MASTER
NEGATIVE
NO. 91-80188
.VnCROFILMED 1991
COLUMBIA L'MVERSIT\ L.IBR, ARIES /NEW YORK
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would involve Molation of the copvneht law.
AUTHOR:
MITTEIS, LUDWIG
TITLE
AUS DEN
GRIECHISCHEN
M JL^/a %^ mJj m
LEIPZIG
DA TE :
1900
COI.UMBIA UrxilVIiRslTl' IJ!5RAM!!:S
inUiSERVAllON DlirAKYMENT
mmMKmAmK: NiiciioFoimrrARc^ET
Master Negative ^f
9!- 801 P^^7
Ürigiiial ivlaienal as FüiiiPcJ ^-^ HAa-.hn); Biblidgraiihic Rerorci
887.
M69
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IMttois, I.ui?fip^ lGCO-1921.
Aus den rriecnischen papymsurkiiiiaon; ein vor
trar rehalten auf der VI. vorcarxilunG aeutschor
historikor zu lialle a» 3, an a. aprii. la^. ^-. ^ '-'aa
Liiavfin !^!ittei
iB. LoiDslc, Tcvaaior, IDOa,
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cop3r* 1900. Volume of
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ResfriLüi
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IKl liNICAL MICK( 'rX ):<M liATA
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IMACilw'LACEMENT: JA JIA
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1 1 00 Wayne Avenue. Suite 1 1 00
Silver Spring, Maryland 20910
301/587-8202
Centimeter
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AUS DEN GRIECHISCHEN
PAPYRUSURKUNDEN
EIN VORTRAG GEHALTEN
AUF DER VI. VERSAMMLUNG
DEUTSCHER HISTORIKER ZU
HALLE A. S. AM 5. APRIL 1 900 VON
LUDWIG MITTEIS
LEIPZIG 1900 e DRUCK UND
VERLAG VON B. G. TEUBNER
.
l
ALLE RECHTE,
EINSCHLIESSLICH DES ÜBERSETZUNGSRECHTS, VORBEHALTEN.
Mehrfachen freundlichen Aufforderungen ent-
sprechend, habe ich den Vortrag über die neueren
Ergebnisse der griechischen Papyrusurkunden, wel-
chen ich am 5. April d. J. auf dem Histc rik »rtag zu
Halle gehalten habe, nach den ursprüngli ] ^ n Auf-
zeichnungen niedergeschrieben. T.r erscheint hiermit
in etwas erweiterter Gestalt; namentlich habe ich
eiiizeiiiü Punkte in den Anmerkungen näher aus-
zuführen gesucht, und daselbst auch die criüid rliche
Literatur verzeichnet, an deren Hand sich J : ann
ein selbständiges Urtheil über die behandelten Fragen
wird bilden können. Dabei habe ich die ursprüng-
liche Form des Vortrags ir - ^ tranz tilgen können
und wollen; sie mag es denn auch erklären, wenn
aus dem überreichen Stoff nur eine mehr oder weniger
willkürliche Auslese getroffen ist. Vollständigkeit
ist nirgends erreicht, aber auch nirgends erstrebt
worden.
Leipzig, im Mai 1900.
Es ist eine überaus erfreuliche Erscheinung, dass
auf den Versammlungen der Philologen und Histo-
riker neuerdings auch der Papyrusforschung Raum
zu ihrer Vertretung vergönnt und reiches Interesse
entgegengebracht wird. Das entspricht vollkommen
der Bndnritimg, welche diese durch die grossen Funde
der beiden letzten Dezennien gewoir^-i hat und
zuversichtlich in noch erhöhtem Maasse gewinnen
wird, jüiiiuiii die grossen Lagerstätten Aegyptens,
die Trümmt
1 1
der alten Städte Ar
'1U*J
iit/ra-
kleopolis Major, Hermupolis, Oxyrhynchos, ^~i:- r
Soknopaiou Nesos. Karanis, Bakchias u. a. durch
fortgesetzt^ \rh< t tirschio^i^en werden. Wenn vi
heute zu sagen ptiegen, dass auf das eiserne /h it-
alter das papierne gefolgt ist, so könnte, mit W« .
lassung der sarkastischen Spitze, für d- hr: thums-
forscli die Prognose aufgestellt werden, dass au:
die Erz- und Steintafeln, welche die Erforschung
der Antike im neun iiten Jahrhundert beherrscht
haben, im zwanzigsten die Herrschaft des Papyrus
folgen wird.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich die
Roei^rune" der Papvri in etwas andcr-r ix-i;.*^.":^
bewfj' :: wird, als die der Inseiinitpn. Dr-nn n= i>h
sind von verschiedener Art. Man kr- i h i:
ausdrücken: Erz und Stein sind vornehmer, die
— 6 —
Papyrusurkunde hat einen mehr bürgerlichen Cha-
rakter. Zu ersteren hat man gegriffen, um einen
bestimmten Gedanken- oder Thatsacheninludt auf
unvergänglichem Material zu verewigen; daher
wiegen hier vor die Gesetze, Gemeindestatuten, Re-
gierungsacte, Staatsverträge, Votiv- und Dcdiuaiiuns-
tafeln, Grabschriften u. dgl. Auf der zarten und
leichten Faser der Papyrusstaude verzeichnet man
mehr di^ flüchtigen Ereignisse des täglichen i.ebens.
Gfri ir ru aber ist diese Art der Oiif^llon so
< r r 1 werthvoll; sie gibt uns M n nt-
.. :n liu !] ilt V ; bendigen bürgerlichen Daseins und
gibt SIC Uli- 111 einem Reichthum und einer i'räzision,
die wir Tiie erhofft hätten.
Damit ist der Erkenntniss ein neues schier un-
absehbares Feld eröffnet. Zum erstenmal wird der
Altnrthiim'^;wi^'-^nschaft der Einbl-rV in die Einzel-
> t des privaten und w i rthschattlichen ! • b -ns
;^ ht, dessen sich die Forschung <i i im
ii"h]fH der nuttelalterlichfn und neuzeitiicUun uc-
schichte bei ihrem reichen Besitz an A rb*--- XV-
barien und Urkunden aller Art schon längst erireute.
Heute lässt sich bereits i i iuiH aussprechen,
das^^ auch dio antiko l'ra,;
IK
uUur^ebciii
1 iii
we; . 1 1 r gewisse iheiie ihres <i iietes m i -
sei it einen festen wirthschaftsb Lall ^tische! ] i
wiriii:.., ii.;n.:>geschichtlichen ünitjr^Tund bubiizun wird.
Die Skizze, die hier gegeben wird, bezwr-ckt
nicht einen vollständigen Ueberblick über die r -
gebnisse der neuen Urkunden zu bieten; denn s^ t
df^r tlurütii^ste wü^-tl'* hentp schon einen übenn^t^-U' -^a
?',; '--\.':-i>ruchen. Auch wird k-^n !"i-].- ■ -■ n
vermessen dürfen als Berichterstatter aufzuu t r
— 7 -
die vielen und oft ganz het»rn r -
welche unsere Fundstücke e -
DciN -iit für mich z. B. bezüelic
sehen Tex^o. Tch kci'V! \vr>h1 ans aiig'. ;n,
schaftlichen Vers i i ss es i !► r
ungeheure Bed t : g für die = m
haben rauss, wuüh gleich tausend Vers*
lides i>* u gefunden
l-ebiete, m
r philolo^->
. f- r-
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>ti, K i'.' 1 1 H -
WOTi]
'^ind. oder 1 >"Uf h^-^riicke
von
Mi' niiva
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i ülae^en. N i. : ... an.-
-':'\\ demVorbpa.nn ■'^-a .: '-.a,..t.; --!--•-
ja'aik^i, seien hier z\' •": ran'-i ^■"w.aa:-, w^
a,:.aa,s Interesse f'-a-'-Lr-n aa,i-'.rT:, i.^a"
Jcihre 1897 von ^. a-raifl; una liai.i i"i ■
halden '/«"''i ^''"^x \Th\ ncho'^ Lr^"-^^^-^'"'' • *'"'iitli
g'enani,.:--a A^'7'.a an,.ou/) dii'- ^^'in:, ,i--\\\ >arv.i
jubU:^ n; üaii I\iuULl ^ta-'^:: a,'a-^i'--a WOVOIl .„i.'''^"ai!i< -•
einer uniesbar zerstört a-i. n^^ch wiru, sow^at ^e
überhaupt Neues enthil an J -a n 2, 3 und 5). ih e
Echtheit angezweifelt.^ Von hohem 1 . na
sodann die Bruchstücke der Acta i'aijla v K ia vor
Bit ai' ahek
•ai 11
a'^ a ner-
--a;'.;, im
1 ^rhutt-
t die 'a).
• ' , W' ? a - : ' e
einigen Jahren
!i die Heidell
leraf
) Man hat \-*.'ii der aaa-nm ,;
schon 'v. =:■^:■-a'■-l Sa r-ari a a-s
a-r .\ .'la-^n WCa'^^:- -a ■ a^
l^xiisiciiz dieser bAir-ii buiuin s •=,,<; :.i^-L ;
gehabt und sie sollte sogar in x'iwy^iv. Theil ii<^'r all-
christlichere iai-. r-- .-•: ]aa'\o — ,i;„;.-aa'N Aj^^-iin a.?-
no->aii haben, da; -^^ i,:;-'?daa,aa.Ju,aa^ a-a ••<, „las-, w'ui
Mch nacli laror li,< advaaiNtai \\ a-atT*a]:a,arK
a a i • na !' a Li:
Stellt, sie ei! «'
: gebildet hat iiia
— 8 —
längst bekannten 'Acta Pauli et Theclae' (einem
christlichen Roman aus dem zweiten Jhd., welcher
die Geschichte der heiligen Jungfrau Thekla aus
Iki 1 darstellt) und einem gleichfalls erhaltenen
Briefwechsel des Apostels mit den Korinthem. Von
den Theklaacten aber wusste man schon auN ieriuilian
(de Bapt. 17), dass sie von einem kleinasiatischen
Presbyter aus Liebe zum Apostel gefälscht worden
sind; jetzt stellt sich heraus, dass die Fälschung die
gesammte !? F lulusacten begriffen hat, und es ergibt
sich das fii r Kritik der Ueberlieferung gewiss
sehr lehrreiche Resultat, dass eine Schrift, deren
Unechtheit, wie Teriull a 1 zeigt, in einem Theil der
Kirche festgestellt war, von zahlreichen gläubigen
Leuten mit kanonischem Ansehn umkleidet \ n ist.
Uebergehend nun zu den historischen Ergebnissen
im engeren Sinn betone ich nochmals, dass es sich
auch hier nicht um einen Katalog derselben handeln
kann. Worauf es mir an dieser Stelle ankommt, ist
\if linehr, an einigen Punkten von allgemeinem In-
t -se die neuen Sh laglichter wirken zu lassen,
welche von den Papyri ausgehen, und so an ein-
zelnen Bildern die Bereicherung unseres Wissens zu
illnstriren.
Bedeutsame Fortschritte ergeben sich schon in
der Quellenkunde. So ist es von Ulrich Wilcken*)
n hticr betont worden, dass wir aus den erhaltenen
Tagebüchern der römischen Präfecten, Epistrategen
untl Strategen eine deutliche Vorstellung davon ab-
strahirf^n können, in welcher Weise die Jniitsacten
der runiibchen Magistrate geführt wurden, und offen-
bar nach feststehender amtlicher Vorschrift auch
geführt werden mussten. Beispielsweise werden in
''
— 9 —
dem Pap. 69 der Pariser PubHcation vom Jahre 1865
die Amtsreisen, die der > . ^ Aurelios Leontas
im elepii aiitmischen Gau vui^oiraara hat, in seinem
Amtsjourriii registrirt; der Bericht wird Tag für Tae
von einem Necretär abgefasst und \ "^: t a: n
selbst durch seine Unterschrift ^dvef' v aa :t.
Das sieht dann etwa so aus (col. 2): »1. IIa th.
(29. August [2^2 n.Chr.]). Der Stratege bk-"-/: 1
Tagesanbruch beim Gymnasion zum Gymnasiarchen
den iVurciius Palaios, den gewesenen i rie:=iei ; dann
opferte er im Kaisareion und im Gymnasion, libirte
und betete. Dann reiste er in den ombitischen Gau
u. s. w.« Nicht immer ^ i es mit solchen blossen
Ceremonien ab; unter dem 2. Octütn r finden wir
eine Gerichtsverhandlung im Tagebuch v( la ' an t
ganz ausführlich, mit den wesentlichen .\ t a r
Parteien taai iem von; ::5irategen gegebenen r.'---
Von den uns erhaltenen gerichtlichen Verhan : a n
stammt ein guter Theil direct aus d*.'u. Antstage-
büchern; offenbar sind sie eben die wesentlici * I orm
der Regierungsarchive gewesen. Das gilt iii iiro:>sün
wie im Kleinen; und wir können uns nun, wenn wir
die Verhältnisse entsprechend vergrössem, auch ein
Bild machen nach vorwärts \ on den Commentarien
der römischen Cäsaren, nach rückwärts von den
Ephemeriden der hellenistischen Könige.^) In diesem
Stil müssen denn auch da \ anerid A axanders
'v'.. < ' s^ a i s (
Diit von
w
1 i c k, u n
des Grossen geführt g*
daran geknüpfte a • . ide Vermuthiimr. Uci^^ diese
Ephemeriden Alexanders die Hauptquelle für die
Aiciuoiren des Königs Ptolemaios I. gebildet haben,
welche Arrian für seine Anabasis benut i 1 at —
wodurch der tagebuchartige Charakter, t: i; da
lO
Darstellung in der Anabasis vielfach aufweist, i^
n tt II Wurzel verständlich würde — , ist, w :
aiK h \ i il 11 ht nicht unmittelbar zu beweisen,^) doch
au ( !i hr wahrscheinlich.
