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Full text of "Brandenburg-Preussens kolonial-politik unter dem Grossen kurfürsten und seinen nachfolgern (1647-1721)"

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PREUSSENS 
KOLONIAL-POLITIK 
UNTER DEM 
e1,10-7 NR 


BifeiarzIge meTei alüTei 0 272101 M.C= Wil 











5 u 


Branvenburg-Preußens 


Balanial= Politik 


unfer dem Großen Rurfürfen und feinen 
Dachfolgern (1647-1721) 


Dr. jur. Richard Schück 
v 
Gerihhtsafjefjor bei dem Königlichen Amtsgericht I in Berlin. 


Mit einer Porrede 
don 


- Dr. jur. Paul Rayfer 
Geh. Legationsrath und Wortragendem Rath im Auswärtigen Amt. 


Erfter Band. 


Teipzin 
Verlag von Fr. Wilh. Grunow 
1889. 


23 


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Erſter Theil. 


Syſtematiſche Darfellung. 


„Seefahrt und Handlung jind die ! 


fürnehmjten Säulen eines Estats,“ 
Der Große Kurfürft. 


2383317 I" 


Vorrede. 


Ein Vortrag, den ich im Frühjahr 1887 in der Berliner Juriſtiſchen 
Geſellſchaft über die Rechtsverhältniſſe der deutſchen Kolonialgeſellſchaften 
gehalten habe, hat die Anregung zu dem Werke des Dr. Schück über 
Brandenburg-Preußens Kolonialpolitik unter dem Großen Kurfürſten 
und ſeinen Nachfolgern gegeben. Ich habe bei jenem Vortrage darauf 
hingewieſen, wie die mir geſetzte Berufsarbeit und die für den erſteren 
bemeſſene Zeit es nicht geſtattet hätten, trotz ſehr naheliegender Ver— 
gleichspunkte auf die Kolonialpolitik des Großen Kurfürſten zurückzugreifen, 
über welche es zwar nicht an zahlreichen Urkunden in den Archiven, 
wohl aber an einer jorgfältigen und umfafjenden Darjtellung fehlte. Ich 
fnüpfte daran die Hoffnung, daß unter den jüngeren Mitgliedern der 
GSejellichaft fich der Eine oder der Andere finden würde, welcher jich 
diejer ebenjo mühevollen als danfenswerthen Aufgabe unterziehen möchte. 
Schneller, als ich es geglaubt, und in reicherem Maße, als ich es mir 
vorstellen fonnte, hat fich meine Hoffnung erfüllt. Ich empfinde es als 
eine bejondere Genugthuung, daß es mir verjtattet ift, das große Werk 
des Dr. Schüd mit einigen Worten einzuleiten, welche zeigen jollen, wie 
werthvolle Ergebnijje die Gejchichte des Großen Kurfürjten aus dem 
Haufe Hohenzollern und die Gejchichte der deutjchen Folonioden Be: 
jtrebungen dem Eifer und der Forſchung diejes jungen Gelehrten ver: 
danken. 

Denn bis zu der hier vorliegenden Darſtellung iſt die Kolonial— 
politik Brandenburg-Preußens, welche in ſchwerer Zeit, aber in kühner 
Vorausſicht von dem Großen Kurfürſten angebahnt und ausgeführt 
worden iſt, einer eingehenden Unterſuchung nicht gewürdigt worden. 

Selbſt Pufendorf hat in ſeinem großen, 19 Bücher umfaſſenden 
Geſchichtswerke 

De rebus gestis Friderici Wilhelmi Magni, Electoris 
Brandenburgieci 


IV Vorrede. 


der Kolonialpolitik des Gefeierten nur einen einzigen dürftigen Para— 
graphen (Lib. 18, $ 32) mit der Überjchrift „de navigatione Societatis 
Afrie. Brandenb. in Guineam“ gewidmet. Er berichtet darin, daß die 
vorher bejprochene Verbindung mit den oſtfrieſiſchen Ständen für die 
bald darauf unter der Oberaufjicht des Großen Kurfürjten gegründete 
guineische Kompagnie ſehr günftig gewejen,! daß letztere in Folge der 
Anfeindungen durch die holländisch-weitindiiche und durch die franzöfiiche 
Senegal:Kompagnie viele Verluſte zu erleiden gehabt, da es aber dem 
Großen Kurfürjten wenigjtens gelungen it, fein Recht zur Schiffahrt 
auf dem offenen Meere zur Anerkennung zu bringen. Sodann erzählt 
Pufendorf kurz den Zug von der Gröben’3 nach Guinea und jchließt 
bereits mit der Erwähnung der Negerverträge vom 12. Mai 1684 und 
4. Februar 1685,° obwohl jein Werf erjt 1695 erjchienen it, er aljo 
mehr hätte mittheilen fünnen. Bejonders bezeichnend für die Dürftigfeit 
jeiner Darftellung iſt es, daß er der früheren Stolonialpläne des Kur: 
fürften nicht gedenft und daß die beiden Namen der Hauptmitarbeiter 
dejjelben, Gijſels van Lier und Raule, auch nicht ein einziges Mal in 
dem großen Werfe vorfommen. 

Mit Recht bemerkt deshalb Graf Herbberg in jeiner jehr an— 
ziehenden Abhandlung? vom Jahre 1781 über Pufendorf: „Ce savant 
historien... n’ayant pas consult les papiers, qui contiennent les exploits 
maritimes du Grand-Electeur n'en a pas parl& que fort superficiellement, 
quoiqu'ils fassent une partie très interessante de l’histoire de ce Prince.“ 

Aber diefer Vorwurf des fridericianischen Staatsminijters trifft 
auch alle jpäteren Gejchichtsjchreiber. Selbſt Droyjen, welcher dem 
Staat des Großen Kurfürſten ein dauerndes Denkmal errichtet hat, geht 
mit wenigen Worten über die große foloniale Schöpfung des erjten Be: 
gründers eines deutjch-preußifchen Staates hinweg. 

Daher fommt es, daß die Ausbeute aus der den Gegenjtand be: 
handelnden Yitteratur nur eine ganz geringe it. 

Bon einer Fleinen und unbedeutenden bereits im Jahre 1688 er: 
jchienenen akademischen Schrift abgejehen 

Sauer, Friderici Wilhelmi res gestae marinae. Francofurt. 
ad Viadr. Anno 1688 


ı Dies ift der Zeitfolge wegen jhon ungenau, vgl. unter Th. II, Nr. 63. 66. 73, 

2 Th. II, Nr. 101. 

> E83 ift die in der Akademie der Wifjenichaften gehaltene Vorlefung, welche einen 
Auszug der weiter unten erwähnten Schrift darftellt und unter dem Titel „Dissertation 
eontenant des anecdotes du règno de Frederic Guillaume le Grand-Electeur de 
Brandenbourg et surtout de ses exploits maritimes“ im Drud erſchienen iſt. 


Vorrede. V 


iſt die von dem Grafen von Hertzberg im Jahre 1755 verfaßte 
Histoire de la marine et de la compagnie africaine de 
Prusse 

als Manuffript in der Königlichen Bibliothek zu Berlin aufbewahrt und 

überjett 

a) im Jahre 1767 von Pauli, Allg. Preußische Staatsgejchichte, Bd. 7, 

b) im Sabre 1864 vom Grafen von Borde* 
die erjte Darjtellung, welche ſich eingehender der brandenburg-preußifchen 
Ktolonialpolitif widmete, und deren Zwed es war, eine Lücke in der 
Geſchichte des Großen Kurfürjten auszufüllen. Aber fie iſt nach jeinem 
eigenen Geftändnig „une histoire suceinete* und erjchöpft bei Weiten 
nicht den reichen Inhalt der Archive. _ 

Ausführlicher, doch feineswegs bejjer und durchaus nicht frei von 
Irrthümern tft die von Stuhr aus den Quellen gejchöpfte und im Jahre 
1839 veröffentlichte 

Gejchichte der See- und Kolonialmaht des Großen Kur: 

fürften Friedrih Wilhelm von Brandenburg. 
Die von ihm gegebenen archivalischen Beilagen find nahezu ohne Werth, 
weil fie durchweg fehlerhaft find. Über die Zeit von 1653 bis 1675, von 
welcher Graf Her&berg noch bemerkte, daß jich der Kurfürft wegen der 
ununterbrochenen Kriege nicht mehr ernſtlich mit der Echiffahrt be— 
jchäftigen konnte, obwohl er jich den darauf zielenden ihm zeitweilig 
gemachten Vorjchlägen niemals gänzlich entzogen Habe, begnügt jich 
Stuhr mit der Bemerkung, daß der Kurfürſt durch wichtige VBerhältnifje 
lange Zeit verhindert gewejen jei, auf kräftige Weiſe für die Aufnahme 
des Handels in jeinen Staaten zu wirken. Des Planes einer fur: 
brandenburg-ojtindiichen Kompagnie gedenft Graf Hergberg noch mit 
wenigen Worten, während Stuhr die bezüglichen Urkunden für verloren 
angiebt. Sie find es in der That bis auf den heutigen Tag geblieben. 
Erjt dem Dr. Schüd iſt es gelungen, dieje Urkunden in dem Geh. Staats: 
archiv neu zu entdeden. 

Der auf dem Titelblatt gegebenen Berficherung nach ijt auch Jordan's 

Gejchichte der brandenburgijch = preußischen Kriegsmarine. 
Berlin 1856 
„mit Benußung archivaliicher Quellen und ungedrudter Manujfripte“ 
bearbeitet. Dieje Berjicherung trifft aber für den Zeitraum von 1647 


* Die Paulifche Überfegung ift ungenau, und auch die Borckeſche enthält zahl- 
reihe Mängel. Es fehlen in letzterer elf Anmerkungen der Urichrift und eine Reihe 
von Beilagen. Auch finden fih im Texte einzelne finnentjtellende Jrrthümer (S. 62. 
63. 75. 49). 


VI Borrede. 


bis 1721 nur in jehr bejcheidenem Maße zu. Eine genauere Prüfung 
ergiebt, daß es ſich meiſt nur um eine freie Bearbeitung des Stuhrjchen 
Werkes handelt. Selbjtändig find allein die Gefechte des Jahres 1677 
und der folgenden bejchrieben. 
Keine weitere Förderung hat die Gejchichte der brandenburg: 
preußiichen Kolonialpolitif durch den Freiherrn von Seld in jeinen 
Bertraulichen Mittheilungen vom Preußiichen Hofe und von 
der Preußiſchen Staatsverwaltung. Berlin 1865 
erfahren. Auf dem vorliegenden Gebiete lehnt er fich lediglich an jeine 
Vorgänger an. 
Hiermit iſt die Reihe der Schriftjteller, welche die Kolonialpolitik 
Brandenburg: Preußens im Zujammenhange verfolgt haben, gejchloifen. 
Kleinere Abjchnitte find jeitdem von verschiedenen Eeiten bearbeitet 
worden. 
Sp hat Peter im Jahre 1877 eine gründliche Abhandlung über 
„die Anfänge der brandenburgischen Marine“ gejchrieben. 
Die friegsgejchichtliche Abtheilung des Großen Generaljtabs hat 
im Jahre 1885 im ihrer Schrift 
Brandenburg: Preußen auf der Wejtküjte von Afrika 
interejjante Einzelheiten militärischer Natur veröffentlicht. Es find aber 
dabei, wie es bei dem Losreißen von Einzelheiten aus einem im ich 
abgejchlofjenen und im Zuſammenhange jtehenden Stoff faum anders er: 
gehen kann, manche Unrichtigfeiten nicht vermieden, und es haben jid) 
bei dem Abdrud von Urkunden wie bei der Überjegung aus dem Hollän- 
diichen Fehler eingejchlichen. 
Beheim-Schwarzbach hat in jeiner Abhandlung über 
Die maritime und foloniale Thätigkeit Friedrich Wilhelms 
des Großen Kurfürjten. 1885 
nur Bekanntes wiederholt. 
Eine fleine Schrift Hofmeijters 
Die maritimen und folonialen Beitrebungen des Großen Kur: 
füriten. Emden 1886 
jegt durch die Veröffentlichung von Urkunden aus dem Emdener Stadtarchiv 
das Berhältniß des Großen Kurfürſten zu Oftfriesland in ein genaueres Licht. 
° ©. 15 (3. 17) jteht „Guinea“ ftatt „Grinsveen“; ©. 73 iſt aus dem „praes“ 
ber Urkunde „Pillau“ gemacht, ©. 74 aus „Ladezeuge“ jäljchlich „Lederzeuge," ©. 75 aus 
„Gießkellen“ — „Großtellen,“ S. 76 aus „Ohle“ — „öfter,“ S. 77 aus „Bauholtz“ — 
„Bandholtz“ u. ſ. f. Unvolljtändig wiedergegeben ift 3. B. die Gröben'ſche Inſtruktion 
(S. 12) und das Munitionsverzeichniß (S. 88). Unrichtigkeiten der Überſetzung zeigen 
ſich ©. 36. 48. 62. 


Vorrede. VII 


Erwähnenswerth iſt ferner der von den Offizieren S. M. Schiff 
„Sophie“ erſtattete Bericht über den heutigen Zuſtand des ehemaligen 
kurbrandenburgiſchen Forts Groß-Friedrichsburg (Berlin 1884) und 
ſodann noch eine numismatiſche Studie von Ad. Meyer 

Prägungen Brandenburg: Preußens, betreffend dejjen afrifa- 
fanische Befigungen. Berlin 1885. 

Endlich verdient noch eine bejondere Erwähnung die jehr werth: 

volle Abhandlung von Dr. Eduard Heyd 
Brandenburgifch-deutfche Kolonialpläne. 1887. 

Er machte die Entdeckung, daß das badiſche Generallandesardhiv 
in Karlsruhe Urkunden befist über „vom ftrengiten Geheimniß umhüllte 
Vorbereitungen“ zu einer brandenburgisch-deutichen Kompagnie, welche 
„auch nach dem Erlöjchen ihrer ſekreten Eigenjchaft nicht wieder daraus 
bervorgezogen find.” Im diefer Annahme liegt freilich ein Irrthum, 
denn gerade die wichtigjten der von Heyd veröffentlichten Urkunden finden 
fich bereit3 in dem im Jahre 1673 in zweiter Auflage veröffentlichten 
Werfe eines Ktolonialfreundes, des Dr. Johann Joachim Becher 

Politiſcher Diskurs von den eigentlichen Urjachen des Auf: 
und Abnehmens der Städte, Yänder und Republifen.® 

Dadurd; wird indeß das Verdienſt von Heyd im feiner Weije ge 
jchmälert, und jeine Arbeit wird wie für den $ 2 des vorliegenden 
Werkes jo auch für alle zukünftigen Forjchungen über die kurbranden— 
burgiiche in Verbindung mit Ofterreich und Spanien geplante oſtindiſche 
Kompagnie die Grundlage bleiben. Sie hat durch die neu aufgefundenen 
Urkunden des Dr. Schüd eine Ergänzung und Berichtigung erfahren, 
ohne daß jedoch ein nach allen Richtungen Hares Bild hat gejchaffen 
werden fünnen. Das Ktonvolut im Geheimen Staatsarchiv (R. XI. 130. 
Kr. 18) trägt von der Hand des damaligen Archivars den Vermerk 

„projekt einer Oftindischen Compagnie mit dem Haufe Dejter: 
reih. Am 12. Juli 1667 ijt dieſes von H. Secretario Hippel 
ins Archiv gegeben worden und ſonſt nichts von diefer Sache 
darin vorhanden, wie denn auch dieſes ganz incomplet.“ 
Einzelne Urkunden finden fich freilich in anderen Fascikeln zerjtreut vor. 


° Bon den Hend’ichen Urkunden finden jich bei Becher des eriteren Beilage IT 
unter litt. B, ©. 941, Beilage IV unter litt. E, ©. 947 ff.; der ©. 132, n. 1 citierte 
deutijche Bericht des Markgrafen Hermann von Baden vom 19. Auguft 1661 auf 
©. 910 ff.; die bei Heyd ©. 171 erwähnten und nicht genau wiedergegebenen Tabellen 
bei Becher unter litt. C und D, ©. 942 ff.; der Brief des Pater de Noras (S. 179) 
bei Becher nnter litt. N, ©. 956 ff. ; endlid) die Antwort des Markgrafen vom 14, Septbr. 
1661 unter litt. O, ©. 958 ff. 


VIII Vorrede. 


Neues Licht darf aber noch erwartet werden, und es iſt zu wünſchen, 
dat die Hoffnung, welche Dr. Schück — unten ©. 15, Anm. 21 — 
von dem Wiederauffinden der Gijjels’schen Papiere hegt, in Erfüllung 
gehen möchte. 

So harrte die von dem Grafen von Hertzberg gerügte Lücke in 
der Gejchichte Brandenburg: Preußens noch immer ihrer Ergänzung. 
Es muß daher dankbar anerkannt werden, daß Dr. Schüd fich der mühe: 
vollen Aufgabe unterzogen hat, die in den Archiven zu Berlin, Aurich 
und Emden aufgejtapelten Urkunden einer genauen Durchficht zu unter: 
werfen. Die Ergebnijje feiner Studien haben dem Ruhmeskranze des 
Großen Kurfürften das Blatt hinzugefügt, welches geeignet ift, ein Bild 
davon zu geben, wie er fich um die Hebung der wirthichaftlichen Wohl- 
fahrt feines Volks bemüht und ſchon vor mehr al3 zwei Jahrhunderten 
in unabläjfigem Kampfe nach einem Ziele geftrebt hat, deſſen erfolgreichere 
Wiederaufnahme erjt feinem jpäten Enkel, dem erften deutichen Kaifer, 
nach Aufrichtung des neuen Reichs vergönnt war. 

Bon Kaiſer Wilhelm I. wird nach dem Erwerb’ der erften Schuß: 
gebiete in Weftafrifa eine Äußerung erzählt, die er feiner Umgebung 
gegenüber gemacht haben joll. „Jetzt erft — meinte der greife Kaiſer — 
fann ich wieder dem Standbild des Großen Kurfürjten gerade ins Geficht 
ſehen.“ Die heutige deutiche Stolonialpolitif ift aber nicht bloß eine 
Wiederheritellung der früheren brandenburgifchen; fie ijt nicht bloß eine 
Genugthuung für die aufgegebenen früheren Befigungen. Sie iſt auf 
jelbjtändigen wirthfchaftlichen und politiichen Grundlagen erwachſen, aber 
fie hat — was viele heute abjichtlich oder umabfichtlich außer Acht 
laſſen — mit der früheren umd eigentlich mit jeder Kolonialpolitif jehr viele 
Berührungspunfte. Die Erfahrungen, welche nun die Zeitgenofjen machen, 
fie hat der Große Kurfürft mit feinen Enttäufchungen und Hoffnungen 
erleben müljen. Die Urjachen, aus denen die damalige Kolonialpolitif 
jcheiterte, treten genau in derjelben Weije auch heute zu Tage, wie die 
Anfeindungen innerhalb und außerhalb des Reichs. 

Ehe ich daher näher auf die Arbeit des Dr. Schüd in ihren Einzel: 
heiten eingehe, glaube ich es nicht unterlafjen zu jollen, jene Berührungs— 
punfte der früheren und jegigen Ktolonialpolitif zu jtreifen. Heute dürfen 
wir hoffen, daß die Schwierigfeiten, denen der Große Kurfürjt mit 
jeinem fleinen, aus dem Wirrfal langer Kriege in Noth und Elend 
geretteten Brandenburg unterlegen ift, von dem deutjchen Reich unter 
Führung Kaiſer Wilhelms IL. und bei dem allmälich wiedererwachten 
Bewuhtjein der Nation ſieg- und erfolgreich werden überwunden werden. 

Dem Beginn der Kolonialpolitif gingen große Kriege voraus. 


Borrede. TE 


Nicht minder wie Preußen: Deutjchland in den Jahren 1864 bis 1870 
jich jeine Weltjtellung hat erfämpfen müfjen, um feine Flagge mit Anjehen 
über die Meere tragen zu können, jo hat auch der Große Kurfürjt nach 
dem Dreißigjährigen Kriege durch jeine Theilnahme an dem Streit der 
großen Staaten und durch feine Kämpfe mit Frankreich und Schweden 
Brandenburg zu einem Faktor der europäischen Politif machen müſſen, 
ehe er jeine überjeeiichen Unternehmungen mit Erfolg ins Werk ſetzen 
fonnte. Weder die Mit: noch die Nachwelt hat dem Selbftvertrauen, 
welches der brandenburgifche Fürjt in ſich und jein Volk ſetzte, die Be— 
wunderung angefichts der Thatjache verfagen können, daß der Heine 
Binnenftaat an der deutjchen Nordgrenze, welchem die Eiferfucht der 
gewaltigeren Mächte den Zugang zur See abjchnitten, in den Wettfampf 
eintrat mit den großen feefahrenden Nationen, den Holländern, Eng: 
ländern und Franzoſen, deren Schiffe die Weltmeere bereits beherrjchten. 
Und dieje Völfer, welche zu einer Zeit über ftattliche Kriegs: und Handels- 
flotten geboten, als das Fleine Brandenburg nod) einige wenige Schiffe 
von einzelnen ausländijchen Unternehmern miethen mußte, juchten auf 
jede Art den hochfliegenden Plänen des Großen Kurfürjten Abbruch zu 
thun und die Ausbreitung des brandenburgifchen Handels über das 
Meer zu verhindern. Gerade in diefem Entgegenwirfen der fremden 
Staaten liegt der bejte Beweis für die Richtigkeit diefer Pläne. Und 
wer ſich in unjeren Tagen der Verhandlungen erinnert, die Seitens des 
Neichsfanzlerd mit England, Frankreich und den Vereinigten Staaten 
von Amerika geführt werden mußten, um eine Abgrenzung der Interejjen: 
iphären herbeizuführen und die Möglichkeit deutjcher Schußgebiete zu 
jihern, der wird ein Verſtändniß für die Schwierigfeiten haben, mit 
welchen der Große Kurfürſt bei jeinen befchränften Machtmitteln fein 
Kolonijationswerf gegenüber den Holländern, Engländern und Franzojen 
zu vertheidigen Hatte. Dieſe Schwierigkeiten wuchjen, je mehr die 
europäifche Politit Brandenburgs auf eine Mitwirfung von Holland 
und England angewiejen war und die Freundſchaft eben diefer Staaten 
nicht entbehren konnte. Wie unjere heutigen Kolonialfreunde es nicht 
immer verjtehen, daß zur Durchjegung ihrer Wünſche und Pläne die 
Neichsregierung nicht ſofort mit allen Mitteln der Gewalt eintritt, jo 
hatte jich auch der Große Kurfürft fortwährend des Drängens von Gijjels 
und Raule zu erwehren, die zu Gewaltmaßregeln gegen die General: 
jtaaten riethen. 

Daß die heutige Kolonialpolitik eine Reichsangelegenheit ijt und fein 
muß, darüber fann fein Zweifel beftehen. Won dem weiten patriotischen 
Blick des Kurfürjten von Brandenburg aber zeugt es, daß auch er mit jeiner 


X Vorrede. 


Kolonialpolitik, ſo ſehr ſie darauf berechnet war, die Wohlfahrt der 
eigenen Unterthanen zu fördern, kein partikulares Intereſſe verfolgte, 
ſondern das Wohl des geſammten deutſchen Reiches im Auge hatte. Die 
bereits von den Zeitgenoſſen mit Stolz hervorgehobene deutſche Ge— 
ſinnung des Großen Kurfürſten zeigt ſich auch in ſeiner Kolonialpolitik 
und beweiſt, wie ehrlich er es mit der deutſchen Aufgabe Brandenburg— 
Preußens meinte. Er ſteht nicht an, um dieſes nationalen Zweckes 
willen dem Kaiſer, von dem für den deutſchen Staat im Norden ſo 
wenig zu erhoffen war, ſich unterzuordnen. Aber er thut es, weil er 
„als ein Churfürſt des Reichs hierinnen den gemeinen Wollſtand des 
lieben Vaterlandes“ ſieht, und als ein „getreuer Churfürſt des Reichs“ 
bittet er den Kaiſer um Beförderung dieſes Werks.“ Auch bei dem 
Dftroi an die beabjichtigte furbrandenburgijch-oftindische Kompagnie hebt 
Friedrich Wilhelm in erjter Linie den Vortheil hervor, welcher dem Reich 
aus einem folchen Werf erwachjen fünne, von dem er glaubt, daß es 
„zu Wiederaufrichtung der verfallenen Commercien im 9. Röm. Reiche, 
zu unterjchiedlicher dejjen Glieder fonderbaren Nuten und Vortheil und 
zu Unferer eigenen Fürjtenthume, Städte und Länder Beſten und Auf: 
nehmen“ dienen werde.® Dieje Kompagnie follte den Namen „Deutjche 
Kompagnie” oder „Deutjche Fürſten-Kompagnie“ führen. ® 

Die Kolonialpolitif des Großen Kurfürjten war aber nicht nur eine 
deutjch.nationale Großthat, fie war auch und in gleicher Linie eine deutjch- 
wirthichaftliche. Sie hatte nähere Ziele im Auge als die Kolonialpolitif 
des neuen deutjchen Reichs. Nach dem Ausspruch eines berühmten franzö— 
ſiſchen Nationalöfonomen ift dasjenige Volk das erjte, welches am meijten 
folonifiert — „s’il ne l’est pas aujourd’hui, il le sera demain.*10 Deutjchland 
will jich in diefer Beziehung wenigjtens joweit die Zukunft fichern, als 
dies nach der Vertheilung der Erde an bevorzugtere Mitbewerber jet noch 
möglich it. Für das Brandenburg des Großen Kurfürjten aber galt 
es, aus der Noth und den Drangjalen herauszufommen, welche als 
Folgen des Dreißigjährigen Krieges zurück geblieben waren. Er hatte 
bei jeinem Aufenthalt in Holland fennen gelernt, zu welcher Wohlfahrt 
Staat und Volk durch Handel und Schiffahrt gelangen fünnen. Daher 
fommt „der gewifjeite Neichthumb und das Aufnehmen eines Landes.“ !1 
Nicht mit Unrecht hat deshalb der Verfaſſer dieſes Werfes demjelben 


©. %. 1, ©. 33 ff. 

©, Th. J, ©. 39 ff. 

»5. Th. 1 ©. 66. 

10 S. Th. I, ©. 287 und Anm. 2 dajelbit. 
16%%.1 © 8. 


Vorrede. XI 


als Wahrſpruch die Worte des Großen Kurfürſten vorangeſtellt, welche 
diefer in der Injtruftion an jeinen Unterhändler wegen Beitritt$ von 
Kurköln zur Afrifanischen Kompagnie als fein wirthichaftliches Glaubens: 
befenntniß ausſprach: 
Seefahrt und Handlung find die fürnehmjten Säulen eines 
Estats, wodurch die Unterthanen beides zu Waſſer, als auch 
durch die Manufakturen zu Lande ihre Nahrung und Unter: 
halt erlangen.?!? 

Wie bei der heutigen Kolonialpolitit handelt es ſich auch für den 
Großen Kurfürjten nicht um den Erwerb von Ländern als Selbjtzwed. 
Was auch Gijjels, Naule und andere Kolonialenthufiajten von der Ber: 
breitung der „brandenburgifchen gloire und des furfürjtlichen Namens“ 
in den Denfichriften an ihren Herrn aus diplomatiſcher Schmeichelei 
jagen, der Kurfürjt fieht in diefem Erwerb nur ein Mittel zum Zwed 
und diejen allein in der Hebung des Handels. Wie die neuen deutjchen 
Schußgebiete in erjter Linie nicht bejtimmt find, für Deutiche als Aus: 
wanderungsgebiete zu dienen, jo faßte auch der Große Kurfürjt nur 
Handelsfolonien ins Auge, Stützpunkte, von wo aus mit den Einge— 
borenen Taujchhandel getrieben werden jollte. Nach dem Programm 
unferer gegenwärtigen Ktolonialpolitif will nicht die Regierung dem Kauf: 
mann die Wege weijen, wo er in überjeeischen Ländern feſten Fuß faſſen 
joll, jondern fie will ihn mit ihrem Schuß bei feinen Unternehmungen 
begleiten und diefen nachfolgen. Nicht anders verfuhr der Große Kur: 
fürjt, wenn fich auch die Art feines Verfahrens graduell von dem heutigen 
unterjcheidet; er that den erjten Schritt, indem er innerhalb und außer: 
halb jeiner Erblande, innerhalb und außerhalb des Reich! kaufmännische 
und andere Theilnehmer für jeine Handelsgejellichaft zu gewinnen jtrebte. 
Aber gerade in den Kreiſen der Handelswelt, in jeinen eigenen See: 
provinzen und in den SHanjejtädten fand Friedrich Wilhelm nur ein 
geringes Verjtändnig. Wer den Widerjtand erlebt hat, welchen der 
Anfang der neuen SKolonialpolitif des deutjchen Reichs erfahren hat, 
auch die Lauheit fennen gelernt hat, mit welcher zuerjt jelbjt Naufherren 
von weiten Gefichtsfreis an die neue Aufgabe der Nation herangetreten 
find, der fann die bitteren Empfindungen theilen, mit welchen der Große 
Kurfürft feine „Jagd“ nach Theilnehmern hat unternehmen müjjen. '° 
Der gejchichtliche Gemeinplag, daß alles jchon einmal dagewejen jei, 
findet in diefem Abjchnitt der früheren und gegenwärtigen Kolonial— 

ia S. Th. J, ©. 8. 

18 Bol. Th. I, ©. 27. 28. 41. 139. 182. 


XI Vorrede. 


politik eine in ihrer Ähnlichkeit geradezu verblüffende Beleuchtung. Die 
Klagen des furfürftlichen Abgejandten Schlezer, daß „Der Yeute Humeur 
nicht entreprenant, darzu die Meiften im Rath Gelehrte ſein,“ die wieder: 
holt gegebene Außerung, daß ſich Teilnehmer finden würden, „wan nur 
von anderen der Anfang gemacht were,“ find nicht bloß dem jiebzehnten 
Sahrhundert eigenthümlich gewejen, obwohl jie jich hierfür nach den Schred- 
Wandel, dem Abjterben des Nationalgefühls und bei der allgemeinen 
Muthlofigfeit erklären lafjen. Der Eleine Krämergewinn im Heimaths- 
land wurde weitgehenden Unternehmungen, deren Früchte erjt in einer 
jpäteren Zukunft geerntet werden fünnen, vorgezogen. Einzelnen erleuch- 
teten Geijtern freilich) waren die Vortheile einer deutjchen Kolonialpolitik 
nicht verborgen. Es iſt wahrhaft erhebend, den Bericht zu lejen, in 
welchem Markgraf Hermann von Baden dem Staifer die „Emolumenta 
communia und particularia* der furfürftlichen Pläne auseinandergejegt 
hat.‘ Much an Erinnerungen an die Nation jelbjt hat es nicht 
gefehlt, und es darf die Mahnung nicht mit Stillfchweigen übergangen 
werden, welche der bereit3 erwähnte Dr. Becher in jeinem Bud) 
an die Yejer richtet. „Wohlan denn, tapfere Teutiche — heilt es — 
machet, daß man in der Mapp neben Neu:Spanien, Neu-Engelland aud) 
ins künftige Neu-Teutjchland finde; es fehlet euch jo wenig an Berjtand 
und Resolution ſolche Sachen zu thun, als anderen Nationen; ja ihr 
habt alles Diefes, was darzu vonnöthen ift; ihr jeid Soldaten und 
Bauern, wachtiam und arbeitiam, fleißig und unverdroffen, ihr könnt 
auf einmal viel gute Sachen thun, durch ein exemplarijches Leben und 
gute Ordnung die Indianer zu Freunden und civilen Menjchen, ja viel 
leicht gar zu Ehriften machen, ihr jelbjten werdet länger leben, fröhlicher 
und vergnügter jein, wenn ihr in einem dergejtalt angenehmen Climat 
für feine Nahrung jo mühjam jorgen dürft, könnet alfo nicht allein euch 
in Indien, jondern euren Freunden auch hierauffen in Teutjchland dienen.‘ 
Allein e8 fanden fich wie heute auch damals gegen das Unternehmen nod) 
„einige obstacula.” Haben doch jelbjt die Geheimen Näthe des Kurfürjten 
befürchtet, „daß die Fortjegung der Navigation und Marine jonderlich, 
wenn diejelbe von Gott mit glücklichen Successen ferner gefegnet werden 
jollte, ein bejtändiger unauslöfchlicher Zunder allerhand Collision, Jalousie 
und Mißhelligfeiten‘ mit andern Staaten hervorrufen würde.’ Wenn 
man von den „oppositiones“ liejt, welche nad) Becher der Ktolonialpolitif 





“6, Th. 1, S. 71 ff. 
15 Bol. Th. I, S. 215. 


Vorrede. XII 


gemacht wurden und deren größte er dahin kennzeichnet, „daß es weit 
über Meer ſei, daß die Schifffahrt gefährlich und leicht ein Unglück 
geſchehen ſei; das iſt das einzige, was die hochteutſche Nation ekelt, 
nämlich der große Bach,“ ſo wird man nach ähnlichen Einwänden heute 
in denjenigen Blättern nicht vergeblich ſuchen, welche mit Genugthuung 
jede ungünſtige Nachricht aus den Schutzgebieten zu berichten pflegen. 
Auch die Widerlegung dieſer „opposition* durch Becher: „Es iſt Wunder, 
daß jich die Teutjchen jo vor dem Berfaufen fürchten, da fie doch fo 
gern jaufen und die Hochteutjchen ihr Lebenlang mehr in Wein, als in 
der See verjoffen,* trifft nicht ſowohl unfere heutigen Landsleute im 
Allgemeinen als diejenigen, welche bei ihren Angriffen auf die Kolonial- 
politif den Grundſatz der Abjchredung zur Anwendung bringen. „Es 
it zu beflagen,“ jchreibt Raule an den Großen Kurfürjten, „daß jo viele 
Contremineurs gefunden werden, die alles eritieiren und gute Sachen be- 
hindern wollen*!° — ein Wort, das nach mancher Situng des Reichs— 
tages jeit dem Jahre 1884 mit Bezug auf diesßolonialangelegenheiten 
hätte gejchrieben werden können. Aber der Große Kurfürſt jtand 
allen diejen Bedenken wie ein echter Hohenzoller gegenüber; feine eigene 
Betheiligung!? an dem Unternehmen hat nicht minder beifpielgebend 
gewirkt als die Thatjache, daß Kaifer Wilhelm I. ſich bei der Oftafrifa- 
nischen Geſellſchaft betheiligen ließ, den durch eine fortdauernde Oppofition 
nahezu gebrochenen Muth wieder emporgehoben hat. 

Ich kann angeſichts der umfafjenden Darftellung des Dr. Schüd 
nunmehr fürzer jein. Die von dem Großen Kurfürjten den Gejelljchaften 
ertheilten Oftrois — die Vorbilder für unjere gegenwärtigen Schuß: 
briefe — jpiegeln in deutlichem Gepräge den Geift jeiner Politik wieder. 
Den Schwerpunft bildet die kaufmännische Direktion unter der Aufjicht 
des Staates. Troß aller Hemmnifje, welche aus der Eiferfucht der 
anderen jeefahrttreibenden Nationen der Kompagnie erwuchjen, troß 
der Lauheit der Betheiligten, welche ſchon auf Gewinn in fürzejter Zeit 
rechneten, „obwohl fein Menſch jo unverjtändig ijt, der nicht willen 
jollte, daß man im erften Jahre von einem neulich gepflanzten jungen 
Baume feine Früchte brechen fann,*13 hat die brandenburgiſch-afri— 
fanische Kompagnie fchon nach kurzem Bejtehen ſich als lebenskräftig 
erwiejen. Sie hat nicht bloß unmittelbaren Gewinn abgeworfen; fie hat 
den Muth der deutjchen Kaufleute und ihren Unternehmungsgeijt ge 
hoben und Brandenburg- Preußen in die Neihe der das Weltmeer be- 


0 Vgl. Th. I, ©. 181. 
"6, &xh. 1, ©. 161. 
&, TI, ©. 181. 


XIV Borrede. 


herrjchenden Staaten gejtellt. Und nicht ihr geringjtes Verdienſt ift es, 
daß die heutige Kaijerliche Marine in jener Kompagnie ihren Urjprung 
zu jehen und zu feiern bat. 

Wenn das Werk des Großen Kurfürften nicht ala Erbtheil auf das 
neue deutjche Neich übergegangen it, jo lagen die Urjachen nicht bloß 
in den jpäteren VBerhältnijjen der Kompagnie, und nicht nur darin, daß 
es auch damals in Afrika nicht immer gejchidte und zuverläffige Beamte 
gegeben hat.!? Wichtiger noch waren die politischen Gründe, welche im 
Hinblid auf die europäiſchen Verhältniſſe es Brandenburg Preußen ver: 
boten, diejenige Gewalt für das afrikanische Unternehmen eintreten zu 
lajjen, welche den andern Mächten gegenüber zu deſſen Erhaltung noth: 
wendig war. Dieje Verhältniſſe jchtwebten auch Friedrich Wilhelm 1. 
vor, als er bejchlojjen Hatte, auf die „afrikaniſche Chimere“ nicht nur 
fein Geld mehr aufzuwenden, jondern fich ihrer gänzlich zu erledigen. 
Wie jchwer dieje Aufgabe dem König gefallen iſt, lädt ſich archivmäßig 
zwar nicht feititellen. ber wenn er bei dem Verkauf der afrikanischen 
Befigungen wünjchte, daß ſein Gejandter Meinerghagen jich bemühen 
jollte 

„ob nicht diejes annoch zu jtipulieren jei, daß Uns oder 
Unjeren Nachkommen freijtehen jolle, jedes Mal oder nad) 
Ablauf gewiljer Jahre gegen Wiedererjtattung der 6000 Du: 
faten die orten in dem Stande, worin jelbige jich jeto 
befinden, wieder an Uns zu löfen“ *° 
jo fann man fich des Eindrucd3 nicht erwehren, daß dieſer legte Schritt 
dem König Überwindung gefojtet hat und er ihn nur angeſichts der 
politijchen Yage hat thun müſſen, vielleicht auch hier in der Hoffnung, 
daß ihm dereinjt ein Nächer erwachſen werde. 

Ich darf nunmehr zu einer kurzen Beleuchtung derjenigen neuen 
Ergebnilje übergehen, welche durch die Arbeit des Dr. Schüd für das 
bejjere Verſtändniß der brandenburg -preußiichen Solonialpolitif er: 
wachjen find. 

Schon in der Einleitung wird die bisher unbekannte Thatjache 
mitgetheilt, daß die Krone Schweden bereits in den dreißiger Jahren 
des fiebzehnten Jahrhunderts den Nurfürjten Georg Wilhelm aufgefor- 
dert hat, jich an ihren kolonialen Unternehmungen zu betheiligen, daß 


nm... 


diefen Vorſchlag verhindert haben. Erjt unter feinem Nachfolger iſt 


19 Bol. Th. 1, S. 208 ff. 
»° Th. I, S. 306. 


Vorrede. XV 


Kurbrandenburg in die Neihe der folonifierenden Staaten eingetreten. 
Aber gerade die allererjten Anfänge der Kolonialbejtrebungen des Großen 
Kurfürjten lagen im Dunfeln; abgejehen von den wenigen oben erwähnten 
Zeilen des Grafen von Hergberg fehlte e8 hierüber an jedem Aufjchluß. 
Diejer ift jet gegeben, jene Anfänge liegen heute Har vor Augen. Im 
Haag, wohin den Kurfürjten Ende des Jahres 1646 jeine VBermählung 
mit der Prinzejjin Luije Henriette von Oranien geführt hatte, war ihm 
durch Vermittelung feines Schwiegervaters des Prinzen Heinrich) von 
Oranien der Admiral Aernoult Gijjels van Lier bekannt geworden, twelcher 
ehemals in der holländiſch-weſtindiſchen Kompagnie eine maßgebende 
Beamtenstellung eingenommen hatte. Ihn wußte Friedrich Wilhelm an 
fich zu fejfeln, und mit feiner Hülfe faßte er den Plan, eine deutjche 
ojtindische Kompagnie ins Yeben zu rufen. Fünf Jahre bemühte fich 
der Große Kurfürſt vergeblich, fie zu Stande zu bringen; wie er: 
wähnt, fand er weder bei den eigenen Unterthanen noch bei den Hanje- 
jtädten die erforderliche Unterjtügung. Alle bereits mit Umficht bis ins 
Einzelne getroffenen Vorbereitungen mußten aufgegeben, und ein mit 
Dänemark jchon abgejchlojjener Kaufvertrag über die Feſte Dansburg 
oder Tranguebar an der Küſte Koromandel mußte wieder rücdgängig 
gemacht werden. 

Den im Jahre 1660 von dem Kurfürjten wieder aufgenommenen 
Plan, eine kurbrandenburgiſch-oſtindiſche Kompagnie, diesmal im Verein mit 
dſterreich und Spanien, zu begründen, erwähnt Graf Hertzberg gar nicht, 
und er wird auch von ſeinen Nachfolgern, die ſich nur auf ihn ſtützen, 
völlig mit Stillſchweigen übergangen. Es iſt dies umſo auffallender, 
als, wie ſchon bemerkt iſt, ſich ein Theil der auf dieſen Plan bezüg— 
lichen Urkunden in der obenerwähnten, in mehreren Auflagen erſchienenen 
Schrift von Becher veröffentlicht findet, welche freilich nicht den Zweck 
hatte, ſich ausſchließlich mit den brandenburgiſchen Kolonialplänen zu 
beſchäftigen, ſondern, wie es in der Vorrede der hier vorliegenden, im 
Jahre 1673 erſchienenen zweiten Auflage?! heißt, eine gräflich hanau-weſt— 
indische Kompagnie „secundiren und diejenigen convinciren ſollte, welche 
darfür aus einer närrifchen Einbildung halten, es jeien alle Narren, 
welche mit Imdischen Eoncepten umbgehen, da jie doch aus beiliegenden 
Akten erjehen werden, daß fich Kaijer, König, Chur: und Fürjten nicht 
geicheuet, damit umbzugehen.“ Dieje Schrift war mehr als zwei Jahr: 
hunderte der Vergeſſenheit anheimgefallen; fie it erjt jet wieder zur 
Anerkennung gelangt und hat in den von Dr. Heyd aus dem Badijchen 

21 Die erjte, nicht zugänglich gewejene ift im Jahre 1668 erjchienen. 

II 


XVI Vorrede. 


Staatsarchiv veröffentlichten Urkunden eine Ergänzung erhalten. Es iſt 
auch ſchon oben darauf hingewieſen, daß die Arbeit des letztgedachten 
Gelehrten durch die von Dr. Schück neu aufgefundenen Urkunden inſo— 
fern eine Erweiterung und Berichtigung erfahren hat, als letzterer die 
in Folge des Mangels der Heyd nicht zugänglich geweſenen Quellen 
nicht immer zutreffend gefennzeichneten Abfichten Brandenburgs bei dem 
Unternehmen nunmehr völlig Harjtellt. Was nod) an Urkunden etwa 
aufgefunden werden fünnte, würde an diefen Grundlagen nichts mehr 
ändern, fondern nur in Einzelheiten ergänzen, um das Bild volljtändig 
zu machen. 

Das zweite Kapitel ijt der Marine gewidmet. Zum erjten Male 
thut jich uns hier der innere geijtige Zufammenhang zwijchen diefer und 
der Ktolonialpolitit dar, jowie auch heut zu Tage eine jolche ohne ein 
thatfräftiges Eingreifen der Kaiſerlichen Kriegsſchiffe nicht denkbar iſt. 
Gezwungen durch die Kriegsnoth kann Friedrich Wilhelm zunächſt noch 
an eine eigene Marine nicht denken, jondern er muß von Fall zu Fall 
einzelne Schiffe von dem unternehmenden holländischen Nheder Benjamin 
Raule heuern. Aber Schon im Hintergrund diefer Maßnahmen jchlum- 
mert der Gedanke, jie jich für alle Zeiten dienjtbar zu machen. Als 
daher der Friede gefichert war, entläßt der Kurfürſt nicht nur nicht die 
Marine, jondern er richtet jeine Bemühungen darauf, aus den Mieths- 
ichiffen ein Eurfürftliche Flotte zu jchaffen, und er ruht nicht eher, als 
bis er eine jtattliche Zahl von feetüchtigen Schiffen jein eigen nennt. 
Der 1. Oftober 1684, der Tag, an welchem der bezügliche Kaufvertrag 
ausgejtellt ijt, *? kann jomit auch als Geburtstag unjerer heutigen Kaiſer— 
lichen Marine bezeichnet werden. Als bejonders intereſſant verdient 
ferner die gegebene Aufklärung über die Berjönlichfeit Naules, des erjten 
und legten brandenburgiichen Generaldireftors der Marine, und über 
jein Verhältniß zum Großen Kurfürjten, jowie die zum Schluß verjuchte 
Daritellung der Organifation der Marine hervorgehoben zu werden. 

Im dritten Kapitel wird eine volljtändige Entwidelungsgejchichte 
der afrikanischen Kompagnie gegeben. Nachdem zuerſt mannigfache 
Brojefte bejprochen find, welche dem Großen Sturfürjten während der auf 
den jchwedischen Krieg folgenden Friedensjahre unterbreitet wurden, und 
zugleich gezeigt ijt, wie derjelbe jede auch noch jo entfernte Gelegenheit 
wahrnahm, von der er jich eine Förderung der Schiffahrt und des 
Seehandels verſprach, wird die Gründung diefer Kompagnie einer ein: 
gehenden Erörterung unterzogen. Der Große Kurfürſt läßt es fich jelbjt 


2 S. Th. 1, Nr. 96. 


Vorrede. XVII 


angelegen jein, für Theilnehmer zu jorgen, und er jcheut fich nicht, die— 
jenigen jeiner Beamten, welche mit der Zahlung der von ihnen gezeichneten 
Beiträge rüdjtändig find, Durch energijche Kabinetsordres an ihre Pflicht 
zu mahnen. Die Gründe, welche eine Verlegung des Sites der Kompagnie 
nach Emden nothwendig machten, die Anknüpfung der Beziehungen Kur: 
brandenburgs zu Oftfriesland, die Erwerbung der Kolonien in Afrika, die 
Verträge mit fremden Mächten, namentlich mit Dänemark wegen Erlangung 
eines Abjapgebietes in Amerika, treten klar und anſchaulich hervor. An 
der Hand der Bilanzen zeigt jich urkundlich dag allmäliche Gedeihen 
der Kompagnie troß der vielfachen Hemmniſſe, die ihr bejonders durch 
die Handelseiferjucht der Holländer und zum Theil auch der Franzoſen 
bereitet wurden. Ausführlich jchildert der Verfaſſer die Mittel, welche 
zur Förderung des überjeeiichen Unternehmens für geboten erachtet wurden, 
und bejondere Aufmerkſamkeit jchenft er dabei den mehrfach auftauchenden 
Vorſchlägen zur Stiftung einer ojtindischen Handelsgejellichaft, bei welcher 
namentlich auch die Mitwirkung des franzöjischen Weltreifenden Jean: 
Baptijte Tavernier geplant worden war. 

Die Wandlungen, denen die Kompagnie nad) dem Tode ihres 
Stifter8 unterliegt und die bisher nur in unzureichender und wenig 
durchlichtiger Weiſe bejchrieben waren, werden auf Grund der ergangenen 
Intruftionen und Berichte jowie der erwachienen Berhandlungen und 
Protofolle auseinandergejegt und verftändlich gemacht. Es wird gezeigt, 
wie, abgejehen von dem Fall des allmächtigen Minifters Freiherrn von 
Dandelmann und jeines Anhängers Raule, der Zwang der äußeren 
politijchen Verhältnifje und endlich auch die unter den Teilnehmern aus: 
gebrochenen Uneinigfeiten den Niedergang der Kompagnie troß aller 
Anjtrengungen König Friedrichs J., fie zu halten, herbeiführen mußten. 

Was Friedrich Wilhelm I. hiernach erbte, war in der That nichts 
anderes als ein Torjo, und es ijt nicht zu verwundern, wenn angefichts 
der inneren Verhältniſſe und im Hinblid auf die äußere Lage des Staats 
jein erjtes Wort über den folonialpolitifchen Nachlaß feines Waters 
„nihil* lautete.°? Mit Mühe und Noth wurden die außereuropätjchen 
Beligungen gehalten, bis ſich endlich im Dezember 1717 in der holländijch- 
wejtindijchen Kompagnie, der ehemaligen Hauptnebenbubhlerin der Branden: 
burger, ein geeigneter Käufer fand. Doc) erſt im Oftober 1721 konnte 
preußiſcherſeits über volljtändige Befriedigung quittirt werden, jo daß 
diefer Akt das Ende der vom Großen Kurfürjten begonnenen $tolonial- 
politif bildet. Friedrich Wilhelm I. hätte fein echter Hohenzoller jein 


6, Th. 1, S. 287 — Th. II, Wr. 1764, 176b. 185, 


XVII Vorrede. 


müſſen, wenn er fich nicht fchweren Herzens und nur gezwungen von 
diejem Erbe jeiner Väter losgemacht hätte. Nach dem Jahre 1721 hat 
es in Preußen wohl noch manche überjeeische Handelsgejellichaften gegeben, 
die auch vom Staate privilegirt waren, aber folonialpolitifche Ziele 
wurden von ihmen nicht mehr verfolgt. 

Böllig neu iſt die im vierten Kapitel gegebene Zujammenjtellung 
des Aftenmaterials3 über die Kolonien. Es ift daraus zu entnehmen, 
wie ſich die Brandenburger ohne Nücjicht auf den Widerjpruch der 
Holländer mitten in deren Intereſſenſphäre auf der Goldfüjte fejtjegten, 
wie fie ihren Bejig Durch Verträge mit den Eingeborenen erweiterten, 
und durch welche Mittel jie ihre Gebiete jchüßten. Berichte von Ange: 
jtellten der Gejellichaft geben über Charakter, Sitten und Gebräuche der 
Eingeborenen Auffchluß. Die Verwaltung des Stolonialgebietes, Die 
Handhabung der Rechtspflege, die Leitung des Handels und Verkehrs 
— Gegenjtände, deren Darjtellung bisher niemals verjucht worden iſt — 
werden vorgeführt und unter diejen zum erjten Male ein eigenes preußijches 
Strafrecht für die afrifanifchen Eingeborenen. Eine Überficht über die Ober: 
beamten in Groß-Friedrichsburg, welche von der Thätigkeit derjelben Kennt— 
niß giebt — u. a. auch von einem durch die Kompagnie gejchlofjenen 
riedensvertrage — jowie die Nachricht über die legten Schickſale der 
guineifchen Beſitzungen bejchliegen den erjten Paragraphen. 

Der zweite Paragraph diejes legten Kapitels ijt im Bejonderen 
der Kolonie Arguin, einer jpäteren Erwerbung des Großen Kurfürjten 
jüdöjtlich vom Kap Blanco, gewidmet. Dort hat die Entwidelung einen 
ruhigeren und einfacheren Berlauf genommen, und was darüber befannt 
geworden it, wird in jchlichter Form dargejtellt, von dem Tage, an 
welchem zuerjt ein brandenburgisches Schiff die Inſel anlandete, bis 
zu dem Tage, da die auf wenige Berjonen zujammengejchmolzene Bejagung 
das Kaſtell der Übermacht feindlicher Angreifer hat preisgeben müſſen. 
Mit den Bewohnern diejer Kolonie jtanden die Brandenburger auf vor: 
züglichem Fuße, und zu dieſen erfreulichen Beziehungen mag nicht zum 
wenigjten der Umjtand beigetragen haben, daß das Kaſtell während eines 
Zeitraumes von dreißig Jahren nur vier Mal den Oberbefehlshaber 
wechjelte ** — eine Stätigfeit, die nicht wenig zu Erfolgen auf folonialem 
Gebiete beiträgt. 

In einem Anhange werden noch die Rechtsverhältniſſe der afrikanischen 
Kompagnie erörtert. Es ift dies der erjte Beitrag zu einer Gejchichte der 
einheimiſchen Aftiengejellichaften im fiebzehnten Jahrhundert. Für die bes 


2S. Th. l, ©. 349. 


Vorrede. XIX 


fonderen Verhältnifie der Kompagnie galt es — wie auch für die heutigen 
Stolonialgejellichaften — eine bejondere Form zu finden. Es wird aber 
überrafchen, daß fchon in den Anfängen dieſes Injtitut3 diejenigen 
Rejonderheiten vorhanden find, welche noch heut unjere Aftienvereine 
vor anderen Gejellichaften ähnlicher Art auszeichnen. Nicht unerwähnt 
joll ein Mittel bleiben, welches bejtimmt war, den Ausdruck des Geſellſchafts— 
willens fremden Einflüffen gegenüber zu fichern. Es wurde nämlich 
vorgejchrieben, daß die jtimmberechtigten Mitglieder die Zahl der ihnen 
eigenthümlich gehörigen Antheile vor Abgabe ihrer Stimmen in der General: 
verjammlung beeidigen mußten. 

Den zweiten Anhang und hiermit den Schluß des jyitematischen 
Theils bildet die aftenmähige Darjtellung des gegen Benjamin Raule, 
den eriten Berather des Großen Kurfürjten in Kolonie- und Marine: 
jachen, geführten Prozejjes, über welchen bisher aus Unfenntniß der 
Unterfuchungsakten durchaus unrichtige Auffaſſungen verbreitet waren. 
Die ſich an den Prozeß anschließende Mittheilung der legten Lebensjahre 
Naules zeigt den Mann, der unter dem Großen Kurfüriten einer der 
Erjten war, in trauriger Lage. Das ehrgeizige Streben dieſes Mit- 
jchöpfers unferer Marine, „dereinft einen rothen Buchjtaben im Kalender 
zu erhalten,“ ijt zwar nicht in Erfüllung gegangen, aber jein Andenken 
ijt wenigitens von ungerechten Flecken gereinigt und jein Verdienſt um 
Kurbrandenburg in billiger Weije gewürdigt worden. 

Von ganz bejonderem Werth ift endlich der zweite Theil des 
Schüdjchen Werfes, welcher das ihm vorgejegte Motto „Acta, non verba“ 
in der That verdient. Was der erjte Theil in ſyſtematiſchem Zuſammen— 
hang vorträgt, wird im zweiten Theil urkundlich belegt. 

Unter 194 Nummern find 213 Urkunden enthalten; von diejen 
werden 167 zum erjten Male veröffentlicht, nur 46 jind jchon befannt. 
Von dieſen lehteren wird bei fünfen (Nr. 61. 73. 77. 79 und 98) 
lediglich auf die völlig ausreichenden Auszüge in Mörners Furbranden- 
burgischen Staatöverträgen verwiejen. Die Gründe für die Wiederveröffent- 
lichung der übrigen 41 Urkunden find verjchiedene. Zum Theil war die 
Veranlaflung, daß der bisherige Abdrud fein fehlerfreier war, zum Theil, 
dat die Werfe, in denen er erfolgt it, jchwer zu erlangen find, und in 
ihrer Mehrzahl endlich, weil fie bei einer umfaſſenden Darjtellung der 
brandenburg=preußischen Kolonialpolitif nicht fehlen durften. Es ijt Vor: 
jorge getroffen worden, daß bei der Heritellung des Textes im Wejent- 
lichen diejelben Grundfäge befolgt wurden, welche von den Herausgebern 
der „Urkunden und Aftenjtüde zur Gejchichte des Großen Kurfürjten“ 
beobachtet find. Die grammatifalifchen und ethymologiſchen Eigenthüm- 


XX Vorrede. 


lichkeiten ſind beibehalten, die orthographiſchen beſeitigt worden. Eine 
Ausnahme iſt nur gemacht für die von der eigenen Hand des Mark— 
grafen Hermann von Baden und des Kurfürſten Friedrich III. herrühren— 
den Urkunden (Nr. 26 und 157), ſowie für Die eigenhändigen Rand— 
bemerkungen des Königs Friedrich Wilhelm J. — Dem erſten Theile des 
Werkes iſt ein ausführliches Perſonen- und Sachverzeichniß, dem zweiten 
Theile nur ein Perſonenverzeichniß beigefügt worden, weil das dieſem 
Bande vorangeftellte chronologiſche und ſyſtematiſche Verzeichniß ein Sach— 
regiſter überflüſſig machten. 

Der Verfaſſer, welchem für ſeine Arbeit auf meine Bitte ein ein und 
ein halbjähriger Urlaub zur Anfertigung Seitens des Juſtizminiſteriums 
ertheilt worden iſt, und der ſich bei ſeinen Studien der wohlwollendſten 
Unterſtützung der Beamten des Geheimen Staatsarchivs zu erfreuen hatte, 
hat mich erjucht, hierfür in feinem Namen den gebührenden Dank öffent: 
lich auszujprechen. 


Am 2. Juli 1889. 
Paul Rapyfıer. 


Titferafur-Pergeichniß 
in alphabetifrher Ordnung, ! 


Auerbach, La diplomatie frangaise et la cour de Saxe. Paris 1888. 

Baczko, 2. v., Geihichte Preußens. 6. Bd Königsberg 1800. 

Baczko, 2. v., Kleine Cchriften aus dem Gebiete der Gejchichte und der Staatswiſſen— 
ichaften. Leipzig 1796. 

Baltiihe Studien, heranägegeben von der Gejellichaft für Pommerſche Gefchichte. 
Bd. 6. Stettin 1839, 

Becher, Politiſcher Disfurd von den eigentlichen Urfachen des Auf und Abnehmens 
der Städte. Frankfurt. 2. Aufl. 1673; 3. Aufl. 1688. 

Beheim-Schwarzbach, Die maritime und koloniale Thätigfeit Friedrih Wilhelms, 
bes Großen Kurfürften, in ber Zeitichrift für allgemeine Geſchichte. Bd. 2. 
Stuttgart 1885. 

Berghaus, Landbuch der Markt Brandenburg und des Markgrafthums Nieder-Laufik 
in der Mitte des 19. Kahrhunderts, 3 Bde. Brandenburg 1855/56. 

Borde, Graf von, Die brandenburgijch-preußifche Marine und die afritanijche Kom— 
pagnie Köln 1864. (©. u. Graf von Herkberg, Histoire.) 

Bornhal, Die Anfänge des deutichen Kolonialſtaatsrechts. Im Archiv für öffentl. 
Recht. 1887. Bd. 2. ©. Uflg. 

Bosman, W., Nauwkeurige beschrijving van de Guinese goud- tand- en slave-kust, 
landen, zeeden, godsdienst, regeering, oorlogen, gewassen, dieren enz. Utr. 
1704. 2 tom. 1 vol. — Die frangöftiche Überfegung hiervon, welche mir allein 
zugängli war und nad) welcher ich hier zitiere, iſt betitelt: Voyages de 
Guinee, conten. une description très exacte de cette cöte, de ses pays, 
royaumes et republiques, meaurs des habitans, arbres, animaux, etc, 
Anutrecht 1705. 

Brandenburg-Preußen auf der Weftfüjte von Afrika (1681—1721). Verfaht vom 
Großen Generalftabe, Abtheilung für Kriegsgeichichte. Berlin 1885. Zitiert 
als: „Brandenburg Preußen.” 

Bredt, Dr. E., Raule's Haus und Hof. Tafel 2 der vom Vereine für die Geſchichte 
Berlins herausgegebenen Berliniichen Bauwerfe. Berlin 1872. 

Breßlau und Iſaaeſohn, Der Fall zweier preußijcher Minifter. Berlin 1878. 


ı Die nur einmal zitierten Schriften find betreffenden Orts mit ihrem vollen Titel 
aufgeführt und in diefes Verzeichniß nicht aufgenommen. 


XXI Litteratur-Verzeichniß. 


Breyſig, Curt, Der Prozeß gegen Eberhard Danckelman. In Schmoller's ſtaats— 
und ſozialwiſſenſchafllichen Forſchungen. Leipzig 1889. 

Brunner, Dr. H., Zur Geſchichte des Inhaberpapiers in Deutſchland. 3, Beitrag 
zur Gejchichte und Dogmatik der Werthpapiere. In der Zeitichrift für Handeld- 
recht. Bd. 23. Stuttgart 1878. 

Buchholtz, Sam., Verfuch einer Gejchichte der Churmarf Brandenburg. 3. u. 4. Theil. 
Berlin 1767 und 1771. 

Büſching, Neue Erdbeichreibung. 8. Aufl., Bd. Uflg. Hamburg, 1787 fig. 

Das Kurbrandenburgifhe Fort Groß-Friedrichsburg in Guinea. Bericht über 
ben Beſuch defjelben durch die Offiziere S. M. Schiff „Sophie,“ erftattet an den 
Chef der Kaijerlihen Wdmiralität. Berlin 1884. 

Driejen, Leben des Fürften Johann Morig von Naffau-Siegen. Berlin 1849. _ 

Droyjen, Joh. Guftav, Abhandlungen zur neueren Gejchichte. Leipzig 1876. (VIII.) 

Droyſen, Joh. Guſtav, Geſchichte der preußiſchen Volitit. 14 Bde. 2, Aufl. Leip- 
sig 1868 flg. 

Ebeling, Ehrijtoph Daniel, Erdbeichreibung und Gejchichte von Amerifa. Hamburg 1799. 

Erdmannsdörffer, Der Große Kurfürft, in „Der neue Plutarch.“ Leipzig 1879. 

Falke, Die Gedichte des deutichen Handels. Leipzig 1859/60. 

Fidicin, E., Hiftor.»diplomat. Beiträge zur Gejchichte der Stadt Berlin. 5 Bde. 1837 flg. 

Förjter, Dr. Fr., Urkundenbuch zu der Lebensgeſchichte Friedrich Wilhelms I. 2 Bde. 
Potsdam 1834/35. 

Frederic le Grand, Oenvres. Ausgabe von Preuß. Berlin 1846 flo. 

Friedländer, Jean Baptifte Tavernier, Kammerherr des Großen Kurfürjten. In den 
Monatsberichten über die Verhandlungen der Gejellichaft für Erdkunde zu Berlin. 
Berlin 1850. 

Gansauge, H. von, Das brandenburgifch-preufiiche Kriegsweſen um die Jahre 1440, 
1640 und 1740. Berlin, Poſen und Bromberg, 1839. 

Gourd, A., Les chartes coloniales et les constitutions des Etats-Unis de l'Amérique 
et du Nord. tom 1. Paris. 1885. 

Gröben, D. von der, Drientalifche Reiſebeſchreibung. Marienmwerder 1694. 

Gütther, Leben und Thaten Friedrich I., Königs in Preußen. Breslau 1750. 

Gundling, Kommercien in Brandenburg. Handichriftenfammlung der Kgl. Bibliothek 
zu Berlin. Fol. 95. 

Hauſens Hiftoriiches Portefeuille. Wien, Breslau, Leipzig, Berlin, Hamburg, 1784. 
7. Stüd, S. 1flg.: „Von der Neigung des Churfürften Friederich Wilhelm für 
die ausländiiche Litteratur in Verbindung mit dem ausländischen Handel.” 

Hertzberg, Graf von, Dissertation contenant des anecdotes du Regne de Frederic 
Guillaume le Grand eleeteur de Brandenbourg et surtout de ses exploits 
maritimes. 24. Janvier 1781. 

Hertzberg, Graf von, Histoire de la marine et de la compagnie Africaine de 
Prusse. Handſchriftenſammlung ber Königlichen Bibliothef zu Berlin, quarto 
122. 123. Überſetzt von Graf von Borde (f. oben) und darnad) zitiert. 

Heyck, Brandenburgiſch-deutſche Kolonialpläne, in der Zeitichrift für die Geſchichte des 
Oberrheind. N. F., Bd. 2., 9. 2. Freiburg i. B. 1887. 

Hofmeijter, Die maritimen und kolonialen Beftrebungen des Großen Nurfürjten. 
1640 bis 1688. Emden 1886. 

Jonge, J. C. de, Geschiedenis van het Nederlandsche Zeewesen tot 1810. 's Grav, en 
Amst., 1333—48. 


Litteratur» Verzeichniß. XXIII 


Jordan, A., Geſchichte der brandenburgiſch-preußiſchen Kriegsmarine. Berlin 1856. 

Joret, Ch., Jean-Baptiste Tavernier. Ecuyer, Baron d'Anbonne, Chambellan du 
Grand-Eleeteur. Paris 1886. 

Iſaacſohn, S., Geſchichte des Preuiichen Beamtenthums. 3 Bde. Berlin 1874. 
1878. 1884. 

Klaproth und Codmar, Der Wirklich Geheime Staats-Nath. Berlin 1805. 

Klefeler, Sammlung der Hamburgifhen Gejege und Berfafjungen. 12 Bde. 
Hamburg 1765 —73. 

Klopp, Geichichte Oſtfrieslands von 1570-1757. Hannover 1856. 

König, Berfuc einer hiftoriichen Schilderung der Nefidenzitadt Berlin. Berlin 1792, 

Koſchitzky, Mar von, Deutihe Kolonialgeihichte. 2 Thle. Leipzig 1887/88. 

Kroniek van het historisch genootschap gev. te Utrecht. Utrecht 1872. 

Labat, Relation de l’Afrique oceidentale depuis le cap blane jusqu’ä la Riviere de 
Serrelione. 1728. 

Labat, Voyage du Chevalier des Marchais en Guinee. Amsterdam 1731. 

Leibnitz, Oeuvres, @d. Foucher de Careil. Paris 1865. 

Lentner, Dr. Ferdinand, Das internationale Kolonialreht. Wien 1886. 

Leroy-Beaulieu, De la colonisation chez les peuples modernes. Paris 1873. 

Luenig, Corpus juris militaris. Leipzig 1723. 

Marees, P. de, Beschryving van de Goudkust Guinea, Amsterdam 1650. 

Mareſch, Fr., Die maritime Politit der Habsburger in den Jahren 1625—28. Mit- 
tbeilungen des Inſtituts für öfterreichifche Geſchichtsforſchung. Bd. I u. II. 
Snnsbrud 1880/81. 

Meyer, Ad., Prägungen Brandenburg- Preußens, betreffend deſſen afrikaniſche Be- 
fitungen und Außenhandel. 1681—1810. Berlin 1885. 

Mener, Georg, Die ftaatsrechtliche Stellung der deutichen Schutzgebiete. Leipzig 1888. 

Mörner, von, Kurbrandenburgs Staatöverträge von 1601—1700. Berlin 1867. 

Mülverftädt, von, Die Brandenburgiice Kriegsmacht. Magdeburg 1888. 

Mylius, Chr. Otto, Corpus eonstitutionum Marchicarum. Bd. 1flg. Berlin und 
Halle 1737 flg. 

Delrich’3 erläuterte Churbrandenburgiiches Medaillenfabinet. Berlin 1778. 

Dettinger, Unter Kurbrandenburgifcher Flagge, in Schorer’3 Yamilienblatt. 6. Bd. 
Berlin 1885. 

Orlich, 2. von, Briefe aus England über die Zeit von 1674—1678. Berlin 1857. 

Orlhich, 2. von, Friedrih Wilhelm der große Kurfürjt. Berlin 1836. 

Drlih, 2. von, Geſchichte des preußiihen Staats im 17. Jahrhundert. Berlin 
1838/89. 3 Bbe. 

Pauli, Allgemeine Preußiſche Staatsgeichichte. 7. Bd. Halle 1767. 

Peter, Die Anfänge der brandenburgiihen Marine Berlin 1877. 

Pigeonnean, H., La politique coloniale de Colbert, Paris 1886, in den Annales de 
l'ecole libre des sciences politiques. 

Pufendorf, Samuelis de, de rebus gestis Frideriei Wilhelmi Magni Electoris Branden- 
burgensis commentariorum libri novemdeeim, Lips. et Berol. MDCLXXXXV. 

Rante, Leop. von, Genefis des preuhiichen Staates. Leipzig 1874. 

Rante, Leop. von, Abhandlungen und Verſuche. Sämmtliche Werke. Über den Fall 
des brandenburgiichen Ministers Eberhard von Dandelmann. Bd. 24 Leipzig 1872. 

Rlaumer), ©. W. von, Friedrih Wilhelm des Großen Kurfüriten von Brandenburg 
Jugendjahre. Berlin 1853/54, 


XXIV Litteratur-Verzeichniß. 


Renaud, Ach., Das Recht der Aktiengeſellſchaften. 2. Aufl. Leipzig 1875. 

Riedel, Codex diplomaticus Brandenburgensis. TI. Haupttheil, 6 Bde. Berlin 1858. 

Ring, Deutihe Kolonialgejellihaften. Berlin 1888. 

Roſcher und Jannaſch, Kolonien, Kolonialpolitif und Auswanderung. 3. Aufl. 
Leipzig 1885. 

Nofin, Das Recht der öffentlichen Genoffenihaft. Freiburg i. B. 1886. 

Salpius, F. von, Paul von Fuchs, ein brandenburgiſch-preußiſcher Staatsmann vor 
200 Jahren. Leipzig 1877. 

Sauer, Frideriei Wilhelmi res gestae marinae. Francofurt. ad. Viadr. Anno 1688. 

Savary des Brulons, Dietionnaire universel de commerce. Amsterdam 1726. 2 vol. 

Schmoller, Ein Projeft von 1658, den Großen Kurfürſten zum beutichen Reichs— 
abmiral zu erheben; in den Märtifchen Forichungen, herausgegeben von dem 
Vereine für Gejchichte der Mark Brandenburg 20. Band. Berlin 1887. 

Schmoller, Studien über die wirthichaftliche Politik Friedrichs des Grofen. Jahrbuch 
für Gefeßgebung, Verwaltung und Volkswirthſchaft. Leipzig 1884. Bd. 8. 

Seld, U, Freib. von, f. u. Vertrauliche Mittheilungen. 

Semler, Koh. Sal., Allgemeine Geſchichte der oſt- und weſtindiſchen Handelsgejell- 
Ichaften in Europa. 2 Thle. Halle 1764. 

Seyler, ©. D., Leben und Thaten Friedrich Wilhelms des Großen. Franffurt und 
Leipzig. 

Simon, Dr. H., Deutiche WELHERIENIBHGEREHNEN, * in der Zeitichrift für das ge 
fammte Handelsrecht. Stuttgart 1887. 

Smith, Nouveau voyage, tradnit de l’anglais. Paris 1751. 

Stengel, E von, Die deutſchen Echußgebiete, ihre rechtliche Stellung, Berfafjung 
und Verwaltung. Münden und Leipzig 1889, 

Stölzel, Brandenburg- Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfaſſung. 2 Bde. 
Berlin 1888. 

Stuhr, Die Gejhichte der See- und Kolonialmacht des großen Kurfürften Friedrich 
Wilhelm von Brandenburg. Berlin 1839. 

Tesdorpf, A. Gejchichte der Kaiſerlich Deutjchen Kriegsmarine. Kiel und Leipzig 1889. 

Theatrum Europaeum, Bd. XII und XIV. Franffurt a. Main, 1698 und 1702. 

Tiele, De Nederlanders en de Maleischen Archipel. 

Treitichfe, Heinrich von, Die Republik der vereinigten Niederlande. Hiſtoriſche und 
politische Auffäpe. Leipzig 1871. 

Urkunden und Aktenſtücke zur Geſchichte des Kurfürſten Friedrich Wilhelm von 
Brandenburg. Bd. 1flg. Berlin 1864 fly. 

Vertrauliche Mittheilungen vom preußischen Hofe und von der preufiichen Staats— 
verwaltung (Freiherr von Geld). Berlin 1865. 

Wiarda, Dfifriefiiche Geſchichte. Bd. 6. Aurich 1796. 


Die Zitate aus den Alten des Kgl. Geh. Staatsardıivs zu Berlin find durch 
die bloße Wiedergabe der Repofiturnummer kenntlich gemacht, wie R. 65. 9, R. 9. C. 6. a, 
1 u. j. w., während bei Bitaten aus den Alten des Kal. Staatsardjivs zu Aurich und 
ves Stadtarhivs zu Emden außer der Repojiturnummer nod) der Ort ber Herfunft 
bermerft ift. 


Inhaltsüberficht. 


Seite 
Borrede . . - re a ee er dns IHII—XX 
Litteratur⸗ Verzeichn iü U Ne re ae a EEE 


Erſter Theil. 
Spyltematilche Parfellung. 


Einleitung. Brandenburgs Handel im 16. und bis zur oo 
des 17. Iahrhunderts . - . 1—7 
Die fommerzielle Lage Kurbrandenburgs. — — 
Stellung. Joachim I. und das Schiffahrtsprivileg vom 7. Sep- 
tember 1518. I. — Handel im Herzogthum Preußen. 3. — Der 
dreißigjährige Krieg. Schwedens Aufforderung zum gemeinjcaft- 
lihen folonialen Vorgehen in der Südſee. 4. 


1. Sapitel. Die erſten Kolonialpläne des Großen Kurfürften 8—75 


$1. Plan einer Aare ga rn 
1647—1652 . . » .. . 8-48 


Sorge des Großen Kurfürften um derung feiner — ki dreihig 
jährigen Krieg zerrütteten Lande durch „Seefahrt und Hand» 
lung.” 8. — Die Oſtſee, Mutter aller Kommerzien. Ringen nad) 
dem Befig Pommerns bezw. der Odermündung. 10. — Der 
holländische Admiral Aernoult Gijſels van Lier. 12. — Seine 
Dentihrift über die Schiffahrt nach Oft- Indien vom Januar 
1647, 17. — Oktroi für eine furbrandenburgijch-oftindische Kom— 
pagnie vom März 1647. Gijſels' Eintritt in Furfürftliche Dienite. 
Werbung um Kompagnie-Theilnehmer in Holland. 19. — Sendung 
des Geheimen Kammerſekretärs Schlezer an den König Chriftian IV. 
von Dänemark behufs Berhandlung über die Sundzölle. 22. — 
Zuhm' ſches Kaufangebot der Inſel Umeland. 25. — Betheiligungs- 
Beichluß der Provinz Friesland. 26. — Korreipondenz ded Großen 
Kurfürjten mit Gijſels über die Fortießung des Unternehmens. 26. — 
Schlezer’3 Sendung an die Hanfaftädte im Frühjahre 1650. 27. — 
Schreiben des Großen Kurfürften an Kaijer Ferdinand III. betr. 
ein Patent für eine oftindifche Kompagnie. 33. — Verhandlungen 
in Hamburg und Slopenhagen. 35. — Kaufvertrag vom Mai 1651, 
betr. die däniſch-oſtindiſchen Beligungen. 38. — Neues Oftroi 


XXVI 


Inhaltsüberſicht. 


für die brandenburgiſch-oſtindiſche Kompagnie vom 10. Auguſt 
1651. 39. — Bergebliche Verſuche zur Beſchaffung der erforder: 
fihen Sapitalien. 41. — Korreſpondenz mit Dänemark. Auf— 
löfung des Kaufvertrages. 44. \ 


32. Plan einer kurbrandenburgiſch-oſtindiſchen ——— 


im Bunde mit Öſterreich und Spanien. 


Anonymer Vorſchlag zur Schiffahrt nad) Weſt-Indien. 48. — — 


König Karls IT. von England, betr. zukünftige Aufnahme des 
Großen Kurfürjten im die englifch= oftindische Kompagnie. 49. — 
Bertrag mit den Generalftaaten vom 27. Zuli 1655. 50. — Der 
nordiiche Krieg und die Souveränität des Herzogthums Preußen. 
50. — Gijſels' „Consilium maritimum von Glückſtadt und der 
Seefahrt.“ 51. — Der Friede von Dliva. 54. — Neues Projekt 
einer furbrandenburgifch- oftindiihen Kompagnie im Bunde mit 
Oſterreich und Spanien. 55. — Gijfels’ Sendung nad) Wien. 58. — 
Der Oberjthofmeiiter Graf von Portia und der Franziskaner 
Ehriftophorus de Roxas. 59. — Des lepteren Memorial für Kaijer 
Leopold J. 60. — Eingehen des Kaiſers auf den Borichlag. 
Roxas' Miffion an den Markgrafen Hermann von Baden, den 
Großen Kurfürften und den König von Spanien. 63. — Be: 
ratbungen in Cleve im April 1661. 64. — Reiſe des Markarafen 
nad Holland, Hamburg und zum Admiral Gijield. Sein Bericht 
an den Kaifer. 68. — Überweiſung des Projeftes an eine Kom— 
million. 73. — Erfolglofigfeit der Noras’ihen Bemühungen im 
Spanien 73. — Aufgabe des Kolonialplanes Seitens des Großen 
Kurfürften wegen des mit England geſchloſſenen Handel: und 
Schiffahrtövertrages. 74. 


2. Rapitel. Die Marine . 


Benjamin Raule, Schöffe und at zu " gRiobelburg. 76. — — 


Kaperei⸗Vorſchlag gegen die Schweden vom Januar 1675. 79. — 
Erfolge zur See. 80, — Schiffmiethsvertrag zwiſchen dem Großen 
Kurfärften und Raule vom 20. März 1675. 81. — Einfcreiten 
der Generalitaaten gegen die brandenburgiiche Kaperei. 82. — 
Ernennung Raule's zum kurfürſtlichen Rathe. 83. — Schiffmieths- 
vertrag vom 7. Auli 1675. 85. — Anſchlag auf die Feſtung 
Karlitadt. 86. — Ernennung Raule's zum Schiffedireftor. Ver: 
trag vom 20. Februar 1676. 87. — Raule's Verhältniß zu den 
Generalitaaten. 90. — Dienftleiftung jeiner Schiffe in der Oſtſee. 
Seefchlacht bei Bornholm. Erbeutung ſchwediſcher Fahrzeuge. 92. — 
Errihtung eines Seegerichts zu Kolberg. 95. — Sciffmieths- 
vertrag vom 13. Januar 1677. 96. — Antheil der Flotte an der 
Belagerung Stettins. 97. — Xerträge vom 2./12. Auguft und 
1./11. Oftober 1677. 97. — Raule's Vorſchläge zu einer Erpedi- 
tion gegen Spanien und Hamburg. 99. — Ereigniffe während 
des Winteraufenthalts Raule's in Berlin. 99. — Schiffmiethe- 
vertrag vom 13./23. Mai 1678, 100. — Raule's Berichte. 101. — 


48—75 


76—133 


Inhaltsüberficht. XXVII 


Seite 
Die Eroberung Rügens, Stralſunds und Greifswalds. 103. — 


Plan der Errichtung eines Marinefollegiums. 104. — Sechs— 
jähriger Schiffmiethsvertrag vom 3./13. Januar 1679. 105. — 
Pekuniäre Schwierigkeiten der lottenunterhaltung. 106. — Exe— 
fution gegen Hamburg. Zurüdihaffung der ſchwediſchen Garni- 
ſonen. 107. — Friede von St. Germain. Raule's angebliche 
Seeräuberei. 108. — Vorſchläge zur Hebung der Marine. 109, — 
Aufbefferung von Schiffahrt und Seehandel in Preußen. 111. — 
Seezug gegen Spanien. 112. — Diesbezügliche Korreipondenz mit 
Dänemark. Erbeutung des ſpaniſchen Schiffes Carelus II. 113. — 
Plan einer neuen Unternehmung gegen Spanien. Ernennung 
Raule's zum General-Directeur de Marine. 114. — Geringer 
Erfolg der nad Weit- Indien gejegelten Flottille. 116. — Aus— 
rüftung eines Gejchtwaders gegen Spanien. 118. — Seegefecht am 
Kap Bincent. 119. — Des Großen Kurfürften Entſchluß zur Er- 
richtung einer Flotte. Verhandlungen in Berlin im Winter 
1681. 120. — Letzter Sciffmiethsvertrag vom 17./27. Zuli 
1682. 125. — Gründung einer brandenburgiihen Marine am 
1. Oftober 1684. 126. — Organijation der Marine. 126. — Die 
Marinekollegien in Kolberg, Pilau und Emden. 127. — Die 
Tberadmiralität in Berlin. 129. — Die Admiralität in Emden. 
130. — Die Marinelafje. 131. — Die Mariniers. 132. 


3. Zinpitel, Die brandenburgifch-afrikanifde KRompagnie . . 134-312 
s1. Unter dem Großen Kurfürlten - . 2 2... .. .13%4—117 


Verſuche zur Hebung der Seeſchiffahrt durch Verträge mit — 
in den Jahren 1664 und 1679. 134. — Anbahnung eines Schiffs- 
verfehrs mit dem Kirchenftaate, dem Pitterorden von Malta, dem 
Großherzog von Tosfana und mit Spanien. Handelsvertrag mit 
den Generaljtaaten dom 8. März 1678. 136. — Vorſchläge 
Raule's aus den Jahren 1676 bis 1679. 137. — Seine Sendung 
nad) Preußen. 139. — Sein Urtheil über die furfürftlicgyen Unter: 
thanen. 140, — Seine Berichte an den Großen Kurfürjten aus 
Cleve. 141. — Die erſte afrifaniihe Erpedition. 142, — Eifer 
jucht der Generafjtaaten. Korrejpondenz des Großen Kurfürften 
mit ihnen. 143. — Feindliches Verhalten der holländijch- weit 
indifhen Kompagnie. 146. — Verhandlungen mit den General- 
ftaaten wegen der Wegnahme des „Wappens von Brandenburg.“ 
149. — Brandenburgiiher Neprefjalienverfuh im November 
1682. 155. — Proteſt Englands gegen Unternehmungen nad) der 
Davisitraße. 155. — Der erjte Vertrag mit weftafrifanijchen 
Eingeborenen. 156. — Prägung zweier Guineamedaillen. 157. — 
Borbereitungen zur Gründung einer afrifanifhen Kompagnie. 
158. — „Edict wegen Octroyirung der aufzurichtenden Handels- 
compagnie auf denen Küjten von Guinea.“ Vom 7./17. März 
1682. 160. — Wufbringung des Grundfapitals. 161. — Ab— 
jendung der Fregatten „Ehurprinz von Brandenburg“ und 


XXVIII 


$2. Unter Friedrich II. —2 
Beſtreben Friedrichs III., die Rotonialpeiit v im Sinne des Großen 


Inhaltsüberſicht. 


„Morian.“ 162. — Die Miſſion des Majors Otto Friedrich von 
der Gröben. 164. — Gründung von Groß-Friedrichsburg. 165. — 
Pläne zur Hebung der Kommerzien. 166. — Dftroi vom 8./18. 
November 1682. 168. — Verhältniß Brandenburgs zu Dftfries- 
land. 169. — Handel» und Sciffahrtsvertrag mit den ojtfriefie 
ſchen Ständen und der Stadt Emden vom 22. April/2. Mai 
1683, 171. — Eintritt der Oſtfrieſen in die afrikaniſche Kom— 
pagnie. 172. — Verlegung des Sites der Kompagnie nad) 
Emden, 174. — Streitigkeiten mit der Fürftin Charlotte Chriſtine 
von Dftfriesland. 175, — Beilegung derjelben unter ihrem Nad)- 
folger. 178. — Ergebniß der Erpedition des „Morian“ und des 
„Shurprinzen.” 178. — Neue Expeditionen. 179. — Thätigfeit 
des Bewindhaberkollegiums. 179. — Erjte Bilanz. 180. — Ver- 
mögensverhältniffe der Kompagnie im Jahre 1683. 181. — Beir 
tritt des Kurfürſten Marimilian Heinrih von Köln. 182. — 
Pläne zur Erridtung einer oflindishen Kompagnie. 184. — 
Waller’jches Projekt. 185. — Sendung des Legationsraths Beſſer 
nach England. 186. — Die Tavernier’idie Kompagnie. 187. — 
Miherfolg der Verhandlungen in England. 189. — Weitere Pläne 
einer isländiichen bezw. ojtindiichen Kompagnie. 191. — Umſchau 
nad) einem Erportplag in Amerifa. 192. — Verhandlungen und 
Vertrag mit Dänemark wegen St. Thomas. 193. — Erwerbungen 
auf der Goldküſte und in Arguin. 198. — Wegnahme des „Morian” 
durd; die franzöſiſche Senegal-Kompagnie. Verhandlungen mit 
Frankreich. 199. — Störung des Kolonialhandels durd) die hollän- 
diſch-⸗weſtindiſche Kompagnie. 202. — Das afrifanijche Beamten— 
perjonal, 202. — Beluniäre Yage der Kompagnie im Sommer 
1686. 203. — Abfindung der Ofifriefen. 204. — Raule's Befug— 
nifje bei der Leitung der Marine und der Kompagnie. 205. — 
Handelsfahrten im Auguft 1636. 206. — Projeft zur Erwerbung 
der Anjel Tabago und der däniſch-weſtafrikaniſchen Feſtungen. 
207. — Bilanz vom April 1687. 208. — Bertrag mit den General» 
ftaaten vom 23. Augujt 1685. Verhandlungen im Haag wegen 
eines Reglements zwiſchen den beiden Kompagnien 1686/87. 
209. — Mefolution der Generaljtaaten vom 30. Juni 1687, 
Antwort des Großen Kurfürjten vom 23. Dezember 1687. 213. — 
Denkſchrift Raule's und Gutachten der Geheimen Räthe vom 12, 
bezw. 23. Dezember 1687. 214. — Rejolution der Generaljtaaten 
vom 27. Dezember 1687. 216. — Gewaltthätigfeiten der Holländer 
gegen die brandenburgiichen Befigungen auf der Goldküſte. Letzte 
Reifripte und Tod des Großen Kurfürſten. 216. 


Kurfürften fortzufepen. 217. — Wegnahme der „Stadt Berlin“ 
durch die holländiſch-weſtindiſche —— 218. — Konferenz 
im Haag. 219. — Kompromiß vom 1. März 1690. 220. — 
Schiedsſpruch vom 16 Yebruar 1694. 221. — Projekt einer ame» 


. 217—286 


Inhaltsüberſicht. XXIX 


Seite 
rikaniſchen Nompagnie. 222. — Neue Verfafjung der afrilanifchen 
Kompagnie vom Oktober 1688. 225. — Strömungen gegen Raule. 
226. — Unterfuhung wider ihn und Nehabilitierung. 228. — 
Kaperei während des Sirieges mit Frankreich in den Jahren 
1689 ff. 229. — Abjendung von Schiffen im Spätjommer 1690. 
231. — Feindliches Verhalten der Dänen auf St. Thomas; dies- 
bezüglihe Berhandlungen in Kopenhagen. 231. — Bejitnahme 
des Krabbeneilands. 233. — Verhandlungen wegen der Inſeln 
Zabago und St. Euſtache. 234. — Niüdgang der Kompagnie- 
Finanzen. Leib- und Losrenten. 235. — Transportfontraft vom 
27. Februar 1692. 236. — Oktroi und provijorisches Reglement 
vom 24. September 1692. Bilanz vom 24. Auguft 1692. 239. — 
Lage der Kompagnie in den Jahren 1693 und 1694. 240. — 
Generalverfjammlung vom Sommer 1694 242. — Ankauf der 
Inſel Tertholen. 244. — Verhandlungen wegen St. Thomas in 
den Jahren 1695 ff. 245. — Unerbieten des Kaufmanns Leers 
aus Kopenhagen Hinfichtlic; St. Thomas’. 248. — Emeute Ber- 
handlungen in Kopenhagen in den Zahren 1698 ff. 249. — Ber- 
hältnifje der Kompagnie in den Jahren 1695 bis 1698. 251. — 
Raule's Sturz. Generalverfjammlung vom Sommer 1698. 253. — 
Bergbau in Groß-Friedrichsburg. 257. — Bericht über die letzte 
Generalverfammlung. 258. — Beihluß des Kurfüriten, die Kom— 
pagnie fortzujegen. Unterfuhung der Marine und Kompagnie- 
jahen. Raule's Berhaftung. 260. — Deputiertenfonvent in Cleve. 
Generalverjammlung vom Sommer 1699. 262. — Verfaufsplan 
hinfichtlicy der Kompagnie. 265. — Sendung des Kammerraths 
Balter nad) Holland. 265. — Der Schönhaufener Rezeß. 266. — 
Die Direktion der Welland’ichen Partei. 268, — Abenteuerliche 
Projekte zur Aufbefierung der Vermögensverhältniffe der Gefell- 
ſchaft. 269. — Raule's Begnadigung und Wiederbejchäftigung im 
Dienfte der Kompagnie. 270. — Geichäftslage in den Jahren 
1702 bis 1704. 272. — Gejandtichaft des Konigs von Arguin. 
275. — Verſuche, Arguin und Groß-Friedrichsburg in den Jahren 
1705 bis 1708 durch Abjendung eines Kompagnieichiffes mit 
Proviant und Waaren zu verjehen. 276. — Erfolgreidye Erpe- 
dition nach den Kolonien. 278. — Berjchiedene Projekte aus den 
Jahren 1704 bis 1708. 279. — Lage der Unterbedienten. Be— 
windhabertollegium. Sciffsbejtand. 280. — Sendung des Marines 
raths Ramler nad) Holland. Letzte Seneralverfammlung. 281. — 
Manifeſt vom 18. Mai 1711. 282. — Verhandlungen in Kopen— 
bagen im Jahre 1711. 283. — Neue Projekte einer ojtindifchen 
bezw. ojtafrifanischen Handelsgejellichaft. 283. — Oftroi der Rotter— 
damer Kaufleute vom Juli 1711. 284. — Arguin und Groß-Fried— 
rihsburg im Jahre 1712. 285. — Lebtes Nejtript Friedrichs I. 286. 

$3. Unter $riedrih Wilhelm I. RE RER RE . 286— 312 
Brudy mit der bisherigen Kolonialpolitit. 256. — Entihluß und 
Bemühungen, die afrifanifche Kompagnie zu verkaufen. 288. — 


XXX Inhaltsüberſicht. 


Seite 
Seepäſſe für Rotterdamer Kaufleute nach Arguin. 290. — Bildung 
einer Kommiſſion zur Bearbeitung der afrikaniſchen Sachen. 291. — 
Entwurf eınes Sciffahrtsprivilegs für den Engländer Johnfon. 
292. — Chevalier du Repaire. 293. — Unterjudhung gegen Sivert 
Hoejt. 295. — Berhandlungen mit Rotterdamer Kaufleuten über 
die Fahrt nad) Arguin. 296. — Wunjd König Friedrich Wilhelms J., 
150 Mohren zu bejigen. 298. — Verträge mit dem Kaufmann 
de Hunter und dem Agenten von Santen wegen der Befahrung 
von Preußiſch-Guinea im Jahre 1715. 298. — Konfisfation des 
Santen'ſchen Schiffes durch die holländisch-weitindiiche Kompagnie 
und vergeblicye Verhandlungen darüber. 299. — Ablehnung eines 
Vertragsihluffes mit dem Birrgermeifter Roignon. 300. — Bericht 
der Kommiffarien vom Yuguft 1715 und Reſkript des Königs. 
301. — Schlimme Lage der Kolonien. 302. — Berfaufsverhand- 
lungen mit der engliich-afrifaniihen Kompagnie im Jahre 1716. 
303. — Anfragen im verjchiedenen Seejtädten wegen Verkaufs 
oder Verpachtung der Kompagnie. Bericht aus Emden. 304. — 
Anlauf der afrikaniſchen Beſitzungen durd die holländijch- weit- 
indijche Kompagnie. 305. — Verluſt der Niederlaffung auf St. Tho- 
mas. 309. — Berjilberung der in Emden verbliebenen Effekten. 311. 


4. Bopitel. Die Kolonien . » . > 2 m nennen. . 318—858 
8 1. Auf der Goldküſte re ar . B13—345 
a. Das Kolonialgebiet und fein militärifcher Schup. 

Vertrag mit den Häuptlingen vom Kap der drei Spigen im Mai 
1681. 318. — Die Gröben'ſche Erpedition im Jahre 1682. 314. — 
Gründung von Groß-Friedrihsburg am 1. Januar 1683. 316. — 
Unfiedelung von Schwarzen um die junge Veſte. Abſchluß eines 
Vertrages mit ihnen. 317. — Proteſt der Holländer gegen die 
brandenburgijche Niederlafjung. 318. — Auftreten der Landjeuche. 
Überfall feindliher Neger. 319. — Beichreibung von Groß— 
Sriedrihsburg. 320. — Bertrag mit den Häuptlingen von Accada 
im Februar 1684 und Errichtung des Forts Dorothea dajelbit. 
322, — Taccarary. Eine jchwarze Gejandtichaft in Berlin. 323. — 
Verluſt von Taccarary und Anlegung des Forts Sophie Louiſe 
bei Taccrama. 824. — Die militärijche Beſatzung der Kolonien. 325. 

b. Die Eingeborenen. 
(Nach den Berichten von Kompagniebeamten.) 

Berichte des Chirurgen Dettinger und des Affiftenten Niemann, 326. — 
Hauptbeichäftigung der Eingeborenen und ihr Verhältniß zu den 
Kompagniebeamten. 328. 

c. Die Verwaltung des Kolonialgebietes. 
Handel und Rechtspflege. 

Die einzelnen Beamten umd ihr Gejchäftsfreis. 329. — Durdjichnitt- 
liher Berdienft beim Sandelsbetriebe. 330. — Die ſchwarze 
Waare. 331. — Die Nechtspflege. 333. — Ein Strafrecht von 
Groß⸗Friedrichsburg. 334. 


Ynhaltsüberjicht. XXXI 


d. Überficht über die Oberbeamten von Grof-Friedrichsburg. 
N bis 1685. 335. — Die Generaldireltoren: 
Johann Niemann. 336. — Johann und Jakob ten Hooft. Gijs— 
bregt van Hoogveld. 338. — Jan van Laar. Jan de Viſſer. 
Adrian Grobbe. 339. — Johaun Münz. Heinrid) Lamy. Franz 
de Lange. 340. — Dubois. 342. — Der Makler Jan Conny und 
die legten Schidjale von Groß. Friedricsburg. 344. 
ei euer He Fe . 845— 353 
Raule's Vorſchlag vom Februar 1684. 345. — Beſchreibung und 
Geſchichte Arguins. 346. — Beſitzergreifung durd die Branden- 
burger. 347. — Das Fort Arguin. 348. — Seine Kommandeure. 
349. — Handel und Wandel, 350. — Bericht des Sergeanten 
Düring vom Auguſt 1708. 351. — NWifolaas de Booth und Jan 
Wijnen. 352. — Ginnahme Arguins durd die Franzoſen und 


Nüderoberung durch die holländiicy-weitindiiche Kompagnie. 353. 


2. Urauin 








1. Anhang. ie Redhtsverhältniffe der afrikanifhen Kom- 
. 354—371 


e 













Kompagnie, eine universitas ordinata, 354. — Di 


Oktrois, Begriff und Anhalt. 355. — Die rechtliche Natur der 


Kompagnie. 359. — Altie und Aftionift. 361. — Übertragung 
der Aftie. 363. — Partizipanten, Hauptpartizipanten und privi« 


fegierte Hauptpartizipanten. 364. — Organe der Kompagnie: Der 





der Kompagnie, 370. — re Nuflöfung. 371. 





Sturz des Ober- Präfidenten Eberhard von Dandelman. 372. — Unter: 


uhung der Marine und Ko nie-Redynungen. 373. — Das 
olzbandelömonopol, 374 _ — Der Hoffammer-Präfident von 
Knyphauſen. 375. — Nähere Formulierung der An e gegen 
Naule, 376. — Die Anklage. 377. — Verhaftung und Unter- 
juhung. 378. — Ansbefondere das Miünzverbreden. 379, — 


Raule's Begnadigung. 382. — Der fistalifche Prozeß aegen jeine 


Ehefrau. 383. — Sein Teftament. 384. — Aufenthalt in Emden. 


385. — ÜÜberjiedelung nad) Hamburg und Tod dajelbit. 386. — 
Verfilberung jeines Nachlaſſes. 387. 








Srandenburg-Prenbens Kolonialpolitik. 


Erſter Cheil. 


Einleitung. 
Srandenburgs Handel im 16. und bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. 


Kurbrandenburg hat im 16. Jahrhundert unerachtet des rajtlojen 
Eifer, mit welchem jeine Fürjten Handel und Gewerbe zu fördern 
juchten, eine jelbitändige kommerzielle Bedeutung nicht gehabt und nicht 
gewinnen können. Schuld hieran hatte nicht minder die räumliche 
Trennung der einzelnen unter dem Sturjcepter vereinigten Theile, ? als 
ihre Entfernung von der Eee. Die eritere verhinderte die Bildung eines 
in ſich abgeſchloſſenen Handelsgebietes, die leßtere verjagte dem Kur— 
fürjtenthum eigene Häfen als die unbedingt nothwendigen Abzugsfanäle 
für jeine Erzeugnifje? und machte den unmittelbaren Verkehr mit den 
fremden Nationen, Vertrautheit zur See und Theilnahme an dem Welt- 
bandel zur Unmöglichkeit. 

Brandenburg war damals nichts als ein Hinterland der Seejtädte, ? 
welche im jelbjtjüchtiger Verfolgung der eigenen Interejfen unermüdlich 
das Ihrige dazu beitrugen, ihm diejen Charakter zu wahren. 

So hatte namentlich Hamburg auf Grund angeblicher kaiſerlicher 
Privilegien ein Stapelrecht in Anfpruch genommen. Damit Hinderte es Die 


ı Ein anichauliches Bild hiervon giebt Schmoller in feinen „Studien über die 
wirthichaftliche Politif Friedrichs des Großen“, Jahrb. für Geſetzgebung, Verwaltung 
und Boltswirtbichaft, Leipzig 1884, Bd. 8, ©. 345 ff. 

? Die Handeläprodufte der Marken waren namentlich Getreide, Salz, Bier, 
Hopfen, wollene Waaren und jelbjt Wein. S. Gundling, Commercien in Brandenburg. 
Handſchriftenſammlung der Kgl. Bibliothek zu Berlin, fol. 95. 

> Der Handel ging hauptjächlic nach Hamburg, Stettin, Medlenburg, Schlefien, 
Volen und Rußland. ©. Gundling a. a. O. 

Brandenburg Preukens Kolonialpotitit. 1. —1 


** 2 6 e 84 "ee Einleitung. 


auf der Elbe anfommenden brandenburgischen Schiffe an der Durchfahrt 
auf die offene See hinaus und zwang jie ihre Waaren dajelbjt abzuladen 
und zu verfaufen. Hamburg hatte dadurch den Vortheil, den Kaufpreis 
derjelben zu bejtimmen und den Gewinn, den die Brandenburger bei 
unmittelbarem Berfauf an fremde Nationen, namentlich in Holland, er: 
zielt hätten, für jich zu behalten. 

Schon Kurfürft Joachim I. empfand bitter dieje Unbill. Er jtellte 
daher dem Kaiſer Marimilian I. vor,* daß „darauss nit allein seiner 
lieb vnnd derselben vnthertanen, einwaner vnnd vorwanten mergelich 
scheden vnnd nachtheil entstunden, Svnder wo auch darin nicht ge- 
sehen, das von solchem der von Hamburg furnhemen die kauffman- 
schafft vnd gewerck auf berurten Wasser vnd in den churfürstentumb 
“ Brandemburg gantz in abfall vnd mynderung kommen wurden“, und 
bat diejen für fich und jeine Untertanen um die Erlaubniß, daß fie 
„mit Jhren kaufmansguttern, es sey Wein, getraidt bier oder ander 
Ware, nichtes aussgenommen, nheben vnd durch die Stadt Hamburg 
auf dem Wasser der Elben die offenbar Shee nach Hollant, Shee- 
landt, Brabant oder ander landt vnd koningereiche jres gefallens, jrer 
handlung vnd gelegenheit nach schyffen vnnd vharen mugen“. Dieje 
„diemuttig zimbliche bitte“ erfüllte der Kaiſer vorzüglich in Erwägung 
der „annhemen, getrewen vnd nutzlichen dienst, so sein fordern vnd 
Er vns vnd dem h. R. Reiche in mannichfaltige Weysse gethan vnd 
bewiesen haben vnd hinfuro wol thun mag vnd soll“. Er ertheilte 
unterm 7. September 1518 zu Augsburg dem Mearfgrafen Joachim, 
feinen Erben, Nachfommen, Unterthanen und vorwanten das Privileg, 
daß fie ‚nhu hinfuro zu ewigen Zeiten Jr Traidt, Wein, Bier vnnd 
andere kaufmansgutter, nichtes aussgenommen, Szo sie auf deın Wasser 
der Elb fhuren, ferner in der Stadt Hamburg niederzulegen noch zu 
uorkaufen nicht schuldig sein, sonder das sie jre kaufmanschafftenn 
vnnd Waar zu Hamburg fremden oder einwanern Jres gefallens ver- 
koffen, doselbst niederlegen oder in, durch vnd neben derselben Stadt 
in die offenbar See vnnd vonn danne jn andere koningreich, fursten- 
tumb vnd lande nach jrer notturft vnd gelegenheit vberschiffenn vnd 
vertreiben sollen vnnd mogen, wie Jhme das eben vnnd gelegen ist, 
vnanzusehen der von Hamburg freyheiten, ob sie ainiche dawieder 
hetten, die wir yetzt alf dan vnnd dan als yetzt aufs obberurter 
vnnser kayserl. machtvollkommenheit in diesem fall vnnd soviel die- 


* ©. Riedel's cod. dipl. Br., II. Haupttheil, 6. Bd., Berlin 1858 Nr. 2483. 
Original im Kgl. Geh. Staatsarchiv zu Berlin: „Mark als Neichsitand. 1518. Sept. 7*. 


Brandenburgs Handel im 16. und bis zur Mitte des 17. Jahrhunderis 3 


selben das Churfurstentumb Brandemburg vnd dieselben Vnterthanen 
vnd Jnwaner belanget vnd betrift, aufheben, abthun vnd derogiren.* 

Zur Sicherung des Privilegs erließ Kaifer Marimilian unver: 
züglich ein jtrenges Strafmandat und befahl zugleich dem Erzbijchof von 
Bremen, den Kurfürjten in der ihm durch das Privileg verliehenen 
Freiheit zu jchügen.® 

Gleichwohl hat Hamburg das ganze 16. Jahrhundert hindurch, 
ja jelbit bis in die Zeit des Großen Kurfürften hinein zäh an dem 
alten Stapelrecht feitgehalten und es im jeiner jchroffiten Ausdehnung 
geltend gemacht.“ Ein bezeichnendes Beijpiel für die große Abhängigfeit 
Berlins von der mächtigen Hanjeftadt bietet die Forderung der letteren, 
die Berliner möchten die Gertraudtenbrüde, die im Jahre 1657 neu 
erbaut werden jollte, derart anlegen, dal die Hamburger Schiffe mit 
Maſt und Segel hindurchgehen fünnten.? 

Nicht viel bejjer war es um den Handel im Herzogthum Preußen 
bejtellt troß jeiner unvergleichlich günftigeren Yage. Dort hatte nämlich 
Danzig im Wejentlichen eine ähnliche Stellung wie Hamburg zu be- 


° ©. Niedel, 1. c., Nr. 2484 und 2485; Urk. vom 12. resp. 14. September 1518. 

° {Über die Fortdauer des Hamburgifchen Stapelrecht? und über den hiermit 
im Bujammenhang jtehenden Plan des Großen Kurfürften durch einen mit Lüneburg 
am 26. November 1661 geichlofjenen Vertrag (abgedr. bei von Mörner, Nurbranden- 
burgs Staatöverträge von 1601—1700. Berlin 1867. Nr. 137) über Elbihiffahrt und 
Handel via Harburg und Süderelbe ji) davon zu emancipieren j. Schmoller in den 
Arm. 1 genannten „Studien“, S. 1072. Nach ihm haben fi die Hamburger im 
17. Jahrhundert gemwifjermafen als Nejerve für das Stapelrecht zwei weitere Rechte 
fonftruiert, ein jus constringendi und ein jogen. Ladungsrecht. — In wie empfindlicher 
Weiſe für den brandenburgiichen Handel all’ dieje Rechte noch im Jahre 1687 ausgeübt 
wurden, davon legt ein Schreiben Naules (j. über diejen Kap. 2) an den Großen Kur— 
fürjten, d. d. Hamburg, den 15./25. September 1687, Zeugniß ab, in welchem er jeine 
Klagen über die Unverſchämtheit der Hamburger bei ihren Zollforderungen für paflierende 
furfürjtliche Waaren mit folgenden Worten bejchließt: „Man tritt die vom Sailer 
Maximiliano Imo denen Ehurfürjten zu Brandenburg gegebene und von nachfolgenden 
Kaiſern confirmirte Privilegia unter den Fuß und plaget Ew. Chf. DI. Unterthanen 
mit jolden Vexationibus, die nicht nur obberührten Privilegiis, fondern gar denen all» 
gemeinen und in allen Handeljtädten angenommenen Rechten und Coustumen gänzlid) 
zuwidern; bderogeftalt, dab es unmöglich ijt, dak Em. Chf. DI. Unterthanen ihre 
Commercien hieher treiben können. . . .. Mit dieſen ſtählernen Köpfen iſt nichts aus— 
zurichten.“ — R. 65. 13. 

” Ein Befehl des Kurfürſten, welcher fich damals in Königsberg befand, gewährte 
ihr dies (31. Mai 1657); er wurde jedoch auf die Vorftellung des Berliner Magijtrats, 
da die Brüde fertig jei und daß die Hamburger ihre Segel in signum devotionis 
jo wie im Sunde und bei der Stadt Danzig ftreichen müßten, zurüdgenommen. 
S. König, Verſuch .. Th. 2, ©. 457. 

1* 


— Einleitung. 


haupten verſtanden. Königsberg war der einzige Ort, von welchem aus 
ein lebhafter Handel hätte betrieben werden können. Seine Einwohner 
waren aber zu wenig Kaufleute im wahren Sinne des Wortes; ſie 
ließen es ruhig geſchehen, daß engliſche und ſchottiſche Kaufleute den 
ganzen auswärtigen Handel beſorgten und ihnen den Gewinn aus den 
Händen riſſen.* 

Soweit unter dieſen Verhältniſſen, deren Ungunſt durch innere 
Unruhen noch erheblich geſteigert wurde, die Kommerzien Fortſchritte 
machen konnten, haben ſie es gethan dank der unermüdlichen Fürſorge 
und des Verſtändniſſes der Kurfürſten, namentlich Joachims II. und 
Johann Georgs, für die Volks- und Staatswirthſchaft.“ Da brach der 
dreißigjäbhrige Nrieg mit all jeinen verheerenden Folgen auch über 
Brandenburgs Lande herein; er vernichtete nicht blos die Bevölferung 
und das Kapital, fondern er begrub vor allem auch die Anfänge einer 
rationellen territorialen Wirtbichaftspolitif, jchwächte die Erfenntniß, 
daß es zu einer folchen fommen müſſe für Jahre und Jahrzehnte, 
jtärfte die lofalen Sonderrechte und Selbjtherrlichfeiten, mit einem 
Worte: er hemmte gewaltjam jede weitere gedeihliche Entwidelung des 
brandenburgischen Handels. Und gerade damals, mitten in den Drang: 
jalen des Ntrieges, bot jich Brandenburg zum erſten Male die Gelegen- 
heit, fic) an dem von den amderen Nationen jo eiferjüchtig gehüteten 
Welthandel zu betheiligen. !° 

Es war im Februar 1634. Bei einer Zuſammenkunft in Stendal 
unterbreitete der jchwedische Neichsfanzler Axel Oxenitjerna dem Kur: 
fürjten Georg Wilhelm ein Memorial,t? in welchem es heißt, daß der 
verjtorbene Schwedenkönig Guſtav Adolf bereits vor etlichen Jahren eine 
große Handelsgejellichaft in Südindien zu errichten getrachtet, !? daß er 

° So Graf Hertzberg, Fhistoire, in der Borckeſchen Überſetzung, S. 4. 

® Bl. Schmoller,- in dei citierten „Studien“, ©. 24 ff. — ©. aud) Falfe, Die 
Geſchichte des deutichen Handels, Leipzig 1860, Th. 2, 5. 234 if. 

0 Dieies geichichtlich interefjante Ereigniß ift bisher anſcheinend völlig unbelannt 
gewejen und hat jedenfall® eine eingehende Daritellung noch nicht gefunden. Sie wird 
bier auf Grund der im Kgl. Geh. Staatsardiv zu Berlin aufgefundenen Urkunden 
gegeben. — R. XI. 130. (Wr. 1) und R. 12. 88. a. 19. 

+ 68 war von dem jchwediichen Kommiſſar Kohann Bejer ausgearbeitet. 

2 Die Stompagnie war unter dem Namen der Südfompagnie am 14. Juni 
1626 auf 12 Jahre privilegiert worden, aber durch die Ungunjt der Berhältnifje nod) 
vor Ablauf ihres Privilegiums zu Grunde gegangen, ohne irgend eine dauernde Nieder- 
lafjung zu Stande gebracht zu haben, obſchon man ihr durch die Vereinigung mit einer 
im Sabre 1630 in Stodholm gegründeten Schiffsbaugejellichaft aufzuhelfen gefucht 
hatte. Ahr Handelshafen war Göteborg. S. Chriftoph Daniel Ebeling's Erdbeichreibung 
und Geſchichte von Amerifa, Hamburg, 1799, Bd. 5, ©. 129 ff. und. die dortigen Citate. 


Brandenburgs Handel im 16. und bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. 5 


hierin durch die Kriegszüge in Preußen und Deutſchland unterbrochen 
worden, daß er jedoch kurz vor ſeinem Tode jenes Projekt mit allem 
Ernſt wieder aufgenommen und „aus wohlmeinender väterlicher Affeetion 
und Vorſorge gegen die evangelische deutjche Nation“ es dahin gerichtet 
babe, „daß Deutjchland mit gleichem Recht und Gewalt, als Tero eigene 
Reich und Yande darin begriffen werden fünten“. Die Durchführung 
diefes Planes lafje ſich nun Orenitjerna angelegen fein. Er habe den: 
jelben bereits den verjammelten Ständen jowohl zu Heilbronn, als zu 
Frankfurt a. M. und Halberjtadt vorgeitellt und wende ſich nunmehr an 
den Kurfürſten mit der Bitte, daß dieſer „die von der Kron Schweden 
hierüber ertheilte Privilegia confirmiren und auf Dero Yand und Yeute 
extendiren, auch in Dero Churfürſtenthumb und Yanden, entweder Die 
von Er. Excell. (Orenitjerna) deßwegen ausgefertigte oder andere der: 
gleichen Patenta hiervon publieiren laſſen wollte, u. daneben etwa eine 
oder mehre gewilje Perjonen im Yande hiezu committiren und abordnen, 
welche oftbenanntes Werk in ferneres Nachdenfen ziehen, dajjelbe unter 
der Gemeine befannt machen, fernere Gorrejpondenz; mit denen von der 
Kron Schweden hiezu verordneten Commissaris darüber anjtellen und 
ſich nach Gelegenheit dahin bearbeiten möchten, dab innerhalb Yandes 
oder mit Hinzuthuung anderer Frömbden oder Benachbarten von frei: 
willigen Yeuten, zu ihrem jelbjt eigenem großen Nuz und Gewinn 
(:daran den auch, wen gute Anjtellung gemacht wird, nicht zu zweifeln :) 
jo viel hiezu eingejchrieben und gejamblet würde, damit eine oder mehr 
bejondere Corpora, Kammern oder Berwaltereien zu des ganzen Yandes 
ungezweifelten Aufnehmen und aller Nahrungen merflicher Erwachjung 
in Dero Churfürjtenthumb und Yanden angerichtet werden fünten.“ 
Eine Erinnerung an dieſes Memorial, auf welches nach den vor: 
handenen Aften nichts veranlaßt it, wurde dem Kurfürſten durch ein 
Schreiben ?? des neu ernannten Oberdireftors der ſchwediſchen Süd-Kom— 
pagnie Uſſelings!* zu Theil. Ausführlich, jo läßt er ſich darin vernehmen, 
babe er in feinen den verjammelten Herren Ständen und Abgejandten in 
Heilbronn und Frankfurt a. M. eingegebenen und bier abjchriftlich bei- 
gefügten Schriften (Argonautica Gustaviana) eriwiejen, „wasmaßen durch 
Anrichtung einer Generalhandelcompagnie nicht allein neben der Ehre 
Gottes die Commercien, Nahrungen und allgemeine Wollfahrt in Teutjch- 
land wiederumb in Flor gebracht, auch hochlich vermehret und verjterfet 


3 d. d. Frankfurt a. M., den 30. Juni 1634. 

14 Wilhelm Uſſelings war ein Kaufmann aus Antwerpen, der viel zur Errichtung 
der holländiich-weitindischen Kompagnie beigetragen hatte und bereits Borjteher der Ann. 12 
erwähnten, auf jeine Anregung gejtifteten Kompagnie gewejen war. ©. Ebeling, ebenda. 





6 Einleitung. 


werden fonten: jonders auch wie über das diejes das allerbejte, füglichjte 
und fürzeite Mittel injonderheit jein würde, den jegigen Krieg zu einem 
gewünfjchten Ende zu vollführen oder in Zeiten den Feind im Die 
Schranten eines woll verjicherten und beitendigen Friedens zu zwingen, 
und daß man ohn dergleichen Werf, zu derer einer oder anderen, menjch: 
licher Weije jchwerlich Hoffnung haben fonte zu gelangen.“ Er erbietet 
jich dem Nturfürjten „aus guten Fundamenten darzuthun und für Augen 
zu jtellen, daß hierdurch neben den partieulier Nußbarfeiten und Gewin 
dem Feinde auf allen Fall mehr Abbruch jol können gethan werden, als 
durch alle unjere Expeditiones in Teutjchland anigo geſchihet.“ Die 
verjammelten Stände hätten zwar jein Vorbringen für gut befunden, 
doch jei nichts weiter darauf erfolgt, als die Publikation der Patente 
in Frankfurt a. M. und in Emden. Er bitte demnach den Kurfürjten 
nochmals die Sache reiflich erwägen zu laſſen und „ehe es zu jpät und 
Zeit und Gelegenheit verloren werden“, zur Ihat zu jchreiten. 

Bedenft man, im welcher trojtlojen Yage Brandenburg jich damals 
befand — Freund und Feind hauſten gleich übel im Lande, und die 
Finanzen waren aufs äußerſte erichöpft —, jo ift es rühmenswerth genug, 
daß Georg Wilhelm jich überhaupt mit der Sache befaßte und jie nicht 
rundweg ablehnte. 

Mittels Order, d. d. Cöln an der Spree, den 12. Juli 1634, 
befahl er jeinen Gejandten zu Frankfurt a. M., jich namentlich bei den 
Ständen zu erfundigen, „wie jie und ihre hohe Principalen zu diefem 
Werk incliniren mögen.“ Zugleich beauftragte er den Kanzler von 
Heimbach zu Emmerich bei jeiner Miffion an die Generalitaaten dort: 
jelbit zu jondieren, „was jie von dem Werfe halten und ob fie auch 
jolches practicable erachten und gerne befordert jehen, ja ob es auch mit 
ihrem guten Wiſſen, Willen und Belieben zugehen oder ob fie jich dadurch 
offendiret und es der Ihrigen Schiffarten nachtheilig zu fein befinden mögen.“ 

Die von beiden Theilen erforderten Berichte jind leider, wenn 
überhaupt eritattet, nicht vorhanden. Hingegen wiljen wir, daß von den 
Ständen der fonföderierten vier Oberfreije einige Deputierte ernannt worden 
find, welche mit Uſſelings fonferieren jollten. Auf ihre Relation erhielten 
jodann am 17. September 1634 Marr Conrad von Rölingen und 
Friederich von Berg den Auftrag, mit Uſſelings in weitere Verband: 
lung zu treten und ihr Gutachten den Ständen zu unterbreiten. Dies 
haben jte auch gethan. Sie entwarfen eine „Formul, welchergejtalt und 
mit was für Conditionen die teutjchen Churfürften und Stände ich 
hierinnen einlaflen und jolches in Dero Yanden publieiren möchten.“ 
Die Stände verjchoben jedoch die Nevijion dieſes Entwurfs und die 


Brandenburgs Handel im 16. und bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. 7 


Beſchlußfaſſung „bis nächjtbevorjtehende Wiederzufammenfunft“ und damit 
war die Sache der Vergeſſenheit anheimgefallen. !° 

Eine neue Zeit mußte erit für Brandenburg anheben, che es ſich 
aus eigener Kraft hinauswagte auf das offene Meer. Sie jchuf der 
Große Kurfürjt. Unter feinem mächtigen Schuge fonnte der rothe Yar 
getrojt jeine Schwingen ausbreiten, um in fernen Welttheilen zu ver— 
fünden, daß er der Bote eines Fürjten jei, der getreu jeinem Wahlſpruch: 
„Herr, laß mich willen den Weg, darauf ich wandeln joll“ '° im Ber: 
trauen auf Gott den Weg auch über die Meere gefunden hatte. Dem 
Großen Kurfürjten war der Ruhm vorbehalten, als Erſter die engen 
Bande, in die Brandenburgs Handel gefettet war, zu löjen und ihn 
zum Welthandel zu geitalten. 

ı5 Von beionderem Nadıtheile ijt Dies nicht geweſen, denn die jchließlich im Jahre 
1635 von Schweden allein ins Werk geſetzte Kompagnie ift bereits im Jahre 1671 mit 
einer Unterbilan; von 262246 Rthlr. aufgelöit worden. ©. Ebeling, ebenda. 

is Ri, 143, V. 8. — Die Abbildung und Beſchreibung der diefen Wahlſpruch 
enthaltenden Medaille j. bei G. D. Senler, Leben und Thaten Friedrich Wilhelms des 
Großen, ©. 9. 





Ss 1. Kapitel. 


1. Kapitel. 
Die eriten Kolonialpläne des Großen Kurfürten. 


— 


Plan einer kurbrandenburgiſch-oſtindiſchen Kompaguie. 
1647 - 1652. 


Bei ſeinem Regierungsantritt hat der Große Kurfürſt, wie er 
ſpäter ſelbſt einmal ſagte, keine Freunde gefunden, ſondern nur Feinde, 
und keine Mittel gegen dieſe; alle ſeine Aemter und Gefälle ſind ver— 
ſetzt, die Kurlande von Freunden ſowohl, wie von Feinden verwüſtet, 
die Feſtungen von dem Nothdürftigſten entblößt und gleichſam in feind— 
licher Haltung geweſen.“ Sein erſtes Werk war daher, ſeinem Lande, 
das überdies durch die Schwartzenbergiſche Politik in eine völlig ſchiefe 
Lage gebracht war, den Frieden zu ſchaffen. Nachdem ihm dies noch 
lange vor dem allgemeinen Friedensſchluſſe gelungen war und er damit 
eine der kühnſten Thaten ſeines Regierungsanfangs vollbracht hatte, ? 
eilte er jeine ausgejogenen und menjchenleer gewordenen Provinzen wieder 
emporzubringen. Über den Weg, auf welchem dies zu geichehen hatte, 
war er jich nicht einen Augenblid im Unflaren. „Der gewijjeite 
Neihthumb und das Aufnehmen eines Yandes fommen aus 
dem Commereium ber.“ „Seefahrt und Handlung ſind die 
fürnehmiten Zäulen eines Estats, wodurch die Unterthanen 
beides zu Wafjer, als auch durch die Manufacturen zu Yande 
ihre Nahrung und Unterhalt erlangen.“ Dieſe eigenen Worte 
des Großen Kurfürſten aus jpäteren Jahren? bilden gewijjermaßen 

ı ©, von Ranke, Genejis, ©. 224. Vgl. auch Frederie le Grand, Mémoires 
de Brandebourg, Berlin 1846, t. 1 p. 112. 

? So: Erdmannsdörffer, Der Große Kurfürft, ©. 18. 

a. Anftruftion für den Geheimratb Paul Fuchs wegen des Beitritts von 
Kurköln zur Afrikaniſchen Kompagnie, vom 18.28. Januar 1694. — Rep. XI. Kurküln. 
3d vol. J —; Droyien, Geſchichte der preußiſchen Politik: Der Staat des Großen 
Kurfürſten, II. Abth. 3, ©. 777, datiert fie unrichtig vom 18. Juni 1684. — 
b. Marinefafjenedift vom 1. Januar 1686. 


$1. Plan einer furbrandenburgifceoftindiichen Kompagnie. 1647—1652. 9 


ſein volkswirtſchaftliches Glaubensbekenntniß für die Friedensjahre 
jeiner an Kämpfen reichen Regierung. Es iſt nicht unwahrſcheinlich, 
daß er fich daſſelbe ſchon während feines vierjährigen Jugendaufenthalts 
in Holland, der damaligen hohen Schule der Staatsmänner und Volks— 
wirthe, gebildet hatte. Denn wenn wir auch nicht annehmen dürfen, 
daß der damals noch jehr junge Fürſt mit Bewußtjein und vergleichendem 
Verſtändniß die ganze Fülle des Wiſſenswerthen und Yehrreichen in fich 
aufnahm, welche das Leben diejes niederländischen Freiſtaats, der Blick 
auf die jtolze Blüthe jeines Handelsverfehrs und die Berührung mit den 
hohen Häuptern des naſſau-oraniſchen Hauſes einem gereifteren Alter 
wohl darbieten fonnte, jo war der Eindrucd deſſen, was er vor ſich jah, 
doch ohne Zweifel ein jehr bedeutender. * Sicher it, daß er jeit dem 
Tage, an welchem er den Thron jeiner Väter bejtiegen, jene Sätze um- 
abläjjig vor Augen gehabt und unermüdlich darnach geitrebt hat, feinem 
Yande eine Grundlage zu ſichern für eine reiche merfantile und maritime 


* Die obige Behauptung wird durch die Briefe, die der damalige Kurprinz an 
den Kurfürjten Georg Wilhelm geichrieben hat, gerechtfertigt. (6. W. von Raumer, 
Friedrich Wilhelm des Großen, Kurfürften von Brandenburg Augendjahre. Berlin 
1353/54.) In dieſen dokumentiert ſich auch fein jchon damals erwachtes Intereſſe für 
die fernen Wunderländer. Wo er nur kann, jucht er ſich indiiche Naritäten zu ver— 
ihaffen. So jendet er u. 9. jeinem Vater als erjtes Geſchenk aus der Fremde achatene 
Meſſerſchalen und einige Reitjtöde, die er von einem aus Tit- Indien zurüdgetehrten 
Kaufmann erworben. — d. d. Lenden, 20.30. Auguſt 1634. — Diele Neigung aus 
der Jugendzeit hat übrigens Friedrich Wilhelm das ganze Leben hindurch bewahrt. 
Als Beleg hierfür diene — außer dem Hinweis auf das bei Driejen, Leben des Fürſten 
Johann Morig von Nafjaus Siegen, Berlin 1849, S. 106 ff. Erwähnte — eine Stelle 
aus einem bisher nicht publicierten Briefe des berühmten Reiſenden Jean Baptüte 
Zavernier — d. d. Paris, 28. juin 1685 —: Comme je sais Msgr. que V. A. E. 
aime les choses singulieres, je cherche ici tout ce qu'il y a de plus rare pour elle, 
et j’espere que mon retardement ne lui deplaira pas, quand j’aurai l’'honneur de 
ui communiquer beaucoup de ceuriosit“s qui ne sont pas moins utiles que diver- 
tissantes. (R. 65. 11.) — 

Belannt zu werden verdient auc eine Stelle aus einem Dantichreiben des Großen 
Kurfürſten vom 4. September 1658 (R. 11. n. 130) für ein ihm zugejandtes, vermuthlid, 
Braſilien behandelndes Buch; er giebt darin dem Verfafjer, Dr. Wilhelm Piſo, einem 
Amjterdamer Arzte, — ſ. über diejen: Drieien, a. a. D., ©. 102 ff. — jeine Freude darüber 
zu erfennen, „daß das Jahrhumdert ſolche Ingenia gegeben, welche dasjenige, was ſonſten 
Unjeren Borfahren verborgen gewejen und in jo fernen Landen, ja in den allerweit 
entlegenjten Climaten gefunden wird, mit jo jonderbarer Mühe und Arbeit durchforſchen, 
auch die Natur derjenigen fremden Sachen, jo fie daſelbſt angetroffen, jo fleißig unter 
fuchen und denen Europäischen Völkern communiciren.” — Wegen des Intereſſes, das 
der Große Kurfürft an der indiſchen Litteratur und Sprache genommen hat, j. ins— 
bejondere: Haufen’s Hiſtor. Portefeuille, 1784, 7. Stüd, ©. ff. 


10 1. Kapitel. 


Entwidelung.? Seine Regierung fiel in eine Epoche, die zur wirtb- 
ichaftlichen Neugejtaltung allen Anlaß bot, ja die jchon mit Macht 
über den engen Kreis des fleinen Territoriums hinauswies auf Die 
Bahn der jtaatlichen Zujammenfafjung der Kräfte. Eine ungeahnte 
Perſpektive hatte jich in Indien und Amerika dem Welthandel eröffnet; 
der Bejit der Gewürzfolonien und der neuen Gold» und Silberländer 
verhieß den Staaten, welche es verjtanden, an der Beute Theil zu nehmen, 
unermehliche Neichthümer. Die ganze äußere Politik jener Zeit faßte 
jich zufammen in dem Gegenjat der gejonderten Xebens:, Macht: und Wirth: 
ichaftsinterejjen der neu fich bildenden Staaten, deren jeder in der euro: 
päiichen WVölfergejellichaft und auf dem jet Amerifa und Indien ums 
ipannenden Weltmarkt jeinen Platz ich erringen und behaupten wollte. ® 

Wo fonnte Friedrich) Wilhelm, der beſſer als jeder Andere den 
Geiſt feiner Zeit veritand, einen geeigneteren Ausgangspunkt für jeine 
dem Volkswohle gewidmeten Pläne finden, als in den Häfen der Oſtſee? 
Salt diefe doch jeit jeher als die Mutter aller Kommerzien. Schon 
in den früheiten Zeiten des Mittelalters hatte jich hier ein großer Handel 
und blühender Schiffsverkehr entwicelt, erit in ſlaviſch-gothiſchen, dann 
vorzüglich in deutjchen Händen. Zeit dem 17. Jahrhundert waren es 
die Holländer einerjeits, die Dänen und Schweden andererjeit3, welche 
die Deutjchen verdrängten. Die Leichtigkeit der Küſtenſchiffahrt, die Groß: 
artigfeit der bier mündenden Stromſyſteme, die Fiſcherei und der hier 
zuerjt entwicelte Handel mit Maſſenprodukten, wie Holz; und Getreide, 
der Zujammenhang des Oſtſeehandels mit Flandern und Holland, jowie 
mit dem großen ruſſiſch-aſiatiſchen Handelswegen, hatten dieſen längjt 
zum wichtigiten Zweige des nordeuropäiichen Handels überhaupt ges 
macht; gegen 1200 holländische Schiffe kamen damals durchichnittlich 
jährlich in die Oſtſee. „Wenn die Kommerzien in der Oſtſee nicht frei 
blieben,“ erflärten die holländischen Gejandten in Münjter, „dann könne 
es in zehn Jahren dahin fommen, daß auf der Börje in Amijterdam 
Gras wüchje und man die Schiffe zu Brennholz in die Kamine ver: 
wenden müſſe. Das Dominium maris baltiei war eines der großen 
allbeherrichenden Schlagworte der Zeit“.‘ 

Die Erwerbung Pommerns und jeine Vereinigung mit Branden: 
burg: Preußen war daher der jehnlichjte Wunsch des Großen Kurfürjten. 


> ©. das vom Großen Sturfürften eigenhändig geichriebene „Bedenken, ob Ich 
einige partie ıgo oder ins Künftige annehmen jolle* vom Juni 1647, Urf. und Aftenjt., 
Bd. 4, ©. 552 ff. 

°e ©. Schmoler, a. a. O. Bd. 8, ©. 41 ff. 

’ Schmoller, a. a. D., Bd. 8, ©. 383. 


$ 1. Plan einer furbrandenburgiich-oftindiichen Kompagnie. 1647—1652. 1] 


Bei Beginn der Friedensverhandlungen zu Münjter und Osnabrüd 
zweifelte er nicht, daß ihm das durch alte und neue Anwartjchaften 
und bereitö durch vorläufige Huldigung verficherte Herzogthum Pommern 
in jeiner Integrität zufallen müßte. „Wegen Unjeres Herzogthums 
Bommern,“ jo lautet die Inſtruktion jeiner Gejandten vom 7. Februar 
1645°, „wollen Wir Uns nicht verjehen, daß ichtwas vorfommen werde, 
jintemal, dafern ein dDurchgehender allgemeiner Fried gejchlojfen und ein 
jedweder Stand bei dem jeinen jolle gejchüget und gehandhabet werden, 
jo werden auch Wir nicht weniger, als andere Stände dejien billig zu 
genießen haben.“ Allein Schon im November dejjelben Jahres wurden 
die jchwediichen Entjchädigungsgelüfte in Bezug auf Pommern laut; 
der jchwediiche Gejandte Salvius hatte geſprächsweiſe erklärt, Die 
Schweden würden Pommern jchwerlic) aus der Hand geben, denn das 
Königreih Schweden wäre ihre Feſtung, die Scheeren ihre Wälle, 
des mare balticum ihr Wallgraben und Pommern die contrescarpe, fie 
brauchten aljo dieſes Land zu ihrer eigenen Sicherheit.? Das war für 
den Kurfürjten, der in Gedanfen wohl oftmals jeine Reſidenz nach 
Stettin verlegt hatte und der jich bereits im Geifte von der Oder, deren 
beide Ufer er beherricht hätte, an jeinen Küjten entlang nach Preußen 
ichiffen jah, das Signal zum heldenhaften Ringen um jeden Schritt 
breit Yandes. Er wies unverzüglich jeine Gejandten an den Schweden 
zu eröffnen, daß er mit Willen die pommerischen Lande nicht abtreten 
werde. „Sollte man Gewalt wider Uns, die Wir doc unjchuldig und 
es um die Kron Schweden nicht verdienet, gebrauchen, jo müjjen Wir 
e3 dem gerechten Gott befehlen, der Uns nicht verlajjen, jondern Uns 
zu jeiner Zeit Recht jchaffen wird, auch uff allen unvermutheten Fall 
uff andere Mittel, dasjenige, jo Uns mit Unrecht und Gewalt genommen 
werden jolle, zu mainteniren verdacht jein.“!° Pommern galt ihm mit 
der Uder: und Mittelmarf gleichjam als ein Land, als der Schlüſſel 
und die Vormauer der Kurmark. Über Pommern gingen „alle Korre— 
Ipondenzien und Trafiquen zu Waſſer mit denen benachbarten Botentaten 
an der Oſtſee und durch den Sund mit Spanien, Frankreich, England, 
Holland, Preußen, Polen und Kurland“; ohne Pommern behielt er nur 
einen mühjamen Landverfehr. Das waren die hauptjächlichiten Gründe, 
aus denen Friedrich Wilhelm auf Pommern auch nicht zum Theil ver: 


s Urkunden und Aftenjtüde zur Geichichte des Kurfürſten Friedrih Wilhelm von 
Brandenburg, Bd. 4 (Polit. Verhandlungen Bd. 2), ©. 375. 

% ebenda, ©. 408. 

0 ebenda, ©. 410. 


12 1. Kapitel. 


zichten zu dürfen glaubte." Gar bald mußte er jich indeß zum Nach: 
geben verjtehen, denn die Schweden machten mit dem Kaiſer gemein: 
ichaftlihe Sache gegen ihn. Als dieje jedoch im November 1646 gan; 
Vorpommern, das Stift Cammin, Wollin jammt der Injel und Stettin 
verlangten, und ihre Ausfichten hierauf immer günftiger wurden, da er: 
flärte er, „von der Oder in Ewigfeit nicht abjtehen zu wollen, noch es 
ohne den gänzlichen Ruin jeines Haujes zu fünnen“;'? jo wichtig er: 
jchten ihm noch der Befig der Flußmündung. Dieje Erklärung fällt in 
den Dezember 1646, als Friedrich Wilhelm jich wegen jeiner Vermäh— 
lung mit Yuije Henriette, der ältejten Tochter des Prinzen Friedrich 
Heinrich von Oranien, im Haag aufhielt. Und um diejelbe Zeit ent- 
jteht in ihm der kühne Plan, gleichviel wie die Verhältniffe an der 
Oſtſee ſich geitalten, feinem Yande den Zugang zum Welthandel zu er: 
öffnen und es dadurch für den Verluſt zu entjchädigen, den ihm das 
Schickſal zuzufügen drohte. Hierbei war die neue Jamilienverbindung von 
großem Werthe;'? fie führte dem Kurfürjten den Mann zu, deſſen er zur 
Ausführung jeines Planes bedurfte, den Admiral Aernoult Gijjels van Vier. 

Die Lebensſchickſale dieſes merkwürdigen Mannes mögen bier bis 
zu der Zeit, wo er in die Dienite des Kurfürſten trat, um dann bis 
an jein Lebensende diefem ein treuer Diener zu jein, in Kürze ihren 
Platz finden. !* 


11 2, „Rationes und Urſachen, warümb Sr. Ehurf. Durchl. zu Br. von Dero 
Herzogtbumb Pommern aud nur das eine halbe Theil, etwa Vorpommern genandt, der 
Königin und Cron Schweden nicht abtreten können“, abgedr. in den Baltiichen Studien, 
herausgeg. von der Bejellichaft für Pommerſche Geichichte, Stettin 1839, Bd. 6, 9.2, S. 108ff. 

2 Urk. u. Attenft., Bd. 4, ©. 479, — ©. ebenda, ©. 843 ff., den noch nad) 
dem Frriedensichluß vom Kurfüriten der Krone Schweden gemachten Boricdylag, ihm den 
ſchwediſchen Antheil an Pommern gegen die brandenburgiihen Aquivalentjtüde und eine 
bejondere Vergütung von 2 Millionen Thalern zu überlafjen; derjelbe wurde abgelehnt. 

13 Daß jie im übrigen die volitiihen Hoffnungen, welche der Kurfürit auf jie 
jegte, nicht in dem erwünſchten Maße erfüllte, darüber j. Urf. und Aktenjt., Bd. 4, 
©. 21, 152. 

14 Zie jind zuerjt von Heyd, VBrandenburgiich-deutihe Kolonialpläne, in der 
Zeitichr. für die Geſch. des Oberrheins, Freiburg i. B. 1887, N. F. Bd. 2, 9.2, 
=. 129 ff., im Zujammenbange dargeftellt; dieſer fußt vorzüglich auf einem im badiſchen 
General-Landesarchiv aufgefundenen ausführlicheren italienischen Koncept des bereits 
1673 von Becher in feinem Bolitiihen Diskurs veröffentlichten Berichts des Mart- 
grafen Hermann von Baden an den Kaiſer vom 19. Auguſt 1661 — j. hierüber unten 
$ 2 Die obige Darjtellung berubt, joweit fie genauer ift, auf folgenden Quellen: 
Grondig verhaal van Amboyna, 1621, abgedr. in der Kroniek van het historisch 
wenootschap gev. te Utrecht, 2. 343 fi.; de Jonge, geschiedenis van het Neder- 
landsche zeewezen, Th. 1, 2. 541 fi.; Tiele, 1. e., Th. 1, ©. 233; Akten des Kgl. 
Geh. Staatsardivs zu Berlin. 


8 1. Plan einer furbrandenburgiich-oftindiihen Nompagnie. 1647—1652. 13 


Hernoult Gijjel$? war um das Jahr 1593 von falvinischen Eltern 
in Gelderland geboren. Schon als Sechszehnjähriger trat er jeinem 
Hange zur See und feiner Schnjucht nach den fernen Welttheilen folgend 
in den Dienst der ojtindischen Kompagnie!“ und befleidete in Indien von 
Stufe zu Stufe jteigend jeit dem Jahre 1618 in den Zeiten des be- 
rühmten Generalgouverneurs Koen die angeiehene Stellung eines Flotten— 
befehlshabers und Oberfaufmanns über die Kontore von Amboina. 
1621 kehrte er nach Europa zurüf und wurde auf Vorjchlag der 
Aktionäre von den Generalitaaten zum Sontroleur über die Nechnungs: 
ablage der Gejellichaftsdireftoren (bewindhebber) berufen. Das Jahr 
1629 jah ihn wieder an der Stätte feiner früheren Wirkſamkeit als 
Gouverneur von Amboina und damit zugleich ala Rath von Indien. 
Er verwaltete diejen überaus wichtigen Boten mit großer Umficht, 
freilich) auch nach der Art der damaligen Kolonijatoren mit unmenjch- 
licher Härte, und trug durch jeine Energie nicht wenig zu dem Macht: 
aufjchwunge der Niederländer im Moluffengebiete bei. Nachdem er in 


5 Das ijt jein wahrer Name; van Lier ift ein Zuſatz ſpäterer Beit, der wohl 
von jeinem Grundbeſitz berrührte; e8 war nämlich damals in den Niederlanden üblich, 
dab Kaufherrengeichlechter altadliche Herrichaften erwarben und ſich darnach nannten. 
Bis 1621 nennt er jich jedenfall nur Gtijjels von 1647 an durchweg Gijſels van Pier. 
In den an ihn gerichteten Schreiben aus den furfürftlihen Kanzleien, die es zu jener 
Zeit mit der Namensichreibung überhaupt nicht genau nahmen, wird daraus vielfach das 
für Deutiche bequemere „von Lier“ oder gar „von Liers“ und jo erflärt ſich, daß Graf 
Hergberg (in der Borde’ichen Überjegung ©. 6) und alle, die auf ihm zurüdgehen, 
Gijſels ſchlechtweg Lierd nennen, Als jeinen Vornamen findet man auch Aernout, 
Aert und Artus; er ſelbſt jchreibt nicht jelten Aerts als Verfürgung von Aertus oder 
Artus. 

»* Die Angaben des Geburtsjahres, wie des Geburtäfandes beruhen auf dem 
cit. Bericht des Markgrafen Hermann, der m. E. zuverläſſigſten Quelle, weil der Marf- 
graf im Jahre 1661 mehrere Wochen die Gaftfreundichaft von Gijſels genoffen und 
feinen Bericht wohl nad) der Erzählung feines Wirths niedergeichrieben hat. In dem— 
jelben heißt es wörtlich: „er fteht feines Alters ohngefähr im 68. Jahr.“ Andere 
lafjen ihn im Jahre 1580 geboren fein; dann wäre er 1661 bereits S1 Jahre alt geweien: 
ein folher Unterjchied im Yebensalter hätte dem Markgrafen kaum entgehen können. 
Ebenſowenig halte ich die Angabe des Geburtsortes „Löwenſtein in Geldern“ für richtig. 
Denn Büjching neue Erdbeichreibung, Hamburg 1782, 5. Aufl., Th. 4, ©. 95 jchreibt: 
„Löveitein eine Heine Schanze auf der weitlihen Spite vom Bommelerland und dicht 
auf der Gränze des Gelderlandes, jedoch auf holländischen Boden,“ wogegen der Bericht 
fortfährt: „aus Gelderland gebürtig.“ ©. die Eitate bei Schmoller in den Märkiſchen 
Forſchungen, herausg. v. Verein f. Geich. der Mark Brandenburg, Berlin 1887, Bd. 20 
©. 133, Anm. 1. 

7 Über die niederländijch-oftindiiche Kompagnie ſ. die kurze Mittheilung bei von 
Stengel, a. a. O., S. M ff. Savarn, 1. e., t. 1 p. 1379 q. 


14 1. Kapitel. = 


jolcher Stellung neun Jahre der Kompagnie jeine Kräfte gewidmet und 
die erwartete Anerkennung nicht gefunden, jchied er für immer aus 
ihrem Dienjte und lebte zurücdgezogen auf jeinen inzwijchen in Holland 
erworbenen Gütern. Seine Muße wurde nur noch einmal unterbrochen, 
als ihn das Vaterland rief; 1641 fommandierte er mit großer Tapfer— 
feit als Admiral eine niederländische Flotte von 17 Schiffen und 
3 Jachten, der eine Expedition nach Portugal zur Unterjtügung der 
damals rebellierenden Portugiejen aufgetragen war.!® 

„Nach vollendeter jolcher Expedition und als er wiederumb nach 
Haufe fommen, — fährt unjere Quelle?® fort — hat er die Undankbar- 
feit vorbejagter Compagnie je länger je tiefer zu Gemüth gezogen und 
dannenhero alle Mittel und Wege erpracticirt, damit er jich an derjelben 
dermalen eins revanchiren fünnte. Allermaßen er ſich dann bei Prinz 
Friederich Henrichen von Dranien angeben und demjelben mit allen 
Umbjtänden remonstrirt, wie nämlich ein andere und zweite Indianiſche 
Compagnie einzurichten und aufzubringen wäre, auch wasgeitalt er zu 
Erhebung des Werfes eine genugjame Anzahl vornehmer Kaufleute aus 
Amjterdam und anderen uniirten Provinzien (jo in der eriten Compagnie 
niemals hätten acceptirt werden wollen) mit nöthigen Gapitalien an der 
Hand und in Bereitichaft hätte. Dieweilen aber die jämmtliche Nego- 
tianten der erjten Compagnie gleich anfangs bei Aufrichtung ihrer See— 
fahrt von denen Herrn uniirten Staaten dahin autorifirt und privilegirt, 
dal außerhalb ihrer Gejelljchaft fein anderer, er jet auch, wer er wolle, 
aus allen übrigen Provinzien unter feinem Praetext, Wei’ und Manier, 
auch bei Straf der Confiseation jich diejer ihrer Indianischen Schifffahrt 
unterfangen oder einigen Nachtheil und Praejudice zufügen jolle oder 
möge, ja nachdem jogar das von den Herrn Staaten diejer Compagnie 

18 Das von Gijſels geführte Journal diejer Neije befindet ſich im Niederländiichen 
Neihdardiv im Haag und läßt nadı dem Urtheile de Jonge's einen Mann erkennen, 
die eene vrij goede opvoeding genoten had, die niet van kennis ook buiten zijn 
vak was ontbloot, die eenen opmerkzamen geest bezat, en die door dapperheid, minder 
misschien door beleid uitmuntte. — 

An diejer Stelle jei noch bemerft, daß Gijield wahrjcheinlid auf dieſe Dienſt— 
leiftung in einem Schreiben an den Kurfürſten — d. d. Lenten, 30. Juli 1658 — 
abzielt; er empfiehlt darin den Überbringer, einen Rittmeifter de Wahl, mit dem er „vor 
vielen Jahren in Dienften der Kronen Portugal geweſen.“ Möglich wäre freilicd), daß 
er auch einmal in portugiefiichen Dieniten gejtanden bat. R. XI. 130 (14). 

ı» Der Anm. 14 citierte Bericht des Markgrafen Hermann. Mit ihm ftimmt 
faſt wörtlich der von Schmoller in den Märkiichen Forſchungen, Bd. 20, ©. 134 ff., 


veröffentlichte Auszug aus dem Kirchenbuch zu Mödlich bei Lenzen, wo Gijiels begraben 
liegt, überein. 


$ 1. Plan einer furbrandenburgiicheojtindiichen Kompagnie. 1647—1652. 15 


auf gewilje Jahr limitirtes und concedirtes Privilegium fait expirirt 
gewejen, haben jie die Herrn Staaten wider alles Verhoffen gegen Er: 
legung 18 Tonnen Golds diefer Compagnie ihre Privilegien aufs neu 
confirmirt. Dannenhero ermelter Prinz von Oranien dies Werf bei 
den gejfammten Herrn Staaten aus jett erzählten Motivis vor diesmalen 
nicht hat erheben fünnen, jondern es wider jeinen Willen dissimulando 
müſſen fahren laſſen, jedoch dienlich zu jein erachtet, dies Negotium an 
jeinen Herrn Tochtermann den Churfürjten zu Brandenburg zu recom- 
mendiren, damit unter dejien Autorität und Conduite dies Wejen einen 
als anderen Weg eingerichtet werden möchte.“ ?° 

Doch bevor wir weitergehen, ein Wort über Gijjels’ Perſönlichkeit! 
Markgraf Hermann von Baden-Baden, der ihn 1661 fennen lernte, 
nennt ihn einen „jinnreichen, in See und Commerzien erfahrenen Mann, 
eines redlichen Gemüths, der von Jugend auf jein Leben in Iteter Müh 
und Arbeit ohn einigen Mühiggang zugebracht, indem er mehr als 
20 Volumina (ein Werf in Wahrheit auf viel Taufend zu jchägen) über 
den Anfang und Continuation der erjten Indianichen Schifffahrten und 
was denen Trafiequen zu Waſſer und Yandes mehrers anflebet, auch 
was ihme jelbjt in währender Zeit von Glück und Unglüd widerfahren, 
eigenhändig gejchrieben hat.“ Und wir müjjen hinzufügen, dal das 
wenige, was hiervon bisher befannt geworden ijt, jorwie die erhaltenen 
Briefe eine jelten jcharfe Beobachtungsgabe und eine vorzügliche praftische 
Bildung erfennen lajjen.?' 
20 Heyck, a. a. D., ©. 135, ichreibt hierüber: „Ein mertwürdiger Schritt: 
Der Statthalter bereitet einem gegen des eigenen Landes Machtquelle gerichteten Vor— 
haben den Weg; nur die Erklärung ift möglich, dat Friedrich Heinrich zu dieſer Zeit 
auf jeden Fall eine Bedrohung jeiner ariftofratiichen Gegner, jelbjit vom Auslande ber, 
für das Dienlichjte gehalten hat.” M. E. wird gerade daran der jeinem Ende fich 
nahe fühlende Statthalter — er hatte im September 1646 einen ſchweren Schlaganfall 
erlitten, Urk. u. Aktenft., Bd. 4, ©. 457 — zuleßt gedacht haben. Näher liegt die 
Annahme, daß er von liberaleren Handelsanichauungen bejeelt, als die Generalitaaten, 
feinem Schwiegerjohne mit diefer Empfehlung ein ausfichtsvolles Vermächtniß zu hinter- 
laſſen gedachte, das für die Verluſte des Krieges raſchen Erſatz ichaffen ſollte; ich be- 
ziehe mich hierfür auf das Schreiben des Prinzen an den Kurfürſten vom 28. Januar 
1647, ebenda ©. 523, weldyes mit den Worten jchließt „pour la prosperit duquel 
je n'’obmettray d’employer tout ce qui pourra dependre de mon pouvoir.‘“ Desgleichen 
ſteht zu vermuthen, daß der Prinz in einer Seemacht des Kurfürften eine Schwächung 
der den Niederländern vielfach unbequemen jchwediichen Beherrihung der Titjee erblidte 
und jomit patriotijcher handelte, als Heyd ihm unterlegt. 

»ı Ein zuverläffiges Urtheil über Gijſels, der jedenfalls die Gunſt des Kurfürſten 
in hohem und ficher nicht unverdientem Maße beſaß, wird erit möglich jein, wenn jene 
Schriften wiederaufgefunden find. M. E. ift es nicht ausgeichlofien, daß dieſer Schaf 


16 | 1. Kapitel. 


Mit Gijſels wurde nun der Nurfürft in den eriten Tagen des 
Sahres 1647, die zugleich die lebten jeines oben erwähnten Haager 
Aufenthalts waren, befannt. Durch den Kammerjunfer Gerhard Severin 
de Guyla ließ er ihn aus Delft nach dem Haag entbieten. Gijjels 
fonferierte zunächjt mit dem Oberfammerheren Conrad von Burgsdorf 
und gelangte hierauf zur perjönlichen Audienz. In diefer trug er dem 
Kurfürſten „alle jeine Comcepten und Vorſchläge“ vor.?? Inter den- 


für eine niederländiiche Kolonialgeichichte Oft» Indiens, ja, nach der Gijiels’ichen Art 
zu fchreiben, für eine hiſtoriſche Methode der Ethnographie noch einmal gehoben wird. 
Vielleicht können die nachfolgenden Angaben etwas dazu beitragen. Markgraf Hermann 
fährt nämlich in feinem Berichte alio fort: „Daß ich dannenhero gar wohl verfichern 
fann, e$ werden die jo viel Jahre im Flor geitandene Holländiiche Compagnie (melde 
dannoch zu Erlangung aller nöthigen Information an Fleiß und Geld nichts haben 
ermanglen lafjen) bei allen ihren Archivis feine beffere und mehrere Dofumenten auf- 
zuzeigen haben. Dahero e3 der neuen Compagnie (j. 8 2) zum erften an Inſtruction 
und Direction vermittels dieſes Subjeeti gar nicht ermanglen fann, zumalen er jich 
dahin erklärt, denen neuen Confoederirten nad) jeinem Tod alle habende jchriftliche 
Dofumenten getreulich zu hinterlaſſen.“ Dieje Dokumente find nun zwar nicht in den 
Beſitz der neuen Nonföderierten, wohl aber in den des Großen Kurfürften nefommen. 
Der letztere hatte nämlich die von der binterbliebenen Tochter Gijjels’ Wilhelmine 
Glara, verw. von Merretig nachgejuchte Erneuerung eines mit ihrem Vater geichlofjenen 
Bachtvertrages auf 2 Jahre nur unter der Bedingung genehmigen wollen, daß fie die 
von jenem binterlaffenen „Chinefiihen (alio loco: oftindiichen) Schriften und Sacden* 
ausantwortete. (Mejkript an die Amtsfammer zu Cöln, d. d. Cöln, 29. Januar 1677. 
R. 21. 844.) Erſt nachdem fie berichtet, daß jene bei dem Konſiſtorialrath und Propit 
Müller zu Cöln jtehen und bei dejjen Wiederfunft abgeliefert werden jollen, wird der 
Auftrag zum Vertragsabſchluß ertheilt (Nejtript an die Amtsfammer zu Cöln, d. d. 
Köln, 25. Mai 1677, ebenda). Der erwähnte Propſt iſt nun derjenige, welcher auf 
Anregung und Noten des Großen Kurfürſten chinefiiche Studien trieb und deſſen 
Hinterlafjenichaft an Biihern und Schriften nach Stettin gefommen ijt. Das Anm. 4 
a. E. citirte Hiftor. Portefeuille jagt hierüber ©. 9: „Weil er (Müller) bei dem 
Publiko diejenige Unterjtügung nicht fand, welche jeine Entwürfe erforderten, jo verbrannte 
er aus Verdruß vor jeinem Tode einen Theil feiner Sammlungen, einen Theil aber 
ichenfte er in die Bibliothet des Gymnaſiums zu Stettin, wo er jein Leben beichlof.“ 
In einer Anm. S. 3 heißt es: „Nachrichten von diefem merkwürdigen Manne (Andreas 
Miller aus Greiffenhagen) und von den Morgenländiichen Manufcripten und Warten 
welche von ihm die Bibliothef der Marienfirche bis jet bejigt, findet man in dem 
gelehrten, ſechſtehalb Bogen in Fol. ſtarken Lateiniihen Program, welches in dieſem 
„Jahre der Hr. Conſiſtorialrath David Friedrich Ebert in Stettin bat druden laffen.“ 

22 Markgraf Hermanns Bericht. — Dazu gehörte u. a. auch wohl der bei den 
Alten (R. XI. 130 [2]) befindliche „Ertract einer Relation der Räthe in Indien an 
ihre Principalen die Directoren der ojtind, Compagnie in Miederland, de a. 1637. 
Woraus zu erjehen, an was Orten diejelbe in India trafiquire, was für Plätſe fie 
dajelbjt beiige, was für Waaren nach Indien gehen oder auch in Indien ſelbſt ver- 
handelt werden, was die Compagnie an einem jediweden Ort dafjelbige Jahr gewonnen 


$ 1. Plan einer furbrandenburgiich-oftindiichen Kompagnie. 1647—1652. 17 


jelben befand jich auch eine Denkjchrift über die Schiffahrt nach Dit: 
Indien.?? 

Sijjels bemerkt darin zuvörderſt einleitend, daß es einem jeden Poten- 
taten freiitünde, nach Den von einer anderen Nation nicht bejegten 
Punkten der orientaliichen Yänder Handel zu treiben und zählt weit: 
läufig auf, welche Waaren aus Perſien, Worder- und Hinterindien, 
China und dem indischen Archipel bezogen und mit wie großem Vortheil 
fie in Europa verfauft werden fünnten. Auch wühte er dajelbjt mancher: 
(ei Orte, welche fich zur Anlegung von Kolonien eigneten, von denen 
aus die reformierte Neligion jich mit Yeichtigfeit ausbreiten ließe. Er 


oder verloren; auch mie hoch jich ihre Effecten oder Kapital dafelbit belaufe; imgleichen 
an was Drten die Engelländer und Dennemärker hantieren und wie weit fich ihre 
Macht daſelbſt erjtrede.” Derjelbe ift jehr gründlich und belegt als Reingewinn des 
Jahres die Summe von etwa 182000 Gulden. Es ſcheint, da Gijjeld, der darin 
als „Rath in Indien und Gouverneur von Amboina” vorfommt, an der Abfafjung 
jener Relation einitens mitgewirtt und nunmehr dem Kurfürſten einen Auszug 
daraus (in deuticher Überfegung mit Randbemerfungen von Schlezer) vorgelegt Hat, 
um ihm zahlenmäßig die Vortheile einer ojtindiichen Kompagnie darzuthun. 

23) Die obige Behauptung bedarf der Nechtfertiaung, da das allein vorhandene, 
von Kanzleihand gefchriebene Eremplar (abgedr. Th. II Nr. 1) feine Unterjchrift trägt 
und nur mit der Jahreszahl 1647 verjehen it. Für die Autorſchaft Gijjels’ ſprechen 
m. €. überzeugend: a) die genaue Kenntniß von Oſt-Indien und feinen Produkten, die 
Gijſels wie feinem eigen war (j. d. Anm. 14 citierte grondig verhaal van Amboina) 
Nr. 3 der Dentichrift]; b) die reformierte Religion des Verfaffers und fein Erbieten, 
dem Aurfürften geeignete Orte für Ausbreitung des Chriſtenthums anzumweijen (j. das 
eben erwähnte grondig verhaal van Amboina, in welchem Gijjels u. a. auch aus— 
führt „wat apparentie datter is tot reformatie der christelijeker religie“) Nr. 4]; 
ec) der Vorſchlag, niederländiiches Schiffsvolf anzumerben Nr. 6), vornehme Nieder- 
länder zur Anfiedlung in Preußen zu veranlaffen und vor allem der der niederlän- 
diichen Kompagnie zugedachte Abbruch [Nr. 7, 11, 12, 18]; d) die Befolgung der darin 
erteilten Rathichläge Seitens des Kurfürften, in Dänemark Zollvergünjtigungen nach— 
zuſuchen [Nr. 9, 16) und den Bernitein nad Oſt-Indien zu verichiffen Nr. 8]; e) das 
wiederholte Vorkommen holländiicher Worte; f) endlich der Umſtand, daß, foweit be- 
fannt, dem Kurfürften im Jahre 1647 von irgend welcher anderen Seite ähnliche 
Vorſchläge nicht gemadjt worden, während in jpäteren Urkunden, jo namentlid) in der 
Schlezerſchen Inſtruktion vom 24. September 1650 (Urf. Th. II, Nr. 8) bezeugt wird, 
daß dem Kurfürſten vor etwa 4 Jahren „das fürhabende Werk von beglaubten und 
qualifieirten Leuten angetragen worden“, ja Gijiels geradezu der Inventor des Werkes 
genannt wird. (Schlezer an Herrn Albrecht Baltzer Berents auf Wandsbek, Berlin 
26. Sept./6. Oktober 1650. Schlezers Memorial vom 1./11. Oktober 1650. R. X1.130. [10)). 

Bas den Zeitpunlt anlangt, jo habe ich mic; deßhalb für den Anfang Januar 
1647 entichieden, weil die Denkichrift noch von den Ausfihten auf ganz Pommern 
Ipridht, wovon jchon Ende Januar nicht mehr die Rede fein konnte, — j. Urk. u. 
Aktenft., Bd. 4, ©. 508 ff. — und weil der Kurfürjt ſich nur bis zum 8. Januar im 
Haag aufhielt — ebenda, ©. 246. — S. auch noch unten Anm. 29. 

Brandenburg Preußens Kolonialpotitif. 1. 2 


18 1. Kapitel. 


empfiehlt daher die Gründung einer brandenburgijch :ojtindischen Kom— 
pagnie mit einem Kapital von einer Million Thaler. Pillau gäbe einen 
vorzüglichen Stapelplat ab, und es fünnten von dort aus die Rück— 
frachten bequem auf dem Stontinente abgejegt werden. Damit es der 
Kompagnie nicht an Theilnehmern, an erfahrenen Dirigenten, Beamten 
und Seeleuten fehle, jollte der Kurfürſt durch Verheißung von Privi— 
legien und namentlich durch Zuficherung der freien Ausübung der refor: 
mierten Neligion Yeute jeden Standes, insbejondere auch unzufriedene 
Stompagniebeamte aus den Niederlanden nad) Preußen zu ziehen juchen. 
Die Niederländer würden dem Rufe gern und in Schaaren Folge leiften, 
wenn fie von den Vortheilen, die ihrer harrten, erführen, da es ihnen 
in der Heimath verjchränft jei, fich an dem Handel nach Dftindien zu 
betheiligen. Damit aber die Königsberger und Danziger „wegen ihre 
Trafiquen nicht aufjtügig würden,“ jollte man fie zur Theilnahme an 
der Kompagnie auffordern. Um Billau mühten Schiffswerfte, Dörfer 
und eine Stadt angelegt werden, und es fünnte nicht ermangeln, dal 
dafelbit alsbald ein „Neu-Amſterdam“ entjtünde. Außerdem würde 
nothwendig jein, mit dem Könige von Dänemark ohne Offenbarung der 
wahren Abjichten einen Vertrag wegen der Sundzölle zu jchliegen und 
jchon jeßt mit dem Verkaufe des in Indien in überaus hohem Preiſe 
jtehenden Bernjteins einzuhalten. Die Stompagnie jelbjt müßte im 
Namen des Kurfürjten verwaltet und das Projeft völlig geheim ge- 
halten werden, damit nicht etwa die Niederländer bei den Friedens— 
verhandlungen daſſelbe aus Handelseiferjucht freuzten, noch auch die 
Schweden, welche ihr Augenmerk gleichfalls auf Oſtindien gerichtet hätten, 
dem Sturfürjten die Gewinnung der pommerjchen Seehäfen bejonders 
erjchwerten. Mit 3 oder 4 in Holland eingefauften Schiffen jollte der 
zur erjten Reiſe erforderliche Proviant in aller Stille aus Frankreich, 
Norwegen und Spibbergen nad) Pillau geichaftt und dann von dort 
aus die Fahrt unternommen werden. Nach Verlauf von drei Jahren 
fünnten „jelbige Schiffe mit Gottes Hülfe behalten wiederfommen und 
alsdann in Platz von einfer Million) drei wiedergeben.“ Durch die 
Gründung einer jolchen Kompagnie und die damit in Verbindung jtehende 
Anlegung von Kolonien in Indien und in Preußen würde der Xturfürjt „Gottes 
Kirche vermehren, Yand und Yeute vergrößern, die Domänen, Zölle und 
Einkommen verbejjern und damit fich einen unfterblichen Ruhm machen.“ 

Der Kurfürſt fand diefen Vorjchlag „nicht allein durch und durch nütz— 
lich, vernünftig und practicabel,?*, jondern traf alsbald Anstalten zu 


24 Markgraf Hermanns Bericht. 


$1. Plan einer furbrandenburgiicheoftindiichen Kompagnie. 1647—1652. 19 


jeiner Verwirklihung. An abrathenden Stimmen hat es in feiner Um— 
gebung freilich nicht gefehlt. Er betrachtete indeß frommen Herzens die 
ſich ihm darbietende Gelegenheit als eine göttliche, gnädige Schidung, *° 
die er nicht aus der Hand laſſen wollte, und nicht zulegt mag ihn, den 
tief religiöjen Fürften, dazu die von Gijſels angeregte Ausficht bewogen 
haben, der evangelijchen Kirche durch Ausbreitung des Chriftenthums 
unter den Heiden neue Anhänger in großer Zahl zu gewinnen. Er 
beauftragte daher Gijjels mit dem Entwurfe eines Oftrois nach dem 
Muſter der holländischen Stompagnie. Damals glaubte der Kurfürſt, 
wie hervorgehoben werden muß, noch zuverfichtlich die Odermündung retten 
zu können. Um jo bewunderungswürdiger ijt jein Feithalten an dem 
Plane, nachdem er einige Wochen jpäter hatte darein willigen müſſen, 
daß außer Vorpommern auch die Flußmündungen und das zu beiden 
Seiten liegende Uferland den Schweden zufallen jollten. Graf Hergberg 
jagt im Hinblid hierauf?®: „Dies Hinderte ihn nicht” auf die oben 
erwähnten Borjchläge einzugehen. Unſeres Erachtens war e3 für den 
ichwer geprüften Kurfürjten ein neuer Anjporn. „Wir wollen Ihro 
Kön. Würde in freundjöhnl. und dienjtl. Vertrauen nicht bergen,‘ jo läßt 
er unterm 27. Juli 1647 dem König von Dänemark melden, ?? „wie 
dag Wir, nachdem Uns das beſte und edeljte Theil Unjer Pommerijchen 
Lande abgegangen were, Uns verurjachet befunden, auf Unjer übrigen 
Länder Aufnehmen dejto ernjtlicher bedacht zu fein und diejelbe durch 
alle Mittel und Wege zu erbauen und zu benefieiren.“ Die Vollziehung 
des Oktrois fand erjt im März (1647) ftatt, da der Kurfürſt dringender 
GSejchäfte halber am 8. Januar nad) Cleve eilte und von dort erit am 
11. März nach dem Haag zurüdfehrte, um feinen jchwer erkrankten 
Schwiegervater noch einmal zu jehen.?® Gelegentlich diejer zweiten An: 
wejenheit wurde Gijjels in furfürjtliche Dienste genommen und ala 
Beamter beeidigt.?° Ob der Kurfürſt ihn jchon damals zum Geheimen 


»5 Der Kurfürjt jagt die ausdrüdlih an mehreren Stellen; 3. B. in dem 
Oftroi vom 10. Auguft 1651 (Urf. Th. II. Nr. 10); in der Gijſels und Schlezer ertheilten 
Vollmacht zur Verhandlung mit den dänijchen Kommifjaren vom 1./11. Oftober 1650. 
R. XI 130 (10). 

2° In der Graf von Borcke'ſchen Überfegung ©. 6. 

# ©, die Th. II. Nr. 2 abgedrudte Schlezer'ſche Inſtruktion. 

28 Prinz Friedrich Heinrich ftarb am 14. März. Wegen der anderen Zeit 
angaben vgl. Urt. u. Aktenſt, Bd. 4, ©. 312 und 544. 

»° Diefe Angabe ftügt fi) auf Folgendes: Der Kurfürft forderte am 24. Mai 1649 
bon Gijſels eine Spezifitation feiner bisherigen Unkoſten, welche ihm diejer am 2. Juni 
überjandte (ſ. u. ©. 26). Sie ift von ihm eigenhändig in holländifcher Sprache ge- 
ichrieben; der hier intereffierende Theil lautet in wortgetreuer Überjegung: 

2* 


20 1. Kapitel. 


Rath?" ernannt hat, willen wir nicht, da eine Beſtallung fehlt; es iſt 


Ao. 1647. Vorgefallene Unkoſten, jeitdem ich Unterfchriebener in den Dienft 
Er. Chf. DI., meines gnädigften Herrn getreten bin, nämlich 
Zufolge der Order von Mr. Cuyla in den Haag entboten, um mit Sr. Hod)- 





würdigfeit dem Oberlammerherrn zu ipredhen — an Fradt: fl. 1— 8 
Defelben Tags wie aud) des Nachts bis zum Nadhmittag des andern Tags 

im Haag geblieben, verzehrt... . . fl. 3—18 
An Fährgeld für mich und meinen Jungen zu Delft fl. 4 
Des anderen Tags wiederum aus berjelben Urſache in den Haag gereift fl. 3 
Des Mittags... . verzehrt fl. 1—14 
dito, wiederum im Haag gewejen, um ©. Chf. DI. zu ſprechen, .... 

für Fährgeld fl. 8 

des Mittags . . . gegefien fl. 2— 2 
Nachdem S. Chf. DI. in den Haag gefommen, habe ich Ihr mitgetheilt, was 

in Frankreich pafjiert üt,..... an Fracht fl. 8 
Op dato in dem Samjon verzehrt fl. 2— 2 


Am 9.19. Febr. 1647 empfangen von ©. Ehf. DI. das Koncept des Oktrois 
wie auch op dato angenommen und den Eid der Treue geleiitet. 
Für eine Wagenfahrt von Delft in den Haag (u. ſ. w.) fl. 16—13 
Aus diejer Spezififation (R. XI. 130, [7] geht ſoviel mit Sicherheit hervor, daß 
die Belanntichaft des Großen Kurfürſten mit ihm erjt im Jahre 1647 jtattgefunden 
hat, hingegen bleibt zweifelhaft, an welchem Tage. Zur Rectfertigung der im Terte 
gegebenen Darftellung, welche von ihrer Quelle injofern abweicht,‘ als jie die erſte Be— 
fanntichaft mit Bejtimmtheit in den Januar und den Tag der Beeidigung in den März 
verlegt, diene Folgendes: Am Februar ift der Kurfürſt in Cleve, nicht im Haag ge 
weien; daß das Oftroi aus dem März ftammt, bezeugt Schlezer (j. S. 20); der 
Wortlaut fpricht dagegen, daß die Übergabe des Oktrois und die Beeidigung durd) eine 
dritte Perſon, etwa durch den brandenburgiichen Nefidenten im Haag, ftattgefunden hat. 
Es muß aljo Februar anftatt März als Schreibfehler angejehen werden. Wenn aud) 
eine folche Annahme etwas Mifliches Hat, jo wird fie vorliegend dadurch gemildert, 
daf in derjelben Spezififation noch ein weit jchlimmerer Schreibfehler vortommt. Cie 
joll nämlich hronologiich jein, und gleichwohl folgen auf das Jahr 1647 der Februar 
1649, diejem der März 1648 und die weiteren Monate fortlaufend bis zum Mai 1649; 
zweifeldohne joll e$ hier Februar 1648 heißen. 

Die erjte in der Spezififation erwähnte Begegnung hat aber n. m. D. bereits 
im Januar und nicht auch erſt im März jtattgefunden. Diefe Vermuthung gründet 
ſich vorzüglid darauf, dab der Kurfürſt im März jeinen Schwiegervater bereits in 
extremis angetroffen hat — Urf. u. Aftenft. Bd. 4, ©. 312 —; es ift faum denkbar, 
daß der Prinz ihm in feinen legten Stunden Gijjel® empfohlen hat und daf der Kur— 
fürft gerade um dieſe Zeit unverzüglich jene mehrere Tage in Anſpruch nehmenden 
Vorverhandlungen eingeleitet hat, während die Annahme einer Fortſetzung der bereits 
im Januar angelmüpften Verhandlungen nad) des Prinzen Tode jehr nahe liegt. 

Die Nennung von Burgsdorf und Cuyla endlich hat zu einer weiteren Auf- 
Märung nicht beigetragen, da erjterer zu beiden Zeiten im Haag gewejen ift — Urf. 
u. Aktenſt, Bd. 3, ©. 8 u. 15; Bd. 4, ©. 313 — umd über des feßteren Aufenthalt 
dajelbit nichts hat ermittelt werden können. 

20 Heyck, a. a. D., ©. 138, jpridt wohl ohne Grund von einer Ernennung 


$ 1. Plan einer furbrandenburgijcheoftindijchen Ntompagnie. 1647—1652. 21 


aber anzunehmen, weil Gijſels doch mit einem Charakter bekleidet werden 
mußte und der Kurfürſt dem verdienten bolländiichen Gouverneur *! 
und Admiral kaum einen geringeren Titel verliehen haben dürfte. Weit 
befflagenswerther iſt unjere Unfenntnig über den Inhalt des nicht mehr 
vorhandenen Oftrois.?? Nur jeine Dauer it zuverläſſig befannt: es 
jollte 40 Jahre währen.°? Im übrigen können wir uns blos ein um: 
gefähres Bild machen und zwar vorzüglich auf Grund eines im April 
1650 von dem Geh. Nammerjefretär Joh. Friedr. Schlezer abgefaßten Pro— 
jeftes. ** Diejer jagt nämlich in jeinem Begleitberichte: „Ew. Chf. Durchl. 
überjende ich hiebeneben unterthänigjt ein Entwurf der Articulen, die 
auf Seiten Derjelben bei den Interessirten zu stipuliren und zu bedingen 
jein möchten, geitalt ich jie mehrertheils aus dem Project des AP 1647 
mense Martio im Haag aufgejeget und von Ew. Chf. Durchl. gnädigit 
beliebten Oetroy und anderen Actis extrahiret und nur etwas extendiret 
und in Ordnung gebracht habe. 

Darnad) war wohl eine Million Thaler als Grundkapital in Aus- 
jicht genommen, nicht zu viel, wenn man bedenkt, daß die vorbildliche 
ojtindische Kompagnie über ein etwa dreimal jo hohes Grundkapital, 
nämlich 6 600000 Gulden ꝰ* verfügte, das übrigens bald auf 9 Millionen 
erhöht worden war. Im wie viele Aktien es zerlegt wurde, entzieht 
jich der Vermuthung; anzunehmen ijt, daß ein größerer Aftienbejig den 
Eigenthümer zum bevorzugten Aktionär oder jogen. Hauptparticipanten 
machte. Die Kompagnie war ausjchlielic privilegiert nad) Oft-Indien 
Handel zu treiben, Ddortjelbit Land zu erwerben, Feitungen zu erbauen, 
Verträge mit den Landesherren abzujchliegen und im Falle feindlicher 
Begegnung wider jie Neprejjaltien anzuwenden. Desgleichen war ihr 
die Verwaltung der Juſtiz und die Anjtellung aller Bedienten anver— 
traut. Nur die Ernennung des erjten Präfidenten, zu welchem an: 
jcheinend Gijjels bereits auserjehen war, hatte jich der Kurfürſt vor- 
behalten, während er für zufünftige Fälle der Kompagnie ein Präſen— 
tationsrecht einräumte. Dem Präjidenten jtanden Direktoren zur Seite, 


nur zum furfürjtlihen „Rath“. Gijſels wird ftet3 „Unjer geheimbter Rath“ genannt; 
f. Url. Th. II. Nr. 13. 

sı über die hohe Stellung eines Gouverneurs der oftindiichen Kompagnie 
j. von Treitichle, a. a. O., ©. 484; vergl. auch die poeſiereiche Schilderung Heyck's, 
a. a. O., ©. 138. 

»2 63 war wenigjtens im Kgl. Geh. Staatsardhiv zu Verlin nicht aufzufinden. 

3 Schlezer an den Großen Kurfüriten, d. d. Hamburg, 1./11. April 1650 — 
R. XI. 130 (8). 

* S. Urk. Th. II. Nr. 6. 

so, Heyd, a. a. D., ©. 141, Anm. 1. 


22 1. Kapitel. 


die aus der Wahl der Hauptparticipanten hervorgingen, wobei jedoch 
zu bemerken iſt, daß eine Stadt, die 200 000 Thaler einlegte, zur Be 
jtellung eines eigenen Direktors befugt fein jollte. Der weitere Ausbau 
der tompagnie durch Statute und Neglements war vorbehalten. 

Die Ausübung der obengedachten Befugniſſe hatte im Namen des 
Nurfürjten zu gejchehen, dem auch als Privilegsheren die Oberaufficht 
und eine jog. Superioritaet jammt dem jus territorii zuftanden. Der: 
jelbe genoß außerdem für die Ertheilung des Privilegs jelbjt ver- 
ichiedene Vorrechte, jo einen bejtimmten Antheil bei Aufbringung feind: 
licher Prien, bei tonfisfationen und erblojen Berlajienjchaften, ferner 
ein beliebiges WVergrößerungsrecht jeiner Einlage und endlich „eine 
honorable Recognition.‘ 

Der Kurfürjt ging jofort mit Feuereifer ans Werf. Das erite 
war, eine gemügende Zahl von Theilnehmern zu finden, und das war 
nicht jo einfach. Eine Publikation, die in gewiljem Maße auch damals 
angegangen wäre, mußte unterbleiben, weil man nicht vor der Zeit den 
Widerjpruch der Holländer hervorrufen wollte. Die von ihnen auf: 
gejtellte Yehre von der Freiheit der Meere ließen fie in der Praris nur 
für ſich gelten; dritte durften jich darauf nicht berufen, denn ihre Kon— 
furrenz hätte jie gejchädigt. Mit Recht weiſt Gijjels auf das Beijpiel 
der Frieſen Hin, denen die Eiferfucht ihrer eigenen Landsleute die Er: 
richtung einer Nompagnie unmöglich gemacht hatte. Es fam aljo darauf 
an in der Stille zu werben, und dafür war Gijjels mit feinen zahl: 
reichen Belanntjchaften der geeignete Mann. Die Ausficht, eine anti— 
holländische Stompagnie ins Yeben zu rufen, beflügelt jeine Schritte. Er 
reiit jofort in ganz Holland umher; namentlich bejucht er die Städte 
Notterdam, Amsterdam, Utrecht und Amersfoort. Im Juli iſt er in Gleve, 
wohin ihn der Kurfürjt berufen Hatte, um vor der weiteren Ausführung 
der von ihm gemachten Vorjchläge nochmals feinen Rath zu hören. 

Es handelte jich zunächit um die Erwirfung von Zollerleichterungen 
bei dem König von Dänemark. Für die tompagnie, deren Hauptbafen 
befanntlich Pillau fein jollte, war es von großer Wichtigkeit, daß ihre 
Cchiffe jowohl bei der Ausfahrt, wie auf dem Heimwege nicht zu jehr 
unter den dänischen Zöllen zu leiden hatten und, wenn irgend möglich, 
von der läjtigen und zeitraubenden Schiffsvifitation verjchont blieben. 
Der Kurfürſt bejchloß den König von Dänemark durch eine bejondere 
Miſſion hierfür zu gewinnen, und zu dieſer wird der bereits erwähnte 
Schlezer verwendet. Seine Injtruftion?® weit ihn an, das Dejjein 


Rom 27. Juli 1647, abgedr. Th. II. Nr. 2. 


$ 1. Plan einer furbraudenburgiicheoftindiihen Kompagnie. 1647—1652. 23 


des Kurfürſten aufs höchite geheim zu halten und es mur im äußerjten 
Nothfall zu entdeden; er joll vorgeben, daß der Kurfürſt im Privat: 
interejje eigene Schiffe durch den Orefund ſchicken wolle und für diefe 
Zollvergünftigungen, zum mindejten wie jolche die Holländer genöfien, 
beanjpruche. Mit einem Streditiv beim König Chrijtian IV. und mit 
Empfehlungsjchreiben an den damaligen Kronprinzen Friedrich, jowie 
einige hohe dänische Beamte ausgejtattet, traf Schlezer im Auguſt in 
Kopenhagen ein. Am 17/27. durfte er in einer perjönlichen Audienz dem 
Könige in FFriedrihsburg des Kurfürſten Begehren vortragen und es 
durch Überreichung einer Denkſchrift unterjtügen. Er erhielt indeß jchon 
am folgenden Tage einen abjchlägigen Bejcheid, welcher damit begründet 
wurde, daß der König, wenn er dem Kurfürsten willfahrte, nicht allein 
merflichen Abbruch an jeinen „Intraden“ erleiden, jondern bei den 
benachbarten Herrichaften, deren Unterthanen willig die Zölle abtrügen, 
jchweres Nachdenken mit gefährlichen Konjequenzen verurjachen würde. 
Auf jeine umgebende Borftellung, daß der Kurfürſt doch wenigjtens 
willen müſſe, wie jeine Schiffe, die noch nie den Sund pajjiert und die 
unter die Königsbergiichen oder Memeljchen nicht zu rechnen, behandelt 
werden würden, eröffnete man ihm noch jelbigen Tags, dab es bei dem 
eriten Bejcheide bewende und daß man die Furfüritlichen Schiffe nicht 
anders, als „insgemein trafiquirende äſtimieren“ fünnte. 

ALS die wahren Urjachen diefer „unbeweglichen Rejolution‘ giebt 
Schlezer an: die Erjchöpfung der Königlichen Schagfammer, die man 
durch alle Mittel und Wege zu erjegen juchte, den Willen des Königs 
Niemanden im Orefund ohne zwingende Nothwendigfeit zu begünjtigen, 
den Mangel an zuverläjfigen Nathgebern, indem der König nach Fried: 
rihsburg nur einige Hofjunfer und einen Sefretär mitgenommen hätte, 
eine Mißſtimmung gegen Brandenburg und endlich die Furcht vor 
Schweden, welches dahinter eine geheime ihm nachtheilige Allianz wittern 
möchte.°° Im Vertrauen ward Schlezer gerathen die Sache nicht ganz 

»” Der legte Grund Hatte in der That etwas für fi. Die ſchwediſche, wie 
auch die franzöfifche Diplomatie beichäftigte jich bald genug mehrfach mit diefer Sendung, 
die nad) ihrer Bermuthung den Zweck hatte für den Fall einer Ruptur des Kurfürſten 
mit Schweden diejem die Hilfe und den Nath Dänemarks zu fihern. S. Urf. u. Attenft., 
Bd. 4, ©. 631 (685). 

Der Herausgeber jenes Bandes (Erdmannsdörffer) fügt in einer Anmerkung 
hinzu: „Ob derjelben aud Motive der oben angedeuteten Art wirklich zu Grunde lagen, 
lädt ſich nicht enticheiden; es erijtieren über die Sendung feine weiteren Akten, 
als ein von Schlezer mit Christian IV. von Dänemark abgeicjloffener Vertrag (dat. 
Kopenhagen 14. Nov. 1647) über die Schiffahrt durch den Sund.“ Das letztere iſt 
irrig; die Uften waren ihm nur nicht befannt. 


24 1. Kapitel, 


aufzugeben, jondern jie bei den Neichsräthen und dem Prinzen Friedrich, 
der ſich in Flensburg aufhielt, lebendig zu erhalten; es wäre alsdanı 
zu hoffen, daß der Kurfürſt wenigitens die Nechte der Niederländer 
erlangte. 

Schlezer befolgte den Rath. Nach einem furzen Ausfluge nach 
Eljenör, den er Behufs einer Information wegen der Yölle unter: 
nahm, veijte er am 6. September von Kopenhagen nad) Flensburg, 
machte dort dem Prinzen jeine Aufwartung und erhielt von dieſem 
die Zufage, daß er das Anfinnen des Nurfürjten beim Könige unter: 
jtügen wollte. Desgleichen hatte er ſich mit dem Stanzler Chrijtian 
Ihomas in Verbindung gejegt und ihn um Nachrichten nach Hamburg, 
wo er die weiteren Befehle jeines Herrn abwarten wollte, gebeten. 
Nachdem Thomas ihm dorthin im Oftober mitgetheilt, der König willige 
auf jeine, des Kanzlers VBorjtellung nunmehr darein, daß die kurfürſt— 
lichen Schiffe nad) Maßgabe der jüngjt zu Chrijtianopel verfaßten Zoll: 
rolle mit feinem höheren Zoll, als die Niederländer belegt und diefen 
in allem gleich geachtet und tariert werden jollten, billigte der Kurfürſt 
Schlezers Rückkehr nach Kopenhagen. 

Der König, welcher inzwijchen durch den Prinzen Friedrich beein: 
flußt worden, erwies ſich diesmal günftiger. Er beauftragte die Kanzler 
Thomas und Neventlow mit Schlezer zu fonferieren; legterer hoffte ſchon die 
Zollvergünſtigung der Niederländer auf 40 Jahre und Bifitationsfreiheit 
zunächjt auf 4 Jahre mit Ausficht auf Prolongation zu erhalten. Die 
fönigliche Refolution vom 14. November (1647) lautete indeß dahin: 
„Alle unter turfürjtlicher Flagge künftig den Orefund paffierenden Schiffe, 
welche mit gehörigen Gertififaten über die Ladung verjehen find, ent: 
richten denjelben Zoll wie die Niederländer nach Maßgabe und auf die 
Dauer der zu Ehrijtianopel am 13. August 1647 aufgerichteten Zoll: 
rolle. Die völlige Gleichjtellung mit den Niederländern, namentlich die 
Freiheit von der Schiffsvifitation wird ihmen aber nur auf 2 Jahre 
gewährt; dieje beginnen mit dem Tage zu laufen, an welchem zum erjten 
Male kurfürſtliche Schiffe den Orefund paſſieren; über eine etwaige Pro- 
longation joll jeinerzeit verhandelt werden.“ 38 

Auf Schlezers Frage, warum dem Kurfürjten nur 2 Freijahre be: 
willigt wirden, erhielt er vom Kanzler Thomas zur Antwort: „Sie 
müßten erjt jehen, ob des Kurfürjten Fürhaben auch der Kron zu einigem 
Schaden oder Nachtheil gereichen fünnte.“ 

» Die Driginale der jämmtlichen däniſchen Wejolutionen: a) Friedrichsburg 
18. Aug. 1647. b) Friedrichsburg 19. Aug. 1647. c) Kopenhagen 23. Ottob. 1647. 
A) Kopenhagen 14. Nov. 1647 befinden fid) in R. XI. 130, (5b), 


$ 1. Plan einer kurbrandenburgiſch-oſtindiſchen Kompagnie. 1647—1652. 25 


Um diejelbe Zeit, als diefe Sendung, mit deren Erfolg der Kur— 
fürjt wohl zufrieden jein durfte, bejchlojien war, eröffnete jich die Aus- 
Jicht, einen Hafen in der Nordjee zu gewinnen. Ein pommerjcher Lehns— 
vajall, Namens Ernjt Zuhm, glaubte berechtigte Anjprüche auf die bei 
der Provinz Friesland gelegene Injel Ameland zu haben und bat den 
Nurfürjten als jeinen Landesherrn zunächjt um Vermittlung bei den 
GSeneraljtaaten, damit dieje fich die Beilegung jeines Streites mit dem 
nach jeiner Behauptung unbefugten Befiser von Ameland, Namens Wyzo 
von Camminga, angelegen jein liegen. Alsbald trug er indeh dem Kur: 
fürjten die Injel zum Kaufe an, und nun mußte jich Gijjels auf den 
Weg machen, um über die Begründetheit der Zuhmſchen Anjprüche nähere 
Erfumdigungen einzuziehen. Das Rejultat war fein günjtiges. Die 
Provinz Friesland hatte die Partei des Befigers ergriffen, ein gütlicher 
Vergleich mit diejem jtand nicht zu erwarten, Zuhms Sache war aus: 
jichtslos.?° Der Kurfürſt ließ daher dieſen Gedanken fallen und bejchied 
Zuhm auf jein wiederholtes Drängen mit ihm wegen Amelands abzu: 
jchließen, im Juni 1648 dahin, daß er, da „der gegenwärtige Status 
und Gelegenheit ein jolches gar nicht leiden noch zulajjen will, dasjenige 
was ohne große Ungelegenheit nicht zu erheben, vor dismal dahin jtehen 
laſſen“ müjje.*® 

Das Nähere des Streit? Zuhm c/a von Camminga ift Folgendes: 

Zuhms Schwiegervater, der VBorbefiger von Ameland hatte 3 Söhne und 2 Töchter. 
Den legteren beiden hatte er bei ihrer Verheirathung vertragsmäßig einige Güter in 
Ameland und Weitfriesland ausgejegt, jpäter aber in einem diejen Vertrag für nichtig 
erflärenden Teſtament feine unbeweglichen Güter unter Ausſchluß der Töchter unter 
feine 3 Söhne mit fideilommijjariicher Klaufel getheilt. So war Ameland nad) dem 
Tode zweier Söhne in die Hand des gegemvärtigen Beligers, des Schwagers von Zuhm, 
gefommen. 

Zuhm Hatte nun das Tejtament urjprünglicd angefochten, jpäter aber „joweit 
es den Nechten nicht zuwider“ anerkannt und ſich vom Kaiſer Ferdinand im Jahre 1636 
mit Ameland belehnen lafjen, ohne indeß jeinen Schwager aus dem Bejige verdrängen 
zu können. Leßterer jtügte fid) vorzüglich auf eine Nejolution der Generaljtaaten vom 
26. März; 1637, welche ausſprach, daß Zuhms Inveſtitur sub- et obrepticie erlangt 
fei, weil Ameland niemals ein Neichslehen geweſen wäre. 

Weitere Einzelheiten jind in den (bei den Akten R. XI. 130. 42-4 befindlichen) 
durch den Drud publicierten Streitichriften: Apologie ofte aenwysinghe van de recht- 
feerdighe titule ende possessie gheschapen de familie van Camminga; noopende de 
heerlijekheyt van Ameland: tegen d’onbehoorlijke attentaten van Ernst Zuhm. Leeu- 
warden 1638. und Deduetio jurium Caesaris et imperii in Amelandiam feudum regale 
per modum consilii juridiei cum rationibus dubitandi, deeidendi et respondendi ad 
eontraria. Ohne Drudort und Jahreszahl, 1703 zu den Alten gefommen. Daſelbſt 
auch: Statuten ordonnantien ende costumen van Ameland. Vom 14. Juli 1622. 

“sier jei erwähnt, dab die Inſel Ameland dem Großen Kurfürjten im Jahre 


26 1. Kapitel. 


Gijjeld war inzwijchen im Interejje der Kompagnie unermüdlich 
thätig.. Im März 1648 hatte er zu Leeumarden den Yandtag der 
Provinz Friesland befucht und jeine Werbung vorgebradt. Mit Hilfe 
des dem Kurfürjten ergebenen Grafen Wilhelm Friedrich von Nafjau*! 
erzielte er den Bejchluß, daß „zur Hebung des Handels der Provinz eine 
Dftindische Kompagnie mit Fürften und Bundesgenojjen der Provinz 
aufzurichten, Waaren, Schiffe und Wolf zu benefieiren und alles zu 
thun, was nach Gelegenheit für gehörig befunden werden joll.“ Der 
Kurfürft ermuntert darauf Gijjel3 „mit den Participanten in Handlung 
zu treten.“ Diejer jegt demzufolge feine Werbefahrten bis in den April 
1649 fort, und zwar nicht ohme Erfolg. Wie ein Blitz aus heiterem 
Himmel mußte ihn daher ein Schreiben des Kurfürjten*? treffen, in 
welchem ihm auf einen Bericht „wegen Fortitellung der fürgenommenen 
Compagnie und Schiffart” eröffnet wurde, daß fich vorläufig noch gar 
nicht bejtimmen lajje, wann mit der Errichtung der Kompagnie begonnen 
werden könnte. Gijjels möchte ſich jammt den von ihm geworbenen 
Theilnehmern gedulden, bis der „längſt gewünjchte Friede“ und mit ihm 
die zum Werfe erforderlichen Mittel eingefehrt. Sollte er dazu nicht 
in der Lage fein, jo mühte der Kurfürſt „diefes ſonſt erjprießliche Werf 
für digmal anjtehen laſſen“; die Unkosten jollten ihm nach gehöriger Speci- 
fifation erjegt, auch 3000 Gulden als Belohnung verabfolgt werden. — 
Schlezer hatte den Auftrag erhalten, Gijſels das Schreiben zu über: 
bringen und jeinen Inhalt mündlich näher zu begründen. Zu verargen 
war e3 dem Kurfürjten nicht, daß er ſich gerade in dieſer Zeit von dem 
Unternehmen abwandte. Der wenig erfreuliche Gang der Verhandlungen 
auf dem Erefutionstage zu Nürnberg, der noch weit unerquidlichere 
Stand der pommerjchen Grenzregulierung, die Gefahr, im der fein 
Herzogthum Preußen jchwebte, und neue Bejorgnijje um jeine jülich- 
cleveichen Lande ließen ihn wenig Gutes für die nächte Zukunft 


1685 nochmals durch einen nicht näher bekannten Chr. Fr. Neichhelm angetragen 
wurde. Doch ijt hierauf anjcheinend ebenjomwenig veranlaft worden, ala im Jahre 
1703, wo ein Kammerrath Wilhelm in Halle fih anheiihig machte, Friedrich 1. eine 
Hypothek auf Ameland abzutreten und ihm das dominium utile über die Inſel zu 
verichaffen. R. XI. 130. 4b. — ©. auch nod) Kap. 1. $ 2 Am. 21. 

41 Der Graf theilt dies — d. d. Lewarden 13. April 1648 — dem Kurfürjten 
mit und fügt hinzu: „Gleichwie ich num jederzeit gewiünfchet die Gelegenheit und das 
Glück zu haben, Em. Chf. DI. euferjt meinen Sträften nad) underthänigft nutzliche 
Dienfte zu leiften; als werde ich auch niemals jeumig fein obgedachte zu Derojelben, 
wie auch meines Gubernaments Ingeſeſſenen Nuten und Bortheil beitermaßen beforderen 
zu helfen.“ (R. XI. 130. [7]). 

#2 d. d. Eleve, den 24. Mai 1649, abgedr. Th. II. Wr. 3. 


$ 1. Plan einer furbrandenburgifc-ojtindiihen Kompagnie. 1647—1652. 27 


hoffen.*? Immer lauter waren auch die Stimmen derer am Hofe ge 
worden, welche zur Entlajjung des Admirals riethen. Jenes Schreiben 
war aljo ein Aft der Nothwendigfeit. 

Die Antwort Gijjels’** traf am 5. Juni in Eleve ein. Er gab 
darin feinem Bedauern über den Entjchluß des Kurfürſten Ausdrud, der 
ihn jeinen Kompagnons gegenüber in eine prefäre Yage verjeßt. Dieſe 
hätten fich) auf das Zujtandefommen der Kompagnie verlajjen und von 
ihm als dem Urheber des Projekts den Erſatz des Schadens verlangt, 
den fie durch das nunmehrige Fallenlaffen dejjelben thatjächlich erlitten. 
Um jie einigermaßen zu befriedigen, habe er ihnen die ihm zugewandten 
3000 Gulden überlajjen.*° Er jelber wolle niemals von der Treue und 
Zuneigung gegen den Kurfürſten ablajien, wie er feine andere Abjicht 
gehabt habe, al3 die „einen getreuen und profitablen Dienſt zu thun.“ 
Dieſe Vorſtellungen jind auf den Kurfürſten anfcheinend nicht ohne 
Eindrud geblieben. Möglich it auch, daß Schlezer durch dem perjün- 
lichen Verkehr mit Gijjels ein wenig von deſſen Geiſte und Hoffnungs: 
freudigfeit bejeelt worden ijt und, wie er vordem mit unter den Ab: 
rathenden gewejen war, nunmehr für das Unternehmen eintrat und am 
Hofe dafür wirkte. Im Oftober 1649 entjchloß jich der Kurfürjt „nach 
gehaltenem reifen Rathe“ wieder einen Schritt vorwärts zu wagen und 
bei der Erjchöpfung jeiner eigenen Lande zunächit die Hanſaſtädte dafür 
zu interejjieren, wie dies ähnlich vor ihm Naijer Ferdinand II. im 
Sabre 1627 gemacht hatte, als es galt eine ſpaniſch-öſterreichiſche 
Handelsgejellichaft zu gründen. *® 

Schlezer erhielt den Auftrag bei den Eimwohnern der Hanſaſtädte 
zu erforjchen, ob und unter welchen Bedingungen jie einer ojtindijchen 
Kompagnie beitreten möchten. Im März 1650 jehen wir ihn in eifrigen 
Verhandlungen mit der Stadt Hamburg. Zunächſt war er mit Drei 

* ©, hierüber Urk. u. Altenft., Bd. 4, ©. 56 und 827 ff. 

* d. d. Delft, den 2. Juni 1649, abgedr. Th. II, Wr. 4. 

“5 Es jcheint, dab Gijſels jpäter dieje Leute, die er wohl für geeignet hielt des 
Kurfürften maritime Pläne zu unterftügen, demjelben zur Ansiedlung in der Marf 
Brandenburg empfohlen hat. In einer Order, d. d. Köln an der Spree, September 
1650, erklärt fid) der Kurfürſt bereit, auf das Projekt einzugehen. Nach einer jpäteren 
Order, d. d. Köln an der Spree, 21. Oftober 1651, will er ihnen den Bruch bei Küſtrin 
gegen gute und billige Bedingungen hergeben. R. XI. 130. (12 bzw. 14.). — Reiteres 
erhellt nicht aus den Akten. 

* ©. hierüber Fr. Mareih: „Die maritime Politit der Habsburger in den 
Jahren 1625— 28,“ gedr. in den Mittheilungen des Inſtituts für öfterreichiiche Geſchichts- 
forihung, Innsbrud 1880/81, Bd. 1. ©. 541 ff., Bd. 2. S. 49 ff. ©. auch unten 
Anm. 67. 


28 1. Kapitel. 


deputierten Rathsverwandten in Konferenz getreten. Sie hatten „einen 
ſtarken Rücdhalt gegen die Gewalt und Practiquen der Niederländer 
und anderer Nationen desideriret.* Schlezer bejchwichtigte fie mit der 
GErflärung, dal der Kurfürst, falls er es für dienlich erachtete, vom 
Kaiſer die Stonfirmation der Kompagnie, jowie Schuß und Handhabung 
unſchwer erhalten würde. Bon dem Plane des Kurfürjten „mit Ihro 
Maj. in Spanien wegen des Trafiegs auf die Moluffischen und Bhi- 
(ippinifchen Injulen, Novam Hispaniam und anderer Orten in Handlung 
zu treten“ hat er ihnen als „von einer Sache, die noch nicht ausge: 
arbeitet,“ feine Eröffnung gethan. *? 

Die Deputierten baten ihn um ein jchriftliches Memorial, damit 
fie es der Admiralitätt8 und einigen vornehmen Kaufleuten mittheilen 
fünnten. Schlezer jagte es ihnen zu unter der Bedingung, daß der 
Name des Kurfürften nicht genannt würde; bis dahin war er nämlich) 
nicht als officieller Bevollmächtigter dejjelben aufgetreten, um die Sache 
deſto bejjer im aller Stille betreiben zu können; die mit der Kopen— 
hagener Sendung gemachte Erfahrung hatte dazu geführt. 

Im April it er jo glüdlich dem Kurfürjten berichten zu können, 
daß die Sache im verjammelten Rathe vorgetragen und für „befugt, 
nützlich und praeticabel” erachtet worden. „Weil aber, jo fügt er 
hinzu, der Leute Humeur Ddiejes Orts nicht entreprenant, darzu die 
meijten im Rath Gelehrte find und die ihrer Nenten leben, hat fich 

“" Wir müffen bier eines Schlezer’ichen Aufſatzes „über die Schiffahrt nad) Dit- 
Indien“ gedenken, der von ihm jehr wahrjceinlidy bei den Hanfaftädten benußt worden 
it. — R. XI. 130. (8). — Darin fagt er ganz im Gijſels'ſchen Sinne: 

E83 jtehe jedem Prinzen und jeder Republik frei an freien Orten Handel zu 
treiben, weil das Meer jo frei fei, wie die Luft. Die beiten Länder jeien die öftlic) 
vom Rothen Meer gelegenen von Perjien bis Japan einſchließlich, wo ſchon viele Nationen 
ſich angejiedelt hätten und ihre Reichthümer herholten. Es ſei jept die rechte Zeit gleich- 
fall3 dahin zu fahren und nicht alles von den anderen fich fortnehmen zu lafjen. Die 
gemeinen Schwierigkeiten, wie Länge der Reife, langes Ausbleiben der Retouren, Koit- 
barfeit der Equipagen und Legationen würden reichlich aufgerwogen durch die Vortheile. 
Das größte Übel wären die Gewalt und die Praftifen der Engländer, Niederländer und 
Portugiefen, weil diefe alle Mittel in Bewegung ſetzen würden, um neue Nationen nicht 
zuzulaſſen. Bon ihnen fei aber faum etwas zu befürchten, wenn jich die Kompagnie 
unter den Schuß eines mächtigen Potentaten ftellte. Am vortheilhafteften wäre aladann 
in Oſt-Indien der Handel von Ort zu Ort. In welcher Weiſe derjelbe zu betreiben, 
wiirde feiner Zeit eröffnet werden. Die erjte Equipage jollte nur aus 3 wohlmontierten 
und mit Waaren und Kontanten zur Genüge verſehenen Schiffen beſtehen. 

+ ber die Bedeutung der Admiralität ſ. Klefeker, Sammlung Hamburgiſcher 
Geſetze, 1759, Bd. 7, ©. 116; Schmoller, in den Märkiſchen Forſchungen, Bd. 20, 
5. 138 fi. 


$ 1. Plan einer furbrandenburgiicheoftindischen Kompagnie. 1647—1652. 29 


Niemand jehr eiferig darzu bezeiget. Man hat auch gezweifelt, ob alhie 
ein jolches Kapital aufzubringen fein möchte, das etwas zur Sachen thun 
fünnte.* Es war bejchlojjen worden die Sache der Admiralität und den 
Deputierten der in Hamburg angejiedelten portugiefijchen, niederländischen 
und anderen Nationen vorzutragen. 

Die NAdmiralität jprach zwar ihre Zuſtimmung aus, faßte aber nur 
den Beichluß zur Aufbringung von 50000 Thalern Rath und Mittel zu 
ichaffen, „wan man in der That befinden würde, dab die Angeber des 
Werks noch andere 50000 Thaler herſchießen wolten.“ Die vorjichtigen 
Herren wünschten aljo erjt die Einlage des Kurfürſten zu jehen, ehe jie jelbit 
etwas hergaben, objchon Schlezer fie verfichert hatte, daß man zu mehr 
als 100000 Thalern Rath wühte.*? 

Die Erörterung mit den Deputierten der hamburgijchen und nie- 
derländijchen Kaufleute gab zur Aufjtellung verjchiedener Fragen Anlaß, 
namentlich wie die Holländer fich dazu verhalten möchten, ob der be— 
treffende Potentat die Kompagnie gegen Gewaltthätigfeiten fremder 
Nationen jchügen und ob die Angeber des Werks zu dem für erforderlich 
erachteten Grundfapital von 300000 Thalern ?/, einlegen würden, 
wenn Hamburg *%, beijteuerte. Nachdem Schlezer hierauf befriedigende 
Antworten ertheilt, rejolvierten die Interejienten ich dahin zu bemühen, 
daß der Magijtrat im Namen der Stadt „jowohl aus der Kämmerei 
als der Admiralität Mitteln“ ein Kapital zujchiegen und — davon tt 
hier zum erjten Male die Nede — den Erwerb der von Dänemark der 
Stadt Hamburg angebotenen ojtindiichen Orte und Praetensionen ver- 
mitteln jollte. 5° 

Schlezer hatte inzwiichen den Magiftrat durch bejonders günjtige 
Bedingungen zu gewinnen getrachtet. Er jagte ihm zu, daß „die Di: 
rection des ganzen Werks in der Kaufleute Händen bleiben jollte und 
daß die eriten Participanten ihr Kapital, jo hoch jie wollen, vergrößern 
mögen.“ Das alles genügte aber den Hamburgern noch nicht; ſie ver: 
langten, daß die Kompagnie nur ein einziges Kontor, „wo alle Schiffe 
ab: und anfahren* und zwar zu Hamburg haben jollte.°’ Den preußi- 
chen Landen wäre damit natürlic) wenig gedient gewejen. 

Dabei war von einer wirklichen Bethätigung jelbit Anfang Mai 
noch) feine Rede. Schlezer hatte zwar inzwijchen die EintrittSbedingungen 
und eine „Formul der Einjchreibung“ entworfen, >? aber fein Menjch 








“ Melation, d. d. Hamburg, 26. März/5. April 1650. R. XI. 130. (8). 

>> Helation, d. d. Hamburg, 11./21. April 1650. R. XI. 130. (8). 

> Pelation, d. d. Hamburg, 25. April/d. Mai 16560. R. XI. 130. (8). 

52 Abgedrudt Th. II, Nr. 6 u. 78. Am 24. Sept. 1650 (R. XI. 130. [9]) ae 


30 1. Kapitel. 


dachte daran fie zu zeichnen. Es wollte fich Niemand dazu verjtehen, 
„ehe dan aus den Stadtmitteln eine anjehnliche Summe mit beigetragen 
würde. Die Portugiejen wollten nicht eher daran, ehe und bevor die 
Hamburger und Niederländer ihnen fürgegangen fein.“ 

Genau jo lautete der Bejcheid, den ihm die Deputierten des 
Raths mündlich überbrachten: Es gäbe zwar Leute, die Luft und Be— 
lieben zu dem Werfe hätten, die aber abgejehen von der Furcht vor der 
niederländijch -oſtindiſchen Kompagnie nicht eher zeichnen wollten, als 
bis der Magiltrat aus dem Stadtjädel eine Einlage gemacht hätte. 
Hierzu wäre jedoch die Bewilligung der gefammten Bürgerjchaft erforder: 
lich und deshalb mühte die im Juli bevorjtehende Verfammlung der 
ganzen Bürgerei abgewartet werden. Sie hofften, daß die Bürger: 
ichaft 40—50000 Thaler bewilligen und die Admiralität 10000 Thaler 
hergeben werde; alsdann dürften die Kaufleute feine Diffikultät mehr 
machen. Schlezer möchte jich indeß der Sache weiter annehmen und 
mit ihnen forrefpondieren. 5° 

Letzterer verjuchte hierauf jein Heil bei der Stadt Lübeck. Es 
erging ihm indeß nicht anders. Nachdem er mit einer bejonders er: 
nannten Deputation mehrere Stonferenzen gehabt, ertheilte ihm der 
Rath den Bejcheid, daß die vorgetragene Sache für raisonnabel, practi- 
cabel und nütlich befunden, daß fie aber jetiger Zeit ex aerario publico 
nicht wohl etwas dazu thun fünnten, daß es daher auf die Kaufleute 
anfäme, die aber noch) einige Zeit zur Überlegung bedurften, weil die 
Sache ganz neu; man zweifelte nicht, daß, „wan nur von andern der 
Anfang gemacht were,“ ſich auch in Lübeck Theilnehmer finden würden.?* 

Schlezer gab ihnen zwei Monate Bedenkzeit, bat jie aber jich zu 
beeilen, damit fie nicht etwa ausgejchlojfen würden, falls inzwiſchen 
die Kompagnie zu Stande füme Hierauf ging er nach Bremen, 
um zu jehen, ob Ddiejes ihm etwas mehr als jchöne Worte bieten 


nehmigt mit folg. Worten: „Das hiebevor Uns unterthänigft zugeichidte Project der 
, Conditionen, die an Unjer Seiten von der Compagnie erfordert werden, lafjen Wir 
Uns in Gnaden gefallen und wollen Unjern Abgeordneten (Schlezer) zu einer Regel, 
wonad) er fich in den Tractaten mit den PBarticipanten in Preußen und anderer Orten 
zu richten, fürgejchrieben haben.“ ©. u. ©. 31. 

53 Die jchriftliche Erflärung der Stadt, um welche Schlezer die Deputierten 
gebeten hatte, bejagt nichts weiter, als daf die Stadt fid für die Eröffnung des Kur— 
fürjten bedanfe und erbötig jei, die angetragene Sadje jowohl aus zuftehendem Reſpekt 
gegen den Kurfürften, als ihres eigenen Intereſſes halber bejtermahen zu befördern. — 
Schlezers Relation, d. d. Hamburg, 7./17. Mai 1650. R. XI. 130. (8). 

54 Relation, d. d. Lübed, 15./25. Mai 1650. R. XI. 130. (8). Das Formular 
der Einjchreibung ift hier ein wenig verändert worden. Es ift TH. II, Nr. 7b abgedrudt. 


$ 1. Plan einer kurbrandenburgiſch-oſtindiſchen Rompagnie. 1647—1652. 31 


würde. An Ausjicht dazu fehlte es nicht; denn Bürgermeifter und 
einige Nathöverwandte, mit denen er gejprochen, hatten „das Werk bejjer, 
als an einigen anderen Orten gefajjet.“ Bei diefem Verſtändniß jollte 
es aber auch bleiben. Nachdem die Sache im Rath vorgetragen war, 
wurde ihm als NRejultat der Berathung mitgetheilt, „daß fich alles wohl 
geben würde, wan nur zu Hamburg der Anfang gemacht.“ ®° 

Man jieht, die Handelsherren waren höfliche Leute; es wollte 
jeder dem andern den Vortritt lajjen. 

Nach diefen Miherfolgen glaubte Schlezer von einem Verfuche bei 
der Stadt Emden Abjtand nehmen zu jollen. Auf dem Wege nad) 
Lübeck war ihm der Gedanfe gefommen, auch dort es zu wagen, weil 
er ſich erinnerte, daß dieſe Stadt jich bei Guftav Adolf um die Theil: 
nahme an der von ihm geplanten ojtindijchen Kompagnie beworben und 
eine anjehnliche Geldeinlage zugejagt hatte. 5° Nunmehr däuchte ihn aber 
Die Neife nur noch Zeit: und Geldverluft. Es war inzwijchen der Juli 
berangefommen und er eilte nach) Haufe. Unterwegs nahm er Gelegen- 
heit, fich davon zu überzeugen, daß die von ihm in Hamburg zurüd: 
gelafiene Zeichnungslijte noch unbejchrieben war, wie er meint, „weil 
feiner der erjte jein wollen.“ Wenn nur erit ein Anfang da wäre, Hagt 
er in feiner Nelation, jo würde es jchon geben. 

Dem Kurfürjten genügte der gute Wille der Hanjajtädte und, 
wie es jcheint, die Ausficht durch Hamburgs Vermittlung einen ges 
jicherten Kolonialbeſitz in Ojt-Indien zu erwerben. In einer am 8. Sep: 
tember (1650) unter jeinem Vorſitz abgehaltenen Geheimratbhsfigung, an 
welcher der Oberfammerherr von Burgsdorf, jowie die Räthe von Löben, 
Stnejebed, Seidel und Fromhold Theil nahmen, wurde beſchloſſen, Schlezer 
an die Oberräthe im Herzogthum Preußen, die Stadt Königsberg, den 
Herzog von Kurland und die Städte Danzig, Elbing und Thorn ab: 
zujenden, um fie zum Beitritt zur Kompagnie aufzufordern. Inwieweit 
auch der König von Polen dafür zu interefjieren wäre, jollte Schlezer 
von dem brandenburgijchen Reſidenten am polnischen Hofe, Ioh. von 
Hoverbed, zu erfahren juchen und mit diejem des Näheren überlegen. Zus 
gleich wurde Anknüpfung eines Handels mit Spanien und insbejondere 
Verſchiffung des Bernjteins aus Preußen nach Oſt-Indien geplant. 8 
> In Hamburg fagte man ihm bei der Durchreife, e3 jei Ausjicht vorhanden, 
daß die Kaufleute 50—60 000 Thaler aufbringen und daß aud) die Stadt etwas beifteuert. 

° Relation, d. d. Hamburg, 20./30. Juni 1650. R. XI. 130, (8). 

5” Nach dem oben ©. 6 erwähnten Schreiben hat ſich die Theilnahme Emdens 
auf die Publikation der Plakate beichräntt. 

>» S. die Inſtruktion für Schlezer vom 24. September 1650, abgedr. Th. II, 





32 1. Kapitel. 


Zur Ausführung diefes Beſchluſſes jollte es indeh noch nicht 
fommen. Schuld trugen daran Nachrichten aus Hamburg, die kurze Zeit 
ſpäter an Schlezer eingelaufen waren. Nach der erjten hatte der König von 
Dänemark einige vornehme Kaufleute dajelbit beauftragt, die däniſche 
Nompagnie mit allen Bejitungen, Aftivis und Paſſivis nunmehr an die 
Engländer zu verfaufen. Die Bevollmächtigten waren jedoch gewillt dem 
Kurfürjten den Vorzug zu geben und ließen durchbliden, daß Baar- 
zahlungen nicht nöthig jein würden, indem die bisherigen Aktien über: 
nommen und die Aktionäre wegen ihrer Raten bei der Austheilung der 
Rückfrachten künftig befriedigt werden fünnten. Bald darauf wurde je: 
Doch gemeldet, daß jich niederländische, engliſche und genuefische Kauf: 
leute um die dänischen Aktien bewürben, daß aber wahrjcheinfich der 
König jelber fie einlöjen und jtatt eines Kapitals in die aufzurichtende 
Nompagnie einlegen würde; ihr Kontor und Stapel follte in Glückſtadt 
jein und die Direktion Hamburger Naufleuten überlafien werden. 

Hiernach jchien Eile erforderlich, wollte man fich die Gelegenheit 
des Ankaufs nicht entgehen laſſen. Während man nach der eriten Nachricht 
nur eine Bejchleunigung der Schlezerjchen Reife für geboten, im übrigen 
aber es für ausreichend erachtete, wenn man in jchriftlicher Verbindung 
mit Hamburg blieb’* und Gijjels den Auftrag ertheilte, „ein wachendes 
Auge darauf zu haben und nöthigenfalls jich ungefäumt nach Hamburg 
zu begeben,“ 6° wurde munmehr Einitellung jener Neife und Abjendung 
Schlezers und Gijiels’ nad) Hamburg beſchloſſen. Yeßterem allein wollte 
man dieſe Miſſion nicht anvertrauen, weil er, jo wurde angenommen, 
die zur günftigen Erledigung der Angelegenheit nothwendige „Kenntniß 
des Stats des Röm. Neichs, Brandenburgs, Dänemarks und anderer 
Potentaten und Republiken“ nicht beſaß. In Hamburg jollten fie mit 
den vom Könige inzwijchen erbetenen dänischen Kommiſſaren verhandeln. 

In jeinem diefen Beichlüffen zu Grunde liegenden Memorial vom 
11. Oftober 1650°: hatte Schlezer, damit man ſich verjichere, daß die 
Leute, — die in den Städten wanfelbar und in Holland wegen des langen 


Nr. 8 — Wegen der Perjonalien der im Terte aenannten kurfürftlichen Beamten 
J. Klaproth und Cosmar, a.a.D., ©. 344. 347 ff. 353. 857. 

5° Echlezer dankte im Auftrage des Kurfürften zwei Kaufleuten, Albr. Balger 
Berents auf Wansbeck und Eduard Ferver zu Hamburg, für ihre Bemühungen während 
feines Aufenthaltes in legterem Orte, wie für ihr Anterefie an der oftindiichen Sache 
und bat fie um ihre fernere Korrejpondenz und Theilnahme; Ferver jpeziell wurde eine 
Direftorjtelle zugeiagt. — Beide Briefe find nad Verlefung im vollen Rathe praes. 
Serenissimo am 24. Sept. 4. DE. approbiert und Tags darauf abgefandt worden. 

“ Order, d. d. Cöln an der Epree, 25. Sept. 1650. R. XI. 130. (12). 

6 R. XI. 130 (10). 


$ 1. Plan einer furbrandenburgiich-oftindifchen Kompagnie. 1647—1652. 33 


Verzugs faſt Schwierig ſind, — ſich nicht zu anderen Botentaten begeben 
oder auf eigene Hand fich der Sache unterfangen, überdies folgenden 
Vorſchlag gemacht: Kaiſer Ferdinand III. jollte durch ein Schreiben des 
Kurfürſten von der Sache in Kenntnis gejegt und um ein Patent gebeten 
werden, welches allen, die ſich unter des Kurfürſten Direktion in die 
Kompagnie begäben, den faijerlichen Schu und bejondere Privilegien 
zufagte. Schlezer war der Meinung, dab ein jolches Patent die Leute 
aus Nejpeft gegen den Ktaifer am ehejten an den Kurfürsten fejjeln würde. 
Auch diefer Vorſchlag fand Billigung, und wir verdanfen ihm eins der 
beredtejten Zeugnifje für die bereits von den Zeitgenoſſen gerühmte hoch- 
berzige deutjche Gefinnung des Großen Kurfürjten. 

Friedrich Wilhelm hob nämlich in dem an den Kaiſer gerichteten 
Schreiben, ®* in welchem er ihn um ein Schu und Schirm wider alle 
Feinde verheigendes Patent und um Ertheilung von Privilegien für eine 
brandenburgiſch-oſtindiſche Kompagnie bat, nachdrüdlich hervor, wie er 
„als ein Churfürjt des Reichs hierinnen den gemeinen Wolljtand des 
lieben Baterlandes, der nicht wenig an Wiederaufrichtung und Einfüh: 
rung der Commercien dependiret, betrachtet, auch dabei eriwogen habe, 
daß die Gemüther, jo durch die langwierige Kriegspressuren faſt jehr 
darnieder gejchlagen, durch einen jo fortheilhaften Handel und denen 
dabei fürfallenden vielfältigen Occasionen fic) und die jeinigen aufzubringen 
von dem languore, dejjen jich andere Völker zu ihrem Nugen gebrauchen 
und große Macht und Neichthumb immitteljt an jich ziehen, fünten 
exeitiret werden, ſich mit andern einmal wiederumb zum wenigjten in 
gleichen Grad zu jtellen.“ Gern hätte er den Kaiſer ſelbſt an der Spitze 
des Unternehmens gejehen, da aber dies aus mancherlei Gründen, die 
er durch jeine Minijter vorjtellen laſſen wolle, nicht angehe, jo glaubte 
er „als ein getreuer Churfürjt des Reichs, daß diejes Werk woll meri- 
tirte ... umterthenigit fürgetragen und deſſen Beforderung gejuchet zu 
werden.“ 


# R. XI. 130 (11). Ob das Schreiben an den Kaijer auch wirflich abgejandt 
worden ift, erhellt aus den Akten nicht. Es jollte nämlich nad) dem Vorſchlage Schlezers 
von ihm nur im Nothjalle an den Refidenten Andreas Neumann in Wien zur Weiter: 
beförderung geichidt und diejer zur Korreſpondenz mit ihm angewiejen werden. In 
ben Neumann’schen Relationen aus jener Zeit, joweit jolhe im Kgl. Geh. Staatsarchive 
zu Berlin vorhanden waren, — R. I. conv. 8. Korreſpondenz mit dem faijerlichen 
Hofe — geichieht feine Erwähnung davon. Noch mehr jpricht dagegen, daß es nebit 
dem Begleitichreiben an Neumann unter den von Schlezer entworfenen Expediendis 
wieder geſtrichen iſt. Auf der anderen Seite fällt aber ins Gewicht, daß es irgendwelchen 
ſonſt üblichen Kafjationsvermerk nicht aufweift und dab Schlezer auf fein Memorial die 
Notiz gelegt hat: „resolvirt secundum contenta.“ 

Brandenburg: Preußens Stolonialpolitit. 1. 3 


34 1. Stapitel. 


Die nächiten Wochen nach jener Beſchlußfaſſung waren ohne merk: 
lichen Vorfall vergangen; wir hören von Schlezer und Gijjels erſt wieder 
Ende Dezember aus Hamburg. Bei ihrer Ankunft war die dortige 
Stimmung für das Unternehmen, die bereit3 jorweit gegangen war, da 
der Bürgermeiſter Müller endlich den längſt erjehnten Anfang mit der Ein: 
jchreibung gemacht und andere anjehnliche Kaufleute jich mit 43000 Thalern 
zur Nachfolge bereit erklärt, jchon wieder ins Gegentheil umgefchlagen. 
Beide mußten die erheblichjten Anftrengungen machen, die Hamburger 
umzuftimmen und, nachdem dies ihren gemeinjchaftlichen Bemühungen 
gelungen war, glaubten jie, „daß zu einer feinen équipage Rath ge 
ichafft werden dürfte.“ Gijjels wollte hierüber dem Kurfürjten per: 
jönlich Bericht erjtatten, während Schlezer weiterer Befehle gewärtig in 
Hamburg verblieb. Bon irgend welcher Verhandlung mit dänijchen 
Kommiſſaren wird erjtaunlicher Weife nichts berichtet; es muß ange: 
nommen werden, daß, wenn überhaupt eine jolche jtattgefunden hat, ihr 
Inhalt dem Kurfürjten durch Gijſels mündlich mitgetheilt worden iſt. 
Der von Schlezer erbetene Befehl traf bald ein. Er wurde angewiefen, 
nach Glüdjtadt zu reifen und ſich dort zu erkundigen, wie hoch ſich die 
Aktien der däniſch-oſtindiſchen Kompagnie beliefen. Was er erfund- 
Ichaftet hat, ift nicht befannt, wie überhaupt die weiteren Vorgänge bis 
zum April (1651) nahezu völlig im Dunklen liegen. Wir fünnen aus 
einer vorhandenen Zahlungsanweilung für Schlezer vom 6. Februar, 
wie aus einer erneuten Bollmacht zur Verhandlung mit dänischen tom: 
mijjaren in Hamburg vom 28. Februar 1651°° nur jchließen, daß fein 
dortiger Aufenthalt verlängert worden iſt; Gijſels hingegen hat vermuth: 
lich jein Borhaben ausgeführt und fich zum Nurfürjten begeben, ſonſt 
würde wohl die Vollmacht in üblicher Weije zu gejammter Hand aus: 
gejtellt worden jein. Die Verhandlungen in Hamburg haben offenbar 
nicht zum erwünfjchten Ziele geführt, denn am 9. April iſt Schlezer in 
Kopenhagen; der Kurfürſt muß aljo bejchlojjen haben, die Sache unmittel: 
bar an den König zu bringen, was er anfänglicd) vermeiden wollte, 
damit nicht Schweden wiederum Anſtoß daran nähme. Am 15. April 
wird Schlezer von sriedrich II. in Audienz empfangen und erhält die 
Abordnung von Deputierten zugejagt; als jolche werden ihm einige Tage 
darauf der Reichsſekretär Dtto Krage und der Neichsrentmeifter Peter 
Wyhbe bezeichnet.*® Zu feiner Unterjtügung war der brandenburgijche 


os Schlezer’3 Relation, d. d. Hamburg, 26. Dez. 1650. R. XI. 130, (10). 

% Order, d. d. Cöln an der Spree, 8. Januar 1651. R. XI. 130. (10). 

#5 Beide in: R. XI. 130. (10). 

*° Pelation, d. d. Kopenhagen, 19. April 1651. R. XI. 130. (10). In der 


8 1. Plan einer kurbrandenburgiſch-oſtindiſchen Rompagnie. 1647—1652., 35 


Faktor Holjt aus Hamburg angewiejen, der jich zufällig eigener Ge— 
ichäfte halber in Kopenhagen befand und beim dänischen Hofe gut affre 
ditiert war. 6° 

Schlezerd Aufgabe ergiebt jich aus jeinem dem Könige unterbreiteten 
Memorial vom 20. April 1651. Er follte die Bejtätigung der von 
Chrijtian IV. bewilligten Zollprivilegien bis zum Jahre 1685 nebſt 
Vijitationsfreiheit für die Schiffe nachjuchen und den Anfauf der auf 
der Küſte Koromandel gelegenen Feitung Dansburg °® nebſt Zubehör 
betreiben. 

Von dem damaligen Zuftande diefer Beſitzung macht Schlezer 
folgende Schilderung:°? „Das Fort ift regulier, von vier Bolwerfen mit 
einem guten Graben ohne fausse braye, das Haus darinnen zimblich an- 
jehnlich; das Städtlein considerabel. Die zwei zugehörige Dörfer haben 
nicht viel auf ſich und das Territorium erjtredet fich zulengs der See nur 
auf eine halbe Meile und landwerts in auf etwas mehr als eine viertel 
Meile; jedoch ift der Grund jehr guet und tregt zweimal des Jahre Reis, er 
gibt auch Klappes,?° Pomeranzen und Citronen Baume, Gattonen, In— 
digo und Pfeffer, wenn man ihn pflanzen will. Die Jachten und Filch: 
fang hat man frei, jo weit man felbjt will pp. Der Zoll, welcher eins 
von den fürnembjten Privilegien des Naiquo ift, beläuft jich jährlich auf 
5000 Thaler?! nach Abzug der 2000, die jährlich zur Nefognition ge: 
geben werden. Er fann aber mit der Zeit viel höher gebracht werden, 
und find jonjt viel andere Advantages dabei.“ 

Weniger günftig iſt das Urtheil des land» und leutefundigen 
Gijjeld. In einem Schreiben an Schlezer?? führt er aus, daß die dä— 


Relation vom 26. April nennt er ald Deputierte den General Level, dem Gijjels „als 
einem leichten Vogel” nicht viel gutes zutraute, und den Kammerjefretär Lente, und 
bittet, daß der Kurfürft beide, weil fie in der Sache den meijten Dienft thun können, 
regalirte. Auch Gijſels verjpricht fi) von einer Verehrung an die däniſchen Minifter 
guien Erfolg. (Gijjeld an den Surfürjten, d. d. Lenpen, 24. Mai 1651.) Derlei 
Dedifationen waren damals Brauch. — Noch jpäter tritt Graf Rantzow ald Deputierter 
auf. Über diefen j. Anm. 79. 

9 Order, d. d. Cöln an der Spree, 2. April 1651. R. XI. 130. (10). 

% R. XI. 130. (10). Dansburg oder Tranquebar. 

° Relation, d. d. Kopenhagen, 26. April 1651. R. XI. 130. (10). 

”— fofus. 

”ı In der Relation, d. d. Kopenhagen, 10. Mai 1651, beziffert Schlezer die 
jährlichen Zolleinnahmen auf 3000 Thaler. Dan muß aljo die obige Angabe dahin 
veritehen, daß die Bruttoeinnahme 5000 Thaler betrug, von welcher 2000 Thaler als 
Relognition abzuziehen waren, 

*Gijſels überjendet ed — d. d. Berlin, 8./18. Mai 1651 — dem Sturfürjten 
zur Kenntnißnahme. 

3* 


36 1. Kapitel. 


nischen Bejigungen bei weiten nicht jo viel werth jeien, als hergemacht 
werde. Die Dänen jchnitten auf. Das Fort bedürfe einer großen Ne: 
paration; die Stadt jei nicht jehr groß, mit nur wenigen Steinhäufern, 
die Dörfer von Neis und Stroh; die Jurisdiktion erjtrede fich nur auf 
Kanonenſchußweite; Grund und Boden jei nicht beſſer, als anderweit an 
der Küſte, und zu Pfefferpflanzungen feinesfalls geeignet. Bor allem 
aber jei zu erwägen, daß der Naiquo dem Großmogul inzwijchen unter: 
würfig geworden, daß man daher möglicherweie auch mit diefem zu paftieren 
habe und daß gar nicht gewiß jei, ob der Naiquo ſelber ſich auf die alten 
Bedingungen mit den Brandenburgern werde einlajjen wollen.”? Gr 
räth Schlezer, ji) von den Kommifjarien die Nechnungen zeigen zu lajien 
und ihnen zu eröffnen, daß der Kurfürjt, wenn er die Bejigungen nicht 
preiswerth erlangen Fünne, lieber jelbjt eine Feitung bauen werde. An 
den Kurfürſten aber jchreibt Gijjels, die Dänen forderten jehr viel; er würde 
in den indianischen Königreichen für alle jolche Beneficia, die Prae- 
eminenz von Trankebar ausgenommen, nicht 1 Ihaler geben, „dan in 
India wegen die Negotia ein Kaufman jo viel Recht als ein König 
hat.” ** Die Verhandlungen in Kopenhagen gingen rajch von Statten. 
Die erjte Konferenz freilid), die am 19, April jtattfand, verlief ziemlich 
belanglos. Nur privatim erfuhr Schlezer, dag man für die Feſtung 
nebjt den zugehörigen Ortjchaften und Gebäuden 40000 Thaler, für die 
übrigen Privilegien, die namentlich) von dem Naiquo von Tansjour 
(TZanjur) erworben waren, 100000 Thaler, wovon mindejtens 20000 Tha— 
ler jofort baar zu zahlen, fordern und für den König wie für feine 
Unterthanen das Recht ausbedingen will, während der erjten zehn Jahre 
jich mit beliebig hohem Kapital bei der Kompagnie zu betheiligen. 
Sijjels, mit dem Schlezer in jteter Korreſpondenz jtand und der 
zumeijt deijen Relationen an den Kurfürjten, wie umgefehrt des Yepteren 
Bejcheide zurücdbeförderte, rügt jowohl die Höhe des Kaufpreiſes — man 
müſſe feilfchen; mit Loben und Bieten fomme man zujammen —, als 
ganz bejonders das Verlangen beliebiger Napitalsvergrößerung innerhalb 
zehn Jahren. Dies jet diefelbe Maxime, jo jchreibt er an den Kurfürjten, 
die am furfürftlichen Hofe im Schwange gehe, „daß wenn Ew. Chr. 
Durchl. die Spitze wird abgebijjen haben, dan wirt jedweder gerne mit 
von dem Nuten genießen wollen.“ '° Auch fürchtet er von einer jolchen 


3 Sijfels war von vornherein gegen den Ankauf der dänischen Befigungen, weil es 
jeiner Anjicht nad) an offupationsfähigen Punkten nicht ermangelte und es ihm bedenklich 
ſchien, ſich mit der däniſchen Kompagnie einzulaffen, bevor jie in Indien liquidiert hätte, 

”* d, d. Cöin an der Spree, 14./24. Mai 1651. R. Xl. 130. (10). 

 d. d. Cöln an der Spree, 6./16. Mai 1651. 


$ 1. Plan einer furbrandenburgiicheoftindiichen Kompagnie. 1647—1652. 37 


Vergünftigung, daß, wenn es gut gehen würde, ficherlich eine Anzahl 
Holländer fämen, um unter dem Namen von Dünen einzutreten. In 
jedem alle jollten die Zahlungstermine jo eingerichtet werden, daß der 
Kurfürſt dabei nicht Gefahr laufe, nichts zu befommen, weil es immerhin 
zweifelhaft jei, ob der König alles jeiner Zujage gemäß werde liefern 
fünnen. *® 

In der zweiten Stonferenz (21. April) wurde Schlezer zunächit 
mitgetheilt, daß Friedrich III. nur die von jeinem Vater verliehenen Zoll— 
privilegien betätigen, aber darüber nicht hinausgehen wolle. Sodann 
wurde über den Staufpreis verhandelt. Die Deputierten verlangten für 
das Territorium ohne die Privilegien 200000 Thaler. Schlezer ver: 
wahrte ſich gegen dieſe erorbitante Forderung in einem bejonderen 
Memorial, ließ aber gejprächsweife fallen, daß es zwei Wege gäbe, 
ohne Geldzahlungen aus der Sache zu fommen. Der eine wäre, daß der 
König gemeinjchaftlich mit dem Kurfürjten die Kompagnie errichte und 
die ojtindischen Befigungen anſtatt eines Kapitals einlege; diejer empfehle 
ſich aber nicht, weil das Unternehmen dann zwei Herren hätte. Der 
andere, daß der König einjtweilen ohne Baarzahlung das sort nebit 
Zubehör nad) zuvoriger Tarierung einbringe und nach Verlauf von drei oder 
vier Jahren, während welcher Zeit die Aktien bei gutem Erfolge den dop- 
pelten oder dreifachen Werth erlangen könnten, das Kapital in Aktien 
ausgezahlt erhielte. *? 

Die Deputierteu gaben hierauf feine Erklärung ab und brachten 
in die nächte Konferenz (7. und 8. Mai) eine königliche Rejolution mit, 
welche die näheren Verkaufsbedingungen enthielt.** Der Preis war darin 
auf 200000 Thaler normiert, mündlich wurden jedoch für Dansburg 
jammt allen Gerechtigfeiten 400 000 Thaler verlangt.” Dieje Erhöhung 





"© d. d. Berlin, 8./18. Mai 1651. 

’" Relation, d. d. lopenhagen, 3. Mai 1651. 

* Schlezer madıte in margine feine Gegenvorjtellungen. 

9 Gijſels jchreibt darüber an den Kurfürſten: „Wohero nun diejes fommt, das 
mag Gott wiffen. Der Graf Rantzow ijt mit zu den Contraetatien committiret. Ich 
wolte, daß Holste diefen Grafen zu Glüditadt gelafjen hette, wie ich dan joldhes zum 
Berlin vor feinen Abreifen Härlich nach der Lenge zu Gemüthe geführet, daß er mit 
feinem aus der Glüdjtadt aus diefer Sachen communieiren jolte; dan derjelbige Platz 
Em. Ehf. DI. zur Negoeiation zum Stapel gar nicht dienlich were, und jo man Ddiejes 
denen von der Glückſtadt ind Haupt brächte, daß jie darümb bei S. Kal. Maj. anhalten 
follen. Wird demnach Holste foldhes jein Thun bei Ew. Chf. DI. zu verantworten 
haben.“ d. d. Lengen, 24. Mai 1651. — In einem früheren Schreiben, d. d. Cöln 
an der Spree, 6./16. Mai 1651, hatte er den Holſt'ſchen Vorſchlag, Glüdjtadt zum 
Stapelplag zu machen, als närrifch bezeichnet. — R. XI. 130. (10). 


38 1. Kapitel. 


joll ihren Grund in einer doppelten Beſorgniß des Königs gehabt haben: 
einmal vor dem Vorwurf der Interejjenten, daß er fich zum Nach: 
theil des Neichs und jeiner Unterthanen mit ausländischen Potentaten 
eingelafien habe; ſodann vor etwaigen darauf gegründeten Schadens: 
anjprüchen. 8° 

In der Schlußfonferenz (16. Mai) wurde Schlezer als endliche 
Rejolution des Königs hinfichtlich des Kaufpreiſes mitgetheilt: der Kur— 
fürjt jolle für die Feite Dansburg mit allem und jedem Zubehör 120000 
Thaler geben, hiervon 20000 baar bei Aushändigung der bezüglichen 
Akten und Dokumente, die innerhalb acht bis zehn Wochen gejchehen 
fönne,®! und 100000 in Aktien der neuen Kompagnie für den König 
sub nomine privato. 

Auf diefer Grundlage ift jodann, wie wir als gewiß annehmen 
fünnen, ein Vertrag abgefchlojjen worden, dejjen Natififation branden- 
burgifcherjeit8 Schlezer innerhalb zwei Monaten zujagte. ®? 

Der Kurfürſt war mit dem Ergebniß diefer Mifjion zufrieden. 
Er jchreibt — d. d. Cleve, den 5. Juli 1651 — an den König: 

„Es hat Uns bei jeiner Anlangung allhie Unjer Geh. Cammer: 
Secretarius Joh. Frid. Schlezer unterth. hinterbracht, was Ewer Kön. 
Würde und Liebden auf Unſer an Sie gethanes dienjtfleigiges Erjuchen 
jo wol mündlid) al3 in Schriften jich freundvetterlich erfläret haben. 
Wie Wir nun aus einem und andern Ew. Kön. Würde und Ld. zu 
Uns tragende wolgeneigte Affeetion dankbarlich verjpüren, und dasjenige, 
was in Unjerm Namen von gemelten Unjern Gammer:Secretario ift be: 
handelt worden, in substantia genehm halten, aljo werden Wir Uns 
darauf bei forderlichjter Gelegenheit durch eine anderwertige Abordnung 
dergejtalt erklären, daß die jo weit gebrachte Handlung ihre völlige 
Nichtigkeit zu beiderjeits Contentement verhoffentlich erlangen wird, Ew. 
Kön. Würde und Lo. inmittelft dienſtfleißigſt erjuchend, Sie wollen den 
geringen Berzug, worzu Wir von des 9. Pialzgrafen von Neuburg Yd. 
durch Nichthaltung der aufgerichteten Pacten und Reversalen verurjachet 
worden,®® in feinem unguten vermerken, jondern in der Uns erwieſenen 
freundvetterlichen Propension beftendig verharren . . .“** 





” Relation, d. d. Kopenhagen, 10. Mai 1651. 

s Dieje Zufage hätte jchwerlich gehalten werden können, da ſich ein Theil der 
Dokumente in Tranquebar befand. R. XI. 130. (16). Rel., d. d. Kop., 17. Mai 1651. (10). 

s2 5. Urk. Th. II, Nr. 15 und das unter Anm. 103 angeführte Schreiben. — 
Die Neife Schlezers hat, wie hier erwähnt jein mag, 1066 Thaler gelojtet. 

=, hierüber Urf. u. Aftenjt., Bd. 6, S. 1ff. 

“ R. XI. 130. (10). 


8 1. Plan einer furbrandenburgiich-ojtindiichen Kompagnie. 1647—1652. 39 


Wir erjehen aus diefem Schreiben, daß der Kurfürjt furz vor dem 
Ziele jeiner Wünſche durch den Ausbruch des Jülichſchen Krieges an 
ihrer Erreichung verhindert worden ift. Die Zeit verjtrich jedoch nicht 
ohne Nuten für die Kompagnie. Das bisherige Oftroi hatte jich nicht 
als ausreichend erwiejen, namentlich nicht, jeitdem die Betheiligung 
Hamburgs ein wejentlicher Faktor geworden war. Es wurde daher ein 
neues Oftroi inmitten der Wirren diejes Sommerfeldzuges berathen und 
vom Kurfürjten am 10. Augujt in der Erwägung ertheilt und ge: 
nehmigt,°° „daß jolches Werk, wann es ordentlich und wol angefangen 
würde, gereichen fünte zu Gottes des Allerhöchiten Ehren, zu Ausbrei- 
tung der jeeligmachenden Erfenntnüs Unjers Heilandes Jeſu Ehrifti unter 
den frembden heidniſchen Nationen, zu Erleichterung vieler durch das 
langwierige Kriegsweſen beträngten und erjchöpiten Leute, zu Wieder: 
aufrichtung der verfallenen Commercien im H. Röm. Neiche, zu unter: 
jchiedlicher dejien Glieder jonderbaren Nuten und Bortheil, und zu 
Unjerer eigenen Fürjtenthume, Städte und Yänder Beſten und Auf: 
nehmen.“ Die durch das Oftroi verliehenen Privilegien #° waren nament: 
(ich folgende: Die Kompagnie ſoll auf zwanzig Jahre ausjchließlich befugt 

s Links oben am Rande des Koncepts fteht: Iſt den 10. Aug. Ao 1651 zu 
Cleve im Rath verlefen und placitiret worden 

praesente Serenissino. 
Dnv Seidelio, 
Dn» Portmann. — 

Die Grundlage diejes Oktrois (TH. II, Urk. Nr. 10) bildet ein vielfach wörtlich 
benugter, wahrjcheinlich von Gijjeld herrührender Entwurf. Es weicht von diejen in 
folgenden Punkten ab: 

a) D. E. ſpricht von Errichtung einer Kompagnie oder Bruderjchaft von Schiff- 
fahrt und Handfung auf Orient, Aſien, Afrika und Amerika. (Bol. Art. 1 des Oftrois.) 
b) Abjegung von Präjident und Direktoren ift nach d. E. nur wegen des crimen laesae 
majestatis und merfliher anderer Übelthaten zuläfjig. (Vgl. Art. 2 u. 30.) e) Der Eid 
der Offiziere, Soldaten und Bootsgeſellen joll „folgen den Einhalt des Artitulsbriefes“ 
geleitet werden. (Bgl. Art. 10.) d) Die Einlage eines Kapital von 80000 Thalern 
befugt zur Ernennung eines eigenen Bewindhabers. (Vgl Art. 18.) e) Die Nechnungs- 
legung erfolgt nur alle jechs Jahre. (Vgl. Urt. 23.) f) Dem Kurfürften verbleiben bei 
der ftrafweilen Konfisfation der Güter eines Nompagniebedienten *%,. (Bgl Art 37.) 
g) Der Kurfürft ſoll die ihm zuſtehende Rekognition von 2 Prozent während der eriten 
Sabre „wegen der Kompagnie Schwachheit“ nicht herausnehmen dürfen. (Vgl. Art. 40.) 
h) D. E. garantiert endlich ausdrüdlicd; Gemwifjensfreiheit und verlangt allinige Aus- 
übung der reformierten Religion, nur während die Schiffe auf der Neiie find. 

* Das Dftroi enthält: a) die Privilegien der Kompagnie in den Art. 1. 5. 
26—28. 32—36; b) die bejonderen Vorrechte des Kurfürſten in den Art. 37—40; 
endlich ec) die ſtatutariſchen Beitimmungen in den übrigen Artikeln. Die lepteren finden 
ihre Ergänzung in der Th. II, Nr. 16 abgedrudten Urkunde. 


40 1. Kapitel. 


jein, „nacher DOjten, Weiten, Suyden und Norden des Tropiei Caneri zu 
fahren” und wird darin vom Kurfürſten gegen alle Angriffe einer fremden 
Nation geſchützt. Sie darf mit den eingeborenen Prinzen und Poten— 
taten Verträge jchließen, Länder offupieren, das furfürjtlihe Wappen 
und Banner daſelbſt anbringen, die zur Verwaltung erforderlichen Be- 
amten anftellen, Militär halten und zu leßterem Behufe, jowie zur 
Erlangung von Bootsgejellen im ganzen Yande die Werbetrommel rühren. 
„Damit auf den Schiffen und zu Lande im Indien gute Disciplin und 
Ördre gehalten werde,“ wird ihr die hohe und niedrige Jurisdiftion zur 
Ausübung im Namen des Kurfürſten mit der Maßgabe verliehen, dat 
gegen die Entjcheidung der Kolonialgerichte die Berufung an die Diref- 
toren in Europa zuläjfig jein und daß über die Vergehen der letteren 
der Spruch einer Univerjität eingeholt werden jollte. Ihre Schiffe er- 
halten vom Kurfürsten „Commission und Passeporten,“ jowie das Necht, 
jeine Flagge zu führen; ihre Beamten werden nöthigenfall® „mit Com- 
missionen, Creditiven oder Recommendation:Schreiben zu Ausführung 
ihres Ambts und Beförderung der Equipage oder anderer Sachen ver: 
ſehen“ und genießen überdies für fich und ihre Nachfommen in Kur: 
brandenburg alle Nechte der gebürtigen Unterthanen; der Adel bejonders 
joll durch den Eintritt in den Dienjt der Kompagnie nichts an jeinen 
Würden einbüßen, diefer ihm vielmehr zum Vortheil gereichen®?,. Die be- 
jonderen Vorrechte des Nurfürjten als „Proteetors und oberjten Direc- 
tors,“ als deſſen nächjte Einlage die von Dünemarf erworbenen ojt- 
indischen Bejigungen bezeichnet werden, bejtanden in dem Genuſſe der 
Hälfte von dem zur Strafe fonfiscierten Vermögen der Kompagnie: 
beamten, in einem Heimfallsrechte an ihrem erblojen Nachlajje, wenn jie 
in Indien oder auf der Neije verjtorben waren, in dem Vorbehalte der 
etwaigen Gejchenfe Seitens der eingeborenen Fürjten, in einem Antheile 
an den Prien nach niederländischem Brauche und endlicd) in dem Bezuge von 
zwei Prozent der „einfommenden Retouren.“ Der übrige Inhalt des Oktrois 
iſt jtatutarischer Natur; er verhält jich vorzüglich über die Zerlegung 
des Kapitals in Namens: und Inhaberaktien, über den Erwerb der 
Mitgliedichaft und die Nechte der Mitglieder, über die Beitellung und 
die Pflichten des Präfidenten und der Direktoren, über die Errichtung 
zweier Hauptfontore an der Wejtjee auf der Elbe und an der Ditiee, 
und regelt jchlieglich die Gemwinnvertheilung, den Verkauf der Rückfrachten 
und die Art und Weije der Nechnungslegung. 


s” Bol. hierzu die ähnliche Beitimmung bei der franz.-oftind. Komp., Savary, 
l. ct. 1 p. 1338. 


$ 1. Plan einer furbrandenburgijcheoftindifchen Kompagnie. 1647—1652. 41 


Nachdem jo eine vorzügliche Nechtsform für die zu gründende 
Ntolonialgejellichaft geichaffen war, die nach dem Willen des Kurfürjten 
in der Perſon Gijjels’ einen hervorragend tüchtigen Präſidenten erhalten 
jollte,8® handelte es ſich nur noch um die Beichaffung der nöthigen 
Kapitalien. Wo jollte der Kurfürjt jie hernehmen? Durch den Krieg 
waren die regulären Einfünfte „auf die Milice und andere tringende 
Ausgaben großentheil® verwendet” worden, und es galt daher, „zu den 
von außen kommenden Fürfällen auf andere Mittel zu gedenken“ ** 
Die Betheiligung der Hanjajtädte war bisher nur eine  ideelle. 
Gijjels hatte zwar im Mai gemeldet: „Die von Hamborch, alſo jie ver: 
trauen, daß durch Mons. Schlezer etwas gutes verrichtet werden wirt, 
beginnen wiederumb aufzuwachen und jchreiben mir, daß jie den Contract 
beginnen zu zeichnen.*?° Damit gab es aber immer noch fein baares 
Geld, ohne welches zu den dänischen Befigungen nicht zu gelangen war. 
Der Kurfürſt beſchloß daher diefes Mal nicht blos neue Theilnehmer 
zu juchen, und zwar bejonders in der Stadt Königsberg und in der 
Perſon jeines Schwagers, des Herzogs Jakob von Kurland, jondern 
auch bei diejen beiden gegen „gebührenden Intereſt“ und Pfandſicherheit 
eine Anleihe von 26000 Thalern aufzunehmen. Den Herzog, an welchen 
er jich zuerjt wenden wollte, glaubte er dadurch zu gewinnen, daß er 
für den Fall jeines finderlojen Verjterbens ihm den alsdann vorhandenen 
Kolonialbefig und jeinen Gejellichaftsantheil zu vermachen verjprad). 

Wiederum wurde Schlezer mit diefer Miffion betraut; er erhielt 
zur leichteren Erledigung jeiner Aufgabe ein Patent, mit Jedermann 
über den Beitritt zur Kompagnie zu verhandeln.’ Seinen Weg jollte 
er über Hamburg nehmen, um dem dortigen Magiftrat vorzujtellen, daß 
der Kurfürjt die Stadt Hamburg durd) Errichtung eines Kontor ge: 
nügend begünftige und dafür Wrivilegierung der Kompagnie durch 
diejelbe, jowie ihre rege Betheiligung erwarte, daß aber von einer Ge: 
währung der darüber hinausgehenden Anjprüche feine Rede jein könne. 9? 
Nach glücdlicher Erledigung aller Aufträge war er angewiejen, den Ber: 
trag in Kopenhagen zum Abjchluß zu bringen. ®? 

Der Erfolg diejer Reife bereitetedem Kurfürſten eine derbe Enttäufchung. 

s Beitallung vom Auguft 1651, abgedr. Th. IT, Nr. 13. 

» Kreditiv für Schlezer bei den drei Städten Königsberg und den PBartifularen 
und Kaufleuten dajelbt, d. d. Duisburg, 31. Auguſt 1651. R. XI. 130. (15). 

»° Relation, d. d. Cöln an der Spree, 14./24. Mai 1651. R. XI. 130. (10). 

»n Batent vom 31. Aug. 1651, abgedr. Th II, Wr. 12. 

” ©. oben S. 29. 

» Inſtruktion vom 30. Auguſt 1651, abgedr. Th. II, Nr. 11. 


42 1. Napitel. 


Ende November berichtet Schlezer aus Nönigsberg zum erjten 
Male über jeine bisherigen Verrichtungen.“ Er hatte unterwegs „ſich 
in Niederland mit Gijſels unterredet, die Herren zu Hamburg in ihrem 
Eifer gejtärkt, derer zu Lübef Meinung unterjucht und der Stadt Danzig 
jegigen Zujtand in Augenjchein genommen.‘ In Königsberg, wo er 
am 5./15. November eingetroffen war, mußte er die Oberräthe, „weil jie 
wegen des mehrern Theils Unvermögenheit nicht zufammen kommen 
fünnen,‘ wiederholt einzeln aufjuchen, um ihnen die Angelegenheit vor: 
zutragen. Es wurde ihm aber der Bejcheid, daß er erjt nach Kurland 
reifen und jodann, wenn er dort was merfliches ausgerichtet, mit ihnen 
fonferieren möchte. Wegen der Anleihe, die Schlezer gleichfalld aufs 
Tapet gebracht, hatten jie „allerhand Diffikultäten‘ vorgewandt. Nicht 
beſſer, cher noch jchlechter erging es ihm bei der Stadt. Sein noch 
vorhandenes Memorial?® beweijt, mit wie eindringlichen Worten er jie 
zur Betheiligung an der Kompagnie aufforderte und zugleich erjuchte, 
dem Kurfürjten, deſſen Kaſſen durch den jüngjten Krieg erjchöpft wären, 
die allein noch rejtierenden 26000 Thaler zu leihen, damit das Werf nicht 
jcheitere. Die ihm von den Räthen „der 3 Städte Königsberg“ ?® ertheilte 
Antwort?" iſt charakteristisch für den damals herrichendenengherzigen Krämer— 
geift: Sie zweifelten nicht daran, daß der Kurfürjt mit der Errichtung 
einer oſtindiſchen Kompagnie auch ihr Bejtes im Auge habe, fie jeien 
aber gegenwärtig „an ihren Mitteln derart gejchwächet, das jie auch die 
herlichen und föjtlichen Waaren, die ihnen von oben aus Litauen und 
Neufland öfters in großer Menge uff den Hals laufen und an welchen 
jie Handel® und Wandels genug und in dem Stüd vor andern aus 
Gottes Gnaden einen jonderbaren Vortheil haben, jetzo nicht allerdinge 
beitreiten fünnen, darüber ein groß Theil derjelben zu diejer Städte 
großem Schaden und merflichen Abgang des Pfundzolls nad) Danzig 
gehen.“ Deßhalb jeien fie weder in der Yage, jich an der Kompagnie 
zu betheiligen, noch vermöchten jie dem Kurfürjten mit dem begehrten 
Darlehn unter die Arme zu greifen. Diejer wolle fie „hierob nicht nur 
gnädigit entjchuldigt halten, ſondern auch mit den getreuen Städten wegen 
dero fümmerlichen bedrüdten Zuſtandes ein herzliches Mitleiden tragen.“ 


»% Das Datum der Relation iſt leider ausgeriffen; ich vermuthe aber, daß jie 
in Königsberg einige Tage nad; jeinem Eintreffen abgefaßt if. R. XI. 130. (15d). 

% Dafjelbe liegt der Relation, d. d. Nönigsberg, 5./15. Dezember 1651, praes. 
zu Gleve, den 27./17.d. M, bei und ift datiert: Königsberg, 3. November 1651; es joll 
aber wohl 3. Dezember heißen. R XI. 130. (15®), 

»s Die drei Städte hiefen: Altitadt, Knyphoff und Löbenicht. 

9: Zie bildet AnlageB zu der vorerwähnten Relation und iſt Tb. II, Nr. 14 abgedrudt. 


8 1. Plan einer furbrandenburgijcd-ojtindiihen Kompaanie.. 1647—1652. 43 


Schlezer jtellte Dagegen vor, daß die Königsberger, wenn fie über 
Mangel oder Abgang der Mittel und Nahrung klagten, um jo mehr 
Urjache hätten „das an die Hand gegebene Werf, wodurch mehr Geld, 
Handel und Wandel ins Yand gezogen würde, begierig anzunehmen.“ 
Es wäre eine Schande, daß fie die geringfügige Summe, welche jie 
vorräthig hätten oder zum mindejten jeden Augenblick aufbringen fünnten, 
dem ihnen jo gnädig gejinnten Kurfürjten nicht einmal gegen hinreichende 
Sicherheit vorjchießen wollten. Auf fie fiele e8 zurüd, „wenn das ganze 
Werk an jo einem geringen haften thäte. Aber all dies vermochte auf 
die getreuen Königsberger, von denen Gijjel® angenommen hatte, jie 
würden „aufjtügig” werden, wenn man fie zur Stompagnie nicht zu= 
zöge, *® nicht den geringjten Eindrud zu machen. ®° 

Bon dem Herzog von Kurland war gleichfalls nichts zu erhalten, 
denn er verlangte eine Sicherheit, die, nach Schlezers Bericht zu ur: 
theilen, der Verweigerung des Darlehns gleichfam, und zum Eintritt in 
die Kompagnie war er, wie es jcheint, auch nicht geneigt. 100 

E3 handelte ſich nunmehr, wie Schlezer meinte, darum, ſich von 
den durch den Vertrag mit Dänemark übernommenen Pflichten zu be- 
freien. Drei Wege hielt er für möglich: der Kurfürſt jollte entweder 
den König jchlechtweg Hinhalten oder Ausflüchte, aus denen die Er: 
füllung des Vertrages abgelehnt würde, vorwenden oder endlich die in 
Dänemark längjt erwartete Gefandtichaft hinjchiden und durch dieje den 
König dahin disponieren laſſen, daß er entweder jich auf eigene Gefahr 
geduldete, bis es dem Kurfürſten möglich wäre, durch feine Schiffe die 
ojtindifchen Befigungen in Augenjchein zu nehmen, oder daß er „Die 
ganze ojtindifche Praetension wieder an ſich nehmen und den Kurfürjten 
auf freie Füße jtellen möchte.” Im erjten Falle wäre zu bedenken, daß 

"©. oben ©. 17. 

»» Die wahre Urſache für das ablehnende Verhalten der Königsberger lag jicher- 
lich nicht im Geldmangel. Denn Schlezer berichtete, d. d. Mytow, 5./15. Janitar 1652, 
es ſei ihm aus Königsberg unterm 6. Januar 1652/27. Dezember 1651 geichrieben 
worden, „man Emw. Chi. DI. den Stäbdtifchen die Malzmühle zur Verjicherung wieder 
einreumen wollte, das alsdan mol eine ziemblihe Summe Geldes zu erhalten jein 
mochte. Da es nun Em. Chi. DI. gnädigft gefellig were, mir deßhalben Ordre und 
Befehl zu ertheilen, wolte ich noch für meiner Zurüdtehr mid) eußerjt bemühen die 
mir fürgejchriebene Summe zu erlangen. Erwarte darauf mit unterthänigfter Devotion 
Em. Chf. DI. gnädigſtes Resceriptum.* — Ein jolches Neffript erging indeß nicht. — 
R. XI. 130. (15), — ©. aud den Sclezerichen Bericht vom März 1652, Urt. 
Th. II, Nr. 15. 

100 rk. Th. II, Nr. 15. Es wird darin von den „rationes in contrarium‘ ge— 
iprochen, welche der Herzog „des Hauptwerks halben“ gemacht hat. — S. auch das 
Anm. 102 zitierte Schreiben. 


44 1. Kapitel. 


ein jolches Verhalten das gute Einvernehmen der Herrjcher leicht trüben 
fönnte; der zweite Ausweg mühte an der Nechtsverbindlichfeit des Ver 
trages jcheitern; der dritte Vorjchlag hätte das meijte für jich, nament- 
(ich wenn es gelänge, die Niederländer, welche ich bei der Kompagnie 
betheiligen wollten, zu bejtimmen, daß ſie fich einjtweilen im dänischen 
Schuß begäben und unter diefem das Werf begönnen. 104 

Der Große Kurfürjt wählte feinen der von Schlezer vorgejchlagenen 
Wege. Noch vermochte er jich zur Wiederaufgabe jeines ihm lieb ge- 
wordenen Plans nicht zu entjchließen. Sein Wille war, an dem einmal 
geſchloſſenen Vertrage feitzuhalten. Doch galt e8 immerhin Zeit zu ge 
winnen, bis die erforderlichen Mittel beijammen waren, ohne daß erjt 
Dänemark um eine Friftverlängerung erjucht würde. In diefem Sinne 
müſſen wir ein Schreiben ?%? auffajjen, welches Schlezer auf des Kur— 
fürjten Befehl an die dänischen Deputierten, den Nat) uud Kammer: 
jefretär Lente und den Grafen Nantow, richtete. Es heißt darin: 
„Demſelben wird es fein Wunder nehmen, das ich eine geraume Zeit 
hero mir die Ehre nicht gegeben habe, ihn mit meinen Schreiben zu 
bejuchen. Die Urjach ijt gewejen, daß ich jiedert meinem legten in 
Ungewißheit gejtanden, was ich meinem hochgechrten Herrn von der im 
Namen Ihr. Chr. Di. meines gnedigjten Herrn mit Ihr. Kön. Maj. 
zu Dennemarf angefangenen Handlung wegen der Veſte Dansburg in 
Indien und was darzı gehörig, jchreiben jolte, indem höchjitgedachter 
Cr. Chf. DI. jo viel unterjchtedliche Bericht davon einfommen fein, daß 
Sie ein Zeitlang darin angejtanden, ob Sie damit fortzufahren oder 
vielmehr zurüdzutreten hetten. Dann anfänglich, weil ich nacher Preußen 
und Churland verjchidet worden, ward Ihr. Chr. Di. vorgebracht, es 
hetten die Engeländer bejagtes Fort Ihr. Kal. Maj. abhendig gemacht, 
weßhalben Sie Sich nicht weiter deßwegen zu bemühen hetten. Ihr. 
Fürſtl. Gn. zu Churland widerriethen Ihr. Chr. DI. das ganze Dessein 
mit allerhand jcheinbaren Reden. Nachgehends ward Ihrer Chi. DI. 
von einem vornehmen Ort gejchrieben, es haftete auf mehrbemeltes Fort 
und auf die Kön. Dennem. Compagnie ein überaus große Schuld von 
mehr als 1008 000 Rthlr. Die Dennemärf. Nation were der Orten jo 
verhajjet und lebte in jolcher Gefahr, daß fie ſich nicht dürften jehen 
lajjen. Ein Engeländijcher Ritter Cochram hette zu feiner Zeit erlebet, 
Das Die Yeute, jo aus dem ort fommen, lebendig gejchunden weren. 
Zulegt nach allem, da man eben ernitlich im Werk begriffen, fombt 


10° Urk. Th. II, Wr. 15. 
02 d. d. Cleve, 20.30. Juli 1652. R. XI. 1630. (16). 


8 1. Plan einer furbrandenburgifch:oftindiihen Kompagnie. 1647—1652. 45 


eine verflogene Zeitung, das Fort ſei aufs neue verfauft, mit jolchen 
Umbitenden, das man auch spezificiren wolle, wohin Ihre Kgl. Maj. 
die davon kommende Gelder wenden wolte. Durch welche und andere 
Motiven Ihre Chr. Di. bewogen worden, mir in Gnaden zu befehlen, 
daß ich mich, wie es umb ofterwehnte Veſte beichaffen und ob Ihr. Kön. 
Maj. jie annoch vermeinten in Händen zu haben oder nicht, gehöriger Orten 
erfundigen und daneben andeuten jolte. Im Fall Ihr. Kön. Meaj. jich 
verjichert hielten, das Sie Ihr. Chr. DI. das Fort annoch liefern fönnten, 
jo weren Ihr. Chf. DI. gefinnet innerhalb dreien Monaten fich mit der 
bedungenen Summe allerdings fejtzuhalten. Ihr. Kön. Maj. aber würden 
verhoffentlich Ihr. Chr. DI. nicht verdenfen, das Sie die Gelder jo lang zu 
Hamburg oder anderer Orten deponirten, bis fie in die würfliche Possession 
der Veſte Dansburg mit aller Zubehör gejeget würden. Dann ob gleich 
Ihr. Ehf. DI. höchſtgeehrter Ihr. Kön. Maj. gethanen Verficherung, das Cie 
aufm Fall nicht erfolgender Tradition die m/20 Rthlr. mit dem Interesse 
rejtituiren wolten, gar gern getrauten, jo fiele doch jego mit den Nieder: 
(ändiichen und Engeländijchen Troubles jolche Zeit ein, darin man die 
Gelder auf allerhand Fälle wol beifammen zu halten. Es fünten aud) 
Ihr. Kön. Maj. dadurch verhindert werden, Ihr. Chr. DI. das Fort 
zu überliefern. Hetten Sie dann das Geld vorausgezahlt und jollten 
es hernach von Ihr. Kön. Maj. zu eimer ungelegenen Zeit wieder 
fordern, möchte e8 allerhand Weiterungen geben, umb welche zu ver: 
hüten mein hochgeehrter Herr Ihrer Chf. DI. einen angenehmen Dienſt 
thun würde, wann er jeinem befanten Wolvermögen nad) bei Ihr. Kön. 
Maj. es dahin richten wolte, das Sie mit obgedachter Deposition ac- 
quieseiren und Ihr. Ehf. DI. im übrigen für die Ausführung bewußtes 
Werfes jorgen lajjen wolten. Auf welchem Fall und dafern hierüber 
eine fönigliche Erklärung auszjuwirfen were, die von meinem hochge: 
ehrten Herrn nur mir mit wenigem fönte angedeutet werden, jeind Ihr. 
Chr. DI. gegen meinen hochgeehrten Herrn und die beide übrige Kön. 
Ministros nochmals erbötig, ihre darunter gehabte Mühewaltung ver: 
iprochenermaßen gnedig und in der That zu erkennen.“ 

Der König von Dänemark eilte auf diefen nur an jeine Beamten 
gerichteten Brief perjünlic) dem Kurfürſten zu erwidern, daß die aus: 
gejtrenten Gerüchte unwahr jeien. Nach wie vor fei er bereit, den Ver: 
trag jeinerfeits zu erfüllen, und erwarte er nunmehr unverweilt des 
Kurfürſten Approbation, die Schlezer vor mehr als Jahresfriit inner: 
halb zwei Monaten bejtimmt zugejagt. 10° 


102 d. d. Kopenhagen, 4. Aug. 1652. ebenda. 


46 1. Kapitel. 


Friedrich Wilhelm ließ indeß dieſes Schreiben unbeantwortet. 
Tas gleiche Schidjal traf ein jpäteres Mahnjchreiben des Königs, !%* 
unjeres Erachtens ein Beweis dafür, daß der Nurfürjt ich noch immer 
mit der Hoffnung trug, das zur Erwerbung Tranquebars nöthige Geld 
zujammenzubringen. Nach einer freilich nicht datierten Urkunde, die 
aber nur aus diefer Zeit jtammen kann, hatte ſich der Kurfürſt jetzt 
entichlofjen, aus eigenen Mitteln außer „zwei Schiffen nebjt aller Zu: 
behör” 10000 Thaler zu geben und in jeinem clevischen Statthalter, dem 
Fürften Joh. Morik von Naſſau, jowie in jeinem Oheim, dem Herzog 
Franz Karl von Sachjen-Lauenburg, PBarticipanten mit Einlagen von 
1200 bezw. 3000 Thalern gefunden.?% Weitere erhebliche Beträge 
jind allem Anjchein nach nicht mehr gezeichnet worden. 


04 d. d. Kopenhagen, 6. Oftober 1652, ebenda, 

1065 ©, die Th. II, Nr. 16 abgedrudte Urkunde, ein „documentum fugitivum,“ 
das ohne jeden Zujammenhang und leider auch ohne Datierung ji im Kön. Staate- 
archiv zu Aurich gefunden hat und zwar mitten in Akten, welche ojtfriejiiche Verhält- 
nifje aus den Jahren 1683—80 betreffen. Wie es dorthin gekommen it, läßt ſich 
nicht jagen. Es ift, wie die von Schlezer zu dem Dftroi vom März; 1647 entworfenen 
Konditionen (Th. II, Nr. 6), ein an das Oktroi vom 10. Aug. 1651 fid) anjchließender 
Proſpekt (j. Anm. 86), welder, nad) der darin hervorgefehrten Gleichberechtigung der 
Juden bei der Kompagnie zu urtheilen, auf den ftrenggläubigen falviniftifchen Gijjels 
als Verfaſſer zurüdzuführen jein möchte. (S. von Treitichle, a. a. D., S. 462: „Jener 
altteftamentariiche Zug, der überall den jtrengen Kalvinismus bezeichnet, war den gott: 
jeligen Domine's der niederländiichen Gomariften jo ſcharf ausgeprägt, daß fie oft von 
der Kanzel herab die Holländer als den neuen Stamm Juda, die Kinder Abrahams als 
die nächſten Glaubensverwandten der rechtgläubigen Protejtanten priejen.“) 

Daß jich jene Urkunde auf die hier behandelte Kompagnie bezieht, jagt fie jelbit 
in der Überfchrift. Es kommt alfo nur darauf an, den Beitpunft der Einzeihnung 
des Kurfürften fejtzuftellen. Dies muß im Oktober oder November 1652 gejchehen fein, 
weil wir annehmen können, daß die beiden andern Unterzeichner der Urfunde dem Bei- 
ipiele des Kurfürjten alsbald gefolgt find. Fürft wurde aber Graf Morig von Nafjau 
erjt im November 1652; da er ſich hier als „Fürft zu Naſſauen“ unterzeichnet, kann 
dies zeitigitens in diefem Monat geichehen fein. Er befand ſich Damals in der täg- 
lihen Umgebung des Kurfürjten und mag wohl bejonders im Hinblid auf die furz 
zuvor ihm zu Theil getvordene Auszeichnung der Wahl zum Meifter des St. Johanniter: 
Ordens zur Einjchreibung ſich veranlaft geliehen haben; vielleicht jteht fie auch mit dem 
im Februar erfolgten Verkauf jeiner Brajilianifhen Sammlung an den Kurfürjten im 
Zujammenhange. (S. Urk. und Aktenſt. Bd. 4, S. 920 ff.; Driefen, a. a. O., S. 168 ff. 
und 106 ff.) — Der andere Unterzeichner ijt der durch jeine zweite Ehe mit der 
Prinzejfin Katharina von Brandenburg ein Oheim des Großen Kurfürften gewordene 
Franz Karl Herzog zu Sachſen-Lauenburg (F 1669). 

Der Beglaubigungsvermert rührt wahrjcheinlich von einem kurfürſtlichen Ein- 
zablungstommifjfar her; ich muthmaße jogar, daß der Name verjtümmelt iſt und 
$.(erhard) Diedmann heißen joll; ein jolher war im Jahre 1652 kurfürftlicher Steuer- 
beamter. S. Urk. u. Attenit. Bd. 10, ©. 246. 


$ 1. Plan einer furbrandenburgifch-oftindifhen Kompagnie. 1647—1652. 47 


König Friedrich war es nicht zu verdenfen, wenn er des Wartens 
endlich müde wurde. Am 11. Juni 1653106 theilt er dem Kurfürſten 
mit, daß er bisher angejtanden, „sich der Veſte Tansburg halber mit 
jemand anders in Traetaten zu engagiren oder einige Enderung vor- 
zunehmen,“ bevor der Kurfürſt jeine jchließliche Erklärung abgegeben. 
„Vieler Considerationen halber“ fünne er der Sache nicht länger Anjtand 
gönnen, „bejondern“ — jo fährt der König fort — „Teint gejinnet, 
nunmehr hierin Uns auf einen andern Weg zu entjchließen, zumaln Wir 
Em. Ld. jo lange ausgepliebene Ratification vorigen Tractats und dar- 
auf nicht einmal erfolgte Antwort nirgents anders hindeuten können, 
als daß Sie Ihre vorige Meinung in diefer Sache geendert und irgent 
wegen der Conjunctur von „Zeiten davon wiederumb ganz abzujtehen 
gejinnet fein mügten. Darumb Uns dan auch nicht zu verdenfen, daß 
Wir hierin eine andere Resolution zur Hand genommen, welches Wir 
Ew. Ld. zuer freundvetterlichen Nachricht bei Zeigern Unſerm deßhalber 
abgefertigten Lacqueijen andeuten wollen.“ 

Der Kurfürjt hatte nunmehr wohl die Veberzeugung gewonnen, 
daß alle Hoffnung vergeblich war. Er war herzlich froh, jo billigen 
Kaufes von der ihm fatal gewordenen Sache loszufommen. Diejes Mal 
antwortet er umgehend — d. d. Cöln an der Spree, den 18. Junij 1653107 

„Was Em. K. W. u. X. Vejtung Dansburg und die deßhalb mit 
Derjelben angetretene Tractaten betrifft, da jolte Uns nichts Liebers 
gewejen jein, als wenn fich die Zeiten Unjerm jonderbaren Verlangen 
nach dergejtalt hetten anjchiden wollen, daß Wir diejelbe zur behörigen 
Perfection bringen und dadurch den von Uns angezielten Zweck mit 
Ew. K. W. u. L. umb jo viel nähere Correspondence zu pflegen er: 
reichen mögen. Nachdem Wir aber bishero wider Unjern Willen und 
zumal E. 8. W. u. 2. hochvernünftigem Ermejjen nach wegen der noch) 
immer mehr und mehr verjpürenden gefährlichen Conjuncturen davon 
abgehalten werden, jo tragen Wir zu Derojelben das jonderbare hohe 
Vertrauen, Sie werden in Respect dejjen nicht übel vermerfen, jondern 
Uns umb jo viel mehr freundvetterlich entjchuldiget halten, da Wir 
mit der verjprochenen Ratification der Gebühr nach einzufommen nicht 
vermocht. An Unfern Ort fünnen E. K. W. u. L. Wir auc) gar nicht 
verdenfen, daß Sie dahero veranlaßet worden, Sich wegen obangeregter 
Ihrer Veſtung eines andern zu entjchließen, wünſchen vielmehr Dero— 
jelben nicht allein zu diefem, jondern auch zu allem andern Dero 


108 d. d. Kopenhagen. R. XI. 130. (16). 
10° R, XI. 130. (16). 


48 1. Kapitel. 


stöniglichen VBornehmen glüdlichen Success und was weiter zu Nuß und 
Aufnahmen Dero hohen Königl. Haufes nur immer gereichen fan; 
geitalt Wir dann, jo viel an Uns, dazu von Herzen jederzeit gern 
cooperiren werden.“ 

Das ijt das Ende des erjten Nolonialplanes. Daß es fein glüd- 
(icheres geweſen, ift nicht Schuld des Großen Kurfürjten; er hat, wie 
wir gejehen haben, alles aufgeboten, die Kompagnie ins Leben zu rufen, 
aber unüberjteigliche Hindernijje find ihm in den Weg getreten: Die 
gefährlichen Zeitläufte und Kriegsunruben, der überaus jchlechte Zuitand 
jeiner Finanzen und nicht zulegt die unbejchreibliche Gleichgiltigfeit jeiner 
Unterthanen. 


S 2. 


Plan einer kurbrandenburgifc-ofindifden Kompagnie 
im Sunde mit Öfterreich und Spanien. 


Der erjte Plan des Großen Nurfürjten war noch nicht oder höch- 
jtens joeben zu Grabe getragen, als dieſem von unbekannter Seite ein 
neuer Borjchlag! gemacht wurde, auf welchen aber, nach den vorhandenen 
Aften zu urtheilen, gar nicht näher eingegangen ift. Er war auch eigen= 
thümlich genug. Der anonyme Verfaſſer meint nämlich, dat die Fürjten, 
nachdem Deutjchland beruhigt ift, zum Ruhm Gottes und zum Heile 
ihrer Völker nichts bejjeres unternehmen fünnten, als eine Schiffahrt 
nach Weit: Indien. Unter den Fürſten will er jpeciell den deutjchen 
Kaifer, die Königin von Schweden und den Kurfürſten von Branden— 
burg verjtanden wijjen; dieſen empfiehlt er entweder für jich allein oder 
zu zweien beziehungsweije dreien vereint von Lübeck, Wismar oder 
Königsberg aus das maritime Unternehmen ins Werk zu jegen. 

Die beiden Hauptziwede, nämlich der Ruhm Gottes und das Heil 

! Die in lateinifher Sprache abgefaßte Denkſchrift mit dem Titel „Nuda dis- 
positio navigationis Indiae occidentalis* wurde nad) einem Vermerf am 7. Oftober 
1658 von Herrn von Ganjtein, dem damaligen PBräfidenten der Berliner Amtstammer, 
eingegeben. Ach vermuthe aber, daß fie jchon im Anfange der fünfziger Jahre ent- 
landen it. Ihr Verfafjer (der jich übrigens rühmt, auc) eine „Restauratio prinei- 
patuum* gejchrieben zu haben) erwähnt nämlich, daß die Zeiten ſich deßhalb befonders 
zu der vorgejchlagenen Schiffahrt eigneten, weil England durd) innere Unruhen behindert 


wäre und Holland und Portugal mit einander (in den Kolonien) Krieg führten. — 
R. XI. 130. (6). 


$2. Plan einer furbrandenburgiich-ojtindiichen Kompagnie ꝛc. 49 


der Völfer, würden durch Verbreitung des Chrijtenthums und den Auf: 
jchwung der Kommerzien erreicht werden. Zu dieſem Behufe müßte 
man ich mit benachbarten Fürjten verbinden, die geeigneten Yeute zur 
Direktion des Werkes, zur Führung der Schiffe u. ſ. w. zu gewinnen 
und die Mittel durch Kontributionen oder in anderer Weile zuſammen— 
zubringen juchen; desgleichen würde die Gründung eines Nitterordens, 
wie St. Trinitatis, ähnlich dem Malteferorden, angebracht jein. Der 
Neingewinn jollte zu einem Theile der Kirche, den Armen und dem 
Nitterorden, zum anderen Theile den Fürſten zufallen, das lette Drittel 
aber der Societät verbleiben. 

Der Plan macht den Eindrud, wie wenn er dem Kopfe eines 
Gelehrten oder eines Geijtlichen entiprungen wäre. Sedenfalls rührt 
er von einem Manne ber, der mit den inneren Juftänden Brandenburgs 
zur damaligen Zeit ebenjo wenig vertraut war, als mit den äußeren. 

Die Zeitverhältniffe lagen für den Kurfürſten jo ungünjtig als 
möglih. Es war die Zeit, in der mur das dreimal verlängerte In- 
dultum Moratorium die Ritterjchaft und Städte vor allgemeinem Ban: 
ferutt bewahrt hatte, die Zeit der Kämpfe mit den Ständen. Kaum 
waren dieje inneren Zwiſtigkeiten beigelegt, da erheijchten neue Unruhen, 
jo die Einfälle des Herzogs von Lothringen in das Gebiet der rheinischen 
Kurfürſten, die Anjprüche der Schweden auf die Reichsſtadt Bremen, 
vor allem die drohenden Konjunkturen an der Dftgrenze noch im Yaufe 
des Jahres 1654 meue Nüftungen. Konnte unter jolchen Verhältniſſen 
vom Großen Kurfürjten erwartet werden, daß er an Schiffahrt und 
Welthandel dachte? Und doch hat er es gethan, freilich nicht durch 
Eingehen auf jenen ziemlich phantajtiichen Plan, jondern dadurch, daß 
er eine andere Gelegenheit, die allerdings nur eine entfernte Ausficht 
bot, jeinen Kolonialplänen dienjtbar zu machen juchte. Es ijt befannt, 
daß der jlüchtige Erbe der englijchen Krone, der nachmalige König 
$tarl II., faſt alle Höfe des Feſtlandes in feiner Noth um Geldunter: 
jtügungen anging, ja daß auch der deutjche Neichstag mit feinen Hilfs: 
gejuchen befaßt wurde und namentlich auf Betreiben des Großen Kur: 
fürjten ſich zur Bewilligung einer erfledlichen Beihilfe von Seiten der 
Neichsjtände entichlog. Der König hatte Urjache, für die eifrige Ver: 
wendung Friedrich Wilhelm’S bejonders dankbar zu jein. Der Ausdrud 
diefer Geſinnung it in einem Aktenſtücke niedergelegt, das ſich als ein 
Nevers des englifchen Unterhändlers Grafen Rocheſter im Namen feines 
Königs darjtellt. Darin verjpricht derjelbe — außer der hier nicht 
interejjierenden Zuſage einer Unterjtügung im Striegsfalle — dem Kur— 
fürjten für die Zukunft Aufnahme in die englijch- — Kompagnie 

Brandenburg · Preußens Kolonialpolitik. I. 


50 1. Kapitel. 


nach Maßgabe der Zahl der eingebrachten Schiffe oder der baaren Geld- 
einlage und Abſchluß eines Handels: und Schiffahrtsvertrages.? 

Nicht unmittelbar folonialpolitijch, aber doch in engem Zujammen: 
hange mit des Kurfürjten maritimen Plänen jteht jodann der Vertrag, 
welcher am 27. Juli 1655 mit den Generaljtaaten zu Stande fam, der 
von anderem abgejehen vorzüglich Schuß des Kurfürjten in jeinen Oſtſee— 
(ändern, ſowie beiderjeitige Vertheidigung gegen Angriffe auf ihre Schiff- 
fahrt und ihren Handel in der Oſtſee bezwedte.” Und wenn auch der 
Abſchluß jener Allianz vorzüglich durch das eigene Interejje der Staaten 
herbeigeführt wurde, da ihr dortiger Handel durch eine ſchwediſche Allein: 
herrichaft vernichtet worden wäre, jo hat immerhin der Kurfürjt auch 
diejen Augenblid zu benügen gewußt, um für jeine maritimen Intereſſen 
Vortheile zu erzielen. 

Das von dem Schwedenfünig heraufbeichworene Ktriegsungewitter 
jollte indei micht bloß dieſe Frucht zeitigen, e8 zeigte dem Kurfürjten 
ein erhabeneres Ziel: die Erlangung der Souveränität jeines Herzog: 
thums Preußen. Hatte er dieje erreicht, dann Fonnte ihm niemand mehr 
mit Fug das heiß erjehnte und für eine wirfjame Kolonialpolitif jchier 
unentbehrliche Condominium maris baltiei bejtreiten, es war jein wohl: 
erworbenes Recht. Ein jolches Nejultat konnte aber aus den bevor: 
jtehenden Verwidelungen hervorgehen. Die „Souveränität“ zieht jich 
daher wie ein rother Faden durch alle Verhandlungen. Nach der ruhm- 
reichen Schlacht von Warjchau bedang er ich im Vertrage von Labiau 
(20. November 1656)* die Aufhebung des jchwedischen Lehnsverhält- 
nifjes für Preußen und Ermland aus. Wurde ihm aber hierin nod) 
nicht das Necht zugejtanden, Kriegsichiffe auf der Oſtſee zu halten, jo 
wußte er ſich bald darauf in den Verträgen von Wehlau und Brom: 
berg (19. September und 6. November 1657)° die Anerkennung jeiner 
vollen Souveränität von der Krone Polen zu verjchaffen. Er erhielt 
den Bejig von Preußen zugejtanden, wie er es gewünjcht, „jure supremi 
Domini, cum summa atque absoluta potestate.‘“ 

Das hohe Ziel, welches von Anfang diejer VBerwidelungen an ins 
Auge gefaßt worden, war nun erreicht. Aber noch gab es gewaltige 
Kämpfe zu bejtehen, ehe fich der Kurfürit des Erworbenen in Ruhe er: 





2 ©. Ur. und Ultenjtüde, Bd. 7, ©. 709 ff. 

» S. von Mörner, Kurbrandenburgs Staatsverträge, Nr. 102. — Näheres über 
das Zuftandelommen des Vertrages: Urf. u. Aktenitüde, Bd. 4, ©. 23; Bd. 5, S. 774; 
8.7, ©. 1ff. 

* 5. von Mörner, a. a. D,., Nr. 115. 

> Ebenda, Wr. 121. . 


$ 2. Plan einer furbrandenburgiiceoftindiihen Kompagnie x. 51 


freuen jollte. Karl Guitav hatte Dänemark mit jtürmender Hand er: 
obert und ihm zu Röskilde jchmähliche Bedingungen diftiert, welche die 
ſchwediſche Alleinherrichaft auf der Oſtſee zu jichern bezwedten. Nicht zu: 
frieden mit diejem Erfolge, überzog er es troß des geſchloſſenen Friedens 
im Sommer 1658 abermals mit Krieg, um es jich völlig zu unterjochen. 
Dänemarks Untergang durfte der Kurfürjt nicht zugeben, wollte er jeine 
Stellung an der Oſtſee nicht auf immer gefährden. Entſchloſſen begann 
er im September den dänischen Feldzug. Die politifche Konjtellation 
war Dabei folgende: Der Kurfürjt befand fich mit Holland, Polen, Dfter: 
reich und Dänemark im Bunde.® Aus diejer heraus erklärt fic eine ohne 
Angabe des Ortes vom 10. September 1658 Ddatierte anonyme Den: 
ichrift, welche „Consilium maritimum von Glückſtadt und der See: 
fahrt“ überjchrieben tft.” Als ihren Verſaſſer dürfen wir mit ziemlicher 
Gewißheit Gijjels anſehen. Nicht allein weil ihre Sprache auf einen 
Holländer hinweist und weil ihr Inhalt, der von tüchtiger Kenntniß 
der politiichen und folonialen Berhältnifie zeugt, im Großen und 
Ganzen mit jpäteren Anfichten Gijjels’ übereinjtimmt, überzeugend für 
jeine Autorjchaft jpricht der Umstand, daß ihr Hauptgedanfe: den 
Großen Kurfürjten zum deutſchen Neichsadmiral zu erheben, in einem 
anderen unzweifelhaft Gijjelsjchen Projekte wiederfehrt.! Wie fam aber 
° Das Bündnif mit Öfterreih war am 9. Februar 1658, das mit Dänemarf 
am 21. Januar 1659 gefchloffen worden. 5. die Verträge bei von Mörner, a. a. D., 
Nr. 123 und 126. — Bergl. auch Urk. u. Aktenft., Bd. 8, ©. 577. 

° Sie ift zuerjt von Schmoller, Märkiſche Forſchungen, 1887, S. 131 ff. in fehr 
forreftem Abdrud veröffentlicht worden. (R. 19. 26b-) 

* Auf die erjten beiden Gründe weit ſchon Schmoller hin. Ich habe mid) vor- 
züglih aus dem im Terte aufgeftellten dritten Grunde jeiner Anficht angefchloffen. Mein 
einziges Bedenken gegen die Urheberſchaft Gijſels', mit dem ic) nicht zurüdhalten mag, 
beruht gerade auf dem Umſtande, welchen Schmoller zumeift für ſich verwerthet und 
der ihn zu der bejtimmten Annahme veranlaft, dat die Dentichrift von einem der 
furfürjtlichen Räthe nicht herrühren fünne. Der Verfafjer jagt nämlih: „Für einiger 
Beit fein mir auf die Küft von Barbarien zwei Reiches-Biraten begegnet, nemblich ein 
vor Saffie und ein auf die See vor Magador, der legte war von Bremen und bat 
unjern Schiffer, daß er vor ihme, warn er in Holland kommen würde, Pardon pro- 
euriren mögte.“ In diefem Sage fallen mir zwei Dinge auf, einmal daß die 
Begegnung „für einiger Zeit“ jtattgefunden hat und ſodann, dab die Piraten den 
„Sciffer" angeiproden haben. Sollte Gijſels als der Verfaſſer gelten, jo müßte jene 
Begegnung ſchon ziemlich lange ber jein. Denn jo viel bekannt, iſt er zulegt im 
Jahre 1641 in die erwähnte Gegend gelommen; damald war er aber Admiral und es 
befremdet, daß ſich die Piraten nicht an ihn, fondern an „unfern Schiffer“ gewendet 
haben. Einen jolden Ausdrud kann doch nur einer gebrauchen, der fich als Unter— 
gebener des Sciffers (— Kapitäns) oder als Pafjagier auf dem Schiffe befindet. Müfien 
wir daher noch weiter zurüdgehen, jo kommen wir auf das Jahr 1638, in welchem 

4* 


52 1. Kapitel. 


gerade Gijjels dazu, dem Kurfürjten wieder handelspolitische Vorjchläge 
zu machen? War nicht der von ihm betriebene erjte Kolonialplan 
fajt noch im Keime erjtidt? Gewiß. Aber der Kurfürſt hatte, wie 
er jtetS aus einem mißglückten Unternehmen einen möglichjt großen 
Vortheil zu ziehen wußte, auch hier aus dem Schiffbruch gerettet, was 
allein des Rettens werth war: Gijjels. Wir jagen mit Abficht „gerettet,“ 
denn es waren Gijjel3 nach einander von verjchiedenen Höfen, nament: 
(ic) auch von Frankreich und Schweden, glänzende Anerbietungen gemacht 
worden, „jeine Projecten in Dero Königreichen und Landen werfitellig 
zu machen. Dem aber ungeachtet hat der Churfürjt zu Brandenburg 
durch allerhand höfliche Mittel und Tractamenten denjelben dato von 
dergleichen Engagementen ab und in jeiner Devotion erhalten.“ ? Er 
hatte ihm nämlich das an der Elbe gelegene Amt Lenzen unter jehr 
günstigen Bedingungen im Jahre 1651 in Erbpacht gegeben. ° Dort 
lebte und wirkte Gijjels. Er ordnete die Gerichtsbarkeit, juchte Hexen: 


Gijfels aus Amboina heimfehrte. Iſt nun aucd „für einiger Zeit“ ein jehr relativer 
Begriff, jo ift e8 gewiß jelten, daß man ihn auf ein zwanzig Jahre zurüdliegendes Er— 
eigniß anwendet. Möglich wäre allerdings nod) eins, daß nämlich Gijſels Nachrichten eines 
dritten benußt hat und jie in der Bearbeitung als jelbiterlebte wiedergiebt. — Warum 
jollte aber nicht einer von den kurfürftlichen Räthen der Verfaffer jein „können“? Bon 
dem bei dem erjten Nolonialplane vielfad; verwendeten Schlezer wäre es 3. B. fehr gut 
denfbar. Er Hatte durch jeine Heirath Beziehungen in Holland, jtand damals ala 
Geſandter des Kurfürſten zu London in direftem Verkehr mit dem brandenburgijcen 
Nelidenten Weimann im Haag, war jonad) mit den politiihen Vorgängen ebenjo, wie 
jeit Jahren mit des Hurfürjten maritimen Plänen jehr vertraut und hatte gerade in 
jener Zeit, worauf hier nicht näher eingegangen werden fann, bejondere Urſache, fich 
dem Kurfürſten dienfteifrig zu bezeigen. Daß diejer bei jeinem bewegten Leben etwa 
vor einigen Jahren einmal nad) Barbarien gereift ift — jo nannte man damals den 
Nordweiten von Afrifa — gehört nicht zu den Unmöglichkeiten, wenn auch darüber bisher 
nichts befannt ift. (Über Schlezer und jeine weiteren Schidjale j. Urf. u. Aftenftüde, 
Bd. 7, S. 714 ff) — So lange aber das Gegentheil nicht erwiejen it, werden wir 
Gijſels als den Autor anfehen dürfen. Über das Reichsadmiralsprojeft j. unten ©. 65. 

® Markgraf Hermanns Bericht, bei Becher, a. a. D., S. 918. 

1° Der Vertrag ijt am 16. April 1651 geichloffen worden. — Kurfürjt an die 
9. Geh. Räthe zu Berlin, d. d. Cleve, 10. Aug. 1651. R. XI. 130. (14). — Ende 
Mai 1651 hat Gijiels jein Domizil in Lenzen genommen: „Auf dab ich meine Auf- 
tragt zu Lenzen befommen müge, ift der Amtsrath Joh. Schulgen ſchon dahin ver- 
reijet, jo daß ich ihm innerhalb ein Tag oder zwee vermeine zu folgen... Es iſt 
hodynöthig, daß ich dahin gehe, dieweil das Land darumbher noch al im Waſſer jteht.“ 
Gijſels an den Kurfürjten, Cöln, 14./24. Mai 1651. R. XI. 130, (10). — Er muß 
fit) in Lenzen jehr wohl gefühlt haben, denn er beſaß noch Güter in der Provinz 
Utredyt und blieb gleichwohl dort bis an jein Lebensende (F 1676). R. 21. 84a. — 
©. aber, was Heyd, a. a. O., ©. 181 iiber feinen Plan, in öfterreichiiche Dienjte zu 
treten mittheilt. 


8 2. Wlan einer furbrandenburgiich-oftindiichen Kompagnie ıc. 53 


procejje zu hindern, das Elbdeichwejen in Ordnung zu bringen, die überhand 
nehmenden Wölfe zu befänpfen, das Städtchen, jowie das Kirchen, Pfarr: 
und Schulwejen der Umgegend zu heben und erjtattete auch Berichte an 
den Kurfürjten und jeine Räthe über Handels: und Schifffahrtsfragen. !! 
In dem stillen Lenzen jchrieb er jeine indische Kolonialgeſchichte, 1? pflegte 
eine eifrige Korreipondenz namentlich mit jeinen in den Niederlanden zurüd: 
gelaljenen-VBerwandten und Freunden, die ihn rückhichtlich aller wichtigen 
Tagesereignifje auf dem Laufenden erhielt, dort endlich ſann er darüber 
nach, wie er die ihm für den Reſt jeines Yebens fait zur Aufgabe gewordene 
Idee der Errichtung einer antiholländischen Kompagnie verwirflichn möchte. 
Es iſt leicht möglich, daß Gijjels die Denffchrift dem Kurfürjten perjönlich 
überreicht hat. Diejer befand jich am 17. September zu Wittenburg in 
Mecklenburg *? auf dem Marjche nach Dänemark, nachdem er zuvor jeine 
Truppen an der Dojje verjammelt hatte. Sein Weg hat ihn aljo am 10. Sep- 
tember, wenn nicht durch Lenzen, jo doch nicht weit davon vorübergeführt. 

Gehen wir nun auf die Denkjchrift jelbit ein. Gijjels berichtet darin 
zunächit, er habe aus Holland Nachrichten erhalten, daß die General: 
jtaaten jowohl nad Glüdjtadt als nad) Bremen trachteten. Dadurd) 
würden jie Meiſter der Elbe und der Wejer werden zum großen Nach: 
tbeile der Kommerzien des Kurfürjten, „weil die Art Kaufleute, wovon 
der Staat regiret wird, mehr dann begehrlich ijt.“ Er räth daher, ihnen 
in der Beſetzung Glückſtadts zuvorzufommen; diefes wäre für Branden- 
burg ein jehr geeigneter Stapelplag, ** indem unter Umgehung Hamburgs 
die Waaren durch Lüneburger Gebiet weiter auf die Elbe gebracht werden 
fönnten. Weder der Kaiſer noch das Reich möchten dagegen etwas ein— 


uu Schmoller, Märkiiche Forſchungen, 1887, 5. 136. 

2 Gr beridhtet an den Kurfürſten — d. d. Lenzen den 30. Juli 1658 —, 
„daß die Beſchreibung und Translation der Indiſchen Königreiche nod) von meinem 
Schreiber zimblich fortgejept wird, aljo daß die Chineſiſche Historien bald werden auf 
ein Ende gebracht werden, welche ich dan vorerit zu überienden Vorhabens, umb zu 
vernehmen, ob3 Ihrer Chf. DI. aljo gefällig.“ — Mit dieſem Schreiben überjandte er 
übrigens dem Kurfüriten — ein Zeichen für defjen bereits erwähntes Intereſſe an der 
ausländischen Litteratur ($ 1 Anm. 4) — „zur Vermehrung und Zierrath Jhrer Chr. 
DI. Bibliothet 6 Lieder auf Blätter geichrieben, wie es in der Jnsul Java Major ge» 
bräuchlich iſt.“ — R. XI. 130 (14). 

12 So: Urk. u. Attenjtüde, Bd. 8, S. 590. Schmoller, a. a. O., ©. 141 jchreibt 
„Wittſtock.“ 

14 Wenn Gijſels im Jahre 1651 Glückſtadt als feinen geeigneten Stapelplatz 
für den Kurfürſten bezeichnet hat (j. darüber Anm. 79 zu 8 1), jo hatte dies ſeinen 
Grund darin, daß er damals ein Übergewicht Dänemarks in der brandenburgifchen 
Kompagnie befürchtete, wenn Glückſtadt Stapelplap wirrde. Gegenwärtig kam eine 
aktive Theilnahme Dänemarks gar nicht in Frage. 


54 1. Kapitel. 


zuwenden haben, denn es gereichte zu ihrem Bortheile; nur dadurch jei 
„das Reich wiederum an das verfallene Seerecht zu bringen.“ Vor 
allem aber jei dazu nothwendig, „daß von wegen des Römischen Reichs 
aus den Churfürjten ein Admiral-General (und zwar der Kurfürſt von 
Brandenburg) geautorifiret werde, um alles wiederum im gute Ordre zu 
bringen.“ Dieſer follte eine Art NReichsmarine organifieren, namentlich 
jedem auslaufenden deutichen Schiffe ein Patent ertheilen, damit der 
hanſeſtädtiſchen Seeräuberei ein Ziel gejegt würde; ihm jollte ferner die 
oberjte Prijengerichtsbarfeit zuftehen. Durch den Abjchluß eines Handels: 
vertrages mit Spanien jollte der Weg nad) Indien eröffnet und, wenn 
möglich, dort eigenes Yand erworben werden. Die Luft und die See jeien 
jedem Souverän, Prinzen oder Fürſten gemein, wievielmehr dem Römtjchen 
Neiche, das fich einjtens „die Autorität der Oſt-, Norder- und Süder-, 
ja Die orientalischen und occidentalischen Seen angemaßt habe.“ Sollten 
jegt die großen Schäße der oſt- und wejtindiichen Yänder nur andere 
genießen? Die Konjefturen des gegenwärtigen Krieges begünjtigten die 
Wiedereinführung des Kaiferlichen Rechtes. 

Der Kurfürjt it damals auf das Projekt nicht eingegangen. Ganz 
abgejehen davon, dat ihm zur Zeit eine Bejegung von Glücjtadt nicht 
angezeigt erjchien, '° war die ganze Lage der Dinge feine jo geflärte und 
erfreuliche, um maritimen Plänen nachzugehen. Noch war ein Ende des 
Krieges nicht abjehbar. Näher lag es für den Kurfüſtren, jein Augenmerf 
wieder auf Pommern zu richten. „Bin auch noc) der Meinung,“ jo jchreibt 
er am 21. Februar 1660 an Kaiſer Leopold, „dal die Schweden bei 
jegigem Zujtand gar leicht dahin gebracht werden fünnten, daß fie aufs 
wenigite Stettin und den Oderſtrom mit allem demjenigen, jo fie über 
das Instr. Pac. bei den Stettiniichen Tractaten, da ich von allen ganz 
verlajien worden, mir abgegrenzet, abtreten müßten.“ 1° Bei den Friedens: 
verhandlungen in Oliva regte er die ‚Frage wegen Stettins und der 
Tdermündungen von Neuem an. Gr wollte feine Striegsentichädigung 
beanspruchen, „jedoch in 3. K. M. jolche gehoriamjte Confidenz ſetzen, 


»> Der brandenburgiiche Rejident im Haag, Weimann, hatte die Bejegung von 
Glückſtadt in Anregung gebradht, der Kurfürjt fie aber abgelehnt. S. hierüber Urf. 
u. Aktenſt. Bd. 7, &. 136 ff. 

6 Urk. u. Aftenjtüde, Bd. 8, ©. 425. Kurz zuvor hatte der Große Kurfürit 
in jeiner berühmten Anſprache an die deutiche Nation gellagt: „Was find Nhein, 
Elbe, Wejer, Oderftrom nunmehr Anderes als fremder Nation Gefangene? ...... 


Gedenke ein Jedweder, wer nur fein jchmwediiches Brot eſſen will, was er... . für die 
Ehre des teutfchen Namens zu thun habe, um ſich gegen jein eigen Blut und jein vor 
allen Nationen diejer Welt berühmtes Vaterland nicht zu vergreifen. . . ... Gedente, 


dab du ein Teutſcher bift!“ Theatr. Europ. t. VIII. p. 758 sq. 


82. lan einer kurbrandenburgiicheojtindiichen Kompagnie ıc. 55 


daß Sie von jelbten gn. conjideriren werden, was für ein großer Schaden 
und Gefahr dem Röm. Reich hierdurch entjtehe, dat die Schweden Stettin 
und den Oderſtrom bejigen; ob dannenhero J. K. M. geruheten, bei 
beiden Kronen Spanien umd frankreich darob zu fein, auf daß vermittels 
Derjelben Interpofition der König in Schweden angehalten würde, Stettin 
jammt ermeltem Oderjtrome frei und in S. Ch. D. Händen zu lafjen, 
damit jelbige folgends nicht jo leicht, wenn jie wollten, von dannen aus 
in Dero Landen einbrechen könnten.“ Da indeß der Staijerliche Gejandte 
eine beträchtliche Verzögerung des Friedens befürchtete, wenn der Kur: 
fürſt hierauf als unumgänglich nothiwendiger Bedingung bejtünde, jo lieh 
legterer Tags darauf erklären, er wolle in Anbetracht der Umstände „mit 
diejer jeiner Prätenjion zur Zeit noch in Geduld jtehen und fich jelbige 
bis auf ereignende beſſere Conjunetur rejerviren, auch his omissis jich 
allerdings zu dem Frieden bequemen; J. Ch. D. bäten allein, J. K. M. 
gerubeten zeitlich zu cooperiren, damit Sie durch Mediation beider Kronen 
Spanien und Frankreich Dero Intent dermaleins erreichen fünnten.“ 17 

Der Friede von Dliva (3. Mai 1660) brachte dem Großen Kur: 
fürjten jomit nur die Bejtätigung der bereit in früheren Verträgen er: 
langten Bortheile, was hier allein interefjiert, der Souveränität Preußens. 

Dieje letztere ift zugleich der Ausgangspunkt für den zweiten nun: 
mehr zu erörternden Ktolonialplan. Durch jchwere Kämpfe war fie er: 
jtritten, durch eben dieſe Kämpfe waren aber auch die Kräfte des Landes 
aufs höchjte erichöpft. Iett galt e8 wieder die Segnungen des ‚Friedens 
über fie auszubreiten. Darf es uns wundern, daß der Kurfürſt, der 
nunmehr jouverän über jeine preußischen Küſtenlande herrjchte, das cinjt 
wider jeinen Willen ins Stoden gerathene „von üblen bis zu bejieren 
Gonjuneturen nur verjchobene Werf“ wieder aufnahm?!® Dazu fam 
wohl noch, daß Anfang März aus dem Haag gemeldet wurde, die General: 
Itaaten juchten für ihre Kriegsunkoſten einen oder den anderen fejten 
Ort an der Oſtſee zu erlangen, wie namentlich davon die Rede jei, daß 
Dänemark ihnen Drontheim oder Glüdjtadt verpfänden wolle. Des: 
gleichen tauchte in diejer Zeit bei den Polen und Schweden der Plan 
auf, durch einen Durchjtich der Nehrung gegenüber Elbing dieje Stadt 


17 Urk. u. Aftenftüde, Bd. 8, ©. 428 ff. 

»# So: Markgraf Hermanns Bericht, Becher, a. a. D., S. 919. Das ift der 
wahre Konner; für den von Heyck, a. a. D., ©. 149 vermutheten Konner mit den 
habsburgiich-jpanifhen Plänen des Jahres 1626 jpricht nicht das Geringfte. Die beiden 
Ähnlichkeiten: Herbeiziehung der Hanjaftädte und mündlihe Führung der Verhand- 
fungen, finden jich auch jchon 1647 ff. und beweiſen nichts, weil fie zu jehr in der 
Natur der Sache begründet jind. 


56 1. Kapitel. 


unmittelbar mit der Djftjee in Verbindung zu jegen. Auch gegen jolche 
jeindjelige Abfichten konnte eine mächtige Kompagnie Schug gewähren.!*” 

Wiederum wie beim erjten Male wird Gijjel® an die Spite des 
Unternehmens gejtellt. Der Kurfürjt hatte mit ihm noch während der 
Sriedensverhandlungen in feinen Lenzen’schen Angelegenheiten zu thun 
gehabt. Gijjels hatte um theilweiien Erlaß der jchuldigen Bachtjumme, 
jowie um Herabjegung der Pacht für die Zukunft gebeten. Beides war 
ihm durch Refolution vom 22. März gnädigit bewilligt worden. Bom 
24. März ift das erjte auf das neue Unternehmen bezügliche Schriftitüd, 
ein Empfehlungsichreiben für Gijſels an Kaiſer Yeopold I. datiert. *! 
Wir dürfen aljo annehmen, dab in diefen Tagen, in denen der ‘Friede be— 
reits gefichert war, die eriten Beiprechungen mit Gijjels jtattgefunden haben. 
Da weiteres Aftenmaterial für die in Rede jtehende Zeit fehlt, find wir 
auf VBermuthungen angewiejen. Diejelben gehen dahin, daß Gijjels im ge- 
wohnter Ausführlichkeit dem Kurfürſten jeine VBorjchläge unterbreitet hat.?? 





is Send, a. a. D., ©. 145 bringt die Bemühungen des Kurfürften im 
März 1660, in Amjterdam einige Schiffe zu erwerben, mit dem vorliegenden Kolonial- 
plane in Zufammenhang. M. E. mit Unrecht. Der Kurfürft hatte damals wohl nur 
die Abjicht, im Falle der Krieg fortdauern follte — und e8 war immerhin möglich, 
da die Friedensverhandlungen zu einem Refultate nicht führten —, eine eigene Flotte 
zu haben, da ihn im vorigen Jahre die ftaatifche Flotte feig und verrätheriich im 
Stich) gelafjen hatte. ©. Urk. u. Aftenjtüde, Bd. 5, ©. 791; Bd. 7, S. 703 ff.; Bd. 5, 
S. 420 fi. — Wegen Elbings ſ. ebenda, Bd. 8, ©. 732; Bd. 9, ©. 18. 

2° Bericht der Amtstammer an den Kurfürften, d. d. Cöln, 29. März 1660. — 
R. 21. 84. a. — Darnach hatte ihm der Kurfürjt 1300 Thlr. erlafjen und die jähr- 
(iche Pacht auf 400 Thlr. ad vitam ermäßigt. Wegen des legten Punktes berichtet die 
Amtsfammer: Wollte der Kurfürſt Gijjels das Amt für eine jährliche Erbpacht von 
400 Thlr. belafjen, jo möchte mit ihm bedungen werden: a. daß er dem Verfaufsrechte 
entjage; b. daß er anerfenne, er habe ſich eine jo geringe Pacht anjtatt einer Bes 
ftallung anzurechnen, damit das Amt nicht in den Ruf füme, als könne es nicht mehr 
abwerfen, und daß er vermöge der Bejtallung gehalten jei, der maleinsetiwas von feinen 
hoben Sachen den Commereiis zu gut zu praestiren; c. daß post obitum mit jeinen 
Erben aufs neue zu handeln. 

Im übrigen jei noch bemerkt, daf die Amtskammer im Sommer 1670 einmal 
berichtet, „daß es mit der Abtragung der jährlichen Pension dann und wann doc faſt 
hart gefallen.“ Damit dürften Gijjels’ Klagen über Feindjeligkeiten der Amtskammer 
und jeine Furcht, die Erbpacht zu verlieren, ziemlich aufgeflärt jein, da nad) gem. 
Nechte bekanntlich eine dreijährige Nichtzahlung des Kanons den Grundherrn zur Ent» 
jegung des Emphnteuta befugt. Bol. Hend, a. a. D., ©. 175; 184. 

ꝛu Abgedrudt unter Th. II, Nr. 17. 

22 Dahin müchte ich ein weiteres vom Jahre 1660 datiertes „„Consilium oecono- 
mieum‘ zählen, welches ſich gleichfalls im Königl. Geh. Staatsardyiv zu Berlin (R. 9. 
C. 6. a. 1) vorfindet. Im diefem wird empfohlen: a) Stiftung eines aerarii publiei, 
Bancho's oder Umichlags, indem zugleich auseinandergejeßt wird, wie die Mittel dazu 


$ 2. Plan einer furbrandenburgiich-ojtindiicdıen Kompagnie ıc. 57 


Immer den Blid auf die Politif gerichtet, denn Kolonialhandel und 
Krieg waren damals eng mit einander verjchwijtert, hatte er diejes Mal 
wohl ein Zufammengehen mit Ojterreich vorgejchlagen, einmal weil der 
Kurfürjt, wie jeit Jahren nicht, eng mit dem Kaiſer verbunden war, 


beſchafft werden könnten und wie es zu adminiſtrieren wäre; b) Einrichtung einer 
ſonderbaren Art des Processus und Judieii „ganz außer der Weitläufigkeit des Ordinar- 
processus in Schuldſachen“ wider die ſäumigen Debitores; c) nach Vegründung 
einer ſtarken Cassa Ausleihung der Kapitalien gegen genugiame Sicherheit zuvörderſt 
an jolche Leute, die jelbe auf den Handel anzuwenden wifjen, damit: 1. neue Hand» 
fung einzuführen; 2. Kompagnien zu ftiften; 3. Schiffe zu bauen u. ſ. w. („aud) 
fönnte das Aerarium jelbft part in Schiffen und Stompagnien mit haben“); d) Er— 
leihterung des Handelsverfehrs für die Ausländer; e) Heranziehung des Gewürz-, Salz- 
und Seidehandels; f) Verſchiffung des Bernfteins in das Ausland; endlich g) Einfüh— 
rung mäßiger Zölle und Imposten. 

Auf dem Umjchlage, in welchem fich dieſes Consilium oeconomienm befindet, wird 
auf ein ferneres „Consilium navale et oeconomiecum, item de insula Ameland“ in 
R. XI. 261 verwiefen. Dajelbjt war es nicht aufzufinden. Wohl aber begegnete mir 
eine Dentichrift mit diefer Überjchrift aus dem Jahre 1660 in R. XI. 130 (4e). Sie 
iſt wohl faum beachtet worden, und gebe ich nur der Volljtändigkeit halber ihren In— 
balt wieder. Ihr Verfafler, ein Lübeder, knüpft an die uns befannte Schlezer’iche Sen- 
dung des Jahres 1650 an. Diefelbe jei mihlungen, weil den Staufleuten damals weder 
ein geeigneter Ort für das Kontor, noch für den Stapel angewiejen worden. Diejer 
Mangel werde bejeitigt, wenn der Nurfürft nad) dem Rathe des Verfafjers die Inſel 
Ameland von dem gegenwärtigen Beliger erwerben und jid) alsdann vom ftaijer damit 
befehnen laſſen wollte; jie jei zum Siß einer Kompagnie vorzüglich geeignet. Sollte 
diejer Anjchlag zu weitläufig erjcheinen, fo könnte der Kurfürjt anfangs nach dem Bei— 
jpiel der Schweden eine Salz- und Wein-fompagnie in Königsberg errichten und ſich 
unter der Hand zur Zee fonjiderabler mahen. Bon neuen Vorjchlägen zur Tilgung 
der Schulden und Hebung des Kredits fieht Verfaſſer ab; er erwartet von „gehöriger 
Mesnage bei den gewöhnten Anlagen“ ausreichenden Erfolg und entwidelt hierüber 
jeine Gedanten. Den Kern des Ganzen bildet der Schluß: er enthält die Bitte um 
Verleihung der Amtsdireltion in Wittjtod. 

Wie jehr übrigens der Kurfürſt in jener Zeit auf alles einging, was ihm an 
folonialpolitiihen Plänen von irgend einer Seite entgegengebracht wurde, zeigt ein 
Neikript an den Reſidenten Conrad Moll zu Hamburg (R. 9. C. 6. a. 1). Ein Ham- 
burger, Namens Heinrich Eage, hatte dem Nurfürften am 19. Juni 1660 mitgetheilt, 
er habe ein großes Werk erfunden, wie Handel und Schiffahrt ohne große Speien und 
Koften angefangen und verrichtet werden und jowohl dem Armen ald Reichen nupbar 
fein fünnte. Der Kurfürſt rejtribiert darauf am 9. Juli, Moll möchte näheres von 
Egge zu erfahren juchen, „worin das Werf eigentlid) beitehet, wie eg mit gutem Be— 
ftande anzufangen und was für ein Berlag dazu von Nöthen jein will." Egge muß 
fich jedoch inzwifchen eines anderen bejonnen haben. Als Moll ihn zu jich kommen 
ließ, erklärte er ibm, daß er jich erit bedenken und hernach jeine Meinung entdeden 
wolle. Dies hat er aber nicht gethan. Am Rande des Moll’ihen Berichts befindet 
fich die Notiz: „An den folgenden Relationes ijt von diejer Materie nichts weiter ge 
meldet worden.“ 


58 1. Kapitel. 


und ſodann, weil dadurch die von jeher befürwortete Anknüpfung mit 
Spanien noch beſonders verſichert erſcheinen mochte. Auch den Gedanken 
der Reichsadmiralität hat er wieder vorgebracht: doch ſcheint dieſer dem 
Kurfürſten nicht allzu ſympathiſch gewejen zu jein. War er doch den 
großen Neichen, die ihm bisher ihren Willen auferlegt und eine eigen: 
thümliche Politif nach eigenem Intereſſe zumeiit verhindert hatten, jetzt 
ebenbürtig geworden; jollte er jeine jiegreich errungene Souveränität 
durch ein auch noch jo hohes Amt ſich verfümmern laſſen? Ganz und 
gar gleichberechtigt wollte er bei einer neuen Kompagnie mit Ofterreich 
jein, ja wenn es anginge, Diejes nur zu feiner Kompagnie binzuziehen.?* 
In den Konferenzen mit Gijjels find jedenfalls nur die Grumdzüge er: 
örtert worden; weiteres jollte und fonnte erit beiprochen werden, wenn 
man wuhte, wie Äſterreich jich zu dem Plane verhalten würde. Das 
erjte war aljo, fich mit diefem zu verjtändigen. Damit wurde Gijjels 
beauftragt. Doc ging er nicht als offizieller Bevollmächtigter nad) 
Wien, jondern gewiſſermaßen al3 Privatmann, nur mit dem eben erwähnten 
Empfehlungsichreiben des Kurfürjten an den Kaiſer ausgeftattet, wonach 
er „unterjchiedene Sachen, jo zu E. K. M. erjprüßlichen Dienjten ge 
reichen könten,“ vorbringen wollte. Wann Gijjels jeine Reife angetreten 
bat, erhellt nicht aus den Akten. Desgleichen jind die Nachrichten über 
jeinen Aufenthalt und feine Verrichtungen in Wien überaus dürftig. 
Nur zwei Aktenſtücke geben darüber Auskunft, ein Schreiben von Gijjels 
an den Kurfürſten vom November?* und ein jolches des Kaiſers an den 
Nurfürjten vom Dezember 1660.2° Darnad) dürfen wir etwa folgendes 
annehmen: Gijjels iſt vom Kaijer in Audienz empfangen und mit jeinem 
Anjinnen gehört worden.?* Zugleich hat er den Oberfthofmeijter Grafen 
von Portia?? für die Sache zu gewinnen gewußt mit Hilfe des bei dem: 





2° Der Entwurf zu der weiter unten (Seite 65 fi.) erwähnten Roxas'ſchen In— 
ftruftion lautet bezeichnend: „Conceptus circa eredentiales ad regem Hispaniae ra- 
tione compagniae Brandenburgicae.* Vgl. Heyck, a. a. O. S. 157, n. 1., „Do- 
minus itaque Elector cum sua compagnia.“ 

= Abgedrudt Tb. II, Wr. 18. 

>> Abgedrudt Th. II, Wr. 19. In den Berichten des brandenburgiichen Re— 
jidenten am Wiener Hofe wird Gijjeld nicht erwähnt, ein Beweis, wie geheim er jeine 
Miſſion betrieben hat. 

26 Died geht aus dem Anm, 25 erwähnten Schreiben deutlich hervor. Daſſelbe 
behebt zugleich die von Send, a. a. O., S. 152 aufgeftellten Bedenken, ob Gijiels 
jein Beglaubigungsichreiben gebraucht und der kaijerliche Hof überhaupt etwas von 
jeiner Anmwejenheit erfahren hat. 

7 Gijjel$ nennt ihn in feinem Schreiben (Th. I, Nr. 18) eriten Minifter und 
Großhofmeiiter. Darnach kann es mur der gefüriteie Graf Johann Ferdinand von 
Fortia geweien fein, welcher damals die Strelle eines oberiten Hofmeiſters, Ober: 


$ 2. Plan einer furbrandenburgiicheojtindiihen Kompagnie :c. 59 


jelben in hoher Gunst jtehenden Franziskaners Chriitophorus de Roras,?® 
des durch jeine firchlichen Untonsbejtrebungen nachmals berühmt ge= 
wordenen Bilchofs von Wiener-Neuftadt.”” Ob er legteren hier erit 
fennen gelernt oder ob er ihn bereits gefannt hat, das wiljen wir nicht.?° 
Dat ſich aber gerade Roras für die Gijjels’schen Pläne interejjierte, ijt 
jehr erflärlich; denn er mag ſich von einer nahen Verbindung Branden- 
burg-Dfterreich® für feine Unionsträume manches veriprochen, jedenfalls 
aber von der Ausführung des Projektes Ausbreitung des Katholizismus 
in den neuen Kolonien erwartet haben. Durch ihn! wurde Gijjels 


fämmerer® und Direftord des Kaif. Geh. Raths bekleidete. Der Graf Johann Karl 
von Rortia war blos Kämmerer und Neichshofrath. 

*s Er jelbjt zeichnet fich in den lateiniſch geichriebenen Briefen: Christophorus 
de Roxas, in den deutſchen: Chriftoff von Rojas; dritte nennen ihn auch de Rochas. 

2 Die Fdentität diejes Chr. de Roras mit dem nachmaligen Biihof von Wiener- 
Neuftadt wird m. E. noch Marer, ala durd den künftlichen Beweis Heych's, a. a. O., 
S. 12, dadurch dargethan, dad fein Zeitgenoſſe Becher, a. a. O., ©. 911, ihn im 3. 1673 
Biſchof zu Tinin nennt Nach Gams: Series episcoporum ecelesiae catholicae, Ratisbonae, 
1873, wurde aber der Franziskaner Ehriftoph de Rojas Spinola am 16. Januar 1668 
Biſchof von Tinin (Knin) in Dalmatien und am 19. Januar 1686 von Wiener» Neu: 
ſtadt. Er jtarb am 12. Mär; 1695. D 

Seine nahen Beziehungen zum Fürſten von Portia ergeben ſich u. a. daraus, 
dab er jih im Jahre 1663 feine Briefe „in des Prinzen von Bortia Bader" kommen 
lief. R. XI. 130 (18). 

Im übrigen j. über Roxas und jeine Wirkſamkeit fiir die Kolonialpolitif Titer- 
reichs auch in den jechziger Jahren: Auerbach, La diplomatie frangaise et la cour 
de Saxe. Paris, 1888, ©. 138 ff., 225 ff. 

” Roxas war in den Niederlanden von jpanifchen Eltern geboren und unter- 
bielt dorthin Korrefpondenzen; es iſt alſo leicht denkbar, daß Gijſels dadurch mit ihm 
in Berührung gelommen ift. Damals war übrigens Rorad Provinzial des Franzis— 
fanerordens in Sachſen und Brandenburg, und es ift nicht unmöglich, daß man in dieſer 
Eigenſchaft in Kurbrandenburg Beziehungen zu ihm hatte, weldye nunmehr durd) eine 
Empfehlung Gijjels’ an ihn verwerthet wurden. — Wegen jeiner Laufbahn verweift 
Auerbach, a. a. D., ©. 139, Anm. 4 auf ein mir nicht zugänglich gewejenes Werk: 
Oeuvres de Leibnitz, ed. Foucher de Careil, Paris, 1865, I introd. p. XXVII. 

s M. E. ift es ganz umbedenklich, in dem nicht genannten Schreiber des 
Gijjels’schen Briefes (Ih. II, Nr. 18) Roxas zu erbliden. Dafür jpricht, daß zu jener 
Zeit am kaiſerlichen Hofe anfcheinend nur Roxas und Portia in den Plan eingeweiht 
jind, jowie daß Gijjeld den UIngenannten bei Portia verwendet, was wohl kaum geſchehen 
wäre, wenn er jich davon nicht eine Beeinflufjung Portias zu Gunften der Sache ver- 
iprochen hätte. — Dieje Annahme wird im übrigen durch Schriftvergleichung beitätigt. 
Außer dem erwähnten Schreiben lag mir noch ein zweites dentiches Schreiben von 
Roras an einen brandenburgiichen Gejandten, d. d. Wien, 26. Oftober 1663, vor. Das 
letztere weiſt nicht allein große Ähnlichkeit der Buchſtaben und ganzer Worte (mie: 
onderthänigjt, nit, Herman von Baden) auf, jondern auch denjelben Duktus. Noch 
überzeugender aber als die Schriftvergleihung, die vorliegend dadurd) erichwert wird, 


60 1. Kapitel. 


jodann auf den Markgrafen Hermann von Baden-Baden als eine Perjün- 
Itchfeit aufmerfjam gemacht, die dem Kaiſer zu den jpäteren Verband: 
lungen mit Brandenburg pajjend vorgejchlagen werden könnte. Seine 
Anfrage bei dem Kurfürjten, ob ihm Markgraf Hermann genehm wäre, 
it vermuthlich bejaht worden. 

Über eine weitere Thätigfeit Gijjels’ ift nichts befannt; im Januar 
1661 hält er jich bereits auf der Rücreije in Dresden auf. Wir müfjen 
daher annehmen, daß er ‚Wien verließ, nachdem er die Überzeugung 
gewonnen hatte, in dem Grafen Bortia und Roxas bewährte Fürjprecher 
und Helfer gefunden zu haben. Ihnen überließ er feine Aufzeichnungen 
und den ferneren Betrieb der Sache am faiferlichen Hofe. Durch Graf 
Portia gelangte auch bald darauf ein von Roras im Anſchluß an die 
Gijſels'ſchen Koncepte ausgearbeitetes Memorial an den Kaiſer, worin 
er ausführte: ?? 

Verſchiedene Regierungen hegten die Abficht, mit Hilfe des in 
daß das erfte Schreiben ein nahezu Falligraphifches, das leßtere aber „wegen der großen 
Eilfertigfeit de3 Couriers“ ein jehr eiliges iſt, erjcheint mir die Gleichheit der Aus— 
drucksweiſe in den beiden Schreiben. 

»2 Nach Hend, a. a. D., ©. 155. Seine verdienjtliche Darftellung ift bier zu 
Grunde gelegt, aber durch neu aufgefundene Urkunden ergänzt und berichtigt. — Die 
Dentichrift erinnert in vielen Punkten an die Gijſels'ſchen Vorſchläge von 1647. 

