Phidias berichten? Auch wenn man den großen Namen des Apollodor
streicht, bleiben dif Angaben des Papyrus interessant, leider erlaubt der trüm-
merhat'te Zustand nur st-hr selten, den Zusammenhang zu erkennen. Der aus
Plut. Per. 31, 2 bekannte Denunziant des Perikles Menon wird genannt (A 7
und wieder B 19), und zwar spätestens unter dem Archen Euthjmenes 437/6,
also gleich nach der Weihang des Parthenosbildes. Die Kkonai des Phidias
drehen sich um das Elfenbein (A 10 f.). Dann taucht der Name Nikopolis
auf (A 13, 17 und B 20), und das kann kein attischer Bürger sein, der zu
Gunsten des Perikles intervenierte, wie Nicole annimmt, denn es ist ein in
Athen belegter Frauennauie (Prosop. Att. 10 98Sf.). Vielleicht dürfen wir mit
dieser Person eine andere von Nicole besonders kühn behandelte Stelle zu-
sammenbringen: A .") ist tiberliefert
ay£L . dovk}]v'rjX&ovTto
daraus macht Nicole mit doppelter Änderung
a^a y eig <^}iyöovXt]v i]ldvv '(Alfi'i.OTCcovy noXtv
und erschließt eine Expedition der Athener und Eleer nach Adulis, um Elfen-
bein zu gewinnen. Ich wundere mich, daß dieser Einfall auch Lehmann-Haupts
und Jacobys Beifall gefunden hat, wie sollten wohl die Athener vor Erbauung
des Suezkanals nach der Hafenstadt im südlichen Teil des Roten Meeres ge-
langen? Mir scheint eine andere Ergänzung sehr viel nJiher zu liegen i.lg öovXr^v
T^A-O-oj' 7t6[Qvt)v und diese unfreie Dirne wird die Nikopolis sein, eine Helfers-
helferin des Menon; B 19f. stehen beide Namen gerade untereinander. Dann
ergibt sich für A 17 als wahrscheinliche Ergänzung Ni^xcmöhL -jCcq 6 0etSlccg
[övvijv. Von Wert ist sodann die Angabe A19 fi' ÖLÖoaai-v 'HXetoi T[(iXavTa —
falls Nicole richtig gelesen hat, was mir nach der Tafel nicht ganz sicher
scheint. Das würde man allerdings als eine von. den Eleern gestellte Kaution
aJiffassen müssen, um den Künstler frei zu machen. In B ist kenntlich Z. 3
öov]v(a rrjv ißox[eXEiav, was ebenso gut auf Menon (cf. Plut Per. 31, 5) wie
auf Phidias gehen kann, in Z. 10 liest man di' i'id'Qag (geschrieben iK&Qag)
Tode, in Z. 11 'OX]v^ntLotg ''Avrin\Xi]g{?), in Z. 12 nQOBÖgcav gewiß auf Phidias
bezüglich, in Z. 19 und 20 kehren die Namen M^\'cov und j\i]k07i6X£i. wieder.
Groß ist der sichere Gewinn für den vielbehandelten Phidiasprozeß also keines-
wegs, und die Archäologen werden gut tun, auf Nicoles Fund keine neuen
Hypothesengebäude aufzubauen.
469. Ryl. Pap. 18; 8, 8 x 10, 2 cm; Mitte des II. Jahrh. v. Chr.; Bd. I 29.
Unbekannter Historiker. Fetzen aus einer Rolle mit den oberen Zeilen
zweier Kolumnen in guter halbkursiver Schrift. Hunt ist geneigt die Hand
desselben Schreibers zu "erkennen, der auch ein von Reiuach veröffentlichtes
Fragment (Nr. 5) sowie nach Schubai't die Berliner Papyri 98(19 (Berl. Klass.
Texte II 3) und 9772 (Nr. 447) geschrieben hat. Die Reste der ersten Kolumne
geben nichts aus, in II hören wir von jemand, der auf das Festland überging
und viele Kolonien (?) an der bergigen Küste gründete. Dann wird berichtet,
daß der spartanische Ephor Chilon und Anaxandrides (der spartanische König,
Kleomenes' Vater) bei den Hellenen die Tyrannen stürzten, in Sikyon Aischines,
in Athen Hippias. Daß die Spartaner einen Tyrannen Aischines aus Sikyon
verdrängten, wußten wir bisher nur aus Plutarch de Herod. malign. 21. Aber
246 in. Referate
die Chronologie ist rätselhaft, denn Ckilon und Anaxandrides gehören nach
den anderen Zeugnissen in die Mitte oder sogar in die erste Hälfte des VI. Jahrh.
und mit Hippias hat erst Anaxandrides' Sohn Kleomenes zu tun. Diese Schwierig-
keiten sind bisher nicht gehoben, auch der Text ist an wichtigen Stellen noch
nicht sicher hergestellt.
470. Pap. Oxyrh. 865; 8x6,3 cm; III. Jahrh.; Bd. VI 174.
Unbekannter Historiker. Acht Zeilenanfänge, in denen von einem Kriege
zwischen Griechen und Nichtgriechen die Rede ist. Genannt wird das Kastell
Hydrus in Kalabrien (?) , das nach Steph. Byz. s. v. in Theopomps 39. Buche
vorkam, als Führer wird der uneheliche Sohn eines Königs (?) ßa6i,X(](i>g v6-
&og viog erwähnt.
471. Ryl. Pap. 31; 12 x 7 cm; I. Jahrh. v. Chr.; Bd. I 71.
Unbekannter Historiker? Zehn Zeilen vom Oberteil einer Kolumne,
danach leerer Raum. Nur einzelne Wendungen sind verständlich. Z. 1 7fjj](Jij-
6ag anb xi/aax[o?, 4 Md^'^vag 6taXve[Tai?
472. Ryl. Pap. 30; 5, 6 x 11, 3 cm; I. Jahrh. v. Chr.; Bd. I 71, Taf. VI.
Unbekannter Historiker. Geringe Reste zweier Kolumnen, der einzige
verständliche Satz II 12 ioidd-i^iv ttniva[v^xi, rfjg [KQi]]vrig, tjv xaXovßtv Tlii-
^■»j[vrjv führt nach Korinth; anivavxL kommt zuerst bei Polybios vor.
473. Oxyr. Pap. 867; 5, 7 x 7, 5 cm; wohl HL Jahrh.; Bd. VI 175, Taf. I.
Unbekannter Historiker? In den erhaltenen ersten sechs Zeilen einer
Kolumne wird eine Bestürmung von Ephesos {kcckbi^sv 'Ecpiami nQoasßi[a]a&r])
erwähnt.
474. Pap. Oxyr. 866; 6x2,4 cm; I. Jahrh.; Bd. VI 174.
Unbekannter Historiker. Reste von 7 Zeilen, in Z. 5 werden die K]ciQ-
jTTjdo'viOi genannt.
475. Oxyrh. Pap. 1014; 15, 6 x 8, 8 cm; III. Jahrh.; Bd. Vn 110.
Unbekannter Historiker. Erhalten Reste einer Kolumne, auf die Rück-
seite einer amtlichen Liste geschrieben. Geschildert wird mit großer Lebhaftig-
keit ein Kampf um ein Dorf, bei dem die Durchstechung eines Deichs und
der Einbruch des Meeres eine Rolle spielen. Die dramatische Darstellung
deutet auf einen hellenistischen Historiker, leider ist keine der 26 Zeilen voll-
ständig.
476. Pap. Oxyr. 868; 8, 1 x 4, 1 cm; wohl I Jahrb.; Bd. VI 175.
Unbestimmbarer Autor. 12 verstümmelte Zeilen, in denen zweimal die
2. Person vorkommt (5 d/xf/v ULßsig, 9 ovy. «xo-ufig); die Herausgeber denken
wegen kleiner Spatien in Z. 6 und 9 an einen Kommentar, möglicherweise
ist es doch eine zusammenhängende Rede. Falls, wie ich glaube, Z. 2 xal 6
Ttd'Qavarr] : statt xat ori. &oavGx7jg zu lesen ist. könnte das Blatt in eine aller-
dings sehr lebhafte Rede eines Historikers gehören. Auffallend ist das vul-
gäre Wort in Z. 4 anoxaviiccTa.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 247
477. Oxyrh. Pap. 1089; 25 x 14, 1 cm; III. Jahrb.; Bd. VIII 115ff.
Alexandrinische Martyrien. Erhalten ist eine leider stark beschädigte
Kolumne, geringe Reste zweier anschließenden Kolumnen und drei unergiebige
kleine Fragmente. Das Blatt gehört zu den vielbehandelten Darstellungen der
antisemitischen Unruhen in Alexandrien, die zuletzt Wilcken, Abhandl. der
Sachs. Ges. der Wiss. Bd. 57 (phil. bist. Kl. 27), 23 (1909) gesammelt und
eingebend gewürdigt bat Es schließt sich an Wilckens Gruppe A „Die Isido-
ros und Lampon-Akten" an, welche die Prozesse unter Claudius betreffen Es
gibt aber nicht wie die bisher bekannten Fragmente ein Protokoll der Gerichts-
sitzung vor dem Kaiser, sondern gehört zu der Rahmenerzählung, deren ein-
stiges Vorhandensein Wilcken (a. a. 0. S. 838) nach Analogie der Gruppe C
auch für A erschlossen hatte. Erzählt wird ein Zusammentreffen des aus Phi-
los Schrift adversus Flaccum bekannten Präfekten Avillius Flaccus mit den
gleichfalls aus Philos Schrift bekannten Alexandrinern Isidoros und Dionysios
im Tempel des Sarapis. Außerdem tritt ein ysgaco:; auf, in dem Hunt wohl
mit Recht einen der Ältesten der jüdischen Gemeinde erkennt. Der Zusammen-
hang bleibt dunkel, Hunt vermutet, daß die gemeinsame Opposition gegen
Flaccus die Juden und ihre Gegner, deren Führer gerade Isidoros ist, zeit-
weilig zusammengeführt habe. Vielleicht gelingt es den Sachverhalt noch klarer
zu stellen, dann wird dies Blatt für die eigentümliche Literatur der heidnischen
Martyrien in Alexandria große Bedeutung gewinnen. Die von Hunt gewählte
Bezeichnung „an Alexandria n chronicle" scheint mir weniger glücklich als
Wilckens „alexandrinische Martyrien", denn diese im 3. Jahrb. noch so eifrig
gelesenen und abgeschriebenen Berichte drehen sich doch wesentlich um die
antisemitische Bewegung in Alexandrien und die daraus entstandenen Prozesse.
478. Oxyrh. Pap. 870; 14,5 x 5, 5 cm; VI— VII. Jahrb.; Bd. VI 176.
Geographisches Werk. Blatt eines Papyruskodex mit zwei Kolumnen
auf der Seite. Auf dem Verso ist erst von Stämmen Arabiens die Rede, dann
erkennt man die Namen 12 E]vQ67t[r), 15 L^j^jxadsg, 17 TIovtikol, 19 77a](U,-
<pvXoi. Besser erhalten ist die zweite Kolumne des Recto, sie gibt numeriert
von nß' bis v^' eine Liste von Völkerschaften Tenroalaysg], raAar[ai], na(pX[a-
yovsg], <^i)i;j'£[c, fehlender Name, . . aiai . . , 0frraÄ[ot], MaK£6[6vsg]^ ©paxf?,
Mvöoi, Biaaoi, z/a()dav[ot] , .ZapMa[Tßt], von den folgenden Namen sind nur
die Anfangsbuchstaben erhalten.
479. Oxyrh. Pap. 11 76; Fr. 39 14, 2 X 75, 5 cm; IL Jahrb.; Bd. IX 124, Taf.V.
Satyros' Leben des Euripides.^j Von einer umfangreichen Rolle sind
57 größere und kleinere Fragmente erhalten. Das weitaus längste Fr. 39 ent-
hält 23 unten verstümmelte Kolumnen, und auf der letzten den Titel
ßliov avay^Qyacpfig
e'
AiGyyXov
2oq)OY.Xiovg
EvQCTtlÖOV.
1) Nach Abschluß des Berichts erschien die tiefgründige Abhandlung von
Leo, Nachr. der Gott. Ges. der Wiss. 1912, 273. Ich habe sie nur noch für Einzel-
heiten heranziehen können und freue mich der Übereinstimmung in Hauptpunkten.
248 in. Referate
Alle anderen Fragmente müssen also vorangehen, und zwar schließt 38 mit
4 Kolumnen wahrscheinlich unmittelbar an 39 an, von 38 ist 37 mit 2 Ko-
lumnen anscheinend nur durch einen kleinen Zwischenraum getrennt; von den
anderen Bruchstücken ist fr. 8 mit 34 Zeilen einer Kolumne und den An-
fängen der folgenden das bedeutendste. Von den drei in diesem Buche ver-
einigten Dichterleben ist nur das des Euripides erhalten und auch diesem fehlt
der Anfang. Die einzelnen Kolumnen sind sehr schmal, sie enthalten meist
10 — 12 Buchstaben, es kommen aber auch Zeilen zu 8 Buchstaben vor. Da-
für war die Zeilenzahl der einzelnen Kolumnen sehr groß, erhalten sind in •
fr. 39 bis zu 41 Zeilen, durchschnittlich etwa 35, aber das ist kaum mehr als
die gute Hälfte des ursprünglichen Bestandes. Obwohl man mitunter den Ein-
druck hat, als fehle zwischen zwei Kolumnen nur ganz wenig, z. B. fr. 39
Kol. X— XI, XII— Xm, XVII— XVIII, lehren doch die Kolumnen XX— XXI,
daß der Verlust recht erheblich ist. Am Schluß von XX beginnt nämlich die
Geschichte von Euripides' Tod, die zum Teil wörtlich so erzählt wird, wie in
dem yivog der Handschriften 4. Der zwischen XX und XXI ausgefallene Teil
der Erzählung nimmt im yivog den Raum von 23 Zeilen des Papyrus ein, und
da das yivog kürzt, müssen wir für den PajDyrus mindestens 30 verlorene
Zeilen annehmen. So kommen wir zu einer Zeilenzahl von 65 — 70 Zeilen.
Bestätigend tritt die Beobachtung Hunts hinzu, daß der Titel in Kol. XXIII
bis ziemlich an den unteren Rand des Erhaltenen, bis zu Z. 33 reicht, und
Titel pflegen in die Mitte der letzten Kolumne gesetzt zu werden. Die Hand-
schrift ist nicht durchkorrigiert und ziemlich reich an Fehlern, die zum Teil
schwer zu heben sind, selbst im Titel ist ein Buchstabe ausgelassen. Trotz
der Verluste und Mängel bringt der Papyrus aber großen Gewinn, weniger
für das Leben des Euripides selbst, als für unsere Kenntnis der peripatetischen
Biographie. Da ist denn die größte Überraschung, daß die Biographie in Dia-
logform gehalten ist wie Aristoteles' Schrift IleQi noirix(bv. Nach Aristoteles'
Art dominiert ein Hauptsprecher, dessen Name in dem erhaltenen Teil nicht
vorkommt, neben ihm treten ein Diodoros (fr. 39 Kol. III 19 und XV 13) und
eine Frau Eukleia (fr. 39 Kol. XIV 31) auf. Da der Schreiber die einzelnen
Sprecher nicht durch Doppelpunkte oder Namensbeischriften scheidet und die
Paragraphos auch zur Trennung der Sätze benutzt, sind die Personen schwer
auseinander zu halten. Der Verf. verzichtet bewußt auf jeden gelehrten Appa-
rat, auch wo er Gewährsmänner benutzt, wie Philochoros für die Höhle des
Euripides auf Salamis (fr. 39 Kol. IX 4 ff., cf. Gellius XV 20, 5), nennt er sie
nichts wenn fr. 39 Kol. XX 29 oi X&yioL zs xal ysgaiTcxTOc Maueöovcov als Ge-
währsmänner angeführt werden, so haben wir die besonders aus Pausanias
bekannte Verschleierung der wirklichen Quellen. Satyros will ein gebildetes
Publikum aiigenehm und geistreich unterhalten, und das gelingt ihm vortreff-
lich. Der behagliche Plauderton, der sich größere Abschweifungen gestattet
(fr. 39 Kol. XIV — XV 13), eine Fülle interessanter Zitate, besonders aus der
Komödie, treffende ästhetische Beobachtungen, z. B. über die starke Abhängig-
keit der neuen Komödie von Euripides (fr. 39 Kol. VIl), und eine leise Selbst-
ironie, mit der z. B. (fr. 39 Kol. XVIII 17 ff.) Diodoros die gewagte Ausdeu-
tung eines, Chorliedes auf Euripides' bevorstehende Übersiedelung zu Archelaos
höflich ablehnt KOfjLipore^a cpaivei fiot, Xiyeiv •i^nsQ aXtjd-i.vdJxeQa, alles das er-
zeugt eine angenehme angeregte Stimmung, in der man es fast vergißt, daß
was uns an Tatsachen aus Euripides' Leben mitgeteilt wird, überwiegend un-
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 249
kontrollierbarer Klatsch ist, den wir kürzer und trockener erzählt schon aus
dem yivog der Handschriften kennen. Der starke Einfluß des Satyros auf das
yivog ist eins der interessantesten Ergebnisse des neuen Fundes. Der Haupt-
inhalt ist folgender: In fr. 8 schließt eine Betrachtung der rix^i] des Dichters
mit der Behauptung, er habe die Tragödie zur Vollendung gebracht^); ein
amüsantes neues Zitat aus Aristophanes wird angefügt. Dann geht das Gespräch
auf seine seelische Größe über. In den nächsten Fragmenten ist die Erwäh-
nung seines Ernstes (fr. 9) und seiner Bibliothek (fr. 10 Kol. I 14 ßißh]o^rjxr}v)
kenntlich, fr. 18 Kol. I 2 ist wohl sicher zu ergänzen ßt]öo[vos] yao o'Höioöog,
denn Hesiod spricht Opp. 203 £F. von der Nachtigall, den Zusammenhang ver-
stehe ich nicht. In fr. 37 Kol. I beginnt eine ausführliche Besprechung seiner
Beziehungen zu Anaxagoras, die durch zahlreiche längere Zitate erläutert
werden. Außer Tro. 886 werden die aus Clemens Alexandrinus bekannten
Fragmente 593 (aus dem Peirithoos, den Satyros also nicht beanstandete) und
912 angeführt, dann aber als mit Anaxagoras nicht im Einklang stehend
das gleichfalls bei Clemens stehende Fragment 913 zitiert, und zwar im
Anfang vollständiger als von Clemens. Leider sind die ersten Worte ver-
stümmelt und schwer herzustellen, der Papyrus gibt fr. 38 Kol. 116
Tt? .... o&Eo; [x]al [7tccl^QaSai^(ov
[og] rdde Xevö\^6(o]v ov nQoöi[^ö^cc6%£t
ipv')i'rjv [^a\mov d'eöv Tjl^yeijo&cci xtI.
Clemens beginnt mit og und schreibt og räös Xsvößfpv &s6v ov')(l vosi. °) Das
von Hunt durch ßaQvSai^tov ersetzte TtaQadatficüv ist m. E. nicht zu beanstan-
den, denn ßa^vöaCfiav paßt nicht in den Zusammenhang, und na^ciSai^wv ist
gebildet wie nagdfjLovaog (Aesch. Cho. 467, Eur. Phoen. 785); aber der An-
fang kann nicht richtig sein, Wilamowitz erwartet mit Recht etwa i/g d^ cod'
cc^sog. In fr. 38 Kol. II und HI folgen zwei längere Fragmente gegen die
Habsucht der Menschen, das erste aus einem Chorlied, zum Teil ungenau von
Plutarch de aud. poet. 14, 36 C = fr. 960 N zitiert, das zweite in Trimetem,
bisher unbekannt. In der nächsten Kolumne wird des Dichters Verhältnis zu
Sokrates besprochen, das ihn der Menge verhaßt gemacht habe, und diese Er-
örterung setzt sich in fr. 39 Kol. II fort, wo das schöne neue Fragment
(A) X]d&Qcci Öe TOT;[T]an' ÖQomevcov xivag cpoßfj^
(B) xovg HeC'Qovci ßX\^f\novxug d\v\%'Qbm(civ Q'Eovg.
als sokratisch angeführt wird. Im selben Zusammenhang wird seine Tyrannen-
feindschaft und sein Freimut der Menge gegenüber gerühmt. Die dßovkia der
Athener wird Kol. IV 1 — 15 durch einige vortreffliche, leider noch nicht ganz
hergestellte Verse eines alten Komikers illustriert. Euripides, beißt es weiter,
habe das Volk zu patriotischer Standhaftigkeit ermahnt, was wieder Kol. IV 33
durch neue Trimeter belegt wird, und habe die attischen Verhältnisse nur zu
gut gekannt. Ein größeres Zitat, wohl aus der neuen Komödie (Kol. V 12 —
30), dient anscheinend zur Charakterisierung athenischer Sitten. Eine längere
im Anfang verstümmelte euripideische Tirade über unbotmäßige erwachsene
1) Den von Wilamowitz als Vorbild des Euripides eingesetzten Ion [tcc "icov^og
trj[Xa)v xajia beseitigt Leo (S. 277) gewiß mit Recht, wenn auch die Ergänzung des
Satzanfangs unsicher bleibt.
2) Das von Cobet für og eingesetzte rig ging also voran.
250 III. Referate
Söhne, die etwa aus dem Phoinix stammen könnte, Kol. VI 1 — 15, mrd als für
die Gegenwart durchaus zutreffend anerkannt, und daran schloß sich offenbar
die Bemerkung, daß Euripides in der realistischen Zeichnung der verschiedenen
Geschlechter, Alter und Stände, sowie in der Verknüpfung der Handlung das
Muster der neuen Komödie sei. Die Periode ist leider unvollständig und an-
scheinend dem Schriftsteiler nicht ganz geglückt Kol. VII 1 [ai/d^t] nQog y[t']-
vatKo aal nargl TTQog t;[io]v Kai d'SQd[7tov]rt tt^oj ^[effjrrotiyv, 5) T[a'] xotra rag
7t[£üi]7r6r£iag, ß[ta\6^ov^ nagd'ivcüv, vnoßoXag naidCcov, ccvccyvooQiOfiOV^ öia rs
daxtvXuüV y.al öicc dsQutav' xavra yccQ iöri Si^nov tu öiwfjrovt« Trjv vearigav
x(a|UW/()/av, a TtQog ukqov 7jya[y]fv EvQin^örjg'Ofii^QOV [ojvrog Scq-^i]., nal 0rijj<av
ys övvtd^sag XeKXLnfjg. Hart ist besonders die Anflickung der h tzten Worte.^)
Neue Verse des Philemon dienen zum Beleg der Wertschätzung des Dichters
beiden jüngeren Komikern (Kol. VII 32 — 36). In der folgenden Kolumne
kommt der Verf. auf Euripides' Urteil über die Demagogen zurück, das sich
mit dem des Demosthenes decke, zum Beweis wird Dem. «ar' ^A^iöroy. I 40
etwas verkürzt angeführt, Satjros hält also diese seit Dionys von Halikamass
meist athetierte Rede für echt. Das Folgende berührt sich stark mit Nach-
richten des yivog. Die Höhle auf Salamis, in der Euripides dichtete (ct. yivog 5),
wird ziemlich eingehend besprochen Kol. IX 4 — 19, unter Anfügung eines
kurzen neuen Aristophaneszitats. ausführlicher noch wird seine Mißliebigkeit
bei Männern und Frauen erörtert. Als Beweis für die Feindschaft der Männer
wird eine Anklage des Kleon dßeßeicc; angeführt Kol. X 15ff., die schon im
verlorenen Teil des Buches erwähnt war (21 i]v 7tQ0£iQrjKct(isv). Von einer
solchen Klage wußten wir bisher nichts, und sie wird wohl gerade wie das
Folgende ins Bereich der Fabel gehören. Weiter hören wir, wie im yivog 5 f.,
die Weiber hätten an den Thesmophorien beschlossen ihn zu töten Kol. X 27
Kul cc&oocci TiaQTj^G^av inl tbv [toJttov iv a [öj^^o^a^co i^ \e]rvyiciV6v. Sie hätten
ihn aber trotz ihres Zorns verschont a(ia fisv [^ösß^aö&siöai [rag] (lOVGcc^^),
dann aber auch, weil er Besserung gelobte. Dies Versprechen ist im Papyrus
ausgefallen, findet sich aber in dem yivog^ und als Beleg wird hier wie dort
die MeXccv'nTti] ösöfi&ri angeführt. Das im yivog erhaltene fr. 501 wird in
der Lücke zwischen Kol. X und XI gestanden haben, in Kol. XI haben wir ein
langes Zitat (l — 37), das wir namentlich aus einem Berliner Papyrusflorile-
gium (s. S. 582 Nr. 447) kennen. Satyros und Florilegium ergänzen und
berichtigen sich gegenseitig^), beide Texte sind nicht sehr gut. Ein Mitunter-
redner führt darauf Kol. XII 1 — 16 aus Aristophanes' Thesmophoriazusen die
Verse 374 f. und 335 ff. an, offenbar ist der ganze Weiberüberfall aus Aristo-
phanes' Komödie herausgesponnen. Als eigentliche Ursache von Euripides'
Weiberfeindschaft erzählt der Hauptsprecher (Kol. XII 21 — XHI 22) des Dich-
ters üble Erfahrungen mit seiner Frau und dem Haussklaven Kephisophon,
ganz ähnlich nur noch pikanter als yivog 6. Gegen diese Verallgemeinerung
eines Einzelfalles erhebt ein Mitunterredner, m. E. nicht Diodoros, sondern
Eukleia^), energischen Protest (Kol. XH 23) ri yccQ av reg evXoycoTeQo[v^ öiä tr^v
1) Leo nimmt hinter agxijg eine Lücke an (S. 281 f.).
2) Die Ergänzung asßaa&staat. statt äyaa&sieoci, das den Raum nicht füllt,
scheint 'mir sicher; einem Autor der ngoaox^i^o> (Kol. XII 21) und iQi^^a^6fisvos
(Kol. XXI 8) sagt, ist cf^ä.^sff-i/at durchaus zuzutrauen.
3) Die Worte 16 ovÖ' igriuicc yvvcxi-nbg otnog fvnivi]? ov6' ölßiog möchte ich
nicht antasten. 4) So auch Leo S. 283.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 251
(pd'aQHßav ipeyoL rag yivainccg i) öia tov (pd'elQavicc rovg civögag'^ beide Ge-
schlechter hätten doch nach Sokrates (Plat. Pol. V 4$5) dieselben Fehler und
Tugenden. Dann schweift die streitbare Dame ab und erzählt eine Geschichte,
die mit Euripides nichts zu tun hat (Kol. XIV 1 — 27). Hystaspes ist verliebt
in ein Mädchen und man beschuldigt sie, ihn durch Zaubermittel gefesselt zu
haben. Hystaspes' Gattin läßt das Mädchen kommen, und als sie seine Schön-
heit sieht, sagt sie tjjsvöeig aQ •^[öjav ai [öia]ßoXai' öv yccQ [iv\ rä> 7t[(»]oö(ö7t(öt
Tcöt öä»[t] nal Tofg olcp^d^aXiiotg k'/sig xa (paQ^ia%a. Es ist Hunt entgangen, daß
diese Geschichte bei Plutarch praec. conjug. 23, 141 B gerade so von Olympias,
Philipp und einem thessalischen Mädchen erzählt wird, es ist also eine Wander-
geschichte. Eukleia findet mit ihrer Rede den lebhaften Beifall des Diodor,
der gleich noch ein Beispiel weiblicher Tugend oder Klugheit anschließt, lei-
der ist nur der Schluß erhalten (Kol. XV 1 — 12), und dieser läßt sich mit
keiner der Erzählungen in Plutarchs yvvai.v,Siv aQSiai zusammenbringen. Der
Hauptsprecher lenkt die Unterhaltung auf Euripides zurück, dessen wachsende
Verbitterung zum Teil auf die Konkurrenz minderwertiger Nebenbuhler wie
Akestor, Dorilaos, Morsimos, Melanthios zurückgeführt wird (Kol. XV 13 — 39).
Der Tragiker Dorilaos (wohl Dorylaos) war bisher nur bekannt aus Aristopk.
fr. 367, wo der Name Dorillos oder Doryllos lautet. Dazu treten die Angi-ifie
der Komiker, Kol. XVI 1-17 wird ein sehr interessantes leider arg zerstörtes
Komikerfragment, ich vermute aus Arjstophanes' Gerytades, mitgeteilt. Sehr
merkwürdig ist sodann die in der folgenden Kolumne erzählte Verspottung
einer Stelle der Ino fr. 403 durch einen dorischen Dichter — Paul Maas,
der verschiedene Stellen gut behandelt hat, Berl. Philol. Woeh, 1912, 1078
denkt an Rhinton, aber man erwartet einen Zeitgenossen des Euripides — der
einen obszönen Vers anhängte.^) Dies alles bewog Euripides die Heimat zu
verlassen, und nach Ansicht des Hauptredners kündigte er seine Absieht dem
Volk in einem Chorlied (fr. 911, wieder aus Clemens bekannt) vorher an
(Kol. XVU 19 — XVIII 16), eine Auslegung, die Diodoros mit Recht abweist.
Die Euripides in Makedonien vom König erwiesenen Ehren geben Anlaß zur
Klage, daß die Athener den Dichter weniger zu würdigen wußten als Make-
doner und Sikelioten, letzteres wird belegt durch das Schicksal der attischen
Kriegsgefangenen in Sizilien, die ihr Los durch Rezitation euripideiseher Dich-
tungen verbesserten Kol. XIX 1 — 34. Angeschlossen ist die aus dem yivo:; 5
bekannte Geschichte von dem Höfling, der an Euripides den üblen Geruch
aus dem Munde tadelt, aber vom König zurechtgewiesen wird Kol. XX 1 — 15.^)
Ganz wie im yivog 4, nur breiter, wird hiernach (Kol. XX 25 — XXI 37) der
Tod des Dichters berichtet, Hunde haben ihn zerrissen und die Makedoner
haben noch das Sprichwort l'ffrt yial Kvvog öinTj. Auffallenderweise ist hinter
die Erzählung vom Tode noch ein Abschnitt über Euripides' Beziehungen zu
Timotheos angeflickt (KoLXXII), das konnte durch die Erwähnung der Grab-
inschrift motiviert sein, die von manchen Timotheos zugeschrieben wurde {yi-
vog 2). Daß Euripides den anfangs wegen seiner Neuerungen heftig befehdeten
Timotheos getröstet habe, erzählt auch Plutarch An seni sit ger. r. p. 23, 795 D,
und es erscheint ganz glaublich, daß aber der Tragiker für den Lyriker das
1) Leo S. 284 Anm. 2 vermutet sehr fein, ein attischer Komiker habe einen
Vers des Epicharm angefragt.
2) Wesentlich anders erzählt Aristoteles Pol. V 8, 13 die Sache.
252 in. Referate
Prooemium des Nomos die Perser gedichtet und ihm dadurch zum Siege ver-
helfen habe, wird schwerlich jemand einem so wenig zuverlässigen Autor wie
Satyros glauben. Hunt ist geneigt, wenigstens die chronologische Möglichkeit
durch möglichst frühen Ansatz der Perser zu retten, aber alles spricht dafür,
daß sie erst nach Athens Pall, also nach Euripides' Tode verfaßt sind.
An der Herstellung des Textes, besonders der Dichterzitate bleibt noch
viel zu tun. Von größter Bedeutung ist die Schrift für die Geschichte des
Dialogs, der hier seinem alten Zweck, in lebhaftem Wechselgespräch der Er-
forschung der Wahrheit zu dienen, durchaus entfremdet — wenn man will,
entartet — ist-, wir ha,ben in dem Buch ein Mittelglied zwischen Piaton und
Plutarchs avfiTcoöia'Ka TiQGßXrjiiaTcc. Das an sich anerkennenswerte Stl-eben, die
Zeugnisse für das Leben des Dichters aus seinen eigenen Werken und denen
der Zeitgenossen herauszuholen, scheitert an der Sprödigkeit des Materials.
480. Oxyrh. Pap. 1086-, 32, 2x41 cm; Mitte des I. Jahrh. v. Chr.;
Bd. Vm 77.
Alexandrinischer Homerkorameutjir, Drei ungewöhnlich breite Ko-
lumnen zu 40 Zeilen, die erste links, die dritte rechts beschädigt, enthalten
einen ausführlichen Kommentar zu Hom. B 751 — 827. Die Schrift ist reich
an den in Schollen üblichen Abkürzungen k- = kccI^ ^' == ftii', y' = yäq^ t'
= rc5v, /= fVrt, '= ilvai^ nQog wird durch ein Zeichen ^ wiedergegeben,
oft steht die Diple > im Text, % am Band {j^Qi]ox6t') macht auf wichtige
Stellen aufmerksam. Der große Wert des Kommentars liegt darin, daß er
älter als Didymos und Aristonikos ist und uns einen Begriff von den Quellen
gibt, aus denen besonders Aristonikos schöpfte. Der Kommentar ist gewiß
nicht viel älter als der Papyrus, Hunt nennt mit aller Reserve Ammonios als
denkbaren Verfasser, aber das scheint mir ausgeschlossen, der Abstand zwischen
dem Kommentator und Aristarch muß größer sein, irgend ein deus minoi-um
gentium aus Aristarchs Schule wird im I. Jahrb. diesen durchaus keine per-
sönliche Note tragenden Kommentar verfaßt haben. Die exegetischen Schollen,
die einen erheblichen Raum einehmen, berühren sich oft mit den scholia mi-
nora und Eustathios; ziemlich ausführlich werden geogi-aphische Fragen er-
örtert (Kol. I 2— 8, 25 — 27,1149, 111117). Daneben stehen textkritische
Bemerkungen z. B. Kol. I 26 zu iv Tl^qiiy (B 766) evloi 6\ ayvoovvxeq yqä-
q)0\aiv zag iv Tlieglrj (so fast alle unsere Handschriften) , nka^vcövrai de, inel
7) filv IltEQi^u rTjg MaKsdoviag tj ös Tlr'iQEta xfig ("hoGaliag diese zutreffende
Bemerkung hat in unseren anderen Scholien kein Seitenstück. Die interessan-
testen Scholien sind aber die recht zahlreichen, in denen Aristarchs Zeichen
ausgelegt werden. Ganz wie bei Aristonikos beginnen sie i] Ömlfj ort (Kol. II 54),
t6 atjfieiov öti (Kol. 111, HI 83, 114), rö 6i](iitov jiQog (Kol. I 28, 11 47, ill
98, 107). Mitunter fehlen die entsprechenden Zeichen und Scholien im Vene-
tus A, so zu 782, 785, 816, oder das Zeichen ist da, aber die Erklärung ver-
loren (801), an anderen Stellen, so zu 763, 767, 809, 819 gibt der Ven«tus A
inhaltlich, aber niemals wörtlich, dasselbe, andererseits gibt es auch Aristonikos-
scholien in A, die in dem Oxyrhynchos-Kommentar kein Seitenstück haben
(802 und ^-07). Meist ist der Kommentator ausführlicher als A, so erfahren
wir Kol. I 11 — 18, daß Aristarch den Vers 763 benutzte, um Vorwürfe des
Praxiphanes gegen das Hadesgespräch des Odysseus mit seiner Mutter (A. 155 ff.)
zu entkräften, und weit sorgfältiger als in A werden Kol. II 61 — III 82 die
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 253
Gründe mitgeteilt, welche Aristarch zur Athetese der Verse 791 — 795 be-
wogen. Au literarischeu Zitaten ist der Kommentar arm, einmal erscheint
Pindar als Vertreter der VconsQOi Kol. U 49 ff. zu 783, und einmal wird ein
bisher unbekanntes Bruchstück des Alkaios angeiührt Kol. III 112.
481. Oxyrh. Pap. 1087; 24,3 x 17,1 cm; Mitte oder Ende des I. Jahrh.
V. Chr.; Bd. VIII 100, Taf. IV.
Kommentar zur llias. Zwei, bis auf den Anfang der ersten, wohlerhal-
tene Kolumnen und die Zeilenanfänge einer dritten enthalten Schollen zu Hom.
H 75— 83. Die Schrift, welche viel weniger Abkürzungen verwendet als 1086
(Nr. 480), setzt Hunt in die voraugusteische Zeit, sie ist also nicht erheblich
jünger als die von 1086. Dem Kommentar fehlt durchaus der aristarcheische
Charakter, in einem Zitat aus Hom. a 38 gibt er die Lesart des Zenodot und
Aristophanes Tti^-tpavis öcukxoqov statt der Vulgate niail^avteg ivGnonov. Das
Wichtigste in ihm ist die erlesene Gelehrsamkeit, mit der Kol. I 21 — II 61
zu if 76 Z£vg (5' u^fi' enl fiaQxvQog ißioj Material gesammelt ist, um zu er-
weisen, daß t6 ficcQivQog TCoQfovvfiov [rfj y^sviKi] vov TCQcotorvTtov aV(i[7ts]7tTa)Kev,
Nominative auf -og, die lautlich zusammenfallen mit Genetiven von Konsonant-
stämmen, wie 'jiovödoQog iQvöaooov neben 'ji^QvödcoQ iQvßdoQog werden beige-
bracht aus Homer, Euripides' Temenos, Simonides (2), Aischylos' Phineus,
Sophokles' erstem Phineus, Kratinos" Mal&aKoi^ Archilochos, Xenophanes' Silloi,
dem ersten Buch von Antimachos' Thebais, Leandrios, Eupolis, dem zweiten
Buch von Stesichoros' Orestie, Keyx' Hochzeit (ohne Hesiod als Verfasser zu
nennen), Alkaios, Hesiod (2), Leukons Phratern, Ananios, Euripides' Aigeus.
Die Zitate sind fast alle neu, leider meist acf ein oder zwei Worte beschränkt,
immerhin gewinnen wir einen ganzen Eupolisvers Kol. II 46.
Qiil)cc67ti,d6v zs x^''9^ ''■V^ KX£(ovv(iov.
Eine Schwierigkeit macht das Kratinosfragment: Es heißt Kol, II 36 ff. t6 '^ßrjQog^
t6 rQa['yon\(6'y(ovog TtaQcc KqaxCvKo iv MccX&axolg und das stimmt nicht zu
Steph. Byz. s. v. IßtjQLa^ wo erst die Form ^Ißi}Q0i6i aus Quadratus belegt und
dann fortgefahren wird xo avxo nal ZdßQcov Iv TtaQoovv^iotg cpr\6i. %a\ „ccuTog
"JßrjQog XQayonaymv'"'' tv MaX^aKolg uQrjxat. KquxCvov. Danach hat also nur
"JßrjQog, aber nicht xQayoncoycovog bei Kratinos gestanden. Hunt sträubt sich
dagegen, ein Versehen des Kommentators anzunehmen, da aber avxog "IßijQog
xQuyoTCbiycov ein tadelloser Schluß eines anapästischen Systems oder Tetra-
meters ist, wird man doch eine, vielleicht durch Wortausfall (t6 "Ißi]Qog ^/^ocv-
tbg "IßtjQogy zgayonioycov'''' TtaQa KjjaxCvco iv MaXd'anoi'g) vermittelte Korruptel
anerkennen müssen.
Daß dies reiche Zitateunest einer Schrift ne^l Tta^aivvfKov entnommen
ist, vermutet Hunt mit Recht, und dann liegt es doch am nächsten, den
ältesten bekannten Autor Thryphon als Quelle anzunehmen. Als Sohn des
Ammonios, Aristarchs Schulnachfolger, gehört er der zweiten Generation nach
Aristarch an, wird also wohl schon in der ersten Hälfte des I. Jahrh. tätig
gewesen sein, wenn Suidas auch sagt ysyovag yi.cf.xa xovg Avyovßxov iQOvovg
Kai nQoxeQOv.
Eine anscheinend recht ausführliche Auseinandersetzung über die Leichen-
verbrennung (zu V. 79) ist leider dui-ch die starke Zerstörung der dritten Ko
lumne bis auf den Anfang verloren.
254 ni. Referate
482. Ryl.Pap. 26; Behnesa, 11 x 9, 9 cm; I. Jahrb.; Bd. 146, Taf. VIIT.
ApiOß rXibOOai ^O^yiQi-naL Sehr schön hat Hunt gezeigt, daß diese
links und unten verstümmelte Kolumne für die Geschichte der Homerforschung
nicht ohne Bedeutung ist. Sie ist einem Glossar entnommen, in dem mehr-
deutige homerische Wörter — erhalten sind oftgjaAo?, ovEiqoq und otcXov —
nach folgendem Schema behandelt wurden.
OftqpJaAog" ß xvQLCog tbv iv av&Qcojtoig xal roa^g iv xalg aGTÜGLV rj^or[5'
üxav |ii£v [t]6v f[v] av^Qwnoiq „ya:0rf(»a yäq fiiv rv^^s nocQ^ dfKpulöv''' (^IBO)
orav Ss zovg iv Tcüg aßnioiv i}kovg „eV de ol 6^q}\a\X\o\L tj6ccv i[_s^Lx.oGL xußöi-
Ti()oi[o'"' {A 34). Es wird also zuerst die Anzahl der Bedeutungen angegeben,
dann werden sie einzeln aufgezählt und schließlich für jede eine Homerstelle
als Beleg gegeben.
Dies ist nun aber genau das Schema, in dem ein dürftiges Dannstädter
Glossar abgefaßt ist, das Apions Namen trägt. Kopp hat (Hermes XX 161)
dies Glossar gegen Lebrs' verwerfendes Urteil als echten, wenn auch stark zu-
sammengeschrumpften Rest des Apion zu erweisen gesucht, und sein Urteil
wird durch diesen bis in Apions Zeit selbst zurückgehenden Papyrus glänzend
bestätigt. Ohne Bedenken wird man mit Hunt das Blatt Apion zuschreiben
dürfen.
483. Ryl. Pap. 24; Behnesa; 11 x 7,7 cm; I. Jahrb.; Bd. I. 43, Taf. VUI.
Exegetische Scholien zur Ilias. Zwei verstümmelte Kolumnen, in bei-
den werden hauptsächlich die Verse J 306 f. erläutert. Auf der Rückseite
Reste einer demotischen Rechnung. Kenntlich ist eine ganz törichte Auslegung,
die auch schol. A zu ^ 307 mitgeteilt wird. Dann wii*d Z. 3 6 iyöiypvxai. [ßs
. . xa]i ^AnoXl(ovi\og eine andere mitgeteilt. Dieser Apolionios ist schwerlich
der Rhodier, wie Hunt meint, sondern der schol. A F 448 zitierte Sohn des
Ghairis. Kol. II 28 beginnt ein neues Lemma J 315. Zeit der Niederschrift
und Ausführlichkeit verweisen den Kommentar in gute Zeit, aber die An-
knüpfung an bestimmte Namen, wie Aristonikos oder Didymos wäre gewagt.
484. Ryl. Pap. 23; 6, 5 x 15, 4 cm; H. Jahrb.; Bd. I 42.
Inhaltsangabe der Odyssee. Reste zweier Kolumnen, in der ersten wer-
den Ereignisse des HI. Buches, Nestors Nostenerzählung und Telemachs Sen-
dung nach Lakedaimon berichtet, in der zweiten steht gleichsam als Über-
schrift der erste Vers von Buch VI, dann folgt Athenas Anweisung an die
schlafende Nausikaa und deren Gespräch mit dem Vater.
485. Ryl. Pap. 25; Behnesa; 16, 1 x 3, 5 cm; IL Jahrb.; Bd. I 45.
Lexikon znr Ilias. Auf der Rückseite eines Aktenstückes aus der Zeit
Trajans sind in guter ünziale einzelne Wendungen aus den Versen Z 333
— 386 ganz kurz erklärt; die 12 Lemmata sind etwas ausgerückt. Inhaltlich
berühren sich die Erklärungen stark mit den sogenannten Scholia Didymi.
>. Flor. Pap. 112; III. Jahrh. (nach Crönert 11); Pap. Greco-Egizii
vol. II 9, Taf. IL
Kommentar zn einer verlorenen Komödie des Aristophanes. Von
einer sorgfältig geschriebenen Rolle sind fünf Fragmente, zwei größere und drei
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 255
kleine erhalten. Das längste (0) enthält die unteren Teile zweier in ganzer
Breite erhaltener Kolumnen, das zweitgrößte (A) die Zeilenenden einer Ko-
lumne und ein breiteres Stück der folgenden, die anderen sind Fetzen mitten
aus Kolumnen, bei B ist der untere Rand erhalten. Der Kommentator schreibt,
etwa wie der Berliner Didymos, Stollen des Dichters aus und erläutert sie
sachlich, nicht grammatisch, die einzelnen Scholien sind durch Paragraphos
und ein Zeichen '/• geschieden. Zur Lesung und Ergänzung des schwierigen
Textes haben Leeuwen (Mnemos. 37,67), Crönert (Literar. Zentralbl. 1908,
1199ff.) und Wilamowitz (bei Crönert, Berl. Philol. Woch. 1908, I390f.)
wertvolle Beiträge geliefert. Der Kommentator zitiert Kallistratos (C I 7) und
einen Anonymus iv xo]cg tisqI ««[jtiwd/ag (B 20), von anderer Hand sind zwei-
mal (C I zwischen 2 und 3 und am unteren Rande der Kolumne) Bemerkun-
gen des Didymos hinzugefügt. Daß ein Stück des Aristophanes kommentiert
wird, ist sicher, weil wir C I 10 lesen kuI iv Tol;"OQvi.aLv (884) TteXmavii.
l'Aeyfv und C II 13 xai iv r^t Elq-i^vt]!- t'(pr]. Die Zeit des Stücks ergibt sich an-
nähernd aus dem Lemma C I 15 akXa df/r' ig xov öxQccxrj'yov KODfidaa lov Z'xeA-
(^kyCov. Aristokrates, der Sohn des Skelias, dessen Name auf der Weihinschriffc
des Sohnes SIG^ 22 wie im Papyrus mit einem k geschrieben, aber Ar. Vög.
126 wie hier kretisch gemessen wird, war 413/2 (Thuk. VIII 9), 410/9 (SJG^
51 n. 32), 408/7 (Xen. Hell. I 4,21), 407/6 (Xen. Hell. I 5,16) Stratege,
411/10 Taxiarch (Thuk. VIII 92), im Herbst 406 wurde er hingerichtet (Xen.
Hell. I 7, 2 und 34). Als Jahre für die Aufführung des Stückes kommen also
in Betracht 412, 409, 407, 406 — auch 408 könnte Ar. Stratege gewesen
sein — und da der Scholiast sagt AQi\^6x^0KQuxr}g Siixaxxe evv 0i]QC((iivsi xoxe
Kai avxbg xa %QayiLci\xa^ die beiden Männer aber gerade durch die gemeinsam
durchgeführte demokratische Restauration von 411 zusammengebracht sind,
so wird man die Komödie zwischen 409 und 406 zu setzen haben. Über den
Inhalt des Stückes erfahren wir allerlei, aber leider nicht genug, um es identi-
fizieren zu können: Der Chor bestand aus Greisen CII 18, eine Gottheit wurde
aus der Unterwelt heraufgebracht und auf dem Markte geweiht C 11 8
(piQB vvv iy\oi tJtjv öaifiov r)v G.vrjyayov
ig X'^v [ccyo^Qccv ayoov lögvöOfiai ßot.
lophon wurde erwähnt A II 12, Philokles als TtcKQog verspottet A II 19
a)g TtiKQOv xig ävsHQCiy [ccut/x«,
ov örßTtox^ aXXog iaxlv avxl 0\j,Xoy.Xiovg.
Stücke aus dem Boidoxiog vofiog werden zitiert E 5 ff., dazwischen stehen Reste
burlesker Prügelszenen C I 11 ff. Comparetti dachte an den Triphaies, Crönert
an das Geras, Leeuwen an den Anagyros, ich selbst habe (Bursian-Krolls Jahres-
ber. 152, 270 f.) an den Gerytades erinnert, aber etwas Durchschlagendes hat
bisher niemand vorgebracht.
487. Pap. Oxyrh. 856; fr. a 11,9x5,9, fr. b 10,2x5,1 cm; lU. Jahrh.
Bd. VI 155.
Schollen zu Aristophanes' Acharnern. Die erhaltenen Reste zweier
Kolumnen enthalten Bemerkungen zu den Versen 108 — 671, Die Kolumnen
waren ungewöhnlich hoch und besonders breit, keine Zeile ist ganz erhalten,
die vielen Abkürzungen machen die genauere Bestimmung der Zeilenlänge
256 ni. Referate
unmöglich. Die Le»nmata ergeben für den Text so gut wie nichts, die
Scholien selbst sind viel dürftiger als die unserer Hauptbandschriften, aber
von der Symmachosrezension unabhängig. Wertvoll ist die Notiz zu 421 toi)
rvq>Xov <I>otvLxog' ^vcpX(o^^Hg yuQ vno tov Trar^öj eioäyejzat nctq' avi&^ vno öe
XdQ(x)v\oq d'EQamv^Hq to;, otpziq^ die sich mit Hilfe von Apollod. HI 175 dem
Sinne nach ergänzen läßt und beweist, daß die Heilung des Phoinix durch
Chiron in Euripides' Tragödie vorkam.
488. Pap. Berl. 7506; 11 x9, 5 cm; I— IL Jahrb.; Berl. Klass. Texte
V 1,56.
Theokritscholien. Reste zweier Kolumnen, die der ersten so gering,
daß sie Wilamowitz nicht mitteilt, oben Rand erhalten. Dürftige, ungelehrte
Scholien zu Theokrit. V 38 — 49. Die Lemmata sind ausgerückt, Paragraphos
trennt die einzelnen Scholien.
489. Oxyrh. Pap. 853; Höhe 20, 5 cm; Ende des H. Jahrh.; Bd. VI 107,
Taf. IV.
Kommentar zu Thukydides' II. Buch. Auf die Rückseite von minde-
stens drei Aktenstücken, deren eins auf das Jahr 131/2 datiert ist, hat ein
Privatmann den Kommentar geschrieben. Die zahlreichen Fragmente haben
sich in 8 größere Gruppen (A — H) zusammenfügen lassen, die zusammen 19,
zum Teil stark verstümmelte Kolumnen enthalten; dazu kommen noch über
20 kleine, bisher nicht eingeordnete Bruchstücke. Die einzelnen Kolumnen
haben 35 — 38 Zeilen, die Lemmata sind wie im Berliner Didymos etwas aus-
gerückt. Die Paragraphos teilt häufig die einzelnen Scholien, sonst sind Lese-
zeichen nur sehr selten gesetzt, die im Didymos so häufigen Abkürzungen
kommen nicht vor. Der nicht sehr sorgsame Schreiber hat selbst mancherlei
verbessert. Der Kommentar beschränkte sich anscheinend auf das II. Buch,
oder begann wenigstens mit ihm, denn der Verfasser knüpft an 11 1, 1 eine
sehr ausführliche, ganz verständige Verteidigung der ganzen Anlage des thu-
kydideischen Geschichtswerks gegen den Tadel des Dionys von Halikarnass
(De Thuc. 9— 12j und eine solche allgemeine Erörterung, die einzige längere
in dem erhaltenen Teil (Kol. I 7 — IV 9 ), gehört naturgemäß an den Anfang
des Werkes. Die Polemik gegen Dionysios gibt für den Kommentar einen
.terminus post quem, er wird wohl im ersten Jahrh. n. Chr. entstanden sein.