Eine sehr merkwürdig mer
iia-jCüig-e, was jüngst mit einem ^..1^1 Aus-
druck als ^heidnische Märtyreracten' br^-^^-i-hnet
worden ist.
Es liegen uns drei Papyri vor, der eine dem
i.i>u\ re, der andere den Berliner Museen, ein driiiur
dl I ! :' von Oxyrhyn ' an- I •'rig.'^) 0»^meinsam
i;-i Hin-''', dass es sich jeci ■•:■:,,' uin eine ^i^-^^i-hi-^
V r 4 vor dem römi>_ : a -r liandelt; das
eniuiiiai vor Claudius, dann vor Trajan, und endlich
in dem Stück aus Oxyrhynchos vor einem nicht-
genannten, der aber nur Mark Aurel i r Com-
niouus sf^ln kann. Alle arci \ uriiandhincr^n »«ziehen
sich t r auf die bekannten Unruhen, weiche bei
den « n in Alexandrien, dem heissesi i öden
der damaligen Reichsverwaltung, in reg- u..- i^^ jii
hu^ j'^aU' n winrfprkohrten, und wofür f^b^nso rr^e^l-
la '' u: '-aa.- atT politischen Partei- a-:/: "a.ia-ls-
a aa ivopf büssen mussten. Es ist bei ait,
dii^b diese Unruhen meist im Zeichen auc Aiu.
■ nius sich bewegten, w
aoei
,1
u it' so oft dieser nur eine mehr /
lefergehenüur liewegim aea
iUi i.
■-1
■ t; W c
ah hier
cheinungs-
:li ibt Es
hat eben schon im Alterthuni wir noch heute die
judenhetze als der zulässige und richtigste Ausdruck
für die i n/atriedenheit mit der bestehenden W alt
oranuiig - an gegebenaa laa; a,a^ =:!- aauonale Opposi-
tion gegen die römische Uberia i — gegolten.
An den bezeichneten drei Gerichtssceneii ai .
1 1
nr? M" hf--
r in
a. ' a ■' ij
:i"!i
zweierlei auffallend. Erstens, dass sich die angeklagten
\ indriner in den beiden jüngeren Papyri an ihre
\ urgänger aus der Zeit des Claudius, vvovon der
älteste spricht, genau erinnern und nut ausgesj
Verehrung zu ihnen aufblicken; der \^h ra
der Verhandlung vor Commodus (resp. Maa
kündet mit stnl/em Ton, dasb t r den \\ (a u
beschreitet, den jene schon vor ihm aa -
Theon, Isidoros und Lampon. Noch a
der provocante luu, dessen die Alex a a a
jüngeren Papyri sich vor dem kai^' ria h ai
b^-a.i>..i-. :: -^:,!i-. na arr Dialog ai urr V«a''
vor ^ laua uS sich in durchaus sachlichen
bewegt, wird schon in dem Tia i k a vor Trajan
eine schärfere Tonart angeschlagen und die jüng~tf
Urkunde findet Accente, die einfach free) a
werden müssen; wie z. Ij. dass der Kaiser k . / -^
'R" ■ -Hauptmann' titulirt wird.
s ist um so befremdlicher, als es mit dem
Charakter eines gerichtlichen Protokolls, als welches
unsere Urkunde wie ihre i'ar i 1* i ucke bi a 1; ni,
nicht in Einklang gebracht werden kann. Icf
damit nicht, dass es a* ad lie Respec a vi a
jener Kcaou:>ciriun ibi, welche sie von aiia'in A
Protokoll ausschliessen müsste; die Auffa^^sune- ,]
l e ist in der Antike nicht so b> aa a va
zu cüiucii. iiaiien. Wohl aber -ni •• iaa. lu. a-r Av/uk^-.
wie die Papyri äberaii /*iaaa Kar'»' »a- ^^calt: avb
Amtsacts und a-r.h a A^- :aiUken J "a-a k dlführ^r d\f^
Wiedergabe eines noch so pikanten DiaU a a 'nso
wenig vor sich haben vciauiwuriuii wollen \a ai«
heutigen. Man hat a. -a-- d^n amtHchtai (:]iut.üs.U't
jenes Berichts schon fr Zweifel gezogen; a
if"- nr
a a "- '
In^r
— 12 —
die richtige positive Deutung derselben hat erst
Adolf Bauer^) gegeben, indem er ihn und seine
älteren Parallelstücke als heidnische Märtyreracten
charakterisirt hat. Wirklich beweist die Thatsache,
dass die jüngeren Urkunden die Personen aus der
Zeit des Claudius — also auf mehr als hundert
Jahre zurück — wie nachahmenswerte Vorbilder
aufführen, eine ständige Tradition und diese ist
sicher unterstützt gewesen durch eine schrittliche
Ueberlief I ^. Daraus aber ersehen wir, dass
die Märt) i [Verehrung keine specifisch christliche
lir.^ h iumg darstellt, sondern dass auch das liciden-
thum in einer Zeit, welche dem Individuum keine
andere Bethätigung seiner Lebenskraft mehr Hess als
deren Verneinung, seine Märtyrer erzeugt hat; wie
denn der Drang zum Martyrium in der Geschichte
der Menschheit immer wieder irgendwo auftaucht,
von den indischen Büssern und den christlichen
Flao- li t n bis zu den heutigen Anarchisten, in
deren abstossender Erscheinung dies vielleicht der
einzige versöhnende Zug ist. Lehrreich aber ist
auch, dabei zu sehen, wie die Schärfe des Tons von
den jüngeren zu den späteren Berichten sich steigert;
dieses an sich begreif licl '-tt^ben, l Vorhandene
zu überbieten und neue S( ; idonelle Wirkung ii zu
erreichen, scheint auch in den christlichen Aiariyrer-
acten zu obwalten, und man wird in beiden Fällen
die Frage nach der Authenticität solcher Schilde-
rungen wohl im Auge behalten müssen.
Zu den w^eittragendsten Entdeckungen, die in
den Papyri gemacht worden sind, gehört die ägyp-
tische Volkszählung.^) Es ist jetzt durch eine lange
Reihe von Urkunden erwiesen, dass in Aegvpten
,^m
seit dem ersten Jahrhundert der Kaiserzeit in Zwischen-
räumen von je vierzehn Jahren eine genaue Zählung
der Bevölkerung stattgefunden hat: die bezüglichen
^^** Ve, soweit sie mit Sicherheit bekannt - * 1, be-
ginnen mit dem Jahre 19/20^^) und reichen bis 201/2;
ausserdem sollen sich nach Mittheilung Wessely's in
der Wiener Sammlung noch Acten für 215/6 und
229/30 finden. ^^) Der 7 veck dieser Zählungen, die
wahrscheinlich erst von Augustus eingeführt sir 1 '-)
ist noch nicht allseitig zu übersehen; mit Sicherheit
kann jedoch angenommen werden, dass die Evident-
haltung der Bevölkerung einerseits für die Kopf-
steuer (XaoYpacpia) , anderseits für die Rekrutirung
(eTTiKpicic) , welche sich nebstbei bemerkt e^eenseitie
ausschliessen , ^^) dabei ein hauptsächliches ;: ;:
bildet. Damit wird auch die Fixirung der Periode
auf vierzehn Jahre zusammenhängen.^^)
Besonderes Interesse erlang-t diese — in anderen
Provinzen nicht nachweisbare — Volkszählung da-
durch, dass sie an ein* aidere gleichfalls iii \ .rvpten
zuerst auftretende Rcwiiiiungsperiode erinnert, i : lieh
an den Indictionencyklus. Je mehr der Ursprung und
die Bedeutung der Indictionenrechnung im Dunklen
liegen, um so reizvoller erscheint jede Möglichkeit,
dieses Dunkel zu erhellen. Der Gedanke, aus der
Volkszählungsperiode den Indictionencyklus erklären
zu können, ist um so verlockender, als schon das
Ausmaass bei beiden nur um ein W t niges differirt;
der fünfzehnjährige Kreis der inl h t ii- ii zeigt
gegen die Volkszählungsperiode nur einen Ueber-
schuss von einem Jahr.^"^) Freilich aber bildet dieses
eine Jahr für eine besonnene Forschung eine unüber-
schreitbare Kluft zwischen beiden Institutionen, so
— 14 —
lange die Differenz nicht in einleuchtender Weise
erklärt ist.
I iii >hr beachtenswerther Versuch einer solchen
l : r. j: ist in neuerer Zeit von Otto Seeck unter-
nommen worden. ^^) Seeck hat in den Luii.stitutionen
lies Theodosianischen Codex die überravchpndp Be-
obachtung- gemacht, dass innerhalb des fünfzehn,
jährigen Zeitraums der Indictionenrechnung sich
deutlich drei kleinere fünfjährige Perioden nachweisen
lassen. Diese Thatsache scheint mir ganz unbestreit-
bar; war t nur doch selbst schon früher aufgefallen,
dass ::)Uii ndulgenzen wiederholt für fünfjährige
Perioden oder ein Multiplum davon ertheilt werden,
z. B. vom sechsten Indictionsjahr bis zum elften u. ä. ^^)
Die vollständige Zusammenstellung des bezüglichen
Materials erhebt es zur Gewissheit, dass das yuiu-
quennium hier eine bestimmte Bedeutung gehabt hat.
Dass es, wie Seeck annimmt, die eigentUche Census-
periode gewesen ist — wuinii Savigny's^^) bekannt-
lich unbeglaubigte Identifizirung des fünfzehnjährigen
Cyklus mit der Censusperiode endgiltig hinwegfiele — ,
bedarf freilich noch der Bestätigung i^) — das Quin-
quennium k''-n^f- auch für eine blosse Revision der
Steu T tnde bestimmt gewesen sein — und ebenso
wird man es, was Seeck selbst zugibt, nur als Hypo-
these betrachten können, dass diese Periode von
:> ' tian nach der Einnahme von Alexandreia ins
i -rufen worden sei. Da \ lies und vieles Andere
: : 1 .. I L noch aufgeklärt werden. Dennoch eröffnet sich
hier zum erstenmal wenigstens eine einigermaassen
greifbare Vermutung über die Herkunft des iünf-
zehnjähriß-en Cyklus. Es ist nämlich Thatsache, dass
dieser m Aegypten um ein halbes Jahrhundert früher
I
— 15 —
(ca. 312) uns entgegentritt, als in den übrigen Reichs-
theilen, wo die Indictionenrechnung sich überhaupt
nur langsam eingebürgert hat; wciiii uii- nier der
Schein nicht trügt und wir annehmen dürO 1, dass diese
Zeitrechnung wirklich ägyptischen Urs] ;. >
könuLu der fünfzehnjährige L\kiaN ^-laa- a u..:a.a:^ n
'■'Tit^tanden sein, da"- man die \ i<''r:/rha.^.n*'\.-- ^^':k^-
zählungsperiode um ein Jahr v -■ aerte, so dass
sie ein Multiplui es eben besprochenen Steuer-
quinquemüums wurde. Das hätte einen unten ^>.aii
gehabt; denn v h die Volkszählui a -
Vermögenssca a . inneren Zus
hatte, so ist (i na .a , die Mani} ...... _m
beiden vielfach ui* Hi sein musste. Dann aber war
es eine sehr fühlbare Erleichterung für alle Bethei-
ligten, wenn die Incongruenz der Termine beseitigt
und dafür gesorgt wurde, dass die v ^iixszählung
immer mit einem Census, nämlich mit jedem dritten
zusammenfiel. Dann musste dieser Doppeltermin in
die Reihe der Lustren von selbst einen gewi^-cii
Rhythmus bringen. Dass man schliesslich darauf die
Jahreszählung basirte, lässt sich verschiedentlich
erklären.^) Man wird daran erinnern dürfen, dass
in Aegypten die Methode der ijadrung gerade in
der fraglichen Periode ins Schwanken g ' n
war. ^^)
im Anschluss hieran sei gleich noch eine andere
Frage der Chronologie zur bprache irebracht, nämlich
die nach der Geltimg des ägyptist W aaleljahres
in der römischen Zeit. I a a a- ;e ägyp-
tische jaiiresrechnung dadurch fehieii a dass die
vierjährige Intercalirung des '^ ' '' - 1 a , uial
sich daher das bürgerliche Jahr gegen das natürliche
— i6 —
alle vier Jahre um einen Tag nach rückwärts verschob.
Kaiser Augustus hat dann dieses „wandelnde" Jahr
i 1 ^6/^5 V. Chr. durch Einführung des Schalttags
fixirt" Man hat die Frage aufgeworfen, in welchem
Umfang dieser neue Kalender thatsächlich m Geltung
getreten i.i und inwieweit etwa daneben die app-
tische Rechnungsweise sich erhalten hat, und kern
Geringerer wie Ideler^^ hat behauptet, da.s erst das
Christenthum im vierten Jahrhundert die allgemeine
Anerkennung des augusteischen Jahres begründet
habe Tv,s ist auch neuerlich wiederholt worden,
namentlich mit Berufung auf einige Papyrusurkunden,
. 1 1.P wenn ihr Datum auf den julianischen Kalender
oaen wird, merkwür<1i<r^ Re.uiua< ergeben So
Wessely^^) einen Wur • -- veröffentlicht,
. ^.atum - ii.Thoth des zweiten Jahres des
Pupienus und Balbinus und des Cäsar Gordianus --
nach dem fixen Jahr sich auf den 8. ^^^^^^'/^f
stellen würde, während Pupienus und Balbinus doch
selbst nach der günstigsten Annahme schon am 23. Juli
(nach \ Kieren noch früher) ermordet worden waren
und jedenfalls die Subscriptionen im Justimanischen
Codex schon vom 16. Juli ab in ununterbrochener
Reihenfolge Gordian ÜL als Imperator bezeichnen.
Um nun die anscheinende Unmöglichkeit zu beheben
dass die ThronbesteigiH. n^Uan's in Arsinoe nc^
nach 54 Tagen nicht bek .t war, will man -^; hier
das ägyptische Wandeljahr zu Grunde legen, welches
allerdings damals schon um 65 Tage vchti fixen diffe-
rlrtp so dass das Datum auf den 5. J^h talit.