Bei Becher, a. a. D., ©. 963 ff., findet ſich noch ein „Bedenken, jo Herr Pater 
Noras, Biſchof von Stephanien diefer Sachen wegen eingegeben hat,“ ohne Angabe des 
Datums. Die Überjhrift lautet: „Gründliche Weiß oder Unterricht, den Fried und 
Sicherheit der teutichen Fürften zu procuriren erfordert Verſchaffung zweier niemalen 
von einander abtrennigen Mitteln: als Bermehr- und Zunehmung des Gemwalts und 
Vereinigung der Gemüther.“ 

Noras führt darin aus, daß lediglich die Aufnahme des Kolonialhandels dazu 
führen fünne. Deshalb jchlägt er eine Zocietät unter etlichen deutjchen Fürſten vor, 
und zwar unter den Kurfürſten und Fürjten am Rhein und an der Elbe. Am Schluſſe 
jagt er: „Ein jegliher Fürſt wird unter jeinem Namen ein oder zwei Schiff zimmern 
laſſen und darüber Protection thun, vor welche Proteetion Kaufleut oder auch andere 
(welche zu Amsterdam oder Hamburg zudem ſchon bereit jind) von jeglichem Gentner 
Gewinns ihrem Fürften gewijje quotam eontribuiren werden. Ein jedes Schiif wird 
aus Befehl feines Fürjten jeinen gewifjen Director und Commissarios bejtellter haben, 
und die ganz Societät der Fürſten ihre Kaufhäufer und andere Zugehör. Die Fürjten 
werden durch Ihrige diefer Compagnie materiam status jid) angelegen fein laſſen, 
nemblich von Orten und Gliedern, Krieg und Frieden. Die Directores und Commissarii 
jelbjten werden auf die Waaren und deren Austheilung Obacht haben; jo Schaden und 
gemeine Nuten entjtehen, werden jie theilhaftig jein. Was den modum specialem 
dieſe Schiff oder Societät zu dirigiren anbelangt, ift joldher der andern Societäten 
Neguln gemäß, und hat man ſchon für das ganze Werf Instruction, Verſicherung des 
Ports in Indien und Europa. Was aber den Verhinderniffen und Gefährlichkeiten 
entgegenjtrebt, ijt ſchon jicher disponirt und wird in den Nachtractaten erläutert werden.“ 


s2. Plan einer furbrandenburgiicheoitindiichen Kompagnie ıc. 61 


brandenburgiichen Landen lebenden Admirals Gijjel® den holländischen 
Erporthandel nach Deutjchland und dem baltifchen Norden durch eine 
geeignete Konkurrenz zu zerjtören und fich jelbjt die immenjen Vortheile 
in erjter Linie der Einfuhr über Hamburg und Bremen zuzumenden. 
Sie hätten fich, um mit Gijjels in Beziehung treten zu fünnen, an den tur: 
fürjten von Brandenburg gewandt. Friedrich Wilhelm habe in langer 
und ſorgfältiger eigener Prüfung diefer Projekte die Überzeugung ge: 
wonnen, daß ihre Ausführung eine außerordentliche Machtzunahme und 
eine umvergleichliche Vermehrung des Volkswohljtandes mit jich bringen 
müſſe und jei nicht Willens geweſen, diejelbe den Staaten des deutichen 
Reichs entgehen zu laffen. Im diefem Sinne habe er mit mehreren 
Reichsfürjten?? angefnüpft, jedoch, nachdem er mit einigen derjelben ge: 
heime Berträge abgejchloffen, in dieſen Unterhandlungen innegehalten, 
um vielmehr dem Kaiſer die Bezeichnung der fürjtlichen Theilnehmer zu 
überlajien. Der getroffenen Wahl und den vom Kaiſer etwa jchon ge: 
äußerten jpeziellen Wünfchen werde ſich der Kurfürjt willig affomodieren; 
im übrigen halte er es für praftiich, ohne jett nähere Bejtimmungen zu 
treffen, zunächit die nöthigen Schritte in Madrid zu thun. Der Kater, 
über die Hauptpunfte orientiert, möge eine Empfehlung an König 
Bhilipp IV. ausjtellen und eventuell jeinerjeits Erfundigungen in den 
Niederlanden einziehen; die mit Spanien ftipulierten Abmachungen würden 
ihm zur Genehmigung und zu etwaigen Änderungen vorgelegt werden. 
Auf die Begründung des Projekts eingehend, bemerkte Roxas: Durch die 
neue Kompagnie würden die Neichglande die Kolonialwaaren nicht allein 
rein und echt, fondern auch zu dem Preiſe des Amfterdamer Marktes 
erhalten. Die Gewerbe würden jich heben, die Einwohnerzahl jteigen, 
die Steuerfaffen des Kaifers ſich füllen, jeine Lande noch viel reicheren 
Gewinn als die Niederländer erzielen, da durch die Mitwirkung Spaniens 
die großen Koſten einer Ktolonialverwaltung erjpart werden fünnten. 

Ein Grumdlapital von einer Million Thaler genügte; dajjelbe 
erhöhte jich bei Verzicht auf Dividende binnen Jahresfriit auf das Vier: 
fache. Die Schiffe, deren zunächit 25 anzujchaffen und die bald entſprechend 
zu vermehren, würden als Neichsmarine jederzeit dem Meiche gegen 
Schweden, Türken und fonjtige Feinde zur Verfügung jtehen. 

Der Kaiſer jollte die antheilsberechtigten Neichsfürjten, unter denen 
der jächjische Kurfürjt wegen des unvermeidlichen Transports durch jeine 
» Wir werden hierbei bejonders an die Herzöge von Lüneburg zu denfen haben, 
deren Theilnahme als Elbzollherren bejonders wichtig war. Mit Herzog Chriftian 
Ludwig zu Braunfchweig ſchloß übrigens fpäter der Große Kurfürjt den oben ©. 3, 
Anm. 6 erwähnten Vertrag. 


62 1. Kapitel. 


Lande nicht zu übergehen wäre, bejtimmen. Der Handel jelbjt könnte 
von Preußen oder von den Elbfürjtentümern bzw. von Hamburg aus 
betrieben werden. Das faijerliche Hecht über die Meere zu befejtigen, 
jei jegt wieder die rechte Zeit. Der Kaiſer allein werde in Zukunft 
die oberjtrichterliche Instanz in Fragen des internationalen See: 
rechts bilden und als jein Vertreter der Kurfürſt von Brandenburg 
fungieren. 

Die Kompagnie jollte nicht bloß nach Indien Handel treiben, 
jondern auch den norddeutichen Handelsverfehr nad) Spanien und den 
ſpaniſchen Niederlanden übernehmen, neue Beziehungen auf der Weſt— 
füjte Afrifas, auf Madagaskar und der Küſte von Mozambique an: 
fnüpfen und dadurch der fatholischen Kirche unermeßliche Gebiete er: 
ſchließen. 

Den Holländern würde man durch Vermeidung der von ihnen 
beſetzten Gebiete aus dem Wege gehen, ſo daß ſie keine Urſache zu 
Feindſeligkeiten hätten, im Nothfalle würde man ſich ihrer zu wehren 
wiſſen. Der ſchlechte Ausgang anderer Handelsgeſellſchaften dürfe nicht 
abſchrecken; er ſei hauptſächlich dem Umſtande zuzuſchreiben, daß die 
Unternehmer holländiſche Seeleute geworben hätten, die im kritiſchen 
Moment von den Generalſtaaten heimgefordert worden. Die Kompagnie 
würde in Deutſchland und Flandern zur Genüge tüchtige Seeleute haben. 
Der Verluſt durch Schiffbrüche und Havarien ſei gering. Die Kontrole 
über die Verwendung der Kapitalien könne verſchärft werden. 

An dieſe Ausführungen knüpfte Roxas im Auftrage des Kurfürſten 
von Brandenburg das Erſuchen: 

„Der Kaiſer wolle: das Projekt an Philipp IV. empfehlen, der 
Kompagnie im Geheimen beitreten, etwa mit 100000 Thalern, und auf 
dem Wege der Verwaltung den von der neuen Kompagnie eingeführten 
Waaren günftigere Abjagbedingungen verjchaffen. 

Der König von Spanien wolle: ebenfalls im Geheimen beitreten 
und dem Handel der Kompagnie Vorzugsrechte einräumen. 

Beide Majejtäten wollen: zunächjt das tiefe Geheimniß des Pro- 
jefts bewahren, damit nicht afatholische Gegner von vornherein die 
religiöje Frage benugen, um der neuen Kompagnie Schwierigkeiten in 
den Weg zu legen, im der Art, wie die Holländer durch erfundene 
Machtanjprüche des römischen Stuhles die Japaner gegen alle Katholifen 
in dem Mape verhegt haben, daß fein jolcher das Inſelreich zu betreten 
wagen fann. Erfahren die Holländer von dem Projekt, werden jie jofort 
argwöhnen, Die früheren jpanischen Zugejtändnijje (im weſtfäliſchen 
‚srieden) jtünden für jie auf dem Spiele [wie Roras dem König von 


$2. Plan einer furbrandenburgiid-oitindiichen Kompagnie ꝛc. 63 


Spanien zufolge der ihm von der neuen Kompagnie erteilten Spezial: 
fommijjion näher darlegen werde].?* 

Gerade aus politijchen Gründen müjje eine nur geheime Theilnahme 
des Kaiſers und des fatholischen Königs wünjchenswerth erjcheinen; 
als ihr Vertreter würde an den Verjammlungen der Kompagnie ein 
Neichsfürit theilnehmen, der vorgeben könne, die angeblid von ihm 
herrührende große Kapitaleinlage zum Theil auch bei Verwandten zu: 
jammengebradht zu haben, am beiten ein und derjelbe Fürſt für Die 
beiden habsburgijchen Herrſcher. 

Als eine jehr geeignete Perjönlichkeit empfiehlt Roxas den Mark: 
grafen Hermann von Baden-Baden, dem die beiden Majejtäten ja einen 
oder zwei Aſſiſtenten zur Seite jtellen fünnen. Falls Hermanns Perſon 
genehm tt, wird Roxas auf jeiner Rückkehr Baden berühren und den 
‘Prinzen — von dem er hierbei verlauten läßt, er wijje jchon etwas von der 
Sache — im einzelnen informieren, Hermann werde dann nad) Holland und 
nach Hamburg reifen, um alle techniichen Verhältniſſe genau zu jtudieren. 

Der Kaiſer möge jchließlich den brandenburgiſchen Kurfürsten 
durch eine Antwort erfreuen und Sorge tragen, dat Roxas' Vortrag 
am faiferlichen Hofe in feine anderen Hände als die des Kaiſers ſelbſt 
und die des Grafen Portia gelange.‘ 

Mancherlei iſt im diefem Projekte enthalten, was wir nicht als 
im Sinne des Kurfürſten liegend anjehen dürfen, jo namentlich die 
diejem zugedachte zweite Stellung anjtatt einer foordinierten und der 
ausgejprochen fatholifche Charakter des Unternehmens; dies it auf 
Roras zurüdzuführen, der damit wohl bejonders auf den Kaiſer ein- 
wirfen wollte. Manche Punkte beruhen auf handgreiflichen Irrthümern; 
dahin zählt das Vertrauen auf den Einfluß der faiferlichen Autorität 
im Reiche, die Unterfchägung der Handelseiferjucht der Holländer wie 
ihrer Macht und die eigenthümliche Gewinnberechnung; auch jie find 
das geijtige Eigentum von Roxas. Troßalledem oder vielleicht gerade 
deßhalb war der Erfolg ein voller; der Kaiſer erflärte jich mit allen 
Vorjchlägen einverjtanden, Roxas wurde abgejandt, um dem Markgrafen 
von Baden den für dieſen erbetenen Auftrag,°® jowie dem Kurfrſten ein 


* Schon damals war aliv Roxas von Gijſels für die Miſſion an den König 
von Spanien auserjehen. 

> Darnach hat Roras damals jein Standquartier wohl nicht in Wien gehabt. — 
Bol. Heyd, a.a.D., ©. 164, Anm. 3. 

» S. Markgraf Hermanns Bericht bei Becher, a. a. D., 3.913. Über Mart- 
graf Hermann ſchreibt Heyck, a.a.D., S. 165: 

„1628 geboren und wie alle jüngeren Söhne Markgraf Wilhelms von Baden» 


64 1. Kapitel. 


huldvolles Schreiben ?? zu überbringen und bei dem Könige von Spanien 
im Intereſſe der Nompagnie zu verhandeln.®8 

Er nahm jeinen Weg über Baden. Markgraf Hermann jchlog 
jich ihm unverzüglich an. So trafen beide am 8. April 1661 in Gleve 
beim Kurfürſten ein, welcher jich jehr erfreut darüber zeigte, daß der 
Kaiſer ſich die Propofition hatte gefallen lajjen und jie „per expressum“ 
dem Könige von Spanien fommunizieren wollte. Die jogleich begonnenen 
Verhandlungen nahmen etwa eine Wocde in Anſpruch. Exiſtieren über 
diefelben auch feine Protokolle, jo lajfen uns doc) eine Anzahl auf uns 
gefommener Dokumente nicht im Unflaren über jie und die — in der 
Roxas'ſchen Denfjchrift nicht rein zum Ausdrud gelangten — Intentionen 
des Großen Kurfürſten. 

Ein dajelbjt feſtgeſtelltes Kompagnieprojeft ?° jpricht zuvörderſt aus, 
daß jeder Theilnehmer im Verhältniß zu feiner Einlage mit Ojterreich und 
Brandenburg gleichberechtigt ift. Unter ihnen allen, einjchließlich der 
Kompagnie jelbjt, beiteht in jämmtlichen Vorfällen ein wechjeljeitiges 
Schuß: und Trutzbündniß bei Vermeidung von Schadenserjag. Jedem 
Theilnehmer, der um die glüdliche Rückkehr der Schiffe aus Indien 
bejorgt ift, steht die Verjicherung jeines Antheils frei. Die Einlage 
einer noch zu bejtimmenden Summe befugt den oder die mehreren Ein: 
leger zur Bejtellung eines eigenen Direktors und eines Kommiſſars 
behufs Wahrung der bejonderen nterejien. Die Direktoren haben 
auf Verlangen der Mitglieder jederzeit Rechnung zu legen und für die 
gehörige Bekanntmachung der Waarenverfäufe in den Seejtädten und in 
jonjt geeigneten Plägen Sorge zu tragen. Die Verjteigerung der 
Waaren, die an bejtimmten Orten aufgejtapelt werden jollen, erfolgt 
nur öffentlicd) an den Meiftbietenden gegen Baarzahlung. 

Seine Ergänzung findet diefes Projekt durch die Roras branden= 
Baden zunächit zur geiftlichen Warriere erzogen, trat Prinz Hermann 1649 in ſpaniſche 
Ktriegsdienfte und ward im Jahre 1651 mit einem Kommando als Rittmeijter in die 
ſpaniſchen Niederlande gejandt. Bon dieſem Poſten zwei Jahre jpäter abberufen und 
nach Baden heimgefordert, blieb er troßdem in Konnex mit dem Madrider Hofe und 
fand aud) jpäter noch mehrfad) Gelegenheit, in burgundiichen Streisangelegenheiten als 
Vertreter Spaniens zu fungieren. Die feine diplomatiiche Klugheit und das verfühn- 
liche Wejen des perſönlich jtreng katholiſchen Markgrafen hatten ihm im Verein mit 
der ihm eigenen lebhaften Hingabe an jeine Aufgaben und feiner militäriichen Tüchtigkeit 
bejondere Adıtung und Beliebtheit zumal aud) bei den protejtantijchen Reichsſtänden 
ſchon damald gewonnen." ©. auch die Mittheilung von Roras über ihn, bei Heyck, S. 193. 

s” Bereits oben S. 58 erwähnt. (Th. II, Nr. 19.) 

ss S. das Th. II, Nr. 20 abgedrudte Schreiben. 

s° Abgedrudt Th. II, Wr. 21. 


$2. Plan einer kurbrandenburgiſch-oſtindiſchen Kompagnie ıc. 65 


burgifcherjeits erteilte Inſtruktion.““ Letztere weicht, um dies vorweg 
zu bemerfen, von einem durch ihn ausgearbeiteten Entwurfe, der ſich 
wiederum auf Gijjels’sche Natjchläge ſtützt, namentlich in folgenden 
Bunften ab: Sie nimmt den Vorjchlag, den Kurfürſten zum Reichs— 
admiral zu erheben, nicht auf; offenbar, weil dem Souverän dieje 
Stellung nicht behagte. Sie übergeht, daß dem König von Spanien 
die Perjonen als Kompagnie-Präſidenten zu empfehlen find, welche 
bereits dem Kaiſer vorgejchlagen waren; zweifel3ohne aus dem Grunde, 
weil der Kurfürſt dem Könige eine Mitwirkung irgend welcher Art über: 
haupt nicht einräumen wollte. Sie läßt endlich den Artifel fallen, nach 
welchem dem Staifer insgeheim die jtändige Aufnahme eines Nitterordens 
zum Schuge gegen die Türfen, jowie zur Beichirmung des Reiches und 
der Kompagnie empfohlen werden jollte; denfbarer Weife, weil dadurd) 
der Charakter des Unternehmens katholischer und faiferlicher geworden 
wäre, als Friedrich Wilhelm erwünjcht jein durfte.*! 

Ihre Beitimmungen gehen dahin: Die Oberaufficht haben Dfter- 
reich und Brandenburg. Sie allein ernennen die beiden Präfidenten 
der Kompagnie und bejchliegen gemeinjchaftlich über die Zulafjung von 
Mitgliedern oder Kapitalien, nur betreffs Hamburgs war man jchon einig, 
daß es wegen jeiner Opportunität zum Beitritt veranlaßt werden jollte. 
Im übrigen find die Mitglieder im Verhältniß zu ihrer Einlage gleich: 
berechtigt. 
Der diplomatische Verkehr der Kompagnie erfolgt im Namen 
ſterreichs und Brandenburgs. 

Hält Ofterreich feine offene Theilnahme Anfangs nicht für angezeigt, 


*° Abgedrudt Th. II, Wer. 22. 

* Der Inſtruktionsentwurf ift überjchrieben: „Conditiones substantiales, sub 
quibus solis Serenissimus Eleetor Brandenburgicus paratus est ad novam hanc 
compagniam.“ Die im Tert erwähnten Artikel lauten wie folgt: 

(18.) Quod haec compagnia conservabit jura Caesarea Mais, quae a maritimis 
civitatibus Imperii laeduntur, et in ,hunc finem constituendus sit admiralis 
generalis Imperii ac specialiter Domui Austriacae propronendus Sermus 
Elector, cui ad id omnem suam interpositionem concedat. 

(19.) Pro praesidentibus, qui ex parte utriusque Domus compagniam dirigant, 
proponentur illi catholicae Majestati, qui jam caesareae sunt propositi. 

(20.) Ut tam capitale quam equestris ordo Saxoniae in subsidium Turcarum, 
Imperii et compagniae perpetuo admittendus Domui Austriacae secreto 
proponatur et recommendetur. 

Angefügt ift folg. Nota 
Plura videri possunt ex adjuncta instructione (deest!) scripta per dietum 
D. Admiralem pro informatione Proponentis. 

Haec sub correctione Serenissimi Electoris. 

Brandenburg⸗ Preußens Kolonialpolitik. 1. 5 


665 1. Kapitel. 


jo joll die Kompagnie inzwilchen den Namen „Deutjche Kompagnie“ oder 
„Deutjche Fürſten-Kompagnie“ führen. 

Sollte die Kompagnie in einen Krieg verwidelt werden, jo wird 
fie darin von Dfterreich und Brandenburg nur mit Geld und Land- 
truppen, nicht mit einer Flotte unterjtüßt. 

Truppenanwerbungen find ihr in den Gebieten der Theilnehmer 
joweit gejtattet, als jie zur Schiffsbemannung und zum wirkfjamen 
Betrieb des Handels erforderlich find. 

Als Äquivalent für die ihr von ſterreich und Brandenburg zur 
Verfügung gejtellten Häfen leiftet fie ihrerjeits diefen Häufern im Roth: 
falle mit ihrer Flotte, jedoch nur joweit ihr dies ohne eigenen Nachtheil 
möglich ijt, Unterjtügung. 

Sie joll ferner an ſterreich die von diefem bisher bei den Hol: 
Ländern eingefauften Waaren zu wohlfeilerem Preiſe als dieje liefern, 
im Falle eines Türfenkrieges jogar ohne eigenen Nußen. Im übrigen 
erfolgt der Verkauf der Waaren öffentlich. Orte, die den Portugiejen 
abgenommen werden, fallen ins Eigenthum der Kompagnie, jollen jedoch, 
falls jie vorher jpanifch waren und Spanien auf die Vorjchläge willig 
eingeht, diejem gegen eine Entjchädigung abgetreten werden.*? 

Die Befenner der drei im römischen Neiche zugelajjenen Religionen 
jollen überall Glaubensfreiheit genießen. 

Die Belehrung der Heiden joll nicht mit Gewalt, jondern mit 
chrijtlicher Liebe erfolgen, jedoch in früher jpanischen Orten, wo bereits 
der Katholizismus eingeführt war, mur zu Diefem. 

Brandenburg, Djfterreich und Spanien treten zu gleichen An- 
theilen bei.*? 

Bei Offupation eines heidnifchen Ortes joll die Neligionsfrage 
durch einjtimmigen Beſchluß entjchieden werden. 

Nähere Bejtimmungen über Verwaltung und Unterhaltung der 
Kompagnie jollen erjt nach ihrer faktiſchen Gründung getroffen werden. 

Die Kompagnie genießt für jich und ihre Schiffe in jämmtlichen 
jpanischen Häfen volle Freiheit. 


+2 68 waren aljo Yeindjeligkeiten gegen Bortugal geplant. Damit ftimmt auch 
überein, was Markgraf Hermann im Sommer 1661 an Roras jchreibt: „je me souvieus 
qu’au commencement qu'avons traict® de former la nouvelle compagnie nostre 
intention estoit de pouvoir conquester par force quelques places des diets Portugais 
orientaux ...“ bei Heyd, a. a. O. 2.178. 

Es iſt micht recht erfichtlich, wehhalb diefer Art. (14) mitten unter die die 
Neligionsfrage regelnden Beitimmungen gejtellt ift, da er ſich anſcheineud nicht auf dieje 
beichränfen, jondern eine allgemeinere Bedeutung haben jollte. 


82. Plan einer furbrandenburgiich-oitindiihen Kompagnie :c. 67 


Im übrigen wird Roras auf das Gijjels’sche Projekt verwiejen. 

Die Gejege und Einrichtungen der holländischen Kompagnie jollen 
erforicht und joweit dienlich nachgeahmt werden. 

Zunächſt aber iſt abzuwarten, wie Spanien ſich zu dem Anerbieten 
verhalten wird. 

Zu allen Abjchlüffen (Roxas') ift die Genehmigung von Diter: 
reich und Brandenburg erforderlich. — 

Sollten dies die Grundpfeiler der Kompagnie jein, jo it nicht zu 
verfennen, dab fie außer folonialen auch rein politijche Zwede verfolgte: 
Errichtung eines mächtigen und durch einen blühenden Handel reichen 
deutjchen Bundes zur Abwehr aller Reichsfeinde.“ Hieraus erklärt ſich 
auch, dat als Theilmehmer wejentlich NReichsitände gedacht waren. Keines— 
wegs aber ijt es richtig, wenn Heyd*d jchreibt: „Friedrich Wilhelm 
wollte eine Handelsgejellichaft gründen, in der die Theilhaber Reichs: 
jtände jein jollten, er jelbit an der Spite jtünde. Mit dem Gedanken 
der direkten Zulajjung von Staufleuten fonnte jich der feſtmonarchiſche 
Kurfürjt zumal nach den Erfahrungen von 1647 nicht befreunden: er 
wollte, ähnlich wie er auch 1681 eine Staatsgejellichaft jchuf, die Ber: 
waltung des Monopols nur einer Verjammlung von fürjtlichen Theil- 
nehmern oder ihren Vertretern bez. denen der Hanſeſtädte überlafjen, 
die Einfünfte jollten jedem Gliede die reichlicheren Mittel für ein ſegens— 
reiches Regiment bringen.“ Die Zulajjung einer Perſon oder einer 
Summe war freilich von dem gemeinjchaftlichen Bejchlufie Ojterreichs 
und Brandenburgs abhängig, indeß jchon die Überjchrift des Projektes 
zeigt deutlich, daß jene nicht auf die Neichsitände bejchränft war; die 
Bedingungen waren aufgejtellt: omnibus iis, qui huic compagniae 
aggregari voluerint. 

Die Bejchränfung auf die Neichsjtände, wie jie in der Roxas— 
Portia’jchen Denkſchrift vorgejchlagen ift, war ein Roxas'ſcher Gedante, 
der vom Kurfürjten nicht gebilligt, dejjenungeachtet aber aud) von dem 
Markgrafen Hermann jpäter wieder aufgenommen worden iüt.** Des: 
gleichen ijt zu beachten, daß in den zu Cleve abgefahten Dokumenten die 





+ Diejer Punkt erinnert an den Solonialpfan Kaijer Ferdinands II. vom 
Jahre 1627, defien Hauptzwel Gründung einer Univerjalmonardie im Stile des 
früheren Mittelalterd gewejen jein dürfte, nur mit dem Unterichiede, daß dieſes Mal 
der Kurfürft von Brandenburg eine enticheidende Stimme gehabt hätte. Vgl. Mareid), 
a. a. O., Bd. 2, 3.51. In Frantreich hegte man im Jahre 1663, als Diterreich immer 
noch das Projekt betrieb, die Befürchtung, daß dieſes damit vorzüglich den Rheinbund 
ihwächen und ihm entgegenarbeiten wollte. S. Auerbach, a. a. O., S. 139. 
>a.a.0. 3.150, ſ. auch ©. 168. 

“>, unten ©. 70. 


or 


68 1. Kapitel. 


durch den Wejtfäliichen Frieden garantierte Gleichberechtigung der drei 
Kirchen ausdrüdlich hervorgehoben und die Stellung des Kurfürjten als 
eine der Ofterreichs völlig ebenbürtige gedacht iſt. 

Mit der Feititellung der Roras’schen Inftruftion und des Kom— 
pagnieprojeftes waren die Konferenzen in der Hauptjache erledigt. Im 
übrigen betrafen jie nur Nebenfächliches. So bejagte der in der Inftruftion 
fortgelafjene Artikel 17 des Roxas'ſchen Entwurfes, dag der Markgraf 
von Baden auf feiner Reife nach Holland, Hamburg und zum Admiral 
Gijjels alles auf das Detail der Einrichtung und der Verwaltung Be: 
zügliche erforfchen und darüber jowohl an den Kurfürjten, als nad) 
Madrid an Roras berichten jollte. Ferner hieß es darin, dat Friedrich 
Wilhelm dem Gejandten einen Empfehlungsbrief an. Gijjels mitgeben 
und für des erjteren Miſſion dem Kaiſer in einem bejonderen Schreiben 
danfen möchte. 

Es wurde entjprechend diefen VBorjchlägen verfahren. Gijjels ward 
angewiejen, dem Markgrafen „alles und jedes, was er dabei wijje, getreu: 
lich und offenherzig zu offenbaren, auch da Ihre Ld. fonjten in mehrerem 
einige Informationes und Nachricht begehren möchte, Derojelben damit 
gleich (dem Kurfürjten) jelbiten an die Hand zu gehen und nichts zu ver: 
jchweigen.“*° In dem Dankjchreiben an Kaiſer Leopold I. bemerft der 
Kurfürft, „daß er die Sache, jo viel noch zur Zeit und che man mehrere 
Gewißheit aus Spanien erhalten, gejchehen fünnen, mit gedachtens 9. 
Markgrafen Ld. überleget und unterdejjen dennoch nicht für undienlic 
gemäßen mit denen Praeparatoriis den Anfang zu machen und zu ver: 
juchen, wieweit das Werf zu allerfeit Interefienten Bejten etwan zu 
bringen.“ #* 


27 S. das Th. II, Nr. 23 abgedrudte Schreiben vom 13. April 1661. 

+ ©, das Th. II, Nr. 25 abgedrudte Schreiben vom 14. April 1661. — 
Nach Markgraf Hermanns Bericht bei Becher, a. a. D., ©. 914 hatte der Kurfürjt 
ihn bei jeiner Abreije mündlich verſichert, „daß Sie bei dieſem Weſen nichts mehrers 
verlangen und wünſchen, als E. K. M. und Dero Erzhauſes beftändige ja höhere Macht 
und Aufnehmen, kraft welcher Diejelbe jedesmal Ihren gehorjamen Fürften und Alliirten 
auf Anjuchen fürderliche Hülf und Afiitenz geben, hingegen aber Ihren und Derojelben 
Feinden um jo viel Fräftigern Widerjtand thun können und mögen. Wie Sie denn zu 
dem End E. K. M. ganz frei und bevor ftellten, alle ſelbſt beliebende Bedingnuſſen, jo 
viel deren bei diefem Werk immer fünten practieirt werden, Sid) allergnädigit zu 
rejerwwiren, wozu Sie Ihres Orts in specie als ein getreuer Churfürjt und Gonföderirter 
möglichit contribuiren wolten, benebenft mich erjuchend bei allerunterthänigfter Über: 
reihung Ihres Handbriefleins E. K. M. diejes alles allergehorjamjt zu repraesentiren 
und jo viel müglid dahin zu cooperiren, damit Dero hoch importirender Vorſchlag 
nit etwan gejtedt, jondern jeiner Wichtigkeit nach zur Würklichkeit förderlichit incaminirt 
werden mögte.“ 


82. Plan einer furbrandenburgiich-oitindischen Kompagnie ıc. 69 


Was unter Mitwirkung des Kurfürſten gejchehen jollte, war jomit 
gethan. Roxas ging, aud) Seitens des Nurfürjten mit einem Empfehlungs- 
jchreiben ** an Philipp IV. ausgejtattet, nach Spanien. Markgraf Her: 
mann wandte jich zunächjt nach dem Haag und Amjterdam, von wo er 
‚sriedrich Wilhelm von dem glüdlichen Erfolge jeiner Miſſion bald ver: 
gewiſſern fonnte und ihm zugleich nach der Rückkehr einen ausführlichen 
Bericht in Ausjicht jtellte.°° Am 8. Mat trat er nach einem neum: 
tägigen Aufenthalt in Amjterdam die Reife nach) Hamburg an. 

Dort unterrichtete er ich während mehrerer Tage über die Umjtände, 
unter denen der Stapelplag der neuen Kompagnie dajelbit errichtet werden 
fönnte. Vielleicht erhielt durch ihm der Magiitrat Kenntniß von dem 
Unternehmen; denn einer von den zu Cleve gefahten Bejchlüfjen war, 
wie wir wijjen, der, Hamburg insgeheim zu jondieren, weil jeine Be: 
theiligung notwendig und opportun wäre. Jedenfalls erfundigte jich 
einige Wochen nachher der Senat bei dem Korrejpondenten Gijjels’, ob 
das Kompagnieprojekt jest völlig todt und vergeljen jet, was dieſen zu 
der Erwiderung veranlaßte, es jei nie jo nahe an der Ausführung ge: 
wejen, alö gerade jet. „Darauf wünjchten jie, Gott wolle jeinen Segen 
dazu verleihen, fragten auch, ob daſſelbe ohne jie (die Hamburger) werde 
begonnen werden, worauf jener antwortete: er denke, fie würden auf ihr 
Erjuchen mit einem Kapital zugelafjen werden und diesfalls würde Die 
Ausrüſtung der Schiffe aon Hamburg aus gejchehen fünnen.“ ®: 

In Lenzen traf der Markgraf am 28. Mai ein. Er weilte dajelbit 
drei Wochen lang als Gajt bei Gijjels, der ihm mit großem Eifer, wie 
er rühmend anerkannte, inſtruierte und in jeine jchriftlichen Dokumente 
einweibhte. Der Admiral mus dem Markgrafen jehr imponiert haben, 
denn dieſer äußerte jich in jeinem Bericht an den Kaiſer dahin, daß „es 
der neuen Compagnie zum erjten an Inſtruction und Direction vermittels 
dieſes Subjeeti gar nicht ermanglen kann.“'? Gijjels blieb übrigens 
mit Hermann von Stund an in einer lebhaften torrejpondenz, im welcher 
freilich die Zahl jeiner Briefe bei weitem überwog ; er machte unermüdlich 
neue Vorjchläge und drängte, als ihm der Gang der Verhandlungen zu 
langjam wurde, mit Ungeduld zur Eile. °3 





. das Th. II, Nr. 24 abgedrudte Schreiben vom 13. April 1661. 
. das Th. II, Nr. 26 abgedrudte Schreiben vom 7. Mai 1661. 

sı Heyck, a. a. O., ©. 167 ff. 

*2 2. Becher, a. a. O., ©. 919 ff. 

55 Das Nähere über diejen Briefwechſel j. bei Heyd, a.a. O., S. 174ff. u. 181ff. 
Ic laſſe ihn hier fort, weil er fediglich die Ideen der beiden Briefichreiber enthält 
und mit der Kolonialpolitif des Großen Kurfürften nichts zu jchaffen hat. 


48 
50 


N 


70 1. Kapitel. 


Markgraf Hermann reijte von Lenzen nach Dresden, knüpfte daſelbſt 
mit dem Hofe Verhandlungen an und fehrte ſodann nach Wien zurüd. 
Unterm 19. Auguſt (1661) eritattete er dem Kaiſer den ſchon mehrfach 
beregten Bericht, den er feiner Zujage gemäß — in entjprechend ver: 
änderter Form — auch Friedrich Wilhelm zugejtellt haben wird. Nach: 
dem er ſich darin zupörderit über jeine Neife und über Gijſels in der 
bereits mitgetheilten Weiſe ausgelaffen, bittet er mit dem Hinweis auf 
die bejonderen Bortheile, welche das Unternehmen dem Kaiſer bringen 
würde, um Beichleunigung der Ausführung. Seine Meinung jet, dal 
man — abweichend von dem holländischen Brauche und dem furbranden- 
burgischen Projekte — im Interejfe größerer Erträge und einer bequemeren 
Leitung nur eine Heine Zahl von Theilnehmern zulaſſen jolle, und zwar 
außer der faiferlichen Majeität jelbit in eriter Reihe den König von 
Spanien, einzelne vom Kaiſer zu bezeichnende Kur: und Reichsfürſten 
und die Städte Hamburg und Lübeck als Hafenpläge der Nord: und 
Ditfee. Ein von etwa 20 Theilnehmern zujammengebrachtes Kapital 
von 300000 Thlr., welches durch Nichtabhebung des Gewinns in wenigen 
Jahren zu mehreren Millionen anwachien müßte, würde vorerit genügen, 
um 4 Schiffe, jedes von ungefähr 200 Lajten, nach Oftindien auszurüiten, 
" von denen zwei den Berfehr mit dem Neiche vermitteln, zwei an rt 
und Stelle dem Tauſchhandel fic widmen jollten.°* Freilich müſſe man 
der eiferjüchtigen Intriguen anderer handeltreibenden Nationen gewärtig 
fein. Wie man aber guten Worten und Verjprechungen von diefem Theile 
nicht weichen dürfe,°° jo gäben jenen weder das Kriegsrecht noch das 
Naturrecht Vorwände zu Einjprüchen, das eritere nicht, weil das Neid) 
mit allen im Frieden lebe, das letztere nicht, weil das Dominium maris 
feinem mehr als dem Kaiſer zuitche. Allerdings könnten namentlich 
die Holländer der Kompagnie in Indien Hindernijje in den Weg legen; 
aber hierbei würden fie einmal mit den Eingeborenen jelbjt in Konflikt 
gerathen — da dieſe nicht dulden möchten, daß man jie am Handel mit 
einer anderen Nation hindere —, und jodann hätten jie in ihrem Mutter: 
lande die Angriffe des Kaifers und jeiner Verbündeten zu befürchten. 
Ebenjowenig dürfe man jich durch die Erwägung beeinflujjen lajjen, daß 
anderen der Handel nicht geglückt, denn man könne deren Fehler vermeiden; 
noch dürfe man zu große Verlujte durch Unglüdsfälle zur Zee bejorgen, 


54 Markgraf Hermann belegt jeine Angaben durch die dem Berichte beigefügten 
Anlagen C—I,, gedr. bei Becher, a.a. O, S. 942 ff. 

55 Die Größe des durd die Berabläumung des Wertes entitehenden Schadens 
wird durch eine Beilage zum Berichte, gedr. bei Becher, a. a. D., S. 955 sub M dar: 
zuthun gejucht. 


8 2. Plan einer kurbrandenburgiſch-oſtindiſchen Kompagnie ꝛc. 71 


da dieje erfahrungsmäßig gering jeien. Die Betheiligung Hamburgs und 
Lübecks fichere einen vortheilhaften Verkauf der Rüdfrachten. Am be 
denklichiten fiele ein ablehnendes Verhalten Philipps IV., doch jet dies 
faum zu erwarten, weil jener jich jelbjt damit den größten Schaden zu— 
fügen würde. Schlimmitenfall® müjje man e8 ohne ihn wagen; hätten 
doc) einjt die Niederländer das Werk jogar gegen den Willen des Königs 
von Spanien begonnen! Zaghaft dürfe man nicht jein: „nam qui ob- 
servat ventum, non seminat, et qui considerat nubes, nunquam metet.“ 

Markgraf Hermann jchließt jeinen Bericht mit folgender Aufzählung 
der „Emolumenta communia und particularia*: 

„1. So viel nun die Communia betreffen thut, iſt hierbei haupt: 
jächlich zu observiren, daß man vermittelt Introduction dieſes Handels 
als baare Mittel, jo bis dato und immerfort aus dem Römijchen ab 
und in andre Reich und Landen verführt worden, nach und nach jamt 
mehrerem neuen und fremden Geld wiederum werde hineinbringen fünnen. 

2. Sp wird man auch ins künftig alle Kaufmanns-Güter und 
Waaren in natura befjer und wohlfeiler aus der erit und zweiten, als 
jonft aus der fünft und jechjten Hand mit jo überaus jchiweren Zöllen, 
Mauthen, Aceisen und allerhand neuen Auflagen, einhandlen und er: 
faufen können. 

3. E3 werden gleichjall® die gemeine Handwerfsleut hieraus ab: 
jonderlichen Gewinn und Nuten jchöpfen fünnen, weilen nämlich viel 
roher ungearbeiteter Waaren, jowohl an Seiden ala andern dergleichen 
aus Indien herausgebracht folgends dieſer Orten verarbeit und in andere 
Yanden weiter verfauft und abgeführt werden, dadurch zuförderſt alle 
Manufacturen und Handwerk wiederum in Flor gebracht und merklich 
fönnen gebeijert, der Staufhandel von neuem- in Teutjchland introdueirt, 
die Zöll und Mauthen vermehrt, die Accisen erhöhet, die Unterthanen 
an Geld und Nahrung gejtärft und endlich die Taglöhner und arme 
Leut hiedurch erhalten und ernehrt, consequenter alle Herrichaften an Volk, 
Reichthum, Macht und Autorität zunehmen und in Summa das allgemeine 
Weſen durchgehend in einen bejjeren Stand gejtellt und redueirt werden. 

4. Kraft deffen dann Ew. Kaiſerl. und Königl. Maj. Maj. zu 
Wafjer und Land weit considerabel erjcheinen, ihren ‚Feinden zu wider: 
jtehen, größere Macht erlangen und dann auch neben anderen Allürten 
Chur: und Fürſten mit der Zeit und eimer geringern Gedult zu ob: 
specificirtem Interesse werden gelangen fünnen. 

5. Und gleichwie hierbei Ew. Kaiſerl. und Königl. Maj. Maj. 
ald dem Haupt und vornehmjten Gliedern abjonderliche Praerogativen 
vor allen anderen billig gebühren. 


-1 
iX 


1. Kapitel. 


Alfo Hätten Diejelbe, wie vorhero bereits vermeldet ſich hierinnen 
alle beliebige Conditiones zu rejerviren, worzu dann alle übrige Allürte 
jich gar gern verjtehen und Ihro nach Billigfeit unterthänigit deferiren 
werden. 

6. So hat ingleihem der Herr Churfürjt zu Brandenburg ſich 
bereits dahin erklärt, Ihr. Königl. Maj. zu Hilpanien, jo oft Dieſelbe 
von Ihren Feinden in Dero Orientalifchen Landen jollten angegriffen 
und turbirt werden, würflicje Assistenz zu geben, welches man aus 
eignem Interejje zu thun gehalten fein wird, allermaßen auch gedachte 
Compagnie fich ferner dahin erbietet, dafern fie nur in etiwag zum Stand 
und Kräften fommen folte. Ew. Ktaiferl. und Königl. Maj. Maj. da Sie 
entweder gegen den Erb: und andere Feinde jich in der See zu armiren 
benöthigt finden jollten, einen guten und namhaften Theil einer con- 
siderablen Schiff-Flotta, nicht etwan, wie jolche jedesmal von Ihrer 
Königl. Majeft. zu Hijpanien um Doppeltes Geld, jondern um einen 
gar geringen und etwan dergleichen halben Werth zu Hamburg und 
Lübeck durch eigene Bedienten mit aller Nothdurft ausfertigen und 
equipiren lafjen. 

7. Wordurch dann Ew. Kaiſerl. Maj. erwünjchte Gelegenheit er: 
langen können, das Ihro vor allen andern zujtehendes Dominium Maris, 
mit großer Avantage Ihrem Belieben nach zu exerciren und aljo Dero 
Kaiſerl. Macht zu Waſſer der ganzen Welt, jonderlich aber Dero Erb: 
und andern Feinden mit Nachtrucd werden demonstriren fünnen. 

8. E3 geruhen Ew. Kaiſerl. Maj. mir endlich auch allergnädigjt 
zu erlauben, daß Derojelben zum Schluß ich noch diejes remonstriren 
möge, wie hochnöthig Derojelben eine considerable Macht zur See jein 
würde, wann etwa ins fünftig bei der Kron Spanien (darfür zwar der 
Allmächtige Gott diefelbe gnädigſt conserviren wolle) einen Abgang an 
mannlichen Erben erjcheinen jollte, wie gefährlich und mit was vor 
großer Mühe und Spejen man auf jolchen Fall wegen Abgelegenheit 
der Landen, jonderlich ohne große Macht zur See, Derojelben hohes 
Intereſſe respieiren und allen diesfalls bejorgenden Incidentien nad) 
Nothdurft und Wichtigkeit der Sachen würde begegnen können, jtelle 
aljo zu Derojelben allervernünftigiten Deliberation, ob nit eben aud) 
dieſes ein wichtiges Motivum jein könnte, daß Diejelbe des Herrn Chur: 
fürjten und aller übrigen Alliierten Borhaben und Gomcepten vor fid) 
jelbjten abjchleunigen und zu wirflihem Effect allergnädigit dirigiren 
ſollten.“*6 


S. die Bemerkungen Heyck's zu dieſem Bericht, a. a. D., S. 168 ff. Er hebt nament— 


$2. Plan einer furbrandenburgiich-ojtindiichen Kompagnie ıc. 73 


Kaiſer Leopold überwies zufolge diejes Berichts das Projekt einer 
Kommiſſion zur näheren Unterjuchung. Dieje überjandte dem Mark: 
grafen auf jein wiederholtes Drängen am 1. Oftober ihr erites Gutachten. 
Es lautete dahin, daß an der Berathung des vorgejchlagenen Werkes 
wegen Errichtung einer ojtindianischen Schiffahrt und Kompagnie bereits 
„ein Anfang gemacht und die Sache aljo bejchaffen befunden worden, 
dag man jolche vor nutzbar erachtet und noch zur Zeit nicht vermeinet 
jelbe aus Handen zu laſſen.“ Es jeien aber noch einige — nicht genannte 
— Obstacula vorhanden, an deren Hinwegräumung man werde denfen 
müſſen, ehe das Werf Ihrer Kaiſ. Majeftät könne vorgetragen werden; 
Markgraf Hermann möge jein Interefje an der Angelegenheit bis zu 
weiterer Benachrichtigung in vigore erhalten. Aus diefem Gutachten 
erhellt, wie wenig eifrig die Kommijjion die Sache betrieb und daß 
von ihr eine bejondere Förderung nicht zu erwarten war.®? 

Wie jtand aber die Angelegenheit in Spanien? Nach den Berichten 
von Roras®® nicht jonderlich günitig. Es war ihm zwar „nach unterjchied: 
lichen Demonjtrationen“ gelungen, den König und dejjen eriten Miniſter 
Don Luis de Haro für das Negotium zu intereijieren und hierauf war ihm 
verjtattet worden, einen Mintjter nambaft zu machen, der mit ihm in 
mähere Konferenzen treten jollte. Inder ließ fich davon faum viel er: 
warten. Cine mächtige Partei am jpanijchen Hofe bejorgte „große 
Gefahren von den Holländern, Engländern und anderen Nationen“ und 
war auch durchaus nicht der Meinung, dab die vorgejchlagene fommer: 
zielle Verbindung mit Ojterreich dem jpanischen Handel Vortheil brächte. 
Zum Unglüd für die Sache itarb bald darauf Haro; in Folge davon 
trat zumächit ein Stoden ein. 

Waren jomit die Ausfichten des Unternehmens an jich nicht gerade 
verlodend, jo mochte den Kurfürſten die veränderte Gejtalt, welche es 
unter den Händen des Marfgrafen Hermann angenommen, noch ganz 
bejonders davon abſtoßen. Diejer hatte zwar in einem Schreiben vom 
17. Oftober (1661)°? einen günjtigen Fortgang in alsbaldige Aussicht 
geitellt. Der Kurfürjt erwiderte ihm aber darauf, daß jich jeit der 


lich in zutreffender Weiſe hervor, daß die Ausführungen des Markgrafen gegen diejenigen 
Roras’ einen erheblichen Fortichritt auf dem Wege zur praftiihen Ausführbarkeit zeigen. 

Send, a. a. O., S. 185. 

55 ©, den „Extract aus Briefen Herrn Patris Roxas“ bei Becher, a. a. O., 
2.956; vor allem aber Roxas' Schreiben an den Großen Kurfürjten vom 10. Dezember 
1661, abgedrudt unter Nr. 30, TH. II. — Val. hierzu Hend, a. a. D., S. 179 ff., 
welcher auch einige — für die brandenburgiiche Kolonialpolitik belangloſe — Schreiben 
des Markgrafen an Roras wiedergiebt. 

>° Abgedrudt Th. II, Nr. 27. 


74 1. Kapitel. 


Zuſammenkunft in Cleve „Die Zeiten und Conjuneturen jehr geändert,“ 
jo da er „aus erheblichen und hochwichtigen Urjachen diefes Werf 
weiter zu poussiren anjtehen müſſe, wie er dan fonften auch nad) reifer 
Überlegung aller Umbjtände wenig Apparenz jehe dergleichen Desseinen 
zu des Haujes Dejterreichs und jeinem Nuten mit Nachtrud befordern 
oder ausführen zu fünnen.”6% Für Roras war ein Schreiben beige: 
legt, in welchem diejer von dem Rüdtritte Brandenburgs „aus allerhand 
erheblichen Urjachen und Bedenken“ verjtändigt und jein Auftrag furzweg 
widerrufen wurde. Daß Friedrich Wilhelm den wahren Grund, 
welcher ihn jchon jet zu diefem Schritte bewog, allzudeutlic) den Beiden 
zu erfennen gegeben, läßt jich nicht gerade behaupten. Daher mag es 
wohl gefommen fein, daß Markgraf Hermann einer Bejtechung der Fur: 
brandenburgiichen Miniſter durch holländisches Geld die Schuld gab. ®! 
Dafür liegt aber nicht der geringjte Anhalt vor. Was den Kurfürſten 
zu jeinem Entſchluſſe gedrängt hatte, darüber klären uns die Koncepte 
jener beiden Briefe auf. Hinter den Worten „aus erheblichen und hoc): 
wichtigen Urſachen“ folgten die wieder geitrichenen Zeilen: „injonderheit 
aber wegen des zwijchen der Cron Engeland und Uns jüngjt geſchloſſenen 
Bündniſſes.“ Der Handels: und Schiffahrtsvertrag vom 20. Juli 1661,°? 
welcher brandenburgijcherjeits vor Kurzem ratificert worden, war aljo 
das eigentliche Motiv, und er war in der That Grund genug, ein Unter: 
nehmen aufzugeben, das zu einem Bunde mit Spanien führen jollte 
und, wie wir aus der Roras’schen Imitruftion wiſſen, ‚Seindjeligfeiten 
gegen Portugal durch Eroberung jeiner Kolonien im Schilde führte. 
Denn England war durch die eben vollzogene Heirath feines Königs 
mit einer portugiefiichen Infantin aufs Engite mit Portugal verbündet; 
die Diplomaten befürchteten jogar, daß es mit Spanien in Krieg ge: 
rathen möchte.°? Der Kurfürjt hatte jich bei jolcher Wendung der 


“© Abgedrudt a) Th. II, Nr. 28; b) Th. II, Wr. 29, 

5, Heyd, a.a.D., ©. 190. Denfelben Verdacht äußert auch Becher, a. a. O., 
©. 969 mit den Worten: „dat etwan die Holländer an dem Chur- Brandenburgiichen 
Hof die Liebe zu diefem Concept, weil es gegen ihr nterefje, erfalten machen.“ 

* S. von Mörner, a. a. O., Wr. 135; die Art. 8 ff. regeln den Schiffahrts— 
und Handelsverkehr. Wichtig ift auch Art. 23, welcher die Verlegung des ehedem im 
Königsberg, dann in Danzig befindlihen Stapels von engliihem Tuche an einen Ort 
des herzoglichen Preußens unter gewiffen Bedingungen ausipricht. — Näheres über 
das Zuſtandekommen diejes Vertrages j. Urk. und Aftenitüde, Bd. 9, S. 465, 500. — 
Die engliichen Verhandlungen werden wohl aud, die Strömung am furfüritlichen Hofe 
erzeugt haben, die Gijjels in jeinen Briefen an den Markgrafen beflagt. Vgl. Heud, 
a. a. O. S. 184. 

es S. Urk. und Aktenſtücke, Bd. 9, ©. 529 ff. Auch Markgraf Hermann hatte 


82. Plan einer kurbrandenburgiſch-⸗oſtindiſchen Kompagnie x. 75 


Dinge für England entjchieden. Dies bedingte nothwendig die Aufgabe 
jeines Kolonialplanes. Sein Bedauern darüber wird durch die von 
ihm vorausgejehene Erfolglofigfeit des Unternehmens gemindert worden 
jein; vielleicht tröftete ihm auch der Gedanke, daß der Nevers König 
Karls II. ihm als Erjag den Eintritt in die englijch-ojtindische Kom— 
pagnie bringen würde. 

Noch einmal wurde Friedrich Wilhelm an das fallen gelafjene 
Projeft erinnert; Roxas fragte ihm zwei Jahre jpäter an, ob er jich 
nicht dem inzwijchen trefflich geförderten Unternehmen wieder zuwenden 
wollte.°° Diterreich hatte nämlich die Sache — zum Schluffe übrigens 
ohne Ergebnig — allein weiter betrieben.** Der Große Kurfürſt gab 
aber diejer Anregung, ſoviel erjichtlich, feine Folge. Die Gunjt der 
politiichen Verhältniſſe hatte den Plan entitehen laſſen, der Wechjel 
derjelben rechtzeitig zu feiner Aufgabe geführt. 
eingejeben, dab jept au die Eroberung portugiefiiher Pläge nicht mehr gedacht werden 
fönnte. In dem Arm. 42 erwähnten Schreiben fährt er an der abgebrochenen Stelle 
fort: „mais pour le present je le tiens pour impossible, veu le peu de force qu’avons 
au commencement et que l’on ne pourrait faire rösistance à l'interesse roy d’Angleterre.“ 

“ ©. oben ©. 49. Bei den Verhandlungen von 1661 iſt man anfjcheinend 
auf die Zuſage betreffs ber oſtindiſchen Kompagnie nicht zurüdgelommen. 

&, das Th. II, Nr. 31 abgedrudte Schreiben Roxas', d. d. Viennae, 
26. Octobris 1663. 

6° Bol. hierüber Heyd, a. a. D., ©. 181ff., und Auerbach, a. a. O., ©. 138 ff, 
225 fi. und 448. Auf dieje rein habsburgifche Angelegenheit wird hier nicht ein- 
gegangen, weil jie mit der Kolonialpolitif Friedrih Wilhelms nichts zu thun hat. 
Gijſels war dabei, aber nur im eigenen Jutereſſe thätig. Seine Bemühungen blieben 
fruchtlos. Er jollte Recht behalten mit dem, was er 1662 an Janſſen fchrieb: „In 
summa, die orientalische Welt wird durch alle Nationen bejtürmt und incorporiert, 
ohme durchs Neich; durch eure Lanterfantereien lajjet ihr e3 übel liegen, welche Irre- 
solutie ihr nachmals noch beflagen werdet.“ 


76 2. Kapitel. 


2. Bapitel. 
Die Marine 


Brandenburgs Banner jollte das Meer zum erjten Male nicht 
unter dem Schuge Merkurs, jondern im Dienjte des Mars grüßen. So 
wollte es das Scidjal. Die Kriegsnoth hatte den Gedanken einer 
Flotte zur Entjtehung gebracht, und einmal gefaßt wurde er vom Großen 
Kurfürſten durc alle Widerwärtigfeiten hindurch mit Hohenzollern-Energie 
ausgeführt. | 

Die Gejchichte der Flotte jteht mit der Kolonialpolitif Branden- 
burg- Preußens in jo engem Zuſammenhange, daß wir jie nicht umgehen 
fönnen, wenn wir ein vollftändiges Bild von dem in feiner Art einzig 
dajtehenden Werke Friedrich Wilhelms haben wollen. Zugleich giebt jie 
uns Gelegenheit, einem Manne gerecht zu werden, der in ſchweren Tagen 
ein treuer Diener des Kurfürjten geweſen ijt, und der jpäterhin feine 
rechte Hand war bei allen fommerziellen und maritimen Unternehmungen; 
es iſt dies Benjamin Naule,* Schöffe und Rath der holländischen Stadt 
Middelburg, der in Bezug auf jein jpäteres Dienjtverhältnig einmal 
jagte: „Ich diene nur um Ehre, und um nach dem Tode einen rothen 
Buchſtab in dem Kalender zu haben,“? und der troß der hervorragenden 
Dienjte, welche er jeinem neuen Baterlande in Krieg und Frieden ge: 
feiitet, unverdient eine ungerechte Beurtheilung gefunden hat, eine Be- 
urtheilung, die mehr beeinflußt it durch fein unglüdliches Ende und 
den traurigen Ausgang feiner Unternehmungen, als durch den kühnen 
und patriotijchen Gedankenflug, der fie ins Leben gerufen hatte. 

Benjamin Naule war der erite und einzige General: Direktor der 
Marine, den Brandenburg- Preußen gehabt hat, und jchon deshalb ver- 
dient er, daß wir uns näher mit ihm bejchäftigen, und daß wir das 
Odium eines „Abenteurers und unredlichen, durch den Krieg zum Piraten 
erzogenen Banferotteurs, dejjen Eigennutz und ſchmutzige Gefinnung über 


ı So jchreibt er jelber ohne Ausnahme. Die damalige Zeit nahm es indeh 
nicht jo genau damit, und daher findet jich fein Name in den verichiedenjten Varianten, 
wie: Naule, Raulet, Noule, Rolle u. j. w. 

2 3, Urt. Th. II, Nr. 105, 


Die Marine, 77 


+ 
die Gradheit und Ritterlichkeit feines fürjtlichen Schutzherrn triumphierte,“ ? 
von ihm nehmen. Hat nicht der Große Kurfürjt, als ihm die Lauterfeit 
der Gerichtspflege beim Kammergericht bedenklich wurde, in deſſen Spruch: 
zimmer ein eigens dafür bejtelltes Gemälde anbringen lajjen, welches 
darjtellte, wie König Kambyjes einem ungerechten Richter die Haut ab- 
ziehen ließ?* Und derjelbe Fürſt follte in feiner unmittelbaren Um— 
gebung einen Mann von jo niedrigen Eigenjchaften nicht allein geduldet, 
jondern bis an fein Lebensende fortdauernd mit Beweiſen feiner Gnade 
und Huld ausgezeichnet haben? Schon diefer Umstand hätte vor einem 
voreiligen Urtheile warnen jollen. Benjamin Raule war im Februar 
des Jahres 1634 zu Bliffingen in Seeland von reformierten Eltern ge 
boren. Bon Kind auf hatte er eine vorzügliche faufmännijche Erziehung 
genojjend; am Strande des Meeres aufgewachjen, war er mit ihm auf 


das innigjte vertraut,® und in der Schule des Kommunallebens hatte er 
eine praftiiche Staatsbildung erlangt, welche ihm zugleich den weiten 
Geſichtskreis der Weltpolitik erjchloß. Nachdem er 1659 eine rau aus 
einer der angejehenjten Familien der Provinz Seeland heimgeführt” und 


> So: Jordan, Geſchichte der brandenburgijch-preußifchen Kriegsmarine, Berlin 
1856, 3. B. ©. 13, 18, 26, 58, 74, 75, 103, 113, obſchon er anertennen muß, daß 
Raule Unglaubliches geleiftet (S. 35), und bedauert, dab Friedrich der Große nicht 
einen Mann wie Raule gehabt hat (S. 113). Das Urtheil Jordans ift das Härteite 
von allen; feine Hauptquelle Stuhr, a. a. D., ©. 4 u. 25, drückt fich viel maßvoller 
aus. Graf Hergberg’s Urtheil ſ. bei Graf Borde, ©. 7, 36, 51, 52. Seiner von 
ihnen und ihren Nachfolgern hat die Prozehaften gegen Raule ftudiert; dieje hätten jie 
in vielen Punkten eines Beſſeren belehrt. 

+ ©. Stölzel, Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung, Bd. 1, ©. 350. 

5 Raule war des Franzöfiichen volllommen mächtig, hingegen beherrichte er nicht 
die deutiche Sprache. Seine Briefe und Beridjte find daher zumeift holländijch oder 
franzöfiih abaefaßt. Soweit fie deutſch gejchrieben find, zeigen fie die Hand jeines 
Privatſekretärs und tragen nur feine Unterfhrift. Die kurfürftlicen Kommifjare (Neu- 
haus, 1676 und Gavron, 1678) waren deßhalb angemwiejen, „ihm Unſere an ihn haltende 
Ordres fleißig und deutlid) auszulegen, damit deßfalls fein Verjtoß vorgehe, aud) wen 
etwas zu berichten fället, jolches zu thun.“ R. 65. 2e u. 4a. 

Raule bedient ſich auch, wie damals üblich, vielfach lateiniſcher Worte. 

° ©. Url. Th. I, Wr. 59. 

? Dies wird ausdrüdlic in einem Scriftftüde bezeugt, welches im Juli 1702 
bei Gelegenheit eines vom Fiskus wider fie angejtrengten Prozeſſes von ihren hollän- 
diſchen Sadywaltern dem König Friedrich I. überreicht worden ift. Sie hieß Apollonia 
van den Brande und war ein Jahr älter ald Raule. Ahr Vater war Admiralitäts- 
Deputierter. 

Bor der Hochzeit wurde zu Middelburg am 11/22. November 1658 ein notarieller 
Ehe: und Erbvertrag geſchloſſen. Raule war dazu mit jeinem Vater gleichen Namens, 
die Braut im Beijtande ihrer wiederverheiratheten Mutter Catharina Both und ihres 
Oheims Ant. van den Brande erjchienen. Die Gütergemeinichaft war ausgeichloffen. 





78 2. Kapitel. 


wahrjcheinlich jchon damals nad; Meiddelburg übergefiedelt, erwarb er 
dafelbit 1664 das Bürgerrecht und 1667 wurde er Mitglied des Magiftrats.® 
In diefer Stellung hatte er nach damaliger Verfaſſung auch richterliche 
Gejchäfte? zu erledigen, und daher mögen wohl jeine jurijtijchen Kennt— 
nijje rühren, die er fpäterhin bei Errichtung und Leitung der kurfürſt— 
lichen Handelsgejellichaft zu verwerthen Gelegenheit fand. 

Läßt jchon die von ihm befleidete öffentliche Stellung, in der 
Hauptjtadt Seelands,?° darauf jchließen, daß er zu den erjten Kaufleuten 
des Ortes gehörte, jo wird jeder Zweifel daran behoben durch einen 
Einblick in jeine aus den Jahren 1664 bis 1673 zum größten Theil noch 
vorhandenen Gejchäftsbücher.?! Dieje erweijen, daß er eine umfangreiche 
Rhederei mit einer größeren Anzahl eigener Schiffe, namentlich) nad) 
Hamburg und Frankreich, betrieben hat, und wem wir unter jeinen 
Gejchäftsfreunden Namen wie Godefroy in Hamburg begegnen, jo dürfen 
wir annehmen, daß jein Name auch im Auslande einen guten Klang 
gehabt hat. Als vermögender Mann hatte er in Middelburg jelbit ein 
Haus und in der Nähe der Stadt verjchiedene Ländereien.?? Durch) 


Die Mitgift belief jich jammt den jpäteren Illaten auf 1100 Pfd. fläm. (— 6072'/, Thl.). 
Ebenjoviel etwa erbte Frau Raule jpäter von ihrer Schweiter Catharina van den Brande. 

Aus der Ehe entiproß eine einzige Tochter, welche im Jahre 1686 uwermählt 
zu Berlin ftarb. | 

©, Urk. TH. II, Nr. 161. Sein offizieller Titel dürfte „Schöffe und Rath der 
Stadt Middelburg“ geweien fein. So wird menigften® jein Gefchäftöfreund Jean 
Beaudanconrt tituliert. Raule gedenkt einmal feiner Ehrenämter in einem Geſuche an 
König Friedrih I. — d.d. Spandau, den 3. April 1702 — (R. 49. R. VI.); darnad) 
it er „vrouschap, schepen en tresorier en ontfanger generael van de eylande van 
Walchern‘ gewejen. — Das Kontor von Waldern war eine Zahlftelle der Staaten 
von Seeland. 

? Wenigftens jchreibt Naule am 6. Februar 1677 — R. 65. 10. — an einen 
feiner ihn am ärgften bedrängenden Gläubiger Leſtevanon, gegen den ihn übrigens jpäter 
der Große Kurfürſt in Schu nahm: Leſtevanon möchte jich gedulden und es nicht auf 
einen Proceß ankommen lafjen; für einen jolchen wäre von der erjten bis zur lebten 
Inſtanz 25 Jahre lang genug Stoff vorhanden. „Der Herr foll mich nicht Iehren, 
was vor Richtern beftehen kann; ich bin 12 Jahre darin geſeſſen.“ — Die damalige 
Gerechtigkeitspflege in Holland ſcheint demnach viel Ähnlichkeit mit der des Reichsfammer- 
gerichts gehabt zu haben. 

ı° jIber die Bedeutung Middelburgs ſ. Büſching, Neue Erdbeichreibung, 5. Aufl., 
Hamburg 1782, Th. 4, S. 197. 

68 find dies: a) Das Hauptbud 1664/65. b) Ein Debitoren- und Kreditoren- 
buch 1664/65. e) Das Hauptbud) 1667/68. d) Das Hauptbuch 1668/69. e) Das Haupt- 
buch 1669/71. f) Eine Kladde 1671/73. — R. 65. 61—66, 

„2 Das Haus in Middelburg hatte ihn 42000 Fl. gefoftet. Bei der auf Antrag 
der Staaten von Walchern eingeleiteten Subhajtation brachte es im Jahre 1679 mur 
12000 $L Der Große Kurfürjt hatte ſich vergeblich gemüht, fie zu hindern. Schließlich 


Die Marine. 79 


den 1672 von Frankreich über die Niederlande heraufbejchworenen Krieg, 
welcher die Gejchäfte jtoden machte und den Grumdbejig entwerthete — 
Naule jelbit will an jeinen Immobilien allein etwa 100000 Fl. ein: 
gebüßt haben?? —, war er in Geldverlegenheit gerathen. Im Dezember 
1674 ſtand es bereits jo jchlimm mit ihm, daß er an die ihm befreun- 
dete Firma Leitevanon in Amſterdam jchrieb, jie möchte ihm zu jeiner 
Rettung weiteren Kredit jchenfen, jonjt wäre er ruiniert und liefe Gefahr, 
Amt und Offizien zu verlieren. Dazu jollte es jedoch nicht fommen. 
Als er von dem Einfalle der Schweden in die Marf Brandenburg hörte, 
eilte er zu den furbrandenburgijchen Gejandten im Haag, Blaspeil und 
Romswindel, und erbot fich ihnen gegenüber auf furfürjtliche Kommiſſions— 
patente unter brandenburgiicher Flagge mit 10 Fregatten den Schweden 
zur See Abbruch zu thun, falls der Kurfürjt ihn gegen etwaige Ver: 
folgungen der Generalitaaten in Schug nehmen wollte.2° Das damalige 
Seerecht gejtattete nämlich jowohl Wegnahme neutralen Gutes unter 
wollte er das Haus durch den Schöffen Jean Beaudancourt zu Middelburg erjteigern 
lajien, den er durch jeinen Gejandten Blaspeil verſicherte, daß ihm das nöthige Geld 
zur rechten Zeit zugehen würde, „daß Wir ihn darunter nicht werden jteden lafjen und 
dab er deffalld auf Uns zu jehen hette. Weilen dieſes das einzige Mittel ijt, eine 
disreputirlihe und nachtheilige Vertaufung zu verhüten, als werdet Ihr Euch ſolches 
beitermaßen recommendiret jein laſſen.“ Kurfürſt an Blaspeil, d. d. Göllen, ben 
11./21. Juni 1678. — Als das Haus dennoch in fremde Hände überging, verlangte 
er von den Staaten von Seeland, weil fie die Schuld daran trügen, jchleunige Befriedigung 
Raules wegen der ihm afjignierten Subjidien und drohte, daß er ihm im Nichtfalle 
gejtatten werde, „jeine Befriedigung anderweit, jo gut er fann, zu juchen.“ Kurfürſt 
an die Staaten von Seeland, d. d. Königsberg, 1./11. März 1679. — R. 9. C. 6.a. 1. — 

Die Ländereien, welche zum Theil jchon von jeinen und feiner Frau Eltern her» 
rührten, beitanden: a) in einer Kornwindmühle zu Ritten bei Vliſſingen, ſowie in der 
Ambadtsherrlichkeit dajelbit; b) in dem Gut Roſenfelde zwiichen Middelburg und 
Bliſſingen (Herrenhaus mit Stallungen, Scheunen und Garten; 2 Bauernhöfe; 101 
Morgen Grad- und Pflugland); ec) in 50 Morgen Land. 

13 Brotofoll, d. d. Spandau, den 18. März 1699, Art. 140; R. 49. R. IV. — 
Über den Verfall der Niederlande jeit 1672 ſ. Raules Denkichrift vom Dezember 1680, 
gedr. bei Peter, a.a.D., ©. 21 ff. 

14 Die Gejchäftsverbindung mit der Firma Gebr. Leitevanon zu Amijterdam 
datierte jchon aus dem Jahre 1664. Diejelbe war jeit 1669 jeine Gläubigerin, Freditierte 
aber weiter gegen eine Vergütung von anfänglich 4, jpäter 5°/, jährl. Zinjen. Ende 
1674 betrug ihre Forderung 129843 Fl. 5 St. Die Verbindung dauerte übrigens bis 
zum Jahre 1684 fort; Raule jculdete damals 170351 Fl. 13 St., wurde aber vom 
Kurfürften gegen das Andrängen der Gläubigerin, die verlangte, daß er fich entweder 
banferutt erfläre oder vor einem Amſterdamer Schiedägerichte mit ihr auseinanderiege, 
geihügt, weil er jeinerjeits noch nicht wegen einer Entihädigungsforderung an die 
Generaljtaaten in Höhe von 30000 Thlr. zufrieden geftellt war. — R. 65. 10. — 

is 5, Urt. Th. II, Nr. 70% und 88. 


80 2. Kapitel. 


jeindlicher Flagge als feindlichen Gutes unter neutraler Flagge; in Folge 
dejjen war es vielfach üblich, daß jolche Privat-Aheder, denen der über: 
jeeiiche Handel durch die Privilegien der oſt- und weitindischen Kompagnie 
abgejchnitten war, durch Erlangung von Kaperbriefen auch jeitens fremder 
Botentaten ihre tapitalien zu verwerthen und zu vermehren juchten. Raule 
hatte daher, da er allein nicht im Stande war, eine jo jtattliche Zahl 
von Kriegsfahrzeugen auszurüjten, in Eile einige ihm befreundete Kauf: 
leute für jeinen Plan zu gewinnen gewußt und im ihrer aller Namen 
den Gejandten die Bedingungen unterbreitet, unter denen fie zur Kaperei 
gegen Franzoſen und Schweden bereit waren. 

Nomswindel überfandte am 25. Januar/4. Februar 1675 dem Kur: 
fürjten das Stoncept, „welches ihm von einigen, jo nicht genennet jein 
wollen, an der Hand gegeben worden, aus welchem zu erjehen, was: 
maßen jich einige Liebhabers gejtelt, in der Dftjee und jonjtens auf 
E. Eh. D. Commijjions- Patenten auf der Staperei zu fahren fich an: 
erbietig gemacht, und was jie Dabei bedungen und offeriren.“1% Der 
Kurfürst ging ungefäumt darauf ein und jchiekte die erbetenen 20 Kom: 
mijjions= Batente. Er verſprach ſich davon eine Schwächung jeines 
Gegners, namentlich an den zur Kriegsführung erforderlichen Mitteln. 
Daß dieſe durch fremde Ktaperjchiffe herbeigeführt werden jollte, hielt er 
unter den obwaltenden Verhältniffen durchaus für zuläfjig. Interejjant 
find die Gründe, aus denen er dem Könige von England gegenüber die 
Staperei in einem Schreiben vom 31. März/10. April 1675?” zu recht: 
fertigen jucht, als es ſich um die ‚Freigabe zweier in Dover von den 
„Commissievaarders* aufgebrachten jchwediichen Schiffe handelte. 

Es heißt darin: 

Monseigneur mon tres honore cousin, 

Ayant été attaqus par les Suedois avec tant d’injustice et sans 
aucun sujet par la seule instigation de la France, comme Vre Maj 
en sera sans doute informe par mon Conseiller d’Etat et envoy& aupres 
d’Elle, le Baron de Schwerin, je me suis trouve@ necessit& de me servir 
d’une defense juste contre la violence injuste et d’user pour cela des 
moyens qui me sont fournis, pour me tirer et les miens d’oppression 
et mettre mes Ennemys en Etat, de desirer avec autant d’ardeur la 








16 Sie verlangten 20 Kommiljionspatente für die zu jtellenden Fregatten, Auf: 
nahme und Schu für diejelben in den Häfen des Kurfürſten und jeiner Berbündeten 
und erboten jich, demjelben 6°, von allen Eonfiszierten Schiffen und Gütern ab» 
zugeben. — R. 65. 1b. 

17 Das Schreiben war von Eleve datiert und dem Gejandten von Schwerin zur 
Buftellung überjendet worden. — R. 65. 1b. 


Die Marine. 81 


Paix qu'ils ont commence la Guerre. J'ai done loué quelques Navires 
et Fregattes, auxquels jai donne commission de se saisir des Navires 
Frangais et Suedois qu'ils peuvent attraper en mer, et les emmener 
en lieu seur, pour me dedommager en partie des pertes irreparables 
que ces deux Puissances me causent. 

Das Unternehmen war vom bejten Erfolge begleitet; innerhalb vier 
Wochen war es geglüdt, 21 voll beladene jchwediiche Schiffe zu nehmen, 
und nach jerneren vier Wochen war die See von den Schweden gejäubert. 
Ohne Mißklang freilich jollte es hierbei micht abgehen. Die Liebhaber 
hatten, wie Blaspeil und Nomswindel am 14. März berichten, „uner: 
wartet der Kommiſſion“ eim jchwedisches Salzichiff nach Ter Veere in 
Seeland aufgebracht, und bald darauf drei weitere jchwedische Schiffe, die 
mit Salz, Wein und Branntwein von Frankreich nach) Schweden gingen, 
weggenommen. Darüber war in Holland nicht wenig „Murmurirens“ 
entjtanden, weil die niederländischen Kaufleute, die vielfach) unter ſchwediſcher 
Flagge Handel trieben, fich in ihren eigenjten Interejjen bedroht jahen. 
Die Liebhaber fürchteten daher, daß wider jie die Plafate der Staaten, 
welche bei hoher Strafe den Unterthanen die Kaperei verboten, zur Anz 
wendung gebracht werden könnten. Zu ihrem Schuge ſchloſſen deshalb 
die furfürjtlichen Geſandten mit Raule einen Scheinvertrag, inhalts dejjen 
diefer dem Kurfürſten zehn Echiffe mit einer Bejagung von 520 Mann 
auf vier Monate vermiethete; er war angeblich am 31. Januar errichtet 
und am 25. Februar in Schweinfurt vom Kurfürjten ratificiert, in 
Wahrheit jedoch wurde er erjt am 20. März zugleich mit dem ihn auf: 
bebenden Scheinvertrage, d. d. 's Gravenhage, den 26. Februar 1675 in 
Cleve bejtätigt. An demjelben Tage jchlo aber der Nurfürjt mit Raule 
einen neuen Vertrag, nach welchem diejer auf eigene Koſten und Gefahr 
die Geitellung der Schiffe auf ich nahm, dafür jedoch den gejammten 
Prijengewinn, abzüglich einiger Procente für den Prinzen von Oranien 
als Admiral und für den Kurfürſten, behalten durfte. Zugleich erjuchte 
er die Generaljtaaten, die Kaperei gegen Schweden, „mit welcher er dem 
Handel und den Nechten der Provinzen durchaus feinen Eintrag thun 
wolle,“ auf alle Weije zu fördern und die fommittierten Räthe von 
Seeland mit dem Prijengerichte zu betrauen. Die Generalitaaten bes 
ſchloſſen indeß die bereits erwähnten vier Schiffe, ſowie alle, die ferner 
von den Commissievaarders aufgebracht werden möchten, den angeblid) 
holländischen Eigenthümern fojtenlos zurücditellen zu laſſen und die 
Deputierten für die Seejachen aufzjufordern, daß jie durch geeignete Ans 
ordnungen für die Zukunft dergleichen den Yandesplafaten zuwiderlaufenden 
Dingen vorbeugten. Der Kurfürſt bejchwerte jich jofort über dieje Reſo— 

Brandenburg-Preubens Kolonialpolitif. 1. 6 


52 2, Kapitel. 


lution, da er ſowohl wie jeder andere das Necht hätte, Schiffe zur Kaperei 
zu miethen, und verlangte Zurüdnahme derjelben umjomehr, als er jein 
Necht gegen einen Feind geltend gemacht, der ihn um der Generaljtaaten 
willen angegriffen habe, indem er nochmals verjicherte, daß er nichts, 
„was zu Nachtheil der Staaten und der Commerciants gereichen fünnte,“ 
thun werde. Sie jollten wenigitens vor der Erefution ihrer Order mit 
jeinen Minijtern im Haag darüber fonferieren. Die Staaten bejchränften 
hierauf am 17. April den Befehl der Rejtitution auf die ihren Unter: 
thanen gehörigen Güter und forderten über die Schiffe jelbjt von der 
jeeländijchen Admiralität genaueren Bericht; gleichwohl wurden auch 
notorisch jchwediiche Schiffe rejtitwiert. Nicht bejjer erging es den Lieb: 
habern in England; auch dort wurden die in Dover eingebrachten Priſen 
nicht rejpektiert.°° Als jchlieglich befannt wurde, daß die Generaljtaaten 
Willens waren, den Krieg gegen Schweden blos unter Vorbehalt des freien 
Kaufhandels zu erklären, war vorauszujehen, daß eine ins Große gehende 
Staperei gegen Schweden, wie jie der Kurfürjt mit Naule in Cleve im 
März geplant hatte, jchwerlich ausführbar war. Hart nennt Romswindel 
die Debatten, die er wegen der Kaperei mit dem Rathspenſionär Fagel 
gehabt. Vergeblich hat er ihm vorgejtellt, „daß nicht allein zufolg des 
Staates Rejolution vom 13. Februar jüngjthin und aller Völker Necht, 
jondern auch abjünderlich vermöge des 26. Artifuls des mit dem Staat 
und andern Alliirten aufgerichteten Tractats dem Kurfürſten freigejtanden 
die Commissiones zu ertheilen, die Prijen in Seeland aufzubringen und 
damit, wie hier zu Yande bräuchlich, verfahren zu laſſen.“ 1? Selbjt des 
Kurfürſten perjönliche Bemühungen im Haag während jeines Aufenthaltes 
im Mai vermochten nicht den Starrjinn der Holländer zu brechen, objchon 
er den Prinzen von Oranien durch Anbietung bejonderer Vortheile hin- 
jichtlich der Prijen zu gewinnen gejucht hatte. Er mußte ſich dazu ver: 
jtehen, die franzöfiichen und jchwedischen Prijen nicht mehr in den 
Generaljtaaten zu verkaufen; zu diefem Behufe hatte er am 15. Mai 
Leonard van Grinsveen in Dftende zum Kommijjar und Direktor und 
Raule zum Principalkommiſſar über die Prijen bejtellt, nachdem er bereits 
vorher (30. April) Jakob Godin, Bürgermeijter von Veere, und Jakob Naule, 
einem Bruder Benjamins, die Injpeftion über die Kaperei aufgetragen. 

Aber kaum hatte der Kurfürjt Holland den Rüden gefehrt, fo 
wurden wieder verjchärfte Plakate gegen die Staperei erlajfen. Hierdurch) 


” Das ardivaliihe Material ijt bis hierher in R. 65. la und db enthalten; 
j. auch Urk. TH. II, Nr. 708 und 87. 

" Romswinckel an den Kurfürften, d. d. 's Gravenhage, 9./19. April 1675. 
R. 65. 1b. 


Die Marine. 83 


gerieth Raule, welcher vertragsmäßig die Koſten der Unternehmungen zu 
tragen gehabt und durch den Priſengewinn entſchädigt werden ſollte, auch 
in eine verzweifelte pekuniäre Lage. Der Kurfürſt hielt ſich für verpflichtet, 
ihn zu retten und nach jeder Richtung hin ſchadlos zu halten.*° Am 
4.14. Mai ernannte er ihn daher in Anerkennung feiner guten Qualitäten 
und Dienjte zum furfürjtlichen NRathe?! und am 31. desjelben Monats 
ließ er ihm Anweifungen auf die holländischen Subfidiengelder in Höhe 
von 10000 Thalern zulommen „zur Ergegung jeiner Koften und des 
durch die Verfügung der Generaljtaaten, betreffend Refolution der Prifen, 
erlittenen Schadens." ?? 

An Blaspeil jchrieb er entrüjtet über den Beſchluß der General- 
jtaaten??: „Was jonjt die Hauptfache (die Kaperei) anbelanget, jo haben 
Wir Uns darunter dergleichen Bezeugungen nimmermehr verjehen, und 
jcheint e8 fait, als wolle man ein Gejpött mit Uns treiben. Euch vor 
andern iſt es befannt, wie jo treulich Wir es mit dem Staat gemeint, was 
Wir an demjelben gethan und zugejeget nnd was Wir davor leiden 
müſſen. Anjtatt aber der ex foedere fchuldigen und jo oft und theuer 
verjprochenen Hülfe, müſſen Wir jetzt zu Unferem höchſten Leidweſen 
erfahren, daß man auf Anhalten und particulier Interefje einiger Kauf- 
leute Uns in Faveur Unjeres gemeinen eindes in einem jolchen Werfe 
zuwider ijt, wovon nicht allein guten Theiles der Ruin fothanen Feindes 
dependiret, jondern dabei auch Unjere Ehre und Reputation aufs höchjte und 
jenfiblejte interejjiret ift. Wäre das Werk nie angefangen, jo hätten Wir Uns 


20 S. Urk. Th. II, Nr. 32. 33a. — In einem Berichte an Friedrich III, d. d. 
Berlin, den 10.20. Januar 1698 — R. 65. 21 — jagt Raule: ... „Dergeitalt, daß 
gar bei den General-Staaten eine Resolution genommen war, mich bei dem Kopf zu 
nehmen, um gefangen nach dem Haag zu bringen, weil ich als ein vormaliger Mit- 
regent von Seeland und Unterthan von den Staaten nicht vermocht hatte, mit aus— 
wertigen Potentaten Contracte zu jchließen, obgleich . . . der Prinz von Dranien, aud) 
der Rathspens. Fagel darin consentiret hatten, ſodaß ich gendthigt worden, die Flucht 
zu nehmen, Frau und Kind, Comptoir und alle meine Sadyen zu abandonniren und 
mich nach Cleve zu retiriren, umb meine Perjon zu jalviren, allwo id} 3 Monat lang 
verbleiben müjjen, bis S. Chf. DI. höchſtſeel. Gedächtn. in hoher Perjon nach dem Haag 
gereijet, umb mir zu helfen. Und wiewohl höchitieel. Churfürft nad vieler Mühe es 
dahin gebracht, daß man mir alle Pryſen twieder ausfolgen laſſen follte, umb diejelbe 
öffentlich zu verkaufen, jo waren doch S. Chf. DI. kaum wieder in Eleve angefommen, 
da man mir alle ſolche Pryſen mit ihrer Ladung entnommen, alle die affıgirte Placaten 
zum freien Verkauf abgerijjen und mir ein trauriges Nachſehen gelafjen.” 

» S. Urf. Th. II, Nr. 33», 

»2 So nad) dem jpäteren Reſtript, d. d. Potsdanı, den 13. Januar 1681. — 
R. 65. 7. — 

23 Aurfürft an Blaspeil, d. d. Markſuhl, den 21./31. Mai 1675. R. 65. 1b, — 

6* 


54 2. Kapitel. 


darin ergeben müfjen und hätten alsdann nichts zu prätendiren gehabt. 
Nachdem es aber jo weit gebracht, daß man klärlich jpüren könne, es gejchehe 
dadurch dem Feinde der allerempfindlichite Abbruch, daß es auch in der ganzen 
Welt fund worden, und alle Unſere aufrichtigen Freunde und Alliirten 
Uns zu Fortjegung desjelben animiren, jo können Wir es unmöglich) 
jego, ohne äußerſte Verletzung Unjerer dabei interefjierten Ehre und 
Reputation, ſtecken laſſen, und fann ein jeder verjtändige Menjch unjchwer 
ermejjen, was vor einen Ruf es in der ganzen Welt geben würde, daß 
Unjere Allüirten, bei denen Wir alles zugejeßet, die dem gemeinen Feinde 
auf Unjere Commissiones abgenommene Schiffe rejtituiret und denjenigen, 
jo Wir darunter gebrauchet, dem Feinde zu Gefallen ruiniret hätten.“ 

Der Schaden, den Naule durch die Verfügungen der Generaljtaaten 
erlitten hatte, belief jich etwa auf 100000 Gulden.?* Die Aijignationen, 
welche ihm der Kurfürſt gegeben, erwiejen ſich als nicht einziehbar. Er 
jtand dem Zuſammenbruch nahe. „ES hat jich diefer Mann, jo berichtet 
NRomswindel,*® jehr übel vorgejehen, daß man billig Mitleiden damit 
haben muß. Er fit wegen einer Schuld von ungefähr 40 000 Gülden, 
womit er der ojtindischen Compagnie verhaftet iſt, in's Haus (da man 
ihn nicht angreifen darf) gleich als arrejtiret und gefangen.?® .... 





Berlin, den 10./20. Januar 1698 — R. 65. 21 — ſchätzt er ihn auf 150000 Fl. 

» Nomswindel an den Kurfürften, d. d.s Gravenhage, den 13./23. Juli 1675. — 
R. 65. 1b. 

*° A. von Seld, Vertrauliche Mittheilungen, Berlin 1865, S. 126, macht dar: 
aus, Naule habe im Schuldgefängnih gejeflen, als er dem Kurfürjten die im Texte er- 
wähnten Anerbietungen unterbreitete. Das iſt durdaus unrichtig. Zur Zeit, wo ſich 
Raule an die furfürftlichen Gejandten wandte, war er zwar verjchuldet, aber auf völlig 
freiem Fuße. Erſt der Miherfolg der Kaperei brachte ihn in die oben bejchriebene 
Lage. Diejelbe fennzeidjnet nach dem damals in Zeeland, jpeziell in Middelburg geltenden 
Rechte — ich verdanfe die Kenntniß defielben der gütigen Auskunſt des Reichsarchivars 
Dr. jur. Seerpius Gratama in Aſſen — einen Schuldner, welcher im Begriffe jteht, 
ſich mit jeinen Gläubigern zu einigen; hielt ſich ein ſolcher Schuldner in feinem Hauie 
auf und that er nichts in fraudem ereditorum, dann wurde er gerade mit dem Schuld» 
gejängniß verichont. Dies ift im Art. 29 der Middelburg’schen „Ordonnantie op de 
kamer van desolate boedels als mede van een reglement tegen fugitive en gefailleerde 
luijden“ vom Jahre 1681 ausdrücklich ausgeiproden und damit jehr wahrſcheinlich ein 
bereits beitehendes Gemwohnheitärecht zum Geſetz erhoben. — 

Hiernadh mu auch beurtheilt werden, was Wicquefort über Raule geichrieben 
hat; j. Urk. u. Aftenft., Bd. 3, ©. 457, Anm. 2. — 

Ein Banferutteur ift Raule nie geweſen. S. Urk. Th. 1I, Nr. 161. Wohl 
aber hat jein Bruder Jakob Raule ſeit Anfang 1675 Schulden halber in Middelburg 
im Gefängniß geieflen; obſchon der Kurfürſt die Staaten von Zeeland und die Stadt 
Middelburg mehrfach erſucht hatte, ihm zu entlafjen, und obgleich er jih aud an den 


Die Marine. 85 


Tiefer Mann hat jehr viele Feinde, und pflegen in dergleichen Fällen 
die Verfolgungen in Seeland heftiger zu jein, als an anderen Orten, 
aljo daß auch ein Blutsverwandter des anderen nicht jchonet.“ Und am 
30. des Monats melden die Gejandten, er werde von jeinen Feinden 
aufs äußerſte und dergejtalt verfolgt, „daß, wo E. Ch. DI. ihn nicht 
mainteniren, er jchwerlich wird zu retten fein.“ 

Der Kurfürjt war wiederum bereit, Naule zu halten; er hatte ihm 
ihon in Cleve zugefagt, ihm nicht im Stiche zu lajjen, wenn er gegen 
die Schweden jiegreich bliebe.“ Nach der glorreichen Schlacht von 
Fehrbellin, durch welche der Kriegsſchauplatz an die Oſtſeeküſte verlegt 
wurde, hatte er jich dafür entjchieden, jeine Kriegsoperationen zu Lande 
auch von der See her zu unterjtügen. Am 27. Juni/7. Juli?® war 
mit Naule ein neuer Vertrag geichloffen, der ihn verpflichtete, am 
1. Auguſt 3 Fregatten von 16 bezw. 12 und 6 Stüden, jowie eine 
Pinajje zum Transport für 3 Monate gegen 58 000 Fl. zu jtellen, die 
in Afignationen auf die holländischen Subjidien zahlbar jein jollten. 
Der Kurfürjt ließ ihm daher die zur vorläufigen Einigung mit feinen 
Gläubigern erforderlichen Gelder zugehen. Den Naulejchen Schiffen war 
auf dieje Weiſe das Auslaufen ermöglicht. Ihre nächite Aufgabe war, 
den Schweden die Feſte Karlitadt an der Mündung der Wejer wegzu— 
Rathspenſionär Fagel gewandt, damit diejer ein gutes Wort für den Gefangenen 
einlege, wurde lepterer erjt am 21. April 1679 zur cessio bonorum veritattet. Alm 
22. April 1680 jchreibt Raule an den Kurfürften aus Königsberg: „Mein Bruder 
Jakob Naufe, der nun, indem ich alle jeine Schulden bezahlen müffen, denen Tyrannen 
aus den Händen gerathen, iſt allhier Gottlob wohl gearriviert.“ — R. 65. 32; R, 49. 
R. 2; R. 65. 6. — Daf eine Verwechſelung der Brüder leicht möglih war und von 
Übelwollenden jihherlic mit Vorfag herbeigeführt wurde, liegt auf der Hand, 

27 Raule an Friedrich III., d. d. Berlin, dert 10./20. Januar 1698 — R. 65. 
21. — „Worauf Ihro Ch. DI. zu Dero Armee abgereijet mit gn. Verjprechen, wenn 
Cie genen die Schweden die Vietorie befochten, mich nad) Berlin zu entbieten und mic 
nicht zu abandonniren, welches denn auch geihehen iſt. Unterdeſſen war ich in Die 
Enge getrieben, hatte alle meinen Kredit verloren und in jothanem jchlechten Stand 
gebracht, daß ich meiner Frau Juwelen verfaufen, auch alles, was ih an Häuſern, 
Länderei und Renten bejeffen, an meine Creditores transportiren müſſen.“ 

® R. 65. la. — Erwähnt jei bier noch, daß im März d, 3. der branden- 
burgiihe Gefandte in Kopenhagen, Friedrich von Brandt, im Auftrag dänischer Aheder 
um Zufendung von 40 Staperbriefen gebeten hatte, weil der König von Dänemark den 
Krieg an Schweden noch nicht erflärt Hatte umd deshalb ſolche Briefe nicht ausftellen 
fonnte, Der Kurfürjt lehnte dies aus Rüdjicht auf feinen bereits mit Raule geichloffenen 
Kontrakt und darauf, daß jeine Kaperſchiffe wirkliche, friegsfähige Fregatten jein jollten, 
ab, erbot ji) dagegen, 4 Fregatten, nöthigenfall® and) mehr, zum Kapern nad) der 
Oſtſee zu ſchicken, wenn die dänischen Liebhaber zwei Drittel der Koſten tragen wollten. 
R. 65. le, 


86 2. Kapitel, 


nehmen. Hierauf jollten jie nach der Dftjee fommen, um bei der Er- 
oberung Vorpommerns und Rügens mitzuwirfen. Die Flottille wurde 
verftärft durch drei unter dem Kommando des Kapitäns von Zeyl jtehende 
wohlbemannte Kriegsſchiffe, welche Blaspeil im Auftrage des Nurfürjten 
von der Admiralität in Amjterdam geheuert hatte.?” Außerdem befand 
ſich auf den Schiffen der Oberſt Boljey mit einem 534 Mann jtarfen 
Regiment Mariniers.?® 

Der Anjchlag auf Karlitadt mißlang. Durch die Ungunſt des Wetters 
hatte er jich jo lange verzögert, daß die Schweden inzwijchen Zeit ge: 
wonnen hatten, jich gehörig vorzujehen. Nachdem Boljey den Komman— 
danten vergeblich zur Übergabe aufgefordert und eine Nefognoscierung die 
Aussichtslofigkeit eines Sturms ergeben hatte, verjchanzte er jich nad) 
Damaligem Kriegsgebrauch. Einen Angriff der Schweden am 1. Oftober 
ſchlug er glücklich zurüd. Der Feind mußte jeine Geſchütze im Stiche laſſen 
und verlor einige Offiziere und gegen 100 Gemeine; eine geringe Anzahl 
wurde gefangen. Da indeß ein neuer Angriff durch eine überlegene Macht 
von Stade her drohte, beſchloß Boljey fich auf die Schiffe zurückzuziehen, und 
hierbei wurde eine nicht unbeträchtliche Zahl jeiner Mariniers nad) furzem 
Gefechte vom Gegner überwältigt und zu Gefangenen gemacht. 

Die Schiffe juchten nun dem zweiten Theil ihrer Aufgabe gerecht 
zu werden. Widriges Wetter hielt fie aber etwa einen Monat lang 
in der Mündung der Elbe auf. Am 16./26. November langte endlich 
Boljey mit den drei Amſterdamer Schiffen in Kopenhagen an. Die Naulejchen 
Schiffe hatten, wie er von dort aus unterm 20./30. dejjelben Monats 
zujammen mit dem Schiffskommiſſar Adolf Hoppe berichtete, zumeijt „aus 
Manquement an Vivres und anderen Nothwendigfeiten nicht aus der 
Elbe weg nach der Titjee gewollt, noch gefünnt. Der Commendeur Raule 
bat zu Anfang die jtarfe Hand von uns und dem Gommendeur von 
Zeyl begehret, umb jeine Schiffe zu zwingen in See zu gehen, hat auch 
zwei Gapitainen in Arreſt nehmen laſſen; nachdem aber diejelben ihn 
Entichuldigung gethan und ein und ander contra gravamen eingebracht, 
hat er jich wieder mit ihnen verglichen und feine fernere Assistens von 
uns begehret, jondern hat proponiret, dab er wollte nach Hamburg reifen 
und allda juchen einig Geld zu negotiiren, umb die Umwilligen zu be 
friedigen oder andere in ihren Plägen zu werben und was jonjten in 


>° Den Vorichlag hierzu hatte nad) einem Berichte von Blaspeil und Roms: 
windel — d. d. 'sÖravenhage, den 13.23. Juli 1675. R. 65. 1b — Raule gemadıt. 

»Der Werbefontraft mit Boljey war am 5./15. Mai 1673 im Haag geichloiien 
worden. R. 65. 1d. — ®ergl. im übrigen Peter, a. a. ©., S. 9 und Jordan 
a. a. O. S. 14 


(sı 


Die Marine. 87 


einem und anderen Mangel zu suploiren.“ 3? In dieſem Jahre kam aber 
die Rauleſche ‚Flottille nicht mehr zur Verwendung, jondern fehrte, auf 
der Nordjee verjchiedentlich freuzend, nac) Seeland zurüd, während zwei 
der holländischen Schiffe Boljey mit dem Reſte jeines Marinier-Negi: 
ments Anfang Dezember nach dem inzwijchen von den Brandenburgern 
eroberten Wolgajt brachten und an der pommerjchen Küſte überwinterten. 

Friedrich Wilhelm hat von den Aktionen Raules zur See anjcheinend 
einen ziemlich geringen Vortheil gehabt. Gleichwohl muß er, vielleicht 
durch den perjönlichen Verkehr mit Raule, die Überzeugung gewonnen 
haben, daß diejer der geeignete Mann war, den einmal gefaßten Entſchluß, 
Schweden auch auf dem Meere zu bekämpfen, in die That umzujeten. 
Veöglicherweiie hatte er auch damals jchon, wie wir es 1647 und 1660 
gejehen, daran gedacht, die früheren Kolonialpläne nach Beendigung des 
Krieges wieder aufzunehmen und ſich dazu Raules zu bedienen. Dieje 
Vermuthung ift nicht jo unwahrjcheinlich, wenn man bedenkt, daß die 
bisherigen Erfahrungen dem Großen Kurfüriten längjt gezeigt haben 
werden, wie Welthandel, Kolonien und Kriegsflotte in inniger Verbin: 
dung miteinander jtanden, wie eins ohne das andre nicht jein fonnte, 
daß alio die Schöpfung einer Kriegsflotte die vorzüglichjte Grundlage 
für Ktolonialunternehmungen abgeben mußte. 

Im Februar 1676 iſt Raule auf furfürjtlichen Befehl in Berlin. 
Der Kurfürjt ernennt ihn am 10./20. des Monats zum Schiffs-Direktor, °? 
ichließt mit ihm einen neuen Vertrag wegen Ausrüjtung von 5 Fregatten 
und 6 Schaluppen auf 4 Monate, gegen eine Heuer von 40400 Thalern, 
mit der Maßgabe, da die Sriegsgefahr den Kurfürjten, die Seegefahr 
Raule trifft, daß aber aller Priſengewinn erjterem allein verbleibt, und 
trägt ihm auf, die Schiffe zum 1./11. April jegelfertig zu halten”? Won 
dem Gejchehenen werden die Gejandten im Haag durch ein Schreiben 





s Bolſey und Hoppe an den Kurfürjten, d. d. Slopenhugen, den 20,/30. No- 
vember 1675. — R. 65. Id. 

©, Urf. Th. II, Nr. 34. — Kurz zuvor, d. d. Berlin, den 2./12, Februar 
1676, hatte Raule einen „voorslag van nieuwe finantien“ — R. 65. 2b. — über- 
reiht. Er ſchlägt darin zur Vermehrung der Einkünfte im Hinblid auf die zu Marine: 
zweden nothmendigen Ausgaben vor: a) Erhebung eines „Beilgeldes“ von allen in 
den Rhein- und in die Seehäfen eingebradhten und von dort ausgeheuden Waareı, 
ſowie eines „Laſtgeldes“ von allen in den Häfen verfehrenden Schiffen. Der Kurfürſt 
fönne dieje Neuerungen mit feiner unverjchuldeten Kriegsnoth jehr wohl begründen, 
und weder England noch Holland, wo alle Tage neue Zölle eingeführt würden, möchten 
dagegen Einjpruch erheben. b) Berfauf aller furfürftlichen Ämter mit alleiniger Aus- 
nahme der militärischen. — Im übrigen j. Kap. 3 $ 1Anm. 12. 

22 R. 65. 2b. Der Bertrag ijt bei Jordan, a. a. D., 5. 227 abgedrudt. 


ss 2, Kapitel. 


benachrichtigt, in welchem jich das Vertrauen des Herrichers zu Naule 
‚troß der bereits über ihn laut gewordenen Verdächtigungen in hoch: 
herziger Weiſe ausjpricht.°* „Wir geben Euch hiermit in Gnaden zu 
vernehmen — jo beginnt es —, was gejtalt Wir Unjeren Rath Ben: 
jamin Raule anhero berufen, umb denjelben jowohl wegen der von ihm 
bisher gethanen Equipage zu vernehmen, als auch einen neuen Contract 
mit demjelben wegen Ausrüftung einiger Schiffe, deren Wir gegen den 
Frühling auf der Djtjee und infonderheit auf den pommerfchen Fahr: 
waſſern zu fernerer Fortjegung und Ausführung Unferer Euch befannten 
Deſſeins höchſt bemötbhiget jein, aufzurichten und zu jchließen. Nun 
haben Wir Uns vorher der Gebühr vortragen lafjen, was Ihr zu Unjer 
Nachricht an Unſeren geheimbten Kammer:Secret. Fuchſen überjchicet 
und darüber ermelten Raule durch gewijje Commissarios vernommen. 
Es hat aber derjelbe alles dasjenige, was ihn zu gravitieren jchien, der: 
geſtalt umbjtändlich und gründlich . . . beantwortet, daß Wir deshalb 
von ihm michts dejiderieren fünnen, jondern vielmehr zur Erhaltung 
Unjerer hohen Reputation, als auch fonit vieler anderer wichtiger Ur— 
jachen halber nöthig und dienfam befinden, denjelben in alle Wege zu 
comjervieren und nicht zu abandonnieren; weshalb Ihr ihm dann alle 
Aſſiſtenz zu leiften und ihm Unjertwegen Schuß zu halten, auch Euch 
davon durch feine andere Considerationen wendig zu machen laſſen habet, 
weil Unjer Dienſt jolches erfordert. Was nun anfangs die Kaperei an- 
geht, davon hat er Uns umbjtändlichen Bericht gethan und ijt unleugbar, 
daß er dabei einen jehr großen Verluſt gehabt, welcher fajt jeinen gänz- 
lichen Nuin caufiret haben jollte. Wir willen auch und haben es jelbit 
gegenwärtig im Haage gejeben und erfahren, daß ſolches aus feiner 
anderen Urjache berrübret, als von den Verhinderungen, jo ihm vom 
Staat gemachet und wegen der zur Ungebühr losgegebenen Preijen.“ 

Ten Gejandten fam diejes Schreiben, welches ihnen Naule per: 
Jönlich nach Cleve überbrachte, wenig gelegen. Sie hatten inzwijchen ihre 
Anficht über ihm noch mehr zu jeinem Nachtheile geändert; aus welchen 
Gründen, erhellt nicht; fat macht e$ den Eindrud, wie wenn jie ihm 
die Gunjt des Kurfürjten neideten und fie ihm Feind wären, weil 
er jich ihmen gegemüber nicht devot genug erwies.“ Im ihrer Ant 


> Nurfinit an Blaspeil und Nomswindel, d.d. Berlin, 10./20. Februar 1676. 
R. 65. 2b. 

» Sie beflagen ſich beim Kurfürſten darüber, daß Naule, ohne fie anzujprechen, 
abgereijt jei und jie ichriftlich erjucht habe, ihm bei den Generalftaaten die Erlaubnik 
zur Anwerbung von Matrojen auszuwirken, „und zwar alles in ſolchen Terminis, als 
wenn er uns zu befehlen hette.“ Bericht, d. d. s’Graven Hagen, den 18.28. Mär; 


* 


Die Marine. 89 


wort ?® jprechen jie ihr Bedauern darüber aus, dat der Kurfürſt fie vor Ab— 
ichluß des Vertrages nicht gehört. Sie hätten desjalls ihre Erinnerungen 
thun mögen, „da wir dann unterthänigit angewiejen haben würden, daß vor 
Jahresfriſt als dero Zeit/mit gemeltem Naule berührter Maßen gehandelt 
it, wir dadurch abufieret worden, dar E. Ch. D., als Sie im Hagen 
gewejen, er die Sachen dergeitalt jcheinbarlich vorgebracht, und ung dem 
zufolge ſolche Sincerationes gethan, daß wir ihm darumter allerdings 
trauen müßten und dadurch perjuadieret werden, als wenn dergleichen 
Schiffe, als er damals geliefert, wohlfeiler nicht zu befommen jein würden.“ 
Inzwiſchen hätten fie auf Grund näherer Erfundigungen gefunden, daß 
Raule den Kurfürjten damals erheblich übertheuert, und gehört, daß er 
ſich auch diefes Mal gerühmt, mehr ala 20000 Thaler dabei zu ver: 
dienen.” Raule jei „in jeiner Finanz ſehr liſtig und in allerlei An- 
jchlägen zu machen jo glüdlich, als in deren Ausführung bisher unglück— 
lich.“ Sie bitten um die hohe Gnade, fie diefer Kommiſſion gnädigit zu 
erlajfen, damit fie mit Raule nichts weiter zu jchaffen hätten, 

In einer Nachjchrift vom folgenden Tage bemerken fie: Naule hätte 
zu wiſſen verlangt, was fie nach Berlin gejchrieben, „damit er auch das 
jeinige dahin berichten könnte, nicht zweifelnd, er würde alles, was wir 
auf ihm zu jagen haben mögten, genugjamb zu jujtificieren wiifen. Wir 
reparierten ihm darauf, daß wir furfürjtliche Diener wären und in jolcher 
Qualität berichten würden, und daß uns übel anjtehen wollte, folches zu 
commumicieren. Er ließe es zwar dabei, jagte aber ferner, daß er eheſtes 
jelbjten wieder nach Hof gehen würde, da er angewiejen und ferner an: 
weifen wollte, wie E. Ch. D. zu Dero großem Nugen alle Jahr einige 
neue Schiffe anbauen fünnten; woraus wir nicht anders abnehmen können, 
als daß er uns dadurch entweder zurüdhalten, umb nichts Widriges gegen 


1676. — R. 65. 2b. Der Kurfürſt erwidert ihnen hierauf — d. d. Cöllen, den 
25. März 4. April 1676 —, er erwarte von ihnen, daß jie ihre Erinnerungen „ohne 
Animosität und Ermweifung eines Hafjes gegen des Raule Perjon‘ ziehen, damit der 
Dienjt dadurch nicht Schaden leide. Er entichuldigt Raule's plögliche Abreiſe, bemerkt, 
daß er ihm verjchiedentlih anbefohlen, ihnen allen gebührenden Reſpekt zu erweiien 
und ermahnt jie auch ihrerjeits, ihn glimpflich und beicheidentlich zu traftieren und ihm 
alle Hilfe und Beiltand zu leijten, „weil ſolches Unſer Dienjt und Interesse allerdings 
erfordert.“ — R. 65. 2b. — ©, auch Urk. u. Aftenft., Bd. 3., S. 482, Anm. 1. 

» Blaspeil und Romswindel an den Kurfürjten, d. d. Eleve, den 6./16. März 
1676. — R. 65. 2b. 

” In dem Bericht vom 18./28. März rechnen jie dem Kurfürſten vor, daß 
Raule ſich alles um ein Drittel zu theuer bezahlen laſſe, jelbit an den Matrojen zu 
verdienen fuche, indem er für 3 Fregatten etwa 835 Matroien zuviel angeworben habe; 
dieje werde er „woll bald wieder abſchaffen und gehn laſſen und ein anjehnliches da- 
durch für fih profitiren.“ — R. 65. 2b, 


90 2, Kapitel. 


ihn zu berichten, oder zu verjtehen geben wollen, daß er zu Berlin das- 
jenige, was wir berichtet, wohl zu jehen befommen würde, wobei wir 
uns erinnern, dal er denjelben Tag, als er jüngjthin von Berlin ab: 
gereijet, an einem jeiner Bekannten im Hagen gejchrieben, er hätte Teufel 
und Höll' allda zu erwiedern gehabt und wäre doch zurechtgefommen; 
gemelter jein Bekannter mögte uns disponiren Freundſchaft mit ihm zu 
halten, wir würden es joniten zu beflagen haben.“ 

Noch jchärfer läßt fich in einem bejonderen Schreiben Blaspeil 
über ihn aus. 3® 

Der Kurfürſt antwortete:®? „Wir haben aus Euren dreien ver: 
ichiedenen Nelationen erjehen, was Ihr wegen Unjeres Naths und Schiffs: 
Direktoren Benjamin Raule wider denjelben berichten wollen. Nun habt 
Ihr zwar wohl gethan, dal Ihr als Unjere verpflichtete Diener Unſer 
Intereſſe und Beſtes beobachtet und wann Ihr jehet, daß etwas zu viele 
in einem und andern praetendieret wird, jolches erinnert. hr werdet 
Euch aber in Acht nehmen, daß dabei feine Animojität oder Affeeten 
bezeuget werden, weniger beim Staat dergleichen bliden lafjen, weil jolches 
zur Verhinderung der vorhabenden, höchit nöthigen Equipage und folglich 
zu merflichem Präjudiz Unſeres Interefje gereichen würde. Und können 
Wir nicht abjehen, was Ihr vor Urjache habt, Euch desjenigen, jo Wir 
Euch in diefer Sachen und zu Beförderung jothaner Equipage aufgetragen, 
zu entziehen. Vielmehr jtehet Euch als Unſern treuen Dienern zu, Unſern 
an Euch ergebenden gnädigiten Befehlen jchuldigite Folge zu leiften, und 
diejelben zu effectuiren.” Sie möchten mit Naule „glimpflich und wohl 
leben,“ der gleichfalls angewiejen jei, „Euch als Unſeren Minijtris allen 
gebührenden Nejpect zu erweiſen.“ 

Naule war durch jeine Verbindung mit dem Nurfürjten der beit 
gehaßte Mann der Generaljtaaten geworden,t da jie um jeden Preis 


s S. Url. Th. I, Rr. 35. 

Das Schreiben, welches im Koncept den Randvermerk trägt: „Leetum in 
eonsilio,“* iſt datiert: Cöllen, den 14.24. Martij 1676. — R. 65. 2b. — 

* Zie jagen mit Bezug auf ihn in der Anitruftion für ihren Gejandten am 
furfürjtlichen Hofe, Jakob van der Tocht, d. d. Haag, den 5. Nuni 1676: Der Kurfürit 
habe fich mit einigen Privatleuten eingelaffen, die bier zu Lande weder den beiten Ruf, 
noch beionderen Kredit genießen. Sie, die Staaten, würden ihm die Schiffe billiger 
geliefert haben, ohne dabei etwas verdienen zu wollen, lediglich in jeinem Intereſſe. — 
S. Urk. u. Aftenjt., Bd. 3, S. 482. — 

Die Generalftaaten haben ſtets das Ihrige dazu beigetragen, Naufe beim Kur— 
fürjten in eim ichlechtes Licht zu ſetzen. S. 3. B. Urk. u. Altenit. Bd. 3, ©. 638; 
798 ff. Recht jchwer mag es ihnen daher geworden jein, als diplomatiſche Höflichkeit 
jie zwang, in ihrem Nefreditiv für Raule, d.d, Haag, den 6. März 1687, zu jagen: 


Die Marine. 91 


ein Auflommen Brandenburgs zur Eee jchon im Keime erjticten wollten. 
Sie legten deshalb einer Einigung Naules mit jeinen Gläubigern die 
erdenflichjten Schwierigkeiten in den Weg; objchon die Provinz Seeland 
Raule 60 000 FI. an Subfidien jchuldete, welche ihm der Kurfürſt über: 
wiejen, verweigerte jie nicht nur die Bezahlung, jondern ließ nicht ein- 
mal zu, daß Raule ihr jeine Schuld an das Staatsfontor von Walchern 
und die oſtindiſche Kompagnie in Gegenrechnung jtellte. Auf Gejuch 
jeiner Gläubiger wurde ihm vielmehr aufgegeben, fie bei Vermeidung 
des Perjonalarrejtes innerhalb 24 Stunden zu befriedigen, und nur 
nach vieler Bemühung gelang es ihm, einen „brief van sürete de corps“ 
zu erhalten, der es ihm ermöglichte, im Interefje des Kurfürjten thätig 
zu ſein.““ In demjelben Schreiben, in dem Raule dies Friedrich Wil- 
heim berichtet, bittet er diejen zugleich; um Fürſprache bei den General: 
itaaten und um die Erlaubniß, mit jeiner Familie in die kurfürſtlichen 
Yande zu kommen, da er unter den obwaltenden Verhältnijjen nicht 
länger in den Niederlanden bleiben könnte; er jei bereit, ihm mit Gut 


„Raule ift wegen feiner guten Qualitäten Uns zum Höchjten angenehm geweſen.“ — 
R. 65. 18. — Näheres über diefe Sendung Raules ſ. u. Kap. 3 $ 1. 

“ Raule an den Kurfürften, d. d. Dordrecht, den 20./30. März 1676, R. 65. 
2b.: Ick en kan V. C. V. D. mede niet onbekent laten te demonstreeren hoe dat 
de heeren staeten van Zeelant niet alleen hebben ront afgeslaegen de betaelinge 
van 60000 fl. door V. C. V. D. op desselfs subsidien mij geassigneert, maer daer 
neffens apsolut gerefuseert de voorst. somme te laeten voor mij vallideren tegens de 
heeren van Walger en de oostindische comp., bij welcke refus de voorst. staeten 
van Walger en comp. mij hebben doen citteeren das ick haer Ed. zoude hebben 
te voldoen in 24 uuren op peene van corporele executie en mij gevangen te nemen, 
mij in deten extraord. verlegen vindende buijten raet en vrinden en principael dat 
ick daer door onbequaem zoude zijn de scheepen van V.C. V.D. in zee te brengen, 
soo hebbe ick nochtans met de grootsse hertleed van de werelt en om den dienst 
van V.C.V.D. te betrachten brieven van surete de corps versoght voor 3 maenden 
alleen ten regarde van de voorst. staeten van Walger en de comp., die ick naer 
drije dagen en halue nachten loopens hebbe geoptineert. V. C. V. D. can hierbeij 
ordeelen, wat ick al moet uijtstaen en wat differentie men hier heeft voor de 
reputatie van V. C. V. D.; uijt wat hoeck dit nu compt, can V. C. V. D. wel 
gissen, en alhoewel dit versoecken van brieven van surete de corps bij ons de 
uijttersse infamie is, soe hebben ick dat veel lieuer willen ondergaan, dan V. C. V. D. 
een spel te vercorten in V. C. V. D. hooge en wijse desseijnen. Nimant heeft 
gedachte gehadt, dat ick sulcks soude willen dencken veel minder aennemen, om 
dat zij hoope hadde, dat ick daer door onbequaem zoude zijn om het esquader in 
zee te brengen. 

Über die „briefe van sürets de corps“ bemerfe ich noch, daß fie auf Gutachten 
des Ortsgerichts von den Staaten, fofern dieſe aber nicht verfammelt waren, von den 
tommittierten Räthen verliehen wurden und den Schuldner gegen Arrejte und gericht 
lihe Verfolgungen ficherten. 


9% 2. Kapitel, 


und Blut zu dienen. Aufs äußerſte habe ihn betrübt, daß man jich 
erzähle, er hätte den Kurfürjten bei dem SKtontrafte um die Hälfte ge— 
jchnitten, während diejer doch wohl wilje, in welches Unglüd er durch 
den Gebrauch der furfürftlichen Flagge geratben jei. Endlich beflagt 
er jich über Blaspeil und NRomswindel, die ihn namentlich bei dem 
ichwierigen Gejchäft der Matrojenanwerbung nicht gehörig unterjtügten. 

Der Kurfürſt wies darauf legtere energisch an, ihm alle Hilfe und 
Beiſtand zu leijten, „weil jolches Unſer Dienſt und Interefje allerdings 
erfordert,“ umd legte es Raule nochmals ans Herz, unter allen Umſtänden 
die benöthigte Zahl Matrojen zufammenzubringen. „Sobald nun — 
fährt er fort — die Schiffe ausgelaufen und zufolge Unſerer legten 
Order ihren Cours nad) der Ditjee werden genommen haben, fünnt Ihr 
Eure Güter bejtmöglich bei Seite bringen und Euch mit Eurer Familie 
in der Stille von Middelburg wegbegeben, und jtellen Wir Euch frei, 
an welchem Orte in Unſeren Yanden Ihr Euch begeben und niederlafjen 
wollet. Denn weil Wir an den Gommercientractat, jo der Staat mit 
Schweden gemacht, gar nicht gebunden, jondern alles, was nach Schweden 
will, wegnehmen zu laſſen, gemeinet jein, als haben Wir Euch jolches 
in Zeiten zu wiljen fügen wollt, damit Ihr Euch in Sicherheit be- 
gebet.“*? Den Staaten von Seeland aber gab er zu bedenken, „mit 
was Eifer und Treue Wir dem Staat in jeinen Nöthen beigejprungen, 
als daß die jetige Unruhe, jo Wir mit Schweden haben, Uns aus 
feiner anderen Urſache als des Staats zugeſtoßen“; jie hätten demnad) 
alle Veranlafjung, jich den Angelegenheiten Raules nicht hinderlich in 
den Weg zu jtellen.*? 

Wir jehen, an wie jchwachem Faden das Zujtandefommen diejer 
Erpedition hing. Nur dem rajtlojen Eifer Naules, der jeine Ehre darein 
jette, das gnädige Vertrauen jeines neuen Deren zu rechtfertigen, war 
es gelungen, alle Hemmniſſe zu überwinden, und jo trafen jeine Schiffe, 
nachdem fie zuvor der Schiffsfommiljar ‚zriedrih Meyer im Haag be: 
fichtigt, am 15. Mai in Kopenhagen ein. Naule hatte perjünlich die 
Leitung übernommen,tt da jein Bruder Jakob, welchem urjprünglich das 
Kommando zugedacht war, Schulden halber in Middelburg im Arreit 

+2 Kurfürſt an Raule, d. d. Eöllen, den 2./12. April 1676. — R. 65 25. — 
Der bezogene Kommerzientraftat war am 26. November /6. Dezember 1675 zu Stod- 
holm geichloffen und am 13, März 1676 von den Staaten ratificiert worden. 5. Urf. 
u, Aktenſt. Bd. 3, S. 481. 

* Kurfürſt an die Staaten von Zeeland, d. d. Cöllen, den 8./18. April 1676. — 
R. 65. 2b. — 

“* 2, Urf. Th. II, Wr. 708. 


Die Marine. 43 


gehalten wurde. Die von dem Kommiljar Gerhard Meinhard Neuhaus 
abgehaltene Mujterung ergab, daß die Schiffe — die Fregatten: der 
Kurprinz von Brandenburg, der König von Spanien und Berlin, Die 
Galioten: Potsdam und Kleve, jowie eine Jacht die Brade — in 
gehörigem Stande, mit 67 Stüden verjehen und mit 287 Offizieren 
und Matrojen bemannt waren. *° Sie jollten dazu dienen, die Seever: 
bindung Schwedens vorzüglich mit Pommern zu unterbrechen und diejem 
die zur Kriegsführung erforderliche Zufuhr abzujchneiden; zugleich waren 
fie beauftragt alle Kriegsfontrebande, jelbit unter englijcher und hollän- 
discher Flagge, fortzunehmen. 

Der König von Dänemark, welchem der Kurfürſt durch jeine 
Geſandten Ehrijtian und sriedrich von Brandt von dieſem Vorhaben 
Mittheilung gemacht, ftellte feine Bedenken dagegen vor; der Kurfürjt 
würde dadurch nur bewirken, daß England Striegsichiffe nach der Oſtſee 
jchidte und ſich möglicherweife zu jeinen Gegnern jchlüge; überdies 
beziehe Schweden von England und Holland zumeijt Wein, „und wäre 
fein Schade, daß man denjelben, wie auch die jtarfen Biere, jo nur 
Vollſaufen dienete, pajjieren ließe." Man einigte jich ſchließlich dahin, 
daß der König verjprach, Kriegsfontrebande nicht durch den Sund zu 
lafjen, wogegen der Kurfürjt auf die Aufbringung der mit einem däni- 
ſchen Bifitationsjchein verjehenen englischen und holländischen Schiffe 
verzichtete. 

Naule erhielt am 29. April/9. Mai den Befehl, jich der dänischen 
Flotte anzufchliegen und bei Gelegenheit eines Gefechts die jchwedijchen, 
nach Pommern dejtinierten Transportjchiffe anzugreifen; außerdem aber 
jollte er die medlenburgifche und pommerjche Küſte blofieren und dabei 
vorzüglich die meift mit Munition und Lebensmitteln verjehenen Schiffe 
der Stadt Lübeck wegzunehmen juchen. 

Mit günjtigem Winde jtach er am 9./19. Mai in See und befam 
am 11.21. Wollin in Sicht; er konnte aber wegen völliger Winditille 
den am folgenden Tage von dem Generalmajor von Schwerin gemachten 
Verſuch, den Swineübergang zu forcieren, nicht unterjtügen. Nachdem er 
feine Mannjchaft in Kolberg auf 322 Köpfe verjtärft, lief er am 14./24. 
wieder aus. Er hatte jein Gejchwader in drei Theile getheilt. Die 
Fregatte „Berlin“ nebjt der Galiote „Potsdam“ und einer Schaluppe 
jollten öſtlich von Straljund, die Fregatte „Der König von Spanien“ 


+ Neuhaus an den Kurfürjten, d. d. Kopenhagen, den 7.17. Mai 1676. Der 
Mufterungsbericht (vom 5./15.) it bei Jordan, a. a. O., S. 230 abgedrudt. 

* GShriftian und Friedrich von Brandt an den Kurfürjten, d. d. Kopenhagen 
den 18./28. April 1676. — R. 65. 24. 


94 2, Kapitel. 


und die Jacht „Die Bracke,“ jowie eine Schaluppe auf der Wejtjeite des 
Gats und die Fregatte „Der Kurprinz“ nebjt der Galiote „Cleve“ mitten 
im Fahrwaſſer nördlich von Rügen freuzen. Außerdem waren auch von 
Königsberg aus zwei Schiffe ausgerüftet worden, welchen die Blofierung 
des Friſchen Haffs oblag. 

Mancherlei Schiffe, welche die Blofade der ſchwediſch-pommerſchen 
Küſte hatten brechen wollen, wurden von den Rauleſchen Fregatten weg- 
genommen. Das Hauptereigniß bildete aber die Erbeutung des jchwedijchen 
Kriegsichiffes „Leopard“ mit 22 und eines Branders mit 8 Kanonen, 
welche während der Seejchlacht zwijchen Dänen und Schweden in der 
Nähe von Bornholm am 5. Juni den Fregatten „Berlin“ und „Spa: 
nien,“ jowie der Galiote „Eleve“ gelungen war. Neuhaus berichtet 
hierüber aus Kolberg, wie folgt: „Wei währender diejer Aktion be- 
fommen unjere beide Fregatten und Galliot eines von den jchwediichen 
Schiffen mit 22 Stüd Gejhüg und einen Brander von 8 Stüden zu 
paden, gehen tapfer darauf los, und nachdem auf den jchwedischen 5 und 
unjeren 2 Todte geblieben, jelbiges nebens den Brander erobert und 
diejen Mittag um ein Uhr mit überaus großem Frohloden und Zulaufen 
hiefiger ganzen Stadt allhier aufgebracht. Der Gefangenen fein ungefähr 
80 Mann. Bei der Herannäherung diejer jchwediichen Schiffe wurde 
die jchwedische Flagge unten und E. Ch. D. Flagge oben gejtedet und 
jo hereingeführet.“ 

Auf den von Naule eritatteten Bericht" antwortete der Kurfürſt 
am 31. Mai /10. Juni: „Wir haben aus Eurer legten Relation mit 
gnädigjtem Vergnügen erjehen, wasgejtalt einige unter Eurem Commando 
ſtehende Schiffe eim jchwedisches Orlogichiff, wie auch einen Brander 
glüdlid) erobert und aufgebracht. Wie Wir num jolches nechjt Gott Eurer 
guten Conduite und gemachten Anjtalt fürnemblich zufchreiben, als werden 
Wir es auch umb Euch mit Gnaden zu erfennen nicht ermangeln laſſen.““* 
Der Kurfürſt befahl, weil er die Schiffe wieder ausrüften und bemannen 
lajjen wollte, den Matrojen, welche die Lebensmittel und die Munition 
für ji in Anspruch nahmen, legtere in Geldeswerth auszuzahlen. Die 
Kapitäne belohnte er mit goldnen Stetten nebjt Medaillen; Raule jelbjt 
erhielt die Erlaubniß, die erbeuteten Flaggen und Wimpel perjönlich zu 
überbringen, doch follte er vorher auf alles gute Order ftellen, damit in 
jeiner Abwejenheit nichts verabjäumt würde. Bei diejer perfönlichen Zu: 





* a) Neuhaus an den Kurfürjten, d. d. Kolberg, den 28. Mai/7. Juni 1676. — 
R. 65. 2e. 
b) von demijelben Tage, wie a, 
# R, 65. 2b. 


Die Marine. 95 


jammenfunft wurde der laufende Vertrag bis zum 11.21. Oftober ver: 
längert.**® 

Die Flotte leijtete das ihrige durch Aufbringung verjchiedener werth— 
voll beladener Schiffe; bejonders gewinnreich war eine englifche Priſe, 
die auf jpeciellen Befehl nach Berlin gejchafft und dort im Beijein Naules 
am 7./17. Dezember verjteigert wurde.““ Die erbeuteten Schiffe wurden 
jofort wieder ausgerüftet und gegen den Feind verwendet. 

Der Kurfürſt hatte, damit die Staperei von den fremden Nationen 
nicht als Seeräuberei angejehen würde, auf Anrathen Raules durch Order 
vom 22. Juni / 2. Juli zu Kolberg ein Seegericht beitellt, welches aus 
drei Kommifjarien und einem Fiskal beitand. Der legtere jollte, nachdem 
er ji) von Raule die Information verjchafft, vor den Kommijjarien 
Klage erheben und von ihnen Citation erbitten. Nach ergangener öffent: 
licher VBorladung hatten fie im Termin den Fiskal und die Parteien zu 
hören, die erforderlich jcheinenden Beweije aufzunehmen, „jedoch summarie 
und in Abjchneidung aller unnöthigen Weitläufigfeit“ und demnächſt die 
Alten Raule zur jchriftlichen Begutachtung zuzujtellen. Mit diefer und 
ihrem eigenen Gutachten wurden jodann die Alten an den Kurfürſten 
gejandt und deſſen Entjcheidung endlich im Namen des Seegerichts 
verfündet. 

Im Falle der Einlegung der Revifion „intra fatalia legitima“ er- 
hielten die Kommifjarien mehrere Beifiger. In Zweifelsfällen jollten fie 
ſich mit Raule in Verbindung jegen und wenn nöthig berichten. °* 

Mit Ablauf des Vertrages waren die Naulejchen Schiffe mit den 
Mannjchaften nach Seeland heimgefehrt, bis auf 50 der beiten Matrojen, 
welche aucd den Winter über behalten wurden. Ihn jelber aber hatte 


# d. d. Grubenhagen, den 21. Juni 1676. — R. 65. 2. 

50 Auf der einen Prije waren Barifer Schmudgegenftände gefunden worden. 
Raule benugte dies zu einer Aufmerkſamkeit, indem er eine Probe davon durd einen 
Eilboten an den Kurfürſten und jpeziell „für die Frau Kurfürſtin 9 petite bourse à la 
mode“ jandte. R. 65. 2b. 

sa Sp nad der SInftruftion vom 22. YJuni/2. Juli 1676. R. 65. 2. — 
Zwei der erhaltenen Broflamas find von Intereffe. Das eine vom 19. September 1676 
zeigt, dab auch ein Verjäumnißverfahren ftattgefunden hat, denn es enthält die Auf- 
forderung an alle Prätendenten, ihre Anſprüche im Termin vorzubringen, widrigenfalls 
in contumaciam procediret werden fol. Aus dem anderen vom 18. September 1677 
erfahren wir, daß ed am Nathhaufe, am Thore und an der Miündervogtei eine Zeit 
lang öffentlich ausgehangen hat. Hierauf hat der Advocatus fisei beim Seegerichte 
beantragt: „das Schiff nebſt den Gütern für preis zu erkleren,“ aber erjt nach nod)- 
maliger endlicher Citation wurde es „vor confiscabel declariret und erkleret.“ — 
R. 65, 2b. u. 3b. 


96 2, Kapitel. 


der Kurfürſt „zu weiterer Abrede* nach Berlin fommen laſſen.“ Raule 
hatte inzwijchen auf jein Bürgerrecht und jeine Privilegien in Seeland 
verzichtet. °? Schon am 30. Augujt/9. September hatte er im Hinblid 
auf den jchwedisch-holländijchen Vertrag, der alle jtaatijchen Unterthanen, 
welche gegen Schweden Dienjte leijteten, mit ſchweren Strafen bedrohte, 
an den Kurfürſten gejchrieben: „pour ma personne je ne m'an sousie 
point car je ne nulle intansion de pluis retourne sy ce net au service 
de vostre A. E.“5t Letzterer hatte darauf verordnet, daß „Raules 
Hausfrau, jo lange diejelbe in Dero Yanden jich aufhalten wird — ſie 
war nämlich im Juni nach Cleve übergefiedelt —, monatlich 100 Thaler 
richtig und unfehlbarlich” ausgezahlt werden jollen. 55 

In dem am 3./13. Januar 1677 zu Köln an der Spree errichteten 
neuen Bertrage, ®° welcher die Stellung von 3 Fregatten, 2 Galioten 
und einer Jacht mit zujammen 76 Stüden und 350 Mann auf vier 
Monate gegen 27000 Thaler und die Hälfte des Prijengewinnes zum 
Gegenſtande hatte, und der vorzüglich abgejchlojjen war, um die Erpedition 
gegen Stettin, Greifswald und Straljund von der Seejeite her zu unter: 
jtügen, wurden Naule die erwähnten 100 Thaler jo lange zugejichert, 
„bis ©. Ch. D. ihm eine eigene Beſtallung ausfertigen laſſen. Geitalt 
dann Diejelbe entjchlojjen jein, ihm, wanngleich diejer Krieg durch einen 
Frieden ſich endigen jollte, dennoch in Ihren Dienjten zu behalten und 


52 Kurfürſt an Raule, d. d. Hauptquartier Credom, den 20./30. Ottober 1676. — 
R. 65. 2°. 

53 Haufe an den Kurfürften, d. d. Berlin, den 20.'30. April 1682. — R. 65. 8. 

5 Raule an den Kurfürften, d. d. Kolberg, den 30. Auguft/9. September 1676. — 
R. 65. 2e. 

55 Order, d. d. Hauptquartier Creckow, den 19. September 1676. — R. 65. 2°- 
Eine andere Gnadenbezeigung hatte Raule kurz zuvor erfahren. Er hatte von Kolberg 
aus den Kurfürſten gebeten, ihm zwei Pferde zu jeiner Bequemlichkeit zuzuſenden und fie 
ihm in Rechnung zu stellen: er könne ſie dajelbjt nicht auftreiben und bedürfe ihrer 
jehr, weil die große Hige ihm indisponiert gemacht und jeine jchledhte Wohnung ihn 
Erfranfung befürchten lafje. Die Antwort war ein Reſkript, „gegeben im Feldlager 
vor Anclam, den 2./12. Auguſt 1676: „Werl Ihr viel hin und wieder zu reifen habt, 
wollen wir Euch ein paar guter Pferde dazu geſchenket haben, welche auf beigehenden 
Zettel abfordern könnt.“ Der Zettel lautet: „S. Chr. DI. zu Brandenburg, U. gn. 
Herr, haben dem Nath und Schiffsdirecteur Benjamin Naule in Anjehung der vielen 
Reiſen, fo er in Dero Geichäften verrichten muß, zwei gute Pferde aus der hinter- 
pomm. Ztuterei in Gnaden geichenfet und beiehlen Dero p. Freiherrn von Pölnitz 
hiermit in Gnaden, die Verfügung zu thun, daß ihm jelbige hierauf abgefolget werden 
mögen. Signatum, im Feldlager von Anclam, den 2./12. Auguſt 1676.“ — R. 65. 2°. 

56 Derielbe ift an die Stelle eines nicht vollzogenen Vertrags vom 10./20. De- 
zember 1676 (R. 65. 2e.) getreten, nad; welchem 3 Fregatten, 1 Advisjacht und 
2 Schnauen geitellt werden jollten. — R. 65. 3%. — Das Citat ift aus Art. 10. 


Die Marine, 97 


Eich feines Nathes und Gutachtens, zu Verbejjerung der Commercien in 
Ihren Landen zu gebrauchen, ihm auch alsdann eine ihm anſtändliche 
Befoldung und Gehalt zu geben.“ Ferner läßt der Kurfürſt auf jeine 
Kosten aus Holland einen Equipagemeifter, einen Schiffszimmermann und 
einen Schmied fommen und übernimmt ihre Bejoldung. Dies it die 
erjte urfundliche Erklärung von den Zufunftsplänen des Großen Kurfürſten. 

Außer den vertraglich zu jtellenden Schiffen hatte Naule noch ſechs 
andere Schiffe mit 111 Matrojen, 73 Soldaten und 26 Kanonen für 
jeine Rechnung ausgerüftet; zu ihnen jtießen endlich noch einige vom Kur— 
fürjten auf eigene Koſten equipierte Schiffe, ſodaß ein ſtattliches Geſchwader 
beifjammen war.5° Mit dem Aufgange des Eijes liefen dieſe Flottillen 
aus ihren Häfen und durchjtreiften mit unermüdlicher Wachjamfeit die 
Gewäſſer der Ditiee. 

Unter den friegerijchen Thaten der Flotte iſt der Antheil hervor: 
zubeben, den fie an der Belagerung Stettins genommen bat. Da es 
Naule dadurch unmöglich wurde, jo viele Priſen aufzubringen, als er 
gehofft hatte, verjprach ihm der Kurfürſt Erjag des etwaigen Schadens: 
„Es füllet Uns zwar gleich jego vor der Hand allerdings unmöglich Euch 
mit Gelde aufzuhelfen. Wir hoffen aber dazu bald Gelegenheit zu be- 
fommen, da Wir Euer dann unfehlbarlich eingedenf jein wollen.“ Wieder: 
holt verjichert er Naule feiner Zufriedenheit mit jeinem und jeiner Yeute 
Comportement. Am 2.12. Auguſt jchließt er mit ihm im Feldlager vor 
Stettin im Interejje der Eroberung diejer Stadt einen neuen Vertrag 
wegen ‚zorterhaltung von vier Fregatten auf Naules Koſten gegen zwei 
Drittel des Prijengewinns, jowie wegen Stellung von jieben Schiffen 
auf dem Dammſchen See gegen eine Summe von 17660 Thalern, den 
er am 1./11. Oftober ebendajelbjt bis zum 1./11. November verlängerte 
und zwar binjichtlich acht Kriegs- und vier Transportichiffen jür 
zufammen 11300 Thaler und zwei Drittel des etwaigen Prijen- 
gewinns.°® Die Gelegenheit des Bertragsabichluffes benußte der Kur— 
fürjt, Naule, dejjen bereitwilliger Unterjtügung mit eigenen Schiffen er 


s° 5, den Auszug aus dem Mufterungsbericht des Kommifjars Neuhaus vom 
13./23. (nicht 12./22.) Juli 1677 — R. 65. 3%. — bei Jordan, a. a. D., ©. 231; 
vgl. auch ©. 26 ff. ebenda. Die erfte Mufterung hatte der Kommifjar Friedr. Meyer 
vorgenommen; Bericht, d. d. (Nim)wegen, den 24. April /4. Mai 1677. — Die Anz 
werbung der Matrojen war durd; Cornelis Claes van Beveren im Februar in Amiter- 
dam erfolgt und zwar mit der Genehmigung des Prinzen von Oranien und der 
Generaljtaaten, die der Kurfürft zuvor nachgejucdht hatte — d. d. Cöllen, den 18./28. 
Januar 1677. 

5 yon Mörner, Kurbrandenburgs Staatsverträge, Vorrede S. XII jagt unrichtig: 
„gegen den ganzen Brijengewinn.“ 

Brandenburg-Preufens Stolonialpolitit. I. 7 


98 2. Kapitel. 


hauptjächlich die Fortführung feiner Unternehmungen zur See verdantte, 
ein neues Zeichen jeiner Gunſt zuzuwenden; er beförderte ihn zum Ober: 
direftor der Seejachen unter Hervorhebung der geleijteten nüglichen Dienite, 
jeiner Wiffenjchaft und Kapazität und weil er auch jonjt dem Feinde 
großen Abbruch gethan.°? Diejes Lob brachte ihm wohl zum Theil auch 
ein Ausfallgefecht, welches in jene Zeit fällt; es wurde von acht jchwedijchen 
Schiffen nebjt einigen großen Kähnen, worauf halbe und viertel Karthaunen 
gebracht waren, gegen drei Fleine Furfürjtliche Schiffe, die nahe an der 
Yajtadie (einer VBorjtadt Stettins) auf einem Oderarm die Vorwache hatten, 
unternommen. In einem vierjtündigen Kampfe blieben die Brandenburger 
jiegreich, objchon dag eine ihrer Fahrzeuge mit jechs Kanonen in Brand 
gerieth.°° Unter den Prien ragt eine an der gothländijchen Hüfte aufs 
gebrachte ſchwediſche Galiote hervor: das Eichhorn mit zwölf Stüden, 
jowie ein mit Getreide beladenes Kauffahrteiſchiff. Den Schwerpunkt bildete 
jedenfalls die umfichtige Blofade Stettins; ihr nicht zuleßt ift es zu— 
zujchreiben, daß die jtolze, alte Bommernhauptitadt fic) nach tapferer 
Gegenwehr ergab und Friedrich Wilhelm am 27. Dezember 1677 / 6. Januar 
1678 triumphierend jeinen Einzug halten konnte. 

Zu erwähnen bleibt noch, daß Naule bereits im Juni (1677) den 
Borjchlag gemacht hatte, noch bevor der damals geplante franzöfijch- 
holländiſche Kommerzientraftat zu Stande käme, gegen die Franzofen zu 
fapern und hiermit eine Expedition gegen Spanien zu verbinden, um 
diejes etwa durch Wegnahme eines größeren Schiffes zur Bezahlung der 
rücjtändigen Subfidien zu veranlafjen. Dann meint er, würden nicht 
blos die Spanier, jondern die ganze Welt über die Seemacht des Kur— 


® ©, Urk. TH. II, Nr. 368. — In dem Vertrage vom 2./12. Auguſt wird 
diesbezüglich beurfundet: „Dahingegen wollen S. Chf. Di., damit Sie feine Devotion 
und Treue erfennen mögen, oftged. Raule als Ihren Rath und Tberdirecteur des 
Commereii zu ®afjer und ber Schiffahrt in Ihren Landen Zeit feines Lebens in Ihren 
Dienjten und Beitallung behalten und ohne erhebliche von ihm herrührende Urjachen 
nicht verlieren, wollen jolchergeftalt, da er, was zu Berbefferung jothanen Commereii 
und Schiffahrt, aud) etwa in anderen Negotien zu Lande dienen fann, fleißig refpiciiren 
jolle, und wollen S. Chf. Di. anſtatt der 100 Rthlr., welche er bishero monatlich 
genoffen, Hinfüro 150 Thlr. alle Monat kraft der desfalld ausgeitellten Bejtallung 
zahlen laſſen.“ — 

In dem nämlichen Vertrage macht ſich übrigens der Kurfürſt anheiſchig — und 
das ijt bezeichnend für den hohen Werth, den er den Leijtungen Raules beilegte — 
Naules Gläubigern, insbejondere Jean Pedy zu Rotterdam und Jacomo de Bau, 
einen Schein dahin auszuftellen, daß er deijen Schulden für feine eigenen halten und 
für ihre Abtragung innerhalb zwei Monaten forgen wolle. — Der Schein ift Th. II, 
Nr. 366 abgedrudt. 

s Vgl. hierüber Jordan, a. a. D., S. 29, 


Die Marine, 94 


fürjten große Augen machen, und Franzoſen, Schweden und Holländer 
würden trachten, mit ihm Handelöverträge abzuſchließen.““ Der Kurfürſt 
hielt die Zeit für jolche Unternehmungen nicht geeignet, gab aber zu 
einem anderen Plane jeine Zujtimmung, nämlich zu dem, auf hamburgiſche 
Schiffe jo lange zu fapern, bis etwa 100000 Thaler, welche ihm die 
Stadt Hamburg an Subjidien jchuldete, erbeutet wären. Cornelis 
Claes van Beveren, der bereit® im vorigen Jahre auf Empfehlung 
Raules vom Kurfürjten mit dem Kommando über ein Gejchwader betraut 
war,°? erhielt am 22. Auguft den Befehl, auf Kaperei nach der Elbe zu 
jegeln und die Schiffe nach Kopenhagen aufzubringen, 6° „damit der Kur— 
fürjt endlich zu dem Seinigen fomme.“ Doch fcheint es, als jei jpäter 
von einem feindlichen Vorgehen gegen Hamburg Abjtand genommen worden, 
weil die Generaljtaaten jich zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs 
mit der alten Hanjejtadt angeboten hatten. ®* 

Im Winter iſt Raule wieder in Berlin. Hiervon giebt einmal 
ein am 8./18. Februar (1678) zu Köln an der Spree abgejchlojjener 
Vertrag, wonach er die ſchwediſche Garnijon (904 Mann und 40 Pferde) 
aus Stettin nach Schweden für 1592 Thaler zu transportieren hatte, ®° 
jowie jein am 14./24. dejjelben Monats von Berlin datierter Vorjchlag 
„zur Berbejjerung der Kommerzien“ %% zuverläfjige Kunde. In einer 
Denkſchrift vom 14. März jchlägt er dem Kurfürjten vor, zur Abwehr der 
Straljunder Kaper, welche den Seeverfehr Stettins behinderten, Konvoi— 
ichiffe auszurüjten und die Mittel hierzu durch Einjtellung eines doppelten 
Lizenten in Pommern aufzubringen; die Laſt desjelben werde duch die 
Vortheile des Konvois reichlich aufgewwogen werden." Desgleichen macht 


*ı Raule an den Kurfürften, d. d. Kolberg, den 9. Juni 1677. — R. 65. 3a. 

s Raule Hatte ihn als „un honnet homme et bon soldat‘ empfohlen — d. d. 
Kolberg, den 19./29. Juli 1676; darauf war ihm durd die Order vom 22. Juli / 
2. Augnft 1676 bis zum Eintreffen Jatob Raules das Kommando zur See über ein 
Schiffsgeſchwader unter dem Oberbefehl Benjamin Raules übertragen worden. — R. 65, 2° 

6 Chriſtian V. war vom Kurfürften für feine Schiffe um freie Station, Schuß - 
und Sicherheit erfucht worden (10.20. Auguft 1676) und hatte dies bereitwillig zuge» 
jagt (18./28. September 1676). — R. 65. 3a. 

* Kurfürft an Chr. Sieg. Heidelampf, den 5./15., CHtober 1677. — Raule ver- 
for bei diefer Erpedition im Kattegat zwei feiner beiten Schiffe. — R 65. Za. 

5 Bei Jordan, a. a. O., S. 232 ift eine Spezifitation der jchwediichen Gar- 
nifon abgedrudt. 

s Urt. Th. II, Nr. 37. 

6 Raule erflärt in der Denkſchrift ausdrüdlich, daß er den Vorſchlag lediglich 
in des Kurfürften Intereſſe mache, und ftellt deshalb anheim, die Schiffe dazu in Holland 
zu miethen und feine „abjolute vorbeizugehen.” — Ohne ein ferneres „Konzept,“ im» 
der Nordjee auf franzöſiſche Kaper zu Freuzen, geht es dabei natürlich nicht ab. — R. 65. 4*- 

7* 


100 2. Kapitel. 


er von Kolberg aus, wo er ſich inzwiſchen mit jeiner Familie nieder: 
gelafien hatte, “s Vorfjchläge zur Verbejjerung der Kommerzien in Preußen, 
zur Anlegung einer Zucderjiederei in Stettin, zur Naperei gegen die 
Franzoſen, lauter Vorjchläge, auf welche der Kurfürſt bei einer perjün- 
lichen Zujammenkunft näher einzugehen jich vorbehielt. °* 

Schon damals hatte jich bei Hofe eine Stimme gegen die Marine 
geltend gemacht. Eine Naule feindlich gejinnte Partei juchte ihn beim 
Kturfürjten zu verdächtigen, wie wenn er ihn aller Orten übervortheilte. 
Naule bat daher, „umb nun einmal von allem Argwohne befreiet zu jein 
und zu erweilen, daß er ein jo ehrlicher Mann ift, al$ Diejenigen, die 
ihm nicht wohlwollen,“ jeine Rechnungen durch den Admiral Tromp 
prüfen zu lajjen, was auch gejchah.?% Aus dieſer Antimarinebewegung 
erklärt jich wohl, daß es während feiner Amwejenheit in Berlin nicht 
zum Abjchluß eines neuen Vertrages fam. Erjt am 13./23. Mai wurde 
vereinbart, °? daß Naule 6 Schiffe und eine Avijojacht mit zujammen 
107 Stüden und 435 Matrojen auf vier Monate gegen 40000 Thaler 
und ein Drittel des Priſengewinns ausrüsten jollte; diefer Vertrag wurde 
übrigens am 4. November im Lager vor Straljund auf zwei Monate ver: 
längert.'?* Zunächit galt es, die pommerjche Seefüfte im Intereſſe der 
Sicherheit der Truppen, mit welchen der Kurfürjt auf dem Marjche nad) 
Vorpommern begriffen war, von den jtraljundischen Kapern freizubalten, 
denn letztere hatten ſchon einige zwanzig beladene Schiffe aufgebracht."? 
Außerdem war Raule der Auftrag geworden, aus den pommerjchen See- 
häfen möglichjt viel Frachtichiffe zufammenzubringen, um fie zu einer Lanz 
dung auf Nügen zu verwenden. Er verjpricht fein Möglichites zu thun. 


68 Der Hurfürft Hatte durch Order vom 1./11. April 1677 dem Magiftrat in 
Kolberg befohlen, ein diefem gehörige Haus, das vor dem Thore lag, an Naule zu 
Schiffszwecken zu vermiethen. 

* Kurfürft an Raule, d. d. Potsdam, den 10./20. Mai 1678. — Raule folle, 
falls e3 feine Gejundheit erlaube, nad) Berlin fommen, damit alles mündlich erledigt 
werden fünne. — R. 65, 48. 

” S. Th. II, Urf. Wr. 39 u. 708. 

"t Der Vertrag ift datiert: Potsdam, den 13./23. Mai 1678; Naule befand ſich 
aber in Kolberg. — ©. Anm. 69. 

2 Raule hatte den Kurfürſten bereits am 8. Dftober darauf aufmerkſam 
gemacht, daß jein Vertrag am 14. zu Ende gehe und um Entlajjung feiner Schiffe 
gebeten, weil jie den Kurfürften ſonſt monatlih 10000 Thfr. kojteten, die Gefahr des 
Einfrierens ihm aber noc größeren Schaden verurjadhen fünnte „und ich deßwegen bei 
epfichen verfluchet werden ſollte.“ Wolle der Kurfürft die Schiffe länger im Dienjt 
behalten, jo bittet Raule vor allem um eine Bejcheinigung, dab dies des Kurfürjten 
ausdrüdlicher Wille troß feiner Vorſtellungen geweſen ift. 

* Kurfürſt an Raule, d. d. Cöllen, den 27. Mai / 6. Juni 1678. — R. 65. 4a. 


Die Marine. 2 a 101 


Den Bericht über die ihm anbefohlene Aufitellung jeiner Schiffe zur Ein: 
ſchließung der Straljunder‘* benugt er als erwünjchte Gelegenheit, fich 
‚wieder einmal über das Verhalten jeiner Landsleute zu bejcehweren: „Ich 
bin in allem wohl zufrieden, jo lange ich nur was habe beizujegen, um 
E. Eh. D. prompt zu dienen. Ich werde von Niemand in der Welt jo 
geplagt als von meinem eigenen Vaterlande, welches über alle Mitteln 
jucht mir Affront zu thun und mich zu ruimieren, allein aus Jalousie, 
daß fie jorgen, ich hier zu große Dienſte thue. Und weilen man dar 
num ſieht, daß der ‚Friede jeinen Fortgang gewinnen wird und fie bei- 
gefolge feines gealliirten Manns mehr benöthigt fein, jo haben ſie mir 
gegen alle gethane Zujage und gute Treue alle Hoffnung um die 40/m Thaler 
Assignations in Obligationen, die doch faum 50%, oder minder werth 
jein, zu bezahlen, gänzlich abgejchnitten.”° Bejonders anjtatt dejjen pro: 
cediert man nun abjolut, um mein fojtbares Haus zu verfaufen, welches 
eine unerhörte Tyrannie ift.?* Ich habe allemal wohl abjehen können, daß 
die Staaten E. Ch. D. gottlo8 betrügen würden, zumalen mir ihre 
Marimen redlic) wohl befannt jeien. Ich hoffe, es werde einmal die 
Zeit fommen,. daß E. Ch. D. Interefje erfordern wird, daß man von 
diejer ungetreuen Nation Revanche nehmen mag, und ich gequalificiert 
werde, diefe 40m Thaler durch Neprejjalien zu holen, mit allem dem, 
was E. Ch. D. jonjt competieret. Ich habe an den Sekretär Fuchs, 
jondern E. Ch. D. zu incommodieren, einen Vorjchlag gethan, wie man 
diefem Schaden und Schimpfe zuvorfommen joll, in Hoffnung E. Ch. D. 
werden Ihm jolches in Gnaden gefallen lajjen. Muß ich bereits nun 
was leiden, jo zweifle gar nicht, E. Ch. D. haben 1000 Mitteln, um mir, 
darnach ich es werde verdienet haben, eine andere Gnade zu erweijen.“ 

Der Monat Juli verging ohne wejentliche friegerijche Ereigniffe. ?? 
Die von Raule vertragsmäßig zu liefernden Schiffe, ohme welche ich die 
Landung in Rügen nicht ausführen ließ, waren immer noch nicht ein= 
getroffen. Er entjchuldigt ihr Ausbleiben mit ungünftigem Winde. Hätte 


*Raule an den Kurfürften, d. d. Kolberg, den 9./19. Juni 1678. — R. 65. 48. 

= ©. Urf. Th. II, Nr. 39. 

6 ©, oben Anm. 12. 

7 Die zahlreichen Berichte Raules aus dem Monat Juli betreffen verjchiedene 
Angelegenheiten von geringerem Intereſſe. Als rother Faden zieht fich faft durch alle 
die Bitte um Geld. Am 23. Juni/3. Juli jchreibt er: „Und fann ih €. Ch. ©. 
im Bertrauen jagen, daß ich über 1100 Thlr. in der ganzen Welt nicht mehr im 
Borrath habe, jo nahe habe alles gejpendieret und darbei eine considerable Schuld 
gemadjet, alles aus Hoffnung, daß von den Aifignationen ichts, zum weinigſten Obli- 
gationes befommen jolltee Mur allein dieſer dolle Friede in Holland verjeget mir 
alles,” — R. 65. 44. 


une aa .. 2, Kapitel. 


man jeinem Nathe gemäß die Equipage zeitig ausgerüftet, jo wäre den 
Stralfundern nicht eine jo reiche Beute zugefallen.”* „Nun es jchien, 
wenn ich) von Equipage redete, ich thäte es allein, um mich zu bereichern. 
Iſt mir aber genug, daß E. Ch. D. meinen Eifer gejehen haben, wie ich 
nicht nachläjfig gewejen bin es E. Ch. D. allerhand Weiſe vorzujchlagen, 
angejehen, wenn man in fremden Yanden, da man auf anderer Gnade 
und von anderen alles holen lajjen muß, eine Equipage zu Waſſer thun 
will, muß man zum wenigiten 3 Monate vorher beginnen. Denn in 
ganz Preußen fein nur 12 Mann zu finden gewejen, umwiderftreitig, daß 
man ihnen 6 Thaler monatlich content gepräjentieret, da doch ein hollän- 
discher Matroje bejjer ijt, als jolcher drei... .. Habe E. Ch. D. vor 
diejem guten Ende heiljame Sachen an die Hand gegeben, um in E. Ch. D. 
eigenem Lande zu Bemannung 10 Schiffe Bootsvolf jelbjt zu haben und 
mit geringen Koſten und Mitteln zu unterhalten, indem einige mit ihrer 
Famille bleiben, und zwar zu Vortheil vor E. Ch. D, um vors zus 
fommende nicht nöthig zu haben in Holland zu equipieren, bejondern in 
10 Tagen nad) E. Ch. D. Sprache parat in Sce zu jein. Allein alles 
wird widerjprochen und verdunfelt, dannenhero ich nicht jehe jemals was 
gutes zu machen. 

Unjere Matrojen?? beginnen ſich allhier jtarf zu beweiben und 
häuslich niederzulaſſen, haben ihrer viele, jo Schiffszimmerleute, als 
Bildhauer und andere bereits Weiber genommen und jein noch wohl ein 
Stück 8 A 10 Bräutigams, weshalb dan, wenn E. Ch. D. nur ein Regi— 
ment Mariniers von 500 Mann macheten ‚und Ddanfeten lieber andere 
500 Mann davor ab, verlegten dieje in die Städte Königsberg, Stolberg 
und Stettin, würden E. Ch. D. in 20 Jahren Seeleute genug haben 
und dadurch machen, daß alle Handwerfe und die Seefahrt florireten, 
aljo daß man Schiffe auf Schiffe bauete. Mit diefen 500 Mann und 
mit unjeren Schiffen, die wir haben allein jollten E. Ch. D. zum wenigiten 
die ganze Oſtſee troublieren fünnen, und wäre diejelbe auch voll Orlog- 
jchiffe. Aber darvon kann E. Ch. D. mit der Zeit bejjer mündlichen Bes 
richt geben.“ 

Noch am 22. Juli/1. August klagt er, „daß dieſes Retardement 
viele Discoursen bei E. Ch. D., um was möglich ıjt mich jchwarz zu 


s Raule an den Kurfürſten, d. d. Kolberg, den 18./28. Juli 1678. — R. 65. 48. 

7° Schon früher, d. d. Ntolberg, den 29. Mai 8. Juni 1678, hatte Raufe be» 
richten können, daß fi die Matrojen in Amjterdam fir den Kurfürſten um 2 FH. 
monatlich billiger haben anwerben laſſen, als für den König von Dänemark, jo daß 
fie anjcheinend den kurfürſtlichen Dienjt nicht jo jtreng finden und mit ihrer Bezahlung 
zufrieden find. — R. 65. 4. 


Die Marine. 103 


machen, verurjachen muß. Niemand in der Welt weiß, wie mich das 
jchmerzt und was Chagrin ich darüber habe, als da Tag und Nacht 
dahin bedacht bin, wie E. Ch. D. ich gefallen möge.“ Tags darauf 
waren die Schiffe angefommen.°° Der Kurfürft dirigierte fie an den 
Beenemünder Hafen, weil man ausgefundjchaftet hatte, dal die Schweden 
diefen durch Verſenkungen unfahrbar machen wollten. NRaule hatte jich 
auf Wunſch des Kurfürjten der Expedition angejchlojjen.®? Den Befehl 
über die gejammte Flotte, welche aus 210 größeren und 140 fleineren — 
zum Theil mit Gewalt®? zujammengebrachten — Fahrzeugen beitand, 
hatte der Admiral Tromp übernommen. Nachdem noch einige dänische 
Schiffe unter Admiral Juel dazugejtoßen, ging am 10./20. September 
die Einjchiffung der zuvor in Gegenwart des Kurfürſten und feines ganzen 
Hofitaates feierlich eingejegneten brandenburgischen Truppen vor ſich. 
Die Dispofitionen für die Landung hatte Naule entwerfen helfen. 83 
Unter dem Schuge des von den Kriegsſchiffen aus unterhaltenen Feuers 
jtürmte das Fußvolk ans Land, und nach einem glüclichen Gefecht auf 
der Halbinjel Wittow und der Eroberung der von den Schweden bejett 
gehaltenen Fährjchanze war der Kurfürjt Herr der ganzen Injel geworden. 
Zum Andenken an die kühne Heldenthat wurde ein Schaupfennig geprägt 
mit der Injchrift: »Rugia Deo Autore, Virtute Vindice, Auspieiis Serenis. 
Elect. Brandenburg. Felieiter Recuperata Anno MDULXXIX Mense 
Septembre.« “ ®* 

Nunmehr galt es noch, bei der Eroberung Straljunds und Greif: 
walds hilfreiche Hand zu leiften. Die Flotte hielt die See bejegt und 
jchnitt beiden Städten die Zufuhr auc von diejer Seite her ab; jo ver: 
mochten jie jich nicht lange zu halten und ergaben fich nach furzer Be: 
lagerung.8° Friedrich Wilhelm wünschte, nachdem „der gütige Gott jeine 

°° Bericht des Kommiſſars Gavron, d. d. Kolberg, den 23. Juli/2. Auguft 1678, 
— R. 65. 48. 

s Kurfürſt an Raule, d. d. Wolgaft, den 26. Juli /5. Auguft 1678. — R. 65. 4%. 

*Raule nahm dabei auf die Nationalität wenig Rückſicht; er hatte auch einige 
niederländijche Schiffer dazu zwingen wollen. Dies führte zu einer Beſchwerde der 
Generalftaaten, d. d. Haag, den 20. September 1678. — R. 65. 44. 

s Er hatte bereit? — d. d. Kolberg, den 1./11. Juni 1678 — einen Vorſchlag 
unterbreitet, wie die Truppen am beiten nach Rügen übergejegt werden könnten. Die 
ichließlihe Order ijt vom 11./21. September datiert. R. 65. 44. — Näheres über 
die Gefechte auf Rügen ſ. bei Jordan, a. a. D., ©. 31 ff.; Theatr. Europ. t. XI. p. 1328. 

* S. Olrich's erläutertes Churbrandenburgijches Medaillenfabinet. Berlin, 1778; 
G. D. Seyler, Leben und Thaten Friedrih Wilhelms ded Großen, ©. 161. 

s GStraljund am 15./25. Oftober, Greifswald am 6./16. November 1678. Näheres 
j. bei Sepler, a. a. DO., ©. 162 ff. — Die Flotte freuzte weiter in der Dftjee und 
diente jpeziell noch zur Zurüdführung der nad) Pommern herangezogenen preußiichen 


104 2. Kapitel. 


rechtmäßigen Waffen wider die Krone Schweden nunmehr mit einem 
glücklichen Schluß in Pommern gekrönt,“ jehnlichjt und aufrichtig: „daß 
der Allerhöchite jolches alles zur Beförderung eines ehrlichen, beitändigen 
Friedens umd zur Befejtigung einer immerwährenden Sicherheit für Unſer 
geliebtes, deutſches Baterland ausjchlagen lajjen wolle.” Als erites 
Friedenswerk plante er die Errichtung eines Marinefollegiums, um da— 
durch jeinen marıtimen Bejtrebungen eine fejte Stüße zu geben.®° Im 
einem an den Oberpräfidenten von Schwerin gerichteten Schreiben — 
d. d. Neu:Stettin, den 7.17. Januar 1679 — giebt er diejem jeinen 
Entichluß fund, den „theils aus Negligenz, theils auch aus Unerfahren: 
heit“ bisher von der günjtigen Yage jeiner Provinzen an der Ditjee nicht 
gezogenen Bortheil in Zukunft ſich nutzbar zu machen, jeine See: und 
Handelsjtädte emporzubringen und zu dieſem Behufe ein „Collegium de 
Marine aufzurichten,“ $° deſſen Aufgabe es jein jollte, fich der Hebung 
der Schiffahrt und des Seehandels, der Gründung einer diefen und die 
Küſten jchügenden Marine und der Enticheidung aller Seerechtsangelegen: 
heiten zu widmen. Erfahrene und vornehme Kaufleute der See und 
Handelsjtädte waren als Mitglieder, Berlin als jtändiger Sit auserjehen. 
Die für das Seegericht zu Kolberg erlajiene Inftruftion wollte der Kur— 
fürjt für das neue Kollegium maßgebend fein laſſen und jenes Gericht 
ganz aufheben, hingegen das Berliner Kommerzienfollegium mit ihm ver: 
binden. Er trug dem Freiheren von Schwerin die Präfidentichaft des 
vereinigten Nollegiums an, wobei er auf das Beijpiel Arel Orenjtjernas 
und Golberts verwies. Als Direktor nahm er Naule in Ausjicht. Der 
Oberpräfident gab in jeiner Antwort dem Gedanken Ausdrud, daß der 
Kurfürjt ſich einen unjterblichen Ruhm erwerbe, wenn er auch „bei 
jegigen jchiweren Kriegesgeſchäften“ auf das Beite und Aufnehmen feiner 
Yande und Unterthanen bedacht jei. Diejes fünnte ohne Zweifel durch 
nicht3 wirfjamer erzielt werden, als durch die Hebung der freilich auf- 
bejierungsbedürftigen Kommerzien. In der „gegenwärtigen unglücklichen 
Zeit“ bedünkte es ihn zwar, daß eine jolche nicht zu erwarten jei, doch 
Ichadete es ja nichts, bei Zeiten hierzu geeignete Leute zu bejtellen. Die 
Bereinigung der beiden Kollegien jei jehr wohl angängig, der Kurfürjt 
möchte ihn aber nicht zum Präſidenten bejtellen, weil er von jenen Dingen 


Truppen nad) Königsberg und zur Dedung von Frachtfahrten mit Lebensmitteln aus 
Preußen. 

“= Der Große Kurfürjt an den Prinzen von Anhalt, o. ©., citiert bei Hofmeijter, 
a. a. O., S. 5. 

Stuhr, a. a. O., ©. 15 ſpricht ungenau von der Anordnung eines allge— 
meinen Handeläraths zu Stettin. 


Die Marine, 105 


nicht3 verjtehe, „jodann jeines Alters und vieler Schwachheit halber“ .3% 
Ob diejer Plan noch weiter verfolgt worden, erhellt aus den Aften nicht; 
jeine Ausführung unterblieb jedenfalls, weil der Kurfürit den beiten Theil 
Pommerns alsbald wieder herausgeben mußte. 

Über dem Wunjche des Friedens vergaß aber der Kurfürſt nicht 
den Krieg, den er, von jeinen übrigen Bundesgenojjen verlajjen, jett 
allein mit Dänemark gegen das vereinte Frankreich und Schweden zu 
führen hatte. Im Hinblid auf die wichtigen Dienite, welche ihm die 
‚slotte bei der Eroberung Pommerns und Nügens geleijtet, hatte er 
ſich entjchlojien, auf die ihm im Dezember 1678 unterbreiteten Vor: 
ichläge Rauless? zum Theil einzugehen. Anſtatt wie bisher von Fall 
zu Fall Schiffe zu miethen, jchloß er, um jederzeit eine fampfbereite 
Marine zu haben, am 3./13. Januar 1679 mit Naule einen Vertrag 
auf ſechs Jahre.?° Letzterer verpflichtete fich darin, dem Kurfürſten 400 
Matrojen nebit Offizieren, jowie 8 Kriegsichiffe zu ftellen, welche theils 
in Stralfund, theil® in Stolberg liegen jollten. Es war beabjichtigt, 
die Mannjchaften, für welche eine monatliche Gage von 4480 Thalern 
auf den Striegsetat ausgeworfen war, in 4 bis 5 Kompagnien zu theilen; 
die Ernennung der Offiziere blieb Raule vorbehalten. Desgleichen wurde 
er mit jeinem Schiffsfriegsrath zur Juſtiz über die Mannjchaften nach den 
Artikulsbriefen und den Gebräuchen des Seerechts ermächtigt"! aus: 
genommen Kapital» oder Hauptodelifta, bei welchen die Bejtätigung des 
Urtheils durch den Kurfürjten abzuwarten war. Im Falle die Schiffe, 
deren Mujterung einem furfürjtlichen Kommifjar übertragen war, jtill 
liegen, erhält Raule monatlich 1000 Thaler und außerdem noch für 


» Das Schreiben des Großen Kurfürften und die Antwort Schwerins jind im 
2. Th. unter Nr. 41 und 42% abgedrudt. Die in legterem erwähnten „Bedenken“ der 
geheimbten und SKammergerichtsräthe Stephani und Efih waren im wejentlichen: 
„Zunächſt müßten die inländischen Commereien und Manufacturen establiret und er- 
hoben werden; dieje lägen im ganzen Lande darnieder. Da ihre Einführung und 
Anrichtung nicht allein große Sorgfalt und Vorſchuß an baaren Mitteln, jondern auch 
eine ziemlich geraume Zeit erfordere, jo vermöchten jie nicht abzujehen, wie bei der 
gegenwärtigen Bejchaffenheit der Länder, die von Einwohnern und Leuten entblößt 
jeien, ein großer importirender Seehandel eingerichtet werden fünne.“ — Gegen bie 
Kombinierung des Kommerzien- und des Marinefollegiums fanden fie nichts zu erinnern. 

6, Urk. Th. II Nr. 40. 

%° Der Vertrag ift datiert: Marienwalde, den 3./13. Janıtar 1679. — R. 65. 5a. 

» Schon im April 1678 hatte Raule die Erlaubnif erhalten, einen „Gewaldiger* 
auf eigene Koften anzunehmen, da er ohne einen ſolchen unter den Matrofen auf dem 
Lande nicht Ordnung halten konnte. Der Gouverneur von Stettin war angewieſen 
worden, die Berurtheilten ins Gefangenenhaus zu ſchicken und bewachen zu laſſen. Order 
vom 14./24. April 1678, — R. 65. 48 


106 2. Kapitel. 


je einen Zimmermann, Equipagenmeiiter, Schmied, Bildhauer, Magazin— 
fommis nebſt Diener und Buchhalter zujammen 146 Thaler. Für den 
Fall aber, dal die Schiffe ganz oder zum Theil vom Kurfürjten ge- 
braucht werden, wovon Raule zwei Monat zuvor zu benachrichtigen, tritt 
eine erhöhte Vergütung ein. Die Seegefahr trägt der Eigenthümer, 
die andern Gefahren des Unterganges der Kurfürſt. Letzterem allein 
gehören alle Priſen. 

Die Schiffe wurden im Jahre 1679 mehrfach verwendet. Ein 
Theil Tief zunächit in See, um die Verbindung zwijchen Schweden und 
Livland, wo bereits ein jchwedisches Heer Front gegen das Herzogthum 
Preußen machte, zu verhindern. Gin anderer Theil faperte in der 
Nordjee gegen franzöjiiche Schiffe. 

Wie Schwer es Friedrich Wilhelm wurde, eine jo anjehnliche Flotte 
zu unterhalten, geht am beiten daraus hervor, daß jede einzelne Prije 
fofort zur Bezahlung der Matrojen verwendet werden mußte. Naule 
bezeichnet daher in einem Schreiben — d. d. Stolberg, den 2. Februar 
1679 — die Seitens der dänischen Regierung erfolgte Bejchlagnahme 
einer von den furfürjtlichen Schiffen nach Glücjtadt aufgebrachten fran- 
zöfischen Priſe als eine jchändliche Hintergehung, „dergeitalt, daß bei 
Entjtehung der Gelder unter den Matrojen, die bei dieſer bittern Kälte 
ohne Stleider und Schuhe waren und deren Weiber nicht einen Stüver 
zu verzehren hatten, die äußerjte Konfuſion, ja jelbjt Meuterei entjtanden. 
Dannenbero ich mit unjerem Gquipagenmeijter Grinsveen gezwungen 
unfrer beiderjeits Weiber Juwelen, ja die Schiffe jelbjt, die nicht unter 
dem neuerlicher Zeit aufgerichteten Gontracte jtehen, gegen 6000 Thaler 
auf Intereſſe zu verjegen, um die Matrojen, die bereit3 23000 Thaler 
zu fordern haben, vor 1/m zu jtillen. 

Ob ich num wohl nach einem andern Succurs von einer Poſt zur 
andern ausgejehen, jo ift doch bis hihin weder Ordre, noch jemands 
Antivort zu meinem großen Yeidwejen darauf erfolget, daß ich alſo mit 
Schuld von ungefähr 25000 Thlr. an die Matrojen, die jo wohl und 
mit jo gutem Succes gedienet, daſitze: über und behalben jie alle Monate 
noch 1600 Thlr. aufefien, welche ich nun unmöglich länger anzujchaffen 
weiß. Denn E. Ch. D. iſt befannt, daß ich von allen Assignationen 
noch nicht einen Stüver gejehen, auch nicht weiß, ob ich da meiner Tage 
einen Stüver von jehen joll, dannenhero von allen meinen Freunden und 
Correspondenten verflucht werde. . . .. Sch bin geforeiret E. Ch. D. 
dieſes befanmt zu machen, geftalt mir das Blut zu Waſſer wird, daß 
jolche Sachen gejchehen und bei mir micht geändert werden fünnen. 
Wenn es vor mir wäre, jollte ich lieber meinen Finger abejjen, als 


Die Marine, 107 


E. Ch. D. zu dieſen Zeiten bejchwerlich zu fallen und zu flagen. 
Weilen aber E. Ch. D. Ehre und hoher Respect allenthalben in 
Holland und unter unſern Matrojen bier inne jo jehr geengagiret it, 
jo finde mich verbunden, E. Ch. D. jolches vorzujtellen, aus Bei: 
forge, daß, wenn €. Ch. D. es von andern erfahren jollten, ich Dero 
unausbleibliche Ungnade über mich ziehen jollte, E. Ch. D. verjichernd, 
daß, jo lange ich nur ein Stüd Brot zu ejjen habe, vor meine Perjon 
feine Mühe machen jollte..... Sch habe die Geneigtheit der Matrojen, 
umb €. Ch. D. vor allen andern Princen zu dienen, auf eine bejondere 
Maniere gewonnen: Wir haben auch ein Volk, da einer bejjer davon it, 
als etlicher Dänifchen 3; allein hierdurch verliere ich viel. Gleichwohl, 
wenn nun noch Geld käme, wollte ich alles wieder in Stand bringen 
und noch jehen, die 400 Mann, die num aufs neue gecontrahiret jein, 
complet zu halten und viele Famillen hier zu bringen, da E. Ch. D. 
alsdann die Frucht von jehen jollten. Darumb bitte E. Ch. D. gelieben 
doch eine gmädige Reflection darauf zu nehmen.“ 

Im März wurde gegen Hamburg, das die vom Kaiſer afjignierten 
Winterquartiergelder noch immer nicht gezahlt hatte, „um es zur Raison 
zu bringen,“ eine neue Erefution zur See beſchloſſen und Cornelis 
Claes van Beveren mit dem Kommando betraut. Raule ſtellte hierzu 
7 Schiffe auf 3 Monate, davon 4 auf eigene Kojten, 3 gegen eine 
Vergütung von 4572 Thaler, mit der Mafgabe, daß er aus den Prijen 
zu jeiner Befriedigung vorweg 20000 Thlr. erhalten, den Reſt aber 
mit dem Kurfürſten zur Hälfte theilen jollte. Aus Furcht vor den 
furfürjtlichen Schiffen war in Hamburg das Riſiko zur See jofort von 
3%, auf 25%, geitiegen,?? nicht mit Unrecht, denn gar bald hatten jie 
mehrere Hamburger Schiffe gefapert, die jpäter in Kopenhagen verjteigert 
wurden. Als die Hamburger jahen, daß der Kurfürft ihrem Handel 
einen beträchtlichen Schaden zuzufügen im Stande war, nahmen jie im 
Auguft Verhandlungen auf, welche damit endeten, daß jie an denjelben 
125000 Thlr. zahlten. 

Eine friedliche Mifjion der Flotte bejtand darin, die ſchwediſchen 
Garnifonen in ihr Vaterland zurüdzufchaffen. „Sein demnach — jo 
jchreibt Naule bei diefer Gelegenheit an den Nurfürjten — die Herren 


2 Raule an den Kurfürjten, d. d. Ziralfund, den 24. April /4. Mai 1679. — 
R. 65. 58. — In einem jpäteren Berichte — d. d. Kopenhagen, den 13./23. Augujt 1679 
— fagt er: „Die Hamburger, jowohl große al3 Heine, fluchen (nicht minder) auf mid 
und fagen rund aus, daß ich an ihrer Ruine allein jchuldig fei, geftalt joldhes ohne 
mir unmöglich hätte gejchehen fünnen, und darumb dreuen jie mir, wo jie fünnen, 
1000 Toditiche zu geben.“ 


108 2, Kapitel, 


Schweden endlich aus Pommern; da ich von Herzen wünjche, dab ihre 
Tage nicht wieder hinkommen mögen." Friedrich Wilhelm theilte ficher 
diejen Wunjch. Als ihn die äußerjte Noth zu Friedensverhandlungen 
mit Frankreich zwang, machte er die verzweifeltiten Anjtrengungen, um, 
wenn nicht Bommern, für welches er den Franzoſen Überlafjung des am 
lien Rheinufer gelegenen Theils von Cleve nebſt Wejel bot, jo doch 
wenigitens Stettin zu retten. Am 29. Juni unterzeichnete er blutenden 
Herzens den Frieden von St. Germain. Vorpommern ging wiederum 
verloren; nur eine geringe Grenzberichtigung an der Oder wurde gewährt. 

Faſt möchte man in dem Walten des Schidjals, welches dem Großen 
Kurfürſten zum dritten Male Pommern entriß, einen Fingerzeig erblicen, 
daß die Marf nicht mit Pommern verbunden jein jollte, was dem Staat 
eine überwiegende Richtung auf Kommerz: und Seewejen gegeben hätte, 
jondern mit den niederdeutjchen Landſchaften, durch die feine Beziehungen 
zum deutjchen Reiche und die Tendenz, eine Yandmacht zu bilden, hervor: 
gerufen waren.®° Der Große Kurfürſt ſetzte aber unbeirrt und un: 
gebeugt jeinen einmal betretenen Weg fort. Noch im Auguft entbot er 
Naule nach Potsdam, „um wegen des preußischen Wejens Nichtigkeit zu 
treffen,“ und zur Bezeugung jeines Dankes jchenkte er ihm ein Haus 
in Pillau.“ 

Bevor wir indeh die Geſchicke der Marine weiter verfolgen, müſſen 
wir desjenigen Faktums gedenken, welches Raule den Namen eines See: 
räubers einzubringen gedroht und mihverjtändlich eingebracht hat. In 
der Harlemer Zeitung vom 2./12. Auguſt befand fich eine aus Haag 
Datierte Notiz, nach welcher der franzöfische Gejandte gegen einen ge: 
willen Roleeuw, der troß des Friedensſchluſſes auf brandenburgiiche 
Kommiſſionen einige Naper in Seeland ausgerüjtet und damit franzöfiiche 
Schiffe aufgebracht, den Generaljtaaten eine Note überreicht hat, damit 
dieje ihn als Seeräuber jtraften. In Wahrheit hatte aber nicht Raule, 
auf den jene Notiz gemünzt war, jondern ein aus den furfürjtlichen 
Dienſten entlajjener Kapitain Anton Meſſu unter Mißbrauch eines älteren 
furfürftlichen Patentes franzöfiihe Schiffe aufgebracht und in England 
zu verfaufen gejucht. 

Aus Haß gegen ihn — jo berichtet Raule am 13./23. Auguft aus 
Kopenhagen ®° — hätten die Holländer dies gefliffentlich entitellt und dem 

»3 von Ranke, Geneſis, S. 237. 

» Die Schenfungsurfunde ift nicht mehr vorhanden; die Schenkung wird aber 
in einem Schreiben des Kurfürjten an Raule vom 19./29. November 1679 —R. 65 5*- — 
erwähnt. 

»5 R. 65. 5a. 


Die Marine. 109 


Gejandten jo beigebracht, wie wenn er ein Seeräuber wäre, der in Arreft 
zu nehmen; „zumal unter den Herren Staten general feiner it, dem 
meine Berjon und Name nicht befannt, und daß ich die Ehre habe 
E. Eh. D. in dem Seewejen zu dienen, allerdings bewußt jein jollte; man 
jedoch die Sache, um jie mehr unter die Leute zu bringen und jchein- 
barer zu machen, einigen Commiljarien auf Unterjuch und Napport nicht 
allein übergeben, jondern auch, damit aller Welt der Mund deito bejier 
aufgerijjen werden möge, in offenbare Harlemſche Courante gejeßet..... 

Wenn mic) nun die Tage meines Lebens mit feiner Räuberei 
und Schelmjtüden zu behelfen gejucht, jondern ſtets eifrig getrachtet, 
E. Ch. D. zur See jo viel möglich considerabel zu machen,“ jo bittet 
Naule den Nurfürjten, ihn gegenüber dem franzöfiichen Gejandten und 
den Generalitaaten in Schuß zu nehmen und Satisfaktion zu verlangen, 
legteres auch wegen der Bezeichnung der Chi. Schiffe als Kaper („in Ans 
merfung der Name Caper denen von Privatis auf Beute ausgejchidten 
Schiffen competiret, und souveräne Häupter zu Ausführung ihrer 
Desseins feine Capers, jondern unter einem honorablen Titel Kriegs— 
jchiffe oder Fregatten ausjenden“). 

„Es iſt allen eins notoir und von Beginne am gejehen worden, 
daß die Staten general, und ſonderlich S. Hoheit der Herr Prinz von 
Orange, auch Nathspensionarius Fagel von der ehejten Stunde an, da 
ic) die Ehre gehabt E. Ch. D. zu dienen, mir nicht allein nicht einen 
Stüver auf alle E. Ch. D. Ascignationes bezahlen wollen, jondern... 
allen Affront und erdenklichen Widerwillen gethan und nach ihrem beiten 
Vermögen noch thun, zumalen E. Ch. D. ich zu einer evidenten Probe 
verjichern fann, daß innerhalb 4 Jahren in der Courante von mir nicht 
ein X zu Avantage, jondern alles zu meiner Verkleinerung gejchrieben 
worden, woraus man genug jehen kann, daß der Courantier expresse 
dazu angefauft jein muß, vielleiht um E. Ch. D. mit der Zeit von 
mir eine böje Impression zu machen.“ 

Der Kurfürft trug dafür Sorge, dab der betreffende Kapitän, 
dejjen Feitnehmung in Oſtende bewirkt war, dem franzöfijchen Gejandten 
ausgeantiwortet wurde, und damit war diefer Zwijchenfall erledigt. 

Die Verhandlungen, welche im Dezember mit Raule in Berlin 
geführt wurden, umfaßten die große Frage, auf welche Weife am bejten 
den Wunden, die der Krieg den furfürftlichen Yanden gejchlagen, abzu- 
helfen wäre. Aus denjelben ſoll hier nur dasjenige hervorgehoben werden, 
was die Marine befonders interejjiert, da der Gejchichte des Seehandels 
das folgende Kapitel gewidmet iſt. Zunächit begegnet uns ein „Ent 
wurf, wie S. Chf. DI. 12 Kriegesſchiffe nebenſt 2 Brennern bauen und 


110 2. Kapitel. 


mit der Zeit nicht allein zu deren Erbauung, jondern auch zu ihrer 
Unterhaltung Mittel finden fünnten.” ®% Die Koften veranjchlagt Raule 
— ohne Volt und Vivres — auf 50000 Thlr. Mit Nücjicht auf die 
geichwächten Finanzen empfiehlt er folgende Mittel: Der Kurfürſt jolle 
die durch Tod vakant werdenden Offizierjtellen etwa ein Jahr lang nicht 
vergeben, eventuell jo lange dem neuen Chargeninhaber fein Traftament 
zahlen, jondern dies einer Admiralitätskaſſe zufließen laſſen. Zu diejem 
Behufe wären alle Chargen „von Cleve an bis nach der Memel zu“ 
aufzuzeichnen und pertinent zu tarteren. 9? 

Desgleichen vertrüge der Tabaf eine höhere Beſteuerung; diejelbe 
jet jehr wohl gegründet, „weil der Tabak nirgend zu diene, als zu 
einem unnützen Zeitvertreibe.“ In Folge des höheren Preijes würde 
überdies der arme Mann fich lieber Brod als Tabak faufen. 

In Kolberg jollte man die Lizenten einer jtrengeren Stontrolle 
unteriverfen, da gegenwärtig die Hälfte defraudiert werde. Ein Viertel 
der Gejammteinnahme fünnte alsdann der Admiralität zu Gute kommen. 
Raule erbietet jich „ohne Genießung einiger Gage“ zur Übernahme der 
Oberinjpeftion. 

In Königsberg und Elbing ließe ſich ein Laftgeld (eine Abgabe 
für Benußung der „boordings* [Veichterfahrzeuge]) und eine Steuer auf 
die eingehenden Seidenwaaren einführen; auch von Ddiejen Einkünften 
möchte die Hälfte der Admiralität überwieſen werden. 

Endlich räth er dem Kurfürſten, aus feinen Wäldern in Preußen 
für den Schiffsbau umſonſt Eichenholz nach Königsberg zu liefern, außer: 
dem 30000 Thlr. baar zur Anjchaffung der für zwei Schiffe nöthigen 
Utenjilien zu geben und anjtatt 40 bis 50 abzudanfender Matrojen 25 
Seehandwerfer anzunehmen. 

„Wenn nun Gott den lieben Frieden läſſet, jo daß die Finanzen 
heritellet werden, das Commercium anwächſt, die Admiralit& andere 
Mittel ausfindet und der Handel nach Guinea wohl gehet und die 
Cassa vergrößern hilft, jo können wir, nachdem unjere Hände werden 
verjehen jein, alle Zeit mit Bauen fortgehen. Bevor es will aber 
nöthig. fein, daß, wenn dieſes begonnen oder nur dazu gerejolviret 
worden, €. Ch. D. jih an fein Lärmen und Sllagen, dem alle 
neuen Sachen unterworfen, fehren, jondern dem Werfe jeinen Gang 
laſſen.“ 





96 Derſelbe iſt datiert: Berlin, den 31. Dezember 1679 und gezeichnet: B. Raule. 
R. 65. 5b. 

9° Bol. hierzu den Vorichlag vom 14. Februar 1678. Urk. TH. U, Nr. 37. — 
©. aud unten Anm. 164. 


Die Marine, 111 


Tie Direktion möchte der Admiralität anvertraut werden, welche 
jährlich Nechnung zu legen und zu inventarifieren habe. 

„Es iſt nicht zu zweifeln, E. Ch. D. jollten in 10 Jahren 
zur See jo fonjiderabel jein, dab fich viele Princen umbjehen würden. 
Wenn dann aus diefen und noch anderen zu erfindenden Mitteln der 
Bau vollenzogen, könnten ebendiejelben allemal, wenn Schiffe gebraucht 
werden jollten, zu Unterhaltung der Schiffleute und Berjchaffung der 
Vivres dienen: wiewohl mich bejjerem und verjtändigerem Urtheile 
unterwerfe.“ 

Mit dieſen Worten ſchließt der Entwurf. 

Der Kurfürſt ging zunächſt auf den Vorſchlag, den Schiffsbau zu 
fördern, ein. Am 12.22. Januar 1680 erhielt Raule den Auftrag, Schiff: 
fahrt und Sechandel in Preußen aufzurichten. ®® Die preußische Negierung 
wurde angewiejen, ihm hilfreiche Hand zu leiten, aus den Bernſtein— 
geldern wurden 6000 Thlr. zur Erbauung von Baraden für die Matrojen, 
jowie von Magazinen und Gebäuden für ein Marinefollegium bejtimmt 
und überdies dag erforderliche Schiffsbauholz zur Verfügung gejtellt. *® 

Naule reifte alsbald nach Königsberg und bezog dort auf dem 
Kniephofe das bisher von dem Burggrafen Klein bewohnte Haus. 10% 
In erjter Neihe jucht er eine Schiffsbaufompagnie mit einem Stapital 
von 50000 Thlr. zu gründen. Er wollte jich daran mit der Hälfte 
unter der Direktion der Königsberger Kaufleute betheiligen ohne ein 
anderes Vorrecht, als das, einen der Direktoren ernennen zu Dürfen. 
Er meinte, daß jeinem Koncepte niemand mit Zundament zu widerjprechen 
vermöge, wenn er die anjehnlichen Bortheile, wie namentlich Konvoi 
in Sriegszeiten, in Erwägung zöge. Zu viel verſprach er jich freilich 
von den Königsbergern nicht; „es it unmöglich, daß man diejen Leuten 
jolche Neuheiten ſchmackhaft machen kann, jie fünnen es denn mit ihren 
Händen begreifen.“ Im der That jcheiterte auch der Plan, obichon er 
anscheinend vielen Beifall gefunden, an der Gfleichgiltigfeit der Königs— 
berger Kaufleute und ihrer Ängſtlichkeit, dabei Geld zu verlieren. 

Raule begann daher „ein ganz particulieres Commercium und Schiffs: 
bau, jo dieſen Leuten unbefannt,“ und trug für die Anlage einer Schiffs: 
baujtelle und eines neuen Kanals in Billau Sorge. Außerdem machte 


EC, Urf. TH. II, Nr. 44. 

»v Drei kurfürftliche Rejkripte vom 15./25. Januar 1680 — R. 65. 6. 

00 Raule hatte in einem Schreiben, d. d. Königsberg, den 10./20. Februar 1680, 
um Überlaſſung diejes Haufes gebeten. Sie ift ihm jedenfalls bewilligt worden, da er 
ſich dafjelbe in der Abrechnung vom 15./25. Mai 1682 mit 2666 Thlr. zur Lajt 
ichreibt. — R. 65. 6. bzw. 8. 


112 2. Kapitel. 


er mannigfache Vorjchläge, wie eine Erhöhung der Zölle herbeizuführen, 
Maß und Gewicht zu ordnen, die Leichterfahrzeuge und das offene Haff 
zu verbefjern, die Schleujen bei Tapiau und Yabiau zu fonjervieren, die 
fremden Kaufleute (Schotten) einzujchränfen, eine Aufſicht über die ge: 
jtrandeten Güter einzuführen u. dgl. m., Vorjchläge, welche der Kurfürjt 
fait durchweg genehmigte, 19: 

Inmitten jeiner friedlichen Bejchäftigung wurde er beauftragt, nad) 
Gleve zu gehen, einmal, um die rüchtändigen Subfidien von der Pro: 
vinz Ober-Mſel einzufordern, und jodann um die Ausrüftung einiger 
Schiffe zu betreiben, welche zur Erzwingung der von Spanien jeit 
Jahren geichuldeten und ſtets unter den nichtigjten Vorwänden ver: 
weigerten Subjidiengelder (1 800000 Thlr.) Nepreffalien gegen dasjelbe 
ausüben jollten.?9? 

Bon den drei Wegen, die Raule zu letterem Behufe vorjchlug, 
nämlich entweder die jpanischen Wejtindienfahrer anzugreifen oder in der 


0 Das bezüglihe Memorial Raules vom Juni 1630 — R. 65. 6. — iſt 
überfchrieben: „Puncte, weldje zu Nedrefjirung der in Königsberg gänzlich verdorbenen 
Negotien der dalige Kaufmann in Vorjchlag bringet und Sr. Ch. DI. unterthänigjt 
vorzuhalten begehret.” Die einzelnen Reſkripte des Kurfürſten ftanımen vorzüglich aus 
den Monaten Juni und Juli 1680. Eine Order vom 25. November 1680 befiehlt 
der preußiichen Regierung wegen Errichtung eines Kommerzienfollegiums und Ber: 
bejjerung der Zölle Vorjchläge zu machen, auch unter Zuziehung Raules und anderer 
eine Wett: und Liegerordnung, jowie ein Wechjel- und Seerecht zu entiverfen. 

Mit dem „particulieren Commereium“ ſcheint Raule Erfolg gehabt zu haben. 
Er jchreibt an den Kurfürften, d. d. Königsberg, den 31. Auguft 1680: „Die Königs- 
berg. Kaufleute beginnen auch ſchon zu fehen, daf mit dem Schiffsbau Profit zu thun, 
und haben mir 4 Schiffe von 45, 60, 70 und 80 Lajt vor fie bauen zu lafjen ver- 
trauet. Diejes ift nur zu einer Probe, wird fich aber wohl weiter jchiden.“ 

02 Die Subjidienforderung ftüßte fi) auf den Vertrag vom 21. Juni/l. Juli 
1674. Spanien kam von vornherein feinen Verpflichtungen nicht gehörig nad) und 
wurde deshalb brandenburgiicherjeits jhon vom Januar 1675 an wiederholt, aber ver— 
geblih gemahnt. Im Sommer des Jahres 1676 entichloß fich der Große Kurfürit, 
den Kammerjunker und Hauptmann zu Hornburg, Meldior von Rud, nad) Madrid 
zu jenden, um durch ihn die Zahlung betreiben zu lafjen (Inſtruktion, gegeben im Lager 
vor Anklam, den 5ten Augusti, Anno 1676). Derjelbe vermochte jedoch troß eines 
mehrjährigen Aufenthaltes an Ort und Stelle nichts zu erreichen, jo daß er ſchließlich 
Befehl zur Rückkehr erhielt mit dem Zuſatze: „denen Spanifchen Ministris.. zu ver— 
ftehen zu geben, daß Wir folchergeitalt gemöthiget und darauf bedacht fein würden, wie 
Wir Uns jelbjt bezahlt machen fünten.“ Order, d. d. Potsdam, den 19. Nov. 1676. 
Ähnlich auch: Order, d. d. Cöllen, den 29. Dez. 1676. — In einer Spezififation vom 
November 1678 wird übrigens der Gubjidienrüdjtand für die Zeit vom 1. Juli 1674 
bis 31. Oftober 1678 auf 1467003 Thlr. 30 St. beredinet. R. 63.8.a.b.c.u.b.2 

Wegen der Aufnahme, welche Ruck am ſpaniſchen Hofe gefunden, jowie wegen 
des weiteren Berlaufes der Sache ſ. Pufendorf, 1. c., lib. 14, $ 43; lib. 18, $8 10, 11 


Die Marine, 113 


Nähe von Cadir zu freuzen oder endlich das LondonsOftendijche Konvoi 
wegzunehmen, hieß der Kurfürſt diejenigen beiden gut, welche fich auf 
die Kaperei an den europäiſchen Küſten bejchränften. 70% 

Unter dem Stommando des bereitS mehrfach genannten Cornelis 
Claes van Beveren wurden 6 Striegsjchiffe und 1 Brenner mit 165 
Stüden, 519 Matrofen — darunter 38 Offiziere — und 180 Soldaten 
— darunter 6 Offiziere — zur Ausführung des Planes abgejchidt. Der 
Kurfürjt hatte fie durch Vertrag vom 1./11. Auguft auf 4 Monate 
gegen 25939 Thaler gemiethet und diefen Vertrag am 1./11. Dezember 
noch auf 2 Monate verlängert. !'* 

Am 4/14. August jtach das Gejchwader von Billau aus, wo es 
der Kommiſſar Brochmann gemuftert und in bejter Ordnung gefunden 
hatte, in See.10° Der Brenner war bei Danzig auf eine Sandbanf 
gerathen, verlor feinen Hauptmajt und mußte deshalb wieder nach Pillau 
umfehren. Die anderen Schiffe fuhren nach Helfingör und erregten, wie 
der brandenburgische Gejandte von Brandt aus Stopenhagen meldete, 
„ein großes Aufſehen, Nachdenken und allerlei Disfurje, injfonderheit 
bei den Kaufleuten.“ 106 In Schweden hatte man nach einer Mittheilung, 
die ihm der dänische Großkanzler Alefeld gemacht, große Ombrage daran 
genommen aus Furcht, „des Nurfürjten Armatur in der Oſtſee möchte 
mit der Zeit jo zunehmen, daß denen nordiſchen Kronen ein Praeju- 
dieium daraus entjtchen dürfte,“ und Karl XI. hatte jogar in Däne— 
mark angefragt, „was bei diefer Sache zu thun jet, weil bisher niemand 
als die nordiichen Stronen das dominium maris baltiei gehabt und 
jolches ihnen allein zufäme.“ Der Großfanzler hatte hinzugefügt, daß 
man wegen der jechs Fregatten, die jegt den Sund paſſiert, fein Auf- 
hebens machen wolle, daß es aber wohl Händel jegen dürfte, wenn 
Brandenburg mit dem Baue großer Kriegsjchiffe begänne. 19° 

Der Kurfürjt ließ Chriftian V. jagen, 08 daß er den Bau jolcher 


‚ Raule an den Kurfürjten, d. d. Eleve, den 5./(15.) Juni 1680. Kurfürſt 
an Raule, d. d. Potsdam, den 20./30. Juni 1680. — R. 65. 6. 

ı% Beide Verträge find von Potsdam datiert; der erjte findet ſich auch d. d. 
Berlin, den 20./30. Juli 1680. — R. 65. 6. 

‚> Raule veriprac den Kapitänen und Matrojen für den Fall des glücklichen 
Nusganges der Erpedition eine bejondere Belohnung, um fie für den Kurfürften zu 
gewinnen. Diefer war daher bei ihnen fo beliebt, daß jener es troß einem Verbote 
der Generalitaaten als ein Leichtes anſah, in Holland jo viel Seeleute anzumerben, ala 
je nöthig werden könnte. — Bericht, d. d. Pillau, den 16. Auguft 1680. — R. 65. 6. 

106 Bericht, d. d. Kopenhagen, den 14./24. Auguſt 1680. — R. 65. 6. 

107 Bericht, d. d. topenhagen, den 14./24. September 1680. — R. 65. 6. 

1% Kurfürſt an von Brandt, d. d. Köln, den 25. September 1680. — R. 65. 6, 

Brandenburg-Preubens Kolonialpolitit. I, 8 


114 2. Kapitel. 


Schiffe gar nicht im Sinn hätte, jowie, daß feine wenigen Fregatten 
jtet8 zu des Königs Dienften ftehen würden; die ſchwediſchen Vorjtellungen 
hätten auf der Hand liegende Urjachen. Brandt fonnte hierauf berichten, 9° 
daß der König von diefer Erklärung jehr befriedigt geweſen iſt. 

Nachdem das Furfürftliche Gejchwader in den Kanal gefommen, 
nahm es am 18. September in der Nähe von Dftende ein in der Ar- 
mierung begriffenes jpanifches Schiff von 28 Kanonen, den Carolus 
Secundus, nac) leichtem Kampfe weg. Der Kommandeur Beveren be 
gleitete die Prije, deren reiche Ladung an Brabanter Spigen und feiner 
Leinwand große Beute verhieß, gegen jeine Injtruftion mit den Fre— 
gatten Friedrich Wilhelm und Dorothea nach Pillau. Das Kommando 
übernahm hierauf der bisherige Vice-Kommandeur Cornelis Neerd. Die 
furfürjtliche Order, welche ihm befahl, einjtweilen vor Gadir und auf 
den jpanifchen Küſten zu freuzen, erreichte ihn nicht mehr, und er 
jegelte daher, nachdem er vergeblich gejucht, den neuen Gouverneur der 
jpanischen Niederlande abzufangen, nach Wejtindien, wo er vier Monate 
lang freuzte. 

Im November hatte der Kurfürſt eine neue Unternehmung gegen 
Spanien geplant. Der Schiffsfapitän Johann Lacher jollte die Fregatten 
Prinzeß Marie, Wafjerhund und Eichhorn in die Gegend von Dftende 
führen und daſelbſt zu fapern juchen, jodann durch den Kanal bis nach 
Madeira fahren, und falls er dabei nicht genügende Beute gemacht, bis 
nach dem jpantjchen Wejtindien bin freuzen.*1° Im die franzöfiichen 
Häfen war ihm einzulaufen erlaubt, da Frankreich dies auf Erjuchen 
bereit3 im September gejtattet hatte. Der Kurfürſt nahm indeß von 
diefer Expedition wiederum Abjtand; England und die Niederlande er: 
boten ſich nämlich zur Vermittlung des Streites, und auch Kaiſer Yeopold 
rieth zu jeiner Beilegung.''? Raule, welcher fich aberma!s für einige 
Zeit in Berlin aufhielt, wollte dies gar nicht in den Sinn; im einer 
Denfjchrift "? an den Geheimen Rath vom 18. Dezember gab er feinem 
„ganz anderen Sentiment“ in weitläufiger Begründung Ausdrud. 

Die diplomatischen Bemühungen erwiejen ſich auch in der That 
als erfolglos. Spanien dachte gar nicht daran, zu bezahlen. Da es zu 
ſchwach war, gegen die Maßregeln Brandenburgs Revanche zu nehmen, 





0 yon Brandt an den Kurfürften, d. d. Kopenhagen, den 12. Oktober 1680. — 
R. 65. 6. — Bol. auch Bufendorf, 1. c., lib. 18, $ 10. 

o Seine Jnjtrultion, d. d. Potsdam, den 3./13. November 1680, ijt bei Peter, 
a. a. O. ©. 19 gedrudt. — R. 65. 6. 

1 5, Rufendorf, 1. c. lib. 18, $ 11. 

12 Diejelbe ijt bei Peter, a.a. D., 5. 21 gedrudt. — R. 65. 6. 


Die Marine, 115 


begnügte es jich damit, feinem Zorne über deijen Verhalten in der ge- 
häffigjten Weife Ausdrud zu geben. Friedrich Wilhelm ſchloß daher 
am 9.19. März 1681 mit Naule, welcher einige Wochen zuvor „in 
gnädigjter Erwägung der von ihm zu Krieges: und Friedenszeiten ge- 
leijteten treuen und nüßlichen Dienfte zum General Directeur de Marine,“ 
mit dem Rang eines Obrijten vor dem General-Auditeur, ernannt worden, ??? 
einen Vertrag, wonach auf des letzteren Koſten und Gefahr lediglich für ein 
Drittel des Prijengewinnes drei Schnauen gegen die Spanier an der vlä- 
miſchen Küſte und im Kanal zu kreuzen hatten.1?% Am 28. desjelben Monats 
wurde von neuem fontrahiert: drei Fregatten, darunter der gefaperte Carolus 
Secundus, und ein Proviantjchiff jollten auf 12 Monate jpätejtens vom 
1. August an gegen eine Heuer von 49816 Thlr. ausgerüftet werden und 
das erjterwähnte Gefchwader verjtärfen. Dieſer Vertrag iſt aber nur zum 
Theil ausgeführt und durch einen jpäteren — d. d. Berlin, den 1./11. Juli 
1681 — erſetzt, * nad) welchem die drei Fregatten, Carolus Secundus,t1® 
jest Markgraf von Brandenburg genannt, Rother Yöwe und Fuchs, bis 
zum 1. April 1682 für monatlich 5844 Thlr. equipiert werden follten. 


3 S. Urk. Th. II, Nr. 50. Beitallung vom 20. Februar 1681. — R. 9, c. 
6. a. 1. — Ein einziges Mal wird Raule „Intendant General“ genannt (Art. 17, 
Urf. Th. II, Nr. 139»); ich bin aber der Meinung, dab dies nur eine Variante für 
Direeteur General iſt und daher nicht zwingt, auf die Verleihung einer anderen Charge 
zu jchließen, für welche die Akten gar feinen Anhalt bieten. Berghaus, a. a. D., Bd. 2, 
S. 459 fagt freilich, daß Naule unter Friedrich III. „Ober- Intendant der Finanzen“ 
gewejen ift; doch möchte ich annehmen, daß dies ebenjo unrichtig ift, als die eine Zeile 
darauf gemachte Angabe, daß Raule im Jahre 1700 die Erlaubnis erhielt, das Land 
zu verlafjen. 

4 Bon dem „Köln an der Spree“ datierten Vertrage ijt die Ausfertigung vor— 
handen, welche der Kurfürft und Raule volljogen und befiegelt haben. — R. 65. 7. 

115 pon Mörner, KHurbrandenburgs Staatöverträge, Vorrede, S. XII, jchreibt 
von dem Vertrage vom 18./28. März 1681: „icheint nur Projekt geblieben.” Das ift 
nicht der Fall gewejen, wie aus verjcjiedenen Berichten Raules, z. B. d. d. Königs- 
berg, den 9. Mai und 11. Juli 1681, und Berlin, den 8./18. Januar 1682 — R. 65. 
7 u. 8 — hervorgeht. 

116 Die Ladung des Carolus II. ergab bei der Verfteigerung einen Erlös von 
etwa 100000 Thlrn. Viele an ihr verübte Diebjtähle gaben Anlaß zu einer furfürft- 
lichen Order, d. d. Köln, den 4./14. März 1681 — R. 65. 7 —, welche Diebjtahl an 
Schiffsgütern, Anjtiftung dazu, Hehlerei und Begünftigung bei Todesjtrafe verbietet, 
dagegen */,, der aufgebrachten Prifen den Offizieren und Matrojen als Beutegeld 
verſpricht. — 

Raule und dem Egquipagenmeifter Grinsveen wurde vorgeworfen, fie hätten bei 
dem Ankauf der Prije ſich zum Nachtheil des Kurfürften zu bereichern gejucht. Bericht 
des Sriegstommifjard Brochmann, d. d. Königsberg, den 21. Yuni/l. Zuli 1681 
— R. 63. 8° —; erfterer wies aber nad), daß dies nicht begründet war. Denkichrift 
vom September 1681. — R. 65. 7. 

8* 


116 2. Kapitel. 


Raule hegte große Erwartungen von diejer Expedition. Am 
11./21. April jchrieb er aus Danzig an den Kurfürſten: „ich verhoffe 
Priſen zu machen, daß die Spanier in Kurzem bejjer jollen jprechen 
lernen.“ 

Die Schiffe liefen zu verjchiedenen Zeiten aus. Kapitän Lacher 
hatte nur das Aufgehen des Eifes abgewartet ?'? und war bereits am 
10.20. April vor PBillau aus nach dem Kanal gejegelt. Er freuzte vor 
der Scheldemündurg und vor Dftende, zum höchſten Mipvergnügen der 
Seneraljtaaten, deren Handel darunter litt, dal Lacher angeblich alle 
Schiffe anhielt und vifitierte,"’® ſodaß jchließlich fein Schiff einen vlä- 
mischen Hafen mehr anlief oder verlieh. Auf die Beſchwerde der General: 
jtaaten verſprach der Kurfürjt, daß holländische Schiffe nicht mehr be: 
läjtigt werden würden. 

Inzwifchen war Ende Mai die nach Wejtindien abgejegelte Flottille 
zurüdgefehrt. Das Gerücht, welches ihr voranging, fie hätte dort eine 
große und reichbeladene jpanifche Galiote, ſowie eine Petaſche genommen, 
nach einer andern Verſion gar fünf Spanische Schiffe, bejtätigte ſich nicht. 
Alles, was jie während ihres viermonatlichen Kreuzens aufgebracht hatte, 
war ein mit Kanariſekt und Branntwein beladenes Schiff; „alfo it die 
gute Zeitung, wie Raule jeinem Berichte 1"? Hinzufügt, eine Yüge und 
auspracticierter Diskurs gewejen, welches mich jo jehmerzet, daß ich 
es E. Ch. D. nicht ausdrücden fann.* Er macht deshalb jofort einen 
bereits früher gethanen Vorſchlag: der Nurfürjt möchte eine Erpedition 
nad) Oftindien und Manila jenden und zugleich gegen Mohren nnd Chinejen 
kreuzen lafjen,'?" vorher aber von anderer Seite Informationen einziehen, 

7 Für Raules Ungeduld trat dies viel zu jpät ein. Am 29. März 8. April 
1681 berichtet er aus Königsberg: „anf dem frischen Haff ift es noch, wie in Grön— 
land; man kann noch fein Wafjer jeben.“ — R. 65. 7. — Der lange Winter an der 
Oſtſee war für ihm jtets ein Grund zur Klage. So hatte er im Jahre zuvor gebeten, 
ihn, wenn er an den Hof fomme, baldigſt abzufertigen, damit er jich den Kommerzien 
an Ort und Stelle widmen fünne, „Denn wenn der Zommer zu Ende läuft, jelbit 
wenn nur der September beginnet, ijt es in der Titjee jo gut als gethan.“ Bericht 
an den Slurfürften, d. d. Billau, den 30. April 1680. R. 65. 6. 

115 Lacher verwahrte fid) dagegen, holländijche Schiffer angehalten und von ihnen 
Nancon-Gelder erhoben zu haben. — Bericht an den Kurfürſten vom 19, Juni 1681. — 
R. 65. 7. — Bol. übr. Peter, a. a. D., ©. 27. 

119 d. d. Pillau, den 14./24. Mai 1681. — R. 65. 7. 

120 Als die Generaljtaaten von diefem Projekt erfuhren, beauftragten fie ihren 
Sejandten van Amerongen fich darüber zu unterrichten und, falls es wahr jei, dem 
Kurfürften davon abzurathen, weil die ojtindiiche Kompagnie gegen die Führer der 
Erpedition als geborene Holländer gemäß den Plakaten einjchreiten und möglicherweise 
durch diejelbe Schaden erleiden würde, indem Heiden und Mohren, denen der Kurfürſt 





Die Marine. 117 


„geitalt ich wohl jehe, daß die meiften Sachen nach dem Success geurtheilt 
werden, wiewohl mich verfichern fann, daß E. Ch. D. von dem Sentiment 
nicht fein.“ Der Kurfürft war indeß durch den Miherfolg diefer Er: 
pedition derart verjtimmt, daß er mit der Musrüftung des Carolus II. 
und anderer Schiffe einzuhalten, alle Matrojen vorläufig abzudanfen und 
jeinen Generaldireftor zu einer Beiprechung wegen des Marinebaues und 
anderer Sachen an den Hof zu fommen amvies. Diejer war über den 
Befehl jo bejtürzt, daß er den Geheimrath Meinders eiligjt anfragte, ob 
der Kurfürſt die Marine abandonnieren wollte; 1?! die Reife konnte er 


unbefannt, jie für eine niederländifche halten könnten. Der Kurfürft erwiderte dem ihn 
deshalb befragenden Gejandten: „er wundere ſich, dab fich die Generalitaaten um das 
Geſchwätz von Sciffern fümmerten, er habe keineswegs die Abjicht, etwas zum Nad)- 
theil der ftaatijchen Unterthanen zu thun, und diefelben würden feinesfalls in ihren 
Anterefien verlegt werden, auch wenn er jeine Schiffe nach Oſt-Indien ſchickte.“ Mei. 
d. Gen.-St. vom 7. Juni und Schreiben Amerongens an den Griffier vom 20. Juni 
1681, Urk. u. Aktenſt, Bd. 3, ©. 605 ff. 


Raule jchrieb aber an den Gejandten van Amerongen, d. d. Königsberg, den 
11. Juli 1681 — R. 65. 7. —: 

„Noch Maget man, dag S. Chf. DI. einige Schiffe nad) Ostindien und in das 
rothe Meer jenden wollen, mit Anführung, was Ungelegenheit S Chf. DI. fich damit 
über den Hals ziehen fünnten. Wegen diefer Sache bin ich noch nicht genugſam in- 
formiret. Würde das aber geichehen, jo weiß ich nicht, worumb es unrecht wäre. 
Denn wider Heiden und Türken, die mit S. Chi. DI. in feiner Alliance jtehen und 
die und, wenn wir in ihre Hände fielen, zu Schlaven machen und verkaufen würden, 
ift meines Erachtens nicht. weiniger erlaubt zu agiren, als die Türfen von Tunis und 
Algier zu befechten. Ich finde da feinen Unterfchied inne: außer daß die VBenezianijche 
Respublique und der König von Schweden da allbereits auf ausgeweſen. Ja jelbit daß 
ſchon vor etlichen Jahren die Stadt Amſterdam zu dem Dessein 4 Schiffe equipiren lafjen: 
welches Vornehmen durch Ihre Hochmögenden jedoch verboten und behindert worden. 

Ihre Hohmögenden können jothane Fahıt oder das Commercium auf Ostindien 
wohl unterfagen, wenn ihre eigenen Unterthanen ſolches beginnen, ch wollte aber 
wohl gerne jehen, auf wa® Fundament Sie S. Chf. DI. dieje Capfahrt oder das 
Commereium dahin jollten verbieten wollen; es wäre dann, daß man jagen wollte, die 
Compagnie wäre dazu mächtig und würde ſolches de facto behindern. Allein das 
Argument könnte duch S. Chf. DI. Teichtlich beantwortet werden. 

Man fieht aber, daß dieje unerhöreten Klagten nirgend anders hinzielen, als 
©. Chf. Di. zu irritiren, und, wäre es möglich, aufzumachen, umb mid) in Dero Un: 
gnade zu bringen.... Ich bin als ein getvener Churfürftl. Diener ſchuldig anzuzeigen, 
was Recht ©. Chf. DI. zu dem Gebraud) der See haben, welches bis hiehin verborgen 
gewejen, zum weinigjten nicht gepracticiret worden. Es wäre zu wiünfchen, daß Ihro 
Hochmög. mit S. Chf. DI. einen Tractat de Marine ſchlöſſen, damit man bei vor- 
fallendem Kriege wifjen könnte, wie wir miteinander ftehen. Sonſt ift nichts als lauter 
Disputen zu erwarten.“ 


1 S. Urt. Th. I, Nr. 53. 


118 2. Kapitel. 


frankheitshalber nicht unternehmen.!?? Friedrich Wilhelm war inzwijchen 
aber wieder anderen Sinnes geworden; er gab nunmehr Order, den 
Carolus I. zu equipieren, die dazu erforderlichen Matrojen im Dienit 
zu behalten und alsdanı zu dem gegen die Spanier im Kanal freuzenden 
Lacherjchen Gejchwader zu jtoßen.!?? 

Naule bemerkte hiergegen jedoch, daß das letztere einer Reparatur 
bedürftig wäre, und rieth deshalb, außer dem Carolus II. noch den 
Rothen Löwen und den Fuchs mit je 20 Stüden und 95 Mann aus: 
zurüften, die vereint jtark genug wären, „das Dftendifche Convoi, auch 
Türfen und Gallionen und was ihnen vorkommt, anzugreifen.“ Der Kur— 
fürſt erflärte fic) Damit einverjtanden, und die Folge war der bereits erwähnte 
Vertrag vom 1.11. Juli. Das ommando über diejes Gejchwader führte 
der Kapitän Thomas Alders auf dem Flaggſchiff: „Der Markgraf 
von Brandenburg.” Den Rothen Löwen befehligte Jakob Naule als 
Schout bij nacht; der Generaldirektor hatte jeinen Bruder im April 
dem Kurfürſten „als einen Mann, dem es an Courage nicht gebricht, 
und der die See redlich verſtehet,“ empfohlen.!** Das dritte Schiff 
wurde von dem Kapitän Martin Ferdinand Fors fommandiert. 

Nach der von Raule entworfenen Injtruftion!?? jollte Alders die 
Lacherichen Schiffe aufjuchen, von diejen, welche demnächſt in Dünftrchen 
zu reparieren, die erforderlichen Soldaten und Matrojen übernehmen 


2 Raule litt häufig an der Darmgicht. Am 13./23..Mai 1681 jchrieb er aus 
Pillau an den Kurfürjten: „Ich beflage mır, daß ich das Unglüd Habe, jo oft krank 
zu fein und dadurch behindert werde, nad) Hofe und zu Ew. Chf. Del. zu kommen. 
Wollte jedoch diefes Jahr wohl nah Spaa oder Pirmund reifen, zu jehen, ob da 
meine völlige Gefundheit wieder erlangen könnte.“ — Diejes Mal dauerte jein Leiden 
bis in den Juni hinein; er jchichte deshalb den Equipagenmeifter Grinsveen, um über 
feine verjchiedenen Vorjchläge „Unterricht zu geben.” — Raule an den Kurfürjten, d. d. 
Königsberg, den 3./18. Juni 1681. — R. 65 7. 

125 ſturfürſt an Naule, d. d. Halle, den 7. Juni 1681. — Durch Order vom 
5. Juni 1681 war Abraham Ruts (rvef.) zum Prediger auf den Schiffen (mit einem 
Sahresgehalte von 300 Thlrn.) bejtellt worden. R. 65.7. — ©. Urf. Th. II, Wr. 534. 

2 Raule an den Kurfürjten, d. d. Königsberg, den 29. März 8. April 1681. 
R. 65. 7. — In der Beitallung, d. d. Köln, den 4./14. März 1681, R. 9. ce. 6. a. 1, 
wird hervorgehoben, daß jeine Ernennung erfolgt jei: „An Erwägung der treuen 
Dienfte, welche Uns Unjer p. Benjamin Raule geleiftet und worüber er und die Sei- 
nigen, abjonderlic fein Bruder Jakob Naule viele Ungelegenheiten ausgeſtanden.“ — 
Als schout bij nacht rangirte er hinter dem Vicefommandenr. — Im übrigen j. über 
Jakob Raule oben Anm. 26. 

125 Die Inftruftion vom 25. Juni 1681 ift bei Peter, a. a. O., S. 25 gedrudt. 
— liber die jogenannte Silberflotte j. Roſcher und Janaſch, Kolonien, Leipzig 1885, 
©. 163 ff. 


Die Marine, 119 


und jodann auf das Oſtendiſche Konvoi, jowie auf die vlämischen und 
jpanifchen Schiffe kreuzen. Hierauf jollte er in der Nähe von Cadix 
auf die zwijchen Spanien und Wejtindien verfehrenden reichen Betajchen 
und jchlieglich auch auf die jpanifche Silberflotte fein Augenmerk richten. 

Dänemark wurde wieder um die Erlaubniß erfucht, die kurfürſt— 
lichen Schiffe frei durch den Sund pafjieren zu laſſen. Diejes Mal 
verlangte es vom Nurfürjten Aufklärung über die Abfichten, welche er mit 
jeinen Schiffsausrüftungen verbände. Es befürchtete, nach dem Berichte 
der beiden Gejandten von Brandt, daß Brandenburg ſich das dominium 
maris baltiei anmaßen wollte, Friedrich Wilhelm ließ durch fie zur 
Antwort geben:!?° „So wenig Wir auch durch Unfere Schiffe jelbjt 
Dünemarf und Schweden etwas zuwider zu thun gemeinet, jo wenig 
fönnte jolches durch Führung eines Pavillons gejchehen oder jemand 
zum Praejudiz gereichen; es hätte auch jolches weder England, noch 
Frankreich, noch der Staat angefochten, vielmehr jolchen Unjeren Schiffen 
in Dero Hafen einzulaufen vergönnet. Wir liegen auch hiemit nochmals 
conteftieren, daß durch Führung eines Pavillons nichts gefährliches oder 
nachtheiliges wider andere, weniger einig dominium maris baltiei, welches 
Uns niemalen im Sinne gekommen, gejuchet würde. Und hätte ja Die 
jüngjte Republique, jo Seehafen und Kriegsichiffe hätte, die Freiheit 
und das Recht einen Pavillon zu führen. Bei folcher Bewandtnig und 
da 3. K. M. Unferer aufrichtigen Intention genugjam verjichert wären, jo 
zweifelten wir nicht, Diejelbe würde denen Schweden, wann jelbige die 
Cache ferner exaggeriren jollten, darunter die Nothdurft vemonjtrieren, wie 
bis anhero aljo noch ferner Unſere Schiffsjache mit Dero Faveur begleiten 
und Sich hinwiederumb zu Uns aller bejtändigen Freundſchaft verjehen. 
Es nehme Uns jonjt fein Wunder, daß die Kron Schweden daher einige 
Ombrage fjchöpfete, dann weil ein jeder leicht begreifen fünnte, daß 
3. K. M. in Dänemark und Unſer Interejje durch ein ewiges und un— 
auflösliches Band zufammen verfnüpfet wären, jo fünnten fie jich leicht 
die Rechnung machen, dat Unjere Schiffe, Hafen und Vermögen zur 
See allein zu höchjtgedachter I. M. Beſten und Dienjten jein würden, 
worzu Wir fie auch nochmalen von Herzen offerierten.“ 

Dänemark gab nunmehr jeine Bedenken auf. 

Bon den erwähnten drei Schiffen waren der Fuchs bereits Ende Juni, 
der Markgraf von Brandenburg und der Rothe Löwe in der zweiten Hälfte 
des Julis und etwas jpäter noch die Fregatte Friedrich Wilhelm aus: 


26 Die Brandt'ſchen Berichte waren vom 4. und 9. Juli, das kurflirſtliche Re— 
jfript vom 18./28. Juli 1681 datiert. R. 65. 7. 


120 2. Kapitel. 


gelaufen. Auf der Höhe von Calais und Gravelines, wo fie jich durch 
die Mannjchaft der Lacherjchen Schiffe verjtärft hatten, wurden fie von 
dem Kommiſſar Scholten gemuftert. 2? Hierauf jegelten fie in den 
atlantifchen Dcean und freuzten längere Zeit am Kap Vincent, um 
der aus Amerifa kommenden jpanifchen Silberflotte aufzulauern. Die 
Spanier hatten indeß hiervon Nachricht erhalten und eine Flotte von 
12 Sriegsjchiffen und 2 Brandern in den Häfen Galiziens ausgerüjtet, 
welche im September unter dem Befehl de3 Marquis de Billafiel in 
See gingen. Als Alders fie am 30. September in Sicht befam, hielt 
er fie irrtümlich für die Silbergalioten und griff fie an. Nach einem 
zweiftündigen Gefecht, in welchem er 10 Todte und 30 VBerwundete 
hatte, mußte er der Übermacht weichen und fich in den Hafen von 
Lagos zurüczichen. ?® Er wollte feinen Plan in wenigen Tagen wieder 
aufnehmen, fam aber nicht dazu, da es der Silberflotte inzwischen gelungen 
war, in Spanien einzulaufen. 

Faſſen wir das Ergebnis diejes Unternehmens zuſammen, jo war es 
in pefuniärer Hinficht ein geringes; die Koſten wurden gerade durch die 
Priſen gededt. Wohl aber war die Expedition von großer Bedeutung 
für die Fortentwidelung der Marine. Nachdem einmal Brandenburgs 
Flagge ſich Fühn bis in den fernen Ocean gewagt und fämpfend die Feuer: 
probe bejtanden, litt e8 die Ehre des feiner Zeit weit vorausgeeilten 
Hohenzollern nicht, fie wieder einzuziehen. Sein Entjchluß, eine Flotte 
zu jchaffen, und jollte e8 zunächjt nur eine Miethsflotte fein, ſtand feit. 
War derjelbe auch durch Friegerifche Ereigniffe wachgerufen und durch 
militärisch politische Erwägungen genährt worden, das lette Ziel hierbei 
blieb die Schöpfung eines überſeeiſchen Handels. 

Sobald daher Naule Ende September 1681 nach Berlin gefommen 
war, nahmen hierauf abzielende Berathungen ihren Anfang. Der Kurfürft 
hatte ihm feine volle Gunſt wieder zugewendet, alle gegen ihn erhobenen 
Bejchwerden für gründlich widerlegt erklärt und die geheimen Näthe 
von Grumbfow und Meinders angewiefen, jich mit ihm zujammenzuthun 
und über jeine Vorſchläge zu berichten. '?° Sie fragten zuvörderjt an, 


7 Die Angabe in „Brandenburg-Preufen* ©. 10, daß die Mufterung auf der 
NHede von Dünfirchen ftattfand, ift nicht forreft. Es muß daſelbſt S. 67 anftatt des 
willfürliden „vor Duynckercke“ heißen: „op de hoght van Calais en Grevelinge.“ 
R. 68. 7. 

ies Den Gefechtsbericht vom 2. Oktober 1681 ſ. in „Brandenburg-Preußen“ ©. 10. 

2° ©, Urf. Th. II, Nr. 56. — Joachim Ernft von Grumblow war Wirt. 
Geh. Rath, Generaltriegstommiffar, Schloßhauptmann und Obriſt über die Dragoner- 
Leibgarde; Franz Meinders war Wirkt. Geh. Rath. — S. Klaproth, a. a. D., ©. 369. 365. 


Die Marine. 121 


wie viel Schiffe und Volk der Kurfürſt im Dienjte behalten, wie hoc) 
er jie „jalartiren“ wollte und woher die dazu benöthigten „ordinari 
und extraordinaire Mittel“ genommen werden jollten. Die legte Frage 
war nicht ganz unberechtigt. Bisher wurden nämlich die Koſten der 
Schiffsequipierung meist von Naule vorgejchojfen. Die mit ihm im 
vergangenen Februar gehaltene Generalabrechnung, welche fich von jeinem 
Dienitantritte an bis zum 1. Februar 1681 eritredte, hatte mit einem 
vom Kurfürjten anerfannten Saldo von 41103 Thlr. zu feinen Gunjten 
abgejchlojfen, wobei freilich mancherlei nicht gehörig begründete Posten 
nur im Hinblit auf „die treuen und nüßlichen Dienfte, den Fleiß und 
gute Conduite* pajfjierten.??° Der alsbald darauf errichtete Vertrag 
verurjachte neue often, jodah Friedrich Wilhelm im März Grumbfow 
und Meinders bat, einteilen auf ihren Kredit 25000 Thlr. aufzunehmen 
und an Raule zu zahlen. Da dies noch nicht einmal im September ge 
hörig gejchehen war, fam leßterer dringend darum ein, ihm inzwijchen 
wenigitens 10000 Thlr. zur Aufrechterhaltung feines Kredits zu geben. 
Im Oftober betrug jeine Forderung nad) feiner Angabe 48516 Thlr.'® 
Trogdem lautete die Antivort des Nurfürjten auf die Anfrage der Ge: 
heimen Räthe lafonisch: „Wegen der erjten beiden Fragen laſſen Wir es 
bei Unſerer vorigten Verordnung bewenden, dat Ihr Euch desjalls mit 
vorgedachtem Naule zufammenthun, desjelben Meinung und VBorjchläge 
vernehmen und Uns jelbige nebjt Eurem Gutachten überjchreiben jollet; 
worauf Wir Uns alsdann ferner nach Befinden wegen der dritten Frage 
gnädigjt erklären wollen.“ 13? Bei den Stonferenzen fam Naule zuvörderjt 
auf einen früheren Vorſchlag zurüd. Schon im Januar wollte er, dal 


»30 Order vom 10. Mär; 1681, R. 65. 7. — 21103 Thlr. jollten aus dem 
Erlöſe der ſpaniſchen Priſe (Garolus 11.), 20000 Thlr. aus anderen Mitteln beichafft 
werden. R. 65. 7. 

»21 Raule bat in einem Schreiben, d. d. Berlin, den 25. Oftober 1681, R. 65. 7, 
Grumbkow und Meinders, die ihnen übergebene Rechnung nad) Potsdam mitzunehmen 
und dem Kurfürjten zur Nefolution vorzutragen. Er verfichert fie darin, daß ihm an 
der Fortjegung der Marine nichts gelegen, da er dabei viel Verdruß ausgejtanden 
und jeine Gejundheit verloren. Er würde lieber die übrige wenige Zeit feines Lebens 
unter des Kurfürſten Protektion in Fortfeßung der guineifchen Fahrt und der Kom— 
merzien in Ruhe und Zufriedenheit zubringen, — Einen Abſchluß fand die Rechnung 
erit durd die Order vom 10. April 1682, und zwar für die Zeit bis zum 31. März 
d. J. Sie bewilligte Raule 45000 Thlr, ſprach aber zugleich aus, daß er zur Ver— 
meidung weitläufiger Nechnungen in Zukunft die Anweifungen des Kurfürjten abzu- 
warten hätte. R. 66. 7 u. 8. 

52 Grumbkow und Meinders an den Nurfürften, d. d. Berlin, den 3. Oktober 
1681. Kurfürſt an Grumbkow und Meinders, d. d. Botsdam, den 5. Oftober 1681. 
R. 65. 7. 


122 2. Kapitel. 


der Kurfürſt eine Anzahl Kriegsichiffe nebjt den dazu gehörigen Mann— 
Ichaften zur Unterftügung des Seehandels hielte.1?? Er propomiert nun 
den Ankauf von acht Kriegsichiffen und zwei Brennern mit zuſammen 
206 Kanonen für 100000 Thle. holländiſch Courantgeld.!°* Dem 
Kurfüriten gehörte nämlich damals von den 30 Schiffen der jogenannten 
brandenburgifchen Marine, die in Wahrheit im Eigentum Naules 
und zum Theil auch in dem feiner Gejchäftsfreunde jtand, nur eins, 
nämlic; der Markgraf von Brandenburg mit fünfzig Kanonen. 135 
Wollte er alfo in der That den Seehandel wirffam jchügen, jo war bei 
den damaligen Verhältnijfen, wo Handel und Krieg in allen Meeren als 
untrennbare Gejchwijter erjchienen und der erjtere nirgends ohne mili- 
tärische Leitung und Dedung auftreten und fortfommen fonnte, eine 
größere Zahl von Striegsjchiffen allerdings erforderlich. Der monatliche 
Unterhalt der erwähnten Schiffe „nebſt denen, die davon dependieren,“ 13% 
wurde in Friedenszeiten auf 2581 Thlr., in Striegszeiten auf 9360 Thlr. 
veranschlagt. Hierzu famen noch 500 Thlr. monatlich für Zimmer: und 
Werffeute, welche zunächjt zwei Galioten, vorzüglich zur Vermittlung des 
Verfehrs zwiſchen PBillau und Königsberg und zur Erleichterung der 
jchweren Fahrzeuge, anfertigen jollten. Für Magazinvorräthe werden 
20500 Thlr. ausgeworfen. Die Höhe der Neparaturfoften wird als 
nicht zuverläffig beftimmbar bezeichnet. Außerdem drang Raule auf 
Errichtung eines Magazins und Fertigſtellung des Marinebaues in 
Billau. 3° Die Mittel wollte er, abgejehen von 5000 baar zu erlegenden 
Ihalern, aus den Yizenten und gewiſſen Stromjchiffahrtsabgaben auf: 
gebracht willen. 18 





35 Das Memorial ift nicht datiert, ſtammt aber, wie fein übriger Inhalt er- 
fennen läßt, aus dieſer Zeit. Raule veranjchlagt darin den monatlidyen Unterhalt der 
— von ihm und feinen Freunden abzufaufenden — Schiffe auf 1974 Thlr.; der Kur— 
fürft würde daher, da er gegenwärtig 5751 Thlr. monatlich zu zahlen habe, 3777 
Thlr. jeden Monat erjparen. Zugleich ftellt Raule in Ausficht, daß das Kaufgeld von 
den Intereſſenten zum Schiffsbau, zu Handelsfahrten („auf Guinea, Angola, Oftindien, 
Grünland, Straße Davidis, den Heringsfang*) und allen anderen Trafiquen verwendet 
werden jolle. — R. 65. 7. 

14 Das „Memorial für die Herren Meinderd und Gromfau in Sr. Chf. Dehl. 
Seeſachen“ ift datiert: Berlin, den 15./25. Dezember 1681. — R. 65. 7. 

135 5, den Marineetat vom6./16. Juli 1681, Urk. Th. II, Nr. 54. 

136 U. a. waren monatlich feitgejegt für: den Generaldirekteur 400 Thlr., den 
Equipagenmeifter 100 Thlr., den Kommandeur 80 Thlr., den Bicelommandeur und 
Schout bij Nacht je 50 Thlr., den Oberbuchhalter und Kaffier 50 Thlr., den Fiskal 
25 Thlr., jeden Lieutenant 20 Thlr., jeden Gemeinen 5 Thlr. 

37 Megen der Einzelheiten j. Urk. Th. II, Nr. 54. 

ss Jährlich ungefähr 30000 Thlr, 


Die Marine, 123 


Zum Verſtändniß des Nachjolgenden ſei bier kurz erwähnt, daß 
die Verhandlungen jich zugleich auf die Errichtung einer überjeeiichen 
Dandelsgejellichaft nach Afrifa unter dem Schuße und der Theilnahme 
des Großen Kurfürſten erjtredten, und daß ein Oftroi vom 7.17. März 
1682 die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie ins Leben rief.!?? 

Friedrich Wilhelm ging auf die Naulejchen Vorſchläge injoweit ein, 
dab er ſich zwar nicht zum Ankauf, wohl aber von neuem zur Meiethe 
von neun Schiffen gegen eine monatliche Heuer von 800 Thlr. für den 
all des Stillliegens entjchloß und die Einrichtung einer Admiralität 
in Pillau billigte.**° Der bezügliche Vertrag, welcher auf uns nicht über: 
fommen it und dem wir daher mur in den Punkten fennen, die 
gelegentlich an anderer Stelle erwähnt werden, nahm am 6.16 Mai 
jeinen Anfang. Naule hatte wohl in dem Entwurfe die Koſten der 
gefammten Marine auf 3500 Thlr. monatlich vorgejehen, und der 
Kurfürſt war geneigt, diefen Betrag zu bewilligen. Grumbfow und 
Meinders befanden aber in ihrem Gutachten,““! daß dies eine zu große 
Ausgabe jei; die Finanzen gejtatteten böchjtens 3000 Thlr. monatlich) 
auf die Marine zu verwenden. Im einzelnen bemängelten fie jodann 
die Henerforderung für die Schiffe. Diejelbe jei viel zu groß; von 
den jtille liegenden Schiffen habe der Kurfürſt feinen Nuten, im Falle 
der Noth könne er wie früher ſtets welche micthen; „überdies hätten 
S. Ch. D. Selbjt neulich gejagt, Sie wollten feine Schiffe bei Friedens: 
zeiten mehr miethen, . . . . jondern deren Selbjt einige bauen lajjen.“ End— 
lich wünschen die beiden Näthe jowohl die Zahl und das Salär der 
Offiziere und Bedienten, als auch das Traktament der Handwerker herab- 
gejegt zu jehen. 

Die vom Kurfürſten hierauf erbetene Rejolution *?? lautete: „Wir 
haben Uns Eure gehorjamjte Relation vom 4. Juli, betreffend die neue 
Einrichtung der Marine, gebührend vorlejen lallen und daraus befunden, 
daß Ihr dasjenige, was dabei zu confiderieren füllet, gar wohl erinnert. 


ı =, Urk. Th. I, Nr. 68. 

0 In einem noch vorhandenen, nicht datierten „Reglement der Admiralität in 
der Pillau, und worin die Ausgabe der monatlich darauf zu verwendenden 3800 Thlr. 
bejtehen joll,“ mit dem Praesentatum, den 20. April 1682, welches feiner ganzen 
Anlage nach m. E. nur ein Raule'ſcher Entwurf ift, werden ſchon „zu Sr. Chi. Dehl. 
Dispofition“ die nämlichen Schiffe, wie in dem Berichte vom 1. Dezember 1682, auf: 
gezählt. S. daher diejen auf ©. 125. 

Sie eritatteten daffelbe zufolge Befehls — d. d. Potsdam, den 17./27. April 
1682 — zu Berlin, den 24. Juni’(4. Juli) 1682. — R. 65. 8. 

13 Kurfürſt an Grumbkow und Meinders, d. d. Köln an der Spree, den 
1./11. Juli 1682. — R. 65. 8. 


124 2. Kapitel. 


Wir begreifen nebjt Euch, daß es eben feine Nothwendigkeit dieſes Werf 
auf ſolche fojtbare Art bei Friedenszeiten zu unterhalten. Weil Wir 
aber dajjelbe einmal angefangen und es überall in der Welt einen &elat 
gemachet, auch von Gott mit herrlichen Hafen in Unjeren Landen ver: 
jehen jein, jo befinden Wir Unſere Gloire dabei interejfieret, daß Wir 
dasjelbe continuiren, und werden Wir zum wenigiten den Nuten daraus 
haben, daß Wir im Fall der Noth deito eher werden fünnen fertig jein 
und dabeneben die Commercia in Friedenszeiten beforderen und verjicheren. 
Daß aber folches bei jegigem Zuſtande Unſerer Lande und Cassa mit den 
geringjten Koften geichehe, jolches laſſen Wir Uns jehr wohl gefallen. 

Was nun den eriten Punkt, worauf Ihr Unfere gnädigite Reſo— 
(ution verlanget, nämlich die Miethung der Schiffe anbetrifft, jo befinden 
Wir zwar die von Euch dawider angeführten Rationes erheblich) und 
gegründet, weil aber das ganze Werf darauf anfommet, daß Wir einige 
Kriegesschiffe auch im Friedenszeiten zu Unferer Dispofition haben, und 
es lächerlich fein würde ein Collegium de Marine zu halten und feine 
Schiffe zu haben, haben Wir rejolvieret, da Wir jonjt jetzo feine eigene 
Schiffe außer eines haben, auch jo geſchwinde feine bauen lafjen können, 
die von ihm in dem Aufjage lit. B. benannten Schiffe zu miethen.“ !** 
Die übrigen Punkte wurden in einer die Forderungen des Generaldireftors 
und die Anfichten der Geheimen Räthe vermittelnden Weiſe entjchieden. 
So blieb fein Traftament auf 400 Thlr. monatlich fixiert, während die 
Stelle eines Equipagenmeijters bejeitigt werden follte. 

Mit dem ihm zugebilligten Gehalt war Raule zufrieden, und wir 
dürfen annehmen, daß er nunmehr feinen Entſchluß, jich in Berlin 
niederzulaffen, ausgeführt hat, da er ihn im vergangenen September nur 
von der Gewährung der vorbezeichneten Gage abhängig gemacht hatte.““ 
Auf den Equipagenmeilter glaubte er jedoch bejtehen zu müſſen: „Der: 


143 53 find dies die auf ©. 125 genannten Schiffe mit Ausnahme des „Mark— 
grafen von Brandenburg,“ welcher dem Kurfürſten eigenthümlich gehörte. Das Kal— 
fatern war im Miethspreije begriffen. Für den Striegsfall jollte befonders fontrahiert 
werden. 

4 ©. Urt. Th. II, Nr. 55. — Ob Raule bereits im Jahre 1682 das Haus 
bezog, mit welchem er urkundlich in den neunziger Jahren bis zu jeinem Tode ange 
jeffen war, und welches noch heute jeinen Namen (freilich ohne jedes Erinnerungs- 
zeichen) trägt, geht aus den Alten nicht hervor. Es liegt an der kurzen und engen 
Berbindung zwifchen der Alten Leipziger und der Adlerſtraße (Raule's Hof Nr. 1) Die Ans 
gabe Brecht’s in den von dem Berein für die Geſchichte Berlins herausgegebenen „Ber- 
liniſchen Bauwerken“ (Taf. 2), daß der Kurfürſt es Raule im Jahre 1679 geichentt 
habe, ſcheint mir ohne Quellenangabe ebenjo bedenklich, als die von Nicolai in feiner 
„Beſchreibung der Königl. Mefidenzjtädte Berlin und Potsdam“, 3. Aufl, Berlin 1756, 


Die Marine, 125 


jelbe ift gleich wie das Ruder am Schiffe. Denn wenn bei Ausrüjtungen 
die Capitains und Oflieciers was dazu erfordern, ijt fein Amt zu deter- 
minieren, ob ſolches auf jo eine Reife zu viel oder zu wenig; da widrigen- 
falls, wenn jolches nicht wäre, große Excessen dabei vorgehen, und der 
Schade darunter weit größer jein würde, dann was E. Ch. D. au dem 
Tractament erſpareten.“!““ Das Nejultat war ein an Grumbkow und 
Meinders gerichtetes Rejkript — d. d. Köln an der Spree, den 17./27. Juli 
1682 —, welches dem Raulejchen VBorjchlag gemäß monatlich 3203 THlr. 
auf die Marine zu verwenden befahl. 

Es war dies der legte zwiſchen dem Kurfürjten und feinem General— 
direftor abgejchlojjene Miethsvertrag. Aus der nachfolgenden, dem Be: 
richte 7° des Marinefommijjars Adam Spengler — d. d. Königsberg, 
den 1. Dezember 1682 — entnommenen Spezififation erjehen wir, welche 
Schiffe er betraf und wo diejelben ihren Standort hatten: 


Canons 
1. Friedrich Wilhelm zu Pferde mit 54 liegt in der PBillau. 
2. Dorothea mit 40 Liegt zu Königsberg. 


Sa. 94 Canons 

Bd. 1, ©. 154, Nr. 196, dab Naule es um 1678 erbaut hat. Im Kgl. Geh. Staats: 
ardive war fein Altenftücd zu finden, welches für eine derartige Schenkung fpräche oder 
überhaupt den Erwerb des Hauſes Harjtellte. Ebenjotwenig war auf dem Grundbuch: 
amte etwas darüber zu ermitteln, denn nad) einer Auskunft des Kgl. Amtögerichts I 
(Abth. 76), zu deſſen Refjort das jegt im Grundbuche von Werder, Bd. 4, Nr. 252, 
eingetragene Haus gehört, veichen die Hypothelen- bezw. Stopialienbücjer nur bis zum 
Jahre 1747 zurüd. Ich vermuthe, da die fraglichen Piecen verloren gegangen find. 
In dem Nachlaſſe des im Februar 1706 zu Berlin verjtorbenen holländifchen Advo— 
faten Dr. Jan van Straten, welcher von Raule's Fran zum Erben eingejegt war, be- 
fand ic) nach dem Inventar unter den Briefſchaften: „Nr. 11. ein Hein Paquet, worinnen 
Nadjrichten iiber das Hans aufm Friedrichswerder“ — R. 49. R. 1. —; wo es hin- 
gefommen, ijt nicht bekannt. Brecht ift m. E. durch die Schenkung des Haujes in 
Pillau (j. ob. Anm. 94) irregeleitet worden. Die von ihm gegebene Beichreibung 
itimmt Hingegen mit einem Bericht der Sadjverftändigen Behnent und Frieſe an den 
König — d. d. Köln, den 27. September 1706 — überein. Darnad) beitand es aus 
zwei Etagen; nad) der Spree zu hatte es einen Saal, deſſen Dede mit Stud ausgelegt 
war; einzelne Zimmer des erjten Stodwerl3 waren mit marmornen ſſchwarzen und 
weißen) Flieſen verjehen. Daneben ſtand ein altes, ziemlich verwahrloftes Gebäude und 
außerdem ein Stall. — R. 49. R. VIL 

146 Michtdatierter Bericht Raule's, von Grumbkow und Meinders mittelft Be— 
richts, d. d. Berlin, den 10./20. Juli 1682, überreiht. — R. 65. 8. 

10 In dem Berichte wird bemerkt, daß „der Markgraf von Brandenburg“ noch 
nicht in Königsberg eingetroffen iſt, ſowie daß Schiffsneräth und Zubehör der in Königs— 
berg und Pillau liegenden Schiffe über den Winter in die Packhäuſer zu Pillau ge— 
bracht worden jind. — R. 65. 8. 


126 2. Kapitel, 


Transport 94 Canons 
. Gülden Löwe mit 32 liegt zu Königsberg. 
4. Fuchs mit 20 it den 23. November 
von der Pillau aus 
in See gelaufen. 


* 


5. Rother Löwe mit 20 liegt zu Glüchſtadt. 
6. Der Brenner Salamander mit 6 fiegt in der Pillau. 
7. Der Brenner St. Peter mit 6 liegt in der Pillau. 
8. Die neue Schnaue Rummelpot mit 8 liegt in der Billa. 


. 
— 


. Die neue Schnaue der Littauer Bauer mit 8 liegt in der Pillau. 
Sa. 194 Canons. 


Nur zwei Jahre ließ es jich der Große Nurfürjt an einer Mieths- 
flotte genügen. Über die Bedenken feiner Näthe hinweg tt? entſchloß 
er ſich im Juli 1684148 fie abzufchaffen und mit einer eigenen Marine 
den raſch aufgeblühten Kolonialhandel zu ſchützen. War doch inzwischen 
der afrifanischen Kompagnie nicht bloß ein Nordfeehafen gewonnen und 
auf der Goldküſte eine brandenburgiiche Kolonie, die jeinen Namen trug, 
gegründet worden! Auch nach Oftindien hatte man den Blick gewandt, 
und jchon war die Errichtung auch einer ojtindischen Stompagnie im 
Werke. 14? Sollte die Marine mit diefen Erfolgen auf dem Gebiete der 
Kolonialpolitif gleichen Schritt halten, jo mußte fie vor allem eine 
nationale werden. Friedrich Wilhelm faufte daher zu dem einen ihm 
gehörigen Kriegsschiffe am 1. Oftober 1634 von Naule weitere neun mit 
zufammen 176 Stanonen, jo daß diefer Tag der Geburtstag der branden: 
burgijchen Marine zu nennen ift.?°° Der Kaufpreis belief ich auf 
109340 (brand.) Nthlr. Hiervon entfielen 16500 Thlr. auf verjchiedene 
vom Verkäufer nachzuliefernde Ausrüftungsgegenjtände; diejelben jollten 
bei der Lieferung Zug um Zug gezahlt werden. Bon den alsdann ver: 
bleibenden 928340 Thle. wurden 12000 Thlr. theils jofort baar, theils 





147 Meinderd hatte feine Bedenfen wegen Ankauf der Raule'ſchen Schiffe auf 
einem Zettel aufgezeichnet. Nach einer darauf befindlichen Notiz hatte aber der Kur— 
fürft „nicht nöthig erachtet dieſes alles zu erwägen, ſondern gnädigft gut gefunden den 
Kontrakt mit H. Naule zu machen, aud) wie mir der Freih. von Kinyphaujen berichtet, 
das Originale und Concept unterjchrieben.“ — R. 65. 10. 

148 S. den Marineetat vom 18. Juli 1684. Urk. Th. U, Wr. 92. 

14 5, hierüber Kap. 3, $1. 

iso Der Kaufvertrag ift unter Wr. 96 im zweiten Theil abgedrudt. Er enthält noch 
einige im Terte nicht angegebene nebenjächliche Beſtimmungen. Erwähnt jei, daß aufer 
dem Original zwei fernere Abjchriften und eine vom Kurfürſten gezeichnete und unter- 
fiegelte Ausfertigung eriftieren. Der Entwurf ift von Raule gefertigt; er ift wörtlich 
benugt und gleichfalls vom Kurfürſten gezeichnet. S. Anm. 148. 


Die Marine, 127 


in einer längjtens nach ſechs Monaten zahlbaren Anweijung entrichtet, 
während der Net in monatlichen Natenzahlungen von 1500 Thlr. getilgt 
werden jollte. In 4°, Jahren war demnach die Abtragung der Kauf: 
ſchuld vorgejchen. Die Übergabe der Schiffe hatte unverzüglich an deren 
Standorten zu erfolgen. 

Von Stund an find die Gejchide der nunmehr kurfürtlichen Marine 
aufs engjte mit denen der afrifanischen Kompagnie verknüpft; jie bleiben 
daher dem nächjten Kapitel vorbehalten. Das vorliegende joll aber 
nicht bejchlojjen werden, ohne daß noch mit wenigen Worten ihrer 
Organifation gedacht würde. Von einer folchen ijt naturgemäß erjt die 
Rede, nachdem die Marine in die Hände des Kurfürſten übergegangen 
war. Vorher jtand fie ja zu ihm — anfänglich nur von Zeit zu 
Zeit — in einem einfachen Miethsverhältnijje, welches lediglich das 
Necht gewährte, fie vertragsmäßig zu benugen. Ihre Verwaltung nebjt 
der Echiffsjujtiz verblieb dem Eigenthümer. „So lange die Schiffe unjerer 
Compagnie zugehören, jchreibt einmal Raule an den Kurfürjten, kann 
niemand als ich und meine Freunde die Administration darüber haben. 
Denn jollte ich durch andere, wie man gern wollte, meine Sachen 
handeln lafjen, jo würde ich mit den meinigen in einem Jahre caput 
jein.“ 251 

Die bis zum 1. Dftober 1684 ins Leben gerufenen Kollegien 
jtanden demnach mit der Marine nur in loſem Zujammenbhange. So war 
das im Sommer 1676 zu Stolberg eingejegte Seegericht, wie bereits 
erwähnt, lediglich mit der Judifatur über die Priſen betraut. Wejentlich 
die nämliche Aufgabe fiel dem im April 1681 in PBillau errichteten 
Admiralitätsfollegium zu,??? dejjen Einführung Raule mit der Moti- 
vierung empfohlen hatte, „daß man uns nicht vor Seeräuber und 


ss ©, Urk. Th. II, Nr. 56. 

‚2 Kurfürſt an Raule, d. d. Köln, den 4./14. April 1681: Raule joll das 
Collegium de Marine „gleicd) jego anrichten“ und erhält die dazu erforderlichen Be- 
jtallungen. Das Kollegium hat ſich zwörderſt nad) der Injtruftion des Kolberger See- 
gericht3 zu achten. R. 65 7. — Die Unterhaltung des Ktollegiums, auf defien Etat 
u. a. aud die zum Nath und Aſſeſſor beim College de Marine ernannten Jean Pedy 
in Rotterdam und Samuel von Schmettau in Hamburg ftehen (Patente vom 10./20. 
und 9./19. Mär; 1681), koſtete jährlih 2492 Thlr. und wurde aus den Slolberger 
Lizenten entnommen. — Order, d. d. Köln, den 20. April 1681. — R. 9. ec. 6. a. 1. 

Durch Art. 5, Urk. Th. II, Nr. 139a, wurde das Bewindhaberkollegium zum 
Priſengericht beitellt. War ein einzelner Bewindhaber an einer Priſe betheiligt, jo war 
er für diefen Hall von der Ausübung des Nichteramtes ausgeſchloſſen; hatte das Bewind— 
bhaberkollegium jelbft Kaperei getrieben, jo jollte die Entjcheidung durch bejondere, vom 
Kurfürjten zu ernennende Kommifjarien erfolgen. 


128 9. Kapitel. 


Schelme, die ohne Justice zu thun oder jemand zu hören, alles weg: 
nehmen, joll halten und jchelten.“ 5° Dasjelbe jcheint nicht einmal 
von dem bereitS durch Order vom 24. Dezember 1680 eingeführten 
Kommerzienfollegium getrennt gewejen zu fein, welch’ letzteres aus er: 
jahrenen Nechtsgelehrten und verjtändigen Kaufleuten zujammengejegt 
und dazu bejtimmt war, alle Schiffs- und Handelsjachen jchleunigjt zu 
entjcheiden. Ob jeine Wirffamfeit eine erjprießliche gewejen, iſt nicht 
befannt; nur die Namen feiner Mitglieder find uns überliefert; es 
war nämlich unter ihnen ein Nangjtreit ausgebrochen, den der Kurfürſt 
dahin entjchied, °* daß in feiner Abwejenheit Naule präfidieren, Die 
anderen Räthe aber: Leonhard Grinsveenn, Lucas Scholten, Heinric) 
Portz und Iohann Cleefmann, in der bier angegebenen Reihenfolge ran- 
gieren jollten. Den Titel eines Admiralitätsfollegiums verdiente es nicht; 
denn im Sinne der damaligen Zeit gehörte dazu, daß ein jolches das 
ganze Seewejen unter jich hatte. Wirfliche Admiralitäten waren daher 
erſt die jpäteren Stollegien. Das ältejte jich mit ihnen befajjende Regle— 
ment it vom 8. April 1685 datiert.155° Es wurde für die Admiralität 
in Billau gegeben und traf Beitimmungen über deren Zujammenjegung 
(drei Käthe und ein Sekretär), über die ihr zuftehende Jurisdiktion und 
das dabei zu beobachtende Verfahren, jorwie über die Pflichten der ihr 
unterjtellten Beamten; außerdem regelte es die der NAdmiralität zufliehen: 
den Einnahmen und ihre Befugniß, Seepäſſe zu ertheilen. Wie es um 
die Praxis diefer Behörde bejtellt gewejen ift, erhellt nicht aus den über- 
fommenen Akten. Ihre Bedeutung war jedenfalls von vornherein eine 
untergeordnete; der Schwerpunft der Marine lag in Emden, wo die afri- 
fanische Kompagnie und ein größeres Admiralitätskollegium !°° ihren Sit; 
hatten. Steinesfalls erfreute fie jich einer zu langen Dauer, denn jchon 
im Auguſt 1690 wurde das Marinewejen zu Pillau Naule allein unter 
jtellt.*°° Aber auch von der Emdener Admiralität hören wir jehr wenig 
bei Lebzeiten des Großen Kurfürſten. Stein Wunder, da diejer fich um 


55 Raule an den Kurfürften, d. d. Königsberg, den 29. März/S. April 1681. 
R. 65. 7. 

154 Durd; Order, d. d. Köln, den 16. März; 1683. R. 65. 9. 

1 R. 66. 11. 

156 5, Urt. Th. II, Nr. 93, Urt. 12. Die Grundlage dieſes Akkords bildet 
eine vom Landtage zu Aurich im Januar 1684 gefahte Nejolution, weldye v. Knyp— 
haufen — d. d. Aurich, den 25. Januar 1684, R. 65. 10 — dem Kurfürſten überjendet 
als „PBunctation derer wegen Aufrichtung einer Comp. de Marine in Emden und jonjt 
anderen die Commereia betreffenden Sachen Namens S. Chf. Dahl. zu Brandenburg 
und derjelben Stadt Emden zwiſchen N. N. N. N. N. genommenen Abrede.“ 

157 S. Urt. 8 des Neglements vom 27. Auguft 1690. Urt. Th. II, Nr. 131. 


Die Marine. 129 


die kleinſte die Marine betreffende Angelegenheit perfönlich fümmerte und 
jie jelbit entjchied. Ein größerer Verwaltungsapparat findet jich erſt 
bei jeinem Nachfolger. 

Srundlegend war die dem Präjidenten Johann von Dandelman 
und den Marineräthen Grinsveen und Euffler am 8./18. Oftober 1688 158 
ertheilte Injtruftion, welche hauptjächlich durch das Mearinereglement 
vom 13. Juni 1689 nebjit Novelle vom 27. Auguſt 1690 und durch 
die Admiralitätsordnung vom 24. September 1692 ihren weiteren Aus: 
bau erfahren hat.!°° Darnach ergiebt jich folgende Organijation: 

Die höchite Inftanz war die Oberadmiralität in Berlin. Sie be 
jtand aus Naule und den beiden Wirklichen Geheimen Räthen Freiherrn 
von Knyphauſen und Eberhard von Dandelman, der für den Fall jeiner 
Abwejenheit oder jonjtigen Behinderung durch jeinen Bruder, den General: 
Kriegskommiſſar Daniel Ludolf von Dandelman, vertreten werden jollte.1°® 
Sie führte die Aufficht über das Admiralitätsfollegium, welches in wich: 
tigeren Fällen zu berichten und den Bejcheid der vorgejegten Behörde ein: 
zuholen angewiejen war. Ihr wurde jährlich unter Beifügung der Belege 
Nechenjchaft über die Verwaltung erjtattet und die abgejchlofjenen Bücher 
wurden ihr zugeitellt. Sie hatte darüber zu bejtimmen, was nad) 
Emden und — jo lange die Admiralität in Pillau beſtand — nad) 
Königsberg monatlich remittiert werden jollte, damit die dortigen 
Kollegien die Seeequipagen gehörig bejorgen fünnten. Sie hatte endlich 
itets etwaige Berbejjerungsvorjchläge nad) zuvoriger Anhörung der 
unteren Behörden dem Kurfürſten zu unterbreiten. Ihre Berfügungen 
waren nur verbindlich, wenn mindejtens zwei Mitglieder ihren Namen 
darunter jegten. Ein bejonderes Gehalt bezogen dieje für ihre Mühe— 
waltung nicht; jie erhielten aber nad) einer Order vom 7. Juli 1689 
5%, von den Prijen.1* 

Im Grunde genommen hatte die Oberadmiralität nur den Zweck, 
der nad) dem Tode des Großen Kurfürſten unbequem gewordenen Allein: 
berrichaft Raules ein Ziel zu ſetzen. Man wollte ihn, dejien Stunde 
gar viele feiner Neider und Feinde unter dem neuen Negiment bereits 
gefommen glaubten, ein wenig unter Nontrolle nehmen. Als jich indep, 
namentlich auf die ‚Kürjprache Eberhard von Dandelmans, welchen Raule 
bald für die Marine zu gewinnen wußte, auch unter Friedrich III. jeine 


58 S. Urk. Th. II, Nr. 122, 
59 ©, Urk. TH. II, Nr. 126. 131. 140. 
160 Order vom 16. April 1689. — R. 9. C. 6. a. 1. 
0. Meitere 5°, erhielten die Mitglieder der Emdener Mdmiralität, ihr Präfident 
aber einen doppelten Theil. — R. 65. 15. 
Brandenburg: Preußens Stolonialpolitit. I, 9 


130 2. Kapitel. 


Stellung immer mehr befeitigte, ließ man ihm wieder freiere Hand. Nach 
der oben erwähnten Novelle jollte daher die Oberadmiralität nur noch 
in befonders wichtig erjcheinenden Fällen zufammentreten, „weil die Wirk: 
lichen Geheimen Räthe mit vielen wichtigen Affairen überhäufet und dannen— 
hero die die gedachte Marine (und Afrif. Komp.) touchirenden Minuten 
und Particularia nicht wahrnehmen können.“ 

Die Admiralität in Emden, welche nach dem Ausjcheiden der 
Billauer allein in Betracht kommt, bejtand urjprünglich aus einem 
Präfidenten und zwei, jpäter aus vier Näthen, welche follegialijch zu 
berathen und zu handeln hatten. Sie mußte für die Erhaltung und 
Ausrüftung der Schiffe Sorge tragen, die Inftruftionen für die Beamten 
erlajien, welche fie auch mit Ausnahme von Kapitänen und Gouverneuren 
jelbjt bejtellen durfte, ihr lag das Detail der Verwaltung ob, jie war 
befugt, unter Zuziehung des Kriegskommiſſars die Erlaubniß zur Kaperei 
zu ertheilen, endlich war jie mit der Jurisdiktion ausgejtattet, die jie 
„mit all jolcher Macht, Necht und Autorität, als in allen anderen König: 
reichen in Europa und abjonderlic) der Nepublif der vereinigten Nieder: 
landen, von denen Admiralitätscollegien erercieret werden,” adminijtrieren 
jollte. Sowohl in Zivil- als in Kriminalſachen entjchied das Ktollegium 
in einer Beſetzung von fünf Mitgliedern. In den erjteren war ein jummas 
riſches Verfahren vorgejchrieben; die Nichter waren gehalten, nach dem 
faijerlichen, gemeinen und Bölferrecht, wie auch Löblichen Gewohnheiten 
und Gebräuchen zu erfennen. 6? Im Falle der Revifion, welche die Voll: 
jtrefung des Urtheils aufhielt, jollten den Richtern erjter Inſtanz noch 
vier andere Perjonen zugeordnet werden, von denen aber zwei Rechts: 
gelehrte fein mußten. In Strafjfachen gab es feine zweite Inſtanz. Die- 
Anklage erhob ein Admiralitätsfisfal, die Verurtheilung durfte aber nur 
auf Geſtändniß des Angeklagten oder vollitändig geführten Indicienbeweis 
gejtügt werden. Für die Marine fam dabei jpeziell das im Jahre 1682 
vom Großen Kurfürjten erlajiene Seefriegsrecht 1%? zur Anwendung, dejjen 
jtrenge Bejtimmungen übrigens in der Praris nicht immer befolgt 
wurden. 16* 


162 Es erinnert diefe Vorjhrift an die Reichskammergerichtsordnung von 1495. — 
Ein noch erhaltenes Urtheil aus dem Jahre 1690 ſ. Th. II, Nr. 132. 

103 5, Urk. Th. II, Nr. 68. Strafbeitimmungen enthält dafjelbe nur in den Art. 
1—8, 11—45, 47—64. Im übrigen hat es einen mannigfadhen Inhalt: Art. 10 und 
13 handeln von der Bejoldung, 15 von den Pflichten der Mannichaften, insbejondre 18 
und 19 der Schiffszimmerleute, Konjtabler und Maftllimmer, 25 und 26 der Quartier- 
meijter, 44 der Küchenmeiſter, 49 der Köche. Art. 46 betrifft die Sorge für die Ber- 
wundeten, Art. 60 die Prifen und endlich Art. 62 die Kiriegsgefangenen. 

ı 5, das Urtheil vom 25. Juli 1696, Th. I, Nr. 148. 


Die Marine, 131 


Der enge Zujammenhang, in welchem die Marine mit der afris 
fanijchen Kompagnie ftand, hat von Anbeginn an ein jolches Durcheinander 
aller Verhältniſſe erzeugt, daß jchon in damaliger Zeit eine Trennung 
ihrer Verwaltung, jo wünfchenswerth fie erjchien, immer Verſuch blieb 
und nie von längerer Dauer war. So verordnete Art. 9 des Reglements 
vom 13. Junt 1689 ausdrüdlich, daß Marine und Kompagnie in Zufunft 
getrennt jein jollten; für die Vergangenheit wollte man jie, da man ich 
nicht zu Helfen wußte, als eins gelten lajjen (Art. 3 ebenda). Aber ſchon 
der jogenannte Transportfontraft vom 27. Februar 1692 1° zeigt, daß 
diefe Trennung nicht durchgeführt worden it. Es läßt fich daher aud) 
nicht jagen, wieviel der Staat auf die Erhaltung feiner Marine, die 
übrigens im Jahre 1684 über zehn, im Jahre 1687 über fieben und 
nach ihrer Vereinigung mit der afrikanischen Ktompagnie in den Jahren 
1692— 1694 über ſiebzehn Schiffe verfügte, verwendet hat. Nach dem 
Marineetat vom 1. Oftober 1684 waren es monatlid) 4768 Thlr., wovon 
aber 1500 Thlr. zur Bezahlung der von Raule angefauften Schiffe dienten. 
Dieje Gelder waren urjprünglich auf die preußifchen Zölle, die ojtfrie- 
jiichen Beiträge, die Münze und verjchiedene andere Gefälle angewiejen. 
Später wurden fie zum größten Teile aus der am 1. Januar 1686 für 
die Zwede der Marine gejtifteten Marinekajje (jeit 1693 auch Chargen- 
fajie genannt) entnommen, deren Einnahmen in den Sporteln bejtanden, 
welche von nun an bei der Verleihung faft aller Ämter, Bedienungen 
und Chargen, wie auch der Anwartjchaften dazu von den damit bedachten 
Perjonen zu entrichten waren. 1*® 

Schließlich jei hier noch des militärischen Schuges gedacht, den die 


‚6 ©. Th. II, Ur. Nr. 1852. 

166 S. Urf. Th. II, Nr. 104. Über die Entftehung des Edikts ift nichts in den 
Alten enthalten. R. 9. C. 7. a. (Chargen-Casse. Generalia.) Der erjte Gedanke 
einer jolhen Einrichtung findet ſich ſchon in Raule's Vorſchlag vom 14. Februar 1678 
(II 37). ©. auch oben Anm. 97. — Leicht fiel e3 der Kaffe nicht, die Sporteln einzu- 
treiben. Der Marinerath von Portz erhielt daher von der afrikaniſchen Kompagnie 
„in Erwägung, wie jchwer und mühjam es gedadjter Kaſſe fället, ſolche Gelder aufzu— 
bringen,“ für fein Verjprechen, die Auszahlungen aus der Marinefafje prompt bejorgen 
zu wollen, als Relognition monatlih 25 Thlr. und wurde injoweit dem Etat ber 
Kompagnie einverleibt. — Berf. der Bewindhaber, d. d. Cleve, den 10./20. September 
1692. — R. 65. 17. 

Wer „die verorbniete Jura” entrichtet hatte, erhielt darüber eine formularmäßige 
Quittung. R. 9. C. 6. a. 1. 

Die Kaffe Hatte ihren Sit wahricheinlich in der Hofrentei; wenigſtens wurden 
dafelbft anfänglich die Marinegelder unter Verjchluß eines Admiralitätsraths und des 
Kafjierers Stille aufbewahrt. — Reitript, d. d. Oranienburg, den 4. September 1684. 
— BR, 65. 10. 





9* 


132 2, Kapitel. 


Marine durch die „Mariniers“ genoß. Schon im April 1681 hatte Naule 
vorgejchlagen,?? eine Compagnie de Marine von etwa 150 Mann, „zu 
eben demjelben Tractament wie andere Soldaten,“ zu errichten. „Man 
fünnte diefe Säbels und Patrontafchen tragen lajjen und in genannten 
Waffen erercieren, jo könnten E. Ch. D. diejelben auch im Nothjalle zu 
Yande gebrauchen.“ Der Kurfürſt mochte aber damals noch nicht darauf 
eingehen, ?°® und ebenjowenig gab er Raule Gehör, als diejer im Juli 1681 
auf feinen Vorſchlag zurücktam und im November 1682 mit einem Konzept 
auftrat, „auf was Art und Weiſe Unterjchriebener 150 Soldaten de Marine 
zu werben und von Haupt bis zu Fuß mit tleidung, Narabinern, Degen 
und PBatronentafchen auszurüften auf jich nimmt zu Dienjten S. Ch. D. 
Marine, welche in 2 Jahren geſchickt zu Matrofen jein jollen.“ 160 Erſt 
das politische Intereſſe, welches der Kurfürſt daran hatte, feiten Fuß 
in Oftfriesland zu fallen, ließ ihm die Stationierung einer jolchen Kom— 
pagnie in Emden und Gretjiel vortheilhaft erjcheinen. Nach einem Me— 
morial des vormals fürjtl. ojtfriefischen Hofrichters, nunmehr aber als 
Präfident der afrifanischen Kompagnie auf der Seite des Kurfürſten 
jtehenden Freiherrn von Knyphauſen vom Dezember 1683 17% follten etwa 
150 bis 200 Mann, um die ojtfriefische Regierung nicht zu verlegen, 
„unter dem Namen der afrilanischen Kompagnie“ geworben werden, deren 
Unterhaltung dem Kurfürſten, den ojtfriefiichen Ständen und der Stadt 
Emden oblag. Wie fie darnach drei Herren hatten, jo jollten jie zur 
See dem Admiralitätsfollegium oder den Bewindhabern, in der Stadt 
dem Magijtrat, innerhalb Yandes aber den oſtfrieſiſchen Deputierten und 
Adminijtratoren unterjtehen. 

Die eifrig geführten Verhandlungen zeitigten den Akkord vom 
5. September 1684. 171 Darnad) wurde zunächit eine einzige Nompagnie 

167 Raule an den Kurfürften, d. d. Rillau, den 9./19. April 1681. 

ies Kurfürſt an Raule, d. d. Köln, den 22. April /2. Mai 1681 — R. 65. 
7. — : „Auf andere Desseins und Anjchläge alsdann allererft zu gedenken, wenn bieje 
Sache abgethan, damit nicht eines das andere verwirre und der Hauptzweck in Con- 
fusion gerathe.” — Es handelte fi damald um die Erpedition gegen Spanien. 

16° d. d, Berlin, den 6. November 1682 — R. 65. 8. 

7° von Knyphauſen an den Kurfürjten, d. d. Emden, den 7./17. Dezember 1683. 
R. 65. 9. — Vgl. übr. die „Artitul“ vom 16./26. Nuli 1683, Urt. Th. II, Nr. 76. 

©. Urk. Th. II, Nr. 98. 

Eine ausführliche Darjtellung der jehr interefjanten Verhältnifje diejer Marine» 
truppe liegt außerhalb des Rahmens diejer Abhandlung. Es jei bier nur noch ver: 
wiejen auf die Urkunden Th. II, Nr. 95; 102 a u. b; 122 (Art. 23); 135 (Art. 8); 
156. — Bu ihrer Vervollftändigung dient Art. 8 aus dem Bejtallungsprojeft für 
Johann von Dandelman vom Oktober 1688 — R. 9, Z. litt. T. —, welcher bejagt: 
„Weil die jegige Churf. Marine-Miliz dajelbjt in 3 Compagnien jede zu 125 Gemeinen 


Die Marine, 133 


von 110 Mann nach Emden verlegt. Schon im folgenden Jahre wurden 
aber zwei neue Kompagnien gejchaffen '??, und unter Friedrich III. fam 
noch eine vierte Hinzu. Im ihrer Gejammtbeit führte die „Marine-Miliz,* 
auch nachdem fie im Jahre 1692 auf zwei Kompagnien reduziert war, 
den Namen Marine-Bataillon. 273 Cie diente zur Bemannung der Kom— 
pagnieichiffe, zur Bejagung der Forts in den Kolonien und nicht zulett 
dem politischen Interejje Brandenburgs an Dftfriesland. 


beiteht, wozu noch die vierte Compagnie angeworben werden foll, jo hat er bei den 
Ständen und Stadt Embden ſich dahin zu bemühen, daß die 4 Compagnien, welche 
fie in Embden zum Guarnison unterhalten, mit dem Churf. Marin-Bataillon conjungiret 
und in den Africanischen auch Americanischen Seefahrten zu gleiher Hand gebraudyet 
und aljo ein Regiment de Marine von 8 Compagnien daraus formiret werben möge, 
welchenfall® S. Chf. DI. noch 1 oder 2 Comp. auf eigene Koften zuzumerben und zu 
unterhalten nicht ungeneigt fein.“ 

172 Order, d. d. Potsdam, den 28, Juli 1685 — R. 65. 11. 

73 Inter einem Bataillon verjtand man in damaliger Zeit nichts anderes, ald 
eine geringere Anzahl von Kompagnien, die zu einer taktiſch-organiſatoriſchen Einheit 
verbunden waren, ohne „unter ein Regiment“ gejtellt zu fein. S. von Gansauge, Das 
brandenb.-preuß. Kriegsweſen, Berlin 1839, ©. 53 u. 54. 

Die Fahnen des Marinebataillons führten bis 1701 den Kurhut; zufolge Order 
vom 26. Auguft d. J. trat an jeine Stelle die Königskrone — R. 65. 25. 


134 3. Kapitel. Die brandenburgifch-afrifanische Kompagnie. 


3. Kapitel. 


Die brandenburgiftj-afrikanifce Kompagnie. 


s 1. 
Unter dem Großen Kurfürften. 


In den maritimen Bejtrebungen des Großen Kurfürjten war, jeit- 
dem er 1661 mit feinem Plane, eine überjeeifche Handelsgejellichaft zu 
gründen, zum zweiten Male gejcheitert war, ein Stilljtand eingetreten. 
Er wandte fich ganz der inneren Politik zu, wo ihn der Kampf mit den 
Ständen, die Reform der Verwaltung, der Justiz und des Steuerweſens 
voll in Anjpruch nahm, wo es genug zu jchaften gab, um Landbau, 
Handwerk und Handel zu heben. Und trogdem ließ er feine Gelegen- 
heit vorüber, die nur entfernt eine Aussicht bot, der Seeichiffahrt zu nügen. 
So beauftragte er im Jahre 1664, als es ji) um die Erneuerung des 
franzöfifchen Bündniſſes handelte, jeinen Gejandten Chrijtian Caspar 
Freiheren von Blumenthal dem König Louis XIV. vorzujtellen, „dab 
Wir gejonnen wären einige Commercien nach Frankreich zu thun, in— 
jonderheit von dannen Boyjalz holen zu lajjen. Bäten demnach, I. M. 
wollten Uns zu Gefallen und damit Wir fjolches dato beſſer zu Werfe 
richten könnten, die Impojten etwas mindern und das Faßgeld auf 2 
oder 3 Schiffe erlafjen.“? Auf den Bericht Blumenthals — d. d. 
Paris, den 10./20. Juni 1664 —, daß das Faßgeld nicht viel importiere, 
jo daß es nicht lohnen würde, dieferhalb um eine Befreiung einzufommen, 
ging der Kurfürjt davon ab, brachte aber dafür im folgenden Jahre einen 
Handelsvertrag in Borjchlag, wonach er aus Frankreich beziehen und im 
Norden und Dften weiter führen wollte: franzöfiiche Weine, Salz, Getreide, 
Zeuge und allerhand Manufakturwaaren, während er fich erbot, Frankreich 
mit ruſſiſchem Leder, Hanf, Schiffbauholz, Maftbäumen, Pech, Theer, 
jowie Wachs, Salpeter und Wolle zu verjehen.* Vierzehn Jahre jpäter, 
im Sommer 1679, verhandelt Meinders in Paris über denjelben 
Gegenſtand.“ Nach zwei noch vorhandenen, fajt gleichlautenden Ent- 


ı ©. Url. u. Altenft., Bd. 10, ©. 620 fi. 
? ©. Droyjen, Abhandlungen, ©. 337 ff. 
° Sriedrih Wilhelm wollte fid) damals die Freundſchaft Frankreichs erwerben, 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 135 


würfen* erjtrebte der Kurfürſt beiderjeitigen freien Handelsverfehr zu 
Schiffe, wobei Brandenburg den meiftbegünjtigten Nationen gleichgeftellt 
werden und jeine Kriegs- und Kaperjchiffe in allen franzöfijchen Häfen 
freien Ein» und Ausgang haben jollten. Der Austaufch der Waaren beider 
Länder — brandenburgifcherjeits vorzüglich Holz, Maſten, Wolle und 
Bernitein, franzöjiicherjeit3 die Kolonialwaaren aus Indien — wird als 
der aus dem Vertrage rejultierende Vortheil dargeftellt. Zudem erbietet 
ſich Brandenburg, zum Dienjte Frankreichs einige Fregatten in der Ditjee 
gegen gewijie Subjidien bereit zu halten. Auffallenderweije bedingt jich 
der Kurfürſt auch das Recht aus, daß feine Unterthanen nach den fran- 
zöfischen großen und Eleinen Antillen Neger aus Guinea bringen dürfen, ? 
und daß Frankreich ihn im Falle eines Friedensſchluſſes mit Algier, Tunis, 
Tripolis und anderen einbeziehen jolle. Dieje Bejtimmungen würden un: 
verjtändlich jein, wenn uns nicht ein Schreiben Raules an Meinders ® 
darüber aufflärte. Diejer empfiehlt darin dringend, Frankreich für den 
brandenburgijchen Handel in Guinea zu gewinnen, damit die holländischen 
und englichen Kompagnien den Kurfürſten nicht hinderten, „angemerkt 
S. Chi. DI. Vorhabens jein, an dem Lande einen Heinen Handelplat 
mit aufzurichten, umb die Negotien allda continuirlich zu thun und Die 
Schiffe ab- und zufahren zu laſſen.“ In dem an den Kurfürſten er: 
jtatteten Bericht, ® welchem die hier erwähnten Schriftjtüce beigefügt waren, 
betont er, wie „allen Fleißes dahin zu jtreben, daß man wegen des (legten) 
Artiful3 en regard der Negotien auf Guinea nnd die Garibifchen Injeln 
reüfjieren mögte, jollte man auch Sr. Majeste in andern Sachen was 
zugeben müſſen, umb jo viel mehr, als diejes ein wahrhaftiges Mittel 
jein würde, Preußen, Eolberg und verfolglich alle Ew. Chf. Di. Lande in 
Fleur und Aufnahme zu bringen, bevorab wenn man von Frankreich 
die Garantie, daß wir Durch die holländische Compagnie in Angola und 
die fi im Nimmweger Frieden für das befiegte Schweden jo mächtig erwieſen hatte, 
um vielleicht durch fie das zu gewinnen, was er gegen Frankreich nicht zu behaupten 
vermocht hatte. Ark. u. Aftenft., Bd. 3, ©. 550. 

* Der eine ift überjchrieben: „Offres et demandes de S. A. El. de Brandebourg 
pour la negotiation et liberte du commerce,“ der andere: „Points et articles que 
S. A. El. de Brandebourg offre à Sa Majeste très Chrötienne pour la navigation 
et le commerce.“ Der erjtere enthält 14, der legtere nur 11 Artifel. — R. 65. 54. 

5 Artifel 13 der Offres etc. (= Art. 11 der Points etc.) lautet wörtlih: „Que 
les sujets de Brandebourg puissent porter de la Guinee des Negres, et des pays 
et terres de S. A. El. de Brandebourg des vivres, manufactures et autres marchan- 
dises, dans les iles de St. Domingo, la Martinique, St. Christoffle, Gardeloupe et 
autres, ou l’on en pourrait avoir besoin.“ 

° d. d. Kopenhagen, den 9./19. Auguſt 1679. — R. 65. 54. 


136 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


Guinea nicht jollen getroubliret werden, erhalten würde.“ Frankreich 
glaubte jich aber am Handel Brandenburgs nicht genügend interejjiert, 
um jich durch einen Vertrag die Hände zu binden; es erklärte, daß es 
eine Flotte in der Dftjee nicht nöthig habe und den Handel, mit deſſen 
‚sreiheit an ſich e8 einveritanden jet, lieber den Kaufleuten überlaffen wolle, 
welche bejjer als die Fürften ihn zur Blüthe zu bringen verjtünden. ? 
Seine freundliche Gejinnung gegen Brandenburg brachte es indeß jpäter, 
als es ſich um die Expedition gegen Spanien handelte, wie oben er: 
zählt, dadurch zum Ausdrud, daß es fich ohme Umitände bereit zeigte, 
den furfürjtlichen Schiffen „alle Sicherheit, Retraite, Freundſchaft und 
Faveur zu erweijen und zu verjtatten. “ ® 

Sleichjalls im Sommer 1679 hatte fich der Kurfürſt an den Papſt 
gewendet mit der Bitte, jeinen Fregatten und Kriegsjchiffen freie Einfahrt 
in den Häfen des Kirchenjtaates zu gejtatten und fie den englischen und 
holländischen Schiffen gleich zu halten, jowie bei dem Nitterorden von 
Malta und dem Großherzog von Toskana das Nämliche für ihn aus: 
zuwirfen. Die Bitte wurde gern erfüllt. Welche bejondere Abficht da= 
hinterjtedte, fann bei der Dürftigfeit des Quellenmaterial3 nicht zu: 
verläffig gejagt werden. Es ijt wohl möglich, daß damit für eine Dedung 
des Seezuges gegen Spanien gejorgt werden jollte, aber feineswegs aus— 
geichloffen, *° daß nicht auch eine Anknüpfung von Handelsbeziehungen 
zu den Mittelmeerländern geplant war. 

Es bedarf endlich faum noch des Hinweijes auf die befannte That— 
jache, da auch bei den Subjidienverhandinngen in Spanien die Erlaubnif 
„einig unjchädliches Commereium nad) Americam anzurichten“ nachgejucht 
wurde, ſowie auf den das Jahr zuvor mit den Generaljtaaten abgejchlojjenen 
Vertrag, in welchem beiderjeits ‚Freiheit der Schiffahrt und der Nommerzien 
verbürgt war,!! um uns die Überzeugung zu verjchaffen, daß der Große 
Kurfürſt ſich jorgfältig die Wege zu ebenen juchte, die er im Intereſſe 
des von ihm aufs neue ins Auge gefaßten Seehandels einzujchlagen ent: 
ichlojjen war. Die großen Hoffnungen, welche er an die Eroberung Vor: 


? Graf Hergberg, in der Graf Borcke'ſchen Überjegung ©. 13. 

s von Nena und Meinders an den Nurfürften, d. d. Berlin, den 4. September 
1680. R. XI. conv. 19. A. Der Kurfürſt beauftragte fie, d. d. Oranienburg, den 
7. September 1680, dem Grafen Rebenac, welcher die Erklärung Frankreichs übermittelt 
hatte, zu danken. 

? Stratmann an den Kurfürſten, d. d. Köln a. Rhein, den 28. November 1679, 
berichtet dies im Auftrage des apoftolifchen Nuntius Palavicini. — R. 65. 5b. 

ı &, Graf Herkberg in der Graf Borcke'ſchen Überjegung ©. 13. 

11 ©, Rufendorf, 1. e., lib. 14 $ 43. — Order f. Rud v. 24. Nov. 1676 
(R.63. 8 a.b. ce). — Urf. TH. I, Wr. 38. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürjten. 137 


pommerns und jeine günjtig gelegenen Häfen gefmüpft hatte, waren freilich 
durch den Frieden von St. Germain jchmerzlic) getäufcht worden. Da die 
binterpommerjchen Häfen mit dem Hinterlande durch eine Waſſerſtraße 
nicht in Verbindung ſtanden, war Friedrich Wilhelm nunmehr auf das 
entlegene Preußen angewiejen. Aber im Beige einer erprobten Marine 
und zur Seite den treu ergebenen, unabläſſig rührigen und im Welthandel 
erfahrenen Naule, glaubte er es auch von dort aus wagen zu Fünnen. 
Nur ging er diefes Mal um vieles vorfichtiger als früher zu Werke. 

Der älteite befannte Vorſchlag Raules zur Fahrt nach Guinea 
ſtammt aus dem Februar 1676, 1? al3 er das erite Mal vom Kurfürsten 
nach Berlin berufen war. Er jtellte in Ausficht, daß er, wenn der Kur: 
fürjt ihn weiter im Dienjte behalten wollte, alsdann aus eigenen Mitteln 
einen Handel nach Guinea anfangen würde, an welchem der Kurfürit, 
falls es ihm vortheilhaft erjchiene, beliebig Antheil nehmen könnte; der: 
jelbe würde, wenn man ihn eifrig fortjegte, jährlich mit einem fleinen 
Kapital ein jchönes Stüd Geld einbringen. Man fünnte auf die Weije 
allmählich „in negotie coomen“ und würde dadurch viele Leute aus 
Holland, die dort unter den exorbitanten Lajten ſchmachteten, nach Branden- 
burg ziehen. 

Wie Friedrich Wilhelm fich zu diefem Plane verhalten, ob er in: 
jonderheit eine bejtimmte Zuſage für die Zukunft gemacht hat, ijt nicht 
befannt. Im Hinblid auf die objchiwebenden Striegszeiten läßt es ſich 
faum annehmen. Daß aber damit dem für die Entfaltung eines blühenden 
Handels begeiiterten Nurfürjten eine neue Anregung gegeben wurde und 
dat Raule dieje wachzuhalten verjtand, it außer Zweifel. Sicherlich hat 
er jeitdem, wo es nur anging, jeine Projekte zum Vortrag gebracht. So 
it uns ein interejjantes Aktenjtüd vom Oktober 1678 erhalten, welches 
„um Feldlager vor Straljund“ zur Entjtehung gefommen ijt. Diejes 
Mal war jedoch nicht Guinea, jondern Grönland das Ziel. Das „Concept 
von dreien bequemen Flötjchiffen von 150 Laſten, idwedes gemontiret 
mit 4 Harponniers, 4 Schloupen und 26 Matrojen, jo auf Grünland 
zu jenden und vorhero mit Vivres vor 5 Monate zu verjehen,“ 13 wird 
mit der Begründung empfohlen, dab der Fiſchfang, auf den die Schiffe 
im nächjten Frühjahre bis zum August gehen jollten, eine Stüge Hollands 
jei. Die Koſten werden auf 37500 Thlr. veranjchlagt. Auch davon 
verjpricht jich NRaule ein Zuftrömen von Leuten in die Furfürjtlichen 


12° Voorslagh van nieuwe finantien, d. d. Berlin, ben 2. 12. Februar 
1676. — R. 65. 2b. Wegen des übrigen Inhalts diejes Finanzvorichlages j. Kap. 2, 
Anm, 32. 

is R. 65. 5b. 


138 3. Kapitel. Die brandenburgijch=afrifaniiche Kompagnie. 


Lande. Er räth, alle Bedienten und „Grandes* dazu zu disponieren und 
erklärt, jich jelbit mit einer anjehnlichen Summe beteiligen zu wollen. 

Im Mat des folgenden Jahres berichtet er aus Stralfund, 1% daß 
ein Kaufmann aus Seeland, der bereit ſei, furfürjtlicher Unterthan zu 
werden, dajelbit zwei beladene Schiffe liegen habe und mit diejen unter 
dem Schuße des Kurfürſten nach Guinea zu handeln wünjche. 

Im August Schreibt er: „Da Ew. Chf. DI. verjichert jein jollten, 
daß alle Streitigkeiten beigelegt werden und der generale Friede etliche 
Jahre währen follte, würde ich große Schiffe bauen und meinen Sachen 
einen ganz anderen Cours geben und mich zu einem Male auf die Ne- 
gotien nach) Guinea, Grunland, Straße Davids, den Häringsfang, und 
da ich ſonſt vermeine den beiten VBortheil zu thun, legen.“ Wie viel 
oder wie wenig Raule bei diejen Vorſchlägen am fich gedacht haben mag, 
läßt jich jchwer entjcheiden. Gewiß aber gejchieht ihm Unrecht, wenn in 
dem Briefe eines Amtsgenofjen!® in Bezug hierauf gejagt wird: 

„Mit Beendigung des Krieges fürchtete Herr Naule, daß fein Dienit 
damit gleichfall3 zu Ende gehen und daß man jeiner im Frieden nicht 
mehr bedürfen möchte. Deßhalb kam er auf allerlei Erfindungen, um 
jich dadurch jowohl im Frieden als im Kriege bei S. Chf. DI. unent- 
behrlich zu machen. Unter allen Mitteln ſchien ihm das geeignetjte Die 
Errichtung einer Handelsfompagnie nad) Guinea, weil dies ein Werf iſt, 
das Zeit jeines Lebens und noch darüber hinaus im Stand bleiben 
konnte.“ Dem gegenüber it zu erwägen, daß Raule wiederholt jchon 
während des Krieges ernitlich um feine Entlafjung gebeten hat, weil er 
die am Hofe gegen die Marine eingenommene Partei fürchtete.1?° Ja 
er hatte, wenn wir jeinen Angaben glauben dürfen, von anderen Höfen 
vortheilhafte Anerbietungen erhalten, und trogdem war er aus Danfbar: 
feit und Anhänglichkeit in des Kurfürjten Dienjten geblieben; 1? warum 
joll er nicht aus eben diejen Gefühlen heraus Nathichläge ertheilt haben, 
von denen er ein Aufblühen feines neuen VBaterlandes erwartete? Wollen 
wir e8 ihm, was der Briefichreiber gleichfalls thut, zum Vorwurfe machen, 
daß er „Jich durch wunderbare Finesse in S. Chf. Di. hohe Gunſt jehr 
tief einzudringen verjtanden hat“? Und war endlich der Große Kurfürſt 


14 Am 5./15. und 9./19. Mai 1679. R. 65. 5a. 

> Raule an den Kurfürften, d. d. Kopenhagen, den 2.112. Auguft 1679. R. 65. 5». 

16 Der Präfident der afrikaniſchen Kompagnie Johanı von Dandelman zu 
Emden an den Rath und Refidenten Karl Rudolf von Kuffler zu Amſterdam, d. d. 
Emden, den 30. Oftober 169%. R. 49. R. II. 

16,5%. Ur. Th. I, Nr. 40. 

is S. z. B. Ur. Th. II, Nr. 703; 88; 105. 








8 1. Unter dem Großen Kurfürjten. 139 


der Mann, der „auf allerlei Erfindungen“ einging, wenn er nicht der 
Überzeugung war, daß es zum Wohle feiner Unterthanen gereichte? 
Vorläufig blieben die erwähnten Projekte unausgeführt. Auch im 
Dezember 1679 ließ fich der Kurfürjt noch nicht darauf ein, wie Raule 
vorjchlug, einer guineiichen Kompagnie jeinen Schuß zuzujagen. Dieſe 
jollte zuvörderſt mit zwei Schiffen, deren Ausrüftung 54000 Thlr. ge: 
fojtet hätte, nach Guinea und Angola Handel treiben und hierin auf 
25 Jahre ausschließlich privilegiert werden. Vom Kurfürſten wurde 
außerdem nur verlangt, daß er zur Bertheidigung der Schiffe acht mit 
jeinem Wappen verjehene metallene Kanonen und 15 Soldaten hergebe, 
ſich mit 10000 Thlr. betheilige und der Kompagnie vier Jahre Lizent- 
freiheit für die ein» und ausgehenden Waaren bewillige. Dafür über: 
fieß man ihm die Ernennung des Präfidenten, während die Bejtellung 
der „Bewindhaber“ durch Wahl der Hauptparticipanten, das waren Die- 
jenigen, welche 1000 Thlr. eingelegt, zu erfolgen hatte. Eine Einlage 
von 500 Thlr. berechtigte einen Jeden zur Mitgliedichaft. Weitere Be- 
jtimmungen regelten namentlich die Stellung der Bewindhaber, die Rec): 
nungslegung, den Einkauf der nach Afrika bejtimmten Waaren und den 
Verkauf der Rückfrachten. — Auf die Frage, weßhalb Friedrich Wilhelm 
damals noch nicht feine Zuftimmung zu einem ihm zweifelsohne ſym— 
pathiſchen Plane gab, findet fich feine andere Antwort, als die, da er 
als ein rechter Landesvater erjt bei jeinem Volke das Interejje für See: 
unternehmungen erweden wollte, ehe er ſich an deren Spiße jtellte. Aus 
diejem Grunde jandte er, wie wir im vorigen Kapitel gejehen haben, im 
Januar des folgenden Jahres feinen Generaldirektor nac) Preußen. Wie 
wenig es demjelben gelang, den Krämergeiſt der Königsberger zur Be: 
geijterung amzufachen, lehrt jein bereit3 ermwähntes Memorial vom 
14. Februar 1680.1° Sie waren genau die alten, wie vor dreißig Jahren. 
Ein Menjchenalter war jpurlos an ihmen vorübergegangen. Tauben 
Ohren hatten die deutjchen Schriftiteller gepredigt, welche in der Schule 
Hollands erfahren hatten, wie auch ein Kleines Land durch überjeeijchen 
Handel zu Macht und Reichthum gelangen fonnte, wenn es vorwärts 
jtrebend den Kampf mit den Elementen aufnahm.?° Und wie in Preußen, 





©. Url. Th. I, Nr. 4. 

» ©. 3.8. Beder, a. a. ©., ©. 175, welder Holland und Deutichland mit 
einander vergleicht und den Deutichen den Borwurf macht, da fie, obſchon Deutichland 
ein mächtige Land jei und jeine „gewifje inländiſche Consumption habe,“ die Holland 
nicht zur Seite ftehe, „doch ftille ftehen und es ſolche thun laſſen, die dergleichen nicht 
haben, nur darum, dieweil es bald hie, bald dort, bald an der Resolution, bald an 
was anders fehlt.“ 


140 3. Kapitel. Die brandenburgiich- afrikanische Kompagnie. 


jo jtand es in Brandenburg, in Eleve-Marf. Hören wir, wie ſich Raule 
noch im März 1684 über die furfürftlichen Unterthanen äußert: *! 

„Es iſt nur zu beflagen, daß, da Ew. Chr. Di. und Dero Yanden 
von dem Allerhöchiten mit jo herrlichen Seeporten gejegnet, dal; Sie jo 
viele anjtändige, reiche und mächtige Leute haben, daß Dero Yande jo 
fruchtbar und zur Handlung jo wohl gelegen, dennoch ganz feine In- 
elination zu Handel und Wandel und zu Seefahrt verjpüret wird. Was 
jollte man doch, warn man nur 100000 Dufaten beifammenbringen 
fönnte und in Berlin, Goldberg, Königsberg und Memel, in jeder Stadt 
nur 8 & 10 brave und verjtändige Kaufleute wären, nicht jolche, die ° 
mit ihren Privilegien denen Litthauern und Polen den Beutel zu jchneuzen 
wiljen, jondern die bei der Zee was aventüren können, die jolches zur 
Hand nehmen wollten, in der Seefahrt, Schiffbau und Fabrique allerlei 
Manufacturen nicht ausrichten fünnen? Ja, man jollte Berge verjegen! 
Aber ich für meine Perſon jehe nicht, daß da jemals was von werden 
wird; es jei denn, daß Ew. Chr. DI. jich bemühen, in diejen turbulenten 
Zeiten, und da in den benachbarten Yanden der Gewiſſens- und Religions: 
ſchwang überhand nimmt, einen Theil Fremdlinge, injfonderheit aus Eng: 
land und Frankreich, auch aus Holland, — im Fall ein Krieg entitehen 
möchte, da die Leute durch das Mittel der jchweren Exactionen würden 
zum Lande hinausgejaget werden, und nun Gott zu danfen haben, wann 
jie das Glück haben möchten, unter einem jo gnädigen und glorwürdigen 
Ehurfürjten angenommen zu werden, — in Dero Lande und von guten 
Kaufleuten beinahe entblößete Handeljtädte zu ziehen: angejehen jolche 
Ausländer meiitentheils alle miteinander im Grunde auf und Handels: 
leute jeind. Wann dann Ew. Chf. Di. alte Unterthanen und Einjajjen 
erkennen, dal die Ankömmlinge mit gutem Succès commerciiren, werden 
jie durch deren Erempel aufgemuntert, auch einmal aufwachen und was 
vor die Hand nehmen.“ 

Mit jeinen Unterthanen, davon mochte jich wohl der Kurfürft, jo 
jchmerzlich es ihm war, alsbald überzeugt haben, waren Kolonialpläne 
nicht durchzuführen. Verſtändniß und Neigung dafür fand er allein bei 
jeinem Generaldirektor und deſſen holländifchen Freunden. Und mit 
welchen Farben wußte ihm Naule ihre Willfährigfeit zu jchildern! „Ich 
habe hier auch allerhand Leute bei mir gehabt,“ jchreibt er am 2./12. Juni 
1680 aus Gleve,*? „und kommen ihrer täglich noch mehrere, um jic) 
mit mir auf die Negotien in Guinea, Djtindien und andere Sachen zu 


*ı Raule an den Kurfüriten, aus Bremen, nicht datiert, aber dem ganzen Inhalte 
nach zwiichen dem 3./13. und dem 7./17. Mär; 1684. — R. 65. 10. 
2 R, 65. 6. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürsten. 141 


engagiren. Allein ich jehe, daß bei Ew. Chi. Di. Hof noch Leute fein, 
die von mir und meinen Sachen nichts hören mögen und anjtatt mein 
Augenmerk zu facilitiren, alle erdenfliche Traversen beibringen ; darumb 
vergehet mir alle Courage. Ew. Chf. DI. will bei meiner Wiederkunft 
unterthänigjt deklariren, was Reden es jein; warumb unbequem bin, jo 
lange mit mir alfo verfahren‘ wird, was nmütliches anzufangen. Denn 
daß den Namen haben jollte, daß alle Koſten vergeblich gejchehen und 
Em. Ehf. DI. ich in ummöthige Kojten verleite, da feine Effecten von zu 
erwarten jtehen, ift meiner Humeur jehr zuwider. Und will lieber, daß 
Em. Chf. DI. mir die allergeringite Emploi in Dero Dienſten geben, 
als alle Zeit jo zu leben. Dieje Dinge jein Urjache, daß ich nicht den 
hunderten Theil werde thun fünnen von dem, was jonjten hätte fünnen. 
Nichts da weiniger werde nach Ew. Chf. DI. gnädigen Befehlen alle 
Zeit leben und wenn man mich nur mit Frieden läffet und aljo mit 
Passionen nicht mißhandelt, will in Ew. Chf. DI. Dienften mein 
Leben gern endigen.“ Einige Tage darauf bejpricht er dajjelbe Thema.?? 
„Es haben mich hier viele Herren bejuchet; einer umb in der Pillau 
Schiffe bauen zu laffen; ein anderer umb auf die Chinefen und Mohren zu 
fapern; anderer umb eine Compagnie auf Ojtindien zu formiren; der 
vierte umb die Fahrt auf Guinea fortzujegen.“ Die Kaperei gegen 
Chinefen und Mohren würde nad) einer zuverläfjigen Nachricht die oſt— 
indijche Kompagnie gern gejtatten, weil jene ihr den Handel auf Japan 
verdürben. ** Er jtellt dem Kurfürſten anheim, den Liebhabern Zcebriefe 
zu ertheilen, und glaubt, daß eine einzige, zwei Jahre dauernde Fahrt, 
auf welche er nicht allein mitgehen, jondern bei der er jelbit feinen 
legten Stüber hazardiren wollte, dazu führen würde, mit 50000 Tha: 
lern viele Tonnen Goldes zu nehmen. Mit dem Beutegewinn ſollte 
alsdann eine ojtindische Kompagnie errichtet werden. „Endlich,“ damit 
ichließt er jeinen Bericht, „babe noch zu Wege gebracht, daß noch in 
dieſem Augusto eine neue Fregat mit 20 Stüden und mit einem guten 
Cargasoen nad) Guinea abgehen joll. Erjuche demnad) Ew. Chf. DI. 
unterthänigit, daß über die 60 bereits geordomnirten Soldaten noch 20 
derjelben gute Kerrels zu ordonniren gnädigjt belieben. Wir wollen ie 
auf unſern Beutel mit Kojt und Trank verjehn.“ Am 21. Juni meldet 
er,?° daß noch einer bei ihm gewejen, um ein Schiff mit ihm in Kom— 
pagnie nad) Guinea zu jenden, „aljo daß nun zwei dahin abgehen 
werden.“ Zugleich überjandte er ein zweites Konzept einer generalen oſt— 

 Maule an den Surfürften, d. d. Gleve, den 5.15. Juni 1680. R. 65. 6. 

% Darin irrte fih Raule S. Anm. 120 zu Kap. 2. 

2Ranle an den Kurfürften, d. d. Cleve, den 11./21. Auni 1680. R. 65. 6. 


142 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


indifchen Kompagnie mit dem Bemerfen, daß andere Potentaten, wenn 
man es ihnen vorlegte, gewiß zugreifen würden. 

Der Kurfürft reffribierte am 30. Juni: ** „Daß auf Anderer 
Koften die Schiffahrt auf Guinée und anderen Orten unter Unſer 
Commiss und Pavillon angefangen werde, lafien Wir Uns gefallen. Ihr 
habt es aber jo zu machen, daß dardurch die vorhabende Execution ?? 
nicht verhindert werde, denn, ehe jelbige geichehen, können Wir fein Bolf 
darzu geben. . . .. Was Ihr wegen der Oſtindiſchen und Guineiſchen 
Fahrt ſchreibet, ſolches ſoll bis zu Euer Wiederkunft ausgeſtellet bleiben, 
da Wir alsdann mündlich mit Euch daraus reden wollen.“ An den 
Grafen v. Dönhoff aber erging am 13. Juli der Befehl,?* daß „er auf 
zwei Schiffe, welche ©. Chf. DI. nach Guinea jchiden, 20 gute gejunde 
Musquetiere nebjt zwei Unteroffizieren von den in Preußen jtehenden 
Negimentern zu Fuße zu geben und jelbige gehörig zu mundiren habe.“ 
Außerdem erhielten die Kapitäne Joris Barteljen und Philipp Pieterjen 
Blond, welche die Schiffe „das Wappen von Churbrandenburg“ und 
„Morian“?°? befehligten, vom Kurfürjten die Injtruftionen 3° zu der 
Handelsfahrt nach den Küſten von Angola und Guinea. Auch die 
Bitle Naules,?! „bald einen habilen Ingenieur zu jenden, umb mitzu= 
gehen und zu verjuchen, ob man fünftig Jahr allda nicht ein Fort 
machen und Bolf an Land bringen könnte,“ wurde gewährt.?? Am 
31. August kann er endlich die Nachricht jenden: „Die Schiffe nad) 
Guinea jollen in 7 & 8 Tagen jegeln.“ 3 

Dieje erſte unter dem Schuße des Großen Kurfürjten unternommene 
afrikanische Erpedition ging darnach völlig auf Kojten und Gefahr Raules 
und jeiner Gejellichafter. Der Kurfürjt war daran materiell nur durch 


s Kurfürft an Raule, d. d. Potsdam, den 20./30. Juni 1680. R. 65. 6. 

27 Gegen Spanien. ©. oben ©. 112 ff. 

® d. d. Potädam, den 13. Juli 1680. R. 65. 6. 

20 Mooriaan, hol. = Mohr. 

” S. Urf. Th. IT, Nr. 46 u. die Anm. bajelbft. 

” Raule an den Kurfürjten, d. d. Billau, den 16. Auguft 1680. R. 65. 6. 
Er bat darin auch, daß bei dem König von England um die Erlaubniß des freien 
Handels an den Küſten von Angola und Guinea nachgejucdht werde, 

” Hurfürft an Naule, d. d. Köln an der Spree, den 20./30. Auguſt 1680. 
R. 65. 6: „Daß Ihr jetzo auf Beforderung der Guineifhen Schiffahrt bedadıt jeid, 
iehen Wir zwar gern. Weil Uns aber an der bewußten Erefution zum höchſten ge- 
fegen, jo werdet Ihr Euch fürnemlich darauf applieiren und dahin jehen, dab durch 
die Equipage nadı Guinea jenes nicht verhindert oder aufgehalten werde. Einen 
Ingenieur wollen Wir Euch ſonſt fürderlichjt zuſenden.“ 

” Raule an den Kurfüriten, d. d. Königsberg, den 31. Auguft 1680. R. 65.6. — 
Die Schiffe find am 17. September abgejegelt. R. 65. 7. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfüriten. 143 


die Geftellung der Soldaten betheiligt.°* Gleichwohl ließ er e8 zu, daß 
die Expedition der Welt gegenüber den Schein annahm, wie wenn fie 
von ihm allein ausginge; jo werden in den erwähnten beiden Inſtruktionen 
die Kapitäne als „Unjere von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelms“ 
bezeichnet. Ihm gemügte es zumächit wohl, daß überhaupt unter jeiner 
Flagge Schiffe nach fernen Welttheilen jegelten, auch wenn jie, von Raule 
abgejehen, Fremden gehörten, freilich jolchen, die ihn wiederholt verfichert 
hatten, daß ihr weniges Vermögen ſtets jo zu jeinen Dienften ſtehen 
jolle, „al3 wäre es in Ew. Chf. DI. Cassa.“ 5° Denn es war damit 
immer ein Anfang gemacht, und vielleicht verjprach er jich davon, daß 
jeine Untertanen dem ihnen gegebenen Beifpiele folgen würden. Daß 
dies jein Wunjch und Wille war, läßt eine Stelle aus einer für die 
Hebung des Königsberger Handels hochbedeutfamen Order vom Dezember 
1680 — in deren Eingang die Einführung von Kommerzien und 
Schiffahrt als das beite Mittel zur Aufnahme eines Landes gepriejen 
wird — klar erfennen. Sie lautet: „Schließlich verftatten und erlauben 
Wir allen Unjeren Unterthanen und Eingejejfenen in Unſeren Landen 
nach ihrer guten Gelegenheit auf alle afrikanischen KKüften zu fahren und 
allda auf offenbarer See mit denen Einwohnern, mit Schlaven wie auch 
mit Gold, Elephantenzähnen und was derends ſonſt fallen mag zu 
negotiiren und zu verhandeln, jedoch daß fie an denen Castelen und 
Forten, jo anderen Königen, Potentaten oder Republiken zugehören und 
in dero Handen und Gewalt jtehen, feine Handelung anfangen, noch 
treiben... ... Die nun dergejtalt an fremde Orter reifen und allda 
handeln wollen, denen joll von Unjerm Rath und Direeteur de la Marine 
Benjamin Raule ein Attestatum gegeben werden, und wollen Wir jie 
darüber mit einem Passeport unter Unjer Hand und Inſiegel verjehen 
lafjen.“ *6 

Raule und feine Genojjen hatten mit ihrer erjten Reife fein Glüd; 
jie war „eine verdorbene.* Schuld daran hatte die Fleinliche Eiferfucht 
der Generalitaaten auf die Marine des Großen Kurfürſten und die 
Verwerthung holländischer Kenntniſſe und Erfahrungen bei feinen See: 
unternehmungen. Sie trugen fein Bedenken, den Fürſten, der ſich ihrer 
in der höchiten Bedrängnig angenommen und dabei fait jeinen eigenen 
Staat aufs Spiel gejegt hatte, daran zu hindern, daß er die Schäden 


= So die in der Anm, 1 zu Urk. Th. II, Nr. 46 abgedrudte Aktennotiz, welche 
nur von der Berleihung des Oftrois und der Hergabe von 20 Soldaten ſpricht, eines 
Ingenieurs aber nicht gedentt. 

 Maule an den Kurfürjten, d. d. Billau, den 2. Auguſt 1680. R. 66. 6. 

s Order, d. d. Köln an der Spree, den 24. Dezember 1680, Nr. 8. R. 65. 6. 


144 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


des Krieges durch ſolche Werfe des Friedens ausbejjerte, in denen ihr 
frafjer Egoismus einen Nachtheil für ihren Handel erblidte. Auf die 
Anzeige Naules an die Direktoren der wejtindiichen Kompagnie,““ daß 
der Kurfürjt beabfichtige, nach den Küften von Guinea und Angola zu 
handeln, und daß er dazu zwei Fregatten dorthin jchidlen werde — jie 
möchten ihn in dem ihm amvertrauten Unternehmen, welches ihre 
Kompagnie nicht jchädige, unterftügen —, wandten jich dieſe an die 
GSeneraljtaaten mit der Vorftellung, dat fie von den Eingeborenen das 
Necht erhalten, an jenen Küſten allein Handel zu treiben, und daß die 
Generaljtaaten diejes ihr Recht und ihre Handelsinterefjen gegen Branden— 
burg wahren möchten. Nachdem auch die Staaten von Holland und 
Weſtfriesland ſich dieſem Antrage angeſchloſſen und insbejondere gefordert 
hatten, den Nurfürjten zur Aufgabe diejer Fahrten zu bewegen, erließen 
die Generaljtaaten am 8. Oftober ein Plakat, welches allen Unterthanen 
des Staates die Annahme fremden Dienites, jowie die Eriverbung aus— 
fändischer, die Schiffe der Republik jchädigender Kaperbriefe verbot, und 
jolche, die jich in fremden Dienjten befanden, zurüdrief, auch die früheren 
Plakate erneuerte, wonacd niemand innerhalb des Dftrois der oſt- und 
wejtindischen Nompagnie fremden Potentaten dienen durfte. Der Kurfürit 
forderte die Zurüdnahme diefer Verordnung binnen 14 Tagen und erlieh 
jelbjt am 20./30. Oftober ein Kontraplafat, welches den in jeinen 
Dienften ſtehenden Niederländern die Befolgung des jtaatiichen Befehls 
unterjagte, den Zuwiderhandelnden aber als Dejerteuren und Meineidigen 
Todesſtrafe mit dem Stride androhte. In einem ferneren Erlaß von 
demjelben Tage rief er jeine in jtaatijchen Dienjten jtehenden Unterthanen 
zurüd und verbot ihnen, in Zukunft dort Dienjte anzunehmen bei 
Vermeidung von Strafen an Ehre, Leib und Gut und der ewigen 
Yandesverweilung.*? 

Die Generalitaaten führten hierauf in einer Nejolution vom 
16. November’? aus: Die Plakate beruhten auf vertragsmäßiger Ver: 
pflichtung der Staaten mit fremden Regierungen. Dieje Verträge hätten 
den Zwed, die Unterthanen des Staates an der Umgehung der den 
indischen Kompagnien ertheilten Privilegien zu hindern; fie jollten ſich 
nicht von fremden Potentaten Kommiſſionen geben lajjen und jo von 
den Wortheilen, die jene durch große Opfer fich erfaufen müßten, ohne 
weiteres Nuben ziehen; fie würden jonjt den Handel derjelben ruinieren, 

” d. d. Königsberg, den 29. Auguft 1680, Urk. und Aktenſt. Bd. 3, ©. 585. 

s” R. 65.6 u. 8 Das erjte Niontraplafat wurde durch eine Verordnung vom 
15. Dezember 1680 nochmals eingeihärft. 

s° Urk. u. Aktenſt. Bd. 3, ©. 596 ff. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 145 


denn jie könnten die Waaren, die nicht viel fojteten, bei weitem billiger 
liefern, als die Nompagnien. Das Verbot bejtehe jeit 60 Jahren und 
jei öfters geltend gemacht worden, ohne daß der Kurfürſt und jeine Vor: 
gänger fich darüber bejchwert hätten. Sie vermöchten ihn freilich nicht 
zu hindern, die Wohlfahrt jeiner Unterthanen durch ausländischen Handel 
zu fördern, obwohl es ihnen unlieb ſei, daß derjelbe fich nach der Küjte 
von Guinea gerichtet, weil dadurch vielleicht Infonvenienzen und Streitig- 
feiten entjtehen dürften. Sie hätten wenigjtens gewünjcht, daß die Sache 
vorher mit ihnen bejprochen wäre. Steinesfalls fünnte man ihnen zu— 
muthen, ruhig anzujehen, wie ihre eigenen Unterthanen die Schiffahrt 
fremder Botentaten nach Guinea befürderten, dadurch Streit erregten und 
fie jelber in Irrungen verwidelten. 

Des Kurfürſten Antwort lautete: Die Staaten könnten für ihre 
Unterthanen jo viel Plakate erlajfen, als fie wollten, aber auswärtige 
Botentaten brauchten jich daran nicht zu fehren. Im Natur» und 
Völferrecht jei, wie gerade von holländischen Gelehrten behauptet werde, 
die Freiheit der Schiffahrt und Handlung in der offenbaren See und 
mit derjelben Accolis fundiert. Er, der Kurfürſt, wolle die wejtindische 
Kompagnie da, wo fie fejten Fuß gefaßt, nicht jtören, doch erwarte er 
als Freund und Nachbar Hollands auch an diefen Orten für jeine 
Schiffe die oflicia humanitatis et utilitates plane innoxias, als Waſſer— 
ihöpfen u. dergl. Die etwaigen, aus der Schiffahrt ſich ergebenden In— 
fonvenienzen gingen die Vereinigten Niederlande nichts an, jondern träfen 
allein den Kurfürjten und feine Untertanen. Wie es den Franzoſen, 
Engländern, Dänen u. a., gejtattet jei, unerachtet des Privilegs der 
wejtindischen Stompagnie, welches ganz allgemein die Küſte Afrikas und 
einen Theil Amerifas umfafje, in diefen Gebieten Handel zu treiben, 
müſſe auch ihm das gleiche Necht zuftchen. 

Die Generalftaaten erwiderten, daß fie durch das beregte Privilegium 
nur ihre Unterthanen vom Handel im gejammten Gebiet dejjelben aus: 
geichlojfen hätten, fremde Nationen aber nur von dem Gebieten, welche 
die wejtindische Kompagnie gekauft habe, wie dies Frankreich u. a. ja 
auch thäten. Im übrigen ſtünde ſelbſt innerhalb der Grenzen des durch 
das Privileg bezeichneten Gebiets der Handel jedermann frei, außer eben 
nad) den Plätzen, die der wejtindischen Kompagnie eigenthümlich gehörten, 
oder wo jie den ausschließlichen Handel jich erivorben hätte. Der Kur— 
fürjt fünne nicht verlangen, daß jeine Unterthanen anders behandelt 


* d. d. Potsdam, den 30. November/10. Dezember 1680; R. 65. 6. Es liegt 
diefer Antwort eine fait wörtlich benußte Denkſchriſt Naufes, d. d. Berlin, den 6. De- 
zember/(26. November) 1680 zu Grunde. 

Brandenburg Preufens Kolonialpolitit. 1. 10 


146 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritanishe Komıpagnie. 


würden, als die anderer Nationen. Er möge ſich nur nicht — das 
ging auf Naule — durch folche jtaatifche Unterthanen, welche durch Ein: 
tritt in fremde Dienjte die Privilegien umgingen und ihren Bortheil 
juchten, etwas Faljches vorjpiegeln laſſen. 

Mit diefer Reſolution erklärte ſich der Kurfürſt zufrieden. 

Die holländisch-weitindifche Kompagnie ließ ich aber troß der eben 
gejchilderten Verhandlungen in der jtarrjten Verfolgung ihres vermeint- 
lichen Nechtes nicht jtören. Ihre Befehlshaber in Guinea Eonfiszierten 
— und hiermit fommen wir auf unferen Ausgangspunkt zurüd — das 
„Wappen von Brandenburg“. Den Borgang jelbjt jchildert ein Augenzeuge, 
der Matroje Janſen Songmann, +! wie folgt: Der Kapitän Barteljen hat 
im Monat Januar 1681 zwiſchen Ajjena und dem Kap der drei Spiben 
ans Land jegeln müſſen, um Wajjer zu holen. Am frühen Morgen 
wollte er wieder in See gehen, wurde aber durch einen Seewind ge: 
zwungen, bald darauf etwa 3 Meilen vom Kajtell Arim anzulegen, um 
Landwind abzuwarten. Diefe Gelegenheit hatten die dortigen Neger be: 
nüßt, ein Faß Wein von ihm zu erhandeln. Nachdem er ihnen dies, 
jonjt aber nichts verkauft, war er bei Ajjena, etwa 20 Meilen von allen 
Feſtungen und Kontoren der holländischen Kompagnie entfernt, vor Anfer 
gegangen. Dort hatten ihn die Kapitäne Torner und Schotsmann ge: 
zwungen, auf die von ihnen befehligten Kompagniejchiffe zu fommen; als 
jie jedoch alles in gehöriger Ordnung befunden, hatten jie ihn ſammt jeinem 
Schiff wieder freilaffen wollen, aber auf den Widerjpruch der Schiffs— 
bejagungen nach Elmina aufgebracht. Dort iſt das Schiff von dem 
Generaldirektor und deſſen Nat konfisziert?? und Bartelfen nebjt dem 

“ Hongmann war damals Matroje auf dem holländifhen Kompagnieſchiffe 
Constantia. Er wurde in Blifjingen am 20. Dezember 1681 als Zeuge vernommen. 
Das (in hol. Sprache abgefahte) motarielle Protokoll war einem Memorial des kur— 
fürftlichen Gefandten von Dieft an die Generalitaaten beigefügt. Diejt überſendet beides 
dem Kurfürſten, d. d. Haag, den 10./20. Januar 1682. R. 65. 8, 

“2 In den Gründen des vom „Generaldirektor und Rath über die Nord- und 
Südküfte von Afrika“ abgefahten Urtheils, d. d. St. George del Mina auf Guinea, 
den 20. März 1681, wird ausgeführt: Das „Wappen von Brandenburg“ jammt jeiner 
ganzen Ladung wird konfisziert, weil es von einem geborenen Bliffinger (dem Kapitän 
Joris Barteljen) fommandiert und von ftaatijchen Untertanen ausgerüftet ift und 
dejjenungeachtet an jolchen Orten Handel getrieben hat, welche der holl.-weitind. Kompagnie 
gehörten. Der Kapitän nebjt feiner Mannjcaft wird anftatt der verdienten Todesitrafe 
damit beſtraft, daß fie von der afrikanischen Küfte fortgebracht werden und nie anders, 
ald im Dienfte der wejtind. Komp. zuriidfehren dürfen. R. 65. 8. 

In einem Berichte an den Kurfürjten, d. d. Berlin, den 20./30. April 1682, 
R. 65. 8, meldet Raule, daß der Kapitän Torner vor der in Seeland zujammen- 
berujenen Generalverſammlung der weſtindiſchen Kompagnie ausgejagt habe, der wahre 


81. Unter dem Großen Kurfürften. 147 


übrigen Schiffsvolf als Gefangene in das Kaſtell und in verjchiedene 
Kompagniejchiffe vertheilt worden, unerachtet der thatjächlichen Feſtſtellung, 
daß der Verkauf des Anfers Branntwein 3 Meilen von Axim ftattgefunden, 
und dab innerhalb diejer Entfernung weder Logen noch Forts eriftierten. 

Der „Morian“ war durch das feindliche Vorgehen der Holländer 
gleichfalls vertrieben worden und fam ſonach im Auguſt 1681 mit einer 
verhältnismäßig geringen Ladung allein zurüd. Der größte Gewinn — 
nach der Meinung der Gejellichafter und des Großen Kurfürjten — 
bejtand darin, daß es dem Stapitän Blond am 16. Mai d. 3. gelungen 
war, in der Gegend zwijchen Axim und dem Kap der drei Spiten mit 
drei Negerhäuptlingen einen Handelsvertrag abzujchließen. *? 

Bevor aber der „Morian“ die Nachricht von der Wegnahme des 
„Wappens von Brandenburg“ gebracht hatte, war von dem zum kurfürſt— 
lichen Faktor ernannten Kaufmann Gillis Royaert zu Vliſſingen ein 
Schiff „Die Fortuna“ mit einer Ladung von 50 000 Fl. für die Naule’sche 
Handelsgejellichaft nad) Guinea ausgerüftet worden. Seine Abreije hatten 
die Bewindhaber der weſtindiſchen Kompagnie auf Grund ihres Privilegs 
zu verhindern gejucht, indem fie es mit Bejchlag belegten; erſt auf 
den energijchen Protejt Noyaerts liegen fie es frei, wie Naule jeinem 
Berichtet* hinzufügt, „wohl wijjend, daß fie es mit Necht nicht halten 
fönnten: und it ihr Unternehmen blos zu dem Ende gewejen, daß ſie 
unjere Officiers und Matrofen intimidiren und mit ihrer geprätendirten 
Yeibesitrafe abjchreden möchten. Weil wir e$ aber jego joweit gebracht, 
daß wir & °/, Part in Possession find und nun noch 3 Schiffe dahin 
gerüftet werden: welches mit der Zeit jehr considerabel jein und Ew. 
Eh. DI. in kurzen Jahren viel einbringen wird, jo dünfet mich unvor- 
fänglich, dal es nun die rechte Zeit jei, an den Herrn van Amerongen *° 
darüber zu lagen und zu remonjtriren, wie fie Ew. Chf. DI. Schiffe 
bejhimpfen und mit was Unfug fie ſich unterjtehen, Ew. Chi. DI. See: 
volf abzujchreden.* Sonit, fürchtet Naule, möchten fie „das Werf als 
ein jolches particulierer Yeute, an welchem dem Kurfürſten nichts gelegen,“ 
anjehen und die Schiffe in Guinea aufs Neue angreifen. Außer der 
Fortuna war noch „Der brandenburgische Dragoner“ nad) Afrika gejegelt, 
und eine andere regatte „Der Kurprinz von Brandenburg,“ welche Jan 


Grund der Konfisfation fei geweſen, daß die Garnifon von Elmina an Lebensmitteln 
Mangel gelitten hätte. 
©. Url. Th. IL, Nr. 51a u. b. 
* d. d. Königäberg, den 14./24. Juli 1681. R. 65. 7. 
+5 Amerongen, Goodert Adrian Baron van Neede, war ftaatiicher Gefandter 
am Fkurfürftlichen Hofe. 
10* 


148 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


Pedy, ein vom Kurfürſten zum Nath und Kommiſſar ernannter Rotter— 
damer Kaufmann, equipiert hatte, follte im September nachfolgen. Über: 
dies waren für Nechnung der Raule'ſchen Handelsgejellichaft nach ver- 
jchiedenen Orten bin eine größere Anzahl von Schiffen in See, an 
Mannschaften fehlte es auch nicht,t* jo daß Raule jchon damals den 
Kurfürſten verjichern zu dürfen glaubte, Pillau würde ein zweites Dün- 
firchen werden, wenn diefer die guineifche Kompagnie nachdrüdlid in 
Schuß nähme. Im Hinblid auf die Vorgänge bei Abſchickung der Fortuna 
bittet er wiederholt: „Denen Herren Staaten und dem Herrn van Amerongen 
das Unrecht, jo uns jüngjthin in Vlissingen unter der Direction des 
Factors Gillis Royaert widerfahren, höchlich klagend vorzujtellen. Zwar, 
wir haben dadurch wohl feinen Schaden oder Aufhaltung gelitten; jedoch 
iſt es ein Schimpf. Und follte da im Anfange nicht erntlich über ge: 
flaget werden, jo dürften jie uns in Guinea jelbjt angreifen; da jonjt 
im Gegentheil alles gut ablaufen ſollte“ Was für Pläne Raule im 
Sinne hatte, erhellt aus folgender Außerung:““ „Schreibet mir Johann 
Pedy aus Rotterdam, daß die Herren Coymans und van Belle aus 
Holland, jo die 2 prineipalsten Contractanten mit der Holländischen 
Weſtindiſchen Compagnie find und alle Jahr 6000 Schlaven liefern, ihm 
unter der Hand fund getban, daß jie wohl Lust hätten mit mir, anjtatt 
mit der Compagnie der Schlaven halber einen Contract einzugehen, ver: 
mitteljt man die Strone Dänemark disponieren fünnte, uns ihren Plab 
St. Thomae zu verfaufen oder wohl freien Access und Permission, dal; 
man die Schlaven an die Inſul bringen fünnte, zu verjtatten.“ Er 
jchlägt daher vor, in Kopenhagen diesbezügliche Schritte zu thun; Die 
dänischen Miniſter könnte man durch die Zujage der Betheiligung unjchwer 
dafür gewinnen. „Pedy, ich und unjere Compagnie würden mit bejagten 
van Belle und Coymans glaube ich 40 000 Fl. beifammen bringen fünnen, 
wovon wir die Hälfte den Herren Dänen präjentieren wollten mit Be: 
dinge, daß die Hälfte der Netouren in Kopenhagen und die andere Hälfte 
in Königsberg kommen follten. Ich meine, wenn man's wohl anfinge, 
wir würden es zu Werfe richten. Und damit wäre die Wejtindijche 
Compagnie totaliter geruinieret. Und wir würden damit alle Jahr 
25 Schiffe aus diefem Yande gehen lajjen können und jehr große Negotien 
machen, ja viel fein Silber zu E. Eh. DI. und Dero Unterthanen merk 
lichen Bortheil ins Land bringen. Aber alles müßte auf E. Ch. DI. 