Der Versuch ihn mit irgend einem Grammatiker, den wir als Thukydides-
forscher kennen, in Verbindung zu bringen, ist ganz aussichtslos; die Berüh-
rung mit unseren dürftigen Thukydidesscholien ist sehr gering, beachtenswert
nur die Wiederkehr desselben Pindarzitats (fr. 110 Sehr.), das in den Scholien
freilich naqüi^iu genannt wird, zu U 8, 1. Der Vei'fasser entwickelt zwar in
seiner Polemik gegen Dionysios gesundes Urteil, aber seine Gelehrsamkeit ist
ziemlich mager. Sein Interesse ist ganz vorwiegend grammatisch, Worterklä-
rungen, Beobachtungen über ungewöhnlichen Tempus- oder Genusgebrauch
nehmen den breitesten Raum ein, sachliche Erklärungen sind spärlich.
In der Erklärung schwerer Stellen z. B. 4, 2 ist er nicht glücklich, und
zur Rechtfertigung einer in seinem Text verderbten Lesart (13, 7 vnö statt
ano) empfiehlt er direkt Sprachwidriges. Außer Homer, den er oft anführt,
und der erwähnten Pindarstelle zitiert er nur zweimal Kallimachos zu 15,4
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 257
und 17,1, das erste Zitat ist aus der Hekale und zum Teil schon bekannt
(fr. 66a Sehn.), das zweite asl ö' f'pv k'vrofia atjuol ist neu; Historiker wer-
den überhaupt nicht erwähnt. In allen diesen Punkten i.st der Abstand von
Didyraos nsol /Iri^OiS&ivovq sehr groß. Das Verhältnis seines Thukydidestextes
zu unseren Handschriften ist nicht uninteressant, am wertvollsten die Tat-
sache, daß er 22, 3 die in unsere Handschriften gedrungene falsche Lesart
IlaQuaioi statt nsiQccßioi kennt, aber mit richtiger JSegründung verwirft. Ich
entnehme einer im Druck befindlichen Dissertation meines Schülers Fritz Fischer
(Thucydidis reliquiae in papyris et membranis Aegyptiaeis servatae) die Be-
obachtung, daß er sechsmal gegen alle Handschriften das Richtige, meist in
Kleinigkeiten, bietet, sechsmal Falsches gegen alle Handschriften, ebenfalls
sechsmal Fehler der Handschriften teilt, z. B. 15,4 das Glossem t^ i,ß\ sieben-
mal mit der Familie AHEFM, viermal mit der Familie CG übereinstimmt.
490. Oxyrh. Pap. 1012; Höhe 33, 5; JII. Jahrb.; Bd. VII 82, Taf. IV.
Kritischer Traktat. Der Text ist auf die Rückseite von Rechnungen
aus der Zeit des Septimius Severus, anscheinend 204/5, geschrieben. Erhalten
sind 59 zum Teil winzige Bruckstücke, von denen sich 17 zu sieben größeren
Gruppen vereinigen lassen (A — G). Leider ist die Reihenfolge dieser Gruppen
unsicher, da sich ein logischer Gedankengang in dem vielerlei Stoffe behan-
delnden Traktat nicht einwandfrei feststellen läßt. Für die Zeit des Verfassers
ergeben die Erwähnungen von Didymos und Caecilius von Kaieakte (fr. 13, 24)
einen terminus post quem. Er hat gute Literaturkenntnisse, außer den Red-
nern Lysias, Demosthenes, Aischines zitiert er Hei'odot, Thukydides, Xeno-
phon, Theoporap, Theophrast IleQi xcapröv, Herakleides Pontikos, Aristipp,
Epikur(?), Aristophanes und einen anderen Komiker. Folgen wir Hunts An-
ordnung, so ist zuerst von den sv xcd Kaxäg k'^ovra x&v (SißUcov und den vier
fiigr} xov Xoyov die Rede (fr. l), dann von dem KaiQog und dem nQinov xoiq
nQoGcoTcoig; beide Eigenschaften spricht der Verfasser ähnlich wie Dionys von
Halikarnass besonders dem Lysias zu Kai [oi'T]o[gJ r(üv ^t]z6Qcov G'j(^eä6v [ndv^-
T(ov m.&avcoravog viv (so Wilamuwitz für cög) övo[^u£i]fiijr6raz'6g ißti. Nun folgt
ein Gegensatz [6 ds\ (so, statt [xtxC] Hunt, mochte ich lesen) ßovX6[^Ev]og «a-
&d7t£Q yJ[al ö ^tifio\6lH\^v)jg^ iv rotg n[X]H6\^zoi: . . . hier bricht fr. 2 ab Die
Fragmente 3 — 8 ergeben keinen verständliehen Zusammenhang, nur sieht man,
daß am Schluß von 8 Epikur und Aristipp zitiert werden. In fr. 9 ist zunächst
die Rede von Namen, die ein Autor absichtlich nicht genannt hat. So hat
Aischines (II 10) den Namen einer sizilischen Priesterin verschwiegen, die
einen für die Tyrannis des Dionys bedeutungsvollen Traum hatte, während
ihn Herakleides Pontikos und ein Komiker anscheinend genannt haben, Aischi-
nes(?) hat auch die Gesandten Philipps nach Athen (II 55) nicht namhaft ge-
macht, Theopomp dagegen führt die Namen im 6. Buch der Philippika an,
ferner unterdrückt Aischines I 163 den Namen des xcaa- yfja^uarewv noQvev-
Gttvxog. aus Demosthenes XXII 23 geht aber hervor, daß Androtion gemeint
ist. Es folgen absichtlich (?) nicht erwähnte Tatsachen: Thukydides sagt nicht
(I 136), wodurch Themistokles sveqyh^ig der Kerkyraeer geworden sei, aber
Theophrast IIeqI v.aio&v erzählt, daß er einen für sie günstigen Schiedsspruch
gegen die Korinther gefällt hatte; wir kannten diese Tatsache aus Plut. Them. 24.
Derselbe Thukidides läßt 1 40 f. bei der Aufzählung der Verdienste Korinths
ArcUiv f. l'apyruaforschuug VI. 1/2. 17 .
258 III- Referate
um Athen die beiden wichtigsten fort^), daß nämlich, wie Herodot V 74 f.
und 91 ff. erzählt, die Korinther den Zug des Kleomenes zur Wiedereinsetzung
des Isagoras durch Verweigerung der Heeresfolge vereitelten, und daß der
Korinther Sosikles später die beabsichtigte Rückführung des Hippias mit Er-
folg bekämpfte. Irrtümlich nennt der Autor auch an der ersten Stelle I 43
statt Isagoras Hippias ^), ferner heißt der korinthische Redner gegen die Rück-
führung der Peisistratiden bei ihm Sokles, nicht Sosikles.
Die dritte Kolumne dieses umfangreichsten Fragments ist arg zerstört,
man sieht nur, daß zunächst von dem bei Thuk. II 22 erwähnten Ort OQvyia
in Attika die Rede war*), und daß dann, wohl im Anschluß an die allgemeinen
Angaben Dem. XVUI 67, genaue Mitteilungen über König Philipps zahlreiche
Wunden gemacht wurden, über die wir jetzt durch Didymos Kol. XII 40 so
gut unterrichtet sind.
Das Nächste, was sich in fr. 11 erkennen läßt, ist eine Verteidigung des-
selben Philipp gegen die Angriffe der Redner, die seine großen Erfolge nur
auf Bestechung und Hinterlist zurückführen. Der Inhalt der Fragmente 11
und 12 ist unkenntlich, in letzterem werden I 25 f. Kat]KlXt.o; xai Jl6vfi[og
iv rotg nsQl ^rj]iioG&Evov^ zitiert. In fr. 14 wird Xenophon der Gebrauch von
Worten wie 7roA[v]£7ra/[v£Ta>raTo, iv M]yi]6iX(io3 (6, 8) und iv tt] [ngartj x&v
'jEHJTjvtKCÖv (I 6,5 und 12) ama[^£Tat Kai aiTt]a^6ju-£vo,- vorgeworfen, weiter
ist die' Rede von der T()a[^£ra] cvvd'söt, {ovo(xuTtov) und der kEiottjr. Wieder
einen anderen Inhalt haben die Fragmente 16, 17, in ersterem werden atti-
zistische Besonderheiten in der Akzentuation, die Scheidung von «yponco, und
ayQOiKOg^ alrj&e^ (in der Frage) und aXyj&ig, a';(p£to$ und a'](^Qstog aufgezählt,
auch in fr. 17 setzte sich die Gegenüberstellung von Attizisnien und Helle-
nismen fort. Aus den folgenden Fragmenten ist nichts zu entnehmen, nur daß
fr. 23 Aristophanes zitiert war. Von der Anlage und dem Zweck des Werkes
gewinnt man aus dem Erhaltenen kein klares Bild.
491. Berl. Pap. 8439; 9, 5 x 8 cm; 11. Jahrb.; H. Schöne, Berl. Klass.
Texte III 27. Taf. VH.
Grammatischer Traktat. Oberteil zweier verstümmelter Kolumnen. Der
Herausgeber schwankt, ob wir einen naturwissenschaftlichen oder grammati-
schen Traktat vor uns haben, und veröffentlicht ihn unter den medizinischen
und naturwissenschaftlichen Texten der Berliner Sammlung. Mir scheint das
Erhaltene mehr für eine grammatische Schrift zu sprechen Eine Erklärung,
die Apollonios Rhodios in einer Schrift über Antimachos von dem Vogelnamen
■jttnat gegeben hatte, wird kritisiert. Die Stelle läßt sich größtenteils herstellen
Z. 4 ^AnoXXwvLOg d' 6 ' Püdioq \ßv xäi tceqI Ji] vrtftajjot; rcQOßd-elg [z6 ^^itina)^ ncci-
naXirii xfiL re nrega [tioiklX' l'jaet'"'' rrjv nmco cptjOtv [elvai ti^v] aKav&vXXCöa,
In dem Vers des Antimachos habe ich tiocklX' e'aCLv ergänzt, Wilamowitz ver-
mutete 7tQ06ne<pva6i., aber daß dem Vogel Flügel angewachsen sind, ist doch selbst-
1) Statt noi,T]cag (Hunt) wird Z. 37 zu ergänzen sein 3to]f^ö[at, die Konstruktion
des Anfange ist unklar.
2) Hunt will auch Z. 61 Isagoras für Hippias einsetzen, aber hier ist der
Autor ganz im Recht vgl. Her. V 92.
3) Vgl. jetzt über dessen Lage den Thukydideskommentar Nr. 489 S. 127
mit der Anmerkung des Herausgebers.
Al&ed Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 259
verständlich, das Adjektivum notKtXa erhöht die vom Herausgeber richtig auf das
Hämmern des Spechts gedeutete Allitteratioö und erklärt zugleich den Irrtum
des Apollonios, der den Vogel der bunten Flügel wegen für einen Stieglitz nahno.
Apollonios wird widerlegt 14 7^ yjct() mnü tcöv d^i;o[xoAa7CTCi)i/] tlöog ißriv, &g
(fr\{6iv) ^AQiGtoxiXrig' „aAia] 6i ißri 6%VLno[(pdya kts Arist. bist. an. IX 3,
593a 3; Aristoteles unterscheidet zwei Arten der Ttinco und setzt hinzu ^-xkovöi
6i xtveg a^tpoxe^a xavxa SQvoKoXanxag. Der Herausgebor ist in der Aufnahme
eigener und fremder Vermutungen über Gebühr zurückhaltend. In der zweiten
Kolumne wird Kallistratos , der Schüler des Aristophanes genannt. P]s folgt
ein längeres von dem Herausgeber nicht erkanntes Zitat aus Arist. bist. an. II
14, 505b 18ff. über die izeviftg, vgl. Blass Liter. Zentralbl. 1906, 1526. Wert-
voll ist der Papyrus wesentlich, weil er einen Vers des Antimachos zu dessen
spärlichen Fragmenten hini^uftigt und gelehrte Arbeit des Apollonios an Anti-
machos bezeugt. Offenbar hat Apollonios den Dichter der Lyde geschätzt, im
Gegensatz zu Kallimachos, aber in Übereinstimmung mit Asklepiades von
Samos (A. P. IX 63) und Poseidipp (A. P. XH 168).
492. Tebt. Pap. 270; 6, 8 >< 6, 2 cm; III. Jahrb.; Bd. H 19.
Grammatische Schrift. Oberteil einer Kolumne mit 6 rechts verstüm-
melten Zeilen. Die Herausgeber haben übersehen, daß Z. 2 ff. ein Homerzitat
vorliegt, welches die Kolumnenbreite annähernd bestimmt
"OfiriQo[g] ((7 136) „ovösv a[x/-
SvoxBQOV yaicc [xqb-
(psi^^ xb yccQ ccTtalb^v
6 '9'()'i;7rT[or] xe xal . .
VS601 . . . d-EL .
Wie dies mit der ersten Zeile ol Ss itaga xb azccvd' . . (?) zusammenhängt, weiß
ich nicht, sollte nicht naQcc xb axtdvo[v zu lesen sein? Da Homer genannt
wird, kann die Schrift kaum ein Wörterbuch der homerischen Sprache ge-
wesen sein, wie Crusius, Lit. Zentralbl. 1907, 1376 vermutet.
493. Ryl. Pap. 35; 6, 2 X 3, 6 cm; lU. Jahrb.; Bd. I 73.
Grammatischer Traktat? Oberteil einer Kolumne mit Reiben von acht
Zeilen auf die Rückseite von Rechnungen geschrieben. Z. 1 KaQtod'Qsnlxog,
2 xcTor dvo fAf'prj, 3 -Qa Kaxaycoyrj, 4 ^u4]vaxQi(üv d-i]X[vxa)g? dann vielleicht ein
Zitat aus Anakreon 5 TtjuQaiQTj fisv a-, 6 -sc oQvOGovöa, 7 -g TisQißakk-^
8 oxe veaxq . . .
494. Oxyrh. Pap. 1099; 25,2 x 14, 1 cm; V. Jahrb.; Bd. VUI 160flf.
Griechisches Vokabular zu Vergils Aeneis. Ein seitlich beschädigtes
Blatt aus einem Pergamentbuch enthält eine griechische Präparation zu Ver-
gils Aeneis IV 659 — V 6, links steht das lateinische Wort, rechts die Über-
setzung. Die von Ornamenten eingefaßte subscriptio (Z. 58 f.) „expl. [lib. IV]
incip[it lib. V" und die Art der Schrift zeigen, daß wir nicht das private Prä-
parationsheft eines beliebigen Schülers, sondern eine im Buchhandel vertriebene
Eselsbrücke vor uns haben, zu Nutz und Frommen der jungen Oxyrhynchiten
verfaßt, die in der Schule die Aeneis lesen mußten. Das Machwerk ist noch
17*
260 ni. Referate
liederlicher als moderne Erzeugnisse dieser Art zu sein pflegen. Der Vergil-
text zeigt viele Fehler 665 iit, ab alta, 667 ululato, 695 nexaeque, 696 peri-
bit, 702 huic, 704 sequat, die Ordnung der Verse ist öfter gestört, es folgen
z. B. in Z. 1 — 6 Wörter aus den Versen 664, 661, 665, 664, 665, 659 auf-
einander, zwei gar nicht zusammengehörige Worte stehen mehrfach in der-
selben Zeile, die Übersetzung selbst ist nicht immer richtig (659 moriemur
f^ «jto^ayrojLifv, 678 [sprevisti] -^ [KojracpQOV'rjGov 699 Orco '^ -^«^[0 ^^^
durchaus vulgär. Auch den lateinischen Wörtern sind vielfach Akzente bei-
gegeben moriemur, concussam, lamentis, ululato, inmissis, quaesi'vit usw.
495. Ryl. Pap. 21; Behnesa; 19,2 x 7,4 cm; Anfang des I. Jahrb.; Bd.
I 40, Taf. V.
Mythologisches Handbnch. Rechts, links und unten verstümmelte Ko-
lumne einer Rolle, auf die Rückseite von Rechnungen des I. Jahrh. v. Chr. in
guter Unziale geschrieben. Erzählt werden Posthomerica anscheinend haupt-
sächlich nach Lesches' kleiner Ilias. Odysseus und Diomedes rauben auf Hele-
nos' Prophezeiung hin das Palladion und töten dabei Koroibos Mygdons Sohn
— diese Version ist durch Paus. X 27, 1 gerade für Lesches bezeugt — Odys-
seus und Phoinix holen Neoptolemos aus Skyros und Odysseus gibt ihm des
Vaters Waffen, Eurypylos Telephos' Sohn kommt den Troern zu Hilfe. Gegen
Apollod. epit. 5 und Proklos ehrest, geht der Raub des Palladion der Ankunft
des Neoptolemos und Eurypylos vorauf, aber hier werden Apollodor und Pro-
klos die Anordnung bei Lesches treuer wiedergeben, denn auch bei Aristoteles
poet. 23 folgen in der Aufzählung der Tragödien aus der kleinen Ilias Nio%xö-
Xefiog^ EvQVTCvkog^ itxaifjc.lu aufeinander.
496. Ryl. Pap. 40; fr. I 8, 1 x 3, 7 cm; IL Jahrb.; Bd. I 74.
Mythologischer Traktat (?). Zwei Bruchstücke auf die Rückseite eines
Papyrusblattes geschrieben, dessen Vorderseite leer ist. Die Namen Mlvcog (I 4),
Eiavq)oq mit dem Zitat Z 153 (I 8tf.), "O^iiiqov (I 10), ^'Hqag (II 19) treten
hervor, die Zahlen %]iiinzov (I 5) und oyöoov (I 10) deuten auf eine mytho-
graphische Liste.
497. Tebt. Pap. 268; 33 x 26 cm; Anfang des IE. Jahrb.; Bd. II 9,
Taf. II.
Diktys. Auf die Rückseite von Rechnungen aus dem Jahr 206 n. Chr.
ist der literarische Text in ziemlich plumper Schrift und sehr schlechter Ortho-
graphie geschrieben. Erhalten sind eine Kolumne zu 53 Zeilen und die rechte
Hälfte der vorangehenden. Die viel erörterte Frage, ob der lateinische Diktys
des L. Septimius dessen eigener Angabe gemäß eine Übersetzung aus dem
Griechischen oder eine Original arbeit sei, wird durch den Fund dieser Reste
des griechischen Textes endgültig im Sinne von Patzig (Byz. Ztschr. I 131 if.)
und Noack (Philol. Suppl. VI 403 ft".) entschieden. Auch die Angabe des Sep-
timius, das angeblich uralte Werk sei in der Zeit des Kaisers Nero im Grabe
des Diktys gefunden, gewinnt große Wahrscheinlichkeit, wenn man für „ge-
funden" „verfaßt" setzt. Obwohl der schlechte Zustand des Textes die Her-
stellung des griechischen Wortlautes sehr erschwert, ist es doch klar, daß
Septimius eine nicht sklavische, in der Foim oft breitere, aber doch im wesent-
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 261
liehen treue Übersät zun g gibt. Man ersieht das am besten aus dem Aufsatz
von Ihm, Der griechische und lateinische Dictys (Hermes 44, l), wo dem grie-
chischen Text die lateinische Fassung (IV 9 — 15) gegenübergestellt ist und
im kritischen Apparat auch alle byzantinischen Entlehnungen aus Dictys mit-
geteilt sind. Die Annahme von Schubart (Gott. Gel. Anz. 1908, 189) unser
griechischer Text sei nicht die Vorlage des Septimius, sondern ein anderer,
der nicht unerheblich von ihm abwich, scheint mir ungegründet. Die in den
Rezensionen zur Textgestaltung gemachten Vorschläge findet man in Ihms
Aufsatz am bequemsten zusammengestellt.
498. Berl. Pap. 9770 -f Ryl. Pap. 21:1. Jahrb. v. Chr ; Berl.Klass. Texte
III 10 mit Taf. III und IV und Ryl. Pap. I 36 mit Taf VII.
Anatomisch-physiologischer Traktat. Kalbfleisch hat a. a. 0. bedeu-
tende Reste eines hauptsächlich die Nerven und ihre Funktionen behandelnden
Traktats herausgegeben und nachträglich erkannt, daß sich ein kleines Rei-
nachsches Fragment (Nr. 2 vgl. Blaß, Archiv III 500 Nr. 359) mit dem Ber-
liner Papyrus A Kol. VI vereinigen lasse. Neue ziemlich umfangreiche Reste
derselben Schrift gibt Hunt aus einem Ryland-Papyrus. Die Zusammengehörig-
keit beider Papyri hat Ilberg vermutet und Hunt aus der Gleichheit der Schrift
und den Resten medixinischer Rezepte auf den Rückseiten erw'iesen. Hunt hat
weiter eine für die Anordnung der Berliner Reste sehr wichtige Beobachtung
gemacht, die Kalbfleisch entgangen war: Die Berliner Bruchstücke zerfallen
in zwei Hauptgruppen A und B, A enthält die Oberteile von 12 Kolumnen
(von zweien nur einzelne Buchstaben erhalten ^)}, B Mittel- und Unterteile von
8 Kolumnen (eine nur durch ein paar Endbuchstaben vertreten). Hunt wies
nun darauf hin, daß A Kol. VI 3 das stichometrische Zeichen Z'^SOO) und
B IV 15 r(l900) am Rande steht. Danach muß A VI den Oberteil von B II
oder B III bilden, und da die Schrift der Rückseite eine Verbindung von A VI
mit B II nach Schubarts Beobachtungen ausschließt, gehört A VI über B III.
Dann erhalten wir Kolumnen mit 53 Zeilen, die Rolle war also sehr hoch.
Da A VI ein isoliertes Bruchstück ist, lassen sich vorläufig leider keine wei-
teren Kolumnen von A und B verbinden, möglicherweise gehören aber die
neuen Huntschen Fragmente, von denen fr. 2, 3 und 5 Unterteile von Ko-
lumnen sind, mit Oberteilen von A und Mittelteilen von B zusammen. Der
Versuch die gesamten Bruchstücke fester zusammenzuschließen, muß jeden-
falls gemacht werden. Hunt fügt fünf Bruchstücke mit Resten von im ganzen
9 Kolumnen hinzu. Die umfangreiche Schiift war durch Überschriften in
Kapitel geteilt, B VI 4 ist die Überschrift TlQQGcpvöig^ Hunt fr. 2 II 1 - 3 der
Rest einer längeren Kapitelüberschrift erhalten. Der Verf. erläutert die ein-
zelnen Nerven sehr ausführlich, auch die des Embryo B II, und geht am Schluß
(?) Hunt fr. 5 auch auf psychologische Fragen ein. Die Zeit der Abfassung
ist insofern bestimmt, als so ausführliche Untersuchungen über die Nerven
erst seit Herophilos (III. Jahrh.) denkbar sind und der Papyrus im I. Jahrh.,
nach Hunt wohl in der ersten Hälfte, geschrieben ist. Wellmann bei Pauly-
Wissowa, Realenz. VI 904 denkt an Eudemos als Verfasser.
499. Berl. Pap. 9015; 4 x 4, 5 cm; I— IL Jahrh.; H. Schöne, Berl.Klass.
Texte III 29, Taf. 8.
1) Diese Kolumnen zählt Kalbfleisch nicht mit.
262 ni. Referate
Lehre der empirischen Ärzte. Kleines Bruchstück beiderseits von der-
selben Hand in kleiner feiner Schrift beschrieben, also doch wohl Blatt aus
einem Papyruskodex, einem der ältesten, den wir kennen. Einzelne Kunstaus-
drücke sind für die empirische Ärzteschule charakteristisch, der Zusammenhang
ist nirgends verständlich, es kann also ebenso gut die Lehre der Empiriker
vorgetragen, wie bekämpft sein.
500. Berl. Pap. 9764, 12 x 16 cm; Ende des I. Jahrb.; H. Schöne, Berl.
Klass. Texte III 22, Taf. VI.
Medizinischer Unterricht. Erhalten ist eine unten verstümmelte Ko-
lumne mit Resten der beiden anstoßenden. Das Urteil des wahrscheinlich im
Anfang des I. Jahrb. n. Chr. lebenden Arztes Archibios (vgl. Wellmann, Pauly-
Wiss. Realenzykl. 11 466) über den üblichen chirurgischen Unterricht wird
ausführlich mitgeteilt. Archibios tadelt, daß man sich zu lange bei der Be-
griffsbestimmung der Chirurgie, ihrer Erfindung, ihren Vorzügen aufhalte, kurz
zu philologisch vorgehe, man solle gleich in medias res gehen, die Namen der
wichtigsten Krankheiten und die nötigsten Handgriffe lehren. Wie sich der
Verf. zu diesen Forderungen stellt, und welcher Art die Schrift ist, läßt sich
nicht ermitteln.
501. ßyl. Pap 39; 7, 2 x 6, 1 cm; Erste Hälfte des HI. Jahrb. v. Chr.;
Bd. I 74.
Medizinische Schrift. Mumienkartonnage, vielleicht aus Hibeh. 12 Zeilen-
reste einer Kolumne und ganz geringe Spuren der folgenden. Worte wie 2
Tivevfia, 5 toüt' eTtcrskovöiv, 6 -tov ißri xl ßvatil[XoVy 7 t&]v tto^wv x«/,
8 d'keifiovxaiv el' Ti, 9 eJveöTijxft g)Xiy(i<x, 10 trjv A'^ftaxJtv (oder Xrmäöiv) zeigen,
daß wir eine medizinische Schrift aus sehr guter Zeit vor uns haben,
502. Tebt. Pap. 272; 10,3 x 8,4 cm; Ende des IL Jahrb.; Bd. H 20.
Medizinischer Traktat. Auf der Rückseite von Rechnungen aus dem
IL Jahrb. steht eine bis zur 20. Zeile nahezu vollständige Kolumne nebst Spu-
ren einer folgenden. Behandelt wird in klarer glatter Sprache das Symptom
unerträglichen Durstes bei Fieber.
503. Flor. Pap. 117; 4, 5 x 4 cm; L Jahrb.; Pap. Greco-Egizii vol. II 40
mit Autotypie.
Medizinische Schrift. Kleines Fragment einer gut geschriebenen Rolle.
Behandelt scheint eine Haarkrankheit zu werden. Z. 2 liest Crönert (Lit. Zentral-
blatt 1908, 1202) f'örjat öe ri &£Qa[7tsia, 4 T^Ql^ag, 8 tag rQix(<9 na]oag ^vQrjaalg.
504. Berl. Pap. 9776; 15 x 7,5 cm; Anfang des L Jahrb. v.Chr.; H.Schöne,
Berl. Klass. Texte III 33, Taf. VII.
Medizinische Rezepte. Kolumne au 26 Zeilen, oben und unten Rand,
beide Seiten verstümmelt, so daß die Zeilenlänge unbestimmbar ist. Rezepte
für Krankheiten der Gebärmutter.
505. Oxyrh. Pap. 1088; 23,2 x 41 cm; Anfang des L Jahrb.; Bd. VIII
llOff
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 263
Medizinische Rezepte. Drei wohlerhaltene Kolumnen und unerhebliche
Reste einer vierten, geschrieben auf die Rückseite von Papyrus 1086 (s. Nr. 480),
enthalten in bunter Folge Mittel gegen Fluß, Geschwüre, Wunden, Lepra,
Blutfluß, Nasenbluten, zum Niesen, gegen Nasenpolypen, Wechselfieber, Leber-
leiden, ein Schlafmittel und ein KaraanaßfiiKÖv. Der Herausgeber bringt zahl-
reiche Analogien aus Galen und Dioskurides bei. Sprachlich interessant ist
Kol. II 32 der Dativ ^ivKxrjQeaai.
506. RyL Pap 29a; fr. I 11,2 x 7, 7 cm; IL Jahrb.; Bd. I 66.
Medizinische Rezepte. 4 Papyrusfragmeute, von denen 2 und 3 zu-
sammengehören, ihr Anschluß an 1 ist unsicher. Fr. 1 und vielleicht auch 2
sind Oberteile von Kolumnen, die Rückseite von 1 ist von anderer Hand eben-
falls mit einem sehr verstümmelten Rezept beschrieben. Ilberg bezieht 1 auf
die Augen; sicher auf Augenkrankheiten bezieht sich das Rezept der Rückseite.
Fr. 2 enthält ein Heilmittel für Mundkrankheiten, ein Zahnpulver (oSovroxQiiifia)
und ein Mittel für das Zäpfchen {Kiovig).
507. Ryl. Pap. 29b; 7, 5 x 41 cm; II. Jahrb.; Bd. I 69.
Medizinische Rezepte. Auf der Vorderseite in klarer Kursive Reste
zweier Kolumnen mit Rezepten, vielleicht für die Augen. Auf der Rückseite
geringe Reste derselben Art von anderer Hand.
508. Berl. Pap. 9765; 10, 5 x 15 cm; IL Jahrb.; H. Schöne, Berl. Klass.
Texte III 30, Taf. IX.
Medizinische Rezepte. Ganze Kolumne zu 15 Zeilen in ziemlich plumper
Schrift, dazu Reste der vorangehenden. Schönes Zweifel, ob eine Rolle vor-
liegt, scheint mir unbegründet, auch kann ich ihm nicht zugeben, daß das
erste Rezept mit der letzten Zeile der ersten Kolumne schließt. Obwohl Kol. I
nur 14 Zeilen hat, scheint mir klar, daß zu verbinden ist (pQv^ag | liavov
(lexa [fijiXuog, viqöxrjg iqü). Dann steht Paragraphos am Rande und nach einer
kleinen Lücke folgt in derselben Zeile auf iqG) ein Rezept für die Herrich-
tung von Rindertalg zu medizinischen Zwecken, OKSvccGig axiatog fioö^siov.
Diese Anweisung ist ganz erhalten Z. 4 — 15, darunter steht in der Mitte Igo),
vieUeicht ein Verweisungsvermerk für den Leser.
509. Tebt. Pap. 273; 28,1 x 65,5 cm; II— IH Jahrb.; Bd. II 22.
Medizinische Rezepte. Auf der Rückseite einer Liste konfiszierter Güter
aus dem IL Jahrh. stehen eine große Zahl medizinischer Rezepte. Von den
8 Kolumnen, die in Spuren nachweisbar sind, teilen die Herausgeber nur die
beiden besterhaltenen mit (Kol. VI und VIII), aus den übrigen geben sie ein-
zelne Wendungen. Sämtliche Rezepte scheinen Augenkrankheiten zu betreffen,
Kol. II TT^og xcc XQ[a]iia ßke(pa\^Q]a^ Kol. IV 7r^[6g] Ttäöav ocp&aX^iav und nQog
näv a[^Qy\€fiov, Kol. VI nQog xu ßquiiicc) ßUfpaqa^ Kol. VIII n^og Tie'jic(yy[(Hiiv\a
\ßXi(paQu (?).
510. RyL Pap. 29; 7, 5 x 7, 3 cm; IIL Jahrb.; Bd. I 65.
Medizinische Rezepte. Pergamentfetzen auf der Haarseite beschrieben,
auf der Fleischseite leer, anscheinend von einer der in Ägypten seltenen Per-
gamentrollen (vgl. Schubart, Das Buch bei den Griechen und Römern S. 14),
264 in. Referate
von einer vorangehenden Kolumne sind unsichere Reste vorhanden. Zwei Re-
zepte für Pillen xQoiliay,oi gegen Fluß des Magens, der Gebärmutter und der
Lunge. Dem einen wird zugefügt a%Q(oq tcvil (tiouI:) „wirkt kolossal".
511. Berl.Pap. 7763-, 8 x 6,5 cm; V— VI. Jahrb.; H.Schöne, Berl. Klass.
Texte III 32, Taf. VIII.
Medizinische Rezepte. Bruchstück eines Blattes aus einem Pergament-
kodex, nur oben Rand, auf der Rückseite die Zeilenanfänge zum Teil erhalten.
Auf der Vorderseite sind Reste von drei Rezepten, eins zum Einreiben (?) (^sig
e'i.iTcixGi.v), dann ein anderes (äUo Z. 5) für dieselbe Krankheit, in dem die
Schreibung Z. 5 x'^iisxQvog für x^'^fxaLÖQVog beachtenswert ist, und eins gegen
Nierenleiden Z. 6 v^eq)QrjTiKbv o(\))7tsQ ovdev ju.r^ov, auf der Rückseite ein
viertes, das auch als Uav co[cpihfiov (Z. 2) gerühmt wird.
512. Pap. Vitelli; m. Jahrb.; Vitelli, Ateue e Roma VII Nr. Gl/2, Sp.32
und Diels, Abb. der Berl. Akad. 1908, 10.
Ziicknngsbuch. Aus einem Papyruskodex sind vier mit Ky' — x?' be-
zeichnete Seiten erhalten, die letzte nur zum kleineren Teil lesbar. Das Zucken
der vei'schiedenen Körperteile vom rechten Gesäß abwärts bis zu den Fußzehen
wird ausgedeutet und zwar getrennt für Sklaven, Jungfrauen, Witwen und
Soldaten, die Menschenklassen, die von jeher für alle Art Aberglauben am
empfänglichsten gewesen sind. Mit dem von Diels, Abband, der Berl. Akad.
1907 behandelten Hauptbuch dieser Zuckungsliteratur, dem sogenannten Me-
lampus (A bei Diels), berührt sich der Papyrus nicht nur in Auswahl und
Bezeichnung der verschiedenen Körperteile, sondern auch in den Schlagwörtern
der Deutungen wie evcpQaoia^ evnoQia, TtQononij, ^jöyog^ vß^ig^ ccrjÖLa usw. Die
Prophezeihungen selbst stimmen aber meist nicht überein, z. B. bedeutet nach
A yXovTo; ös^ibg akXöiievog evnoQlav^ kcxI 6 evo'ivvfiog to auto, im Papyrus
aber lesen wir j'Aovto,' evcoiw(iog (^nccXkojv} tvcpQuGiav öi]Xoi' 6ovl(o y.alov, nuQ-
&iv(o 'tpoyov, XVQ9 ^^X^9i Gtgarictmj Ttooy.om'jv. Eigentümlich ist dem Papyrus,
daß jedesmal dem Zeichen eine Gottheit beigefügt ist, die man versöhnen soll,
[XdßKov 'Ekocxtiv, oder "HXiov, Kqovov, I^f^eaiv, JLa^'KQfif]v. Die genannten
Götter sind sämtlich griechisch, nicht ägyptisch oder orientalisch.
513. Ryl. Pap. 28; IV. Jahrb.; Bd. I 56, Taf. V.
ZuckungsbüCh. Aus einem ganz kleinen Papyruskodex, einem richtigen
Taschenbuch von 7, 5 x 6, 6 cm ist ein vollständiger Quaternio ungewöhnlich
gut erhalten. Die einzelnen Blätter sind nicht wie im Kairener Menanderpa-
pyrus geordnet, d h. es stehen sich nicht immer Recto-Recto und Verso-Verso
gegenüber, sondern Recto und Verso wechseln regelmäßig ab. Die Anlage des
Zuckungsbuchs ist ähnlich wie die der vorigen Nummer, jedoch ist der Text
wortreicher, statt eines einzelnen Substantivs steht oft ein Satz z. B. Z. 4 iGyJov
xb de^ibv (xiQog iav aXXijxccL^ Xi 7t),'&^'. (Tfrat^ xbi' TtccQÖvza xaipoi/, sha £vcpQCiv&i]-
<l6£xai,y 6icc uvxbv ?) fpiXov. Das Schema ist weniger fest, die Aufforderung zu
einer Gottheit zu beten steht oft tv^ov NsUi] oder /lu, T'^XWi Et^f^^i^^ \4(pqo-
6lx\j, JSsfiiöSL, ^lovvGw^ aber fehlt auch häufig, besondere Deutungen für Sklaven,
Arme, Schuldner, Jungfrauen, Frauen werden öfter angegeben, am häufigsten
kommen die Sklaven vor, aber das feste Vierblatt des Vitellischen Papyrus,
Alfred Köite: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 265
Sklave, Jungfrau, Witwe, Soldat, fehlt. Einmal wird Z. 36 Ih](juaßog (Berossos)
zitiert. Inhaltlich stimmen die Deutungen manchmal mit dem Vitellischen
Papyru.s oder mit A überein, oft auch nicht. Erhalten sind die Körperteile
vom Unterleib bis zu den Fußzehen hinab. Nicht ohne Seufzen sieht man
diese tadellos erhaltenen 230 Zeilen einem so öden Stoff gew^idmet.
514. Ryl. Pap. 27; 20,8 x 36,4 cm; III. Jahrb.; Bd. I 48.
Astronomischer Traktat. Auf die Rückseite eines Homertextes (Rjl.
Pap. 43) aus dem Anfang des III. Jahrb. sind drei Kolumnen mit im ganzen
84 Zeilen geschrieben und damit scheint die Abhandlung beendet zu sein. Auf
der Vorderseite steht zwischen zwei Kolumnen des Homertextes ^Tnofjivrjiia
IlroXsfiaLOv^ aber dieser Titel ist keinesfalls zutreffend für Kol. III, wo Ptole-
maios zitiert und eine Kaiserliste von Commodus bis Gallus aufgestellt wird.
Auch die beiden ersten Kolumnen enthalten nach Hunt und Smyly Abwei-
chungen von der Mc>:d-r]^ari,Kr} övvra^i^. Da ich von den astrologischen Be-
rechnungen kein Wort verstehe, will ich nur auf die Kaiserliste am Schluß
hinweisen t Kol. III 76 ff.), die links die Jahre nach der Ära des Augustus an-
gibt, bei Commodus und Caracalla (Severus) die Jahre der Väter einrechnet,
für Elagabal die Bezeichnung \4voaiov einsetzt und rechts die Jahre der im
Kanon üblichen Ära des Philipp n)itteilt.
515. Tebt. Pap. 274; fr. d 1 5, 9 x 8,5 cm; Anfang des II. Jahrb.; Bd. II 23.
Astronomischer Kalender. Vier Fragmente mit Angaben über die Be-
wegung einzelner Himmelskörper im Vei'hältnis zu den Zeichen des Tierkreises
für eine Anzahl von Jahren. Fr. a und b geben die Bewegung der Venus und
des Merkur im 10. und 11. Jahre Trajans, fr. d die des Saturn, Jupiter und
Mars im 14. und 15. Jahr desselben Kaisers, fr. c wahrscheinlich die des Mer-
kurs im 18. Jahr des Kaisers (114/5 n. Chr.). Der Charakter der Aufzeich-
nung wird erklärt durch demotische Täfelchen, die Brugsch 1856 veröffent-
licht hat.
516. Tebt. Pap. 276; 26 x 10,8 cm; II— IH. Jahrb.; Bd. II 29.
Astrologische Schrift. Kolumne mit 39 am Anfang verstümmelten Zeüen.
Eine Anzahl Planetenkonstellationen wird aufgezählt und gedeutet ganz ähn-
lich, nur weniger ausführlich wie bei Vettius Valens II 4 (p. 60 ff. Kroll).
517. Tebt. Pap. 277; 18 x 9,7 cm; HI. Jahrb.; Bd. II 32.
Astrologische Schrift. Auf der Rückseite einer Gutsrechnung sind 19
verstümmelte Zeilen erhalten, welche die Bedeutung einzelner Gestirne für
verschiedene Berufsarten angeben.
518. Tebt. Pap. 275; 13,5 x 9, 4 cm; III. Jahrb.; Bd. II 28.
Zauberformel. Zuerst 18 Zeilen mit sinnlosen Buchstabengruppierungen,
die erste lautet
aßlavcc&avaßXai>a(.iay^aQai.iaQCCiaQCCfiaQCc[2^
in jeder folgenden Zeile wird eiu Buchstabe am Anfang und am Schluß fort-
gelassen, so daß Z. 18 nur a steht und das Ganze ein keilförmiges Gebilde
266 III- Referate
wird, dann folgt eine Anrufung Z. 19 f. a:Kaju[aT]£ Kok Kovk KovX^ nav[ao]v
T'^v TaCöa anb navtbg ^iyovq riv erey.Bv raQ .... xQivalov 7) rsxaQxalov 1) xa^rj-
(lEQlVOV 1) 7CaQ7j(l£QlV0v(^g) ■?) VVilT07lVQ€x[o]v [oJ'Ct iyCO eifll 6 TtaXQO
(Lücke von 21 Buchstaben) [ä'6]j: ä[o]v)c Kov[l.
519. Pap. Bouriant 1; Blattgröße 9x6 cm; wohl IV. Jahrh.; B. Jouguet
und P. Perdrizet bei Wessely, Stud. zur Paläogr. und Papyruskunde VI 148
Boit Tafel.
Schülerheft. Erhalten sind 11 doppelseitig beschriebene Papyrusblätter
aus einem Schüierheft. Die Blätter zeigen tri der linken unteren Ecke ein Loch,
waren also zusammengeheftet, daraus erklärt sich, daß der Wechsel von Recto
und Verso ganz regellos ist, Blatt I, II, VI und VII beginnen mit dem Recto,
die übrigen mit dem Verso. Zwischen V und VI fehlt ein Blatt, sonst ist das
Heft vollständig, wie die Überschrift auf Blatt I &abg rjyov und die Unter-
schrift auf Bl. VI zeigen; letztere ergänzt Crönert (a. 0. 185) yivoito elvrvx&g
T&t, [rovto l'JjjovTi nal x&l [^ßrcovSfii av\ayLV(oGK0vxi, \ßxt, \iäX\lov ö\ x&l navxu
vo\ovvxi. Der ganze Text ist jetzt am bequemsten zugän<jlich bei E. Ziebarth.
Aus der antiken Schule (Diehls Kleine Texte 6ö) Nr. 29. Erst kommen Mono-
syllaba für jeden Buchstaben des Alphabets, dann wieder durch das ganze
Alphabet hindurch je vier zweisilbige Worte, überwiegend Namen ^), mythische
und geschichtliche, dann dreisilbige wieder je vier für alle Buchstaben, endlich
viersilbige, von denen nur die für A und B erhalten sind. Nun schreitet
der Unterricht zu Sätzen fort, erst liaben wir 5 Diogenes in den Mund ge-
legte Aussprüche, alle mit idav anfangend, von denen zwei in etwas anderer
Fassung bekannt sind. Weiter folgen 24 Spruchverse, akrostichisch für alle
Buchstaben des Alphabets, meist bekannt aus den sogenannten yvio^ai fiovö-
Gxiioi Mevccvöqov^ zum Teil auch wohl nur von dem Schulmeister gemacht,
endlich der Prolog zu den Fabeln des Babrius in einer von den Handschriften
stark" abweichenden Fassung. Diesen hat Ziebarth leider nicht mit abgedruckt.
Die zahlreichen orthographischen Fehler machen es wahrscheinlich, daß wir
nicht die Vorlage des Lehrers, sondern die Nachschrift eines Schülers vor uns
haben.
520. Tebt. Pap. 278; 2'.) x 16, 9 cm; Anfang des I. Jahrh.; Bd. II 33.
Schalerheft. Zwei kursivgeschriebene ziemlich gut erhaltene Kolumnen.
In der ersten werden in der Reihenfolge des Alphabets verschiedene Hand-
werker aufgezählt ccQXOKOTCog, ßacpBvg, yva(pevg^ öoQo'^vg{\)^ ilsor^yog, ^(oyQdcpog,
TjTcrjxrjg usw. In der zweiten wird in lauter kleinen Sätzchen, die wieder mit
den einzelnen Buchstaben des Alphabets der Reihe nach beginnen, eine Ge-
schichte von einem gestohlenen Rock erzählt, als Probe gebe ich Z. 28 ff.
dsKa 6xaxi]Qfov ),y6QaöX£.
ei yaQ ijv XQißoav ovk ixv ikoiTcrj&r]v
^rjxa)t Kai ovx evQlöy.ai.
riQXS äXoycag.
d'vfiov TceQineöixe usw.
Ij Durch ein Versehen der Herausgeber ist im Minuskeltext IR Kol. 1119
der Name BiiX[og ausgefallen, er fehlt auch bei Ziebarth.
Alfred Körte: Literarische Texte mit Ausschluß der christlichen 267
Die Herausgeber nennen das Blatt Acrostics, Crusius denkt (Lit. Zentralbl.
1907, 1377) an eine Art Orakel, mir scheint klar, daß wir Schreib aufgaben
eines Schülers vor uns haben, nach Art des Papyrus Bouriant (Nr. 519). Der
Schüler mußte zunächst zu jedem Buchstaben des Alphabets ein Handwerk
finden, und dann mit jedem Buchstaben ein Sätzchen anfangen, das auf ein
gegebenes Thema, den Kleiderraub, Bezug hatte. An seiner Orthographie wird
der Lehrer wenig Freude gehabt haben.
521. Ryl. Pap. 41; 8, 5 x 9, 5 cm; VI. Jahrb.; Bd. I 75.
Übangsheft für Schüler. .Erhalten sind in später schlechter Schrift die
letzten vier Verse eines akrostichischen Alphabets von der Art des Papyrus
Bouriant (Nr. 519), nur schlechter. V. 1 wird etwa zu ergänzen sein:
cpiXä Tcc yQu^fiuTu ju,f(»[cö trjv cc^ovaiccv' ^t.ßa> an vierter Stelle ist dem
„Dichter" dem vorletzten Vers zufolge zuzutrauen.
2. x^Q''? ^^'^ XQV^i-^ ov-]^
3. 'J/^i');['^5] ovK e'anv (pdQfi\^u]'}i[ov nXrjv rov Xöyov vgl. Men. Monost. 550
t/;vjj'^5 voöovörjg iötl cpuQfiaKuv Xoyog.
4. d) 7tat^(,'[o]v (17) cpsdys {(psvyi Pap.) kccIu T[£;^vta.
522. Ryl. Pap. 33; 5, 4 x 4, 8 cm; Tl. Jahrb. v. Chr.; Bd. I 72.
Unbestimmbares Bruchstück. Gelinge Reste von 9 Zeilen, nur wenige
Worte verständlich 2 ccvdQog [6rafi[ivov? , 7 xvQiq . . ccTtb rov ya.^ 8 l^iyu
TtOXS (l . . .
523. Ryl. Pap. 36; 4, 7 X 4 cm; III. Jahrb.; Bd. I 73.
Unbestimmbarer Rest. Vier Zeilenreste vom Oberteil einer Kolumne
1 7CoA]/la ccdixovfiev^og, 2 öwdvtog um-, 4 öiKTjg.
524. Ryl. Pap. 37; 11, 8 x 3, 6 cm; II— III. Jahrb.; Bd. I 73.
Unbestimmbarer Prosarest. Oberteil einer Kolumne mit geringen Resten
von 16 Zeilen, nur wenige Worte verständlich 2 rijvsg keyov[rai 3 fiövov xat,
4 uXXo dviovvj 5 öiyia a>g.
526. Ryl. Pap. 38; 5, 7 x 3, 7 cm; III. Jahrb.; Bd. I 74.
Unbestimmbarer Rest. Untere Ecke eines Blattes aus einem Papyrus-
buch, auf beiden Seiten ganz geringe Zeilenreste.
n. Lateinische Autoren.
526. Oxyrh. Pap. 872; 5, 9 x 7 cm; wohl VI. Jahrh.; Bd. VI 178.
Unbekannter lateinischer Dichter. Blatt aus einem Pergamentkodex. Auf
dem Recto sind die Schlußsilben von 5, auf dem Verso die Anfänge von 6 Hexa-
metern erhalten. Man ist versucht, die Verse Verg. Aen. VI 698 zu erkennen
D[a, genitor, teque amplexu non subtrahe nostro.
Sic [memorans largo fletu simul ora rigabat
Ter [conatus ibi coUo dare brachia circum,
dann müßte folgen 713 Tunc [pater Anchises c. c. und 711 Insc[ius Aeneas,
wir hätten also freie Auszüge aus Vergil. Aber die Kombination hält nicht
268 ni. Referate
Stich: Erstens lesen die Herausgeber in V. 2 sie d, in 3 ter s., in 4 tunc u,
und dann lassen sich die Versschlüsse des Verso -tus, -e, -tros, -er, -ndus in
der Nachbarschaft der angeführten Verse nicht nachweisen.
527. Ryl. Pap. 42; 11,6 x 12,8 cm; IV. Jahrb.; Bd. I 75, Taf. VIE.
Unbekanuter lateinischer Prosaiker. Unteres Bruchstück einer Ko-
lumne, auf der Rückseite griechische Kursive. Die Schrift ist eine stattliche
Capitalis rustica, leider sind nur wenige Worte verständlich Z. 3 qujaestio,
5 caedem item, 7 in carcere ad, 8 sunt utriusque.
528. Pap. Oxyrh. 871; 12, 3 x 12, 9 cm; IV— V. Jahi-h.; Bd. VI 177.
Lateinischer philosophischer (?) Traktat. Alle einzelnen Worte sind
durch Punkte von einander getrennt. Erhalten sind die ersten 11 verstümmelten
Zeilen einer Kolumne. Der Autor redet eine Person (oder den Leser?) an
Z. 3 mejrnineris autem de iis me _loq[ui no]n qui numeros a[rjtium sua[rum
(so wohl für suo ... zu schreiben) disjcunt, sed qui in iis partib[us, in] qui-
bus nullus ne minimu[s quidem-
Gießen. Alfred Körte.
Papyrus-Urkunden .
Seit dem letzten Referat (Arch. V 424 ff.) ist wieder eine große Zahl von
neuen Publikationen erschienen. In erfreulicher Weise vergrößert sich der
Kreis der Editoren. Ich habe heute, im Banne andrer Pflichten, die Bespre-
chung mancher Editionen kürzer gefaßt als früher, bei manchen auch deswegen,
weil die Herausgeber mir das Vertrauen geschenkt hatten, während der Arbeit
oder während des Druckes mir Gelegenheit zu geben, meinerseits mitzuberaten,
so P. Meyer für die Hamburger und Gießener Papyri, Kornemann für die
Gießener, Preisigke für die Cairener und die Straßburger, Hunt für die Oxy-
rhynchospapyri, Mitteis für den Leipziger Text.