Xun ist aber, wie Wilcken^^) n* u. rl .h aus-
geführt hat, die Rechnung nach dem W uiidc.,a; u d^n
Papyri nirgends stillschweigend vorausgesetzt. Das
— 17 —
heute vorliegende Material ermöglicht darüber ganz
andere Inductionsschlüsse, als Ideler sie ziehen konnte.
Das Wandeljahr erscheint in unseren Papyri genannt,
kein Zweifel, und dass die Ägypter in ihrem Privat-
leben noch durch Jahrhunderte gern danach gerechnet
haben, mag zugegeben werden. Aber wo immer es
bis jetzt nachgewiesen ist, sind es immer nur private,
niemals officielle Schriftstücke, und was noch mehr
sagt, wir kennen bis jetzt keinen Fall, wo danach
gerechnet wäre, ohne dies durch den Zusatz ^Kai'
dpxaiouc' oder in anderer Weise ausdrücklich zu sagen.
Umgekehrt sind mehrfach sichere Fälle vorhanden,
wo nach dem fixen Jahr gerechnet ist, ohne dass
dies besonders betont würde.
Dies legt denn doch den Schluss nahe, dass, wo
das System der Zeitrechnung nicht näher bezeichnet
ist, der augusteische Kalender als selbstverständUch
vorausgesetzt wird.
Wie steht es aber mit der Datirung des Papyrus
vom 1 1 . Thoth des zweiten Jahres des Pupienus, Bal-
binus und Gordian? Diese scheint doch alle derartigen
Schlüsse über den Haufen zu werfen ! Dabei kommt
es eben darauf an, welche Vorstellungen man sich
von der Geschwindigkeit der Nachrichtenverbreitung
im römischen Reich macht, und gerade das ist der
Punkt, weshalb ich diese an sich ja ziemlich intricate
Materie an diesem Ort eines allgemeinen Interesses
für fähig erachtet habe.
In Alexandrien müssen natürlich Nachrichten
aus Rom, namentlich von solcher Wichtigkeit wie
die vom Thronwechsel, mit aller durch den See-
verkehr nur überhaupt ermöglichten Pünktlichkeit
verbreitet gewesen sein. Wie aber stand es mit der
Mitteis, Papyrusurkunden. *
-- i8 —
Xtüpa? Da ergibt eine darauf hin angestellte Unter-
suchung^') das überraschende Resultat, dass ganz
il^ rmein der alte Regent viel länger fortgeführt
d, als man es prima facie für möglich halten
würde. Claudius starb am 13. October 54, aber am
28 November wird in Elephantine noch nach ihm
datirt, also 46 Tage später. Nero starb am 9. Juni
68; sein Tod scheint noch am 8. August, also nach
58 Tagen in Theben unbekannt zu sein. Nach Marcus
datirt im Faijöm eine Urkunde vom 6. Mai 180, ob-
wohl er 50 Tage vorher gestorben ist, nämlich am
17. März.
Nun ist freilich auch hier überall die Emwendung
möglich, dass petitio principii vorliege, wenn man
nach augusteischem Kalender rechnet, und dass eben
auch hier alle Noth schwindet, wenn man das Wandel-
jähr zu Grunde legt. Aber eines Besseren belehrt
uns der Papyrus BGU 515, wo noch am 2. Juni 193
nach Commodus datirt wird, obwohl dieser schon
fünf Monate früher, am 31. December 192, gestorben
war. Denn auch wenn man hier das Wandeljahr
zu Grunde legt, so kommt man doch immer erst auf
den 8. April 193 und dieser Fehler ist so gross, dass
gegen ihn alle obigen verschwinden.
Diese Thatsachen sind jedenfalls überaus merk-
würdig und es wird eine Aufgabe der zukünftigen
Papyrusforschung sein, in Hinkunft die Fortpflanzungs-
geschwindigkeit der Nachrichten im Auge zu behalten.
Ganz überzeugt bin ich allerdings in diesem Punkte
noch nicht und kann mir wohl Jemanden denken,
der es unglaublich flndet, dass der Thronwechsel
selbst im ägyptischen Binnonland so langsam bekannt
zu werden pflegte - etwas Unbehagliches hat ja
— 19 —
diese Annahme immerhin. Aber der Datirung nach
dem Wandeljahr hilft das nichts; denn wenn man
auch annimmt, dass der private Verkehr den Thron-
wechsel r iier erfahren haben muss, als die i vn
den Anschein geben, so lassen sich ihre Datiruu, 1
meines Erachtens ganz leicht noch so erklären, dass
zwar nicht die Nachricht vom Thro 'vrr-hxri, wnhl
aber die officielle Publikation der ! leigung
des neuen Regenten und ihres genauen Datums in
den Binnenstädten erst spät eintraf. Es ist dann
immerhin denkbar, dass man nach dem alten Re-
genten so lange fortzählte, bis die Nachfolge und
ihr Datum, das gerade für die Jahreszählung oft ent-
scheidend sein musste,27) amtlich verlautbart war.
Nicht minder reich wie an rein historischen
Belehrungen sind die Papyrusurkunden auch an
rechtsgeschichtlichem Material. Ein sehr grosser
Bruchtheil der bisher veröffentlichten ist nämlich
direct inristischer Natur, als K 1 a-e- und Einredeschrift,
Gerichtsprotokoll, Testament, iieirats- und Scheidungs-
urkunde, Kauf-, Mieth-, Pacht-, Darlehns-, Ver-
r1 II lungscontract u. s. f. Natürlich schlägt das Alles
riu iit blos ins römische Recht ein, sondern ebenso-
sehr auch ins griechische und t Henweise auch in
das local-ägyptische, welch letzteres freilich bei dessen
unsieherer und trümmerhafter Ueberlieferung annoch
mehr Verlegenheit als Freude für den Bearbeiter zu
sein pflegt. 2*)
Was dabei zunächst das griechische Recht an-
betrifft, so ist hier vor Allem eine Thatsache von
allgemeiner Bedeutun v orzuheben, welche d ^ h
die Papyri zur vollen Evidenz erhärtet wird, näml
20
die Einheit des griechischen Rechts im gesammten
Umfang des gräco - macedonischen Hellenismus. ^'^)
Diese Thatsache ist von der grössten Tragweite
sowohl für die Würdigung der hellenistischen Cultur
im Allgemeinen, als für die Methode und Behandlung
des griechischen Rechts insbesondere und für die
Würdigung der Stellung des griechischen Rechts
im römischen Reiche. Ausser diesem an Wichtig-
keit alles Uebrige überragenden Ergebnis fördern
die Papyri aber noch eine grosse Menge der werth-
vollsten Details zu Tage. Beispielsweise scheint sich
aus Nr. iq der Berliner ägyptischen Urkunden zu
ergeben, dass nach Satzung der alexandrinischen
Griechen Enkel neben Kindern des ersten Grades
am Vermögen der Grosselteni kein Erbrecht hatten,
also keine Repräsentation der vorverstorbenen Kinder
durch ihre Nachkommenschaft stattfand, ähnlich wie
im alten deutschen Recht, ^o) Ferner wird der von
mir 31) schon aus älteren Quellen abgeleitete, aber
nur durch einen complicirten Beweis herzustellende
Satz, dass die Tochter ausser ihrer Mitgift keinen
weiteren Erbimspruch hat, solange Söhne vorhanden
sind, also als abgefunden gilt, in den Papyri direct
ausgesprochen. 32) Sehr werthvolle weitere Mitthei-
lungen erhalten wir über die Stadtarchive, über die
Functionen der Wechsler (Trapeziten), über Executiv-
Urkunden u. a., vor Allem auch über die Geschichte
der Arrha 33) und des Pfandrechts.**)
Aber auch für das römische Recht werden grund-
legende Thatsachen geboten. Es ist schon eine lange
Reihe von Gesetzen, Verordnungen, Rescripten, welche
uns hier zum erstenmal bekannt geworden sind. Ich
führe hier nur ein Stück an, das meines Wissens
— 21 —
noch nicht veröffentlicht ist; es gehört der Wiener
Sammlung an und enthält die Lösung der von mir
an anderer Stelle 3^) besprochenen Schwierigkeit, wie
nach der Bürgerrechtsverleihung durch Caracalla die
jetzt dem römischen Recht unterworfenen Griechen
ihre Testamente abfassen konnten, da ein römisches
Testament die lateinische Sprache erfordert. Jetzt
sehen wir, dass von Alexander Severus, also kurz
nach der antoninischen Constitution, diese Schwierig-
keit behoben worden ist.36) Auf Grund der Papyri
wird es auch möglich w^erden, das Datum der Ver-
allgemeinerung des römischen Bürgerrechts durch
Caracalla genauer als e3 bis jetzt möglich war zu
bestimmen; schon jetzt sind die Zeitgrenzen, inner-
halb deren sie angesetzt werden muss, auf Mor :;t
besummt, zwischen Februar und 8. November 21 2.3-)
Dass das Verwaltungs- und Steuerwesen allseits er-
leuchtet wird, ist klar;38) aber auch in den Privat-
process und das damit zusammenhängende Acten-
wesen erhalten wir tiefe Einblicke. 3^) Hier wie überall
stellt sich heraus, dass die Einrichtungen in den
Provinzen wesentlich älter und fester sind als wir
bisher angenommen hatten; :^Ianches, was wir bisher
als nachconstantinisches Recht ansahen, weil es uns
erst im theodosianischen Codex entgegentritt, stellt
sich jetzt heraus als schon der frühen Kaiserzeit
angehörig. *^)
Das aber wirft \vieder ein eigenthümliches Licht
auf unsere bisherigen Quellen. Man ist gewöhnt,
die Schriften der classischen Juristen als die Quint-
essenz der Rechtsweisheit des römischen Gesammt-
reichs anzusehen, und es gibt noch heute sehr Wenige,
die auf diese Gattung von Quellen nicht zu schwören
22
bereit wären. Mich meinestheils bat schon vor Jahren
ein instinctives Misstrauen gegen die Alleingiltiirkpit
dieser Lehren veranlasst, den Spuren ci' 1 s
rechts nachzugehen; heute aber, ange> \ n,
zweitle ich nicht im Geringsten, dass man in nüouii-
barer Zeit die Rechtsgeschichte des römischen Reichs
in sehr viel weiterem Umfange wird zu erfassen
haben als die bcliriften der classischen Juristen sie
bieten. Diese letzteren werden sich überhaupt immer
mehr als das herausstellen, was sie allein sind, als
die Arbeiten der römischen Rechtsschule, also eines
bestimmten, local und wmicrstens durch lange Zeit
auch national gebundenen Kreises, welchem bei aller
Schärfe der Auffassung doch die schulmässige Be-
schränkung des Gesichtskreises und die scholastische
Beschäftigung mit Fragen anhaftet, welche das innere
Leben längst verloren haben. Das Alles in vollem
Umfang auszuführen ist hier und vielleicht überhaupt
derzeit noch nicht möglich; aber sobald es geschehen
wird, werden sich auch die Aufgaben der Romanisten
wesentUch verschieben und auch für die römische
Rechtsgeschichte liegt die Zukunft über d-iu W asser.
Obwohl ich es mir versagen muss,'>uf rechts-
geschichtliche Einzelheiten einzugehen, möchte ich
die Aufmerksamkeit hier doch auf einen Punkt lenken,
der von der allergrössten Bedeutung ist, nämlich
die jetzt in Aegypten nachweisbare Verbuchung der
Reuiiuverhältnisse an Immobilien. Es handelt sich
da um die geschieh tli hu Priorität der Entdeckung
eines fundamentalen Rechtsprincips , nämlich des
Gedankens, dass die Rechtsverhältnisse an Immobilien
von der öffentUchen Gewalt sollen in Evidenz ge-
halten werden, damit keine Verwirrung so wichtiger
— 21 —
Fragen und keine Täuschung und Enttäuschung gut-
gläubiger Aussenstehender möglich sei. Es hat bis-
lang als ein Ruhmestitel der deutschen Nation ge-
golten, dass sie zuerst diesen Gedanken pr.iktisch
erfasst und im »Gnmdbuchsrecht<. vei virklicht hat.
der dem Alterthum trotz der hohen formalen Voll-
endung des römischen Rechts irefehlt haben sollte.
Jetzt wissen wir, dass es andere Wctr. ich habe un
Jahre 1895*^) darauf hingewiesen, dass die Grund-
steuerbücher, wenngleich zunächst als Kataster für
die technische Durchführung- ur Bodensteuer ge-
" - mitzufunctio-
anchen Clausein
-i-,
tung k ;t
latte.'";
dacht, doch praktisch als Hn ■
u. ^u scheinen, und diese da
imd Cautcien ausg-esprochene i>
mittlerweile in em m vi^l ivr it i'
als ich seinerzeit zu hoifen gewa^
das Eiirenthum, auch Nutzniessi : ^
recht* ^^:^r(\^n registrirt; und sogar aiu lm- ädere
Feinheit des modernen Grundbuchsrechts, die »Vor-
mc k iug. zukünftiger dinglic! r < hte scheint nach
einigen, wenngleich schwachen doch gu / asreichen-
den Spuren schon im Keim voreeleg-pn zu sein.
Und diese ganze Entwickelung ist ge r... :; von dem
vollen klaren Bewusstsein, dass die ^ .r
der Inimobiliarverhältnisse auch im Interesse des
privaten \'-rl hrs wünschenswert h i<t: gerade die5,ea
leitenden Gedanken des ir dernen : ndbuchsrechts
finden wir jetzt ui dem Edict eines ägyptischen Statt-
halters klar formulirt.
Gewiss ist die Entwicklung \v \egypten einen
anderen Weg gegangen ab n Deutschland; die eigen-
thümliche Entstehung der Immobiliarverbuchung im
Gefolge der staatlichen Steuerinteressen ist dem
deutschen Grundbuch fremd. Aber der Erfolg war
praktisch hier wie dort der gleiche.