+0 Nach Raules Angaben ftanden damald 400 Mann im Dienjte des Kurfürjten 
und ebenjoviele in dem der Handelsgeſellſchaft. Raule an den Kurfürſten, d. d. Pillau, 
den 16. Auguft 1681. R. 65. 7. 

47 Sie bildet eine Nachichrift zu dem in der vorigen Anm, angegebenen Berichte. 


$ 1. Unter dem Großen Rurfürften. 149 


und des Königs hohen Namen und Autorit6 gehen. Das würde unter 
E. Ch. DI. und dem Könige gute Freundſchaft machen. Möchte darüber 
E. Ch. DI. Bedenken herzlich gern hören.“ 

Als die Konfisfation des „Wappens von Brandenburg“ bekannt 
geworden, bat Raule den Kurfürjten, dafür Entjchädigung zu fordern: *® 
„Die Kompagnie muß bezahlen, was es (das Schiff) foftet und 100 %, 
Gewinnſt, wie da durchgehends, zuweilen aber auch wohl 200 auf 100 
gewonnen wird. Denn folchen Gewinnjt hat der Stapitän, der zu Glück— 
ſtadt eingelaufen, *? wohl gemachet: maßen er 100 # holländifch Gewicht 
fein Gold und 10000 @ Elephantenzähne de retour, und, weil er fich 
da nicht länger mehr getrauete, da er ſonſt leichtlich 150 # Goldes er- 
handelt haben jollte, noch) viel von jeiner Cargaison wieder zurüdgebracht.“ 
Friedrich Wilhelm bejchwerte fich unverzüglich bei den Generaljtaaten. 5° 
Dieje erwiderten: 51 

Zu ihrem ſehr großen Leidwejen hätten fie jchon lange bemerkt, 
daß einige ihrer Unterthanen den Kurfürſten veranlaßt, von feinen Häfen 
aus Schiffe nach Wejtindien und Afrika zu fenden, und zwar befonders 
nach den Pläßen, wo fie bereits vor vielen Jahren der wejtindischen 
Kompagnie das alleinige und ausjchließliche Necht Handel zu treiben 
durch Oftroi verliehen. Die jofortige Einftellung folcher Unternehmungen 
wäre ihnen jehr erwünſcht, weil diejelben entweder zum Ruine ihrer 
Kompagnie oder zu jehr verdrießlichen Streitigkeiten mit Brandenburg 
führen müßten, falls fie, die Generalitaaten, jich jener pflichtgemäß an: 
nähmen. Was die Beichwerde des Nurfürjten über die Aufbringung des 
„Wappens von Brandenburg“ durch die wejtindische Nompagnie betreffe, 
jo jeien fie nicht nur Willens, Feindfeligfeiten ihrer Staatsangehörigen 
gegen den Kurfürſten oder feine Unterthanen nicht zu dulden, jondern jogar 
bereit, die Kompagnie, im Fall diefe unrechtmäßig gehandelt, zur Rückgabe 
des Schiffes umd zur Entjchädigung anzuhalten. Letztere habe aber auf 
ihre Anfrage jegliche tenntniß von dem Borfall abgeleugnet und zugleid) 
ſich darüber bejchwert, dal die Staaten dem Zeugnis von Perjonen 
Glauben ſchenkten, die eben dadurch kundgäben, daß fie in jenen Gegenden 


4 Naule an den Kurfürſten, d. d. Königsberg, den 9. September/30. Auguft 
1681. R. 65. 7. 

* 65 war dies Kapitän Blond mit dem „Morian.“ 

» Gr beauftragte feinen Gefandten im Haag, von Dieft, nad) Mafigabe eines 
ihm zugejtellten Raule'ſchen Gutachtens Rejtitution oder Zchadenserjag zu verlangen. 
Order, d. d. Potsdam, den 2. Oftober 1681. R. 65. 7. 

5! Die Generaljtanten an den Kurfürſten, d. d. Haag, den 7. November 1681, 
in holländiſcher Sprache. R. 65. 7. — Im Terte ift die Überfegung der Urt. und 
Altenft., Bd. 3, S. 622 5. faſt durchweg beibehalten. 


150 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


Handel getrieben, demnach die Plakate verlegt hätten und höchſt jtraf- 
bar wären. So lange man aljo aus Guinea feine genaueren Berichte 
haben könne, werde Niemand mit Necht von ihnen verlangen dürfen, 
die Kompagnie ungehört und ohne daß fie zu ihrer eigenen Information 
Zeit hätte, zu verurteilen. 

In Betreff der weſtindiſchen Kompagnie möge der Kurfürſt Fol: 
gendes bedenken: Diejelbe jei im Jahre 1621 während des Krieges mit 
Spanien gegründet worden und habe fich nur mit jehr großen Koſten 
mehrerer wejtindifcher und guineifcher Plätze bemächtigt. Um ihr nun 
die Früchte ihrer Aufwendungen und Arbeit zu fichern, ſei fie mit dem 
ausschließlichen Handel von und nach jenen Gegenden privilegiert worden. 
Defienungeachtet hätten mehrere ihrer Unterthanen zur Umgehung diejes 
— fremde Potentaten nicht bindenden — Privilegs Dienjte bei den: 
jelben genommen und die wejtindische Kompagnie durch Fahrten nach ihrem 
Gebiete geichädigt. Um ſolchem Unweſen zu jteuern, jeten jeit dem 
Jahre 1624 wiederholt ftrenge Plakate von ihnen erlaffen worden, die 
namentlich Verluſt des Schiffes und der Güter, Konfiskation und Ber: 
bannung androhten. Das Alter derjelben erweile, daß fie nicht gegen 
den Kurfürften gerichtet jeien. Was fie aber ihren Unterthanen nicht 
erlaubten, künnten fie Fremden erſt vecht nicht gejtatten. Soweit fie 
indeß die Fahrt nach einigen Plägen innerhalb der Grenzen des Oftrois 
der Kompagnie freigegeben, jei dies nur unter gewiljen, von Jedermann 
zu beobachtenden Bedingungen gejchehen. Die Schiffahrt und den Handel 
fremder Mächte von deren eigenen Häfen aus nach dem bezeichneten 
Gebiete könnten fie natürlich nicht unterfagen. Aber ausgenommen und 
jeglichem fremden Handel verjchloffen müßten die Pläße bleiben, die 
unter ihrer oder der Kompagnie Herrichaft jtünden, da fie darüber das: 
jelbe Necht hätten, wie über ihr Territorium in Europa. Darunter fiele, 
mit alleiniger Ausnahme der von den Engländern und Dänen bejegten 
Orte, der ganze Küftenjtrich von Affine bis zum Rio Sinca, welchen die 
Kompagnie theils durch Verträge mit den Eingeborenen, theils durch 
Waffengewalt jich unterthänig gemacht habe. Sie hofften, daß der Kur— 
fürſt den Handel der lebteren in dieſem Bezirke nicht jtören werde. 
Seine Schiffe wollten fie im Fall der Noth in den der Kompagnie nicht 
ausichließlich zuitehenden Gegenden gern unterjtügen, jedoch nicht an 
der guimeifchen Küste. Auf das Berjpiel des Königs von Dänemark, 
dem fie im Jahre 1661 eine derartige Beihilfe zugejagt, könne jich der 
Kurfürſt nicht berufen, da jener damals im guineifchen Diſtrikte der weit: 
indischen Nompagnie einen Platz beſeſſen, was doch bei ihm nicht zuträfe. 
Als Gegenſatz für ihre dargelegte Bereitwilligfeit erwarteten jie, daß der 


8 1. Unter dem Großen Kurfürften. 15] 


Kurfürſt in Zukunft nicht mehr jtaatische Unterthanen, wie Gillis Noyaert 
in Bliffingen und Jan Pedy in Rotterdam, zur Ausrüftung von Schiffen 
nach Guinea veranlajjen werde, da dieje ſich damit gegen die Plakate 
vergingen und jtreng genommen zu bejtrafen wären. 

Der Große Kurfürſt blieb den Generalftaaten die Antwort nicht 
ichuldig.°? Er danfe ihnen für ihre Betheuerung nachbarlicher Freund: 
haft; jeinerjeits fie nochmals derjelben zu verfichern halte er für unnöthig, 
da er davon jo viele unleugbare Proben vor aller Welt an den Tag 
gelegt, daß daran wohl nicht im geringjten gezweifelt werden könne. Er 
beharre auch bei jolchem Vorſatz und wünſche, daß der Höchite fie und 
ihren Staat bei aller jelbjt verlangenden Profperität erhalten wolle. 
Hingegen erwarte er, daß die Staaten ihre Verficherung nicht nur in 
Worten gethan, jondern fie auch in der That erfüllen und ihm billige 
Satisfaktion jeiner rechtmäßigen Ansprüche verjchaffen würden. 

Dies Hoffe er namentlich in der Angelegenheit der Wegnahme des 
„Wappens von Brandenburg“ und überhaupt der Fahrt von Guinea. 

Was die erjte angehe, jo entjchuldige fich die weftindische Kom— 
pagnie mit ihrer angeblichen Unfenntni von der ſchon vor einem Jahre 
vorgefallenen Sache nur in der Abficht, fie zu verjchleppen. Die Staaten 
könnten leicht ermejjen, daß er folche Dinge nicht erdichte, fondern nur 
Klagen führe, wenn fie wirklich begründet jeien. Das genannte Schiff 
jei — hier wird das in feinen Einzelheiten uns bereits befannte Faktum 
erzählt — zu Unrecht Eonfisciert worden. Ja, als wenn es daran noc) 
nicht genug wäre, hätten die Befehlshaber in Elmina eiligjt zwei Schiffe 
ausgerüftet und damit feinem anderen Schiffe dem „Morian“ nachgejegt, 
das ſich mit genauer Noth habe retten können. 

Um den Staaten indeh feine Nguanimität zu beweifen, fei er cs 
zufrieden, wenn ihm die Kompagnie einjtweilen den Werth des genommenen 
Schiffes mit Schaden und Koſten erjege. Von den Staaten und von 
ihm ernannte Schiedsrichter mögen dann über die ganze Sache erkennen, 
und wenn es ich herausitelle, daß das Schiff nicht an einem freien 
Orte weggenommen worden, wolle er jich den gezahlten Erjat von den 
Subjidienrüdjtänden abziehen laſſen. Er hoffe, dat die Staaten die 
Kompagnie zur Leiftung ihrer Schuldigfeit und Annahme diejes Vor: 
Ichlages anhalten werden. „Sollte aber jolches über Verhoffen nicht 
geichehen, jo fünnen Wir Ew. Hoc. Mög. nicht bergen, daß Wir den 


5? Sie war datiert: Potsdam, den 12./22. November 1681 — R. 65. 7. — 
und von dem Hofrath Fuchs und Raule entworfen. S. Urt. TH. II, Nr. 57. Bol. im 
übrigen Urf. u. Attenft., Bd. 3, ©. 633 ff. Über Fuchs f. von Salpius, Paul von Fuchs, 
ein brandenburgiich-preußiicer Staatsmann vor 200 Jahren. Leipzig 1877. 


152 3. Kapitel. Die brandenburgifch- afritanifche Kompagnie, 


Uns in Wegnehmung diefes Schiffes erwieſenen Tort nicht länger auf 
Uns figen, noch Uns mit vergeblichen Ausflüchten aufhalten laſſen, 
jondern die uns gebührende Satisfaction jelber, bejt Wir fünnen, juchen 
werden.“ 

Was die Fahrt nach Guinea im allgemeinen betreffe, jo würden 
die Staaten nicht verlangen, daß die anderen Potentaten fich des natür- 
lichen Rechts und der Freiheit, welche ihnen Gott verliehen, ihre Lande 
durch Beförderung der Schiffahrt zu beneficieren, begeben jollten. „Gott 
hat Uns mit Landen gejegnet, welche dazu bequem und mit herrlichen 
Seehafen begabet, und jolches hat Uns veranlajjet, nach dem Exempel 
anderer Potentaten und Ew. H. M. jelber eine Compagnie aufzurichten, 
welche nach Guinea handeln jol.* In feiner Inſtruktion für diejelbe 
habe er aber ausdrüdlich befohlen, nirgends anders als an freien Orten 
zu handeln und jich der Plätze der weſtindiſchen Nompagnie gänzlich zu 
enthalten. Daß die Staaten jedoch beanfpruchten, die Jurisdiftion der 
Kompagnie erſtrecke ſich vermöge ihres Oktrois nicht allein über die Forts, 
Logen nnd Comptoirs derjelben, jondern über die ganze Goldküſte, einen 
Landſtrich von etwa 100 deutjchen Meilen Yänge, und andere Botentaten 
dürften dort feinen Handel treiben, das verjtoße wider das Völkerrecht, 
wider die natürliche Freiheit, wider dasjenige, was Ilnterthanen des 
Staates „von der freien See” öffentlich im Druck publiciert, ja wider 
die eigeniten Marimes und Schriften der Staaten, wie jie ſolche gegen 
Andere geltend gemacht, und er müſſe dafür halten, daß die Staaten zu 
jolchen Behauptungen von der Kompagnie jurpreniret jeien. Ihren 
eigenen Unterthanen fünnten fie wohl verbieten, innerhalb des durch 
das Oktroi bezeichneten Gebietes Handel zu treiben. Aber auch andere 
jouveräne Fürjten und Staaten daran hindern zu wollen, würde ebenjo 
ungereimt jein, als wenn er ihnen verbieten wollte, an freien Orten 
Handel zu treiben. Denn wenn e8 allein auf ein Oftroi ankäme, 
wiirde es mit der freien Schiffahrt bald gethan fein, und ein Mächtiger 
würde alle übrigen des freien Handels berauben Fönnen, was doc) 
dem Intereffe und den Marimen der Republik jchnurjtrads zuwider: 
laufe. Wie fünnten überdies die Staaten ihn allein vom Handel in 
Guineg ausjchliegen, da doch nach ihrem eigenen Zugeſtändniß Frankreich, 
England und Dänemark eben in dem Dijtrift, den die Kompagnie für 
jich allein beanjpruche, Comptoirs hätten und Handel trieben? Dieje 
müßten dann doch auch daran verhindert werden. „Wir halten diejes 
jo Far und Unjer Recht und Befugniß jo gegründet zu fein, daß Wir 
nicht nöthig achten, Uns desfalls im geringjten in einige Disputen ein: 
zulaſſen.“ Was die Klage angehe, dal die mit feiner Kommiſſion und 


8 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 153 


unter jeiner Flagge nach Guinca fahrenden Schiffe von Unterthanen des 
Staates und in deſſen Häfen, den Plafaten zuwider, ausgerüjtet worden, 
jo habe er geglaubt, die Staaten würden das nicht übel nehmen, weil 
dies nicht allein unter Freunden und nachbarlichen Nationen vergünnt, 
jondern weil fie ja auch viele Taufende feiner Bajallen und Unterthanen 
in ihrem Kriegsdienſt gehabt und noch hätten, und weil es ja auch dem 
zehnten Artikel des Vertrages vom Jahre 1678 gemäß wäre. Indeß, um 
feine Aquanimität zu zeigen, fei er damit einverftanden, daß wirkliche 
Unterthanen der Nepublit nicht mehr mit einer Kommiſſion von ihm 
fahren jollten; daß aber folche, welche die Nepublif verlaffen und ſich 
als freie Leute in feinem Lande niedergelafjen und feine Unterthanen ge- 
worden, und jolche, die als Matrojen in feine Dienſte getreten, aud) 
mit unter die von den Plafaten Betroffenen gerechnet würden, ſei wider 
alles Völferrecht und die tägliche Objervanz und gleichjam eine Ruptur 
und Aufhebung aller Freundichaft. Wenn man aber auch hierauf bejtche, 
jo werde er jich veranlaßt jehen, alle feine Unterthanen gleichfalls aus dem 
Dienite des Staates zurücdzurufen. Er werde ferner verfügen, daß hinfür 
feine Schiffe mehr zu Fahrten nach Guinea in ftaatiichen Häfen ausge: 
rüftet werden. Damit falle auch von jelbit die Klage gegen Gillis Noyaert 
und Jan Pedy, die übrigens als feine Kommiſſarien nur jeine Ordres 
ausgeführt und feine böfen Intentionen gehabt hätten.°° Endlich jei er 
bereit, wenn die Staaten Kommiſſarien ernennen wollten, jeinerjeits ein 
Gleiches zu thun, um durch diejelben ein Reglement über die Fahrt und 
den Handel nach Guinea vereinbaren zu lajjen. 

Dafür erwarte er, da ihm das genommene Schiff mit Schaden 
und Koſten rejtituiert und feine Schiffe und Leute, die auf Guinea 
Handel trieben, nicht mehr beläftigt wiirden. 

Im Februar 1682 erklärten die Generalitaaten, die wejtindijche 
Ktompagnie habe zwar noch feine Nachricht von der Wegnahme erhalten, 
doch jtellten fie dem Kurfürſten anheim, diefelbe vor ihrem kompetenten 
Nichter, dem Juſtizhof von Holland, zu belangen. Sollte er jich anderer 
Mittel bedienen, jo würden jie ihre Unterthanen beſchützen müſſen. Der 
brandenburgijche Gejandte von Dieft bemerkte bei der Einjendung diejer 
Nejolution, day man ſich von dem Bejchreiten des Nechtsweges nicht 
viel verjprechen dürfe, weil mit den Generaljtaaten fein Marinefontraft 
bejtünde.°* Der Kurfürſt war auch damit keineswegs zufriedengeitellt. 


53 Pedy und Royaert fahen fich nenöthigt, den Nurfürften um Entlaffung aus 
ihren Chargen zu bitten. S. das intereffante Schreiben Pedy's vom 26. Dezember 1681, 
Ur. Th. II, Nr. 59. 

54 von Dieft an den Nurfürften, d.d. Haag, den 28. Jan./7. Febr 1682. R. 65. 8. 


154 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


Sturz äußerte er zu dem jtaatischen Gejandten, Freiherrn van Amerongen, 
dazu hätte man feine ſechs Monate nöthig gehabt.° Er wollte die 
Streitigfeit durch Schiedsrichter beigelegt wiſſen, wozu er jeinerjeits 
den König von Frankreich auserfah;?° doch erhielt er von den Staaten 
auf feinen diesbezüglichen Borjchlag feine Antwort. Raule waren Nach: 
richten zugegangen, daß die wejtindische Kompagnie überhaupt feine Ent: 
ſchädigung leiften wollte. Seiner Anficht nach blieb deshalb nichts weiter 
übrig, als zur Selbjthilfe zu greifen umd fich durch Staperei wegen des auf 
68000 Thlr. geichägten Schadens zu erholen. Er jtellt indeß im Hinblid 
auf den ungewijjen Ausgang die Entjcheidung hierüber dem Kurfürſten 
anheim und bat, einen Beichluß des Geheimen Nathes herbeizuführen. 
„Allein gewiß it es,” jo fährt er fort,°? „wofern man dieje Extrema nicht 
ergreifet, daß man es mit denen arroganten Messieurs nirgend zu bringen 
wird. Denn wenn fie nur vermerfen, daß wir an unferer Seiten flauberzig 
werden, werden fie es je länger, je ärger machen, und unjere Kompagnie 
totaliter ruinieren. Es ijt befannt, daß die Bewinthaber der holländischen 
Kompagnie bereits allen Fleiß angewandt unjere Stapitäne mit Belobung 
güldener Berge zu debauchiren; und ich bin gewiß, wenn E. Ch. DI. 
unjere Kompagnie einstellen wollten, daß fie nicht allein die 68000 Thlr. 
zahlen, jondern E. Ch. Di. noch gern foviel dazu jchenfen follten. Denn 
wo E. Eh. DI. Ihro Kompagnie mainteniren, wird man die holländische 
inner 10 Jahren, wo nicht eher, in den legten Zügen jehen.“ 

Im Geheimen Nathe wurde befchlojfen, mit Rücficht auf die gegen: 
wärtigen Nonjunfturen von Nepreflalien gegen die Generaljtaaten Abjtand 
zu nehmen. Naule bedauerte dies, weil, wie er dem Kurfürſten jchreibt,°® 
darımter die inzwijchen auf dejjen Veranlaſſung gegründete afrikanische 
Ntompagnie litte. „Sch ſollte jehr wohl jtille figen und hier unter 
E. Ch. DI. gnädigen Proteetion als ein ehrlicher Bürger wohnen und 
(eben fünnen, wenn meine Intention nicht wäre, E. Ch. DI. großen 
Namen in fremden Landen bekannt zu machen und dadurch in Dero 
Yande einen vortrefflichen Handel und Wandel zu bringen.“ 

Als ſich jedoc) die Verhandlungen bis in den September hinein 

55 Amerongen an den Griffier, d. d. Potsdam, den 17. Februar 1682. Urk. 
u. Aktenſt. Bd. 3, S. 645. 

>° Kurfürſt an von Dieft, d. d. Köln, den 10.20 Februar 1682. — In 
einer vom folgenden Tage datierten Order wurde der turfürſtliche Geſandte von Spanheim 
in Paris angewieſen, den König von Frankreich um die Übernahme des Schiedsrichter: 
amts zu erjuchen, jobald die Staaten ſich mit diefer Art der Erledigung einverjtanden 
erklärt. R. 65. 8. 


*7 Raule an den Kurfürſten, d. d. Berlin, den 20./30. April 1682 R. 65. 8. 
5° 4, d. Berlin, den 6./16, Mai 1682. R. 65. 9. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 155 


erfolglos hinzogen, und der Kurfürſt wohl jchlieglich zu Naules Anficht 
fommen mochte, daß „mit Schreiben und Neplicieren von diejen Leuten 
nichts zu erhalten jei,“ °* entichloß er jich, gegen die wejtindijche Kom— 
pagnie Neprefjalien zu ergreifen. Er bat zu diefem Behufe den König 
von Frankreich, ihm, falls es deshalb mit den Generalitaaten zu Zwiſtig— 
feiten fommen würde, die bundesmäßige Hilfe zu leiſten,““ und erhielt dieſe 
auch zugejagt. Die Erefution jollte an der Küſte von Guinea durch 
die unter das Kommando des Kapitäns Martin Ferdinand Fors geftellte 
Fregatte „Fuchs“ ausgeführt werden. Derjelbe hatte Befehl, die etwa 
erbeuteten Kompagniefchiffe nach Bergen in Norwegen aufzubringen. ®! 
Am 13.23. November lief der „Fuchs,“ armiert mit 20 Gejchüßen, 
bemannt mit 9 Offizieren, 46 Matroſen und 30 Soldaten, von Pillau 
aus, erlitt aber bereits am 5. Dezember bei der dänischen Inſel Anholt 
im Kattegat Schiffbruch. Der Kapitän rettete jich nebjt 698 Mann und 
einigen Schiffsgeräthen auf die Injel.°? 

Seitdem hat der Kurfürſt auf jegliche Neprefjalien verzichtet und 
ſich auf die Fortſetzung der Unterhandlungen bejchränft, die ſich bald 
auf andere im Yaufe der Zeit aufgetauchte Streitpunfte miterjtredten, und 
welche näher zu berühren jich jpäter Gelegenheit finden wird. 

Daß die holländifch-weitindische Kompagnie gegen die maritimen 
Unternehmungen des Großen Sturfürjten Front machte, ijt leicht begreif- 
lich; fie ſah ſich durch diejelben thatfächlich in einem Gebiete gejtört, 
welches fie bisher als ihre alleinige Domäne betrachtet hatte. Daß aber 
auch die Engländer jich beunruhigt fühlten, als das Gerücht auftauchte, 
Brandenburg wollte Schiffe nach der Davisjtraße ſchicken, zeigt, welch' 
großes Vertrauen die jeefahrenden Nationen in das Können des Hohen: 
zollers jegten und wie jehr fie dagegen von Anbeginn an vorgeben zu 
müſſen glaubten.*° Der befannte englifche Admiral Prinz Ruprecht von 
der Balz erhob jofort dagegen Einfpruch, indem er dem Kurfürſten 


5° Haufe an den Kurfürften, d. d. Berlin, den 14 /24 September 1682. R. 65. 8. 

* Kurfürſt an den Gefandten von Spanheim in Baris, d. d. Mafjin, den 
16. Zeptember 1682. R. 65. 8. 

»n Die von Raule in hol. Sprache entworfene Inſtruktion ward durch kurfürft- 
lidye Order, d. d. Potsdam, den 13. Oktober 1682, genehmigt. R. 65. 8. 

22 Maule erhielt im Hinblid auf den durch den Sciffbruch erlittenen Schaden 
5000 Thlr. „aus jonderbaren Gnaden“ geſchenkt. Order, d, d. Köln an der Spree, 
den 13. Januar 1683. R. 65. 9. 

Dem gegenüber fällt es wenig ins Gewicht, daß man am Wiener Hofe, wie 
der dortige ſtaatiſche Geſandte Bruijning an Amerongen am 7. Mai 1682 jchrieb, den 
Handel3projekten des Kurfürſten feinen Beſtand zutramte, fondern meinte, fie würden 
noch einmal in Rauch aufgehen, Urk. u. Aktenjt. Bd. 3, ©. 646. 


156 3. Kapitel. Die brandenburgifch-afritaniihe Kompagnie. 


folgendes Schreiben zugehen ließ:““ „Durch dieſe Zeilen habe blos noch: 
malen kürzlich wiederholen wollen, daß durch die Ew. Liebd. proponierte 
Abſchickung einiger Schiffe nad) dem Strato Davitis gewißlich Ihr Inter: 
eſſe nicht beachtet worden, welches ein Jeder, jo derjelben Orten kundig, 
mit mehrerem atteftieren wird,.... jo daß in Betracht dieſes Ew. Liebd. 
Dero Schiffe anderwärtig weit bejjer und mit mehrerem Profit wird 
employiren können, als wenn Sie auf ein und anderer Einrathen, jo 
vielleicht nur den Eigennug zum Ziel hat, an gedachte Orter jchiden 
würden, Ew. Liebd. bittend, Sie diefes mein Schreiben anders nicht als 
dahin ausdeuten wollen, daß ich es aus aufrichtiger treumeinender In: 
tention thue, umb Ihro die rechte Wahrheit zu eröffnen, damit Ew. Liebd. 
nicht etwa in Schaden gebracht, die hiefige Kompagnie aber nebjt mir 
in unjerer Poſſeſſion möchten turbieret werden.“ 

Wohin unjer Blick ſich wendet, überall jtand Kampf in Ausficht! 

Wir fnüpfen nun wieder an den bereits erwähnten ®d° Blondichen 
Vertrag an, inhalts deſſen fich die drei Negerhäuptlinge Pregatte, Sophonie 
und Apany gegen einige geringwerthige Gejchenfe verpflichteten, in Zu— 
funft nur noch mit brandenburgiichen Schiffen und Leuten Handel zu 
treiben, die in der Nähe belegenen Ortjchaften gleichfalls dazu zu ver: 
anlafjen und einen zur Erbauung einer Feltung geeigneten Pla anzu: 
weiſen; die brandenburgifchen Unterhändler, die Offiziere Jakob van der 
Beke und Izaäf van de Geer, verjprachen dagegen innerhalb 8 bis 10 
Monaten mit den zur Erbauung einer Feſtung nothiwendigen Mate: 
rialien zurüdzufehren. Eine den Negern übergebene Flagge jollte als 
Zeichen dafür dienen, dab fie fich der Schugherrichaft des Kurfürjten 
unterrvorfen hatten. Zum Andenken an dieje erjte Fahrt wurden nun— 
mehr zwei Medaillen gejchlagen.°® Die eine davon zeigt auf der 


° d. d. London, den 23. Dezember 1681/2. Januar 1682. R, 65. 7. 

=, oben ©. 147. 

°. Eine Abbildung und Beichreibung diefer Medaillen findet fih u. a. in Del- 
rich's Medaillenfabinet unter Nr. 68 u. 69, fowie in neueſter Zeit bei Ad. Mever, 
Prägungen Brandenburg- Preußens, S. 4 ff. — Hierbei fei auch noch erwähnt, daf der 
Große Kurfürft im Jahre 1682, vermuthlich alfo aus dem vom „Morian“ zurückge— 
braten Golde (j. S. 149) „afrikaniſche Schiffsdukaten“ oder „Buineadufaten“ prägen 
ließ, von denen ihn jeder, wie er jelbjt einmal geäußert haben joll, zwei Dufaten 
fojtete. Solche Dukaten wurden in den Jahren 1682, 83, 85, 86, 87, 88, 90, 92, 94, 
95, % und 98 geprägt. Eine genaue Beſchreibung und meift auch Abbildung findet 
fi u. a. bei Mever, S. 6ff. Derſelbe hält es für auffällin, daß jene Dukaten (von 
1684 an!) in Emden geprägt, daf fie als Pfennige bezeichnet und mit 3 Thlr. per Stüd 
in Ausgabe geftellt worden. Das erjtere beruht m. Eradıtens auf der Verſaſſung der 
Kompagnie (vgl Art, 9 des Neglements vom 28. Aprif 1683, Urt. Th. IL, Nr. 72; 


8.1. Unter dem Großen Kurfürften, 157 


Vorderjeite ein Schiff mit vollen Segeln vor dem Winde und der Um— 
ichrift: DEO . DVCE . AVSPICYS . SERENISSIMI . ELECTORIS . 
BRANDENBVRGICI. Die Rüchkſeite ftellt einen knieenden Neger dar, 
welcher eine mit Goldfürnern und Elephantenzähnen gefüllte Meufchel 
hält. Im Hintergrunde befindet jich ein Elephant, offenes Meer mit Schiffen 
und rechts eine Feſte. Die Umſchrift jchlieht jich den vorigen Worten an: 
COEPTA . NAVIGATIO . AD ORAS . GVINAE. AN. MDCLXXXI 
FELICITER. Die andere Medaille hat auf der Vorderjeite das Bruftbild 
des Großen Kurfürſten mit feinem Titel ala Umjchrift: FRID: WILH: 
D. G. M. BR: S. R. IMP: ARCH: EL: Auf der Rüchkſeite ſieht man einen 
Tisch mit Kompaß auf parquettiertem Boden, der zu beiden Seiten bis 
an den Medaillenrand reicht. Der obere Theil der Darjtellung zeigt 
bewegtes Meer mit Schiffen, die nad) rechts jteuern. Am Horizont iſt Yand 
jichtbar, darüber: „GUINEA.* Die Umjchrift ift durch Kettenrand von der 
Darjtellung getrennt: HUC NAVES AURO FERRUM UT MAGNETE, 
und als Fortſetzung der Legende jteht auf der Bildfläche bis zum Steuer: 
ruder des größten Echiffes reichend: TRAHUNTUR. Dieje Medaille findet 
ji) auch mit der Randſchrift: COEPTA NAVIGATIO || AD ORAS 
GUINEAE || ANNO MDCLXXXI. 

Der Umstand, daß der Große Kıurfürjt nur bei den wichtigiten 
Ereignifjen feiner Regierung Medaillen jchlagen ließ, läßt die hohe 
Bedeutung erfennen, welche er diejer kühnen Neife, die unter feinem 
Schutze dem fernen Afrika gegolten, beigelegt hat. Zum erjten Male 
waren Gold und Elephantenzähne ohne die Vermittelung einer jeefahrenden 
Nation in jeine Yande gebracht worden; Brandenburg hatte fich endlich 
den erjehnten Zugang zum Welthandel verjchafft; es galt, ihn zu be 
wahren. Raule's Schilderungen von den Vortheilen, welche die Schiff- 
fahrt nach Guinea und Angola bringen würde, hatten eine greifbare 
Gejtalt angenommen. Sein im Januar 1681 ausgejprochenes Mahn: 
wort, „daß es bejier jei, Spät anzufangen, als niemals zu beginnen,“ °° 
war nicht auf unfruchtbaren Boden gefallen. Der Widerjpruch der 
Seneraljtaaten jchredte den Kurfürſten nicht ab; im Gegentheil, er war 


— 


ſ. auch unten S. 175), das zweite darauf, daß in Emden zu jener Zeit das Holländiſche 
vielfach Umgangs- und Geſchäftsſprache war (ſ. die Anm. zu Urk. Th. II, Nr. 128) 
und daher offenbar das holl. gouden penning ſich derartig eingebürgert hatte, daß 
man die Dukaten jchlechtiweg „afritanijche Pfennige“ nannte, das dritte endlich darauf, 
daß, wie fi häufig in den Akten findet, die minderwerthigen Berliner Thaler aud) 
hier als Rthlr. bezeichnet jind. 

#7 Raule's Consilium ; nicht datiert, aber unzweifelhaft aus dem Jannar 1681. 
R. 65. 7. - 


158 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritanifche Kompagnie. 


ein Sporn für ihn, fein der Raule'ſchen Gejellichaft gegebenes Wort 
einzulöfen und jich thatkräftig ihrer anzunehmen. 

Aus einem von Raule abgefahten „Memorial für die Herren 
Meinders und Gromfau in Sr. Chf. DI. Seeſachen“ vom Dezember 
16818 erhellt, daß die Kolonialidee am kurfürſtlichen Hofe einen feiteren 
Fuß zu gewinnen verjprad. Es heißt darin: „Die Guineafahrt foll 
fertig gehen, jobald die Interejjenten der Compagnie nur Satisfaction 
‚haben, wegen des durch die holländiſch-weſtindiſche Compagnie erlittenen 
Schadens der 68 000 Thlr. (oder jo hoch man accordieren wird). Eine 
Nachichrift giebt über den Umfang, welchen Naule der Fahrt zu geben 
gedachte, näheren Aufſchluß: „Das Concept nach Guinea zu gehen mit 
den Schiffen: Churprinz, Morian, Dragoner, 1 Schnaue und 1 Flöte, 
inhabend eine Cargaison von 34500 Thlr. wird, über die ganze Forte- 
resse nebjt allem, was daran dependieret, al3 Volf, Vivres, welches der 
Compagnie allein angehet, 77000 Thlr. koſten.“ Im Hinblid auf den 
Blondjchen Vertrag drängt Naule zur Eile. „Inzwijchen muß man 
alle Schiffe und die Forteresse in Estat bringen, daß man nur die 
Vivres und die Cargaison zu faufen und... einzujchiffen hat. Falls 
S. Chf. DI. jolches denn aljo gnädigjt gut finden, will nöthig fein, 
da man ſofort eine Schnaue vorabjende und die Mohren unferer Ans 
funft verjichere. Sonjt würde es nicht angehen.“ 

So rajch, wie Naule wünjchte, ging es nun freilich nicht von 
Statten, doc) war die Gründung einer afrifanischen Kompagnie, auf 
welche er abzielte, nicht mehr fern. Am Neujahrstage 1692 hatte er 
dem Kurfürjten einen Proſpekt überreicht, °° in welchem er ähnlich, wie 
jchon im Dezember 1679,°°% darum bat, einer brandenburgiſch-guineiſchen 
Kompagnie Schu und Proteftion zu verleihen und jie zum ausjchlich- 
lichen Handel auf den freien Orten der Goldfüjte zu privilegieren. Als 
befondere Vergünjtigungen wurden dieſes Mal u. a. die volljtändige 
Erbauung einer Feſtung, Hergabe der Munition, Gejtellung der Garnijon, 
eines Predigers und der erforderlichen Handwerfsleute, Erlaubniß zur Be: 
nußung der Pillauſchen Schiffswerfte und Magazine, endlich Yizentfreiheit 
für die ausgehenden Waaren verlangt. Dafür jollte der Kurfürſt von 
den aus: und eingehenden Compagniejchiffen „Diejelbigen Rechte haben, 
wie die weſtindiſche Compagniejchiffe in Holland bezahlen.” Außerdem 
verbreitet fich der Proſpekt über Einzelheiten der Verwaltung. Was auf 


°® d. d. Berlin, den 15./25. Dezember 1681. R. 65. 7. 

* S. Urk. Th. II, Nr. 60. 

” S. oben S. 139. — Vgl. aud) die Beftallung Ruts’ zum Prediger, Urt. 
Th. 11, Nr. 538, 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürften. 159 


denjelben Seitens des Kurfürjten veranlaßt, ob er etiva einer Kommiſſion 
zur Brüfung überwiejen worden, ergeben die vorhandenen Akten nicht. Doch 
icheint e8, daß er am furfürjtlichen Hofe reiflich erwogen wurde, und daß 
damals im VBordergrunde aller Politik die Kolonialidee ſtand. Für die 
letere Annahme jpricht eine Beitimmung des im Januar mit Frankreich 
abgejchlofjenen Vertrages?!, welche ausdrüclich des Handels nad) Guinea 
Seitens der — formell noch gar nicht einmal errichteten — branden: 
burgischen Kompagnie gedachte. Offenbar wollte ſich Friedrich Wilhelm 
bei dem feindfeligen Verhalten der Generalitaaten wenigjtens der Unter: 
jtügung Frankreichs verfichern, ehe er eine Gejellichaft gründete, die ihn 
unter Umſtänden auch in einen Krieg verwideln konnte. Es bedurfte 
noch eines legten Anjtoßes, um die Kompagniejache in Fluß zu bringen; 
auch diejer erfolgte in Gejtalt einer Denkichrift, die Raule im Februar 
dem Kurfürjten unterbreitete.? Er jtellt darin im Auftrage der Inter: 
ejlenten des Guineahandels, die bereits fünf Schiffe angefauft und ein 
anjehnliches Kapital zufammengebracht, deren mißliche Yage dem Kur— 
fürjten vor. Durch die Wegnahme des „Wappens von Brandenburg,“ 
die Verjagung des „Morian“ und die Anhaltung des „Ehurprinzen“ 
hätten jie einen erheblichen Schaden erlitten. Das Loos des im Juli 
vor. 3. nad) Guinea mit einer Ladung von 50000 Fl. abgegangenen 
„Brandenburgischen Dragoners“ jei gleichfalls ungewiß; die Antwort der 
Seneraljtaaten, daß wegen der Satisfaktion der Nechtsweg bejchritten 
werden möchte, jei jehr unbefriedigend. Der Kurfürjt wolle erwägen, 
daß Blond „am allerbejten Orte auf der Goldküſte“ einen Vertrag ge 
ichloffen und verjprochen habe, in diefem Mai mit der Natififation 
dejjelben zurüczufehren ; derjelbe möge hiernach baldigjt erklären, ob das 
Kommerzium unter jeinem Schuge fortgejeßt oder ob es aufgehoben 
werden jolle. Erjteren Falls wäre es zum Aufblühen der Kompagnie 
dienlich, wenn der Kurfürjt „mach dem Erempel anderer Könige und 
Potentaten‘ ſich jelbjt mit engagierte, weil dies viele andere zum Bei: 
tritt veranlafjen würde. Ein „partieulierer Handel nach Dftindien‘ 
jollte bald darauf folgen, gleichwie in Yondon, „unerachtet dort jelbjt 
eine formele ojtindische Kompagnie iſt“; denn der König von Bengalen 
und andere ließen alle Prinzen und Potentaten zur freien Handlung 
zu. Der Kurfürjt würde alsdann jein „Land mit Kauf- und allerlei 
Handwerksleuten anfüllen und endlich das lange gewünfchte Ziel er- 
reichen,‘ die Negotien aber würden in alle Theile der Welt, „da man 


” ©, Urt. Th. I, Nr. 61. 
”2 d. d. Berlin, den 10./20. Februar 1682. R. 65, 8. 


160 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritanifche Kompagnie. 


noch nicht von Brandenburg gehöret,' jich ausbreiten. Wünſchte jedoch 
der Kurfürjt die Auflöfung der Kompagnie, dann möchte Fünftig „fein 
rechtichaffener Kaufmann das Herz mehr haben, unter churfürftlicher Flagge 
icht3 zu beginnen‘; auch würde fich fein Ausländer mehr dazu bereit 
finden, ohne deren Mitwirkung es für den Anfang nicht ginge, denn 
„die Leute hier zu Lande verftehen kaum den einheimifchen Handel, zu 
geichweigen den anderen.“ Alle Welt aber würde „in die Gedanken 
gerathen, daß aus Ew. Chf. DI. Landen diefe und dergleichen Hand— 
(ungen wegen der ungelegenen Situation impracticabel ſeien,“ und nie 
und nimmermehr wäre alsdann „an einige Commercien zu gedenken.“ 

Die Antwort darauf muß eine günftige gewejen fein, denn zwei 
Tage jpäter machte Raule, ?? in Anfnüpfung an feinen Danf dafür, daß 
die Entjcheidung des durc) die Wegnahme des „Wappens von Branden- 
burg“ entitandenen Streites durch ein Schiedsgericht herbeigeführt werden 
jollte, dem Kurfürſten den VBorjchlag, inzwijchen die beiden Schiffe „Chur: 
prinz“ und „Morian“ mit einer Yadung von 24000 Thlr. nach Guinea 
zu jenden. Die im Ganzen auf 44000 Thlr. veranjchlagten Koſten der 
Erpedition jollten durch Beiträge von „Liebhabern“ gedeckt werden, unter 
denen namentlich der Kurfürjt mit einer Einlage von 8000 Thlr. hervor: 
vagt. Zugleich übergab er den Entwurf eines Nompagnie-Batentes. Der: 
jelbe ijt nach eingehender Prüfung im Geheimen Rathe mit geringen 
Abänderungen am 7.17. März als „Edict wegen Octroyirung der auf- 
zurichtenden Handelscompagnie auf denen Küſten von Guinea“ publiciert 
worden. * Wie die Einleitung bejagt, hatte Brandenburgs Herricher „billig 
erwogen, wie dab der höchjte Gott einige Unferer Yanden mit wohlgelegenen 
Seehafen benefieiiret.* Er war deshalb „Vorhabens unter anderen Mitteln 
zur Verbejjerung der Schiffahrt und des Commereii, als worin die bejte 
Aufnahme eines Yandes bejteht, eine nach der in Africa belegenen jo- 
genannten Guineischen Küſte handelnde Compagnie aufzurichten und zu 
jtabiliiren, welche unter Unferer Flagge, Autorität und Schuß, und mit 
Unjeren Seepäſſen verjehen, den Handel an freie Orte dajelbjt treiben 
jollen und mögen.“ 

Mit diefem Edift, auf deſſen einzelne Bejtimmungen an anderer 
Stelle näher eingegangen werden ſoll,““ war eine Grundlage für die zu: 
fünftige Kompagnie geichaffen. Die größte Schwierigfeit bejtand darin, 
ein Kapital von 50000 Thlr., welches vorerjt für nöthig erachtet wurde, 


* 2 
= 


AR 


.Urk. Th. II, Nr. 62. 
. Urt. Th. II, Nr. 63. 
unten Anhang I. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 161 


zujammenzubringen. Die erjten Theilnehmer wie die Quoten, mit denen 
fie beitreten wollten, find uns befannt.°* Es waren dies: 


der Kurfürſt mit 8000 Thlr. 

der Kurprinz „ 2000  „ 
Meinders 1000 , 
Fuchs „ 2000 „ 
Grumbkow „ 1000 „ 

der Fseldmarjchall „ 1000 „ 
Dieſt „ 2000 „ 
Stornmejier „ 1000 „ 
Micrander „ 1000 , 
Grinsveen = 1000 , 
Schmettau „ 4000 „ 
Sean BPedy „ 4000 „ 


Bald darauf zeichnete der Prinz von Anhalt 2000 Thlr.*? Aus 
einer Lifte vom Mai d. J.'* und einem VBerzeichniß vom November 16837? 
erjehen wir, daß auch noch der Generallieutenant Frhr. v. Spaön, Grote, 
Heidefampf, Cautius, Senning und Fermentau mit je 1000 Thlr. bei- 
getreten waren. Raule jelbjt hatte jich zwar von vornherein nur zu 
einem Beitrag von 6000 Thlr. bereit erflärt, diejen aber auf 24000 Thlr. 
erhöht, weil einige Zeichner nicht Zahlung leisteten und er jich genöthigt 
jah, für fie einzutreten, um nicht noch im legten Augenblid das Unter: 
nehmen jcheitern zu laſſen. Mit Mühe und Noth waren jchlieglich 


se Sie jind in einem nicht datierten Schreiben Raule’3 an den Hofrath Fuchs 
aufgeführt, in welchem ſich aud) die im Texte mitgetheilte Angabe des Kapitals findet. 
Die Namen zeigen, daß außer dem Kurfürſten und dem Kurprinzen nur kurfürſtliche 
und Kompagniebeamte betheiligt waren. R. 65. 8. 

7 Maule benachrichtigt den Prinzen in einem nicht datierten Schreiben davon, 
daß er in Höhe der gezeichneten Summe einen Wechjel auf ihn gezogen Habe. Der: 
jelbe, ein interefjanter Beleg für die damals übliche Form, lautete wörtlich: 

„Berlin, den 20. Febr. 1682 auf 2000 Thlr. 

Auf künftige Oſtermeſſe belieben Sie zu bezahlen genen dieſen meinen eriten 
Wechjelbrief in Leipzig an mid) untergejchriebenen oder meine ordre zweitaufend Rthir. 
in guten ungereducirten Dritteln, die Werthen in mir jelbiten. 

A Son Altesse 
Monseigneur le prince d’Anhalt 

ä Dessau. B. Raule.“ 
Auf der Nüdjeite befinden fid) einige Indoſſamente. R. 65. 8. 

Raule's Vorfchlag, d. d. Berlin, den 16./26. Mai 1682. R. 65. 8. 

"9 Maule'3 Bericht, d. d. Berlin, den 8. November/29. Oftober 1683. R. 65. 9. 
Das Aktienkapital betrug damals 72000 Thir. 

Brandenburg-Preußens Stolonialpolitit, 1. 11 


162 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


48000 Thlr. flüffig gemacht worden.®° Am pünftlichjten hatte der Kur— 
fürft gezahlt; die Hälfte erlegte er jogleich, die andere Hälfte wollte 
er innerhalb jechs Monaten berichtigen.®! Binnen welcher Friſt die 
anderen Theilnehmer ihrer Beitragspflicht genügt haben, erhellt nicht. 
Nur von dem Freiherrn von Spaön und dem Gejandten von Diejt jteht 
feit, daß fie am 1. Oftober mit der Zahlung noch im Rüdjtande waren. 
Sie zogen fi) dadurch den Umwillen des Kurfürjten zu: „Wir haben 
vernommen, jagt die an fie gerichtete Order, $? wasmahen Ihr Schwierig- 
feit machet, Eurem Verjprechen, jo Ihr wegen Beitretung zu der von 
Uns aufgerichteten Gutneijchen Compagnie gethan, jowohl ratione summae 
promissae, al3 auch wegen Zeit der Auszahlung ein Genüge zu leiſten. 
Wann man aber darauf fejten Staat gemachet, das Werf auch darauf 
angefangen und Wir und andere bereit Unſere Quote erleget haben, 
worauf denn auch ſchon zwei Schiffe abgejegelt jein, jo befehlen Wir Euch 
hiemit in Gnaden diejenigen Wechjel, jo Unſer Raule auf Betrag der: 
jenigen Summe, welche Ihr allhier verjprochen, auf Euch ziehen wird, zu 
rechter Zeit zu zahlen oder gewärtig zu jein, daß Ihr nach Wechſelrecht 
in die verurjachete Schaden, Interesse und Koſten verurtheilet werdet.“ 

Mindejtens ebenfo große Mühe wie die Geldangelegenheit ver: 
urjachte es, die Gejellichaft zu organifieren und in Gang zu bringen. 
Man war Willens, die Fregatten „Churprinz von Brandenburg“ und 
„Morian,“ welche im Mat jegelfertig vor Glüdftadt lagen, nach Afrika 
zu jenden. Darauf bezieht ji) ein „Vorjchlag (Raules)®? an ©. Ere. 
den Herrn Geheimen Rath Meinderd, ob nicht nöthig, daß man Die 
Herren Barticipanten der afrifanischen Kompagnie in eine Verfammlung 
rufe und ©. Exc., als dazu von Sr. Chf. DI. abgejchidet, folgende Pro- 
positiones thue: 

1. daß die Schiffe Churprinz und Morian jegelfertig liegen und 
beladen fein mit einer Cargaison wohl von Fl. holländiſch 24000, 

und daß man die Vivres und Speije für 600 Schlaven, 

Handgelder, Schiffe und was dejjen mehr auch wohl 
rechnen mälle auf. > 22 een. 24000 
485000. 

” Die obigen Angaben ftügen ji) zum Theil auf den in der vorigen Anm. 
erwähnten Bericht, zum Theil auf Urt. 2 des Traktats vom 4./14. Auguſt 1683 (Urf. 
TH. U, Nr. 77). Bol. auch Urt. Th. II, Nr. 708. 

sı Order vom 20. Mär; 1682. R. 65. 8. 

» d. d. Potsdam, den 1. Oftober 1682. R. 65. 8. Der Kurfürſt hielt nicht 
nur die fäumigen Zeichner zur Zahlung an, jondern er nahm es auch auf fi, Theil- 
nehmer anzuwerben. ©. Urt. 4. Urk. Th. UI, Nr. 72. 

» ©, oben Anm. 78. 


8 1. Unter dem Großen Kurfürften. 163 


2. Dat in der Octroy ausdrüdlich jtehe, daß die Schiffe nicht ab» 
jegeln jollen, al3 mit Vorbewußt der Partieipanten und nad) ein: 
genommener Rechnung, wor alles in bejtehe. 

3. Denen jämmtlichen Participanten der Kapitäne und Monsieur Gröbens 
Instructiones vorlejen und vernehmen, ob jemand da was bei oder 
abzuthuen habe: welches man dann mit einer Heinen Nachinstruction 
thuen könnte. 

4. Ob man auch die Schiffe aufhalten jolle, bis von allem Rechnung 
gethan und gejchlofjen jei oder ob man die gute Zeit in Acht nehmen, 
die Schiffe fahren lajjen, und jobald Herr Grinsveen und Brouw, 
die neben dem Herrn Schmetto die Equipage und Abladung der 
Schiffe verrichten, hier fommen, welches jein fann, jobald die Schiffe 
unter Segel, durch diefelbe die Rechnung, die fie mit Quittungen 
und Beweifen belegen können, ablegen lajien fol. 

5. Was Bewinthaber man aus den nachfolgenden machen joll? 

©. Chf. Dl., 
©. EChprinzl. DI., 
©. Fürftl. DI. von Anhalt, 
Feldmarechal, 
Spaan, 
Meinders, 
Gromko, 
Fuchs, 
Diest. 
Dieje werden ſich exkuſieren. 
Nachfolgende können geemploijret werden: 
Groote, 
Kornmesser, 
Heidekampf, 
Cautius 
Senning und Fermentau, 
Schmetto. N.B. Es muß einer in Hamburg fein. 
Pedy. 
B. Raule. 

In Fall ©. Ercellenz diejes aljo gut finden, belieben Sie morgen, 
übermorgen oder Freitags eine Stunde zu nennen, jo will ich gegen die 
Zeit die Partieipanten einladen, damit fich Niemand zu bejchweren habe.“ 

Ob dieje Verfammlung zu Stande gefommen, geht aus den Alten 
nicht hervor. Wohl aber zeigt uns das Schriftjtüd, daß die Geſellſchaft 
oder richtiger Raule, welcher die Seele des ganzen Unternehmens war, 

11* 


164 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


die Gejchäfte begonnen hatte, bevor, wie es das Oftroi vorjchrieb, ein 
Vorjtand gewählt oder auch nur irgend ein Beſchluß Seitens der Mit- 
glieder gefaht war. 


Die beregte Expedition der noch im Entjtehen begriffenen Gejell- 
ichaft wurde unter dem bejonderen Schuge des Großen Kurfürjten ins 
Werk gejegt. Sie bejtand aus den bereit3 genannten beiden Schiffen 
„Churprinz“ und „Morian“; das erjte mit 32 Gejchügen und 60 See— 
leuten fommandierte der Kapitän Matheus de Voß,““* das zweite mit 
12 Gejchügen und 40 Seeleuten ftand unter dem Befehle des Kapitäns 
Philip Pieterſen Blond. Der Major Otto Friedrich von der Gröben, 
ein welterfahrener und vielgereiiter Mann, begleitete fie im bejonderen 
Auftrage des Kurfürſten. Ihm waren jpeziell die Ingenieure Walter 
und Leugeben, der Fähnrich von Selbling, 1 Sergeant, 2 Korporale, 
2 Spielleute und 40 Soldaten aus den preußiichen Negimentern über: 
wiejen. Eine Vollmacht ermächtigte ihn, den im vorigen Jahre von 
Blond mit den uns befannten drei Häuptlingen abgejchlojjenen Vertrag 
zu erneuern.®° Zu diefem Behufe hatte ihm der Kurfürſt außer den ver: 
jprochenen Geſchenken für jeden derjelben „einen jilbernvergüldeten Becher 
mit einem Deckel,“ ſowie jein Porträt und wohl der größeren Feierlichkeit 
halber einen „mit vergüldeten Buchjtaben gejchriebenen Brief“ $° mitgegeben, 
in welchem ihnen Schuß und Proteftion, wie auch die Erbauung einer 
Feſtung zugejagt war. Gröben wurde angewiejen,®? jobald er das Kap 
der drei Spitzen erreicht hätte, den Häuptlingen feine Anfunft melden zu 
fajjen und jodann mit dem der Sprache fundigen Kommandeur Voß, 
jowie mit einigen Begleitern ans Land zu gehen. Hierauf jollte er den 
Mohren jeine Botjchaft fünden und fie fragen, ob jie noch bei ihrer 
vorjährigen Abficht verharrten; für den Fall der Bejahung hatte er jie 
namentlich zur Herbeifchaffung der zum Feſtungsbau nöthigen Materialien 
aufzufordern. Gröben hat jeine Miſſion vortrefflich erfüllt. Cine 
Wiedergabe dejien, was er jelbjt über jeme denfwürdige erjte bran- 
denburgiiche Kolonialfahrt jpäterhin veröffentlichte, würde an dieſer 
Stelle®® zu weit führen; bier ſei furz das Nejultat mitgetheilt: er nahm 
jeinem Auftrage gemäß troß eines Protejtes der holländiſch-weſtindiſchen 
Kompagnie von einem vortheilhaften Punkte am ap der drei Spigen Beſitz, 


s 5. die ihm ertbeilte Inftruftion, Urt. Ih. II, Wr. 64. 

s Urk. Th. II, Nr. 58. 

% Urk. Ih. II, Wer. 52. 

3. die ihm ertheilte Order, Urk. Th. II, Nr. 65. 

ss CS. Näheres Kap. 4, $ 1. — Bl. auch Rufendorf, 1. e, lib. 18, $ 32. 


= 
- 
y 


$.1. Unter dem Großen Nurfüriten. 165 


hißte dajelbit am Neujahrstage 1683 die brandenburgische Flagge und gab 
der jungen Anfiedelung, zu deren Schuß alsbald die Erbauung einer Feſtung 
in Angriff genommen wurde, den verheigungsvollen Namen Groß: Friedrichs: 
burg. Nachdem er das Kommando dajelbjt dem Kapitän Blond über: 
tragen, fehrte er auf dem „Morian“ in die Heimath zurüc, 3° während 
der „Churprinz“ mit einer Sflavenladung nad) Wejtindien jegelte. 

In Berlin war man inzwijchen eifrig damit bejchäftigt, alles zu 
thun, was dem überfeeiichen Handel nur irgend zu fürdern vermochte; 
von den zahlreichen darauf abzielenden Vorſchlägen Raules blieb fajt 
feiner ohne Folge. Schon im April 1682 hatte dieſer empfohlen, ®° 
damit die für die Marine angenommenen Werfleute Bejchäftigung hätten, 

Major von der Gröben wurde drei Monate nad) feiner im Juli 1683 (nicht 
August, wie „Brandenburg-Preußen,“ a. a. D., ©. 19 ſchreibt; ſ. 3. B. von Diejt an 
den Kurfürjten, d. d. Emden, den 10./20. Zuli 1683, R. 65. 9.) erfolgten Rüdfehr 
zum Amtshauptmann von Marienwerder und Riejenburg ernannt und, nachdem er im 
Jahre 1686 den Feldzug der VBenetianer gegen die Türfen auf der Halbinjel Moren 
mitgemadt, am 3. Januar 1688 zum Oberjten befördert. Im Jahre 1704 wurde er 
fgl. preußischer Kammerherr und fünfzehn Jahre darauf in polnischen Dienften General- 
major. Er ftarb am 30. Januar 1728 in Marienwerder. S. Gröben, a. a. O., 
©. 111 und 133; Bazko, Stleine Schriften, 1. ©. 197 ff., und „Brandenburg Preußen,“ 
0. a. D., S. 20. 

»» d. d., den 6./16. April 1682. R. 65. 8. — Die Nachrichten über den 
Schiffbau in Berlin find jehr dürftig. In einem Etat, d. d. Köln, den 6. Auguft 1684, 
R. 65. 10, welcher als „nähere Reduktion der Marine“ bezeichnet it, wird „zur Auf— 
munterung des Schiffsbaues“ jedem Bedienten auf jein Anfuchen freigeftellt, die Zimmer» 
leute, Schmiede und Handwerker imentgeltlic zu gebrauchen, falls fie nicht für die 
Admiralität beichäftigt jind, „weil wegen Wohlfeilheit des Holzes, Hanfs, Zeiltuches 
und anderer dergleichen Materialien die Equipage und Debit der Schiffe an aus- 
wärtige Nationen mit Vortheil getrieben und dadurch Unſern Landen Abzug und 
Nahrung zugezogen werden fan,“ — Bol. aud) nody Urk. Th. II, Nr. 95. 

Zur Hebung des Schiffbaues in Königsberg wurde, wie hier im Anjchluffe er- 
wähnt werden mag, mit dem dortigen Kommerzienrath und Wizepräfidenten bei dem 
Lizentgericht, Wubrand von Workum, ein Vertrag geichlofien — d. d. Oranienburg, den 
28. Augujt 1684, R. 65. 10 —, durch welchen der letztere gegen zahlreiche Privilegien 
hinfichtlich einer ihm zugefiherten Schiffbauftelle die Verpflichtung übernahm, ftets einen 
tüchtigen Zimmermeifter nebjt vier guten Gejellen zu des Kırfürjten Dienften zu halten. 
Als Veranlaijung diefes Vertrages wird angegeben, dab bisher im Bedürfnißfalle 
tüchtige Zimmerleute nicht vorhanden gewejen, jondern aus dem Auslande herbeigeholt 
werden mußten, woraus Koſten und Beitverluft entjtanden wären. 

Am bedeutendften war der Schiffbau in Havelberg. Aus den Alten erhellt nicht, 
wann er jeinen Anfang genommen hat, wohl aber, daß die Schiffbauftelle nebit Wohn— 
häufern, Geräthichaften und Vorräthen am 7./17. Dezember 1699 öffentlich an den 
Meiftbietenden verkauft werden jollte — Proklama der afrikanischen Kompagnie zu 
Emden — und allem Anjcheine nach verlauft worden ift. — Kurfürſt an die afrikanische 
Kompagnie, d. d. Köln, den 16.26. Januar 1700. — R. 65. 24. 


166 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniihe Kompagnie. 


in Berlin Schiffe zu bauen; ein jolches Unternehmen verjpräche bei der 
Billigfeit des Material großen Erfolg. Von jelbit würde fich dar: 
aus eine Vergrößerung der Guineafahrt und möglicherweiie auch ein 
Schiffsverkehr zwijchen Hamburg und dem Binnenlande ergeben. Er 
jelber wollte mit jeinen Freunden über Hamburg hinaus nach Frank: 
reich, Portugal, Spanien, England und Holland Handel treiben, um die 
Waaren aus erjter Hand zu haben. „Wenn diefe Sachen aljo begonnen 
und eingerichtet, wird man aus einer Handlung in die andere fallen 
und mit der Zeit große Sachen thun fünnen. Allein, weil dergleichen 
Dinge ſich viel bejjer aufs Papier, als in Practique bringen lafjen, 
will ich mich davon nicht ventiren; bin jedoch neben vielen anderen, 
erfahrenen Leuten der Opinion, daß es thunlich jei. Mich belangend, ich 
will zu deſſen Bewerfitelligung gern alles, was ich fann, beibringen.“ 

Der Kurfürſt hatte darauf hin eine Kommiſſion bejtellt, welche 
aus dem eneralfriegsftommiljar von Grumbfow, den Bürgermeiftern 
Schardius und Bartholdi, einem Herrn Wejtorff und Raule bejtand, 
und Diejer aufgetragen, die zur Hebung der ommerzien und der Schiff: 
fahrt dienlichen Mittel vorzujchlagen. Bon ihren Arbeiten ijt nur noc) 
wenig erhalten, und das wenige jteht in einem gar lojen Zuſammenhange 
mit der Kolonialpolitik. Gleichwohl joll es hier feinen Play finden, 
weil die maritimen Unternehmungen des Großen Kurfürſten den Anlaß 
dazu geboten und die Kommifjionsmitglieder davon zum mindejten in: 
direft eine Förderung derjelben erwartet haben. Es bejteht in einer 
Denfichrift Raules, in einem über fie von Schardius abgefaßten Gut: 
achten, endlich in einer jich gegen das leßtere fehrenden Replik.““ Der 
Generaldirektor hatte empfohlen: 

1. Errichtung einer Lehnbanf, welche zuvörderjt eine Summe von 
100 000 Thlr. zu 4 bis 44/,%, aufnehmen und jodann kleinere Beträge 
zu 6 bis 7%, gegen reale Sicherheit (2, des Werths) ausleihen möge; 
den Gläubigern jolle eine dreimonatige Kündigung zuitehen. 

2. Im Interefje der Lehnbank Einführung eines Wechjelrechts 
mit jtrenger Erefution gegen den Schuldner ohne fürmlichen Prozeh. 

3. Abfaſſung einer Feuerordnung für Berlin, Köln und Werder, 
dahin gehend, daß jeder Hausbejiger jein Haus gegen Brandjchaden 
verjichern jolle. 

4. Herbeiziehung der ihrer Neligion wegen verfolgten Franzoſen 
durch Anbietung günftiger Bedingungen. 


91 Die im Tert genannten drei Urkunden jtammen aus den Monaten April und 
Mai 1682. R. 65. 8. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürjten. 167 


5. Errichtung eines Kommerzienkollegiums in Berlin, vorzüglich zur 
Schlichtung der Handelsjachen, ohne Anwaltszwang, mit der Verpflich— 
tung, „nach der dritten Citation Recht zu thun; es wäre denn, daß Die 
Sache mehrere Zeit erforderte.“ 

6. Erlaffung eines Proflama dahin, daß jeder Kaufmann und Hand- 
werfer feine Anfichten über VBerbejjerung des Handels bei dem Kommerzien— 
follegium anbringen dürfe. 

7. Aufjtellung eines Handwerfer-Neglements. 

8. Nachlaß der Steuern auf geringere Biere und ähnliche Genuß: 
mittel der Handwerfsgejellen. 

9. Erbauung von Wohnhäufern zur Vermiethung an die ärmeren 
Leute um einen billigen Zins. 

10. Herjtellung eines angemejjenen Tarifs für den Perjonen: und 
Siüter-Transport aus Frankreich. 

11. Betreibung des Schiffsbaus zu Berlin. 

Schardius fand die Vorjchläge in thesi gut, aber nicht durchweg 
praftifabel. Er bemerkte zu Nr. 1, da eine Lehnbank nur bei blühenden 
Handel bejtehen fünne. Auch habe die Bürgerjchaft noch in zu frifchem 
Gedächtnis, „wie jie bei hiefigen Landichaft- und Städte-Kaſſen gefahren, “ 
wobei fie jchlieglich nicht nur die Zinjen, jondern jogar einen Theil 
des Kapitals eingebüßt; dieſe werde aljo faum zum Geldeinjchießen zu 
bewegen jein. ‘Ferner jei zu bedenfen, daß die Bank in Schwierigkeiten 
gerathen würde, wenn alle Kapitalijten auf einmal fündigten. Als ab- 
jchredende Beifpiele werden die jchlechten Erfolge der Braunfchweigiichen 
Münze, der Dresdener Kammer, der Lüneburgischen Landjchaft und der 
Stadt Leipzig angeführt. Zu Nr. 5 wünſchte er ausgejprochen zu 
jehen, daß das Kollegium aus gelehrten Richtern und verjtändigen Kauf- 
und Handelsleuten zujammengejegt werden jollte. Bei Nr. 6 verlangte 
er, dab durch das ganze Land eine Matrifel aller Handwerfsleute und 
ihrer Gejellen errichtet würde. Nr. 9 aber jchien ihm noch näherer 
Überlegung zu bedürfen, damit nicht etwa die Hausbefiger ihre Nahrung 
verlören. Mit den übrigen Punkten war er einverjtanden. 

Raule befämpfte nur die gegen die Errichtung einer Yehnbanf ge 
richteten Bedenken. Eine jolche jet gerade dazu bejtimmt, die Kommerzien 
in Flor zu bringen, weil erjt dann viele Leute, die jetzt jtill figen müßten, 
die zum Handel nöthigen Kapitalien in die Hand bekämen. Sie bilde aud) 
die bejte Anlagejtelle für die Mündelgelder, wie dies das Beijpiel von 
Holland, Hamburg und Danzig lehre, da mit jolchen risfante Gejchäfte 
nicht vorgenommen werden dürften. Mit den Kommerzien und der Seefahrt 
jei freilich mehr zu verdienen, allein dazu fehle den meisten hierzu Yande 


168 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniiche Kompagnie. 


„die Wiſſenſchaft, das Herz und die Gelegenheit." Die Möglichkeit end- 
(ich, dat alle Kapitalien auf einmal gekündigt werden, giebt Raule zu. 
„Alleine, wenn der Himmel fället, find alle Yerchen gefangen.“ Indeß 
auch für diefen ſchlimmſten Fall jei zu bedenfen, daß die Verfallzeit der 
Summen eine verjchiedene jei, daß Die nicht rechtzeitig eingelöften Pfänder 
verjteigert und daß jchließlich die Sicherheiten jelbit anjtatt der Kapitalien 
zurücgegeben werden fünnten. Seines Erachtens werde jeder furfürftliche 
Unterthan fein Geld lieber in Berlin, als in Hamburg oder Danzig 
anlegen wollen. 

Ob eine von diefen Ideen ihre Verwirklichung gefunden hat, it 
nicht befannt. Ein nationalöfonomijcher und fozialpolitifcher Werth läßt 
jich ihnen ficher nicht abiprechen; hiſtoriſch aber jind jie injofern von 
Intereffe, als fie zeigen, wie wenig damals Handel und Wandel entwidelt 
waren und wie jehr diefe der Förderung von oben her bedurften. 

Selbjtredend wurde auc) für die rein äußeren Bedürfnijje der 
Marine, joweit die Finanzen es zuliehen, gejorgt. Eine Anzahl Ber: 
ordnungen bezieht ji) auf die Erbauung eines Ndmiralitätshaujes, einer 
Schiffsbauftelle, einer Neiferbahn, mehrerer Logen nebſt Zubehör und 
eines Gefängniffes in Pillau.“ Wo immer aber etwas in Angelegen: 
heiten der Kompagnie wie der Marine zu thun jein mochte, wurde Naule 
dazu verwendet.®? 

Nachdem die erjte fieberhafte Thätigkeit, welche mit der Gründung 
der Kompagnie verbunden war, jich gelegt hatte, erhielt dieje vom Kur— 
fürjten am 8.18. November (1682) in Ergänzung des Ediktes vom 
17. März ein Oktroi,“ welches jie mit zahlreichen Privilegien ausitattete 
und das zugleich die Grundzüge ihrer Verfaſſung feititellte. In einem 
dem Oftroi vorausgegangenen Entwurfe befand jich noch ein bejonderer 
Artikel folgenden Inhalts: 9 





»2 3.8. „Reglement der Admiralität in Pillau, und worin die Ausgabe der 
monatlic; Darauf zu verwendenden 3800 Thlr. beitehen joll“ ; nicht datiert, aber praes. den 
20. April 1682, unzweifelhaft von Raule. — Das Gefängniß wurde zur Ausübung 
der Auftiz für nothivendig erachtet. 

»» Der Kurfürſt hatte ihm daher am 29. Juni 1682 einen Paß ausfertigen 
laſſen, welcher ihm privilegialifh im ganzen Lande gegen Zahlung von vier Groſchen 
für die Meile und zwei Pferde Vorſpann verichaffte; ansdrüdlich wird darin hervor- 
gehoben, daß dem Kurfürſten an der jchleunigiten Erledigung der Raufe aufgetragenen 
Seeſachen gelegen iſt. R. 65. 8. 

“ 5, Urk. Th. II, Nr. 67 und den Anhang I, in welchem näher darauf einge- 
gangen if. Am 18.28. April 1683 war ein „Reglement“ der Kompagnie vom Kur— 
fürjten betätigt worden. ©. Urk. Th. I, Wr. 72 u. Anh. 1. 

% Er bildete in dem einen Meinders’ihen Konzepte (j. d. Anm. zu Urt. Th. IL, 


$ 1. Unter dem Großen Nurfürften. 169 


„Sleichergejtalt jein Wir auch auf unterthänigite Remonstration 
etlicher Partieipanten diefer Compagnie wohl zufrieden, daß diejelbe an 
dem Oceano und zwar zu Emden stabiliret werde, allermaßen Wir und 
die Partieipanten jowohl darüber, als auch wegen Miteintretung der 
Titfriefiichen Stände und in specie der Stadt Emden Uns zu vergleichen 
geneigt fein. Nachdemmal Wir ohnedem diejelbe in Conformität des 
Kaijerl. Conservatorii und ausjchreibenden Fürſten-Amts halber in ihren 
alten Freiheiten, Gerechtigfeiten und davon dependirenden freien Schif— 
fahrten zu jchügen gemeinet jein.“ 

Diejer Artikel wurde wieder geitrichen und am Rande vermerft: 
„Fiat articulus separatus et omittatur in diejem Project.“ Wie war er 
überhaupt hineingefommen? Die Beantwortung diejer Frage erheifcht 
eine furze Erörterung der Beziehungen Friedrich Wilhelms zu Oſtfries— 
land und der politischen Lage des legteren. Oſtfriesland, der Sprache, 
Sitte und Neligionsgemeinjchaft nad) zu jener Zeit und noch lange 
nachher mehr holländijch als deutjch, genoß jeit fait einem Jahrhundert 
den Schuß der Generalitaaten, welche die Stadt Emden in ihrem Streite 
mit dem Grafen Edgard im Jahre 1595 zur Vermittlung herbeigerufen. 
Der Streit wurde zwar beigelegt, aber der Friede zwiſchen dem Fürjten 
und jeinen Unterthanen blieb von da an getrübt. Unter jeinen Nachfolgern 
jegten fich die inneren Zwiſtigkeiten fort; fie erreichten während der 
vormundjchaftlichen Negierung der Fürstin Chriſtine Charlotte," Wittwe 
de3 1665 gejtorbenen Georg Chriftian, ihren Höhepunkt. Im Ber: 
anlajjung eines jolchen Streites, welcher namentlich ein den Ständen 
vom Kaiſer verlichenes Wappen und die Grenzbejegung des Yandes 
betraf, hatte die Fürstin bei den Generaljtaaten eine ihr günjtige Ent: 
ſcheidung erwirft. Gegen dieſe nahm der Kaiſer die Stände auf ihr 
Anfuchen in Schuß, indem er ihnen 1680 ein Sonjervatorium auf die 
freisausjchreibenden Fürſten des benachbarten wejtphälifchen Streijes, 
den Kurfürjten von Brandenburg und den Bilchof von Münfter ertheilte 
und beiden Theilen allen Nekurs an auswärtige Mächte unterjagte. 
Der Fürjtin jowohl als den Generalitaaten fam dieſe Entjcheidung 
äußerjt ungelegen; fie jtrengten alle Mittel an, um die Aufhebung des 
Konjervatoriums zu bewirfen. So veranlagten jie die oſtfrieſiſchen Mit— 
vormünder, die Herzöge Georg Wilhelm und Ernjt Auguſt von Braun 





Nr. 67) den 27. Artikel; der jept legte Art. 27 folgte als 28ter, — Vgl. v. Mörner, 
a. a. D., Nr. 259°: 

»e Näheres bei Klopp, Gejchichte Ditfrieslands, Bd. 2, S 404 ff., und Wiarda, 
Titfriefiiche Geichichte, Bd. 6, ©. 211 ff. 

»° Sie ftammte aus dem herzogl. württembergiichen Hauje. 


170 3, Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


jchweig, unter dem Vorwande der Mitvormundjchaft Truppen nad) 
Ditfriesland zu jenden; diefer Plan fcheiterte aber daran, daß ihnen der 
Biſchof von Münfter als Mitkonjervator den Durchzug verwehrte. Als 
jedoch Chrijtine Charlotte die Vermittlungsvorjchläge, welche ihr der Große 
Kurfürſt gemacht hatte, ablehnte, entjchloß fich diejer, der Eaijerlichen 
Autorität in Dftfriesland unter allen Umständen Geltung zu verjchaffen. 
Er hatte wohl ſchon längjt auf jenes Küftengebiet im Intereſſe jeiner mari- 
timen Pläne fein Augenmerk gerichtet und in diefer Abficht e8 vom Kaijer 
als Entjchädigung für feine Theilnahme am Reichskriege beanjprucht. Gern 
ergriff er daher die jich ihm darbietende Gelegenheit, feſten Fuß dajelbit 
zu fallen. Nachdem er fich zuvor mit den Ständen insgeheim geeinigt, 
ließ er im Oktober 1682 dreihundert Soldaten unter dem Befehl des 
Oberjtlieutenants von Brand in Glückſtadt einjchiffen; mit diefen Truppen 
wurde in der Nacht vom 5. zum 6. November „das Haus Greetjiel“ 
eingenommen. Ein neuer Vertrag vom 8. November ?® befeitigte das 
Verhältniß zwijchen: Kurbrandenburg und den ojtfriefischen Ständen, 
das in Zukunft ein unauflösliches werden jollte. Friedrich Wilhelm 
hatte hierbei vorzüglich im Hinblid auf jeine Kolonialpolitit gehandelt; 
denn es hatte jich alsbald herausgejtellt, dal der Seehandel und die 
Verbindung mit dem Weltmeere von der Djtjee aus mit bejonderen 
Koſten und mancherlei Schwierigkeiten verfnüpft und daß ein Hafen an 
der Nordjee für eine erjprießliche Entwidelung der maritimen Unter: 
nehmungen unbedingt nothwendig war. Mehrfach war von Raule 
darüber geklagt worden, daß die brandenburgijche Admiralität „bei 
denen Equipagen vor anderen Unkosten thun muß,” namentlich, weil 
jie Offiziere und Matrojen für hohen Sold im Auslande anzuwerben 
und einen großen Theil der Schiffsgeräthe und Lebensmittel aus Hol- 
land zu theuren Preiſen zu beziehen fich gezwungen jah.?? Einen Nieder: 
ichlag jeiner Beſchwerden und zugleich eine Darftellung der Vortheile, 
welche die Kompagnie von einer Verlegung des Sites nach Emden zu 
erwarten hätte, bildet eine Denkjchrift vom 15. März 1683.10 Im 
derjelben führt er namentlich aus, daß während der Wintermonate die 
Oſtſee unzugänglich, die Fahrt durch das Kattegat wegen der Stürme 
jehr gefährlich, die Fahrt durch den Sund aber wegen des hohen Zolles 
fojtipielig und überdies von dem Willen des Königs von Dänemark 
abhängig jei, endlich, daß der Hafen von Pillau den Schiffen feinen 
hinreichenden Schuß biete und auch für die Schiffahrt nach dem Süden 


»s S. Ur. Th. II, Nr. 66. 
»» Sp 3. B. in einer Spezififation, d. d. Berlin, den 14. Januar 1683. R. 65. 9. 
ı° S. Urk. Th. II, Nr. 71. 


8 1. Unter dem Großen Kurfürften. 171 


zu weit abliege. Um jo größer jeien die Vorzüge des Hafens von Emden, 
eines der beften in Europa; und wolle man jich mit den Oſtfrieſen in 
eine geeignete Verbindung ſetzen, insbejondere etwa ſie zum Eintritt im 
die afrikanische Kompagnie und zur Annahme des kurfürſtlichen Schußes 
für ihre Seefahrten veranlajjen, jo jei fein Zweifel, daß ein jolcher 
Schritt zu einer wejentlichen Förderung der bisherigen Pläne führen 
müßte. Der Kurfürſt war mit diefen Vorjchlägen durchaus einverjtanden, 
und e3 galt nunmehr, die Dftfriefen und namentlich die Stadt Emden 
für den Plan zu gewinnen. Am bejten glaubte man dies dadurch zu 
erreichen, daß man ihnen das gewährte, was fie bisher von ihren Yandes- 
herren vergeblich erwartet hatten: Schuß und Unterjtügung ihrer Handels: 
interejfen. Der Kurfürft jchlug ihnen demnach in erjter Reihe den 
Abſchluß eines Handels: und Schiffahrtsvertrages vor, und die Dit: 
friefen gingen gern auf diejes Anerbieten ein; am 22. April/2. Mai 1683 
fam ein fürmlicher Vertrag zu Stande. 2% Im demjelben macht jich 
‚sriedrich Wilhelm anheifchig, befonders dafür Sorge zu tragen, daß 
die mit Furfürftlichen Seepäſſen und Flaggen verjehenen oſtfrieſiſchen 
Schiffe zu allen Zeiten freien Handel treiben können und jpeziell in 
Dänemark den furfürftlichen Unterthanen gleich behandelt werden jollen. 
Für den Verkehr in jeinen Oſtſeehäfen jagt er ihnen mancherlei Ver: 
günftigungen vorzüglich bei den Zöllen zu.'%? Auch privilegiert er die 
Dftfriefen dahin, daß fie in jeinen Landen Schiffe bauen dürfen. „Wie 
denn nicht weniger (6.) ©. Chr. DI. zu Bezeugung Dero jonderbaren 
gnädigiten Vertrauens zum Beten der Oftfriefifchen und consequenter 
des Reichs Commereii die Residenz und den Hauptplat Dero oetroyirten 
Africanischen Compagnie nach Anleitung des diejerhalb ausgefertigten 
Öctrois und Reglements in Emden zu 6tabliren und anzurichten ver: 
jprechen.“ 20° Endlich will jich der Kurfürjt in England dahin bemühen, 
dad diejes eine „Court“ in Emden errichte, damit der Handel zwiſchen dem 
britijchen und dem deutjchen Reiche in Zukunft über Emden gehe. Die oſt— 
friefischen Stände und die Stadt Emden verjprechen dagegen, daß jie Die 
furfürjtlichen Unterthanen den Dftfriefen in allen Punkten gleichitellen 
wollen, daß Friedrich Wilhelm ein Magazin in Emden zur Ausrüftung 


0 ©, Url. Th. II, Nr. 73. 

108 5, Art. 4 des Vertrages. Derjelbe lehnt ſich fait wörtlih an „Herrn 
Raule's Gedanken und Vorſchlag wegen Benefieirung der Embder und Dftfriefen” an, 
welche am Rande die Notiz aufmweifen: „Relatum et approbatum a Ser® in consilio.“ — 
R. 65. 9. 

103 Bol. Hierzu Art. 1 der Deklaration vom 18./28. Oftober 1683 — Urt. 
Th. I, Nr. 79. 


172 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifanifhe Kompagnie. 


jeiner Schiffe errichten darf!%% und ſechs Jahre hintereinander ein Drittel 
des Mehrertrages gegen früher von allen Sciffszöllen genießen joll. 
Sie verpflichten jich, all ihren Handel nach der Oſtſee nur in kurfürſt— 
liche Häfen zu treiben und in Kriegszeiten für die brandenburgijcherjeits 
zu gejtellenden Geleitjchiffe eine angemefjene Abgabe zn entrichten. In einem 
Sefretartifel fichert ihnen der Kurfürft unter anderem auch für den Fall der 
Kaſſation desstonjervatoriums unter allen Umständen freie Schiffahrt zu und 
jtellt ihnen überdies die Schiffbarmachung der Ems bis Rhenen in Ausficht. 
Die Verhandlungen, aus welchen diefer Vertrag hervorgegangen 
it, waren in Berlin und zwar ojtfriefiicherjeitS durch den Freiherrn 
von Knyphaujen geführt worden. Gelegentlich derjelben war wohl auch 
die Nede davon gewejen, daß die Ditfriefen das Necht haben jollten, 
der Kompagnie mit 16000 Thalern unter günjtigen Bedingungen bei: 
zutreten. Raule wollte jich aber nunmehr nur gegen eine bejondere Ver: 
gütung mit ihrer Zulaſſung einverjtanden erklären, weil er durch Die 
Verlegung des Sites nad) Emden nicht bloß das alleinige Direktorium, 
jondern auch mancherlei Bortheile bei der Bejorgung der Schiffsaus- 
rüftungen einbüßte. Sein Widerjpruch fiel jehr ins Gewicht; denn jeine 
Einlage betrug, wie wir willen, die Hälfte des ganzen Gejellichafts: 
fapitald. Der Kurfürſt verficherte indeh Knyphauſen bei der Abjchieds- 
audienz: „Man würde jchon mit dem Raule jo machen, da er würde 
zufrieden jein,“ "0 und es jcheint, daß dies bald gelungen it, denn 
Raule übernahm es jelbit, „zu völliger Einrichtung der bewußten afrifa- 
injchen Compagnie und jonjten“ Ende Juli nad) Emden zu reijen.10® 
Bei jeiner Ankunft dajelbjt war er von den jtändiichen Deputierten 
und der Stadt „mit großer Bejcheidenheit aufgenommen worden.“ Er 
jand, daß jedermann „eine jonderbare Zuneigung zum Kurfürſten trug 
und von ihm neues Leben für die Stadt und Verbeſſerung der verfallenen 
Nommerzien erwartete.“ Der Hafen, die Schiffsbaujtellen, die Magazine 
und alles jonjtige zum Schiff: und Seeweſen erforderliche machten einen 
vorzüglichen Eindrud auf ihn. Bei den tonferenzen fam man ihm bereit- 
willig entgegen; man jträubte ſich nur dagegen, ftatt der zugejagten 
16000 Thlr. die Summe von 25000 Thlr. jofort baar und außerdem 
noch eine Vergütung für die alten Participanten zahlen zu jollen.t®* 


104 Bol. hierzu Art. 10 Urk. TH. II, Nr. 77, und Urt. Th. II. Nr. 98. 

165 Emdener Stadtarchiv, Acta, Nr. 279. vol. 1. 

106 Kreditiv für Naule bei der Stadt Emden, d. d. Potsdam, den 2. Juli, 
1683 — R. 65.9 — und Emdener Stadtarchiv, Acta Nr. 279. vol. I, gedr. bei Hof meijter 
a. a. O. S. 41. 

0; Krurfürſt an Raule, d. d. Emden, den 26. Juliſs. Auguſt 1683. R. 65. 9. — 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 173 


Der Kurfürſt ermahnte Raule, ſich mit den Oſtfrieſen friedlich zu ver: 
tragen und jich mit 16000 Thlen. zu begnügen, falls fie nicht freiwillig 
mehr böten.’% Diejelben entjchloffen ſich aber jchon nach wenigen 
Tagen zu einer Einlage von 24000 Thlr. und verjprachen, Diejelben 
in drei Ratenzahlungen unter Abfürzung bejtimmter Prozente zu leiſten.!⸗ 
Diefe über ihre urjprüngliche Abjicht weit hinausgehende Einlage hat 
jicherlich nicht zum mindeften ihren Grund darin gehabt, daß Raule 
ihnen in verlodender Weije den großen Gewinn vorjtellte, welchen die beiden 
Schiffe „Morian“ und „Churprinz‘ gebracht hätten, bezw. bringen müßten 
und an dem jie ohne weiteres partizipierten,!?® ſowie daß er jie darauf 


In einem jpäteren — nicht datierten — Berichte aus Emden theilt er dem Kurfürften 
das Projeft einer brandbenburgifcdh- grönländiichen Kompagnie mit dem Beifügen mit, 
daß ſich Hier Liebhaber dazu jänden und daß der Kurfürſt durch die Errichtung einer 
folhen Kompagnie die Affeftion der Bürger gewinnen würde. 

ss Kurfürſt an Raule, d. d. Potsdam, den 23. Juli 2. Auguft) 1683. R. 65. 9. 
Dieje Order ift nad) der Abjendung des in der vor. Anm. citierten Berichtes in Raule's 
Hände gelangt. 

‚0° ©, den Vertrag vom 4./14. Auguſt 1683, Urk. Th. II, Nr. 77. — Die 
vornebmften Bürger der Stadt haben Beträge von 100—450 Thlr. gezeidinet. Emdener 
Stadtardhiv, Acta Nr. 279. vol. 1. 

110 rt. 2 des Vertrages jtellte folgende Gewinnberechnung auf: 

„Sum Commendant aber darauf gelaffen Philip Pieters Blonk, unter welchem 
zufolge von mehrbejagtem Herrn Raule deßfals übergebener Specification an Waaren, 
fo von Blonks Guarnison nod) übrig gewejen und auf den us, wie die andern Güter 
verhandelt worden, in Gelbe ausgerechnet jein, geblieben die Summa von 55 Mark 

und noch laut übergebener Speeification an andern Waaren, weldje 
der Capitain Vos von jeinem Cargaison diefem Blonk zu dem 
Ende unter Senden gegeben, dab er die auch in der Fortresse 
verhandeln ſolte, ebenfald wie oben in Golde, ausgerehnet . . 65 Mark 


120 
welche 120 Mark a 150 Rthlr. maden. . . - ....18000 Thl. 
der Capitain Vos aber, welcher von feinem Cargaiscn, fo da beftunden in 173 Mark 
dem Capitain Blonk übergeben. . » =» = = 2 2. 2... Mark 65 
und nad Haufe geihidet. - > > 2 nn nn „ 70 

135 
alio daß noch ıejlireten . . . . ...88 173 Mark 


denjelben Reit an Cargaison, — 38 Mark, kei ihm behalten und Damit 
nad) Arder gejeegelt ift, zu dem Ende diefen Überjchuß gegen Schlaven zu 
verhandeln: inmaßen nad) ordinairen Rechnung vierzig R. auf jeden 
Schlaven gerechnet, hier jedoch nur 300 Stüd Schlaven dafür angejezet werden. 

Und weile diejelbe Schlaven dem H Abraham von Pere jeder Stüd 
vor 60 Tal. verfaufet fein, mit dem Bedinge, daß er durch Isekopn m/150 
Suder a 2 Str. das Pfund an die Compagnie in Minderung der Summa 
wegen der Schlaven liefern laßen folle, damit aus dem Profit und Lagio 


174 3. Kapitel. Die brandenburgiich=afrifaniiche Kompagnie. 


hinwies, wie ihnen die vom Kurfüriten zum Bau der Feſtung Groß: 
Friedrichsburg zugejagten Gelder gleichfalls ohne Anrechnung zu Statten 
kämen.141 Matürlich vergaß er dabei nicht, ſich jelbit „für feine große 
Mühe, welche er mit Richtung der Compagnie gehabt und wegen jeines 
Vorſchuſſes“ eine Nefognition von 2400 Thlr. auszubedingen und „weil 
die Compagnie jederzeit bei Sr. Chfl. DI. Hofe einen haben muß, dero- 
jelben Affaires allda zu verrichten,“ ich jelber dazu gegen ein Honorar 
erwählen zu laljen. Daß dieje beiden Punkte nicht unbedenklich waren, 
liegt auf der Hand; Meinders rügte, daß Naule dazu ohne Vorwifjen 
der anderen Bartizipanten nicht befugt wäre, doch jcheint der Kurfürſt 
darüber hinweggegangen zu fein. Von den übrigen Bejtimmungen des 
mit den Djtfriefen abgefchlojjenen Vertrages interejfiert noch, daß die 
Errichtung der Präfidialfammer in Emden und im Anjchluß daran 
solgendes vereinbart wurde: „Vors fiebende haben S. Chfl. DI. zum 
Praesidenten diejer Compagnie bejtellet den ‘sreiheren Dodo von Knyp- 
hausen Herrn zu Luzburg,*?? zu Bewindhabern aber die erjte Herren 
Partieipanten Leonhard von Grinsveen, die Herren Stände und dero 
Barticipanten (den Administrator Ter Braek), der Stadt Emden Bürger: 
meijter Ottonem Schinkel, davon provisionaliter in den erjten ziveien 
Jahren järlich der Praesident 50 Ducaten, jeder Bewindhaber 25 Ducaten, 
— järlich doppelt ſoviel oder nach Gelegenheit der Sachen und 


des hollandiſchen Geldes die Monatsgelder gefunden werden mögten dafür 
gejezet werden . . - ’ +. MRthle. 18000 
dan auch noch zwei Schiffe, welche geäftimiret —— a . .  NRthlr. 12000 
Imgleichen der Morian mitgebradht an Golde 112 Mark, welche der 

9. Fuchs in Raules Abweſenheit empfangen und zur Minze befodern 

wird und daſſelbe madet . . . +. 16800 Rthlr. 

an Zehnen und Grain . . 400 „ 

Sr. Churf. Durdl. auch wegen de. Vorfchuffes, den "bie 

Compagnie an Gross Pe — wiederumb 


gegebeen Er Bi. BEER 
22000 Rthir. 

Davon für der Matrosen Tractamenten und andern ge: 

thanen bei dem Einfommen des Morianen abgehen. . . 2000 

Daß alfo noch übrig bleiben . . » 2 > En nm — Rrhr. 20000 


insgefambt Rthlr. 68000 
Daß ſowohl die Stände als Stadt Emden in folder Summen von 68000 Rthlr. 
und allen übrigen Avantages vor einen dritten Theil follen herediren und Part geben 
ohne einige vorhin gemachte oder rejtirende Schulden.“ 
1 Der Kurfürſt hatte durch Order vom 10. Juli 1683 (Urk. Th. II, Wr. 75) 
12000 Thlr. und außerdem für die erften vier Jahre je 6000 Thlr. angewiejen. 
112 Die Angabe Stuhrs, a.a.D., 3.54, daß Johann von Dandelman zum 
Präjidenten und Dodo von Knyphauſen zum Beifiger ernannt worden, ift irrig. 


8 1. Unter dem Großen Kurfürjten. 175 


Gutfinden der Participanten ein mehres zu genießen haben jollen, welche 
ji) dan inhalt des Reglements und der ihnen zuzuitellenden Inftruftion 
zu verhalten haben.” 1? Endlich bedarf noch der Hervorhebung, daß 
die Stadt Emden der Kompagnie ein Zimmerwerft und das Stadthaus 
zum Magazin anwies. Stände und Stadt hatten jomit die Verlegung 
des Sites der Kompagnie nad) Emden auf das Bejte willlommen ge: 
heißen. Um fo feindlicher jtellte fich ihr die Fürſtin Charlotte Chrijtine 
entgegen; jie ſetzte alle Hebel in Bewegung, um den wachjenden Einfluß 
des Kurfürſten in Oftfriesland zu ſchwächen und namentlich die Aufhebung 
der eben erwähnten Verträge herbeizuführen. In einem an ‘Friedrich 
Wilhelm gerichteten Schreiben ?!4 protejtierte ſie als Vormünderin ihres 
Sohnes gegen den wegen Aufrichtung einer afrifanifchen Kompagnie mit 
Bürgermeijter und Rath und einigen wenigen „aus dem Mittel Unferer 
renitierenden ordinari Deputierten und Affignatoren des Collegii ge: 
troffenen Vergleich” als präjudicierlich den obrigfeitlichen Juribus, Hoheiten 
und Regalien des Landesherrn und als widerjtreitend den heilfamen 
Reichskonftitutionen und Fundamentalgejegen. Namentlich rügte fie, daß 
in dem Territorium ihres Sohnes zu Emden und Greetfiel „nicht allein 
die Auslad- und Verkaufung der jedesmal angefommenen Waaren, jondern 
auch gar die Jurisdictionalia und in specie die hohe Kriminaljurisdiction 
an Leib und Leben; ... . imgleichen dag Necht von gold und jilbern 
Münzjorten und zwar unter anmaßentlich conditionierter Autorität, auch 
Namen und Gepräg eines andern, obwol vornehmen nnd von Uns jonjt 
bochgeehrten unmittelbaren Neichsitandes . .. . . der afrifanischen Kom— 
pagnie ohne Unſere Bewilligung verftattet und zugeeignet werden will.“ 
Sie erfucht den Kurfürften, „VBürgermeijter und Rath Unjerer Stadt 
Emden ſampt dero Complicen hierunter in ihrem unbilligen, den Reichs: 
Sabungen und defjelben Herfommen widerjtrebenden Beginnen und ohn— 
gebührlicher Intention fein Gehör zu geben, jondern diejelbe mit würk— 


113 Bu diefem Urtifel macht Meinders in dem bei den Alten — R.9.C.6.a.1 — 
befindlichen Eremplare die Bemerkung: „Die Bewindhaber jollen per vota von allen 
Hauptparticipanten bejtellet werden, alhier aber hat es das Anjehen, ald wan Sr. Chf. DI. 
einen, die erſten Partieipanten einen, Die oftfriefiiche Stände einen und die Stadt 
Emden einen zu jeßen hätten.“ 

»14 d, d. Aurich, ben 10.20. Auguft 1683. Emdener Stadtarchiv, Acta 
Nr. 225. — Chriſtine Charlotte erlieh am felben Tage ein ähnliches Schreiben an die 
Stadt Emden — bafjelbe ift abgedr. bei Hofmeifter, a. a. D., ©. 51 ff., nur wird dort 
irrthümlich gejagt, daß es an die Stände gerichtet gewejen, — und am 14. Auguſt 
„an die ord. Deputirte des Fürſtenthums Dftfriesland, die Assignatoren des Collegii 
und einige Deputirte der Stadt Emden." — Die Driginalfonzepte befinden ſich im 
Kol. Staatsarchiv zu Aurich, O. A. B. If. 573. 


176 3. Kapitel. Die brandenburgiic-afrifanijche Kompagnie. 


licher Einjtellung diejer ohne Unſer . . . Vorwiljen, Beiftimmung und 
Approbation ... . angerichteten Africanischen Compagnie von Sich ab 
und an Uns zu Leiſtung geziemenden unterthänigiten NRejpect3 und Ge- 
horjambs zu verweilen.“ 

Friedrich Wilhelm verjicherte fie hierauf:*!5 „daß Wir niemaln 
die Intention gehabt oder Uns im Sinne fommen lajjen, etwas vorzu- 
nehmen, wodurch Ihro . . . habenden Recht und Befugnis einigergejtalt 
eingegriffen werden fonte, zweifeln aud) nicht, warn Euer Ld. das Werf 
mit jeinen wahren Umbjtänden consideriren, Sie befinden werden, daß 
wider die von Derjelben jo oft und fajt odiose angeführte Reichs- Con- 
stitutiones feinesweges gehandelt, jondern daß vielmehr alles aus den— 
jelben, wie auch aus den dortigen Yandes=Accorden und der vorigen 
Observanz überflüjjig zu justifieiren und dat das dortige Land und dejjen 
Inwohner vielmehr dadurch beneficiret werden, als daß Ew. Ld. Ge: 
rechtjamen das geringjte Praejudiz und Eintrag zugefüget jei.“ Der 
Kurfürſt legte dies im Einzelnen näher dar und ſchloß mit den Worten: 
„Da Wir indejjen des bejtendigen wolgemeinten Erbietens jein, wan 
Em. Liebd. hierunter Dero Land und Leuten wahrhaftes Interefje und 
Aufnehmen beherzigen und zu einem jo löblichen zu des Reichs und 
wejtphälischen Kreiſes Avantage angejehenen Werf mit zu comcurrieren 
Belieben tragen möchten, Wir alsdan Derjelben gern alle müg- und 
merfliche Avantage dabei zu guete fommen lajjen und auch darunter 
Unjere Ew. Liebd. zutragende aufrichtige freundvetterliche Affeetion in 
der That erweiſen wollen.“ 

Die Fürjtin ging hierauf nicht ein. Sie wandte jich vielmehr, 
da die Befehle, welche fie an die Yandjtände und die Stadt Emden 
hatte ergehen laſſen, nichts fruchteten, im Augujt mit einer Klagjchrift 
an den Kaiſer;!6 auf das Heftigjte bejchwerte fie jich darin über den 
Kurfürſten und bat zugleich um Aufhebung des Nonjervatoriums, jowie 
um Annullierung der zwiichen diefem und den Djtfriefen gejchlofjenen 
Verträge. Auf diefes Libell bezieht jich ein Brief des Kurfüriten an 
Ehrijtine Charlotte, "17 in welchem folgende Stelle von Intereſſe it: 

5 d. d. Köln an der Spree, den 4/14. September 1683. Kgl. Staatsardhiv 
zu Murih, 0. A. B. If. 578, Bl. 134 ff. In der Urkunde jelbjt jteht irrthümlich 
„4/14. August.” An diefem Tage fann jie nicht abgefaßt fein, denn fie bezeichnet jid) 
jelbft im Eingange als eine Antwort auf das Schreiben „vom 10./20. nechſt verwichenen 
Monats Augusti“; der Präjentationsvermert des fürjtlichen Kanzlers ift vom 21. Sep— 
tember 1683, 

110 d. d. Aurich, den 31.21. Auguft 1683. Emdener Stadtardiv, Acta 
Nr. 225, gedr. (mit mehreren Fehlern) bei Hofmeifter, a. a. O, 2.58. 

17 d, d. Potsdam, den 29, Oktober 1683. Kgl. Staatsardiv zu Aurich. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürften. 177 


„Es ijt uns jüngjter Tagen ganz unvermuthlich die Abjchrift eines fichern 
Klagjchreibens, jo dem Bericht nach von Ew. Ld. an Ihre Kaiſ. Maj. 
abgelafjen jein joll, zu Handen fommen, worinnen . . . der... . Unferer 
Afr. Comp. halber getroffene und vornehmlich zu des dortigen Yandes 
Benefieiirung angejehene Vergleich vor ein unjuftificirliches denen Reichs: 
Constitutionen zuwiderlaufendes Complot ausgejchrieen . . . . und ſonſt 
die Sache mit jo anzüglichen und harten Terminis vorgejtellet worden, 
daß man fich jowol über den Inhalt des Schreibens an ihm jelbjt, als 
auch über die von dem Coneipienten Dabei gebrauchte ungeziemte und 
jcharfe Expressiones billig zu verwundern hat. Nun können wir zwar 
nicht glauben, daß Ew. Ld. zu dergleichen Schreiben fich verjtehen werden, 
weniger, daß dajlelbe auf Ihr Geheiß und Befehl abgefahet und an Ihre 
Kaiſ. Maj. gebracht jein jolte. .... Alldieweil Wir aber die Uns 
hierunter beigelegte unverjchuldete Imputation billig zu Gemüthe gezogen, 
auch diejelbe gehörigermaßen zu ahnden und zu ressentiren gänzlich ge- 
meinet jein, als zweifeln Wir nicht, es werden Em. Xd. nicht allein diejes 
unter Ihrem Namen divulgirtes Sceriptum gänzlich desavouiren und an 
allem dem, was darinnen wider der Sachen wahre Beichaffenheit und 
Unfern Respect außer Zweifel ohne Derjelben Wiſſen angeführet worden, 
fein Gefallen tragen, jondern auch den Autorem und Coneipienten, welcher 
zu Unjerer Verkleinerung Ew. Ld. Namens mißbrauchet, deßwegen zu 
gehöriger Strafe ziehen, damit wir in Entjtehung deijen Uns Selbjten 
deßwegen behörige Satisfaction zu verjchaffen nicht gemüßiget werden 
mögen.“ 

Damit war aber die Sache feineswegs abgethan. Die Fürjtin hatte 
vielmehr ihre Mitvormünder, die Herzöge von Braunjchweig und Lüne— 
burg und den Kurfürſten Marimilian Heinrich von Köln, zu VBorftellungen 
bei dem Großen Kurfürjten, jowie die erjten beiden nebjt ihrem Bruder, 
dem Herzog Karl von Württemberg, zur Unterftügung ihrer Schritte beim 
Kaiſer veranlaßt.?°° Es entjtand jchlieglich daraus zwijchen der Fürſtin 
0. A. B. 1. f. 573. — Hofmeifter, a. a. D., ©. 57 irrt, wenn er jagt, daß dieſes 
Schreiben des Kurfürjten „uns nur in Form einer Inſtruktion an feinen Geſandten 
in Emden, die eine Abſchriſt jenes Briefes zu jein fcheint, erhalten geblieben ift.“ 
Denn einmal ift es im Original auf uns gefommen, fodann aber ift das, was Hofmeijter 
als das Schreiben des Kurfürſten abdrudt: „des Kurfürften von Brandenburg Erklärung 
an den fürftl. Lüneburg. Gejandten.“ Kgl. Staatsarchiv zu Aurich, a. a. D., Bl. 152 ff. — 
Ein fernerer Irrthum SHofmeifters bejteht darin, daß er das obige Schreiben als die 
Antwort des Kurfürften auf den Brief vom 10./20. Auguſt anfieht. — Im übrigen 
ſ. noch Anm, 119. 

28 Die bezüglichen Schriftitüde find ohne bejonderes Intereſſe. Kgl. Staats- 
ardiv zu Aurich, OÖ. A. B. 1. f.. 575. 

Brandenburg Preufend Kolonialpolitif, I, 12 


178 3. Kapitel. Die brandenburgifchsafrifaniiche Kompagnie. 


auf der einen Seite und ihren Ständen und der Stadt Emden auf der 
anderen ein Prozeß am faijerlichen Hofe, 1? über welchen nur fo viel 
befannt ijt, daß er im Jahre 1693 noch jchwebte; höchſt wahrjcheinlich 
blieb er damals liegen. Es waren nämlich am 18. Februar 1693 die 
Streitigfeiten, in denen auch der inzwijchen zur Regierung gelangte Fürſt 
Ehrijtian Eberhard mit feinen Ständen lebte, durch die Vermittlung des 
Kurfürjten Friedrich II. von Brandenburg und des Herzogs Ernſt 
Auguft von Braunſchweig-Lüneburg in einem zu Hannover gejchlofjenen 
Bergleiche beigelegt worden. 1?° Bei diefer Gelegenheit wurden auch Ber: 
handlungen gepflogen, welche eine Bejeitigung der bisherigen Differenzen 
wegen der afrikanischen Kompagnie, ihre Anerkennung Seitens des Fürjten, 
ja jogar dejjen Theilnahme bezwedten. Sie verliefen zwar, ohne daß das 
gewünjchte Rejultat erreicht wurde, da man ſich über mancherlei Punkte 
nicht zu einigen vermochte, hatten aber wenigſtens die Folge, daß fortan 
der Fürjt von Diftfriesland feine Einwendungen mehr gegen die Kom— 
pagnie erhob. 

Wir wollen nun zu unjerem Ausgangspunfte, dem Jahre 1683, 
zurücfehren und uns zunächjt mit dem Erfolge der erjten Expedition 
befafjen. Er war fein fonderlicher. An einen jolchen Gewinn, wie ihn 
Raule möglicherweije erwartet und guten Glaubens den Dftfriefen in 
Ausjicht geftellt, war nicht entfernt zu denfen. Der „Morian“ hatte an 
Gold im Ganzen 58 Pfd. 8 Loth heimgebracht, aus welchem in Berlin 
7226'/, Dufaten im Werthe von 14453 Thlr. gemünzt worden waren. 
Der Erlös aus dem Getreide (6000 Pfd.) betrug 457 Thlr. 16 Gr., 
der aus den Elephantenzähnen (9800 Pfd.) etwa 3400 Thlr. Weit 
geringer war der Gewinn, den der „Churprinz“ gemacht hatte. Er brachte 
den größten Theil der mitgegebenen Waaren wieder zurüd; angeblich 
trug der Tod des Kapitäns Voß die Schuld daran. Der ganze Erlös 
beitand in einer Mark Goldes (— 320 fl. Holländisch) und in einer An- 
weilung auf 9160 Thlr. für verfaufte Sflaven, welche noch dazu der 


110 (53 find namentlich von der Fürftin verjchiedene Briefe an den Kaiſer gefandt 
worden; in dem einen, d. d. Aurich, den 23. November 1683 — Kol. Staatdardiv 
zu Aurich, O. A. P. Stadt Emden, Nr. 7 — überjendet fie demjelben das ihr vom 
Kurfürjten zugegangene „ganz harte und bedrohentliche Schreiben“ (vom 29. Oftober 
1683) mit der Bitte, fie wider dieſen in Schuß zu nehmen, das ihm sub- et obrepticie 
verliehene Konſervatorium einzuziehen und ihm den Abmarjch feiner Truppen nach— 
drüdli aufzugeben. 

110 Die Berhandlungen wurden brandenburgijcherjeits durch den Hoflammer- 
präfidenten von Knyphauſen und den Präjiventen von Dandelıman, oftfriefischerjeits 
durch den Präjidenten von Petkum und den Regierungsrath Palm bis in den Auguſt 
hinein fortgejegt. — Kgl. Staatsarchiv zu Aurich. O. A. B. If. 625. 


$ 1. Inter dem Großen Nurfürjten. 179 


Käufer ich zu zahlen weigerte, weil er bei der Wegnahme des „Wappens 
von Brandenburg” Berlufte gehabt und der Kurfürſt ſich verpflichtet hätte, 
ihm dafür aufzufommen. 1?! 

Der Gejammtertrag reichte jomit nicht einmal hin, eine zweite 
Erpedition auszurüften, deren Koften auf 44000 Thlr. veranjchlagt 1?? 
und zu welcher wiederum zwei Schiffe, der „Waſſerhund“ und der 
„Soldene Löwe“ auserjehen waren. Um fie zu ermöglichen, mußten 
16 000 Thlr. für die Kompagnie auf Kredit genommen werden. Anfang 
September konnte der „Waſſerhund,“ ein Eleineres Schiff von 10 Geſchützen, 
aus Emden abjegeln; der mit 32 Geſchützen armierte „Goldene Löwe“ 
folgte ihm erſt am 5./15. Oftober. 1*3 

Im November trat das Bewindhaberfollegium zum erjten Male 
zu einer „förmlichen Seſſion“ zujammen und zwar auf dem ihm von 
den Ständen zur Verfügung gejtellten Landhauſe.124 Sein erjtes Werf 
war, eine Anzahl Beamte in Eid und Pflicht zu nehmen. Die noch 
erhaltenen Bejtallungen, welche dem Kurfürjten zur Genehmigung unter: 
breitet und auch von ihm ratificiert wurden, überliefern ung Namen, 


m Die obigen Angaben beruhen auf folgenden in R. 65. 9 vorfindlichen Ur— 
funden: a) Bericht Raules, d. d. Berlin, den 8. November/29, Oktober 1683. b) Ab— 
rechnung zwiichen den Intereſſenten der afrif. Komp. und Raule, nicht datiert; in dieſer 
wird erwähnt, daß auf den Dufaten ein Aufgeld von 2107 Thlr. liegt. ec) Bericht der 
afrit. Komp. an ben Kurfürjten, d. d. Emden, den 19./29. November 1683. d) Kur- 
fürſt an die afrif. Komp., d. d. Potsdam, den 29. Dezember 1683. In diefer Order 
wird zugleich bejtimmt, daß zufünftig, im Falle der Kapitän mit dem Tode abgeht, 
Schiffer und Schreiber die Handlung wahrnehmen jollen. 

‚22 Nach dem „Staat“ vom 30. November 1683 (Urk. Th. II, Nr. 81) hat die 
Erpedition 46131 Thlr. gekoftet. 

23 So nad) dem Anm. 121 unter a angef. Berichte. Die Angabe in „Branden- 
burg-Preußen*, ©. 21 ift daher nicht korrekt. 

Da die in Groß-Friedrichsburg zurüdgelaffene Bejagung nur in 16 Mann 
beitand, jo Hatte der „Goldene Löwe“ folgende Perſonen mitgenommen: 1 Major 
(Dillinger) mit 80 Thlr. monatl. Gehalt, 1 Lieutenant (Siegmund) mit 50 Thlr. m. G., 
1 Fisfal (Reindermann) mit 30 Thlr. m. ©, 2 Fähnriche (von Sulz und du Mont) 
mit je 20 Thlr. m. G., 1 Ingenieur (Kapitän von Schnitter) mit 50 Thlr. m. G., 
2 Ingenieur-Affiitenten (Baumann und Neumann) mit je 10 Thlr. m. G. 1 Oberdirurg 
mit 15 Thlr. m. ©., 1 Unterdirurg mit 4 Thlr. m. G., 3 Aſſiſtenten (Chriſtoph 
Samuel, Anton Brauer und Peter Leermann) mit 20, 13 und 8 Thlr. m. G,, 
1 Schreiber mit 15 Thlr. m. ©., 1 Konftabler mit 10 Thlr. m. G., 2 Schneider, 
4 Schmiede, 5 Maurer, 5 Zimmerleute, durchſchnittlich mit 4 Thlr. m. G., endlich 
31 Soldaten mit 2'/, Thlr. m. G. — Raule an den Kurfürften, d. d. Berlin, ben 
12./22, Dezember 1683; eine nicht datierte Schiffslifte des „Boldenen Löwen.“ R. 65. 9. 

‚m Bericht der afrik. Komp. an den Kurfürjten, d. d. Emden, den 19./29. No— 
vember 1683. R. 65. 9, 

12* 


180 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniihe Kompagnie. 


Gehalt und Gejchäftsfreis der Beamten.!?° Sodann wurde ein „Staat 
der Kompagnie“ aufgenommen.!?° Derjelbe weit im Debet 77750 Thlr., 
im Kredit 99021 Thlr., und jomit ein Plus von 21271 Thlr. auf. 
Als zuverläffig kann er aber nur binfichtlich der Paſſiva gelten, welche 
ſich aus 5750 Thlr. Schulden und dem Aftienbeitand von 72000 Thlr. 
zujammenjegen. Die Aktiva hingegen erjcheinen ziemlich willtürlich nor: 
miert. So ijt beifpielsweije die Feſte Groß-Friedrichsburg auf 12000 Thlr. 
veranschlagt, aljo auf die Summe, welche der Große Kurfürſt zunächit 
zur Verfügung gejtellt hatte und die zur Erbauung angewendet werden 
jollte; ihr wahrer Werth war damals ohne Zweifel ein viel geringerer, 
da auf dem „für einige Stüde Zeuges und andere gangbare Waaren“ 
erworbenen Grund und Boden nur „ein aus Zäunen geflochtenes Werf“ 
jtand. 12? Desgleichen wird der bereits beregte Pojten für die vom 
„Churprinzen“ verfauften Sklaven mit 10076 Thlr. angejett, was nicht 
hätte gejchehen dürfen, da man jich jeiner Uneinziehbarkeit bewußt war. 
Und wer will endlich dafür gut jtehen, dak in Groß-Friedrichsburg 
wirklich für 18000 Thlr. verfäufliche Waaren aufgejtapelt lagen? Dieje 
Angabe ſtützte fich auf die den Djtfriefen vorgelegte Gewinnrechnung, 
die, wie wir jahen, viel zu boch gegriffen war. Wir lernen ſonach jchon 
aus Ddiejer erjten Bilanz eine Thatjache kennen, welche ſich im Laufe der 
Jahre jtetS wiederholt, dat nämlich die Paſſivſeite richtig gebucht it, 
daß aber ihr zu Liebe die Aktivſeite in einer Weiſe bergejtellt wird, 
welche mehr Phantaſie verräth, als für die Interejjen der Gejellichaft 
gut war; man jchäßte eben die Waarenbejtände, und was vor allem 
leicht möglich war, den Kolonialbeſitz entjprechend hoch, und jegte, wenn 
ja noch etwas fehlte, höchjt zweifelhafte Korderungen zu ihrem erwünjchten 
vollen Werthe an. Einer Ungejeglichfeit machte jich damit Niemand 
jchuldig, denn es gab feine gejeglichen Bejtimmungen über die Art und 
Weife der Bilanzaufmachung.'?s Trotz des angeblichen Überſchuſſes ſchloß 
daher auch der erjte Begleitbericht der Bewindhaber an den Kurfürjten 
mit der Bitte, ihnen den Betrag der Sklavenforderung vorzuſchießen. 
Bei diejer Sachlage erwies es ſich als jehr nöthig, die Vermögens: 
verhältnijfe der faum ins Leben getretenen Stompagnie aufzubefjern. Da 
ein bejtimmtes Grundfapital nicht vorgejehen war, jo gab es zwei nahe: 


125 &, Urf. Th. II, Wr. 80 a—d; Eidesformel: 80 e. 

36 ©, Urf. Th. II, Wr. 81. 

19° ©, Urk. Th. II, Nr. 69 u. unten Kap. 4, $ 1. 

128 Val. hierzu die Vorjchläge, wie heutzutage Stolonialgejellichaften eine Bilanz 
aufmachen jollen, u. a. von Simon, Deutiche Kolonialgejellichaften, a. a. O., ©. 151 ff., 
und Ring, Deutiche Stolonialgejellichaften, S. 83 ff. 


$ 1. Inter dem Großen Kurfürſten. 181 


liegende Wege. Der eine war, die bisherigen Iheilhaber zu einer Ver: 
größerung des Kapitals zu bewegen. Dazu waren jie aber nicht geneigt. 
Sie hatten bereit vor einigen Monaten — mit wenigen Ausnahmen??? — 
ihre Einlagen um 20 Prozent vermehrt, ohne dat ihnen bisher eine Divi- 
dende zu Theil geworden wäre. Einen Anjpruch darauf glaubten fie freilich 
zu haben. Raule hatte aber dem Kurfürjten erklärt, dies jei allen Kom— 
pagnie-Marimen zuwider und jowohl für die franzöfiich-oftindische, als 
die holländiſch-weſtindiſche Kompagnie die Urjache großer Berlufte ge: 
wejen. Die junge Kompagnie würde für alle Zeit ruiniert werden, wenn 
man, ehe der status societatis jolches leide und bevor der junge Baum 
Wurzeln gefaßt, eine Gewinnvertheilung vornehmen wolle. „Es ijt fein 
Menjch jo unverjtändig, der nicht willen ſollte, daß man im eriten Jahre 
von einem neulich gepflanzten, jungen Baume feine Früchte brechen kann... 
So muß einer, der jich in eine Societät begeben will in Meinung dabei 
zu vortheilen, die Nejolution haben, daß er warten wolle, bis die Zeit 
fümmt. Und wenn wir gleich in 3 Jahren feinen Stüver austheileten, 
jo hindert jolches doch nicht, daß unjer eingebrachtes Kapital darum nicht 
größer werden jollte. Das unjrige it nun jchon 30 Prozent größer, als es 
anfänglich war.... E3 ijt zur beflagen, dat jo viele Contremineurs ge— 
funden werden, die alles eritieiren und gute Sachen behindern wollen.“ 13° 
Ten Kurfürſten muß diefe Ausführung überzeugt haben, denn er war 
„aus den von Raule angeführten, erheblichen Urjachen gnädigjt zufrieden, 
daß von dem Gewinn der Netourjchiffe aus Guinea, infonderheit vom 
Golde und denen davon gemünzten Dufaten noch zur Zeit unter denen 
Interejienten feine Nepartition zu machen, jondern das Kapital zu ver: 
größern und alles zu Equipierung und Yadung der wieder nach Guinea 
gehenden Schiffe zu verwenden.“ 131 

Es mußte aljo der andere Weg bejchritten werden, nämlich der, 
neue Iheilnehmer zu gewinnen. Das war aber eine höchjt jchwierige 
Aufgabe, denn für Rolonialzwede gab ein Deutjcher fein Geld nicht her; 


12° Groote, Cautius und Heidefampf hatten ihre Einlagen nicht erhöhen wollen. 
Naule berichtet — d. d. Berlin, den 8. November / 29. Oftober 1683; R. 65. 9 —, 
jie fünnten dazu nicht anders gezwungen werden, „als mit Unfreundichaft, welches ich 
nicht zu thun begehre.* — Raule jelbit hatte ſich von der weiteren Einlage dispenfiert, 
weil er wider jeinen Willen 24 000 Thlr. habe einlegen müſſen und gegenwärtig noch 
mit 20400 Thlr. betheiligt jei; überdies im nterefje der Kompagnie jtets Mühe und 
Plage hätte. 

130 Haule an den Kurfürſten, nicht datiert, aber unzweifelhaft aus Emden im 
Auguft 1683. R. 65. 9. 


131 Order, d. d. Potsdam, den 15. Auguſt 1683. R. 65. 9. 


182 3. Kapitel. Die brandenburgijch-afrifanishe Kompagnie, 


damals galt, wie Becher entrüjtet über jeine Landsleute jchreibt, "?* nicht 
das Wort des Juriſten Calvin: „publice interesse ducitur, quod in 
commune expedit et ad totius rei publicae utilitatem pertinet,“ jondern 
man lebte nach dem von Becher formulierten Satze: „quae ad omnes 
pertinent, a singulis negliguntur.* Der Große Kurfürſt wußte dies 
jehr wohl, — Hatte er es doch leider an jeinen eigenen Unterthanen 
erfahren müſſen. Er legte daher fein ganzes Gewicht in die Wagjchale, 
als fich die Ausficht eröffnete, einen fürftlichen Theilnehmer mit einem 
größeren Kapitale zu gewinnen. Seine Mitwirfung an diefer — fait 
möchte ich) jagen — Jagd nach einem Theilnehmer ift jo unendlich 
charakteriftiich für die Innigfeit, mit welcher er an der Stolonialidee hing, 
und jo bezeichnend dafür, wie er ſich mit jeiner Kompagnie für eins bielt, 
daß ihre kurze Gejchichte hier nicht fehlen darf. Es handelte fich um 
den Kurfürjten Marimilian Heinrich von Köln. Diejer hatte dem Kom: 
miſſar der oſtfrieſiſchen Landſchaft reiherrn von Gödens gelegentlich 
einer Verhandlung über ojtfriefische Angelegenheiten jeine Betheiligung 
an der afrikanischen Kompagnie in Ausficht geitellt, aber jeit längerer 
Zeit nichts von fich hören laſſen. Leßtere beſchloß daher, ihn durch einen 
eigenen Abgejandten, den Bewindhaber Grinsveen, daran zu erinnern.!?? 
Als befonderen Vortheil wollte man ihm bei einer Einlage von 20 bis 
24000 Thlr. und einer gewiſſen Avance zur Gleichitellung mit den bis: 
herigen Theilnehmern die Abordnung eines eigenen Bewindhabers ge: 
währen. Kaum hatte Friedrich Wilhelm die Äußerung Kurkölns erfahren, 
da ging er jofort für jeine Kompagnie ans Werf. Er erließ nicht allein 
unverzüglich eine Order an den Yanddrojt und Amtsrath von Bujch,!°* 
daß diejer den Kurfürſten Marimilian Heinrich zum Beitritt bewegen 
jollte, jondern er gab das Gleiche dem Geheimrath Fuchs, welchen er in 
anderer Angelegenheit nach Köln zu ſchicken hatte, 13° als einen befonders 
wichtigen Theil jeiner Miſſion auf.!6 Schon in jeinem eriten Be- 
richte 9° fonnte Fuchs melden: „Endlich kamen Sie (sc. Marimilian 

ias q. a. O. ©. 177. 

ies Beſchluß des Bewindhaberkollegiums, d. d. Emden, den 1./11. Dezember 1683. 
R. 65. 9. 

13 Kurfürſt an von Bujch, d. d. Wotsdam, den 22. November 1683. R. 65. 9. 

135 ©, hierüber von Salpius, a. a. D., ©. 49 ff. 

‚seS. die Mebeninjtruftion für Fuchs vom 18./28. Januar 1684. Urt. 
Th. II, Nr. 82. 

37 d. d. Köln am Rhein, den 8./18. Februar 1684, R. XI. Kurköln, 3b. In 
dieſem Berichte findet ſich auch folgende Stelle, welche der Wiedergabe werth erideint: 
„Nachdem Sie (sc. Marimilian Heinrich) vor dieſe Schickung und vertraute Communi- 
eation gedankt hatten, contestirten Sie mit vielen Worten, wie hoch Sie Ew. E. DI. 


8 1. Unter dem Großen Aurfürjten. 183 


Heinrich) auch auf die ojtfriefischen Sachen und die afrifanijche Compagnie, 
jagten: Sie fünten nicht begreifen, wie E. Chf. DI. dergleichen Sachen 
jo glüdlich ausfinden mögen; es wäre ja dergleichen niemalen von feinem 
Churfürſten, ja von feinem Saifer vorgenommen worden; was die Hol: 
länder dazu jagten, und ob fie nicht jaloux darüber wären? Ich ant- 
wortete auf alles, was ſich gehörete, und bejchlojjen Sie endlich damit, 
dat Sie mir Commiljarien geben wollten.“ 

Über eine fpätere Unterredung berichtet er: 18 „Leplich fielen Sie 
wiederumb auf das Commercienwerf und die afrifanische Compagnie und 
fragten, wie doch E. Chi. DI. dazu gekommen wären, daß Sie Krieges: 
Schiffe und eine Marine hätten; doch ich Ihro dan alles, was E. Chr. DI. 
von ao. 1675 bis jeßo in Seejachen gethan hätten, erzählen mußte, 
und fragten Sie jelber nach allen Umbjtänden. Sie beſchloſſen damit, 
daß fie resolviret wären in dem Werf mit einzutreten und eine Summe 
Geldes einzulegen, Sie hätten die Information, jo ich Ihro gegeben, 
verlejen, wollten wegen ein und anderen Punktes noch mit mir jprechen 
fajlen; ich vermuthe, day jolches noch heute geichehen werde.“ 

Im März jagte endlic Maximilian Heinrich zu, daß er fich mit 
24000 Thlr. betheiligen wolle.2??° Es bedurfte aber noch wiederholter 
Erinnerungen Seitens des Großen Kurfürjten, **9 ehe er im Mai 1685 
die Hälfte bezahlte. +! Die andere Hälfte berichtigte er anſcheinend erit 
im Yaufe des Jahres 1687, wenn nicht gar Anfang 1688.14? Vor den 
anderen PBartizipanten war er namentlich dadurch bevorzugt, daß er für 
Conduite und Consilia bei diefen ſorgſamen Läuften hielten, Sie hetten Selbiges mit 
höchſter Verwunderung wargenommen und mwühten Sie nit, ob Ew. E. DI. mehr 
Gloire von Dero großen Siegen oder von Dero jekigen Conduite, womit Zie das 
römische Reich bishero von jeinem Untergange errettet haben, zu erwarten. Ya jogar 
Emw. C. Di. Feinde, die widrige Consilia führeten, müfjen dennod Dero Thun und 
Verfahren loben, Sie vor Ihro Perſon weren von Ew. E. DI. patriotifcher und fried- 
liebender Intention jo volltomlich verfihert, daß Sie Sich vorgejeget Ew. C. DI. in 
allem blindlings zu folgen und mit Jhro vor einem Mann zu ftehen.“ 

ias d. d. Köln am Rhein, den 19./29. Februar 1684. R. XI. Kurköln. Sb. 

139 Der Kurfürſt benadhrichtigt Hiervon von Knyphauſen, d. d. Köln, den 1./11. März 
1684 — R. 65. 10 —, mit der Auflage, die dortigen Interejienten ſollten Marimilian 
Heinrich jede gewünſchte Auskunft geben und ihm günftige Bedingungen machen. 

1 Der Kurfürſt wandte fi fogar an den Biſchof von Straßburg mit der 
Bitte, Marimilian zur baldigen Zahlung zu veranlafien. d. d. Potsdam, den 5. Juli 
1684. R. 65. 10. 

2 Die Zahlung (12000 Thlr.) erfolgte am 16. Mai 1685. R.9.C.6.a.1. 

‚2 Die Originalobligation für Marimilian Heinrid; über 24 000 Thlr. ift erit 
am 8./18. April 1688 ausgejtellt. R. 9. C. 6. a. 1 u. R. 65.14. — S. auch Anm. 
zu Urt. Th. II, Nr. 83. 


184 3. Kapitel. Die brandenburgiih-afritaniiche Kompagnie, 


allein einen Bewindhaber bejtellen durfte und jährlich 5 Prozent Zinjen 
vor allen übrigen genießen jollte. 

Als ein ferneres wirfjames Mittel, der afrikanischen Kompagnie zu 
Selde zu verhelfen, hat Raule merkwürdiger Weije die Errichtung einer 
ojtindifchen Kompagnie empfohlen. Er hatte auf jeiner Fahrt nad) 
Emden im Juli 1683 Gelegenheit genommen, in Hamburg mit zwei 
reichen Kaufleuten Terera und Nümes d'Akoſta über Gründung einer 
jolchen Kompagnie zu jprechen und bei diejen eine um jo größere Bereit: 
willigfeit gefunden, als er ihnen die mannigfachiten Vortheile Seitens 
des Kurfürſten in Ausficht ftellte; zwar meint er jelber, fie jeien für den 
Letzteren „harte Conditiones,“ aber dies dürfe nicht in Betracht fommen 
„in Erwägung des umnvergleichlichen Reichthums, den die furfürftlichen 
Yande daraus gewinnen“ würden.14? Wiederholt kommt er auf Ddiejes 
Projekt zurüd mit dem Bemerfen, daß jich bei den „prineipalsten Nego— 
cianten Hamburgs“ eine große Zuneigung dafür finde, und mit beredten 
Worten ſetzt er auseinander, welch’ unermehlicher Gewinn davon zu er: 
warten jet. Wie eine Denffchrift Meinders’ vom 9. Dftober 1683 er: 
giebt,*4* hat Raule ein wohl verloren gegangenes ausführliches Konzept 
dem Kurfürjten unterbreitet. Meinders jelbit war der Meinung, daß es 
an jich diefem nur zum Ruhme gereichen könnte, auch einer jolchen 
Geſellſchaft ein Oftroi zu verleihen; jein hauptjächlichjtes Bedenfen be- 
itand aber im Gegenjage zu Raule darin, daß die afrikanische Kompagnie 
dadurch gejchädigt werden möchte. Als jedoch, der Präfident der legteren 
im Dezember berichtete, daß die Stadt Emden eine oftindiiche Kompagnie 
jehr gern bei jich errichtet jehen möchte, erwiderte der Kurfürjt, daß auch 
ihm dies lieb jein jolle.t*° Die Idee nimmt alsbald eine fejtere Gejtalt 
an, vermiſcht jich aber mit einem anderen Projekte, !?° welches ein Chevalier 
Waller, der aus politischen Gründen jein englisches Vaterland verlafjen 
hatte und zur Zeit von der Stadt Bremen als Kommandant angejtellt 
war, durch die Vermittlung Wilhelm von Brandts an den Kurfürſten 
hatte gelangen laſſen. Wallers Abjicht war, in brandenburgifche Dienſte 
zu treten, um gegen eine Verfolgung König Karls II., der jich bereits 


143 Maule an den Kurfürften, d. d. Emden, den 26. Juli/d. Auguft 1633. 
R. 65. 9. 

144 ©, Urf. Theil II, Nr. 78. 

145 von Knyphauſen an den Kurfürſten, d. d. Emden, den 7.17. Dezember 
1683. — Kurfürſt an von Knyphauſen, Potsdam, den 29. Dezember 1683. R. 65. 9. 

146 Propositions & 8. A. El. de Brandebourg, delivrees par le Chevalier 
Waller. — Wilhelm von Brandt an den Kurfürjten, d. d. Gardelegen, den 19. Fe— 
bruar 1684. — R. 65. 10. 


$ 1. Unter dem Großen Aurfürjten, 185 


bei der Stadt Bremen über jeine Anjtellung beſchwert hatte,““ beſſer 
geichüßgt zu fein. Er erbot fich, englische Familien in die furfürjtlichen 
Yande zu bringen und PBrivatrheder, die jogenannten Interloopers’ gleich: 
falls zur Überfiedelung zu veranlafien; zu legterem Behufe hielt er für 
das geeignetjte, daß der Kurfürjt einen Bevollmächtigten nach London 
ichidte, dem er jelbjt die erforderlichen Empfehlungen mitgeben wollte. 
Waller theilte noch mit, daß der Großherzog Sapieha von Yitthauen 
ſich mit einigen englischen Kaufleuten in Verbindung gejeßt habe, um 
jie zur Errichtung eines Hafens in Hilgena in Yitthauen zu veranlafjen, 
mit dem Hinzufügen, daß man diejes Projekt im Keime erjtiden müſſe. 
Haufe erhielt hierauf den Auftrag,**® jich nach Bremen zu begeben, um 
Waller der gnädigen Gejinnung des Kurfürften hinfichtlich der Aufnahme 
von Engländern zu verjichern und Näheres mit ihm zu verabreden. Nach 
Erledigung diejer Angelegenheit jollte er jich in Djtfriesland nach dem 
Stande der afrikanischen Kompagnie erfundigen und mit den dortigen 
Partizipanten die Pläne für das Frühjahr berathen, um jie jodann den 
Berliner Gejellichaftern zur Genehmigung zu überjenden. Raule juchte 
jofort mach jeiner Ankunft in Bremen im März 1684 Waller auf. !*? 
Er nennt ihn „eine Perſon von gutem Anjehn und Stande, hiebevor 
ein PBarlamentsmitglied in England,“ und jchildert ihn?50 als „einen 
Herrn, der in weltlichen Dingen großen Berjtand, und wie es jcheint, 
auf die Gemüther vieler anjehnlichen Leute in England, die das Reich 
zu quittieren Vornehmens find, ein großes Pouvoir hat." Er räth auf 
Waller Vorjchläge einzugehen und fügt hinzu, daß der Kurfürſt in 
Nügenwalde einen Hafen und eine Fejtung anlegen und Waller die 
Direktion übertragen jollte; leßteres würde die Engländer leichter zur 
Anjiedelung bewegen, doch dürfte eine Umterjtügung beim Anfange not- 
wendig jein. Bon dem polnischen Hafenbauplan, der jich angeblic) 
auf einen zu Grodno mit dem König von Polen gejchlojfenen Bertrag 
gründete, beforgt er nicht viel, zumeist deihalb, weil in Hilgena — und 
dies jtimmt mit einem Bericht des Lizenteinmehmers Mathern überein 101 — 





147 König Karl II. an die Stadt Bremen, d. d. den 1. Januar 1684. — Die 
Stadt Bremen erwiderte unterm 18. Januar 1684, fie bedauere den Groll des Königs 
gegen Waller, da diejer ſich mie gegen ihm verichtvoren, jondern nur freimüthig im 
Parlament geftimmt habe, und nicht geflüchtet, jondern ausgewandert jei, um in Deutſch- 
land Kriegsdienite zu nehmen. — Beide Schreiben find in lateinijher Sprache abge- 
faßt. R. 66. 10. 

148 Inſtruktion für Raule, d. d. Köln, den 24. Februar 1684. R. 65. 10. 

149 Raule an den Kurfürſten, d. d. Bremen, den 3./13. März 1684. R. 65. 10. 

150 In einem jpäteren nicht datierten Berichte aus Bremen. KR. 65. 10. 

ısı R, 65. 10. 


186 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrilaniſche Kompagnie. 


nur in der Sommerszeit ein- und ausgeladen werden konnte und die 
Rhede ſteinigen Grund hatte; ſchlimmſtenfalls aber könnte man die Ur— 
heber dieſes Plans „auskaufen.“ Der Kurfürſt entſchloß ſich demzufolge, 
den Legationsrath Beſſer nach England zu ſenden. Seine Inſtruktion 102 
wies ihn an, ſich zuvörderſt von Waller in Bremen darüber unterrichten 
zu laſſen, auf welche Weiſe man am eheſten die engliſchen Kaufleute zur 
Anſiedelung in den kurfürſtlichen Landen und die Interloopers zur Fort— 
ſetzung ihrer Kommerzien unter brandenburgiſcher Protektion bewegen 
könnte. Das Beſte wäre, wenn auch ſie ſich im Kurfürſtenthum nieder— 
laſſen wollten, damit fie wirfjamer wider den König und die engliſchen 
Kompagnien gejchügt werden fünnten, zum mindejten aber — und bier 
it der Zuſammenhang mit den Raule'ſchen VBorjchlägen nicht zu ver: 
fennen — wird ihre Betheiligung an einer zu errichtenden oſtindiſchen 
Kompagnie als wünjchenswerth bezeichnet. Im übrigen hatte Beſſer den 
Auftrag, fich der ojtfriefischen Schiffer in England anzunehmen und dafür 
zu jorgen, daß fie dem meijtbegünftigten Nationen gleichgejtellt würden, 
ferner die Errichtung einer engliichen Court in Emden zu betreiben, über 
die Anwendung der Gromwellichen Schiffahrtsafte zu berichten und endlich 
vorjichtig zu jondieren, ob der König vielleicht zum Abjchluffe eines 
Marine: Traftates geneigt wäre. Die Wahl Befjers war die denkbar 
unglüdlichjte. Seine Berichte jind überaus geſchwätzig und voll von 
allen möglichen Dingen, enthalten dafür aber mit großer Gewiſſenhaftig— 
feit fein Wort von dem, was ihm aufgetragen war. Ihnen entjprach 
auch fein Verhalten; es war jo wenig das eines Diplomaten, daß er 
dem Kurfürſten faſt nur Ungelegenheiten bereitete. ?5*« 

Bevor aber auf jeine Yegation näher eingegangen werden kann, 
muß eines Schritte gedacht werden, zu dem fich Friedrich Wilhelm auch 
schon im Anfange des Jahres im Hinblid auf das oſtindiſche Unter: 
nehmen entjchlojjen hatte. Er wollte nämlich eine Handelsverbindung 
mit dem Groß-Mogul Aureng-Zeb, dem Beherrjcher eines der größten 
Neiche Aſiens, anknüpfen und, wenn es anging, Dort eine Stolonie 
gründen.1°? Zu diefer Miſſion bedurfte es eines beſonders qualifizierten 

52 5, Urk. Th. II, Nr. 88. a. b. 

1533 Huf feiner Relation, d. d. Windjor, den 22. Quli 1684 — R. XI. 73. 
eonv. 9 — findet fi) von der Hand eines Geh. Raths der Vermerk: „S. Chf. Dehl., 
nachdem Sie dieje letztere Relation des H. Bessern gelejen, hielten nochmalen davor, 
daß er länger in jelbiger ihm aufgetragenen Negotiation wenig dienliches oder nüg- 
liches ausrichten würde und alſo nur zurüd zu kommen ihme wieder angedeutet werden 
müßte.“ 

j 155 Joret, a. a. D., ©. 309. — Joret's Angaben gründen ſich auf ein in der 
Bibliothek zu Air aufgefundenes Manuifript. Im Kgl. Geh. Staatsardive zu Berlin 


$ 1. Unter dem Großen Kurfüriten. 187 


Unterhändlers. Seine Wahl fiel auf Jean Baptifte Tavernier, einen 
damals weit berühmten Forſchungsreiſenden, deſſen orientalische Reife- 
bejchreibungen er mit großem Interejje gelejen hatte.?°* Am 30. Jumi 
1684 war der jchon hochbetagte Tavernier in Berlin eingetroffen und 
vom Kurfürjten mit großer Auszeichnung empfangen worden.'5 Während 
jeines 12, monatlichen Aufenthaltes fanden mit ihm jajt täglich ton: 
jerenzen jtatt. Als Rejultat derjelben ijt ein Patent vom 10. Juli an: 
zujehen, welches eine von ihm zu gründende ojtindische Kompagnie in 


fanden jid) nur wenige Aftenftüde, welche hier durch Beifügung der Repofiturnummern 
kenntlich gemadt find. — An diejer Stelle will ich noc erwähnen, daß Friedrih Wil- 
heim ſchon im Jahre 1681 mit dem Schah Soliman von Perfien in eine Handels— 
verbindung treten wollte, doch ohne folonialpolitiiche Zıvede damit zu verbinden. Der 
damals in Warichau befindliche perfiiche Gejandte hatte den Vorfchlag gemacht, den 
Bernftein von Königsberg nach Perjien zu fenden und dafür den perjiichen Seiden- 
handel ausichließlich dorthin zu ziehen. Die Sache verlief aber im Sande. Das gleiche 
Schickſal erfuhr das im Jahre 1697 von dem Kommerzienrath Brand in Königsberg ent: 
worfene Projeft einer „perjianifch- armenianiſchen Handelsfompagnie,* welche auf dem 
Landwege den Handel nad) Perfien ausschließlich betreiben und in Königsberg ihren 
Sig nehmen wollte. R. XI. 203. Perjien. 

154 Jean Baptijte Tavernier (Chevalier, Baron d'Aubonne), prot. Religion, war 
im Jahre 1613 zu Paris als Sohn des Seographen Gabriel Tavernier und deffen Ehefrau 
Suzanne geb. Tonnelier geboren. Sein Ende ift nicht ficher befannt. Nach den einen 
ijt er in der Baftille, nach den anderen in Kopenhagen, nad) dritten endlich in Mostau 
geitorben. Noret hält die lehte Annahme für die richtige und das Jahr 1689 für fein 
muthmaßliches Todesjahr. (Joret, a. a. O. ©. 3 u. 370 ff.) Sie wird unterjtüßt 
dur einen Bericht des brandenburgifcen Gejandten Never aus Mosfau. R. XI. 
Rußland. 10. 

»5 Der Kurfürft hatte ihn zur erjten Mudienz durch den Freiherrn von Knyp— 
hauſen abholen lafjen und, wie die in Hamburg erjcheinenden wöchentlichen Relationes 
aus Berlin meldeten, „weil er ein Herr von 80(!) Zahren, haben Ihro Churf. Dahl. 
ihn jo hoch gewürdigt, dab Sie ihm einen Stuel jegen laffen und eine gute Zeit mit 
ihm Unterfchiedliches discuriret.“ Der Kurfürft nahm aud) weiterhin Gelegenheit, ihn 
auszuzeichnen, Am 10. Juli 1684 ernannte er ihn zum Sammerjunfer und zum Ad— 
miralitätärath (Patent in R. 65. 10) und am 4. Auguft zum Kammerherrn; bei der 
Abreife verlieh er ihm den Orden de la Generosite und jchenkte ihm eine mit feinem 
Bildniß und Diamanten gejchmüdte Doſe. Die Ernennung des bereit3 71jährigen 
Greiſes zum Kammerjunfer gab zu einem harmlojen Scherze Beranlafjung. Es hatte 
nämlich) einem damaligen Hoftavalier von Chwalkowski ein Freund aus Preußen ein 
Fäßchen Lipiec oder Lipig (helfgelben, aus Honig bereiteten Meth) mit dem Bemerken 
geichict, es jei das ein jo gejunder Trank, daß die Yeute in Litthauen, welche ihn mit 
Maßen trinken, jehr alt würden. Chwalfowsfi antwortete ihm darauf: „Er wundere 
fich jehr, daß er den Berlinern zeigen wollte, wie man alt werden jolle, da der jüngite 
Hurfürftliche Hofjunfer 80 Jahre alt wäre, er möge denfen, wie alt da der Ober» 
bofmeifter fein müfje.” — 2. Joret, a. a. D., ©. 325; 340. Friedländer, a. a. ©, 
S. Mil. 


188 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifanifche Kompagnie. 


ähnlicher Weije privilegierte, wie dies mit der afrikanischen der Fall ge: 
weſen war.!5® 

Tavernier hatte die Verpflichtung übernommen, die Mittel zur 
erjten Reife in Höhe von 40000 Thlr. zu bejchaffen. Der Kurfürft 
wollte dazu drei Schiffe (den Garolus II. und zwei Petaſchen von 
15 bis 16 Kanonen), ſowie die für den Groß-Mogul bejtimmten Gejchente 
unter Borbehalt der Gegengejchente hergeben und nach der glüdlichen 
Rückkehr der Schiffe mit ihrem Werthe als Theilnehmer eintreten. Die 
Kompagnie jollte in Emden die Hauptfammer, ginge das aber nicht an, 
mindejtens eine Nebenfammer haben. Das Unternehmen blieb liegen. 
Tavernier jchrieb zwar im Mai 1685 von Paris aus an den Nur: 
fürjten, 29° daß alles für die Neife zum Groß-Mogul vorbereitet jei, er 
hoffe Ende des Monats kommen und perjönlich jeine Vorfchläge unter: 
breiten zu fünnen. Sein bisheriges Fernbleiben möchte der Kurfürit 
mit der Verzögerung entjchuldigen, die der Verkauf feiner Landgüter 
erleide. Statt jeiner traf aber im Juli ein zweites Schreiben aus 
Paris 68 ein; auch im diefem jprach er die Hoffnung aus, in vierzehn 
Tagen abzureiien. Weitere Nachrichten fehlen, und es jcheint, daß 
er nicht wieder an den furfürjtlichen Hof gefommen iſt. Stuhr!?® jucht 
den Grund, weßhalb die Tavernier’sche Kompagnie nicht zu Stande 
fam, unter anderem darin, daß Naule und jeine Gefährten dem Unter: 
nehmen aus Handelseiferjucht entgegen waren. Das ijt meines Erach— 
tens nicht richtig. Naule Hat, wie wir gejeben heben, die erite Anz 
regung zur Gründung einer oftindiichen Kompagnie gegeben; er befand 
jich während Tavernier's Anweſenheit gleichfalls in Berlin und nahm 
als eriter Rathgeber des Großen Kurfürjten in Kolonialſachen an den 
Ktonferenzen jicher Theil. Hätte er der Sache feindlich gegenüber: 
gejtanden, dann würde er gewiß jowohl die Berufung Tavernier's, als die 
Erthetilung eines Patents zu bintertreiben gewußt haben. Auch die 
Annahme Joret’s,1°% dag eine Verfinjterung des politiichen Horizontes 
es empfehlenswerther erjcheinen ließ, jich auf die Sicherung und Stär— 
fung der afrikanischen Befigungen zu bejchränfen, als jich in eine lange 
und gejahrvolle Unternehmung zu verwideln, jcheint nicht billigenswerth, 
weil, wie jich zeigen wird, der Große Kurfürſt den Plan einer zweiten 
überjeeifchen Nompagnie unabläjjig verfolgt hat. Der wahre Grund für 





156 5, Urk. Th. I, Wr. 91. 

157 d, d. Paris, den 3. Mai 1685. R. 65. 11. 
55 d. d. Paris, den 28. Juni 1685. R. 65. 11. 
“aa 0, ©. 87. 

10 a. a. O., ©. 368 ff. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürjten. 189 


das Scheitern der fraglichen Kompagnie möchte in der Nejultatlofig- 
feit der Gejandtichaft Beſſer's zu juchen jein. Diejer hatte nicht das 
Geringjte auszurichten vermodht. Won jeinen Aufträgen meldet er da- 
ber jo gut wie nichts. Mit Noth und Mühe war von ihm ein Be: 
richt über die Cromwellſche Akte herauszubefommen.!%' Hingegen hat 
er die Anfrage, ob die engliſch-oſtindiſche Kompagnie oder einige Met: 
glieder derjelben zur Anknüpfung eines direkten Bernjteinhandels geneigt 
wären, troß nochmaliger Erinnerung, gar nicht beantwortet."°? Mit 
demjelben Stilljchweigen übergeht er die jo überaus wichtige Angelegen- 
heit der ojtindiichen Kompagnie, für welche er Theilnehmer unter den 
Staufleuten und Interloopers werben jollte. Wahrjcheinlich hat fie ihn 
gar nicht bejchäftigt, denn er nahm nicht einmal die Gelegenheit wahr, 
die Intereſſen der afrikanischen Kompagnie zu fördern, von denen er 
doch wiſſen mußte, wie jehr fie dem Kurfürſten am Herzen lagen. Als 
ihn nämlich ein Mitglied der englifch-oftindischen Kompagnie (ein Che: 
valier Chardin), fragte, ob es jich bejtätigte, daß der Kurfürſt eine 
afrifanische Kompagnie gründen wollte, gab er demjelben zur Antwort, 
daß er davon nichts wifje.?%%* Der Kurfürſt befahl ihm unverzüglich, !©3» 
dem Chevalier mitzutheilen, dab die afrikanische Kompagnie bereits im 
beiten Flor wäre und daß er nichts lieber jehen würde, als wenn fich 
auch die Engländer daran betheiligten. Die legteren könnten gegen die 
Errichtung derjelben gar nichts einzuwenden haben da fie ſonſt „Diejenigen 
Prineipia, worauf jie ihre eigenen Compagnien gegründet, destruiren 
und die libertatem commereiorum, woran das größejte Kleinod dejjelbigen 
Yandes hänget, anfechten“ würden. 

Am 29. Januar 1685 wurde Bejjer offiziell abberufen.% Was 
er verfäumt hatte, jollte Ezechiel von Spanheim, der furfürjtliche Ge: 

2 Beſſer an den Kurfürften, d. d. London, den 19. September 1684. R. XI. 
73. conv. 9. Er berichtete, daß die Handhabung der Akte eine jehr milde wäre. Der 
Kurfürft könnte nicht allein Sachen aus dem ganzen deutſchen Reiche, jondern auch aus 
Polen einführen, und es genügte, wenn die Bootsleute zur Hälfte Deutſche wären. 

102 Kurfürſt an Beſſer, d. d. Köln an der Spree, den 5. November 1684, und 
Potsdam, den 17. November 1684. R. XI. 73. conv. 9. 

163 a) Befler an den Kurfürſten, d. d. London, den 14. Oktober 1684. b) Kur— 
fürft an Befjer, d. d. Köln an der Spree, den 7. November 1684. R. XI. 73. conv. 9. 

64 Das erjte Abberufungsichreiben gelangte nicht in jeine Hände. Das zweite 
wurde am 25. Juli abgejandt, fo daß er fid) erft im Auguſt vom engliichen Hofe ver- 
abjchiedete. Auf jeine Bitte war ihm erlaubt worben, über Frankreich zurüdzufehren, 
Von Paris aus ſchrieb er an den Kurfürften unterm 11./21. September 1685, er hoffe, 
dab „S. Chf. Diehl. an feiner Conduite ein gnädiges Gefallen getragen haben und bei 


vorfallender Gelegenheit feiner wiederumb in Gnaden werden gedenken können.“ R. XI. 
73. conv. 9. 


190 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniiche Kompagnie. 


jandte in Paris, nachholen, als er im April 1685 aus Anlaß der 
Thronbejteigung Jakobs II. nach London ging. Der Kurfürjt empfahl 
ihm insbefondere, !°® fich den Abjchluß eines Marine-Vertrages und die 
Herbeiziehung von einigen Interlooper® nach den Furfürftlichen Yanden 
oder nach Emden angelegen fein zu laſſen. Den legteren follte er u. a. 
vorjtellen, daß die englifch-afrifanische Kompagnie darunter nicht leiden 
würde, daß bereits einige Engländer ihre Betheiligung an der Tavernier: 
jchen Kompagnie zugejagt hätten, endlich daß fie dafür bei dem Handel 
nach Königsberg privilegiert werden jollten. Spanheim bemühte jich 
vergeblih. Die englijche Regierung war nämlich inzwijchen!*% mit 
jtrengen Ediften gegen die Interloopers vorgegangen und hatte diejen 
bei hoher Strafe jeden Handel nad) den Quartieren der ojtindischen und 
der afrikanischen Kompagnie verboten. Sie wollten ſich daher auf nichts 
einlaffen, denn fie beforgten, auch unter fremder Flagge aufgegriffen zu 
werden.?6° Gbenjowenig waren andere Privatleute zur Betheiligung 
an der ojtindischen Kompagnie in Emden zu bewegen. Man hatte jo: 
wohl Zweifel an der Opportunität des Hafens, als auch die Meinung 
geäußert, daß eigentlich die Holländer Herren dejjelben jeien; endlich 
war die Befürchtung ausgeſprochen worden, der Kurfürſt würde die 
englischen Partizipanten nicht genügend zu jchügen vermögen. Nicht 
beſſer ſtand es um den Abjchluß eines Marinevertrags: Jakob II. wollte, 
das hatte Spanheim vorfichtig erkundet, einen ſolchen mit Friedrich 
Wilhelm nicht eingehen. Damit war dieje Angelegenheit erledigt; ſie 
wird bejiegelt durch die an Spanheim gerichtete Order, d. d. Köln, 
den 8. Mat 1685: 168 „Soviel die Sache wegen der Interloopers an: 
belanget, da wäre Uns zwar befanter Urjachen halber jehr lieb gewejen, 
wan deshalb bei diefer Eurer Schickung etwas gutes hätte ausgerichtet 
werden fünnen. Nachdem Ihr aber deshalb ein jo jchlimmes und wis 
drige8 Tempo angetroffen, jo habt Ihr woll daran gethan, daß Ihr 
davon abstrahiret, auch jonjt in demjenigen, jo Wir Euch wegen Auf: 
richtung einer Allianz zwijchen dem Könige und Uns anbefohlen, feine 
vergeblichen Demarches gethan.“ 

Die Idee, daß eine zweite überjeeifche Kompagnie der afrikanischen 
105 Kurfürſt an Spanheim, d. d. Potsdam, den 27. Februar 1685. R. XT. 73. 
conv. 10. 

165 Am 2. und 5. April. Beier an den Kurfürften, d. d. London, 7. und 
10. April 1685. R. XI. 73. conv. 9. 

167 Bon den mehrfachen Berichten Spanheim’s ſ. namentlich den: Londres, ce 
1./11. May 1685. R. XI. 73. conv. 10. 

ies R. XI. 73. conr. 10. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürften. 191 


nur Vortheil bringen fünnte, hatte aber bereits jo tiefe Wurzeln ge: 
faßt, daß fie während der Regierungszeit des Großen Kurfürften noch 
mehrfach wiederfehrt. Im März 1686 14° beauftragte er den Gejandten 
von Brandt in Kopenhagen, daſelbſt Fühlung zu nehmen, ob jich der 
König wegen einer isländischen Kompagnie, welche der Kurfürft in Bremen 
zu errichten Willens wäre, "auf einen Vergleich einlaffen wollte; Die 
dänischen Unterthanen jollten darunter nicht leiden. Diejes Anfinnen 
wurde aber von den dänischen Miniftern rundweg mit dem Bemerfen 
abgelehnt, daß die einheimische Kompagnie mit dem isländischen Handel 
unter Ausjchluß aller anderen Nationen privilegiert jei.17° Einige 
Monate darauf handelte es fich wieder um Oftindien. In einem Schreiben 
vom Juni jpricht Raule171 die Hoffnung aus, daß man demnächjt mit 
geringer Mühe eine oſtindiſche Kompagnie werde errichten fünnen. Die 
Sache muß nicht gar jo weit im ‘Felde gewejen fein, denn es finden 
ſich Bejtallungspatente für je einen Schiffer und Kaufmann zu einer 
‚Fahrt nach China und Japan. '?? Geldmangel jcheint der wunde Bunft 
gewejen zu jein, an welchem die Ausführung jcheiterte. Zum legten 
Male ift von einer ojtindischen Kompagnie im Frühjahre 1687 die Rede. 
Ein Engländer Eduard Orth hatte dem Kurfürjten diesbezügliche Vor: 
ichläge gemacht; Meinders, Knyphauſen und Fuchs wurden beauftragt, 
mit ihm darüber zu berathen.'?? Das Ergebnig war ein Oftroi vom 
31. März/10. April 1687,74 ähnlich dem QTavernier’schen; aber dabei 
iſt es auch geblieben. 

Erwiejen ſich hiernach diefe Mittel als wenig tauglich, die auf 
ichwachen Füßen ftehende afrifanische Kompagnie zu ftügen, jo ijt es 
fein Wunder, daß jie jchlieglich ihr Heil gleich den anderen jeefahrenden 
Nationen im Sklavenhandel erblickte. Damals war diejer allgemein gang 
und gäbe, und feine Stimme hatte ſich zu Gunften der unglüdlichen 
Opfer erhoben. Der Große Kurfürſt trug daher fein Bedenken, feiner 

169 Kurfürſt an von Brandt, d. d. Potsdam, den 17. März 1686. Die gleiche 
Order erging an den Korreipondenten Lamp. Brandt jollte mit ihm forrejpondieren. 
R. 65. 12. 

0 Yon Brandt an den Kurfürjten, d. d. Kopenhagen, den 13. April 1686. 
R. 65. 12. 

11 Raule an den Kurfürjten, d. d. Haag, den 28. Mai/7. Juni 1686. R. 65. 12. 

2 Vom 6./16. Auguſt 1686. ©. Urf. Th. I, Nr. 114. 

ıs Kurfürſt an die Genannten, d. d. Rotsdam, den 18. März 1687. R. 65. 13. 
Raule befand jid) damals in Holland. 

ı S. Urk. TH. II, Nr. 117. Orth wird darin furfürjtliher Nat und Kom— 
mifjar genannt; er war dazu offenbar befördert worden, damit der Kurfürſt ihn gegen 
eine etwaige Berfolgung Englands befjer in Schu nehmen könnte. 


192 3. Kapitel. Die brandenburgiih:afritaniihe Kompagnie. 


Kompagnie das zu gejtatten, was alle thaten. „Ein jeder weiß,‘ jchreibt 
einmal Raule,'°? „daß der Sklavenhandel die Source des Reichthums 
üt, den die Spanier aus ihren Indien holen, und daß derjelbe mit ihnen 
den Reichthum theilet, der die Sklaven anzujchaffen weiß. Wer weis, 
wieviel Millionen baar Geld die niederländiiche wejtindische Kompagnie 
aus diefer Sklavenlieferung an ſich gebracht!“ Die Bewindhaber hatten 
fic) deßhalb alsbald mit dem Direktor des ſpaniſchen Wejtindien in 
Verbindung gejegt, um zu eimer jährlichen Yieferung von 2—3000 
Sklaven zugelajjen zu werden. Die Spanier wünjchten aber nicht, dal 
die brandenburgischen Schiffe bis an ihre Injeln herankämen, weil jte 
jürchteten, daß dieſe alsdann auch anderen Handel trieben; ſie ver: 
langten die Lieferung der Sklaven an einem neutralen Plage in Amerika. 
Nach einem jolchen jah man fich daher um. Der Kurfürſt machte im 
März 1684 zumächjt bei Frankreich den Verſuch, die Injel St. Vincent 
oder St. Croix fäuflich zu erwerben; ??% er verſprach als Gegenjag 
dafür namentlich; Neutralität im Falle eines Strieges zwiſchen Frank— 
reich und anderen Mächten und ficherte außerdem zu, daß der fran- 
zöfische Handel in Amerifa darunter nicht leiden jollte. Eventuell bat 
er um die Erlaubniß, „gegen eine sortable Recognition an Schlaven 
par cento“ auf St. Vincent eine Loge errichten, Sflaven abladen und 
joviel Land anbauen zu dürfen, als zum Unterhalt der Sklaven erforder: 
lich) wäre. Für diefen Fall wurde gleichfalls das Verſprechen abgegeben, 
daß der franzöfiiche Handel in feiner Weije gejtört, vielmehr der nöthige 
Wein und Branntwein aus Frankreich bezogen werden jollte. Der fran- 
zöfische Hof ging indeß auf dieſe Vorjchläge nicht ein, ja es jcheint faſt, 
daß nicht einmal die gelegentlich nachgejuchte Vergünftigung, auf den 
franzöfischen Imijeln in Amerita 5—600 Sklaven gegen ungejottenen 
Zucker vertaufchen zu dürfen, gewährt wurde. 17° 

Noch während die Verhandlungen hierüber jchwebten, war im 
März 1684 zwilchen Naule, als Vertreter des Kurfürſten und der 
Berliner Partizipanten, und dem Freiherrn von Knyphauſen, als Ber: 
treter der ojtfriefischen Bartizipanten, "zu Gödens in Djtfriesland ver: 


175 Maule an den Nurfürjten, d. d. Ktopenhagen, den 26. Oktober 1685. 
R. 65. 11. 

136 Order an den Gejandten von Spanheim in Paris, d. d. Berlin, den 
26. Februar/(7. März) 1684; Information für denfelben, d. d. Berlin, den 24. Februar 
1684; Memorial für den franzöfiihen Gejandten Comte de Nebenac in Berlin, d. d. 
Berlin, den 24. Februar 1684. R. 65. 10. 

7° Kurfürſt an den Gejandten von Spanheim in Paris, d. d, Potsdam, den 
24, Dezember 1683. R. 65. 9. 


8 1. Unter dem Großen Aurfürften. 193 


einbart worden, '*® jich in Dänemarf umzuthun, ob diejes vielleicht auf 
St. Thomas die „Errichtung einiger Yogen und Negereien” gegen eine 
Abgabe von 2 Sklaven auf 100 gejtatten wollte. Die oſtfrieſiſchen Bar: 
tizipanten waren nicht ganz mit der Handlung ihres Bevollmächtigten 
einverjtanden.!?? Sie hielten es nicht für gerathen, jich in St. Thomas 
feitzujegen, weil dadurch die ohnehin jchwachen Mittel der Kom— 
pagnie noch mehr zeriplittert würden und alle Kräfte zur Hebung 
des afrifanischen Handel3 angewandt werden müßten. Auch deßhalb 
riethen fie davon ab, weil in St. Thomas nur ein fleiner, von den 
Dänen bejegter Dijtrift fultiviert wäre, auf deſſen Abtretung nicht ge: 
rechnet werden fünnte; eine eigene Nultivation wäre aber vor drei Jahren 
ohne große Kojten nicht zu gewärtigen. Endlich machten fie geltend, 
daß der Sflavenhandel dajelbit durch Kaperjchiffe jehr gefährdet werde. 
Eine gewijje Berechtigung läßt ſich diefen Gründen nicht abjprechen; 
die Nothwendigfeit des Sflavenhandels erheijchte aber gebieterijch zum 
mindejten Erwerbung eines gejicherten Exrportplages in Amerifa. Im 
Auftrage des Nurfüriten hatte daher der Gejandte von Brandt bei dem 
dänischen Hofe eine vorfichtige Anfrage wegen St. Thomas gethan und 
bereitwilliges Entgegenfommen gefunden.'®° Der wejtindijche Handel 
Dänemarks lag damals beinahe völlig darnieder; jeit etwa drei Jahren 
war eine Nachricht aus St. Thomas nicht eingegangen. Der König 
jowohl als die dänische Kompagnie ergriffen daher gern eine Gelegenheit, 
von welcher jie jich einen Auffchwung für den Handel verjprachen. Die 
erjten vorbereitenden Schritte that von Brandt, nicht ohne diejerhalb 
mit Raule eifrige Korrejpondenz zu pflegen. Nachdem die verjchie- 
denjten Pläne hin und her erörtert worden, erhielt jchließlich Raule den 
Auftrag, perjönlic) in Kopenhagen darüber zu verhandeln; er jollte 
St. Thomas anzufaufen oder zu pachten, mindejtens aber für die Schiffe 
der brandenburgiichen Kompagnie zugänglich zu machen juchen, „weil 
wie jeine Injtruftion!®! bejagte, die afrifanische Kompagnie ohne den 
Sflavenhandel auf Amerika nicht emergiren kann.“ Naule hatte nach 
dieſer Miſſion fein bejonderes Verlangen getragen, objchon der dänijche 
Großkanzler Graf von Alefeld ihn dazu ermuntert hatte. In einem 
Briefe an Brandt??? äußert er ſich darüber: „weil mein Thun nicht 


s d. d. Göbdens, den 11./21. Wär; 1684. R. 65. 10. 
19 yon Knyphauſen an den Kurfürften, d. d. Emden, den 14./24. März; 1684. 
R. 65. 10. 
180 yon Brandt an den Kurfürjten, d.d. Kopenhagen, den 22. April 1684. R. 65.10. 
‚ Inſtruktion für Maule, d. d. Goltz, den 25. September 1685. R. 65. 11. 
#2 d. d. Berlin, den 23. September 1685. R. 65. 11. 
Brandenburg-Preußens Koloniatpolitit. 1. 13 


194 3. Kapitel. Die brandenburgifh-afrifanishe Kompagnie. 


it, mit jo großen Klönigen und Prinzen umzugehen und mic) da jo 
nicht ein zu ſchicken weiß, jo wollte ich wohl nicht gerne überfommen, 
ehe und bevor ich verfichert, daß die Sache bei Sr. Maj., dem Herrn 
Großkanzler oder bei demjenigen, der in jolchen Werfen das meijte zu 
jagen hat, Ingression nimmt.“ Nun mußte er wohl oder übel bin; 
der Kurfürſt jorgte aber durch manmigfache Empfehlungsjchreiben an 
einflußreiche Perjönlichkeiten?s? dafür, daß ihm die Verhandlungen nad) 
Möglichkeit erleichtert wurden. In einer Audienz, die ihm am 13. Ok— 
tober in Schleswig gewährt worden, 184 Hatte der König zu erfennen 
gegeben, daß ihm die Vereinigung der dänischen und der brandenburgifchen 
Kompagnien am liebjten wäre. Auf diefer Grundlage bewegte fich daher 
die Konferenz, '#° welche Raule einige Tage darauf in Hadersleben mit 
einem hierzu beorderten Direktionsmitgliede, dem Etatsrath von Gülden- 
jparr, hatte. Ihr Ergebniß!°° war ein „Vorjchlag, welchergejtalt die 
Königl. Dänische Afrikanische Comp. mit der Churfürſtl. Brandenb. zu 
vereinigen und die Injel St. Thomae damit einzuziehen ftünde.“ Der: 
jelbe bejtimmte im Wejentlichen Folgendes: Die beiderjeitigen Feitungen 
— däniſcherſeits: Cabo Cors auf der Goldküjte und Chriſtiansfort auf 
der Injel St. Thomas, brandenburgifcherjeits: Groß-Friedrichsburg und 
das inzwijchen angelegte Accada — verbleiben im Hinblid auf die 
Schwierigkeit ihrer Abſchätzung im Eigenthume des Königs bezw. des 
Kurfürjten. Die Bejagungen werden von den beiden Kompagnien zu 
gleichen Theilen unterhalten. abo Cors wird Hauptfontor. Dajelbjt 
rejidiert der in Dänemark gemeinschaftlich zu erwählende Generalgouverneur. 
Diejem jteht namentlich das Oberfommando über die Miliz zu, ein zweiter 
vom Kurfürſten bejtellter Beamter ift „das Haupt im Commereio.” Auf 
St. Thomas haben Reformierte und Yutheraner freies Exereitium religionis 
und das Recht, öffentliche Kirchen zu errichten; Katholifen und Juden 


188 Un den Großlanzler Grafen Alefeld, den Grafen Giüldenlow, Grafen 
NReventlow, Geh. Rath von Ehrenihild — ſämmtlich d. d. den 25. September 1685. 
Außerdem wurde Raule jelbjtredend beim Könige beglaubigt und Brandt angewiejen, 
ihm in allem an die Hand zu gehen. R. 65. 11. 

184 Raule an den Kurfüriten, d. d. Schleswig, den 14. Oftober 1685. R. 65. 11. 

185 Der Baron Jusl, Präfident der däniſchen Kompagnie, hatte die Konferenz 
zu bintertreiben gejucht, damit aber, wie Brandt berichtet — d. d. Kopenhagen, den 
3. Oftober 1685. R. 65. 11 —, dem Kurfürjten nur genügt, denn alle Minijter waren 
ihm jpinnefeind, und jeine Oppofition jtüßte fich nach der allgemeinen Anjicht nur 
darauf, daß er die unter feiner Leitung an den Rand des Unterganges gebradhte Kom— 
pagnie nicht wieder aufblühen jehen wollte. 

186 Der im Texte erwähnte „Vorſchlag“ ift eine Beilage zu dem Raule'ſchen 
Berichte, d. d. Hadersleben, den 22, Dftober 1685. R. 65. 11. 


$ 1. Unter dem Großen Aurfürften. 195 


werden „mit Beding, daß fie feine Scandala geben,“ toleriert und zum 
Privatgottesdienjt verftattet. Zwei Kammern, die eine zu Kopenhagen, 
die andere zu Emden, mit je drei Bewindhabern bilden unter dem Prä- 
ſidium Raules die Direktion. Jährlich wird zwijchen den beiden Kammern 
eine Generalrechnung zu Hamburg in der Weije abgejchlojjen, daß Gewinn 
und Verlujt gemeinjam iſt. Im Striegsfalle zwifchen Dänemark und 
Brandenburg gelten die überjeeifchen Gebiete al3 neutral. Privatleute 
werden von dem Handel nach den Kolonien ausgejchlojien. Die Kom— 
pagniejchiffe führen jämmtlich eine königliche rothe Flagge mit weißem 
Kreuze, 18° doch ſoll diefe in der Mitte einen Adler mit dem Kurhute 
und in der Ede eine Chiffre haben, „jo die rejpective däniſche und 
brandenburgiiche Kompagnie bedeutet.“ 

Raule hatte Schon von Schleswig aus am 14. Oktober berichtet, 
daß fich die Koften für jeden Theil auf 150000 Thlr. belaufen dürften. 
Aber, fügt er Hinzu, „ich darf Ew. Chf. DI. auf meinen Eid und Treue 
verfichern, daß in der Welt feine Sache angefangen werden fan, die ein 
beſſer Fundament habe und weßwegen die Holländer mehr verlegen jein 
werden, als eben diejes. ch glaube, wo es angehet, Holland würde 
gern 100000 Dufaten geben, um es wieder zu brechen. Durch das 
Mittel können Ew. Chf. DI. Schiffe auch emplojret und derjelben in 
Berlin continuirlic mehr erbauet, auch große Schätze von Gold und 
Silber in Dero Landen gebracht werden. 150000 Thlr. iſt viel, aber 
Ew. Chf. DI. nur ein geringes, zumalen e8 zu Dero jonderbaren Gloire 
gereichet und ein Aufenthalt jo vieler hundert Familien jein wird. Aller 
Welt werden die Augen geöffnet werden, wenn fie jehen, daß jo mächtige 
Könige und Fürſten Ew. Chf. DI. Navigation und Commercien unter: 
jtügen, daß fich ein jeder unter Derjelben gern wird jegen wollen. Und 
wird dahingegen jo leicht feiner das Herze haben Ew. Chf. DI. zu tra- 
versiren. Läjjet man aber dieje Gelegenheit aus Händen fahren, jo be- 
jorge ich, wir möchten mit unſerm kleinen Kapital nicht jonderlich viel 
avanciren fünnen.“ 

Sn dem nach der beregten Konferenz abgeitatteten Berichte 18* 
verjteigt er fich aber gar zu der Hoffnung, es mit den 150 000 Thlen. 
in 2 bis 3 Jahren auf eine Million bringen zu können, „jo daß die Dänen, 
wenn fie erjt den Gewinn jehen, ihre oftindische Kompagnie gern ans 
ſchließen werden.“ 

Auf Wunjc des Königs wurden die Verhandlungen in Kopenhagen 


„7 Das iſt noch heute die dänische Handeld- und Kriegsflagge. 
iss ©, Anm. 186. 
13* 


196 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


fortgejeßt. Die dänischen Intentionen erwiejen ſich hierbei als ganz 
andere, als die brandenburgiichen. Bon einem Verkaufe oder einer Ber: 
pachtung wollte man gar nichts hören, und ebenjo wenig begegnete der 
Vorſchlag, die afrikanische Kompagnie zum Handel auf St. Thomas zu- 
zulafjen, jonderlicher Sympathie. Dies wurde Raule jo bejtimmt erklärt, 
daß er jchlieglich jelber die Vereinigung beider Kompagnien als das Beite 
bezeichnete.?°? „Denn ©. K. Maj. und Ew. Chi. DI. würden jolchen: 
falls jedweder Dero rejpective Forteressen in Eigenthum und Bejig 
behalten; jede Compagnie würde ihr eigen Kapital und Schiffe regieren, 
fie würde ihre abjonderliche Kammern und Bewindfaber haben und jede 
für ich) ihr Commereium vorlängjt der Guin. Küſte und in America 
treiben, gleichjam als wenn es zwei bejondere Societäten, da doch 
Schade und Gewinn gemein wären. Man würde alsdann beidentheils 
126 000 Thaler außer den Schiffen einlegen; zween mächtige Potentaten 
würden die gejammte Societät gemeinjamlich jchügen, und wir würden 
auf der Inſel St. Thomae unjere Plantages, Zudermühlen, Loges, 
Häufer p. befigen und dafür doch nicht einen Heller zu geben, jondern 
nur blos die Hälfte der Garnijonen in denen Königl. Fortereſſen (:gleich- 
wie S. K. Maj. in denen Churfürftlichen:) zu unterhalten haben. Man 
hätte auch feine Mühe die Forteressen und das Land zu tarieren: 
Summa, dieje jeind jo meine geringe Gedanken darüber gewejen. . . . - 
Die Handlung ijt genugjam fundieret, wenn es nur an baaren Mitteln 
nicht gebricht. Sollte man die Summa aber nicht zuwege bringen können, 
jo thäte man viel bejjer, daß man bei Zeiten die (afrifanifche) Comp. 
an Jemand überliege und das Kapital mit der Reputation jalvirete, als 
daß man länger wartete und hazardirete, hernächjt das eine mit dem 
anderen Dabei zu verlieren.“ 

Raule erhielt indeß vom Kurfürſten die gemeſſene Weifung,'?° auf 
eine Vereinigung der beiden Kompagnien nicht einzugehen, da dieſe aus 
geheim zu haltenden Gründen nicht gebilligt werden fünnte, und wegen 
des freien Handels, jo gut es ginge, zum Schlufje zu fommen. Er 
betrieb num energisch die Zulafjung der afrikanischen Kompagnie auf 
St. Thomas und juchte jich einen günjtigen Ausgang dadurch) zu fichern, 
daß er die einflußreichiten Leute zum Theil durch Gefchenfe auf jeine 
Seite brachte.” Faſt täglich aber jtellten ſich dem Abſchluß eines 
Vertrages neue Schwierigfeiten in den Weg, die Verzögerung und Mühe 


ı Raule an den Kurfürjten, d. d. Kopenhagen, den 26. Oktober 1685. R. 65. 11. 
100 Order, d. d. Potsdam, den 2./12. November 1685. R. 65. 11. 

"m Raule an den Nturfürjten, d. d. Kopenhagen, den 2,/12, November 1685: 
„1000 Th. an Galanteries verſchenkt.“ R. 65. 11. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 197 


verurjachten. Als endlich die Vollziehung in unmittelbarer Ausjicht jtand, 
begleitet er die Nachricht hiervon mit folgenden Worten:1?? „Aber, 
gnädigiter Herr, ich erinnere nochmals in Unterthänigfeit, daß es ein 
großes Werk, daß viel Geldes daran hänget und daß der Auctor der- 
malen große Verfolgungen und Reproches darüber dürfte ausjtehen 
müſſen; denn ich lerne durch die Experienz, wie vielen Jufällen jo eine 
Sache unterworfen. Derohalben jage ich noch, daß ich für feinerlei 
Eventus will noch kann rejpondiren. Was aber Treue, Sorge und 
Vigilanz betrifft, daran joll es micht gebrechen. Mehr kann man von 
einem Diener auch nicht fordern. Hoffe, es werde hier mun wohl gehen, 
dat ich übermorgen, wird jein am Donnerstag, meine Reife antreten 
fönne, wiewohl man bier zu meinem großen Verdruß jehr langjam 
avanciret. Gott gebe, daß mir meine Tage feine Gelegenheit mehr vor— 
fomme bei Königen oder Prinzen was zu negotiiren: es ijt ganz mein 
Handwerk nicht.“ ?9° 

Der Vertrag wurde am 24. November 1685 in Kopenhagen voll: 
zogen; zwei Deflarationen vom 5. März und 2. Dftober 1686 dienten 
zu jeiner Ergänzung.!““ Er jollte zunächit 30 Jahre währen von dem 
Zeitpunkt am gerechnet, da das erſte brandenburgifche Kompagnieſchiff 
in St. Thomas einläuft. Die Souveränität über diefes und die um: 
liegenden Inſeln behält jich darnac) der König von Dänemark vor. Die 
brandenburgische Kompagnie darf in einer näher bezeichneten Gegend jo 
viel wüjtes Land in Beſitz nehmen, als fie mit 200 Sklaven zu bebauen 
im Stande iſt, Darauf die Jagd und überall die Fiſcherei ausüben, ferner 
Wohn- und Padhäujer bauen und Handel, namentlich mit Sklaven, 
treiben. Während der erjten drei Jahre find die Plantagenbefiger von 
einer Grundabgabe (jog. Landſchuld) frei, nachher haben jie eine jolche 
in beitimmter Höhe, jorwie insbejondere Yaudemien im Falle eines Beſitz— 
wechjel® zu zahlen. Bon den eingehenden Waaren, mit Ausnahme der 
aus Dänemark und Norwegen eingeführten, ebenſo von den ausgehenden 
entrichtet die Kompagnie gewiſſe Zölle; doch ift fie in der Ein- umd 
Ausfuhr einzelner Gegenjtände bejchränft, beim Sklavenhandel an die 
Beobachtung mannigfacher Vorjchriften gebunden und im allgemeinen 


#2 Maule an den Kurfürjten, d. d. Kopenhagen, den 17.27. November 1685. 
R. 65. 11. 

ios Gleichwohl muß ſich Raule die Zufriedenheit des Königs erworben haben, 
denn dieſer jchenkte ihm beim Abjchiede eine mit Diamanten bejepte und mit bem 
Namen des Königs geſchmückte goldene Münze. — Nach einer nicht datierten Auf— 
zeichnung von Ramlers Hand. R. 9. C.6.a 1. 

» ©, Urk. Th. IL, Nr. 103, 109 u. 116. 


198 3. Kapitel. Die brandenburgifch-afritaniihe Kompagnie. 


für den Schaden verantwortlich, den jie der dänischen Kompagnie durch 
Betreibung eines gefährlichen Handel® mit fremden Nationen zufügt. 
Die brandenburgifchen Einwanderer find überdies fopfiteuerpflichtig und 
bei der Auswanderung gehalten, die Immobilien an die däniſche Kom— 
pagnie nach zuvoriger Abjchägung zu verfaufen, von den Mobilien aber 
ein Abfahrtsgeld zu entrichten. Streitigkeiten unter ſich entjcheiden jie 
jelber. Sind Dänen daran betheiligt, jo werden fie durch ein gemijchtes 
Schiedsgericht erledigt. Im Kriminaljachen, jowie in jolchen Eiviljachen, 
deren Gegenjtand 500 Thlr. überjteigt, iſt Appellation an einen von 
dem dänischen Gouverneur zufammenzuberufenden Gerichtshof und unter 
Umjtänden weitere Appellation zuläjjig. Zweifel über den Inhalt des 
Vertrages werden in Kopenhagen zum Austrag gebracht. Hinfichtlich 
der Neligionsübung jind Yutheraner und Reformierte völlig frei, alle 
übrigen Neligionen haben nur das Recht der häuslichen Andacht. Im 
$triegsfalle zwijchen Brandenburg und Dänemark gilt St. Thomas als 
neutral. Für den Fall eines Angriffs durch fremde Nationen genießen 
die Brandenburger für ſich und ihre Schiffe den gleichen Schuß, wie 
die dänischen Unterthanen. Die brandenburgischen Kompagniejchiffe jegeln 
unter furfürjtlicem Paß und Pavillon, bedürfen aber zu jeder Reife 
einer füniglichen Order. Bei den Fahrten nah St. Thomas leijten ſich 
endlich beide Kompagnien gegen eine Vergütung wechjeljeitig Transport- 
dienite. 

Auf jolche Weiſe hatte ſich die afrifanische Kompagnie einen Handels: 
weg nach Amerifa eröffnet. Schon vorher war es ihr aber gelungen, 
ihr afrifanisches Gebiet auszudehnen. 

Die Befehlshaber von Groß-Friedrichsburg hatten es ſich ans 
gelegen jein lajjen, mit den ummwohnenden freien Negerjtämmen bei guter 
Gelegenheit Verträge zu jchliegen. So fam bereit3 im Februar 1684 
die Ortjchaft Accada und ein Jahr darauf Taccarary unter die Schuß: 
herrichaft des Kurfürjten; in beiden wurden Zweigniederlajjungen ge: 
gründet.!“ Die legte Erwerbung auf afrifanischem Gebiete war Die 
jüdöjtlih vom Kap Blanco gelegene Inſel Arguin, mit deren Herrjcher 
am 20. Dezember 1687 ein feierlicher Vertrag eingegangen wurde. !°% 
Die afrikanische Kompagnie hatte jomit in drei Welttheilen ihre Nieder: 
lafjungen, und fait fonnte jie mit Karl V. jagen, daß in ihrem 
Neiche die Sonne nicht unterging. Trotzdem waren ihre Verhältniſſe 
feinesiwegs bejonders günjtige. Die größte Schuld daran trug Die 


ı»5 Mäheres j. unten Kap. 4 $ 1. 
wo Näheres j. unten Sftap. 4 $ 2. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürften. 199 


Handelseiferfucht der Franzoſen und der Holländer. Mit den eriteren 
war die Kompagnie in Kollifion gerathen, als fie im Januar 1685 mit 
dem Schiffe „Morian“ am Gambia Handel trieb. Dort hatte nämlich 
das ausschließliche Necht zu handeln die von Louis XIV. im Jahre 
1681 privilegierte Senegal-tompagnie 197 in Anſpruch genommen, objchon 
thatjächlich auch die Engländer dajelbit das Fort St. James bejahen 
und gemeinhin angenommen wurde, daß der Handel im Gambia gegen 
Entrichtung gewifjjer Abgaben an den König von Barre jedermann frei- 
ſtünde.!'s Der Gouverneur von St. James hatte daher auch den 
„Morian,“ nachdem fein Kapitän Jakob Lambrecht die furfürjtliche Kom— 
miſſion vorgezeigt, wieder freigelajjen.?°? Die Senegal-Kompagnie kehrte 
ſich aber nicht daran, jondern brachte ihn nach der Inſel Goree auf, 
nahm jämmtliche Waaren heraus und jchidte das leere Schiff nad) 
Breit., Der dortige See-Gerichtshof fonfiscierte dafjelbe, ?°° umd der 


7 S. jiber dieſe und ihre Vorgänger die interefjante Abhandlung von Pigeonneau, 
la politique coloniale de Colbert. — Vgl. auch Savary, 1. c., t. 1 p. 1353 sq. 

ı»s Deduction sur le fait de la prise de Morian, in Spanheims Memorial, 
d. d. Paris, den 28. Juli 1685. R. 65. 11. 

19 Der Kurfürſt ließ ficy dafür durch den damals nody in London anwejenden 
Legationdrath Veſſer bei König Jakob II. bedanken und ihn auch fernerhin um Schuß 
für die Kompagnieſchiffe bitten, falls fie aus Noth in englifhe Häfen einlaufen 
müßten. — Order, d. d. Potsdam, den 28. Juli 1685. — „ES. M. antworteten auf 
das erjte, daß es Ihr lieb zu vernehmen wäre, daß ſich Ihr Commendant hrer 
Order und Intention gemäß verhalten, und verjicherten mic; dannenhero auf das 
andere, daß Sie bereit? ohne Ew. Chi. DI. Erſuchen Derojelben Schiffe in allem zu 
favorisiren Ordre gejtellet, Sie folche nunmehr express an alle Commendanten hrer 
Seehafen wiederholen wolten, nachdeme folches das geringfte von denen Dienften wäre, 
jo Sie Ew. Chf. DI. zu leiften verlangten. ©. Maj. jagten aud) im Lächeln, daß 
Em. Chf. DI. von allen Fürjten des teutfchen Reichs die erjten wären, die Sich mit 
Schiffen in die Quartiere der anderen Welt gewaget und Sid) daſelbſt befant gemachet, 
worzu Sie Ihnen ferneren glüdlichen Success und Segen wünſcheten.“ — Beſſer an 
den Kurfürften, d. d. London, den 18. Auguft 1685. R. XI. 73. conv. 9. 

200 (53 galt damals der bei einer anderen Gelegenheit ausgejprocdene Zap: 
„C'est un droit commun ä toutes les Nations de pouvoir conrir sur a force ouverte, 
prendre et confisquer en paix comme en guerre les vaisseaux de toute nation qui 
sont trouves eommergants dans l’etendue de leur domaine ou concession.“ Memoire 
sur les droits des Frangais sur Arguin, Beilage zu der königlichen Order an den 
Gejandten Meinerghagen im Haag, d. d. Berlin, den 17. Januar 1722. R. 65. 39. 

Die brandenburgiſch-afrilaniſche Kompagnie bediente ſich übrigens eines ähnlichen 
Satzes, wenn jie fremden Privatrhedern gehörige Schiffe, die in ihrem Reviere Handel 
trieben, forinahm. So reditfertigte fie die im Jahre 1687 erfolgte Aufbringung des 
niederländifch- fpanishen Schiffes Pelifan in folgender Weife: „Es iſt weltfundig und 
bei allen Europäifchen Nationen, fo ultra tropieum cancri commereia treiben, als ein 
allgemeines Völkerrecht hergebradyt, daß jenfeit bejagten Tropiei feine particuliere 


200 3. Kapitel. Die brandenburgiic-afrifaniihe Kompagnıe. 


königliche Rath bejtätigte diefe Entjcheidung am 12. August 1685, 2°! 
objichon der Große Kurfürft durch jeinen Gejandten von Spanheim 
wiederholt auf das eindringlichite hatte vorjtellen lajjen, wie ungerecht: 
fertigt die Wegnahme wäre und wie jehr fie den Verträgen wider: 
ipräche. 2°? Dieje Erinnerungen hatten nur injofern Erfolg, als fie 
den König am 16. August, wie Spanheim meldet,?” aus Freundichaft 
für den Kurfürjten zu einem Defret veranlaßten, welches Nücgabe des 
Schiffes jammt der Yadung anordnete. Friedrich Wilhelm genügte das 
aber nicht, weil damit der erlittene Verluſt bei weitem nicht gededt war. 
Es begannen neue diplomatische Verhandlungen, ?%* die außer der Rück— 
gabe des Schiffes die Zahlung einer Entjchädigungsjumme von 20000 
Thlr.20° bezwedten, und zu deren wirfjamerer Durchführung Brandenburg 
die Unterjtügung Englands, Dänemarks und Kurkölns anrief. Das 
Außerſte jedoch, wozu fich Frankreich endlich im Mai 1686 verjtehen 
wollte, war die Nejtitution des Schiffes und eine Entjchädigung von 
20000 Franta. 20% 





Negotianten, jondern nur allein diejene, jo durch speciale Oetroijen von ihren Sou- 
veränen dazu autorisiret werden und vermittelit derjelben gewiſſe Stationes ergreifen, 
Fortressen und Loges erbauen und damit ihre Commereia wider die Naturellen und 
Seeräuber verjihern, zum Handel admittiret, jondern wenn dergleichen partieuliere 
Negotianten an denen oetroijrten Küſten angetroffen werden, als Lorrendreyer an— 
gegriffen und ohne einiges Nachſehen confiseiret werden; allermaßen ein ſolches Ver: 
fahren außer der allgemeinen Objervanz aller nad; Africa und derends trafiquirenden 
Europaeischen Nationen auch auf die höchſte Raison von der Welt, in Betrachtung 
deren zu angerührten Einrichtungen und Soustenirung der octroijrten Commercien 
erforderten überaus großen Spesen, gegründet iſt.“ 

20 von Spanheim an den Kurfürſten, d. d. Paris, den 10./20. Auguft 1685. 
R. 65. 11. 

202 Der Hurfürjt befahl von Spanbeim namentlich darauf hinzuweiſen, daß die 
Engländer, die ein Fort und eine Kolonie am Gambia bejahen, was bei den Fran— 
zojen nicht der Fall war, den „Morian“ freigegeben hätten, „und ijt befannt, wie 
aceurat und jaloux diejelbe Nation in Beobachtung ihrer Commercien jid) jedesmal 
bezeiget.“ Order an von Spanheim, d.d. Freienwalde, den 4. 14. Yuguft 1685. R. 65. 11. 

208 von Spanheim an den Kurfürjten, d. d. Paris, den 7./17. Auguſt 1685. 
R. 65. 11, Mit diefem Dekret wurde dev König übrigens nur den Verträgen gerecht, 
(j. Urk. Th. I, Nr. 61), da die franzöfiicherjeits beliebte Auslegung, daß unter den 
Häfen nur die föniglichen und nicht diejenigen der franzöftichen Kompagnien zu ver- 
jtehen wären, ſehr geſucht ericheint. 

208 Die Namhaftmachung der einzelnen Aktenſtücke ift zu weitläufig und ohne 
Nupen. Sie erftreden ſich durch die Aften R. 65. 11, 12 und 13. 

205 Raule giebt den wirklichen Schaden auf 25000 Thlr., den entgangenen Gewinn 
auf 15000 Thlr. an. Raule an den Kurfürften, d. d. Kopenhagen, ben 26. Oftober 1685. 

28 yon Spanheim an den Kurfürften, d. d. Paris, den 23. April /3. Mai 1686. 
R. 65. 12, 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürften. 201 


Raule hatte Schon vorher den Kurfürjten gebeten, die, wie fich 
noch zeigen wird, auch anderweit in Verlegenheiten gerathene Kompagnie 
wegen des „Morians“ zu emtjchädigen und dafiir die bezügliche For: 
derung an die Senegal-Kompagnie beziehungsweife an Frankreich auf 
jich zu nehmen.?%* Als er aber von der franzöfiichen Offerte hörte, 
riet) er zu ihrer Annahme,?9°® „denn ein Kaufmann, gnädigjter Herr, 
muß Geld und feine Brätenfionen haben. Ich wollte, jo fährt er fort, 
E. Ehf. Di. auch wohl nicht gern weiter in Vorſchuß führen, damit meine 
‚seinde feine Gelegenheit nehmen mögen, E. Chi. Di. die Impression 
zu geben, daß ich von nichts als von Gelde jpreche.* Mit diejer Ent: 
Ihädigung hofft er alles wieder in guten Stand zu bringen, falls nicht 
Unglüdsfälle eintreten. „Denn außer dat Seejachen voller Gefahr, wird 
dazu ein umfägliches Geld erfordert. Gompagnien und Striegsjchiffe 
können mit feiner Bagatelle unterhalten werden. Weil wir aber itund 
darin, jo müſſen wir jehen mit Reputation hindurchzufommen. .. . 
E. Chf. DE. haben allzu ein großes Behagen in Seejachen, day man 
nicht jeinen äußeriten Effort darauf thun jollte. Und darauf verlajie 
ih mich... . Hoffe, E. Chf. DI. werden nicht ungnädig aufnehmen, daß 
ich jo nach Seemannsweife was raifonnire.* Der Kurfürjt ließ ſich 
auch wirklich bewegen, die angebotene Entichädigung anzunehmen. Die 
Auszahlung der 20000 Fr. erfolgte zu Paris erit im Januar 1687, 
nicht ohne das man Spanheim dabei Schwierigkeiten machte. Man ver: 
langte nämlich, daß er befennen jollte, der „Morian“ jei zu Necht weg: 
genommen und die afrikanische Kompagnie nicht befugt, am Gambia 
Handel zu treiben, was er natürlich verweigerte.?°® Um Ddiejelbe Zeit 
wurde der „Morian“ in jehr jchlechtem Zuſtande, „eher einem Wrad, 
als einem Schiffe ähnlich,“ reftituiert.20® 

Noc jchlimmere Erfahrungen machte die afrikanische Kompagnie 
bei ihrer holländiſch-weſtindiſchen Schwejter. Um nämlich den Handel 


2078 Maule an den Kurfürften, d. d. Haag, den 9./19. Mai 1686. R. 65. 1.2 
„Ev. Ehf. DI. feind ein jo mächtiger Fürſt, der alle Jahr jo viel hunderttaufend bezahlen 
fäßet, e8 würde mid; ein Wunder zu fein dünken, wenn Sie dieſes verwürfen. ch 
fan, jo wahr Gott lebet und ich gedenke jelig zu werden, mit Wahrheit bezeugen, dab 
bier alle Welt, groß und flein verwundert jtehen und meinen, Ew. Chf. DI. haben 
Miracula in See gethan: fie jehen es eher für Hererei als für Wahrheit an. 5. Hoheit 
find jelber zum Höchſten darüber verwundert.“ 

2075 Maule an den Kurfürften, d. d. Haag, den 28. Mai 7. Juni 1686. — 
R. 65. 12. 

208 yon Spanheim an den Nurfüriten, d. d. Paris, den 10./20 Januar 1687. 
R. 65. 13, 

29 Raule an den Kurfürften, d. d. Haag, den 3.13. Februar 1687. R. 65. 13. 





202 3. Kapitel. Die brandenburgid-afrifaniihe Kompagnie. 


in Afrifa mit Erfolg zu betreiben, war es nöthig, die Kompagniejchiffe 
mit den Waaren die Küſte entlang zu jenden.*!° Auf eine jolche „um: 
ländische* Reife war num der „Wafferhund“ mit einer Ladung von 
7000 holl. Rthlr. im Jahre 1685 ausgejchiett worden.?'! Wie diejer 
etwa eine Meile von Taccarary entfernt vor Anfer lag, wurde er von 
einem holländischen Kompagnieſchiff angegriffen und nach Elmina ge 
bracht. Dort wurden die Güter herausgenommen, der Kapitän nebjt 
13 Matrojen, angeblich, weil jie jtaatifche Unterthanen wären, zum 
Verlaſſen des Schiffes gezwungen und das letztere hierauf, blos noch 
mit fünf Mann verjehen, nach Groß-Friedrichsburg heimgejchidt. Die 
gleichfalls zu einer umländifchen Reife ausgerüjtete Fregatte „Charlotte 
Sophie“ ging daher aus Furcht vor ähnlichen Gewaltthätigfeiten leer 
und unverrichteter Sache nach Emden zurüd.2!? Um das Maß voll 
zu machen, vertrieben die Holländer auch zwei portugieſiſche Schiffe von 
der Groß: sriedrichsburger Rhede, wo dieje mit dem Kommandanten Handel 
treiben, wollten. Raule hat den der Kompagnie hieraus insgejammt. 
erwachjenen Schaden, wohl etwas hoc), auf 143775 Gulden gejchäßt.*'® 

Es iſt fait ein Wunder zu nennen, daß fich die afrikanische Kom- 
pagnie trogalledem erhielt. Und dabei waren es nicht allein Handels: 
eiferfucht und Geldmangel, die ihrem Gedeihen hinderlich im Wege 
Itanden. Einen dritten, fajt ebenjo jchlimmen Feind hatte fie in ihrem 
eigenen Lager, er war das afrikanische Beamtenperjonal.?!* Raule entwirft 
davon in einem Berichte vom Sommer 1686 folgende Schilderung ?"®: 
„Ew. Chr. Di. geruhen gnädigft zu vernehmen, daß... . die auf Gross- 
Friedrichsburg bisher gewejenen Commendanten Philipp Pietersen 

210 Raule an den Kurfürjten, d. d. Gleve, den 1./11. Mai 1686, R. 65. 12: 
„Denn ohne daß man auf der Guineifhen Küſte Schnauen habe, wodurch die Cargaisonen 
ichleunig bebitivet werden mögen, um zum wmenigjten 2:3 mal jährlich gute Retouren 
daher zu haben, ift e$ verlorene Arbeit.‘ 

212 Raule an den Kurfürften, d. d. Haag, den 14./24. Mai 1686. R. 65. 12. 

*12 Notulen en dingtalen. Broihüren= Sammlung des Kgl. Geh. Staats— 
archivs, Nr. 89e. 

218 Er ſetzt z. B. 25000 Gulden für den angethbanen Schimpf an. — Anl. 6 
zur Deductie, opgestelt etc, R. 65. 12. 

214 Damit ſoll nicht gejagt ſein, daß das europäiiche Beamtenperjonal ein 
muftergiltiges war. Beruntreuungen famen aud) bei diefem mehrfach vor, doch waren 
fie im Ganzen nicht erheblih. So hatte z. B. im Nahre 1686 ein Schiffer Elias von 
der Lenge eine Eifenladung in England verkauft, anjtatt fie nach Groß-Friedrichsburg 
zu ſchaffen. Er war in Middelburg gefänglic eingezogen worden und follte ausgeliefert 
werden. Kurfürſt an die Stadt Middelburg, den 27. Oftober 1686. R. 65. 12. 

215 Der Vericht ift weder datiert noch unterichrieben ; doch rührt er, nad) jeinem 
Inhalte zu urtheilen, unbederflih von Naule ber, und zwar jehr wahrſcheinlich aus 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürften. 203 


Blonck, Nathaniel Dilliger und Carol Constantin Schnitter, der erjte 
mit Dieberei, der andere mit Unachtjamfeit, und der dritte in Debeauchen 
jo Haus gehalten, daß es ein Wunder, daß die Compagnie noch jtehet. 
Sie haben diejelbe richtig umb 240 Marf Goldes, welches 36000 Thlr. 
beträgt, unveranttwortlicher Weije gebracht. Dem Übel und Unordnung 
vorzufommen, hat man gut gefunden, einen Namens Jost von Colster, 
einen Mann, der den Handel des Yandes gründlich verjtehet, in Ober: 
faufmannsqualität dahin zu jchiden. Es jcheinet aber, daß es demjelben 
auch an Treu gefehlet, weil durch ihn das Werk erjt recht in Confufion 
gebracht, bis endlich Johann Brouw dahin gejandt, der nicht allein die 
Schuldige jtrafen, jondern alle Desordres wegnehmen und die Compagnie 
joviel an ihm auf guten Fuß jeßen jollte. Allein, wir find auch da 
unglüdlich in gewejen, weil nicht alleine nicht gejtrafet, jondern auch 
nichts verhandelt und dahero feine Retour gejchidet worden, jo über die 
Unkoſten betragen: daß demnach der Advocatus Fisci Cuffeler auch 
Matiere gefunden wider ihn Brouw jeine fisfalijche Actionen einzujtellen, 
nicht weiniger als gegen alle andere.“ 1% 

Gleichwohl, meint Naule, liege fein Grund vor, die Sache zu 
abandonnieren, denn der Staat der Kompagnie weije bei einem Einlage: 
fapital von 84000 Thlr. einen Aktivbejtand von 120500 Thlr., jomit 
einen Überſchuß von 36500 Thlr. nach. Was waren das aber für 
Aktiva? 100000 Thlr. an unverfauften Waaren in Groß: Friedrichs: 
burg; 10500 Thlr., welche den Werth der drei Kompagniejchiffe: der 
„Soldene Löwe” (5000 Thlr.), der „Wafjerhund“ (2500 Thle.) und 
der „Ehurprinz“ (3000 Thlr.) repräjentierten; endlich die von der 
holländiſch-weſtindiſchen Kompagnie für den „Wajjerhund“ zu zahlende 
Entjchädigungsfumme, die auf 10000 Thlr. veranjchlagt wurde. Won 
den Paſſiven, die ficher in großer Menge vorhanden waren — 
denn Raule berichtet noch in Ddemjelben Schreiben, daß er 40000 
Thlr. für neue Expeditionen negotüiert habe??? —, wird fein Wort 
gejagt, und deshalb fällt nicht ins Gewicht, daß die afrikanischen 
dem Juli 1686, da darin um die am 14./24. Juli erfolgte Anordnung einer Unter: 
juhung gegen ungetreue Kompagniebeamte (Urt. Th. IL, Wr. 112) gebeten wird. — 
R. 65. 13. 

26 5, Ur, Th. I, Nr. 112. 

21? Schon in dem Schreiben, d. d. Haag, den 4./14. Juni 1686 — R. 65. 12 — 
hatte er darauf hingewieſen, daf er jelber für die Erpedition 20000 Thlr. aus eigener 
Taſche hergegeben und jich für weitere 20000 Thlr. verbürgt habe, „welches bald mehr 
ift, als ich in meinem ganzen Vermögen habe. Es ift nur foviel, daß ich für feine 
Kinder zu jorgen habe, daher trage ich fein Bedenken, all das Meine für Ew. Chf. Dahl. 
Gloire aufzuopfern.* 


204 3. Kapitel. Die brandenburgijch=afritaniihe Kompagnie. 


Feſtungen und eine damals jchwebende geringe Entjchädigungsforderung 
an Frankreich nicht in Anja gebracht find. Den nicht patriotijch be- 
geijterten, jondern auf die Sicherheit ihrer Kapitalsanlage jehenden Par: 
ticipanten mußte unter jolchen Verhältnifien ein wenig ſchwül zu Muthe 
werden. Es iſt daher nicht zu verwundern, daß die Djtfriejen, die ſich 
in Erwartung eines Gewinnes in die Gejellichaft begeben hatten, un: 
geicheut ihr Mißvergnügen äußerten. Naule befürchtete Ärgeres von 
ihnen; im Geifte jah er den Untergang der Kompagnie, wenn jie ihn 
weiter in jeinen Plänen jtörten, und deshalb drang er jchon mit dem 
Anfange des Jahres 1686 mit Ungejtüm in den Kurfürten, fie abzufinden 
und ihren Antheil zu übernehmen; letzterer würde ſich alsdann zwar 
auf 36000 Thlr. belaufen, aber in drei Jahren hoffentlich 100000 Thlr. 
werth jein; es wäre für des Kurfürſten hohe Gloire unverantwortlich, 
um jo eines wenigen willen eine jo wichtige Sache fahren zu lajjen.?'* 
Ja jelbft die Berliner Participanten hätte Naule gern aus der Kompagnie 
gedrängt, damit jchließlich nur noch der Kurfürſt und er jelbjt beteiligt 
wären.??° „Wann ums denn Gott für Strieg und Seejchaden behütet, .... 
jo will ich die Compagnie mit Gottes Hilfe in den Stand bringen, dab 
Em. Chf. DI. und Ihro hohe Nachkommen ein Wohlgefallen daran haben 
ſollten. . . Allein, es liegt nur daran, daß Gott Ew. Chr. DI. das Leben 
noch eine Zeit lang frijtete und mir, denn ohne mächtigen Support und 
einer generalen Wifjenjchaft wäre es nur eine Thorbeit.“ 

‚sriedrich Wilhelm war fein Opfer zu groß, das von ihm ing Leben 
gerufene Werf auch am Leben zu erhalten. Er genehmigte die Abfindung 
der Djtfriefen aus jeinen Mitteln und hätte gewiß aud) die Antheile der 
Berliner Barticipanten auf ich genommen, wenn dieje nicht mehr aus Er- 
gebenheit gegen ihren Herrn — fie waren durchweg furfürftliche Beamte —, 
als aus Begeijterung für die Sache darum gebeten hätten, in der Kompagnie 
bleiben zu Ddürfen.??° Auf die Nachricht von dem Entſchluſſe des Großen 
Kurfürſten äußert fich Naule erfreut: „Mir hat das Compagniewejen noc) 
niemals bejjer gefallen als itzund, ungeachtet es bishero von Schelmen 
und Ignoranten jo jänmerlich mißhandelt worden. Doc; man muß 
gedenfen, daß allemal der Anfang jchwer.*??? Die Verhandlungen mit den 
Titfriefen gingen rajc) von Statten und führten am 29. Juni 1686 zu 





218 Maule an den Kurfüriten, d. d. Haag, den 9./19. Mai 1686. R. 65. 12. 

219 Raule an den Kurfürjten, d. d. Haag, den 17./27. Mai 1686. R. 65. 12. 

220 5, Urk. TH. I, Nr. 110 und die Randbemerkungen zur Urk. Th. I, 
Nr. 118. 

2 Maule an den Kurfürjten, d. d. Haag, den 28. Mai/7. Juni 1686. 
R. 65. 12. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 205 


ihrem Austritte,2?? ohne daß dadurch die beiderjeitigen jonjtigen Be- 
ziehungen beeinträchtigt wurden.?*® 

Marine und Kompagnie waren jegt mehr denn je in der Hand des 
Kurfürjten vereint; dieſer fonnte daher jeinem Generaldirektor, ohne einen 
Widerjpruch befürchten zu müffen, die längjt erbetene freiere Stellung bei 
ihrer Leitung einräumen. 2? „Aus bejonderer gnädigjter Confidenz und 
in Erwägung jeiner in dergleichen Dingen habenden Wiſſenſchaft und 
Erfahrung, auch bishero erwiejener Treue und Vigilanz wurde ihm die 
obrifte Aufficht und illimitirte Disposition aller zu jolcher Compagnie 
und Marine gehörende VBerrichtungen committiret.“ Bei der Marine 
durfte er insbefondere Beamte anftellen und entlajjen, Schiffe bauen, 
vermiethen und unter Gutjchreibung eines entjprechenden Aftienbetrages 


se 5, Urf. Th. II, Nr. 112. 

»23 Um dieſe Zeit hatte wohl der Große Kurfürjt die Abjicht, wie es jcheint, 
zu Wafjer nad) Emden zu reifen. Es geht dies aus zwei Berichten Raule's, d. d. 
Haag, den 17./27. Mai, bezw. den 28. Mai/7. Juni 1686 — R.65.12 — mit ziem- 
liher Gewißheit hervor. In dem erjten räth ihm nämlid; Raule ausdrüdlich davon 
ab, nach Emden zu reifen und feine hohe Perjon derartigen Strapazen auszuſetzen; er 
babe deshalb die furfürftlihen Jachten nach Cleve beordert, damit der Kurfürft dort 
auf dem Rheine jein Plaisir damit nehme. In dem zweiten heißt es wörtlich. „Ans 
langend, warumb Em. Chf. Del. ich nicht rathen darf für Deren hohe PBerjon in See 
zu gehen, da wird mir alle Welt Recht geben müffen, daß ein Herr, an dem fo viel 
gelegen, fein Leben, zumalen ohne Noth, nicht in die Wagichale ſetzen müfje Nun 
it aber befannt, daß wenn Em. Chf. Diehl. Sic der Jachtſchiffe bedienen wollen, Sie 
damit von der Elbe in See mühten..... Wollen Prinzen und große Potentaten mit 
Jachten und Fahrzeugen Plaisir oder Gemächlichkeit juchen, jo muß es auf Rivieren 
und Binnenwäfjern fein, gleich wie auf dem Haff in Preußen oder auf dem Rhein bei 
Weſel, Eleve und jo durch die vereinigten Provinzen in Flandern und Brabant, da 
man alle Abend eine gute Neede hat, und nicht durch See." — Die Reife ift aus nicht 
befannten Gründen unterblieben. — Stuhr, a. a. D., ©. 63, fpricht ſachgemäß von 
einer eigenen Zeereije, die der Große Kurfürſt unternehmen wollte. Jordan, a.a.D,, 
S. 72 und von Seld, a. a. D., ©. 160, die bier, wie faft überall, auf Stuhr als 
Duelle zurüdgegangen find, haben fich jene Seereife nicht gut erflären können und wohl- 
gemuth gejchrieben, daß der Kurfürſt perjönlic die Kolonien befichtigen wollte! 

Bei diejer Gelegenheit will ich darauf aufmerfiam machen, daß der Große Kur— 
fürft in den im Jahre 1637 aus Holland an feinen Vater gejchriebenen Briefen — fiehe 
G. ®. v. Rlaumer), a. a. O., S. 22fj,, 37 — die See „als feiner Natur gar zu— 
wider“ bezeichnet und bemerkt, dab er jie „nicht auf eine furze Zeit, zu geſchweigen 
auf etliche Wochen ertragen könne.“ Wenn auch Friedrich Wilhelm damals mit diefem 
Einwande hauptſächlich dem Wunfche jeines Vaters, zurüdzufehren, begegnen und einen 
längeren Aufenthalt in Holland herbeiführen wollte — zu Lande follte er nämlich nicht 
heimfehren, weil die Reife wegen der Kriegsunruhen für zu gefährlich galt —, jo wird 
bei jeiner befannten Wahrheitöliebe eine Abneigung gegen die See in der Jugend als 
vorhanden anzunehmen fein, eine Abneigung, die jich im Laufe der Zeiten gelegt hat. 

224 5, Urk. Th. II, Nr. 118 und 119. 


206 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifanijhe Kompagnie. 


für den Hurfürjten an die Kompagnie übertragen. In” Sachen der letz— 
teren aber war das Bewindhaberkollegium völlig an jeine Befehle ge: 
bunden; ?*° die bejchränfenden Vorjchriften hinfichtlich des Kreditnehmens 
im Intereſſe der Gejellichaft, die für jenes gegolten hatten, waren für 
ihn außer Kraft gejegt; er fonnte nach Belieben Gelder aus der Marine: 
fafje für Kompagniezwede verwenden und hatte nur die Pflicht, fie dem 
Kurfürjten in Aktien gut zu thun. Er war ein Handels: und Marine- 
minijter, wie es vielleicht vor und nad) ihm feinen zweiten gegeben hat, denn 
er hatte „volllommene Macht, alles dasjenige zu thun, vorzunehmen und 
zu lajien, was er nach Zeit und Gelegenheit am dienfamften und beten“ 
befand, und nur in wichtigen Angelegenheiten war er verpflichtet, die 
Genehmigung des Kurfürjten einzuholen. Dieſe Order ſprach lediglich aus, 
was thatjächlich jchon unmittelbar nach dem Abjchluß des vorerwähnten 
Vergleiches mit den Titfriefen in Geltung war. Denn jchon im Auguft 
1686 hatte Raule, ohne vorerjt das Bewindhaberfollegium zu befragen, 
zwei Schiffe („Feldmarſchall Derfflinger" und „Der Falke“)26 nach 
St. Thomas, fünf Schiffe („Der Waſſerhund,“ „Der Litthauer Bauer,“ 
„Der Friede," „Der Vogel Greif“ und „Der Kiebitz“) nach Groß: 
Friedrichsburg und ein Schiff („Der rothe Löwe“) nach Arguin aus: 
gerüftet; fie führten Ladungen??? von 20000 bezw. 24000 und 10000 
Thalern mit fich, die vorzüglich aus den Marinegeldern gedeckt wurden. ?*® 
Dies alles war aber dem rajtlojen Eifer des immer vorwärts jtürmenden 
Seneraldireftors noch nicht genug, denn Marine und Kompagnie zufammen 
verfügten über 17 Schiffe, und gern hätte er fie ſämmtlich im Dienite 
der leßteren verwerthet gejehen. Im Januar 1687 ??° fchrieb er daher 
nicht ohne Abficht an den Nurfürjten: „es iſt nur Schade, daß alle die 


225 Zeit dem Juni 1684 präfidierte demjelben Freiherr von Gödens. ©. Urf. 
Th. UI, Nr. 90. 

226 ©, bie interefjante Berechnung über die Koften ihrer Ausrüftung, abgedr. 
Urt. Th. I, Nr. 113. 

27 Kurfürſt an das Berwindhaberkollegium, d. d. Eleve, den 22. Juli/1. Auguft 
1686. — Bewindhaberkollegium an den Hurfürften, d. d. Emden, den 16./26. Auguſt 
1686. R. 65. 12. 

225 Auf Raule's Veranlafjung hatte der Kurfürft eine im Mai erlafjene Ber- 
ordnung, nach welcher die Univerfität Duisburg an den für die Marine bejtimmten 
Beitallungsgefällen teilnehmen follte, im September wieder aufgehoben. Raule hatte 
vorgejtellt, daß dem KHurfürften „zu den gegenwärtigen Zeiten mehr an der Marine, 
als an jener Umiverfität gelegen wäre,” und daß er jelber bei den (im Tert gen.) Er» 
peditionen auf den Eingang der Marinelafjengelder gerechnet habe. — Berichte, d. d. 
Haag, den 6. September /27. Auguit und den 8, Dftober / 28. September 1686. 
R. 65. 12. 

»2° d. d. Haag, den 18./28. Januar 1687. R. 65. 13. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürften. 207 


jhönen großen Schiffe in Hamburg und Pillau auf dem fühen Waller 
jtill liegen und jo verfaulen müjjen. Ein Schiff verdirbt in einem Jahre, 
da es auf friſchem Waſſer jtill liegt, mehr, als wenn es drei Jahre in See 
fährt. Injonderheit ijt die Preußifche Luft, da im Sommer eine un- 
bejchreibliche Hite ift, die Eifen und Holz verzehrt, den Schiffen jchäd: 
ih.“ Er wollte nämlich, daß die großen Schiffe zum Sklavenhandel 
verwendet und daß diejer in größerem Maßſtabe betrieben werden follte. 
Einige Wochen darauf??° machte er den Vorjchlag, die Injel Tabago 
vom Herzog zu Kurland zu erwerben. „Es tjt igumd jchon Die bejte 
von allen Caribiſchen Injuln, da Indigo, Cacau, Coffij, Zuder, Cassia, 
Ingber, Toback und alle andere weſtindiſche Früchte in großer Abundanz 
wachen. Und ſie ijt jo wohl zum Sklavenhandel gelegen, dat man dazu 
feine bejjere Situation wünjchen könnte.” Diejes Mal war der Bor: 
ichlag nicht ganz ungegründet. Kaufleute von der Inſel Curagao wollten 
jih in Tabago anjiedeln, wenn der Kurfürjt letteres an ich brächte. 
Ein noch vorhandener unvolljtändiger Bertragsentwurf??! zeigt, daß 
das Projekt ernjtlicher in Erwägung gezogen wurde. Friedrich Wilhelm 
fieß es aber fallen, vermuthlich weil die Rechte des Herzogs von Kur— 
land mehr als zweifelhaft waren??? und möglicherweiie auch, um jich 
mit den Generaljtaaten nicht zu überwerfen.??? Aber, fajt möchte e8 
icheinen, zum Erjage dafür fmüpfte er noch im Sommer 1687 mit Düne: 
mark Verhandlungen an, welche Überlajjung der beiden in Wejtafrifa 
belegenen Feſten Friedrichsburg und Ehrijtiansfort bezwedten. Sie führten 
zu einer vom Könige genehmigten Punktation, deren Bollziehung von 
der Einwilligung der dänijch-weitindifchen Kompagnie abhängig gemacht 
war. Ob dieje nicht ertheilt wurde oder ob der Kurfürſt ſich zurücdzog, 
weil Friedrichsburg damals in englischem Pfandbeſitz war und der Koſten— 
anſchlag (für die Einlöfung, die nothwendigen Ausbejjerungen und die 
Gargaijon) jich auf 60000 Thlr. belief, ergeben die Akten nicht.?°* 


220 Haufe an den Kurfürften, d. d. Haag, den 21. Februar 1687. R. 65. 13. 
Er hatte dieſen Vorichlag jhon im Mai 1686 aufs Tapet gebracht. Bericht, d. d. 
Haag, den 17.27. Mai 1686. R. 65. 12. 

231 Micht datiert. R. 65. 12. Der Herzog von Kurland follte dem Kurfürjien 
eine Hälfte der Inſel für 40000 Th. überlafjen ; letzterer wollte darauf eine Feitung bauen. 

233 5, darüber von Mörner, a. a. D., Nr. 243. 

»3 5, Hop an den Griffier, d. d. Berlin, den 1./11. September 1687. Urk. 
u. Altenft., Bd. 3, ©. 787. 

234 a) Order an Raule, d. d. Potsdam, den 3. Auguſt 1687; er joll ſich nad) 
Hamburg begeben und dort mit den dänischen Deputierten über Ankauf oder „Arren— 
dierung‘ der däniſch-afrikaniſchen Forts, ſowie über die Verbejjerung des Handels nad) 
St. Thomas verhandeln; eventuell joll er feinen Neffen, den Mariuerath und Sekretär 


208 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniihe Kompagnie. 


Die afrifanische Kompagnie hatte — das iſt außer Zweifel —, 
jeitdem das unzufriedene oſtfrieſiſche Element bejeitigt war, umerachtet 
aller Schwierigfeiten, einen überrajchenden Aufſchwung genommen. Eine 
Bilanz — d. d. Emden, den 14. April 1687 —, die einen ziemlid) zu: 
verläjfigen Eindrucd macht, weilt einen Aktivbejtand von 192309 Thlr. 
48 Gr. nach, welchem nur 134966 Thlr. 39 Gr. Paſſiva gegenüberjtehen; 
ein Plus von 57343 Thlr. 9 Gr. ließ demnach das Beſte für die Zukunft 
boffen.?°° Der bisher troß vieler Widerwärtigfeiten nicht erjchütterte 
Glaube des Großen Kurfürften, daß die Saat, welche er ausgejtreut, 
noch einmal Früchte tragen müjje, hatte jomit neue Nahrung gewonnen. 
Und die von Anbeginn an feljenjeit ftehende Überzeugung, daß die Wohl: 
fahrt feines Landes in wirfjamer Weiſe nur durch eine zielbewuhte, un: 
erichrodene Kolonialpolitif gehoben werden fünne, erklärt die Energie, mit 
welcher er ſich ſtets feiner Kompagnie annahm und die ihn noch an jeinem 
Lebensabende fait dazu geführt hätte, die Waffen wider ihren holländischen 
Feind zu ergreifen. 

Bon den abermaligen Verhandlungen, welche dem vergeblichen Re— 
prejfalienverjuche des Jahres 1682 folgten, ift bereits gejprochen worden. ?°® 

ALS dieje im Anfange des Jahres 1684 noch immer nicht zu der 
in Aussicht gejtellten Entichädigung geführt hatten, wurden troß der guten 
Beziehungen zu den Generaljtaaten aufs Neue Repreſſalien bejchloffen; ??* 
zu ihrer Ausübung jollten drei Schiffe nach Guinea gehen. Sie wurden 
erjt juspendiert, al3 der Prinz von Oranien und der Rathspenſionär 
Fagel im März 1684 den furfüritlichen Gejandten Geh. Rath Fuchs 
verjicherten,?°* dag die holländijch-wejtindiiche Kompagnie zu einer Ver: 
gütung von 60000 Gulden bereit jei, und daß man fich zu Verhütung 
Raule, zu diefem Behuf nad) Kopenhagen jenden. b) Raule an den Kurfürſten, d. d. 
Hamburg, den 15./25. September und 7./17. Oktober 1687. Raule hat perjönlicdy mit 
dem König in Ibehoe am 4/14. Oktober verhandelt und ein Juwel von ihm geichentt 
erhalten. ec) S. auch Urk. u. Aftenjt., Bd. 3, ©. 798 ff. 

235 5, Urk. Th II, Nr. 172. — Bon dem Aftienbeitande, welcher auf 82 256 Thlr. 
angegeben wird, gehörten dem Kurfürſten 41156 Thlr.; die von ihm übernommenen 
24000 Thlr. der ojtfriefiihen Theilhaber find aber in diefer Summe nicht enthalten, 
beun fie waren im Marineetat eingeitellt. 

ı»» ©. oben ©. 155. 

23° a) Order an Raule, d. d. Köln, den 8./18. März 1684. b) Inſtruktion 
für die nach Guinea fahrenden Kapitäne; nicht datiert. S. Anm. zu Urk. Th. II, Nr. 46. 

*38 Fuchs an den Nurfürften, d. d. Amfterdam, den 10./20. März 1684. R. 
XI. Kurköln 3b- Über die Geſandtſchaft Fuchs’ vgl. im übrigen von Salpius, a. a. D., 
©. 49 ff. Auf die Einftellung der Repreſſalien beziehen ſich die Nejtripte: a) an Fuchs, 
d. d. Köln, den 18./28. März 1684. R. XI. Kurköln 36. b) an Raule, d. d Köln, 
den 19./29. März 1684. R. 65. 10. 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 209 


fünftigen Streites wegen gewijjer Grenzen in Afrifa vereinbaren wolle. 
Die Verhandlungen wurden daher wieder aufgenommen. Im Herbit 1685 
jchwebten fie nur noch wegen des legteren Punktes; es jcheint alſo — die 
Akten ergeben hierüber nichts —, daß wegen des „Wappens von Branden- 
burg‘ eine Einigung jtattgefunden hat. Der im Augujt 1685 mit den 
Generaljtaaten abgejchlojiene Vertrag??? bejtimmte nun im Art. 5, daß 
zur Vermeidung fernerer Händel im Haag von Deputierten ein Reglement 
zwifchen den beiderjeitigen Kompagnien errichtet werden joll, wodurd) 
diejelben in ihren Bejigungen und Nechten beitätigt werden. Während 
jo in Europa ein gütlicher Ausgleich gejuccht wurde, beging inzwijchen 
die holländiſch-weſtindiſche Kompagnie die bereits gejchilderten Gewalt: 
thätigfeiten an der afrikanischen Küſte.—“ Damit die hierdurch entitandenen 
Differenzen wirffam beigelegt würden und das Neglement endlich zu 
Stande füme, hielt der Kurfürjt es für angezeigt, Raule nad) dem Haag 
zu jchiden.*? Im Mat 1686 ijt er dajelbjt angelangt. Bald darauf 
nehmen die Konferenzen zwilchen ihm und von Diejt auf der einen 
Seite und jechs jtaatischen, jowie jieben Kompagnie- Deputierten auf der 
anderen ihren Anfang.**? Seitens der Generaljtaaten oder richtiger 
jeitens der holländijch=wejtindischen Kompagnie?*? wurden jie, um die 
brandenburgijchen Bevollmächtigten zu ermüden und es jchließlich weder 
zu einem Neglement noch zu einer Entjchädigung fommen zu lajjen, in 
jeder Weije zu verjchleppen gejucht, objchon der Prinz von Oranien und 
der Nathspenfionär Fagel die Anfprüche des Kurfürſten unterftügten. 
Nachdem in dem erbittert geführten Streite viele Schriften von beiden 
Seiten gewechjelt worden, der Kurfürſt die Generaljtaaten wiederholt an 
die Erledigung gemahnt und jogar Abtretung jeiner Forderung „in po- 
tentiorem* angedroht hatte, jah ſich Raule Ende März 1687 jchließlich 
genöthigt, das Feld zu räumen, weil feine Gegner wieder ein Mittel 
gefunden hatten, eine längere Bertagung der tonferenzen herbeizuführen. ?** 

220 ©, lirf. TH. II, Nr. 101. 

20 S. oben ©. 202. 

4 Kreditiv für Raule beim Prinzen von Oranien, d. d. Köln, den 11. April 
1686. R. 65. 12. 

2a2 Raule an den Kurfürjten, nicht datiert, wohl Ende Juni 1686. R. 65. 12. 

243 yon Dieft an den KHurfürjten, d. d. Haag, den 2. Februar (st. n.) 1688 — 
R. 65. 14 — berichtet, daß die Generalftaaten jelber mit der weſtindiſchen Kompagnie 
nicht zurecht fommen. 

244 (53 erjcheint ohne Intereſſe, auf die Einzelheiten des Streites einzugehen. 
Einige Auszüge aus den Raule'ſchen Berichten an den Großen Kurfürjten werden am 
anichaulichiten jeinen Stand und die Madinationen der Gegner veranichaulichen. 

a) d. d. Haag, den 28. September /8. Oktober 1686 — R. 65. 12: 
Brandenburg-Preußens Kolonialpolitif. 1. 14 


210 3. Kapitel. Die brandenburgifc-afritanifche Kompagnie. 


Vor jeiner Abreije übergab er dem Rathspenſionär einen Neglements- 
„ob id) gleichwohl weiß, daß von den Holländern nichts zu befommen ift, als 
was man mit Zangen daraus holet, jo habe ich den Muth doch noch nicht ganz ver: 
loren, weil ich bemerfe, daß der H. Rathspenjionar Fagel uns nicht gänzlich zuwider 
und ©. Hoheit ſich aud) aus bekannten Urſachen nicht widrig bezeigen.“ 
b) Haag, den 19./29. November 1686 — R. 65. 12: 

„Ich habe große Mühe mit allen Exceptionibus. Es ſcheint, daß man diejen 

Leuten fünf Biertheil aus der Elle zumefjen müfje, ehe fie zufrieden fein wollen.“ 
ce) Haag, den 7./17. Dezember 1686 — R. 65. 12: 

„Ih habe mid) in diejer Sache gleichſam lahm gefchrieben und gearbeitet. Ich 
bin auch verjichert, daß unjere Partei in ihrem Gemüth convinciret. Jedennoch aber 
erwarte ich nicht viel Gutes. Denn erftlich ift diefes ein Stich, der diejer Kompagnie 
zum Serzen gehet, zum zweiten werde ich unter diejen Leuten wie die Peft gehaflet, 
weil ich derjenige bin, der ihre Nubdität vor aller Welt bloßgeleget und mich annebjt 
genugjam des Sklavenhandels, der das Fundament des afritanifchen Commercii, be- 
mächtiget. .... Ich kann auch wohl ſehen, wenn fie fo viel Dukaten zu zahlen hätten, 
als es ihnen leid, daß ich bei E. Chf. Di. bin, fie würden es in einem Tage nicht 
abgethan haben.“ 

d) Haag, den 4./14. Januar 1687 — R. 65. 13: 

Raule klagt über den ſchlechten Fortgang der Verhandlungen und jtellt anheim, 
falls ein Akkord nicht zu Stande komme, die Entſcheidung einem Schiedsgericht zu 
überlafjen. 

„Gnädigſter Herr, dieſer ift für Em. Chf. Di. Commercien und Seefahrt ein 
wichtiger Punkt, da alles an gelegen und da, dieweil er jo lange behandelt wird, alle 
Gejandte ihre Augen auf gerichtet. So Em. Chf. DI. nun allzu faeil darin fein, müſſen 
wir die Gefahr jtehen, daß man uns nad) diefem mehr outragirt. Und dann ijt unjer 
angefangen Handel todt. Jedennoch will ich den Bogen nicht zu hoch jpannen, jondern 
mid) mit einer billigen Satisfaction begnügen.“ 

e) Haag, den 13./23. Januar 16857 — R. 65. 13: 

Fagel hat ihm angedeutet, daß man bereitwilliger jein würde, wenn die afri- 

kaniſche Kompagnie auf Taccarary verzichten wollte. 
fi Haag, den 25. Januar /4. Februar 1687 — R. 65. 13: 

Raule überjendet eine von dem Gejandten von Diejt und ihm unter Zuziehung 
zweier Advokaten ausgearbeitete Rechtfertigungsichrift mit der Bitte, den Geheimen Rath 
darüber zu hören. „Denn weil man diefe Sache hier für jehr wichtig anjiehet, als 
woran die Freiheit der geſammten ojt- und wejtindiichen Fahrt hange, weßwegen fid) 
dann auch die Stadt Amsterdam injonderheit interefiiret, jo halten wir dafür, daß es 
Ew. Chf. DI. hohe Attention auch meritire, jelbjt werm Diefelbe auch feine Marine 
und Compagnie mehr zu halten gedädjten. Denn, gnädigiter Herr, was num nicht ift, 
kann fünftig jein. Bor 12 Jahren hatten Ew. Chf. DI. nicht ein Schiff in See, viel 
weiniger gedachten Sie noch dermalen Dft- oder Weſt-Indien zu befahren. Wer weiß, 
jo Em. Chi. DI. oder Dero hohe Erben in der Seefahrt und dem Commercio conti- 
nuiren, ob Sie in den nädhitfolgenden 12 Jahren nicht jo mächtig darin fein werden, 
als viele andere Potentaten. Was mid) betrifft, ich habe gute Opinion davon und 
halte unterthänigjt dafür, man müfje aufs wenigite das Recht, welches Gott und die 
Natur Ew. Ehf. DI. verliehen, nicht weggeben. Es ijt auch wahr, hätte ich ſoviel 
Approbation gehabt, als ich mortifieiret bin, es jollte vielleicht jchon weiter damit 


$ 1. Unter dem Großen Kurfürften. 211 


entwurf, ?*° wejentlic) folgenden Inhalts: Die brandenburgiichen Be- 
figungen, werden anerfannt. Die Kompagniejchiffe werden im Handel an 
den afrifanifchen Küften nicht mehr gejtört und den holländischen, fran- 
zöfifchen, englischen und dänischen gleichgeachtet. Schiffsvilitationen er: 
itreden fich nur auf VBorzeigung der Flagge und der Kommifjion. Privat: 
leute werden nicht nach Afrika befördert. Die holländijch-wejtindische 
Kompagnie zahlt an die afrifanische eine Entjchädigung. 

Außerdem jtellte Naule den Generaljtaaten eine Rechtfertigungs- 
ſchrift?“s zu, die auf Befehl des Kurfürften auch im Drud erjchien, um 
das holländische Publikum von dem guten Nechte der Brandenburger zu 
überzeugen. **° Im diefer wurden folgende Sätze aufgejtellt: 

1. Jeder hat das Necht, nach allen Gegenden bin zu fahren und zu 
handeln. 

Zur Begründung diejer Theſe wird gejagt: Gott der Herr habe 
weder alle zum Lebensunterhalt der Menjchen erforderlichen Dinge an 
einen Ort geftellt, jondern da Überflug, dort Mangel, noch habe Er 
Künſte, Wiflenjchaften und Handwerfe an alle gleich vertheilt. Hierdurch 
jeien die Menfchen auf einander angewiejen, und Überfluß und Mangel 
müßten jich ausgleichen. Was daher irgendwo von der Natur oder durch 
Menjchenhand hervorgebracht werde oder jonjt zu befommen jei, müſſe 
als überall hervorgebracht gelten. 

Ebenjo lajje Gott das Meer um den ganzen Erdball fluthen und 


gebradht jein, als itzund. Aber davon verhoffe Ew. Chf. DI. mündlich zu unterrichten; 
ſolches läßt fich nicht wohl ſchriftlich thun..... 

Es iſt juft eine Sache von Commercien, da trafiquirende Städte nicht gern 
was in cediren, wie geringe es auch jei. Sie meinen, man thue ihnen Gewalt, wenn 
man fie von einer alten, wiervohl ungegründeten Practique abbringen will.“ 

g) Haag, den 18./28. März 1687 — R. 65. 13: 

Die Konferenzen find bis Ende April vertagt, weil drei Städte ihr Konkluſum 
nicht eingereicht haben. Bei jeiner Berabjchiedung von Fagel hat ihm dieſer gefagt: 
„eine gewiſſe Stadt (: die Em. Chf. DI. idy mündlich nennen will:) wäre zu vehement 
und hätte viel Schuld daran. Dann wäre die Art ihrer Negierung nicht anders: man 
fönnte jchwerlicdh jo viele Köpfe unter einen Hut bringen. 

25 d. d. in's Gravenhage, den maert. 1687 mit dem (furf. brand.) Präjenta- 
tionsvermerf, den 5. Mai 1687. R. 65. 13. 

#46 Deductie, opgestelt by de Keur-Vorstelijke Brandenburgh’sche Africaen- 
sche Compagnie tot beweeringhe van haer Recht, om te vaeren ende te handelen 
op ende langhs de Kust van Guinea, ende om vergoet te hebben die schade ende 
winstdervinge die de voorschreve Keur-Vorstelijke Brandenburgh'sche Africaensche 
Compagnie by de Bediende van de Geoctroyeerde Nederlandtsche West-Indische 
Compagnie is angedaen. R.65. 12. Pie Schrift hat eine große Zahl von Anlagen, 
welche als Beweisftüde dienen jollten. 

4 Aurfürft an Raule und von Dieft, d. d. Potsdam, den 12. Februar 1687. 

14* 





212 3. Kapitel. Die brandenburgifch-afrifanifhe Kompagnie. 


ablaufen und den Winden gejtatte Er überall Zutritt. Er weije aljo 
mit dem Finger der VBorjehung darauf hin, daß jeder Menjch von Natur 
berechtigt jei, überall hin zu fahren und Handel zu treiben, ſodaß die 
jenigen, welche jich dem widerjegten, gegen das Naturrecht handelten. 
Dies habe Hugo de Groot in jeinem Traftat De mari libero, cap. 1. 
$ tot. dargethan, und eben diefer Gründe hätten jich die Generaljtaaten 
(wie mit Beijpielen belegt wird) anderen Staaten gegenüber jtets bedient. 
Es jei demnad billig, daß fie das gleiche Necht gegen fich zur Anwen— 
dung bringen ließen nach dem Sabe: quod quisque juris in alium statuit, 
ut ipse eodem jure utatur. 

2. Eine Folge des erjten Sabes ijt, daß auch die einem jouveränen 
Fürjten unterjtehende brandenburgifch -afrifanische Ktompagnie das 
Necht der freien Schiffahrt und des Handels hat. 

Hierzu führten aber nicht allein die vorerwähnten Gründe, jondern 
jpeziell der Umftand, dal an der Goldfüjte außer der holländiſch-weſt— 
indischen Kompagnie verjchiedene Fürſten Niederlajjungen hätten; daß 
jogar von Anfang an zugleich mit ihr die Portugiefen von den Natu: 
rellen zugelajjen worden; daß legtere in gleicher Weife mit der branden- 
burgischen Kompagnie Verträge abgejchlojjen; endlich daß die dajelbjt 
errichteten brandenburgijchen Feſtungen bereits im Art. 5 des Vertrages 
vom 23. Auguſt 1685 anerkannt wären. 

3. Das feindliche Vorgehen der holländijch-weitindischen Kompagnie tt 
daher ungejeglich und verpflichtet dieje 

4. Zum vollen Schadenerjabe, wofür auf einige Stellen von Groot 
(De jure belli et pacis, lib. 2. cap. 17. 88 1. 4. 5. 18) Bezug ge: 
nommen wird. 

Mit derjelben Schärfe werden die bisher befannt gewordenen 
Segengründe der holländijchweitindischen Kompagnie zu widerlegen und 
namentlich wird darzuthun gejucht, daß die von ihr mit den Negern 
abgejchlojjenen Verträge ihr fein Necht gäben auf die gegenwärtigen 
Beligungen der afrikanischen Kompagnie. 

Die Bekanntmachung diejer Nechtsausführungen hatte nicht mehr 
Erfolg, als alle ihr vorangegangenen Schriften. 

Zur weiteren Verhandlung wurde auf Wunjd) des Prinzen von 
Oranien der Naufmann Johann Pedy zu Rotterdam bejtellt. Der Kur— 
fürjt bat den Prinzen diefem zu baldiger gewieriger Refolution zu ver: 
helfen. **° „Ew. Ld. begreifen wohl, wieviel dem ganzen gemeinen Weſen 


245 Kurfürſt an den Prinzen von Oranien, d. d. Köln, den 3./13. April 1687. 
R. 65. 13. Ein ähnliches Schreiben vom jelbigen Tage ließ der Kurfürft auch dem 
Rathspenſionär Fagel zugehen. 


8 1. Unter dem Großen Kurfürſten. 213 


an Erreichung jolches vorgejegten Zweds gelegen, und haben Wir bisher 
den Wohlitand und das Aufnehmen gedachter Unjerer afrikanischen Kom: 
pagnie jo jehr zu Herzen genommen, auch deshalb jo viel Mühe und 
Koiten angewandt, daß es Uns in Wahrheit jehr sensible fallen würde, 
wenn Uns jolches alles von Unjern beiten und vertrautejten Alliirten 
und Derjelben Angehörigen inutil und fruchtlos gemacht werden jollte.“ 

Die Nefolution, welche die Generaljtaaten bald darauf (am 30. Juni) 
faßten, entjprach nicht den Erwartungen des Kurfürjten.?*? Die An 
jprüche wegen Vertreibung der portugieſiſchen Schiffe wurden darin ab: 
gelehnt und die Bejigungen Groß Friedrichsburg, Accada und Taccarary 
nicht als rechtmäßige anerfannt; hingegen wurde aus bejonderer Freund— 
ichaft für den Kurfürjten eine Entjchädigung wegen der Plünderung des 
„Wafjerhundes‘ in Ausficht geitellt. Vergeblich bemühte jich der jtaatijche 
Kommifjar am brandenburgifchen Hofe, Ham, fie zu rechtfertigen. ?°° 
Friedrich Wilhelm verlangte in erjter Reihe die Anerkennung der Necht: 
mäßigfeit jeiner Bejigungen. Trotzdem blieben die Staaten dabei, daß 
Brandenburg jeine Anjprüche auf die Goldküjte aufgeben jollte. 

Als dem Kurfürjten diefe Nachricht überbracht wurde, war er jehr 
erregt und gab Ham jeine Entrüftung „in jehr jtarten Ausdrüden“ zu 
erfennen.2°° Imverzüglich befahl er dem Gejandten von Dieft, ??* allen 
erfinmlichen Fleiß zur Beilegung der Differenzen anzuwenden, und drei 
Tage darauf legte er ihm die Angelegenheit nochmal ans Herz mit den 
Worten: „Daß man Uns in jo Haren, billigen Dingen aufhält und Uns 
dadurch müde macht, ja daß an Seiten Unjerer beiten und vertrautejten 
Allirten Uns dasjenige, was Uns Gott und die Natur verliehen und 
wozu Wir auf alle Art und Weiſe berechtiget jein, zu entziehen oder 
inutil zu machen juchen will, jolches gehet Uns nicht weinig zu Gemüth 
und können Wir Uns zumalen davon nicht persuadiren laſſen.“ 25° 

Die nicht endigen wollenden Streitigkeiten hatten Raule für den 
Fortbeſtand der afrikanischen Kompagnie bejorgt gemacht und veranlagt, 
im Dezember eine Denkjchrift?d* einzureichen, in welcher er einleitend 
über die Vortheile von Schiffahrt und Handel berichtet, wie Holland 
wiederholt Kriege geführt, um jene möglichjt für fich allein zu genießen, 


240 R. 65. 18. 

» ©. Urf. u. Aftenft., Bd. 3, ©. 777 ff. 

=» Sekretär Benzig an den Geh. Rath von Meinders, d. d. Potsdam, den 
10. Dezember 1687 Abends. R. 65. 13. 

22 Order, d. d. den 10./20. Dezember 1687, abgedr. Urt. Th. II, Nr. 120. 

53 Hurfürft an von Dieft, den 13./23. Dezember 1687. R. 65. 13. 

= Maules Denkſchrift, d. d. Berlin, den 12./(2.) Dezember 1687. R. 65. 13. 


214 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniiche Kompanie. 


und wie es jest aus Handelseiferjucht die brandenburgiichen Unterneh: 
mungen bejehde. Sodann jet er auseinander, daß es in Anbetracht 
der zwingenden Urjachen für den Kurfürſten, mit den Niederlanden in 
gutem Einvernehmen zu bleiben, hinfichtlich der afrifanifchen Kompagnie 
nur zwei Wege gebe:’ entweder fie fallen zu laſſen — dann jei ein 
möglichjt vortheilhafter Verkauf zu erjtreben — oder fie mit Gloire weiter: 
zuführen. Für den leßteren Fall jollte die Kompagnie mit Nachdrud 
gegen die Verfolgungen der Holländer geſchützt, die Entichädigung für den 
„Wafjerhund“ beigetrieben und die Errichtung eines Neglements herbei- 
geführt, auch er, Naule, gegen die Verdächtigungen jeiner Feinde ficher 
gejtellt werden. Außerdem möchte der Kurfürſt die zum Sklavenhandel 
erforderlichen Subfidien zahlen und erwägen, ob es nicht empfehlens- 
werth wäre, den Vertrag wegen St. Ihomas jahren zu lajjen, weil man 
feicht in eine VBerwidelung mit Dänemarf gerathen könnte, und dafür die 
bei Portorico gelegene Krabbeninſel zu offupieren. 25° 

Friedrich Wilhelm erjchien diefe Denkſchrift wichtig genug, um 
über fie das Gutachten der geheimen Räthe einzufordern. Sie erjtatteten 
es nad) wenigen Tagen, ?°* nicht ohne zu befennen, daß es ihnen viel 
Schwierigfeiten bereitet, einmal wegen der Wichtigkeit des Werfes, jodann 
weil fie der Marines und Kommerzienjache nicht eben aus dem Grunde 
fundig und davon feine Profefjion gemacht. Auch jie erörtern die Vor: 
theile der Schiffahrt, die vom Kurfürjten darauf verwandten Koſten, die 
günstige Yage feiner Häfen, feinen Kredit in Oftfriesland, fein Renommee 
in der ganzen Welt, jeine gerechten Anfpüche auf die Seefahrt und die 
bisherigen Erfolge der afrifanischen Kompagnie. Sie ziehen aber zugleich 
die Verlufte, welche diefelbe betroffen, in Erwägung und jtellen in den 
Vordergrund ihrer Betrachtung die Eiferfucht der Niederlande: „Es üt 
weltfundig,“ jo laljen fie jich vernehmen, „daß diefer Staat einzig und 
allein auf die Schiffahrt und die Commercien fundiret ift und dadurd) 
zu einer fo großen Macht und fleuriffantem Zuftande gelanget, ja daß 
die ganze Wohlfahrt und gleichjam die Seele diejes Staats darin fajt 
allein beſtehet, und es dannenhero bei demjelben eine feſte, unbewegliche 


255 As beiondere Vortheile, die aus der Erwerbung der Krabbeninſel erwachien 
würden, rühmt Raule: a) eine jährliche Erſparniß von 10—15 000 Thlr. an Zöllen 
für den Sflavenhandel auf St. Thomas. b) Gewinnung eines vortheilhaften Schild» 
fröten» und Holzhandels; von dem letzteren allein könnte die Garnifon unterhalten 
werden. c) Die Möglichkeit, von dort aus mit den übrigen faribijchen Inſeln Handel 
zu treiben. d) Die Ausfiht, die Spanier dadurch, daß man ſich in der Nähe von 
Rortorico fejtgeießt, zur Zahlung der rüdjtändigen Subfidiengelder zu zwingen. 

256 d. d. den 13./23. Dezember 1687. R. 65. 13. Dafjelbe ift nur von Mein- 
ders gezeichnet. 


8 1. Unter dem Großen Kurfürften. 215 


Marime ift und gleichfam lex suprema ihres Wejens darauf berubet, 
nicht allein die Commercien auf allerhand Art und Weife an fich zu 
ziehen, jondern auch andere davon auszuſchließen. Ja es hat die Er- 
fahrung bezeuget, daß die Eingefeifenen dieſer Yande ihr Yeib und Leben, 
Gut und Blut nicht weniger zu Maintenirung der Commercien, als für 
die Erhaltung ihrer Freiheit und Neligion williglich in die Schanze 
gejeßet und deswegen darüber mit den allermächtigjten Potentaten in 
Europa zum öftern in jchwere, gefährliche Kriege verfallen, und daß 
jolches alles durch feine rationes juris naturae et gentium, ja nicht durch 
die allerflarefte und billigite Conventiones und Pacta verhütet werden 
fünnen.“ 

Die Geheimen Näthe befürchten, „daß die Fortjegung der Navi- 
gation und Marine, fonderlich wenn diejelbe von Gott mit glücklichen 
Suecessen ferner gejegnet werden jollte, ein bejtändiger unauslöjch- 
licher Zunder allerhand Collision, Jalousie und Mißhelligkeiten“ zwijchen 
dem Kurfürjten und den Staaten jein und bleiben möchte. Mit letz— 
teren mühe aber „wegen des gemeinfamen Intereſſes der Religion, der 
Sicherheit, der Nachbarjchaft und der Commercien, wie auch der be- 
fannten oramischen Succejjionsjache halber“ die engjte Alliance unter: 
halten werden. Da fie fich „eine Vereinigung der Conservation jolcher 
Einigkeit mit und neben der Fortjegung der Navigation und Marine“ 
nicht zu denfen vermögen, jtellen jie dem Kurfürften die Entjcheidung 
anheim. ?* 

Die wahre Meinung der Geheimen Räthe ijt unjchwer zu erfennen; 
jie wollten Marine und Kompagnie der Freundſchaft der Republif opfern. 
Die armen Näthe! Cie hätten wijjen müjjen, daß ein Hohenzoller ein 
Rüdwärts nicht kennt, daß der Fürſt, dem jchon die Mitwelt den Namen: 
der Große beigelegt, weder die Ehre feiner slagge, noch das Wohl 
jeiner Unterthanen, noch die Ausficht auf Oſtfriesland, mit einem Worte 
jeine gerechte Sache, für die er fein Leben lang gekämpft, nicht preis: 


* Am übrigen bemerken fie noch, daß man, fall& der Kurfürft bei der Marine 
einige Anderung machen wollte, daranf denken müßte, wie dies am beften mit des 
Kurfürften Reputation, Avantage und der Kompagnie Bortheil geſchehen könnte. Sollte 
hingegen die Marine fortgeießt werden, jo müßte man auf die geeigneten Mefures 
bedacht jein; dann würde auch Gelegenheit fein, Raules Vorſchläge namentlich wegen 
des Sklavenhandels und der Krabbeninſel, die fie „jehr vernünftig und vorfichtig ein- 
gerichtet“ befinden würde, weiter zu erwägen. Schließlich rühmen fie Raules fonder- 
bare Emfigfeit und allerfleißigſte Beobachtung der Sache und unterftügen feine Bitte, 
ihn „gegen die ungleichen Rapporte Bieler,“ mobei er „auf allerlei Art und Weiſe, 
wie es bei großen Herren und Dero Höfen zu geſchehen pfleget, angegoffen werden 
dürfte,” mit gnädigſter und mächtigjter Proteftion jedesmal zu konſolieren. 


216 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritanifhe Kompagnie. 


geben würde einem Nachbarn zu Liebe, der ihn jo oft um Hilfe angefleht 
gegen Äußere Feinde, und der jeßt, wo er von ihnen nicht bedroht war, 
jeinem Netter in der Noth mit Undank lohnte. Der Große Kurfürjt 
blieb jet. Seine bisherige Entjchloffenheit fing jchon an ihre gute 
Wirkung zu äußern. Die Generaljtaaten lenften ein. Eine Rejolution vom 
27. Dezember 1687 *58 wies zwar die niederländisch-wejtindijche Kompagnie 
an, jich in Bertheidigungszuftand zu jegen, damit fie etwaigen Thätlich: 
feiten der brandenburgichen Schiffe an der Hüfte von Afrifa mit Erfolg 
Widerjtand leijten könnte, zugleich aber auch ihrerjeits alle Beeinträd): 
tigungen der brandenburgischen Beamten und Kaufleute in den von diejen 
thatjächlich offupierten Plätzen zu unterlaffen und die legteren zu rejpef: 
tieren. Außerdem jollte das Reglement mit dem brandenburgifchen Ge: 
jandten im Haag vereinbart werden. Auf die Nachricht hiervon befahl der 
Kurfürft diefem,?5° bei Abfaſſung des Neglements darauf zu jehen, daß die 
afrikaniſche Kompagnie in dem Beſitz der drei Plätze Groß-Friedrichsburg, 
Accada und Taccarary „jammt dem jure et libertate commerciorum, 
wojelbjt gedachte Kompagnie es hergebracht, unveränderlich“ gelafjen, und 
daß eine Entjchädigung von mindejtens 20000 Thlr. geleistet wird. 


Das alte Wort der Römer: „semper aliquid novi ex Africa“ 
jollte jich aber auch hier bejtätigen. Noch im März 1688 traf die Nach: 
richt ein,2°° daß der holländische General de Sweers im vergangenen 
Oktober die Pläte Accada und Taccarary überfallen, die Offiziere und 
Mannschaften als Gefangene nach Elmina gejchleppt und alle Waaren 
und Mumition an fic) genommen hat. Es wurde ferner berichtet, daß 
derjelbe die Mohren gegen Groß-Friedrichsburg aufzubegen gedroht hatte 
und daß er diefen Ort gegenwärtig durch Abjperrung aller Zugänge 
thatjächlich blofiert. Der Kurfürſt war davon auf das Schmerzlichite 
berührt. 2%" „Wir laſſen,“ jo jchreibt er an den Prinzen von Oranien,?6?* 
„Diejelben hochvernünftig urtheilen, wie tief Uns dergleichen Proceduren 
zu Gemüthe jteigen müſſen.“ Die Generaljtaaten aber läßt er den Vor— 


»» R. 65. 13. ©. auch Urk. u. Aktenſt. Bd. 3, ©. 800. 

 Hurfürft an von Dieft, d. d. Potsdam, den 27. Dezember 1687/6. Januar 
1688. R. 65. 18. 

»° S. auch unten Kap. 4, $ 1. Ausführlicher in „Brandenburg. Preußen,“ ©. 28. 

» „Brandenburg-Preußen,“ ©. 29 fügt nod) hinzu, daß den Großen Kurfürſten 
auch die Nachricht von der Wegnahme des Schiffes „Berlin,“ welche Mitte Dezember 
1687 (1688 ijt ein Drudjehler — ſ. Kap. 3, $ 2, Anm, 6) jtattgefunden habe, mit 
Schmerz erfüllt hätte. Dies kann nicht der Fall geweſen fein, da jene Nachricht exit im 
Juni 1688 in Berlin eingetroffen war. 

»024 d. d. Potsdam, den 14./24. Mär; 1688. 


8 2. Unter Friedrich III. 217 


wurf hören, ?°*° „daß die wejtindische Kompagnie gegen die afrikanische 
Kompagnie auf der afrikanischen Küſte folche harte und barbarische Dinge 
vorgenommen hat, welche auch in den härteften Kriegen mit feiner größern 
Animosität und Graujamfeit attentiret und verübet werden fünnen.* In 
zwei kurz aufeinander folgenden Rejkripten ?°3 weijt er Diejt an, Heraus: 
gabe der beiden Pläge und Entjchädigung binnen fürzejter Friſt zu fordern, 
widrigenfalls er andere Mejures ergreifen werde. Und dazu wäre cs 
jicherlich gefommen, hätte ihm micht ein höherer Wille mitten aus jeiner 
Thätigfeit abberufen und zur Unjterblichkeit entführt. Bis zu jeinem 
legten Athemzuge galt jein Denken und Trachten der Kolonialpolitif. 
Er hatte die Genugthuung, noch bevor er die Augen für immer jchloß, 
aus Holland zu erfahren, ?** daß die Stadt Amjterdam bereit jei, für 
die volljtändige Befriedigung jeiner Anfprüche einzutreten. Diejer hoff: 
nungsvolle Gedanke verließ den Sterbenden nicht mehr. Die legte von 
ihm ertheilte Parole war: „Amjterdam.“ 


S 2. 
Unter Friedrich III. 


‚sriedrich III. Hatte den redlichiten Willen, die von jeinem Water 
inaugurierte Stolonialpolitif in deſſen Sinne fortzufegen. Er bat fich, 
wie fein langjähriger Diener, der jpätere Staatsminiſter von Ilgen, in 
einer für König Friedrich Wilhelm I. bejtimmen Denffchrift! bekundet, 
„allemal eine Gloire und Point d’honneur daraus gemachet, dieſes Com- 
mercien:Werf zu conserviren.*“ Aber Raule hatte darin Recht, „daß 
die Seele der Navigation in dem Maintien dejjelben Prinzen beitehet, 
unter dejjen Pavillon und Commission jie getrieben wird."? Und Ddiejes 
Meaintien hatte der Große Kurfürft mit in das Grab genommen. Der 
ftattliche Schößling, den er jeinem Nachfolger überlafjen, hätte noch 
eine Zeit lang feiner Wartung und Pflege bedurft, damit er zu einem 


»°2b d, d. Botsdam, den 13./23. Mär; 1688. R. 65. 14. 

26 Kurfürſt an von Dieft, d. d. Potsdam, den 25. März und den 28. März/7. April 
1688. R. 65. 14. j 

294 von Dieft an den Geh. Rath von Meinders, d. d. Amſterdam, den 13./23, Wpril 
1688. R. 65. 14. 

! rk. Th. II, Nr. 194. 

2Raule an den Kurfürſten, d. d. Haag, den 4. Februar/25. Januar 1687. 
R. 65. 18. 


218 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifaniiche Kompagnie. 


Wetter und Sturm Troß bietenden Baume heranreifte. So mie er 
damals war, vermochte ihm der gute Wille allein zu einer gedeihlichen 
Fortentwidelung nicht zu helfen. Äußerlich ging freilich zunächſt alles 
den alten Gang. Was Naule befürchtet, daß der Kurprinz, wenn er 
zur Negierung gelangt, Kompagnie und Marine aufgeben würde, trat 
nicht ein. Die erjte von dem neuen Herrſcher erlajjene Order? befahl 
von Dieft in Gemäßheit feiner bisherigen Inftruftionen die Verband: 
lungen mit den Generalitaaten weiterzuführen. Und als im Laufe des 
Monat? Mai noch immer feine befriedigende Nejolution eingetroffen 
war, wurde der Gejandte angewiejen, ernitlic um eine Order wegen 
Neftitution der beiden „Forten“ nachzufuchen, damit fie der Mitte Juni 
nach Afrika jegelnden „Stadt Emden“ mitgegeben werden fönnte; even: 
tuell jollte er mindeitens um eine Order dahin anhalten, daß die Blo- 
fade von Groß-Friedrichsburg „Jammt allen Thätlichkeiten” aufgehoben 
und der afrifanischen Kompagnie der freie Handel verjtattet wird. 
„Sollte man aber,“ jo fährt Friedrich II. fort, „Euch über alles Ber: 
muthen Diffieultät machen und Ihr nichts erhalten können; jo habet 
Ihr rundaus zu declariren, daß dieſes eine Sache wäre, wobei Unjere 
Gloire und Reputation interejfirt, welche Wir in alle Wege, es fojte 
auch, was es wolle, zu mainteniren und Gewalt mit Gewalt abzutreiben 
juchen würden.“ 

An Kraft läßt diefe Sprache nichts zu wünjchen übrig; aber es 
waren nur Worte, denen die That micht folgte. Denn noch im Juni 
wurde eine neue Vergewaltigung der holländifch-weitindischen Kompagnie 
befannt.* Sie hatte das auf einer umländifchen Reife begriffene Schiff 
„Die Stadt Berlin“ unter dem nichtigen VBorwande, daß es der Er- 
flärung des Großen Kurfürjten vom 12./22. November 1681° zumider 
in Seeland ausgerüftet worden, vor Fida am 7. Januar 1688* nad 
Elmina aufbringen lajjen und für gute Priſe erklärt. Der Schade 
betrug angeblich 122775 Gulden. Es geichah aber nichts weiter, als 
daß Raule im August zur Beilegung der Differenzen nach dem Haag 


s Aurfürft an von Dieft, Köln, den 1./1l. Mai 1688. R. 65. 14. 

* Dies geht aus der Order des Nurfürften an von Dieft, Köln, ben 17./27. Juni 
1688, hervor. R. 65. 14. 

> ©. oben S. 151ff. 

° Diefes Datum ift in der amtlichen Drudichrift „Notulen en dingtalen,“ Bro- 
fhürenfammlung des Kgl. Geh. Staatdardivs, Nr. 89c, angegeben. „Brandenburg- 
Preußen" S. 29 fchreibt: „Mitte Dezember 1688" (Teteres fehlerhaft ftatt 1687); 
das Datum ift ebenjowenig genau, als die Angabe, daß ſich das Schiff auf der Fahrt 
nad) Große ffriedrihsburg befunden hat. 


$ 2. Unter Friedrich III. 219 


geichickt wurde.” Diejt hatte darum gebeten; „die Interefjierten der 
wejtindijchen Stompagnie bewegten,“ wie er jchrieb,® „Himmel und 
Erde, um die Sache zu traverjieren oder doch zu verjchieben,“ und es 
jcheint, daß er ſich nicht getraute, allein mit ihnen fertig zu werden. 
Dabei waren die Beziehungen Friedrichs II. zu den Generaljtaaten 
damals die denkbar beiten, denn der Prinz von Oranien wollte fi) der 
Theilnahme Brandenburgs an feinem Zuge nach England verfichern. 
Es jteht außer Zweifel, daß ein einigermaßen energifches Auftreten 
gerade zu dieſer Zeit jeden erwünjchten Erfolg hätte haben müſſen. 
Und wie wenig wurde erreicht! Was man in erjter Neihe erjtrebte: 
Abſchluß eines Kommerzientraktats zwiichen beiden Kompagnien, jcheint 
gar nicht in ermtliche Erwägung gekommen zu jein.? Das ganze Er: 
gebniß der mühjamen Konferenzen war ein im Oftober gefaßter Beſchluß 
der Staaten von Holland, !° bei den Generaljtaaten die Reſtitution 
Accadas und die Regulierung des Schadens zu beantragen, und wirklich 
erging auch im Januar 1689 eine diesbezügliche Nejolution der letteren 
an die Präfidialfammer von Ceeland.'! Das war eine verhältnik- 
mäßig jchnelle Erledigung, — denn es fojtete viele Mühe, aus dieſem 
muſterhaft jchwerfälligen Staatskörper einen Beſchluß herauszubringen, — 
und jicher hatte man fie der Unterjtügung des Prinzen zu danfen. Aber 
damit war Accada noch lange nicht rejtituiert. Noch im Juni mußte der 


Raule erhielt den Auftrag, ein Schreiben des Kurfürften an den Prinzen von 
Dranien legterem zu überbringen ; d. d. Köln, den 19./29. Auguſt 1688. R. 65. 14 
* von Dieft an den Kurfürften, d. d. Haag, den 15. Juni 1688. R. 65. 14. 

° In den Alten findet ji der von Raule verfaßte Entwurf eines Kommerzien- 
traftatö zwilchen ber afrifanifchen und der holl.-weit. Kompagnie, mit dem Präjen- 
tationsvermert, den 30. Auguſt 1688. R. 65. 14, Darnach waren folgende Bunte 
vorgefhlagen: 1. Beſitzſtand wie vor drei Jahren. 2. Freundichaft zwijchen beiden 
Kompagnien. 3. Regelung der PBifitation bei Begegnung von Schiffen. 4. Verbot des 
Handels auf den beiderjeitigen Rheden. 5. Freiheit der afrifaniihen KRompagnie, an 
neutralen Orten Logen zu errichten und Handel zu treiben. 6. Verbot der Störung 
des Handel durch Blofade. 7. Neutralität von Guinea für den Fall eines Krieges 
der beiden Staaten in Europa. 8. Gemeinſchaftliche Aufbringung der Schleichhändler- 
Ichiffe und Theilung der Bente. 

" von Diejt an den Kurfürften, d. d. Haag, den 26. Dftober 1688. R. 65. 14. 
Am 7. Dezember meldet Diejt aus dem Haag, daß jept alle Staaten, mit Ausnahme 
von Groningen, mit der Provinz Holland übereinftimmten. 

ı don Dieit an den Kurfürften, d. d. Haag, den 15./25. Januar 1689, R. 65. 15, 
überjendet die vom 18. Januar 1689 datierte Nejolution, ſowie eine fernere, inhalts 
deren die brandenburgifchen Schiffe, welche in Holland ausgerüftet werden und mit 
furfürftliher Kommiffion in See gehen, ihre Prijen in den ftaatifhen Häfen auf: 
bringen bürfen. 


220 3. Kapitel. Die brandenburgiich:afritanifche Kompagnie. 


Kurfürit die Generalitaaten daran erinnern, !? der weftindifchen Kom— 
pagnie, die jich gewaltjam dagegen jträubte, die entjprechende Order zu 
ertheilen, und erjt im August fieht er fich in der Lage, ihnen dafür zu 
danfen, daß die Kompagnie, wie er vernommen, ihrem Befehle gemäß 
nun auch ihrerjeitS eine Order wegen der Nejtitution von Accada aus: 
gehändigt habe.?? Der eigentliche Kompromiß zwifchen den beiden 
Kompagnien wurde aber erſt am 1. März 1690'* geichloffen, und 
darin war bejtimmt, daß die wejtindiiche Kompagnie „provisionaliter“ 
Accada rejtituieren, Taccarary aber fonjervieren jollte; die Regelung der 
beiderjeitigen Schadenserjag-Anjprüche — denn auch die wejtindijche 
Ktompagnie behauptete, daß fie durch die afrifanische im Handel an 
ihren Plätzen benachteiligt worden — blieb einem Schiedsgericht von 
vier Perſonen vorbehalten, denen im Falle der Stimmengleichheit ein 
Obmann zu bejtellen war. Die wejtindiiche Kompagnie hatte die Advo— 
faten Mattheus de Hedoge und Adriaan Breur, die afrikanische hingegen 
den Advolaten Hendrit Gloed und den Kaufmann Mattheus Sonmans 
gewählt. Die Wahl des letteren benußgten die Schiedsrichter der Gegen: 
partei, allem Anſcheine nach auf Anjtiften der wejtindiichen Kompagnie, 
jofort dazu, jchon das Zufammentreten des Schiedsgerichts zu hindern; 
jie erflärten nämlich, daß fie mit ihm, weil er nicht Advofat jei, einen 
Schiedsjpruch nicht fällen würden. Da fie nad) Raules Anficht Son: 
mans blos herausbringen wollten, „weil er die üblen Practiquen der 
wejtindischen Kompagnie fenne und dieje zu einer großen Summe Geldes 
verurtheilen werde,“ jo ließ der Kurfürſt erklären, daß die holländische 
Kompagnie zwei andere Schiedsrichter vorjchlagen möchte, die diesjeitigen 
blieben, weil fie vordem nicht beanftandet wären. Nach längeren Ber: 
bandlungen einigte man fich über zwei neue Mitglieder, gleichfalls Ad— 
vofaten, Altetus Tolling und Abraham van den Enden. In weitläu: 
figen Schriften und Gegenjchriften wurden nun vor dem Schiedsgericht 
die Rechte der beiderjeitigen Nompagnien erörtert.'° Zum Spruche 





ı2 J. d. Kaiſerswerth, den 16.26. Juni 1689. R. 65. 15. 

is d. d., im Lager bei Ober-Wejfeling, den 2./12. Auguſt 1689. R. 65. 15. 

4 Raule hatte den Kompromik dem Kurfürjten überfandt — d. d. Rotterdam, 
den 3. Mär; 1690 —, und Ießterer ihn genehmigt — d. d. Marienwerder, den 
7.17. Mär; 16%. R. 34. 227. — Stuhr, a. a. D., ©. 70, ſpricht irrthümlich von 
der HZurüdgabe der Schanze von Tacrama, anftatt Taccarary. 

»5 Kturfürſt an von Dieft, d. d. Königsberg, den 15./25. April 1690. R. 34. 227. 

18 Die Angaben des Tertes find der bereits Anm. 6 erwähnten Brofchüre entnommen: 
Notulen en dingtalen van den Processe, tusschen de Brandenburgsche Africaansche 
ende de Nederlandsche West-Indische Compagnien, Litispendent voor de Heeren 
en Meesters Altetus Tolling, Hendrick Cloeck, Abraham van den Enden en Mathaeus 


g 2. Unter Friedrich IN. 221 


fam es aber erjt nach mehreren Jahren. Er wurde am 16. Februar 
1694 zu Amjterdam dahin gefällt," „dat de gemelte Nederlandsche 
West-Indische Comp. gehouden is aen de Africaanse Brandenb. Comp. 
in goed groff silvergelt op te leggen en te betalen de somma van 
twee en veertigh duijsent Caroliguldens, eens: en dat daermede alle 
de praetensien bij de gemelte twee Comp. ter processe respectivelijck 
geeijscht, teenen mael sullen wesen geextingueert. ..... In wel- 
verstaande mede, dat door dese uijtspraake geen de minste illatie sal 
mogen werden gemaact toe assertie off nadeel van eenig recht off 
possessie bij wederzijds Compagnien, op eenige van deselve plaetsen 
gepraetendeert wordende; en dit alles met compensatie van costen en 
reserve aen sinluijden arbitreeren, om deses t' interpreteeren, is t' nood.“ 

Die afrikanische Kompagnie hatte jomit den Sieg dapongetragen, 
der allerdings die vielen Verluſte, welche fie durch die holländiſch-weſt— 
indijche Kompagnie erfahren, bei weitem nicht ausglich. Es wurde aber 
als das Wejentlichjte angejehen, daß die holländische Gegnerin überhaupt 
unterlegen war, weil man hoffte, daß fie dies von ferneren Gewaltthaten 
abhalten würde. Der Kurfürſt ratifizierte daher den Schiedsſpruch in 
allen Punkten,!® behielt jich jedoch gleich den Generaljtaaten vor, „daß 
darunter nicht begriffen jein jollen die Praetensiones, welche Unjere afri: 
kaniſche und die holländisch-weitindische Compagnie an einige auf der 
Goldküſte von Guinea belegene Pläße, fie mögen bejchaffen jein, wie fie 
wollen, in petitorio aut possessorio machen fünnten, jondern, daß jolches 
Hecht und Possession jedem Theil in integro verbleibe und durch dieſen . . .. 
Ausspruch feinem Theil an jolcher Befugniß das geringjte genommen 
werden ſoll.“ Die Errichtung des Neglements blieb hiernach in der 
Schwebe und der Ktolonialbefig nach der im Jahre 1690 erfolgten Zu: 
rüdgabe von Accada dauernd um Taccarary verkleinert. Das war ein 
Scheinerfolg, mit dem Friedrich Wilhelm jich jchwerlich zufrieden ge 
geben hätte. 

Es wurde oben gejagt, daß äußerlich alles beim Alten blieb. Und 


Sonmans, als arbitreren in desen: mitsgaders de deductie in het advertissement, 
neffens de bewijsen in deselve sake, de Brandenburgsche Africaansche Compagnie 
alleen rakende. Te Rotterdam, by Reinier Leers. 1692, 

17 R. 66. 18. 

’» Der Kurfürjt Hatte den Schiedsjprucd bereits d. d. Oranienburg, den 
20./30. März 1694 ohne Borbehalt genehmigt, aber auf die Vorjtellung von Schmettau’s 
— d. d. Haag, den 6. April 1694 — eine neue Ratififationsurftunde — d. d. Köln, 
den 4./14. April 1694 — auögejtellt, weil die Generalftaaten in ihrer Ratifiltation, 
d.d. Haag, den 27. März 1694, ausdrüdlich den Vorbehalt des Schiedsipruchs, daf Recht 
und Befig der Kompagnien dadurch nicht berührt werden jollten, wiederholt hatten. R. 65. 18. 


299 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


dahin ift auch zu rechnen, daß Friedrich IH. jofort auf eine Bittjchrift 
einging, die ihm vier ausländijche Kaufleute alsbald nach jeinem Re— 
gierungsantritte überreicht hatten.” Henry Bull, William Pocod, 
William Paterjon und James Smyth, „Bevollmächtigte verjchiedener 
ſowohl holländischer als englischer in jelbigem Königreich, mehrentheils 
aber in Amerifa wohnender Familien,“ baten darin um ein Oktroi für 
eine in Emden zu errichtende amerikanische Ktompagnie. Außer den 
Privilegien, welche die afrikanische genoß, verlangten ſie Überlafjung 
von zwei tüchtigen Kriegsichiffen und zweihundert wohlgerüjteten Sol: 
daten für einen angemejjenen Preis, zu welchem alsdann der Kur— 
fürjt eine Aftie erhalten jollte. Als Kommiljarien, mit denen fie die 
näheren Vereinbarungen treffen fünnten, erbaten fie ſich den Hofkammer— 
PBräfidenten Eberhard von Dandelman und den Wirfl. Geh. Rath von 
Knyphauſen; Raule oder „eine feiner Kreaturen“ jollte nach ihrer aus- 
drüdlichen Erklärung mit Ddiefer Kompagnie nichts zu thun haben. 
Friedrich TIL. jhenkte ihren Wünfchen Gehör. „Ihr Suchen wurde,“ wie 
es in dem ihnen verliehenen Oftrot heißt, 2° „nach reifer Überlegung aller: 
dings rühm- und nüßlich befunden, indem eine große Anzahl Menjchen 
jih dadurch werden ernähren, Unjere See-Equipages und Schiffahrt 
imgleichen Unjere Einkommen und Revenüen dadurch profitiren, dabeneben 
viele taujend Seelen aus der ‚zünjternüß des blinden Heidenthumbs 
verhoffentlich erlöjet und zum Chriftlichen Glauben gebracht und befehret 
werden fönnen.“ Sie erhielten auf dreißig Jahre das Recht zur aus: 
ichließlichen Fahrt nach Nord- und Süd-Amerifa und nad) Oft-Indien, 
jowie zur Betreibung des Sklavenhandels in Afrifa. Die Privilegien 
übertrafen noch die der afrifanischen Kompagnie. Der Kurfürſt insbejondere 
wollte für den Werth der von ihm zugefagten beiden Kriegsichiffe, ferner 
von 200 Soldaten, Munition und Material zu einer Feſtung Aktionär 
werden und verſprach die ihm als Nefognition zugejagten 10 Prozent von 
den Austheilungen wieder im Interejje der Marine und der Kompagnie zu 
verwenden. Das Oftroi regelte auch eingehend die Verfaffung und Ver- 
waltung der Kompagnie, welch’ legterer „zu Verſicher- und Beruhigung“ 
verjprochen wurde, daß Raule oder Jemand von den Seinigen daran 
feinen Antheil haben jollte. 

Dafjelbe ward indeß ſchon nad) kurzer Zeit „in einigen Theilen 
lüdenhaft und in anderen ein wenig zweifelhaft und inconvenabel“ be: 
funden, daher aufgehoben und durch ein anderes Oftroi?! erjegt, welches 

» Die Bittfchrift ift nicht datiert. R. 65. 14. 


20 d. d. den 15./25. Oftober 1688; abgedr. Urk. Th. II, Wr. 123, 
»Vom Januar 1690; abgedr. Urt. Th. II, Nr. 127. 


$ 2. Unter Friedrich III. 293 


von dem früheren mehrfach, namentlich aber darin abweicht, daß es neben 
Kuyphaufen und Dandelman Raule zur Direktion beruft. 

Für die neue Kompagnie wurde eifrig Propaganda gemacht. Drud: 
ſchriften?? fündeten dem Publikum in überjchwänglicher Weiſe die Vor: 
theile und Neichthümer, welche die Gejellichaft zu erwarten hatte; das 
Königreich Darien, wo jie zunächjt Niederlafjungen zu gründen be- 
abfichtigte, wurde als ein wahres Eldorado gejchildert; die Stadt Emden 
verlieh ihr hervorragende Privilegien.?? Trogalledem fam die Kompagnie 
nicht zu Stande; allem Anjcheine nach hat aber nicht viel dazu gefehlt. 
Ein Seitens zweier ojtfriefiichen Beamten an die Fürjtin Chrijtine Char- 
lotte erjtatteter Bericht ** befagt nämlich: „Was die Commerecientractate 
betrifft, jo iſt . . befand, daß am Ende des Jahres 1689 alhie einige 
Engeländer angefommen, umb eine neue Americanijche Compagnie mit 
EChurbrandenburg aufzurichten, und ijt die Sache jo weit fortgejeget, das 
alles zu Richtigkeit gebracht und die gedachte Perjonen und andere be- 
fommende Participanten eine neue Fahrt nad) America und zwar nad) 
ein Reich, jo 60 Meilen lang und 30 breit it und bis io dem König 
von Hispanien nicht unterworfen, jondern jeine Freiheit ungefränfet er: 
halten, unter Autorität des Churfürjten zu Brandenburg anzufangeu 
privilegiret worden, und werden Ihre Chf. DI. ein Partieipant der 
Compagnie, die man meinet das vorerjt 400000 Reichsthlr. einlegen 
wird, jein; gleichwohl jollen Sie fein Geld herjchießen, jondern Ihren 
Antheil durch Herbeiichaffung einiger Schiffen und Meanjchaft bezahlen. 
Weiln nun die Schiffahrt von hier ab gejchehen joll, als haben die Enge: 
länder mit Bürgermeijter und Nath, auc den Bierzigern wegen der 
Wohnung ſich verglichen, da dann ihnen und ihren Consorten das Bürger: 
recht verliehen und alle extraordinaria onera nacdhgegeben, die ordinaria 
onera aber als Imposten und dergleichen müfjen fie gleich anderen ab- 
tragen; und jein fie wieder nach Engeland gefahren, in Hofnung im 
Sommer wiederzufommen und 70 Familien mitzubringen. Es haben ſich 
auc) einige Familien der franzöſiſchen Vertriebenen angegeben und ſich 
erboten alhie ihre Wohnung zu nehmen, da man ihnen auf 10 Jahre 
alle onera tam ordinaria quam extraordinaria nachlaſſen wolte.“ 

Was war die Urjache, daß die englischen Unternehmer nicht wieder- 
famen? Aus den Akten ergiebt es ſich nicht. Vielleicht hat fie der immer 
heller auflodernde Krieg mit Frankreich jerngehalten. Wahrjcheinlicher 


22 5, die Urt. TH. U, Nr. 129 u. 130, 

#3 Urk. Th. II, Nr. 128, 

4 Bolman und von Lengenid an Chriftine Charlotte, d. d. Emden, den 
11. Februar 1690. Kgl. Staatsardhiv zu Aurich, O. A. B. 1. f. 575. 


294 3, Kapitel. Die brandenburgijch-afritaniiche Kompagnie. 


aber ijt, daß fie von dem Unternehmen zurücgetreten find, als fie in Eng- 
land erfuhren, daß Spanien dagegen Brotejt erhoben hatte. Diejes be- 
jorgte nämlich nicht allein eine Beeinträchtigung jeines Handels durch 
die neue Kompagnie, jondern es jah jich durch eine Niederlafjung in 
Darien auch in jeinen Eigenthumsrechten gefränft; betrachtete es Doc) 
diefes Land, wie ganz Amerifa, auf Grund der Entdedung und der 
päpjtlichen Schenkung *° als jein Eigenthum. Der jpanijche Gejandte 
in London erklärte dem brandenburgiichen rundweg,?® daß der Sur: 
fürft durch die Zulafjung einer derartigen Kompagnie Spanien mehr 
als durch eine Kriegserklärung fchädigen würde, „weil dies Piraterei 
bedeutete.” Friedrich II. ließ antworten, ?? daß er gegen die Krone 
Spanien nichts zu unternehmen beabjichtigte. Was die neugejtiftete 
Kompagnie anlangte, jo wollte er wegen der Nechtsverbindlichkeit der 
päpftlichen Schenkung nicht erjt jtreiten, denn joviel jtünde feit, daß 
bloße Entdeckung und Schenkung eines ganzen Erdtheils nicht genügte, 
e3 müßte Traditio und Apprehensio hinzufommen. Daher hätten auch 
Engländer, Franzojen, Dänen, Holländer, Portugiejen, ja jelbjt ein jo 
geringer Fürſt wie der Herzog von Kurland Niederlafjungen in Amerika 
gegründet und fie alle befänden fich im ruhigen und ungejtörten Befite 
derjelben. Den von diefen Nationen jpäter mit Spanien gejchlojjenen 
Verträgen wohnte nur die Bedeutung inne, das fie das bereit3 erlangte 
Recht zur Anerkennung bringen, nicht aber daß fie erjt Necht begründen 
jollten. Diejelben Argumente paßten auf das bis zur Stunde von Spanien 
unabhängig gebliebene Königreich Darien, dejjen Herricher mit wem er 
wolle, aljo auch mit der furfürjtlichen Kompagnie, Verträge jchließen 
könnte. Ob Spanien dadurch Abbruch erlitte, wäre gleich, nam qui jure 
suo utitur, neminem laedit. Sollte das Projekt zum Fortgang fommen, 


* Papſt Alerander VI. hat befanntlicd durch die Bulle vom 4. Mai 1493 Fer: 
dinand dem Katholifchen und Iſabella von Spanien ihren Erben und Nachfolgern „aus 
der Fülle feiner apoftolifhen Macht“ für alle Zeiten alle entdedten oder noch zu ent» 
deckenden Inſeln verliehen, welche weſtlich oder ſüdlich einer in der Bulle näher be— 
jchriebenen Linie lagen, jofern diefelben am 1. Januar 1493 noch nidyt von einem 
anderen driftlihen König oder Fürjten thatſächlich in Befiß genommen waren, und 
zugleich Jedermann, jelbit Kaifern und Königen, unter der Strafe der großen Erfom- 
munilation verboten, jene Gebiete ohne die Erlaubnif des Königs von Spanien zu be- 
treten. — A. Gourd, Les chartes coloniales et les constitutions des Etats - Unis 
de l’Amerique et du Nord, 1885, t. 1, p. 199 sq. 

26 Bericht des brandenburgiichen Gejandten von Schmettau in London, vom 
10. Januar 1690. R. 65. 15. 

*° Friedrich III. an von Schmettau, d. d. Köln, den 10./20. Februar 1690. 
R! 65. 15. 


$ 2. Unter Friedrich IL. 295 


jo würde übrigens zur Aufrechterhaltung der Ordnung ein Gouverneur 
in Darien bejtellt werden. Der Kurfürjt erwarte von dem Unternehmen 
anjehnlichen Gewinn, ohne jelber etwas aufs Spiel zu jeßen; er jei aber 
bereit, dafjelbe aufzugeben, wenn Spanien die noch rüdjtändigen Sub- 
jidiengelder bezahlen wolle. Der jpanifche Gejandte möchte hierüber an 
jeinen König berichten und dejjen Entjchliegungen nach dem Haag jenden. 

Ob der König von Spanien die gewünjchte Erklärung abgegeben 
hat, ijt nicht zu ermitteln gewejen, aber faum anzunehmen; Spanien 
hatte jeine Subjidienjchuld jedenfalls längjt als verjährt betrachtet und 
fich durch ihr Vorbringen nicht jchreden lajjen. Trogdem hat Friedrich III., 
als er diefen Plan fallen ließ, fich hierzu ſchwerlich durch den fpanifchen 
Widerjpruch allein bewogen gefühlt; doch jcheint es bei dem Mangel 
jeglichen Anhalts müßig, die verjchiedenen denkbaren Gründe aufzuzählen. 

Die afrifanische Kompagnie hatte jchon im Dftober 1688 eine neue 
Verfafjung erhalten, welche eine Trennung der Marine von der Kom: 
pagnie bezwedte, „weil Unjere Marine durch die continuirliche Subfidien, 
jo bis anhero aus ihren Mitteln Unſerer afrikanischen Kompagnie an- 
gejchaffet, dergejtalt pojtponiret worden, daß bei Continuation dejjen alle: 
mal nicht allein neue extraordinair-Subsidia von Uns angejchaffet worden, 
jondern auch Unjere Admiralität zurüdgejegt bleiben müßte.“ ?° Diejer " 
Zwed wurde aber nicht erreicht; hauptjächlich Hat wohl der Umstand die 
Schuld daran getragen, daß die im Oftober 1688 neu ernannten beiden 
Kollegien der Admiralität und der Berwindhaber diejelben Perjonen zu Mit: 
gliedern zählten. Jedes von ihnen beitand aus dem Präfidenten Johann von 
Dandelman, einem Bruder des Hoffammerpräfidenten, und den Räthen Leon: 
hard van Grinsveen und Abraham Johann Euffeler;?? zu diejen traten ſchon 
im Juni 1689 Otto Schindel, Bürgermeifter von Emden, und Sebaftian 
Freitag, furfürjtlicher Marinerath und Kriegsfommiljar, hinzu.?° Raule 
jelbjt wurde zwar, jo oft er jich in Emden aufhielt, der Vorſitz in beiden 
Kollegien übertragen; es hatte indeß fich damals jchon feine dem 
Großen Kurfürjten gegenüber ausgejprochene Befürchtung ?? bewahrbeitet, 
daß feine Gegner ihn unter dem neuen Negenten zu finden wijjen würden. 


28 Art. 14, Url. Th. II, Nr. 122. 

” Art. 1, Urt. Th. I, Nr. 122. In Kompagniefahen wurde noch der münſte— 
riihe Bewindhaber Eonring zugezogen. Das ift der Bewindhaber, defjen Beitallung 
dem Kurfürſten von Köln und nad) des Lepteren Tode feinem Legatar, dem Domkapitel 
zu Münſter, zuſtand. 

» Art. 6, Urk. Th. UI, Nr. 126, 

” Art. 38, Urk. TH. II, Nr. 122. 

s Im Februar 1684; j. Urk. TH. II, Nr. 87. 

Brandenburg» Preußens Kolonalpolitit. J. 15 


296 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifaniiche Kompagnie. 


Das erjte Anzeichen, daß jein Stern im Sinfen war, ijt in der Ein: 
jegung einer Oberadmiralität zu erbliden.?? Denn dieje nahm ihm die 
alleinige Direktion der Kompagnie für die Zukunft dadurch, daß ihm 
nunmehr der Freiherr von Knyphauſen und Eberhard von Dandelman 
an die Seite gejtellt waren und daß er alle Angelegenheiten mit ihnen 
follegialijch berathen mußte. Als die Strömung bei Hofe gegen ihn 
immer mächtiger wurde, jah er jelbjt feinen bisherigen Freund Knyp— 
haufen auf der Seite feiner Widerjacher. Die Veranlafjung dazu bot, 
dab Naule um die gedachte Zeit in einer — nicht mehr vorhandenen — 
Bilanz die Schulden der Kompagnie auf 70600 Thlr. beziffert hatte. 
Knyphauſen rügte dies als viel zu niedrig gegriffen und ließ dabei durch: 
bliden, daß die bisherige Verwaltung durchaus feine eimwandsfreie ge 
weſen jei. Dagegen verwahrte ſich Raule.““ Er habe alles auf Order 
und nach bejtem Berjtande gethan und wolle den anjehen, der ihm die 
geringite Malverjation beweile. Man thue ihm Unrecht, wenn man ihn 
reprochiere und ihm die Regierung abnähme, nicht anders, als wäre er der 
größte Übelthäter von der Welt. „Ich bin bereit, dieſes ins Urtheil ehr: 
licher und Verjtand davon habender Leute zu ſtellen und will mein Leben 
jammt allem, was ich in der Welt habe, verlieren, wo ich ſchuldig bin... 
Hat Herr von Knyphauſen mun noch was wider mich, jo wünſche ich, 
daß er jolches jchriftlich gebe.“ Das letere gejchah denn auch,?5 und 
in der neuen Aufjtellung figurierten als Paſſivbeſtand 454 400 Thlr. Auch 
war darin der Wunjch ausgejprochen, daß Raule's Anerbieten gemäß eine 
gehörige Revifion jtattfinden umd ein pertinenter Staat formiert werden 
jolle, „Damit man dermaleing aus der bisherigen Confusion und böjen Me- 
nage gerathen möge.“ Cine neue Zahlrolle, welche Knyphauſen beifügte 
und die eine Herabjegung der bisherigen Ausgaben, jowie Tilgung der vor: 
handenen Schulden theil® durch Streichung verjchiedener Poſten, theils 
durch Kürzung von Sehältern bezwedte, wurde vom Kurfürjten genehmigt. ”® 


» Dftober 1688. Urk. Th. UI, Nr. 122, Art. 10. 

» d. d. Berlin, den 5./15. April 1689. R. 65. 15. 

>35 Die Eingabe von Knyphauſens ift weder datiert noch unterjchrieben. Der 
Attivenbejtand wird darin auf 223000 Th. beziffert (188000 Th.: Kurfürft Friedrich III., 
24000 Th.: Kurfürjt von Köln, 11000 Th.: verichiedene Partizipanten).. Außerdem 
rechnet Knyphauſen die Aſſekuranz- und Vodmereigelder in Höhe von 32000 Th. zu 
den Schulden, was Raule nicht für richtig hält, weil fie aus den Retouren bezahlt 
würden. Cine fernere Differenz betrifft eine Summe von 50000 Th. 

se d. d. im Lager bei Zons, den 27. Juni/7. Juli 1689. R. 65. 15. Darnad) 
jollte die monatliche Ausgabe bloß 1778 Th. anjtatt 3808 TH. betragen. Die Zahlrolle 
wurde auf Raule's Vorftellung durch die Order, d. d. Ober-Wefjeling, den 4./14. Auguſt 
1689, „bis zu einer gemeinſamen Reſolution der Oberdireftoren der Marine“ alsbald 


82. Unter Friedrich IL. 2937 


Nachdem jo ein Mitglied der Oberadmiralität den Anfang gemacht, 
folgten die Emdener Kollegien alsbald nach. Sie waren erbittert über 
den Vorwurf Raule’s, daß fie durch mancherlei die Kompagnie in Un: 
ordnung gebracht hätten, und juchten ſich nun durch eine dem Sur: 
fürjten überreichte Anfchuldigungsichrift zu rächen.” In Wahrheit, jo 
heißt es darin, hätten fie die Kompagnie bei ihrem Dienjtantritt in der 
beillojeiten Verwirrung gefunden, das Dftroi ſei mit Füßen getreten 
worden, die Bewindhaber hätten nichts zu jagen gehabt, jondern Naule 
allein regiert. Unter jeiner Verwaltung jeien färgliche Cargaijonen nach 
Afrika und Amerika gefandt und dabei jo große Unfojten gemacht worden, 
daß dieje durch den Gewinn nicht gedeckt werden fonnten. Für die Kom— 
pagnie jeien zu viel Schiffe angefauft, auch jei fie mit Bodmereigeldern, 
Schulden, jchlecht verkäuflichen Waaren, unnöthigen Bedienten und Vaga— 
bunden überlajtet worden. Die Beamten in Afrifa habe Raule mit 
einander widerjtreitenden Injtruftionen verjehen und dem Oftroi entgegen 
einen militärischen Oberbefehlshaber in die Yeitung der dortigen Gejchäfte 
hineingebracht. Die Dedung des Defizits habe er durch neue Einlagen 
herbeizuführen gejucht, legtere aber durch jchamloje Mittel, wie Auf- 
jtellung unrichtiger Bilanzen und Borfpiegelung imaginärer Gewinne, den 
Leuten abgelodt. Die Verwendung des Geldes jei eine unzweckmäßige 
gewejen, viele Taujende jeien auf fein VBorgeben von dem Abjchluffe eines 
Sflavenlieferungsvertrages mit den jpanifchen Ajjientos vergeudet worden, 
während er jelber jüngjthin zu Wejel habe eingeftehen müjjen, daß er 
nur den Entwurf eines fjolchen in Händen gehabt. Durch alle dieje 
Dinge habe die Kompagnie beim Antritte der Bejchwerdeführer eine 
Schuldenlaft von 120000 Thlen. und einen Aktienbeitand von 200000 
Thlen. gehabt, dafür aber an Aktiven blos die Nümpfe von ein paar 
abgenugten Schiffen, einige jchlechte Feitungen und werthloje Befigungen 
in Afrifa und Amerika, endlich nicht einen baaren Pfennig zur Fort: 
jegung der Kommerzien, jo daß bis jetzt nur Naule und die Seinigen 
einen Bortheil von der Kompagnie gezogen hätten. In ihrem Bejtreben, 
Abhilfe zu Schaffen, habe er fie auf alle Weije zu hindern getrachtet. 
Das baare Geld und die werthvolliten Güter juche er in feine und Pedy's 
Hände zu bringen und fcheue ſich nicht, öffentlich gegen die Kompagnie 


wieder aufgehoben. — Außerdem hatte Knyphauſen ein der Zahlrolle entiprechendes 
Marinereglement, sign. Köln an der Spree, entworfen. 
27 Die Schrift iſt nicht datiert, trägt aber den WPräfentationsvermerf, den 
30. September 1689. Sie ijt in holländiicher Sprache abgefaht, in 43 Artikel zer: 
gliedert und von Johann von Dandelman, Otto Schindel und WU. Joh. Euffeler unter: 
zeichnet. R. 65. 15. 
15* 


228 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


zu Disputieren. Ihnen mache er Vorwürfe, daß jie die fälligen Aus- 
zahlungen verzögerten, während er noch nicht einmal jeine Rechnungen 
und Inventarien aus dem Schiffsfaufvertrage beigebracht. Dadurch daß 
er auch jett noch viele unnöthige Beamte halte, könne er einen großen 
Theil derjelben nicht bezahlen, und deßwegen hätten fie eine Verringerung 
des Berjonalbejtandes vorgeichlagen. 3# 

Naule wurde zufolge dieſer VBerdächtigungen anbefohlen,?® die 
Details des Verkaufs jeiner Schiffe an Friedrich Wilhelm, jowie was 
er auf das Kaufgeld bereits gezahlt erhalten und was er davon noch zu 
fordern habe, näher darzulegen. Es jcheint, daß damit eine Unterfuchung 
wider ihn angeordnet wurde, wie Raule ſich ausdrüdt, „wegen der Be- 
ſchuldigung, er habe feinen eigenen Beutel zu ſpicken gejucht.“*° Über 
die Art und Weile, in der jie geführt wurde, ijt nichts befannt; es darf 
aber angenommen werden, daß fie faum über eine Prüfung jeiner 
Rechnungen dur) bejondere Kommijjarien hinausgegangen ift, denn 
Raule war zu jener Zeit dem Kurfürſten unentbehrlich. Dieſer belagerte 
nämlich im Auguſt die Feitung Bonn und dazu hatte er Geld, Pulver 
und Yunten gebraucht, drei Dinge, welche ihm Raule, der ſich als 
jein Vertreter im Haag befand, von dort am ehejten bejchaffen konnte. 
Friedrich III. hatte fich dieferhalb kurz vor der Einleitung jener Unter: 
ſuchung an ihn gewendet.*’ Als ein wahres Finanzgenie wußte der 
Generaldirektor troß der großen Schwierigfeiten, unter welchen damals der 
Geldmarkt wegen der Kriegswirren zu leiden hatte, jofort Nat). Er war 
auf die Idee gekommen, für den Kurfürjten in Holland Yeibrenten auf- 
zunehmen, und damit hatte er ein wirfjames Mittel gefunden, den er: 
ichöpften landesherrlichen Kaſſen 50000 Thlr. zuzuführen.*? Es it 

ss Schon d. d. Emden, den 3./13. September 1689, R. 65. 15, hatten die Be- 
windhaber gejchrieben: Sie hätten es für ihre Pflicht gehalten, eine Reduktion der 
Marinerollen vorzujchlagen, weil die Marinebedienten in Berlin, Hamburg und Holland 
über Gehaltsrüdjtände Fagten, in Pillau jogar auf den Gaſſen bettelten und in Havel: 
berg jammerten, daß jie vor Hunger vergehen müßten. Urſache wäre blos, daß Raule 
in eigennügiger Abficht mehr Bediente, als nöthig und als aus dem dejtinierten Fonds 
bezahlt werden könnten, angejtellt hätte. 

39 Order, d. d. auf dem Kreuzberg von Bonn, den 11./21. Sept. 1689. R. 65. 15, 

*° Raule an von Chwaltowsti, d. d. Emden, den 12./22. Juli 1698. R. 65. 22. 
vol. I. Er bemerft darin auch, daß die Unterjuchung in den Händen zweier Tod- 
feinde, des Joh. Abr. Euffeler und des Wybrand von Wordum gelegen und nichts 
als jeine Unjchuld ergeben habe. 

4 Order, d. d. aufm Kreuzberg bei Bonn, den 14./24. Auguſt 1689. R. 65. 15. 
Raule jollte Geld, Pulver und Lunten jchleunigft jenden. 

+ Naule an den Kurfürften, d. d. Haag, den 2. September/23. Auguſt 1689. 
R. 65. 15. 


82. Unter Friedrich III. 229 


demnach nicht zu verwundern, wenn Friedrich II. im März; 1690 auf 
Raule's Bitte, „michts auf feine Mißgönner und deren gehäffige Anzeigen 
zu geben,“ rejfribierte, er müßte doch jein Gerechtigkeit liebendes Gemüth 
fennen und daher willen, daß von ihm niemand auf bloßes Angeben 
ungehört verdammt würde.*° Bald darauf fing Raule's Anjehen wieder 
zu Steigen an. Das erweiterte Marinereglement vom 27. Auguſt d. J.“ 
gab ihm jeine frühere Machtitellung zurüd. Um diejelbe Zeit berichteten 
auch die beiden Kollegien in Gemeinjchaft mit ihm aus Emden, #5 daß fie 
in verschiedenen Konferenzen den größten Theil der Mißhelligkeiten bereits 
beigelegt und damit bald fertig zu werden hofften. Hierin darf wohl 
das Ende der fraglichen Unterjuchung erblidt werden. Jedenfalls war 
im folgenden Jahre von einer jolchen nicht mehr die Rede, denn mittels 
Order vom 17. Juli*® erließ der Kurfürſt Raule ſchenkungsweiſe 
9783 Thlr., welche legterer als Schlagjchaggeld gemäß einem Münz— 
vertrage vom November 1689 zu zahlen hatte. Als Grund diefer Schenkung 
wurde in der betreffenden Order angegeben, daß Naule nicht nur bei der 
Münze, fondern auch bei den ihm wider die Franzoſen ertheilten Kaper— 
patenten durch Wiederlosgebung der genommenen Schiffe 6000 Thlr. ver: 
(oren, jowie daß ihm der Kurfürst für die zur Belagerung von Bonn erforder: 
liche Beichaffung von Geld und Pulver eine Belohnung verjprochen hat. 

Mit der Verdrängung Raule's aus der Leitung der afrifanijchen 
Kompagnie war dieſe jelbjt zurüdgegangen. Im Jahre 1688 wurden 
gar feine Schiffe nach den Kolonien gejendet, und der 1689 mit Frank— 
reich ausgebrochene Krieg erzeugte zunächſt nur den Wunjch, Kaperjchiffe 
gegen den Feind auszurüſten. Der Kurfürjt wollte zwei „Seeequipagen“ 
einrichten, die eine von 2, die andere von 3 Schiffen.*? Die Admiralität 
berichtete aber,““ daß die zweite Equipage, zu welcher 12000 Thlr. 
beitimmt waren, nicht zu ermöglichen fein würde, weil Lieferanten und 
Arbeiter zujammen noch 11000 Thlr. von der Kompagnie zu fordern 
hätten und fich ohne vorherige Befriedigung auf nichts einlafjen wollten. 
In der That konnte auch nur eine einzige furfürftliche Fregatte „Der 


“ Raule an den Kurfürften, d. d. Rotterdam, den 3. März; 1690. Kurfürft 
an Raule, d. d. Marienwerder, ben 7./17. März; 1690. R. 34. 297. 

“ Ur. Th. II. Nr. 131. 

* d. d. Emden, den 22, Auguſt 1690. R. 65. 15. 

*# Order, d. d. Köln an der Spree, den 17. Juli 1691. R. 49. R. 5. 

47 Aurfürit an die Admiralität in Emden, d. d. Köln, den 10./20. Februar 
1689. Die zur Kaperei auserjehenen Schiffe waren: der Fuchs, der roihe Löwe, 
Friedrich Wilhelm, Ehurfürft und Churprinz. — Der Oberjt du Moulin follte dazu 
120 Marinefoldaten parat halten. Order an diefen vom jelben Datum. R. 65. 15. 

* d. d. Emden, ben 18./28. Februar 1689. R. 65. 15. 


230 3. Kapitel. Die brandenburgifch=afrifaniihe Kompagnie. 


Fuchs“ in See gejchidt werden, und als Genojje gejellte ſich ihm eine 
Naule gehörige Schnaue „Der Rummelpot“ zu. Dieje beiden faperten 
nunmehr auf gemeinjchaftlihe Nechnung, und es gelang ihnen ver: 
ſchiedentlich Schiffe aufzubringen. Da fich unter denjelben aber auch 
hamburgiiche, mit dänischen Seepäſſen verjehene Fahrzeuge befanden, 
jo geriet) man mit Dänemark in Verwidelungen, die dadurch noch ge: 
jteigert wurden, daß legteres an Emdener Schiffen Reprejjalien ausübte. 

Der Vorjchlag Raule's, auch gegen Dänemark durch jeeländijche 
Kaper kreuzen zu lajjen, war nicht ausführbar, weil die dazu für erforder: 
lich erachtete Mitwirkung der Generaljtaaten und Englands nicht erzielt 
werden fonnte; im Interejje des guten Einvernehmens veritand ſich daher 
Friedrich III. zu einem Austaufche der beiderjeit3 genommenen Schiffe.*? 
Der gegen Frankreich geführte Krieg gab übrigens uoch zu zwei anderen 
Kapereiprojeften Veranlaſſung. So hatte im Sommer 1690 ein nicht näher 
befannter Marquis Fleury gegen Franzoſen und Türfen im Mittelmeer 
freuzen wollen und den Kurfürſten hierzu um zwei Schiffe und 100 Marine: 
foldaten unter Zuficherung eines Antheils am Prijengewinn gebeten. 
Legterer ging aber darauf nicht ein, einmal weil der Marine feine jo 
großen Schiffe zur Verfügung jtanden, und jodann weil die vorgejchrittene 
Sahreszeit — es war bereits Oftober geworden — einer Equipierung 
hinderlich war.®° Im Juni 1692 beabjichtigten einige „Liebhaber“ ®! 
unter furfürjtlicher Kommiſſion Schiffe in See zu jchiden, „um auf die: 
jenigen, jo wider die faijerlichen Avocatoria und Edieta handelten, zu 
pafjen und jie zu Rotterdam oder Amsterdam aufzubringen.“ Diejelben 
wurden ihnen aber, wahrjcheinlich um neue Differenzen zu vermeiden, 
nicht ertheilt.®® 





“ R. 65. 15 u. 16. Daſelbſt u. a. auch: Kreditiv für Raule beim Könige von 
Dänemarf, d. d. Potsdam, den 20. Juni 1690. Eine Deduftion vom 8./18. Oftober 
1691 zur Darlegung des Rechtes des Kurfürften die See zu befahren, Schiffe auf- 
zubringen u. f. w. gegenüber dem Könige von Dänemark; fie läuft wejentlich darauf 
hinaus, daß der Kurfürſt als ſonveräner Herr an fid), außerdem zweifeldohne ala 
Nachfolger der Herzöge von Pommern und der deutichen Hochmeifter in Preußen dazu 
befugt it. Die Deduftion wurde an den Wiener Hof und nad dem Haag gejandt. 

> Kurfürſt an die Ndmiralität zu Emden, d. d. Antwerpen, den 12./22. Oftober 
16%. R. 65. 15. Der Marquis Fleury hatte das Projekt dem Kurfürjten durch den 
Schiffsfapitän Louis de Affeburg unterbreiten lafjen, und hierauf war es von dem 
Geheimen Rath, der Emdener Admiralität, Naule und Knyphauſen geprüft worden. 
Es beziehen ſich auf dafjelbe mehrere Aktenftüde vom Juli bis Oltober 1690. 

51 Bericht von Knyphauſens an den Kurfürften, d. d. Emden, den 27. Zuni 
1692. R. 65. 17. 

* Grwähnen will ich hierbei, daß die Stadt Bremen im März 1690 um Konvoi 
gebeten und ſolchen zugejagt erhalten hat. (Kurfürft an die Aomiralität zu Emden, 


$ 2. Unter Friedrich IL. 231 


Als Raule das Heft wieder in Händen hatte, wurden troß des 
Krieges im Spätfommer 1690 drei Schiffe nach Guinea und zwei nad) 
St. Thomas erpediert, und der Kurfürjt hiervon mit dem Wunſche be: 
nachrichtigt,°? daß ihm das Seewejen in Zukunft feine Verdriehlichkeit 
mehr verurjachen, jondern nur Vergnügen geben möge. In dem Berichte 
wurde zugleich darauf hingewiejen, daß drei Gründe das Aufblühen der 
Kompagnie hinderten, nämlich) die — uns bereits befannten — Ber: 
folgungen Seitens der holländiſch-weſtindiſchen Kompagnie, das jpärliche 
Eingehen der Marinefafiengelder und die von den Dänen in St. Thomas 
bereiteten Schwierigfeiten. Diejer lettere Punkt bedarf eines näheren 
Eingehens. 

Schon im August 1688°* hatte jich der Kurfürft beim Könige von 
Dänemark darüber zu beklagen, daß der Gouverneur von St. Thomas 
in mißverjtändlicher Auffaſſung des Traftats die afrikanische Kompagnie 
zur Anlegung einer Plantage habe zwingen wollen, während fie doch 
dazu nur berechtigt jei, jowie daß er den Injulanern verboten, ihre 
Schulden an die Kompagnie zu bezahlen, bevor Ddiejelbe ihrer angeb- 
lichen Verpflichtung genügt hätte. Wie der brandenburgijche Gejandte 
am dänischen Hofe, von Hoverbeck, berichtete,°° gründete fich dieſes 
Verlangen darauf, daß die Brandenburger bereits den ganzen Handel 
der Injel an fich gezogen hatten, und die Dänen daher für die Nach: 
theile des Vertrages zum mindejten in der beregten Weiſe entjchädigt 
jein wollten. Der König verjprach Abjtellung der Bejchwerden. Im 
Jahre 1690 gingen aber dejjenungeachtet die Dänen zu Gewaltthätigfeiten 
über. Der Gouverneur hatte nämlich im November 20000 Stüde von 
Achten““ als jog. Jahreslandichuld von den Brandenburgern verlangt, 
weil fie ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwider feine Plantage angelegt. 
Der Kommerziendireftor de Laporte lehnte diejes Anfinnen als nicht be: 
gründet ab; er wurde aber durch ein Erkenntnis des dänischen Gerichts 
zur Zahlung jener Summe innerhalb drei Tagen bei Vermeidung der 
Erefution verurtheilt. Obſchon er dagegen vorſchriftsmäßig appellierte 
und protejtierte, ließ der Gouverneur am 2./12. und 16./26. Dezember 


d. d. Königsberg, den 18./28. März; 1690. R. 65. 15.) Doch möchte ich fait an- 
nehmen, als jei es bei der Zuſage und der Ernennung eines Bremer Kaufmanns Meyer 
zum Abmiralitätsrath geblieben. 

> 5, den Anm. 45 cit. Bericht. Nach Guinea gingen: Churprinzeß, Salamander 
und Drade; nad) St. Thomas: Churprinz und Fuchs. 

** Aurfürft an den König von Dänemarf, d. d. Köln, den 19./29. Auguſt 1688. 
R. 65. 14. 

55 d. d. Kopenhagen, den 6. Oftober 1688. R. 65. 14. 

se 1 Stüd von Achten = 1 Reichs- oder Mbertusthaler = 2'/, Fl. holl. 


232 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


die Thüren der brandenburgifchen Magazine einjchlagen und daraus Zuder 
und Baumwolle im Gejammtmwerthe von 24652 Stüden von Achten weg: 
bringen. Der mittelbare Schade, welcher der Kompagnie hieraus erwuchs, 
war noch weit größer, denn ihre Schiffe mußten nunmehr leer zurüd- 
fehren.°° Die Brandenburger fürchteten ihres Lebens nicht mehr ficher zu 
jein und baten um alsbaldige Hilfe.°®° Der Kurfürft verlangte demzufolge 
im Juni 1691 Abberufung des Gouverneurs und Bejtrafung der Schul: 
digen.“s Statt daß aber diefem Erſuchen entjprochen wurde, traf im 
September die Nachricht ein, daß der ungeſtüme Kläger jeine Forderungen 
wegen der Landſchuld wiederholt und gedroht habe, die brandenburgijchen 
Sklavenjchiffe anhalten und plündern zu laſſen; und zum Theil machte 
er auch die Drohung wahr, indem er das Schiff „Die Churprinzeß“ ſammt 
dem Cflavenerlös mit Bejchlag belegte.°! Daraufhin beauftragte der 
Kurfürjt im Oftober feinen Gejandten am dänifchen Hofe de Falaijeau 
und den jpeziell hierzu beorderten Nath von Wordum,‘? das der afrifa= 
nischen Kompagnie durch den Gouverneur zugefügte Unrecht in Kopen- 
hagen vorzutragen, deſſen Abberufung aufs Neue zu verlangen und 
Schadenserjag zu fordern. Zugleich jollten fie auch namentlich die Frage 
wegen des Landanbaues und des dafür geforderten Kanons in Ordnung 
bringen und für die Freiheit des brandenburgijchen Handels, jowie für 
die Belegung fünftiger Streitigfeiten (möglicherweije durch Vereinigung 
beider Kompagnien) Sorge tragen. Die däniſcherſeits ernannten Kom— 


5° Der Tert ift einem nicht datierten Aufſatze bes Bewindhaberfollegiums ent- 
nommen. R.65. 16. Der Gouverneur hatte ſeine Forderung am 24./(14.) November 
1690 geitellt; das verurtheilende Erkenntniß war ſchon d. d. Ghriftiansfort, den 
23. November/3.Dezember 1690 ergangen. — J 

Wahrſcheinlich waren ſchon vorher Klagen aus St. Thomas laut geworden, denn 
eine Order vom 10./20. September 1690 — R.65. 15 —, die aber allem Anſcheine 
nad) nicht ausgeführt worden ift, fpricht von der Abficht des Kurfürſten, eine branden- 
burgiihe Beſatzung von 40—60 Mann binzufenden, angeblich weil die dort befindliche 
däniſche Garnifon mwähreud der gefährlichen Kriegszeiten zur Bertheidigung der Inſel 
nicht ausreichte. 

»* de Laporte an den KHurfürften und an das Bewindhaberkollegium, d. d. 
St, Thomas en Am., 12. dee. 1691. R. 65. 16. 

* Kurfürſt an den Gefandten de Falaijeau zu Kopenhagen, d. d. Karlsbad, 
den 7./17. Juni 1691. R. 65. 16. 

* Bewindhaberfollegium an den Kurfürften, d. d. Emden, den 25./15. September 
1691 — R. 65. 16 — nad) einem von de Laporte eingegangenen Berichte. 

* S. Art. 3 Urk. Th. II Nr. 137». 

* Injtruftion für den Hofrath und Envoys am bänifchen Hofe de Falaiſeau 
und ben Rath und preußiichen Zolltontroleur Wybrand von Wordum nad Kopenhagen, 
d. d. Köln, den 8./18. Oftober 1691. R. 65. 16. 


82. Unter Friedrich III. 233 


mifjarien Baron Juel und der Oberjtaatsjefretär Moth zeigten wenig 
guten Willen. Sie jtellten ſich auf einen dem brandenburgiichen ent- 
gegengejegten Standpunft und verjchleppten die Sache abfichtlich durch 
viele Konferenzen hindurch, jo dat die furfürftlichen Gejandten beinahe an 
einem Erfolge verzweifelten.’ Die Verhandlungen wären vielleicht kaum 
günſtig beendigt worden, wenn nicht die gemeinfame Kriegsnoth die beiden 
Staaten zum Zujammenhalten gezwungen hätte. Bei Gelegenheit eines 
zur beiderjeitigen Unterjtügung gejchloffenen Bündniſſes verglich man 
ſich interimiftifch auch wegen der in Rede jtehenden Streitigkeiten.°* Die 
dänische Kompagnie zahlte unter Bürgjchaft des Königs eine Entſchädigungs— 
jumme von 16000 Thlr.; fie begab fich ferner für die nächjten drei 
Jahre aller Ansprüche hinfichtlich der Landkultur, mit der Maßgabe, daß 
diefer Punft innerhalb der erwähnten Friſt in einem demnächſt abzu- 
jchliegenden Vertrage geregelt und vorläufig von der brandenburgifchen 
Kompagnie als Refognition für den Handel die Summe von 3000 Thlr. 
jährlich in Hamburg gezahlt werden jollte. 

Die Widerwärtigfeiten, welche man in St. Thomas erfuhr, hatten 
den alten Gedanfen, im Interejje des für das Gedeihen der Kompagnie 
einmal nothwendigen Sklavenhandels eine Infel in Amerika eigenthümlich 
zu erwerben, wieder wachgerufen. Zunächſt juchte man ſich durch Okku— 
pation des Srabbeneilands, einer zwifchen St. Thomas und Portorico 
gelegenen, 10 Meilen langen und 3—4 Meilen breiten, angeblich herren— 
loſen Injel, zu bemächtigen, welche fich durch befonderen Reichthum an 
vortrefflichen Hölzern aller Art auszeichnete und für den Plantagenbau 
jehr geeignet war. Am 6. Februar 1689 landeten die Brandenburger 
und nahmen in feierlicher. Weife von der Injel Beſitz; jie gaben jogar 
der Stelle, an welcher fie vor Anfer gingen, den Namen „Brandenburg: 
Bai,“ thaten jedoc) nichts dazu, fich den erworbenen Beſitz zu fichern. 
Als fie am 19. Dezember 1692 wiederfehrten, ſahen jie die Dänenflagge 
dajelbjt wehen, und ein dänischer Kapitän fam ihnen auch alsbald mit 


6° Nur einige Berichte feien angeführt: a) Falaiſeau und Wordum an den Kur— 
füriten, d. d. Kopenhagen, den 14./24., den 28. November 1691. R. 65. 16. b) den 
6./16. Februar 1692. R. 65. 17. Gie bitten um neue Anftruftionen. „Si Mr Raule 
avoit fait un contract plus celair, il nous aurait epargne bien de la peine, mais 
c'est une chose parfaite,‘‘ Wordum reift ab. Falaifeau rühmt, daß Wordum ſich an 
der Börfe und an anderen Orten zu informieren gejucht und ihn jo gut mit Auskunft 
verjehen habe, daß er nunmehr allein die Sache zu Ende führen zu können hoffe. 
c) Falaiſeau an den Kurfürjten, d. d. Kopenhagen, den 13./23. und den 16./26. Februar 
1692. R. 65. 17. 

“ rk. TH. II, Nr. 137 a—e. 

Eine nicht datierte Aufzeichnung in franzöfiiher Sprade. R. 49. R. I. 


234 3. Kapitel. Die brandenburgiich- afrifaniiche Kompagnie. 


einem Proteſte entgegen, inhalts deſſen feine Landsleute bereits im 
Jahre 1682 die Inſel offupiert hätten. Seitdem iſt vom Krabbeneiland 
nicht mehr die Rede. — Die Kompagnie richtete ferner ihr Augenmerf 
wiederum auf die Injel Tabago,““ und wirklich fam es diesmal am 
4./14. Mai 1691 zum Abſchluß eines Vertrages ®” mit dem Herzog 
Friedrich Kaſimir von Kurland, wozu wohl defjen fur; zuvor vollzugene 
Vermählung mit der Schwejter des Kurfürſten, Eliſabeth Sophie, das 
Meiite beigetragen hatte. Es jollte eine Theilung der Inſel jtattfinden, 
eine Feltung darauf erbaut werden und ein friedlicher Handelsverfehr 
zwijchen den beiderjeitigen Unterthanen Pla greifen. Der Kaufpreis 
war auf 40000 Thlr. feitgefegt und längitens innerhalb jieben Jahren 
nach der Beſitznahme zahlbar. Es gelang jedoch nicht, England zur Auf- 
gabe jeiner Anjprüche auf die Injel zu bewegen; daher mußten auch 
icheinbar jehr vortheilhafte Anerbietungen einer englijchen Kompagnie 
bezüglich) Tabagos unberüdjichtigt bleiben, und jchließlich wurden am 
25. Augujt 1693 von beiden Theilen die Vertragsurfunden wieder aus: 
gewechjelt. — Friedrich III. ließ endlich den König von England anfragen, 
ob diejer bereit wäre, ihm die Injel St. Euftache zu überlafjen. °° ‘Frühere 

es S. oben ©. 207. 

6 Urt. Th. II, Nr. 134. — Raule war an dem Entwurfe des Bertrages be» 
theiligt; die von ihm verfaßten „Conditiones, unter weldhen ©. Chf. DI. zu Branden- 
burg mit des Herrn Herzogs von Kurland Durchl. eine Societät auf der Inſul Tabago 
eingehen wollen“ find im Wejentlihen übernommen. Die Verhandlungen wurden zum 
Theil in Hamburg durch den Freiherrn von Knyphauſen geführt. R. 9. 7. d. e. 

Hierbei mögen noch folgende Notizen aus den Alten Erwähnung finden. Am 
11./21. Zuli 1699 berichten die Räthe Kornmeffer und Walter aus Emden, daß der 
furländiiche Gejandte Praetorius im Haag dem franzöfiichen Geſandten Bonnerepos die 
Infel Tabago zum Kaufe angeboten und diejer darauf geantwortet habe: „Dies jei 
unnöthig, da die Inſel jure belli acquiriert und bei dem friedenstraftat das Do- 
minium Frankreich verblieben jei.” Tabago ſoll gegenwärtig mit franzöfifcher Miliz 
bejegt jein. — 

Im Jahre 1705 Tieh ein dänischer Kapitän Balm, welcher früher viele Jahre 
im kurländiſchen Dienfte in Tabago geweſen, dem König Friedrich I. durch den preußi- 
ichen Gejandten von Viered in Kopenhagen den Vorſchlag unterbreiten, mit dem Herzog 
von Kurland aufs Neue wegen Tabagos zu fontrahieren. Friedrich I. war nicht 
abgeneigt, fragte aber zuvor in England an, ob dieſes Anſprüche darauf made. (v. ©. 
an den König, d. d. Kopenhagen, den 6. Mai 1705. König an v. ®., den 2, Jumi 
1705.) Bonet und von Spanheim berichteten aber, daß nad ihrem Dafürhalten Eng- 
land eine Beſitznahme der Inſel nicht zulaffen würde. d. d. London, den 8./19. bzw. 
9.20. Juni 1705 — R. 9.7. d. e. Bei dieſer ablehnenden Haltung ijt England 
allezeit geblieben, fo oft fi) auch Preußen — zulegt im Jahre 1721 — für die An- 
ſprüche der Herzöge von Kurland auf Tabago verwandte, 

ss Aurfürft an den Gejandten Thomas Ernft von Dandelman in England, d. d. 


$ 2. Unter Friedrich III. 235 


Bewohner derjelben, welche zur Zeit auf St. Thomas angefiedelt waren, 
hatten mehrfach dem Kommerziendireftor de Laporte vorgeftellt, wie gern 
jie dorthin zurüdfehren würden, wenn der Kurfürjt jene Injel an ſich 
brächte. Die engliiche Garnifon auf St. Euftache bejtand nur aus zwölf 
Mann, und de Yaporte glaubte, daß König Wilhelm III. fich leicht zur 
Abtretung dieſer Fleinjten der dortigen Injeln verjtehen dürfte. Der 
engliiche Hof lie fich jedoch auf nichts ein und wies auc das An- 
erbieten, St. Eujtache gegen Überlafjung der Hälfte von Tabago ab: 
zugeben, zurüd.°? Man befürchtete, daß die Brandenburger den eng: 
lichen Handel auf Barbados beeinträchtigen möchten. 

Die Finanzverhältnifje der afrikanischen Kompagnie hatten fich in- 
zwiſchen andauernd verjchlechtert. Außer unter den bereit3 erwähnten 
Unglüdsjällen mußte fie noch darunter leiden, daß feines der von ihr 
ausgejandten Schiffe zurückehrte; diejelben waren theils untergegangen, 
theil3 mit werthvoller Ladung von franzöfiichen Kapern aufgebracht 
worden.”° Im Sommer des Jahres 1691 fonnten dahre drei nach 
Afrika beitimmte Schiffe, die auch zur Berjtärfung bezw. Ablöſung 
der Garnijon 80 bis 100 Mann von der Marinemiliz mitnehmen 
jollten, ?? nur dadurch ausgerüftet werden, daß der Kurfürst, wie ſchon 
in früheren Fällen, feine Erlaubniß zur Aufnahme von Leib: und Los— 
renten ertheilte, für deren Einlöfung er ſich „unter Verpfändung all 
jeiner Länder, Domänen und Herrlichkeiten" als Selbitichuldner ver: 
bürgte.? Die Bejorgung diejer Anleihe lag anfänglich in den Händen 
des Raths und Nefidenten zu Amjterdam, Karl Rudolph von Kuffeler, 
jpäter in denen des Kaufmanns Wilhelm Pedy zu Notterdam.?? Die 


Köln, den 19./29. Juli 1691, nebjt 5 Beilagen. R. 65. 16. — ©. aud. Urf. Th. II, 
Nr. 183 und Art. 10 Urk. Th. II, Nr. 1854. 

° Kurfürſt an den Gejandten Thomas Ernft don Dandelman in England, d.d. 
Köln, den 26. März 1692. R. 65. In diefer Order wird Dandelman zugleich an— 
gewielen, mit einem gewiſſen La Bie namentlich auch wegen eines einzurichtenden Blech- 
handels aus Brandenburg und wegen des Hanf, Pech- und Theerhandels aus Königsberg 
nad) England zu fprechen. Es hatte nämlich; darum die Oſter'ſche Kompagnie in London 
ſchon vor etwa zwei Jahren gebeten. 

©. Einl. zur Urk. TH. II, Nr. 135% ; die „Stadt Emden“ 3. B. war bei 
Hitland mit einer Ladung von 175 Markt Gold (1 M. — 320 holl. Fl.) im Sep: 
tember 1689 genommen und nach Breit aufgebradht worden. — Womiralität zu 
Emden an den Kurfürjten, d. d. Emden, den 27. September/7. Oftober 1689. 
R. 65. 15. 

”ı Order, d. d. Emden, den 20. Mai 1691. Die Schiffe hießen: Friedrich 
Wilhelm und Derfflinger; eine Galiote begleitete fie. 

"2 Formular einer Rente in R. 65. 16. 

» Qurfürjt an W. Pedy, d. d. den 26. Juni/6. Juli 1691. R. 65. 16. 


236 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritanifhe Kompagnie. 


Aufnahme der Gelder geichah, wie die Nentenbriefe bejagten, „zu Fort— 
jegung der Navigation und Handlung,“ bezw. „zu Unjerm und Unjerer 
Länder und Unterthanen Beſten.“ Es ijt daher nicht erfichtlich, wieviel 
von den einzelnen Beträgen der afrikanischen Kompagnie oder perjönlich 
dem Kurfürften zufloß; ebenjo wenig läßt fich bei dem Mangel überjicht- 
ficher Nechnungsauszüge jagen, welche Höhe die Anleihe in den einzelnen 
Jahren erreichte, dem es fam jehr häufig vor, daß nicht jo viel Renten: 
briefe abgejegt werden fonnten, als nach den furfürftlichen Rejkripten 
geſchehen jollte. 