Da an dieser Stelle nur Neueditionen besprochen werden, sei hier nur
kurz darauf hingewiesen, daß inzwischen aus den schon edierten Texten einige
Sammlungen, die verschiedene Zwecke verfolgen, herausgegeben sind. Außer
den Chrestomathien von Mitteis und mir nenne ich: G. Milligan, Selections
from the greek papyri, edited with translations and notes, Cambridge 1910,
und: A. Laudien, Griechische Papyri aus Oxyrhynchos, für den Schul-
gebrauch ausgewählt. Berlin, Weidmann 1912. Milligan will durch sein Buch
die sprachliche und historische Wichtigkeit der Papyrusurkunden for students
of the Grcek New Testament illustrieren. Seine Arbeit ist so reich an feinen
Beobachtungen, daß sie auch über diesen Kreis hinaus mit Nutzen und Genuß
gelesen werden wird. Laudien andrerseits, der 46 Texte (in vier Kreise ge-
teilt) abdruckt und mit Noten versieht, wendet sich speziell an die Schüler.
Eine Auswahl gibt auch Nie. Hohlwein im Anhang seines Buches L'Eggpte
Romaine 1912, über das später zu berichten ist.
Ehe ich die neuen Publikationen aufzähle, sei hier auf zwei wichtige neue
Hilfsmittel hingewiesen, die wir soeben für die Benutzung der Urkunden er-
halten haben: Friedr. Preisigke, Berichtigungsliste der griechischen
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 269
Papyrusurkunden aus Ägypten, Heft I Straßb. Trübner 1913, und Friedr.
Preisi^ke, Sammelbuch griechischer Urkunden aus Ägypten, heraus-
gegeben im Auftrage der Wissenschaftlichen Gesellschaft zu Straßburg, Heft
1 und 2, Straßb. Trübner 1913. Vgl. die Besprechungen von G. Plauraann,
Deutsch. Literaturz. 1913 Öp. 2142 11". und 2520 flf. Die Wissenschaftliche
Gesellschaft zu Straßburg hat sich um uusre Wissenschaft ein großes Ver-
dienst erworben, indem sie diese Arbeiten in die Wege geleitet hat, denn da-
mit werden seit langem gehegte Wünsche der Erfüllung zugeführt, ünsern
wärmsten Dank verdient der Mann, der diese beiden mühseligen und verant-
wortungsvollen Arbeiten auf sich genommen hat. Unser aller Pflicht ist es,
ihn nach Möglichkeit durch bereitwilligste Auskünfte, eventuell durch Nach-
prüfungen der einem jeden zugänglichen Originale bei seiner schweren Auf-
gabe zu unterstützen.
Chronologisch ordnen sich die hier zu besprechenden Publikationen fol-
gendermaßen:
Aus ptolemäisclier Zeit.
I. Dikaiomata. Auszüge aus alexandrinischen Gesetzen und Verordnungen in
einem Papyrus des philologischen Seminars der Universität Halle (Pap.
Hai. 1), mit einem Anhang weiterer Papyri derselben Sammlung, heraus-
gegeben von der Graeca Halensis. Mit 9 Lichtdrucktafeln. Berlin, Weid-
mann 1913 (Hai. 1). Ref. S. 2710". Vgl. G. Lumbroso, Rendic. d. R. Ac-
cad. d. Line. XXIl 1913 p. 69 sq. Otto Graden witz, Zum Falscheid
des Papyrus Halensis 1, Sitzungsber. Heid. Akad. d. Wiss. 1913. 8. Abh.
Dr. Mariano San Nicolo, Einiges aus dem P. Hai. 1. Beiträge zur
Kenntnis des griech. Rechts in Ägypten; Archiv f. Kriminalanthropologie
u. Kriminalistik (H. Groß) Bd. 53, 1913. Leopold Wenger, Kritische
Vierteljabrsschrift f. Gesetzgeb. u. Rechtswiss. 3. Folge Bd. XV Heft 3
S. 3490". J. Kohler, Zeitschr. f. vergleich. Rechtswiss. XXX S. 318 ff.
Adolf Berger, Eos Bd. XIX 1913, S. 102ff. (polnisch). B. Haussoul-
lier, Rev. de l'Instruct. publ. en Belgique 1913 S. 107 ff. Egon Weiß,
Lit. Z. 1913 Nr. 26. Außerdem vgl. Joseph Partseh oben S. 34ff.
IL Papyrus de Magdola, Seconde Edition par Jean Lesquier. Institut
Papyrologique de l'Universite de Lille, Papyrus Grecs publies sous la
direction de Pierre Jouguet, Tome II. Paris, Leroux 1912 (Lille II).
Ref. S. 273. — Vgl. E.v.Druffel:;» Kritische Vierteljahrsschrift f. Gesetzgeb.
u. Rechtsw. 1913 S. Kiötf. Kenyon, Arch. Rep. 1911/2 S. 49.
III. (J. A. Gerhard, Ein graeco-ägyptischer Erbstreit aus dem zweiten Jahrh.
V. Chr. Sitzungsber. Heid. Akad. d. Wiss. 1911. 8. Abh. (P. Heid. 1280).
Ref. S. 274. — Vgl. A. Berger, Grünhuts Zeitschr. XXXIX 1912, S. 775.
E. V. Druffel, Krit. Vierteljahrsschr. f. Gesetzgeb. 1912, S. 542,
IV. 0. Gradenwitz, Fr. Preisigke, W. Spiegelberg-, Ein Erbstreit ans dem
ptolemäischen Ägypten. Schriftend. Wiss Ges. in Straßb. 13. Heft 1912.
Mit 4 Tafeln in Lichtdruck. K. J. Trübner. Ref. S. 275. — Vgl. A. Berger,
Grünhuts Zeitschr. XXXIX 1912, S. 775. P. Koschaker, BerLph.Woch.
1912, Sonderheft Nr. 5. E. v. D ruf fei, Krit. Vierteljahrsschrift f. Gesetzgeb.
1912, S. 521 ff
270 ni. Referate
V. ö. Plaumann, Ein Ratsprotokoll von Ptolemais. Klio XIII, S. 308 ff.
Ref. S. 2 75 ff.
Aus ptolemäischer und römischer Zeit.
VI. Gustave Lefebvre, Papyrus du Fayoum. Bull, de la Soc. Archeol. d'Alex.
Nr. 14 (1912), S. 194 ff Ref. S. 278.
Aus ptolemäischer, römischer und byzantinischer Zeit.
VII. Pablicazioni della Societä Italiana, Papiri greci e latini. Vol. I. n.
1— 112 conl3 tav. fotocollogr. (PSI) Ref. S. 2 79 ff. — Vgl. P.Meyer, Berl.
ph. Woch. 1913 Nr. 28 Sp. 865 ff. Kenyon, Arch. Rep. 1911/2 S. 49.
Byz. Z. XII (1913) S. 222. Vorher erschien von derselben Societa Ita-
liana: Omaggio al IV. convegno dei classicisti tenuto in Firenze 1911.
Vgl. R. Wünsch, Berl. pbil. W. 1912, S. 1 ff.
VIII. Paul M. Meyer, Griechische Papyrnsurkunden der Hamburger Stadt-
bibliothek. Bd. I Heft 2 Nr. 24—56, mit 7 Lichtdrucktafeln. 1913
Teubner (Hamb. I). Ref. S. 282.
IX. Ägyptische Urkunden ans den königlichen Museen zu Berlin, heraus-
gegeben von der Generalverwaltung. Griechische Urkunden IV. Band,
Heft 11 und 12, ed. W. Schubart (BGUIV). Ref. S. 282 f. — Vgl. G. A.
Gerhard, Deutsche Literaturz. 1912, Sp. 3164 f.
X. Griechische Papyri im Museum des Oberhessischen Geschichtsvereins
zu Gießen, herausgegeben von E. Koruemaun und Paul M. Meyer, Bd. I
Heft 3, 1913. Teubner. (Giss. 1). Ref. S. 283ff. — Vgl. W. Schubart,
Deutsche Literaturz. 1912, Sp. 2651.
XI. Friedrich Preisigke, Griechische Urkunden des ägyptischen Museums
zu Kairo. Schrift d. Wiss. Ges. in Straßb. 8. Heft 1911 Trübner (P. Cair.
Pl'eis.). Ref. S. 285. — Vgl.K.Fr.W. Schmidt, Woch. f. klass. Phü. 1911,
Sp. 1054. J.Maspero, Rev. Grit. 1911, 169. G. A.Gerhard, Deutsche
Literaturz. 1912. Sp. 3169. Mitteis, Sav. Z. 1911, 348 f. Friedr.
Oertel, Berl ph. W. 1912, Sp. 14öf.
Aus römischer Zeit.
XII. Friedrich Preisigke, Griechische Papyrus der Kaiserl. Universitäts-
und Landesbibliothek zu Straßburg. Bd. I Heft 3. 1912 Hinrichs
(P. Straßb.). Ref. S. 285.
XIII. Domenico Comparetti, Papiri Fiorentini. Papiri letterari ed epi-
stolari. Müano Hoepli. Fase. 3 Nr. 170ff. 1912 (P. Flor. II). Ref.
S. 280.
XIV. U. V. Wilamowitz-Möllendorff und F. Zucker, Zwei Edikte des
Germanicus auf einem Papyrus des Berliner Museums. Sitzungsber. Preuß.
Akad. d.Wiss. 1911 XXXVIII, S. 794 ff (P.Germ.). Ref. S. 286f.
XV. S. Eitrem (Kristiania), Drei neue griechische Papyri. Philolog. 1912,
S. 24 ff Ref. S. 288.
XVI. Otto Eger, Agnitio bonorum possessionis vom Jahre 249 p. C Sav. Z.
1911, 378 ff. Ref. S. 288.
XVII. Edgar J. Goodspeed, The Harrison Papyri. Class. Philol. V (1910),
S. 321 ff Ref. S. 288.
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urknnden 271
Aus römischer und byzantinischer Zeit.
XVIII. A. S. Hunt, The Oxyrhynchospapyri part Till and IX (Egypt ex-
ploration fund, graeco-roman branch), 1911 iind 1912 (P. Oxy. VIII
und IX). Ref. S. 288 ff. — Vgl. zu VIII: Mitteis, Sav. Z. 1911,' 342ff.
Kenyon, Arch. Rep. 191()/l S. 53. Zu IX: Lewald, Sav. Z. 1912, 628ff.
L. Wenger, Kritische Vierteljahrsschrift für Ges. u. Rechtsw. 1912, 552ff.
Kenyon, Arch. Rep. 1911/2 S. 48. Byz. Z. 1913, S. 221.
XIX. Mitteis-Wilcken, Orundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde.
I, 2 und II, 2 Chrestomathien. 1912 Teubner. Ref. S. 292.
XX. Papyri Jandanae, cum discipulis edidit Carolus Kalbfleiscli. II. Leonh.
Eisner, Epistulae privatae graecae 1913. III. Lud. Spohr, Instrumenta
graeca publica et privata, pars prima. 1913 Teubner. Ref. S. 292 ff.
XXI. Mitteis, Einladung der juristischen Fakultät der Universität Leipzig zur
Feier des Andenkens an Dr. Lauhn. 1912, Leipz. Ref. S. 298 ff.
Aus byzantinischer Zeit.
XXII. Catalogue des antiquites egyptiennes du Musee du Caire. Papyrus gpecs
d'6poque byzantine par Jean Maspero. Bd. I fasc. 2 und 3 und Bd. U.
1911, 1913. (P.Cair.Masp.) Ref S. 299. — Vgl. Mitteis, Sav.Z. 1911,
S. 350. Lewald, Sav. Z. 1912, S. 620 ff. Kenyon, Arch. Rep. 1911/2
S. 50. Byz. Z. 1912, S. 576. 1913, S. 217 ff.
XXIII. Jean Maspero, Les papyrus Beäugt. Bull, de l'Inst. ftan^. d'archeoL
Orient. T. X. Ref. S. 299.
XXIV. Pierre Joüguet, Papyrus de Theadelphie. Paris 1911 (P. Th6ad.).
Ref. S. 299ff. -- Vgl. Mitteis, Sav. Z. 1911, 345 f. Wessely, Woch.
f. klass. Ph. 1912, Sp. 817 ff.
XXV. Leopold Wenger, Vorbericht über die Mfinchener byzantinischen
Papyri. Sitzungsber. K. Bayr. Akad. d. Wiss. 1911. 8. Abh. Ref. S. 301.
XXVI. fl. J. Bell, Syene Papyri in the British Museum. Klio xm (1913)
S. 160 ff. Ref. S. 301.
I. Dikaioniata (Hai. 1) (vgl. S. 269).
Der Papyrus, den die Graeca Halensis unter dem Namen Dikaiomata den
Fachgenossen vorgelegt hat, ist unter allen bisher edierten Papyrusurkunden
wohl diejenige, von der das stärkste Licht ausstrahlt. Selbst der Revenue-
Papyrus, der uns ein so weites neues Gebiet eröffnet hat, ist kaum mit ihm
zu vergleichen. Der Hai. 1, der aus der Mitte des 3. Jahrh. v. Chr. mehrere
Auszüge aus alexandrinischen Gesetzen und Verordnungen im Wortlaut bringt,
eröffnet für das hellenistische und darüber hinaus auch für das griechische
Recht ganz neue Perspektiven. Die Herausgeber haben (S. 165) diese Reste
alexandrinischer Gesetzgebung hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Rechts-
geschichte geradezu mit dem Recht von Gortyn in gewisse Parallele gestellt,
und auch von juristischer Seite hat diese Vergleichung Billigung gefunden (s.
z. B. Partsch oben S. 34/5). Dieser kostbare Fund (wahrscheinlich aus Edfü),
der von dem Philologischen Seminar der Universität Halle durch das Papyru.s-
kartell 1911 erworben war, ist von der Graeca Halensis, einer seit längerer
L
272 in. Referate
Zeit bestehenden Gemeinschaft der dortigen Vertreter der Altertumswissen-
schaft, in anderthalbjährigem Studium gemeinsam bearbeitet worden. Das
Vorwort nennt p. VII als die Verfasser, die mit einander die Verantwortung
für die Arbeit übernehmen, die Namen Friedrich Bechtel, Otto Kern,
Karl Praechter, Carl Robert, Ernst v. Stern, Ulrich Wilcken, Georg
Wissowa. Da ich selbst das Glück gehabt habe, als altes Graecamitglied an
diesem unvergeßlichen Zusammenarbeiten der Hallischen Kollegen teilzunehmen,
habe ich mich hier auf wenige orientierende Worte zu beschränken. Was die
Graeca übernahm, war die Schaffung einer editio princeps, die geeignet sein
sollte, für die weiteren Bearbeitungen des unendlich viele Probleme stellenden
Textes, namentlich auch für die Juristen, als Grundlage zu dienen (p. Vif.).
Aber auch schon die bloße Herstellung des Textes nötigte zum tieferen Eingehen
auf die sachlichen Probleme unter Heranziehung des griechischen, namentlich
des attischen Rechtes. Im besondern ergab sich schon bei dieser Vorarbeit die
Aufgabe, darauf zu achten, in welchen Punkten das alexandrinische Recht mit
dem attischen Recht übereinstimmte, resp. von ihm abwich (s. das Schlußwort
S. 165 ff.). Dagegen haben die Herausgeber, da sie aus inneren und äußeren
Gründen sich auf die Mitglieder ihres Kreises beschränkt und daher von der
Heranziehung eines juristischen Fachmannes abgesehen haben, auf eine weiter-
gehende Ausbeutung der Urkunde nach der rechtshistorischen Seite hin ver-
zichten müssen und haben dies auf p. VI und S. 13 in aller Offenheit und Be-
scheidenheit zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen muß eine Kritik,
wie sie Joseph Kohl er 1. c. (s. S. 269) geboten hat, der wegen der Nicht-
heranziehung eines juristischen Fachmannes die ganze Arbeit einer völlig ab-
weisenden Besprechung unterzieht, im höchsten Maße unbillig erscheinen, und
dies um so mehr, als Kohler von Umfang und Schwierigkeit der hier vorlie-
genden philologischen Leistung keine Ahnung hat, wie schon aus der naivea
Sicherheit hervorgeht, mit der er an solchen Stellen, an denen die Herausgeber
in gebotener Zurückhaltung von einer Ergänzung des Textes abgesehen haben,
die Lücken „sofort" füllen zu können glaubt (vgl. S. 321 und 330). Das ein-
zige greifbare Beispiel, das er von dieser seiner Kunst gibt (S. 321), läuft
denn auch richtig auf einen groben grammatischen Schnitzer hinaus (ai^aAiöxo-
liivcav für avtiXcofievcou). Dabei wiegt das, was Kohler an juristischen Ver-
stößen den Herausgebern vorhält — selbst wenn er überall recht hätte! —
doch recht leicht im Verhältnis zu dem, was er von den Erklärungen der Her-
ausgeber in voller Unbefangenheit einfach akzeptiert, darunter auch Dinge, die
sie selbst nur mit aller Reserve als Deutungsversuche vorgetragen haben, die
aber von ihm ganz ebenso wie die Überlieferung feststehender Tatsachen be-
handelt werden. Man wird Kohler gewiß zugeben, daß philologisclie Schulung
die juristische Technik nicht ersetzen kann, aber ebenso wenig kann die letz-
tere für den Mangel an Beherrschung der Sprache, in der die zu erklärende
Urkunde geschrieben ist, Ersatz bieten, und zu den jetzt glücklicherweise kei-
neswegs seltenen Juristen, die Griechisch verstehen, gehört Joseph Kohler nicht.
Im übrigen wird von juristischer Seite noch viel Arbeit zu leisten sein,
ehe man auch nur in den Hauptpunkten zu einer einheitlichen Beurteilung
des Hai. 1 gekommen sein wird, wie schon daraus hervorgeht, daß die bis jetzt
von Juristen vorgelegten Besprechungen in einer großen Zahl wesentlicher
Punkte einander widersprechen (vgl. z. B. Partsch und Wenger), und in den
wenigen Fällen, in denen die Herausgeber ausnahmsweise von juristischen Kol-
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 273
legen Rat erbeten und die erhaltene Auskunft ihrer Darstellung einverleibt
haben, diese gerade von juristischen Rezensenten beanstandet worden ist.')
Eine Klärung der sich gegenüberstehenden Ansichten kann erst die Zukunft
bringen. Niemand aber wird die Bemühungen der Juristen, die nun nach den
Philologen das Wort haben, mit lebhafterer Anteilnahme verfolgen als die
Herausgeber.
Ich mache die Leser des Archivs zum Schluß noch darauf aufmerksam,
daß in demselben Bande noch einige ptolemäische Fragmente publiziert sind,
die z. T. mit den Petrie-Papyri in engen Beziehungen stehen und von denen
einige trotz der Kürze recht interessante Aufschlüsse geben. Nr. 7 bringt Neues
für die ßvßXi.ag)d()oi-^ Nr. 9 bietet eine wertvolle Parallele zu dem schwierigen
Text Petr. III 21g (Zehnmännergericht); im Anschluß an Nr. 11 wird die
These aufgestellt, daß die Soldatentestamente des Faijüm als Notariatsur-
kunden aufzufassen sind; nach Nr. 12 haben wir von dem berühmten kq^l-
tsKTcov Kleou einen zeitgenössischen Namensvetter in den Faijümtexten zu
unterscheiden,
IL P. Lille II (vgl. oben S. 269).
Es wird allseitig mit großer Freude begrüßt werden, daß uns in diesem
Bande eine kritische Neaausgabe der so sehr wertvollen Magdola-Papyri ge-
boten wird, die wir bisher nur in zwei Bänden des Bulletin de Correspondance
Hellenique (1902 und 1903) benutzen konnten. Wir sind Mr. Jean Lesquier
dafür um so dankbarer, als er zu dem, was zu der verdienstvollen editio prin-
ceps von Jouguet und Lefebvre inzwischen hinzugewonnen war, noch manche
wertvolle neue Lesung hinzugefügt hat. Vor allem ist es ihm gelungen, noch
manche Aufschriften auf den Rückseiten zu entziffern. Vortrefflich ist, daß keine
neuen Nummern den Texten gegeben sind, sondern die alten Magdola-Nummern
auch jetzt für Lille II gelten. Als Nr. 42 ist der Text aus Mel. Nicole S. 281 ff.
angeschlossen. Die Zugabe von 12 photographischen Tafeln, die leider nur
etwas dunkel ausgefallen sind, erhöht noch den Wei't der Ausgabe. Voraus-
geschickt ist eine umfangreiche Introduction, in der über die Formen der iv-
tev^eig, über den Geschäftsgang und das Gerichtsverfahren, über die Doppel-
daten und andere wichtige Fragen eingehend gehandelt wird. Mit Recht hebt
der Herausgeber gelegentlich hervor, daß diese Texte bezüglich des Gerichts-
verfahrens mehr Fragen stellen als lösen (S. 31). Auch die Frage nach dem
Charakter dieser Eingaben enthält noch manche Schwierigkeit, die erneuter
Prüfung bedarf. Hierzu sei außer der oben S. 269 erwähnten Rezension von
E. V. Druffel auch auf die beachtenswerten, vom Herausgeber z. T. abwei-
chenden Ausführungen desselben Gelehrten in der Kritischen Vierteljahrsschrift
3. Folge XIV 1912 S. 545 verwiesen.
Auf die Introduction folgt die Neuedition der Texte, mit Übersetzungen
und eingehendem Kommentar. Nach meiner bisheiigen Lektüre, die nur eine
flüchtige sein konnte, habe ich nicht viel hierzu zu bemerken. Wertvolle Bei-
träge liefert v. Druffel in seiner Besprechung.
Nr. 2. Zu dem Thema der Gtad-fxol (vgl. die Literatur auf S. 65) kommt
jetzt der wichtige Brief des Philadelphos in P. Hai. 1, 166 ff. hinzu.
1) Dies gilt z. B. von der von mehreren Seiten offenbar mit Hecht getadelten
Heranziehung der communio incidens auf S. 74. Vgl. hierzu Partsch oben S. 53.
Archiv f. Vapyrusforochung VI. 1/2. 18
274 M- Referate
Nr. 6 ist inzwischen von E. v. D ruf fei mit Nr. 38 zusammengesetzt
worden. Diesen hübschen Fund hat er im Philologus LXXI 1912 S. 272ff.
publiziert.
In Nr, 14, 15 ist die Subscriptio wohl noch nicht ganz richtig gelesen.
{^Jijjfiovv tfjg JSmayÖQag ist gegen den Stil: es müßte t-^v heißen.
In Nr. 22, 3 macht die neue Lesung e6co%a öi eot koI avt&i^ [trjv e'vzev^-
^iv elg to öö[v 6vo(xa Schwierigkeiten. Lesquier übersetzt: je te remis et a
lui aussi (also dem König und dem Beklagten) la requete.a toi adressee. Das
ist doch sehr unwahrscheinlich. Vgl. auch die Bedenken von v. Druffel S. 167 f.
Sollte nicht zu lesen sein Kar avtov [ßviev^^tv?
Für Nr. 24 hat die Graeca Halensis in den Dikaiomata S. 116 einige Er-
gänzungen vorgeschlagen. Zu Z. 6: iniGnaea^ivi] t^j a[vaj3oA?}g toi; tftcf-
xiov (nach Petr. III 21g 2l); zu Z. 7: jta^ovTcov xlv&v ovc kn\£^ttqxv^6-
(jirjv TtsQi xov äg^aL a-urr/v] el'g fie y^^Q&v ccäiacav.
Nr. 25, 3: die neue Lesung 7c[QogB]xd^azo ist mir bedenklich. Daß TtQog-
xdöasad'cci wie rdaasad'cii eine Convention verbale bezeichnen könne, müßte
doch erst erwiesen werden. Ich hatte a[g övv£]vcc^axo vorgeschlagen. Nach
meiner Abzeichnung der Stelle scheint mir der erste Buchstabe in der Tat ein
a zu sein. Auch a[g ftot i\xd^axo wäre zu prüfen.
Nr. 26. Anläßlich der metrologischen Angaben dieses Papyrus über die
negduta sei hier auf die wichtigen neuen metrologischen Theorien hingewiesen,
die kürzlich 0. Viedebantt, Hermes 47, 422.ff., im besondern S. 454 ff. auf-
gestellt hat. In ihm ist wieder ein tüchtiger Metrologe erstanden.
Nr. 36, ö. Gegen die Ergänzung von nQoöxcfiriasig vgl. die Bedenken in
meiner Chrestomathie nr. 305.
m. P. Heid. 1280 (vgl. oben S. 269).
Es ist Gerhard gelungen, das Heidelberger Fragment, das hier zum ersten
mal ediert wird; mit P. Grenf. I 17 zu einer Kolumne zusammenzuschließen.
Außerdem bestätigt er, was schon Plaumann (Ptolemais S. 67 f.) gesehen
hatte, daß Grenf. I 15 den Schluß von Grenf. I 17 darstellt, nur folgert er
aus der Verschiedenheit der Hände, daß ersteres von einer andern Abschrift,
etwa einem Konzepte herrührt. Durch die Zusammenfügung dieser 3 Stücke
haben wir ein sehr wertvolles neues Dokument erhalten. Es ist eine Eingabe
der vier uns schon bekannten Töchter des UtoXsiiKiog ^EQfioxQdzovg an den
gleichfalls bekannten Epistrategen Börjd'og, nach Gerhards Berechnung vom
J. 147/6 V. Chr. Sie enthält eine Fülle von Einzelangaben, die einerseits für
Fragen des Erbrechts, andrerseits für das Gerichtsverfahren jener Zeit von
großem Interesse sind. Ich verweise hierfür auf den sorgrältigen Kommentar
Gerhards. Nebenbei teilt er auf S. 8/9 mit, daß durch das Heidelberger Frag-
ment P. 1285 die Lücken des P. Grenf. I 12 z.T. ausgefüllt werden, wodurch
im besondern die Namen der Priester und Priesterinnen von Ptolemais ver-
vollständigt werden.
Zum Text bemerke ich, daß das Verbum vnsQiaxveiv in Z. 6 in derselben
Bedeutung wie hier auch in P. Petr. III 32c (== Mitteis, Chrest. 6), 12 be-
gegnet.
Das Of in 9 kann nicht, wie G. annimmt, das Reflexivum der 3. Person
Uliich Wilcken: Papyrus-Urkunden 275
sein, sondern ist das Relativuin o?, womit an das Subjekt von ivwxrjßav an-
geschlossen wird.
In 16 liest Kenyon statt Grenfells ccTiOKkrjGavxeg: anoKXricxvzeg oder ano-
xXvGavxeg. Letzteres nimmt 6. auf, wobei er Vertauschung von v für r] an-
nimmt. Ich habe vor Jahren am Original auch an ccTioyiXvöavxEq gedacht, habe
daneben aber auch ccTConXcßavTsg (= a-jioyiXelGavTeg) notiert (Jota durch Ligatur-
strich mit Sigma verbunden).
20. Sachlich ist voü Wichtigkeit, daß der Zavxoßl&vc, den G. für einen
Archipbylakiten nahm, nach v. Druffel (Krit. Vierteljahrsschrift f. Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft 3. Folge XIV 1912 S. 542) nach Ausweis eines un-
edierten Berliner Papyrus (P. 11307) vielmehr ein Stratege ist, dessen Amts-
gebiet mindestens von Pathyris bis Syene reichte.
Bei dem dritten Fragment (Grenf. I 15) scheint mir links beträchtlich
mehr zu fehlen als bisher angenommen wird, denn in Z. 6 (33) muß nach dem
6vvxdt,at yQcc^aL zunächst der Name des Beamten und dann außerdem ein Ver-
bum wie TtQovorj&fjvai ergänzt werden, von dem das ojtcog abhängt. Hiernach
sind die vorgeschlagenen Ergänzungen nochmals zu revidieren. Unter anderm
fällt damit die Ergänzung von Z. 7: inl xa [(irj iia9i^K0v]xa HQixrjQia. Aus
anderen Gründen fällt [^nv^ofisvai] in 1 , denn e^j öiKaiag avxikrjxl)etog kann
des Artikels nicht entbehren. Also: Tfjg] de af]g oder, da a nach Kenyon sicht-
bar ist: Tfi]g ÖS (anders Gerhard S. 32).
IV (vgl. oben S. 269).
Der gemeinsamen Arbeit von Graden witz, Preisigke und Spiegel -
berg verdanken wir diese für das ptolemäische Gerichtswesen sehr bedeutende
Publikation. Der zugrundeliegende Text ist von Preisigke S. 31 ff. ediert, der
zugleich die wichtigen Änderungen, die sieh hierdurch für P. Giss. 30 und 37
ergeben, übersichtlich abdruckt. Die hiermit aufs engste zusammenhängenden
demotischen Urkunden, die ebenso wie der griechische von der Wissenschaft-
lichen Gesellschaft zu Straßburg erworben wurden, sind S. 39 ff. von Spiegel-
berg ediert worden. Den juristischen Ertrag dieses neuen Materials hat Gra-
denwitz in zusammenhängender Darstellung S. 3 ff. klargelegt. Welche Bedeu-
tung dieser gemeinsamen Arbeit zukommt, tritt in der allgemeinen Beachtung,
die sie schon in so kurzer Zeit überall gefunden hat, deutlich zutage. Die
ausgezeichneten Lichtdrucktafeln seien noch besonders hervorgehoben,
V (vgl. oben S. 270).
Gerhard Plaumann ediert zwei zu derselben Kolumne gehörige Papyrus-
fragmente der Dubliner Sammlung, deren Transskription ihm Smyly aufs
liebenswürdigste zur Verfügung gestellt hatte. Sie mußten den Verfasser von
„Ptolemais in Oberägypten" besonders fesseln, da es sich hier u. a. um die
Frage des Bürgerrechts dieser Stadt handelt. Plaumann hat mit großem Scharf-
sinn die schmalen Fragmente interpretiert. Er hat es sehr wahrscheinlich ge-
macht, daß von Z. 6 an ein Ratsprotokoll von Ptolemais vorliegt, datiert vom
9. Jahre des Euergetes I, und hat aus den Eigenheiten des Präskripts Folge-
rungen, auch auf die politische Stellung der Stadt, gezogen. Da eine Be-
sprechung ohne Vorlegung des Textes kaum möglich ist, drucke ich diese
18*
276
ni. Referate
kleinen Fragmente, die zum weiteren Nachdenken sehr anregen, hier voll-
ständig ab. Manche von den Ergänzungen stammen von Smyly.
1. Fragment.
[.]ju.i;'&'fva>cT[ ]ffo . [
nai 6 TiazTjQ ftot; cpai[verai ?
nToX£(iccti(ov sioail^&'^vac? tVa]
TV')i^co tov ömaiov [
fi vnoyqatpriy 6 .... . ^lay [
iß- ToQTtuiov ß Aiy\vnTL(ov Öe7
inl TtQvtdvscov /iio\
(laiov avxiyQaq)0 [
'ivxiviiiv i6(pQayi.6fi\^tvrjv xov- ?]
10 TO de ^rj Ttgoönecpavi^löd-ai,
icpaivevo rjfiiv i^jevÖlr] eivai ?
nokixr\v yevia&ai . [
VTtccQy/tv iv nißcormi, [
Ka&ccTteQ xal Ti&ti t[wi
tov
15 ccTtb Tovxov y^Qovov (ir}[ TtoXi- ?]
xsvfia iafi fii} rj l'v[iEv6,ig ?
]•[
Mindestens 1 Z. verloren.
2. Fragment.
noXvv iQOVOv cpcci\^vixaL
naxQog I47iokkcavlcp[^i x&i öioixrjx'^t
20 aöskq)6v (lov ß"yQ Tr}[
Iccfißccvoiiev XE füv £y[(fl
inexcoQrjGcifiav ccX[k't'jkoig
naxQLy.äv v.al ij^&v [
GvvyQcccpccg zi^g öicei.Q^.\6BCog
25 rjv vvv e'xo) nagayevöliievog
xa i£Qa STtiOxokag ly [
naxQog xßt xav y£QG)[v
Eio^sv EKuGtog TO \lni,ßccXXov fisQog'}
(layakav <^ eig EXe(pa\yxivifiv
30 etg "Aßvöov eig ^Ißiv Ecg A[
£ig I^vf^iv tlg AvKov Tx6Xtv[^
yinoXXavicoi x&i 6ioiK'r]x\_7]t
Kai iTtQa&r] nävxa i:7c[
ovvi oXCyr} a anquxa t . [
35 xuvxa (J' tri ncd vvv vn\_
nQOOiaqi^ö^Evog sxiqoig cö[
Ich beschränke mich auf einige kritische Nachträge zu Plaumanns Aus-
führungen.
1. Plaumann nimmt an, daß die IWcv^ts, deren Schluß wir in Z. 1 — 4
lesen, an die ßovXri „gerichtet" gewesen sei (S, 310). Hiergegen bemerke
ich, daß nach unserm bisherigen Wissen ivifv^iig nur an den König gerichtet
sind (auch wenn sie dem Strategen oder den Chrematisten tibergeben werden).
Daß man auch an eine ßovX't] eine tvxEv^ig gerichtet habe, wäre ein völliges
Novum. Nun geht aber auch aus dem Text hervor, daß die evxsvlig bereits
amtlich beantwortet ist, denn das liegt in dem eacpQayiafJiivr^v. Vgl. Lond. 24
Verso 4: inidaKcc ßoi (dem Hypodioeketes) rrjv naga xov ßaOiXiag iGcpoctyiG^ivvv
XT/L. (seil. Ivrev^tv), ebenso Lond. 35, 5. Damit erklärt sich auch sofort Z 5,
die PI. unverständlich blieb: hier war die xmoyQacp't]^ die Erledigung der Ivrev^tg,
in die Kopie aufgenommen. Also die bereits subskribierte EvxEvh,ig ist dem
Rat von Ptolemais übergeben worden. Gern wüßten wir, ob etwa die vnoyQacpri^
ähnlich wie sie in den Magdola- Papyri die Sache zunächst dem Epistates zu-
weist, hier, da es sich um eine Bürgerrechtsfrage handelt, die Sache vor den
Rat von Ptolemais>gewiesen hat. Die Kleinheit der Fragmente ist überhaupt
aufs tiefste zu beklagen, da der vollständige Text — es fehlt rechts sehr viel,
wie wir sehen werden — uns die wichtigsten Aufschlüsse über die Verfassung
von Ptolemais gebracht hätte.
2. Es scheint mir nicht möglich, in Z. 8 c!.vxLyQaq)Ov als Bezeichnung da-
für, daß hier eine Kopie aus dem Protokoll vorliege, zu fassen, denn das hätte
notwendig vor dem Datum stehen müssen (vgl. auch Plaumann S. 310 A. 6).
Entweder beginnt mit Avt/ygacpov der Text des Protokolls oder es ist nach
einem Vorschlag Smylys, der sich S. 310 A. 6 zwar nur im Separatabzug
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 277
findet, ccvri'yQa(poii[ivo]yl zu lesen. Freilich ist ein solcher avTtyoatpevg^ den
man doch wohl neben den yQafifiaxsvg xf}g ßovki^g setzen müßte, hier sonst
nicht bekannt.
3. PI. hält iifaLi'Sto ijuii' nicht für vereinbar mit einem Ratsbeschlusse,
und sieht hierin vielmehr einen Hinweis auf „Ermittelungen", sei es der Pry-
tanen oder des ygaiAfiarevg. Mir scheint das icpcdviTO tjimiv zu einem Protokoll
über eine gutachtliche Äußerung des Rats vorzüglich zu passen. Eine solche
aber wird hier nach den obigen Darlegungen auch nur verlangt, nicht ein
eigentlicher Beschluß. Der Rat soll sich, wie es scheint, darüber äußern, ob
der Mann das Bürgerrecht hat oder nicht. In Z. 16 ist übrigens die Ergänzung
7} e'v[r£v'^Lg sicherlich irrig.
4. Mir scheint PI. daraus, daß in Z. 6 nach den Königsjahren datiert ist,
auf S. 812 für die Stellung des Rates zu viel gefolgert zu haben. Schließlich
haben wir hier doch nur das Protokoll, und daß dies wie alle geschäftlichen
Akten nach den Königsjahren datiert wurde, ist doch selbstverständlich, zu-
mal, wie auch PI. sagt, die Nennung des Prytanen hier kaum den Charakter
einer Datierung hat. Eher fällt mir auf, daß diese griechischen Protokoll-
führer es für nötig hielten, neben dem mazedonischen Datum das ägyptische
zu geben, wie es die höheren königlichen Beamten taten. Dies könnte ihnen
von oben her befohlen sein.
5. Aus dem 2. Fragment läßt sich vielleicht doch noch etwas mehr ge-
winnen (S. 309). Zunächst ist zu konstatieren, daß der zweimal genannte
Finanzminister \47toXX(ovt,og, der nach aller Wahrscheinlichkeit mit dem uns
für diese Periode oft bezeugten gleichnamigen identisch ist, hiernach nicht in
den Anfang der Regierung des Euergetes I (S. 311 A. 6), sondern in das Ende
der des Philadelphos führt. Nach Preisigkes Zusammenstellung (Klio VII
S. 241 A. 2) ist Apollonios als ÖLOLnrjri]g vom 27. — 32. Jahre des Philadelphos
(=« 259 — 253) bezeugt. Auch bei H. Maspero, Les finances de l'Egypte S. 245,
auf den sich PI. beruft, findet sieh die irrige Angabe nicht. Vielmehr war schon
dieser, heute natürlich nicht mehr vollständigen Übersicht zu entnehmen, daß
Apollonios schon längere Zeit vor dem 9. Jahre des Euergetes aus dem Amt
geschieden war. Maspero verweist schon auf Petr. II 38 b, wonach schon im
5. Jahre des Euergetes ein Theogenes Dioiket war. Vgl. jetzt auch Lille 3.
Hieraus folgt also für unsern Text, daß die Verhandlungen mit Apollonios
schon längere Jahre vor dem jetzigen Zeitpunkt zurückliegen. Dazu paßt, daß
nach Z. 19, wie es scheint, der Vater des Petenten mit Apollonios verhandelt
hat; vielleicht ist auch das iioXvv xqovov in 18 hiernach zu erklären.
Mit Recht sagt Plaumann, daß es sich nach Z. 24 wohl um die Teilung
einer Erbschaft handle. Zu dieser Erbschaft scheinen mir nun auch gewisse
yBQcc (Z. 27) zu gehören, die die beiden Brüder in mehreren Tempeln (Z. 26)
des Landes besaßen, ofi'enbar erei-bt vom Vater (Z. 27, auch 23). Es scheint
fast so, daß mit diesen yiga die 13 Briefe in Z. 26 zusammenhängen. Waren
das amtliche Briefe, in denen ihnen ihre Rechte verbrieft waren? Diese 13 Briefe
möchte ich weiter zusammenbringen mit den in Z. 29 — 31 genannten Ort-
schaften. Da hier nur 6 genannt sind, vermute ich,' daß 7 in der Lücke zu
ergänzen sind. Hieraus ergibt sich auf jeden Fall eine sehr breite Cuiumne.
Die Anordnung ist ofi'enbar geographisch: von Elephantine bis Lykopolis, von
Süden nach Norden; das wäre der Umfang der Thebais. Waren die yiga nicht
auf die Tempel der Thebais beschränkt, so könnte man auch noch hinter Ly-
278 ni. Referate
kopolis nördlichere Ortschaften ergänzen. Wegen. Zv&ig in 31 geht es nicht
an, etwa nur Metropolen einzusetzen, sondern es ist mit der Möglichkeit zu
rechnen, daß auch in der Lücke noch andere Orte als Metropolen genannt
waren. Damit schwindet jede Möglichkeit einer Ergänzung der Lücken. Im
Einzelnen bemerke ich, daß in 30 nicht 'Ißtv, sondern Ißiv zu schreiben ist.
Das ist der Hauptort der Oase el-Chargeh und der steht hier hinter "Aßvöov,
weil von dort aus die Karawanenstraße die Oase mit dem Niltal verband.
Andrerseits können wir feststellen, daß das unbekannte Zvd'tg südlich von
Lykopolis gelegen hat. In Z. 33 ist vielleicht berichtet, daß diese yiga nun
anderweitig verkauft worden sind (iTtQcc&rf), daß der Petent dadurch großen
Schaden gelitten hat (33/4 ti'r/ju.ta] otix oXLy^]). Doch ich breche ab. Mögen meine
Hypothesen weiter geprüft werden. Zum Schluß bemerke ich nur noch, daß
es mir nicht unmöglich erscheint, daß Fragm. 2 vor 1 gesetzt, d. h. daß diese
Darlegungen in jene 'ivxev'S,Lq hineingehören. Es fehlt nicht jede Verbindung
dazwischen, zumal wenn man in 21 Tecöv schreibt statt re cov, vgl. Tecötl in 14.
Dieser Teäg könnte der Gegner der Brüder sein, er könnte das Subjekt zu
nQoaiaQL^öiiEuog izsQOLg in 36 sein. Doch ob diese Umstellung möglich ist,
müßte am Original geprüft werden.
[Das Vorstehende war schon in Fahnen gesetzt, als die von Smyly über
den letzten Punkt erbetene Auskunft eintraf. Nach seiner Darlegung ist eine
solche Umstellung der Fragmente ausgeschlossen. Unter anderm spricht hier-
für, daß am Anfang von Fragm. I und ara Schluß von Fragm. II ein freier
Band ist, was in der Edition nicht angegeben war. Smyly hatte außerdem die
Freundlichkeit, mir die Resultate einer nochmaligen Revision des Textes mit-
zuteilen. In Z. 1 Schluß liest er: ]g 6 6[h statt ]ffo.[. In 2 Schluß liest er
jetzt nur (po:[, nicht qpa.t [. Zu Z. 6 schreibt er: prob. Aiylynxiwv 81 ^aaxpiy
cf. Hibeh P. p. 336, und verweist auf P. Grenf. I 9, wo der Panemus dem
Mesore entspricht (8. Jahr des Euerg. I). Wichtig ist mir, daß Smyly zu 8
die Lesung avri.yQa(po[i[ivo]v . [ für possible, hut not certain erklärt. There are
only jawt traccs of ihe supposed ^ and v. Hiernach scheinen doch die Spuren
zu avTiyQuipov nicht zu passen (s. oben S. 276). In 28 liest Smyly l';^ft)/x£v statt
k'xofiev. Zu 34: Tlie last letter might be y, A, jn, v or 7t.]
yi (vgl. oben S. 270).
Unter den von G. Lefebvre edierten Urkunden aus dem Faijüm sind zwei,
die ein besonderes Interesse beanspruchen können. Die eine (Nr. 4) ist bei
Ausgrabungen im J. 1911 in der Nähe des Labyrinths gefunden worden und
zeigt uns, daß noch in der späteren Ptoiemäerzeit das Labyrinth seinen Kult,
mit itqilg und gxoUgiuI, gehabt hat. Es ist mir dies eine erwünschte Bestäti-
gung meiner Deutung von Teb. 33 (== W. Chrest. nr. 3). Der neue Brief des
aoxlcnQog Athenagoras bringt interessante Aufschlüsse über die Nekropole von
Hawara im Altertum und die Stellung der Labyrinthpriester zu ihr. — Die
andere Urkunde (Nr. 6) ist eine Epikrisis-Urkunde betreffs der im J. 148 vom
Präfekten vollzogenen iTtlxQiitcg von 'Pcofiatoc xat äyrBlBvdsQoi y.ai dovXoi^ die für
das schwierige Epik risis- Problem von großer Bedeutung ist. Pierre Jouguet
hat in einem eigenen Aufsatz {'EnUitcßig), der der Textedition S. 203 ff. an-
geschlossen ist, auf Grund dieses neuen Materials das Problem eingehend be-
handelt. Vgl. auch P. Meyer zu P. Hamb. 31.
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 279
yil. PSI (vgl. oben S. 270).
Dieser Band gibt Veranlassung, auf ein neues unternehmen hinzuweisen,
das mit großer Freude zu begrüßen ist. Es hat sich im J. 1908 in Italien eine
Gesellschaft gebildet, die sich zum Ziel gesetzt hat, griechische und lateinische
Papyri in Ägypten zu erwerben und für ihre wissenschaftliche Verwertung zu
sorgen. Die Liste der Mitglieder, an deren Spitze Ihre Majestät die Königin-
Mutter steht, zeigt uns, wie die Papyrusforschung jenseits der Alpen weit
über die gelehrten Kreise hinaus in der gebildeten Gesellschaft Interesse
erweckt hat. Neben den ersten Namen der Wissenschaft, neben gelehrten
Körperschaften finden wir auch das Municipio von Florenz und Mailand, und
unter den Spendern lesen wir im IL Bande auch den Namen Eleonora Düse.
Es ist im Interesse unserer Wissenschaft besonders zu begrüßen, daß diese
Societa Italiana sich nicht auf das bequeme Zusammenkaufen schon gefundener
Papyri beschränkt, sondern in erster Reihe selbst Ausgrabungen in die Hand
nimmt und damit neue Werte für unsere Wissenschaft hervorholt. Sie hat
1908 in Hermopolis Magna unter Schiaparelli. und Ballerini, von 1910 — 1913
in Oxyrhynchos unter Pistelli, resp. Farina graben lassen. Mit welchem Erfolge,
das zeigt der I. Band sowie der soeben erschienene IL Band, der ausschließlich
literarische Stücke bringt, über die also an anderer Stelle zu berichten sein
wird. Da kein Geringerer als Giacomo Vitelii die Leitung der Publikationen
übernommen hat, brauchen wir der Societa nur dauerndes Glück für ihre
Grabungen und Erwerbungen zu wünschen, für die Trefflichkeit der Editionen
bürgt der Name Vitellis.
Die Urkunden des I. Bandes, auf deren Besprechung ich mich hier zu
beschränken habe, sind imter der Oberleitung von Vitelii von dreien seiner
jungen Schüler resp. Schülerinnen bearbeitet worden: Teresa Lodi, Medea
Norsa und Lorenzo Cammelli, die nach Aussage ihres Meisters sich in
kurzer Zeit in die Papyruskunde hineingearbeitet haben. Ihre Transskriptionen
sind von Vitelii am Original nachgeprüft worden. Die vorgelegte Edition ver-
dient vollstes Lob Die Urkunden gehören zum größten Teil der byzantinischen
Zeit an, zum kleinen der römischen, nur eine stammt aus der Ptolemäerzeit
(64). Im allgemeinen gehören diese Texte den uns schon bekannten Rubriken
an, doch bringen sie im Einzelnen manche interessante neue Lichter. Wer
viele Jahre in solchen Urkunden arbeitet, wird mit der Zeit leicht zum
Gourmet, dem nur noch die ganz feinen Leckerbissen schmecken. Aber von
diesem Standpunkte aus einen solchen Band zu bewerten, wäre nicht nur lieb-
los gegenüber den jungen Anfängern, die dem zum ersten Male selbst Ent-
zifferten noch mit der ganzen Freudigkeit gegenüberstehen, auch wenn es noch
so viele Parallelen gibt, sondern es wäre auch unrichtig im Sinne unserer
Forschung, denn für die großen Probleme, namentlich die kulturhistorischen
und die wirtschaftshistorischen Fragen brauchen wir notwendig die Massen
und können nicht nur aus den großen Stücken, sondern auch aus den kleinen
Fragmenten eventuell großen Gewinn ziehen. Gleichwohl möchte ich heute,
da ich aus äußeren Gründen auf Kürze meines Referates diingen muß, nicht
nur bei dieser Edition mich darauf beschränken, mehr die neuen und weiterer
Forschung noch bedürfenden Punkte hervorzuheben. Eine gleichmäßig allen
Teilen der Publikation gerecht werdende Besprechung hat P, Meyer 1. c. mit
gewohnter Sachkenntnis gegeben.
280 ni. Referate
Ein exquisites Stück ist der einzige ptolemäische Papyrus Nr. 64, ein
Eid, durch den eine Frau Thais sich einem Manne gegenüber bindet, 6j]g
Yvrjcia ya^srrj mit den und den Verpflichtungen mit ihm zusammenzuleben.
Das ist ein Unikum, für das wir im Griechischen keine Parallele haben, für
das aber, wie P. Meyer 1. c. bemerkt, der ,, Fraueneid" in dem demoti sehen
Ostrakon bei Spiegelberg, Aeg. Z. 46, 112 ff eine Analogie bietet. Zumal der
Text lückenhaft ist, bleiben hier noch viele Fragen offen. So ist denn auch
die nächste Frage, ob Wftog lyyQatpog oder aygaipog vorliegt, umstritten.
Während Mitteis sich für das erstere entschied, neigen die Herausgeber dem
zweiten zu, und auch P. Meyer sieht hier einen ayQatpog yafiog. Von den
Argumenten der Herausgeber scheint mir der Hinweis auf das wg avrjQ nal
yvvq in Par. 13 fein beobachtet. Eigenartig ist die Form des Eides: &alg
TaQOv[ ] 'EQfioyivov o^vvsi rbv ^OaiQtv nal rijv l6iv Kai [rbv '^qov ?
Kai] /iia. %a\ xovg alXovg ^sovg nocvtag x(at) Ttaöag, worauf von der Schwören-
den bald in 1. bald in 3. Person gesprochen wird, der Mann aber immer in 2.
Person apostrophiert wird. Ich schwanke, ob mit Recht (auch von Meyer) an-
genommen wird, daß in dem ganzen Text nur der Name der Frau genannt
sei. Das Aktenstück könnte doch kaum eine bindende Kraft haben, wenn nicht
auch der Name des Mannes fixiert wäre. Nun hat der Ergänzungsvorschlag
der Herausgeber @alg Taqov\xi'kUov xov ?] 'EQfioyiuov manches gegen sich.
Der römische Name Tarutillius wäre in dieser ptolemäischen Urkunde — die
übrigens m, E. auch schon dem IL Jahrh. v. Chr. angehören könnte (also
2. Jahr == 116/5) — sehr auffallend. Auch pflegt, wenn der Großvater ge-
genannt wird, doch auch die Mutter genannt zu werden. Ich denke eher an 0alg
JaQov[&ivov — letzterer Name ist für Oxyrhynchos belegt durch Oxy. II 375
(vgl. auch den Lokalnamen Oxy. VI 998, VII 1053, 17) — und darauf würde
im Dativ der Name des Mannes folgen, für den gut 5 Buchstaben übrig
bleiben, also: &alg TaQOv['&lvov rw (JcTi^t] ^EQixoyivov. Daß der Mann
nachher apostrophiert wird, spricht zumal in diesem ganz unregelmäßig stili-
sierten Stück nicht gegen diesen Vorschlag, man kann ja die ganze Einleitung
bis Ttacrag als protokollarische Überschrift ansehen.
Merkwürdig ist, wie der Z£i;g scheinbar an die ägyptische Trias angefügt
ist. Aber wahrscheinlich steht er hier als Haupt einer griechischen Trias, die
wir aus Oxy. III 483, 3 wenigstens z. T. kennen: UQmg z/tög kccI "Hqag
'Ka\l .... (vgl. hierzu Dikaiomata S. 121). Der Schreiber ist nur zu bequem
gewesen, auch diese Trias auszuschreiben.