Ich möchte schliesslich einen Punkt aus der
wirthschaftsgeschichtlichen Seite der Papyri berühren
und damit meine Ausführungen mit den allgemeinsten
Gesichtspunkten beschliessen, welche die Papyrus-
forschung ergibt.
Im Bereich der antiken Wirthschaftsgeschichte
ist es eine der wichtigsten Fragen, ob damals Natural-
oder Geldwirthschaft gegolten hat.
Bekannt ist das Schlagwort von der »Autarkie
des Oikos«, mit welchem Rodbertus die Wirthschafts-
weise des Altertums zu kennzeichnen gemeint hat.
Mit dem aus Aristoteles entlehnten Schlagwort Autarkie
ist hier gemeint, dass im Alterthum das Haus eine
nach aussen abgeschlossene Wirthschaftseinheit ge-
bildet hat, welche das zur Befriedigung der täglichen
Bedürfnisse Erforderliche aus sich selbst heraus pro-
ducirt, nicht mehr und nicht weniger; damit ist jeder
höheren Ent Wickelung der Geldwirthschaft die Existenz-
möglichkeit abgesprochen.
Daran hat sich in neuerer Zeit eine Controverse
zwischen K. Bücher einerseits, E. Meyer anderseits
angeknüpft, indem Ersterer den Rodbertus'schen
Standpunkt vertritt, Meyer hingegen denselben an-
greift und eine relativ bedeutende geldwirthschaft-
liche Entwicklung darzuthun sucht. ^^^ ich vermeide
es, die Argumente, welche für die beiderseitigen
Behain ngen vorgeführt worden sind, zu re-
capituliren, und will mich darauf beschränken, den
Inhalt der Papyri auch nach dieser Richtung kurz
anzugeben.
— 25 —
Unbestreitbar scheint mir da, dass die griechi-
schen Papyri schon seit der Ptolemäerzeit eine be-
trächtliche Entwickelung der Geldwirthschaft dar-
thun.-^^) Das gilt zunächst für den öffentlichen
Haushalt; schon unter den Ptolemäern wird nur noch
die Grundsteuer in Naturalien, jede andere Abgabe
in Geld erhoben, und selbst bei der Ersteren ist in
wichtigen Theilen wie den Bonitierungsclassen der
Wein-, Obst- und Oelgärten später die Adäration
eingetreten, sodass im Wesentlichen nur die für die
unmittelbare Verpflegung des Heeres und der Be-
amtenschaft erforderHchen Cerealien in Natur ge-
steuert wurden. Im Uebrigen wirthschaftet der Staat
in Geld, und ähnlich muss es bei den Tempelgütern
gestanden haben, deren financielle Thätigkeit ja auch
für die classischen Länder bekannt, und für Aegyp-
ten durch die arsinoi'tischen Tempelrechnungen aufs
Beste bestätigt ist. Aber auch der private Wirth-
schaftsbetrieb zeigt vielfach die Geldbasis. D-r
Papyrus Sakakkiri ist das Rechnungsbuch eines
Privatmannes aus dem III. Jahrh. v. Chr. »Da wird
Tag für Tag Brot, Zukost, Pökel waare, Salz, Ge-
würze, Gemüse, Kohl, Holz, gelegentlich auch Fleisch
gebucht und alles in Geld bezahlt.« Vor Allem ist
das bei den Löhnen der Fall; natürlich gab es auch
hier Verschiedenheiten, und die Amme bekommt mehr
Naturalien als der Feldarbeiter, aber schUesslich wird
auch sie in Geld honorirt. Und dann sehe man ein-
mal die Darlehen an. Während in der alten Zeit
das pret de ble eine bedeutende Rolle spielt, kann
man die Fälle des Naturaliendarlehens in der Kaiser-
zeit an den Fingern herzählen, und ist das üeiddar-
lehen — häufig gar durch Anweisung an Banken
^ 26 —
effectuirt - die allgemeine Regel geworden. Dass
die Privatleute häufig Depositen in der Bank haben,
ist gleichfalls charakteristisch.
Demnach ist es sicher, dass die Rodbertus'sche
Autarkie des Oikos auf arger Uebertreibung beruht
und von der wirthschaftlichen Entwickelung des Alter-
thums ein durchaus unrichtiges Bild gibt.
Aber andererseits wird man auch davor warnen
müssen, nach dem glänzenden Anblick, welchen die
Papyri aus den Blüthetagen der ptolemäischen und
römischen Zeit geben, die Bedeutung der antiken
Geldwirthschaft zu überschätzen. Ich meine, dass
man hier sehr vorsichtig sein niuss, um nicht von
einem Extrem in das andere zu verfallen. Gewiss,
das Alterthum hat stellenweise seine Geldwirthschaft
gehabt; ob aber diese ausreichend ist, um für die
gesammte Antike schon von einer entwickelten Geld-
wirthschaft zu sprechen, ist mehr als zweifelhaft. In
der N • ^Ökonomie ist es ein beliebtes Schlagwort,
dass unter Umständen die Golddecke zu kurz wird.
So möchte ich auch von der antiken Wirthschafts-
weise sagen, sie hatte ihre Golddecke, aber diese
war viel zu kurz und überaus dünn.
Daran müssen uns zunächst wieder die Papyri
selbst erinnern. Sie zeigen nämlich seit dem vierten
Jahrhundert n. Chr. eine rückläufige Entwicklung.
Die Naturalwirthschaft tritt wieder in den Vorder-
grund. Selbst die Arbeitslöhne beginnt man neuer-
lich mehr in Naturalien au'^ziizahlen, ähnlich wie es
mit den Beamtensporteln nach dem Tarif von Thim-
gäd der Fall ist. Nach einem Pap. Oxy. i, 92 vom
Jahre 335 werden für Arbeiten auf dem Herrenhaus
zehn KKige Wein verabfolgt und ein Krug Wem
27
an den Thierarzt; ein andermal erhalten die Arbeiter
eines Gutshofs ihre Löhnungen sämmtlich in Weizen,
Kenyon Cat. I p. 192.*^) Den Endpunkt dieser Ent-
wicklung zeigt eine der ältesten bekannten Papyrus-
urkunden, wonach das jährliche v eines Hand-
lungscommis in zehn Artabeii Weizen besteht.*^)
Die Pachtcontracte laufen entweder auf Theilpacht
oder auf eine geringe Geldzahlung mit einer be-
trächtlichen Abgabe an Naturalien hinaus; im sechsten
Jahrhundert beziehen Bischöfe und Klöster ihre Ab-
gaben von den Dörfern in Weizen und bezahlen ihre
Bedürfnisse wieder in Naturalien, Oel. Wt In u. dgl.^^)
Natürlich kommen Geldrechnungen v a jetzt noch
vor; aber der Gesammteindruck der späten Papvn
erinnert doch lebhaft an die Wirthschaftsweise der
fränkischen Zeit, imd verräth einen weit primitiveren
Zug als es früher der Fall ist.
Man püegt diesen ^Rückfall' in die Natural-
wirthschaft als eine Folge des allgemeinen Nieder-
gang5 uer spätrömischen Verhältnisse zu bezeichnen.
Ich glaube nicht, dass damit das Causalverhältniss
zutreffend gekennzeichnet ist. M. E. hat die Geldwirth-
schaft in der Antike doch niemals einen recht festen
Boden gewonnen und der allgemeine Rückgang der
\ . hältnisse hat nur die Wirkung dies aufzudecken.
Es gilt hier was der Dichter sagt: »Das Alter macht
nicht kindisch, wie man glaubt; es findet uns nur
noch als wahre KLinder.«
Mir ist überhaupt als der entsche* ' • ' ^^ * - '
punkt in dem plötzlichen Niedergang a r A e
immer der erschienen, dass die Bildung 1 f-^
Weltreichs durch die cäsarianische Politik v^rir ru
war. Und gerade hier taucht der Wi
h
— 28 —
zwischen Natural- und Geldwirthschaft neuerdings
auf. Das Römische Reich ist zu Grunde gegangen
an dem W iderspruch, dass ein Weltreich nicht be-
stehen kann ohne hoch entwickelte Geldwirthschaft
und dementsprechend gesteigerten industriellen und
Handelsverkehr, Beides aber im Alterthum lange
nicht genügend entwickelt war. Ohne sie aber kann
das ungeheure Heer- und Flottenwesen, der Ver-
waltungsapparat und die tausendfältige Anzahl der
Aufgaben, welche einem grossen Reich nach innen
und aussen zufallen, nicht bewältigt werden.
Ich bin natürlich weit entfernt, die merkantile
EntWickelung der römischen Antike unterschätzen
zu wollen; das wird wohl nach der packenden Dar-
stellung, die Eduard Meyer hiervon gegeben hat.
Niemanden beifallen. Die Frage ist und bleibt immer
nur die, wie tief diese Wirthschaftsweise im Ge-
sammtreich wurzelt. Da die Lichtpartien immer
stärker wirken als die Schatten, ist man nur zu ge-
neigt, die ersteren, vermöge einer Art geistiger Ir-
radiation, zu überschätzen.
Im grossen Stil können Verkehr und Geldwirth-
schaft doch nur dort existirt haben, wo der billige
Seeweg einen grossen internationalen Güteraustausch
ermöglichte. Die Seestädte des Mittelmeerbeckens,
resp. solche, die wie Rom mit der See verbunden
waren, konnten natürlich damals schon sich ms
Grenzenlose entwickeln. Im Binnenland mochten
allenfalls einige hochwerthige Artikel die Transport-
kosten ertragen und auf den Handel mit diesen —
Metalle, Purpur, Seide, Webereien und feine Tuch-
sorten (wie die nervischen und norischen :Mäntel),
Oel, feine Weine (wie der ^echte Falerner'), Glas- und
— 29 —
Thonwaaren und dergl. — geht jedenfalls die Blüthe
gewisser Binnenstädte, wie z. B. Lyon, zurück. Die
grosse Mehrzahl der Städte hat aber natürlich nur
einen localen Markt und nur eine locale Industrie
gehabt.
Nun ist es allerdings richtig, dass dies auch noch
im 17. und 18. Jahrhundert nicht anders gewesen ist;
ein grosser Binnenverkehr ist eben erst durch die
Eisenbahnen möglich geworden. Und richtig ist
auch, dass selbst bei localer Beschränkung der Märkte
ein im Ganzen reicher und gesicherter Verkehr wohl
bestehen kann, wofür z. B. in den vorigen Jahr-
hunderten Frankreich und die südlichen und west-
lichen Gegenden Deutschlands Zeugniss geben. Aber
dazu ist dann Eines erforderlich, nämlich eine wohl-
befestigte und gleichmässige innere Colonisation,
welche den Verkehrscentren ein sicheres Absatz-
gebiet gewährleistet. Dies hatten Frankreich und
Süd- und Westdeutschland sich durch mehrhundert-
jährige Arbeit errungen — wie stand es in dieser
Beziehung im Römischen Reich?
Es ist nun schwierig über die sehr verschieden-
artigen Besiedelungsverhältnisse, welche die Provin-
zen bei ihrem Eintritt in das Reich mitgebracht haben,
ein Gesammturtheil abzugeben. Neben dicht bevöl-
kerten Landschaften, wie ein Theil der asiatischen,
Aegypten, Sicilien, das südliche Gallien es gewesen
sind, stehen die Einöden, wie Strabon sie nennt, von
Epirus und lUyricum, denen ohne grosse Ueber-
treibung die meisten Provinzen der Balkanhalbinsel
zugezählt werden können, die Donauländer, die Hoch-
ebenen des inneren Kleinasiens. Dass die Coloni-
sation der Letzteren nie gelungen ist, weiss man;
— 30 —
aber auch bezüglich der Ersteren darf man aus
dem traditionellen Ruf ihres Glanzes mcht ohne
.v.ueres auf die innere Gesundheit der Verhaltmsse
schliessen. . . i.
Wt sind für Sicilien durch die dritte Vernnische
Rede Ciceros über di^ Vertheilung des Gnindbe-
Sitzes gut unterrichtet. Die Zahl der Grundbesitzer
(die Grosspächter eingeschlossen) ist fürchterhch ge-
ring: die Mark von Leontinoi mit 30000 Jugera ist
auf nur 88 Besitzer vertheilt und ähnlich, wonn auch
nicht ganz so arg, steht es in Agyrium, Herbita,
Alutyka. Natürlich steht neben ihnen ein ungeheures
Landproletariat, - wie heutzutage.*«) Wie es m
Afrika mit seinen grossen Grundherrschaften gestan-
den hat, wissen wir aus dem Beeret des Commodus
über den Saltus Burunitanus und neuerhch aus den
Inschriften von Am Wassel und Henschir Aiettich --
grosse Grundbesitzer, arme Pächter, leerstehende
Parzellen. In Gallien ist das Clanwesen des Adels,
wie es uns Cäsar und Tacitus schildern, uralt heimisch.
Nicht überall vermögen wir über di \ . rarverhalt-
nisse so klar zu sehn; aber auch wo die Verhältnisse
zeitweise günstiger lagen, muss der wirthschafthche
Kampf zwischen Gross- und Kleinbesitz den letzte-
ren allmähUch vernichtet haben, wenn mcht eme
zielbewusste Agrarpolitik ihm zu Hilfe kam. Ist eine
solche zu erkennen?
Viele sind geneigt eine solche zu erkennen m
der Coloniegründung, worin ja unzweifelhaft die
ersten Jahrhunderte der Kaiserzeit Namhaftes ge-
leistet haben - aber das sind Tropfen auf einen
heissen Stein und man sollte nicht ernstlich glauben
dass mit solchem Kunstdünger ein ganzes Weltreich
— 31 -
urbar gemacht werden konnte. Wenn man erwägt,
welche Arbeit den preussischen Konigen im 18. Jahr-
hundert die Besiedlung der ostpreussischen Provinzen
gekostet hat und mit wieviel Widerständen jeder
Erfolg zu kämpfen hatte, wird man über die Zu-
länglichkeit dieses Mittels recht bescheiden denken.