Am Ausgange des Jahres 1691 ftand die Kompagnie vor dem 
Banferutt; fie war nicht in der Lage, ihre beträchtlichen Schulden zu 
bezahlen, und noch weniger war eine Fortjegung des Handels ohne 
erhebliche VBorjchüffe denkbar. In den Kolonien gab es nur geringe 
Vorräthe, deren Abholung aber neue Equipagen erforderte. Der Kurfürjt 
beichloß daher, „das afrifanifche und amerifanijche Commercium nad) 
dem Erempel aller anderen Puissancen in eine ordentliche Kompagnie 
zu verändern und Diejelbe nach Art und Weije der holländiſchen oft: und 
wejtindifchen Kompagnien mit gleichmäßigen Privilegiis und Octroys zu 
verjehen.“ Es gejchah dies in dem Dftroi vom 27. Februar 1692."* 
Dafjelbe führt den Namen Transportfontraft, weil der Kurfürjt damit 
den gejammten Aktiv: und Paſſivbeſtand auf Dritte übertrug, die fich 
bereit erklärt hatten, der Kompagnie mit neuen Einlagen aufzubelfen und 
zu des erjteren Dienste jederzeit vier Fregatten und zwei Schnauen gegen 
eine bejondere Vergütung für den Fall des Gebrauches parat zu halten. 
Dieje neuen Theilnehmer waren zumeiſt holländische Unterthanen, und 
da ihnen ihre heimischen Gejete verboten, mit fremden Mächten über 
den Handel nad) Afrika zu Eontrahieren, jo wurde das von ihnen ge: 
zeichnete Kapital zunächit auf den Namen des Marineraths Grinsveen 
eingetragen und ſodann erjt auf Grund jeiner Gejjionserflärungen für 
fie in Aktien umgewandelt.?° Nach unferen heutigen Nechtsbegriffen 
fand damals eine Fuſion jtatt, bei welcher zudem bejtimmt wurde, daß 
die bisherigen Aktien auf den halben Werth) herabgejegt jein jollten, mit 
der Maßgabe, daß deren Inhabern innerhalb jechs Monaten die Wahl 
zujtand, für den reduzierten Betrag Gläubiger oder Aktionäre der 
”* Urf. Th. II, Nr. 135a und b. — Bol. auch Breyſig, a. a. O., ©. 64. 

* Bericht des Bemwindhaberfollegiums an den Kurfürften, d. d. Emden, den 
29. März 1698. R. 65. 21. Darnad) ift auch das eine Eremplar nicht, wie es im 
Oktroi (a. E) heißt, von den neuen Annehmern, fondern in ihrer Vertretung nur von 
W. Pedy in Rotterdam gezeichnet worden. Sene haben aber die Verbindlichkeit des 
Dftrois durch Abjendung von Deputierten zu den Generalverfammlungen anerfannt. 


$ 2. Unter fyriedrich III. 237 


neuen Kompagnie zu werden.”® Dieje lettere übernahm ein Debet von 
321175 Thlr. Hiervon waren 131 975 Thlr. Schulden, während jich 
der Reſt von 189200 Thlr. wie folgt zujammenjeßte: aus dem Betrage 
von 60000 Thlr., welcher die Hälfte der von Friedrich III. und jeinem 
Vorgänger gemachten und auf 120000 Thlr. gejchägten Einlagen dar: 
jtellte;?? fodann aus 56000 Thlr. als dem dem Kurfürſten gutzu— 


"6 Dad Domkapitel in Münfter z. B. wollte ſich zur Reduktion des Kapitels 
auf die Hälfte nicht verjtehen. Es wurde deshalb am 13. Oftober 1692 ein bejon- 
derer Vergleich mit ihm geſchloſſen, deſſen wejentlicher Inhalt dahin ging: a) Die Ein- 
lage von 24000 Thlrn. gilt als unlösbares Kapital, jo lange die Kompagnie außer 
merflihem Verfall bleibt. b) Die rüdjtändigen Zinſen von 4800 Thlrn. werden auf 
2000 Thlr. ermäßigt. ec) Für die Zukunft werden jtatt 1200 Thlr. jährlich nur 800 
Thlr. Zinſen entrichtet. d) Im Falle einer Gerwinnvertheilung erhält das Domtapitel 
nie mehr als weitere 800 Thlr., alfo höchſtens 1600 Thlr. e) Der bisherige Bewind⸗ 
haber Conring erhält 1200 Thlr. jährlich Gehalt. f) Bei unpünftlidher oder unvoll- 
ftändiger Zinszahlung leben die uriprünglichen Rechte wieder auf. g) Im Konkurje 
bat das Domkapitel ein Vorzugsreht in Höhe von 12000 Thlrn. h) Dem Dom- 
fapitel ijt die Ceſſion dieſer Anſprüche erlaubt. — Diejer Vergleich wurde von dem 
Biſchof Friedrih Chriſtian am 14. Oftober genehmigt. Er verſprach dabei allen Fleiß 
anzumenden, damit die afritanische Kompagnie weiter gedeihe, und behielt fich für ſich 
und jeine Nachfolger am Stift das Recht vor, in die Kompagnie jederzeit als Bewind— 
haber und Mitpartizipant wieder einzutreten. — Das Bewindhabertollegium appro- 
bierte den Vergleich, d. d. Emden, den 13. Februar 1693. Am 19. Oktober 1692 hatte 
aber bereit3 dad Domkapitel alle jeine Anfprüce an den Freiherrn von Knyphauſen 
für 17000 Thlr., welche in verjchiedenen Terminen zu berichtigen waren, abgetreten. 
In feinem Nacjlaffe wurde die Driginalobligation des Kurfürften von Köln (f. Anm. 
zu Urf. Th. II, Nr. 83) vorgefunden. — R. 65. 17. — Emdener Stadtarhiv, Acta 
Nr. 279, Bl. 103 ff.; 208 ff. — R. 9. ce. 6. a. 1. 

"©, die zu Art. 2 Urk. Th. II, Nr. 1358 abgedrudte Spezifilation. Die Ein- 
lagen und Berwendungen Friedrichs III. und des Großen Kurfürften find mit 120000 
Thlrn. entichieden viel zu niedrig beziffert. In einer — weder datierten noch unter- 
jchriebenen — Aufzeichnung „Remarques betr. den Transportcontract pp. 1688— 1692," 
welche m. E. im 3. 1698 von den Räthen Kornmefjer und Walter abgefaßt ift, wird 
nachgerechnet, daß der Kurfürft 1031078 Thlr. 8 Gr. zu fordern gehabt Hat. R. 65, 
21. In einer anderen Wufzeichnung „Remarques über Gewinn und Berluft beim 
Transportcontract 1692, jowie Summarium des Verluſtes“ (wohl aus dem J. 1702) 
wird als die Summe der dem Kurfürften anzurechnen gewejenen Leiftungen 1306 688 
Thlr. 36 Gr. angegeben, jo daß ſich als Verluſt für ihn — nad Abzug von 170000 
Thlrn., in deren Höhe er Gläubiger wurde — die Summe von 1136688 Thlr. 36 Gr. 
ergiebt. — R. 65. 26. — Das Bewindhaberkollegium bat daher, als nad) dem Sturze 
des Oberpräfidenten Eberhard von Dandelman eine Revifion eingeleitet wurde (j. weiter u. 
S. 253), ſicher micht ohne Grund, der Kurfürft möchte ausdrüdlich erklären, daß 
er feine Anſprüche an die Kompagnie erheben wollte, falls fich herausjtellte, daß er 
im %. 1692 mehr al3 170000 Thlr. zu fordern gehabt hätte. Bericht, d. d. Emden, 
den 12. April 1698. Der Kurfürjt jagte dies auch in dem Reſtripte, d. d. Friedrichs— 
berg in Preußen, den 2./12. Mai 1698, zu. R. 65. 21. 


238 3. Kapitel. Die brandenburgifch-afritanifche Kompagnie. 


jchreibenden Aftivbejtande der Kompagnie, ferner aus 54000 Thlr. Leib: 
vente; 12000 Thlr. bilden das reduzierte Aktienkapital des münſterſchen 
Domkapitels und 7200 Thlr. das der übrigen Interefjenten. Dieſe 
189200 Thlr., von denen aljo auf den Kurfürjten 170000 Thlr. kamen, 
jollten von den Übernehmern bis zur Abtragung der Schulden wie Dar: 
(ehne verzinjt werden. Friedrich III. bewilligte diefer neuen Kompagnie, 
welche jich meijt afrifanifch-amerifanische nannte, die Privilegien der hollän- 
diſchen Nompagnien; er überließ ihr jelbjtjtändig die Führung der Ver: 
waltung und die Ernennung der Beamten, mit Ausnahme des Präfi- 
denten, verjprach ihr Schuß durch Neprefjalien und Fürfprache bei aus- 
wärtigen Mächten und ficherte ihr gegen die Verpflichtung, die bisherigen 
Beamten nad) Möglichkeit beizubehalten, auf zehn Jahre einen jährlichen 
Zuſchuß von 12000 Thlr. zur Bejtreitung ihrer Ausgaben zu. Das 
neue Oktroi jollte vierzig Jahre lang währen und alsdann gegen Zah— 
lung einer bejtimmten Nefognition auf Anjuchen um dreißig Jahre verlängert 
werden. Den Gejelljchaftern wurde es überlaſſen, fich jelbjt ein Negle- 
ment zu geben. 

Bon diefer Befugnis machten fie nod) im September d. I. Gebraud). 
Sie ſchufen zunächjt ein provijorisches Reglement ’® im Anſchluß an den 
Transportfontraft und ein ihnen auf ihre Bitte vom Kurfürſten ver: 
liehenes neues Oktroi vom 14.24. September 1692. Das legtere 
charakterifierte ſich im Wejentlichen als eine Erweiterung der Bejtim- 
mungen des erwähnten Kontraftes. Nur einige Punkte bedürfen einer 
bejonderen Hervorhebung. So erhielt die Nompagnie die Befugnis, 
nicht bloß Bündnifje zu fchliegen, jondern auch Defenfivfriege zu führen 
und Frieden zu machen, und ferner die Erlaubnis, gegen die Feinde des 
Kurfürjten unter Abgabe von 10 Brozent des Prifengewinnes zu fapern. 
Ausdrüclic) wurde bejtimmt, daß vor Ablauf des auf vierzig Jahre 
verlichenen Oktrois weder eine Auflöjfung der Kompagnie, noch eine Re— 
duftion des Kapitals jtattfinden jollte. Unter den die Verfaſſung be- 
treffenden Vorfchriften intereffiert insbejondere, daß eine aus neun Mit: 
gliedern bejtehende Generalverfammlung zur höchſten Injtanz erhoben 





Es iſt zunächſt in Cleve, am 24. September 1692, von oh. v. Dandelman, 
von Knyphauſen, Raule und R. von Kuffeler, jodann in Emden, am 30. September 
von Schindel, Grindveen, Freitag, Conring und Goyer unterzeichnet worden. Seine 
Veitimmungen find faft durchweg in das neue Reglement vom 24. November 1694 
(Urk. Th. II, Nr. 45) übergegangen. Das Original des proviforischen Neglements be- 
findet fi) im Emdener Stadtardhiv, Acta Nr. 279, Bl. 118 ff., eine Mbfchrift in 
R. 65. 16. 

v Urt. Th. II, Nr. 1398. 


8 2. Unter Friedrich III, 239 


wurde, dat das Bewindhaberfollegium nur von den jog. Hauptparti- 
zipanten gewählt werden jollte, jowie daß feine Mitglieder auf Lebenszeit 
berufen und nur bei Pflichtvergefjenheit abjegbar waren. Im übrigen 
wurden ins einzelne gehende Bejtimmungen über die Gejichäftsführung 
getroffen. Ein Separatartifel ficherte den Ausländern, welche der 
Kompagnie beitreten würden, befonderen Schuß wider etwaige Benachtheili: 
gungen Seitens ihrer Regierungen und außergewöhnliche Vortheile für den 
Fall zu, daß fie fich mit einem Kapitale von 150000 Gulden betheiligten. 

Zum WPräfidenten bejtellte der Kurfürjt wiederum Johann von 
Danfelman. Die Bewindhaber blieben im Dienjt®! mit Ausnahme 
Sohann uffelers, welcher als Marinerath nach Königsberg verjegt 
worden tvar.8? 

Die im Auguft d. 3. zu Emden aufgenommene Bilanz der Gejell: 
ichaft weijt einen Aftivbeitand von 415944 Thlr. 8 Gr. und einen 
Paſſivbeſtand von 333555 Thle. 4 Gr. auf, jo daß fich ein Überſchuß 
von 82389 Thlr. 4 Gr. herausjtellt.°° Die regelmäßigen jährlichen 
Ausgaben der Kompagnie find darin auf 28524 Thlr. angegeben; davon 
entfallen 17040 Thlr. auf die Gehälter, der Reſt auf Zinſen. Bemerft 
wird, daß die Kompagnie zu den Ausgaben aus eigenen Mitteln nur 
3524 Thlr. beiträgt und daß 25000 Thlr. dem Kurfürjten zur Laft 
fallen. Die neuen Interefienten hatten ſich nämlich von Knyphauſen, 
Dandelman und Raule zufichern laſſen, daß Friedrich III. außer den 
bereit3 zugejagten 12000 Thlem. 8000 Thlr. aus der oftfriefischen 
Marinemilizfaffe und weitere 5000 Thlr. aus anderen Mitteln zahlen 
würde. Sie jelber legten nach und nach 268633 Thle. ein; es 


” Im Imtereffe der jtaatijhen Unterthanen erließ der Kurfürſt an feinen Ge- 
fandten im Haag (von Schmettau) zwei Reſkripte, d. d. Oranienburg, den 3./13. Ot- 
tober 1692 und Köln, den 26. Dezember 1692, R. 65. 17, in welden er dieſen 
anwies, jene gegen etwaige Unbill, die ihnen wegen ihres Beitrittes in den Niederlanden 
bereitet werden möchten, in Schuß zu nehmen. 

s Kurfürft an das Berwindhaberkollegium, d. d. Köln, den 26. März 1692. 
R. 65. 17. ©. auch Urf. Th. II, Nr. 136. 

” Patent vom 23. März 1692. R. 65. 17. Er jollte dajelbjt im Kommerzien- 
wejen thätig fein. Jährl. Gehalt 600 Thlr. Die Umzugskoſten wurden ihm mit 
200 Thlr. vergütet. 

s Urt. Th. II, Nr. 138. 

*Verpflichtungsſchein, d. d. Cleve, den 26. September 1692. R. 65. 17. 
Der Kurfürſt Hat die zugejagten 12000 Thlr. bis zum Juni 1699, die weiteren 
13000 Thlr. nur bis zum Mai 1698 bezahlt. Ramlers Species facti, d. d. Berlin, 
den 12. Dezember 1719. R. 65. 38. 

* Bericht des Bewindhaberkollegiums, d. d. Emden, im Juli 1702. R. 65. 26 
Die Einzahlung war aber jehr allmählich erfolgt; j. Urt. Th. II, Nr. 142. 


240 3. Kapitel. Die brandenburgifch-afritaniihe Kompagnie. 


jtanden daher jtattliche Mittel zur Verfügung, und man trug Sorge, 
fie vortheilhaft zu verwenden. Im Auguſt wurden jechs, im Dezember 
fünf und im nächſtfolgenden Jahre drei Schiffe nach Afrika und Amerika 
gefandt. Mit Spanien war ein Sklavenlieferungsvertrag, der großen 
Gewinn verſprach, gejchloffen worden.° Der Schiffsbau zu Havelberg 
wurde vergrößert." Diejer ausgedehnte Handelsbetrieb überjtieg aber 
die Kräfte der Kompagnie, fie arbeitete zum großen Teil mit fremdem 
Gelde,“s und als ihre Gläubiger fich weigerten, ihr weitere Vorſchüſſe 
zu machen, vielmehr die bereits dargeliehenen zurüdforderten, gerieth fie 
Ende des Jahres 1693 in eine pefuniäre Nothlage, aus welcher fie ſich 
ohne Aufnahme von Leibrenten auf den Namen des Kurfürjten nicht 
retten zu können vermeinte. in Theil der Aktionäre war mit einer 
ſolchen Direktion der Kompagnie nicht zufrieden, er meinte, daß ſie zu 
ihrem Ruine führen müßte; e8 brachen nun Streitigkeiten mannigfacher 
Art im Schooße der Gejellichaft aus, und im Frühjahr 1694 wurde 
allgemein der Ruf nach einer Generalverfammlung laut. 

Aus der dem Freiheren von Knyphauſen, Johann von Dandelman 
und Raule ertheilten Inftruftion ®® erjehen wir am beiten die damalige 
Lage und die Mittel, welche zu ihrer Aufbejjerung für dienlich gehalten 
wurden. Es wird darin zuvörderjt hervorgehoben, daß der Kurfürſt nach 
dem pflichtmäßigen Gutachten der jämmtlichen Geheimen Räthe gemäß 
dem Transportvertrage zu weiteren Geldleiftungen nicht verbunden ſei, 
fondern daß dieje vielmehr den PBartizipanten allein oblägen. Die hollän- 
diſchen Interefjenten hätten es jich jelbit zuzufchreiben, wenn fie dadurd) 
in Schulden geriethen, daß fie mehr Geld auf Seeequipagen verwendet, 
als fie vorher baar zujammengebracht, oder wenn fie durch For: 
cierung des Handels zu neuen Beiträgen genötigt würden. Deſſen— 
ungeachtet habe jich der Kurfürſt zur Aufrechterhaltung der Marine und 
zur Ermöglichung der von der Kompagnie geplanten Erwerbung der 


* oh. von Dandelman und Raule an den Kurfürften, d. d. Haag, ben 
5. Januar 1694/26. Dezember 1693. R. 65. 18. 

s Nad) einem Verzeihnik vom Jahre 1694 — R. 65. 18 — waren in Havel- 
berg jeit Beginn der neuen Kompagnie folgende Schiffe gebaut worden: 


a) Friedrich IH. wertb . . . . 13000 Berl. Rtb. 
b) Schloß Dranienburg werd . 13000 Berl. Rth. 
e) Charlotte Luiſe, wertb . . . 2000 Berl. Rth. 
d) Fliegender Drache, wertb . . 2000 Berl. Rth. 
e) 2 Schnauen, wertd . . . . 4000 Berl. Rth. 


ss In dem Anm. 86 citierten Berichte wird gelagt, daß der gegenwärtige 
ſchwungvolle Handelsbetrieb ein Kapital von etwa einer Million Gulden erforderte. 
” d. d. Köln, den 4. Mai 1694. R. 65. 18. 


8 2. Unter Friedrich III. 241 


Inſel Tertholen in Amerifa entichlojjen, Ddiejer die Aufnahme von 
100000 Thlr. Yeibrenten auf jeinen Namen unter der Bedingung zu 
geitatten, daß fie jährlich 10000 Thlr. aus dem furfürjtlichen Adjuto 
von 12000 Thlr. abzahle. Sodann heißt es wörtlich: 

„Art. 5. Weilen es an dem, daß die bisherige, holländiiche, ein: 
jeitige Direction verjchiedene Streitigkeiten und langweilige, weitläufige 
Correspondences, jowohl in dem Handel, als jonjten viele Hinderung 
und Schaden nach jich gezogen und eo ipso das zur Direktion der tom: 
pagniejachen bejtalltes ordinaires Collegium der Bewindhabere, gleichjam 
infructueux gemachet worden, jo ijt dannenhero höchjt dienlich und noth— 
wendig, dab binfünftig die Direktion der Kompagnie bei Präjident und 
Bewindhabern unverändert alleine verbleibe und allerjeits jowohl hol: 
ländijche, als andere Interejjenten jich damit vergnügen, daß bei der 
alljährigen im Monat Majo vel Junio zu haltenden Generalverfammlung 
ihnen die jährigen Rechnungen, und ob Präjident und Bewindhabere 
ihrer Inftruftion gemäß, auch Raison und Menage gemäh die Direktion 
das Jahr über geführet haben oder nicht, zu examiniren frei und un: 
benommen  bleibet. 

Art. 6. Zu dem Ende dann Wir gejchehen laſſen fünnen, daß 
nicht allein bei jeßiger, bevorjtehender, jondern auch bei alljährigen, 
künftigen Berjammlungen eine Generalinjtruction von dem Collegio, in: 
wieweit et quibus mediis man den Handel angreifen jolle, formiret 
werden möge. Jedoch daß ratione modi dem Collegio in der Direction 
und prompter Execution der benöthigten Beranjtaltungen durch jothane 
Instructiones fein Eingriff gejchehe, mahen mehrgedachtes Collegium 
jchon von jelbjt jich bejcheiden und willen wird, mit wem außer der 
GSeneralverjammlung jie die Sachen von Importanz (dabei in mora fein 
perieulum) überzulegen haben. 

Art. 7. Nächjtdem wird auch nöthig jein, daß alle Nebeneinnahmen 
und Ausgaben abgejchaffet und die von Uns der Compagnie zum Adjuto 
verjprochenen, als auch die aus denen Retouren und ſonſt einfommende 
Gelder, imgleichen die Einfaufungen der Cargaisonen absolute der 
Direction von Präfident und Bewindhabern anheimgejtellet werden. 

Art. 8. Sonderlich aber habet Ihr darauf zu jehen und expresse 
zu bedingen, daß die Netourichiffe nicht in Holland außer notorien 
Noth einlaufen, viel weniger deren Yadung alldort debitiren und en- 
cassiren mögen, als wodurch die holländiichen Interejjenten, wenn fie 
ihrer Meinung nach etwa disgustiret jein möchten, fich jelbjt bezahlen 
und Uns, auch den übrigen Interejfenten das leere Nachjehen laſſen 


fünnten. Sondern Wir wollen vielmehr, daß von nun an regulariter 
Brandenburg: Preußens Kolonialpolitit. 1. 16 


242 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifaniihe Kompagnie. 


alle Netourjchiffe nacher Emden einlaufen, die Ladung verfaufen und 
das Provenu an Gelde ad cassam dajelbjt gebracht werden ſoll.“ 

Die Generalverfammlung trat in Emden, da Naule und von Knyp— 
haufen amtlich behindert waren, früher dortjelbjt einzutreffen,?% erſt am 
14./24. Auguſt zufammen. Sie bejtand außer den beiden eben Genannten 
aus Johann von Dandelman, Grinsveen, Nikolaus Pedy, Sonmans, 
Johann van Twedde, Abraham Bet und Peter Pedy, als ordentlichen 
Deputierten. Konrad Determayer wohnte ihr als auferordentlicher 
Deputierter bei, und Johann de Goyer fungierte als Sekretär.“ Schon 
diefes Mal zeigten fich die Gegenjäge unter den Mitgliedern, welche 
ſich ipäter aufs jchroffjte zujpigten, umd die zur Bildung einer Raule— 
ichen bezw. Anti-Raule'ſchen Partei führten. Zur. leßteren gehörten 
„Sonmans en de zijnen, die, wie Naule klagt, & toute force meester 
van de Comp. willen wesen, om altoos haer personagie te konnen 
spelen, oijt eens sullen worden, want sij sullen allen dagen calomnien 
en chicanen voortbrengen.“ 

Den Hauptitreitpunft bildete der Mangel eines gehörigen Inventars, 
und daß Naule ihnen nicht jo, wie fie es wünjchten, Nechnung legte. 
Bei dem Transportfontrafte war nämlich den holländischen Interejjenten 
fein Inventar von Naule, welcher damals die Kompagnie dirigierte, über: 
geben worden; das im Auguft 1692 von ihm aufgejtellte wollten jie 
nicht anerkennen, weil es ihnen unverjtändlich und mit früheren Angaben 
nicht übereinjtimmend erjchien. Es fam daher zu einem harten Strauß 
zwijchen den Parteien. Die Gegner Naules behaupteten, daß diejer fie 
durch die Drohung eingejchüchtert habe, der Kurfürſt wolle die Yeib- 
rentenbewilligung zurücdnehmen und fie, die holländifchen Interejjenten, 
von der Verwaltung ausjchliegen. Sie hätten ſich deßhalb, der Noth 
gehorchend, am 6./16. September zu Nype (einem Dorfe umveit Emden) 
geeinigt, °? damit nicht die ganze Kompagnie Schiffbruch litte. Erſt 
hierauf jet ihnen der Zutritt zum Kontor und zu den Büchern der neuen 
Kompagnie gejtattet worden. Der Zuſtand fei folgender gewejen: Von 
der alten Kompagnie habe es fein einziges Dokument, viel weniger einen 
Staat, ein Inventar oder Bücher gegeben; ebenjowenig jet ein Buch über 
die Zeit vom 27. Februar 1692 bis zur gegenwärtigen Generalverfammlung 
vorgefunden worden, obwohl während derjelben die meisten neuen Ein: 


» von Knyphauſen an das Berwindhaberkollegium, d. d. Berlin, den 26. Juni 
1694. R. 65. 18, 

»' Bericht der Anti-Rauleſchen Partei an den Kurfürſten, d. d. Rotterdam, 
den 30. Mai 1698. R. 65. 21. 

M Urk. Th. II, Nr. 143. 


$ 2. Unter Friedrich II. 243 


lagen gemacht und zwei Netourjchiffe mit einer Yadung von 128000 Gulden 
eingelaufen wären. Erjt durch Beichluß vom 1. Februar 1694 ſei dem 
Buchhalter de Goyer aufgegeben worden, Bücher vom 24. Augujt 1692 
ab anzulegen. Dieje jeien aber umüberfichtlich geführt, die Rechnungen 
in Unordnung, und die meilten Papiere jtatt auf dem Kontor in den 
Händen der Bewindhaber gewejen. Mit Recht habe man daher ein Jahr 
zuvor in einer Verſammlung zu Rotterdam in Dandelman’s und Raule's 
Gegenwart gejagt, „das Kollegium zu Emden ſei ein Nejt voll junger 
Wölfe.“ 

Weniger leidenschaftlich Elingt der von Knyphauſen und Dandelman 
dem Nurfürjten erjtattete Bericht:”? Sie jeien mit den holländischen 
Interejfenten „in einem loco intermedio zwijchen Emden und Aurich“ 
zujammengetroffen und hätten nad) vielen vorangegangenen Konferenzen 
alle Streitpunfte binnen zwei Stunden gehoben, „ſodaß nunmehr gedachte 
holländische Interejjenten ein völliges Vertrauen zu Präſident und Be: 
windhabern Ew. Chf. DI. Comp. gejeget und denenjelben außer der 
anniversairen Öeneralverjammlung plenam potestatem et directionem 
beigeleget haben.“  Diejelben wären jogar bereit, 70000 Thlr. beizu- 
jteuern, umerachtet das Netourjchiff ‚Friedrich III. 60000 Thlr. in baarem 
Gelde angebracht habe. 

Die Interefjenten einigten ich noch während der Generalverjammlung 
über eine Bilanz; ** dieſelbe ergab einen Überſchuß von 122266 Thlr. 
Die Paſſiva belaufen fich auf 671471 Thlr., die Aktiva auf 793737 Thlr. 
Über verjchiedene andere Punkte war eine Einigfeit nicht zu erzielen. 
Als die Verfammlung am 25. November / 5. Dezember (1694) jchloß, 
fonnte fie als bejondere Nejultate verzeichnen: einmal die formelle Er: 
klärung, daß der Kurfürſt in Zukunft 25000 Thlr. jährlich beisteuern 
werde und jodann die Errichtung eines definitiven Reglements.?® 

In dem Streite der Parteien hatte die Raule'ſche den Sieg davon: 
getragen und dadurch erreicht, daß die Führung der Gejchäfte in den 





» d. d. Aurich, den 28. Auguſt 1694. R. 65. 18. 

** Urk. Th. II, Nr. 144. Unter den Aktiven werden die in St. Thomas 
liegenden beweglichen und unbeweglicdien Güter auf 230158 Thlr., die in Groß— 
Friedrihsburg und Arguin aufgejtapelten Waaren auf 214 720 Thlr. bezw. 33 600 Thlr. 
veranschlagt. Die Feitungen Groß-Friedrichsburg und Accada werden zujammen auf 
40000 Thlr., das Kaſtell Arguin auf 27252 Thlr. und 16 Schiffe insgefammt auf 
90700 Thlr. geihägt. Dieje Werthe find wohl aber zu hoch gegriffen. 

» Sp wollten 3. B. die holländiichen Participanten, daß eine Equipage von 
mehr als 100000 Thlr. nicht ausgerüftet werden jollte, weil fie durch die vom Kur— 
fürften bewilligte Rentenaufnahme nidjt hätte gededt werben können. 

98 rk. TH. II, Nr. 145. 

16* 


244 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniiche Kompagnie. 


nächjten Jahren nach ihrer Yeitung erfolgte. Das Erjte war, daß fie 
Tertholen, eine von den faribiichen Injeln, an jich zu bringen juchte.”' 
Es gelang ihr auch, am 25. Juni 1695 mit den Erben des angeblichen 
Eigenthümers Willem Hampton, eines holländischen Unterthanen, einen 
diesbezüglichen Staufvertrag zu jchließen. Der auf 3500 Gulden nor: 
mierte Preis jollte bezahlt werden, jobald der König von England den 
Käufer in den Beſitz der Inſel gejegt haben würde. An dem leßteren 
Punkte jcheiterte aber der Anfauf. Friedrich ILL. mühte ſich zwar mehrere 
Jahre Hindurch mit Vorſtellungen beim engliichen Hofe, ja er erklärte 
jich jogar bereit, für die Anerkennung jeiner Anjprüche 1000 bis 2000 
Pd. Sterl. zu zahlen,”® doch vermochte er nichts zu erreichen. Der 
König ſelbſt hätte jchließlich, wie der brandenburgijche Gejandte von 
Dobrzensfi im Juli 1698 berichtete,?" dem Kurfürſten gern gewillfahrt; 
„er darf aber in einer Sache, jo das Commerce angeht, aus Furcht jich 
der englischen Nation Umwillen zujuziehen, nicht wohl etwas ohne das 
conseil de commerce Gutachten vor Sich Selbjt vergeben.“ Es verblieb 
daher bei der Ablehnung, da das Gonjeil rundweg erflärte, daß das 





»” Über die Bejiverbältniffe der Inſel Nieuwe Tertholen wird in einer Dent- 
ichrift gejagt, daß jie jeit langer Zeit im Privateigenthume ftaatijcher Unterthanen 
gejtanden, durch Kauf von einem auf den anderen übergegangen und im Jahre 1663 
von Willem Hampton (au Hunthum oder Hontom) erworben worden jei. Die Erben 
des legteren hätten fie während des holländijcy= franzöfiichen Sirieges zur mehreren 
Sicherheit unter die Protektion des englifchen General-Gouverneurd über die karibiſchen 
Inſeln W. Stapfeton geftellt mit Vorbehalt der Zurüdnahme nach beendigtem Kriege. 
Auf deren durch die Generaljtaaten unterjtüßten Gejuche vom Jahre 1684 an jei im 
Herbite 1686 die Reftitution der Inſel an fie von Jakob II. befohlen worden, aber 
wegen der bald darauf in England ausgebrochenen Revolution unterblieben. Nunmehr 
hätten die Erben am 25. Juni 1695 die Inſel an Joſef Shepheard, als vorgeichobene 
Zwiſchenperſon der afrifaniihen Kompagnie, verkauft. 

Diefe Denkſchrift, welcher verjchiedene Dokumente, u. a. aud) der zulegt erwähnte 
Staufvertrag, abjcyriftlich beigefügt jind, überjandten die Räthe Kornmefjer und Walter 
dem Kurfürſten mit der Bitte, darnach den Gejandten von Dobrzensti in London zu 
inftruieren, d, d. Emden, den 3./13, Auguft 1698. R. 65. 22. vol. II. 

» Kurfürſt an den Gejandten von Dandelman in England, d. d. Köln, den 
5./15. Februar 1697 Er iüberjendet ihm ein gleichdatierte® Schreiben an den König 
von England, in welchem unter Darlegung des Sachverhaltes um die Herausgabe 
Tertholens gebeten wird. Dandelman gab das Schreiben in einer Audienz ab und 
erhielt vom König zur Antwort, daß er die Sadje an das conseil de commerce habe 
remittieren miüjjen, und dab diejes zuvörderſt den Bericht des Gouverneurs über die 
faribijchen Inſeln eingefordert habe. — v. Dandelman an den Kurfürſten, d. d. London, 
den 19. Februar st. v. 1697. — R. 65. 20. 

9° Yon Dobrzensfi an den Nurfürften, d. d. London, den 15./25. Juli 1698. 
R. XI. 73, England. 


8 2, Unter Friedrich II. 245 


Intereſſe Er. Majejtät die Aufgabe der Inſel nicht dulde. Die dem 
brandenburgiichen Kommerziendireftor Pedro van Belle auf St. Thomas 
bereits im März 1695 ertheilte Vollmacht ?%, „von dem Eiland Tertholen 
Possession zu ergreifen, Logen und Fortressen dajelbit anzulegen, den 
Handel zu regulieren, die Einwohner unter Unjere Protection zu nehmen, 
auch jonjt wegen Nutzung dieſes Eilandes jolche Ordnung und Anjtalt 
zu machen, wie er jolches zu Unjerm und gedachter Comp. Interefje und 
Beiten am zuträglichiten finden wird,“ ijt jomit nur eim Zeichen mehr 
von der redlichen Abjicht der Kompagnie, den Schwierigfeiten endgiltig 
aus dem Wege zu geben, welche ihr die Dänen nach wie vor auf St. Thomas 
bereiteten. 

Während die Verhandlungen über den Anfauf von Tertholen ein- 
geleitet wurden, vergaß die Kompagnie nicht, ſich in St. Thomas, jo 
gut es anging, ficherzuftellen, denn der im April 1692 abgeichlojiene 
Interimsvergleich hatte nur für drei Jahre Geltung, und es war an 
der Zeit, die Verlängerung defjelben herbeizuführen, wollte man nicht 
neuen Gewaltthätigfeiten des dänischen Gouverneurs ausgejegt jein. 
Der Gejandte von Falaiſeau in Kopenhagen führte die Verhandlungen, !°* 
welche mit der eine einjährige Prolongation zujagenden füniglichen Reſo— 
lution vom 9. April 1695 endeten. Die Kompagnie mußte darnach für 
diefes eine Sahr 4000 Thle. und die für die verfloffenen drei Jahre 
rüdjtändigen 9000 Thlr. innerhalb jechs Monaten zahlen und hierfür 
bürgerliche Kaution jtellen. Innerhalb diefes Jahres jollten die beiden 
Sejellichaften fich wegen der Yandfultur einigen, die Dünen aber unter 


o Vollmacht, d. d. Köln, den 8/18. Wär; 1695. R. 65. 19. Merkwürdiger- 
weile wird der Kaufvertrag mit den Hamptonſchen Erben ſchon in diefer Vollmacht 
als abgejchloffen bezeichnet, obichon das Kaufinjtrument erjt vom 25. Juni datiert iſt. 
van Belle hatte jich die Sache angelegen jein laſſen. Er jchrieb, d. d. St. Thomas, 
10. April 1697, an den engliichen Gouverneur Codrington, diefer möchte für den Fall, 
daß man von ihm Auskunft über Tertholen verlangte, zu Gunften des Nurfürjten berichten. 
GCodrington antwortete, d. d. Antique, 30. April 1697, daß er dies gern thun wolle, da 
er jich freue, alsdann jo gute Alliierte in der Nähe zu haben. R. 65. 20. 

0 Die Verhandlungen jelbit find ohne jonderlicyes Intereſſe. Erwähnenswerth 
icheint Folgendes: Der Kurfürſt hatte in einem Scjreiben an den König von Däne- 
marf, d. d. Köln, den 7./17. April 1694, im Hinblick auf den Krieg um 3- oder Ljährige 
Prolongation gebeten und die Erwartung ausgeiprocen, daß es nach dem Frieden zu 
einem neuen bejtändigen Vertrage fommen möge. Dänijcherjeit® war man aber nicht 
geneigt, fich auf mehrere Jahre zu binden. Inzwiſchen hatte der Kurfürſt den Direktor 
van Belle durdy eine Order, d. d. Köln, den 23. Januar /2. Februar 1695, ange» 
wieſen, fich gegen ein ettwaiges gewaltſames Vorgehen der Dänen zu wehren; er jollte 
nicht jelber angreifend gegen jie einjchreiten, jondern fich in terminis merae defensionis 
halten, damit jie jich nicht zu beidyweren hätten. — R. 65. 18 u. 19. 


246 3. Kapitel. Die brandenburgiich- afritaniiche Ktompagnie. 


allen Umständen das Necht haben, in Zukunft auch andere gegen eine 
Nekognition zum Handel in St. Ihomas zujulafien. Die Verband: 
lungen begannen daher im November 1695 in Stopenhagen aufs meue. 
Brandenburgiicherjeits fungierte diejes Mal neben dem Gejandten von 
Falaiſeau der Marinerath de Yaporte als Vertreter der Kompagnie; 
dünifcherjeitS waren der erjte Staatsſekretär Moth und der Baron Fuel 
als Kommifjarien abgeordnet worden. Die Auswahl diejer Beiden lieh 
nicht viel Gutes hoffen. Während Juöl als „un homme, malin et 
interesse, violent, emporte, vindicatif*'0" von Falaiſeau gejchildert 
wird, bezeichnet er Moth als „un homme diflieile, enteste, passionne 
qui ne se gouverne que par caprice et avec qui outre cela on ne 
peut traitter que Je matin, parceque des qu'il a bue un verre de vin 
a disne, il n'est pas traittable le reste de la journee“;?0 an einer 
anderen Stelle nennt er ihn gar „une beste feroce.“ 1% Sein Einfluß 
bei Hofe galt jo viel, daß die übrigen Miniſter, die der Sache des 
Nurfürjten eher zugeneigt waren, faum zu widerjprechen wagten, und 
doch hielten die brandenburgiichen Gejandten es für einen „grand point 
de gaigné,“ daß ihnen im Juni 1696 geitattet wurde, nicht mehr mit 
Sucl und Moth allein, jondern mit allen Miniſtern zujammen zu ver: 
handeln. Die bisherigen ‚Forderungen der Dänen waren jo übertriebene — 
fie verlangten u. a. eine jährliche Nefognition von 10000 Ihlr.; ferner, 
daß die Brandenburger weder auf St. Thomas, noch auf den andern 
dänischen Injeln Plantagen oder jonjtige Güter jollten erwerben dürfen, 
auch daß ſie nach Ablauf von jechs Jahren Zt. Thomas auf Nimmer: 
wiederjehen zu räumen hätten!’ — und die Behandlung der branden: 
burgiſchen Vertreter eine derart jtiefmütterliche, daß der Kurfürſt ſich 
direft an Chriſtian V. mit der Bitte wandte, es möchte unverzüglich eine 
Konferenz mit Falaiſeau lediglich über die Höhe der für die nächſten 
Jahre zu zahlenden Abgabe jtattfinden. '°° 


02 de Falaijeau an den Kurfürjten, d.d. Kopenhagen, den 20.80. März 1697. 
R. 65. 20. 

‚03 de Falaiſeau an den Kurfüriten, d. d. topenhagen, den 19./29. November 
1695. R. 65. 19. Falaiſeau bemerkt, daß Moth als Bruder der Gräfin de Samſos 
einen großen Einfluß bei Hofe habe. 

0% de Falaiſeau an die afrifanijche Kompagnie, d. d. Kopenhagen, den 2. Jumi 
1396. R. 65. 20. 

105 Nach einer nicht datierten Erklärung der däniſch-weſtindiſchen Kompagnie. 
R. 65. 20. 

06 Kurfürſt an König Ehriftian V., d. d. Köpenid, den 21. Juni 1696. Der 
Kurfürſt Hat fich zu dieſem Schreiben entichloffen, weil, wie es in dem Reſtripte an 
de Ralaijeau, d. d. Cöln, den 21. Juni 1696 beit, diefer wenig ausgerichtet „und 


$ 2. Unter Friedrich I11. 947 


Diejer erwiderte, 0" er habe nach Anhörung der westindijchen 
Kompagnie dem zu St. Thomas bejtellten Gouverneur aufgegeben, „die 
brandenburgijche Privilegirte fammt deren Leuten, Schiffen und Effecten 
unmolejtieret, auch annoch im jechs Monaten dorten alles in statu quo 
zu laljen, in der Hoffnung, man fich inmittelit über die wegen der Yand- 
kultur entitandenen Streitigkeiten vereinigen werde: gejtalt dan die Direc- 
teuren Meiner wejtindischen Compagnie darüber mit oft ged. Dero Envoye 
unverzüglich in Conferenz zu treten und zu Errichtung eines neuen billig: 
mäßigen Vergleichs alle mögliche Faeilität beizutragen befehliget jein.“ 

Das neue däniſche Projekt jtrogte aber gleichfalls von unbilligen 
Anforderungen, !°8 und der Kurfürſt wies feinen Gejandten an, !°* dahin 
zu jehen, daß man von dem neuen Traftate, „der Uns und Unjerer 
Compagnie ſolche bejchwerliche, weitausſehende, gefährliche und fait 
Ihimpfliche Dinge bei dieſer Sache zumuthe,“ abjtehe und jich Lediglich 
über die ftreitigen Punkte vergleiche. Dieſe jeien Negulierung der Juſtiz 
in Streitigkeiten zwifchen Dänen und Brandenburgern, Abjchaffung der 
Yandfultur und Beltimmung der Nefognition. In einem bejonderen 
Schreiben an den König '19 verficherte er dieſen, daß er jich die Sache 
dergejtalt zu Gemüthe nehme und das Interefje jeiner afrikanischen 
Kompagnie aljo fonjideriere, daß er jegliche Gelegenheit zur Bezeigung 
jeiner Erfenntlichfeit gern wahrnehmen wollte. Da indeß Juel und Moth 
aus Eiferjucht über die Blüthe der brandenburgischen Nommerzien auf 
Ct. Ihomas die Sache jo darjtellten, als ruinierte die afrikanische 
Nompagnie den dänischen Handel, während leßterer in Wahrheit von 
vorn herein darniederlag und wegen des geringen Einlagefapitals von 
60000 Thlr. überhaupt nicht entwidelungsfähig war, !!! erfuchte der 
Kurfürſt den König Chriitian!!? nochmals um einen alsbaldigen, an: 
gemejjenen Vergleich. Er imputiere den bisherigen Mißerfolg jeiner 
Vorjchläge nicht dem Könige, deſſen gerechtes und generöjes Gemüth 


weiln mun gleichwohl von diefer Sache und deren förderjamfter Erledigung das ganze 
Wohl und Wehe ermelter Unſer Comp. dependiret.* R. 65. 20. 

»* d. d. Kopenhagen, den 18. Juli 1696. R. 65. 20. 

1° Brojeft eines neuen Kontraftes zwifchen der dänifch-weitindiichen und der 
brandenburgiich-afritanischen Kompagnie, am 28. Auguft 1696 in Hamburg aus dem 
Däniſchen ins Holländifche überjegt. R. 65. 20. Es wurde darin namentlich auch 
gefordert, daf die Brandenburger nad) zehn Jahren St. Ihomas für immer verlaffen 
und weder dorthin, noch nad) den übrigen dänischen Infeln je wieder Handel treiben dürfen. 

9 Kurfürjt an de Falaiſeau, Oranienburg, den 10./20. Oktober 1696. R. 65. 20. 

„od. d. Köln, den 10./20. Oftober 1696. R. 65. 20. 

ui Nach einem weder datierten noch unterjchriebenen Auflage in R. 65. 20. 

2 d. d. Köln, den 5./15. Februar 1697. R. 65. 20, 


248 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniihe Kompagnie. 


ihm überflüſſig befannt jet, jondern er jchreibe es jolchen Yeuten zu, die 
entweder zwijchen dem König und ihm Brouillerie und Mißverſtände 
anrichten oder aud) ihres Eigennußes halber dieje Differentien gern offen 
halten wollten. Durch Falatjeau ’’? ließ er überdies voritellen, wie jehr 
er durch ein jolches Verhalten dem dänischen Hofe entfremdet würde 
und dadurch leicht dazu fommen fünnte, jich in Sachen, welche denjelben 
beträfen — wie 3. B. in der boljteinischen, bei der er jich Dänemarks 
halber den Borwurf von PBartialität Seitens der Schweden zugezogen —, 
von num am lauer zu bezeigen und fie geben zu lajjen, wie jie wollten. 
Der Gejandte erhielt zwar darauf im März ein Projekt von Moth zugeitellt, 
doch jah er ich genöthigt, weil darin „verjchiedene Dinge abjurd und 
unzuträglich“ waren,““ ein Gegenprojeft’'? zu überreichen. Im legterem 
forderte er namentlich, daß die Brandenburger die bereits erworbenen 
Immobilien ungejtört behalten und die zur Handlung nothiwendigen 
Magazine erbauen dürfen, dat die jährliche Nekognition nur 4000 Thlr. 
betragen, daß libertas matrimonii et commereii gewährt werden und 
daß es nach Ablauf von jechs Jahren bei dem WVertrage von 1685 
und deſſen Erläuterungen verbleiben jolle, falls nicht inzwijchen etwas 
anderes vereinbart würde. Juel und Moth erklärten bierauf,'"® mit 
ihm nicht cher in eine Konferenz treten zu wollen, als bis die rück— 
jtändigen Nekognitionen gezahlt jeien, und der König billigte jpäterbin 
dieje Entjchliegung mit dem Hinzufügen, daß vordem auch die erbetenen 
Sciffspäjle nach St. Thomas nicht ertheilt werden könnten.!!“ Falaiſeau 
machte deshalb den Borjchlag, um mit der Sache zu Ende zu kommen, 
auf das Anerbieten eines Kaufmanns Yeers aus Kopenhagen einzugeben. 
Diejer war Willens, nach St. Thomas auszuwandern und entweder die 
Jämmtlichen Aktien der dänischen Kompagnie zu faufen oder die Inſel 


18 Order, d. d. Köln, den 7./17. Februar 1697. R. 65. 20. Bal. wegen der 
boljteiniichen Sache den Vertrag mit Holjtein-Gottorp, d. d. Stargard, den 26. Fe— 
bruar / 8. Mär; 1697, bei von Mörner, a. a. O. Nr. 405. 

14 de Falatjeau an den Kurfürſten, d. d. Kopenhagen, den 27. März 1697. 
R. 65. 20. 

5 Falaiſeau hatte es nad den Intentionen von Knyphauſen's und des Be— 
windhaberfollegiums ausgearbeitet (15 Artikel). de Falaijeau an den Nurfürjten, d. d. 
Kopenhagen, den 6./16. Juli 1697. R. 65. 20. 

116 de Falaiſeau an den Kurfürſten, d. d. Kopenhagen, den 17./27. Auguſt 1697. 
R. 65. 20, 

117 gl. Dänisches Nejtript an den däntichen Legationsſekretär beim Eurfüritlichen 
Hofe, d. d. den 21. Dezember 1698. Xeßterer jollte e3 dem Geh. Kath von Fuchs 
mittheilen. — In dem Reſtripte war auch bemerft, daß der König die Prolongation 
des nterimsvergleichs der weitindiichen Slompagnie „des dahero bejorgenden Praeju- 
dizes halber“ nicht zumuthen könne. 


$ 2. Unter Friedrich III. 249 


zu pachten; alsdann wollte er jich mit der afrifantschen Kompagnie aus: 
einanderjegen, jall® er im der neuen Heimath des Furfürjtlichen Schutzes 
jicher wäre. Es wurden hierauf Verhandlungen mit Yeers eingeleitet, Us 
welche im Dezember in Hamburg durch Knyphauſen und Yaporte ihre 
Fortſetzung fanden. Darnach jollte Yeers St. Thomas pachten!!? und 
brandenburgijcherjeits eine jührliche Entichädigung von 4000 Thlr. und 
ebenfoviel für das Monopol des Zflavenhandels erhalten. Die Sache 
nahm indes feinen Fortgang; die Gründe ſind aus den Alten nicht er- 
jichtlich. Es iſt möglich, daß Leers nicht zu der erwünſchten Pachtung 
gelangte oder daß ihm die Sicherheit, welche er von der afrikanischen 
Kompagnie erbeten hatte, nicht in vollem Make gewährt wurde, oder 
daß dieje jelbit davon Abjtand nahm. Sie zahlte daher, um wenigitens 
die Schiffspälle zu erhalten, im März 1698 die bis zum lettvergangenen 
Oftober rüdjtändige Nefognition. Da man ihr jene aber mit dem 
Bemerfen gab, daß die dänische Nompagnie, falls die Sache nicht bis 
zum April geordnet wäre, jich jelber nach Mahgabe des Vertrages von 
1685 Zatisfaftion verichaffen würde, jo wurde Yaporte im April 1698 
zur Beilegung der Differenzen nach Kopenhagen geſandt.!?“ Es beginnt 
num von neuem die Auswechslung von Projekten und Gegenprojeften, 
welche nur dadurch eine Unterbrechung erfuhr, das Juel und Moth eines 
Tages wiederum anzeigten, vor Zahlung der rüdjtändigen Rekognition 
nicht weiter verhandeln zu wollen. Nachdem diejem Verlangen im April 
1699 Rechnung getragen war,!?! übergaden die Beiden dem inzwijchen 
an Falaiſeau's Stelle getretenen Gejandten von Viered!?? im September 

18 Der Kurfürſt billigte den Vorichlag, mit Leers in Verbindung zu treten, 
de Falaiſeau follte ihn über folgende Punkte befragen: a) wie hoch die Aftıen und die 
Schulden der weſtindiſchen Kompagnie wären? b) ob Käufer auch die Souveränität über 
St. Thomas erlangen könnte? ec) ob die jämmtlichen Bejigungen dev Dänen auf 
St. Thomas und ob auch das Fort Ehrijtiansfort in Guinea darunter fielen? d) welche 
Bedingungen Leers jtellen wollte? — Der Familie des Leers jollte er Proteftion und 
Avancement in Furfürjtlichen Dienjten zujihern. — Kurfürſt an de Falaiſeau, Potsdam, 
den 25. Auguſt 1697. R. 65. 20. 

119 Nach einem Anjchlage betrugen die jährlichen Ginkünfte aus den Plantagen 
und den Zöllen nach Abzug der Unkosten 6528 Stücke von Achten; das vorhandene 
Inventar hatte jammt den Sklaven einen Werth von 30000 Stüden von Achten. 
de Falaiſeau an den Kurfürſten, d. d. Kopenhagen, den 18.28. Dezember 1697. 
R. 65. 20. 

120 Kreditiv und Auftrag für de Paporte, d. d. Köln, den 11.21. April 1698. 
R. 65. 21. 

22 Qurfürjt an den Gejandten von Biered, d. d. Köln, den 8./18. März 1699. 
R. 65. 23. 

‚2 Inſtruktion für den Geh. Rath und oberften Kriegskommiſſar im Herzogthum 


250 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniiche Kompagnie. 


einen neuen Entwurf mit dem Eröffnen, daß an diefem nichts mehr ge 
ändert werden könne.!““ Die afrifanische Kompagnie war jedoch damals 
wegen abermaliger innerer Zwijtigfeiten nicht in der Yage, jich darüber 
auszulaſſen, und der Abſchluß eines Bertrages unterblieb.'?* Welche 
Wendung die Tinge nunmehr in St. Thomas nahmen, joll jpäter gezeigt 
werden.!?? 


Preußen, Adam Ttto von Viered, bei jeiner Schidung an den Kgl. dänischen Hof, d. d. 
Köln, den 15./25. November 1698; unter Nr. 9: Beilegung der Differenzen der afri- 
kaniſchen Kompagnie auf St. Thomas. R. XI. conv. 26. Dänemark. Seine Bewill- 
fommnung in diefer Sache Seitens der däniſchen Minifter war feine zu freundliche. 
Graf Neventlow jagte zu ihm in der eriten Konferenz: „Daß auf Sr. Kön. Maj. zu 
Dänemark Seiten zu wünjchen wäre, daß Diejerwegen niemalen mit Em. Chf. DI. da: 
jelbjt habenden Comp. einiger Handel getroffen noch cuntrahiret worden.“ von Viered 
an den Kurfürſten, d. d. Kopenhagen, den 17. Januar 1699. R. 65. 23. 

123 von Viereck an den Nurfürften, d. d. Kopenhagen, den 19. September 1699. 
R. 65. 23. Das Projekt bejagte: 1) Die afrifaniiche Kompagnie bat unverzüglich die 
Rückſtände zu bezahlen. 2) Sie macht Feinerlei Anjprüche auf Krabbeneiland, St. Jean 
oder eine andere däniſche Inſel. 3) Die brandenburgiichen Privilegierten dürfen weder 
Plantagen noch andere Güter von den däniſchen Unterthanen erwerben. 4) Ein Bran- 
denburger hat im Falle der Berheiratbung mit einer Dünin alle personalia et realia 
onera der däniſchen Unterthanen zu tragen. 5) Dänemarf vertritt die brandenburgiichen 
Intereſſen bei Frankreich. Dieſer Artitel bezieht fich auf eine Plünderung der bran- 
denburgiichen Magazine in St. Thomas in der Nacht vom 4./14. zum 5./15. November 
angeblich durdy franzöjiiche Seeräuber unter dem Kommando des Kapitäns Jacques 
Gendre, dit le Blond, wobei die afrikanische Kompagnie einen Schaden von 24573 
Ztüde von Achten erlitten haben will. R. 65. 18. Troß verſchiedener Vorjtellungen 
beim franzöfiichen Hofe wurde dafür niemals Entſchädigung geleijtet. Als Graf Dönhoff 
noch bei den Friedensverhandlungen zu Utrecht ſolche forderte, gab ihm der franzöftiche 
Geſandte zur Antwort, die Sache jei längjt verjährt. Graf von Dönhoff an den König, 
d.d. Utrecht, den 28. April 1713. R. 65. 34.) 6) Der Handel mit dänischen Unterthanen auf 
St. Thomas und den anderen dänischen Inſeln ift der afritanifchen Kompagnie nicht erlaubt. 
7) Die afrikanische Kompagnie darf Sklaven auch auf fremden Schiffen nah St. Thomas 
bringen, muß aber der dänischen Kompagnie die Theilnahme an dem Geſchäfte bis zur 
Hälfte vfferieren. 8) Die afrifanijhe Kompagnie ift verpflichtet, der däniſchen Kom— 
pagnie den Schaden zu erjegen, welder legterer dadurd erwächſt, daß eritere Kaperei 
treibt oder ſich mit Seeräubern in Gejchäfte einläßt. 9) und 10) Die afrifaniiche Kom— 
pagnie iſt gegen einmalige Entrichtung von 2000 Thlrn. bei der Unterjchrift des Ver— 
trages und gegen eine jährliche Zahlung von 6000 Thlrn. in balbjährigen, im Voraus 
zu entrichtenden Naten frei von der Landkultur und allen jonitigen Abgaben; die weit 
indische Nompagnie hat im Falle unpünftlicher Zahlung das Necht der Selbithilfe und 
der Annullierung des Bertrages. 11) Im übrigen verbleibt es bei dem Vertrage vom 
24, November 1685. — Stuhr, a. a. O. 3. 106, erblidt in diefem Projekte irrthüm— 
lich einen fejten Vertrag. Bgl. aud von Mörner, a. a. D., ©. 644, Note.‘ 

124 yon Viered an den Nurfürjten, d. d. topenhagen, den 13. Januar 1700. 
R. 65. 25. 

125 5, weiter unten, auch $ 3. 


$2. Unter Friedrich 111. 251 


Seitdem die Naule’sche Partei die Direktion führte, fanden in den 
Jahren 1695— 97 regelmäßig Generalverfammlungen jtatt, und gleich auf 
der eriten wurden die jeit dem Ryper Bertrage in der Schwebe gebliebenen 
Streitigkeiten unter den Interejienten gejchlichtet. °?° Alljährlich wurden 
einige Echiffe ausgejandt, freilich mit Zuhilfenahme neuer Yeibrenten, 
und weder der „elende, Land- und Yeute verderbende Krieg,“ noch 
Prozeſſe, im welche einige der mißgünjtigen, holländischen PBarticipanten 
Die Kompagnie verwidelten, noch andere Unglüdsfälle vermochten fie zu 
vernichten. Um von den legteren nur einige aufzuzählen, jo waren im 
November 1694 die Magazine in St. Ihomas durch einen franzöſiſchen 
Seeräuber geplündert worden, und für den auf 24573 Stüde von Achten 
berechneten Schaden konnte man einen Erſatz nicht erlangen. Im Juni 1696 
war dajelbjt ein Magazin zum Theil mit den Waaren miedergebrannt; 
der Direktor van Belle jchrieb die Hauptjchuld an dem Feuer, dejjen 
Urjprung nicht hatte ermittelt werden fünnen, dem dänischen Gouverneur 
injofern zu, als diejer die Erbauung majjiver Yagerhäufer nicht zugegeben 
hatte." Ein Schiff war der Stompagnie im Jahre 1695 dadurd) 
verloren gegangen, dab der Kapitän, anjtatt bejtimmungsgemäß nach) 
St. Ihomas zu jegeln, mit demjelsen und etwa 20 Matrojen durch: 
gebrannt war und als Seeräuber die amerikanischen Gewäſſer unjicher 
machte.'?° Der Verluſt mehrerer anderer Schiffe, die mit reichen 
Frachten aus den Kolonien zurücdfehrten, wurde durch franzöſiſche 
Kaper herbeigeführt. Der Handel in Arguin litt unter der Konkurrenz 
jeeländischer Schmuggler. In Groß: Friedrichsburg endlich war der 
Gouverneur Johann Tenhoof im Jahre 1696, ohne Schlußrechnung zu 
legen und ohne Erlaubnis, angeblih mit etwa 60 Mark Goldes 
(= 19200 holl. Gulden), Büchern und Papieren nach Seeland abgereift. 
Da er unterwegs veritarb und jeine Gläubiger zu Vliſſingen den Nachlaß 
mit Bejchlag belegt hatten, jo wurde der afrifanischen Stompagnie die 
Verfolgung ihrer vermeintlichen Anjprüche erſchwert. Den gleichen Vor: 
wurf der Untreue machte man jeinem Sohne Jakob, der ebenfalls in 
Afrika angejtellt gewejen. Der von der Gejellichaft wider die beiden 
Tenhoof's bezw. ihre Nechtsnachfolger angeftrengte Prozeß wurde erjt im 

126 rk. TH. 11, Nr. 147. 

7 Pedro van Belle an das Verwindhaberfollegium, d. d. St. Thomas, den 17. 
und 22. Juni (1696). R. 65. 20. 

Kurfürſt an den König von England, d. d. Potsdam, den 9./19. Juli 1695. 
R. 65. 19. Der Nurfürjt theilt das Faktum mit der Bitte mit, den Kapitän, jalld er 


auf engliichem Gebiete betroffen werden jollte, zu arretieren und ſammt Schiff und 
Ladung der afrikanischen Kompagnie auszuliefern. 


252 3. Kapitel. Die brandenburgiich- afrifaniice Kompagnie. 


Sabre 1713 durch einen Vergleich dahin beendet, day legtere 5200 Gulden 
zahlten und elf Journale bezw. Nechnungsbücher von Groß: sriedrichsburg 
berausgaben, wogegen König Friedrich Wilhelm I. ihnen über alle An: 
jprüche an die Erblafjer aus der Zeit ihrer Bedienungen quittierte.'?? 

Die Kompagnie ſchätzte ihre Verlufte insgeſammt auf etwa 100000 
Dufaten.t?° Gleichwohl überitiegen nach einer Bilanz vom Jahre 1696 
die Aktiva die Paſſiva noch um 136154 Thlr., ja die Kompagnie hatte 
jogar 70000 Thlr. auf die Forderung des Nurfürjten abtragen können.**4 
Nach dem Frieden von Ryswid (30. Oftober 1697) erwarteten die Gejell- 
ichafter einen erheblichen Aufichwung des Handels; daher machten ſie eine 
neue Einlage von 100000 Gulden, die Kompagnie jelbjt nahm 70000 
Gulden auf Kredit und negotiierte überdies mit Genehmigung des Kur— 
fürjten etwa 100000 Thlr. Renten.'?? Es war jomit ein genügendes 
Kapital zujammengebracht, um Ddiejelbe mindejtens auf ihrer bisherigen 
Höhe zu erhalten, ja ein mit den Portugiejen abgejchlojjener Sklaven: 
lteferungsvertrag jchien großen Gewinn in Ausficht zu jtellen.'®? Da 
trat der Sturz des Uberpräfidenten Eberhard von Dandelman da— 
zwijchen, 3% umd mit ihm brach das Unheil über die Kompagnie herein. 
In der wider Dandelman im Februar 1698 eingeleiteten Unterjuchung 
wurde ihm bekanntlich auch zur Yajt gelegt, daß er das Intereſſe des 
Kurfürjten bei dem neuen Berniteinfange im Preußen, beim Havel: 
bergijchen Holzhandel, bei der Marine und bei der Gmmerichjchen 
Münze gejchädigt hätte. Da in alle diefe Punkte auch Naule verwidelt 
wurde, jo gebrach es der Nompagnie nicht blos an ihrem Fürjprecher 
beim Kurfürſten, jondern alsbald auch an ihrem oberiten Yeiter, für 
den ein Erjag in Brandenburg nicht zu finden war. Als Dritten im 
Bunde zog man den Freiherrn von Knyphauſen zur Verantwortung. 


> Die Natifitationsurfunde, d, d. Berlin, den 5. September 1713. R. 65. 34. 

iad Bericht des Bewindhaberkollegiums an den Aurfüriten, d. d. Emden, den 
31. Januar 1698. R, 65. 21. 

at Nach der Species facti von Ramler, d. d. Berlin, den 12. Dezember 1719. 
R. 65. 38, 

is? Order an von Port; und Kuffler, d. d. Köln, den 5./15. Oktober 1697, 
für die afrikanische Kompagnie 60000 Thlr. Leib- und 42462 Thlr. Yosrenten zu 
negotiieren. R. 65. 20. 

'»» Die afrifaniiche Kompanie jollte darnach Sflaven in Cartagena einbringen 
und dafür Silber, Indigo u. ſ. w. eintaufchen dürfen. Raule an den Nurfürjten, d. d. 
Berlin, den 3. Februar 1698. R. 65. 21. vol. 1. 

4 S. hierüber Droyſen, Geichichte der preußiſchen Politik, Th. 4, Abth. 1; 
Breblau und Jiaacjobn, a.a.D., 2. 1ff.; Ranke, Ge. W., Bd. 24; Brevfig, a. a. D. 


8 2. Unter Friedrich IM. 253 


Friedrich III. erklärte jorort,'”° daß er nach Aufnahme der Tegthin 
zugejagten Yeibrenten weitere derartige Negotiationen zum Beſten der 
GSejellichaft nicht mehr zulajjen werde. An die Spite der Marine 
und Kompagnie wurden nunmehr die Wirkl. Geheimen Näthe Freiherr 
von Schwerin und von Chwalfowsfi gejtellt. Naule war angewiejen, 
durch jie die Entjcheidung des Kurfürſten einzuholen.??° Aber jelbit in 
diejer untergeordneten Stellung jollte er nicht allein fungieren, jondern 
es wurde ihm der Nath Kornmeſſer zur Seite gejegt, und mit dieſem 
hatte er in Zukunft gemeinjchaftlich zu handeln.’?" Das bloße Gerücht, 
daß der Kurfürſt eine Rechnungslegung von der Kompagnie verlangen 
wolle, hatte große Bejtürzung hervorgerufen. Das Bewindhaberfollegium 
jtellte wiederholt die Bitte,’?° von einer Unterfuchung Abjtand zu nehmen, 
weil dieje den Kredit der Gejellichaft gefährdete; es erzeigte ſich bereit, 
vor der nächjten Generalverjammlung Rechnung zu legen. Ferner bat es 
den Kurfürſten um die ausdrücdliche Erklärung, daß er feine Anjprüche an 
die Kompagnie erheben wollte, falls jich herausstellte, dah feine Forde— 
rung im Jahre 1692 mehr als 170 000 Thlr. betragen hat. Das lehtere 
ward zugejichert, aber auf der Unterjuchung für die Zeit von 1688—92 
bejtanden.'?” Zu der Generalverjammlung nach Emden wurden an Stelle 

‚35 Mevers Raule's, d. d. Berlin, den 4./14. Januar 1698, daß er dem Be- 
fehle des Nurfürjten nachlommen und dem Bemwindhaberkollegium eine entiprechende 
Anweifung ertheilen werde. Diefer Revers ijt in Yorm eines Abkommens mit dem 
Oberfämmerer von Colbe, dem Generalfeldmarichall von Barfus und dem Geh. Math 
von Fuchs, als furfürftlichen Bevollmächtigten, ausgejtellt. R. 65. 21. vol. 1. 

188 Drder, d. d. Köln, den 29. März/8. April 1698. Nachricht hiervon erging 
an die afrifanische Kompagnie mitteld Order, d. d. Schönhaufen, den 4./14. April 1698. 
von Chmwalfowsti war damals Hoffammerpräfident und Oberdireftor der Domänen. 
©. über ihn: Klaproth, a. a. O., S. 391. 

‚” In dem Patent für den Math Kornmefjer, d. d. Köln, den 11.21. April 
1698, wird als Grund feiner Beitallung u. a. angegeben: „Gleichwie die Glorie und 
Interesse Unſeres Churf. Haufes merklich dabei versiret, daß Unjere Marine und 
Afrie. auch Amerie. Comp., auf welde Unjeres in Gott ruhenden Herrn Vaters 
Gnaden und Wir considerable Summen Geldes verwandt und welcher verichiedene ehr- 
liche Leute einen großen Theil ihrer zeitlichen Habjeligfeit anvertrauet haben, wohl 
und gebührend vorgeitanden und dasjenige, was deßhalb in Unſerm Hoflager und bei 
Unjerer hohen Perſon zu beobachten vorfällt, mit gehörigem Fleiß und Dexterität 
respieiiret werde..." R. 65. 21. Dieje Worte find bezeichnend für den Eingangs 
(S. 217) erwähnten redlihen Willen Friedrichs III., alles zu thun, was die folonialen 
Intereffen zu fördern in der Yage war. 

»* d. d. Emden, den 31. Januar und den 12, April 1698. R. 65. 21. 

139 Inſtruktion für die Näthe Kornmefjer und Walter, d. d. Johannisburg, den 
24. Mai/3. Juni 1698. R. 65. 21. ©. auch oben Anm. 77. — Die Zehrungstoften 
diejer beiden kurfürſtlichen Vertreter für elf Wochen (jammt den Spejen der Hin= und 


954 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniihe Kompagnie. 


Raule's und von Knyphauſen's, die nach dem Oktroi vom September 
1692 zu lebenslänglichen Mitgliedern und Vertretern des Nurfürften 
berufen waren, die Näthe Kornmeſſer und Walter gejchicdt. Ihre In: 
jtruftion trug ihmen zwar zunächjt auf, die Mitglieder der Huld des 
Souveräns und jeines Feithaltens an dem erwähnten Oftroi zu verjichern. 
Sie wurden aber zugleich angewiejen, die Vermögensverhältnijje der Ge— 
jellichaft genau zu unterfuchen und namentlich zu prüfen, wozu die vom 
Kurfürſten bezahlten Subfidien verwandt worden, warum er auf 60000 Thlr. 
babe verzichten müfjen und wie es mit den Nechnungen der alten om: 
pagnie ſtehe. Endlich follten ſie fich jämmtliche Bücher und Papiere 
aus den Jahren 1675— 88 ausantworten lajjen, da die neue Kompagnie 
ji) mit dem Inventar zu begnügen und feinen Anſpruch darauf habe, 
„damit jie wenigftens in rei memoriam bei UInjerem Archivo asserviret 
und beigeleget werden mögen.“ Sollte gegen ihre Deputation einge: 
wendet werden, daß fie nicht Interefenten, gejchweige denn Hauptpar: 
ticipanten feien, jo hätten fie zu erflären, dal nach dem Oftroi auch 
den übrigen Theilhabern nicht die Verpflichtung obläge, Hauptpartici- 
panten zu jenden, umjoweniger aljo dem Slurfürften, dem in Bezug 
auf die Qualität feiner Deputierten Vorjchriften überhaupt nicht gemacht 
wären. 

Naule jollte anfänglich zu diefer Generalverjammlung als parteitjch 
überhaupt nicht zugelajlen werden. Da man aber dem Kurfürſten vor: 
stellte, dal; jeine Anwejenheit nothiwendig jei, jo wurde ihm die Erlaubniß 
ertbeilt, 14° jich „vor fich und ohne Commission“ Hinzubegeben, unter 
der Bedingung, daß er zuvor genugjame, mindejtens eidliche Naution 
wegen feiner Nüdfehr nach Berlin leistete, „umb über dasjenige, jo 
Unferetwegen mit ihm annoch auszumachen, ſich gehörig zu verantworten.“ 
Er mußte aber vor jeiner Abreiſe einen Eid**! nicht nur dahin leijten, 
daß er nach Schluß der Generalverfammlung jich in Berlin wieder ein: 
finden und jich ohne Erlaubniß von da nicht entfernen werde, bevor er 
wegen aller Sachen Satisfaktion gegeben hätte, jondern auch jchwören, 
daß er bei der Verſammlung jelbit das Intereſſe des Nurfürjten wahr: 


Rückreiſe) haben 731 Thlr. 12 g. Gr. betragen und find aus der Marinemilizkafje 
in Emden bezahlt worden. Auf den Aufenthalt in Emden kommen fieben Wochen 
(vom 18./28. Juni bis zum 4./14. Auguft). Sie liquidieren für fi und ihre Diener 
täglich: „5 Ihr. vor die Tafel; */, Thlr. vor die Fogimenter; 1 Thlr. vor Wein." — 
Rechnung, d. d. Berlin, den 16./26. Dezember 1698. 

100 Kurfürſt an das Oberdireftorium der Domänen, d. d. Johannisburg, den 
24. Mai/3. Juni 1698. R. 65. 21. 

14 Urk. Th. II, Wr. 151. 


$ 2. Unter Friedrich II. 255 


nehmen und den Kommiſſarien Rede und Nechenjchaft geben wolle, und 
daß er bis zur völligen Befriedigung des Nurfürjten diefem fein ganzes 
Vermögen in: und außerhalb Landes verpfände und fich jeglicher Dis- 
pofitionen über dasjelbe begebe. 

Noch vor Beginn der Generalverfammlung waren von den beiden 
Barteien Schriften eingegangen, in welchen eine jede die andere als „Die 
übelwollende und widrig gejinnte“ bezeichnete und naturgemäß die ent: 
gegengejegten Wünjche zum Ausdrud brachte.*? Während die Naule’sche 
Partei, welche übrigens auch nach zwei Mitgliedern die Twedde'ſche 
oder Welland’sche Partei genannt wurde, das Verlangen des Kurfürſten 
nac) einer Nechnungslegung binfichtlich der früheren Zeit für nicht be— 
rechtigt erklärte, weil er jich im Transportvertrage des Anſpruchs hierauf 
begeben habe und weil die damals aufgeitellten Inventarien für alle 
Zufunft die Grundlage bilden müßten, waren die Anti-Rauleijten, welche 
nach ihrem hervorragendjten Mitgliede Jojua van Belle, Herrn von Wad— 
Dingsveen, die Waddingsveen’sche Partei biegen, umgekehrt durchaus dafür, 
daß der Generaldirektor zur Verantwortung gezogen und daß eine jtrenge 
Unterjuchung der ganzen Angelegenheit eingeleitet würde. Die lehteren 


»2 5, namentlich die Berichte, d. d. Rotterdam, den 30. Mai, bezw. ben 

6. Juni 1698. R. 65. 21. Eine Liſte, welche dem Anm. 145 angeführten Berichte 
al3 Anlage beigefügt ift, ergiebt folgendes Stimmverhältniß der Parteien, bei welchem 
aber die Stimmen von Eberhard von Dandelman, von Knyphaufen und Raule, die 
zufammen etwa 35000 Thlr. Aktien befahen, — zu Raule's Nachtheil — nicht berüd- 
ſichtigt find: 

Joſua van Belle . 14000 Thlr. 

Eonr. Determeyer . 10000 „ 


Kornmefier . . . 14000 „ 
W. Key. . . . 10000 „ 
Bed und v. Weſel. 10000 „ 
N. Pen. .» .» . 400 „ 
62000 Thlr. 
— 31 Stimmen. 
W. Bajtian . . . 10000 Thlr. 
van Twedde. . „ 10000 „ 
Shepheard . . . 10000 „ 
van Weland . . 2000 „ 


de Bries (Erben) . 2000 „ 
Waſhington. „. 2000 „ 


8. Fat3 . . .. 2000 „ 

Theoph. du Moulin 2000 „ 

H. Eloet. . . ». 2000 „ 
44000 Thlr. 


—= 22 Stimmen. 


256 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniiche Kompagnie. 


blieben aber bei der Wahl der Generalverjammlungsmitglieder in der 
Minorität. Die furfürstlichen Kommiſſarien baten deshalb, die Anhänger 
Raule's nicht zu bejtätigen; fie glaubten hierzu umjomehr Grund zu 
baben, als diejelben fie zur Generalverfammlung nicht mit Sig und 
Stimme, fondern nur als außerordentliche Deputierte zulaflen wollten. !*° 
Naule warnte davor in einem Schreiben an Schwerin und Chwalkowski:⸗ 
„beitehet man bei Hofe darauf die Nompagnie in die Hände von jo übel- 
gefinnten und mijerablen Barticipanten nebjt ihren Adhärenten und Vor: 
jtehern zu überliefern, jo tt der Churfürjt, noch che ein Jahr zu Ende 
gebt, jeine 400000 Neichsthlr. jicherlich quitt, und die Reputation, Die 
der Ehurfürit in vorigen Zeiten zur See erworben bat, wird abjolut 
verloren fein.“ Die Gegenjäge verjchärften jich alsbald derart, daß die 
Anti-Raule'ſche Partei äußerte, fie würde nur dann neue Mittel ber: 
geben, wenn man auf die Segenpartei nicht hören wollte, während dieje 
mit ihrer Abreife drohte, um eine Abhaltung der Generalverjammlung 
unmöglich zu machen. ?°° Wan fam jchlieglich dahin überein, '*% daß es 
bei der Wahl der Nauleiften verblieb, daß Kornmeſſer und Walter als 
Vertreter des Kurfürſten und ein Mitglied der Gegenpartei, letzteres 
jedoch nur mit berathender Stimme, zugelajfen wurden, daß aber von der 
Nechnungslegung in diejer Generalverjammlung Abjtand genommen und 
alles Übrige im Wege der Güte unter Vorbehalt der Furfürtlichen Ge- 
nehmigung beigelegt werden jollte. Die jogleich aufgenommene Bilanz 
ergab zum eriten Male ein Minus von 14664 Thlr. (Paſſiva: 814733, 
Aktiva: 800069); die Kommiſſarien jprachen aber in ihrem Berichte die 
Beſorgniß aus, daß fich die Unterbilanz wegen der Uneinziehbarfeit ver: 
jchiedener Forderungen in Wahrheit auf 50— 60000 Thlr. belaufen dürfte. 
An baarem Gelde und „Naufmannjchaften roulierten“ 332812 Thlr.; 
alles Andere, wie orten, Schiffe u. j. w. jeien zwar nöthige Nequifite, 


"3 Kornmeſſer und Walter an den Kurfürſten, d. d. Emden, den 1.11. Juli 
1698. R. 65. 22. 

14 d.d. Emden, den 24. Juni/4. Juli 1698. R. 65. 21. 

15 Kornmeſſer und Walter an den Kurfürſten, d. d. Emden, ven 12./22. Juli 
1698. R. 65. 22, 

1406 d. d. Emden, den 16./26. Juli 1698. R. 65. 22, Die Generalverfamm- 
lung bejtand aus folgenden Mitgliedern: a) Joh. von Dandelman als Präjident, 
b) Kornmeffer und Walter als Bertreter des Kurfürjten, ec) v. Twedde und Vincent 
Paets als Vertreter der Hauptparticipanten mit je 10000 Thlru, d) Rud. Freitag als 
Vertreter des Bewindhaberfollegiums, e) Shepheard und Waihington als Vertreter der 
übrigen SHauptparticipanten, Grinsveen als Wertreier diejer und des Bewindhaber— 
tollegiums, f) N. Pedy mit „advijierender" Stimme. — Über die Art und Weiſe der 
Bildung diejer Generalverfammlung j. u. 1. Anhang. 


$ 2. Unter Friedrich IL. 257 


aber ohne Geld und Kaufmannjchaften „als ein Leib ſonder Seel bei 
dieſem Commereio zu achten.“ 45 Es jei fajt unglaublich, dal mit dieſem 
geringen Kapital die jährlichen Yajten von 80672 Thlr."*3 fünnten auf- 
gebracht werden. 

Daß es unter jolchen Umständen nicht zu neuen Expeditionen fam, 
liegt auf der Hand. Es blieb aber auch ein jchon im vorigen Jahre 
begonnenes Unternehmen liegen. Man hatte nämlich Bergleute nach Groß— 
Friedrichsburg geichidt, um dajelbjt ein Goldbergwerf anzulegen. Die 
etwa im April diejes Jahres eingetroffenen Nachrichten jtellten eine reiche 
Ausbeute in ziemlich gewiſſe Ausficht.**? Der befannte Johann Kunckel 
von Löwenjtern "5° wollte aus den gemeldeten Anzeichen auf das Vor: 
bandenjein guter Erze jchließen, bezeichnete es aber als eine jchwer zu 
beantwortende Frage, ob es für den Kurfürſten räthlich jei, Geld an das 
Bergwerk zu wenden. Er jeinerjeit3 glaubte davon abrathen zu jollen: 
einmal wegen der weiten Entfernung und der dadurch hervorgerufenen 
Schwierigfeit der Proviantbejchaffung; ſodann, weil deutjche Bergleute, 
im Hinblid auf die durch das Klima erzeugte große Sterblichkeit, kaum 
hingehen dürften — ob die Mohren im Bergbau unterrichtet und ver: 
wendet werden fünnten, abgejehen von Geld und Zeit, ftelle er dahin; 
endlich jei zu bedenfen, daß man vielleicht einige Sabre ohne Ausbeute 
arbeiten müßte und daß eine wirkſame Vertheidigung des Bergwerks 
gegen Nachbarn und Feinde grobe Koſten verurjachen würde. Won anderer 
Seite wurde die Anficht geäußert, °? dah die Eingeborenen den Bergbau 

147 d. d. Emden, den 7. Augujt/28. Juli 1698. R. 65. 22, 

„s Die Gehälter allein beliefen fih auf 36204 Nthlr.; es wurden in Emden 
22598 Rthlr., in St. Thomas 4918 Rthlr., in Arauin 2057 Rthlr., in Groß-Friedrichs— 
burg 6631 Rthlr. gezahlt. 

140 Urk. TH. II, Nr. 149; j. auch Nr. 150. Stuhr, a. a. O. ©. 103, verlegt 
ungenau die Abjendung der Bergleute in den Anfang des Jahres 1698. 

» S. über ihn die Abhandlung von Schneider in den: Meittheilungen des 
Vereins für die Geichichte Potsdams. Potsdam, 1866, ©. 318 ff. — Kunckel macht 
die obigen Mittheilungen in einem Briefe vom 20. April 1698; der Adreſſat ift nicht 
erjichtlih. N. nennt ihn „Hochedler Herr Gevatter.“ R. 65. 21. 

! ‚ In einem weder datierten noch unterjchriebenen Aufjage, welder mehrere 
Punkte aufzäblt, die der Geh. Nath v. Fuchs dem Kurfürſten vorftellen jollte. R. 65. 21. 
Zu beachten iſt auch noch, was Smith, a. a. D., Bd. Il, ©. 21 jchreibt: Il est certain 
que tous les pays interieurs de la Guinee abondent en mines d’or et quoique les 
gens du pays ne soient pas asses habiles mineurs pour sgavoir olı et comment 
suivre la veine, ils ne laissent neammoins pas de trouver des quantites conside- 
rables d’or dans plusieurs de leurs mines qu'ils regardent toutes comme sacrees, 


au point de ne permettre a aucun mineur Europeen de voir leurs mines ni d'en 
chercher d’autres. 


Brandenburg-Preubens Kolonialpotitif. I. 17 


258 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniiche Kompagnie. 


nicht zulaffen würden aus Furcht, man fünnte jo erpicht auf das Gold 
werden, daß man jie aus dem Lande führen und jich jelbjt darein jegen 
möchte. Raule redete ziwar dem Kurfürjten zu, das Bergwerk zu halten 
und noch) einen Bergmeijter mit zwölf Yeuten hinzuſenden; für ihre gehörige 
Verpflegung und Sklaven zur Arbeit jet jchon durch die legtabgejandten 
Schiffe Sorge getragen. !°? Friedrich III. mochte aber dazu fein Geld 
hergeben, jondern nur jeine Proteftion gegen eine Quote der Ausbeute er: 
theilen, 25° und Damit war die Bergwerfsangelegenheit für immer abgethan.'°* 

In dem Berichte, welcher im Oktober (1698) dem Kurfürjten 
über die Generalverfammlung erjtattet wurde, '°° war unverhohlen aus— 
geiprochen, dal diejer von der Kompagnie bisher feinen Vortheil gehabt 
und daß dieſelbe wohl in kurzer Zeit zu Grunde gehen würde. Das See: 
wejen habe bereits viele 100000 Thlr. gefoftet, und es jei nichts dabei 
herausgefommen. Vor dem Jahre 1694 jeien weder Bücher noch Red): 
nungen geführt worden. Die Schiffe müßte der Kurfürſt, wenn er jie 
in eigenem Interejfe verwenden wollte, ebenjo theuer als in Holland 
bezahlen. Seine der Nompagnie ertheilte Erlaubnig, Yeibrenten auf- 
zunehmen, babe ihn in die Gefahr gebracht, ſie Schließlich tilgen zu müſſen, 
da diejelbe jchon jegt mehr Schulden als Vermögen habe. Hierzu komme, 
daß bei ihrer Verwaltung feine Dekonomie und Menage gehalten werde, 
dat der Sklavenhandel bei der Feindjeligfeit der dänischen Kompagnie 
und bei dem Mangel an einer eigenen Kolonie in Amerifa feinen Bortheil 
abwiürfe und daß die unter den Interejienten ausgebrochenen Uneinigfeiten 
das Schlimmite befürchten ließen. Kür den Kurfürjten gebe es daher drei 
Wege: er mühte die Nompagnie entweder auflöfen oder verkaufen oder 
neu ordnen und mit geringeren Koſten als bisher fortjegen. Im erjteren 
alle würde er dadurch zwar von den jährlichen Subfidien, von etwaigen 
neuen WVorjchüffen und den fortwährenden Streitigkeiten mit fremden 
Mächten befreit werden. Hingegen wäre zu bedenfen, daß er dabei wegen 
jeiner Einlagen und der Yeibrenten jchlecht fortfäme, daß die übrigen Parti— 


iss Raule an den Kurfürſten, d. d. Berlin, den 26. April’6. Mai 1698. 
R. 65. 21. 

153 Kurfürſt an die Wirk. Geheimen Räthe in Berlin, d. d. Frriedrichsberg in 
Preußen, den 2./12. Mai 1698. R. 65. 21. 

154 Der Provifionaldireftor Jean von Yaar berichtete (in holl Sprache) unterm 
14. Dezember 1698 aus Groß-Friedrichsburg: „Die Bergleute haben die meijte Zeit 
an verichiedenen Orten gearbeitet, doch bisher ohne Erfolg. Fünf von ihnen find tobt, 
jo daß nur noch die Herren Dannies und Heyts nebit dem Oberverwalter am Leben 
find. Gegenwärtig arbeiten fie an einer neuen Stelle im Wiejengrunde; ob dort etwas 
gefunden werden dürfte, muß die Zeit lehren.“ R. 65. 22. 

155 Urt. Th. II, Wr. 155. 


$ 2, Inter Friedrich II. 259 


cipanten jchwerlich ihre Zuſtimmung zur Auflöjfung geben möchten, vor 
allem aber, daß jein Intereſſe an Ditfriesland Schaden erleiden fünnte. 
In letzterer Hinficht führten die Berichterjtatter wörtlich aus: „Das 
ganze Yand und abjonderlich die Stadt Emden hat von gedachter Com- 
pagnie jeit der Zeit, daß derjelben Haupt-Comptoir in gedachter Stadt 
geweien, gute Nahrung gehabt, und jeind die Stände und die Stadt in 
ihrem an E. C. D. habenden Attachement dadurch umb jo viel mehr 
befejtiget und erhalten worden. Es hat auch ſolches E. C. D. einen 
plausiblen Praetext gegeben nicht allein in Grietsiel, jondern auch in 
Embden jelbjt einige Trouppen unter dem Namen von Dero Marine-Miliz 
auch alsdann, wann jchon das befante ojtfriejische Conservatorium nicht 
mehr gälte, zu halten. Das Yand hat auch allem Anjehen nach bis hieher 
zu Zahlung der jährlichen 15000 Rth. an E. E. D. ſich umb jo viel eher 
resolviret, weil jolch Geld bei der Compagnie und durch die Marine-Miliz 
im Lande wieder consumiret worden, welches alles aber bei erfolgender Ab- 
ichaffung der Compagnie, wo nicht ganz cessiren, dennoch alsdann mit jo 
guter Manier als bisher nicht würde oontinuiret werden fünnen. Und jcheinet 
jonderlic) jeziger Zeit mit joviel mehrerer Behutjamfeit herunter zu verfahren 
zu jein, weilen ohnedem der ojtfriefischen Stände Confidenz zu E. C. D. 
nicht mehr jo eiferig als vor einigen Jahren jich jpüren läßet, gedachte 
Stände auch ohne alle mit E. C. D. gepflogenen Communication in verjchie- 
denen importanten Puneten mit dem Fürſten jich verglichen, auch ſich wohl 
gar, wann jie nicht mit behöriger Vorjichtigfeit menagiret und in E. GC. D. 
Interesse erhalten werden, mit Demfelben völlig vereinigen oder ein ander 
Appuy, es jet Dennemarf, Münfter oder anderswo juchen und das mit 
E. E. D. habende Engageınent, wie jie nach Inhalt des mit ihnen auf- 
gerichteten Tractats jure thun fünnen, Derojelben auffündigen möchten.“ 
Was den vorgejchlagenen Verkauf anlange, jo empfehle ſich derjelbe 
gleichfalls nicht im Hinblid auf Oſtfriesland, abgejehen von der fraglichen 
Zuſtimmung der Interejfenten und dem Umſtande, dat der Kurfürſt auf 
den Käufer nur jeine Rechte als Oftroyant und Gläubiger übertragen 
fünnte. Als das Beſte erweiſe ſich jonach die Beibehaltung der Kom— 
pagnie, doch müßte ihr eine ganz andere Gejtalt gegeben werden. Die 
Berichterjtatter halten es im eriter Neihe für dienlich, Frieden unter den 
Interejienten zu jtiften und diejelben jammt dem Bewindhaberfollegium 
zu dem Behufe nach Berlin zu berufen; fie rathen dem Kurfürſten wegen 
der Yeibrenten auf eine Sicherheitsleiftung zu dringen, in Zufunft zu 
den Yajten der Kompagnie nur noch 12000 Thlr. jährlich beizufteuern, 
die übermäßigen Bejoldungen zu fürzen, feine Vorſchüſſe mehr zu geben 
und die Unterjuchung wegen der früheren Berwaltung fortzujeßen. 


17* 


2650 3. Kapitel. Die brandenburgiich- afrifaniihe Kompagnie. 


Friedrich III. entjchied ich namentlich in Rückſicht auf Oftfriesland und 
vielleicht auch, um feiner Ehre nichts zu vergeben, für die Beibehaltung 
der Nompagnie.!?® 

Mit der Unterfuchung der Marine: und Kompagniejachen wurde 
der Admiralitätsrath Clefmann beauftragt.” Um die geplante Einigung 
unter den Interejjenten herzuſtellen, erjuchte man fie, zu einer auf den 
14./24. Dezember in Berlin anberaumten Verſammlung Deputierte zu 
jenden und entbot Johann von Dandelman, jowie die Bewindhaber 
Grinsveen und Goyer gleichfalls dahin."°® Die Twedde'ſche Partei 
lehnte aber ab und machte ihrerjeits den VBorjchlag zu einer Zu: 
jammenfunjt in Gleve. Die Bewindhaber benugten dies als Vorwand, 
die ihnen nicht genehme Reiſe nach Berlin vorläufig aufzujchieben. 
Dandelman jpeziell theilte dem Kurfürſten von Yingen aus mit, er 
habe erfahren, die holländischen Deputierten könnten zu der angegebenen 
Zeit nicht in Berlin jein; er werde deshalb, jobald die Ems pajjierbar 
jei, nach Emden reifen und ſich alsdann den beiden Bewindhabern an- 
Schließen.'°® Der Kurfürſt ſprach ihnen über ihr Verhalten jein Miß— 
fallen aus.’*° Daß einige Intereffenten ihre Deputierten nicht jchiden 
wollten, entbinde jie nicht, da jie nothwendig über den Zuſtand der 
Stompagnie Auskunft zu geben hätten. Ihre Anweſenheit jei um jo 
dringlicher, weil Naule inzwischen nach Spandau im Arreſt gebracht 
worden. Leßteres jei, wie offenbar zu ihrer Beruhigung hinzugefügt 
wird, feineswegs wegen jeiner bisherigen Verwaltung der Kompagnie 
und der ihm deshalb etiwa obliegenden Verantwortung gejchehen, jondern 
„wegen gewifjer bei dem Emmerichichen Münzwejen von ihm begangenen 
hoch jtrafbaren und durch jeine eigenhändige Schreiben Elärlich an den 
Tag gefommenen Malversationen.“ Zugleich wurden jie angewiejen, 





se (Ein Vermerf auf der Rückſeite des Originalberichtes vom 18./28. Oktober 
1698 bejagt, daß der Hurfürjt, nachdem jämmtlichen Geh. Nätyen die Nelation fom- 
muniziert worden, den dritten Vorſchlag gebilligt babe. R. 65. 22. 

157 Order, d. d. den 18./28. September 1698 (ohne Ortsangabe) R. 65. 22. 

‚5 Reſkripte an die Waddingsveen’sche und die Twedde'ſche Partei, jowie an 
dad Bewindhaberkollegium, d. d. Köln, den 15./5. November 1698. R. 65. 22. 

, Yon Dandelman an den Kurfürſten, d. d. Lingen, den 17./7. Dezember 
1698. R. 65. 22. Dandelman hatte ſich angeblich, nachdem er zuvor eine Kommiſſion 
des Hurfürften in Bentheim und in Holland ausgeführt, in Familienangelegenheiten 
nad) Lingen begeben; id) vermuthe aber, daß ihn die Wendung, welche der Prozeß 
jeine® Bruders Eberhard nahm, beitimmte, außerhalb der furfürftlichen Lande jeinen 
Aufenthalt zu nehmen. (Lingen gehörte damals zu Nafjau-Oranien; ed fam erjt 1701 
als ein Theil der oranijchen Erbihaft an Brandenburg-Preußen.) S. auch Anm. 174. 

‚0. Kurfürſt an das Berwindhaberkollegium, d. d. Köln, den 16./26. Dezember 
1698. R. 65. 22. 


82. Unter Friedrich IN. 261 


jämmtliche Aktien und jonitige Forderungen Naule's und feiner amjchei- 
nenden Mitjchuldigen, des entlaffenen Oberpräjidenten von Dandelman 
und des verjtorbenen Freiherrn von Knyphauſen,!““ mit Beichlag zu 
belegen und nichts davon zu verabfolgen.!*? in ähnlicher Befehl 
erging alsbald auch Hinfichtlic” der Aktien Grinsveens, de Goyers, 
Johann von Dandelmans, Freitags und des jüngeren Raule. 1% Grins- 
veen wurde jogar, weil er fich gleichfalls wegen jeiner Verwaltung 
der alten Kompagnie verantworten jollte, vom Amte jufpendiert und 
verhaftet; 1° „Bürgerei und Pöbel zu Emden nehmen dies jehr übel,‘ 
jo lautete die Vorjtellung des Magiſtrats an den mit der Verhaftung 
beauftragten Obrijtlieutenant de Wulfon.*%° Als aber gar verlautete, 
dag auch die Dancdelman’schen und Goyer’schen Effekten mit Arreſt 
belegt werden jollten, jtieg die Erregung der Emdener auf einen be 
jonders hohen Grad; es wurde Vulſon vom Nathsiyndifus mitgetheilt, 
daß er und feine Yeute nicht mehr jicher wären, falls die Nachricht ſich 
bewahrbeitete.*°° Goyer hatte es nach diefen Vorgängen für rathjam 
befunden, ſich nach Holland in Sicherheit zu begeben,!““ und jeinem 
Beijpiel folgte der Fisfal Cloek.!°° Durch die Weigerung der Twedde— 
chen Bartei war die in Berlin geplante VBerfammlung nicht zu Stande 
gefommen. Der Nurfürjt willigte daher in die von jener vorgejchlagene 

‚0. Diejer war am 3. September 1698 geitorben. R. 9, C. 6. a. 1. 

162 Mac einem Berichte des Bewindhaberfollegiums — d. d. Emden, den 
10./20. Februar 1699 — betrugen die forderungen der Genannten: 37887 Thlr. 
bezw., 4000 Thlr. bezw. 14467 Thlr. 

183 Order, d. d, Köln den 4.14. März, und Oranienburg, den 18./28. April 
1699. Auf den Bericht von Kornmefjer und Glefmann, d. d. Emden, den 26. Mai/ 
5. Juni 1699, dab Freitag zunächſt Advocatus fisei, dann Oberauditeur gewejen und 
am 4. Januar 1692 als Admiralitätsrath eingeführt, zum Bewindhaber erjt durch Art. 18 
bes Oftrois vom 14./24. September 1692 bejtellt worden, wurde die Verfügung hin— 
fichtlich feiner durch Order, d. d. Köln, den 1. Juli 1699, wieder aufgehoben. R. 65. 23. 

1864 Oder, d. d. Oranienburg, den 14./24. April 1699. R. 65. 23. 

185 de Vulſon an den Kurfürſten, d.d. Emden, den 24. April 1699. R. 65. 23. 
Grinsveen wurde in feinem eigenen Hauie gefangen gehalten, indem de Bulfon je einen 
Ober» und Unteroffizier, jorwie jechd Gemeine hineinlegte. 

66 de Ruljon an den Kurfürften, Emden, den 16. Mai 1699. R. 65. 23. 

17 Grjuchen des Kurfürjten an den Magiftrat zu Utrecht. d. d. Potsdam, den 
17./27. Mai 1699, R. 65. 23, zu geftatten, daß fünf mit Schriften und Papieren 
ſchwer beladene Koffer, welche der Bewindhaber de Goyer dorthin gejandt, in Gegen» 
wart eines kurfürftlichen Beamten geöffnet und die die afritanische Kompagnie betreifen- 
den Stüde legterem ausgehändigt würden. 

= Kornmeſſer und Elefmann an den Kurfürſten, d. d. Berlin, den 4./14. Wos. 
vember 1699. R. 65. 23. Auch Cloek Hatte einen Theil der Briefichaften (aus An— 
hänglichkeit an Raule) mitgenommen. 


262 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifaniiche Kompagnie. 


Zuſammenkunft in Cleve. Als jeine Vertreter jandte er dahin Die 
Näthe Joh. M. von Blaspeil, Reinh. von Hymmen und Walter mit 
einer Inſtruktion,!“* welche im Wejentlichen den Vorſchlägen des lehten 
Berichtes entſprach. Hinſichtlich der Subjidien ließ er ausdrücklich 
erklären, daß er in Zukunft blos noch 1000 Thlr. monatlich geben und 
daß er die Zahlung der weiteren 5000 und 8000 Thlr., die er nie 
Ichriftlich zugejagt und die nur erjchlichen worden, einjtellen werde. 
Soweit leßtere für die Vergangenheit rücjtändig, war der Kurfürſt, 
„um eim übriges zu thun,“ bereit, jie von jeinem zinsbaren Kapital 
abjchreiben zu laljen, jedoch nach vorgängigem Abzug der ihm verjallenen 
Naule’schen Gagen. Die Berlammlung begann am 21. Februar / 3. März 
1699.'7° Die Kommiſſarien verjuchten Anfangs mündlich mit beiden 
Parteien zu verhandeln. Es trat aber alsbald eine jolche Animofität 
zu Tage, daß fie ihnen der Injtruftion gemäß bejtimmte Punkte zur 
Ichriftlichen Begutachtung aufgaben. Hierauf wurde eine Einigung 
wenigitens dahin erzielt, daß man bejchloß, die ‚Frage der Fortjegung 
der Kompagnie, der Umterjuchung ihres Zuſtandes und der „Menage“ 
auf der Generalverfammlung in Emden zu erledigen; desgleichen erklärten 
die Parteien einjtimmig, auf die 5000 Thlr. Subjidien und auf eine 
Sewinnvertheilung bis nach der Befriedigung des Kurfürſten, namentlic) 
wegen der Yeibrenten, verzichten zu wollen. Die Kommiſſarien jchlojien 
hierauf die Verfammlung, weil jie überzeugt waren, „daß weitere Unter: 
redung wenig Frucht jchaffen könnte.“ 

In Emden waren diefes Mal nur jieben Perſonen anjtatt neun 
zur Abhaltung der Generalverjammlung zujammengeblieben; es wurde 
dies aber nach dem Brauche der holländischen Kompagnie für zuläffig 
erachtet.17? Als Vertreter des Kurfürſten fungierten die Räte Norn- 
mejjer und Glefmann,??? erjterer zugleich als Präſident. Dandelman 
hatte nämlich, wie vordem zu Cleve, jo auch jest jein Ausbleiben 
mit Krankheit entjchuldigt und auf höhere Veranlaffung ein Sub: 
jtitutionsblanfett 1°? zur beliebigen Benugung überjandt. Die anderen 

‚0 d. d. Köln, den 29. Januar), Febrnar 1699. R. 65. 23. 

0 Bericht der Kommiſſarien, d. d. Gfeve, den 17.7. März 1699. R. 65. 24. 
Bei der Eröffnung war die Twedde'ſche Partei durch ſechs, die Waddingsveen’iche durch 
fünf Mitglieder vertreten. 

m Bon der Naule’ihen Partei war Shepheard zwar erichienen, aber angeblich 
franfheitähalber wieder abgereift. Twedde hatte ſich mit Unpählichkeit und Bielheit 
eigener Affairen entihuldigt. Kornmefjer und Glefmann an den Hurfüriten, d. d. 
Emden, den 30. Mai/9. Juni 1609. R. 65. 23. vol. II. 

2 Inſtruktion, d. d. Potsdam, den 1./11. Mai 1699. R. 65. 24. 

‚= 4. d. Lingen, deu 15./5. April 1699. R. 65. 23. 


$ 2. Unter Friedrich III. 263 


fünf Mitglieder gehörten der Anti-Raule'ſchen Partei an; die Anhänger 
Raules hatten jich vollfommen zurüdgezogen. Die unter den Inter: 
eſſenten herrſchende Uneinigfeit hatte jelbjtverjtändlich einen Nüdgang aller 
Gejchäfte zur Folge. Es wurden nicht allein in diefem Jahre feine 
Schiffe nad) den Kolonien ausgerüjtet, jondern, was noch bei weitem 
jchlimmer war, es wurden die Nüchrachten, welche gerade jegt mit den 
Schiffen Friedrich III., Churprinzeß und Sophie Luiſe anfamen und 
die einen Gewinn von 97867 Thlr. (Berl.) ergaben, nicht im Intereſſe 
des Fortbeſtandes der Nompagnie verwendet, jondern es juchte vielmehr 
die am Ruder befindliche Partei joviel davon an jich zu bringen, als 
fie mur irgend erhafchen konnte. Bejondere Maßnahmen waren jeitens 
des Kurfürſten erforderlich, um wenigjtens einen Theil des Erlöjes zur 
Abſtoßung der Yeibrenten und der rücjtändigen Zinjen zu fichern. Im 
welche Verwirrung aber alles gerathen war, erfennt man daraus am 
beiten, daß Johann von Dandelman und einige Bewindhaber zur Sicher: 
heit für ihre Forderungen an die Kompagnie die nicht abgejegten Nenten: 
blanfetts unter fich vertheilt hatten, damit ihnen der Souverän dafür 
haftete.°* Im ähnlicher Weife hatte die Welland’sche Partei auf die 
Kunde, daß ein reichbeladenes Kompagnieſchiff, „Die fieben Provinzen,“ 
jenjeits Irlands gejunfen, erklärt, die über 70000 Gulden lautenden 
Verjicherungspolicen, die fie noch aus der Zeit ihrer Direktion in Händen 
hatte, nicht eher herausgeben zu wollen, als bis fie wegen ihrer An— 
jprüche befriedigt wäre."7° Zu alledem fam noch, daß in Afrika zwei 
Schiffe, „Der fliegende Drache“ ?°% und „Charlotte Luiſe,“ verloren 
gegangen waren. Nur über den Verlujt des letteren it Näheres bes 
famıt; es war von einem englischen Sceräuber im November 1698 ge- 
fapert und nach der portugiejischen Injel St. Thome aufgebracht worden. 
Der Kapitän eines anderen brandenburgischen Schiffes, der „Churprins 
zeſſin,“ hatte jich an den dortigen Gouverneur mit der Bitte gewandt, 
ihm die Nüderoberung zu gejtatten, erhielt aber abjchlägigen Bejcheid.!?" 
Der hierdurch erwachjene Schaden wurde auf 122000 Thlr. gejchägt, 
14 Kornmeſſer und Clefmann an den Kurfürften, d. d. Emden, den 14./24. Juli 
1699. R. 65. 23. 

> Bewindhaberktollegium an den Kurfürſten, d. d. Emden, den 10. November 
und den 8. Dezember 1699. Kurfürſt an das Bewindhaberkollegium, d. d. Potsdam, 
den 5./15. Februar 1700. R. 65. 23 und 24. 

6 Bericht des Provifionaldireftors van Laar, d. d. Groß-Friedrichsburg, den 
14. Dezember 1698. R. 65. 22, 

Bewindhaberkollegium an den Nurfürjten, d. d. Emden, den 17. November 
1699. R. 65. 23. ©. auch den in „Brandenburg-Preußen,* 5. 31, abgedrudten 
Bericht. 


264 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifaniihe Kompagnie. 


und jein Erjag übrigens viele Jahre hindurch vergeblich von der Krone 
Portugal verlangt. Der Handel in den tolonien begann zu jtoden, weil 
es bereits jtarf an Waaren mangelte. Wie umerquidlich die Verhältnifie 
in St. Thomas lagen, it jchon oben erzählt. Aber jelbit der ſeit einigen 
Jahren unverjehrt gebliebene afrikanische Beſitzſtand jchien aufs neue in 
Frage geitellt; denn jeit dem ?sriedensverhandlungen in Ryswid machten 
die Franzoſen wiederum auf das früher ihnen gehörige Arguin Anjprüche 
geltend." °® 

Unter jolchen Umftänden konnten die Beſchlüſſe der legten General: 
verjammlung !°® nur wenig zur Hebung der Kompagnie beitragen. Ein: 
zelne Gehälter wurden zwar gejtrichen, bezw. verkleinert, der Schiffsbau 
zu Havelberg als zu koſtſpielig aufgegeben, auf die furfürftlichen Sub: 
jidien in dem erwünschten Maße verzichtet, die Befürwortung einer 
Amneſtie gegen Dandelman, Grinsveen und Goyer bejchlojjen, das Kapital 
des Nurfürjten auf 100000 Thlr. fejtgejegt, eine günjtige Zollrolle mit 
Emden vereinbart,!°° aber der wichtigite von allen Beſchlüſſen, zwei 
Schiffe alsbald und fünf im nächſten Frühjahr nach den Kolonien zu 
jenden, mußte unausgeführt bleiben, weil zum Einfauf der Yadungen 
flüffiges Geld fehlte und die Gejellichaft feinen Stredit mehr genoß. Die 
geringen baaren Mittel waren, wie der jeßt allein das Bewindhaber: 
follegium repräjentierende Rath Freitag im November berichtete, ’°’ zur 
Befriedigung verjchiedener Gläubiger, zur Bezahlung der Gagen und 
Yeibrenten und zur Beitreitung der Tagegelder der Generalverfammlungs: 
mitglieder verwendet worden. So jchlimm hatte es noch mie um die 
Kompagnie geitanden, und als die Welland’sche Partei auf eine neue 
Aufforderung des Kurfürſten, zu einer gemeinjfamen Beſprechung Depu— 
tierte nach Berlin zu jenden, nicht einging,'®? vielmehr erklärte, jie über: 


s Näheres j. unten Kap. 4, $ 2. — Nah dem in Anm. 151 zitierten Auf— 
jage verhandelte zu jener Zeit der junge Raule, ein Neffe des Generaldiveltors, im 
Paris wegen des Anfaufs von St. Croir. 

0 Diejelbe hatte vom 3./13. Juli bis zum 28, Augujt/7. September 1699 ge- 
tagt. — Die Angaben des Tertes gründen jich auf den Bericht von Kornmeſſer und 
Glefmann an den Kurfüriten, d. d. Berlin, den 4./14. November 1699, und auf das 
über die Generalverfammiung geführte Protofollbuh. R. 65. 23 u. 24. 

‚so Verfügung der Stadt Emden vom 25. Auguſt 1699, dab von den zu Schiffe 
eingeführten Waaren in den nächiten jechs Jahren nur 1 Bros. erhoben werden joll mit 
alleiniger Ausnahme des Tabals, für melden von jedem Gentner 1 Gulden zu ent— 
richten if. R. 65. 60. 

ist d. d. Emden, den 21. November 1699. R. 65. 23. 

‚2 Kurfürſt an die beiden Parteien, d. d. Maijin, 30. September/10. DOftober 
1699 (wiederholt, Köln, den 20.30. November 1699). Die Twedde'ſche Parteı an den 
Kurfürften, d. d. Rotterdam, den 23. November 1699, R. 65. 23. 


$ 2. Unter riedrich II. 265 


lajje die Kompagnie ganz Kornmeſſer, Clefmann und Genofjen, da wurde 
‚sriedrich III. zum erjten Male die Sache zu viel. Im einer jefreten 
Order !33 eröffnet er dem Gejandten in Yondon, von Tettau, daß er 
ſich aus verjchiedenen Gründen von der afrikanischen Nompagnie 108: 
machen wolle. Diejer möge deshalb unter der Hand jondieren, ob die 
zur Zeit in Darien angejiedelten Schotten bereit wären, die Forten, 
Logen und jonjtigen Appertinentien „gegen ein Stüd Geld“ zu erwerben. 
Er jolle jedoch vorfichtig verfahren, damit die holländischen Interejjenten 
nichts davon erführen, und die Schotten nicht glaubten, der Nurfürit 
wolle die Kompagnie um jeden Preis [os jein. Noch bevor aber der 
von einer Verhandlung mit den Schotten abmahnende Bericht Tettaus 18* 
beim Kurfürſten eintraf, hatte dieſer ſich entichloffen, den Nammerrath 
Walter nach Holland zu jenden, um durch feine Vermittelung die jo 
nothwendige Harmonie unter den beiden Parteien zu jtiften, weil ſonſt 
der Untergang unvermeidlich jchien. „Zu Verhütung jothaner Extremität,“ 
jo bejagt jeine Injtruftion, "> „mühe man jego nicht lange unterjuchen, 
wer an dem Ruin der Compagnie Schuld jei oder übel administriret 
habe, jondern erjtlich und vor allen Dingen gleich als in einem Sturm 
das Schiff gefammter Hand salviren und hernach die dissentirende 
Steuer- und Bootsleute zu vereinigen, auch denen unter ihnen ob— 
ichwebenden Desordres vernünftig zu remediiren juchen.“ Zur Er- 
reichung dieſer Union will jich der Kurfürſt die vorgejchlagene Amneſtie 
aller Gejellichafter gefallen lajfen und jich blos die Unterfuchung über 
die Verwendung jeiner im Intereſſe der Kompagnie gemachten Yeiltungen 
vorbehalten, damit das etwa Unterjchlagene zu ihrem Bejten reitituiert 
werde. Eventuell war er bereit, einer von beiden Parteien die Direk— 
tion zu übertragen umd ihr dafür vorzügliche Befriedigung wegen der 
zur Bezahlung der Yeibrenten und der Equipagen notwendig vorzu— 
ſchießenden Gelder zuzufichern. In die Direktion wollte er nicht mehr 
eingreifen, gleichviel welche Bartei ans Ruder füme. Er verfprach jogar 
Zahlung der rücdjtändigen Subjidien und überdies eine Schenkung von 
25000 Thlr., wenn ihm die die Kompagnie übernehmende Partei eime 
Sicherheit wegen der bisher negotiierten Yeibrenten verjchaffte. 1% 


iss d. d. Köln, den 7./17. Dezember 1699. R. 65. 283. 

+ d. d. London, den 2. Januar 1700. R. 65. 25. Die jchottiche Kompagnie 
babe (nach ihrem Unglüd in Darien) fein Geld und jei zudem wider den König aufs 
getreten; da jie aber ohne legteren nicht paftieren fünne, müſſe die Sache auf diejem 
Wege zur Kenntniß der holländiichen nterejienten gelangen. 

‚ss d. d. Köln, den 23. Dezember 1699. R. 65. 24. 

186 Kurfürſt an Walter, d. d. Potsdam, den 5.715, Februar 1700. R. 65. 24. 


266 3. Kapitel. Die brandenburgiich:afrifaniihe Kompagnie. 


Walter reiite zuvörderit in Holland von Ort zu Ort, denn Die 
Interejjenten mochten jich zu einer Nonferenz, nicht mehr verjtehen. 
Überall hörte er mur Klagen. Die Rauleiften antworteten ihm, '°°* daß 
eine Vereinigung undenkbar jei; fie hätten den unfehlbaren Ruin der 
stompagnie bei Kortjegung der Unterſuchung vorausgejagt, nunmehr 
wollten jie nichts mehr mit deren Angelegenheiten zu thun haben. Die 
Gegner erflärten fich nur dann zur Übernahme der Direktion bereit, 137» 
wenn der Nurfürjt von neuem die Aufnahme einer Losrente von 
100000 Thalern auf jeinen Namen zuließe. Nach vieler Mühe gelang 
es, die Welland'ſche Partei und das Haupt der Gegnerin, den van Wad— 
dingsveen, am dritten Urt zujammenzubringen. „Man ijt jedoch, alsbald 
beiderjeitö in jo harte Contestationes verfallen, daß ich (Walter) be- 
jorgete, es würde zu ein oder ander Thätlichkeit gefommen jein.“ ?8°° Der 
Umstand, daß Johann von Dandelman, nachdem ihm der Kurfürſt Sicher: 
heit für jeine Berjon und Güter in Oſtfriesland zugejagt, 188 im Februar 
1700 die Präfidialgejchäfte wieder übernahm, ?3° jtimmte die Wellandiche 
Partei, die zu ihm jtets „jonderbare Confidenz gehabt,“ ??% günitiger. 
Es fam schließlich mit ihr, da eine Vereinigung beider Parteien nicht 
erzielt werden fonnte, zu einer PBunktation, ?®! welche von Friedrich III. 
am 13. Mat zu Schönhaufen durchweg genehmigt wurde, objchon einige 
Punkte nicht ganz jeinen Wünfchen entiprachen. Nach diefem fogenannten 
Scywuhaufener Nezeß!?? übernahm die Welland’sche Partei allein die 
abjolute Verwaltung der Kompagnie. Der Kurfürſt verzichtete für die 


» Walter an den Nurfüriten: a) d. d. Notterdam, den 16./26. Januar 1700. 
b) den 2. Februar/23. Januar 1700; ec) d. d. Rotterdam, den 6./16. Februar 1700. 
R. 65. 25. 

1## Salvus eonduetus für oh. von Dandelman, d. d. Göln, den 16.26, Ja 
nuar 1700. R. 65. 25. Es wird ihm darin überdies ausdrüdlich veriproden, daß 
er nur „servato juris ordine“ wegen jeiner Ndminijtration zur Verantwortung ge— 
zogen werben jolle, falls dies iiberhaupt geichebe; doch wird erwartet, daß er über jein 
Vermögen nicht zum Nachteil der Kompagnie und des Kurfüriten verfüge. 

‚ Joh. von Dandelman an den Nurfüriten, d. d. Emden, den 16.6. Februar 
1700, R. 65. 25. 

ı Kurfürſt an Walter, d. d. Köln, den 16.26. Januar 1700. R. 65. 24. 

191 d, d. Utrecht, den 1./11. April 1700. R. 65. 25. Der Kurfürſt Hatte 
Walter, d. d. Oranienburg, den 17, März 1700, Bollmadjt ertbeilt, mit den hollän- 
diichen Interefjenten vorbebaltlih der fur. Genehmigung einen Vergleich abzuichliehen, 
und im einer weitläufigen Order, d. d. Tranienburg, 23. März 1700, diejenigen Be— 
dingungen aufgejtellt, unter denen Walter mit der Welland’ichen Partei kontrabieren 
follte, falls eine Vereinigung beider Parteien nicht zu erzielen wäre. Dieſelben jint 
zum größten Theil in den Nezeh übernommen. R. 65. 24. 

2 rk, Th. IL, Nr. 1650a; ſ. auch 1606. 


$ 2. Unter Friedrich III, 267 


Zukunft darauf, zwei Vertreter zur Generalverjammlung zu jenden, und 
behielt jich) nur die Ernennung des Präjidenten und das Necht vor, ic) 
durch außerordentliche Deputierte jederzeit über alles zu unterrichten. 
Die Generalverjammlung bejtand ſonach von jet an mur noch aus 
jieben Mitgliedern. Die von der neuen Direktion zur Erhaltung der 
Kompagnie gegebenen Vorſchüſſe wurden mit einem VBorzugsrechte vor 
allen anderen Forderungen ausgeitattet, und der Kurfürſt ermäßigte jeinen 
Anjpruch von 100000 Thlr. auf 51 000 Thle.?9° Präſident und Be- 
windhaber verpflichteten jich unter Garantie der Stadt Emden, dal alle 
„Retouren“ dahin fommen und zu Gunſten der Kompagnie verwerthet 
werden jollten; nur dann war ihnen erlaubt, davon abzugeben, wenn jie 
mit Fremden Verträge jchlojien, und dieſe auf einem anderen Löſchungs— 
hafen bejtanden. Dem Kurfürjten wurde an dem Vermögen der Kom— 
pagnie bis zur Tilgung der Leib- und Losrenten ein Pfandrecht ein: 
geräumt. Bon den übrigen Beitimmungen interejfiert noch, day man 
dem Bewindhaberfollegium und dem Fisfal Cloek gewiſſermaßen voll: 
jtändige Amneſtie zuficherte, daß ein Nevers die Nechte der Gegenpartei 
jchüßte, endlich, daß die Enticheidung zukünftiger Streitigkeiten unter den 
Intereſſenten diejen jelbit anheimgegeben war mit Ausnahme der Inter: 
pretation des Oktrois, welche jich der Souverän vorbehielt. 

Die Stadt Emden bezeigte „Jonderbare große Freude und Ver: 
gnügung“ über den Entjchluß des Kurfürſten, die afrifanische Kompagnie 
fortzujegen. 1°%° Sie verjicherte, 1° daß fie diejelbe jchügen, ihr Justiz 
adminijtrieren und auch die etwa erbetene Jurisdiftion des Hofes von 
Holland vollitreden wolle. Desgleichen verjprach fie, im Intereſſe der 
furfüritlichen Forderungen nur ſolche Schiffe auslaufen zu laflen, deren 
Kapitäne die Zurücdbringung der Netouren nad) Emden eidlich an- 
gelobt, jorwie für die vorjchriftsmäßige Verwendung der letteren Sorge 
zu tragen. 

Tas wieder vollzählige Bewindhaberfollegium dankte dem Kur— 
fürjten’®* für die neue Verfaflung und ſprach die Hoffnung aus, dal 
die Kompagnie dadurch von dem augenjcheinlichen Verderben gerettet 
worden. Weit vom Umntergange it jie jicherlich micht gewejen. Die 

Bei Stuhr, a. a. O., S. 109, vorlegte Zeile heißt es wohl zufolge eines 
Drudfehlers: 40000 Thlr. anftatt 49000 Thir. 

194 Walter an den Kurfürſten, d. d. Emden, den 29. Juni 1700. R. 65. 25. 

es Stadt Emden an den Hurfürjten, d. d. Emden, den 29. Juni 1700. 
R. 65. 25. 

186 d, d. Emden, den 2. Juli 1700, R. 65. 25, und Emdener Stadtarchiv, 
Acta Nr. 279, Bl. 175 ff. 


268 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


Aktiva werden zwar in einer Bilanz; vom 15. Juli (1700)'°° auf 
456871 Thlr. angegeben, aber zweifelsohne find darin manche Poſten 
viel zu hoch geichäßt. So werden z. B. die Naufmannjchaften und 
Sklaven in Groß-Friedrichsburg auf 87130 Thlr. veranjchlagt; in 
Wahrheit waren jedoch zu Anfang des Jahres 1699 dort überhaupt 
feine Waaren mehr vorhanden, ſondern nur ein Baarbejtand von 
36800 Thlr.!?°° Die Paſſiva beliefen jich hingegen auf 754461 Thlr. 
Somit hatte die Gejellichaft ein Minus von 295590 Thlen. zu verzeich- 
nen, Und unter den Schulden gab es einige recht dringende. Namentlich 
famen dem furfürjtlichen Hofe wiederholt Klagen der holländischen Renten: 
briefinhaber zu Ohren. Es verurjachte, „wie es hieß,“ 19° in Holland 
„großes Lamentiren und vielerhand Diskurſe,“ daß die Zahlung der 
Veibrenten zum Theil noc aus den Jahren 1695—98 rüdjtändig ge: 
blieben. Man befürchtete weit größere Unzufriedenheit, weil im Januar 
1701 etwa 60000 Gulden fällig und Mittel zur Dedung nicht vor: 
handen waren. 

Bei diefer Sachlage iſt der Muth der Welland’schen Partei nicht 
genug zu bewundern. Um Stojten zu iparen, hielt fie in diefem Jahre 
feine Generalverſammlung ab, ermöglichte es aber, ein Schiff nach 
St. Thomas und zwei nad) Guinea zu jenden. Das erjte fehrte im 
Sommer 1701 zurüd, jeine Ladung war indeß faum 10000 Thfr. 
werth.?°° Bon den afrikanischen Schiffen ging das eine, „Sophie 
Luiſe,“ durch einen Seeunfall verloren,?°' das andere, der „Held 
Joſua,“ scheiterte bei Plymouth; feine Yadung wurde zwar geborgen, 


"= R, 65. 25. — Das Aktienkapital betrug damals 177200 Thlr. Es waren 
daran betheiligt in Emden und Berlin: 11 Berjonen mit 47200 Thlr. (= 23 Stimmen), 
in Holland die Waddingsveen’ihe Partei (9 Perfonen) mit 86000 Thlr. (— 43 Zt.) 
und die Welland'ſche Partei (7 Perj.) mit 44000 Thlr. (= 22 Stimmen). — Der 
Kurfürft war nicht mehr Aftionär, jondern bios noch Gläubiger. 

18 Der Provijionaldireftor Jean van Saar an das Berwindhaberkollegium, 
d. d. Groß-Friedrichsburg, den 14. Dezember 1698. R. 65. 22. „Uniere Cargaisonen 
find zu Ende.... Ich hoffe genen Neujahr 230 Mark Gold in der Kaſſe zu haben.“ 
(1 ME. Gold gleich 160 Berl. Thlr.) 

iss Schreiben des Sefretärs Scherpenjeil an ein Mitglied des Geh. Raths, 
d. d. Amfterdam, den 31. Dezember 1700. R. 65. 25. 

200 Bewindhaberkollegium an den König, d. d. Emden, den 3. Juni 1701. 
R. 65. 25. Man batte auf eine Ladung von 40000 Thlr. gerechnet und gab dem 
Kommerziendireftor van Belle die Schuld an dem geringen Ertrage; er joll als Bruder 
des Hauptes der Gegenpartei die Kompagnie abjichtlich benachtheiligt haben. 

0 Es war unterwegs vollitändig led und mit großer Mühe nach St. Martinique 
gebracht worden. (Bon der Yadung kam anjcheinend nichts mehr nach Eurova.) Be— 
windhaberfollegium an den König, d. d. Emden, den 23. Auguſt 1701. R. 65. 25. 


$ 2. Unter Friedrich III. 269 


jedoch von dem Admiral Bajtians, einem Gläubiger der Gejellichaft, 
mit Arrejt belegt.?°? Es entjpann fich hierüber ein Prozeß, den Die 
Kompagnie wegen Geldmangels nur jchwer durchführen konnte ?°% und 
der erit im März 1706 durch einen Vergleich beendet wurde.?°* Darnad) 
jollten die Bajtians’schen Erben die geborgenen Güter gegen Zahlung 
von 2000 Thle. ausgeliefert erhalten, aber den Überſchuß, welchen die 
in Rotterdam abzuhaltende Verjteigerung ergeben würde, der Kompagnie 
überlafjen. Die Ausführung des Vergleichs jcheint ſich noch längere 
Zeit bingezogen zu haben.?°® 

Die hier gejchilderten Unglüdsfälle hatten die Yage der Gejell- 
jchaft wejentlich verjchlimmert, jo daß es ihr faſt am Nothwendigiten 
gebrach. Defjenungeachtet fanden ich immer noch Leute, welche ihr 
von der Ausführung ihrer zum Theil recht abenteuerlichen Projekte 
eine neue Zukunft verbießen. So hatte ein dänifcher Kapitän, Pieter 
Berdman, den Vorſchlag gemacht, eine Niederlafjung in Oſtindien zu 
gründen.?°° Er verlangte dazu nur ein einziges wohlbemanntes Schiff 
von 24— 30 Kanonen. Mit diefem wollte er zumächit ins Rothe Meer 
ſegeln und dort die nach Mekka fahrenden Muhamedaner, die angeblich 
mit großen Schägen aus Bengalen fämen, ausplündern. Von dem 
Erlöſe der Beute, unter welcher er jchon im Geijte ein mit Gold und 
Sumelen reich beladenes Schiff jah, jollte alsdann in Bengalen Land 
gefauft und eine Loge errichtet werden. Ein anderer Kapitän, Namens 
Piekernin, jchlug vor,?®? mit vier Ktriegsichiffen gegen den Groß-Mogul 


202 Die geretteten Güter waren 44910 Fl. werth. Die Bajtians’sche Forderung 
betrug 21900 Fl.; hierzu famen noc die jehr erheblichen Untojten. Berichte des Ge- 
fandten von Spanheim an den König, d. d. Yondon, den 16./27. April und 25. Mai/d. Juni 
1703, jammt Anlagen des Equipagenmeijterd de Yange. R. 65. 25. 

208 Die Kompagnie hatte den Kurfürſten um einen Geldvorihuß zur Durch— 
führung des Prozefjes und zur Unterhaltung des dieferhalb nad England geſchickten 
Equipagenmeijterd de Lange unterm 10. März 1703 gebeten, aber nicht erhalten. 
Friedrich I. an das Bewindhaberfollegium, d. d. Köln, den 9. Juli 1703. 

204 Der Vergleich ijt am 23. März 1706 geſchloſſen worden. R. 65. 28, vol. II. 
Stuhr, a. a. O., ©. 113, verlegt ihn irrthümlid) in das Jahr 1707. 

265 Der Gejandte von Spanheim berichtete, d. d. London, den 7./18. und 
11./22. Februar 1706/7, R. 65. 28, daß die Baitians’schen Erben mit der Zahlung 
im Berzuge wären. (Über die eigenthümliche Datierung 1706/7 j. Weidenbach, Calen- 
darium Historico-Christianum, Regensburg 1855, ©. VI.) 

256 d. d. Hafnia (lat. Name für Kopenhagen), den 12. Mai 1701. Berdman 
hatte den Vorſchlag dem Gejandten von Biere überreiht. R. 65. 25. 

207 Nicht näher datiert als 1702. R. 65. 25. Der König lehnte diejes Pro— 
jett in einem Rejfripte an das Bewindhaberkollegium, d. d. Wejel, den 17. Zuli 1702, 
R. 65. 26, ab. 


270 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifaniiche Kompagnie. 


zu kreuzen. Gin Dritter endlich, de Giſſey, welcher in früheren Jahren 
im Dienjte der afrifanischen Kompagnie gejtanden, empfahl,?“s während 
des wahrjcheinlich in Spanien ausbrechenden Krieges, die Injel Porto: 
rico als Entichädigung für die immer noch rücjtändigen Zubjidien zu 
offupieren. Beim beiten Willen hätte die Gejellichaft auf dieje Vor— 
ſchläge nicht eingehen fünnen, denn ihr ganzer Schiffsbejtand belief fich 
auf die vier Fregatten: Friedrich der Dritte, Schloß Oranienburg, Chur: 
prinzeß und Fortune mit 50, 40, 30, bezw. 20 Stüden, und einen zu 
Hamburg liegenden Schiffsrumpf; die Bereitjtellung der erjteren aber 
war bei der jo traurig beitellten pefuniären Yage ein Ding der Un- 
möglichfeit.?°° Man wandte fich, als man weder ein noch aus wußte 
und namentlich die Bezahlung der Leib- und Losrenten völlig ins 
Stoden gerathen war, an denjenigen, der früher jo oft aus der Noth 
geholfen hatte, an Naule. Trotzdem bereits im April 1700 die gegen ihn 
eingeleitete Unterfuchung im Gnadenwege niedergejchlagen war,?!% wurde 
er immer noch als Delinquent betrachtet und ohne Rüdficht auf jeine wieder: 
holten Bitten um Freilaſſung, in Spandau gefangen gehalten. Er ward 
angefragt, wie der Kompagnie aufzubelfen jet und wie namentlich König 
‚sriedrich I. von der Nentenverpflichtung befreit werden fünnte. Die 
(egtere war jegt recht drücdend geworden?!? und um jo unbequemer, 
als nicht allein die Generalitaaten des öfteren im Intereſſe ihrer Unter: 
thanen Borjtellungen machten, *'? jondern auch die durch den Tod 
Wilhelms III. damals eröffnete oranische Erbjchaft eine Reife Friedrichs 1. 
nach Holland bedingte. Seine Beſorgniß, da er dabei unter dem Miß— 
vergnügen der Yeibrentennehmer leiden fünnte, ?!? erzeugte den Wunſch 
in ihm, dieſe Sache ein für allemal aus der Welt zu jchaffen: Raule 
erklärte auf die Anfragen,?'* daß es ihm ohne Einficht der Nompagnie: 





205 De Giffen an den König, d. d. London, den 15./25. Oftober 1701. 
R. 65. 25. 

20° Bericht des Bewindhaberfollegiums an den König, d. d. Empden, den 
14. Oftober 1702. R. 65. 25. Der geſammte Schiffsbeftand wurde auf 40000 Thlr. 
geihägt. 

210 Urk. Th. II, Nr. 159. 

2u Nach dem Anm. 209 zitierten Berichte waren für 241486 Thlr. Leibrentein,. 
für 145679 Thlr. Losrenten aufgenommen worden. 

*12 Der jtaatiiche Gejandte Freiherr von Obdam überreichte von Zeit zu Zeit 
diesbeziigliche Memoriafe, z. B. Potsdam, den 25. Mai 1701, ferner den 10. Juli 
und den 20. Zeptember 1701. R. 65. 25. 

213 König an den Gejandten von Schmettau im Haag, d. d. Weſel, den 14. Juni 
1702. R. 65. 25. 

21 3.8. Naule an den König, d. d. Spandau, den 25. Juni 1701 und dem. 


$ 2. Unter Friedrich II. 271 


bücher nicht möglich ſei, in den Angelegenheiten der Geſellſchaft einen 
zuverläſſigen Rath zu ertheilen. Nach ſeinem Dafürhalten wäre es für 
den König am beſten, die Intereſſenten zu vereinigen oder die Kompagnie 
zu übernehmen und zu verkaufen, nachdem zuvor die bisherigen Aktiv: 
näre zur Aufgabe ihrer Aftien veranlagt worden. Was aber die Yeib- 
renten anlangte, jo empfehle er ihre Umwandlung in ablösbare Renten. 
Auf den letzteren VBorjchlag ging auch der König ein. Durd) ein öffent: 
liches Proflama?'? ließ er im Juni 1702 befannt machen, daß er fich 
im Interejje der Yeibrentennehmer zur Konvertierung der Yeib- in Los— 
renten entichlojien habe, obſchon ihre Befriedigung eigentlich der afri- 
fanischen Nompagnie und nicht ihm obläge. Nach dem gleichfalls ver: 
öffentlichten Plane jollten die Renten durch jährliche Abzahlungen in 
einem Zeitraume von elf Jahren getilgt werden.?'% Der Gejandte von 
Schmettau und unter jeiner Zeitung der Kommiſſar van der Bent in 
Amjterdam waren mit der Erledigung diejes Gejchäftes betraut. 

Raule brachten jeine Nathichläge die jo lang erjehnte ‚Freiheit; das 
Bewindhaberkollegium hatte nämlich in einem fie billigendeu Gutachten *'? 
erklärt, da zu ihrer Ausführung die perjönliche Anwejenheit Raule's in 
Emden unumgänglich nothiwendig wäre. König Friedrich befahl *'3 daher, 
ihn gegen jchriftlichen juratoriichen Nevers, dab er jich nur nach Emden 
und von dort wieder an den ihm bezeichneten Ort begeben werde, auf 
freien Fuß zu jegen. In Emden jollte Naule „ſehen und Vorjchläge 
machen, wie der Kompagnie aufzubelfen, und der Nönig vor dem drohenden, 
großen Verluſte etlicher 100000 Thlr. zu bewahren ſei.“ Nachdem er 
den verlangten Eid zweimal gejchworen und Urfehde geleiitet,?'? wurde 
er am 12. Mai aus der Haft entlajien, und Tags darauf trat er jeine 
Reife nach Emden an.??° Er lieg auch nicht mit feinen Plänen auf 


30. Mär; 1702. R. 65. 25: d. d. Spandau, den 3. April 1702. R. 49. R. VII 
Raule an den Geh. Rath von Heugel, d. d. Spandau, den 30. März 1702. R. 49. R. VII. 
Bericht des Kammermeijterd Walter an den König, d. d. Köln, den 9. Mai 1702. 
R. 65. 25. 

215 d. d. Weſel, den 11. Juni 1702. R. 65. 25. 

21° Das Konzept, wie die Yeibrenten in Losrenten zu verwandeln, ijt vom 
Könige, d. d. Haag, den 1. Juli 1702, revidiert und gezeichnet. R. 65. 25. 

217 Bericht, d. d. Emden, den 28. April 1702. R. 65. 25. 

ꝛis König an den Prinzen Philipp Wilhelm, Statthalter des Herzogthums 
Magdeburg, und die Geh. Räthe zu Berlin, d. d. Wejel, den 5. Mai 1702, R. 65. 25. 

210 rk. TH. II, Nr. 163 u. 164. 

220 Auf jeine Bitte, ihm einen deutichen Sekretär mitzugeben, weil feine Hand 
den meiſten unlejerlic, jei, wurde der Marinefommifjfar Ramler beauftragt, ihn zu 
begleiten. Ramler blieb vom 20. Mai bis zum 30. September 1702 bei ihm in Emden 
und fehrte aladann auf den Wunjch Raule's und des Bewindhaberfollegiums nach Berlin 


272 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniihe Kompagnie. 


ſich warten, und fie alle bezeigen, daß jelbit die mehrjährige Haft die 
Thatkraft und die jugendliche Unternehmungsluft des fiebzigjährigen 
Mannes nicht gebrochen hatte. Eine Neorganijation der Kompagnie 
ichten ihm noch möglicd), wenn der König jich zur Hergabe von 100000 
Ihalern entjchliegen wollte, damit zuvörderjt die noch vorhandenen vier 
Schiffe ausgerüjtet und nach den Kolonien geſchickt werden könnten.??! 
Die Interejjenten jollten alsdann aufgefordert werden, ſich entweder 
gleichfalls zu betheiligen oder ſich aller Anjprüche an die Kompagnie zu 
begeben. Raule befürchtete nämlich, daß ſowohl die afrikanischen Kolonien, 
wie St. Thomas ohne neuen Suffurs verloren gehen würden. Und das 
war leicht möglich. Denn jchon lagen Nachrichten aus Groß-Friedrichs— 
burg vor, daß die Neger die mit ihnen gejchlojfenen Berträge brechen 
möchten, wenn die Kompagnie fie nicht beſſer als bisher mit den nöthigen 
Waaren verjorgte.??? Mit dem im Jahre 1702 nach Arguin gejandten 
neuen Kommandeur Johann Reers war vereinbart worden, daß er mit 
jedem beliebigen jeeländischen Schiffe zurüdfchren dürfte, falls die Kom— 
pagnie ihm nicht zur Fortſetzung des Handels zwei wohlbeladene Schiffe 
alsbald zujendete.?°? Im St. Ihomas aber jtand es ganz bejonders 
jchlecht, denn objchon die verlangten Refognitionen bis zum 9. Oftober 1700 
bezahlt waren, jo hatte man doc) jeit jener Zeit dem Abſchluß eines 
neuen Bertrages immer zu verzögern gewußt, und im Dezember 1702 
berichtete der Gejandte von Viered aus Nopenhagen,?*? daß darauf über: 
haupt nicht mehr gerechnet werden fünnte. Auf alle jeine unzähligen 
Memoriale hatte er eine Antwort nicht erhalten. Als er fich deshalb 
an den Grafen Neventlow mit der Bitte wandte, ihm doch wenigitens 
einen Bejcheid zu ertbeilen, erwiderte ihm dieſer, „daß es mit der 
f. pr. wejtind. Komp. bald aus jein würde, indem befannt, daß fie in 
einem jchlechten Stande jei und ſich nur mit Lurendreyerey durch die 
Holländer annoch behülfe.* Es war alio offenbar, daß die Dänen jchon 
mit dem Nuine der Nompagnie als einem ficheren Faktor rechneten und 


zurüd, — Berichte a) des Kammermeiſters Walter, b) des Kgl. Geh. Raths, c) des 
Marinefommifjars Ramler an den König, d. d. Köln, den 12. bezw. 13. Mai, und 
Berlin, den 1. November 1702. R. 65. 25. Außerdem erhielt Raule vom Könige 
400 Thlr. als Reijegeld zugebilligt. Order, d. d. Weiel, den 18. Mai 1702. R. 65. 25. 

221 Bewindhaberfollegium an den König, d. d. Emden, d. 29. Dez. 1702. R. 65, 25. 

222 Der Bejandte Chr. de Dohna an den Kurfürſten, d. d. Yondon, den 14./24. 
März 1699. R. 65. 23. Derfelbe berichtete nad) der Ausjage eines aus Groß-Friedrichs— 
burg zurüdgefehrten Sciffstapitäns. 

2» Bewindhaberfollegium an den König, d. d. Emden, den 27. Mär; 1703. 
R. 65.25. Im übrigen j. über Reers Kap. 4, 8 2. 

224 d. d. Kopenhagen, den 5. Dezember 1702. R. 65. 25. 


$ 2. Unter Friedrich II. 273 


ihrerjeit8 alles zu thun bereit waren, was ihn bejchleunigen fonnte. 
Trogdem gab Friedrich I. die verlangte Summe nicht her; es war ihm 
davon mit der Motivierung abgerathen worden, daß der Kompagnie damit 
doch nicht geholfen werde; das Beſte wäre, ihre etwa vorhandenen Effekten 
zu verjilbern.?*° Dagegen jtellte aber das Bewindhaberfolfegium vor, **® 
dag die Fortichaffung der Netourwaaren??? aus den Kolonien nicht jo 
leicht anginge. Denn einmal jei zweifelhaft, ob die Cargaisonen ſchon 
in jolche verhandelt, jodann fraglich, ob die Naturellen die Wegführung 
ohne Weiteres zulaſſen würden, jobald fie merften, daß man die Forts 
aufgeben wolle. 

Ebenjowenig mochte der König in die Ausrüſtung eines Gejchwaders 
willigen, welches während des ſpaniſchen Erbfolgefrieges gegen die ran: 
zojen fapern oder eine ſpaniſch-amerikaniſche Injel erobern jollte.°°° Daß 
aber zu dem leßteren Projekte wenigjtens die Neigung vorhanden war, 
geht unzweifelhaft aus dem mit Ofterreich im Dezember 1702 gejchloffenen 
Rezeffe hervor.??? Art. 4 desjelben lautete: „Wan Ihre Königl. Maj. 
unter wehrendem diejem Krieg Jich ein- oder anderen Orts in denen 
unter Spanijcher Botmäßigfeit gehörigen Indien durch Ihre Schiffe be: 
mächtigen werden, in demjelben wollen Ihre Kai. Maj. Ihnen alle die 
Vortheile genießen lajjen, welche Sie der Kron Engeland und denen 
Seneraljtaaten in denen durch Ihre Kriegsmacht allda einnehmenden 
Orten bei fünftigen Frieden einräumen oder verwilligen werden.“ Die 
Ausführung diefes Unternehmens unterblieb, weil der König einen Vorſchuß 
von 100000 Thlr. nicht aufs Spiel jegen wollte. 

Desgleichen jcheiterte ein dem Abſchluſſe naher Sklavenlieferungs- 
vertrag 2?" daran, dal die Kompagnie ohne Borausbezahlung nicht im 
Stande war, eine Lieferung zu machen. „Die ompagnie-Cassa war,“ 
wie das Bewindhaberfollegium im April 1703 berichtete, *?! „erjchöpft, 





225 Der Kommiſſar van der Bent an (?) den Geh. Rath von Fuchs, d. d. Amiter- 
dam, den 30. Dezember 1702. R. 65. 25. 

226 d. d. Emden, den 9. Februar 1708. R. 65. 27. 

227 In Groß⸗Friedrichsburg befanden fid) am 1. Juni 1703 Waaren angeblich 
im Werthe von 65184 Thlr., in St. Thomas am 12. Januar 1704 im Werthe von 
75000 Thlr. — Berichte, d. d. Emden, den 18. Januar und 30. Mai 1704. R. 65. 27. 

225 Projekt Raule's, d. d. Emden, den 21. November 1702, und Bericht des 
Berwindhaberfollegiums, d. d. Emden, den 26. Januar 1703. R. 65. 25. 

*o Mezeh, d. d. Wien, den 16. Dezember 1702, ratifiziert feitens des Kaiſers, 
d. d. ®ien, den 23. Februar 1703. — Staatöverträge. Öfterreih. Nr. 39. 40. 

230 Projett, d. d. Paris, den 24. September 1702; Brief aus Amſterdam, den 
9, Februar 1703. R. 65. 25. 

221 d, d. Emden, ben 6. April 1703. R. 65. 25. 

Brandenburg Preußens Kolonialpolitil. I. 18 


274 3. Kapitel. Die brandenburgiicy=afrifaniihe KRompagnie. 


aller Credit auch zu einem Male todt.“ Die legte Bilanz ???* hatte ein 
Minus von 362867 Thle. ergeben. Wer wollte bei diejem jeit dem 
Jahre 1698 erfichtlich rapiden Niedergange dem Bewindhaberfollegium 
nicht Recht geben, wenn es in dem Begleitberichte *?*? an den König 
jagte: „Unjeres Wiſſens iſt bei der Administration fein Betrug gefunden 
und an den Tag gebracht, jondern iſt Naules Arrejt der Compagie jehr 
jchädlich gewejen, dieweil er durch gute Experience heiljamen Rath und 
Anjchläge geben könnte.“ Die wenigen Schiffe, welche der Kompagnie 
noch gehörten, mußten völlig zu Grunde gehen, da es an Geldmitteln 
zu ihrer Reparatur mangelte, und von den Unterbedienten in Emden 
hieß es, daß jie „mehrentheils® vor Armuth und Noth frepierten.“ ??° 

In diefer jchwierigen Lage wandte jich der König im April 1703 
nochmals an die Intereffenten; diefe wollten aber feine Vorſchüſſe mehr 
thun. Der Gejandte von Schmettau, welcher diejerhalb mit ihnen im 
Haag fonferiert hatte, empfahl daher, die Kompagnie beitmöglichit zu ver: 
faufen, den Erlös zur Bezahlung der Yeibrenten als einer privilegierten 
Schuld zu verwenden und die etwaigen Überjchüffe unter die Inter: 
ejienten zu vertheilen. Damit aber letere feinen Grund zur Bejchwerde 
hätten, jollten jie zuvor nach Utrecht zu einer Konferenz geladen und 
damit befannt gemacht werden.?°* Friedrich I. war nicht abgeneigt, die 
Kompagnie aufzugeben; er trug feinem Gejandten von Spanheim in 
London auf, jich dajelbit nach Käufern umzufjehen.?*° Raule?ss bat, 
von dem Verkaufe wenigitens Arguin auszunchmen, „denn wahrlich, das 
it ein Juwel von einer feiten und foliden Negotiation, allwo allein 
der Gomme wächſt, davon ganz Europa muß providieret werden. . . 
Das Guarnison fann man mit 20 à 30 Mann halten, weiln dajelbjten 
auch wohl 3 à 400 Mohren wohnen, welche gute Soldaten jein; und 
zu der hiefigen Direction find nur 3 oder 4 gute Leute nöthig, jo daß 
diejes ein ganz vortheilhaftiges Werk iſt.“ Daß es zu einem Berfaufe 
damals nicht fam, lag einfach daran, daß fich ein Käufer überhaupt 
nicht meldete. 

Bom Jahre 1704 an bietet die einjt jo jtolze Kompagnie nur noch 
ein Bild des Jammers. Sie ähnelt ihren Schiffen, die unthätig im 

#32 a)d.d, Emden, den 30. November 1702. b) d. d. Emden, den 5. Dezember 
1702. R. 65. 26. 

255 Berwindhaberkollegium an den König, d. d. Emden, den 26. Juni 1708, 
R. 65. 25. 

2% pon Schmettau an den König, d. d. Haag, den 1. Mai 1703. R. 65. 26. 

235 Drder, d. d. Schönhauien, den 20. Juli 1703. R. 65. 25. 

23° Raule an (?) in Berlin, d. d. Emden, den 14. Dezember 1703. R. 65. 25. 





8 2. Unter Friedrich III. 275 


Hafen lagen und verfaulten. Bon dem ehemals jo rührigen Treiben in 
Emden war feine Spur mehr vorhanden. Die Unterbedienten mußten 
bei anderen Leuten ihre fümmerliche Nahrung juchen. „Wir fünnen 
dahero,“ jo berichteten die Berwindhaber, ??" „faſt niemanden derjelben 
vor der Hand zu Dienjten der Compagnie employiren, wobei fombt, 
daß wir aus Mangel von Geld und Credit, umb Forit und Holz zur 
‚seuerung, als auch Papier und was jonjten zu Schreiberei gehört, zu 
faufen, das hiefige Compagniehaus nicht alleine vor unjere Perſonen nicht 
mehr frequentiren, jondern auch auf der Secretarie oder Schreibfammer und 
der Buchhalterei niemand von den Unterbedienten zu Werk jtellen können.“ 
Die Gläubiger verlangten dringender als je Bezahlung und wandten fich 
an den Magijtrat mit der Bitte, ihre Anjprüche beim Könige zu unter: 
jtügen.?°° Das Gleiche thaten die Frauen und Wittwen der nac) 
Guinea gegangenen Beamten und Soldaten.??”” Sie forderten Aus: 
zahlung der von jenen „blutjauer in Leib und Lebensgefahr verdienten, 
jeit Jahren rüdjtändigen Gagen;“ jie wären genöthigt, den Bettelitab zu 
ergreifen, da jie weiteren Kredit nicht mehr erhielten. 

Aus Arguin traf von Neuem die Nachricht ein, daß der Komman— 
deur jammt der Garnijon den Ort verlajjen wollte, falls nicht jchleunig 
die zugejagte Unterjtügung hingefandt würde. Ja, es hatte jogar 
Amar Ady, der König von Arguin, jeinen Neffen Hamet Manjor Ibrahim 
nach Europa gejchidt, um durch ihn über die Nichteinhaltung der ge: 
ichlojjenen Verträge, jowie darüber Beſchwerde zu führen, daß der Kom— 
mandeur Reers das Kaſtell verfallen ließe und durch jeine Begehrlichkeit 
den Handel ruinierte. Der Gejandte von Schmettau im Haag wurde an: 
gewiejen, mit Ibrahim zu fonferieren. **! Er nennt denjelben „einen ver: 
nünftigen Mann, der mit Moderation und Fermete ohne zu balaneiren 
auf alle Fragen, jo man ihm thut, antwortet.“ Sein Auftreten imponierte 
ihm aber durchaus nicht: „Er ziehet jchlecht auf und iſt an feinem 
Exterieur nicht abzunehmen, daß er eines Königs Neveu tjt, wiewohl 
der mobhrifchen Könige Verwandten Slaven jein gleich andern ihren 
Unterthanen.* Die Konferenz ergab, **? dat zu Arguin ein beträchtlicher 


237 4, d. Emben, den 28. November 1704. R. 65. 27. 

2» d, d, Emden, den 2. Juni 1704. R. 65. 27. 

239 d, d. Emden, den 31. Juli 1705. R. 65. 27. 

240 Bewindhaberkollegium an den König, d. d. Emden, den 26. Februar 1704. 
R. 65. 27. 

2 König an von Schmettau, d. d. Schönhaujen, den 19. Mai 1704, R. 65. 27. 

242 pon Schmettaus Bericht, d. d. Haag, den 17. Juni 1704. R. 65. 97. 
S. auch Urf. Th. II, Nr. 166. 

. 18* 


276 3. Kapitel. Die brandenburgiih-afrifaniihe Kompagnie. 


Handelsverfehr jtattfand, daß aber einige Kompagniemitglieder, wie Beef, 
Weſel und Waddingsveen, für ihre eigene Rechnung daran ſtark betheiligt 
waren und daher jchwerlich ein Intereſſe an der Wiederaufnahme des 
Handels durch die Kompagnie hatten. Schmettau rieth deshalb, ein 
Schiff mit Waaren und meuen Mannjchaften — es waren nur noch 
8 Brandenburger in Arguin — baldigit Hinzufenden. Der Rath war 
gut, aber die That entſprach ihm nur in jehr geringem Maße. Fünf: 
hundert Thaler wies der König aus der Chargenkaſſe zum Ankauf 
von Lebensmitteln und Provijion an.?*? Der Kompagnie gelang es, 
hundert Thaler auf Kredit aufzunehmen, für welche gleichfalls Waaren 
angejchafft wurden. Ein holländifcher Privatrheder nahm dieſe Yadung 
und einen neuen Unterfommis, Chrijtian Düring, unentgeltlich nach 
Arguin mit und erhielt dafür die Erlaubnis, dort Handel zu treiben. *** 
Die Bewindhaber benugten die Gelegenheit Neers im Namen des Königs 
zu benachrichtigen, daß ihm diesmal nur das Nothwendigſte gefandt würde, 
dat aber im nächjten Jahre ein von ihnen ausgerüjtetes Schiff feine Wünſche 
befriedigen jolle. **° Und in der That entjchloß fich der König, das kleinſte 
der vorhandenen Kompagniejchiffe, die „Fortuna,“ ausrüjten zu laſſen und 
hierzu 3000 Thlr. vorzujchießen. **° Im Dezember 1705 ging fie unter 
dem Kapitän Janſen in See; *+" fie war nach Arguin und Groß—-Frie— 
drichsburg bejtimmt und jollte den Stommandeuren Reers und Münz 
königliche Schreiben **8 mitbringen, welche „nach Anderung der gegen: 
wärtigen, gefährlichen Zeiten‘ die Hinjendung neuer Schiffe in Ausficht 
jtellten und die Erwartung ausjprachen, daß die Kommandeure auf ihren 
Posten ausharren würden. Das Unglück wollte es aber, dab Die 
„Fortuna“ beim Kap Finijterre durch einen franzöfiichen, von St. Malo 
ausgelaufenen Naper genommen und nad) Coruna aufgebracht wurde. Der 
König bewilligte, daß die Verficherungsgelder, ſowie weitere 1200 Thlr. 
aus der Chargenkaſſe und die von den Bajtians’schen Erben zu zahlende 


#3 König an das Bewindhaberkollegium, d. d. Köln, den 8. Dezember 1704, 
R. 65. 27. 

244 Bewindhaberkollegium an den König, d. d. Emden, den 13. Januar 1705, 
R. 65. 27. Das Schiff hieß: „het herstelde Seeland.“ — Stuhr, a. a. O. (S. 115), 
übergeht dieſe Erpedition. * 

245 Bewindhaberkollegium an Reers, d. d. Emden, den 21. November 1704. 
R. 65. 27. 

24 yon Knyphauſen an den König, d. d. Emden, den 27. Dftober 1705. 
R. 65. 27. 

247 von Knyphauſen an den König, d. d. Berlin, den 12. Dezember 1705. — 
Seepaß für Kapitän Janjen, d d. Köln, den 17. November 1705. R. 65. 27. 

2 d. d. Köln, den 17. November 1705. R. 65. 27. 


$ 2. Unter Friedrich III. 277 


Vergleichsjumme zur Equipierung eines neuen Schiffes verwendet wurden, 
doc) jollte von dem Gelde nur Proviant angejchafft werden, um die 
Feſtungen möglichjt bis zum Frieden zu konjervieren.?4%* Groß. Friedrichs: 
burg wollte er des Namens wegen unter allen Umjtänden behalten, ?4*b 
Accada und Taderma dagegen hätte er gern an die Engländer verfauft. 
Das neue Schiff, welches nunmehr die Reife machen jollte, war von 
Raule, der inzwijchen nach Hamburg übergefiedelt, und von dem Marine: 
rath Ramler dajelbit für 7600 Mark (hamb.) gekauft worden. Es war 
nur eine Galiote; durch Verjegung des großen Majtes in die Mitte 
und durch Ausjtattung mit vierfantigen Segeln verwandelte man jie in 
ein jogen. Hoekerſchiff, weil ihr dies ein jtattlicheres Ausjehen gab und 
jie nun eher für ein fünigliches Advisichiff gelten konnte. Die Equi— 
pierung fojtete 12526 Gulden. >’ Geführt von dem Kapitän Cornelis 
Neuvel jtach die „Freundlichkeit' am 20. November 1706 unter engliichem 
Konvoi in See. Sie wurde indeß an der englijchen Küſte durch Sturm 
von ihrer Bedeckung getrennt und Hierauf am 23. Dezember von zwei 
franzöfiichen Kapern nach tapferer Gegenwehr, bei welcher der Kapitän 
und vier Leute jchwere Verwundungen erhielten, erobert. 2°! Den ‚ran: 
zojen jagten ſie aber alsbald jeeländiiche Kaper ab, welche jie am 
27. Dezember nac) Veere in Seeland aufbrachten. Gegen Zahlung eines 
Abjtandsgeldes von 5500 Gulden lieg man jie frei, umd mit einer 
neuen Yadung nahm jie am 30. Dezember 1707 von Bliſſingen aus 
abermals nad) Arguin und Groß: 7sriedrichsburg ihren Weg. Diesmal 
waren auf ihre Ausrüjtung 16676 Gulden verwendet worden; auc) 
hatte jie einen Unteroffizier und zwanzig Soldaten an Bord, die zur 
Verſtärkung der dortigen Garnijonen bejtimmt waren.?°? Der Sicher: 
heit halber jchloß jie fi in Plymouth einem englischen und hollän— 


2 König an die afrifanijche Kompagnie a) d. d. Charlottenburg, den 13. April 
und Köln, den 4. Juni 1706. b) d. d. Köln, den 29. März 1706. 

20 Ramler an den König, d. d. Hamburg, den 13. Juli und 14. September 
1706. R. 65. 28. vol. I. 

*i Ramlers Memorial, d. d. Berlin, den 10. Januar 1707. R. 65. 28. vol. LI. 
S. auch den Gefechtsbericht in „Brandenburg. Preußen," ©. 53 ff. 

52 Kommiſſar Röver an den König, d. d. Amjterdam, den 21. Juni 1707 und 
den 14. Januar 1708. R. 65.28. vol. II. R. 65. 29. Order an das Bewindhaber- 
follegium wegen Geftellung der Soldaten, d. d. Köln, den 12. November 1707. — 
Für Reers war ein fünigl. Schreiben, d. d. Köln, den 22. November 1707, beigefügt. 
Er jollte für die Ladung Gummi und (ganz fchwarze oder ganz weiße) Straußfedern 
einhandeln, von den Soldaten ſechs bis acht bei jich behalten, dafür andere von der 
Garnifon zurüdtehren lafjen, jelber aber noch ein bis zwei Jahre dort bleiben. Den 
Eingeborenen möchte er vorftellen, dab nach dem Friedensſchluſſe joviel Waaren hin« 


278 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritanifhe Kompagnie. 


diſchen Gejchwader an, welche gerade nach Portugal und dem Mittel: 
meer gingen. Der Umſtand, dat fie bei einem Sturme ihren Mait verlor, 
nöthigte jie zur Rückkehr, und am 16. April 1708 erlitt fie wiederum 
das Schickſal, franzöfiichen Kreuzern in die Hände zu fallen.*°° Auf 
dDiefe Nachricht Hin rejkribierte der König an die Kompagnie:*>* „Ein 
neues Equipage abermals nach Afrita zu machen, das wird wohl nicht 
zu rathen jein, weil die Gefahr, dergleichen Schiffe durchzubringen, jo 
gar groß und fajt eine Fatalität dabei mit unterzulaufen jcheinet. Dar 
aber dennoch ein Director und Oberhaupt nebſt ein paar Pennisten, wie 
Ihr vorjchlaget, auch etwas an Vivres und Vietualien durch Interlopers 
nach) den afrikanischen Küften gejandt werde, das finden Wir hödhit 
nöthig und muß je eher je lieber gethan und darunter feine Zeit ver: 
ſäumt werden.” . 

Die Dringlichkeit diefer Order jtand mit den aus den Stolonien 
fommenden Botjchaften im Einklang. Bereits im Jahre 1707 belief ſich 
die Garnijon in Groß-Friedrichsburg, Accada und QTaderma zujammen 
nur noch auf 27 Mann. Die meijten davon, wie auch der General: 
direftor Yamy, waren franf. Sie baten durchweg um Ablöjung.?>° 
Desgleichen hatten der Kommandant von Arguin jammt jeiner Garnijon 
an das Bewindhaberfollegium gejchrieben, daß fie das Fort verlafjen 
wollten, jalls nicht baldigjt gehöriger Suffurs einträfe. Sie hätten ſich 
nur auf drei Jahre, nicht auf ihr ganzes Yeben verdungen und nun be: 
reits zehn Jahre treu gedient: auch fie wünjchten abgelöit zu werden. 
Dies legtere Schreiben ?°% hatte der Sergeant Chrijtian Düring, der 
Vater des oben genannten gleichnamigen Unterfommis, perjönlich über: 
bracht, um den Erklärungen einen größeren Nachdrud zu geben.?°° Da 
dem König alles an der Erhaltung der Feſtung gelegen war, jo ließ er 
durch den Marinerat) Namler in Holland von PBrivatrhedern drei Schiffe 
miethen, den „Prinz Eugen,‘ die „Maria und die „Gerechtigfeit." Auf den 
eriten beiden wurden die nach Groß-Friedrichsburg bejtimmten Mann: 
ſchaften eingejchifft: ein Generaldirektor, ein Unterfommis, zwei Aifistenten, 
fommen würden, als jie nur immer dafür Gummi einzutaufchen hätten, Er wurde 
auch angewiejen, den Schleihhandel nicht zu dulden und mit dem jegigen Könige den 
Vertrag zu erneuern, falls es noch nicht geicheben wäre. R. 65. 28. vol. II. 

258 yon Knyphauſen an den König, d. d. Emden, den 18. Mai 1708. R. 65. 29. 

254 d. d. Karlsbad, den 1. Juni 1708. R. 65. 29. 

25 Der Gheneraldirettor Lamy an das Bewindhaberkollegium, d. d. Groß 
Sriedrihsburg (ohne Jahreszahl). R. 65. 28. vol, II. 

2° d. d. Arguin, den 17. März; 1708. R. 65. 29, 

 Berwindhaberfolleginm und Namler an den König, d. d. Emden, den 31. Auguft 
bezw. den 11. September 1708. R. 65. 29. 


82. Unter Friedrich III. 279 


ein Oberchirurg, ein Sergeant und fünfzehn Gemeine; die „Gerechtigkeit“ 
nahm nad) Arguin einen Chirurgen und fieben Gemeine mit. Die Schiffe 
waren mit Lebensmitteln für die Garnifon auf zwei Jahre und mit 
allerhand Materialien befrachtet. Am 7. Januar 1709 traten fie ihre 
Fahrt an und gelangten alle drei glücklich an ihren Beitimmungsort, 
jo daß der größten Noth dajelbit vorgebeugt war.?°8 

Die Projekte, welche auch im Laufe diefer Jahre dem Könige 
unterbreitet wurden, famen jelbjtredend nicht zur Ausführung. Dahin 
zählen die im Jahre 1704 von zwei Holländern, einem Advofaten van 
Straaten und einem Kaufmann van Dort, — von jedem in verjchiedener 
Weiſe — gemachten Anerbietungen zu Handelsfahrten nad) Oftindien, 25° 
ferner der Vorjchlag des dänischen Kapitäns Palm, die Injel Tabago zu 
erwerben (1706),280 endlich das ‘Projekt eines englischen Kaufmanns 
Mears, nach dem Stillen Ozean und nach Wejtindien Handel zu treiben 
(1706 und 1708).2% 

Mit fnapper Noth konnte im Jahre 1705 der bedrängten Yage der 


358 Mamler an den König, d. d. Haag, den 11. Januar 1709. — von Schmettau 
und Ramler an den König, d. d. Haag, den 30. Auguft und den 20. September 1709. 
R. 65. 30. 

259 a) Der Advokat van Straaten hatte einen vollitändigen Entwurf einer ojts 
indiichen Handelsgeſellſchaft ausgearbeitet, der zugleich darauf berechnet war, der afri— 
fanifchen Kompagnie aufzuhelfen. von Schmettau äußerte aber gegen die Zuverläſſig— 
feit der Straaten’schen Mittel vielerlei Bedenken; die Sache zog fi) dadurd in die 
Länge und zerfiel, als van Straaten im Februar 1706 ſtarb. — König an das Be- 
windhaberfollegium, d. d. Schünhaufen, den 21. Juli 1704. von Schmettau an den 
König, d.d. Haag, den 29. Juli 1704. König an von Schmettau, d. d. Schönhaujen, 
den 4. Dltober 1704. von Schmettau an den König, d. d. Haag, den 28. Oktober 
1704, u. a. R. 65. 27. 

b) Über das van Dort’sche Projekt ift nichts Näheres befannt. Schmettau em- 
pfahl jeine Annahme in dem vorftehend zitierten Bericht vom 29, Juli 1704. 

260° Ralm war durch den Gejandten von Biere veranlaßt worden, Borjchläge 
wegen Tabagos zu machen, und hatte in einer Eingabe, d. d. Berlin, den 17. März 
1706, um Abordnung von Kommifjarien gebeten. „Die Ablehnung jeines Geſuchs wurde 
in einer Sigung des Geheimen Raths vom 9. Mai 1706 mit der Begründung beichlofien, 
dab „das Werk gefährlich, zu Eoftipielig und Difficultäten von England zu befürchten.“ 
R, 65. 27 und 28. 

207 Die Vorichläge vom Jahre 1706 hatte der König an das Bewindhaber- 
follegium mittel Order, d. d. Cleve, den 2. Juli 1706, zur weiteren Beranlafjung 
überjandt; dort jind fie anjcheinend in Vergefjenheit geratben. R. 65. 28. vol. I. Das 
ipätere Projett hatte der Reſident Bonet aus London unterm 3.14. Februar 1708 
übermittelt und auf Veranlaſſung des Königs in einer jpäteren Relation, d. d. Londres 
ce vendredi 20. May/l. Juin 1708, näher dargelegt. Friedrich I. lieh es dem Prä- 
jidenten von Knyphauſen zur Begutachtung unter Zuziehung oftfriefiicher Kaufleute zu— 
geben, d. d. Karlabad, den 14. Juni 1708. Weiteres ijt micht befannt. R. 65. 29. 


280 3. Kapitel. Die brandenburgifch-afritanishe Kompagnie. 


Emdener Unterbedienten dadurch ein wenig abgeholfen werden, daß die 
Ladung eines aus St. Thomas angelangten Kompagniejchiffes zum Theil 
in ihrem Intereſſe verjteigert wurde.?*? 

Im Dezember 1707 erging es ihnen aber wieder jo jchlecht, dat 
das Bewindhaberfollegium den König bat, fich ihrer anzunehmen, „jonit 
müßten fie in dem anstehenden Winter ohnumgänglich frepiren und vor 
Hunger und Kummer vergehen.“ 2%? Sie wurden endlich im nächjten 
Jahre bis auf einen Buchhalter und einen Schreiber entlajjen.?** Das 
Bewindhaberkollegium bejtand nur noch dem Namen nad. Der Bräji- 
dent Johann von Dandelman war im Frühjahr 1706 verjtorben. An 
jene Stelle war zwar der Nejident im wejtphälifchen Kreiſe, Freiherr 
von Knyphauſen, getreten; Dderjelbe bezog indeß für dieſes Amt feine 
Bejoldung ?°% und hielt ich auch in Folge mehrfacher Verwendung zu 
anderen Gejchäften, namentlich zu Gejandtichaften, feineswegs regelmäßig 
in Emden auf. Der Vertreter der Stadt Emden übte jchon jeit Jahren 
jein Stimmrecht nicht mehr aus.?°" Als Kollegium fungierte daher, 
wie jchon einmal im Jahre 1699, einzig und allein der Marinerath 
Freitag. Bei jeinen Gejchäften jtand ihm nicht einmal mehr der alt: 
bewährte Nathgeber Raule zur Seite, denn diejer hatte im Mai 1707 
das Zeitliche gejegnet.?%% Wie das Perjonal, jo war auch die Zahl der 
Schiffe zujammengeichrumpft. Zur Tilgung der drücendjten Schulden 
hatte man im Jahre 1706 das in Hamburg liegende Wrad und zwei 
Jahre darauf das „Schloß Oranienburg“ in Emden verfauft.?°° Die noch 


262 König an den Marinerath Freitag, d. d. Potsdam, den 31. Juli 1705. R. 65. 27. 

263 Bericht, d. d. Emden, den 6. Dezember 1707. R. 65. 28. vol. II, Dabei 
hatte Friedrich I. befohlen, ihnen von Weihnachten 1705 jährlih 786 Thlr. 16 Gr. aus 
der Generalkriegskaſſe bezw. Chargenkfaffe zu zahlen. Order, d.d. Köln, den 29. März 
1706. R. 65. 42. ©. auch Order, d. d. Charlottenburg, den 7. Juni 1706. R. 65. 28. vol. I. 

264 Order, d. d, Köln, den 1. Mär; 1708. R. 65. 2%. Nach dem Berichte 
von Ramler und Freitag an den König, d. d. Emden, den 7. Februar 1710, fungierte 
damals ald Buchhalter Andres van Dunveland, als Kopiit Tobias Chriſtoph Bollmann. 

265 Kreditiv für Friedrih Ernjt Freiherrn von Inn- und Kniephauſen (sie!) 
als Präjidenten der afrifanischen Kompagnie und Rejidenten im weitphäliichen Kreije bei 
der Stadt Emden, d. d. Oranienburg, den 14. Mai 1706. Emdener Stadtarchiv, 
Acta Nr. 279. vol. II. 

268 yon Knyphauſen an den König, d. d. Hamburg, den 29. April 1713, 
R. 65. 34. vol. I. 

207 Verfügung der Stadt Emden vom 22. Auguſt 1699, daß ihr Vertreter 
(Bürgermeifter de Potterre) in Kompagnieſachen nur ein votum deliberativum et con- 
sultativum ausüben joll. R. 65. 60. 

268 Urk. Th. Il, Nr. 167. ©. auch Anhang II. 

09 Das Hamburger Schiff, ein hekboot, wurde verjteigert, weil e8 nicht mehr 


8 2. Unter Friedrich 111. 281 


verbleibenden Schiffe, Gerätbichaften und fonjtigen Effekten jtellten einen 
Werth von 48820 Fl. 2 St. dar; » weil aber ihre Berjteigerung gleichfalls 
lediglich den Gläubigern zu gute gefommen wäre und auch weil Friedrich J., 
wie e8 im einer von feinem Nachfolger erlajlenen Order heiht,??%® „jeder: 
zeit das Abjehen hatte, jofort nad) erlangtem Frieden diejes Commercium 
mit Ernjt fortzujegen und gedachter Effecten jelbit jich dabei zu ges 
brauchen,“ jo wurde von derjelben Abjtand genommen. 

Friedrich I. wagte noch einen leiten Verſuch, die Interejjenten 
zur Fortjegung der Kompagnie zu bewegen. Er jandte zu dieſem Behufe 
den Marinerath Ramler nach Holland.’ Aber alle tonferenzen, welche 
diejer und der Gejandte von Schmettau mit den Mitgliedern beider 
Barteien abhielten, hatten feinen Erfolg. Die Welland’iche Partei er: 
Härte, lieber ihre Aktien verlieren, al8 je zur Ntompagnie wieder etiwas 
beijtenern zu wollen; die Waddingsveen’sche Partei äußerte, dab fie die 
Hoffnung auf die Fortjegung der Kompagnie verloren hätte und dem 
Könige alle weiteren Entjchliegungen anbeimjtellte. Beide erivarteten 
aber Befriedigung ihrer rüdjtändigen Forderungen. ?? 

Auf Schmettaus und Namlers VBorjchlag entſchloß fich der König 
im September 1709 die jämmtlichen Interejjenten zu einer General: 
verfjammlung nach Emden unter dem Präjudiz berufen zu laſſen, daß 
fie im Falle ihres Nichterfcheinens mit all’ ihren Anjprüchen an die 
Kompagnie ausgejchlojfen werden jollten. Zugleich legte er auf das 
geſammte in- und ausländijche Vermögen der Gejelljchaft Arrejt.?7? 

Der erite Termin war auf den 15. Januar 1710 anberaumt, doch 
erichten fein Einziger von den dazu eingeladenen Partizipanten. Die 
meiſten hatten jchriftlich angezeigt, daß fie nicht kommen wollten, weil 








über Wafjer gehalten werden Fonnt. Ein Segelmadyer bot darauf 1450 Mt. 
Ramler an den König, d. d. Hamburg, den 5. Oftober und den 17. Dezember 1706. 
R. 65. 28. vol. I. Das „Schloß Oranienburg“ wurde am 30. März 1708 für 9826 Fl. 
10 St. losgeſchlagen. R. 65. 29. 

270 Inventarium, d. d. Emden, den 27. April 1708. R. 65. 29. 

2708 Friedrich Wilhelm I. an den Geh. Kriegsrath von Kati, Berlin, den 
9. Februar 1715. R. 65. 35. 

251 Mamler hatte aud) den Auftrag, Forderungen der afrikanischen Kompagnie 
einzuziehen und den Raule'ſchen Nachlaß zu regulieren. Er blieb von 1708—1710 in 
Holland. — „Eelaireissement betr. Ramlerd Neijediäten “ R. 65. 51. 

22 Mamler und von Schmettau an den König, d. d. Haag, den 19. Auguft und 
den 13. September 1709. R. 65. 30. Dem zweiten Berichte liegt ein Aftionärver- 
zeichniß bei, welches zwanzig ftimmberecdhtigte Aktionäre mit 140000 Thlr. aufweiſt; 
ichs Aktionären mit zufammen 39100 Thlr. ift das Stimmrecht durd) die Verfügungen 
vom Jahre 1699 entjogen. R. 65. 30. 

273 Urk. Th. II, Wr. 169. 


282 3. Kapitel. Die brandenburgifch-afritaniihe Kompagnie. 


die Neije feinen Zweck hätte; *?* dieſelbe Antwort ertheilten fie Namler, 
als Ddiejer jie im Dezember mündlich interpellierte.?°° Hierauf wurde 
ein neuer Termin auf den 4. August fejtgejegt; es kam jedoch abermals 
Niemand.?'° Die Welland’iche Partei entjchuldigte ſich wenigſtens. Die 
Waddingsveen'sche hielt nicht einmal das für nöthig. Nunmehr erging 
eine legte Aufforderung an die Interefjenten, ſich am 8. September ein: 
zufinden, widrigenfalls Präſident und Bewindhaber ein pflichtmähiges 
Eonchujum abfafjen würden.??" Auch diefe Warnung machte feinen 
Eindrud; alle blieben aus. Der Marinerath Freitag und der Bürger: 
meister Dr. Zernemann, ?’® als Vertreter der Stadt Emden, entwarfen 
hierauf den angekündigten Bejchluß.*"? Derjelbe wurde dem hollän- 
diichen Generaladvofaten Pittento ?°° zur Begutachtung übergeben und 
hierauf nach Vornahme einiger Abänderungen in der Form eines fünig- 
lichen Manifeſtes — d. d. Potsdam, den 18. Mai 1711 — publiziert.?®: 
Seine Bekanntmachüng erfolgte durch Zuſtellung an die einzelnen Inter: 








274 2.8. Schreiben der Welland’ichen Partei, d. d. Rotterdam, den 31. Dezember 
1709. R. 65. 30. 

275 Mamler und von Schmettau an den König, d. d. Haag, den 24. Dezember 
1709. Die Paats'ſche (= Welland'ſche) Partei hatte erflärt: „ste würde weder diejes 
Mal noch künftighin in Afr. Comp. ſachen mehr nad) Emden kommen; ... . wenn fie 
nad) dem Exempel der ehemals in Verfall geratbenen hieſigen Westind. Comp. tractiret 
würde, wäre fie es zufrieden.“ R. 65. 30. 

»ꝛs Berwindhaberfollegium an den König, d. d. Emden, den 1. Juli und den 
5. Auguſt 1710. R. 65. 31. 

27 Königliche Einladungsichreiben an beide Barteien, d. d. Köln, den 12. Auguft 
1710. R. 65. 31. 

278 Diejer war an Stelle des am 15. Januar 1710 verftorbenen Bürgermeiſters 
de Potterre zum Berwindhaber und Aſſeſſor beim Militär » Kriminalgericht beitellt 
worden. R. 65. 31. 

29 Urſprünglich wollte der König noch Ramler hinſenden, damit das Kollegium 
wenigitens aus drei Mitgliedern bejtünde. Es wurde dies aber unterlafien, weil man 
überzeugt war, daß ſich im Termine Niemand einfinden würde. König an das Bewind- 
haberfollegium, d. d. Köln, den 28. Auguft 1710. R. 65. 31. 

2» Order, d. d. Oranienburg, den 11. April 1711. R.65. 32. Pittenio hatte 
erklärt, dab das Concluſum dem holländischen Stile entipredhe, aber vorgeichlagen, an 
Stelle eines vom Berwindhaberfollegium zu erlaffenden Ausichlußurtbeils die Form 
eines königl. Manifejtes zu wählen. Seinem Gutachten hatte ſich der an die Stelle des 
inzwijchen verjtorbenen Gejandten von Schmettau getretene Geb. Nath und Bicefanzler 
von Hymmen angeſchloſſen. 

201 Urk. IH. II, Nr. 171. Die — meiſt ſtiliſtiſchen — Änderungen haben 
Ramler und der Miniſter von Algen beſorgt. R. 65. 32. 

Bon der im Terte erwähnten Rublifation ift u. a. die Rede in den Berichten 
von Hymmen's und des Bewindhaberkollegiums, d. d. Haag, den 17. November bezw. 
Emden, den 21. Dezember 1711. 


82. Unter Friedrich III. 283 


eſſenten, durch öffentlichen Anjchlag in Emden und durch Einrückung 
in einige Zeitungen. Der König erflärte alle bisherigen Oktrois für 
aufgehoben, die auf Grund derjelben erworbenen Aktien und jonjtigen 
Ansprüche für erlojchen und die ganze Kompagnie „mit allen Effecten, 
Schiffen, Forten und Magazinen in und außer Europa‘ für heim- 
gefallen. Ein Widerjpruch wurde dagegen von feiner Seite erhoben, 
und jomit jtand von num an die afrifanischzamerifanische Kompagnie 
im Alleineigenthum des Souveräns. 

‚sriedrich I. machte al3bald den Verjuch, jich mit Dänemark wegen 
St. Ihomas gütlich auseinanderzujegen; ſein Vorfchlag, dal die rück— 
jtändigen Nefognitionsgelder mit den Schadenerjaganfprüchen der Kom— 
pagnie aufgerechnet werden jollten, fand aber feinen Anklang, und es 
blieben daher die dortigen Verhältnijje vorläufig weiter ungeregelt. ?°? 

Das nächitfolgende Jahr brachte noch zwei Projekte, die beide 
rejultatlos verliefen. Ein englischer Stapitän Johnſon hatte um Er: 
theilung eines Seepaſſes nach Oftindien, China und alle jenjeits der 
Kaps der guten Hoffnung gelegenen Pläge auf fünf Jahre gebeten. Er 
wollte jedoch eine Nefognition nicht zahlen, weil er alles auf eigene 
Gefahr unternahm, und erklärte auf die Frage, welchen Vortheil als- 
dann der König davon hätte, daß derjelbe in der Ausführung ein: 
heimifcher und in der Einführung ausländiicher Waaren, jowie in den 
Bollerträgnifien beftünde. Damit war diefe Sache abgethan.??? Näher 
trat man dem Brojefte einer ojtafrifanischen Handelsgejellichaft. Dafjelbe war 
von dem bereits genannten Engländer Mears, der aber hierbei nur als 
Vormann eines Kapitäns Bowrey handelte, dem Könige unterbreitet 
worden.?°* Bowrey hatte nämlich zwanzig Jahre lang in Oftindien für 
eigene Rechnung Handel getrieben und wollte dabei von einem Orte in 
der Nähe der Injel Madagaskar gehört haben, welcher ſich durch ge: 
mäßigtes Nlima, Produftenreichthum und eine vortreffliche, zum Handel 


22 Die preußiiche Schadensforderung betrug 117000 Thaler. König an von 
Knyphauſen in Kopenhagen, d. d. Amfterdant, den 26. Juni 1711: von Knyphauſen 
an den König, d. d. Kopenhagen, den 18. Juli 1711. R.65. 32. 

2* Die Miniiter in Utrecht hatten Johnſon's eriten Vorſchlag, d. d. Amiter- 
dam, den 3. Dezember 1712, übermittelt und die weiteren Verhandlungen im Januar 
1713 mit ibm geführt. R. 65. 33 u. 34. vol. I. 

2%» Der Nefident Bonet hatte das Projekt unterm 1. Mai 1712 aus London 
überjandt. In demjelben war nad) Ablauf von vier Jahren ein regelmäßiger jährlicher 
Gewinn von 500000 Thlr. in Ausficht geftellt. Mears hatte zugleich den Vorſchlag 
gemadt, eine Bank mit einem Kapital von 2 Millionen Thlr. (5000 Aktien a 400 Thlr.) 
zu gründen, welche das Geld zu dem Unternehmen gegen 8 Prozent Zinfen vorſchießen 
jollte. R. 65. 38. 


284 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniihe Kompagnie. 


geneigte Bevölkerung auszeichnete.?°° Dorthin jollten nun Schiffe ges 
ſchickt und Land dajelbit erworben werden. Das neue Kolonialgebiet 
wurde nach dem Entwurfe Eigenthum der Gejelljchaft, unterjtand aber 
der Souveränität des Königs. Zur Gewinnung von Anfiedlern waren 
unentgeltliche Yandvertheilungen an Jedermann beabfichtigt. Dieſer Plan 
wurde indeß als zu weit gehend von vornherein abgelehnt.?°° Mears 
empfahl daher zuvörderſt nur zwei Fregatten zur Anbahnung eines 
Handelöverfehrs hinzujenden und den Erfolg abzumwarten.2°° Da er 
fih aber weigerte, für die hieraus erwachjenden Koſten Kaution zu 
jtellen, jo lie man das ganze Unternehmen fallen. ?°° Dejto eifriger 
war der König bejtrebt, die Kolonien unter allen Umjtänden bi nad) 
erfolgtem riedensichlujfe zu halten, da er alsdann auf einen Auf— 
ichwung des Handels rechnete. Eine eigene Fregatte wagte er aber 
wegen der Striegsgefahren nicht nach Afrika zu jenden. Er juchte des: 
halb auf anderem Wege zum Ziele zu gelangen. Hinfichtlich Arguins 
erreichte er e8 dadurch, daß er im Juli 1711 Rotterdamer Kaufleuten 
ein Oktroi?s* ertheilte, welches fie berechtigte, mit füniglichen Päſſen 
dajelbft Handel zu treiben. Dieje hatten ſich dafür verpflichtet, den 
neu ernannten Kommandeur Johann de Booth Nifolaas??° mit jeiner 
Familie und einigen Soldaten, im Ganzen zehn Perjonen, jowie 50 bis 
60 Oxhoft Viktualien und jo viele Waaren, als zum Eintaufche von 
vier Laſten Gummi erforderlich, frei nach Arguin mitzunehmen; außerdem 


25 Bonet au den König, d. d. London, den 1./12. Auguſt 1712. R. 65. 33. 

256 Auf den Bericht einer vom König ernannten Kommifjion, d. d. Berlin, den 
16. Quli 1712. R.65. 38. 

3° Die often des neuen Projektes hatte Mears auf 108400 Fl., Ramler auf 
217520 Fl. veranichlagt. Erjterer hatte empfohlen, die Stadt Hamburg zur Theilnahnıe 
heranzuziehen und den Sit der Kompagnie dahin zu verlegen. Es wollten damals — 
nad) einem Berichte des Nefidenten Burchard, d. d. Hamburg, den 1. März 1712, 
R. 65. 32 — Hamburger Kaufleute gegen eine jährliche Nekognition unter königl. Paß 
und Pavillon nad) Afrita fahren; möglicherweife war dies Mears zu Ohren gefonmen, 

258 Gin Kommijjionsmitglied, der Geh. Kammerrath von Görne, hatte am 
3. September 1712 vorgejchlagen, „aus Curiosität, wenn die Marinecassa die Mittel 
dazu habe, ein Feines Fahrzeug dahin abzujenden.“ Der König rejfribierte darauf — 
d. d. Charlottenburg, den 20. September 1712 —: „Anlangend nun gedachten Capitains 
Vorſchläge und Oblata, diejelbe finden Wir vor Uns feines Weges acceptable und jind 
ganz zufrieden, dab er fi) damit an andere Orte, wo er will, adressiren möge." — 
R. 65. 33, 

25° d. d. Houslaerdyd, den 31. Juli 1711. R. 65. 32, 

2 Inſtruktion und Patent, d. d. Köln, den 13. Dezember 1710. R. 65. 31. 
Er erhielt 16 Thlr. mon. Gehalt, freie Koft und die Erlaubniß, jährlid 2000 Stüd 
Straußfedern für eigene Rechnung zu verhandeln. 


$ 2. Unter friedrich III. 285 


waren fie gehalten, alljährlich; Biktualien, Waaren und Mannjchaften 
binzubringen und vier Yajten Gummi, jowie diejenigen Leute, welchen 
heimzufehren erlaubt war, fojtenfrei zurüdzujchaften. De Booth traf 
im März 1712 in Arguin ein und löjte Neers im Kommando ab.?*! 
Es begleiteten ihn noch ein Oberchirurg, zwei Zimmerleute, ein Steinmes, 
ein Schmied und acht Soldaten. Die Gejammtfojten der Neije beliefen 
jich einschließlich der Monatsgelder auf 5640 Gulden.??? 

Nach Groß-Friedrichsburg ſchickte man einen neuen Oberfaufmann, 
Dubois, um den dortigen Generaldireftor de Lange, über welchen viele 
Klagen eingelaufen waren, zu erjegen. Mit einem jeeländiichen Inter: 
looper langte er am 27. Dezember 1711 daſelbſt an; ein Chirurg und 
ein Buchhalter wurden ihm alsbald nachgejandt.??? Seine Ankunft er: 
folgte gerade noch zur rechten Zeit, um Groß-Friedrichsburg vor dem 
Schicjale zu retten, das furz zuvor Accada erfahren hatte. Unter den 
dortigen Negern war nämlich — nad) Dubois’ Anjicht auf Anftiften der 
Holländer und Engländer — ein Krieg ausgebrochen, und hierbei war 
Accada in die Gewalt der feindlichen Neger gelangt. Dubois glüdte es, 
Frieden zu jtiften und den leßtgenannten Ort wieder in preußifchen 
Befi zu bringen. Gleich in jeinem erjten Schreiben hatte er gebeten, 
daß König Friedrich beim englischen Hofe und bei den Generalitaaten 
Schritte thun möge, damit dieſe ihre Unterthanen zu einem friedlichen Ver— 
halten gegen die afrifanische Kompagnie ermahnten und ihr den angerid)- 
teten Schaden vergüteten. Es wurden demzufolge die preußiichen Nefidenten 
in London und im Haag angewiejen, ernitliche Vorjtellungen wegen jener 
Sewaltthätigfeiten zu machen. Die holländiſch-weſtindiſche Kompagnie 
erklärte hierauf, daß fie noch feine Nachricht davon erhalten hätte, daß 
fie fich aber nach deren Eingang weiter auslajien wollte.““ Der Staats- 





» Booth an den Marinerath Ramler, d. d. Arguin, den 2. Juli 1712 R, 65. 33, 
293 R. 65. 32. 
3 Dubois an den Marinerath Ramler, d. d. Groß-Friedrichsburg, den 7. Januar 
1712; Notiz aus Dubois’ Tagebud; vom 29. Februar 1712. Die Überjegung des 
erjterwähnten Briefes findet jih in „Brandenburg- Preußen,“ ©. 34 ff., aber ziemlich 
fehlerhaft. So jteht 3.8. 5.34 3.15: „Im dieſer Verlegenheit ..... . entichloß ich 
mich zu dem Holländifchen General . . zu begeben, in welchem Briefe id) den General 
von meiner Ankunft in Kenntniß jeßte.“ Es muß beißen: „In diejer Verlegenheit 
. . veranlaßte id) einen Neger für 4 engels einen Brief von mir an den hollän- 
diichen General zu bringen, in welchem ....“ Ebenda 8.8 v. u. ift zu lejen: 
„daß er (Haring) nichtödeitoweniger die Unterthanen des Königs Jan Couny „.. noch 
aus dem Lande treiben würde.“ Das ijt nicht richtig; es muß heißen: „daß er nichts- 
deftomweniger des Königs Makler Jan Cony ... noch aus dem Lande treiben würde.“ 
©. aud Anm. 21 zu Kap. 4 $ 1. 
4 Hymmen an den König, d. d. Haag, den 23. September 1712. R. 65. 32. 


286 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniihe Kompagnie. 


jefretär Viscount Bolingbrofe erwiderte jedoch dem Reſidenten Bonet, 
daß nad) jeinen Informationen die Sache ſich ganz anders verhielte und 
daß vielmehr die preußifche Kompagnie zur Entichädigung verpflichtet 
wäre. Auf welcher Seite das Recht jei, wollte er nicht erjt prüfen. 
Er erflärte furzweg, daß die Königin an die Bejehlshaber in Guinea 
eine Order zur Einjtellung der Feindfeligfeiten nicht geben würde; fie 
verftünden jchon, mit den aufitändischen Negern fertig zu werden. Auf 
die Frage, „ob die Engländer S. Maj. zu befriegen beabjichtigten,“ 
antwortete Bolingbrofe: „Non, mais nous exterminerons ou reduirons 
ces mutins.* Bonet fügt in jeinem Berichte? Hinzu, daß lediglich 
Handelseiferfucht die Engländer das Necht außer Augen jegen lafje; die 
Quelle derjelben jei in einem mit Spanien abgejchlojjenen Sklaven: 
lteferungsvertrage zu juchen, welcher legteres für die ungeheueren Kriegs: 
foften entjchädigen jollte. Friedrich I. befahl Hierauf dem Nefidenten, 
energisch für die preußiichen Mohren einzutreten; er jollte „begehren, 
daß man die Puncte, in welchen man vermeinet über die unter Unſerm 
Schuß stehende Mohren jich mit Fug bejchweren zu fünnen, ausliefern 
wolle, worauf man leicht wird antworten und klar darthun fünnen, daß 
das Tort im diefer Sache nicht an Umjerer, jondern an der engliichen 
Seite jei.” Das war das legte Rejkript ??° Friedrichs I. in Kolonial— 
angelegenbeiten. 


83. 
Unter Friedrich Wilhelm J. 


Preußens zweiter König ſah „das afrikaniſche Kommerzienweſen 
als eine Chimäre an.“! Dieſe Auffaſſung iſt von unſerem heutigen 
Standpunkte aus zu beklagen, denn ſie hatte zur Folge, daß Preußen 
alsbald aus der Reihe der koloniſierenden Nationen ausſchied. Damit 


2% Bonet an den König, d. d. Londres, 23 janvier/5 fevrier 1713. R. 65. 34, 

®v»6 d. d. Köln, den 21. Februar 1713, abgedr. Urf. Th. II, Nr. 175. Bei 
diefer Gelegenheit will ich noch bemerken, dab das große Intereſſe, welches Friedrid) I. 
zweifellos an der Durchführung des Wertes jeines Vaters gehabt hat, aud) darin eine 
BVeitätigung findet, daß er fid) von Bonet einen — bisher leider nicht publizierten, ſehr 
interefjanten — Bericht über die Handelöverhältniffe Englands hat erjtatten laſſen. 
Derjelbe ijt überjchrieben: „Remarques sur les terres, les manufactures, le commerce 
et la navigation de la Grande-Bretagne. De Londres ce mercredi 5.16. Dee. 1711. 
Du Rösident Bonet.“ R. XI. 75. conv. 43. England. 

ı ©. Urk. Th. U, Nr. 188, 


8 3. Unter Friedrih Wilhelm 1. 287 


begab es jich aber der Möglichkeit, in abjehbarer Zeit zu einer jenen 
Staaten ebenbürtigen Stellung zu gelangen, wenn anders der Sat zus 
trifft, daß dasjenige Volk, welches am meijten folonifiert, das erjte Volk 
ift.? Wer möchte indeß Friedrich Wilhelm verurtheilen? Was war denn 
von der großartigen Schöpfung jeines Ahnherrn übrig geblieben? In 
was für einem Zujtande war jie auf ihn überfommen? Wollen wir 
gerecht jein, jo müjjen wir jagen, daß der folonialpolitiiche Nachlaß 
Friedrichs I. einem arg verftümmelten Torjo glich, deſſen Wiederher: 
jtellung jicherlich ebenjo jchwierig war, wie einjt die Schöpfung des 
Werfes jelbit. Zog nun Friedrich Wilhelm in Erwägung, daß die 
Kolonialpolitif jeines DBaters und Großvaters im Ganzen eine Ausgabe 
von etwa zwei Millionen Thalern verurjacht hatte, und verglich er damit 
den Gewinn, der davon für den Staat zurüdgeblieben war, jo mußte 
die Wagichale auf der Seite des Verluftes tief jinfen: denn alles in 
allem genommen durfte er ein paar Orte in Afrifa fein eigen nennen, 
die ſich nur duch Schleichhandel erhielten; ihm gehörte eine Nieder: 
lafjung auf St. Thomas, deren Werth wegen der zum Theil gerechten 
Anfprüche der Dünen höchſt zweifelhaft war, und in Emden erinnerten 
noch ein baufälliges Haus, einige Schiffsutenfilien und zwei? im Hafen 
vermodernde Schiffsrümpfe an die einjtmalige Herrlichkeit. Sah ſich 
der neue Herrjcher unter jeinen Minijtern um, jo fand er nicht einen 
einzigen, der von Kolonialjachen auch nur das Geringjte verjtanden 
hätte.** Selbſt Ilgen, der unter Friedrich I. mit ihrer Bearbeitung 
betraut war, hatte für die damit verbundenen Gejchäfte jo wenig Interejje 
gewonnen, daß er nunmehr bat, ihn von jolchem Amte zu entbinden. + 

Bei diejer Sachlage darf es uns nicht Wunder nehmen, daß Frie— 
dric Wilhelms erjte Order®* mit der Kolonialpolitif jeiner Väter brach. 
„Aus wichtigen, wohlüberlegten Urjachen‘ hatte er fich entjchlojien, die 


® Leroy-Beaulien, 1. c., p. 643: A quelque point de vue l’on se place, que l'on 
se renferme dans la consideration de la prosperite et de la puissance materielle, 
de l’autorite et de linfluence politique, ou qu’on s’eleve a la contemplation de la 
grandeur intellectuelle, voiei un mot d’une incontestable verit&: le peuple qui co- 
lonise le plus est le premier peuple; s'il ne l’est pas aujourd’hui, il le sera demain, 

» Die „Churprinceh“ war am 22, März 1712 für 900 Gulden verfauft worden. 
R. 65. 38. 

+2 Die Geh. Räthe von Creutz, von Kraut und von Katſch jagen dies jelbjt wieder- 
holt, 3. ®. in den Berichten, d. d. Berlin, den 29. Auguft und 3. September 1715. 
R. 65. 36. 

b S. Urk. Th. II, Nr. 185. 

5a d. d. Köln, den 6. März 1713. Urf. Th. II, Wr. 176a., j. aud) Nr. 176b. 


288 3. Kapıtel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


ſämmtlichen Beſitzungen in Afrika und die Niederlafjungen in St. Thomas 
und Emden mit allem Zubehör unter billigen Bedingungen zu verkaufen. 
Dieje Urjachen waren nach feinen eigenen Worten: „Die Erwägung des 
jchlechten Vortheils oder bejfer zu jagen des großen Schadens und Ver: 
lufts vieler Tonnen Goldes,“ jowie der Verdruß über die durch den 
überjeeifchen Handel mit anderen Mächten entitandenen Kollijionen, „be: 
vorab da man ſich auch in Anjehung der gegenwärtigen Conjuneturen 
feines langwierigen bejtändigen Friedens zu vermuthen hat, und in Kriegs— 
zeiten wegen ermangelnder Escorten mit diefem Werf gar nicht fortzu- 
fommen iſt.““b Je eher je lieber wollte der König ſich davon los: 
machen, und deshalb jandte er den Auftrag, Käufer zu juchen, nicht blos 
an die Bewindhaber nach Emden, ® jondern aud) an die Reſidenten in 
Hamburg, Amjterdam und London und an die zu den ‚sriedensverhand- 
lungen abgeordneten Meinifter nach Utrecht. Zumeiſt hoffte er, daß Die 
holländijch-weitindifche oder die englijch-afrifanische Kompagnie zum 
Kaufe geneigt jein würden; als Preis verlangte er 200000, mindejtens 
150 000 Thaler.” Der Hamburger NRefident berichtete alsbald,® daß 
dort Käufer nicht zu finden ſeien, daß fich aber möglicherweije nach 
dem Friedensſchluſſe eine Verpachtung erzielen ließe. Auch hierzu war 
Sriedrich Wilhelm bereit, und die Pachtſumme wurde auf 6 Prozent 
des Kaufpreiſes veranjchlagt. Nomswindel aus Amsterdam meldete zu: 
vörderit,? daß er mit einem Direktor der wejtindiichen Kompagnie ge: 
Iprochen und diefer demnächſt Bejcheid zugejagt habe, einige Zeit nachher 
jedoch, daß die Kompagnie fich nach feinem Dafürhalten wegen Geld- 
mangels nicht darauf einlajjen wolle. 

Die Minijter in Utrecht erledigten ſich ihres Auftrages dadurch, 
daß fie mit dem englijchen Gejandten NRüdiprache nahmen und diejen 
zu einem Berichte an jeine Negierung veranlagten.?° Dem Refidenten 


5b König an von Knyphauſen, d. d. Köln, den 6. Mai 1713. R. 65. 34. 

s Das bezügliche Nejtript, d. d. Köln, den 6. März 1713, hatte den Wortlaut 
von Nr. 176a, aber mit folgendem Zuſatze: „Als habt Ihr Eure ohnmaasgebliche 
pflichtmäßige Gedanken, wie und weldergeftalt Ihr vermeinet, daß Wir ſolches am 
füglichiten in's Werk richten fünnen, an Uns fofort zu eröffnen und darneben ein 
pertinentes Inventarium über alle und jede Effecten in und außer Europa mit einzu- 
jenden.“ R. 65. 52, 

"U. a. in der Order an den Reſidenten Romswindel in Amſterdam, d. d. Köln, 
den 25. April 1718. R. 65. 34. 

*Burchard an den König, d. d. Hamburg, den 14. Mär; 1713. R. 65. 34. 

® d. d. den 19. Mai und 2. uni 1713. R. 34. 14. 

ꝛo Bericht, d. d. Utrecht, den 24. März 1713; den Auftrag hatten fie mittels 
Order, d. d. Köln, den 18. März 1713 erhalten. R. 65. 34. 


8 3. Unter Friedrich Wilhelm 1. 289 


Bonet in London hatten die Minijter erklärt,“ das England allenfalls 
die afrifanischen Bejigungen zu einem billigen Preije erwerben wollte, 
nur damit dies nicht andere Nationen thäten; Groß-Friedrichsburg und 
Accada jollte alsdann gejchleift und Arguin allein beibehalten werden. 
Cie protejtierten dabei gegen den Schleichhandel von Groß-Friedrichsburg 
mit dem Hinzufügen, daß fie dawider mit den Holländern Maßregeln 
ergreifen würden. Einzig und allein die Emdener Bewindhaber riethen 
von dem Verfaufe der Kompagnie ab,’? weil jie in derjelben dasjenige 
Band erblidten, welches die Dftfriefen am feſteſten an die Interejien des 
Königs knüpfte, und weil jie bejorgten, daß diejes alsdann gelodert 
werden möchte.? Im geringerem Maße befürchteten jie Dies von einer 
Verpachtung, jofern die Stadt Emden Sit des Handels bliebe, alle 
Schiffe dort ausgerüjtet würden und ebenda ihre Rückfrachten löſchen 
müßten. Desgleichen hatte jich der Marinerath Namler in einem Gut: 
achten gegen den Verkauf der Kompagnie ausgejprochen.’* Gr wies 
namentlich auf das Intereſſe des Königs an der Sicherung der ojt: 
friefijchen Succejjtion bin, auf die Vortheile des oſtfrieſiſchen Handels 
nach den preußiſchen Oſtſeehäfen, auf die Nachtheile, welche der Verluſt 
eines Nordjeehafens mit jich brächte, er betonte, wie man mit geringen 
Mitteln dem Handel fortjegen und dadurd) der völligen Entwerthung 
der Kolonien vorbeugen fünnte, und jchloß damit, daß jelbit das den 
Notterdamern verliehene Oftroi nicht ohne pefuniäre Vortheile wäre. 
Der König ließ ſich indeh von jeinem Vorjage nicht abbringen, er war 
im Gegentheil der Meinung, daß man feine Zeit verlieren dürfe,’ und 
von einem jtrengnationalöfonomijchen Gejichtspunfte aus betrachtet, war 
es richtig, die von den Umjtänden nicht mehr gebotene Handelstompagnie 
jo rajch wie möglich zu bejeitigen. Aus diefem Grunde zeigte er fic 
auch mit jedem annehmbaren Aquivalente einverjtanden, und gern ging 
er darauf ein, als ihm England in Ausficht jtellte, Preußen bei Gelegen- 


ı Bonet an den König, d. d. Londres, 27 mars/7 avril 1713. R. 65. 34. 

2 yon Knyphauſen an den König, d. d. Hamburg, den 29. April 1713. 
R. 65. 34. 

ı Friedrich Wilhelm hatte mittel® beionderen Rejtriptes — d. d. Köln, den 
21. März 1713 — der Stadt Emden das Ableben Friedrichs I. angezeigt und fie dabei 
feiner Huld verfichert. — Emdener Stadtardiv, Acta Nr. 279. vol. U. 

“4 Urk. Th. II, Nr. 177. 

a) König an die Minifter zu Utrecht, d. d. Köln, den 2. Mai 1713: „weil 
Bir davor halten, daß bei diefem wichtigen Werke feine Zeit zu verlieren jet.” b) König 
an von Knyphauſen, d. d. Köln, den 6. Mai 1713: „Wir find auch dannenbero des 
beftändigen Vorſatzes Uns davon auf jo gute Conditiones ald müglich je eher je lieber 
loszumaden.“ R. 65. 34. 

Brandenburg: Preußens Kolontalpolitit, I, 19 


290 3. Kapitel. Die brandenburgiicd =afritaniiche Kompagnie. 


heit der nordischen Wirren zum Befig der Stadt Elbing zu verhelfen; 
eventuell wollte er jich damit begnügen, daß es ihm bei der Krone 
Polen die Eripectanz auf das Herzogtum Kurland verſchaffte.!“ Er 
war der Meinung, dat die Djtfriefen ihm die großen Koſten, welche 
eine Wiederherjtellung der Kompagnie verurjachte, nicht zumuthen dürften, 
auch glaubte er, jie ohne die letztere an ſich fejleln zu können; ſein 
Succeijionsrecht hielt er zur Genüge durch die vom Kaiſer im Jahre 
1694 verliehene Anwartichaft gefichert.*? Gleichwohl mochte er Die 
Kompagnie nicht verjchleudern, und, um die Feſtungen möglichjt bis 
zum Verkaufe zu erhalten, wies er jelbit den Gedanfen, eine eigene Er: 
pedition nach Arguin zu jenden, nicht ganz von fi. Namler hatte 
nämlich in einer Denfjchrift vom Juni 1713 vorgeftellt, daß hierzu ein 
Seldbeitrag Seitens des Königs micht nothwendig wäre. Friedrich 
Wilhelm erforderte demzufolge von dem ehemaligen Kompagnie-Präſi— 
denten von Knyphauſen den Stojtenanjchlag einer derartigen Handels: 
fahrt, jedoch mit dem ausdrüdlichen Zuſatze, daß er darauf unter feinen 
Umständen Geld verwenden, jondern lieber alles im Stiche lajien 
wollte.! Inzwiſchen gab er den Notterdamer Kaufleuten, deren erite 
Fahrt ihm einen Gewinn von etwa 5000 Gulden gebracht Hatte,!* 
zwei Seepäjle nach Arguin gegen eine Nefognition von 2000 Gulden. ?® 
Durch fie überfandte er dem Kommandeur Booth einige Waaren, Bau: 
materialien und Vebensmittel. Außerdem ließ er ihm den Befehl zugeben, 
die unnöthigen Yeute zu entlajjen und vor allem mit den Schmuggler: 
ichiffen nicht weiter Handel zu treiben.*! Über den legten Punkt hatten 
jich nämlic) die Notterdamer wiederholt bejchwert; und da Booth überdies 

’* Bonet an von Grumbkow, d. d. London, 24. April’5. Mai 1713. — König 
an Bonet, d. d. Berlin, den 27. Mai 1713. R. 65. 34. 

©, Urt. Th. II, Nr. 178, 

»s» König an von Knyphauſen, d. d. Köln, den 4 Auli und Berlin, den 
11. Juli 1713: „Daß Wir aber aus Unjeren eigenen Cassen neue Summen Geldes 
auf diejes Werf verwenden jollten, daran ift nicht zu gedenten, und werden Wir Uns 
dazu nimmermehr verjtehen, jondern lieber alles gar abandonniren.“ R. 65. 34. 

ie Ramler's Bericht, d. d. Berlin, den 10. Juni 1713: 3000 Fl. waren aus 
dem zurücdgebradhten Gummi erlöjt und 2010 FI. an Koft und für die nach Arguin 
bin, bezw. von dort zurüdgebrachten Berionen eripart worden. — Der König hatte 
von dem Erlöje 2000 Fl. an den Kommandeur Joh. Reers (vgl. Urf. TH. II, Nr. 179), 
1000 Fl. an die übrigen aus Arguin zurüdgetehrten Leute zahlen laſſen, von denen 
ein Theil nach dem Berichte Freitag's — d. d. Emden, den 4. April 1713 — faſt 
nadt und bloß gehend ohne einen Dreier Geld angelangt war. — Order an den Ma- 
rinerath Namler, d. d. Berlin, den 15. Juli 1713. R. 65. 34. 

*° Order, d. d. Köln, den 15. Quli 1713. R. 65. 34. 

21 Drder, d. d. Köln, den 25. Juli 1713. R. 65. 34. 


$ 3. Unter Friedrich Wilhelm 1. 291 


joweit gegangen war, daß er die von ihnen gejandten Kapitäne ohne eine 
bejondere Abgabe überhaupt nicht mehr zulaſſen wollte, jo baten ſie 
den König um ein Oktroi auf 25 Jahre, welches fie gegen ein jährliche 
Abgabe von 200 Thlr. ermächtigte, nach Arguin zwar unter könig— 
licher Flagge, aber nach eigenem Gefallen zu handeln.?? Sie cr: 
höhten alsbald die Refognition auf das Doppelte, verlangten jedoch 
dafür ein ausjchließliches Privileg zu der beregten Fahrt. Friedrich 
Wilhelm ließ ſich darauf micht ein; theils war ihm die angebotene 
Entjchädigung zu gering, theils wollte er nicht ganz vom Handel 
ausgejchloffen fein und noch weniger jagte es ihm zu, fich auf einen 
jo langen Zeitraum binfichtlich der Veräußerung Arguins die Hände 
zu binden.?? 

Der Umstand, daß jich innerhalb ſieben Monaten fein Käufer ge: 
funden hatte, veranlafte den König, die Geheimen Näthe von Ilgen, 
von Kraut und Cramer, jowie den Marinerath Ramler mit der Wahr: 
nehmung „der afrikanischen Sachen“ zu beauftragen; ?** jpäter wurde ihnen 
noch der Wirfliche Geheime Eſtats-Rath von Creutz zugefellt.”* Dieſe 
bejchlofien im Januar 171425 unter Vorbehalt der — nachträglich er- 
folgten — föniglichen Genehmigung im Hinblid auf den engen Zuſammen— 
hang, welchen die ‚Frage der Fortſetzung der Nompagnie mit dem oftfriefiichen 
Succeſſionsintereſſe hätte, die Feſtungen nicht jchlechterdings an eine fremde 
Macht zu verkaufen, jondern den Verjuch zu machen, ob die Stadt Emden 
allein oder in Verbindung mit anderen Intereflenten geneigt wäre, ich 
der Kompagnie anzunehmen. Doch jollte eine günstige Berfaufsgelegen: 
heit nicht vorübergelafjen werden. Im Verfolge des erſten Beſchluſſes 
erging an den Gejandten Meinerghagen die Order, ?* ji) in Holland 
nach Yeuten umzujeben, welche von Emden aus gegen eine jährliche 
Nefognition von 1000 Thlr. und zwölf Mohren den Handel nach den 
guineischen Beſitzungen für ihre eigenen Koſten übernehmen wollten. Unter 
den gleichen Bedingungen war der König bereit, einigen englischen auf: 
leuten, an deren Spitze wiederum Heinrich Johnſon stand, Paß und 
Pavillon zu ertheilen. Interejlant iſt hierbei die Antwort, welche er 


22 Urk. Th. II, Nr. 180 und 183. 

23 Order an Meinerkhagen und Ravenjtein, d. d. Berlin, den 9. Dezember 1713. 
R. 65. 34. 

2 a) Urf. Th. U, Nr. 181. b) Order, d. d. Berlin, den 16. Dezember 1713. 
R. 65. 34. 
25 Konferenzprotofoll, d. d. Actum auf der geheimen Nathsftube, den 13. Jar 
nuarii 1714. R. 65. 53. 

26 Ark. Th. II, Nr. 184. 

19* 


292 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


ihnen auf die vorfichtige Anfrage, ob fie alsdann auch überallhin jchiffen 
dürften, zukommen ließ:?“ „Es tft nicht der geringite Zweifel, daß die 
mit Unſerm Paß und Pavillon verjehene Schiffe in alle Theile der Welt 
nicht jollten ungehindert jchiffen Fünnen, wen es nur nicht an jolche Orte 
geichiehet, die von anderen Nationen oceupiret jeind, und wohin die 
Navigation und das Commercium verboten iſt. Es tjt Diejes eine Praero- 
gativ und Freiheit, deren Unſer Gros Herr Vater Churfürjt Friderich 
Wilhelm jich jchon vor einem halben Seculo ohne jemandes Hinderung 
gebrauchet hat, und welche durch Unjeres Herrn Vatern Maj. nachgehends 
erworbene Königl. Würde noch mehr bejtärfet worden. Zwar haben Wir 
mit anderen See-Puissancen diejerwegen feine bejondere Tractaten, halten 
auch nicht davor, daß es deren jonderlich bedürfe; es wird Uns aber 
allenfalls nicht jchwer fallen mit Frankreich, Engeland und dem Staat 
dieferwegen ebendergleichen Conventiones zu machen, wie diejelbe unter 
fic) und mit anderen See-Puissancen haben, und fünnet Ihr von bemelten 
englijchen Kaufleuten begehren, daß fie allenfalls jich näher explieiren 
möchten, was der Inhalt von dergleichen Conventionen, wen jie dergleichen 
zu ihrem Abjehen nöthig finden, eigentlich jein ſolle?“ Die Stadt Emden 
wurde jogleich von dieſen Verhandlungen benachrichtigt und erjucht, die 
neuen Intereſſenten nach Kräften zu fördern. Diejelbe zeigte jich auc) 
bereit, ihnen die gleichen Privilegien wie der vormaligen Kompagnie 
zu ertheilen.°° Es fam jchiehlich im Juni zu einem Entwurfe,*? welcher 
Sohnjon die Befahrung des preußifchen Gebietes in Guinea mit einem 
Schiffe unter föniglihem Pavillon gegen Erlegung der dort üblichen 
Abgaben auf fünf Jahre erlaubte, ihm Schuß verhieß und die unentgeltliche 
Benutzung der Emdener Gebäude und Werfte vergönnte. Das Schiff 
jollte eingeborenen oder naturalifierten füniglichen Unterthanen bezw. Ein- 
wohnern der Stadt Emden gehören und im legteren Orte auf Koſten des 
Unternehmers ausgerüjtet werden. Die gleiche Staatsangebörigfeit, welche 
man von den Schiffseigenthümern forderte, bedingte man für die kauf: 
männtjchen Angejtellten, den Kapitän, die Offiziere und mindeſtens die 
Hälfte der Matrojen. Bon den Retouren war außer den gewöhnlichen 


* König an Meinerghagen, d. d. Berlin, den 16. Januar 1714. R. 65. 34, 

2 König an von Knyphauſen, d. d. Berlin, den 27. Januar 1714. Stadt 
Emden an von Knyphauſen, d. d. Emden, den 23. Februar 1714. R. 65. 34. 

*° Derjelbe wurde dem Gejandten Meinerthagen vom preußiichen Hofe am 
21. Auguft 1714 überjandt. Johnſon hatte urjprünglich gebeten, nad} einem afiatischen, 
afrifaniichen oder amerikanischen Hafen unter königl. Bavillon Handel treiben zu dürfen. 
Das Bewindhaberfollegium hatte aber dagegen verichiedene Bedenken geäußert. — Alten- 
ſtücke aus den Monaten Mai und Juni 1714. R. 65. 34. 


83. Unter Friedrih Wilhelm 1. 293 


Abgaben an die Stadt Emden eine Nekognition von 5 Prozent für die 
Ertheilung des königlichen Pavillons und der anderen Benefizien zu 
entrichten. Der Unternehmer hatte eine Kaution dafür zu leisten, daß die 
Refognitionsgelder gehörig gezahlt und die Rückfrachten in Emden ge: 
löfcht würden; außerdem mußte er umentgeltlich bei jeder Neife nach den 
guinetschen Feſtungen die erforderlichen Waaren und Lebensmittel hin- 
befördern und die Rückfrachten heimbringen. Diejer Entwurf gelangte 
indeß nicht zur Ausführung, da Johnſon fich nicht wieder meldete; ge: 
rüchtweije verlautete, er hätte jich inzwiſchen mit Portugiefen auf ein 
anderes Unternehmen eingelafien.?® 

In derjelben Weiſe wie die afrifanischen Beſitzungen juchte man 
auch die Niederlafiung auf St. Thomas zu erhalten. Man lieh jich 
deshalb im Frühjahr 1713 mit einem Chevalier du Repaire, einem 
Manne, der früher in franzöfiichen Dienjten gejtanden und der jeit einiger 
Zeit in St. Ihomas angejejlen war, während feines Aufenthaltes in Europa 
in Verhandlungen ein.’! Dieje führten im August des folgenden Jahres 
zu einem Bertrage,?? welcher du Repaire befugte, mit einem auf 
eigene Noten auszurüjtenden Schiffe im preußiſch-guineiſchen Gebiete 
unter Erlegung der üblichen Zölle eine Schiffsladung Neger baar ein: 
zubandeln und dieje in St. Thomas gegen eine Abgabe von 10 Rthlr. 
für jeden Neger zu verkaufen. Durch ihn war auch die Erwerbung der 
Inſel St. Croix, welche die afrifanische Nompagnie jchon einmal im 


 Meinerghagen an den Stönig, d. d. Haag, den 11. Janıtar 1715. R. 65. 36. 

”ı yon Knyphauſen an von Jlgen, d. d. Hambourg, 9. May 1713. Er über- 
jenbet eine „Proposition du Chevalier du Repaire“ mit dem Bemerfen, daß diejer 
bierzu durch das in Emden verbreitete Gerücht von dem Berfaufe der Feſtungen ver- 
anlaßt worden ift. Er fügt hinzu: „Je ne connois point le dit Sieur du Repaire, 
tout ce que j'en puis dire est qu'il parle parfaittement bien l’Espagniol et le Por- 
tugais et qu'il paroit eter fort instruit du commerce.“ Du Repaire jagt aber nad) 
Kinyphauſen's Bericht in jener Propofition von ſich: „Le dit Sieur du Repaire a 
demeure dix et sept annees à la Martinique et à St. Domingo, comme Fermier de 
l’Assiente, presentement Le dit Sieur est habitant depuis trois années ä St. Thomas 
ou il a achete une habitation et sucrerie considerable pour pouvoir negocier pen- 
dant la guerre comme une personne neutre. Il est arrive de ce pais lä depuis peu 
avec un vaisseau charge pour son conte et pour celuy d'un amy. Il part d’iey 
apresdemain pour aller a Husum chez le Roy de Danemare, pour se plaindre de 
plusieurs avanies que les Directeurs de Danemare luy out faites à St. Thomas.“ — 
In einem Schreiben aus Kopenhagen vom 21. Augujt 1713, in welchem du Nepaire 
um einen Paß nad) Berlin bittet, erzählt er, dab er fi) in St. Thomas niedergelafien, 
nachdem er zuvor den Dienjt Frankreichs, wo er „capitain de la marine et de com- 
paignie franche‘ gemwejen, quittiert hatte. R. 65. 35. 

s2 d. d. Berlin, den 21. Auguſt 1714. R. 65. 34. 


294 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


Jahre 1696 zu okkupieren verſucht hatte,“ wiederum in Anregung ge: 
fommen. Bei diejer Gelegenheit erfahren wir, daß man jich preußiicher: 
ſeits bei den Friedensverhandlungen zu Utrecht vergeblich gemüht hatte, 
jene Inſel von Frankreich überlajjen zu erhalten, jowie daß Friedrich 
Wilhelm nach Erzielung eines bejjeren Einvernehmens „deshalb eine 
neue Tentative thuen“ wollte, „wiewoll der franzöfiiche Hof in dergleichen 
Ceſſionen nicht gar zu faeil zu jein pfleget.“ ?* 


3 Die Geichichte diejes Okkupationsverſuches ift in einem Aftenftüde — d. d. 
St. Thomas, 26. Januar st. v. 1696, (gez.) Pedro van Belle — niedergelegt, weldyes 
erit im Dezember 1712 vom Bewindhaberkollegium an König Friedrich I. gejandt 
worden ift. Darnadı hatten die Franzoſen die Inſel St. Croix am 16. Januar st. v. 
1696 verlafien; Belle hielt im Hinblid auf den Kriegszuftand zwijchen Brandenburg 
und Franfreic den Zeitpunkt zu einer Offupation für geeignet und jandte daher am 
20. Januar Abends den Kapitän Jan Thomas auf der Kompagniebarfe „Fortuyn“ 
in Begleitung des Sekretärs Anpitjema, des Aſſiſtenten Iſ. Bourdeaux und zwanzig 
Bewaffneter nad) der Inſel, um von ihr Beſitz zu ergreifen. Am folgenden Tage um 
8 Uhr Morgens jtiegen der Kapitän, der Sekretär, der Aſſiſtent und vierzehn Leute 
ans Land, pflanzten dort die brand. Standarte auf, vergruben unter ihr in einer in 
ein Gedernholztäitchen verpadten Flaiche die dem Kapitän jeitens Belle's ertheilte Kom— 
mifjion, „damit jedermann die Beligergreifung kenntlich ſei,“ und löſten dabei drei 
Salven. Gegen Sonnenuntergang fuhren die Brandenburger ſämmtlich nad) St. Thomas 
zurüd. R. 65. 33. 

Es erinnert diefe Offupation mit ihrer naturgemäßen Erfolglojigteit an die der 
Krabbeninjel (j. oben ©. 233). 

” König an von Knyphauſen, d. d. Berlin, den 16. Mai 1713. R. 65. 35. 
Daß diejer Plan noch eine Zeit lang feitgehalten wurde, davon legt folgende Order 
an die Direktoren Hoeft und Bonrdeaur in St. Thomas, d. d. Berlin, den 29. Mat 
1714, R. 65. 34, Beuguiß ab: „Weil Wir auch gejonnen, zu befjerer Einrichtung 
Unſeres ganzen Afrie, und American. Commercien-®ejens Uns zu bemühen, wie Wir die 
von denen Franzoſen in ao 1696 verlafjene Insul St. Cruys, der durd) Uniern damaligen 
Directeur Pedro van Belle bereits ergriffenen Possession zufolge, nunmehro in wirt» 
lihen Eigenthumb befommen können, umbjvvielmehr, da Wir don Verſchiedenen deſſen 
Nüßlichfeit vor Unjer American. Commereien Wejen und dab jich viele reiche Kauf— 
leute . . .. dahin begeben würden, umb Zucker und andere Plantagien dajelbjt anzu- 
richten, verjihert worden, und Wir dann bei der Cron Frankreich an einem guten Er: 
folg gar nicht zweifeln; als habt Ahr denenjenigen Leuten, jo fich disfals bei Euch 
melden werden, .... unter der Hand gute Bertröftung darauf zu geben... ." — Im 
Februar 1715 war die dee völlig aufgegeben. Friedrich Wilhelm ſchreibt nämlich an 
den Chevalier du Nepaire, d. d. Berlin, ce 16 Fevrier 1715: „La proposition que 
vous me faites pour l’acquisition de liisle de Ste. Croix en Amerique, a öte deja 
mise plusieurs fois sur le tapis à la (our de France, sans qu’Elle y aye jamais voulu 
Jonner les mains, et comme un nouvel etablissement dans cette isle, si möme la 
France me la cedait, ne se pourrait faire sans depenses et que mon intention est 
de n'en faire jamais aucune pour ces sortes de commerce et navigation d'outre ıuer, 
je ne fais pas aussy nulle reflexion sur la cession de la dite isle et me contenteray 


$ 3. Unter Friedrich Wilbelm 1. 295 


Du Nepaire hatte endlich die Nachricht verbreitet, daß der im 
Sommer 1714 aus St. Thomas zurüdgefehrte Oberdireftor Sivert Hoeft 
über 200000 Fl. baares Geld mitgebracht und daß er diejen Erwerb zum 
Nachtheile der Kompagnie gemacht habe. Es wurde daher gegen legteren 
eine Unterjuchung angeordnet, welche zuvörderit der Bewindhaber Freitag, 
der Kriegskommiſſar Jamet und du Nepaire zu führen hatten; in Ver: 
bindung damit erging der Befehl zu jeiner Verhaftung und zur Beichlag- 
nahme jeiner jämmtlichen Effekten.?° Beim Eintreffen der Order war Hoeit 
„in Emden unjichtbar geworden“ ?®; erſt die ausdrüdliche Erflärung des 
Ktönigs,?" daß er von demjelben nur Rechnungslegung verlangen und gegen 
eine annehmliche Prozeßkaution auf den Perſonalarreſt verzichten wolle, 
ermöglichte die Einleitung dieſes jich durch viele Jahre hinziehenden Ber: 
fahrens. Da die Kommiſſarien fich nicht getrauten, mit der Sache vor: 
wärts zu fommen, weil ſich die Stadt Emden jowohl als die oſt— 
friefischen Stände des Angejchuldigten annahmen, jo wurde auf Jlgens 
Vorichlag „als ein Mann von Autorität” der Geheime Kriegsrath und 
Seneralauditeur von Katſch hingeſchickt, um den Vorſitz in jener Kom— 
mijjion zu übernehmen.?® Auch er erfuhr indeß gar bald, welch’ großen 
Anhang der Angejchuldigte hatte, jo daß er befürchtete, der Magiſtrat 
würde gegen denjelben nie zu einer Erefution jchreiten. Daher rieth er 
zu einem Wergleiche, weil nur dadurch Kollifionen mit den Oftfriejen 
vermieden werden fünnten. Mißhelligkeiten wünſchte der König freilich nicht; 
hatte doc Katſch darauf hingewiejen, day Emden „nebjt andern herr: 
lichen Revenues ein Ort und Gelegenheit zu überaus jchönen Nefruten“ 
jei.°®° Aber zu einem Vergleiche mochte er ſich damals noch nicht bereit 
finden;?? zuvörderſt jollte flar geitellt werden, wie ſich alles verbhielte. 
Selbjt als Hoejt einige Wochen darauf eidlich erhärten wollte, daß er 
nicht mehr als 9800 Thlr. aus St. Thomas zurüdgebracht — jeine 
Erjparnig während einer 21jährigen Dienjtzeit*! — und unerachtet 


si je puis me defaire entierement et à un prix raisonnable des etablissemens que 
jaay encore en Afrique et Amerique, sans jamais chercher d'y en faire des nouveaux.“ 

> Drder, d. d. Berlin, den 3, November 1714. R. 65. 35. 

3 Drder, d. d. Berlin, den 18. November 1714. R. 65. 35. 

 Mejtript an die Stadt Emden, d. d. Berlin, den 24. November 1714. R. 65. 35. 

» Friedrich Wilhelm I. ſetzte auf Ilgen's Bericht, d. d. Berlin, den 24. De- 
zember 1714, eigenhändig die Worte: „guht aber auf die companie unkoſten joll Kahts 
hingehen.“ — Katſch wurde mit einer weitläufigen Inſtruktion — d. d. Berlin, den 
28. Dezember 1714 — verjehen. Der Marineratd Ramler ging mit ihm nad) Emden 
und erhielt in der Unterſuchungskommiſſion Sig und Stimme. R. 65. 35, 

” Bericht, d. d. Emden, den 5. Februar 1715. R. 65. 35. 

4 Order an von Katſch, d. d. Berlin, den 16. Februar 1715. R. 65. 35. 


296 3. Kapitel. Die brandenburgifch-afritaniihe Kompagnie. 


Katſch in einem jeiner Berichte““ ausdrüclich bemerkt hatte: „Enfin,“ 
es iſt Hier nichts zu thun und auszurichten, denn die jtarfe Hand ijt 
nicht zu gebrauchen und das Recht gilt nichts,“ beharrte Friedrich Wil- 
heim gleichwohl auf Fortjegung der Unterfuchung. Dabei jtellte ſich 
feineswegs Hoeſt's Schuld heraus; denn dieſer fonnte ſich darauf be— 
rufen, daß die Rechnungen, welche er regelmäßig nach Emden gejandt, 
nie beanjtandet worden. Erwieſen jie jich auch jegt nicht als ganz 
ordnungsgemäß, jo war es doch ſchwer, Forderungen gegen ihn daraus 
berzuleiten, um jo mehr als ein Theil der nach Emden gejandten Pa— 
piere verloren gegangen war und die Bücher von St. Thomas nicht 
zur Verfügung jtanden. Die Sache fam erjt im Jahre 1721 durch einen 
Vergleich zum Abſchluß, inhalts deſſen Hoeft gegen eine Zahlung von 
800 Dufaten von allen Anjprüchen befreit wurde.t? 

Der einzige Vortheil, welchen der Kolonialbejig damals brachte, 
beitand, wie wir gejehen haben, im der geringfügigen Abgabe der Rotter— 
damer Kaufleute. Dieje müjjen aber dabei auf ihre Rechnung gekommen 
jein, denn im Oftober 1714 wurden jie wiederum mit der Bitte vor: 
jtellig, ihnen zwei Päſſe nach Arguin zu ertheilen. Sie erboten jich, dem 
Könige einen Gewinn von 6000 Thlr. zu vejchaffen, wenn er ihnen für 
600 Thlr. Waaren zum Eintaufch gegen Gummi mitgeben wollte. Auf den 
bezüglichen Bericht Jlgens *3 jegte aber Friedrich Wilhelm das Wort: „nihill* 


+ Katih an den König: a) Emden, den 8. März; 1715. b) Emden, ben 
26, Februar 1715. R. 65. 35. — Hoeſt jchreibt in einem Briefe, d. d. Amſterdam, 
den 10. April 1716, R. 65. 36, dab er zehn Jahre ald Buchhalter, elf Jahre ala 
Direftor in St. Thomas gedient und in erjterer Stellung monatlich 30 Stüde von 
Achten, in legterer 50 St. v. U. Gehalt gehabt, auch jtetS die Sache der Kompagnie 
redlich vertreten habe. 

2 Bericht des Gejandten Meinerghagen und des Nefidenten Warin, d. d. Haag, 
Juli 1721, daß fie fich mit Hoeſt unter Vorbehalt der königl. Genehmigung verglichen. 
Nachdem diejelbe erfolgt, wurde Hoeft Decharge und Quittung ausgehändigt. Meinerk- 
hagen an den König, d. d. Haag, den 14. November 1721. R. 65. 39. 

* Urk. Th. II, Nr. 185. Die dem Berichte beiliegenden Ramler’schen Konzepte, 
z. B. Zurüdberufungsorder für Booth, Blanfopatent für einen neuen Kommandeur, 
Seepäffe für Johann Neers und Jan Wynen, hat der König nicht gezeichnet. Wie 
wenig er ſich aus der Gloire der Kolonialpolitit machte, dafür bietet einen interefjanten 
Beleg die Thatiache, daß er eine ihm gleichfalld vorgelegte (von Ramler verfahte) „Neue 
Einrichtung, wie es fünftighin mit Sr. Kön. Maj. Africaniſchen Commercienwejen und 
Derojelben Bedienten zu halten,“ d. d. Berlin, den 25. September 1714, einfach igno— 
rierte. Darnad) jollten die Marine und das Kommerzienweien ohne königl. Zuſchuß 
fortgejegt, die Koften aus eigenen Einkfünften, bezw. aus dem Verkauf der vorhandenen 
Effekten beftritten und blos die fünf — gegenwärtig noch thätigen — Beamten (fFrei« 
tag, Ramler, Zernemann, Duyveland und Bollmann) mit einem jährlihen Gejammt- 
aufwande von 1300 Thlrn. beibehalten werden. Wielleiht dab die Einleitung dem 


8 3. Inter Friedrich Wilhelm 1. 297 


und die Bemerkung: „Die Pesse will ich unterichreiben wen die Com. will 
150 Mohren mitbringen, die 10.412. Jahren alt als den will ich wohl zu 
ihre negocie 1200 th. gehben im Platz 600 th. vor gummy. Darauf will 
ich erjtl. antwort haben." Der Marinerath Ramler theilte diejes Ver: 
langen den Petenten mit, erhielt aber von ihnen zur Antwort,“ daß 
jie dajjelbe nicht erfüllen könnten, „weil die Leute jo umb Arguin und 
Porto Darco wohnen, alle Mohren oder Türken und beinahe jo weit 
fein, als die deutjche Nation, denn die Negers oder Schwarze halten 
jih um Senegal auf, welches wohl 180 oder 190 Meilen von Porto 
Darco ab iſt.“ Sie wären bereit, für des Königs Rechnung einige 
Neger einzukaufen, falls jolche dafelbjt zu erlangen Es wurde daher 
mit ihnen auf einer anderen Grundlage weiter verhandelt. Sie hatten 
nämlich auch gebeten,*° ihnen die ausschliegliche Fahrt nach Arguin 
gegen eine jährliche Nefognition von 1500 Fl. und gegen Übernahme 
der Unterhaltungspflicht des Kaſtells nebjt der Garnijon auf zwölf Jahre 
zu überlajfen. Während diejer Zeit jollte aber Arguin nicht veräußert 
werden dürfen und es ihnen nach Ablauf derjelben freiftehen, jich für 
die Fortjegung oder Aufhebung des Vertrages zu entjcheiden. Der König 
war mit diefem Angebote nicht einverjtanden.*® Er wollte jährlich 2000 Fl. 
haben, ferner im Laufe der zwölf Jahre wenigitens 200 Yajten Gummi 
und etwa 20: bis 24000 Stück Straußenfedern für eigene Nechnung ab: 
holen dürfen, und überdem verlangte er Sicherheitsleiftung wegen der Ne: 
fognitionen und der dereinjtigen Zurücdgabe des Ortes in unverjehrtem 
Buftande. Als der Gejandte Meinerghagen mit den Offerenten im Haag 
über dieje neuen Bedingungen verhandelte, wurden jie auf einmal be 
denflich, ob jie jich im Hinblid auf die Plafate der Generaljtaaten der 
preußiichen Flagge bedienen und ihre ‚Feinde von Arguin abwehren 
dürften. Sie baten, daß der König eine diesbezügliche Erlaubni für fie 
bei ihrer Regierung nachjuchte. Bereitwillig wurde darauf eingegangen. *? 
Könige zu pathetiich Hang: „Demnach ... erwogen, dab zu fernerer Ausbreitung 
Dero Königl. Gloire nichts zuträglicher fein könne, al8 wann Sie, umb Dero Namen 
in allen vier Welttheilen zu vermehren und Sich auch bei frembden Nationen formi- 
dable zu machen, dahin trachten, daß Ahr Pavillon... . auch in denen außer Unſern 
Europaeischen Weltflima entfernten Landen und Königreihen ... noch ferner ge- 
führet .... werde.” Thatſache iſt, daß das Konzept nie vollzogen wurde. R. 65. 34. 

* d. d. Rotterdam, den 12. Ottober 1714. R. 65. 34. 

#5 Meinerghagen's Bericht an den König, d. d. Haag, den 6. November 1714. 
R. 65. 34. 

+ König an Meinerghagen, d. d. Haag, den 6. November 1714. R. 65. 34. 

47 Meinerghagen an den König, d. d. Haag, den 7. Dezember 1714. König 
an Meinerghagen, d. d. Berlin, den 15. Dezember 1714. R. 65. 34. 


298 3. Kapitel. Die brandenburaiich-afrilaniihe Kompagnie. 


Die Sache verlief aber im Sande, weil die Notterdamer die alsbald 
erfolgende Ertheilung preußticher Päſſe an dritte Perjonen zum Vor: 
wande nahmen, um von den Verhandlungen zurüczutreten. 

Der von dem Souverän bei diefer Gelegenheit geäußerte Wunſch, 
150 Mohren zu bejigen, behufs ihrer VBerwenduug bei den Truppen als 
Hoboijten, gab Ramler zu einem Vorſchlage“ Veranlafjung, wie man 
am beiten dazu gelangen Fünnte. Darnad) jollte der König ein eigenes 
Schiff ausrüften. Die auf 20000 Thlr. veranjchlagten Koſten konnten 
nach des Proponenten Anficht durch Verkauf der in Emden noch vor: 
handenen Kompagnie-Effeften und durch Verwendung der Erträgnilje des 
Gummihandels aufgebracht werden. Friedrich Wilhelm verfügte hierauf 
eigenhändig: „Da mit bin zu frieden aber 160 Mohren“; aus diejen 
wurden alsbald „160 bis 170 Stüd junge, wohlgewachjene Manns-Negers 
von 10 bis 12 Jahren.“!“ Der Verkauf der Emdener Effekten erwies ſich 
jedoch nicht als angängig, weil man immer wieder Anjprüche der Gläu— 
biger befürchtete, und demzufolge jcheiterte auch dieſer Plan. 

Es erübrigt noch einiger Verſuche zu gedenfen, weldye den Zweck 
verfolgten, die immer mehr in Bedrängnii gerathenen Kolonien wenigitens 
zu verproviantieren. So fam im März 1715 mit einem reichen holländischen 
Kaufmann Pieter de Ruyter ein Vertrag? zu Stande, inhalts dejjen 
jener ein bis drei Schiffe auf längjtens vierzehn Monate nach Guinea 
gegen Erlegung der dortigen Nechte jenden durfte. Für den königlichen 
Pavillon zahlte er vier Prozent aller — übrigens in Emden einzu: 
bringenden — Rückfrachten. Außerdem war er verbunden den zur Unter: 
haltung der Feſtungen erforderlichen Bedarf, jorwie ein oder zwei Leute 
unentgeltlich mitzunehmen und mit jedem Schiffe zehn bis fünfzehn Neger 
fracht- und fojtenfrei zurüdzubringen. Ruyter jollte, um etwaigen Ver: 
folgungen der Generalitatten zu entgehen, in Emden Bürger werden; 
jeine Ntapitäne hatten den in Holland rejidierenden königlichen Miniſtern 
den Eid der Treue zu leiiten. Desgleichen war im Oftober 1715 dem 
preußijchen Agenten Bernhard von Santen in Dortrecht ein Paß zur 
Fahrt nach Guinea ertheilt worden. Das von dem letzteren ausgejandte 
Schiff wurde aber im Januar 1716 bei Afjine von einem Wachtichiffe 
der holländischen Nompagnie fortgenommen, objchon der Stapitän Die 


# rk. Th. II Wir. 186. 

# rk. Th. II Wr. 187. 

»° Das Projekt wurde zwijchen Runter auf der einen und Katich, Freitag und 
Ramler auf der anderen Seite in Emden am 28. Februar 1715 vereinbart und hierauf 
vom Könige mittels Order, d. d. Berlin, den 8. März 1715, genehmigt. R. 65. 35. 


$ 3. Unter Friedrih Wilhelm J. 299 


preußijchen Wimpel und Flaggen wehen ließ.°! Die Vorzeigung des 
Paſſes trug ihm Seitens des Gegners nur die jpöttiiche Bemerkung 
ein: „Der Paß it gut, aber übel rejpectieret.“5? Der König war 
über dieſe Nichtachtung jeiner Flagge aufs Außerſte entrüjtet. Er 
wies den Gejandten Meinerzhagen an, jich der Santen’schen Sache 
mit allem Ernte zu widmen.5° Diejer fam dem Befehle, nach 
jeinen Berichten, mit Eifer nach. Aber ſelbſt jeine Erklärung, daß 
das Schiff auf Koſten des Nönigs nach Guinea gejchictt und von 
Eanten nur equipiert worden,°* vermochte deſſen Ktonfisfation nicht 
aufzuhalten, weil feitgeitellt wurde, daß es holländischen Unterthanen 
gehörte, daß es von ihnen ausgerüjtet und mit holländiichem Schiffs: 
volf bemannt war.®® Weder die Androhung?® noch die Ausübung 
von Nepreflalien waren im Stande, etwas daran zu ändern. Denn als 
Friedrich Wilhelm im Juni 1717 ein in Kolberg liegendes holländijches 
Schiff beichlagnahmte, bejcehwerten jich die Generalitaaten darüber mit 
der Begründung, daß Neprejjalien nur im Falle verweigerter Juſtiz 
zuläffig wären; die Folge diefer Beſchwerde war Die Freigabe des 
Schiffes.* 

> Nach einem nicht datierten Memoriale Ramler's wahrſcheinlich Ende Juni 
1716). R. 65. 37. 

*WMeinertzhagen's Bericht an den König, d. d. Haag, den 18. September 1716. 
h. 65. 37. 

>> König an Meinerkhagen, d. d. Berlin, den 28. Juli 1716, R. 65. 37: 
„Alldieweil num nicht weniger Unſere Gloire als Unſer Interesse dabei versiret, daß 
diejenige, welche unter Unjerer Proteetion zur Zee Handlung treiben, dabei nicht mögen 
turbiret werden, aljo habt Ihr Euch auch diejer Sache an behörigen Orten ernitlic) 
anzunehmen.“ 

** Meinerghagen hat dies nad jeinem Berichte, d. d. Haag, den 14. Auguft 
1716, R. 65. 37, in einem den Generaljtaaten überreichten Memoriale gethan. 

s Mejolution der Generalitaaten vom 30. Mai 1717. R. 65. 37. 

56 Der König trug Meinerghagen auf, die Repreſſalien anzudroben. „Wir 
itehen aber billig bei Uns an Selbit deshalb an den Staat zu jchreiben, weil Wir Uns 
dadurch nur exponiren und Unjere Briefe bisher in dergleichen Fällen wenig gefruchtet, 
zu geſchweigen, daß Wir auch andere Considerationes haben in diejer Sache Unſere 
einenhändige Unterichrift weiter zu exponiren.“ Order, d. d, Berlin, den 31. März 
1717. Meinerghagen zeigte unterm 22. April 1717 an, dab er die Order ausgeführt 
habe R. 65. 37. 

s Meinerphagen an den König, d. d. Haag, den 14. Auguſt 1717. König au 
Meinerghagen, d. d. Berlin, den 18. Auguſt 1717. R. 65. 37. Friedrich Wilhelm 
machte bei dem Verkaufe der airifaniihen Beſitzungen an die holländifche weitindiiche 
Kompagnie (j. u. S. 305 ff.) noch einmal den Verſuch, die Nüdgabe des Santen’ichen 
Schiffes, eventuell eine Entihädigung dafür zu erlangen. Die wejtindiihe Kompagnie 
ging aber nicht darauf ein. Sie erklärte, daß jie lediglich aus Rüdficht für den König 


300 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifaniihe Kompagnie. 


Die Thatjache, dab die preußifche Flagge von den auswärtigen 
Mächten nicht mehr rejpeftiert wurde, war die Urſache, einmal dat 
Ruyter von dem mit ihm abgejchloffenen Vertrage zurüdtrat und jodann, 
daß ein ähnlicher Vertrag mit David François Roignon, Bürgermeijter 
und Rath von Neufchätel, im Jahre 1717 nicht mehr zur Perfektion ge: 
langte.°® Der König jelbit hatte jegliche Luſt verloren, noch einmal See— 
päſſe zu ertheilen. Er war der Meinung, „es wäre doc) alles nur Wind 
und Schelmerei,*®* und mochte überhaupt nicht mehr ein Schriftitüdk, 
welches die Kolonien betraf, zeichnen, weil er befürchtete, damit jeine 
„Hand und Siegel ohne allen jonjt davon zu erwartenden Nuten ver: 
geblich zu projtituieren.“ &° 

Die Kommifjarien hatten jchon im August 1715 die Alternative 


von einer gerichtlichen Belangung Santen's und jeiner Genofjen Abjtand genommen 
habe und ein mehreres nicht thun fünne. Meinerkhagen an den König, d. d. Haag, 
den 15. März 1718. R. 65. 38, 

5° Die Verhandlungen mit Roignon hatte wiederum der Gejandte Meinerkhagen 
im Haag geführt. Eine Bereinigung Noignons mit den Notterdamer Kaufleuten zu 
einer Sozietät, wie fie Friedrid; Wilhelm wünjchte, war weder jenem noch diejen er— 
wünjcht und nicht zu erzielen. Meinerghagen überjandte den vom 10. Auguſt 1717 
datierten Bertragdentwurf mitteld Berichts, d. d. Haag, den 20. Auguft 1717. Hierauf 
überreichten die Minifter Graf Dönhoff, von Pringen und von Ilgen denjelben jammt 
einer Anzahl Anlagen dem Könige mit der Bitte um Vollziehung — d. d. Berlin, 
den 1. September 1717 —. Auf der Eingabe befindet ſich aber von Ilgens Hand die 
Notiz: „Hierauf ift feine Antwort gefommen. S. K. M. haben auch die hierzu gehör. 
Expelditiones weder unterichrieben noch zurückgeſandt.“ Hinter dieſer Notiz verbirgt 
jich folgender Vorfall: Der Vorfteher der Geh. Kanzlei hatte die ihm von Algen zus 
gefertigten Expeditiones mundiert und dem Könige zur Unterfchrift zugejandt. Als 
fie nad) einigen Tagen noch nicht wieder zurüdgefommen waren, wurde er um ihren 
Verbleib bejorgt und erfundigte ſich darnach bei dem Geh. Kammerdiener von Hanımer- 
ftein. Diefer ließ ihm darauf durch den Geh. Rath von Marſchal jagen: „dak zwar 
eingangs gemeldete Expeditiones eingelaufen, S. 8. M. hätten aber diejelben, als fie 
Shro zur Unterjchrift praesentiret worden, fämmtlich cassiret; dieſen Umjtand aber 
immediate an mich zu fchreiben, hätte er Bedenken tragen müfjen, weilen allerhödjit- 
gedachte S. K. M. ihm befohlen zu jagen, daß, wann darnadı gefraget würde, ihm 
H. von Hammerjtein davon nichts wifjend jeie.“ R. 65. 37. 

Unter diejen kaſſierten Schriftitücden befand fich auch ein „Rescript an den Ca- 
busier Jan Conny.“ „Brandenburg-Preußen,* S. 42, läht aber defjenungeacdhtet „Jan 
Cuny“ (wie e8 immer fehlerhaft jtatt Conny jchreibt) dem — ihm gar nicht zu— 
gegangenen — Beiehl „getreulich“ nachkommen ! 

5° Notiz Ilgen's auf dem Meinerghagenichen Berichte, d. d. Haag, den 3. Sep⸗ 
tember 1717, R. 65. 37, in welchem diejer empfahl, den Vertrag mit Ruyter zu er— 
neuern, da Roignon aus nichtigen Vorwänden vor nächitem Frübiahre die Reife nicht 
thun wollte. 

“5, Ur. Th. II, Nr. 188. 


$ 3. Unter Friedrih Wilhelm 1. 301 


aufgeitellt,*? „entweder zur Conservation oder zur völligen Aban- 
donnirung* der Stolonien Anstalten zu treffen, weil jonjten zu be 
fürchten, „daß in Guinea Die Naturellen, welche ohnedem jchon anfangen 
den Meijter zu jpielen jich entweder Ew. K. M. Forten bemeiftern und 
jelbe zu Dero größten Nachtheil (weil Sie davon jchon in die 40 Jahren 
lang die unjtreitige Possession gehabt) in anderer Puissancen Hände 
jpielen, auch wohl gar das ganze Guarnison massacriren möchten, oder 
daß das Guarnison jelbjt, wann es zu einer neuen Cargaison die Hoff- 
nung verlieret, mit der Zeit die Forten verlaſſen und fich jo gut möglich 
mit demjenigen, was noch vorhanden, zu retiriren ſuchen dürfte. Daß 
in Amerika auf St. Thomas der däniſche Gouverneur umb der rejtirenden 
jährlichen Recognition willen, wenn mit jeinen Brinzipalen fein Accomo- 
dement getroffen wird, Arrest auf alle dortige Ew. K. M. zuftändige 
Effeeten legen und davon nicht ehender etwas verabfolgen lajjen möchte, bis 
man ihnen dieferwegen Satisfaction gegeben.“ Sie überließen zu erwägen, 
daß der Handel in Groß-Friedrichsburg nicht unvortheilhaft jein könnte, 
weil der jährliche Etat jid) etwa auf fünfzig Mark Goldes ®? belaufen und 
der Gouverneur dieje ohne Zuſchuß gewonnen habe; jein Vorjchlag zur 
Aufbefierung des Handels zwei bis drei Schiffe hinzujenden, erjchien 
ihnen daher billigenswerth. Ferner wiejen fie darauf hin, dal das in 
St. Thomas vorhandene Kompagnievermögen, welches aus Häuſern, 
Sklaven, Waaren und Forderungen bejtand, noch 23843 Peſos betrug, 6? 
und daß es im Hinblid hierauf erforderlich wäre, mit Dänemark einen 
neuen Vertrag abzujchliegen. Der König war aber nicht gewillt, auf dieje 
Vorjchläge einzugehen, %* und erließ an die Kommiſſarien die nachfolgende 
Order: „Es bleibt Unjere einmal gefaßete, unveränderliche Nejolution, 
dag Wir an diejes African. und American. Handlungswejen vor Uns 
und aus Unjeren Mitteln feine Kojten und Geld weiter verwenden wollen, 


% von Creutz, von traut, Walter und Cramer an den König, d. d. Berlin, 
den 29. Auguſt 1715. KR. 65. 36. 

 Nämlid 4I0—44 Mark für Gagen und Kojtgelder, der Reit für die inländijchen 
Rechte an die Könige, Cabifierd und Kaufleute. (1 Mt. Gold — 320 Fl. boll.) 

*. 23843 Peſos 5 Nealen 9°/,, St. — 1 Peſo — 1'/, Dutaten. 

°+ Algen trug den Anm. 61 zitierten Bericht dem Könige vor und jegte nachher 
folgende zwei Vermerfe darauf: a) „Hierzu hat S. K. M. keineswegs resolviren wollen, 
als Ihr dieje Relation vorgetragen wurde, jondern gejagt: es wäre doch nur alles 
Wind.” b) „Daß die ganze Comp. an andere auf jo gute Conditiones als möglich 
übertragen oder auch gar verkaufet werde, da joldies Sie vor dad Beite gehalten umd 
mir befohlen darauf zu arbeiten.“ 

° König an von Creuß, von Kraut, Walter und Cramer, d. d. Feldlager vor 
Straljund, den 8. September 1715. R. 65. 36. 


302 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniiche Kompagnie. 


und muß dannenhero das ganze Abjehen nur dahin gerichtet werden, wie 
auf andere Weiſe aus jolchem von Unjerm Herrn Vater und Groß: 
vater in Africa und America gejtifteten Etablissement einiger Vortheil 
von Uns gezogen werden fünne, umd diejes iſt die eigentliche Meinung 
Unſerer hiebevor verjchiedentlich wegen Abandonnirung diejer Sache ge: 
ichehene Erklärung, daß Wir nemlich jold) African. und American, 
Commereium zwar nicht wegichenfen oder es primo occupanti hingeben, 
aber doch auch daran fein Geld verwenden und Uns deßhalb in einige 
Koſten jegen wolten. Wegen der Colonie auf St. Thomas wird allem 
Anjehen nach mit den Dänen jo leicht nicht zum Accomodement zu 
fommen ſein. . . Dannenbero woll in Zeiten darauf zu gedenfen wäre, 
wie man allenfall3 die auf St. Thomas annoch vorhandene Effecten jal- 
viren wolte, damit die Dän. Comp. nicht unvermuthet zugreife und jelbige 
fich zueigne. Dat Wir, wie der Directeur-General auf Groß-Friedrichs— 
burg vorgejchlagen, 2 oder 3 Schiffe auf Unjere Koſten ausrüften und 
nach jelbiger Küjte jenden jollten, dazu werden Wir uns nimmer re- 
solviren.* 

Die mit Dänemarf gepflogenen Verhandlungen hatten fein weiteres 
Ergebniß, als die ungeheuren Forderungen feitzujtellen, welche die weit- 
indische Kompagnie der rüdjtändigen Yandkultur wegen erhob. Sie beliefen 
jich auf nicht weniger als auf 1078229 Stüde von Achten (— Nthlr.). 
Preußiſcherſeits wurde zwar dieje Forderung nur in Höhe von 90000 Thlr. 
anerfannt und eine Gegenforderung von 264959 Thlr. als Erſatz für den 
im Yaufe der Zeit zugefügten Schaden geltend gemacht. Damit hatte 
aber auch die Sache ein Ende, und die beiden auf St. Thomas befindlichen 
Ntompagniebeamten — der Direktor Bourdeaur und der Buchhalter Saba — 
jammt den Effekten wurden ihrem Schickſale überlaſſen.““ Ebenſo traurig 


66 Die im Terte angegebenen Zahlen find einer von Ramler verfahten Denkichrift 
entnommen, welche überichrieben ift: „Gründlich und beitfundirte Gegen-Nothdurft der 
Kgl. Pr. Afr, C. contra die von der Kgl. Dän. W. C. jüngit sub 3. Oct. 1715 über- 
gebene Imputationes und Borjtellungen“, d. d. Berlin, November 1715. In diejer 
Dentichrift wird ausdrüdlich hervorgehoben, daß es jeit dem Jahre 1695 zu einem 
Vertragsabichluffe nicht mehr gefommen ift, jondern daß alle diesbezüglichen Verhand— 
lungen Projekte geblieben find. — R. 65. 35. 

Zu erwähnen bleibt noch, daf die neuen Unterhandlungen in Kopenhagen geführt 
wurden, und zwar im Jahre 1716 durch den Gejandten von Knyphauſen, in den Jahren 
1717 und 1718 dur den Gelandten, Kämmerer von Happe. Sie Magen in allen 
Berichten, daß fie nichts auszurichten vermöcten, weil die dänifchen Minifter ihre Be- 
mühungen hintertrieben. Happe meldete ichliehlih, d. d. Kopenhagen, den 19. Juli 
1718, R. 65. 38: „Er habe wegen der Angelegenheit von St. Thomas wiederholt 
mündliche und jchriftliche Vorjtellungen gemacht, aber nie eine Antwort erhalten, jo 


$3. Unter Friedrih Wilhelm I. 303 


war es um Groß-sriedrichsburg bejtellt. Im November 1716 hatte der 
Generaldirektor Dubois ihm den Nücden gekehrt, um perjönlich von dem 
gefährdeten Zuftande der Feſtung Nachricht zu geben. Im März des 
folgenden Jahres traf er in Amjterdam ein. Nach jeinem Berichte 
mußten die Feitungen in fremde Hände fallen, wenn nicht binnen 
Jahresfriit neuer Sukkurs hinfam, denn nur jo lange hatte der Führer 
der Eingeborenen, Jan Conny, ihm verfprochen jie für Preußen zu 
halten.” Die jchlimme Lage der Kolonien bejtärkte Friedrich Wilhelm 
in jeinem Entſchluſſe jich ihrer, ehe c8 zu jpät würde, zu entäußern. 
Die früheren Unterhandlungen mit England waren vorzüglich deshalb 
ins Stoden gerathen, weil die afrifanische Kompagnie erit nähere Erkun— 
digungen über den Zujtand und den Werth des guineiſchen Bejites hatte 
einziehen wollen. Inzwiſchen war die Königin Anna gejtorben ®® und 
ein Wechjel in den leitenden Berjönlichfeiten eingetreten; die leteren 
mochten nicht, da dem Staate durch den Ankauf der preußiichen Be: 
jigungen irgend welche Koiten erwüchjen, weil der afrikanische Handel in 
privaten Händen lag. Da hatten jich unerwartet im Januar 1716 drei 
Vertreter der engliich-afrifanischen Kompagnie bei Bonet gemeldet und 
ihm 20 bis 25000 Pfd. Sterl, für die Feitungen geboten. Als Bonet 
diefe Summe für zu gering bezeichnete, erklärten jie jich auc) zur Zahlung 
von 200000 Thlr. für den Fall bereit, daß Preußen ihnen durch jeine 
Fürſprache beim englischen Hofe ein afrifanisches Handelsmonopol ver: 
ichaffte.*° Erjterer wurde daraufhin angewiejen jich beim Könige und 
beim Parlamente in ihrem Interefje zu verwenden.’® Die Zeit war jedoch 
für diesmal jchon zu jehr vorgejchritten, — das Parlament hörte bald 
auf zu tagen — und man vertröjtete Daher die Offerenten auf die nächſte 
Seſſion.“ Im Dezember berichtete aber Bonet,?? daß feine Ausjicht 
vorhanden jei von dem Parlamente die Zuftimmung zu der von der 
Kompagnie erlangten Afte zu erhalten. Die legtere wollte nämlich unter 


daß er jchliehlich dem Etatsminister von Sehjtel lachend erklärt, er werde S. Maj. den 
König von Preußen bitten ed mit dem dän. Gejandten ebenjo zu macden, bis man 
mit ihm anders verführe.” 

°” Näheres ſ. unten ap. 4 $ 1. Hier fei nur bemerft, daß der Name des 
— zunächſt für die Preußen eintretenden — Negers von Dubois fait immer jo wie 
oben im Zerte, bisweilen mit einem n, niemals aber Cunny (jo: Stuhr, S. 141 ff.) 
oder Couny bezw. Cuny (jo: „Brandenburg-Preußen,“ S. 42 ff.) geichrieben wird. 

ss Am 12, Auguft 1714. 

®° Bonet an den König, Londres, 3/14 Janvier 1716. R. 65. 37, 

7° Order, d. d. Berlin, den 14. März 1716. R. 65. 37. 

”t Bonet an den König, d. d. Londres, 27 Mars/7 Avril 1716. R. 65. 37. 

» Monet an den König, d. d. Londres, 23 Nov./4 Dee. 1716. R. 65. 37, 


304 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniihe Kompagnie. 


jtaatlicher Garantie eine Anleihe von einer Million Pfund Sterling im 
Subjfriptionswege aufnehmen, um ihrerjeit3 den Ankauf der preußijchen 
Kompagnie bewirken und den zufünftig monopoliſtiſchen Handel dejto 
intenfiver betreiben zu fünnen. Damit freuzte jie die Pläne des 
damaligen Finanzminiſters Walpole, welcher ſich die Befreiung Eng- 
lands von allen Schulden innerhalb zwanzig Jahren zum Ziele ge: 
jet hatte und der daher allem widerjprach, was Die leßteren ver: 
mehren fonnte. Der König wandte jich nunmehr auf den Vorjchlag 
Bonets im Januar 1717°° nach Danzig, Hamburg, Bremen, Emden, 
Amfterdam und dem Haag, mit der Anfrage, ob dort vielleicht Leute 
zu finden wären, welche die Feſtungen faufen oder pachten wollten. 
Doch von überall ber famen unverzüglich verneinende Antworten, 
Bremen ausgenommen. Hier waren einige Staufleute dazu bereit; fie 
verlangten aber eine Garantie dafür, daß ihre Schiffe nicht von jolchen 
fremden Mächten, mit denen der König im Frieden lebte, injultiert oder 
aufgebracht würden. Alsbald verloren jie jedoch, wie der Agent Tile— 
mann meldete, die Luft dazu, „jeitdem jie jich mehr und mehr diejes 
Wejens halber in Holland erfundiget.“'* Troſtlos flingt der Bericht 
des Kriegskommiſſars Iwaghoff aus Emden:?° Das Kommerzium jtünde 
jo ſchlecht, daß ſich fünf bis jechs Leute zufammenthäten, um eine Schmale 
auszjurüften. Bei diejer Gelegenheit läßt er wieder etwas über Die 
Ktompagnieeffeften hören: die Schiffstaue und Segel wären durch das 
fajt jechzehnjährige Stillliegen jehr verdorben, das im Magazin befind- 
liche Eijenwerf durch das bei Fluthen wiederholt eingedrungene Salz 
wajjer ganz verrojtet, das Stompagniehaus dem Einjturz nahe; um 
wenigjtens das lettere zu retten, bat er, die bereits viel über die Hälfte 
unter Waſſer liegenden beiden Schiffe verkaufen und den Erlös zur 
Herjtellung des Haujes verwenden zu dürfen. Friedrich Wilhelm war 
aber zu diefer Ausgabe nicht zu bewegen; er befahl vielmehr, als ihm 
Iwatzhoff einige Zeit darauf die Nachricht zugehen ließ, daß ein Theil 
des Dintergiebels eingeftürzt jei und daß bei einem Wind der Reſt nad): 
folgen könnte, das Haus zu verkaufen, „weil es ohnedem wenig Nutze 
11," 3° 


’» Die Reſtripte find datiert: Berlin, den 18. bezw. 19. Januar 1717. R. 65. 37. 

Tilemann an den König, d. d. Bremen, den 6. Februar bezw. den 14. April 
1717. R. 65. 37. 

5 d. d. Emden, den 29. Januar 1717. R. 65. 37. 

» Iwatzhoff an den König, d. d. Emden, den 30. April 1717. König an 
Jwaghoff, d. d. Berlin, den 9. Mai 1717. — In einem Berichte, d. d. Emden, den 
25. Mai 1717, äußerten Iwatzhoff und der Gerichtsichulze Kettler ihre Bedenken gegen 


$ 3. Unter Friedrich Wilhelm 1. 305 


Schon im März wurde die afrikaniſche Kompagnie auf königlichen 
Befehl wiederum in England zur Pacht, in Holland auch zum Kaufe 
angeboten.” Im Auguſt meldete ſich darauf bei Meinerghagen die 
wejtindische Kompagnie.”° Auf die Nachricht hiervon trug ihm Friedrich 
Wilhelm auf, „allen menjchmöglichen Fleiß anzumenden, daß es deshalb 
mit derjelben je eher, je lieber zu einem gewiljen Schluß fommen möge.“ ?? 
Er wollte ihr die billigjten Bedingungen einräumen, offerierte auch 
St. Thomas und jtellte anheim, ihm ein für allemal eine bejtimmte 
Summe oder jährlich eine Nefognition zu zahlen, eventuell ihn mit 
Aktien zu befriedigen. Meinerghagen jollte den Rathspenſionär um jeine 
Unterjtügung angehen, weil die Sache im eigenjten Interefje der General- 
jtaaten läge, indem der Ankauf der Kompagnie zur Bejeitigung der bisher 
jo oft entitandenen Streitigfeiten führen würde. 

Die wejtindische Nompagnie verfolgte bei dem Gejchäfte haupt: 
jächlich die Abficht, den auf preußische Päſſe betriebenen Handel, durd) 
welchen jie jich beeinträchtigt jab, für die Zukunft abzujchneiden. Ihr 
erites Gebot betrug 50000 Fl., doch ging fie bald davon herimter, 
weil fie zweifelte, dah die Übergabe der Forts möglich fein würde. 

Jan Conny hatte nämlich angeblich erklärt, diejelben für fich be- 
halten zu mwollen.*® Der König rejfribierte darauf an Meinerghagen: 8! 
„Die Diffieultät, dal der befannte Neger ſich jego in dieſen Forten befindet, 
muß billig den Schluß des Vergleichs zwijchen Uns und der Compagnie 
nicht aufhalten, weilen diefer Neger von Unjeren Ordren dependiret und 
Wir gar nicht ‚zweifeln, derjelbe werde fich allen dem, was in Unſerem 
Namen diejerwegen weiter befohlen wird, fich ganz gerne jubmittiren.“ 
Die wejtindiiche Kompagnie benutzte aber das immer jtärfer auftretende 
und nunmehr auch von unparteiiicher Seite beitätigte Gerücht von der 


den Verkauf des Hauſes: dasjelbe jtehe auf ftädtiihem Grund und Boden, jo daß 
Käufer diefen bejonders erwerben müjje; ferner fei es mit der ftädtifchen Fleiſchhalle 
in eine derartige Verbindung gebracht, daß fich hieraus viele Schwierigkeiten für den 
Käufer ergeben würden; endlich werde der Käufer e8 umbauen müfjen, weil es nur 
vier Oberzimmer und im übrigen lauter Magazine und Padgewölbe habe. Bon den 
Bimmern habe das eine zur Berfammlung der Bewindhaber, das andere zur Sekretarie, 
das dritte zur Buchhalterei gedient; in dem vierten werde noch jetzt das Kgl. Kriegs— 
gericht über das Bataillon ererziert. — R. 65. 37. 

” König an Vonet und an Meinerghagen, d. d. Berlin, den 14. März 1717. 
R. 65. 37, 

8 Bericht, d. d. Haag, den 27. Auguft 1717. R. 65. 37. 

” Urk. TH. II, Nr. 188. 

* Meinerghagen an den König, d. d. Haag, den 1. bezw. 26. Dftober 1717. 
R. 65. 37. 

sı d. d. Berlin, den 2. November 1717. R. 65. 37. 

Brandenburg-Preußens Kolonialpolitit. 1. 20 


306 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afritaniiche Kompagnie. 


eigennüßigen Abjicht Connys und daß er fich Fünftig einer fremden 
Botmäßigkeit nicht unterwerfen wollte, dazu, den Preis zu drüden. 
Meinerghagen ®? eimigte jich jchlieglich mit ihren Vertretern auf 6000 Du— 
faten. Das mit ihnen vereinbarte Projekt erhielt am 22. November 
die fünigliche Genehmigung und wurde darauf am 18. Dezember im 
Haag zum förmlichen Bertrage erhoben.®° Gern hätte fich Friedrich 
Wilhelm dabei noch Arguin vorbehalten, auch anjtatt der ihm angebotenen 
„vier jungen wohlgemachten Neger mit güldnen Halsbändern” eine 
größere Zahl zu erhalten geſucht.““ Desgleichen wünjchte er, daß Die 
Käuferin die in Afrifa noch vorhandenen Effekten fojtenfrei nach Holland 
überbrächte oder den Werth eriegte, und jchlieglich jollte Meinerghagen 
jich bemühen,°* „ob nicht diejes annoch zu jtipulieren jei, daß Uns 
oder Unjeren Nachkommen freijtehen jolle, jedesmal oder nach Ablauf 
gewiller Jahre gegen Wiedererjtattung der 6000 Dufaten die Forten in 
dem Stande, worin jelbige ich jego befinden, wieder an Uns zu löjen.* 
In der legten Äußerung erkennen wir den Hohenzollern wieder. Sie 
verdient um jo mehr hervorgehoben zu werden, als wohl jelten ein 
Fürſt jo jehr wie Friedrich Wilhelm I. das Wort erfahren hat, dat 
das Gute, was der Menſch vollbringt, gar oft mit ihm begraben wird. 
Eicher jchmerzte es ihn, den von jeinen Vätern ererbten Beſitz Fremden 
überlajien zu jollen. Doch beugte er jich damit nur dem deutlich er: 
fannten Zwange der Umjtände, und daraus erklärt ſich auch jeine An— 
weijung an den Gejandten, aus Ddiefen Wiünjchen feine unumgänglic) 
nothwendigen Bedingungen zu machen, jondern lieber der Offerte gemäß 
abzujchliegen, als alles wieder rüdgängig werden zu lajjen. Die Noms 
pagnie lehnte auch dieſe Forderungen bis auf die Negerlieferung ab. 
Der erwähnte Vertrag hatte demnach folgenden wejentlichen Inhalt: Der 
König von Preußen verfauft Groß: sriedrichsburg und die dabei gelegenen 
läge, jowie Arguin an die wejtindische Nompagnie für 6000 Dufaten. 
Von diefen find 2000 ſofort bei der Übergabe der die Käuferin zur 
Beligergreifung ermächtigenden Urkunde zu entrichten — dies gejchah 
auch —, die verbleibenden 4000 hingegen werden erjt nach der Beſitz— 
nehmung fällig und jind alsdann gegen Aushändigung einer befonderen 
Abtretungsurkunde zu zahlen. Sollte es der Käuferin bis zum 1. Ja— 
nuar 1720 nicht gelingen, jich in den Beſitz des preußiſchen Gebietes — 


s Berichte, d. d. Amjterdam, den 9. November und Haag, den 13. November 
1717. R. 66. 37. 
» Urk. TH. II, Nr. 189. 
“ König an Meinerghagen: a) d. d. Berlin, den 22. November 1717. 
b) d. d. Berlin, den 4. Dezember 1717. R. 65. 38. 


8 3. Unter riedrih Wilhelm J. 307 


übrigens auf eigene Koſten — zu jegen, dann jollte wegen der erjten 
2000 Dufaten eine gütliche Auseinanderjegung jtattfinden. Die weit: 
indische Kompagnie verjprach überdies „tot een reconnoissance* mit 
dem eriten, aus Guinea zurückkehrenden Schiffe „6 wohlgemachte junge 
Neger mit goldenen Halsbändern“ umd eben jo viele ohne jolche zu 
liefern. Im der erwähnten Abtretungsurfunde, deren Wortlaut jogleich 
in den Vertrag mit aufgenommen war, verpflichtete jich der König aus: 
drüclich für jich und jeine Nachlommen, nie wieder auf der Küſte von 
Afrika Nolonien anzulegen, noch direkt oder indireft dahin irgendwelchen 
Handel zu treiben. 

Im Dezember 1718 verlautete aus Arguin,®° daß das Kaſtell kaum 
länger zu halten jein würde. An Booth Stelle fommandierte dort jeit 
dem Dezember 1716 Ian Wynen, und diejer hatte berichtet, daß jein 
Vorgänger jich in franzöftiche Dienjte begeben und nunmehr den Franzojen 
Arguin in die Hände zu Spielen juche. Um im Falle des Verluſtes nicht 
weiteren Anjprüchen von Seiten der wejtindiichen Nompagnie ausgejeßt 
zu jein, wurde derjelben hiervon Nachricht gegeben mit der Aufforderung, 
das ‚sort eilends zu übernehmen, bevor es in fremde Hände geratbe. 
Letztere erwiderte aber, daß ſie dieferhalb niemals Schwierigfeiten machen 
wolle und eine Garantie Seitens des Königs nicht verlange. Sie hatte 
genug zu thun, um in den Beſitz von Groß-Friedrichsburg zu kommen. 
Jan Conny weigerte jich nämlich, den Holländern troß der ihm vor: 
gezeigten füniglichen Order das Fort zu übergeben; einen gewaltjamen 
Angriff ſchlug er glücklich zurück.sẽ Bevor aber die Holländer Groß— 
Friedrichsburg in Händen hatten, mochten jie den Naufgelderrejt nicht ent: 
richten. Nach Eintritt des Fälligkeitstermins ließ Friedrich Wilhelm ihnen 
drohen, daß er fich im Falle weiterer Säumniß an den Staufvertrag nicht 
mehr gebunden halten und entweder mit den Franzoſen oder der englijch- 
afrikanischen Kompagnie, die jich hierzu erboten, einen neuen Vertrag 
jchliegen würde.®° Die legtere hatte in der That Miene gemacht, Die 
preußischen Bejigungen in Afrika anzufaufen und zwar zu weit bejjeren 
Bedingungen, als jolche von holländischer Seite gewährt waren. Objchon 





»> Jan Wynen Bastiaens an den König, d. d. Auf dem Schiffe „König von 
Preußen“ auf der Nhede von Porto d’Arco, den 10. April 1717. Diejer Brief, den 
Wynen dem anf den Schiffen der Rotterdamer Kaufleute angejtellten Buchhalter zur 
Weiterbeförderung mitgegeben hatte, war erjt im Dezember 1718 in Meinerphagens 
Hände gelangt. Meinerghagen an den König, d. d. Haag, den 13. Dezember 1718. 
R. 65. 38. 

ss Meinerghagen an den König, Haag, den 11. Auguſt 1719. 

“rk, TH. I, Nr. 190. 

König an Meinerghagen, d. d. Berlin, den 6. Februar 1720. R. 65. 88, 

20* 


308 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


daher Groß-Friedrichsburg im Januar 1720 den Negern noch nicht ent- 
riffen und nach der neueften Nachricht, welche im Juli eintraf, bei Yeb- 
zeiten Jan Connys auf eine Eroberung nicht zu rechnen war,®" jo erflärte 
die wejtindiiche NKompagnie jich dennoch zur Zahlung der rüdjtändigen 
4000 Dufaten bereit; fie leitete Ddiejfelbe im September gegen Aus: 
händigung der oben erwähnten Abtretungsurkunde.?° Das Kaufgejchäft 
war hiernach, da die verjprochenen zwölf Neger bereits im Jahre 1719 
vertragsmäßig geliefert worden, beiderjeits völlig erfüllt. Gleichwohl 
juchte der Stönig nochmals davon loszufommen, als er jpäter durch jeinen 
Londoner Gejandten Grafen von Degenfeld erfuhr," daß die engliich- 
afrikanische Nompagnie 100000 Thlr. zu zahlen bereit wäre, Er glaubte, 
die von ihr zur Bedingung gejtellte vorherige Aufhebung des Vertrages 
mit den Holländern ?? durch Berufung auf eine bei deſſen Abjchluß verübte 
„laesio enorimis* leieht herbeiführen zu künnen.”? Als indeh die Kauf— 
luſtigen von der bereits jtattgehabten Erfüllung dejjelben erfuhren, zogen 
fie ihr Anerbieten wieder zurück und offerierten dem König zur Bezeigung 
ihrer Erfenntlichfeit zwölf junge Mohren.* Auf das Gejchäft mit der 
wejtindiichen Stompagnie hatte die englijche Offerte infofern einen Einfluß 
geäußert, als jie die erftere zu einer Zulage zu dem bereits gezahlten 
Kaufpreiſe veranlaßte. Meinerkhagen jtellte ihr nämlich das Mißvergnügen 
jeines königlichen Herrn darüber vor, daß ihre Gegenleijtung jo jehr hinter 
dem Anerbieten der Engländer zurücbliebe, und da von ihr nachträg- 
lich eine Erhöhung des Kaufpreiſes erwartet werde. Obſchon fie jich 


» Schreiben des bolländiichen Generaldireftors Buttler an die Bewindhaber der 
wejtindiihen Kompagnie vom 23. Januar 1720. — Dasjelbe war Meinerphagen zu— 
geftellt und von ihm mittels Berichts, d. d. Haag, den 23. Januar 1720, an den König 
gejandt worden. R. 65. 38, 

” Meinerkhagen hatte, d. d. Amijterdam, den 28. September, berichtet, daß ihm 
Zeitens der weſtindiſchen Kompagnie 4000 neugeprägte diesjährige Dufaten eıngehändigt 
worden jeien. Algen fragte demzufolge unterm 10. Oftober den König an, ob diejelben 
in natura oder ob Wechjel dafür überjandt werden jollten, tworauf diejer am 12. mittels 
Marginalverfügung befahl: „er joll fie jenden an mir. Zr W.“ — R. 65. 38 

» Bericht, d. d. Epfom, den 12. Auguſt 1720. R. 65. 38. 

” Graf von Degenjeld an den König, d. d. London, den 11. November 1720 st. v. 
(praes. den 5. Dez. 1720). R. 65. 38. Die Engländer boten unter der im Terte an— 
gegebenen Bedingung nach Wahl des Königs entweder 50000 Thlr. jofort und ebenjoviel 
nad) Beligergreifung der Pläte oder 70000 Thlr. und 12 junge Neger mit 12 goldenen 
Halsbändern ein= für allemal fofort ohne Rüdjicht auf die Befipergreifung. 

»s König an Meinerthagen, d. d. Berlin, den 22. Oftober 1720. R. 65. 38, 

»+ Graf von Degenfeld an den König, d. d. London, den 27. Januar 1721 
R. 65. 38. 

» Meinerghagen an von Jlgen, d. d. Haag, den 26. November 1720. R. 65. 38. 


$ 3. Unter Friedrich, Wilhelm 1. 309 


anfänglich ablehnend verhielt, weil, wie ſie hinzufügte, der Verjuch, in 
den Beſitz der Feſtungen zu gelangen, jie bereit3 200 000 1. koſtete umd 
noch immer nicht geglücdt wäre,’ jo veritand fie fich im September 
1721 dazu, dem Könige eine von ihren jogenannten alten Aktien unent- 
geltlich zu überlafjen.”” Dieſe wurde alsbald in Geld umgejegt, und 
die dafür erzielten 1200 Dufaten vermehrten jonach den anfänglich ver: 
einbarten Kaufpreis um ein YFünftel.”® Der König jtellte hierauf der 
Kompagnie unterm 25. Oftober nochmals eine Quittung über feine voll- 
jtändige Befriedigung aus." 

Der eben geichilderte Verkauf hatte die in St. Thomas und in 
Emden verbliebenen geringen Effekten der Kompagnie unberührt gelaffen. 
In St. Thomas war aber ihre Verjilberung nicht zu erreichen, weil der 
dänijche Hof troß aller Bemühungen von preußijcher Seite jich zu einem 
diesbezüglichen Vergleiche nicht verjtehen wollte. Ohne jeine Mitwirkung 
fonnte die dänische Kompagnie natürlich nicht dazu gezwungen werden, 
ein Vermögen aus ihrer Gewalt zu lajjen, auf das jie jich einen be: 
rechtigten Anipruch beimag. Merfwürdiger Weife zog fich der definitive 
Verluſt der dortigen Habe noch eine Neihe von Jahren hin. Über die 
Scidjale der preußiſchen Niederlafjung nach dem Weggange Hoeſt's 98 
geben verjchiedene Briefe des legtüberlebenden „Direktors“ Bourdeaug ?? 
nähere Auskunft, welche dieſer an das feiner Meinung nach immer noch 
erijtierende Bewindhaberfollegium 0% gejandt hat. Auf jeine wiederholten 
Berichte hatte er niemals einen Bejcheid, noch weniger die erbetene 


»° Meinerghagen an den König: a) d. d. Haag, den 21. März 1721. 
b) d. d. Haag, den 19. September 1721. 
e) d. d. Haag, den 14. November 1721. R. 65. 39. 
9 Ark. Th. U, Nr. 193, 
S. oben ©. 29% ff. 
» Bourdeaur hatte im Jahre 1716 die Direktion übernommen. Der Bud 
halter Caba war im Jahre 1718 mit dem Tode abgegangen. 
wo Der Marinerath Freitag, der einzige Nepräjentant des Kollegiums, war in 
der erjten Hälfte des Jahres 1716 geftorben. Memorial vom 20. Juni 1716. R. 65. 37. 
Obſchon mit feinem Tode das Berwindhaberkollegium als erlojchen anzuiehen ift, be 
tradjtete man doc), wie aus einer Order an Meinerghagen, d. d. Berlin, den 28. Auguſt 
1717, R. 65. 37, hervorgeht, die in Emden befindlihen preußifhen Militärbeamten 
bis zum Verkaufe der Kompagnie als Bewindhaberfollegium. Aber felbjt nachher noch 
findet fi) merfwürdiger Weife die Ernennung eines Emdener Bürgermeifterd Dr. jur. 
Wermelskirchen zum Wdmiralitätsrath und Berwindhaber. An der Order, in welcher 
der Kriegstommiffar Iwatzhoff beauftragt wird, der Stadt Emden von der Ernennung 
desjelben Nachricht zu neben, heißt e8, daß fie erfolgt jei: „in Hoffnung, derfelbe werde 
ſich Unferes Hofes Interefje nebit der Conservation des dortigen Corps, nicht weniger 
die richtige Bezahlung bdefjelben . . . beſtens angelegen jein laffen.“ R.65. 39, 


310 3. Kapitel. Die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 


Unterjtügung erhalten. Gleichwohl war es ihm gelungen, durch die 
Fortſetzung eines im Namen der afrikaniſch-amerikaniſchen Kompagnie be: 
triebenen Handels ji) zu erhalten.?°2 Gegen die immer dringender 
werdende, von Jahr zu Jahr wiederfehrende Forderung der däntjchen 
Souverneure, daß die Kompagnie nach Ablauf der vertragsmäßigen Zeit 
St. Thomas verlajjen müjje, wandte er jtets ein, dal die Pilicht ihm 
gebiete, jo lange auf jenem Poſten auszubarren, bis ©. Maj. der König 
oder die von demjelben bejtellten Bewindhaber ihn abriefen.?°? Bis 
zum Jahre 1727 ließen ihn auch die Dänen gewähren; dann erhob aber 
troß aller jeiner Vorjtellungen ?0% der Gouverneur Suhm wegen des 
rücdjtändigen Yandzinjes einen Prozeß gegen ihn, als Vertreter der 
Stompagnie. Die Anzeige von dem Beginn desjelben hatte Bourdeaur 
den Bewindhabern erjtattet,'% umd diefe war auch in die Hände des 
Königs gelangt. Nachdem jedoch Meinershagen jich gutachtlich dahin 
geäußert," daß er nicht wühte, wie die dänische Kompagnie jegt noch 
zu einer gütlichen Belegung der Sache angehalten werden fünnte, that 
Friedrich Wilhelm feine weiteren Schritte; er glaubte jich die endliche 
Entſchließung bis nach dem Eintreffen eines neuen Berichtes vorbehalten 
zu können.?“s Als diefer im Juni 1731 einging,!““ war es bereits um 
die preußiiche Niederlafjung geichehen. Auf die Klage Suhms war 
Bourdeaux von dem dänischen Gerichtshofe in zwei Inſtanzen zur 
Zahlung einer beträchtlichen Yandjcyuld?%® verurtheilt worden. Objchon 
er jich hiergegen die Mirufung des fompetenten Richters in Europa vor: 


‚ Nach einer Rechnung, d. d. St. Thomas, den 15. Augujt 1723, betrugen 
damals die Aktiva (beitehend in unbeweglichen Gitern, Sklaven, Waaren, For— 
derungen u. f. mw.) im Ganzen 24844 Stüde von Achten 2 Nealen 3'/, Stüver, die 
Rafjiva 7743 St. v. A. R.65. 39. 

"2 Darnach ift offenbar die Abberufungsorder, d. d. Berlin, den 8. Juli 1718, 
R. 65. 38, nicht in jeine Hände gelangt. Denn er hatte jelber, d. d. St. Thomas, 
den 20. Februar 1717, R. 65. 37, um die Erlaubnif gebeten, heimkehren zu dürfen, 
und hätte es ficherlich gern gethan, wenn er nicht — wie er in einem Berichte, 
d. d. St. Thomas, den 6. März 1724, R. 65. 54, meldet — befürchtet haben — 
daß der däniſche Gomverneur ſich der preußiſchen Effekten Be 

108 Bourdeaux an den dänifchen Gouverneur Suhm, d. St. Thomas, im 
Kgl. Preuß. Haufe, den 29. Juli 1727. R. 65. 39. 

4 d. d. ©t. Thomas, den 25. Auguſt 1728. R. 65. 39. 

05 d. d. Haag, den 8. April 1729. R. 65. 39, 

1006 König an Meinerkhagen, d. d. Berlin, den 26. April 1729. R. 65. 39. 

10? d,d. St. Thomas, im Kgl. Preuß. Hauie, den 15. Februar 1731. R. 65. 39. 
Er ift, wie fajt alle Briefe Bourdeaur', holländiſch gejchrieben und im Texte in wort— 
getreuer Ülberjegung wiedergegeben. 

0» 5318 Pejos 7 Realen 5'/, Ztüver, 


$ 3. Unter Friedrih Wilhelm I. 311 


behielt, erfolgte doch die Vollſtreckung des Urtheils und zu dieſem Behufe 
die Verjteigerung der Kompagnieeffekten. „Gegemvärtig, jo lautet jein 
legtes Schreiben, befinde ich mich ohne irgend welche Effekten, Sklaven oder 
jonjt etwas, um mich unterhalten zu können, jo daß ich gezwungen bin, 
jammt meiner Familie fortan aus eigener Tajche zu leben; ich bin darauf 
angewiejen, auf meinem fleinen Yandgute mit außerordentlicher Sparſam— 
feit ein Jahr mach dem andern hinzubringen, jo lange es dem Allmäch: 
tigen gefällt. Nachdem ich, gleich meinem verjtorbenen ältejten Bruder, 
meine Mannesjahre im Dienjte der Kompagnie zugebracht habe, hindert 
mich nunmehr mein Alter und die Schwäche meines Gejichts, Ddiejes 
Land zu verlajien. Ich bleibe in dem Wohnhaufe der Kompagnie, welches 
40 Fuß groß it und 2 Zimmer hat und allein von allen Gebäuden 
den jchweren Orfanen hat Troß bieten fünmen. Was unjere Yage und 
den dazu gehörigen Grund und Boden angeht, jo will ich daran nicht 
rühren, bevor ich von Euren Edlen Großachtbaren einen Befehl erhalten, 
objchon ich nicht zweifle, dat das allgemeine Ende diejes Etablijjements 
nahe bevoriteht.“ 

Beller gelang die Verwerthung des in Emden verbliebenen Nach— 
laſſes der afrikanischen Kompagnie. Im April 1725 waren zufolge der 
wiederholten Befehle des Königs, alle Effekten? jo theuer als mur 
möglich zu veräußern, die Mobilien für 5982 Thaler verfauft worden, *19 
109 Der erjte diesbezügliche Befehl war jchon am 26. März 1720 ergangen. 
Friedrich Wilhelm hatte auf ein Nefkript, welches das Traftament des Obrijtlieutenants 
Fridag von Gödens in Emden betraf, eigenhändig gefchrieben: „Es feind zu Emden 
alte Cordage und Schyiffsattirail, das jollet ihr jo hoch verfauffen, als ihr Lönnet, und 
das geld mir in meine Hände jenden. Fr. Wilhelm.“ R. 65. 38. 

110 Die Embdener Beamten hatten wiederholt von dem öffentlichen Verkaufe ab- 
gerathen, vorzüglich weil die Stadt Emden die preußiichen Truppen nur im Hinblid 
auf die afrikanische NKompagnie duldete und weil die alten Kompagniebedienten, Liefe— 
ranten und bevorzugte Gläubiger Arrefle ausbringen würden. Der König eradıtete ſich 
jedoch dazu für berechtigt, da jich nadı dem Manifejt von 1711 „kein einziger Menſch 
wegen einer an ged. Compagnie habenden Praetension allhier angegeben.“ (Order an 
den Obriften von Doſſow in Emden, d. d. Berlin, den 6. Februar 1725. R. 65. 39.) 
Der Verkauf wurde ſchließlich der Vorſicht halber heimlich vorgenommen und ergab 
— ohne das Haus und einige Anker (nicht Ader, wie Stuhr, a. a. O., ©. 145 ſchreibt) — 
die obige Summe. Der Obrift von Dofjow, der Obrijtlieutenant Fridag, der Gerichts: 
ſchulze Hornfeld und der Striegsfommifjar Zwatzhoff mußten fich aber verantworten, 
weshalb jie nicht perfönlich den Verkauf geleitet, jondern ihn ihren Subalternen überlaffen, 
weil, wie der König meinte, dabei mehr zu erzielen gewwejen wäre. Ihre Erklärung, 
daß fie jo gehandelt, um Aufjehen zu vermeiden und Arreften vorzubeugen, genügte. 
(d, d. Emden, den 16. März 1725. R. 65. 39.) — Ein anderes Beijpiel von der Spar— 
jamteit des Königs bei derjelben Gelegenheit giebt folgende eigenhändige Verfügung, 
die er auf einen Bericht des „Seneral: Ober-Finanzeftrieges- und Domainen-Directoriums,* 


312 3. Kapitel. Die brandenburgiich-afrifanische Kompagnie. 


und das bereits baufällige afrifanische Haus hatte einen Monat darauf 
noch für 528 Thlr. 12 St. einen neuen Eigenthümer gefunden. ?!1 

Bon der genialen Schöpfung des Großen Kurfürjten war damit 
jede Spur getilgt. Es erinnerte nichts mehr daran, daß der branden: 
burgijche Aar einit auch außerhalb jeines engen VBaterlandes jich eine 
Heimjtätte gegründet. Er war zurüdgefehrt auf jeinen alten Horjt in 
der Kurmark, um die Zeiten abzuwarten, in denen ein Hohenzoller, jo 
groß und weile wie jein erhabener Ahnherr, ihn mit der Kaiſerkrone 
ichmücdte und von Neuem hinausjandte als Boten des über Branden- 
burg: Preußen aufgegangenen Frühlings. 


jowie des Minifterd von Ilgen, d. d. Berlin, den 1. Dezember 1724, R. 65. 39, 
jegte, als dieſe befürnworteten, den Marinerath Ramler zur Berjteigerung der afrifa- 
nischen Effeften nad) Emden zu fenden: „Der Ramler joll nit bin ich habe fie vor 4 
a 5 Jahren taxiren lafjen, fie importiren nichts joll commis. haben Obrift Dossow 
joll verfauffen und das Geld die Löhnung zahlen.“ 

111 Mach einem Memorial, d. d. den 4. Juni 1725. Kgl. Staatsarchiv zu Aurich, 
0.A.B. 1. f. 625, 


4. Kapitel, $ 1. Auf der Goldküſte. 313 


4. Kapitel. 
Die Rolonien. 


S 1. 
Auf der Goldküfte. 
a. Das Kolonialgebiet und fein militärifcher Schuß, 


In den fiebziger Jahren des 17. Jahrhunderts betrachteten fich 
die Holländer als die Herren der Goldfüfte, objchon jie feineswegs die 
Einzigen waren, welche dort befejtigte Niederlafjungen hatten. Sie be 
jaßen aber die Hauptpunkte; jo beherrichten fie die volfreiche und kom— 
merziell bedeutendite Landichaft Arim, die ſich etwa jechs Meilen lang 
vom Ankober über das Kap der drei Spigen hinweg bis zum Dorfe 
Buffua, eine Meile wejtlich von dem gleichfalls holländischen Fort Boutry 
erjtrecfte, von der Feitung Arim aus, die jie im Jahre 1642 den Portu— 
giejen abgenommen hatten.” Ihre Herrichaft über die Eingeborenen war 
feine milde zu nennen, und daraus erflärt ſich zumeijt, warum es dem 
Kapitän Blond gelungen war, mit drei Häuptlingen einer zwijchen Arim 
und dem Kap der drei Spigen gelegenen Ortjchaft, alfo in ummittel- 
barer Nähe einer holländischen Feitung, im Mai 1681 einen vorläufigen 
Vertrag? abzujchließen, wonach dieſe verjprachen, ſich in Zukunft unter 
brandenburgiichen Schuß zu begeben und den Handel von Axim nach 
dem neu anzulegenden Orte zu ziehen. Die Aufgabe der im darauf 
folgenden Jahre dorthin abgejfandten Gröben’schen Erpedition war cs, 


’ Kolonien im rechtlihen Sinne waren nur die brandenburgiichen Nieder- 
lafjungen auf der Goldfüfte und in Arguin, nicht aber in St. Thomas. (Vgl. von 
Stengel, a. a. O., S. 8 ff.) Die Daritellung befaßt ſich daher auch bloß mit den afri— 
kaniſchen Beligungen. Dasjenige, was über St. Thomas zu jagen war, ijt im vorigen 
Kapitel mitgetheilt. 

® Bosman, 1. c., p. 219. Auf der Goldküſte unterichied man damals vom Ans 
fober bis Ponni elf Länder: Arim, Anta, Adam, Jabi, Commani, Fetu, Zaboe, Fantin, 
Acron, Agonna und Aquamboe, jedes mit einem oder mehreren Dörfern; jieben diejer 
Länder waren Königreiche, die anderen Republiken. — ©. auch Smith, 1. c., p. 232. 

s Urk. TH. IT, Nr. 5la u. b. 


314 4. Kapitel. Die Kolonien. 


jene "Vereinbarung in die Wirklichkeit umzujegen. Im welcher Weije 
dies geſchah, joll hier an der Hand des Gröben’jchen Berichtes erzählt 
werden. Ginleitend jei bemerkt, daß die beiden Schiffe „Churprinz‘ 
und „Morian’ etwa im November an der Goldfüjte eingetroffen waren 
und dort ohne NRüdjicht auf den Widerjpruch der Holländer an ver: 
jchiedenen Orten mit den Eingeborenen Handel getrieben hatten. Be— 
fonders entgegenfommend zeigten jich die Eimwohner von Accada,d eines 
in öftlicher Nichtung nicht weit vom Kap der drei Zpigen liegenden 
Dorfes. Da Gröben dajjelbe zur Gründung einer Niederlaffung: außer— 
ordentlich geeignet erjchien, jo ließ er jich mit den Häuptlingen des 
Orts in Verhandlungen ein, die zum Abjchluß eines mündlichen, jeinen 
Abjichten günjtigen Vertrages führten. Die feierliche VBollziehung des: 
jelben wollte er jedod) ausjegen, bis er jich feines Auftrages bei den 
Häuptlingen, am die er jpeziell gejchict war, entledigt hätte. Er gab 
daher den Accadaern einen filbernen Degen zum Pfande für jeine Nüd- 
fehr und machte ſich daran, jene aufzufuchen. Gerade während feiner 
Abfahrt langte der Kaufmann? aus dem holländiichen Boutry an, um 
im Auftrage des in Elmina rejidierenden Generaldireftors? von Accada 
Beſitz zu nehmen. Derjelbe war von einem dortigen Häuptling dazu 
abgeholt worden, und jo wehte bald nad) jeiner Yandung die holländtiche 
Flagge im Orte. Gröben erblickte hierin eine Untreue feiner Kontrahenten 
und fuhr zurüd, um jie zur Rede zu jtellen. Dieje boten ihm nunmehr 
an, gemeinjchaftlich mit den Holländern dazubleiben, was er jedoch aus 
gutem Grunde ablehnte. Hierauf nahm er mit dem Anbruch der Nacht 
jeinen Weg zu „jeinen Caspiscirs in Tres-Puntas.” Sie zu finden, war 
nicht leicht, denn man fannte ihre Dorfichaft nicht genau. Ans Yand 
geitiegen, kletterte Gröben mit jeinen Begleitern „über hohe Berge, grau: 
jame Stlippen, dicke Gebüſche“ und gelangte hierauf in eine freie Ebene, 
in welcher er „zwar viel fruchtbare Bäume, aber lauter eingefallene und 
verlajiene Negerhütten‘ fand. Cine halbe Meile entfernt zeigte ſich ein 
hoher Berg. Auf diejem glaubte er Eingeborene zu treffen, die ihm 
vielleicht einige Auskunft über die gejuchten Häuptlinge geben fünnten. 
Mit dem Kapitän Blond, welcher allein noch von jeinen Begleitern zu 
weiteren Strapazen fähig war, jtieg er hinauf. Wiederum bot fich den 
Wanderern das Bild eines zerjtörten Negerdorjes. Des Weges fommende 


* ©. Gröben, a. a. O. ©. 66 ff. 

° Der Ort wird bisweilen auch Accoda und Adeda genannt. 

° jlber den Hang eines Kaufmanns, bezw. Generaldireftors bei der holländiſch— 
weſtindiſchen Kompagnie ſ. Bosman, 1. e., p. 102 sq. 

' Gröben, a. a. O. ©. 77 fi. 


$ 1. Auf der Goldküſte. 315 


Schwarze theilten ihnen mit, daß unlängit die Einwohner von einem 
feindlichen Nachbarjtamme überfallen und vertrieben worden und dat 
das gleiche Schickſal wahrjcheinlich auch jene Gapiscirs getroffen hätte. 
Die Lage des Berges qualifizierte diejen nach ihrer Anficht vortrefflich 
zur Anlage eines Forts. Sie machten den Ihrigen hiervon Mittheilung, 
und Tags darauf fehrte Gröben mit den ihm mitgegebenen beiden In: 
gemieuren und dem Kapitän Voß zurüd, „des Berges Gelegenheit aus 
dem Grunde zu erfennen und ihn abzumejjen.“ Hierbei wurde ihnen 
von einigen Negern der angebliche Tod jener drei Häuptlinge bejtätigt; 
zugleich stellten dieje in Ausjicht, day ein Theil der landeinwärts ge 
flüchteten Einwohner ſich morgen bei ihnen einfinden würde. Das lehtere 
geichah zwar nicht; dadurch ließen fich aber die Brandenburger nicht 
entmuthigen. Gröben, die beiden Napitäne und die zwei ngenieure 
bejchlojjen in gemeinjchaftlicher Berathung „ohne fernere Weitläuftigfeit 
auf gedachtem Berge Post zu fallen. Die Soldaten wurden zuſammen— 
gerufen und damit befannt gemacht, daß bier ein ort gebaut werden 
jollte. „Wer Luſt hätte, eine gewiſſe Zeitlang allhier in Guarnison zu 
bleiben, jolte jich angeben. Darauf jich alle mit einander auf gewiſſe 
Conditiones freiwillig offeriret.“ „Alſo zogen wir — das find Gröben’s 
eigene Worte? — nach Löſung fünf Stüden mit Paufen und Schalmeien 
ans Yand und erfuhren bei unjrer Ankunft, daß 2 Capiseirs aufm Berge 
wären, worauf ich mit fliegender Fahne und Baufen und Schalmeien 
mich zu ihnen hinauf begeben, da jie mir entgegengefommen und mic) 
in eine alte aufgeivorfene Hütte gebeten, allwo ich ihnen mein Bor: 
nehmen zu veritehen gegeben und ſie mit wenig Worten zu meinem 
Willen gebracht. Noch denjelbigen Tag babe ich jechs Ddreipfündige 
Stüde durch einen engen Steig oben auf die Spitze gezogen und ge: 
jchleppet, jo ohne der Naturellen Hülfe unmöglich hätte geichehen können, 
weil der Berg zu hoch und der Weg zu rauhe war; auch ließ ich mir 
noch jelbigen Tag ein Zelt von einem Schiffiegel aufichlagen und blieb 
die Nacht über am Yande. 

„Den folgenden Tag, als den erjten Januarii Anno 1683 brachte 
Gapitän Voß die große Churf. brandenburgifche Flagge vom Schiffe, 
die ich mit Pauken und Schalmeien? aufgeholet und mit allen im Ges 


® Cabi(s)sier, Cabussier, Capiseir, Capueir, holländiſch und deutjch verdorben für 
Cabocero = Gemeindeältejter. Bosman, 1. e., p. 138. — Cabocero est le chef d'une 
ville ou d’une tribu. Dans les affaires militaires il agit comme general et dans les 
civiles comme juge, et il deeide de toutes les contestations qui s’elövent parmi le 
peuple. Smith, 1. c., t. 1, p. 236 n. 

»Intereſſant ift, dab Raule, d. d. Emden, den 26. Juli 5. Auguſt 1683, 


316 4. Kapitel. Die Kolonien. 


wehr ftehenden Soldaten empfangen und an einem hohen Flaggenſtock 
aufziehen laſſen, dabei mit 5 jcharf geladenen Stüden das neue Jahr 
geichoffen, denen jedes Schiff mit 5 geantwortet, und ich wieder mit 
3 bedanfet. Und weil Sr. Chf. Di. Name in aller Welt groß iſt, aljo 
nennete ich auch den Berg: Den Großen Friedrichs-Berg.!“ Diejen Tag 
baueten ſich unſere Soldaten ihre Baraquen, und ich ließ durch die 
Nägers vor mich und meine Offteirer auch eine lange Baraque auf- 
richten. Indeſſen berief ich meine Officirer nebjt den ziween Capiseirs 
zu mir ins Zelt, gab ihnen mein VBornehmen abermal zu verjtehen und 
begehrete mich ihrer Treue durch einen Eid zu verjichern. Worauf fie 
geantwortet: Daß ich daran nicht zu zweifeln, dafern ich mit ihnen 
Fetisie!! jaufen wolte, daß wir es gleichfalls treu mit ihnen meinen, 
jie nie verlaſſen und wider ihre Feinde vertheidigen wolten. Welches, 
da ichs eingewilliget, ward eine Schale mit Branntwein herbeigebracht 
und mit Schießpulver durchgerühret. Daraus mußte ich die unan— 
genehme Gejundheit anfangen, die beiden Capiseirs folgeten mir nad) 


R. 65. 9, folgendes an den Kurfürften berichtet: „Würden aud 2 & 3 Kunſtpfeifer 
mitgehen fünnen, wäre wohl jehr dienlid. Denn der Schiffer vom Morian berichtet, 
jowohl als der Major Gröben gethan hat, daß die Nigriten aus dem Spielwerk, welches 
jie bei ihnen gehabt, bejchlofjen haben, daß Em. Chi. DI. müßten ein viel mächtiger 
Herr jein, als die Holländer, bei welchen fie dergleichen niemalen geſehen.“ Nach der 
Order vom 28. Juni 1683, abgedrudt in „Brandenburg- Preußen,” ©. 20 ff., waren 
ihon zwei Tambours, ſowie zwei oder drei, die auf der Viol oder andern Instru- 
menten jpielen, nadı Groß-Friedrichsburg fommandiert. — Vgl. hierzu auch Bosman, 
l. c. p. 140, daß unter den dortigen Eingeborenen diejenigen als Ariftofraten galten, 
welche jo reich waren, daß jie ſich jieben Mufifer halten konnten. 

ı° Der Berg hieß: Mamfıo, auch Mamfort, Manfort oder Monfort. 

2 Über den Fetiſch ſchreibt Smith, 1. e., t. 1., p. 51 Folgendes: „La derniere 
secte et qui est certainement la plus nombreuse est celle des Payens qui ne s’em- 
barrassent absolument d’aucune religion. Cependant chacun d'eux se choisit quelque 
chose à laquelle il attache un certain culte eroyant qu'elle le defendra contre tous 
les dangers. Les uns reverent une queue de lion, les autres une plume d’oiseau, 
un caillon, un chiffon, une patte de chien, en un mot, ce que chacun imagine selon 
sa fantaisie. Ils lui donnent le nom de fittish, et ce mot signifie non seulement 
l'objet de leur devotion, mais souvent aussi un charme, enchantement ete.; toucher 
le fittish est parmi eux pröter serment: et cette ceremonie se fait de differentes 
fagons selon les differentes parties de la Guinee. Dans certains endroits ils boivent 
un grand coup d’eau, en souhaitant que leur fittish venille les tuer s’ils rendent 
un faux temoignage, et à parler generalement, quand un negre de la Guinee touche 
son fittish, on peut d'en rapporter à sa parole aussi-bien qu'au serment d'un chretien 
en Europe. Faire fittish est chez eux faire le service divin, et les prötres payens 
sont appelles fittishmen: en un mot, ils portent tous avec eux leur fittish qui est 
si sacre, qu'ils ont grand soin que persone n’y touche qu’eu-mömes.“ — ©. aud) 
Bosman, 1 c., p. 150 sq. 


$ 1. Auf der Goldküſte. 317 


und bejchmierten mit dem Reſt den gemeinen Schwarzen die Zunge, 
damit jie auch getreu bleiben möchten. Nach VBerrichtung dieſer herr: 
lichen Ceremonien bejchenfete ich jowohl die Capiseirs, als auch die 
umbjtehende Schwarzen reichlich, der Meinung, ich würde nicht mehr 
nöthig haben Praesenten auszutheilen. Aber die Zeit hat mich nach: 
mals viel ein anderes gelehret. Selbigen Tag brachten wir noch 2 jechs- 
pfündige Stüde auf den Berg. Den folgenden Tag aber ward von denen 
Ingenieurs das Fort abgejtochen, von denen Schwarzen Ballifaden an: 
geichafft und von meinen Soldaten gejetet.‘ 

Aus den Ereigniſſen der nächjten Tage ift hervorzuheben, daß 
alsbald ein Häuptling von Axim im Auftrage des dortigen Kaufmanns 
anlangte, um auf dem von Gröben bejegten Punkte die holländijche 
Flagge zu Hilfen; „er mußte aber, wie er gefommen, wieder wegziehen.‘ 
Der Ruf von der neuen Niederlafjung hatte jich vajch in der Umgegend 
verbreitet, und täglich famen viele Häuptlinge mit ihren „Unterſaſſen“ 
hin, um gegen ein Geſchenk ihrerjeits, das meilt in Neis oder Hühnern 
bejtand, Waaren und namentlic; Branntwein von Gröben zu erhalten. 
Einige von ihnen entichlojien jich zum Bleiben und bauten fich auf dem 
Berge an; für ihre Anjiedelung findet jich jpäter der Name Pocqueſoe. 
Schon in den nächſten Tagen begrüßte ein englisches Schiff als das erjte 
die brandenburgische Flagge mit Kanonenſchüſſen und ging auch vor 
Anker; ihm gejellte ſich bald ein däniſcher Lordenträger hinzu. Das 
pilzartige Emporjchießen der jungen Veſte veranlaßte die Accadaer zu einer 
Gejandtichaft an Gröben, welche ihn zum Verlaſſen des großen Friedrichs: 
bergs und zur Erbauung eines Forts in Accada zu bewegen juchte. 
Diejer ließ ich jedoch nicht darauf ein, weil er mit der holländischen 
Kompagnie nicht in Konflikt gerathen wollte; „ſie möchten fich patien- 
tiren, bis wir (will Gott) aufs Jahr mit unſern Schiffen wiederfämen, 
alsdann könten wir ausführlicher jehen, was bei der Cache zu thun wäre.“ 

Die Gejandtichaft hatte die auf dem großen Friedrichsberg inzwijchen 
angejiedelten vierzehn Häuptlinge beunruhigt; fie fürchteten, Gröben 
möchte jie wieder verlafjen, und baten ihn deshalb, mit ihnen in feierlicher 
Form einen jchriftlichen Vertrag abzufchliegen. „Derowegen berief ich 
fie — jo fährt Gröben fort — in mein Gezelt, jeßte mich mit dem 
Commendanten Philipp Blonden '? und denen Capiscirs an eine Tafel, 
gab ihnen abermal die im Contract jtehende Puncta auf portugiefisch zu 
verjtehen und begehrete, jie möchten jelbige bejchweren. Da foderten fie 


i2 Gröben hatte ihn einige Tage zuvor zum Kommandanten ernannt; jein Schiff 
übernahm Kapitän Voß. 


318 4. Kapitel. Die Kolonien. 


erjtlich gewilfe Waaren von mir, davor fie unjerer Compagnie den Berg 
und die umbliegende Gegend eigenthümlich verfaufeten. Nachmals ließ 
ich eine Schale mit Branntwein, Wermuthertraft und Violenjaft zurichten, 
nahm einen Löffel in die Hand und fragete den Älteſten, ob ihm beliebe 
zu trinfen; jelbiger jagete: Ja, ich trinfe folgende Puncta, jo man mir 
vorgelejen, zu halten, unter diejer über uns wehenden Flagge zu leben 
und zu jterben. Breche ich meinen Eid, jo lajje mich der große Monarch 
augenblicklich ſterben. . . . ... Nachdem ſie nun alle den Eid geleiſtet, 
nahm der älteſte Capiscir die Schale in die Hand und begehrete: Ich 
ſolte ihnen allen nebſt dem Commendanten ſchweren, ſie wider alle ihre 
Feinde zu beſchirmen und in keiner Noth zu verlaſſen, ihnen ihr Weib 
und Kinder nicht wegzunehmen oder zu verkaufen, item wider die hollän— 
diſche Compagnie zu vertheidigen. Welches ich ihnen alles zu halten 
verſprochen, ausgenommen wann ſie den Holländern würden Urſach geben 
oder was entfrembden. Damit ſteckete mir der Capiscir einen Löffel voll 
des Trankes in den Hals, daß ich 6 Wochen daran genug hatte, wie 
auch dem Commendanten.“ 

Der noch erhaltene Vertrag it vom 5. Januar 1683 datiert. *? 
Darnac) haben jich vierzehn Häuptlinge, unter denen ſich auch der ur— 
jprünglich todtgejagte Häuptling Apani, einer der Mitunterzeichner des 
Blonck'ſchen Vertrages, befand, anheischig gemacht, die „zu der Schwarzen 
Beichirmung“ erbaute Feitung mit Gut und Blut vertheidigen zu helfen, 
dem im Namen des Kurfürsten dajelbjt rejidierenden tommandanten, wie 
auch der Garniſon „in aller Unterthänigfeit alle Dienjte zu leiften und 
an die Hand zu gehen,“ endlich in Zukunft nur mit den Brandenburgern 
Handel zu treiben und die Niederlaffung einer anderen Nation nicht zu 
dulden. Gröben verjprach ihnen dafür Schu und Schirm des Kur— 
füriten und gab ihnen zu ihrer „Verjicherung“ einige Stücde Zeuge und 
andere gangbare Waaren als Gejchenf. Saum war der Befigergreifungsakt 
vollzogen, jo erjchien der Kaufmann von Axim perfönlich mit einem großen 
Gefolge, um gegen die brandenburgijche Niederlafjung förmlichen Brotejt 
zu erheben. ** Gröben antwortete ihm furz, dat die Brandenburger den 
Berg und die Umgegend von den Schwarzen gefauft, und daß die holländijche 
Kompagnie ihren Proteſt in Berlin vorbringen möchte; er und die Seinen 
wären bereit, Freundſchaft mit ihnen zu halten, jagte ihnen dies nicht zu, 
jo jtünde ihnen frei zu thun, was fie nicht lajjen fünnten. Gegenüber 
diejer energijchen Sprache blieb dem Holländer nichts anderes übrig, als 

Urt. Th. I, Nr. 69. 


“ Gröben, a. a. O., ©. 83 ff., beſchreibt jehr interefjant die „Viſite“ und den 
Aufzug des Holländers. 


$ 1. Auf der Goldküſte. 319 


ſich zurüdzuziehen, doch wurden zur Vorſorge noch zwei jechspfündige 
Stüde auf den Berg geichafftt. Bald jollte jich bei den jungen Koloniſten 
ein gefährlicherer Feind als der eben verjcheuchte einjtellen: die Landſeuche,!* 
ein higiges Fieber, welches mit jolcher Heftigfeit auftrat, daß von vierzig 
Mann nur fünf fähig waren, den Wachtdienjt zu thun. Die beiden 
Ingenieure, der Sekretär, ein Sergeant und vier Soldaten jtarben in 
furzer Folge; Gröben jelbjt entging mit fnapper Noth dem Tode. Die 
Befeitigungsarbeiten geriethen ins Stoden, weil auch die Zimmerleute 
erfranft waren; fie konnten erjt wieder aufgenommen werden, als der 
„Morian“ aus St. Apollonia, wo er inzwijchen Handel getrieben hatte, 
zurücgefehrt war und fünfzehn Matrojen zur Berjtärfung der Garnijon 
abgab. Kaum waren das Wohnhaus nebjt den Baraden errichtet und 
die Pallifaden mit Erde gerüllt, da wurden die Brandenburger durch 
den Häuptling Caſparo aus Arim gewarnt, gute Wacht zu halten, denn 
die Einwohner von Adom wollten jie innerhalb zwei Tagen mit drei— 
oder viertaufend Mann überfallen. „Mir war bei der Sache nicht wohl 
zu Muthe, jchreibt Gröben; 1% denn unjer waren ungefähr 50 Mann, 
Diejenigen vom Schiffe mitgezehlet; dabei hatten wir 200 wohlarmirte 
Schwarzen. Des andern Tages Vormittage famen unfere Capiseirs 
bittende, wir möchten doch ihr Weib, Kind, Hab und Gut ins Fort nehmen, 
denn der Feind wäre ſchon da. Zugleich höreten wir auch etliche 1000 Mann 
ein halb Biertel-Weges von uns im Gebüjche ftets mit ihren Musqueten 
plagen. Wir hatten uns auch färtig gemacht und unjere Stüde mit 
Startätichen geladen. Da ſich nun der Feind (welcher vielleicht gemeinet, 
wir jolten vor Schreden laufen) in jtetem euer zu uns genahet, befahl 
ich mit einer jechspfündigen Kugel unter fie zu jchießen, welche recht in 
den größejten Haufen geichlagen. Zugleich hatte der Strieg fein Ende, 
(weil die Mohren nichts weniger, als das grobe Gejchüt vertragen können); 
fie höreten auf zu ſchießen und liefen in aller Gejchwindigfeit davon, 
denen unjere Schwarzen noch ein ziemliches Stüde Weges nachjegeten.“ 

Nach diefem Abenteuer blieben die Kolonijten eine Zeitlang un— 
behelligt, und jie fonnten jich ganz ihrer Aufgabe, der Erbauung der Vejte 

Jan Niemann nennt die Landjeuche (in jeinem Anm. 18 näher bezeichneten 
Schreiben) den Willfommensgruß für alle Ankömmlinge. — Hierbei will ich erwähnen, 
daß die Klage über die Ungejundheit des Klimas in jehr vielen Berichten von Kom— 
pagniebeamten wiederfehrt. S. aber Anm. 106. — Pol. aud; Bosman, 1. c., p. 18 
und 112 sq., weicher bemerkt, daß Guinea in dem Rufe eines Todtenortes jteht. Be- 
jonders nachtheilig waren namentlich der jähe Temperaturwechſel zwiichen heißen Tagen 
und friſchen Abenden und Nächten, fowie ſchädliche Nebel zur Winterszeit. — Bei Yabat, 
l. c., t. 1, p. 229 heißt es freilich: „Das Land ift geſund.“ 

ꝛe a. a. O., S. 87fl. 


320 4. Kapitel. Die Kolonien. 


„Groß-Friedrichsburg“ widmen. Der große Friedrichsberg, auf welchem 
dieje erjte brandenburgische Kolonie entitand, lag unter 4° 75° nördlicher 
Breite und 2° 6° wejtlicher Länge (von Greenwich). Er war nad) Gröben’s 
Meſſungen 4 Ruthen hoch, 30 Ruthen lang, 12 Nuthen breit und er: 
jtredte jich ungefähr 5 Ruthen in die See hinein. Das Terrain, welches 
„ganz leimicht“ war, wurde durch die Doppelmündungen eines Fluſſes 
in der Winterzeit zur Injel umgeftaltet; im Sommer glich es einer Halb: 
injel,'° weil die eine Mündung ſtets austrodnete. Die Veſte war 
quadratisch angelegt mit nur zwei Baſtionen nach der Yandjeite hin 
und blos „von Zäunen geflochten.* Ihr Anbli war fein impojanter. 
„Ein jchlechtes Fort, das wie ein Bauerngarten ausfieht,“ berichtete im 
März 1684 Johann Nieman, ein neu eingetroffener Kompagniebeamter;!® 
die Wohnung verglich er „quoad quantitatem et qualitatem“ mit einer 
Banernjcheune. Alsbald wurde das Fundament zu einen neuen großen 
und majjiven Fort gelegt, dejien völliger Ausbau fajt jo lange dauerte, 
als Groß-Friedrichsburg in brandenburgischem Beige ſtand.““ Die vom 
Großen Kurfürſten dazu geichenften 36000 Ihaler ?% reichten bei Weiten 
nicht hin. Im April 1687 berichtete ihm Naule:?" „Den Groß- Friedrichs: 
burgjchen Feſtungsbau anlangend, da will fich nicht gebühren, daß man 
ſich auf einmal damit blöße; man wird denjelben gemächlich und von 
langer Hand vollenziehen. Ich jchide von Zeit zu Zeit, joviel die Cassa 
ertragen kann, allerlei Baumaterialien dahin. Itzund liegen wieder 7000 
Dachziegel, Bretter und Kalk . . . . parat, die mit dem ehejten dahin 
geben jollen.*“ Erwägen wir, daß fait alles, was zum Baue gehörte, 
von Europa aus hingejchafft werden mußte und daß die Mittel der 
Kompagnie nur geringe waren, jo kann uns das langjame Vorwärts: 
jchreiten nicht wundern. Jedem neuen Gouverneur wurde der Feitungs: 
bau dringend empfohlen. Im Jahre 1708 war letterer, wie ein über: 


ı In dem Berichte der Offiziere S. M. Schiff „Sophie“ („Das Kurbranden- 
burgijche ort Groß-Friedrihsburg“) wird daher (S. 4) geiagt, das Fort liege auf 
einer Halbinjel. Die Offiziere befuchten nämlich dafjelbe im Monat Februar, welder 
dort in den Sommer fällt. 

Jan Nieman (damals Aififtent) an den Bürgermeiſter Diurtio Andree zu 
Emden, d. d. Groß-Friedrichsburg, den 8. März 1684. Emdener Stadtardhiv, Acta 
Nr. 279. vol. I. Der Brief ift zum Theil bei Hofmeijter, a. a. D., ©. 48 ff., ab- 
gedrudt. 

9 Die nähere Beichreibung jammt Grundrii in „Brandenburg- Preußen,” ©. 25, 
bezw. Skizze 2. — Bgl. hierzu den Anm. 17 cit. Bericht, ©. 5. 

a S. oben Anm. 111 zu Kap. 3, $ 1. 

20b S. Urt. Th. II, Nr. 118, 


$ 1. Auf der Goldküfte. 321 


fommener Grundrig?’ zeigt, in der Hauptjache fertig; wir finden jogar 
zwijchen der Süd- und der Djtbatterie ein neues Außenwerk. Einige 
Jahre darauf führte der Generaldireftor Dubois weitere Befeitigungen 
auf?? und Jan Conny umgürtete jchlieglich das Fort jammt dem Dorfe 
mit einer jtattlichen Meauer.?? Groß-Friedrichsburg, im Jahre 1694 mit 
vierzig, im Jahre 1713 mit vierundvierzig Kanonen verjehen,** zählte 
nach jeinem Ausbau zu den hervorragenditen Veiten der Goldfüfte. Das 
Thor joll ganz bejonders jchön gewejen fein, nur war es im Verhältnif 
zum Ganzen zu groß, jo daß Bosman jchreibt, ?°° man möchte den Groß— 
Friedrichsburgern, wie einjt den Bürgern von Minden, den Rath geben, 
das Thor gejchlojien zu halten, damit die Feitung nicht heraus und 
davon laufe. Als einen Hauptfehler des Baues bezeichnet er die geringe 
Höhe der nach der Seejeite zu liegenden Bruftwehr; diejelbe reichte kaum 
bis ans Knie und ermöglichte daher das ungehinderte Wegjchießen der 
auf den Batterien befindlichen Leute. 5° In der Feſtung jelbjt gab es 
mehrere Häuſer, deren untere Stocdhwerfe meist zu Magazinen dienten, 
während die oberen Wohnräume für den Generaldirektor, die Beamten 
und die Garnijon enthielten, Im dem Außenwerk waren eine Schmiede, 
eine Küche, eine Zimmerwerfjtätte und ein Krankenhaus errichtet. Unter 
der Nordbatterie lag das Pulvergewölbe, unter der Dftbatterie das Ge- 
fängniß und unter der Südbatterie „der Commandeurs Begräbnüsgewölb.“ 


21 ©, Skizze 3 in „Brandenburg-Preußen.“ 

2 Mad) jeinem Berichte an den Marinerath Ramler, d. d. Groß-Friedrichsburg, 
den 7. Januar 1712. R. 65. 33. Die Überjegung defielben in „Brandenburg-Breußen“ 
(j. oben Anm. 293 zu Kap. 3. $ 2) it aud) Hier unrichtig. ©. 36, 3.21 ff. ift zu 
leſen: „Alsdann gedente ich noch einen halben Monat vor dem Thore zu arbeiten, 
und jo ich noch einige Zeit am Leben bleibe und Se. Majeftät mir die Erlaubniß giebt, 
werde ich ein volljtändiges neues Außenwerk errichten.” Dafür muß es heißen: „Als— 
dann gedenfe ich noc) einen Halbmond vor dem Thore zu madyen und.... ein ganzes 
Außenwert.“ 

*3 Schreiben des Generaldireftord Buttler an die holl.-weitindiiche Kompagırie, 
d. d. den 23. Januar 1720. R. 65. 38. 

* Co nad Urf. TH. II, Nr. 144 und Nr. 177; mit der leßteren Angabe jtimmt 
aud die in einer Order an den Geſandten Marjchall von Biberjtein nad) England, 
d. d. Eöln, den 25. April 1713, R. 65. 34, überein. „Brandenburg- Preußen“ ©. 30 
zählt irrthümlich nur 42 Geichüge auf. — Die Dffiziere S. M. Schiff „Sophie“ haben 
bei ihrem der Feitung Groß-Friedrichsburg im Februar 1684 abgejtatteten Beſuche in 
ber Südojtbaftion unter Schutt vergraben und von Schlingpflanzen überwuchert jechs 
alte Gejhügrohre aufgefunden und eins davon eingetaujcht. Daſſelbe ijt auf Aller: 
höchſten Befehl in dem Kgl. Zeughaus in Berlin aufgeftellt worden. „Bericht“ ©. 5. 

ss 1. 0,p.8. 

5b Nad) dem Anm. 17 citierten Berichte, S. 5, war die Bruftwehr 1 Meter 
hoch und ihre Krone wurde von der Kajematte um 3,6 Meter überragt. 

Brandenburg-Preußens Kolonialpolitit. I. 21 


322 4, Kapitel. Die Kolonien. 