Innerlich hiermit verwandt ist ein anderes Unikum der Sammlung, das
auch für die Geschichte der Ehe in Ägypten von großem Interesse ist,
Nr. 41 aus dem IV. Jahrh. n. Chr. (Antinoopolis), in der eine Frau sich über
ihren Mann beklagt, der, von seiner Schwester aufgereizt, sie schon vor 10
Jahren verstoßen hat. Hier ist vor allem noch völlig dunkel der formale
Charakter des Schriftstückes. Ein Fortschritt ist, daß P. Meyer bemerkt hat,
daß Z. 3 sich wohl auf den 6vv£6X(og oder %vQiog der Petentin bezieht.
Am Eingang des Kontextes wird von den Hoffnungen gesprochen, mit denen
sie einst die Ehe eingegangen war. Hierfür bieten gewisse Parallelen die
byzantinischen Scheidungsurkunden wie Flor. 93, Cair.Masp. I 67121, II 67 153.
Vielleicht verhilft das zum Verständnis des schwierigen Passus in 6: %cd vvv
ovöh sva i'xfo [7t\at6a. In der Lücke vorher mag gestanden haben, daß sie einst
die Ehe eingegangen war im xiKvcov gtt.öqo), wie es in jenen Akten heißt. Die
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 281
Ehe wäre also hiernach kinderlos geblieben, oder die Kinder wären gestorben,
denn wenn der Mann ihr die Kinder weggenommen hätte, wäre das anders
ausgedrückt worden. Jedenfalls ist das nal vvv ovde eva t'xto [rcjaiöa parenthe-
tisch zu fassen, denn das folgende öv bezieht sich deutlich auf den Mann. P.
Meyer hat den Gedanken richtig verstanden, wenn er oi' nQogsö6\Kr]6a vorschlägt,
aber nach ngogÖoKoofiivr] in Z. 23 ziehe ich auch hier ein 7tQogsdo[x(a(i)]v
vor. — In 13 ergänzen die Herausgeber ä ^7j totg s^vy^vici n^mu. Zieht man
aber die byzantinischen Heiratsverträge heran, was auch lohnend ist, so findet
man in CPR 30, 18: ra ngenovra taig iksv^eQcctg yvvai^iv. Danach wird man
auch hier tatg e]vysveai vorziehen.
Die ergötzliche Schilderung einer Schlägerei im Dorf, Nr. 71 (VI. Jahrb.),
erinnert im Gedankengang und auch stilistisch an den Kampf zweier Nachbar-
dörfer in BGU IV 1035 (= Wilcken, Chrest. nr. 23), und verhilft zu einer
Korrektur. Ich hatte dort Z. 9 gelesen: 7]&sVr}aav cctisqiv (= ccncÜQSiv). Nun
steht aber im neuen Text in ähnlichem Zusammenhang ccvailiv (= avskeiv). Da
nun nach meiner Abzeichnung das n in anegiv in jener Form geschrieben ist,
die damals auch für v gebräuchlich ist, so ist dort gewiß ccvsqlv = avsliv
= ccfsXeiv gemeint. — Ob in 7 wirklich anoßlanivxwv (= anoßXaßivuov) steht?
Die kursiven Formen von ß und x sind auch damals einander sehr ähnlich.
Leichter verständlich wäre jedenfalls anoxkanivrcov.
Eine sehr interessante Gruppe bilden die unter Nr. 101 — 108 zusammen-
gestellten Texte. Sie gehören zu den bekannten verkohlten Papyri aus Mendes,
die um so wertvoller sind, als ja sonst im Delta keine Papyri gefunden werden.
Daß die Händler mit Recht Mendes als Fundort genannt hatten, zeigt jetzt
die Erwähnung von ftfxovig in 107 und 108 (vgl. hierzu P. Meyer Sp. 869).
Die Italiener haben schon 1901 eine große Menge von diesen mendesischen
Texten gekauft. Dem Florentiner Alinari ist es gelungen, durch ein besonderes
Verfahren ausgezeichnete Photographien von diesen tiefschwarzen Stücken
herzustellen, von denen eine Probe beigegeben ist. Unter den hier publi-
zierten Texten finden sich mehrere Seitenstücke zu den von mir in der Fest-
schrift für Otto Hirschfeld behandelten Urkunden. Sie bringen neue Belege
für den rapiden Niedergang der Bevölkerung in den Dörfern dieses Gaues:
hier sind von 27 nur noch 3 vorhanden, dort von 54 nur noch 4. Dies
scheinen mir neue Stützen zu sein für meine damals aufgestellte Hypothese,
daß diese plötzliche Bevölkerungsabnahme auf die Pest zurückzuführen ist,
die zu jener Zeit vom Orient aus vordrang. Besonders wertvoll aber sind die
neuen Stücke auch durch die neuen Angaben über die Steuern und die ein-
gehenden Nachrichten über die Steuererleichterungen, die durch jene Kata-
strophe notwendig gemacht wurden.
Eine Besonderheit bilden die zahlreichen Horoskope, die als Nr. 22 — 25
mitgeteilt sind. Wenn ich recht sehe, bieten diese Texte, die aus dem .IV. Jahrb.
stammen (das früheste von 338) die ältesten urkundlichen Belege für die
Verwendung der Diokletianischen Ära. Für das IV. Jahrb. war sie wohl nur
durch die KsqyuXaia der Osterbriefe des Athanasios bezeugt. Vgl. meine Grund-
züge p. LIX. Hervorzuheben sind auch die umfangreichen Zaubertexte, die
große Bleitafel aus Hermopolis (Nr. 28)^) und der Papyrus aus Oxyrhynchos
(Nr. 29). _
1) Vgl. hierzu R. Wünsch, Berl. ph. Woch. 1912 S. 1 ff . in der Besprechung
der Festschrift von 1911.
282 in. Beferate
Zum Schluß sei auf die ausgezeichneteo Indices hingewiesen, die uns um
so weniger überraschen, als ja auch Vitellis Indices zu den P. Flor, als Muster
zu bezeichnen waren.
Vm. i?. Hamb. I (vgl. oben S. 270).
Das zweite Heft der Meyerschen Edition der Hamburger Papyri ist fast
noch reicher an wertvollen Stücken als das erste Heft. Unter den 5 ptolemäi-
schen Papyri, die das Heft eröffnen, ist Nr. 24 für das Ölmonopol von großem
Interesse, Nr. 25 eine juristisch wertvolle Parallele zu Petr. II 2, 2, Nr. 28
durch die Bestellung einer Sklavin als Hypothek für ein Darlehen bemerkens-
wert. Die Texte aus der Kaiserzeit eröffnet Nr. 29 mit juristisch wertvollen
Auszügen aus den Amtstagebüchern des Mettius Rufus. Nr. 31 ist für das
Epikrisis-Problem von größter Bedeutung. Aber das Kapita) stück ist doch die
große über 4 Meter lange Rolle mit 62 Quittungen von Soldaten der ala
veterana Gallica aus Alexandrien vom J. 179 (Nr. 39). Der Kunst des Editors
ist es gelungen, diesem nüchternen Material wichtige Aufschlüsse über das
römische Heerwesen zu entlocken, so daß dieser Text zweifellos zu den wert-
vollsten Militärakten gehört, die wir den Papyri verdanken. Den Schluß macht
eine Jahresabrechnung über die Geldsteuern eines Dorfes aus dem IV./V. Jahr-
hundert. — Alle diese so verschiedenartigen Materien sind von Paul Meyer
mit derselben Akribie ediert und mit derselben Gelehrsamkeit und Beherr-
schung aller Hilfsquellen bearbeitet worden. Die großen Gesichtspunkte sind
ebenso herausgearbeitet wie auch die kleinen Details zur Geltung gebracht
sind. Wir können der Hamburger Stadtbibliothek, deren Direktor Herr Prof.
Münz er den Papyri ein so lebhaftes Interesse entgegenbringt, nicht nur zu
ihren glücklichen Erwerbungen, sondern auch zu ihrem ausgezeichneten Editor
nur gratulieren.
IX. BGU IT (vgl. oben S. 270).
Im 11. Heft des IV. Bandes publiziert Schub art diejenigen Texte des
Fundes von Abusir el-mäläq, die nicht aus Alexandrien, sondern aus dem
Fundort selbst, dem alten Busiris im Herakleopolitiscben Gau stammen.
An der Spitze steht (1185) ein sehr interessantes TtQOi^rccyfia eines Königs,
wahrscheinlich des Ptolemaios Alexander I, betreffend die ndroixoi [jineig. Hier
findet sich der wichtige Satz über die Vererbung der kX^qoi, den ich durch
Schubarts Freundlichkeit schon in meinen Grundzügen S. 385 verwerten
konnte.
Bei dem Königseid 1186 vom J. 99 v, Chr. ist bemerkenswert, daß die
Zusammensetzung der Schwurgötter dieselbe ist wie in Petr. II 46 a aus der
Zeit des Epiphanes. Dadurch, daß Sarapis und Isis neben die Könige treten,
erscheinen sie als die offiziellen Reichsgötter.
Von 1187 — 1193 folgen Eingaben und andere Akten, meist schon aus der
Zeit des Augustus. In 1188, 7 ist mir Sia^m^axog^ dessen Lesung als nicht
ganz sicher bezeichnet wird, unverständlich. Ist öiaicofiaxog möglich zu lesen?
Dann wären die diaxojcal in Z. 8 Durchstiche dieses Dammes, durch Sie das
Wasser hindurchfließt, wodurch das noQd-^Eiov, die Fähi-e, nötig wird. Ich denke
z. B. an das öidxofifxa in Wilcken, Ostr. II Nr. 1025.
Zu 1189 und 1190 hat Schubart in Preisigkes Berichtigungsliste einige
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 283
Nachträge gebracht. Von sachlichem Interesse ist, daß der Soldatenverein in
1190, 3 sich nennt ßvvoöov gliy x&v agxi^tov (statt äacpaX&v).
In 1192, 17 könnte man an ra 7t(>05jtt£T()[oi3]-[j«£va denken.
Nr. 1194 — 1202 beziehen sich auf Tempelangelegenheiten im Herakleo-
polites aus Augusteischer Zeit. Darunter befinden sieh Urkunden, die für die
Stellung der Regierung zu den Priesterschaften zu den wertvollsten Zeugnissen
gehören. Das gilt namentlich von den Akten 1197 — 1200. Andrerseits ist
religionsgeschichtlich die Bezeichnung von hochstehenden Beamten u. ä. als
&sbg Kai KVQiog (1197, 1 und 1201, l), die sonst noch nicht vorkam, von
hohem Interesse, zumal auch Augustus selbst so genannt wird (1197, Ib und
1200, 11). Ein andermal wird ein Statthalter in 1200, 25 mit 7cävT(ov aatrjQ
Kai sveQyexr^Q charakterisiert, was auch die Alexandriner dem Gerraanicus zu-
riefen (s. unten S. 287). — Zum' Text bemerke ich: Sollte in 1197, 11 nicht
eher ivrv')(^6vr£g tc5 '^ysfiövt stehen als ivT[Q]iiovTeg? — In 1198, einer Ein-
gabe von 4 Priestern, heißt es in Z. lOf. nach der Ausgabe: ot riaa^eg lysQCg
ovTEg i^ leQBcov ^^ vTirjQSrovTog (1. vitrjQEtovvzEg oder vnrjQerovvttov „von den 6
Priestern gesagt"). Ich verstehe nicht, wie 4 Priester von 6 Priestern ab-
stammen sollen; auf die Abstammung geht aber diese Wendung (vgl. 1199,4:
jüTjrc i'^ isoiav ovrag). Offenbar ist zu verbinden i^vTtrjQSzovvreg. — Die
Form oQd-QlreQov (l201, 4) statt oQ&^LalreQov findet sich schon in Par. 49,
20 aus dem IL Jahrh. v. Chr.
Den Schluß machen Privatbriefe einer Familie in Busiris aus den
ersten Jahren des Augustus (1203- — 1209). Es ist interessant zu sehen, wie
hier an einem uns bisher unbekannten Ort wieder neue lokale Eigentümlich-
keiten sich zeigen, die sonst noch nicht belegt waren. So ist uns neu der Zusatz
Ka&mg oder xa^ocTtsQ 8V'j(^o^ai zu der für diese Zeit schon bekannten Prä-
skriptformel ^at()£a' nal öiccTtavtbg vyiaivsiv o. ä. (zu letzterer vgl. F. Ziem an n,
De epistularum graec. formulis sollemnibus quaest. sei. Halle 1910 S. 312f.\
Dieser Zusatz ist ein deutlicher Rest aus der älteren Formel. Einen uns neuen,
inhaltlich recht anmutenden Zusatz bietet auch die Schlußformel des Briefes
1204, 7 f.: Kai aeaiov [iTfiiiilov (so ist durchweg zu schreiben, wie längst fest-
gestellt ist, nicht iTiifiskov), t'v'] vyialvrjg, o d'^ fisyiGröv iört. Vgl. in 1208,
49f. (von einer andern Person geschrieben): o örj ^iyiaxov 'riyovn\^ai\
Prinzipiell sind diese Kleinigkeiten darum von Wert, weil sie von neuem da-
rauf hinweisen, wie sehr wir bei Feststellung des Sprachgebrauches die lokalen
Eigentümlichkeiten ins Auge zu fassen haben. ^)
Mit dem darauf sich anschließenden Index schließt der IV. Band von
BGU ab, der namentlich durch die Texte von Abusir el-mäläq, mit denen
Schubarts Name eng verknüpft ist, eine große Bereicherung für unsere Wissen-
schaft bedeutet.
X. P. Giss. I Heft 3 (vgl. oben S. 270).
Mit diesem dritten Heft findet der I. Band der schönen Gießener Publi-
kation, die dank der trefflichen Arbeit ihrer Herausgeber mit in die erste
Reihe unserer Texteditionen gehört, ihren Abschluß. An erster Stelle stehen die
1) Nachträglich sehe ich, daß auch Gerhard in seiner Rezension diese Fragen
behandelt hat.
284 IIL Referate
Funde aus Heptakomia Nr. 58 — 93, durch die unsere Kenntnis von diesem
vor kurzem uns noch ganz unbekannten Platz in erfreulichster Weise erweitert
wird. Für allgemeine Verwaltungsfragen sind von besonderem Wert die von
Paul Meyer bearbeiteten Nr. 58 und 59 (für das Liturgiewesen) und Nr. 60
(für die Boden Wirtschaft, eine wertvolle Parallele zu dem Florentiner Papyrus
in W. Chrcst. nr. 341) während andere, meist von Kornemann bearbeitete
Nummern uns weitere interessante Stücke von der amtlichen und privaten
Korrespondenz jenes Strategen Apollonios bringen, der uns mit samt seiner
Familie menschlich immer näher getreten ist. Von Nr. 94 — 126 werden Papyri
aus anderen Fundorten ediert. Daß, wie auch im vorhergehenden Abschnitt,
von manchen Stücken vorläufig nur Auszüge und Beschreibungen gegeben
werden, ähnlich den desciptions von Grenfell und Hunt, ist nur zu billigen. Zu
dem einzigen ptolemäischen Stück Nr. 108 sind die wichtigen neuen Auf-
schlüsse auf S. 168 zu beachten, die durch die Straßburger Papyri (s. S. 275)
ermöglicht wurden.
Der einzige Papyrus, zu dem ich im Augenblick noch etwas zu bemerken
hätte, ist der so anregende, aber immer noch so dunkle Text über den Kult-
verein des Apollo (Nr. 99), den P. Meyer früher schon in der Klio VIII
427flF. gesondert herausgegeben hatte (vgl. Arch. V 250). Es bezeichnet einen
großen Fortschritt, daß Meyer den Anwalt, der hier redet, jetzt gegen die
Mitglieder dieses Kultvereins auftreten läßt, während er in der Klio geschwankt
hatte, auf welcher Seite er zu suchen sei. Es kann kein Zweifel sein, daß der
Anwalt die national-ägyptische Partei vertritt. Damit fällt auch die ge-
zwungene Deutung von Aiyvnriovq rjfiäg (Z. 10), was (in der Klio) die Be-
wohner der römischen Provinz Ägypten bezeichnen sollte; vielmehr identifiziert
sich hier wie häufig der Anwalt mit seinen Klienten.
Die Worte Kai (loi laßwv c:vdyvco9i, xtA. sini für eine von den Heraus-
gebern des Hai. 1° kürzlich aufgeworfene Frage von Interesse. Sie haben S. 33
darauf hingewiesen, daß im Hermiasprozeß die diKatojficxta von den Anwälten
verlesen werden ^), während in Attika und dem von Attika beeinflußten Gebiet
die Verlesung durch den yQafifiaxsvg erfolgt. Sie haben vorsichtig aber die
Möglichkeit offen gelassen, daß, da der Hermiasprozeß sich vor dem iTCiazäxrjg
abspielt, vor den eigentlichen Gerichtshöfen der Ptolemäerzeit die Verlesung
vielleicht in attischer Weise, durch den yQUfifiarevg, erfolgt sei. In unserem
Prozeß liegt zweifellos der letztere Fall vor, aber er gehört der Kaiserzeit an.
Freilich stammt zunächst nur die Handschrift aus dieser Zeit, und der Prozeß
könnte beträchtlich älter sein als die vorliegende Kopie. Aber nach dem Ur-
teil meines Kollegen Brinkmann verbietet der streng durchgeführte Atticis-
mus der Rede, den Prozeß etwa in die Ptolemäerzeit hinaufzurücken. So wird
man das sichere und bisher singulare Zeugnis unsres Papyrus im Auge behalten
müssen, wenn man das von der Graeca Halensis aufgestellte Problem auch
durch die Kaiserzeit verfolgen will.^) Vielleicht darf man aber auch aus der
Tatsache, daß noch im 2. Jahrh. n. Chr. diese attische Formel Kai (xoi Xaßoav
avccyv(od'L hier lebendig ist, einen Rückschluß auf die Ptolemäerzeit ziehen und
darin eine Bestätigung für jene von der Graeca Halensis als möglich hinge-
1) Partsch irrt, wenn er dies oben S. 38 A. 1 leugnet. Vgl. Tor. I 3,23 na-
Qavayvövtog, worauf sclion die Griieca Hai. S, 26 A. 3 hinweist, 4,32 nagavifva».
Danach ist das passivische TtciQccvayvaa&ticrig in 5, 25, worauf sich Partsch be-
ruft, zu interpretieren. 2) Material dafür bei E. Weiß, Sav.-Z. 1912 S. 218 A.
Ulrich Wilcken: Papyrus- Urkunden 285
stellte Annahme sehen, daß bei den ordentlichen Gerichtshöfen auch damals
die Verlesung nach attischer Weise durch die Gerichtsschreiber erfolgt sei.
Zum Text habe ich ein paar Kleinigkeiten vorzuschlagen. In Z. 7 scheint
mir der Raum taxi[c' iart,v] zu fordern. — In Z. 14 sehe ich am Schluß nicht
ein V, sondern ein t, also nicht [rwji' avö^&v, was auch sprachlich etwas ge-
zwungen ist, sondei'n vavöotoi, also etwa xat rov\ta)v 7tiaxetg\ t'yco [Mfjvav-
6q(oi [ i\v aTr}[kai]u mk. Darnach wäre Menander der Name des
Mannes, den der Rhetor vertritt. Menander wäre also, wogegen der griechische
Name durchaus nicht spricht, der Vertreter des ägyptischen Standpunktes. —
In Z. 24 scheint mir icpsÖQtv^oviEg nicht möglich, da au allen Parallelstellen
TtciQEcpeÖQevovTsg steht. 10 Buchstaben sind viel, aber i» kommen vor (21 und 26).
Gegen [avlQ'rjKav in 27 habe ich noch immer Bedenken. Die inschrift-
lichen Parallelen haben in der Regel überhaupt kein Verbum. Wenn es aber
steht, wird es nicht dem ersten von drei Gliedern angeschlossen sein. Ich denke
eher an: x6 t£^6[v xai] | [röv ßcofibv (oder auch vabv) K]al xbv TCBQißok-
[ov\ xtA.
Wichtige neue Fragen werden durch Schubarts Verbesserungsvorschläge
zur Constitutio Antonina (S. 164) angeregt. Zweifellos hat er eine Reihe
von Stellen evident verbessert, so namentlich JLöto^u xolIv\vv in 7. Aber seiner
von Meyer angenommenen Vermutung, daß wegen t^ viv,i] in 10 auch in 4 t?J
xoiavxTi [vLKY] zu ergänzen und hierunter die Ermordung des Geta (!) zu ver-
stehen sei, kann ich nicht zustimmen. Was iv7tSQtsi[keLad-ai in 11 bedeuten
soll, verstehe ich nicht. Dahinter wird statt xovro xb Tt^Jäyfta doch wohl
xovxo xb ÖLccx^ay^a zu schreiben sein. Jedenfalls bedarf der Text gerade
nach den neuen Anregungen immer wieder neuer Nachprüfung.
XI. P. Cairo Preis, (vgl. oben S. 270).
Friedrich Preisigke hat im Winter 1908/9 diejenigen unpublizierten
griechischen Papyri des Cairener Museums, die ihm einer Publikation im Wort-
laut wert erschienen, entziffert und legt in dem vorliegenden Heft die Resul-
tate seiner Studien vor. Auch diese Publikation zeigt wieder die zuverlässige
Arbeit des geschätzten Editors. Die Texte stammen aus der römischen und der
byzantinischen Zeit, nur einer aus dem 3. Jahrh. v. Chr. (Nr. 37). Die oben ge-
nannten Rezensionen haben die Texte schon in mehreren Punkten gefördert,
so daß ich mich hier auf einen Hinweis auf sie beschränken kann.
XII. P. Straßb. I (vgl. oben S. 270).
Mit dem vorliegenden Heft beendet Preisigke den ersten Band seiner
vortrefflichen Ausgabe. Alle Vorzüge, die ich den ersten beiden Heften nach-
rühmen konnte (Arch. V 251 ff.), weist auch dieses Schlußheft auf. Es ist
mit derselben peinlichen Sorgfalt und Zuverlässigkeit gearbeitet. Die Texte,
Nr. 55 — 80, bieten wieder neue Aufschlüsse über die verschiedensten Seiten
des öffentlichen Lebens in der römischen Periode, wie namentlich über das
Steuerwesen. Füi,- das Liturgieproblem ist Nr. 57 von hervorragendem Inter-
esse (vgl. zum Aelius Maniertinus oben S. 217 die Ausführungen von Martin).
Den Schluß machen die eingehenden Wörterlisten.
286 in. Referate
Xin. Flor. 11 170ff. (vgl. oben S. 270).
Domenico Comparetti beendet hiermit seine verdienstvolle Gesamt-
ausgabe der Korrespondenz des Heroninos, über deren ersten Teil im Arch. V
437 ff. berichtet ist. Die Publikation ist in derselben Weise weitergeführt,
auch hier sind zahlreiche Photographien beigefügt, die, weil sie die verschie-
densten Hände aus derselben Zeit zeigen, paläographisch ihren eigenen Wert
haben. Wir verdanken Comparetti durch diese Publikation einen wertvollen
Einblick in das Leben und Treiben auf den kaiserlichen Landgütern im
3. Jahrhundert. Am Schluß des Bandes hat Comparetti nochmals jene inter-
essanten Militärakten behandelt, die er schon in den Melanges Nicole S. 57 ff.
herausgegeben hatte (vgl. Arch, III 552). Zu der Datierung vgl. die obigen
von Comparetti abweichenden Ausführungen von Stein (S, 2 14 ff.), die sicher
das Richtige treffen. — Zu den von Comparetti publizierten Texten sind von
verschiedenen Seiten, namentlich von Vitelli. manche Korrekturen gewonnen
worden, die in dem nächsten Heft von Preisigkes Berichtigungslisten abge-
druckt werden. Ich verzichte daher hier auf ein Eingehen auf die Texte.
XIT, P. (xerin. (vgl. oben S. 270).
Auf den Historiker, dem das Problem der Taciteischen Antithese von
Tiberius und Germanicus am Herzen liegt, übt dieser Berliner Papyrus einen
ganz einzigen Eeiz aus; bringt er uns doch den Wortlaut zweier Edikte, die
Germanicus auf seiner unerlaubten ägyptischen Reise im Jahre 19 in Alexan-
drien veröffentlicht hat, und diese Edikte enthalten manche Punkte, die für
die Beurteilung des Verhältnisses von Tiberius und Germanicus von großem
Interesse sind. Vor allem gilt das von dem zweiten Erlaß, in dem sich Ger-
manicus die Akklamationen und göttergleichen Ehren, die ihm die Alexandriner
bei seinen Ausgängen erwiesen, verbittet, unter Hinweis darauf, daß sie nur
seinem Vater (Tiberias) und seiner Großmutter (Livia) zukämen. Das ist die-
selbe Loyalität, mit der er am Rhein die Soldaten zurückwies, die ihm das Im-
perium anboten. Auch dort pries er die Verdienste des Kaisers. Daß ihm
andererseits dieser aiexandrinische Weihrauch viel Vergnügen machte, ist dem
Schluß zu entnehmen, wo er zuerst mit strengen Worten zu drohen anhebt
{^id(i fioc ^ur) Ttftö'O^'jjrf, avayv,äxi (it — ), um mit schalkhaftesM Lächeln hinzuzu-
fügen: fti] TtoXXccTtis viJLEtv ivq:avl^ea&ac. Er läßt seinen lieben Alexandrinern
also doch die Hoffnung, auch im Falle des Nichtgehorchens, ihn zu sehen —
nur nicht so oft! Es ist mehr ein leiser Wink, es nicht zu toll zu treiben, da-
mit man in Rom nicht verschnupft werde. Daß Germanicus mehr daran lag,
daß Rom seinen Protest las, als daß die Huldigungen unterbligben , hat
V. Wilamowitz in seiner geistvollen historischen Würdigung des Dokumentes
treffend hervorgehoben (S. 819). Es ist hier nicht der Ort, auf einige staats-
rechtliche Fragen, in denen ich seiner Auffassung nicht zustimmen kann (wie
betreffe der armenischen Münze), einzugehen-, nur auf einen Punkt, der die
Interpretation unseres Textes betrifft, möchte ich hinweisen. Das Edikt sagt
Z. 34ff. : TCQiitovOi yag (die imcpd-ovot ifiol xai löod^eoi ixqxovrißetg) (lovco tw
öar^Qi. ovzoig Kai svsgyixrj toxi ßtivTcai/TOg r&v av^QVJTtcov yivovg, r(Z i(iä nax^L
%xl. V. Wilamowitz sagt hierzu: „wenn Germanicus selbst sagt, daß er als
Gott angeredet wäre, während die Göttlichkeit allein seinem Vater, der „wirk-
Ulrich Wilcken: PapyruB-Urkunden 287
lieh der Heiland des ganzen Menschengeschlechts wäre" — zukäme, — so
liegt auf der Hand, daß sie ihn als eTciqjavrjg &e6g und als <So3Tr,Q begrüßt
hatten." Ich sehe nicht, wie der Text zum .inKpavijg d-sog führt. Das ovrcog
nötigt uns doch anzunehmen, daß Germanicus hier dem Tiberius genau die-
selben Bezeichnungen zuweist, die er sich bei den Alexandrinern für sich ver-
bittet. Also haben diese ihn gcottj^ xal EveQyixr}g genannt. Das ist sehr
viel weniger als initpavTig %^s6g. Es ist eine im Osten häufiger begegnende
Ehrenbezeichnung, die nicht nur Augustus (Dittenherger, Or. Gr. II 657), son-
dern auch Ag^ppa dort empfangen hatte (vgl. Schiller, Kaisergeschichte 1 148),
und ich hob oben S. 283 hervor, daß auch ein Statthalter unter Augustus so
genannt wurde. Darum sagt Germanicus auch nicht, daß er „als Gott" angeredet
sei, sondern er spricht nur von „göttergleichen" {tao%-iovg) Akklamationen.
Der erste Erlaß regelt das Requisitionsverfahren für die bevorstehende
prinzliche Reise durch Ägypten. Nur was Baebius, sein .(plXog uad y^aftju-aTfvg,
angeordnet habe, solle requiriert werden usw. Wir verdanken die Edition
dieses wie auch des zweiten Erlasses Friedrich Zucker, der mit großer
Sorgfalt, unter Beibringung zahlreicher Parallelen die Texte im Einzelnen
interpretiert hat. Nur in einem Punkt hat er eine ganz klare Angabe des
Textes übersehen, wenn er nämlich sagt (S. 803), daß auch Germanicus die
für die Statthalter bereitgehaltenen praetoria^) auf seiner Reise benutzt haben
werde. Da ist ihm entgangen, daß die Worte üg aKt]v(x>aei.g in Z. 3 vielmehr
zeigen, daß Germanicus auf seiner Reise im Zelt gewohnt hat. Dies ist ein
Moment, das für die Auffassung des Prinzen von seiner Situation vielleicht
nicht ohne Interesse ist. Er hat sich zwar auf öffentliche Kosten verpflegen
lassen (vgl. den neuen Text, den ich in meiner Chrest. nr. 413 herausgab), aber
die praetoria hat er doch vermieden. Vielleicht wollte er doch nicht die letzten
Konsequenzen seiner hier angemaßten Machtstellung ziehen, da er m. E. sehr
genau wußte, daß sein Betreten des ägyptischen Bodens den Anordnungen des
Augustus zuwiderlief. Von demselben Punkt aus läßt sich wohl auch erklären,
daß er sich seinen Freund Baebius mit auf die Reise genommen bat. Mit
Recht hat v. Wilamowitz es als etwas Besonderes betont, daß der Statthalter
Ägyptens von ihm ganz beiseite geschoben erscheint. Aber andererseits ist es
doch auch bemerkenswert, daß er nicht etwa einen seiner senatorischen Legaten
mitgenommen hat. Sein Freund Baebius, sein Privatsekretär, wird bestenfalls
Ritter, aber gewiß nicht einer jener equites illustres gewesen sein, denen Au-
gustus gleichfalls wie den Senatoren das Betreten Ägyptens verboten hatte.
So kann man in diesen beiden Maßregeln wohl eine Rück.sichtnahme des Ger-
manicus und zugleich ein Einbekenntnis seiner prekären Lage erkennen, wenn
er auch für seine Person sich mit seinem goldenen Leichtsinn über jene Be-
denken hinweggesetzt hat.
Sehr merkwürdig ist die Schrift — so merkvmrdig, daß ein wohlerhal-
tenes Wort (in Z. 38) bisher noch nicht entziffert werden konnte. Ganz auf-
fallend ist das nicht nach rechts, sondern nach links geöffnete t in k'Qyov in
Z. 26 und in tftw in Z. 36. Zucker nennt diese Form „unerhört". Sie kommt
jedoch vor, freilich in einem in Italien geschriebenen Text (Lond. III Taf.
42, 54). Das gibt zu denken. Stammt dieser in einem Faijumdorf gefundene
Aushang aus der prinzlichen Kanzlei?
1) Zu den praetoria im Lande ist hinzuzufügen, daß wir durch B6U 288, 16
und Oxy. III 471, 110 auch das praetorium von Alexandrien kennen.
288 ni. Referate
XV (vgl. oben S. 270).
S. Eitrem in Kristiania publiziert hier einige in seinem Privatbesitz
befindliche Papyri. Am wertvollsten ist die erste Nummer, eine Subjektsdekla-
ration aus dem Zensusjahr 33/4. Es ist die älteste wirkliche cmoyqacpii dieser
Art (vgl. meine Grundzüge S. 192 f.). Sie steht zeitlich zwischen Oxy. IJ 254
vom J. 20 und 255 (= W. Chrest. nr. 201) vom J. 48, die aber beide als y^aqp^
bezeichnet werden und wesentlich anders stilisiert sind. Der neue Papyrus in
Kristiania dagegen schließt sich bereits den späteren «ar' oulav ä7toyQaq)aC
an, wenn auch dieser Ausdruck hier noch fehlt. Im übrigen verweise ich auf
den anregenden Kommentar des Herausgebers, in dem wir den ersten nor-
wegischen Papyrusforscher mit Freude begrüßen.^)
XVI (vgl. oben S. 270).
Otto Eger legt hier einen der Gießener Sammlung angehörigen latei-
nisch-griechischen Text vom J. 249, der die agnitio bonorum possessionis be-
trifft, in sorgfältiger Publikation vor. Ein eindringender Kommentar würdigt
die juristische Bedeutung des Stückes. Inzwischen ist in P. Oxy. IX 1201 eine
Parallele hinzugekommen, bei deren Deutung Hunt bereits die Arbeit von
Eger benutzen konnte. Durch Vergleichung der beiden Stücke, die sich gegen-
seitig aufs beste ergänzen, ergibt sich, daß in Z. 12 die Ergänzung [do b(^o-
norum) p(ossessionem)] zu streichen ist. — Mit Recht nimmt Eger an, daß
die griechische Übersetzung vom Vater des impubes geschrieben ist. Ich glaube,
dies ist sogar in dem Text selbst deutlich ausgedrückt, denn (leia kvqlov i^ov
ist etwas anderes als fxsrä hvqiov (lov. Es heißt geradezu: mit seinem nvQiog
nämlich mir, dem Vater. Also dieser nennt sich selbst als Schreiber.
XVII (vgl. oben S. 270).
Goodspeed publiziert 3 kleine Fragmente, die Professor John G. Harrrison
dem Haskel Oriental Museum überwiesen hat. Interesse hat nur das erste
Fragment, eine Eingabe an den Präfekten aus dem Ende des 3. Jahrb. n. Chr.
XVIII. P. Oxy. VIII und IX (vgl. oben S. 271).
Die Oxyrhynchosbände bedeuten schon deshalb immer ein Ereignis für
unsere Forschung, weil aus den großen Schätzen, die in Oxford aufgehäuft
sind, immer lauter wichtige Stücke herausgeholt werden können. So hat auch
hier wieder Hunt mit Vorliebe solche Texte ausgewählt, die die schwebenden
Streitfragen irgendwie zu fördern geeignet sind oder neue Probleme aufstellen.
Daß die Edition wieder den Meister zeigt, braucht nicht gesagt zu werden.
Zumal der Herausgeber schon selbst durch die sachliche Gruppierung des
Stoffes nach den Rubriken Officials, Declarations to Officials, Petitious, Con-
1) In Z. 12 heißt ^v ty elöia olxloc wohl „in meinem Hause". In Z. 24 wird
ÄuTsixtoQia&T]) gemeint sein (vgl. Grenf. I 45, 12). Das ^ilcav ovvra^tv in Grenf.
I 45 (S. 26 A. 2) ist inzwischen erledigt (W. Chrest. nr. -200). — Bei Nr. 3, wo eiu
iXat-ovQyög und ein anderer mit 8 Keramien (offenbar Öl) durch einen apjjg'qpo^o?
transportiert werden, würde ich weniger an Diebe, als an Vergehen gegen das
Ölmouopol denken. Aber es bleibt dunkel.
Ulrich Wilcken: Pa|)yrue- Urkunden 289
tracts etc. einen klaren Überblick über den Inhalt gegeben hat, bleibt dem
Referenten kaum etwas zu sagen übrig.
Für Band VIII sei darauf aufmerksam gemacht, daß sich unter den New
classical Texts unter Nr. 1089 (III. Jahrh. n. Chr.) ein Stück befindet, das für
das Problem der sogenannten heidnischen Märtyrerakten von großem Interesse
ist. Wenn diese auch in der vorliegenden Gestalt Literatur sind, so liegen
doch den eingelegten Prozeßprotokollen Urkunden zugrunde, und insofern
stehen sie für uns auf der Grenze von Literatur und Urkunden. Vgl. meine
Ausführungen in den Abb. d. Sachs. Ges. d. Wiss. XXVII (1909) S. 826 ff. Das
vorliegende Fragment behandelt, leider ganz fragmentarisch, einen Vorgang
im alexandrinischen Serapeum. Der Präfekt Flaccus trifft mit Isidoros, der
von einer Aphrodisia und einem Dionysios begleitet ist, im Tempel zusammen.
Außerdem tritt ein Greis auf. Hunt hat schon darauf hingewiesen, daß dieser
Dionysios offenbar mit dem Dionysios identisch ist, den Philo adv. Flaccum
(II p. 520 Mang.) zusammen mit Lampon und Isidoros charakterisiert. Es ist
nach diesem Tatbestande wohl kaum ein Zweifel, daß auch das vorliegende
Stück zu jener alexandrinischen Martyrien-Literatur gehört, im genaueren zu
den Isidoros-Akten (vgl. zu diesen jetzt meine Chrest. nr. 14, wo neue Lesungen
von de Ricci verwertet sind). Das Hauptinteresse des neuen Stückes liegt für
mich darin, daß wir hier zum erstenmal eine zusammenhängende Erzählung
haben, die nicht einen Kriminalprozeß, sondern Vorgänge außerhalb jener
Prozesse behandelt. Ich habe 1. c. mich bemüht zu zeigen, daß die Protokolle
nur Einlagen innerhalb einer Rahmenerzählung seien, wofür in der bisheri-
gen Tradition nur dürftige, aber für die These immerhin genügende Anhalts-
punkte waren. Hier haben wir nun zum erstenmal ein Stück, das ganz der
Rahmenerzählung angehört. Wiewohl die hier geschilderte Episode im Einzelnen
dunkel bleibt, wird man sie doch wohl dem Anfang der Geschichte vom Mär-
tyrer Isidoros zuweisen dürfen. — Zum Text wüßte ich nur hinzuzufügen,
daß Kol. I wohl mit^Avigistai, geschlossen hat, also: ^AvsQxerai] ovv 6 QXdcK-
xog neXsvöag xtA.., avigievaL de xat 6 ^laiöcoQog nxX.
Unter den Urkunden dieses Bandes sind einige der bedeutendsten Stücke
juristisch von besonderem Interesse. Zu ihnen sind die Ausführungen von
Mitteis 1. c. heranzuziehen. Ich möchte nur zu 1114 eine Bemerkung hinzu-
fügen. Dieser Text ist eine lateinische professio hereditatis — da genau da-
tiert (a. 237), auch paläographisch von größtem Wert (s. Tafel VII) — , der
ein griechisches (laQTVQortoLTjfia beigefügt ist. Mit Recht sagt Mitteis S. 344,
daß eine private fiaQTVQOTtolrj6i,g über den Todesfall in den Papyri noch nicht
bezeugt ist, und vergleicht die bekannten Todesanzeigen. Ich glaube, der
Unterschied von den bisher bekannten Todesanzeigen liegt darin, daß in den
letzten nur der Tod konstatiert wird, weshalb denn die amtliche Nachfor-
schung (wie in BGU 1068) auf ei iTsk(svTr]6ev) geht, während der Schwer-
punkt in dem (ictQzvQonvirjiia darauf zu liegen scheint, daß die Verstorbene
kein Testament hinterlassen hat. Diese Betonung tritt mir besonders deut-
lich in der Unterschrift des tabularius in dem intestatam decessisse entgegen,
vgl. aber auch Z. 28 a6iä[d-stov xeXivtiiaai,. Dies entspricht den Worten der
professio (Z. 13 f.): intestatae defunctae — Ort und Zeit nach der Stunde —
secundum testationem de hac re factam, cuius exemplum subieci. — In 1100 ist
Z. 2 und 3 vielleicht etwas anders zu ergänzen, doch ist es sachlich von keiner
Bedeutung. In Z. 2 kann nach Oxy. 1185, 7 einfach Xafin^oxdt[r] ^Ake^av-
Aichiv f. Papyrasforschung VI. 1/S. 19
290 ni. Referate
ÖQsCa ergänzt werden. Dann ist Platz genug für cci'TuyQacpov insfiiija v^iv
(o. ä.), o] Vfie^g cpQovxiöaic. — In 3 bezweifle ich v.ai iv xoig xtbv vofi&v (pcc]-
vegaiTccToig ronoig. Das Adjektivum pflegt hier voranzustehen, um stärker betont
zu sein, vgl. BGU IV 1086 II 4: roig iTnörj^ioig T[röv voJ/Ltcöv xonoig und P.
Boiss. 4: ]vvfiov xönoig. Diese Beobachtung führt etwa zu folgender Konse-
quenz: irti t[£ xö)v iijjXQonolscüv xai. xrov xwjAäv iv xoig (pa\v£QOixccxOLg xonoig.
Zu der Nennung der Dörfer vgl. den Brief des Cn. Vergilius Capito (Ditt. Or.
Gr. II 665, 12); ev\ xf TTJi (xrjXQonökec xov iwixov Kai kcc& «[xaartjv xcoftr^v]
(so ist offenbar statt des unklaren i'[xa(Jrov xonov \ zu ergänzen).
In 1118 (I./II. J.) begegnet uns zum erstenmal ein 6xQaxr]y6g der Kleinen
Oase (el Bahrije), wodurch erwiesen ist, daß diese Oase damals als vofxog
behandelt wurde. Es ist nicht ohne weiteres klar, wie sich hierzu die Tat-
sache verhält, daß in Oxy. VI 888 (aus dem III./IV. Jahrb.) ein Ratsherr von
Oxyrhynchos als i'vccQ-j^og iE,rjyyjTr}g ^Ot.vQvy[yJzov x]at Mcy.Qäg ^Odasag genannt
wird. Hieraus möchte ich folgern, daß man im J. 202, als man den sämtlichen
Gauen Ägyptens Ratsverfassung gab, Bedenken getragen hat, auch der Kleinen
Oase wie der Großen (el Chargeh) eine griechische ßovXi] zu geben. Ob man
daraus auch die Konsequenz gezogen hat, den Gaucharakter und damit auch
die Sti'ategie der Kleinen Oase aufzuheben und sie ganz, wenn auch als ge-
sonderten Bestandteil dem Oxyrbynchites anzugliedern, mögen weitere Funde
aufklären. Jedenfalls wurden die städtischen Ämter nun von Oxyrhynchos aus
besetzt und verwaltet. Es ist sehr erfreulich, daß die Nachrichten über die
Oasen Ägyptens sich beständig mehren. Ich hoffe, daß die Arbeit eines Schü-
lers von mir, die die Verwaltung und Kultur der Oasen zum Gegenstande hat,
bald wird vollendet werden können.
Auf die große Bedeutung, die Nr. 1119, die ich in meine Chrest. als nr. 397
aufgenommen habe, für die Verfassung von Antinoopolis hat, habe ich schon in
den Grundzügen S. 345 kurz hingewiesen. Die Arbeiten von Fr. Oertel (über
die Liturgie) und E. Kühn (über Antinoopolis), die sich eingehender mit diesen
Problemen beschäftigen, sind beide im Druck.
Von großem Interesse sind die neuen Orakelfragen 1148 und 1149, dui-ch
die Hunt auch 923 erklärt. 1150 ist ein christliches Gegenstück. Auch hier
liegt wieder die Beeinflussung durch das heidnische Vorbild klar vor Augen.
Das christliche Amulet 1151 (V. Jahrh.Vj bietet zwar nur christliche Gedanken,
aber z. B. in der Erwähnung der Person als ^Iwavvia i]%' exsHSv ^AvaGxuoia
tritt der Zusammenhang mit den heidnischen Amuletten deutlich hervor (vgl.
meine Bemerkungen im Arch. I 423 f.).
Auch der IX. Band ist besonders reich an juristisch wichtigen Stücken.
Vgl. hierzu die Besprechung von Lewald 1. c, außerdem zu 1186 San Nicolo,
Zur Prügelstrafe im Altertum (Arch. f. Kriminalanthrop. ed. Gross Bd. 52
S. 304 ff.), ein Thema, zu dem jetzt auch der Hai. 1 neues Material gebracht
hat. Aber auch außerhalb des speziell Juristischen bringt der Band viele wert-
volle neue Aufschlüsse, wie für die Ephebie (1202), für das Liturgiewesen
(1204), für die Rats Verfassung (1191), für die Kopfsteuer (1210) u.a. Ich be-
schränke mich auf einige Einzelbemerkungen.
Nr. 1189 ist, wie schon Hunt bemerkt, zu den Nachrichten über den
Judenkrieg unter Trajan-Hadrian zu stellen. Der Stratege des Herakleopo-
lites hat hiernach Briefe geschrieben an die Strategen des Oxyrbynchites und
des Kynopolites n^ql yQutffjg xäv xolg ['l]ot;(Jatoig rjta^f^avTcov, also über ein
Ulrich Wilckt'ii: Papyrus Urkunden 291
Verzeichnis dessen, was den Juden gehört hatte, das sie offenbar aber infolge
des Krieges, sei es durch Konfiskation oder sonst wie, verloren hatten. In
erster Reihe ist hier gewiß an Grundstücke zu denken. Historisch ist hieran
von Interesse, daß der Text bestätigt, daß auch in Mittel ägypten dieser Krieg
getobt hatte. Vgl. meine Chrest. nr. 16. Wie hier der Judenkrieg, so spielen
vielleicht die Blemyerkriege des 3. Jahrb. den Hintergrund zu Nr. 1194.
In 1200 liegt der für P. Oxy. seltene Fall vor, daß der Herausgeber die Ent-
zifferung noch nicht abgeschlossen bat. Z. 1 — 4 sind in der Tat, wie die Tafel
zeigt, von einer Kanzlistenband so willkürlich geschrieben, daß es sehr schwer
ist, sie zu verstehen. In Z. 2 glaube ich statt re-ceiXeLco^ih'ijg) vielmehr yeyei^vr}-
(isvTjg) zu sehen, was auch sachlich zu 7T()og(p(j3(vr]6ea)g) besser paßt. Z. 4 ist
noch ganz dunkel. Das ;^£t ist sicher, dann scheint aber auch am Schluß noch-
mals leL zu stehen (vor dem letzten Zeichen). Dies würde, trotz aller Beden-
ken, auf ^0 nQog rfj öi^cdoyrj) aniici^ . . ^ ansxsL. führen. Da nachher
Z. 45 von der Zahlung l) der 12 Drachmen an die noXig und 2) für das
ti(iriixarog rikog die Rede ist, die erstere aber an den Dialoge-Beamten geht,
so könnte in den vorgeschlagenen Worten eine Bestätigung der Leistung der
beiden Zahlungen liegen. Aber der Vorschlag ist völlig unsicher, soll nur zum
Bessermachen anreizen. — In Z. 54 muß i-ndaßovöi zu iTCtXaßoi'xa emen-
diert werden. Merkwürdig ist, daß in BGU 825, 14 sich an derselben Stelle
derselbe Fehler intXaßovai findet. In beiden Fällen liegt weniger ein Schreib-
fehler als ein Denkfehler vor, verursacht durch das vorhergehende ßißXtotpv-
Xtt^iv. Dagegen hat der dritte Paralleltext, PSI I 74, 6, richtig avalaßovxag.
Die Entzifferung des Schlusses von BGU 825, zu der Schubart bei Preisigke,
Berichtigungsliste I S. 70 soeben neue Beobachtungen beigesteuert hat («^[trö]
hatte ich auch schon in der Edition vorgeschlagen), muß nun an der Hand
der beiden neuen Paralleltexte nochmals in Angriff' genommen werden. Vgl.
auch Lewald S. 630f. Für PSI 74,8 ergibt sich andererseits der Ausfall von
^6vvxcih,cii} hinter y.aQ-'l]KU.
Für die Liturgien frage ist Nr. 1204 sehr lehrreich, namentlich durch
ihre Auskünfte über die Rolle, die das Egregiat (viQaxiGzict) bei der Befreiung
von den munera municipalia inoXixi.y.a\ XiixovQylai) gespielt hat. Was in Z. 5
über das Appellationsverfahren gesagt wird, bestätigt, wie schon Hunt hervor-
hebt, aufs beste meine Interpretation von Amh. 82 in den Grundzügen S. 353.
— Zu seinen Zitaten für in secretario bemerke ich, daß diese Lesung in
Lips. 38 I 1 im Arch, IV 470 von mir bezweifelt worden ist (vgl. danach
Mitteis, Chrest. nr. 97). — In 25 hat Hunt das TtaQccyystXdtcö xm iXa^.[
si]g xrjv ösKaTtQtoxiav unerklärt gelassen. Sachlich erwartet er mit Recht etwas
wie ovofidaavxt und nimmt eventuell Verschreibung hiervon an. Ich glaube,
daß eine Korrektur gar nicht nötig ist: man kann es fassen als xu. iXci^s[vG)
(von eiXdfit]v, vgl. in diesem Zusammenhange auch in Amh. 82, 7 ai'Xavxo).
Wenn der Platz reicht, wäre aiJToi' dahinter zu schreiben.
Zu 1208, die für die örjfioöLwöLg von größter Bedeutung ist, vgl. außer
Lewald auch J. Bartsch, Arch. V 463.
In 1210, die neue Aufschlüsse über die Befreiung von der Kopfsteuer
gibt, muß in Z. 11 TevxvQixov doch wohl eine pure Gedankenlosigkeit des
Schreibers sein. Nach den anderen Parallelen des Textes kann hier nur 'O^v-
QvyiLxov gemeint sein.
In 1220 erbittet der Schreiber etwas Kleingeld für die yivonsva itccQ
19*
292 ni. Referate
i(iol k'Qya r-^g x(^(XQTcyo(poQiag. Aber iiaQnoq)OQ£tv sagt man doch nur von der
Erde oder den Bäumen, und so ist auch die xaQTio(poQia keine menschliche
Tätigkeit. Der Papyrus hat nach Hunt KocpOQLuq. Sollte nicht xo(poQlag da-
stehen? Dann würde %(ü(poqlaq gemeint sein, (Zu '^cafpoficlv vgl. das Wirt-
schaftsbuch von Hermopolis). Das ist ein iqyov.
XIX (vgl. oben S. 271).
Auf die Chrestomathien von Mitteis und mir ist hier nur insofern hinzu-
weisen, als sie auch einzelne Neueditionen enthalten. Mitteis hat unter Nr. 196
einen Leipziger Papyrus herausgegeben, unter Nr. 71 einen anderen mit mir
zusammen. Ich habe einen Papyrus der Bibiiotheque Nationale zu Paris als
Nr. 392, einen Bremer Papyrus als Nr. 238, einen Florentiner (mit Vitelli
zusammen) als Nr. 341, einen Würzburger als Nr. 26 und zwei Leipziger als
Nr. 217 und 218 ediert. Wo ich sonst noch unedierte Texte verwertet habe,
findet man in dem Quellen Verzeichnis meiner Grundzüge S. 43 3 ff., wo die
Inedita mit einem Stern bezeichnet sind.