Im bestrn Fall würde man an den guten \\ illen drr
Reichsregierung gl, ' n — der ja in den oben ge-
nannten afrikanischen Inschriften, im Decret von
Thisbe*^ und anderen Erscheinungen gelegentlich
unzweifelhaft sich zeigt — an der Durchführbarkeit
dieses Willens aber zweifeln. Ich gestehe aber, dass
die Papyri mich sogar daran zweifeln gemacht haben,
ob auch nur die ernste und zielbewusste Intention
einer verständigen Agrarpolitik immer vorhanden
gewesen ist.
Aegypteii war von jeher reich an Domänen und
Tempelgütern. Der Bestand letzterer wird von einem
alten Schriftsteller^) — vielleicht etwas hoch — auf
Yg des ganzen Königreichs veranschlagt; viel ge-
ringer dürften aber auch die Domänen nach den
überaus häufigen Erwähnungen der ßaciXiKf) tt], ouci-
axf) xf|, yr\ TTpocöbou^^) nicht gewesen sein. Zur
Agrarpolitik wäre hier also Raum genug gewesen;
we die HohenzoUern eifrig auf die Schaffung bäuer-
licher Erbpachtstellen auf den Vorwerken bedacht
gewesen sind ^^), wäre das auch in Aegypten möglich
gewesen. Aber mir sind aus den gesamnuMi Papyri
der vorjustinianischen Zeit nur zwei Fälle erinnerlich,
wo Erbpacht auf der Domäne nachgewiesen werden
kann.^) Dagegen beginnt Aegypten, und in erster
Linie die dortige Domäne, sich nachgerade als ein
classischer Boden des Colonats herauszustellen. Wir
— ab-
finden hier jetzt die ältesten sicheren Spuren der
bäuerUchen Unfreiheit im römischen Reich.
So sehen wir zunächst im zweiten Jahrhundert
in den Dörfern des Faijüm die Bauern verpflichtet
zu den x^J^ctTiKd epT«» ^^n Deicharbeiten anlässlich
der Xilschwelle, Jeder hat eine TTevOnnepia, d. h. fünf-
tägige Arbeit zu prästiren. ^) Freilich, das ist kein
eigentlicher Robott, sondern muss genau genommen
wohl unter den Begriff des Munus sordidum gebracht
werden, aber es giebt doch eine Vorstellung von
der socialen Lage dieser Fellachen. Ein ganz be-
stimmter Ansatz zur Unfreiheit aber ist es, wenn in
einem Papyrus des Britisch Museum von 214/5 ^^^
Dorfschreiber von Soknopaiou Nesos den Pacht-
canon einholt von zwölf Bauern, die eigentlich früher
nach dem Dorf Bakchias gehörten, jetzt aber hier-
her »versetzt<^ worden sind.^^) Dass es sich dabei nur
um Königsbauern handeln kann, ist evident, und da
zeigt sich nun, dass diese schon in der Zeit des Ca-
racalla einfach von einem Ort zum andern comman-
dirt wurden, wo man sie eben brauchte. Das ist
der Gebundenheit an die Scholle schon wesentlich
verwandt; denn wer den Bauer verschickt, kann ihn
auch an einem bestimmten Ort festhalten. Und dass
dieses in der Tendenz der Domanialverwaltung lag,
sehen wir auch daraus, dass schon in dem Edict des
Tib. Julius Alexander die Anwendung von Gewalt zur
Ansetzung von Pächtern verboten werden muss. Schon
aus dem 2. Jahrhundert vor Chr. stammt der Pariser
Pap. 63, wonach alle Leistungsfähigen zur feujpYia der
ßaciXiKf) Yn herangezogen werden sollen; dass man
die, die man hatte, nicht mehr gehen Hess, ist davon
später die nothwendige Consequenz gewesen. Statt
— 33 —
also einen Bauernstand durch günstige Pacht-
bedingungen, Erbpacht u. dergl. zu schaffen, greift
man einfach zum Zwang. -^^
Beiläufig bemerkt, finden wir in den Papyri schon
im /^vnit'-^n Jahrhundert der Kai derzeit häufii^ d(^n
Ausdruck ojuoXotoi auf die B< angewendet, wobei
es sich allerdings nicht um Domänenbauern handeln
wird.^^) Das i*^t genau die spätere lic^ui ; üims-, mit
der man später die dem Gut 71 u ^ • • I - Ad-
scripticii 1) zeichnet hat, und es \\ n ; ; a
untersuchen sein, ob nicht unter dem gleichen ti: a
auch wirklich schon die gleiche Sache sich verbirgt.
Auf diese flüchtigen Andeutungen mufs ich mich
hier beschränken; sie lehren einerseits, dass aucli ii..r
die '^^^^chichte des Colonats die Papvri neue Ais
Schlüsse bringen, andererseits smd sie -^ : t,
unser Urtheil über die Agrarpolitik der ^ 11 n
Regierung wesentlich zu rectificiren. Ich g- \ le
aus denselben i-n Eindni"k, dass dir- Kaiserliche
Domänenverwaltung hier keine V- r.tellung von ihren
eigentlichen /iiiu Uh n irehabt hat. \ ielmehr der Miss-
wirthschaft der i'nvaiDcbiizer mit i^iiicm od-r - i.iv^ii^
tem Beispiel rüstig vorangegangen ist. Dass es
sich dabei um die ägyptische Bevölkerung handelt,
ist ebensowenig entschuldigend, als dass wahrschein-
lich schon die vorrömische AdminiNt rat; on die S]niren
vorgezeichnet hatte. S verlieh hat netii u- den
afrikanischen und g. iiauer mehr z e 1
gpwnsvt als für den rciidvii, und bu lässt bich dt^r
gepriesenen Regierung der r -r Jahrhunderte
schwerlich der Vor 1 1 ren, dass sie selbst den
Grund zu jenen Uebelstäuu-i, gelegt hat, die dann seit
dem vierten Jahrhundert so furchtbar hervortreten.
Mitteis, Papyrusurkunden. 3
— 34
— 35 —
Der Verlauf dieses Processes ist all' 'lannt.
Die Domäne und die nach ihrem Muster entwickelte
private Gutsherrschaft bilden grosse Gebiete, welche
sich vom Gemeindeverband eximiren. Nicht blos
rechtlich, sondern auch wirthschaftlich. Die recht-
liche Exemtion schuf den Zug der städtischen
Bevölkerung nach dem Lande, wo die Hand des
Gutsherrn seine Hintersassen gegen Aushebung
zum Militärdienst und den Druck der städtischen
Umlaß-en zu schützen versprach. Noch gefährlicher
Y ie den Städten die wirthschaftliche Exemtion
der ^ Tutsherrschaften. Sie war angebahnt schon
in der Zeit des Sklavenbetriebs, wo man die zur
Ernte nothwendigen Arbeitskräfte ständig halten
und darum einen grossen Theil des Jahres mit
Handwerksarbeit für die Bedürfnisse des Gutes
beschäftigen musste; dadurch wurde auf den grossen
Gütern schon früh ein Zustand geschaffen, für
den die ^\utarkie des Oikos' keine unrichtige Be-
zeichnung ist. Dieser hat sich dann auch später,
als mit dem Frieden des Kaiserreichs die aus-
ländische Sklavenzufuhr erlosch und an die Stelle
der Sklavenarbeit der Frohndienst trat, erhalten.
Das war, wie Max Weber^^) richtig bemerkt hat,
schon dadurch bedingt, dass man mit Käthnern
unmöglich auf den AI- und Umsatz arbeiten
konnte; der Gutsbesitzer musste froh sein, wenn
eine anständige Grundrente für ihn herauskam. -^^
Wer blieb nun als Abnehmer für die städtische
Production? Niemand. Die Landbevölkerung war
ökonomisch ohne Consumtionskraft, und das Wenige,
was sie allenfalls brauchte, wurde im Gutsbezirk
naturalwirthschaftlich gedeckt.
I
So sind denn auch die Städte selbst von den
mehr oder weniger kräftigen geldwirthschaftlichen
Ansätzen, die sich früher fanden, im Lauf der Kaiser-
zeit nicht fortgeschritten. In nichts drückt sich dies
deutlicher aus als darin, dass das verrottet < System,
die städtischen Bedürfnisse nicht in eigener Regie
der Gemeinde zu decken, sondern durch Liturgien
der einzelnen Bürger zu befriedigen, durch die ganze
Kaiserzeit fortbestanden hat. Was diese Naturalwirth-
schaft in der Verwaltung für Folgen gehabt, hat uns
vor einigen Jahren ein Wiener Papyrus drastisch vor
Augen geführt: Angesehene Bürger erklären sich
bankerott und wandern in den Schuldarrest, ehe sie
sich freiwillig an diesen Ehrenämtern ruiniren. ^^)
Die ganze Kette ineinandergreifender Krank-
heitssymptome aufzurollen, die sich daraus entwickel-
ten, ist hier nicht am Platze und ich muss mich darauf
beschränken, zu betonen, dass in der ungelösten
Agrarfrage der letzte und wichtigste Grund für den
Verfall der Städte, Länder und damit des Reichs
gelegen war. Der Process der Güterbildung und
des Güterumsatzes gerieth, statt vorwärts zu schreiten,
ins Stocken. Die Städte, welche die Herzkammern
eines kräftig pulsirenden Wirthschaftslebens hätten
werden müssen, verdorrten an der mangelnden Säfte-
zufuhr vom Lande und der fortwährenden Inanspruch-
nahme für den Gesammtorganismus. Df r f ^cess
der Rückbildung tritt erst seit dem driiieii Jahr-
hundert deutlich hervor; aber seine Anfänge sind
älter und die Blüthe der antoninischen Zeiten ist in
Wahrheit auf einem krankuii Stamm gediehen.
Ob der Reichsregierung daraus ein Vorwurf
gemacht werden kann, mag hier dahin stehen. Dass
<.
- 36 -
sie das Nothwendige nicht genügend erkannt oder
doch nicht nach Kräften gefördert hat, habe ich
schon früher angedeutet; aber freilich bleibt es frag-
lich, ob irgend eine Macht im Stande gewesen wäre,
die Aaigabe zu lösen. In einen so gewaltigen
On ■ mus die Lebenskraft nachträglich hineinzu-
pump tt war eben überhaupt nicht möglich. Solche
Probleme, wie die Schaffung einer gesunden Volks-
wirt h-rtiaii, können in einem grossen Reich nicht erst
gelost werden, sondern müssen schon gelöst sein.
Auch diese Betrachtungen aber zeigen, dass für
alle und jede Frage der antiken Geschichte aus den
Papyri neues Licht erglänzt.
So ist es, wohin wir blicken. Und so kann die
Alterthumsforschung mit Beruhigung dem entgegen-
sehen, was uns die seit zwanzig Jahren unerschöpf-
lich fortströmende Quelle an neuen Urkunden noch
darbieten wird. Wenn Philologie, Geschichte und
Rechtswissenschaft früher so oft eine allmähliche
Erschöpfung des zu Gebote stehenden Quellenmate-
rials fürchten mussten, so ist diese Besorgniss jetzt
auf absehbare Zeit geschwunden; schon zeigt sich
vielfach ein Process der Verjüngung dieser Wissen-
schaften und eher noch ist die Befürchtung begründet,
dass es dem Einzelnen bald nicht mehr möglich sein
wird, die blasse des zuströmenden Alaterials zu be-
wältigen. So bietet der alte Boden Aeg>TDtens mit
seinen Urkundenschätzen auch uns neues Leben,
und es bewährt sich das Wort unseres Dichters:
Doch erfrischet neue Lieder,
Steht nicht länger tief gebeugt;
Denn der Boden zeugt sie wieder,
Wie von je er sie gezeugt. —
I
Anmerkungen.
1) Zuerst separat herausgegeben unter dem Titel 'AOflA IHCOY,
Sayings of Our Lord', von Grenfell und Hunt, H. Frowde 1897;
dann in deren Ausgabe der Papyri von Oxyrhynchos Bd. I p. i ff.
abgedruckt. Darüber ist eine reiche Literatur entstanden, vgl. Lock
und Sanday, Two Lectures on the Sayings of Jesus (Clarendon Press
1897) und Krüger in den Nachträgen zur altchristlichen Literatur-
geschichte (Freiburg 1897) p. l2 ff. Ich hebe besonders hervor Harnack ,
Ueber die jüngst entdeckten Sprüche Jesu (1 897), Jülicher, Göu. Gel.
Anz. 1897 p. 921 f., Heinrici, Theol. Liter.-Zeit. 1897 Sp. 449— 457-
2) Grenfell-Hunt und Harnack sind geneigt, die Sprüche als
Entlehnung aus dem apokryphen Aegypterevangeliura zu betrachten.
In wesentlich abweichender Auffassung nimmt dagegen Heinrici an,
dass sie das Bruchstück einer selbständigen Logiensammlung dar-
stellen. Uebrigens ist von Robinson ein Anklang dieser Sprüche in
Clem. Alex. Strom. UI 10, 63, 70; 15, 98, 99 aufgedeckt worden.
3) Darüber berichtete zuerst Carl Schmidt, Neue Heidelberger
Jhb. 7(1897) 117— 124. Weiter A. Harn ack, Theol. Lit.-Zeit. 22 (1897)
625 f., undMiscellen (Leipzig 1900 p. lOO f.); Zahn, N. Kirchenzeitg. 8
(1897) 933 f.
4) Philolog. 53, 80 f.
5) Die directe Anknüpfung der römisch -ägyptischen Amtstage-
bücher an hellenistische Vorbilder wird allerdings neuestens bestritten
von Mommsen, Rom. Strafrecht 513 n. 3; J^Ioramsen lässt die Sitte
von Kom nach Aegypten gelangen. Aber ich vermisse den Nach-
weis für die Behauptung, dass die hellenistischen Amtstagebücher
gegenüber den römischen »völlig ungleichartig« sind. — Jedenfalls
ist durch die bei Wilcken zusammengestellte Protokolle, sowie durch
die äusserst werthvolle Materialsammlung, welche Mommsen a. O.