Die Brandenburger blieben nicht lange auf den Beſitz von Groß— 
sriedrichsburg bejchränft. Im Februar 1684 hatten jich die Häuptlinge 
des 24, Meilen weiter öftlich gelegenen Accada, mit denen Gröben bei 
jeiner Ankunft Verhandlungen angefnüpft, wiederum an fie gewendet. 
Sie waren von den Holländern verlajjen worden und baten daher, daß 
die brandenburgische Kompagnie jich ihrer annähme. Es wurde be- 
ichloffen, ihrem Gejuche ftattzugeben und bei ihnen eine zweite Nieder: 
lafiung zu gründen.?* Alsbald fam mit den Häuptlingen ein Vergleich ?" 
dahin zu Stande, daß diefe den Berg, auf welchem das Fort errichtet 
werden jollte, der Kompagnie gegen eine Peſe Goldes überließen. Sie 
machten jich anheifchig beim Baue zu helfen, und zwar zwei Tage in 
der Woche umfonjt, an den übrigen Tagen gegen eine vom Kommandanten 
jejtzufegende Entichädigung, ferner verpflichteten fie jich, nur mit den 
Brandenburgern Handel zu treiben, die im Fort befindlichen Weihen 
gegen angemejjene Bezahlung mit Lebensmitteln zu verforgen und behufs 
Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Verkehrs mit Groß-Friedrichsburg 
zu näher verabredeten Preiſen Kanoes und Schiffer zu jtellen. Der 
Ingenieur von Schnitter erhielt den Auftrag, ji) mit neun Mann und 
vier dreipfündigen Kanonen nach Accada zu begeben und dajelbit ein 
Fort zu erbauen. Auf einer fleinen, vom Meere umjpülten Anhöhe wurde 
es errichtet.°° Viel bejcheidener als Groß-7sriedrichsburg, in der Form 
eines Dreieds, hatte „das Fort Dorothea“ 2? nur drei halbe Bollwerfe. 
Urjprünglih war es „mit Ballijaden umbjeget und mit Klippjteinen 
umbleget.“ Erſt im darauffolgenden Jahre ließ e8 der Direktor Johann 
Niemann von Grund auf majjiv aufführen und mit zwei Bollwerfen 
verjehen. Accada war injofern von bejonderer Bedeutung, als es für 
die Kornfammer der Umgegend galt und überdies den einzigen, freilich 
nur für feine Schiffe benugbaren Hafen an der Goldfüjte beſaß. Einen 
dritten Zuwachs erfuhr endlich die Kompagnie durch die freiwillige 
Unterwerfung der Häuptlinge von Taccarary,3% welches etwa fünf Meilen 
öftlich von Accada in einer herrlichen Gegend am Meere lag. Bereits 
im Mat 1684 wurden freundliche Beziehungen mit ihnen angefnüpft; 
an diejen ließ man es jich aber einjtweilen genügen, weil damals Tac: 


36 Urk. Th. II, Nr. 85. 

* rk. Th. I, Wr. 86a und b; Wr. 89. 

®* Der Generaldireftor Lange an den König, d. d. Groß-Friedrichsburg, den 
20. April 1709. R. 65. 80, 

» Niemann’s Bericht an das Bewindhaberkollegium, d. d. Groß-Friedrichsburg, 
den 9, Februar 1688. R. 65. 17. — ©. auch Skizze 4 in „Brandenburg-Preußen.“ 

3° jlber Taccarary (Toccorary) j. Bosman, I. e., p. 28. 


8 1. Auf der Goldküſte. 323 


carary noch von den Holländern bejegt war. Ein Krieg, der im Januar 
1685 zwischen den Stämmen von Adom und Auta ausbrach, veranlaßte 
die bisherigen Bejchüger, das zu Anta gehörige Taccarary zu räumen. 
Die Einwohner jahen jich darauf in Groß-Friedrichsburg nah Schuß 
um, und unerachtet der weiten Entfernung hielten die Mitglieder des 
dortigen Raths in der Erwägung, daß fie „feiner andern Urſache hier 
in diefes Land geſchickt jeind, als Sr. Chi. DI. und der Chf. brand. 
afr. Compagnie Nugen und Beites nad) allem Vermögen zu juchen, 
welches auf feinerlei Weije anders gejchehen kann, als dat man jorget, 
daß gute Negotie möge getrieben und viel Gold empfangen werden,“ es 
für angezeigt, auc in diefem Orte die furfürjtliche Flagge zu Hilfen. 
Noch im ‚Februar wurde der Fähnrich du Mont jammt einem Gefreiten, 
ſechs Gemeinen und drei dreipfündigen eijernen Stüden, jowie der nöthigen 
Munition hingefandt mit dem Befehle, dajelbjt eine fleine Redoute auf: 
zuführen. Gin feierlicher Vertrag, nach welchem die Häuptlinge „Sr. 
Chi. DI. und Derofelben afr. brand. Compagnie das Land und alle Juris: 
dietton übergeben,“ bejiegelte den neuen Bund.?! 

Schon das Jahr zuvor hatten die jämmtlichen unter branden: 
burgiſchen Schuß getretenen Häuptlinge „einen aus ihrem Mittel,“ 
Namens Jande, nach Berlin geichiet, „der alle diejelben Contracten, Die 
von ihnen vorhergehends unterzeichnet, nochmalen confirmiren und be: 
kräftigen follte, mit völliger Übergebung ihrer Iurisdiction.” Der ſchwarze 
Sejandte erhielt vom Großen Kurfüriten einen „offenen Brief,“ im 
welchem diejer „ihre unterthänigite freiwillige Offerte in Gnaden accep- 
tierte und fie in jeinen bejonderen Schuß, Protection und Vertretung 
auf: und annahm.“ ®? Auf der Goldfüjte war ein Neu-Brandenburg 
entitanden! 

Die afrikanische Kompagnie erfreute jich nur wenige Jahre des un: 
geichmälerten Bejtandes diefer drei Kolonien. Am 7. Dftober 1687 ?? hatte 


pr 


©. Urt. Th. II, Wr. 89,. 99 und 100. 
” ©, Urf. Th. II, Wr. 89 und. 94. — Graf Hergberg, S. 33 in der Graf 
Borde’ichen Überfegung, ſchreibt, dab Jande, „nachdem ihm die ganze Pracht des Hofes 
gezeigt worden war, mit Geſchenken reich verjehen, wieder der Heimat zujegelte.“ In 
ben Alten des Kgl. Geh. Staatsardivs zu Berlin findet jich nur eine einzige auf 
den Aufenthalt Jancke's bezügliche Urkunde, nämlich eine Order, d. d. Eöln, den 
2, Oftober 1684, R. 65. 10, durd welche dem Lieutenant Noftis, jowie dem Capucier 
aus Afrika nebjt Diener 235 Thaler für Zehrungstoften und Fuhrlohn angemieien 
werden. — In der Brouw'ſchen Jnitruftion, d, d. Emden; den 9. Dezember 1684, 
R.65. 10, wird blos erwähnt, daß Jande mit dem Admiralitätsratd Brouw zurüd- 
fehren joll. 

*3 So nad) der bereits mehrfach citierten Drudichrift: „Notulen en dingtalen,“ 
21* 


324 4. Kapitel. Die Kolonien. 


der General non Elmina, Namens Nidolaas de Sweerts, mit dreihundert 
bewaffneten holländiichen Negern Accada und Taccarary überfallen und 
in Bejit genommen.” Groß-Friedrichsburgs juchte er ſich vergeblich 
zu bemeiitern. Er mußte ſich darauf bejchränfen, jeine jämmtlichen Zu: 
gänge zu bejegen; dadurch machte er natürlich den Handel mit den Ein: 
geborenen unmöglich. Accada fam im Jahre 1690 wieder unter branden: 
burgische Oberhoheit, während Taccarary für immer verloren blieb.?° 
Wie das Fort „Dorothea“ zu Accada nach diejer Zeit ausjah, das willen 
wir nur aus der dürftigen Beſchreibung Bosman’s.?° Darnad) bejtand 
es aus einem Haufe mit einer Plattform, zwei Batterien und Halb: 
courtinen, auf welchen zwölf Kanonen ?? jtanden; das Haus vereinigte 
in ji Wohnräume und Magazine. Im Jahre 1712 fiel übrigens Accada 
in einem zwijchen den holländischen, englifchen und preußischen Negern 
geführten Kriege wiederum in die Hände der Gegner, wurde aber kurze 
Zeit darauf zurüdgegeben und von dem Generaldireftor Dubois aufs 
neue befejtigt.?* 

Um jich für den Berluft von Taccarary zu entjchädigen, hatten 
die Brandenburger in der eriten Hälfte der neunziger Jahre 19, Meilen 
jüdöftlih von Groß: sriedrichsburg bei Taccrama auf der Mitte des 
Kaps der drei Spiten eine Befeſtigung aufgeführt, welche jpäter „sort 
Sophie Louiſe“ hieß?* und vorzüglic; dazu diente, die Verbindung 
zwiſchen Groß-Friedrichsburg und Accada zu jchügen, jowie eine in der 
Nähe gelegene Waſſerſtation für die Schiffe zu beherrſchen.“ Dubois 
jchildert jie uns*! als einen vieredigen, länglichen Bau mit zwei Stod- 
werfen, von denen das untere zur Wohnung für die Soldaten und 
Sklaven, wie auch zum Magazin beftimmt war; das obere diente ala 


©. 78. „Brandenburg- Preußen,“ S. 29, giebt ald den Zeitpunkt des Überfalls die 
Nacht vom 12. zum 13, Oftober an. 

»Nach einem Schreiben vom 9. Oftober 1687 (Notulen en dingtalen, S. 78) 
fandte Sweerts „die Waaren, Kaufmannſchaften und die brandenburgiiche Flagge“ an 
den Direktor Niemann und beanfpruchte für fich blos Grund und Boden, 

» ©, oben ©. 221. 

ↄ2e L. c., p. II. 

” Nach Urk. TH. II, Wr. 144. 

>» Bol. den in „Brandenburg Preußen,“ S. 37 ff., abgedrudten Auszug aus 
dem Tagebudye Dubois’, 


” Sehr wahrſcheinlich nach der dritten Gemahlin Friedrichs I. (28. November 
1708 vermählt). 


* gl. Bosmann, 1. c., p. 12. — Taccrama wird übrigens wiederholt auch 
Taccerma genannt, 

* Dubois an das Bewindhaberkollegium, d. d. Groß⸗Friedrichsburg, den 15. Zuli 
1712. R.65. 38. 


$ 1. Auf der Goldküfte. 325 


Verfaufslofal und Wohnung für den Kaufmann und den Aifistenten. 
Das Haus war mit einem Strohdach gededt und hatte zu jeiner Ver: 
theidigung an der Südfeite eine kleine Batterie von fünf Kanonen, deren 
größte ein Dreipfünder gewejen iſt. 

Die Bejagung der genannten Punfte war je nach ihrer Bedeutung 
eine jehr verjchiedene und wechjelte mannigfach im Laufe der Jahre. 
Der Hauptort blieb Groß-Friedrichsburg; dieſes jah jeine glänzenditen 
Zeiten noch unter der Herrichaft des Großen Kurfüriten. Nach einem 
Perjonenverzeichniß vom 1. März 1686 +? befanden ſich dajelbjt 1 General: 
direftor, 1 Kaufmann, 3 Afjiitenten und 1 Unteraſſiſtent, 1 Ober: und 
1 Unterchirurg, 1 Konjtabler, 1 Koch und 1 Sellermeiiter, 1 Ziegel: 
brenner, 2 Schmiede, 2 Maurer, 4 Zimmerleute und 29 Soldaten. 
Accada wies zur jelbigen Zeit 1 Kommis, 1 Unterchirurgen, 1 Gefreiten 
und 4 Soldaten auf, Taccarary nur 2 Perſonen. Schon im April 1687 
hatte fich Raule im Interejfe eines jparjameren Haushaltes für die Ein: 
Ichränfung des Beamtenperfonal® und der Garnifon ausgejprochen.*? 
Er erflärte es für ausreichend, wenn in Zukunft auf Groß-Friedrichsburg 
ein Nommandant wäre, „der außer dem Degen auch etwas von der 
Handlung veritünde, nebjt 3 Sergeanten, 17 Gemeinen und einigen Kontor— 
bedienten.“ Zur Behauptung von Accada und Taccarary jollten 3—4, 
bezw. 2—3 Mann genügen. Trotdem blieb das Perjonal in den Kolonien 
noch einige Zeit hindurch ein recht tattliches. So finden wir im Jahre 
1697, außer einer größeren Zahl von Kompagniebeamten und Hand» 
werfsleuten aller Art, an Militär allein 2 Sergeanten, 4 Korporale, 
3 Gefreite und 33 Gemeine.** Zehn Jahre jpäter find die Verhält- 
niffe ungleich bejcheidenere. Freilich müflen wir erwägen, dab in den 
legten jechs Jahren BVerjtärfungen aus Europa nicht mehr eingetroffen 
waren. Der Direftor Yamy jchrieb damals aus Groß-Friedrichsburg 
recht fläglich an das Bewindhaberfollegium:*° „Unjere Garnifon bejteht 
insgefammt in 27 Mann, wovon 5 in Meccada, 2 in Tacarma liegen. 
Die meiſten davon find frank, ich jelber ganz bejonders. . . . Sch bitte 


#2 Urk. Th. II, Nr. 106. Die Europäer hatten damals durchweg in ihren Forts 
nur jehr geringe Bejagungen. So beitand z. B. in Elmina, der größten holländiichen 
Feitung, die Garnifon aus einem Fähnrich und ungefähr 20 Mann. — ©. Gröben, 
a. a. O., ©. 9. 

+ S. Urk. Th. U, Nr. 118. 

+4 Nach einer Gehaltsliſte vom April 1697, R. 65. 22. Damals war auch noch 
ein Paftor, Namens Escouche, in Groß-Friedrichsburg; er bezog einen monatlichen 
Gehalt von 67 Gulden. 

* Das Schreiben iſt nicht datiert, ftammt aber wahriceinlich aus dem Mai 
1707. R.65. 28. vol. Il. 


326 4. Kapitel. Die Kolonien. 


mich ablöſen zu lajjen, da mein Körper nicht mehr im Stande ift, hier 
zu Lande länger auszjudauern. Desgleichen bittet die ganze Garnijon 
um Ablöſung.“ Die legte uns erhaltene Mujfterrolle vom 20. September 
171246 zeigt, daß damals troß des inzwifchen angelangten Suffurjes im 
Dienjte der Kompagnie nur 25 Mann jtanden, von denen 21 auf Groß: 
Friedrichsburg und je 2 auf Accada und Taccrama entfallen. Die mili- 
tärische Bejagung der Stolonien war hiernach zu allen Zeiten feine bejonders 
itarfe. Dafür galt im Falle der Noth jchon nach dem Dftroi vom November 
1682 4° allgemeine Wehrpflicht ſämmtlicher dajelbit befindlichen Beamten. 
Im Anſchluſſe daran verordnete eine Inſtruktion vom 9. Dezember 
1684,*° daß jeder Weihe an jeinem Bette ſtets ein geladenes Gewehr 
ſtehen haben jollte, um bei einem Überfall der Schwarzen gerüftet zu 
fein. Der Corporal des armes hatte die Waffen allmonatlich zu unter: 
juchen; derjenige, dejfen Büchje nicht in Ordnung befunden war, mußte 
an ihm einen Schilling zur Strafe entrichten. 


b. Die Eingeborenen. 
(Nach den Berichten der Kompagniebeamten.) 


„Soweit der Dienjt es geitattete, — jchreibt der Chirurg Johann 
Peter Dettinger,*” der im Dezember 1692 in Groß sriedrichsburg ein: 
getroffen war, — bemühte ich mich zwar, Yand und Leute fennen zu 
lernen, ſchicke jedoch voran, daß mir beides durchaus nicht zujagte. Nach 
europäischen Begriffen fann der Küſtenbewohner diejes Theils des 


In Groß-Friedrichsburg waren: 1 Gouverneur, 1 Untertommis, 1 Buch: 
halter, 1 Oberchirurg, 1 Unterdirurg, 1 Zimmermann, 1 Maurer, 1 Konitabler, 
1 Sergeant, 1 Korporal, 1 Junker (adelborst), 1 Trompeter, 1 Tambour, 8 Soldaten. 
In Accada befanden jih: 1 Junker und 1 Soldat, in Taccerama: 1 Wififtent und 
1 Junker. Das monatlihe Traftament für alle betrug 426 Fl. 2 St.; zwei (ein- 
geborene) Groß-Friedrichsburger Soldaten erhielten freilih nur die Koſt. — Drei 
Europäer (1 Korporal und 2 Soldaten) waren bereits jeit 1700 in Groß-Friedrichs— 
burg. R.65. 38, 

4 rk. Th. II, Nr. 67, Urt. 7. 

*# Anftruftion für den NAdmiralitätsrath Johann Brouw, d. d. Emden, den 
9. Dezember 1684, R. 65. 10. Diejelbe verordnet auch, daß die Hausiflaven im Ge— 
brauche des Gewehrs zu unterrichten, aber damit nicht zu verjehen find. In der Nacht 
jollen ſie alle zufammen in einem bejonderen Haufe ichlafen und durd eine Schildwache 
beauflichtigt werden. Die Waffenfammer joll mit Munition und Waffen für 150 Mann 
verjehen fein, damit im Nothfalle die getreueften Häuptlinge und andere Schwarze zur 
Vertheidigung der Feſtung herbeigezogen werden können, 

“A. a. O., S. 183. 


$ 1. Auf der Goldküſte. 327 


ichwarzen Kontinents feineswegs für jchön gelten, wenn ich auch aller: 
dings junge Burſchen mit großen, dunklen Augen, langen Augenlidern 
und einem offenen, freundlichen Lächeln in den Zügen gejehen habe, die 
auf diefe Eigenschaft recht gut Anfpruch machen konnten. Ihre Bärte, 
die fie gern voll tragen, und ihr lodig-wolliges Haar ift rabenjchwar;z. 
Ihre Haut ift wie Ebenholz, die Lippen di, die Naje bei den meijten 
platt. Die rauen werden, wie bei der Mehrzahl der unfultivierten 
Völker, nur als Lajtthiere angejehen; jie bereiten die Nahrung und ver- 
richten die häusliche Arbeit. Auch im Fort wurden fie als Dienerinnen 
verwendet. Schüchtern fand ich die herangewachienen Negerinnen nicht. 
Häufig wurde ich von ihnen auf meinen Ausflügen umlagert, um ihnen 
Schmud oder Süßigkeiten, für die jie bejonders ſchwärmen, zu jchenfen; 
auch war ich nicht wenig über die fofetten Verführungsfünfte diejer Wilden 
eritaunt. Vor allem iſt ihnen der Begriff über Mein und Dein höchit 
unklar, und auch ich wurde während meines Yandfommandos von der 
mich bedienenden Negerin jchlieglich beitohlen. Eines jchönen Tages war 
diefelbe mit vier meiner goldenen Ringe plößlich verjchwunden; zwei 
davon erhielt ich nach einiger Zeit zurüd, jedoch war die Diebin felbit 
nicht aufzufinden.“ 

Eine andere Schilderung giebt uns der Aſſiſtent Niemann von ihnen 
in jeinem bereits erwähnten Berichte vom März 1684.59 Es heißt darin: 
„Die Sitten und Gebräuche diejer Neger jind im Allgemeinen nicht jehr 
barbarisch; jie jind gejchidt und von rajchem und jcharfem Verjtande, 
fie jind auch große Liebhaber der Mufik, für welche fie verjchiedene 
Injtrumente haben, unter anderen eine Art Guitarre, die jie ziemlich gut 
zu fpielen und wozu ſie artig zu fingen verjtehen. Dem Wein und 
Branntwein jind fie jehr zugethan, und wenn jemand einen von ihnen 
gegen einen anderen aufgehegt hat, jo jind fie nicht zu verjöhnen, ſon— 
dern juchen auf alle Wetje dem Feinde den Hals zu brechen. Das Erb- 
recht gilt bei ihnen nicht vom Vater auf den Sohn, jondern vom Vater 
auf die Kinder jeiner Schweiter, da er von dieſen zuverläfjig weiß, daß 
jie von feinem Blute find. Ein Häuptling hat überdies bisweilen 20 bis 
30 Weiber; er würde aljo jeine Güter unter zu viele theilen müfjen. 

„Ihre Negierung bejteht aus 15 bis 16 Häuptlingen, von denen 
einer der vornehmite ijt und Großer Häuptling genannt wird. 

„sm Gefecht halten fie feine Disziplin, jondern fie laufen wild 
durcheinander, was ich bei den Bewohnern unjerer beiden Dörfer be- 
obachtet habe, als fie jich wegen eines Zwijtes in Waffen gegenüber: 


> 5, oben Anm. 18. 





328 4. Kapitel. Die Kolonien. 


itanden. An Stelle einer Standarte hatte jede Partei einen großen, 
aus Thierfellen gemachten und mit Schellen behängten Schild, welcher 
durch einen auf das Schredlichite ausjtaffierten Neger voran getragen 
wird. Derjelbe hat nämlich an der Stirn zwei Hörner und am Hinter: 
fopf einen langen Schweif befejtigt, der ihm wie eine Pferdemähne über 
den Rüden herunterhängt; einen zweiten Schweif hat er um den Leib 
gebunden, jo daß er recht wie ein Teufel ausfieht. Dabei ijt jein Körper 
mit allerlei Farben bemalt. Diefer Schilöträger jchreit aufs Fürchterlichite 
und ermuthigt dadurch die anderen. Sie find ganz ficher im Schießen 
und rajch im Gewehrladen, wozu jeder eine Patronentajche an der 
Seite trägt.?" 

„Sie glauben an den Teufel, den jie bei einer Eidegleiftung in 
Geſtalt von einem Stüd Brod verzehren. Die Verjtorbenen wandern 
nach ihrer Meinung in eine andere Welt oder verreijen nach dem Lande 
der Weißen; deshalb werden beim Abjterben vornehmer Perſonen einige 
Sflaven mit begraben, damit dieje ihmen im der anderen Welt dienen. 
Auch bringt man täglich; Speife und Trank nad) ihren Gräbern, um jie 
feinen Mangel leiden zu laſſen. Der Donnerstag it ihr Feiertag, den 
fie in aller Fröhlichkeit zubringen; jie dürfen an diefem Tage feine 
Arbeit für jich jelbit verrichten, indem ſonſt, wie fie jagen. der Teufel 
ihnen den Hals brechen würde, Den Neumond bewillfommenen fie mit 
den wunderlichſten sreudenbezeugungen; ſie blafen auf verjchiedenen 
Hörnern, jchlagen auf Trommeln und fupferne Beden, jchreien in den 
erjchredendjten umd jonderbarjten Tönen und tanzen mit den tolliten 
Gebärden von der Welt.“ 

Dieje beiden Berichte jind die einzigen, in welchen Beamte der 
Kompagnie ein zujammenhängendes Bild von Land und Leuten geben. 
Im übrigen bleibt nur noch zu erwähnen, daß die Eingeborenen ſich 
hauptjächlich mit der Goldwäjche, dem Landbau und dem Taujchhandel 
befaßten,“ und daß fie zu den Kompagniebeamten die ganze Zeit hindurch 
fait ausnahmslos in einem vorzüglichen Verhältniß jtanden. Die legteren 
hatten ı es ſich ihren Injtruftionen 5° gemäß angelegen ſein laſſen, Freund— 


ea In der Anm. 48 cit. Inftruftion (Art. 26) heißt es: „wesende de Negers 

daer te lande al goede soldaaten wanneerse onder de conduite ende het beleid van 
Europische natien vegten, ıankeerende het deselven doorgaans an beleid als an 
— ya 

2 ©. hierüber Labat, t. 1, p. 228 sy. und über die Goldwäſche namentlic) 
— t. 2, 5 22 9q. 

2.8. Anjtruftion für den Generaldireftor Niemann, d. d. Groß-FFriedrichs- 
burg, den 2. März 1686. R. 65. 12; — Inſtruktion für den Generaldirektor Lange, 
d. d. Emden, den 15. September 1708. R. 65. 30. 


$ 1. Auf der Goldküſte. 329 


ſchaft mit ihnen zu halten, fie zu Handwerfern und Soldaten auszus 
bilden und das Chriſtenthum nach Kräften unter ihmen zu verbreiten. 
Der erziehliche Einfluß, den die brandenburgifch-preußiiche Herrichaft 
auf die Schwarzen geäußert hatte, erhielt jich noch längere Zeit. Reiſende, 
die in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts nach Groß: 
Friedrichsburg famen, hoben rühmend hervor, wie jehr ſich die dortigen 
Neger durch ein geregeltes Gemeinweſen, durch Gefittung und Recht: 
Iichaffenheit vor den anderen Eingeborenen der Goldfüjte auszeichneten.’* 


e. Die Berwaltung des Rolonialgebietes. 
Handel und Rechtspflege. 


Die Verwaltung war urjprüngfich derart eingerichtet, daß ein mili— 
tärischer Befehlshaber und ein Oberfaufmann jelbitändig nebeneinander 
fungierten. Während der erjtere allein über die Miliz zu gebieten hatte, 
ſtand dem leteren die ausschließliche Direktion über alle Sachen zu, die 
„Handel und Wandel“ betrafen. Dieje Theilung der Gewalten hatte 
indeß bald Unzuträglichfeiten herbeigeführt, jo daß jchon im Jahre 1685 
eine Reorganiſation eintrat.°® Seit dieſer Zeit gab es in Groß-Friedrichs— 
burg nur einen Generaldirektor, der zugleich oberiter Kaufmann und 
Kommandeur der Miliz und Seemacht war. Ihm ſtand ein Raths— 
follegium zur Seite, im welchem der Kaufmann, der Unterfaufmann und 
der Vorjteher von Accada Sit und Stimme hatten. Alle wichtigeren 
Sachen wurden im Nathe geprüft und durch gemeinfame Beſchlußfaſſung 
erledigt. Hierbei entichied die einfache Mehrheit; im Falle der Stimmen 
gleichheit gab die Stimme des Generaldireftors den Ausjchlag. Die 
überjtimmten Mitglieder hatten das Necht, bei der Unterzeichnung des 
Beichluffes einen diesbezüglichen Vermerk zu machen und ein motiviertes 
Separatvotum zu den Akten zu geben.’ Ein Aifiitent fungierte als 
Sefretär; er hatte ein genaues Protokoll über die Sigungen zu führen 
und die bedeutjameren Beſchlüſſe in ein bejonderes Buch gehörig einzu: 


5* Labat, Voyage, t. 1, p. 230. Smith, l. e., t. 1, p- 238. 

> über ihre Pflichten j. Urf. Ih. II, Nr. 67, Art. 6 u. 7, Nr. 72, Art. 22 
u. 23, Nr. 77, Art. 13, Hinzuzufügen iſt noch, daß in einer nicht datierten Juſtruktion 
für den Oberfaufmann Jooſt van Colſter, wahrjcheinlic; aus dem Jahre 1683 — 
Emdener Stadtardiv, Acta Nr. 279, vol. I — gejagt wird, daß der Kriegsrath aus dem 
Major, dem Direktor, einem Lieutenant, 2 Fähnrichs und dem Ingenieur gebildet werden ſoll. 

5 &, auch Art. 13, Urk. Th. IT, Nr. 131. 

57 Merkwürdiger Weije fennt auch das Allgemeine Landrecht (Th. II, Tit. 10, 
8 144) dieſes Botum zu dem bejonderen Zwecke, daß das Mitglied des Kollegs fich von 
der Bertretungäverbindlichkeit für einen wider feine Stimme gefaßten Beichluß berfeit. 


330 4. Kapitel. Die Kolonien. 


tragen. In einem Tagebuche jollte er überdies alle Vorfälle nad) Rück— 
jprache mit dem Generaldirektor und dem Kaufmann aufzeichnen.?® 

Außer den joeben genannten Beamten gab es noch einen Getjtlichen 
und einen Fiskal, Buchhalter®? und Schreiber, Chirurgen und Hand- 
werfsleute aller Art. Die Gagen des gejammten Berjonals einjchlieh- 
(ich der Garnijon beliefen fich bis zum Jahre 1700 durchjchnittlich auf 
etwa 7000 Thlr. Bon da an verringerte ſich, wie wir wiſſen, die Zahl 
der Angejtellten und damit naturgemäß aud) der Etat, doc ging diejer 
jelbjt in den legten Jahren nicht unter 4500 Thlr. hinab.°° 

Der Generaldirektor hatte in Groß-Friedrichsburg jeinen Sig; in 
Accada und Taccarary, später in Taccrama waren Untergebene an— 
geitellt, die jich durchiweg nach den ihnen von erjterer Stelle aus zu: 
gehenden Anweifungen zu richten hatten. Dieje Abhängigkeit fam aud) 
in der Buchführung zum Ausdrud; die Nebenorte figurierten als Filialen, 
für welche in dem Hauptbuche des Generalfontors ein bejonderes Konto 
eingerichtet war. Die jümmtlichen in den Kolonien geführten Bücher 
jollten übrigens alljährlich abgejchlojien, die Originale in Groß-Friedrichs— 
burg verwahrt und Abjchriiten hiervon an das Bewindhaberkollegium 
gejandt werden.°! Während der Blüthe der Nompagnie jind dieje Vor: 
jchriften befolgt worden; es erweilen dies verjchiedene auf uns über: 
fommene Verzeichnijje der einjt geführten Bücher, jowie vereinzelte Aus: 
züge aus denjelben. Seit ihrem Verfalle hat man es aber anjcheinend 
nicht mehr jo jtreng damit genommen. 

Das Hauptaugenmerk hatte der Generaldirektor auf einen flotten 
Handelsbetrieb zu richten. Um den Markt nach den brandenburgijchen 
stolonien zu ziehen, machte er wohl Gejchenfe an einflußreiche Häupt- 
linge; bisweilen jandte er jie mit einigen Muftern ins Innere, damit 
jie, wie es in einer Injtruftion ®? heißt, „die dortigen Schwarzen be: 
nachrichtigten, daß und wo jie lauter gute Waaren befämen.“ In den 
Plägen der Kompagnie wurden dieje ihnen alsdann zu gleichen reifen 
verkauft, natürlich nicht zum Nachtheil der Gejellichaft. Durchjchnittlich 
belief jich der Gewinn davon in den erjten Jahren auf 152 Prozent; 


°s Die Angaben des Tertes find zumeijt der Anm. 48 zitierten Inſtruktion ent: 
nommen. E 

»° Die Rechnung hatte er durchweg in Gold zu führen. Inſtruktion, zitiert 
Anm. 48. Unter den übrigen Büchern, deren Führung ihm oblag, finden wir audı 
Garnifons, Tejtament: und Todtenbücher erwähnt. R. 65. 31. 

6° Der Generaldireftor erhielt, joweit erfichtlich, jtet3 monatlich 80 Thlr. 

sı Bol. Art. 28, Urt. Th. IL, Nr. 145, 

2 Bitiert Anm. 48, 


8 1. Auf der Goldküſte. 331 


beiſpielsweiſe wurden an jilbernen oftindiichen Münzen 30 Prozent, an 
Berpetuanen ®® 6187 Prozent, an zinnernen Kannen 110 Prozent, 
an Sarabinern und Gewehren 130—158 Prozent, an Eijenjtäben 
160 Prozent, an Branntwein 191 Prozent, an Kleidern 223 Prozent, 
an Glasdojen endlich 550 Prozent verdient. Manche von diejen Ein: 
fuhrartifeln waren nicht immer gleich begehrt; der Generaldirektor hatte 
deshalb alljährlich ein Verzeichnig der furrenten Waaren nach Emden 
zu jenden. Als Gegenjag brachten die Eingeborenen Salz, Getreide, 
Elephantenzähne, Goldjtaub und Sklaven. Bei dem Goldhandel pflegten 
fie gern zu betrügen.** Der „Soldempfänger“ war deshalb angewieſen, 
immer zwei Marf Goldes mit jeinem und dem Kompagnieſiegel zu ver: 
jehen und auf einem Zettel den Namen des Yieferanten beizufügen; er: 
gab die Probe eine Unredlichkeit des leteren, jo wurde er hierfür zur 
Verantwortung gezogen.®° 

Der Handel mit „der jchwarzen Waare* brachte nach einer Rech: 
nung vom Jahre 1699 einen Gewinn von 85 Prozent;°% er bildete 
leider das „Fundament der Nompagnie.“ Soweit die Sklaven nicht in 
Groß -Friedrihsburg zu erhalten waren, wurden jie längs den Küſten 
von Guinea und Angola, meiſt in den Künigreichen Arder und Fida 
eingehandelt. Wenn die Brandenburger hierbei auch menjchlicher ver: 
fahren jein mögen, als andere Nationen — wir finden beijpielsweije die 
Beitimmung, daß der Säugling nicht von der Mutter getrennt werden 
jollte,° — jo war der Handel an ich jchredlich genug. Man kann 
das fiebzehnte Jahrhundert gewiß nicht empfindlich nennen; aber von 
den Greueln des Sklavenhandels ſprach man doc nur mit Entjeßen. 
Öttinger beichreibt ihn uns in herzergreifender Weiſe. „Sobald eine 
genügende Anzahl der unglüclichen Opfer beifammen war — heißt es 
in jeinem QTagebuche®° — wurden jie von mir unterjucht, die gefunden 





63 Das waren indijche, bei den Negern beliebte Kleiderſtoffe. 

+ Vol. hierzu Art. 12, Urk. Th. II, Nr. 173. Über den Goldhandel überhaupt 
j. namentlid) Bosman, 1. c., p. 81 sq. und 96, welcher die durd) die brandenb.-afrifan. 
Komp. bewirkte Goldausfuhr jährlid auf 500 Mi. Gold (— 160000 Gulden) ſchätzt. 

6 Nach der Anm. 48 zitierten Inſtruktion. 

eo R. 65. 24. Die Preiſe icheinen in den einzelnen Jahren jehr verſchieden ge- 
wejen zu fein. Während Öttinger, a. a. O., ©. 263, berichtet, daß im Jahre 1692 
ein männlicher SHave mit etwa 25 Thlr., eine Frauensperjon mit 20—22 Thlr., ein 
Junge mit 12—14 Thlr., ein Mädchen mit etwa 10 Thlr. bezahlt wurde, jchreibt 
Samy im Jahre 1707, R. 65. 28, daß der Preis eines männlichen Sflaven 50—54 Thlr. 
der einer Frau 32—36 Thlr. beträgt. 

* S. Urt. Th. II, Nr. 64. 

es A. a. D., ©. 368. 


3323 4. Kapitel. Die Kolonien, 


und fräftigen gekauft, Dagegen jolche, denen Finger oder Nägel fehlten oder 
die mit Gebrechen behaftet waren — Magrones genannt — zurüdgewiejen. 

„Die abgenommenen Sklaven mußten zu zwanzig und dreißig nieder: 
fnien; die rechte Schulter derjelben wurde mit Palmöl bejtrichen und 
hierauf mitteljt eines Stempels, der die Initialen C-AB-C (churfürjtlich 
afrikaniſch-brandenburgiſche Compagnie) trug, gebrannt; dann wurden fie 
in den für fie bejtunmten Unterfunftsräumen jtreng bewacht. Waren etiva 
50 oder 100 Sklaven beijammen, jo wurden jie zu zweien oder dreien 
zujammengefoppelt und unter Eskorte an die Küſte getrieben. Mir lag 
die Überwachung des Transports ob, zu welchem Zwecke ich in einer 
Hängematte hinterher getragen wurde, jo daß ich die Kolonne überjehen 
fonnte. An der Küſte angelangt, landeten auf ein verabredetes Signal 
die Schiffsboote, um die jchwarze Ladung an Bord zu nehmen. Einige 
diefer Unglüdlichen folgten willene und widerjtandslos ihren Führern, 
jelbjt wenn jie durch die Peitjche zur Eile angetrieben wurden; andere 
Dagegen heulten und tanzten; doch gab es auch viele, namentlich Weiber, 
welche die Luft mit herzzerreißendem Gejchrei erfüllten, das faum durch 
die Trommel oder andere lärmende Injtrumente übertönt werden fonnte 
und mir oft in das Herz jchnitt. Doch lag es nicht im meiner Kraft, 
das Schickſal diefer Unglüdlichen zu ändern. 

„Auf dem Rückwege wurde dann die etwa 100 Köpfe zählende Neger: 
esforte zum Weitertransport der vom Schiffe gelandeten Waaren ver: 
wendet, deren Überwachung mir gleichfalls oblag, die jedoch bei dem 
diebijchen Charakter diefer in Wolle gefärbten Hallunfen mit Unannehm: 
lichkeiten mancherlei Art verbunden war. Nicht allein, daß die Träger 
mit Güte oder Strenge zur Bejchleunigung ihres Marjches angetrieben 
werden mußten, liegen diejelben jolche Fäſſer, in denen jie die kleinen 
zierlichen Mufcheln vermutheten, abjichtlich oder zufällig fallen oder be 
Ichädigten fie auf andere Art, wobei ein Theil des herausgefallenen 
Inhalts in ihre großen Strohhüte wanderte. — Als ich auf einem der 
Transporte die Diebe in flagranti ertappte und fie mit meinem Seiten: 
gewehr durchprügeln wollte, machte ich das Übel injofern ärger, als die 
Kerle das Faß Hinwarfen und dann das Weite juchten, jo daß ich Mühe 
hatte, dajjelbe durch andere Träger an den Ort der Beſtimmung zu jchaffen. 

„Am 4. April war das Schiff endlich mit 738 Sklaven beiderlei 
Gejchlechts beladen, jo daß wir uns vom Könige verabjchieden und auf 
das Schiff zurücfehren konnten. In Sänften bis zum Strande getragen, 
bejchenkten wir unfere Träger und Begleiter mit Branntwein und be 
jtiegen alsdann das Boot. — Abends erreichten wir, durchnäßt, jonn: 
verbrannt, zerjtochen von Moskitos und anderem Ungeziefer, glücklich das 


$ 1. Auf der Goldküſte. 333 


Schiff und danften Gott, daß wir endlich gejund aus diefem Heidenlande 
entkommen waren. Doch welch ein Schauder überfam mich, als ich die 
Räume betrat, in denen die unglüdlichen Opfer untergebracht, und die 
ichredliche Atmojphäre einathmete, in der diejelben zu leben gezwungen 
waren. Paarweije an den Füßen zujammengejchlojjen, lagen oder jahen 
fie reihenweife nebeneinander, und zog ſich mir das Herz frampfhaft zu- 
jammen, als ich jolche, dem Außern nach menjchlic) gebaute Wejen, wie 
das Vieh behandelt jehen mußte.“ 

In welcher Weije die Rechtspflege gehandhabt wurde, entzieht jich 
nahezu volljtändig unjerer Kenntniß. Cine Stolonialgejeggebung, die 
ordnend eingegriffen hätte, gab es nicht. In dem Oftroi vom 8.18. No: 
vember 1682 °° war lediglich vorgejchrieben, daß „die Juſtiz und Criminal: 
jachen an dem Haupthandelplage in Africa und Europa im Namen Sr. 
Chf. DI. von denen Perjonen, jo die Compagnie bejtellet und bejoldet, 
administriret werden joll,“ und zwar nach einem vom Sturfürjten zu ge: 
nehmigenden Neglement, „wornach jich die Gerichts-Perjonen in materia- 
libus et formalibus processus eivilis et eriminalis zu achten.“ Ein jolches 
Neglement it aber, im übrigen erit am 14./24. September 1692,°% nur 
für das Admiralitätsfollegum in Emden ergangen, und es iſt nirgends 
verordnet, daß es auf die tolonien Anwendung zu finden hätte. Die Be- 
jtimmung, daß „alle Juſtizſachen, es jet diejjeitS in Europa oder jenjeits 
des Aequatoris in Africa und America, unter diefem Formular: »Er: 
fennen Namens Sr. Churf. Durchl. zu Brandenburg Unjers gnädigjten 
Herrn Wir Praesident und Bewindhabere zu Rechte publiciret werden 
mögen,“ paßt dem Wortlaut nach nur auf das Emdener tollegium und 
ijt überdies von mehr als untergeordneter Bedeutung. Es gab ſonach 
in den afrifanischen Kolonien — in St. Thomas jtand es durch eine 
Vereinbarung mit Dänemark anders? — feine Gerichtsverfajjung. Allem 
Anjchein nach blieb, joweit es jich um die Beamten der Kompagnie 
handelte, die Regelung der einzelnen Fälle der Enticheidung des General: 
direftor8 anheimgeftellt. Möglich it es wohl, daß auch hierbei eine 
follegialifche Berathung jtattfand, doch läßt jich annehmen, daß die Mit- 
glieder des Raths kaum eine andere Stellung gehabt haben, als in den 
holländischen Kolonien, und dort war der Generaldirektor unumjchränfter 
Alleinherricher, dem Niemand widerjprach, aus Furcht, von ihm abgejegt 
und in die Heimath gejchiet zu werden.’? Überliefert ift uns leider nur 


Urt. Th. II, Nr. 67, Art. 19. 

”° Urk. Th. II, Nr. 140. 

6, Urt. 14—17, Urt. Th. I, Nr. 103, 
2 S. Bosman, 1. c., p. 108. 


334 4. Kapitel. Die Kolonien. 


ein einziger Fall,'? in welchem der Generaldirektor (Tenhoof) allein und 
ficher nach eigenthümlichen Rechtsgrundjägen entjchieden hat. Der mehr: 
fach genannte Chirurg Ottinger war von zwei an der Landjeuche ver 
jtorbenen Leuten der Garnijon für jeine treue Pflege zum alleinigen Erben 
eingejegt worden.’* hr Nachlaß betrug etwa 500 Thaler. Der General: 
direftor ſprach ihm davon aber nur einige Gegenjtände im Werthe von 
20 Thalern zu. Öttinger mußte jich bei dieſer Entjcheidung beruhigen, 
der bejte Beweis dafür, daß es eine höhere Injtanz nicht gab und daß 
als objeftives Recht wohl ebenjo oft die reine Willfür, als das irgend 
eines civilifierten Staates zur Anwendung fam.?® 

Über die Behandlung der Strafjachen mangelt e8 an jeder zuver— 
läffigen Nachricht bis auf den Umſtand, daß ein Fisfal das Amt des An: 
flägers verjah und daß anjcheinend ein eigens gebildeter Kriegsrath den 
Spruch) fällte; verjchiedentlich lautete diefer auf Aberfennung der Fähigkeit, 
in der Kompagnie weiter zu dienen.’® Doch fam es auch vor, daß die 
Delinquenten ji) vor dem Bewindhaberfollegium in Emden zu verant: 
worten hatten; alsdann dürfte in Groß-Friedrichsburg nur eine Art 
Vorunterfuchung jtattgefunden haben."* 

In Fällen, wo Eingeborene betheiligt waren, hat jich vermuthlich 
im Yaufe der Zeit die Praxis herausgebildet,”® daß ein gemijchter Ge: 
richtshof erkannte; nach einem Vertrage vom März; 1712 ift dies an- 
icheinend auch in Streitigfeiten der Eingeborenen untereinander die Negel 
gewejen.’? ES entichieden alsdann die Häuptlinge unter dem Vorſitze des 
Generaldireftor nach Yandesfitte. Der eben erwähnte Bertrag ijt auch 
aus dem Grunde interejiant, weil er zugleich eine Aufzeichnung der Strafen 
für die wahrjcheinlih am häufigiten vorkommenden Vergehen enthält. 
Bei ihrer Abmeſſung iſt den Anfchauungen der Eingeborenen in reichitem 
Maße Rechnung getragen. So wurde z.B. Schafdiebjtahl mit einer Geld- 
jtrafe von 2—4 engels, Straßenraub mit einer jolchen von 6 engels, 
Mord aber auch nur mit einer freilich arbiträren Geldftrafe geahndet. *® 


» Sttinger, a. a. D., &. 262. 

4 Anjcheinend wurde in GroßsFriedrihsburg auch mündlich in giltiger Weije 
teftiert; die Eintragung der Teftamente durch den Buchhalter in das Teſtament- bezw. 
Sarnijonbud war ſchwerlich die allein rechtsverbindlicye Form der Teitamentserrichtung. 

5 Sttinger nennt dafür den Generaldireftor: General Geizhals. 

Urf. Th. UI, Nr. 106. 

Urt. TH. I, Nr. 112. 

Art. 7, Urk. Th. II, Nr. 86b. 

” Urt. Th. II, Nr. 173. Vgl. auch) Bosman, 1. c., p. 168 sq. 

* In den holländischen Kolonıen wurde der Mord eines Freien meijt mit einer 


( ao 


$ 1. Auf der Goldfüfte, 335 


Die Bußen fielen in drei gleichen Theilen an den Generaldirektor, die 
Häuptlinge und die verlegte Gemeinde. 


d. Überficht über die Oberbeamten von Groß-£riedrirhsburg. 


In den Jahren 1683—85 befleideten der Kapitän Blond, der 
Major Dilliger und der Hauptmann von Schnitter, welcher nach Dilligers 
wahrjcheinlich noch im Jahre 1684 erfolgtem Tode zum Major avancierte, 
das Amt des militärijchen Gouverneurs. Oberfaufmann war während 
diefer Zeit Golfter und Kaufmann Ant. Brouw; als Fisfal fungierte 
Neinerman. Sie führten alle ihr Amt nicht zur Zufriedenheit des Bewind- 
haberfollegiums; es wurde deihalb, wie bereits erwähnt, der Admiralitäts- 
rat Broum nad) Groß-Friedrichsburg gejandt, um ein bejjeres Regiment 
herzuitellen und die Schuldigen zu ihrer Beitrafung nach Europa zu 
ihiden. Die gegen Blond, Schnitter, Ant. Brouw und Neinerman ein: 
geleitete und in Emden vom Bewindhaberfollegium geführte Unterjuchung 
jtügte jich darauf, daß fie „Durch ihre Negligenz, Bosheit und liederliches 
ruchlojes Leben die Compagnie in jehr großen Schaden und Verluſt 
gebracht haben.“ 8° Über ihre Schuld fann nicht geurtheilt werden, weil 
die Akten nicht mehr exiſtieren. Brouw, welcher fich während der Unter: 
juchung auf freiem Fuße befand, wurde nicht nur freigefprochen, ſondern 
e3 drangen jogar feine Gegenansprüche wider die Kompagnie durch.°? 
Welchen Ausgang die Unterfuchung gegen die anderen, in den Schulzen: 
feller zur Haft gebrachten Angejchuldigten genommen hat, ift nicht be- 
fannt. Im Oftober 1686 bat das Bewindhaberfollegium, daß der Kurfürst 
die Erlaſſung des Spruchs gegen jeden Delinquenten, jobald jeine Akten 
geichloffen, verordnen möge, damit der Gejellichaft durch die längere 
GSefangenhaltung nicht unnöthige Koſten erwüchlen. Die Akten wurden 
darauf auch eingefordert; °° die Schnitter'jche Sache ſchwebte aber gleich: 
wohl noch im November 1688.°* 


Gelditrafe bis zu 500 Thlr. (wahlweife aucd mit Todesitrafe), der Mord eines Sflaven 
mit einer Geldftrafe bis zu 96 Thlr. belegt. Bosman, 1. e., p. 171 sq. 

5. Ur. Th. II, Nr. 112. Auch gegen Colſter ift eine Unterfuchung geführt 
worden. Eine Order, d. d. Rotsdam, den 1. November 1686, R. 65. 12, bejagt, daß 
der Geh. Rath von Schmettau und Naule die Unterfuchungsaften wider denjelben prüfen 
und ihr Gutachten dem Kurfürſten einreichen jollen. Näheres ift nicht befannt. 

” Eine Order, d. d. Eöln, den 21. September 1688, gab dem Bewindhaber- 
follegium auf, an Ant. Broum 638 Thlr. zu feiner völligen Abfindung zu zahlen. 
R. 65. 14. 

s Nurfürft an das Bewindhaberkollegium, d. d. Potsdam, den 16./26. Oftober 
1686. R. 65. 12. 

+ Auf die Order des Kurfürſten, d. d. Berlin, den 17./27. November 1658, 


336 4. Kapitel. Die Kolonien, 


Die über das Verhalten diefer Beamten laut gewordenen Klagen 
galten wohl vorzüglich ihrem Lebenswandel, welcher für die Untergebenen 
ein jchlimmes Vorbild abgab. Wenigjtens "war der Admiralitätsrath 
Brouw angewiejen,®° „das gottloje Treiben der Mehrzahl der Kompagnte- 
beamten einzudämmen.“ Es wurde daher bejtimmt, daß in Zukunft die 
Vorſteher von Groß: jriedrichsburg und Accada — ein dritter Platz 
erijtierte zur Zeit des Erlajjes diejer Verfügung noch nicht — allabend- 
lich vor der Mahlzeit ſämmtliche Beamte zum Gebete verfammelten und 
hierauf einen oder zwei Verje aus den Pjalmen Davids abjingen ließen. 
Am Sonntag war der Vortrag einer Predigt aus einer Hauspojtille 
vorgejchrieben. Ohne eine genügende Entjchuldigung durfte jich mit Aus: 
nahme der Wachtpoiten Niemand diefen Andachtsübungen entziehen, 
widrigenfalls er das erite Mal mit 1, das zweite Mal mit 2 Schillingen 
und das dritte Mal auf Antrag des Fisfals arbiträr gejtraft werden 
jollte. Dieſe Vorjchriften müſſen einigen Erfolg gehabt haben, denn jie 
werden erjt im Jahre 1708 wieder in Erinnerung gebracht, indem dem 
neuernannten Generaldirektor Yange aufgegeben wird,*® „das ärgerliche 
Leben nach Kräften zu inhibieren und dafür ein Gott wohlgefälliges 
Leben einzurichten.“ Außer der regelmäßigen Abhaltung des Gottes: 
dienjtes wird ihm übrigens zugleich auch Verbreitung des Chriſtenthums 
unter den Eingeborenen dringend empfohlen. 

Der erite Generaldirektor war Johann Niemann aus Emden, Er 


die Schnitter'ſche Sache unterſuchen zu laſſen und darüber zu berichten, mußten dieje 
zunächſt zur Antwort geben, daß die Akten nicht zu ermitteln und daß jie jich vermuth- 
lich hinter Raule befinden würden; d. d. Cöln, den 24. November 1688. R. 65. 14. 
Sehr prompt jcheint aljo die Juſtiz des Bewindhabertollegiums nicht geweſen 
zu jein. 

5 In der Anm. 48 zitierten Inſtruktion. Art. 8 derſelben lautet wörtlich: 
„Boven al sal dienen ingetoomt te werden het ongebonden, licencieus, infaam ende 
goddelos leeven der meesten dienaaren daer te lande, onderhoudende bijnaa ijder 
van hun en seeker getal hoeren op zijn eigen hand, benevens eenige negers tot 
oppassen met deselven publique boeleerende, onnut hunne tijt doorbrengende, gaste- 
reijen ende festins aenstellende, alles tot publiq scandal van de gantsche werelt, 
tot disreputatie van Z. C. V. D. ende van de E. Comp., verspillende op de wijse 
met haare hoeren ende hoerejagt des Comp. kost ende dranck, vervallen tot on- 
gesondheijt, beroeijtheit ende armoede, waruijt dan quaede practijken ontstaen 
omme ten kosten van d’E. Comp. dese hunne schade te repareeren ende weder 
aen ander gelt ende goet te koomen. Wes. U. E. als boven gerecommandeert 
word, hiertegens alle mogeljjeke voorsieninge te doen, op dat bij langere 
conniventie van dien de toorn Godes dieswegen over d. E. Comp. niet en koome 
t'ontbranden.“ 

ss Inſtruktion für Lange, d. d. Emden, den 15. September 1708. R. 65. 29. 


8 1. Auf der Goldtüfte. 337 


war vom März 1686 8° bis zum April 1691 im Amte. Bosman®® nennt 
ihn einen Mann von gejundem Urtheil und bewandert in den hieſigen 
Gejchäften, der ſtets treu die Interefjen jeines Herrn wahrgenommen und 
überall Klugheit und Takt bewiejen hat. Dadurch habe er jich einen 
großen Ruf verjchafft und jei mit Ehren in die Heimat abgereift. Über 
jeine Amtsführung enthalten die Aften außer dem bereits Mitgetheilten ®® 
nur noch fragmentarische Notizen. Im Auguſt 1688 erjuchte ihn der 
Kurfürst, ſich wegen des nachgejuchten Abjchieds noch jo lange zu ge: 
dulden, bis ein anderer an jeiner Statt hingejchidt werden fünnte und 
namentlich die Feſtungen in gehörigen Bertheidigungszujtand gejegt wären. 
Die Schleichhändlerjchiffe jollte er ernjtlich befechten und nicht dulden, 
dab fie in Groß-Friedrichsburg einen der Kompagnie nachtheiligen Handel 
trieben. Wenn Fahrzeuge fremder Mächte anfämen, dürfte höchitens eine 
Schaluppe von acht bis zehn Mann ans Land gelaſſen werden und Niemand 
von ihnen ohne jeine ausdrüdliche Erlaubnif die Feſtung betreten. Der 
Kurfürit verjprach Niemann jeine befondere Erfenntlichkeit, falls er länger 
in Afrifa ausharrte. Als diejer indeß Ende des Jahres 1691 nach Emden 
zurüdfehrte, wurde gegen ihn ein fisfalischer Prozeß eingeleitet. Es 
erütieren nur unverjtändliche Bruchjtücde davon und ein weder datierter 
noch umterjchriebener Auszug aus den Anklagepunften.®! Darin wird 
ihm zur Laſt gelegt, daß er ein willfürliches und graufames Regiment 
geführt hätte. Speziell joll er unter anderem verjchiedene Häuptlinge 
um ganz geringer Urjachen willen haben jtäupen und einjperren lafjen; 
einen SHaven hat er angeblich auf die Beichuldigung, feinem Herrn 
einige Thaler gejtohlen zu haben, derart foltern lajjen, dat er noch in 
derjelben Nacht veritarb. Außerdem wird er vielfacher Erprejjungen, 
des Betruges und unrichtiger Buchführung geziehen. „Conclusio est, 
jo jchließt das Aftenjtüc, ad mortem et confiscationem omnium bonorum.* 


s” Seine Inftruftion ertheilte ihm der Admiralitätsrath Bromv, der ala Kom— 
mandant, Chef und Oberdirefteurgeneral vom Bewindhaberkollegium nad) Guinea ge— 
jandt war, d. d. Groß-Friedrihsburg, den 2. März 1686. R. 65. 12. 

* L.c.,p.9. Bosman hat dreizehn Jahre lang im Dienjte der holländiſch-weſt⸗ 
indifhen Kompagnie in Guinea gelebt und während feines Aufenthaltes fieben bran— 
denburgijche Direktoren kennen gelernt, über welche er fich in der im Terte angegebenen 
Weiſe äußert. 

” ©. oben ©. 221; 319 ff. 

%° Order, d. d. Cöln, den 21./31. Auguſt 1688, R. 65. 14. Beſonders wird Niemann 
darin die Beichleunigung des Tyeitungsbaues anempfohlen: nöthigenfalls joll er bis zu 
100 SHaven anfaufen, damit dieje daran arbeiteten. Materialien würden der „Wailer- 
hund“ und der „Morian“ bringen. 

»ı Emdener Stadtardiv, Acta Nr. 279. vol. I. 

Brandenburg-Preußens Kolonialpolitit. I. 


19 
157 


338 4. Kapitel. Die Kolonien. 


Hierzu fam es freilich nicht. Die wider ihn geführten Akten wurden im 
Januar 1698 inrotuliert und an den Kurfürſten gejandt. 9? Im November 
1699 berichten Kornmefjer und Clefmann,“ daß jeine beiden Brüder, 
von denen der eine Präjident der Vierziger, der andere Stadtjefretär zu 
Emden war, um Erledigung der Sache gebeten haben. Aus einer Ne: 
lation des Geheimen Kriegsrathg von Katſch aus Emden vom 24. Januar 
1715°%* erjehen wir aber, daß dieſem „die Akten, jo wie damals ver: 
jiegelt eingejchiet, mit anhero gegeben worden.“ Niemann war inzwijchen 
in Emden „ein großer Nathsherr“ geworden. Eine Fortjegung hat dieje 
Unterjuchung nicht mehr erfahren. 

Seine Nachfolger waren Johann und Jakob ten Hooft,“ Bater 
und Sohn, welche ſich nach Bosman ihrer Aufgabe gleichfalls jehr gut 
entledigt und die unter ihrer Botmäßigfeit jtehenden Schwarzen jtets im 
Zaume gehalten haben. Insbejondere joll die brandenburgische Sache 
dadurch jehr gefördert worden jein, dat Jakob ten Hooft durch jein liebens— 
würdiges Naturell und jein leutjeliges Verhalten jich die Liebe aller er: 
worben hatte. Die afrifanische Kompagnie hätte niemals einen Mann 
gehabt, der für die Wahrnehmung ihrer Intereffen geeigneter geivejen wäre, 
als er, jo daß fie dem Tag fluchen fünnte, an dem fie ihn feines Amtes 
enthoben. Das Bewindhaberkollegium jcheint anderer Anficht gewejen 
zu jein, denn es jtrengte gegen die Erben der beiden einen Prozeß an, 
der, wie wir willen, erſt nach vielen Jahren durch einen Vergleich be: 
endet wurde. ®® 

Vom Jahre 1695 bis 1697 war Gijsbregt van Hoogveld General: 
direftor. Betreffs jeiner find wir ganz und gar auf die Angaben Bosmans 
angewiejen. Darnach war Hoogveld vordem im Dienjte der holländijch- 
wejtindiichen Kompagnie Kaufmann zu Axim gewejen, hatte aber die ihm 
Untergebenen jo jchlecht behandelt, daß er jeines Amtes entjegt und als 
untauglic; nad) Europa zurüdgejandt wurde. Nachdem er in branden: 
burgiſche Dienjte getreten, juchte er jich bei den Negern durch Bewilligung 
zahlreicher und großer Privilegien beliebt zu machen. Dies jchwächte 
aber nur die Autorität der Brandenburger und bildete den Anfang ihres 
Ruins. Hoogveld vermochte jich troß jeiner Nachgiebigfeit nicht zu be 
haupten. Weiße und Neger brachen zu gleicher Zeit den Stab über ihn, 


»= Bewindhaberkollegium an den Kurfürjten, d. d. Emden, den 21. Januar 1698. 
R. 65. 21. 

» d. d. Berlin, den 4./14. November 1699. R. 65. 23. 

” R. 65. 35. 

»5 Der Name wird aud) jehr häufig Tenhoofit) geichrieben. 

” €, oben ©. 251 fi. 


$ 1. Auf der Goldküfte. 339 


nahmen ihm das Direktorium und vertrieben ihn von der Küſte. Sie 
erjegten ihn durch einen Mennoniten Namens Jan van Laar, von dem 
Bosman jagt, daß er beſſer veritand, täglich jeinen Krug Branntwein 
zu trinfen, als im Intereſſe jeiner Herren zu arbeiten; ſeitdem wäre alles 
rüdwärts gegangen. Er jtarb jchon nad) furzer Zeit. Bon ihm findet 
jich wenigjtens ein Bericht, 9° welcher freilich nicht erfennen läßt, im wie 
weit die Bosman’sche Schilderung jeiner Perjönlichkeit zutrifit; in der 
Sache jelbjt jcheint fie aber den Thatſachen zu entjprechen. Denn es 
heißt darin: „Unſere Gargaifonen find zu Ende, ... jo daß wir num jtill- 
jigen und zujehen müſſen, wie die Slaufleute, die wir mit vieler Mühe 
hierher gezogen haben, fich anderweit ihr Gut bejorgen. Eine Menge 
der hier befindlichen Waaren iſt unverfäuflich; dies hat darin feinen 
Grund, daß fie in Folge Mangels an ordentlichen Padhäufern verdorben 
ind. Ich Halte jegt zwei gute Badhäujer und hoffe die Güter nunmehr 
davor zu bewahren.“ Im übrigen bleibt daraus nur hervorzuheben, daß 
Yaar die Wejtbatterie hat neu aufjegen und die Nordbatterie mit Drei 
Preilern ſtützen laſſen. Ihm folgte Jan de Biljer, ein Mann, wie Bosman 
jchreibt, von jo geringem Verjtande, daß man ihm das Direktorium gar 
nicht hätte anvertrauen dürfen.°® In jeine Amtsperiode fällt angeblich 
die Ermordung des Kaufmanns zu Accada durch Eingeborene. Weil die 
That ungefühnt geblieben, wären die Neger in ihrer Zügelloſigkeit weiter 
gegangen, hätten allerhand Graujamfeiten verübt und noch einige Weihe 
getödtet; jchlieglich hätten fie ihn jelber gefangen genommen, weit ins 
Yand hineingeführt und, nachdem jie ihn gerädert und mit Steinen be: 
jchwert, ind Meer geworfen.” Bosman fügt hinzu, daß nach einem 
umlaufenden Gerüchte der Mord nicht blos mit Wiſſen, jondern jogar 
auf Anjtiften der Weiten und namentlich des von. den Negern erwählten 
Nachfolgers Adrian Grobbe verübt wurde. Er ſchließt dieje im Jahre 1701 
niedergejchriebenen Aufzeichnungen mit den Worten: „So find die Branden: 
burger von ihrer Höhe heruntergefommen, und ich jehe nicht, wie fie jich 
jemals wieder werden aufraffen fünnen, denn die Neger jind gegenwärtig 
die Herren und werden fie zwingen in Zufunft nach ihrem Belieben und 
Gutdünken zu regieren.“ 

Über die Dauer des Grobbe’schen Direftoriums und darüber, wie 


» d. d. Groß-Friedrichsburg, den 14. Dezember 1698. R. 65. 22. 

» Yan de Bifjer wird in dem in „Brandenburg- Preußen,“ ©. 31 ff., abge: 
drudten Berichte erwähnt. 

» Smith, 1. e., t. 2, p. 28, hält dieje Erzählung nicht für glaubwärdig; er 
jagt, fie erinnere ihn an Robinſon Erufoö, der nadt an Bord feines eben geſcheiterten 


Schiffes geihmwommen ſei und feine Taſchen mit Zwiebad gefüllt habe. 
22* 


340 4. Kapitel. Die Kolonien. 


es zu jener Zeit im den Kolonien gejtanden hat, fehlt jede Nachricht. 
Die Ermordung Viſſers wurde lediglich durch das Bosman'ſche Buch 
befannt und hatte den Erlaß einer Order!" an das Bewindhaberkollegium 
zur Folge, welche die Einleitung einer diesbezüglichen Unterſuchung an: 
ordnete. Erſt über jeinen Nachfolger Johann Münz finden ſich in den 
Alten einige dürftige Angaben. Es wird erzählt, daß ihm einmal der 
englifche Gouverneur von Capo Cors, angeblich in einer augenblidlichen 
Geldverlegenheit, 150 Mark Gold gegen Verpfändung der preußijchen 
Kolonien angeboten habe. Münz dankte aber dafür und offerierte 
ihm das Gleiche hinſichtlich Capo Cors.?* Im Februar 1706 verlieh 
er Groß-Friedrichsburg und injtallierte bei jeiner Abreije den bisherigen 
Kaufmann Heinrich Lamy als Generaldirektor. Er fonnte diefem noch 
128 Mark Gold übergeben, objchon ein jechsjähriger Krieg unter den 
Eingeborenen, der erſt damals jein Ende fand, einen nahezu volljtändigen 
Handelsitillitand verurjacht hatte. Nach jeinem Dafürhalten war es 
möglich, durch die Abjendung neuer Effekten auch die alten, durch den 
Krieg verlegenen an den Mann zu bringen.!“? Lamy bat bereit3 im 
Sommer 1707 um die Erlaubniß, zurücdfehren zu dürfen, da er jchwer 
erkrankt war. Sie wurde ihm im November des Jahres zu Theil, 20° und 
im Oftober 1709 traf er jchwindfüchtig und an Händen und Füßen gelähmt 
in Emden ein. Er hatte einige Monate zuvor (im April) den neuen 
Generaldirektor Franz de Lange in jein Amt eingeführt. Bon dieſem 
bejigen wir den erjten an den König eritatteten Bericht voll interejjanter 
Nachrichten über die dortigen Gebräuche. Er lautet:?% „Ich bin am 


»o d. d. Cöln, den 12. Dezember 1704. R. 65. 27. Ich bezweifle, daß dieje 
Order befolgt worden ift, denn es vergingen jeit derjelben mehr als vier Jahre, ehe 
von Emden aus eine Zufuhr nach Groß: Friedrihsburg bewirkt wurde. ©. oben 
©. 276 ff. 

0 Nach einem Briefe Raule's an den Marinerath Ramler, d. d. Emden, Auguft 
1705. R. 65. 27, 

02 Berichte Ramler's an den König, d. d. Hamburg, den 25. und 29. Juni 
1706. R. 65. 28. — Münz war unterwegs durd) einen franzöſiſchen Kaper nad) Breit 
aufgebradyt worden und hatte dabei jein ganzes Vermögen verloren. 

ws d. d. Eöln, den 22. November 1707. R. 65. 28. 

1% von Schmettau und Ramler an den König, d. d. 19. Oftober 1709. R. 65. 
30. Beide befürmworteten den von feiner Mutter für ibn erbetenen ehrlichen Abſchied. 
— Außerdem: Belanntmahung, d. d. Groß-Friedrihsburg, den 20. April 1709, 
R. 65. 42. 

105 Der Bericht — d. d. Groß-Friedrichsburg, den 20. April 1709, R. 65. 30 — 
ift holländijch geichrieben und im Terte auszugsweije, aber möglichjt wortgetreu wieder- 
gegeben. Die von Lamy darin bezogenen Anlagen jind in den Akten leider nicht zu 
finden gewejen (vgl. Urf. Th. II, Nr. 168), bis auf die Abfchrift des Inventars. Nach 


8 1. Auf der Golbtüfte. 341 


7. Januar 1709 von Seeland abgereijt und nach elfwöchiger Seereije am 
25. März glüdlich in Groß-Friedrichsburg angelangt. Ich finde dieje 
Feſtung ſehr wohl angelegt und beſſer, als ich irgend eine auf diejer 
Küſte gejehen, auch als ich erwartet hatte. Mit allem Reſpekt bin ich 
empfangen, eingeholt, vorgejtellt und von der Garnifon angenommen 
worden und habe Schlüjjel und Kommando übernommen. Auch in 
Accada bin ich geweien . . . nachdem ich zwei Tage zuvor meine Neger 
oder Diener mit einem indiichen Stabe der Landesfitte gemäß an den 
König von Anthe, jowie an verjchtedene Häuptlinge ſowohl unter hol— 
ländiichem, als engliichem Gebiete gejchidt hatte. Sie alle waren zu 
rechter Zeit erjchienen, was vordem nicht geichehen it. Ich habe einige 
Kontrafte erneuert und erweitert, auch gute Allianz mit ihnen gejchlojien, 
die unterzeichnet und beiderjeit3 beſchworen iſt, wovon eine Abjchrift 
beiliegt. Nicht wenig war ich eritaunt, daß der König, die Häuptlinge 
und Neger mit ſolch' einer Suite und Gefolge famen, mit ihren gepußten 
‚rauen, goldbehangenen Waffenträgern, QTambours und Trompetern, 
die auf Elephantenzähnen und anderen Injtrumenten Muſik machten, 
viele hundert Mann, alle mit gutem Gewehr verjehen.... Darauf bin 
ich auch zum Fort Taccerma gefommen, habe da gleichfalls den Kontrakt 
erneuert und ihn zeichnen und bejchwören lajjen. An Stelle des bis- 
berigen Befehlshabers, über den ſie flagten, habe ich ihnen zu ihrer 
Zufriedenheit einen anderen gegeben. Nun erübrigt es noch) auf der Haupt: 
fejtung den Eid mit den Häuptlingen aufs Neue auszutaujchen und ihnen 
nach altem Gebrauch ein Gejchenf zu geben; bis jegt habe ich es dazu nicht 
bringen fünnen, weil wegen der bevoritehenden Abreife Lamys jehr viel 
anderes zu thun ift. Sch überjende anliegend eine Kopie vom Inventar... 
Die überzähligen und ungeeigneten Berjonen habe ich abgedantt, vollkommen 
bezahlt und mit Geld zur Heimreiſe, wie hier üblich, verjehen, die 
anderen auf die verjchiedenen Plätze angemejien vertheilt. Was den 
Zujtand der Feitung anlangt, jo it freilich manches reparaturbedürftig; 
ich hoffe fie aber mit der jegigen Mannjchaft in Stand zu bringen... 
Sch will zwei bis drei Kanonen aus der Feſtung am Strande aufitellen 
lajien, weil man damit die herammahenden Schiffe bejier beſchießen fann. 
Solange die Kompagnie ung nicht genügend mit Waaren verjieht, müjjen 
wir jolche von den „Enterloopern* einhandeln, um jie weiter an die 
Neger zu veräußern... Ich finde, daß es hier Brauch iſt, Schiffe mit 
englischer, dänischer, portugiejischer oder holländiicher Flagge, die unter 


diefer befanden fi in Groß-FFriedrihsburg, Uccada und Taccerma im Ganzen an Baar- 
mitteln und Waaren 154 Mark 7 Onz. 3°/,, Eng. 


342 4. Kapitel. Die Kolonien. 


unjere Feſtung kommen und die königliche Flagge auf derjelben begrüßen, 
jtet3 mit zwei Schüfjen weniger bedanft werden. Desgleichen werden 
die Generale der englijchen, dänischen oder holländischen Feſtungen, die 
uns als Freunde bejuchen, bei der Ankunft und bei der Abreije mit ver: 
jchiedenen Kanonenſchüſſen jalutiert, und jelbjt bei befreundeten Kaufleuten 
geichieht das Gleiche. So bin ich von einem Kaufmann Namens des 
englijchen Generals bewillfommnet worden. Die Herren fommen mit 
einem Trupp von 50 bis 60 Häuptlingen und Negern. Wir müſſen 
es ebenjo halten, um nicht blamiert zu jein, denn die Holländer und 
andere haben den Negern weis zu machen gejucht, dal unjere Kompagnie 
arm iſt umd verfauft werden joll; das giebt den jchwarzen Königen eine 
jchlimme Meinung... An ER: und Trinfwaaren finde ich hier alles 
dreimal jo theuer und noch mehr, als in Emden.‘ 

Lange's Direktorium hat nur 121 Jahr gedauert. Am 16. Dezember 
1710 iſt er von den Negern fortgebracht worden, angeblich, weil er zu 
einem unter ihnen ausgebrochenen Kriege jeine Zuſtimmung nicht hat 
geben wollen; wahrjcheinlich ijt er hierbei umgefommen. Seine Beamten 
waren mit ihm nicht zufrieden. Der Oberchirurg Jacques Herlin nennt 
ihn 0° einen Graukopf und Geizhals, der die Gejchäfte nicht in Flor 
zu bringen verstehe, jondern bloß für jeine Tajche jorge und die Yeute 
an der Gage fürze, jo da viel Murren und Knurren unter ihnen ent: 
ſtehe. Der Buchhalter Cuyp berichtete,1°° daß Yange meijtens trunfen 
jei, mit den Leuten übel umgehe und durch Abjegung von Beamten jeine 
Börſe zu bereichern trachte. . . 

Der neue und zugleich legte Generaldirektor Dubois traf in Groß— 
sriedrichsburg am 27. Dezember 1711 ein. Er war vordem zwölf 
Sabre, zulegt als Oberbuchhalter, im Dienjte der holländiſch-weſtindiſchen 
Kompagnie in Guinea gewejen. Er fannte aljo die dortigen Verhältniſſe 
ausgezeichnet und war nach dem Urtheile des Gejandten von Schmettau 
im Haag’ „ein Mann von Wiljenichaft und Grperienz und vor: 
züglich geeignet, der jonjt verlorenen Sache wieder aufzubelfen.“ Dubois 
bat auch das im ihm gejehte Vertrauen auf das Glänzendite gerecht: 
fertigt. Bei jeiner Ankunft fand er die preußischen Neger im Striege 


»e In einem Berichte an das Bewindhaberkollegium, d. d. Groß-Friedrichsburg, 
den 2, Oftober 1710. R. 65. 32. Herlin iſt der einzige Beamte, der das Klima 
„im Ganzen erträglich“ findet. E3 war damals ein Jahr lang fein Todesfall in der 
Garnijon vorgefommen. 

107 Nach einer Order Friedrichs I. an das Bewindhaberkollegium, d. d. Cöln, 
den 16. Januar 1711. R. 65. 32. 

0 yon Schmettau an Ramler, d. d. Haag, den 17. Januar 1711. R. 65. 32. 


$ 1. Auf der Goldküſte. 343 


mit den engliichen und holländischen Schwarzen. Die Urfache war, 
daß der holländiiche Makler in Arim, Namens Apre, behauptet hatte, 
die Negerin Ajebba, eine Blutsfreundin des preußischen Makler Ian 
Conny, jei jeine Sklavin, was leßterer leugnete. Das Kriegsglück 
Itand damals auf der Seite der Gegner, denen es gelungen war, 
Accada zu erobern. Doc bald wandte es fi. Im einer großen 
‚eldjchlacht, die am 23. Januar am Fluſſe Ankober ftattgefunden, war 
Conny jiegreich geblieben. Accada wurde ſchon im Februar von den 
Preußen wieder bejegt. Mit einem großen Gefolge fand jich alsbald 
Conny bei Dubois ein, um ihm zu feiner Inftallierung al® Gouverneur 
Glück zu wünſchen; hierbei ſchwor er, daß er jederzeit bereit wäre, für 
Seine Majeftät jein Leben zur Erhaltung der Feitung zu wagen, daß er 
jet die Waffen niederlegen, daß er fie aber, jobald der holländijche 
General einen neuen Verſuch gegen ihm mache, jofort wieder zur Hand 
nehmen wollte. Dubois jchloß hierauf mit ihm, ſowie mit dem Könige 
von Anta und den vornehmiten Häuptlingen am 3. März einen Ver: 
trag,!°®? im welchem die Eingeborenen aufs Neue Gehorjam und Treue 
gelobten. Der Krieg mit den Engländern und Holländern zog fich noch) 
einige Monate hin und wurde erjt am 20. Oftober 1712 durch einen 
unter den Vertretern der genannten Kompagnien zu Groß-Friedrichsburg 
vereinbarten Vertrag '’" beigelegt, deſſen Bejtimmungen im Wejentlichen 
folgende waren: Zwiſchen den drei Nationen und ihren Unterthanen wird 
ein bejtändiger Friede gejchlojjen. Die preußischen Neger zahlen an die 
engliichen und holländischen zu Händen der betreffenden Souverneure als 
Striegsentjchädigung je 40 Benten Goldes!!! in vier Terminen. Die 
Streitigfeit zwijchen Jan Conny und Apre wegen der Negerin Ajebba joll 
von den Häuptlingen nad) Yandesjitte friedlich verglichen und der unter: 
liegende Theil durch feinen Generaldireftor zur Erfüllung des Vergleichs 
angehalten werden. Der englische Makler Nanta und der holländijche 
Mafler Obin zahlen je 50 Benten Goldes als Strafe für die Zerſtörung 
von Dorothea. Die zu den Preußen übergelaufenen englischen und 
holländischen Neger werden zurüdgejandt. 

Dubois hielt jich fast fünf Jahre auf jeinem Poſten, objchon er von 
Seiten der Kompagnie bezw. des Königs nicht mehr unterjtügt wurde. 
Durch Handel mit den Schmugglerichiffen, die in großer Zahl auf der 
Rhede von Groß-Friedrichsburg vor Anker gingen, gewann er für ſich umd 








100 Urk. Th. II, Nr. 173. Vgl. im übrigen den bereit? mehrfad erwähnten 
Bericht und Auszug in „Brandenburg-Breufen,“ ©. 34 fi. 

"0 Ark. Th. II, Wr. 174. 

1 bent — 80 Fl. boll. 


344 4. Kapitel. Die Kolonien. 


die übrigen Bedienfteten den nothwendigen Unterhalt. Im November 1716 
verließ er Groß⸗Friedrichsburg, um perjönlich den gefährdeten Zuſtand der 
Feſtung vorzuftellen und Suffurs zu erbitten; e8 waren nur noch für etwa 
4000 Gulden Borräthe vorhanden. Bor jeinem Weggange übertrug er dem 
Sergeanten Anton Günther van der Meden provijorisch die Direktion. Ian 
Conny hatte ihm verjprochen, Groß-Friedrichsburg noch ein Jahr lang für 
den König von Preußen zu halten.*!? Diejes Jahr verjtrich aber, ohne daß 
ein preußiicher Befehlshaber oder irgend welcher Suffurs eintraf. Friedrich 
Wilhelm verfaufte, wie wir wiljen, die afrikanischen Kolonien an die 
holländiſch-weſtindiſche Kompagnie und überließ es diefer, fich in ihren 
Beſitz zu jegen. Conny gab indeß der Käuferin das Fort nicht heraus, 
unter dem Vorwande, daß er es in die Hände der Preußen zurüdzus 
liefern hätte. In Wahrheit haben ihn jicher andere Gründe geleitet, 
vor allem vermuthlich der, daß er die ihm verhaßten Holländer nicht 
als Herren in Groß-Friedrichsburg jehen wollte. Nach des Marchais’ 
Berichte!?3 hat er dem holländischen Kommandanten, welcher ihn gemäß 
der preußifchen Abtretungsurfunde zur Übergabe der Feitung auf- 
forderte, zur Antwort gegeben: er fenne dieſe Art von Verträgen nicht. 
Der König von Preußen habe ihm das ort überwiejen; jei diejer nicht 
in der Yage, dahin zurücdzufommen, jo habe er auch fein Recht, zu 
irgend jemandes Gunſten darüber zu verfügen, indem ihm das Land 
nicht gehöre. Vielmehr beanjpruche er, Conny, als Herr dejjelben Die 
Befugniß, diejenige Nation in das Fort einzulafjen, die ihm gefiele, und 
er wolle überhaupt fein anderes Volk, al3 die Franzoſen, unter feinen 
Umjtänden aber die Holländer. Die legteren juchten nun die Feſte 


2 Dubois’ Relation, d. d. Amfterdam, den 28. Juni 1717. R. 65. 37. Be 
reits Ende des Jahres 1715 hatte ſich das Gerücht verbreitet, Dubois wäre blödjinnig 
geworden und hätte fich nad Neuholland begeben. Friedrih Wilhelm trug demzufolge 
mitteld Order, d. d. Feldlager vor Stralfund, den 28. November 1715, R. 65. 36, 
dem Marinerath Freitag auf, über den Kaufmann Abraham van der Houten aus Zirt- 
jee zu berichten, der fich um die Kommandeurſtelle beworben hatte. Weiteres ift nicht 
befannt. Ramler bezeichnet Dubois’ Rechnungen in einer Relation, d. d. Berlin, den 
25. Juli 1717, R. 65. 37, ala jehr konfus. 

118 Labat, 1. c., t. 1., p. 228. 

14 Der franzöfiihe Kapitän Pierre Morel lag nämlich nad) des Marchais’ An— 
gabe gerade mit einem Schiffe, „La princesse de Rochefort,“* vor Groß-Friedrichsburg 
und war von Conny aufgefordert worden, von der Feſtung Beſitz zu ergreifen, hatte dies 
aber aus Furcht vor den Holländern nicht thun wollen. Jedenfalls geht auch aus dem 
Meinerghagen’shen Berichte (lIrf. Th. II, Nr. 190) hervor, daß Conny noch „andere 
Excusen,* als jeine Berpflichtung gegen den König von Preußen, vorgeihügt hat, um 
die Übergabe zu verweigern (j. au Anm. 80 zu Kap. 3, $ 3), und „Brandenburg- 
Preußen,“ ©. 43, hätte deßhalb nicht die Stuhr'ſche Fabel (S. 141 ff.) von der uner- 


$ 2. Arguin. 345 


zu jtürmen, wurden aber zurüdgejchlagen. Der Reiſende Smith, Us⸗ 
welcher im Jahre 1727 in Groß-Friedrichsburg war, erzählt über den 
weiteren Verlauf diejer Angelegenheit Folgendes: „Man erflärte jich 
den Krieg, der mehrere Jahre dauerte und die Holländer viel Menjchen 
und Geld koſtete. Conny machte der Siegesübermuth zu ihrem Tod» 
feinde. Um ihnen jeine Erbitterung zu zeigen, ließ er den Weg vom 
Außenthor bi8 in das Innere jeiner Wohnung mit den Schädeln der 
in den verjchiedenen Schlachten getödteten Holländer pflaftern; der größte 
derjelben, den er in Silber hatte fallen laſſen, diente ihm ala Trink: 
ſchale. Conny wurde endlich im Jahre 1724 aus dem Fort vertrieben 
und floh in die Yandjchaft Fantin.“ 

Groß: sriedrichsburg hieß jeit diefer Zeit Fort Conny.!!* Heute 
ift e8 eine unter der Fülle tropijcher Vegetation verborgene Ruine. 


$ 2. 
Arguin. 


Im Februar 1684 berichtete Raule! an den Großen Kurfürjten, 
daß er auf der afrikanischen Küſte — außerhalb des Gebietes der branden— 
burgischen und der holländisch-weitindiichen Kompagnien — an einem 
Orte, „da man in 4 Monaten eine Reife vollbringen kann und wojelbjt 
man dem Anjehen nach eine Yoge würde jtabilieren und bei dem dajigen 
Könige Schu haben können,“ eim ficheres Kommerzium entdedt habe. 
„Die Handlung,“ jo fährt er fort, „it allda in arabiichem Gummi, 
Straußfedern, Ambre gris und Bieberjteinen. Diejelbe Handelcompagnie 
wollte ich aufrichten, ohne daß ein Mensch hier zu Yande da was ein: 
bringen oder interejjiren jollte, jondern Ew. Chf. DI. jollten nur gnädigſt 
belieben an den König einen Gejandten mit 800 à 1000 Thlr. an Pre- 
senten, die Ew. Chf. DI. bei Retour an Contrapresenten wieder zurück— 
zunehmen hätten, abzujenden.“ Diejer von Raule in Borjchlag gebrachte 


jchütterlihen Anhänglichkeit diejes legten „preußiichen Negerfürjten“ nacherzählen jollen. 
— Bol. Graf Hertzberg's Anficht (in der Graf Borde’jhen Überjegung, 5. 76, Anm. *), 

115 Smith, 1. c., t. 1, p. 2885. 

110 Hofmeiſter, a. a. D., ©. 64, jchreibt, dab die Holländer es „Hollandia* 
genannt haben. In dem „Bericht über den Bejuc vom Jahre 1884," ©. 3, wird ihm 
der Name „ort Brandenburg“ beigelegt. Aus holländiihem Bejige fam es an die 
Engländer, denen noch gegenwärtig der dortige Küſtenſtrich gehört. 

S. Urt. Th. II, Wr. 87. 


346 4. Kapitel. Die Kolonien. 


Ort war die Injel Arguin, welche dem Golfe, in dem jie gelegen tft, 
den Namen giebt. Südöſtlich vom Kap Blanco, etwa 16—18 Stunden 
von demjelben entfernt, liegt jie 20° 35‘ nördlicher Breite umd 0° 5’ 
Öftlicher Yänge von Ferro. Sie iſt von Norden nah) Süden ungefähr 
1'/,; Stunden lang und von Oſten nach Weiten eine kleine Stunde breit. 
Dom Feitlande liegt fie eine Stunde ab. Sie ift durchweg jandig, jteinig 
und völlig unfruchtbar.” Gleichwohl hatte fie jchon ſeit Alters eine 
hervorragende Bedeutung für den Handel, indem fie einen Stapelplat 
für die Ausfuhr von Gummi bildete. Im Jahre 1444 war ſie von 
Bortugiefen unter der Regierung König Alfons’ V. entdedt worden; 
diejer ließ elf Jahre jpäter eine Feſtung daſelbſt anlegen, die aber erit 
unter jeinem Nachfolger Johann I. im Jahre 1482 vollendet und jo: 
dann unter König Emanuel im Jahre 1520 rejtauriert wurde. Cine 
Mauer von 24 Fuß Höhe und 11 Fuß Breite, jowie zwei Batterien 
ſchützten fie damals nad) der Yandjeite zu, eine dritte Batterie beherrjchte die 
Seefeite. Im Jahre 1580 fam Arguin unter jpanische Herrichaft und 
verblieb darin bis zum Jahre 1638. Hierauf nahmen es die Holländer 
in Befig, verloren es aber im Augujt 1678 an die franzöfiiche Senegal: 
fompagnie.? Die legtere erbat ji von Louis XIV. die Erlaubnif, 
das Stajtell zerjtören zu dürfen; jie beſaß mämlich bereit zwei ‚Forts 
zu St. Youis und zu Gore, welche jie zum Schuße ihres Gebietes 
für ausreichend hielt, und fie wollte jich deßhalb die fojtjpielige Unter: 
haltung eines dritten Forts nicht aufbürden. Dajjelbe wurde daher von 
der Kompagnie demoliert und verlajjen. 
Ch Arguin damit wieder unter die Herrichaft jeiner eingeborenen 
Könige fam oder troßdem, wie franzöjiicherjeits behauptet worden iſt,“ 
® Labat, Nouvelle relation, chap. XIII: Description de l'isle d’Arguin. 
® Die Senegallompagnie eroberte Arguin zwar erft am 30. Auguit 1678 (nadı 
Xabat, 1. c., I. p. 19), alio nadı dem Frieden von Nimmwegen. Trotzdem durfte jie 
es behalten, weil Art. 12 des FFriedensvertrages beitimmte, dab die bis zu jeiner 
Publikation im Haag und in Paris zwiihen Kap St. Vincent und dem Aquator 
gemachten Eroberungen dem derzeitigen Bejiger verbleiben jollten. Die Publifation 
erfolgte aber erit am 29. Zeptember 1678. 
* In einem Memoire sur les droits des Frangais sur Arguin, vom Dezember 
1721. Dafjelbe war dem holländischen Gejandten Hop in Paris von franzöſiſcher Seite 
zugejtellt worden, ald er im Namen der Generaljtaaten die Anſprüche der holländijch- 
weitindiichen Kompagnie auf das von Preußen gefaufte Arguin unterftügte. Aus dieſem 
Memoire und einer von Ramler verfahten Dentihrift, „Nachrichten wegen Arguin“, 
d. d. Berlin, den 14. Januar 1722, jind die Angaben des Terted entnommen. In 
fegterer wird nod erwähnt, daf die Franzoſen beim Berlaffen von Arguin 280 Mohren 
als Sflaven mit ſich weggeführt und dadurch eine ſolche Erbitterung hervorgerufen 
hätten, daß die Herricher von Arguin nichts mehr mit ihnen zu thun haben wollten. 


$ 2. Arguin. 347 


der Senegalfompagnie verblieb, gejtaltete jich jpäterhin zur — theoretijchen 
— Streitfrage zwijchen Brandenburg Preußen und Frankreich, denn faktiſch 
wurde erjteres von der Stunde jeines Befiges an niemals darin gejtört. Die 
Folge des Rauleſchen Berichtes war nämlich, daß noch im Jahre 1684 
einige Schiffe für gemeinjchaftliche Nechnung des Großen Kurfürjten und 
jeines Generaldireftors nach Arguin ausgerüjtet wurden. Das eine von 
ihnen, den „Morian“, fonfiszierte befanntlic” im Januar 1685 Die 
Senegalfompagnie, als e8 an der Mündung des Gambia Handel trieb.’ 
Dadurch lie man jich aber nicht abhalten, im Juli deijelben Jahres aufs 
Neue ein Schiff „Der rothe Löwe“ unter dem Kommando von Cornelis 
Neers hinzufenden.* Am 1. Oftober langte diejer dajelbjt an, und einige 
Tage darauf gelobten ihm die im Kaſtell wohnenden Eingeborenen Treue. 
Bald nachher erfuhr er von zwei Häuptlingen, daß ihr König Zijet 
Wilde Heddij gewillt jei, diejenigen, welche das Stajtell wieder aufbauten, 
mit dem ausjchlieglichen Handel zu privilegieren. Bei einer Zuſammen— 
funft, welche er im März mit letterem hatte, erhielt er dies auch zu: 
geitanden. Der König gelobte ihm nicht allein eidlich von den Branden- 
burgern nimmermehr abzufallen und ihm, falls er im nächjiten Jahre 
käme, das Kaſtell einzuräumen, jondern er efflärte fich überdem zum Ab- 
ichlufje eines fejten Bündnifjes bereit. Ja, er wollte jogar einen jeiner 
Unterthanen an den Großen Kurfürſten jenden, um direkt zu erfahren, ob 
jich alles auch wirklich) jo verhielte, wie man es ihm mitgetheilt. Als 
Neers darauf im Jahre 1687 wiederfehrte, fam am 20. Dezember zwijchen 
ihm und Zijet Wilde Heddij ein fürmlicher Vertrag? zu Stande, ein Ver: 


5 ©. oben ©. 199 ff. 

s Commiſſion für den Gapitän de Marine Gornelis Reers, führend das Schiff 
„Der rothe Yöwe*, um auf Arguyn in Barbarien zu negociiren, d. d. Cöln, den 
19. Juni 1685. R. 65. 11. — Die Angaben des Tertes beruhen im übrigen auf 
dem — in holländiiher Sprache geichriebenen — „Auszug aus dem Journal des 
rothen Löwen“, R. 65. 20. Der Ießtere ift in ziemlich korrekter Überjegung in „Branden- 
burg-PBreußen“, ©. 45 ff., wiedergegeben. Einer der größten Schniger findet ſich S. 48 
8. 3 v. u.; es heißt dajelbit: „(Der König) jchwor, ... daf er Lambert und ähnliche 
Leute bier nicht mehr haben wolle, weil diejer ihre alten Gebräuche nicht achte und 
er außerdem den König gejcholten habe, daß jeine Waaren verbrannt worden jeien, was 
fie jehr aufgebradht hätte.“ Das holländifche Original lautet: „dat sijn vaar verbrant 
was, 't welk seer hooch bij haer is geaffronteert.“ Demnad) hätte überjegt werden 
müffen: „(Der König) ſchwor, ... daß er Lambert jolchergeftalt (in sulker voegen) 
bier nicht mehr haben wolle, weil diejer ihre alten Gebräuche nicht achte und er außer— 
dem den König geicholten habe, daß jein Vater verbrannt worden, was bei ihnen für 
ſehr ſchimpflich gilt.“ 

” Urk. Th. II, Nr. 121. 


348 4. Kapitel. Die Kolonien. 


trag, der übrigens durch des Königs Nachfolger in den Jahren 1698 
und 1703 erneuert worden ijt. Inhalts dejjelben begab jich der afrifa- 
nische Herrjcher jammt jeinen Nachfolgern, Land und Leuten in branden— 
burgiichen Schuß und Schirm; ferner überließ er das Kaftell dem Kur: 
fürjten gegen die Verpflichtung, es auf jeine eigenen Koſten zu reparieren, 
und endlich verjprach er, in Zufunft nur mit furfürjtlichen Unterthanen 
oder Bevollmächtigten Handel zu treiben.® 

Die Senegalfompagnie hatte die hier gejchilderte Beſitzergreifung 
Arguins zu hindern gejucht, indem fie den Kapitän de Montortier von 
Breit aus mit zwei Schiffen zum Entjage des Forts abjandte. Die 
Brandenburger hatten es aber inzwijchen derart befejtigt, daß er einen 
Angriff nicht wagte und unverrichteter Sache wieder heimfehren mußte. 
Seitdem wurden jie durch die Franzoſen nicht mehr behelligt. Bei den 
‚sriedensverhandlungen zu Ryswyk machte zwar Frankreich auf die 
Rückgabe von Arguin Anſpruch und motivierte dies damit, daß die 
Senegalfompagnie unerachtet der Zerjtörung des Kajtells doch fortgejett 
Handel dahin getrieben habe. Brandenburgifcherjeits wurde aber vor— 
züglich eingewandt, daß die Injel von ihr volljtändig (animo et corpore) 
aufgegeben worden, und der Streit blieb bis auf den Austaujch ver: 
jchiedener Noten und Denkichriften ohne alle Folgen.’ 

Das Königreich Arguin erjtredte ji von Kanarien bis zum Senegal 
150 Meilen an der Küſte entlang. Die Brandenburger haben indeß 
nur in einer Ausdehnung von etwa hundert Meilen, nämlich von Kanarien 
bi8 Porto D’Arco, Handel getrieben, da von dem leßteren Orte an die 
Interefieniphäre der Senegalfompagnie ihren Anfang nahm.!“ Das von 
ihnen zum Schuge des Handels aus Ziegeln und Bruchjteinen wieder 
aufgebaute Fort’! Tag nordöſtlich auf einem vierzig Klafter hoben, 


® Urf. Th. II, Nr. 152 und 165. 

» 8.8. Dentichrift, betreffend die Rechtsanfprüche der afrikanischen Kompagnie 
auf Arguin, d. d. Haag, den 6. November 1697. R. 65. 20. — Memoire (ded Mi— 
nifters Pontchartin) pour Mr. des Allures (franzöftichen Geiandten am brandenburgi« 
ſchen Hofe), Versailles ce 23 avril 1698. R. 65. 21. — Beantwortung der franzü- 
fiichen Forderung wegen Arguins, d. d. Emden, den 5. Auguſt 26. Juli 1698. R.65. 22. 
Gegenvorjtellung der Compagnie de France, de praes. 10. Febr. 1699. R. 65. 23. 
Denfihrift der Marinetommiffion, d. d. Cleve, den 5. März 28. Februar 1699. R. 65. 23. 
Bulest Kurfürjt an das Berwindhaberkollegium, d. d. Rojenthal, den 12. Oktober 1700, 
R. 65. 23: daß der franzöfiiche Gefandte nochmals wegen Arquins voritellig geworden, 
daß aber feine Anſprüche, d. d. Berlin, den 5. Oftober 1700, abgelehnt worden. 

id Nach einer Aftennotiz vom 12. Mai 1719, R. 65. 37, abgedr. in „Brandens- 
burg. Preußen“, ©. 49. Bgl. auch Urk. Th. II, Nr. 166. 

ı! S. Labat, Nouvelle relation, chap. XIII; daſelbſt auch eine Karte, welche 


$ 2. Arguin. 349 


jteil abfallenden ?yelfen. Die der Inſel zugefehrte Front war an den 
Eden mit zwei Thürmen bejegt. Die Courtine, welche diejelben ver: 
band, bildete einen eim wenig einjpringenden Winfel; das in ihrer 
Mitte liegende Thor wurde durch einen Graben und durch ein fleines 
Mauerwerk geſchützt. Die anderen Seiten des Forts waren vom 
Meere umjpült. An Geichügen hatte es im Jahre 1694 nur 20, 
zwei Jahre jpäter 30 eijerne Kanonen und nad) einer Gejchüglijte vom 
Jahre 1708 außerdem noch 9 Drehbajjen und 3 Mörjer.!? Seine Lage 
war eine überaus günftige. Es erwies jich nämlich für größere 
Schiffe nur an einer einzigen Stelle zugänglich; Fahrzeuge mit einem 
Tiefgang von 10—12 Fuß fonnten jich ihm blos auf Büchjenjchußweite 
nähern, und jelbjt Schaluppen vermochten nicht überall anzulegen. Das 
Kaſtell fie fich daher mit einer geringen Bejagung vertheidigen. Einem 
Berichte Raules entnehmen wir hierüber Folgendes:'? „Die Garnijon kann 
man mit 20 A 30 Mann halten, weil dajelbiten auch wohl 300 a 400 Mohren 
wohnen, welche gute Soldaten jein.... Der Feind fann fich nicht nahe 
daran machen, weil die Mohren dorten jelbjten die Lootſen jein, welche jonder 
Ördre von dem Commandeur feine feindliche Schiffe einbringen müſſen.“ 
Die Beſatzung hat wohl auch jelten aus mehr als 20 Mann — jeit 
dem Jahre 1700 aus einer noch geringeren Zahl — bejtanden; zu diejer 
traten die wenigen kaufmänniſchen Angeitellten Hinzu, welche jpeziell 
den Handel zu bejorgen hatten. Nach einer Aufzeichnung aus dem 
Jahre 1698 betrug damals der jährliche Etat für die. Beamten und 
Soldaten 2057 Thlr. 

Mit den Arguinern jtanden die Brandenburger auf vorzüglichem 
Fuße. Viel mag dazu beigetragen haben, daß das Kaſtell während eines 
Zeitraums von dreißig Jahren nur vier Kommandeure gehabt hat.!? 








außer dem Grundriß eine Anjicht des Forts wiedergiebt. — Vgl. im übrigen „Branden- 
burg-Breußen“, 3. 47 ff. und Skizze 5. 

ie S. Urk. Th. II, Nr. 144 und 166. Bgl. hierzu „Brandenburg-Preußen“, 
©. 55, Anm. (in welcher aber das Zitat S. 51, nicht ©. 147 heißen muß). 

ı In einem Briefe, d. d. Emden, den 14. Dezember 1703, deſſen Adreſſat 
nicht genannt ift. R. 65. 25. 

* R. 65. 22. Der Stommandeur Reers bezog ein monatliches Gehalt von 
85 Thalern. 

15 In der Anm. 4 zitierten Denkichrift wird noch ausgeführt, daß Arguin von 
1687—1689 der afritaniihen Kompagnie, von 1689—1691 Raule und Pedy und jeit- 
dem wieder der afrifaniihen Kompagnie gehört hat, daß es aber in den Jahren 1700 
bis 1711 durch Lordenträger und von da an bis 1717 durch die Rotterdamer Kauf- 
leute verjorgt worden it. 


350 4, Kapitel. Die Kolonien. 


Nach dem im Jahre 1695 erfolgten Tode Cornelis Reers’ übernahm 
jein Sohn Johann das Kommando.!* Dieſer war bereits jieben Jahre 
al3 Unterfaufmann dajelbit thätig gewejen; er beherrichte die Landes— 
jprache wie jeine eigene und war bei allen beliebt. Der Umſtand, dat 
die Kompagnie jeit dem Jahre 1700 feine Schiffe mehr nach Arguin 
jandte, jcheint zeitweile eine Mißſtimmung erzeugt zu baben,t? die 
ji) aber wohl bald wieder gegeben hat, denn der im Jahre 1709 
von dort zurücgefehrte Unterfaufmann Düring meldete, daß Reers 
mit den beiden Königen, wie auch mit den Unterthanen jehr gut jtände.!® 
Zwei Jahre darauf wurde Neers durch Nikolaas de Booth abgelöft,!? und 
diefen eriegte im Dezember 1716 der Kapitän Jan Wijnen. 

Der Handel in Arguin bejtand ?° hauptſächlich in Gummi, Straußen: 
jedern und Salz; doch wurden auch Gold, Sklaven, Elfenbein, Bezoar, 
Bieffer, Amber, Thierhäute und Fiſche eingehandelt. Als Taufchartifel 
dienten vorzüglich: Kleideritoffe, Gewehre, Pulver, eijerne Stäbe, kupferne 
Keſſel, Schlöffer, Mejjer, Spiegel, Korallen und Tabaf. Der Gewinn 
joll jich in 7Friedengzeiten auf 100 Prozent belaufen haben. Solange 
der Handel ein lebhafter war, find die Beamten jicherlich auch bejchäftigt 
gewefen. Über ihr Thun und Laſſen in jener Periode eriftieren leider 
feine Berichte; die noch erhaltenen Briefe find rein gejchäftlicher Natur. 
Als feine ompagniejchiffe mehr anfamen, da handelte Johann Reers 
mit den Schleichhändlern, die jich bald in großer Zahl einfanden, und 
jorgte dadurch für den Unterhalt der Garnijon. Dieje lebte jeitdem auf 
der als jehr geſund bezeichneten Injel eine Art Schäferdajein. Denn 
auf die Frage, was ſie zufammen angefangen, gab der bereits genannte 
Düring zu Protokoll: „geichlafen, jpazieren gegangen, einer dem andern 
angejehen, bisweilen gefiichet und immer in guter Hoffnung gelebet, es 
würde ein Schiff mit Cargaisonen fommen.“ *! 


6 Bericht des Bewindhaberkollegiums an den König, d. d. Emden, den 8. April 
1701. R. 65. 25. Urk. Th. II, Nr. 179. Labat, Nouvelle relation, p. 111. 

* oben S. 275. 
.Urk. Th. I Wr. 170. 
oben ©. 284. — König Friedridh Wilhelm befahl in einer an von Knyp— 
haujen, d. d. Eöln, den 15. Juli 1713, R. 65. 34, gerichteten Order, den Johann 
Neers als Emeritus bei dem in Emden jtehenden Marinebataillon mit 8 Thlr. (berl.) 
monatlich zu führen und die mit ihm aus Arguin zurüdgelehrten fünf Soldaten gegen 
Leitung wirfliher Dienfte mit gewöhnlidem Traktament einzuftellen, „ſämtlich umb 
ihrer treugeleifteten vieljährigen Dienjte und an denen geweienen Africanijchen Com- 
pagnie Intereſſenten noch habenden großen Praetensionen willen.“ 

2° Nad) einer wahriheinlich im Jahre 1717 vom Marinerath Ramler gefertigten 
Beichreibung der preußiichen Forts. R. 65. 35. 

»Urk. Th. II, Nr. 170, Fragepunkt 25. 


GEGEN) 


$ 2. Arguin. 351 


Was aus diefem Stillleben jonjt befannt geworden und injonder: 
heit, wie die beiden Nachfolger des Großen Kurfürjten für die Erhaltung 
Arguins Sorge getragen, ijt bereits im vorigen Kapitel erzählt. Zur 
Ergänzung bleibt noch Weniges anzuführen. Dahin gehört vor allem 
der Bericht?? des im Augujt 1708 in Emden eingetroffenen Sergeanten 
Chrijtian Düring, welcher im Wejentlichen Folgendes bejagt: Bei jeiner 
im März erfolgten Abreife find im Kaftell noch 11 Leute gewejen, und 
zwar der Kommandeur Neers, der Unterfaufmann Hans Chrijtian Düring, 
der Schiffszimmermann Jakobus van Dort, der Konjtabler Melchior Vogel, 
welcher zugleich Bäder und Stellermeifter war, der Zimmermann Aldric) 
Hendrix, der Gefreite Chriftian Choppin, der Schmied Heinrich Harmens, 
zwei getaufte Neger, Jakob van Wejterjoubourg und Jan Bland, von 
denen der erjte dem Kommandeur, der zweite der Kompagnie gehörte, 
endlich zwei ungetaufte Neger, Alerander und Bard. Außerdem wohnten 
auf der Inſel noch jechzig jtreitbare Eingeborene, die mit Frau und 
Kind etwa dreihundert Seelen jtarf waren. Sie alle haben ſich müh— 
jelig von Fijchen, Eiern, Schildkröten und Vögeln ernährt. Das Kaſtell 
mit jeinen Mauern, Batterien, Schießicharten und Thoren war noch in 
gutem Zuftande. „Zwei Gijternen, in denen jich während der Monate 
Juli und August gutes Negenwaljer anfammelte, verjorgten Arguin reichlich 
mit Wajjer; eine dritte war im Bau. An der einen Eifterne hatte Neers 
den Namen Friedrichs I. in Stein mit lateinischen Buchjtaben in der 
holländischen und in der Yandesiprache anbringen lafjen. Das Gebiet 
um die Injel Arguin ?? gehörte damals zwei Herrjchern. Das nördliche, 
wo der Gummi wuchs, jtand unter dem König Alirandoor, der im Jahre 1704, 
nachdem jein Bruder im Kriege gefallen, als vierzigjähriger Mann zur 
Negierung gelangt war. Mit ihm hatte man einen Nontraft wegen des 
Gummihandels noch nicht abgeſchloſſen. Sein Palais bejtand nad) Dürings 
Worten in einem Zelte unter dem blauen Himmel. Sein Gefolge an 
vornehmen Eingeborenen war etwa 400 Mann ſtark; mit ihnen zog er 
von Ort zu Ort, wo fie den meijten Negen und die bejte Weide fanden. 
Sie hatten ungefähr 5- bis 6000 Stüd Kameele, Kühe und Schafe, die 
Neichiten unter ihnen auch Pferde. ** Das jüdliche Gebiet, aus welchem 
vorzüglich Straußenfedern famen, beherrichte König Oly de Lemb, der fait 
bejtändig mit jeinem nördlichen Nachbar im Striege lebte. Won eigen- 
thümlichen Gebräuchen der Arguiner, die jich zur muhammedanijchen Res 

2 Zu Prototoll erklärt, d. d. Emden, den 28. Auguſt 1708. R. 65. 30. 

#3 Das Land Argien. 

+ Ein Kameel = 1 Stüd Kattun = 200 holl. Gulden. 

Ein Pierd — 30 Kameelen. 


352 4, Kapitel. Die Kolonien. 


ligion befannten, erzählt Düring mancherlei. So fommen z. B. bei einer 
Hochzeit die freunde des Bräutigams zujammen, jchlagen in die Hände 
und tanzen unter einem rothen Fähnlein. Während die Frau an den 
Mann allezeit gebunden iſt, darf er jelbit, jo oft es ihm beliebt, eine 
andere ehelichen. Bei der Geburt eines Kindes werden drei Namen tim 
ebenjoviele Kleine Holztäfelchen eingejchnitten; hierauf loojen die Freunde 
der Mutter jo lange, bis eins dreimal gezogen tjt, und darnad) befommt 
das Kind feinen Namen. Düring berichtet auch noch, daß der König 
Bedimmel, der jich Sultan aller Sultane nennt, dem Kommandeur Reers 
vortheilhafte Anerbietungen zur Befignahme von Kap Verde gemacht habe. 

Aus der Amtsperiode Booths iſt außer dem bereits an anderer 
Stelle Gejagten nichts hervorzuheben. *° Er wurde am 15. November 
1716 wegen jeines den Eingeborenen unliebjamen Verhaltens von dem 
König Alirandoor gefangen genommen.?* Nach jeiner eigenen Angabe, 
weil diejem fäljchlich hinterbracht worden, er, Booth, hätte Alirandoors 
Feinde mit Munition und Waffen verjehen. ?? Die zurüdgebliebene Garnijon 
befand jich in einem beflagenswerthen Zuitande; fie wäre innerhalb weniger 
Tage Hungers gejtorben, wenn ihr nicht zwei am 24. Dezember anlangende 
Schiffe der Notterdamer Kaufleute, denen, wie wir willen, der Handel 
nach Arguin überlajjen war, gerade noc) zur rechten Zeit den nothwendigen 
Proviant gebracht hätten. Der Stapitän des einen Schiffes, Namens 
Ian Wijnen, nahm hierauf das Kajtell, damit es nicht in fremde Hände 
fiele, für den König von Preußen in Bejig?® und hielt es, jo lange er 
dazu im Stande war, gegen die auf Booths Anjtiften von den Franzoſen 
unternommenen Angriffe. Letzterer war nämlich nach St. Louis ent- 
fommen und juchte von dort aus das Fort der Senegalfompagnie in Die 
Hände zu jpielen. Er jcheute jich nicht, im Jahre 1718 den Sergeanten 
Daniel Billon jammt der Mannjchaft unter Verheißung von Belohnungen 
zur Dejertion aufzufordern, indem er ihnen vorhielt, daß das Fort Arguin 


» Vergl. noch „Brandenburg-Preußen,“ ©. 59. 

2° Vericht Meinerghagen’® an den Nünig, d. d. Haag, den 23. Juli 1717. 
R. 65. 87. 

2’ de Booth an den König, d.d. St. Louis am Senegal, den 20. Auguſt 1717. 
R. 65. 37. 

Kan Wijnen an den König, d. d. Auf dem Schiff „König von Preußen,“ 
auf der Rhede von Porto d’Arco, den 10. April 1717. R. 65. 37. 

20 Booth an Daniel Billoen, d. d. den 7. Juni 1718. Diejer Daniel Billon, 
aus Neufchätel gebürtig, fam übrigens nady feiner Nüdfehr aus Arguin nach Berlin 
und wohnte dajelbit „bei Ms. Stürzeln vor dem Königsthor im Danziger Wappen in 
der Landsbergerſtraße.“ Über den med feines Berliner Aufenthaltes erhellt nichts. 
R. 65. 56. 


$ 2. Arguin. 353 


nicht mehr dem Könige von Preußen, jondern der Senegallompagnie 
gehörte; doch erreichte er damit nichts, denn Billon gab das betreffende 
Schreiben Wijnen, und diefer war nun doppelt auf feiner Hut. Wijnen 
bat wiederholt um Unterjtügung, namentlich um Lebensmittel und Muni— 
tion, jonjt wäre er zur Aufgabe Arguins gezwungen. Nach jeinem Be: 
richte vom 17. Februar 1720 3° hatte er die Hälfte der Garnifon ent— 
laſſen müfjen, jo daß außer ihm nur noch drei Chriften (der Chirurg ohne 
Medikamente, der Zimmermann und der Schmied) und vier Neger den 
einzigen Schuß des Kaſtells bildeten. Im Februar des folgenden Jahres 
erjchienen die Franzojen mit überlegener Macht vor demjelben.*! Wijnen 
verweigerte die Übergabe des Forts. Erft nachdem die Bruftwehr weg: 
geichofjen, das Gejchüg demontiert, eine gangbare Brejche gelegt und die 
Munition zur Neige gegangen war, verließ er es mit dem Reſte der Be- 
ſatzung in der Nacht vom 9. zum 10. März. Die holländijch-weitindifche 
Kompagnie, Arguins neue Eigenthümerin, hatte zu jpät ihre Schiffe hin- 
gejandt und fonnte das Kaſtell aus jeinen Händen nicht mehr übernehmen. 
Sie bat daher Friedrich Wilhelm J., fich in Paris für die Rückgabe 
Arguins zu verwenden, jowie ihr zu gejtatten, daß fie zur Vertreibung 
der Franzoſen ein Schiff unter jeinem Pavillon hinjenden dürfte.?? Diejer 
lehnte aber das letztere Anfinnen ab, weil er „mit dem franzöfiichen Hofe 
nicht ohne Nuten in Verdrieglichkeiten gerathen“ wollte, und verſprach 
nur jeine guten Dienſte.“s Frankreich ließ jich zu einer gütlichen Heraus: 
gabe nicht bewegen. Dafür gelang es der holländischen Kompagnie, das 
Stajtell am 11. Januar 1722 unter der Führung von Johann Neers 
zurüdzuerobern.** Der Staufvertrag vom 18. Dezember 1717 war 
damit hinſichtlich Arguins erfüllt. 





Ian Wijnen an den Kaufmann Adriaan de Nunter in Rotterdam, d. d. In’t 
casteel Arguin, 17. Febr. 1720. R. 65. 38. 

sı rk. Th. II, Nr. 191 und 192. ©. auch den in „Brandenburg - Preußen,“ 
©. 61 ff., abgebrudten Auszug aus dem Tagesregijter. In legterem ijt aber, ©. 63, 
3.5 v. u., das ? überflüffig, denn Terra Gorda iſt ein Landſtrich auf dem afrika— 
nifhen Kontinent füdlich von Arguin, und ebenda 3. 3 v. u. die Überfegung unrichtig; 
im bolländifchen Original jteht: „den Commandant stelt daar ordre om te vissen 
om te kunnen bestaen.‘ 

2 Bericht Meinerbhagen’s an den König, d. d. Haag, den 17. Oktober 1721. 
R. 65. 39, 

König an Meinerhagen, d. d. Berlin, den 25. Oftober 1721. R. 65. 39. 

% Labat, nouvelle relation, p. 130. 


Brandenburgs Preußens Kolonialpolitit. 1. 23 


354 1. Anhang. 


1. Anhang. 
Die Aectsnerhältnife der afrikaniftjen 
Rompagnie., 


Friedrich III. jagt in dem Eingange des Transportkontraftes vom 
27. Februar 1692,! daß er ſich ans mannichfachen Gründen entjchloiien 
babe, „das afrikanische und amerikanische Commereium nad) dem Erempel 
aller andern Puissancen in eine ordentliche Compagnie zu verändern und 
diejelbe nach Art und Weiſe der holländ. oſt- und wejtindiichen Com: 
pagnien mit gleichmäßigen Privilegiis und Octroys zu verjehen.“ Aus 
diefer Erklärung, welche unbedenklich für eine authentische zu erachten 
it, geht Kar hervor, daß die afrifanische Kompagnie, jo wie fie vom 
Großen Kurfürjten im Jahre 1682 gejtiftet worden, eine ordentliche 
Kompagnie nicht gewejen it. Was jie war, it leider nicht gejagt, und 
e3 hält jchwer, dieſes negative Reſultat in ein pofitives umzuſetzen. 
Eine „Kompagnie“ war fie unter allen Umjtänden, denn in den beiden 
vom Großen Kurfürjten ihr verliehenen DOftrois vom 7./17. März und 
8.118. November 1692? wird ausdrüdlich beurfundet, daß eine nad 
Guinea handelnde, eine afrikanische Kompagnie? mit einem Oktroi ver: 
jehen werden joll, eine Nompagnie, die von einigen, theils einheimijchen, 
theils fremden „Liebhabern der Commércien“ errichtet war und den 
Zwed hatte, unter furfürjtlicher Flagge und Autorität nach den von 
einer anderen Macht nicht bejegten Orten der guineischen Küſte Handel 


Urt. To. II, Nr. 1358. 

* Urf. Th. II, Nr. 63 und 67. 

* Savary, l. e., t. 1, p. 1335, bemerft: „Enfin, il semble que le mot de 
Compagnie en fait de Negoce, ne se dise plus guere prösentement, que de ces 
grandes associations qui se sont faites et qui se font encore pour le Commerce 
etranger et pour les voyages de long cours; telles que sont les Compagnies Frangoises, 
Angloises et Hollandoises, des Indes Orientales ou Oceidentales, de la Chine, de la 
Mer du Sud, du Senegal, du Cap-Verd et autres semblables.“ — Becher, a. a. D., 
©. 117, erfordert zur Gründung einer Kompagnie, „daß fie aus jo viel Gliedern und 
Portionen bejteht, als zur Erhebung des Handels nöthig. . .“ Vgl. auch das Theilnehmer- 
verzeihniß oben ©. 161. 


Die Rechtsverhältniſſe der afrikanischen Kompagnie. 355 


zu treiben und zu deſſen Schutze daſelbſt befejtigte Niederlaffungen zu 
gründen. 

Der Gegenſatz kann aljo nur darin liegen, daß jene Kompagnie 
in ihrem Anfange feine „ordentliche“ gewejen iſt. Diejes naheliegende 
Ergebniß berechtigt m. E. zu der Annahme, dag mit den Worten des 
Transportfontrafts lediglich die in der damaligen gemeinrechtlichen 
Lehre übliche Bezeichnung „universitas ordinata* überjegt werden jollte. 
Alsdann würde damit zum Ausdrud gebracht fein, daß die Kompagnie 
bisher den Charakter einer universitas inordinata, mit anderen Worten 
aljo eine nicht genügend ausgebildete Verfafjung gehabt hat. Und in 
der That liegt auch in der jchärferen Durchbildung der forporativen 
Verfaſſung der Hauptunterjchied zwijchen der „alten“ und „neuen“ 
Kompagnie.* Der Gedanke, als jollte etwa mit dem Transportfontraft 
eine privilegierte Privatgejellichaft gegenüber einer bisher beftehenden 
Itaatlichen Gejellichaft gejchaffen werden, findet in den thatjächlichen 
Unterlagen feinen Anhalt. Derjelbe ijt auch deßhalb völlig abzumeijen, 
weil der Einfluß des Staatsoberhauptes zu allen Zeiten ziemlich der 
gleiche gewejen ijt. Nennt jich der Große Kurfürſt „Stifter und Pro- 
tector* der Kompagnie,? jo bezeichnet ſich Friedrich IH. als „jouveränes 
Haupt und Detroyant“;® von diefem Gefichtspunfte aus war fie alfo 
bis zu ihrer Aufhebung durch das königliche Manifeft vom 18. Mai 
1711? unabläjfig ein Gegenjtand der reichjten jtaatlichen Fürſorge. 
Hiernach jteht nichts im Wege, ihre Nechtsverhältnifje, wie fie jich im 
Laufe der Zeit gejtaltet haben, in einer einheitlichen Darjtellung zus 
jammenzufaflen; ja diejelbe ijt geradezu geboten, wenn Wiederholungen 
vermieden werden jollen. Um aber die jeit dem Transportfontrafte ein- 
getretenen Veränderungen deutlicher hervorzuheben, wird an den be: 
treffenden Stellen von einer erjten und zweiten Periode gejprochen werden. 

Die afrifanische Kompagnie beruhte auf einem bezw. mehreren Oftrois. 
Unter „Oktroi“ oder „Machtbrief* ift in jener Zeit der Inbegriff aller 
einer Handelsgejellichaft von der Yandesobrigfeit verliehenen, privilegia- 
liſchen Befugniſſe, jowie die darüber ausgejtellte Urkunde zu verjtehen; $* 


+ Diefe Ausdrücke kommen jeit dem Transportkontratte vielfach vor. ©. 5.8. 
Art. 7, Ur. Th. U, Nr. 1854. 

5 Urf. Th. LI, Wr. 63, Urt. 7. 

° Url. Th. II, Nr. 136, Art. 2. Die Kompagnie oder deren Auterefjenten 
werben darin PBrinzipale und Bezahldherr genannt. — In der Urk. Th. II, Nr. 169, 
nennt ji Friedrich J. „Souverain und Octroyant der Compagnie.‘ 

’ Urt. Th. I, Nr. 171. 

»a Primker, in Endemann’s Handbuch des Deutihen Handels-, See» und Wechjel- 
rechts, Leipzig 1884, Bd. 1, ©. 487, definiert Oftroi ald „die über die Genehmigung 

23* 


356 1. Anhang. 


den Gegenjat dazu bildet das Reglement oder, wie wir heute®> jagen 
würden, das Statut, welches die von den Theilhabern vereinbarten, auf 
die Verfaffung und Verwaltung näher abzielenden Vorjchriften enthält. 
Hieraus folgt nothwendig — und dies iſt auch bei der afrikanijchen 
Kompagnie der Fall —, daß die Abänderung und jogar die Auslegung 
des erjteren allein dem Landesherrn zuſteht,“ während bei dem leßteren 
beides der Kompagnie jelbjt vorbehalten iſt.“ 

Der Inhalt der jämmtlichen hier in Betracht fommenden Oftrois!® 
geht im Wefentlichen dahin, daß die afrikanische Ktompagnie — in der 
zweiten Beriode meijt afrikaniſch-amerikaniſche, jelten afrifanifch-weitindijche 
genannt — auf eine bejtimmte Anzahl von Jahren!!* befugt jein joll, 
nach den jogenannten freien Orten von Weſtafrika, wie auch jpäter nad) 
St. Thomas oder einer anderen, noch zu gewinnenden amerifanijchen 
Inſel Handel und Gewerbe zu treiben und dortjelbjt Kolonien zu jtiften. 


einer privilegierten Handelsgeſellſchaft ausgejtellte obrigteitliche Urkunde, durch welche 
alle den Betheiligten und deren Nechtönachfolgern verwilligten Ausnahmen von der 
Anwendung des allgemeinen Rechts firiert waren.“ Unter Bezugnachme auf Ihering, 
Der Zwed im Recht, S. 331. 332, weift er darauf hin, daf fi das Oftroi von der 
jpäteren Konzeſſion unterjcheidet, wie legislatives und administrative Privilegium. — 
Bl. auch Renaud, a. a. D., $ 36; Savary, l.c., t.2, s. v. octroi. 

In Ur. Th. II, Nr. 155 (unter Nr. 5 der Bedenken) wird von dem Dftroi 
des Jahres 1692 (Urk. Th. II, Nr. 135) gejagt, daß es vim et naturam contractus 
hätte, wovon der Kurfürft „ohne des andern Theil Consens und Einwilligung nicht 
wohl recediren fünnte.“ Dafjelbe war jonady, um in der Kunftiprache der Zeit zu reden, 
ein privilegium conventionale gratuitum, 

» Im Sinne des Geſetzes vom 18. Juli 1884, welches bekanntlich zwijchen 
Statut und Gejellichaftävertrag ſcharf unterfcheidet. — Vgl. übr. Nenaud, a. a.D., $30 ff. 

% Urt. 10, Urk. Th. II, Nr. 1608; Art. 27, Urk. Th. II, Nr. 67. Bgl. audı 
Urf. Th. II, Nr. 141. 

»b rt. 10, Urt. Th. II, Nr. 1608; Art. 29, Urf. Th. II, Nr. 145; Art. 24, 
Ur. Th. U, Nr. 72. — Nur „mehreren Nachdruds, Obscrvanz und Autorität wegen“ 
find „gewiffe Puncta des Neglements, welche zwar eigentlich zum Oetroy nicht ge- 
hören,” in das Oftroi vom 14./24, September 1692 (Urf. Th. II, Nr. 139a, Art. 12) 
aufgenommen. 

1° Urf. Th. II, Nr. 63. 67. 1358. b. 1394. b. 141. 1602. — Vgl. damit die 
faiferlihen Schugbriefe vom 27. Febr. und 17. Mai 1885, jowie vom 13. Dez. 1886. 

"a Auf dreißig Jahre nad) Art. 16, Urk. Th. II, Nr. 67; auf vierzig Jahre 
nad) Art. 12, Urk. TH. II, Nr. 1852; Art. 1 und 32, Urk. Th. U, Nr. 189a. — Die 
Tavernier'ſche und die Orth'ſche Kompagnie follten nur auf zwanzig Jahre privilegiert 
fein — Art. 12, Urt, Th. I, Nr. 91; Art. 1, Urt. Th. II, Nr. 117; die amerifanifche 
hingegen auf dreißig bezw. fünfzig Jahre — Art. 1, Urk. Th. II, Nr. 123; Art. 1, Urk 
Th. II, Nr. 127; die brandenburgifch-ojtindifche auf zwanzig Jahre — Art. 1, Urt. Th. II, 
Nr. 10. — Bol. auch die verjchieden normierten Friften der ausländijchen Kompagnien, 
weldye meijt zwifchen 20 und 25 Jahren ſchwanken, bei Savary, 1. c., t. 1, p. 1838 sq. 


Die Nechtöverhältniffe der afritanischen Kompagnie. 357 


Dieje Rechte jtehen ihr „ausjchlieglich“ zu," d. h. es it jedem anderen, 
gleichviel ob furfürftlicher Unterthan oder Fremder, verboten, ſich in das 
Gebiet des Oktrois zu begeben, und zwar bei Vermeidung der Konfis- 
fation von Schiff und Gut und unter Androhung einer Leibesitrafe für 
die Zumiderhandelnden. Gegen unrechtmäßige Störungen Dritter „an 
freien Orten und in freier See” oder, wie es an anderer Stelle heißt, 
„es jei in Afrifa oder Europa zu Waſſer oder Lande“ wird ihr Schuß 
und Schirm Seitens des Kurfürjten, nöthigenfall® im Neprejjalien- 
wege, zugejagt.? Sie genießt während der erjten drei Jahre in den 
einheimischen Häfen vollfommene Zolle und Abgabenfreiheit für ihre 
Sciffe;'? ihre Aktien unterliegen bis zum Ablauf des Oftrois feinerlei 
Bejteuerung.** Der Kurfürjt giebt ihr die zur Erbauung der erjten 
Feſtung erforderlichen Materialien, jtellt zudem auf die nächjtfolgenden 
vier Jahre die Munition und die Garnijon, für die letere auch noch 
Bekleidung und Lebensmittel während 18 Monaten, jorgt für einen 
GSeijtlichen in den guimeifchen Stolonien, für die erjtmalige Abordnung 
eines Gejandten an die Eingeborenen, ſowie eines dajelbjt refidierenden 
Ktorrejpondenten und verjpricht nicht allein „die höchjte Summe der 


1b Art. 15, Urt, Th. II, Nr. 67; Art. 1 und 2, Urf, TH. II, Nr. 139a. Im 
Hinblid auf den citierten Art. 15 war dem Abmiralitätsrath Brouw in jeiner Inſtruk— 
tion vom 9. Dezember 1684, R. 65. 10, anbefohlen, auf hoher See noch einmal die 
auf dem Schiffe befindlichen Berjonen nad) der Mufterrolle durchzugehen und denjenigen, 
welcher jich ohne Erlaubnif des Bewindhaberkollegiums darauf befünde, entweder mit 
einem Retourſchiffe nach Europa zu jenden oder ihn in Afrika durch den Fiskal an— 
Hagen zu lafjen. — Die Ausfchließlichkeit des Privilegs galt übrigens auch bei allen 
ausländiichen Kompagnien. gl. Savary, 1. c. 

Bemerkenswerth ericheint noch, daß die ausichließliche Privilegierung der afri- 
fanifchen Kompagnie fid) jelbjtredend aud) auf den Landerwerb im Kolonialgebiete er- 
ftredte, während von den heutigen Kolonialgefellihaften nur die Neu-Guinea-flompagnie 
eine Art Grunderwerbsmonopol befigt. Vgl. Georg Meyer, a. a. D., S. 163 ff. 

12 Art. 10, Urt. TH. II, Nr. 63; Urt. 14, Urt. Th. II, Nr. 67; Urt. 9, Urt. 
Th. II, Nr. 1352; Art. 7 und 9, Urt. Th. II, Nr. 139a. 

13 Urt. 17 und 22, Urk. Th. II, Nr. 67. — Heutzutage ift das anderd. Da 
die Schußgebiete im Sinne der Zoll: und Steuergeſetze ald Ausland gelten, jo unter- 
liegen die aus denjelben in das deutſche Zollgebiet eingeführten Waaren der Zollpflicht. 
Vol. Georg Mever, a. a. O., ©. Bf. 

14 rt. 14, Urk. Th. II, Nr. 139a. — Hiernach würde auch die Übertragung 
der Aktien durch Indoffament einer font etwa bejtehenden Stempelpflicht nicht unter» 
legen haben, während heutzutage das Indoſſament auf den Antheilicheinen einer nad 
preußiihem Recht zu beurtheilenden Stolonialgejellihaft nad) dem Stempeljteuergejege 
vom 7, März 1822 für ftempelpflichtig zu erachten ift, jofern man die fraglichen Scheine 
nicht zu den „öffentlichen Papieren“ zählen will. — Bgl. Urth. des Reichdger. vom 
18. Januar 1886, Entſch. Bd. 15, ©. 230 ff. 


358 1. Anhang. 


Barticipanten der Compagnie einzujchreiben,“ jondern gemeinhin „alles 
dasjenige zu thun und vorzunehmen, was zu Maintenirung der Com: 
pagnie und jothanen Handels erfordert wird.“!s Ihre öffentlichsrechtliche 
Stellung bringt es mit jich, daß ihr Vertretung an fremden Höfen und 
Einſchluß in die Staatsverträge Kurbrandenburgs mit jeinen Alliierten 
zugefichert wird, daf jie im Namen des Kurfürjten mit den Eingeborenen 
jelber Verträge jchließen, daß fie durch eigene Beamte unter dem Vorſitze 
eines vom Kurfürſten bejtellten Präſidenten die Gerichtsbarfeit ausüben, 
auch zu ihrem Schuge Militär halten und naturgemäß VBertheidigungs- 
friege führen darf.!° Das Recht, jelbjtändig Frieden zu jchliegen, erhielt 
jie erjt in der zweiten Periode; 1? vordem war hierzu die Genehmigung 
des Kurfürjten nothwendig. 

Ihren Gerichtsjtand hatte fie als Beklagte vor dem Landesherrn.!® 
In der erjten Periode jollten fpeziell dazu abgeordnete Mitglieder des 
Geheimen Nathes die Injtruftion der Sache bejorgen. Später war 
dafür eine jtändige, aus einem Wirflichen Geheimen Rath, einem Kammer— 
gerichtsrath und einem Marinejachverjtändigen zujammengejegte Kommijjion 
auserjehen. Dieje lettere ‚durfte auch den Streit jelbjt entjcheiden; auf 
den Antrag des einen von beiden Theilen jollte aber die Sache an eine 
englijche oder holländische Admiralität oder an einige der vornehmiten Advo— 
faten einer jolchen zum Spruche abgegeben werden.!? Die Kompagnie 


15 rt. 4. 5. 8. 10. 21. 26, Urt. Th. II, Nr. 67. — ©. auch die Beitallung 
Rut's zum Schiffsprediger, Urt. Th. II, Nr. 53a. 

16 Art. 12. 13. 18. 19. 21, Ur. Th. UI, Nr. 67. — Der militärifhe Schuß 
der deutſchen Schußgebiete gegen kriegeriſche Angriffe von außen liegt völlig dem Reiche 
ob. Zu einer fürmlichen Kriegserflärung gegenüber einer fremden Macht wird Die 
Zuftimmung des Bundesraths, jelbft im Falle eines Angriffs auf eines der Schuß» 
gebiete, für nothwendig zu erachten jein. Bol. v. Stengel, a. a. D., 9. 113; Georg 
Meyer, a.a.D., ©. 210. Wegen der NRechtöpflege in den Schußggebieten und der Ber- 
waltung ihrer auswärtigen Angelegenheiten j. Georg Meyer, a. a. O., ©. 195 jf., 208 ji. 

7 Art. 6, Urk. Th. II, Wr. 139a. 

»s Art. 20, Urk. Th. II, Nr. 67; Art. 6, Urk. TH. II, Nr. 136. — Bol. auch 
wegen der amerikaniſchen Kompagnie Art. 40, Urt. Th. II, Nr. 123; Art. 16, Urk. Th. II, 
Nr. 127. — In der Praris jcheint übrigens die afrikanische Kompagnie von dieſem 
privilegierten Gerichtsjtande feinen Gebrauch gemacht zu haben, denn die aftenfundigen 
Prozeſſe, in die fie als Bellagte verwidelt war, wurden vor holländiihen Gerichten 
geführt. So hatte ein Gläubiger van der Cloot jie mehrfach, vor dem Hofe von Holland 
belangt — Bericht des Bewindhaberfollegiums an den Kurfürjten, d. d. Emden, Juli 
1702, R. 65. 26. — In dem Reverſe vom 29. Juni 1700, R. 65. 25, verpflichtete 
fich die Stadt Emden ausdrüdlich, die etwa erbetene Jurisdiftion des Hofes von Holland 
zu egequieren, ein Zeichen, daß dieje praftiich gewejen jein muß. 

1 Es war dies eine bejondere Urt der Aftenverjendung. S. über dieſes In— 
ftitut in damaliger Zeit: Stölzel, a. a. D., ©. 377 und 425. 


Die Nechtöverhältnifje der afrikaniſchen Kompagnie. 359 


hatte auch das Münzregal, joweit e3 fich um das aus den Kolonien 
zurücgebrachte Gold und Silber handelte, mußte jedoch die Münzen mit 
dem Namen und Gepräge des Souveräns verjehen.?® 


Damit die fämmtlichen von ihr ausgehenden Akte eine größere 
Autorität hätten, war ihr ſchließlich ein Siegel verliehen, welches zur 
Zeit Kurbrandenburgs in einem furfürjtlichen Adler mit der Injchrift: 
In Usum Societatis Africanae Brandenburgensis bejtand und jpäter eine 
entjprechende Abänderung erfuhr.?! 

Als Äquivalent für diefe zahlreichen Privilegien genoß der Kur: 
fürjt befondere Vorrechte. Es wird ſich weiterhin noch mehrfach Gelegen: 
beit finden, auf feine ausgezeichnete Stellung in der Kompagnie zurüd- 
zufommen; bier jei nur erwähnt, daß ſowohl Friedrich Wilhelm, wie 
jein Nachfolger fich für die etwaige Verlängerung der Oftrois, erjterer 
eine „leidliche Erkenntniß,“ leßterer eine jolche von zehn Prozent des 
jeiner Zeit abzufchägenden Gejelljchaftsvermögens vorbehalten haben. ?? 


Was die rechtliche Natur der Kompagnie anlangt, jo war jie 
unbedenflich eine juriſtiſche Perſon (universitas personarum), nicht eine 
Societät (societas). Unter den Mitgliedern als ſolchen beftanden feine 
Beziehungen. *? Die Mitgliedfchaft war vererblich und veräußerlich, ** 
in Angelegenheiten der Kompagnie entjchied nicht der Wille der Einzelnen, 
jondern lediglich der Gejammtwille,?° das Vereinsvermögen war jcharf 
gefchieden von dem Vermögen der einzelnen Mitglieder, und blos das 





2° Art. 9, Urk. TH. II, Nr. 72. Vgl. Anm. 66 zu Kap. 3, $1 und ©. 175. 

2 Art. 25, Urt. TH. I, Nr. 67; Art. 13, Urk. TH. II, Nr. 77. — Bol. auch 
Art. 41, Urk. Th. II, Nr. 123. — Die Direktoren in den Kolonien und in St. Thomas 
führten gleichfall® ein Siegel. Das Arguin’sche Siegel ift auf dem Titelblatte von 
„Brandenburg. Preußen“ abgebildet. Für Groß-Friedrichsburg wurde noch im Jahre 
1710 ein neues Siegel angeihafft. Nach einer Order, d. d. Cöln, den 28. Auguſt 1710, 
R. 65. 31, erhielt dafür der Pitichierfteher Samuel Joſeph 83 Thlr. 16. Gr. ausgezahlt. 

Die Verleihung eines bejonderen Siegel an die Kompagnien war damals all- 
gemein üblih. Die durch das Edikt vom 1. September 1664 ins Leben gerufene 
Compagnie des Indes Orientales hatte aber von ihrem Souverän (Louis XIV.) jogar 
ein Wappen mit der Jnichrift: „Florebo, quocunque ferar“ erhalten. Savary, 1. c., 
t. 1, p. 1338. 

2° Art. 16, Urt. Th. I, Nr. 67; Art. 12, Urk. Th. IL, Nr. 135a. Vol. aber 
Art. 12, Ur. Th. IL, Nr. 91; Art. 7, Urt. TH. II, Nr. 117; Urt. 42, Urt, To. IL, 
Nr. 123; Art. 18, Urk. Th. U, Nr. 127. 

23 Art. 2, Urt. Th. II, Nr. 68. 

** Urk. Th. II, Nr. 88. 

20 S. z. B. Art. 24, Urk. Th. II, Nr. 67; Art. 6. 7. 11. 13. 15. 24, U. 
Th. II, Nr. 72; Art. 15. 24, Urt. Th. II, Nr. 139a. 


360 1. Anhang. 


erjtere haftete den Vereinsgläubigern,?* die Kompagnie handelte nur durch 
Vertreter, nicht durch ihre Mitglieder als jolche, ?? fie fonnte Hagen und 
verflagt werden, jie hatte als jolche jelbitändig ihre Nechte und Pflichten, 
fie bildete wie nach außen, jo nach innen ein bejonderes Nechtsjubjelt. 
Sie muß ferner, jelbjt vom gegenwärtigen Nechtsjtandpunfte aus, als 
öffentliche Korporation gelten, denn jie bejah weitgehende Negierungs: 
rechte und obrigkeitliche Berugnifje. *** 

Eine andere Frage ift die, ob fie auch als eine Aktiengejellichaft 
angejehen werden darf. Im Sinne des heutigen Neichsrechts it jie es 
entjchieden nicht, denn es ermangelt ihr ein jeiner Höhe nach von vorn 
herein bejtimmtes und in eine gejchlojjene Zahl von Aftien zerlegtes 
Grundfapital.? Man hatte zwar bei der Errichtung, wie es jcheint, 
eine Einlage von 50000 Thlr. ins Auge gefaßt,?® aber offenbar nur 
in dem Sinne eines vorläufigen Minimums, welches nothwendig war, 
um eine Expedition nach Guinea überhaupt zu Stande zu bringen. Es 
berrjchte damals die Anjicht,?? daß eine möglichjt allgemeine und rege Be: 
theiligung, ein jteter unbejchränfter Zufluß von Geldmitteln der Kompagnie 
nur nützen könne, und deßhalb war es einem Jeden ohne Nüdficht auf 
Stand oder Nation und zu jeder Zeit gejtattet, gegen Zahlung eines 
Minimalbeitrages von 200 Rthlr. Mitglied zu werden.’ Ob Jemand 

”&.;5.B. Urt. 29 a. €, Urk. Th. II, Nr. 1394. — Vgl. auch Art. 29, Urf- 
Th. U, Nr. 128. 

2? rt. 6, Urt. Th. I, Nr. 63; Art. 5, Urk. Th. II, Nr. 72; Urt. 6, Ur. 
Th. U, Nr. 135; Art. 16, Urk. Th. II, Wr. 139a. 

273 Vgl. Georg Meyer, a. a. O. ©. 156 ff.; Stengel, a. a. O., ©. 104 ff.; 
A. M. Ring, a. a. O. S. 18 Ff.; Rofin, a. a. O., S. 18 ff.; Simon, a.a.D., ©. 124 fi. — 
©. aud) die Gründe, aus denen das Neichögericht in der Anm, 14 zit. Enticheidung 
den Öffentlich rechtlichen Charakter der Reichsbank herleitet. 

2b Val. Ring, a. a. O. ©. 10 ff. 

”* ©, Art. 1, Urf. Th. II, Wr. 72 und oben ©. 161. 

” Sie ift ausdrüdlich ausgejprocen in Art. 9, Urf. Tb. II, Nr. 78. — Die 
moderne Altiengejellihaft läßt Kapitalserhöhungen nur in erjchwerter Weile zu, und 
deßhalb ift ihre Form für die Kolonialgejellihaften nicht gut verwendbar. In Folge 
davon haben die bedeutenderen unter ihnen ıdie Kolonialgejellihaft für Südweſtafrika, 
die Neu-Guinea-Kompagnie, die Deutich-ojtafritaniiche Geſellſchaft und die Witugejell- 
ihaft) die Verleihung der Rechte einer Korporation gemäß den Vorſchriften des 
preußifchen Landrechts nachgeſucht. Bol. Stengel, a. a. O. ©. 99. 

s0 Art. 1, Urt. Th. U, Nr. 63; Art. 12, Urk. Th. II, Nr. 72. Bei der ame- 
rifanifhen Kompagnie jollten 400 Thlr. den Minimalbetrag bilden, Art. 31, Urt. Th. IL, 
Nr. 123. In dem Tavernier’schen und Orth'ſchen Oftroi (Urk. Th. Il, Wr. 91 und 117) 
ift nichts darüber gejagt. — Vgl. au Art. 2, Urk. Tb. II, Nr. 16 und Art. 16, Urk. 
Th. I, Nr. 10, wonad) 40, bezw. 20 Thlr. ald Mindejteinlage bezeichnet jind. 

Als Zeichenftelle war in Art. 1, Urk Th. IL, Nr. 63 Naule genannt, doch dürfte 


Die Rechtöverhältniffe der afrikanischen Kompagnie. 361 


beliebig mehr als 200 Thlr. oder nur immer das Bielfache diefer Summe 
zahlen durfte, ijt nirgends gejagt. Aus praftijchen Rückſichten mag die 
zweite Alternative befolgt worden jein, doch jtand auch der erjten nichts 
im Wege, denn es wurden nicht, wie heutzutage, Aktien von einem be: 
jtimmten Betrage ausgegeben, jondern über die jeweilig eingezahlte Summe 
jtellten PBräfident und Bewindhaber eine „Obligation“ aus, welche zu— 
gleich mit der Quittung des Kompagniefafjierers verjehen war.°! Für 
diefe Urkunde findet fich auch die Bezeichnung „Brief,“ „Kapitalbrief,“ 
„Actio,* endlich „Aktie.“ ?? Der Einzahlende wird „Obligationär,* 
„Briefinhaber,* „Partizipant,* „Iheilhaber* oder „Aktioniſt“ genannt.** 
Die Einzahlung jelbjt wurde in ein Aftienbuch oder Kompagniebuch ein . 
getragen. 3? Dieje Aktie rechtlich zu qualifizieren it nahezu ein Ding 
der Unmöglichkeit, denn voller Widerjprüche ijt das, was uns über fie 
überliefert ijt; die Begriffe waren eben zu jener Zeit noch nicht genügend 
geklärt. Nach ihrem Wortlaut charakterifiert ſich nämlich die Aktie als 
eine veräußerliche und vererbliche, durch Verpfändung des Kompagnie— 


im Hinblid auf Art. 12, Urk. Th. Il, Nr. 72 auch das Bewindhabertollegium zuftändig 
gewejen fein. — Nach dem Tavernier’ichen Oftroi (Art. 13) follte e8 die Admiralität in 
Berlin jein. — ©. auch Art. 31, Urk. TH. II, Nr. 123. 

Die Statuten der gegenwärtigen größeren Kolonialgejellihaften beſchränken die 
Mitgliedſchaft auf Angehörige des deutichen Reichs und ſolche Gefellichaften, welche in 
Deutichland ihren Sig haben (3.8. $ 3 des Stat. der D. Kol.“G. für S-W.-Afrifa; 
8 5 des Stat. der N.-G.-Rompagnie; $ 6 des Stat. der D.-oftafr. G.; S 4 des Stat. 
der D. Witugejellichaft). Georg Mener, a. a. O. S. 147 ſpricht allgemein die Anficht 
aus, daß als deutjche Kolonialgefellihaft nur eine folche anzujehen ift, deren Statut 
das Überwiegen des deutfchen Gfementes in der Gefellichaft und den enticheidenden 
. Einfluß defjelben in der Gejchäftäleitung fihert. Zu den Zeiten des Großen Kurfürjten 
dachte man anders darüber (j. 3. B. die Vorfchrift bei der Comp. des Indes Orien- 
tales, Savary, 1. c., t. 1, p. 1338: Que les etrangers, de quelques Princes et Etats 
qu'ils fussent sujets, pourroient entrer dans la Compagnie). Friedrich Wilhelm ging 
jogar joweit, den Sit feiner Kompagnie außerhalb Landes (nadı Emden) zu verlegen, 
was heute nicht möglich wäre. (S. Th. II, S. 196. — Vgl. aud) $ 8 des Reichsgeſ. 
vom 15. März 1888; G. Meyer, a. a. O. 5. 148.) 

sı Art. 12, Urk. TH. I, Nr. 72. Vgl. aber die fyormulare Urk. Th. II, Nr. 83, 
welche nur die Unterfchrift von Präfident und Bewindhaber, bezw. „quorum jussu 
speciali* die des Sekretärs aufweijen. — ©. dajelbjt aud) das Formulur einer In— 
terimdattie. 

s Urk. TH. Il, Nr. 83; Nr. 110; Nr. 113; Wr. 139a. Art. 16, Nr. 172; 
Nr. 190. Order, d. d. im Lager vor Bonn, den 18./28. September 1689. R. 65. 
145. — Bgl. Savary, 1. c., t. 1, p. 18 sq,, s. v. action. 

» S. z. B. Urk. Th. IL, Nr. 171 und 190. „Theilhaber“ iſt die mörtliche 
Überjegung des holländiihen „aandeelhouder,* welches ſchon in damaliger Zeit die 
Bedeutung „Aktionär“ hatte. — Vgl. auch Savary, 1. e., t. 1, p. 21, s. v. actionaire 
ou actioniste, 


362 1. Anhang. 


vermögens gejicherte, unverzinsliche, auf den Namen gejtellte Darlehns- 
verjchreibung zu Gunſten des Einzahlers mit dem Rechte auf Dividenden- 
bezug. °** Die Kompagnie iſt darnad) Schuldnerin, der Obligationär 
Gläubiger. Wäre dies wörtlich zu nehmen, dann hätte e3 überhaupt 
nur Gläubiger und feine Mitglieder gegeben. Die Aftie war aber offenbar 
gewollt als eine über das Mitgliedichaftsrecht ausgejtellte Urkunde, denn 
fie befagte auch, daß der Inhaber als Hauptpartizipant in das Kompagnie— 
buch eingetragen werden jollte. Unter „Aktie“ war ferner dag in Höhe 
der urkundlich genannten Summe begründete Mitgliedichaftsrecht jelbit 
zu verjtehen. Abweichend von der heutigen Aftie bildete fie jedoch nicht 
den jtatutenmäßig bejtimmten Einheitstheil des Grundfapitals, weil es, 
wie bereit3 erwähnt, ein fejtes Grundkapital überhaupt nicht gab, und 
weil ihre Höhe dem Belieben des Einzelnen anheimgejtellt blieb. Hier: 
nach jteht nichts im Wege, in der afrifanischen Kompagnie die erjte Vor: 
läuferin unferer modernen Mftiengejellichaften zu erbliden. 

Bar nun das Mitgliedichaftsrecht an die Urkunde, gewiljermaßen 
als Träger der Forderung, gebunden oder diente diejelbe nur als Be— 
weismittel? Das lettere darf auf Grund der aus den Akten erhellenden 
Entjtehungsgejchichte mit Sicherheit angenommen werden. In dem Be: 
richte, welchen das Bewindhaberfollegium behufs Genehmigung des von 
ihm entworfenen Aftienformulars an den Kurfürjten eritattete, ®° wurde 
angeführt, daß eine jolche Obligation jedem Hauptpartizipanten „zu Veri- 
ficterung der gejchehenen Einlage extradieret werden fünnte,“ und damit 
war der Kurfürſt einverjtanden. Hieraus geht Flar hervor, daß man 
Aktionär durch die Einzahlung und die darauf erfolgte Eintragung wurde, 
daß fich alfo nur daran und nicht an das Papier das Mitgliedichafts- 
recht fnüpfte.°° Wenn troßdem in zwei jpäteren Aftien (vom Januar 


s ©, Urk. Th. UI, Nr. 83. 

» d. d. Emden, den 30. November/10. Dezember 1683. R. 65. 9. 

sch ſchon die Zeichnung der Aktie beftimmte rechtliche Wirkungen erzeugte, läßt 
ſich nicht jagen, denn der oben S. 162 mitgeteilte und allein befannte Fall des General- 
lientenants von Spaön und des Gejandten von Dieft, welche vom Kurfürſten mittels 
bejonderer Order angewiejen wurden, die von Naule auf fie über die gezeichneten rück— 
jtändigen Summen gezogenen Wechjel zu honorieren, fand dadurd außerhalb des Nechts- 
weges jeine Erledigung. — Vgl. Art. 7 und 24, Urf. Th. 1], Nr. 123. — Ebenſo 
bleibt zweifelhaft, ob die Attionäre zu einer Vergrößerung ihrer Einlagen durch einen 
Mehrheitsbeichluß gezwungen werden fonnten. ©. oben, S. 181, Anm. 129. — Wegen 
des heutigen Rechts ſ. 3.8. $ 11 des Stat. d. N.-G.-Kompagnie bezw. der D.:oitafr. 
Gejellichaft, wonach bei Nichtzahlung fälliger Beiträge das ſäumige Mitglied im Prozeh- 
wege zur Leiltung der Einzahlung nebſt Zinyen angehalten werden kann, jofern die Direk— 
tion bezw. der Direftionsrath nicht vorzieht, den betreffenden Antheil nach Beobachtung 
eines im Statut näher geregelten Naduzierungsverfahrens für fraftlos erflären zu laffen. 


Die Rechtöverhältniffe der afrilaniſchen Kompagnie. 363 


1685 bezw. April 1688) °%* ausdrüdlich vermerkt wird, daß „bei be: 
gebenden Austheilungen Vorweijer dieſes Briefes oder dejjen treuer In: 
haber“ partizipieren jolle, bezw. daß die Kompagnie dem namentlich ge 
nannten Aktionär (dem Kurfürsten von Köln), „jeinen Erben oder recht: 
mäßigen Halteren und Inhaberen diefer Obligation und Verjchreibung“ 
das eingelegte Aktienfapital jchuldig ſei, jo it dies nad) meinem Dafür: 
halten lediglich eine Exekutions- oder Orderflaujel, welche an der recht: 
lichen Natur des Papiers nichts ändert.” Für dieje Auffafjung jpricht, 
abgejehen von dem ganzen übrigen Inhalte jener Urkunden, welcher feinen 
Anhalt dafür bietet, daß die in Rede jtehenden Worte eine alternative 
Inhaberklauſel zu Schaffen bezwedten, vor allem die Erwägung, daß in 
damaliger Zeit die Ausgabe von Inhaberaftien ein fie genehmigendes 
Oktroi vorausjegte.°°_ Der Kompagnie gegenüber galt als vollberechtigter 
Aktionär allein der im Aftienbuche genannte „Briefinhaber.” Es gab 
hiernach nur Namensaktien, und nothwendig drängt ſich uns die Frage 
auf nach der Form, in welcher eine Übertragung des Mitgliedichafts- 
recht3 jtattfand. Eine Bejtimmung hierüber kann man in der im Laufe 
der zweiten Periode gegebenen allgemeinen Borjchrift erbliden, daß etwaige 
Lüden nad) Maßgabe des bei den holländischen Kompagnien geltenden 
Nechtes ergänzt werden jollen, und demnach die dajelbit übliche Form 
al3 vorgejchrieben anfehen.? Dieſelbe bejtand darin, daß die Über 
tragung einer Aftie auf den Namen eines anderen auf der Rückſeite (in 
dorso) vermerkt wurde und jodann eine Umschreibung im Kompagnie— 
buche jtattfand. *%® Es ijt jehr wahrjcheinlich, daß dieje Form auch praktisch 
zur Anwendung gelangte. *® In den beiden allein überlieferten Fällen, 


a S. die Anm. zu Urf. TH. II, Nr. 83. 

””» S. Brunner, Beiträge, a. a. D., ©. 225 fi. 

⸗28 S. Art. 17, Urt. Th. II, Nr. 10; Art. 31 und 35, Urt. Th. I, Nr. 123. — 
Nach Art. 209 H.G.B. muß der Gejellichaftsvertrag die Art der Aktien bejtimmen. 

* S. Art. 7, Urt. Th. II, Nr. 1858; Urt. Th. II, Nr. 141. 

08 Bericht Meinerkhagens an den König, d. d. Amiterdam, den 28. September 
1720. R. 65. 39. — Savary, 1. c., t. 1, p. 19 fagt darüber: „Quand l’on est con- 
venu du prix, le Vendeur en fait le transport, et en signe la Quittance en presence 
d’un des Direeteurs, qui les fait enregistrer par le Secretaire ou Greffier; ce qui 
suffit pour transporter la propriete des parties venduös, du Vendeur ä l'Acheteur.“ — 
Bei der engl.-oftind. Kompagnie war eine andere Form in Geltung. ©. darüber 
Savary, l. c., t. 1, p. 1390. 

0b Ob hiernach dem Neichögerichte in der Anm. 14 zit. Enticheidung darin 
ohne Einſchränkung beinepflichtet werden kann, daß „das Andofjament auf Aktien inner» 
halb des Geltungägebietes des Allgemeinen Landrechtes zur Zeit des Inkrafttretens 
des Stempelgeietes (vom 7. März 1822) moch nicht gejeplich zuläflig geweſen iſt,“ 
möchte id; bezweifeln. 


364 1. Anhang. 


die jedoch wegen ihrer Bejonderheit nicht ausschlaggebend erjcheinen, kommt 
allerdings der erwähnte Übertragsvermerf nicht vor. Es greift vielmehr 
beide Male nur eine Umfchreibung im Aftienbuche Plag; in dem einen 
Falle wird der bisherige Inhaber überdies zur Zurüdgabe des ihm jeiner 
Zeit ausgehändigten Kapitalbriefes an die Kompagnie angehalten und 
diefer hierauf fafjiert,*! in dem anderen geichieht der Aktie jelbjt feine 
weitere Erwähnung. *? 

Unter den Aktionären müſſen drei Klaſſen unterjchieden werden: 
PBartizipanten, Hauptpartizipanten und privilegierte Hauptpartizipanten. 
PBartizipant war jeder, welcher 200 Thlr. einzahlte. In der erjten Periode 
hatte er nur ein einziges Necht, nämlich das auf Gewinnbezug.*? Im 
der zweiten Periode fam eine fernere Befugniß hinzu, indem bejtimmt 
wurde, daß jährlich alle Bartizipanten ohne Ausnahme zu einer Ver: 
jammlung geladen werden jollten, um nach zuvoriger Nechnungslegung 
Seitens des Vorjtands über eine etwaige Gewinnvertheilung durch Majori— 
tätsbejchluß zu entjcheiden.** Da aber eine derartige Verſammlung nach 
Ausweis der Alten niemals jtattgefunden hat, jo jtand die fragliche Be- 
fugniß lediglich auf dem ‘Papier. 

Als die wirklich Berechtigten fanın man die Hauptpartizipanten 
bezeichnen, d. h. Diejenigen, welche 1000 Thlr. in Aktien bejaßen. An 
dieje Summe knüpfte ſich in der erjten Periode das Stimmrecht in der 
Generalverfammlung; das Vielfache von taujend gab eine entjprechende 
Anzahl von Stimmen? Ihre Rechte waren insbejondere folgende: Sie 
jollten in der erjten, vor Abgang der Schiffe abzuhaltenden General: 
verfammlung zwei oder vier Kommiſſarien zur Rechnungsabnahme über 
die bisherigen Ausgaben, jowie die urjprünglich in Ausficht genommenen 
vier Direktoren der Kompagnie wählen.** Bon ihrem Beſchluſſe hingen 


* E3 war dies die Einlage des Geheimraths Fuchs in Höhe von 1200 Thlr., 
welche der Kurfürft übernahm und auf feinen Namen umfcreiben ließ. Order, d. d. 
im Lager vor Bonn, den 18./28. September 1689, R. 65. 16. — Bon der Ausfiellung 
einer neuen Aktie ift nicht die Rede. Dies beftärkt die kurz zuvor im Texte aus— 
geſprochene Anficht, daß die Urkunde nur Beweismittel war. 

“2 E38 handelte ſich um 2000 Thlr. konfiszierter Raule'ſcher Aktien, welche zu— 
folge einer Order, d. d. Cöln, den 27. März/6. April 1699, R. 65. 23, auf den Rath 
Elefman umgejchrieben wurden. 

4 Urt, 2, Urt. Th. II, Wr. 63. Das in Art. 9 ebenda erwähnte Beichwerde- 
recht fteht nad; Art. 7, Urt. TH. II, Nr. 72 nur den Hauptpartizipanten zu. 

4 Art. 24, Urf. Th. II, Wr. 139a. 

“ Art, 2, Urt. Th. 11, Nr. 63; Urt. 6, Urk. TH. U, Wr. 72. Vgl. Hierzu 
Art. 23, Urk. TH. II, Nr. 123. 

* rt. 3, Urk. Th. II, Nr. 68, 


Die Redytsverhältnifje der afrikanischen Kompagnie. 365 


der Verfauf der Nüdfrachten und die Gewinnvertheilung ab.*? Im ihrer 
Macht jtand es, über die Bewindhaber beim Sturfürjten oder bei dem 
Präfidenten der legten Generalverfammlung Bejchwerde zu führen; ja, 
fie waren jogar in ihrer Gejammtheit befähigt, darüber zu entjcheiden, 
falls nämlich) der Hurfürjt die Sache vor die nächjte Generalverfamm: 
lung verwies.*° Außer der Beitallung der Berwindhaber lag ihnen ferner 
die des Buchhalters, des Kaffierers, des Magazin» und Equipagen: 
meiſters und der Offiziere ob; vdesgleichen beitimmten fie das Gehalt 
aller diejer PBerjonen.*? Der Gouverneur in den Kolonien jollte ent: 
weder ein Hauptpartizipant jein oder eine Kaution von 2000 Thlr. jtellen; 
der Präjident des Kompagniegerichtshofes fonnte aber nur aus ihrer 
Mitte hervorgehen.°° Sie allein erhielten jährlich auf ihr Verlangen 
Bilanz und Inventar zugejtellt, fie waren zu hören, jo oft es jich um 
die Ausrüftung von Schiffen handelte, ihnen fiel endlich, unter Bor: 
behalt der furfürjtlichen Beitätigung, die Abfaſſung von Reglements 
zu.d5? In der zweiten Periode gingen ihre Nechte noch weiter. Sie 
durften ſich Statuten ganz nach eigenem Gefallen geben.’? Überdies 
fonnten fie beanjpruchen, daß ihnen auch die Rechnungen über die Aus: 
rüftung der Schiffe und den Ertrag der Rüdfrachten, jowie die von 
den auswärtigen Kontoren einlaufenden Briefe und Berichte abjchriftlich 
zugejtellt wurden; jchließlich jollten fie vor Anjtrengung von Prozeſſen 
befragt werden.5? 

Die dritte Klaſſe bejtand aus denjenigen Aftionären, welche auf 
einmal 10000 Thlr. Aktien gezeichnet und übernommen hatten; jie waren 
für den Fall, daß jie in Emden wohnten, ohne weiteres Bewindhaber. 
Bejondere Vortheile wurden denjenigen zugefichert, welche zuſammen ein 
Kapital von 120000 Thlr. einlcgten.’* 

Al Organe der Kompagnie dienten der Vorjtand und die 
Generalverjammlung. 

Nach dem erjten Oktroi jollte der Vorſtand aus vier Direktoren 
oder Bewindhabern bejtehen, „welche wo möglich) und nöthig an vier 


4 Art. 4. 5, Urk. Th. II, Nr. 63; Art. 9, Urt. Th. II, Nr. 72; Art. 21, 24, 
Urt. Th. II, Nr. 139a. 

“ Art. 9, Urt. TH. 11, Nr. 63; abgeändert durch Art. 7, Urt. Th. II, Nr. 72. 

* Art. 5. 6, Urk. TH. II, Nr. 72. 

5° Art. 11. 19, Urk. TH. II, Nr. 67. 

51 Art. 8. 11. 19. 24, Urk. Th. U, Nr. 72. 

52 Art. 14, Urk. Th. II, Nr. 1358; Art. 11, Urt. Th. I, Nr. 189; Art. 29, 
Urt. Th. II, Nr. 145. 

53 rt. 22. 23. 26, Urk. Th. U, Nr. 189a; Art. 2. 25, Urk. Th. IL, Nr. 145. 

54 Art. 16, Urf. Th. U, Nr. 189a; Nr. 139b. 


366 1. Anhang. 


unterichtedenen Orten wohnten.“ Dieſe Beitimmung wurde aber jchon 
in dem Reglement vom April 1683 dahin abgeändert, daß ein Präfident 
und zwei Bewindhaber, welche fich monatlich im Vizepräfidium ablöjten, 
die Kompagnie dirigierten.““ Noch im Auguſt defjelben Jahres trat ein 
drittes, im Juni 1689 ein viertes Vorjtandsmitglied Hinzu, und im 
September 1692 bejtand das gejammte Kollegium aus neun Perjonen.?® 
Wählbar zum Bewindhaber war nur ein Hauptpartizipant. Die Wahl 
erfolgte auf Lebengzeit.°° Trotzdem konnte freilich eine Entlajjung aus 
dem Amte durch einen mit Zweidrittel-Majorität gefahten Generalver- 
jammlungsbejchluß ohne weiteren Grund ausgejprochen worden; eine 
Amtsentfegung durfte Hingegen lediglich wegen begangener Verbrechen 
erfolgen. Zu den letteren zählten jpeziel das Zuwiderhandeln gegen 
die Beichlüffe der Generalverjammlung und ein gegen die Beitimmungen 
der Oktrois verjtoßender, eigenmüßiger Handelsbetrieb.°®* Der Präſident 
hatte eine Ausnahmeftellung. Seine Wahl und feine Abjegung jtanden 
— mit einer geringen Beſchränkung — allezeit beim Kurfürjten allein. 
Derjelbe war nämlich in der erjten Periode gehalten, ihn aus der Zahl 
der von den Hauptpartizipanten erwählten Bewindhaber zu bejtellen; 
ipäter fiel auch diefe Schranfe.58b 

Zu den Pflichten des Bewindhaberfollegiums, deſſen Mitglieder 
eine fejte Bejoldung bezogen und, jo oft fie in Gejellichaftsangelegen: 
heiten verreijten, auch Diäten erhielten,?® gehörte: die Sorge für gehörige 
Buchführung, die Injpektion und Inventarifierung der Schiffe, die Auf: 
jicht über den Ein: und Verkauf der Güter, die Nechnungsablage unter 
gehöriger Bilanzziehung, die Berufung von Generalverjammlungen in 
den ſtatutariſch bejtimmten Fällen, jowie die Vorbereitung der Vorlagen 


55 Art. 6, Urt. Th. I, Nr. 68; Art. 5, Urt. Th. II, Nr. 72. 

56 Art. 7, Urt. Th. II, Nr. 77; Art. 6, Urk. Th. UI, Nr. 126; Art. 18, Urk. 
Th. I, Nr. 189a. — Nach Urk. Th. II, Nr. 141; Urt. 4, Urk. Th. II, Nr. 145 jollten 
nahe Verwandte nicht zu gleicher Zeit Bewindhaber jein. 

57 Art. 16, Urk. Th. II, Nr. 189 a; Art. 3. 5, Urk. Th. II, Nr. 145. Bol. Art. 5, 
Urt. Th. II, Nr. 91; Art. 16. 19, Urt. Th. I, Nr. 128. 

588 Art. 15, Urk. Th. II, Nr. 72; Art. 15. 28, Urk. Th. IL, Nr. 189 4. 

s®b Art. 5. 15, Urt. Th. II, Nr. 72; Art. 6, Urk. Th. II, Nr. 185. 

s® Art. 16, Urf. Th. 11, Nr. 72; Art. 7, Urt, Th. I, Nr. 77; Art. 6, Urk. 
Th. II, Nr. 135. — Koh. von Dandelman bezug als Präfident im Jahre 1698 monatlich 
125 Thlr. (Urt. Th. I, Nr. 156). Später jcheint jein Gehalt erhöht worden zu fein. 
In einer Order, d. d. Echönhaufen, den 5. September 1702, R. 65. 26, werden ihm 
monatlid) 135 Thlr, als Gehalt und außerdem 10 Thlr. als Korrejpondenzgelder an— 
gewiejen. Nach einem nicht datierten Verzeichnis des Kgl. Staatsarhivd zu Aurich 
— O0. A. B. 1. f. 647 — erhielt er jährlih 2400 Thlr. 

© Art. 28, Urt. Th. II, Nr. 67; Art. 7. 3. 9, Urt. Th. II, Nr. 72; Art. 6, 


Die Rechtsverhältnifje der afritanifchen Kompagnie. 367 


zu denjelben nebjt der Ausführung ihrer Beſchlüſſe, und dergleichen mehr.®® 
Die Bewindhaber jollten über alle Angelegenheiten follegialijch berathen 
und zu Ddiefem Behufe zu regelmäßigen Sitzungen zujammentommen.‘! 
Ein giltiger Beſchluß erheiichte anfänglich Einjtimmigkeit, in der zweiten 
Periode genügte Majorität.°? Sie vertraten die Gejellfchaft nach außen, 
auch in Prozefjen, und waren nur im Kreditnehmen bejchränkt.*? Zu 
einer rechtöverbindlichen Zeichnung forderte das Reglement vom April 
1683 die Unterjchrift des Präfidenten und des Vizepräfidenten. Das 
Reglement vom Jahre 1694 jchrieb vor, dat alle Zahlungsanweijungen über 
mehr als 4000 Thlr. durch fünf, die übrigen Urfunden aber durch drei 
Bewindhaber gezeichnet werden jollten.* Zur Erfüllung ihrer Pflichten 
waren die Vorjtandsmitglieder durch Eid verbunden; °% überdies hafteten 
jie für ein Verfchulden bei der Gejchäftsführung mit ihrem eigenen 
Vermögen, an welchem der Kompagnie in der zweiten Periode ausdrüd- 
(ich ein Generalpfandrecht vorbehalten war.®® 

Die Generalverfammlung bejtand anfänglich aus jämmtlichen 
Hauptpartizipanten. Dieſe mußten entweder perjönlich erjcheinen oder 
jich durch einen bevollmächtigten Mitpartizipanten vertreten lajjen. Ihre 
Zujammenberufung jollte ſtets nach der Rückkehr der Schiffe aus den 
Kolonien behufs Berathung über den Verkauf der Waaren erfolgen und 
im übrigen jo oft, als es der Eintritt eines der in den Statuten vor— 
gejehenen Fälle nothwendig machte. Die Beſchlüſſe der auf gehörige 
Vorladung erjchienenen Aktionäre bez. ihrer Vertreter banden die Ge: 
ſammtheit. Zu ihrer Giltigfeit reichte der Negel nach aus, daß fie von 
der Mehrheit gefaßt waren. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Aus: 
jegung einer Gewinnvertheilung, bei Aufnahme neuen Kredits und bei 
Abjegung eines Bewindhabers war eine Mehrheit von zwei Dritteln 
nothwendig.® Zur Abänderung des Neglements wurde aber Einftim- 
Urt. Th. II, Nr. 77; Urt. 2. 6. 8. 11. 15. 21. 36, Urt. Th. II, Nr. 122; Urt. 3, 
Urf. TH. I, Nr. 181; Art. 15, Urt. TH. II, Nr. 139a; Art. 7, Urk. Th. II, Nr. 143; 
Art. 7. 9. 19, Urt. Th. II, Nr. 145. 

* Art. 14, Urk. Th. IL, Nr. 72; Art. 6, Urk. Th. I, Nr. 145. 

* Art. 7.34. 85, Urk. Th. U, Nr. 122; Art. 6, Urk. Th. II, Nr. 126; Urt. 6, 
Urf. Th. I, Nr. 1358. 

3 Art. 13, Urk. Th. II, Nr. 72; Urt. 25, Urk. Th. II, Nr. 1392; Urt. 22, 
Urf. Th. II, Nr. 145. 

% Art. 19, Urt. Th. U, Nr. 72; Art. 17, Url. Th. II, Nr. 145. 

& Art, 29, Urk. Th. II, Nr. 139a. Der Eid war zuerft eingeführt für die 
Bewindhaber der amerikaniſchen Kompagnie durch Art. 46, Urt. Th. II, Nr. 123. 

*s rt. 14, Urt. Th. I, Nr. 72; Art. 29, Urt. Th. II, Nr. 139. 

67 Art. 4, Urt. Th. II, Nr. 68; Art 6, Urt. TH. II, Nr. 72. 

“ Art. 11. 18. 15, Urt. TH. II, Nr. 72, 


368 1. Anhang. 


migfeit aller Aktionäre erfordert.*” Die Kompetenz; der Generalver> 
jammlung ergiebt jich aus dem bereits über die Rechte der Hauptparti- 
zipanten Gejagten. Hinzuzufügen bleibt nur noch, daß der Kurfürit 
befugt war, ihren jeweiligen Bräfidenten aus der Zahl feiner Miniſter 
zu bejtimmen.?® 

In der zweiten Periode zeigte die Generalverjammlung eine völlig 
veränderte Phyjiognomie. Ste beitand von nun an nicht mehr aus 
jämmtlichen Hauptpartizipanten, jondern aus neun Perjonen, zu welchen 
fie in eigenartiger Weiſe gelangte:”! Drei von ihmen waren jpeziell ala 
Vertreter des Kurfürjten durch diefen lebenslänglich berufen, nämlich der 
jeweilige Präfident der Kompagnie, der Wirfliche Geheime Rath von Knyp— 
haufen und der Generaldirektor Naule. Sodann wählten die Bewind— 
haber einen aus ihrer Mitte, die privilegierten Hauptpartizipanten zwei, 
entweder aus dem Bewindhaberfollegium oder aus den anderen Inter: 
ejjenten, endlich alle übrigen PBartizipanten noch drei Mitglieder, von 
denen aber nur eines dem Vorjtande angehören durfte und überdies 
mindejtens ein Aktienkapital von 4000 Thlr. eigenthümlich befigen mußte. 
Die Wahl erfolgte in der Weije, daß die Partizipanten ihr Votum auf 
Grund einer Aufforderung des Bewindhaberfollegiums unter Angabe der 
Zahl der ihmen zufommenden Stimmen jchriftlic) einreichten; hierauf 
jtellte das Kollegium fejt, wer gewählt war, und berief die Betreffenden 
zur Generalverfammlung.?? Diejelbe führte jet den Namen: „Die Ber: 
jammlung von Neun.“ Sie war das höchjte Organ der tompagnie, 
„die wahrhafte Principale.“?* Ihre Zufammenberufung mußte mindejtens 
einmal jährlich (am 15. Mai oder 15. Juni a. St.) erfolgen, und zwar 
nach Emden.”° Die Mitglieder wurden auf die gewiljenhafte Erfüllung 
ihrer Pflichten und insbejondere darauf beeidigt, daß fie die vorgejchriebene 


Urt. 24, Urk. TH. II, Nr. 72. — Anders in der zweiten Periode: Art. 11, 
Ur. Th. U, Nr. 139a; Art. 13. 29, Urk. Th. II, Nr. 145. — Vol. hierzu Art. 215 
H.⸗G.B. in alter und neuer Faffung, jowie den Litteraturnachweis in den Motiven, 
>. 332 Anm. 1, (Karl Heymanns Verlag). 

” rt. 7, Urt. Th. II, Nr. 63, 

”ı rt. 17, Urt. TH. II, Nr. 139. 

"2 Art, 8, Urk. TH. II, Nr. 145. Wegen des Verbotes, daß mehrere Berwandte 
zu gleicher Zeit Mitglieder find, ſ. Art. 4 ebenda. 

> Seit dem Schönhaufener Rezeß vom 13. Mai 1700 (Urk. Th. IL, Nr. 160) 
beitand die Generalverjammlung infolge des Wegfalld der beiden lebenslänglihen Mit: 
glieder, des Freiherrn von Knyphauſen und Raule’s, durd; Tod bezw. Inhabilität und 
eines jih daran anjchließenden Verzichtes des Nurfürjten, nur noch aus fieben Mit- 
gliedern (Urt. 3). 

”* rt. 15, Urk. Th. II, Wr. 189 a; Art. 2, Urt. Th. IL, Nr. 136. 

** Urt. 17, Urt. Th. II, Nr. 139a; Art. 8, Urk. Th. II, Nr. 146, 


Die Nechtöverhältnifje der afrikanischen Kompagnie. 369 


Zahl von Aktien zu freiem Eigenthume bejaßen.’° Sie prüften bei ihrem 
Zujammentritte jelbit, ob ihre Berufung gehörig vor fich gegangen.?? 
Ihrer Beichlußfaffung unterlagen insbejondere die Anstellung der Ober- 
beamten, jowohl in Europa, als in den Kolonien, die Expedition der 
Handelsfahrten, der Schiffsbau, die Prüfung der Bilanzen, die Beftim- 
mung über eine etwaige Gewinnvertheilung, die Statutenänderung, ſowie 
alle Angelegenheiten, welche das Interejje der Gejammtheit berührten und 
von bejonderer Bedeutung waren.’® Meijt tagten fie mehrere Wochen.?*? 
Über ihre Thätigfeit gaben die fortlaufend geführten Protokolle Auskunft, 
welche die Zeit der Zufammenkunft, die Namen der Anwejenden, die 
Gegenjtände und den Lauf der Verhandlung, die Beichlüjfe und als 
Anlagen die Instruktionen der kurfürjtlichen Deputierten, jchriftlich ein: 
gegangene Anträge, Berichte der zur Bejorgung einzelner Angelegenheiten 
bejtellten Kommijjarien, die Vollmachten der Vertreter und dergl. mehr 
enthielten. Das Schlußprotofoll wurde von jämmtlichen Theilnehmern 
gezeichnet.3° 

Diejer ordentlichen Generalverfammlung läßt ſich in der zweiten 
Periode eine außerordentliche gegemüberjtellen, welche ftattfand, wenn 
Sachen von erheblicher Wichtigkeit eine alsbaldige Entjcheidung erheifchten 
und es nicht angezeigt erjchien, damit bis zur nächſten Zuſammenkunft 
zu warten. In jolchem Falle jollte nämlich nicht eine Neuwahl jtatt- 
finden, jondern das Bewindhaberfollegium die Meitglieder der lebten 
Verſammlung jchleunig einberufen.®* 

Die Aufjicht über die Kompagnie wurde vom Kurfürjten geführt. 
Er griff mit feiner Entjcheidung überall ein, wo es Noth that, ohne 
daß ſich die Aktionäre dem widerjegten. Die Ausübung diejes Auffichts- 
rechte8 wurde dadurch erleichtert, da die Kompagnie in der eriten 
Periode Raule allein, in der zweiten ihn und den Geheimen Rath von 
Knyphauſen als jtändige Vertreter ihrer Angelegenheiten beim Kurfürjten 
bejtellt hatte.®° 


”© Art. 10, Urt. Th. II, Nr. 145. Die Eidesformel: Urf. Th. II, Nr. 146. — 
Bol. hierzu Art. 249 d, Nr. 3 9.6.8. 

7 Art. 11, Urt. Th. II, Nr. 145. 

s Art. 12. 13, Urt. Th. II, Nr. 145. 

"© Die Mitglieder bezogen Diäten: Art. 19, Urf. Th. II, Nr. 139a. — ©. aud) 
den Bericht des Marineraths Freitag, oben S. 264. 

* Die Angaben bes Tertes beruhen auf den Prototollen der Jahre 1698 und 
1699. R. 65. 22 und 24. Fanden an einzelnen Tagen zwei Sitzungen jtatt, jo geſchah 
dies ante bezw. post prandium. 

s Art. 14, Urk. Th. II, Wr. 145. 

“ Art. 8, Urt. Th. II, Nr. 77; Art. 14, Urk. To. II, Nr. 136. 


Bandenkurgs pnnußens Stolonialpotitit. 1. 24 


370 1. Anhang. 


Über die Beamten der Kompagnie, ihre Nechte und Pflichten ift 
bereit3 an verjchiedenen Stellen gefprochen, und es darf hier darauf 
verwiejen werden. Interejlant tft, daß ihnen allen ohne Ausnahme zur 
bejonderen Pflicht gemacht wurde, feinen privaten Handel zum Nachteil 
der Gejellfchaft in den Kolonien zu treiben, über Vereinsvermögen nicht 
eigenmächtig zu verfügen und beim Einfauf von Gütern feinerlei Vor: 
theile für fich jelbjt auszubedingen.®® 

Es erübrigt noch ein Wort über die öffentlich-rechtliche 
Stellung der Kompagnie. Sämmtliche, nach den Oftrois in reichem 
Make ihr zuftehenden Hobeitsrechte übte fie im Namen des Kurfürjten aus. 
In Wahrheit trat aber die Delegation jener Rechte derart in den Hinter: 
grund, daß fich ihre Ausübung als eine unmittelbar vom Landesherrn 
herrührende charafterifierte. Denn die Bedienfteten der Kompagnie waren 
durchweg nicht blos für dieſe, jondern ebenjojehr für den Kurfürjten 
jelbjt in Eid und Pflichten genommen; ®* fie können daher als furfürft- 
liche Beamte und ihre Amtshandlungen als ftaatliche gelten. In Über: 
einjtimmung damit jteht auch, daß die Yandeshoheit allein dem Souverän 
zufam. Inhalts der früher erwähnten Verträge ®d° haben die Eingeborenen 
fih und ihr Land durchweg in den Schuß des Kurfürſten und nur 
indireft in den der Kompagnie begeben. Sie find demnach nicht Unter: 
thanen diejer, jondern des erjteren gewejen.#° Und ebenfjo muß man 
ihr Land bezw. das Kolonialgebiet jelbit als einen Theil des damaligen 
Kurjtaates, mit anderen Worten als Inland anjehen.®? 

* Art. 10. 20. 21, Urk. To. II, Nr. 72; Urt. 14, Url. To. II, Nr. 77; 
Art. 16. 17. 18, urt. Th. II, Nr. 122; Art, 27. 28, Urt. Th. II, Nr. 1390, Bol. 
auch Art. 17. 18. 38, Urt, Th. IL, Nr. 123. — Über die Rechtöverhältnifje der Beamten 
der heutigen Stolonialgeiellihaften j. Georg Meyer, a. a. O, ©. 166. 

% Art. 9, Urk. Th. U, Nr. 77; Urt. To. 11, Nr. 80e; Art. 4, Urk. To. IL, 
Nr. 136. Bgl. auch Art. 44, Urf. Th. U, Nr. 128. 

s S. Urt. Tb. II, Nr. 51, 58, 69, 84, 86a u. b, 89, 94, 99, 121, 152, 165, 
168, 173. 

** Die Eingeborenen der heutigen Schußgebiete find Unterthanen des Reiches. 
Sp: Georg Meyer, a. a.D., ©. 108; f. daſelbſt aber die abweichende Anſicht Laband's. 
Im übrigen vgl. wegen der Bedeutung der failerlihen Schutzgewalt: Georg Meyer, 
a. a. O. ©. 121}. 

Es entſpricht jedenfalls diefer Auffafjung die Erflärung des Großen Kur- 
fürften, daß er die Kompagnie „bei allen vorfallenden Traktaten“ mit feinen Alliierten 
„mit einschließen“ will — Art. 13, Urk. Th. II, Nr. 67 — eine Erflärung, welde 
mehrfach) praktijch geworden it. S. 3. B. Urf. Tb. I, Nr. 78, 101. — 

Über den rechtlichen, wie den territorialen Charakter der heutigen Schupgebiete 
herricht großer Streit. S. darüber Georg Meyer, a. a. D., ©. 67 ff., 88 ff. Soviel 
darf jedenfalls als richtig gelten, daß fie als Reichsgebiet nicht angejehen werden können, 


Die Nechtsverhältniffe der afrikanischen Kompagnie. 371 


Die Auflöfung der Kompagnie follte jtatutengemäß nicht vor dem 
Ablauf des Oktrois vom September 1692, aljo erjt im Jahre 1732 
eintreten; 8° alsdann hätten bei dem Mangel bejonderer Vorjchriften die 
für die holländischen Kompagnien in Geltung befindlichen Beitimmungen 
zur Anwendung gebracht werden müſſen. Bekanntlich hat die Kompagnie 
diefen Zeitpunkt nicht mehr erlebt. Die Partizipanten hatten fie lange 
vorher, obſchon vielfach an ihre Pflichten gemahnt und noch bejonders 
zu einer Generalverfammlung geladen, treulos im Stiche gelaffen, und 
es entſprach daher dem Nechte jener Zeit, daß der nunmehrige König 
Friedrich I. die ihr verliehenen Oftrois zurüdnahm und jie für heim— 
gefallen erflärte.®® 


weil der Umfang defjelben durd; Art. 1 der Neichöverfafjung feitgeftellt ift und eine 
Erflärung der Schuggebiete zu Beſtandtheilen des Reiches eine Änderung diefes Artikels 
nothwendig zur Borausjegung hätte. 

ss Art. 14. 32, Urf. TH. II, Nr. 139a. 

5. oben S. 281 ff. 


24* 


372 2. Anhang. 


2. Anhang. 
Kuule's Prozeß und lebte Febensjahte. 


Das Jahr 1697 hatte für den Oberpräfidenten Eberhard von 
Dandelman einen traurigen Ausgang genommen. War doc) er, der 
allmächtige Minifter, am 4. Dezember mit einer Benfion von 6000 Thlr. 
entlajjen, am 12. aus Berlin verwiejen und am 20. nad) Spandau zur 
Haft gebracht worden.” Zu den Vergehen, welche ihm zur Laſt gelegt 
wurden, zählten nach dem im Februar des folgenden Jahres verfahten 
„extractus status causae et gravaminum*: (Nr. 23) Interefje des von 
Dandelman beim Havelbergijchen Holzhandel, (Nr. 24) der Schaden, 
jo ©. Chf. DI. aus der Marine gefommen, und (Nr. 25) Münzmwefen 
und der Schaden davon. Dieje drei Anklageartifel bildeten zugleich den 
Ausgangspunkt für eine Unterjuchung gegen den Generaldireftor Raule. 
Noch bevor es zur fürmlichen Einleitung einer jolchen fam, mochte er 
geahnt haben, daß er das Schidjal jeines Gönners würde theilen müjjen. 
In einem Briefe an den Bewindhaber de Goyer vom 7./17. Dezember 
1697? Elagt er über die Umnbejtändigfeit der weltlichen und höfijchen 
Sachen mit dem Hinzufügen, dab er entjchlofjen jei, jeinen Abjchied zu 
nehmen, falls er feine Hoffnung jehe „zu vollfommenen Maintien und 
zur Wiedererhaltung der Freundſchaft derjenigen, die das meijte Ver: 
mögen hätten.“ Es ging das Gerücht um, daß er den Kurfürjten durch 
Erjchleichung eines dem Staate jchädlichen Holzmonopols benachtheiligt; 
er eilte jich durch den Nachweis des Gegentheils zu verwahren und um 
jernere Protektion zu bitten.” Desgleichen fam er auf die Kunde, daß 

ı Brehlau, a. a. D., ©. 42 ff.; Breyſig, a. a. O., ©. 87 ff.; Droyſen, Ge- 
ihichte IV. 1. ©. 118, — Die Entlaffungsurfunde f. bei Klaproth, a. a. D., ©. 378. 

® R. 49. R. VII. 

® Raule an den Kurfürften, d. d. Berlin, den 15. Dezember 1697. R. 65. 20. — 
Das im Terte erwähnte Gerücht hatte vermuthlich feinen Grund in den beiden, für die 
— zur Unterfuchung der Domänen», Hof- und Kammeretats verordneten — Kommifjarien 


erlafjenen Inſtruktionen, welche die Anweifung enthielten, „wegen aller und jeder Kaſſen, 
wie die Namen haben“ die Rechnungen abzufordern, zu prüfen und darüber zu be- 


Raule's Prozeh und legte Lebensjahre. 373 


allerhand von furfürftlichen Beamten bereits abgelegte Rechnungen, 
darunter auch die der Marine und der afrikanischen Kompagnie noch): 
mal3 revidiert werden jollten, unverzüglich mit einem Berichte* ein, in 
welchem er ausführte, dat er zu einer Nechnungslegung über die Jahre 
1677 bis 1688 nicht im Stande jei, weil er die bezüglichen Dokumente 
bei früheren Gelegenheiten ausgehändigt habe und jich der Details als 
ein 64jähriger Mann nicht mehr zu erinnern vermöge. Überdies feien 
ihm wiederholt Quittungen ertheilt worden. Was die Zeit von 1688 
bis 1692 anlange, jo habe er damals zufammen mit dem Ober-Präfidenten 
von Dandelman und dem Hoffammer:PBräfidenten von Knyphauſen die 
Gejchäfte von Berlin aus geleitet und daher Präfident und Bewindhaber, 
al3 die verantwortlichen Diener, zur Nechnungsablage aufgefordert; dieſe 
hätten ihm darauf geantwortet, jie würden jelber berichten. Er fünne 
nicht umhin vorzuftellen, „daß im all man die Compagnie und Marine 
zu Wblegung einer näheren Nechnung forciren wollte, jolches unumb— 
gänglich den. totalen Ruin der Marine und Compagnie nad) fich ziehen 
müfje, denn Dadurch würde aller Credit derjelben zu einem Mal ver: 
Ioren, welcher doch bei einer Societät, auch bei Particulieren das Bejte 
und Precieuseste ijt, jo jie possediren, und ohne welchen feine Societät 
oder particulier Kaufmann bejtehen kann.“ Das Ungewitter hatte jich 
aber bereits über ihm zujammengezogen in Gejtalt einer „gründlichen 
Information von denen Marinejachen und dem dabei gelegten mono 
polischen Holzhandel, auch was ©. Chf. DI. zu Brandenburg p. vor 
Nup oder Schaden von beeden gehabt und wie injonderheit dem Marin: 
wejen, wann dasjelbe höchjtgedachter Sr. Chf. Di. nachtheilig ſollte be: 
funden werden, mit guter Manier vorzufommen ſei.““ Nachdem darin 
weitläufig von der jchlechten Verwaltung der Marine die Rede gewejen, 
heißt es wörtlich: „Soviel aber jchlieglich den wahren und eigentlichen 
Nug diejes Eojtbaren und jchädlichen Marin: und Compagntewejens ans 
reichet, jo fann man davon ein mehrerd nicht ergründen, als daß 
H. Raule vorgiebet, es würde dadurch S. Chf. DI. hoher Name und 
Gloire ausgebreitet und durch die ganze Welt, jelbit unter den Heiden 
befannt gemacht, da man vorhero fait weder zur See, noch in jolchen 
Theilen der Welt von der hohen Gloire des Churhaujes Brandenburg 
zu reden gewußt, welches, ob es zureichend jet, einen jo großen Poten- 


richten. Unter Nr. 3 der 2. Inſtruktion waren namentlih Münze, Zölle, Bergwerte, 
Marine u. dergl. aufgeführt. ©. Hift.pol. Beiträge, Berlin 1782/83, Bd. 2, Th. 1, 
S. 91 fl. 

* d. d. Berlin, den 10./20. Januar 1698. R. 65. 21. 

5 Weber unterichrieben noch datiert in R. 65. 21. 


374 2. Anhang. 


taten in jolchen Schaden zu jegen, man eines jedweden unpafjionierten 
Iudicio zu beurtheilen anheim giebet.“ Ebenjo wird von dem Holz 
handel behauptet, daß Raule ihn nur zu eigenem Nutzen betrieben habe. 
Die Remedurvorschläge werden mündlich in Aussicht gejtellt, ein Zeichen, 
daß der nicht genannte Verfajjer unter denen zu juchen ift, welche nun— 
mehr zur täglichen Umgebung des Kurfürjten gehörten. Durch eine 
Order — d. d. Cöln, den 25. Januar 1698° — wurde dem General: 
direftor aufgegeben, jämmtliche die Marine und den Holzhandel bes 
treffenden, hinter ihm befindlichen Dokumente binnen acht Tagen bei Ver: 
meidung der Ungnade an die zur Unterfuchung der Rechnungen kom: 
mittierten Geh. Hof: und Kammerräthe von Chwalfowsfi und Lindtholz 
abzuliefern. In feiner Verantwortung vom 3. Februar? wiederholt er 
im Wejentlichen das bereits früher Gejagte. Hinfichtlich des Holzhandels 
beruft er jich insbejondere auf ein ihm am 10. Januar 1693 ertheiltes 
Generalprivilegium, welches ihm das ausschließliche Necht verlieh, für 
die afrikanische Kompagnie in den furfürjtlichen Heiden Holz zu faufen 
und bearbeiten zu lafjen, und das zugleich allen Edelleuten verbot, in 
den brandenburgichen Yanden aus ihren Wäldern Holz zu verfaufen, bevor 
fie es Naule auf Rechnung der Kompagnie zum Kauf angeboten. Auf 
Grund Ddiejes Privilegs hält er ſich zu einer Nechnungslegung nicht 
für verpflichtet; er hebt hervor, dal er freiwillig einen Theil feines 
Profit3 dem Kurfürjten angeboten und darauf durch den Ober: Bräfidenten 
erfahren habe, daß jener Y/,, Dandelman */; und er jelbjit %, davon 
erhalten jollten. Er habe 7789 Thlr. dabei verdient, und dieſe werde 
ihm der Kurfürſt hoffentlich belaffen. Zum Schluß bittet er von einer 
jerneren Inquifition Abjtand zu nehmen, da er jonjt aller Orten jeinen 
Kredit verlieren und die Kompagnie notwendig zu Grunde gehen würde. 
Wie begründet aber auch jeine Vorjtellungen gewejen fein mögen, jie 
halfen ihm nichts. Der jegt ans Ruder gefommenen Partei, an deren 
Spite der Oberfämmerer Freiherr Kolbe von Wartenberg ® getreten, lag 
die Ktolonialpolitif gänzlich fern. Sie hatte fich vorgenommen, alle die: 
jenigen zu bejeitigen, welche Dandelman nahe itanden oder unter jeiner 
Protektion in die Höhe gefommen waren. 





° R. 65. 21. — Bu ber erwähnten Unterfuhungstommiffion gehörten nad) der 
Anm. 3 zitierten Inftruftion aud) noch der Oberfammerherr Joh. Kaj. Kolbe zu 
Wartenberg und der Oberhofmarihall Phil. Karl Freih. von Wylich zu Lottum. Die Mit- 
glieder der Kommiſſion waren ſämmtlich zu Oberdireftoren der Domänen ernannt worden. 

" d. d. Berlin, den 3. Februar 1698. R. 65. 21. — Über das Raule'ſche 
Holzmonopol j. im übrigen Breyjig, a. a. O., ©. 80. 31. 

©. über ihn Klaproth's Notizen bei Stölzel, a. a. O., Bd. 1, ©. 408 fi. 


Raule's Prozeh und legte Lebensjahre. 375 


Ein Intriguenjpiel der ärgiten Art nahm feinen Anfang. Zunächſt 
galt es recht gründlich mit der verhaßten Marine aufzuräumen, und 
daher wurde naturgemäß auch der bei ihrer Leitung betheiligt gewejene 
Hofkammer-Präſident von Knyphauſen mit zur Verantwortung gezogen. 
Es ift befannt, daß ihn die Unterfuchungsfommifjion für die Hoffammer 
der Malverjation für jchuldig erklärte und zu einer hoben Geldbuße als 
Erſatz derjelben verurtheilte. Was man ihm aber jpeziell hinfichtlich der 
Marineverwaltung zur Laſt legte, ijt nicht recht erfichtlich.” Aus einem 
Briefe des hannöverjchen Kabinetsſekretärs Völger an den fürjtlich 
oſtfrieſiſchen Vizekanzler Aveman — d. d. Hannover, den 24. Februar 
1698?° — erhellt nur, daß der Kurfürſt in einem eigenhändigen 
Schreiben an die Herzogin von Hannover gerathen hatte, der Fürſt von 
Dftfriesland möchte einen Miniſter nach Berlin jenden, um nähere Ans 
gaben über Knyphauſen zu machen. „Es wären anigo dejjen Sachen 
unter Handen, und jchiene dermalen das bejte Tempo zu jein etwas 
nüßliches auszurichten.” Aveman wurde demzufolge abgejchidt, und 
zwar mit einem bejonderen Empfehlungsjchreiben Chriftian Eberhards 
an die Kurfüritin Sophie Charlotte." Über die Sachlage unterrichtet 
ihn Bölger aufs Neue am 6. März’? indem er ihm als eine Äußerung 
der Herzogin berichtet: „Die Churfürftin wird vermuthlich das Ihrige 
nach Vermögen ... beitragen. Ser"* vermeinen, man müßte allenfalls 
verjuchen den Herrn von Schmettau mit VBerjprechung einer jährlichen 
Pension zu gewinnen.“ Sodann fährt Völger fort: „Sonjten erwehnte 
der Churbr. legthin mitgewejene Legations-Secretarius Mr. Peine, daß 
fi) bei Nevidierung des H. von Kniephauſen Rechnung bereits über 
100000 Athlr. liquide Schulden befünden, welche er wieder herausgeben 
müßte, und man wäre damit noch nicht einmal zum Ende. Mit der 
Münze wird er vermuthlich auch mit ins Spiel fommen, maßen der 
Münzmeijter zu Minden bereits 65000 Thlr. regorgiren müjjen. Ich 


® Eine Order an v. Chwalkowski, d. d. Königsberg, den 25. April 1698, R. 65. 21, 
bejagte, daß unterfucht werben jolle, ob dem Freih. von Knyphauſen Seitens des Kur— 
fürften früher mit Recht 26975 Thlr. nebit Zinſen affigniert und gezahlt worden, und 
daß Knyphauſen fich vor gehöriger Satisfaktion nicht aus Berlin entfernen dürfe, — 
Es ift möglich, daß diefe Sache mit der Gejjion des Münſter'ſchen Altienfapital® oder 
mit der von Knyphauſen zugejagten Erhöhung der kurfürftlichen Beiſteuer zuſammen— 
hängt. ©. o. ©. 237,243; Th. II, S. 389. — Bol. im übr. Iſaacſohn, Bd. 2, ©. 286, 287. 

id Kgl. Staatsarchiv zu Aurich, O. A. B. 1. f. 647. 

1 d, d. Aurich, den 18. Februar 1698. Königl. Staatsarchiv zu Aurich, 
0.A.B.L f. 647. 

2 Völger an Aveman, d. d. Hannover, den 6. März 1698. Kgl. Staatsardiv 
zu Aurich, O. A. B. 1. f. 647. 


376 2. Anhang. 


lege hierbei einen fleinen Extract eines legthin aus Oſtfriesland erhaltenen 
Schreibens, woraus man einigermaßen jehen fann, wie fie mit dem guten 
Churfürjten umbſpringen.“ Das Knyphauſen'ſche Verfahren fand durch 
jeinen am 3. September 1698 eingetretenen Tod ein Ende, welcher ihn 
von der Schmach erlöjte, ohne Ausjicht auf eine Nehabilitierung weiter 
zu leben. 

Deito zäher wurde gegen Raule vorgegangen. Eine erneute Order 
vom 12. April!? wiederholte die bisherigen Forderungen und verlangte 
überdies nicht allein eine Sicherheitsleiitung von 100000 Thlr. wegen 
der anjehnlichen Anjprüche des Kurfürſten an die Marine, jondern auch 
Auskunft darüber, weßhalb derjelbe an jeiner Einlage 60000 Thlr. 
hätte einbüßen müjjen, jowie ſchließlich Zurüderjtattung einer Raule 
im Juli 1691 jchenfungsweife erlajjenen Schuld von 9783 Thalern.!* 
Bergeblich wies er darauf hin,“ da die vielen Unglüdsfälle die Neduftion 
des Kapitals herbeigeführt, und daß ‚alle Bartizipanten davon in gleicher 
Weije betroffen worden, dal übrigens damals die Aftien der englijch- 
oftindischen Kompagnie auf 45 Prozent, die der englijch:afrifaniichen auf 
14 Prozent gefallen wären. Ebenjowenig half ihm feine Berufung auf 
die Motive jener remumeratorijchen Schenfung und auf die Beiſpiel— 
lofigfeit des Widerrufes einer jolchen Gnade. Was aber die Kaution 
anlangte, jo war ihm die Wahl gelajfen worden, diejelbe zu jtellen oder 
„nach der Veſte Spandow auf des Oberpräjidenten von Dandelman’s 
Cammer zu gehen.“1° Eine Sicherheitsleiitung von 100000 Thlr. ver: 
mochte er indeß nicht aufzubringen. Nach feiner Angabe bejtanden jeine 
Mittel in dem Gut Roſenfelde, das ohmedies nach dem Aussterben des 
Naule’schen Namens dem Kurfürſten zufallen jollte,!? ferner in jeinem 
Berliner Haufe jammt Einrichtung, endlich in 26000 Thlr. Aktien und 
etwa 8000 — baaren Geldes.? „Ich habe mich,“ jo jagt er an 


is d. d. Köln, den 12. April 1698. R. 65. 21. 

4 S. oben ©. 229, 

ı5 Bericht an den Kurfürjten, d. d. Berlin, den 16./26. April 1698. R. 65. 21. 

is Mach einer Audienz beim Kurfürften hatte ihm Chwalkowski die obige Mit- 
theilung gemacht. Unterjuchungsprotofoll, continuatum (auf der Feſte Spandom), den 
24. März; 1699. Art. 77. R. 49. R. III, Raule ſaß jpäter wirklich in demielben 
Bimmer, in welchem vor ihm Dandelman interniert war. 

" Und zwar nad) dem mit dem Kurfürſten, d. d. töln, den 20. Mai 1694, — 
Prov. Brandenburg, Rep. 7. Amt Köpenid — geſchloſſenen Kaufvertrage „über das 
Vorwerk Rojenfelde,“ jobald Raule, feine Frau und die Dejcendenten beiderlei Geſchlechts 
von feinen Vettern mit dem Tode abgegangen. — Über das Gut Rofenfelde (jeit 1700: 
Sriedrichsfelde) j. Berghaus, a. a. D., Bd. 2, 5. 59 ff. 

18 (£8 eriftieren außerdem 2 Vermögendverzeichniffe d. d. Berlin, den 11./21. und 


Raule's Prozeß und legte Lebensjahre. 377 


einer anderen Stelle,'? „allzeit mit Sorgfalt gehütet einig Unrecht zu 
pflegen, anders würde ich in 23 Jahren, da Ew. Chf. DI. Höchitiel. 
9. Vaters DI, aud; Ew. Chr. DI. Selbit zu dienen ich die Gnade ge- 
habt, mich in einen ganz andern Staat und Mittel habe jezen können.“ 
Er erinnert an jeine Dienjte im jchwedischen Kriege, an jeine vortheil- 
haften Ratbichläge bei der Verpachtung des Berniteins,?" und jchließt 
mit der Bitte, jeine Sachen durch eine Kommiljion von wenigen Yeuten 
„ohne scandale Blasme* und gegen eidliche Kaution zu prüfen. 

Wenn hierauf von der realen Sicherheit Abjtand genommen wurde, 
jo gejchah dies offenbar mur, weil das dringendjte Interejje der Kom— 
pagnie jeine Anwejenheit bei der im Juni nach Emden berufenen General: 
verjammlung erheiſchte. Bevor er aber die Erlaubnig zur Neije erhielt, 
mußte er, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ſchwören, daß er dort 
die Nechte des Kurfürſten fördern, zu dejjen Nachtheil nicht über fein 
Vermögen verfügen und fich nach Schluß der Verfammlung wieder zur 
Unterjuchung gejtellen würde.’ Den faum Zurücgefehrten empfing eine 
Anklagejchrift *? des Hoffisfals Möller.” Sie forderte „Auskunft über 
einige vorläufige Punkte“: wie Raule die beregte Schenkung, den Holz: 
handel und die Seitens der Verfäufer ihm dabei gemachten Gejchente, 
den Schiffbau und die Höhe jeiner Bejoldung rechtfertigen könnte? und 
behielt jich alle übrigen Stlagen, „injonderheit wegen defraudirter Accise, 
die Sache wegen der Africanijchen Compagnie, Marine und jonjten“ vor. 


12./22. Juni 1698. R. 49. R. V. Beide find nad) Raule's eigenem Geftändniß nicht 
genau; er hatte jie in Eile entworfen, weil man von ihm Rechnung verlangte unter 
der Androhung, daß er ſonſt nad) Spandau gebracht werden jollte. In den Verzeich- 
nifjen jind namentlich auch noch Waarenvorräthe außerhalb Yandes und die Jmmobilien 
in Seeland aufgeführt. Das Aftivvermögen wird darin nad) Abzug aller Schulden 
auf etwa 50000 Thaler angegeben. Der Advokat van Straaten jchäßte aber Raule's 
konfisziertes Vermögen auf 200000 Thaler. (Nichtdatierte Bittichrift an den König 
in R. 65. 27.) Berghaus, a. a. O., Bd. 2, ©. 459, nennt Raule einen der reichiten 
Männer Berlins und bemerkt zugleich, daß er den Kurfürſten mit jeinem ganzen Hof- 
ftaate zu wiederholten Malen auf feinem Luftfchloffe Rojenfelde bewirthete. Dieje An- 
gaben lafjen jich nicht prüfen, da Berghaus jeine Quellen nicht nennt. 

» Raule an den Kurfüriten, d. d. Berlin, den 26. April /6. Mai 1698. 
R. 65. 21. Schon unterm 4/14. Juni 1686, R. 65. 12, hatte Raule aus dem Haag 
an den Großen Kurfürſten gejchrieben, daß er feine Bedenken trage, all das Seine für 
des Kurfürften Gloire aufzuopfern, da er für feine Kinder zu jorgen hätte. 

20 Raule jchreibt, der Kurfürſt hätte dadurch in zehn Jahren 52000 Thlr. mehr 
als je zuvor genofjen, „deswegen mir vormaln considerable Praesenten angeboten 
worden, umb das Werk auf dem alten Fuß zu laffen, allein ich babe als ein ehrlicher 
Mann ſolches geweigert.“ Bericht, cit. Anm. 15. 

* Urk. Th. II, Nr. 151. — ©. oben S. 254. 

*2 rt. Th. II, Nr. 158. 


378 2. Anhang. 


Selbjtredend jollte der Angejchuldigte allen vermeintlich unrechtmäßigen 
Gewinn herausgeben. Die Folge diejer Anklage war die Einjegung 
einer aus fünf Mitgliedern bejtehenden Unterſuchungskommiſſion unter 
Chwalkowski's Vorſitz;?“ fie hatte die Aufgabe, die „Privat-Praeten- 
siones* des Kurfürjten an feinen Generaldireftor zu „prosequiren und 
auszuführen.“ Das Ergebniß diejer Unterfuchung muß wohl nad) anderer 
Richtung Hin ein jehr belaitendes gewejen jein, denn es erfolgte am 
12. Dezember Raule's Abjührung nah Spandau.?° Sein Vermögen 
wurde allerwärts ausgefundichaftet und im Namen des Kurfürſten be- 
jchlagnahmt.?* Eine neue Order vom 3. Januar 1699°?°°* trug dem 
ammergerichtsrath Hülsmann, dem Hofrath Clefmann und dem Hof: 
fisfal Möller auf, die Unterfuchung wider ihn jpeziell wegen der Emme— 
richſchen Münze zu eröffnen; ihnen wurde jpäter*?® noch der Hof und 
ammergerichtsrath von Heugel beigegeben. 

Die Vernehmungen begannen am 5. Januar.°®° Zwei Hauptproto: 
folle von 363 und 421 Artikeln, jowie einige unbedeutendere Protofolle 
beurfunden, was man ihm alles zur Lat gelegt.” Den Kommiſſaren 


23 Es ijt das derjelbe Möller, weichem jpäter (im Novbr. 1700) bei 2000 Dukaten 
Strafe anbefohlen wurde, in vier Wochen den Dandelman’schen Prozeß zu Ende zu 
bringen. Er ſchrieb damals in fein Tagebuch: „Sancte Deus, juste Judex, Artikul 
fann ich machen, aber woher foll ich die Probationes nehmen? idy habe ein corpus 
actorum verlanget und nichts erhalten; Niemand will das Herz haben, den jchlechten 
Buftand des Procefies Er. Ch. D. zu offenbaren, jondern derſelbe ſoll continuiret 
werden, fiat in nomine Dei!“ Dronfen, Gejchichte, IV. 1. 5. 190; Breyſig, a. a. O., 
©. 45. Auch im vorliegenden Falle hatte er wohl die Schwierigkeit der Durchführung 
eines Prozefjes ertannt und deßhalb Raule's Abolitionsgeſuch im Juni 1699 befürwortet. 
©. unten, Anm. 38, 

* rk. Th. II, Nr. 154, 

25 Der Haftbefehl ift vom Kurfürjten eigenhändig abgefaßt. Urt. Th. II, Wr. 157. 
In einer weder datierten noch unterichriebenen Aufzeichmung (R. 49. R. VIl.) war 
dem Kurfürſten gerathen worden, Raule, weil er ein Kapitalverbrechen begangen, in 
Haft zu nehmen und ihm alle Korreipondenz mit den Kompagnieinterefjenten zu unter- 
fagen, damit er ihnen nicht zum Nachtheile des Kurfürften Nathichläge ertheilen könnte. 
Die Kapitalverbrechen betrafen anicheinend die Münze; j. weiter unten. 

*° Order: an den Refidenten Kuffeler in Amſterdam, d. d. Köln, den 3 /13. Jan. 
1699; an den Gejandten Freih. von Ganig im Haag, d. d. Köln, den 28. Jan./d. Fer 
bruar 1699; an den Landdroft Buſch und den Nejidenten Geride in Hamburg, d. d. Köln, 
den 26. Mai/5. Juni 1699. R. 65. 23. 

=’ a) d. d. Köln, den 3. Januar 1699. b) d. d. Köln, den 7. März 1699. 
R. 49. R. IV. 

»* Das erjte Protokoll iſt datiert: „Actum auf der Veite Spandomw, den 5. Jan. 
1699.“ R. 49. R. IV. 

» In Ur. Th. II, Nr. 158 find einige der belajtenditen, die Kompagnie und 


Raule's Prozeß und letzte Lebensjahre. 379 


ſcheint dabei ſelbſt nicht recht wohl zu Muthe geweſen zu ſein, denn 
Chwalkowski ſuchte ihn ſchon in den erſten Tagen durch einige Briefe 
zu beſtimmen, daß er ſich, da ſeine Ehre und ſein Leben bedroht ſeien, 
der Gnade des Kurfürſten unterwerfe, ehe es zu ſpät würde. 

Mit dem angeblichen Münzverbrechen verhielt es ſich folgender: 
maßen: Nach Schliegung der furfürftlichen Münze im Cleviſchen Lande 
war dajelbit jo jchlechtes, minderwerthiges Geld geprägt worden, „daß 
endlich gar eine landverderbliche Kipperei zu befürchten jtand." Des» 
halb hatte der Kurfürjt die Münze in Emmerich wieder eröffnet und zu 
diejem Behufe mit dem Kommiljarius Pedy und dem Münzmeijter 
Wilhelm von Harren am 20./30. November 1689 einen Vertrag geichlofjen, 
nach) welchem dieje für das ihnen verliehene Privileg ein jährliches 
Schlagſchatzgeld von 36000 Thlr. zu zahlen hatten. Raule war als 


Marine betreffenden Artikel wiedergegeben; fie jegen zugleich das damalige Inquifitorial- 
verfahren ins Licht. 

» (68 eriftieren drei Briefe von Chwalkowski's an Raule: 

a) le 9 Janvier 1699 (in Beantwortung eines Raule'ſchen Schreibens): Mais 
vous dites fort bien qu’un bon accommodement seroit le meilleur pour 
vous, car on m'assure qu'on trouve tous les jours plus des preuves 
eonvaincantes contre vous et qu'il y a encore bien d’autres choses que 
celles dont vous avez est6 questionne, de sorte que le fiscal croit qu'il 
en suivra infailliblement une sentence qui ötera l’houneur, la vie et tous 
les biens. Si elle est une fois prononcee il pourroit ötre trop tard de 
recourir & la clemence de S. A. E. Vous jugerez done mieux que per- 
sonne ce qu’il en faudra faire pendant qu’on ne trouve point de pro- 
portion entre vos offres faits jusques icy et le chatiment que la justice 
vous pourroit imposer. A mon avis vous n’avez pas ä perdre un 
moment, ... 

Votre trös humble et tres obeissant 
serviteur 
Chwalkowsky. 


b) le 11. janv. 1699. Chwalkowski erjucht Raule, jolide Vorſchläge zur Be— 
freiung des Kurfürſten von den Yeibrenten zu machen, dann fünne er viel« 
leidht noch; den drohenden Schlag abwenden. Vous pourrez regretter un 
jour trop tard de n'avoir pas ecoute et suivi les advis de votre amy et 

tres h. servit. 
Chwalkowsky. 

c) le 16 Janv, 1699, Raule joll ein Mittel angeben, wie der Kurfürjt von 
den 260000 Thlr. Yeibrente befreit werden fünne. Nm Vertrauen theilt 
ihm Chwalkowski mit, daß der Fiskal jehr vorjchreitet, und daß Raule fich 
beeilen jolle, die kurfürftliche Gnade anzurufen; „en peu de temps il sera 
trop tard.“ 


380 2. Anhang. 


der Münze am furfürtlichen Hofe.?!* Da die Pächter vorgeblich in 
Folge des Steigens der Silberpreije bisher große Verluſte erlitten hatten, 
jo wurde am 15. März 1692 unter bejonders günjtigen Bedingungen 
ein neuer Vertrag mit ihnen gejchlofjen.*!® Bereits Ende diejes Jahres 
tauchte in Holland das Gerücht auf, daß in der Emmerichjchen Münze 
falſche, holländische Schillinge geprägt würden. Cine von der Elevijchen 
Regierung und jodann in Berlin von bejonderen Kommijjarien geführte 
Unterjuchung ergab die Grundlofigfeit des Verdachtes.? Einige Jahre 
hindurch blieb alles ruhig, bis das gegen Dandelman eingeleitete Ver: 
fahren von neuem Anlaß bot, ich mit der Münze zu befallen. Der 
Münzmeister von Harren jollte den Kurfürſten dadurch gejchädigt haben, 
daß er vertragswidrig unterwerthige und nicht konzeſſionierte Geldjorten 
geprägt, daß er erhebliche Schlagichaggelder Hinterzogen, unrichtige Rech: 
nungen aufgeitellt und endlich die Minifter Eberhard von Dandelman 
und ‚Freiherr von Knyphauſen durch Beitechung von der Wahrnehmung des 
furfürjtlichen Interejjes abgebracht habe. In diefen Münzprozeß waren 
außer den genannten Werjonen der Münzbuchhalter Schneewart, der 
Cleviſche Schöppe Hegh und der Minden’iche Kanzler Wilhelm Heinrich 
von Dandelman?? verwidelt. Raule rechnete man insbejondere als 
Schuld an, daß er das Vergehen des Münzmeifters, objchon er darum 
gewußt, nicht zur Anzeige gebracht, vielmehr jenem gerathen habe, alles 
verschwiegen zu halten. Mit dem erjterwähnten Vertrage hing auch die 


2 R. 49. R. Il 

sd R. 49. R. III. 

s2 Der Kurfürſt befahl dem Geſandten von Schmettau im Haag mittels Order, 
d. d. Köln, den 26. Auguſt 1693, R. 49. R. IV, das Rejultat der Unterſuchung in 
Holland befannt zu machen. 

s Droyſen, Geichichte, IV. 1. ©. 188, jchreibt irrthümlich: „Nur gegen Wilhelm 
Heinrih, den Kanzler in Minden, fand man einen Vorwand, eine Unterjuchung ein« 
zuleiten; aus den Akten erhellt nicht, daß er jchuldig befunden worden.“ Ebenſo irrig 
melden iaacjohn, a. a. O, Bd. 2, ©. 286, und auf ihm fußend Brevfig, a. a. D., 
©. 58, daß das Verfahren niedergejchlagen wurde. Sie alle haben offenbar das Urtheil 
der Roftoder Yuriftenfatultät, d. d. Roftod, den 28. Octobr. Anno 1702 „in causa 
Fisei wider den suspendirten Mindiichen Canzler Wilhelm Heinrich von Dandelman“ 
nicht gefannt. Daffelbe lautet (unter Beifügung umfangreidyer rationes dubitandi et 
deeidendi): „Daß zwar in Actis jolhe Urſachen a Fiseali nicht eriwiefen, warum der 
Canzler von allen feinen Chargen removiret werden könte, e$ were aber dennoch 
derjelbe wegen jeiner bei der Münzinspection begangenen merflichen Fehler, auch 
wegen einiger zur Ungebühr genommenen Spendagen, Ihm und anderen Ministris 
zur Aufmunterung, mit einer namhaften Gefdftrafe zu belegen und berührte Münz- 
inspeetion, einem andern allergnädigft zu conferiren und der Ganzler in die Unkoſten 
dieſes Processus zu condemniren. B. R. W.“ — R. 49. R. VII. — Bgl. hierzu 
Anm. 40 a. E. 


Raule's Prozeß und letzte Lebensjahre. 381 


mehrfach beſprochene kurfürſtliche Schenkung an Raule zuſammen, welche 
einen Erlaß ſeines Antheils an den Schlagſchatzgeldern bildete. Hin— 
ſichtlich der afrikaniſchen Kompagnie traf ihn vorzüglich der Vorwurf, 
nicht gehörig Rechnung gelegt und namentlich in der legten General- 
verjammlung duch Transportierung feiner Aftien auf andere Leute 
gegen das Intereſſe des Kurfürjten und jomit gegen jeine Eidespflicht 
gehandelt zu haben.°* Raule betheuerte in allen Stüden feine Unjchuld. 
Im Berhör vom 26. April unterwarf er fich aber der Gnade des Kur— 
fürjten; „er müßte gejtehen, daß, warn ©. Chf. DI. nad) Rigueur der 
Nechte wider ihn verfahren wolte, Diejelben befugt wären ihm jeine 
Güter zu nehmen und jeine Umvorfichtigfeit nach Meriten zu jtrafen; er 
wolte aber .... mit Sr. Chi. DI. ich nicht ins Necht legen, jondern 
unterthänigjt bitten, dag ©. Chr. DI. ihm aus Gnaden das Xeben 
ichenfen und jo viel von jeinen Mitteln übrig lajjen wolten, davon er 
als ein alter 66jähriger Man den Überreit jeines Lebens an irgend 
einem Orte im Churfürjtl. Yande, wo es ©. Chi. DI. allergnädigjt ge- 
fällig, zubringen möchte.“ °° Folgt hieraus feine Schuld? Wir brauchen 
nur zu erwägen, daß er die Schwelle des Greijenalters bereits über: 
jchritten, daß er vorausjah, der Prozeß würde ſich jehr in die Yänge 
ziehen, daß ihn die Erklärungen Chwalkowski's für jein Leben zittern 
machten, dat das Schicjal Eberhard von Dandelman’s, jeines Vor: 
gängers in der Spandauer Zelle, wie ein dDrohendes Geſpenſt ihn jchredte, 
um jene Frage unbedenklich zu verneinen.?* Der Kurfürſt ließ ihm 
durch die Kommiſſarien eröffnen,??* dab er zwar nad) jtrengitem Recht 
wider ihn verfahren fünnte, weil jeine Schuld jowohl durch eigenhändige, 
als durch anderer Yeute Briefe, troß jeines Yeugnens, eriwiejen jei, dat 
er ihn aber dejjenungeachtet nochmals zur Vertheidigung verjtatten 


= Das Münzvergehen ift vorzüglich Gegenftand der Protokolle vom 5. Januar 
und 25. März 1699; die Kompagniedelikte werden in dem Protofolle vom 18. März 
1699 erörtert. R. 49. R. IV. Außerdem betrifft die „Münzmalverſation“ eine „brevis 
delineatio status causae et indieiorum contra Benj. Raule,“ d. d. Berlin, den 
27. Januar 1699. R. 49. R. VII. Wegen der Anjchuldigung Dandelman’s, den 
Kurfürften bei der Marineverwaltung und der afritaniihen Kompagnie geihädigt zu 
haben, ſ. Breyſig, a.a.D., ©. 64. 

Art. 420, Urk. Th. II, Nr. 158. 

3 Der Advolat van Straaten, welcher Raule's Frau in ihrem fisfaliichen Prozeſſe 
vertrat, erklärte fich in einer Bittichrift an den König, d. d. Berlin le 25 Septembre 
1705, R. 49. R. VII, zu jeder Stunde bereit, „a faire son apologie et monstrer son 
innocence en presence de toute la Cour et de ceux qui voudront soutenir le contraire.‘ 

»a Order an die Kommifjarien von Heugel, Glefmann und Möller, d. d. 
Potsdam, den 17./27. Mai 1699. R. 49. R. III. 


382 2, Anbang. 


wollte. Falls der Inquifit fich wieder fubmittierte, jollten die Kom— 
mifjarien ihn fragen, zu welchem Schadenserjage er bereit wäre. Naule 
wiederholte hierauf thränenden Auges jeine Bitte um Gnade und bot 
dem Kurfürjten jein ganzes Vermögen in der Erwartung, daß diejer für 
jeinen zureichenden Unterhalt in Zukunft Sorge tragen werde.??d Wie 
es jcheint, bejtand anfänglich die Abficht, die Akten zum Spruch zu ver: 
jenden. Die Kommijjarien von Heugel und Möller bezeichneten dies 
aber als nicht angängig, weil Naule ad gratiam, nicht ad sententiam 
jubmittiert, und weil es bejjer wäre, die Münzjache geheim zu halten. 
Wollte der Kurfürjt ihn begnadigen, jo fünnte ein jo bündiger Revers 
aufgejegt werden, dal nichts von ihm zu beforgen ſtünde.“s Es entzieht 
fi) unſerer Beurtheilung, inwieweit die in Bezug genommene Kor: 
rejpondenz in Wahrheit den Schuldnachweis erbracht. Der Angeklagte 
jelbjt hat ihm nicht anerfannt. Auf die Frage: „ob er nicht in vielen 
Schreiben jelbjt geurtheilet, daß die vorgenommene Practiquen bei der 
Emmerichjchen Münze jo gefährlich und capital wären, daß jowohl er, 
al3 jeine Consorten und Complotisten verdienet auf einem Chavot zu 
ſterben?“ hat er zur Antwort gegeben: „er habe gejchrieben, wenn jolche 
Sachen wahr wären, hätten jie den Galgen verdienet, und wenn er In- 
quisit davon gewußt und jolches nicht angegeben, hätte er verdienet auf 
einem Chavot zu jterben.“ 3? Und etwa neun Monate jpäter jchrieb er 
noch aus der Haft an den Münzbuchhalter Schneewart:*% „Ich weiß 
ſehr wohl den Sinn, was ich habe gejchrieben .. .. aber ich ſoll 
müſſen Interpreteur jein von meinen Schreiben, und das auf ihr Ber: 
langen und Borjtellung, das der ganzen Sache eine andere Tour joll 
geben, umd ich mich jehr wohl joll verantworten; jchlaf darin abjolut 
geruhig. Sie müfjen meine Briefe und alle Briefe, welche die Münze 
betreffen, Copeibücher, Cassebücher und all, was die Münze angehet, 
an E. Ed. übergeben und jchwören mit folennen Eide, daß nicht ein 
Brief, noch Buchſtab oder jonjten etwas in der Welt zurückgehalten ift.“ 
Obwohl nach Ausweis der Akten jeit dem Mai eine Unterjuchungss» 
handlung wider ihn nicht mehr vorgenommen war, erfuhr er doch erjt 


sb Urk. Th. II, Nr. 158 unter e. 

ss Vericht, d. d. Berlin, den 5. und 6. Juni 1699. R. 9. C. 6. a. 1. 

Art. 106 des Protofolls vom 5. Januar 1699. R. 49. R. IV, 

“0 d. d. den 1./11. Oftober 1669. R. 49. R. III. In den Briefen wird übrigens, 
wie aus Art. 300 des Prototolls vom 25. März 1699, R. 49. R. IV, hervorigeht, 
der Ober-Präfident von Dantelman: Primovezier, der Kanzler von Dantelman Thitmel- 
geift (holl. tuimelgeest, etwa Friedensſtörer) genannt, weil er „ein Feind vorm der 
Münze gemwejen.“ 


Raule's Prozeß und legte Lebensjahre. 383 


ein Jahr darauf, daß Gnade für Necht ergehen jolle.*! Seine Ver: 
mögensabtretung wurde genehmigt, und er empfing von dieſem Zeit 
punft an eine jährliche Nente von 400 Thalern ;*? wegen feiner Frei— 
laffung jedoch und der Anweifung eines bejtimmten Domizils blieb die 
fünigliche Erklärung noch vorbehalten. 

Raule's Arreſt dauerte jonach bis auf Weiteres fort und, wie es 
jcheint, ijt derjelbe keineswegs leicht gewejen. In einem Gnadengejuche *? 
klagt er: „Nun habe ich jeiter diejer jo gnädigiten Erklärung noch 20 Monat 
dieje betrübte penible Gefängniß müfjen verjchmerzen, und jolches in einem 
Alter von 70 Jahren, da ich niemand anders zu meiner Gejellichaft habe, 
als einen Musquetier und feine Libertät, jo gar daß, wann meine jo 
jehr affligirte ‚rau bisweilen nach mir läfjet jehen, ich fein Wort als 
in Gegenwart einer Wachte jprechen, viel weniger an jie oder jie an mic) 
ein Vertröftungsbriefchen jchreiben mag.” Dabei mußte er während diejer 
Zeit noc) erfahren, daß der Fiskus gegen jeine frank darnieder liegende 
Frau prozejjierte, weil dieje weaen ihres Eingebrachten vorzugsweije Be: 
friedigung aus dem angeblich fonfiszierten, ehemännlichen Vermögen ver: 
langt hatte. Der Kläger jtüßte jich hierbei auf einen Yandtagsrezeh vom 
Jahre 1653, nad) welchem er wegen jeiner Kontributionsrejte allen 
Släubigern, jelbit den jogenannten Separatijten, vorging, jowie auf zwei 
Spezialrejfripte vom 8. Januar und 30. März 1683, die ihm im Kon— 
furjfe der mit dem Münzweſen betrauten Beamten ein Borzugsrecht vor 
ſämmtlichen Gläubigern eınräumten.** Die Beklagte berief ſich darauf, *° 
daß nicht eine Konfisfation, jondern eine freiwillige Abtretung der Güter 
an den König jtattgefunden, und da insbejondere jene beiden Reſkripte 
nichts vom gemeinen Nechte Abweichendes bejagten, *° daß alfo die ältere 
Dotalforderung der Ehefrau vor dem jüngeren fisfaliichen Anfpruche den 
Vorzug haben mühte. Das jchlieglich am 11. Dezember 1703 verkündete 
Urtheil der Wittenberger Juriſtenfakultät““ machte die Entjcheidung im 
Wejentlichen zu Gunjten der Beklagten von einem diejer auferlegten Eide 


* Urt. Th. II, Nr. 159. 

“R.49. R. VI. 

+ Mahrjcheinlih vom Februar 1702. R. 49. R. VII. 

“R.49. RI. 

» In einer Duplit ihres Anwalts vom 15. Juni 1703. R. 49. R. Il, 

“1.2 C. de priv. fisci. 7, 73. 

“TR. 65. 27. Der Kurfürft verjtattete Durch Order, d. d. Köln, den 21. Dezember 
1703, R. 49. R. II, beiden Parteien auf ihre Supplifationsichriften vom 15. bezw. 
20. Dezember gegen die Senten; vom 11. Dezember zu appellieren. — Der Kurfürſt 
war damals das summum tribunal appellationis. gl. hierüber Stölgel, a. a. D., 
S. 385. 421 ff. 


384 2. Anhang. 


abhängig, und der Prozeß ſchloß im April 1704 mit einem Vergleiche, “* 
inhalts dejjen ihr der König das Berliner Haus und die Mobilien über- 
ließ und außerdem die ihr bereits jeit dem Juni 1699? jährlich ge 
zahlten 400 Thlr. als fejte Penſion zuficherte, wogegen fie auf alle 
weiteren Anfprüche verzichtete. Im Laufe des Nechtsjtreits wurde, wahr: 
jcheinlich um zu jehen, ob die Angaben der Raule'ſchen Eheleute über 
ihre Vermögensverhältniſſe der Wahrheit entiprächen, auf Befehl des 
Königs ?P ihr vor einigen Jahren depomiertes wechjeljeitiges Tejtament “ 
eröffnet. Sein Inhalt hat in diefem Punkte faum etwas Neues zu Tage 
gefördert.°? Erreichte jomit diefe finguläre Tejtamentseröffnung den be— 
abfichtigten Zweck nicht, jo entbehrte jie doch nicht jeglicher Bedeutung. 
Sie ermöglicht nämlich einen Schluß auf den religiöfen und bejcheidenen 
Sinn Raule’3, indem er jeinen Erben zur Pflicht machte, „ihn ehrlich 
und chriftlich, jedoch ohne einiges übermäßiges Gepränge, beizujegen.“ 

Doc) zurüd zu dem noch Lebenden! Das erwähnte Gnadengejuch 
hatten die Kommiſſarien von Heugel und Walter in ihrem Begleit- 
berichte 5° mit der Maßgabe befürwortet, daß Naule eidlich an einen be: 
jtimmten Ort fonfiniert würde und Urfehde leijtete. Friedrich I. ging 


#8 Srder, d. d. Potsdam, den 24. April 1704. R. 49. R. II. Da die Frau 
Naule zwei Tage zuvor (am 22. April/2. Mai) gejtorben war, jo machte ihr Anwalt 
und (zum Schein eingejegter) Erbe van Straaten jpäter geltend, daß der Fiskus den 
Prozeß gegen ihn aufnehmen jollte (Bittjchriften an den König, d. d. Berlin, den 24. 
und 25. September 1705. R. 49. R. VID. Dazu fam es indeh nicht, da er bald 
darauf (im Februar 1706) ftarb. 

* Order, d. d. Köln, den 27. Juni 1699. R. 65. 27. 

% Order an den Hausvogt Lonicer, d. d. Schönhaujen, den 19. März; 1701. 
R.9.C.6.a. 1. 

51 Das Teftament — R. 9. C. C. C. — iſt datiert: Friederichs-Werder, den 
20. Januarij 1697, und von Raule und feiner Frau eigenhändig unterjchrieben und 
unterfiegelt. Der Umſchlag trägt die Aufichrift: „An diejem verichloffen Papier ijt 
unfer beider letter Wille enthalten, welches wir unjerer Unterfchrift bezeugen. B. Raule. 
Apollonia van den Brande. — praes. den 21. Januarii 1697. ad acta.“ 

52 Das Vermögen iſt nämlich nicht näher detailliert. Im übrigen jegen fich 
die Eheleute mwechjeljeitig zu Erben ein und bejtimmen, daß nad) ihrem Tode Jakob 
Raule, ein Neffe des Mannes, und Philipp van den Brande, ein Vetter der Frau, 
fih in ihr Vermögen in näher gervegelter Weije theilen jollen. Die Güter Rojenfelde 
bei Berlin und Ritten bei Middelburg werden dabei in Fideilommifje umgewandelt; 
dem jeweiligen Bejiker des erjteren wird auferlegt, die Mevenüen zur Erhaltung des 
Gartens und des Gartenhaufes zu verwenden bei Vermeidung des Berluftes an den 
nächſten Erben männlichen Geſchlechts: „mahen wir den Garten und das Gartenhaus, 
foviel in unſern menschlichen Kräften beruhet, in volltommenen Würden erhalten 
wifjen wollen.“ 

5 d. d. Berlin, den 22. Mär; 1702. R. 49. R. VII 


Raule's Proze und legte Lebensjahre. 385 


am 25. März 1702 darauf ein. Naule follte darnach den Reſt jeines 
Lebens mit feiner Frau, wie anfänglich bejtimmt wurde, im Marinehaus 
zu Havelberg, nach jpäterer Verordnung aber, weil es dort feine refor- 
mierte Kirche gab, in Spandau zubringen. Da fich indeh jeine An- 
wejenheit in Emden als nothwendig herausgejtellt hatte, jo änderte man 
diefe Dispofition wieder ab und gejtattete ihm nach Ablegung der Ur: 
fehde und zweier Eide, dorthin zu reifen. Am 12. Mai wurde er aus 
dem Arrejt entlaffen. Für einige Stunden war es dem alten Mann ver: 
gönnt jeine franfe Frau aufzujuchen und von ihr Abjchied zu nehmen. 
Er erhielt 400 Thlr. Neijegeld, ferner einen Sekretär in der Perjon des 
Marinefommifjars Ramler und eine Vollmacht Fur Verhandlung mit den 
Bewindhabern und den Interejienten. 5* 

Somit hatte Naule wiederum im Dienjte der Kompagnie Verwen— 
dung gefunden, freilich in einer unvergleichlich geringeren Stellung als 
ehedem. Wie er dort unermüdlich für diefelbe arbeitete, iſt bereits an 
anderer Stelle ausgeführt worden;°® es erübrigt hier nur ein Bild zu 
geden von der traurigen Lage, in welcher der vom Schichſal einjt jo 
begünjtigte Generaldirektor jeinen Lebensabend bejchloß. „Sch habe,“ jo 
jchreibt er an den König, d. d. Emden, den 28. Auguſt 1703,°° „bis 
herzu auf dem Wajjer in ein altes Jagt gelegen mit großer Incommodität, 
welches Jagt auch nunmehr nicht bewohnbarlich mehr it, weilen man 
nicht truden darin fan bleiben und jelbiges bei Winterzeit ich nicht leßet 
practieiren, bejondern man darin zu befrieren jtehet, specialiter ein alter 
Mann gleich wie ich von 71 Jahren. Zudem fan ich feinen Bedienten 
disponiren, umb darin zu verbleiben. Die Feurung iſt alhie überaus 
und extravagant theuer, wie auch die Hausheure, Aceisen und jonjten p., 
derowegen der armen Rthlr., welche des Tags genieße, gänzlich damit 
aufgehet; und habe ich in die 5 Jahren fieder meinen Arrest nicht einen 
Rod auf meinem Leib können machen laffen, weilen leider! all meine 
Kleider mir genommen; dan von denen 600 Thlr. von Havelberg habe 
ich meine Frau mit das Meiſte müjjen assistiren, angejehen leider! fie 
anders nichts hat. So geruhen Ew. Kön. Maj. allergnädigjt zu erwegen, 
daß ich alhie nicht länger fan bleiben, will ich nicht in dem allerelendigjten 
Staat verfallen, welches mein allergnädigjter König und Herr nicht wird 
begehren.“ Wiederholt bittet er jpäter, ihm wenigjtens ein feinen Arbeiten 
und jeiner Stellung als föniglicher Kommiſſar entjprechendes Gehalt zu 


54 Bericht des Kgl. Geh. Raths an den König, d. d. Köln, den 13. Mai 1702, 
R. 65. 25. 
5 S. oben ©. 271 ff. 
56 R, 65. 25. 
Brandenburg: Preußens Kolonialpolitit. I. 25 


386 2. Anhang. 


bewilligen. °°* Letzteres gejchah aber nicht, denn nach dem Tode feiner 
Frau im Mai 1704 zwangen ihn feine drüdenden Berhältnifje, ſich von 
Neuem an den König mit einem Bittgefuche?" um „joviel Geld“ zu 
wenden, „daß er für jich und jeinen Bedienten Trauerkleider machen 
lajjen könnte.“ Vierzig Monate lang hatte er Winter und Sommer auf 
dem Waſſer zugebracht, viele Krankheiten ausgejtanden, und erjt, als „Das 
Jagtſchiff, worin er logiret, unten und oben durchflüſſig worden,“ jah 
er jich nach einer Wohnung in der Stadt um.“s Ende des Jahres 1705 
jiedelte er mit föniglicher Genehmigung nad) Hamburg über, wo es 
mancherlei für die Nompagnie zu thun gab. Er genoß jeitdem ein Jahres: 
gehalt von 1000 Thalern. Unabläfjig bat er, ihm jeinen früheren Titel 
wiederzugeben; die Kommiljarien von Heugel und Duhram bejorgten aber, 
„es könnte dies allerhand ungleiche und verkleinerliche Iudieia verurjachen, * 
und jomit unterblieb es.““ Seit dem Juli 1706 verließ er das Yager 
nicht mehr. Am 18. März; 1707 berichtete der Reſident Burchard:°° „Naule 
hat geſtern einen Zufall gehabt, daß an jeiner Auffunft geziweijelt wird, 
wie er denn bereits jeiner Sinnen nicht mehr völlig Meijter iſt.“ Einige 
Wochen darauf, am 6./17. Mai, hatte er vollendet Er wurde in Hamburg 
zur legten Ruhe bejtattet. # 

Sein Nachlaß fiel an den König; er bejtand aus feinem Haufe 
auf dem FFriedrichswerder, das am 5. März 1708 in öffentlicher Ber: 
jteigerung dem Kommerzien-ommijjarius Abraham Benart zu Berlin 
für 7400 Thlr. als Meijtbietendem zugejchlagen wurde,“? jowie aus 
jeinem Gute Nojenfelde, welches der König bereits im Jahre 1700 in 
Beſitz genommen hatte und das jeitdem den Namen ‚Friedrichsfelde führte. ** 


573 Sp z. B. in dem Berichte, d. d. Emden, den 18, Septbr. 1703. R. 65. 25. 

5:b d, d. Emden, den 20. Mai 1704. R. 65. 27. 

>» Raule an die Geheimen Räthe, d. d. Emden, den 18. Aug. 1705. R. 65. 27. 

5° Der bezügliche Bericht von Heugel’s und Duhram’s — legterer war an die 
Stelle des im Oktbr. 1701 verjtorbenen Möller getreten — ijt nicht datiert. R. 49. R. VII. 

® R. 65. 28, 

ou Ark, Th. II, Nr. 167. — Alle anderen Angaben, wie 3. B. „Brandenburg- 
Preußen,“ ©. 31; Hofmeijter, a. a. D., ©. 59; Jlaacjohn, a. a. D., Bd. 2, ©. 287, 
find hiernach irrig. — Über die Grabjtätte Raule's hat auch durch Nachforſchung an 
Ort und Stelle leider nichts ermittelt werden können. 

°: Das Haus war auf 7850 Thaler tariert worden. Der König genehmigte 
aber den Zuſchlag zu geringerem Preiſe mittels Order, d. d. Köln, den 17. März 
1708. R. 49. R. VII. Brecht, a. a. O., theilt unridjtig mit, dab das Haus auf 
Raule's Erben überging und von diejen an den Hofrath Georg Wilhelm Kölſch am 
5. Mär; 1708 verkauft wurde, 

s Aus einem Bittjchreiben eines früheren Königl. Nammerdienerd Sigismund 
Ulitſch, d. d. Schönfeld, den 9. Januar 1707, R. 49. R. VII, gebt hervor, daß König 


Raule's Prozeß und letzte Lebensjahre. 387 


Ferner gehörten dazu einige Beſitzungen in Seeland, die in den Jahren 
1709 und 1710 auf den Dr. Nikolas Pedy und den Landwirth Heinrich 
du Bon für 10000 bezw. 500 Gulden übergingen, endlich verſchiedene 
geringe Mobilien in Emden und Hamburg.““ Seine Gläubiger fanden 
in einem auf füniglichen Befehl *5 eingeleiteten Yiquidationsverfahren ihre 
Befriedigung. 


Friedrich die mwerthvolliten Mobilien aus dem Raule'ſchen Nachlaſſe zum Theil nad) 
Friedrichsfelde hat bringen lafjen. Darunter befanden jich auch „20 allerhand Heine 
und große Echildereien: Raules Familia.“ 

“ R. 65. 29. ©. aud Urk. To. II, Wr. 167 unter d—f. Wegen der jee- 
ländiichen Befitungen vgl. oben S. 79, Anm, 12. 

s Drder, d. d. Köln, den 12. November 1707; R. 49. R. VII. 


Prrfonen-Pergeichniß. 


Die großen Zahlen bezeichnen die Seiten, die Heinen die Anmerfungen. 


Ajebba, Negerin 343. 

Akoſta, Nümes d', Hamburger Kauf. 
mann 184. 

Alders, Thomas, Schiffskapitän 118 120. 

Alefeld, Graf von, däniſcher Großkanzler 
113. 193. 

Alerander, Neger 351. 

Alerander VL, Papſt 224°°, 

Alfons V., König von Portugal 346. 

Alirandoor, König von Arguin 351. 
352. 

Amar Ady, König von Arguin 275. 


Bard, Neger 351. 

Barfuß, Graf von, Generalfeldmarihall 
255 198, 

Barteljen, Joris, Schiffskapitän 142. 
146. 

Bartholdi, Bürgermitr. von Berlin 166. 

Baitia(e)ns,W.,holl. Admiral 255’, 269. 

Baumann, Ingenieur Aiftitent 179 23. 

Beaudancourt, Ile)an, Schöffe und 
Nath von Middelburg 78*. 791%, 

Bed (Beet), Abraham, holl. Kaufmann 242. 
255, 276. 

Bedimmel, Sultan 352. 

Bejer, Johann, ſchwed. Kommiſſar 4", 

Bete, Jakob van der, Offizier 156. 


R. 





Amerongen, Frh. van, ftaat. Gejandter 
am brand. Hofe 114 '%°. 147 ff. 154. 

Anbalt-Dejlau, Johann Georg Fürft 
bon 161. 163. 

Anna, Königin von England 286. 308, 

Antzitſema, Eefretär in St. Thomas 
294°, 


Apany, Negerhäuptling 156. 318. 


Apräö, boll. Makler in Arim 343. 
Aſſeburg, Louis de, Sciffsfapitän 230°. 


B. 


Belle, Joſua van, Herr van Waddings- 


veen, holl. Kaufmann 1-48. 255. 266. 276, 


Aureng-Zeb, Großmogul 186. 
Aveman, fürjtl. vftfvief. Vizekanzler 375. 


Belle, Pedro van, Kommerziendireftor in 
St. Thomas 245. 251. 26800 29499, 34, 

Benart, Abraham, Kommerzien-Kom— 
miffarius in Berlin 386. 

Bent, van der, Kommiſſar in Amjterdam 
271. Jı8%, 

Berdman, Bieter, dän. Kapitän 269. 

Berents, Albrecht Baltzer, Kaufmann in 
Wansbed 17%, 32%, 

Berg, Friderich von, Furpfälziicher Kreis» 
deputierter 6. 

Beijer, Johann, Hof- und Legationsrath 
186. 159. 1991, 

Beveren, Cornelis Claes van, Schiffs» 
fapitän 97°, 99. 107 113 ff. 

Billon, Daniel, Sergeant in Arguin 352. 
353. 


390 


Bland, Jan, Neger 351. 

Blaspeil, Kohann M. von, Rath 262. 

Blaspeil, Werner Wilhelm, Gefandter 
im Haag 79. 81. 83. 88 ff. 92. 

Blond, Philipp Pieterjen, Schiffstapitän 
142. 147. 149, 164. 165. 173''0, 
203. 313 ff. 335. 

Blumenthal, Ehrift. Caspar Frh. von, 
Wirkl. Geh. Nath 134. 

Bolingbrofe, Henry Saint John, Bis- 
count, engl. Staatsjefretär 286. 

Bollmann, Tobias Chriftoph, Kopijt 
280°%, 296 #2, 

Boljen, Oberſt 86. 87. 

Bon, Heinrid du, holl Landwirth 387. 

Bonet, Friedrich, Reſident in London 
2349, 279°61, 283254, 286, 289. 308. 

Bonnerepos, franz. Gefandter im Haag 
234°, 

Booth Nilolaasd, Nohann de, Kom: 
mandeur von Arguin 2847. 290. 296%, 
307. 350. 352. 358. 

Bourdeaur, N, Aſſiſtent, jpäter Diref- 
tor in St. Thomas 29493, 34, 302. 309 ff. 

Bomwren, engl. Slapitän 283. 

Brand, Kommerzienrath in Königsberg 
187358, 

Brand, von, Oberjtlieutenant 170. 


Caba, Buchhalter in St. Thomas 302, 
309%. 

Camminga, Wyzo von, Herr von Ame- 
fand 25. 

Ganjtein, Raban von, Bräjident der Ber- 
liner Amtstammer 48!, 

Gautius, OCberempfänger 161.163 181'?®, 

Chardin, Chevalier 189. 

Choppin, Ehr., Gefreiter in Arguin 351. 

GChriftian IV,, König von Dänemark 23, 
35 ff. 

Ehriftian V., König von Dänemark 93. 
9988, 113. 103 ff. 231 ff. 246 ff. 
Ehrijtian Eberhard, Fürft von Oſt— 

friesfand 178. 375. 
Ehriftian Ludwig, Herzog von Braum- 
ihweig 61°°, 


Perſonen-Verzeichniß. 


Brande, Ant. van den 777. 


| 


! 


C. 


| 
\ 


Brande, Katharina van den 78°. 

Brande, Philipp van den 384%. 

Brandt, EChriftian von, Geſandter am 
dän. Hofe 93. 113 ff. 

Brandt, Friedrich von, Gejandter am 
bän. Hofe 93. 
Brandt, Wilhelm von, Gejandter am 
dän. Hofe 184. 191. 193. 1941, 
Brauer, Anton, Affistent in Groß-Fried— 
rihsburg 179 22. 

Breur, Adriaan, holl. Advokat 220. 

Brochmann, Kommiſſar 113. 115116. 

Brouw, Anton, Kaufmann in Groß— 
Friedrichsburg 335. 

Brouw, Johann, Admiralitätsrath 203. 
g2322, 396%, 885 ff. 337°, 357116, 

Bruijninz, ftaat. Sefandter am Wiener 
Hofe 1569. 

Bull, Henry 222. 

Burchard, Nefident in Hamburg 284. 
288. 386, 

Burgsdorf, Conrad von, Dberfammer- 
herr 16 20%. 31. 

Buſch, von, Landdroft u. Amtsrath 182. 

Buttler, holl. Generaldirektor in Elmina 
308%, 


Chrijtine Charlotte, Fürftin von Oft- 
friesfand 169 ff. 175 ff. 
Chwalfowsfi, Samuel Frh. von, Hof- 
fammer-Präfident u. Wirfl. Geh. Rath 
187"5 (Hoftavalier). 253. 256. 374. 
3766, 378 ff. 
Elele)iman(n), Johann, Marinerath 128. 
260. 262 ff. 338, 3644. 378. 
Cloek, H., Fistal 255, 261. 267. 
Cloek, Hendrif, hell. Advofat 220. 
Eloot, van der, holl. Kaufmann 358'°, 
Cochram, Engländer 44. 
Godrington, engl. Gouverneur 24510, 
Colbe, Frh. v., ſ. u. Graf v. Wartenberg. 
Colbert, franz. Miniſter 104. 
Colſter, Jooſt van, Oberkaufmann in 
Groß⸗Friedrichsburg 203. 329°. 335. 


Perſonen-Verzeichniß. 391 


Conny, Jan, preuß. Makler in Groß- | Eufffe)ler Kuffle)ler), Abraham Johann, 


Friedridysburg 285%, 300°*, 308. Marinerath und advoc. fisci 129. 203. 
305 ff. 321. 343 ff. 225. 22737, 2980, 239, 
Eonring, Bewindhaber 225°. 238%, Cuyla, Gerhard Severin de, Nlammer- 


Gonmans 148, | junfer 16. 20%, 
Gramer, Geb. Kammer-Rath 291. Euyp, Buchhalter in Groß-Friedrichs— 
Ereug, Ernſt Boguslaw von, Geh. Rath burg 342. 

287%, 291, 





D. 


Dandelman, DL. Frh. von, Wirfl. Geh. | Dilliger, N., Major 179'*°, 203, 335. 
Rath u. General:ftriegstommiffar 129. | Dobrzensty, Ulrich Frh. von, Geh. Rath 


Dandelman, Eberhard Frh. von, Wirkt. und Gejfandter bei den nord. Mächten 
Geh. Nath und Dberpräfident 129. 244. 

222 ff. 226. 237°, 252. 2551, 372. | Dohna, Chriftoph Graf und Burggraf zu, 
380. 38134. 382%, Gejandter am engl. Hofe 27229, 
Dandelman, Johann Frh. von, Präfident | Dönhoff, Friedrih Graf von, General- 

der brand.-afr. 8. 129. 138°, 17820, major 142. 
225. 227°, 238, 2395. 242 ff. | Dönhoff, Otto Magnus Graf von, Ges 
2561, 260ff. 280, 3665, jandter und Minifter 250’, 3005, 


Dandelman, Thomas Ernjt Frh. von, | Dort, van, holl Kaufmann 279. 

Sejandter am engl. Hofe 235°% 244%, | Dort, Jak. van, Schiffszimmermann in 
Dandelman, Wilh. Heinricd Frh von, Arguin 351. 

Kanzler zu Minden 380. 3824, Dofjow, von, Obrift 3111. 
Dannies, ©., Bergverwalter 258154, Dubois, N., Generaldireftor von Groß— 
Degenfeld-Schönburg, Chriſtoph Mar- Friedrihsburg 285.303. 321. 324. 342ff. 

tin Graf, Generalmajor und Geſandter Duhram, Wilhelm, Hof und Kammer— 


in London 308. fiskal 386. 
Derfflinger, George Frh. von, Feld- | Düring, Chriſtian, Sergeant in Arguin 
marſchall und Wirfl, Geh. Nath 161. 278. 351. 
Determeyer, holl. Kaufmann 242,255'%, | Düring, Hans Chriftian, Unterfaufmann 
Diedmann, Steuerbeamter 461%, in Arguin 276. 350. 351. 
Dieft, Fr. W. von, Gejandter im Haag | Duyveland, Andres van, Buchhalter 
149°. 153. 161.209. 213. 217 ff. 362°°, 280?%, 296, 
E. 
Edgard, Graf von Oſtfriesland 169. Ernſt Auguſt, Herzog von Braunſchweig 
Egge, Heinrich, Hamburger 57. 169. 178. 
Ehrenſchild, von, dän. Rath 194. Escouche, Paſtor in Groß-Friedrichs— 
Eliſabeth Sophie, Prinzefjin 234. burg 325%, 
Emanuel, König von Portugal 346. Eſich, Kammergerichtärath 105, 
Enden, Abraham vanden, holl. Advokat 220. 
BJ 


Fagel, Kaspar, Nathöpenfionär von ' Falaijeau, pe, Gejandter am dän. Hofe 
Holland 82, 8320, 85%. 109. 208. | 232 ff. 245 ff. 


392 


Ferdinand II., Kaiſer 25%. 27. 67, 

Ferdinand III, Kaiſer 383. 

Ferdinand, der Katholiiche, König von 
Spanien 224%. 

Fermentau 161. 163. 

Ferder, Eduard, Kaufmann aus Ham: 
burg 325%, 

Fleury, Marquis 230. 

Fors, Martin Ferdinand, Schiffskapitän 
118. 155. 

Franz Karl, Herzog von Sachſen-Lauen— 
burg 46. 

Freitag, Dr. Rudolf, Marine- und Ad— 
miralitätsratb, Bewindhaber 238°%, 


256", 261. 264. 280. 282. 295. 
2964, 29850, 30910, 3441, 


Freitag, 
Kriegsfommifjar 225. 

Fridag, Baron von, Herr zu Gödeng, 
Oberftlieutenant 311109, 1190, 

Friedrich III., Kurfürjt 161, 163 (Kur— 
prinz). 178. 217 ff. 221 ff 
23777, 238 ff. 244. 253 ff. 260 ff. 
354 ff. 3641. 373 ff. 381 ff.; als 
König Friedrich I. 23405. 270 ff. 281 ff. 


Sebaftian, Marinerath und 


231 ff. 





Perſonen-Verzeichniß. 


286. 292. 302. 337. 351. 
384 ff. 

Friedrich, Prinz von Dänemark 23 ff.; 
als König Friedridy III. 34 ff. 45 ff. 

Friedrid Chriftian, Biſchof v. Münſter 
287°, 

Friedrich Heinrich, Prinz von Dranien 
12. 14ff. 19. 

Friedrih Kajimir, Herzog von Kur— 
land 207. 224. 234. 

Friedrih Wilhelm, der Große Kur- 
fürft 3. 7 ff. 10 ff. 15. 17 ff. 21 ff. 33 ff. 
4. 49 ff. 76 ff. 80 ff. 90 ff. 9 ff. 
105 ff. 115 ff. 134 ff. 140 ff. 151 ff. 
160 ff. 170 ff. 181 ff. 191 ff. 201 fi. 
205 ?2?, 209 ff. 217. 237°. 292. 302. 
320. 323. 345 ff. 354 ff. 36120. 870%, 

Friedrih Wilhelm L, König 217. 252. 
286 ff. 200 ff. 300 ff. 310 ff. 344. 3501°, 
353. 

Fromhold, Johann, Geh. Rath 31. 

Fuchs, Paul von, Wirfl. Geb. Rath 8°, 
88. 101. 161 ff. 182. 191. 208. 248°, 
2531385, 257151, Z64u, 


371. 


G. 


Gavron, Schiffskommiſſar 775, 103%, 

Geer, Jz. van de, Offizier 156. 

Gendre, Jacques, franz. Schiffskapitän 
250 122 

Georg Chriſtian, Fürſt von Oſtfries— 
land 169. 

Georg Wilhelm, Herzog von Braun— 
ſchweig 169. 
Georg Wilhelm, 

20523, 
Sijjels van Pier, Aernonlt, Admiral, 
Geh. Rath 1255. 17 ff. 25 ff. 32 ff 40. 
BL ff. 58 ff. 69ff. 
Giſſey, de, Kapitän 270. 
Godefron, Hamburger Kaufmann 78. 
Gödens, H. B. Frh. von, Präfident der 
brand.-afrif. . 1852. 206°%, 
Godin, Jakob, VBürgermeijter von Veere 
82, 


Kurfürt 4 ff. 9. 





Görne, von, Geh. Kammerrath 2842, | 


Goner, Buchhalter bezw. Bewindhaber 
23878, 242. 243. 260 fi. 372. 

Grinsveen, Leonard van, Priſenkom— 
miſſar, Equipagenmeifter, Marinerath 
und Bewindhaber 82. 115116, 118128, 
128 ff. 161. 174. 182. 225. 236. 238”%, 
242. 256 146, 260 ff. 

Grobbe, Adrian, Generaldireftor von 
Groß⸗Friedrichsburg 339. 340. 

Gröben, Otto Friedrih von der, Major 
164. 165. 314 ff. 

Grote 161. 163. 181'%®, 

Grumbkow, Joachim Ernjt von, Cherft, 
Generalfriegstfommiffar und Wirkt. 
Geh. Rath 120 ff. 158. 161 ff. 166. 

Güldenlow, Graf von 194. 

Güldenjparr(e), von, dänifcher Etatsvath 
194, 

Guſtav Adolf, König von Schveden 4. 
3. 


Perſonen-Verzeichniß. 393 


B. 


Ham, ftaat. Kommifjar am brand. Hofe | Heugel, oh. Albrecht von, Hof» und 


213. Kammergerichtsrath 378. 382. 384. 
Hammerftein, von, Geh. Kammerbdiener | 386, 

300%, Hendefampf, Ehriftian Fr., Geb. Käm— 
Hampton, Willem 244. merier des Großen Aurfürften 99%, 
Happe, Franz Wilhelm von, Gejandter 161. 181'®, 

in Kopenhagen 302%, Hents, Bergmann 258154, 

Harmens, Heinrih, Schmied in Arguin | Hoeit, ©., Cberdireftor in St. Thomas 

851. 294%, 295 ff. 


Haro, Don Luis de, jpan. Minifter 73. | Holit, Faktor in Hamburg 35. 37°, 
Harren, Wilhelm von, Münzmeifter 379. | Hoogveld, Gijsbregt van, Generaldireftor 
380. von Groß⸗Friedrichsburg 338. 
Heddij, Zijet Wilde, König dv. Urguin 347. | Hop, ftaat. Gefandter in Paris 346%. 
Hedoge, Matthens de, holl. Advofat 220. | Hoppe, Adolf, Schiffäfommifjar 86. 


Hegh, Cleviſcher Schöppe 380. Hornfeld, Gerichtsichulze 31110, 
Heimbad, Winand von, Elev. Kanzler 6. | Houten, Abr. van der, hol. Kaufmann 
Hendrir, Aldric, Zimmermann in Arguin 34412, 

351. Hoverbed, Joh. Frh. von, Nejident am 

Herlin, Jacques, Oberhirurg in Groß— poln. Hofe 31. 231 ff. 

Friedrichsburg 342. Hülsmänn, Kammergerichtsratb 378. 

Hermann, Markgraf von Baden 12. | Summen, Neinh. von, Geh. Rath 262. 
63 ff. 68 ff. 282:, 

3. 

Jakob, Herzog von Kurfand 41 ff. Joachim J. Kurfürft 2, 

Safob II, König von England 190. Joachim II. Kurfürjt 4. 

19919, 2449, Johann ., König von Portugal 346. 

Jamet, Kriegstommiffar 295. Johann Georg, Kurfürit 4. 

Sande, San, Häuptling 323. FJongmann, Janfen, Matroje 146. 

Sanjen, Schiffelapitän 276. Iſabella, Königin von Spanien 224%, 

Janſſen, Heinrih, Hamburger 75%, Johnſon, Heinr.,engl.Kapitär 283.291 ff. 

Ibrahim, Hamet Manfor, Neffe des | Joſeph, Samuel, Pitidhierftecer 359°". 
Königs von Arguin 275 ff. Jusl, dän. Admiral 103, 

Ilgen, Heinrich Rüdiger von, Wirfl. Geh. | Juöl, %. Baron, Präfident der dän— 
Etats- und Kriegsminiſter 217. 282°", wejtsind. Komp. 194%, 233. 246 ff. 
287. 291. 295 ff. 300°%, 301 ff. 308%. | Jwaghoff, Kriegstommifjar 304. 3091, 
312°, Bir !10, 

R. 

Karl, Herzog von Württemberg 177. Katharina, Prinzeffin von Brandenburg 

Kart II. König von England 49. 75. 184. 461%, 

185. | Katſch, Chriſtoph von, Geh. Kriegsrath 

Karl X. Guſtav, König von Schweden 51. und General-Auditeur 287 +*. 205. 296, 


Karl XI., König von Schweden 113. | 29850, 338, 


394 Perjonen » Berzeichnid. 


Kettler, Gerichtsjchulze 304%, Kölſch, Georg Wilhelm, Hofrath 386%, 
Klein, Burggraf 111, Koen, holl. Generalgouverneur 13. 

Sineiebed, Th. von dem, Geb. Nath 31. | Kornmeifer, 3. #., Hofrath 161. 163. 
Knuyphauſen, Dodo Frh. von An- und, 23497, 237 77, 2449, 253 ff. 261 ff. 338. 


Hoflammerpräfident, Wirft. Geh. Nath | Krage, Otto, dän. Reichsſekretär 34. 
129. 132. 172. 174. 178 120. 1875, | Kraut, Chriftian Fr. von, Geh. Kriens: 


191. 192. 222 ff. 226 ff. 234°, 237°, ratb, General-Rriegsfajjen-Kontroleur 

238%, 239 5. 24255. 249. 250. 254. 2874, 291. 

25512, 368. 369, 373. 375. 380. Kuffeler (Euffeler), Karl Rud. Rath und 
Knyphauſen, Friedrich Ernft Frh. von, Reſident in Amſterdam 235. 2838 *. 


Präſident der brand.-afrik. K. 279*61, | Kunckel von Löwenftern, Johann 257. 
280. 290. 29391, 302%%, | 


T. 


Laar, Jle)an van, Generaldireftor von | Lenge, Elias von der, Schiffer 202**, 
Sroß-Friedrihsburg 258 1%, 26819, | Pengenid, von, fürjtl. oftfrief. Beamter 


339, 223%, 
Lacher, Johann, Sciffsfapitän 114 ff. Lente, bän. Nat und Kammerſekretär 
Lambert, Schiffskapitän 347°, 35%, 44, 
Lambredt, Jakob, Schiffstapitän 199. | Leopold J. Kaifer 54. 68. 73. 114. 169, 
Lamp, Korreipondent 1911, 176 ff. 
Lamp, Heinrich, Generaldirefter von | Leitevanon, Amfterdamer Kaufmann 
Groß-Friedrihsburg 278. 325. 331, 78°, 79, 
340 Leugeben, Augenieur 164. 315 ff. 


Lange, Franzde, Equipagenmeifter, Gene- Leyel, Wilhelm, dän. General 35%, 
raldireftor von Groß-Friedrichsburg, Lindtholz, Andreas, Geh. Kammerrath 


26920, 285, 32859, 336. 340 ff, und Oberdomänendireftor 374, 
Laporte (La Porte), de, Kommerziendirett. | Löben, Johann Friedrich, Frh. von, 
und Marinerat 231. 235. 246. 249, Wirkl. Geh. Rath 31. 
La Vie 235, Louis XIV., König von Frankreich 134. 
Leermann, Beter, Affiftent 179'%2, 199. 200. 346. 
Leers, dän. Kaufmann 248 ff. Luiſe Henriette, Aurfürftin 12, 


Lemb, Oly de, König von Arguin 351. 


m. 

Marihal, Geh. Nath von 3005*. ' Meinerghagen, Geh. Hofrath und Reji- 
Mathern, Lizenteinnehmer 185. dent im Haag 291. 292°, 296 #2. 297. 
Marimilian I, Kaifer 2 ff. 299 ff. 305 ff. 310, 
Marimilian Heinrich, Kurfürft von | Merretig, Wilhelmine Clara verw. von 

Köln 177. 182 ff. 226%, 1621, 
Mears, engl. Kaufmann 279. 283 ff. Meſſu, Anton, Kapitän 108. 
Meden, Anton Günther van der, Ser- Meyer, Admiralitätsrath 23151, 

geant in Groß-Friedrichsburg 344. Meyer, Friedrih, Schiffskommiſſar 92. 
Meinders, Franz von, Wirkl. Geh. Rath 9751, 

117. 12057. 134 ff. 158. 161 ff. 174. | Micrander 161. 

175'°3, 184. 191. Moll, Conrad, Nefident in Hamburg 57 %, 


Perſonen-Verzeichniß. 


Möller, Gregor, Hoffiskal 377. 378 
382. 

Mont, du, Fähnrich 179%, 323, 

Montortier, de, franz. Scifisfapitän 
348, 

Morel, Bierre, franz. Sciffsfapitän 
344 114 


395 


Moth, dän. Oberſtaatsſekretär 233. 246ff. 

Moulin, du, Oberſt 2294, 25512, 

Müller, Bürgermeijter von Hamburg 
34. 

Müller, Konſiſtorialrath und Propſt 16*1. 

Münz, Johann, Generaldirektor von 
Groß⸗Friedrichsburg 340. 


N. 


Nanta, engl. Makler 343. | 

Najjau-Siegen, Koh. Morik, (Graf) 
Fürft von, Wirfl. Geh. Nat und 
Statihalter von Cleve-Mark 46. 

Neuhaus, Gerhard Meinhard, Schiifs- 
tommiffar 775. 98. 


D. 


Obin, holl. Makler 343. | 

Obdam, Fıh. von, ftaat. Gefandter am 
preuß. Hofe 270°2, 

Orth, Eduard, Rath und Kommiffar 191. 





Neumann, Ingenieur-Aififtent 179123, 
Neumann, Andr., Refident in Wien 33%, 
Neuvel, Cornelis, Schiffskapitän 277. 
Niemann, Johann, Generaldirektor 319ff. 
322. 324°', 327. 32859, 336 ff. 
Noftig, Chr. S. von, Lieutenant 323#*, 


Ottinger, Johann Peter, Chirurg 326 ff. 
331. 334. 

Drenjtjerna, Axel, ſchwed. Neichsfanzler 
4ff. 104. 


p. 


Paets (Paats), Vincent, holl. Kaufmann 
2551, 256 1460 

Palm, dän. Kapitän 2344, 279. 

Palm, fürftl. oftfrief. Negierungerath 
178120, 

Paterſon, William 222, 

Peauw, Jacomo de, Holl. Kaufmann 985°, 

Pedy, Jean, Kaufmann und furf. Kom- 
miffar in Rotterdam 98°°, 148. 151. 
153. 161. 163. 212. 227. 349°. 379. 

Pedy, Nikolaus, Kaufmann in Rotterdam 
242. 255142, 256140, 387, 

Pedy, Peter, Kaufmann in Rotterdam 
242. 

Pedy, Wilhelm, Kaufmann u. Kommijjar 
in Rotterdam 235. 236°, 255 14%, 

Peine, Legationsjefretär 375. 

Bere, Abr. van, holl. Kaufmann 17319, 

Petfum, von, fürſtl. oſtfrieſ. Präfident 
178 120, 

Philipp V. König von Spanien 61ff. Tl. 





Pifernin, Kapitän 269. 

Piſo, Dr. Wilhelm, Amjterdamer Arzt 
9% 

Pittenio, holl. Generaladvolat 282. 

Pocock, William 222. 

Polhman, fürſtl. oſtfrieſ Beamter 22324. 

Pölnitz, Frh. von 9656. 

Portia, Joh. Ferd. Graf von, kaiſ. Oberſt— 
hofmeifter 58, 59°. 60, 

Rortia, Joh. Karl Graf von, faif. Käm— 
merer 597, 

Portmann, Johann, Geh. Rath 39%, 

Portz, Heinrich von, Zollempfänger, Ma- 
rinerath 128. 131'%, 

Rotterre, de, Bürgermeifter von Emden, 
Bewindhaber 230%, 292378, 


' Prätorius, kurländ, Gefandter im Hang 


2349, 

Pregatte, Häuptling 156. 

Pringen, Marquardt Ludwig von, Geh. 
Rath und Minifter 300°%, 


396 Rerjonen » Berzeichniß. 


R. 


Ramler, Joh. Marinekommiſſar, Marine- Reichhelm, Chr. Fr. 26°, 
rath 271220. 277. 278. 2802, 281ff. Rein(d)ermann), Fiskal 17912, 335. 
289 fi. 29528. 296%. 297 ff. 302%, Repaire, Chevalier du 293 ff. 


312110, 346*, 350°, 385. Reventlow, dän. Kanzler 24. 
Rankom, Graf, dän. Deputierter 35%, | Reventlow, E Graf 194. 250'%, 272. 
877, 44, Nodeiter, Graf 49. 
Raule, Apollonia, geb. van den Brande | Roignon, David Francois, Birgermeifter 
777. 8597, 38120 383 ff. und Rath von Neufchätel 300. 
Raule, Benj., (d. Ü.) Generaldireftor der | Rölingen, Marx Conrad von, kur— 
Marine 3°. 76. 81. 86ff. 92 Fl. pfälzifcher Kreisdeputierter 6. 


98 fi. 101. 105 ff. 115 ff. 185 ff. 146 ff. | Romswindel, Mathias, brand. Gefandter 
154 ff 160 ff. 166. 170ff. 181 ff. 192 Fi. im Haag 79. 81 ff. 88 ff. 9. 

201 ff. 205. 209 ff. 215%", 218 ff. 222. | Nomswindel, Rejident in Amſterdam 
225 ff. 2330, 238", 23955. 242}. 288. 

2527. 260 ff. 2705. 274. 277. 280. | Roras (Nocas, Rojas), Ehriftoph(orus) 


315°. 320. 335%, 345. 347. 349. 368. de (von), Franziskaner 59 ff. 63 ff. 69. 

369. 372—387 (Prozeß und letzte 73 fi. 

Lebensjahre). Nonaert, Gillis, Kaufmann in Bliffingen 
Naule, Benjamin, (d. J.) Marinerath und 147 ff. 151. 153. 

Sekretär 208%, 261. 264'°%, Nud, Melchior von, Kammerjunfer und 
Naule, Jakob, (d. Ä.) Prijeninfpeftor und Hauptmann 112108, 

Scout bij Nacht 82. 84°°. 92.99%%,118. | Ruprecht, Prinz von der Pfalz, engl. 
Naule, Jakob, (d. J.) 384%, Admiral 156. 
Nebenac, Graf, franz. Gefandterr am Ruts, Abraham, Prediger 118'%°, 

brand. Hofe 136®, Runter, Peter de, holl. Kaufmann 298, 
Neers, Eornelig, Kommandeur von Ar— 300, 

guin 114. 347. 350. Ruyter, Adriaan de, holl. Kaufmann 
Reers, Johann, Kommandeurvon Arguin 353%, 


272. 276 ff. 285. 290'%. 2968, 350 ff. 


» 

Salvius, ſchwed Gejandter 11. Schmettau, Wolfnang von, Wirkl. Geh. 
Samjfoö, Gräfin de, 2461, Rath und Gefandter 221%. 239 9, 
Samuel, Chriſtoph, Aſſiſtent 17919, 271. 274 fi. 279%, 281 ff. 335 "1, 342, 
Santen, Beruhard von, Agent in Dort- 375. 380%, 

recht 298 ff. Schneewart, Münzbuchhalter 380. 382, 
Sapieha, Großherzog von Littbauen 185. | Schnitter, Carl Conit. von, Kapitän 
Schardius, Bürgermeijter von Berlin und Ingenieur in Groß-Friedrichsburg 

166. 167. 179’3, 203 322. 335. 
Schinfc)tel, Otto, Bürgermeifterv. Emden | Scholten, Lucas, Kommiffar 120. 128, 

174. 225. 2277, 238°8, Schotsmann, Kapitän der holl.:weitind. 
Schlezer, Koh. Friedr., Geh. Kammer— Kt. 146. 

jefretär 1722. 225. 27 ff. 41 ff. 52*. Schulte, Johann, Amtsrath 52'°, 





Schmettau, ©., Nejident in Hamburg ‚ Schwerin, Boguslam von, Generalmajor 
161. 93, 


4 


Perjonen = Berzeihniß. 


Schwerin, Otto, (d. Ü.) Frh. von, Wirkl. 
Geh. Rath und Oberpräjident aller 
Stollegien 104. 

Schwerin, Otto, (d. J) Frh. von, Wirkt. 
Geh. Rath und Gejandter in London 
80", 253. 256. 

Sehjtel, von, dän. Minifter 303%, 

Seidel, Erasmus, Geh. Rath 31. 39%, 

Selbling, von, Fähnrich 164, 

Senning 161. 163, 

Shepheard, Jof., hol. Kaufmann 244 *. 
2551, Die 262 171, 

Siegmund, Lieutenant 1791%, 

Smyth, James 222. 

Soliman, Shah von Perfien 18758, 

Sonmans, Matheus, Hol. Kaufmann 
220, 242. 

Sophie Charlotte, Kurfürftin 375. 

Sophonie, Häuptling 156. 


Tavernier, Jean-Baptifte, franzöſ. For- 
jhungsreijender, brand. Nammerherr | 


9. 187 ff. 
Tenhoof [tem Hoofit)], Jalob, General- 
direftor von Groß⸗Friedrichsburg 251. 
338 


Tenhoof (ten Hoofft)], Johann, General= | 


direftor von Groß-Friedrihsburg 251. 
Ter Braed, ojtfrief. Adminiftrator 174. 
Tettau, von, br. Geiandter in London 265. 


u. 


Kammerdiener — Uſſelings, Wilhelm, Oberdirektor der 


ulitſch, 
386 2. 


Sigismund, 


Viereck, Adam Otto von, Geh. Rath u. 
oberjter Kriegskommiſſar im Herzog— 
thum Preußen, Gefandter in Kopen— 
hagen 234°°, 249 ff. 272. 279%, 

Viſſer, Jan de, Generaldireftor von Groß 
Friedrichsburg 339. 

Bogel, Melchior, Konftabler in Arguin 351 











397 


Spaön, Alerander Frh. von, Wirkl. Geh. 
Nath und Generallieutenant 161 ff. 
362%, 


Spanheim, Ezediel von, Wirkl. Geh. 


Nath und Gejandter am franzöf. Hofe 
1545%, 189. 190. 200. 201. 234°, 274, 

Spengler, Adam, Marinetommifjar 125. 

Stapleton, ®., engl. Generalgouver- 
neur 2449", 

Stephani, Kammergerichtsrath 105. 

Stille, Conrad Barthold, Hofrentmeifter 
131 00. 

Straaten, van, holl. Advokat 279. 377 18. 
381260. 384 10. 

Suhm, dän. Gouverneur in St. Thomas 
310. 

Sulz, von, Fähnrich 179 122. 

Sweer(t)s, Nikolas de, holl. General 
216. 324, 


Terera, Hamburger Kaufmann 184. 
Thomas, Chriftian, dän. Kanzler 24 ff. 


‚ Thomas, Jan, Sciffsfapitän 2949°, 


Tilemann, Agent in Bremen 304. 

Tocht, Jacob van der, jtaat. Gejandter 
am brand. Hofe 90, 

Tolling, Altetus, holl. Advofat 220, 

Torner, Kapitän der holl.weſtind. K. 146. 

Tromp, hol. Admiral 100. 103, 

Twedde, Xoh. van, holl. Kaufmann 242. 
25518, Ds, 262 111. 


ſchwediſchen Südkompagnie 5. 6. 


Völger, hannövericher Kabinetsjefretär 
375. 


Bob, Matheus de, Schiffsfapitän 164. 


173110, 178. 315. 31712, 
Both, Catharina 77°, 
Vries, de, 25512, 
Bulfon, de, Obrijtlieutenant 261. 


398 


Perſonen-Verzeichniß. 


W. 


Waddingsveen, ſ. o. Joſua van Belle. 

Wahl, de, Rittmeiſter 1418. 

Waller, W. Chevalier, Kommandant von 
Bremen 184 fi. 

Walpole, engl. Finanzminifter 304. 

Walter, Ingenieur 164. 315 ff. 

Walter, Albr. Ludwig, Geh. Kammer— 
tath 234. 23777, 2449, 25319, 
254 ff. 262. 265 ff. 384. 

Warin, Refident im Haag 296*, 

Wartenberg, Lob. Caſimir Colbe, Graf 
von, Oberfammerherr, Oberdomänen— 
direltor und Wirt. Geh. Rath 253 "7°. 
374. 

Wafhington, holl. Kaufmann 25514%, 
256 18, 

Reimann, Daniel, brand. NRejident im 
Haag 52°, 54", 

Welland, van, boll. Kaufmann 2551, 


Wermelsfirhen, Dr., Bürgermeijter 
von Emden 309%, 

Weſel, van, holl. Kaufmann 255 '*, 276. 

Befterjouburg, Jak. van, Neger 351. 

Weftorff 166, 

Wijnen Bajtiaens, Jan, Kapitän 296 *, 
307. 350. 352. 353. 

Wilhelm, Kammerrath in Halle 26%, 

Wilhelm, Marktaraf von Baden 64°. 

Wilhelm Ill., Prinz; von Oranien 109, 
208. 209. 212. 216. 219. 234 ff. 
(König von England) 244. 270. 

Wilhelm Friedrid, Graf v. Nafjau 26. 

Woric)fum, Wubrand von, Kommerzien- 
rarh und Bizepräfident bei dem Königsb. 
Lizentgericht 165%. 2284, 232 fi. 

Wybe, Peter, dän. Neichsrentmeifter 34. 

Wylich, Phil. Karl Frh. von, Oberhof: 
marjchall 374°. 


3. 


Bernemann, Dr., Biürgermeijter von | Zeyl, von, Schifistapitän 86. 


Emden 282. 296 #, 


| Zuhm, Ernft, pommerſcher Yehnsvafall 24. 


Bach-Verzeichniß. 
Die großen Zahlen bezeichnen die Seiten, die Heinen die Anmerkungen, 


R. 
Mccada 194. 198. 213. 216. 219 ff. | Aftienzeichnung 360, 362%, 
243", 277. 278. 285. 289. 314. 317. | Ationift 361. 364 ff. 
322. 324 ff. 330. 336. 339. 341%, | Amboina 13, 17. 


348, Ameland (Inſel) 25. 5722. 
Acrou 318°, Amfterdam 102%, 210°, 217, 221. 296. 
Actio 361. 303. 304. 
Adel 40, Angola 135. 139. 144. 157. 331. 


Admiralität 28. 82 (jeeländifche). 86 | Anholt Inſel) 155. 
(Amjterd.). 123. 127 ff. (Billan). 128 ff. | Antober (lub) 313. 343, 


(Emden). 225. 220, Anta (Anthe) 313°, 323. 341. 343. 
Admiral» General 4. Antimarinebewegung 100. 
Adom 313*. 319. 323, Aquamboe 313°, 
Advocatus fisci 95°", Arder 331, 
Agonna 313°, Urguin (Inſel) 198. 206. 243%, 251. 
Altenverfendung 358 1%, 264. 272. 274. 284 ff. 289 ff. 2%. 
Aftie 40, 357. 360 ff. Inhaber — 3683, 297. 306 ff. 313". 845 ff. 350 ff. 

Namen — 363. Aſſena 146, 
Aftienbud 363. Aſſine 150. 298, 
Aktienformular 362. Aſſiſtent 329. 
Aftiengejellihaft 360 ff. Aufſicht (über die brand.:afr. K.) 369, 
Atienübertragung 363. Axim 146. 147. 313. 317 ff. 

B. 

Barbados 235. | Bewindhaberfollegium 179.226 ff. 237 20. 7°, 
Beamte 336. 370. 239, 241. 253. 267, 271. 273 ff. 280. 
Bergbau 257. 258. 288. 299”, 309190, 330. 334. 335, 
Berlin 165%, 166. 228%, 254. 259. 261, 338. 361°%, 362. 365 ff. 

264. 318. Bilanz 180. 366. 369. 
Berlin (Schiff) 216%, 218, Bonn 228. 229. 


Berufung (gegen die Entſcheidungen der Bornbolm (Inſel) 94. 
Stolonialgerichte) 40. 198. Boutry (Fort) 313. 34. 


400 


Brandenburg 1 ff. 65 ff. 140, 198. 
Brandenburg-Bai 233, 

Bremen 30. 49. 53. 61. 191. 230°. 304. 
Brief 361. 


Cabi(ſ)ſier (Capucir) 315°. 

Cabo (Capo) Cors (dän.) 194. 340, 

Gartagena 252 1°, 

Chargentajje 131. 276, 280%%®, 

Charlotte Luije (Schiff) 263. 

Charlotte Sophie (Schiff) 202. 

Chineſen 116. 141. 

Ehriftiansfort (dän.) 194. 207. 

Ehurprinz von Brandenburg (Schiff) 159. 
162, 164. 165. 173, 178. 180. 203. 
2294, 2815, 314. 


Dammſcher See 97. 

Dänemart 119. 198 ff. 230. 248. 283 
301 ff. ; 

Dansburg 35 ff. 44. 47. 

Danzig 3. 31. 74%, 113. 304. 

Darien (Königreich) 223 ff. 265. 

Dominium maris baltici 10. 50. 113. 


Eingeborenen, die 326 ff. 

Elbe 53. 541%, 60%, 

Elbing 55. 290. 

Elmina (holl.) 146 151. 202. 216. 218. 
314. 324. 325, 

Emden 6, 31. 128. 132, 169, 171. 174 ff. 
188. 195. 223. 239. 241. 253 ff. 259. 


Fantin 313°. 345. 
Sehrbellin 85. 

Fetiſch 316", 

Fetu 313°, 

Fida 218, 331. 

Fiskal 95. 334 

Flotte, Geſchichte der 76 ff. 


€. 
| 


Sach-Verzeichniß. 


Briefinhaber 361. 363. 

| Brief van süretö de corps 91. 
Bromberg 50. 
Bufjua (Dorf) 313. 


C. 
Churprinzeß (Schiff) 231%. 232. 263. 270. 
287°, 
Cleve 64. 67. 74. 82. 85°, 88. 260, 
262. 
Collegium de Marine j. Marinetolle- 
gium. 


| Commani 313, 

| Commissievaarder 80. 81. 
| Coruña 276. 

| Guracao 207. 


PD. 


| Domkapitel, Münfterjches 225°, 237 °°, 

‚ Dorothea (Fort) 322. 324. (Schiff) 125. 
Dover 82. 

| Drache, der fliegende (Schiff) 263. 
Dresden 70, 

| Drontheim 55. 
Duisburg 206 22% 


260. 262. 267. 274 ff. 280 ff. 287. 289, 
292. 295. 304. 309. 311. 361%. 368, 
385 ff. 

Emmerich 379. 

Ems 172 260, 

Equipage 102, 

Gquipagenmeijter 124. 365. 


3. 


' Fort Brandenburg 345%, 

‚ Hort Conny 345. 

| Fort Dorothea 322, 324. 

Hort Hollandia 345 '1%, 

Fortuna (Schiff) 147. 270. 276. 

Frankreich 134. 154. 159. 223. 229. 292, 
294. 348. 353. 


5 Sad) » Berzeichniß. 


Freundlichkeit (Schiff) 277. | 

Friedrich III. (Schiff) 240*, 243. 263. 
270. 

Sriedrih Wilhelm (Schiff) 114. 125. 229, 





401 


Friedrichsburg 22 ff. (Fort) 207. 

Friedrichsfelde, Gut (bei ftöpenid) 37617, 
386. 

Fuchs (Fregatte) 126. 230. 23198, 


©. 


Gambia (Fluß) 199. 200 20%, 

Gelderland 13. 

Generaldireftor 329 ff. 

Generaljtaaten 6. 55. 81. 83°°, 84. 90. 
101. 103*2. 148 ff. 149 ff. 169. 209. 
211 ff. 218. 230. 270. 285. 297, 

Seneralverfjammlung 364. 365. 367 ff. 

Gerechtigkeit (Schiff) 278. 279. 

Gerichtöbarkeit (der brand.-afr. K.) 358. 

Gerichtsſtand (der brand.afr. K.) 358. 

Gejellichaft, deutſch-oſtafrikaniſche 360%, 
361%, 3623, 

Glüchſtadt 34. 37”, 51. 53 ff. 148. 
170. 

Goldempfänger 331. 

Goldener Löwe (Schiff) 126. 179. 203. 


Goldküſte 152. 158. 212. 221. 313 ff. 
Gore (Inſel und. Fort) 199. 346. 
Greifswald 96. 108. 

Greetſiel 132. 170. 175. 259. 

Grodno 185. 

Grönland 137. 

Groß⸗Friedrichsburg 165. 174. 180, 194. 
198. 203. 206. 213. 216, 218. 243%, 
251. 252. 257. 268. 272. 273®7, 
276 ff. 285. 289. 301 ff. 306 ff. 316°. 
320 ff. 330 ff. 837. 340 ff. 

Großer Friedrichäberg 316 ff. 320. 

Guinen 135. 137 ff. 144. 152 ff. 157. 208. 
268. 292. 298 ff. 301. 331. 360, 

Guineadulaten 156%, 

Guineamedaille 156. 157. 


B. 


Haag 88 ff. 209. 216. 218. 285. 297. 304. | 


Hadersleben 194. 

Hamburg 1 ff. 27 ff. 34 ff. 41 ff. 53. 61. 
62. 65. 69 ff. 107. 166 ff. 228°®, 249. 
270. 28429, 286, 304. 386. 397. 

Handel in Groß: Friedridisburg 329 ff. 

Handel in Arguin 350. 

Hanjaftädte 21 ff. 41 ff. 

Havelberg 165%. 240. 264. 385. 


3. 


Java Major 53%, 
Indoſſament 357 14, 


Heiden, Belehrung der 66. 329, 

Held Joſua (Schiff) 268. 

Helfingör 113. 

Herzogthum Pommern 10 ff. 26. 108, 

Herzogtdum Preußen 3. 50. 55. 102. 111. 
135. 137. 159. 

Hilgena 185. 

Hoheitsrechte (der brand.oſtind. K.) 40. 


| Hollandia (Fort) 345 11, 


Indultum Moratorium 49. 


| Zuftizhof von Holland 153. 3581%, 


R. 


Kanarien 348, 
Kap Blanco 198. 346. 
Kap der drei Spigen 146. 147. 164. 313. 
Kap Finiiterre 276. | 
Kaper 109, 

BrandenburgsBreußens Kolonialpolitik. I. 


Kaperbrief 80. 

Kaperei 80 ff. 88. 95. 
Ktapitalbrief 361. 364. 
Karibiſche Inſeln 135. 214 %°°, 
Karlſtadt 85 ff. 


26 


402 


Kap Vincent 120. 

Kolberg 93 ff. 102. 104. 135. 299. 

Kolonialgejellihaft für Südweſtafrika 360°, 
361%, 

Kommerzienkollegium 104. 112 101, 128, 

Kommijfionspatent 79 ff. 

Kompagnie 354. 355. 

Kompagnie, brandenburgiid - afrıfanijche 
123. 154. 164, 214. 216 ff. 221. 225. 
238. 245 ff. 250 ff. 272 ff. 283. 285. 
305. 310. 323. 332. 354—371 (Rechts⸗ 
verhältniſſe). 

Kompagnie, brandenburgiſch-amerikaniſche 
222 ff. 356°, 858 16. 3676, 

Kompagnie, brandenburgiſch-oſtindiſche Sf. 
17 ff. (Gijſels Dentichrift). 19 ff. (Oftroi 
vom März; 1647). 39 ff. (Oftroi vom 
10. Auguft 1651). 48 ff. (im Bunde 
mit Öfterreich u. Spanien). 64 (Projeft). 
141 (Projett). 3561, 

Kompagnie, dänifch-oftindifche 34. 44. 

Kompagnie, däniſch- weitindiiche 193 ff. 
231 ff. 247 ff. 258. 302. 809. 

Kompagnie, deutjche (deutiche Fürſten-) 66. 


Yabiau 50. 112, 

Lagos 120. 

Yaftadie 98. 

Lajtgeld 87%, 110, 

Leibrenten 228. 235. 236 240. 241. 251 ff. 


* 


Sad) » Berzeichniß. 


Kompagnie, engliſch-afrikaniſche 288. 303. 
307. 308. 376, 

Kompagnie, englifch-oftindiiche 49. 376. 

Kompagnie, franzöfiihe Senegal: 199. 201. 
346 fi 


Kompagnie, isländiſche 191. 

Kompagnie, Neu-Guinea 357'1b, 360%, 
361°, 36238, 

Kompagnie, niederländ.-oftind. 18. 21. 91. 

Kompagnie, niederländ.-wejtindijche 144 ff. 
150 ff. 208 ff. 216 ff. 221. 285. 288. 
298. 2995, 305 ff. 342. 344. 358. 

Kompagnie, Oſter'ſche 235%, 

Kompagnie, ſchwediſche Süd- 4 ff. 

Königsberg 4. 17. 41 ff. 48. 742, 94. 102, 
111. 143. 165%, 235%, 

Ktopenhagen 22 ff. 34 ff. 86. 148. 198, 195, 
198. 246, 

Kloromandel 35. 

Srabbeninjel 214. 215 °°°. 233. 234.250 1?®, 

Strieg, der däniiche 51 ff. 

$trieg, der dreihigjährige 4. 

Krieg, der Jülichſche 39. 

Kriegsrath 329%, 334. 


258, 259. 262 ff. 270. 271. 274. 
Lenzen, Amt 52 fi. 56°. 69. 
Lingen 260. 

Lorrendreyer 200 ®0°, 
übel 30, 48. 70 ff. 93. 


m. 


Machtbrief 355. 

Madagaskar 62. 283. 

Magrones 332, 

Mamfro 316%, 

Manila 116. 

Maria (Schiff) 278. 
Marinebataillon 133. 259. 350%, 
Marinefafje 131. 
Marinetollegium 104. 127. 
Mariniers 102. 132. 133. 


' Middelburg 76. 77°, 78. 842°, 92. 20224, 


Militärhoheit (der brand.:afr. 1.) 358. 

Minimalbeitrag 360. 

Mödlich 14". 

Mohren 116. 141. 

Morian (Schiff) 142. 147. 151. 156°. 
159. 162. 164. 165. 173. 178. 199, 
20022, 201. 314. 319. 837%, 347. 

Mozambique 62, 

Münzregal 359. 


N. 


Nordſee 170. 


Sad) - Verzeichniß. 


403 


®. 


Oberabmiralität 129 ff. 226. 
Oberfaufmann 829. 
Obligation 361. 
Obligationär 361. 

Dftroi 355. 356. 


Partizipant 361. 364 ff. Haupt- 364. 365. 


Dliva 55. 

Öjterreich 57 fi. 65 ff. 273, 

Oſtfriesland 132,133. 169ff. 214ff. 259.289. 
Dftindien 116. 126. 159. 269. 283. 
Dftjee 10 ff. 104. 11617, 170. 


+ 


Porto Darco 297. 348, 


367 ff. Privilegierter Haupt- 364. 368. | Portorico 214. 233. 270. 


Beenemünde 103. 

Pillau 18. 22. 113 ff. 123. 148. 155. 168, 
170. 22838, 

Prinz Eugen (Schiff) 278. 

Pocquejoe 317. 

Polen 50. 


Nathöfollegium 329. 

Raule's Hof 1241, 

Nechtöpflege (in den Kolonien) 333 ff. 

Nechtiprechung des Admiralitätstolleg. 130. 

Rechtsverhältniſſe d. br.afr. 8. 354— 371. 

Neglement 356. 367. 

Reichsadmiral 51. 58. 65. 

Reichsmarine 54. 

Reichsſtände 67. 

Nevilion (gegen die Enticheidungen des 
Seegerichts) 95. 


Sabve 313®, 

St. Apollonia 319. 

St. Eroir (Inſel) 192. 293. 294. 
St. Euſtache (Inſel) 234. 235. 
St. Germain, Friede von 137. 
St. James (engl.) 199. 

St. Jean (Inſel) 250%. 

Et. Louis 346. 352. 

St. Malo 276, 


243%, 245 ff. 250122, 251. 264. 268, 
272. 27327, 280. 283. 287. 288, 293 ff. 
801 ff. 309 ff. 333. 356. 359%, 





S. 
| 
| 


Portugal 66*, 72. 264. 
Praſident 358. 365 ff. 
Priſengericht 127152, 

Priſenrecht 1992, 

Proflama 95°". 

Provinzen, die jieben (Schiff) 268. 


Rio Sinca 150. 

Nitten 7912, 38452, 

Nöstilde 51. 

Nofenfelde, Gut (in Holland) 791%, 
Rofenfelde, Gut (bei Berlin) 376 ff. 384%, 
Rother Yöwe (Schiff) 126. 347. 

Nügen 100 ff. 

Rummelpot (Schnaue) 126. 230, 

Rype (Dorf) 242. 

Nyswid 252. 264. 348. 


St. Thoms (Anjel) 263. 

St. Bincent (Inſel bezw. Kap) 192. 346. 
Schiffsdufaten, afrit. 156%, 

Schleswig 194. 195. 


‚ Schloß Oranienburg (Schiff) 270. 280. 
' Schönhaufen 266. 
| Schußgebiete, deutjche 357 13. 35816, 370%, 


371#7, 


| Schweden 113. 
St. Thomas 148. 193 ff. 206. 214. 231 ff. 


Seegericht 95. 104. 127. 199. 
Seekriegsrecht 130. 
Seeland, Provinz bezw. Staaten von 79'?. 
8426, 91. 92. 219. 
26* 


404 Sad) - Berzeichniß. 


Senegal 348. | Spanien 57 ff. 65 ff. 70. 98, 112 ff. 224 ff. 
Siegel (der brand.-afr. K.) 359. 240. 286. 
SHavenhandel 192. 193. 214 ff. 222.331 ff. | Stade 86, 
Sophie Luife (Fort) 324. . Stettin 11. 54. 55. 96 ff. 102. 
Sophie Luife (Schiff) 263. 268. Strafſachen 334. 335. 
Spandau 260. 270. 376. 378. 386. Stralfund 96. 108. 
T. 
Tabago 207. 234. 235. 279, Tertholen (Inſel) 241. 244, 245, 
Taccarary 198. 202. 213. 216. 221.322ff. | Ter Beere 81. 277. 
330, Theilhaber 361. 
Taclc)erma [Tac(c)rama] 2204. 277, 278. | Tranquebar (Trantebar) 46. Im übrigen 
324 ff. 330. 341. | ſ. Dansburg. 
Zansjour (Tanjur) 36 | Transportfontratt 131. 236. 238. 240. 
Tapiau 112, 242. BA ff. 


Terra Gorda 353*1. 


U. 
Unterthanen, die kurf. 140. 
V. 
Veilgeld 87%, | Berfammlung von Neun 368. 
Blifjingen 77. 277. ' Borjtand 365 ff. 
W. 
Walchern 78%. 2. 91. Wien 70. 
Wappen von Brandenburg (Schiff) 142. | Wismar 48. 
146. 149, 151. 159. 179, 209. Wittenburg 53. 
Warſchau 50. Wittow 108. 
Waſſerhund (Schiff) 179. 202. 203. 206. Witugejellihaft 360%, 361%, 
213. 214. 337%, Wolgaſt 87. 
Wehlau 50. Wollin 98, 


Wejer 53. 541%, i | 


Zufähke. 


Bu ©. 6, 3.22 v. o. Als Gefandte in Frankfurt a. M. fungierten damals: Siegismund 
von Götze, Gerhard Rumelian von Kaldun, gen. Leuchtmar, Joachim Friedrich 
von Blumenthal und Andreas od. — R. 12, 88, a, 6. 

Zu ©. 13, Anm. 17. Um ausführlidjten: Jonge, J. K. J. de, De opkomst van het 
Nederlandsch gezag in Oost-Indie, 's Grav,. 1862—78, 

Bu ©. 31, 8.24. o. Über den Geheimen Rath ſ. Näheres bei Stölzel, a. a. D., Bd. 1, 
©. 294 ff. 

Zu S. 59, Unm. 29. Vgl. auch Pufendorf, 1. e., lib. 14, $$ 19. 20, 

Bu ©. 136, Anm. 111. Die Order an Rud lautet: 

F. W.C. 
Wir zweifelen nicht, Du werdejt nunmehro glüdlid an dem Königl. 
Spanifchen Hofe angelanget fein und die Dir aufgetragene Negotiation 
wegen richtiger Zahlung der Subsidien mit bejtem Fleiße und Treuen fort» 
jegen. Du haft darauf umb jo viele eiferiger zu dringen, weil Uns vom 
Ktenferl. Hofe jo wenige und ſchlechte Winter-quartiere angewiejen worden, 
daß unmöglid; Unſere Armée dabei subsistiren kann, und Wir dannenhero 
der Spaniſchen Subsidien zue Unterhaltung derjelben aufs höchſte benöthiget 
fein. Auch geben Wir Dir hiemit in Gnaden zu vernehmen, wesgejtalt Wir 
begierig jein, einig unſchädliches Commercium aus Unjern Landen nad) 
Americam auf Unſere Koften anzurichten, wenn Uns ſolches von Ihrer 
Königl. Maytt. vergönnet werden wolten. Du Haft demnach ſolches mit 
guter Manier zu proponiren und umb eine gewierige und gute Resolution 
mit möglidhitem Fleiße anzuhalten. Sollte man Spanijcher Seiten hinwieder 
davor etwas praetendiren oder das Werf anders nicht zu heben fein, als 
wenn Wir wieder davor etwas offerireten, jo haft Du zu vernehmen zu 
geben, daß Wir nicht ungeneiget weren, deffal$ von denen Uns Anno 1660 
verjprochenen Subsidien ein exflecdliches fallen zu laffen. Was Du nun 
hierunter ausrichten wirft, haft Du zu berichten, und Wir p. Geben Cöllen p., 
den 14./24. Novembr. 1676. 
An 

ben 5. Rouck in Spanien. (gez.) O. v. Schwerin. 

Zu ©. 144, Aum. 37. Über die niederländifch-mweitindifche Kompagnie ſ. den gedrängten 
Artikel bei Savary, 1. c., t. I, p. 1382 sq. 

Bu S.154, 3. 10 ff. Die daſelbſt erwähnte Nebeninjtruftion, d. d. JZohannisburg, den 
3. Zunij/24. Maij bejagt unter Nr. 7 wörtlich: 


406 


Bu ©. 
Bu ©. 


Zufäße. 


Weilen auch übrigens die alte Bücher und Briefihaften de ao 1674 bis 
1688 der neuen Compagnie nicht ausgeantwortet worden, jelbige auch ſolche 
zu praetendiren nidjt berechtiget ift, anerwogen bei der Gen. Berjamlung 
in a0 1694 es dahin veranlaßet, daß die neue Compagnie fi; mit dem 
extradirten Inventario vergnügen jolle, und dannenhero Uns gedachte Bücher 
und Briefichaften allein zuftehen; als haben Unſere Deputirte felbige von 
denen Direetoren der alten Compagnie abzuforderen, damit fie wenigjtens 
in rei memoriam bei IInferem Archivo asserviret und beigeleget werden mögen. 


. 181, Anm. 130. Zu Raule's Ausführungen vgl. namentlid) Savary, 1. c., t. II, 


p. 1402 s. v. „repartition,‘“ welcher die Holländer rühmt, weil fie mit der 
Sewinnvertheilung Jahre lang gewartet hatten, um die Kompagnie nicht zu 
ſchwächen. 


.1885, 3. 3 v. o. Savary, l. c., t. I, p. 486: „Intrelopre signifie encore parmi 


les Nations d'Europe, qui ont des Compagnies de Commerce, les vaisseaux 
particuliers de ces Nations qui tentent de faire leur negoce dans l’ötendue 
de la concession de leurs Compagnies sans en avoir obtenu la permission 
des Interessez ou Direceteurs.* — ©. ebenda auch Näheres über die Art und 
Weife, in welcher dieje Privatrheder den für jie jehr einträglichen Handel in 
den Gebieten der Kompagnien zu betreiben pflegten. 

186, Anm. 152. Von der Befjer'ihen Gejandtichaft handelt Pufendorf, 1. c., 
lib, 18, $ 117. 


. 190, Anm. 166. Nach Savary, 1. c., t. I, p. 1410 ijt die betreffende Proffa- 


mation Jakobs II. am 1. April 1685 erlaffen worden. 

191, Anm. 170, Die dänisch-isländische Kompagnie ift nach Savary, 1. e., t. I, 
p. 1420 im Jahre 1647 gegründet worden, 

199, Anm. 200. Näheres über die franzöfiichen Seegerichte f. bei Savary, 1. c., 
t. I, p. 90 s. v. „amirautô.“ 

206, Anm, 28. Näheres über die Univerfität Duisburg f. bei Stölzel, a. a. O., 
Bd. 1, ©. 374, 

235, Anm. 72, Die Verfegung der kurfürftlihen Domänen und die Aufnahme 
der Leibrenten wurden dem Oberpräjidenten von Dandelman in der Anklage 
zur Laft gelegt. Nach feiner Rechtfertigungsichrift waren fie in pleno be— 
ichlofjen worden. gl. Iſaacſohn, a. a. D., Bd. 2, 5. 284. 


. 286, Anm. 295. Es ift dies der mit der englischen Südkompagnie abgejchlofjene 


Bertrag, nad) welchem diefe an Stelle der franzöfifchen Compagnie de 
l’Assiente die Sflavenlieferungen für das ſpaniſche Weftindien vom 1. Mai 
1713 an auf 30 Jahre übernahm. gl. Savary, 1. c., t. I, p. 1410 .und 
8. v. „assiente‘“ p. 170. 

334, Anm. 74. Bol. hierzu Art. 28 a. €. Urk. Th. I, Nr. 145. 

377, Anm, 20. Über das Bernfteinregal f. 2. von Baczko, Gedichte Preußens, 
Br. 6, ©. 208. 


NARAARAAKKRRKRRR aaa R 


Berichtigungen. 


109, 3. 18 v. u. zu leſen „Assignationes“ ſtatt „Ascignationes.“ 


128, 8. 11 v. 
132, 8. 15 v. 
146, 3. 18 v. 
157, 8. 14ff. v. o. 
u. 


179, 8. 12 v. 
181, 3. 10 v. 
185, 8. 3 v. 
207, 8. 7v. 


230, 8. 18 v. 
230, 8. 19 v. 
240, 3. 7 u. 8 v. 
261, 3. 18 v. 
311, 8. 18 v. 
.318, 3. 8 v. 
329, 8. 1v. 
343, 8. 13 v. 


D. 
D, 
u» 


u. 


" #  „Grinspeen“ ftatt „Grinsveenn.“ 
" «„Greetſiel“ ſtatt „Gretſiel.“ 
„Rath“ ſtatt „Rat.“ 


"„ n „GVINEA“ ftatt „GUINEA.“ 
”» "  „Dilliger* ftatt „Dillinger.“ 
2 „Heydelampf“ ftatt „Heidekampf.“ 


o. nad) Interfopers ein Komma an Stelle des Apoſtrophs zu jegen. 
u. zu lejen „Nr. 343 ftatt „Nr. 243.” 


u. 
u, 


"„ nn „Murbe*“ ftatt „wurden.“ 
"„ „ieſelbe“ flatt „Diejelben.“ 
u. nad) Oranienburg bezw. Friedrich III. ein Komma zu jegen. 


o. zu leſen „Cloek“ ftatt „Clock.“ 
o. nm mRoge* ftatt „Lage.“ 

u, 
u 
u 


" „Adom“ jtatt „Adam.“ 


. m  mbeireit” ftatt „berfeit.” 
#0 dan Conny“ ftatt „Jan Conny.“ 


| 


— — — 


Druck von Carl Marquart in Leipzig. 





Brandenburg-Preußens. 


oaloanial= Politik 


unfer dem Großen Kurfürſten und feinen 
Dachfolgern (1647-1721) 


A) 


16) 
f 
ia 





bon 


Dr. jur. Richard Schück 
Gerichtsaffefjor bei dem Königlichen Amtsgericht I in Berlin. 


Mit einer Porrede 
von 


Dr. jur. Paul Rayſer 


Geh. Legationsrath und Vortragendem Rath im Auswärtigen Amt. 


Zweiter Band. 


Leipzig 
Verlag von Fr. Wild. Grunow 
1889, 


Zweiter Theil. 


Urkunden und Aktenftürke. 


„Acta, non verba.'* 


Zweiter Theil. 
Urkunden und Aktenftürke, 


A. Chronologiſches Pergeidmiß.' 


1647, 
(?) Januar Nr. 1 Denkichrift des Admirals Gijjels van Lier über die Echiffahrt 
nad Dftindien. 
27. Juli Nr. 2 Inſtruktion für den geheimen Kammerſekretär Johann Friedrich 
Schlezer zu den BZollverhandlungen in Dänemarf, 


1649, 


24. Mai Nr. 3 Der Große Kurfürſt an den Admiral Gijjel® van Lier. 
2. Juni Nr. 4 Der Admiral Gijſels van Lier an den Großen Kurfürften. 
18. Oktober Nr. 5 Kommiſſion für den geheimen Kammerſekretär Schlezer, mit 


den Hanfaftädten über den Beitritt zu einer oftindijchen 
Kompagnie zu verhandeln. 


1650. 


11. April Nr. 6 „Entwurf der Conditionen, die von wegen Sr. Chf. DI. den 
Interessenten der Compagnie firzuftellen jein möchten.“ 
11. April 


25. Mai Nr. 7 Zwei Zeichnungsfcheinformulare, 


24. Septbr. Nr. 8 Inſtruktion für den geheimen Kammerjefretär Schlezer, betr. 
jeine geplante Sendung nad) Preußen, Kurland, Danzig 
und Thorn. (Auszug!) 

o. n. D. Ne. 9 Der Große Kurfürſt an Kaiſer Ferdinand III. wegen eines 
Patents für eine oftindishe Kompagnie. 


1651. 
10. Auguft Nr. 10 Dftroi für eine brandenburgifc)=ojtindifche Kompagnie. 
30. Auguft Nr. 11 Inſtruktion für den geheimen Kammerſekretär Schlezer, be- 
treffend feine Sendung nad Hamburg, Königsberg und 
Kurland. 


ı Die mit Anführungszeiden verjehenen Überſchriften find aftenmäßige, die 
übrigen frei getwählte. 


IV 


31. Auguſt 


Auguft 


8. Dezbr. 


(?) März 


(?) Novbr. 


24. März 


19. Novbr. 
5. Dezbr. 
8. Dezbr. 


(8.—13.) Apr. 
(8.—13.) Apr. 
13. April 
13. April 
14. April 
7. Mai 


17, Oktober 
5. Novbr. 


5. Nobbr. 
10. Dezbr. 


26. Oftober 
17. April 
14. Mai 


14. Mai 


20. Februar 
17. März 


Nr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 
Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 


Nr. 
Wr. 


Nr. 
Nr. 


Wr. 


Nr. 


Kr. 


Wr. 


Nr. 
Kr. 


.12 


. 13 


16 


17 


18 
19 
20 


21 
22 
23 
24 
25 


26 


27 


53% 


al 


32 
334 
33b 


34 
30 


2, Theil. Urkunden und Altenſtücke. 


Ratent für den geheimen Kammerſekretär Echlezer, mit Jeder— 
mann über den Beitritt zur brandenburgiich- oftindiichen 
Kompagnie zu verhandeln. 

Beitallung des Admirals Gijjeld van Lier zum Präfidenten der 
oſtindiſchen Kompagnie. 

Erflärung der Stadt Königsberg auf die Aufforderung zum 
Eintritt in die Kompagnie. 


1652. 
Bericht des geheimen Kammerſekretärs Schlezer über jeine 
Neife nad Königsberg und Kurland. 
„Conditiones, worauf diejenigen Barticipanten, welche in die 
Churf. Brandenb. Oftindifche Kompagnie zu treten Willens 
jein, zu partieipiren haben.“ 


1660. 
Kurfürftliches Empfehlungsichreiben für den Admiral Gijjels 
van Lier an den Kaijer. 
Der Admiral Gijjels van Lier an den Großen Kurfüriten. 
Kaifer Leopold an den Großen Kurfüriten. 
Kaiferliches Empfehlungsichreiben für Roras an den König von 
Spanien. 


1661. 

Kurbrandenburgiiches Kompagnie» Projekt. 
Kurbrandenburgiiche Anftruftion für Chriftophorus de Roras. 
Der Große Kurfürjt an den Admiral Gijjels van Pier, 
Der Große Kurfürjt an den König Philipp IV. von Spanien. 
Der Große Kurfürjt an Kaifer Leopold I, 
Markgraf Herman von Baden an den Großen Kurfürſten. 

(Eigenhändig!) 
Markgraf Herman von Baden an den Großen Kurfürjten. 
Der Große Kurfürft an den Markgrafen Herman von Baden. 
Der Große Kurfürft an Ehriftophorus de Roxas. 
Chriſtophorus de Noras an den Großen Kurfürfien. 


1663. 
Chriſtophorus de Noras an den Großen Kurfürften. 


1675. 
Der Große Hurfürft an den Prinzen von Oranien „umb eine 
Acte von Zicherheit und Schuß für Benjamin Raule.” 
Schutz- und Schablosbrief für Raule. 
Beitallung Raule's zum Rath. 


1676. 


Beitallung Raule's zum Schiffsdireftor. 
Der Gejandte Blaspeil an den Großen Kurfürſten. 


12. 
12. 


14, 
8. 


(?) 
(?) 
17. 


26. 


Auguft 
Auguft 


Februar 
März 


März 
Dezbr. 


Januar 


Januar 


Januar 


(?) Dezbr. 


22. 
14, 
13. 
17. 
23. 


13, 


20. 


16. 


16. 
16. 


11. 


15. 


16. 


Januar 
Februar 
Juli 
Juli 
Juli 


Novbr. 


Februar 
Mai 
Mai 
Mai 
Juni 
Juni 


Juli 


(?) Septbr. 


30. 


Septbr. 


Mr. 
Nr. 


Nr. 


A. Chronologiſches Verzeichniß. V 


1677. 


364 Beſtallung Raule's zum Oberdirektor in Seeſachen. 


36b 


Nr. 38 


Nr. 
Wr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 


Wr. 


Nr. 
Nr. 
Nr. 


Nr. 


Nr. 
Nr. 


Nr. 


39 


.4 


42a 


42b 


45 


47 


49 


512 
51b 
52 


. 53 


Bürgichaft des Großen Kurfürften fiir Raule. 


1678. 
Raule's Vorſchlag zur Verbefjerung der Kommerzien. 
Bertrag zwiſchen dem Großen Kurfürften und den General: 
ftaaten. (Auszug aus Art. 3.) 
Naule an den Großen Kurfürften. 
Raule an den Großen Kurfürften wegen der Fortſetzung der 
Marine und des Ankaufs feiner Schiffe. 


1679. 

Der Große Kurfürft an den Ober-Präfidenten Otto Freiherrn 
von Schwerin. 

Der Ober: Präfident Otto Freiherr von Schwerin an den 
Großen Kurfürften. 

Des Herren Stephani und H. Ejih’s Bedenken wegen bes 
Collegii de Marine. 

Raule's Vorſchlag zur Errichtung einer guineifhen Kompagnie. 


1680. 

Raule's Beauftragung, Schiffahrt und Seehandel in Preußen 
aufzuridhten. 

Raule's Denkichrift über die Seefahrt. (Auszug!) 

Inftruftion f. d. Kapitän Joris Barteljen nad) Angola u, Guinea. 

Schiffskommiſſion für den Kapitän Joris Bartelfen nad) 
Guinea und Angola. 

Auszug aus der Inftruftion für die Schiffsfapitäne bei der 
Erpedition gegen Spanien. 

Auszug aus der Inſtruktion für den Schiffskapitän Johann 
Lacher bei der Erpedition gegen Spanien. 


1681. 


Raule's Beitallung zum General-Direeteur de Marine mit 
Obrijten- Rang. 

Vertrag mit 3 Gabifiers von Capo Tres Puntas. 

„Copia, überjett aus dem Holländifchen ins Hochdeutſche.“ 

„Schreiben, jo S. Chf. DI. an die drei H. Kabifiers haben ab» 
gehen laſſen.“ 

Naule an den Geheimrath Meinders (ob der Große Kurfürft 
die Marine abandonnieren mwolle?). 

„Abraham Ruts’ Vocation zum Prediger in Pillau und auf 
Sr. Chf. DI. Schiffe.“ 

Marine: Etat. 

Raule an den Großen Kurfürjten (betreffend die über ihn ver- 
breiteten Berleumdungen und die Fortjegung der Marine). 

Der Große Kurfürft an die Geheimräthe von Grumbkow und 
Meinders. 


VI 


16. 


26. 


22. 


18. 
() 


5. 


(?) Anf. Febr. 


27. 
15. 


* 


Novbr. 


Novbr. 


Dezbr. 


Januar 


Januar 


Februar 
. Mär; 
. Mai 
. Mai 


. Novbr. 


Novbr. 
1682 


Januar 


Februar 
März 


. April 
. Mai 


. Rumi 


. Juli 
. Juli 


. August 


Dftober 


Nr. 
Nr, 


Nr. 


Nr. 
Nr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 
Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 


Nr. 
Wr. 


Nr. 
Nr. 


Nr. 
18./28. Oftbr. Wr. 


57 


59 


69 


70% 
ob 
1 


76 


717 


78 
19 


2. Theil. Urkunden und Aktenſtücke. 


Kurfürftlie Order an den Hofrath Fuchs. 

„Vollmacht zur Ratification des mit den Cabisiern auf Guinea 
gemachten Vergleich des Handels wegen.” 

Der Marinerath 3. Pedy in Rotterdam an den Großen Kurfürften. 


1682. 


Raule's Profpeft einer brandenburgifch-guineischen Kompagnie. 

Mopdifizierte bezw. näher erläuterte Geh. Defenfiv-Allianz auf 
10 Jahre zwijchen dem König Louis XIV. von Franfreid) 
und dem Kurfürften Friedrich Wilhelm von Brandenburg. 
(Nur Art. 91) 

Naule an den Großen Kurfürjten wegen Errichtung einer 
afrikaniſchen Kompagnie. 

„Edict wegen Octroyirung der aufzurichtenden Handels-Com— 
pagnie auf denen Küften von Guinea.“ 

„Inſtruktion fir den Commendeur de Voss zur Schiffahrt nad) 
der guineifchen Küfte nebjt dem von Gröben.“ 

„Drder für den Major Dtto Friderich von Gröben, welcher 
nad) der guineiſchen Küſte geſchickt wird.“ 

Vertrag zwijchen Kurfürjt Friedrid Wilhelm von Branden- 
burg und den oftfriefifchen Ständen. (Muszug!) 

Oktroi für die brandenburgijch= afritanifche Kompagnie. 

Kurbrandenburgiſches Seekriegsrecht. 


1683. 


„Tractat zwiſchen Sr. Chfl. DI. von Brandenburg africaniſchen 
Compagnie und ben Cabusiers von Capo Tres Puntas, 
geichloffen am 5. Januarii 1683,” 

Raule's Supplit an den Großen Kurfürften. 

Generalguittung für Raule. 

Raule's Vorſchlag, Emden zum Site der afrikanischen Kom— 
pagnie zu machen. 

Neglement der brandenburgiich=afrifanifchen Kompagnie. 

Handels- und Schiffahrtö-Bertrag zwiſchen Kurfürſt Friedrich 
Wilhelm von Brandenburg und den oftfriefiihen Ständen, 
in specie der Stadt Emden, ſammt Sekretartikeln und einem 
articulus separatus. 

„Requisita zur Feſtung in Africa.” 

Kurfürftliche Order, betreffend eine Beiftener zum Bau der 
Feftung Groß-Friedrichsburg. 

„Articul zwiichen den oſtfrieſiſchen Landſtänden und der Stadt 
Emden aufgerichtet.* 

Vertrag mit ben ojtfriefiichen Ständen und der Stadt Emden 
wegen der afrikanischen Kompagnie. 

Meinders’ Gedanken über eine oftindiiche Kompagnie. 

Kurfüritlihe Deklaration und Ertenfion einiger Artikel des 
Handeld- und Schiffahrt3-Vertrages vom 22, April/2. Mai 
1683 (oben Nr. 73). 


26. 


26. 
26. 


26. 


26. 
30, 


28. 


Novbr. 


Novbr. 
Novbr. 


Novbr. 
Novbr. 
Novbr. 


Januar 


. Februar 
. Februar 
. Februar 
. Februar 
. Februar 


(?) Februar 
28. März 


18. 
12. 


3. 
10. 


18. 
5. 


ot 


23. 


17. 


April 
Mai 


Juni 


Juli 
Juli 
Septbr. 


Sepibr. 


Oktober 


Oktober 
Oktober 


. Januar 


. Februar 


. Februar 


Auguft 


Dftober 


ir. 808 
Nr. 80b 
Nr. 80° 
Nr. 804 
Nr. 80° 
Nr. 8 
Nr. 82 
Nr. 83 
Nr. 84 
Wr. 85 
Nr. 863 
Nr. 86b 
Mr. 87 
ir. 88» 
Nr. 88b 
Nr. 89 
Nr. 90 
Nr 9 
Nı. 92 
Nr. 9 
Nr. 94 
Nr. 95 
Nr. 96 
Nr. 97 
Nr. 98 
Mr. 9 
Nr. 100 
Nr. 101 


A. Chronologiſches Verzeichniß. vII 


Beitallung für Adam Wolrad Boldershoven zum Proto- 
kolliſten. 

Beſtallung für Siwert Hoeſt zum Magazinkommiſſar. 

Beſtallung für Cornelis David Holſtein zum Buchhalter und 
Kaſſierer. 

Beſtallung für Bernhard Hoeſt zum Equipagemeiſter. 

Eidesformel für die Kompagniebeamten. 

Staat der brandenburgiſch-afrikaniſchen Kompagnie. 


1684. 


Nebeninſtruktion für den Geheimrath Paul Fuchs wegen des 
Beitritts von Kurköln zur afrikaniſchen Kompagnie. 

Formular einer Aktie der afrikaniſchen Kompagnie. 

Vertrag mit 21 Cabiſiers von Groß-Friedrichsburg. 

Reſolution des Raths von Groß⸗Friedrichsburg. 

Vertrag mit 24 Cabiſiers von Accada. 

Vertrag mit ſämmtlichen Cabiſiers von Accada. 

Raule's Supplik an den Großen Kurfürſten. 

Inſtruktions-Auszug und Nebeninſtruktion für den Hof 
und Legationsrath Befjer. 

„Contract mit den Capuciers zu Mamfort, Accada und 
Taccarary getroffen.“ 

Beitallung für Haro Burdard Freiherrn von Gödens zum 
Präfidenten der afrifanifhen Kompagnie. 

Edift wegen Oftropirung einer oftindiihen Kompagnie. 

Marine- Etat. 

„Accord zwiſchen Sr. Chf. DI. zu Brandenburg und ber 
Stabt Emden wegen einer Compagnie de Marine, eines 
Ndmiralitätscollegd und einer oftindischen Compagnie.“ 

Schußbrief des Großen Kurfürjten für die Cabifierd von 
Accada, Taccarary und Tres Puntas nebft deren An— 
gehörigen. 

Neuer Marine- Etat. 

Schiffskaufvertrag zwiſchen dem Großen Kurfürſten und Raule. 

Staat der brandenburgiſch-afrikaniſchen Kompagnie. 


1685. 

Erklärung der Stadt Emden wegen Überlaſſung des Fleiſch— 
haujes zu einem Magazin für die furfürftlichen Kriegs: 
ſchiffe. 

„Tractat zwiſchen Sr. Chf. Di. von Brandenburg africa— 
niſchen Compagnie und den Cabusiers von der Landſchaft 
Anta, Taccarary und den umliegenden Dörfern.” 

Nefolution des Raths von Groß-Friedrichsburg. 

Vertrag zwiſchen Kurfürſt Friedrich Wilhelm von Branden- 
burg und den Generalitaaten. 


Nr. 102% Vertrag mit der Stabt Emden wegen der Compagnie de 


Marine, 


VIII 


(?) Oktober 


24. 


— 


—— 


e 


8 


10. 
10, 


19. 


28. 


17. 
13. 


Novbr. 


. Kanuar 
. Februar 


März 
März 
März 
März 


Mai 


. Juni 
. Juli 


. Auguft 
. Auguft 


. Auguft 


. Oftober 


April 
April 


Mai 


. Dezbr. 


. Dezbr. 


. Dftober 


5. Dftober 


Oftober 


Februar 
Juni 


Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 


Nr. 


Mr. 
Nr. 


Nr. 


Nr. 


Wr. 


Nr. 
Wr, 


2, Theil. Urkunden und Altenjtüde. 


102 Ordonnanz für die Emdener Marinierd. (Bruchſtück!) 


103 ®Bertrag zwijchen Kurfürft Friedrich Wilhelm von Branden- 
burg und König Chriftian V. von Dänemark wegen ber 


Inſel St. Thomas. 


1686. 
104 Marinekaſſenedikt. 
105 Raule an den Geſandten von Dieſt. (Auszug!) 
106 Perſonen-Verzeichniß von Groß-Friedrichsburg. 
107 Munitions-Verzeichniß von Groß-Friedrichsburg. 
108 Lebensmittel-Verzeichniß von Groß-Friedrichsburg. 


109 Deklaration zu dem Vertrage wegen St. Thomas vom 


24. November 1685. 


. 110 Nurfürftlihe Order, betreffend Abfindung der Emdener 


Barticipanten. 


. 111 Vergleich zwijchen dem Großen Kurfürften und den Emdener 


Barticipanten. 


. 112 Anordnung einer Unterfuhung gegen ungetreue Kompagnie— 


beamte, 


. 113 Rechnung über Nusrüftung zweier Kompagnieſchiffe. 
. 114  Bejtallungspatente für einen Schiffer und einen Kaufmann 


zur Fahrt nad) China und Japan. 


'. 115 ° „Bollmacht für den Churf. Nath und Directeur de Marine 
B. Raule, die Oberaufſicht und Direction bei der afri- 


canischen Compagnie zu führen.“ 


116 Fernere Deflaration zu dem Vertrage wegen St. Thomas 


vom 24. November 1685. 


1687. 
117 Dftroi für eine oftindifche Kompanie. 


118 Raule's Bericht an den Großen Kurfürjten über jeine Reiſe 
nach Eleve, Emden und Haag, ſowie über den Zuſtand 


der afritanifchen Kompagnie und der Marine. 


. 119 Raule erhält die oberſte Aufſicht und uneingefhränfte Dis- 


pofition in Kompagnie- und Marinejachen. 


. 120 Order, betreffend die Beilegung der Differenzen mit ber 


holländijch » weftindiichen Kompagnie. 


. 121 „Contraet mit dem König zu Arguyn in Africa.“ 


1688. 


122 Inſtruktion für den Präfidenten Johann von Dandelman 


und die Marineräthe Grinsveen und Euffeler, 


123 Oltroi für die brandenburgiic = amerifanische Kompagnie 
(nebjt dem Nevers der Unternehmer vom 20./30. defj. Mts.). 
124 Vorſchreiben des Kurfürjten Friedrich III. an die Stadt 
Emden zu Gunften der neuen amerifanifchen Kompagnie. 


1689, 
125 Konfirmation der Naule’schen Beftallung. 
126 Marine: Reglement. 


?) Anf. Jan. 