XX. P. Jand. II und III (vgl. oben S. 271).
Zu den zahlreichen Papyrussammlungen, die sich in letzter Zeit in Deutsch-
land gebildet haben, sind jetzt die Papyri Jandanae hinzugekommen, so ge-
nannt zum Gedächtnis der Buchdruckereibesitzer und Verleger Karl Reinhold
Janda und Johann Ferdinand Janda (f 1869 und 1888). Carl Kalbfleisch,
bisher in Marburg, nunmehr in Gießen, der die Verwaltung und die Verwertung
der Sammlung übernommen hat, benutzt sie nicht nur, um seine Schüler in
die Papyruskunde einzuführen, sondern läßt sie sogar, in einzelne Teile nach
den Materien geordnet, von seinen Schülern unter seiner Leitung in Doktor-
dissertationen edieren. Die ersten Proben hiervon liegen jetzt vor und legen
Zeugnis ab von dem ernsten Streben dieser neuen Papyrusschuie. Ich bin meinem
KoUegen Kalbfleisch zu großem Dank verpflichtet, daß er mir anläßlich meines
Besuches des Marburger Philologentages freundlichst Gelegenheit gegeben hat,
einige der hier zu besprechenden Texte im Original zu revidieren. So konnte
ich in meine schon in Fahnen gesetzte Besprechung noch manche Nachträge
einarbeiten. — Über das 1. Faszikel, das literarische Fragmente sowie ein
christliches Amulet enthält, herausgegeben von Ernst Schaefer, wird Alfred
Körte zu berichten haben. Hier ist zunächst auf das 2. Faszikel von Leon-
hard Eisner hinzuweisen, in dem die Privatbriefe der Sammlung ediert sind.
Beigefügt sind 3 photographische Tafeln.
Die Briefe gehören nur zum kleineren Teil der römischen Periode an,
die. meisten stammen aus byzantinischer Zeit. Die Herausgabe und Erklärung
von Privatbriefen gehört zu den schwierigsten Aufgaben der Urkundenforschung,
und man kann schwanken, ob sie nicht für einen Anfänger zu schwer ist, und
dies um so mehr, wenn die Briefe, wie hier meist, fragmentarisch erhalten
sind. Der Verfasser hat sich mit großem Fleiß bemüht, der schweren Auf-
gabe gerecht zu werden. Texte und Kommentare zeugen von gründlicher Ein-
arbeitung in dieses Gebiet. Gleichwohl bleibt vieles unsicher, wie nicht anders
zu erwarten ist.
Sachlich scheint mir Nr. 9 das größte Interesse zu beanspruchen. Im be-
sondem möchte ich die Aufmerksamkeit der Juristen auf diesen Text lenken,
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 293
denn er gehört zu den wenigen, die uns den alexandrinischen ap^^idtxaöTTjg der
Kaiserzeit (2. Jahrb.) in seiner richterlichen Funktion vor Augen führen (vgl.
Mitteis, Grundzüge S. 28). Gerade dieser Text bedarf noch gründlicher Nach-
arbeit. Wie Kalbfleisch mir mitteilte, ist ihm die Zusammensetzung des Textes
aus den zwei langen Streifen erst kurz vor der Publikation gelungen. Der
linke Streifen ist stark gedunkelt und zum Teil schwer zu lesen. Was ich bei
flüchtiger Revision einstweilen beobachten konnte, sei hier als Material für
weitere Untersuchungen mitgeteilt. Der juristisch wichtige Teil lautet nach
der Ausgabe:
jt[^6 fi£v TtccvKov eviO(xat^
ae yysi[aLvetv nal xb nQoß%vvt]fid]
5 ö[pv] «KT [fxaörtjv Tjuigau notä). ouro]-
T£'9"väiT[og Toy] iVo(jxiaTo[g] («.[ftf]-
(Jo[>c]a Tc5 Io'i;[ff]ro) dt yitrjQlroy
vüv a^jjftiJtxorffTOti, i^xg vnoyqa-
cpfjg Toy 7j yeyo^i[vr]]g, negl rov äfins-
10 A,cöv[pe j ■ xat [^*^]z[p'] TOVTov oiino r}-
K0v6^[rj(i^sy' nayxK yccQ xu vö^ifiu
7ie[noLrj^yia, xaö'wg Ti&tktjöag rov }j
(k'xoyg)' [()]v oyy ßdßxa^e Xvnov o av £rtp[y]
\y] xyjg KQiaeag. iav ovv ii^[iX&tß
16 [i'xfi, Iva TtaJQ^ axov aaovß'&Cofiei',
[ajyf'^jjtdju.at.
In Z. 5 fällt auf, daß in der formula valetudinis das noL& an falscher
Stelle steht: es wäre t6 TfQOßKvvrifid Oov noiü zu erwarten (vgl. Ziemann, de
epist. gr. form. soll. 1910 S. 322). Am Original konhte ich denn auch das xar'
nicht bestätigen, vielmehr schien mir v.qix statt dessen dazustehen. Damit be-
finden wir uns aber schon außerhalb der formula val., die also in 4 mit
vyH\oiivuv endet (Beispiele hierfür bei Ziemann 1, c); dahinter hat der eigent-
liche Brief begonnen. In 5 lese ich also: (?]. .]K()iT[.
In 6 hatte ich schon nach der Photographie, um den wunderlichen Na-
men NoGneaxog zu entfernen, J'tJvoGxE öxi vermutet. Im Original erschien
mir oTi nicht so sicher; es sieht eher wie axL aus, aber ort ist doch wohl nicht
ausgeschlossen. Die Spur vor v könnte zu i passen. Ich weiß keinen andern
Vorschlag. Am Anfang der Zeile ist «•ö-vcör^og nicht richtig gelesen. Eher
T£.Ta)T[, aber ich fand nichts Evidentes.
An fx,[£T£']d"o[x]a 6/7 habe ich lange gezweifelt, aber es ist doch wohl
richtig; mau muß nur den vordem Teil des ju. in die Lücke setzen, also:
JTt'Jvoöxe, ort jii[£r£'](yo[x]o;. Serapion teilt also dem Numerianus mit, daß er
dem Justus, offenbar dem Prozeßgegner, <Cdie Ladung^ durch den vnijQexrjg
des Archidikastes zugestellt habe. Diese Zustellung ist erfolgt eng (= ii)
vnoyQoccpfig xov r^ys^övl^o^g^ denn so las ich statt xov ?/ yeyou.E\yi]\g (was ex
subscriptionc odavo anno facta heißen sollte). Also liegt hier wieder der Fall
vor, daß der Archidikastes durch Delegation vom Präfekten {vnoyQatpri auf
dem vnouvrj^a etwa: i'i'xvis xä aQxi-^iKaöxT] o. ä.) mit der Führung des Prozesses
beauftragt wird (vgl. meine Ausführungen zu BGü 136 in Areh. IV 388/9
und Mitteis 1. c). Daraufhin hat der Archidikastes durch seinen vntjQex'qg die
Ladung dem Gegner zustellen lassen. Unser Brief ist also in Alexandrien oder
294 III. Referate
in Memphis, falls dort der Konvent abgehalten wurde, geschrieben. Zu beidem
paßt das [a]vi()j^Oftcfi in 16.
Der in 9 genannte Weingarten muß der Gegenstand des Streites sein.
Mit seiner Bewirtschaftung beschäftigt sich später der Brief von Z. 16 an.
Danach gehört er der hier auftretenden Partei und mag wohl von der Gegen-
partei ihr strittig gemacht sein.
Z. 10 — 12 sind klar. In 12 ist itenoLqKa sicher. Aber am Schluß steht
nicht xov T], sondern rov rj. Die Fortsetzung in 13 habe ich nicht herausbe-
kommen; {i'royg)' [(j]v oyy schien mir nicht dazustehen. Dann aber las ich:
ßdara^s XvTtbv o av iyßfj (statt lTto[v]) (14) [ix] (statt [ijg]) ttjs KQiGscog.
Nun komme ich zu der Stelle, die für die juristische Terminologie viel-
leicht die interessanteste ist. In 14/5 las ich nämlich:
iav ovv £|fA9'[6v|-
T[og\ t[^ov vnrflgirov axovö&ä^ev^
[ajvi^jrofiat.
Dieses i^sld-övtog erinnert, an die am Schluß unsrer Verhandlungsproto-
koUe häufige Phrase: i^rjkdsv 6 vTcrjQexTig, die dahin gedeutet wird, daß der
betreffende Amtsdiener die Gerichtsstätte verläßt, um einen vorher gegebenen
Befehl zu vollziehen. Mitteis übersetzt es geradezu mit „er wird betraut, be-
auftragt" (vgl. Grundzüge S. 31, Chrest. S. 103 zu 89, 36). Hiermit scheinen
die Worte unsres Briefes auf den ersten Blick in Widerspruch zu stehen, in-
sofern das i^sXd'etv des vnriQixr^g hier dem ccKOvö^rivaL zeitlich nicht folgt, son-
dern vorangeht. Aber jene Parallelen fordern, daß wir das „Hinausgehen" des
Amtsdieners hier auf einen früheren Akt beziehen, der der jetzt erwarteten
Gerichtsverhandlung vorausliegt. Freilich ein Verhör hat vorher noch nicht
stattgefunden, wie Serapion in Z. 10 ausdrücklich sagt. Wohl aber hat der
vnr]Qixi]g den Befehl erhalten, die Zustellung der Ladung an den Prozeßgegner
zu vollziehen, und dieser Akt des Verlassens des Amtshauses zum Zweck der
Zustellung wird hier mit dem Igtk^övxog gemeint sein. Ist diese Erklärung
richtig, so sehen wir, daß dieser terminus technicus li,tX%tiv eine noch weiter-
gehende Anwendung findet als wir bisher wußten. Eine Gerichtsverhandlung
braucht dem lS,tX^eiv nicht notwendig vorauszugehen, wohl aber immer ein
Befehl des Vorgesetzten. — Auffällig ist nur, daß Serapion hier das l^el^iLv
des VTcrjQex'qg hervorhebt, während er vorher schon von der durch ihn voll-
zogenen (lExdöodig, also voU der Ausführung seines Auftrages gesprochen hat.
Er hätte seine Erwartung auf baldige Verhandlung durch den Hinweis auf
diese ^stdSoaig noch schärfer begründen können. Vielleicht führte ihn der
Wunsch, mit dem Ausdruck zu wechseln, auf die Hervorhebung dieses i^eXd-eiv,
dem ja schließlich das fxsxadiöovai unmittelbar gefolgt sein wird.
In dem weiteren Text habe ich nur einige Stichproben gemacht. In 20
steht wohl xog statt yog und dann 20/1: eig (it)öeva \ Xoyov statt eig (ir}-
X\ß)]va I XoTCov. — 21 Schluß las ich nifirpe [f^oi] (vgl. Z. 31) statt vEfit[g
rov]. Darauf kann in 22 natürlich nicht vÖQuyC^ayyov folgen Ich habe statt
dessen notiert xat töv, bin mir aber nicht ganz sicher. — In 36 las ich
nach der Photographie \ylo\yytivLav statt üneivlav und in 42 vloyyetväg
statt Aomiväg.
Nr. 11 ist, wie der Herausgeber sagt, ein christlicher JBrief. Dafüi- spricht
außer dem von ihm angeführten iXTtiöco eig d'eov der Name Tlixqog in Z. 9,
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 295
und zwar in der Verbindung tc5 xvqico fiov aÖElcpü TlixQfo. Vergleicht man da-
mit das ■KVQii (jLOv a6eX<p{e) der Subskription, so sieht man, daß cc6sX(p6g hier
im christlichen Sinne steht. Aber ist es ganz sicher, daß der Brief aus dem
III. Jahrh. stammt und nicht aus dem IV.? Im Einzelnen ist auch hier ftianches
zweifelhaft. An anb tov ^t]vbg] HGiQio^iivov (a mense ineunte) glaube ich
nicht wegen der Wortstellung.
In 12, 4 f. wüßte man gern, ob die Lesung TlagSakag [^ov]x ^^9^ '9'Ä'^["?]
G>[v x]q^'^ [w] sicher ist. Sobald man evQs&i] verbindet, verschwinden diese
auffallenden ■O'^Tfg. Wirtschaftsgeschichtlich wäre es wichtig, den Wortlaut
sicher festzustellen.
Zu den intimen Privatbriefen, die wegen ihrer allgemein menschlichen
Züge besonderes Interesse erregen, wird künftig auch Jand. 13 gehören, in
dem in sehr herzlichen Worten ein Vater seinen Sohn um Nachricht über
sein Befinden und um Rückkehr zum Vaterhaus bittet (IV. Jahrb.). Im Text
ist einstweilen noch vieles zu bessern. So mutet in diesem Zusammenhange
sehr merkwürdig an der Satz (13 f.): rj xi xai i.G^X\ß(. ob nsQL ena^rigov x&v
2VQcav; was heißen soll: Quid tandem invasit te de utroque porco? Statt xvqcov
scheint mir nach der Photographie xiQ&v (= xsiQäv) dazustehen. Statt rj xi
könnte [o'Jti oder [t^xt gelesen werden. Auch die Emendation aov 6i,{xiyu{v}
in 15 ist mir unwahrscheinlich. Eher denke ich an in] oder i'^]aov6cav (= l^ov-
oiav). Einen Zusammenhang bringe ich noch nicht heraus. Ich vermute,
daß rechts ein viel größeres Stück fehlt als der Editor annimmt.
Keine seiner Ergänzungen ist zwingend. Vielleicht haben wir nur die
Hälfte der Kolumne! Die Grußformel am Schluß kann ebensogut in der
Mitte stehen (vgl. Lond. Taf. II 100) wie in der rechten Ecke. Vorher ist in
11, wie mir scheint, a(iEQliJLViiacofA,Ev zu lesen (vgl. ii£]Qi.^v£LGEtg in 10),
Das äv66£i,x[og in 11 scheint mir nicht dazustehen. — In 18 dürfte sv&viirj-
a[a>fisv zu schreiben sein, statt svd'viirjö^at, övvcofisO'a] 6e. Man erwartet eher
ein Synonymum zu dem vorhergehenden fiEta] xaQäg, 6s anolaßcofiev. — In 19
würde ich doch i) aalr} der 'HKaXr] vorziehen, wenn es sich auch nicht sicher
ausmachen läßt. — Sehr schwierig ist die Randnotiz: &g yaQi^oiv fiot nsxofiEvog
iQXcio. Das gibt keinen Sinn. Mir scheint eher d-ca dazustehen: &{s)ä j;a(»t<(v^
^cöv (loi Ttexofievog egxo'-o-
Die späteren Nummern gehören meist den spätesten byzantinischen Zeiten
an. 'Interessant ist in Nr. 22 der Hinweis auf die Perser, wonach der Heraus-
geber den Text mit Recht in die Zeit zwischen 619 und 629 setzt. — In 21 las
ich am Original in 2 nicht xa av(^xlyQa)'(pci, also ccvcpcc^ sondern x . [.]av(5or, und
in 4 nicht ]<J/.ai ^r](xr)}d^^vai.^ sondern ]§ xLVTj&rivai. — In 23,2 druckt der
Herausgeber vo(^(ii6(iaxa) i/, wiewohl das rj keinen Querstrich hat; ebenso in 4
X, in 5 xd. Ich meine, auch in diesen Kleinigkeiten sollen wir die Urkunde
genau reproduzieren. Es ist unter Umständen für die Erklärung wichtig,
festzustellen, ob die Zahlen, resp. welche Zahlen (Ordinal- oder Kardinalzahlen)
einen Querstrich erhalten. — In 8 wird 6 ßorj&bg zu schreiben sein. — In 1 1
stehen in der Edition Solidi und Talente unmittelbar nebeneinander. Ich
würde JijTot;[ lesen statt (xccXccvxa) tj xov. Das Talentzeichen wird in dieser
Zeit anders gemacht. Das ^r] in 12 verstehe ich noch nicht. Am Schluß von
12 wird ;ja|(i£ = ;(ajuat zu deuten sein. Den Namen Xa^i[vr}g kenne ich nicht.
— In 13 lese ich avayxijv statt ava tx rjv.
296 in. Referate
Auch die von Ludwig Spohr im 3, Heft vorgelegte Bearbeitung der
instrumenta graeca publica et privata ist eine für einen Anfänger sehr an-
erkennenswerte Leistung. Auch hier war die Aufgabe dadurch besonders er-
schwert, daß meist nur fragmentarische Stücke vorlagen. Wenn bezüglich der
Lesungen auch vielfach noch Unsicherheiten bestehen, und die sachliche Er-
klärung noch nicht immer das Tiefste herausholt, so hat der Editor doch in
dieser editio princeps eine brauchbare Grundlage geschaffen, manches auch
schon richtig erledigt. Es ist eine schöne Anerkennung für den Verfasser, daß
V. Martin oben S. 138 A. 1 in seiner großen Spezialstudie über die Strategie des
Faijum hervorhebt, daß die ihm nachträglich bekannt gewordene Arbeit von
Spohr in den wesentlichen Punkten zu denselben Resultaten gekommen ist. —
Die Urkunden, die zum kleinen Teil aus der römischen Zeit, zum größeren aus
der byzantinischen stammen, gehören zwar den schon bekannten Aktenrubriken
an, bringen aber hier und da wertvolles Neues.
Von Nr. 26, einem Domanialpachtangebot, ist der Anfang noch sehr un-
sicher. Die Ergänzung ßo-uAoJjiAai ^[i\6&co6ao&ai, xafi[r}hai'riv yf^i^C?) geht nicht
an; es könnte doch höchstens in oder cmb k. y. heißen. Hierin muß etwas ganz
andres stecken. Der Schluß heißt nicht (Z. 28 ff.): a ft£Ta[|UiJ(j'9-D3ffa<(i)> evegoi-g
nal (iri avrovQyTilöai. i^e()]xcct.(?), was zu den richtig angeführten Parallelen
schlecht passen würde, sondern: ccfieTafiiö^ata ereQoig xal avavtovQyrjta
[ J. Vgl. Teb. 372, 29 und 378, 29 und Grenfell-Hunt zu Teb. 372, 15/6.
In Nr. 26a las ich Z. 3 %aravifir]6iv statt natayo^i^y.
Von großer Bedeutung ist mir Nr. 27 für das wichtige Problem der
Bodenwirtschaft. Zwei ovoiaKol ynogyoi aus Theadelphia (a. lOO/l) sagen
hier Z. 4: i'KlriQ\(o\%imtv eig [ye^toQylav an[b tcov] negl Evtj[fjiiQSi.av ktX. Sie
waren also ausgelost zur Bebauung von Land, das zum Nachbardorf Euheme-
reia gehörte. Ahnliches kommt m. W. nur einmal vor, in Flor. 20 (== Wilcken,
ehrest, nr. 359), 32: i^ (0<^vy iccv KkriQcoörjrai^ wo es sich um Theadelphia und
ein anderes Nachbardorf, Polydeukia, handelt. Ich habe dies in den Grundzügen
S. 293 als eine Begleiterscheinung der Zwangspacht erklärt. Das passivische
STihjQca&rj^Ev des P. Jand. scheint mir diefee Auffassung zu bestätigen. Eine weitere
Bestätigung scheint Z. 7 f. zu bieten: yfcooyovvrcojv rjfimv kcctcc rb ai/[a]yxaa['9']?jvöt
nQog«vayQ[dq)tad-]ai, — wo freilich das weitere noch unklar ist. Daß Bauern
von Theadelphia speziell zur Zwangspacht in Euhemereia herangezogen wurden,
hatte ich schon in den Grundz S. 294 aus Fay. 86, 6 geschlossen: Evtj(^ix£QB lag)
ör}{fioal(üv) öi{a) xüv anb 0£(aÖ£X(piag). Das Zeugnis des P. Jand. ist um so
wertvoller, als hiermit die Zwangspacht schon für die Zeit des Trajan be-
zeugt wird.^)
Von dieser Basis aus gewinnt auch Nr. 28 erhöhtes Interesse. Hier machen
zwei Bauern von Theadelphia — übrigens dieselben wie in 27? — dem Stra-
tegen ein Pachtangebot auf Domanialland in Philagris (a. 104). Zumal es
nachher heißt, daß die in(p6Qia an die Sitologen von Theadelphia geliefert wer-
den sollen, scheint mir auch hier jene Zwangspacht vorzuliegen.
Auch für Nr. 30 (106) liegt wiederum Pachtung von Domanialland in
Euhemereia durch Bauern von Theadelphia vor. Hier weist nichts direkt auf
Zwangspacht hin. Hier bat sich derselbe Onnophris, den wir schon aus 27
1) Auch daß während der Pacht von anderer Seite ein Übergebot gemacht
wird (Z. 10), ist von Interesse.
Ulrich Wilcken: PapyruH-Urkunden 297
und 28 kennen, mit einem anderen Bruder als dort zusammengetan, denn offen-
bar ist in 10 statt [kuI \neQov\^ ] zu ergänzen [ccix(po]rEQov[g Md-
Qoovog]. Spohr hat mit Recht hervorgehoben, daß wir eine derartige Bürgschaft
für einen Domanialpächter noch nicht besitzen. Auch dieser P, Jand. ist daher
ein wichtiges Dokument für dies Problem der Bodenwirtschaft.
Nach Revision der Originale habe ich zu diesen Texten zu dem Vor-
stehenden folgendes hinzuzufügen:
27, 1 hinter er^aT(^/yc5) fehlt die eckige Klammer ]. — 8/9 1. ^are\QOv
statt ^6tci\rov. — 10 1. t] statt i^. Das sind die 8 Aruren, die der Heraus-
geber richtig in Z. 7 ergänzt hat. — 11. Die Artabenzahl scheint mir /3, nicht
6 zu sein. Was erhalten ist, steht für ein ö zu tief unter der Linie. — 13/4 1.
xat' iTt7j\QLav 7iQo68X{d'(ov VTxiörr]] invpoQLOv statt [•]ßT£[.] . .\Qloy 'jtuQ6yx[og
vni6tr]{?) ToJ ixcpoQiov.
Bei der Wichtigkeit des Stückes würde es sich doch lohnen, auch von
Z. 16 an eine vollständige Transkription zu geben. So las ich in 21 gegen
Ende die Worte ]i[v£\xvianiv 6oi zs, wodurch wir doch einen Einblick in
die Vorgeschichte dieser Eingabe erhalten. In 23/4 steht KaT]a6noQei kutsI-
Qövxt. nicht siq ^[vAo:]|jU.7jv f'^fTa[ff]ß'[t], sondern ug t['^v xoS]||u.t^v f|£ra[(y]a[i].
Die Stelle ist wichtig für die Saatinspektoren {y,axcc6noQtig]^ vgl. meine Grund-
züge S. 335, ehrest, nr. 389, 10. Auch deswegen wird es sich lohnen, den
weiteren Text genau festzustellen.
28, 6 schien mir ].a^ju.t statt ]i'ai xat zu stehen. — In 19 ist ix xov-
Twv i6[a|g)Cöv sprachlich nicht möglich. Ich sah auch nur £[.
In 30, 1 schien mir . . jöoxi^iwvt statt Sci\Q(xni(ovi, zu stehen. — In 3
1. üy^ovg statt M§(yy]oyg. Dies fand ich am Ende des Textes bestätigt durch
die (noch nicht publizierte) Subskription: ''Anovg [tyqatlja v\niQ xov^A^-
'\\)ccixog. — 9 1. MccQQfiv (dahinter ein Füllstricb) statt MaQQT]ju. — 10. Die
oben geäußerte Vermutung, daß [a^icpo]xiqov\^g Muqavog^ zu lesen sei, fand
ich bestätigt; am Original ist sogar \aiji\q)Ox£Qov[g zu sehen. — 10/1. Die
Lesung x&v ano xfjg [xJwftT^g (F>BK{8BX(pua\q ist gegen den Stil: das xfig müßte
fehlen (vgl. Z. 4). Außerdem ist &ia8il(pda schon vorher genannt. Dies führte
mich auf die Ergänzung: twv ano rf^g j [«(-urf/g) xjcou?^?, und darauf folgt
nach einem kleinen Spatium f . . . [ ] (statt &£a\ßti(peic(]q). — 17 1. [uqov-
qS>\v öina ovo [xai] iav. — 18/9 1. [a]7rodüci|[(yt v. — In 28 ist avay]Kcä(ov
kaum richtig.
Die Steuerquittung 29, die vom ngccKzcoo aQyvQiK&v ausgestellt ist, macht
uns mit einer neuen Abgabe bekannt. Der Herausgeber liest in Z. 4: SLg Xoyov
duTidvrjg KQioxacp^Mv. Aber das letzte Wort, in dem das Hauptinteresse liegen
würde, ist nicht richtig gelesen. Hinter 6aTid:vr]g steht deutlich kqiov. Ob
darauf ein 6 folgt oder was sonst, lasse ich dahingestellt. Auch die letzten
Zeilen, die für die in den Grundzügen p LXVI von mir behandelten Münz-
fragen wichtig werden können, müßten von neuem nachgeprüft werden.
In der Todesanzeige Nr. 31 ist in Z. 5 zu lesen: [fi]''jt[()6]g TufiaQsv-
xog T'^[5] 'Foff v[ai5T0g ?].
Nr. 33 ist für die Liturgieen frage von Interesse. Es ist ein Amtseid der
ihre Liturgie antretenden vvKXOcpvkaxsg. Daß diese Nachtwächter überhaupt
Liturgen sind (vgl. meine Grundz. S. 414), bestätigt u. a. der Ausdruck
naxaoxad-ivxeg in Z. 8, denn damit ist die durch den Epistrategen erfolgende
298 ni. Referate
Einsetzung ins Amt (xaracrraötg) gemeint (vgl. Grundz. S. 347/8 zu BGU
1046). Beachtenswert ist auch, daß das, was sie schwören {avTdrjfi'Vaa^ai
xTig XQiag kxX) offenbar eine Wiederholung des ihnen gewordenen Amtsauf-
trages ist. Vgl. meine Chrest. nr. 398, 14: UagayyiK^'kyixai avxdafißdvEa&ai.
xfjg Ivy^LQia&iörig avxoig XQslag vyi&g xal Ttiöxcbg eig xb iv fxriösvl jisfxqi&rjvai.
Vgl. auch ebenda 401, 172 ff. Dies ist wichtig auch für die Herstellung des
Textes. Meine Vermutung, daß die letzteren Worte hier zu finden seien, sah
ich am Original bestätigt. Ich las: 14 xrjv x[(a]ju[tjv fjig xb iv ^rjH&Evl.
fjis(i(pd-iivai. Darauf nach Lücke xtog oder nag n^bg. Das tioqu Tjiiäg in 16/7
ist sprachlich unmöglich. Nach Parallelen wäre höchstens xov kivövvov nQbg
rjfiäg ovxog zu erwarten. Aber den xlvöwog trägt, wie wir wissen, das ganze
Dorf (vgl. meine Grundz. S. 347). Vor ovxog steht og oder xog. Etwa Tca[Qa
xov 7iav]xbg? Doch auch hiergegen läßt sich manches einwenden. Auch der
Anfang ist noch herzustellen. Der Text kann nicht mit der Aufzählung der
Schwörenden beginnen, sondern an der Spitze muß der Beamte genannt sein,
dem sie den Eid leisten (vgl. Grundz. S. 348). Nach der Photographie ist
auch noch Platz für 1 Zeile. Wichtig ist endlich, daß hier jeder Liturge fiex'
iyyvov (Name) den Eid leistet. Am Original las ich ferner Z. 2 eher ZsQci-
xog als BsQccxog, in 5 'Aq[v^(oxov.
Nr. 34 scheint mir eine Eingabe bezüglich der alljährlich von den
Priesterschaften eingeforderten ygatpai der Priester und des Inventars {jelqiü-
fiog) zu sein. Vgl. meine Grundz, S. 128. Zu dem KaxexcoQcoafiev vgl. im be-
sonderen P. Lond. II S. 112/3. Man ist danach versucht, auch hier dahinter
yQa<p'}iv zu ergänzen und in 7 vielleicht xtQiö^ov zu lesen. Letzteres fand ich
am Original bestätigt: ;^[t(>K}fi]o'D xcav ovrov iv x5> nQo\%€i,(iiv(o]. — Un-
wahrscheinlich ist das Wort ißio'i:[s]Qeig in Z. 18, schon deswegen, weil diese
niederen mit der Pflege der heiligen Tiere betrauten Priester eben keine is^Sig
sind. Nach der Photographie las ich statt [. . .]anLe(p ißioi:[e]Q£ig vielmehr
^^ [xat] ^A&Qe(ptßig ils^Qsig. Dies bestätigte mir das Original. Danach las
ich dann in 4: xat Uad^coxrjg Aqx . . . t[o]g xa[t] 'A^gls^ipilßig].
Der bisher unbekannte Name 'Ad'QScptßig , der mich zuerst überraschte,
bekommt durch den Zusammenhang des Textes seine Erklärung. Der Träger
des Namens ist Priester 'Eq^ov %al 'A(pQo6Crr}g. Nun ist aber ^Ad-Q Verkürzung
von 'Ad'VQ = Hathor == Aphrodite, und cpißig ist = „der Ibis", das heilige Tier
des Hermes. Sein Name nennt also das Götterpaar, dem er dient.
Die späteren Texte, namentlich die byzantinischen Fragmente, haben im
allgemeinen nicht das Interesse wie diese ersten Nummern der früheren Kaiser-
zeit. Wichtiger sind die Akten aus dem Hause der reichen Apionen, über
deren Geschichte Spohr gut gehandelt hat (S. 111 ff.). Wir wünschen dem ver-
dienstlichen Unternehmen Kalbfleischs auch weiterhin glücklichen Portgang.
XXI (vgl. oben S. 271).
Seine Verpflichtung, als Dekan der Leipziger juristischen Fakultät zur
Erinnerung an Dr. Lauhn eine kleine Schrift zu edieren, hat Mitteis dazu
benutzt, zwei interessante Rechtsurkunden herauszugeben. Die erste, ein
Berliner Papyrus (Inv. Nr. 2745), ist ein Prozeßprotokoll etwa aus dem V.
Jahrh. n. Chr., in dem die Reden griechisch wiedergegeben sind, der ver-
bindende Text aber lateinisch ist, wofür wir jetzt ja mehrere Beispiele haben.
Ulrich Wilcken: Papyrns-Urkunden 299
Der Textedition folgt die juristische Würdigung. Der zweite Text, ein Leip-
ziger Papyrus (Inv. N"r. 136) ist eine lateinische Eraanzipationsurkunde, aus
dem ITI. Jahrh. n. Chr. Dieser Text ist bisher ein Unikum in der Papyms-
literatur und ist, wie Mitteis in seinem sachkundigen Kommentar ausfühit,
nach mehreren Seiten hin von hohem Interesse.
XXII. P. Cairo Masp. (vgl. oben S. 271).
In der kurzen Zeit, die seit dem Erscheinen des 1. Heftes dieser Publi-
kation verstrichen ist (vgl. Arch. V 442 ff.), ist es Jean Maspero gelungen,
nicht nur diesen ersten Band zu vollenden, sondern auch noch einen zweiten
Band zu beginnen und gleichfalls zu Ende zu führen. So liegen jetzt im I.
Band Nr. 67 001—67124 und im II. Band Nr. 67125—67 278 in vortreff-
licher Edition vor. Das ist eine erstaunliche Leistung, für die wir dem Her-
ausgeber zu großem Danke verpflichtet sind. Er hat damit der Erforschung
des byzantinischen Ägyptens einen unschätzbaren Dienst geleistet. Auf das
Einzelne einzugehen muß ich mir heute versagen. Statt der früher im Archiv
gewählten farblosen Signatur Cair. Cat. schlage ich vor, den Namen des ver-
dienstvollen Editors hineinzuziehen und Cair. Masp. zu zitieren.
XX m. P. Beäugt (vgl. oben S. 271).
Jean Maspero ediert einige byzantinische Papyri, die Mr. Beäuge, in-
genieur des chemins de fer in Assiout, von Fellachen erworben hat. Die Texte
stammen aus demselben Funde von Aphroditopolis, dem die Cairener Papyri
angehören, und bieten daher sehr erwünschte Ergänzungen. Besonders ergebnis-
reich ist die feine Beobachtung von Maspero, daß Beäuge 2 direkt an Cair.
Masp. 67010 paßt. Dadurch ist ein neuer Text gewonnen, dem Maspero wich-
tige neue Aufschlüsse entnommen hat. So ist ihm gelungen festzustellen, daß
der seit langem gesuchte Hauptname des dux Thebaidis mit den vielen Namen
nicht Marianus (Maspero), auch nicht Theodorus (Gelz^r), sondern Athanasius
ist, und dies ergibt weitere wichtige Folgerungen für die Reihenfolge der duces.
Vgl. hierzu auch die Ausführungen von H. J. Bele oben S. 110.
XXIV. P. Thead. (vgl. oben S. 271).
Die hier publizierten Urkunden des Cairener Museums hat Pierre Jouguet
auf Masperos Anerbieten für den Catalogue Generale zu bearbeiten übernom-
men, wo sie mit zahlreichen Photographien erscheinen werden. Es ist mit
Freude zu begrüßen, daß Jouguet uns hier schon im voraus die vorliegende
Sonderpublikation mit eingehenden Kommentaren, wie sie im Catalogue ausge-
schlossen sind, beschert hat. Er hat uns so eine hübsche Vereinigung von Text-
publikation und wissenschaftlicher Verarbeitung und Darstellung geboten. Die
Arbeit bekommt dadurch ihren besondern Charakter, daß die 59 Texte sämt-
lich aus demselben Ort, dem Dorf Theadelphia am Nordwestrande des Faijüm,
stammen und auch zeitlich einer kleinen Periode — von 280—342 — ange-
hören, ja sogar fast ganz aus einer einzigen Familie, der des Sakaon, Sohnes
des Satabus, herrühren. Durch diese Geschlossenheit des Materials gewinnen
auch manche Einzelheiten mehr Interesse, als sie sonst hätten. Jouguet hat in
seiner gehaltvollen Einleitung, deren Lektüre sehr anzuempfehlen ist^), gezeigt,
1) Er behandelt die Verwaltung der Provinz und des Gaues, das Dorf Thea-
300 ni. Referate
wie deutlich sich der große Umschwung, den die diokletianischen Reformen
gebracht haben, auch in diesem entfernten Winkel des römischen Reiches ver-
folgen läßt. Historisch wirkt dies einheitliche Material noch um so tiefer, als
wir in diesen Dezennien die Verödung und das Aussterben, das traurige Ende
dieses einst blühenden Dorfes verfolgen können. Gerade hierdurch werden die
Papyri von Theadelphia zu einer auch für die Gesamtgeschichte dieser Zeit
wertvollen historischen Quelle. Ich muß mich hier auf einige Einzelbemer-
kungen zum Text beschränken.
In 10, 6 dürfte eher (^ofioXoyo)) riQi&firi<[6y&[ai na^a aov] als '^Qi&firj-
d\^fjvaL juoi Ttaga 6ov] herzustellen sein.
In 15, 19 ist cpvyoöinriGrj statt cpvyoSCntjg 17 zu schreiben. — Zu dem
terminus technicus oqov öcoaiv vgl. meine Bemerkungen im Archiv IV 186
und jetzt P. Meyer zu P. Giss. 104, 10.
In 17, 3 f. liest Joug.: XQLg iöjxev ot n^o-ai^evoi iv zy Kcofiy iv agye SsGno-
Tßt, oTriveg ii6(peQ0fX£v %xX. und meint, daß mit oi Iv cLQyri ÖBGiioxai die Peten-
ten als. Komarchen sich bezeichneten. Ich zweifle nicht, daß hinter xc6/m-?j die
Anrede an den k'jiaoxog Aiyvnxov: ^^inaqy^e öeGTCora-^t^" herzustellen ist.
Vgl. 19, 5.
Zu Z. 6 navoi in fx xovxov navoi xt^v ütofiriv tjix&v sig <((T^T£i'0X0jU,id'^v
ild'Lv vermutet Jouguet Tcdvxcogi?) oder itdi'(xagj oi{KOvvxag)?, und Mitteis 1. c.
denkt an ■itävv. Ich würde die Auflösung Ttccvoi^Kta) oder navoi(KeC) vor-
ziehen, indem ich annehme, daß xrjv Kco^rjv in diesem Zusammenhange im Sinne
von xovg xoifiijxdg steht. — In Z. 12 ist nicht ovxe, sondern ovrs = ovöe zu
schreiben. — Historisch ist dieser Text durch den tiefen Einblick, den er in
die Verödung des Dorfes tun läßt, von höchstem Interesse. Die Charakteristik
der Flüchtlinge als TtQoßokovg (Z. 9) und naQaxug (Z. 13) ist noch dunkel.
In 18, 3 dürfte eher zu schreiben sein: '£lv [naQia^xV^" ßißkiöicov als
dt'] av [^ivxexv^^Tjy-a ßißX.
In 20,3 sagen die Petenten zum praeses: Ivxixvya^Bv xi} 6fj ccQSxy^ KVQie^
i| inins . ov üg firj %xX. Joug. denkt an i^ E7ti.TTE[x]ov. (avec temerite). Ich
möchte i'^ ini7rE[6]ov schreiben, was dem lateinischen de piano entsprechen
könnte. Freilich wäre dies de piano nicht auf die Petenten, sondern auf den
Vorsitz des praeses zu beziehen, also nicht auf ivxsxvya^sv^ sondern auf t^ 6y
aQtxi^. Sie hatten sich also an den praeses in einer Verhandlung gewendet, in
der er nicht pro tribunali, sondern de piano amtierte. — In 7 ist rv;(f;v =
xvxdv gemeint. — In 14 f. schreibt Joug. xara — xag Kek£vai[g ')'j]y£jttcov|a)v
xat] aA[A]^a)v aQiovxcou. Diese Unterscheidung andrer aQ'^ovxeg von den riys-
fiovsg wäre auffallend. Auch ist diese Art der Worttrennung selten. Ich ziehe
daher vor: 7)]y£fi.a>v^ [cTov xai] äXXcov ccQiövxai'. Der Inhalt dieser Befehle,
daß eventuell die armen Dörfer den reichen zugeschlagen (awanxeöd-ai) werden
sollen, ist sehr interessant. In 17 müßte noch eine andre Ergänzung für
[iioiv(o&lrjvcic gefunden werden.
Zu 26, 13 öiaiQEfidxixiv vgl. jetzt Hunts Note zu Oxy. IX 1197, 4.
Zu dem schwierigen Problem der anoqa ovö^axn in Nr. 41 vgl. meine Be-
merkung in ehrest, p. VII zu Nr. 380—381.
delphia (wobei die Lokalkenntnis des Verfassers seine Ausführungen besonders wert-
voll macht) una den Sakaon und seine Familie. Gegen seine Auffassung des
^nuQxog Aiyvnzov hat Cantarelli Widerspruch erhoben (Byz. Z. 1912 S. 74 If.).
Ulrich Wilcken: Papyrus-Urkunden 301
Nr. 49 hält Joug. für la copie d'une ordonnance du duc. Aber mit
äovKog in Z. 1 kann auf diesen Beamten nur hingewiesen sein, denn in Z. 5
zeigt tJ-^v ifiTjv Kcc&oGiwaiv vgl. auch Z. 14), daß ein praeses spricht. Vgl. P.
Lips. 64 (= Wilcken, Chrest. nr. 281), 23. — In Z. 11 dürfte eher ano ö6aso3g
als SiTCOÖoßEcog gemeint sein. Der Schluß des Schriftstückes ist noch dunkel.
Von ganz hervorragendem Wert sind die beiden Grundstücksdeklarationen
Nr. 54 und 55. Vgl. zu diesem Problem auch meine Grundz. S. 226. Wichtig
ist mir vor allem, daß der Zensus des Sabinus, den wir schon aus anderen
Faijümtexten kannten, nach den neuen Texten schon für 299, also für den
ersten diokletianischen Zensus überhaupt, bezeugt wird. Dieser Zensus des
Sabinus hat als erster offenbar grundlegend im Faijüm gewirkt, und so be-
greifen wir, daß noch in der Mitte des IV. Jahrh. auf ihn verwiesen wird
(Grundz. 1. c). Wertvoll ist mir auch, daß meine dort ausgesprochene Ver-
mutung, daß die deklarierten Parzellen der ßaadiKrj als imßoXai aufzufassen
sind, die durch Zwangserbpacht den proximi possessores zugeschlagen sind,
durch die neueren Texte direkt bestätigt wird. Vgl. 54, 10: t6 iitißdXkov
aijTW fiigog ßaGiXiKTjg yfig. — In 54, 6 wird \^aTCoyQa](pofia[^i ^'x^tv (xs o. ä. zu
ergänzen sein. In 7 1. £[x] t^j xr^ßfcoj.
Sollte in 57, 2 wirklich fir} övvofievog ovv^ äkyog (= helas!), xojLt/[<y]at
xxL stehen? Es liegt so nahe, avtbg statt akyog zu vermuten.
XXV. P. Münch. (vgl. oben S. 271).
Leopold Wenger berichtet hier über die Erwerbungen, die die K. B.
Hof- und Staatsbibliothek zu München an griechischen Papyri gemacht hat.
Den Grund dazu hat der um diese Studien hochverdiente verstorbene Direktor
von Laubmann gelegt, in dessen Sinne der jetzige Direktor Dr. Schnorr
von Carolsfeld in dankenswertester Weise die Sammlung weiter ausbaut.
Über die älteren Erwerbungen habe ich im Arch. I S. 468 ff. kurz berichtet.
Über die großen byzantinischen Rollen aus Syene, die 1908 erworben wurden,
gibt uns Wenger einen vorläufigen Bericht, wobei von einzelnen besonders
wichtigen Stücken auch schon Textproben vorgelegt werden. Eine der Urkun-
den hat Wenger inzwischen schon in der Sav. Z. 1911, 325 ff. (Eine Schenkung
auf den Todesfall) in extenso publiziert. Erfreulicherweise kann ich mitteilen,
daß eine Gesamtpublikation jener byzantinischen Papyri, bearbeitet von Wenger
und Heisenberg, dem Nachfolger Krumbachers, unmittelbar vor dem Erschei-
nen steht. Im nächsten Referat wird darüber zu berichten sein.
XXTI (vgl. oben S. 271).
H. J. Bell gibt sehr dankenswerte Auskünfte über neue Erwerbungen
des British Museum. Es handelt sich um eine Gruppe von byzantinischen
Texten aus Syene, die sich mit den Erwerbungen der München er Bibliothek,
auf die ich soeben hinwies, eng berühren. Die Londoner Bestände sollen im
V. Bande der Greek Papyri in the British Museum publiziert werden. Wie
Bell mitteilt, ist ein Text (Lond. Inv. 1800) bereits von dem Erwerber, Mr.
Robert de Rustafjaell in seinem Buche The Light of Egypt London 1909
mit Faksimile ediert worden. Ein anderer (Lond. Inv. 1790) ist in der New
Palaeogr. Soc. VI 1908 (pl. 128) in Faksimile herausgegeben.
Bonn. Ulrich Wilcken.
302 Lückenbüßer
Ein römischer Silberschatz in Ägypten.
Um diese Seite nicht leer stehen zu lassen, mächte ich meine neue Inter-
pretation von BGU III 781, die mein Schüler Theodor Reil in seiner im
Druck befindlichen trefflichen Dissertation über das Gewerbe in Ägypten
S. 52/3 bereits kurz mitgeteilt hat, etwas eingehender, als es dort möglich
war, begründen.
Otto (Priest, u. Temp. I 326 A. 3) und Schubart („Gold- und Silber-
arbeiten in griech. Papyrusurkunden" in „Äg. Goldschmiedearbeiten" Berl. 1910)
erklären den Silberschatz der genannten Urkunde für einen Tempelschatz.
Hiermit ist unvereinbar die Tatsache, daß die Kisten, in denen das Silber ver-
packt war, bei verschiedenen Privatpersonen in Depositum gegeben waren.
Tempel deponieren nicht bei Privaten, nur das Umgekehrte ist bekannt. Vgl.
I 13 nuQaTsd'ei.ixii'rji AnoXXaviwi Bavä'^ VI 8 kccI naqa OiXoßxöqytot, a.QysvxaQicaL^
wo ich das letzte Wort (argentarius) nicht als Silberarbeiter fasse, wie Otto
und Schubart, sondern als Bankier, zumal jener in IV 5 aoyvQov.6noi; heißt. Die
Frage, wer dann der Eigentümer des Schatzes ist, findet durch die zahlreichen
Latinismen, die bei der These vom Tempelschatz für die Zeit um 100 n. Chr.
die größten Schwierigkeiten machten (vgl. die unwahrscheinlichen Hypothesen
bei Otto I 335 A. 2), eine klare Lösung: es ist ein Römer gewesen. Vgl.
meine Grundzüge S. 53 f. Für einen römischen Haushalt spricht im besonde-
ren, daß die. Latinismen sich nicht nur auf die Bezeichnung einzelner Silber-
arbeiten und die römischen Gewichte beschränken, sondern auch außerdem
vorkommen. Vgl. äQyEvxaQiwi in VI 8, n^eßszeig = privatis (Wessely) VI 7,
jfakXCoXov VI 6. Also mag unser Schatz, wie der Hildesheimer Silberfund,
einem römischen Offizier oder auch einem höheren römischen Beamten gehört
haben, der sich sein Tafelsilber in die Provinz mitgenommen hatte. Die Depo-
nierung bei seinem Bankier und anderen Vertrauenspersonen mag durch vorüber-
gehende Abkommandierung verursacht sein. Wenn der Grundstock des Schatzes
hiernach ohne Zweifel aus Italien oder dem Westen mitgebracht war — jetzt
erklären sich auch die Arbeiten nach den Mustern des Aebutius Rufus ') — ,
so waren doch einzelne Stücke ägyptischer Provinzialarbeit dazugekauft (IV 5
iiaTaG/.eva()&svxa iv AQöivoixtji ölcc 'Anokkaviov a(}y\^v<io\>i67tov). Hiermit ei'-
ledigen sich die Schlußfolgerungen, die Schubart aus unserm Text bezüglich
des niederen Standes der ägyptischen Silberarbeiten jener Zeit und ihrer Be-
einflussung durch den Westen gezogen hat. Seine Annahme, daß die Silber-
arbeit in Ägypten in der Kaiserzeit nicht wirklich heimisch gewesen sei, wider-
spricht ja auch dem großen Einfluß, den die alexandrinischen Silberarbeiten
auf den Westen ausgeübt haben. Wenn nach Obigem der reiche Römer Silber-
arbeiten «.US dem Faijüm seinem Schatze einfügt, so spricht das vielmehr für
die Qualität dieser Provinzialkunst.
Bonn. Ulrich Wilcken.
1) Da Juweliere römischen Namens auch in Italien selten sind , mag Aebu-
tius Rufus eher ein Besitzer einer berühmten otficina gewesen sein, wie die von
Plin. h. n. 33, 139 genannten.
I. Aufsatze.
Das Audienzfenster im Serapeum bei Memphis.
In die vielerörterte, religionsgeschichtlich so wichtige Streitfrage
nach dem Wesen der xdTo%oi des mömphitischen Serapeums hat Sethe
in seiner Abhandlung „Sarapis und die sogenannten xdroxot des Sarapis"
(Abh. Götting. Ges. d. Wiss. Phil.-hist. Kl. N. F. XIV, 1913) mit einer ganz
neuen These eingegriffen. Nach ihm sind die xaTo^oi, weltliche Strafgefan-
gene, die im Serapeum interniert waren-, die xaroxr] habe jedes religiösen
Hintergrundes entbehrt Dieser eigenartigen Auffassung, auf die zudem
sprachliche Fehler nicht ohne Einfluß waren, ist zwar sofort Wilcken
in seinem Aufsatze „Zu den xcito%OL des Sarapis" (s. oben S. 184 ff.) entgegeii-
und wieder für die religiöse Auffassung der xatox^ eingetreten^), aber Sethe
hat sich hierdurch nicht bekehren lassen; er hält vielmehr weiter daran
fest, daß auch gerade dem bekanntesten der xdroxoi, Ptolemaios, keine
Bewegungsfreiheit im Tempelbezirk des „Großen Serapeums" zugestanden
habe (s. G. G. A. 1914 S. 385 ff.). Es besteht ja nun erfreulicherweise
begründete Hoffnung, daß Wilckens schon lange versprochene eingehende
Darlegung des x«ro%og-Problems im Anschluß an seine Neuherausgabe
der „Urkunden der Ptolemäerzeit" in Bälde erscheinen wird, und dem
soll im allgemeinen nicht vorgegriffen werden. Nur eine einzelne Frage
von besonderer Bedeutung, für die Wilcken eine neue übeirascheude
Lösung, freilich ohne sie genügend zu sichern, aufgestellt hat, und bei
der daher Sethes Gegenbemerkungen gegen ihn noch am ehesten auf
Fernerstehende Eindruck machen könnten, sei schon jetzt weiter zu
klären versucht, nämlich die Frage, wo jenes Fenster zu suchen sei,
durch das der xdtoxos Ptolemaios mit dem König und hohen Beamten,
die das Serapeum besachten, bei der Überreichung seiner Eingaben und
Vorbrinsung seiner Anliegen verkehrt hat.^) Sethe faßt dieses Fenster
1) Weiteres gegen die Sethesche Auffassung bietet jetzt auch "Wilcken: „Die
griechischen Denkmäler vom Dromos des Serapeums von Memphis", Arch. Jahrb
XXXII (1917) S. 149ff., bes. S. 155 A. 2.
2) P. Vat. E, Z. 7; F, Z. 20 (Die tirsprüngliche Lesung „iiu rjjg •S-vpas" war
falsch; s. Wilcken oben S. 189. In P. Vat. E, der uur einen Entwurf darstellt, fehlt
\/ Archiv f. Papyrusforschung VI. 3/4. i? 20
/^
304 I- Aufsätze
im Anschluß an die früher allgemein übliche Auffassung als zu dem
Wohnraum des Ftoleraaios gehörig, und der Verkehr durch das Fenster
bildet auch für ihn einen „Hauptbeweis für den Hausarrest des Ptole-
maios". Er wendet sich daher auch energisch (G. G. A. 1914 S. 391 ff.)
gegen die neue von Wilcken oben S. 189 ff. vorgetragene Auffassung,
dieses Fenster sei gar nicht in der Wohnung des Ptolemaios, sondern im
Sarapistempel zu suchen, es sei als Audienzfenster aufzufassen. Wil-
ckens neue Deutung läßt sich jedoch weiter erhärten und zugleich die
UntQÖglichkeit der alten Erklärung^ d. h. es läßt sich der These von
der strengen Klausur des Ptolemaios die wichtigste Stütze entziehen.
Für die Bewegungsfreiheit der zdtoxoi, und auch für die unseres
Ptolemaios, sind schon von Preuschen (Mönchtum und Sarapiskult^
S. 21 ff.) und von mir (Priester und Tempel I S. 120 f.) verschiedene Be-
lege beigebracht worden, und ihnen hat jetzt Wilcken oben S. 187 ft". eine
Gruppe besonders durchschlagender Zeugnisse beigefügt. Seine Fest-
stellung, daß die Bestellung des Bruders des Ptolemaios, Apollonios, zu
dessen Vertreter durch diesen im Sarapistempel, also außerhalb der
Wohnung erfolgt sei, ist Sethe sehr ungelegen. Er vermag denn auch
hiergegen eigentlich nur mit Redensarten anzukämpfen (G. G. A. 1914
S. 391 u. 395). Außerdem erscheint mir die von Wilcken oben S. 191
zugegebene und von Sethe (G. G. A. 1914 S. 393) natürlich unterstrichene
Schwierigkeit der Deutung der Ausführungen des Ptolemaios in P. Vat.