- .-.8 -
512 — 520 für die Protokollirung im ausserägyptischen Rechtskreis des
römischen Reichs hergestellt hat, die bisher für das classische römische
Recht sehr dunkle Frage der Fixirung amtlicher Verhandlungen sehr
wesentlich gefordert. Mit Recht hatte also Lenel, Ztschr. d. Sav.-
Stift. 15, 380 das Vorhandensein von Gerichtsacten selbst für die
Anfänge des F'ormulari^rozesses angenommen. Eine eingehende Be-
handlung des prätorischen Actenwesens, wozu auch die Vaticanischen
Fragmente starke Anhaltspunkte bieten, steht noch aus.
6) Einen unmittelbaren Beweis findet Wilcken in der bekannten
Stelle vom Tod Alexanders bei Arrian, Anab. 7, 26, 3 ou TTÖppuj bt
TOÜTotv ouxe 'ApiCToßoOXuj ouT€ TTToXcjLiaiuj dvaYeYpaTrxai, wobei er
uO TTÖppuj TOUTiJUV im Anschluss an C. Müller mit *"nicht darüber
hinaus' übersetzt. Dagegen wird die gangbare Uebersetzung [^nicht
viel anders als das Besagte'] neuerdings von J. Kaerst, Philol. 56,
334 f. vertheidigt. Damit soll übrigens, wie Kaerst betont, nur
gesagt sein, dass dieser directe Beweis für die Anlehnung der Pto-
lemäischen Memoiren an die Ephemeriden entfällt (und dass Arrian
sein grosses Ephemeridencitat über die letzten Tage Alexander's nicht
aus Ptolemaios entlehnt hat); dass Ptolemaios die königlichen Tage-
bücher benutzt hat, sieht auch Kaerst aus allgemeinen Gründen als
sehr wahrscheinlich an (1. c. 338).
7) Der ältestbekannte ist der des Louvre: Notices et Extraits des
manuscrits de la Bibliotheque Imperiale 18, 2 (Paris 1865) No. 68,
wozu noch ein Bruchstück im Londoner Museum gehört; beide neu
veröffentlicht von Wilcken, Hermes 27, 464 f., der erstere auch von
Reinach, Revue des Et. Juives 27, 70f., der letztere noch von Kenyon,
P. Lond. I, 229. Eine andere Fassung desselben Inhalts enthält der
Berliner Papyrus BGU 341, veröffentlicht von Krebs, dazu Wilcken,
Hermes 30, 481 f. Diese Stücke beziehen sich auf die Verhandlungen
vor Trajan. — Jene vor Claudius gibt BGU 511 (Wilcken), vgl. den-
selben Hermes 30, 481 f., und ein Fragment im Museum von Gizeh,
gefunden von Pierre Jouguet, veröffentlicht von Rein ach, Rev. des
:fet. Juives 31, 161 f.; dazu Wilcken, Berliner philol. Wochenschr. 1896,
p. 16 17 f.; 1897, P- 4^0- — Der Papyrus von Oxyrhynchos (P. Oxy. i
n. 33) berichtet das Verfahren vor Commodus. — Dazu noch Weil,
Rev. des Et. Grecq. 11, p. 243; Mommsen, Sitz.-Ber. d. Berl. Akad.
1898, p. 498f. ; Mitteis, Hermes 34, 88 f.; Deissmann, Theol. Liter.-
Zeitg. 1898, p. 602 f.; Wilamovitz, Gott. Gel. Anzeigen 1898, p. 690;
Mommsen, Rom. Strafr. 265 n. i; Bauer, Archiv f. Pap.-Forschung
I, 29 f.
— 39 —
8) An dem in der vor. Note angegebenen Ort. Eine Hinweisung
darauf — unabhängig von Bauer — auch bei Wilamowitz 1. c.
9) Die entscheidende Arbeit hierfür ist Wilcken 's Artikel über
ÖLTio^pacpai im Hermes 28, 230 — 251 (s. auch dessen 'arsinoitische
Steuerprofessionen'), Sitz.-Ber. der Berl. Akad. 1883 (^35), 897 f., Wessely
in den Sitz.-Ber. der sächs. Ges. der Wiss. 1885, 269 ff., Viereck und
Wilcken, Philol. 52, p. 219 f., 564 f. Ausserdem die Bemerkungen
von Kenyon in seiner Ausgabe der Pap. Lond. 2. 20 und 150 und
Grenfell-Hunt, P. Oxy. 2, 177—179» ?• Meyer, Das Heerwesen
der Ptolemäer und Römer in Aegypten (Leipzig 1900), 109 f.
IG) P. Oxy. 2 n. 254, erst kürzlich veröffentlicht; vorher reichten
die Volkszählungsacten nur bis 61/62 p. C. zurück. Ausserdem
nehmen Grenfell-Hunt a. O. p. 209 f. schon für 10/9 a. C. eine
Volkszählung an; daselbst auch anregende Untersuchungen über das
Geburtsjahr Christi.
11) Eine Volkszählung aus dem Jahre 242, die Wessely gleich-
falls kennen will, wird von Wilcken, Ostraka 2, 439 als nicht in den
vierzehnjährigen Cyklus fallend angezweifelt.
12) Ueber die mit der Volkszählung nicht zu verwechselnden
älteren ägyptischen (Steuer-) Declarationen s. Wilcken, Ostr. 2, 437;
Grenfell Hunt, P. Oxy. 2, 210.
13) Meyer a. a. O. 109. — Die Definition der ^TTiKpicic ebenda
1 26. Theilweise abweichende Auffassungen bei M o m m s e n C. I. lat. lU,
Suppl. 2006 f.; Wilcken, Hermes 28, 250; Fiebiger, Leipziger Stud.
15, p. 423. — Kenyon, P. Lond. 2, 17 ff., 42 ff.
14) Dass die Kopfsteuerpflicht mit dem 14. Lebensjahr eintritt,
zeigen jetzt die Londoner Papyri Kenyon p. 18 f., Grenfell-Hunt
p. 218, Meyer Il8.
15) Schon Wilcken, Sitz.-Ber. d. Berliner Akad. 1883, p. 906
und Wessely in den Ber. der sächs. Ges. d. Wiss. 1885, p. 272,
sowie Jahresbericht des Hernalser Gymnasiums 1889/90, p. 38, haben
einen Zusammenhang der Volkszählung mit der Indiction vermuthet,
wobei sie noch die Annahme zu Grunde legen, dass die Volkszählungs-
periode fünfzehn Jahre betragen habe.
16) Deutsche Ztschr. f. Geschichtswissenschaft 12 (1894), 280 f.
17) Z. B. C. Theod. Ii, 28, 16 'a sexta indictione, ad quam superior
indulgentia usque processit, ad undecimam nuper transactam reliqua
indulgemus.' Andere Beispiele bei Seeck 281 n. 2.
18) Verm. Schriften 2, 130 "f. Neuerdings wird allerdings von
Mommsen, Staats-R. 2, 2, 1015 — 1016 daraufhingewiesen, dass schon
ff
— 4ü —
Hadrian (Dio 69, 8; vita Hadriani 7 u.a.) im Jahre 118 eine fünf-
zehnjährige Revision der Steuerreste angeordnet hat, woran die Ver-
muthung geknüpft wird, dass diese später zu einer fünfzehnjährigen
Revision der Steueransätze selbst geführt hat. S. d. folg. Note.
19) Meitzen, Siedlungen und Agrarwesen i, 346 f. bezeichnet es
,, wegen der Störungen durch die unausgesetzten inneren und äusseren
Unruhen als schlechterdings ausgeschlossen", dass auch nur in fünf-
zehnjährigen Perioden allgemein in allen Provinzen des Reichs
Neuaufnahmen stattgefunden hätten, wobei es mir nicht ganz zweifellos
ist, ob sich dies auf den Ccnsus schlechthin oder blos auf die Grund-
steuerveranlagung bezieht. Da ist nun zunächst darauf hinzuweisen,
dass nach den ägyptischen Papyri jede Immobiliar- und Mobiliar-
veräusserung der Steuerbehörde angezeigt und offenbar auch von ihr
erforderlichenfalls geprüft wird. Diese Einrichtung hat sicher in
weiterem Umfang gegolten, wie dies bewiesen wird durch C. Th. 3, i, 2,
wonach der Kauf einer Sache sine censu, d. h. nicht etwa 'unter
Uebeniahme der Steuer durch den Verkäufer,' sondern '"ohne An-
zeige beim Katasteramt' strafbar ist, ferner durch C. J. 4, 47, 3
(translata possessio censualis) — Mitteis, Hermes 30, 605 — , endlich
durch Tab. Baebianonim col. 2, lin. 67, wo der Werth eines Grund-
stücks nicht nach der Schätzung, sondern nach dem jedenfalls dem
Kataster entnommenen Ankaufspreis bestimmt wird (dazu Kniep societ.
pubhc. I , 428 f.). Wurden die betreffenden Register in Ordnung
gehalten, so war ein fünfjähriger Census nicht undurchführbar, wenn-
gleich es richtig ist, dass nach der diocietianischen Steuerverfassung
die Reduction des Individualbesitzes auf juga und capita, die sich
durch die geringste Besitzveränderung verschob, besondere Arbeiten
mit sich brachte; dass diese nicht alle fünf Jahre zu leisten waren,
kann ich mich nicht überzeugen. — Was insbesondere die Grund-
steuer anbetrifft, so wissen wir jetzt für Aegypten aus P. Oxy. 2,
n. 237, col. 8, lin. 38 (s. meine Abhandlung im Arch. f. Papyrus-
forschung I, 198), dass dort die Katastralblätter schon im 2. Jhd. von
fünf zu fünf Jahren erneut wurden; hiermit konnte später die Boni-
tirung und Zusammenlegung in neue Jugera ganz wohl verbunden werden.
Allerdings aber existü-t ein solcher Specialkataster wie in Aegypten
anderswo nicht, wie man auch aus C. Th. 7, 6, 3 ersieht (vgl. Meitzen
a. O. 345); in den andern Provinzen wird in den Registern blos das
durch die Aufmessung des ager mensura comprehensus gegebenen
Gesammtareal der Flur nach geometrischer Messung bestimmt ge-
wesen sein, die Einzelparzellen dagegen nur nach der approximativen
»iS^
'
VJ
— 41 ~
Angabe der Besitzer, deren Richtigkeit theils durch die Addition zum
Gesammtareal, theils durch die in diesem Punkt in allen Gemeinden
bestehende locale Notorietät controlirt worden sein wird. Desungeachtet
müssen die Register auch hier hinreichend gewesen sein, um einen
fünfjährigen Rccensus zu ermöglichen. Die inneren und äusseren
Störungen des Landfriedens (Meitzen 347) können dem gegenüber
nicht in Betracht kommen, weil sie dem fünfzehnjährigen wie jedem
anderen Census in gleicher Weise entgegenstehen würden. Ich halte
demnach Seeck's Vermuthung zwar noch nicht für endgiltig bewiesen —
es könnte das Quinquennium auch blos die Bedeutung einer Revision
der Besitzregister und Stcuerschuldbücher gehabt haben — , aber
keineswegs für unannehmbar.
20) Seeck a. a. O. 294 weist darauf hin, dass die Datirung nach
Kaiserjahren für die Mitregentschaft zu schwerfäUig war. Daten wie
die ,,Im 29. Jahr des Constantinus Augustus, im 18. des Constantinus
Cäsar, im 10. des Constantius Cäsar, im 2. des Constans Cäsar»'
(a" 333/34) sind wirklich unpraktikabel.
21) Vgl. Wessely in den Denkschr. d. Wiener Akad. d. Wiss.
37 (1889), p. 98 f-
22) Handbuch d. Chronol. i, 149 ff.
23) Mittheil, aus den PER 2, p. 23. Vgl. übrigens auch Gren-
fell-Hunt zu P. Oxy. i, n. loi und 135.
24) So P. V. Rohden in Pauly - Wissowa s. v. Antonius col. 2622.
25) Die betreffenden Ausführungen finden sich bei Wilcken in
den Ostraka 2, 780 ff.
26) Wilcken, Ostraka 798—806.
27) Sobald es nämlich zweifelhaft war, ob die Thronbesteigung
vor oder nach dem ägyptischen Neujahr ~ i Thoth — stattgefunden
hatte, konnte man nicht nach dem neuen Kaiser datiren, weil im
ersteren Fall mit dem Neujahr schon sein zweites, im leUteren erst
sein erstes Regierungsjahr lief.
28) Eine dankenswerthe Uebersicht der einschlägigen juristischen
Arbeiten gibt jetzt die Bibliographie der Papyrusliteratur von Viereck
in Bursian's Jahresbericht 1899, p. 291—299. Im bedauerlichen Gegen-
sau dazu steht es, dass für die literarischen Referate der juristischen
Fachzeitschriften die an die Papyri sich anschliessende rechtshistorische
Forschung trotz ihres nun fast zehnjährigen Bestandes noch nicht
cxistirt, und daselbst zwar die unbedeutendsten Anfängerarbeiten über
die unbedeutendsten >romanistischen« Themen mit Achtung verzeichnet
werden, dagegen die weittragendsten Ergebnisse auf unserem Gebiet
— 42 —
einfacli ungenannt bleiben. Das beruht natürlich nicht auf Absicht-
lichkeit, sondern einfach darauf, dass der Gesichtskreis der Referenten
über die enge Gruppe der herkömmlichen Fachzeitschriften nicht hinaus-
zureichen pflegt, während jene Arbeiten bislang in philologisch-historischen
Zeitschriften zu erscheinen pflegten. Der Nachtheil jenes Stillschweigens
trifft natürlich nicht die Papyrusforschung, sondern jene, denen sie
unbekannt bleibt. Bisher konnten die zahlreichen fast unglaublichen
Ignoranzen, welche moderne »Rechtshistoriker« in dieser Richtung
an den Tag gelegt haben, mit einer gewissen Nachsicht hingenommen
werden; es wird jedoch an der Zeit sein zu erinnern, dass auch diese
ihr Ende haben muss und allmählich die Unkenntniss der Papyrus-
resultate in romanistischen Arbeiten, wo immer sie sich findet, als
das wird stigmatisirt werden müssen, was sie einfach ist, nämlich als
grobe Unwissenheit.