27. 
(?) 


(?) 
27. 


Januar 


Januar 


Januar 
Auguſt 


1690 


12. 
14. 


27. 
30. 
21. 


24. 


24. 


24. 


24. 


März 
Mai 


Februar 


März 
April 


. Mai 
. uni 


Auguft 


Septbr. 


Septbr. 


- Juli 
. Zuli 


. Septbr. 
Oltbr. 


Novbr. 


1694 


20. 


Auguft 


Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 


Nr. 


Nr, 


« 127 


. 128 


. 129 


. 130 
. 131 


. 132 


133 
134 


1354 
. 135b 
. 136 
. 1373 
. 137b 
. 137° 
. 138 


. 139» 


. 139b 


141 
142 
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144 
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146 


147 


A. Chronologiſches Verzeichniß. IX 


1690. 


Revidiertes Okltroi für die brandenburgiſch-amerilaniſche 
Kompagnie. 

Die Stadt Emden verleiht der brandenburgiſch-amerikaniſchen 
Kompagnie gewiſſe Privilegien. 

„Kurze Beſchreibung von dem Land (Darien) und ſeiner 
Gelegenheit zur Negotie.“ 

Zwei Waaren-Berzeichniffe für den Südſee-Handel. 

„Erweiterung Sr. Churf. Durchl. zu Brandenburg Marin- 
Reglements.“ 

Ein Urtheil der Emdener Admiralität in einer Priſenſache. 


1691. 


„Projet de traité de Marine avec l’Angleterre. de Raule.“ 
„Iractat wegen ber Inſul Tabago zwiſchen Sr. Chf. DI. 
zu Brandenburg und des Herzogen von Eurland Durch.“ 


1692. 


Transport» Slontraft. 

Neben» Artitel zum Transport-Kontrakt. 

Inſtruktion für den Präfidenten Johann von Dandelman. 

Snterims-Vergleihh mit Dänemark wegen St. Thomas. 

Dänische Ratififation. 

Neben-Nezeh zum Interims-Vergleich. 

„Staat van de nieuwe geoetroijeerde Brandenburgsche Afri- 
caanse en Americaanse Compagnie.“ 

Neues Oktroi für die brandenburgiſch-afrikaniſch-amerikaniſche 
Kompagnie. 

Separat-Artifel. 

„Verordnung, betreffend die Aufrihtung des Collegii 
Admiralitatis zu Embden.” 


1694. 


Deklaration des Art. 17 und 18 des Oftrois vom 14./24. 
September 1692. 

Kurfürft Friedrich III. an die afrifanifche Kompagnie wegen 
der Einlagen der holländijchen Anterefjenten. 

Ryper Bergleid). 

Staat der afrifanijchen Kompagnie. 

„Nieuw Reglement van de Brandenborgsche Africaensche 
Compagnie,“ 

Eidesformel für die Generalverjammlungs-Mitglieder. 


1695. 


Emdener Vergleich zwiſchen den alten und neuen Partiei— 
panten der afrikanifch-amerifanijchen Kompagnie. 


x 


25. Juni 


22, Septbr. 


14. April 
12. Juni 
24. Juli 
24. Septbr. 
5. Oftober 
28. DOftober 
2. Dezbr. 
12, Dezbr. 


1699 


23. April 
13. Mai 
28. Juni 
25. Auguſt 
31. Auguft 


10. April 
11. Mai 


(2) 1708 


16. Juni 


9. Mai 


11. April 
27. Septbr. 


September 


Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 


. 148 


. 149 


. 150 
. 151 
. 152 
. 153 
. 154 
. 155 


. 157 


. 158 


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160» 
1605 
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163 
164 


. 165 


. 166 


. 167 


. 168 


. 169 


. 170 


. Theil. 


Urkunden und Aftenftüde. 


1696. 
Ein Urtheil der Embener Abmiralität in einer Marine- 
Strafjadhe. 
1697. 


Der Bergverwalter Dannies an den Oberpräfidenten von 
Dandelman. 


1698. 


Bon Eronenfel3 an Raule. 
Raule's eiblicher Revers. 
„Confirmatoir contract van de nieuwe koning tot Arguyn.“ 


Anklagefchrift gegen Raule, 

Anordnung einer Unterſuchungskommiſſion gegen Raule. 
Bericht über die Emdener Generalverfammlung. 

„Marin - Miliz-Estat.“ 

Haftbefehl gegen Raule. (Eigenhändig!) 


1699. 
Auszug aus den Raule'ſchen Unterjuhungsaften. 


1700, 
Raule's Begnadigung. 
Schönhaufener Nezeh. 
Neverd des Bewindhaber -Kollegiums, 
Atteft des Middelburger Magiftrats über Raule's Perſonalien. 
Erneuerung der Defenfiv- Allianz mit den Generalftaaten. 


1702, 


Raule's eidlicher Revers und Urfehde. 
Raule's eidlicher Revers. 


1703. 
Neuer Vertrag mit dem König von Arguin. 


1704. 
Vernehmung des Negerprinzen Ibrahim über Arguinſche 
Verhältniffe. 


1707, 
Altenftüde iiber Raule's Tod und Nachlaß. 


1709, 
Vertrag mit den Häuptlingen’ von Anta, Accada und 
Taccrama. 
Königliche Order, betreffend Anberaumung einer präjudizier- 
lihen Generalverfammlung. 
Bernehmung bes Unterfaufmanns Düring über Arguinfche 
Verhältnifie. 


18. 


Mai 


o. n. D. 


21. 
. März 
11. 
. April 
22. 


13. 


nt 


. März 
. Oftober 


Februar 
März 
April 


Mai 


. Oftober 
. Dftober 


. Dftober 
. Novbr. 


. Januar 
. Oftober 


. Novbr. 
. Dezbr. 


. Septbr. 
. Dezbr. 


. Dezbr. 


. April 


Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 
Nr. 
171 
Nr. 
Nr. 


Nr. 


Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 


Nr. 
Nr. 


Nr. 


Nr. 


171 
172 


173 
174 


175 
1764 
176b 
178 
179 


180 


. 181 


182 
183 


184 
185 


186 
187 


138 
189 


190 


191 


A. Chronologiſches Verzeichniß. XI 


1711. 


Königliches Manifeft, betreffend die Auflöfung der Kompagnie. 
Walters Denkihriften über die afrifanifche Kompagnie vom 
Sabre 1705 und 1711. 


1712, 
Bertrag mit den Häuptlingen von Pocquefoe. 
Friedensvertrag der englijhen und der holländiſchen Kom— 
pagnie mit der preußiſchen Kompagnie. 


1713, 


Friedrich I. an den Nefidenten Bonet in London. 

Königlihe Order wegen Verkaufs der Kompagnie. 

Wiederholte Königliche Order wegen Verkaufs der Kompagnie. 

Ramler's Gutachten, die Kompagnie nicht zu verkaufen. 

Königliche Order an den Freiherrn von Knyphauſen, über 
die oſtfrieſiſchen Sachen zu berichten. 

Der frühere Kommandant von Arguin, Johann Neers, an 
König Friedrich Wilhelm I. 

Ramler’3 Bericht über die Stlagen und das Geſuch der 
Rotterdamer Kaufleute. 

Königliche Order an von Jlgen, von Kraut, Cramer und 
Ramler, betreffend die afrifanifhen Sadıen. 

Königliches Verbot des Schmuggelhandel3 auf Arguin. 

Ramler's Bericht über die von den Rotterdamer Kaufleuten 
nachgejuchte Konzeſſion. 


1714. 
Königliche Order an den Gefandten Meinerkhagen im Haag. 
von Ilgen's Bericht über eine Offerte von Rotterdamer 
Kaufleuten. 
Namler’s Bericht iiber Anfhaffung von 150 Mohren. 
Königliche Order an Präfident und Bewindhaber, betreffend 
den Koſtenanſchlag einer Erpedition nad Arguin und 
Guinea. 


1717, 


Königliche Order an den Gejandten Meinerkhagen im Haag. 

Kaufvertrag zwiſchen Seiner Majeftät dem König Friedrid) 
Wilhelm I. von Preußen und der niederländifch- weit 
indiſchen Kompagnie. 


1718, 
Der Gejandte Meinerphagen im Haag an König Friedrid) 
Wilhelm J. 
1721. 
Erklärung der Beſatzung Arguins über den Abzug aus der 
Feſtung. 


XII 


2. Theil. Urk. u. Aktenſt. — B. Syſtematiſches Verzeichniß. 


5. Septbr. Nr. 192 Ein Brief des Kommandanten Jan Wijnen Baſtiagens über 


die Einnahme des Kaſtells Arguin. 


25. Oftober Nr. 193 Duittungsleiftung König Friedrich Wilhelms I. über feine 


1722 


Nr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 


Nr. 


Wr. 


Wr. 


Nr. 


Wr. 


volljtändige Vefriedigung durch die niederländifch=weit- 
indiſche Kompagnie. 
1722. 
Nr. 194 Bon Ilgen’s Denkſchrift über die afrikaniſche Kompagnie. 


B. Syſtematiſches Verzeichniß. 


I. Berichte, Denkſchriften, Inftruktionen, Pläne u. dgl. 
1. 2. 5. 8. 11. 12. 14. 15. 21. 22. 37. 39. 40. 42b. 43. 44. 45. 46. 48. 49. 
60. 62. 64. 65. 71. 78. 82. 88a.b. 118. 122. 136. 155. 172. 177. 180. 183. 
185. 186. 190. 194. 


II. Kolonien, 
74. 75. 85. 100. 106. 107. 108. 149. 150. 166. 170. 174. 179. 182. 191. 192. 


III. &orrefpondenz des Großen Aurfürften. 
8. 4. 9. 17. 18. 19. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 35. 41. 42a. 52. 59. 


IV. Marine, 
53a. 54. 68. 92. 95. 96. 102a.b. 104, 126. 131. 156. 


V. Oktrois und Reglements. 
10. 63. 67. 72. 91. 117. 123. 127. 135a.b. 139a.b. 141. 145. 160a.b. 


VI. Raule, Generaldirektor der Marine, 


32. 33a.b. 34. 36a. b. 50. 55. 56. 70a.b. 87. 105. 115. 119. 125. 151. 153. 
154. 157. 158. 159. 161. 163. 164. 167. 


VII. Varia. 


6. 7. 13. 16. 20. 47. 53. 57. 76. 113. 114. 120. 124. 128. 129. 130. 132. 
133. 140. 148. 169. 171. 175. 176a.b. 178. 184 187. 188. 189. 193. 


VIII. Berträge. 
a) mit Negern. 
5la.b. 58. 69. 54. 86a.b. 89. 94. 99. 121. 152. 165. 168. 173, 
b) mit Berjhiedenen. 
38. 61. 66. 73. 77. 79. 93. 98. 101. 103. 109. 116. 134. 137a,.b. e. 


IX. Berwaltung und Bermögen der afrikaniſchen Kompagnie. 


. 80a—e. 81. 83. 90. 97. 110. 111. 112. 138. 142. 143. 144. 146. 147. 162. 181. 


Brandenburg-Prenkens Kolonialpolitik. 


Zweiter Cheil, 


Ur. 1. 
Denkſchrift des Admirals Gijfels van Tier 
über die Schiffahrt nach Oſtindien. 
Dom (?) Yanuar 1647, 
R. XI. 180. (8). 


Bedenfungen 
was für Vortheilen Sr. Chrf. Dehl. zu Brandenburg p. in dem Oſt— 
Indien würden thun und haben, auch welchergejtalt jolches anzufangen, 
und aufs Beſte auszuführen. 
1° Sit unleugbar, daß alle jolche Vortheilen gleich wie Niederland, 
Engeland, Portugal und Denemarf aus denen orientalijchen Yan 
deren ziehen und befommen, eben jowol allen PBotentaten frei und 
offen Stehen, die zu jolcher Navigation und Negociation fich würden 
wißen zu mainteniren. 
2° Dannenhero dan Sr. Churfl. Dehl. zu Brandenburg p. Under: 
thanen in allen Yanderen von Indien werden gerne ge-admittirt 
werden, außerhalb an denen Orteren, wo Mufcaten, Näglein, 
Nüßen und Blumen gefunden werden, fintemal die Niederländijche 
Compagnie alle andere Nationen dar ausfchließet, und diejelbe Con- 
questen nur für fich jelbjten behalten thut. 
Deftoweniger nicht fünnen Sr. Churfl. DI. oder Dero Unter: 
thanen haben: 
Brandenburg-Preubens Kolonialpolitik. II. 1 


= 


3 


1647, 


(?) Januar. 


2 Nr. 1. 


Aus Persien große Quantitet geeler! Seiden, feine Catton- 
Leinwand, Indigo, und Droguen, Gewürz, Ambre gris,? und 
Narben etc. 

Aus Souratte alle Specien von weiße und calandert? Lein— 
wand, Cattonen Garn, Indigo, Salpeter, Droguen, etc. 

Von der Küſte von Mallabar jchönen großen Pfeffer, ete. 

Von Cora alles wie oben, auch Zimmet, und diverje an— 
dere Waaren. 

Von der Küſte von Cormandel alle Sorten von fein und 
grob Leinwand, Deamanten der allerbejten, und andere Edel: 
geftein, Kleinoden in Überfluf. 

Außer den Königreichen von Aracan, Pegu, und Bangar, viele 
Leinwand, und Schlaven umb Colonien zu bauen in Überfluß. 

Ausm Königreich Archien und vielen Orteren darumbher 
jehr große Quantitet Pfeffer etc. 

Von Bantam Pfeffer und Suder etc. 

Aus der Inſul Borneo ſchöne Orientalijche Deamanten, Be- 
suar Stein,* Gold, Campfer und Pfeffer etc. 

Aus unterjchiedlichen Königreichen darumbher Suder, aller: 
band Vietualien, unterjchiedlich wolriechend Holz und Farben ete. 

Aus den Königreichen von Siam, Saigon, Bordelion, Cam- 
bodia, Ciampa, Quinam etc. viele Droguen, Gewürz, Ambre- 
gris, Parfum, Muse, Brafilienhol; in Überfluß, und unterjchied- 
liche andere Kaufmanjchaften. 

Aus Coetchin-China und Tonequin jehr viele Sorten von 
geele und weiße Seiden, auch viele Stücdgüteren. 

Aus Japan, alles fajt wie vor, die allerfoftbarejte Sachen, 
und welche die Einwohnere nicht verhandeeln als mit Leuten 
der Reformirten Religion zugethan.® 


1 geel, holl. — gelb. 

2 Der graue Amber wurde damald als nervenjtärfendes und frampfitillendes 
Mittel, auch als en Parfüm geihägt und jtand in hohem Preiſe. ©. Hilt. 
Portefeuille, a. a. ©, 14. 

® kalanderen, Hoi = glätten. 

* Der Bezoar (vom arab. badesar) galt ehedem als ein unfehlbares Mittel 
gegen Gift und alle möglichen Übel und wurde daher jehr theuer bezahlt. 

5 Die Holländer hatten verbreitet, daß den Japanejen von den Siatholiten 
Gefahr drohe, weil legtere jih auf Grund der päpjtlichen Schentung vom 3. 1493 ala 
Herren des Erdballs betrachteten. Über das Verhalten der eriteren gegen die Katholiken 
in Japan ſ. von Treitjchte, Die Nepublit der vereinigten Niederlande, Hiſtor. und polit. 
Auffäge, Leipzig 1871, ©. 485. 


4° 


50 


6° 


Denfichrift des Admirals Gijſels van Lier über die Schiffahrt ıc. 3 


Aus China alles, was der Menſch von jchönen Sachen er: 
denfen fan, nemblich injonderheit, jchöne Seiden-Stoffen, Gulden: 
ſtücke, Porcelan, Gold und viel allerhand Gewürz, Ambregris, 
Musc und Parfum, auch Sucder und Confitüren, 

Wargegen zu wechjelen Silber, Pfeffer, Persianjche Droguen, 
und injonderheit Bernstein, wormit der allergroßejte Vortheil 
zu thun, und welches die Orientalijche Völker am allerwerthejten 
halten. 

Sp fan man auch aus jelbigen Landen Suder und Brasilien- 
holz fajt jo wolfeil haben als aus Brasilien jelbjt, weiln 
jolches in denen großen Schiffen mur für Ballajt geladen, und 
die andern fojtbare leichte Waaren darauf geladn, übergebracht 
werden fünnen. 

Dafern auch Sr. Churfl. Di. geneigt fein, in denjelbigen Länderen 
Colonien bauen zu laßen und die wahre Reformirte Religion vort- 
zupflanzen, jo weiß und wil der Außager diefes darzu aljolche 
bequeme und avantagieuse Ortern anweijen als irgendwo jein fünnen, 
und alles ohne Sr. Churfl. DI. einzigen Spesen oder Schaden. 
Die gantjche Werf wirt mit ein Capital von eine Million ange: 
fangen werden, und können inwendig drei Jahren jelbige Schiffe, 
mit Gottes Hülfe, behalten wiederfommen, und alsdan, in Plat 
von ein, drei widergeben. 
Iſt wol in Acht zu nehmen, daß diejes Werf nicht dienet ange: 
fangen zu werden, als durch, in denen Yänderen wol befante und 
experimentirte Berjonen, junjten e8 eben jo unglüdlich ausjchlagen 
dürfte, al3 mit dem Konige von Dennemark; darbei dan aud) nötig, 
umb in Sr. Churf. Dchl. Hafen an der Oſt-See bequem Nieder: 
ländiſch Schiffsvolf an fich zu ziehen, warzu gnugſam Mittel 
vorhanden. 
Weiter umb aus Niederland vornehme Leuten jambt ihren Mittelen 
nach der Pillau zu thun fommen und derorten Städte und Dorfer 
zu bauen, alda zu wohnen, jo würde vor allen denjelben alda frei 
Exercitium der Reformirten Religion müßen gegönnet werden, durch 
welches Mittel dan auch gewiß viele Kaufleute aus denen Nieder: 
landen dorthin würden gezogen werden, umb in dieje Compagnie 
zu participiren, wodurch dan Sr. Churf. Di. Landen in großen 
Aufnehmen kommen würden, auch jo daß dieſer Brandenburgijcher 
Compagnien Actien vor Umbganf dreier Jahren über die Halb: 
jcheit jo gut jein werden, als die Actien der Niederländischen Com- 
pagnie, welche jego ein für fünf verfauft werden. 

1* 


4 
go 


90 


10° 


11° 


Nr. 1. 


Dafern dies Werf jolte für jich gehen, were allerbeit, daß Sr. 
Ehurf. Tehl. in Preußen alle Ausführung des Bernsteins mochten 
ichließen, und folches je eher je beier, denjelben an Sich zu behalten, 
bis zur Zeit diefer Siegelung; dehelben Yiggens Interest würden 
Sie alsdan wol zweimalen doppelt genießen, den die Indianere geben 
gerne vor Nojters, Ohrgehänge, Meßerheften und andern Sachen 
und Facturen, für jo jchwer Bernstein, jo ſchwer Gold.® 
Were nötig, bevor dies Werk anzufangen, dahelbe wol secret und 
in geheimb zu halten, und interim mit dem lönige von Dennemarf 
ein fejt Accort zu machen über ein billiges wegen aller Sr. Churf. 
Durchl. Schiffen, jo durch den Sund paßiren möchten. 
Und ift gar wol in Acht zu nehmen, daß die Cron Schweden ihr 
Augenmerk auch jchon vorlängjt diejergeftalt auf Oft-Indien gehabt 
und noch hat. Deihalber Sr. Churf. DI. dejto fäjter auf Ihre See- 
Hafen in Pommern zu halten, angejehn den Gewinjt und Verluſt 
jo Sie darüber zu gewarten. 
Impfal nun Sr. Churfl. DI. zu diefem, zu Derojelben und Dero 
Underthanen Bejten, werden incliniren, würde, wie bereitS angeregt, 
ganz notig -jein diejes alles im hoheſten geheimb zu behalten, da— 
mit Ihr Interesse bei diejen Friedens Tractaten und dero hogjt- 
notiges Dessein Pommern zu recuperiren dardurc fein Schaden 
entjtünde. Dan es gewiß darfür zu halten, impfal diefer Nieder: 
landijcher Staat jolches Sr. Churf. Dehl. Vornehmen würde wißen, 
daß derjelb vielmehr jelbiges behindern als befordern würde, gejtalt 
zu fehen an Sr. Excell. Graf Wilhelm von Naßau in Frießland, deme 
diefer Staat daßelbige Sein Vornahmen ganz verhindert und aus: 
drüclich jagen, daß viel eher und lieber Sie in Ojt-Indien den 
Krieg mit denen riefen wollen anfangen, als geitatten, daß die in 
ihren Yanderen aldahe denen alten Partieipanten der Niederländi: 
jchen Compagnie jolten in ihr Bortheil greifen. Würden es aljo auch 
Sr. Churf. Dchl. nicht gerne gönnen, doch konnen auch jolches nicht 
verhinderen, noch die Vortheile jo alda zu thun einigen entziehen, 
angejehen die Große und Weite jo vieler Yanden und Klönigreichen, 
welche Vortheile ungezweifelt jehr groß jein werden, dafern diejes 
Werf mit gutem Bedacht und Direction wirt angefangen. 

Und wird auch dejto jicherer jein, weilen die vornehmite Staats: 
perjonen in Niederlanden, welche von der geoctroyeerden Ostindischen 


° Gijſels meint: Der Berlujt, der durch das zinsloje Liegen des Berniteins 


bis zum Beginn der oftindiichen Fahrten verurjadht werden möchte, würde durch den 
in Indien zu erzielenden Gewinn reichlich aufgewogen werden. 


Denkſchrift des Admirals Gijſels van Lier über die Schiffahrt ꝛc. 5 


Compagnie in Holland ausgejchloßen, in diefe Compagnie gerne 
mit wollen partieipiren, dannenhero auch jelbiger Staat dißhalber 
nichts widriges wider Er. Churf. Dehl. wirt attentiren. 


12° Und werden aljo für gewiß auf dieje Weiſe, infonderheit war Sr. Churf. 


13° 


14° 


Diehl. die wahre Reformirte Religion überall nach Ihrem Vermögen 
protegiren, Derojelben ſowol viele jehr vornehme Leute aus Nieder: 
(and, al3 auch Millionen von See-fahrenden Leuten in Ihren neuen 
Colonien zulaufen, ſintemal dar diejelbe reiche Leute jetzo, umb fich 
in der Niederlandiichen Compagnie zu faufen, fünf vor eines geben 
müßen, alsdan gar gerne jetweder umb eins fein Glüd wirt juchen 
und erwarten wollen; und werden diejergejtalt jo viele vornehme 
reiche Niederländer, welche von der Niederländifchen Compagnie, 
wie gejagt, ausgejchlojjen jein, in diefer neuen Brandenburgijchen 
Compagnie mitzeichnen, ihre Gelder jegen uud verhelfen, daß in 
furzer Zeit die Hollandere es denen Brandenburgijchen nicht mehr 
werden zuvor thun, angemerkt die Situation und Gelegenheit des 
Ortes, welche recht und wol zu consideriren; dan hierdurch werden 
alle jolche Eojtbare Sachen und Waaren in der Pillau viel wol- 
feiler als in Holland, und von dannen in Teutjchland, Polen, Böh— 
men, Ungarn, Moßcau, Rufen, und Littau konnen verjchidet und 
mit großen Vortheilen verhandelt werden. 

So wirt dan zu diefem Ende nur allein die Pillau bequem und 
nötig geachtet, weilen jelbiger Hafen unter Favor des Canons von 
der Vejtung fan befchermet werden, welches dan auch ein großer 
Vortheil für die Compagnie und deren Neederen jein wird, daß die 
Schiffs-Matrojen jo lange konnen an Yand pleiben, bis in puncto 
der Wind dienet umb in See zu laufen, dan dardurc viel Proviant 
verjparet wirt werden. So fünnen auch in der Pillau oder auf 
Danzider Neede, eben wie ins Teßel' geichieht, die Kaufmanichaften 
und Waaren in leichtere Schiffe geichiffet, und nach andern Ortern, 
als nach) Pommern, Dennemarf, Schweden, Liefland etc. ver: 
bracht werden. 

Darzu were nötig unter dem Canon der Veſtung eine bequeme Platz 
auszujehen, umb große und kleine Schiffe zu bauen, wie ebenergejtalt 
darbei oder darnegjt ans Haff eine neue Stadt und Dorfer zu 
fundiren und zu bauen. Nur umb Menge von Niederlander dorthin 
zu ziehen, mühte jowol der Reformirten Religion, als der Luteri— 
chen ihre öffentliche freie Exercitien gegonnet und gelaßen, als 





Die vor der Zuider-Zee gelegene Halbiniel Texel. 


16° 


17° 


Nr. L 


auch der Stadt Eimwohneren annehmliche Privilegien gegeben und 
von allen Imposten für eine Zeit von Jahren befreiet werden. 
Und were dieje Navigation diejergeftalt anzufangen, daß vorerjt in 
Holland drei oder vier Schiffe gefaufet, mit nötigen Schiffern, 
Steuerleuten und Matrojen verjehen, und anfangs für eine Reife 
nacher Frankreich gejchidet würden, umb dajelbiten Weine etc. ein- 
zuladen und nach der Pillau zu bringen. Ebenermaßen könnte man 
auch einige Schiffe nacher Norwegen und Spitzbergen abfertigen, 
umb Trahn, Stodfiich etc. zu holen; und aljo, unter die Hand, 
doc gar heimblich, mit aljolchen Schiffern und Steuerleuten fich 
verjehen, die zur Sachen dienlich und mehr in Djt-Indien gewejen; 
unterdejjen aber müjten die prineipal Schiffer mit ihren Domicilien 
ſich nad) der Pillau transportiren, dahe dann außer allem Zweifel 
gnugjame Quantitet von Seefahrend Bolf würde zulaufen, angejehn 
die Niederlander als eine freie Nation ziehen, wohin fie wollen 
und wo fie nur das geringite Vortheil verfpüren. So würden dan 
dardurch auch dieſe Schiffe unter Sr. Churf. Dehl. Flaggen Jicher fein, 
daß feine andere Mächtigere ihr Volk würden auslichten, wie vor 
diefen an die von St. Malo gejchehen, welche für Franzoſen fich 
ausgaben, da aber die Schiffer in Frankreich feine Domicilien hatten. 
Und warn man dan aljo, unter diefem Schein, alles zur Oft-Indi- 
chen Siegelung bequem und fertig hette, fonte dergeitalt in Gottes 
Namen die Reife angefangen werden, daß auch fajt fein Frembder 
würde wißen, wohin diefe Schiffe gefiegelt, bis fie mit Gottes Hülfe 
über drei Jahren behalten wiederfemen, warzu Gott Glüd gebe. 
Sp were aber vor erjt aufs nötigite, daß Sr. Churf. Dchl. zu Sr. 
Königl. Maj. in Denemark Jemanden abfertigten, umb ein fejten 
Accort zu machen, mit Angeben, weilen Sr. Churf. Dehl. Ihre nötige 
Weinen und Waaren durch Ihre eigene Schiffe aus Frankreich, 
Spanien p. wolten abholen lagen, über ein billiges Sich zu vergleichen, 
wie viel ein groß, ein mittelmäßig und ein Elein Schiff durch den 
Sund würde Zoll geben. 

Und werden viele Indianijche Waaren zu Ambjterdam eingejchiffet, 
durch den Sund in die Oſt-See geichidet und alda in andern 
Schiffen übergeladen nacher Spanien und durch die Straße im 
Mittelländischen Meer nacher Italien und Levanten gebracht werden; 
fan jolches hier mit viel weniger Mühe und Koſten geſchehen, ſinte— 
mal Sr. Ehurf. Dehl. Schiffe hinter Engeland und Schotland umb 
gerad durch den Sund macher Preußen fommen, alwo die erjte 
Ausladung geihicht, zu welcher Ausladung die Pillau und Dan- 


Denktichrift des Admirals Gijjels van Lier über die Schiffahrt ıc. 7 


zider Neede viel bequemer ſeind, als Ambſterdam. Und werden durch 
aljolche Commereien und, wan Sr. Churf. Dchl. aljolch Ihren neuen 
Underthanen annehmliche Privilegien vergönnen, und daß aldahe die 
Leute wolfeil mügen leben, dorthin gezogen werden zu wohnen 
nicht allein vornehme gequalificirte Berjonen, jondern auch mennichte 
von Handwerfsleuten, als Schiffszimmerleute, Schmiede, Drechjeler, 
Seilmacher, Bötticher, Schreinwerfer, Schloßern, Schwertfegere, 
Bäder, Brauer, Balbieren, Herberger und zum Bau der neuen 
Stadt und Dorfer allerhand Zimmerleute, Maurer, Steinheuere, 
Holzfeufere, Krämer und andere mehr, welche alle ein vom andern 
(eben und durch welche gar bald eine formele Stadt wirt fonnen 
gefundiret und gebauet werden. 

18° Dieje Compagnie und derjelben Colonien auch in Ost-Indien müßen 
gedirigiret vnd regiret werden, unter den Namen und Autorität 
Sr. Churf. Dchl. zu Brandenburg p. Und umb für zu fommen, 
daß die Danzigfer oder Königsberger wegen ihre Trafiquen hierüber 
nicht aufjtüßig würden, müſte man jehen die Principalejte in Danzig 
und Königsperg mit in diefe Compagnie zu ziehen; jo würde man 
dafür auch ficher fein. Und daß alsdan auch auf denen Schiffen 
beide Religionen Reformirt und Luteriſch gehandhabet würden. 
Gleichfals müſte man juchen alles Schiffsvolf und malcontente 
Dieneren der Niederlandiichen Compagnie, welche zu ung möchten 
herüber fommen, wol zu begegnen, auch aufs Mitüberbringen einiger 
ihrer eigen Güter etwas gelinde zu fein und ihnen etwas Vortheil 
mit zu gönnen. Dar hingegen die Hollandere aus Geiz jehr jcharf 
gehen und defhalber jich viele zu Feinde machen, welche auf dem 
Pal alle werden herüber fommen, daß in Preußen wirt fünnen 
Neu:Ambiterdam werden. 

19° Und dan umb diejes Werk fäjte und für Decadenz oder Berfallung 
zu verfichern, jo müjten zu diejer Compagnie feine Bewindhaberen 
eingedrungen werden, anderjt als Leute, welche in jothaner Sache 
Experienz und Wißenjchaft haben, welches verurjachen wirt, daß 
die erjte Fundament=jegere diejes Werfs deſto mehr ohne Scheu 
ihre Mittel und Gelder darin legen und auch machen werden, daß 
esliche Taujend Menfchen, welche in Holland, Seeland, Vrießland 
und anderen Provintien wohnen, dannoch in der Niederlandijchen 
Compagnie nicht fünnen fommen, als nur durch Staufung und 
Zahlung fünfhundert pro cento d’avance, gleichfals gerne mit in 
diejer Compagnie werden zeichnen und jegen. 

20° Wordurch dan endlich dieje Compagnie an Capital und Commereien 


1647, 
27. Juli. 


8 Nr. 2. 


wirt zunehmen, dergejtalt, daß Sr. Churf. Dehl. mit Ihren neuen 
Colonien jo in Indien als Preußen, Gottes Kirche vermehren, Ihre 
Land und Leute vergrößern, Ihre Domeinen, Zollen und Einfommen 
verbeßern, und darmit Sich einen unfterblichen Ruhm machen werden. 
Warzu Gott feine Gnade verleihe. 


ar. 2. 
Inftruktion für den geheimen Kammerfekrefär 
Johann Friedrich Schleger zu den Bollverhandlungen 
in Dänemark. 


Dom 27, Iuli 1647, 
R. XI. 130. (5a.). 


Instruetion 
wornach ſich Unjer von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm geheimbter 
Kammer:Secretarius Johan Friedrich Schlezer in der ihm gnedigit an— 
befohlenen Verrichtung bei der Königl. Würde in Dennemarf und Dero 
H. Sohn dem Prinzen und Erzbijchofe zu Bremen zu achten. 


Schlezer foll den König zunächſt verfichern, wie jehr der Kurfürft darnach ftrebe 
die zwijchen den beiden Käufern hergebradhte Freundichaft und Vertraulichkeit ferner 
zu erhalten. 


„Diejemnach, gleich wie Wir Uns glücjelich jchäßen würden, war 
Wir Ihrer Kön. Würde und Yiebden, als eines jo hochweilen und be- 
rümbten Potentaten hochvernünftigen Raths in einem oder andern Für: 
jtellen Uns gebrauchen fönten, und Unſere Actiones von ihm approbiret 
werden möchten, aljo hetten Wir Ihro Kön. Würde in freundjöhnl. und 
dienjtl. Vertrauen nicht bergen wollen, wie daß Wir, nachdem Uns 
das bejite und edeljte Theil Unjer Pommeriſchen Yande ab: 
gegangen were, Uns verurjachet befunden, auf Unſer übrigen 
Yänder Aufnehmen dejto ernjtlicher bedacht zu jein umd die: 
jelbe durch alle Mittel und Wege zu erbauen und zu 
benefieiren. 

Weil nun fein bejjer noch bequemer Mittel darzu fünnte erfunden 


“ werden, wodurch die Länder augenscheinlich gebejlert würden, als die 


Einführung und Stabilirung der Commereien, jo weren Wir woll ge 
neigt Unjers in Preussen habenden Rechts Uns zu gebrauchen und nad) 
dem Exempel Unſer Vorfahren im Herzogthumb Preußen, auch dem 
heutigen Unſer freumdl. gel. Schwager und Vetters des Herzogen zu 


Injtruftion für den geheimen Kammerjefretär Johann Friedrich Schlezer ꝛc. 9 


Ehurland, für Uns jelbjt egliche Schiffe auszurüften und die Commereia 
zur See zur Hand zu nehmen. Welches den Ihr. Königl. Würde nicht 
zuwider jein Eönte, indem Sie ſich woll verfichert halten möchten, dal; 
derjelben fein Schaden oder Abtrag daraus entitehen, jondern vielmehr 
der Segen, den der Allerhöchite darzu verleihen wird, zu Beitetigung 
der allgemeinen Ruhe und in fürfallender Occasion zu Ihro Königl. 
Würde u. Liebden Dienjten angewendet werden jolte. 

Weiln Wir aber zu jolchem Unjerm Fürhaben Ihr. Königl. Würde 
favoris benötiget weren und merklich darzu würden encouragiret werden, 
wen Uns Diejelben einer extraordinarii Courtoisie in der Zollgerechtigfeit 
in dem Derejund für diejenige Schiffe, jo unter Unſer Vlagge hindurch 
fahren würden, wolten genießen lajjen. Da Wir Ihr dan für allen 
Unterjchleif gut jein wolten und Ihr. Königl. Würde und Liebden hoher 
Discretion anheimb jtellen thäten, auf was Maß und Weije Uns diejelbe 
zu favorisiren beliebten. 

Was aber Ihr. Königl. Würde u. Ld. Uns hierin zum Bei: 
chen Ihrer freundväterlichen Affeetion concediren wolten, würden Wir 
für eine bejondere Freundſchaft annehmen, Diejelbe Hinmwieder mit 
freundjöhnlichen Dienjten zu verjchulden Uns befleißigen und in aller 
Begebenheit Uns dergeftalt bezeigen, daß Ihr. Kön. Würde und Ld. 
in der That verjpüren würden, das Sie Ihre Courtoisie und Favor wol 
und nußbarlich angeleget hetten.“ 

Sodann joll Schlezer dem Prinzen feine Auftwartung machen und die Briefe an 
den Reichshofmeifter Ulefeld, Nanzler Thomas, Stanjler Reventlow und den Reſidenten 
Tancke im Haag nur im Notbfalle, jonjt blos einen Gruß beitellen. 

„Abjonderlich aber hat er an Orten und Enden, da e3 dienlich, 
Unjers Begehrens halber jich in specie heraus zu lafjen, und darin 
dieſe Gradus zu observiren: 

Für erit, daß Ihr. Königl. Würde u. Liebden Ihr belieben laſſen 
wolten, für die Schiffe, jo Wir an Uns gebracht und unter Unjere 
Vlagge durch den Oreſund hin und wieder geſchickt würden, Diejelbte 
‚sreiheit zu vergönnen, die die Cron Schweden in dem Oreſund geniepe. 

Wan jolches für alle und jede Unjere Schiffe nicht zu erhalten, könte 
er verfuchen, ob jothane ‚Freiheit nicht für eine gewiſſe Anzahl Schiffe zu 
erlangen und das übrige auf jolche Taxen wie hernach folget gejeget würde. 

Da diejes auch nicht gehn wolte, hat er darumb anzubalten, daß 
dan alle Schiffe, die Unjer Vlagge führen und mit Unjern Paßporten 
verjehen weren, ein gewilles für jeden Majt, wann es gleich mehr als 
ordinari jein jolte, erlegen und im übrigen von allen Yöllen und 
Schätzungen befreiet jein möchten. 


10 Nr. 3. 


Endlich, da auch diejes nicht zu erlangen, hat er darauf Acht zu 
haben, ob Ihr. Königl. Würde u. Liebden damit fünten befriediget 
werden, daß obgemelte Schiffe einen gewijjen Zoll nach Anzahl der 
Yajten, die fie führen, erlegen jolten und jonjt mit feiner special Zoll: 
rolle und daher entjtehender Bijitation bejchweret würden. 

Was nun in einem u. andern zu erhalten were, davon hat ‘er 
umb jchriftliche instrumenta in optima forma zu sollieitiren und nach 
deren Erhaltung ſich aufs forderlichite wieder anhero oder wohin Wir 
ihn nach abgejtatteter jchriftlicher Relation immitteljt commandiren 
würden, zu begeben. 

Bei dem obigen allen hat er diejes in Acht zu nehmen, daß er 
Unjer ihm bewußtes Dessein in höchjter Verjchwiegenheit halte, dafern 
aber für feiner Ankunft der Orten albereit etwas erjchollen were, hat 
ers joviel thunlich und mit guter Maniere den Yeuten aus dem Sinn 
zu reden. Da es aber werendem feinem Anweſen dajelbjt allzu ruchtbar 
würde, müßte er jein Anbringen ceteris paribus verendern und auf Er: 
haltung eines jolchen Zoll auf die special Waaren, wie die Holländer 
Ihro Kön. W. anjego erjtatten, oder aufs wenigjte wie fie Ao 1637 er: 
leget haben, jeine Intention richten. Wann es auch endlich dahın 
fommen jolte, daß er Unjers Fürhabens gejtehen müßte, jo fünte er 
unter andern diejes einmwenden, daß es nur umb einen Verſuch zu thun 
were. Ihro Kön. Würde hetten jelbjt erfahren, mit was Difficultaeten 
das Werf umbgeben. Der Success jtünde in Gottes Henden, Wir weren 
Willens, es mit einem geringen anzufangen, bäten derhalben umb eine 
gewijje Moderation auf etliche wenig etwan 3 oder 4 Jahre. 

In diefem allen wird er ich nach Gelegenheit der Sachen zu 
comportiren wijjen und von allen wichtigen Vorfellen Uns von Zeit 
zu Zeit jchriftlichen unterthänigften Bericht abjtatten. 

Signatum Gleve, den 27. Juli Ao 1647.” 


1649. Ar. 3. 
24. Mai .. . - 2. + 
" Der Große Rurfürſt an den Admiral Gijlels van Tier. 
Dom 24. Mai 1649. 
R. XI. 130. (7). 
Friderich Wilhelm p. 
U. g. ©. z. Edler lieber bejonder, Was Ihr wegen Fortſtellung 
der fürgenomenen Compagnie und Schiffart auch jonjt an Uns gelangen 
lagen, jolches ist Uns durch Unjern geheimen Gammer:Seeretarium Johan 


Der Große Kurfürft an den Admiral Gijjels van Lier. 11 


Friderich Schlezeren behörigermafjen und in Underthenigfeit fürgetragen 
worden. 

Nun were Uns nichts liebers, als daß jothanes jehr nügliche Für— 
haben hette mögen je eher je lieber werfitellig gemachet werden. Es iſt 
Euch. aber ohn weitleuftige Erzehlung zur Genüge befant, daß bei diejen 
annoch wehrenden zerütten und bejchwerlichen Zuftand zu denen Mitteln, 
welche nothwendig hierzu erfordert werden, nicht zu gelangen gewejen, 
dahero folches Werk auch bishero wider Unjern Willen müßen in suspenso 
gelaßen werden. Wir vermögen auch noch zur Zeit nicht eigentlich zu wißen 
oder zu determiniren, wann es jeinen Fortgang haben und gewinnen fünne. 

Wann Ihr aber immittelft und bis der liebe Gott beßere Zeiten 
und Mittel verleihet, Euch ohne Unſer Entgeld und Euren Schaden ge: 
dulden und aufhalten, auch die Eurigen jo fich in die Compagnie zu 
begeben Vorhabens fein, zu gleichmehiger Gedult disponiren füntet, 
würde Uns jolches zu jonderbarem gnädigen Gefallen gereichen und umb 
jo viel mehr Anlaß geben, jobald der liebe Gott Uns in Unjen Landen 
den lengjtgewünjchten Frieden wiederumb verleihet und die behörige 
Mittel beigebracht werden fünnen, dem Werf einen durch Gottes Gnade 
glücklichen Anfang zu geben. Solte aber diefer Verzug Euch oder den 
andern jätgemelten bejchwerlich fallen, und Ihr deßwegen von Uns einige 
Ergezligfeit praetendiren wollen, auf jolchen Fall würden Wir diejes 
ſonſt erjpriefliche Werf für dißmal anstehen zu lagen und Uns deßen 
zu begeben verurjachet werden. 

Anlangent die Uncoiten, jo Ihr in denen Euch aufgetragenen Ber: 
richtungen aufgewendet haben jollet, obſchon die Sachen annoch feinen 
Anfang, vielweiniger ihren gewünjchten Effeet nicht erreichet, wollen Wir 
nichts dejtoweniger, jo bald Ihr derjelben richtige Specification anhero 
geichidet Haben werdet, die gndjte Verordnung ergehen laßen, daß Euch 
jothane erweißliche Spesen wider refundiret ‚und gut gethan und Euch 
eine Recompense von dreitaujend Gülden Holländiich anjtatt einer Re- 
compense abgefolgt werden jollen. Das Übrige, jo etwa noch diejes 
Werf concerniret, werdet Ihr aus obgenanten Unjers Secretarij Schlezers 
mündlichen Relation, dahin Wir Uns fürzlich beziehen, zu vernehmen 
haben. Und Wir verbleiben Euch mit Churfürftl. Hulden und Gnaden 
ganz wohl beigethan. 

Gegeben Cleve, den 24. May Ao. 1649. 

An 
den Admiral. 


1649, 
2. Juni. 


12 Nr. 4. 


Ar. 4. 
Prr Admiral Gijlels van Tier an den Großen Rurfürlten. 
Dom 2. Iuni 1649.' 
(praes. Cleve am 5. Juni 1649.) 
R. XI. 180. (7). 


Durchlauchtigiter Churfürit, 
Gnädigſter Herr! 

Ew. Chf. DI. gnädigjtes Anjchreiben vom 24. Mai it mir durch 
Derojelben Kammerſekretär Mons. Schlezer geworden. Ich habe daraus 
erſehen, daß Ew. Chi. DI. gnädigjt beliebt haben zu resolviren, die 
bewußte Sache aus mannigfachen bewegenden Urjachen noch eine Zeit: 
lang aufzujchieben, ohne indeß einen Termin zu bejtimmen. Deßhalb 
habe ich gut gefunden meine Compagnons davon zu benachrichtigen und 
ihnen Ew. Chf. DI. Schreiben mitzutheilen, damit jie ſich resolviren 
fünnten. 

Sie haben mir darauf nicht allein mit Berwunderung, jondern mit 
großem Beklagen geantwortet, daß fie jämmlich, nachdem jie mit ihrem 
Herzen und geneigter Gunft Ew. Chf. DI. num länger als zwei Jahre 
unterthänigft aufgewartet hätten und zu ihrem merflichen Schaden von 
anderen abgezogen wären, jeßt auf einen Schaufeljtuhl zu jigen kämen 
durch die Unficherheit von Ew. Chi. DI. Intention. Sie haben ferner 
erklärt, daß fie fich mit jolchen hinhaltenden Disfurjen nicht länger 
zufrieden geben könnten, jondern auf freien Fuß geitellt jein wollten, 
und daß ich ihnen, da fie ſich mir und nicht Ew. Chf. DI. verbunden 
und auc) eine Akte empfangen, als der Bejchädiger den erlittenen Nach: 
theil erjegen müßte. Hiernach habe ich es für das Beſte gehalten, um 
Ew. Chf. Di. und mich jelbjt in fein ferneres Yabyrint (laburent) zu 
bringen, wie auch um ihrem Tadel (blaem) und Mißvergnügen zu 
entgehen, die dreitaufend Gulden, welche Ew. Chf. DI. aus liberaler 
Gunſt mir gnädigſt zuzulegen belicht haben, ihnen zu jpendieren; außer: 
dem will ich aus meinen eigenen Mitteln zulegen, was ich für gegründet 
befinden werde. Denn ohne fie zu befriedigen, würde ich mir einen großen 
Hab auf den Hals laden, und Ew. Chf. DI. würden nichts deſtoweniger 


’ Das Triginal iſt holländiſch und hier unter Benutzung einer bei den Aften 
befindlichen, aber nicht einwandsfreien Überjegung wortgetreu ins Deutjche übertragen 
worden. 


Kommiſſion für den Geheimen Kammerjetretär Schlezer mit den Hanfaftädten w. 13 


geläjtert (geblumeert) werden, was ich ungern jehen würde. Indeß mu 
ich befennen, daß einige von ihnen durch diefe Saumjeligfeit großen 
Schaden erleiden, indem jie Haus und Hof verkauft haben, ja jeit zwei 
Jahren fich auf nichts haben einlafjen fünnen; und jofern die Compagnie 
von ihrem Dessein Kenntniß erhält, jollen jie nimmermehr in Consi- 
deration fommen, jo daß ich, wenn ich fie zufrieden gejtellt habe, meine 
gegebene Akte wiederum einziehen und fajjieren werde. 

Was meine Perſon angeht, jo werde ich niemals von der Treue 
und Zuneigung, die ich allzeit für Ew. Chr. DI. gehabt habe, ablajjen, 
was ich bei jeder Gegelegenheit in aller Unterthänigfeit darthun will 
und wobei ich als ein getreuer Diener Ew. Chf. DI. gefunden werden 
jol. Um dies zu erweifen, rufe ich Gott als Zeugen an, daß ich feine 
andere Abjicht gehabt habe, als die Em. Chf. Di. einen getreuen und 
profitablen Dienjt zu thun. 

Über dasjenige, was wegen dieſer Besoignes verſchmauſt (gegasteert) 
und jpendiert worden ijt, giebt die anliegende Speecification Auskunft, Die 
von Em. Chr. DI. eingejehen werden fann. 

Auf alles vorjtehende erwarte ich Ew. Chf. DI. gnädigjte Order 
und Rejolution, wodurch ich mich verpflichtet finden joll zu jeder Stunde 
in treuer Unterthänigfeit zu verharren. Sch werde Gott bitten um Ew. 
Chf. DI. langdauernde Gejundheit und Prosperität und verbleibe 

Durchl. Churfürjt, gnädigjter Herr, Ew. Churf. Durchläuchtigfeit 
unterthäniger und getreuer Diener 


Aernoult Gijsels van Lier. 
Actum Delft 2 Juny A. 1649. 


ar. 5. 1649, 
* . > a 38. Dftober. 
Rommiſſton für den Geheimen Rammerſekretär Schleger 


mit den Banfallädten über den Beifritf zu einer 
oltindifcen Rompagnie zu verhandeln. 
Dom 8./18. Oktober 1649, 
R. XI. 180. (7). 


Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden pp. Thun fund 
und zu wißen, demnach Uns zu unterjchiedlichen Malen an die Hand 
gegeben worden, wie in Unjern an der Oſt-See gelegen Landen eine 
anjehnliche Schiffahrt zu Wiederaufrichtung und Vermehrung der Com- 


14 Nr. 6. 


mercien angefangen werden fünnte; woraus dem ganzen Römifchen Reich 
Teutjcher Nation und vielen Gliedern deßelben ein merflicher Fortheil 
zuwachßen, und menniglich fich deßen zu erfreuen haben würde; Als 
haben Wir Uns endlich nach gehaltenen reifen Nath dahin bewegen 
lagen, daß Wir ein jolches gemeinnügiges Werk nicht lenger aufhalten, 
jondern es in jo weit befordern wolten, daß Wir zu einer und andern 
der löbl. Hanja-Städte und dero Einwohnere Wihenfchaft bringen und 
bei ihnen vernehmen laßen wolten, wie fie, die für andern bei der 
Schiffahrt interessiret, und deren Aufnehmen und Wachßthumb Wir 
ihmen jonderlich gerne gönnen, die Sache eonsideriren und aufnehmen 
würden. Und im Fall bei ihnen eine Inclination zu diefem Werk zu 
verjpüren, haben Wir Uns in Gnaden erbötig machen wollen, all das- 
ienige zu thun und beizutragen, was zu deßen Fortjegung dienlich und 
erjprieglich jein fan. Zu welchem Ende wir dann unjern geheimbten 
Gammer:Secretarium und lieben getreuen J. Fr. S.(chlezer) als Com- 
missarium abgefertiget und verordnet haben, thun auch jolches in Kraft 
diejes aljo und dergejtalt, daß er ſich, was für Leute ſich zu dieſem 
Werfe zu verjtehen gemeinet jein, erfundige und, daß diefelben fich des— 
falls wie auch quibus conditionibus fie mit eintreten und was für Mittel 
fie mit zutragen wollen jchriftlich erfleren, befurdere, Uns auch von 
allem unterthenigjte Relation erjtate. Da Wir Uns dan ferner darauf 
zu resolviren nicht unterlafjen werden. Urkundlich p. So gejchehen in 
Unjer Residenz Cleve, den 8.118. Octobris Ao: 1649. 


1650, Ar. 6. 
11. April. 


Entivurf der Conditionen, die von wegen 
Sr. Chf. DI. den Interessenten der Compagnie 
fürzuftellen fein mörhten. 

Dom 1./11. April 1650. 

R. XI. 130. (8). 


L; 

S. Chi. DI. behalten Ihr zuvor die Superiorität mit allem jo 
davon dependiret, als daß der Comp. Schiffe Sr. Ch. DI. Flagge 
führen und mit Derjelben Pasporten und Commissionen verjehen jein 
jollen, imgleichen dal; alle Instructionen und Credenzjchreiben an die 
Indianische Potentaten in Cr. Chf. DI. Namen abgehen jollen. Es 


Entwurf der Conditionen, die von wegen Sr. Chf. DI. den Interessenten x. 15 


verbleibet Ihr auch das jus territorii an denen Orten, die Die Compagnie 
oceupiren möchte, und nad) Erjtattung der darauf gewandten Unkoſten 
die Fortificationen jelbjt, warn deren etiwan an einem oder anderm Ort 
successu temporis jolten angejtellet werden. 


2. 

Wie dan auch alle nothwendige Contracte mit den Indianijchen 
und Europeijchen Botentaten in Sr. Chf. DI. und der Compagnie Namen 
gemacht, die Justiz adminiftriret, die Bedienten angenommen und abge- 
jeget werden, auc; Soldaten, Matrojen und Officirer auf den Schiffen 
und in den Feſtungen beedes Sr. Chf. DI. und der Compagnie den 
Eid leisten jollen. 

3. 

©. Chf. DI. wollen den Praesidenten des Collegii der Directoren 
fürerft absolute jtellen. Nach dejjen tödlichen Abgang möchten die Di- 
rectoren zwo tüchtige Perjonen Sr. Chi. DI. fürjchlagen, darunter Sie 
einen erwehlen und in des vorigen Stelle einjegen wollen. 


4. 

Wie e8 im Anfange mit Erwehlung der Directoren jolle gehalten 
werden, jolches iſt Sr. Chf. DI. noch niemals fürgejtellet worden. Allezeit, 
weil ihre Qualitaeten, ob jie darzu bequem oder nicht, zu Hofe nicht 
fünnen examiniret werden, werden ©. Chf. DI. die Election fürerjt viel- 
leicht nicht begehren, jondern würde jolches von den Haupt-Participanten 
gejchehen müſſen. Die Confirmation der Directoren aber würde in alle 
Wege für S. Chf. DI. zu bedingen, auch dahin zu trachten fein, daß 
jie jowohl Sr. Chi. DI., als der Compagnie für einen Chfürjtl. Com- 
missario oder den Praesidenten des Collegii jich mit Eide oder einen 
Revers verpflichten, in ihrer Verwaltung fich treulich und aufrichtig zu 
bezeigen, Sr. Chi. DI. und der Compagnie Fortheil zu fuchen, Scheden 
und Nachtheil abzuwenden, Niemand unter den Partieipanten mehr 
Genuſſes als andern zuzuwenden, der Compagnie Geheimnufje verjchtwiegen 
zu halten, freundlich und einträchtig unter einander zu leben und zu 
Dienjt der Compagnie weder directe noch indireete anders als auf 
Begehren des ganzen Collegii etwas zu verfaufen und zu liefern, auch 
feiner dem andern zum Bejten einige Waaren zu wardiren, noch auf 
Wardirung abfolgen zu lajjen, jondern die gewöhnliche öffentliche Maniere 
zu verfaufen und faufen ihrem ungehinderten Yauf zu gejtatten. 


5. 
Die Statuta und Reglementen, die die Directoren der Compagnie 


16 Nr. 6. 


zum Bejten machen möchten, jollen Er. Chf. DI. müjjen fürgetragen 
und von Derjelben müfjen confirmiret werden. 


6. 

Eine Stadt, die 200000 Rthlr. aufbringet, wird nicht wol mehr 
als einen Directorn ftellen fünnen, dan fonjt würde das Collegium zu 
groß und weitleuftig, auch die Compagnie mit Unterhalt und Bejoldung 
derjelben bejchwert werden. 

Diejer Articul wird deswegen unter die Conditionen, die von 

Er. Chf. DI. erfordert werden, gejtellet, dieweil man diejes Orts 

zu Bejtellung unterjchiedlicher Directorn incliniret, welches obge- 

dachter und andrer Urjachen halber, damit auch nicht eine Stad 
in einem jolchen Collegio zu mächtig werde, gar undienlich. Wes— 
halben Er. Chi. DI. hohe Autoritaet darinnen wird interponiret 
werden müſſen. Es konnen aber dem einzigen Directorn ebliche 

Haupt=Partieipanten, darunter ein jeder ein paar taufend Rthr. 

Kapital (wie fie hie wollen:) in die Compagnie würde haben 

müſſen, fürerft in einer jeden Stadt zugefüget werden, bis jolang 

ein recht Cammer, dahin fich die Directoren von allen Orten ver: 
jamblen, aufgerichtet wird. 


7: 

Da die Compagnie von einem oder anderm Indianiichen Boten: 
taten bejchädiget würde, wird ihnen zwar freijtehen fich ihres Schadens, 
jo guet jie können, zu erholen: jedoch jollen die Directoren in dergleichen 
wichtigen Sachen nichts fürnehmen, ohn Sr. Chf. DI. Wiſſen und Willen. 


8. 

Wen ein feindliches Schiff erobert und aufgebracht jolte werden, 
joll S. Chf. DI. zuvörderjt, hernach andere vornehme Officirer, die darzu 
berechtiget, nach Abzug des erlittenen Schadens dasjenige davon bezahlet 
werden, was der in dem Niederlanden desfalls üblicher Gebrauch mit 
ſich bringet. 

9. 

Bei dem Ausipruch des valoris der aufgebrachten Prisen wollen 

S. Chi. DI. Ihren Commissarium haben. 


10. 

Das 3te Theil von den confiscirten Gütern ex lege Julia majestatis 
wegen Berrerherei oder dergleichen, item diejenige Güter und Gage, die 
auf der Reiſe ohne Tejtament oder Erben abjterben, werden S. Ch. TI. 
(nach dem Erempel anderer Potentaten) heimbfallen. 


Zwei Zeichnungsſcheinformulare. 17 


11. 
S. Chf. Dl. wollen ſelbſt ein Kapital mit einlegen und Ihr für— 
behalten, daſſelbe zu vergroßern, ſo hoch Sie wollen. 
Bedingen das Gleiche für Ihre Ministros und Bediente, die jetz 
im Anfang etwas einlegen werden. 


12. 
Es wird auch, wie man vermerket, wol dahin zu bringen ſein, 
daß nach Erhaltung des erſten Retour die Compagnie zu einer honorablen 
Recognition gegen S. Chf. DI. ſich erkläre. 


Ar. 7. 1650. 
11. April. 
Zwei Zeichnungsſcheinformulare. 


Dom 1.11. April und 15. 25. Mai 1650. 
R. XI. 180. (8). 


a. (Zu Schlezer'3 Relation, d. d. Hamburg, 1./11. April 1650.) 

Wir Unterjchriebene geloben und veriprechen hiermit, daß wir zu 
würflicher Fortjegung der fürhabenden neuen oſtindiſchen Schiffahrt und 
Commercii unter Protection des durchlauchtigſten Fürjten und Herrn, 
Herrn Frideric; Wilhelm, Markgrafen zu Brandenburg pp., allermaßen 
dajjelbe verabredet und der Entwurf gemachet worden als nemblich und 
dergeitalt, dat die Direction des Werks in der interessirten Kaufleute 
Handen bleiben jolle, auf die Terminen, die man darzu berechnen wird, 
ein jedweder jeine hierunter gezeichnete Quotam baar erlegen und bei- 
tragen wollen. : 

b. (Zu Schlezer's Relation, d. d. Lübed, 15./25. Mai 1650.) 1650. 

Nachdem von einem E. E. Rath diefer Stadt uns ein Negocium **. Mat. 
auf Ost-Indien alhie aufzurichten proponiret ijt, jo geloben und ver: 
jprechen wir Endsbenante hiemit ein jedweder feine bierunter gezeich: 
nete Summe einzulegen, jobald wir uns mit den Extraneis (: die ein 
ebenmeßiges Kapital, wie alhie ausgebracht, wollen liefern :) wegen der 
Equipage und Direetion werden verglichen haben und die Perſon bie 
zugegen jein wird, von der uns vollige Eröffnung joll gethan werden, 
wie dieſe Handelung füglich und mit Nugen fan getrieben werden. Actum. 


Brandenburg-Preußens Kolonialpolitit. IL. 2 


18 Nr. 8. 


1650. Ar. 8. 


— Inſtruktion für den geheimen Rammerſekretär Schlejer, 
betr. ſeine geplante Sendung nach Preußen, Rurland, 
Panyin und Thorn. 
(Auszug!) 
Dom 24. September 1650.* 
R. XI. 130. (9). 


Demnach Wir gänzlich entjchlojjen jein zu Aufnehmen Unſer Yand 
und Leute, zu Wiederaufrichtung der in Teutjchland zerfallenen Com- 
mercien, zur Ausbreitung des Heil. Evangelij in frembden und weit 
abgelegenen Yanden und zu männigliches Nut und Bejten den angefangenen 
Werk mit der neuen Oftindischen Schiffahrt und Handel mit Göttlicher 
Hülfe und Beijtand einen Fortgang zu geben, und Wir aus denen Uns 
vorgetragenen unterthänigften Relationen abgenommen haben, daß numehr 
an einem und andern Ort ein jolcher Grund darzu geleget jei, worauf 
man weiter gehen und andere Städte und Yänder mit hinzuziehen könne, 
damit nicht allein ihrer viel des durch Göttlichen Segen erwartenden 
Fortheils theilhaftig werden und Uns dahero verbunden jein möchten, 
jondern damit auch ein folches Capital aufgebracht, und jo viel Städte, 
Länder und Herrjchaften mit der Zeit hierunter begriffen würden, dal 
das Werf ein Anjehen gewinne, und denen die es nicht gern jehen möchten, 
Bedenken gegeben werde, etwas thädliches darwieder anzufangen. 

Als haben Wir gemelten Unſerm geheimbten Gammer Secretario 
hiedurch in Gnaden befehlen wollen, das er ſich ehiſtes zur Neije fertig 
machen, und von binnen vechtes Weges nacher Königsberg erheben jolle. 
Wann er dajelbjt angefommen, wird er fich jur erjt bei Gelegenheit mit 
Unferm Oberjten und Hauptman zu Oletzky Chrijtof Albrechten von 
Schöneich, mit Unjern Rath Frideric) von Mülheimb und andern Unjern 
Bedienten, oder Yiebhabern eines folchen Werfs unterreden, nachgehents 
bei Unjern Ober-Räthen ſich angeben und negjt VBermeldung Unjers gnd. 
Grußes ihnen hauptjächlichen fürtragen, 

Wasgejtald Wir ihnen als Unjern geheimbten Räthen und getreuen 
Dienern aus den zu ihnen tragenden gnädigſten Vertrauen nicht hetten 








ı Links oben am Rande des Koncepts jteht: 
Sit verlefen in Gegenwart Sr. Churf. Durdjl., des H. Oberfammerherren, 
H. von Löbens, H. Seideld und meiner Johanı Fromholden, den St. Septembr. Ao 1650, 


Inftruftion für den geheimen Kammerjetretär Schlezer x. 19 


verhalten wollen, daß Uns für ohngefehr vier Jahren diejes fürhabende 
Werk mit jolchen jcheinbaren Reden von beglaubten und qualificirten 
Leuten angetragen worden, daß Wir billige Urjach gehabt jelbiges in 
Consideration zu ziehen. Wir hetten aber des damals objchwebenden 
Unmwejens im Röm. Neich, und andere Hindernußen halber nicht jo weit 
gelangen können, daß Wirs würflich für die Hand genommen hetten. 
Wie wir aber nach erlangtem Frieden, und mehrentheils beruhigten 
Yändern Gelegenheit darzu erjehen und veripüret hetten, daß im denen 
an der Welt: und Oſtſee gelegenen Hanje-Städten eine Inclination hierzu 
vorbanden; hetten Wir zwar iederzeit auf Unfere Unterthanen in Preufjen 
rürnehmblich Unfer Abjehen gehabt, und denjelben gern den Weg zeigen 
wollen, wie fie fich deren von Gott verliehenen Commoditäten des Yandes 
nüglich gebrauchen fünten. Wir hetten aber daneben bedacht, daß ihnen 
dieſe Sache etwas frembd und unerhöret fürfommen, und jich derhalben 
nicht ein jedweder darin finden, jondern ihm vielmehr Schwierigfeit, 
Gefahr und Unmügligkeit darin einbilden würde, als die vielfältige Er- 
fahrung bezeuget. Weßhalb wir den nötig erachtet, da zuvorn nicht allein 
andern, die weit und breit ihre Schiffahrten anftellen, und auf einen 
ſolchen Commereio für lengjt das Auge gehabt haben, die Sache zu 
examiniren anheimbzugeben, jondern es auch durch Unjern Abgeordneten 
dahın zu verfügen, daß bei ihnen ein würflicher Anfang des Werks, Unſern 
Unterthanen zum Exempel, zu mehrer Berficherung eines wol gegründeten 
Desseins, und zur gemeinfamen Handbietung unterjchiedlicher Interessenten 
gemacht würde. Was nun die Fundamente der Sache beträfe, darin 
wär er erbötig, Unfern gnd. Befehl gemeß, ihnen und männiglichen ein 
Gnügen zu geben. Wir aber verfehen Uns zu ihnen gnädigjt, daß jie 
alles in reife Erwegung nehmen, wie das Haubtwerf mit der Bejchaffen- 
heit Unjer Yande übereinfomme, betrachten, was für Nuten ımd Fortheil 
jo wol für Uns, als für die Unterthanen daraus zu gewarten beobachten, 
und demfolgend aller Orten die Anjtald machen und mügligjten Fleiß 
anlegen würden, damit das Werf auf jolche Maaß und Weihe, als jie 
jich mit ihm Unferm Cammer Secretario berathen würden, möchte befordert 
werden; woran jie Uns einen behäglichen unterthänigiten Dienjt thun, 
ihnen jelbjt aber und den ihrigen auch Unjern gejambten Unterthanen 
Nutz und Fortheil vermittelft Göttlicher Benedeiung jchaffen würden. 
Was er dem Rath der Stadt Königsperg furzutragen haben wird, 
darinnen wird er ſich nach Gelegenheit der Zeit und Umbjtände, wie auch 
nach Unjer Ober-Räthe und anderer vernünftigen des Werfs verjtendigen 
und Uns zugethanen Leute Gutachten richten. Wir wollen ihnen doc) 
hievon Eröffnung gethan haben, theils weil fie die Sache bei den 
2* 


20 Nr. 8. 


Ingefehenen im Gange bringen können, theils damit fie ich nicht zu 
bejchweren haben, wann durch diejes Mittel allerhand auswertige und 
der Religion zugethane, zu ihrer der Stadt eigenen Bejten, dahin gezogen 
werden, denen man mit der Zeit das Exereitium Religionis und andere 
Freiheiten nicht wird weigern fünnen. 

Er hat auch jo wol an einem als anderm Ort des fürgejchlagenen 
Commereij auf Spanien mit den Waaren jo zu Ausrüftung der Königl. 
Galeotten und Silber Flotta jo wol auch zu Ihr Königl. Würd. Kriegs— 
jchiffe jährlich erfordert werden, zu erwehnen, und fich zu erkundigen, 
was Wir aus Unjern Ämptern denen Kaufleuten, die eines folchen Werts 
ſich unterfangen werden, liefern können; wie er dann gleichergejtald einen 
Überjchlag machen wird, was aus Unjern AÄmptern zur Ausrüftung, 
Proviantirung oder Yadung der Oſtindiſchen Schiffe fünne genommen und 
zu einem Capital gejchlagen werden. 

Wir geben ihm auch hiemit Macht den noch übrigen Börnitein 
von den Börnjteinverwahrer in richtiger Verzeichnuß anzunehmen, die 
Tonnen mit Cannifas überziehen zu laßen, und fie entweder auf Lübeck 
oder Hamburg (wie er fich deien mit dem Admiral Gyfels vereinbaren 
wird) an gewijje taufleute abzuſchicken, und verfehen wir Uns zu gemelten 
Admiral, daß er dergeitalt, es jei mit dem Berfauf oder Verjendung 
deßelben nacher Ojtindien verfahren werde, wie es zu Unjerm Dienjt und 
Beiten gereichet, und werden fie beederjeits befehliget, darauf Acht zu 
haben, da er von der Compagnie für jolchen Preis angenommen werde, 
damit Wir deihalben friedlich jein können. Gejtald er Uns dann hievon 
jowol als von allen andern ehe denn etwas gethan oder geſchloßen wird, 
fleigige unterth. Nachricht geben, und Unjere Verordnung über alle nötige 
Buncten erwarten jolle. Injonderheit aber joll mit Verſchickung des 
Berniteins jo lange innegehalten werden, bis er darüber auf jeinen 
unterthenigiten Bericht Unjern endlichen gnedigiten Befehl wird er: 
halten haben. 

Dieweil er auch in jeinem Anweſen zu Königſperg Gelegenheit 
haben wird, mit Unſerm Rath und Residenten am Königl. Polniſchen 
Hofe Johann von Hoverbeden zujammen zu fommen, wird er demjelben 
von diejem Unſern Furhaben Entdelung thun, jeine Meinung, wie es 
bei Ihr Königl. Mayt. in Polen möchte angejehen werden vernehmen, 
worinnen fie das Werf möchten befördern und die Hand darob halten 
fönnen, mit ihm erwegen, und ihm darauf Unfern and. Willen und 
Meinung andeuten, daß er bei höchitgnd. Ihr Königl. Mit. und am 
Königl. Polnischen Hofe deßwegen gebürende Unterbauung thun und ihme 
joniten das Werf recommendiret jein laßen ſolle. Es wird Uns auch 


Der Große Kurfürft an Kaijer Ferdinand III. wegen eines Patents x. 21 


jo wol der eine als der ander, was Uns deßfals zu wiſſen nötig jein 
wird, bei aller Gelegenheit unterthänigit hinterbringen. x. 

Signatum auf Unjerm Schloß zu Cölln an der Spree, den 
24. Septembris, Anno 1650. 


ar. 9. 1650. 


Der Große Rurfürft an Raiſer Ferdinand III. BET 
wegen eines Patents für eine vſtindiſche Rompagnie. 
Dom Inhre 1650, 
R. XI. 180. (11). 


Allerdurchlauchtigiter p. 

Ewer Keyierl. Maytt. hab ich in jchuldigitem Respect u. Gehorjam 
nicht verhalten wollen, was gejtalt mir für etlichen Jahren von quali- 
fieirten u. erfahrnen Leuten in Niederland an die Hand gegeben worden, 
auf was Maaß u. Weife ein freies und offenes Commereium auf Dit: 
u. Wejtindien, Terram Australem und andere jothane Länder und Injuln, 
dahin einem iedweden zu trafiquiren erlaubet ijt, in denen an der Oſt— 
und Weſt-See gelegenen Städten durch meine Direction ohne große Weit- 
(äuftigfeit fünte aufgerichtet, und der daraus entiprießende Nutzen durch 
das ganze Röm. Neich deriviret werden. Welchem vorbejagter Yeute 
Anbringen ich auch injoweit deferiret, da ich diefelbe eine geraume Zeit, 
nicht ohne Koſten, beibehalten u. der Gelegenheit erwarten wollen, da 
eine folche Sache füglicher als bishero in den Kriegsläuften, zu mennig- 
liches Aufnehmen und Bejten könte zum Effect gebracht werden. Hab 
auch immitteljt die Gemüther an einem u. andern Ort exploriren laßen 
u. jo viel vernommen, daß wan nur der Anfang mit einer Kleinen 
Ausrüftung möchte gemacht fein, es am Partieipianten, die das Werf 
erheben und fortiegen fönten, nicht gebrechen würde. Wie ich num als 
ein Churfürit des Neichs bierinnen den gemeinen Woljtand des Lieben 
Baterlandes, der nicht wenig an Wiederaufrichtung u. Einführung der 
Commereien dependiret, betrachtet, auch dabei erwogen habe, daß Die 
Gemüther, jo durch die langwierige Kriegspressuren fajt jehr danieder 
gejchlagen, durch einen fo fortheilhaften Handel und denen dabei für: 
fallenden vielfältigen Occasionen jich u. die feinigen aufzubringen von 
dem languore, deßen fich andere Völfer zu ihrem Nuten gebrauchen und 
große Macht und Reichthumb immittelft an jich ziehen, fünten exeitiret 
werden, ſich mit andern einmal wiederumb zum wenigjten in gleichen 


22 Nr. 9. 


Grad zu jtellen, Alfo hette Ewer Kayjerl. Maytt. als dem höchjten Ober: 
haupt ich die gebürende Ehre iederzeit gern zugewandt gejehen, daß unter 
Dero Auspieijs, da es Ihr anders gefellig, ein jolches Werk angefangen 
und ausgeführet worden were. Dieweil aber unterjchiedliche Hindernüßen 
vorhanden, worumb es meines Erachtens nicht unmittelbar an Ewer 
Kayſerl. Maytt. hat können gebracht werden, da Derjelben ich auch zu 
gelegener Zeit durch meine Ministros allerunterthänigjt werde fürjtellen 
laſſen, und aber aniego auf eben daßelbe Commercium von unterjchied- 
lichen Nationen mehr als hiebevor ein Auge gehabt wird und allerhand 
Mittel verfuchet werden, jelbiges mit Ausjchliegung anderer an fich zu 
bringen, auch die Leute abwendig zu machen, die bishero auf meine 
Bemühung und auf die Beliebung und Confirmation diefes Werfs, Die 
bei Ewer Kayferl. Maytt. allerunterthenigit hatte jollen gejuchet werden, 
gejchehen, ohne welche (ihrer Erfahrung und Gejchidlichkeit halber) auch 
von andern nichtS oder wenig in der Sache wird fünnen gethan werden, 
daß man alfo die ietige Conjunetur in Acht zu nehmen oder anderen 
den verhofften Nuten in perpetuum zu gönnen u. ihnen nachzujehen 
haben wird, jo hab Ewer Kayferl. Maytt. ich hiedurch gehorjambit an: 
heimb jtellen wollen, ob Sie Ihrer höchſtberühmbten Weisheit nach nicht 
vermeinten, das diejes Werf, worauf auch etwan Ewer K. Maytt. 9. 
Vater Hochlöblichjten Andenkens weiland Kayſer Ferdinandus 2” hoch: 
löblichjten Andenfens in einer solemnen Deputation an die Hanje-Städte 
gezielet, * nicht aus Händen zu laßen, und weil eben ieo deßwegen an 
unterjchiedfichen Orten gehandelt und tractiret wird, u. derhalben in der 
Eil zu der Sachen wird mußen gethan werden, ob nicht Ewer Kayſerl. 
Maytt. allergn. geneigt fein möchten, ein Patent ausfertigen zu laßen, 
worin all dieienige, jo unter meiner Direction jich in eine Societät zu 
würflicher Angreifung einer jolchen Navigation u. Commereij begeben 
werden, in Ewer Kayſerl. Maytt. u. des Reichs Proteetion, Schuß und 
Schirm, wider alle Veinde, die ihnen einigen Schaden, Hinder oder Ab- 
bruch zufügen möchten, auf u. angenommen, auch ihnen Ewer Kayſerl. 
Maytt. Hulde und Gnade in allen Fürfellen, wie dann nicht weniger 
jothane Speecialprivilegia, al$ mit des Reichs Constitutionen u. Ber: 
faßung übereinfommen, und bei Ewer Kayſerl. Maytt. ich für Sie unter: 
thänigjt zu impetriren mich bearbeiten würde, allergn. verheißen und 
zugejagt würden. 

Ewer Kayferl. Maytt. können allergnedigit consideriren, daß ich 
meines Theils wenig Interesse habe mich dieſes fals jonderlich zu be: 


©. Th. I, S. 27, Anm. 46. 


Oktroi für eine brandenburgiich-ojtindiiche Kompagnie. 23 


mühen, nachdem mir Gott jo viel Land und Yeute gegeben, daß ich mit 
deren Negierung genug zu thun, auch mit denen Mitteln, die daher 
rühren, mich woll vergnügen fan. Als ein getreuer Churfürit des Reichs 
aber hab ich dafür gehalten, daß dieſes Werf woll meritirte, Ewer 
Kayſerl. Maytt. unterthänigit fürgetragen und deßen Beforderung ge: 
juchet zu werden. Inmaßen ich dan auf erhaltene allergn. Resolution 
ichuldigit und willig bin, Ewer Kayjerl. Maytt., was weiter im der 
Sachen fürfallen wird, allerunterthänigst zu erfennen zu geben und alles 
zu derjelben hohen Contento u. des h. Röm. Reichs allgemeiner Wol- 
fahrt dirigiren zu helfen. Ewer Kayjerl. Maytt. empfehle ich hiemit 
dem ſtarken Schug Gottes zu langwieriger glüclicher Regierung und 
aller hocherwünjchten Prosperitaet, mic; aber Derjelben beharrlichen 
Kayſerl. Gnade und Hulde. Geben auf meinem Schloß zu Eölln an 
der Spree Ao: 1650. 
An die Röm. Kayjerl. Maytt. 


Ur. 10. 1651. 
10, Auguſt. 


Oktroi für eine brandenburgiſch-vſtindiſche Rompagnie. 
Vom 10. Auguſt 1651. 
R. XI. 130. (13). 


Wir Fridrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden— 
burg, des Heil. Röm. Reichs Erz-Cämmerer und Churfürſt pp. Thun 
kund und fügen hiermit männiglich zu wißen: Demnach Wir Uns zurück 
erinnern, daß Uns verwichener Jahren, von etzlichen erfahrnen und nam— 
haften Leuten an die Hand gegeben worden, welchergeſtalt Wir in Un— 
jern an der Oſtſee gelegenen Fürſtenthumen und Landen, wie auch in 
den benachbarten Hanſe- und andern Städten an der Weſtſee, ein ans 
jehnliches Gommercium auf die Indianifche Länder, an allen Seiten 
des Tropiei Caneri, aufrichten und jtabiliren könnten, worzu Wir dann 
auch von umterjchiedlichen des Heiligen Römiſchen Reichs Gliedern und 
Unterthanen, wie nicht minder von anderer benachbarten Orter Ingejef- 
jenen zu mehrmalen gebührend angemahnet und erjuchet worden, 

Und Wir nach reifer Erwegung des Werfs mit allen deſſen Umb— 
itänden nicht anders befinden fünnen, als daß jolches, wann es ordent: 
lich) und wol angefangen würde, gereichen fünte zu Gottes des Aller: 
böchiten Ehren, zu Ausbreitung der jeeligmachenden Erfenntnüs Unſers 


24 Nr. 10. 


Heilandes Jeſu Chrijti unter den frembden heidnifchen Nationen, zu 
Erleichterung vieler durch das langwierige Kriegsweſen beträngten und 
erichöpften Leute, zu Wiederaufrichtung der verfallenen Commercien im 
H. Röm. Neich, zu unterjchiedlicher dejjen Glieder jonderbaren Nuten 
und Vortheil, und zu Unjerer eigenen Fürſtenthume, Städte und Länder 
Beiten und Aufnehmen, 

Als haben Wir vermittelit vielfeltiger deiwegen gepflogener De- 
liberation und Communication mit Unjern Benachbarten Uns endlich 
entſchloſſen, dieſe ohn Zweifel durch Göttliche gnädige Schickung Uns 
angebotene Occasion nicht aus der Hand zu lafjen, jondern mit Zu: 
ziehung derjenigen, die zu jolchem Commereio Luſt und Belieben tragen, 
ihre Gelder dazu einzujchieflen geſinnt jein, und ich deſſenthalb bei Uns 
oder Unſern darzu verordneten Commissarijs angeben und befant machen 
möchten, dem Werf im Namen Gottes einen Anfang zu geben, und zu 
dem Ende die Maaß, Weije und Conditionen, worauf jolches anzurichten, 
wie auch die Freiheiten, Immunitäten und Privilegien, die Wir den 
Partieipanten allerjeits gnädigjt zu ertheilen geneigt jein, durch diejes 
Unjer öffentliches Patent und Octroy einem jedweden für Augen zu 
jtellen, Kraft dejien Wir tedermänniglichen, wes Standes oder Würden, 
Ankunft oder Nation der jei, zu dieſer Unjerer Churfürjtl. Compagnie 
innerhalb dreier Monat Zeit jich darin zu begeben einladen, auf fein 
gebührendes Anmelden darin aufnehmen, und ihn aller und jeder, in 
diefem Unjerm Octroy angebotenen Freiheiten, Privilegien und Gerechtig- 
feiten, wie auch des aus einer jolcher Löblichen Societät herrührenden 
Nugens und Fortheils würflich genießen zu laſſen, und ihn darbei zu 
jchügen und zu handhaben, mit Churfürftl. waaren Worten feierlich ge: 
loben und verjprechen. 

1. Anfänglich joll niemand, wes Standes oder Condition er jei, der 
nicht in diefer Compagnie begriffen, aus Unſern Yanden oder Städten, 
Hafen oder Strömen innerhalb 20 Jahren von dato an zurechnen, 
nacher Djten, Wejten, Suyden und Norden des Tropiei Caneri 
mögen fahren, bei Verluſt Schiffs und Güter, viehveniger wollen 
ir jemanden außer der Compagnie darzu ‚sreiheit, Paßport oder 
Commission verleihen. 

2. Den Directorn, jo aus dem ganzen Corpore der Participanten er: 
wehlet werden jollen, wird vergönnet ihr Ambt zu bedienen Zeit 
währenden Octroys. 

3. Zum Präſidenten des Collegij wollen Wir io fürerjt eine bequeme 
und erfahrne Perſon verordnen, und nach deſſen tödtlichen Abgang 
und jo oft diejes Offieium vaeiren wird, Uns vorbehalten haben, 


-] 


9. 


10. 


Oftroi für eine brandenburgiich-oftindiiche Kompagnie. 25 


iedesmal einen andern in deßen Stelle zu Contentement der Com- 
pagnie inzujegen. 


. Wie Wir dann gleichergejtalt Uns reserviret haben wollen wegen 


des Kapitals, das Wir in die Compagnie bringen werden, noch 
einen Directorem zu jtellen, der im Abwejen des Präſidenten jein 
Ampt vertreten, im übrigen aber der Compagnie, jo wol ala andere 
Directorn, mit Pflichten verwandt jein joll. 


. Die Directorn und Bedienten der Compagnie und dero Nachkommen 


jollen alle Gerechtſame, Freiheit und Privilegien in Unjern Landen 
geniejjen, die Unjere angeborne Unterthanen darin haben und deren 


jie- jich gebrauchen. 


. Wir vergönnen der Compagnie, daß fie zu Beförderung dieſer Na- 


vigation zwo Comptoire aufrichten möge, das eine an der Oſtſee, 
an einem Orte, der am bequemjten darzu wird geurtheilet werden, 
das andere an der Weitjee auf der Elbe, wo es fich am füglichiten 
ſchicken wird. 


. Wann es nun die Gelegenheit erfordern wird, dal über dem Comp- 


toir auf der Elbe noch das zweite an der Djtjee aufgerichtet werde, 
jo joll das eine Comptoir feine Equipage dürfen anrichten ohne 
Vorwiſſen und Gutfinden des andern Comptoirs. 


. Und jollen der Compagnie in Ojt-Indien Bediente Sorge tragen, 


dafern mehr als ein Comptoir in Europa stabiliret würde, daß 
ein jedwedes mit feinem gebührlichen Contingent an Retouren, nad) 
Rata des eingelegten Capitals, verjehen werde. 

Die Directorn jollen auf ihre Ehre, Aid und Treue für dem Prä- 
jidenten des Collegij zujagen und geloben, daß fie fich in ihrer 
Administration wol und treulich verhalten, der Compagnie Bejtes 
ohne einigen Eigennuß juchen, Schaden und Unheil aber verhüten 
und abwenden; von ihrer Adminijtration aufrichtige Rechnung thun; 
dem einen Barticipanten nicht mehr Bortheil, als dem andern ge: 
niejjen lajien; die Geheimnüfje der Compagnie verjchwiegen halten, 
und zu der Compagnie Bejten getreulich mit einander correjpondiren; 
an der Compagnie ohne Gutfinden der Directoren weder directe 
noch indirecte ichtiwas verfaufen oder liefern; Niemanden etwas von 
der Compagnie Gütern aus Gunſt zufchlagen oder zuwardiren, 
jondern einem jedweden jeinen Gewinit in dem offenbaren Ausjchlag 
juchen lafjen wollen. Und joll der Aid jährlich oder bei Ablegung 
der Nechnung venoviret werden. 

Dergleichen Aid joll der Präjident hinwiederumb dem Collegio der 
Directoren leijten: 


26 


11. 


13. 


14. 


15. 


16. 


Nr. 10. 


Alle andere hohe und niedrige Officirer, Soldaten und Boots: 
leute, ‘die fich in der Compagnie Dienft wollen gebrauchen laßen, 
jollen für den Präſidenten des Collegij der Directorn den Eid an 
Uns und die Compagnie letjten. 

Der Präfident und die Directorn jollen jeder in partieulier und 
auf fein eigen Perieul nicht minder, aber wol mehr als 3000 Rthlr. 
in der Compagnie müſſen partieipiren; welche Summe aber in feinerlet 
Weiſe beläftiget, verpfändet oder alieniret joll mögen werden, 
jondern zu mehrer Verficherung ihrer getreuen Administration der 
Compagnie woehrendes ihres Ambts verhypothyciret bleiben, mit 
ihrem mebhrern Capital aber mögen fie wie andere Negotianten mit 
Verfaufung der Actionen und jonjten ihren Vortheil jtiften. 

Die Directorn ſollen ji) an dem Ort darnieder laſſen müfjen, 
da das Comptoir aufgerichtet wird, und jollen ſich aufjer noth- 
wendigen Ehehaften allemal in der Verfamlung müfjen einjtellen, 
bei Verluft eines Reichsthaler8, wovon die Buchhalter der Com- 
pagnie Rechnung halten jollen, damit es dem Verbrecher an jeinem 
Tractament abgefürzet werde. 

Die Directorn jollen für ihre Mühe jährlich zum Tractament haben 
600 Rthlr. ES were dann, daß umb derentwillen, die von aufjen 
fommen und ſich an den Orten, da die Comptoiren werden aufge: 
richtet werden, darnieder jegen, diefe Summe zu gering befunden 
würde, auf welchem all den Directoren und Haubtparticipanten 
zugelaßen wird, jelbige mit Unjerm Vorwiſſen zu erhöhen. 

Da hingegen ihnen allerjeits die Provifion, jo die nieder: 
ländifche Directorn geniejfen und der Vortheil aus den negotijrten 
und aufgenommenen Geldern hiermit abgejchnitten wird. 

Wegen der Neijegelder, die die Directorn und andere Bediente in 
der Compagnie Dienjten zu Einfaufung der Victualien, Ammuni- 
tion und anderen Sachen möchten von nöthen haben, wird unter 
den jämtlichen Directorn und Haubtparticipanten ein gewiſſer 
Schluß können gemacht werden, den Wir, wan er Uns hinterbracht 
wird, genehm halten wollen. 

Die Haubtparticipanten, die nach geleistetem ebenmehigen Aide wie 
die Directorn, jo oft es ihnen beliebt, in den Nath und über die 
Bücher fommen mögen, jollen jo wol als die Directorn 3000 Nthlr., 
ohne einige Verpfändung oder Alienation in der Compagnie parti- 
eipiren müſſen. 

Es mag ein jedweder in dieſe Compagnie jo viel zeichnen und ein: 
legen wie er will, jedoch nicht minder als 20 Rth. Were aber 


11, 


19, 


21. 


22. 


24. 


Dftroi für eine brandenburgiſch-oſtindiſche Kompagnie. 27° 


jemand, der auch nicht jo viel im Vermögen hette, der wird unter 
jemand anders zeichnen fünnen. 

Und ob einer oder ander der Partieipanten Bedenken hette, einen 
Namen befant zu machen, jo jollen die Directorn zufolge der nieder: 
ländijchen Compagnie Ordre Macht haben, zu ſolcher ungenanten 
Partieipanten Verjicherung und Beweis der eingelegten Gelder, 
einen Schein mit Nombres ihnen zu ertheilen, der aber von den 
jämtlichen Directorn ſoll mühen unterjchrieben werden. 


. Wer ein Capital von 100000 Rth. in die Compagnie bringet, der 


ſoll auch einen Directorem jtellen mögen, jedoch joll derjelbe jo wol 
als andere Directoren ein gewijjes Capital auf Maaß und Weife, 
wie obbejagt, in der Compagnie haben, und darbeneben mit vor: 
gedachtem Eid fich der Compagnie verbinden müßen. 

Wann ein jolcher Retour angelanget, der ein ziemliches abgeben fan, 
joll daraus mit Zuziehung und Advis der Hauptparticipanten eine 
Austheilung an die Participanten insgemein gethan werden. 

Die Specereien und andere Waaren die aus Indien fommen, jollen 
zu mehrer der gemeinen Barticipanten Berjicherung und Fürkommung 
alles Betrugs und Eigennutzes durch einen öffentlichen Ausschlag dem 
Meijtbietenden, entweder contant oder auf Termine verfauft werden. 
Die Directorn und Factorn follen jährlich ihre Bücher und Rech: 
nungen jchliejfen müfjen, damit man einen perfecten Staat von der 
Compagnie Mitteln machen könne. 

Die Directorn jollen alle 3 Jahr von ihrer Adminijtration, nad) 
Kaufmannsityl für ihrer e&lichen, die aus den gejamten Haupt: 
participanten darzu erwehlet werden jollen, öffentlich Nechnung thun 
müjjen, worzu die abwejende Hauptparticipanten auf der Compagnie 
Koſten verjchrieben werden jollen. 

Den übrigen gemeinen Barticipanten wird auch zugelajjen, die Rech— 
nung mit anzuhören, und da jie etwas darwieder zu jagen hetten, 
jolches durch ihre Hauptparticipanten bei der nechiten Seſſion an— 
zubringen, jedoch jollen diejenige jo von außen fommen, ſich auf 
ihre eigene often an dem Ort, da die Rechnung abgenommen wird, 
enthalten müßen. 

Wann etliche der Compagnie Schiffe zugleich abfahren würden, und 
etwan gewijjer Urjachen halber fein Oberhaupt unter ihnen bejtellet 
were, jollen die Haupt-Officirer in ihrer Zuſammenkunft über Sachen 
die Compagnie betreffend, einer umb den andern monat: oder wöchent— 
lich präjidiren, da dann einer von den Commijen anjtatt des Secre- 
tarij das Proiofoll halten, die Verſamblung aber nicht eher von 


28 


25. 


Nr. 10, 


einander jcheiden joll, bis fie jich eines gewiſſen Schluſſes mit 
einander vereinbaret. Zu iegtgedachter der fürnehmijten Officirer: 
Verfamlung follen andere der Compagnie qualifieirte Bediente, 
als der Fiscal, die Ober-Commiſen und Echiff8:Capitaine mitgezogen 
werden. Und diejes jo viel die Ordre und Reglement betrifft, worauf 
diefe Compagnie gewiedmet und angerichtet werden joll. 

Würden aber die jämbtliche Directorn und Hauptparticipanten 
nöthig befinden, noch außerhalb diefen einige Statuta und Ordon- 
nancien unter ihnen zu machen, wollen Wir diejelbe nach Gelegen: 
heit der Sachen, zu dejto genauer und bejtendiger derojelben Obser- 
vanz gnedigjt confirmiren und bejtetigen. 

Damit Wir nun für menniglich erjcheinen laßen, mit was Ernit, 
Eifer und Nachdrud Wir diefes Werk zur Hand zu nehmen und 
durch Göttliche Hülfe auszuführen gemeinet jein, (auf daß aud) die 
Participanten, jo ſich allbereit angegeben und die jich noch Fünftig 
einstellen möchten, dejto mehr encouragiret und Unjer Wolmeinung 
verfichert werden,) jo bringen Wir fürerjt in diefe Compagnie anftatt 
eines Capitals die Veſtung Dansburg gelegen auf der Cust Coro- 
mandel unter dem Gebiet des Naicken oder Prinzen zu Tansjour, 
mit der darzu gehörigen Stadt Trangambari, und zweien Dörfern, 
auch aller daran dependirenden Freiheit, Recht umd Gerechtigkeit, 
wie Wir jolches alles von Ihr Königl. Würde und Liebde zu Denne- 
mark an Uns erhandelt und gekauft haben, welches alles Wir hiermit 
der Administration der jämbtlichen Directoren übergeben, und wollen 
davon bei fünftigen Retouren nebenjt andern Barticipanten Unjer Ratae 
gewärtig jein, behalten Uns auch hiermit zuvor, dat Wir diefes Unfer 
Capital, nach Gelegenheit der Zeit erhöhen und vermehren wollen. 


. Ferner warn der Compagnie von einigem Indianischen Potentaten 


Schaden oder Hindernüß zugefüget würde, ſoll fie fich deſſen in Kraft 
diejes Octroys, nad) gebührlich gejuchter Neparation, durch Repressa- 
lien oder jonjten erholen mögen, wobei Wir jie dann jchügen und 
mainteniren wollen. Es wird Uns aber mit den anfommenden 
Schiffen davon Wihenichaft müfjen gegeben werden, damit Wir zu— 
jambt den Divectorn überlegen fünnen, ob die Compagnie und dero 
Bediente, die eine jolche Weitleuftigfeit angefangen, Necht oder Un: 
recht darin haben, und dag man gejtalten Sachen nach Ordre darin 
jtellen fönne. 

Und da der Compagnie von einiger Europäifchen Nation Ge: 
walt oder Überlajt angethan würde, wollen wir Uns bemühen, jolches 
auf mögliche Wege zu remediren. 


27. 


28. 


29. 


30. 


31. 


32. 


Oftroi für eine brandenburgiſch-oſtindiſche Kompagnie. 29 


Gleicher gejtalt wollen Wir die Directorn und andere der Compagnie 
Bediente, wo es von nöthen jein wird, mit Commissionen, Credi- 
tiven oder Recommendation-Schreiben zu Ausführung ihres Ambts 
und Beförderung der Equipage oder anderer Sachen verjehen, und 
jie im übrigen für alle Molestien und Bekümmernüß jchügen und 
jchirmen. 

Dieweil auch vonnöthen jein will, daß auf den Schiffen und zu 
Yande in Indien gute Disciplin und Ordre gehalten werde, als ver: 
leihen Wir der Compagnie zu dem Ende die hohe und niedrige 
Jurisdietion, umb in Unjerm Namen die Justiz zu administriren, 
jedoch dergejtalt daß die Acten den Directorn jedesmal überliefert 
werden, Damit man urtheilen könne, ob recht darin procediret worden 
oder nicht. 

Wann aber jemand in Indien durch ein oder ander über ihn er: 
gangenes Urtheil fich bejchwert fände, dem joll zugelaßen werden, 
daß er mit der Compagnie Schiffen überfomme und feinen Process 
für den Directorn ausführe. 

Wann auch einer oder ander von den Directorn in Europa jeiner 
Untreu oder anderer wider die Compagnie begangener Mihethaten 
halber angeflaget würde, joll die Sache durch unparteiiiche Com- 
missarios erörtert, die Acta auf eine oder zwei Univerfitäten ver: 
ichiet, und der Ausspruch daher erwartet werden. 

Die Partieipanten jollen feinen der Directorn oder Hauptparticipanten, 
noch andere der Compagnie Bediente ihrer Adminijtration oder einiger 
von der Compagnie herrührenden Schulden oder Anjpruchs halber, 
irgend an einigem Ort für Gericht ziehen fünmen, als allein für dem 
Collegio der Directorn oder denen Commissarijs, die Wir darzu ver: 
ordnen werden; wozu Wir dann allemal jolche Leute deputiren wollen, 
die in dem Kaufmannsſtyl und Rechten genugjam erfahren. 

Wir geben auch der Compagnie Macht in Unjerm Namen jich in 
jothaner Injulen Länder, Rivieren, Hafen und Nehden Possession 
zu jtellen, worzu ihnen die Gelegenheit derends wird an die Hand 
gegeben werden, und daß jie dajelbjt Unjere Baniere aufrichten 
und Unjer ChHurfürftlich Wapen anfchlagen, auch die Orter mit 
Haupt-Offieirern, Soldaten, Gerichtsverwaltern und andern Leuten 
bejtellen mögen, die aber alle Uns und der Compagnie jich mit 
Aide jollen verpflichten müfjen. 


. Imgleichen, daß Sie in Unjerm Namen mit den Indianischen Prinzen 


und Botentaten jolche Contracte aufrichten und jchließen mögen, 
wie es zum Beſten der Compagnie wird gereichen fünnen, und 


30 


34. 


35. 


36. 


37. 


Nr. 10. 


wollen Wir, auf gebührende Anjuchung Ddiejelbe gejtalten Sachen 
nach jedesmals ratifieiren. 

Damit auch der Compagnie Schiffe in dem Commereio nicht vers 
hindert, oder irgentswo für Seeräuber angejehen werden, wollen 
Wir diejelbe mit Commission und Passeporten der Nothdurft nad) 
verjehen, und ihnen vergönnen, das fie fich Unjer Blagge gebrauchen 
mögen. 

Damit die Compagnie mit der Soldatesca und Bootsgejellen, Die 
fie von nöthen haben möchte, accommodiret werde, wird fie hiermit 
privilegiret, in Unjern Landen und Städten, ohne ferners Anhalten 
deswegen zu thun, die Trommel zu rühren und nothwendige Völker 
anzunehmen; jedoch jollen die Werber einen Beweis von dem Präfi: 
denten des Collegij der Directorn mitbringen und dem Gouverneur, 
Kommandanten oder Magijtrat des Orts vorzeigen müſſen, daß er 
von wegen der Compagnie dazu beordret fei. 

Da auch eine oder ander adeliche Perſon jich in der Compagnie 
Dienjten, es fein militaire oder politique und mit der Kaufman— 
ichaft gemengte Charges, begeben würde, joll es demjelben an jeinen 
adelichem Stande und Würden in geringjten nichtS derogiren, ſon— 
dern wollen Wir vielmehr dafür halten, daß ein jolcher jich mit 
getreuer Dienjtletjtung bei der Compagnie, auch umb Uns verdient 
gemacht und derhalben billig in fürfallender Gelegenheit jeiner 
Ankunft und Qualitäten gemeß zu befördern und zu avaneiren jei. 
Es ſoll auch dem Prevoſt, den fie dazu verordnen werden, freijtehen, 
die entwichenen Soldaten und Bootsleute an allen Orten und Enden, 
da er Diejelbe in Unjerm Gebiet finden wird, anzutajten, in er: 
jicherung zu nehmen und zu Schiffe zu bringen, und jol in Straft 
diejes Octroys allen und jeden Unjern Offieianten und dem Magiftrat 
in den Städten und auf dem Lande befohlen fein, gemelten PBrevojten 
und Officirern der Compagnie darin die Hand zu bieten. 

Im übrigen verjichern Wir die Compagnie, das Wir ohne 
Guetfinden oder Bewilligung der Directoren und SHauptpartici- 
panten, ihre Schiffe, Jachten, Ammunition, Vivres, Güter und 
Waaren, wie die Namen haben mögen, nicht angreifen, noch Uns 
derer zu Unjerm Privatdienjt gebrauchen, viel weniger gejtatten 
wollen, daß jemand der Unſerigen fich dergleichen unternehme. 
Wollen auch jchließlich die Directoren und Haupt-partieipanten in 
ihrer Direction und Adminiftration geruhig und ungehindert bleiben 
lajjen und fie dabei jchügen und handhaben. 

Vie Wir nun mit diefen objtehenden der Compagnie ertheilten 


38. 


39. 


40, 


Oltroi für eine brandenburgiſch-oſtindiſche Kompagnie. 31 


Freiheiten und Privilegien Unjer zu derjelben tragende gnedigjte 
Gewogenheit genugjam erwiejen haben, diejelbe auch gar nicht zu 
vermindern oder zu jchmälern, jondern gejtalten Sachen nach, was 
zu deren Aufnehmen wird gedeien können, noch hinzuzufügen gnedigit 
erbötig fein, alſo rejerviren Wir dahingegen für Uns, Unjere Erben 
und Nachfommen: 

Wann jemand von der Compagnie Bedienten, es jet in Indien 
oder auf der Hin: und Herreije, oder auch hier zu Yande, es jo 
grob verbrechen würde, daß jeine Güter deswegen eonfiseiret würden, 
daß Uns die eine Helfte darvon anheim fallen jolle, die andere aber 
joll nach Abziehung der Gerichtsfojten den Armen und dem Fiscal 
zugewand werden. 

Wann jemand von der Compagnie Bedienten in Indien oder auf 
der Reiſe, ohne Tejtament oder Hinterlaffung einiger Erben mit 
Tode abginge, wollen Wir deijelben Güter und rejtirendes Tractament 
an Uns nehmen, jedoch unter Caution de restituendo, ob jich inner: 
halb gewiſſer Zeit Jahren, darin die Praescription feine Statt hat, 
jemand der rechtmejjigen Erben des Verſtorbenen angeben möchte. 
Dieweil Wir auch durch der Compagnie Bediente den Indianiſchen 
Prinzen und Potentaten bie und dort Unjere Freundſchaft und 
Correspondenz werden anbieten lajfen, und bei der Gelegenheit 
etwan nach Yandes Maniere ein oder ander Gejchenfe von ihnen 
möchte gethan werden, als wollen Wir diejelbe für Uns behalten 
haben, daß fie Uns unvermindert überbracht und geliefert werden 
follen. 

Daferne der Compagnie Schiffe etwan zur See angetajtet würden, 
und fie die Feinde übermeifterten, und ihre Schiffe eröberten, jo 
behalten Wir Uns dafjelbe Necht und Antheil in den Prijen bevor, 
dejjen die hohe Obrigkeit in den Niederlanden auf jolchen Fall ſich 
gebrauchen thut. 

Es joll aber in den Collegio der Directorn darüber erfant 
werden, ob jolche Prijen recht- oder unrechtmeßig genommen jein, 
und bleibt die Administration des Proventus von denjelben bei den 
Directorn. 

Wiewol Wir auch hierunter nichts anders juchen, als Die 
Ehre und Renommee des Heil. Römiſchen Reichs und des allgemeinen 
Vaterlandes, wie auch Unſerer Benachbarten und Mitglieder Beſtes 
und Aufnehmen befördert zu haben, jo ijt Doch von etlichen Parti- 
eipanten allbereit für gut angejehen worden, von den einfommenden 
Retouren 2 pro Cento anjtatt einer Erfäntnüß und Recognition, 


32 Nr. 11. 


Uns als dem Protecetori und oberjten Direetori dieſes Werfs unter: 
thänigit zu offeriren, welches wir dann in Gnaden von ihnen an— 
genommen, und es dieſes Puncts halber ferner darbei verbleiben 
laſſen. 

Was nun hierin zum Beſten der Compagnie von Uns ver— 
ordnet, oder derjelben in Gnaden verheißen und zugejaget it, 
Solches alles geloben und verjprechen Wir nochmals für Uns, 
Unjere Erben und Nachfommen, in der bejtendigiten und kreftigſten 
Maniere Nechtens, da Wir feit und umverbrechlich darüber halten 
und halten lajjen, auch niemand dawieder zu handelen gejtatten 
wollen. 

Zu Urkund dejjen haben Wir diejes mit Unſern Handzeichen 
und angehenften Churfürjtl. Infiegel befreftiget. So gejchehen in 
Unjer Reſidenz Cleve den Augusti A® 1651. 


1651. Ar. 11. 
80. Auguit. 


Inftruktion für den geheimen Rammerſekretär Schleger, 
beir. feine Sendung nach Bamburg, Königsberg 
und Rurland. 


Dom 30. Auguft 1651. 
R. XI. 130. (15 a. b.). 


Instruetion? 

Unjers von Gottes Gnaden Friderih Wilhelm, Markgraf zu 
Brandenburg (tit.). Wornach jich Unſer p. als Unſer Abgeordneter in 
denen anbefohlenen und gnd. anvertrauten Verrichtungen an unterjchied- 
lichen Orten zu verhalten. 

Es joll ſich Unjer Abgeordneter ie eher ie lieber auf die Reiſe 
begeben, und dafern er den Weg auf Hamburg nehmen müjte, fan er 
vermittelt des ihm mitgegebenen Creditifs bei Burgermeifter und Rath 





ı Der Tag iſt zwar an diejer Stelle nicht angegeben; linls oben am Rande 
des Koncepts fteht aber: it den 10 Aug. Ao 1651 zu Cleve im Rath verlejen und 
plaeitiret worden praesente Sereniss., Dn® Seidelio, Dn® Portmanıt. 

* Pints oben am Rande des Koncepts fteht: Iſt Sr. Churf. Durchl. d. 30. Aug. 
eontinuo tenore bis über die Helfte fürgelejen, die übrige Puneten aber ſeind Derjelben 
jtüdsweije fürgetragen, und eins mit dem andern gu. approbiret worden, 


Anftruftion für den geheimen Kammerſekretär Schlezer x. 33 


des Orts, Unfern Gruß und Entbietung ablegen und ihnen hauptſäche— 
lich zu verjtehen geben, wie wol wir ihnen Unſere gegen jie und ihrer 
Stadt tragende gnd. Gewogenheit mit der jelbigen Orts jo lang zu 
ihrem Bejten gepflogenen mühjamen Negoeiation gnugjam erwiejen haben 
und ihmen noch zu allen Gnaden und Guten geneigt weren, jo künten 
Wir doch in die von ihnen Uns fürgeftelte Abfaßung des Octroys vieler 
Urjachen halber feines weges willigen, jondern wolten dafür halten, das 
ihnen ein überflüßiges Genügen gejchehe, wann ein Comptoir in ihrer 
Stadt aufgerichtet würde. Wolten aber fie als der ordentliche Magistrat 
des Orts Unfer Churfl. Compagnie zu einer Erfentnüß der Fortheile, 
die fie von ihr genößen, einige Freiheiten und Beneficia in ihrer Stadt 
vergönnen, würden diejelbe unter anderen darin bejtehen fünnen, das jie 
feinem ihrer Eingejejjenen, der nicht in dieſer Compagnie begriffen, ge: 
jtatten, einige abjonderliche Equipage auf Oſtindien anzurichten, jondern 
daßelbe bei Confiscation Sthiff8 und Guts verböten. Und bliebe ihnen 
ferner anheimb gejtellet, was jie noch mehr thuen wolten, damit fie die 
Leute dahin zögen, und in ihrer Stadt zu verbleiben verbünden. Wir 
würdens demfolgend in Gnaden gerne jehen, wann fie auf die im Octroy 
enthaltene Conditionen entweder ihrer Stadt wegen mit einem namhaften 
Capital in die Compagnie fämen oder ihre Ingeſeßene darin zu par- 
tieipiren ie cher ie lieber bewegten. 

Im übrigen wird der Abgeordnete vermüge des Octroys, wovon 
ihm ein Original zugejtellet und der offenen Commission und Bollmacht, 
die ihm mitgegeben wird, jo wol Städte und Communen als particulier 
Kauf- und andere Leute in die Compagnie vermitteljt Unterjchreibung 
eines gewijfen Formulars aufnehmen fünnen. 

Wird er nun im der Hinreife nacher Gurland auch in Unſere Stadt 
stönigsberg fommen, bat er fich bei Unjern Ober-Räthen dajelbit an— 
zugeben und mit ihnen, nach Anleitung der ihm biebevor gegebenen In- 
struction von der ihm anbefohlenen Verrichtung zu communieiren und 
was zu Erreichung Unjeres Zwecks dienlich jein wird, beforderen zu helfen. 

Würde ers aber rathjamer erachten von Lübeck ab zu Schiffe auf 
die Memmel oder Riga und von dannen zu Yande nach der Mitow zu 
reifen, wird er fich bei Unjers freundlich geliebten Vetters Schwagers 
und Gefatters, des Herzogen zu Curland Ld. gebürlich anmelden laßen, 
nebjt Überreichung Unjer Credentialen, Unſern freundvetterlichen Gruß 
und Dienjterbietung mit geziemenden Curialien bei Derojelben ablegen, 
und Sr. Ld. von dem Zuſtand des Oftindifchen Negoeij Unjerthalben Part 
geben, im übrigen aber jeine Intention auf nachfolgende beide Puncte 
richten: 

Brandenburg-Preubens Stolontalvolttif. 11. 3 


34 Nr. 11. 


Für erjt, Seine Ld. dahin zu disponiren, das Sie Uns zu Er: 
langung der Königl. Dennem. Vejte, Stadt, Dörfer und Appertinentien 
auf der Cüst Coromandel in Indien einen Vorſchub von 26000 Rth. 
für gebürenden Interest quetwillig und jchleunigit thuen und ſolch Geld 
durch Wechjel auf Hamburg und Coppenhagen übernehmen wolten. 

Dahingegen er Ihrer Ld. zur Hypothec wegen der 26000 Rth. 
mit den Zinſen die Königlich Dennemärkiſche Cession- obgedachter Orter 
antragen joll, benebenjt vergnüglicher Erjtattung des Vorſchußes. Und 
damit Sie deito eher darzu zu bewegen, hat er Ihre Ld. Unjerthalben 
und in Kraft der ihm mitgegebenen Vollmacht jchriftlich zu verjichern, 
dat Wir aufn Fall Sie Sich freundwillig hiezu erzeigen werden, in Unjerm 
Testament die Vorjehung thuen wollen, da Uns Gott nach jeinem ver: 
borgenen allein heiligen Rath und Willen aus diejer Welt ohne Hinter: 
laßung Leibes:Erben abfordern würde, das Ihrer Ld. Unjere ganze Action 
und Praetension auf benante Orter in Oft-Indien auch deren Possession 
mit aller Zubehör, wie Wir fie zu der Zeit haben werden, zujambt 
dem Capital, jo wir alsdan jonjten in der Compagnie participiren möchten, 
anjtat eines Legati anheimb fallen jolle. 

Zum andern, 

Das er Ihre Ld. indueire, damit Sie jelbjt ein anjehnliches Capital 
ed jei an Contanten, Schiffen oder Waaren mit in die Compagnie 
bringe, und jonjten das Werf müglichiter maßen helfe bejchleunigen und 
beforderen. 

Gleichergeſtalt wird er bei Unjerer freundlich vielgeliebten Frau 
Schweiter Ld. die Complimente abjtatten und Ihro Ld. Unjerthalben 
zu Beforderung jeiner gewürigen Expedition gebürend erjuchen. 

Im Fall er aber über Vermuthen, weder ein noch anders bei des 
Herzogen zu Gurland Ld. erhalten könte, hat er fich wieder zurüd auf 
Stönigsberg zu begeben, daſelbſt Unferen Ober-Räthen obbejagte Er: 
Öffnung zu thuen und jich euſerſt zu befleißigen, das er mit dem Rhein: 
holt Kleinen, Schimmelpfenningen, Friderich von Mühlheimb oder wer 
ſich jonjt darzu finden (:warın es auch durch Bemühung ermelten Kleinen 
Unfere Stadt Knyphoff oder alle drei Städte Königsberg fein jolten:) 
möchte, ein Partije von 26000 Rth. jchliegen möge, zu welchem Ende 
Wir ihm Macht geben, auf ſothane Summa Unfern Zoll in der Billow 
zu engagiren, und darüber jolche Instrumenta aufrichten zu laßen, wie 
es zur Sache wird erfordert werden, die Wir dann innerhalb fünf Wochen 
gnd. umd unverzügerlich ratifieiren und bejtetigen wollen, alles Kraft 
der ihm dem Abgeordneten deßhalb ertheilten special Commission. Sobald 
er nun damit richtig, wird er ohn einigen Anjtand fich nacher Coppen: 


Inftruftion für den geheimen Kammerſekretär Schlezer x. 35 


hagen zu Ihrer Königl. Würden und Ld. zu Dennemarf erheben, und 
vermöge anderwertigen Creditifs nach Ablegung der Curialien, Derjelben 
gebürend fürtragen, wasgeftalt wir ihm dahin abgefertiget hetten den 
mit höchſtgnd. Ihr. Königl. Würde und Ld. angetretenen Contract zu 
völligem Schluß und Richtigkeit zu bringen. Immaßen Wir denjelben 
in allen jeinen Buncten und Clausulen für genehmb hielten, jedoch nur 
diefes von Ihr. Königl. Würde freumdvetterlich wolten gejuchet und 
gebeten haben, Sie wolten Ihr gefällig jein laßen, das der formale 
Contract nicht anders lauten möchte, als ob Wir Ihrer Königl. Würde 
und Ld. für die Oftindifche Orter mit ihrer Zubehör 120000 Rth. in 
3 Terminen erlegen folten. Es könte aber durch einen abjonderlichen Recess 
diefer Contract dergeitalt erfläret werden, wie e3 Ihrer Königl. Würde 
und Ld. Intention iſt, und die dem Abgeordneten unter dato den 17. May 
laufendes Jahres gegebenen Königl. Resolution es nach jich führet. 
Wobei er dennoc) diefes in Acht zu nehmen, falls Ihre Königl. Würde 
und Ed. dahin zu lenken were, das Sie die 100000 Rth. jo Sie fonjten 
in der Compagnie behalten, in dreien Terminen Ihr wolten abtragen 
laßen, das die Willfür bei Uns verbleiben möge, Uns deifals weiter 
zu erklären. 

Er wird demfolgig auf die ihm gegen einen Revers gnd. anver: 
trauete charte blanche den Staufbrief, jo wie es unter abwejenden Con- 
trahenten gebräuchlich und es zu Nechten kräftig und beftendig ift, wie 
auch den Neben-Recess aufjegen laßen, Ihrer Königl. Würde und Lo. 
jolchen ausreichen, und hingegen wegen Überlagung oftgedachter Orter 
jothane solemnelle und jchriftliche Verficherung von Ihro nehmen, womit 
Wir Unjern Erben und Erbnehmern gnugjam verwahret jein fünnen. 

Die bedungene 20000 Rth. wird er darauf in die Königl. Denne: 
märfifche Kammer oder die Wechjel an Ihr. Königl. Würde und Lo. 
Gevollmächtigten liefern, ſich deßwegen gebürlich quitiren laßen, die zu 
Veſte Danikburg gehörige Documenta zu ſich nehmen und damit aljo 
verfahren, wie es der Contract mit des Herzogen von Gurland Ld. 
mitbringen wird oder wie es die Umbjtende jonjt erforderten. 

Er wird auch mehrhöchiterwähnte Ihre Königl. Würde und Lbd. 
Unjerthalben erjuchen, das Sie Uns zulaßen und vergönnen möchten in 
Ihren Königreichen und Landen, Botsleute, Soldaten und Officire zur 
See anzunehmen, auch Uns die Hand darin zu bieten, ob einer oder 
ander von den angenommenen entweichen oder zurüdbleiben würde. 
Gleicher geitalt, wird er darumb anhalten, das Ihr. Königl. Würde und 
Ld. es bei den beiden Commissarijs, die zur Tradition der Veſte Daniß— 
burg cum appertinentijs fürgejchlagen worden, verbleiben laßen wolten. 

3* 


36 Nr. 11. 


Und weil er der Abgeordnete die Affection, jo der gewejene Königl. 
Dennemärfifche Commendant in Djtindien Wilhelm Leyel zu Unferm 
Dienjt und zu Beforderung diejes Werks erwiejen, gegen Uns unterth. 
gerühmet, als joll er gemelten Leyel Unſerthalben verjichern, das Wir 
jolches in allen Gnaden annehmen und in Begebenheit würflich zu erfennen 
geneigt jein. Wann er auch die angenommene Commission in Indien 
wol und zu Unjerm gnd. Contentement wird abgeleget haben, und Wir 
die Nachricht und Zeugnüß davon befommen werden, wollen Wir ihn 
jofort zum extraordinari Rath in Indien bejtellen, ihm ein zureichliches 
Traetement verordnen, und ihm und den jeinigen jonjt alle Gnade und 
Beforderung erweifen. Co lang er aber in Ihr. Königl. Würde und 
Ld. Dienjt und Pflichten it, tragen Wir Bedenken ihm eine würkliche 
Beitallung zu geben, mahen es Uns nicht lieb fein würde, wann ohne 
Unſer Vorbewujt dergleichen Unſern Bedienten von andern Potentaten 
wiederführe. 

Den Doctorem Christianum Fabrieium belangend, der Ihr. Königl. 
Würde und Id. gleichergejtalt zum Commissario nacher Oſtindien für: 
gejchlagen ift, weil Uns deßen Qualitäten rühmblich befchrieben, würde 
e3 Uns angenehmb jein, wann er Uns zu Ehren und gnedigjten Gefallen 
die Commission auf ihm nehmen und Unſer Bejtes treulich darin wißen _ 
wolte; Wir wolten ihm auch jeine Mühe dermaßen vergelten, das er 
ein unterth. Benügen darob haben ſolte. Da es aber jeine Gelegenheit 
nicht zulaßen würde, das er dieje Neije verrichtet hette, hat der Abge: 
ordnete jich nach ein andern bequem Subjectum umbzujehen, und Ihrer 
Königl. Würde und Liebd. ſolches fürzuftellen und gebürend zu recom- 
mendiren. 

Demnach) Uns auch unterthänigjt hinterbracht worden, was gejtalt 
Ihr. Königl. Würde und Lo. jich verlauten laßen, Sie weren wol geneigt, 
nähere Freundſchaft und ſelbſt Brüderichaft mit Uns zu machen, als 
wird der Abgeordneter an gehörigen Orten jich erfundigen, ob Ihr. 
Königl. Würde und Yd. annoch des Sinnes jein möchten, und fan ex 
auf jolchen Fall zu verſtehen geben, daß er Ordre hat, die gethane Königl. 
Offerte Unjerthalben anzunehmen, welches er auch mit jothanen Com- 
plimenten thun wird, wie es dergleichen Solennität erfordert, und joll 
er zu dem Ende jich und jeine Yeute jo ausitaffiren, dag Wir deßen 
feinen Schimpf haben. Würde aber vermerfen, das für die angebotene 
Ehre etwas hinwieder von Uns jolte gefordert oder praetendiret werden, 
das Uns nicht gar angenehm fein oder zum Praejudicio gereichen möchte, 
und er jolches nicht ablehnen fünte, joll er jich jtill halten und diejes 
Puncts halber bis zu Unjer speeialen Verordnung weiter nichts erwehnen. 


Patent für den geheimen Kammerjefretär Schlezer ꝛc. 37 


Dem Königl. Sanzler, denen Reichs-Räthen und andern vornehmen Königl. 
Ministris, die Uns affeetionirt, bat er Unfern gnedigiten Gruß zu ber: 
melden, und fie in der gerühmbten guten Inclination beizubehalten. 

Schließlich wird er die Gejchenfe, die er zufolge Unjer Ordre den 
dreien Königl. Deputirten, dem Reichs-Rentmeiſter Peter Wybe, dem 
Neichs-Secretario Otto Kragen und dem Königl. Cammer:Secretario 
Theodoro Lenten Unſerthalben zu überliefern hat, dergeitalt zu mesnagiren 
wißen, das Wir Uns in allen künftigen Fürfallen ihrer Dienite und 
Wolmeinung verfichert halten können. 

Er wird auch in loco urtheilen, ob über dem Pocal, den er dem 
Commendanten ®ilhelm Yeyelen in Unſerm Namen offerirt, ihm noch 
etwas zu mehrer jeiner Gewinnung, zuzumwenden were, welches Wir dan 
für genehmb halten und passiren laßen wollen. 

Da nun fein Weg auf ein oder andern der vorbenanten Orter 
in der Hinreife nicht zufiele, wird er was ihm dajelbjt zu verrichten be- 
foblen it, wenn es die Zeit und Umbjtände alſo mit jich bringen, in 
der Zurückkehr in Acht zu nehmen haben. 

Was nun in diefem allen von Zeit zu Zeit fürfallen wird, davon 
wollen Wir jeines unterthänigjten Berichts erwärtig jein, und ihm er- 
heiichender Nothdurft nach ferner Ordre und Befehl unverlanget zu: 
fommen lagen. Wiünjchen ihm im übrigen Gottes Gnade und Segen 
zu einer glücklichen Reife und Verrichtung. 

Signat. Duyssburg, den 30. Aug. Ao 1651. 


Ar. 12. 1651. 
ri » e „. 31. Auguft. 
Patent für den neheimen Rammerfekrefär Schleger mit 


Irdermann über den Beitritt zur brandenburnifch- 
vſtindiſchen Kompannie zu verhandeln. 
om 31. Auguft 1651. 
R. XI. 180. (15. a. b.). 


Wir Friderih Wilhelm von Gottes Gnaden (Tit.) thun fund und 
zu wißen, demnach Uns für eglichen Jahren unterth. an die Hand ge 
geben worden, wie in denen an der Djt: und Weſt-See gelegenen, dem 
H. Röm. Neid) incorporirten, auch theils Uns zugehörigen Städten ein 
anjehnlich Schiffahrt zu Wiederaufricht und Vermehrung der Commereien 
angefangen werden könte, woraus dem ganzen Röm. Neich Teutjcher 


38 Nr. 12. 


Nation und vielen Gliedern dehelben ein merflicher Fortheil erwachjen, 
und menniglich ſich deßen zu erfreuen haben würde, und Wir derhalben 
tragenden Churfürjtl. Ampts wegen, auch aus Landväterlicher Yiebe und 
Neigung zu Unjern Unterthanen, jolche bejchehene und mit gutem Grunde 
Uns dargethane Eröffnung nicht verwerfen, jondern nach gehaltenem 
reifen Nath, ihr in jo weit raum und jtatgeben wollen, das Wir Die 
Sache zu umterjchiedlicher Städte, jo bei der Schiffahrt interessiret, 
Wipenjchaft bringen, und derjelben Gutachten darüber vernehmen wollen, 
da dann dieſes Werf gar wol consideriret, und nur gewiündjchet worden, 
das es zu einem Fortgang damit komme, dem Wir derhalben ferner 
nachgedacht, Uns vielfeltig darunter bemühet, und es endlich durch Gött- 
liche Verleihung dahin gebracht haben, das Wir gnugjame Urjach gehabt, 
e3 nicht lenger verborgen zu halten, jondern zu jedermennigliches Bejten 
es an den Tag zu geben, als haben Wir Unjerm Rath nnd geheimbten 
Gammer:Secretario Johan Friderich Schlezern in Kraft diejes Unjers 
offenen Patents und Commissionis vollfommene Macht und Gewalt er: 
theilen wollen, maßen Wir hiemit thuen, all diejenige, wes Standes 
oder Würden die jein, auch Städte, Communen und Particuliere, jo die 
angedeutete Navigation wol faßen und Yuft und Liebe darzu gewinnen 
möchten, gnugjame Eröffnung davon zu thuen, jie Unjerthalben, das 
Wir alles, was zu deren Fortſetzung dienlich und erjprießlich jein fan, 
zu thun und beizutragen gejinnet, verjichern, und die jo jich wirklich in 
die Compagnie begeben, und von dem ihrigen berzujchießen wollen, auf 
die in dem von Uns ausgelaßenen Octroy bejchriebene Conditionen, darin 
aufnehmen, und mit ihnen aljo tractiren und handeln jolle, wie Wir 
Ihm deßwegen Befehl gegeben, und die Umbjtende der Sachen es er: 
fordern werden. Wir wollen auch dasjenige, was aljo gehandelt und 
geſchloßen jein wird, auf unterthenigite Hinterbringung gnädigjt ratifieiren, 
und je und alle Wege jteif und fejte darüber halten. Zu Urfund haben 
Wir diejes eigner Handen unterjchrieben und Unjer Churfürjtliches Kammer: 
Secret dafür zu drüden wolwißend befohlen. 

Sp gejchehen in Unſer Stadt Duykburg, den 31. Aug. Ao. 1651. 


Beitallung des Admirals Gijjels van Lier zum Präjidenten ꝛc. 39 


Ar. 13. 


Beltalluna des Admirals Gijlels van Tier yum 
Präfiventen der offindilchen Rompagnie. 


Dom Auguf 1651. 
R. XI. 180 (14). 


Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden (:Titul:) Thun fund p. 
Nachdem wir eine geraume Zeit hero in der That verjpüret, mit was 
unterthenigiter Treue und Fleiß der Veſte Unſer geheimbter Rath und 
lieber getreuer Arnold Gyſels von Lier unjer fürhabendes Dessein mit 
der neuen Schiffahrt und Handel auf ft: Indien befordert, und jich 
jonjten in Unferm Dienft zu Unſerm gnd. Gefallen jederzeit gewertig und 
unterth. gehorfamb bezeiget, das Wir dahero bewogen jein, ihm nicht 
allein zum Praesidenten des Collegij der Directoren über die aufzu- 
richtende Oſtindiſche Compagnie in Gnaden anzunehmen und zu beitellen, 
wie Wir ihn darzu hiemit annehmen und bejtellen, das er Unjere Stelle 
daſelbſt vertreten, Unjere Hoheit und Regalien treulich und fleißig beob- 
achten, Unjer und der Compagnie Bejtes wißen und alles dasienige 
aufrichtig thun und befordern jolle, was einem getreuen und Löblichen 
Praesidenten eines jothanen Collegij zuftehet, eignet und gebüret, jondern 
Wir haben ihm auch ferner zu einer Erfenntnuß und Vergeltung jeiner 
bishero Uns geleisteten unterthenigiten treuen Dienjte, deren Wir auch 
ins fünftige von ihm und den jeinigen Uns verjehen, gnedigſt eingewilliget 
und verjprochen, maßen Wir jolches hiemit thun, wan ihn Gott dermal 
eins aus Ddiefer Welt abfordern wird, daß Wir alsdan jeinen Sohn, 
Johan Martin Gyjels von Lier, dafern er immitteljt die darzu erforderte 
Erfahrung und Qualitäten acquiriren wird, oder einen jeiner Schwieger: 
Söhne, der darzu wird bequem erfunden werden, an feine vorgedachte 
Unjers geheimbten Raths Stelle zum Praesidenten obgemelten Collegij 
der Direetoren bejtellen und verordnen wollen. Zu deßen Urfund haben 
Wir dieſes eigener Handen unterjchrieben und Unjer Churfl. Cammer 
Secret dafür zu truden wolwißend anbefohlen. So geichehen in Unjer 
Residenz Üleve, den Aug. Ao. 1651. 


1651. 
Auguſt. 


1651. 
8, Dezbr. 


40 Nr. 14. 


Ar. 14. 


Erklärung der Stadt Königsberg auf die Aufforderung 
zum Eintritt in die Rompagnie. 
Dom 8. Dezember 1651. 
R. XI. 130 (15 a. b.). 


Auf Sr. Churfüritl. Durchl. des Durchläuchtigiten Fürſten und 
Herrn, Seren Friderich Wilhelm Markgrafen zue Brandenburg, des 
Heiligen Römischen Reichs Erz-Cämmerern und Ghurfürjten zue Magde— 
burg, in Preußen, Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben 
und Wenden, auch in Schlefien zue Großen und Jegerndorf Herzogen, 
Burggrafen zue Nürnberg, Fürſten zue Halberjtadt und Minden, Grafen 
zu der Mark und Navensberg, Herrn zue Navenjtein pp. Unſers 
gnädigiten Churfürjten und Herrn, anhero abgefertigten Naths (Titul.) 
Herrn Johan Friederich Schlegern gejchehene Proposition haben Die 
Näthe dero 3 Städte Königsberg unterthenigjte Erklärung und Antwort 
folgender Gejtalt eröffnen jollen: Gleichwie die Räthe der 3 Städte 
Königsberg Hochitermelter Churfl. Durchl. beharlichen Churfürftl. Gnaden 
und Hulden, welche nebenjt Dero gnädigiten Gruß wolgedachter Herr 
Abgeordneter ihnen angemeldet, ſich je umd alle Wege unterthänigjt 
verfichert halten, alfo ijt bei ihnen außer allem Zweifel, daß Sr. Chur: 
fürjtl. Durchl. Hochrühmliches Fürhaben wegen Anjtellung einer Schiffart 
nad) Ojt-Indien unter Dero gnädigjten Proteetion und oberjten Direction 
zu Dero gejambten Unterthanen, Yanden und Städten, benantlic) auch 
diejes Ihres Herzogtdumbs Preußen und dero 3 Städte Königsberg 
Aufnehmen und Gedeien angejehen und gnädigit gerichtet jei, vor welche 
gnädigite väterliche Sorgfalt die Näthe erwähnter Städte Nönigsberg 
in unterthänigjter Demuth jchuldigiten Dank jagen und winjchen von 
Grund ihrer Herzen, daß jolches mehrhöchitermeldeter Sr. Churfl. 
Durchl. Höchjtrühmliches wichtiges Fürhaben zu Dero und Ihres Hoc): 
Löblichen Churhauſes unjterblichen Ruhm und Erweiterung feinen erfreu: 
lichen und erbaulichen Fortgang haben mag. Zu welchem Ende jie 
dann dasjenige, was Sr. Churfürjtl. Durchl. gnädigit desfalls an fie 
gelangen lagen, an die vornembjten Bürger und Ingeſeßene theils gebracht, 
theils auch das es fünftig ferner am jie gebracht werden möge, Die 
jchuldigfte Anſtalt zu machen verpflichtet und unterthänigit bereit find. 

Sie tragen aber die Beiforge, dat wie bishero jich noch niemand 
gefunden, aljo auch hinfüro ihrer wenig, die Hiezu was geben Fönnen 


Erklärung der Stadt Königsberg auf die Aufforderung zum Eintritt ꝛc. 41 


und in jolche Oſt-Indianiſche Compagnie treten wollen, jich finden 
werden, in Anmerkung die Bürgerjchaft alhie wegen der aus vielen 
Urjachen die verfallene Jahr hero gehabter jchlechter Nahrung an ihren 
Mitteln dermaßen gejchwächet worden, das fie auch die herlichen und 
föjtlichen Waaren, die ihnen von oben aus Littauen und Reußland öfters 
in großer Menge uff den Hals laufen und an welchen jie Handels und 
Wandels genug und in dem Stüd vor andern aus Gotte8 Gnaden 
einen jonderbaren Bortheil haben, jetzo nicht allerdinge bejtreiten können, 
darüber ein groß Theil derjelben zu diefer Städte großen Schaden und 
merflichen Abgang des Pfundzolls nach Danzig gehen, wie dan auch 
die Rathhäufer aus angezogenen und andern Urjachen mehr an ihren 
Intraden und Mitteln in jolches Unvermögen gerathen, das den Räthen 
diefer Städte ex publico zu Beforderung eines erfledlichen zu folchem 
großen Werk etwas herzugeben und in die Compagnie zu legen unmöglich) 
ift: Welches dan auch die Urjach iſt, daß mehrhöchjtermeldeter Sr. 
Churfl. Durchl. die Räthe der 3 Städte Königsberg, wie gerne fie auch 
wolten, und wie willig fie jonjt ihrer unterthänigjten Treue nach es 
thäten, mit dem begehrten Anlehen der 26 000 Rth. gegenft gnugjame Ver: 
jicherung unterthänigjt unter die Arme zu greifen oder jonjt darzu andere 
Mittel zu finden, ganz und gar nicht vermögen. Sie leben in Unter: 
thänigfeit der Hoffnung, es werden Sr. Churfürjtl. Durchl. in Yandes- 
väterlichen Gnaden und Hulden diejes alles woll beherzigen und jie 
hierob nicht nur gnädigſt entjchuldiget halten, jondern auch mit Dero 
getreuen Städten Königsberg wegen dero fümmerlichen bedrücten Zus 
jtandes ein herzliches Mitleiden tragen, und der Herr Abgeordneter aud) 
hierzu an jeinem wollvermögenden Ort hochgünjtig cooperiren helfen. 
Worumb die Räthe der 3 Städte respective unterthänigit und dienſt— 
fleißig bitten, und Sr. Churfürjtl. Durchl. zu unterthänigitem Gehorfamb 
verpflichtet verbleiben. Dem Herrn Abgeordneten auch hinwiederumb 
mit angenehmen Dienjten uffzuwarten erbötig jein. 

Datum Slönigsberg, den 8. Decembris Anno 1651. 

Burgermeiftere und Räthe der Churfürjtl. dreier Städte Königs: 
berg im Herzogthumb Preußen. 


1652. 
(?) März. 


* 


42 Nr. 15. 


Ur. 15. 


Bericht des geheimen Rammerſekretärs Schlejer über 
feine Reiſe nach Rönigsberg und Rurland. 


Vom (?) März 1652 (0. D.).! 
R. XI. 130 (15 a. b.). 


Durchlauchtigiter Churfürjt 
Snädigiter Herr. 

Nach deme zu Königsberg weder bei den dreien Städten, noch bei 
den Particulieren, auf die mir gnädigjt anbefohlene Maße, die bewuhte 
26000 Rth. haben können erhoben werden, aus Urjachen, daß der 
Zoll in der Pillow ohne das bejchwert, wegen der Malzmühlen noc) 
auf andere unterthänigit gethane Vorſchläge feine Nejolution von Ewer 
Ehurf. DI. einfommen, und in dero von Ihren getreuen Unterthanen 
und Bedienten hoch beklagten Abwehen die Näthe in den Städten nicht 
gern mit den H. Ober-Räthen, die von einem und andern zu disponiren 
haben, ſich in Streitigfeit einlaßen wollen; wozu noch dießes fommen, 
daß man (wie bei eßlichen zu vermerken gewejen) Nachricht gehabt, ob 
hetten Ewere Churfl. DI. Ihre Intention verändert, und ließen Ihr 
weder das Hauptwerf, noch das special Gejuch jonderlich angelegen 
jein. Ihr. Fürjtl. Gd. zu Courland aber haben fich zwar nicht un: 
geneigt erwiejen, Ewere Churfl. Di. mit dem begehrtem Vorſchuß an 
die Hand zu gehen, jedoch darneben gar dienjtfreundlich und inftändig 
gebeten, Ewere Churfl. DI. wolten ein freundjchwägerliches Gefallen 
tragen, Ihr dabevor eine reale Verficherung und Hypotee auf den 
befanten und berechneten Nachitand zu verleihen; welches aber vermuth— 
lich auf eine Handlung, oder ein langjames hin und wieder jchreiben 
ausfallen wird, da es doch mit denen zwijchen Ewer Churfl. Di. und 
Ihre Königl. May. in Dennemarf wegen der Orter in Oft-Indien, ge: 
pflogenen Tractaten alſo bewandt, dal die bedungene Gelder albereit im 
Julio oder Augusto nechjt verwichenen Jahrs dajelbit erwartet worden, 
Ihr Mayt. jeind auch bereit gewejen, jo woll die erforderte Documenta 
auszuhändigen, als die damalen noch von niemand oceupirte Orter 
(welches guugjamb dar zu thun) durch Ihre dazu benante Commissarios 

ı Der Bericht ift feinem Inhalte nad) erjt nad) der Rückkehr Schlezers verfaht; 
dieje dürfte aber faum vor Anfang März ftattgefunden haben, da er ji Mitte Januar 
noch in Kurland befand. Daher rechtfertigt fich wohl die hier gewählte Datierung. 


Bericht des geheimen Kammerſekretärs Schlezer über jeine Reiſe wc. 43 


würflich zu tradiren. Und wan an jeiten Ewere Churfl. DI. foniten 
nichts im Wege gewehen, oder Sie durch andre wichtige Desseins nichts 
weren verhindert worden, hette die Equipage allem Anſehen nach im 
Octobr. oder Novembri jelbigen Jahrs ihren VBortgang haben fünnen, 
wie davon dasjenige zeuget, was zwijchen Ewere Churfl. DI. Bediente 
und den Deputirten des Naths zu Hamburg umb die Zeit fürgefallen, 
da dan die Mißhelligfeit zwijchen dem Parlament in Engeland und dem 
Niederländiichem Staat, und was dem anhängig it, wovon doch unter: 
ichiedlich (ob es Ewere Churfl. DI. Fürhaben hindern oder fördern 
fünne) geurtheilt wird, noch nicht hat fünmen vorgejchen werden, jondern 
zu vermuthen gewejen iſt, daß eine Republic der andren die Balance 
halten und alles eine Zeitlang in dem Stande pleiben würde, darin es 
ji bis dahin befunden. So wird anjego Ewere Churfl. Di. höchſt 
vernunftig zu erwegen mit unterthänigjter Demuth anheimb gegeben, 
auf was Maße und Weife Ihr. Königl. Mit. zu befriedigen, und Ewere 
Churfl. Dchl. von allem Anfpruch zu befreien jein möchte. Meines 
unterthänigitens Ermejjens fünten hierein dreierlei fürgejchlagen werden: 
Zur erst, daß Ewere Churfl. Dehl. Ihr Königl. Mayt. Erinnerungs- 
jchreiben erwarten, und alsdan erjt die Nothdurft dawider eimmwenden 
möchten; zum andern, daß man uff Neden und Motiven möchte bedacht 
jein, warumb Ewere Ehurfl. Dehl. bei der getroffenen und in substantia 
ratifieirten Handlung nicht verpleiben, noch die verjprochene Summa 
erlegen laßen fönten, welche Neden dan Ihr. Königl. Mayt. mit eheſtem 
fürzuftellen weren; zum dritten, daß Sie die in Dennemarf fur 
längjt erwartete Schidung wolten fortgehen und durch glimpfliche Mittel 
und Wege verjuchen lagen, Ihr. Königl. Mayt. dahin zu disponiren, 
dag Sie entweder auf Ihre eigene Gefahr jo lang in Ruhe jtehen 
wolten, bis es Ewere Churfl. Dehl. Gelegenheit jein würde, Schiffe 
nach Imdien zu jchiden und alles in Augenschein nehmen zu laßen, 
oder aber daß Sie die ganze Oſt-Indiſche Praetension wieder an Sid) 
nehmen und Ewere Churfl. Dehl. auf freie Füße jtellen möchten. Was 
das erite anbetrifft, ſtunde zu bedenken, ob es nicht allerlei Weiterung 
geben wurde, und ob durch ein bloßes Antiwortjchreiben Ihr. Königl. 
Mayt. Forderung fünte annullirt, oder aber ob Sie nicht vilmehr 
dadurch möchten bewogen werden, deſto mehr auf Ihre Satisfaction zu 
tringen, zumaln wan in der Zeit, da Ewere Churf. Del. Schiffe in 
Indien hetten jein fünnen, die Fortresse Dansburg und was davon 
dependirt von einiger anderer Nation, Prinzen oder Potentaten were 
oceupiret worden, da Sie dan nicht nur 20000 Rth., jondern den 
ganzen Valor, nemlich 120 000 Rth. et reliqua damna et interesse Ihr 


u Mr. 15. 


erjegt zu werden praetendiren wurden; welches allerlei Unluſt zwijchen 
jo nahe befreundete hohe Potentaten erregen fünte, da jonjten Ewere 
Ehurfl. Dchl. verhoffentlich erfahren würden, daß Sie auf hochſtgnd. 
Ihrer Mayt. nachbarliche und vertraute Freundichaft für vielen andren 
Sich zu verlaßen, immahen jolches nicht allein aus dem in unterjchied- 
lichen Dingen concurrirenden Interesse, jondern auch aus der Ewer 
Ehurfl. Del. gnugſam angebotenen näheren Freindichaft und aus einem 
und andern Ihr. Königl. Mayt. Fürhaben, darin Ewere Churf. Dehl. 
Assistenz Ihr möchte dienlich jein, jatfam abzunehmen. Hingegen 
empfindet Ewer Churf. Dehl. Chur- und Mark Brandenburg noc) 
heutiges Tags, was ihr die Königl. Dennemärkiche für Jahren gehabte 
und zur ungelegenen Zeit angejtrengte Praetension für Schaden und 
Nachtheil mitgebracht, an welchem und dergleichen Inconvenientien ich 
an meinem weinigen Ort gern unjchuldig erklärt jein wolte, der ich mic) 
auf Ewer Churf. Dchl. zum dritten Mal reiterirten gnd. Befehl hier: 
unter hab mühen gebrauchen lafjen. 

Den andren Furichlag betreffend, möchten Ewere Churf. Dchl. 
zwar mit allerhand Reden, die aus den gegenwertigen Conjuneturen 
genommen werden müften, entjchuldigt fünnen werden, daß Sie die 
stipulirte Summa nicht völlig erlegten; wan aber Ihr. Mayt. praecise 
auf den Contract gehen wolten, möchten fie jchtwerlich zu behaupten jein. 
Were derhalben das dritte Mittel noch übrig, wozu dan, nebſt den 
vorangedeuteten rationibus der Difficultaet, die twegen der praestationem 
evictionis plenariae noch offen blieben; eßlichen andern Poinctilles, 
die nach Gelegenheit der Sachen jchwerer fünten gemacht werden, und 
dan die Entrichtung der Gejchenfe, die Ewere Churf. Dehl. gnädigit 
befohlen, etlichen Königl. Ministris in Ihrem Namen zu verjprechen, 
das allerbejte und nützlichſte Expedient jein möchte, wan die interessirte 
Niederländer persuadiret werden könten, jich unter Ihr. Königl. Mayt. 
Proteetion zu begeben und mit Dero Flaggen und Commission das 
Werk anzufangen. Dan weil Ihr. Mayt. von den Engeländern, nad): 
dem Sie das Parlament recognoseiret und fich zu Abtragung Ihrer 
Forderung guetwillig erboten, Sich nichts zu befahren, mit den Nieder: 
(ändern auch wegen der Orter in Oft-Indien niemals Streit gehabt 
haben, würde das Commereium rebus sie stantibus unter Ihrer Baniere 
am allerjicheriten fünnen getrieben werden. Es fünten auch allerhand 
Argumenta angeführet werden, wodurc die Niederländer dazu zu be 
wegen, und Ihr. Mayt. die Überlafung vieler vornehmen Partieipanten 
fünte angenehm gemacht werden. Des Hauptwerfs halben, werden 
Ewere Churf. Diehl. gnedigſt geruben, jo woll hochgemelter Ihr. Fürftl. 


Bericht des geheimen Kammerſekretärs Schlezer über feine Neije ı. 45 


Gnd. zu Curland rationes in contrarium, als die darauf von Punct zu 
Punet gethane Replique Ihrer hohen Weisheit nach zu consideriren. 
Woneben Ewere Churf. Dehl. vielleicht nicht unangenehm jein wird von 
andren zu hören, was von der Wichtigfeit, Nuten und Zuwerfrichtung 
diefer Sache von verjtändigen und erfahrenen Yeuten in Niederlanden 
noch heutiges Tags discourirt und an die Hand gegeben wird; aus 
welchem allem Ewere Churf. Tehl. gnedigit erjehen werden, daß wie 
ungleich auch die Judicia derjenigen fallen mögen, die dießes Werks 
ganz nicht fundig, dennoch auf Ihro gnedigſten Befehl nichts getrieben 
worden, al® was practicabel geurtheilet it und Ihr zu hohen Ehren 
und Reputation würde gereichet haben, wan es von Gott verjehen were 
geweßen und zu rechter Zeit mit einem Vigor und Nachtrud, auch Be- 
trachtung aller Umbjtände, jo das Interesse erfordert, bette fonnen vort— 
gejeßt werden. Das dennoch bierinnen mein vornembiter Fürſatz ge: 
wejen Ewer Churf. Tehl. unterthänigit zu gehorjamen und was mir 
befohlen worden mit unverdroßenem Fleiße und Eifer zu verrichten, 
erjcheinet aus dem Discours, wodurd) ich mich unterjtanden Ao. 1647 
das Werk zu dissuadiren, aus meiner unterthän. Sollicitation Ao. 1649, 
das der H. Admiral Gyfels feiner Dienjte möchte erlaßen und nicht 
länger aufgehalten werden, und aus der Remonstration der innerlichen 
Hindernüßen, die ich Ao 1650 an weiland den H. Ober-Cämmerern 
gethan und in meinem unterth. Schreiben an Ewer Churfürſtl. Dehl. 
mich darauf bezogen habe. — — — —! 

Ewer Churf. Dehl. hab ichs unterthänigiter Schuldigfeit nad) 
nichtS verhalten jollen, deren ich mich zu beharlichen Gnaden demutigjt 
empfehle, und verpleibe. 

Ewer Churfürjtliche Durchleuchtigfeit 
unterthänigit gehorjambter 
und getreuer Diener 
Sohan Friderich Schlezer. 





ı Der hier weggelaſſene Theil des Berichts betrifft einige andere nicht intereflierende 
Vorkommniſſe der Schlezer’icyen Neife. 


1652. 
(?) Robbr. 


46 Nr. 16. 


Ar. 16. 


Conditiones, jvorauf dirjeninen Partieipanten, 
welche in die Churf. Brandenb. Pftindifche Compagnie 
zu treten Willens fein, zu partieipiren haben. 


(Kol. Staatdardiv Aurich. O. A. B. I. f. 575.) 


1: 

Sollen jothane Partieipanten in dieſer Churf. Brandenb. erjten 
Equipagie egale Portion wegen ihres Antheils genießen, wie Ihro Churf. 
DI. Selbjten. 

> 

Wan ein jeder jo viel partieipiret, als ihme beliebet, jedoch nit 
ringer als 40 Nthlr., damit nicht alzuviel Nechnungen in denen Regiitern 
vorfallen mögen. 

3. 

Wer ein Capital von 25—30000 Thlr. wird partieipiren, der 
fol Macht haben einen Directoren einzujegen und Aufſicht über ſolch 
Capital zu haben. 

4. 

Und wen jchon die Juden jothanes Capital aufbringen, jo jol 
man ihnen ebenmäßig zulajien einen Directorn darüber zu machen, zu: 
maln ein Chriſt jchuldig ift jowol einem Juden, als einem jeiner Neben: 
chriften ein Geniegen zu thuen. 

5. 

So die Juden ein Capital von 5000 Rthlr. formiren werden, ſo 
ſoll ihnen vergönnet werden, das ſie einen Unter-Commiss ihres Mittels 
mit nach Oſt-Indien ſchicken mögen, welcher eben dieſelben Tractament 
genießen ſoll auf der Compagnie Unkoſten, als ein Unter-Commiss unſer 
Nation, wen ſie gleich ſolches Capital von vielen unter ſich zuſammenſuchten. 

6. 

Wan das Schiff oder die Schiffe widerumb alhie zu Lande arriviret 
ſein, ſol ein jedweden freiſtehen, wen ſie zu dieſer Equipagie fein Be— 
lieben haben werden, ſein Quotum oder Contingent widerumb einzuziehen. 

7. 

Wen einige Kaufmanſchaften aus Indien anlangen, ſol man die— 
ſelbe an dem Orte, wo die Ausladung auf der Elbe geſchehen ſoll, den 
Meiſtbietenden verkaufen. 


Conditiones, worauf diejenigen Partieipanten, welche in die Churf. ıc. 47 


8. 

Der Praesident und Directores dieſes Collegij joll Sorge tragen, 
daß in Teutichland, injfonderheit in Seejtäten und anderen bequemen 
Orten Churf. Patenta angejchlagen werden, damit die Kaufleute jich an 
dem Orte, wo die Gieter verfauft werden, einfinden mögen. 

9 

Es ſollen auch keine Juden, die Luſt haben möchten von den 
gearrivirten Sachen zu kaufen, abgewieſen, beſondern die Waaren den 
Meiſtbietenden, er ſei Chriſt oder Jude verkauft werden. 

10. 

Wan die Schiffe angelanget fein, joll die Lifte der Chargion Ihrer 
CEhf. DI. zu Dero Wiſſenſchaft unterthänigit eingeichiet werden; und jo 
etwan was vorhanden were, woran Ihre Chf. Di. Belieben haben möchten, 
jo joll jolches dem Praesidenten vor Ihro Ch. DI. einzukaufen anbe- 
fohlen werden. 

® 11, 

Niemand, wer es auch jei, fol vermögen jich von den gearrivirten 
Gietern etwas zuzueignen, bejondern dajjelbe auf der öffentlichen Ven- 
dition zu erfaufen. 

12. 

Die Verfaufung der Gieter jol mit contant Gelt an die jümptliche 
Direetoren müſſen bezahlet werden, je und bevor die Gieter aus dem 
Packhauſe geliefert werden. 

13. 

Die Austheilung des Gewinnes jol an die Partieipanten nad) 
Verfaufung der Gieter jo bald als müglich ift von den Directorn vor: 
genommen werden. 

14. 

Auch jollen die Directores jchuldig jein, den Partieipanten Contente- 
ment von ihrer Nechnung als der Ausrüftung und den Retouren, wen 
es erfordert wird, zu thueu. 

15. 

Da auch die Partieipanten jich beforchten mochten, daß die Schiffe 
nit glücdlich mochten arriviren, jo ſtehet in ihrem Belieben Schiffe und 
Guet bei anderen Leuten zu verassuriren, damit fie gleichtwol des ihrigen 
verjichert jein mögen. Solten aber die Participanten mehrentheils bei 
guter Hofnung bleiben, jo jtehet doch denjenigen frei, das ihrige zu 
verassuriren, die mit feiner guten Hofnung begabet jein. 

16. 
Weil auch den Participanten vermöge des 6!" Puncts vergünnet 


48 Nr. 16. 


wird, das diejenige, welche nicht ferners Belieben zu diefer Sache haben, 
das ihrige wider zu fich nehmen und abfordern mögen, als reserviren 
Sich Ihro Chr. DI. dagegen, das Sie bei der Equipagie Dero Octroi 
prolongiren oder verendern mögen. 

17. 

Zu Beforderung und mehrer Securitet, zu Fortjegung diejes heil: 
jamen Werfs beloben Ihre Chr. Di. beharrliche Commissions- und Credenz- 
briefe an die Compagnie zu verlehnen, umb diefelben den indischen Poten- 
taten umb volfomene Zulaſſung jolcher Handlung vorzuzeigen. 

18. 

Jtem Articulsbriefe zu ertheilen, wornach fich alle hohe und niedere 
Offieirer, Soldaten und Bootsgejellen zu Erhaltung guter Disciplin 
jollen zu reguliren haben. 

10. 

Weil dan Ihre Ch. Di. gegen vorgejette Churf. Beneficien und 
Regalien billich ein gewifjjes zugejtanden werden muß, in Betracht ohne 
Deſſen hohe Autoritet nichts auszurichten it, als wird Ihre Chf. DI. 
bei diejer erjten Equipagie von dem Gewin und Vortheil von hundert 
funfzehen verjprochen und verwilliget. 

Diejenigen, die nun Luſt und Belieben haben, in diefe Churf. 
Brandenb. Oſtindiſche Compagnie auf vorhergehende Puncta nebjt Ihrer 
Ehf. DI. zu participiren, die fünnen ihre Namen und das Quotum ihrem 
Belieben nach mit hirunter zeichnen. F. W. 

(L. 8.) 


Zu Ddiefer Compagnie gebe ich Untenbenanter zwei Schiffe mit aller 
Zubehör und 10000 Rthlr. F. W. 


Zu Behuef diefer Compagnie gebe ich Untenbenanter 1200 Rthlr. 
Mauritius Fürſt zu Nassauen. 
Zu dieſer Compagnie umd zu dero Behuef zeichne ich 3000 Rthlr. 


Berlin. Franz Carl. 


Jck ondergeschrevener bekenne dat dese copie mijt dene orgenale, 
de onder mijn is berustende, is ackorderende. P. Dijekman. 


Kurfürftlihes Empfehlungsichreiben fir den Admiral Gijield van Lier ꝛc. 49 


Ar. 17. 
Rurfürktliches Empfehlungsſchreiben 
für den Admiral Gijfels van Tier an den Railer. 
Dom 24. März 1660. 
R. I. Ur. 11b, 
Allerdurcjlauchtigiter p. 

&s hat Arnoldus Gisel van Lier, welcher hiebevor der Oſtindiſchen 
Compagnie als ordinarij Rath) und Gouberneur in Ambona, auch Ad- 
miral in Oftindien viel Jahre bedient gewejen und dajelbjt wegen jeines 
guten Verftandes umd erlangten Experienz großen Ruhm erlanget, ſich 
eine geraume Zeit in memem Lande aufgehalten und anitzo mir unter: 
thänigft zu veritehen gegeben, daß er unterjchtedene Sachen wühte, jo 
zu E. Keyſ. M. erjprüßlichen Dienften gereichen fönten. Dannenhero 
hat er gehorjambjt gebeten, daß mit einer unterthänigiten Recommen- 
dation an E. Keyſ. M. Ich denjelben verjehen möchte, damit bei Dero: 
jelbten oder Dero hohen Ministris er deſto eher einen Access erlangen 
und vorbejagter jeiner gehorſamſten Intention nad) E. Keyſ. M. eines 
und anderes allerunterthänigit vorbringen fünnte. 

Wan Ich dan verhoffen will, es werde dies E. Keyſ. M. nicht ent: 
gegen, jondern vielmehr meine unterthänigjte Devotion zu E. Keyſ. M. 
gehorjamjten Dienjten zu veripüren jein, jo habe ich bemeltem Admiral 
Gisel jolches nicht verjagen wollen und fan ihm jonjten auch diejes 
Zeugnüs geben, daß die ganze Zeit hero er fich in meinem Lande und 
Dienjt befunden, er dergeitalt unverweislich und wohl jich betragen, 
daß Ich im geringiten nicht zweifle, er werde ſich auch aldar dergejtalt 
erweifen und jolche Vorjchläge zu thun willen, welche E. Keyſ. M. zu 
Dero allergnädigjten Gefallen und Diensten gereichen werden. Erſuche 
demnach E. Keyſ. M. unterthänigit, Sie prüfen in Gnaden, denfelben 
diejer meiner gehorjamjten Recommendation allergnädigit geniehen zu 
lajjen umd den von ihm allerunterthänigit begehrten Access nicht zu ver- 
weigern. Und p. Cölln an der Spree, den 24. Martii 1660. 


gez. O. F. v. Schwerin. 


An 
J. Keyſ. Mt. 


Es ſoll auch ein Pass 
vor ihn gemachet werden. 


Brandenburg⸗Preußens Kolonialpolitit. IT, 4 


1660, 
24. März. 


1660, 
19, Novbr. 


50 - Nr. 18. 


ar. 18. 
Per Admiral Gijfels var Tier an den Großen Rurfürften. 
Dom 9. 19. November 1660.* 
R. I. ür. 116. 


Durchlauchtigiter Churfürjt, Gnädigiter Herr. 

Mus Ihro Churf. Durchl. gnädigſtem Befelch nach in aller Under: 
thänigfeit referieren, wasmaßen bewuste Proposition Ihro feyjerliger 
Majejtet umderthänigjt und auf bejter Weit fürfommen tft, jich aud) 
jchon jo wol auß Consideration der Materi als jonderlig Ihro Chur: 
fürjtliger Person dermaßen allergnädigjt erflert, das gänzlich zu hoffen 
babe, es wird Dero allergnädigjte Interposition und Succurs, jo viel 
die Sad) im Anfang erfordert, im geringjten nit ermangeln. Wan nun 
auß jchuldigitem unterthänigjten Respect zu Ihro Churf. Durchl. die 
Sach im höchſten geheim durch eine Person, jo allhie wol angenehm, 
und Ihro Churf. Durchl. auch recht gnädigit gefallen wird, nur allein 
beim erjten Minifter, nemlich dem Großhofmeijtern Herrn Grafen von 
Poreia hab laßen eröffnen, jelbiger aber ein abjonderlige Devotion und 
underthenigjten Respect zu Ihro Churf. Interposition erzeigt, als muß 
underthenigit bitten, es wollen Ihro Ehurf. Durchl. nit underlaßen, 
jolches bei erjter guter Gelegenheit gnädigjt zu erfennen, dan er zeigt 
jich jchon zimlich geneigt, umb diefe Sad) zu funftigen Zeiten mit hochjtem 
Fleiß und geheim durch jich jelbjten allein bei Ihro feyjerlige Majejtet zu 
treiben. Hab auch auß underthenigjten Eifer eines großeren Dienjt zu Ihro 
Churfürſtl. Intention, zu Execution und Divertion der feyjerliger heimliger 
Assistenz die Person des H. Margrafen von Baden Prins Herman leib- 
ligen Bruders Prins Leopold General feijerliger Feldzeuchmeijter Thumb: 
herren zu Collen proponirt; und weilen ich nit gezweifelt hab es würde 
Ihro Churf. Durchl. wan Sie doch mit einem deputirten Catholijchen 
musten zu thun haben lieber mit einer jolchen fürjtliger Person handeln, 
deßen Hauß, ja gar unjträflige lieblige Conversation, item gar wunder: 
liges Verſtand und recht jpigfindige geübte Experienz jo wol in Holland, 
als im Neich bei jo vielen Fürnehmen hochejtimirt ift, und jein dreißig: 
jähriges Alter weit übertreffet, als hab dar zu gejeßt, es jeie gemelten 
Brincen Berjon Ihro Churf. Durchl. gar angenehm, jonderlich zu dieſem 

! Bereit3 von Heyd, Brandenburgiich-Deutiche Kolonialpläne, S. 153 u. 154 
veröffentlicht. Dort finden ſich aber 3. 154 zwei Fehler; es muß heißen: a) 3. 16 v. u. 
anitatt rechtes verwalten: „rechtes vertramwen*“; b) 3-4 v. u. anjtatt underdanichster: 
„enderdanichster.* 


Kaijer Leopold an den Großen Kurfürjten. 51 


Fürhaben. Will derohalben underthänigit verhoffen und bitten, es wollen 
Ihro Ehurf. Durchl. diejer underthänigiten Relation, wan nemblich von 
Keyjerliger Seit für meiner Widerfombft einige Meldung gejchehe gnädigſt 
conformiren. Es gelieben ſich Ihro Churf. Durchl. gnädigjt zu ver: 
jicheren das alles mit höchjtem geheim und Fundament gehet und gehen 
wird, der mahen das auch gegenwärtige underthänigite Relation durch 
feine andere Hand gejchrieben ijt, als gemeltes meines Interponenten, 
welchem wie ich mundlich in aller Umderthänigfeit erfleren werde, jo 
wol durch Neformirte als auch Gatholische Princen rechtes Vertrauen 
und eine gewöhnliche Correſpondents gnädigjt erlaubt wird. Iſt letzlich 
meine underthänigite Bitt das gegemwertige Relation zu mehrer Ver— 
ficherung eines jo nothwendiges Stillfchweigens zu feines anderen Hand 
als Herrn Freiherrens von Swerin gelange, jich aber Ihro Churf. 
Durchl. gnädigſt verfichere das jo wol durch meine höchfte underthänigjte 
Schuldigfeit, als gemeltes Interponenten underthänigjten jonderligen 
Nejpect alles diejes Werk zu groſſerer ewiger jchuldigiter Reputation 
Ihro Churf. Durchl. Hin gewendt und getrieben wird. Wie ich dan jo 
wol in diefer als in aller mögliger Begebenheit bin und verpleibe Ihro 
Churf. Durchleucht 
onderdanichster ! undt 
gehoorsamer dinaer 
Aernoult Gijsels van Lier. 
Actum Ween 19/9 November An? 1660. 


ur. 19. 1660. 
Railer Teopold I. an den Großen Rurfürften, 5. Despr. 
Dom 5. Dezember 1660. 
R. XI. 130. (18). 


Leopoldt von Gottes Gnaden erwählter Nömijcher Kaiſer zue allen 
Zeiten Mehrer des Reichs. 
Durchleuchtig: hochgeborner lieber Oheimb und Churfürit; Euer 
Ld. Schreiben de dato Cölln an der Spree den vier und zwanzigſten Martij, 
in welchem Diejelbe den erfamen Arnold Giesel von Lier gewejten Admiral 
in Ostindien und Niderland Uns dahin recommendirt haben, daß Wir 
in deme jo er zu Unjerm Beſten und Nuten Uns vorzubringen bette, 





ı Von hier an eigenhändig. 
4* 


1660. 
8. Dezbr. 


52 Nr. 20. 


gnädigjt anhören und bei Unſerm Kaiferl. Hof ein fürderlichen Access 
gejtatten wolten, haben Wir von ihme Giesel empfangen und denjelben 
in einem und dem andern wohl vernomen. 

Gleich wie nun dasjenige nicht nur Uns, jondern (: und zwar 
meifteng:) auch Unjern freiundsgeliebten Vettern des Königs in Spanien 
Xd. concerniren will. 

Alſo haben Wir dieſes Negotium nod) fürters, wie aus beigefügter 
Abjchrift zu jehen, ged!* Königs in Spanien Ld. zu Dero Consideration 
recommendiren und befürdern wollen. Verfichern underdeijen Euer Ld., 
daß obged“ Dero Recommendation, aus welcher Wir zueforderift Dero 
beftändigen gueten Willen zu Uns und Unjerm Erzhaus verjpüret, Uns 
zue ſonders gnedigem Gefallen geraiche. Wir verbleiben Hingegen Euer 
Ld. mit Freiundſchaft, Kaiſerl. Gnaden und allem gueten fürterifi wohlbei- 
gethan. Geben in Unſerer Statt Wien den fünften Monatstag Decembris, 
Anno jechtzehen hundert und fechtzig, Unjerer Reiche des Römifchen im 
dritten, des Hungarifchen im jechiten, und des Boheimbiſchen im fünften. 

Euer Ld. 
guetwilliger Oheimb 
(ge3.) Leopold. 
(gez.) J. Walderode. 


Ur. 20. 
Kaiſerliches Empfehlungsſchreiben für Roxas 
an den Rönig von Spanien. 


Dom 8. Dezember 1660, 
R. XI. 180. (18.)' 


Leopoldus divina favente gratia electus Romanorum Imperator 
semper Augustus, 

Serenissimo et potentissimo prineipi Domino Philippo IV Hispa- 
niarum, utriusque Siciliae, Hierusalem, Regi Catholieo, Archiduci 
Austriae, Duci Burgundiae p. avunculo et fratri Nostro charissimo 
salutem et mutuae benevolentiae omnisque felieitatis continuum incre- 
mentum. 

Serenissime ac potentissime princeps, avuncule et frater cha- 
rissime, 





’ Die in Nr. 19 erwähnte abichriftliche Beilage. 


Kurbrandenburgiiches Kompagnie-Projeft. 53 


Singularis in Nos Serenissimi Eleetoris Brandenburgici, Prineipis, 
Confoederati et amici Nostri charissimi benevolentiae studium multis jam 
ante documentis Nobis comprobatum luculentius etiam ex iis perspicere 
visi sumus quae Dilectionis Suae nomine harum lator cum Nobis, 
tum Serenitatis etiam Vestrae apud Nos residenti oratori Marchioni 
de la Fuente exposuit. Cum itaque idem in commissis habeat de 
eodem negotio quoque apud Serenitatem Vestram referre cumque 
eadem desuper agere, Nos eidem proficiscenti (:viro praeclara de Nobis 
et augusta Domo nostra bene merendi prae se ferenti voluntatem:) 
has etiam Nostras ad Serenitatem Vestram dare voluimus, benevole 
atque amanter requirentes, ut eundem non benevole tantum audire, 
sed quoad res fieri poterit, celeri etiam expeditione recreare velit. 

Qui de caetero quoad hoc ad supradictum Serenitatis Vestrae 
oratorem Nos referentes, Eidem Serenitati Vestrae, nepotis, consobrini, 
affinis et fratris amantissimi benevolentiam atque affeetum integer- 
rimum conservamus omniaque prospera ex animo vovemus. Datum 
in ceivitate nostra Viennae die 8* mensis decembris anno 1660, 

Serenitatis Vestrae 
benevolus frater et nepos 
Leopoldus. 
(sign.) Johan Walderode. 


Ar. 21. 1661. 
Rurbrandenburgifces Rompagnie-Projekt. 


Dom (8.—13.) April 1661. 
R. XI. 130. (18). 


Conditiones generales omnibus iis, qui compagniae huic aggregari 
voluerint, proponendae. 
ı", 

Quilibet participans gaudebit proportionate ad summam suam 
capitalem aequali interesse quo gaudet Domus Austriaca et Branden- 
burgica. 

2%, 

Quilibet participans obligatur ad -assistendum tam dictae com- 
pagniae quam Domui Austriacae et Brandenburgicae, et hoc quidem 
in omni occeurrentia et contra quoscumque; item id faciet pecunia vel 
navibus vel milite vel qualicunque modo congruentiori et possibili. 
E contra vero ei satisfiet ratione damni aut expensarum inde ortarum. 


54 Nr. 21. 


3% 

Similiter eadem compagnia, Domus Austriaca et Brandenburgica 
sese ad eandem sub iisdem conditionibus erga quemlibet participantium 
assistentiam obligant. 

4®, 

Quando merces ex India advenerint, deponentur in locis specia- 

liter ad id destinatis ac divendentur plus offereti. 
5%, 

Praesidentes et directores hujus compagniae in Germaniae civi- 
tatibus maritimis iisque locis unde emptores expectari possint sollicite 
curabunt affigi edicta dierum locorumque, quando et ubi hujusmodi 
mercatores ad hanc emptionem convenire debeant. 

6*. 

Nulli lieitum erit sibi merces ullas appropiare, sed omnia in 

locis ad id destinatis divendentur. 
(de 

Non erit lieitum directoribus permittere, ut aliquid ex mercibus ex 

loco consueto venditionis extrahatur, antequam parata pecunia sit solutum. 
8*, 

Divisio dietae pecuniae ex venditione resultantis inter ipsos par- 

ticipantes fiet tam cito ac erit possibile. 
98, 

Directores quocunque tempore a participantibus requirentur, obli- 

gabuntur iis ad dandum iis computum et satisfactionem. 
10%, 

Casu quo partieipantes dubitarent vel formidarent de felici navium 
reditu ex Indiis, liberum eis erit apud alios sese assecurare de suis 
navibus mereibus et capitali summa. 

17, 

Ili qui summam determinandam apud compagniam deposuerit, 
concedetur in hisce partibus direetor et pro itinere ac pro Indiis com- 
missarius, quorum scilicet erit accurate attendere ad capitale suorum 
prineipalium ut fideliter impendatur et per lucrum crescat, habebunt- 
que tam in Indiis quam hisce partibus respective unum votum. 

19% 

Ille qui solus hane summam determinandam conferre non poterit, 
tot alios sibi aggreget donec eandem summam simul constituant; qua 
habita nomine omnium simul sumptorum unus admittetur director. 


Kurbrandenburgifche Inſtruktion für Chriftophorus de Roxas. 55 


Ur. 22. 


Rurbrandenburaifche Inftruktion für 
Chriftophorus de Roxas. 


Vom (8.—13.) April 1661. 
R. XI. 130. (18). 


Capita 
de quibus in Hispania cum Hispanis aget N. N. 
1. 
Sola Domus Austriaca et Brandenburgica negotium hoc principa- 
liter dirigant. 
2, 
Ab his duabus Domibus tantum constituantur et dependeant duo 
praesides compagniae seu societatis. 


3. 

Sine harum voluntate et consensu nulla alia domus, persona vel 
summa in Compagniam recipiatur, postquam inter eas convenit de 
summa capitali. 

4, 

Si Domus Austriaca existimat conducere negotio huic supprimere 
nomen suum, poterit compagnia indigitari nomine societatis Germanicae 
vel principum (Germanorum, usque dum e re existimatur publice 
profiteri, quorum nomine vigeat sustenteturque societas. 


5, 

Necesse existimatur esse, ut subsidium societati perielitanti ali- 
quando mittendum clare tunc exprimatur. Cum si mari ea bellum 
pati et eo peti debeat, Austriaca aeque ac Brandenburgica Domus 
nulla classe suppetias ferre, sed vel pecunia vel milite saltem terra possit. 

6. 

Conscriptio militum in sociorum regnis et provinciis eousque tantum 
intelligenda, quousque societas ad instruendas naves et defendenda vel 
promovenda societatis commercia et negotiationes militibus et nautis 
opus habet. 

1; 

Cum utraque Domus et Austriaca et Brandenburgica portus suos 

societati offerat, tenebitur societas utrique domni ubicunque, quando- 


1661. 
8.—13,) 
April. 


56 Nr. 22. 


cunque et contra quoscunque petierit, classe sua assistere, ita tamen 
ut classis vel naves aliae non intelligi debeant, quam quae in negotiando 
actu ipso non occupatae vel noviter conficiantur et quibus negotiationis 
hujus fundamentum haud impendiatur vel sistatur. 


8. 
Societas haec omnes ac singulas merces, quaecunque illae tandem 
sint, et quas hactenus Domus Austriaca ab Hollandis emere necesse 
habuit, Domui Austriacae minori pretio vendat, quam Hollandi soliti fuere. 


9. 

Quod si vero Domus Austriaca merces istas contra Turcas quo- 
cunque tandem locorum impendere velit, tenebitur societas eidem Domui 
absque lucro certam quantitatem mercium prae aliis vendere, salvo 
tamen semper cum Tureis commercii negotio. 


10. 

Si quae loca Lusitanis extorqueantur, ea omnino societatis propria 
fierent; quod si vero antehac Regis Hispaniarum Imperium sequuta, 
ut ut nihilominus eorum dominium soeietas per occupationem acquirit. 
Si tamen se quoad caetera Rex Hispaniarum facilem praeberet, concedi 
tandem posset, ut loca hujusmodi praestita sufficiente satisfactione 
restituerentur. 

11. 

Plenipotentia reversalia, instrumenta, instructiones et alia apud 
reges et principes transmarinos et quoscunque alios utriusque et Domus 
Austriacae et Brandenburgicae nomine et expedienda et conficienda 
essent. 

12. 

Quemadınodum trium in imperio Rom. approbatarum Religionum 
confessores ad societatem utriusque Domus consensu admittendi, ita 
et in navibus et quocunque locorum in terra liberum iisdem sit exer- 
citium, absque cujuscunqgue et quocunque impedimento, ita ut et in 
loeis occupatis idem licitum ac permissum sit huic quod illi Religioni. 


. 13,3 
Uti omnino e re societatis erit, ut certa circa religionem consensu 


ı Im Roxas'ſchen Entwurf lautet der entiprechende Artikel (15): 

Quod si eontigerit nova loca infidelium invadere, ne ob diversitatem zeli in 
disseminanda distineta cujuseumque religione contingat fieri rupturam animorum 
et virium( :ubi hie tamen nil directe intenditur, nisi Christiana societas circa lucrum 
negotiationum:). Compagnia haee circa diffieultatem -illam de remedio et regula 
stabili providebit. [quid suggeram?] 


Kurbrandenburgifche Inftruftion für Chriftophorus de Roxas. 57 


omnium constituatur regula, ita inprimis cavendum, ne infideles per 
occupationem capti duriter nimis et severius tractentur vel immoderato 
Christianorum zelo odio potius quam amore accendantur adeoque man- 
sueto et miti modo ad Christi agnitionem ducantur, idololatria illorum 
cum impetu non possit tempore et humanitate Christiana frangatur. 
Et Religionibus tribus exereitium etiam in hisce locis liberum permit- 
tatur, ita tamen ut in iis locis, quae ante ad Hispanum pertinuere 
et in quibus Catholicae Religionis exercitium habetur, hoc exereitium 
etiam ibidem maneat nec mutetur. 


14. 

Domus Brandenburgica, domus Austriaca et Hispanica ex aequa- 
libus partibus concurrant, ita ut altera vel minus vel magis quam 
altera conferat. 

15. 

Quomodo circa curam religionis disponendum est, si infidelium 
locus aliquis occupatur, id omnium consensu definiendum erit. et forte 
ut ut trium diversarum religionum cultus concurrat, ita res componi 
potest, ut omnium confessores consentiant. 


16. 
Caetera quae circa societatis jam constitutae administrationem, 
sustentationem et conservationem occurrunt, tunc complanari poterunt 
rectius, quando circa substantiam et fundamentum negotii prius convenit. 


17.1 
Opportunum omnino prae reliquis et necessarium quoque Ham- 
burgum erit; tentandum itaque secreto. 


18. 

Portus Regis Hispaniae ubieunque locorum siti societati et ejus 
navibus omni tempore pateant, ita tamen ut Hispanici gubernatores ah 
omni jurisdietione, cognitione, mandato, inhibitione vel quocunque alio 
praecepto abstineant, et quandocunque libuerit liberum sit e portibus re- 
cedere, iterum vel etiam ibidem subsistere, salva securitate portuum. 


19. 
Caetera quae hoc adhie rerum statu considerari et observari oportet, 


ı Im Roras’ihen Entwurfe lautet diefer Artikel: 

An et quando eadem civitas Hamburgensis vel alia civitas Grermaniae sit 
assumenda pro loco in quo thesaurus compagniae deponatur, qui vulgari lingua 
„die Bank“ nominatur. quaere in quo seilicet simul fiat navium praeparatio ac 
compagniae introitus et exitus. 


58 Nr. 23. 


ita dieti admiralii Gijsels projectum docet, quo quatenus ad commodum 
et utilitatem omnium interessatorum tendit, uti poterit in Hispaniam 
missus p. Christophorus a Roxas. 


20. 
Opera danda, ut leges et instituta, quae inter se societatis Indiae 
socii vel partiecipantes Batavi inierunt, penetrari eaque quatemus con- 
dueit applicari huic negotio possint. _ 


21. 
Inprimis vero expectandum, quid Hispani hac in re sentiant et 
quomodo existimant procedendum. 


22. 

Quilibet participans gaudebit proportionate ad summam suam 
capitalem aequali interesse quo gaudet Domus Austriaca et Branden- 
burgica. 

23. 

Nulli lieitum erit sibi merces ullas appropiare, sed omnia in 

loeis ad id destinatis divendantur. 


24. 
Omnia quae aguntur vel concluduntur valeant non aliter quam 
quatenus a Domo Austriaca et Brandenburgica ratihabebuntur., 


1661. Ur. 23. 
"PT Der Große Kurfürſt an den Admiral Gijfels van Tier. 


Dom 13. April 1661.' 
R. XI. 180. (18). 


Friderich Wilhelm p. 

Es iſt Euch vorhin mit mehren Umbjtänden befand, welchergeftalt 
Ihr Uns vor diefem im einer angelegenen Sache Eure unvorgreifliche 
Meinung unterthänigjt entdedet, deihalb eine Reife nacher Wien gethan 
und was fonjten weiter darinnen gehandelt und vorgangen. Nachdem 
nun jowohl die Röm. Kai. Mt. als auch Wir nochmals entjchlojjen 
jolchem Werfe weiter nachzujegen und mit Gottes Hülfe zu einem Stande 
und Wirklichkeit zu bringen, in eben diefer Sache aber auch der hoch— 





1 Bereitd gedrudt bei Becher, Polit. Diskurs, S. 940. 


Der Große Kurfürft au den König Philipp IV. von Spanien. 59 


geborene Fürſt Unſer freundlicher geliebter Better 9. Marfgraf Hermann 
zu Baden pp. eine Bemühung und Reiſe über fich genommen und auf 
derjelben Ihre Ld. Gelegenheit haben werden Euch zu fich zu bejcheiden 
und aus der Sache mit Euch ausführlich zu reden, demnach jo werdet 
Ihr Derofelben alles und jedes was Ihr dabei wiſſet getreulich und offen: 
berzig offenbaren, auch da Ihre Ld. jonjten in mehrem einige Informa- 
tiones und Nachricht begehren möchte, Derojelben damit gleich Uns 
jelbjten an die Hand gehen und nichts verjchweigen. Wir verjehen Uns 
dejien zu Euch p. Und p. Cleve den 13. April 1661. 
An 
Admiral Gijsels p. 


Ur. 24. 1661. 


Der Große KRurfürſt an den König Philipp W. vwed. 
von Spanien. 


Dom 13. April 1661.' 
R. XI. 130. (18). 


Serenissime et potentissime Rex. 

Inter Caesaream Majestatem et Nos de causa magni momenti 
et Regiae Vestrae Majestatis commodum simul concernente consilia 
hactenus intercessere. Cum vero ea ad optatum effeetum deduci non 
possint, nisi Regia Vestra Majestas favorem suum iis accomodet, ideo 
consilio et voluntate C’aesareae Majestatis harum lator Christophorus 
de Rochas ad Regiam Majestatem Vestram mittitur talibus mandatis 
instructus, ut non modo de omnibus et singulis ad causam istam 
spectantibus plene Vestram Majestatem edoceat, sed et negotium hoc, 
si ita Majestati Vestrae placeat, ad Nostram utique ratihabitionem 
conficiat penitus et ad Nostrum omniumque eorum quorum interest 
commodum ac utilitatem dirigat. C'ontendimus itaque et Nos a Vestra 
Majestate, ut non modo eidem audientiam concedere, sed et in negotio 
principali se ita declarare velit, quemadmodum id ipsum Üaesareae 
et Vestrae Majestatis nec non Nostro interesse et commodo conveniens 
existimaverit, neque enim dubitamus, quin ex hoc negotio Vestra 


ı Bereit3 von Heyd, Brandenburgiich-deutiche Kolonialpläne, S. 194, aber nur 
nach einer Kopie veröffentliht. Die Abweichungen find indeß unbedeutend, — In 
deuticher Überjegung findet es jich bei Becher, Politiiher Diskurs, S. 941. 


60 Nr. 25. 


Majestas intellectura sit, quanto studio operam demus, ut magis 
magisque Vestrae Majestatis sincera Nostra amieitia et bona de eadem 
merendi voluntas constet, quam de caetero Divinae Gratiae commen- 
dantes eidem prosperos rerum successus apprecamur. 
Dabantur in ducali nostra Clivia die 13 Aprilis anno 1661. 
Regiae Majestatis Vestrae 
affectionatissimus et addietissimus 
Fridericus Wilhelmus Marchio Brandenburgicus. 

Ad Regem 

Hispaniae. 


1661. Br. ©. 
— Der Große Rurfürſt an Raiſer Teopold J. 
Dom 14. April 1661.' 
R. XI. 130. (18). 


Allerdurchleuchtigiter p. 

Als Ew. Kaiſ. Mt. das von dem vor diejem gewejenen Admiral 
Gijsel vorgejchlagenes Werk nicht allein naher Spanien recommendiret 
und mich deihalb beantwortet, befondern auch von einem und dem anderen 
des Herrn Marfgraf Hermans zu Baden Ld. mir mehrere Nachricht wieder: 
fahren und fich zu allen ganz willig finden laſſen, jo habe ich auch die 
Sache jo viel noch zur Zeit und che man mehrere Gewißheit aus Spanien 
erhalten, gejchehen fünnen, mit gedachtens H. Markgrafen Ld. überleget 
und unterdejlen dennoch nicht für undienlich gemäßen mit denen Prae- 
paratoriis den Anfang zu machen und zu verjuchen, wieweit das Werf 
zu allerjeit Interejjenten Beſten etwan zu bringen, gejtalt dan Ihre Ld. 
über fich genommen von allen und jeden Ew. Kaiſ. Met. näheren Bericht 
allerunterthänigjt abzujtatten. Worauf ich mich geliebter Kürze halber 
beziehe. Und p. Cleve den 14 April 1661. 

An 
Ihre Keiſ. Mit. 


! Bereits von Heyd, Brandenburgiich-deutiche Kolonialpläne, S. 195, aber nad) 
einer Kopie veröffentlicht. Das richtige Datum ijt das hier angegebene. 


Markgraf Herman von Baden an den Großen Kurfürften. 61 


Nr. 26. 1661. 
Markgraf Herman von Baden an den Großen Rurfürlten. " PRat 
Dom 7. Mai 1661. 
(Praes. Cleve, den 11. Mai 1661.) 
Eigenbhändig!! 
R. XI. 130. (18). 
Durchleihdiger Curfürſt 
Albier iſt heidt der 8. Dag daß ich anfommen. Im Hag habe 
mich auch einiege Dag aufgehalden nicht ohne Frucht, indem alles was 
zu dem bewujten Vorhaben dinlich dergejtalden penetrirt, daß ich nicht 
wijte was merers von neden; die jchönfte und geheimnüjte Secreta jein 
mir durch ein jonderbar Glig communieirt, wie E. Gen. jelbjten aus 
meiner Relation, welche ich due jobalt als nur aus diefen Landen jein 
werde, erfennen werden. Werde darum nicht underlajjen mich zu Hamburg 
(wohin morgens zu verreijen Vorhabens) bei Herrn Admiral Gijsels auch 
informiren zu laſſen und alles wie gemelt in forma relationis zu berichden. . .? 
E. Gen. 
dienitwilligiter gehorjamer 
Freint und Diener 
Herman M. v. Baden. 
Amsterdam den 7. May 1661. 
Ar. 27. 1661. 


Warkgraf Herman von Baden an den Großen Rurfürften.  e 
Dom 17. Oktober 1661. 
(Praes. ®erlin, den 1. November 1661.) 
R. XI. 130. (18). 


Durchleuchtiger Churfürjt p. Hochgeehrter vielgeliebter Herr Better. 

Dat Em. Gnaden jo lange Zeit über meine (:in der bemwußten Sachen:) 
Verrichtung feine fernere Relation erjtattet, iſt die Urſach gemwejen, weiln 
jowohl Ihro Kayj. als auch Königl. Mayt. Mayt. zu Spanien Reso- 
lutiones bevoren erwarten wollen. So viel nun derhalben die Kay. 
Mayt. betrifft, erzeigen ſie ſich der Sachen eiferich zugethan, - zweifle 
auch mit jo bald nur der P. de Rojas aus Spanien wiederumb mit 
jelbiger Königlicher Expedition wird zurüdfommen jein, (jo er erit jeinem 
Bericht nach mit guter Verrihtung zu verhoffen) Ihre Kayſ. Mayt. zu 

ı Die Orthographie und Interpunktion des Originals ift beibehalten. 


® Der fortgelaffene Schluß des Briefes handelt von dem Berhältniffe Englands 
zu den Generalitaaten und von der Heirath König Karls II. 


1661. 


5. Novbr. 


62 ’ Nr. 28. 


der Sachen Befürderen und zu der Vollenziehung jchreiden, auch mit 
Ew. Gnaden durch Dero Abgeordneten weiter conferiren werden laßen. 
Ein mehrer habe mit Seren Baron de Leb Derojelben an hieſigen Hof 
verjchictten Abgeordenten, Ew. Gnd. zu hinderbringen abgeredt, dahin 
mich kürzlich negit Befehlung Meiner Perjon berufe, genzlich erhoffent 
auf daß ehiſte mehrere Gelegenheiten zu erlangen, durch welche Ich er: 
weiſen moge zu fein 
Ew. Gnad. 
ganz Ddienjtwilligiter 
Freint Vetter und Diener 
Herman M. v. Baden. 
Wien den 17. Octobris 1661. 


Ar. 28. 
Der Große Kurfürſt 
an den Markgrafen Herman von Baden. 
Dom 5. November 1661. 


R. XI. 130. (18). 


Unjern p. Ew. Ld. Schreiben vom 17. Oct. hat Uns Unjer (tit.) 
der Freiherr von Löben wol überliefert, und was Diejelbe ihm daneben 
vom bewußten Negotio Uns zu binterbringen aufgetragen, gebührend 
referiret. Nun haben Wir in geraumer Zeit und either der von Roxas 
von Glef nacher Madrid verreijet gewejen, niemaln einige gründliche 
Nachricht, wie es mit der Sache jtehen und was vom Succes für Hof: 
nung zu machen jein mögte, erlangen fönnen. Inmittelſt aber haben 
ji) die Zeiten und Conjuneturen, wie Ew. Ld. befant, jehr geendert, 
aljo daß Wir aus erheblichen und hochwichtigen Urjachen diejes Wert 
weiter zu poussiren anjtehen müſſen, wie Wir dan jonjten auch nad) 
veifer Überlegung aller Umbjtände wenig Apparenz jehen, daß Wir der- 
gleichen Desseinen zu des Hauſes Dejterreihs und Unjerm Nuten mit 
Nachtrud würden befordern oder ausführen fünnen. Deßwegen Wir 
dan Ew. Ld. freumdvetterlich erjuchen, Sie geruhen vorg“" dem von 
Roxas dieſes auch wißen zu laljen, auch beifommendes Unſer Schreiben, 
deßen Einhalt Ew. Ld. aus der beigefügten Abjchrift zu erjehen, an 
denjelben ohnbeſchwert zu addressiren. 

Dero Wir im übrigen p. 

Geben Cölln, den 5 Novbr. 1661. 

(gej.) Jena. 


Der Große Kurfürft an Chriſtophorus de Roras. 63 


Ar. 2. 1661. 
Der Große Rurfürſt an Chriftophorus de Roxas. et 
Vom 5. November 1661. 
R. XI. 180. (18). 


Friedrich Wilhelm 

Nachdem Wir in geraumer Zeit von Eurer Berrichtung nichts 
vernommen, immitteljt aber diefer ends ein und andere Verenderung 
fürgangen und die Sachen dadurch in jolchen Stand gejeget worden, 
daß aus allerhand erheblichen Urjachen und Bedenken Wir das bewußte 
Werk ferner zu poussiren anftehen müſſen, als haben Wir euch jolches 
hiedurch wiſſen lafjen wollen, damit Ihr euch darnach zu achten und 
Unjerenthalben in der Sache nichts weiter fürzunehmen noch zu nego- 
eijren hettet. Wir jein euch im übrigen p. 

Geben Cölln p. den 5. Novbr. 1661. 

An 
Freih. de Roxas 

in duplo ausgefertigt und eins an den Markgrafen 

von Baden, das andere über Braband gejchidet. 


ar. 30. 1661. 
Chriftophorus de Roxas an den Großen KRurfürſten. “*28* 
Dom 10. Dezember 1661. 
R. XI. 180. (18). 


Serenissime princeps, domine elementissime. 

In ultimis meis causam humillime exposui, cur rariores ipsemet 
et immediate auderem mittere relationes. Et in eadem semper manere 
statui opinione, quoad contraria Serenitatis V= veniant mandata, quibus 
modum hune agendi expresse conformari existimo, cum expedire vide- 
atur et per ipsummet dominum Marchionem Badensem 8* V*® de rerum 
successu continue et immediate informetur. Hac itaque via Seti Va 
innotuerit, qualiter notum negotium per Don Luis de Aro jam bene 
fundatum per hujus mortem aliasque publicas status hujus mutationes 
omnino fuerit suspensum. Non cessavi tamen tam apud ipsammet 
Majestatem Suam quam primarios ejus ministros per me ac nonnullos 
amicos extreme urgere, adeo ut altememoratus Rex consilio status 


64 Nr. 31. 


expresse miserit decretum rem hanc velocius coneludendi; licet autem 
variae intercurrant ministrorum opiniones, is tamen qui generalis est 
negotiorum imperialium superintendens, Dux scilicet de Medina las 
Terres summam quam in omnibus ostendit capacitatem et erga omnes 
humanitatem, exerit sincerissime in hac causa, summam quoque decla- 
rans erga Serenissimum illius promotorem animi reverentiam, adeo ut 
vel hoc titulo specialiter mereri videatur, ut illum S“ V* hujus 
justissimae meae relationis mentione prima occasione honorare dignetur 
et ad plura per id inflammare. Ex conferentiarum discursibus adverto 
amicos causae judicare non fore expediens ad perpetuandum tam neces- 
sarium negotium et tam proficuum, ut per id causa detur ullius malae 
correspondentiae cum Anglis, cum Hollandis, imo et cum ipsis Lusi- 
tanis, quibus Angli jam connectuntur; utraque enim haec con- 
nexa et cum Imperio neutralis natio, alias in bona quoque cum negotio 
hoc intelligentia, expresse conservabit. Unde cum idem et ego evi- 
dentissimum censeam, huic amicorum optimae discretioni assentio, 
et in tractando ac concludendo me ei conformabo; nisi contraria mihi 
adveniant Serenitatis V* mandata. Spero autem quod quidquid et qua- 
litercumque sese hic circa rem principalem resolvant, taliter omnia 
directurus sim, ut in ea S“ V* bonam advertet ac suavem facilitatem, 
quia nil violentum perpetuum. Huic vero principio etiam in sollici- 
tandi modo insistens, causa fuit ut resolutio unius vel alterius partis 
iam dudum praecipitata non fuerit; licet autem id nulli magis quam 
mihi immediatas attulerit diffieultates, easdem tamen usque ad con- 
gruum finem, fidelissimo erga Mittentem animatus respectu, constanter 
perferam, semper mansurus 
Serenitatis Vee 
Madriti 10. Decembris 1661. fidelissimus humillimusque 
servus 
Christophorus de Roxas. 


1663. Br. 31. 
>. dtiober. Chriftophorus de Roxas an den Großen KRurfürſten. 
Dom 26. Oktober 1663. 
R. XI. 130. (18). 


Serenissime princeps domine clementissime, 
Quamvis harum lator me praeter opinionem accelerando abitum 
tempore privet scribendi varia quae Serenitatis V*" servitium concer- 
nunt, nolui tamen has lineolas intermittere, tum ut vivam et perse- 


Der Große Kurfürft an den Prinzen von Dranien ı. 65 


verantem animi mei devotionem et reverentiam contester, tum quoque 
ut hisce notanter referam me nulli prorsus in mundo exposuisse notam 
illam mutationem quae circa negotium mihi a Serenitate V* com- 
missum intereurrit; profiteor enim praeter D. Prineipem Hermannum 
Marchionem Badensem nullum plane ex illius vel meo ore id perce- 
pisse. Ratio est quia judicavimus pro variis Serenitatis V* et ipsius 
materiae convenientiis expediturum si res relinqueretur ex illa parte 
integra, ut penes Serenitatem V*® semper manere possit, absque ulla 
reflexione rem prosequi jam Deo laus egregie fundatam et articulis 
distinetam, vel etiam eandem relinquere. Unde rogo ut 8* V*® nulli 
Ratisbonnae vel alibi de illo negotio dignetur facere mentionem antequam 
meam humillimam audierit. Videbit enim quod illud ipsum negotium 
Sibi serviet ad promovendas ibi et apud Hispanos imo et apud aemulos 
alias sibi gratas intentiones, prout ego illius ejusdem rei occasione 
nonnulla pro modulo meo promovere conatus sum, quorum aliqua 
S® V® vidit, alia vero principaliora (: quale est illud quod Neapoli 
expectamus :) spero et occasione aliarum commissionum mihi imposi- 
tarım serio sollieito.. Summo desiderio anhelo ad 15 illam Decembris, 
qua Ratisbonnae boni omnes Serenitatem V*" videre exoptant. Si vero 
tanto privemur bono non differam per cifram Regii ablegati, quam 
habeo, seilicet per D. de Ucedo ! aliqua importantia puncta humil- 
lime referre, manens quoad vixero, 
Serenitatis V®® 
Viennae 26. Octobris 1663. minimus obligatusque servus 
Christophorus de Roxas. 


Ar. 32. 
Per Große Kurfürſt an den Pringen 
von Pranien: „umb eine Acte von Sicherheit und Sıhuk 
für Benjamin Raule.“ 
Dom 7./17. April 1675. 
R. 9. c. 6. a. 1. 

Ew. Ld. ruhet in gutem Andenken, wasgejtalt Wir mit Einem aus 
Seeland, Namens Raule, jolchergejtalt contrahiret, daß er einige Schiffe 
vor Uns equipieren möchte, umb die feindlichen franzöfiichen und ſchwe— 
diſchen Schiffe in See wegzunehmen. Ob nun zwar in diejem Contract 
nichts unzuläfjiges oder präjudicirliches vor den Staat enthalten, jo jollen 
gleichwohl wider denjelben von einigen in Holland harte Bedrohungen 


ı tal. ſpaniſcher Gejandter. 
Brandenburg Preußens Kolonialpotitit, 1. 5 


1675. 
17, April. 


66 Nr. 33a, 


ausgelafjen fein, daher er in Sorgen jtehet, man möchte juchen, ihn zu 
gefähren, und Uns gebeten, nicht allein vor Uns ihm eine Acte von 
Sicherheit und Schuß zu ertheilen, jondern auc) bei Ew. Ld. ihm der- 
gleichen zumege zu bringen. Wann dann alles, was er vorgenommen, 
auf Unjere Veranlaſſung gejchehen, und Wir dannenhero billig verpflichtet 
jein, denjelben dem Contract gemäß zu vertreten und jchadelos zu halten, 
jo erfuchen Ew. %d. Wir hiermit freundvetterl., Diejelben geruhen ihm 
nicht allein die verlangete Acte von Sicherheit und Schuß zu ertheilen, 
jondern ihm auch Dero Gnade und Protection, damit er wegen desjenigen, 
jo mit Uns gejchlojjen, von Niemand angefochten werden möge, wider: 
fahren zu laſſen. Ew. Ld. werden Uns daran einen jonderbaren ange: 
nehmen Gefallen erweijen. Und Wir p. Geben Cleve, den 7./17. April 1675. 
An 
den Prinzen von Oranien. 


1675. Ur. 33, 
14. Mai. Sıhuk- und Sıhadloshrirf für Ranle. 


Dom 4./14. Mai 1675. 
R. 9. 6. 6. a. 1. 


Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden— 
burg, Ehurfürft pp. geben hiemit jedermänniglich, denen es zu wiſſen nöthig, 
in Gnaden zu vernehmen: Demnach Wir Benjamin von Roul& Commission 
ertheilet, auf die franzöfifche und jchwedijche, als Unſerer Feinde Schiffe 
in See auszulaufen, jelbige aufzubringen, und ihnen allen möglichen Ab: 
bruch zu thuen, und dann die Billigkeit erfordert, dat Wir ihm bierunter 
bei der ihm aufgetragenen Commission Schug halten, als nehmen Wir 
denjelben und alle diejenige, welche er zu dieſem Werfe mitgebrauchen 
wird, hiemit in Unſere Protection und Schuß, und verjprechen ihm kräftig: 
(ih, ihn nicht allein wider männiglich, jo ihm in Werrichtung diejer 
Commission zuwider zu fein und zu jchaden juchen möchten, zu jchügen 
und zu mainteniven, jondern auch bei Unjeren Allyrten und abjonderlich 
bei Ihren Hochmögenden und des Prinzen von Oranien Ld. es dahin 
zu richten, daß jowohl er, als diejenige, jo von ihm in diefem Werke 
dependiren, weder an ihren Perſonen noch Gütern diejer Commission 
halber angefochten noch gefränfet werden jollen. Gejtalt Wir ihn dann 
auch allenfalles wider allen zugefügeten unbilligen Gewalt ſchadlos halten 
und indemnifieren wollen. Zu mehrerer Urkund p. Geben Gravenhage, 
den 4.14. May 1675. 


Veitallung Raule's zum Rath. — Beitallung Raule’s zum Sciffsdireftor. 67 


zu 1675. 
Beftallung Raule’s zum Rath. ne 
Yom 4./14. Mai 1675. 
R. 9. 0.6.2.1. 


Wir, Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Markgraf zu Branden- 
burg, Churfürſt pp. geben hiemit jedermänniglich, denen es zu wiſſen nöthig, 
in Gnaden zu vernehmen: Demnach Wir die guten Qualitaeten und Ge— 
ſchickligkeit Benjamins von Roulé, wie auch deſſen zur Beförderung Unſerer 
Dienſte und Interesse bisher bezeugeten Eifer in gnädigſte Consideration 
gezogen, daß Wir dannenhero bewogen worden, denjelben zu Unjerem 
Nath zu bejtellen und anzunehmen; thuen auch jolches hiemit aljo und 
dergejtalt, daß er Unſeren Nuten und Vortheil überall befordere, Schaden 
und Nachtheil aber nach beitem Vermögen verhüten und abwenden, das- 
jenige, was Wir ihm in Unjeren Dienjten zu verrichten auftragen werden, 
mit gebührendem Fleiße und Dexterität respicyren, und fich überall 
aljo erweifen jolle, wie es einem Churfürftlichjem Rath eigenet und ge: 
bühret. Davor verfichern Wir ihn hiemit Unjerer Churfl. Hulde und 
Gnade, wollen auch, daß er aller Dignitäten, Prärogativen und Privi- 
legien, welche andere Unſere Räthe haben, genießen jolle, wann Wir ihm 
auch etwas in Unjeren Dienjten zu verrichten auftragen, follen ihm die 
dazu erforderte Koften gebührend abgetragen werden, und werden Wir 
im übrigen bedacht fein, ihn jonft Unjere Gnade wirklich genießen zu 
laffen. Und Wir pp. beftellen Benjamin von Roul& zu Unferem Rathe, 
wollen ihn auch bei dem, was objtehet, fräftiglich jchügen. Zu mehrerer 
Urkund p. Geben Gravenhage, den 4./14. May 1675. 


Ar. 34. 1676. 
Beltallung Raule’s zum Schiffsdircktor. u 
Dom 10./20. Februar 1676, 
R. 65. 2. b. 


Wir, Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Markgraf zu Branden- 
burg, des Heil. Röm. Neiches Erzfämmerer und Churfürſt p. tot. tit. 
geben hiemit jedermänniglich, denen es zu willen nötbhig, in Gnaden zu 
vernehmen: Demnach Wir zur Beförderung des gemeinen Wejens Der 


Noth befunden, einige Fregatten und ander leichtes Fahrzeug auf Unſere 
5* 


68 Wir. 36. 


Kojten ausrüften zu laſſen, umb Uns derjelben auf der Oſt-See und 
denen Pommerjchen Küſten zu bedienen, daß Wir deßhalb nicht allein 
mit Unjerem Rath Benjamin Roul& einen gewifjen Contract gejchlojien, 
jondern auch jelbigen zu Unjerem Directoren über diejelbe constituiret 
und bejtellet. Thuen auch jolches hiemit und constituiren vorermelten 
Unjern Rath Benjamin Roul& zum Directoren über bejagete Schiffe und 
was davon dependiret aljo und dergejtalt, daß er darunter Unjeren Nuten 
und Vorthel nach beitem Vermögen juchen, Schaden und Nachtheil aber 
verhüten und abwenden helfen jolle. Injonderheit ſoll er Uns nicht allein 
gute und zum Kriege taugliche Fregatten und Fahrzeuge, wie verglichen, 
liefern, jondern jelbige auch wohl bemannen und mit Gejchüg verjehen, 
allermaßen jolches im Contract mit mehrem ausgedrücet, welchem er in 
allem jchuldige Folge zu leiften wijfen wird. Bei denen Fregatten hat 
er die Vorjehung zu thuen, daß fie Unjer ihnen zufommenden Ordre in 
allem pariren und jelbige mit allen Treuen und Fleiße exequiren. Was 
er auch jonjt Unſeren Dienjten zuträglich zu jein weiß, jolches hat er 
mit Unjeren p. Blaspeil und Romswinckeln jambt und jonders zu über: 
legen, mit denenjelben von allem, was vorfommet fleigige Communication 
zu pflegen, und was jie ihm Unſertwegen auftragen und committiren 
werden, mit unerjparetem Fleiße zu verrichten. Dahingegen verjprechen 
Wir ihm nicht allein wider männiglih Schuß zu leijten, und dasjenige, 
was im Contract verabredet, zu halten, jondern auch biernechjt jeine ge: 
treue und gute Dienjte mit einer wirklichen Gnadensrecompens zu erjegen. 
Zu Urfund p. Geben Cöllen, den 10./20. Febr. 1676. 


1676. z 
17. März. Ar. 35. 


Der Gelandte Blaspeil an den Großen Rurfürlten. 
Dom 7.17. März 1676. 
R. 65. 2. b. 


Durchlauchtigiter Churfürit, 
Snädigiter Churfürjt und Herr, 

Was E. Ch. D. mir wegen Dero Raths und Schiffdirectors Benjamin 
Raule in dato d. 19./29. Febr. gnädigſt anbefohlen, habe ich mit witer: 
thänigjt-jchuldigjter Neverenz empfangen und wohl eingenomen und werde 
demjelben gehorſambſt nachfommen, damit Herr Naule die verglichenen 
Ktriegsichiffe zeitig genug ausrüjten und in See bringen möge. Wie ich 


Der Gejandte Blaspeil an den Großen Kurfürften. 69 


aber diejen Mann von Zeit zu Zeit mehr und mehr habe fennen lernen, jo 
bejorge ich jehr, daß E. Ch. D. mit demjelben zulegt nicht werden verwahrt 
fein. Ich rufe Gott zum Zeugen, daß nicht einige Pafjion, fondern die 
lebendige Erfahrung mich jolchergejtalt von ihm zu judicieren obligieret. 
Seine Conduite taugt gar nicht, er fängt vieles an, ohne vorher zu über: 
legen, ob er es ausführen und die Obstacula, welche fich herfür thun, 
surmontiren fan. Er ijt verjchmigt und prompt, fan reden und jchreiben 
was er will, und wo man zweifelt und ihm einige Dubia moviret, weiß 
er alsbald jehr jcheinbare Ausflüchte zu finden und allen feinen Sachen 
eine jolche Farbe anzujtreichen, daß er auch die allerflügiten damit ein: 
zunehmen und in feine Sentiments zu bringen weiß; und gleich wie ich 
anfänglich dadurch bewogen worden, mich jeiner alfo, als wäre es meine 
eigene Sache gewejen, anzunehmen, alſo jcheint, daß er fich auch diejes 
Mal zu Berlin, da er noch nicht recht bekannt ijt, dergleichen Künſte 
gebrauchet und dadurch gemacht hat, daß man fich große Dinge von ihn 
promittieret, daran es aber zulegt wahrhaftig fehlen würde. Zwar ijt 
nicht ohne, daß er in E. Ch. D. Dienjte vielen Schaden erlitten, man 
hat ihn aber gewarnt, jo er nicht attendiren wollen; er hat zu zeitig 
reich zu jein getrachtet und vermeinet, wenn jchon E. Ch. D. er unter 
dem Nüden bette, jo würde er wohl zurechte fommen. Er hat jich aber 
dadurch nur noch mehrere Feinde gemacht. Sonjten haben E. Ch. D. 
für ihn mehr gethan, als Sie zu thun jchuldig gewejen, aljo daß er fich 
desfalls gar nicht zu beflagen hat. Nichtsdejtoweniger, wenn ihm mit 
einem geringen zu helfen wäre, däucht mir unmaßgeblic), daß man ihn 
nicht abandonnieren müßte. Er gehet aber gar zu weit ins ‘Feld hinein 
und greift nicht allein zu tief in E. Ch. D. Beutel, jondern zielet auch 
dahin, daß E. Ch. D. er durd) Dero Vorjchreiben an den Staat, an 
den Prinzen von Oranien und andere, da er verhaßet ijt und für einen 
Betrieger gehalten wird, (daran ihm vielleicht zu wehe gejchieht) in feine 
Sachen und Händlen je länger je mehr eimwideln möge und jolches 
unterm Schein jeiner Equipage, jo er thun joll, da man doch weiß, daß 
im Staat hundert und mehr wohlhabende, vornehme Leute fein, welche 
E. Ch. D. dazu bejjer ald er verhelfen und zu Hand gehen würden; 
wie man fich aber anigo tiefer mit ihm engagirt, wie man ich feiner 
hernach jchwerlicher wird losmachen fünnen. Er wird diesmal wohl die 
Schiffe liefern müjjen, weil er bereits viele Gelder darauf empfangen, 
auch große Anlagen, wie er vorgiebt, jchon gethan hat. E. Ch. D. aber 
würden meiner unterthänigjten Einfalt nach wohl thun, wenn die Schiffe 
dort waren, daß Sie einen jolchen Ihrer Commandanten darauf jtelleten, 
denen allerdings zu trauen und davon der Commandant Jacob Raule 


70 Nr. 36, 


und andere dependiren müßten. E. Ch. D. empfehle ich hiemit Gottes 
starkem Schuß unterthänigjt und verjterbe 
Gnädigſter Churfürjt und Herr 
Euer Churfürjtlichen Durchläuchtigkeit 
unterthänigjter treuejt gehorjamiter 
Diener 
Cleve, d. 7./17. Martij 1676. W. W. Blaspeil. 





1677. Ar. 368, 
mt Beſtallung Raule's jum Pberdirektor in Seeſachen. 
Dom 2.12. Auguſt 1677. 
R. 9. e. 6. a. 1. 


Wir, Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Markgraf zu Branden- 
burg, Churfürjt tot. tit. geben hiemit jedermänniglich, denen es zu willen 
nöthig, in Gnaden zu vernehmen: Demnach Wir Benjamin Raule in 
Consideration jeiner Uns geleijteten nüglichen Dienfte und habenden 
Wiſſenſchaft und Capaeität in Seeſachen jchon vor einiger Zeit zu Unferem 
Rath und Schiffsdirecteur bejtellet, ihm auch monatlich ein Gehalt von 
100 Thlr. zugeleget; und er Uns dann jeitdem feine Devotion und 
Treue vielfältig, auch noch meulic) in dem legt mit ihm unterm dato 
den 2. Aug. aufgerichteten Vergleich bezeuget, da er über ſich genommen, 
vier der größeften Schiffe nicht allein ziwet Monat lang auf jeine Kojten 
alleine in See zu halten, jondern Uns auch von den Preijen, welche 
diejelbe inner jolcher Zeit aufbringen werden, den dritten Theil zufommen 
und genießen zu laſſen; daß Wir dannenhero und weil er auch jonft dem 
Feinde großen Abbruch gethan, bewogen worden, ihn zum Ober-Directoren 
Unferer Seejachen zu bejtellen und das bisher gehabte Gehalt von 
100 Thlr. monatlich mit 50 Thlr. zu verbejlern, und ihm aljo monat: 
ih 150 Thlr. zuzulegen; geitalt Wir dann jolches hiemit thuen, und 
Unjerem p. Heidekampf anbefehlen, ihm, Unjerem Nath und Ober: 
Direetoren jolche 150 Thlr. monatlich, vom September an zu rechnen, 
auszuzahlen. Dahingegen wird oftgedachter Unfer Rath und Ober-Directeur 
auf alles dasjenige, was zur Verbejjerung der Schiffahrt und der Com- 
mercien zur See dienet, gute Acht haben, Uns jolches an Hand geben, 
und befördern helfen. Zu Urfund p. Geben im eldlager vor Stettin, 
den 2.12. Aug. 1677. 


Bürgſchaft des Großen Kurfürften für Raule. — Ranle's Vorſchlag x. 71 


Ar. 36b, 
Bürgfchaft des Großen Rurfürften für Raule, 
Dom 2./12. Auguf 1677. 
R. 65. 88, 


Kund und zu willen fei hiemit jedermänniglich, denen daran gelegen: 
Demnach bei S. Chf. DI. zu Brandenburg. . . . Dero Rath und Schiffs: 
directeur Benjamin Raule unterthänigjte Anfuchung gethan, Diejelbe wollten 
in Gnaden geruhen, ihm diejenigen Gelder, welche ihm aus verjchiedenen 
Contraeten rejtireten und davor er ſeinerſeits praestanda praestiret, zahlen 
zu lajjen, damit er die Schulden, jo er zu Ausrüftung der Schiffe machen 
müſſen, abtragen und von neuem auf 2 Monate begehrtermaßen equipiren 
fünnte; und aber ©. Chf. DI. jego bei währender diejer jchiweren Campagne 
und da Sie eine jo große Armde unterhalten müjfen, die verjprochenen 
Subsidia aber zuriücbleiben, unmöglich fället, eine jo considerable Summe 
vor der Hand zu erlegen, jo haben Sie jedennoch zu Beibehaltung Dero 
Nathes und Schiffsdirecteuren Credits, und damit deſſen Creditores ihm 
darunter nichts widriges beimejjen mögen, hiemit bejcheinigen wollen, 
daß dieſe Verzögerung nicht aus jeinem Willen und Verſchulden, jondern 
aus vorangeführter Urjache herrühre. Damit aber dejjen Creditores und 
in specie Jean Pedy zu Rotterdam wegen 10000 Rthlr. und Jacomo 
de Peauw zu Amsterdam wegen 8000 Rthlr. ihrer Bezahlung halber 
verjichert jein mögen, jo nehmen ofthöchitgedachte S. Chf. DI. dieje 
Schuld als Ihre eigene und propre über Sich und verpflichten Sich 
hiemit dahin zu jehen, daß jelbige innerhalb zweier Monaten Friſt a dato 
bezahlt werden jollen; wovor dann S. Chf. Di. haften. 

Urfundlich unter pp. Im Feldlager vor Stettin, den 2.12. Aug. 1677. 


Ur. 37. 
Raule’s Porfchlag zur Perbefferung der Ronmergien, 
Dom 14. Februar 1678. 
R. 9.0.8. 


Wanneer S. C. V. D., de offiecien soude gelieuven te belasten in 
deser voegen, dat Ider die een officie bequaem, daer van soude moeten 
betaelen soo veel als een jaer tractement beliep contant, al vooren te 


1677. 
12. Auguft. 


1678. 
14. Februar. 


72 Nr. 37. 


doen den eet. So soude men connen stellen op de onderstaende 
beneficien. 


Raule zählt hier 123 Chargen auf: vom Ober» Präfidenten bis zum Perüden- 
macher und Mundfod. 


Alle dese charges soude moeten by taxatie worden opgestelt, 
op dat sich niemant hadde te beelaegen en voor het doen van den 
eet, syne somme comptant betaelen; ten ware een onvermogent, dat 
men versekert is, die sal het eerste jaer voor niet dienen. 

Soo imant in het eerste jaer comt te sterven, soo sal den suc- 
cesseur, die in soodanigen plaetse comt, niet aen S. C. V. D. betaelen; 
maer aen de weduwe ofte erven’ van den overleden, nochtans met 
dien verstande, indien den overleden langer als een jaer in possessie 
is geweest, en dien volgens een jaer gagie te goet heft, soo sal het 
gegeven eerste gelt guyt syn en sal den successeur moeten betaelen 
aen 8. C. V. D. ontfanger. 

Tot dit middel moet eerst een particuliere ontfanger worden, 
aengestelt, om te sien wat dit middel jaerelycke sal uytbringen.! En 
om alvoorn tot den eet geadmitteert te worden, met een segel te toonen 
dat het recht ontfangen is. 


Raule theilt jodann mit, wie man nach dem Beiipiel Hollands auf die Erb» 
ichaften eine Steuer legen fünnte. 


In gevalle S. C. V. D. nu gelieve de volgende middelen te ge- 
bruijken tot den schip bouw, en daer door zimmerlieden, smits, en alle 
ambachten in Stettyn te planten, toe ieder cans, om in 3 a 4 jaer 
een goet aental schepen te hebben bequaem tot den oorloge en coop- 
vaert. Waermede S. C. V. D. oneyndich zeevolck en welvaert in syne 
landen sal bringen, als officien beswaeren, last gelt op alle schepen etc. 

Dese middelen soude moeten uytgescreven worden, in een eractich 
placaet, en fonderen het op de groote costen van den oorloge, die 
alreede geleden syn. Item om alle vervallen commersie te erstellen 
schepen aen te bouwen, convoy te willen geven, op Spaignie, Italien, 
Portugael, ten eynde de cooplujden onder de bescherminge van S.C. V.D. 
mede al om de negotie soude connen voort setten, met notificatie. 
Indien den oorloge duert, dat S. C. V. D. de coopluyden van nu aen 
sal schaffen 2 schepen van oorloge Ider met 30 stucken gemonteert, 
om de negotie van Prussen en Pomeren te bevrijden tot in Hollant 


* Den ontfanger sal genieten 1 per cento van het incomen en '/, per cento 
van betaelen. 


Raule's Borichlag zur Verbefferung der Kommerzien. 713 


toe, en by vreede, tot Spaignie en Portugael, dit sal ider te facilder 
maeken om de voorstaende lasten te betaelen. 

Want Edelman, Borger en Bour sal daer by interess hebben, 
dat haer gewassen beter sullen afgaen en allen toevour beter coop sal 
aengebracht worden, en sonder cost van S. C. V. D. ten contrary, het 
sal het lant met ter tyt erstellen en meringe en welvaert bringen, en 
veele arme luyden ontlasten, om haer kinderen die nu moeten gaen 
bedelen, daer man zee luyden sal van maecken welcke iongers, wanneer 
van 8 jaer tot 12 jaer syn, connen haer selven helpen, en van 12 jaer 
tot 20 jaer de kinders haere ouders onderhouden. 

Wanneer 8. C. V. D. dese saeke synen voortganck sal nemen, 
svo sal S. C. V. D. in zwee jaer bequaem syn, om in cas 8. C. V.D. 
door alliancie ofte andere oorsaeck in oorloge quaem met eenige commer- 
sierende prins ofte koninck, haere commersie te ruineeren, immers 
soodanich, als die van Duynckerken nu doen, en sal 8. C. V. D. 
meer daer mede gevreest worden met 8 à 10 clyne snauwen en 
fregatten, als van syne gantze armee, en bysonder by Sweeden, 
Engelant, Vranckeryck, Hollant, Spaignien, Portugael en Daenemarcken. 

Want wy connen haer over al plagen, want het noyt soo sal 
geschapen sijn, ofte S. C. V. D. sal ofte met deen ofte met d’andre 
in vreede syn wanneer men altoos die havens can gebruycken waer 
mede 8. C. V.D. in vrintschap is. 

Dit soo gearresteert synde sal men op andere middelen tot voort- 
plantinge van de negotie bedacht wesen. 


Berlin 14. Febr. 1678. 
B. Raule. 


NB. In dien men met Hollandt een nader alliansie macht soo 
moet men bedaght syn dat de onderdanen van S. C. V. D. mogen 
varen op oorde en plaatse, indien daer de compagnie geen comptoiren 
hebben. 


74 Nr. 38. — Nr. 39. 


1678. Ar. 38. 
8. März. 
R Vertrag wiſchen dem Großen Kurfürften 


und den Generalflaaten. 
Dom 26. Lebruar/8. März 1678. 
R. 65. 12. — K. 502. B. Niederl. 47. 


S. von Mörner, Kurbrandenburgs Staatsverträge, Nr. 233. Hier nur: 


Auszug aus Art. 3. 


Wie denn auch verglichen iſt, daß dafern S. Chi. DI. oder die 
Staaten General hernachmals jollten attacquiret oder auf eingerlei Art 
troubliret werden in Bejig und Gebrauch Dero Estats, Städte, Pläte, 
Landen, Nechten, Freiheiten der Schiffahrt, Commercien oder ſonſt, wie 
jolches auch jein möchte, zu Wafjer und Yande, und Höchitged. S. Chr. DI. 
oder die Herren Generaljtaaten diejelbe beſitzen oder genießen, jelbjt auch) 
außer Europa und in welchem Theil der Welt es jein mag und durd) 
allgemeines Recht oder durch Tractaten bereits gemachet oder welche 
hiernächjt möchten gemachet werden, höchſtgem. S. Chi. DI. und die 
Herren Staaten einer vom andern advertirt und verjucht jeinde, mit 
gefammter Hand ihr äußerſtes Beſtes thun jollen, damit die Beunruhigung 
und Feindlichfeit aufhören und die Gewalt und Unrecht, jo einem der 
Allüirten gejchehen, repariret werden möge. 


1678. Mr. 39. 
(?) März. j 
Raule an den Großen Kurfürlten. 


Dom (?) März 1678. (vo. D.) 
R.92. c. 6. a. 1. 


Durchlauchtigſter Churfürſt! 
Gnädigſter Herr! 

So lange ich die Ehre gehabt, an Ew. Churf. Durchl. Hofe zu 
ſein, haben ſich allemal Leute gefunden, die der großen Equipage wider: 
iprochen, und zwar vornehmlich, daß fie vermeinet haben, daß ich dar 
großen Neichthum aus juchete, welche Opinion aud) noch bei Eplichen 
vegieret: Denn jobald ich nur um einige Pfennige jpreche, jet ſich mir 


Raule an den Großen Kurfürjten. 75 


ein Jeder zugegen, nicht anders, als wollte ich Ew. Churf. Durch. die 
Börſe abjtehlen, welches mich nicht alleine jehr chagriniert, jondern auch 
die Courage wegnimmt, umb jo viel mehr, weilen ich vermeine, daß ich 
Ew. Ehurf. Durchl. feinen Nachtheil gethan hätte. Umb nun einmal 
von allem Argwohne befreiet zu fein, und zu erweilen, daß ich ein fo 
ehrlicher Mann bin, als diejenigen, die mir nicht wohl wollen, jo jollte 
Ew. Churf. Durchl. in aller Unterthänigfeit ganz ernitlich bitten, Ew. 
Churf. Durchl. gelieben jo gnädig zu fein, und erjuchen S. Excell. den 
Herrn General Trompen, daß ©. Ercell. belieben mögten, ein ficher 
Memorial, jo ihm gejtern zu Hand gejtellet, zu examiniren, zumalen ich 
darinnen aufgeftellet eine Specification, was mit Ew. Churf. Durchl. vor 
dieſe 7 Schiffe bedungen, und bejagter Herr Admiral die Schiffe, Mann 
jchaft, Vivres vijitiren, und welcher gejtalt ich die Bootleute tractire, 
von ihnen fragen fünnen wird, da er dann nach Befindung der Sache 
an Ew. Churf. Durchl. rapportiren wird, ob, im Fall ich 100/m fl. 
content Geld befommen, wohl 1 Thlr. zuviel haben jollte. Und weilen 
ich feine particuliere Kenniß an den H. Admiral habe, bejondern derjelbe 
im Gegentheil jehr vor Ew. Churf. Durchl. geportiret ift, jo fann man 
ja feine Suspieion haben, daß ich da einige Gunjt oder Vortheil jollte 
von haben fünnen. 

Im Falle nun S. Erxcell. befinden jollte, daß ich Ew. Churf. Durchl. 
in diejem Contracte vervortheilt, bin zufrieden, daß auf alle vorhergehende 
Contracte nach Proportion gefürzet werde, was hierin zu viel gefunden 
werden möchte. 

Hiegegen jo hochged. S. Excell. den legten Contract raisonabel 
und rechtfertig findet, jo verjuche unterthänigft, daß Ew. Churf. Durchl. 
mit einer specialen Acte zu consentiren, und meine Rechnung jo, wie 
fie Schon diefen Winter an die Herren Commijjarien übergeben, davon 
ich auch vollfommene Assignationes befommen, und nichts mehr, als die 
Bezahlung der Assignationen prätendiren fan, zu accordiren belieben 
mögten. Sonſt jollten mid) die quatjinnigen Menschen alle Zeit mit 
Disputen und Critisiren plagen fünnen, ohngeachtet ich wohl verfichert 
bin, jo Ew. Churf. Durch. (welches Gott gnädig geben wolle) im Leben 
bleiben, daß ich alsdann feine Mühe haben follte. Wann aber Ew. Churf. 
Durch. eim jterblicher Prince jein, und ich unpäßlich, jo verhoffe, Ew. 
Churf. Durchl. werden mir dieje Gnade nicht weigern, jondern mir die 
desiderirte Acte in folgender Form unmaßgeblich reichen laſſen. 

Nachdemal Unjer Schiffsdirecteur Raule ſich über die letztange— 
nommene Equipage bei dem Herrn Graf Tromp jelbjt zur Examination 
geitellet, hochgemelter Herr Graf aber befunden, daß Raule darin nicht 


76 2 Wr. 39. 


allein bona fide gehandelt, bejondern jein eigen baar Geld und jeiner 
Freunde Credit darzu gebrauchet, jo erklären Wir Uns hiemit in Gnaden, 
vollenfommenes Contentement daran zu haben; consentiren und approbiren 
nicht allein diejen legten Contract, jondern alle mit ihm gemachete vor: 
hergehende Contracten, und nehmen jeine übergebene Rechnungen vor 
gutjam und gezeichnet, zum Jahre 1677 zu, worbei ihm per saldo fam, 
25000 Thlr., nad) Abzuge der umebenen Thlr. Dieje 25 000 Thlr. 
befennen Wir wohl und recht an ihn Raule geassigniret zu haben, in 
Maniere wie folget: 


15000 Thlr. auf die Province Uytrecht. 
7000 Thlr. auf die Province Friesland. 
3000 Thlr. auf die Province Ober-Issel. 

25000 Thlr. 


Diefe vorige Assignationes von. . . . 25000 Thlr. 
wie auch noch auf die Province Seeland. 40000 Thlr. 
und auf die Province Ober-Issel . . . 10000 Thlr. 


zufammen eine Summe von 75000 Thlr. 


Wir mit diefem geloben zu garantiren und zu verjchaffen, daß fie 
an Raule bezahlet werden, oder im Falle er jelbige nach gutjamem feinen 
Devoir entweder vollenfommentlich oder zum Theile nicht befommen fann, 
dag Wir alsdann davor einjtehen wollen, ihn allemal mit guten Summen 
bis zu vollenfommener jeiner Bezahlung secourirende. Und zu mehrerer 
jeiner Verficherung consentiren Wir hiemit, daß H. Mathias Romswinckel 
an ihn Raule noch eine Assignation von 20000 Thlr. auf den König 
in Spanien, die er vor diejem gehabt, übergeben und zur Hand jtellen 
joll, imgleichen daß ihm auf die Province Friesland noch eine Assignation 
von 10000 Thlr. gereichet werden joll, umb aus diefen zween Assigna- 
tionen, und denen, die er jchon hat, nach Möglichkeit zu jehen, wie er 
die 75000 Thlr. erit finden wird, mit dem Bedinge, daß er Raule joll 
obligirt jein, jobald er aus diejen Assignationen oder anderen Mitteln 
eontentiret jein wird, das übrige in den Assignationen zu restituiren. 
Beloben weiter jeine Perſon und all umliegende Güter in Unſere Pro- 
teetion zu nehmen und in allen rechtmäßigen Sachen zu maintentren, 
ferner jeine Perſon in der Qualität und Unterhalt, als er igenda ift, fein 
Leben lang bei Uns zu behalten. 

Wollen mit Sorge tragen, daß bei Ausgange diejer Campagne 
8000 Thlr. eontent Geld vor die Matroſen folgens legten Contractes 
angejchaffet werden. 


Naule an den Großen Kurfüriten. 17 


Zu Abführung der anderen 12 000 Thlr., die von dem legten neuen 
Contracte rejtiren werden, geben Wir heute: 


4000 Thlr. an Holze in der Neuen Mar, 
4000 Thlr. an Holze in der Anklamjchen Heide. 


Die andern 4000 Thlr. geloben Wir zu bezahlen, jobald der Friede 
zwiſchen Uns und Schweden gejchloflen fein wird oder auch, wenn die 
vorgejagten Pfennige aus dem 1 u. 19 p. cento Beil-gelde gefunden 
werden können, joll er Raule jich daraus bezahlet machen mögen. Ber: 
jtatten ihm auch hiermit, speciale Einnehmers dazu zu jtellen, geftalt 
Wir ihm auch zugleich autorisiren, obbejagtes Veil-geld von in- und aus- 
fommenden Waaren in Stettin, Colberg, Anklam und Wolgaft zu 
introdueiren. 

Erjuche Ew. Churf. Durchl. unterthänigjt, die im vorigen Supplicato 
angegebenen 6292 Thlr., jo verſchoſſen jein, zahlen zu laſſen, zumalen 
ich ohne jolches Geld nicht länger subsistiren fann, auch feinen Vorrat 
zur Unterhaltung der Flotte mehr habe, jondern ſolches mit diejen ver- 
ſchoſſenen Geldern gejchehen muß. 

‚serner erjuche Ew. Churf. Durchl. unterthänigft, Ew. Churf. 
Durchl. gelieben jo gnädig zu jein, und geben mir noch Vorjchreiben an 
die Provincen Ober-Issel, und jonderlich an die Province Seeland, daß 
Ew. Churf. Durchl. noch einmal die Bezahlung ernftl. recommendiren, 
damit die 40000 Thlr., es jei in Gelde oder Obligationen bezahlet 
werden mögen und daß bei Entjtehung dejjen Ew. Churf. Durchl. würden 
genöthigt jein, mir jolche Ordres zu geben, womit ich vermeinete, jelbft 
zu meiner Bezahlung zu kommen, angejehen mir aus Seeland gejchrieben 
wird, daß ich außer Zweifel viel bejjer zu Nechte fommen follte, wie 
dDiejes in jothanem Briefe gemeldet würde. Denn die Sceländer thun 
nimmer guts, al® durch Extremiteyt und Bedreuungen. Ew. Churf. 
Durchl. können dieſes jo glimpflich, als möglich iſt, doc) daß jie es 
begreifen können, einjtellen laſſen. Soll ſtets trachten zu bleiben 

Ew. Ehurfürjtl. Durch. 
unterthänigiter Diener 
B. Raule. 


1678. 
(9) Desbr. 


78 


Kr. 40, 


Ur. 40, 
Raule an den Großen Rurfürften 


wegen der Fortfekung der Marine und des Ankaufs 


feiner Schiffe. 
Dom (?) Dezember 1678. (0. D.) 
R. 65. 5. b. 
Durchlauchtigſter Churfürft. 


Snädigiter Herr. 
Nachdemal ich jehe, dal der Krieg zu Ende läuft, und Ew. Chf. 


DI. demzufolge in langer Zeit feiner Striegsjchiffe benöthigt fein werden, 
meine Gelegenheit es aber nicht zuläßet, jo viele köſtel. Schiffe ledig zu 
halten, auch feine Mitteln habe damit zu negotiiren, jo bin gezwungen 
Ew. Chi. DI. folgende Articuln in aller Unterthänigfeit vorzuftellen: 


1. Ob Ew. Chf. DI. urtheilen, daß meine Perſon in Ew. Chf. DI. 


Landen noch nöthig jei, bei jelbiger Bedienung verbleiben und 
mein igiges Tractament behalten fünne, und ob Ew. Chf. DI. jolches 
ad vitam mir zu continuiren gelieben. 


. Im Fall nun Ew. Ehf. DI. das erſte nöthig finden, ob Ew. Chf. 


DI. belieben jollten zu consentiren, daß ich meine Schiffe an jolche 
Princen und Potentaten, da Ew. Chf. DI. feinen Krieg mit haben, 
jollte verfaufen mögen, ohne mir in meiner Gage dardurd) zu 
praejudiciren. 


3. Ob Ew. Chf. DI. mir vorgejagte Schiffe lieber ſelbſt abfaufen und 


vor Ihr jelbit zu unterhalten gelieben jollten. 


4. Ob Ew. Chf. DI. lieber die Schiffe mit allem Canon, Ammuni- 


tion p. vor ein tanto jährlichs vor Halt, Unterhalt und Interesse 
zu behalten belieben, und jolches vor mein ganzes Leben, zum 
wenigiten 10 Jahre: mit Bedingung, was ich bei Gebrauch der: 
jelben oder eins und anderen Schiffes folgens davon aufzujtellenden 
Conceptes ziehen ſollte. Damit Ew. Chf. DI. allemal ein Fregat 
groß oder flein, Galliot oder Schnau, ohne mehreren Contract 
darüber zu machen, ausfertigen und wo es Ew. Chr. DI. belieben 
mügten, jegeln lajien fünnten. Falls nun Ew. Chf. DI. refolviren 
mügten, mid) in Dero Landen zu halten, jollte expresse bedingen, 
dag Ew. Chi. DI. ein jchön loyal Magazin mit Kammern vor 
20 Fregats, umb in idiveder Kammer ein Fregats Gereitjchaft à part zu 
legen, bauen lafjen mügten. Müßte aber in diefes Magazin ein 


Raule an den Großen Kurfürften wegen der Fortſetzung der Marine x. 79 


Wohnhaus vor meine Famille gebauet werden, unter Beding, dal 
ich jothane Stadt und Seehafen follte erwählen mügen, als ich 
urtbeilete den bequemjten zu fein. 

5. So Em. Chf. DI. nun dazu geneigt fein, und die Schiffe vor ein 
jährliches Traetament zu unterhalten belieben mügten, will ich mich 





verbinden jtets in Vorrathe zu haben: A 
2 Schiffe mit 40 Stüden 80 
2 dito mit 36 - 12 
2 - mit 24 - 48 
2 - mt20 — 40 
2 - mtil6 - 32 
1 Schnau - 6 Stüden 6 
j 1 Sallot - 4 - 4 
2 Branders- 3 - 6 
14 gemontiret mit  - 288 


welches Canon im Magazin liegen joll nebenjt 


400 Carabins 
400 Pistolen 
400 Zäbeln 
200 Biden 
10000 Kugeln 
30000 Pfd. Pulver 
Leuten und was weiter zu einem Kriegs-Schiffe wird nöthig jein. 


Diefe Schiffe will ich ſtets in Dienjt halten, nämlich zu Ew. Chf. 
DI. Dispofition, ohne jelbige anders zu employiren, vor eine Summe 
von 15000 Thlr. jährliche: 
bei Condition, daß, wenn jelbige alle oder egliche von ihnen gebraucht 
werden, S. Chf. Di. monatl. darüber jo viel bezahlen, als ©. Excell. 
der Herr Admiral Tromp redlich zu jein erachten wird: welche 
15 000 Thlr. den dritten Theil von eines Regim. zu Fuß Tractament 
allein betragen werden. Und werden Ew. Chf. DI. durch Behalten 
diefer Schiffe bei anderen mehr entjehen werden: in Anjehung Ew. 
Chf. DI. dadurch Danzig, Hamburg, Yübe und Roftod allemal zwingen 
und bei Striege mit Spanien, Engelland, Holland oder Frankreich Ihre 
Negotien nach Dero eigenen Belieben ruiniren, Ew. Chf. DI. eigene 
Unterthanen zur See mit Convoijen jchügen und allen eins formidabel 
jein können. 
Überdies follten Ew. Chi. Di. auf Ihre Koſten halten müffen: 


s0 Nr. 40. 


Einen Meiſter Zimmermann mit 400 Thlr. 
- Meifter Schmidt mit . . 200 Thlr. 
- Weiſter Blockmacher mit . 150 Thlr. 
-  Meijter Segelmacher mit. 150 Thlr. 

900 Thlr. 

Einen Equipage-Meifter . . . 500 Thlr. 

1400 Thlr. 





Noch müßten Ew. Chf. DI. gelieben anzunehmen ein Compagnie 
von 300 Matrojen, darunter 
Ein Commendeur 
2 Lieutenants 
2 Sciffers 
6 Steuerleute 


der Reit Gemeine, welche Eojten jollten durcheinander 12 fl. monatl. 
außer die 11 Officiers, welche mit und durcheinander die Koſten eines 
Regim. zu Fuße betragen follten. Und könnten Ew. Chf. DI. dagegen 
ein Regiment zu Fuße abdanfen, oder wohl auch den Bernfteing-Contract 
auf feinen Werth bringen, und dabei ein pro cento auf Ein und ein 
pro cent auf Ausgehen von allen Kaufmannjchaften in allen Sechafen 
aufjegen, womit alles gefunden jein jollte. Und würde diejes Niemanden 
bejchweren, noch die Handlung divertiren, jollte auch fein Menjch, wenn's 
nur 1 Monat introdueiret wäre, mehr von jprechen; fünnten dabeneben 
diefe Mittel jo viel aufbringen, daß man zu Friedenszeiten noch mit 
langer Hand eine gute Börje, umb im künftigen Kriege zu gebrauchen, 
machen fünnte. 

Diefe Einfommen jollten aber an die Contracte von den Schiffen 
und Unterhalt der 300 Mann affectiret bleiben müfjen. 

Und ob ich wohl eine Zeithero Anfuchungen gehabt, umb in andere 
Dienſte zu treten, wie mir dann ein jolches itzund nod) angeboten wird, 
jo habe ich idannoc) ganz feine Speculation darauf nehmen wollen, als 
der an den Wohlſtand Ew. Chf. DI., umb Dero gnädige und überflüfjige 
liebreiche Bejeeligungen große Affection trage: weßhalb ich dann auch 
von Dienjt nicht verändern werde, e8 wäre denn, daß Ew. Chf. DI. 
Selbjten verfläreten, da mein Dienjt nicht länger nüge wäre, noch dieje 
großen Koſten dienlich, welches ich auch ganz nicht begehren jollte, im 
Fall Ew. Chf. Di. jelbjt nicht jollten urtheilen, daß es eine dienliche 
Sache wäre, zumalen mir gänzlich entgegenitehen würde, daß ich mit 
Widerwillen eblicher Yeute die Pfennige holen, und mit jo vieler Mühe 
und Arbeit von denen, die die Cassa handeln, empfangen müßte. Gejtalt 


Naule an den Großen Kurfürſten wegen Fortſetzung der Marine x. 81 


jo Ew. Chf. Di. die Negotien fortzuſetzen und die Seefahrt in Auf— 
nehmen zu bringen juchen, werden Sie ohne Ruhm zu melden Niemand 
finden, der jothanen Contract joll angehen wollen und zugleich gejchict 
fein, die Direction zu haben, und alle Traetaten de Marine, Ordre von 
der See und die Negotien verjtehen. 

Und weilen ich vor Abreije der Schiffe nothwendig wiljen muß, 
was Ew. Chf. DI. dehfalls resolvirt fein, umb darnach im Überwintern 
der Schiffe meine Mesures zu nehmen, jo erjuche Ew. Chf. DI. unter: 
thänigjt, Sie geruhen mir hiervon eine provisionale Verklärung zu geben, 
damit die Schiffe in Ew. Chf. DI. Landen behalten oder fie an andern 
Ort, da jie hingehören werden, weilen jie noch mit Mannjchaft verjehen 
jein, jenden müge. Würde jonjt darnach ſolches ohne große Koſten nicht 
thun fünnen, da ich doch wohl weiß, daß Em. Chf. DI. meinen Schaden 
nicht begehren jollten. 

Kann Ew. Chr. DI. dabeneben ganz heiliglid) verflären, daß ich 
Em. Chi. DI. in feine neue Koſten oder Concepten verleiten will umb 
meines particulieren Vortheils; bejondern, im Fall Ew. Chi. DI. und 
Dero geheime Räthe nicht urtheilen, daß diejes eine vor Ew. Chr. DI. 
ſehr Ddienliche Sache jei, will ich zufrieden fein umd zugleich in Unter: 
thänigfeit großen Danf jagen vor alle genojjenen Wohlthaten und große 
Gnade, da Em. Chf. DI. mich mit zu bejeeligen beliebet haben; indeljen 
ganz nicht zweifelnd, Ew. Chi. DI. werden alle meine Assignationes, 
da ich doch, ehe und bevor Ew. Chf. DI. mühlich zu fallen, mein Devoir 
thun will, zu garantiren belieben. Allein verfuche, jolange man mic) 
in Holle und Seeland nicht bezahlen will noch fann, von Ew. Chf. DI. 
wegen an die Herren Staten von Holland und den Herrn Gouverneur 
der Spanischen Niederlanden gejchrieben werden mag, daß ich frei in 
ihre Provincen, ohne daß mich Jemand hindern darf, fommen und fehren 
mag, damit ich nach meinen partieulieren Sachen diefen Winter jehen 
und jie zurechte bringen könne: angejehen e8 eine unmenjchliche Tyrannie 
jein würde, wenn mich Jemand umb ein fleines, jo ich jchuldig bin, 
befümmern jollte, da ich doch Gmal mehr haben muß. So lange 
das aber nicht it, kann ich meine partieulieren Sachen nimmer: 
mehr retten. 

Ew. Ehf. DI. belieben doc jo gnädig zu fein, Ihr Gutfinden mir 
hierüber zu jagen. 

Denn jo Em. Chf. DI. feine Schiffe zu halten noch die Handlung 
fortzuſetzen gelieben jollten, würde es ganz nicht rathjam jein, daß Ew. 
Chf. Di. jährlihs 1800 Thlr. an mich vor nichts jpendirten, jollte fie 
auch ohne zu verdienen nicht begehren. Und umb Ew. Chf. DI. in 

Brandenburg-Preufens Kolonialpolitif. II. 6 


82 Nr. 40. 


Unterthänigfeit anzuweijen, worauf der Eijch der jährlichen 15 000 Thlr. 
mit den 4 Werfmeiftern zur Summe von 16400 Thlr. gefundiret it, 
wollen Ew. Chi. DI. den hier gegenwärtigen Admiral Trompen urtheilen 
laſſen, ob Jemand in Holland oder daraußen tft, der dieſes jollte thun 
fünnen. 
Tax der Schiffe: 
2 von 40 Stücen mit ihrem Zubehörigen wohl 
geequippiret, und mit allem doppelt, wie Die 
Kriegsschiffe jahren fönnen nicht minder 


jtehen, a8. . . . 6000 EL 
2 von 36 Stüden . . > 2 22.2.0202. 40000 Thlr. 
2 um Adi - » >» 2 2 8 38000 Thlr. 
2 von 20 dito - - 2» 2 2 2 2 2 2 .2..20000 Thlr. 
2 von 16 dito . . » 2 2 22.2020. 16000 Thlr. 
2 IE ER... re ei a ARO —7 — 
1. Solidt su 60 SED 
2 Bremed . ©» 2 2 2 2 en nee 4000 The. 
164000 Tlr. 
164000 vor Interesse 6%, jährih8 . . . . 9840 — 
vor Verjchlimmerung der Schiffe, daß fie durch 
Stillliegen verderben 3%. - .. . 4920 — 


vor Calfatern, Theeren und Kielhaben (sie!) jährliche 2000 — 


Und umb alles in Stand zu bringen und folgens Contractes alles 
in Pillau oder Stralsund zu bringen, jollten mir vor 2 Jahre content 
voraus gezahlet werden müjjen, da ich dann bis zum dritten Jahre, ehe 
wiederumb zu beginnen, warten jollte; und jollte diejer Contract zum 
wenigjten zehn nacheinander folgende Jahre dauern müſſen, jonjten wenn 
man beiderjeitS nach Belieben wieder frei jein fünnte, jollte ichs nicht 
jtellen können. Indeſſen können Ew. Chf. DI. jährlid 2 Schiffe an- 
bauen laſſen. 

Was ich nun vor idwedes Schiff alle Monat haben follte, will 
ich bei der Decision des Herrn Admiralen Trompen, als der diejes bejjer 
als einer in Holland verjtehet, beruhen laſſen. 

V. C. V. D 
alleronderdanigster Dienaer 
B. Raule. 


ı Holl,. = Forderung. 


Der Große Kurfürjt an den Ober-Präfidenten Otto Freiherrn von Schwerin. 83 


Ur, 41. 1679. 
Der Große Rurfürſt an den Pber-Präfdenten — 
Otto Freiheren von Schwerin. 


Dom 7./17. Iamuar 1679. 
R. 9. c. 6. a. 1. 


F. W. 

Wir hetten wündſchen mögen, vor Unſer Abreiſe Euch noch einſt 
geſprochen zu haben, weilen Wir noch ein und anders mit Euch reden 
wollen; indeſſen haben Wir Euren Abſchiedsbrief verleſen, ſagen Euch 
gnädigſt Dank vor den darin enthaltenen wohlgemeinten Wundſch, 
welchen der Höchſte beſtetigen wolle, und verſichern Euch nochmalen 
Unſerer beſtändigen Gnade und Hulde gegen Euch und die Eurigen. Im 
übrigen haben Wir Euch hiemit in Gnaden zu vernehmen geben wollen, 
daß, nachdem der Allerhöchſte Uns mit herlichen Provincien und Landen, 
jo an der See gelegen und mit ſchönen Seehafen und Handel-Städten 
verjehen jein, begnadiget, Wir aber daraus bishero, theils aus Negligenz, 
theils auch aus Unerfahrenheit den Vortheil nicht gezogen, welchen wir 
wohl und bejjer, als andere Unſere Nachbaren hetten haben und Damit 
Unjere Lande und injonderheit Unfere See: und Handel-Städte beneficijren 
und aufbringen fünnen, Wir nach) dem Exempel anderer Potentaten und 
auf Einrathen des Grafen Tromp und anderer erfahrenen Sees und 
Handels-Leute resolviret haben, ein Collegium de marine aufzurichten, 
worinnen zu deliberiren jein joll, wie und welchergeftalt die Schiffahrt 
und der Sechandel in Unjeren Sees und Handel-Plägen anzurichten, 
zu verbejjern und zu beneficijren, wie dasjenige, was zue Beforderunge 
dejjelben gereichen mag, anzurichten, hergegen was demjelben jchadet 
und hindert, aufzuheben; wie Wir einige Ktriegesjchiffe füglich zue Ver: 
jiherunge Unjerer Hafen und der zur See commereirenden Schiff» und 
Kauf-Leute, jo wohl in Friedens: als Strieges-Zeiten halten können, 
und welches endlich über alle See-Händel, Streitigkeiten und Irrungen, 
jo aus der Navigation, wie auch in Zoll und Licent-Sachen entjtehen, 
erfenme und judieire. Wir haben zwar vor ungefehr drei Jahren wegen 
Judicatur der See-Händel ein eigenes Seegerichte zue Colberg angerichtet, 
jelbiges aber jolte hierdurch aufgehoben und dejjelben Instruction dieſem 
Collegio de marine gegeben werden. Was die Perſonen anbelanget, 


ı Am Rande des Konzeptes jteht: „Jussu Serenissimi. Welchenfals ein Colle- 
gium de Marine anzurichten.“ 
6* 


84 Nr. 41. 


wovon jelbiges zu constituiren, haben Wir beſchloſſen einige qualificirte 
und in allerhand Sachen erfahrene Leute darzu zu nehmen; furnemblich 
joll dazue aus einer jeden vornehmen See- und Handel-Stadt ein er: 
fahrener und vornehmer Kaufmann genommen werden, geitalt Wir dann 
bereit in Unſer Residenz den Burgermeifter Meinert Neuhaujen, in 
Colberg N. Liebeherren, in Stettin den Nathesverwandten Johan 
Schmidt dazue erfehen, und in Königsberg und Stralfund auch Einen 
ernennen wollen. Und ob zwar diejes Collegium ordinarie zue Berlin 
jein jolle, damit Wir es an der Seite haben und dejto eher auf dejjelben 
Sachen resolviren fünnen; jo joll jedoch von denen abwejenden Asses- 
soren jedesmal in wichtigen Dingen ihre Bedenken jchriftlich erfordert, 
der Gehalt auch, jo denen Perjonen welche es constituiren, vor ihre 
Mühe zuzuordnen, joll nicht aus Unſeren Domainen oder Ordinar- 
GSefällen, jondern aus extraordinairen See-Einfünften, welche das Colle- 
gium jelber erfinden wird, genommen werden. 

Wiewohl Wir nun diejes Collegium dergejtalt zu instituiren be— 
jchlojien haben, daß dadurch Unjerem zue Berlin verordneten Commer- 
cien-Collegio und dejjelben Institution nicht praejudieiret, jondern dajjelbe 
in jeinem Stande und Vigor nad) wie vor erhalten werden jolte, jo 
würde es jedoch Unſers Ermeſſens beſſer und zue Erreichunge Unjerer 
Intention aus vielen Urjachen weit dienlicher jein, wenn dieſe beide 
Collegia ihrer Verwandtjchaft halber eombiniret und in eins gebracht 
werden fünten: und dieſes iſt es, worüber Wir Euer pflichtmejjiges 
Gutachten zu erfordern nöthig befinden. Wir haben vor Unjer Abreije 
mit Euch mündlich daraus jprechen wollen, jeind aber durch Eure Un: 
päßligfeit daran behindert worden. Wir möchten dabei gerne jehen, 
daß Ihr bei jolchem vereinigtem Collegio von Commercien und Marine 
die Praesidentjchaft über Euch nehmen woltet, welches dann nicht neues 
were, weil dergleichen vormalen der Schwedischer Reichs-Canzler Axel 
Oxenstiern und noch heutige® Tages in Frankreich der 9. Colbert 
verjehen. Wir wolten auch auf jolchen Combinations-fall außer Unjerem 
p. Raule und oberwehnten vornehmen Handelsleuten nebjt einem Fiscal 
und Secretario feine andere Subjecta, als welche bereits in dem Com- 
mercien-Collegio jein, dazue nehmen, es jet denn, daß man gut finden 
würde, noch jonjt jemand zu associjren. Wir haben auch bereits da— 
raus mit Unferen Geheimbten und Gammergerichts » Räthen Stephani 
und Esich durch gedachten Raule reden lafjen, und damit jelbige nicht 
vermeinen, ob würde ihnen darunter in dem Rang praejudieiret werden, 
habet hr ihnen anzuzeigen, daß ob zwar Raule den Namen von 
Director in jelbigem Collegio, als welchen Wir ihm jchon vorlängjt 


Der Ober-Präfident Otto Freiherr von Schwerin an den Großen Kurfürften. 85 


ertheilet, führen würde, er ihnen doch jo wohl in- als extra Collegium 
cediren wolte. Mit den Münz- Sachen aber müjte diejes Collegium, 
als welches nur auf die Schiffahrt und Commercien fundiret wird, 
feine Gemeinschaft haben, jondern es muß jolches ein Werf A part 
bleiben. Weilen Wir nun diejes ein hochnöthiges und angelegenes Werf 
halten, jo haben Wir das gnädigite Vertrauen zue Euch, Ihr werdet 
es reiflich überlegen, damit Ihr Uns Euer unmahgebliches Gutachten 
mit dem forderlichiten darüber eröfnen könnet. Gejtalt Ihr Uns dann 
auch auf allen Fall die Instruction, fo Wir Unſerem Commercien- 
Collegio ertheilet, imgleichen diejenige, welche das Seegerichte zue 
Colberg empfangen, zu überjenden und Ins dabei Eure und Unſerer 
Commercien-Räthe Gedanfen zu überjchreiben habet, was ferner in die 
Institution eines jolchen Collegij gebracht werden möchte, wozue Wir 
dann auch des Raule und anderer erfahrenen See: und Handels-Leute 
Bedenken erfordern, von beiden ein abjonderliches Projeet machen und 
Euch jolches zufertigen wollen. 
Seind p. Geben N. Stettin, den 7.17. Ian. 1679. 


(ge3.) Friderich Wilhelm. 
An 
den 9. Ober-Praesid. 
sreiherren von Schwerin. 
Ar. 42.. 1679, 


Der Pber-Präfident Dito Freiherr von Schwerin 


an den Großen Rurfürften. 


Dom 16./26. Iannar 1679. 
R. 9. c. 6. a. 1. 


Durchleuchtigiter Churfürit, 
Snädigiter Herr p. 

Eurer Churfürjtlichen Durchleuchtigfeit gnädigſtes Rescript aus 
Neuen Stettin vom 7. Jan. habe ich nicht allein mit allem gebührenden 
unterthänigjten Respect woll erhalten, bejondern auch Dero gnädigen 
Befehl gemeeß mit dem Herrn Stephani und Herrn Esich, weil Ew. 
Churfürjtl. Durchl. diejelbe nur allein benant, ungeachtet jonjten andere 
mehr in dem Commerecien-Collegio bejtellet jeind, geredet, und was Ew. 
Churf. Durchl. wegen des Collegii de marine Vorhabends jeind, über: 
leget. Was nun ihre Meinung desfals iſt, jolches gelieben Ew. Chur: 


86 Nr. 42a, 


fürjtl. Durchl. aus beigefügtem gnädigit zu erjehen. Gleichwie es un: 
jtreitig ijt, dat einem Lande nicht beßer vorgeitanden werden fan, als 
dire) die Commercien, aljo erwerben Ew. Churf. Durchl. Ihr auch hie 
durch einen unfsterblichen Ruhm, daß Sie auch bei Ihren jegigen jchweren 
Striegesgejchäften auf Dero Lande und Unterthanen Bejtes und Aufnehmen 
gnädigit bedacht ſeind. Es iſt auch gar fein Zweifel, daß die Commereia 
in jo vielen und weitläuftigen Landen nicht jolten in befern Aufnehmen 
gebracht werden können. Wan ich aber Ew. Churf. Durchl. in einer 
Sache, worin ich fonjten feine Übung habe, mein unterthänigites unmaß— 
gebliches Gutachten wegen Bejtellung diejes Collegüi gehorjambjt ertheilen 
jolte, jo würde ich vorher nothwendig wißen müßen, ob Ew. Churfüritl. 
Durchl. Abjehen allein auf die Commereia Dero Unterthanen gerichtet 
jei, oder aber, ob Ew. Churfürftl. Durchl. darauf bedacht jein wollen, 
wie fie durch diejes Collegium jelbjten einige Schiffahrt auf Dero Koſten 
am füglichiten anjtellen lagen möchten, dan ein Jedes wird jeine abjonder- 
fiche Considerationes erfordern. Das größefte Obstaculum, jo ich hiebei 
jehe, it die gegemwertige unglücliche Zeit, da es faſt unmüglich jcheinet 
dergleichen Commereia zu verbeern, indem man vielmehr leider jiehet, 
daß jie täglich in Abnehmen gerathen. Daß der Krieg jolches mit jich 
bringe, it Ew. Churfürjtl. DI. aud) unter andern aus dem Exempel 
der Holländer befant, welche ihren praeecipitirten Frieden mit nichts mehr 
zu bejchönigen wißen, al® da Ihre Commereia bei fernerer Continuation 
des Krieges gänzlich vergehen würden. Wie aber zu hoffen, daß der 
Allerhöchjte Gott endlich wiederumb einen bejtändigen Frieden verleihen 
werde, aljo fan es ja nicht jchaden, daß bei Zeiten Leute bejtellet werden, 
welche gute Anjtalt hierzu machen. Die Combination dieſes Collegii 
mit demjelben, jo anjego jchon den Anfang gemachet dergleichen Sachen 
zu respieiiren, fan meines Ermeßens gar woll gejchehen, und werden 
ji) Herr Stephani und Herr Esich, im Fall Ew. Churfürſtl. Durchl. 
die anderen nicht dabei haben wollen, fich hierzu gehorjambjt accomodiren. 
Daß Em. Churfürjtl. Durchl. meine unterthänigite Perjon hiebei auch 
gnädigjt gebrauchen wollen, jolches erfenne ich mit gehorjamiten Dank. 
Ich habe mic aber allezeit gehütet mich jolcher Dinge zu unternehmen, 
die ich nicht verftehe. Über dem, fo erinnern ſich Ew. Churfürjtl. Durchl. 
gnädigit, daß ich meines Alters und vieler Schwachheiten halber jchon 
ofters die unterthänigite Freiheit genommen Ew. Churfürjtl. Durdl. 
demüthigjt zu bitten mich vielmehr von eins oder anderer Bedienung 
gnädigjt zu befreien, alſo daß mir woll nicht möglich jein wird Ew. 
Churfürſtl. Durchl. Befehl hierunter ein unterthänigjtes Genügen zu thun. 
Wan aber jedoch etwas, jo dieſe Sache concerniret, an mich wird ges 


Des Herrn Stephani und H. Eſich's Bedenken wegen des Collegii de Marine. 87 


bracht werden, will ich nicht unterlaßen, jo viel ich verjtehen werde, zu 
Ew. Ehurfürjtl. Durchl. Dienst und Beforderung dieſes Werks an die 
Hand zu geben. Die begehrte Abjchrift von der Instruction, jo Ew. Churfürftl. 
Durchl. den jetzigen Commissariis ertheilet, wie aud) von dem Geegericht zu 
Colberg fombt hiebei, und werde ich nicht ermangeln, was mir ferner 
hierunter beifället, Ew. Churfürſtl. DI. meinen unterthänigjten Bflichten 

gemeeß allezeit gehorjambjt zu hinterbringen. 
Thue Ew. Churfürſtl. DI. damit Göttlicher Bewahrung, Dero be: 
barrlichen hohen Churfüritl. Hulden aber mich unterthänigſt empfehlen, als 

Gnedigiter Churfürjt und Herr 
E. Churfürjtlichen Durchleuchtigfeit 

Unterthenigiter treugehorjambjter Diener 


(ge3.) D. 3. v. Schwerin. 
Gölln an der Spree, 
den 16. Jan. 1679. 
Ur, 425, 


1679. 
Dres Herrn Stephani und B. Eſich's Bedenken — 


wegen des Collegii de Marine. 


Dom Ianuar 1679, 
R. 9. «6. a.1. 


Demnach Sr. Churf. Durchl. gnädigſte Willensmeinunge der Herr 
Ober:Praesident uns neulichjt eröfnet, daß zwar Die beide Collegia der 
Commercien und de Marine ihrer Berwandtjchaft wegen combiniret werden, 
wir aber unjere Gedanken, was ferner in die Institution eines jolchen 
Collegij gebracht werden möchte, unterthänigjt beibringen folten, al3 haben 
Wir zu gehorjambjter Folge Sr. Churf. Durchl. in aller Unterthänigfeit 
hiemit vorzuftellen nicht unterlagen jollen, welchermaßen unfere unmaß— 
gebliche Meinunge jei, daferne S. Churfürftl. Durchl. die Schiffahrt und 
den Seehandel in Dero See: und Handel-Plägen anzurichten, zu ver: 
beßern und gnädigjt zu benefieiren gedenken, daß für allen Dingen nöthig 
jeie, dahin zu trachten, daß die inländiiche Commercia und Manufacturen 
vorhero estabiliret und erhoben werden, bevor man ſich bemühet einen 
weitläuftigen und nicht wollmüglichen Handel zur See nad) ausländijche 
und frembder Potentaten Provincien anzurichten; mahen jo lange Die 


88 Nr. 42b, 


Commereia und Manufacturen überall im ganzen Lande darnieder liegen, 
und derohalben die Länder von Einwohnern und Leuten entblößet, und 
die noch vorhandene Einwohner mit geringen Mitteln gejegnet jein, jo 
fange werden die Einwohner des Yandes wenig ausgeben, und zur See 
bringen fönnen, wie auch wenig von außen bedürfen. Warümb dan die 
erite und fürnembjte Sorge jein müjte, wie und welchergeitalt die in- 
ländifche Commereia und Manufacturen zu erheben fein, wozu wir dan 
durch Gottes Gnade den Weg gebahnet, aljo daß wir dazu den Anfang 
mit gutem Succes wirklich gemachet und mit unwiederleglichen Gründen 
remonstriren fönnen, wie die Chur: und Mark Brandenburg und das 
Herzogthumb Pommern zu vielen jtatlichen Commereien und Manufac- 
turen, wodurd die Länder zum unausbleiblichen Aufnehmen gerathen 
werden, zu bringen fein, und wie hernach verfolglich ein zimblicher Handel 
zur See fünne estabiliret werden. Wan dann nun die Einführung und 
Anrichtung der inländiichen Commereien und Manufacturen nicht allein 
eine große Sorgfalt und Vorſchuß an baaren Mittelen, jondern auch eine 
zimlich geraume Zeit erfordert, jo fünnen wir nicht abjehen, wie bei der 
gegenwertigen Bejchaffenheit der Yänder ein großer importirender See: 
handel fünne eingerichtet werden. Indeßen halten wir dennoch unvor— 
greiflich dafür, daß auch ſchon aniego S. Churfl. Durchl. wolthun würden, 
wan Sie von denen jchon benanten und noch benennenden den Collegis 
de marine ihr unmaßgebliches Bedenken abfordern ließen, wie und welcher: 
gejtalt die Commereia und Manufacturen und was für Commereia und 
Manufaeturen an ihren Ortern anzurichten weren, und uns dafelbe Be: 
denfen gnädigjt communieiren ließen, damit wir hierüber unjere unmaß— 
gebliche Gedanken beitragen können, allermaßen wir vermeinen, daß jchon 
iego einige heiljame Vorjchläge zur Verbeßerung des Handels in denen 
an der See gelegenen Städten fünnen ausgefunden werden. Was die 
Berjonen des combinirten Collegij betrifft, jo jagen Sr. Churf. Durchl. 
wir zuforderjt unterthänigiten demüthigiten Dank, daß Sie uns bei 
unjerem Rang in und außer dem Collegio zu manuteniren gnädigjt ver: 
Iprochen; wir halten aber unmahgeblich dafür höchjtnöthig zu fein, daß 
über die Perſonen, jo S. Churf. Di. in denen bemelten fünf Städten 
erwehlet oder noch erwehlen werden, auf wenigjte drei alhie im den 
Churfürjtl. Residenzen bejtendiglich jich aufhalten müßen, die ohne allen 
andern Berrichtungen die Fortſetzung der Commercien und Manufacturen 
überall beobachten, mit denen abwejenden Collegis fleißig correspondiren, 
ihr Gutachten über die jchwerejte fürfallende Sachen einholen, und nad) 
Befinden darüber verordnen. Über das Münzwejen können zwar von 
Cr. Churfürjtl. Durchl. gemeßene Ordres gejtellet werden; es ijt aber 


Raule's Vorſchlag zur Errichtung einer guineifchen Kompagnie. 89 


nichts gewißers, als daß das Münzwejen, weil es gleichjam die Seele 
der Commereien ijt, vom Commercien-Werk eben jo wenig, al3 andere 
Sachen, die von denen Commereiis und Manufacturen dependiren, fünnen 
getrennet werden. Schlieglichen achten wir unmaßgeblich nöthig zu fein, 
das S. Churfürjtl. Durchl. bemeltem Collegio eine jolche Autoritet 
gnädigit ertheilen, war daßelbe Collegium etwas gejchloßen und ver: 
ordnet, daß jothane Verordnung auf eines oder des anderen Anhalten 
nicht jolle oder fünne aufgehoben werden, es jei dann, das das Collegium 
darüber jatjamb und volfomlich gehöret jeie. 


Ar. 43. 1679, 
Raule’s Vorſchlag En 
zur Errichtung einer guineiſchen Rompagnie. 
Dom (?) Dezember 1679, (0. D.)' 
R. 65. 5. b. 


BVorjtellung einer neu aufzurichtenden Guineijchen Compagnie 
in ©. Chi. DI. zu Brandenburg Landen, wornach ſich alle Liebhaber 

richten fünnen. 

Dieje neue Compagnie joll Anfangs bejtehen aus zwei Schiffen, 
einem Fregat von 100 Fuß lang und 24 Fuß weit zu 100 Lajten, 
noch einem fleinen von 60 Fuß lang und 14 Fuß weit, zujfammen 
gemontiert mit 30 Canon und 66 Mann. 

Und wird Rechnung gemacht, daß die 2 Schiffe frei in See mit 
Virres vor 10 Monat und 1 Mon. Gage auf die Hand fojten werden 

20 000 Thlr. 
vor Cargason 30000 = 
vor Ym Gage 4000 — 
‚zufammen 54000 Thlr. 

Mit diefen Schiffen joll man navigieren von Rio Gambie bis 
Caas de Loop auf Handlung von Wachs, Gold, Elephantenzähnen, 
Grain,? Schwarzen und was die Custen mehr geben. 


Dieſes Aktenſtück ift weder datiert noch unterjchrieben. Für die hier gewählte 
Datierung ſpricht der Umftand, daß es fich in einem Konvolut befindet, weiches nur 
Altenjtüde aus dem Jahre 1679 enthält, ſowie daß Raule im Dezember 1679 nad) 
Berlin berufen war, um über die Hebung der Schiffahrt Vorfchläge zn machen. ©. Th. 1, 
©. 109 ff. Die Urheberſchaft Raule's ergiebt ſich unbedenklich; aus dem Inhalte, aus 
der Erwägung, dab von anderer Seite ein derartiger Vorſchlag kaum ausgegangen fein 
dürfte, endlich daraus, daß das Konzept unzweifelhaft von der Hand des Rauleſchen 
Privatjefretärsd herrührt. 

® grain, holl. = Getreide. 


90 Nr. 43. 


Zur Faeilität diefer Compagnie jollen S. Chi. DI. vors erjte jich 
jtellen al® Beſchirmer der Compagnie, daß fein Prince oder Potentat 
jelbige verhindern mag, jolange jie in den Limiten ihrer Octroy bleibet, 
nämlich daß fie jonjt nirgends handelt, als langs die Custe von Guinea 
und Angola, jonder einige Potentaten an den feſten lägen oder 
Comptoren, die fie dar haben mügen, zu verhindern. 

Zum zweiten jollen S. Chr. DI. zu dieſen beiden Schiffen 8 me- 
tallene Stüde geben und diejelben, umb deſto mehr bei anderen entjehen 
zu werden, mit churfürjtlichem Wappen: 6 von 6 Pfund und 2 von 
3 Pfund, nebenjt 15 Soldaten zu Defension der Schiffe. 

Drittens jollen S. Chf. DI. die 4 eriten nach einander folgenden 
Sahre weder von einfommen- noch ausgehenden Waaren feine Licenten 
treden !; befondern nach Verlauf jelbiger Zeit jolches alfo richten, wie 
bei der Wejtindiichen Comp. bezahlet wird. 

Zum Bierten jollen S. Chi. DI. in diefe Comp. vor Ihre eigene 
Nechnung und Gefahr einzeichnen eine Summe von 10000 Thlr. baar 
Geld: vermittelit deshalb zu ftellen mügen einen Praesident Bewint: 
haber, einen Mann von vollenfommener Kenniß und Wifjenjchaft, der 
der Comp. Dienjt thun fann. 

Alle Participanten, jo in diefe Comp. einzeichnen wollen, jollen 
nicht weiniger als 500 Thlr. geben mügen. 

Die aber vor ihre partieuliere Rechnung 1000 Thlr. einzeichnen 
und jolches mit solemnälen Eide bejtätigen, jollen als Haupt-partici- 
panten geadmittiret werden und verfolglich in der Wahl der Bewint: 
haber eine Stimme haben. 

Und follen zum Anfange in der Comp. nur jein ein Praesident 
Bewinthaber, von ©. Chf. DI. zu jtellen, und zwei nebenjt ihm bei den 
Haupt-participanten aus dero Mitteln zu erwählen. 

Hierüber joll von den Haupt-participanten noch erwählet werden 
ein Haupt-partieipant Bewinthaber, der nach Gutfinden eine Verſamm— 
lung der Haupt-participanten, um von dem Zujtande der Comp. Com- 
munication zu haben, als Briefe zu lejen oder was jonjt der Comp. 
Interesse mitbringen dürfte, joll anftellen mügen: damit Bewinthabers, 
wenn die Haupt-partieipanten in ihrer Verfammlung von allem Kenniß 
geben, ihr Sentement von allem jagen und Partieipanten alles, was 
passiret, wiljen mügen. 

Wenn Bewinthabers einige Equipage thun, Cargasonen faufen 
oder verfaufen, joll der Herr Haupt=participant Bewinthaber allemal 


! trekken, holl. — ziehen, empfangen. 


Raule's Vorſchlag zur Errichtung einer guineijhen Kompagnie. 91 


gegenwärtig jein und von allem gute Nachricht nehmen, umb jeine 
Prineipalen allemal nad) Nothdurft zu unterrichten. 

Die 3 Herren Bewinthaber jollen nebenjt einem Buchhalter, Cassirer, 
Equipage-Meifter und tammerboten, die bei ihnen noch zu jtellen, alles 
zu der Comp. Beſten dirigiren, davor doch feine feite Gage geniehen, 
jondern unter ihrer 3en 1 procent von jährlichen Gewinnjten haben, 
es wäre denn, daß jolches höher liefe, als 3000 fl. holländifch, allein 
der Buchhalter, Cassirer, Equipage-Meijter und Kammerbote fejt gejala- 
riirt werden. 

Alle Retouren, jo mit Comp. Schiffen fommen werden, jollen 
nicht aus der Hand oder an Particuliere verfauft werden, jondern jollen 
bei dero Ankunft Bewinthabers gejchickt werden, eine pertinente Facture 
darüber in Drud auszufertigen und die Berfaufung 6 Wochen aus: 
zujegen und folches in S. Chf. DI. eigenen Handel-Städten, damit alle 
fremde und ausländijche Staufleute ihr vollenfommenes Contement haben 
fünnen. 

Bewinthabers jollen gehalten jein, alle Jahr eine volljtändige 
Rechnung von ihrer ganzen Administration abzulegen mit einem Schluffe 
ihrer Bücher, um dar in den Staat diefer Comp. Elar zu jehen, und 
wor inne derjelben Effecten bejtehen werden. Davon jollen auch alle 
Jahre an die Herrn Haupt-partiecipanten Copien gegeben werden, umb 
jelbigs bei den H. Partieipanten nachjujehen. 

Wenn nun Gott der Herr dieſe Comp. mit reichen Gewinnjten 
jegnen wird, joll man die Cargasonen und Equipagen nach) Vermögen 
und dem Zuſtande der Casse regulieren. 

Die Herren Bewinthaber jollen nicht vermögen, einig Geld vor 
Rechnung der Comp. auf Interesse zu nehmen, es jei denn daß jie die 
Herren Haupt-participanten zu ihrer Verſammlung verjchrieben haben: 
da es dann, jo es durch Pluralität der Stimmen gut gefunden wird, 
geichehen kann; und jonjten nicht. 

Die Equipage diejer Comp. joll gejchehen in Königsberg, Colberg, 
Stettin, Wolgast, oder ... ., nachdem bei der Generalverjammlung wird 
gut gefunden werden. 

©. Chi. Di. jollen über vorhero bejagtes die Comp. verfichern, 
daß fein anderer Unterthan aus Ddiejen Yanden auf vorgejagte Custen 
von Guinea fahren jolle, als alleine die Schiffe diejer Comp., zum 
wenigjten nicht in 25 Jahren. 

Sp Jemand von den Herren Haupt:partieipanten noch ichts ein- 
zubringen weiß, was Sachen man zu Beforderung diejer Comp. hierbei 
noch aufitellen fann, joll man nad) vorgehender Deliberation thun. 


92 Nr. 44. 


Wenn ein Bewinthaber in Commission der Comp. nothiwendig zu 
reifen haben wird, joll er vor ihm und jeinem Diener täglich einen 
Dufaten über Schiff: und Wagensfracht zu genießen haben, und mehr 
nichts. 

So nun ©. Chf. DI., die Herren Geheimen Näthe und andere 
©. Chi. DI. Bediente was einzeichnen, kann diefe Comp. im Frühjahre 
ihren Anfang nehmen; müſſen aber alle eingezeichnete Summen 1/m 
nach der Zeichnung prompt eingebracht werden, in Händen jothaner 
PBerjonen, als S. Chf. DI. darzu ordonnieren werden, und dar bleiben, 
bis die vollenfommene Bezahlung gejchehen, umb alsdann Bewinthabern 
in Hände zu jtellen. 

S. Chf. DI. zeichnen dann . . .» .» ... 10000 Thlr. 

Benjamin Raule vor ihm jelbr . . . . 2000 Thlr. 

vor feine Freunde, da er vor antworten joll 8000 Thlr. 


1680. Ar. 44. 


22. Januar. 
Raule’s Beauftragung, Schiffahrt und Seehandel 
in Preußen aufjurichten. 


' 


Vom 12./22. Ianuar 1680.* 
R. 65. 6. 


Demnah Se. Chi. Di. zu Brandenburg Unjer gnädigjter Herr 
nach nunmehro durch Gottes Gnade wiederbrachtem Frieden Dero 
Lande Aufnehmen nach aller Möglichkeit zu juchen und injonderheit die— 
jenigen, welche mit bequemen Seehafen verjehen find, mit Vermehr: und 
Bejferung der Commereien und Schiffahrt zu beneficiiren bedacht fein, 
als haben Sie Dero p. Raule hiermit gnädigjt committiren wollen, ſich 
nacher Preußen zu erheben und mit denen, jo des Yandes und der Com- 
mercien allda fündig jind, mit allem Fleiße zu überlegen, wie die Schiffahrt 
und der Handel dajelbit durch dienfame Ordnungen dergejtalt einzurichten 
und zu beneficiiren, daß nicht allein die Einfünfte bei den Zoll-Städten 
vermehret werden, jondern auch das ganze Yand und alle deijelben Ein- 
wohner, injonderheit die Kaufleute und Schiffer, ihr Aufnehmen und 


ı Bei Peter, Die Anfänge der brandenburgiichen Marine, Berlin 1877, ©. 18, 
unvollitändig gedrudt. 


Raule's Dentichrift über die Seefahrt. 93 


einen gewiljen Nuten daraus haben können. Inſonderheit hat er fich 
zu erkundigen, was vor Waaren aus dem Lande gejchidet und welche 
wieder hineingebracht werden mögen, woraus ein jonderlicher Vortheil 
zu erwarten. Wovon er dann ©. Chr. Di. bei jeiner Wiederfunft getreu: 
lich und umbjtändlich zu referiren hat, damit Diejelbe darauf nach Be: 
finden Verordnung ergehen laſſen fönnen. Urfundlich unter p. 

Göllen p., den 12./22. Januar 1680. 


Ar. 4. 1680, 
4. Februar. 
Raule’s Denkſchrift über die Seefahrt, 


Dom 14. Februar 1680. 
(Auszug!) 
R. 65. 6. 


Königsberg, den 14. Februar 1680. 

Demnad ©. Ch. Durchl. Unjer gnädigiter Herr Vornehmens fein, 
das Commereium zu Wajler und Land vorab in den Seejtädten Königs— 
berg, Kolberg und Memel zu Großmachung Dero Unterthanen auf allerlei 
Maniere ſoviel möglich fortzujegen, als haben höchitged. S. Chf. Durchl. 
Unterjchriebenen anhero gejandt, um mit den vornehmiten Kaufleuten zu 
eonferiren, ihr Bedenken zu hören und zu deliberiren, wie man alle 
Kaufmannswaaren direete aus der See haben und verhüten möge, dat 
feine derjelben mehr über Danzig fommen. . . . Solchem nach werden 
die H. Kaufleute erbeten, ihr Bedenken . . . aufs Papier zu bringen. ... 

Weil nun die Seefahrt die Seele der Commercien ift und vor 
Augen zu jehen, dat die Schifffahrt allerlei Menjchen, wes Handwerks 
und Unternehmung die auch jein, das Brot giebt; dabeneben die Erfahrung 
lehrt, wie Holland, England, Frankreich, Hamburg und Lübeck alleine 
durch die Seefahrt floriren, jo hat Unterjchriebener zu einem Beginne 
und joviel ihm angehet, allerlei Werkmeiſter, als Meiſter Schiffszimmer: 
mann, Segel:, Block- und Kompakmachers, Anferjchmiede, Bildhauer 
und andere, die ein ganzes Schiff bauen fünnen, beifammen: von welchen 
die Bürger und Eingejejjenen diefer Stadt und Landes aljo gelehret 
werden fünnen, dat man alle dieſe Leute innerhalb drei & vier Jahren 
wieder nach Holland jchiden und ſich alsdann der hiefigen bedienen 
fann .. . . zu dem Ende, daß alle Vortheilen, die nun in Holland und 


94 Nr. 46. 


anderswo gehen, hier zu Lande bleiben. . . . Und weil Unterjchriebener 
durch Experience unterfunden, daß in diefem Lande der Schiffsbau zu 
viel geringerem Preiſe eingeführt werden kann, zumalen das Holz und 
Hanf jo viel weniger fojten, als ſich die Licenten, Arbeitslohn und 
Frachten nach Holland betragen, man auch das Eijen aus Schweden 
wohlfeiler haben fann; imgleichen die Vivres vor das Bootsvolf hier zu 
Lande wohl die Hälfte weniger fojten und verfolglich die Kauffahrt mit 
viel geringern Koften gepracticirt werden fann, jo giebt Unterjchriebener 
denen Herren Kaufleuten zu bedenken, ob man nicht vor einen Beginn 
10 jchöne neue Flüten von 150 & 175 Laſten unter einer Compagnie 
machen fönnte, um damit Klappholz, Dielen, Maſten und all jolche 
Waaren, als die Compagnie gut finden würde, auf Frankreich zu ver: 
führen, auch) wohl einige Schiffe auf Holland und anders wohin zu 
befrachten. 

Der Kurfürjt jollte im Antereffe der Kompagnie für Konvoi und Meatrojen 
jorgen, aus den Hauptparticipanten zwei ftändige Marineräthe (mit einem jährlichen 
Gehalte von 200 Thlr.) bejtellen und ihr außerdem einige noch zu bezeichnende Vortheile 
zuwenden. 

Dieje 10 Flüten werden ungefähr 50000 Thaler an baarem Gelde, 
ehe fie klar werden, daß eine franzöſiſche Neife thun können, fojten. Im 
diefe Compagnie jollen alle Sr. Churfürftlichen Durchlaucht Unterthanen, 
wei Standes und von was Condition die auc) jein, einzeichnen mögen, 
jedoch nicht weniger als 200 Thaler mit dem Bedinge, daß wer vor 
ihm jelbjt 1000 Thaler einzeichnet, zu Erwählung der Direktoren, die 
bejagte Compagnie regieren jollen, eine Stimme haben jolle. Bemelte 
Directeurs jollen zwar feine Gagen empfangen, doch aber ein & zwei 
Procent (welchs Kaufmannsprovis. ift) von denen Gewinnjten, die alle 
Jahr einmal ausgetheilet werden müßten, unter einander theilen. Alle 
GSeinterejjirte, die Eifen, Holz oder andere Materialien zu Kaufe haben, 
jollen dasjelbe zu Preis courant in Bezahlung geben mögen. Die in 
diefe Compagnie Geinterejjirte jollen auch geprivilegiirt jein, daß man 
ihnen ihre Güter und Waaren allemal vor andern abfaufen joll, in maßen 
fie es nur jo guten Naufs geben, als man es bei Andern befommen kann. 


Injtruftion für den Kapitän Joris Barteljfen nad) Angola und Guinea. 95 


Ur, 46. 
Inftruktion für den Rapitän Joris Bartellen 
nach Angola und Guinea. 


Dom 7./17. Zuli 1680. 
R. 68. 7. 


Injtruction, wornach ſich Unjer von Gottes Gnaden Friedrich 
Wilhelms Markgrafens zu Brandenburg x. Capitain . Joris 
Bartelsen, führende das Schiff das Wapen von Churbrandenburg, 
um damit längs die Küſten von Angola und Guinea zu nego: 
tiiren, gehorjamft zu achten. 

Erjtlich ſoll gedachter Capitain, ſobald er jegelfertig, ſich nach der 
Küſte von Guinea und Angola begeben, um dajelbit Gold, Zähne, Ge- 
treide, Sklaven und was er jonjt nebjt der Supercargo zu mehrerem 
Dienjt ©. Chr. DI. gutfinden wird, zu handeln. 

Gedachter Capitain foll auf ermelter Küſte trafiquiren und dajelbjt 
jo lange bleiben, als er fan, es wäre denn, daß man jonjt Bortheil 
itiften fünnte, ohne daß er Urjach jich zu fürchten vor die holländiſche, 
englifche oder franzöfiiche Compagnie: Schiffen, nur daß er jich hüte zu 
handeln, wojelbjt gedachte Prinzen und Republifen ihre Comtoirs oder 
Schiffe haben, wie er dann auch nicht in derjelben Gejichte zu handeln hat. 

Dafern Jemand, wer der auch jein möchte, diefen Handel hindern 
wollte, jo wird erm. Gapitain hiermit expreß befehliget, Gewalt mit 
Gewalt zu jteuren und jein Schiff und Güter zu defendiren, jedennoch 
joll er fich hüten, daß er feine Schiffe von anderen Prinzen oder 
Potentaten bejchädige, jondern er hat jelbigen vielmehr bei allen Occa- 
sionen Höflichkeit zu erzeigen. 

Dafern der Capitain rathſam findet einige Sklaven zu erhandeln, 
joll ihm folches frei jtehen und mag er jelbige zu Kauf führen nach 


ı Am Nande fteht: „Zu Nachricht ijt hiebei zu motiren, daß Herr Raule dieje 
Schiffahrt auf feine Ktojten, Gefahr und Advanture thut und dab S. Chf. DI. weiter 
dabei nicht concurrieren, als vermittels Verleihung des benöthigten Octroy und Her— 
gebung der 20 Mann, 10 auf jedes Schiff.” — 

Kapitän Blond erhielt eine nleichlautende Inſtruktion. — Bereits gedrudt bei 
Peter, a. a. O. ©. 29. — 

Ähnlichen Inhalts, wie dieje beiden Inſtruktionen, ift eine jolhe aus dem Jahre 
1684 — R. 65. 10 —, mur daß jie den veränderten Verhältniſſen Rechnung trägt und 
namentlich Beſtimmungen trifft für den Fall des Angriffs durch die Holländiich-meit- 
indiſche Kompagnie. Sie iſt indeß, da die gegen die leßtere geplante Expedition nicht 
zur Ausführung gelangte, nicht praftijch geworden. ©. Th. 1, ap. 3, $ 1. 


1680, 
17, Juli. 


96 Nr. 47. 


Cadix, Lisbon, Canarie oder unter der Hand in einige Insulen, wo— 
jelbjt er wird zugelafien jein, mit Vorbewußt und Willen des comman— 
direnden Gouverneurd. Der Capitain joll nicht unterlajjen von Zeit 
zu Zeit, wenn fich Gelegenheit eräuget, Uns von allem Advis zu geben 
unter Couvert Unſers Raths und Oberjchiffsdirecteurs Raule. 

Wann die Reife vollebracht, ſoll er ſich befleißigen zurückzukommen 
Nordjeiten Irlands um, weil die Sachen in der Welt gefährlich ſtehen, 
und joll er Gapitain ſich wohl erkundigen auf jeiner Nüdreife, ob Wir 
mit einigen Prinzen oder Potentaten im Kriege begriffen, um jich für 
Feinde zu hüten, und fich im Übrigen ‘ befleiigen nach Königsberg in 
Preußen zu fehren und fich alsdann bei Unjerm 5. Raule anzugeben. 
Im Übrigen befehlen Wir gedachtem Capitain allenthalben nach Schiffs: 
und Seegebraud) gute Sorge zu tragen und ein richtig Journal zu 
halten. 

Dafern in denen Yändern einige rare Affen, Papageien oder andere 
Thiere und Vögel zu finden find, ſoll er jelbige erhandeln und mit: 
bringen, imgleichen ein halb Dugend junge Sklaven von 14, 15 und 
16 Jahren, welche ſchön und wohlgejtaltet jeien, um jelbige an Unjern 
Hof zu überjenden. 

Urkundlich haben Wir dieſe Injtruction eigenhändig unterfchrieben 
und mit Unjerem Churfürjtl. Inſiegel bedruden laſſen. Gegeben zu Cölln 
an der Spree, d. 7. Juli 1680. 


1680. ur. 47. 
ar Schiffskommiſſton für den Rapitän Joris Bartelfen 
nach Guinea und Angola. 
Dom 17. Juli 1680.* 
R. 6. 7. 


Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden- 
burg, Churfürſt p. geben hiemit jedermänniglich, denen es zu willen 
nöthig, zu vernehmen: 

Demnach Wir gut funden einige Schiffe in See zu jchiden, umb 
ı Eine gleichlautende Kommiſſion erhielt der Kapitän Philipp Pieterfen Blond, 
welcher das Schiff „der Morian“ befehligte. 

Derartige Kommifjionen oder Seepäfje wurben auch in fpäterer Zeit häufig 
ertheilt; 3. B. d. d. Köln, 8. Nov. 1692 — R. 65.17; Köln, 27. Aug. 1694 — R. 65. 18. 


Auszug aus der Inſtruktion für die Schiffsfapitäne ıc. 97 


damit auf den Küſten von Angola und Guinea zu negotiiren, daß Wir 
dannenhero Capitain Joris Bartelsen führend das Schiff „das Wappen 
von Churbrandenburg“ Commission aufgetragen, thun auch jolches hie— 
mit und tragen iggedachtem Gapitain Commission auf, mit jeinem unter: 
babenden Schiffe in Sce zu laufen, damit vorlängjt den Küſten von 
Angola und Guinea zu negotiren und dasjenige, was jeine Instruction 
im Munde führet, zu vollbringen. Und wollen Wir ermeltem Unjerm 
Gapitain, jo lange derjelbe in terminis eommissionis verbleiben wird, 
jedesmal Schuß halten umd vertreten, auch dahin jehen, daß er zur Un: 
gebühr nicht bejchtweret noch ihm Schaden zugefüget werde. Gejtalt Wir 
denn hiermit alle auswärtigen Potentaten und Deren Bedienten nad) 
Standesgebühr dient: und freundlich erfuchen, Denen Gouverneurs und 
Commendanten Unferer Zeepläge aber gnädigjt anbefehlen, obbejagtem 
Gapitain Joris Bartelsen nebjt jeinem Schiffe „das Wappen von Chur: 
brandenburg“ freien Access und Recess in Ihre und Unſere Hafen, 
Städte und Plätze zu veritatten, guten Willen zu erweifen und Schuß 
zu halten, welches Wir umb die Auswärtigen gebührlich zu erfennen 
geneigt, die Unſrigen aber vollbringen daran Unſern gnädigiten Willen. 

Urkundlich unter Unjerer Subseription und vorgedrudtem Chur: 
fürjtl. Injiegel. Gegeben zu Potsdam, den 7./17. Juli 1680. 


Ar. 48. 1680, 
Ausg aus der Inftruktion — 
für die Schiffskapitäne bei der Expedition gegen Spanien. 
Dom 13.23. Iuli 1680.* 
R. 65. 6. 


Das Point von Ceremonie und Streichen joll in Zee und auf Nheden 
bei Zeiten und nach Seemannsgebrauch geobserviret werden, auf daß 
dadurch fein Ungemach entitehe. Aber vor particeulier holländijche oder 
andere Republiquen Schiffe joll nicht zuerſt gejchoflen, bejondern jolches 
von ihnen erwartet werden, wohl aber vor die, jo eine Admiralsflagge 


führen. 


So einige Capitains mit Tode abgingen oder gejchoffen würden, joll 


ı Es find hier nur die Beitimmungen von allgemeinem Intereſſe ercerpiert. 
Bollftändig ift die Inſtruktion bei Peter, a a. O., S. 15 ff. abgedrudt. 
Brandenburg: Preußens Kolonialpolitif. I. 7 


98 Nr. 49, 


der Commendeur die bequemjten Berjonen zu der Charge wieder em- 
ployiren und, die ihr Devoir nicht thun, alfofort nachdem es die Sache 
erfordert und nach Schiffsgebrauch trafen. 


Auf was Plägen einige Schiffe anfern möchten, etwa zu dem Ende, 

Waſſer oder ichts anderes zu holen, jollen alle Capitains auf Yeib- oder 
Lebensitrafe verbieten, daß fein Menjch als die Schaluppe-Kuderer an 
Yand gehe, unter was Praetext jolches auch jein möchte. 

Der Commendeur joll auch allen Gapitainen und Offtciren jcharf 
anbefehlen, daß fie jich hüten Jemand in der Welt zu jchädigen, plündern 
oder Gewalt zu thun, bei Strafe des Todes; und alle Papiere, Bücher, 
Chartequen, jo in denen genommenen ſpaniſchen Schiffen gefunden werden, 
joll man wohl bewahren, auch feine Güter unterjchlagen, jondern alles 
fleißig annotiren und Unjerm Directeur und Collegio de Marine Alles 
getreulich überliefern, damit es zur Rechnung gebracht werden fünne. 

Die Gefangenen joll man, nachdem fie genommen jein, als Freunde 
tractiren und ihnen alle Civilite widerfahren lajjen. 

Alle Sachen joll der Commendeur mit den Gapitainen concertiren 
und aljo überlegen, wie es zu Sr. Churf. Durchl. Dienjten wird gut 
gefunden werden. 


Der Commendeur joll den Wimpel von oben, der VBiceCommendeur 
von vorn und Bapitain Alders von der bezaans-Majte führen und jo 
lange jie im Ganal und unweit Ofjtende jein, Prince-Flagge oder gar 


feine gebrauchen. Sie können . . . . ſich ferner in Fällen, welche allhier 
nicht exprimiret jein, aljo gouverniren, wie e8 Seemannſchaft mit jich 
bringet. 
1680. Ur. 49, 
13. Novbr. 


NUHusjug aus der Infteuktion für den Sıhiffskapitän 
Johann Lacher bei der Expedition gegen Spanien. 


Dom 3.13. November 1680.' 
R. 65. 6. 


So joll er auch allemal für ‚sranfreich, Engeland, Dänemark und 
Schweden wie auch für einer holländischen Admiralsflagge jtreichen und 


Vollſtändig gedrudt bei Peter, a.a.D., ©. 19 ff. Von allgemeinem Intereſſe 
find mur die obigen beiden Punfte. 


Raule's Beftallung zum General-Direeteur de Marine ꝛc. 99 


für ein Königes Schiff neun Kanonſchüſſe, vor die holländische Admirals— 
flagge drei, vor partieulier holländischen Kriegesichiffen und der Repu— 
blique von Venedig aber feinen thun. 

Im Attaquiren oder Überjallen jollen fie es wohl überlegen und 
tapfer fechten, damit Er. Churf. Durchl. Reputation nicht gefränfet 
werde; die dawider peceiren jollen ohne Gnade mit dem Tode abge: 
jtrafet werden. 


Ur. 50. 1681. 
Raule’s Beltallung IR 
zum General-Direeteur de Marine mit Pbrilten-Rana. 
Dom 20. Februar 1681. 
R. 9. C. 6. a. 1. 


Wir, Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Markgraf zu Branden— 
burg, Churfürſt p., geben hiemit jedermänniglich, denen es zu wiſſen 
nöthig, in Gnaden zu vernehmen: Demnach Wir die treue und nützliche 
Dienſte, welche Uns Unſer Rath und Ober-Schiffs-Direeteur Benjamin 
Raule zu Krieges: und 7Friedenszeiten unterthänigit geleiitet und deren 
Wir noch mehr von ihm gewärtig jein, gnädigit erwogen, daß Wir jowohl 
aus dieſer Consideration, als auch damit er bei jeinem unterhabenden 
See-Volke deito mehr Autorität haben möge, demjelben anjtatt des bisher 
geführten Praedicats Ober-Schiffs-Direeteur, nunmehr Unjeres General 
Direeteurs de Marine gnädigjt zugeleget, und ihn dazu beitellet haben: 
thuen auch jolches hiermit aljo und dergeſtalt, dal er alle Unſere See: 
jachen nach der ihm bereits gegebenen Injtruction, oder die ihm noc) 
biernächit gegeben werden möchte, führen und dirigiren, und dahingegen 
von jedermänniglich vor Unſern Rath und General Directeur de Marine 
gehalten und respeetiert, auch den Rang gleich denen Obrijten vor dem 
Gen. Auditeur haben jolle, und ob er zwar mit dem Gehalt, welches 
er jetzo hat, jich noch ferner zu vergnügen ausgelajjen, jo wollen Wir 
jedoch jeine leiitende Dienjte bei vorfallender Gelegenheit in Gnaden er: . 
fennen. Wornach jich jedermann zu achten. Urkuntlich p. Gegeben zu 
Cölln an d. Spree, den 20. Febr. 1681. 


1681. 
16, Mai, 


100 Mr. 5la, 


Ur. 514. 
Vertrag mit 3 Cabifiers von Capo Tres Puntas. 


Dom 16. Mai 1681.' 
R. 65. y 


Contract In Guinéé gemaeckt met de moren. 
Vrijdagh adij 16 Maeije 1681. 

Op datum als aen de Cust van Guinea tuschen Axim ende de 
Caep tris Puntas sijn wij, van der Beke ende Mons. van de Geer, 
door order van Cap. Philip Pieterse Blonck aen land gegaen om 
naer een plaetse uijt te sien volgens bevel vand heer Director van 
Z.C. V. D. die bequaem was om een fortificatie te maeken, soo is 
dat wij dese plaetse seer bequaem vindende ende de Negers tot het 
selve wel genegen, om de negotie van Axim naer desen plaetse te 
trecken, soo hebben wij met de drie principaelse Cabisiers als Pre- 
gatte, Sophonije, ende Apanij gesproken om binnen den tijdt van 
acht a tien maenden min ofte hier te sijn met schepen ofte schip, 
en de goet; allerleij gereitschap behorende tot soo een werck, daer in 
dat sij ons beloven alle hulpe te bewijllen, onder conditie dat wij 
daer een reconutie voor zouden geven; ons swerende bij haer eeden, 
dat se met niemand anders souden negosieren als met de schepen een 
de aen land leggende van Z. C. V. D., oock niet toe soude laten dat 
eenige Engelse ofte France Interloopers, daer onder pretexte van water 
en steen de halen jets onder den duijm souden negotieeren, maer 
ter contrarij alle om liggende plaetse hier te lande waert gelegen alle 
tot dese negotie souden trecken, sulk dat dit een saeken is om groote 
dinge in korte te connen uijt wercken. Maer tot haer gerustheijd ende 
als een pand vant’ geen zij ons voorn. belooft hebben, begeren dit na- 
commende twe flaems turckn stoffe, een kleedie, oock een vlagge om 
te bethonen dat se Z. C. V. D. voor haere heeren hebben aengenomen; 
Ende wij hier wedercommende sal ons dit alles goet gedaen worden 
in haere betaelinge sonder eenige exceptie. In kennisse der waer- 


- 


ı Im Sgl. Geh. Stantsarhiv zu Berlin eriftiert nur die Abjchrift des in 
bolländifcher Sprache abgefaften Kontraft® und die von Raule gefertigte Überjegung 
(Nr. 51b). Letztere iſt bisher nicht veröffentlicht, wohl aber die erjte durchweg fehler: 
haft von Stuhr, Die Gejchichte der See- und Kolonialmadt des Großen Kurfürjten, 
©. 168. — Das Original ift, wie aus der unter Nr. 65 abgedrudten Urkunde erfichtlich, 
im Jahre 1682 nad) Afrika zurüdgewandert und dort jehr wahrſcheinlich verloren gegangen. 


Copia überjegt aus dem Holländifchen ins Hochdeutſche. 101 


heijt soo hebben de boven gemelte Cabisiers dit merckt met haer eijgen 
hand getekent. Datum als hier voren. 
Was getekent als volgt:' 
Cabisier Pregatte. 
('abisier Sophonije. 
Cabisier Apanij. 
Wij bekent 
was getekent Jacobus van der Beke. 
Isaacq van de Geer 
Wij mede 
bekent als tegenwoordigh zijnde. 


Ar. 516. 
Copia überfeht aus dem Bolländifchen ins Hochdeutſche. 
R. 65. 7. 


freitag, den 16. Mai 1681. 


Heute dato auf der Küſte von Guinea zwiſchen Axim und Cabo 
Trispuntas jind wir, von der Beede und von Geer, auf Befehl 
unjeres Gapitäns Philipp Pieterjen Blond, am Lande gewejen, um zu: 
folge des Churfürſtl. Brandenburgiichen Directeurs de marine gegebener 
Ordre einen zu Aufrichtung einer Forteresse tüchtigen Ort auszujehen. 

Wie wir nun demjelben Ort überaus gut und die Mohren jehr 
geneigt befunden, da$ Commereium von Axim dahin zu ziehen, haben 
wir mit den dreien vornehmiten Cabisiers, Pregatte, Sophonie und Apanij 
abgeredet, daß wir inner 8A 10 Monaten mit Schiff oder Schiffen 
und allerlei zu jolchem Werfe gehörigen guten Bereitjchaften wieder da 
jein wollen: inmaßen jie uns dazu alle Behilflichkeit zu erweiſen ver: 
jprochen. Jedoch mit dem Bedinge, dab wir ihnen dafür eine Recog- 
nition geben jollen: gejtalt jie uns ihren Eid geichtworen, daß jie mit 
niemand anders, als mit Sr. Chr. DI. zu Brandenburg Schiffen umd 
mit denen, welche Diejelben am Yande liegen haben, negotiiren, auch) 
nicht zulaffen wollen, daß einige Engländer oder Franzoſen Interläufer 
allda, unter Praetext Waſſer oder Steine zu holen, ichts unter dem 
Daumen negotiiren jollen, jondern daß fie dahingegen alle Commercien 
der umliegenden Orter dahin zu ziehen äußerſt bemüht fein wollen, aljo 


' Die Handzeichen der Gabifiers find in den verjchiedenen Abjchriften willkürlich 
geitaltet und deßhalb fortgelafien. 


1681, 
16. Mai. 


102 Nr. 52. 


daß diejes eine Sache, woraus was großes werden fann. Sie begehren 
aber als ein Pfand ihres Verjprechens von uns, was bier nachfolget: 
als 2 Perpetuanen!; 1 Rappire; 1 Hut; 2 zinmerne Schüjjel; 2 Faden 
türfiiche Estoffe; 1 Kleidchen; 1 Flagge, womit jie erweijen fünnen, daß 
jie ©. Chr. Di. für ihren Herrn angenommen; und wenn wir da wieder: 
umb kommen, joll uns jolches alles in ihrer Bezahlung wieder qutgethan 
werden, ohne einige Exception. Zur wahren Urkund dejjen haben be: 
jagte Cabisiers dieje Marken mit eigener Hand darunter gezeichnet. 
Datum wie oben. 
Cabisier Pregate. 
Cab. Sophonie. 
Cap. Apanij. 
Wir befannten: 
Jacobus van der Beecke. 
Iſaac van der Geer. 


1681. Ar. 52. 
— Schreiben, ſo S. Chf. DI. 
an die drei h. Cabiſiers haben abgehen lalſſen. 
Dom 16. Mai 1681.° 
R. 65. 7. 


esriderich Wilhelm, Churfürit von Brandenburg pp. 

Unjeren günjtigen Gruß zuvor, Groß Achtbare, Edle, Liebe Freunde: 
ir haben vernommen, wasmahen einige von Uns nacher Guinea aus: 
geſchickte See-Tfficierer wie jie durch des Höchſten Vorjehung und Ge: 
leite auf Eurer Küſte angelanget, mit Euch einen Vergleich am 16. Mai 
diefes 1681!" Jahres getroffen, worinnen Ihr Euch vermittel® Eides 
verbunden, mit Niemandem, wer der auch jei, als mit Unferen Schiffen 
und Leuten zu handeln, auch die umbliegenden Orter zu folder Nego- 
tiation mit zuzuziehen und daß Ihr gedachten Unſeren Officierern einen 
Das waren indijche (bei den Negern beliebte) Stoffe. 

? Bereits gedrudt in „Brandenburg- Preußen auf der Wejtküjte von Afrika,“ 
Berlin 1885, ©. 16 ff. * 

Die auffallende Übereinſtimmung des Datums mit dem des Blonck'ſchen Vertrags 
it m. E. als ein Aft einer — freilich jehr weit gehenden — diplomatischen Höflichkeit 
aufzufaffen, wofern nicht die Jahreszahl 1681 anftatt 1682 in dem bei den Aften be— 
findlihen Koncept ein einfacher Schreibfehler iſt. 


Raule an den Geheimrath Meinders (ob der Große Kurfürſt ıc.). 103 


Pla angewiejen, umb dajelbjt ein Fort zu bauen, auch Uns zu Eurem 
Schugherren angenommen. Wie Uns nun jolches lieb und angenehm 
zu hören gewejen, als haben Wir nicht alleine bejagten Vergleich gerne 
und willig approbiret und gewiſſer Perſon VBolmacht aufgetragen, den: 
jelben von Unjertwegen zu ratificiren, bejondern Wir jchiden auch alles 
was gehöret nicht alleine zu Aufbauunge eines jolchen Forts, jondern 
auch zu Defendirunge desjelben; imgleichen die bedungene Prejente, und 
außer denen noch andere mehr, damit Ihr daraus Unſere Gnade jo 
vielemehr zu erkennen habet. Wie Wir Euch denn auch hiemit in Unjeren 
Schuß und Protection aufnehmen und Unſeren Bedienten Befehl geben 
Euch wider Eure Feinde nad) Möglichkeit zu protegiren. Im übrigen 
zweifeln Wir nicht, Ihr werdet auch dasjenige, was Ihr vermittels 
Eides verjprochen, aufrichtig halten, und Unſeren Leuten und Schiffen 
mit aller Willfährigfeit und Nothdurft an Hand geben. Welches Wir 
denn jederzeit mit Gnade und geneigtem Willen, womit Wir Eud) zu: 
gethan verbleiben, erkennen werden. 
Geben auf Unjerem Schloſſe zu Potitam, den 16. May 1681. 
Denen Groß Achtbaren und Edlen 
Cabisiern auf der Guineischen Gold: 
füjte zwijchen Axim und Cabo tris 
Puntas, Hr. Pregate, Hr. Sophonie 
und Hr. Apanij, Unſeren lieben 
Freunden. 


Ur. 53. 1681. 
11. Juni. 
Raule an den Geheimrath Meinders 


(ob der Große KRurfürſt die Marine abandonnieren wolle?). 
Vom 1./11. Duni 1681. 
R. 65. 7. 


Hochedeler Herr, 
Hochgeehrter Herr Geheimer Rath! 

Ob ich gleich mehr Urjache habe, Ew. Ercellenz für Dero vielfältig 
genommene Mühe und alle von Ihnen genojjenen guten Dienjte zu 
danken, als num umb ichts neues zu bitten, jo finde mich dennoch annito 
genöthigt, weil ich jonit feine Nejolution zu befommen weiß, mich noch) 
für Diefes Mal an Euere Ercellenz zu adrejjieren: nicht zu dem Ende, 
daß Er. Chi. Di. von Euerer Excellenz ichts in der Welt vorgetragen 


104 Nr. 58 


oder worumb angehalten werde, jondern blos und allein Ew. und des 
Herrn von Gromfau Exe. Sentement zu vernehmen, gejtalt mich verfichert 
halte, dal; Diejelben nicht allein meine aufrichtigen Freunde jein, ſondern 
den Staat Er. Chr. DI. bejier als ſonſt Jemand penetriren. Bitte aber 
voraus nicht ungeduldig zu jein, dieſes Memorial zu lejen und dem 
Herrn von Gromfau zu commumicieren umd mir darnach Ihre Meinung 
zu eröffnen, umb mich conformement zu regulieren. 

Demnach wollen Ew. Excellenz vernehmen, wie daß zu unterthänigit 
gehorjamster Folge Sr. Chf. Di. gnädigiter Ordre die anwejenden Matrojen 
jofort abgedanft werden jollen . . . . 

(100 Mann würden aber zur Bewahrung der Schiffe zum mindeften nöthig fein). * 


Es fümmt nun darauf an, ob S. Chf. DI. gefinnt fein, die ganze 
Marine zu abandonniren oder noch ichts anzuhalten, welches dasjenige 
it, das num gefragt wird. 

(Das Wenigjte berechnet hierauf Raule auf 2909 Thlr. monatlich.) 


Denn ohne Volk kann ich die Schiffe nicht bewahren, weniger ohne 
Profit jtille liegen lallen, und Geld haben wir nicht, diejelbige zu können 
emploiiren. So müjjen wir zum allerweinigiten dieſe Conditiones bei 
Sr. Chf. DI. bedingen fünnen und dann würde man noch faum das 
Brot dabei haben, oder wir müßten andere Dienste ſuchen. 

Und jollte man gleich Kaufleute zu denen Schiffen finden, jo bin 
ich bei Er. Chf. DI. ganz nicht nüße. Denn ohne Schiffe bin ich nicht 
bequem, Sr. Chf. DI. einigen Rath zu geben; weiniger könnte ich zu 
anderem Emploi gebraucht werden, wobei den zehnten Theil dejjen, was 
zu meinem Unterhalt von Nöthen, jollte verdienen fünnen. Ich würde 
auch feine Luſt haben, Sr. Chf. DI. zu dienen, wann ich alle meine 
alte Capitains und Officiers, Die mir nun 16 Jahre gedienet, abdanfen 
jollte: zumalen ich künftig Sr. Ch}. DI. hohe Reputation nicht gern 
neuen Capitainen, die ich bei Gelegenheit würde juchen müſſen, anver: 
trauen, noch meine eigene, die ich num durch viel Mühe und Arbeit 
erworben, in die Wagjchale jegen wollte; gejtalt ich verjichert bin, dab, 
was Seemanns- und Soldatjchaft betrifft, meine itigen Leute der Kern 
von Europa, die in der Dftjee, dem Kattengat und in dem Weiten jo 
betrieben als ich in meinem Hauſe, weldjes mir wohl 7 Schiffe zum 
Lehrgeld gefoitet hat. Nun weiß ich nicht, ob Sr. Chf. DI. Finanzen 
jothane ertravagante Koſten an ledig liegende Neglementer, ohne Dienjte 
dafür zu thuen, vertragen fünnen oder ob man lieber diejer Gloire und 





ı Der Kurfürſt entichied ich dafür, allezeit 200 Mann zu behalten. 


Raule an den Geheimrath Meinders (ob der Große Kurfürit ıc.). 105 


der Dienjte, die man auf dem nöthigen Fall davon haben fann, ent- 
behren und die Nachbaren von dieſer Furcht befreien, als joviel bezahlen 
will. Darumb erjuche Ew. Exc. ganz gehorfamjt, Sie wollen mir Dero 
eigentliche Meinung jagen, wornach mich zu achten haben joll; falls 
Ew. Ere. es aber für eine unmügliche Sache halten würden, mir nur 
einig Mittel an Hand geben, wie Sr. Chr. DI. ih für die mir bis 
hiehin erwiejene hohe Gnade füglich bedanken joll, damit von Er. Chf. DI. 
und allen meinen guten Freunden ich meinen Abjcheid mit vollfommener 
Satisfaction befommen und nehmen möge. Denn ich Din incapabel an 
unſerem Hofe mit einem Tractament, wären es auch jährlich 10000 Thaler, 
zu bleiben, wenn da feine Dienite für thun kann, ſondern nur als eine 
Laſt an unjern Estat pajjiren jollte. Ich will aber auch beloben und 
jchwören, mich die Zeit meines Yebens wider den Staat oder Chf. Unter: 
thanen nicht gebrauchen zu laſſen, jondern ihnen dahingegen allemal, 
joviel in meinem weinigen Vermögen, zu helfen und zu dienen. Ich will 
auch jo lange mir Gott das Yeben gönnet, Ew. Ercellenz, die Herren 
von Gromkau und Fuchs nebenit allen Angehörigen lieben und ehren, 
ebenjo und mehr als jemals gejchehen. Denn ich bin jo lache nicht, 
von meinen Freunden ichts zu begehren, welches wider S. Ch. DI. 
Interesse und Estat jollte jein; weiniger, daß die meinetwegen Reproches 
haben jollten: mahen für mich wohl noch ein Winfelchen in der Welt 
zu finden jein wird, da ich Brot haben werde... . . 

(Krantheitshalber könne er jetzt nicht an den Hof fommen, um dieje Vorftellung 
perjönlich anzubringen.) 

Sch weis wohl daß bei Er. Chr. Di. ich mein VBornehmen appa- 
renment wohl auswirken möchte... . . 

(Hiernächſt weijt er nach, daß ihm noch 38039 Thlr. gebühren, wogegen er die 
Matrojen bezahlen müfje.) 


Hieraus werden Ew. Excellenz jehen, wie die Sachen jtehen. . . . 


Wie mun diefes eine Sache von großem Gewichte, da Sr. Chr. DI. 
hohe Reputation und meine ganze Wohlfahrt anhänget, alſo it eine 
jchleunige Resolution höchit nöthig. Will demnach hoffen, Ew. Exe. 
werden mir hierinnen als Ihrem Freunde dienen und forderjamit be— 
richten, worauf ich Estat machen kann. Und wie e8 gefunden wird, jo 
joll es mir gefallen... . . 

Em. Exe. 
gehorjamjter Knecht 
B. Raule. 
Königsberg, den 1.11. Juni 1681. 


106 Nr. 538, 


In einem Bojtjfriptum führt er aus, daß Königsberg ein Dorf 
zu werden droht, wenn nicht alsbald die Hilfsgelder abgejchafft, die 
Zölle mit den Danzigern gleichgeitellt, das Maß geändert, die Licenten 
gebejjert werden. „Ich habe alle Sachen gründlich durchgejehen und 
davon mein Werf gemacht. Jedoch ich lajie andere, die weiſer fein, 
davon urtheilen.“ 


1681. Ar. 55a, 
N Abraham Ruts’ Poration m Prediger in Pillau 
und auf Sr. Chf. PL. Schiffe. 
Dom 5./15. Auni 1681.* 
R. 7. Ur. 150. 3. vol. II. 


Friederich Wilhelm p. Churfürjt p. 

U. 9. ©. 3. Wohlgelehrter p. Nachdem Wir nöthig finden, dat 
auf Unjern Schiffen wie auch in der Veſte Billau wegen deren dajelbit 
vorhandenen Reformirten ein Prediger bejtellet werde, welcher das 
Predig-Ambt alda mit Yehren und allem dem, jo diefem anhängig, ver: 
richte; und Wir dan Unſere Gedanfen auf eure Perſon gejeßet, als 
wollen Wir euch zu jolchem Predig-Ambt hiemit und in Kraft diejes 
in Gnaden berufen haben, gejtalt Wir dan auc) wegen eurer Ordination 
und Vorjtellung an Unſere Reformirte Hofpredigern zu Nönigsberg ge: 
mejjenen Befehl ergehen lajfen, und weiln Wir auch zu eurem Unter: 


’ Unter demjelben Datum erging der Befehl an die reform. Hofprediger zu 
Königsberg, Ruts zu ordinieren und in jein Amt einzuführen, an Heydekampf aber, 
für die pünftliche Auszahlung des Gehalts Sorge zu tragen. — 

Durch Order, d. d. Potsdam, den 20. Auguſt 1683, wurde Ruts auf jein An— 
halten von jeinem Amte entbunden, „iobald ein anderer holländifcher Prediger in der 
Pillau bejtellet jein wird.“ Eine neue Order, d. d. Potsdam, den 29. Januar 1685, 
erließ ihn definitiv „feines bei der preußijchen Marine bisher verwalteten Predigerambts“ 
und ernannte ihn zum „Prediger in der Feſtung Pillow bei der dajelbit ſich befindenden 
evangeliichen reformirten Gemeinde.” Die darin zugleich getroffene Verordnung, dab 
der reformierte Gottesdienft in der lutheriſchen Kirche abgehalten werden jolle, gab den 
lutheriſchen Predigern in Pillau Veranlaſſung zum Einſpruch — Borjtellung des 
Königsbergiichen Konfiftoriums vom 20.30. April 1685 —, den aber der Kurfürſt 
durdy Order, d. d. Potsdam, den 29. Juni 1685, zurücdwies. Auf einem der cit. Vor— 
jtellung beigefügten Zettel (von Fuchs' Hand) fteht: „Ohne dab S. C. D. Diejes ganz 
aushören wolten, befahlen Sie zu antworten, Sie wolten die Kirche wieder niederreiken 
lafien p.“ Baczko, Gejchichte Preußens, Bd, 6, ©. 159, bemerkt hiernady unrichtig, daß 
„Seit dem Jahre 1690 ein reformierter Prediger in Pillau angejtellt war.‘ 


Marine - Etat. 107 


halt jährlich dreihundert Thlr. aus Unſeren Licenten zu Königsberg 
verordnet, jo haben Wir auch Unjerm p. Heydekampf befohlen euch 
diejelbe zu rechter Zeit auszuzahlen. p. p. 

Halle, den 5. Junij 1681. 

An 
Abraham Ruts. 


Ur 54. 1681, 
16. Juli, 
Marine- Etat. 
Dom 6./16. Yuli 1681. 
R. 65. 7. 


Estat de la Marine de Brandenbourg unter der Direction des Herrn 
Benjamin Raule. 


1) Schiffe, die num in See auslaufen: 
Drei Kriegsſchiffe als: 

Carolus Secundus, Capt. Thomas Alders, mit 50 Ganons, 
150 Matroſen, 60 Soldaten, 

Rother Löw, Capt. Jacob Raule, mit 20 Ganons, 75 Ma: | , 
trojen, 25 Soldaten, 

Fuchs, Gapt. Martin Ferdinande Fors, mit 20 Ganons, 
75 Matrojen, 25 Soldaten, 


2 jchnelle Schnauwen, nämlich der Falke, Capt. Willem Adriaensen; 
St. Jean Baptiste, Capt. Jean de Ruyter, 
mit je 4 Canons, 25 Matrojen, 10 Soldaten, 
freuzend auf der flamifchen Stüjte vor Neuport und Ostende, zu dem 
Ende denen Flamingen ihr ganzes Commereium zu behindern und zu 
ruiniren. 
2) Für der Guineiſchen Compagnie jind ohne Er. Churfürjtl. Durd): 
laucht Kojten und Gefahr bereits in See und werden dorthin noch aus: 
gerüjtet: 


'* Berproviantiert auf 9 Monate und equipiert a *%/, für den Kurfüriten, a '/, 
für Ranle, nach jpäterer Order ganz auf Rechnung des Kurfürjten. 


108 Nr. 54. 





Der Morian, führend 125t.35M. m. einem Cargaison sEE 

v.3500051.7Mon.|2%E 

Das Wappen von FRE 

Brandenburg „ 12 „20, A 25000 .9 „ )s3% 
Der brandenburgijche 

Dragauner,führend20 „ 40 „ “ 50000 „2 „ in ©. 

Der Churprinz, „ 32 „ JOMatr.20Sold.,, 50000 „ ar 

rtig jein 
2 SregattenmitjelO+10, 20 „+20 „ „25000 + 25000 „ Werben in Eeelad 
I5S.135Mat.60 old. 21000051. ati. 


So führen dieſe Schiffe insgefammt 135 Matrojen, 60 Soldaten, 
auf der Comp. often, müjjen aber alle in der Pillau de retour fommen. 


3) Schiffe, jo Raule und jeiner Compagnie zugehören und igund 
nach unterjchiedlichen Dertern in See gehen: 

Die Wolfenfäule unter Capitain Johann Lamprecht, groß 170 
Yajt mit 12 Stüden, beladen mit Maſten, eichenen Blanfen, Balken und 
anderen Waaren, gehende nach Rochelle und mit Salz und Wein wieder 
zurüd nach der PBillau, hat 20 Mann auf. 


Der Windhund mit 10 Stücken, beladen mit Picottes, Yeinwanden, 
Flachs und anderen Waaren, gehet unter Convoy des Caroli Secundi, 
Nothen Löwen und Fuchjen nach Condaet in Portugal, nach der Stadt 
Villa Nova, bringet von da neue ‚Feigen, Krach-Amandeln, China-Aepfel 
und Del nach Hamburg, Kopenhagen, Danzig und Pillau, um dieje und 
andere Städte damit zu verjehen; hat auf 20 Mann. 


Das Eichhorn mit 8 Stüden, 15 Mann gebet nach Larwieck, 
holet Knie- und ſothan Schiffbauholz als hier nicht zu befommen. 

Die Fortuna mit 8 Stüden 15 Mann gehet wie oben um Dies 
jelbige Sache. 

Dieſe Schiffe gehen jeine Churfürſtl. Durchlaucht nicht an, find 
nicht in Dero Koſten, haben in allem auf: — 70 Matrojen. 


4) Schiffe, die noch in der Pillau und Königsberg zu Cr. Churfürftl. 
Durchl. Dienjten fertig gehalten werden; worüber jedoch noch ein Con: 
tract zu machen: 

Ein neu Schiff Friedrich Wilhelm zu Pferde. . . von 60 Stüden 
Der vorige Friedrich Wilhelm, der nun 2 Monate 

in See geweien . . . ET Fe Er 
Die Dorothea in See gewejen wie oben ee ee 


Marine Etat. 109 


Transport 136 Stüden 
Ein neu Fregat, joll erit aufgejeget werden und im 


April fertig jein . » 2... don 118 und 40 ,, 
BEE DERD- 28: 2 le ce Mae he ce ee ae AA A 
Betr 255 un ua 8a pen ae See a ee OR 16 
Prindesse Maria.. . R 
Wäaſſecrhruüuüuüuüßßfsssfss nt ee a 
ira EUR. ae ea ne ee re 
Galliot Spandau — a 
Salliot Maria | Advisjahten. . . 2... | u 
Der grüne Drache, ein Bremer . . ». 2 222m 10 „ 
Die churfürstliche große neue Iadt . -» » > 2 209.8 metallene 
Die Jacht von Raule . . . “220009 4 metallene 
Zween Bordings zum Auf: u. Abfahren zujammen 306 Stüde 


Die machen mit denen, die bereits in See, an der Zahl bei 
30 Schiffe. 
Außer den für S. Chi. DI. und für mein par- 
tieulier in See gehenden Matrojen werden noc) 
gefunden werden: 
Ungefähr 60 a 70 Officiers und Gemeine, die zur nothwendigen Ver: 
wahrung derer Schiffe daheim bleiben und auf allen Nothfall bei der 
Hand jein müſſen, zumalen ohne dergleichen die Schiffe nicht zu bes 
wahren jein. 
An Werk und anderen Yeuten bat Raule in 
Dienjten: 


2 Meiiter Zimmerleute . 50 Werffnechte 
——— Schmied. . . 5 Werker 
1 „ Bildhauer .. 2 „ 
1 Segelmader . . ».. 3 
1 Kompaßmacder . . . 1 Gebhilfe 
3 Küperd. . . . viiel oder wenig Helfer nad) dem viel Werks. 
2 Malers zuweilen mehr. 
1 Equipagemetiter. 
1 Unters&quipagemeiiter. 
1 Ober-Buchbalter. 
3 Commisen als 
van der Gype, 
Pierre Paul, 
Biermann. 


1 Laufer Jean Motte, der alles auf der Straße beitellet. 


110 Nr. 54. 


Zujeher auf der Schiffsbauitelle. 
Garde-Magazins. 
Secretaire. 
Fiscal de Marine, jtehet auf der Rolle. 
Prediger. 
Capt. Gewältiger mit 2 Knechten. 
Büders in der Pillau. 
Bon diejen bezahlet der Churfürjt jelbjt: 
2 Meijter Zimmerleute. 
1 Schmied. 
1 Prediger.! 
1 Commisen, 
1 Capit. Gewältiger mit 2 Knechten. 
Die andern bezahlet Raule. 

Die Rollen aller Offictere und Matrojen und Soldaten mit Namen 
und Zunamen, joviel ihrer auf denen 3 Schiffen, die num in See gehen, 
befindlich, fjollen nebenit einem Aufſatz von allen Vivres erfolgen und 
dabei geipecificiret werden, was bei ('arolus Secundus gewejen, da er 
genommen worden, und was num nach der Hand dabei gethan: wovon 
ich, jobald ich nach Hofe fomme, Er. Chi. DI. pertinente Rechnung 
thun werde. 

In denen Magazinen it allerlei Vorrath an Canon, Ankern, 
Tauen, Segeln, Handgewehr, Nugels, Pulver und was jonit zu Krieges— 
und Kauffahrteisichiffen gehöre. Was man daraus nimmt, wird fofort 
wieder gesuppliret, dergejtalt dab nun alles mit großen Koſten auf Ad: 
miralitätsweife gebracht worden. 

In der Pillau it nun aufs allernöthigite und injonderheit ohne 
Zeitverluit — 
die Neifferbahn zu perfectioniren; 
der neue Graben zu vollenziehn; 
eine Yoge, worunter den Winter über gearbeitet werden fann, 

zu machen: geitalt widrigenfalls alle Zimmerleute abgeichafft 

und darnacı mit großen Koſten wieder geholt werden müßten; 
eine fleine Kraan zu Aus» und Einjegung des Canons aufzu— 
richten; die Magazine zu verjehen und Dicht zu machen, 
maßen diejelben was jchlecht gebauet find, wodurd ein großer 

Schaden geichehen könnte; 

das Admiralitätshaus zu completiren und zu richten; 


— — — — — ee 


ı 5, über dieſen Urk. Nr. 53a, 


Raule an den Großen Kurfüriten ꝛc. 111 


und andere Sachen mehr, die feinen Verzug leiden wollen, zu 
machen. 

Es wäre gut, dar 2. Chr. Di. in der PBillau eine Compagnie 
Mariniers hielten, auf 3 Thlr. monatlich anjtatt 2 Thlr.; die würden 
inner 2 Jahren gute Matrojen werden. Da man jonit alle Zeit neu 
und unbefahren Volk hat, womit man einestheils die Negimenter ruiniret 
und doch feinen Dienjt daran bat. Im Gegentheile könnte man mit 
Yeuten, die in der See gewohnet, eine viel größere Gewalt thun und 
die Schiffe würden dadurch den dritten Theil jtärfer jein. Man künnte 
damit auch im Falle der Noth 3 A 4 Schiffe gejchwinde in See bringen, 
und jolches würde S. Chf. Di. nur 1 Thlr. p. Mann monatlicd) mehr 
foiten. 