E., Z. 6 f. für diejenigen, die sich gegen die Freiheitsbeschränkung des
y.dro%og erklären, gar nicht so groß. Denn der Satz: ,^vccßdvxog 6ov
(d. h. der König) tl^ t6 üagaiCLBtov Ivhviöv 6oi diä T'^g d-vgCdog
diä xb /ii) dvvaö&ai TtQogicccraßiivai", ist eigentlich — natürlich muß
man die sprachliche Ungelenkheit des Ptolemaios in Rechnung stellen
— ganz durchsichtig, wenn man die Worte „diä tb iirj dvvccßd-at, jcQog-
xataßfivai" als Begründung des ganzen vorhergehenden Passus ein-
schließlich „diä tYjg if^vQidog^' (Wilcken nur bis Ivbtvxov öol) faßt und
etwa übersetzt: „Weil ich nicht (zur Audienz aus dem Serapeum) her-
untergehen konnte, hatte ich* mich zur Audienz bei Dir bei dem Audienz-
fenster zur Verhandlung eingefunden^), als Du zum Serapeum herauf-
kamst." Die Worte avaßaCvsiv und TCQogxccraßaivsiv sind als bewußt
angewandte Gegenstücke zu fassen, und der die Handlung des Königs an-
^vglg an der entsprechenden Stelle; 8. Z. 30). In P. Lond. I 35 (S. 24) Z. 5 ist
zv?a.r auch die ^vglg erwähnt (in dem Entwurf der Eingabe, P. Lond. 1 24 Verso
[3. 26], Z. 4 f., ist sie übrigens nicht angefühlt), aber hier hat gar nicht PtolemaiOB
die &vQlg benutzt, sondern seine Schützlinge, die „Zwillinge", s. im folg. S. 305 ff.
1) Vgl. zu der oben gebotenen paraphrasierenden Übersetzung die Aus-
führungen über die Audienzen im folgenden, speziell auch die über ivrvyxdvsiv eoi.
Walter Otto: Das Audienzfenster im Serapeam bei Memphie 305
zeigende Ausdruck ist natürlich vorausgestellt; wir haben in dem
Ganzen den etwas naiven Versuch einer besonderen Höflichkeit des
kleinen Mannes gegenüber dem König zu sehen. Bei dem „Hinabgehen"
braucht übrigens von dem Schreiber nicht nur, wie Wilcken a. e. a. 0. be-
gründend auseinandersetzt, an ein Hinuntersteigen nach Memphis gedacht
zu sein^), sondern vielleicht sogar an den Königshof nach Alexandrien,
das ja für den Ägypter vor allem anderen als unten im Lande gelegen
gegolten hat.^) ngogxarccßaCvsLv mit Sethe G. G. A. 1914 S. 394 ein-
fach auf das „Hinabsteigen aus der Wohnung auf die Straße" zu be-
ziehen, ist sachlich unhaltbar, da die Wohnung des Ptolemaios — gerade
auch bei Annahme der Setheschen Auffassung, die Eingaben des Ptole-
maios seien durch das Wohnungsfeuster dem König und den Beamten
überreicht worden — ganz zu ebener Erde gelegen haben muß, also in
diesem Falle nur der Begriff des „Herausgehens" am Platze wäre.^) Brunet
de Presle (Le Serapeum de Memphis) hat aus diesem Empfinden heraus
denn auch jtQosxatccßaiveLv ungenau mit „sortir" übersetzt.
Es liegt somit, da zwingende Belege für die dauernde Beschränkung
der Bewegungsfreiheit des Ptolemaios im Tempelbezirk nicht beizubringen
sind, an und für sich kein entscheidender Grund mehr vor, jene d^vgi's als
Fenster des Wohnraumes des Ptolemaios fassen zu müssen. Und eine
solche Auffassung erscheint mir um so weniger geboten, als auch die
im Serapeum lebenden, von Ptolemaios beschützten Schwestern, die so-
genannten „Zwillinge", durch die d-vQig mit dem König verkehrt haben!
Durch P. Par. 26, 3 ff. (vgl. P. Par. 29, 4 ff.) erfahren wir, daß die
„Zwillinge" bei dem König Ptolemaios VI. Philometor und der Königin
Kleopatra bei deren Besuch im Serapeum im J. 163/2 n. Chr.'*) eine
1) Die neuen Feststellungen Wilckens, Axch. Jahrb. S. 150 ff., über die Lage
des „Großen Serapeums", wo auch die xarojjoi sich aufgehalten haben, im Westen,
d. h. hinten auf der Höhe des Wüstenplateaus, sind geeignet seine früheren Aus-
führungen noch zu unterstreichen.
2) Man denke nur etwa an die in der Inschrift von Rosette (Dittenherger,
Or. gr. inscr. sei. I 00, 16/17) erwähnte alljährliche v.cctdnXovg der Priester zur
„Synode" in Alexandrien; vgl. hierzu auch die Bemerkungen in P. Par. 48, 18 ff.
über das -KataicXsiv zur Audienz beim König.
3) Sprachliches Ungeschick des Ptolemaios kann man für die Anwendung
des von ihm gebrauchten Ausdrucks nicht annehmen; man würde dann unwill-
kürlich den Standpunkt des modernen, mit Stockwerkswohnungen als das übliche
rechnenden Menschen einnehmen und nicht den des einfachen ägyptischen Land-
bewohners.
4) Das 19. Jahr Philometors nimmt auch Kenyon P. Lond. I S. 3 als Be-
Buchsjahr an. Bouche-Leclerq , Hist. des Lagides 11 S. 40 A. 1 setzt den Besuch
allerdings erst in das 20. Jahr (seine Chronologie a. a. 0. IV S. 252 f. ist unklar).
Die Unrichtigkeit dieses Ansatzes ergibt sich jedoch aus P. Lond. I 21 (S. 12)
20*
306 ^- Aufsätze
Audienz gehabt^) und eine Bittschrift wegen der ihnen von der Tempel-
verwaltung vorenthaltenen Amtsbezüge überreicht haben.") Bin Hinweis
auf diese svt£vi,i,g der „dCÖv^iai^'^) findet sich nun im P. Lond, I 20
(S. 8) Z. 4tf.. Denn die hier erwähnte Bittschrift der „Zwillinge" wird
als „ccTtodsdofiivr}*) rc5 ßccöiXet" gekennzeichnet. Da wir nur von einer
Audienz der „Zwillinge" bei dem Königspaare aus Anlaß von dessen
Besuch im „Großen Serapeum" erfahren^), erscheint schon deshalb die
Z. 4, wonach die aus Anlaß dieses Besuches überreichte 'ivzei'^ig (e. hierzu oben)
bereits im Mesore des 19. Jahres weiter verwertet worden ist.
1) Daß es sich in P. Par. 26 und 29 um denselben Audienzvorgang handelt
erscheint mir gesichert, obwohl in dem P. Par. 29 nur von einem Besuch des Kö-
nigs im Serapeum die Rede ist; in dem Bericht über die Audienz wird Jedoch
das Königspaar als Audien/.erteiler vorausgesetzt. Solche üngenauigkeiten hin-
sichtlich der Erteiler der Audienz begegnen uns jedoch immer wieder. Man vgl.
etwa P. Lond. I 21 (S. 12) Z. 4 flf. und 35 (S. 24) Z. 4flF. (= 24 Verso [S. 26]
Z. 6 ff.) mit P. Leid. D, Z. 5 ff. (== P. Par. 30, 5 ff.) und P. Lond. I 41 Verso (S. 28)
Z. 3, wo bald der König, bald das Königspaar als Veranlasser ebenderselben
Audienzhandlung genannt wird. Auch bei dem Bericht über eine andere in den
Serapeumspapyri erwähnte königliche Audienz tritt uns dieselbe üngenauigkeit
entgegen, vgl. P. Vat. E, Z. 7 mit P. Lond. I 23 (S. 37) Z. 2 ff., 61, 105 f. und
diese Zeile vergleiche wieder mit Z. 107. Über die Gründe dieser Üngenauigkeiten,
abgesehen von der Nachlässigkeit des Verfassers s. im folgenden S. 317 A. 2.
2) In P. Par. 26, 5 stehen bemerkenswerterweise „ivtrvxonev'"' (sc. dem Königs-
paare) und ,Jiteämxcc^i3v s'rsvltv" nebeneinander, während in ähnlichen Fällen nur
der eine oder andere Ausdruck gebraucht wird. In dem ersteren Ausdruck haben
wir den Hinweis auf den gesamten Vorgang während der Audienz zu sehen, bei
der auch irgendwie verhandelt worden ist. Beachte die Hinzufügung von jrpoqpf-
QOfiBvcci zu ivetvxo(i£v (so auch in P. Par. 29, 6), sowie die Ausdrucksweise in
Z. 18 „vfitv (sc. das Königspaar) ivBcpavi^ofiiv vnsQ tovtwv"; in P. Par. 29, 8ff.
erhalten wir einige Angaben über den Gang der Verhandlung.
3) Wegen Raummangels, der sich bei der Drucklegung dieses
Archivheftes ergab, habe ich auf Bitte des Herrn Herausgebers diesen
Aufsatz gekürzt. So habe ich außer einigem anderen auch weiter ausgreifende
Ausführungen über die umstrittene Frage gestrichen, ob uns in P. Leid. B. oder
in P. Par. 22 der Wortlaut dieser Eingabe noch vorliegt; s. hierzu die einander
gegenüberstehenden Bemerkungen von Bouchö-Leclerq a. a. 0. IV S. 252f. und
Kenyon P. Lond. I S. 9 u. 13 (P. Par. 22 bietet den Wortlaut auf keinen Fall).
4) 'ÄTtoSiSövai wird in den Serapeumseingaben, soweit ich sehe, stets nur
gebraucht, wenn die persönliche Inempfangnahme in Betracht kommt; einige Male
begegnet uns hierfür auch imSidövai.
5) Daß die „Zwillinge" damals auch in Memphis eine Audienz bei dem Kö-
nigspaar gehabt haben, was Wilcken oben S. 191 anzunehmen scheint, ist aus P.
Par, 26, 18 nicht zu folgern; wenn hier von dem „memphitischen Aufenthalt" des
Königspaares die Rede ist, so wird offenbar auch der Abstecher nach dem Sera-
peum zu diesem gerechnet (s. hierzu die Ausdrucksweise in Z. 4: „ü/itv [sc. das
Königspaar] iniS r,(irjaaaiv iv Miucpn xal &vaß&6iv tlg to Isqov), genau so, wie
Walter Otto: Das AudienzfeDster im Serapeum bei Memphis 307
Gleichsetzung gesichert. Außerdem ist aber die im Londoner Papyrus
angeführte Bittschrift ausdrücklich als ,,'HBXQ'iqiiaxi6iitvri inC öe (sc. v7to-
dLOixrjrrjg Sarapiou)" charakterisiert, und aus P. Par. 29, 8flP. wissen wir,
daß tatsächlich durch königliche Audienzentschließung Sarapion für die
Erledigung der Audienz-fVrfv^ig in Aussicht genommen worden ist.^)
Wenn in dem Londoner Papyrus nur der König als der Empfänger der
Bittschrift erscheint und die Königin nicht mit genannt ist, so haben
wir hierin nicht ein Indizium gegen die Gleichsetzung zu sehen, sondern
nur eine jener Ungeuauigkeiten, die uns immer wieder in den Serapeums-
eingaben begegnen, in denen für die Vornahme ein und derselben Hand-
lung bald der König allein, bald das Königspaar gemeinsam erwähnt
wird (s. Belege S. 306 A. 1).
Des weiteren erfahren wir aus P. Lond. I 21 (S. 12) Z. 4, daß die
in der Audienz übergebene und „Tcagä rov ßaöLXtios (bzw. xal r^g ßa-
öiXCöörig) xsxQT^lic^T^t'ö^tvii l'vrsv^ig xäv didvfiäv"^) von dem Beschützer
der „Zwillinge", Ptolemaios, gegen Ende des 19. Jahres Philometors
dem Sarapion persönlich überreicht worden ist. Daß es sich bei der in
'diesem Londinensis erwähnten Eingabe tatsächlich um die Audienzbitt-
schrift handelt, ergi))t sich außer der Person des Sarapion als Empfänger
— dies entspricht der königlichen Audienzentschließung — vor allein
aus der deutlichen Charakterisierung dieser dem Sarapion zugehenden
ivrtv^ig als „in der Audienz erledigt" im P. Lond. I 35 (S. 24) Z. 4 ff.
(=24 Verso [S. 26] Z. 4ff.) (s. hierzu im folg. S. 308). Wenn übrigens hier,
ebenso wie auch gelegentlich sonst von einer xs%Qi]^titiGiLivi] Evxtvi,ig die
Rede ist, so könnte immerhin bei der Anwendung dieser Ausdrucksweise
entsprechend der Bedeutung von xQriaarit,eiv = Audienz erteilen ^) beab-
sichtigt sein, gerade die Erledigung der Bittschrift in einer Audienz her-
wenn früher etwa aus Anlaß der Anwesenheit des Deutschen Kaisers in Wien
von Wiener Kaisertagen gesprochen wurde unter selbstverständlicher Einrechnung
aller sich in Schönbrunn abspielenden Vorgänge.
1) Auch P. Lond. 1 Verso (S. 28) Z. .S weist auf die gleiche Form der Er-
ledigung jener Bittschrift der „Zwillinge", die dem Königspaar von ihnen über-
geben worden ist, hin.
2) Vgl. P. Leid. D, Z. 5 ff. (= P. Par. 30, 6 ff.). Die Königin ist auch in P.
Par. 29, 9 ff. und in P. Lond. I 41 Verso (S. 28), Z. 3 als mithandelnd vermerkt
(8 hierzu im folg. S. 317).
3) Gerade für das 2. Jahrhundert v. Chr. ist uns diese Bedeutung belegt, s.
Polyb. V 81, 5 f.; XV 31, 2 (s. hierzu u. S. 318); vgl. auch Aristeas § 298, sowie
§§ 81 XX. 191. Aber auch schon in dem ofüziellen Feldzugsberichte Ptolemaios' III.
Euergetes I (P. Petr. III 144 und zu seinem Charakter Wilamowitz, Hermes XLIX
[1914] S. 447ff.; Holleau.x., Rev. etud. anc. XVIII [1916] S. I53lf.), also ein Jahr-
hundert früher wird -ji^qriiioitlluv in der obigen Bedeutung gebraucht (Kol. IV
Z. 24). Die Frage der Bedeutungsentwicklung des Wortes bedarf auch noch nach
308 I- Aufsätze
vorzuheben. Aus der Übergabe der svrsvi^ig an Sarapion ergibt sich fer-
ner, daß Bittschriften, die die Bittsteller eigenhändig bei einer Audienz
fibergeben hatten, diesen wieder eingehändigt, eben nötigenfalls sofort er-
ledigt worden sind, eine Handlungsweise, die uns in P. Lond. I 35 (S. 24)
Z. 4ff. (= 24 Verso [S. 26] Z. 4ff., s. hierzu im folg.), sowie in P. Lond.
I 22 (S. 37) Z. 105 ff. (s. auch Z. 35 u. 67 f.) direkt geschildert wird.^)
Nun hat bereits Wilcken oben S. 188 mit Recht hervorgehoben,
daß es sich in P. Lond. I 21 (S. 12) Z. 4ff. um denselben Vorgang han-
delt, der uns auch in P. Lond. I 35 (S. 24) Z. 4ff. (= 24 Verso [S. 26]
Z. 4ff.) geschildert wird.^) Die in dieser späteren Eingabe genannte ev-
Tsv^ig muß also mit der in der früheren erwähnten identisch sein. Und
hier wird sie uns, was von entscheidender Wichtigkeit ist, einmal etwas
anders als sonst zumeist charakterisiert, nämlich als „ri tcccqcc tov ßaöiXiag
öia TTjg d-vQCdog i6q)Qttyi6[isvr]".^) Die von dem König vorgenommene
Handlung des a(pQayC^€LV der Bittschrift (Näheres hierüber s. im folg.
S. 310 ff.) ist also diu r^g d'VQidog erfolgt*), d. h. es muß sich mithin auch
die Überreichung der Bittschrift ölu rijg d-vgCdog abgespielt haben.
den Zueammenetellungen bei Preißigke, Fachwörter d. öfiFentl. Verwaltungsdienst.
Ägypt. S. 183 der weiteren Untersuchung.
1) Vgl. Z. 105 ff. : „'ÄTtE^coKa (sc. Ptoleraaios) rat ßuoiXsT xal tJ ßaciXiaajj
ytsv^iv nal ixoiiLadiLriv nag' oc'vt[o]v (s. Wilcken, G. G. A. 1894 S. 723 zu dieser
Lesung) xai ajr^Jcoxor z/rjfiTjrpiM ietpgccyis^iivriv xrX.
2) Die beiden zuletzt genannten Papyri gehören zwar zu der Reihe der Se-
rapeumspapyri , welche sich auf die den „Zwillingen" geschuldete öAupa-Ration
beziehen, während der erstere die ihnen nicht verabfolgte Öl-avvra^ig betrifft,
aber jener feierliche Vorgang des 19. Jahres, bei dem Ptolemaics dem Sarapion
die Audienzbittschrift der „Sidvfiat^^ überreicht hat, die natürlich alle ihre For-
derungen enthalten hat (s. P. Leid. B; auch P. Par. 22; 26), bei dem er ferner
dem Beamten seinen Stellvertreter namhaft gemacht und von ihm einen ijrinzipiell
günstigen Bescheid erhalten hatte, bildet gleichsam die Grundlage, auf der alle
späteren Aktionen zugunsten der den „Zwillingen" vorenthaltenen Bezüge aufge-
baut sind. So wird auch in dem die Ölrückstände fordernden P. Leid. D, Z. 5 ff.
(= P. Par. 30, 5 ff.) auf die Übergabe Bezug genommen, und in dem die öXvga-
Bezüge der „Sldv^ai^^ behandelnden P. Lond. I 41 Verso (S. 28) ist gleichfalls
auf di« „Audienzbittschrift" verwiesen. Wann diese in P. Lond. I 35 (S. 24) Z.4ff.
(= 24 Verso [S. 26] Z. 4 ff.) als „ivzsv^is tisqI rwv dt.Svii&v''' bezeichnet ist, so ist
dies vom Standpunkt des Verfassers dieser Urkunde, des Ptolemaios, zu verstehen,
der hierbei vor allem an den Inhalt und weniger an die „Verfasser" jener Bitt-
schrift gedacht hat.
3) Zu dem hier uns entgegentreit;nden Wechsel der Charakterisierung der
ivTBv^is als „iacpQccyianivT]^' vgl. P. Lond. I 23 (S. 37), wo auch ebendieselbe dem
König überreichte Bittschrift bald als „Ij^ovacc ;^p7]/iicii;r<(;ft(^v" (Z. 57 f.), bald als
„iöfpQuyicybivrf (Z. 108) bezeichnet wird.
4) .Jta T^s ^vqiSog darf infolge seiner Stellung im Text nicht auf die Über-
reichung der ^vtiv^ig an Sarapion bezogen werden, wie dies auch noch Wilcken
Walter Otto: Das Audicnzfenster im Serapoum bei Memphis 309
Die Zwillinge haben demnach die d-vQ£g bei dem Verkehr mit dem
König ebenso benutzt wie Ptolemaios.^) Ihre volle Bewegungsfreiheit ist
aber bisher von niemandem augezweifelt worden. Es ist mithin auch
nicht mehr zulässig, aus der Benutzung der d^vgCg durch Ptolemaios
irgendwelche Schlüsse auf dessen Freiheitsbeschränkung zu ziehen. Die
Art der Erwähnung der ^vQCg zeigt alsdann auf jeden Fall, daß es sich
bei ihr um ein ganz bestimmtes Fenster und nicht um ein irgendwie
beliebiges handelt. Sieht man nun in der &vqCs ein Fenster in der Woh-
nung des Ptolemaios, so müßte man zu dem Auswege greifen, die Zwil-
linge hätten die Wohnung des xdtoxog eigens zu dem Zweck aufgesucht,
um durch deren Fenster ihre Eingabe dem Königspaar zu überreichen,
ein Ausweg, der eigentlich nur, wenn jede andere Erklärung versagt, be-
schritten werden dürfte. Als ganz unmöglich erweist er sich jedoch, und
damit die Beziehung der d-vgCg auf die Wohnung des Ptolemaios, wenn
man die Vorgänge, die sich „diu xrig d-vQidog'' abgespielt haben, näher
betrachtet.
Wilcken (oben S. 190) hat bereits die Übergabe von Eingaben an
den König und hohe Beamte durch ein W^ohnungsfenster für prinzipiell
unwahrscheinlich erklärt. Demgegenüber hat Sethe G. G. A. 1914 S. 394f.
die Annahme eines solchen Vorgehens zu rechtfertigen versucht, wobei
er aber unwillkürlich mit der alleinigen Überreichung einer Bittschrift
rechnet und sich den ganzen Vorgang wohl nicht viel anders denkt,
als wenn modenien Herrschern beim Vorbeifahren Bittschriften in den
Wagen geworfen werden. Daß Ähnliches auch im Ptolemaierstaat vorge-
kommen sein dürfte, braucht man nicht zu leugnen. Um einen solchen
einfachen Vorgang handelt es sich jedoch in unseren Fällen nicht.
Schon der eine Vorgang, auf den Wilcken oben S. 188f. näher ein-
oben S. 187 fälschlich getan hat, sondern allein auf die Behandlung der '^vtsv^ig
seinerzeit durch den König; so richtig schon Kenyon P. Lond. I S. 25, der jedoch
mit seiner weiteren Erklärung in die Irre geht. Nach Übersendung meines Ma-
nuskriptes teilte mir Wilcken mit, daß auch er inzwischen die richtige Verbindung
von „Sia rfis d-vgidog"^ gewonnen hat und daß er daraufhin den gleichen Schluß
wie ich über die Benutzung des „Fensters" durch die Zwillinge mit seinen wich-
tigen Folgen für den Charakter der -näroxoi gezogen habe — eine sehr erfreuliche
Übereinstimmung. Wilcken wird seine Ergebnisse in seinen „Urkunden der Ptole-
mäerzeit I" veröffentlichen.
1) Es wird damit Sethes (G. G. A. 1914 S. 392) Einwand hinfällig, daß es,
wenn es so etwas wie ein Audienzfenster im Serapeum gegeben hätte, auffallend
wäre, daß nur Ptolemaios und nicht andere, so auch gerade die „Zwillinge", durch
dieses verkehrt hätten. Je selbstverständlicher der Verkehr durch die Q-vqLs im
Serapeum war, desto eher wird übrigens ihre nur gelegentliche Erwähnung ver-
ständlich.
310 I- Aufsätze
gegangen ist, und den Sethe G. G. A. 1914 S. 395 im Gegensatz zu
Wilcken sich nicht im Sarapistempel, sondern auf der Straße vor der
Wohnung des Ptolemaios abspielen läßt, die Überreichung der „Audienz-
bittschrift'' der „dtdv/tat" an Sarapion^), würde uns die Annahme zu-
muten, daß ein immerhin höherer Beamter wie Sarapion auf der Straße
stehend die ihm übergebene Bittschrift gelesen, daraufhin und infolge
der Vorhaltungen des Ptolemaios mit diesem verhandelt und ihm ver-
sprechen habe, für die gestellten Forderungen einzutreten, daß er sich
schließlich sogar noch den Vertreter des xatoxog, dessen Bruder Apollo-
nios, habe vorstellen lassen.^) Aber auch mit dem Strategen Poseidonios,
also dem höchsten Lokalbeamten, scheint Ptolemaios des längeren dicc ttJj
»vQidog verhandelt zu haben (P. Vat. F, Z.20; vgl. E, Z.30). Und schließ-
lich müßte man, wenn man die d-vQig auf die Wohnung des Ptolemaios
bezieht, annehmen, daß sogar das ptolemäi.sche Königspaar sich mit dem
xätoxog von der Straße aus längere Zeit abgegeben habe. Denn dieser
hat jenem bei einem Besuch im Serapeum im Jahre 158 v. Chr. nicht
nur eine Bittschrift zugunsten der militärischen Verwendung seines Bru-
ders Apollonios in Memphis überreicht, sondern er hat diese Bittschrift
noch mündlich eingehend damit begründet, daß er den Bruder als Unter-
stützung in der Nähe gebrauche.^) Wir wissen nun, daß Ptolemaios
seine 'Bittschrift sofort wieder zurückerhalten hat (s. P. Lond. I 23 [S. 37]
Z. 105 ff. u. hierzu vorher S. 308). Sie ist aber vor der Rückgabe durch-
gelesen worden, denn man hat sie mit einer königlichen Entschließung
versehen (Z. 35 u. 67/8), und es ist ihr sogar zur Beglaubigung das
königliche Siegel aufgedrückt worden. Denn die Bezeichnung der evrav^is
als köcpQayLa^bV)] nach der Zurückgabe (Z. 108) kann unter diesen Um-
ständen nur auf UnterSiegelung, nicht etwa auf Versiegelung gedeutet
1) Vgl. P. Lond. I 21 :S. 13) Z. 4ff.; 35 (S. 24) Z. 4ff. (=24 Verao [S. 26]
Z. 4ff.). Nach meinem vorherigen Nachweis ist allerdings die %v\jig für diese
Szene in den Urkunden nicht genannt, für diejenigen aber, die wie Sethe die
strenge Klausur des Ptolemaios annehmen, ergibt sich aus der Nichtnennung
keine prinzipielle Änderung der allgemeinen Situation.
2) Bei ^vvioxävai tritt uns in den Serapeumspapyri neben dem Begriff der
Vollmachterteilung auch noch die ursprüngliche Wortbedeutung des persönlichen
Vorstellena deutlich entgegen.
3) Dies ergibt sich aus einem Vergleich von P. Vat. E, Z. 6 ff. mit P. Lond.
1 23 (S. 37) Z. Iff. Die in dem Londoner Papyrus im Wortlaut mitgeteilte Bitt-
schrift des Ptolemaios enthält nämlich keine nähere Begründung für sein An-
liegen, dagegen berichtet der xäxo%oi eingehender über dieses im Vaticanus, wo
er seine Audienz beim Königapaar schildert und ausdrücklich zwischen der ge-
stellten Forderung für die besondere militärische Verwendung des Apollonios
imd dem Grunde hierfür vmterscheidet; der letztere kann also nur mündlich vor-
gebracht sein.
Walter Otto: Das Audienzfeneter im Serapeum bei Memphis 311
werden; die Urkunde ist ja zudem von dem Empfänt^er sofort wieder
verwandt worden.')
Urkunden, die zu ihrer Beglaubigung amtlich untersiegelt worden
sind, d. h. Siegelung durch den Aussteller, nicht nur Versiegelung
durch die Zeugen, sind uns denn auch schon in größerer Anzahl auf
Papyri des hellenistischen Ägyptens erhalten, obwohl die Feststellung
sehr erschwert wird, da die in Tönei'de aufgedrückten Siegel sehr leicht
abspringen konnten, was denn auch vielfach geschehen sein dürfte.^)
Nun wird uns hier die Untersiegelung zur Beglaubigung als auch durch
den Ptolemäerkönig geübt bezeugt. Auch die von den „Zwillingen" dem
Königspaar überreichte svtev^ig ist untersiegelt worden."') Endlich scheint
die beglaubigende Siegelung, nicht einfache Versiegelung durch die kö-
nigliche Kanzlei, auch bezeugt zu sein durch die F. Leid. G und H. In
P. Leid. G ist einem mit einem Siegel versehenen Runderlaß ^) Ptole-
maios' XL Alexander L und der Bereuike, der an sämtliche Behörden
des memphitischen Gaus gerichtet war, die Abschrift einer dem Königs-
paar eingereichten svvsv^ig angefügt. Bei der Weitergabe durch die ver-
1) Dies tritt uns auch bei der iacpQctyiafisvr} ^vrcr^t? der „Zwillinge" ent-
gegen; 8. vorher S. 307.
2) Für Untersiegelung von amtlichen Urkunden, vor allem von Quittungen
hat schon Wilcken bei Erman, Die Siegelung der Papyrusurkunden, diese Zeitschr,
I S. 75f., sowie in dieser Zeitschr. IV S. 529 u. 531; V S. 257 eine Reihe von Be-
legen beigebracht. Preisigke, Girowesen im griechischen Ägypten S. 128, 205, 209
u. 456, hat die Frage der amtlichen Untersiegelung weiter geprüft und ist geneigt,
sie als weitverbreitet anzunehmen; er legt hierbei u. a. auch großes Gewicht auf
den als Unterschrift von Quittungen so häufig begegnenden Ausdruck „<jf CTj/üfioo/dat",
auf dessen Bedeutung zuerst Wilcken bei Wolters, Loco sigilli in M^langes Perrot
S. 336 hingewiesen hat. Preisigke scheint mir jedoch nicht genügend damit zu
rechnen, daß dieses Wort schließlich in ganz abgeblaßter Bedeutung für „quittie-
rend unterzeichnen" gebraucht worden ist, und scheint mir überhaupt die Ver-
breitung der amtlichen Versiegelung etwas zu übertreiben. Jedenfalls bedarf die
Frage noch reiflicher Prüfung. Hier sei nur noch auf einiges besonders wichtiges
Material aus ptolemäischer Zeit verwiesen, wie: P. Rev., Kol. 18, 11 if.; 27, 3ff. usw.
(Kol. 42, 19 u. 84, 2 bieten den charakteristischen Ausdruck üvvsTttacpguyi^siv);
P. Hib. I 29, 34 f.; 39, 15. Recht beachtenswert für die Frage nach der beglaubi-
genden Untersiegelung, allerdings nur eine halbamtliche, ist der Bericht in P.
Hib. I 72 (s. bes. Z. 7 IT.). S. immerhin auch Grenfell-Hunt, P. Tebt. I S. 449f. Vgl.
auch S. 312 Anm. 4.
3) P. Lond. I 35 (S. 24) Z. 4 ff. (= 24 Verso [S. 26] Z. 4 f.). Von Bouche-
Leclerq , Les reclus du Serapeum de Memphis in Melanges Perrot S. 20 ist die Stelle
richtig übersetzt worden, aber die nötigen Schlüsse hat er aus ihr nicht gezogen.
4) Das hier erhaltene königliche Siegel zeigt einen stehenden, nach links
gerichteten Adler, d. h. einen Typus, der uns von den Ptolemäermünzen so ge-
läufig ist. Auch dieses Siegel ist in Tonerde aufgedrückt. Die Anbringung ist von
Leemans, P. Leid. I S. 42 leider nur ungenau beschrieben.
312 I- Aufsätze
schiedenen Gaubehörden an ihre Unterorgane ^) ist in die Abschrift des
königlichen, allgemein gehaltenen Runderlasses die weitergebende Be-
hörde eingesetzt worden, und in einem Fall hat man den auf die Beifügung
der iVTfv|6g-Kopie hinweisenden, von der königlichen Kanzlei gebrauchten
Ausdruck „vxoxsLtai'' (P. Leid. G, Z. 6) ersetzt durch „<Svv66q>Qd'yi(!taL"
(P. Leid. H, Z. 6), d. h. der Abschreiber hat, da er das Siegel nicht wie-
dergeben konnte, geglaubt, sein Vorhandensein ausdrücklich hervorheben
zu müssen; er hat offenbar in der Siegelung eine die Authentizität be-
glaubigende Tatsache gesehen.
Nach alledem^) darf man wohl in der Untersiegelung von Urkunden
mit dem königlichen Insiegel zur Beglaubigung, vielleicht mitunter als
Ersatz für die königliche Unterschrift^), oder zum mindesten als sicheres
Erkennungszeichen eine allgemeiner geübte Gepflogenheit der königlichen
Kanzlei sehen'*) und ihr somit größere staatsrechtliche Bedeutung bei-
legen. Und diese Annahme scheint mir um so gesicherter, als nur bei ihr
es ganz verständlich wird, daß zur Zeit der Minderjährigkeit des 5. Ptole-
mäers die leitende Stellung des Sosibios neben Tlepolemos auf der Füh-
rung des Staatssiegels (öcpQayCg) durch ihn beruht hat (Polyb. XVI 22,2)
1) Daß dies geschehen ist, zeigen uns die verschiedenen uns erhaltenen Ab-
schriften P. Leid. H; J; K.
2) P. Petr. III 27 darf in diesem Zusammenhang nicht verwandt werden.
Verso Kol. 1, 2 ist zwar von Siegelung in Verbindung mit einer i'vrev^te irgendwie
die Rede, aber es handelt sich hier um eine der nur nominell an den König ge-
richteten ivTtv^sig (s. Mitteis, Grundzüge S. 2 A. 4, 13 ff.). Immerhin besitzen wir
in ihm aber wohl einen weiteren wichtigen Beleg für amtliche untersiegelung.
3) Man darf für Siegelung anstatt der Unterschrift wohl auf P. Lond. I 23
(S. 37) Z. 35 u. 67/8 (verglichen mit Z. 108) verweisen. Ein ähnlicher Ersatz be-
gegnet uns bekanntlich z. B. sehr häutig in den Königsurkunden der Karoiinger-
zeit, s. Breßlau, Handbuch der ürkundenlehre I* S. 690 f.
4) In P. Leid. B und P. Tebt. I 43 haben wir allerdings keine Hinweise auf
Untersiegelung, obwohl es sich bei ihnen um itnsv^sts handelt, die von der könig-
lichen Kanzlei weitergegeben sind. Aber die Siegel — P. Leid. G. zeigt ja den
Gebrauch der Tonerde auch durch die königliche Kanzlei — können wie so viele
andere Siegel der Papyri völlig abgebröckelt sein (bei P. Tebt. I 43 wäre dies
um 80 ■weniger zu verwundem, als er später, und zwar nicht zu lange nachher,
auch auf der Rückseite beschrieben worden ist, dies übrigens ein deutliches
Zeichen, daß mit der auf der Eingabe vermerkten Entscheidung der König per-
sönlich nichts zu tun gehabt haben dürfte, sondern allein die königliche Kanzlei).
Immerhin heißt es unser Augenmerk darauf zu richten, ob es möglich ist, für
die Anwendung der amtlichen Untersiegelung, ihre Notwendigkeit, bestimmte
Grundsätze aufzustellen. Auch die Anbringung der Siegel ist näher zu unter-
suchen, doch kann dies alles hier nicht so nebenbei abgemacht werden; alles
weitere behalte ich mir für mein „Hellenistisches Staatsrecht" vor. (Mitteis, Rom.
Privatrecht I S. 303 urteilt hier zu skeptisch.)
Walter Otto: Das Andienzfenster im Serapeum hei Memphis 313
und daß Tlepolemos erst, nachdem er dem Sosibios das Staatssiegel ab-
genommen hat, imstande war „ndvxa xa XQdy^ara xara f^v avtov
acQoaiQSöiv'' TCQdrrstv (Polyb. XVI 22, H).^) Man erinnere sich hierzu
all der Angaben aus hellenistischer Zeit, wonach der Siegelring zu den
Insignien der königlichen Würde gehört und sein nicht königlicher
Träger als Vertreter der königliehen Macht gegolten hat.^) Wäre das
Siegel damals im wesentlichen nur zur Versiegelung benutzt worden,
so wäre dies nicht recht zu erklären; nur wenn man annimmt, daß zu
jener Zeit allgemein der königlichen Untersiegelung staatsrechtlich große
Bedeutung beigelegt worden ist^) — sei es als maßgebendes Beglaubi-
gungsraittel sei es auch nur mitunter als sicheres Erkennungszeichen'*) — ,
wird alles ganz verständlich.^)
1) Laqueur, Hermes LIV (1919) S. 295 tf. hätte bei seinen Ausführungen
über die staatsrechtliche Stellung des Krateros neben Perdikkas auf dieses Neben-
einanderwirken des Sosibios und Tlepolemos hinweisen sollen, s. weiteres in mei-
nem „Hellenistischen Staatsrecht".
2) Vgl. hierzu etwa Breccia, II diritto dinastico nelle monarchie dei suc-
cessori d'Alessandro magno S. 78 und meinen „Herodes" S. 63 A. und 111; auch
Dölger, Sphragis S. 7 ff. hat verschiedenes zusammengestellt. Hier sei aus den
mancherlei Zeugnissen herausgegriffen das des Plutarch, Alex, ü, wonach König
Philipp während seines Feldzuges gegen Byzanz seinen Sohn Alexander zum
y^xvQiog tcöv ■nQuyyiätoiv kccI rfjg GcpQayiSog'^ bestellt hatte, und ferner Ditten-
berger, Sylloge' H 572, 13 ff., wo der Bevollmächtigte König Philipps V. von
Makedonien in Nisyros als „/pa/ifiara cptQav xal ecpgaytöa täv ßaadttog^^ be-
zeichnet wird (vgl. hierzu Joseph, ant. lud. XII 227 , wo im Anschluß an den
apokryphen Brief eines spartanischen Königs an den jüdischen Hohenpriester
Onias von einem lakedämonischen „(jpe'^wv xcc ypafijzaTa" in Verbindung mit der
Siegelung des Dokuments die Piede ist; beachte auch Plutarch, Demetr. 51). Siehe
schließlich auch als sehr charakteristisch die Ausführungen im Buche Tobit
c. 1, 22. Für die Bedeutung der beglaubigenden Untersiegelung in hellenistischer
Zeit außerhalb der königlichen Kanzlei scheint mir ein zwischen Smyrna und
Magnesia abgeschlossener Vertrag besonders wichtige Angaben zu liefern, s.
Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. I 229, 86 ff., auch Z. 28 u. 58. — Als eine gewisse
Parallele zu der Bedeutiing des Siegelbewahrers in hellenistischer Zeit sei auf
die des Referendarius der Merowinger verwiesen, der den königlichen Siegelring
zu bewahren hatte; wenn von dessen amtlicher Tätigkeit die Rede ist, wird auch
zumeist die Bewahrung des Ringes erwähnt, dessen Verleihung als die des
Amtes selbst aufgefaßt wird; s. hierzu Breßlau a. a. 0. I- S. 361.
3) Man darf hierfür immerhin auch gerade auf die charakteristische Wieder-
gabe der die Untersiegelung eines persischen Königserlasses erwähnenden Stelle
des Buches Esther c. 8, 10 durch Josephus, ant. lud. XH 271 verweisen.
4) Die Besiegelung der Merowingerurkunden wird z. B. von Breßlau a. a. 0.
PS. 688 nur als Erkennungszeichen erklärt, während er in ihr für die Karolinger-
zeit das maßgebende Beglaubigungsmittel sieht.
5) Auf die Entstehung kann ich hier nicht näher eingehen; nur so viel sei
bemerkt, daß sich bei ihr wie bei so vielen Gebräuchen und Einrichtungen dea
314 I- Aufsätze
Gegen diese Feststellung darf man übrigens durchaus nicht etwa die
bisher übliche Auffassung von der geringen Bedeutung der beglaubigenden
Untersiegelung im römischen Kulturkreis und auch gerade in der Kanzlei
der römischen Kaiser verwerten.^) Denn wenn auch die Kaiser sehr viele
Formen des hellenistischen Staatsrechts rezipiert haben, so ließe sich eine
uns in der kaiserlichen Kanzlei entgegentretende geringere juristische
Funktion der Besiegelung immerhin mit allgemeinen römischen Rechts-
anschauungen erklären (s. Mitteis, Römisches Privatrecht I S. 303). Und
hiervon abgesehen, scheint mir die communis opinio gar sehr der Be-
richtigung zu bedürfen.^) Schon Heinrich Erman ist vor längerer Zeit
mit guten Gründen für Untersiegelung der kaiserlichen diplomata ein-
getreten'), und für Untersiegelung als allgemeiner geübten Brauch spricht
auch bei näherer Überlegung die einschlägige Stelle bei Sueton, Augustus
c. 50: „In diplomatibus libellisque et epistolis signandis initio sphinge
usus est (sc. Augustus), mox imagine magni Alexandri, novissime sua,
Diosciiridis manu sculpta, qua signare insecuti quoque principes perse-
verarunt". Vor allem weist uns aber eine m. W. für diese Frage bisher
noch nicht herangezogene Bemerkung des Prokop, de hello Gothico III
33,4 auf die grundlegende juristische Funktion hin, die auch im Gebrauch
der römischen Kanzlei die beglaubigende Besiegelung besessen haben
Hellenismus 'orientaliöche und griechische Sitte miteinander vereint haben. (Eini-
ges Material hierfür bei Dölger a. a. 0.) Als besonders bemerkenswert sei Esther
c. 8, 2 hervorgehoben; vgl. Joseph, ant. lud. XII 269. In meinem „Hellenistischen
Staatsrecht" beabsichtige ich auch diese Frage in größerem eutwicklungsgeschicht-
lichen Zusammenhange zu behandeln, lassen sich doch bei der Beschaffenheit
unseres Materials viele Fragen des hellenistischen Staatsrechts nur klären, wenn
man sie im Hinblick auf die staatsrechtliehen Formen der vorhergehenden ebenso
wie die der nachfolgenden Zeit untersucht.
1) Das Material und die neuere Literatur zu dieser Frage hat Breßlau a. a. 0. P
S. 677 ff. sehr gut zusammengestellt. Ficcoronis, I piombi antichi (1749), Angaben
über zu seiner Zeit noch erhaltene Metallsiegel römischer Kaiser seit Tiajan siad
als Zeugen kaum zu verwerten, sie erscheinen zunächst verdächtig, wenn auch
neuerdings A. Eitel, Über Blei- und Goldbullen im Mittelalter. Ihre Herleitung
und ihre Verbreitung S. 59ff. (den Hinweis hierauf verdanke ich meinem Kollegen
v, Heckel) ihnen Glauben zu schenken geneigt ist; gegen ihn hat sich auch z. B.
Lahusen, Mitt. Inst, österr. Geschichtsforsch. XXXV (1914) S. 369 ff. ausgesprochen.
2) Gleichzeitig mit mir hat auch Wilcken, wie er mir nach Einsendung
dieses Manuskriptes mitteilte, erkannt, daß auch die römischen Kaiserurkunden
untersiegelt worden seien; auch diese Übereinstimmung freut mich besonders, da
sie mir die Richtigkeit des erzielten Ergebnisses zu bekräftigen scheint. S. jetzt
seinen Aufsatz „Zu den Kaiserreskripten" im Hermes LV (1920).
3) S. Ermans Aufsatz „Die pompejanischen Wachstafeln" in Zeitschr. d.
Savignystift. f. Rechtsgesch. Rom. Abt. XX (1899) S. 176ff. (S. 186 ff.). Erman hätte
übrigens auch gerade auf Lactantius, de mort. persecut. 24, 6 verweisen können.
Walter Otto: Das Audienzfenster im Serapeum bei Memphia 315
muß; haben ihr zufolge doch die Frankenköuige, um sich als rechtmäßige
Besitzer Galliens fühlen zu können, von Justinian „Brief und Siegel*^
erbeten ! ^)
In der hier uns entgegentretenden entscheidenden Bedeutung der
Untersiegelung eine spezifisch oströmische Neuerung zu sehen erscheint
mir nun um so weniger gestattet, als wir aller Wahrscheinlichkeit nach
schon für das 3. Jahrhundert n. Chr. sogar ein urkundliches Zeucrnis für
die Untersiegelung kaiserlicher Reskripte beibringen können, die be-
kannte Inschrift von Skaptopara aus der Zeit Gordians (C. I. L. III
12336). Denn die allgemein übliche Auffassung des Schlußwortes
„signa" des kaiserlichen Reskriptes in dieser Inschrift als Hinweis auf
die bei der Einmeißelung in Stein nicht anzubringenden Siegel der
Zeugen, die in Rom bei der Abschriftnahme des Reskriptes zur Beo-lau-
bigung herangezogen worden sind^), erscheint mir nicht berechtigt. Denn
bei dieser Deutung beachtet man nicht genügend, daß das Wort „siona"
(ebenso wie übrigens auch die Anfangsformel „bona fortuna") schon bei
der Abschriftnahme des kaiserlichen Reskriptes in Rom aufgenommen
sein muß: Die Hinzufügung eines lateinischen Wortes durch die Skapto-
parenser bei der Einmeißelung ist ausgeschlossen, da ihre eigenen Aus-
führungen in der Inschrift durchweg in griechischer Sprache erscheinen ;
in dem einen uns inschriftlich erhaltenen Fall, wo auf ursprünglich an-
gebrachte Zeugensiegel der durch die Inschrift wiedergegebenen Abschrift
hingewiesen wird — er stammt aus Smyrna — ist denn auch der Hin-
weis in griechischer Sprache erfolgt (C. I. L. III 411).') Als ausgeschlossen
darf man es aber auch bezeichnen, daß etwa bei der Abschriftnahme in
Rom signa auf Veranlassung des die Abschrift betreibenden Pyrrhos
hinzugefügt worden sei, um schon im voraus den Text für die spätere
Einmeißelung des Reskriptes festzulegen, bei der, wie Pyrrhos voraus-
gesehen habe, die auf- der römischen Urkundenabschrift angebrachten
Vermerke der Beglaubigungszeugeu keine Aufnahme finden würden.
Müßte man doch dann annehmen, daß das die Beglaubigung anzeigende
Wort signa von den Abschreibern beigefügt worden wäre, bevor über-
haupt irgendeine Grundlage hierfür vorlag, d. h. bevor die Beglaubi-
1) Ov yäg noxs movzo VaXXtag ^vv reo aOcpaXsZ xfxr^c^a/ ^Qayyoi, yii] zov
avTO'KQUTOQOs xö Sgyov imacpQayieavTog zovto ys; zu dem Gebrauch von iTCi-
ßcpQayi^sLv s. auch vorher S. 311 A. 2.
2) Für diese Auffassung ist auch neuerdings wieder Preisigke, Die Inschrift
von Skaptoparene in ihrer Beziehung zur kaiserlichen Kanzlei S. 74 f. eingetreten.
3) Wolters a. a. 0. S. 334 (s. auch Mommsen, Jurist. Schriften 11 S. 176)
hat ganz richtig erkannt, daß signa nicht erst bei der Einmeißelung hinzugesetzt
vyorden ist; er hat jedoch vorsäumt, hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen.
316 i- Aufsätze
gungszeugen ihre Unterschriften und Siegel gegeben hatten. Ferner hätte
auf ein und derselben Urkunde, die die Abschrift eines kaiserlichen Re-
skriptes enthielt, also immerhin einen besonderen Charakter trug, zwei-
mal ein und derselbe Vorgang der Beglaubigung Aufnahme gefunden, in
umschreibender Hindeutung, und darunter die originale Betätigung, auch
dies juristisch eine Ungeheuerlichkeit. Vor allem aber müßte man, wie
bereits angedeutet, bei Pyrrhos das Wissen voraussetzen, die Skaptopa-
renser würden s. Z. bei der Einmeißelung die Zeugenvermerke nicht
bieten. Ein solches Wissen aber wäre nur verständlich, wenn tatsächlich
die Auslassung dieser Vermerke und ihr Ersatz durch Worte wie signa
bzw. öTj^sla bei der Einmeißelung die allgemeine Sitte gewesen wäre.
Dieses ist jedoch durchaus nicht der Fall gewesen'); Pyrrhos' Vorgehen
wäre also als ein ganz willkürlicher Akt zu kennzeichnen. Nach alledem
erscheint es geboten, nach einer Erklärung Ausschau zu halten, bei der
die Aufnahme des Wortes „signa" sofort bei der Ab schriftnahm e des
Reskriptes verständlich wird. Wir finden nun „signa" in der Inschrift in
aUerengster direkter Verbindung mit dem Reskript, und zwar im Aji-
schluß an den Unterzeichnungsvermerk des Kaisers (rescripsi) und die
Gegenzeichnung des a libellis (recognovi).^) Da Untersiegelung durch
den Kaiser bei Reskripten unbedingt vorgekommen sein dürfte, so er-
scheint die Folgerung, daß mit „signä" auf das bei der Abschrift nicht
anzubringende kaiserliche Insiegel der Originalurkunde hingewiesen wor-
den ist, alle Schwierigkeiten zu beseitigen. Nur der Plural „signa" bedarf
noch der Erklärunof; der Gedanke, daß durch ihn auf zwei vorhandene
Siegel des Kaiserreskripts verwiesen sei, von denen das zweite als das
Siegel des Gegenzeichners, bzw. der Kanzlei anzusehen wäre, hat das Be-
denkliche, daß ähnliches uns bisher nicht bekannt ist.^)
Auf jeden Fall ergibt sich aus alledem, daß wir mit Untersiegelung
der Kaiserurkunden als einem allgemeineren Brauch immerhin rechnen
dürfen; das uns für sie vorliegende Material*) scheint infolge des Fehlens
1) S. vor allem C. I. L. III 411, aber auch z. B. I. Gr. IX 61.
2) Über dieee Formein unterrichtet jetzt sehr gut Preisigke a. a. 0.
S. 4 ff.
3) Da der allgemeinere Ausdruck signum dasteht, braucht man nicht direkt
an ein Siegel des Gegenzeichnere zu denken, sondern kann auch ein anderes
Merkzeichen für ihn ins Auge fassen; verschiedene Merkzeichen ztir Beglaubigung
der Echtheit von Urkunden finden sich übrigens auch im mittelalterlichen und
neueren Urkundenwesen. Eine weitere Erklärungamöglichkeit des Plurals bietet
Wilcken a. e. a. 0. [Hermes LV 40. d. Red.].
4) Über das Material orientiert immer noch gut, da prinzipiell Neues seit-
dem nicht hinzugekommen ist, Faaß, Studien zur Überlieferungsgeschichte der
römischen Kaieerurkunde, Arch. f. ürkundenforsch. I (1908) S. 185 fiF.
Walter Otto: Das Audienzfenster im Serapeum bei Memphis 317
einer größeren Zahl Yon Originalen das Bild für uns getrübt zu haben.')
Wir brauchen somit auch nicht mekr die mittelalterliche Sitte der all-
gemeinen amtlichen Besiegelung durch den Aussteller, die uns seit der
Langobardenzeit und den fränkischen Königsurkunden so deutlich ent-
gegentritt (s. Breßlau a. a. 0. P S. 682 ff.), als eine anscheinend plötzlich
aufgekommene Neuerung ansehen, sondern können sie als Fortführung
eines schon seit langem geübten Brauches auffassen.