29) Diese Einheit ist, seit ich sie {Reichsrecht und Volksrecht
61—77) J" kurzen Zügen dargelegt habe, nicht mehr bestritten worden.
Sie gegenwärtig noch nachzuweisen, hiesse die Gesammtarbeit von
Jahrzehnten recapituliren.
30) Vgl. meine Abhandlung, Hermes 30, 583—4.
31) Reichsrecht 236 f., 244 f.
32) So zuerst in BGU 592, wo in einem Erbschaftsprocess aus
dem zweiten Jahundert n. Chr. der Redner der Gegnerin das Erbrecht
abspricht: ri fäp ctvTiöiKOC, ^TriCTa)Li^vri lüc TrpüoiKice(ei)c»3 (so eine
von Blass gegebene Anregung bestätigend, liest Wilcken, Arch. f.
Pap.-Forschg. i, 160) oubejui'a lueroucia kxiv (au)Tiri tujv ^k€{v(ou).
S. meine Abhandlung Hermes 32, 654 f. Jetzt kommt dazu noch
P. Lond. 2 n. 177 (Kenyon p. 168) v. J. 40—41 n Chr. lin. 15:
'1*1 U TTpecßuTepiüT^pa r^ja(uuv) dbeXqpf) qpepvicGeica uttö toO Trarpöc
Vlliiiv €'ti üttö toö Xe L Kaicap{oc) eeoö Kai |uriöevöc aürrj dmßaX-
Xoucric TÜJv |LiriTpiKU)v Kai ^r]TpiKüüv [1. : TraxpiKOüv] dKoXoLieujc Tfj toö
iraTpöc )^|uu)v 6ia6fiKr) . . . ., wo allerdings der Rechtssatz noch durch
specielle testamentarische Verfügung bekräftigt ist.
^^) In Bezug auf die Arrha ist schon durch CPR n. 19 (s. meine
Erläuterungen dazu p. 68 — 72) erwiesen, dass sie den Gräco-Aegyptern
als Arrha poenitentialis im Sinn der justinianischen Bestimmungen
galt. Ausführlich wird dieser Charakter des Angeldes beschrieben in
den Contracten BGU 446, 17 und P. Lond. 2, n. 334 (Kenyon p. 211)
lin. 23 sqq.; dazu Gradenwitz (der auch am Text der letzteren Urkunde
mitgearbeitet hat), Einführung in die Papyruskunde S. 82, 94, 104.
Die Ausführungen von Gilson, Tetüde du droit Romain compar6 aux
— 43 —
autres droits de l'antiquite Paris u. Strassburg 1899, p. 208 — 224
bringen nach meinen älteren Bemerkungen nichts Neues.
34) Gelegentliche Bemerkungen darüber habe ich im Hermes 30, 607
ausgesprochen; Weiteres behalte ich mir vor. Ganz durchsichtig
ist die Gestaltung des gräco-ägyptischen Pfandrechts derzeit noch nicht.
Aber doch ist schon heute die überraschend weite Verbreitung des
Nutzungspfands ersichtlich, bei fehlendem Distractionsrecht. Zu den
von mir im Hermes 30, 607 (und theilweise auch, unabhängig davon
und gleichzeitig) von Hitzig, Griech. Pf.-R.84, n. 4 namhaft gemachten
Beispielen kommt jetzt nach Grenfell-Hunt, New Class. fragm. 2, n. 69
und 72. Cf. C. J. 4, 26, 6; 4, 32, 14. D. 20, l, 11, i.
35) Reichsrecht S. 185 f.
36) Nach Pap. E. R. 1502 v.J. 235 hat ein Mann, dessen Name
nicht erhalten ist, der aber, da er einen Sohn Quintios hat, zum
antoninischen Bürgerrecht gelangt sein muss, in seinem Testament
folgende, leider nach der mir vorliegenden, auf Wessely's freundlicher
Mittheilung beruhenden Abschrift theilweise zerstörte Clausel
lin. 12: [Trpo]Kei|Li€[v]öc [|uou] KXripovöjuoc
lin. 13: ^XXriviKOic dKcXoCiGuuc tx] öeicjt [biaxdEei toO Kupiou
T^juiüv auTOKpdTopoc Kaicapoc MdpKou AupriXiou]
lin. 14: Ceouripou 'AXeEdvbpou eOceßoöc ei»Tux[oOc ceßacTOö
^cp' ÖTTOYpaqpf) inaprupuuv ^E luv xd öv6|uaTa]
lin. 15: Kai oi eiKOvic/ioi ^Ef^c brjXoOvTai ibioic aö[TUüv
Ypd)U|uaci Kai ^TreptUTr)-]
lin. 16: 6€ic uüfuoXÖYriKa ....
Da in lin. 13 vor ^XXr|viKoic nur etwas wie öiaTi6^|uevoc ^rmaciv ^XX.
ergänzt werden kann, handelt es sich darum, dass der Testator als
römischer Neubürger den Gebrauch der dem Jus civile widersprechenden
griechischen Sprache in seinem Testament rechtfertigen will und sich
darum auf die Verfügung von Severus Alexander bezieht. Ich bin
zu meinem Bedauern nicht in der Lage zu sagen, ob Wessely in lin. 15
für die Restitution g£ napTÜptuv in der Zahl der Unterschriften sichere
Anhaltspunkte gehabt hat oder blos nach der Analogie älterer gräco-
ägyptischer Testamente (z. B. PER 1576 [Mitth. E. R. 5, p. 20],
PER 1492, vgl. Wessely, Sitz.-Ber. d. Wiener Akad. 1891 IX, p. 18,
BGU n. 86; Wilcken, Gott. G. A. 1895, p. 165 bezieht sich wohl
nicht auf Testamente) ergänzt hat. Die Sechszahl der Zeugen wäre
ersteren Falls freilich dem römischen Testament nicht entsprec]iend ;
aber Specialvorschriften konnten auch in dieser Richtung erlassen sein.
— 44 —
37) Nach Wilcken, Bemerkungen zur ägypt. Strategie Hermes
27, 294, n. I, auf Grund von C. I. Gr. 4680. Neuerdings weist
P. Meyer, Heerwesen der Ptol. u. Römer 136, n. 499 hin auf P. Lond.
2, n. 350, wonach ein ßaciXiKÖc Ypa)LifiaTeuc 'ApcivoiTou HpaKXeibou
|a€piboc am 27. October noch nicht das Bürgerrecht besitzen soll, so
dass die Zeitgrenze noch mehr verengt wurde. Aber jener ßac. TP^M"
l^iaTOUC heisst doch Mövi^oc r6)n^A\oc, und ist darum wahrscheinlich
Römer, trotz dem fehlenden Gentile. Uebrigens wird bei Bestimmung
der Daten aus der Papyri immer die Ortsdifferenz zwischen Rom und
Aegypten in Betracht zu ziehen sein.
38) Der Darlegung des Steuerwesens in erster Linie ist das Werk
von Wilcken, Griechische Ostraka, 2 Bde., 1899 gewidmet, jedenfalls
eine der hervorragendsten Arbeiten unter allen , welche seit langem
auf dem Gebiet der Alterthumswissenschaft erschienen sind, und weit
über seinen eigentlichen Gegenstand hinaus eine Fundgrube für alle
möglichen Materien. Gelegentliche sehr eingehende Untersuchungen
über das Steuerwesen fmden sich aber auch — abgesehen von den
Arbeiten Lumbroso's — in den äusserst sachkundigen Erläuterungen,
womit namentlich die englischen Papyrologen Mahaffy, Kenyon,
Grenfell und Hunt ihre Textausgaben zu begleiten pflegen. — Von
sonstigen Verwaltungsfragen ist namentlich das Conscriptions- und
Heerwesen Gegenstand nutzbringender Bearbeitung gewesen ; s. insbes.
Mommsen, Eph. Epigr. 7, 456 — 467, P. Meyer, Philolog. 56, 193 f.,
derselbe, Die ägypt. Urkunden und das Eherecht der römischen Soldaten,
Ztsch. d. Sav. St. 18, 44 — 74, und ^Heerwesen der Ptolemäer und Römer
in Aegypten', Leipzig 1900; Scialoja im Bull. dell. Ist. di dir. Rom.
8, 155 f'J Schubart, Quaestiones de reb. milit. quales fuerint in regno
Lagid. (Diss. Breslau 1900). Ueber die Rückforderung der Mitgift
bei Süldatenehen specieU besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen
mir (Hermes 30, 584 f.) und Gradenwitz, Einführung 10; ich bemerke,
dass, wenn in BGU 114, lin. 12 öifeuü[|Lii] gelesen wird, was nach der
Berliner Ausgabe geschehen muss, da bxbix) als sicher bezeichnet wird,
rrifine Auslegung dieser Stelle grammatisch allein möglich ist. Liest
man freilich mit Gradenwitz 6ibo[uc], so ist natürlich seine Auffiassung
erwiesen. Indessen theilt mir Wilcken mit, dass eine neuerliche Re-
vision des Papyrus bxboj bestätigt und darauf folgernd, vom ja — das
übrigens dann ganz unvermeidlich ist — unsichere Spuren. Damit
halte ich die Sache für entschieden; ich glaube auch die sachlichen
Gründe auf meine Seite, da nicht angenommen werden kann, dass bei
der verbotenen Soldatenehe die Frau ihre »Mitgift* strafweise einbüsst
I
2
^
i
— 45 —
und der Soldat sie lucrirt. — Das Polizeiwesen in Aegypten behandeln
O. Hirschfeld, Sitz.-Ber. d. Berl. Ak. 1892, p. 815 — 824 und Krebs
in der Festschrift für Georg Ebers, Leipzig 1897, p. 30 — 36. — Ueber
das Münzwesen Kubitschek, Beiträge z. frühbyzantinischen Numis-
matik, Numism. Ztschr. 1898, p. 163 — 196; ferner linden sich dar-
über zahlreiche Bemerkungen in den verschiedenen Arbeiten Wessely 's
zerstreut, namentlich in den Wiener Studien 5, 294 — 312, den »Pro-
legomena<s Wien, Gerold 1883 und den Jahresberichten des Hemalser
Gymnasiums in Wien 1888 — 1891; ferner Wilcken, Ostraka 2. 718 — 738,
wo auch die besondere Fachliteratur verzeichnet wird. — Register der
Praefecti aegypti gibt P. Meyer, Hermes 32, 210 f. und 33, 262 f. —
Ueber sonstige Cursus bonorum Jung, Die röm. Verwaltungsbeamten
in Aegypten, Wien. Stud. 14, 227 — 266. — Werthvolle Unterstützungen
bringen die Papyri auch für die Consularlisten, vgl. Mommsen, Hermes
32, 538-553.
39) Die wesentlichsten Ergebnisse für das Processrecht liegen auf
dem Gebiet der Einleitung des Verfahrens. Wir wissen jetzt, was
vordem durchaus unklar war, in welcher Weise in den Provinzen die
Klage erhoben und das Processverhältniss begründet wird. Dies habe
ich, je nach Maassgabe des jeweils vorhandenen Urkundenmaterials,
erläutert im Corp. Pap. Rain, i zu No. 19 und Hermes 30, 572 —
582; 32, 644 — 651; 34, 98 — 102. Dazu neuerdings Gradenwitz' Ein-
führung 39 — 44. Besonders werthvoll ist, dass wir jetzt die Klag-
formel im Cognitionsverfahren aufweisen können , wodurch die Ueber-
leitung des Formular- zum Cognitionsprocess verdeutlicht ist. Dies
hatte schon Gradenwitz, Hermes 28, 333 und GBU 136 richtig er-
kannt; neuerdings reichen die Formelspuren bis zum J. 328. Für die
diocletianische Zeit (a" 295) erinnert mich Wlassak noch an Consult.
5, 7: 'Quotiescunque ordinatis actionibus aliquid petitur' ....,
femer an Vat. fr. 312 (a** 293), von welcher Stelle er freilich bemerkt:
»Sie beweist allerdings nur, dass die proponirten Formeln nach wie
vor als Rechtsquellen dienten.« Diese einschränkende Interpretation
ist möglich, aber nicht nothwendig.
Ueber das Actcnwesen habe ich im Anschluss an die Process-
Cragen gehandelt; neuerdings ist die oben Note 5 citirte Ausführung
von Mommsen zu vergleichen.
Ueber das kaiserliche Appellations- und Remissionsverfahren ist
jetzt der wichtige Papyrus BGU 628 eine Hauptquelle geworden; er
enthält ein kaiserliches Edict mit Regelung der Fristen und Erstreckung
des Contumacialurtheils auf Capitalsacheu (so Mommsen, Strafrecht
- 46 -
473. n. I). Ueber das Alter dieses Edicts gehen die Meinungen aus-
einander; Mommsen a. O. 472, n. 5 weist es dem dritten Jahrhundert
zu; ich selbst (Hermes 32, 630 f.) hatte es der augusteischen Zeit
zugeschrieben, Dareste (Nouv. Rev. Hist. 32, p. 630) dem Nero;
Cuq, trois nouveaux doc. sur les cognitiones Caesarianae (Sep.-Abd. aus
Nouv. R. H. 1899), P- 4 f-' ^^"^ Claudius mit Berufung auf Dio Cass.