Diejes alles zur Information der Herren Commiljarien. 


Ur. 55. 1681. 


2) Septbr. 
Raule an den Großen Rurfürlten — 
Eetreffend die über ihn verbreiteten Verleumdungen 
und die Fortlekung der Marine). 


Dom (?) September 1681 (vo. D.). 
R. 65. 7 


Durchlauchtigſter Churfürſt, 
Gnädigſter Herr! 

Den 24. Juli habe ich das Nöthige berichtet, worauf mich unter— 
thänigſt beziehe. Ich hatte damals Hoffnung, daß es mit meiner Un— 
päßlichkeit, die nun 4 Monate gewährt, ein Ende genommen haben ſollte; 
allein ich bin vor 8 Tagen dermaßen wieder damit befallen, und ſeithero 
mit einer ſolchen unmenſchlichen Colica gemartyriſiret, daß alle Mediei 
confus jtunden und ferner feinen Rath mehr wühten. Diejes fatigiret 
mich nicht allein, jondern hält mich auch ab von meiner längſt vorge: 
nommenen und höchit nöthigen Reife nad) Hofe: angefehen faum eine 
Poſt von Berlin fommt, die mir nicht jollte was neues mitbringen von 
Sachen, die die Tage meines Yebens in meine Gedanken nicht gefommen, 
ſondern leichtfertige, zu meinem Verderb ausgepracticirte Yügen jein, die 
bei Ew. Chf. Di. außer Zweifel noch mit cent par cent vergrößert 
werden: jogar, dar Em. Chf. Di., weilen dar inner 4 Monaten Friſt 
jo viel zuſammenkommen, endlich daran deferiren dörften. Darumb habe 


112 


Nr. 55. 


nicht länger unterlaſſen fünnen, wie jchwach ich auch noch bin, über alle 
mir befannte nachfolgende Puncte unterthänigiten Bericht zu geben. 


1: 


pe 


Daß ich bei öffentlicher Verfaufung der ſpaniſchen Güter in der 
Pillau, damit ich jelbige an mic, erhandeln möchte, einigen Be- 
trug gepfleget und Ew. Chf. DI. großen Schaden zugebracht hätte. 
Daß von Kopenhagen von dem holländischen Reſidenten Briefe ge 
fommen wären, worinne bezeugt würde, daß Ew. Chr. DI. Ma: 
trojen unbezahlet blieben; das Werfvolf wegliefe; und in der Pillau 
durch meine jchlimme Direction alles in Confujfion wäre. 

Daß ich denen Matrojen Tuittungen abzwünge und ihnen 3 Monats 
Traetament weiniger bezahlte, als fie quittireten. 

Daß Lacher alle neutralen Schiffe vifitirete und plünderte. 


. Daß ich in Kopenhagen ohne Bewilligung des Königs Volt 


werben laſſen. 

Daß in Holland, Seeland, Hamburg und über all das Gerücht 
liefe, ich wäre num bei Ew. Chr. DI. vollkömml. gedisgratijrt, auch 
ſchon ın Haft, oder wohl gar allbereitS 8 Tage von Chagrin und 
Colique begraben; und daß meine Famille nun jollte angehalten 
und totaliter geruiniret werden. 

Und daß der Herr von Bevering, nachdem er jolches erfahren, 
auch Gelegenheit genommen hätte von meiner rauen große Summen 
Geldes (:die ihm doch, wie er weiß, nicht competiren:) zu fordern. 
Und andere Sachen mehr. Wobei mir nicht dunfel zu verjtehen 
gegeben wird, weil die ſpaniſche Erefution noch zur Zeit jchlecht 
juccediret, und vielleicht nicht bejjer glücen dürfte, daß es noth- 
wendig meine ganze Ruine fojten würde. 

Diefe gar zu sensiblen Pointen drüden mich umb jo viel mehr, 


als die mir nun eben über den Hals fommen, da ich wegen continuir- 
licher Schmerzen in 3/m weder Tag noc Nacht ruhen fünnen: deren 
Unwahrbeit ich ſonſt ſonnenklar darthun fünnte. 


Will jedoch Ew. Chf. DI. über jeden Punet furz desabusiren; 


und zivar: 


— R. jet nun troß feines Verjprechens, kurz jein zu wollen, in überaus weit- 


läufiger Weile die einzelnen Punkte auseinander; das Wichtigfte ift nachfolgend wieder: 
gegeben: — 


2 


Wenn von Kopenhagen gejchrieben wird, daß die Matrojen unbe: 
zahlt blieben und alle Werfleute wegliefen, ijt eine notoire gottloje 
und ausgepracticirte Yüge. Und das joll der Resident . . nicht 
allein die Tage jeines Vebens nicht wahr machen, jondern er muß 
es geträumet haben. . . . Ew. Chf. DI. geruhen es unterjuchen 


Naule an den Großen Kurfürjten ꝛc. 113 


zu laſſen, und wo es anders befunden wird, jo will ich ein 
Schelm jein. 
3... . Em. Ehf. DI. belieben mir zu glauben, daß ein Matroje ſich 
nicht forciren läßt Uuittungen zu zeichnen. Es iſt eine Canaille 
von der Hölle, die bei Entjtehung vollfommenen Contentements 
jelbjt reeta nach Hofe laufen würde. Gleich wie jie in Kopen— 
hagen jelbit an der Zahl zu 2 & 3000 zugleich bei den König ge: 
gangen, den Herrn Tromp in Amjterdam bejeget gehabt, und wie 
hundertmal bei der Admiralit® und der Östindischen Compagnie 
geichiehet: gejtalt ein Schelm eapabel iſt, 1000 Mann rege zu 
machen und Meuterei zu jtiften: da dann fein Engel aus dem 
Himmel, noch Drommel aus der Hölle bequem diejes Volk zu 
jtillen. Die bejte Probe, daß . . . die Seeleute content . . . jind, 
it, daß alle Capitains und hohe Officiers Ew. Chf. DI. allbereits 
6&7 Jahre gedienet und nun ihre Famillen aufbrechen und bier 
fommen lajien, imgleichen daß die allerbejten und fameusesten 
Matrojen hier fommen. . . . Das ift summariter die bejte Probe. 
Dat man aber die gecafjirte Matrojen in Holle und Seeland an 
der Hand hält, . . . daß fie allerhand Klagten führen müſſen, zu dem 
Ende andere abzujchreden und Ew. Chi. DI. Dienite verhäjjig und im- 
practicabel zu machen, das iſt alles wahr; ich habe gute Nachricht von. 
Und die Holl- und Seeländer haben dejjen auch große Urjachen, wenn 
fie erwägen, was gefährliche Consequencen Ew. Chf. Di. Seefahrt nad) 
ihm ziehet und wie jie dermalen eins damit fahren werden. Auch find 
inner 6 Jahren viele, vielleicht über hundert Lüderliche leichtfertige Schelme 
mit Dinterlaffung 2:34 Monatsgeldern ohne Pak weggelaufen, und 
die Hagen nun über jchlimme Bezahlung und Traetament. Allein Ew. 
Ehf. Di. wiljen wohl, wenn ſolche Schelme nicht rigorose gejtrafet und 
ihre Gagen geconfisciret würden, daß dann unter ihnen feine Ordre zu 
halten wäre; wiewohl da jeine Tage fein Menjch jo gelinde inne ver: 
fahren, als ich. . . . Wenn ich den VBorjag hätte, Ew. Chr. DI. zu be: 
trügen oder Dero Ungnade auf mich zu laden, jo wären da wohl andere 
Mittel zu, die nicht eclatiren jollten. Aber ıch bin dem jo Feind, als 
ein Menjch in der Welt jein mag und halte Ew. Chf. DI. Reputation 
viel höher, als einen Gewinnt, der mir nicht helfen, jondern mich zu 
einem Schelme — würde. 

Es ſind noch viele andere Sachen mehr, die mir aber in meiner 
Krankheit entfallen ſein. Sollten Ew. Chf. Di. dann noch was zu 


meiner Bürde haben, bitte unterthänigit mir jolches ER: damit 
Brandenburg: Preubens Kolonialpofitit. IT. 


114 Nr. 55. 


ich mich vor meiner Abreife zur Defension jchiden und alles aljo mit 
Attestatis belegen fönne, daß die Delatores zu jchanden werden. 

Allein, gnädigiter Churfürjt und Herr, e8 jiget ihm da noch nicht; 
nur die Reden, jo da find, will Ew. Chf. DI. ich mündlich jo klar vor: 
jtellen, daß Sie es ſowohl als ich begreifen jollen. Wer hat doch jemals 
gehöret, wenn Ew. Ch. DI. was unternehmen, und jich meines weinigen 
Nathes darin zu bedienen belieben, daß ich dann den Success der Exe— 
fution oder daß feine Gelegenheit fümmt, nach Wunsch was auszurichten, 
verantworten jolle? Ich bin Em. Chr. DI. See-Rath und jchuldig nach) 
meinem beiten Verſtande darin zu rathen. Das fümmt dann vor Ew. 
Chi. DI. oder Dero Geheime NRäthe, die müſſen als Leute, denen die 
Estats Materien befannt, consultieren, ob es rathjam zu thun oder zu 
laſſen. Ich bin fein Politicus und verjtehe feine Staatsjachen; die müſſen 
geurtheilt werden, durch die jie maniiren. Wie Stettin zu Waſſer ge- 
blociret, zu der Descente auf Rügen eine anjehnliche Flotte angejchaffet 
wurde, und die Yandung jelbit glücklich geichah, auch wie die große 
Zeitung aus America fam, da wurßten ihrer viele bei Hofe mich nicht 
genug zu rühmen, man jagte mit offenem Munde, daß ich der bequemite 
Mann von der Welt wäre, und durfte fein Menjch übel von mir jprechen. 
Daß man dann auf das allergeringjte Gerücht ohne Fundament jofort 
geacceufirt werden jollte, das wäre wohl elendig. Ich bin aber doppelt 
verjichert, daß Ew. Chf. Di. der Meinung ganz nicht fein. 

Es jachiret mich jehr, daß da ich meine eigene Sache verloren 
gehen laſſe und mit Öintanjegung meiner Gejundheit jtets in Unruhe 
bin, ich dannoch jo verfolget und angejehen werde, als Jemand, der Ew. 
Chf. DI. ganzen Estat durd die Schiffsfojten ruiniret. Sch bitte Ew. 
Chf. DI. ganz unterthänigit, daß alle Pointen beiſammengebracht und 
gründlich geexaminirt werden mögen, umb mit mir nach Befinden zu 
handeln. Ich will lieber wie ein Wurm Erde ejjen, als alle Zeit jo 
getravailliret werden. Und joll mir lieb fein, wenn num erjt einen 
idiweden werde überzeugt haben, day Ew. Chi. Di. auf Mittel gedenken, 
Selbjten für 100000 Thlr. Schiffe anzufaufen und ein formal Admi: 
ralitäts-Collegium aufzurichten, umb durch das Mittel Ew. Chi. Di. 
und Deren Ministris allen Argwohn zu benehmen und zu erweifen, wie 
treu, ehrlich und vigilant Ew. Chf. DI. ich alle Zeit gedienet. Dafür 
will Ew. Chf. DI. ich 10 wohl verjehene und gemontirte Schiffe von 
60 :50:30:20:12 und 10 Stücden verkaufen, ungeachtet die wohl 
140000 Thlr. werth oder dafür nicht einmal zu kaufen find, will aber 
jehen, meine Partieipanten dahin zu vermögen, daß fie es bewilligen. 
Dieje 100000 Thlr. thun nur jährlich 6000 Thlr. Interesse. Der Bau 


Der Große Kurfürft an die Geheimräthe von Grumbfow und Meinderd. 115 


in der Billau fommt Ew. Chf. Di. zu. Die Magazinen will nad) ge: 
ichehener Werthierung überlaſſen. Mit allen übrigen Schiffen wollen 
wir dann nach Oft: und Weit-Indien handeln. Würden Ew. Chf. Di. 
denn in Occasion mehrere Schiffe nöthig haben, jo will ich die allemal 
ichaffen. Das College de Marine würde 3000 Thlr. jährlich koſten. 
So haben Em. Chf. Di. dann feine Unkoſten mehr zu tragen, als den 
Unterhalt 100 bequemer Offiziere, die dann alle Zeit auf allerlei bequeme 
Maniere Rollen machen fünnen. Wenn ich 400 Thlr. monatlich als 
ein Tractament habe, jo will ich in Berlin wohnen und alle Zeit bei 
Ew. Chf. Di. bleiben... . So fann ich Ew. Chf. Di. allein im Rath— 
geben dienen, jedoch auch, wenn es die Noth erfordert, hieher oder ſonſt— 
wohin reifen und alles anjchaffen. So lange die Schiffe aber unjerer 
Compagnie zugehören, kann niemand als ich umd meine Freunde Die 
Administration darüber haben. Denn jollte ich durch andere, wie man 
gern wollte, meine Sachen handeln lajjen, jo würde ich mit den meinigen 
in einem Jahre caput jein. der wollen Ew. Chf. DI. mir ichts anderes 
vorjchlagen, womit ich bejtehen fann, nach der Ehre, die Ew. Chr. DI. 
mir gnädigit zu conferiren beliebet, mir joll alles gefallen: maßen ich 
nichtS anderes ſuche, als Ew. Chr. DI. zu behagen und Dero Marine 
jo eonsiderabel zu machen, daß ich ohne Zweifel nach meinem Tode 
große Reputation davon nachlajjen werde. 

Bitte jehr unterthänig, Ew. Chi. DI. wollen mir die große Gnade 
thun, mich einer gnädigen Antwort theilhaftig werden zu laſſen, damit 
vor meiner Abreife alle nöthige Ordre jtellen und mich gebührlich prä: 
parieren fünne. Verbleibe jtets 

Ew. Chi. DI. 
unterthänigiter Knecht. 
B. Raule. 


Ar. 56. 
Der Große Kurfürft 
an die Geheimräthe von Grumbkoiv und Meinders. 
Dom 30, September 1681. 
R. 65.7. 
F. W. O. 
Es hat Uns Unſer p. Raule beigehendes unterthänigſtes Suppli- 
eatum nebſt Beilagen überreichet:! worimmen er zuerjt die Bejchwerden, 
jo wider ihn vorgebracht jein jollen, ablehnet und dann umb Unfere 


ı Am Rande fteht vermerkt: desunt. Sie finden ſich auch nicht in den Akten. 
8* 


1681. 
30. Scptbr. 


116 Nr. 57. 


gnädigite jchriftliche Resolution anjuchet, ob Wir das Werf de Marine 
continuiret willen wollen oder nicht. 

Was das erjte anbelanget, jo finden Wir jothane Bejchwerden 
gründlich widerleget, achten auch nicht nöthig desfalls mehrere Weiterungen 
zu verhängen, es jei denn, daß ſich jemand namentlich hervorthäte, das 
Wiederjpiel zu erweiien, welchen Falles Wir die Sache durch eine un— 
parteiifche Commiſſion unterjuchen lajjen würden. 

Betreffend die Frage, ob Wir das Werf de Marine continuiren 
wollen oder nicht, jo iſt Unſere eigentliche gnädigite Willensmeinung, 
day Wir dafjelbe ſowohl in Continuation Unſerer Gloire, welche dabei 
interefjieret ijt, als auch aus vielen anderen Respecten fortgejeget willen 
wollen: Und weil dann vorermelter Unjer Direeteur general Raule ſich 
erboten, Vorjchläge zu thun, daß man das Werk mit den halben Kojten, 
jo bishero erfordert worden, continuiren fünnte, als befehlen Wir Euch 
biemit in Gnaden, Euch desfalls mit demjelben zujammenzuthun, jolche 
Borichläge von ihm zu vernehmen und Uns diejelben nebit Eurem Gut: 
achten fürderlichjt zu überjchiden. 

Seind und Geben Potstam, den 30. September 1681. 

An 
9. Grumbkau u. H. Meinders. 


1681. ur. 57, 
OR, Rurfürfliche Vrder an den Hofrath Fuchs. 
Dom 4. November 1681. 
R. 65. 7. 


Wir geben Dir hiermit in gnädigiten Befehl, mit Unſerm (tit.) 
Raule, welchen Wir zu dem Ende hineinzugehen beurlaubet, Euch zus 
jammenzuthun und mit demjelben wegen der Sachen zu Guinea zu con- 
feriren, auch darauf dasjenige, was nöthig jei und er gut finden wird, 
zu projectieren, und aufzujegen: Wobei Ihr den geringjten Verzug oder 
Mangel nicht vorgehn, jondern alle anderen Verrichtungen jo lange zu— 
rückzuſetzen habt, weilen bei der Sache perieulum in mora und Diejelbe 
feinen Aufſchub leidet. 

Send p. Gegeben zu Potjtamb, den 4. November 1681. 


Vollmacht zur Ratification x. — Der Marinerath Jan Peby ıc. 117 


ur. 58. 1681. 


„Pollmacht zur Ratification des mit den Cabifiern — 
auf Guinea gemachten Vergleichs des Bandels wegen.“ 
Dom 6./16. November 1681.' 
R. 65. 7. 


Wir, Frideric Wilhelm von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden- 
burg, Churfürjt p. p. geben hiemit jedermänniglich, denen es zu willen 
nötig, zu vernehmen: Als Wir vernommen, daß zwiſchen dreien der 
principalejten Cabisiern auf der Küſte von Guinea zwijchen Axim und 
Capo tris Puntas an einem und dann einigen von Unjeren nacher Guinea 
beorderten See-Officierern, benanntliche Jakobus van der Beke und Isaac 
van de Geer am anderen Theile ein jicherer Vergleich wegen freier Han: 
delunge dajelbjten und Aufrichtunge eines Forts, wodurch bejagte Cabisiers 
Uns vor Ihren Schugherren erfennen und annehmen, unterm dato den 
16. Mai diejes 1681" Jahres getroffen, welchen Vergleich Wir auch 
gelejen und gnädigjt approbiret; day Wir dannenbero hiemit und Kraft 
dieſes N. N. Vollmacht auftragen, bejagten Vergleich von Unſeretwegen 
zu ratificiren, und dasjenige, was darin enthalten zu praestiren, welches 
Wir dann, als wäre es von Uns jelber gejchehen, genehm, und ihn des- 
falls jchadelos halten wollen. 

Zur Urfund p. 

geben Potjtam, den 6./16. November 1681. 


Ur 59. 1681. 
Der Marinerath Jan Pedy in Rotterdam 28. Degbr. 
an den Großen Rurfürſten. 


Dom 26. Dezember 1681. 
(Aus dem holländiichen Original überjegt.) 
R. 65. 7. 


Der Kurfürſt wird gewiß durch Naule erfahren haben, wie jich die General» 
ftaaten zu feinen Guineiichen Unternehmungen auf Betreiben der Wejtindifchen Kompagnie 


Bereits gedrudt in „Brandenburg- Preußen auf der Weſtküſte von Afrika,“ 
©. 16, jedod) fehlerhaft. — 

Die Datierung läßt erfennen, dab der Kurfürſt ſchon damals entſchloſſen war, 
dem Blond’schen Vertrage durch jeine Ratififation bejonderen Nachdruck zu verleihen 
und ihn als für ſich verbindlicd anzuerkennen. 





118 Nr. 59. 


jtellen, wie dieje legtere „Das Wappen von Brandenburg“ hat fortnehmen laſſen und 
wie es der gegenwärtig in Guinen Handel treibenden „Fortuna“ vorausjichtlic nicht 
beſſer ergehen wird. 

Die Generalftaaten begehen damit das größte Unrecht von der Welt, denn ſie 
find nicht befugt, ihm als einem großen Fürften die Schiffahrt nad) freien Orten zu 
verbieten; fahren doch auc entgegen dem Oktroi Franzofen, Engländer, Dänen 
Schweden, Kurländer und Hamburger dorthin. 


Aber diefe Sache hat die Gemüther jo verbittert, daß man alle 
Arten von Drohungen angewandt hat, um jowohl dem Unterjchriebenen, 
als auch dem Faktor Gillis Noyaert zu Vliffingen ins Haus zu Tallen 
und jich ihrer Perjon zu verfichern, insbejondere hat man getrachtet, Die 
furfürjtlichen Kapitäne mit Galgen und Nad einzufchüchtern, damit jie 
nicht in einen anderen Dienit, als in den ihrigen treten. Und da jowohl 
der Unterjchriebene, al Royaert und die übrigen Theilmehmer während der 
ganzen Zeit in der alleräußeriten Furcht gejchwebt haben, täglich überfallen 
zu werden, ein Vorhaben, welches ohne Zweifel auf das Schärfite aus: 
gerührt werden jollte, wenn wir darin beharrten, jo find wir gezwungen, 
Ew. Kf. Di. mit allertiefitem und unterthänigitem Reſpekt für die uns 
angethane Ehre, kurfürjtliche Diener gewejen zu jein, zu danfen. Der 
Unterzeichnete würde gern weiter ausharren, aber in Anbetracht der 
hohen und augenjcheinlichen Gereiztheit der Ganaillen, gegen die bis- 
weilen feine Regierung zu jchügen weiß, würde er jich total ruinieren, 
was der Kurfürſt gewiß nicht begehrte. 

Er ichlägt dem Kurfürften vor, mit den Genevaljtaaten einen Marinelontraft 
oder dod) ein Neglement wegen der Afrikaniſchen Küften zu errichten, dann würden er 
und jeine Benofjen gern an allen Unternehmungen Raule's theilnehmen. 

Sie könnten fich nicht denfen, daß der Hurfürft feine Pläne aufgeben werde, da 
jie von Raule erfahren, mit wie trefflihen Seehäfen jeine Lande begabt und wie 
namentlich in Pillau alles aufs beſte hergerichtet und dort Tauwerk, Eijen, Holz, Pech, 
Theer und Lebensunterhalt billig zu haben jeien. 


Durchlauchtigiter Nurfürjt und Herr! Das it nicht das Necht, 
das die Hochmögenden jelber zu haben vermeinen, Ew. Kf. Di. an dem 
Guinea-Werk und der Kriegsfahrt zu verhindern, jondern die Eiferjucht 
und die Furcht, indem jie davon bereits cine große Meinung und gan; 
außergewöhnliche Sorgen vor üblen und gefährlichen Folgen haben. Die 
Hauptjache iſt wohl aber, daß Ew. Kf. DI. mit dem Herrn Naule ver: 
jehen find, von dem ſie willen, dal er ein Mann ijt, wie man, hol mich 
der Teufel, hier nicht viele findet, denn er iſt einer ihrer erften Negenten 
gewejen, der in allen Verſammlungen gedient hat, vorzüglich ihre Stärke 
und Schwäche fennt und all ihre Negierungsmarimen verjteht. Er 
it cin Mann, von Kind an aufgewachien in der Marine umd im 


Der Marineratb Jan Pedy in Notterdam an den Großen Kurfürften. 119 


Handel, unermüdlich in der Ausführung jeiner Sachen, beliebt bei jeinen 
Matrojen und Bedienten, gejchaffen zu Ausführung von Kompagnien 
und Unternehmungen und im Nothjall im Stande, ein Gejchwader von 
Schiffen zu fommandieren. Deshalb iſt man hier in großer Furcht, 
dat das Werf durch Schiffsbau und Anfiedelung holländiicher Seeleute 
und Familien jchließlich derart gedeiht, da man Ew. Kf. Di. nach den 
Neden der Yeute vielmehr, als vordem zu fürchten hätte, namentlich auch 
weil es immer in Dero Händen jteht, über die Oſtſee zu befehligen und 
den Handel zu ruinieren. Site vermeinen hiernach fein Unrecht zu thun, 
wenn es möglich wäre, die Sache Ew. Kf. DL im Keime zu erjtiden. 

Sch bin auch der Meinung, daß man, wenn jich irgend ein Mittel 
finden ließe, Naule insgeheim den Hals zu brechen oder ihn bei Ew. Kf. Di. 
in Ungade zu bringen, hierzu viele Taujende verwenden würde. Denn 
man hat diefen Mann, jeitdem man erjt jeine Abjichten erfannt, mit viel 
Ungemach verfolgt, mit taujend Mitteln anzujchwärzen gejucht und alle 
Tegel beigejeßt, ihn derartig zu vernichten, daß er auch nicht ein Glied 
mehr rühren fünnte. 

3a, abgerechnet die aufrichtigen und ehrlichen Yeute, die Raule jeit 
30 Jahren kennen und mit ihm in Gejchäftsverbindungen geitanden haben 
und noch) jtehen, möchte ich in dem jieben Provinzen, in den Spaniſchen 
Niederlanden und darüber hinaus mit fnapper Noth einen Menschen finden, 
der Naule nicht als einen VBaterlandsverräther, als eine Peſt für den 
Handel und als einen Seeräuber anjähe, ſodaß diejer gute Mann Millionen 
Verfolger hat. Aber joweit ich ihn kenne. wird er Ew. Kf. DI. um 
jo viel treuer ergeben und alle jeine Sachen jo einzurichten bejtrebt jein, 
daß ihn endlich auch jeine Feinde loben müjjen. 


Pedy dankt nochmals dem Kurfüriten für die ihm angetbane Ehre, und fährt 
jodann fort: 


Es iſt zu beflagen, daß dieje Sache von Guinea feinen Fort— 
gang haben kann. Sie jollte zur großen Wohlfahrt der Unterthanen 
nicht allein eine jehr große Menge an feinem Gold, Elephantenzähnen 
und viel anderen Stojtbarfeiten in Ew. Kf. DI. Länder bringen, jondern 
jie würde auch Seefahrts- und Handwerfsleute vermehren. Es iſt dieſes 
eine Sache von viel größerer Bedeutung als Ew. Kf. DI. fich jelbit wohl 
voritellen jollten; denn wenn dies Werf zu Stande fommt, jo hätten 
Ew. Kf. Di. weiter den Weg offen nach der Küſte von Zuratte, Koro— 
mandel und Bengalen in Ojtindien, wozu Naule ferner viel Theilnehmer 
finden jollte, bejonders wenn Ew. Kf. Di. jich wegen dieſer Guineajache 
Satisfaktion verjchaffen. 


1682. 


1. Januar. 


120 Nr. 60. 


Wir werden allezeit bereit jein, jo lange wir uns des Schußes 
Ew. Kr. Di. verfichert halten können, Deren hohe Pläne zu unterjtügen, 
auch Herrn Raule mit Hilfe und Kredit beizujpringen, vorausgejeßt, daß 
alles in jolchen Grenzen bleibt, daß wir es verantworten fünnen. . .. 
Rotterdam, den 26. Dezember 1681. 
Jan Pedy. 


Ar. 60. 
Raule’s Proſpekt 
einer brandenburgilc-auineilchen Rompagnie. 
Dom 1. Innunr 1682, 
R. 65. 8. 


Conditiones, 
auf welche in Berlin eine Brandenburgische Guineiſche Compagnie auf: 
gerichtet wird, zu dem Ende dab jelbige aus Sr. Chf. Di. Seehafens 
oder wohl, nachdem es die Gelegenheit gibt, aus Hamburg, (Yübed,!) 
oder Glückſtadt die Guineiſche Küfte in der Yänge hinaus von Cabo Verde 
an bis Angola befahren und die Schiffe nach befagten See-porten wieder: 
fehren laſſen joll. 

Erjtlich verleihen S. Chf. DI. der bejagten Compagnie Dero Pro- 
tection mit Verſicherung, daß Sie die jämmtliche Interessenten in ihrer 
Handlung vorlängſt der Guineischen Küſte jchügen wollen; jedoch dero— 
gejtalt, weil die Holländische Weſt-Indiſche Compagnie allda die größeite 
Possession hat, daß die Brandenburgijchen Schiffe an feine holländijchen 
Forteressen oder Comptoiren fommen jollen, es wäre dann, daß die an 
Lebensmitteln oder jonjt unentbehrlichen Sachen Mangel hätten: in 
welchem Falle jie jolche bei ihnen vor baar Geld kaufen oder gegen 
Cargaison commutiren mögen. Im übrigen joll ihnen freijtehen, eine 
Meile Weges von ermelten Forteressen oder Comptoiren entfernt zu 
negotüren. Sie jollen auch denen Franzöſiſchen, Englischen, Schwedijchen 
und Däniſchen Handelplägen näher nicht fommen und negotiiren mögen. 

Dieje Compagnie joll aber auch ohne Gefahr und Behinderung 
jo frei, als einige souveraine Princen in Europa, an Calbarij, Harder 
und Angola den Schlavenhandel treiben mögen: weil die Einwohner allda 
ihre eigene Negierung haben und feine andere kennen. (:Diejer wird 
mehr einbringen, als der Gold-, Grain: und Elfenbein:Dandel.:) 





! Hinzugefügt von Meinders. 


Raule's Proſpekt einer brandenburgiich-guineifhen Kompagnie. 121 


S. Chf. DI. ſollen Ihro Compagnie beneficieren mit Erbauung 
einer Forteresse am bequemjten Orte auf der Goldfüjte: in gefolge, wie 
man fich desfalld mit den 3 vornehmiten Mohren jchon im Majo ver: 
wichenen Jahres verglichen. Und zwar jollen S. Chr. DI. die Forteresse 
nicht allein auf Ihre eigene Koſten bauen lajjen, jondern diejelbe auch 
verjehen mit einem Commendanten, Offizieren, Soldaten, allerlei Hand» 
werfsleuten und einem Prediger, der den Gottesdienjt verrichte, und 
diefen allen ihr Tractament und Mundkojten reichen lajjen. 


©. Chf. DI. follen auch) die riegesmunitionen und dazu nöthige 
Magazinen, Baracquen für die Milice und Logementen und Magazinen 
für das Commercium verjchaffen. Und joll die Compagnie nur alleine 
gehalten fein, die zum Transport der Forteresse, Munition und des 
Volkes nöthige Schiffe herzugeben: mit dem Bedinge, daß S. Chr. DI. 
diefe Schiffe mit Ihren in Dienjt habenden Matrojen bemannen und diejelbe 
ebenfalls mit Gagen, Eſſen und Trank verjehen jollen. 

S. Chi. DI. oetroijiren auch dieje Compagnie fraft dejien, daß 
Niemand von Dero Unterthanen, jo zu diejer Compagnie nicht gehöret 
und bereits dar eingezeichnet oder vor ultimo Februarii 1682 nichts ein- 
zeichnen wird, bejagte Africanifche Küſte nicht joll befahren oder allda 
negotiiren mögen, unter was Praetext jolches auch wäre: bei Strafe 
zum eriten Male der Confiscation dejjen Schiffes und jeiner Güter, die 
auf bejagter Küſte gefunden werden, und, jalls die Schiffe und Güter 
echappiren und in anderen Hafen einlaufen würden, alsdann die Schiffer, 
Officier, Matrojen und Nedere in judieio zu convineiren und als Con- 
traventeurs diefer Ordre mit dem Pretio der Schiffe und Güter zu 
mulctiven; zum zweiten Male aber bei Lebensitrafe ohne Gnade. 

Würden fich einige Europaeijche Stönige, Fürſten oder Respubliquen 
unterstehen, dieſe Compagnie zu Wajjer oder zu Lande zu attacquiren, 
oder im Fall die Einwohner des Landes Rebellion und Mleuterei an: 
jtiften möchten, jo wollen S. Chi. DI. bejagte Compagnie jo viel als 
Ort, Zeit und Gelegenheit zulaſſen, fräftiglich jchügen und mit Kriegs: 
Volf und Schiffen vertheidigen auf Ihre eigenen Koſten. 

S. Chf. Di. jollen vor diefe Gnade und Stojten von allen aus- 
und eingehenden Guineijchen Compagnie-Schiffen diejelbige Rechten haben, 
wie die Weft-Indiiche Compagnie-Schiffe in Holland bezahlen: wäre es 
auch, da die Retour-Schiffe anderswo als in S. Chi. DI. Hafen eins 
liefen. (:Dieje Nechten müſſen hier eingebracht und gejpezificiret werden. :) 

Es joll auch fein Gold gedebitiret oder vermünzet werden, als in 
Cr. Chf. Di. Berlinifchen oder Königsbergiſchen Münzen. Die übrigen 


122 Nr. 61. 


Kaufmannſchaften jollen dem Meijtbietenden öffentlich sub hasta ver- 
faufet werden, auf daß fein Unterjchleif geſchehe. 

Praecise alle Jahr joll ein Estat von der Compagnie gemachet 
werden, damit man jehen möge, wieviel Procent man ohne Praejudice 
wird austheilen können: zu welchem Ende man 4 Directeurs mit einem 
Buchhalter, Cassier und 2 Schreibern anjtellen joll. 

Die Compagnie-Schiffe jollen die Churfürjtliche Magazinen, Schiffs: 
baujtelle, Reifferbahn und alle in der Pillau zum Schiffsbau gemachten 
Commoditaeten gebrauchen mögen: weil da die Equipagen mit größerer 
Menage verrichtet werden können. 

Die Guineijchen Cargaisonen, welche die Compagnie von außen in 
S. Ch. DI. Hafen wird einbringen laſſen müjjen, umb die nach Guinea 
zu verführen, imgleichen alle Materialien zu der Compagnie Schiffen 
und Equipagen jollen ohne Bezahlung der Yicenten einfommen mögen 
und mit Entrichtung der ausgehenden Rechte frei jet. 

Sollte die Compagnie nach dieſem nod) ichts nöthig haben zu 
kräftiger Fortjegung ihrer Werfe, welches hierin vergeffen, jolches alles 
beloben ©. Chr. DI. bei Ampliation zu consentiren. 

Gethan in Berlin, den 1 Januarii 1682. 

EUR 
alder onderdanigste knecht 
B. Raule. 


1682. Ar. 61, 
22. Januar. Mopifigierte beyiv. näher erläuterte 

Geh. Defenfiv-Allianz auf 10 Jahre pwilchen dem Rönig 

Louis XIV. von Frankreich und dem Kurfürſten 
Friedrich Wilhelm von Brandenburg. 
Dom 12,222. Ianuar 1682. 

Gedindt bei von Mörner, Kurbrandenburgs Staatsverträge, — im Auszuge 

unter Nr. 247, vollftändig — Anh. VII, ©. 715 ff. 


Artikel 9.1 
Sa Majeste Tres-Chrestienne continuera à accorder aux vaisseaux 
de Son Altesse Electorale l'entrée et la retraite libre et asseurée dans 
tous ses ports et havres, tant en Europe qu'ailleurs, en cas qu'ils 


Dieſelbe Zuſage findet ſich wörtlich ald Art. 22 in der Geheimen Defenjiv- 
Allianz vom 3. April / 24. März 1682. R. XI. conv. 19. F. 


Raule an den Großen Kurfürjten wegen Erridtung ıc. 123 


fussent obliges d’y mouiller l’ancre, ainsy qu'Elle la leur a accordee 
Jusques à present. Et comme Son Altesse Electorale a fait establir 
depuis quelque temps une certaine compagnie, qui sous son octroy et 
sous son pavillon trafique sur les costes d’Afrique, en Guinde et 
ailleurs, oü la France ny aucune autre puissance n’ont ny forts ny 
colonies, Sa Majest@ tres-Chrestienne promet toutes sortes de faveurs, 
protection et assistance à cette compagnie, en cas qu’elle ou ses vaisseaux 
fussent attaques on insult@s injustement et contre le droit des gens, 
de qui que ce soit et sous quelque pretexte que ce puisse estre. 


Ar. 62, 1682, 
* 22. Februar. 
Raule an den Großen Kurfürſten 
wegen Errichtung einer afrikanilchen Rompagnioe. 


R. 65. 8. 


Durchlauchtigiter Churfürſt, 
Smädigiter Herr! 

Nachdem Ew. Chr. DI. gnädiges Belteben it, die Sache der 
Guineifchen Compagnie in ein Arbitrium Sr. allerchrüitlichiten Majeftät 
an Seiten Ew. Chi. TI. und an Zeiten der Herren Staaten General 
eines jolchen, als fie dazu erwählen werden zu stellen, als jind wir die 
fämmtlichen Interejjierten bejagter Compagnie mit allen freundlichen 
Unterhandlungen, jo desfalls gepfleget werden jollen, jeher wohl zu: 
frieden, wünjchen nur alleine, daß Ihro Hochmög. es nicht auf die 
lange Bahn bringen, jondern daß es aufs längjte inner 6 Wochen ab- 
gethan werden möge. 

—— Mittlerweile, ehe dieſes Arbitrium zu Ende, könnte man 
die Fregatten Churprinz und Morian, jenes mit 30 und dieſes mit 
12 Stücken, zuſammen mit 80 Matroſen und 40 Soldaten gemontiret, 
dahin abgehen laſſen; und geben ihnen eine Cargaison mit von 24000 Thlr., 
um jelbiges vorlängjt der Küſte von Cabo Verde an bis Harder zu verhandeln: 
da man danı en passant an dem Orte, allwo mit denen 3 Cabisiers 
gecontrahiret it, anjprechen und die Ratification mit denen Gejchenten 
abgeben lajien fünnte: mit Verjprechen, daß die Forteresse, welche man 
zu ihrer Beichirmung allda bauen wollte, bereits unter Handen und Die 
Stüde neben dem Ktriegsvolfe und allem was dazu nöthig, bereit wären, 


124 Nr. 62. 


daß es diefen Maimonat über ein Jahr bei ihnen aufgerichtet werden 
fünnte. 

Man müßte auch einen guten Ingenieur und den Commendanten 
interim mitgehen lajjen zu dem Ende die Situation und jonjt alle Ge: 
(egenheiten der Yande in Augenjchein zu nehmen. 

Unterdejjen fünnte man diefen Sommer über in Königsberg und 
Pillau alles gemächlich verfertigen laſſen, und jolchermaßen auf einem 
feiten Grund bauen. 

as Zu Ausrüſt- und Sendung diefer 2 Schiffe aljo 
daß fie einigen Vortheil jchaffen mögen, wird aber eine Summa von 
44000 Thlr. erfordert werden. Und damit meine ich, daß man Ddieje 
Sache und die Possession unterhalten und die Mohren in ihrer Opinion 
verjtärfen fünne. Man kann dann auch zugleich allda Holz füllen, 
dafjelbige anführen, alles abjehen und jich jo viel nöthig dazu bereiten. 
Damit wird man dann auch) die H. Holländer jehen lajjen, da Em. Ch. 
DI. Sich durch ihre vorgeichüttete (sie!) Oetroyen nicht jchreden laſſen, 
ob wären die auf Ew. Chf. DI. Unterthanen applicabel. 

un werden wohl die alten Participanten nicht mehr einlegen 
dürfen, ehe die Sache in unjere Faveur geendiget jein wird: da fie im 
Gegentheile darnach jich zu allen Summen wohl werden finden lajien. 

Sp iſt danı die Frage, wo man die 44000 Thlr. hernehmen 
jolle? nämlich 

S. Chr. Di. verjprechen comptant einzulegen . Thlr. 8000 


Gere Fuchn.- 5% 4000 
Herr Meinders . 2 Sa 

Herr Schmetto wird noch wohl einlegen . 4000 
Johann Pedy noch wohl aufs Neue..... u. 4000 
Raule für ji) und jeine Freunde 2. 2 2.20.8000 


Zo würden noch 10000 Thlr. fehlen, die noch jofort gefunden werden 
müßten. Zu einem Theile werden jich vermuthlich noch wohl Lieb: 
haber finden. 

Auf jolchen Fall könnte man jtündlich die Hand ans Werf legen 
und Fleiß amvenden, daß der Morian inner 5:6 Wochen oder wohl 
noch eher dahin abgehen und der Churprinz; im Majo oder medio Junij 
nachjolgen mögen. 

Wenn dann mittlerweile das Arbitrium in Faveur unjerer Compagnie 
ausfället, wollen die Bartizipanten jtündlich einen Jeden, der nun einzeichnet, 
jein Kapital mit 10 pour cent Gewinnjt rejtituiren und damit anzeigen, daß 
diefe Compagnie auf gutem Grunde jtehet und Vortheil bringen Tann. 


Raule an den Großen Kurfürjten wegen Errichtung ꝛc. 125 


Würden die neue PBarticipanten aber continuiren wollen, jo jollen 
die alte das Stapital vergrößern und neue Equipagen beginnen. 

Auf ſolche Weile mul es eingerichtet werden oder man muß nicht 
mehr daran gedenken und denen Holländern den Handel alleine überlafien. 

Wer dann Luft hat in dieſe Compagnie was zu legen, der jchreibe 
jolches mit eigener Hand bierunter, mit Verpflichtung, daß er die ein: 
gejchriebene Summa innerhalb 8 à 10 Tagen an B. Raule, der einem 
Jeden darüber quittieren joll, bezahlen will. 

Dann jollen neben bejagtem Raule in Berlin oder Königsberg 
2 Compagnie-Bewinthaber erwählet werden, mit Macht die Compagnie 
aljo zu dirigieren, wie jolche Compagnien gedirigieret werden müſſen. 

Und jollen fürs erite Mal die Schiffe von Hamburg in See laufen, 
und, falls die Winterzeit es zuläjiet, nach Nönigsberg zurückkommen, 
jonjt nach Hamburg, damit man allda das mitgebrachte Gold heraus: 
nehmen, anhero bringen und bier münzen lajjen fünne. 

Sp oft die Compagnie gewinnet, joll derjelben Kapital vergrößert 
werden. Jedoch joll, jo lange der Compagnie Zuſtand ſolches erfordert, 
alle Jahr zum weinigjten 15:20:25 par cent Gewinn ausgetheilet 
werden: mit Vorbehaltung eines ſolchen Vorraths daß die Compagnie 
alle Zeit für ihr jelbjt beitehen kann. 

Wenn die Compagnie größer wird, jollen mehr Directeurs an- 
genommen werden und jollen fein Tractament, jondern nur jährlich 
2 pour cent vom Gewinne dafür haben. Dagegen jollen jie gehalten 
jein, alle Jahr Nechnung zu thuen und einen Estat von der Compagnie 
herauszugeben, bis dahin dal die Erweiterung der Compagnie mehre 
Aufſeher erfordert. 

Anfangs jollen außern denen Directoren nur 1 Buchhalter und 
Cassier auf der Compagnie Stojten gehalten werden, welcher werk jein 
joll die Equipagen zu verrichten, alles einzufaufen und Rechnung zu 
führen. 

©. Chf. DI. jollen 40 Soldaten dazu hergeben und die verpflegen; 
außer daß die Compagnie jelbige mit Zpeije und Trank verjehen joll. 

Dagegen und daß S. Chr. DI. der Compagnie Schuß halten, 
jollen Diejelbe jothane Yicenten, als die Compagnie in Holland giebet, 
vorab haben. 

Dann jollen S. Chr. DI. dieſe Compagnie autorijiren, vorlängjt 
der Guineijchen Küſte, von Cabo Verde an bis Harder und Angola, 
frei und ungehindert zu negotüren; und da jich Jemand, injonderheit 
die Holländisch Wejtindiiche Compagnie, unterjtehen jollten, fie in ihrem 
Negotio zu behindern und zu troubliren, allenfalls ihre Schiffe nur 


126 Nr. 63, 


von denen Holländijchen Forteressen eine Meile Weges weit ab bleiben 
oder in jolcher Distance feine Handlung treiben, daß fie jich wider 
jolche als ihre Feinde jollen defendiren mögen. 
Gegeben Berlin, den 12./22. Febr. 1682. 
B. Raule. 


1682. Ar. 63, 
— „Ediet wegen Priroyirung der auffurichtenden 
Bandels-Compannie auf denen Rüſten von Guinea.“ 


Dom 7.17. März 1682,.' 
R. 65. 8. 


Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden, Markgraf zu Branden- 
burg (tot. tit.) entbieten hiermit an alle und jede, denen dies vorfommen 
möchte, oder zu willen nöthig, nach Standesgebühr, Unjern Gruß und 
fügen denenjelben zu willen: Demnach Wir billig erwogen, wie daß der 
höchſte Gott einige Unferer Yanden mit wohlgelegenen Seehafen benefi- 
eiiret, und dannenhero Vorhabens jein, unter anderen Mitteln, jo Wir 
zur Verbejferung der Schiffahrt und des Commereii, als worin die bejte 
Aufnahme eines Landes bejteht, einzuführen bedacht, vermittelit Göttlicher 
ı Am Nande des Konzeptes jteht: 

Leetum in eonsilio, den 9. Martii 1682. 
Praesent. 

©. Ehfl. DI. 

S. DI. der Churprinz. 

Frh. von Blumenthal. 

H. von Nena. 

H. von Brand. 

Frh. von Schwerin. 

5. Meinders. — 
Das Edikt ijt bereits in Mylius, Corp. Const. March., Tb. 6, ©. 555 ff., ver» 
öffentlicht. — 

Von dem Th. 1, S. 160 erwähnten Raule'ſchen Entwurf, welcher vielfach wört- 
lid) benugt ift, wurde in folgenden Punkten abgewicen: 

a) Der E. iſt nicht in Nummern eingetheilt; er beginnt mit der Borjchrift Nr. 3; 

die Verfammlung jollte aber „den Tag vorhero“ angezeigt werben. 

b) Der Inhalt von Nr. 1 und 2 folgt im €. hinter dem von Nr. 8. 

e) Die Vertretungsbefugni der Nr. 4 fommt im E. nicht vor. 

d) Zu Nr. 7: Es follte nach d. E. ein Geheimer Rath fommittiert werden umd 

dieier mit Assistence des erſten Bewindhabers präfidieren. 








Edikt wegen Oktroyirung der aufzurichtenden Handeld-Rompagnie x. 127 


Hülfe und Segens, eine nach) der in Africa belegenen, jogenannten 
Guineischen Küſte handelende Compagnie aufzjurichten und zu ſtabiliiren, 
welche unter Unjerer Flagge, Autorität und Schuß, und mit Unſeren 
See-Päſſen verjehen, den Handel an freie Orte dajelbjt treiben jollen und 
mögen: Dat Wir dannenhero bejagte Compagnie folgendermaßen privi- 
legiiren und oetroijren wollen: 


1; 

Einem Jeden, jowohl Fremden als Einheimischen joll freiftehen, 
ein beliebiges Kapital, jedoch nicht weniger als 200 Thaler, bis ultimo 
Decembris dieſes Jahres zur Compagnie zu bringen und einzujchreiben, 
und jich desfalls bei Ulnjerem Rath und Directeur General de Marine, 
Benjamin Raule, anzugeben. 


2. 

Sowohl diejenige, welche viel, als auch die, welche wenig ein- 
gebracht, jollen an dem Gewinn und jo oft etwas ausgetheilet wird, 
pro rata ihres eingelegten Capitals partieipiren. Jedoch können diejenige, 
jo unter Ein Taujend Rthlr. eingebracht, bei denen Zuſammenkünften, 
jo propter administrationem angejtellet werden, nicht erjcheinen; das ihrige 
aber joll ihnen oder ihren Gevollmächtigten dennoch gezahlet werden. 


3. 

Sobald die erſten Schiffe jegelfertig jind, welches, geliebt es Gott, 
gegen den nächjtfünftigen Mai-Monat jein wird, jollen alle Partieipanten, 
jo Ein Taufend Rthlr. und darüber eingefchrieben, an einen gewiljen 
Ort, der vorher angezeiget werden joll, zu einer Berfammlung convociret 
werden, umb alsdann aus ihrem Mittel zwei oder vier Commissarien 
zu Abnahme der Rechnungen von Equipage und Cargaisonen zu benennen 
und zu erwählen. 


e) Zu Wr. 9: Die VBeichwerde jollte nach) d. E. nur an den Präfidenten und 
blos auf Zujammenberufung einer Verſammlung gehen, der Präfident aber 
dieſem Antrage ftattzugeben verpflichtet jein. 

f) Zu Nr. 10: Im €. folgte nod) diefer Sat: „Was 5. Chf. Di. noch ferner 
dabei zu thun veriprochen, wird hier aus erheblichen Urjachen gejupprimiret, 
joll aber zu feiner Zeit den Participanten gecommuniciret werben.“ 

g) Die Einzeichnung ſollte nach d. E. unter dieſen jelbit gejegt werden. Ders 
jelbe hatte daher noch folgenden Nachſatz: „Wir Unterfchriebene verpflichten 
uns ein jeder injonderheit und fir ihm felbit in die Churbrandenburgiiche 
Guineifhe Compagnie in courrant holländiihem Gelde einzulegen ein jeder 
jothane Summa, als hier nachfolget, und diefelbe äußerſt inner 14 Tagen nad) 
der Einjchreibung zu bezahlen.‘ 


128 Nr. 63. 


4. 

Sp oft ein Schiff oder mehr aus Guinea zurüdfommen, jollen 
dergleichen VBerjammlungen oder Conventus gehalten und dajelbjt deliberiret 
werden, wie die mitgebrachte Waaren am vortheilhafteiten zu verfaufen 
und auszubringen jein? Sollte aber ein oder ander der Partieipanten 
perjönlich nicht erfcheinen können oder wollen, jtehet ihm frei jein Votum 
einem andern aufzutragen. Die Anweſende ſetzen aber nichtsdejtoweniger 
ihre Deliberationes fort. 

5. 

Es ſoll auch jährlich ein Etat der Compagnie und von Allem ein 
Inventarium, auch folgendes eine Repartition gemachet werden, damit ein 
Jeder wiſſen möge, wie es umb ſein Capital ſteht. 

6. 

Die Compagnie ſoll durch vier Directeurs oder Bewindhabers, 
welche, wo möglich und nöthig an vier unterſchiedenen Orten wohnen, 
und von denen Participanten bei der erſten Verſammlung erwählet werden 
ſollen, dirigiret werden. 

7. 

Wir, als Stifter und Proteetor dieſer Compagnie, wollen allemal, 
wann eine Zujammenkunft gehalten wird, jemand von Unjeren Ministris 
committiren, welcher darin praesidiren joll, damit Wir von allem, was 
dajelbjt vorkommt, allemal benachrichtiget jein mögen. 


8. 

Das Capital diefer Compagnie joll, wann Gott Segen verleihet, 
jährlich joviel vergrößert werden, als die Cassa leiden will. Jedoch aljo, 
daß dennoch allemal denen Partieipanten einige Gewinjte oder Interesse, 
(:jo viel es jein fann:) ausgetheilet werden. 


9. 

Dafern ein oder ander Partieipant vermerfen würde, daß die 
Compagnie durch die Bervindhabers nicht treu, recht und fleißig bedienet 
würde, joll denenjelben freiitehen, jolches an Uns oder an den Prae- 
sidenten, jo bei der vorhergehenden Verſammlung gewejen, zu bringen, 
und wollen Wir alsdann darin nach Billigfeit remediren, oder nach Be- 
finden eine Zuſammenkunft verfügen, damit dajelbjt die Gravamina gehöret 
und die Mißbräuche abgejchaffet und redressiret werden mögen. 


10. 


Wir verjprechen, dieſe Compagnie wider alle umd jede, Die ſich 
unternehmen möchten, jelbige in ihrer Handelung an freien Orten auf 


Inſtruction für den Commendeur de Voss zur Schiffahrt :c. 129 


der Küſte von Guinea, Angola und durchgehends in freier See zu 
troubliren, zu incommodiren oder einigermaßen zu bejchädigen, durch alle 
zuläffige Weife und nach der Macht, jo Uns Gott verliehen, zu jchüßen 
und zu mainteniren, und zu dem Ende die Schiffe mit tüchtigen Soldaten, 
jo viel auf jedem, außer denen Matrojen, welche die Compagnie giebt, 
nöthig, zu montiren. Jedoch iſt die Compagnie jchuldig, die Soldaten 
mit Ejien und Trinfen gleich den Matrofen zu unterhalten. Und wollen 
Wir im übrigen alles dasjenige thun und vornehmen, was zu Mainte- 
nirung der Compagnie und jothanen Handels erfordert wird. 

Welche nun auf obige Conditionen in dieje Compagnie treten und 
ihr Capital einjchreiben wollen, jelbige haben jich obgedachtermaßen bei 
Unjerem Rath und General Directeur de Marine, Raule, anzumelden, 
und dajelbjt ihre Namen, nebjt dem Quanto des Capitals, jo jie ein: 
bringen, einzujchreiben. 


Urkundlich unter Unferer eigenhändigen Unterjchrift und vorgedrucktem 


Churfürjtlichen Infiegel. So gejchehen und gegeben zu Cölln an der 
Spree, den 7./17. Martii Anno 1682. 
Friderich Wilhelm. 
(L. S.) 


Ar. 64. 
„Inftruction für den Commendeur de Voss jur Schiffahrt 
nach der Guineilchen Rüſte nebſt dem von Gröben.“ 


Don 17. Mai 1682.' 
R. 65. 8. 


Instruction, 
Wornach Unjer von Gottes Gnaden Friderich Wilhelms Marfgrafens 
zu Brandenburg, des Heil. Römiſchen Reiches Erzfämmerers und Chur: 
fürjtens in Preußen pp. (tot. tit.) GCommandeur, Mattheus de Voss, 
welcher zu Dienjt der von Uns geoctroyirten Africanisch Brandenbur- 
gischen Compagnie die Fregatte Churprinz von Brandenburg comman- 
diret, jich gehorjamst zu achten: 

Obgedachter Commandeur joll mit dem Gapitain Philip Pieterjen 
Blonck, welcher auf der Fregatte Moriaen commandiret, behörige Sein- 
Briefe machen und nachgehendg mit beiden Schiffen in See laufen, 
ihren Cours recta durch die Hoofden oder nordwärts umb, wie es der 


ı Bereits gedrudt, aber fehler- und lüdenbaft, in „Brandenburg - Preußen auf 
der Weſtküſte von Afrika," ©. 12 fi. 
Brandenburg- Preußens Kolonialpolitit. II. 9 





1682, 
17, Mat. 


130 Nr. 64. 


Compagnie am dienlichiten jein wird, richten und nach der Guineischen 
Küſte jegeln. 

Wann fie allda angelanget, jollen fie jehen, ob auf der Grain- 
und Elfenbein-Küſte in Gejchwindigfeit was gethan werden fann, und 
alsdan handeln, was ihnen gut dünfen wird. Hernach ſollen jie nad) 
der Gold-Küſte laufen, auf eine Meile Weges weit von allen holländi: 
jchen, auch anderer Potentaten, als England, Frankreich, Dänemark pp. 
Compagnie-Forteressen, Comptoiren und Castelen bleiben, jich allda vor 
Anker legen und geruhig handeln. Jedoch allemal mit der Vorfichtigfeit, 
dat Tag und Nacht gute Sorge getragen und Wachten gehalten werde, 
damit feine Schiffe oder Fahrzeuge an Unſere Schiffe fommen, dann 
nur bei Tage, da jedoch auch niemals mehr als eine Chaloupe mit 6 
& 8 Ruderknechten auf einmal zugelafjen, und zwar aus der Chaloupe 
.ſonſt Niemand als der darin commandiret ins Schiff genommen werden 
joll. Und umb vorzufommen, daß man durch jolche und vergleiche 
Entreprises in feine Ungelegenheit fallen möge, jollen jie, Voss und 
Blonck, allezeit in guter Bereitjchaft jein, daß fie fich defendiren und 
Gewalt mit Gewalt jteuern fünnen. 

Da ſich aber anderer Potentaten, injonderheit der Holländiſchen 
Compagnie [Schiffe unterjtehen möchten, die Unjerige ohne gegebene Ur: 
jache jeindlich anzugreifen, jollen fie nicht allein jich rechtichaffen wehren, 
jondern womöglich auch danach jtreben, daß fie ſich folcher Agresseurs 
mit Gewalt bemächtigen und diejelbe als Prisen mit aufbringen mögen; 
jedoch feine Urjachen dazu geben, vielweniger zuerjt den Streit beginnen. 

Sie jollen auch feiner Potentaten Schiffen, an welcher Bord jie, 
Voss und Blonck, genöthiget oder gerufen werden möchten, trauen, jon= 
dern in jolchen Fällen allemal einen Unter-Officier hinjenden und durd) 
denjelben vernehmen lajjen, was jie begehren. Würden diejelben aber 
Gewalt thun wollen, jollen jie jich dawiderjegen und defendiren, als 
wider Feinde. 

Dieje zwei Schiffe jollen nahe zuſammen und eins dem andern 
im Gejicht bleiben und handeln, der Churprinz ober Strom und Wind, 
und der Moriaen unten, inmahen fie eines an des anderen Seite gehen 
jollen, wan etwa eines von ihnen in Rencontre geriethe. In welchen 
Fällen fie ich einander bis auf den legten Mann treulich beijtehen 
jollen, damit Unjere und der Compagnie Reputation conjerviret werde. 

Würde es ich zutragen, wenn fie die Grain-, Elfenbein- und Gold- 
Küste einmal pajjiret, da alsdann noch mehr Cargaison, als zu Er: 
handlung jechshundert Sklaven nöthig, übrig wäre, joll der Commendant 
Voss den Überſchuß in die Fregatte Moriaen abgeben umd foll diefelbe 


Inſtruction für den Commendeur de Voss zur Schiffahrt :c. 131 


dann zum zweiten Mal alle drei Küſten pajjiren, jo viel Grain, Elfen: 
bein und Gold, als zu befommen, erhandeln, und wiederum bei Voss 
nach Harder laufen, allda von ihm alles Gold, Grain, Elfenbein und 
Einhundert Sklaven übernehmen und eritlich nach S. Thomae laufen, 
allda jechszig Stücde Sklaven verhandeln, mit den übrigen aber, näm— 
(ich) mit zwanzig großen Sflaven von 25 bis 30 Jahren und zwanzig 
jungen von 8 & 16 Jahren neben dem Golde, Grain und Elfenbein 
nach Hamburg fommen. 

Der Commandeur Voss aber joll fünfhundert Sklaven einnehmen, 
damit nach Barbices laufen, dajelbit dem Gommandeur Bourses oder 
wer des Abraham von Pere Colonie commandiren wird, gegen eine 
bündige Quittung drei & vierhundert, zum wenigjten dreihundert gute, 
gejunde und (liefer)bare pesos d’Indias? liefern, alt 15 bis 36 Jahr, 
nicht blind, lahm oder mit gejtümmelten Sliedern, daß fie zur Arbeit 
untüchtig wären, man möchte dann 7 bis 14jährige par force handeln 
müſſen; jolcher foll er 3 vor 2 und deren, die von 7 Jahren und dar: 
unter find, bis an den Säugling 2 vor einen geben, aber dem Säug— 
ling ſelbſt joll die Mutter folgen. 

Wenn fie auf der Guineischen Küſte jind, jollen jie en passant 
an die Capo tres Puntas laufen, dajelbit anfern und der von der Groeben, 
den Wir dahin jenden, daß er die Ratification des mit denen Mohren 
gemachten Contraets befejtige und Unjere Churfürſtliche Gejchenfe praesen- 
tire, an's Yand gehen lajjen. Er der Commendeur Voss joll jelbjt ala 
Dolmetjcher neben den zween Ingenieurs und denen Dienern (zund jonjt 
Niemand mehr:) mit dem von der Groeben an Yand gehen und dem 
Capitain Philipp Blonck und Waling Janson (:welche inmitteljt auf allen 
Fall parat jein jollen:) auf dem Churprinz das Commando jo lange 
übergeben. 

Diefe Mohren jollen fie zugleich verjichern, da man ohnfehlbar 
Anno 1683 wieder dahin fommen würde, jedoch die Zeit darzu jo weit 
hinausjegen, damit man gegen deren Ausgang auch gewiß da jein fann, 
jie wohl tractiren und ihnen den authentiquen Contract, den jie jelbit 
unterschrieben, vorzeigen, mit dem Begehren, dab ſie inzwijchen eine große 
Menge Bäume füllen und an den Ort, welchen die beiden Ingenieurs 
zu der erbauenden Veſtung anweiſen werden, bringen lajjen möchten. 

Daferne ſich einige Gelegenheit ereignen würde, daß man Waling 
Janson mit Schiffen, die nach Harder paſſieren, vorab jenden fünnte, damit 
er gegen die Ankunft Unjeres Schiffes einen Theil Sklaven auf Vorrath 
' jlber den Begriff „piece d’Inde“ j. Savary, 1. c., t. 2, p. 1084. 

g* 


132 Nr. 64. 


erhandeln möchte, joll jolches, weil dadurch viele Zeit gewonnen würde, 
geichehen, e8 muß dieſes aber miteinander vorher wohl überleget und 
darin, wie jonjt in alle Wege, dasjenige gethan werden, womit der 
Compagnie am meiſten gedienet it, geitalt infonderheit diejes ihrem Gut— 
finden anheimgejtellet wird, 

Mit allen Schiffen, die nad) England, Frankreich, Holl- und See— 
land gehen, ausgenommen mit Compagnie-Schiffen, joll der Commandeur 
Voss jchreiben, und zwar unter Couvert nach Vlissingen an Gillis Royart, 
nach Rotterdam an Pedy, nad) Amsterdam an Heinrich Schotten, nad) 
Hamburg an Samuel Schmettau und die Aufjchrift des Briefes allemal 
an Unſern Rath und Direeteur General de Marine Benjamin Raule 
machen. So oft er jchreibet, joll er eine Copie jeines vorigen Briefes 
mit einschließen. Er joll umjtändlich jchreiben, alles was ihnen wider: 
fahren, was jie verhandelt und dagegen erhandelt, damit man jeinen 
Staat machen fünne; imgleichen wieviele und was für Kranke, Todte 
und Gejunde jie haben. 

Da er einige rare Thiere, als Vögel und dergleichen in dem Yande 
antreffen möchte, joll er jolche für Uns mitbringen. 

Wann in See gefrönter Häupter Schiffe rencontriret werden, Toll 
man bei Zeiten die Mait: Segel ftreichen, und drei Schüſſe, ıngleichen 
auch vor allen Castelen, drei, jechs oder neun Schüffe thun, vor Hol: 
ländisch und Venediſchen Republique-Schiffen aber jollen jie nicht ſchießen, 
jondern nur mit gleichen Schüſſen antivorten, es wäre dem, daß diejelben 
an dem großen Majt eine Admirals-Flagge führeten. 

Der Commandeur Voss joll eine gute, gelinde Regierung führen, 
jedoch mit nöthiger Autorität, und damit die Sklaven allezeit frijch bleiben, 
die Schiffe jauber und rein halten laſſen, auch gute Obacht haben, daß 
gut umverfälicht und jo viel möglich ungemachet Gold gehandelt werde. 

Er joll den von der Groeben und die zwei Ingenieurs mit in der 
Cajüte jpeijen laſſen und den eriten darin neben ihm jelbjt logiren, dem- 
jelben auch das Kommando auf beiden Schiffen über alles, was nicht 
Matroſe it, jo wie auch jonjt über alles, was diejer Bejendung anhängig, 
laſſen. Was aber alles übrige Schiffswerf und die Handlung betrifft, 
die jollen dem Commandeur Voss allein befohlen jein. 

Derjelbe joll auch verhüten, dat feine Officirer oder wer er jei 
einig Cargaison verhandeln, als allein Capitain Blonck für 600 bollän- 
dische Gülden, er jelbit für 1500 Gülden und der von der Groeben für 
100 Ducaten, welchem jedoch nicht mehr als 5 A 6 junge Sklaven mit 
herauszubringen erlaubet jein joll. Im übrigen joll Niemand weder 
direete nod) indirecte für jich die geringite Handelung treiben oder treiben 


Order für den Major Dito Friderich von Gröben ıc. 133 


laſſen, jondern da jich jemand unterjtehen möchte, dasjelbe dennoch unter 
der Hand zu thun, joll der Commendeur gehalten jein, alle jolche er: 
handelte Güter nebſt des lbertreters verdienter Gage der Compagnie 
zum Bejten zu eonfiseiren; jollte er aber dasjelbe nicht thun, jo joll er 
jelbjt dafür haften. 

Die Vivres joll man wohl menagiren und Acht haben, dat; diejelbe 
nicht verderben, im übrigen die Zeit in Acht nehmen. 

Alles andere wird der Fürjichtigfeit und guten Conduite des Com- 
mandeurs anheimgejtellet, inmaßen er mit dem von der Groeben und 
Capitain Blonck, alle® was gethan und gelaſſen werden joll, reiflich zu 
überfegen, alle Resolutiones zu annotiren und eim richtiges Journal zu 
halten, wie auch dieje Original-Injtruction bei jeiner Wiederfunft in 
Unjerer Geheimen Gammer:Gangeley wieder einzuliefern hat. 

Urfundlich unter Unſerer eigenhändigen Unterschrift und aufgedructem 
Churfürſtlichen Infiegel. 

Gegeben zu Cölln an der Spree den 17. May 1682. 


Ar. 65. 1682. 
„Order für den Major Otto Friderich von Gröben, ua 
welcher nach der Guineifchen Külte geldickt wird.“ 
Dom 18. Mai 1682. ' 
R. 65. 8. 


Demnad Seine Churfürjtl. Durch. zu Brandenburg pp. Unjer gnä- 
digſter Herr gndgit. gutgefunden Dero pp. den Major Otto Friderich von 
Gröben nad) der Guineischen Küſte zu ſchicken, 

Als befehlen Sie demjelben hiemit in Gnaden, fich fertig zu halten, 
damit er auf Unſeres p.p. Raule erjte Ordre nach Hamburg reifen kann. 
Und warn er daſelbſt angelanget, joll er jich mit denen 10 & 11 Perſonen, 
die er mitnimmet und noch mit 15 guten Soldaten von denen, welche 
jüngithin mit dem Commendeur Thomas Alders aus See gefommen 
ſind, die er von Unjerm Rath und Equipage-meiiter Grinsveen abzu= 
fordern hat, auf die Fregatte Churprinz jegen. 

Er joll über alle, die nicht Matrojen oder Schiffleute jeind, auch über 
die Jich darauf befindende Soldaten, die er unter des Fähndrichs Chriſtian 
Bereits gedrudt, aber fehler: und füdenhaft, in „Brandenburg» Preußen auf 
der Weſtküſte von Afrika,“ S. 14 ff. 


134 Nr. 65. 


Nudolfs von Selbling Commando auf die Fregatte Morian jegen joll, 
commendiren, und alle dieje Yeute zu ihrer Pflicht anhalten. Was 
Schiffs-Sachen und das Gouverno der Matrosen anbetrifit, jelbige haben 
Seine Churfürjtl. Durchl. dem Commendeur Voss und Capit. Blonck 
aufgetragen, alſo daß er, der von Gröben, jich nicht Darin zu mijchen 
hat. Wan fie die Guineische Küſte passiren, joll jich der von Gröben 
von dem Commendeur Voss bei dem Cape tris Puntas an Yand jegen 
lajien, neben denen 2 Ingenieurs und den jungen Leuten, die er mit- 
nimbt, umb mit denen 3 vornehmiten Cabissiers zu jprechen und ihnen 
den authentiquen Contract, welchen jie im verwichenen Jahre mit Seiner 
Churfüritl. Durchl. gemachet, vorzuweifen, jedoch ehe er jelbjt an Yand 
gehet, jemand anders dahin jenden und jeine Ankunft verfündigen laſſen. 
Er joll denen Mohren anzeigen, wie lieb und angenehm Seiner Chur: 
fürjtl. Durchl. gewejen, daß ſie zu höchſtbeſagter Seiner Churfürftl. 
Durchl. eine aufrichtige Confidence haben und Diejelbe zu ihrem hoben 
Schugherren angenommen, übergeben die Ratification und den mit ver: 
güldeten Buchitaben gejchriebenen Brief, den er bei Capitain Voss, jo: 
wohl als den originalen Contract bei Grinsveen finden joll. Er joll 
denen Mohren jagen, dal er expresse abgejchidt jei, zu vernehmen, ob 
fie in dem Vornehmen bejtändig verharren wollen? Im jolchem Falle 
möchten fie näher deelariren, ob jie begehren, daß man dajelbjt eine 
Forteresse, welche man fünftiges Jahr bei trodenem, guten Wetter auf: 
bauen möchte, abjtechen und zeichnen jolle: gejtalt er fie in Seiner Chur: 
fürjtl. Durchl. Hohen Namen Dero Schuß und Schirmes wider einen 
jeden, wer er auch jei, zu verfichern bat, und, daß darumb, und damit 
fie unter Seiner Churfl. Durchl. ihre Commerzien (zu welchen Seine 
Churfl. Durchl. die Kaufmanswaaren en abondance anjchaffen Lajien 
wolten) gerubig treiben möchten, dieſe Forteresse gebauet werden jolte. 
Im Fall fie dann bejtändig bleiben, möchten ſie belieben, immittelit eine 
gute Partei Bäume fällen, und zur Stelle, da man bauen würde, bringen 
zu lajjen, immahen man die Steine, jo in die Fregatte Churprinz ge: 
laden, alda am Lande auch lajjen joll, mit Verjicherung, dab ihnen, 
wann wir wieder da fommen, für das angebrachte Holz richtig bezahlt 
werden joll, was jie dafür praetendiren. 

Die Gejchenfe, jo jie bedungen, joll er ihnen, ohne daß da was’ 
an ermangele, richtig geben. Daneben jchenfen Seine Churfüritl. Durchl. 
über die verjprochene Geſchenke aus Churfüritl. Gnaden jedem Cabissier 
einen jilbern:vergüldeten Becher mit einem Deckel, imgleichen Seiner Chur: 
fürjtl. Drchl. Portrait, welche Churfl. Praesenten er ebenmäßig abgeben, 
und dazu noch die principaleste Herren mit ihren ‚srauens auf denen 


Vertrag zwiichen Kurfürſt Friedrich Wilhelm von Brandenburg ꝛc. 135 


Schiffen tractiven joll. Und weil der Commendeur Voss ihre Sprache 
verjtehet, joll er mit an Yand gehen und übergeben jo lange dem Capit. 
Blonck und Waling Janson das Commando auf denen Schiffen. 

Sie jollen vor Abend früh wieder an Bord jein. 

‚salls holländische Compagnie-Schiffe oder jemand anders dieſes 
Commereium troubliren oder behindern wolten, joll der von Gröben 
die Schiffe defendiren helfen, wie einem rechtjchaffenen Kavalier gebühret. 
Und wollen ©. Chi. DI. demjelben monatlich 32 Thaler und davon 
3 Monate content vorausgeben, das übrige aber nach jeiner Wiederkfunft 
durch den Oberlicenteinnehmer Hoppe baar zahlen lajjen. Sie bewilligen 
daneben gnädigjt, daß er für 100 Dufaten Cargaison faufen, einlegen 
und verhandlen, jedoch nicht mehr als 5 & 6 junge Mohren von 8 bis 
16 Jahren berausbringen möge. Gr joll auf alles, was pajjiret, gute 
Dbacht haben, und von der ganzen Reiſe ein gut Journal halten, im: 
gleichen von der zu erbauenden Feſtung einen Riß machen und mit: 
bringen. 

Signatum Gölln an der Spree, 

d. 18. May an. 1682. 


Ar. 66. 1682. 
Vvertrag wiſchen Kurfürft Friedrich Wilhelm — 
von Brandenburg und den oſffrieſiſchen Ständen. 
Dom 8. November 1682, 
(Auszug!) 
Unterhändler: Seitens des Hurfürjten jein Gejandter im Haag von Dieit; 
Seitens der Stände: Dodo Freih. von Knyphauſen, Bürgermeiſter Diurco 
Andrée und Adminijtrator ter Braek. 
R. 65. 8. 
I. Der Kurfürjt joll 
in Erwägung, daß die Fürſtin von Oſtfriesland die geſchloſſenen 
Verträge nicht hält und immer neue Unruhen jtiftet, nament- 
(ic) am faijerlichen Hofe die Kaflation des dem Kurfürſten er- 
theilten Conservatorii troß bereits erfolgter Ablehnung aufs Neue 
betreibt, 
1. nach Maßgabe der faiferl. Verordnungen und des Tractats vom 
Jahre 1682 den gütlichen Ausgleich zwijchen der Fürſtin und den 
Ständen herbeizuführen juchen, eventuell 


1682, 
18. Novbr. 


136 


IV 


5 


=] 


8. 


Nr. 67. 


die Stände bei ihren Nechten und Privilegien jchügen, 


. auch das Land gegen Invajion fremder Truppen, die etwa Die 


‚Fürstin berbeirufen möchte, in Gemeinjchaft mit den dort liegenden 
faiferlichen Truppen vertheidigen und die Seeküſten durch) die Schiffe 
freihalten, 

den Biichof von Münſter, der gleich dem Kurfürſten als Direktor 
des wejtphälischen Kreiſes zum Schutze Ditfrieslands berufen und 
bereit jei, zu benachrichtigen, 


5. Die zu den 1—3 erwähnten Zwecken ins Yand gejandten zwei Kom— 


pagnien zu Fuß auf rechtzeitiges Verlangen der Stände ganz oder 
zum Theil wieder abführen, 

fie aber auch nicht ohne Wiſſen und Zujtimmung der Stände ab- 
fordern oder die bejegten Plätze an einen andern als das Haus 
Ditfriesland abtreten; 

den jeweilig fommandierenden Officer dieſen Receß und jeine ge: 
treue Innehaltung beſchwören lajjen nnd ihm anbefehlen, den Ständen 
und Adminijtratoren auf ihr Gejuch beizujtehen: 

bemüht jein, die Herrichaften GCjens und Witmund in den Rezeß 
einzubeziehen. 


Il. Die Stände verpflichten jich dagegen, dem Kurfürjten und dem Bijchof 


11. 


von Münster von allen wichtigen Akten vorher Nachricht zu geben 
und ihnen während der Zeit der Beſatzung monatlich 8 Thlr. 
zu zahlen. 

Der Vertrag wird unter Vorbehalt der kaiſerlichen Genehmigung 
geichlofien. 


Ar. 67, 


Oktroi für die brandenburgilch-afrikanilche Rompagnie. 


Dom 8.18. Movember 1682. ' 
R. 65. 8. 


Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden: 


burg, (tot. tit.) urkunden und befennen hiemit vor Uns und Unſere 
Nachkommen, Churfürjten und Markgrafen zu Brandenburg und Herzoge 
in Preußen: 





ı Das Oftroi findet ſich bei den Akten in jechs Exemplaren vor. Hiervon find 


2: Konzepte mit Korrekturen von Meinders, das dritte eine Abichrift hiervon, das vierte 
eine vom Nurprinzen eigenhändig unterichriebene und unterfiegelte Ausfertigung, endlich 


Oktroi für die brandenburgiih-afritaniihe Kompagnie. 137 


Nachdem einige Liebhaber der Commercien, jowohl von Unjeren 
Unterthanen als fremden, Uns unterthänigit zu erkennen gegeben, welcher: 
geitalt auch fie nach dem Erempel anderer Nationen eine Africanijche 
Compagnie anzufangen gemeigt wären, mit gehorjamiter Bitte, Wir wollten 
ihnen dazu, und damit jie jolch wichtiges und fojtbares Werk ficher 
anfangen und fortjegen könnten, Unſern mächtigen Schutz, Proteetion 
und Octroy verleihen, und Wir dann dabei erwogen, daß nicht allein 
Unjere Yande und Seehafen, jondern auch die umbliegende und ein groß 
Theil von Deutjchland durch Stiftung dieſes Handels und Anrichtung 
einer folchen Compagnie merflich würden benefieiret werden, daß Wir 
aus jolchen und anderen bewegenden Urjachen diejem ihren gethanen 
unterthänigiten Anjuchen in Gnaden deferiret, thun auch jolches hiemit 
und kraft diejes Unjers Machtbriefes und Octroys, welches Wir ihnen 
ertheilen, aljo und dergeitalt, daß 


1. 

Anfänglich Eingangs erwähnter Compagnie freiſtehen ſolle, an der 
Africaniſchen Küſte mit Pfeffer, Elephantenzähnen, Gold, Schlaven oder 
was ſonſt daſelbſt zu negotiiren und zu handelen vorfallen möchte, ihre 
Commereien und freies Gewerbe zu treiben. 


2 
Jedennoch mit dieſem ausdrücklichen Vorbehalt und Bedingung, 
daß dieſe Unſere Compagnie mit ihrem Handel und Gewerbe denen Forten 
und Comtoiren, ſo anderen Potentaten, inſonderheit denen Kronen Engel— 
land und Dänemark, wie auch denen General-Staten der Vereinigten 
Niederlanden zugehören, nicht zu nahe fommen, jondern jich dabei nach 
dem Herkommen und der Völker Recht achten und zu feinen Miß— 
veritänden Urſache geben jollen. 
3. 
Zu mehrer Fortjegung und Faveur diejer Compagnie verjprechen 
Wir mit den erjten dahingehenden Schiffen eine gewiſſe Perjon nach 
Capo tres Pontos abzujchiden und daſelbſt mit dem Naturellen des 
Yandes dahin tractiren zu laſſen, daß diefe Compagnie alldort zur Be— 
förderung und Verficherung des Handels einen Ort befeitigen und zur 
Defension anrichten möge. 
die letzten beiden: Abſchriften, welche injofern von der (oben wiedergegebenen) Aus» 
fertigung abweiden, als fie das Datum „Cölln an der Spree, den 18./28. November 
1682* tragen und als Unterichrift den Namen des Kurfürſten aufweiien. ch habe 
der Ausfertigung binjichtlid der Datierung den Borzug gegeben. 


138 Nr. 67. 


4. 

Wann nun jolcher Consens erhalten, verheißen Wir ferner eine 
gute Feſtung dajelbjt zu erbauen und alle requirirte Materialien an 
Holz, Stein, Kalk, Eijen,. Werk- und Arbeitslohn! bis zu erlangter 
derjelben völligen Perfection dazu berzugeben und zu jchenfen. 


8. 

Imgleichen erklären Wir Uns jelbige Feſtung mit einem tüchtigen 
(Gouverneur, Officierern und Soldaten (:welche Uns und der Compagnie 
treu und hold zu jein jchwören jollen:), wie auch mit gehörigem Solde 
und Ammunition auf Unjere Koſten, Zeit währenden eriten vier Jahren, 
à dato der vollbrachten Feſtung zu verjehen, jedennoch mit diefem Be— 
dinge, daß die Compagnie jelbit die dazu erforderte Materialien auf 
ihre Koſten dahin überbringen lajie. 


6. 

Der Gouverneur joll allein über die Miliz zu gebieten haben, 
der Ober-Kaufmann aber mit jeinen Commissen (:jo die Compagnie 
dajelbit nad) Belieben bejtellen fann:) allein über alle Sadjen, die Handel 
und Wandel betreffen, die Direction haben, und joll der Gouverneur 
und die unter ihm gehörige Miliz ſich weder direeto noch per indirectum 
darin zu mijchen, oder unter einigem Praetext, wie der Namen haben 
könnte, einige Naufmannjchaft zu treiben oder durch andere ſie für ſich 
treiben zu lajjen bemächtiget jein. 


4. 

Dahingegen ſoll der Ober-Kaufmann mit den ſeinen ſich in keine 
militariſche Dinge mesliren, es ſei dann inſoweit, daß einige andere 
Europaeijche Potenz oder auch die Naturellen in Africa auf vorerwähnte 
Forteresse etwas vornehmen möchten, in welchem Fall er vielmehr aus: 
drüdlich verbunden jein joll, dem Gouverneur und der Milice mit allen 
jeinen Yeuten mannbaft und getreulich beizuftehen. 


8. 
Damit auch alles dejto ordentlicher eingerichtet werde, jo erbieten 
Wir Uns hierüber gnädigit, einen veformirten Prieiter zu Beforderung 
Söttlicher Ehre dahin zu jenden, und jolchen aus Unſeren Mitteln zu 
unterhalten. 


' In einigen Eremplaven fteht: „Eiſenwerk und Arbeitslohn.“ Die obige Yesart 
it dem Meinders’ichen Konzept entnommen. 


Oftroi für die brandenburgiſch-afrikaniſche Kompagnie. 139 


9. 

Imgleichen, damit die Garnison in der Feſtung und fonderlich bei 
einer unverhofiten Belägerung und Attacque feinen Mangel an Provision 
leide, jo wollen Wir Brot, Mehl, Del, Salz, Seife, Thran, Brannt: 
wein, Fleiſch und Sped, wie auch Schuhe, Strümpfe, Mützen, Hemde 
und Nöde auf achtzehn Monat aus gnädigiter Vorjorge zu Behuf der 
Miliz fourniren. 

10. 

Nebjt erwähntem Gouverneur wollen wir noch eine andere Berjon 
dahin jenden, welche bequem jein joll, unter Unjerem Namen mit den 
Naturellen des Yandes gute Correspondenz zu pflegen. 

11. 

Wann aber gem. Gouverneur und Correspondent ſich übel compor- 
tiren und die Compagnie oder deren Bewinthaber darüber bei Uns Klage 
führen jollten, verheißen Wir jelbige allfofort abzujchaffen und andere 
tüchtige Subjecta der Compagnie zum Bejten wieder zu bejtellen, maßen 
dann auch zu ihrer gewiljeren Assecuration der Gouverneur ein Haupt: 
Partieipant zum wenigjten von eintausend Thlr. mit jein, oder derjelben 
auf zweitausend Thlr. Caution ſtellen joll. 

12. 

Unjern Ministris an fremden Höfen wollen Wir auch gnädigjt bes 
fehlen, daß fie der Compagnie Interesse und Bejtes aufs möglichite be- 
fordern, und hingegen alles, was ihnen Schaden und Nachtheil verur: 
jachen möchte, abwenden jollen. 

13. 

Nie Wir dann auch bei allen vorfallenden Tractaten mit Unjern 
jegigen und Fünftigen Alliirten allezeit die Compagnie mit einschließen 
und vor deren Aufnahme vigiliren lajjen wollen. 

14. 

Nicht weniger geloben Wir auch, im Fall die Compagnie von 
Jemand, es jei in Africa oder Europa zu Wafjer oder Lande beein: 
trächtiget und angefochten würde, jelbige, es jei durch Repressalien oder 
allerhand andere Mittel und Wege, nicht anders, als ob Uns und 
Unjeren Unterthanen jelbjt der Affront und Schade widerfahren wäre, 
zu jchügen umd zu mainteniren. 

15.” 
Gleichwie aber größeten Theils daran gelegen, daß feiner von 


Raule hatte gelegentlich jeiner Verhandlungen im Haag (j. Th. J, S. 209) 
als nachtheilig bemerkt, daß dieſer Artikel blos den furfürftlichen Unterthanen, nicht 


140 Nr. 67. 


Unjeren Unterthanen, als die in diefer Compagnie begriffen, auf denen 
exprimirten lüften handelen möge, aljo wollen Wir auch hierin mehrged. 
Compagnie allein mit Ausschliegung aller anderen unter Uns Geſeſſenen 
oder unter Unſerer Proteetion Fahrenden zu diefem Handel bemächtigen, 
mit der Verficherung, daß da fich Jemand der vorged. unterjtehen möchte, 
directo vel per indireetum darwider zu handelen, derjelben Schiffe und 
Siüter zu der Compagnie Profit confiseiret und die C'ontravenienten 
dabenebenjt an dem Yeibe, anderen zur Warnung, geitrafet werden jollen. 


16. 

Tiejes Oetroy joll A dato zu rechnen, dreißig Jahre währen, nad) 
deren Verfließung die Compagnie bei Uns oder Unſeren Nachkommen 
an der Chur ſich umb Prolongation dejjelben unterthänigit anzugeben 
haben wird, welche jodann auch ihr gegen eine leidliche Erkenntniß nicht 
joll geweigert werden. 

17. 

Damit auch dieſe Compagnie in deſto beſſern Flor komme und 
die Liebhaber der Commercien noch mehr aufgemuntert werden, als 
verjprechen Wir ferner alle ein und ausgehende Compagnien-Schifie 
währenden erjten dreien Jahren in allen Unſeren Zoll-Städten zolle und 
licentfrei paſſiren zu lajien. 

18. 

Dahingegen joll die Compagnie in Afriea ohne Unjer Vorwiſſen 

und Willen weder Friede zu machen, noch Krieg anzufangen haben. 


19. 

Die Juſtiz- und Criminal: Sachen jollen an dem Haupt -Handel- 
plage in Africa und Europa unter Unjerm Namen von denen Perjonen, 
jo die Compagnie bejtellet und bejoldet, administriret werden, jedod) 
behalten Wir uns die Wahl und Einjegung des Praesidenten (: der aber 
in der Compagnie ein DauptsInteressent jein joll:) bevor und jtellen 


auch den Fremden die Fahrt nach Guinea verbot, und deßhalb um Abänderung gebeten. 
Naule an den Kurfürften, d. d. Haag, den 15./25. Mai 1686. R. 65. 12. Diejer 
Anregung bat anfcheinend eine Order, d. d. Lehnin, den 9.19. Mai 1687 — R. 65. 
13 — ihre Entjtehung verdankt, welche beitimmte: Privatleute dürfen bei Vermeidung 
der Konfisfation von Schiff und Gut und eremplarifcher Leibesjtrafe an den Manns 
fchaften nad) dem von der afrikaniſchen Kompagnie bejehten Gebiete feinen Handel 
treiben. Souveräne Mächte fünnen ihre Schiffe, joweit diefe Erfriichungen bedürfen, 
in den Häfen der afrifan. Kompagnie anlegen laſſen; doch ijt den Schiffen unterjagt, 
dajelbft zu handeln, und außerdem find jie gehalten, dem brandenburg. Kommandanten 
über Herkunft und Urſache des Aufenthalts gehörige Nachricht zu geben, aud) jobald 
als thunlich wieder abzufegeln. — Bol. Art. 1 u. 2 Urf. Nr. 139, 


Oftroi für die brandenburgiich-afritanische Kompagnie. 141 


Wir den übrigen der Compagnie anheim, Uns eine Instruction und 
Reglement, wornach jich die Gerichts-Perjonen in materialibus et for- 
malibus processus eivilis et criminalis zu achten, zu Unſerer Confirmation 
zu repraesentiren, maßen Wir auch von ihren Sententiis feine Appella- 
tion, jondern blos eine Revision der Acten auf Begehren veritatten 
wollen, nur daß die Gerichte in Unſerm Namen, wie billig, gehalten 
und die dazu verordnete Perjonen in Unjere Eidespfliht genommen 
werden jollen. 
20. 

Wenn aber die Compagnie in corpore von Jemand wollte be: 
jprochen werden, joll jolches vor Unſerer hohen Perjon jelbjt gejchehen, 
und wollen Wir alsdann die Sache durch verordnete Commissarien aus 
Unjeren Geheimen NRäthen hören lajjen. 


21. 

Nach verflofienen vorged. erjten vier Jahren joll die Compagnie 
jchuldig jein, die Milice auf den Fuß, wie bei Uns bräuchlich, mit Sold 
und Lebensmitteln zu verjorgen, jedoch feine mehrere Soldatesque, als 
jie zu ihrer Defension nöthig erachten, zu halten jchuldig jein. 


22. 

Nachdem auch die vorerwähnte drei ‚sreijahre von Convoyen und 
Yicenten verflojjen, joll die Compagnie von allen aus: und eingehenden 
Waaren die Zölle und Unpflichte erlegen, und gleich der Africanijchen 
Compagnie in Holland, von allem, was an Zollen und Licenten ein- 
fommen möchte, einen dritten Theil Uns, einen dritten Theil vor ſich 
jelbjt, und einen dritten Theil dem Yande, Stadt und Orte, da die Waaren 
aus: und eingehen, berechnen, doch da die Dezimae von einem jeden 
dritten Theil an die Armen verwendet werden. 


23. 

Die Bewinthaber jollen ferner verpflichtet jein, an Uns und den 
Saupt-Partieipanten jährlich eine general Relation von dem Zujtande 
der Compagnie abzujtatten, wie auch der bejtallte Gouverneur und Ober: 
Naufmann ihres Iheils. 

24. 

Was die eigentliche Direetion der Compagnie betrifft, jo joll die 
jelbe von den Partieipanten nach Anleitung des Reglements eingerichtet 
und von ihnen die Bewinthabere, Buchhaltere, Cassiers und See-Officiers 
verordnet und mit behörigen Commissionen, wiewohl unter Unjerm Namen 
verjehen werden. 


142 Nr. 68. 


25. 

Und damit jowohl dergleichen Commissiones, als auch die Acten 
von der Juſtiz, die Seebriefe, Päſſe und was dergleichen, mit mehrem 
Nachdruck und Autoritaet ausgefertiget werden, jo geben Wir gnädigjt 
zu, daß der Praesident im Collegio der Bewinthabere jich Unſers Siegels, 
welches Wir dazu geben wollen, bedienen möge. 


26. 

Hiebei verjprechen Wir noch zu mehrer Bezeigung Unferer gnädigiten 
und ernjtlichen Intention, die höchjte Summ der Participanten der Com- 
pagnie einzujchreiben und beizulegen, ohne dag Wir gleichwohl der 
Compagnie Geld, Schiffe oder Mannichaft direete oder indirecte ge- 
brauchen wollen, es jei denn mit ihrer freiwilligen und einräthigen ? 
Bewilligung und gegen baare Bezahlung. 


27. 

Endlich verjprechen Wir gnädigit, daferne einige favorable Articulen 
in diefem Octroy vergellen fein möchten, daß Wir diejelbe, falls jie Uns 
nicht zu merflichem Nachtheil gereichen, der Compagnie in Gnaden noch 
verwilligen und diefem Octroy beifügen wollen. 

Welches alles Wir aljo unverbrüchlic) vor Uns und Unjere Nach— 
fommen an der Chur zu halten Uns gnädigjt erklären. 

Zu dejien Urkund und Berejtigung Wir auch diejes Octroy eigen: 
händig unterjchrieben und mit Unſerm Churfürftlichen Gnaden Siegel 
befräftigen laſſen. 

Sp geichehen zu Cölln an der Spree, den 8./18. November 1682. 

(ge3.) Friderich Chur Print. 


(2) 1682. Ar. 68, 
Rurbrandenburgilches Seekriegsrecht. 
Dom (?) Iahre 1682 (vo. D.).? 


Churfürſt Friedrich Wilhelms zu Brandenburg See-Kriegs-Recht und 

Articuls-Brief, wornach jedermänniglich, jowohl Schiffs-Direftor, Ad— 

miral, Bice-Admiral, Kapitaine, Yieutenants, Schiffer, Officirer, Soldaten 

und gemeine Matrojen, jo zu Wäjler dienen, jich zu richten haben. 

Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden, Markgraf zu Branden- 

burg, des Heiligen Römischen Neichs Erz-Kämmerer und Churfürjt u. j. w. 

' In drei Eremplaren ſteht „einträchtigen.“ 

* Dafjelbe ift weder in der Handichriftenfammlung der Kgl. Bibliothef nod im 





Kurbrandenburgifches Seekriegsrecht. 143 


Fügen nebjt Unjern Gruß zu willen, wie zu Unterhaltung guter en 
gierung, Ordre und Krieges: Zucht, in Führung Unjerer Striege zu Waſſer, ee 
zum Widerjtand der allgemeinen Feinde und See-Räuber, auch zur Ber Sriefe, 
ichirmung Unjerer Yanden und dero guten Einwohner, jo zur See 
negociiren und handeln, Wir für gut und rathjam gefunden nachfolgende 
Articul zu verfalfen und zu ordnen. Wollen derohalben und befehlen 
ausdrüdlich allen Admiralen, VBice-Admiralen, Gapitainen, Lieutenanten, 
Officirern, Soldaten und gemeinen Bootsgejellen, die in Unſere Dienjte 
zu Wafler jich begeben mögen, daß fie alle jolche Verordnungen und —— 
Articul genau zu unterhalten und unterhalten zu laſſen beeidigen jollen, @emeine zu 
bei Strafe der Verbrechung und Correetion, allermaßen es darinnen beeidigen. 
begriffen. 

I 


Erjtlich joll der Admiral, Vice-Admiral, Capitain, Yieutenant —— — 
wer das Commando haben wird, alle Morgen und Abend Gott dem und Me 


Herrn auf jenem Schiff oder Schiffen anrufen laſſen, wozu ich dann Pet-Stunde. 
ein jediweder um die bejtimmte Zeit fertig halten joll, bei 4 Stüvers 
(2 grojch.) Strafe zum erjtenmal, zum andernmal gedoppelt jo viel, und 
zum Ddrittenmal acht Tage in Banden auf Wafjer- und Brod zu fißen. 


E.. ; 
Wer jich unter Verlefung des Wortes Gottes oder beim Gebet eg 
mit Yachen, Plaudern oder andern Muthwillen ungebührlich oder un: — 


Kgl. Geh. Staatsarchiv zu Berlin zu finden geweſen. Es iſt daher nach Lünig, 
corpus juris militaris, Leipzig 1723, wo es bisher, jo viel bekannt, allein veröffentlicht 
it, mit Rüdficht auf feine Wichtigkeit für die Marine und feinen Zujammenhang mit 
der Kolonialpolitif hier zum erneuten Abdrud gebracht. Jordan, a. a. D., S. 36, 51 
u. 233, bemerkt, dab es eine im Jahre 1682 vervolljtändigte Ausgabe eines bereits 
1679 edierten Artikulsbriefes it; von Seld, a. a. O. „S. 135, daß es vom Grofen 
Kurfürften jelbft bald nad; dem Frieden von St. Germain verfaßt worden ift. Ich 
fann über dieje Angaben nicht urtheilen, will aber hinzufügen, daß in dem Anftellungs- 
vatente Jakob Raule's zum Schout bij nacht vom 4./14. März 1681 (R. 9. C.6.a. 1) 
von der in Kurzem bevorjtehenden Publikation einer „ÖOrdinance de marine“ die 
Rede ift. 

Hierbei mag nocd erwähnt werden, dab auch Friedrich III. ein „Seerecht zu 
Kriegszeiten“ während des Strieges gegen Frankreich erlaſſen bat. Dafjelbe, d. d. 
Köln an der Spree, den 3./13. April 1689, R. 65. 15, regelt wejentlich die Art und 
Weiſe des Schiffahrtsverfehrs namentlich für die Unterthanen des Herzogthums Preußen. 
Bon jeiner Wiedergabe ift Abjtand genommen, weil es mit der Kolonialpolitit nichts 
zu ichaffen hat. 

Welchen Inhalt endlich ein 55 Artikel umfafjender Artitelsbrief, deiien in einem 
Bericht vom 17. Dezember 1706 — R. 65. 28 — gedadıt wird, gehabt haben mag, 
läßt fih Mangels jeglichen Anhaltes nicht jagen. 


144 Nr. 68. 


ehrbar verhält, der joll alljofort vor den Majtbaum gejtellt und von 
jeinem Quartier gepeiticht werden und über das einen Schilling an den 
Provos verbührt haben. 
II. 
— Niemand ſoll den Namen des Herrn vergeblich im Munde führen, 
Grau gör, Oder bei dem Namen Gottes ſchwören, bei Strafe an dem Maſtbaum 
Namens. von jeinem Uuartier gepeiticht zu werden, über das joll er 2 Stüver 
vor die Armen und 6 Ztüvers vor den Provos verbührt haben. 
IV. 
zen Es jollen alle und ein jeder ins bejonder gehalten jein, Uns, wie 
Dienften, auch Unjerm Herrn Schiff-Direetori und allen andern, jo von Uns dazu 
benennt, treulich zu dienen, zu gehorſamen und allem nachzufommen, 
was ihnen von denemjelben aufgetragen und anbefohlen werden mag, aud) 
allezeit willig und bereit jein, auf allen Zügen und Wachten, Anjchlägen 
und dergleichen, wie die auch Namen haben mögen, nicht nachläſſig und 
verdrofjen zu jein, vielweniger, es jei unter was Vorwand es wolle, 
———— dem Dienſt zu ſcheiden ohne gebührlichen Paßport, und ſolches 
nichtverfafien, alles bei Strafe Leibs und Güter, nach Beſchaffenheit des Verbrechens 
ohne alle Gnade, wie denn jolches in folgenden Articuln ausführlicher 
zu jehen. 
V: 
zen Niemand joll ſich unterjtehen, dem Gewaltiger, Provos, jeinen 
inßerrichtung Dienern, oder andern auf jedem Schiff bejtallten Brovojen einigermaßen 
Widerjtand zu thun oder bei Verrichtung ihres Amts, jich zu wehren, 
dern, fondern ſie zu Schlagen oder dräuen, jondern jollen denenjelben im Fall der 
berütftih su Noth auf Begehren ihr Amt zu verrichten zu Hülfe fommen und Die 
Mifjethäter fangen, und zur Strafe ziehen helfen bei Leibes-Strafe. 
v1. 
—— Alle Lieutenante, Schiffer, Steuerleute, Officirer und Bootsgeſellen, 
offieiers, ſollen dem Admiral, Vice-Admiral und ihrem Gapitain, jeder auf dem 
Schiff darauf er geordiniret und angenommen, unterthänig jein, den: 
jelben nicht verlaffen oder ohne Erlaubnig des Gapitains darvon gehen, 
bei Yeibes-Strafe. Ä 
VII. 
= —— Niemand ſoll ſich unterſtehen, ſeinem Gapitain oder deſſen Ge— 
vergreifen, committirten einige Gewalt oder Unfug mit Bedräuung oder dergleichen 
anzuthun bei Leibes-Strafe. 
VIII. 
Und ſollen alle Capitaine, Officirer und alle andere Bootsgeſellen, 


ſo ſich in Unſere Dienſte begeben, gehalten ſein, Uns ſo lange es Uns 


Kurbrandenburgiihes Seekriegsrecht 145 


beliebet zu dienen, auch aus ihren Dienjt nicht zu treten, bis ein jolches Offeiors umd 


Gemeinefollen 
ihnen von Unſern Rath oder Schiffs-Direktor, oder dejjen Deputirten oh; Mersied 
mit gebührlichen Abjchied vergönnet wird, bei Leibes-Strafe. Dienfen 


IX. 

E3 vermag auch Unjer Schifis-Direftor und deſſen Deputirte ee 
(die Schiffe jein in See oder am Yande) einig Volk abzudanfen, fie gott nad 
allefamt oder zum Theil von einem Echiff auf's andere zu jtellen, mach: Rotbburft ab 
dem fie ein jolches zu Unjern Dienjt nöthig und gut finden, und — 
ſich deshalben ihnen niemand zu widerſetzen oder zu ſperren, bei Verluſt 
ſeiner Beſoldung und nach geſtalten Sachen bei Leibes-Strafe. 

X. 

Und jollen von nun an die Monat: und Kojt-Selder jorwohl der ze _ 
Gapitainen, als der Bootsleute, welche erjt in Dienſt getreten, angehen, "goftgeider. 
vier Tage ehe dann fie zu Segel gehen, ob fie gleich mehr Tage nach 
der Muſterung an's Land zu liegen fümen; und im all fie innerhalb 
zwei Tagen nach der Mufterung zu Segel gingen, jo jollen jie doc 
4 Tage bei der Herrichaft zum beiten haben. 

XI. 

Wer den Eid abgelegt, Handgeld empfangen oder ſich anzeichnen ur 
lajjen und jonder Abjchied verliefe, der joll am Leibe gejtraft und zum 
Schelme gemacht werden. 


Desgleichen wer ji) auf oder von 2 oder mehr Schiffen BED une 
Capitainen anzeichnen läßt, der joll unten durchgezogen und als ein dienſe 
Schelm mit dem Boote ans Land gejeßet werden. nimmt, 

XI. 
Es jollen auch alle, die in Dienjt genommen werden, über ihren  Dienit- 


Cold mit gebührlicher Mund-Koſt und Trank von dem Gapitain jedes rn 


Schiffs, allermaßen auf Kriegs-Schiffen gebräuchlich verjehen werden, — 
damit feiner der Officirer, Bootsgeſellen oder Soldaten Koſt und Vic- zrant:soit. 
tualien halber jemands Überlajt thun möge, bei Strafe 8 Tage ge 
jchlofjen auf Waſſer und Brod zu ſitzen. Sollte fich aber jemand an 

jolcher Kojt nicht begnügen lajjen, der ſoll es dem Admiral, Vice: 
Admiral oder Lieutenanten, um nach Gebühr verjehen zu werden, zu 
veritehen geben. 


XIV. Strafe derer. 
Wer ohne Consens an Land gehet, er jei von welchen Quartier are 


er wolle, der foll, wann er nach der Mahlzeit zu Schiff kommt, weder gand neben 
Brandenburg⸗Preußens Kolonialpolitit. IT. 10 


146 Nr. 68. 


Speiſe noch Trank zu fordern und über das einen Gülden, die eine 
Hälfte vor die Armen, die andere vor den Provos verbühret haben, 
oder nach des Kapitains Belieben auf andere Art gejtrafet werden. 
Wer aber nach bejegter Wacht es jei dann, daß er von dem Gapitain 
bis dahin expreſſe Erlaubniß habe, zu Schiffe fommt, der joll über die 
willfürliche Strafe 14 Tage in Eifen jigen; und wer des Abends nicht 
a ir wieder zu Schiffe fehrt und die ganze Nacht am Lande bleibt, der joll 
Nacht bleiben, 
ohne Gnade unten durchgezogen werden. 


XV. 
——— IE Es joll auch ein jedweder vor jein Amt und Verrichtung 
jein Amt und — a — 
Bereihrung ſtehen und antworten, nämlich die Schiffer: und Steuerleute vor ſoviel 
heben und als ihr Schiff angehet, die Gonjtabler vor das Gejchüg, Kraut und 
antivorten. n —— — — Di 
Loth u. j. w., ein jeder vor das Seine. Sollte es ich aber begeben, 
daß durch ihre Verſäumniß oder Widerwilligfeit, einiger Schaden ge: 
ſchähe, Güter gemifjet, oder unmüglich verthan würden, jo joll jelbiges 
von ihnen gut gethan und bezahlet werden, nad) der Taxe des Kriegs: 
Raths; und joll ein jeder, dem die Aufjicht und Verwahrung einiger 
Schiffs-Nothwendigfeiten anvertrauet, nach Haufe fommend gehalten 
jein, jeinem Gapitain gebührliche Rechnung zu thun, von allem, was er 
empfangen, wo es geblieben und wie viel darvon noch übrig, bei Strafe, 
daß deren feiner jeine Bejoldung, oder ein Stücd derjelben zu empfangen, 
ehe und bevor er jothane Rechnung jeinem Gapitain eingehändigt und 
durch den Gapitain dem Recht überliefert und alles gebührlich verant: 
Shift wortet. Und damit die Schiffs-Nothwendigfeiten mit dejto bejjerer 
wendigteiten — e pp > . 
ohne Gonfens Aufſicht verbraucht werden mögen, jo joll weder Officirer noch jemand 
des Gapitains anders eimige Derjelben zu gebrauchen berühren, als mit Vorwillen und 
nicht zu e_- EEE — - 0. * 
. expreſſen Conſens des Capitains, bei Strafe, wie in dieſen Artikeln ge 
meldet wird. 
XVI. 
— Kein Officier, Conſtabel, Bootsgeſell, oder ſonſt jemand ſoll ſich 
Sriegs-Mare- unterſtehen, einig Pulver, Kugeln und andere Kriegs-Materialien zu 
Hatten ent verſtechen, verkaufen, oder an Yand zu tragen, es jei in Tonnen, Hörnern, 


wenden und __ . En A . 2 
vertaufen, Kleidern oder ſonſten bei Vermeidung des Stranges. 


XVII. 
ige Niemand joll jich unterjtehen, wer es auch jei, der Gonjtabeln, 
zärhe mie Zimmerleute und anderer Werkzeuge zu verlegen, zu verwerfen oder zu 
verwerren noch entwenden, bei Bermeidung nach Befindlichkeit der Umstände, ohne Gnade 


entwenden. 
zuerkannter Strafen. 


Nurbrandenburgiiches Seekriegsrecht. 147 


XVIII. 
Die Zimmerleute, jo ſich in Kriegs-Schiffs-Dienſte begeben, ſollen Srigrungen 
Er — der Edifit- 
gehalten jein diejelben zu zimmern, verbejjern, tichte zu halten und alles gimmerteure. 
daran zu repariren, jo viel in ihren Vermögen, bei Strafe des, wann 
durch ihre Nachläffigfeit das Schiff jchadhaft, oder hier am Lande etwas 
würde müſſen gezimmert. werden, das jie in Eee hätten bejtellen fünnen, 
jolches alles ihnen an ihren Solde abgekürzt, und jie noch dazu zu 
willfürlicher Strafe jollen gezogen werden. Sollen auch, wann Die 
Schiffe am Lande gezimmert und ausgebejjert werden, nebit denen Yand- 
Zimmerleuten zu arbeiten gehalten jein, bei Strafe wie erjt gemeldt. 
XIX. 
Alle Conſtabels und Maſt-Klimmer ſollen gehalten jein, ihr Quartier Funstion der 
. — J Conſtabels 
zu bewachen und bei das Steuer zu gehen, in's Boot zu fallen, das und Mait- 
Tau-Werk, die Schoten und Hälje-Wehr zu nehmen und zu regieren *linmer. 
bei Strafe dreimal von der Nee zu fallen. 


XX. 

Gleichfalls, wann der Quartiermeiſter ruft: Fall, fall, um in das er ung 
Boot zu fallen, jo joll derjenige an dem es fehlt, 14 Tage in Banden 
auf Wajjer und Brod jigen und über das 6 Stüver vor den Provos 
verbührt haben. 

XXL 
Niemand joll jich unterjtehen, nachdem die Wacht aufgejchlagen Berheiten 
: EINE 2 nad) bejegter 
und bejegt ijt, einige fremde Sprache zu reden oder zu gebrauchen, nod) gast. 
‚seuerzeichen oder einig Gejchrei oder Alarm zu machen, es jei dann 
daß Unrecht von dem Feinde vernommen werde, bei Leibes-Strafe. 


Es joll ſich auch niemand unterjtehen aufzubleiben, nachdem die 
Wacht aufgejchlagen, jondern jich aljobald nach feinem Logiament ver: 
fügen, bei Strafe vier Tage in Banden auf Waffer und Brod zu figen. 


XXI. 

Auch joll ſich niemand unterjtehen einige Meuterei zu jtiften oder Meuteri, 
Motten zu machen, es jei zu Yande oder Schiffe, um was Urjache es 
immer wolle, bei Leib: und Yebens-Strafe nad) Erheifchung der Sache. 
Und dafern jemand jothane Verjammlung und Zujammenrottung innen 
oder mit einzuftimmen angejprochen würde, der joll gehalten jein, jolches 
aljofort, dem Gapitain oder dem Rath anzudeuten, bei Yeibe en 
Und im Fall einer von derjelbigen Verbündniß käme, fie zu entdeden 
und derjelben Nädelsführer nambaft zu machen, der joll nicht allein der 

10* 


148 Nr. 68. 


Strafe quit fein, jondern über das zu einer Vergeltung 25 Gülden zu 
genießen haben. Käme aber einer außer der Verbündnig darhinter und 
entdedt fie, der joll zu einer Verehrung 50 Gülden genießen und über 
das zum erſten Amt, darzu er tüchtig jein wird, befördert werden. 


Briefe ofme XXIV. 
er Item, Niemand joll ſich unterfangen, einige Briefe anzunehmen, 


bewußt nie ADzugeben oder fortzujenden, ohme in Gegenwart des Capitains, der jie 
anzunehmen; erſt pijitiren und bei dem Admiral oder Vice-Admiral angeben foll, bei 
oder abzu⸗ 
aeben. Vermeidung des Galgens. 
XXV, 
—— Die Quartiermeiſters ſollen gehalten ſein mit ihrem Quartiers— 
Wacht halten. Volk, ſowohl bei Tag, als bei Nacht oben zu ſein und Wacht zu halten, 
bei Strafe unten durchgezogen zu werden. 
XXVI. 
— Es ſein auch die Quartiermeiſters ſchuldig heraufzukommen, wenn 
Voits fein. das Volk geſpeiſet wird, Acht zu haben, daß einem jeden Speiſe gebracht 
werde und nichts verloren gehe und ſollen die überſchießende Victualien 
wieder zurück nehmen und in die Kellerei beſtellen, auch nicht eher wieder 
hinuntergehen, bis das Volk gegeſſen hat, bei Strafe dreimal von der 
Ree zu fallen. 
XXVII. 
—7 ud Es joll jich auch niemand unterfangen, von der Wacht zu gehen, 
BWast zu Che ihn ein ander abgelöfet, bei Strafe dreimal unter dem Stiel hindurch 


geben. gezogen und von allen Schiffsvolf gepeiticht zu werden. 


XXVIII. 
an Desgleichen, wer auf feiner Wacht jchlafend befunden wird, joll 
“ dreimal unten durchgezogen und von allen Schiffs-Volf gepeitjcht werden. 
XXIX. 
— Wer ſein Quartier oder ſeine Wacht verſchläft, der ſoll vors erſte 


verfehlafen, mal nach des Capitains und der Officierer Gefallen geſtraft, vors andere 
mal von allem Schiffs-Volf gepeitjchet und zum dritten mal untern 
Stiel hindurchgezogen werden. 
XXX, 
—— Wann die Trommel gerühret wird, zu Segel zu gehen, ſoll ſich 
der Trommel 
folt jeder zu männiglich zu Schiffe begeben, um die Schiffe aus dem Hafen auf den 
Segel geben. Strom zu bringen bei Strafe; wer jodann ohne erhebliche Urjache und 
Erlaubniß von dem Gapitain ausbleibend befunden wird, dreimal von 
Bei Strafe. der Nee zu fallen und über das allemal drei Zchilling zu verbühren, 


Kurbrandenburgiiches Seekriegsrecht. 149 


zwei vor die Armen und einen vor den Provos, welcher davon gute 
Rechnung halten ſoll, damit ſolche Geldbußen bei jeder Auszahlung ab— 
gezogen werden mögen. 


XXXI. 


Gleichfalls wann in den Hafen oder auf den Strömen einige 2777 
Schiffs-Arbeit vorfället, als Vietualien oder andere Nothwendigfeiten richten. 
einzuladen, ſo haben diejenigen, ſo dazu verordnet ſein, ihrer Ordre 
nachzukommen, bei Strafe, daß der Verbrecher dreimal von der Ree 
falle und über das allemal 2 Schilling verbühre, 2 Dritttheil vor die 
Armen und eins vor den Provos, welcher Ordre hat hiervon gute 
Nechnung zu halten, damit jolche Straf-Gelder bei jeder Auszahlung 
mögen abgefürzet werden. 

XXX. 

Es joll auch ein jediweder gehalten jein bei Zeit zu Schiffe zu gehen, Biel — 
wenn die Schiffe ſegelfertig, bei Strafe, wer dieſelben Schiffe läßt abſegeln, vei geiten zu 
ohne jich einzufinden, dreimal untern Kiel hindurchgezogen zu werden. Ehe zu 
Und wer am Lande bleibt, und die Schiffe ohne ihn auslaufen, der joll De 
ohne Gnade mit dem Strange gejtraft werden, es jet dann, dat es nicht 
zu ändern gewejen. Zu welchem Ende dann die Capitains befugt fein, 
dem Gewaltiger mit dem erjten emlaufenden Schiffe hiervon Nachricht 
zu ertheilen, damit ſie mögen gegriffen und gedachter Maßen gejtraft 
werden. 

XXX. 


Item, wenn das Boot mit Volf um Proviant einzuholen oder jonjten ge 
abgeſchickt wird, jo joll jich niemand unterfangen am Yand oder ſonſt wo sonen nichtam 
zu bleiben, jondern jollen mit Wieder-Anfunft des Boots fich zu Schiffe Lande bleiben. 
wieder einzujtellen gehalten jein, bei Strafe 8 Tage in Banden auf Wajjer 
und Brod zu figen. Bleibt er über Nacht am Lande, jo joll er dreimal 


von der Nee fallen und von allem Schiffs-Volk gepeitjcht werden. 


XXXIV. 
Wird jemand von jeinen Obern an Land oder an andere Schiffe  Aeeitidie 
abgefertigt, der joll nicht länger außen bleiben, als ihm befohlen, ex jei a 
dann verhindert von Wetter und Wind, bei Strafe dreimal von der Nee wieder 


B j P i t 
zu fallen und von einem Quartier Volks gepeitjcht zu werden. — 


XXXV. Bürger und 


Niemand joll jich unterjtehen Bürger oder Hausleuten Gewalt zu Pausleute 
£ . n a Fe = nit zu bes 
thun, zu Schlagen oder ihrer Güter zu berauben, bei Yeibes-Strafe. [eidigen. 


Verbotene 
anf und 
Etreit 


auch Trunlen⸗ 


ingleichen 
Spielen. 


Schlagereien. 


Meſſer⸗ ziehen. 


Verwundun⸗ 
gen. 


Fechten nach 
gemachten 
Frieden. 


Entleibenden 
Strafe, 


150 Nr. 68. 
XXXVI. 

Die Capitains, ihre Officiere, Matroſen und Soldaten ſollen unter 
jich feinen Zank und Streit anfangen, oder jollen nach Gelegenheit der 
Umstände und nach Belieben des Admirals gejtraft werden. Und fintemal 
das meiste Unheil aus Trunkenheit entjtehet, als wird einem jediweden 
Officirer umd andere hiermit ausdrücdlich verboten ich trunfen zu Schiffe 
finden zu laſſen und joll der Officierer, welcher ſich diesfalls verlaufen 
wird, zum erjten mal 14 Tage und die Matrojen 8 Tage in Banden 
gejeßt und zum andern mal nad) des Admiral oder Gapitains, unter 
welchen man der Trunkenheit gepflegt, Gefallen gejtraft werden. 


XXXVII. 

Auch ſoll ſich alle Gelegenheit zur Uneinigkeit durch Doppeln und 
Spielen zu verhüten niemand unterſtehen Würfel und Kartenſpiele oder 
andere Werkzeuge der Teuſcherei zu Schiffe zu bringen, bei willkürlicher 
Beſtrafung. 

XXXVMI. 

Wer ſich unternimmt den andern in böſen Muthe mit der Fauſt, 
Stocke oder Stricken zu ſchlagen, der ſoll dreimal von der Ree fallen 
und von einem Quartier Volks gepeitſcht werden. 


XXXIX. 
Wer zu Schiff in böſen Muth auf jemand ſein Meſſer ziehet, der 
ſoll mit dem Meſſer durch die Hand an den Maſtbaum geſtochen werden 
und ſo lange dran ſtehen bleiben, bis er dasſelbe hindurch zeucht. 


XL. 
Wer einen jeiner Cameraden verwundet, e8 jei zu Yande oder zu 


Wajjer der joll dreimal unten durchgezogen werden und die Unkojten 
jamt den Heilerlohn bezahlen. 


XLI. 


Wer unter oder nach gemachten Frieden zu Schiffe fechtet, der hat 
ſeine Hand verbührt, damit er den Frieden gebrochen. 


XLI. 

Wer den andern erſticht oder erſchlägt, der ſoll lebendig mit dem 
Todten Rücken an Rücken zuſammen gebunden und über Bord geworfen 
werden, geſchicht es aber zu Lande, ſo ſoll er mit dem Schwert vom 
Leben zum Tode gebracht werden. 


Kurbrandenburgifches Seekriegsrecht. 151 


XLIII. 


Niemand ſoll ſich unterwinden im Schiffe mit ein oder ander Licht Serial s« 
umber zu laufen, er jei dann von dem Capitain darzu ordimirt bei Will- Zeuersgefasr. 


fürlicher Strafe. 
XLIV. 

Um fich dejto bejjer vor Feuersgefahr und Brandichaden zu Schiffe 
vorzujehen, jo ift niemand befugt, im Schiffe euer anzumachen und it 
den Boots-Leuten und allem andern verboten mit Heu oder Kaff gefüllte 
Bettjäde oder Poljter, noch auch Kiſten, Harniſch, Tonnen u. j. w. es 
jei dann mit expreſſen Conjens des Gapitains zu haben oder zu Schiffe 
zu bringen bei Verbührung eines Monat-Solds. | 


XLV. 

Es joll jich auch niemand unterjtehen Tabad zu trinken oder bei — 
Abend mit Licht oder Lunten in die Gabel-ftammer zu gehen. Die Ver: an beirimm- 
brecher jollen von dem Kriegs-Rath darüber nad) Gebühr zur Strafe —n 
gezogen werden. Und joll man nirgends Tabad trinken, als zwiſchen 
den großen Maft und der Focke oder wo es jonjt verordnet wird, bei 


eritgemelter Strafe. 


XLVI. 


Wer bei der Arbeit oder im Gefecht zu Schiffe verwundet oder nn 
geichofen wird, der joll auf des Landes Unkoſten curirt werden ud tm Gefecht. 
überdas gleichwohl jeinen vollen Sold empfangen. Und da ſich's begäbe, 
daß jemand dabei ein Gliedmaß verlöre oder gelähmet würde, der joll 


nach Gelegenheit und Bejchaffenbeit des Schadens belohnt werden. 


XLVII. 


Alle die der Herrſchaft Sold empfangen, ſollen zur Zeit der Noth ehren sur 

— * — — Zeit der Noth. 
mit ihrem angeordneten Gewehr erſcheinen und ſich mit allem Fleiß unter 
ihren Quartier zur Wehr ſtellen bei Leibes-Strafe. Wer aber wenn es 
die Noth erfordert, nicht fechten wird, der ſoll ohne alle Gnade mit dem 


Tode geſtraft werden. 


XLVIII. 


Niemand ſoll ſich unterfangen einig Geſchütz zu löſen, zu hantieren > — * 


oder in die Pulverkammer zu kommen, als allein der Conſtabel und die geute fonen 

ihm zur Hülfe zugeordneten Büchjenmeifter, bei Strafe dreimal unten Geidür lien 
. n ’ a, u. zum Pulver 

durchgezogen zu werden und Verbührung eines Monat-Solds. fommen. 


152 Nr. 68, 


XLIX. 
gi nn Die Köche jollen gehalten jein das von dem Fleisch abtriefende Fett 
Schmatzwoge und Schmalz jo lange es eßbar zu den Suppen zu bewahren, was nicht 
enwenden. tauglich zu Unterhaltung des Schiffs anzuwenden und nichts davon zu 


ihren Nugen unterzujchlagen bei willfürlicher Strafe. 


L. 
Bier und Niemand joll das Bier unnüglich vergiegen oder Bictualien über 


Vietualien, 


Bord werfen, an Yand bringen oder verfaufen bei Yeibes-Strafe. 


LI. 
in Niemand unterſtehe ſich denen in Eiſen ſitzenden Gefangenen Speiſe 
oder Trank zu reichen, bei Verbührung eines Monat-Solds, überdas 
8 Tage auf Waſſer und Brod zu ſitzen. 
LU. 
Some fail auf Niemand joll jich unterfangen von der Speije-Stelle, daran er ge: 


feiner Speifer _, — — — — 
Stelle bleisen. höret, aufzuſtehen und an einen anderen Tiſch oder Speiſe-Stelle zu gehen, 


dajelbjt etwas Speije zu nehmen oder wegzuftechen bei Vermeidung harter 
Strafe nach Belieben des Gapitains und feiner NRäthe. 


LIII. 
— Es ſoll ſich auch niemand unterſtehen Speiſe oder Trank aus der 
Tan muge- Kellerei mit Gewalt zu nehmen oder Rath und That darzu zu geben, 
walt aus der pe; Strafe 3 mal unten durchgezogen und von allem Schiffs-Volfe ge- 
Kellerei holen. ,. 

peitjcht zu werden. 

LIV. 
a Die Botteler oder Schifffeller jollen jich feiner übrigen Broden, 
foften nihes Weder Klein noch groß zu ihren Profit bedienen, jondern diefelben ver: 
unterflagen. pahren für die Proviant-Meifter bei Verbührung willfürlicher Strafe. 


LV. 
— Es ſoll ſich niemand, weder edel noch unedel, groß noch klein, unter— 
perfon zu Stehen einige Frauensperſonen zu Schiffe zu bringen, bei Vermeidung 
Schiffe zu : — — 
bringen. gebührlicher Strafe. 
LVI. 
— Wer eines andern Geld oder Gut ſtiehlt, der ſoll dasſelbe vierfach 
wiedergeben und vor das erſtemal willkürlicher Strafe ſchuldig ſein; 
wird er zum andern mal ertappt, ſo ſoll er über erſtgemelte Erſtattung 
unten durchgezogen und mit hundert Schlägen gepeitſcht, vor das dritte 


mal aber ohne alle Gnade am Leben geſtrafet werden. 


Kurbrandenburgiiches Seekriegsrecht. 153 


LVII. 
Auch ſoll ſich niemand unterfangen von oder nach einigen ung An allitten 
. j — — uund neutralen 
alliirten oder doch neutralen Orte kommende oder gehende fremde Schiffe Shiſn fie 
anzugreifen, zu bejchädigen oder auf was Art und Weije es wolle, zu mist zu ver- 
z Fe! . er > — = greifen, 
fränfen, es jei denn mit expreflen Conjens des Admirals oder Befehls: 
habers, bei Yeibes- Strafe. 
LVIII. 
Niemand ſoll ſich unterſtehen es ſei Capitain oder wer es wolle, Ohne Ertaub- 
— — F niß nicht an 
auf feindlichen Boden, Beute oder Gefangenen halber auszutreten, ohne geinds Sand 


Conſens und Erlaubniß des Admirals oder feines Obern. zu treten, 


LIX. 
Es joll jich auch feiner unterfangen, wann die Schiffe eingelaufen, oder —* die 
.- u — .. . 1i m 
ohne Erlaubnig des Gapitains oder dejjen Deputirten an Yand zu gehen, seien, an’s 


bei Strafe 8 Tage in Banden auf Waſſer und Brod zu jien. Sand zu geben. 


LX. 

Da es jich begäbe, day einige Schiffe oder Prieje dem Feinde ab» ie es mit 
genommen würden, jo joll jich niemand erfühnen, Kiſten, Nuffer Oben ann 
Padete aufzubrechen, noch auch Briefe zu vifitiren, fondern jollen die- nommenen 
jelben dem Admiral der Flotte oder in deſſen Abwejenheit dem Vice- ar 
Admiral oder Befehlshaber zu Handen liefern, der diejelben alljofort 
jicher und treulich unvermindert an Unjern Hn. Schiffs-Direftor und 
andere Näthe, um von denenjelben echt oder unecht, frei oder preis er: 
fläret zu werden, überjenden joll. Dafern auch ein oder mehr Capi— 
tainen von dem Admiral zur Verwahrung und Sicherung etlicher auf: 
gebrachten Güter und Prieſen oder dergleichen beordert wären, jo jollen 
die gleichfalls gehalten ſein, jolche überzufenden ohne einiger andern 
Flotte Admiralen oder Vice-Admiral diesfalls anzufprechen, bei Strafe 
des Galgens. 

LXL 

Desgleichen joll jich niemand erfühnen zu einigen Kauffarteis oder —— 
andern Schiffen ohne ausdrücklichen Befehl und Verordnung ſeines Capi⸗ andere Schiffe 
tains überzugehen, jelbigen Schiffen Gewalt anzuthun mit Schmeißen, "ist an 
Schlagen, VBerwunden und andern Mißhandlungen oder etwas daraus = — 
zu entwenden, bei Verbührung nach Beſchaffenheit der That geſtraft Handeln. 
zu werden. 

LXII. 

Wann Gefangene aufgebracht werden, ſo ſoll ſich niemand unter— ne... 
jtehen, Ddiejelben zu verjtechen oder zu verbergen, jondern joll fie —— 
einzigen Vertrag vor den Admiral oder Befehlshaber bringen, über alles mit su halten. 


154 Nr. 68. 


nach Gelegenheit verhört und befragt zu werden, und jollen feine Ge— 
fangene ranzioniret werden ohne Unſer oder Unſers Schiffsdireftors und 
Näthe Vorwiſſen bei Galgens Strafe. 


LXIII. 
— — Niemand laſſe ſich gelüſten, einig Gewehr zu verſetzen, zu ver— 
—— ner faufen oder zu entfremden, bei Strafe, über dem Werth desjelben dem 
Lande zum beiten vor's eritemal einen Monat-Sold zu verbühren und 
zum andern mal ohne Paß oder Abjchied ans Yand ausgejegt zu werden. 


LXIV. 
— Es unterfange ſich auch niemand ohne des Capitains oder in Ab— 
nik mit Ge weſenheit desſelben ohne des Lieutenants Conſens mit Gewehr an Land 
Can gehen, zu gehen bei Strafe vor's erftemal von der Nee zu fallen und zum 
andern mal, über das allen von der Nee, noch ein Monat:Sold zu des 
Yandes Beſten zu verbühren. 
LXV. 
— — Alle Matroſen, Soldaten und andere, die ſich in Unſere Dienſte 
geihworen, zur See begeben wollen, die bei Verleſung und Beeidigung dieſer Ar— 
— tifelm nicht gegenwärtig geweſen und ſich hernachmals einſchreiben laſſen 
den fein. und Herrn-Geld empfangen, die ſollen nicht weniger obgemelten Artikeln 
verpflichtet umd verbunden bleiben, als ob jie bei Beeidigung derjelben 
gegenwärtig gewejen wären. 
LXVI. 
en fott Niemand joll befugt jein zu Schiffe Tabad und Brandtewein zu 
Srandtemein Kaufe zu bringen bei VBerbührung derjelben und über das nach Gelegen: 
ee heit gejtraft zu werden: und joll bei jothanen Verbrechen fein Anſehen 
noch Unterjcheid gemacht werden; und bleibt jolche Buße ein vierter 
Theil dem Provos, der Nejt dem Lande zum Beiten. 
— Alle andere nöthige und gewöhnliche, hier noch nicht berührte, 
Manierift, zu Noch geſtellte und gleichwohl bei dem Kriege zu Waſſer gebräuchliche 
beobachten. und in alten Zeiten üblich geweſene Artifel mögen nach eräugender Ge: 
legenheit geordiniret, vermehret und hier beigefügt werden. Und jollen 
dieſe Ordonnanzen und Artifel jo vollfommen in Obacht genommen und 
ins Werf gerichtet werden, als fie einen jediweden rejpeftive angehen. Wie 
denn alle Capitainen, Lieutenante, Edelleute, Schiffer, Officierer, Sol— 
daten und Bootögejellen und alle andere, klein und groß, die fich in 
Unfere Dienjte zu Waſſer begeben, verbunden jein, diejelben wohl und 
treulich zu unterhalten und darauf den gebührlichen Eid thun, unter der 
Hand des Herrn Schiffs: Direftoris oder anderer, die dazu werden ge: 
committirt jein. 


Tractat zwiſchen Zr. Chfl. Di. von Brandenburg Afrik. Comp. ꝛc 155 


Eid. 

Wir geloben und jchwören Sr. Churfürftl. Durchl. von Branden: 
burg u. j. w. Unſerm gnädigiten Herrn gehalten und getreu zu jein, 
demjelben redlich und treulich zu dienen, jeinem Herrn Schiffs-Direktor 
und andern particuliren Admiralen, Vice-Admiralen, Gapitainen und 
andern Däuptern, die uns vorgeitellt jein oder vorgeitellt werden mögen, 
in ihren Befehlen zu rejpectiren und nach Gebühr zu gehorjamen; und 
im übrigen uns zu reguliren nach den Artifeln und Verordnungen, jo 
zu unfern Dienit gemacht jein oder noch gemacht werden mögen. So 
wahr uns Gott der Allmächtige helfe. 


Ar. 69. 1683. 
„Trartat wilchen Sr. Chfl. DI. von Brandentwg 
Rfrikanilchen Compaanie und den Tabufiers von Capo 
Tres Puntas, geſchloſſen am 5. Janmarii 1683. 
R. 65. 11. 


Nachdem S. Chfl. Durchleuchtigfeit zu Brandenburg pp., mein 
allergnädigiter Herr gnädigſt beliebet mich Otto Friderich von der Gröben 
zu beordern mit denen abgehenden zweien Schiffen, nacher der Guinei- 
schen Ntüjte zu reifen und den vom Capitain Philip Pietersen Blonck 
in dem vergangenen Jahr mit einigen allda und in der Gegend Capo 
Tres puntas wohnenden Mohren gejchlojienen Contract, welcher in deren 
Namen von den drei vornehmijten Cabusiers, als Pregati, Suffoni und 
Apani genant, unterzeichnet worden, jego nochmalen in Ihro Chfl. DI. 
hohen Namen zu confirmiren. Als ich nun dajelbiten angelanget, babe 
der von Ihro Chfl. Durchl. gnädigſt mitgegebenen Instruction billig 
nachzuleben getrachtet; bejunde aber gleich anfänglich, dat deren Dorf: 
ichaften und Wohnungen wüjte lagen, habe auch endlich von andern ab- 
wohnenden Mohren vernommen, daß gedachte Cabusiers mit allen ihren 
Unterjajien von ihren Nachbaren, denen von Adom, feindlich überfallen, 
auch meiftentheils erjchlagen worden, dat aljo Niemand mehr von der: 

' Bereits gedrudt in „Brandenburg- Preußen auf der Wejtfüfte von Afrika,“ 
S. 71. — In den Aften befindet jid) auch eine holländiiche Überſetzung. 

Nach dem im Emdener Stadtarhiv — Acta Nr. 279 — befindlichen Verzeichniß 
war das „auf Papier gejchriebene” Original nadı Emden gelangt. In den Seitens 
des Magiftrats — in liebenswürdigiter Weife — mir zur Verfügung geitellten Akten 
war es nicht enthalten. 


156 Nr. 69, 


gleichen Einwohnern zu finden, der einige Wiljenjchaft davon Haben 
könnte. Weilen ich dan umverrichteter Sachen nicht wieder von dannen 
gehen wollte, als habe alle herumbliegende Orter und Situationen nebit 
denen beiden mir mitgeſchicketen Ingenieuren aufs fleißigſte und genauejte 
objerviret, auch unter allen einen vortheilhaften Platz, jo in einem nächjt 
dem Strande gelegenen Berge bejtehet, am bequemiten und dienlichjten 
um eine Fortresse zu erbauen gefunden, wojelbiten nach zweitägiger Anz 
wejenheit einige anderer Orten wohnende Schwarzen bei ung famen, 
welche vielfältige Nachricht der vormalen allda wohnenden und infonder: 
heit deren drei Cabusiers zu geben wußten, auch theils ihres gemachten 
Contract ihnen wijjend war, die Flagge, jo ihnen gegeben worden, 
‚zum öfteren wehen gejehen, und endlich jo viel zu verjtehen gaben, daß 
einer von Ddiejen dreien Cabusiers annoc am Leben, als nämlich der 
Cabusier Apani, welchen fie ung an gemelten Ort zu bringen verjprachen. 
Nachdem nun der Cabusier Apani angelanget, habe nicht allein mit ihm, 
jondern auch mit vielen andern Cabusiers folgenden Contract im hohen 
Namen Ihro Chf. DI. von Brandenburg gejchlojjen, jo in folgendem 
Tractat bejtebet. 
1: 

Dat fie die von Ihro Chi. DI. zu der Schwarzen Bejchirmung 
auf dem aljo genandten Großen Friderichs Berg erbauete Feſtung mit 
ihrem Gut und Blut helfen jolten zu bejchügen. 


2. 

Dem allda im Namen Ihro Chr. DI. rejidirenden Commandanten 
nebjt dejjen Guarnifon in aller Unterthänigfeit alle Dienjte zu leiſten und 
an die Hand zu gehen. 

3. 

Daß jie ferner mit feinen anderen Schiffen ald den Branden— 

burgischen und deſſen alhier erbauetem Fort handlen folten. 


4. 
Daß ſie nicht zulajien möchten, damit einige andere Völker neben 
Ihro Chr. DI. Unterjajjen oder Bevollmächtigten in diefer Gegend Poſt 
fallen und wohnen möchten. 


Nachdem nun alle diefe vorhergehende Puncta von denen Cabusiers 
bewilliget, habe zu einiger Verjicherung ihnen einige Praesenten gegeben, 
welche in einigen Stüden Zeuges und andern diejer Guineiſchen Stüjte 
gangbaren Waaren bejtunden, die im Namen Ihro Chr. DI. ihnen über: 
reichet worden, darneben ich ihnen ihres gnädigiten Schutz-Herrn Schuß 


Raule's Zupplit an den Großen Kurfüriten. 157 


und Schirm wider alle Feinde, jo fie unrechtmäßiger Weife befriegen 
und verderben wolten, verjprochen. Da jie dan mit allem wol conten- 
tiret, haben fie vorhergehende Puncta nicht allein mit ihrem größten 
Eid befräftiget Itandhaftig zu halten, jondern auch mit ihren gewöhn- 
lichen Zeichen unterjchrieben. 

Geſchehen an dem Lande auf dem erwähnten Pla oder Großem 
riderichsberg, lieget eine fleine Meile wejtwärts von Cabo Tres Puntas, 
den 5. Januarij 1683. 

Unterzeichnet von den Cabusiers: Brombire, Ethi, Aussi, Among, 
Etong, Lessi, Casparo, Eguri, Sacing, Mana, Nache, Assassa, Eunu, 
Apani. 

Ihre Zeichen werden beglaubigt durd): 

Matthaeus de Voss. 
Philip Pietersen Blonck. 


Ur. 70a, 1683. 
f x A (?) Anf. Febr. 
Raule’s Supplik an den Großen Rurfürften. 
Dom (?) Anfang Februar 1683 (vo. D.).' 
R. 65. 9. 


Durchleuchtigiter Churfürjt! 
Gnädigſter Herr! 

Ew. Churfürſtl. Drchl. werden nicht ungnädig nehmen, daß ich mic) 
erfühne, Derojelben eine weitläuftige Relation von meiner ganzen Be- 
dDienung, von der Zeit an, da ich vor 7 Jahren die Ehre gehabt in 
Em. Churfürjtl. Drehl. Dienjte zu treten, bis auf gegenwärtige Stunde, 
in aller Unterthänigkeit abzuftatten. Es gejchicht zu dem Ende, damit, 
wann Ew. Churfürjtl. Drchl. gejehen haben, auf was Weije ich in Dero 
Dienjte gefommen, und wie ich mich 7 Jahr lang darin verhalten, Sie 
dann auch gnädigjt urtheilen mögen, ob ich wohl oder übel gedienet, 
und Ew. Churfl. Durchl. Gnade oder Ungnade verdienet habe. 

Bu der Zeit, da der König in Schweden, in Ew. Churfürftl. Drchl. 
Abwejenheit, in Dero Märk- und Pommerische Lande einige Troupen 
einrüden laßen, die da nach ihrem Wohlgefallen in leben mußten, habe 








’ Das Alter der nicht datierten Urkunde ergiebt fid) aus dem Inhalte in Ver- 
bindung mit der nädjitfolgenden Urkunde. Doch ift es fehr wohl möglid, daß jie 
ihon im Januar verfaßt worden ift. Am 22, Februar hat Raule nochmals um Bes 
jheid gebeten und diejen am 27. d. Mid. erhalten. (S. Nr. 70b,) 


158 Nr. 708, 


ich dem 9. Blaajpiel und Romswindel 10 Striegesfregatten unter Ew. 
Churfürjtl. Drchl. Flagge zu liefern, und zwar auf jothane Conditiones, 
als damals gestipuliret worden, injonderheit aber mit der Verbindung, 
day Ew. Ehurfürstl. Drehl. mir Schu und Schirm halten wollten ge 
praesentiret. 

Ih habe darauf, mit Bewußt und Willen des Herren Prinzen 
von Oranien HochheitS und des Seren Pensionaris Fagels, als welchen 
die Herren Blaafpiel und Romswinckel Aperture davon gegeben hatten, 
die 10 Fregats auf meine eigene Koſten in See gebracht, und dar in 
mehr dann 50000 Thl. verequipiret, in maßen ich nicht alleine all das 
meinige, jondern noch viel von meiner Freunde Mitteln dar eingejtedet. 

Dieje Fregats waren faum 17 Tage in See gewejen, da hatten 
jie Schon 19 vortreffliche Schwedijche, mit allerlei fojtbaren Gütern, die 
über ein Million Gulden werth waren, beladene Schiffe erobert; welche 
ich zufolge bejagter Herren Blaajpield und Romswinckels Ordre in die 
Seelandifche Hafen, zu des Herren Burgemeilter Godins Handen, auf: 
bringen laßen. 

Ob nun wohl all dieje aufgebrachte Schiffe laut ihrer eigenen See— 
Briefe, Cognoscementer, Certeparteyen, und Facturen aufrichtige Schweden, 
und jolchem nach in Kraft Ew. Churfürjtl. Drchl. gepublicirter Patenten 
unjtreitig priese waren, jo jind mir diejelbe dannoch nicht alleine wieder 
abgenommen, und denen Schweden ohne Recht und Reden wieder umb 
gegeben, jondern man hat mich noch da zu eriminaliter verfolget, dero 
geitalt, daß ich mein Haus und Comptoir verlaßen, und, umb bei Ew. 
Churfürſtl. Durchl. Schug und Hülfe zu juchen, mich nacher Cleve, da 
ich 3 Monate lang zu verweilen, und in deßen alle meine Affairen zu 
abandoniren gezwungen war, retiriren müßen. Für welchen Schaden 
und Verfolgung ich doch mehr nicht, als Assignationes auf 10000 Rth. 
bei der Province Holland, die Ew. Churfürjtl. Drchl. mir dagegen aller: 
gnädigſt zu ſchenken beliebten, wieder befommen babe, alſo daß ich da 
durch, außer dem Schimpf und Schmabe, jo ich desfalls zu leiden ge 
habt, mehr denn 100000 Fl. Holländisch Geld verloren habe. 

Diejes Explot hat ebenwohl denen Schweden jolch einen Schred 
eingejaget, dab fie die See zur Kauffardei räumen müßen, inmaßen fie 
in Engeland und Frankreich einlaufen, ihre Schiffe allda verfaufen müßen, 
und jich in See nicht mehr ſehen laßen dürfen: Welches Ew. Churfürftl. 
Drchl. umb jo viel mehr zu großem Nuten gereichete, weilen, da zu 
der Zeit Frankreich, Engeland und Holland in einen Krieg, da Schweden 
noch nicht mit zu thuen hatte, eingewicelt waren, die Holländer und 
andere Schwedische Zeepässe nahmen, und unter dem Deckemantel frei 


Raule's Supplik an den Großen Kurfüriten. 159 


fahrende, dem Königreich Schweden unzählige Schäge und großen Reich— 
tum, Mittel wodurch fie Ew. Churfl. Drehl. jchaden könten, zubrachten, 
durch die Action die Freiheit zu jahren dargeſtalt behindert worden, daß 
man inner 2 Monate Friſt feine Schwedische Flagge in See mehr ge: 
funden: welchen erſten considerabeln Dienjt ich mit meinem Schaden von 
100000 Fl. gethan habe. 

Da nun Ew. Churfürftl. Drchl. die Schweden glüdlich geichlagen, 

und der Obrifte Boljey nad) des H. Blaajpiel3 Concept (wozu ich mich, 
ungeachtet da feinen großen Muth zu hatte, jedoch auch willig finden 
laßen) die Reife nach Garelsburg gethan hatte, haben Ew. Churfüritl. 
Drchl. gnädigit geruhet mich aus Seeland zu entbieten. 
Wie ich in Berlin angelanget, ijt mir von Ew. Churfürftl. Drehl. 
vorgehalten, wasgejtalt Ew. Churfürftl. Drehl. gefonnen, in die Oſt-See 
eine Equipage zu thuen, und allda wieder die Schweden auch zu agiren, 
bis da hin, dal Sie die Stadt Stettin belagern, und ich mich mit denen 
Schiffen da bei fügen fünten. Gejtalt dann auch jofort dar über in 
forma ein Contract bejchlogen und Ew. Churfürjtl. Drehl. nähere Ordre 
mir desfalls nad) und nach zu gejandt worden. 

Ich war num wohl nicht gehalten, die Schiffe anders, als unter 
Commando eines SeesCapit. auszujchieeen. Gleichwohl hat mich die 
große Yiebe und Affection, jo ich zu Ew. Churfürjtl. Drchl. dorchleuch- 
tigen Perſon und für Dero Estat hatte, bewogen, daß ich jelbjt, in eigener 
Perſon mit zu Schiffe gegangen: damit das Dessein jo viel vorsichtiger 
ausgeführet, und Ew. Churfürjtl. Drehl. mit mehrer Courage bedienet 
werden möchten: in Hoffnung, daß nach geleiiteten guten Dienjten mein 
Glück in Ew. Churfl. Drchl. Yanden gemacht jein würde. 

Ich will hier nun nicht anführen, was Dienjte und Vortel dieje 
und andere Equipage gethan, indem man Schwedilche Kriegesichiffe, 
Brenners, Convoyer, Wangelin, und was deien mehr, genommen und 
aufgebracht, und daß man mit 8 & 9 Schiffen die ganze Blocade vor 
Stettin souteniren fünnen; auch nicht, daß nachgehends noch andere 
Equipagen mit nicht geringerem Succes gethan jein: Gejtalt Ew. Chur: 
fürjtl. Drehl. jolches alles annoch im unabgewichenem Andenken ſchwebet, 
aber doc auch, wann es nöthig, mit unterichiedlichen Ew. Churfürſtl. 
Drchl. Briefen jo wohl, als welche der Herr Fuchs an mich gejchrieben, 
bezeuget werden fünte. 

Ob ich aber nun wohl von Anfang meiner Bedienung an, bis auf 
gegenwärtige Stunde, niemals jo viel Equipagesstojten in die Contracte 
gebracht, als man bei denen Admiralitäten in den Vereinigten Nieder: 
landen dar auf jpendieret, und zu dem nur eine jehr geringe Schiff: 


160 Nr. 708, 


Miethe genommen: angejehen in 7 Rthlr. Traetament vor Officier und 
Gemeine, und 7 Stüver Koftgeld täglich, der ganze Contract: bejtanden, 
jo bin ich doch niemals von Berfolgungen frei gewejen, indem man in 
die Gedanfen fallen fünnen, ob würden Ew. Churfürftl. Drehl. durch 
mich bejtohlen und betrogen: ungeachtet mir am jtatt baaren Geldes 
große Summen auf die Subsidien angewiejen, welche ich gleichjam bet: 
telnde, und mittelft großen Verehrungen einbefommen müßen; außer daß 
davon noch wohl 50000 Fl. unbezahlet ausjtehen, und ich unter der 
beiten Bezahlung noch wohl 20 000 Thlr. an Obligationen auf Seeland, die 
feine 60 pro Cent werth jeind, und ich consequenter bei 10000 Thlr. 
alleine daran verliere, annehmen müßen: Da man au contraire in Holland 
baar Geld, auch eher die Schiffe einmal in See gehen, für die Equipage 
befömbt. 

Ich habe demnach, weil ich mic) ja in alle Wege mit dem, was id) 
bedungen hatte, vergnügen laßen, und niemals große Dinge begehret, 
feichtlich abjehen fünnen, daß hier zu Lande einige Yeute jein müßten, 
welchen die Marine gänzlich zuwider und verhäßig jei: Zumalen die 
alle Mittel anwendeten diejelbe in ihrer Geburt zu erſticken, und mur zu 
dem Ende alle erdenfliche Traversen zu brächten. Daß ich endlic) 
resolviren müßen, Ew. Ghurfürjtl. Drehl. die Unnuslichfeit in Dero 
Diensten zu eontinuiren, in Unterthänigfeit vorzuftellen, es wäre dann 
Sache, dar Ew. Churfürftl. Drehl. gnädigſt geruheten meine Contracte 
dem 5. Admiral Trompe zu übergeben, und denjelben zu erjuchen, daß 
er meine Sachen examiniren, umd zujehen wolte, auf was Weije ich 
Ew. Ehurfürjtl. Drehl. die Equipagesstojten berechnet: in maßen ich be 
reit wäre, wann befunden würde, daß jolches alles redlich, und denen 
Admiralitäts-Ordinantien gemäß, Ew. Churfürjtl. Drchl. auf jothanen 
Fuß zu dienen. So find meine Rechnungen dem Herrn Admiral Trompe 
zu Handen gejtellet, und bat derjelbe, nachdem er die durchgejehen, mit 
eigener Hand unten an gejchrieben, daß alle meine Sachen recht, und den 
Admiralitäts-Ordinantien allerdinges gemäß wären.! 

Damit find Ew. Churfürftl. Drehl. nun volfömlich vergnüget ge: 
wejen, und haben mit mir folgends, jedod) allemal mit Specification, 
worin die Unkoſten bejtanden, gecontrahiret, und ich habe auf das 
Fundament den Dienjt freiwillig gecontinuiret. 

Was mun die andere und folgende Equipage eingebracht, ale: 

Auf Hamburg . » » . . . Thlr. 125000 
Auf Lübel . > 2 2 20. 14000 





S. oben Wr. 39. 


Raule's Supplif an den Großen Kurfürften, 161 


Transport Thlr. 139000 
Auf Spanien » » 2 22.200. 130000 
Und in particulier Priesen wohl „ 40000 
Thlr. 309000 
und wie jolches in Abjchlag gezogen, iſt Ew. Churfürftl. Drchl. befannt. 

Im gleichen, daß ich bei dem Berluft der 23 Schiffe auf Bornholm 
Ew. Ehurfürjtl. Drehl. 200000 Thlr. gesalviret habe; die Ew. Chur: 
fürjtl. Drehl. dafür hätten zahlen müſſen, wann ich aus der Ordre, die 
ich zu derjelben Verſicherung hatte, nicht gewußt herauszufpringen. 

Auch, was Dienjte ich bei der Descente auf Rügen gethan, da 
ich eine jo große Menge Schiffe in der Oſt-See wegzunehmen, und 
bei einander zu bringen wußte, ohne einen Stüver Fracht dafür zu be- 
zahlen, daß jich die ganze Welt darüber verwundert: aljo daß, wann 
dasjenige, jo unjere Schiffe genommen und was auf jolche Weije erfparet 
worden, bei einander getragen würde, jolches vielmehr, dann die ganze Ma- 
rine jemals gefojtet, ausmachen dürfte: Welches alles ich nur zu dem Ende 
anführe, damit Ew. Churfürjtl. Drchl. Gedächtniß erfrifchet werden möge. 

Ob ich mir nun wohl die ungezweifelte Hoffnung gemachet, dieſe 
eonsiderabele und treue Dienjte würden Ew. Churfürſtl. Drehl. prinei- 
paleste Herrn von Dero Hof bewogen haben, mich zu ruhmen und mir 
in allen vorfallenden Gelegenheiten zu helfen. So habe ich dannoch jo 
lange der Dienjt gewähret, nicht alleine alles mit der äußerjten Mühe, 
Verachtung, und Indignation befommen, jondern man hat meine Rech: 
nungen geeritisiret, gefürzet und gefleinert, bis auf den heutigen Tag; 
und find die Sachen joweit gefommen, daß man mir nicht alleine jchon 
(ängit gedrohet, man wolle nach meinem Tode meine Rechnung noch 
reformiren, jondern da man igund fchon alle Gelegenheit juchet, wäre 
es möglich, alles aufs neue wieder bei den Haaren zu ziehen, und mic) 
an eine neue Defension jolcher Sachen, die in formali contractu solem- 
niter gestipuliret und wo von, unter Ew. Churfürjtl. Drehl. eigenen 
Hand, die Rechnung beſchloßen, zu binden. 

Dergleichen Sachen habe ich nun meine Tage nicht gejehen noch 
gehöret, daß, wenn worüber jchriftlich gecontrahiret, die Rechnungen 
davon successive aufgenommen und desfalls völlig gequitiret worden, 
man doch einer andermaligen Verantwortung subject fein jolle; es wäre 
dann, daß in dem Calculo ein Jrrthum begangen. Auf jolche Weije 
könnte feine Tage fein Menjche ficher fein. Hätten fie was zu jagen 
gehabt, hatten fie e8 zu der Zeit thuen müſſen, da der Herr Tromp 
darüber gebesogniret. Und wenn man nicht gut gefunden, die Equipagen 


zu thuen und ſolche Koften darauf zu verwenden, hätte ich der Mühe 
Brandenburg-Preußens Kolonialpolitit, IL. 11 


162 Nr. 708, 


feicht überhoben fein und es andern überlaffen wollen. Und ijt aljo 
weit von da, daß ich jolle zugeben fünnen, daß mir durch Leute, Die 
ſich darauf nicht verjtehen oder aus Passion mid) bei Ew. Churfürftl. 
Drchl. nur verhäßig zu machen trachten, was abgefürzet werde. 

Solten Ew. Churfürftl. Drehl. aber zu Dero eigenen Vergnügung 
zu jehen verlangen, was Ordres bei denen Admiralitäten in Holland, 
jo wohl in Anjehung der Schiff-miethe, als der Matrosen-Traetamente 
und Ktoft-Gelder gehalten werden, bin ich bereit, Ew. Churfürjt Drchl. 
von Stunden an, darin zu contentiren: und will nur die Equipagen, 
jo igund in Amjterdam und in anderen Provincen gethan worden, zu 
einer Richtfchnur nehmen. Und im Fall befunden würde, daß ich nicht 
zu weit geringeren Preife und getreuer gedienet habe, joll nicht allen 
alles, was ich in der Welt habe, für Ew. Churfürftl. Drehl. geconfis- 
eiret fein, jondern ich will mich freiwillig und mit Plaisir ſothaner Yeibes- 
jtrafe unterwerfen, als Ew. Churfl. Drehl. mir auflegen wollen: pro- 
testirende, daß ich Ew. Churfürjtl. Drehl. mit getreuer Hand und Munde 
gedienet, und zu Beforderung Ew. Churfl. Drehl. Sachen meinen privat 
Nugen aus Herz und Augen gejeget. Und ich kann aufrichtig bezeugen, 
wenn es nicht umb der Liebe, Obligation und Aestime willen, jo ic) 
an Ew. Churfürftl. Drchl. habe, gelaßen hätte, daß ich durch Ddieje 
Berfolgungen ſchon vor 3 Jahren meinen Abjcheid gebeten und mich in 
‚andere Dienjte, wozu ich Gelegenheit genug gehabt und noch habe, be- 
geben haben würde. 

Alleine weil ich die Undankbarfeit vor das großejte Yajter halte, 
joll mich Gott bewahren, mich damit an jo einem Vater des Vater: 
landes, als Ew. Churfürjtl. Drehl. jeind, zu befleden. Ich will mich 
doch gern allem, was meine ‚Feinde bei Ew. Churfürſtl. Drchl. mochten 
auswirken fünnen, gern submittiren. 

Alleine weil nach meinem Tode meine arme Fraue nicht die geringjte 
Wiſſenſchaft von meinen Sachen haben würde, als bitte unterthänigit, 
daferne Ew. Churfürſtl. Drchl. einig Mißtrauen zu mir haben möchten, 
daß folches doch nun, 

1) weil ich noch lebe und alles remonstriren fann, wie treu umd 
vigilant id; Ew. Churfürjtl. Drchl. gedienet, unterjuchet werden 
möge. 

Zumalen, da mir jülches entjtehen oder mir zum wenigjten 
eine mähere Eräftige Quitung, worin ich und meine Famille 
jicher jein mögen, unter Ew. Churfürjtl. Drehl. Hand und 
Siegel geweigert werden möchte, ich nicht capabel jein würde 
an die Marine mehr zu gedenken, jondern lieber der aller: 


IX 
Sy 


Raule's Supplif an den Großen Kurfürſten. 163 


geringjten Musquettier unter Ew. Churfürjtl. Drehl. Garde 
jein wolte. 

Sch meine auch, wenn jülche Critiei nur den hunderten Theil mit 
ihren Mitteln thuen dürften, welches ich pure zu Ew. Churfürftl. Drehl. 
Gloire und Bejten thue, daß es in vielen Sachen befer ergehen würde. 
Dann, was mic) belanget, ich fann vor Gott und auf meine Seeligfeit 
jagen, daß ich in 7 Jahren feinen Gr. contant Geld übrig gehabt, den 
ich nicht an Schiffe, Jachten, die Weſt-Indiſche Fahrt, oder auf andere 
Navigation, da Ew. Churfürjtl. Drehl. nicht nur Ehre und Ruhm von 
haben, verwandt haben jolte. Selbſt hab ich zu Stabilirung der Afri— 
canischen Compagnie 10000 Rth. von Jan Beaudaencourt und 4000 Rth. 
von Jan Pedy zu Interesse aufgenommen. Wanmenhero man wohl 
jehen kann daß ich jo große Schäße nicht gejamblet, worüber man jaloux 
jein möchte. Denn wenn meine Fortune jo groß wäre, wie jich dieſe 
mißgonftige Menjchen wohl einbilden, würd ich fein Geld auf Interesse 
nehmen, ja mein Traetament 4 Monate lang verpfänden, umb Geld zu 
negotijren, wie dem Herrn Meinders und Cautio befant: aljo, daß nad) 
allen Verlujten der 9 Schiffe, worumb ich in Ew. Churfürjtl. Drchl. 
Dienjten gefommen, nach Bezahlung der Brief-porten, der Interessen, 
der Neijefoften, und was ich hier liegende verzehret, mit welchem alle 
Vortheile wieder durchgehen, nichts übrig bleibet. Ja wäre es auc), 
daß ich in jo mühjamen und gefährlichen Dienften, dabei ich in einer 
Stunde ein ganz Esquadre hette verlieren und aljo an den Betteljtab 
gar leicht gerathen können, was großes vor mir gebracht hätte, wer jolte 
mir das verdenfen können? Ew. Churfürjtl. Drehl., und Die ganze 
Welt weiß, dab, wo die Gefahr groß, der Gewinn auch nach Proportion 
jein mühe. Ich habe aber alle Zeit mehr meine Ehre, als Gewinn ge 
juchet, welches niemand anders jagen joll. 

. Bitte aber unterthänigit, Ew. Churfürſtl. Drchl. belieben alles 
wohl zu erwägen, und woferne geurtheilet wird, daß die Marine nirgend 
zu nuße, Ddiefelbe je eher je lieber mit allem Anhange abzujchaiten, jo 
werde ich ja einmal von jülchen Reprochen frei jein: im maßen ich dabei 
verfichert bin, da; Ew. Churfürftl. Drchl. mir nichts deitoweiniger jo 
lange ich lebe, Brot geben werden, und damit will ich zu frieden jein. 
Yebenslang verbleibende 

Ew. Churfürſtl. Drchl. 
unterthänigſt-demütigſter 
Knecht. 
B. Raule. 


11° 


164 Nr. 706. 


1683, Ar. 70», 
Generalquittung für Raule. 


Dom 17,/(27.) Februar 1683. 
R. 65. 9. 


Wir Friderih Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf und Chur: 
fürft zu Brandenbg., p. cum tot. tit. urfunden und befennen hiermit, 
demnach Uns Unſer p. Benjamin Raul& unterth. zu erfennen gegeben, 
daß, objchon mit ihm vorlängjt wegen der mit Uns getroffenen Con- 
tracten und daraus herrührenden Praetensionen, auc) empfangene Gelder 
richtige Liquidation und Abrechnung angeleget, er in Unfjern hohen Namen 
völlig quittiret und alles abgethan, dennoch einige übelwollende jich vieler 
ihm nachtheiliger Reden, ob würde man nach jeinem Tode alles wieder 
herfür fuchen und examiniren, verlauten ließen, wesjals Uns gehorjamjt 
zu erjuchen genötiget würde, weil jeine Frau und Kinder nach jeinem 
Tode von allen denen Sachen nicht die geringjte Wihenjchaft hetten, Wir 
wolten entweder nochmals mit ihm Nechnung anlegen lagen oder ihm 
und die jeinigen von allen fernern Ans und Zuſpruch nochmalen entladen 
und verfichern: Und Wir Uns dann gnädigjt erinnern, daß Wir jolche 
Contracte iedesmals nicht allein bei deren Berfertigung und Einrichtung, 
fondern auch wenn diejelbe ſich geendiget, nnd die Zahlung gejchehen, 
von Schiffs- und Marine Verjtändigen, wie aud in Nechnungsjachen 
erfahrenen Leuten fleißig und genau unterfuchen und Uns allemal umb- 
jtändlichen unterthänigjten Bericht davon abjtatten, auch die von ihm 
abgenommenen Rechnungen aufs genauejte examiniren laßen: Und Wir 
überdem gnädigit geneigt jeind, ihm, Raule, wegen feiner Uns zu Unjerm 
hohejten Vergnügen geleijteten getreuen und nüßlichen Dienjte völlig in 
Sicherheit zu jtellen. Als thun Wir obernamten Benjamin Raul& wegen 

aller und jeder jolcher mit Uns getroffenen Contraete und daraus fließenden 
und gehaltenen Abrechnungen aufs bejte und fräftigite, als es immer 
geichehen mag, nochmalen quitiren und losjprechen; verordnen und wollen 
auch hiermit und Kraft diefes, daß weder er, noch jeine rau, Kinder 
und Erben nach feinem Tode deshalb im geringften, unter was Praetext 
und Namen es immer fein fan und mag, in Anjpruch weiter nicht ge 
nommen oder beunrubiget, actioniret oder belanget werden jollen, aller: 
maßen Wir ihn darüber nochmalen bejtändigft hiermit quittiren, absol- 
viren, und losjprechen. Und wie Wir mit feinen bei den vorigen Krieges— 
Expeditionen und jonjten geleiteten treuen unterthänigjten Dienjten gnädigjt 
wol zufrieden jeind, als wollen Wir auch ſolche umb ihn und die jeinigen 


Raule's Vorſchlag, Emden zum Site der afrifanifchen Kompagnie zu mahen. 165 


iedesmals mit Churfürftlichen würklichen Gnaden zu erfennen nicht unter: 
lagen. Urkundlich haben Wir dieſes wolwißentlich eigenhändig unter: 
jchrieben, und mit Unjerm Gnaden:Siegel befräftigen laßen. So gefchehen 
Cölln an der Spree, den 17. Febr. 1683. 


Ar. 7. 


1683, 
Raule’s Porfichlag, Emden um Sike der afrikanifıhen 1. wär. 


Rompagnie u machen. 
Vom 15. März 1685.° 
R. 65. 9. 


Ewr. Churf. DI. unterthänigft darzuthun wie dienlich und nußbar 
das Revier der Ems, Gritzil und die Stadt Emden jei; jo geruhen Sie 
allergnädigft nachjolgendes zu consideriren. 

Aldieweil Ewr. Chfl. DI. ein gnädiges Belieben die Commercien 
und injonderheit die Navigation in Dero Landen fortzufegen, und auch 
ichon bereit ein Anfang mit der Africanijchen Compagnie gemachet 
worden, jo iſt vor das erfte diefer See-Hafen, wegen feiner Situation an 


b 


Verftattung 
es Hafens in 


der Nord:See, da Ewr. Chfl. DI. ſonſt feinen Hafen haben, jehr nußbar. op-zriestand. 


Angejehen die Navigation umb Weſten von hier befer al3 aus der 
Oſt-See fortgejfeget werden fan, wie aus folgenden Urjachen zu erjehen. 

Erjtlich weil man aus der Oſt-See bei Winter Tagen weder aus: 
noch einlaufen fan und die Passage gemeiniglich 4 Monat jährlich ver: 
ſchloſſen iſt. 

Zweitens, ſo muß einjeder der nach Pillau reiſen, oder von da 
nach Weſten zu gehen geſonnen, die Zölle Seiner Majeſt. von Dänemark 
passiren und jelbe bezahlen, welches die Kaufmannjchaft jehr bejchweret. 

Dritten® muß man das gefährliche Catten Gatt, da jo viel Schiffe 
in bleiben, passiren. Und außerdem fojtet die Assecurance bei Aus: 
und Einfommen von Weſten mehr nad) der Oſt-See, als das man zu 
Ems 4 à 5 par Cento aus- und einläuft. 


ı Die Urkunde trägt am Schluffe den Vermerk: „seribatur auf 12 pf. Papier.‘ 
Derjelbe gründet fich auf das Patent, d. d. Köln an der Spree, den 15. Juli 1682 
(Mylius, c.c.M., Th. 4, Abth. 5, ©. 233), welches „zur Erleichterung der Kontributions- 
laft“ Stempelpapier einführte. 

° Eine holländifche Kopie hiervon im Emdener Stabtardiv — Nr. 279, vol. I — 
trägt einen Vermerk von Knyphauſen's Hand, daß Raule dem Kurfürften die Denk: 
ihrift übergeben hat. 


Nußbarleit 
des Hafens. 


Er. Chi. DI. 
Protection 
und lange. 


Dofension 
des Hafens zu 
Grietzyl, 


166 Nr. 71. 


Fünftens ijt dieſer Revier der bejte See-Hafen von Europa.! Weil 
man erſtlich mit allen Winden ohne Loots dajelbjt einlaviren und wan 
man darin ift, mit geringer Mühe die Schiffe wohl vertwahret halten kan. 
Da im Gegentheil die See bei der Pillau jehr gefährlich iſt, angejchen, 
zuweilen die Schiffe wegen großen Sturms nicht mit den größten Cabel- 
Striden feſt und anzuhalten find. 


Zum anderen, fan man mit allen Winden, aus diefem Hafen, 
wiederumb in See laufen, welches Holland, Friesland ſowohl als See— 
land nicht zu thun vermag, jondern auf Oſt-Wind warten müfjen, Wo: 
durch dan, wie oft gejchicht, bei Veränderung der Zeiten, wan Die 
Granen in Engeland, Frankreich, Spanien auch Italien zu jteigen be: 
ginnen, die Schiffe jo in Ems geladen, allezeit ehr in See kommen, da 
die anderen dan, wie es jelbiten jchon zum oftern erlebet, Liegen bleiben, 
und zuweilen 2, 3 & 4 Monat auf Oſt-Wind warten müjjen. Womit 
die Kaufleute, die diefen Hafen frequentiren oft 100 zum 100 gewinnen, 
da die anderen ihr ganzes Capital zuweilen auf einmal verlieren. Und 
fünten dergleichen Considerationes noch viel mehr auf Begehren ange: 
führet werden. Damit num aber diejer köſtliche See: Hafen anjehnlich 
gemachet und mit Nuten und ungemeinem Bortheil in Striegeszeiten 
gebrauchet werden möge, jo wäre es nöthig, daß die Fürſtin und Stände 
von Dit: Friesland Ew. Chfl. DI. zum Proteeteur nehmen und Dero 
Flagge führen möchten. Wodurch dieje Seefahrt würde befejtiget werden, 
und hinführo niemand, wie vor diejem in allen Kriegen geſchehen, dieſe 
Flagge anzugreifen ſich würde unterſtehen dorfen. 


Dann erſtlich, weil die Fürſtin, noch Stände, keine Macht zur 
See haben, jo geſchicht es, daß in Kriegeszeiten ein jeder, unter Praetext 
weil es feine freie Schiffe find, jondern frembde Flaggen führen mühen, ich 
an jelbigen reibe, jie aufbringen und confiseiren laße. Welches alles 
mit der Protection Ewr. Chfl. DI. aufgehoben ift. 

Zum zweiten müßen die Oftfriesländifchen Stände einige benöthigte 
Defensiones an dem Hafen von Gritzil machen laßen, damit die Schiffe 
in Striegeszeiten jowohl als ſonſten daſelbſt ficher liegen und ungehindert 
auslaufen könten. 


ı Der berühmte franzöfiiche Forſchungsreiſende Tavernier (j. Th. I, S. 187 ff.) 
ichrieb 1684 über den Hafen von Emden: „Specieux, meilleur que celui de — 
a trois lieues de la mer et ne manquant jamais d'eau, ce qui permettait aux 
grands vaisseaux de recontrer en tout temps jJusqu’a Emden, sans bancs de sable 
ni rochers qui en rendissent l'acces diffieile.“ v. Joret, Jean Baptiste Tavernier, 
Paris 1886, p. 351. 


Raule's Vorſchlag, Emden zum Sitze der afrikanischen Kempagnie zu machen. 167 


Drittens müßte Ew. Ch. DI. zugejtanden werden, in der Stadt „Manasin 
Emden ein Magazin, worin alle Krieges Ammunitiones und dasjenige, Eakier Kr 
was zu den Schiffen gebrauchet wird, (welches aber alles, wan es von —— 
Holland oder anderen Orten dahin gebracht würde, feine Licenten unter: Lieenten vor 
worfen, fondern frei aus: und einfommen müßten) bewahrt werden jolten, (dat, Knmu- 
erbauen zu lahen. 

Viertend daß alle Ewr. Ehfl. DI. Schiffe, jo wohl als Deren — 
Unterthanen in Emden gleiche Freiheit und Privilegia, als die Einwohner — 
und derer Schiffe genießen, haben möchten. 

Fünftens, daß, als die erjten Schiffe von der Küſt von Guinea 
wieder zurücd kämen, die von der Stadt Emden ſich vor eine anjehn: 
liche Summa interessiren möchten; da man dan zugleich dieſe Compagnie 
in bemelter Stadt establiren und jo viel von denen Partieipanten, als 
man dor gut finden wird, zu Bewindhabern der Compagnie erwählen Eintretung in 
würde. Welche Compagnie Ewr. Chfl. DI. zu mainteniren und prote- Milde Com- 
giren gnädigjt geruhen werden. Wan nun vorbemelte Puncta die Oft: 
friesländifchen Stände vor genehm halten möchten, wäre fein Zweifel 
das ganze Yand würde dadurch in Aufnehmen gebracht jein. 

Dan erjtlich, würden ſich eine große Menge Franzöfiicher Kauf-, Yortheit vor 
Arbeits: als Seeleute, die es in Frankreich nicht Länger ausjtehen fönnen, Gmtben u.der 
dahin begeben. Auch würden nicht wenig aus denen vereinigten Provin- FSriesland. 
zien, jo mit dem 200 und 400 deriten Pfennig und andern unerträg- 
lichen Laſten, die dajelbjt in 7 Jahren eingeführet und, dafern Krieg 
füme, noch mehr würden eingeführet werden, ganz ausgemergelt find, 
zulaufen. 

Umb jo viel mehr, weil in Djtfriesland die Trank und eßbare 
Waaren wie auch die Hausheur ungleich wohlfeiler al in den 7 Pro- 
vinzien ift, umd dazu die reformirte Religion dajelbjt floriret, welches 
denen Leuten nicht eine geringe Begierde und Luft, alda zu wohnen, 
erweden wird. Und damit diejelbe nicht gedämpfet werde, könten vor: 
bemelte Stände beiden Nationen einen Franzöfischen und Holländijchen 
Prediger einjeßen. 

Was Negotiation von da gethan werden Fan, it jedermänniglich Gamer 
befant, und fein Pla in Europa dazu gelegener wie dieſer. Landes. 

Als nemlich vor die Grunlandfahrer; 

vor die Heringfanger; 
und vor Cabliausfijcher. 

Welche Commereien in Holland und Hamburg jelbit viel taufend 
Menjchen ernähren und unbegreifliche Schäße in das Land bringen. 

E3 werden zu diefer Nahrung jehr viel Menſchen erfordert: 


Engliſche 
Compaguio in 
Embden. 


168 Nr. 71. 


Als die die Schiffe bauen; 

Seilmacher; 

Schmiede; 

Segelmacher; 

Böttcher; 

Bildhauer; 

Maler und noch andere Handwerker, 
die nicht alle nennen kann. 

Zu der Fiſcherei ebenfals werden viel Menſchen und inſonderheit 
arme Leute, die Netze machen und ſelbe unterhalten gebrauchet. 

Und iſt der Vortheil hievon ſo groß, daß Maslandt, Sluys in 
Holland, Eijnkuijsen in Nord-Holland. und Zirkzee in Seeland meiſten— 
theil8 davon fich erhalten. Welches folcher Weiſe gefchicht, indem fie die 
Fische, die an denen Orten gefangen werden, nach Oft und Weiten ver: 
führen und folche Negotiation damit treiben, daß es unglaubig it. 

Es ſeind deshalben, die Herren Holländer, welche dieje Dinge am 
beften verftehen, jo wie die Zeitungen davon allezeit berichtet, nicht wenig 
befümmert gewefen, auf Weije fie Gritzil am füglichjten von Ewr. Chfl. DI. 
losbringen möchten. 

Denn fie mehr als zu wol wißen, was übeln Nachdrud ihnen 
diefes Werf geben, ja wol ihren halben Untergang nach jich ziehen könne. 

Auch iſt leicht zu glauben, daß wen dieſe Sachen jo eingerichtet 
werden möchten, daß alsdan viel Englifche dajelbjt würden eine andere 
Compagnie jtiften wollen, welche jie beger und mit weniger Gefahr als 
in England jelbjt fortjegen könten. 

Indeſſen iſt e8 ganz gewiß, daß Holland und England diejes 
Werk nicht gerne jehen werden, und apparent, daß jie es zur Extremitaet 
fommen laßen möchten. 

Damit man aber eine friedjame Possession befommen möge, würde 
es unmaßgeblich jehr gut fein, wen Ewr. Chfl. DI. ſich mit diejem 
Könige und Fürjten, damit man diefen Sturm nicht zu fürchten hätte, 
genau allürte. 

Auf allen Fall aber, -daß Engeland und Holland darnad) jtreben 
möchten an diejen Schiffen und Commercien Schaden und Gewalt zu 
verüben, jo jein wir anito in folchem Stande, die ganze Commercien 
von Holland und England zu ruiniren, und dieſes mit fleinen Fahr: 
zeugen in der Nord:, Welt: und Oſt-See, ſogar daß fein einzig Schiff 
jiher und geruhig jahren ſolte. Welches wan fie es bedenken, fie viel 
zurüdhalten und ihnen mehr al3 vor 2000 Mann Furcht einjagen wird. 
Umb jo viel mehr, weil in dem legten Kriege, welcher ji) Anno 1672 


Reglement der brandenburgiich- afrifanifchen Kompagnie. 169 


angefangen, 2 Städte Middelburg und Fließingen mit ihren particuliern 
Capers, von den Engländern und Franzoſen 2800 Schiffe genommen, 
welches England und Frankreich jolche Furcht eingejaget, daß dieſes eine 
der vornehmften Urfachen gewejen, daß der König von England, weil 
Er fein ganz Königreich nicht ruiniret wiſſen wolte, Friede mit Holland 
gemachet. 

Damit num die Commercien von Oft: Friesland auf diefem Hafen, 
wieder in ihren vorigen Vigeur nnd Lustre gejeßet werden mögen, 
dürfte man ihnen nur 2 mal Jahres, jo wie es die Hamburger machen, 
Convoy auf Spanien und Portugal geben, womit man jehr viel Güter 
aus Silesien und andern Orten befommen könte. 

In Summa wan nur einige Inclination zu diefen Sachen wäre 
und man jchon wüßte, wohin die Intention des Herrn Baron von Knip- 
hausen ginge, würde man jchon näher, wie alles auf das füglichite und 
mit gröjten Profit einzurichten, darüber conferiren und mit mehrerm 
Fundament davon jprechen fünnen. Auch würde man alsdan auf Mittel, 
wie von Emden die Commercien auf Königsberg, Pillau und Memel ein: 
zurichten, wie jolches mit großen Nuten gejchehen und was Ewr. Chfl. DI. 
vor Vortheil aus diefen Beneficien haben fönten, bedacht jein. Denn 
ſonſten Djt: Friesland wißig gemachet, wir es aber nicht zugenießen 
haben würden. 

Doc, glaube jicher, daß zu dieſem allen Expedienten zu finden. 

Em. Chfl. DI. geruhen nur gnädigit, diejes examiniren und was 
davon vor gut gefunden, beibehalten zu laſſen. 

Berlin, den 15. Martij 1683. 


Ar. 72, 
Reglement der brandenburgifch-afrikanilchen Rompagnie. 
Dom 18./28. April 1683. | 
R. 65. 9. 


Nachdem von dem durchlauchtigiten Fürjten und Herrn, Herrn 
Friderich Wilhelm, Markgrafen zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs 
Erzlämmerern und Churfürjten in Preußen, zu Magdeburg, Jülich, Eleve, 
Berge, Stettin, Pommern, der Eajjuben und Wenden, auch in Schlefien 

Es erljtieren hiervon im Kgl. Geh. Staatsarchiv zu Berlin drei Exemplare. 
Das eine ift der von Meinders hergeftellte Entwurf, das andere eine einfache Abjchrift 
und das dritte eine Ausfertigung, die folgende eigenhändige Unterjchriften zeigt; 


1683. 
28, April. 


170 Nr. 72. 


zu Croſſen und Jägerndorf Herzog, Burggrafen zu Nürnberg, Fürften 
zu Halberjtadt, Minden und Cammin, Grafen zu der Marf und Ravens— 
berg, Herrn zu Ravenjtein und der Lande Lauenburg und Bütow, ein 
fichere8 Oectroy über den freien Handel und Commercien nach den 
Afrikaniſchen Küften in Gnaden ertheilet worden; als haben mit Sr. 
Chr. DI. gnädigſtem Vorbewußt und Approbation die bei jolchem Handel 
intereffirte Partieipanten nachbejchriebenes Reglement untereinander ge: 
machet und aufgerichtet. 
1. 

Alldieweil das erſte Kapital, ſo dieſe Compagnie anfänglich zu 
Fortſetzung der Commercien beiſammengebracht in einer Summa von 
50 000 Rthlr. beitanden, davon auch zwei Schiffe, der „Ehurprinz“ und 
„Morian“ genannt, in See gebracht worden, jolche Summ aber nicht 
zureichen fann des Jahres zweimal, wie die Nothdurft erfordert, zu 
equipiren, jo haben die Interejjenten gutgefunden über die bemelte Summ 
noch andere 50000 Rthlr. herbeizubringen, gejtalt fie dann, um dazu 
jo viel dejto eher zu gelangen, der Oſtfrieſiſchen Yandjtände, der Stadt 
Emden und einiger in derjelben jich befindender Partieuliere gethanes 
Anerbieten, dal fie nämlich in dieſe Compagnie miteintreten und fich 
derer darin enthaltenen Beneficien theilhaftig machen wollten, willig und 
gern angenommen, auch fich dahin erfläret und die VBerficherung gegeben 
haben, daß die Haupt-Residenz diefer Compagnie in Emden, als einem 
an dem Oceano und einer unjtreitigen Reichgrivier, der Ems wohlgelegenen 
Hafen etabliret werden folle, zu welchem Ende auch denen beiden, dem 
Vermuthen nach auf der Rückreiſe begriffenen Schiffen Ordre ertheilet 
werden joll, in Emden oder Grietjil einzulaufen. 


2.1 
Wenn diefe neue Einjchreibung gejchehen und die obbenamte neue 
Partieipanten in dieſe Compagnie wirklich miteingetreten jein werden, jo 
haben zwar die alte von derjenigen Yadung, jo die auf der Retour anjeto 
begriffene Schiffe, der „Churprinz“ und „Morian“ mitbringen werden, 
nach Abzug aller aufgegangenen Koften, von ihrem eingelegten Capital 
die Zinfe & pro Cent monatlich voraus zu genießen. 


Friderich ChurPring. Johann Georg P. v. Anhalt. F. Meinderd. P. Fuchs. 
D. v. Knyphauſen. Fr. — Im Emdener Stadtarchiv giebt e8 zwei in holländifcher Sprache 
abgefaßte Konzepte, von denen das eine d. d. Berlin, den 22. März 1683, mit einer 
Aufſchrift von Knyphauſen und Raule verfehen ift, welche darauf fließen läßt, daß 
diefe beiden die eigentlichen Verfaſſer geweſen find. — Nr. 279. vol. I. 

ı Diefer Art. ift durch Art. 5 des Vertrags vom 14. Auguft 1683 (unten 
Nr. 77) abgeändert worben. 


Neglement der brandenburgiſch-afrikaniſchen Kompagnie. 171 


3. 

Im übrigen aber werden biernächit die neue in diefe Compagnie 
eintretende Participanten denen alten dergeftalt parifieiret und in völlige 
Gemeinjchaft mit ihnen gejeget werden, daß jie an dem Gewinn und 
Verluſt mit den alten pro rata gleiche Theile haben und anderergejtalt 
nicht consideriret werden jollen, als wenn fie anfangs eingetreten wären. 


4. 

Es wollen auc) jowohl höchſtgedachte S. Chf. DI. Ihres höchſten 
Trts, als auch die Compagnie der alten und neuen Partieipanten, ab- 
jonderlich in Engelland, allen möglichen Fleiß anwenden laſſen, damit 
diejenige, jo fich bereits bei S. Chi. DI. angegeben und anerbietig ge: 
machet, unter Dero Protection und in diefer Compagnie mitzuhandeln, 
wirklich berbeigezogen und zu Beibringung eines anjehnlichen Kapitals 
vermocht, auch dahin disponiret werden mögen, jich mit ihren Familien 
in Emden niederzulajien. 

5. 

Diefe Compagnie foll anfangs von einem Präfidenten und zwei 
Bewindhabern gouverniret werden. Den Präfidenten werden S. Chr. DI. 
ex numero derer von den Hauptpartieipanten erwählten Bewindhabern 
bejtellen, und jollen die übrige Bewindhabere in dem Vice-Praesidio 
monatlich einer den andern ablöjen. 

6. 

Alle diejenige, jo 1000 Rthlr. einschreiben, jollen als Haupt: 
partieipanten consideriret, und ſoviel Vota als 1000 Rthlr. eingeleget, 
zu führen befugt fein. Es werden diejelbe auch bei Bejtallung der Be: 
windhabere, des VBuchhalters, Cassiers, Magazin: und Equipage-Meifters 
oder anderer bei der Compagnie benöthigter Officierer, wie imgleichen, 
was jedem an Gage zuzulegen, um ihre Meinung allemal befraget werden, 
und mögen das ihnen darüber competirende Votum entweder jelbjt oder 
durch bevollmächtigte Meitpartieipanten ablegen. 


- 


i. 

Es joll in diefer Verjammlung einem jeden Hauptparticipanten 
freiftehen und erlaubet fein jeine wider den Bräfidenten und die Bewind- 
habere etwa habende Gravamina oder was er joniten zum Bejten und 
Aufnehmen der Compagnie zu erinnern nöthig erachten möchte, für: 
zuftellen, worüber alsdann ordentlic) votirt, per majora gejchlofjen, aud) 
das Nejultat dem Collegio der Bewindhaber kundgethan, und dajjelbe 
nebjt dem Präfidenten gehalten fein joll, fi) in allem darnach zu 
reguliren. 


172 Nr. 72. 


8. 

Wann eine Equipage vorzunehmen, jo haben Präfident und Bewind- 
habere darüber ein Project zu verfajien, die Unkoſten, jo dazu erfordert 
werden, dabei zu jpezificiren, auch der SHauptpartieipanten Approbation 
darüber einzuholen. Sollte aber in diejen oder dergleichen Fällen peri- 
culum in mora fein, jo follen der abwejenden Partieipanten Sentiments 
nicht erwartet, jondern mit denen, jo ich zur Stelle befinden, die be: 
nöthigte Resolutiones concertiret werden. 


9. 

Wann durch Gottes Segen die Retour-Schiffe glücklich anlangen, 
jo jollen Präjident und Berwindhabere die Cargen öffentlich verkaufen, 
auch die darzu anberechnete Zeit durch die getwöhnliche Billette wenigitens 
4 à 5 Wochen vorhero publieq machen und zu jedermanns Wijjenjchaft 
bringen. Das einfommende Gold umd Silber aber wird unter des Präſi— 
denten und der Bewindhaber Direction und Sr. Chr. DI. hohen Namen 
und Gepräg allemal vermünzet werden. 


10. 

Soll fein Bewindhaber oder anderer der Compagnie angehörender 
DOfficier weder directo noch indirecto einige Lieferung oder Berfaufung, 
es jet zur Equipage oder Cargaison bei Verlust feiner Ehre und habenden 
Dienjtes zu thun bemächtiget fein. 


11. 

Alle Jahr joll über der Compagnie vorhandene Mittel und Effecten 
von dem Präjident und Bewindhabern ein fürmlicher Stat und Inven- 
tarium verfajjet und dajjelbe Sr. Chf. DI. und jedem Hauptpartieipanten 
auf Erfordern communieiret werden, damit diejelbe daraus erjehen mögen, 
was in jelbigem Jahre zu Erbauung und Equipirung der Schiffe, wie 
auch Einfaufung der Cargasonen erfordert und jonjten erheijchender 
Nothdurft nach vorzunehmen, auch was etwa unter die Participanten 
auszutheilen fein werde. Bor allen Dingen aber wird man aller Mög: 
fichfeit nach) dahin bedacht jein, da die Partieipanten Jahr aus Jahr 
ein zu dem Intereffe von ihrem primordial Capital ad 6 pro Cento 
allemal richtig gelangen mögen, es wäre denn, daß */, der Partieipanten 
gut befinden, mit Auszahlung der Intereſſen einige Zeit anzujtehen. 


12. 
Alle und jede, jo in diefe Compagnie einzutreten verlangen, weh 
Standes oder Nation die auch fein möchten, jollen darin jedoch weniger 
nicht, als gegen Conferirung einer Summe von 200 Rthlr. admittiret und 


Reglement der brandenburgiſch-afrikaniſchen Kompagnie. 173 


eingefchrieben werden, und wird der Präjident und Bewindhabere über die 
eingelegten Capitalia behörige Obligationes ausjtellen und von der Com- 
pagnie bejtalltem Cassierer die Quittung darunter zeichnen laſſen. 


13. 

Die bemelte Präfident und Bewindhabere jollen feineswegs be: 
mächtiget fein, vorhaupts und ohne der Hauptparticipanten expressen 
Consens einig Geld gegen Deposita, Interesse oder Bodemerie aufzu: 
nehmen, es wäre denn, daß wenigjtens ?/, von denen bejagten Partici- 
panten darin gewilliget hätten, welchenfallg der Compagnie Effeeten 
denen Creditoribus ihrer hergeliehenen Gelder halber loco hypothecae 
verbunden jein. 

14. 

Die Bewindhabere jollen jich, jo oft e8 der Präfident oder Vice: 
Präfident verlangen wird, und wöchentlich wenigjtens einmal verſammlen, 
alsdann des Cassierers Casse nachjehen, examiniren und jchließen, auch 
fleißige Sorge tragen, damit der Buchhalter jederzeit richtige wohl- 
formirte Nechnungen halte, und die Magazin: und Equipage-Meifter das: 
jenige, was ihres Amts it, genau in Acht nehmen. Falls auch hierunter 
von bemeltem Präfident und Bewindhabern etwas verabjäumet und durch 
ihre Nachläffigkeit der Compagnie einiger Schaden und Nachtheil zus 
wachjen würde, find ſie fchuldig und gehalten, denjelben zu erjtatten und 
der Compagnie deßfalls gerecht zu werden. 


15. 

Der Präfident und die ihm zugeordnete Bewindhabere jollen nicht 
verwechjelt, jondern continuiret werden, e8 wäre denn, daß S. Chr. DI. 
ratione des Präfidenten und ratione der übrigen Bewindhabere die Par- 
ticipanten wenigjtens per duas tertias votorum darunter ein anderes 
resolvirten, oder auch daß fie etwa wegen begangenen Verbrechens ihrer 
Chargen entjeßet würden. 

16.! 

Soviel die Salaria der Bewindhabere betrifft, jollen vorerjt und 
bis die Compagnie durch Göttliche Verleihung zu mehrerem Aufnehmen 
gelanget jein wird, einem jeden Bewindhaber 100 Ducatons und dem 
Präfidenten 200 Ducatons jährlich gereichet werden. 


17. 
Der Magiftrat zu Emden foll Namens der Compagnie erjuchet 
werden, in ihrer Stadt einen bequemen Ort derjelben anweijen zu lajjen, 


' Abgeändert durch Art. 7 des Vertrags vom 14. Auguſt 1683 (unten Nr. 77). 


174 Nr. 72, 


wojelbjt jowohl die Bewindhabere und Officianten zuſammenkommen, 
als auch zum Magazin und Schiffzimmerwerf die benöthigte Commodität 
gefunden werden fünne. 

18. 

Und weil leicht zu erachten, daß dieje Compagnie bei Sr. Chf. DI. 
fajt immerhin ein und anderes zu jollicitiren haben werde, auch dajelbjt 
verjchiedene Hauptpartieipanten fich befinden, jo jollen die Bewindhabere 
allhier in Berlin jemand bejtellen und mit einem gewiljen Salario jähr: 
(ich verjehen, welcher die Angelegenheiten, jo die Compagnie von Zeit 
zu Zeit haben möchte, Sr. Chf. DI. unterthänigit vorjtellen, mit den 
anwejenden Sauptparticipanten alles überlegen und die nöthige Expe- 
ditiones jchleunig befordern könnte.“ 


19. 

An anderen Orten fann die Nothdurft durch Factoreien und gegen 
die gewöhnliche Provisiones respicijret werden, damit die Compagnie mit 
extraordinären Deputationen und dergleichen Unkoſten jo viel möglid) 
verjchonet bleiben möge. Es ijt auch dem Collegio der Bewindhabere 
feineswegs zugelajjen einige Acten von Bezahlung oder jonjten aus- 
zujtellen, noch auch über etwas, wobei die Compagnie interejfiret it, zu 
disponiren, es jei demm jothane Acte wenigjtens von dem Präſidenten 
und Vice-Präſidenten zuvörderjt unterjchrieben. 

20. 

Stein Bewindhaber, Participant oder Officierer ſoll befuget fein, 
einige der Compagnie zugehörende Güter ohne des ganzen Collegii der 
Berwindhaber vorhergegangenen Consens eigenmächtig zu verſchenken oder 
directo aut per indirectum an jich zu ziehen und jollen die Contra- 
venienten denen Imftänden nach von der bei der Compagnie bejtellten 
Jurisdietion an Leib und Leben beftrafet oder mit einer rechtmäßigen 
Geldbuße belfeget werden. 

21. 

Allen Bewindhabern oder Participanten, auch deren Domestiquen, 
imgleichen den Schiffern, Kaufleuten, Officirern und Matroſen (: falls 
man jich nicht expresse eines anderen mit ihnen verglichen:) iſt hiermit 
verboten, partieuliere C’argaisonen in die Schiffe einzuladen und auf der 
Afrifanifchen Hüfte zu verhandeln, und jollen diejenigen, jo darwider 
peceiren mit wirklicher Cassation, Infamie, Confiscation der Güter, auch 
Einhaltung der Salarien bejtrafet, und von jolcher Strafe ein dritter 


’ Durd Art. 8 des Vertrags vom 14. Auguft 1683 (unten Nr. 77) ift Raule 
dazu beftellt worden. 


Handels und Schiffahrt3-Vertrag zwiichen Kurfürft Friedrich Wilhelm x. 175 


Theil dem Delatori, ein dritter Theil der Compagnie Fiscal und ein 
dritter Theil der Compagnie jelbjten zugewendet werden, auch feinem 
Bewindhaber bei Verluft jeines Dienftes zugelaſſen jein, vor jothane 
Contravenienten jich einigergejtalt zu interejjieren. 

22. 

Der Oberfaufmann in Afrika joll mit jedem Retour-Schiffe eine 
richtige Verzeichniß von allen Matrojen, jo mit jedem Schiffe auf der 
Küfte angefommen, auch von dar wieder abgefahren, überjchiden, Damit 
die Bewindhabere daraus erjehen mögen, wer von denen Matrojen todt 
oder noch im Leben jei. 

23. 

Imgleichen ſoll befagter Oberfaufmann womöglich des Jahres zweimal 
einen general Etat und Balance an die Berwindhabere überjenden und 
darinnen jpezificiren, was er empfangen, verfaufet und etwa bei ihm noch) 
in Vorrat) jei. 

24. 

Falls auch bei diefer Compagnie ein oder anderes vorfallen jollte, 
worüber in diefem Reglement feine genugjame Deeision vorhanden, ſolches 
bleibet zu der jämmtlichen Herren Participanten Gutfinden ausgejtellet, 
und haben jich diejelbe darüber per unanimia oder majora zu vergleichen. 

Dasjenige aber, was hierunter obbejchriebenermaßen exprimiret, joll 
pro lege fundamentali gehalten und ohn einmüthigen Consens davon 
nicht abgetreten noch recediret werden. Allermaßen dann bemelte Parti- 
cipanten dieje Articulen eigenhändig unterjchrieben und S. Chf. Di. in 
Unterthänigfeit erjuchet haben, jelbige gnädigft zu confirmiren und fie 
dabei gegen männiglich Fräftiglich zu jchügen und handzuhaben. 

Geſchehen zu Cölln an der Spree, den 18./28. April 1683. 


ar. 73, 1683. 
Bandels- und Sıhiffahrts- Pertrag vn 
wiſchen Rurfürft Friedrich Wilhelm von Brandenburg und 
den oſtfrieſiſchen Ständen, in speeie der Stadt Emden, 
ſammt Schretartikeln und einen articulus separatus. 
Dom 22. April/2. Mai 1683." 
S. von Mörner, Nurbrandenburgs Staatsverträge, Nr. 259. 


’ Art. 4 des Vertrags beruht faft wörtlich auf: „Seren Raules Gedanken und 
Vorſchlag wegen Beneficirung der Embder und Dftfriefen‘ — relatum et approbatum 
a Sere in consilio. R. 65. 9. 


1683. 
20, Juni. 


Nr. 74. 


Dr. 74. 


Requisita zur Feflung in Africa. 


Praes. den 20./10, Junij 1683.' 


R. 65. 9. 


Copie von demjenigen Original Aufjag, auf welchen ©. Chf. Di. 
gnädigft rejolviret Haben, und wird der Herr Raule aus diejen erjehen, 
daß auf diejenigen Puncte, jo unterftrichen, Chf. Verordnungen aus- 


gefertigt werden jollen; 


die aber nicht ausgeftrichen, wird der Herr Raule 


unmaßgeblich werfjtellig zu machen und zu befordern belieben. 


ichaffet Herr Raule 
gibt Herr Weiller 
gibt Herr Raule 


Wird Kornmesser vor— 
jehen 


Sollen unter den Sol: 
daten jein 


idem 


idem 


1 Capitain als Commendant 

2 Lieutenants 

2 Fendrichs 

1 Prediger 

1 Ingenieur 

2 Feuerwerker 

1 Mujfterjchreiber 

1 Broviantjchreiber 

Doppelte Unter-Officiere als zu nachfolgenden ge- 
meinen Soldaten von nöthen jeind 


2 Balbiere 
2 Wallmeijter 
4 Büprenmeifter 
70 gemeine Soldaten 
Doppelte Tambours 
1 Provos 
1 Steden Knecht. 
An Handwerks Leuten 


1 Schneider mit feinen Gejellen 
nebjt feinem Werkzeuge. 

1 Dijcher mit feinen Gefellen 
nebjt feinem Werkzeuge. 

1 Schufter mit 1 Gejellen 
nebjt ihrem Werkzeuge. 


Fehlerhaft gedrudt in „Brandenburg Preußen auf der Weſtküſte von Afrita,‘ 
©. 73ff. Die bei den Atten befindliche Urkunde ift eine weder datierte, noch unter- 
jchriebene Kopie von der Hand des Raule'ſchen Privatjefretärs. 


Requisita zur Feſtung in Africa. 217 


An Handwerks Leuten 
Sollen in Preußen an- 
genommen werden 1 Zimmer-Meiſter mit 8 Gejellen nebjt ihrem 
Werkzeuge. e 
1 Büchjenmacher jo zugleich Kleinjchmied und 
Schlößer nebit 1 Gejellen und ihren Werkzeugen. 
unter den Soldaten 1 Schäffter nebenit feinen Werkzeugen. 


Aus Preußen 1 Grobjchmied mit 3 Gejellen und ihrem Werfzeuge. 

idem 1 Maurer mit 4 Gejellen und ihrem Werkzeuge. 

Unter den Soldaten 1 Bäder nebjt 1 Gejellen und ihrem Werkzeuge. 
idem 1 Bötcher mit jeinem Werkzeuge. 


Soll verordnet werden Alle vorhergehenden Perſonen müſſen ſich wohl 
mit dünnen Kleidern, etlichen Baar Schuben 
und genugjamen weiten Zeuge verjehen. 

idem Weswegen dann die gemeinen Soldaten aufs 
Wenigſte mit einem guten, dünnen Kleide, 6. dem: 
den, 2 Baar Schuhen müſſen verjehen werden. 

Brode, Brandewein und 

Salz gibt Raule Bor alle vorhergehenden Perſonen genugſam pro- 
Sold, Grüß und toback viant, womit fie aufs Wenigjte 15 Monate 
geben ©. Chr. Di. zufommen fünnen, als 100 Orhaubt Rockenmehl. 
Vor diejenige Pferde, jo mitgenommen werden 

jollen, genugjam Hart: und Rauch Futter. 

Sollen in Preußen ver: 

fertiget werden 40 Zelte. 
An Stücen, munition, wıe auch materialien 
wie folget: 

Gibt Raule 16:6 Pfund eiferne Stüde. nebjt zubehörigen 
affusten, Yadezeuge und Hebebäumen. 

Geben ©. Chf. Di. von 


Colberg 2:16 Pfund Haubigen nebjt allem Zubehör. 
laſſen S. Chi. DI. ver: 
fertigen 18 Brielfäller 
idem 1 fertiges Hebezeug 
gibt Raule 2 fertige Vorratbhsaffusten. 


Zu den Stüden: 
zu Colberg durch S. Chf. 


DL. 1 fertige Vorrathsafjufte zu den Haubitzen 
gibt Raule 2 fertige Vorraths Yadezeuge zu den Stüden 
Colberg _ 1 fertiges Vorrath Ladezeug zu den Haubigen 


Brandenburgs Preußens Kolonialpolitit. 11. 12 


178 


gibt S. Chf. DI. zu 


Berlin 


Eolberg 

Spandau 

aus Holland 
idem 

Wejel 

Berlin 

Berlin 


Berlin 





Nr. 74. 


2 Centener Mehlpulver 
1 Gent. Salpeter 
1 Cent. Schwefel 


’/; Eent. durchgefiebte Kohlen 

100 Gent. Musquetenpulver 

6 Cent. Pirjchpulver 

60 Gent. Blei 

100 Gent. Lunten 

1600 6 Bi. Kugeln als zu jedem Stücde 100 
400 6 Pi. Startetjchen als zu jedem Stüde 25 
60 16 Bi. Haubiggranaten, und darzu doppelt 
jo viele ledige Zünder 

1500 fertige Handgranaten 


zu Königsberg gemachet 300 Pechtkranze. 


zu Königsberg gemachet 12 eiferne Yeichtpfannen, die auf Piahlen auf den 


Berlin 


in Holland gefaufet 


idem 
Berlin 
Eüjtrin 
Berlin 
Cüſtrin 
Weſel 
zu Königsberg 
Weſel 
Königsberg 
Weſel 
idem 
idem 
idem 
idem 
aus Holland 
aus Königsberg 
Königsberg 


idem 


idem 


Wällen fünnen geießet, und die ‘ 
geleget werden 

60 gute Musqueten in Vorrath 

50 Paar Biltolen in Vorrath 

100 Hauer in Vorrath 

30 ganze Piecken in Vorrath 

30 Morgenjtern in Vorrath 

30 halbe PBieden in Vorrath 

30 Senſen aufricht an Stangen gemacht 


300 qute eijerne Schuppen 


5 qute etjerne planir Schuppen 

150 Kreitshacken 

5 eiferne Schüppen zum Soden ſtechen 
50 Aexte 

100 Beile 

200 Faſchienmeſſer 

4 Brechſtangen 

4 Pfahleiſen 

10 Piſtolen Kugelform 

10 Karbiener Kugelform 


— ——— — nn 


2 lange Kugelform. worin man auf einmal 


10 177, löthiger Musquetentugeln gießen kann 


2 lange Nugelformen, darinnen man auf einmal 
mm — — — — — — — —— — —— 


10 2löthige Musquetentugeln gießen Tann 


4 Kneifzangen 


zechkränze darin 








Requisita zur Feſtung in Afrika. 179 


idem 6 Giehfellen 


Wejel 1 _eijern Grapenblei darein zu ichmelzen 

Königsberg 20 Schaffelle zu Wijchern 

idem 10 kupferne Nägel das Ladezeug mit anzuſchlagen 
idem Allerhand Feilen und Raspeln 


idem Allerlei Leinen und PBindfaden. 
Yeim auch ein Leimtiegel dazu 
Leimpinſels 
Wachs 
Allerhand Zwirne 
Allerhand Nähnadeln 
Baumöl 
Allerhand Hausgeräth an blechenen, hölzernen 
und irdenen Zeugen 
10 Lanternen 
25 Fackeln 
So viel Lichte, daß die guarnison 15 Monate 
damit zufommen kann, wie auch Ole in denen 
Häufern in Lampen zu brennen 
Allerhand Yeinewand 
erg 
Hanf 
Säcke 
Cüſtrin u. Berlin 4000 Fußangeln 
4000 einfache Fußangeln mit Wiederharfen in 
Brettern zu jchlagen. 
100 Schod Palliſſaetnägel 
150 Schod ganze Brettnägel 
Von dem Harze 100 Schock halbe Brettnägel 
———— 60 Schock ganze Schloßnagel 
60 Schock halbe Schloßnägel 


200 Schock Splettnägel 
J4 Baar große Hoſpen nebenſt zubehörigen Harken, 
Riegels und andern Eiſenwerke zu einem Thor 
Berlin... 5. #2 :%-% - 
| in der Vejtung 


Allerhand Hoſpen nebenſt zubehörigen Harken 


Königsberg. 


Königsberg. 


— — — — — —— — — — — — 


— 





Allerhand Krammen und Überwürfe. 
Leipzig ma Schloſſer zu Stuben und Spindenthüren 


Große und Eleine gute Vorhangejchlofier. 
12* 


180 


Berlin 


Berlin 
idem 


Preußen 


Berlin 


dito 


Preußen 


Preußen 


Preußen 


Ausgejeget . 


Ausgeſetzet 
Preußen 


| Lehm 


Nr. 74. 


1 fertige Feldſchmiede nebenit zubehörigen Blaje- 


balg und anderen Handwerfözeu 
4 Gent. Stahl 
100 Gent. Diemund oder ſchwediſch Eiſen 


200 Gent. Briger Eijen 
200 Hufeiſen nebſt zubehörigen Hufnägeln, aud) 
noch eine quantite Hufnägel darüber. 
| Etzliche Holzfetten 
4 Stetten nebit Pfannenzapfen aud was jonjt an 
Eijenwerf zu einer Zugbrüde gehöret. 
1 fertigen Wagen nebenjt großen und_fleinen 


Yaternen 
4 Pferde dazu 


1; gute Wagenwinden 


1 einer, jtarfer Rollwagen 


2 Erdwinden 

So viele ganze, fertige Fenster als zu den Häufern 
vonnötben 

rg oder Manerjteine 

Kalk 


Kohlen 


50 holzerne Schlägel 
20 holzerne Stangen 


50 Schubkarren 

Pech und Theer 

3 Handrammen 

1, Schock eichene affuten Bohlen, da 6 affuten 
von fünnen gemacht werden 

3 Schock Batteriebohlen 


Schock eichene Pfunddielen 

2, Schod eichene Tifcherdielen 

10 Schod Pfunddielenkienen 

20 Schod_Tijcherdielenkienen 

10 Schock nicht gar zu ſtark Bauholzkienen 
| Pallijjatenholz 





“ Brennholz 


Moppen oder Splette die Häuſer damit zu deden 
50 jpantiche Neuter, welche auf nachfolgende Art 


müſſen gemachet werden: 





Kurfürftlihe Order betr. eine Beifteuer zum Bau ber Feitung ıc. 181 


Erjtlich müſſen fie jo leicht gemachet werden, daß 4 oder 6 Kerl 
aufs höchſte mit einem jpanifchen Reuter furtlaufen fünnen, weswegen 
vors andere fie nicht länger müſſen gemachet werden, als 12 rheinländifche 
Schuhe. Vors dritte müſſen die Stacheln in den ſpaniſchen Reutern 
nicht allfofort eingemachet werden, ſondern müſſen gleich lang und dide 
verfertiget werden. 


Weshalb vors vierte die Löcher in den jpanifchen Neutern, da 
vorbemelte Stacheln dreinfommen jollen, nach der Stacheln gleiche Dickte, 
gleich weit müſſen gemachet werden, auf daß man jolche Stacheln in 
geſchwinder Eile darein jtechen oder jchlagen fann. 


Vors fünfte müjjen jelbige jpanifche Neuter an jedweden Ende 
mit Krammen und Überwürften verjehen werden, damit fie in gejchwinder 
Eile aneinander geframmet, und fejt gemachet werden können. 

Es wird auch höchit nöthig fein, daß die Häujer und Baracquen 
von obigem Bauholze zu Königsberg alljofort joweit zurecht gemachet 
werden, daß jie alsdann in gejchwinder Eile an einem Orte aufgerichtet 
werden fünnen. Weswegen jehr nöthig, daß Herr Raule mit Sr. Chf. DI. 
davon rede, ob obiges Holzwerf zu viel oder zu wenig, und ob bie 
Baracquen und Häufer davon jofort in Königsberg gebauet werden jollen. 


Ar. 75. 1683. 


10. Juli. 
Kurfürftliche Order betr. eine Beiffener um Bau der 
FJeſtung Groß-Friedrichsburg. 
Vom 10. Iuli 1683, 
R 65. 9.1 


3% 6. 

Demnach) Wir zu Erbauung der angelegten Vejtung Großfriedrichs- 
burg auf der Afrifanifchen Küſte zwölftaufend Rth. destiniret und dan 
dit. wollen, daß dazu jechstaujend Th. aus denen franzöjiichen Geldern 
und jechstaujend aus Unjerem Preußischen Pfundzoll gezahlet werden, 
als haben Wir Eucd), jolches zu wißen fügen wollen mit gdjtem Befehl 


mLinks oben am Rande jteht: Zu Außzahlung der M/12 Thlr. zum Große 
friederihjchen Feitungsbau follen die Assignationes ausgefertiget werden. 


182 Nr. 76. 


die dazu benötigte Assignationes ausfertigen zu laſſen und Uns zu Vollen- 
ziehung zu überjenden. 
Seind p. Geben Potitam d. 10 Julij 1683. 
An 
9. von Grumkow 
9. von Meinders 
9. Fuchs. 


1683. Ar. 76. 
— „Urtirul wiſchen den oftfrieſiſchen Landltänden 
und der Stadt Emden aufgerichtet.“ 
Dom 16./26. Auli 1683. 
Kol. Staatsarchiv Aurich. O. A. B. 1. f. 573. 81. 83. 


1. Die Stadt Emden joll die jechjte quotam zu Bezahlung der Garnijon 
abjtatten. 

2. Welche Garnijon nad) Abzug der fremden Völfer mit 100 Mann 
verjtärfet werden joll. 

3. Die Völker insgejambt, jollen den Ständen und dem Rath 
jchweren. 

4. Alle Officirer jollen ihre Commiſſion und Bejtallung von den 

Ständen und der Stadt empfangen. 

. Eollen die Stände, und in Abſenz derjelben die Administra- 
tores allezeit bemächtiget jein, ein Viertel von diefer Milice von 
400 Mann, bis dahin aber auf 40 & 50 Mann, jedoch alles 
nach zeitlicher Notifieation an den Präfidenten, zu Maintenirung 
der Freiheit, und zwar ohne Retourpatenten aus der Stadt zu 
nehmen, würden aber mehr als 50 Mann dazu requiriret, jolches 
auch zwar den Ständen freiitehen, aber dem Rath die Retour- 
patenten vorbehalten bleiben. 

6. Die Vergeburg der Chargen joll jein bei den Ständen, und 
im Fall diefelbe nicht verjamblet, bei den Administratoren, unter 
welchen die Emdener die jechite Stimme behalten. 

7. Der Commandeur und andere Offieiers jollen jchweren, daß jie 
nichts gegeben noch promittiret. 


o- 


Fehlerhaft gedrudt bei Hofmeifter: Die maritimen und folonialen Beitrebungen 
des Großen Kurfürjten 1640 bis 1688. Emden, 1886. ©. 36 ff. — von Mörner, 
a. a. D., erwähnt den Vertrag umer Nr. 261 und bemerkt, daß der Kurfürſt d. d. 
Potsdam, den 2, Auguſt 1683 die Garantie übernommen bat. 


Articul zwifchen den oftfrief. Landſtänden u. der Stadt Emden aufgerihtet. 183 


8. 


10. 


11. 


13. 


14. 


Sp der Commandeur oder andere Offieirer jich dem Nath etwa 
opponiren möchten, joll bei gedachtem Rath jtehen, jelbige zu 
cassiren, jedoc) die Vergebung der neuen bleiben nach dem Einhalt 
des $ 6. et 7. 


. Wegen der Zollen der Eingejejlenen ſoll es folgendergeitalt 


gehalten werden: 

1. Sollen alle einländijche Waaren, die nach völliger dreitägiger 
Friſt und Ausbietung in Emden nicht verfaufet werden, ohne 
Veränderung des Bodens und ohne Bezahlung einigen Zolles, 
die Ems auf oder ab paijiren, doch joll der Kaufmann jurato 
zu betheuern jchuldig jein, daß es einländische und feine 
eigene Waaren jein. 

2. Einländijche Güter und Waaren jollen durch Emder Schiffer 
die Ems aufgebracht, und dafür nur einfacher Zoll bezahlt 
werden. 


3. Die ausländifche Waaren betreffend, jollen die Dftfriefen und 


Emder gleichtractivet werden, nach dem 9. Artikel Hagi- 
schen Accords. 
Soll dasjenige was hinfüro der Emder Zoll mehr als 22000 Gulden 
jährlichs eintragen wird, dejjen ein dritter Theil, mit Vorzeigung 
der Originalbücher an die Administratores, jährlich8 zur Yandes- 
cajja gebracht, die Zollbediente auch in Präjenz der Landſtende 
beeidiget werden. 
Coll niemand, nod) Stadt noch Yand mit dem fürjtl. Oſtfrieſiſchen 
Haufe, Staaten General ete. separatim und ohne Bewilligung 
aller und jembtlichen, nicht tractiren, ſondern ein gemeines Inter: 
ejje immerhin behalten, auch einer dem andern auf allerhand 
Art und Weije adsistiren. 


. Alle und jede widereinander bishero gehabte Actiones und Forde— 


rungen jollen hiemit aufgehoben und getödtet jein. 

Die Emder jollen zu den gemeinen Laſten jährliche, bis zu 
dem Jahre 1700, geben eintaujend Rthlr., jedoch joll hierdurch 
den Accorden, und was jonjten dem alten Herfommen gemäß, 
bemelte Stadt zu den gemeinen Yajten zu contribuiren jchuldig 
gewejen, feinesweges praejudieiren, noch jolches ins fünftig in 
Consequenz gezogen werden. 

Nach Verlauf jolcher Zeit joll hierüber von neuem gehandlet 
werden. 


5. Welcher wider Obiges handlen würde, joll in 2000 Rthlr. Strafe 


verfallen jein, und nichtsdeitoweniger gehalten ſein, dieſer Ver: 


184 Nr. 77. 


einbarung nachzukommen, der beleidigte Theil aber, an dem was 


nachgegeben und vergünnet, nicht gehalten jein. 


16. Bitten allerjeits Stände Ihro Churf. Durchl., diefen Vergleich 
und Transaction gnädigjt zu guarandiren, und war einige 
Question aus diefem Contract entjtehen mögte, jolchen durch 


einen Dero Miniltern in der Güte zu componiren. 
d. 16. Juli 1683. 
Friedrich Wilhelm v. Diest. 
Haro Burchard Freihr. zu Gödens. 
Dodo v. Kniephausen. Freihr. 
Ludwig Wenkebach. Dr. 
Everhard ter Braeck. 
Jo. v. Rehden D. 
D. Andree D. 
Otto Schinkel. 
Remet Weyardtes. 
Cornelis Davids Holstein. 
Hieronymus Ulifferts. 
R. N. von Senden. 
Ruter Tonies Schaep. 
H. Beeckman Dr 


1683. Ur. 77. 
— Vertrag mit den oſtfrieſiſchen Ständen und der 
Stadt Emden wegen der afrikaniſchen Rompagnie. 
Dom 4./14. Auguſt 1683. 
R. 65. 9. 


S. von Mörner, Kurbrandenburgs Staatöverträge, Nr. 262.1 


* Der Auszug aus Art. 11: „Wird ein Reglement für den Zootjen entworfen‘ 
it im Mörner fehlerhaft. Art. 11 lautet wörtlich: „Es ſoll ein Neglement für den 
legten gemachet werden, was für einen jeden Fuß zu geben.“ Der Sinn diejed Artifels 
ergiebt fi) aus der unten Nr. 98 angezogenen Erklärung der Stadt Emden vom 
29. Januar 1685 und zwar dahin, daß noch vereinbart werden foll, was für den nad) 


Urt. 10 h. 1. abgetretenen Grund und Boden zu. zahlen ift. 


Meinders’ Gedanken über eine oftindiihe KRompagnie. 185 


Ar. 78. 


Meinders’ Gedanken über eine oftindiſche Rompagnie. 


Dom 9, Oktober 1683. 
R. O. 0.6.1. 


Meine wenigen Gedanken und Erinnerungen wegen der projectirten 


— 


Oſtindiſchen Compagnie unter S. C. D. Protection und Octroy gehen 
dahin, daß 


1. 


S. C. D. ganz fein Bedenken tragen fünnen, diejer Compagnie 
das begehrte Octroy zu erteilen. Es kann jolches Derojelben 
nicht anders als glorieux fein und Dero Renommee in aller 
Welt vermehren, daß in jo weit abgelegenen Orten Ihr Pavillon 
geführet und unter Ihrem und Ihres preißwürdigen Chur: 
haujes Namen und Octroy Handlung und Commercien geführet 
werden. 


. Nur wird dabei jorgfeltig beobachtet werden müſſen, daß die 


Societät mit recht eigentlicher und deutlicher Instruction wegen 
ihres Handels und an welchen Orten und welcher gejtalt jie 
jolchen zu führen, verjehen werden möge. 


. Hierin wird man jich bei dem projectirten Aufſatz außer Zweifel 


nach allen Umbſtänden und nach dem Exempel der englifchen, 
franzöfischen, holländischen und anderen Djtindischen Compagnieen 
gerichtet Haben, dan ich geitehe gern, daß mir als dergleichen 
Händel Unerfahrenem, alles dasjenige, was desfals nöthig und 
in Acht genommen werden muß, nicht wiſſend und ich mich 
alfo gar nicht unterfangen fan, von einer Sache, davon ich 
nicht gründlich informiret bin, ein rechte® und solides Senti- 
ment zu geben. 


. Ob und wieweit ©. C. D. Dero Protection auf Repressalien 


ertheilen wollen, jolches wird woll zu überlegen und mit Be- 
hutjamkeit dabei zu verfahren jein, damit ©. E. D. mit denen 
Puissances, mit welchen Sie anigo in Freundſchaft und guter 
Correspondenz jtehen, die Ihr auch an Macht, fjonderlich zu 
Wafjer, weit überlegen, nicht unnötiger Weife und zu Dero 
großem Schaden in Mihverjtand oder gar in Krieg gerathen 
megen. 


. Was ©. C. D. an Schiffsvolf oder Geld zu Behuf dieſer 


Societät geben wollen, jolches jtehet in Dero gnädigitem Ge— 


1683. 
9. Dftober. 


186 


10. 


Nr. 79. 


fallen. Die Schiff, welche ©. E. D. haben, bringen Ihro 
ohnedem jeit einigen Jahren feinen Nuten und verurjachen 
große Kojten, daß es alſo bejjer und zuträglicher jein mögte, 
die Schiffe zu gebrauchen, als ledig liegen und verderben zu 
lafien. 


. Daß aber S. C. D. ein, jo fojtbares Schiff und die erforderten 


Praesenten der Compagnie umbjonjten und nur gegen die 
Contrapraesenten hergeben, auch den Schaden und Hazard des 
Schiffes allein über ſich nehmen jolten, ſolches jcheinet wieder 
die Billigfeit und die jura societatis zu laufen. 

Meiner wenigen und unvorgreiflichen Meinung nad) könte 
jich die Societät oder Compagnie nicht entbrechden, ©. C. D. 
nach dem billigseritigen Werth des Schif$ und der Praesenten, 
als welche S. C. D. entweder baar bezahlen müſſen oder Ihr 
jo gut und werth jein, als baar Geld, zum Participanten an— 
zunehmen. 


. Wegen der Soldaten und wieviel ©. C. D. zu diefem Behuf 


hergeben wollen, jolches dependiret von ©. E. D. gnädigſtem 
Befehl. 


. In art. 10 ift gejeßet, da; dem Directori der Compagnie eine 


honorable Gage und noch darüber eine ehrliche Recognition 
und Diseretion gegeben werden ſolle. (uaeritur, wer die Mittel 
dazu hergeben und auf wejjen Koſten jolches gejchehen joll? 


. Worumb die Societät praeeise auf m/200 Rth. gerichtet und 


ein mebhres Capital nicht angenommen werden joll, das fann 
ich nicht begreifen und würde ich meiner Einfalt nad) zuträglicher 
achten, den Anfang derjelben mit jo großer Vigueur als mög- 
li) zu machen und niemanden, der im die Societät begehret 
und Geld einlegen will, zu rebuttiren. 

Die Direetores der Compagnie jollen in Hamburg wohnen, 
und die Waaren dahin gebracht werden. Obs nicht vieler Ur: 
jachen halber bejjer, daß jolches in Emden gejchehe? 


Von anderen Dingen, welche im Projeet enthalten, fan ich aus 
Mangel Information nicht urtheilen und muß ſolches alles auf deren 
Verantwortung und Gutachten ankommen lajjen, welche das Werf bejier 
als ich verjtehen. 

Eins aber muß ich nochmalen unterthänigjt erinnern, dat ich jehr 
fürchte, e$ werde dieje neue Compagnie und das Embarras und Sorg- 
falt, welche derjelben Einrichtung erfordert, einen großen Stoß und 
Schaden der bereits einigermaßen etablirten Compagnie nad) Africa 


Kurfürftl. Deklaration ꝛc. — Beitallung für Adam Wolrad Voldershoven x. 187 


bringen, zumalen diejelbe noch zur Zeit nicht im Stande ift, und dabei 
noch verjchiedene notige Dinge zu beobachten jein. 
Salvo meliori. 
Eölln den 9. Oct. 1683. 
Meinders. 


Ar. 79, 1683. 
Rurfürftliche Preklaration und Extenfim Dee 
einiger Artikel des Bandels- und Schiffahrtsvertrages 
vom 22. April/2. Mai 1683 (oben Dr. 73). 
Dom 18. 28. Oktober 1683. 


©. von Mörner, Kurbrandenburgs Staatsverträge, Nr. 264. 


Ar. 808, 1683, 
Beftallung für Adam Wolrad Polrkershoven Be 
wm Protokollilten. 
Dom 26. Movember 1683. 
R. 65. 9.' 


Wir, Praesident und Bewinthabere der Churfürjtl. Brandenb. 
oetroyrten Africanijchen Compagnie in Embden, urkunden und befennen 
hiemit, daß wir Straft habender Autorifation von Sr. Churfüritl. Durdhl. 
und denen Herren Interesfenten zum Protocollisten hochgedachter Com- 
pagnie bejtellet haben, allermaßen wir Kraft diejes dazu bejtellen Adam 
Wolrad Volckershoven, aljo und dergeitalt, daß er zur bejtimmten Zeit in 
der Berjamlung, oder wo es der Herr Praesident auch in deßen Abfens 
der Herr Vice-Praesident ordonniret, aufwarte, von Unſern Refolutionen, 
Protocoll und Verzeichniß halte, die abgelegte Rechnungen, Relationen, 
Traetaten, auch andere Compagnie Briefichaften fleißig registrire, be— 
wahre, diejenige Stüde jo iemand von uns nacher Hauje nehmen und 
abfordern möchte, alsbald verzeichne und wieder fodere; auch joll er 


ı ©. iiber VBoldershoven den Reifebericht des stud. jur. Adam Wolradt Volders- 
hoven (1680—81) von Prof. Fiſcher in den Märkiſchen Forſchungen, 1887, Bd. 20, 
S. 75ff. Darnad) ftammte er aus Quartſchen in der Mark, hatte in Frankfurt a. O., 
zum Schluß in Baſel die Rechte ftudiert und war von letterer Univerſität am 
22. Februar 1681 zum Dr. jur. promoviert worden. 


188 Nr. 80b, 


von allen Refolutionen in Contradictions-fällen von eines jeden Voto 
unter ung gute pertinente rechtfertige Notiz halten, mit Verzeichnung 
derjenigen Namen, jo der Deliberation beigewohnet, und joll auf Ber: 
mahnung des einen oder andern unter ums nichts pro Refolutione zu 
Prototoll bringen, was nicht per majora in unverhofften Contradictions- 
Begebenheiten coneludiret worden. Alle particulieren Solieitanten joll 
er die genommene Resolution auf Begehren alsbald behändigen, diejelbe 
nicht aufhalten, annebenjt von allen Bahporten, Commisfionen, Inftruc- 
tionen, Placaten, Ordonnantien distinete Regijters halten, derenthalben 
vor jeiner Gebührnis pro expeditione dasjenige jo wir taxiren, und 
mehr nicht genießen, auch jonjt ferner in allen Secretesse gehorjam und 
treu, jeinem beiten Vermögen nach, jich comportiren, allermaßen er jolches 
Kraft jeines abgejtatteten Eides vor uns zu verantworten vertrauet, 

Vor welche treu gehorjame Dienjte wir ihm jährlich aus der 
Compagnie Mittel auf Oſtern und Martini iedesmal funfzig, und aljo 
ing gejampt jährlich hundert Athlr. currenter Münze verjprechen. Urfund- 
(ih Herren Praesidenten und Vice-Praesidenten eigenhändigen Unter: 
Ichrift, auch vorgedrudten Churfürjtl. Compagnie Injiegels. 

Embden den 26. November 1683. 

L. S. D. v. Kniphausen. 
L. Grinsven. 


1683. Ur. 806, 
— Beſtallung für Sivert hHoeſt um Magazyinkommilfar. 
Dom 26. November 1683. 
R. 65. 9. 


Wir, Praesident und Bewinthabere der Churfürjtlichen Brandenb. 
oetroyrten Africanijchen Compagnie in Embden, urfunden und befennen 
hiemit, daß wir Straft habender Autorisation von Seiner Churfürftl. 
Durchl. und denen Herren Interessenten zum Commissario der Maga: 
zinen hochgedachter Compagnie bejtellet haben, allermaßen wir Kraft 
diejes dazu bejtellen Mr. Sivert Hoest, aljo und dergeftalt, daß er von 
allem demjenigen, jo in dem Magazin fomt oder draus gebracht wird, 
es jei Schiff8-Gereitichaft, Proviant, Cargaison oder jonjt getreu Buch 
und Verzeichnis halten, auch Sorge tragen jolle, damit alles auf be- 
quemen Ort, dar Regen, Wind oder Schnee feinen Schaden zufugen, 
geleget werde. Imgleichen joll er dem Equipagemeijter in Loß- und 
Ladung der Schiffe, Kauf» und Beitellung von Schiffs-Gereitjchaft, 


Beitallung für Cornelis David Holftein zum Buchhalter ꝛc. 189 


Vivres, Proviant, Mufterung des Volks, Aufnehmung der Rollen, aud) 
jonjt in demjenigen, wozu wir ihn werden bequem achten und emploiren, 
in Schreiben oder Bejendung fich willig, treu und fleißig comportiren 
und verhalten, allermaßen er jolches Kraft jeines abgejtatteten Eides 
bor uns zu verantivorten getrauet. 

Bor welche treu gehorjame Dienjte wir ihme jährlich aus der 
Compagnie Mitteln auf Ojtern und Martini jedesmal zwanzig fünf, und 
aljo insgefampt jährlich fünfzig Rthlr. currenter Münze verjprochen. Ur: 
fundlich Herren Praesidenten und Vice-Präsidenten eigenhändigen Unter: 
jchrift, auch vorgedrudten Churfürjtl. Compagnie Infiegels. 

Embden den 26. November 1683. 

Ds D. v. Kniphausen. 
—— L. Grinsven. 


Ur. 80e, 1683. 


Beltallung für Cornelis David Bolftein — 
jum Buchhalter und Raſſierer. 
Dom 26. November 1683. 
R. 65. 9. 


Wir, Praesident und Bewinthabere der Ehurfürjtl. Brandenb. 
octroyirten Africanijchen Compagnie in Embden, urfunden und befennen 
hirmit, daß wir Kraft habender Autorisation von Er. Churfürjtl. Durchl. 
und denen Herren Interessenten zum Buchhalter und Cassier hoc): 
gedachter Compagnie bejtellet haben, allermaßen wir Kraft diejes dazu 
bejtellen H. Cornelis David Holstein, alfo und dergeitalt, daß er alle 
Rechnungen von Einkauf und Yadung der Schiffe bebörlich zu Buche 
bringen, diejelben vorhero fleißig nachjehen, summiren, die Abusen 
anweiſe, die Bücher, Nechnungen und Brieffchaften von Verkauf- und 
Troegirung der Güter, Bezahlung von Officirer und Matrosen, Ber: 
zehrungs und andere Noten die ihm von uns zu Sünden geitellet 
werden, mit Fleiß und Aufmerkſamkeit nachjehe, davon Rapport an uns 
abjtatten, welche Güter zum meijten, welche zum geringjten Profit ver: 
handelt, wieviel von ieder Sorte verfaufet, ob darunter einige Errör, 
Fraude, Maliz, Negligenz der Officirer jich ereuge, damit diejelbe bei 
Zeiten und vor Zahlung ihres Soldes darüber von uns zur Rede 
gejtellet werden mögen, uns angebe, alle Nechnungen von Kauf, Be: 
zahlung, Verzehrung ohne Verſeum im behörlicher Ordre zu Buche jtelle, 
damit iederzeit der Staat der Compagnie und derjelben Effecten bier 


190 Nr. 804, 


und in Africa, imgleichen die Gages der Officirer, Bootsgejellen, Sol— 
daten daraus fünne erjehen werden, wie auch, daß er des Directeurs 
in Africa Rechnung in allen Sorten, ob die Verantwortung in Preis, 
(Qualität und Quantität übereinfomme und wol bewiejen werde, nach 
jehen, nicht weniger der Compagnie Baarjchaften als Cassirer verwahren 
und manieren, davon ohne Assignation des Herrn Praesidenten oder in 
dejjen Abwejen des Herrn Vice-Präsidenten und eines . Bewinthabers 
nichts ausgeben, auf ihre Anjagung in der Verjammlung ericheinen, 
ihnen iedesmal auf Begehren den Staat der Casse befant machen, außer 
Permission davon niemand Part geben, mit Zahlung zu Discredit der 
Compagnie niemand aufhalten, vielweniger Giften oder Gaben weder er 
oder jeine Familie direete oder indirecte derenthalben genießen, wann 
der Compagnie Schiffe auslaufen, das Volk muftern, Nam und Zunam, 
auch von wannen jie jein anzeichnen, was ieder auf Hand empfangen, 
notiren, einem ieden ins bejonder davon eine Rechnung zu jtellen, und 
ferner alles thun und lajjen jolle, was einem getreuen Buchhalter und 
Cassirer zuftehet, es jei in demjenigen, jo hier oben vermelt, oder auch) 
was von uns hinkünſtig ihm jchrift- oder mimdlich ordonniret werden 
möchte, allermaßen er jolches Straft jeines abgejtatteten Eides vor und 
zu verantworten getrauet. 

Bor welchen treuen Dienjten wir demjelben jährlich aus der Com- 
pagnie Mitteln auf Ojtern und Martini jedesmal fiebenzig fünf, und aljo 
ins gefampt jährlich hundert und funfzig Nthlr. currenter Münze ver: 
jprechen. Urfundlich Herrn Praesidenten und Vice-Praesidenten eigen: 
händiger Unterjchrift, auch vorgedruckten Churfürftl. Compagnie Infiegels. 

Embden den 26. November 1683. 

L.s$ D. v. Kniphausen. 
— L. Grinsven. 


1683. Ar. 804, 
FF Beſtallung für Bernhard Buell zum Equipagemeiſter. 
Dom 26. Monember 1685. ' 
R. 65. 9. 


Wir, Praesident und Bewinthabere der Churfürftl. Brandenb. 
oetroyrten Africanifchen Compagnie in Embden, urkunden und befennen 


* Wörtlich wie diefe Beitallung, und deshalb nicht mit zum Abdrud gebradıt, 
lautet die des Lieutenant Tiard Wallendorff zum Egquipagemeifter. Er bezieht aber 
nur fünfzig Thlr. als Jahresgehalt. 


Eidesformel für die Nompagniebeamten. 191 


hiemit, daß wir Kraft habender Autorisation von E* Churfürſtl. Durchl. 
und Denen Herren Interessenten zum Equipagemeilter hochgedachter 
Compagnie beitellet haben, allermaßen wir Kraft diejes dazu bejtellen 
5" Bernhard Hoest, deßen gute Wißenjchaft in Ausrüftung der Schiffe, 
auch jonderlicher Fleiß und Sorgfalt uns befant; Alfo und dergeitalt, 
daß er diefem Namens S" Churfürftl. Durchl. und der Compagnie ihm 
anvertrauetem Ampte treu und fleißig abwarten, der Compagnie Vortheil 
in allem juchen, Schaden nach Möglichkeit vorfommen, correcte Inven- 
taria aller aus- und in See gehenden und fommenden Compagnie 
Schiffen verfertigen, denen See-Capitainen Schiffern und andern Officiern 
von allem demjenigen, jo währender Reife verbrauchet, ab- oder zu nichte 
gangen behörliche Nechnungen und Reliqua abnehmen, uns die zum 
Schiffbau und jonjt requirirte Nothdurft an Hand geben, den Kauf, 
Meßung und Lieferung guten taugbaren Proviants und was jonjt von 
der Compagnie dependiret bejorge, das Canon, Waffen, Segeln, Tauen 
und alles was zum Schiff speetiret, wohl bewahren, unterhalten, tüchtig 
ausliefern, auf alle Minutessen möglichjt respieijren und übrigens jich jo 
comportiren jolle, als einem tüchtigen getreuen Equipagemeijter eignet 
und gebühret, auch ihm binfünftig jchrift- oder mündlich von uns 
ordonniret werden möchte, allermaßen er jolches Straft feines abgejtatteten 
Eides vor uns zu verantworten getrauet. Wor welchen Dieniten wir 
demjelben jährlich aus der Compagnie Mitteln auf Oftern und Martini 
jedesmal jiebenzig fünf und alſo ins gefampt jährlich hundert fünfzig 
Rthlr. currenter Münze verjprechen. 
Urfundlich Herren Praesidenten und Vice-Praesidenten eigenhän- 
digen Unterichrift, auch vorgedrüdten Churfüritl. Compagnie Inſiegels. 
Embden den 26" November 1683. 
D. v. Kniphausen. 
m L. Grinsven. 


Ur. 800. 1683. 
. . . . 26, Novbr. 
Eidesformel für die Rompanniebeamten. 
Dom 26. November 1683. ' 
R. 65. 9. 


Ic ſchwöre in Händen Herrn Präfidenten und Bewindhabern der 
Ehurfürjtl. Brandenb. Afrifan. Compagnie, daß ich der obbejchriebenen 





ı Die Eidesformel der höheren Marine- und Kompagniebeamten hatte unter der 
Regierung Friedrichs III folgenden Wortlaut: 


192 Nr. 808. 


mir deutlich vorgelefenen Bejtallung gemäß meine Bedienung treu und 
fleißig wahrnehmen, weder aus Jemandes Gunjt, Nejpect oder Faveur 
meine Commission oder Instruction übertreten, jondern vielmehr der 
Compagnie Bet in allem? juchen und befordern, Herrn Präjidenten und 
Bewinthabern Befehlich gehorjamen,? joviel diefe meine Function betrifft, 
feine Giften oder Gaben flein oder groß vor mir oder den Meinen? 
genießen und mich übrigens jo comportiren will, wie einem treugehor- 
jamen Equipagemeijter* eignet und gebühret, auch mir von Herrn Prä- 
jidenten und Bewindhabern bei fernerweiten jchrift- oder mündlichen ® 
Instruction möchte ordonniret werden. 
So wahr helfe mich Gott allmächtig! 
(Unterjchrift.) 


Nachdem der Durchl. Fürft und Herr, Herr Friderich der Dritte, Markgraf pp. mich 
zu Dero (Marinerath, Kriegskommiſſar, Bewindhaber, Präfident) gnädigit beitellet und 
angenommen, als gelobe und jchwöre ich zu Gott dem Allwifjenden und Allmächtigen, 
daß ich Seiner Churfürftl. Durch. und Dero Ehurfürjtl. Hauß, treu hold und gewärtig 
jein, Zeiner Churfürftl, DI. Nugen umd beite® ohne jedermanns Anjehn ſuchen und 
befodern, Nachtheil und Schaden aber nad) meinem äußersten Vermögen abwenden und 
verhüten, meines Amts aufs fleißigfte abwarten und dasſelbe nicht verfäumen in allen 
Sr. Ehurf. Durdl. Estat, Intereſſe oder Marine betreffenden Sadıen, jo mir in 
meiner Function vorfommen oder jonften anbefohlen werden, Seiner Churf. Durchl. 
Interejje allein darunter vor Augen haben, auch was mir heimbliches anvertrauet 
wird, oder ich jonft in anderer Weis vernehme, jo Sr. Churf. Durchl. hohe Perfon, 
Estat und Intereſſe concerniret, bei mir gebührend verjchwiegen halten und mich 
überall dermaßen erzeigen und betragen will, wie jolches einem getreuen Marinerath 
und Kriegsfommiffar (bez. Berwindhaber) gebühret und wohl anftehet. p. 

Sch gelobe und ſchwöre zu Gott dem Allwifjenden und Allmäctigen, daß ich 
alles dasjenige, was in diefem Eide enthalten, jo ich jelber wohlbedachtlich verleſen 
und wohl erwogen habe, ftet feit und unverbrüdjlid Halten und demfelben allerdings 
geleben und nachkommen will, jo wahr mir Gott helfe umb Chrifti willen p. 

In diefer Form haben 4. B. der Präjident von Dandelman und die Marines 
räthe Freitag und Kuffler den Eid am 5. Oftober 1688 geleiftet. R. 9. C. 6. a. 1. 

ı Dafür heißt e8 in einigen Formeln: „nad; meinem bejten Wiſſen und Ber: 
mögen.“ 

? Dafür auch: „nachleben.“ 

’ Die Worte: „vor mir oder den Meinen‘ fehlen in einigen Formeln. 

Bezw. treuen Buchhalter und Gafjirer, bezw. Commijjario der Magazinen, 
bezw. Protokolliſten. 

5 Bei dem Buchhalter und Eaifirer fehlen die Worte „oder mündlichen.‘ 


Staat der brandenburgiſch-afrikaniſchen Kompagnie. 193 


Ar. 81. 


Staat der brandenburgilich-afrikanifchen Rompagnie. 


Dom 30. November 1683, 
R. 65. 9. 


1683. 


30. Rovbr, 


Staat der Chur:Brandenburg. Africanijchen Compagnie 
worin kurzlich angewiejen wird, in was für einem Zuſtande jelbige 
anjeßo den 30. November 1683 in Embden fich befinde. 


Debet. 

Die gemeine H. Interesfenten zu Berlin haben 
eingelegt und durch den 9. Raule zahlen laßen 

Die von Oftfrisland ad idem 

Vor Gelder auf Sinfen genommen seiter ben 
16./26. October 1683 vor p. C des Monats, 
welche zu Nusrüftung des Güldenen Yöwen von Nöthen 
gewejen, als auch zur Bezahlung der Matrosen, jo mit 
dem Schiffe der Churprinz genannt aus Guinea zu: 
rücgefommen. Unter welchen Geldern auch mit be- 
griffen jein 1478 Rthlr., jo die Compagnie, vermöge 
ausgelieferter Rechnung dem H. Raule jchuldig bleibet, 
welche wiederumb jollen gezahlet werden von den Geldern 
der verfauften Slaven, jo man alle Tage vermuthet . 


Rthlr. 48000 
B 24 000 
— 5750 





Kthir 77750 


Credit. 

Was die Cargaisoenen austragen jo in Guinea 
auf der Feitung Groß-Friedrichsburg von den beiden 
Schiffen dem Churprinz und Moriaen unter Händen 
des Commendanten Philip Pieters Blonck gelaßen fein, 
jo nach Proportion der anderen verfauften Güter ge: 
rechnet werden auf. 

Was die Schiffe, der gufbene Low und Waffer- 
hund austragen zujambt derer Ausrüftung, Proviant 
vor 100 Mann, Monatgelder auf die Hand, mitgenom: 
mene Güter, jo abgangen jein nach Africa im Monat 
September und October 1683; belaufen ſich vermöge 
Rechnung und Beilagen . 

Was die Feſtung Sriebrichäburg zu bauen gefofte 
mit Cannon, Pulver und allen dem, was zu einer 


Feſtung erfordert wird, jo von hier dorthin gejandt 
Brandenburg» Preufens Kolontalpolitit. I. 


Nthlr. 18000 


— 46 131 


13 


194 Nr. 82. 


Transport Rthlr. 


‘worden, jo wohl Monatgeld vor die Officirer als 
Arbeits Leute, obgleich jelbige Feitung nun wohl 
m/40 Rthlr. werth, wird dennoch in Die Compagnie 


nach den Koſten nur angejchlagen auf . . E 
Die beide Schiffe, jo allhier liegen, der Shurpeing 
und Moriaen jeind wertb. . . . . . 


Eine Obligation von 9. van Pere in Seeland 
wegen verfauften 152°), Slaefen ad 60 Rthlr. Holländ. 


tut mit lagio ad 10 p. C® . . ri 
Was die Cargaisoen austräget, fo mit bem Si 
dem Churprinz wieder zurüdfommen . . . . 
Mit jelbigem Schiff an Gold n 
Rthlr. 
1684. Ur. 82. 
28. Januar. 


64131 


12 000 


10000 


10 076 


2514 
300 
99 021 


Mebeninftruktion für den Geheimvath Paul Fuchs wegen 


des Beitritts von Rurköln pur afrikaniſchen Rompagnie. 


Dom 18./28. Ianuar 1684. 
R. XI. Rurköln. 3. b. vol. I. 


Neben: Injtruction 


wornach jich Unjer B. ©. ©. F. W. (titul.) Geh. Rath P. Fuchß bei 
jeiner Anwejenheit zu Cölln wegen der Oſtfrieſiſchen Sache zu achten hat. 

Es hat gemelter Unſer geh. Rath zuvörderjt des Herrn Churf. 
von Cölln Liebden gebührenden Dank abzujtatten, daß Sie Uns wegen 
des oſtfrieſ. Wejens Ihro hochvernünftige Gedanken eröffnen und jich 
anerbietig machen wollen, alles das mit Uns ferner zu überlegen und 
ins Werf zu richten, was die zwiſchen Ihro Liebden und Uns getroffene 
Alltanz, das Uns beiderjeits obliegende Kreis-Ausjchreibeamt und Con- 
servatorium, auch andere gemeine und reciprofe Convenientien darunter 
erheiſchen. Abjonderlich wären wir Sr. Ld. obligirt, da Sie Uns 
von dem Schreiben, worin die Fürſtin von Oſtfriesland jich ohnlängſt 
über Uns gegen Diejelben bejchwert, vertrauliche Communication thun 
wollen, und ob wir zwar nicht zweifelten, es würden Ihro Lden Unjer 
den 18. Dez. an Diejelben abgelafjenes Schreiben woll erhalten u. aus 
demjelben und dejien Beilagen ziemblicher Maßen erjehen haben, dat 
die Fürſtin von Dftfriesland zu dergleichen Klagen gar feine befugte Ur: 
jache hätte, jo wären Wir doch bewogen worden, dieje abjonderliche Nach: 


Nebeninftruktion für den Geheimrath Paul Fuchs ıc. 195 


richt Ihro Liebenden vornehmlich zu dem Ende zu geben, damit Ihro 
alle ungleiche Impression gänzlich benommen werden mögte. 

Der Fürſtin von Oſt-Friesland über Uns geführte Beichwerung be: 
jtände haubtjächlich darinnen, das Wir (1) mit denen Oftfriefifchen Ständen 
wegen Unſerer Africanischen Compagnie einen gewiſſen ITractat gemacht, 
und dan (2) zu gütlicher Hinlegung einiger zwifchen ged. Ständen und 
der Stadt Emden bis anher obgejchwebeten Irrungen gute Officia bei« 
tragen laſſen. 

So viel das letere betrifft, jo hielten Wir mit allen vernünftigen 
und gewiljenhaften Negenten dafür, daß eine jede chrijtliche Obrigkeit 
bejjer dabei führe und daß es Ihr anitändiger wäre, Ihre Unterthanen 
in Friede und Einigfeit zu erhalten, als Zwietracht und Mihhelligfeiten 
unter denjelben zu jtiften oder zu fomentieren, und hätten Wir dannen: 
hero nicht vermuthen fünnen, daß es der Fürſtin Liebden zuwider jein 
würde, wenn Wir ein jo gutes Werk bei Ihren Ständen befordern und 
jie untereinander durch Unſere Ministros in ein gutes Verſtändniß bringen 
ließen. Es wäre auch nach dem gemeinen Bölfer-Nechte allemal vor eine 
zuläjjige und erlaubte, ja mehr Löbliche, als verbotene Sache gehalten 
worden, dab ein Tertius zwijchen zweien diffentierenden Theilen von was 
Stande und Wejen diejelben auch ſein mögten, ſich als ein Mediator 
einließe und Offieia amicabilia zu einem freiwilligen Vertrage beitrüge. 
In den Neichsconjtitutionen würde auch nichts zu finden fein, welches 
dem zumider wäre, vielmehr wäre im Gegentheil befant, daß Wir nebjt 
des H. Churfürjten 2. im ganzen Weſtphäliſchen Kreis das Directorium 
und in Ostfriesland das Staijerliche Conservatorium für Uns hetten, und 
aljo aus zweifacher Consideration ſchuldig und verbunden wären, den Woll: 
ſtand des Djftfriefiichen Yandes, welches vornemblich darinnen bejtände, 
dat es mit Ihro jelbjt eins fein mögte, zu befordern. Man mühte auch 
nicht dafür halten, als ob etwa die ojtfriefiichen Stände in ihrem mit der 
Stadt Emden durch Unfere Bermittelung getroffenen Vergleich die Schranten 
ihres Pouvoirs überjchritten und darinnen von Dingen gehandelt hätten, 
wozu jie nicht befugt oder wodurch der ojtfriefiichen Herrichaft zu nahe 
getreten und eingegriffen würde. Es wäre zu weitläufig, jolches in einer 
Audienz auszuführen, inzwijchen fünnte des H. Churfürjten Ld. verfichert 
jein, wenn Ihr gefällig jein möchte, obged. Tractat durch Jemand der 
Ihrigen en detail eraminieren zu lajjen, daß fich fein Articul darunter 
befinden würde, welchen die Paciscenten privativen und mit Ausjchließung 
einer zeitigen regierenden Herrjchaft in Oſtfriesland einzugehen nicht über: 
flüſſig autorifirt jein folten. Überdem wäre e8 auch in Ostfriesland 


gar nicht ungewohntes, daß die zwijchen denen hiebevorigen Grafen und 
13* 


196 Nr. 82. 


Ständen, wie auch die zwijchen denen Ständen und der Stadt Emden 
jtreitigen Händel auswärtigen Potentaten und zwar in specie der Kron 
England und denen Generaljtaaten zur Entjcheidung aufgetragen worden. 
Eben dieje Streitigfeit, welche nunmehro zwijchen ged. Stadt und Ständen 
verglichen, wäre vor einiger Zeit vidente et consentiente principe denen 
Generaljtaaten nicht allein zu gütlicher Hinlegung, jondern gar zu redht- 
licher und arbiträren Decifion übergeben, von denenjelben auch eine Sentenz 
drinnen gejprochen worden, wodurch die Stadt Emden über einige Tonnen 
Goldes lädirt gewejen, welches alles aber nunmehro durch diefen güt- 
lichen Neceß gehoben worden. 

Wenn nun der Fürjtin Ld. ſich dazumal über der Generaljtaaten 
als einer auswärtigen Potenz Decijion nicht bejchwert, jo würde Sie 
jolches anjego zu thun umb jo viel weniger Urſach haben, weilen Wir 
bei diejem Vergleich Uns gar nicht pro judice geriert, jondern nur als 
Mediator dabei concurriert und gütliche Officia beigetragen, auch dazu 
wegen des Uns zuftehenden Direcetorii und Conservatorii mehreren Fug 
als andere hatten. 

Betreffend Unjere Africanische Kompagnie, da wolten Wir gar nicht 
in Abrede fein, daß Wir diejelbe gleichjam aus Unjren Landen genommen 
und in der Stadt Emden etabliert, auch jonjt wegen des Commercien- 
wejens gewijje Verträge mit der Stadt Emden und denen Oftfriefischen 
Ständen gemacht hätten, wen man aber an der Fürftin Seite mit gleich: 
mäßiger Sincerität von der Sache jprechen wolte, jo würde man gejtehen 
müſſen, daß dadurch die Grafichaft Oftfriesland und alle derjelben Ein- 
wohner, auch fülglich der Fürjtin Liebden keineswegs beeinträchtigt, 
jondern vielmehr im Gegentheil merklich beneficiret worden. 

Denn außer Zweifel würde ein jedes ohnpafjionirtes Gemüth, ab- 
jonderlicy aber des H. Churfürjten Ld. der hohen Begabniß nach hoch— 
vernünftig judiciren, daß es nicht zum Nachtheil, jondern zu wirklicher 
und handgreiflicher Avantagirung der Ojtfriefischen Einwohner angejehen 
wäre, warn Wir Uns in Frankreich, England, Dänemark und Holland be: 
müheten und alle eifrigen Officia anwenden ließen, daß die Oſtfrieſiſchen 
und Emdijchen Commercianten vor anderen Nationen mit Visitationen der 
Schiffe, Zoll: Laſt- und anderen Ungeldern nicht bejchweret, jondern 
denenjelben gleich tractieret, und in specie die im Sunde, im Königreich 
Norwegen und in Holland ihnen zugemutheten Steuerauflagen abgeitellet 
werden mögten, und nachdem fie von der Fürſtin Ld. bis anhero dar: 
unter gänzlich abandonniert worden, Unjere Seepäjje, Pavillon und was 
jonjten zu ihrer Sefurität dienen kann, ihnen dazu hergäben; ja jogar 
mit handgreiflicher Zurüdjegung Unjeres eigenen Interejje die Oſtfrie— 


Nebeninftruktion für den Geheimrath Paul Fuchs ꝛc. 197 


ſiſchen Commercien in guten und völligen Flor zu bringen bemühet wären, 
inmaßen Wir den denen Emdijchen und anderen Oſtfrieſiſchen Commer— 
cianten das gnädigite Verjprechen gethan hätten, daß Sie in allen Unferen 
Zöllen von allen Waaren und Kaufmannſchaften Unferen geborenen Unter: 
thanen nicht allein durchgehends gleich tractiert, jondern noch vor denen: 
ſelben einer gewijjen Gnade und Vorzugs genießen jollten, welches in 
Wahrheit eine jede Obrigkeit, deren Unterthanen drgl. Privilegia erwieſen 
würden, vor fein Praejudieium aufzunehmen oder einigergeftalt jich Darüber 
zu formalifiren, jondern vielmehr dafjelbe Unjeres Ermeſſens mit allem 
Danke anzunehmen Urjache hätten. Überdem hätten Wir denen Dit: 
friefischen Einwohnern wegen Erbauung Ihrer Schiffe gewiſſe Privilegia 
in Umjeren Landen gegeben, ja diejelben mehr und weiterer als Unſere 
eigenen angeborenen Unterthanen dabei beneficiret. 

In England ließen Wir mit allem Ernſt daran arbeiten, daß eine 
Englijche Court, wie vor diejem in Emden gewejen, daſelbſt wieder etabliret 
und die Commereia aus England dahin gezogen werden mögten. Was 
Wir vor wollgemeinte Gedanken wegen der Wejtphälijchen Commerecia 
bis anhero gehabt und welchergeftalt Wir vorgejchlagen, ob es nicht dahin 
zu bringen, daß der Handel ein aus dem Ringau von Frankfurt, Coblenz 
und Cölln nicht wie bis anhero über dort durch Holland, jondern über 
den Hamm nad) Rheine und von dannen zu Schiff auf Emden eingerichtet, 
tolgends weiter in England gehen, die Englischen Waaren gleichergeitalt 
wieder zurüd in Teutichland transportiret und jolchergejtalt die Stadt 
Emden zum portu intermedio zwijchen England und Teutjchland gemachet 
werden mögte, das wäre des Herrn Churfürjten Ld. aus den jo woll 
Ihro jelbit als Ihren in Gott ruhenden Vorfahren am Stift Münster 
von Uns gethanen Borjtellungen der genüge befant und hielten Wir 
dafür, da dieſes ingefamt jolche Dinge wären, worüber fich die Fürſtin 
feineswegs zu bejchweren oder wan Sie nicht contra propia commoda 
laboriren will, Uns zu hindern Urjach hätte. 

Gleiche Bewantnig hätte e8 auch mit Unferer Africanifchen Kom— 
pagnie. Selbige bejtünde aus verjchiedenen Viebhabern der Commercien, 
jo theils Unjere Unterthanen, theils frembde wären und nad) dem Erempel 
anderer Nationen jolche Compagnie angefangen hätten, umb durch die 
freie offene See auf den Afrieanifchen Custen ohne Jemandes Praejudiz 
und Nachtheil Commereien und Gewerbe zu treiben, wozu Wir ihnen 
auch Unjeren Schuß, Protection und Octroy in Gnaden veriprochen. 
Nachdemals es num nachgehends gejchehen, daß verjchiedene der Oſt— 
friefifchen Einwohner und Unterthanen in Consideration des guten und 
gejegneten Successus, welchen der Allerhöchite fofort bei der erſten Equi- 


198 Nr. 82. 


pirung ged. Compagnie verliehen, ich gefunden, die gegen Einlegung 
gewiller Geld-Summen in jelbige aufgenommen zu werden verlanget, - 
jo hätten Wir fein Urſach gefunden, folches denenjelben abzujchlagen, 
worauf den ferner wegen Einrichtung jolcher Compagnie, Equipirung 
der Schiffe, Beitellung der Bedienten, Theilung des Gewinjtes, auch 
ſonſt auf alle Fälle ein richtiges Reglement gemachet, ja nachdem jolches 
von der geſambten Compagnie guet gefunden und von denen Oſtfrieſiſchen 
Barticipanten in specie begehret worden, das Haubt-Comptoir ged. 
Compagnie in der Stadt Emden dergejtalt angerichtet worden, daß die 
Equipirung der abgehenden Schiffe dajelbit geichehe, die Retour Schiffe 
allda wieder einlaufen, die Cargen verfaufet, auch ein gewijjes Collegium 
von Praesident und Bewinthabern dajelbit etabliret und von denjelben 
auf alles gute Acht getragen werden jolte. Ob nun diejes jolche Con- 
ventiones wären, wodurch der Fürſtin von Oftfriesland an Ihrer Yandes- 
hoheit eingegriffen würde, welche ein Complot heißen und worüber Sie 
am Saijerlichen Hofe und bei Unſren Mitjtänden jolche odieuse Querelen 
und Gejchrei zu machen hätte, das fönten Wir woll zu der ganzen ver: 
nünftigen Welt Dijudicatur jtellen. Daß zweier unterjchiedenen Poten- 
taten Unterthanen miteinander commereitren oder wegen Treibung der 
Commereien Soecietates und Reglemente untereinander machen, wäre zu 
allen Zeiten und bei allen Völkern und Nationen eine zuläſſige Sache 
gewejen und würde diejenige Subjection, welche eim jeder Unterthan 
gegen jeine Obrigfeit haben müßte oder auch der Obrigfeit Jura gegen 
Ihre Unterthanen durch dergleichen Societates feinesweges afficiret. Es 
gäbe jolches die Experienz und nähme man in ‚Sranf)reic) oder bei der 
Nepublic Genua gar nicht vor ein Complot auf, jondern litte ganz 
gerne, wan beiderjeits Unterthanen bei denen Spanijchen Commereien 
nach) America jo gut jie fünten jich interejfiret. In Holland und 
Engeland und in den dajelbjt jich befindenden Compagnien nad) Türfei 
und beiden Indien befänden jich befantermahen vieler auswärtiger 
Potentaten Unterthanen und liegen Wir jelbjten ebenſo gern gejchehen, 
daß verjchiedene der Unjrigen in Hoffnung eines daraus erwartenden 
Vortheils bei der Wejtindischen Compagnie in Holland fich interejiiret 
hätten, als Wir Uns lieb jein lajjen würden, wan andern Nationen die 
in Ihren Yanden aufgerichteten Gompagnien in Unjeren See: Städten 
etabliven wolten. Der gewiljejte Neichthumb und das Aufnehmen eines 
Yandes käme aus dem Commereium ber, und weilen alles was oberzehlt 
darhin angejehen geweien, umb diejelben in Djtfriesland in guten und 
völligen Gang zu bringen, jo wäre am Tage und würde verhoffentlich 
des Herrn Churfürjten Ld. darinnen mit Uns eins jein und Uns injo: 


Nebeninjtruftion für den Geheimratb Paul Fuchs ıc. 199 


weit Beifall und Recht geben, dat Wir die von der Fürſtin Uns dies- 
fals aufgebürdeten Imputationes feineswegs umb Diejelbe meritiret 
hätten. Ja wir verhoffeten, Ihro Ld. würden es dabei nicht bewenden 
lajien, jondern in einer nicht allein der Grafichaft Dftfriesland ſondern 
auch dem ganzen Weſtphäliſchen Kreiſe jo anjehnlichen Vortheil bringenden 
Sache Ihrem Uns befanten patriotifchen Gemüth nach mit beitreten und 
alles zu fernerem Aufnehmen bringen helfen, wobei Uns den zu jonder: 
barem Vergnügen gereichete, daß Wir berichtet worden, ob jolten Se. Ld. 
nicht abgeneigt jein, auf voreingenommene Information von der Com- 
pagnie eigentlihem Zuftande mit Einlegung einer guten Summa Geldes 
bei derjelben fich zu interejfiren. Und hat jich demnegſt Unjer pp. gegen 
des Herrn Ehurfürjten Ld. zu offeriren und zu erflären, daß er von 
Uns injtruiret und befehliget wäre, vermitteljt Communication des über 
mehrgedachte Compagnie ertheilten Octroys, gemachten Reglements und 
Traites de Marine, wovon die Abjchriften hier beigefüget, auch joniten 
alle dejiderirte gründliche Nachriht Sr. Ld. zu geben, und wird ji) 
mehrged. Unjerer pp. zu bemühen und allen erjinlichen Fleiß anzuwenden 
haben, dem Churfürjten die Sache angenehm und anjtändig zu machen, 
wozu er jich dan Unſeres jelbjteigenen Exempels und daß Wir jelbiten 
ein anjehnliches miteingeleget zu bedienen auch mit gehörigen Umbjtänden 
vorzuftellen wijjfen wird, wie alles durch das Reglement, Octroy und 
andere gemachte Verfaljungen woll und vernünftig eingerichtet und in 
guten Gang gebracht, auch allihon ein anjehnlicher Vortheil und Ge— 
winjt gemachet worden, daß ‚man jich bereits in Africa würklich etablirte 
und fejtgejeget, die Naturellen dajelbit gewonnen und zu fernerem glüd- 
lichen Succes nicht geringe Hoffnung betten und dergleichen. 

Wan fich nun des Herrn Churfürjten Ld. hierauf zur Eintretung 
in mebhrged. Compagnie resolviren und man biernächit ratione modi et 
eonditionum zu jprechen fommen jolte, jo it Unjerem pp. befant, daß 
Wir diefe Compagnie octroyret und diejelbe nicht ohne große Koſten 
zuerit zum Stande gebracht haben, dannenhero Wir den auch) billig dero- 
jelben Oberhaubt privative und allein verbleiben müfjen und die höchjte 
Autorität darüber mit Niemanden partagiren können; und wird aljo 
Unjer pp. mit allem Fleiße abzuwenden haben, daß des Churfürjten Ld. 
bierunter feine Parification mit Uns begehren oder darauf bejtehen möge. 

Wegen der Summe, jo Ihro Ld. einzulegen, hat gedachter Unſer pp. 
jich zu bemühen, daß diejelbe wenigitens ein Capital von m 20 & 24 Rthlr. 
und danebjt 10 à 15 p. cent Avance pro parificatione mit denen erjten 
Participanten zur Einlage bringen mögen, wogegen Ihro Ld. befugt 
jein jolten, einen eigenen Bewinthaber zu beitellen und in allen bereits 


200 Nr. 82. 


acquirirten Avantagen und fünftigen Austheilungen anders nicht conside- 
riret zu werden, als wan Sie mit denen erjten Partieipanten, welche 
bis dato von Ihrem Capital nichts genießen wollen, von Anfang mit 
eingeleget hätten, alle übrigen Puncte und Conditiones, jo etiva hierbei 
auf die Bahn gebracht werden mögten, bat Unfer pp. jeiner Uns befanten 
Dexterität nach zu der Compagnie Bejtem zu ajustiren, auch wan es die 
Zeit erleidet, nicht allein bei Uns jich ferneren Befehls zu erholen, jon- 
dern auch mit Praesident und Bewinthabern zu Emden aus allem zu 
correspondiren und wan es der Sache Erheblichkeit erfordert, derojelben 
Gedanken zu vernehmen, jonjten aber ſich fleißigit zu bemühen, dab die 
Sache jo bald als möglich zum Schlus und die Summe jo des Chur: 
fürjten Ld. bewilligen werden, ehejtens würflich in der Compagnie Hände 
fommen möge. 

(3) Im übrigen hat jich Unjer pp. mit allem Fleis ex actis zu in— 
formiren, was wegen Einricht: und Benefieirung der Wejtphälifchen 
Commercien bei der Conferenz zu Solten? im Majo jüngithin vor: 
gekommen, auch wejjen fich jo woll der abgelebte Bijchof als auch sede 
vacante das Dom-Capitul zu Münſter und noch jüngithin des Herrn 
Ehurfürjten Ld. gegen Unjeren an Diejelben abgefertigten pp. den von 
Busch sub dato Cöln, den 31. October erfläret, und wird er allen ge- 
hörigen Fleis anzumenden wiſſen, daß diefe Sache jo viel als möglich 
maturiret und entweder durch die von Chur-Cöllniſcher Seiten ſelbſten 
gutgefundene Conferenz oder anderer zureichender und Dienlicher Weije 
zum Effect gebracht und deßhalb gewijje Abreden genommen werden. 
Und weilen es das Anjehen gehabt, als ob die Chur-Göllnijchen Ministri 
befürchtet, daß auf den Fall, wan die Sache projectirtermaßen eingerichtet 
würde, des Churfürjten Ld. einigen Abgang an Ihren Rheinzöllen da: 
durch empfinden mögten, jo bat Unjer pp. Ihm fleißig angelegen jein 
zu lafjen befindender Nothdurft nac) diefen Serupel jowoll dem Chur: 
fürften felbjt, als jeinen Ministris zu benehmen und zu remonjtrieren, 
daß jolcher Abgang anderwärts und jonderlich durch die vermehrte 
Nahrung im Lande überflüffig würde erjeget werden, inmaßen Wir 
jelbjten den auch im jolcher Consideration den bei Unjeren Rhein-Zöllen 
bevorstehenden Abgang nicht anjehen wollten, und fönnte alles ohne 
einige Mühe wieder in vorigen Gang gebracht werden, wen man über 
Berhoffen fich nicht woll dabei befinden jolte. 

Urkundlich Cölln, d. 18./(28.) Jan. 1684. 


ı ? Haltern. 


Formular einer Aktie der afrilanischen Kompagnie. 201 


Ur, 83. 1684. 
Formular einer Aktie der afrikaniſchen Rompagnie. u 
Dom 4, Februar 1684. 
R. 65. 9 u. 10. 


Wir, Präfident und Bewindhaber der Churfürftl. Brandenburg. 
Africanifchen Compagnie in Emden, kraft der von Sr. Chi. DI. und 
den Herren Interejjenten Uns in dem Tractate vom 4. Augusti 1683 
beigelegten Autorifation, urfunden und befenmen hiermit Namens hoch— 


ı Das im Dezember 1683 auf der erjten Emdener VBerjammlung entworfene 
und vom Aurfürften genehmigte Formular läßt die hier durch bejondere Schrift kennt» 
lich gemachten Stellen frei. Außer der oben zum Abdrud gebrachten Obligation exi— 
ftieren noch die Originale der für den Kurfürften Marimilian Heinricd von Köln aus— 
gejtellten beiden Obligationen. Die erjtere von ihnen (R. 65. 11) zeigt folgenden 
— von dem Formular zum Theil abweichenden — weſentlichen Wortlaut: 

Wir, Präfident und Bewinthabere der Churbrandenburg. Africanifchen Com- 
pagnie in Embden, fraft der von Er. Ehurf. Durcdjlauchtigfeit und denen Herren Inter- 
essenten Uns in dem Tractate vom 4. Augusti Ao. 1683 beigelegten Autorisation, 
urtunden und befennen hiermit Namens gedachter Compagnie: Geſtalten diejelbe wegen 
baar gejchehener Einlage die Summa von vierundzwanzigtaufend Reichsthlr. couranter 
Münze, in Berliniih oder Embder Drittels, an den Hochwürdigſten und Durchlauch— 
tigften Fürſten und Herrn, Herrn Maximiliano Henrich, Erzbifhofen zu Cöln p. p. 
ihuldig und verpflichtet feie, und joll hinkünftig in unferem Compagnie-Bud) ald Haupt 
Partieipant mit jo vielen Stimmen als taujend Rthlr. eingeleget worden, wegen ob- 
gedachten zu Fortjegung des Africanijchen Handels beigebradhten Summen verzeichnet 
werden, damit bei begebenden Austheilungen Vorweijer diejes Briejes oder deffen treue 
Inhabere, auch bei vorfallenden Verkaufungen dieje Obligation hundbar ſei und nad) 
Advenant der Inhaber von dem Profit des Handels participire. Wovor wir kraft 
eingangs gedadhter unjerer Qualität alle und jede Schiffe, Güter und Effecten der 
hochged. Compagnie kraft diejes verbinden. 

Urkundlich unjeres beftallten Compagnie-Protocollisten und Seeretarij eigen- 
händigen Unterichrift, auch vorgedrudten Compagnie-nfiegels. 

Embden, den 15./25. Januarij 1685. 
Praesident und Bewindhaber 
der Ehurbrandenburg. African. Comp. in Embden. 
Quorum jussu speeiali 
A. W, Volckershoven. 
Secretarius. 
Dieje Obligation ijt, da der Kurfürft am 30. Mai 1685 nur 12000 Thlr. zahlte, 
nicht wirkſam und — d. d. Emden, den 8./18. April 1688 — nad) Vollzahlung durch eine 
neue erjegt worden (R. 65. 14). Die Abweichungen der legteren beitehen hauptjächlic) 
darin, daß a) die Einleitung lautet: „Wir, Generaldirecteur, Präjident und Bewind- 
habere pp. urfunden und befennen hiermit ..... ‚ daß diejelbe Compagnie hödjitge- 
dachter Sr. Ehurfürftl. Durchl. zu Cöln und Ihren Erben oder rechtmäßigen Halteren 


(L. 8.) 


202 Nr. 88. 


gedachter Compagnie, gejtalten dieſelbe wegen baar gejchehener Einlage 
die Summa von zweitaufendvierhundert Nthlrn. in Berlinijch oder 
Emder Drittel an S. Hochfürſtl. Durchleuchtigkeit zu Anhalt: 
Dejjau jchuldig und verpflichtet jei, und joll hinkünftig in umjerem 
Compagnie-Buch als Hauptpartieipant, mit jo viel Stimmen als 
1000 Rthlr. eingeleget worden, wegen obgedachten zu Fortjegung 
des Africaniſchen Handels beigebrachten Summen verzeichnet werden, 
damit bei begebenden Austheilungen er und jeine Erben —, S. Hoch— 
fürjtl. Durchlaucht — auch bei vorfallenden Verkaufungen dieſe 
Obligation fundbar jei und nach Advenant der Inlage von dem Profit 
des Handels participire. 

und Inhaberen diefer Obligation und Verjchreibung folder eingelegten Summen der 
24000 Rthlr. halber ſchuldig und verpflichtet ſeie . . . .“ b) das Schuldbekenntniß ber 
Kompagnie dahin geht, daß der Kurfürſt und ſeine „Mitbeſchriebenen“ alljährlich zu 
Oſtern die Zinſen mit fünf Prozent ohne Exception ausgezahlt bekommen, daß fie ala 
PBrinzipal und Hauptpartizipant geachtet und ihre Bewindhaber den brandenburgifchen 
gleich traftieret werden jollen, daß fie am Gewinn nach Verhältniß des Kapitals An— 
theil haben, aber den übrigen Bartizipanten geftattet wird, vorweg für fi einen dem 
bier erwähnten Zinsgenuß entiprechenden Abzug zu machen; e) in der Berpfändungs- 
flaufel hervorgehoben wird, jämmtliche Schiffe, Güter und Effekten der Kompagnie 
jollen „Sr. Churf. Durchl. und Ihren Mitbejchriebenen nah Eigenihaft und Natur 
einer Societät“ als wahres Unterpfand haften, und die Gläubiger follen ſich an ihnen 
aller Orten per viam paratae executionis jhadlos halten dürfen. d) die Nusfteller 
der Obligation (Raule, Grinsveen, Cönring und Schindel) fi Namens der Kompagnie 
aller Exceptiones und Ausfliichte, wie fie auch Namen haben und erdadht werden 
fönnten, ausdrüdlic begeben. 

Als eine Art Interimsaktie charakterifiert fi) die nachfolgende Urfunde 
— R. 65. 18 —: 

Wij President ende Bewindhebberen van de Ceur Brandenborgse Africaen- 
ende Americanse Compagnie resideerende in Embden: 

Bekennen mits deesen aan de h. Benjamin Raule de jonge Raad ter Admi- 
raliteijt van S. C. V. D. van Brandenborgh ende Bewindhebber van gemelte Com- 
pagnie schuldig te sijn een actie van Tweeduysent Rijxdaelders Berlijns, hem door sijn 
oom den h. Generaldirecteur Raule getransporteert, ende spruijtende soo uijt nieue 
inlaage, als uijt oude gereduceerde, ende door hem h. Generaldireeteur in deese 
Compagnie overgebragte actie, daar voor deselve op de boeken van de Compagnie 
als g’interesseerde ende hooftpartieipant sal bekent staen, om te sijnen tijd uijt- 
deelingen na rato van dit capitaal te genieten, hiervooren verbinden alle der Comp. 
goederen ende effecten geene uijtgesondert. 

T’oirconde deese bij ons onderteeckent. 

Embden in onse vergaderinge den 8 Febr. 169. 

get. L. van Grinsven, 
Rd. 2000. Joh. de Goyer. 
N, Pedy. 
De Laporte. 


Bertrag mit 21 Cabiſiers von Groß ⸗Friedrichsburg. 203 


Wovor wir fraft Eingangs gedachter unjerer Qualität alle und 
jede Schiffe, Güter und Effecten der hochgedachten Compagnie mittels 
diefes verbinden. 

Urkundlich unjer eigenhändigen Unterjchrift, auch vorgedruckten 
Compagnie: Injiegels. 

Embden, den 4. Februarii Av. 1684. 

(L. S.) D. von Knyphausen. 
L. v. Grinsven. 


ar. 84. 1684. 


12, Februar. 


Vertrag mit 21 Cabiſters von Groß-Friedrichsburg. 


Dom 12. Februar 1684. 
R. 65. 60. 


Op den 12. Febr. 1684. 

Hebben wij ondergeschreven uit den naame en van wegens 8. C. 
V. D. en desselfs africaanse Compag. de Cabuseros soo met Capt. Blonck 
in accord sijn gekoomen, tesaamen geroepen en haer gesegt, dat wij van 
S. C. V. D. alhier waaren gesonden om het fort grooter en sterker 
te maaken, en haer gesaamentlijk, nevens andere die van andere 
plaetsen coomen, te mainteneeren en beschirmen, mits dat zij ge- 
saamentlijk in vreede leeven, en wijders dat de eerste die twist ende 
tweedragt veroorzakt, dat wij die sullen apprehendeeren en straffen 
naer exigentie van saaken. Hierop heeden de ondergeschreven Ca- 
buseros alle gesegt, wel tevreeden te sijn, en daerop den gewoonlijken 
eed gedaen. Wijders is haer gesaamentlijk gevragt, of zij de queestie, 
die zij gistern of eergistern met den anderen hebben gehad, bijgelegt sijn, 
't geen wij door reden pro et contra hebben bevonde, niet geschiet te zijn, 
soo hebben wij endelijk door tusschen sprecken de saacke bijgelegt, in 
voegen als volgt, dat zij geene van haer nooit sullen disputen opheffenen 
omtrenten eigendoom van 't land, waerom de questie is gemoveert, 
meer dat zij bereid sijn met den anderen in vreede te leeven. en dat 
den eersten ophever van questie bij ons vrijlijk mag worden gevatt en 
gestraft, waerop zij den gewoonlijken eed hebben gedaen, en wij haer 
Fehlerhaft gebrudt bei Stuhr, a. a. D., ©. 160 ff. Nach einem im Emdener 
Stadtarhiv — Nr. 279 — befindlichen Verzeichniß ift das Original diejes Vertrages 
nah Emden gelommen. In den mir zur Berfügung geitellten Akten war es nicht 
enthalten. 


204 Nr. 85. 


beloften gegeeven hebben, van twee anckers brandewijn en twee p: 


perpetuanen. 

(Unterzeichnet? von 17 Cabisiers,) 
Anthonij Manna. Panne. 
Saven. Agata. 
Oenou. Aussy. 
Bombiere. Atthay. 
Ette. Sesser. 
Amoa. Janquee. 
Agoree. Assasa. 
Attona. Boja. 
Amo. 


Deese ondergeschreeven sijn heeden nieuws ingecoomen en 
hebben haer subject gemaackt de voorenstande conditie. 
(gez.) Accuma. 
Crou. 
Mareeou. 
Comma. 

Aldus gedaen en gepasseert na dat zij den gewoonlijken eed hebben 
afgelegt, ter presentie van de h. Major Nathaniel Dilger, Directeur 
Colster en Capitain Philipp Pietersen Blonck. Datum als booven in 't 
Fort Grootfrederigsborgh. 

In Gegenwaret mijner accordiret. 

J. V. Colster. 
Philipp Pietersen Blonck. 
Nathanael Dilger. 
In fidem copiae. 
D. Gerard Reinermann. 


1684. 3.5, 
. debruat. Reſolution des Raths von Groß-Friedrichsburg. 
Vom 19. Februar 1684. 
R. 65. 10. 


Propositie en resolutie in de Raat geproponeert en geresolveert als 
volght op Groot Friderichsborgh den 19" Febr. 1684. 


Doordien die van Aceda, zijnde een plaets gelegen aen d’ander zijde 
van Capo Tres Puntas 4 & 5 mijlen van ons, een bequame plaets 


ı Die Handzeichen der Gabijiers find fortgelaffen. 


Vertrag mit 24 Gabijierd von Accada. 205 


ziinde waer voor desen de Hollandsche Westind. Comp. een loge op- 
gerecht, maer na van haerselfs gequiteert, soo senden die van Aceda 
op heden een Cabissier aen ons, versoekende onse protectie eene loge 
voor ons aldaer te doen oprechten. Wanneer wij maer genegen sijn 
3 & 4 stuckies canon met 6 à 7 blanken daer nae toe te senden onder 
welck faveur man haer soude connen beschermen ons alle assistentie 
beloovende nooit die van de Hollantse Westind. Comp. te willen aen- 
nemen, als die haer reets anmael verlaaten hebben, waer op sij ock 
fetisie genoomen, soo heeft men geresolveert en goet gevonden aen 
die plaets een loge te doen opreghten met d’eerste occasie mitsge- 
vende seckere ende suffisante onderpanden. Datum als boven. 
Was ondertekent 
Nathanael Dilliger. 
Phil. Piet. Blonck. 
Christ. Sigm. von Nostitz. 
D. G. Reinermann. 
Sijnde deese boven staande resolutie onder ons genoomen in absentie 
Colster, als wanneer hij alhie van de Negers niet getollereert wierdt 
als nogh en sijn ritret (?) aentwoord (?) van de waeterhondt hadt. 
quod attesteere 
D. G. Reinermann. 


ar. 860. 1684. 
Perfrag mit 24 Cabiliers von Rırada. 9. Bebrunr, 
Dom 24. Februar 1684,' 
R. 65. 10 u. 60. 


Anno 1684 den 24. Febr. 
Haben die jämmtliche Capucier von Accada nachfolgende Puncta 
zugejtanden und darauf gejchworen. 

1. Daß Sie Sr. Ehfl. DI. zu Brandenburg den ganzen Berg jchenfen 
und fein Praetension hinfüro daran machen wollen. 

2. Wollen wir ein Haus vor die Güter und den Kaufmann bauen, 
imgleichen eine Loge für die Soldaten. 

3. Wollen fie nothwendige Hilfe das Fort aufzubauen thun, doch daß 
von dem Hr. Major und dem Hr. Capitain Blonck vor die Arbeiter 
etwas verordnet werde, damit fie zufrieden jein wollen. 


Fehlerhaft gedrudt bei Stuhr, a. a. D., S. 162 ff. 


206 Nr. 868, 


4. Haben jie Fatise gegejien (: oder einen Eid gethan:) und Gr. 
Ehfl. DI. bei der aufgejtedten? Flagge geichworen obiges zu 
halten, denen Leuten, welche in dem Fort liegen, fein Leid zu thun, 
jondern ihnen alle Lebensmittel bringen wollen. Zu mehrer Ber: 
jicherung haben fie fich eigenhändig mit ihrem gewöhnlichen Cha- 
racter unterzeichnet. So gejchehen auf dem neuen Fort zu Accada, 
den 24. Febr. 1684. 


(Gezeichnet von 24 Capuciers.) 


Songa. Ajabu. 
Motu. Caboe. 
Amacon. Jan Jancke. 
Mani. Poma. 
Agoni. Assang. 
Aganne. Fanque [Herr von das Land). 
Coja. Ampajoba. 
Ansa. Busseke. 
Agere. Bude. 
Gungma. Anusa. 
Anteba. Dohot. 
Jancke. Boane. 


Damit dab hinfüro feine Praetension an dem Berge und umb— 
liegenden Orten gemachet werde, jo haben die drei Cabusiers, welchen 
das Land alleine zukommt, jolches vor eine Pese Gold an Se. Chfl. DI. 
verfaufet, welches jie mit ihren gewöhnlichen Characteren nochmalen 
bezeichnet, jolches fejte zu halten, und zu bezeugen, daß ihnen die Pese 
Gold davor gezahlet auf dem neuen Fort zu Accada den 24. Febr. 1684. 

C. von Schnitter. 
Cabissier Apni 
Cabissier Jancke 
Ampajoba. 


Diejes habe ich in Praesenz des Sergeanten und Schipper Josten 
mit ihnen capituliret und eigenhändig untergejchrieben. 
C. von Schnitter. 
Friedrich Müller Sergeant. Schipper Jost. 


Diejen Contract hat der Ingenieur von Schnitter laut meiner 
Ordre mit denen von Accada getroffen, welche ich den 23. Febr. dahin 





ı In der anderen Abſchrift (R. 65. 60) fteht: „ausgeftredten.‘ 


Bertrag mit ſämmtlichen Cabifiers von Nccada. 207 


abgejchicet und Posto da fallen laſſen, an einem vortheilhaften Orte: 
denjelbigen mit vier dreipfündigen Stüden und 9 Mann befeget gelaſſen. 
Den 25: Febr. 1684. 
Groß Friederichsburg in Guinea. 
(gez.) Nathanael Dilliger. 
für diefer Zeit Commendant des Orts. 


Ur. 86», — 
Vertrag mit Tämmtlichen Cabiſters vvn Urrada. *vEerut. 


Vom 26. Februar 1684. 
R. 65. 10.. 


Condition en voorwaarden, dewelke ick onderschr.? hebbe in- 
gegaen ten dienste van S. C. V. D. van Brandenborgh en desselfs 
Africaense Compagn. met de samentlijke Cabissiers van Accoda desen 
26. Febr. 1684. 

L 

Erstlick dat sij heijlijk sullen onderhouden het contract aengegaen 
den 23. desen met den Hopman Schnitter, en noijt lijden dat 
Hollanders of eenige andere natie hier logies sullen comen opwerpen 
of stellen. 

2. 

Dat sij sullen over nacht en dagh arbeiden om het huijs op den 
bergk claer en vaerdig te bringen, en ook bamboesen anbrengen en 
een heijing daem maeken, naar het believen van den Commendant 
zonder daer jets voor te pretendeeren, maer alles laten ter discretie 
van den Commendant. 

3. 

Dat sij altijt content en wel tevreden sullen sijn met soodaa- 
nige blancken tot de negotie als anders, als haer sullen gesonden 
werden, sonder daer oijt jets tegens intebrengen, des sullen de 
blancken haer ock in alle redelijekheit wel tracteeren, en voor alle 
geweld en orlog beschermen. 


ı Sehlerhaft gedrudt bei Stuhr, a. a. D., S. 171ff. Nach dem im Emdener 
Stadtarchiv befindlichen Verzeichniß ift das Original nach Emden gebracht worden; in 
den mir vorgelegenen Akten war es nicht enthalten. 

? Die Unterichrift fehlt. Wahricheinlich die des von Schnitter zurüdgelafjenen 
Kommandanten. 


208 Nr. 86h, 


4. 

Sij sullen ock noijt gedoogen, dat hier van daer jemant aen 
particuliere scheepen goet gaet coopen, maer t' selve altijt nevens de 
blancke soecken te beletten, en so jemant daer nevens geattrappeert 
wort, denselven helpen straffen, en sullen soodanigh geltboeten sijn 
vor de Cabissiers van Accada. 

5. 

Sullen sij mede surge dragen, dat de blancken alle dage werden 
voorsien van water en hout, dat haer boven op den berck sal gebracht 
werden, en daervoor maendelijks genieten 7 Engl.! golt in copman- 
schappen te betaelen, t’ welck ingaen sed. primo maert 1684. 

6. 

Sij sullen ock besorgen dat de blancken dagelijks werden versien 
van zeevis, en sullen de blancken eerst; dagelijks werden versien uijt 
de canoas soo uijt de zee comen, en de swaerte sullen mogen coopen, 
mits dat sij de vissers en vis tot een redelicken praijs betaelen, waer- 
voor den Commendant sal sorge dragen, dat de vissers niet te cort 
geschiet, alsoo ons meenning gants niet is de vissers of jemand anders 
te cort de doen, maer met haer gesaementlijck in vrintschap te leven. 


7. 

So daer jemants mochte overlast lijden van de soldaten, soo sal 
die boven komen en klagen aen de Commendant, sonder met de 
anderen te slaan of pluckhairen, die dan daer dagelijcks ordre in sal 
stellen en de questie ter neder leggen. 

8. 

Wanneer eenige boots of canoas met goet comen, soo sullen de 
Cabissiers geobligeert sijn volck te verschaffen om het goet op te 
dragen, sonder daar jets voor te pretendeeren, sullen de Commendant 
de dragers elk maar een sopje geven na sijn eijgen believen. 


9. 

Twe dagen in de weck sullen alle de manschap g’obligeert sijn, 
te koomen arbeijden aen het fort, dewijle het fort tot haer eijge be- 
waeringe sal strecken, sonder daer jets voor te pretendeeren, maer 
d’andere dage wanneer sij arbeijden sal de Commendant haer voor 
den dag een sopje geven sonder meer. 

' engels, ein Gold- und Silbergewidht: */,, von einer altbolländifchen Unze; 
160 eng. = 1 Matt. 


Raule's Supplik an den Großen Kurfürften. 209 


10. 

De Cabissiers sullen g’obligeert sijn alle uuren van den dagh 
een, twee schippers-kanos te verschaffen en genieten voor roeiloon nae 
Frederickbg. Een !/, eng., 3 scheppers 1'/, eng., 5 scheppers 2?/, eng. 
en soo nae advenant, sonder dat de roeiers meer sullen hebben te 
pretendeeren, maer sullen alle tijt moeten waerdigh sijn voor dat loon 
to roeien. Tot naercoominge deses hebben dese onderschr. Cabissiers 
dit uijt haer alle naem geteijkent, en belooft t’onderhouden. Datum 
als in t’ hooft desers staet uijtgedraijckt. 

(Gezeichnet von den Gabifjiers:) 
Tantie, Aprouw, Acatowa, Fourna, Amacon, Apanne. 


Ur. 87, ö 1684. 
Raule's Supplik an den Großen Kurfürften. la 


Dom (?) Februar 1684,' 
R. 65. 8. 


Durchlauchtigſter Churfürft! 
Snädigiter Herr! 

Meine große Begierde, die ich jeder Zeit gehabt, in diefen Landen 
was gutes zu thun, und die böje Begegnung, jo ich bei der Veränderung 
in dem Megierungswejen in Seeland erdulden müſſen, zujammt der 
großen Gnade, womit Ew. Chf. DI. mich bis dahin zu überhäufen gnä- 

ı fiber das Alter des Schriftſtücks, welches wahrfceinlich längere Zeit in des 
Kurfürjten Beſitz geblieben ift, hHerrichte von jeher Streit. Von zwei verjchiedenen 
Händen damaliger Beamter finden fich folgende Bermerte: 

„Die Nemonftration diefer Supplit des Raule, worin viele douseurs abgemadhet, 
muß a. 1682 übergeben fein, beziehet fich auf den Vortrag des Berliniichen Commereii 
und Schiffsbaues, davon den 6./16. April 1682 gemeldet.“ 

„Dieſes Mem. tft a. 1683 übergeben, wie aus vielen Umſtänden auch erhellet, ala 
daß darin von dem Emdiſchen Commercio, des Churfürjten von Cöllen Zntritt zur Afrie. 
Comp. und der Berheuering feiner Schiffe gedacht wird, welches alles erſt 1683 geichehen.” 

M. €. ftammt es früheftens aus dem Februar 1684; denn der an den Kur— 
fürften von Köln abgejandte Geheimrath Fuchs berichtet erjt, d. d. Köln am Rhein, 
19. Febr. st. v. 1684 — Rep. XI. Kurköln, 3. b. —, daß jener ſich vefolviert habe, 
eine Summe Geldes einzulegen. Dafür fpricht ferner, daß der von Raule erwähnte 
„Prinz von Murbach“ (Felix Egon, Wirk. Geh. Rath und Obriftfämmerer des Kurfürſten 
von Köln, Abminiftrator der fürftl. Stifter Murbady und Lüders) fi als Gejandter 
des Kurfürften von Köln in den erjten Tagen des Januars 1684 in Berlin aufgehalten 
bat. R. XI. Rurföln. 3a, 

Brandenburg Preußens Kolonialpolitit. IL 14 


210 Nr. 87. 


digit beliebet, find Urjache, dat ich alle Verfolgungen und Verdruß, die 
mir, jolange ich in Em. Chf. DI. Dienjten geweſen, angethan, für nichts 
geachtet, jondern mich auf mein gutes Vornehmen, treue Dienjte und 
Em. Chi. DI. Gnade verlaſſen und gegründet habe. 

Es wird unnöthig jein, mit mehrem anzuzeigen, wie und auf was 
MWeife ich in Ew. Chf. DI. Dienjte gefommen: Die es wiſſen müſſen, 
find wohl überzeuget, daß es mir 50000 Thlr. baar Geld gefojtet und 
ich bei Nacht und Unzeiten mein Haus und Comptoir verlafjen und 
nach Cleve, daſelbſt Ew. Chi. DI. zu der Zeit refidierten, flüchten 
müjlen. 

Die Urjachen find jo befannt, daß ich nicht glaube, dat Jemand 
an Ew. Chf. DI. ganzem Hofe jei, der ſolche nicht wiſſe. 

Was für Schmerz, Verdruß, Verachtung und Widerwärtigfeit ich 
aber dadurch erleiden müjlen, wird nimmermehr aus meinem Gedächtniß 
fommen. 

Ich ja in Seeland in gutem Thuen, war einer von den Eriten 
aus der Regierung und hatte die generale Einnahme von Walchern, da 
eines von denen bejten Comptoiren von der Provinz tft: daß ich aljo 
ebenjowenig gedachte in fremde Dienste zu gehen, als ich igund vermutbe 
diefen Abend todt zu fein. 

Wie aber allda das Gerücht ericholl, daß der König von Schweden 
Ew. Chf. DI. Landen jo unrechtfertig überfallen, und ich wußte, daß 
die See voll von Schwediichen Schiffen war, bejann ich mich auf ein 
Expediens, wie man diejelbe Schiffahrt verderben und ihnen die See zu 
enge machen möchte. 

Hierauf bin ich nach dem Haag zu denen Herren Blaspeil und 
Romswinckel gegangen und babe mich erboten, wann fie bei denen 
Generaljtaaten und dem Prinzen von Oranien zuwege bringen könnten, 
daß fie mich jchügen wollten, und S. Chf. DI. beliebten mir Dero Hand 
und Siegel zu geben, dal ich die Schweden in furzer Zeit mit 10 Fregats 
eintreiben wollte. 

Nachdem nun jolches gejchehen und mich injonderheit alle Welt 
verjicherte, daß Ew. Chi. DI. ein groß und mächtiger Herr wären, Die 
auc Ihr Wort beitändig hielten, und ich darauf bauen fünnte, da habe 
ich die bejagte Equipage auf meine eigene Koften und ohne einen Stüver 
davor zu genießen gethan und damit die Schweden dergejtalt kaſteiet, 
daß ich im minderer als 4 Wochen Friſt 21 vollbeladene Schiffe ge: 
nommen, nach Ordre aufgebracht und alle andere Schweden die See zu 
räumen gezwungen, aljo daß 2 Monate darnad) fein Schwede in See 
mehr zu jehen oder zu hören war. 


Raule's Supplit an den Großen Kurfürften. 211 


Nun hätte ich daraus einen großen Reichthum holen und für alle 
die meine eine große Fortune machen fünnen. Aber ich. habe nach hun: 
derttaujend Sollicitationen, vielem Laufen und Schreiben alles wiederum 
geben müſſen und bin in alle die often condemniret: aljo daß ich über 
die von Em. Chf. DI. mir dafür gnädigſt gejchenfete 10000 Thlr. noch 
40000 Thlr. holländisch Geld baar verloren habe. 

Co bin ich durd; Ew. Chi. DI. jo weit angemuthiget, daß ich 
mich in Dero Dienfte begeben mit dem VBertrauen, ich würde in einem 
aufrichtigen Wandel und getreuen Eifer mich jolchergejtalt comportieren 
fönnen, daß ich mit der Zeit allen Schaden und Traurigfeit verwinnen 
möchte: hoffend mich alſo in Ew. Chf. Di. Gnade und der großen 
Herren Gunſt zu infinuiren, daß ich nimmermehr Verfolgung zu leiden 
haben würde. 

Alleine, gnädigſter Churfürft und Herr! Man hat mir in diefen 
8 Jahren, die ich hier bin, großen Verdruß und Widerwärtigfeiten ges 
machet; aus welchen Urjachen folches aber gejchehen fei, iſt mir noch 
nicht bewußt. Denn wie jehr man mir auch nachgeitellet, jo hat man 
mir doch feine einzige Untreue beweijen fünnen, jondern ich habe allemal 
unverzüglich das Contrarium erwiejen und Em. Chi. DI. ein Genügen 
gegeben, wovon meine desfalls übergebenen Schriften jederzeit zeugen 
werden. 

Darum jage ich nochmals, daß ich nicht begreifen kann, warum 
mir die Leute jo zumider jind, wo es nicht ift, daß Ew. Ch. DI. mir 
allzugnädig jind; 

Dder daß die Successen von der Marine allzu groß und allzu viel 
Reputation geben; 

Dder dab man meinet, die Marine fojte zu viel Geldes; 

Oder dab man das Geld bejjer würde emplojiren fünnen; 

Oder ich nicht polit genug jei und mit Menjchen umzugehen wiſſe; 
oder ich weiß nicht was. 

Inzwiſchen ift gewiß, daß mir ſehr gedrohet wird, und weil man 
feine Mittel jiehet, mich bei Ew. Chf. DI. in Ungnade zu bringen, man 
wenigjtens hoffet, daß man mich werde finden fünnen zur Zeit nach Em. 
Chf. DI. Regierung. 

Denn, gnädigjter Herr, es find noch feine 6 Wochen verflofjen, 
daß ein gewißsgroßer Herr zu mir fam umd mich jehr jchmerzlich repri- 
mendirete, daß ich jchuldig daran wäre, daß die bewuhte Equipage wider 
die Holländer feinen Fortgang genommen hätte — indem ich jolches dem 
Baron von Kniphausen (:der dann jofort an Ew. Chf. DI. jehr be: 
fümmerlich darüber gejchrieben und die gefährliche Gefolgen für das 

14* 


212 Nr. 87. 


Embödijche Commereium und Navigation, deren man dahero zu befahren, 
vorgeftellet:) offenbaret und jelbjt in meinen Briefen an Ew. Chi. DI. 
darin gewilliget hätte — mit ausdrüclicher Bedrohung, daß er jeine 
Tage mit der Marine nicht mehr zu thuen haben, oder diejelbe, da es 
erfordert würde, recommendiren oder ihr die Hand bieten wollte, die 
Sachen möchten auch jo jchönen Schein haben und ſich jo wohl anlaſſen, 
wie jie wollten: dazufügend, daß ich in Berlin feinen einzigen Freund 
hätte, jondern ein jeder wider mich wäre: daß ich Em. Chf. DI. mit 
Discursen alle8 weiß zu machen und Dero Gnade zu captiren wüßte: 
aber ich jollte hernachmals noch erfahren, wie die Sache endlich ablaufen 
jollte. Und damit war der Discurs aus. 

Einige Tage darnach war ic) bei des Bringen von Murbad) Hoheit 
und dankte wegen der guten Officien, jo Sie bei Sr. Chf. DI. zu Cölln 
angewendet, daß Diejelben Sich in unjerer Africanischen Compagnie zu 
einer Summe von 24000 Thlr. interejjiret hätten: jtellete vor, auf 
was Grunde das Werk ruhete, und was unter der Protection jo 2 
mächtiger Potentaten daraus werden fünnte. Solches gefiel Sr. Hoheit 
jehr wohl; verjprachen au, daß Sie nad) Ihrem Vermögen gern die 
Hand daran halten wollten, und ich möchte nur, wann Sie der Com- 
pagnie etwa worin dienen oder für fie etwas thuen fünnten, jelbjt an 
Sie jchreiben. Sie könnten mir aber daneben nicht verbergen, wie daß 
Sie gejehen, dat die Marine und jonderlic) ich jo jehr viel Feinde hätten, 
und daß Sie bejorgeten, das ganze Werf würde heute oder morgen 
über einen Haufen fallen: ich möchte dabei vigilieren und mich wohl 
vorjehen. 

Da ijt noch beigefommen, daß ein ficher Herr, der nicht der ge 
ringjte unter Ew. Chf. DI. Dienern ift, mich verfichert, daß man igund 
über dem Contract, welchen ic) mit Ew. Chf. DI. nun über das ganze 
Marinewerk, das zufolge deijelben Contractus Ew. Chf. DI. monatlich 
3200 Thlr. zu ftehen fommt, laufen habe, gewaltig jtudiere: und daß 
die Contramineurs jagen, es wäre in demjelben Contraetus erjtlich eine 
große Summe Geldes zur Miethe für die Schiffe bei Stilleliegen, und dann 
noch eine andere für allerlei Handwerfsleute, die neue Schiffe macheten, 
geftipulieret: Ew. Chf. DI. jchenfeten dazu alles Holz und Materialien 
und hätten doch feinen einzigen Nagel daran, ſondern alle Schiffe wären 
meine. Aber man wollte mich nad) Ew. Chf. DI. Tode wohl finden 
und die Schiffe anzufchlagen wiljen. 

Hier follte nun wohl eine jehr lange und breite Antwort auf folgen: 
aber ich will es Em. Chi. Di. mit Furzen Worten auflöfen und an- 
weijen, daß alles faljch und nur zu dem Ende erdichtet, damit man 


Raule's Supplil an den Großen Kurfürjten. 213 


Ew. Ehf. DI. oder dem Herrn Churprinz, wäre es möglich, wider mic) 
einen böjen Eindrud geben und mich alſo über Haufen werfen möchte. 

Die Sache verhält jich Folgendergejftalt: 

Ich habe Ew. Chf. DI. 9 Schiffe, wie jolche in dem Contractus 
geipezificieret jind, jolchergeftalt vermietet, daß die zu Dero Dienjten 
allemal und bejtändig da fein jollen. Diejelbe Schiffe werden auf ein 
Kapital von 100000 Thlr. (:obgleich ſolche ein weit mehres zu erbauen 
gefojtet:) getarieret. Nun muß man ja befennen, wenn unjere Compagnie 
diefe 100/m Thlr. nur jchlechterdings auf Yeibrente in Holland geleget, 
daß man da 10:11:12 %, Interesse von hätte haben fünnen. Weil 
nun aber die Leibrenten nicht nur 10:15: ad 20 Jahr, wie die Mieth: 
gelder von denen Schiffen, die immer folcher Zeit verfaulen und ver: 
gehen, jondern bei einigen Menjchen 25:40:60 ja 80 Jahr einge: 
nommen werden fünnen, jo fann ja fein Menjch jo unweiſe jein, der 
geringere Schiffszinſe, als die Yeibrente zu fein pfleget, welches von denen 
in Ew. Chf. DI. Dienjte vermietheten Schiffen 10:11: ad 12000 Thlr. 
machet, jollte nehmen wollen. 

Was anlanget die Handwerfsleute, da man foviel von rufet, Die 
da neue Schiffe bauen, damit hat es diefe Bewandtniß: 

Es find einige Meifter, die fich mit Weib und Kindern in Ew. 
Chi. DI. Yanden gejebet. 

Diejelbe haben insgefammt 200 Thlr. monatlich. Die Urjache, 
warum folche Leute angehalten werden, ift, daß, weilen man derjelben 
bier zu Yande jonjt feine hat, man diejelben an der Hand haben möge, 
wann man etiva jchleunig equipiren lajjen wollte. 

Dann müfjen alle Schiffe, ob fie gleich ftille liegen, gecalefatert, 
gezimmert, getheeret, genägelt und in Bau und Beſſerung unterhalten 
werden, wozu denn eigentlich dieje Leute find. So iſt es auch weit 
gefehlet, daß diefe Leute zu Ew. Chr. Di. often angehalten werden. 
Denn wann das wäre, jo müßte ich, wie oben angezeigt, wenigjtens 
12000 Thlr. Miethgeld für die Schiffe — haben. Da mir nun 
nicht mehr gezahlet worden, als. . . 2.0.9600 Thlr. 
und vor die Zimmerleute 200. monatlich, iſt im Jahre . 2400 Thlr. 

Thlr. 12000 
aljo daß die Zimmerleute Ew. Chi. DI. nicht einen Heller koſten. 

Was das Holz betrifft, da joll in Ewigfeit nicht erwieſen werden, 
dat alles, was mir in der ganzen Zeit gejchenfet worden, 1000 Thlr. 
beträgt. 

Daraus fünnen Ew. Chf. Di. fonnenflar jehen, daß ich unglüd- 
(ih bin, jo gelajtert zu werden. 


214 Nr. 87. 


So nun in ganz Holland, Frankreich und Engeland einer ijt, der 
jo eine Sache auch zu 50%, höher anfangen darf, will ich mein Leben 
verlieren. 

Gleichwohl, gnädigiter Churfürft und Herr, find diefe Dinge für 
mir von der höchiten Bekümmerung, auf den Fall, da (:wo der höchſte 
Gott vor fei:) Ew. Chf. DI. jterben jollten oder ih. Denn nad) Ew. 
Eh. DI. Tode würden S. Churprinzliche DI., die durch meine Contra- 
partei jtet3 angejeget würden, den Verlauf der Sachen nicht wilien; 
und nach meinem Tode wäre fein Menjch gejchiet, meine arme rau 
und Kinde zu verantworten. Dazu würde fommen, daß der Prinz; von 
Oranien, der Pensionarius Fagel und viel andere, die mich tödtlich 
bafjen, unter der Hand arbeiten und äußerft bemüht jein würden, alles 
zu renversiren, alſo daß ich nicht würde willen, wohin ich mich unter 
jo vielen Verfolgern wenden oder fehren jollte. 

Ich Hatte nun einen großen Entwurf gemacht, wie man einen 
capitalen Schiffbau allhier in Dorothea-Stadt, und zwar für meine 
eigene Nechnung, anjtellen könnte, daß jährlich viele Schiffe gebauet, 
die Conſumtion in Ew. Chi. Di. Lande groß und ein herrliches Werf 
daraus werden fünnte, wie Ew. Chf. DI. aus beigehendem Concept! 
mit mehrem zu erjehen gnädigit belieben werden. Aber alle vorange: 
zeigte Urjachen halten mich davon ab und zurüde: es wäre denn Ew. 
Ehf. DI. beliebeten allergnädigit ein Expediens zu erfinden, daß ich ficher 
jein konnte, dann wollte ich es anfangen. 

Zum zweiten habe ich entdedet eim jicher Commercium auf 
der Africanischen Küfte, nicht an dem Orte, da unſere oder die 
Holländische Compagnie handeln, jondern an einem andern Orte, da 
man in 4 Monaten eine Reiſe vollbringen kann, und woſelbſt ich dem 
Anjehen nach eine Loge würde jtabilieren und bei dem dafigen Könige 
Schuß haben fünnen. Die Handlung iſt allda in Arabiichem Gummi, 
Straußfedern, Amber gris und Bieberjteinen. Diejelbe Handel-compagnie 
wollte ich aufrichten, ohne daß ein Menjch bier zu Yande da was ein- 
bringen oder interejjieren jollte, jondern Ew. Chf. Di. jollten nur gnädigjt 
belieben, an den König einen Gejandten mit 800 à 1000 Thlr. an 
Presenten, die Em. Chf. DI. bei Retour an Contra-presenten wieder 
zurüdzunehmen hätten, abzujenden. Und auf joldye Weife würde man, 
jo in Manufacturen zu Yande, als bei der See aus einer Handelung 
in die andere fommen. 

Nun möchte ich wohl fragen, ob Ew. Chi. DI. wohl einen Men- 


ı Das bezogene Konzept ift micht zu finden geweſen. 


Raule's Supplik an den Großen Kurfüriten. 215 


jchen in Dero ganzem Lande haben, der jich jollte unteritehen dürfen 
jolche Sachen anzufangen und jelbige, wie ich bishero gethan, mit Re- 
putation auszuführen. Ja auf jimpele Hoffnung von Profit für einen 
fremden Prinz, den ich nicht fennete, und an weſſen Hof ich nicht die 
allergeringjte Adress hatte, ein gan; Esquadre zu rüjten und da 
50000 Thlr. an zu wagen. 

Ich wollte jelbjt zweifeln, ob ihrer Viele, die unter Ew. Chf. DI. 
ihre Fortune gemachet, wohl jollten 1000 Thlr. zu Dero Dienften her: 
geben wollen, wofern fie nicht genugjame Verjicherung und Guarant 
hätten. 

Sch jchreibe Diejes nicht aus Vornehmen Jemand zu verachten, 
jondern nur anzuzeigen, daß ich zu Ew. Chf. DI. nicht gefommen bin, 
als nachdem ich all das meinige belaftet, und noch mit 6 gemontirten 
Kriegesichiffen und 3 doppelten Chaloupen, die ich nach der Oſtſee ge: 
bracht; bis ich durch Ew. Chf. DI. Gnade (:die ich ewiglich hochhalten 
und rühmen werde:) in etwas rejtabiliret bin: wiewohl bei Verlauf der 
Zeiten alle meine Effecten in Seeland zunicht gefommen jeind und ich 
beinahe jo fahl wieder bin, als vorhin. 

Es hat auch nicht ermangelt an anderen Prinzen, die mich jondiren 
lajjen, ob ih Ew. Chf. DI. Dienfte wohl quittieren und zu ihnen 
fommen wollte. Ich hätte jelbit in Holland alles, was ich nur wollte, 
bedingen fünnen: nicht um meiner Capacität willen, viel weniger aus 
Affection, jondern blos und alleine, damit fie mich Ew. Chf. DI. ent: 
ziehen möchten. Denn fie bilden jich gänzlich ein, daß, ohne Ruhm zu 
melden, Ew. Chi. DI. feinen Mann von jolchen Entreprisen wieder 
befommen würden; viel weniger, der ein Kapital hätte, um ich in feine 
Gefahr zu jegen; und moch viel weniger, der eine allgemeine See: 
Erfahrenheit und jowohl in derjelben Direction, als in Regierungs— 
Sachen einige Kunde hätte: wiewohl die Yeute größere Opinion von mir 
haben, als die That iſt. 

Allein gnädigjter Herr! Gott behüte mich für jolcher Lachete, 
und daß ich ein Haar auf meinem Haupte haben jollte, welches daran 
gedächte. Ja, wäre es auch, daß meine Feinde mir abgewünnen und 
ich Urjache hätte wegzuziehen, jo will ich jolches doch nicht thun, jondern 
ich habe feſte bejchlojjen meine Tage allhier zu endigen und meine Familie 
jet zu jegen, damit fie nach meinem Tode Ew. Chr. DI. Wohlthaten 
und hohe Gnaden mögen verfündigen helfen und was jie übrig behalten, 
allemal zu Ew. Chi. DI. Dienjten jei. So Ew. Chf. DI. nur einige 
gnädige Neflection darauf zu nehmen und mir jo gmädig zu jein be- 
lieben möchten, mir durch den Geheimen Rath Fuchs oder Jemand, 


216 N. 88. 


dem Ew. Chf. Di. allermeijt trauen, Mittel anweiſen zu lajjen, wie ich 
mm umd allezeit in Sicherheit jigen kann, jo will ich blindeling alle 
meine Kräfte einjpannen und Ew. Chi. DI. bei Nacht und Tag treu, 
vigilant und unverdrofjen dienen, ohne mich woran zu fehren und die 
Marine: und Commerz- Sachen mit Gott in den Stand bringen, dal 
Em. Chf. DI. Dero Luſt daran jehen jollen. 

Vor allen Dingen würden Ew. Chf. Di. aber ein Expediens zu 
erfinden allergnädigjt geruhen, wie mir die Partei von dem Wappen 
von Brandenburg bis zu 39000 Thlr. holländisch (ob ich gleich eine 
rechtfertige Rechnung auf 182000 Thlr. machen fann) vorderfamjt ver: 
gütet werden möge, angejehen ich ohne Erjegung dejjelben Schadens 
unmüglich länger beitehen fan. Denn meine Baarjchaft, die mir noch 
übrig war, etwa in allem 15000 Thlr., worunter die 3000 Thlr., jo 
Em. Chf. DI. mir wegen der geftrandeten Fregatte Fuchs zahlen laſſen, 
mit begriffen waren, habe ich zu VBerjehung der Schiffsmagazine in Pillo 
und Hamburg und zum Einkauf der Materialien und an diefem Schiff: 
bau angewendet, damit es bei einfallendem Kriege nirgend an gebrechen 
möchte: zu welchem Einfaufe ich durch die von dem Rathspensionario 
Fagel dem Geheimen Rath Fuchjen gethane Zujage, dal mir Satis— 
faction gegeben werden jollte, jo viel xejoluter gemacht worden bin: 
welches nun, allenfalls ein bejtändiger Friede oder langer Stillejtand 
der Waffen getroffen wird, ein todt Kapital it. So weiß ich ohne 
jolche Hilfe nichts anzufangen; muß aber hoffen, daß Ew. Chf. DI., 
die mich jo oft aus der Noth geholfen, es vor dieſes Mal auch noch 
thuen werden. 

Bitte unterthänigit, daß diefe Nemonjtration, um mehrerm Übel 
vorzufommen, nicht in der Geheimen Räthe Hände fallen, jondern mir 
nac) Berlefung wiederum gegeben werden möge, der unveränderlich bleibe 

Ew. Ehf. DI. 
unterthänigjter Diener 
B. Raule. 
1684. Ur. 888, | 
— Auszug aus der Inſtruktivn für den Bof- und 
Legationsrath Iohann Befer am Kal. Engliſchen Bofe. 
Bom 18.128. März 1684. 
R. XI. 73. conr. 9. 


3. Gedachter Unſer Rath, Unjerer Unterthanen, wie auch der Dit: 
friefischen und Embdijchen Commereianten und Schiffer, jo in Engeland 


Auszug aus der Inſtruktion für den Hof- u. Legationsrath Joh. Beher u. 217 


von Zeit zu Zeit jchiffen und Handlung treiben möchten, fleißig anzu: 
nehmen und dahin zu jehen bat, daß diejelbe, jo viel müglich alda ge: 
fördert, aller Borjchub ihnen gethan, und bei denen Douanen und 
Impost* ihnen nicht mehr, als anderen Nationen und in specie denen 
Holländern und Dänen, aufgebürdet, jondern daß fie vielmehr denen— 
jelben darunter allerdings parifieiret, und wider Necht und Billigfeit 
nicht graviret werden mögen. 

Und 4. weil Wir mit denen Ojtfriefischen Ständen wegen der 
Commereien vor einiger Zeit einen jicheren Tractat aufgerichtet, worinnen 
Wir Art. 7 wegen Wieder-Anrichtung einer Englischen Court zu Embden 
zu Beitragung guter Officiorum Uns verbindlich gemachet, jo ijt von 
jolchem Artieul zu jeiner, Unjers Raths, Nachricht eine Copei hierbei 
gefüget, und foll Er ratione specialium, und wie Er fich diejes Puncts 
halber zu verhalten, hiernechjt mit näherer Instruction verjehen werden. 
Wie Er den auch daraus mit denen Djtfriefischen Ständen und der 
Stadt Embden fleißig zu correspondiren und was zu derjelben Befor: 
derung und Aufnahme gedeien fan, bejtmöglichit zu beobachten. 

Aldieweiln auch bereits hiebevor dergleichen Englische Court in 
Unjerer Stadt Königsberg gewejen, und Wir gern ſehen wolten, daß 
diejelbe alda gleichfals wieder eingeführet werden möchte, deshalb auch 
in dem Tractat de A” 1661 Art. 23 gewiße Vorjehung gejcheben, jo 
joll mehrgedacht. Unjer Rath folchen Punet ich auch fleißig angelegen 
jein laßen, und fich bemühen, daß jolches zum Stande gebracht werden 
möge, allermaßen Wir den erbötig jein, der Englifchen Nation dabei 
alle Faeilität zu erweijen und wiederfahren zu laßen. 

5. Wan auch einige Oftfriefische mit Unjerm Pasf und Pavillon 
verjehene Schiffe in Englischen Hafen anfommen und jein, Unſers Refi- 
denten, Vorjprache und Afsistenz bedürfen, jo hat Er ihnen damit an 
Hand zu gehen und fich bei der Admiralität und wo es jonjten dienlich, 
fleißig angelegen fein zu laßen, daß denenjelben alle Freundſchaft und 
guter Wille erwieſen, und fie Unſeren und anderer Puisfancen Unter: 
thanen, in Handel und Wandel, auc) abjonderlich mit Entrichtung der 
Droits d’entree et de sortie gleich tractiret werden. 

pp. 

Gegeben Cölln an der Spree, den 18.28. Martij 1684. 


1684, 
18. April. 


218 


Wr. B8b, 


’ 


Ar. 886. 


Deben-Inftruktion für den Bof- und Tegationsrath 


Johann Beßer am Kal. Engliſchen Bofe. 
om 8./18. April 1684. 
R. XI. 73. conv. 9. 


Wornach Unjer, von Gottes Gnaden, Friderich Wilhelms, Mark» 


grafen zu Brandenburg, des heil. Röm. Reichs Erz-Cämmerers und 
Ehurfürjten, in Preußen, zu Magdeburg, Jülich, Cleve, Berge, Stettin, 
Pommern p. Herzogen p. Hof- und Legations-Rath, Johann Beßer, bei 
jeiner Schifunge in Engeland ſich gleichergeitalt zu achten. 


1. 


tv 


Demnad Wir Uns jonderlich angelegen jein laßen, die Commercia 
in Unjeren Landen, und mit frembden Nationen, iemehr und mehr 
in Gang und Ufnehmen zu bringen, jo hat Unjer Resident Beher 
bei jeiner Anwejenheit in Engeland dieienige Puncta, welche Wir 
desfals feiner Instruction inferiren laßen, fleißig zu beachten und 
an jich nichts erwinden zu laßen, was zu Effeetuirung deien, jo 
Wir ihm darin anbefohlen, dienlich jein fan. Und weilen Uns 
befand, daß 


. Zu Zeiten des Protectoris Cromwels in Engeland, fraft eines ge: 


wißen bei dem Parlament damalen promulgireten Gejeges allen 
auswertigen Nationen verboten worden, mit feinen Schiffen in 
England zu fommen, e3 jei den die Ladunge an eben den Orten 
und in eben den Landen gefallen und gewachjen, wojelbit das 
damit beladene Schiff erbauet ijt, jo hat jich Unſer Hof: und 
Legations-Rath mit Fleiß zu erfündigen, und Uns zu berichten, 
ob und wie weit ſolch Gejege anjego in den Englischen Hafen 
annoch observiret, oder, wie es jonjten mit andern Nationen deß— 
fals gehalten werde, damit Unjere commereijrende Unterthanen ich 
darnad) mögen richten, und Wir deshalb behörige VBerordnunge in 
Unjeren Handel:Städten machen fünnen, allermaßen den auch ge: 
dachter Unjer Rath p. unter der Hand und per tertium, zu son- 
diren laßen hat, wie es Ddiesfals auf allen Fall mit gedachten 
Unjern Unterthanen gehalten werden möchte, und, ob zu vermuthen, 
daß man denenjelben werde erlauben wollen, Gewächſe, jo in Unjern 
Landen gefallen, mit Schiffen, jo darin erbauet werden, in Enge: 
land zu bringen, welches dan vermuthlic) umb jo viel weniger 
wird difficultiret werden fönnen, weilen die Engeländer in Unſern 


Neben-nftruftion für den Hof- und Legationdrath Johaun Beher x. 219 


See-Städten mit allerhand Schiffen und Waaren indistincte ad- 
mittiret werden. 

. Nachdemmalen Wir auc) bis anhero nicht wenig Verlangen ges 
habt einige Englijche Commercianten und Manufacturiers in Unfern 
Landen auf: und anzunehmen, umb dadurch die Navigation und Hand: 
lung darinnen in mehrern Flor und Aufnehmen zu bringen, jo 
hat jich obged. Unjer Rath mit Fleiß zu informiren, was der 
iegige Commendant zu Bremen, William Waller deßwegen für 
Avances und Offerten gethan, und, was zwiſchen demjelben, Brand 
und Raule zu Bremen deswegen vorgefallen und abgeredet worden. 

Und, weilen num ged. Waller jelbjten gut gefunden, daß Wir 
iemand nach Engeland jenden, und durch denjelben alda die Sache 
zu Stande bringen laßen möchten, wozu Er gute Anweijung 
und Gelegenheit geben wolte, jo hat mehrged. Unjer Rath jeinen 
Weg auf Bremen zu nehmen, und, wan Er dajelbjt angefommen 
jein wird, iedoch in aller Stille und unter andern Vorwand 
ihm, dem Commendanten, zuzujprechen und mit Überreichunge bei- 
gehenden Creditifs ihm zu binterbringen, dag Wir von bemelten 
Raule umbjtändlich weren berichtet worden, was zwijchen ihnen 
beiden dieſer Sachen halber ferner passiret. Weilen Wir Uns nun 
jeinen Vorjchlag gefallen laßen, und refolviret hätten, ihn Unjern 
Rath, Bepern, noch London abzufenden, jo jolte Er dajelbjt in 
Qualität Unſers Residenten eine Zeitlang jich aufhalten und jich 
dabei angelegen jein laßen, diejenige in Engeland befindliche 
Familien, jo jich in Unjere Yande möchten retiriren wollen, dazu 
ferner zu animiren, und ihnen alle desfals verlangende Avantages 
anzutragen. Es wolte aber hiezu nöthig jein, daß er ihm, Unſerm 
Residenten, zu jolchem Ende eine deutliche jchriftliche und umb- 
Itändliche Instruction jeines Verhaltens ertheilen und ihm danebjt 
an jolche Leute Adresse verjchaffen möchte, deren er jich hierunter 
mit gutem Succefs gebrauchen fünte: 

Was nun gem. Waller ihm hierüber für Instruction und An- 
leitunge geben wird, davon hat Er Uns aus Bremen jofort Bericht 
abzujtatten, und wollen Wir ihm alsdan immediate auf Yondon 
gnädigiten Befehl ertheilen, wie weit Er derjelben in einem und 
andern nachzukommen. 

. Sonjten iſt Unjere gnädigite Meinung, daß Er allen denienigen 
Engeländern, bei welchen er einige Yujt verjpüren wird, jich in 
Unjere Lande zu begeben, oder, welche jonit Engeland zu ver: 
laffen umd ſich anders wohin zu wenden Willens je möchten, 


220 


Wr. 88b, 


die in gedachten Unjern Yanden befindliche herrliche Commoditäten 
zur Handlung, zu Waller und Lande, beſtens vorjtellen und ihnen 
dabei Verficherunge thun jolle, daß fie nicht allein darinnen einer 
durchgehenden und vollenfommenen Gewiſſensfreiheit geniehen, 
jondern auch Unſeren eigenen Unterthanen gleich geachtet, ja mit 
mehren Privilegijs und Freiheiten, als diejelbe von Uns begnadiget 
und alles dasienige, was zu ihrem Etablissement und Fortſetzung 
ihrer Nahrung und Gewerbes erfordert würde, ſich zu erfreuen 
haben jolten. Abjonderlich, und 


. Würde qut fein, wan einige der jfogenanten Inter-Loopers dahin 


persuadiret werden fonten, jich in Unjeren Yanden niederzulajlen 
und unter Umjerer Protection ihre Commercien fortzujegen; wozu 
jich den jolche Inter-Loopers aniego umb jo viel ehender resolviren 
dürften, weilen ihnen dem Berichte nach von dem Könige und 
deren Oft-Indifchen und anderen Compagnien in Engeland anjetzo 
härter als temalen zugejeget wird, ia gar verboten jein joll mit 
feinen Retour-Schiffe weiter in Engeland einzulaufen. Und hat 
ji) dannenhero gedachter Unjer Rath bei diefem Punet jolcher 
Umbjtände zu Reussirung Unſers Desseins bejtens zu nutz zu 
machen, unjere ie mehr und mehr ammwachjende Verfaſſung zur 
See und den glüdlichen Success Unjerer Africanijchen Compagnie 
an gehörigen Orten vorzuftellen, auch des Chevalier Wallers 
Gedanken und Vorjchläge darüber zu vernehmen und jich derjelben 
gejtalten Sachen nad) zu bedienen. 


. &8 wird aber vor alleu Dingen nötig fein, daß jich jolche Inter- 


Loopers, wan jie unter Unjerer Protection und Banniere ihre 
Commereien in Indien und jonjten führen wollen, in Unſeren 
Yanden jegen und etabliren, weilen leicht zu erachten, daß Uns 
ſonſt, und ſo lange fie ihr Domieilium in Engeland haben, jehr 
ichwer fallen würde wider den König und die Englische Compagnien 
jie zu protegiren. 


. Gleichwie aber mehrged. Unjer Rath Beher aus Unjers bis an: 


herigen Correspondenten in Engeland, Gaschons, Relationen erjehen 
haben wird, aus was Urjachen jolche Inter-Loopers bereit3 Diffi- 
eultät gemachet, aus Engeland jich weg: und in Unjere Yande zu 
begeben, aljo jtehet zwar zu verjuchen, ob ſie jich aniego und, 
da fie vorgedachter maßen gegenwertig mehr als vorhin verfolget 
und ihre Commereia ihnen faſt gar geleget werden, micht zu 
anderen Gedanfen kommen möchten. Auf allen Fall aber würden 


9. 


10. 


Neben nitruftion für den Hof- und Legationsrath Johann Beer x. 221 


Wir Uns auch damit vergnügen, warn es nur dahin gebracht 
werden fan, daß ged. Inter-Loopers zu Etablirung einer Oſt— 
Indiſchen Compagnie mit Uns coneurriren und fich auf die Weije 
dabei einlajjen und engagiren werden, wie Wir obged. Gaschon 
den 5. Novembr. 1683 weitläuftig und mit allen Umbjtänden 
reseribiren lajjen, wovon ich ged. Unfer Rath gründlich zu in- 
formiren, und wie weit ers damit bringen wird, Uns fleißig und 
umbſtändlich zu berichten hat. 


. Alldieweilen aber diejes alles Sachen find, welche mit jonderbarer 


Circumspection und Behutjamfeit tractiret werden müſſen, und 
wobei vor allen Dingen dahin zu jehen, daß diejelbe nicht vor 
der Zeit Eclatiren und dadurch nicht allein gänzlich zurüdgehen, 
jondern denen Interessenten viel Ungelegenheit zugezogen werden 
möge, jo hat Er, Beßer, mit allem Fleiße diejelbe zu me&nagiren, 
und jowohl für jich alles in geheim zu halten, als auch jich wohl 
fürzujehen, was für Yeute Er darunter gebrauchen und emploijren 
wird. 