Wie dem nun auch im einzelnen sein mag, gesichert erscheint der
Brauch der Untersiegelung von Urkunden in hellenistischer Zeit. Prinzi-
pielle Bedenken stehen also unserer Annahme, daß der Ptolemäerkönig
seinerzeit „diä rijg d-vgCdög" die ihm überreichte svrsv^Lg der „Zwillinge"
mit seinem Insiegel versehen hat (s. o. S. 311 A. 3 u. S. 308), nicht im
Wege. Wir haben ja nun auch bereits festgestellt (s. o. S. 307), daß zu-
gleich auf der Bittschrift die königliche Anweisung an Sarapion, sich des
Falles der „Zwillinge" anzunehmen, vermerkt worden ist, und wir wissen,
daß hierbei auch Verhandlungen des Königs mit den „Zwillingen^' statt-
gefunden haben (s. o. S. 306 A. 2). Es handelt sich hier also ebenso wie
in dem Falle des Ptoleraaios um eine richtige Audienz, bei der der König
sogar Amtshandlungen wie Unterschreiben und Untersiegeln von Doku-
menten hat vornehmen lassen. Und die äußere Form dieser Audienzen
erhält noch dadurch ihr besonderes Gepräge, daß der König sie nicht
allein gewährt, sondern daß auch die Königin offiziell an ihnen teil-
genommen hat^), dies ein m. W. bisher noch nicht verwerteter Hin-
1) Es sei hierzu darauf hingewiesen, daß man früher allgemein überhaupt
nur Versiegelung als für das römische Urkunden wesen in Betracht kommend
angenommen hat; erst Zangemeister C. I. L. IV, Suppl. 1, p. 420 u. 433 hat im An-
schluß an die pompejanischen Chirographa auch den Brauch der Untersiegelung
nachgewiesen. — Für die juristische Bedeutung der beglaubigenden Untersiege-
lung in der römischen Kaiserzeit darf doch wohl auch der iacp^ayiciiivog vofiog,
auf den im Steuertarif von Palmyra Bezug genommen wird (Dittenberger, Gr. gr.
inscr. sei. II 629 Z. 150) verwertet werden; Dittenberger a. a. 0. II S. 335 scheint
mir jedenfalls über ihn nicht glücklich zu urteilen. Auch auf das cvvcrpQaYiad'Bv
SLnXwfia, das in einer römische Vormundschaftsverhältnisse behandelnden Papjrus-
urkunde aus augusteischer Zeit (B. 6. U. IV 1113, 9) angeführt wird, sei in diesem
Zusammenhang wenigstens hingewiesen.
2) Dies tritt uns ganz deutlich entgegen in P. Par. 26, 3 ff., auch Z. 18;
29, 9£F.; P. Lond. I 41 Verso (S. 28) Z. 2ff.; 23 (S. 37) Z. 2ff. u. 105 ff.; P. Leid. D,
Z. 5 (= P. Par. 30, 5). Die uns in den Bittschriften begegnenden Ungenauigkeiten
über die Zahl der Audienzerteiler (s. vorher S. 306 A. 1 u. S 307 A. 2) werden z. T.
darauf beruhen, daß natürlich, wenn auch offiziell die beiden audienzerteilenden
Persönlichkeiten einander gleichgestellt sind^ nur eine von ihnen wirklich han-
delnd hervorgetreten sein wird. Immerhin können aber die Ungenauigkeiten sehr
wohl dadurch mitbedingt sein, daß uns in der offiziellen Anteilnahme der Königin
318 I. Aufsätze
weis auf die besondere staatsrechtliche Stellung der zweiten Kleopatra
und nicht nur etwa ein Zeichen ihrer persönlichen Macht.') Nun war
es, wie uns Aristeas § 297 ff. berichtet, am Ptolemäerhofe entsprechend
der allgemeinen Gepflogenheit der Zeit Sitte, die königlichen Audienz-
handlungen im Hofjournal genau zu verzeichnen (s. hierzu Wilcken,
^TxofLvrj^atiö^oC, Philolögus LIII [1893] S. Ulf.), und somit haben wir
allen Grund anzunehmen, daß auch die hier behandelten auf diese Weise
verewigt worden sind.
Man darf es nun wohl bald als bare Unmöglichkeit bezeichnen, daß
all dieses sich auf der Straße vor dem Fenster des Ptolemaios und durch
dasselbe — nach Sethe sogar vor der Behausung eines Strafgefangenen!
— abgespielt haben könnte, und da Vorgänge, welche an die d-vQCg an-
knüpfen, sich als richtige königliche Audienzen haben erweisen lassen,
80 erhält die Deutung der d'vgCg als Audienzfenster, wie sie Wilcken vor-
geschlagen hat, eine entscheidende Stütze. Sethe G. G. A. 1914 S. 392 hat
allerdings recht, wenn er Wilckens Verweis auf den jr^jT^/iartöTixög nvXav in
der alexandrinischen Königsburg') und die ;^pTj/iaTt^rtx?) exrjvi] im könig-
lichen Feldlager als nicht genügende Parallelen ablehnt. Dagegen bietet
das Audienzfenster im Königspalast, an dem der altägyptische Herrscher
seinen Untertanen „erschienen ist" — auf ägyptischen Bildern wird es
uns sehr oft dargestellt^) — wohl die denkbar beste Parallele zu der
f^vgCg der Serapeumspapyri, durch die Audienzen gewährt worden sind;
es sichert somit eigentlich schon endgültig deren vorgeschlagene Den-
an der Audienz eine erst seit kurzem bestehende staatsrechtliche Neuerung ent-
gegentritt, mit der der kleine Mann noch nicht genügend vertraut war.
1) Stracks, Dynastie der Ptolemäer S. 32 ff., für die staatsrechtliche Stellung
der Kleopatra II geprägte Formel „Samtherrschaft" war nicht ganz zutreffend,
aber auch all das, was seitdem zur Negierung dieser Auffassung geschrieben
worden ist, halte ich nicht für glücklich; man übertreibt jetzt nach der entgegen-
gesetzten Richtung (s. z. B. Bouche-Leclerq, Hist. des Lagides III S. 97; Kahratedt,
Frauen auf antiken Münzen, Klio X [1910] S. 279 f.). Hier sei nur zur Würdigung
der offiziellen Beteiligung der Herrscherin an den Audienzen auf die einschlä-
gigen Verhältnisse in der römischen Kaiserzeit verwiesen, wo uns diese Anteil-
nahme nur ganz ausnahmsweise begegnet (b. z. B. Friedländer, Sittengeschichte
Roms I^ S. 90 f.). Im alten Ägypten, wo die Audienztätigkeit des Königs häufig
bildlich dargestellt wurde, ist m. W. nur aus der Zeit Amenophis' IV. die offi-
zielle Beteiligung der Königin an den Audienzen auch bildlich bezeugt, b. die
Abbildung 24 bei H. Schäfer, Der König im Fenster, Amtl. Berichte aus den
preuß. Staatssamml. 1918, S. 45/46.
2) Als Parallele hierzu wäre aus dem alten Ägypten auf Audienzerteilung
durch den König im „Palasthause" zu verweisen, a. etwa Davies, The rock tombs
of el Amarna IV Taf. 8. Über den ^pTj/iartfirtxö? Truitäv s. jetzt meine gleichnamige
Miszelle im Hermes LV (1920).
3) Schäfer a. a. 0. hat hierüber sehr eingehend gehandelt.
Walter Otto: Das Audienzfenster im Serapeum bei Memphis 319
tung. Wir sehen eben wieder einmal den Ptolemäerkönig in der Weiter-
führung altägyptischer Königsgebräuche sich ganz als Pharao gebärden.
Immerhin gilt es noch Sethes G. G. A. 1914 S. 392 und 395 Be-
denken dagegen, daß ein solches Audienzfenster im „Großen Serapeum"
vorhanden gewesen sein könne, als nicht stichhaltig zu erweisen. Wenn
Sethe behauptet, an ein solches sei im „Großen Serapeum" schon des-
wegen nicht zu denken, da es dort gar nicht besonders viele Audienz-
bedürftige gegeben habe, so übersieht er ganz, daß dieser Tempel ein
von weither besuchter Wallfahrtsort mit einem außerordentlich regen
Leben und Treiben in den beiden großen mit ihm verbundenen Bezirken
gewesen ist^); Hilfesuchende aller Art werden hier sogar besonders viele
zusammengekommen sein.") Sethe spricht weiter davon, daß die ptole-
mäischen Könige nur sehr selten nach dem Serapeum gekommen sein
werden, so daß auch deswegen kein Bedürfnis nach der Schaffung eines
Audienzfensters vorgelegen habe. Er beachtet hierbei nicht, daß sich trotz
unseres nur einen kurzen Zeitabschnitt umfassenden und für diesen noch
dazu recht unvollkommenen Materials für das memphitische Serapeum
zum mindesten zwei Besuche des Königspaares binnen eines Zeitraums
von noch nicht 5 Jahren nachweisen lassen; so sehr selten scheinen also
die königlichen Besuche daselbst gar nicht gewesen zu sein. Zudem sind
ja auch von hohen Staatsbeamten „Audienzen" im Serapeum erteilt^),
und bei der Verhandlung mit Bittstellern ist auch von ihnen das Au-
dienzfenster benutzt worden.*)
So besteht für uns, um Sethes Einwände völlig zu beseitigen, nur
1) Zu dem, was ich hierüber schon „Priester und Tempel I 284 f." zusammen-
gestellt habe, möchte ich hier nur noch auf Angaben wie die des P. Par. 48 oder
auf das Aushängeschild des Trauuideuters (s. die griech. Inachr. publ. von
0. Rubensohn, Festschr. f. Vahlen S. 3 ff.) verweisen.
2) Die „Zwillinge" und die xaro;foi gehören ja gewissermaßen auch zu dieser
Gruppe.
3) Als „Audienz" darf man auch die Verhandlung der „Zwillinge" mit dem
Sohn des imazätTig zwv Ugmv, die im „Großen Serapeum" stattgefunden hat,
deuten; hat dieser doch ihnen während derselben nicht nur Bescheid gegeben,
sondern auch zugleich einem Untergebenen, der sich in seiner Umgebung be-
fanden haben muß, die nötigen Anordnungen zur Ausführung des Bescheides
gegeben.
4) Vgl. P. Vat. F, Z. 20; es handelt sich um den Strategen des memphiti-
schen Gaus. Daß bei der Verhandlung des Ptolemaios mit Sarapion auch das Au-
dienzfenster benutzt worden ist, wird nicht erwähnt, jedoch darf aus der Nichter-
wähnung noch nicht seine Nichtbenutzung erschlossen werden, da ja der Hinweis
auf die 9'vqis in den Bittschriften bald gesetzt und bald weggelassen wird, s.
vorher S. 309 A. 1. Das gleiche gilt für die soeben erwähnte Audienz, bei der
auch nicht die fl^vglg genannt ist.
ArohiT f. Papyrueforschcng VI. 8/4. 21
320 !• Aufsätze
noch die Notwendigkeit, die Lage des Audienzfensters näher zu bestim-
men. Daß es sich im „Großen Serapeum", d. h. im Westbezirk des ganzen,
8. Z. von Mariette ausgegrabenen „Serapeumskomplexes"^) befunden
haben muß, ergibt sich daraus, daß die uns bekannt gewordenen Audienzen
sich im Anschluß an Opferbesuche im Serapeum abgespielt haben. Wilcken,
oben S. 190, hat das Fenster auf Grund der Verhandlungen des Ptole-
maios mit Sarapion direkt in den Sarapistempel verlegt. Daß diese sich
tatsächlich in diesem in der Nähe des Kultbildes abgespielt haben, hat
er einleuchtend gezeigt. Allerdings hat Sethe hierzu in den G. G. A. 1914
S. 395 mit Recht darauf verwiesen, daß sich eine solche Szene unmög-
lich in einem nach ägyptischer Weise eingerichteten Sarapistempel mit sei-
ner dunklen verschlossenen Cella für das Kultbild ereignet haben kann; doch
hierdurch wird Wilcken nicht widerlegt.^) Wir müssen nur aus alledem fol-
gern, daß man in dem memphitischen Serapeum, das ja von Haus aus der
Totentempel des Osiris- Apis (Osorapis) gewesen ist und sich auch als solcher
in hellenistischer Zeit erhalten hat (s. Wilcken, Arch. Jahrb. S. 150ff.),
einen besonderen Kultraum für den hellenistischen Sarapis geschaffen
hat'), und zwar eben ein in den Grundzügen nach griechischer Weise
eingerichtetes Heiligtum^), wie dies ja auch trotz des vielleicht sehr
starken ägyptischen Beiwerks das alexandrinische Serapeum gewesen ist.^)
1) Vgl. hierfür die neuen topographischen Feststellungen Wilckens, Arch.
Jahrb. 150 fi"., die mir in ihren großen Zügen unwiderleglich zu sein scheinen.
2; Gegenüber der sprachlichen und sachlichen Erklärung Wilckens von P.
Lond. I 21 (S. 12) Z. 4tf. ; 35 (S. 24) Z. 6ff. = 24 Verso [S. 26] Z. 6tf.) sind die
übrigen Gegenbemerkungen Sethes nicht stichhaltig.
3) Wilcken, Arch. Jahrb. S. 154 A. 4 rechnet nur mit der Möglichkeit eines
solchen besonderen Kultraumes, während mir dessen Annahme unbedingt erfor-
derlich zu sein scheint. Werden doch z. B. Osorapis und Sarapis noch im 2. Jahr-
hundert V. Chr. nebeneinander genannt, hat doch der erstere damals sogar noch
sein besonderes Kultpersonal gehabt (s. hierfür meine ,, Priester und Tempel" I
S. 110 u. lief., auch II S. 268 A. 5). Als ausgeschlossen darf man es wohl auch
bezeicbnen, daß das Bild des neugeschaflFenen Sarapis in der Cella des altägypti-
Bchen Heiligtums des Osiris-Apis an dessen Stelle aufgestellt worden sei.
4) Auch das .'\mtsgebaude der Xvxvänrca des Sarapis hat griechischen Tem-
pelcharakter getragen, s. Wilcken, Arch. Jahrb. S. 156. Dies alles vereint sich
sehr wohl mit der Tatsache, daß Sarapis die hellenistische Umbildung eines
ägyptischen Gottes, des Osiris-Apis, gewesen ist; es sind eben bewußt neue grie-
chische Elemente dem Kultus des Gottes beigemengt worden. Es i.st sehr erfreu-
lich, daß sich jetzt auch Wilcken, Arch. Jahrb. S. 149 f., zu dieser auch von mir
stets vertretenen Auffassung (s. Priester und Tempel I S. llff. , 113 tf., 406; II
2 14 f., 268 f.) bekehrt hat.
5) Man beachte die Szene, die sich nach P. Oxy. VIII 1089, Kol. II 25 tf. im
Innern des alexandrinischen Serapeums vor dem Kultbild des Sarapis abgespielt
hat und die Wilcken oben S. 189 mit Recht mit dem obigen Vorgange im
Walter Otto: Das Audienzfenster im Serapeum bei Memphis 321
Nun läßt es sich jedoch nicht beweisen, daß bei der Verhandlung zwi-
schen Ptolemaios und Sarapion das Audienzfenster benutzt worden ist;
denn es unterliegt immerhin erheblichen Zweifeln, ob dieses einem der
mittleren Gaubeamten, wie es doch der v:todtoi,x7]ri]g war^), zur Be-
nutzung freigestanden hat.
Es erscheint mir daher methodisch richtiger, die „Audienz'' bei Sa-
rapion für die Bestimmung der Lage der ^vQig auszuschalten. Dagegen
verhilft uns eine von Sethe G. 6. A. 1914 S. 392 bereits herangezogene,
jedoch einseitig behandelte Parallele weiter. Wir wissen, daß sowohl in
dem sogenannten Ramesseum Ramses' II. in Theben wie in der Tempel-
Palast-Anlage Ramses' III. in Medinet Habu Tempel und Palast so eng
miteinander verbunden waren, daß die Fassade des Palastes zugleich
eine Seitenwand des ersten Tempelhofes gebildet hat; auf diesen ist nun
auch das Audienzfenster hinausgegangen, von dem aus sich der König
den Tempelbesuchern gezeigt hat.') Es tritt uns also hier engste räum-
liche Verbindung zwischen der Lage des Audienzfensters und dem Tem-
pelkomplex entgegen, d. h. die prinzipiell gleiche Situation, wie wir sie
iür das „Große Serapeum" anzunehmen haben. Nun dürfte allerdings
ein besonderer Königspalast wegen der eventuell zn erwartenden Herr-
scherbesuche im „Großen Serapeum" auf keinen FaU errichtet gewesen
sein — das argumentum ex süentio ist in diesem Falle doch recht be-
weiskräftig — , dies schließt jedoch nicht aus, daß etwa ähnlich wie im
Ostbezirk des Serapeumkomplexes eine Reihe von Herbergen für die
Wallfahrer unterhalten worden sind (s. meine „Priester und TempeP' I
S. 284 f.), so im Westen ein Absteigequartier für den König vorhanden
gewesen ist, was bei der Lage des Heiligtums hinten in der Wüste und
der gewissen Beschwerlichkeit des Hinkommens zu ihm fast selbstver-
ständlich erscheint. ^) In ihm wäre dann auch die d^vgCg angebracht ge-
wesen, und da dieses Audienzfenster als in engster Verbindung mit dem
Serapeum zu Memphis Terglichen hat. Auch an den bekannten Vorgang, der sich
bei Vespasians Besuch im Serapeum zu Alexandrien ereignet hat, sei hier er-
innert, Tac. hist. IV 82.
1) Seitdem v. Druffel, Zum Dioiketen-Problem, oben S. 30 ff. endgültig fest-
gestellt hat, daß es Provinzial-Dioiketen gegeben hat, darf man den vwodtotxTjTjjs
zu den leitenden Gaubeamten nicht mehr zählen.
2) S. für beide Bauanlagen Borchardt, Amerikanische Ausgrabungen in Me-
dinet Habu im Jahre 1913 (Klio XV S. 179 ff) und für Medinet Habu Hölscher,
Das Hohe Tor von Medinet Habu (12. wissensch. Veröff. d. Deutsch. Orient. 6e-
seUsch.) S. 4, 14, 49 f.
3) Es sei hierzu daran erinnert, daß heutigentags im Westbezirk für die Be-
Bucher der dort befindlichen Apisgrüfte die maieon de Mariette als Raststätte
errichtet worden ist.
21 *
L
322 J- Aufsätze
Sarapisheiligtum stehend uns entgegentritt, so hat man das Absteige-
quartier ähnlich wie seiner Zeit die Königspaläste als einen Bestandteil
des Tempelkompiexes zu fassen. Zu genauer Feststellung der Lage könnten
uns, da der Vorgang mit Sarapion, wie schon hervorgehoben, besser aus-
scheidet, nur neue Ausgrabungen au Ort und Stelle, die. dringend not
tun, verhelfen.-^)
Sollten diese Ausgrabungen übrigens die Unmöglichkeit des hier
vorgeschlagenen Ansatzes der Lage der ^vgCg erweisen, so würde deren
Deutung als eines vom Königspaar benutzten Audienzfensters noch nicht
widerlegt sein. Dies könnte sich äußerstenfalls auch nur irgendwo im
Bereich des ganzen großen Tempelbezirkes befunden haben, und schließ-
lich könnte man auch einige von Schäfer in seinem Aufsatz über die
ägyptischen Audienzfenster gemachte Feststellungen für eine zweite Er-
klärung der d-vQLs heranziehen.^) Bekanntlich finden wir den ägyptischen
König häufig unter einem Thronhimmel sitzend dargestellt. Dieser Thron-
himmel ist nun in späterer Zeit zwischen seinen Vordersäulen mit einer
brüstungähnlichen Schranke entsprechend der Fensterbrüstung des An-
dienzfensters versehen worden, so daß hier gleichsam eine Verbindung
zwischen beiden Gebilden hergestellt war. Auf einzelnen Bildern begegnet
uns sogar nur die brüstungähnliche Schranke, hinter der der König be-
schattet von den Federschirmen seiner Schirmträger steht. Und schließ-
Kch gibt es Bilder, auf denen uns das Empfangsfenster — ÖJgnung und
Brüstung — deutlich gezeichnet sind, aber seine Umgebung nicht einmal
angedeutet ist, so daß uns ein kapellenähnliches Gebilde — am besten
vergleichbar den tragbaren Götterkapellen — entgegentritt. Schäfers
a. a. 0. S. 52 Vermutung, daß hier möglicherweise als Audienzfenster
gestaltete kapellenähnliche „Baldachine" dargestellt sind, welche dorthin
getragen werden, wo der König öich zeigen und Audienz erteilen wollte,
bat vieles für sich. Daß auch all diese tragbaren Gebilde sehr wohl als
„Audienzfenster" bezeichnet worden sein können, ist an und für sich
schon nicht unwahrscheinlich; die Annahme erfährt aber dadurch noch
eine gewisse Bekräftigung, daß die ägyptische Bezeichnung für Audienz-
fenster, schließlich sogar für Fenster und die für die Götterkapelle bis
1) Wilcken hat bereits diese Notwendigkeit des öfteren in seinem Aufsatz
im Arch. Jahrb. betont. Die Angaben Mariettes, Le S^rapeum de Memphis, *über
die Baulichkeiten des großen Peribolos im Westen sind durchaus ungenügend,
8. S. 33 ff. (8. besonders S. .S8 u. S. 78). Vgl. den Plan auf S. 35, sowie plauche I;
siehe ferner die frühere Abbildung in Mariette, Choix de monuments et de des-
sins d<5cou7ert8 ou ex^cut^s pendant le deblaiement du S^rapeum de Memphis pl. II.
2) Vgl. Schäfer a. a. 0. S. 49 ff., der eine Reihe sehr lehrreicher Abbildungen
bietet.
Walter Otto: Das Audienzfeneter im Serapeum bei Memphis 323
in die koptische Zeit hinein die gleiche „schüscht" gewesen ist.^) Es wäre
mithin nicht ausgeschlossen, daß derartige „Baldachine" auch noch für
den Ptolemäerkönig in Gebrauch gewesen wären, zumal wenn er sich in
einem ägyptischen Milieu bewegte, wie es doch immerhin das „Große
Serapeum" bei Memphis trotz aller sich hier findenden starken griechi-
schen Elemente gewesen ist. Mit d-vQlg würde dann auf das „tragbare
Audienzfenster*' verwiesen sein. Immerhin erscheint die zuerst vorge-
schlagene Deutung d-vgCg als die bei weitem wahrscheinlichere. Denn,
nur wenn die d-vgig dauernd vorhanden und als der allgemeine Audienz-
ort jedermann im Serapeumsbezirk bekannt, ihre Benutzung somit selbst-
verständlich war, erklärt es sich ohne weiteres, daß man sie bei der Er-
wähnung der Audienzen nach Belieben genannt oder fortgelassen hat.
Wie dem nun auch sein mag, erledigt erscheint auf jeden Fall die
Auffassung der d-vgCg als eines Wohnungsfensters und gesichert ihre
Deutung als „Audienzfenster", und damit erscheint mir auch endgültig
beseitigt das m. E. letzte Argume'nt für die Annahme, Ptolemaios sei
ein dauernd an seine Zelle gefesselter Klausner oder gar ein Strafgefan-
gener gewesen. Für das xaro^o^-Problem ist diese Feststellung mithin
von grundlegender Bedeutung, doch muß ich mir versagen, hier auf die
religionsgeschichtlichen Folgerungen einzugehen; dies würde den Rahmen
dieses Aufsatzes zersprengen.
München. Walter Otto.
1) Sethe G. G. Ä. 1914 S. 391 f. stößt sich daran, daß in den Serapeums-
texten dvgig sowohl als Bezeichnung des einfachen Wohnfensters wie auch bei der
Annahme der Wilckenschen Deutung für das Audienzfenster gebraucht wird.
Aus demselben Grunde müßte er dann auch eigentlich die oben erwähnte Doppel-
bedeutung von Bchüscht als unmöglich ablehnen.
Bemerkungen zum Stile hellenistischer Königsbriefe.
Inmitten der Texte ungleicher Art, die der Hallesche Papyrus Nr. 1,
herausgegeben unter dem Namen Dikaiomata, enthält, befindet sich
Zeile 166 ff. der Brief eines Königs an einen Antiochos. Die Herausgeber
haben schon alles Wesentliche gesagt, was auf PtoIemaiosH. Philu-
delphos hinweist, und es kann in der Tat kaum eine Frage sein, daß
dieser Brief von ihm herrührt. Zu seinem Stile haben die Herausgeber
bemerkt, daß abweichend von der Gewohnheit der Urkunden auf 6vv-
ta^ov hier nicht der Infinitiv, sondern ojtag folge, ebenso wie in dem
7iQÖ6ray(ia des Philadelphos, das uns in P. Amh. II 33, 28 ff. vorliegt;
außerdiem aber nehmen sie am Bau des ersten Satzes Anstoß und sagen
zu seinem Schlüsse, von ov XccfißavövtcDif vm: „Das Fehlerhafte der Kon-
struktion läßt sich durch leichtere Emendationen nicht beseitigen. Trotz-
dem wird man das Schiefe der Darstellung eher dem flüchtigen, vielleicht
zusammenziehenden Kopisten als der sonst gut bewährtea Kanzlei des
Königs zuzuschreiben haben." Dies Urteil ist zwar beim ersten Blicke
begreiflich genug, kann aber vor einer genauen Prüfung nicht bestehen,
die um so nötiger erscheint, als gerade der Stil solcher Texte bisher
kaum beachtet, sicherlich noch niemals wirklich untersucht worden ist.
Ich schreibe zunächst den Wortlaut des Briefes hierher; wenn ich ein
paar Stellen berichtigen kann, so verdanke ich das 0. Kerns Freundlich-
keit, der meine Vorschläge unermüdlich am Papyrus selbst geprüft hat.
Ptolemaios Philadelphos an Antiochos. P. Hai. I 166ff.
BaGiXsvg TlvoXsfiaiog ÄvtioyjOii j^ccigsiv. TtSQi zi^g öra&fioöoGlag x&v GXQOc-
xicoxäv ccKOvo^sv Ttkeia» xtva ßiav yiveß&at ra? Kaxalvösig naQcc r&v olnovofKav
ov Xa^ßavovxcov^ äXX avx&v eig xccg oiv,iag signrjöcavxojv xovg av&QCOTfovg
iyßdXXovxag ßlai ivotxiv. Gvvxa^ov ovv, O7tco[g] xov [A]oi7tov fir] ylvrixcci xovro
ccXXa (luXiGxa [lev avzol 6xe[^y\avoff,SL6&co6ccv^, ei de aga dei avtolg Gxad'fiovg
1 Ed. <srByvonoLfia9(i}aav; jedoch führen die Spuren vor et auf (i, und vorher
ist gegen ccvo nichoB einzuwenden, wie 0. Kern be.stätigt. Die Deutung macht
Schwierigkeit; tsnyavofiog ist der Hauswirt, öre/avo/iiov HauHmiete, sodaß atsya-
vo(ifiv Wirt sein heißen würde, ettyavofisie&aaav müßte also etwa bedeuten: sie
sollen ihre eigenen Hauswirte sein, selbständig sich Quartier beschaffen, doch
wohl nicht in den Häusern der Stadtbewohner, sondern in eigenen, die sie sich
bauen müßten. Vielleicht kommt es demnach ungefähr auf die Errichtung eigener
W. Schubart: Bemerk ungeii zum Stile hellenistischer Königsbriefe 325
öiSo[ßd^a]i Tt[a]Qcc rä)v ocKOvofiaVj SiöözaCav a\^v\rorg rovg avuyYMiovq. aal
otav ccTtokvcovrai in tcöv [ar Ik-Ojuöjv, ava7T0tri\a\qcvr£g a(puToyaa[v\ rovg Grad'^ovg
Kai ^rj '/.arax^Q^i'jCl^&^coOav , ecog av 7ra[A]tv naQayivavzai^ ku&cctisq vvv «[xojro-
[^Ji^ yivsö^ai, ot[o:v] anonoQBvoiviai^ cc7c\o\iii69ovv uvxovg koL a.noa(pQu[yiGoc\-
fiivovg^ xa oiKrj^axa ciTCOXQ\J\ietv. ^uXißva öh Tcl^QOv6]rj6ov Mgaivorjc rr]g aara
'/^[jtjoAAoji'Og itoliv, oncol^g^ ia]v TCUQayivwvxai (>r(>«T| töjjrot, ^ri^iig im.6xu-
(jO'Jiu.f vG-f^i , aXXa xal Iv AnöXXmvog tt\ö\X£l öiaxgcßcoöiv. \i\civ Si xt avayxatov
r]i iv !/4^(nv[ö]f;i KCfXUfiivl^ovöiv av]xoLg^, otulSia avaitXaöGixioßuv ^ Ka^üneq nai
ot TtQOxegl^ov TtaQJaysvofiEvoi inoirjOav. tQQtoßo.
Soldatenhäuser hinaus, die nach den Herausgebern mit ariYvoJtonle&coaav gemeint
ist. — 2 Pap. xutax[Q]i]Oxco6av; die Änderung von r in ■O- ist unzuUlssig, zumal
da X höchst zweifelhaft und der Sinn mehr als bedenklich ist. Man verlangt nicht
einen allgemeinen Ausdruck, sondern etwas Bestimmtes im Zusammenhange mit
dem folgenden £tog-Satze, etwa: sie sollen sie nicht verschließen oder sie sollen
niemand darin zurücklassen. Daß irgendwie die Familie erwähnt werden müßte,
haben die Herausgeber richtig gesehen. Da ■xatccX[i]nBrco6av nicht unmöglich,
i sogar wahrscheinlich ist, darf man in dieser Richtung suchen, müßte allerdings
vorher statt /i^ ein ^r}{divc() einsetzen. Wegen dieser Unsicherheit schreibe ich
es nicht in den Text. — 3 &jtoacpQayi6afi4vovg bestätigt Kern als den Spuren
gemäß. Es bezieht sich nur auf oUrj^ata und widerspricht dem unoy.iGd-ovv nicht,
da dies die exa^iiol betrifft, denn ainovi dürfte sich auf diese, uiclit auf cxga-
ziöötai beziehen. Der Unterschied der o/'xTjuaro: von den axa^fiol bleibt unklar. —
4 Die Erg. ist nath 0. Kern möglich. Sie ergibt, daß oitiidia Objekt zu äva-rtlctG-
oix(o6ccv ist: wenn sie beim Aufenthalt {y,axccaivsiv bedeutet längeres Verweilen)
etwas brauchen, so sollen sie Häuschen „aufformen", offenbar aus Niischlamm
aufschichten, wie es noch heute in Ägypten beim leichten, eiligen Bau bescheidener
Häuser geschieht. Von Wiederherstellung, woran die Herausgeber denken, ist
nicht die Rede-, die Soldaten haben ja auch vorher nichts niedergerissen, und &va-
■nXäaasiv kann nicht so farblos sein wie weiter oben ccvanoislv.
Auf die sachliche Auslegung des Briefes, die in manchem von der
Ausgabe abweichen würde, verzichte ich und wende mich lediglich dem
Stile zu. Die erste Periode beginnt mit dem Merkworte des Ganzen,
gleichsam einer Überschrift: ti^qI xfig (Srad^^odoGtag x&v öxQccxixoxGiv,
der das regierende Verbum erst folgt; es ist eine lebhafte Betonung der
Hauptsache, die dem Kanzleistile nicht entspricht, wie wir sehen werden,
sondern mehr an gesprochene Rede erinnert. Der Ausdruclc Tckeico xivä
ßlav yCvsö&uL läßt zweifelhaft, wer Gewalt übt oder leidet, und sieht
wiederum wie ein ungesuchter Einfall des Augenblicks aus. Von den
beiden zu ötgaxLaxäv gehörigen Partizipien wird das erste recht sorglos
neben nagä x&v oixovöiiav gesetzt und ein allerdings nur beim ersten
Überfliegen mögliches Mißverständnis zugelassen; mit dem zweiten glaubt
der Verfasser der Genitive genug zu haben und reiht deshalb schlank-
weg kyßuXXovxag an, obwohl es sich auf GxQaxicoxGiv bezieht und wieder-
um ohne Rücksicht auf die Deutlichkeit neben avd-gcjTtovg ^ sein Objekt,
im gleichen Kasus tritt. Die Periode ist so gebaut, daß von axovo^sv
zwei Glieder abhängen, deren erstes bis Xaßßavövxav reicht und yCvsöd^ai
zum Verbum hat, während das zweite mit all' beginnt und svotxlv dem
yivsed-ai entsprechen läßt. Man sieht, daß die Partizipia laußavovxcov
326 I- Aufsätze
und döTtridävtav nicht gleich stehen; jenes ist partic. coniunctum zu
6TQaxi(DxG)v, dieses ein genit. absol., der aus der Gleichheit des Subjekts
mit dem vorhergehenden Partizip fast selbstverständlich sich ergibt, aber
anders hätte fortgeführt werden müssen, wenn ein feilender Stilist ge-
schrieben hätte. In lebendiger Rede dagegen lag diese Fortsetzung über-
aus nahe. Hier ist also nichts zu bessern und keine Zusammenziehuns
zu suchen, sondern einfach die Sprache des Lebens anzuerkennen. Die
zweite Periode, die sich locker in mehrere parallele Teile gliedert, darf
man bis aTCotQBX^tv rechnen. Sie enthält lauter Befehle; zuerst mit 6vv-
Ta|ov au den Empfänger, dann an die örQcctLörai, aber auch an die oi-
xov6noL gerichtet, ohne daß grammatisch irgendein Unterschied gemacht
würde. Von ovvtai,ov, ÖJtcog war schon die Rede. Daß zu didöraöav die
soeben im Genitiv genannten olxovöuot Subjekt sind, ergibt zwar der
Sinn, aber Stellung tmd Satzbau entsprechen dem nicht, und die Wieder-
holung von öCöoa^uL — ^idötcodav zeugt nicht von gefeiltem Ausdrucke.
Der folgende Satz nimmt nicht das letzte Subjekt, sondern das vorher-
gehende, nämlich örpartörc: auf, dem Sinne nach deutlich, stilistisch
aber keineswegs sorgsam; auf Wiederholungen wie erad^^&v und 6xa-
&fiovg, namentlich aber auf die beiden Nebensätze mit ozav sei nur kurz
hingewiesen. Das eigentliche Merkmal dieses Periodenteiles ist xad-ccTCSQ
vvv aKovo[iev yCreö^ai, dessen dxovstv ich nicht betonen will, wenn auch
sein zweimaliger Gebrauch immerhin angemerkt zu werden verdient.
Dieser Satz schließt sich rückwärts als Vergleichungssatz an das letzte
Hauptverbum an, jenes zweifelhafte uij xaxaxQi^ö^oöuv oder xaxcckiji&xa-
6av, vorwärts aber hängt von ihm ein acc. c. inf. ab, dessen Subjekt mit
dem jenes Imperativs übereinstimmt, und eingeleitet wird dieser abhän-
gige Satzteil durch einen kurzen Nebensatz mit oxav. Kurz, %ad'd%cQ vvv
uxovo^av yivsG&at schaut nach beiden Seiten, und der Leser, der es zu-
nächst nach rückwärts bezieht, empfindet daher eine Überraschung, wenn
ihm noch ein ganzer abhängiger Satzteil folgt. Das ist grammatisch un-
ordentlich, stilistisch mindestens nachlässig, aber sehr begreiflich und,
wie man leicht beobachten kann, in lebhafter Rede gewöhnlich. Die letzte
Periode endlich stellt wiederum ähnlich der ersten die Hauptsache voran;
in ihr hat dlXä xal den Herausgebern Anstoß gegeben: „wenn man es
(xai) nicht tilgen will, wird man mit einer Lücke davor zu rechnen
haben." Keins von beiden, sondern der Briefschreiber hatte ein ov fxövov
oi) im Sinne, da er statt [irjd^elg axt6xad-ii£v6rj leicht hätte sagen können
ov (lovov ovdslg e:ii6xad-uEvöEi; wir stehen von neuem vor einem Satz-
bau nach dem Sinne, nicht nach der Grammatik. Die eigentümliche
Doppelbeziehung eines Ausdruckes, die sich für den Satz mit xa&dxsQ
ergab, erscheint jetzt etwas schwächer noch zweimal, bei ev ^QöLvörj^
W. Sohubart: Bemerkungeu xum Stile hellenistischer Königabriete 327
das sowohl zu avwyycaloi^ 1)1 wie auch zu xaruiisvovöiv ccvxolg gehört,
und vermutlich auch bei olxiölcc, denn ich glaube, es ist nicht nur Ob-
jekt zu ava:tXtt(j6£Ta}6ccv, sondern im Sinne des Verfassers eigentlich auch
Subjekt von avayxalov , obgleich dies sein grammatisches Subjekt in ti
besitzt.'
Der Schulfuchs hätte Gelegenheit, dem Verfasser des Briefes in jeder
Periode Fehler grammatischer und stilistischer Art anzustreichen. Die
Kritik der Herausgeber vermutet Mängel des überlieferten Textes. Wer
sich die Mühe nicht verdrießen läßt, den Aufbau genau zu betrachten,
wird sich klar darüber geworden sein, daß kein ausgefeiltes Werk eines
stilkundigen Kanzlisten oder königlichen Geheimschreibers vor uns liegt,
sondern ein sehr lebhaft gedachtes, schnell hingeworfenes Schreiben in
der Sprache des Lebens, des Alltags. Ich glaube sagen zu dürfen: der
König selbst hat es rasch aufgesetzt oder, was mir noch mehr der Sprach-
form zu entsprechen scheint, hat es diktiert, denn es ist Diktatstil. Es
ist der Stil des Ptolemaios Philadelphos selbst.
Da wir noch vier andere Briefe des Philadelphos ^besitzen, können
wir Vergleiche anstellen. Besonders sein Schreiben an Milet eignet sich
dafür nach Umfang und Inhalt. Während der soeben besprochene Brief
einen oder, wenn man will, zwei Punkte kurz und bestimmt regelt, dient
der Brief an Milet dazu, den Gesandten Hegestratos einzuführen. Alles
Wesentliche und Greifbare soU dieser mündlich vorbringen. Daher be-
wegt sich der Brief in allgemeinen Redensarten, die um so vorsichtiger
und unverbindlicher gehalten sind, als der König sich damals nur sehr
bedingt als den Herrn der Stadt ansehen konnte.
Ptolemaios Philadelphos an Milet. Inschr. von Milet III Nr. 139 p. 300.
Ba6iXtvq ÜToke^aLog Mdrjöicov xt^i ßovXrii xai r&tt Stj^icat latqeiv. Kai
TCQors^ov tri(i itaGav inoiovfiijv aTtovörjv vtieq T'^s noXsag v^äv x«t x^Q*^^
diöovg Kai ev rotg lomolg BTtiiislofisvog^ wg nQOöfjKov r}v, dcä tb nai xo(i naxtqa
xbv ni^ixEQOv Sqccv oinUog xe nqog r-^ft nöXtv öiunai^tvov xal TtoXX&v aya&av
naQaixiov i!(itv ysvojisvov vmI (poquiv xs cxlt^QÖ^v %al %al£näv anoXvGccvxa nai
TiaQayayLcov naq' Vfiiv, a xtveg xäv ßaSLXicov naxiozyjßav , vvvi Tg -u^wv Ti^ft
itöXiv xat xx]^ nqhg ■i^iäg [(p^iXiav y.al Gv(i^aiiav oiKSicog öiaxexrjQtj'noxatv ysyQa-
cpsv y[a]Q jU.ot xe vtbg aal KaXXiKQaxrjg xal 01 aXXoi q)iXoi ot :taQ vfitv ovxegj
riv an68i.ii,iv nsTtoitp&a xrjg ngbg o'^uäg evvoiag — aal a-ixot naQanoXov&ovvxsg
inatvoviiev cog l'vi [läXiöxa y,al TCSiQaßofis&a a[jit]vv£<J'0'at xbv örniov svsQysxovvxeg.
TcaQaHaXovfxev de aal sig xbv Xontby xqovov X7]v «vttJv i'x^cv at-Qeßiv TCQog
'Tjii.äg^ Iva xal iifietg xotovrav vixcov ovxcov inl nXiov tip inifiiXuav xi]g TtoiBag
noiatfiE^a. xa Ö£ 7tXu[co] ovvxixäiautv 'HyiöXQUZbJi mqi xs xovxav ötalex&ijvat
T-al aßTicioaö&at nao' {j^üv. eoqayG'&c.
Der Brief beginnt mit einer längeren, aber locker gebauten Periode,
die bis avBQyExovvtes reicht Ihre beiden Glieder, die durch xal %q6xbqov
\
328 I- Aufsätze
und vvvC TS eingeleitet werden, halten sich ungefähr das Gleichgewicht,
sind aber in sich durch mehrere xal und re recht eintönig und dabei lose
gefügt. Eine Abwechslung bringt nur im ersten Gliede der beliebte Kau-
salsatz der Koine mit diä rd, im zweiten der eingeschobene Satz ys'yQcc-
tpsv yoLQ fioL hinein, während das ebenso beliebte otxsicog in beiden auf-
tritt. Auf den ersten Blick undeutlich ist der Kausalsatz diä tö, denn
zunächst scheint rb^ TratsQa Subjekt zu öqkv zu sein, während es doch
sein Objekt ist. An das erste Glied, das .seinem Baue nach mit aTCokv-
Gccvra schließen soLlte, wird mit xal na^aycoyCcav ein Anhängsel gefügt,
das richtig unterzubringen nicht gelungen war. Wenig Gewicht hat die
kleine Undeutlichkeit zu Anfang des zweiten Gliedes, denn jeder findet
leicht, daß viiäv ri}^ nohv nicht „eure Stadt" bedeutet. Daß ein abso-
luter Genitiv es einleitet, hebt es von den participia coniuncta des ersten
Gliedes ab; ebenso sieht es nach bewußter Absicht aus, wenn das Haupt-
verbum und damit die Hauptperson, der König, am Anfange des ersten
und am Ende des zweiten Gliedes erscheint. Es folgen zwei kurze und
einfache Perioden, beide mit ö\ angeknüpft. An Wiederholungen bemerkt
man neben dem schon erwähnten olxeCoos das kTCi^elöasvog in der ersten
und ixL^sXetav ^toLcausd-a in der zweiten Periode; ihnen steht aber sonst
ein wohl bewußter Wechsel des Ausdrucks gegenüber, z. B. in tcoIXüv
ayad-cjv nagaCtiov v^lv yevöfievot^ im ersten Gliede der ersten Periode
und evsQyetovvrsg am Ende des zweiten Gliedes. Daß von Gvvrccööaiv
hier nicht oTcog, sondern der Infinitiv abhängt, verdient Beachtung; da-
gegen hat der Gebrauch von ^q&v neben dem axovsiv des vorigen Briefes
nichts auf sich, da solche Ausdrücke gang und gäbe sind, und ebenso
wenig lege man Wert auf den Wechsel von Singular und Plural in der
Bezeichnung des Königs, wenn es auch gerade hier besonders bunt durch-
einander geht: £7toLov^i]v mit dtdov? und ETii^ukö^evog, Ttattgu rbv rjfie-
tSQOv^ TtQog rj^äg, uot^ TtQog r]^äg, STtaivovaev^ Ttugaöö^sd-a^ na^axalov^Ev,
^nr^öff iyii&g, öwretdiaiiev , nag i^/iöv; auch diese Regellosigkeit findet
man häufig. Im ganzen werden wir in diesem Briefe einen zwar nicht
strengen, aber immerhin überlegten Stil erkennen und keineswegs einen
flüchtigen Entwurf oder ein Diktat; es kam ja auch gerade der zwar
treuen aber nur halb gesicherten Stadt gegenüber auf wohl erwogenen
Ausdruck an, zumal da der König nichts Greifbares, sondern nur Worte
bieten konnte oder wollte, abgesehen von dem, was Hegestratos persön-
lich mitteilen sollte. Ob Philadelphos selbst das Schreiben aufgesetzt,
hier und da mitsrewirkt oder den Wortlaut ganz seiner Kanzlei überlassen
habe, wage ich nicht zu entscheiden; aber sicherlich weicht es stark vom
persönlichen Augenblicksstüe des vorigen Briefes ab. Auch der schwerere
Rhythmus unterscheidet es von dem leichten, singenden des ersten Briefes.
b
W. Schubart: Bemerkungen zum Stile helleniatischer Königsbriefe 329
Noch drei Briefe des Philadelphos bleiben übrig. Der eine ist einem
späteren Schriftstücke in Abschrift angehängt und darf, wenn auch nicht
völlig sicher, so doch mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Philadelphos
zugesprochen werden; der zweite gehört in eine Reihe königlicher Ver-
fügungen, die wohl zum erheblichen Teile den ursprünglichen Wortlaut
wiedergeben, wenn auch nur dieser eine vollständig und zweifellos wort-
getreu überliefert ist. Der dritte, Rev. Laws col. 37 (Wilcken, Chr. 249)
ergibt nichts Neues.
Ptolemaios Philadelphos an Apollonios. P. Amh. U 33, 28ff.
BaGiXsvg Urolefiaiog ^ATioXluivUot, ^'^iqsiv. insiörj xivsg xcbv VTtoysyQafi-
(lii'mv avvTjyoQcov TtQOönoQSvovrcct TtQog ra,' Ttooöoötxag ngldELg Karaßkccnrovreg
Tag TtQOöööovg, Gvvra:~ov, dnag jtQai&iöai eig ro ßaGikiKov ol 6vvr^yoQri6avxtg
öiTcXovv xb iiuSi'ACiXOv' Kcd xovx\oL\g jtt//xm i^eözo) ßvvrjyoQÜöcci TteQc [jirjd'evog
jtQccyiiaxog. iav öi xig xäv KaxaßXaTtxövxbiv xug ngoGoSovg iXsyx'^^]'' ovvrjyoQiqGug
TtEQi nQccyfiaxog xcvog, avrov xe itQO^ i]t*'^g fiero: q)vXax^g inißxelXaxe xal xa
vnccQiovxa avrov Kaxa'iWQißaxs eig xb ßaßiXiKov. Z_ x^ loQ-rcicciov le.
Ptolemaios Philadelphos an Lykomeides. Wilcken, Chr. 450 III 8ff.
BaöiXsvg UxoXsfiaLog AvKO^dSriL yai(i£Lv. x&v xovg v.XriQOvg a(p£t(}T]ix£vaiv
iitnicov OL Gxa&fiol TteQiißxcoßav reibt. ßaOiXet, iav firi xißiv ii^ulg in ovofiaxog
iittßxeiXafiEv d[^t]d6vat. iQQtoGo. Z- k8 A^refiißiov xS .
Im Briefe an Apollonios kann man Anklänge an den zuerst behandelten
Brief entdecken, wenn man auf den Wechsel achtet, in dem der Befehl
zuerst durch övi/ralov, auch hier mit ottcos, an den Empfänger, dann
mit s^eßrco an die in Rede stehenden övvtjyoQOi sich richtet, während
schließlich die Pluralc iniötdXaxe und yiaTa%(x>Ql6ax£ der dem Apollonios
untergebenen Beamtenschaft gelten. Eine gewisse Lebhaftigkeit spricht
daraus, aber im übrigen sind die beiden Perioden regelmäßig, glatt und
ohne persönliche Eigenart gebaut, so daß man sie sehr wohl der könig-
lichen Kanzlei zutrauen darf. Das Schwanken zwischen dvvrjyoQäöai und
dvvrjyoQrjöag fällt der Abschrift zur Last, wie das vorhergehende Akten-
stück zeigt.
Der Brief an Lykomeides endlich ist so kurz, daß maii ihm gar nichts
entnehmen darf; solche Befehle konnte der König ebensogut diktieren
wie die Kanzlei aufsetzen; es ist nichts stilistisch Eigenes, sondern der
reine ^XQÖßrttyiiaStil darin enthalten.
Die hellenistischen Könige haben ebensowenig wie die persischen
Großkönige und Alexander der Große den gewaltigen Briefwechsel, den
das Reich von ihnen forderte, eigenhändig oder auch nur durch Diktat
erledigen können. Eine umfangreiche Kanzlei muß ihnen zu Gebote ge-
standen haben, deren Leiter die vom Könige ausgehenden Briefe selb-
ständig auf Grnnd der mündlichen Weisungen oder der Randbemerkungen
330 I- Aufsätze
des Herrschers aufsetzten; diese Vorsteher der Kanzlei oder die könig-
lichen Geheimschreiber müssen sowohl sachlich über die Reichsverwal-
tuüg wohl unterrichtet als auch sprachlich und stilistisch gebildet ge-
wesen sein. Das ist bekannt und anerkannt, so daß es kaum eines Wortes
darüber bedarf.^) Auch wird niemand bezweifeln, daß die Bildung dieser
Leute ungleich war, und die noch erhaltenen Erzeugnisse ihrer Feder
weisen mancherlei Abstufungen von schlichter Reinheit des Stils bis zur
äußersten Schwerfälligkeit untergeordneter Schreiberweise auf. Um so
wichtiger ist der Nachweis, daß mitten unter diesen Arbeiten des Büros
sich persönlich gefärbte Stücke befinden, wie wir es oben bei Ptolemaios
Philadelphoa gesehen haben. An sich wäre es ja nicht undenkbar, daß
der königliche iTtitfroXoyQcccpog auch solche Briefe verfaßt, aber darin
seinen persönlichen Stil ausgeprägt habe; allein aUe Wahrscheinlichkeit
spricht doch dafür, sie dem Könige selbst zuzuschieiben.
Um dies Ergebnis auf eine breitere Grundlage zu stellen, lohnt es
sich, noch einige andere Königsbriefe näher zu betrachten. Ist auch der
Königsbrief selbstverständlich Brief und insofern jedem Privatbriefe ver-
gleichbar, so tun wir doch gut, hier die Privatbriefe nicht heranzuziehen,
weil bei ihnen auf alle Fälle die Mitwirkung einer Kanzlei ausscheidet
und auch bei den persönlich gefärbten Königsbriefen der Inhalt meistens
die Sprächform weit genug bestimmt, um einen Vergleich zu erschweren.
An Briefen der Könige in der äußeren Form des Privatbriefes fehlt es
nicht, und wir werden Beispiele noch kennen lernen. Wirkliche Ergeb-
nisse verspricht zunächst der Vergleich der Königsbriefe untereinander,
da nur hier annähernd gleiche Bedingungen vorliegen. Ob ein Ptolemaer
oder ein Seleukide, ein König von Makedonien oder von Pergamon schreibt,
hat wenig auf sich. Wesentlicher dagegen ist die Zeit. Wir beschränken
uns auf die hellenistischen Könige; was vorausliegt, die wenigen Briefe
der persischen Großkönige und des Philippos von Makedonien, gehört
sprachlich einer anders gerichteten Zeit an; was folgt, die Briefe der
römischen Kaiser in griechischer Sprache, steht unter der Herrschaft des
Attizismus. Beides eignet sich nicht zum Vergleiche mit der hellenisti-
schen Sprache, die das Gepräge der Koine trägt, also gegenüber der älte-
ren Zeit freier, freilich auch etwas einförmiger geworden ist und auf der
anderen Seite dem Zwange des Attizismus noch nicht unterliegt. Die
Schreibweise Alexanders des Großen und seiner Kanzlei, die ohne Zweifel
viel lehren würde, kennen wir nicht; denn seine Erlasse über Chios und
Priene sind in indirekter Rede, also nicht genau im Wortlaute überlie-
fert, und der literarisch erhaltene Brief über die Verbannten ist allzu
1) Vgl. Wilcken, Grundzüge 6. 7.