60, 28 und Seneca Apokolok. lO, 4; 12, 2; 14, 2. Beiläufig gesagt,
ist meine Bemerkung 1. c. 636, wonach Civilappellationen durch
Delegatare in der Provinz entschieden worden seien, in dieser All-
gemeinheit weder durch Sueton. Aug. 33 erwiesen, noch auch sonst
durchweg aufrechtzuhalten, vgl. D. 26, 7, 39, 7, wenngleich es nach-
weislich vorgekommen ist (s. die Inschriften bei Mommsen, in den
Nuove Memorie dell' instit. di corr. orchest. [1865] 311 — 314).
Für die Philologen füge ich noch hinzu, dass meine seinerzeit
aus grammatischen Gründen stark angefochtene Ergänzung in col. 3,
lin. 3 aliquid a[u]x[il]ium (wobei ich notirt hatte, dass aliquid statt
aliquod auxilium Copistenfehler sei), jetzt nicht einmal mehr die
Annahme eines solchen erfordert; aliquid als adjectivisches Neutrum
ist jetzt durch das Vocabularium gut bezeugt (p. 349, lin. 19 sq.) und
schon für Celsus.
Ueber das Verfahren bei der Vormundbestellung gewinnen wir
Aufschlüsse aus einem Genfer Papyrus, welchen Erman, Zts. d. Sav. St.
15, 240 — 256 einsichtig behandelt hat.
40) So vor Allem die Sequestration, Archiv f. Pap. - Forschung
I, 180 f. — Zur Geschichte der Klagverjährung Gradenwitz, Ein-
führung 43.
41) Hermes 30, 601 f.
42) S. meine Abhdlg., Arch. f. Pap.-Forsch. I, 183 f., woselbst
auch die inzwischen erschienene Literatur. Zu den im Archiv 195 f.
gemachten Bemerkungen über BGU 243 hat sich alsbald eine neue
Urkunde ergeben, nämlich der soeben von Nicole veröffentlichte
P. Gen. No. 44. Danach ist der von mir als vom Copisten verdorben
bezeichnete Berliner Papyrus jetzt folgendermaassen zu lesen; 6i bi
qpaveiri, eivai Kupiov tö TrpoKaxecxnM^^ov fj TrpoTrapaKeifievov h\ä
TOO ßißM»oqPW^a»<iou) ^pÖTf^cirapae^ceujc Kai |Li^(M^ statt iCuWilcken
und Gradenwitz nach mündlicher Mittheilung) ^cecÖai ^inTTÖbiov ^k
Tf|cbe Tf)C irapae^ceiüC. Umgekehrt sind die Lesungen von Nicole
nach BU 243 richtig zu stellen, vor Allem lin. 21: ÖTTÖxav statt ^trl
TÖ TTäv; auTOU statt auTÖc, TT0iuj|aai statt itoiOü kqi, lin. 23 TTpoKaxecxn-
— 47 —
M^vov statt öeC'po KaxecxnM^vov, lin. 24 Tf\cbe statt ty\q h\d. Dann
ist der Schluss beider Urkunden identisch. Ueber die sachlichen
Consequenzen , die sich aus P. Gen. No. 44 ergeben, werde ich an
anderem Orte handeln.
43) Die Controverse beginnt mit Bücher 's Entstehung der Volks-
wirthschaft I. Aufl. (1893), bes. p. 14 und 43 und der Opposition
Meyer's iu Conrad's Jhb. 1895, p. 696 f. Replik von Bücher in der
2. Aufl. des genannten Werkes p. 65 f. Der sachliche Gegensatz
zwischen beiden Autoren dürfte nicht unüberbrückbar sein.
44) Zutreffend ausgeführt bei Wilcken, Ostraka 2, 664, wo auch
die nachstehenden Daten zusammengestellt sind.
45) Wilcken a. O. 679 f.
46) So in dem ersten der von W. A. Schmidt, Forschungen zur
Gesch. d. Alterthums (Berlin 1842) herausgegebenen Papyri, revidirt
von Wessely im Hernalser Gymnasialbericht 1889/90, p. 30 f.
47) Man sehe z. B. die Weizenlieferungen an den Abbas Petros
bei Magirus, Wiener Stud. 8, 102 f. und die Rechnungen des Diacons
Petterios, der sämmtliche Anschaff-ungen , Arbeiten u. dgl. für sein
Kloster in Oeldeputaten bezahlt, Wessely, Wien. Stud. 8, 235;
ähnlich die Weindeputate in Pap. Brit. Mus. 113, Wien. Stud. 12, 87.'
Die »Maler« von religiösen und Kaiserbildem werden mit Wein
abgefunden bei Wessely, Wien. Stud. 9, 277; die beiden letzt-
genannten Arbeiten bringen überhaupt viel einschlägiges Urkunden-
mate rial ; besonders lehrreich für die Theilpachtverhältnisse das
Contractsfragment 9, 259.
48) Ein denkwürdiges Zeichen der heutigen sicilischen Agrar-
verhältnisse ist der italienische Gesetzentwurf (C r i s p i) von 1892 'Süll
enfiteusi e sui miglioramenti dei latifundi nelle Provincie Sicialine',
auf den ich in einer Abhandlung über die Emphyteuse zurückzukommen
gedenke. Freilich ist derselbe von der Kritik stark angefochten
worden; Loria, Rivista popolare 1894, P- 577 f.
49) Diese vermuthlich aus der severischen Zeit herrührende In-
schrift, enthaltend ein Edict (des Statthalters?), das zur Erbpachtung
von Gemeindeländereien einladet, ist zuerst herausgegeben im American
Journal of Archeology 1890, p. 114, n. VI, danach ergänzt und
besprochen von Dittenberger im Hallenser Lectionskatalog, Winter-
semester 1891/92.
50) Diod. Sic. I, 73.
51) Um die Diff'erenzirung dieser Termini haben sich Viereck,
Hermes 30, 119 f. und Rostowzew, Philol. 57, 564 f. bemüht; neuer'
- 48 -
dings theilweise abweichend, s. Wilcken, Ostr. 2, 643 f., 657*, Arch.
f. Pap. -Forsch, i, 148.
52) Reiches Material hierfür bei Schmoller in der vom Verein
für Socialpolitik 1886 herausgegebenen Schrift 'zur inneren Colonisa-
tion in Deutschland'. Die Schaffung von Erbpachtstellen unter dem
Einfluss Lieben'scher Ideen hat besonders unter Friedrich I. 1700 — 1710
grosse Fortschritte gemacht; der dauernden Ausführung freilich ist das
fiscalische Interesse auf möglichst grosse Renten, wie sie nur die Zeitpacht
gewährt, schon seit F'riedrich Wilhelm's I. Regierung entgegengetreten.
Aber Friedrich II. kehrt wieder zur Vererbpachtung zurück. Der Erfolg
freilich ist immer ein massiger geblieben; s. unten Note 59. Vgl. auch
Rabe, Die volkswirthschaftl. Bedeutung der Pacht (Berlin 1893), S. 7 fg.
53) Der eine in CPR i, 19 v. J. 330 mit meinem Commentar,
p. 60 f. Der andere ist BGU 648 v. J. 164, in dessen Auslegung ich
von Wilcken, Ostr. 2, 701 abweiche. Es wird einer Frau ihr vom
Vater ererbtes Gut vom Oheim und seiner Frau bestritten Trpoqpdcei
ßaciXiKfjc Y^ic, eic ^v y\)yi\ oOca ouk öcpeiXuj Ka9^XKec6ai Kaxd jä utto
tOuv t^Y^l^övujv Kai ^TriTpöirojv irepi toutou biaT€TaTl-i^va , ^-rrei Kai
äxcKvöc 61|l11 Kai ou6^ ^)uiauTf)v drrapKetv 6üva|Liai. Sie bittet daher
ihr das väterliche Gut zurückzustellen, die feujpyia aber dem Oheim
zu übertragen. Die ausgeschriebenen Worte kann ich nicht mit Wilcken
dahin verstehen, dass es sich um einen Zeitpacht der ßaciXiKfj YH
handelt, wobei sich die Frau furchtet, zu demselben gezwungen zu
werden. Dann würde ihr Oheim ihr denselben nicht streitig machen,
sondern froh sein, wenn man ihn damit verschonte. Ich kann nur
glauben, dass die Hinterlassenschaft bestand a) in frei eigenthümlichem
Besitz, b) in einer Erbpachtstelle, in welche nach dem Domänen-
regulativ (xd öiaxexQYin^va) alleinstehende Frauen nicht succediren
konnten. Deshalb will der Oheim als nächster männlicher Verwandter
sie bekommen und die Gesuch stellerin macht sie ihm gar nicht streitig,
sondern reclamirt nur das Allod, das der Gegner offenb.ir in die Erb-
pachtstelle einbeziehen wollte. Die weinerlichen Worte 'da ich kinderlos
bin und mir nicht helfen kann' sehen freilich so aus, als ob die Frau
sich vor der Pachtstelle fürchten würde; aber in den larmoyanten
Ton verfallt die weibliche Logik bekanntlich leicht auch bei unpassender
Gelegenheit. Dass es sich um Zwang zur Pachtung nicht handeln
kann, geht, glaube ich, auch daraus hervor, dass dieser niemals, wie
die Frau will, auf den Bruder des Verstorbenen übergeben könnte —
die Kastenverfassung kann den Sohn an den Beruf des Vaters binden,
aber nicht den Bruder an den des Bruders.
— 49 —
Näheres über die griechisch-römische Erbpacht behalte ich mir
für eine längst entworfene Specialabhandlung vor, von der ich hier
nur soviel vorwegnehme, dass die massgebenden Stellen des römischen
Rechts D. 6, 3, i u. 3 stark interpolirt sind, und dass die nach-
classische Entwicklung der Gross -Emphyteuse durch das Institut der
^TTißoXn wesentlich beeinflusst scheint, in welch letzterem Punkt Herr
College Seeck nach brieflicher Mittheilung unabhängig von mir zu dem
gleichen Resultate gelangt ist.
54) Der technische Ausdruck TTeve[Tm€pia] findet sich in BGU
723 und als '^ KaX(ouia^vTi) Dies: KeX(euceeicTi), Wilcken nach brieflicher
Mittheüung] Treve(rmep{a) in P. Lond. 2, 321 c, vielleicht verstümmelt
auch in BGU 593. Quittungen über fünftägige Deicharbeit sind häufig,
z. B. P. Grenf. 2, n. 53. Zur Sache Wilcken, Ostr. 2, 336 f. P.Meyer,
Heerwesen 141.
55) P. Lond. 2, n. 322.
56) Ganz unabhängig von der Frage nach der präcisen Rechts-
Stellung der Domanialbauern gibt, da ihre Lage jedenfalls factisch eine
gänzlich abhängige gewesen ist , für die ägyptischen Agrarverhältnisse
schon ihre ungeheure Zahl einen Fingerzeig. In den grossen Ver-
zeichnissen der Kopfsteuerpflichtigen aus den Dörfern der 'HpaKXeibou
ILACpic P. Lond. 2, n. 257-259 zähle ich in n. 259 drei Personen, die
als YEUjpYoi schlechthin, d. h. wohl eigenbesitzende Bauern, oder Privat-
pächter, bezeichnet werden; dagegen Y€UJpYol ßaciXiKOi, bn^öcioi,
irpocöbou und oviciaKOi nicht weniger als ein und achtzig. Alle
drei Verzeichnisse zusammen geben 103 Domanialbauern, sie bilden
in jenen Orten die weitaus überwiegende Classe der Gesammt-
bevölkerung. So hatte die Domäne den selbständigen Grundbesitz
verschlungen. Dass man mit solchen Bauemregimentem nicht glimpflich
verfahren konnte, liegt dann auf der Hand.
57) Dass in dem stark fragmentirten BGU 56o_(2. Jhd. n. Chr.)
20 ] Y^iJDpYoOvxec ö|aöXoYOi dvbpec p^ö ^
21 ] YewpYoöxec bninociav Kai oOciaKfiv y»> övbpec pie
22 1 . vbp . . . . ä ?YTP(a7rxoi) Vf ^yavi>ic ä u. s. f.
in lin. 20 die Gesammtsumme und sodann die Specification gegeben
sei, wonach die br][x6aox und oCcmKol Y€U)pTol allerdings eine Unterart
der öiiöXoYOi wären, ist mir trotz WUcken, Ostr. 254 sehr zweifelhaft,
ebenso wie seine Herieitung: ö|i6XoYOC wer kraft ö^oXo^ia sich ver-
düngen hat. Zum Ersteren möchte ich eher annehmen, dass die ÖMÖXoYOi
in lin. 20 coloni privatorum sind, denen dann die fiscales entgegen-
Mitteis, Papyrusurkunden. ^
— 50 —
gestellt werden; zum Zweiten ist mir Zachariae's bekannte Etymologie,
obwohl dem Sprachgebrauch späterer Zeiten entnommen, doch sehr
wahrscheinlich. — Auf die gründlichen, leider die Papyri vernach-
lässigenden Ausführungen von Leo, capitatio plebeja einzugehen ist
an diesem Ort nicht möglich.
58) In Schrempfs »Wahrheit« 5 (1896), p. 57—77» woselbst in
der anschauungsreichen und geistvollen Weise dieses Gelehrten 'die
socialen Gründe des Untergangs der antiken Cultur' erläutert sind.
Der Grundgedanke Weber's ist, dass das Alterthum an der Natural-
wirthschaft zu Grunde gegangen ist. Wenn ich meine grossentheils
hiermit übereinstimmende Auffassung hier nochmals zum Ausdruck
bringe, so habe ich die Berechtigung, dieselbe als selbständig zu be-
zeichnen deshalb, weil ich sie schon vor Weber in C. P. R. l, Il6,
wenngleich mit wenigen Worten angedeutet hatte.
59) Anderseits war der Einfluss der Gutsbesitzer gross genug,
um ihre, rechtlich oft nur auf Zeitpacht der Domäne basirte Stellung
vielfach in Erbpacht umzuwandeln, natürlich Erbpacht in grossem
Umfang. Ganz ebenso ist es vielfach in Preussen geschehen; Schmoller
a. a. O., p. 30.
60) C. P. R. I, n. 20 mit meinem Commentar.
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