W. Scbnbart: Bemerkungen zum Stile hellenistischer KiJnigsbriefe 331
kurz. Dagegen gibt es eine ganze Reihe von Briefen hellenistischer Kö-
nige, die uns wortgetreu vorliegen, die meisten auf Inschriften, nur we-
nige bisher auf Papyrusblättern.
Der älteste dieser Briefe dürfte das große Schreiben des Antigonos
an Skepsis sein. Obwohl der Anfang verloren ist, zeichnet es sich doch
durch seine Länge vor den meisten aus und verspricht deshalb stilistisch
besonders viel. Es ist um 310 a. C. verfaßt.
Antigonos an Skepsis. Or. Gr. I 5.
(Anfang fehlt) noXlTjv ös anovÖTjv^ snoiov[fi]£9'<x [tieqI rT]g rcov Ekli^vcov
i).\sv&£OLag.^ äXla re ov jtAix[^]o: <Ji[a rovro 6vvx\(0Q0vvr£g nal yßiQi.iaxa TiQog
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(xs&u, Kai si fiij Kcolvxal ri[v£g iysjvovro, r6x£ av GvvEXEXEa&r} ravxa. [yvv öh]
ysvofiii'cov Xoycov Kaaaäuögai Kai Tlrof ^fttatjcat v^eg [^ö^LuXvöeojv Kai UQog ni)(iüg
italQaye^vofiivcov JjQtitEXdov koi ^Agtaxoöiqfiov [v7f£]Q Tovrwv, Kai7t£Q oQävxig
ziva (OV ')]^l[cv} KäßOavÖQog iQyiodiaxzQa ovza, in£l xa [TtjeQt xovg"EXXrivag
GvvoifioXoycixo, ccpayl^xl^atov ä>i(i£&a flvai TtagiSEtv, Vva xov xk oXa ßvvx£X£ß^i]vai'
rr,v xu'ji^löxrjv,, tjtel TtQbnoXXov y av inoir[Qä}x£^a anavza dioiy.fjöa[t] rotg'EXXriGtv
xa'O'ä iTQ0£tX6fi£&a. öia xb dl fia7i()6x£QOv xovxo yivsa&ac^ iv öh x& %QOvi^£LV
£viox£ TtoXXa Kai naQuXoya aviißaivsiv, (piXoxi^ziG&ai 8b icp^ rjixcjv xa nQog xo[yg^
EXXtp'ug GvvxEXeßd'iivat mt(l£^^a ösiv firjös jjlikqu KivSvvevßui xa oXa iir] Sioizi]-
•O'/jvat. oßrjv öe ßwovö'^v mitoi'j^iEd-a nEQt xavxa, cpavEQov olfiai, c'ßsGd'ai kul
viüv mal xoig aXXotg aitaßiv i| avxcou x&v SLOi.Ki]fi£v<ov. ovxcov 6 ["»yjfttj/ xäv
itQog KdßßavÖQOv Kai Avßiiiaypv ßvvx£X£X£ß^iv(i>v^ KQog <(«)> TlQEiiiXaov STCEfitpccv^
avxoKQdxoQa<!^gy^ dTcißx£iX£v UxoXEixuiog itQog Tjiiäg 'rCQSßßstg c'.^icbv Kctl ra Ttqhg
avTov SiaXv&iivai Kai iig xrjv avxriv ofioXoylav ygacpTjvai. [//Jjiistg de oi' (xikqov
(thv l[a)]pöj«.£v To (iBtadiS6[vai qpi^JoTtjLi/ag, 'u[n;]£|C> iig TfQuyfiaxa ovk oXiya £<3y\7i-
Katiev K^a\i\ y^Qijfiaxa noXXa ävr;X(öx«,uf[v] Kai To:[üT]a Twr rcqhg Ka[ß\ßttVÖQOV
KCl Avßi\jia\/Qv Tjfxüv di(i)t.%r]i.iivfov Kai £vy£Q£ß\xiQag^ ovßi]^ rfig Xomrjl^g TtjQa-
y;iaxeiag' ov firjv dXXa 6ia xb V7toXa(xßdv£iu Kai r&u TtQog xovxov ßvvx£X£ßd'i[v\-
x(öv xa TtQog TIoXvixiQyovxa d-äßßov dv öi.OLKtj\tt]vai fitjd'Bvbg avx&t ßvvoQKOvv-
xog Kai 8id xr\v oiK£i,6x>)xa xt]v viraoxovßav rjuiv jrpoj avxöv^ ajtia 6s Kai vfiäg
OQcbvxeg^ Ka[i] xovg uXXovg ßvfi^idiovg hoiXovfiivovg VJio x£ xrjg ßxgaxslag Kai
Xb)i' öanaurjudxav . ütfie&a KaX&g ix£iv ßvv'iOiQfißai Kai xd\^g S^iaX\yß]£ig tcotj-
aaß^ai Kai TCQog xovrov. ß[yvo^fioXoyr}ß6(ji£vov 6h ccTteßxElXcc^EV AQißx6{^6^rj^ov
Kai Aüß^vlov Kai ^Hyrjßiav. ovvol x£ ör] nageyiuovxo XaßovxEg xd nißxd^ Kai ol
naQa JlxoXs^aiov ot Ttsgl AgißxoßovXov rjX^ov Xrjipotisvoi nag -jjjttöv. i'ßx£ ouv
CvvTEXEXißfiivag xdg 6iaXvߣig, Kai X7]v £igi]vriv ysysvri^ivrjt'. y£ygd(pa^£V 6s £V
X7jt öfioXoyiai o^ößat xovg"EXXrjvag ndvxag ßvvStacpvXdßßsiv dXXiiXoig xtjv sXsv-
&£QCav Kai x'T}v avx[ov]ofilav VTroXocfißdvovxEg i(f)^ 7ifiS)v (ihv oßa avj^^jiocuTStvjat
Xoyißiicöi SiacpvXdßߣß%ai av %a\vx^a^ sig 6h xbv Xotitbv y^gövov ivogKcov ysvo-
uhvuyv xöyv x£ EXX'qvfav jravrrov kj/i x(öv iv xotg \Tt\gdy^aßiv ovrrov {läXXov dv
r.al d.ß(paXißX£\jg\ov Sia^.£V£iu^ toi^g "EXXifißtv xi]V i2.£v&egCav. [xla/, to ßvv6ia-
1 Ditt. övvco^oXoy[£iT6 tä v'lov'toig. D. zweifelt selbst an der Bichtigkeit.
Daß TovToig Neutrum ist, legt seino Aufnahme durch -tavta nahe. — 2 Ditt. (5),
dann «üroxoarooa; es ist aber sehr unwahrscheinlich, daß der Nachsatz mit
dnesTBilev beginnen sollte. — 3 Ditt. iia^£vsi.v.
332 I- Aufsätze
(pvXd^eiv 6s TtQOCOfivvvat, a rj^filetg a)jitoAoy»jxßfi£v nQog aXXrjXovgj ovk aöo^ov
ovös aövficpOQOV xoig "EXXrjßiv stogäfiev ov. xaXäg 6rj ftot Öokel k'xetv ofiööai v^äg
Tov OQKOv, OV a(p£6rdX»a(isv. TtEiQaöofJiS&cc 6e tkzI Big t6 Xomöv^ ort av i'icofiev
rcbv övfiqjsQÖvxbiv Hai vfitv xai TOtg äXXoig "EXXrjGiv TtaQuGKevd^etv. vneQ ö^
Tovrav nai yQccilxxi (lot iööuec Kai ccTtoöTEiXac "Akiov tov öiaX£S,6fisvov. giiget öe
v(i,iv Kai T'^s o^oXoyiag, rjg nenori^E&a, nal toö oquov ccvrlygacpa. eQQvaad'e.
Die erste übersehbare Periode, die mit k'cog de beginnt, ist kurz und
im Ausdrucke völlig klar; ein so seltenes Wort wie xcoXvtiig verdient
Beachtung. Mit vvv dh yspo^ierav wird die nächste Periode eingeleitet
und ein zweiter genit. absol. folgt; daß der Nachsatz zuerst ein partic.
coniunctum zum Hauptverbum bringt, und durch einen tTtsiSaiT. ergänzt
wird, macht ihn etwas schwerfällig, zumal da dies partic, coniunctum
oQ&vtsg und der vom Hauptverbum abhängige Infinitiv ^tagidslv beide
dasselbe Objekt haben, nämlich Ttva cav 'q^Cov KccGöavÖQog BQyadBöxsQa
'6vxa. An dem Finalsatze Iva tov hat Dittenberger mit Recht nichts bes-
sern wollen-, wir müssen diese Vermischung eines i.Va- Satzes mit dem
finalen tov c. inf. der Koine anerkennen. Sehr ungeschickt wirkt der
angehängte Satz mit k^d, um so mehr, als ein solcher in derselben Pe-
riode bereits vorkommt. Auch die dritte Periode mit ihren drei Infini-
tiven zu diu T(5, der beliebtesten Kanzleiform des Kausalsatzes, ist nichts
weniger als leicht, zumal da dieser Teil noch mit zwei abhängigen Infi-
nitiven belastet wird. Der Ausdruck iiriöe ya-xQu xLvdvvevötti xä oAa /iij
rftoixT^O-^vat sieht gewiß nicht sehr ebenmäßig aus, hat aber viel Leb-
haftigkeit. Ein paar kurze, schlichte Perioden schließen sich an; bemer-
kenswert ist das nicht schriftgemäße 'övxcov d' rjjilv — övvxereXsßusvav,
das doch aus der Rede oder der unstilisierten Schreibweise ohne weite-
res erklärlich wird. Die nächste längere Periode von rifistg dh ov ^iixqov
an gliedert sich in zwei selbständige Teile, deren zweiter bei ov ^ijv dXXa
einsetzt; im ersten steht das Hauptverbum voran, im zweiten am Ende,
offenbar bewußt, um Eintönigkeit zu vermeiden und zugleich die Zu-
sammengehörigkeit beider Teile kenntlich zu machen. Sonst wäre noch
im ersten Teile der Infinitiv mit Artikel als Objekt, im zweiten der Kau-
salsatz mit diu xb hervorzuheben. Wieder reihen sich drei ganz kurze
Sätze an. Die nächste Periode y£'yQä(paii£v usw. wird nur im Anfange
durch die Abhängigkeit des Infinitivs 6vvdiaq)vXd6aeLv vom Infinitive
o/toGai belastet, während alles Weitere, was von vTioXaaßdvovxsg abhängt,
übersichtlich bleibt. Aber mit xal xb 6vvdLa(pvXdt,eiv fängt ein Gebilde
an, das nur begreiflich wird, wenn man es aus lebhafter Rede erklärt.
Der Briefschreiber stellt den Begrifi^, auf den es ihm vor allem ankommt,
an die Spitze, obwohl t6 nicht zu övvdLatpvXd^eiv, sondern zu 7Cqo6o(ivv-
vtti gehört, wovon avvöiatpvXd^siv abhängt, und obwohl das Ganze nur
W. Schubart: Bemerkungen zum Stile helleniBtischer Königebriefe 333
Objekt des am Ende nachklappenden atoQaiisv öv ist; so schreibt man nur,
wenn man sich weder um Satzbau noch um Stil kümmert, sondern den
Hauptgedanken recht eindringlich ausprägen will. Den Schluß des Schrei-
bens bilden nochmals mehrere kurze Sätze.
Auf Wechsel des Ausdrucks wird wenig Wert gelegt: Wendungen
wie dvayxaiov (ÖL(isd-a sivai^ coi^e&a öelv^ lot^s&a xuXäg s^stv, die dem
gewöhulichen Briefstil entstammen und z. B. im ersten Briefe des Anti-
gonos an Teos elfmal, aber auch in Privatbriefen (z. B. Eleph. Pap. XII)
begegnen, die Vorliebe für dior/celv, das fortwährend auftaucht, die Wieder-
holung von 6vvdLa(pvlcc66ELv durch öi.cc(px)lccö6s6d-at. in derselben Periode
zeugen von geringer Sorgfalt des Stils; auch ov iilxqov (ilv aoQä^ev rb
ILsradidövai und y,al xo övvöiaopvka^eiv dh ^Qoöofivvvai — ovx üdo^ov
ovSs aävnifOQOv rois'EXXt]6iv iaQü^sv ov ist eine Eintönigkeit. Stellt
man diese Züge neben den Wechsel schwerfälliger, nach Kanzlei riechen-
der Perioden mit kurzen klaren Sätzen sowie neben Wendungen und Aus-
drücke, die aus Eigenart und persönlicher Lebhaftigkeit zu entspringen
scheinen, besonders jenen Finalsatz mit iva tov, neben ovtcdv d'' 'i]^lv —
övvtstekeö^c'vcov und den zuletzt besprochenen Satz xal t6 övvöiacpvXd-
i,Biv, dazu einzelne Wörter wie jccaAt^rat, so ergibt sich ein eigentüm-
liches Gemisch von Schwerfälligkeit und Klarheit, bürohafter Gebunden-
heit und persönlicher Freiheit. Gegenüber den Briefen des Philadelplios
und noch mehr des Philippos V. von Makedonien, die später an die Reihe
kommen, fällt der weitschweifige, bisweilen unscharfe Ausdruck auf Ich
möchte glauben, daß der König selbst einen Entwurf seiner Kanzlei stark
umgearbeitet, mehrfach stilistisch vereinfacht, aber auch neue Sätze dik-
tierend eingefügt habe. Gerade weil dies Schreiben starke Eigenart be-
sitzt, habe ich es so eingehend besprochen.
Zu weiteren Beobachtungen bieten einige Briefe des Antiochos I.
Soter den Anlaß. Leider muß ich hier und weiterhin darauf verzichten,
den Wortlaut der Briefe einzusetzen, und den Leser bitten, meine Be-
merkungen neben die Ausgaben der Texte zu legen. Raummangel nö-
tigt zu dieser Beschränkung. Die besprochenen Briefe des Antiochos
stehen bei Dittenberger, Or. Gr. I 221 (an Meleagros) und 223 (an
Erythrai); bei diesem denken Niese und Laqueur an Antiochos IL, vgl.
Or. Gr. II p. 548. Sie gehören zu der umfangreichen Gruppe solcher
Schreiben, in denen der königlichen Anordnung eine Darlegung des Tat-
bestandes vorausgeht, der diese Anordnung begründet. Kurz und in einer
nicht besonders bezeichnenden Form ist das auch in dem zuerst behan-
delten Briefe des Ptolemaios Philadelphos an Antiochos der Fall Diese
Erzählung pflegt in einer selbständigen Periode ausgedrückt zu wer-
den, deren Hauptsatz entweder den schreibenden König zum Subjekte
334 I. Aufsätze
hat^) oder eine dritte Person als handelnd vorführt.-) Der erste Brief des
Antiochos gehört zur ersten Gruppe, die beiden folgenden zur zweiten.
Ziemlich selten wird der Bericht abhängig von einem Ausdrucke des
Wahrnehmens, Tivvd-ccvo^at,, ccxovo^sv und dergl. gegeben^), selten auch
durch den sonst der Kanzleisprache so geläufigen genit. absol.*); und
geradezu als Ausnahme erscheint es, wenn er im Stile der Volksbeschlüsse
durch einen Satz mit STisi oder s^nöi] eingeführt wird.^)
Fällt die klare Schlichtheit des ersten Antiochosbriefes bei seiner Kürze
nicht besonders auf, so zeigt sie sich im längeren zweiten als bewußter Stil.
Drei Perioden mäßiger Länge, übersichtlich und wohl abgewogen, ent-
sprechen genau den drei Hauptgedanken: Erzählung des vorausliegenden
Tatbestandes, Entscheidung des Königs, Anweisung an den Empfänger,
demgemäß zu verfahren. Innerhalb dieser Perioden wird jede übertriebene
Einschachtelung oder Verschlingung von Sätzen vermieden und lieber
durch xai nebeneinander geordnet. Man sieht das am besten in der dritten
Periode, die der Mehrzahl der nötigen Maßnahmen durch zwei Imperative,
nccQädsL^ov und 6vvTat,ov, gerecht wird. AUes trägt den Stempel einer
wohlgeordneten, stilistisch gebildeten hellenistischen Kan^üleisprache. Um
so mehr befremdet der Schlußsatz: dem voraustehenden Subjekte folgt kein
Verbum, sondern nach dem Nebensatze mit ^äv wird der Satzbau umge-
worfen, ein neues Subjekt in 6vvtstccxoc}isv an Stelle des ersten gesetzt
und dies erste mit dem von iäv abhängigen avtovg oItchv aufgenommen.
Wer die ersten Perioden gestaltet hat, konnte ohne Frage auch des letz-
ten Gedankens sprachlich Herr werden. Wenn er es nicht getan hat, so
erklärt es sich gewiß daraus, daß der König selbst der Arbeit seines Ge-
heimschreibers den letzten Satz in schnellem Entwurf oder diktierend
hinzugefügt hat: ganz besonders deutlich tritt hier das Merkmal zu Tage,
das wir am persönlichen, mehr gesprochenen Stile schon mehrfach be-
obachtet haben, nämlich die Neigung, das Stichwort, den Hauptpunkt,
an die Spitze zu stellen, ohne zu überlegen, wie von hier aus der Satz-
bau sich weiterführen lasse.
1) Vgl. Syll.'572 ucpiatalvia. Or. Gr. I 267 voran das breit ausgeführte Objekt,
dann TCQorjydyo^iBV. Or. Gr. I 69 ir.o^ieäfis&a. Or. Gr. I 168 naqaysyovozsg ngoarf-
■täxcciisv. Inschr. Milet III 139 tt}{i näaav inoiov^riv öxovStjv gehört kaum hierher.
2) Vgl. Or. Gr. I 231 6i.sUx^r}<iav. Or. Gr. I 315 IV MT]v6S(aQog~ci7tidoax£v.
SylL' 456 ij^iovv. Sy}!.' 469 et is^siü ßoi <paeiv: Or. Gr. II 763 änsSomav. Syll."
643 l ivscpävi^öv not. SylL* 552 dislsyvaav. Sjil.* 741 i^sd'fro.
3) Vgl, SylL' 543 11 «vw^aj/ofi-at. P. Hai. I 166 ff. &xovonsv. Besonders auf-
fällig ist Or. Gr. I 3311: 'A9^vcttos .. •, ort ... iczi., tyi irti9o}ioct i(iäs ayvoslv.
4) Vgl. Or. Gr. I '2?J xmv TtQoyövav rjuäiv — xazat£^F.t,pAvmv. Or, Gr. I 315 VI
iX%'6vx(üv rjfiüyv slg niqyrxixov und eine Reihe weiterer genit. absol.
6) Vgl. Or. Gr. I ?.^1 11: inA ßccaiXiaiia ZTQUTOvUn P. Amh. II 33 intiSij zivss.
W. Schubart: Bemerkungen zum Stile hellenistischer Königsbriefe 335
Schwerer und voUer ist der Brief des Antiochos an Erythrai gebaut;
seine Perioden sind umfangreicher, aber fast überall durch Gleichmaß
und Übersichtlichkeit ausgezeichnet. Auch hier werden die Hauptge-
danken, der zugrunde liegende Tatbestand, das gegenwärtige Verhältnis
des Königs zur Stadt und seine künftige Haltung geschickt und überlegt
in einzelnen Perioden zusammengefaßt. Wie sorgsam hier abgewogen
wird, lehrt gleich die erste Periode mit ihren zwei Hauptgliedem, deren
zweites mit xal avTol d7foXoyi6d}ievoi beginnt; in jedem Gliede erhält
jedes Objekt seinen Relativsatz, und diese fünf Relativsätze xaO-' o, ot,
7jv, l5^5 ^v ijL werden möglichst ungleich angeknüpft: die Objekte stehen
zuerst im Akkusativ, sodann aber mit xegC, und jedes Glied hat einen
Nachtrag, das erste in h^oiag ds usw., das zweite in In dl xcd ff. Auch
die zweite Periode, die nach Ausweis des Inhalts bis vjib x^g 7iQE6ßBCag
zu rechnen ist, zerlegt sich von selbst in zwei nebengeordnete Glieder,
deren zweite3 von ölo an sich zu einer selbständigen, wiederum doppel-
gliedrigen Periode aus wächst; auch das kürzere erste Glied zeigt diese
Teilung. Viele einzelne Züge ließen sich für die sorgfältige Stilisierung
anführen; ich weise nur darauf hin, daß die Beweise der Dankbarkeit,
die Erytbrai gegeben hat, auf Anfang und Ende der zweiten Periode als
Rahmen verteilt werden: rcrg zi^äg und rbv Gtitpai'ov . . . ex xs xov iptj-
qn'ö^axog, ix x&v Qr^^ivrov vtio xi^g TtQSößtCccg. Die dritte Periode wird,
um Eintönigkeit zu vermeiden, durch i:tetdrj eingeleitet, also nicht in
zwei nebengeordneten Gliedern aufgebaut. Ein freilich nur leichter Mangel
an Klarheit haftet ihr au: das den Nachsatz beginnende &£(OQovi>x£g steht
im selben Kasus wie das letzte Subjekt ol i]iiiXEQOi ngoyovoi des 8i6xl-
Satzes, und zwar so nahe dabei, daß man es zunächst darauf beziehen
dürfte, und wenn eben jenes letzte Subjekt in dem Objekt xovxovg xqC-
vavxag aufgenommen wird, so hat offenbar der Stilist an dieser Stelle
mehr notdürftig als übersichtlich oder gar schön seine Aufgabe gelöst.
Im ganzen aber darf dieser Brief als Muster des inhaltlich klaren, sprach-
lich wohl abgewogenen Kanzleistils gelten, der nichts dem Augenblick
überläßt, sondern jedem Gedanken und jedem Werte seine Stelle zuweist.
Auch im Ausdrucke läßt sich außer zweimaligem %^iC3QHV schwerlich
eine Wiederholung nachweisen, denn die Entsprechung von in](pi6pLtt . . .
i^l>ri(pl6a6%£ und öricpavov . . . ißxBrpaväcaxE ist Absicht.
In scharfem Gegensatze dazu steht das Schreiben Selenkos II.
Kallinikos an Milet, Or. Gr. 1 227. Alles Erhaltene bildet eine große,
schwerfällige Periode, die durch den beliebten genit. absol. eingeführt
wird; auf das dreimalige ölcc sei wenigstens hingewiesen; den mit bgSivxEg
beginnenden Nachsatz belasten ein eingeschobener genit. absol. ^aQa&iv-
Tcov ri(iLV Tw/i TCaxoLxüv (pikcov und mehrere Relativsätze. Subjekt wie
ArchiT f, Papyrusforschung VI. 3/4. 22
336 ^- Aufsätze
Objekt werden mit mehreren participia coriiuncta ausgestattet. Kurzum
es ist der entwickelte Partizipialstil, den wir aus den großen Akten-
stücken der Papyri, namentlich aus dem bekannten Herrn iasprozesse, hin-
reichend kennen, allerdings im 3. Jh. a, C. sonst noch nicht so entwickelt
finden. Unzweifelhaft liegt ein Machwerk der Kanzlei vor uns, und zwar
eines Mannes, der im Aktenstile lebte und aus ihm nicht heraus konnte.
Man braucht nur den Brief Antiochos I. an Erythrai daneben zu halten,
um zu sehen, wie ganz ähnliche Gedanken in Ausdruck und Stil das eine
Mal klar und frei, das andre Mal unübersichtlich und aktenstaubig er-
scheinen.
Mehrere Briefe des Philippos V. von Makedonien, die sich über
eine Reihe von Jahren erstrecken, tragen ein merkwürdig einheitliches
Gepräge. Selbst wenn man den beiden spätesten, dem an Abis aus dem
Jahre 208 a. C. und dem an Nisyros, der wahrscheinlich um 201 a. C.
geschrieben worden ist, wegen ihrer Kürze für Stilfragen nichts entneh-
men will, bleibt die Übereinstimmung der beiden Briefe an Larisa, die
fünf Jahre auseinander liegen, recht beachtenswert. Vorweg sei eine Ein-
zelheit besprochen: die Anordnungen des Königs erscheinen hier in einer
unarewöhnlichen Form, die offenbar durch die Rücksicht auf das Selbst-
gefühl der Stadt Larisa geboten schien: das eine Mal xqCvo iprj<pC6a6d-ac
v(iäg, das zweite Mal TittQUTiakä vnäg und zum Schlüsse der Imperativ
stQosCjtare-, noch dazu setzt der König in beiden Schriftstücken ausführ-
lich die Gründe auseinander. Sonst pflegen königliche Befehle in Impe-
rativen zu stehen, die sich entweder an den Empfänger^) oder au die Be-
troifenen richten^), mitunter auch passivisch und neutral^) lauten. Selten
bedient man sich des Indic. futuri*) und des Infinitivs.^)
Philippos V. an Larisa. Syll.^ 543. 219 a. C
Baödsvg OiliitTCog AaqiGaiav xolg rayoig nal tfji, noXei laigetv. Tletgaiog
Kai 'Aväyntmtog xal ^jQiörovovg, w? aitb xfig TtQsaßsCag iyivovxo, svBcpävi^öv ^ot,
öxi Kai r\ vfiSiEQU nohg dva xovg nokiiiovg itQoaöscxai nXeovcov biKrjxäv. Ecog dv
ovv Kai ixigovg inivoi^Gco^EV aS,[ovg xov TtaQ vfiiv TtoXixeviiaxog, tni xov itaqov-
Tog KQtvco tpTjcplöaßd^ai Vfiäg, OTtag Tor? KaxoiKOvGiv itaq Vf-uv OeCöaläv 1] x&v
cAApv ^ElXrivmv öo&fji t} noXixsia. xovxov yaQ ßvvxsXeGd'ivxog kuI Gvvfisivdvxcov
1) cvvza^ov, otaQÜ&si^ov Gr. Gr. I 221, auch 225. tpQOvtieov Syll.^ 328 IV.
iniiisXj^Q-Tiri. Syll.' 459. evvxa^ov, ngovotjaor P. Hai. I. vgl. P. Ainb. II 33. xorimg
Tioii'iosLg awrä^ag im Stile des Privatbriefa Or. Gr. I 168 III.
2) azByavo^sb&aauv uaw. P. Hai. I. negiiarwauv Wilcken, Chr. 450 III.
3) 6vvz{Xsi6d-(o ndvta Or. Gr. I 224. i^eöTa P. Amh. II 33. (ifTaypaqpTjTGj Der-
nier decret des Lagides (siebe Verz. am Ende).
4) ^^ovöiv, ngoßoiaovtai, xeKrTjöovrat Or. Gr. I 225.
5) •9-etvai und andere Infinitive als Fortsetzung direkter Befehlsformen Or.
Gr. I 225.
W. Schubart: Bemerkungen zum Stile bellenietiBcher Köuigsbriefe 337
ndvxatv dia ra (pdav&qiona niittiC^ui 'iriQÜ jt TcokXu täv iQriai^oiv I'aia^ai xal
iliol Kttl xrn nöXii, v.m xriv xviqoiv ^aXlov i^SQyaa&iqafa&ai. "Erovg ß 'Tnt^ßiQt-
xalov na.
Philippos V. an Larisa. Sjll.^ 5i3. 214 a. C.
BußiXivq 0ihmtog Au^ißaicav xoig xccyotg nal xfji nöXei xaiQttf. nvv9ävo-
fiai xovg 7CoXiroyQa(pr]d-lvrc(g xara ttj»/ nag' i^ov iniaroXrjv xcci x6 ip'^(pi6(ia xb
vnixSQOv Kai avayqacpivxag eig rag ari'jkag iKKEKoXacpd-ai. elmQ ovv iyeyovei
Toüro, TjGxoxriKSißciv ot 6vvßovi.F.vaavxcg v^iv nul xov GvyLCpi^ovxog T^t naxQiSi
%al xrig ififjg KQiGiag. oxi yaQ ndi'xcov KclXißxov icxiv wg nkeiörav ftiTfpvrwv
TOV noXixevfiaxog xi]v xs noXiv icivtiv y.al xi]v y^co^av nrj EoßntQ vvv aiayQ&g
Xeq6£V£6&ai^ vo[u^(o fiiv ovö^ viacöv ovO-ivu av v.vxunHV J'^ffftt 61 kuI xovg
XoiTtovg TOt^j xaig Ofioiaig noXixoyQtxcpLaig vQco^ivovg d'SiOQSiu, wv v.at ot
Pcäfiaioi eißiv, ot x«t xovg oiKirag, cxav iXev9iQ(o6coßi.v^ TTQOßösio^evot eig xb
7ioXixev(ia nai xäv a^faidav ^it\xadi\<56vxcg Kai Sia xov xoiovtox^ XQÖnov ov
juovov rrjv iSlav naxgiSa inrjv^ijr.ußiv^ aXXä nal anoimag Kß^'/tdov \iig f/3]Jo-
^•^/.ovra xoTtovg fKnsTiö^icpaßiv. nXrjv l'xi ye xal vvv na^uKaXä) v(xäg a(piXoxi^o>g
7t^oßlX&£tv [nQog t6] rcQäy^a kol xovg jufv nEKQiiiivovg vnb xäv TToXixäv ccno-
naxaßxfißai eig xriv TtoXixelav, si 6i [xiveg ajvrjKSßxöv xi ninqüiaßiv dßg xa]v
ßaßtXsiav t) xrjv noXiv i) rft' äXXrjv xiva aixictv fir] a^iol dßiv \}Lni'i\i.iv xrig
ßxriXTig xavxrig^ niQl xovx(ov xrjv vTtiqd'Eßi.v TtotTJöaff^at, fwj av iyw inixixqiipag
äno xrig [«y^Cß^Jeia? dtttKOuöM. xovg jufVrot (inscr. jucvroi/) y,axriyoqHv xomav
^liXXovßiv TtQoeiitate, idttcüj ftf^ cpav&ßiv 6ia 99[tAor]ifttav toüto Ttoiovvxsg. "Exovg ^
roQTCiaiov ly.
In drei kurzen Perioden von ungefähr gleicher Ausdehnung drückt
der König den Anlaß des Briefes, seine Entscheidung und das, was er
von der Zukunft erwartet, aus. Jede Periode befindet sich im Innern und
im Verhältnis zu den beiden andern in vollkommenem Gleichgewichte,
aber keine ist im Bau der andern gleich: die erste ein Hauptsatz mit
Objektsnebensatze, die zweite beginnt mit einem Nebensatze und schließt
mit einem solchen, so daß der Hauptsatz eingerahmt wird, die dritte
stellt dem Verbum einen genit. absol. voran und läßt ihm abhängige
accus, c. Inf. folgen. Vom Ausdrucke darf man sagen, daß hier kein Wort
zu viel oder zu wenig stehe.
Etwas reicher erscheint der spätere Brief an Larisa, vor allem wohl
deshalb, weil der Gegenstand ausführlicher behandelt werden wollte.
Seine sechs Perioden zeigen wiederum ein wohltätiges Gleichgewicht,
verbunden mit wechselndem Bau; bald eröffnet der Hauptsatz die Periode,
bald ein Nebensatz, und demgemäß klingen die Perioden auch verschieden
aus. Daß die vierte und fünfte, ii,t6xi 6\ und %Xriv Ixi ys länger und
reicher sind, entspricht nicht nur ihrer inhaltlichen Bedeutung, geben
sie doch den wichtigen Hinweis auf das Beispiel der Römer und die
königliche Anordnung selbst, sondern erreicht auch den Zweck, der Ein-
tönigkeit vorzubeugen, die einer längeren Reihe ganz kurzer Perioden
22*
338 I- Aufsätze
anhaften könnte. Um so kräftiger wirkt dann die gedrungene Anweisung
des Schlusses. Auch in diesem Schreiben findet sich weder ein über-
flüssiges Wort, noch könnte man irgendwo etwas vermissen.
Beide Briefe zeichnen sich durch den geschickten Bau der Perioden
wie durch glückliche Wahl der Worte aus. Daß ein und derselbe, und
zwar ein sehr gebildeter Kanzlei Vorsteher, sie verfaßt habe, scheint kaum
zweifelhaft. Will jemand sie dem Könige selbst zuschreiben, so erlaubt
unser beschränkter Überblick zwar nicht den Beweis des Gegenteils, aber
der ungewöhnlich gute Stil spricht mehr für einen Stilisten von Beruf.
Jedenfalls erhebt sich ihr Verfasser beträchtlich über alle seine Kollegen,
soweit wir sie kennen.
Für die Fragen, die uns hier beschäftigen, gewinnen wir kaum
irgendwo anders so wertvollen Aufschluß wie in den inschriftlich erhal-
tenen Briefen des Attalos II. Philadelphos. Deshalb dürfen auch vier
von ihnen hier erscheinen, denn gerade eine etwas größere Fülle der Bei-
spiele macht den Vergleich fruchtbar. Die beiden ersten Briefe sind an
Attis gerichtet, der eine noch vor der Thronbesteigung des Königs, die
beiden andern an Gemeinden, Kyzikos und Fergamon. Damit hängt zu-
sammen, daß jene die Form des Privatbriefes im Einleitungssatze an-
wenden, die auch sonst ein paarmal in Königsbriefen auftritt^), ohne im
übrigen Stil und Ausdruck zu bedingen. Sie dient nur dazu, ein persön-
liches Verhältnis zum Empfänger auszudrücken, kann aber ebensogut
von der Kanzlei wie vom Könige selbst angewandt werden. Es handelt
sich um Or. Gr. I 315 IV. VI und 331.
Der erste Brief an Attis trägt trotz der privaten Einleitungsformel
nichts Persönliches an sich, sondern entspricht in seinen zwei kurzen
Perioden dem üblichen Kanzleigriechisch; auch die gewöhnlichen Aus-
drücke, die solchen Fällen angemessen waren, ajtoloyl^eö^ai, ccnods^d^e-
vog, aLQSöig, d-£aQHV, rä rifiEtSQu TiQccyfiara fehlen nicht. Offenbar stand
bereits dem Kronprinzen Attalos eine Kanzlei zu Gebote.
Ganz anders aber sieht der spätere Brief an Attis aus. Was Wilamo
witz (Lesebuch) darüber gesagt hat: „der Brief trägt den Stempel eigen-
händiger Abfassung", verdient genauere Prüfung. Nach Perioden zu glie-
dern ist hier schwer, ja fast unmöglich, da manchmal an Stellen, wo man
einen Periodenschluß zu bemerken glaubt, doch eine Verbindung hinüber-
greift. Die einleitenden genit. absol. entsprechen dem bekannten Kanzlei-
stile der Zeit, und der Wechsel von i^/iwv und fiov ist nicht Nachlässigkeit,
1) Z. B. Kleop.itra III. und Ptolemaios Sotei- an Phommus, Or. Gr. I 168 JII.
Antiochos Grjpos an Ptolemaios Alexandros Or. Gr. I 257; in diesem Falle, wo
der König an den König schreibt, ergibt sich die Form des Privatbriefs von
selbst.
W. Schubart: Bemerkungen zum Stile hellenistischer Köuigsbriefe 339
sondern bat vollen Sinn. Der Nachsatz wird durch ^Iv zu XXüQog dh in
Beziehung gesetzt; deutlicher wäre es freilich, wenn uev bei tö TtQärov
stände. Dann erscheint ov&svl tqötkol vor övußovXevcov, während es dem
Gedanken nach zu ot»^£V ävEv\sivcov TtfydöGsLv gehört; man begreift diese
Stellung aus dem Wunsche, recht lebhaft und nachdrücklich den Ton dar-
auf zu legen. Der an XXäQog angeschlossene Relativsatz wird durch ^sv
sogleich an den folgenden Hauptsatz pieru de rccvva gebunden und damit
die Fuge der Perioden überbrückt oder eigentlich die Periodentrennung
überhaupt aufgehoben, wie man es leicht tut, wenn man ungezwungen
schreibt oder spricht. Ganz gesprochen ist auch die folgende indirekte
Rede, deren erstem Teile das von iiQÖdi^lov abhängige Verbum überhaupt
fehlt, weil es sich von selbst versteht und der Verfasser sich für so neben-
sächliche Dinge keine Zeit läßt. Der eingeschobene Satz o ^ij ytvoir im
dritten Teile der indirekten Rede kommt im lebhaften Stile des Privat-
briefes öfter vor.
Man beachte ferner eine Reihe ungewöhnlicher Ausdrücke und For-
men, Worte wie vTCSQayövrag klingen ganz nach gesprochener Rede, xar-
SQQsnov ist, soweit ich weiß, dem Kanzleigebrauche fremd und würde
sicherlich durch ein andres Wort ersetzt werden; svTovdjTcctog fjv Tigorsivcov
lüg gewiß sehr nahe, sieht aber gar nicht nach Schriftsprache aus, erst
recht nicht das neutrale i]7CT£to [läXXov rjiicbv = es haftete mehr und
mehr bei uns, setzte sich bei uns fest. Lebhaft wirkt iv akXaig y.al aXXaig
iifiiQccis-, und der ganze Satz t6 ngoTtiöelv mit dem Infinitiv als Subjekt
und dem zwanglosen xlvövvov 's%eiv ist ein Entwurf des Augenblicks,
ähnlich wohl auch TJjAiJcavr' exivovas&a, das ein prüfender Stilist kaum
hätte stehen lassen. Auch ein Wort wie ügcStg fand sich schwerlich im
Wortschatze der Kanzleien. Endlich fällt rjjg x&v ^e&v evvoiccg auf,
weil den Göttern nicht svvoia sondern ßoij&Bia angemessen ist, was frei-
lich schon auf die Römer bezogen war; auch hier hätte der Stilist leicht
ändern können. Dazu, kommen die apostrophierten Formen der Aussprache
\eCv(ov, tm6tQCicpi^6e6%^ ^ TtjXixavz', yCvon^ die der Schriftsprache fremd
sind, Formen wie bXCot, mit dem -m j erweichten y, das kaum noch ge-
sprochen wurde; man begegnet dieser Erscheinung besonders oft in den
Papyri; dazu v(poil)iav^ Böxoßccv^ lauter Dinge, die aus der gesprochenen
Sprache hervorgehen.
Kaum ein Zweifel bleibt übrig, daß wir ein ganz persönliches Er-
zeugnis Atfcalos 11. vor uns haben, noch lebhafter und noch mehr dem
Augenblicke entstammend als der Brief des Ptoiemaios Philadelphos, mit
dem wir begonnen haben. Attalos will ja auch zunächst nur erzählen, wie
die Beratung über das politische Verhältnis zu den Römern verlaufen ist,
und wirft diese Zeilen unter dem frischen Eindrucke hin; es handelt sich
340 I Aufsätze
um Dinge, die ihn aufs lebhafteste bewegen, um die Grundfrage seiner
Politik, man darf sagen um Sein oder Nichtsein. Daher gestaltet er hier
Wort und Satz ganz persönlich, ganz in En'egung. Dem gegenüber
mag Ptolemaios Philadelphos sich wohl einen Augenblick über den
Unfug, den seine Soldaten verübten, geärgert haben, aber tief ging es
ihm sicherlich nicht, als er seine kräftige Verfügung an Antiochos
diktierte.
Um den Abstand dieses persönlichen Briefes von den beiden Schrei-
ben desselben Attalos an Kyzikos und, an Pergamon fühlbar zu machen,
bedarf es wohl keiner ausführlichen Darlegung ihres Stils, zumal da wir
Beispiele solcher Art schon betrachtet haben. Das erste wird zum weit-
aus größten Teile von einer einzigen Periode, bis ßaöilaCcxg, eingenommen,
die vielleicht hinter dem mit Sl beginnenden Relativsatze in zwei Perio-
den getrennt werden konnte, wenn der Verfasser nicht durch t6 fiev
jCQätov das folgende vötsqov dl herangezogen hätte. Das Ganze ist mit
Partizipia überladen, seh werfällig und im Bau wie in Wortwahl und Wort-
stellung mehrfach recht ungeschickt; selbst in der kurzen letzten Periode
ist es nicht gelungen, die Wiederholung von aidivai zu vermeiden.
Noch unbehilflicher wälzt sich die einzige Periode des Briefes an
Pergamon daher, die mit kzsl beginnt und wohl den Stil der ilJtjfpCöfiara >
zum Muster nehmen wollte An Einzelheiten sei nur im Anfange die
Häufung von XQbg hervorgehoben: TtQÖg xe xb[i Ttaxiga fiov xai Tigog ifis,
XQog ccTtavxag . . . 7iQO<srjvaxd-7] . . . TtQog xbv zJicc, und am Schlüsse die
Neutra xä xC}iia, xä (piXdvd'QCOTta, xä ygacpivxa vg?' i^^ttö/i TiQoöxäy^axa,
deren Nachbarschaft um so lästiger, ja geradezu störend wird, als das
letzte Akkusativ ist und in einen andern Satzteil gehört. Diese Ausdrücke,
die z. T. auch im Schreiben an Kyzikos erscheinen, der Gebrauch von
XQLvaiv für die königlichen Entscheidungen und die sichtliche Unfähig-
keit, mit den Mitteln des Kanzleistils eine Gedankenfolge überschaubar
zu gestalten, sprechen für die Vermutung, daß beide Schreiben von dem-
selben Verfasser herrühren, und zwar einem Manne von geringer stilisti-
scher Bildung, der nichts kennt als seinen Aktenstil. Wir sind so in der
günstigen Lage, dem persönlichen Stile Attalos' IL den seiner Kanzlei
gegenüberstellen zu können, und besitzen obendrein in diesen Briefen
besonders stark geprägte Vertreter der persönlichen Schreibweise, wie sie
aus der Umgangssprache hervorgeht, und des lebensfremden Kanzleistiles.
Nur als Beispiel dafür, daß die äußere Form des Privatbriefes nichts
mit persönlicher Abfassung und persönlichem Stile zu tun hat, lese man
den Brief des Antiochos Grypos an Ptolemaios Alexandros über Se-
leukeia in Pierien, Or. Gr. 1257. Obgleich er viele Lücken aufweist, die
nicht alle sicher ergänzt sind (Z. 9/10 ist statt i7iEi[Xrj(p6ai] vielleicht
W. Schubart: Bemerkungen zum Stile hellenistischer Königsbriefe 341
besser f7t{C[yoi>6i] zu schreiben), und daher uur im allgemeinen ein Urteil
über Satzbau und Ausdruck zuläßt, wird doch niemand den ausgeprägten
Partizipialstil der Kanzleien verkennen.
Eine gewisse Eigenart scheint aus dem Briefe des Mithradates an
Leonippos zu sprechen, denn seine schlichte Verständlichkeit und Kürze
ist so schmucklos, daß man sie auch den Briefen Philippos V. nicht wohl
vergleichen kann. Der Verfasser baut eigentlich gar keine Perioden und
erstrebt daher auch keine Abwechslung, sondern reiht kurze Sätze anein-
ander; ob er sie mit re oder de verbindet oder trennt, ob er ^Iv und dh
anwendet, ob er überhaupt jede Partikel wegläßt wie zuletzt bei cpQÖvxL-
6ov^ macht ihm kaum irgend etwas aus. Mag nun der König den Brief
verfaßt haben oder seine Kanzlei, jedenfalls prägt sich in ihm eine kahle
Stillosigkeit aus, die ebenso der gesprochenen Sprache wie einer von Stil-
sorgen vöUig unberührten Schreibweise angehören kann.
Mithradates an Leonippos." Syll.* 741 IV 88 a. C.
XSQOU fisv TOI)? di[(x(pv^'y6vxag'P())^ai'(>iv avv ror? Ttaiöiv iig Triu'Po6[icov i^ejd'ero
jtoXiv vvv TS TT]!' Ip)v TiaQOvaiav nvd-6[fievog] sig xo xfig ^Ecpaslag A^rifiiöog
liQiv Y.cixan\icpEvyev\ tvxiv&iv xe y^afijuara jtQog xovg xoLvov[^g nokE](iiovg 6ia-
jti^nexai 'Pio^ai(^ovg). i'axiv 6s i) [tovtov] aör,a xäv yfyfvr^f/ivwv aÖLurjfidxav
6\^Q^Tf\xr}Qiov Tcöv xc-O-' ■/jftöv Tt^axxofiivfov. cpq\6vxi]6ov^ OTTCog fic'dißxa jU£v ayrjg
avxbv TtQog [^ijfiäg^ rj iv g^vXaKf] x«t tioy^iSt vnäqyri, ä^Qi o:v cc7x[^b r&v^ noXt^iav
i(ie ysviß&ai.
Wenn schon dieser Brief dartut, daß Kanzleistil und Schwulst der
Sprache keineswegs überall im Laufe der Zeit zunehmen, so mag schließ-
lich die späteste Verfügung der Ptolemäer, die wir besitzen, für die reine
Sachlichkeit zeugen, deren auch unter Kleopatra und Cäsarion die
königliche Kanzlei fähig war. Hier ist kein Gedanke an persönliche Ab-
fassung, denn diese Verfügung darf man beinahe einem Vordrucke ver-
gleichen, der für so und so viel Fälle in gleichem Wortlaute benutzt
werden konnte. Dabei fehlt es nicht an sprachlicher Gewandtheit noch
an Gefühl für das Gleichgewicht der Glieder. Man beachte den gleichen
Bau der beiden ersten Glieder und den Ausklang im dritten kürzeren.
Kleopatra VII. und Cäsarion.
Lefebvre, Le demier decret des Lagides (Meianges Holleaui). 1913.
BaaiXiößa KXeonaxQa 9ea (DtAoTra^T^to^ x«l ßaaiXivg IlxoXefialog 6 Kai
KcctaccQ Oeo? 0i,XoTcdxG)Q aal OiXo^i'jxcoq xm GxQaxt]ymi xov 'UgKuXeoitoXkov
XaiQHV. xo vnoKElfievov n^oGxayfia 6vv xä>t j;(>T]iu«Tt(J/xc5t ^ixayQa(pyjX(a xoig x£
'EXXriviKOig %cd ivxtoQiOig yQccnfiaai aal hrEdrixa i'v xe xtji. iir]XQ07t6X£i aal iv
xoLg i7Ci6r]^oxcixot,g xov vofiov xonoig xal xMXa yivla^co toig n^ocxexay^ivoig
ciKoXov&ag. iQQCOöo. l'rovg ivÖEKuxov Aaißiov ly. 0aQfiov&i ly.
342 I- AufBätse
Hiermit vergleiche man den Stil einer Verfügung, die der König
Ptolemaios Neos Dionysos unter einen ihm eingereicliten Bericht
gesetzt hat; die Briefform darf hier nicht hinzugedacht werden, vielmehr
stellt ein solcher Bandbescheid nur den Namen des Beamten, den er an-
geht, an die Spitze, ohne Gruß und ohne Schlußformel. Auf der andern
Seite zeigt ein Vergleich dieses Schreibens mit dem vorigen und etwa
dem Briefe des Ptolemaios Philadelphos an Lykomeides, daß der Ver-
fügungsstil bleibt, auch wenn die Briefforraeln ihn einrahmen; sie sind
stilistisch eine unwesentliche Zutat. Auch der im Imperativ an den Be-
troffenen oder der neutral ausgedrückte Befehl macht nicht das Wesen
des TtQoötayiia aus, wie gerade die Briefe des Ptolemaios Philadelphos
mit ihrer wechselnden Befehlsform zeigen. Das einleitende Qrjd-rJTO) klingt
wie ein altertümlicher, ganz fest gewordener Ausdruck.
Ptolemaios XUL an Theon. Plaumann, Ptolemais 35.
@Ecovt' QTj&i^rco oig'xa&rjKSi xb rMTeöaevaGfiivov vmQ r^g rj^exsQag Garij-
Qiccg vnb KalXindiov rot; tTCiöiQaxrjyov ^iGtöeiQV ano vöxov TlroXEfiatdog axsXeg
Kai aGvlov elvai 6vv xoig ne^l avxb naxconoöofiTj^ivoig oiHtjxy^QLOig fiixQi' tov
xdxovg xfig JtoAfojg. yiviG^a. L. c, (Pajitfvcb^ £.
Endlich noch eine Probe des ausgebildeten Kanzleistiles, und zwar
bereits aus der Mitte des III. Jahrh. a. C, wie ihn die Feder eines nur
oberflächlich hellenisierten Barbaren umgestaltet. Denn die zahlreichen
Anstöße im Briefe des bithynischen Königs Ziaelas an Kos Syll.^ 456
beruhen nur zum geringsten Teile auf orthographischen Mängeln der
Vorlage oder auf Fehlern des Steinmetzen; vielmehr trägt die königliche
Kanzlei für fast alle die Verantwortung.
Man sieht sofort das bekannte Schema: zuerst der vorausliegende
Tatbestand, nämlich der Antrag der Gesandten von Kos, darauf Ausdruck
der allgemeinen Gesinnung des Königs und sodann in einer langen Peri-
ode, die von tioXv dri bis ddixavrai. reicht, seine besonderen Versiche-
rungen an Kos. Der Schlußsatz endlich beantwortet den ersten und wesent-
lichen Punkt, den die Gesandten zur Sprache gebracht hatten. Die große
Periode wird mit dij angeknüpft, was dem Verfasser kaum etwas andres
als ÖS bedeutete, so daß er das vorhergehende ^ev aufzunehmen glaubte;
ein Schreibfehler liegt wohl nicht vor. Ebensowenig darf man tcqos xoft
TcaxBQci ändern, wenn auch sicherlich diä ri]v xül ^lax^l ri^üv vjiüqxov-
öav 7r(jüs xbv vfiSTegov dfjuov yvdöLv gemeint ist, denn der Verfasser
unterscheidet %Qhg c. acc. nicht vom Dativ. Zu dem bekannten öiä xb
gehört nicht aliein dtaxif(5t>at, sondern auch das mit sxi d\ Kai verknüpftö
dnoXoyCöaöd-ai. Deutlicher wäre: ext, Se xcd diä rö xovg usw. Unver-
ständlich ist nichts, schwerfällig alles. Im Ausdrucke bemerkt man auf
W. Schubart: Bemerkungen zum Stile belleniatischer Königsbriefe 343
der einen Seite ungeschickte Wendungen, wie sie jemand braucht, der
der Sprache nicht ganz Herr ist: t6 (xsQog tovto, t« TtQog v^äg statt TCQog
{j^äg, elg r^iäg, wo «(»ög riii&g am Platze wäre, die Wiederholung xaiy' o
. . . xa-ö-' o<?ov,