Schließlich weren Wir auch wohl nicht abgeneigt, mit Ihrer 
Kön. Mayt. in Engeland nach dem Exempel anderer Nationen, 
und Puissancen einen gewißen und bejtändigen Traité de 
Marine et de Commerce aufzurichten, und alle bei der Schiffahrt 
und Handlung zwijchen denen töniglichen und Unſeren Unterthanen 
vorfallende Dinge reeiproce dadurch zu reguliren, und hat mehr: 
ged. Unjer Rath bei Gelegenheit discursive und gleichjam von ſich 
jelbjt bei denen Ministris, auch woll occasionaliter bei dem Duc 
de Jorck, oder wer jonjt negjt ihm bei der Admiralität die Ober: 
aufjicht führen wird, zu jondiren, ob man hierzu einige Luſt und 
Disposition haben möchte; auf welchen Fall Wir ihn desfals mit 
näherer und partieulier Instruction und Vollmacht deswegen ver: 
jehen wollen. 


Und weilen Wir mit jonderbarem Berlangen erwarten werden, 
wie etwan diefe Sachen laufen, und, was Er Unjer Rath bei 
jeiner Ankunft nach London dabei für Apparenz zu gutem Succes 
finden werde, jo joll Er davon und allem übrigen mit allen 
Bojten, iedoch in separaten Relationen oder Postscriptis zu Unter: 
jcheidunge der Materien fleißig referiren, und wan jeine Negociation 
zu Ende gefommen jein wird, dieje Neben-Instruction in Originali 
nicht weniger als alle übrige Acta ad Archivum gebührend zurüd- 
geben. 


222 Nr. 89, 


Urkundlich haben Wir diefe Neben-Instruction eigenhändig unter: 
ichrieben, und mit Unſerm Churfürjtl. Infiegel bedrüden laſſen. So ge 
ichehen zu Potitam, den 8./18. April 1684. 

(L. $.) 


1684. Nr. 89, 
— „Contrart mit den Capuriers 
m Mamfort, Aırada und Tarrarary getröoffen.“ 


Don 12, Mai 1684.' 
R. 65. 12. und 60. 


Nachdem S. Churfl. Durchl. zu Brandenburg pp. Unſer Gnädigjter 
Herr aus jonderbaren Gnaden bewogen worden, unter deſſen hohen Schuß 
und Protection zu nehmen die Mohren, wohnende unter dem Berge 
Mamfort gelegen bei der Capo Tres Puntas, und zu dem Ende dajelbjt 
eine Feſtung aufrichten laſſen wollen, zu mehrer Beichirmung der Capueiren 
und ihrer untergebenen Mobren wider alle ihre Feinde. So verbinden 
jich hiemit nochmalen vorgemelte Capuciren von Mamfort, nicht allein 
alle vorhergehende Contracte, welche in dem hohen Namen Seiner Churfl. 
Durchl. gemachet, und von ihnen Capueiren unterzeichnet, unverbrüchlich 
zu halten, mit Auflegung ihres Guts und Bluts fich unter feine andere 
Herrichaft zu begeben, noch in feine fremde Handlung einzulajjen, ohne 
Wiſſen und Willen derjelben, welche Ihro Churfl. Durchl. hierherichiden 
werden zu Commandanten, und mit ihnen die Handlung zu treiben, feine 
Rebellions wider Ihro Churfl. Durchl. und Dero hergeſchickte Leute ans 
fangen, jondern mit allem dem zufrieden jein wollen, jo wie es Ihro 
Churfl. Durchl. in Gnaden verordnen werden. Zu dem Ende haben 
jich die vorgedachte Capuciers bei uns und den gegenwärtigen Comman— 
danten Ddiejes Orts angegeben und anerboten, einen aus ihrem Mittel 
an ©. Churfl. Durchl. zu Brandenburg abzujchiden, der alle diejelbe 
Contracten, die von ihnen vorhergehends unterzeichnet, nochmalen con: 
firmiven und befräftigen jollte, mit völliger Übergebung ihrer Jurisdietion, 
welche dependiren an dem Berge und Feſtung Mamfort und beiliegenden 
Landen. Wie dann imgleichen die Capucirer von Accada und Taccarary 





ı Diejer Vertrag findet fi aud in holländiſcher Überfegung bei den Alten. 
Aus dem Ütteite des Sekretärs der Afritanifchen Kompagnie, d. d. Emden, den 13. März 
1691, dajelbjt geht hervor, dab das Original damals in Emden aufbewahrt war. 
Dafjelbe bejagt das mehrfach beregte Verzeichnif des Embdener Stadtardivs mit dem 
Zuſatze, dab das Original „auf Pergament‘ geſchrieben war, 


Contract mit den Gapuciers zu Mamfort, Accada und Taccarany. 223 


hiernebſt mit unterjchrieben, mit ihrem gewöhnlichen Zeichen befräftiget, 
jich ergebende unter Ihrer Churfl. Durchl. Protection, mit allen vorher: 
gehenden Conditionen, wie hieneben gemeldet, frei aus befennen, fie 
gegenwärtig feiner Herrichaft, als alleine Ihrer Churfl. Durchl. Subject 
oder Unterthan, jondern ein freies Volf, wollen auch unverbrüchlich bei 
Auffegung ihres Guts und Bluts ich niemalen begeben von Ihrer 
Ehurfl. Durchl. zu Brandenburg, Tondern allen denenjelben, die gegen- 
wärtig und fünftig im hohen Namen Ihrer Ehurfl. Durchl. hierher zu 
ihnen gejchicdet werden, gehorfam, treu und unterthan zu jein. Weßwegen 
wir Capneiren dann nochmals biemit alle unterjchreiben und unjern Ab- 
gejandten Jancken an Ihre Churfl. Durchl. abſchicken, diejes ſelbſt zu 
behändigen, bittende Ihre Churfl. Durchl. unterthänigit uns ferner unter 
Dero hohen Schug und Hulde anzunehmen. 

Datum Groß-Friderichsburg auf dem Berge Mamfort, den 
12. May 1684. 

Unterzeichnet von 28 Capueiren zu Mamfort (Agata, Bombaree, 
Attee, Zahun, Aussij, Ammon, Ettua, Sessee, Ona, Eginee, Panni, Manna, 
Apani, Boa, Agini, Oppani, Abraham, Tee, Ammum, Agguree, Kruh, 
Accomma, Jancke, Appeti, Marcuh, Avoh, Appaptinga, Atrogo); 26 Capu- 
eiren zu Accada (Jancke, Coaja, Appannee, Kesang, Agebu, Janke, 
Attaba, Essan, Manni, Joackeseri, Poma, Dohua, Apparu, Badu, Am- 
maucon, Cannia, Agebupalia, Bowa, Dia, Aderoh, Boan, Mutu, Mfuma, 
Agatur, Biree, Boja); 16 Capuciren zu Taccarary (Apoh, Anjun, Jucka, 
Kockoh, Boacen, Curreca, Jackee, Junga, Decci, Bennée, Nabbah, 
Addubah, Ferree, Atjabuh, Archiah, Addee); 16 Capueiren zu Tres 
Puntas (Annabah, Assienni, Casso, Angoge, Jancke, Ammande, Egur6e, 
Ganga, Focka, Gableree, Ehinja, Lomma, Agebuh, Hoja, Cubi, Jema), 
und durch den Churfürtl. Brandenb. Afrifanifchen Compagnie -Fiscal 
Daniel Gerhard Reinermann dahin beglaubigt, daß die betreffenden Capu- 
eirer, aus eigenem Antriebe, ohne Bejtechung, diefes Schriftitüd in Gegen- 
wart des Commandanten Dilliger und jämmtlicher Officiere mit ihren 
Charakteren verjehen haben. 


1684. 


3. Juni. 


224 Nr. M. 


Ar. 90. 

Bellallung für Baro Burchard Freiheren von Gödens 
zum Präfiventen der afrikanilchen Rompagnie. 
Dom 3. Duni 1684, 

R.9. O. 6. a. 1. 


Wir, Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf und Chur— 
fürſt zu Brandenburg, tot. tit., thuen fund und fügen hiemit männiglich 
in Gnaden zu vernehmen: 

Demnach in dem bei Unſerer Africanischen Compagnie aufgerichteten 
Reglement Art. 5 abjonderlich verjehen worden, daß zu Gouvernirung 
jolcher Compagnie ein gewifjes Collegium von Praesident, Vice-Praesident 
und Bewinthaber in der Stadt Enden formiret, auch jolcher Praesident 
von Uns benannt und erwählt werden joll, und dann demzufolge nicht 
allein jolch Collegium bereitS vor einiger Zeit in ged. Stadt Emden 
angerichtet, jondern aucd) von dem wohlgeborenen Unjerm p. Dodo Frei— 
herrn von Knyphauſen pp. das Directorium dabei geführet worden, Wir 
aber dejjelben anjego bei Unferer hohen Perjon und Geheimen Rath zu 
denen ihm dabei aufgetragenen zimblich weitläufigen Verrichtungen be— 
nöthigt jein und ihn deßhalb zu Uns anhero erfordert, daß Wir dannenhero 
bewogen worden, den wohlgeborenen Unjern bejonders lieben Haro 
Burchardt Freiherrn von Gödens wegen jeiner Uns befannten jonderbaren 
Dexterität und zu ihm tragenden gnädigjten Confidenz und Vertrauens 
auch aus anderen bewegenden Urjachen an ged. Unjeres Geheimen Rath 
Stelle zum Praesidenten bei ged. Compagnie in Gnaden zu verordnen 
und anzunehmen, thuen das auch, bejtellen und verordnen gedachten Freih. 
von Gödens zum Praesidenten des in Emden &tablirten Collegii der 
Bewinthaber bei Unſerer Africanischen Compagnie hiemit dergejtalt und 
aljo, daß er nicht allein insgemein Uns und Unſerem Churfürjtl. Haufe 
mit unterthänigjter Devotion beigethan, jondern auch in specie jchuldig 
fein joll, vorgedachtem Collegio in Qualitaet eines Praesidenten treulich 
vorzujtehen, Unjer und der Compagnie Beſtes zu willen und zu befördern, 
Schaden und Nachtheil aber äußerſtem Vermögen nach zu fehren umd 
abzuwenden, jo oft bei dem Collegio etwas wichtiges zu überlegen vor- 
fället, jolches zu Umbfrage zu bringen, die Vota zu colligiren und den 
Schluß secundum majora zu machen, auf alles dasjenige, was bei der 
Compagnie vorgehet oder zu dero Beſten vorgenommen werden muß, 
imgleichen auf die dabei bejtellete Bediente fleißig Acht zu haben, die 


Edift wegen Oftroyirung einer oftindifchen Kompagnie. 295 


von Unjerem Octroy tependirenden und Uns bei diefer Compagnie zu: 
jtehenden Jura und Befugniſſe gebührend zu respieijren und in genere 
alles dasjenige zu thuen und zu verrichten, was einem gejchiedten und 
treufleißigen Praesidenten bei diefer Compagnie nad) Anleitung des an- 
geregten Reglements, Octroys und anderer dabei gemacheten und ihm 
befanten Verfaſſungen zuftehet, eignet und gebühret. 

Für jolche jeine unterthänigjte Bemühung wollen Wir ihm nicht 
allein bei begebenden Fällen Unjere ihm zutragende Churfürjtl. Hulde 
und Gnade würflich zu erkennen geben, jondern auch es dahin richten, 
daß ihm die in dem Reglement Art. 16 determinirte gedoppelte Gage 
ad 200 Ducaten von dem bei der Compagnie bejtelten Cassirer jährlich 
gezahlt werden jolle. 

Dafern ihm auch diejer jeiner Berrichtungen halber von Jemand, 
wer der auch jei, und in speeie von der Fürſtl. Ojtfriefiichen Regierung 
eimige Ungelegenheit zugefügt werden wollte, jo wollen Wir Uns jeiner 
darwider ernitlich annehmen und ihn wider alle dergl. Zundthigungen 
mit Nachtruck jchügen und jchadlos halten. 

Dejjen zu Urfunt p. Zo Geben Potstam, den 3. Juny 1684. 


Ar. 91. 
Edikt wegen Oktroyirung einer oflindilcen Rompaanite. 
Dom 10. Iuli 1684.' 


Nous Frederic Guillaume, par la gräce de Dieu Margrave de 
Brandebourg, Premier Eleeteur du Saint-Empıre, Duc de Prufse, Magde- 
bourg, Julliers, Cleves, Bergue, Stetin et Pomeranie, des Cassubes et 
Vandales, comıne aufsy de Urossen et Jaegerndorf (Silesie), Bourgrave 
de Nurnberg, prince de Halberstadt, Minden et Camin, Comte de la 
Marche et Ravensberg, Seigneur de Ravenstein, Lauenbourg et Bu- 
tow, ete. Faisons scavoir et donnons & connoistre A tous ceux qui ces 
presentes verront que le sieur Jean Tavernier, chevalier, baron d’Aubonne, 
estant venu en nostre cour et nous ayant fait des propositions pour 
l'etablifsement d’une Compagnie sur les grandes Indes, nous les 
avons agréées et (avons) fait exposer en ce memoire les conditions 

* Gedrudt nad) Joret, Jean-Baptiste Tavernier, Ecuyer, Baron d'Aubonne. 
Chambelan du Grand Eleeteur, Paris 1886, p. 331 suiv. Diejer hat zu Wir eine 
Abichrift des obigen Patents aufgefunden; im Kgl. Geh. Staatsarchiv war bisher nichts 
davon zu ermitteln. 

Brandenburg» Preußens Kolonialpolitik. 11, 15 


1684, 
10, Juli. 


226 Nr. 91, 


que nous accordons à ceux qui voudront entrer dans la dite Compagnie 
et fournir de l’argent pour en faire le négoce. 


I. En premier lieu, nous promettons de donner & cette Compagnie 
notre octroy, pavillon, et toute sorte de protection, afin qu'elle puifse 
moyennant cela s’aller establir sur la coste des Indes et y faire le 
commerce, à l’exemple des Hollandais et autres nations, et en cas 
que la dite Compagnie soit endommagee ou troublee lä-dedans, soit 
en Asie ou en Europe. nous promettons de la maintenir par des 
reprösailles et autres voies convenables, de möme que nous ferions si 
on avoit fait insulte ä nos propres sujets. 


II. Il sera permis d’entrer dans cette Compagnie ä des personnes 
de toutes sortes de nations, lesquelles jouiront @galement aufsy bien 
des droits et privilöges que nous accordons à la dite Compagnie que 
du gain et profit qui s’y fera. 

III. La somme pour laquelle on y voudra entrer sera assignee 
sur l’une des chambres d’Hambourg ou Emden, et les interefses auront 
toute la liberte de disposer de leurs fonds en argent ou vaifseaux, 
effets et marchandises, comme ils jugeront & propos. 


IV. Ils feront administrer le tout par des directeurs et officiers 
tels qu’il leur plaira et suivant le reglement dont ils conviendront pour 
cela entre eux. 


V. Le partage du profit sera fait, ä proportion des sommes que 
chacun y aura ınis, toutes les fois que les interefses le trouveront 
bon; parmy lesquels interefses neantmoins personne ne pourra pretendre 
à la fonction du direeteur de la Compagnie, ny avoir voix parmi eux, 
à moins que d'y estre entre pour une somme que quatre mille escus. 

VI. Pour mettre ce negoce en train et pour en faciliter les com- 
mencemens, nous fournirons pour le premier voyage que la Compagnie 
fera faire vers les Indes nostre fregate „Charles Second“, que nous 
avons à Hambourg, en tel estat que le dit vaifseau se trouve presente- 
ment et avec le canon qui est defsus, sans en prötendre aucune retri- 
bution de la dite Compagnie. 

VII. Nous luy presterons de mesme pour ce voyage deux pataches 
de quinze à seize pieces de canon, comme aufsy cent soldats et (x) 
grenadiers ä nostre paye, sans que la Compagnie en soit chargee 
aucunement. 

VII. Pour obtenir du Grand Mogol la libert de commerce dans 
ses Estats etc. particuliörement celle de faire une loge à Seurat, nous 
fournirons (x) mortiers, bombes, grenades, pots à feu, dont on fera 


Edikt wegen Oftroyirung einer oſtindiſchen Kompagnie. 2237 


present au Grand Mogol, ä condition neantmoins que les contre-presens 
de ce prince soient et demeurent ä nous privativement. 

IX. Le susdit sieur Tavernier aura soin de disposer et fournir 
une somme de quarante mille escus pour les frais de l’equipage, mar- 
chandises et charge des vailseaux qu’il faudra pour ce premier voyage. 

X. Les provisions de bouche, payement des matelots, officiers, 
directeurs et sous-directeurs de la Compagnie et autres frais semblables, 
se feront de mesme aux depens de la Compagnie, sans que nous soyons 
obliges d’y fournir quoy que ce soit. 

XI. Le premier voyage estant fait et finy par un heureux retour, 
nous entrerons pour la valeur des trois vailseaux susdits dans la Com- 
pagnie et ferons consigner’ le capital de cette somme sur la chambre 
d’Emden, avec promefse d’y obtenir, du magistrat de la ville, exemption 
et affranchifsement entier des droits d’entree pour le premier retour, 
et ensuite, pour tout le temps que cet octroy durera, une taxe des 
droits et pilotages au plein contentement des interefses. 

XII. Le present octroy sera pour vingt ans pendant lesquels la 
Compagnie, pour reconnaifsance de la protection que nous luy donne- 
rons nous fournira, eing pour cent du gain qui se trouvera estre fait 
à chaque retour, sans neantmoins que les deux premieres anndes, nous 
pretendions d’y partieiper en aucune maniere, 

XIII. Tous ceux qui voudront, aux conditions marqu6es ey-defsus 
entrer en cette Compagnie se pourront adresser à notre admiraute de 
Berlin et luy signifier leur nom et la somme pour laquelle il leur 
plaira de s'y interefser et prendre part aux avantages que nous venons 
de leur offrir. 

En foy de quoy nous avons sign& les presentes de nostre main 
et y avons fait apposer le scel de nos armes. 

Fait à Cologne sur la Spree, le 10 juillet 1684. 

(Sign6): Frederic-Guillaume. (eleeteur.) 

(Et scell€ du grand sceau en cire rouge.) 


15* 


228 Nr. 92. 


1684. Ar. 92, 
u Marine-Etat. 
Dom 18. Juli 1684.' 
R. 65. 10. 


Wir Frideric) Wilhelm von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden- 
burg pp. (tot. tit.) 

Geben hiemit jedermänniglich, denen es zu wiſſen nöthig, in Gnaden 
zu vernehmen: Demnach Wir gnädigit entſchloſſen jein Unſeren Estat de 
Marine auf einen gewilfen Fuß zu richten, damit Wir willen fünnen, 
was Wir ſowohl an Schiffen, als auch an Yeuten, es jei zu Emden, 
zu Königsberg, als auch allhier, haben, um Uns derjelben bei allen Be: 
gebenheiten nach Unſerem Gutfinden zu bedienen; als verordnen Wir 
biemit, daß erjtlich bei der Berlinischen Cammer nachfolgende Perjonen 
mit dem ihnen zugejchriebenen Gehalt unterhalten werden jollen. 

Sn Berlin, 
Der General-Direetor Raule. Soll monatlich an 


Tractament:Geld haben . . » 2 400 Rthl. 
Der Rath und Commercien-secretarius Heinrich 
von Portz . . . ae 50 „ 
Der Ober-Commiss, Jan Bam En 6, 
Der Fiscal Schnitlr. . . . 2.2. 2 „ 
Der Commiss, ten Hooft . . . . Ep BB: 
30 Gemeine Matrojen mit dem Koſtgeld 
a7 Rthl. Monat . . . 210 „ 
Unterhaltung der Bimmerwerftö« ud Werfmeifter 100 
870 AITTE 
ferner 
Bei der Königsbergiſchen Cammer * “ befinden: 
Admiralitätsrath Lucas Scholten . . . 40 Rthl. 
Admir. Rath Cleffimnan . . 2 2 2 22. 40 „ 
Vice-Commandeur Jacob Raule . . . .. 40 „ 
Schiffs.Capit. Martin Selling. . . . 30 „ 
Equipage Meijter Franz de Lauge . . . . 259 
Protocollist und Buchhalter Ackersloth . . . 16 „ 


Unterhaltung der Zimmerwerfts: und Werfmeiiter 100  „ 


ı Bereits veröffentlicht in „Brandenburg: Preußen auf der Weſtküſte von Afrika,“ 
S. 79 fj., jedoch fehlerhaft. 


Marine- Etat. 299 


Transport 291 Rthl. 


Ein Blodmader -. » » > 2 2 2 20. 15 „ 
30 Mateien - » 2: 2 2 2 2 2210 „ 
Capitain de Glereau . . . 2 2 2 20. 40 „ 
Commissarius Spengler . . . — 830 
Unterhaltung der Preußiſchen Schiffe — 40 „ 
626 Rthl. 
Drittens 
Sollen in Emden unterhalten werden: 
Admiralitäts Rath Schinkel . . . 2... 17 Rthl. 
Admir. Rath Leonhard von Grinsveen . . . 80 „ 
Admir. Rath und Fiscal Cüfelar . . . . 50° „ 
Equipagemeifter Hoest . . 2 2 2 2.0. 10 „ 
See Capit. Cornelis Reers . . . 2.2... 3 „ 
See Capit. Martin Fernando . . . 2... 30 „ 
See Capit. Jean le Sae . . 2 22.2. 30 „ 
See Capit. Claes Sibrands . . . ; 30  „ 
Marine Commendant und Major du Moulin ; 60, 
Marine Capit. de Gissay . 2. 2 2 200. DO 
Lacher A ie 0 „ 
LOWER“ ou er DD ; 
4 Lieutenants . . 2 2 ern nn DB ig 
dk: SSEHDEUDE: * u. 3 u re za 60, 
Commiss. Freytag . . ne a N, u 
Für euer und Licht auf Grietsiel ze 35 „ 
Briefporto, aus und nad) Ojtfriesland und Hall 12 „ 
Prevost zu Grietsil . . . . . u Br. 
Stedennedt . . . u ——— 3 
260 Gemeine & 3 Rthl. — 780 , 


140 Gemeine, ſo aus den Regimentern vermdge 
Unſerer desfals ergangenen Verordnung und 
Diſtribution bezahlet werden ſollen 

Schiffer und Steuermann, 


Claes Bording . . . : 2 2 2 2 20. 16 „ 
Claas: Dissen: 2-5: 0 en ar 10. ; 
Lorentz Boom 2 16 „ 
Jasper Corneli. an Im 16... 
Jesse Mansfelld . . . . nee 16 „ 
Noch 7 in Emden angurechnen eat SE 


„60 gemeine Matroſen. 420 „ 


230 Nr. M. 
— 2041 Rthl. 





Unterhaltung der Schiffe . .. eine ER 
Admiralitäts-Haus und Zimmerwerft 
Sa. 2281 Rthl. 
Berlin. % 370 „ 
Summa {X Königsberg . . . 6% „ 
Emden . . „2... 281 „ 
ingefambt monatlich . . . . 3777 Rthl. 
und in 12 Monaten . . . . 12 
7554 Reh. 
3777 J 
45324 Rihl. 


Würden alſo plus minus jährlich 9000 Rthl. überſchießen. 
Belangend die Schiffe, ſo wollen Wir bei der Königsbergischen 
Cammer an eigenen Schiffen haben und halten, 


Dorothea mit. . . . . .. 40 Stüden Canons 

1 neue Schnaue . . . . 8 A 

1 neuen boeijer,? der auc) zum Kriege und zur Noth 14 Stüden 
führen fann. 


Dabeneben läjjet Unjer General Director Raule von feinen eigenen 
Schiffen alda hafenen, 


Das Einhorn mit . . . . 12 Stüden Cannon 
Prinz Ludwig . . ...2.10 B " 
Falke mit . 4, " 
Jean Baptista 4 e " 
Maria er Da —— 4 — 
Spandau . . 2 2 200. 4 5 " 
2 Jagten 4 " ‚ 
Item, Unjere große Jagt mit — — 
96 " n 


Bei der Emdischen Cammer jollen von Unferen eigenen Schiffen 
gehalten werden, 
Friderich Wilhelm zu Bferde . 50 Stüden Cannon 
Carolus Seeundus, Unjer Shift 50. a 


Chur-Priinz . . 2. .2..2.2.86 ’ R 
Der hd . . 2:22. 20 n 
1 große SUR 7: 0-5 WO. 6 
I neue Schnaue - . . . . —A 





! boeijer, holl.; ein leichtes, ſchnell ſegelndes Schiff. 


Marine» Etat. 231 


Transport 172 Stüden Cannon 
1 Brenner 6 
178 
Dazu läſſet Unſer General Director Raule von ſeinen Schiffen 
alda hafenen, 


" 


Den Rothen Löwen, mit . . 20. Stüden Cannon 
Berlin mt . . 2.2.0.0. 14 ; " 
Princesse Maria, mt . . . 12 A e 
I neue Schnaue „ ... Bi 5 R 
1 dito ® re ee 6 n n 
1 große lt on — „ ” 
1 dito " n . — J " 
1 Sagt „ ch 4 
62 240 


Und, weilen die Schiffe, welche Wir als Unſere eigene angeſetzet, 
noch zur Zeit Unſerem General Directori Raule zugehören, jo wollen 
Wir jelbige durch verjtändige Leute taxiren lajjen, und fie alddann auf 
billige Conditiones von ihm erfaufen: von denjenigen Schiffen aber, welche 
er als jeine eigene hinzuzufügen verjprochen, hat er nichts abjonderlic) 
zu praetendiren. 

Was nun die Herbeifchaffung der Gelder, jo Wir zu Unjerem Estat 
de Marine vorjebo effectiret haben wollen, anbetrifft, jo jollen vorerſt 
dabei verbleiben der bis jetzo dazu destinirter jährlicher Fundus von 
38600 thl., als 24000 Rthl. aus Unſeren Preußiſchen Zöllen, in guten 
gangbaren Dritteln, und 14600 Rthl. aus Unjerer Krieges-Cassa: Und 
weilen die Guarnison zu Grietsiel jego auf dem Estat de Marine gebracht 
it, jo jollen die 15000 Rthl., jo jährlich von den Oftfriefifchen Ständen 
erleget werden, auch dahin verwandt und gewidmet jein, dergeitalt, dat 
der jeßige Fundus fixus ijt 53600 Rthl. 

Hievon abgezogen die ob=specificirten 45 324 Nthl. Ausgaben, 
würden plus minus jährlich verbleiben 9000 Rthl., welcher Überſchuß 
zu Bezahlung der obbenannten Schiffe jo von Unjerem p. Raule er: 
faufet werden, angewandt, auc) von Uns überdem noch einige andere 
Mittel zum Fundo der Marine geleget und gewidmet werden jollen, damit 
diejes nöthige und mügliche Werk mehr und mehr zunchme, auch vor: 
mentionirte Schiffe deſto prompter bezahlet werden fünnen. Wornad) 
jich ſowohl Unfere zur Marine verordnete Näthe, als auch jedermänniglic), 
unterthänigit zu. achten. Urfundlich p. Geben zu Potſtam, den 18. Juli) 1684. 

(gez.) Friderich Wilhelm. 


1684, 
b, Scptbr. 


232 Nr. 93. 


Ur. 9. 
„Accord wiſchen Sr. Chf. PL. zu Brandenburg 
und der Stadt Emden wegen einer Compagnie de Marine, 
eines Admiralitätscollegns und einer oſtind. Compagnie.“ 


Vom 5. September 1684.' 
(Original im Emdener Stadtardhiv, Nr. 245.) 
R. 65. 10. 


Wir, Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden- 
burg, des Heil. Röm. Reichs Erz-Cämmerer und Churfürjt in Preussen, 
zu Magdeburg, Jülich, Eleve, Berge, Stettin, Pommern, der Gajjuben und 
Wenden, auch in Schlefien, zu Crofjen und Jägerndorf Herzog, Burg: 
graf zu Nürnberg, Fürſt zu Halberjtadt, Minden und Camin, Graf 
zu der Mark und Wavensberg, Herr zu Navenjtein und der Yande 
Lauenburg und Bütow urfunden und befennen hiemit für jedermänniglich: 

Demnach) es die unumgängliche Nothdurft erfordert, bei Unſerer 
nacher Emden in Oftfriesland transferirten Africanischen Handlung behuf 
der Dabei requirirten Convoyen eine gewijie Compagnie de Marine in 
gedachter Stadt Emden aufzurichten, und dann jolchemnach ſowohl diejer: 
wegen, als auch über verschiedene andere die Oſtfrieſiſchen Commercien 
betreffende Dinge zwijchen Unjerem in Ojtfriesland bejtellten Kriegs— 
Commissario Sebastiano Freitag zu einer, und dem Stadt-Syndico zu 
Emden Franz Heinrich Stoschio andererjeits, fraft des darüber habenden 
Gewalts, Handlung gepflogen und ein jicherer Recess in mehrermelter 
Stadt Emden den 5ten jüngjt verwichenen Monats Septembris ge: 
jchlojfen und unterjchrieben worden, welcher von Wort zu Wort aljo 
lautet: 

Kund und zu wiſſen jei hiermit: Nachdem der Durchlauchtigite 
Fürſt und Herr, Herr Friderich Wilhelm Mtarfgraf zu Brandenburg, 
des Heil. Röm. Neichs Erz-Cämmerer und Churfürjt in Preußen, zu 
Magdeburg, Bülich, Eleve, Berge, Stettin, Pommern Herzog, als aus: 
jchreibender Fürſt des Wejtphältichen Kreiſes, wie auch wegen Dero in 
demjelben belegener verjchiedener Provincien und Lande, aus jonderbarer 
höchjtrühmlicher Bewegung die faſt ganz zerfallene Commercien bejagten 
Kreiſes aller Möglichkeit nach wieder aufzurichten, nicht allein Dero 
Africanische Compagnie in der, an dem Ostio Amasi in jelbigen Kreiſe 


Gedruckt bei Hofmeifter, a. a. D., 3.39 ff. und im Auszuge bei von Mörner, 
a. a. O., Nr. 273. 


Accord zwiihen Er. Chf. DI. zu Brandenburg und der Stadt Emden ꝛc. 233 


fitwirter Stadt Emden verleget, jondern auch) noch ferner gnädigſt ge: 
neigt jein eine Admiralität daſelbſt zu etabliren, wie auch eine Come 
pagnie auf Oft Indien mit der Zeit anzujtellen, daß demmach zu Er: 
reichung jolchen heilfamen Zweckes, um die bereitS angejtelleten und 
ferner anzujtellende importante Commereien mit deito bejieren Nachdrud 
zu unterjtügen, auch jonjten zu Befreiung der See und Verleihung der 
nothwendig erfordernden Convoyen nöthig erachtet, eine Compagnie de 
Marine in der Stadt Emden aufzurichten, inmaßen dann darüber und 
jonjt anderer die Commercien betreffender Sachen halber zwiſchen Sr. 
Churfürſtl. Durchl. Kriegs-Commissario in Oſtfriesland Sebastian Freitag 
auf gnädigſte Churfürjtl. Natificattion an einer, und denen Deputirten 
der Stadt Emden auf Natification des Magiftrats und Vierziger anderer 
Seiten, folgender Geſtalt conveniiret und geichloffen worden: 


1. Es joll fürerit Namens Präfident und Bewindhaber der Chur: 
brandenburgiichen Africanischen Compagnie in Emden eine Compagnie 
de Marine von hundert zehen Köpfen, unter einem Hauptmann, Yieute- 
nant, Fähndrich und anderen behörigen Officieren geworben und formiret 
werden. 

2. Deren Verpflegung und Zahlung S. Churfürtl. Durchl. durch 
gemelten Dero Striegs:Commissarium Freitag verfügen wollen. 

3. Wie denn ©. Churfürjtl. Durchl. auch diefe Compagnie ſowohl 
Officterer al3 gemeine Knechte aus Dero Truppen in Preußen oder 
anderen zu Hamburg und ſonſten anzunehmenden jeeerfahrenen Yeuten 
richten, und mit Dero hernach erwähnten Schiffen nacher Emden trans» 
portiren laſſen wollen. 


4. Und jollen diefelbe darauf bei ihrer "Ankunft zu Emden von 
Präfident und Bewindhabern Sr. Churfl. Dchlt. und bejagter Compagnie 
treu und hold jein, und in allen Occasionen zu Waſſer oder zur See 
Bräjident und Bewindhabern Commando pariren wollen und jollen. 


5. Damit aber auch Bürgermeifter und Rath derjelben Treu und 
Gehorſam genugjam verfichert jein mögen, jo jollen diejelbe über jolchen 
eritgemelten Eid auch A part einen Bürgereid ablegen, wohingegen ihnen 
dann auch das Bürger-Recht verehret jein joll; fie jollen auch wann 
jie in der Stadt jein, Bürger-Wachen thun, entweder unter den Quar— 
tieren, da jie wohnen oder bei Corporalichaften, nachdem e8 der Magiftrat 
nach Gelegenheit der Zeit gut finden, oder deswegen ein näher Negle- 
ment und Verordnung wird gemachet werden. Wann fie aber außer 
der Stadt jein, jind fie jowohl für jich als ihre Weiber und Dome- 
stiquen von der Wache befreiet. 


234 Nr. 98. 


6. Sie jollen auch en corps nicht assembliret noch zujammen= 
gezogen werden, als auf Ordre von Präfidenten und Bewindhabern der 
Ehur:Brandenburg. Africanifchen Compagnie auf bejchehene Notification 
an Bürgermeifter und Rath zu Erercir: und Mufterung oder zum Ge— 
brauch nach Inhalt dieſes Tractats. 


7. Da jie aber, wann jie in See-expeditionibus nicht begriffen, 
zu der, von Sr. Churfürftl. Durchl. übernommenen Maintenue der Oſt— 
friefiichen Yandjtänden in statu quo müſſen gebrauchet werden, jo jollen 
fie auf Begehren und Summation der Administratorum oder auf Ber: 
langen des Churbrandenburgiichen Commendanten über Dero Völker in 
Djtfriesland unter desjelben Commando auf bloße Notification an Bürger: 
meilter und Rath darzu unweigerlich auf'm platten Lande jich gebrauchen 
und außer der Stadt gelaſſen werden. 


8. Allermaßen Sr. Churfürjtl. Durchl. Bejagung auf Greetziehl, 
wie auch des Dftfriefischen Landes und Stadtgarnifon in Emden, ver: 
möge des mit denen Ständen gemachten Vergleichs nebjt vorgedachter 
Compagnie de Marine allemal de concert agiren und ſich einander die 
Hand bieten jollen. 


9. Ihr forum in eriminalibus und wann jie in militaribus oder 
jonjten peceiren (außerhalb geringen Verbrechen, welche zu Erhaltung 
geziemender Militärdisciplin von ihren vorgejegten Officirern in conti- 
nenti billig abgejtrafet und gebührend vemediiret werden) joll jowohl 
als in eivilibus, wann jie unter jich zu thun haben, für dem Präfident 
und Bewindhabern der Chur-Brandenburg. Africanijchen Compagnie jein. 
Wann fie aber andere Bürger, Einwohner oder Einfommene bejprechen 
wollen oder von demenjelben bejprochen werden, joll jolches in omnibus 
causis eivilibus für Bürgermetiter und Kath geichehen. 


10. Gleichwie auch S. EChurfürftl. Durchl. jchon hiebevorn ver: 
mittelit eines gewiſſen Traectats die Anlegung eines Magazins in Emden 
zur Verwahrung aller zur Ausrüjtung Dero Kriegesichiffen und dahin 
gehöriger Sachen im zweiten articulo repromissorum an Seiten der 
Stadt Emden zugejtanden worden, jo werden S. Churfürjtl. Durchl. 
nach und nad) einige von Dero Kriegsichiffen nacher Emden, jowohl 
zu Befreiung der See, als auch zu Behuf der Convoy auf Spanien. 
Portugal und die Levant transportiren lajien. 

11. Und obzwar S. Churfüritl. Durchl. den ordinair Unterhalt 
gedachter Dero Kriegsichiffe aus einem dazu dejtinirten eigenen Fonds 
verjchaffen lajlen, weil dannoch jothane Convoyers in See extraordinäre 


Accord zwiſchen Sr. Ehf. DI. zu Brandenburg und der Stadt Emden x. 235 


Spejen requiriren, jo joll von denen nad) objpecificirten Yanden gehenden 
und von dannen kommenden Waaren nach der davon A part formirenden 
Lifte das Convoy-Geld vor °, part von Sr. Churfürftl. Durchl. und 
vor !/; part von der Stadt Emden genojjen werden. 


12. Weil auch S. Churfürjtl. Durchl. bei Ddiejer Gelegenheit ein 
Admiralitäts- Collegium in Emden zu ejtabliren in Gnaden gejonnen, 
jo joll gedachte Admiralität mit und nebjt vormentionirtem Collegio 
der Africanischen Compagnie zugleich über gemelte Compagnie de Marine 
das Commando und Jurisdietion haben und folglich mit reguliren und 
ordonniren, wohin man fie zur See, es jei nach Africa oder joniten, 
gebrauchen wolle. 


13. Und wird man ferner auf Mittel und Wege bedacht jein, jo: 
thane Compagnie de Marine auf benöthigten all zu ſtärken, jedoch mit 
Vorwiſſen und Consens von Bürgermeister und Rath der Stadt Emden. 


14. Demnach auch S. Churfürjtl. Durchl. zu Aufrichtung einer 
Dftindischen Compagnie gnädigjt portiret jein, jo jein fie in Gnaden 
rejolviret die hierunter an einige Liebhaber in Hamburg ovfferirte Con- 
ditiones Dero Präjident und Bewindhabern der Africanischen Compagnie 
nebjt dem zu ejtablirenden Collegio der Admiralität aufzugeben und die: 
jelbige zu autorifiren, um jelbiges Werf und importanten Handel, da 
möglich, über furz oder lang, unter bejagten von Sr. Churfürjtl. Durchl. 
offerirten Conditionen, zum Stande und in den Schwang zu bringen, 
auch wo nicht die Praesidial- wenigjtens eine Neben: Cammer jothaner 
Oftindischen Compagnie in Emden aufzurichten. 


15. Damit aber auch S. Churfürftl. Durchl. bei Etablirung jo: 
thaner Oſtindiſchen Compagnie in Emden jchierfünftig nach exrpirirten 
‚sreijahren deſto mehr Avantage genießen mögen, jo joll die Zolllifte 
der Dftindiichen Waaren in der artic. 11 supra mentionirter Convoy- 
Liſte mit exprimiret und rejpective von Sr. Ehurfürjtl. Durchl. vor 
®/, part und von der Stadt Emden vor !/, part genojjen werden. 


16. Und weil jchließlich der Tractat wegen der Chur-Brandenburg. 
Africanischen Compagnie auf 30 Jahre eingerichtet, jo joll auch diejer 
gegenwärtiger Contract, es wäre denn, daß inzwiſchen ein anderes beider: 
ſeits rejpective gnädigit und unterthänigit beliebet würde, mit demjelben 
erpiriren. Urfundlich ift auf gnädigite Ratification Sr. Churfürjtl. Durchl. 
von Dero Striegs-Commissario Sebastian Freitag zu einer und Namens 
der Deputirten der Stadt Emden auf des Magiitrats und der Vierziger 
ebenmäßigen Ratification, welche von beiden Theilen innerhalb zwei 


236 Nr. 94. 


Monaten erfolgen joll, durch der Stadt Syndicum Franz Heinrich 
Stoschium zur anderen Seiten diefer Contract unterschrieben und bejiegelt. 
Emden den 5. Septembris 1684. 


(L. S.) Sebast. Freytag. 
(L. S.) Franz Heinrich Stoschius. 
Syndicus. 


Daß Wir jolchen Recess in allem jeinem Inhalt, Claujulen und 
Articuln gnädigjt ratificiret, approbiret und genehm gehalten haben, 
thun das auch hiermit bejter und beitändigiter Maßen und veriprechen 
bei Unjerem Ehurfürjtlichen Wort und Glauben, daß Wir allem dem, 
jo in jolchem Recess Unjererjeits versprochen worden, treulich und voll- 
fomlich nachfommen, mit allem Nachdrud darüber halten, feinesweges 
aber weder jelbjten noch durch andere darwider handeln oder handeln 
lajjen wollen. Zu deſſen Urkund unter Unjeres Sohns des Churprinzen 
eigenhändigen Unterjchrift und Unſerem vorgedrudten Infiegel. 

Gegeben zu Potstam, den 16. November 1684.' 

(gez.) Friderich. (L. S.) 


1684. 
29. Septör. Ur. 94. 
Sıhukbrief des Großen Kurfürſten 
für die Cabiliers von Rırada, Tarrarary und Tres Puntas 
nebſt deren Angehörigen. 
Dom 29. September 1684.° 
R. 65. 10. 


Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Marfgraf und Chur: 
fürjt zu Brandenburg pp. (tot. tit.) urfunden und befennen hiemit für 
jedermänniglich: 

Demnach die jämmtliche unter dem Berge Monfort in Africa woh— 
nende Capueirer und Regenten, imgleichen die Capucirer von Accida 
und Tacerara, wie auch die von Tres Pontos einen Ihres Mittels Na: 


' Die Ratififationsurfunde von Bürgermeifter und Rath der Stadt Emden üt 
datiert: Embden, den 7. Mai anno 1685, und gezeichnet: Jussu senatus speeiali 
Meinhard Friderieq. J. N. D. Reip. Embd. Secretarius, 

Bemerkt wird noch, dab Kurfürſt Friedrich ILL. den Vertrag, d. d. Köln, 
4./14. Mai 1688, ausdrücklich bejtätigt bat. R. 65. 14. 

»Links oben am Rande des Konzeptes fteht: „Der Titul muß ganz mit güldenen 
Buchſtaben auf Pergamen geichrieben werden.‘ 


Schugbrief des Großen Kurfürjten für die Cabifiers von Uccada x. 237 


mens Jancken an Uns abgejchidet und durch eine bejondere von dem: 
jelben präfentirte, auch von obgedachten Capucirern ingefammt unterzeich- 
nete Acte jich dahin verbunden, daß Sie und Ihre Angehörige nicht 
allein allen Eontracten, jo hiebevor in Unjerm Namen mit Ihnen ge 
machet worden, unverbrüchlich nachfommen, jondern auch Uns jtets 
subject und unterthänig jein, auch nie im einige fremde Handlung 
jich einlafjen oder unter anderer Botmäßigfeit und Herrjchaft als die 
Unſere jich begeben, jondern demjenigen, was Wir durch Unſere in 
Afriea habende Bediente und Officirer anordnen werden; jedesmal ge: 
bührend nachfommen wollen, daß Wir darauf nicht allein jolche Ihre 
unterthänigite freiwillige Offerte in Gnaden acceptiret, jondern Sie aud) 
in Unjern befondern Schuß, Protection und Vertretung auf und ans 
genommen haben, thuen das auch hiemit und fraft diejes offenen Briefes 
beiter und bejtändigiter mahen dergejtalt und aljo, daß obgedachte Ca- 
pucirer und Ihre ſämmtliche Angehörige unter Unjerm befonderm Schuß, 
Schirm und Proteetion jein und wider männiglich, jo Ihnen und denen 
Ihrigen an Yeib und Gut einigen Schaden und Ungelegenheit möchten 
zufügen wollen, kräftiglich protegiret und vertreten werden jollen, aller: 
maßen Wir Ihnen denn hiemit geloben und verjprechen, daß Wir in der: 
gleichen Fällen Ihnen wider Ihre Feinde umd Aggressores die jtarke 
Hand allemal bieten, unter Unjere Feſtung und Canon Ihnen ſichere 
Retraite verjtatten und jonjten in allen anderen begebenden Fällen auc) 
in specie in Handlung und Kaufmannjchaften Uns vor Sie nicht weniger 
als vor Unjere jelbfteigene Unterthanen mit allem Nachdrud interejjiren 
wollen, allermaßen Wir denn Unſerm Praesident und Bewindhabern der 
Africanischen Compagnie zu Emden, auch Unjern jegigen und künftigen 
Commendanten, Officwern und allen und jeden in Africa habenden Be: 
fehlshabern und Bedienten hiemit gnädigiten Befehl ertheilen jich hiernach 
gehorfamst zu achten, gedachter Capueirer in allen begebenden Fällen ſich 
gebührend anzunehmen und dasjenige, was Wir Ihnen Hiedurch ver: 
jprochen und zugejaget, Ihnen auf Ihr geziemendes Anjuchen jedesmal 
zu präjtiren und genießen zu laſſen. 

Urkundlich p. Geben Cölln an der Spree, den 29. September 1684. 


238 Nr. 95. 


1684. Ar. 9. 
1. Öltober. 
Reuer Marine-Etat. 
Dom 1. Oktober 1684. 
R. 65. 10. 


Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden: 
burg, des Heil. Nöm. Neichs Erz-Cämmerer und Churfürſt, in Preußen, 
zu Magdeburg, Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben 
und Wenden, auch in Schlefien, zu Großen und Jägerndorf Herzog, 
Burgaraf zu Nürnberg, Fürſt zu Halberitadt, Minden und Cammin, 
Graf zu der Marf und Ravensberg, Herr zu Ravenſtein und der Yande 
Yauenburg und Bütow p. 

Geben hiermit Jedermänniglich, denen es zu wißen nöthig, in Gnaden 
zu vernehmen: Demnach Wir gnädigſt entjchloßen fein, Unſern Estat der 
Marine auf einen reglirten Fuß zu richten, damit Wir wißen können, 
was Wir jo wohl an Schiffen, als auch an Yeuten, es ſei zu Königs: 
berg, Embden, allhier oder anderwärts haben, umb Uns Derjelben in 
allen Begebenheiten zu bedienen, als verordnen Wir hiemit, daß Unjere 
igige Miliz in Ojtfrießland succeessive von dannen abgezogen, umd an 
deren jtatt dajelbit eine oder zwei Marin-Compagien von 180 Gemeinen 
im Monat Majo gerichtet, imgleichen daß bei denen Berlinifchen und 
Königsbergifchen Admiralitäten, auch bei Unjerer Marine in Hamburg 
nachbejchriebene Bediente und Leute jo wohl der Einnahme als Ausgabe 
halber unterhalten, auch alles auf Maaß und Weije, wie hiernächjt folget, 
regliret werden joll. 

Anfänglich destiniren Wir zur monatlichen ordinair-Einnahme Unjerer 
Marine, wie folget. 


Rthit. Br. 
Aus dem Preußischen Zoll . 2 2 2 20202020. 2000 — 
Aus Oſtfrießland. . . .. . . ..130 — 


Anjtatt deren aus der Kriegs-Cassa zur Marine vorhin 
bezahlten monatl. 1200 Rthlr. joll diejelbe ein gleichmäßiges 
Quantum aus der Münze genießen, und davon 116 Rthlr. 
16 Gr. monatlich an Pensionen der Extraordinair-Admi- 
ralität in Oſtfrießland unter Berechnung Unjers Kriegs— 
Commissarij reitagen die übrigen 1083 Rthlr. 8 Gr. aber 
alhier zur Einnahme gejeget werden, nämlich 
Aus der Müne . » > 2 2 en nenn. 1083 8 


Neuer Makine- Etat. 239 


Rthlr. Gr. 

Transport 4383 8 

Aus den Boy-SalzSefällen . > 2 2 2 333 8 

Aus dem Preußifchen Pregeldam . . . 250 — 
Aus dem Preußischen Zoll zur Unterhaltung eines Marin- 

Predigers . . . —— 25 — 


Bumma beö monatl. Marin -Emfangs 4991 16 
Was von der Extraordinair-Einnahme, als den PBillaujchen Marin- 
PBadhäufern, Strafgeldern, Strandungen, Embdijchen Zoll, Verheur: auch 
Berfaufung der Schiffen successive einfommen möchte, jolches joll allemal 
in den Monaten und Jahren, da es einfomt, berechnet, und in Empfangs: 
Anjchlag gebracht werden. 
Folget von vorbejchriebenem Empfang die Ausgabe vor erit von 
dem Estat der Marin-Milice in Oſtfrießland, nach dem Fuß, wie diejelbe 
im bevorstehenden Majo joll gerichtet werden. 


Rtbhlr, Br. 

Du Moulin Commendanten Traetament . . . . . 30 — 

BBOEVER: 2 42 Dur. 6 — 

Obriſt Wachtm. Traetament . . 2 2 2 2222.20 — 

Servris. . . a a 4 — 

Commissarius Freitag, RN A N ia 9 30 — 

BEE: ne ee 4 — 

Ingenieur Schulz . . . ur 10 — 

Wachtmeijter Lieuten. auf Greetfüfi ERS ir 8 — 

BRRTIR 0... .% 1% 2 — 

Prevost an Tractament und Seris. . 2 2 2 0.2.. 5 — 

Steden Knecht Traetament und Servis . . 3 12 
4 Constapels, nämlid; 2 in Embden und 2 auf Greetſyhl 

Traetament . . 16 — 

Servis.. .. 4 — 

2 Capitains an Tractament und Servis.. 70 — 

2 Lieutenanẽ....... rn 34 — 

2 Fenrichs 28 — 


5 Sergeanten, als 3 in Embben Rn 2 PR Greetjyhi ad 
6 Rthlr. 10 Gr. Weil diejelben in Embden ſich Loge- 
ment verjchaffen müjjen, auch die Sergeanten unter 
den Staatifchen und Land-Völkern jo viel befommen 32 — 
2 — Corporals für Embden und — ad 
5 Rthlr. 6 Gr. . . . ; ; 10 12 
2 Fonriers BENBRIN. 10 12 
2 Capitains des armes ebnfaldE . . . 2 2.0. 10 12 


240 Nr. 95. 


Rthlr. Gr. 

Transport 338 — 

2 Mujter-Schreiber ad iddem . . 2 2 2 2 2. 10 12 

2 Feldſcherer imgleihen . . . ; 10 12 
5 — als 3 für Embden * 2 für Greetſyhi ad 

4 Rthlr. 6 Gr. . . . Er a te 21 6 


180 Gemeine, Jeder ad 3 Rihlr. 10 Gr. Weil ſie in 

Embden ihre Hausmiethe ſelbſt bezahlen, auch zur 

Marine mit doppelten und Leinwand, item Flinten und 

andern extraordinarie verſehen werden müßen . . 615 — 
Darzu für 10 Gefreite jeder 8 Gr. mehr, weil in Emden 

jo wohl unter den Staatischen als Yand-Völfern die 

Gefreite , Rthlr. mehr haben als die Gemeine, dero- 

wegen man zum Anfang jich etwas darnach richten muß 10 — 
5 Tambours, als 3 in Embden und 2 in Greetiyhl wie 


die Gemeine, jeder ad 3 Rthlr. 10 Gr. . . . 17 — 
3 Pfeifer, als 2 in Embden und 1 auf Greetjyhl, jeder 

ad 3 Rthl. 10 Gr . . . . 10 6 
Darzu für Feurung und u mit des roruigeber 

Traetement . . . ee er — ; 40 — 





Summa des Estats der Marin Milice 1072 12 | 


Unterdeßen, bis aus dem verhoffenden Überſchuß bei der Marin- 
Cassa oder anderwertigen Mitteln obbejchriebene Marin-Compagnie ge: 
richtet, und in Embden introdueiret werden fann, wollen Wir, daß an 
Statt der in diejem Estat ausgezogenen 180 Mariniers vorerjt und bis 
dahin nur 130 Gemeine Knechte mit zugehörigem Stab auf Greetſyhl 
nach Unjerer Verpflegungs-Ordonnance unterhalten werden jollen. 


Wie Wir dann deßfals einen Interims und Separat-Estat zu 
704 Rthlr. 22 Gr. monatlich extrahiren, und Unjerm Striegs:Commissariv 
in Oftfrießland Sebastian Freitag aufgeben laßen. 


Folget ferner die Ausgabe der Admiralität in Berlin. 


Kıblr. Or, 

Math und Direct. General Benjamin Raule Tractament 400 — 
Demjelben auf Abjchlag des Schiffsfaufs . . . 1500 — 
Nath und Secretarius Heinrich Porz . . . 2... 50 — 
Fiscal Herimann Schnittker . . . . 2 — 
Commiss nach Africa Johann Tentwoff . . .... 80 — 
Raules Bedienter Fridérich Müller . . 2... 10 — 


Schiffer zu Potjtam Heinrich Onsen . . 2... 8 — 


Meuer Marine- Etat. 


Transport 

Schiffer auf des ChurPrinz Sagt Lambert Hildebrand 

Schiffer auf des General Lieutenant Schönings — 
Jacob Sager 


Ob zwar Wir mit Schiffen —— ſo — Wir — 
noch, daß der Schiff-Bau in Berlin continuiret, und, 
nachdem die nun auf dem Stapel ſtehende Schiffe ver— 
fertiget, auch die Jagten repariret, hinkünftig jederzeit 
Schiffe zum Verkauf equipiret, was davon wieder ein— 
fomt, zum extraordinair Marin Empfang berechnet, und 
durch das Mittel ohne jonderbare Kojten der Schiff: 
bau continuiret werden jolle. Zu dem Ende dann allhie 
monatlich) vor Unterhalt des Schiff-Bau Commises, 
auch Zimmer: und Schmiede-Gejellen unter ebenged. 
Schiffs-Bau Commisses Staat gemachet wird monat: 
(ih auf. ne 

Desgleichen zu Materialien deſſelben Echiffbaues, wovon 
obengedachter Schiffsbau Commis gleichfalls gebührende 
Rechnung alljährlich ſoll abſtatten, allnach monatlich 

Zum ordinair Unterhalt der Schiffe in Königsberg, Ham— 
burg und Embden, wird Staat gemacht auf 120 Rthlr., 
wovon die beide Equipage Metjter zu Königsberg und 
Embden auch der Commis in Hamburg jährliche — 
und Reliqua ſollen abjtatten 


Weiln aber Unjere Fregatte der Markgraf sich im gar 
ichlechtem Zujtande befindet, und ohne extraordinair 
Beköjtigung nicht wieder in Staat gebracht werden fan, 
jo wollen Wir dazu einen extraordinairen Fonds von 
5000 à 6000 Rthlr. ss anmeijen lajjen. 

Marin-Cassiers Gage are 

Marin Scribent 

Briefport aus und nach Breußen 

Briefport aus und nach Oſtfrießland 


241 


Rthlr. Or. 
2043 — 
10 — 


150 — 


120 — 


120 — 


18 — 
N 
15 — 
1b — 


Summa der Berlinjchen Admiralität 2506 — 


Folget die Ausgabe der Admiralität in Preuſſen. 

Admiralität-Rat) Lucas Scholten — 

Admiralitãt-Rath Johann Cleffmann 
Commissarius Adam Spengler 
Brandenburg-Preußens Kolonialvolitit. II. 


25 — 
30 — 
25 — 


16 


242 Nr. 9. 


Rıblr. Gr. 
Transport 8 — 
Commys Franz de Lange . . . 2... 30 — 
Compas:Macher Cornelius Moerkerck . . . . 12 — 
Schiffer Alexander Mann . . . . ... 17 — 
Schiffer Benedix Benedix . .....10— 
Rootsmann Jonas Laurenz . . 2.2... 1 — 
Steuermann Johann Wagener . . 2... 7 — 
Maler Friderich Krüger. . . ... 10 — 
Demjelben auf einen Jungen . » 2 2 200. 1 8 
Richard Waind . . 2. 2... 15 — 
Auer ee Matthiesen . . . . . 12 — 
Johann Gilles Pekelhering . . 16 — 
Egbos Bey . . . 2. 2... 15 — 
| Adam Keyser . . . ». 2»... — 
Schmiede Gejellen | Jobst Flämming . . . 2... 9 — 
Peter Hengen . . . . 12 — 

Magazin Warter Antonius Varene . . 2 2.2. 10 
Corporal Peter Graven. % 8 10 — 
Bötticher Lorenz Foenten . . 2 2.2. 10 — 
Schreiber Johann Paskier . . . 10 — 


Summa der Preußiſchen Admiralität 307 8 
Folget die Nusgabe der Embdiſchen Admiralität. 


Admiralitäts Rath Leonard van Grinsven . . . . 80 — 
Admiralitäts Rath Otto Schinkel . . 2.2... 17 — 
Nath und Fiseal Abraham Johann Kuffler . . . 50 - 
Rath und Commissar Sebastian Freitag . . . . . 16 — 
Equipag. Meiſter Hoest 2 22 on 10 — 
Auditeur Völckershoven . . 12 — 


Summa der Embdiſchen Adıniralitit 15 — 
Folget die Ausgabe der Bedienten des Hamburger Marin Estats. 


Rtblr. Gr. 
Ober Commissar Johann Brauw, ifo in Africa. . 60 — 
Commys in Hamb. Martin Hmbek . . 2... 42 — 
Ober Bootsmann Franz Lauren . . . 2... 12 — 
Dber Conſtapel Carsten Socer. . . — 1 — 


Summa des Hamburger Marin Estats 125 — 


Folget die Ausgabe des Estats der See Capitaine und Matrosen 
in Berlin, Königsberg, Embden, Hamburg und Africa, welche ordinaire 
- unterhalten werden jollen: 


Neuer Marine: Etat. 243 
Rtblr. Gr. 
Vice Commandeur ‚Jacob Raule 40° — 
Capitain Cornelius Reers 35 — 
Capitain De Gissay . 40° — 
Capitain Martin Ferdinande 0 — 
Capitain Johann Le Sage . 30 — 
Capitain Johann Lacher 30 — 
Capitain Martin Selling 30 — 
Capitain Claes Sibrandt 20 — 
Capitain Tiarck 20 — 
Lieutenant Andres Pietersen . 20 — 
Steuermann Jasper Cornelius . 17 — 
Lieutenant Willem Brauw 15 — 
 Summa 97 
Zur Fahrt und Transport der Schiffe zwifchen Berlin 
und Hamburg, auch zu Dienjt der Königsbergiſch- und 
Embodijchen Admiralitäten, Secours des Africanifchen 
Handels müßen wenigitens 35 Matrosen in Dienft ge: 
halten werden, jo monatlich mit dem Koſtgeld ertragen 
245 Nthlr. Gleichwie jich aber die Rolle derer im 
Dienit begriffenen Matrosen vor dem Monat October 
auf 282 Rthlr. belauft, jo wollen Wir diejelbe vom 
November und folgenden Monaten auf obige Summ 
der 245 Rthlr. redueiret wißen, mit fernerweiter gnä— 
digiten Verordnung, weiln die Matrosen durchgehende 
in der Fahrt von einem Ort zum andern, einige auch 
nach Africa auf Neije begriffen, und dannenhero fajt 
unmöglich die Zahlung mit ordentlicher Quitung beleget 
werden fann, twie dann imgleichen ofters zum Transport 
einiger Schiffe von Berlin nach Hamburg und ſonſt 
in dem einen Monat mehr als im andern unterhalten 
werden, jo joll der monatliche Gehalt der Matrosen 
durchgehends jo viel möglich auf vorbenanntes Quantum 
der 245 Rthlr. eingerichtet werden, e8 wäre dann Sache, 
dab Wir eine extraordinaire Equipage und Expedition 
zur See resolvireten . 245 — 
Summa der Ece Capitainen und Matrosen-Estats 572 - 
Summa Samburgijchen Marin-Estats 125 — 
Summa Embdijchen Admiralität Estats 185 — 
Summa Wreußifchen Estats 307 8 


16* 


244 Nr. 95. 


Rtblr. Or, 

Transport 1189 8 

Summa #erlinijchen Admiralitäts Estats . . . . . 2506 — 
Summa Estats der Marin Milce . . . 41072 12 


Summa summarum 4768 — 


Die Extraordinair Ausgaben müßen jich in den Quartal-Rechnungen 
finden. Weiln auch Unjer Würflich Geheimter Nath, der Freyherr von 
Knyphausen p. bereit3 im vergangenen Junio zu Zahlung der Zehen: 
taujend Rthlr. Africanijchen Schlaven Schuld einen Wechjel von 5022 Rthir. 
banco nacher Embden auf Unjere Ordre remittiret hat, jo wollen Wir, 
daß die bisherige monatliche 1200 Rthlr. aus Unjerer Kriegs-Cassa von 
dem October, November und December diejes laufenden Jahres als 
3600 Rthlr. neben annoch 2100 Rthlr. aus Unſeren Strafgefällen ver- 
möge Unjerer ertheilten Assignation zu Zahlung obgedachter Africanijchen 
Schlaven Schuld, imgleichen aus Unſerer Chatoull 3000 Rthlr. zu Tilgung 
nach speeificirter Marin-Schulden abgejtattet werden jollen. 

Yaut des Commendanten Moulins ertheilten Attestati haben Die 
Oſtfrieſiſchen Stände zum Greetſyhliſchen Baue, auch Anſchaffung benöthigter 
Madrassen vor der Miliz gethanen Vorſchuß auf Abjchlag des Dit- 
friefifchen monatlichen Quanti 1084 Nthlr. 20 Gr. avanciret, welche 
von der Strieges-Cassa als eine Schuld der Marine allhie überwiejen 
WED 2 een. Ahle. 1084 Gr. 20 

Rthir, Gr, 
Imgleichen hat Unjer Ktriegs-Cassa und Ober Empfänger 
Cautius dem Commissario Freitag einen Wechjel auf 
768 Rthlr. 12 Gr. zur Supplirung des von Uns der Afri- 
eanijchen Compagnie de A® 1683 zugelegten Subsidij der 
6000 Rthlr. ordiniret, jo aber derjelbe Commissarius 
nicht zahlen können, und dannenhero ifo per Wechjel 
auf Credit der Marine durch Samuel Schmettau an: 
geichaffet worden, welche Poſt zujampt 15 Rthlr. Wechjel- 
Geld und Zinſen von 4 Monaten mit gedachten 
Schmettauen auf 800 Rthlr. veraceordirt . . . 800 — 
Bon dem auf Greetjyhl vorhandenen Proviant praeten- 

diret Unſere Kriegs-Cassa von der Marine anno . 237 6 
Unfer Würklich Geheimter Rath, Freyherr von Knyphausen 

hat zu Dienjt der Marine jchon vorlängit in Oſtfrieß— 

land laut Special-Rechnung und Attestati ausgelegt 505 — 





' madras, boll., ein gewebter Stoff. 


Neuer Marine- Etat. 245 


Rthlr. Br. 
Transport 1542 6 
Von Caspar Salomon jeind zum Transport Churfürftl. 
Schiffe nach Embden im jüngjt verwichenen Augusto 
per Wechjel 600 Rthlr. remittiret, wovon dem Com- 
missario Freytag anmoch zu gute fomt . . . . .. 223 10 
Nebit dem Wechjel Gelde der 600 Athlr.. . . .» 15 — 
Zu Fortjeßung der von Stundel angenommenen Ver— 
fertigung allerhand Sorten Africaniſchen Pyp. Corall, 
deßen Behuef ein Meiſter aus Italien muß verſchrieben 
werden, verehren Sr. Churfürſtl. Durchl. aus der 
Marine . . . 400 — 
Unjer General — de Marine Raule hat vermöge 
angegebener Rechnung vom Monat September mehr 
ausgegeben als empfangen . . . hr Se en SER 
Imgleichen praetendiret Unſer Marin Commissarius 
Spengler, dal; er 441 Rthlr. vor der Marine mehr aus: 
gegeben als empfangen, welche zwar neben vorerwähnten 
209 Rthlr., unter den Marin-Schulden allhie bis er: 
folgende Rechnung ad interim passiret werden . . 441 — 
Endlich praetendiret Unjer Rath und General-Directeur 
de Marine Raule annoch wegen Preußifchen Briefports 
vermöge übergebener Rechnung bis dato . . . „439 — 
Summa der Marin-Schulden 4354 — 


Wir haben auch hienebſt ein Regleınent, wornach ſich speciatim 
Unjere UntersAdmiralitäten in Königsberg und Embden zu achten, er 
geben laßen, und wollen, daß diefem allen unterthänigjt aljo von dem 
1. October jüngjt anzurechnen nachgelebet werden jolle. Urkundlich Haben 
Wir dieſes von Unſers Sohns des ChurPrinzen Lbd. eigenhändig unter: 
Ichreiben und mit Unjerem Ehurfürjtl. Infiegel bedruden laßen. Ge— 
geben zu Potſtam den 1. Octobris, 1684. 

(L. S.) (gez.) Friderich. 


1684. 


1, Oftober. 


246 Nr. 96. 


Mr. 96. 


Sıhiffskaufverfrag wiſchen dem Großen Rurfürften 
und Raule. 


om 1. Oktober 1684. 
R. 65. 10. 


Wir, Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Markgraf zu Branden- 
burg, des Heil. Röm. Reichs Erz-Cämmerer und Churfürjt (tot. tit.) 
tun hiermit fund und zu willen, demnach Wir unter heutigem Dato einen 
neuen Marin-Estat formiret, und die Unjerem Rath und Directeur de 
Marine, Benjamin Raule bisher gereichete jährliche neuntaujend ſechs— 
hundert Rthlr. Schiffshener einzuziehen gejonnen, dannenhero ich derjelbe 
gemüßiget befindet, jeine Schiffe zu verfaufen, Wir auch einen Theil 
derjelben umb billigen Preis vor Unjere Admiralität ihme abzuhandeln 
Uns in Gnaden erfläret; als haben Wir Uns mit demjelben darüber in 
nachbejchriebenen ordentlichen Contract eingelajjen. 

1. Es verfauft Uns derjelbe die nachfolgende specifieirte neun 
Kriegs: Schiffe ohne einigen Mangel mit deren laufenden und jtehenden 
Gewand, Tauen, Anfern, Segeln, Canonen, in summa allen anderen 
Zubehörungen nad) Inhalt eines jeden Schiffs-Inventarij, als nämlich: 

Das Schiff Friderich Wilhelm zu ‘Pferde mit 50 Canons. 


Das Schiff Dorothea . . » 2 222m 40 „ 
Das Schiff der ChurPri . . » 2» 2 u 36 „ 
Die Fregatte der Fuchs . . . . 2220 „ 
Die Flöte der Friede -. . » 0 „ 
Die Schnaue der Littauer Bauer . . 2m. 8 

Die Schnaue der Rommelpt . . 2.8 
Der Boyer! Prinz Philip . » » 2 2m 


Die Galliot Marie . . . 2 2 2 , 4 „ 

Welche Schiffe insgejambt Einhalts der Bejichtigung und Attestati ® 
Unferer Preußiſchen Admiralität Bedienten neu und nimmer in See ge 
wejen, außer die Dorothea, jo einmal aus der Pillau nacher Ditende 
und das Galliot Marie, welches etliche mal gebrauchet und dannenhero 
vom Verkäufer jo gut als neu auf jeine Kojten joll geliefert werden. 

2. Und weiln bereis zu Rotterdam von Schiffs-Verjtändigen Ein: 
halts des Uns in Originali vorgelejenen und eingelieferten Aestimation- 

ı boeijer, holl., Schnelljegler. 

2 d. d. Rillau, den 9. Auguſt 1694. 


Sciffslaufvertrag zwiihen dem Großen Kurfürften und Raule. 247 


Bettels,? obgedachte neun Kriegs:Schiffe auf neun und neunzig taufend, 
vierhundert Rthlr. Holländijcher Valvation taxiret worden, auch zum 
Überfluß Unfer Rath und Direeteur de Marine, Raule jederzeit eidfich 
zu erhalten erbötig, daß dieſe Taxation unter dem Preis ei, und er bei 
Kriegszeiten in zweien Jahren von diejen verkauften Schiffen mehr zur 
Heuer, als erwehntes Taxationsquantum beträget, zu erlangen getrauet, 
jo haben Wir bei jo geitalten Sachen, da er zu Unferen Dienſten ſich 
in dem Schiffbau merklich in jeinen Mitteln angegriffen, auch mit 
Schulden beladen, Uns in Gnaden dahin erfläret, da Wir vorerwähntes 
Quantum der neun und neunzig taujend vierhundert Rthlr. nachbejchriebener 
Weife und in denen bierunter exprimirten Terminen abjtatten und gut 
machen wollen. 

3. Zu wiſſen, weiln diefe Taxa nach Holländijcher Valvation in 
Dritteln ad zehen pro cent Lagio zu hundertneuntaufend drei hundert 
vierzig Athlr.* ſich erträget, unterdejjen aber zu völliger Ausrüftung der 
Schiffe noch eins und ander, wie jolches in jedwedem Schiffs-Inventario 
abjonderlich specificiret, ermangelt, welches gedachter Raule mit fünfzehen: 
taujend Rthlr. Holländijcher Valvation oder jechszehen tauſend fünf- 
hundert Rthlr. Brandenburgiicher eurrenten Münze jederzeit zu erjeßen 
und anzuschaffen gelobet; jo haben Wir Uns zwar die Wahl vorbehalten, 
ob Wir den angezeigten Mangel an der Schiffs-monture jelbjten sup- 
pliren und dafür die jechszehentaujend fünfhundert Athlr. von der Summa 
der hundertmeuntaufend dreihundert vierzig Rthlr. (: welchen falls das 
ganze Pretium nur zwei und neunzigtaujend achthundert vierzig Rthlr. 
bliebe:) einfürzen oder ob Wir ihm die hundert neuntaufend dreihundert 
vierzig Rthlr. vollig zahlen lafjen wollen, und er die ermanglende Sachen 
anjchaffen joll. Da Wir Uns aber das leßtere gefallen laſſen möchten, 
wollen Wir ihm die jechzehen tauſend fünfhundert Rthlr. zu der Zeit, wann 
die ermanglende Sachen obenerwähnten Inventarien gemäß angejchaffet 
werden jollen, baar und in einer Summa, die übrigen zwei und neunzig 
tauſend achthundert vierzig Rthlr. aber in folgenden Terminen zahlen 
laſſen. 

4. Und zwar haben Wir hierauf ſofort auf Abſchlag dem Verkaufer 
ſechstauſend Rthlr. baar in banco bezahlet, auch daneben eine Assignation 
° d. d, Rotterdam, den 2. Auguit 1684. 

* Nach einer von Raule — mwahrjcheinlich im Jahre 1689 oder erjt 1698 — 
aufgejtellten Rechnung jind im Jahre 1684: 16500 Thlr., in den Jahren 1685, 86, 
87 und 88 je 18000 Thlr., in den Monaten Januar bis Juli 1689: 10000 Thlr 
an ihn gezahlt, weitere 1600 Thlr. wegen Nichtlieferung der Galiote Maria abgezogen 
und der Reit anicheinend demnächſt ausgeglichen worden. R. 122. Bermifchtes. 


248 Nr. 96. 


auf noch fünftaufend vierhundert Rthlr. an Unjerm Hof-Rath und Hof— 
Nentmeijter Conrad Barthold Stillen (welche er innerhalb jechs Monaten 
vom 1. Octobris diejes Jahres am entrichten joll:) ausgegeben, womit 
die Summa von ziwölftaujend Rthlr. Current abgeleget; zu Entridtung 
des Überreſtes ad achtzigtaufend achthundert vierzig Rthlr. wollen Wir 
ihme, Raule oder feinen Erben durch Unjeren Marin-Cassier und aus 
Unjer Marin-Cassa (:der Wir monatlich vermöge des Marin-Estats 
viertaufend neunhundert ein und neunzig Nthlr. aus verjchiedenen He— 
bungen zugeleget:) monatlich taujend fünfhundert Rthlr. bis zu völliger 
Entrichtung des ganzen Quanti abjtatten lajjen, mit ausdrüdlichem Be- 
dinge, daß, wann etwa die obspecifieirte Marin-Mittel nicht richtig 
einfommen, und dannenhero an der Zahlung diejer Kaufgelder jich ein 
Mangel ereugen möchte, der Marin-Cassier Uns jolches zu rechter Zeit 
fund thun joll, und Wir alsdann gehalten jein wollen zu Bezahlung 
des restirenden Pretij andere Mittel anzuweijen. 

5. Solten Wir aber ihme die Termine antieipiren, jo joll davor 
Zinſe mögen eingefürzet werden, wohingegen Raule aber mit der Zahlung 
nicht jchuldig jein joll zu warten, wann man ihm ſchon Zinſen offerirte. 

6. Allermaßen Wir dann zu deſto prompterer Zahlung obgedachter 
Kriegs: Schiffe, auch bejferem Etablissement Unjerer Marine dasjenige, 
was durch das vorgejchlagene Mittel der Introdueirung des Boy-Salzes 
und den vorhandenen Neumarkiſchen Boy-Bejtand über den vormaligen 
Überfhuß der vierzigtaufend Rthlr. profitiret werden möchte, imgleichen 
was etwan von der Fürſtin zu Oſtfriesland Lbd. oder dortigen Yand- 
jtänden auf Abjchlag der Schuld, womit Sie den Herren Staaten ver: 
haftet, vermitteljt Anbietung Unſerer Garantie zu erlangen jein möchte, 
Unjerem Marin-Estat ebenmäßig applieiret, und vor allen anderen zu 
Entrichtung der Kauf-Summa vor dieje Kriegs:Schiffe angewendet wiljen 
wollen. 

7. Die Tradition diejer Schiffe joll jofort respective zu Königsberg, 
Hamburg und Embden, wo fich diejelbe finden, gejchehen, und alle Gefahr 
nachgehends auf Uns verbleiben, ohne daß der Verkaufer oder jeine Erben 
derentwegen das geringjte Risico mehr auszujtehen haben, oder nad) der 
Lieferung an Reparation und Unterhaltung obgedachter Schiffe verbunden 
jein, oder auch, wenn die Lieferung denen Inventarien gemäß einmal ge- 
jchehen, deſſentwegen iemals von Uns oder Unjern Successoren zur Ver: 
antwortung gezogen werden jollen. 

8. Sollte auch mehrgedachter Direeteur de Marine, Raule die ver: 
tröjtete Satisfaction wegen des von der Holländijch Weſt-Indiſchen Com- 
pagnie weggenommenen Schiffes, das Wapen von Brandenburg genannt, 


Staat der brandenburgifch- afrifanifchen Kompagnie. 249 


erlangen, jo will er nächjt Abjtattung der zehentaujfend Rthlr., womit 
er Unjerer Africanifchen Compagnie wegen Scelaven verhaftet, annoch 
einen Antheil davon zum Bejten der Africanijchen Compagnie vor folche 
Zinje als andere Partieipanten oder Frembde, die dergleichen thuen, fich 
gefallen laſſen, auf Bödmerei vorjtreden. 

9. Was den Schiff- Zimmerwarft zu Berlin betrifft, jo foll hin: 
fünftig aus Unſerer Marine derjelbe zu Unſerm und Unferer Marine 
Dienſten befojtet und berechnet werden, alles mehrern Inhalts des von 
Uns unterm heutigen dato ausgegebenen Estats, wornach hinfünftig 
Unfere Marine gouverniret werden joll. 

Urkundlich unter Unſer eigenhändigen Unterjchrift und Churfürſt— 
lihem Inſiegel, auch des Berfaufers Unterjchrift. 

Geben zu Cölln an der Spree, den 1! Octobris 1684. 

(ge3.) Friderich Wilhelm. (L. S.) B. Raule. 


Ur. 97. 1684. 
Staat der brandenburgilch-afrikanifchen Rompagnie, $- Ottober. 


om 6. Oktober 1684. 
R. 9. O. 6. a. 1. 


Staet en inventar van Z. ©. V. D. Africaense Comp. zoe deselve op de 
vergaderinge van de Heeren Bewindhebbers den voors. Comp. is be- 
vonden d. 26. Sept./6. Oct. 1684 in Hamb(urg). 


Rthlr. 

Eerst aan gut en copmanchapen getaxeert . . . 78050 

Staet in contant geld te ontfangen in Berlin. . . 4160 

In Embden ad idem . . . .. 1200 
Van Z. O. D. tot Ceuln voor 24 000 R. dan alle dagen 

tontfangen staat. . . . . 26.400 
Het fregat de Moriaen gemonteert inet 14 — 

en zegelreede. . . . . . 4500 


De Waterhond met 4 stucken het schip is Ense en 
vaardig; het schip de goude Leeuw is klaer en 
zegelreede en wordt door Z. C. V. D. van officieren 
en matrosen versien, en 2 R. costgeld nevens gagie 
op Z. C. V. D. costen voor diet mael om dat dit 
schip met matrialen ende nae de vesting in Africa 
gaet is me(t) 22 haken. 86000 


250 Nr. 97. 


Rthlr. 

Transport 122310 
Het fregat de Cheur-Prins met 26 stucken ligt wo het 
uijt de zee is gecomen aan de vesting de Groot- 
Fredrichsb. in Accada .met 26 stucken en de ma- 

gascinen vootsien 2 2 2 u nn . 16300 


Risd. 138 610 
Hiertegens geffen wij aens maent gelden van de 
Moriaen op sijn retour en noch eenige cleijne 


schulden -. . - » 2» 2 2 2 u 2.2.00. 8610 
130 000 

Ons uijtgelegt Capital cosss. 38000 
Soud avanz ziin 34000 

Cargasoen van incoop 100 Slaven tot ons geld. . 2000 
R. 36000 


2.C.V.D. is geobligeert noch te betalen in 2 jaer 12000 R. tot 

onderhout en opmaeken van de fortificatie te betalen aan alle bediente 
die wien netto op 6000 R. hebben ingemedt, sulex dat de Comp. in 
2 jaeren niet een stuivren te betalen heeft, even ofte geen vestinge 
waer, et wanneer sulcx in sijn volle perfectie sal weesen, sullen dan 
maend. 25 man houden met deselve verd(edig)ing en 10 à 12 swarten, die 
van nu aen met de waepen sollen werden geexerceert, soo dat alle die 
kosten ongeveer 100 R. ter maent sollen eosten en de coopmanschappen 
worden 100 ä 130 R. aan (last?) dienden als langs de kust door 
lorrendreijers vercocht. 

B. Raule. 

Otto Schinkel. 

L. v. Grinsven. 

Cornelius de Holstein. 


Erflärung der Stadt Emden ꝛc. — Tractat zwiſchen Sr. Ehfl. DI. ꝛc. 251 


Ar. 98. 
Erklärung der Stadt Emden 


1685. 


29. Januar. 


wegen Überlalfung des Fleilchhaufes zu einem Magazin 


für die kurfürltlichen Kriegsſchiffe. 
Dom 29. Januar 1685. 
Emdener Stadtardiv, Ar. 279, vol. I. 


S. von Mörner, Kurbrandenburgs Staatsverträge, Nr. 277. 


Mr. 99. 


Trartat wiſchen Sr. Chfl. PL. von Brandenburg 
afriran. Compagnie und den Labufiers von der Tandfchaft 
Anta, Tacrarary und den umliegenden Pürfern. 

Dom 4. Februar 1685. ' 

R. 65. 12. 


Wir Cabusiers aus der Landſchaft Anta, Taccarary und um— 
fiegenden Dörfern 

Bezeugen hiermit und in Kraft diejes, daß wir zu Sr. Chf. DI. 
zu Brandenburg Fortresse Groß-Friderichsburg, auf dem Berge Mamfort 
gelegen, jind geflohen und um Schuß gebeten wider unjere Feinde, ſinte— 
mal wir von den Holländern jowohl, als von den Englischen verlaſſen 
worden. Wir jchwören auch und ejjen Fetis, daß wann Sr. Ehf. DI. 
zu Brandenburg Yeute nicht wollten uns Schuß leiften und eine fleine 
Fortresse bei uns anlegen, wir doc in Ewigfeit feine Holländer oder 
Engliche wollten annehmen, und wann die Holländer uns auch hundert 
Benden Goldes gäben, dann wir werden jo oft von denen Holländern 
betrogen, wir glauben ihnen nicht mehr; wann Friede ijt, kommt ein 
Kaufmann und negotiret jo viel Gold, wann aber Krieg iſt, gehen jie 
davon, darum wollen wir diejelbe nicht wieder annehmen. Wir Cabusiers 
geloben, jchwören und verjprechen alle Arbeit, die an der Fortresse ge: 
than wird, willig und fleißig zu thun, wollen auch fein Payement for- 


! Diejer Vertrag, der bereits in „Brandenburg: Preußen,“ a.a.D., ©. 83 ver- 
öffentlicht ift, findet fich auch in holländijcher Überjegung bei den Alten. Aus dem 
Attefte des Sefretärs der Air. Komp., d. d. Emden, den 2. März 1691, dajelbit geht 
hervor, daß dad Driginal damals in Emden aufbewahrt war. 


1685. 
4. Februar. 


252 Nr. 100. 


dern, jondern ein Dafchen von dem Major und Commandanten Carl 
Constantin von Schnittern erwarten, wann die Fortresse fertig. Daß 
obenjtehendes in allem wahr und unzerbrüchlich gehalten werden joll, 
darauf haben wir Cabusiers von Taccarary Fetis gegejjen, und unjere 
eigne Hand mit gewöhnlichen Character unterzeichnet, geben auch zu— 
gleich, ohne dal es von uns gefordert wird, und ohne Gejchent, Giften 
und Gaben, Sr. Chi. DI. und Derojelben Africanifchen Brandenbur- 
gischen Compagnie unfer Land und alle Jurisdietion hiemit, ſodaß wir 
allezeit gehorfame Unterthanen leben und jterben wollen. 

Eo gejchehen auf der Feſtung Groß-Friderichsburg in Africa, auf 
dem Berge Mamfort, den 4. Febr. 1685. 

Unterzeichnet von den Cabusiers aus der Yandjchaft Anta, aus 
Epunana, Peneissere, Darracung, Taccarary, Mankajanka, Ateru, Akqua, 
Agroma. 

Daß obenjtehende Cabusiers diefen Contract uns angeboten, und 
mit uns gemachet, auch eigenhändig in Originali unterjchrieben, jolches 
attejtiren wir. Datum ut supra. 

C. C. von Schnitter. 
D. G. Reinerman. 


1685. 100 
5. Februar. ar. S 
Relolution des Raths von Groß-Friedridgsburg. 


Vom 5. Februar 1685. 
R. 65. 12. 


Copie der Refolution, welche von dem Chfl. Brandenburgischen Com: 

mandeur Schnitter auf Groß-Friedrichsburg, dem Fiscal Reijnerman 

und dem Ober-ftaufmann Johan Nieman am 5. Febr. 1685 genommen 
worden it. 


Es ijt befannt, dal die Cabusiers von Taccarary, jammt ihren 
Negers, continuirlich bei ung angehalten eine kleine Fortresse bei ihnen 
zu machen; fie wollten Hinfüro unter Sr. Chf. Di. Devotion jtehen und 
wollten die Holländer durchaus nicht haben; Urjache, weil die Holländer 
allezeit, wann ein Krieg käme, ihre Güter wegnähmen und die arme 
Negers verließen, die alsdann feinen Schugheren hätten, jondern mußten 
auch fliehen und alles verwüjten lafjen, diejes aber thäten des Churfürjten 
von Brandenburg Leute nicht, jondern fie defendirten die Negers jowohl, 
als ihre Fortresse und gingen nicht davon wie die Holländer. Es ijt 


Nejolution des Raths von Groß-Friedrichsburg. 253 


zwar denen Cabusiers von Taccarary abgejchlagen eine Fortresse bei 
ihnen zu machen, weil jego noch ein holländiicher Kaufmann und Flagge 
daftünde, auf ihr vielfältiges Anhalten aber hat man ihnen zugejaget 
Schuß zu leiften, wann ein Krieg käme, und die Holländer ſie verlajien 
würden. Worauf die Cabusiers Fetise gegejjen, das ijt einen jtarfen Eid 
geichworen, anders feine Nation als S. Chf. DI. zu Brandenburg zu 
ihrem Schugheren zu nehmen, wollten auch nach allem Fleiß Kaufleute 
anichaffen zu unjerm großen Contentement. Hierauf hat fich begeben, 
daß anno 1685 im Januario ein ziemlicher Krieg entitanden, unter der 
Landichaft Adom und Anta, worunter Taccarary lieget, die Holländer 
haben ihren Kaufmann, Güter, Flagge und alles weggenommen, ja die 
arme Negers mijerabel verlajien, da fie doch monatlich gute Negotie 
gehabt wie uns befannt, indeme der Kaufmann in einem Monat 14 Pfd. 
Goldes, aufs wenigite 9 Pfd. empfangen hat. 


Weil ſich nun die Cabusiers abermal von den Holländern verlajjen 
jahen, haben jie ihre Zuflucht zu uns genommen und einjtändig ange: 
halten, bei ihnen eine kleine Fortresse aufzurichten. Es ijt zwar an 
deme, daß wir auf dem Berge Manfro, bei Cap «de tres Puntas, die 
Fortresse Groß-Friedrichsburg angeleget, zu Accada auch eine kleine 
Fortresse. 

Weil wir aber feiner andern Urjache hier in diejes Land geſchicket 
ſeind, als Sr. Chf. DI. und der Chr. Brandenburgiich Afr. Compagnie 
Nugen und Beites nach allem Vermögen zu juchen, welches auf feinerlei 
Weiſe anders gejchehen kann, als da man jorget, daß gute Negotie 
möge getrieben und viel Gold empfangen werden, aus diefer Conside- 
ration haben wir einhellig in Rath bejchlojjen, weil die Holländer jelbigen 
Ort wegen des Kriegs verlafjen, jolchen einzunehmen und Pot zu faſſen, 
weil er jehr faborabel vor unjere Negotie ijt, indeme rund umb viele 
Dörfer und Negers jein, welche die Kaufleute zu unjer großen Avantage 
anbringen werden. 


Als habe den 5. Febr. anno 1685 einen Fähnrich, Gefreiten und 
jech8 gemeine Knechte, mit drei dreipfündigen eifernen Stüden, fünfzig 
Granaten und zur Defension gehörigen Ammunition dahin nad) Taccarary 
gejchicket, umb Sr. Chi. Di. und Derojelben Br. Afr. Compagnie Flagge 
allda zu pflanzen und wehen zu lajien, auch gleich von den Negers und 
Soldaten eine Eleine Redoute mit Pallissaden umbjeget machen zu laſſen 
befohlen. Der Herr Fiscal Daniel Gerhard Reijnerman ijt deputiret, 
nebjt dem Fähnrich du Mont folches Werf wohl in Stand zu bringen. 

Dieſes Obenftehende iſt nach fleißiger und wohlbedachtlicher Berath- 


1685. 


23. Auguſt. 


1685. 
17, Oltober. 


254 Nr. 101. — Wr. 102. 


ſchlagung von ung rejolviret und ins Werf gejtellet worden. Conelusum 
im Rath auf der Fortresse Groß-Friedrichsburg, den 5. Febr. 1685. 
C. ©. von Schnitter, 
Major und Commandant. 
D. G. Reijnerman, 
Fiscal. 
Johan Nieman. 


Bo. 101. 
Vertrag wiſchen Kurfürſt Friedrich Wilhelm von 
Brandenburg und den Generalftaaten. 
Dom 23. Auguft 1685. 
R. 65. 12. 


S. von Mörner, Kurbrandenburgs Staatsverträge, Nr. 280. 


Ar. 1028, 

Vertrag mit der Stadt Emden 
wegen der Compagnie de Marine. 
Dom 17. Oktober 1685." 

Gmdener Stadtarhiv Ur. 279. vol. I. 


Anno 1685, den 17. October haben Hr. Bürgermeijter und Raths— 
Deputirte mit Zuziehung der vier Uuartiermeijter mit Herren Obrijt- 
wachtmeifter du Moulin, nachfolgende Buncte betreffend die in Bürgereid 
genommene Compagnie de Marine provisionaliter, bis ein anders beliebet 
werden möchte, und auf Ratification fejtgejtellet. 

1. 

Sollen dem Hr. Obriſtwachtmeiſter du Moulin hieſiger Garniſons 
Articuls-Brief nebſt der bürgerlichen Wachtordnung communiciret, auch 
ſonſten mit ihm überall gute Vertraulichkeit gepflogen werden. 

2. 

Maßen denen Officirern de Marine bei den Wachten und jonjten, 
eben derjelbe Rejpect widerfahren joll, als den Officirern diejes Guarnisons 
bezeiget wird. 


ı Bereits gedrudt bei Hofmeiſter, a. a. O., S. 87 fi. 


Vertrag mit der Stadt Emden wegen der Compagnie de Marine. 255 


3 
Weil die Mariniers den Bürgereid geleijtet, iſt auch billig, daß 
fie mit den Bürgern wachen, zu welchem Ende alle Abend, wann die 
Bürgerwache aufziehet, 18 gemeine Mariniers, oder nach Gelegenheit der 
Zeit mehr oder weniger, durch dazu behörige Unterofficirer mit ihrem 
eigenen Tambour vor die bürgerliche Hauptwache geführet werden, und 
dafelbit jo lange verharren jollen, bis die Bürgerwache auch anfommt. 


4, 

Wann nun Bürger und Mariniers vor der Hauptwache angelanget, 
jollen die Mariniers von den bürgerlichen Oberofficirer commendiret 
werden nach dem Neumarfte zu gehen und einige von dannen nach der 
Rothen Syhle zu jchiden, auf welchen beiden Poſten die Mariniers die 
Nacht und den folgenden Tag über, bis die Bürgerwache wieder auf: 
ziehen, Wacht halten jollen. 

>. 

Sollen die Quartiermeijter und der commandirende bürgerliche 
DOfficirer des Nachts über die Wachen der Mariniers das Commando 
haben. 

6. 

Wann ein Marinier auf der bürgerlichen Nachtwache peceiret, mag 
er don dem commendirenden Ufficirer in continenti nad) Soldatenmanier 
geitrafet werden, da aber das Verbrechen jo beichaffen jein möchte, daß 
weiter Einjehen darin gejchehen mußte, gleichwohl aber von dem Ge— 
wichte nicht wäre, dal die Bewindhaber der Africanischen Compagnie 
laut Haupteontractus darüber zu bemühen, joll von dem Hr. Obrijt- 
wachtmeijter du Moulin, den vier bürgerlichen Tuartiermeijtern und dem 
jenigen bürgerlichen Oberofficirer, unter deſſen Commando das Delicti 
begangen, das Urtheil gefället werden. 


— 


i. 
Sollten aber die Mariniers außer der bürgerlichen Nachtwache bei 
Tage oder Nacht jich verlaufen, joll die Judicatur und Bejtrafung von 
denen gejchehen, welchen es nach Inhalt des Hauptrecessus zujtehet. 


8. 

Soll Rathsherrn Lie. Harringa als diejer Stadt Krieges »Com- 
missario eine vollfommene Rolle der Mariniers zugejtellet werden, der 
auch Commiſſion haben joll, wann irgend neue Mariniers angenommen 
werden, denjelben den Bürgereid abzunehmen, zu welchem Ende dann 
demjelben die angenommene und abgehende Mariniers ohne Verzug mit 
Namen und Zunamen befannt gemacht werden müßten. 


1685. 
(?) Dftober. 


256 Nr. 1026, 


9. 

Ist auch beliebet, daß alle Abend der bürgerliche commendirende 
Oberofficirer von der Hauptwache dem commendirenden Officirer Der 
Mariniers die Parole geben jolle, der fie alsdann an den Hr. Obrijt- 
wachtmeifter du Moulin bringen fann. 


10. 

Und endlich, daß in der Stadt publiciret werden ſolle, welcher- 
geitalt niemand denen Mariniers auf derjelben Montirung oder Gage 
etwas, es jei auch was es wolle, ohne Vorwiljen der Offieirer creditiren 
jolle. Wobei aber der Hr. Obriftwm. du Moulin jich erfläret, daß alles 
dasjenige, jo allhier zu Behuf der Mariniers zu befommen, von den 
Bürgern eingefauft werden jolle. 


Ar. 102», 

Provnnan für die Emdener Mariniers. 
Dom (?) Oktober 1685 (vo. D.). 
(Bruchitüc!) 

Emdener Stadtardiv Ar. 279. 


Die vornehmiten Puneta, jo den Marinirern vorgelejen werden, 

wann ſie jchiweren jollen: 

1. Soll ein Marinirer jchuldig jein, Gott und fein Heiliges Wort 
und Sacramenta in Ehren zu halten, ſich durch Gottes -Yäjte- 
rung, Fluchen, Schweren und Mißbrauch jeines heiligen Namens 
nicht verfündigen bei Yeibes und auch nach Verbrechens Be: 
ichaffenheit Yebensitrafe. 

2. Soll ein jeder fein Gewehr und Waffen allezeit fertig und in 
guter Acht halten, jeine Montirung, Kraut und Loth nicht 
verfaufen, verjegen, weggeben oder verleihen, jondern aufs 
‚sleißigjte in Acht nehmen und nichts davon veruntrenen, bei 
harter Lebensſtrafe. 

3. Soll ein Marinirer fich ohne eigentliche Erlaubniß jeines vor: 
gejegten Officirer® von der Wacht oder Guarnison nicht ab- 
sentiren, auch feinen ohne dejjen Vorwiſſen an jeine Stelle 
ordnen, jondern jelbjt jich zur Wache finden, von derjelben 
nimmer unabgelöſet abgehen bei harter Leibesſtrafe. 

4. Soll ein Marinirer des Schlafens auf der Schildwacht jich gänz- 
lich) enthalten bei harter Leibes- und Yebensitrafe. 


Bertrag zwijchen Kurfürjt Friedrih Wilhelm von Brandenburg ꝛc. 257 


5. Soll feiner im Lager oder Guamison fein Gewehr nad) bei- 
gefegter Wache löſen oder abjchießen, nad) Zujtand der Sachen 
bei hoher Yeibesjtrafe. 

6. Derjenige Marinirer, jo ſich der Ober: oder Unter-Dfficirer 
Ampts-Commando entgegenjeget und mit der Fauſt oder Ge— 
wehr zu jchlagen dräuet, Dderjelbe joll das Leben verwirket 
haben, injonderheit wenn der Officirer verwundet würde. 

7. Derjenige Marinirer, fo jeinen Degen gegen jeinen Ober: oder 
Unter-Officirer entblößet 


Ar. 103. 1685. 
Vertrag wilden Kurfürſt Friedrich Wilhelm u 
von Brandenburg und König Chriltian V. von Pänemark 
wegen der Infel St. Thomas. 
Dom 24. November 1685. ' 
R. XI. Dänemark. 12. b. b. 


Natificiert am 19. Dezember 1685 Geitens des Großen Kurfürften, 
am 5. Sanuar 1686 Seitens Königs Chriftian V. 


Dero Königl. Mayt. zu Dennemarch, Norwegen verordnete Direc- 
teurs, der Königl. Däniſchen oetroyirten Weſt-Indiſchen und Guineejchen 
Compagnien, thuen hiermit fund und zu willen, daß nad) deme Ihr 
Chur-Fürftl. Durchl. von Brandenburg, Dero Rath und General- 
Directorn, Mon{* Raule anhero abgeordnet haben, umb vor die Branden- 
burgijche Unterthanen die Freiheit zu juchen, damit diejelbe, auf gewiße 
Maße, wie andere Ihrer Königl. Mayt. Unterthanen, auf der Insul 
St. Thomas wohnen und bauen möchten, wie auch mit der Königl. 
Compagnie wegen des freien Handels auf Wejt-Indien zu negotiiren, 
und Ihr Königl. Mayt. Unjer allergnädigiter König und Herr, gerne 
jehen, daß Ihr Churfürjtl. Durchl., wegen jolcher durch; Dero General 
Directorn, Monf” Raule, gethanen Proposition und Begehrens nad) Müg— 
lichkeit vergnüget werden möchten, zu dem Ende auch uns allergnädigiten 


ı Diefer Vertrag, ſowie die dazu gehörigen beiden Deflarationen (unter Nr. 109 
und 116) find bier vollftändig abgedrudt, weil im Hinblid auf ihre Wichtigkeit die 
Auszüge bei von Mörner, a. a. D., Nr. 28la— ce nicht ausreichend erjchienen. Auf 
die durch die Deklarationen herbeigeführten Änderungen iſt bei den einzelnen Artikeln 
bingemwiejen; neue Beitimmungen find nur in Art. 3 und 5 der Dell. vom 5. März 
1686 und Art. 4 der Dell. vom 2. Oftober 1686 enthalten. 

Brandenburg Preußens Kolonialpolitit. II. 17 


258 Nr. 108. 


Befehl gegeben, derentwegen mit wohlgedachten Churbrandenburgischen 
9. General Directeuren in nähere Handlung zu treten, welchem zu aller: 
unterthänigiter Folge wir, bis auf mehr höchitgedacht Ihr Königl. May. 
allergnädigjte Approbation mit demfelben uns folgender Articulen vereiniget. 


1. 

Bei Ihrer Königl. Mayt. verbleibet alle Zeit, gleich über alle Dero 
andere Reiche und Lande, die unveränderliche Souveränität, Absolutum 
Dominium, hoch und niedere Gerechtigkeit über die Insul St. Thomas, 
St. Jaen und alle andere umb her liegende und darunter sortirende 
Eiländer, in West-Virgin, allwo entweder die Compagnie ſchon in wirf- 
licher Possession tjt, oder vor dieſem einigen actum posfessorium exer- 
eiret haben mag, und joll dabeneben diejer Contract feinesweges der 
von hHöchjtgemelt Ihr. Königl. Mayt. der Löbl. Dänijchen Compagnie 
allergnädigjt ertheilten Oetroye und Reglement praejudiciren. Gejtalt denn 
auch die Brandenburgische Privilegirte deijwegen genugjam verjichert 
jein fünnen, daß Ihr Königl. Mayt. jo wohl für die Fejtungen und deren 
Defension und Maintenirung auf obbejagten Insulen, als für die Con- 
servation der Brandenburg. Privilegirten (:jo lange jie nichtes Wider: 
liches gegen Ihr Königl. Mayt. und die Compagnie vornehmen, jondern 
in allem nachfolgende Puncten unterthänigjt und gehorſambſt nachleben:) 
nicht weniger als für Ihre andere Reiche und Landen all mögliche Vor: 
jorge tragen werden. 

2. 

Ihrer Churfürſtl. Durchl. von Brandenburg Unterthanen, ſo Luſt 
haben nach der Insul St. Thomas ſich zu verfügen, wird jo viel wüſt 
und ungebautes und beieinander gejambletes Land angewiejen, als jie 
mit zweihundert Escelaven gemächlig fünnen bauen laßen, und was an 
Bäumen auf jelbigem angewiejenen Yande gefunden wird, joll ihnen zu 
freier Disposition zugehören. Wann aber bei ihrer Ankunft einiges Yand 
vorhanden, worauf bereits Bäume gefapt und abgehauen, aber weder 
von der Compagnie noch andern in Possession genommen wären, jolches 
jol ihnen dann vergönnet und angewiejen werden, welches fie dann auc) 
eben, wie Ihrer Königl. Mt Unterthanen, erblich bejigen jollen. 

3. 

Soll denen Brandenburgiichen Privilegirten vergönnet jein, ihrem 
Handel, der Dänijchen Compagnie gleich, dreißig nach einander folgende 
Sabre zu treiben, von der Zeit an zu rechnen, da das erjte Schiff mit 


ı Ubgeändert durch Art. 1 der Del. v. 5. 3. 86 und durch Art. 1 der Dell. 
v. 2. 10. 86. 


Vertrag zwiichen Kurfürft Friedrih Wilhelm von Brandenburg ꝛc. 259 


Volk und Materialien dahin gejandt wird, und im Fall fie länger freien 
Handel dajelbjt begehren, jollen fie gehalten jein, gegen den Ausgeng 
jolcher ihnen vergönneten Jahren, umb weitere Confirmation anzuhalten. 


4, 

Alle Eins und Auslofung jollen die Brandenburgiichen Privilegir- 
ten thun in ordinairen Hafen und rechten Loß- und Ladungs-Plätzen, 
bei der zeitung Christiansfort oder wo der Commendant auf Christians- 
fort e8 umb die Gerechtigfeit der Compagnie dejto beßer zu obferviren, 
vor gut halten möchte, und jollen fie ihre Güter, jowohl ein: als aus— 
gehende, richtig und ohne Fraude angeben. 

5. ” 

Umb die Brandenburgijche Privilegirte dejto mehr zu beneficiren, 
joll das Yand, welches denjelben zu ihren Plantagen angewiejen wird, 
und jie mit ihren eigenen Esclaven bebauen und aufs Neue einrichten 
lagen, mit dem, jo fie darin jolchergeitalt zu ihrem eigenen Gebraud) 
und Unterhalt benöthiget, in den dreien eriten Jahren, von der Zeit an 
zu rechnen, da das erjte Schiff mit Bau-Materialien und was jonjten 
zu ihren Unterhalt nöthig, dort zu Lande anfommen wird, frei von 
allen Landjchulden und eingehenden Licenten jein, von allen Kaufman— 
ichaften, Negros uud Sclaven aber, welche fie jelber mit ihren eigenen 
Schiffen zu Yande bringen, umb alldar zu verhandlen oder wieder aus- 
zuführen, joll in den bemelten dreien erſten Jahren für das eingehende 
nur ein halb pro cento, und für das ausgehende ein pro cento, in 
Natura an die Dänische Wejt-Indische Compagnie bezahlet werden, jedoch 
da fie alles richtig angeben jollen. 

6. 

Nach Verlauf gemelter drei Jahren jollen die Brandenburgijche 
Privilegirte gehalten jein, von dem Lande, welches ihnen angewiejen 
worden, jährlich an die Compagnie, als Landichuld zu bezahlen von ein 
hundert Fuß Land, zehen Fuß lang und zehen Fuß breit, fünf Pfund 
Tobad oder deßen Werth, und jo oft damit einige Veränderung vorgehet, 
entweder daß ein Stüd Yand an andere verheuret oder verfauft wird, 
oder auch auf begebenden Sterb- Fall, jollen jie auf Neue der Com- 
pagnie zur Recognition geben zwei pro cento von dem Werth des 
Landes, wie jelbiges von unparteiijchen Leuten kann taxiret werden. 

{pP 

Ale Waaren ohne Unterjcheid, die fie vom Lande ausjchiffen, 
jollen fie richtig auf dem von der Compagnie gedestinirten Pla angeben 
und von dem Werth derer Waaren, jo jie ausichiffen, joll bezahlet werden, 

17° 


260 Nr. 108. 


an die Däniſche Compagnie, fünf pro cento in Natura, Doc) gemünzet 
und ungemünzet Silber oder Gold hierunter nicht verjtanden, es jei 
dann, daß ins fünftige jollte befunden werden, daß es bei anderen 
Nationen auf ihren Eiländern im Gebrauch wäre, daß von gemünzet 
oder ungemünzet Gold und Silber etwas gegeben würde, als dann 
die Brandenburgjche Privilegirte gleichermaßen jolche Gerechtigkeit der 
Compagnie zu geben gehalten jein jollen. 
8. 

Von allen Esclaven, ohne Unterjcheid, jo die Brandenburgijche 
Privilegirte ins Yand einführen, joll an die Compagnie, ein pro cento, 
und von denen, die fie aus dem Lande entweder verfaufen, oder aus: 
geführet werden, zwei pro cento in Natura bezahlet werden. 


9. 

Jedweder Mannsbild ohne Unterjcheid, jo im Lande gefunden wird, 
über jechszehen Jahr alt, joll jährlid; der Compagnie geben ein hundert 
Pfund Zuder, und Weibsbilder von gleichem Alter fünfzig Pfund Zuder, 
oder den Werth nad) couranten Preis, welche aber auf dem Lande ge: 
boren werden, jollen frei jein, bis fie zwanzig Jahr erreichet haben. 

10. 

Alle ihre Waaren, die ein oder aus gehen und im Lande verkauft 
werden, jollen auf der Compagnie Wage gewogen werden, und von 
jeder 100 Pfund Waaren, ohne Unterjcheid, ein Pfund Zuder, oder 
deßen Werth an die Königl. Däniſche Compagnie bezahlet werden. 

11, 

Da aber Einige der Brandenburgifchen Privilegirte nicht Luſt 
hätten, länger auf dem Lande zu wohnen, jondern daßelbe quitiren und 
ihre Mittel ausführen wollten, auf jolchem Fall follen jie von dem 
Werth ihrer ausführenden Mitteln an die Compagnie fünf pro cento 
zu bezahlen jchuldig jein. 

12. 

Ale Kaufmans-Waaren, wie aud die zum Eſſen und Trinfen 
gehörige, Wein und Brandewein darumter begriffen, auch Yeinen und 
Wollen und andere in Dennemarf und Norwegen gemachte Manufacturen, 
feine ausgejondert, jo von demen Brandenburgijchen Privilegirten mit 
ihren Schiffen nach St. Thomas geführet, und dabei richtig bewiejen 
wird, daß fie an feinem anderm Ort gekauft oder verarbeitet jeint, jollen 
auf vorgehendes richtiges Angeben von allen eingehenden Licenten frei 
jein, von allen andern Waaren aber, die feinen richtigen Beweis haben, 
daß jie, wie vorgemelt, in Dennemarf und Norwegen gekauft oder ver: 


Vertrag zwiſchen Kurfürft Friedrih Wilhelm von Brandenburg ꝛc. 261 


arbeitet jeint, und doch nach St. Thomas geführet werden, foll ohne 
Unterjcheid an die Compagnie an Licenten, 3 pro cento in natura, be— 
"ahlet werden. 
132 
Alle Mineralien, Salpeter, Caccoum, Pockenhol; und dergleichen 
mehr fojtbares Holz, joll allein der Dänifchen Compagnie auszujchiffen 
reserviret jein, das Holz aber, jo auf dem Land, welches den Branden- 
burgiichen Privilegirten angewiejen wird, jich befindet, hierunter nicht 
begriffen, und joll auch gemelter Dänifchen Compagnie allein zugelaßen 
fein, Maſten und allerlei Bauholz, Eijen, Pech) und Theer, nach St. 
Thomas zu führen und zu verhandelen. 


14. 

Was die Administration der Justitie betrifft, jo iſt man deßfalls 
folgendergejtalt vereiniget, daß denen Brandenburgijchen Privilegirten 
zugelaßen jein joll, in Nechts-Sachen, die unter ihnen jelbjt, in einen 
oder andern Zufällen, entitehen fünnen, in jo weit ihr eigen Recht zu 
haben und in jolchen Sachen jelbjt zu richten und zu urteilen. 


- 


15. 


Wann aber Zanf oder Dispüt auf ein oder andere Manier zwijchen 
Ihrer Königl. Mayt. Unterthanen und Bedienten der Dänijchen Com- 
pagnie, und denen Brandenburgiichen Privilegirten, vorfallen möchten, 
umb dann nach Müglichfeit weitläuftige Processen, welche dem Handel 
und Wandel jehr jchädlich find, zu wehren, jollen die jtreitige Parteien 
ihre Memorialen wegen ihrer Sache an den Dänijchen Gouverneur ein: 
legen, der alsdann Däniſcher Seiten zwei ehrliche und unparteijche 
Leute erwählen joll, wie dann auch Brandenburgifcher Privilegirter jeiten 
ihr Commereien Directeur ebenfalls zwei Männer erwählen joll, denen 
deßfalls jchriftliche Commission gegeben wird, beide Parteien mit ihren 
Beweis gebührendermaßen vor fich zu citiren und auf geführten Beweis 
den Nechten nach und ohne Anjehen der Perſonen darinnen innerhalb 
jechs Wochen zu urtheilen. Im Fall auch die erwählte 4 Perjonen 
in jolcher ihrer Commission nicht accordiren fünnten, joll denen 4 zu: 
gelaßen fein, einmüthig die fünfte Perſon zu benennen und alsdann, 
nach den meijten Votis ein endliches und rechtmeßiges Urtheil innerhalb 
vorgemelter Zeit abzufprechen. 


' Abgeändert durd Art. 2 der Dell. v. 5. 3. 86 und dur Urt. 2 der Del, 
v. 2. 10. 86. 


262 Nr. 103. 


16. 

Weil auch oftmals Sachen von jolcher Weitläuftigfeit vorfallen, 
daß jie unmüglich innerhalb 6 Wochen fünnen abgethan werden, oder® 
auch die Parteien jelbiten die Sache zu prolongiren juchen, auch die 
Commissarien jelber leichtlih Schuld haben fünnten, jo jollen die bei 
der Sachen Interessirende, jo ferne Diejelben in der geterminirter Zeit 
nicht zu Ende fommen fünnten, mit ihrem Memorial jchriftlich bei dem 
Gouverneur auf St. Thomas einfommen, darinnen die Umbjtände der 
Sache berichten, die Urjache der gejuchten Dilation zu erfennen geben 
und namhaft machen, wie lange Zeit fie vermeinen annoch zu Aus: 
führung der Sache nöthig zu haben, alsdann ihmen die begehrte Zeit 
vergönnet werden joll; da ſie aber nicht dejtoweniger die Sache länger 
aufhalten würden, jollen jie als die, jo das Recht muthwillig verzögern, 
gejtraft werden und ohne dem nach Beichaffenheit etwas zu den Armen 
geben. 

17, 

In allen Sachen, jo Ehre und Leben angeben, wie auch in Schuld: 
Sachen, jo die Summa über fünfhundert Neichsthaler betrifft, joll Ap- 
pellation vergönnet werden, iedoch daß der appellirende Theil fich inner: 
halb 6 Wochen nach Ausipruch des Urtheils angebe, und ſoll auf jolchem 
Tall der Gouverneur auf Christiansfort die Citation allein ertheilen, 
das Gericht auch von ihm und denen ihme zur Administration der Justiz 
Zugeordneten geheget und dazu in dergleichen Sachen der Branden: 
burgijche Privilegirte Commercien Direeteur mit jambt noch Einem von 
den Privilegirten gezogen, und definitive in der Sache erfannt werden. 
Da aber Jemand von den jtreitenden Parteien vermeinete, daß ihmen 
durch jolche Urtheil zu nahe gejchehen wäre, denenjelben ſoll zugelaßen 
jein, an die Direeteurn hiefiger Compagnie in Copenhagen in conformite 
der Königl. Octroy weiter zu appelliren. 

18. 

Denen Brandenburgijchen Privilegirten, die auf der Insul St. Thomas 
wohnen wollen, wird zugelaßen frei zu handlen, gleich der Däniſchen 
Compagnie, mit allen Nationen, wo die Däniſche freien Handel haben, 
nur allein daß fie an die Dänijche Compagnie, wie vorgemelt, von allen, 
was eins und ausgehet, was darvon bereits stipuliret ift oder in nad)‘ 
folgenden Articulen wird speeificiret werden, richtig bezahlen. 


19. 


Der dänifchen Octroyrten Wejt-Indifchen Compagnie und dei 
Brandenburgiichen Privilegirten joll alleine frei jtehen, Selaven nach 


Bertrag zwiſchen Kurfürft Friedrih Wilhelm von Brandenburg ꝛc. 263 


St. Thomas zu bringen, umb diejelbe allda zu verfaufen oder auszuführen, 
allen andern aber jolches verboten jein; die Contracten iedoch, jo hiefige 
Compagnie wegen Slaven bereits gejchloßen, bleiben in ihren vollen 
Würden, wiewohl ohne weitere Consequenz. 


20. 

Wann es auch gejchehen möchte, daß Frembde und Nichtprivilegirte 
mit Slaven auf der Küſt anfommen würden, umb diejelben allda zu ver: 
faufen, jo joll Niemanden von den Einwohnern des Landes freiftehen, 
einige Slaven zu faujen, jondern bleibet jolches den Gouverneur auf 
Christiansfort, und der brandenburgijchen Privilegirten Commerce Direc- 
torn zu gleichen Theilen allein vorbehalten, und jollen jie vor einen 
wohlgewachjenen frijchen und gejunden Eselaven, nicht höher, als 
60 Rthlr. bezahlen, aber wohl vor geringern Preis kaufen mögen. 


21. 

Wenns auch gejchehen möchte, daß zwei Schiffe, nämlich ein 
Dänisches und ein Brandenburgifches, entweder zugleich oder auch eines 
nach dem andern, fommen möchten auf der Slaven Küjt zu handeln, jo 
jollen fie, jo viel möglich, juchen zu verhüten, daß das eine dem andern 
feine Verhinderung im Kauf thue, ſondern jollen fich beide mit einander 
berathichlagen, wie jie am beiten im Einkauf der Slaven accordiren 
fünnen, damit jolchermaßen der eine dem andern, im Einfauf der Slaven 
nicht jchädlich, jondern vielmehr behülflich jeie. 


22. 

Sollte es auch gejchehen, daß die Brandenburgijche Privilegirte 
eine Partei Esclaven auf dem Lande mehr haben möchten, als fie zu 
Cultivirung ihrer eigenen Plantagien nöthig hätten, und die Dänijche 
;ompagnie zu ihren Gebrauch und Plantagien im Yande Sclaven von- 
nöthen hätten, jo jollen die Brandenburgiichen Privilegirte verpflichtet 
jein, an die Dänifche Compagnie jährlich einhundert Selaven, fo ferne 
fie deren jo viel bedürfen, über zu laßen, und bezahlet die Dänijche 
Compagnie, vor jeden guten wohlgewachjenen und gejunden Sclaven, den 
fie jolchermaßen bis zur obengemelter Zahl nehmen, 80 Rthlr. contant. 

23. 

Es wird denen Brandenburgifchen Privilegirten zugelaßen, ihre 
Sclaven, nach welchem Ort fie belieben, auszuführen, ohne daß ihnen 
darin etwas hinderliches von der Däntjchen Compagnie zugefüget werden 
joll, wenn fie nur auf vorgehendes richtiges Angeben vor ausgehende 
dasienige, jo in dem Sten Articul enthalten, bezahlen. 


264 Nr. 103. 


24. 

Da auch die Brandenburgijche Privilegirte auf die Gedanken fommen 
follten, das Land zu quitiren, und ihre Gebäude, Logien und Plantagien 
zu verfaufen, jollen jie fich feinesweges unterjtehen, das ihrige zu anderen, 
weder Ein: noch Ausländiichen, direete oder indirecte zu verfaufen, 
jondern jolches unter richtig Inventarium dem Gouverneurn der Com- 
pagnie wegen anbieten, auf dat, nach billiger Tarirung, darüber gehandelt 
werden könne. 

25. 

Die freie Handlung wird den Brandenburgiichen Privilegirten Ein: 
halts obgemelten Articuls bewilliget, doch, daß jie in feinen partieuliren 
Tractat oder Contract, die Commereien oder das Land betreffend, mit 
iemand der Dänifchen Compagnie zum Praejudiz einlaßen, viel weniger, 
ohne Vorwißen und Zulagen obgemelter Compagnie, etwas jchließen, 
iedoch joll denen Brandenburgijchen Privilegirten zugelaßen werden, Con- 
tracten wegen der Sclaven außerhalb Yandes zu jchließen, mit den Beding 
iedoch, jobald jolcher Contract geſchloßen, der Däntjchen Compagnie an— 
zubieten, ob jie gefinnet jein möchte, ın jolchem Contract zur Hälfte 
oder geringern Theil, zu partieipiren, und joll der Däntjchen Compagnie 
nach Belieben freiftehen, in jolchem Contract auf gleiche Conditiones mit 
einzutreten und zu partieipiren. 

26. 

Solte auch (: daß Gott gnädiglich verhüte:) zwijchen Ihrer Königl. 
Mayt. und Ihrer Churfürjtl. Durchl. von Brandenburg einige Streitigkeit 
oder Uneinigfeit entjtehen, und es wider Verhoffen zur öffentlichen Ruptur 
ausfallen, jo jollen doch umb deßwillen die Brandenburgijchen Privilegirte 
in ihrem vergönneten Privilegio, weder im Yande, noch auf 4 Meilen 
in der See, in Geficht des Yandes oder Insul St. Thomas, gehindert 
und troubliret werden, jondern folcher Handel und Fahrt beiderjeits in 
friedlichem Stande mit einander verbleiben und im jolcher Sicherheit, 
als wenn zwijchen Ihr Königl. Mayt. und den Churfürjten von Branden- 
burg nie feine Ruptur gewejen. 

27. 

Es joll auch den Brandenburgifchen Privilegirten Yeim zu graben, 
umb Steine zu bremen, vergönnet jein, auc) ihnen zur Nothdurft Brenn: 
hol; jowohl zur Conservation ihrer Völfer, als zum Gebrauch ihrer 
Zuder-Mühlen, gleich wie denen Dänijchen Unterthanen, vom Gouverneur 
angewiejen werden. Imgleichen joll denen Brandenburgiichen Privilegirten 
zugelaßen jein, zum Gebrauch ihrer Zucker-Mühlen Pferde aus Norwegen 
aus dem Stawanger Ambt gegen Erlegung des Zolles auszuführen. 


Vertrag zwifchen Kurfürſt Friedrih Wilhelm von Brandenburg ꝛc. 265 


28. 

Obwohl Ihre Königl. Mayt. allergnädigjt zugelaßen und gewilliget 
haben, daß nebenſt den Augsburgiichen Confessions= Verwandten auch 
alle andern Religionen ihr frei Exereitium religionis haben mögen, jo 
wird jolches dennoch nicht weiter verjtanden, als daß die Reformirten 
nebenjt den Augsburgijchen Confessions= Verwandten ihre eigene Kirchen 
haben mögen, die andern Religionen aber haben ihren privat Gottes 
Dienjt in der Stille unter ihnen jelbjt zu exereiren, und wird nicht 
zugelaßen einige Klöſter oder publique Häufer zu bauen oder einige 
Ärgernüß auf eine oder andere Manier zu begehen. 


29. 

In den privilegirten 30 Jahren jol feine Verhöhung auf aus: 
oder eingehende Waaren keinerlei Weije gejchehen, jondern es ungehindert 
bei denen, was vorhin in oben gejchriebenen Artieulen veraccordiret tft, 
verbleiben. 

30, 

Solten auch (:daß Gott verhüte:) wider Verhoffen einige wider 
das Land oder deßen Dependentien etwas Feindjeelige8 vornehmen, 
jollen die Brandenburgifche Privilegirte in jolcher Zeit der Noth, gleich 
wie die Dänische Unterthanen, alle Zeit gejchüget werden, zu dem Ende 
die Brandenburgiiche Privilegirte obligiret fein jollen, Ihrer Königl. 
Mayt. Gouverneuren, der dag Ober-Commando führet, gebührenden 
Gehorſamb zu beweifen, umb aljo conjunctis viribus, als vor ein ge 
jambtes Interesse, unter der Gouverneuren Commando und Direction 
wie treue Unterthanen und Einwohner, alles Unheil und was jonjten 
unvdermuthlicher Weije vorfallen möchte, abzuwenden und zu verwähren. 
Dagegen joll der Gouverneur die Brandenburgijche Privilegirte im ihrem 
Handel und Wandel ungehindert laßen; und allein dahin jehen, daß 
diejelbe zum Bejten der Compagnie jich allerdings nad) dielem stipulirten 
Accord richten und die Gerechtigkeit laut ausführlicher Bermeldung eines 
ieden Articuls infonderheit erlegen. 


31.° 
Gleich nun denen Brandenburgijchen Privilegirten nur bewilliget 
wird, auf der Insul St. Thomas, wie Ihre Königl. Mayt. Unterthanen 
zu wohnen und zu bauen und Ihrer Königl. Mt. fich ihrer als Dero 
eigenen Unterthanen annehmen wollen und ſie dahero feinen andern 
Schuß wider feindlichen Überfall juchen können, als daß fie ihr Zus 





ı Abgeändert durch Art. 6 der Dell. v. 5. 3, 86. 


266 Nr. 103, 


flucht nach) der Feſtung Christiansfort nehmen und ihre bejte und nächjt- 
vorhandene Mittel bei vorfommender Noth darein zu führen umd zu 
verfichern, jo foll auch der Gouverneur ihnen auf Anjuchung jolche Sicher: 
heit darinnen nicht wegern, jondern gleiche Vorjorge vor der Branden- 
burgifcher Privilegirten Güter, al3 vor der Däniſchen Unterthanen Mittel 
und Güter tragen. 

32. 

Die Churbrandenburgijche Privilegirte verſchaffen fich jelbiten auf 
ihre eigene Unkoſten und Risico alle Bau-Materialien und dehgleichen, 
ohne daß Ihr. Köntgl. Mayt. oder die Compagnie ihnen darunter zu 
assistiren jollen gehalten jein. 

33." 

Sp oft als die Brandenburgijche Privilegirte ihre Schiffe nach 
St. Thomas jenden wollen, haben jie ſich bei der Compagnie anzugeben, 
alsdann ihnen auf Anjuchen zur jelbigen Reifen, jo bald jie des Capitains 
und des Schiffes Namen fund thuen, jtrads nothwendige Passen ver: 
gönnet werden jollen, die Pässe aber, jo auf ieder Schiff werden aus- 
gegeben, jollen nicht mehr, als vor eine Reife gelten, jondern nad) 
Endigung der Hin: und Her-Reiſe diejelbe an hiefige Dänische Compagnie 
wiederumb eingejandt werden. 

34. 

Ihnen wird auch vergünnet die freie Jagd von Wildwerd auf 
St. Thomas, jo weit ihr angewiejenes Territorium ſich erjtredet, Fiſcherei 
aber überall ungehindert, gleich) wie den Däniſchen Unterthanen. 


35.* 

Die Brandenburgiſche Privilegirte ſollen ſich nicht unterſtehen einigen 
Handel mit Jemand zu treiben, welchen es in vorhergehenden Articulen 
nicht zugelaßen iſt, ſondern der Däniſchen Compagnie ſelber zu handeln 
allein permittiret iſt, viel weniger, daß ſie ohne Zulaßen und Gutfinden 
der Däniſchen Compagnie einige Capereien anfangen und ihre Preißen 
dort aufbringen, oder im Geringſten etwas unzuläſſiges vornehmen, da— 
durch der Däniſchen Compagnie etwas praejudicierliches oder ſchädliches 
in ein- oder andere Manier könte zugefüget werden. Im Fall ſie auch 
mit einiger frembden Nation zur See in Disput ſein oder gerathen 
möchten, jollen fie bei Zeiten juchen folche zu terminiren und vorzu: 


ı Mbgeändert durch Art. 4 der Def. v. 5. 3. 86 und durch Art. 3 der Dell. 
v. 2. 10. 86. 

’ Abgeändert durch Art. 7 der Dekl. v. 5. 3. 86 und durch Art. 5 der Dell. 
v. 2. 10. 86. 


Bertrag zwiſchen Kurfürſt Friedrich Wilhelm von Brandenburg ꝛc. 267 


fommen, damit der Compagnie daraus fein Schaden noch Praejudiz 
zuwachjen möge. Da aud) die Brandenburgijche Privilegirte etwas der 
Compagnie jchädliches vornehmen würden, jollen fie darvor mit allem, 
was jie im Lande befigen, responsabel jein. Falls aber Ihrer Königl. 
Mayt. Landen und Insulen in Wejtindien und der Compagnien Estat 
dajelbiten dahero etwas feindliches würde begegnen oder zugezogen 
werden, aladann wollen Ihr Churfürjtl. Durchl. von Brandenburg, in 
Deren hohen Regard Ihren Unterthanen jolches Privilegium vergönnet 
wird, der Compagnie allen daraus erwachjenden Schaden, zu volligen 
Satisfaction, erſtatten. 
36. 

Iſt auch beederjeits beliebet worden, daß wann ein Däniſch nad) 
Wejtindien gedestinirtes Schiff in Copenhagen, oder ein Branden- 
burgijches privilegirtes Schiff in Embden, oder ſonſten wo, in der 
Ladung lieget, und es ich aljo zutragen möchte, daß noch Raum im 
Schiffe übrig wäre, ohne deßen Ladung dadurch zu bejchweren und zu 
hindern, joll e$ dem einem oder dem andern Theil, von dem es begehret 
wird, zugelaßen jein, mit einzufchiffen, iedoch gegen Bezahlung der Fracht, 
von jeder Laſt A zwölf Tonnen berechnet, zwölf Neichsthaler, und von 
andern Waaren ä l’advenant, und fönnen auch auf jolchen Fall Leute 
vor billige Bezahlung mit übergeführet werden. 


37. 

Diefer vorgejchriebener Accord ift von ung als der Königl. Dä- 
nischen Wejtindifchen Compagnie Directeurn wegen itgedachte Com- 
pagnie auf der einen und von mir Ihr Churfürjtl. Durchl. zu Branden: 
burg Rath und General Directeurn auf der andern Seite, bis auf beeder- 
jeits Königl. und Churfürjtl. Ratification, aljo beliebet, verabredet, ge: 
ſchloßen umd unterjchrieben worden. So gejchehen in Copenhagen, den 
24. Novembris Anno 1685. 


(L.S.) A. Güldensparre. (L.S.) B. Raule. 
(L.S.) A. Wüst. 


268 Nr. 104. 


1686. Ar. 104, 
1. Januar. Marinekallen-Evikt. 


Dom 1. Januar 1686.' 
R. 65. 12 und R. 9. (. 7. a. 


Ediet, wegen angeordneter Marinen-Casse, und dat von allen weltlichen 
Bedienungen die Hälfte des Gehalts vom erjten Jahre dazu erleget 
werden jolle u. j.w. Vom 1. Januar 1686. 


Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden- 
burg, des Heil. Röm. Reichs Erz-Cämmerer und Churfürjt pp. Fügen 
hiemit jedermänniglich zu willen: Nachdem Wir Uns jederzeit eine be- 
jondere Sorge fein lajjen, die Uns von Gott anvertrauete Yande und 
Provinzien durch allerhand dienliche Mittel und Wege in einen florij= 
janten Stand zu jegen, und unter andern auch die Seefahrt und Hand» 
lung, als die fürnehmijten Säulen eines Estats, wodurd) die Unterthanen 
beides zu Waſſer, als auch durch die Manufaeturen zu Lande, ihre 
Nahrung und Unterhalt erlangen, an einigen bequemen Orten Unſerer 
Herzogthümer und Lande einzuführen. 

ı Diejes Edikt ijt bereits von Mylius, corp. eonst. March., Th. 4. Abth. 5. 
©. 134 veröffentlicht; es it hier nochmals zum Abdruck gebracht, weil es den Zu— 
fammenhang der Marine-Kaſſe mit den Unternehmungen des Großen Kurfürften zur 
See erkennen läßt. Alle jpäteren die Marine-Kaſſe betreffenden Edikte regeln lediglich 
die Art und Weije der Beitreibung, jowie die Höhe der Sporteln. Es find dies folgende: 

1. Edict, wie es bei Vergebung derer Bedienungen, Ehrenämter und Ertheilung 
aller andern Begnadigungen, ratione der Marinencasse zu halten. Vom 
2. Januar 1686. Mylius, a. a. DO. ©. 135. 

2. Verordnung, daß feine Bejtallungs-Patenta und Gratial-Expeditiones eher 
zu extradiren, bevor die Marinen-Jura davon würflich erleget worden. Vom 
11./21. April 1687. Mülius, a. a. O., ©. 139. 

3. Verordnung, daß von allen Beitallungs-Patenten, Reseripten und andern 
Gnaden-Verſchreibungen, jo bei denen Collegiis expediret werben, der Ma- 
rinen-Casse Nachricht ertheilet werden jolle etc. Bom 24. Juli 1687. Mylius, 
a. a. D., ©. 139. 

4. Verordnung, wieviel von denen, jo bei Antritt der Regierung Churfürjt 
Friderichs des IIIten im ihren Bedienungen bleiben, zur Marine bezahlet 
werden ſolle. Vom 4./14. October 1688. Mylius, a. a. O., ©. 141. 

5. Andermweitiges und extendirtes Ediet, wie e8 mit Vergebung der Bedienungen, 
Ehrenämter und Ertheilung aller andern Begnadigungen, wegen der Marinen- 
Casse zu halten. Vom 16. October 1688. Molius, a. a. D., ©. 148, 

6. Erneuerte Verordnungen vom 2.12. Januarii 1686 und 4./14. Octobr. 1688 
wegen Erlegung der jogenannten Marinen-Gelder. Vom 18. October 1688. 


Marinetafien - Edikt. 269 


Als jeind Wir gnädigſt gefonnen, alle und jede Unjere eingeborne 
Untertanen, jo in auswärtigen Landen, bei der See ihre Lebensmittel 
juchen müfjen, in Unſere eigene Marin-Dienjte, nach aller Möglichkeit 
zu accommodiren, auch zugleich Unſere Marine auf einen bejtändigen 
Fuß zu fegen, und wegen derjelben Unterhalt die Nothdurft zu ver: 
ordnen. 

Gleichwie aber ein jo nöthig und nügliches Werk ohne Baarjchaften 
und Geldmittel nicht angefangen, vielweniger glüdlich hinausgeführet, 
und der fürgejegte Zweck erreichet werden fann, als haben Wir nad) 
reifer der Sachen Überlegung gnädigjt gut gefunden, zu Aufbringung 
der, zu diefem Behuf erforderten Gelder, nachfolgende Mittel in allen 
Unferen Landen und PBrovinzien, zu bejtändiger umwiederruflicher Ob- 
servanz, einzuführen und zu verordnen. Gejtalt Wir dann hiemit be- 
fehlen, jeßen und verordnen, daß von nun an und hinfüro in allen 
Unjeren Yanden feine Aemter und Bedienungen, wie die auch Namen 
haben, vergeben werden follen, es jei dann, daß derjenige, jo damit be: 
gnadiget, ehe er in Eid und Pflicht genommen oder ihm die Bejtallung 
ausgefertiget wird, die Hälfte feines Gehalts vom erften Jahr, vorhero 
an Unfern Rath, Henrich von Port, als Unfern dazu bejtelleten Special- 
Einnehmer, baar bezahle, davon niemand, er jei auch wer er wolle, als 
allein alle Geiſtliche, Kirchen- und Schuldiener eximiret ſein ſollen; die— 


7. Wiederholte Verordnungen vom 2. Januar 1686, 18. Octobr. 1688 und 
4./14. Octobr. 1688 vor Befriedigung der Marinen-Casse feine Bejtallung ete. 
zu extradiren. ®om 18./28. Octobr. 1688. Mylius, a. a. O., ©. 147, 

8. Verordnung, daf nicht nur von einem Theil, fondern von dem ganzen Quanto 
derer aus unterichiedenen Cassen zu hebenden Bejoldungen die Marinen-Jura 
entrichtet werden jollen. Vom 2. Sept. /3. Aug. 1689. 

9. Renovirte Verordnungen vom 11./21. April 1687 die Marinen-Gelder be» 
treffend. Bom 12. Decembr. 1689. Mylius, a. a. O., ©. 149. 

10. Renovirte Verordnung, daß feine Beitallungen oder Gnaden-Berjchreibungen 
ohne Grlegung der Marinen » Gelder extradiret werden jollen. Vom 
12. Junii 1690. 

11. Ediet, daß die Marinen-Jura und Reste entrichtet und Fiscalisch beigetrieben 
werden jollen, De dato Cölln an der Spree, den 3./13. April 1691. 

12. Anderweites und extendirtes Ediet, wegen Erlegung derer Marinen-Jurium. 
Bom 183. April 1691. Miylius, a. a. D., ©. 151. 

13. Verordnung, mit was für einen Stempel die Expeditiones bedrudet werden 
folfen. Vom 6./16. Jan. 169. Moylius, a. a. D., ©. 155. 

14. Verordnung an die Cassen, keine Bejoldung jemanden zu zahlen, bevor Die 
Marinen-Jura deshalb abgeführet worden. Vom 16./26. Febr. 1698. Mylius, 
a. a. O., ©. 157. In diefem Ediet wird die Marine-Casse zum erjten 
Male Chargen-Casse genannt. Mylius, a. a. D., ©. 157, 

15. Verordnung, daß die Refte der Marinen-Gelder von der Bejoldung inne bes 


270 Nr. 104, 


jenige, jo etwan des Vermögens nicht fein, ſolchen Vorſchuß baar zu 
thun, jollen im erſten Jahr ihrer Bedienung nicht mehr, als die Hälfte 
der Bejoldung genießen, die andere Hälfte aber ſoll jofort eingezogen 
und ad Cassam gegeben werden. Welches denn auch aljo gehalten 
werden joll, dafern jemand jäumig wäre, ſolches Quantum zu erlegen, 
gejtalt fein einziger Gehalt auszuzahlen, es jei denn vorhero diejes 
halben Jahres wegen Richtigkeit gemachet oder jolches decourtiret. 
Nebſt diefem wollen Wir auch feine Anwartungen und Expectanzen 
zu einigen Aemtern und Bedienungen ertheilen, der Expectant zahle 
dann zuvor den vierten Theil jeines fünftigen Salarii von einem Jahr, 
wodurch er jedoch hiernächſt bei wirklicher Antretung des Dienjtes von 
Entrichtung des halben Theiles der jährlichen Bejoldung feinesweges 
befreiet, jondern gleich anderen an gemelten Unjeren Rath von Portz, 
als Unſerem darzu bejtelleten Special-Einnehmer, baar zu erlegen ge 
halten jein joll, wobei Wir zugleich verordnen, daß, da zu einer Be— 
dienung mehr als eine Expectanz jich finden oder ertheilet fein jollte, 
die älteſte vermittelit der Erlegung des vierten Theil des jährlichen 
Tractements innerhalb jechs Wochen a publicatione diejes Unſeres 
Patents, alleine gültig, alle jüngere Expectanzen und Anwartungen aber 
revoeciret und cassiret jein follen, e8 wäre denn, daß derjenige, jo die 
ältere Expectanz erhalten, zu jolchem Dienjte nicht capabel wäre, auf 
welchen Fall die nächjte zu praeferiren. Gejtalt Wir denn hiedurch 
allen und jeden, jo dergleichen Expectanzen erlanget, gnädigjt anbejehlen, 
fich forderlichjt anzumelden, ylaubwürdige und vidimirte Abjchriften von 
ihren erlangten Anwartungen, ſammt dem vierten Theil des künftigen 
Gehalts, einzubringen, damit jolches bei Unſerer Hof-Nentei registriret, 





halten und der Chargen-Casse gegen dero Schein abgefolget werden jollen. 
om 5. Maji 1696. Myilius, a. a. O., ©. 159. 

16. Neued Reglement, wegen derer Chargen- und Marinen-Gelder, und deshalb 
beichehenen Veränderung voriger Verordnungen. Vom 21. Novembr. 1698. 
Mpylius, a. a. O., ©. 161. 

17. Renovatio derer wegen derer Chargen-Cassen-Jurium ergangenen Edicte, vom 
6./16. Jan. und 16./26. Febr. 1693. Bom 11. April 1701. Mylius, a. a. O., 
S. 187. 

18. Anderweitiged Chargen-Cassen-Reglement. Vom 7. Maji 1705. Moylius, 
a. a. D., ©. 189. 

19. Verordnung, daß die expedirte res gratiae nicht eher ausgefolget werben 
follen, bi8 die Chargen-Cassen- Jura entrichtet, oder ſolche ex propriis be» 
zahlet werden ſollen. Vom 26. April 1710. 

20. Patent, wie e3 mit Expedition derer rerum gratiae ratione derer Chargen- 
oder Marinen-Cassen-Jurium zu halten etc. ®om 5. Maji 1711. Molius, 
a. a. O. ©. 215. 


Marinelafjen - Edit. 271 


und jolchen Expeetanten nebjt fernerer Verficherung, ein Schein ertheilet 
werden fünne. 

Sleichergeitalt wollen Wir, daß es mit den Titular-Chargen, wo— 
mit einige von Uns begnadiget, gehalten, und das Patent des Tituls 
nicht eher ausgereichet, noch weniger derjelben jemand in Pflichten ge— 
nommen werde, er habe denn zuvor bei gemeltem Unſerem darzu be— 
jtelleten Special-Einnehmer, vermöge der gemachten Designation, die Ge: 
bühr baar bezahlet. 

Wenn Wir auch von nun an und ins fünftige einige Gnaden— 
Berjchreibungen an Canonicaten, verfallenen Yehn-Gütern, Gnaden-Geldern, 
Confirmationen, oder einigen anderen Beneficien, wie die auch Namen 
haben mögen, ertheilet würden, jollen davon eines Jahres Intraden baar 
vorhero erleget, und derjenige, jo jolche Gnaden-Berjchreibung von Uns 
erlanget, vor baarer Erlegung des gejeten Geldes, zur Perception feines- 
weges verjtattet werden. 

Wir befehlen demnach allen und jeden Unjeren Statthaltern, Re- 
gierungen, Amts-Cammern, Verwejern, Haupt: und Amtleuten, Drojten, 
Beamten, Magistraten in Städten, und insgemein allen Unjeren Be: 
dienten, wie nicht weniger allen Praelaten, Grafen, Herren vom Adel, 
Vasallen, Bürgern und Untertanen, wes Standes und Würden Die- 
jelben jein, in Gnaden und ernftlich, jich hiernach unterthänigjt zu achten 
und diejer Unjerer gnädigiten und wohlbedächtlichen Verordnung gehor: 
jamlich nachzuleben, auch darwider in feine Wege zu handeln, jo lieb 
einem jedweden ijt, Unjere Ungnade und ‚ArbitrarisStrafe zu vermeiden. 

Abjonderlich befehlen Wir auch Unjeren Geheimen Secretarien und 





21. Allergnädigjte Resolution, wie die Poſt-Bedienten bei der Marinen-Casse 
ji) abfinden jollen. Vom 18. Novembr. 1713. 

22. Verordnung, daß niemanden eher Bejold bezahlet werben joll, biß er Chargen- 
und Stempel-Casse befriediget hat. Vom 2. Jan. 1720. Mylius, a. a. D., 
©. 219. 

23. Ordre, daf alle Magistrats-Berjonen von ihren anjego habenden Bejoldungen, 
den vierten Theil, glei andern Civil Bedienten, zu der Chargen-Casse 
zahlen jollen. Vom 20. Jan. 1720. 

24. Allergnädigſte Resolution, was von derer Magistrats-Berjonen Zulage und 
deren Consensen und Confirmationen über Nittergüter nad aufgehobener 
Lehnöbarfeit in die Chargen-Casse zu entrihten. Vom 19. April 1721. 

25. Verordnung an die Gantleyen, daß fie die expedirte Sachen, wovon Chargen- 
Jura zu entrichten, vor deren Bezahlung nicht extradiren oder ſolche erſtatten 
follen. Vom 7. Juni 1721. Moylius, a. a. D., ©. 221. 

26. Circular-Rescript, an die Collegia, wegen geichehener Combination der 
Marinen- und Recruten-Casse. Sub dato Berlin, den 9. Dec. 1721. 
Mylius, a. a. O. ©. 293. 


272 Nr. 105. 


Ganzlei:Bedienten gnädigit und ernjtlich bei Extradirung der Beitallungen 
und Patenten, dasjenige, was Wir anigo in dieſem Ediet verordnet, 
gehorſamſt zu beobachten, und dahin zu jehen, daß folchem allen genau 
nachgefommen, und dawider nichts gethan noch verjtattet werde. Ur: 
fundlich unter Unſerer eigenhändigen Unterjchrift und vorgedrudtem 
Churfürftlichen Infiegel. Gegeben zu Potſtam, den 1. Januar 1686. 
Friderich Wilhelm. 
(L. 8.) 


1686. ar. 105. 
Pe Raule an den Gefandten von PDieft. 


Dom 12. Februar 1686. 
(Auszug!) 
R. 65. 8. 


Ich habe auch gejehen, dat das Schreiben von dem Commissario 
Ham allda neue böje Impression von mir gegeben hat. Was Dienjte 
fann ich dann dajelbit thun, wenn man jo oft ombragieus ijt, und wenn 
ih Sr. Chf. DI. nicht joll rathen mögen, was Dero Ehre und Wohl- 
fahrt betrifft, jo bin ich Sr. Chr. DI. nichts nütze. Dieſe Leute jollten 
vielmehr Sr. Ch. DI. in Dero Leben etwas Plaisir gönnen und etwas 
durch die Finger jehen; fie willen, wie ©. Chfl. Di. auf die Marine 
und Navigation, mit deme anflebende, gejeßet jein, es iſt meift alle Dero 
Ergöglichkeit. Wer weiß, was nad) Dero Tode gejchiehet, und ob der 
Hr. Churprinz dann mehr wird davon hören wollen und ob dann die Depances 
nicht jollen verjchonet werden? Vor mich, ich werde Sr. Chpr. DI. nie: 
malen rathen zu continuiren, weniger erjuchen in Dienjt zu bleiben, ganz 
nicht, dann was jollte mich jolches gelüjten zu fämpfen wider jo viel 
Menjchen, die nichts von der Marine halten. Denn der Churprinz wird 
apparent die Bejtändigfeit nicht haben, um jo viel Attacques abzujchlagen, 
als ©. Ch. DI. gegenwärtig thun, und es jollte mir auch nicht dienen, 
wenn ich hier unnüße bin, jo begehre jo lache nicht zu jein, 5000 Rthlr. 
zu ziehen und nichts davor zu thun oder die Gnade und den Credit, 
den ich nun habe, zu verlieren. Nein, mein Freund, man muß Dieje 
Sache in demjelben Stande halten und mich tractieren jo lange ich wohl 
thue, als jego, dann jo will ich thun, jo wie ich allezeit gethan habe. 
Denn ich diene nur um Ehre, und um nach dem Tode einen rothen 
Buchſtab in den Calender zu haben. Es jollte nur an mir liegen, wenn 
man mich müde wäre, um einen Deren zu finden, der mich weder in 


Perſonen-Verzeichniß von Groß» Friedrichsburg. 273 


Profit, noch in Anjehen follte verringern, und davon follte ih Ew. Edle 
wohl etwas fünnen zeigen. Aber jo lange ich das Leben habe, will 
ic) treu und reconnoissant an dem Hauje Brandenburg jein, mit Gut, 
Blut und allem, was ich bejige, ohne daß niemalen jemand capabel jein 
joll, mich davon abzuziehen, und jo mir Gott noch) zehen Jahr das Leben 
giebet, jo hoffe noch zu erweiſen, daß Sr. Chf. DI. Ihr Geld nicht ver- 
gebens angewendet haben, und daß Dero glorieuser Name, in Djten 
und Weiten, joll befannt jein, als io in Teutjchland. 


Berlin, den 12. Februar 1686. 


Ar. 106. 1686. 
Perfonen-Pergeichnig von Groß-Friedricheburg. 8. 
Yom 1. März 1686.' 
R. 65. 12. 


Notitie ofte lijste van alle persoonen, soo van negotie als militie die 
sieh den 1 meert 1686 in de fortreise Groot Fredrighsborgh, Accoda 
en tot Taccararij sijn bevindende. 


D'wel Edele Heer directeur general Joan Nieman van Embden. 
Jan Tenhoff, coopman, en boeckhouder general van Rotterdam. 
Wilhelm Smitman, assistent van Middelborgh in Zeelandt. 

P. M. Luerman, assistent van Bielefeldt in Westphalen. 
Adriaen Grobbe, assistent van Monnickendam. 

Davidt Borggraaf, onder assistent van Embden. 

Hermanns Faber, opper Chirurgin van Norden. 

Gerhardt Muller, Chirurgin van Aurich. 

Jan Jansen Koster, baes muirman van Bremen. 

Jacob Pietersen, constabel van Hamborg. 

Jan Jansen, bottelier van Harlingen. 

Jurgen Pauelsen, Kock van Cooningsberg. 

Paul Toonke, smit van Lijberoose in’t Wendische. 

Samuel Hase, smit van Berlijn. 

Hans Caaper Haubt, Timmerman van Frijburgh in Saxen. 
Gottfried Obendorffer, Timmerman van Frijburgh in Saxen. 
Jurgen Keersner, Timmerman van Hallen in Saxen. 


Fehlerhaft gedrudt in „Brandenburg-Preußen“, a. a. O., ©. 86 fi. 
Brandenburg » Preußens Kolonialpolitit. IL. 15 


274 Nr. 106. 


Jan Sigmont, Timmerman van Haerlem. 
Jochem Kreij, Teegelbranner van Ratenau in de mark Brandenborgh. 
Eijlert Gilt, metselaer van Embden. 
Militie. 
Herman Koelmeijer, sergeant uijt t' stift Minden. 
Adam Fredrig van Lüderitz, corporal uijt d’oude marck Brandenborg. 
Wencelaus Slawatzky, gefreijter uijt Böhmen. 
Christiaen Rodowits, gefreijter van Tilsitt in Littauen. 
Steffen Statsewits van Coningsberg in Pruijssen. 
Jurgen Henrich Nitz van Insterborg in Littauen. 
Jacob Cowalsqui van Kenitzim in hoogh Poolen. 
Christoffel Kerner van Dannenborg in te’ Lünenborgsche. 
Hans Redding van Insterborg in Littauen. 
Matthias Durauw van Elbing in Pruijssen. 
Christoph Weis van Tilsitt in Littauen. 
Andries Tzwirner van Breslau in Slesien. 
Jurgen Glockner uijt Boomen. 
Henrig Baar van Insterburg in Littauen. 
Matthias Polentz van Finsterwald in Sachsen. 
Coenraet Stechau van Berlijn. 
Henrig Fiddeler uijt t’ stift Magdeborg. 
Direk Meijer van Gluckstadt. 
Hans Martin Lutherson van Rewal in Lijfflandt. 
Johan Muirman van Munster in Westphalen. 
Engelbregeht Bruns van Embden. 
Johan Rausch van Cöningberg in de nieuw mark Brandenborgh. 
Hans Roose van Cönigsberg in Pruijssen. 
Johan Borck van Cöpenick in de middelmarek Brandenborgh. 
Tambour Fredrich Schueler van Berlijn. 
Paul Estin de Metz dans Lorraine. 
Andreas Koonigs van Düsseldorf in t' vorstendom Neuburg. 
Willem Kruger uijt t' Oldenborgse landt. 
Diekbolt Jansen van Gröningen. 


Zu Accada. 
Hermanns Ruts, commis van Middelborg in Zeelandt. 
Johan Adam Muller, onder Chirurgin van Essens in Oostfrieslandt. 
Matthias Dumheer, gefreijter van Oedenburg in Ungarn. 
Jacob Mattheij uijt Schotlandt. 
Jurgen Wilhelm uijt t' Ambt Brandenborgh in Pruijssen. 


Munitiond»Berzeihnik von Groß» Friedrihsburg. 275 


Hans Slawitsky van Noordenburgh in Pruijssen. 
Tierck Christoffel Duppelhoff van Goweren. 


Taccararij. 
Gotfried Schadenbroot van Berlijn. 
Johan Lindeman van Bautzkij in Churlandt., 


Persoonen die met het ship „de Vreede“, capiteijn Louis de Visscher 

repatrieeren, zijn de volgende: 

De wel Edele heer generaal Johan Brouw. 

Davidt Coenraets, Constabel. 

Jan Jansen Imbert van Leijden, Chirurgin. 

Ide Jansen, Bottelier. 

Frans Fleuran, soldaet, en Adriaen Barentsen van Vlissingen Kock. 

Hans Harder, soldaet, om in handen van den groosen Chrijgsraat 
gesteldt te worden. 

Fredring Muller voor sergant hier gecoomen, dogh bij de Ed. heer 
generaal en vordere Chrijgsraaden voor inhabil verklaert om 
siinne Ceurvorstelijke doorlughtigheijt ooijt meer te dienen. 

Groot Fredrighsborgh Pmo meert 1686. 
was onderteeckent Jean Tenhoff. 


Ar. 107. 1686. 
. März. 
Munitions- Pergeicniß von Groß-Friedrichsburg. — 


Vom 1. März 1686. 
R. 65. 12. 


Munition in der Veſte Groß-Friedrichsburg, am 1. März 1686, 
wie folgt: 
20 Stück Kanonen 
2 achtzehn Pfünder 


2 zwölf 
14 ſechs 
2 drei ö 


Dazu 8 Ladejchaufeln (lepels) und 8 Wijcher 
20 Kuhfüße 

2 Bulverhörner 

2 Kartätſchenbüchſen 


in „Brandenburg Preußen,“ a. a. O., ©. 88 ift unvolljtändig und fehlerhaft. 
18* 


276 Nr. 107. 


3 Kartätſchenſtöcke 

3 Kugelſchippen 

2 Büchjenfäßchen 

2 Winden 

9 neue Rappiere 

30 neue Schiffsfanonengerüjte? 

6', Kajten Musketen-Kugeln 

20 Säde mit Schrot 

25 Piken 

36 PBatronentajchen 

67 Buch Kartufchpapier. 

Kugeln: 

49 Stüden 18 Pfünder 
50 = 12 — 


173 — 8 
162 — 6 e 
427 = 4 r 
120 m 3 — 
Sa. 981 Stück Kugeln verſchiedener Sorten. 
220 Hemden 
60 Mützen 


12 neue ledige (— vakante)? Schrotſäcke 
21 Halsbinden? 

30 Säbel 

1 Schafsfell 

1 Flagge für die Feſtung. 


‚Brandenburg⸗Preußen“ hat „Beile“; im Holländiſchen ſteht „wielen.“ Wiele 
iſt aber ein „rad van een rampard,“ Rad von einer Schiffslafette, auch Gerüſte einer 
Kanone auf den Schiffen. 

* „Brandenburg: Preußen“ hat dafür „lederne“ bezw. „Hals-Deden.“ 


Lebensmittel-Verzeihniß von Groß: Friedrichsburg. 277 


Ar. 108. 1686. 
3. März. 


Tebensmittel- Pergeichnik von Groß-Frirdrichsburg. 
Yom 3. März 1686. 
R. 65. 12. 


Speeifieation der Vivres dewelke op heden d. 3. Martij 1686 in de 
forteresse Groot Vredericksborg, in quantität als onder bevonden zijn. 


20°/, stukken broot, houdend saemen . . 6732 # 

72, tonne spek houdend . . . . . .. 1000 „ 

3°/, oxhoofden vleesch houdend . . . . 1400 „ 

2 stukken witte erwten, huden . . . 624 kanne 

1 stuk boonen . . . re ir BR 

5°/, stukken gort houdend saemen . . . 1870 „ 

1'/, aam olie houdend na gissing . . . 170 „ 

1!/, oxhooft aziin . . . 40  „ 

Een half varken boter daer van alreede omtrent 1), is gecon- 
sumeert. 


Een half oxhooft wijn. 

Een vaatje wit beschuit, welk over de helfte leeg. 

Een klein vaatje met haavermeel, waaruit geschaft wordt. 

24'/), kaasen, die bijna alle bedorven zijn; 

Een vaatje potkaas. 

Een kant grauwe erften. 

Ik ondergeschreven verklar, dat geen meer vivres, so van nat 
als drooge, op dato vornoemd hier te plaetse bevonden zijn, zijnde 
haar quantität hier boven nae genaaste calculatie gespeecificeert. 

Groot Vr. datum ut supra 
Was geteijkent 
Jan Jansen, Bottelier. 


1886. 
5. Mär;. 


278 


Wr. 109, 


Ar. 109. 


Prhlaration m dem Pertrage 
wegen St. Thomas vom 24. November 1685. 


Vom 5. März 1686.' 
R. XI. Dänemark. 12. B. B. und R. 65. 11. 


Allergnädigjt beliebte Explication über des 9. General Directeur 


Mons’ Raule jeine eingefandte und begehrte Declaration wegen des Con- 


1. 


tracts Articuln, jo desfals an den Gouverneuren und Räthe in West- 
Indien iſt gejchrieben worden. 


Anstatt daß der 2. art. im Contract meldet, daß der Gouverneur 
ihnen anweijen joll Land vor zweihundert Esclaven zu bebauen, 
jo haben Ihr. Königl. Mayt. Unſer Allergnädigjter König und Herr 
bewilliget, daß der Chur-Brandenburgijche Commerce-Directeur, 
bei Ankunft, ihme jelbjt ausjehen mag das Yand, jo fie vor zweis 
hundert Esclaven zu bebauen begehren, warn es nur Yand ijt, jo 
weder die Compagnie allbereit hat eultiviren laßen, oder auch andere 
würklich in Possession und Eigenthumb haben, worauf der Gouverneur 
und Rath, nach vorher bejchehener guten Überwegung, ihnen im 
Namen der Compagnie jchriftliche Bebriefung geben und nachgehends 
von all deßen Bejchaffenheit, Situation und Belegenheit der Com- 
pagnie Nachricht und Abriß einjenden joll. 


. Nach) dem 13. art. des Contracts haben die Brandenburgijche Privi- 


legirte freie Disposition über alles Hol;, jo auf dem ihnen ange: 
wiejenen Yande gefunden wird; weiln fie jich aber befahren, dat 
wann jie ihnen Yand mähmen, worauf feine Holzung vorhanden, 
und jedennoch ihre Schiffe ohne Ballast nicht liegen können, jo 
haben Ihre Königl. Mayt. ihnen allergnädigit vergünnet nicht alleine 
nach dem 13. art. freie Disposition über alles Hol;, jo auf ihrem 
eigenen angewiejenen Lande fällt, jolches wann fie wollen, zur 
Ballast auszuführen, jondern auch allergnädigit bewilliget, daß wann 
ihnen annoch vor erjt Ballast jollte mangeln, ehe jie ſich damit 
anderer Maßen zu ihrer Nothdurft verjehen könnten, (: welches 
jolchergeftalt verjtanden wird, wann jie weder Steine, oder ander 
bequem und Ddienlich Ballast auf dem Yande entweder einer oder 
anderer Maßen befommen fünnen:) jo joll ihnen bis weiteres noth— 
durftig Holz zu Ballast vergönnt werden, und mögen fie zu jolchem 


ı&, Anm. zu Wr. 103. 


Deklaration zu dem Bertrage wegen Zt. Thomas vom 24. Novbr. 1685. 279 


Ende ( doch auf ihre eigene Beköftigung, es jei in was Zufällen 
jolches jein fünne:) nach des Gouverneurn und Naths Anweijung, 
hauen laßen, jo viel Podenholz oder ander aufm Yande fich be- 
findlich Holz, als fie zu behüfigem Ballast bedürfen können, doch 
daß der Gouverneur und Rath Aufficht babe, damit das aller: 
größte und didejte Holz, von was Art jolches jein könne, welches 
jolchergeftalt gefället, oder gehauen wird, der Compagnie alleine 
reserviret werde. 

. Daß, obgleich im Contract nicht eigentlich gemeldet wird, dah man 
verpflichtet jei, den Brandenburgijchen Privilegirten bei ihrer An: 
funft Behaufungen zu verjchaffen, vor ihre Leute zu wohnen umd 
ihre Güter zu bewahren, und endlich Erinnerung darumb gethan, 
jo ijt ihmen nichts deſto weniger bewilliget, daß der Gouverneur 
und Rath) ihnen jolchergejtalt bei ihrer Ankunft zum Lande füg- 
fichjter und bejter Maßen Behaufungen bei den Pflanzern und 
andern dajelbjt auf dem Lande anweijen und verjchaffen joll, doc) 
darin jolche Moderation und Conduite gebrauchen, daß dem einen 
nicht zu viel aufgebürdet, und doch der ander unwiderſprechlich 
geholfen werde, bis fie ſelbſt können gebauet befommen, womit 
jedennoch, von dato ihrer Ankunft jtrachs der Anfang joll gemachet 
werden, damit die Unterthanen aljo nach der Hand, und innerhalb 
4,6& 8 Wochen einigermaßen entlediget und wann aljo ihre Gebäude 
weiters continuiret, bis fie völlig fünnen gebauet befommen, die 
Unterthanen alsdann einmal vor alle davon befreiet werden fünnen. 
. In dem 33. art. des Contracts wird gemeldet, daß der Branden- 
burgijchen Privilegirten Schiffen Seepälse, auf Anjuchen, jollen 
gegeben werden, welches anigo jolchergeftalt verjtanden wird, daß 
Ihr. Königl. Mayt. allergnädigjt bewilligen den Brandenburgijchen 
Privilegirten, jo auf Wejt-Indien fahren wollen, daß fie bei ihren 
Schiffen haben mögen Ihr. Churfürftl. Durchl. zu Brandenburg 
Pafs, mit Dero Flagge zu fahren; aber der Gouverneur und Rath 
auf dem Lande St. Thomas jollen ſich nicht unterjtehen, einigen 
Schiffen zuzulaßen, dajelbjt einigen Handel zu treiben, oder einige 
Leute admittiren, da auf dem Yande zu wohnen, zu bauen oder zu 
handeln, welche nicht Höchjtgemelter Ihrer Königl. Mayt. eigene 
Allergnädigite Ordre zum Gouverneurn und Rath vorweißen, oder 
auch von den Directeuren der Compagnie, nad) mehr Höchjtge- 
melter Königl. Mayt. alsdanniger weiterer allergnäd. Ordre, daß 
ihnen zugelaßen jei, allda zu handeln, zu wohnen und zu bauen, 
und joll eine jediwede von höchitgemelter Königl. Mayt. Ordren nur 


280 


o' 


-] 


ir 109. 


fein vor eine Neije hin und zurüde, zumaln fie nad) vollenbradhter 
Reife, jelbige höchitbe*. allergnädigjte Ordre zur Compagnie ein: 
jenden follen, und bei einem jediweden Schiffe, jo ſie dahin jenden 
wollen, aufs Neue Ihr. Königl. Mayt. allergnädigjte Ordre juchen, 
und gehalten jein, aljofort oder zum längjten innerhalb ein Monat 
der Compagnie zu verjtehen zu geben, mit was Capitain und 
Schiff Höchjtbe" Ihre Königl. Mayt. Ordre weggejchichet wird, 
umb darüber bei der Compagnie Nachricht zu haben. 


. Wann auch einer oder anderer Seiten einige Dispute vorfallen 


jollte, über den Einhalt und rechte Meinung des Contracts, als 
nämlich, wann fie deßen Einhalt nicht verjtehen können oder wollen, 
jo mögen jie feinesweges, entweder aus Caprice oder par Chicane, 
einige Streitigfeit da im Lande, entiveder einer oder anderer Maßen 
begünnen, jondern joll einer dem andern mit aller Douceur begegnen, 
doch dabei eines jedweden Gedanken unverboten und der Compagnie 
Necht unpraejudieiret, und jollen beide Parten ihre Zwiſtigkeit 
und Difference, jo der eine wider dem andern haben fünnte, mit 
zubehörigen Beweißthumben, zur Explication und nähere Judicatur 
anhero jenden und von hie Ordre erwarten und feinesweges jelbiten 
ihre Richter fein, jondern Einigkeit juchen und Freundſchaft unterhalten. 


. Und ob zwar in dem 31. art. gemeldet wird, daß der Gouverneur, 


die Brandenburgijche Privilegirte vor allen feindlichen Überfall, gleich 
Ihr. Königl. Mayt. Unterthanen joll bejchirmen, und in jelbigen 
Art. eigentlich nicht gemeldet wird wegen Dero Schiffe, weshalben 
fie aufs neue Anjuchung gethan, daß der Commendant möge be= 
ordert werden, auf der Brandenburgiichen Privilegirten Capitaine 
Anfuchung ihre Schiffe in Defension unter den Canonen der Feſtung 
zu nehmen, umb gejichert zu jein, vor Boekaniers,!) Räubern und 
Entreprisen, jo haben auch Ihr. Königl. Mayt. allergnädigit zuge: 
lagen, daß jolches gejchehen möge, und der Brandenburgifcher 
Privilegirter Schiffe in gleicher Verantwortung zu nehmen, als 
wann es jich zutragen könnte mit einem dänischen Schiffe, Doch, 
daß in allen Zufällen beides See-Mannjchaft und Soldatenjchaft 
dabei betrachtet werde. 


. Wie in dem 35. art. expresfe verboten wird den Brandenburgijchen 


Privilegirten, jich zu unterjtehen andere Handlungen zu treiben, als 
die jo in den Articeln des Contracts permittiret jeind, und die 


Däntjche Compagnie zu handeln Freiheit hat, und jie nun Anſuchung 


' Ein feeräuberiiches Volk damaliger Zeit. 


Deklaration zu dem Bertrage wegen St. Thomas vom 25. Novbr. 1685. 281 


thun, daß ihnen möge zugelaßen werden, ihren Handel zu juchen, 
bei Boekaniern, Spaniern und andern Nationen, bei welchen fein 
offentlicher Handel, als durch Practiquen fann getrieben werden, 
jo haben, auch Ihr. Königl. Mayt. jolches in jo weit zugelaßen, 
daß fie durch jothanen ihren begehrten Handel ihr Glück verjuchen 
mögen, doch auf eigen Risico und Hazard, und daß der Gouverneur 
und Rath ihnen darin nicht hinderlich jein joll; doch jollen die 
Brandenburgijche Privilegirte, wann fie da vom Lande entweder 
mit ihren Schiffen, Barquen und Böten ausjegeln und auf einen 
oder andern Ort mit entweder Englischen, Franzoſen, Spanier oder 
andere Nationen einigen Handel treiben wollen, alsdann verpflichtet 
jein, jich vorhero bei dem Gouverneuren und Rath auf Christiansfort 
anzugeben, allwo dann von dem Brandenburgiichen Commerce- 
Directeur Revers joll genommen werden, daß, daferne die Branden- 
burgijche Privilegirte mit ihren Schiffen, Barquen oder Böten einigen 
unzuläßigen Handel mit einiger frembden Nation treiben und darüber 
Schaden nehmen, fie alsdann außer einiger Hülfe oder Afsistence 
oder geringjter Faveur von Ihr. Königl. Mayt. oder der Compagnie, 
zu juchen, ihr eigen Hazard und Risico laufen jollen, und jollte 
darüber der Compagnie, da im Yande oder anderermaßen, entweder 
an Schiffen oder Gütern, aljofort oder ins fünftige, einiger Schade 
zugefüget werden, daß alsdann die Brandenburgijche Privilegirte 
gleichermaßen, und in diefem Fall der Compagnie responsabel jein 
jollen, und mit gleicher Guarantie, nad) Einhalt des 35. art. und 
jolches eben jo vollenfommen, al3 wann diejer Pojt in dem Contract 
von Wort zu Wort vorhero eingeführet wäre. 

Daß dieſe Explicationes über des Herrn General Directeur Mons’ 
Raule jeine begehrte Declarationes von Ihro Königl. Mayejtäten Unjeren 
allergnädigiten König und Herrn allergnädigit beliebet ijt; und wir auf 
allergnädigjten Befehl an den Gouverneuren und Räthe auf der Insul 
St. Thomas davon Part gegeben, attestiren wir als Höchſtgedachte Ihr. 
Königl. Mayt. verordneten Directeuren der hiefige Königl. Oetroyirte 
Westindische und Guineische Compagnie mit diejer unſern Unterjchrift 
und beigedrücdten Pitſchaften. 

Copenhagen, d. 5. Martij 1686. 

(L. S.) A. Güldensparre. (L. S.) A. Wäst. 

(L. 8.) 

Siegel der Dä- 
niihen Kompagnie. 


1686. 


22. Mai. 


282 Nr. 110. 


Ar. 110. 
Kurfürſtliche Order, betreffend Abfindung 
der Emdener Partiripanten. 


Dom 22. Mai 1686. 
R. 65. 12. 


F. W. C. 

Unjern p. Weilen es an deme, daß Unjere Africanijche Compagnie 
nachdem ihnen das Schiff Morian von den Franzoſen weggenommen, 
mit ihrem übrigen Eleinen Capital zu Unterhaltung verjchiedener Forten, 
Guarnisonen und Bedienten ohne neue Einlagen nicht beitehen Fan, 
wozu aber die Partieipanten aus bewegenden Uns in Unterthänigfeit 
remonstrirten Urfachen, nicht resolviren fünnen, jondern verlanget, daß 
Wir fie von der ihmen anvertraueten Direction der Africanischen Fahrt 
entheben, und jelbige zu Verhütung allerhand Confusion und Irrungen, 
Euch allein wiederumb untergeben und ihnen ihre eingelegte Capitalia 
wieder erjtatten lagen wolten: Und Wir dan gnädigjt resolviret, anjetzo 
durch Euch die Americanische Fahrt auch anfangen zu laßen, weld)e 
wegen des Schlavenhandel® mit dem Americanijchen Negotio jo ver: 
fnüpfet, daß darunter feine Separation des Handels und Profits gemadht 
werden fan, dannenhero fein ander Mittel zu Conservation gedachten 
combinirten Handels vorhanden, als daß Wir zu Praestirung Unjerer 
der Compagnie verjprochenen Guarantie bejagte Praetension wegen des 
Schiffes Morian, auch ferner die völlige Actiones der Compagnie an 
Uns nehmen, den Handel an Unjere Marine anneetiren, und aus der: 
jelben Mittel, jowoll die obangeführte Zahlung abjtatten, als auch den 
ferneren Handel fortjegen, dahingegen aber die zurückkommende Retouren 
Unjerer Marine wiederumb zuweiſen laßen. 

Als erflären Wir Uns biemit in Gnaden dahin, daß Wir aus 
Unjeren Marinemitteln successive in vier Jahren denen Partieipanten 
ihre eingelegte Capitalia, jedoch ohne Zinjen, entrichten laßen wollen. 
Weilen auch die Emder Partieipanten ihre Capital in den Heringefang 
und anderen Handlungen wieder anzulegen und unter Unjerer Protection 
ein Commereien-Collegium in Emden, (welches aber mit dem africa- 
nijch- und americanijchen Handel nichts zu schaffen haben joll,) aufzu— 
richten Willens, und dan jowohl der Magistrat ala gemeine Bürger 
ſchaft dajelbit mit Unjers dortigen Marin-Naths und Advocati Fisci 
Köffelers, Perſon und Conduite vergnüget jein, als befehlen Wir Eud) 


Bergleich zwiſchen dem Großen Kturfürften und den Emdener Participanten. 283 


hiemit gnädigjt, die Berjehunge zu thun und ihnen anzudeuten, daß er 
hinfünftig von denen Africaniſch und Americanischen Sachen enthalten 
und dispensiret jein, hergegen aber unter Beibehaltung jeines bisherigen 
Naths-Praedicats und Salarij die Direction des Commereien-Collegij in 
Emden auf jich nehmen ſolle.“ Wornach Ihr Euch aljo unterthänigjt 
zu achten, und Seind p. 
Geben zu PBotitam, den 22. Maij 1686. 
An 
9. Raule. 


Ar. 111. 1686. 
Pergleich wiſchen dem Großen Rurfürften — 
und den Emdener Partiripanten. 
Dom 19./29. Zuni 1686.° 
R. 65. 12. und Emdener Stadtardjiv Ur. 247. 


Wir Friderich Wilhelm p. p. thun fund und fügen hiemit zu 
wiſſen: 

Demnach zwiſchen Unſern Rath und Direeteur General de Marine 
Benjamin Raule an einer und denen ojtfriefischen Ständen, wie auch 
denen Einwohnern der Stadt Emden, jo an Unjerer Africanijchen Com- 
pagnie bishero interessiret geweſen anderer Seits, wegen GCedirung des: 
jenigen Rechts, welches diejelbe an bejagter Unjerer Africanijchen Com- 
pagnie bi$ dato gehabt, ein gewijjer Recess verglichen und behandelt 
worden, welcher von Wort zu Wort aljo lautet: 

Demnach im Namen und auf Specialordre Seiner Chur-Fürſtl. 
Durchl. zu Brandenburg Dero Direeteur General de Marine der Herr 
Raule an den Ostfriesischen Ständen und dero, wie auch der Stadt 
Emden Partieipanten an der Chur-Brandenburgiſchen Afrieanijchen 
Compagnie, in Regard derojelben gegenwärtigen Zujtandes, vor dero 
geheelen oder gänzlichen Praetension eines und vor all zwei und zwanzig 
taufend achthundert Neichsthaler in Berlinjchen Drittels, frei Geld, ohne 
eine Kürzung einiger Schulden oder anderer Laſten, es jeien jelbige jetzo 
auf die Compagnie haftend oder hernacher in Nechnung auszuefinden, 
halb vor den Ständen und dero Angehörigen, halb vor der Stadt 
Emden Partieipanten, monatlich mit fünfhundert Neichsthaler, im Junio 





!ı Die bezüglihe Order an Köffeler (Kuffeler) iſt d. d. Wejel, den 16./26. Juli 
1686 ergangen. R. 65. 12. 
2 Bereits veröffentlicht bei Hofmeifter, a. a. D., ©. 60. 


284 Nr. 111. 


dieſes 1686ten Jahres inclusive anfänglich), und aljo von Monat zu 
Monat, bis zur volligen und endlichen Bezahlung verfolglich, benäntlich 
200 Rthlr. dur) S. Churf. Durchl. Geheimten Nat) und Cammer— 
Präjidenten Herrn Baron von Knyphausen Lützburg, und durch Kath 
und Empfänger den von Portz 300 Rthlr., zue erlegen und zue bezahlen 
anerboten bat, unter Condition, daß die Stände und derojelben, wie 
auch der Stadt Embden Participanten dagegen von ihren Antheilen, und 
allen übrigen Praetensionen jambt jerneren Direetion auf und über be 
jagte Compagnie Abjtand thuen. So haben jolche von wegen Ihro 
Ehur-Fürftl. Durchl. zu Brandenburg gethane Praesentation. die Stände 
und dero, wie auch der Stadt Emden Partieipanten vorgemelt unter: 
thänigjt angenommen und jich verpflichtet an Höchjtgedachte Ihro Chur: 
fürjtl. Durchl. ihre alliges Recht zu cediren und von aller weitern 
Direction oder Praetension, die jie haben oder haben künten, ohne einiger 
Reservation, wie die auch genennet werden möchte, abzuejtehen und ſich 
zue enthalten; jtellen jedoch Seiner Chur: Fürjtl. Durchl. weltfundigen 
Aequitaet und gnädigiten Selbjtbelieben anheim, ob nicht über die vor: 
benante Summ von den gejämbtlichen Partieipanten zue restituiren die 
zweitaujend vierhundert Neichsthaler, welche diejelbe über die vier und 
zwanzigtaujend Neichsthaler contribuiren und einlegen müßen; alles 
unter Seiner Churfürſtl. Durchl. Ratification, und ohne Abbruch deren 
zwiichen Sr. Chur-Fürſtl. Durchl. und den Ständen von Dftfriesland, 
wie auch der Stadt Embden aufgerichteten Traetaten, bejonders dab die 
PraesidialeCammer der mehrbejagten Africanijchen Compagnie in der 
Stadt Embden unverrüdt verbleiben ſolle. Urkundlich jeind hierüber 
zwei gleichlautende Acten verfertiget und allerjeitS unterjchrieben worden. 
So geichehen Embden, d. 19./29ten Junij 1686. 
War unterjchrieben: 


Raule. 
Namens der Emder Partieipanten: Namens der Stände: 
D. Andree. E. A. Appel. 
Otto Schinckel. E. Ter Braack. 
R. Wiardtes. J. von Rehden. 
J. de Pottere. 
C. Payne. 


('ornelius D. Holstein. 
Hieronimus Ulferts. 

J. A. Celos. 

J. Beckman. 

Reinder H. van Senden. 


Anordnung einer Unterfuchung gegen ungetreue Kompagniebeamte. 285 


Daß Wir jolchen Vergleich in allen jeinen Clausuln und Articulen 
gnädigjt ratifieiret und approbiret haben, thun das auch, ratificiren, 
confirmiren und approbiren denjelben hiemit und fraft diejes dergejtalt 
und aljo, daß allen denjenigen, was in Unjerm Namen von gedachten 
Raule in obinjerirtem Recess verjprochen und zugejaget worden, unver- 
brüchlich nachgelebet und von Uns mit allem Ernſt und Nachtrud dar- 
über jedesmal gehalten werden joll. 

Urkundlich haben Wir dieje Ratification eigenhändig unterjchrieben 
und mit Unjern Gnadenjiegel bedrüden lajjen. 

Gegeben zu Wejel, d. 14./24. Julij 1686. 

(ge3.) Friderich Wilhelm. 
(L. S.) 


Ar.112. 1686, 
Anordnung einer Unterſuchung — 
gegen ungetreue Rumpagniebeamte. 
Dom 14./24, Zuli 1686. 
R. 65. 12. 


Friderich Wilhelm p. 

Wir haben mit bejonderm Misfallen vernommen, was geitalt die 
jeit einiger Zeit zu Administrirung Unjerer Africanijchen Compagnie 
nacher Gros-Friderichsburg geſchickte Leute, namentlich Carl Constantin 
Schnitter, Daniel Gerhard Reinerman, Anthony Brow und Peter Philip 
Blone derer ihnen jambt und jonders aufgetragenen VBerrichtungen nicht 
allein mit behoriger Treue und Fleis nicht abgewartet, jondern auch 
durch ihre Negligenz, Bosheit und liederliches ruchlojes Leben gedachte 
Unjere Compagnie in jehr großen Schaden und Berlujt gejetet haben 
jollen, allermaßen Dir jolches der Genüge wihend ift. 

Wann Wir aber allerdings nöthig befinden, daß wann anderſt jetzt 
ermelte Compagnie beibehalten und durch dergleichen übele Haushaltung 
nicht gar ruiniret und in Grund gerichtet werden joll, dat alsdann ein 
jo frevelhaftes, treulojes Beginnen mit behöriger Schärfe abgeftrafet und 
andere dadurch abgehalten werden dieſem pernicieufen Exempel nod) 
weiter zu folgen. 

Als ergehet hiemit an Dich Unfer gnädigjter und erniter Befehl 
die von Dir wider obgedachte Leute bei dem Collegio der Bewindhaber 
aldort diesfals albereit introducirte Inquisition mit allem Ernit und 
Eifer ferner fortzujegen und wann die Beklagte mit ihrer Verantwortung 


286 Nr. 1183. 


eingefommen und Du bergegen behörigen Beweis geführet und aljo die 
Sache bis zu Abfajjung der Sentenz völlig instruiret haben wirjt, als: 
dann mit allen diesfals ergangenen Actis, jo Du observatis observandis 
inrotuliren und mit des Collegij Infiegel verjiegeln zu laßen Dich nad) 
Unjerer Hofitat, an was Ort Wir Uns alsdann befinden werden, zu 
verfügen, indeßen auch dahin zu jehen, daß gedachte Inquisiti und in 
specie der Ingenieur Schnitter in guter genauer VBerwahr gehalten werde, 
damit er micht vor der Zeit eschappire und fich aus dem Staube mache. 
Wider den Commisfarium Brow aber hajtu über die angegebene Articuln 
die Zeugen auch abzuhören, deren Ausjagen Uns foderjamjt einzujenden, 
jedoch denjelben mit feinen Arreft zu belegen. 

Und Wir jeind Dir p. 

Wefel, d. 14./24. Julij 1686. 

An 
den Marine Rath und Advocatum fisei 
bei der Africantjchen Compagnie Cüfller zu 

Emden. 


1686. Sr. 118, 
FIT Rechnung über Ausrüftung jweier Rompagnieſchiffe. 
Dom 15. Auguft 1686. 
R. 65. 12. 


Rekening van het fluijtschip den Marschalk Dörfling, gecommand. 
bij Capn. Jan Cat, mitsgaders van het Snaauw-schip de Valk, gevoert 
bij Capn. Claas Bording, Gelijk meede van derselver volkomene equi- 
pagie: Item van alle de Cargaisoenen, in het gemelte schip Dörfling 
geladen, zijnde dito scheepen gedeftineert na St" Thomas in America. 


Het gemelde fluijtschip Dörfling, mit sijn opstal, mon- 
ture, ammunitie en verdere gereetschappen, zoo als 
het selve in der Pillouw aan den Capn. Jan Cat is 
overgelevert, volgens den inventaris daar van zijnde, in 
dato 6. Maij 1686 luijt taxatie gepriteert op 12 000 gl. 
Kllanis. =. # a. re ee RO — 
De voorsz. snaauwe de Valk, met sijn toebehooren meede 
volgens den inventaris en taxatie daar van sijnde ge- 
waardeertt PP . -» » 2» 2 2 2 2 000200. 4000 — 


Rechnung über Ausrüftung zweier Kompagnieichifie. 


Voor soo veel betaalt voor 10 Stuk vlaggedoek en eenige 
vlaggen met haar toebehooren, bij de Hr. Hendrik 
Scholten tot Amsterdam gecogt, monterende volgens 


desselfs gespecificeerde rekeninge 

Aan equipagie, monture en proveande, zedert 
gemelte taxatie, ten behoeve van dito 
scheepen in den Pillouw gecocht, monte- 
rende volgens gespecificeerde rek. van den 
proess. equipageemeester Frans de Lange 

Voor nader equipagie ten behoeve van dito 
scheepen genomen uijt het particulier maga- 
sijn van de heer Directeur Generaal Raule, 
vermits dito equipagee in Pruijssen met was 
te becomen, sijnde getaxeert soodanig als 
de Heer Raule die in Holland heeft moeten 
betalen, monterende volgens gespecificeerde 
rekeninge van dito Frans de Lange 

Aan eenig volk in der Pillauw aangenomen 
voor extraordinaire gagie en transport-gel- 
dern, buijten de ordinaire rolle, luijt speciale 
rekeninge betaalt . 

Noch betaalt voor extraordinaire ee als 
Loots- vuur en baken-geld en anderssints in 
de zout, luijt rekening van dito de Lange 5: 

pools G6ll‘ 

Gaat af voor 30 steen 15 Pfd. talk van de 
geslagte ofsen geprovenieert . 

noch voor de afvallen van de ofsen 

noch soo veel dito de Lange in sijn rekening 
courant van 7. Junij 1686 aantekent dat 
hij in de eerfte rek. van equipagie voor 
medicamenten pr abuijs had teveel ge- 
stelt als. . .*. BB, nie ae 

blijft pools 

Welke 5734.24 pools na cours van wissel mit 
242 gros pr £ reaums (?) gereduceert, 
maken £ 710 18°), st. 

siind holland. courts 


4153 23 


1207 5 


700 6 


58 15 
6119 19 


175 26 
207 29 


354 25 
5734 24 


4265 11 


hollants fl 20408 7 


287 


Transport 16000 — 


142 16 


238 Nr. 113. 


Deese 20408.7 hollants gewisselt met 33", M. 

prD. maakt Hamburgs Bankgeld D.11 735°/,, 

L'agio met 18 pCo met dridden in Courant 

maakt . . . „2 2... „Berlins Rd. 9231 20 
hirnog af soo veel voor de vercochte huijden 

van de geslachte beesten ontfangen . . 119 42 

Blijft Berlijns Rdl. 9111 32 

Voor so veel betaalt wegens de fransse planters voor 

geld op de hand, transport geldern en anders volgens 

opgeven van de heer Raule . . . . .... 207 — 
Aan den Envoyé Brand Cancell. tot Copen- 

hagen voor 2 passen wegens dito scheepen, 

volgens quittancie betaalt 24 Rd. Deens, 

gerekent als Hollants geld Hollants Rd. 24 — 
Aan Jan van Campen, aangenomen om als 

coopman langs de Spaanse West-Indiens te 

handelen voor versijmde ” nr accord 

en quittance . . . 50 — 
Voor soo veel betaalt — een ı Olitwigihie 

of medicament-kist en toebehoren, bij de hr 

Scholten tot Amsterdam gecocht, belopende 

volgens speeificatie 373.14 . . ... 149 24 

- holland. Rd. 223 24 


Welke gereduceert met 11 pCto maakt Berlins . . . 248 — 
Aan verdere equipagie en proviande voor dito 
scheepen noch tot Eınbden gecocht, monte- 
rende volgens gespecificeerde rekening 


863.13... .....  sijn Rd. Embden 319 47 
Voor 12/m interest van 1000 Rd. bij de Heer 
Leonard van Grinsven verfchoten a 6 pÜto 60 — 


Embden Rd. 379 47 


Voor soo veel betaalt aan den stuurman 
Berent Lutios voor overbrengen van het 
schip Dörfling van Coninxbergen naar Emb- 
den mitsgaders voor — — accord 
en quittantie . . . 39 36 

Betaalt bij de Hr. Grinseen voor — — 
en vragt van een Chirurgijns of medicament 
kist van Holland kommende . . . . . 2 9 


Rechnung über Ausrüftung zweier Kompagniefciffe- 289 


Transport 41 45 
bij dito Hr. Grinsven betaalt voor lootsgeld 
van het schip Dörfling in zee te brengen 12 — 
Tot Embden betaalt voor costgeld, medica- 
menten, en meesterloon wegens 17 Fransse 
planters . . . . 70 46 
Voor maantgelden op de hand aan is volke 
op dito scheepen varende, volgens do monster 
rolle daarvan sijnde betaalt . . . . 230 20 
Voor reijs en teerkosten van de Heer ——— 
gereijst hebbende na Bileveld en Cleef, om 
met den Heer Directeur General Raule over 
deese equipage en cargaisoen te confereren 66 18 
801 14 


Monterende alsoo dito 2 scheepen en equipagie ('t welk 

aan d’ andere sijde transportere Rd.) . . . . 10367 46 
Volcht de rekening van het cargaison in het voor- 

fchreeven fluijtschip Dörfling geladen. 

Het cargaisoen tot Berlin en Frankfurth gecocht, beloopt, 
gelijk als blijkt bij de rekeninge van het Amsterdamse 
cargaisoen (in welke rek. dese post is geinsereert) 
Berlijns Rd. 532 17 





Welke bij Monsr de La Porte in dito rekening 

sijn gereduceert met 11 pCto verlies tot 

hollants makende alfoo. . . . hollants 1213 10 
Het cargaisoen bij de Hr Hendrik Scholten 

tot Amsterdam ingecogt is met alle de 

ongelden, assecurantien en provisie, volgens 

ample gespecificeerde rek. van dito Scholten 

en de La Porte monterende . . . . . 12268 4 
tesamen hollandt. 13481 14 


Welke gereduceert tot Rd. maken Rd. 5392. 34 en deese 

met 11 pCto volgens reductie van dito Scholten en La 

Porte, maken . . . . .... Berliins Rd. 5986 — 
Noch aan cargaisoen 116 Pe liinzaad tot Frankfurth 

gecocht, monterende volgens rekeninge van Mons. de 

La Porte, gevoegt achter bovenftaande rekening van de 

H. Scholten . . . .. 22320 — 

Brandenburg⸗ Preußens SEEN u. 19 





290 Nr. 113. 


Transport 16573 22 

Voor soo veel beloopt het cargaisoen in 

Pruijssen ingecocht daarinne begreepen de 

materialen sullende dienen tot aanbouw van 

huijsinge en loges en verders noch eenige 

scheepsproviand, monterende volgens ge- 

speeificeerde rek. van den equipagiemeester 

Frans de Lange . . . . .».. .„pools 8845 25 
Voor soo veel beloopt het montant van 

30 000 steenen met d’ ongelden volgens be- 

rekeninge van Monsr de La Porte. . . 750 — 
Voor oncosten van reijs en teergeld aan Monsr 

de La Porte volgens desselfs er 


rekening betaalt . . . . ; 150 14 
Voor vracht van 't cargaisoen van — 
dam na Embden . . . . 253 16 


Voor oncoften van den equipagiemeester Hocs 
tot Embden volgens specificatie Embder 
152.10 bij Mr. La Porte gereduceert tot pools 169 — 


tosamen pools 10168 25 


Welke 10168. 25 pools gereduceert met 90 grot of 3 gl. 
pools pr Rd. Berlijns, maakt. . . .» 2.2.2.2...83389 25 


Monteren alsoo dito scheepen en equipagie. . . . . 19963 17 
Gaat af soo veel den heer Directeur General 

Raule wegens de slaven noch onder sich 

heeft berustende . . . . . Rd. 3504 — 
Noch soo veel gemelden heer Raule wegens 

Siine C. F, D. voor den heer Conseiller 

Hendrik de Portz over het nieuwe middel, 

voor het °/, van de eerfte en tweede uijt 

gift, heeft ontfangen, waar mede de actie 

van Sijne C. F. D. moit werden vergroot, 

namentlijk voor een somma van. . . . 3256 — 


Berliins Rd. 6760 — 
Alsoo comt de Heer Raule pr Rest van deese rekening Rd. 13203 17 
Daß wir Untengejchriebene obgespecifieirte Rechnung mit den über: 


gejandten zugehörigen Beilagen collationiret, und befunden, daß der Hr. 
Nath und Directeur General de Marine Benjamin Raule an der Com- 


Beitallungspatente für einen Schiffer und einen Kaufmann ıc. 291 


pagnie verjchoßen die Summa von 13203 Rthlr. 17 gr., jolches attestiren 
hiemit, Embden, den 15. Augti 1686. 

J. Cönring. 

Otto Schinckel. 

L. v. Grinsven. 


Ur. 114. 


Brffallungspatente für einen Schiffer und einen Raufmann 
wir Fahrt nach China und Japan. 


Dom 6./16. Auguf 1686. ' 
R. 65. 12. 


Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf und Chur: 
Fürſt zu Brandenburg p. tot. tit. 

thun fund und geben Jedermänmniglich hiemit zu vernehmen: Dem: 
nach Wir gnädigſt gut gefunden und resolviret die Neiche China und 
Japan mit einigen Schiffen befahren zu laßen und dajelbit einige Com- 
mercien und Handlung mit den Eingejehenen jelbiger Yande, jo weit 
jolches denen gemeinen VölferRechten nach Uns woll erlaubet ijt, an- 
zujtellen, dag Wir zu jolchem Ende Pieter Cornelius Koot und Godo- 
fredus Eulenberg im Unjere Pflicht und Dienjte angenommen, auch 
jenen zum Schiffer, diefen aber als Kaufmann bei jolcher Negociation 
und Handlung zu gebrauchen und zu employren gnädigit entjchlofjen. 
Inmaßen Wir dann diejelbe hiemit und kraft diefes darzu in Gnaden 
bejtellen und ihnen nicht allein das völlige Bürgerrecht in Unſerer 
Residenz Cölln an der Spree und anderen dazu gehörigen Städten 
bejtermaßen ertheilen, jondern ihnen auch in Gmaden verjprochen, fie 
bei allen dem, jo jie zu Folge diejer ihnen gnädigſt aufgetragenen 
Function und Ambts thuen und verrichten werden, wider männiglich 
mit behörigem Nachtrud zu jchügen. Wir geben auch bejagten Pieter 
Comelis und Godefredo Eulenberg hiemit abjonderliche Autorität und 
Vollmacht in denen Vereinigten Niederlanden, wie auch anderen Reichen, 
Republiquen und Städten ſich zu erfundigen und umbzuthun, ob jie 
nicht einige finden mögten, jo bei diefer Schiffahrt mit anzutreten und 
Theil daran zu nehmen Lujt und Gelieben tragen mögten, gejtalt jie 
dan von allen dem, jo ihnen desfals vorkommen wird, mit Unjerem 





ı Um Rande fteht: „Frei vom Stempel und Marinegeld.“ 
19* 


1686. 
16. Auguſt. 


1686. 
18. Auguft. 


292 Nr. 115. 


p. Raule fleißig zu correspondiren und allem demjenigen was derjelbe 
ihnen diesfall$ weiter an Hand geben wird, fleißig und treulich nach: 
zufommen. 

Urfundlich p. Cleve, den 6./16. Aug. 1686. 


Ar. 115. 
„Vollmacht für den Churf. Rath und Dirieteur de Marine 
B. Raule, die Oberaufſicht und Pirertion bei der 
afriranifihen Compaanie mu führen.“ 
Dom 8./18. Auguft 1686. 
R. 65. 12, 


Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf und Chur: 
fürjt zu Brandenburg p. tot. tit. 

urkunden und geben Jedermänniglich, abjonderlich aber denen daran 
gelegen in Gnaden zu vernehmen, wasgejtalt Wir gnädigjt gut gefunden 
Unjerm Nat und Directeur general de marine Benjamin Raule jo 
wohl in Anjehung jeiner in Handlung und Commercien:jachen Uns 
und Jedermann befannten jonderbaren Habilität, als auch wegen jeines 
bei Unſerer Africanijchen Compagnie vor andern habenden anjehnlichen 
Interesse die Oberaufficht und Direction gedachter Compagnie zu 
conferiren und aufzutragen, thun das auch hiemit und kraft Diejes, 
geben und ertheilen erwähntem Raule gnädigjten Befehl und Vollmacht, 
daß er alles was zu Beforderung des bei gedachter Compagnie von Zeit 
zu Zeit anjtellenden Handels und Navigation einigergejtalt gereichet und 
diefelbe concerniret mit aller Sorgfalt respieijre, die bei erwähnter 
Compagnie bejtellte Bediente zu allem dem, was ihres Ambts it, an- 
halten, vor die Anschaffung der Cargaisonen und nüßliche Anwendung 
der aus Guinea wieder jurüdfommenden Güter gehörige Sorge tragen 
und alle dienjame Anftalt deswegen machen, auch jonjten insgemein 
alles das thuen, vornehmen und veranlafien joll, wodurch bei erwähnter 
Unjerer Compagnie einiger Bortheil geichaffet und aller Schaden, Nach— 
theil und Verluſt verhütet und abgewendet werden kann. Jedoch hat er 
diejes alles und was jonjten etwan zum Bejten mehrermelter Compagnie 
zu thuen vorfallen mögte durch das Collegium der Bewindhaber zu 
Emden exereiren und beobachten zu laßen, „damit diejelbe von allem, 
was vorgehet, vollfommene Nachricht und Information erlangen. Und 
ob dann zwar in dem von Uns, bejagter Compagnie ertheilten Octroy 


Fernere Deflaration zu dem Vertrage wegen St. Thomas. 293 


vorjehen, daß bei derjelben fein Geld auf Interesse erborgt werden 
jollte, jo wollen Wir doch aus erheblichen Urjachen jolches hiermit in 
jo weit geändert und declariret haben, daß bejagter Raule nicht allein 
für fich jelbjt zum Bejten dieſer Unferer Compagnie jo viel Geld als 
diejelbe bedarf herſchießen, ſondern auch vor andern A 5 oder 6 pro Cent 
aufnehmen und dahingegen der Compagnie Effeeten verjchreiben möge, 
maßen Wir dann mehrangeregten Raule zu allem dem, was er diesfals 
etwa thuen und vornehmen wird, hiermit gnädigjt autorisiren und danebjt 
verjprechen, daß diejenige Summen, welche er aus jeinen Mitteln oder 
auf jeinen Credit der Compagnie zum Bejten anwenden wird, aus der 
Compagnie gereitejten Mitteln, und zwar entweder aus deren negſt— 
erwartenden Retour oder denjenigen Geldern, welche andere in der Com- 
pagnie fünftig etwa einlegen mögten, vor allen andern Ausgaben wieder 
bezahlet und eritattet werden jollen. Wornach jich die jämbtlichen Be- 
windhaber gedachter Compagnie unterthänigit zu achten und diejem allen, 
jo viel an ihnen ift, gebührend nachzufommen. 
Urfundlich p. Cleve, den 8.18. Aug. 1686. 


Ar. 116. 


Fernere Preklaration zu dem Vertrage wegen St. Thomas ; 


vom 24. Dovember 1685. 


Dom 2. Oktober 1686. ' 
R. 65. 12, 


Ihro Königl. Mayt. zu Dennemarf und Norwegen p. Unjers aller: 
gnädigiten Königs und Herrn, allergnädigite nähere Resolution etzlicher 
Puncten, in Dero allergnädigjten beliebten Explication über einige Ihrer Chur: 
Fürſtlichen Durchläuchtigkeit zu Brandenburg Rath und Direeteurn General 
de Marine Monsieur Raule eingejandte neue Remarques, in dem mit Ihm 
geichlogenen Accord, wegen des Handels auf St. Thomas, vor die Branden- 
burgiſche Privilegirte, 

1. Ob zwar in dem erjten Articul gemeldet, dal die Anweiſung des 
Landes, jo die Brandenburgiſche Privilegirte mit zweihundert Eselaven 
zu eultiviren gedenfen, auf des Gouverneur und Räthen zuforderit be: 
ichehene gute Überwegung gejchehen jolte, jo mögen fie jedennoch 
anigo jolches nac) eigenen Belieben auswählen, welches ihnen dann 
ohne weitere Überwegung von Gouverneur und Räthen daſelbſt ge- 


— 


ı ©. die Anm. zu Wr. 108. 





1686. 


Ditobe 


T, 


294 


Nr. 116. 


bührlicher maßen in Beſitz joll gegeben werden, alleine aber, dat 
jolches Land jo fie ſich erwählen, nicht zu der Compagnie Gebrauch 
vorhin auserjehen oder an jemand von den Einwohnern des Landes 
bereit3 angewiejen worden, umb zu bebauen, wie auch daß das Land, 
jo die Brandenburgijche Privilegirte zu cultiviren gedenfen und ſich 
erwählen, nicht jo nahe an die Feſtung gelegen jet, daß derjelben 
dadurd einig Nachtheil und Praejudice zuwachjen möge. 


. Weiln die Brandenburgische Privilegirte vermuthlich Anfangs auf 


St. Thomas nicht jo viel Waaren befommen werden, womit fie ihre 
Retour:Schiffe beladen fünnen, und es jtünde auch auf dem Lande, 
welches der Brandenburgijche Commereien Directeur zur Plantagie 
erwählet, fein oder nicht jo viel Holz, als zu Belaftirung ihrer 
Retour:Schiffe erfordert würde, alsdann joll ihnen in den drei erjten 
Sahren vom Gouverneurn und Näthen anderwärts aufm Lande 
das darzu erfordernde Holz und zwar von dem nahe an Waher ge 
legenem angewiejen werden; jedoch da die Brandenburgiiche Privile: 
girte das Holz auf ihre eigene Unkojten hauen und am Strande 
führen laßen, und daß das größejte oder dickeſte Holz, welches jolcher 
geitalt gehauen und an Strande geführet wird, der Däniſchen 
Compagnie nach des 5. General Direeteurs Mons" Raule eigenen 
Vorſchlag, reserviret werde und zugehören jolle. 


. Die in dem vierten Artieul allergnädigit beliebte Explication, daß 


der Gouverneur und Näthe auf dem Yande St. Thomas feine Schiffe 
jollen toleriren, dajelbjt einigen Handel zu treiben oder einige Leute 
admittiren auf dem Lande zu wohnen, zu bauen oder zu handeln, 
welche nicht Ihrer Königl. Mayt. eigene allergnädigjte Ordre zum 
Gouverneurn und Räthen vorweijen etc. Damit werden nur gemeinet 
(nach des General Directeurn jeine eigene Remarques) die Branden— 
burgijche Schiffe und Unterthanen, und feines wegs einige Hemmung 
des freien Handels, jondern die Compagnie will vielmehr den freien 
Handel befordern helfen. 


. Wann zu folge des fünften Artieuls einige Mißhelligfeiten zwiſchen 


dem Gouverneurn und Näthen auf St. Thomas und denen Chur: 
Brandenburgiichen Privilegirten über den rechten Einhalt und Ber: 
itand des Tractats entjtchen mögte, umd jolches anhero zur Expli- 
cation und nähere Judicatur gejandt wird, joll denen von Branden: 
burgijcher Seiten zugelaßen jein durch Ihrer Churfürjtl. Durchl. hier 
habenden Ministre ihr Anliegen vortragen zu laßen, als dann ihnen 
allemal nach richtigen Beweisthum und der Sachen Bejchaffenbeit, 
joll Necht widerfahren. 


Fernere Deklaration zu dem Vertrage wegen St. Thomas. 295 


5. Und weiln die Brandenburgische Privilegirte in Ihrer Königl. Mayt. 
allergnädigit beliebter Explication von dem 2.* Martij 1686 in dem 
zen Artieul verbunden jind, der Compagnie ohne Unterjcheid zu 
allen Schaden, der durch ihren verbotenen Handel mit Bauckaniers, 
Spaniers und andere Nationen zugefüget würde, nach den Accord 
zu antworten, jo haben Ihro Königl. Mayt. in Dero allergnädigiten 
nähern Resolution vom dat. den 11 Augusti nechjtverwichen aller: 
gnädigit beliebet, daß jie nicht responsable jein jollen, wann der 
Compagnie von oberwähnten frembden Nationen einiger Schade zu: 
gefüget würde, e8 wäre dann, daß jene durch die Brandenburgijche 
wegen jothanen verbotenen Handel, oder daß fie ihnen übel begegneten 
darzu irritiret würden, denn alsdann follen die Brandenburgiiche 
gehalten jein, den zugefügten Schaden der Compagnie jattfam zu 
eritatten; die Brandenburgische Privilegirte aber jollen dagegen, wenn 
fie bei jolchen ihren hazardeusen Handel zu Schaden fommen, von 
Ihro Königl. Mayt. und Dero Compagnie feinen Beijtand, viel- 
weniger Vergütung fordern. Im Fall aber die Compagnie aus 
ihren eigenen Motiven jich einigen Schaden verurjachte, jo jollen 
die Brandenburgiiche Privilegirte zu deßen Erjtattung nicht ge 
halten jein. 

Daß dieſe nähere Resolution von Ihro Königl. Mayt. zu Denne- 
mark und Norwegen, Unjern allergnädigjten Könige und Herrn, auf des 
9. General Directeur de Marine M' Raule eingejandte neue Remarques 
allergnädigjt iſt beliebet worden, als wornach der Gouverneur und Räthe 
auf St. Thomas nebjt denen Chur-Brandenburgischen Privilegirten ſich 
zu richten haben, und zwar folchergejtalt, gleich wann dieje von Ihro 
Königl. Mayt. allergnädigjt beliebte Veränderungen in denen Tractaten 
und in Ihrer Könige. Mayt. vorhin ergangener Explication zu finden 
wären. 

Zu dem Ende wir dann auch von allem, was passiret, auf aller: 
gnädigitem Befehl, an den Gouverneur und Räthe auf der Insul St. Thomas 
davon Part gegeben, jolches wird von uns untergejchriebenen der Königl. 
oetroyirten Wejt-Indiichen und Guineijchen Compagnie Direeteuren unter 
der Compagnie Siegel hiermit bejcheiniget. So gejchehen Copenhagen 
den 2. Octobr. Anno 1686. 

(L. S.) A. Güldensparr. A. Wüst. 


"muß heißen: 5. 


1687. 
10, April. 


296 Nr. 117. 


Ur. 117. 
Oktroi für eine oſtindiſche Rompagnie. 
Vom 31. März/10. April 1687. 
R. 65. 13. 


Son Altesse Electorale de Brandebourg p. p. ayant este inform&e 
qu’il y avoit quelques particuliers disposes à entreprendre à leurs 
propres frais et risques les commerces des Indes Orientales sous la 
protection, octroy et pavillon de Son Altesse Electorale, Elle a bien 
voulu nommer et autoriser quelques uns de ses ministres pour entrer 
en conference et pour concerter quelques articles et conditions avec 
le S’ Eduard Orth, Conseiller et Commissaire de Son Alt. Elect., ayant 
ordre de quelques marchands ses amis, pour sonder et apprendre les 
intentions et bon plaisir de S. A. E. sur ce sujet, et en suite de 
l’autorisation susdite de S. A. E. les dits Ministres de S. A. E. ont 
arrest& et consenty au dit S" Eduard Orth ce qui suit: 


1. 

Promet S. A. E. de donner commission et octroy au dit S" Eduard 
Orth et ceux qui seront par luy associes et nomme&s dans six mois 
du date de la presente de trafiquer et negotier dans les Indes Orien- 
tales sous son pavillon dans tous les endroits, Royaumes et places, 
que bon leur semblera et qui n’appartiendront pas à d’autres Princes, 
Republiques, Puissances ou Compagnies Europeennes, et ce pour et 
pendant l’espace de vingt anndes avec exclusion de toutes autres per- 
sonnes, ses sujets, habitans d’Ostfriese ou autres pendant le dit tems 
et octroy de vingt années, si de leur consentement et par leur bonne 
volonté ils n’y seroient pas receus et admis. 

2. 

Promet Sa dite A. E. qu'il ne sera pris aucun droit d’entre ou 
de sortie ou de quelque autre nature sous quelque nom que ce puisse 
etre de toutes les marchandises que les interesses de la Compagnie 
susdite feront venir des pais etrangers et voisins, pour former et faire 
leurs cargaisons pour les dits Indes en quelque port de S. A. E. qu'ils 
voudront faire leur equipages (excepte les ports de Pillow, Mummel 
et Colberg) et nommement dans la ville d’Emden, aupres de laquelle 


ı Bei den Alten befinden ſich außer dem Original zwei Entwürfe mit Korref- 
turen von Meinders’ Hand. 


Oktroi für eine oftindiihe Kompagnie. 297 


S. A. E. fera employer le plus efficacement qu’il sera possible ses 
bons offices pour ce sujet. 


3. 

Promet S. A. E. d’employer de même ses bons offices aupres 
de la dite ville d’Emden pour procurer et faire avoir aux dits inter- 
esses une place commode dans la dite ville, oü ils pourront faire 
batir des magazins pour y mettre et faire garder leurs marchandises, 


s’ils n’aiment mieux de louer de tels magazins qu’on leur fera en ce 
cas avoir à prix juste et raisonnable. 


4. 


Promet S. A. E. de proteger et maintenir les dits interesses dans 
leur commerce et navigation susdit vers et contre tous ceux qui les 
y voudront troubler ou inquieter, leur promettant de se defendre en 
ce cas, et de repousser la force par la force, moyennant qu’ils n’aillent 
pas negotier dans les lieux ou d’autres Princes, Puissances, Republiques 
ou Compagnies Europeennes ont des forts et proprietes. 


5. 


Promet S. A. E. en outre que si quelqu’une des Compagnies sus- 
nomme&es ou quelqu’autre Roy, Prince ou Potentat, auroit par voye 
de fait ou de force, et sans qu’on ait donne juste sujet, porte du 
dommage aux dits interesses dans leur commerce et navigation sus- 
dite qu’alors Sa dite A. E. pourverra à leur dedomimagement soit par 
lettre de r£pressailles qu’Elle leur donnera & leur frais ou par tels 
autres moyens, qui conviendront pour leur remboursement ni plus ni 
moins que si la perte et l’affront fust arrive à ses propres sujets. 


6. 
Promet S. A. E. de donner aussi ordre à ses ministres et En- 
voyes aux Cours etrangeres, d’avoir pour recommande les interests des 


dits interessez, afin d’en chercher l’avantage et prevenir les dommages 
qu’on pourroit machiner contre eux. 


T. 


Promet et consent S. A. E. que les dits interesses ne payent 
pour tous droits, soit d’entree ou de sortie des retours qui leur vien- 
dront des dits Indes, que deux pour cent, sans qu'on puisse demander 
ou pretendre aucun autre droit au delä des dits deux pour cent, soit 
pour S. A. E,, ville d’Emden ou havre de Griethsiel. 


298 Nr. 117. 


8. 

Promet S. A. E. pour d’autant mieux favoriser et appuyer les 
dits interessez dans leur commerce susdit, de leur donner dix ou douze 
soldats de son Regiment de marine, pour mettre sur chacun de leurs 
vaisseaux qu'ils enverront aux Indes, si les dits interessez les requirent, 
ä la charge et condition qu'ils les feront nourrir comme les autres 
gens de leur equipage. 

9. 

Promet et consent S. A. E. que ce negoce n’aura rien de com- 
mun avec les autres affaires de marine de sa domination et qu’elle 
ne dependra en facon quelconque directement ou indirectement de 
ceux que S.A.E. a commis pour la direction de sa dite marine, et 
que les interessez et privilegies cy-dessus auront eux m&mes la di- 
rection immediate de tout ce qui regarde la conduite et administration 
de leur commerce. 


10. 

Promet S. A. E. d’envoyer une personne avec caractere et com- 
mission de traitter avec les Princes, Roys et Seigneurs des dits Indes 
en faveur du susdit cominerce si les interessez le requiront, toutesfois 
à leurs frais et depens. 


13: 

Promet S. A. E. qu’en cas que les dits interessez trouvent ä 
propos de faire des etablissemens dans les susdits Indes d’orient, d’y 
bätir des forts pour la seureté de leur commerce et vaisseaux, qu'alors 
Sa dite A. E. pourverra les dits forts de munition de guerre et de 
canon, comme aussi d'une garnison suffisante et d'un Commendant, 
si les dits interessez le requirent aux frais de la Compagnie et sans 
que le dit Cominendant ou garnison se pourront en facon queleonque 
meler de ce qui regarde Je commerce des susdits leurs vaisseaux 
magazins ou marchandises. 

12. 

Promet S. A. E. de permettre et consentir que les dits inter- 
essez pourront eux memes choisir et nommer d’entre les ministres de 
Son A. E. une ou deux personnes, devant et avec lesquelles seront 
traitees et liquidees toutes les affaires des interessez susdits. et qui 
en feront en suite rapports ä la Compagnie. 


13. 


Promet et s’oblige aussi le dit S" Eduard Orth, tant en son nom 
que des autres interess‘s, comme dessus, qu’en cas que 8. A. E., ses 


Raule's Bericht an den Großen Kurfürjten über jeine Neile nad) Gleve c. 299 


ministres ou autres particuliers du pais d’Ostfriese, souhaittent s’inter- 
esser avec les susdits dans le commerce susdit, pour quelques sommes 
d’argent, qu’alors Je dit Eduard Orth au nom comme dessus recevra 
les dites sommes et donnera part et interest à ceux qui les leur auront 
donn& devant le depart des navires avec les susdits interesses à pro- 
portion de la mise d’un chacun pour partager avec eux les pertes ou 
profits qu'il pleura ä Dieu de leur donner, chacun suivant la pro- 
portion de son interest et mise, promettant pour cet effet le dit S" 
Eduard Orth de fournir un “tat et comte fidel et exact toutes fois et 
quantes qu'il en sera requis et qu’on le pourra faire. 

En foy de quoi et de tout ce qui est dit dessus S. A. E. a 
signé cet accord de sa propre main et y faire mettre le sceau de ses 
armes, comme aussi le  S" Eduard Orth a signe un autre exemplaire 
en vertu de la commission et du pouvoir que ses associes luy en ont 
donne. 

Fait ä Cologne sur la Spree, le 31 Mars/ 10 Avril 168%. 

(L. S.) (sig.) Eduardt Orth. 


Mr. 118. 
Raule’s Bericht an den Großen Kurfürſten 
über feine Reile nach Cleve, Emden und Baag, ſowie über 
den Zuſtand der afrikanilichen Rompannie und der Marine. 
Dom 10. April 1687. 
R. 65. 13. 


Durchlauchtigiter Churfürft 
Gnädigſter Herr. 

Nachdem meine Reiſe nad) denen Niederlanden nunmehro durch 
Göttliche Gnade zurücgeleget, will nöthig jein, daß Ew. Chur. DI. 
ich von meinen Verrichtungen, auch von dem gegenwärtigen Zuſtande 
Dero Africanijchen Compagnie und Marine einen jummarijchen Bericht 
in Unterthänigfeit abjtatte. Ind, was das Erſte betrifft, da vor dem 
Em. Churf. DI. Sich zu erinnern gnädigit geruhen, was gejtalt Diejelbe 
mir dreierlei, als 

1. Daß ich zu Cleve ein Project formiren und jolches Ew. Chr. 
DI. unterthänigjt einfchiden jolte, welcher geitalt denen bei 
Entricht- und Hebung Dero Nhein= Zölle bishero verübten De- 
fraudationen und andern Unordentlichkeiten, meines unterthänigiten 


1687. 
10. April. 


300 Nr. 118. 


Erachtens abzuhelfen wäre, damit dasjenige, was Schiffer und 
Kaufleute zu zahlen ſchuldig und würflich entrichten, ohne Unter: 
jchleif in Ew. Churf. DI. Cassa komme. 

2. Daß ich in Embden meinen Fleiß anwenden jolte, wie ich denen 
Oſtfrieſiſchen Partieipanten Africanijcher Compagnie ihre Actien 
von 24000 Thlr., zu sortabelen Zahl-terminen, umb dadurd) 
denen Verwirrungen, die durch vorbejagte Partieipanten zu der 
Compagnie großen Schaden pflegten verurjacht zu werden, ab» 
zubelfen. 

3. Und daß ich, drittens, zu Verhütung aller fernern bejorglichen 
Collisionen und Mißhelligkeiten zwijchen Ew. Chrf. DI. Africa- 
nischen, und der Niederländijchen Compagnien, mit denen Die 
man Staatijcher Seiten dazu deputiren würde, ein bündiges 
Reglement berahmen jollte, gnädigit in mandatis gegeben. 


1. Was den erjten Punet betrifft, da habe ich bei meiner erjten 
Ankunft in Cleve vierzehn Tage lang mit denen fürnehmjten und ine 
fonderheit mit den von Motzfeldt, Beyern und andern Ew. Churf. DI. 
Zoll: und Licent-Bedienten über das Zollwejen conferirt; darnach einen 
Entwurf gemacht, wie wir jämptlich dafür gehalten, daß den dabei ein- 
geichlichenen Mißbräuchen und Unordnungen abhelfliche Maß gegeben 
werden könte, ſolches Ew. Chrf. DI. auch unterthänigit zugejchidet. 
Gleich wie Ew. Churf. Di. mir aber nachdem desjals ein mehrers nicht 
befohlen, aljo habe ich's auch dabei beiwenden laßen. 


2. Was den zweiten Punet anlanget, jo habe ich mich von Cleve 
nach dem Sage, und dan weiter nacher Embden erhoben. Hiejelbit 
habe ich die von der Regierung und die Partieipanten Africanijcher Com- 
pagnie erjuchet, jie möchten ſich doch gefallen laßen, in eine Verſamb— 
lung zu kommen, umd was ich vorzubringen hätte, anzuhören. Das 
geichahe. Da habe ich ihmen zu Gemüth geführet, daß die Compagnie 
mit einem geringen Capital angefangen, daß fie durch Untreu oder böje 
Conduite der Bedienten in großen Schaden gerathen, dab uns von den 
Franzoſen die Fregatte Morian abgenommen, worin wir 26000 Thlr. 
verloren hätten; daß jo lange wir ung mit denen Holländern wegen der 
Possession in Guinea nicht verglichen, wir dajelbit in unjern Forteressen 
zu jchweren Koſten große Bejagungen halten müjten; und daß dem: 
nach) die Compagnie unmöglich jtehen bleiben fünte, e8 wäre dan, daß 
man, gleich von Ew. Churf. DI. ich dazu autorisiret wäre, entweder 
eine algemeine Zulage thäte oder Geld auf Interesse oder zu Bodmerei 
aufnehmen. Sie mögten doch belieben, ihre Meinung darüber zu äußern. 


Raule’s Bericht an den Großen Kurfürjten über feine Reife nad) Eleve ꝛc. 301 


Da haben fie alle einmüthig bejchlojjen, jich der Compagnie zu 
begeben, und deren Direetion mir gänzlich abzutreten, da ihnen nur ihre 
eingebrachten 24000 Thlr. in ammehmlichen Terminen wiederumb ge 
zahlet würden: gejtalt der hier beigejchloßene Contract darüber errichtet, 
dem num von beiden Theilen eine Genüge geleijtet wird. 


3. Der dritte Punct hat größere Schwierigfeit gehabt. Den ob: 
gleich der zwijchen Ew. Churf. DI. und dem Staat vor zween Jahren 
geichloßene Tractat klar jpricht, daß beiderjeits Compagnien bei ihren 
Nechten und Possessionen gejchüßet werden jollen, jo hat es der Nieder: 
ländischen doch gelüftet, dawider einzufommen und zu sustiniren, daß 
jolches zu verjtehen jei: daß doch die Brandenburgijche Compagnie erjt: 
lich ihr Recht und Possession zu justificiren hätte. Und damit, obgleich 
dies Einwenden jehr futil, haben wir eine geraume Zeit in Disputiren, 
Schreiben und Conferiren zugebracht. Nicht daß der Staat und ihre 
Compagnie nicht genug überzeuget, daß der Art. des erwähnten Tractats 
nicht Far und jatjam deeidire, jondern weil jie vermeinet und getrachtet, 
durch das Mittel der praetendirten Satisfaction über die Violirung Ew. 
Churf. DI. Rhede, und daß fie die Fregatte Waperhund genommen p. 
zu entgehen. 

Was nun in der Sache, von einer Statiichen Verjamblung zur 
andern fürgefallen und auf was Weije man uns traversiret und zu er: 
müden gejuchet, Damit wir, gleich wie den auch geichehen, unverrichteter 
Sachen weggehen mögten, jolches haben Ew. Churf. DI. aus unjern 
nach und nach abgelaßenen unterthänigjten Relationen gnädigjt erjehen. 
Anbei vernommen, was mahen der Nathpensionarius bei meiner jüngiten 
Audienz rotunde declariret, mich auch gemächtiget Ew. Churf. DI. 
unterthänigit zu berichten, daß, was unſere Possessiones in Guinea be: 
triefe, wir, gleich wie bei denen Bewindhabern Niederländijcher Compagnie 
dazu gute zureichende Ordre geitellet, darin von bejagter Compagnie 
weiter nicht beunrubiget werden jolten. 


Auch daß ich ihm ein Project von einem Reglement zu Handen 
gejtellet, welches ihm meiſten Theils wolgefallen: allermaßen er ver: 
jprochen feinen beften Fleiß anzumenden, dab es gegen fünftige Staats: 
Verjamlung in Stand gebracht werde, annebſt auch eine billige Satis- 
faction erfolgen möchte: daß ich jedoch einen gewißen Mann zu jtellen 
hätte, der die Sache forderte und mit ihm auf erheijchende Fälle dar: 
über jprechen fönnte. 

So habe ich gefraget, ob dan jein Begehren, daß Ew. Chr. DI. 
zu dem Ende eine caracterisirte Perſon abfertigen oder die Commission 


302 Nr. 118. 


einem verjtändigen Kaufmann aufzjutragen gnädigjt belieben mögten ? 
Worauf er geantwortet: Er hätte lieber mit einem Kaufmann zu thuen. 
Da ich denn, unter Ew. Chf. DI. gnädigſter Wolgefälligfeit, den Kauf— 
mann Sohann Pedy vorgeichlagen; er aber damit wol zufrieden?! zu jein 
jich vernehmen laßen. Diejes iſt auch von dem Freiherrn von Amerongen 
und Beßern approbiret worden, die beiderjeits veriprochen, erwähnten 
Pedy, da Em. Chf. Di. demjelben die Commission zu geben gnädigit 
geruhen würden, darunter zu secundiren. Und dabei iſt es geblieben. 


Ferner ijt bei meiner Anwejenbeit im Sage die Sache von dem, 
durch unfere Compagnie Bediente auf der Groß: ;Friedrichsburgichen 
Rhede in Guinea eroberten Seeländiichen Yurdenträger aufs Tapit ge: 
bracht; und wurde anfänglich große Schwürigfeit darüber gemacht: Iſt 
doch endlich zu Sr. Hoheit des Herrn Prinzen von Oranien und der 
jämptlichen Vlissingijchen Interessirten vollem Vergnügen dergejtalt ver: 
glichen worden, daß wir die ganze Yadung, die im Einfauf 12000 Thlr. 
zu Stehen fommen, und in Guinea noch einmal jo viel wieder ausgeben 
fan, für unjere Compagnie behalten, und denen Interessirten nur das 
bloße Schiff restituiren; ihnen daneben aber auch die Hälfte von dem- 
jenigen, was wir von der Niederländiichen Compagnie auf unjere be— 
jondere Praetensiones zur Satisfaction erhalten würden, zuwenden jolten: 
Welches man biejeitig allermeift in dem Abjehen eingewilliget, damit 
man in der Sache die Gunjt Er. Hoheit, als welche die Stadt Vlissingen 
protegiren, beibehalten möchte. 


Was mun der Africanifchen Compagnie gegenwärtigen Zuſtand 
betrifft, da will Ew. Chrf. DI. ich derjelben itzund nur summariter 
und ungefährlich unterthänigjt vorjtellen, und es dabei bewenden laßen, 
bis der Rath Grinsven, der ſich eheitens auf den Weg begiebt, mit allen 
Büchern und Schriften hier angelanget jein wird: da dan Ew. Churf. DI. 
bis zum legten Heller zu umbjtändlich angemwiejen werden joll, wie alles 
jtehet, und Zeit währender meiner bejonderen Direction dirigirt worden. 


Ew. Churf. Di. belieben dan gnädigit zu vernehmen, dat zufolge 
des auf Große zriedrichsburg gewejenen Commendanten Johan Brouws 
abgejtatteter Relation und übergebenen Inventarij (wie wol jolches 
überall nicht irreprochabel) noch ungefähr für 100000 Thlr. gangbare 
Effeceten in unjern Guineijchen Pack-Häuſern vorhanden jein; ich halte 
aber dafür, dal es wohl 15 bis 20 taufend Thlr. mweiniger. 


’ Huf einem eingelegten Zettel fteht: Expediatur Reseriptum Commissoriale 
vor Joh. Pedy, die verfprodyene Resolution bey dem Rath-Pensionarius zu beforberen. 


Raule's Bericht an den Großen Kurfürjten über jeine Neife nach Cleve x. 303 


Dann hat die Compagnie noch die Schiffe 
Chur- Prinz. 
Hilden Yöw. 
Morian. 
‚Friede. 
Yıttauer Bauer. 
Vogel Greif und 
Waperhund. 

Daneben haben wir die 3 Guineijchen Forteressen, für deren Ab— 
jtand der Rath-Pensionarius Fagel uns gern 100000 Fl. verjchaffen 
würde, umb unjer da [os zu werden. 

Weil aber diefe Effeeten num nicht reichen wolten, daß folch ein 
Werk damit im Gange erhalten werden fünte, jo habe ich bei mir jelbit, 
von meinem Cousin Raule und von andern freunden 44000 Thlr. auf 
Interesse zu 5 pro Cent jährl. aufgenommen und damit jieben jo groß 
als Kleine Schiffe nach Arguyn, welches uns die Holländer jchriftlich 
cedirt, nach) America, und nach der Malget: Elfenbein Gold» und 
Selaven-Küſt abgefertiget, von welchen eines 400 bis 450 Sclaven laden 
und nac) St. Thomas bringen joll, da dan von den Hispaniern (gleich 
wie ich mit V. B. in R. convenjjrt) für baare Bezahlung wieder ab- 
geholet werden. 

Für eben daßelbe Geld iſt auch das Schiff und die Schnaue, die 
unter des de La Porte Conduite nach St. Thomas abgangen, gerüftet 
worden; wo von ich auch die gewiße Nachricht habe, dal er alda be: 
reits glüdlich angelanget und von dem Däniſchen Gouverneur, der ihm 
in allem behülflich geweien, wol empfangen worden: inmahen er albereits 
in Conformität des mit Dännemarf gejchloßenen Tractats und jeiner In- 
struction gemäß ein wol situirtes und gut Stüd Yandes, das Carre 
10000 Trit hält, in Bejig genommen: welches er, jo bald die Sclaven 
anfommen, zu eimer Plantage und umb allerlei Verfriichung für alle 
Selaven, die da nun eontinuirlic) werden an und abgeführet werden, 
darauf zu werben, aptiren wird: welches umb jo viel nöthiger, weil 
wir den Selaven-Handel, der jo wol das Fundament unjerer Compagnie 
jein wird, als die Niederländifche bisher dadurch erhalten worden, für 
allen Dingen wol zu stabiliren haben. 

Aus dem allen können Ew. Churf. DI. gnädigjt erbliden, daß 
man es jo nehmen muß, al3 wenn die Compagnie nun erjt angefangen 
wäre: die aber mit Göttlicher Hülfe ein ander Anjehen haben wird, ehe 
2 Jahr zu Ende. Dafern Ew. Churf. DI. nur feinen böjen Rapporten 
und sinistren Streichen derer, die mich beneiden, zu glauben, jondern 


304 Nr. 118. 


mir Dero zu mir bis hihin geſetzte gnädigſte Confidenz zu continuiren 
geruhen werden. 

Aber hier muß ich unterthänigit anmerfen, warn es nur jo weit, 
daß uns von dem Staat die Jurisdietion in Guinea nicht mehr dis- 
putiret wird, gleich wie ſie uns diejelbe nad) obmehrgemelten Tractat 
in feinerlei Wege mit Necht disputiren fünnen, daß wir alsdann auf 
Groß-Friedrichsburg nicht mehr als einen Commendanten, der ein Mann 
von Probität, vigilant, nüchtern, prudent und außer dem Degen auch 
etwas von der Handlung verjtehe, nebſt 3 guten Sergeanten, 17 Ge— 
meinen und einigen Comptoir:Bedienten, auch 20 eigenen Sclaven halten 
miüßen. 

In Accada aber und Tacarary werden zu Behaltung der Possession, 
in gemein 3 bis 4, in diefem aber 2 & 3 Mann, anfänglich, bis die 
Cassa reicher wird, genug jein. Den bei jo Heinem Capital ijt es un- 
möglich große Garnisonen zu halten, und doch die Handlung, die allen 
Gewinn geben muß, zu treiben. 

Was den Modum zu handeln betrifft, da wird man alsdann das: 
jenige, weßen man zu Groß-Friedrichsburg nicht los werden fan, mit 
Heinen Fahrzeugen vorlängjt der Custe geruhig und unbehindert debi- 
tiren können, wozu ich bereits gute Ordre gejtellet und noch jtellen werde. 

Den Groß-Friedrichsburgſchen Feſtungs-Bau anlangend, da will 
jich nicht gebühren, daß man fich auf einmal damit blöße; man wird 
denjelben gemächlich und von langer Hand vollenziehen. Ich ſchicke von 
Zeit zu Zeit, jo viel die Cassa ertragen fann, allerlei Bausmaterialien 
dahin. Itzund liegen wieder 7000 Dac)-Ziegel, Bretter, Kalk, und auf 
6 Monate Vivres für die Garnisonen parat, die mit dem ehejten dahin 
jollen. Alles muß mit der Zeit zur Perfection gebracht werden. Wenn 
ich 77 Tonnen Goldes hätte, gleich die Niederländische Compagnie zu 
ihrem Beginn gehabt, die doch banquerout geworden, oder hätte ich nur 
den zehenden Theil, ich würde Ew. Chi. DI. allen Anſehen nach in 
furzem was großes jehen laßen fünnen. Aber mit einer Handvoll Geldes, 
wie 84000 Thlr., da unjere Compagnie mit begonnen, fan man in der: 
gleichen Dingen nicht viel ausrichten. Zu gejchweigen der unverhofften 
harten Zufälle, die wir im Anfang ausjtehen mühen, als daß die Be- 
diente 240 Mark Goldes (:aufer dasjenige, was jie davon an den 
Feſtungs-Bau verwendet:) Liederlich durchgebracht, wie aus der Beilage 
zu erjehen; daß wir durch die Franzojen jo jehr bejchädiget. 

Dann haben wir zum Anfang vielerlei Schiffe kaufen, viele Yeute 
unterhalten müßen, und alle die Schwürigfeiten essuyren müßen, denen 
der Anfang unterworfen zu fein pfleget. Hieraus fünnen Ew. Churf. DI. 


Raule's Bericht an den Großen Kurfürften iiber jeine Reife nach Cleve x. 305 


nach Dero Hocherleuchtetem Berjtande gnädigjt ermeßen, dab diejes ein 
Werk, welches Mühe koſtet und eine ungemeine Direction erfordert, ehe 
uns gutes daraus wird. 

Weil Ew. Churf. DI. aber, kraft Dero mir sub dato den 12. Jan. 
1686 gnädigjt verliehenen Concession bemwilliget, daß die Marin- und 
Charge:Selder der Compagnie zu Hülfe fommen mögen; wann Diejelbe 
dann auch Dero zu mir bishero getragenes gnädiges Vertrauen zu con- 
tinuiren belieben, daß ich die Marine und Compagnie nach meinem beiten 
Vermögen und Berjtand regiren mach, und feine andere Yeute, als die 
ich nöthig und gut finde, dabei employiret werden, jo hoffe ich diejes 
Werf, mit Göttlicher Hülfe, zu Ew. Churf. DI. gnädigiten Vergnügen 
hin aus zu führen. Zum wenigjten fann ich unterthänigite VBerficherung 
thuen, daß es an meiner Treue und Vigilanz nicht ermangeln jol. 

So bald nun die Schiffe, der Marjchall Dorfflinger mit einer 
Yadung Pocdholzes und anderer Waaren von Africa, der Waherhund 
von Guinea, mit jolhen Waaren als da fallen, und von St. Thome 
mit einer Yadung Zucker, die wir da noch liegen haben, und der Rothe 
Löw von Arguyn arriviren, welches dem Vermuthen nach und ohne 
Unglüd ungefähr im Monate Jun. gejchehen wird, wil id) mit denen 
Bewindhabern überlegen, was unter Ew. Churf. Di. gnädigjtem Gut: 
finden weiter zu thuen. Man wird dan wol zum Debit der Waaren 
2 Schnauen bejtändig auf der Gold-Cust laßen und zu demjelben Ende 
noch die dritte, die hier in Berlin gebauet, dahin abfertigen, da in- 
mitteljt das Schiff der Friede und Berlin, umb Sclaven nad) St. Thomas 
zu bringen aus jein. 

Da haben Ew. Churf. DI. einen superficialen Bericht von dem 
igigen Zuftande der Compagnie, woraus Ew. Ehurf. DI. gnädigjt erſehen 
fünnen, daß diejelbe, ungeachtet jie jo viel Traversen und Widerwärtigfeiten 
ausjtehen müßen, doch noch beßer und auf fejterem Fuße jtehet, als jemalen. 

Nun find zu diefer Compagnie feine andere Participanten, als 


Se. Chur-Prinzl. Durdl. u. 2. 202020202020. Thlr. 2400 
der Geheime Nat) von Meinders 3,5. mr =: 280 
der Geheime Rath von Fuchs . . ia a er VEROR 
der von Dieit . 2000 
der von Groot Eee ae ee ar SR 
BOERETRN 2. a ar er az a Age he Ya AO 
Heydekampf. Be ern eh 1000 
Kornmefer. . 2... re a A a A Sr ar 
Cautius . „ 1000 
Clefman „ 1000. 


Brandenburg-Preubens Kolontalpotitit. U. 20 


306 Nr. 118. 


Weil dieſe Herren Partieipienten jich nun auf feine Handlung ver: 
jtehen und nicht begreifen fünnen, daß jolche Entreprisen Zeit erfordern, 
ehe fie zum Stande, jondern meinen, daß da niemals was vun fommen 
werde, und daß man jein Geld weit mütlicher in Yandgüter ſtecke, To 
möchte ich gern in Unterthänigfeit vernehmen, da ich Gelegenheit fände 
diefe Capitalia wieder abzutragen,! dero geitalt, daß alsdan die ganze 
Compagnie an Ew. Ehurf. DI., an Sr. Churf. DI. zu Cöllen, und 
mir bliebe, ob jolches mit Ew. Churf. DI. gnädigitem Belieben wol 
jolte gejchehen mögen. 

Ic bin nicht capabel das Lamentiren mehr anzuhören, da man 
doch billig bedenfen jolte, dal es ein ganz ander Werf, nach denen löb— 
lichen Exempeln jo vieler andern Völfer, bei denen es jchon vor 50 
Jahren glüdlich praetieiret worden, Compagnien zu jtiften, und jein 
ganzes Vermögen darin zu Iteden, als einen andern das Goldmachen, 
oder dergleichen frömbde Concepten anzurathen, ihn darin zu em- 
barquiren, und jich jelbjt daraus zu halten. 

Es it wahr, ich fann Niemand eine ganz unfehlbare VBerficherung 
von Gewinn geben, angejehen die Seefahrt vielen unvorjehenen Zufällen 
unterworfen. Ich kann aber wol ohne Scheu jagen, daß es eine Sache, 
die die größejte Apparenz von der Welt hat: zumalen nun, da Guinea, 
Arguyn und America in der Handlung an einander gefüget worden, 
welches jich, ehe 2 Jahre umb, offenbaren wird. 

Den Zuftand der Marine betreffend, jo find bei derjelben itzund 
würflich vorhanden die Schiffe 


Friderich Wilhelm zu Pierde . . » 2 2020... mit 50 Stüden 
Dorothea . . . Pu ı 


Carolus seeundus war da, iſt aber itzund für 17000 Thlr. 

an Spanien verfaufet, und joll für das Geld, wenn 

nur noch 4000 Stein Hänf da jein werden, ein neu 

Schiff gebauet werden -. » » 2 2 222.350 „ 
Die ChurPrinzefle -. - - » > 2 2 2 36 
BEINEENDE 55. Has So nee Bra. 22382 
Prinz Philip, it eine neue Boye, da 12 Stüde auf liegen fünnen. 

Er kann auf Binnen-Ztrömen gebraucht werden, injonderheit umb 

die Schiffe auf den Strom zu bringen, und was deßen mehr. 
Die Kat, jo 125 Schuh groß und 25 Laſt hält. 

* Auf einem eingelegten Zettel jteht: „Es joll dem H. Raul& concediret werden, 
denenjenigen Partieipauten, weldye ihr eingelegtes Capital wieder zu haben verlangen, 
joldyes wieder aus der (Cassa?) zufehren, welde aber in der Societät bleiben wolten, 
jelbige fönte man wider ihren Willen nicht herausſtoßen.“ 


Raule's Bericht an den Großen Kurfürften über jeine Reife nach Eleve x. 307 


Die Galliot der Mafarel, da 6 Stüde auf liegen können. 

Drei neue Ponchenellen, die zwart für die Marine gebauet, aber nach 
Africa und America gejchidt und Ew. Ehurf. DI. in der Compagnie 
an Actien gut gethan werden. 

Friede mit 25 Stüden. 

Vogel Greif mit 8 Stüden. 

Die Schnau Yittauer Bauer. 

Die 3 letzte find von denen neun Schiffen, die ich Ew. Churf. Di. 
verfauft, habe jie aber der Compagnie vor 13000 Thlr., die Ew. Churf. 
DI. in Actien angejchrieben, aljo daß Ew. Churf. DI. nun 40000 Thlr. 
in der Comp. partieipiren, wieder über gelaßen: gleich wie ich dan 
dafür halte, daß, weil num der Friede continuiret, es bejjer jeie, daß 
man die Marine-Schiffe der Compagnie von Zeit zu Zeit verfaufet, als 
dab man fie jtill liegende verfaulen laße: in Betracht, daß man feine 
andere Partieipanten da, als oben unterthänigjt fürgeichlagen, die Schiffe 
fo etwan auf der Reife wären, in allen Nothfall zurüdgerufen, und zum 
$triege employiret werden könten: außer daß meine eigene Schiffe, Die 
ich 10 Jahr unterhalte, damit ich mich ihrer dermalen nur in 2 Monaten 
zur Cape=fahrt gebrauchen möge, allemal zu Ew. Churf. DI. Diensten 
bereit jtehen. 

Es will aber auch nöthig jein, dat alle Jahr egliche, groß und 
fleine Schiffe angebauet werden, weil die, die man itzund bat, mit der 
Zeit vergehen und umbfonmen. 

Und jo viel jei in Unterthänigfeit von dem Zuſtande der Marine 
berichtet. 

Nur bitte Ew. Churf. Di. unterthänigit, weil nöthig, Ew. Churf. 
DI. auch in Dero mir gegebenen Acte, de dato 12. Jan. 1686, gnädigjt 
bewilliget, dak auf jedes Schiff, das nad) Africa oder America gehet, 
nach dem jolches groß oder important, 6. 8. 10 und mehr Marin- 
Soldaten gejeget werden, Diejelbe geruhen durch Dero Major Moulin 
vermitteljt einer ausdrüdlichen Ordre gnädigit zu befehlen, daß er alle 
mal, wen die Bewindhaber es verlangen, jo viel wol montirte Mann: 
Ichaft abfolgen laßen jolle:? wogegen man dan die vordem dahin ges 
ſchickte zurückzurufen haben wird. 

Auch, weil der Geheime Rath) von Lützburg ſich mit der Compagnie 
und Marine nicht gern mehr bemühen wil; die andere Geheime Räthe 
auch alſtets mit vielen Gejchäften beladen, die Marin- und Comp.Sachen 
gleichwohl aber nicht fünnen dirigiret werden, ohne daß täglich) Ordon- 


’ Auf einem eingelegten Zettel jteht: „fat eine ſolche ordre ‘“* 
20* 


308 Nr. 118. 


nanzen von Bezahlung und dergleichen, die feinen Verzug leiden, zu 
expedijren jeien, jo ijt meine unterthänigjte Bitte, Ew. Churf. DI. be- 
lieben mich) gnädigjt zu bemächtigen, daß ich alle Sachen,* jo die Zahlung 
der Gages aller Marin- und Comp.:Bediente, See-Commissiones, Ab— 
jchiede und dergleichen mehr respieijren, angeben, wan fie durch den 
Marin-Secretarium abgefaßet, revidiren, fie durch den Ganzellijten Brauns- 
berg mundiren, und dan Ew. Churf. DI. zu beliebiger Unterjchrift 
unterthänigjt vortragen laßen möge: jedoch mit dem Bedinge, dab alle 
wichtige Sachen Ew. Ehurf. DI. umb Dero gnädigjtes Gutachten umd 
Bewilligung darüber einzunehmen vorhero in Unterthänigfeit vor, aud) 
wol jelbjt in dem Geheimen Rath gebracht und da examiniret werden 
jollen. 

Mir iſt zwart, gnädigjter Herr, mit feiner Verantwortung ganz 
nicht gedienet, viel weiniger juche ich darunter einige Ehre oder Nutzen. 
Ic jehe aber, daß es anderer gejtalt nicht gehen will. Ohne jchleunige 
Expedition derer Ordres und was deßen mehr fünnen See-Sachen un- 
möglid; wol dirigiret werden. Wetter, Winde, Ebb und Fluthen, 
Saison p. wollen nach uns nicht warten, wir müßen uns nach ihnen 
richten. Hier zu fümt, daß Em. Churf. DI. Geheime Räthe die meijten 
SeeSachen nicht begreifen fünnen, timide dabei jein und ſich öfters vor 
Berantwortung fürchten, wan gleich die Sache klar, und nicht die ge: 
ringite Schwürigfeit hat. 

So fombt’s nur darauf an, ob Ew. Chur. DI. zu mir die gnädigjte 
Confidenz zu tragen belieben. 

Es wird in ‚Sranfreich mit der großen Marine, da 100 Capital- 
Strieges: Schiffe jeind, ſelbſt nicht anders gehalten. Da führet ein Mann, 
dem der König jolches vertrauet, die ganze Direction; der hat nun jeine 
Commisen und Bediente, die jeinen Ordren folgen mühen. 

Wie viel mehr fan dan unjere Marine durch einen Mann dirigiret 
werden ? 

Und daß jolches gejchehe, ijt umb jo viel mehr nöthig, weil man 
bei denen Admiralitäts-Collegijs allenjins wahrnehmen fan, daß die 
Vielheit der Köpfe tarda consilia und allerlei Irrungen und Confusiones 
gebieret. 

Nichts dejto weniger bin ich bereit zu allem, was Ew. Churf. Di. 
gnädigjt wolgefällig. Ic werde mic) jederzeit zu Dero gnädigjten Be- 
fehlen als ein gehorjamer unterthänigiter Diener da jtellen. Bitte nur, 

’ Auf einem eingelegten Zettel jteht: „Diejes Petitum ift in pleno gewilliget 
und joll in der Resolution, was er vorjdjläget, concediret werden.“ 


Raule erhält die oberjte Aufjicht und uneingeihräntte Dispofition ꝛc. 309 


daß dieje meine unterthänigite Relation in dem Geheimen Rath verlejen, 
und Em. Churf. DI. gnädigjtes Gutfinden mir zu meinem Gouverno 
chriftlich darüber zufommen mac. ch werde in tiefiter Veneration 
lebenslang verbleiben 
Ew. Churf. DI. 
unterthänigſter Diener 
(ge3.) B. Raule 
Berlin, den 10. April 1687. 


Ar. 119, 1687. 
19, Mai. 


Baule erhält die oberfte Auflicht und uneingeſchränkte 
Pispofition in Rompagnie- und Marinelſachen. 
Dom 9.19. Mai 1687. ' 
R. 65. 18, 


Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf und Chur: 
fürjt zu Brandenburg tot. tit. 

thun fund und befennen hiemit, daß Wir zu jo viel beßerer und 
jchleuniger Respieirung der bei Unſerer Marine und Africanijchen Com- 
pagnie vorjallenden Expeditionen und Anordnungen nach vorgepflogenem 
Rath und reiflicher Erwägung der Sachen, aus bejor deren zu Unjerm 
Rath und Directeur General de Marine Benjamin Raule tragender 
gnädigiter Confidenz und in Erwägung jeiner in dergleichen Dingen 
habenden Wiſſenſchaft und Erfahrung, auch Uns bishero eriwiejener 
Treue und Vigilanz ihm die obriſte Aufjicht und illimitirte Disposition 
aller zu jolcher Compagnie und Marine gehörende Verrichtungen in 
Gnaden committiret und aufgetragen haben, thun auch jolches und 
autorisiren ermelten Raule hiemit dergejtalt und aljo, daß er von nun 
an und Hinfüro freie Macht und Gewalt haben foll nicht allein bei ge: 








Links oben am Rande des von Paul von Fuchs gezeichneten Konzeptes fteht: 
Lectum et approbatum in Consilio praesent. 
Serenissimo 
de Grumbkow 
de Meinders 
B. de Knyphausen 
de Rhetz 
de Schmettau 
et me. 


310 Nr. 119, 


dachter Unjerer Marine jo viel Bediente zu bejtellen,? auch von denen, 
die dabei bereits engagiret jein oder ferner angenommen werden mögten, 
zu erlaßen als dienjam und nöthig erachtet, jondern Wir haben ihm 
auch dabei in Gnaden erlaubet jo viel Schiffe als er gut finden wird 
von Neuem zu erbauen, die bejchädigte auszubehern und die abgehende 
mit anderen zu erjegen, einige von Unſern Strieges:Schiffen der Africani- 
jchen Compagnie über zu laßen und Uns den Werth davon in Actien 
zuzufchreiben, auch jonjten Unſere Schiffe an andere nach Gutfinden, 
jedoch mit Unjerem Vorwiſſen und Eimwilligunge zu vermiethen; Unſere 
See:Magazine mit allerhand Nothdurft zu verjehen, und der Compagnie 
daraus dasjenige jo diejelbe bedarf gegen Bezahlung folgen zu laßen, 
alle Ordinanzen zu MWuszahlung der Marinegelder und was joniten 
in Marine- und Compagnie-jachen aufzujegen dem Secretario der Marine 
anzugeben, zu revidiren, durch den Geheimten Ganzelliften Braumnsberg 
mundiren und Uns zur Unterfchrift vorlegen zu lagen. In specie aber 
jo viel oberwähnte Africanijche Compagnie anbelanget, da ertheilen Wir 
ermeltem Unjerm Direct. Gen. Raule hiemit vollfommene Macht denen 
Bewindhabern in Emden und andern Compagnie-Bedienten aufzugeben, 
was für Cargaisons, Materialien zum Schiff» und Veſtungs-Bau in 
Guinea und was ſonſten zu denen Equipagen nöthig, zu erfaufen und 
anzuschaffen, die öffentliche Verfaufung der Compagnie-Retour-Güter 
anzustellen, zum Behuf der Compagnie einige Gelder, warn es die Noth- 
durft erfordert, auf Interesse aufzunehmen, die aufgenommene Haubt— 
Summe und davon verjprochene Zinſen wieder abzulegen, denen Partici- 
panten ihr Eingebrachtes, wan die Mittel dazu vorhanden und jie es 
begehren werden, wieder zurüdzufehren, ſolche Compagnie:Bediente als 
er gut findet, jo wol in Emden als außer Yandes zu halten oder ab» 
zuſchaffen und insgemein alles dasjenige zu thun, vorzunehmen umd zu 
laßen, was er in gedachter Compagnie- und Marinesjachen nach Zeit 
und Gelegenheit am dienſamſten und beiten befinden wird. Jedoch), daß 
er Uns die obangeführten Sachen ſo von Importanz und Wichtigkeit 
ſein, zuvorderſt vortragen und darauf Unſerer gnädigſten Verordnung 
gewärtig ſein, auch da es vonnöthen, mit einigen von Unſeren Wirfl. 
Geheimen Näthen daraus communiceire. 

Wir consentiren und bewilligen auch gnädigjt, daß die jogenannten 
Marine- und Chargen= Gelder beides zum Behuf der Compagnie umd 
ı In der Beitallung für den Marinelommifjar Iſaae Mesmyn zu Hamburg, 
d. d. Potsdam, den 24. Auguſt 1687 — R. 65. 13 — wird ausdrüdfich gelagt, daß 
er treulich verrichten ſolle, „was ihm von Uns oder Unſerem Raule in Marineſachen 
anbefohlen wird.“ 


Order, betr. die Beilegung der Differenzen mit der holl.weitind. Komp. 311 


Marine angewendet werden mögen, nur daß Uns dasjenige, was Die 
Compagnie davon genießt, in Actien zugejchrieben und gut gethan werde. 
Inmaßen Wir den hiemit nicht allein allen und jeden bei gedachter 
Unjerer Marine und Compagnie bejtellten Bedienten in Gnaden an 
befehlen jich hiernach gehorſamſt zu achten und demjenigen, was ge 
Dachter Raule zu Folge dieſes ihm gnädigit ertheilten Gewalts ihnen 
aufgeben und anordnen wird, unverbrüchlich; nachzuleben, jondern Wir 
geloben und verjprechen auch ofterwähntem Raule, dag Wir ihn bei 
jolchen jeinen VBerrichtungen und allen desfals machenden Anjtalten 
geben und aller Verantwortung für See: und Kriegs-Schäden, auch 
andern Unglüdsfälle, die Unjerer Compagnie und Marine begegnen 
fönnten, wie die auch bejchaffen jein und jich zutragen fünnten, ihn 
gänzlich befreiet wiljen und ihn im dieſer feiner Function von Niemand, 
wer der auch jei, troubliren oder beeinträchtigen lajien wollen. Deßen 
zu Urfund p. Gnadenfigel p. 
Geſchehen Yehnin, den 9.19. May 1697. 


Ar. 120, 1687. 
Prover, betreffend die Beileaung der Pifferengen mit der Eu 
holländiſch-weſtindiſchen Rompagnie. 
Dom 10./20. Dezember 1687, 
R. 65. 13. 


Friderich Wilhelm p. 

Aus Eurer gehorjamijten Relation vom 1/11!" diejes haben Wir 
erjehen, welcher gejtalt Ihr zwar weger der zwijchen Unſerer Africanijchen 
und des Staats Wejt-Indifcher Compagnie fich befindenden befannten 
Streitigfeiten ein Memorial an Ihro Hochmogend. übergeben, darauf aber 
nicht allein noch feine Resolution erhalten, jondern auch jolche Resolution 
woll noch jo bald nicht erfolgen dörfte und man an Seiten des Staats 
jego mehr als jemalen darauf bedacht jei, auch allerhand Fundamenta 
zuſammen juche, umb alle an der Goldfüjte theilhabende Nationen, folglich) 
auch Uns gänzlich davon hinweg zu bringen. Nun wird Uns männiglic) 
das Zeugnüs geben mühen, dag Wir bisher alles, was nur zu erjinnen 
gewejen, gethan, umb mit dem Staat in aller Freundſchaft und vertrau- 
lichen Bernehmen zu leben und alles was zwijchen demjelben und Uns 
zu Streit und Collision Anlas geben fünte mit aller möglichen Sorgfalt 


312 Nr. 120. 


zu evitiren umd zu verhüten. Wir find auc) von Ihren Hochmogend. nicht 
das geringjte wider Necht und Billigfeit zu praetendiren gemeinet, verjehen 
Uns aber auc) hergegen zu Denjelben, da Sie gegen Uns gleichmäßige In- 
tention führen und nichts, jo irraisonable oder denen pactis, foederibus et 
Juribus Gentium, auch des Staats jelbjteigen, hiebevor wider die Bortugiejen 
und andere Nationen geführten befannten Prineipijs zuwider von Uns be— 
gehren, viel weiniger den Ihrigen ohne gegebene einzige Urjache zu öffent: 
lichen Hostilitaeten und Thätlichkeiten wider Uns und die Unferigen zu 
jchreiten verjtatten werden. Daferne in Unſern desfals bishero gethanen 
Postulatis etwas unbilliges jich finden jolte, jo wollen Wir Ins darunter 
gerne weijen laßen und davon abjtehen, Unjere mit gutem Necht und An: 
wendung jo großer Koſten wollerlangte Jura und Befugnüße aber haben 
Wir billig zu behaubten und tragen zu dem Staat das gute nachbarlicdhe 
Vertrauen, derjelbe Uns viel ehender gegen andere, welche Uns etwan darin 
turbiren wolten, jcehügen und vertreten helfen, als jelbit in jolchen Unſeren 
Gerechtiamen Uns beeinträchtigen und verkürzen werde. 

Dean hat auch gar feine Urfache über Unjere nach Guinea gejchidte 
Echiffe aldort Allarm und Ombrage zu faßen; der Staat und deßen 
Unterfaßen werden von denjelben nichts widriges, jondern vielmehr alle 
Freundſchaft zu erwarten haben, in Hoffnung daß an Seiten des Staats 
denen Unjerigen ebenfals dergejtalt werde begegnet werden, wie es Die 
zwiichen Ihro Hochmogend. und Uns gejtiftete genaue Allianz und Ver: 
traulichfeit erheiſcht. Daß man ſonſt beim Staat bejchäftiget alle Nationen 
vom Guineijchen Handel und der Goldküſte zu exeludiren, ſolches müßen 
Wir, jo viel andere belanget, dahin gejtellt jein lagen. Wir an Unjerm 
Ort haben der von Gott und der Natur Uns verliehenen Macht und 
Befugniß auf gedachter Küſte in loeis liberis Uns zu etabliren und gleid) 
andern mit freien Völkern und Nationen Pacta und Verträge zu machen, 
Uns durc) feine Traetaten, wie dem Worgeben nad) andere Puissancen 
gethan haben jollen, niemalen begeben und jehen dannenhero nicht, war 
jchon dergleichen Traetaten mit England, Dennemarf und anderen Nationen 
vorhanden jein jolten, wie daraus tanquam ex re inter alios acta wider 
Uns eine bündige Consequenz gezogen werden könne. Wir befehlen Eud) 
auch hiermit in Gnaden dieſes und andere in diefer Sache von Uns 
militirende und Euch genugjam befannte Rationes jchrift: und mündlich 
an allen Orten, wofelbit es guten Effeet thun fan, umjtändlich vor: 
zuftellen und ohne alle Verſäumnüs allen erjinnlichen Fleiß anzuwenden, 
damit der Staat und obgedachte Weſt-Indiſche Compagnie nicht allein 
von allen fernern Ihätligfeiten gegen die Unſerigen in Africa zurüd- 
gehalten, fondern auch dasjenige, was bereits darunter vorgangen, mit 


Eontract mit dem König zu Arguyn in Afrika. 313 


dem forderlichiten redressiret und wegen des Waterhund und jonjten be— 
hörige billigmäßige Satisfaction Uns gegeben, auch das in Unjerm legterm 
mit dem Staat gemachten Traetat veranlaßete Reglement dermaleins 
zur Nichtigkeit befordert und gebührend adjustiret werden möge. Dem 
hie anwejenden Holländiichen Envoy& extraord. Hopp unterlaßen Wir 
zwar nicht deshalb allerhand dienjame Remonstrationes thun zu laßen, 
weiln Wir aber in didfen Dingen aus bewegenden Urſachen auf dejjelben 
Officia feinen jonderlichen Stat machen fönnen, jo habt Ihr Euch das 
Werf umb jo viel eifriger angelegen jein zu laßen, auch in was Terminis 
daßelbe jich befindet und was Ihr deswegen penetriren werdet, Uns mit 
allen Bojten ausführlichen unterthänigiten Bericht einzujenden. Seind. 
Potsdam, den 10.20. Dec. 1687. 
An 
den 9. v. Diest 
nach) dem Haag. 


Ur. 121. 1687. 
„Contract mit dem König m Urguyn in Aftirar 2wer. 


Dom 20. Dezember 1687. ' 
R. 65. 13 und 60. 


Wij Zijet Wilde Heddij, König zu Arguyn, urfunden biemit, dem 
nac) die auf meinen Küſten belegene Fortresse Arguyn zwarn vormalen 
mit meinen Consens von auswärtigen Nationen bejeget, nachgehends 
aber wieder verlajien, und jieder dem Jahre 1672 durch meine Unter: 








! Der Entwurf dieſes Vertrags — R. 65. 13 — rührt von Raule her und ift 
folgendermaßen überjchrieben: „Concept wie wegen Arguijn ein Accord zul madyen; muß 
ins Arabiſche überfegt werden.“ Derjelbe ift von dem Frh. von Knyphauſen forrigiert 
und in die obige Geftalt gebracht, jedoch fehlen darin die Namen und das Datum; dieje 
finden jich erjt in der flopie — R. 65. 60 —. Es jcheint, daß das jpäter in Arguin 
vollzogene Original wieder nad) Europa gelangt ift; wenigftens wird in dem mehrfach 
berührten Emdener Verzeichniß diefer Vertrag, wie der jpätere vom 24. Juli 1698 
(unter Nr. 152) als vorhanden aufgeführt und vom Grafen Hertberg in jeiner „Disser- 
tation contenant des anecdotes du rögne de Frederie Guillaume le Grand, Electeur 
de Brand., et surtout de ses exploits maritimes, lue dans la seance de l’acad. de 
Berlin le 24. Janv. 1781“ p. 81 bemerkt, daß der Driginalvertrag hier (im Archive) 
noch vorhanden ijt. Bon Mörner hat ihn nicht finden fünnen; ebenjowenig tft er mir 
in den Marineaften begegnet, jo dat ich faſt vermuthe, Herpberg bezeichnet das Konzept 
als „acte original.“ — 2. von Mörner, a. a, D., Nr. 421, &. 642. — Der Abdrud 
bei Stuhr, a. a. D., ©. 153 ff., ift fehlerhaft, bei von Mörner ift nur ein knapper 
Auszug wiedergegeben. . 


314 Nr. 121. 


thanen bewahret worden, daß Ddiefemnach zu bejjerer Fortſetzung der 
Commercien, Abgang derer in meinem Königreich befindlichen Kauf— 
mannjchaften, auch verlangender Communication mit den Europätjchen 
Nationen, ich mich zu dem Durchlauchtigiten Großmächtigiten Fürſten 
und Herrn, Öerrn Friderich Wilhelm, Mtarfgrafen zu Brandenburg, des 
Heil. Nöm. Reichs Erz-Cämmerer und Churfürjten in Preußen, zu 
Magdeburg, Jülich, Cleve, Bergen, Stettin, Pommern, der Gajjuben 
und Wenden, auch in Schlefien zu Grojien und Schwiebus Herzogen, 
Burggrafen zu Nürnberg, Fürjten zu Halberjtadt, Minden und Cammin, 
Grafen zu Hohenzollern, der Mark und Ravensberg, Herrn zu Raven: 
jtein und der Lande Yauenburg und Bütow, nad) mit den Meinigen 
gepflogenen reifen Rath gewendet, und nachfolgenden Tractat mit Sr. 
Ehfl. DI. Bevollmächtigten jchliegen laſſen. 
1. 

Zufoderjt ergebe ich mich, meine Successoren in der Regierung, 
auch Yand und Leute diejes meines Königreichs im höchitgemelter 
Sr. Chfl. DI. Schuß und Schirm, übergebe auch Derojelben deſſen Behuf, 
vorgedachte meine Feitung, gejtalten Cr. Chfl. DI. diejelbe eigenes Ge- 
fallens zu repariren mit allem, was zur Defension nöthig, zu verjeben, 
und mit einer genugjamen Guarnison zu bejegen, berechtiget jein jollen, 
jedoch alles außer meinen Ktojten. 

2 

Gleichwie nun Sr. Chfl. DI. jolche offerirte Feitung, auch Beſatzung 
in Gnaden übernommen, imgleichen vor Sich und Dero Successoren 
an der Chur, dem König zu Arguyn und deſſen Successoren. auc An 
gehörigen allen möglichen Schuß hiemit verjprechen, auch jogar dem 
Könige wider feine dortige etwanige Feinde auf jeine, des Königs Koſten, 
Hülfe leilten werden, 

3. 

So verbindet ſich hij Zijet Wilde Heddij dagegen für fich und jeine 
Nachkommen, daß fie und feine Unterthanen höchit bejagter Sr. Chfl. DI. 
und Dero Nachlommen an der Chur, treu und hold jein, Dero Beites 
in alle Wege juchen, Schaden und Nachtheil, joviel fie fünnen und ver: 
mögen, wenden und abfehren helfen, dem Chfl. Souverneurn alle billige 
Folge leijten, Niemand als CHfl. Unterthanen oder die Sie dazu Dr 
mächtigen, die geringite Handlung auf ihren Küſten oder im ihrem 
Königreich verjtatten oder auch zugeben wollen und jollen, daß die 
jenige Piloten, die unter dem Arguinschen Gebiete wohnen, einige andere 
Schiffe, als die der Chfl. Brandenburg. Gouverneur will allhier haben, 
an der barbarijchen Küſte jollen ein» oder auslootjen mögen. 


Inftruftion für den Präjidenten Johann von Dandelman ꝛc. 315 


Urfundlich ift diefer Tractat Namens Sr. Chfl. DI. von mij Gou- 
verneur Reers an der einen und an der andern Seite von dem Könige 
jelbjt und jeinen Näthen unterjchrieben worden. 

Co gejchehen Fort Arguyn, 20 Dechr. 16897. 

(Als Unterichriften befinden ſich Darunter 4 Zeilen von Charakteren. Die Unter» 
ichrift von Reers fehlt auf der Abichrift.) 


Ur. 122, 
Inftruktion für den Präfiventen Johann von Danckelman 
und die Marineräthe Grinsveen und Cuffeler. 


Dom 8./18. Oktober 1688. 
R. 9 C. 6. u 1. 


Inſtruktion 
Wornach Unſer Friederichen des Dritten von Gottes Gnaden pp. Hof— 
rath und Reſident p. Johan von Danckelman, wie auch Marin-Räthe 
Leonhart von Grinsven und Abraham Johann Cuffeler in Reſpicirung 
Unjerer Marine und Afrieanijchen Compagnie zu Embden ſich gehor- 
jambjt zu achten. 


1. 

Der Reſident von Danckelman joll bei Antretung jolcher feiner Func- 
tion mit Zuziehung der Marine-Räthe Grinsven und Cuffeler (:als welche 
Wir specialiter darzu hiemit committiren:) Unſere Admiralitätjachen, 
die Africaniiche oder Compagnie-jachen aber nebjt denenjelben zugleich 
mit Zuziehung des Münſteriſchen Berwindhabers in Unſerem hoben 
Namen zu Embden respieiren und wahrnehmen. 

2. 

Und weil Unſer Africanifches Capital von den  eritmaligen 
8000 Rthlr. durch mehrere Geldeinlage, auch Einlöjung verjchiedener 
Capitalien, nunmehro laut des von Unſerm Direeteur General de Marine 
Benjamin Raule, davon an Uns übergebenen Etats auf 140 000 Rthlr. 
angewachjen und vergrößert, jo jollen vorgedachte Unſere Nefident und 
Näthe den Zujtand aller und jeder zu Unſer bejagten Africaniichen 
Compagnie gehörigen Schiffe und Fahrzeuge, jo voranigo in Embden 
jein oder hiernächit dajelbit anfommen werden, fürters gründlich unter- 
ſuchen, oculaire Inspeetion davon nehmen, und eu fchriftliches Verzeichniß 
verfertigen und Uns neben dem jegigen Zuſtand Unſeres Africanijchen 


1688, 
18. Oftober, 


316 Nr. 122, 


Forts Gross-Friederichsburg einjenden, damit Wir bei vorfallenden Be— 
gebenheiten Uns jicher darauf verlafjen und derjelben uns bedienen fünnen. 


3. 
Eine gleichmäßige Unterjuchung jollen jie thun wegen Unſerer 
Admiralitätjchiffe und davon auch ihren pflichtmäßigen Bericht abitatten. 


4. 

Imgleichen jollen jie durch die Magazinen und Packhäuſer, beides 
der Admiralität und Africantjchen Compagnie genau visitiren, von allen 
vorhandenen Schiffgeräthen, Haufmannjchaften, Ammunition, Proviant, 
Materialien ein aufrichtiges Inventarium, wie ſich nämblich alles in 
quantitate et qualitate befinde, verfertigen und einjchiden. 


5. 

Weiter ſollen gemelte Unſere Hof- und Marin-Räthe die Be— 
zahlungs-Rolle und laufende Unkoſten Unſerer Marine gründlich exami- 
niren, und was etwa fan erjparet, und zu Unjerem und Unjerer Marine 
bejjerem Nuten und Dienſt eingerichtet werden, fleißig annotiren, damit 
dermalen ein regulirter, bejtändiger Fond, wobei Unſere Marine wird 
fünnen subsistiren, von Uns feitgejtellet werden möge. 


6. 

So jollen auch diejelben der Compagnie Bücher und Rechnungen 
mit allen dazu gehörigen Papieren und Documenten gebührend nad): 
jehen und perlustriren, auch daraus ab ovo und von Grunde aus einen 
richtigen accuraten Etat machen und formiren, zu welchem Ende jie dann 
biemit gnädigjt committiret und qualifieiret werden, ſowohl die von 
dem gewejenen Buchhalter Holstein, als dem jegigen Buchhalter de Goyer 
bisher geführte und ferner führende Rechnungen einzunehmen, auch nad) 
Befinden darüber zu quitiren, jedoch von allen anhero Nachricht und 
Copeyen einzujenden. 

(fi 

Sollen diejelbe von allem, was in den vorhergehenden Articuln 
enthalten, entweder collegialiter und conjunetim, oder da fie etwa in 
allem nicht von einerlei Sentiment jein mögten, separatim ihre umb- 
jtändliche Relation förderlichit an Uns in Unterthänigfeit abjtatten. 


8. 
So jollen fie auch bejorgen, dat Unſere Schiffe und Fahrzeug, 
jonderlich die zur Admiralität gehören, im gutem Zujtande, jedoch mit 


Inſtruktion für den Präfidenten Johann von Dandelman x. 317 


behöriger Menage unterhalten und bequem gemachet werden, damit Wir 
bei vorfallenden See-Actionen Uns deren jtets prompt und fertig bedienen 
fönnen. 


9. 

Zu welchem Ende alle in den Magazinen und Padhäujern vor: 
bandene Waaren, Materialien, Ammunition und Schiff-Geräthe einem 
tüchtigen Equipagemeijter jollen überliefert und amvertrauet werden, 
welcher davon allemal respondiren, auch von allen Gütern, welche in 
und aus den Magazinen und Badhäujern gehen, (:wo nämblich diejelbe 
geblieben, und wozu jie gebrauchet und consumiret jein:) accurate Anno- 
tation und correct Buch halten, auc das Tauwerk, jo viel die Gelegen- 
heit des Orts will zulajien, von jedem Schiff à parte aufzujchiegen, 
und derjelben übrige Güter und Geräthe jederzeit & parte und beiein- 
ander in guter Ordnung fertig halten, imgleichen von jedem Schiffe mit 
jeinen Zubehörungen eine abjonderliche Rechnung führen, und jo oft 
einige Güter von einem Schiffe zu Behuf eines anderen gebrauchet 
werden, (:welches dennoch nicht, als mit Vorwiſſen und Ordre des 
Collegü der Admiralität gejchehen joll:) die Rechnung des einen Schiffes 
mit jothanen Gütern belajten, und die von dem andern Davon wieder 
entlajten, über diejem allem annebenjt der Equipage-Meiiter gute Aufficht 
haben joll, daß die Schiffe und Schiffs=-Capitaine, wann jie zu Haus 
fommen, ihren Schiffs:inventariis vollfommen Genügen thun, auch die 
Consumption und Schletagie von allem behörig verantworten. Und 
wann der Equipage-Meifter befindet, dal einig Tauwerk, Seilen und 
andere Schiffsgeräthe veraltet, oder jonjt unbrauchbar geworden, oder 
die Schiffe Reparation von Nöthen haben, joll er es vorged. Unſern 
Admiralitäts- auch Compagnie-Praesidenten und Näthen (:al8 Unjerm 
bejtalten Collegio der Admiralität:) forderlichit notificiren, damit diejelben 
nach Nothdurft darin zeitig vorjehen; wie fie dann vor dem Equipage:- 
meilter, auch andern Admiralitäts- und Compagnie:Bedienten, nad) Be- 
finden und ihren Pflichten Instructiones, wonach diejelben in Bedienung 
ihrer Function ſich zu reguliren haben, verfertigen und ob denenjelben 
feſthalten jollen. 


10, 

Wenn einige Schiffe unbequem befunden, und dannenhero aufgeleget 
werden müjjen, jo joll das Collegium der Admiralität, auch der Bewint— 
haber an Uns oder Unjere Ober-Admiralität allhier behörig davon 
referiren, umb mit derjelben Gutfinden jothane Schiffe zum Profit Unſer 
Admiralität oder Africanijchen Compagnie zu verfaufen. 


318 Nr. 122. 


11. 

Es foll auch von beiden Collegiis gute Achtung auf Einfaufung 
der Schiffe, Kriegs-Ammunition, Cargaison, Vivres und anderen Schiffs- 
nothdurft und Güter gegeben, von allem vorhin mit gemeinem Concert 
ein aceurater Überjchlag (:was und wieviel eigentlich eingefaufet, auch 
woher das Geld zur Bezahlung gefunden werden joll:) gemachet, ferner 
auch wol zugejehen werden, daß das Preeium nicht höher, als die ges 
fauften Güter effective fojten, in Nechnung gebracht, noch auch einige 
Güter oder Schiffe, jo man nicht vonnöthen hat, gefaufet werden. 


12. 

Und damit Unjer Admiralitäts-Collegium Unjere Equipages zur 
Sce aus dem darzu von Uns verordneten Fond dejto beſſer fortjegen 
fünne, jo joll Unſere allhiefige Ober-Admiralität allhier in Berlin die 
Distribution machen, was nach Embden, und nach Königsberg monatlich 
remittiret werden joll. 

13. 

Und weilen jolcher Fond durch Anſtell- und Regulirung jicherer 
Convoyen und Yicenten, Berleihung Unſerer Commissionen, Seebriefen 
und Pahporten, Aufbringung femdlicher Preysen, Verheurung Unſerer 
dortigen Schiffen und dergleichen zimblich fan vergrößert werden, jo 
jollen Unjere dortigen Hof: und Marin-Räthe jambt und jonders ihre 
Sedanfen darüber laßen gehen, und wie und welchergeitalt angeregte 
Sachen oder einige derjelben zum Bejten und Vorthel Unjerer Marine 
füglichjt effeetuiret werden mögen, veiflich unter einander überlegen und 
darüber an Uns ihre Meinung und VBorjchläge in Sachen jo von Importanz 
jein, conjunetim vel separatim unterthänigjt einjenden, die geringere 
Sachen aber, oder dabei periculum in mora, ohne Relation zu Werfe 
richten. 

14. 

Und weil Unjere Marine durch die continuirliche Subsidien, jo ſie 
bis anhero aus ihren Mitteln Unjerer Africanifchen Compagnie ange: 
ichaffet, dergejtalt postponiret worden, daß bei Continuation deſſen allemal 
nicht allein neue extraordinair-Subsidia von Uns angejchaffet worden, 
jondern auch Unjere Admiralität (gleich bishero:) zurücdgejegt bleiben 
müßte, jo jollen die Collegia der Admiralität und Bewindhaber der 
Compagnie miteinander ernitlich überlegen, welchergeitalt jolches auf die 
bequemite Manter zu redressiren, auch ein Mittel auszufinden jei, Damit 
Unjere Afrieanijche Compagnie Hinfüro ohne weitere Subsidien von 
Unferer Marine vor ich jelbjt jubjijtiren und mit der Zeit dasjenige, 


Inftruftion für den Präfidenten Johann von Dandelman ꝛc. 319 


welches die Compagnie von Unſerer Marine, wie gedacht, bishero vor: 
gejcholjen, wiederumb refundiret werden könne, deſſen Behuf Unſer 
Admiralitäts-Collegium mit dem Collegio der Bewindhaber fich joll be: 
rechnen. 

15. 

Beide Collegia jollen gute Acht haben, dab einem jeden, jo von 
Uns oder der Compagnie Gage oder Traetament genießet, daſſelbe richtig 
und ungejchmälert bezahlet werden möge. 

16. 

Niemand von Unjeren Bedienten joll hinfüro einige, die allergeringite 
Vivres, Bier, Wein, Brandewein, Brot, Butter, Käſe, Sped, Fleiſch, 
Spezereien, Brandholz und dergleichen, jo Unjer Marine oder der Com- 
pagnie zugehöret, zu jich mögen nehmen, jondern aljofort in das Magazin 
oder in die Schiffe liefern laffen, noch auch mit jolchen Waaren handeln, 
oder diejelbe liefern. 

17. 

Imgleichen joll Niemand Unferer Officianten ſich unterjtehen, bei 
Einfaufung der Güter oder Bezahlung der Nechnung von den Yivranten 
einige Zugabe, Recognition, Verehrung oder einigen particulir Profit vor 
jid) oder den Seinigen, wie jolches auch Namen haben mag, zu bedingen. 

13. 

Imgleichen joll Niemand einig Geſchenk oder Verehrung von denen 
ihm nachgejegten Wedienten der Marine oder Compagnie direct® vel 
indireet® nehmen, noch auch denen Capitainen oder anderen Schiffs: 
bedienten, jo nach Africa oder America fahren, einige particulir Güter 
oder Cargaison auf Partieipirung des Gewinns oder unter was Schein 
und Praetext es immer jein möge, mitgeben. 


19. 

So joll auch der Equipagemeijter fleisig Acht haben, damit Nie, 
mand die Handiwerfsleute der Marine oder Compagnie, als Schmiede, 
Zimmerleute und andere gagirte VBediente in jeinen Privatdieniten zur 
Arbeit gebrauche, viel weniger der Marine oder Compagnie Holz, Eijen 
und andere Materialien zu Privatnugen verarbeiten lajje; und daferne 
er dawider etwas vernehmen jolte, joll er jolches aljo bald dem ganzen 
Collegio befannt machen. 

20, 

Abjonderlich joll der Equipagemeiiter auch darauf gute Aufficht 
haben, damit hinfüro feine partieulir Güter und Naufmannjchaften unterm 
Namen Unjerer Marine oder Compagnie:güter, zu Abbruch der Embdijchen 


320 Nr. 122. 


Zoll und Licenten, mit Unjern oder der Compagnie Schiffen, in: oder 
außer der Stadt geführet werden. 
21. 

Das Collegium der Admiralität joll Jurisdiction haben und exerciren 
über alle Capereyen, genommene Preyjen und Lorrendryers, imgleichen 
über alle vorfallende Streitigfeiten, jo occasione der Churfürjtl. Com- 
missionsfahrers, item über alle Malversationen, Miſſethaten und Excessern, 
jo vorfallen und begangen werden mögten. Jedoch bleibt dem Collegio 
der Bewindhaber die Beitrafung ihrer Special- bedienten hierdurch un— 
benommen. 

22. 

Wir wollen aber, daß hinkünftig das Collegium der Bewindhaber 
nicht, wie bishero ganze Jahre lang wider ihre Bediente intendirte 
fiscalifche Procejje trainiren, jondern diejelbe prompt abthun jollen, 
inmaßen jie die Sache von dem Ingenieur Schnitter, nachdem derjelbe 
über zwei Jahre zu Embden in Arrejt und Detention gejejlen, forder: 
fichjt vornehmen und abthun, und von jolchen fiscalijchen Sachen ohne 
jonderbare Noth nicht anhero referiren jollen. 


23. 

Was aber die Jurisdietion über Unjere daſige Marin-joldaten, auch 
deren Montir-Mufter-Bezahlung und Commando angehet, darin bleibet 
e3 bei dem, was Wir in Unjers Hofraths und Rejidenten Dandelmanns 
Beitallung deßwegen gnädigit declariret.! 


24. 

Smgleichen bleibt es bei Musgebung Unjerer See-Päßen bei dem, 
was in der Unjerm Marin-Rath und Striegs-Commissario Freytag darüber 
im Jahr 1683 ertheilten Special-Instruction, wie auch deßen Anno 1685 
ertheilten Bejtallung davon enthalten, und haben jich mehrged. Unjer Hof— 
Math und Resident von Danckelman und Freytag (als welchen Wir 
jolche See: Päße in specie anvertrauet,) jonderlich bei gegenwertigen Kriegs— 
leuften darnach striet® zu reguliren. 


! Art. 5 der Beitallung — R. 9. Z. litt. T. — bejagt: „In Militärfadyen aber 
hat er nebenft dem Obriftlieutenant du Moulin auch obgedadyten Freitag (Kriegscom— 
mifjar), in denen Admiralitäts-, Marin: und afrilaniihen Saden aber den Rath 
Leonhard Grinsveen zuzuziehen und per majora mit ihnen zu coneludiren, aller 
maßen bei jolhem Directorio als Churf. Hofrat und Residenten ihm der Rang über 
den Dbriftlientenant du Moulin gebühret.“ 


Inſtruktion für den Präfidenten Johann von Dandelman ıc. 321 


25. 

Wenn aber Jemand mit Unſer Commission auf Avanture und 
Caep zu fahren und Unjern Feinden Abbruch zu thun begehret, jo joll 
ihm jolche Commission nicht als mit vorhergehendem Rath und gemein: 
jamen Consens des ganzen Admiralitäts-Collegii, auch mit Zuziehung 
Unjers Marin-Raths und Striegs-Commissarii Freytag ausgegeben werden. 

26. 

Alle diejenigen, welche dergleichen Commissionen empfangen, jollen 
bei Unjer dortigen Admiralität vorhero genugjame Bürgjchaft oder Caution 
jtellen, daß jie diejelbe zu feinem anderen Ende, als wozu jie ihnen 
verliehen, gebrauchen, auch die genommene Preyſen nirgends anders als 
zu Embden oder Grißiel (:e$ wäre dann, daß fie wegen Verfolgung des 
Feindes, Sturm oder andere dergleichen Zufälle, ein anders zu thun, 
gedrungen würden:) aufbringen wollen, und jollen im widrigen Fall alle 
Rheders zu Reparirung des Schadens, den jie einem oder andern unrecht: 
mäßig anthun werden, einer vor alle und alle vor einen in solidum 
verbunden jein, von welchem allem auch behörige ordentliche Annotation 
und Registratur bei dem Collegio gehalten werden joll. 


27. 

Sobald ein Preiß in Embden oder Gretjyl wird eingebracht, joll 
die Admiralität aljofort diejelbe in Bewahrung nehmen, ihr Volk darauf 
jegen, und die Lucken und Güter, jo draußen jein, mit dem Admiralität- 
jiegel verpitjchieren. 

28. 

Darauf joll diejelbe die Papiere und Documenten perlustriren, auf 
den Zujtand der Sachen und andere nöthige Umbjtände genau inquiriren, 
und davon ein behöriges Protocollum formiren, imgleichen da nöthig, 
die Güter gar ausladen, diefelbe in ein wohlverwahrt Badhaus bringen 
und ein tüchtiges Inventarium davon aufrichten laßen. 


29. 

Wenn unter den aufgebrachten Gütern jich einige befinden, Die der 
Corruption unterworfen, jelbige jollen in usum dejjen, dem fie nachmals 
adjudieiret, vorab verfaufet werden. 

30. 

Alle diejenige, jo auf die aufgebrachte Schiffe und Güter einige 
Anfprache formiren fünnen, fie geben ſich an, oder nicht, jollen durch 
publique Edieta auf einen fichern, bequemen, bejtimmten Tag eitiret und 
denuneciiret werden. Die Klage und was der Admiralitätsfiscal (: dazu 

Brandenburg Preußens Kolonialpolitit. U. 21 


322 Nr. 122. 


Wir Unjern Ober-Auditeur und Gerichts: Schulzen zu Embden biemit 
autorifiren und qualifieiren:) wider jie vorbringen und concludiren wird, 
anzuhören, und darauf der Admiralität Decision zu gemwärtigen. 


31. 

Denjenigen, jo ich darauf anmelden, und die aufgebrachte Preyjerr 
reclamiren, joll man fur; und bündig Necht widerfahren laßen, und die 
Sententien folgendermaßen publieiren: „Won Seiner Churfürjtl. Durdl. 
zu Brandenburg, Unſerm Gnädigiten Churfürjten und Herrn beitallte 
Praesident und NRäthe Dero Admiralität declariren p. vel pro re nata, 
condemniren, abjolviren p.“ 

32. 

Wenn ein aufgebrachtes Schiff und Güter vor gutem Preyje decla- 
riret worden, jollen diejelbe nach vorhergehender gebührender Publication 
und Affigirung öffentlicher Billetten, an den Meiftbietenden publiq ver: 
fauft und deductis expensis 15 p. cento vor Unjere hohe Gerechtjame 
zum Bejten Unjer Marine von dem Provenue abgezogen werden; das 
Reliquum aber zum Profit der Rheder und anderer, die dazu berechtiget 
jein, verbleiben. 

33. 

Alle Capitains, Steuerleute, Buchhalter, Secretarien, Schreiber, 
Equipagemeijter, Handwerfsleute und andere, jo auf der Marin-Rolle jich 
befinden, und ſich dorten aufhalten, jollen jambt und jonders zu Dienjt 
und unter Commando dieſes Admiralitäts-Collegii jtehen, auch an dems 
jelben, als auch einem jeden Membro dejjelben auf Erfordern unter Ayd 
in Marin- oder Africanifchen Sachen auf alles, worüber jie befraget 
werden, nach ihrem beiten Wien und Gewißen, gründliche Unterrichtung 
und Information geben. 

34. 

Es joll feiner von obged. Unſern Admiralitäts-Räthen aud Be 
windhabern vor fich allein in Marin- und Africanifchen Sachen, jo von 
einiger Importanz fein, ohne an den anmwejenden Praesident und Räthen, 
auch Bewindhabern gebührende Communication zu thun und vollfommene 
Ouvertures davon zu geben, etwas alleine unternehmen. 


35. 

Alle Depeches von Unjerer Ober-Admiralität follen an die Admi- 
ralität und Bewindhaber der Africanifchen Compagnie zu Embden 
eollegialiter gerichtet, bei der Admiralität und den Bewindhabern alles 
auch collegialiter tractiret, überleget, coneludiret und expediret werden, 


Inftruftion für den Präfidenten Johann von Dandelman ıc. 323 


e3 wäre dann Sache, dat Wir aus erheblichen Urjachen Unſerm Hofrathe 
und Residenten einen & parten Befehl zu ertheilen gut finden mögten. 
36. 

Bon allen Resolutionen, Briefen, Ordonnanecien, Depeches, Com- 
missionen, Instructionen, und was ferner bei beiden Collegiis vorfällt, 
jol gute Annotation, ordentlich) Buch gehalten, und alles gebührend 
registriret werden. 

37. 

Daferne auch einem von mehrbenanten beiden Collegiis entweder 
von Uns oder Unſer Ober-Admiralität allhie ein- oder anders anbefohlen 
oder rescribiret werden mögte, jo ſie ihren abgejtatteten Pflichten, auch 
der Information nach (:welche jie dort in loco beier haben fünnen:) 
Uns und Unjerer Marine oder Africanijchen Compagnie nicht dienlich 
oder auch nicht practicabel halten mögten, jo jollen jie jothane Incon- 
venienzen oder Schwürigfeit an Uns oder Unjere Ober-Admiralität forder- 
jamjt remonstriren und darauf Unjere nähere Ordre abwarten. 


38. 

Wann Unjer Direeteur general de Marine Benjamin Raule in 
Embden gegenwärtig iſt, joll er Zeit jeiner Anweſenheit dajelbit in beiden 
Collegiis der Admiralität und Africanischen Compagnie praesidiren und 
mit denjelben in Conformitaet Ddiejer Instruction Unſere Marine und 
Compagnie collegialiter dirigiren. 

39. 

Daferne Wir zu einer andern Zeit nöthig erachten dieje gegen: 
wärtige Instruction zu alteriren oder augmentiren, darin wollen Wir 
alsdann folchergejtalt verordnen, als Wir zu Unjerm Dienft werden beit: 
rathſam erachten. 

Befehlen darauf Unſerm Hofrath und Residenten, dem von Dandel- 
mann, auch Marinräthen Leonhardt von Grinsveen und Abraham Johann 
Cuffeler, auch jonjt allen Unjeren Bedienten bei der Marine und Africa- 
nifchen Compagnie, denen dieſes einigjins angehet, gejtalt ein jeder nach 
dem Einhalt dieſer Instruction fich ſoviel diefelbe ihn angehet, striete 
und ohne einige Opposition bei Vermeidung Unjerer höchjten Ungnade 
ſolle reguliren. 

Urfundlich Unſerer eigenhändigen hohen Unterjchrift und vor: 
getruckten Secret. So gejchehen in Unſer Residenz zu Cölln an der 
Spree, den 8./18. October 1688. 


(gez.) Friderich. 


21* 


324 Nr. 123. 


1688. Ur. 123. 
3.0 Ppfrpi für die brandenburgilih-amerikanifche Rompagnie. 
Dom 15.25. Oktober 1688 nebft dem Bevers der Unternehmer 
vom 20.30. def. Mis.' 
R. 65.14. 


Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden, Markgraf zu 
Brandenburg, des Heil. Nöm. Reichs ErzCämmerer und Churfürjt, in 
Preußen, zu Magdeburg, Jülich, Eleve, Berge, Stettin, Pommern, der 
Caßuben und Wenden, auch in Schlefien zu Croßen und Schwiebus 
Herzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberjtadt, Minden und 
Camin, Graf zu Hohenzollern, der Marf und Navensberg, Herr zu 
Ravenſtein, und der Yande Lauenburg und Bütow. 

Urkunden und befennen hiemit vor Uns und Unjere Nachfommen 
und Successoren am Regiment; 

Nachdem Uns durch einige Unſerer Unterthanen, auch Angehörige 
und Liebhabere der Commereien unterthänigjt vorgetragen, was mahen 
in denen Norder- und Südertheilen von America noch viele Orter und 
Inſulen jich befünden, welche unter feines Europaetjchen Souverainen 
Prinzen oder Status Subjeetion und Gehorjamheit jtehen, noch durd) 
diejelbe actualiter possidiret, jondern mehrentheils annoch desert, theils 
auch sui juris jederzeit gewejen und noch jein, welche Orter, oder einen 
oder andern Theil derjelben eingangs=erwähnte Commerecianten und Suppli- 
canten mit ihren jebigen und fünftigen Associjrten gerne wolten be— 
fahren, ſich dajelbjt mit Forten, Colonien und Wohnungen etabliren, 
und dergeitalt einen bejtändigen Handel zwijchen Europa und America 
einrichten, 

Dannenhero jie Uns unterthit. angejuchet, ihnen in diefem guten 
Vornehmen zu assistiren und mit Unſerm hohen Souverainen Octroy, 
auch nöthigen Privilegijs jie zu providiren, und zu begnadigen: Wan 
Wir dan jolches unterthänigites Suchen nad) deßen reifer Erwägung 
allerdings rühm: und nüglich befunden, indem eine große Anzahl Menjchen 
ji) dadurch werden ernähren, Unjere See-Equipages und Schiffahrt, 
imgleichen Unjere Einfommen und Revenüen dadurch profitiren, dabe— 
neben viele taujend Seelen aus der Fünſterniß des blinden Heiden- 
thumbs verhoffentlich erlöjet und zum Chriftlichen Glauben gebracht 
und befehret werden fönnen, als haben Wir jolcher und anderer praeg- 


’ Außer dem Original erijtiert noch eine Abjchrift und das vom Freiherrn 
von Knyphauſen korrigierte Konzept. 


Dftroi für die brandenburgiich-amerifaniiche Rompagnie. 395 


nanten Uns dazu movirenden Considerationen halber zu allem jothanen 
Handel ihnen, Supplicanten, aus Kraft Unſerer souverainen Macht Unjere 
Octroy zu verleihen in Gnaden resolviret. Wie Wir ihnen dan Straft 
diejes jothane Protection, Assistenz, Privilegia, Regalia, Gratias et 
Beneficia verleihen, octroyren, concediren und zuitchen, wie jelbige 
hiernegſt mehrern Einhalt folgen und exprimiret jein. 

1. 

Es jollen dieje Associjrten und Compagnie dreißig Jahren lang 
à dato dies Octroys abzurechnen berechtiget jein mit ihren eigenen oder 
geheuerten Schiffen zu mögen jahren und handeln auf vorgedachten unter 
der Norder: und Süder:theilen von America oder in Mari Pacifico be- 
legenen Landen und Inſuln, welche, wie vorgedacht, unter feines Euro- 
paeijchen Souverainen Prinzen oder Staats Subjection und Gehorjamheit 
jtehen oder von demjelben actualiter possidiret werden, jondern entweder 
desert oder sui jaris jein, an welchen Ortern fie in Unferm hohen Namen 
Possession zu nehmen, ihre Comptoiren oder Loges aufzurichten, aller: 
hand Minen zu entdeden und zu bearbeiten, Berlfilchereien anzuitellen, 
allerhand koſtbare Holz zu fappen, Fiſcherei und Jagten zu exereiren, 
mit den Prinzen und Naturellen des Yandes in Unſerm und der Com- 
pagnie Namen Contracten Bündniſſe und Allianzen zu jchließen, zu 
ihrer Berjicherung Forten und Feſtungen aufzumwerfen, und diejelbe mit 
ihrer eigenen Miliz, Krieges:Ammunition, und anderen Nothwendigfeiten 
zu verjehen, disciplinam militarem zu exereiren, auch außerhalb Europa 
eigen Gouvernement in der Policei, Miliz, Justiz, Religion, Finances und 
Commercien zu exereiren fie allerdings berechtiget jein jollen. 

2. 

Annebſt joll diefe Compagnie innerhalb den Yimiten ihres Distriets 
ihrer beiten Convenienz und Profit nach Colonien mögen fundiren, und 
diejelbe mit eben jothanen Vorrechten, Eminentien, Regalien, Privilegien, 
Gratien und Beneficien verjehen, gleich) Wir der Compagnie vergünnet 
haben, nur daß diejelbe nicht jtreiten wider den Einhalt diejes Oectrois. 

3. 

Weilen auch diefe Compagnie vieler Sclaven jowohl zu den 
Colonien, als jonjt benöthiget, welche man aus Europa nicht dahın 
bringen fan, jondern in Africa eingehandelt werden müßen, jo joll 
diefe Compagnie Selaven zu handlen und jelbe zu transportiren und 
wieder zu verhandlen berechtiget jein, wo und wie jie es zu Fortſetzung 
ihres Handels werden gut achten. 

In dem übrigen Africaniichen Handel aber jollen fie der von 
Unjers in Gott ruhenden Herren Vatern Gd. glorwürdigit. And? oc- 


326 Nr. 128. 


troyrten Africanijchen Compagnie, jo lange derjelben Octroy:Jahre währen, 
oder fie in Stande ift, feinen Eingriff tun, wie dan Unjerer obgedachten 
oetroyrten Africanijchen Compagnie hiedurch auch unbenommen bleibet 
mit Selaven zu handeln. 
4. 

Imgleichen wird dieſe Compagnie autorisiret, e8 jei durch die Süder— 
Cee, ſonſt Mare pacificum genannt oder durch jothane Wege, als fie 
rathjamft wird urtheilen, auf Oft-Indien zu fahren und zu handen. 


5. 

Die Compagnie joll eine freie und absolute Disposition haben über 
ihre eigene Güter, Volk und Schiffe, zu Wafjer und zu Lande, imgleichen 
ihre eigene Dienere und Supposten, und zwart nicht allein diejenigen, 
welche die Commercien, See-Equipages und Schiffahrt angehen, jondern 
auch alle Politique, Militaire, Ecelesiastique, item Justiz Bediente, und 
in genere alle andere, jo in ihren Eid und Dienjt jein und von der: 
jelben bejoldet werden, nach Belieben mögen ab» und anfegen. 

6. 

Umb dieje Compagnie befer zu beneficijjren, jo verjprechen Wir 
ihnen bei der erjten oder zweiten Equipirung zwei von Unjern bejten 
Krieges-Schiffen nebjt ein paar Schnauen (:nachdem die Einlage von 
jtatten gehen und die Compagnie derjelben nöthig haben wird:), mit 
ihrem zugehörigen Aufitell, jtehend: und laufenden Wandjeilen, Antern, 
Tauen, aud) Canon und andere Strieges-Ammunition darzugeben, es 
möchte dan fein, daß Wir bei Continuation der anjcheinenden Kriegs: 
Läuften etwa derjelben vorerjt nicht entbehren könten. 


4 
Warım Wir dan bei der erjten Ausrüſt- oder Equipirung zur 
Livranz und Abjtand jolcher Schiffe resolviren möchten, jo joll doch die 
Überlieferung nicht ehender gejchehen, e8 haben dan die Partieipanten 
oder Compagnie vorhero Unjern Hof- und Marin-Räthen, Danckelman, 
und Küffler, joviel contant Gold, als zur erjten Equipage vonnöthen, 
zur Hand gejtellet, welche Unjere Hof- und Marin-Räthe, Danckelman 
und Küffeler, Wir deßen Behuf hiemit autorisiren, umb vor der Com- 
pagnie alle die Gelder, jo diejelbe jtehet, einzulegen, zu empfangen, auch 
darüber gebührende Quittungen, Obligationes und Actiones zu Laſt der 
Compagnie zu verleihen. 
8. 
Überdem wollen Wir an der Compagnie zu Ihrer erjten Equipage 
zweihundert Marin-Soldaten mit $tleidung, Waffen und Offieirern be- 


Oftroi für die brandenburgiich- amerikanische Kompagnie. 327 


hörlich verfehen, und noch dergleichen zweihundert Mann vor der zweiten 
Equipage, im fall die Compagnie jolches verlangen möchte, zufommen laßen. 


9. 

Ferner wollen Wir der Compagnie laßen liefern und verjchaffen 
eine gute Quantität Strieges-Ammunition, Canon, und allerhand Gereit- 
jchaft und Materialien, jo zu Aufbauung und Defension einer Feſtung 
oder Forts requiriret werden, wovon fie uns nach eingelieferten im 
Art. 7 mentionirten erjten Ausrüftungs:Geldern ein Inventarium zeitig 
jollen überliefern. 

10. 

Jedoch diejes alles auf der Condition, dab, da Wir obbenante 
Schiffe an der Compagnie überliefern werden, diejelbe mit ihrem Zubehör, 
gleich auch die Werb- Mundir- und Armirungs-Ktojten der Soldaten, nebjt 
der articulo praecendenti erwähnten Ktrieges-Ammunition, und was Wir 
fonit zum Bejten der Compagnie anjchaffen werden, durch beiderjeitig 
benennende neutrale Arbitros jollen taxiret werden, was nämlich aljolches 
werth jei, vor welchem Preis Wir dan in diefer Compagnie eine Haupt: 
Action wollen annehmen. Auch jollen die Soldaten mit Ober» und 
Unter:Officirern von der Zeit an, daß jie der Compagnie übergeliefert, 
durch diejelbe ohne Unjerm weiteren Zuthun unterhalten und bejoldet 
werden, jolange nämlich diejelbe in Dienjt und unter Commando der 
Compagnie jtehen und verbleiben. 


11; 

Wir consentiren aud), daß alle Güter, welche dieje Compagnie zu 
Behuef ihres obgedachten Americanijchen Handels aus Unſeren Provinzien 
und Yanden nacher Embden führet, umb von dannen nad) den octroyrten 
HandelssÖrtern zu transportiren, auch Hingegen, die fie von dannen in 
Unjere Provinzien und Landen einbringen wird, zeit wehrenden eriten 
fünfzehen Jahren diefes Octroys von allen ausgehenden und einfommenden 
Zöllen, Licenten, oder anderen Gerechtigfeiten, wie die auch genennet 
werden mögen, frei jein jollen, wovon jie aber allemal gnugjame Attestata 
von Unjerm Residenten Johan Danckelman und Marin:Ratl) Abraham 
Johan Coffelern vorzuzeigen und einzuliefern: Auch wollen Wir in Absenz 
des Einen oder Andern von diejen beiden Unjern Marin-Rath Freytag, 
in allen Vorfällen zu dem, wozu Wir jie committiret, hiemit substi- 
tuiret haben. 

12. 

Alle Benefieia, jo Wir Unferer Afrieanifchen Compagnie in Unjerm 

Octroy und Marin-Reglement vergönnet, wollen Wir diefer Compagnie 


328 Nr. 123. 


in ihren Distrieten auch verliehen haben, nicht weniger ihnen Unſer hohes 
Vorjchreiben und Recommendation an den Magijtat zu Embden ertheilen, 
damit Sie an diefe Compagnie ebenmäßig concediren mögen alle die— 
jenige Privilegien und Benefieien, jo fie Unjerer Africanijchen Compagnie 
verliehen oder fie annoch ferner etwa vonnöthen haben möchte. 

13. 

Was die Direction und Administration der Compagnie Affairen 
betrifft, jo haben Wir Uns vorbehalten einen Bewindhaber gegen iede 
zwei oder drei Bewindhaber, jo die Partieipianten werden anjtellen, zu 
nominiren und zu committiren, allermaßen Wir biezu Unjern Hof-Rath 
und Residenten Johan Danckelman als Praesidenten, nebjt Unjerm 
Marin-Rath Abraham Johan Coffler al® Vice-Praesidenten, jodan 
Unfern Marin:Rath und Krieges Commissarium Sebastian Freytag als 
Bewindhabern hiemit bejtellen, wogegen die andern Partieipanten neun 
oder mehr beifügen mögen. 

14. 

Jedoch damit die Zahl der Bewindhabere nicht zu groß werde, 
jo erflären Wir Uns dahin, dad, ob Wir zwar aus verjchiedenen Con- 
siderationen vor dies erjte Mal drei Bewindhabere angejtellet haben, 
jolcher Numerus dennoch bis auf zwei ausfterben joll, ohne daß Wir 
fürters mehr Bewindhabere von Unjertwegen in der Compagnie anjtellen 
wollen, wie Wir dan ebenmäßig in Consideration des guten Vertrauens, 
jo die Interessenten zu Unjerm Marin-Rath Cofflern haben, auch in 
Betracht feiner hierunter geleisteten treuzeifrigen Dienjte der Compagnie 
und demjelben hiemit verjprechen, daß wan Unſer Praesident Johan 
Danckelman dermalen von Embden möchte wegziehen oder ableibig 
werden, alsdan Unſer Marin-Rath Abraham Johan Coffler an deßen 
Stelle Praesident-Bewindhaber von diefer Compagnie jein joll. 

15. 

Imgleichen verjprechen Wir zu Verjicher- und Beruhigung der 
Compagnie, daß Wir Unſerm Directeur General Benjamin Raule, noch 
jemand von den jeinigen nimmermehr zum Bewindhaber diejer Compagnie 
anjtellen oder ihnen in derjelben Administration oder Direction das ge: 
ringejte Part oder Theil directè vel indireet® geben wollen. 

16. 

Dieſe Compagnie ſoll jederzeit regiret werden durch ein Collegium 
von Bewindhabern, welche in der Stadt Embden residiren und dajelbit 
mit ihren Familien wohnen jollen, in welchem Collegio den Partici- 
panten frei jtehet jo viel Bewindhaber nebenjt und zu denjenigen, jo Wir 


Dftroi fiir die brandenburgiich- amerifanische Rompagnie. 329 


artic. 11”° bejtellet, zu committiren, als fie unter einander werden gut finden, 
und foll ferner in diefem Collegio, über alle Affaires Haupt vor Haupt 
votiret und concludiret werden bei Pluralitaet von Stimmen, welches 
Conclusum jolchergeftalt durch den Praesidenten oder in deßen Abweſen— 
heit durch den Viee-Praesidenten zur Execution gejtellet werden joll. 


17. 

Demjenigen, der eine Action in dieſer Compagnie hat, joll per- 
mittiret werden, alle Jahr einige Güter und Kaufmanjchaften bis zu 
dem Werth ermelter jeiner Action an das Collegium der Bewindhaber 
in Commission zu jenden, umb diejelbe auf Risico des Eigenern mit der 
Compagnie Schiffen nad) dem Distriet des verliehenen Octroys zu ver: 
ichiden, und dajelbjt nebit den Gütern der Compagnie durch derjelben 
Commission verhandlen, und Ketouren davor wieder zurück-bringen zu 
laßen, welche die Bewindhaber nebjt der Compagnie Retouren verfaufen, 
und das Provenu davon an den Eigenern in aller Treu und Aufrichtig- 
feit, jedoch mit der Condition auszahlen jolle, daß vor Provision, Badhauss 
Heuer, Unfojten, Fracht, und Recognition des Handels-Beneficij, ein 
gewißes Tantum, in einer Summa an die Compagnie von denen, Die 
auf dieſe Weiſe ihre Güter begehren verhandlen zu laſſen, gezahlet 
werden joll, wovon das Collegium der Bewindhabern jährlich und alle 
Jahre eine Liste (:darin enthalten fein joll, welche Güter auf bejagte 
Manier und Weife vor dem Jahre jollen verjchidet und vernegotijrt 
werden:) publieiren laſſen joll, damit diejenige, welche particulier-Gütere 
mitzujenden verlangen, zeitig davon die Bewindhabere advertiren, und 
ji) darnach in der Equipage reguliren fünnen. 

Welche Permission in den erjten aufeinander folgenden zehen 
Jahren oder jo fange bis mit gemeinfjamen Advis der Partieipanten ein 
anders gutgefunden it, beitehen joll. 

18. 

Bon welchen Gütern, jo dergejtalt die Compagnie in Commission 
verjendet, partieulier Buch gehalten, und diejelbe nach Kaufmanns:Styl 
durd) das Collegium der Bewindhabere bei iedem Retour an den Eigener 
verantwortet werden, die Compagnie auch in genere mit allen ihren 
Effecten davor verbunden und responsable jein joll. 


19. 

Diejenige, jo einander in auf oder niedergehender Linie bejtehen, 
jollen zugleich feine Bewindhaber fein, noch auch Schwieger-Vater mit 
Schwieger-Sohn, noch zwei Schwägere zugleich, noch, die einander in 
quarto gradu consanguinitatis bejtehen. 


330 Nr. 123. 


20. 

Drei oder vier Monate, nachdem die Schiffe abgefahren, jollen die 
Nechnungen von Equipage und Ausrüftung der Schiffen mit dem was 
davon dependiret, aufgemachet, und durch ein oder zwei von den Haupt— 
Partieipanten, jo erfahrne Kaufleute, und von den andern Partieipanten 
insgejambt dazu committiret fein, aufgenommen werden, und jollen dan 
die Bewindhabere darauf gehalten jein: (:mit der Condition, daß jothane 
Committirte vorher den Eid von Secretesse abjtatten:) Ddiejelbe zu ad- 
mittiren; welche committirte Haupt-Partieipanten zugleich alle der Com- 
pagnie Bücher, Briefe, Beilagen, Facturen, Notulen und fernere Docu- 
menten, nebenjt der Compagnie Cassa, Kaufmannſchaft und Padhäufern 
jollen mögen revidiren und visitiren. 

21. 

Alle Iahre joll nach Styl von Kaufhandel werden aufgemachet 
ein richtiger tüchtiger Staat von allen der Compagnie Aus- und Ein- 
jchulden und Effeeten, und joll man ferner alle drei Jahre der Com- 
pagnie generale Negotien-Bücher jchliegen mit dem Gewinn und Ber: 
luft, wobei die Bewindhabere von allen Ausrehdungen und Retouren 
ihre generale Nechnung an die Haupt=Partieipanten oder deren Com- 
mittirte, (:welche deſſen Behuf durch publique Billetten dazu jollen in- 
vitiret werden:) ſollen abjtatten. 


22. 

Die Bewindhabere jollen nicht mögen aufnehmen einige Gelder auf 
Interesse oder Bodemerey oder Obligationes zu Laſt der Compagnie 
ausgeben, vielweniger einige von der Compagnie Gütern von Conside- 
ration wegjchiden, neue Actionen formiren oder die alte verhöhen oder 
ablegen anderer Gejtalt, als mit gemeinem Rath und Consens der Haupt: 
Partieipanten, idque sub poena nullitatis. Imgleichen jollen noch die 
Bewindhaber, noch einige Substituirten von der Compagnie an diejelbe 
nicht mögen liefern noch verkaufen einige Schiffe, Waaren oder Güter 
sub poena cassationis et infamiae. 


23. . 
Wer zwei Taujend Rthlr. in dieſer Compagnie eingeleget, joll 
Saupt=Partieipant, und folglich eligibel jein zum Bewindhaber, ohne 
Anjehen, von welcher Nation oder Religion derjelbe jei. 


24. 


Wan Unſere deputirte Bewindhabere (:bei welchen, in specie dem 
Praesidenten Johan Danckelman und Vice-Praesidenten Abraham ‚Johan 


Oftroi für die brandenburgiſch-amerikaniſche Kompagnie. 331 


Coffeler, ſich in Embden diejenige, jo in dieſer Compagnie wollen parti- 
eipiren, addressiren jollen:) urtheilen werden, daß ein sufficient Capital 
oder Fonds eingezeichnet jei, alsdan jollen diejelbe die Partieipanten 
convoeiren und mit allgemeinem Rath und Consens überlegen, ob der 
Fonds oder das Capital suffisant jei und consequenter feine mehrere 
Einlage gejucht, item, wer und wieviel Bewindhabere (:welche nebjt den 
Unferen dieje Compagnie dirigiren:) eligirt werden jollen. Sobald dan 
der Numerus fejtgejtellet, jollen die Haupt=Participanten zur Election 
der Bewindhabere jchreiten und Ddiejelben bei Pluralität von Stimmen 
ermwäblen. 
25. 

Nachdem aber vier jichere Berjonen (:deren Namen aus bewegenden 
Urſachen noch zur Zeit nicht befant jein jollen:) nicht allein verjprochen 
mit und nebſt ihren Freunden ein ſolch considerables Capital in dieſer 
Compagnie einzubringen, welches allein genug jein dürfte das Dessein 
mit Gottes Hülfe auszuführen, jo haben Wir zwart verlanget, daß auch 
andere nebjt ihnen mit ihren Geldern in Diefe Compagnie eintreten 
mögen, mit dem allen aber jollen zwei von ob-designirten vier Perjonen 
ohne vorhergehender Nomination oder Election jich jelber zu Bewind— 
habere ad vitam in dem Collegio zu Embden jtellen, die zwei andere 
aber gleichergeitalt ohne vorhergehender Nomination oder Election Membra 
von der högjten Regierung, jo dieſe Compagnie in America wird auf: 
richten, ipso facto jein, immaßen Wir an vorbefagte Perjonen jedem eine 
separate Acte in forma verliehen haben, welche nicht anders, als ob 
diejelbe dieſem Octroy inseriret, gehalten werden joll. 


26. 

Mehrgedachtem Unjerm Marin-Rath Cöffler aber joll aus jonder: 
baren bewegenden Urjachen in diefer Compagnie eine Haupt-Action von 
zweitaufend Nthlr. zur Verehrung gegeben werden, und im Fall Wir 
jeiner Dienjte vor eine Zeitlang anderwärts möchten vonnöthen haben, 
alsdan joll deßen Bewindhabersftelle vor demjelben offen bleiben bis 
zu feiner Wiederfunft in Embden, und er das Necht von Bewindhaber: 
ichaft genießen, als ob er nicht absens wäre, gleich er dan auch, doch 
er ſchon aus Unſeren Dienjten ganz möchte dimittirt werden, nichts dejto 
weniger jeine Berwindhaberjtelle und Vice-Praesidium Zeit jeines Lebens 
joll behalten. 

27. 

Die Bewindhabere jollen zum jährlichen Tractament genießen Jeder 

vierhundert Rthlr. idque provisionaliter bi$ die Compagnie in einen 


332 Nr. 128. 


guten Stand geräth, nach welchem ihre Gages nad) der Hauptpartici- 
panten Discretion jollen werden vermehret. Jedoch, umb die Compagnie 
im Anfange nicht zuviel zu bejchweren, jo jollen die Bewindhabere ihr 
Tractament vorerjt nicht anders genießen, als aus den Repartitionen, 
welche an die Partieipanten gejchehen werden. 


28. 

Van die Bewindhabere vermeinen, daß einige Austheilung oder 
Repartition fan gethan werden, dazu jollen jie einige Committirte von 
den Haupt-Partieipanten erjuchen, und, wan mit denjelben die Repar- 
tition gutgefunden und fejtgejtellet (:welches aber nicht gejchehen mag, che 
und bevor ein [oje Balance aus den generaln Negoti-Büchern gezogen 
worden:) jo joll alsdan die Austheilung an den Partieipanten gethan 
werden. 

29. 

Die Perſonen oder Güter der Bewindhabere ſollen en privé nicht 
justitiable noch arrestable jein wegen einiger Sachen oder Schulden, jo 
die Compagnie in genere betreffen, imgleichen joll das Geld oder Action, 
jo Jemand in diefer Compagnie wird haben, nicht arrestabel jein nod) 
bejprochen werden mögen wegen einiger partieulier-Schulden oder Praeten- 
sionen, jo lange dieſe Compagnie nicht dissolviret it, damit diefelbe da- 
durch nicht möge enerviret werden. So joll imgleichen auch niemand 
der Partieipanten währender Zeit diejes Oetroys jein Capital oder ein= 
gelegtes Geld aus diefer Compagnie vermögen wieder zu fordern. 


30. 
Ein Bewindhaber, e3 jei mit oder ohne Diener, in Commission der 
Compagnie von Haufe reijend joll über Schiff: und Wagenfracht dafür 
des Tages geniehen einen Ducaten, oder zwei Neichsthlr. 


31. 

Umb die Einzeichnung der Partieipanten zu befordern, jollen alle 
und jede, wes Standes, Wejens, Nation oder Religion jie jein, admittiret 
werden, im Ddiefer Compagnie ihr Geld einzulegen, mit der Condition 
dennoch, daß niemand weniger einzeichne, als vierhundert Neichsthlr. 
Holländ. Geld, gleich dan alſo alle Einzeichnung und Einlage gejchehen 
jol: Wer nun etwas einzuzeichnen begehret, derjelbe fan jich mit einem 
bejchloßen Billet, worin des Einzeichners Name, Wohnplag und ein: 
gezeichnete Summa enthalten, bei Unſern dazu deputirten Bewindhabern 
Johan Danckelman und Abraham ‚Johan Cöffler adressiren, darauf dan 
ferner ein jeder auf gegebene zeitige Advertissement zu bejtimbter Zeit 


DOftroi für die brandenburgiich-amerifaniihe Kompagnie. 333 


feine gezeichnete Summa völlig und unzertheilet auf jeine Koſten und 
Gefahr nach Embden remittiren und jegtbejagten Unſern dazu deputirten 
Bewindhabern einliefern, auch von denjelben pro summa concurrente 
eine Obligation oder Action auf die Compagnie empfangen joll. 

In welchen Obligationen oder Actionen die Namen der Einzeichner 
in blanco gelaßen, und bloß auf „VBorzeigern dieſes“ halten, auch der: 
gejtalt in dem Action-Buch der Compagnie iede Action unter jeinem 
Numero 1.2. 3. etc. registriret werden jollen. Daferne jedoch Jemand 
vor Verunglüd- oder Verlierung feiner Obligation oder Action bejorget 
fein möchte, fan er diejelbe auf feinen oder eines andern Namen nac) 
Belieben durch vorbejagte Unfere Deputirte Bewindhabere laßen füllen, 
welche dan auch diejelbe darauf in dem Action-Bud) der Compagnie 
dergejtalt registriren jollen. 


32. 

Alle Equipages und Ausrüſtungen, jo dieſe Compagnie aus Europa 
nad) dem Distriet ihres Octroys thun wird, jollen aus der Stadt Embden 
geichehen, gleich hingegen alle Retouren dahin zurückkommen, auch überdem 
diefe Compagnie jo viel müglich und ohne ihrem merflichen Nachtheil 
geichehen fan, bejagte Stadt Embden und derojelben Einwohner zu 
benefieijren juchen joll. 

33. 

Daferne über VBerhoffen jemand den Handel, Schiffahrt und Tra- 
fique diejer Compagnie auf einigerlei Weije jolte behindern, bejchädigen 
oder die Compagnie übel tractiren — jo joll die Compagnie jothaner 
Violenz ſich mit Gewalt mögen entgegenjegen, jich jelbjten defendiren 
und auf alle Mittel und Wege, jo gut fie fan, Reparation ihres Schadens 
fuchen, jedoch jobald thunlich, geziemende Notification von allem an 
Uns geben. 


34. 

Damit aud) der Compagnie Desideria und Affaires in allen vor- 
fallenden Begebenheiten und in Sachen von Importanz jederzeit an Uns 
prompte mögen vorgetragen und expediret werden, jo haben Wir Unjern 
Würklichen Geheimbten Näthen und Cammer-Praesidenten Dodo Freiherrn 
von Knyphausen und Eberhard von Danckelman specialiter committiret, 
umb die vorfallende Affaires der Compagnie zu respieijren, Uns davon 
zu referiren, und darüber die Correspondenz zu führen, wofür bejagte 
Unjere Würkliche Geheimbte Räthe ieder eine honorable Recognition 
aus-den Repartitionen der Compagnie zu genießen haben jollen. 


334 Nr. 123. 


35. 

Der eine originale Hauptaction oder Obligation in blanco vor= 
zeiget, joll damit für ein Haupt-Participant erfennet werden und, jo 
lange er Einhaber jothaner Action oder Obligation iſt, das Necht eines 
Haupt:Partieipanten genießen. 

36. 

Der auf jeinen Namen allein fünfundzwanzigtaufend Rth. in dieje 
Compagnie einleget, joll ohne vorhergehende Nomination oder Election 
entweder jelbit Bewindhaber jein oder vor ſich an feine Stelle einen 
Bewindhaber substituiren oder committiren mögen, der auch den übrigen 
Bewindhabern in votando und jonit allerdings gleich joll geachtet und 
tractiret werden. Ein Bewindhaber joll jein Bewindhabers-Capital in 
der Compagnie mühen behalten und daßelbe nicht mögen alieniren jo 
lange jie Bewindhabers jein, und jollen alle Bewindhaber ad vitam 
continuiren. 

37, 

Die Retouren jollen bei Affigirung publiquer Billetten und Prae- 
figirung gnugjamer und bequemer Zeit, damit die fremden Kaufleute 
nacher Embden überfommen fünnen, öffentlich) an die Meiitbietende ver: 
faufet werden. 

38. 

Niemand joll außer dem Handel, welcher supra artie. 17 und 18 
permittiret ijt, einigen partieulier Handel mögen treiben bei Verluſt der 
Güter und Monatgelder, auch Straf der Cassation, Infamiae und ge= 
jtalten Sachen nad) arbitrairer Correction. 

39. 

Bei allen Allianzen und Tractaten, jo Wir mit einigen Potentaten 
werden jchliegen, wollen Wir gejtalten Sachen nach dieje Compagnie 
mit comprehendiren, auch derojelben Interesse durch Unſere Ministros 
an allen frembden Höfen befordern helfen. 


40. 
Diefe Compagnie joll en Corps vor niemand, als vor Unſerer 
hohen Perſon justitiabel jein, wozu Wir alsdan Commissarien aus 
Unjerm Geheimbten Rath nominiren wollen. 


41. 
Die Schiffe der Compagnie wollen Wir mit behörigen See-Päßen, 
die Bewindhabere auch mit Unjerm Siegel, umb damit Ihre Obligationen, 
Actionen, Commissionen und andere publique Acten und Instrumenten 


Oftroi für eine brandenburgifch-ameritanifche Kompagnie. 335 


mit mehrer Autorität und Respect zu bejiegeln, begnadigen, jo iederzeit 
bei dem praesidirendem Bewindhaber oder in deßen Abwejenheit bei dem 
Vice-Praesidenten beruhen und verwahret werden joll. 


42. 


Vor Recognition diejes Octrois und Unjere Protection joll die 
Compagnie von allen und ieden Austheilungen, jo an die Partieipanten 
gejchehen, eine zehende Part oder zehen per Cent an Uns geben und 
bezahlen, jo Wir zu Unterhalt: und Verjtärfung Unjerer dortigen Ad- 
miralität und See-Equipages, auch Marin-Miliz, imgleichen zu Main- 
tenirung dieſer Unjerer Compagnie nad) Inhalt des 15" Artie. diejes 
Octrois verwenden laßen wollen: Solte nun jolche Recognition consi- 
derabel werden, jo wollen Wir nach Porportion die Compagnie mit mehren 
Beneficien begnadigen, und ihre Lajten und Unkojten erleichtern helfen. 


43. 

Nach Expiration diejes Octroys joll e8 einem jeden Haupt: Parti- 
eipanten freijtehen jein eingelegtes Capital und Quote aus der Com- 
pagnie zurücdzunehmen, zu welchem Ende alsdan die Bewindhabere eine 
finale Rechnung und Aestimation aller der Compagnie zufommenden 
jauberen Effecten aufmachen und einem jedem jeine Quotam zufügen 
jollen: Es bleibet aber jolchen Falles an Uns umd Unjern hohen 
Successoren an der Chur das Jus Dominij et Superioritatis, auch Pos- 
session aller von der Compagnie in Bejit genommenen Landen und 
Inſulen, erbaueten Städte und Forten, zujambt darauf gehörigem Canon 
und anderer Krieges-Ammunition, Berl: und anderen Fiſchereien, Jagt- 
und aller und jeder von der Compagnie jonjt exereirter Jurium, Rega- 
lum und Gerechtiamen. Jedoch, da einige der Partieipanten die Com- 
pagnie lieber jolten continuiren als dissolviren, jo wollen Wir Die 
Continuation und Prolongation diejes Octroys gegen Erjtattung einer 
billigen Recognition, (:welche iedoch) die Summe von Dreigigtaufend 
Rth. nicht joll excediren:) ihnen nicht wegern. 


44, 

Die jämptliche Milice, Bediente der Policei und Justiz und jonjt 
alle andere, jo in Dienjt der Compagnie jtehen, jollen mitteljt solem- 
nellen Eides jchweren, daß fie Uns und der Compagnie getreu und 
hold jein, in specie aber der Compagnie absolute gehorjamen, Ihre 
Commandos folgen und derjelben Wohlfahrt nach Vermögen befordern, 
Schaden aber und Arges abfehren wollen. 


336 Nr. 123. 


45. 

Außer dieſer Compagnie joll niemand von Unjern Unterthanen, 
Angehörigen oder Andere mit Umnjerer Commission auf einige Yanden 
oder Inſulen innerhalb den Limiten dieſes Octroys mögen equipiren, 
jahren und handeln bei Berluft der Schiffe und Güter, als welche dieje 
Compagnie (:joviel fie derjelben wider den Einhalt diejes Octroys zu 
handeln innerhalb bejagten Limiten betreten wird:) thätlich ohme weitere 
Permission angreifen, wegnehmen und zu ihrem Vortheil, jedoch praevia 
juris eitationis et appellationis via, confiseiren mögen. Jedoch ſoll diejes 
Unferer Africanijchen Compagnie an ihrer freien Fahrt und Handel in 
den Limiten des an derjelben verliehenen Octroys unabbrüchig jein. 


46. 

Die Bewindhaber jollen solenniter geloben und jchweren, daß fie 
vor fich jelbjt und im ihrer eigenen Rechnung in diefer Compagnie zwei: 
taujend Rthlr. haben, ohne mit Jemand darin zu partieipiren, und weh: 
renden ihren Bewindhaberjchaften an jich halten wollen, wie den auch, 
daß fie fich in ihrer Administration treu und wohl verhalten, den meijten 
Profit der Compagnie befordern und derjelben Schaden nad) Müglichkeit 
abwenden, die Affairen der Compagnie gebührend secretiren, mit Wien 
und Willen gegen den Einhalt diejes Octroys nichts attentiren, und ſonſt 
in allem ſich dergejtalt betragen und verhalten wollen, als redlichen und 
ehrliebenden Bewindhabern eignet und gebühret. 


47. 

Daferne ein Bewindhaber oder Jemand der ihnen nachgejegten 
Bedienten oder Supposten convincijret werden jolte, gejtalt er einige 
Sachen, jo bei der Compagnie secretiret werden müßen, ſolte entdedet 
haben, derjelbe joll darüber vor das erjte Mal gejtalten Sachen nad) 
arbitrarie corrigirt werden. Solte er aber vor das zweite Mal darauf 
betreten werden, jo joll er jeiner Bewindhabers:action, jo er im der 
Compagnie bat, wie nicht weniger jeiner Bewindhaberjchaft ipso jure et 
facto verlujtig jein, und cum infamia aus dem Collegio gejeßet und 
nach Befindung noch darüber arbitrarie härter von dem Collegio der 
Bewindhaber abgejtrafet werden. 

48. 

Die Ausfertigung diefes Octroys und alle jernere Acta, Instrumenta 
und Depeches, jo bei Unjerer Canzlei & dato diejes in den negiten jechs 
Jahren gethan und gefertiget werden, dafür joll die Compagnie in be: 
jagter Friſt feine Ganzleigebühren und Copialen bezahlen, jondern al: 
ſolches frei genießen. 


Oftroi für die brandenburgijch-amerifaniihe Kompagnie. 337 


49. 

Daferne dies Octroy in einigen Puncten oder Clausulen defectueux 
und dubieux erjcheinen oder einige mähere Interpretation, Diminution 
oder Ampliation requiriren möchte, darin wollen Wir der Compagnie 
ein raisonnables näheres Vergnügen geben und dergejtalt disponiren, 
daß die gemeinfame Partieipanten damit werden zufrieden jein. 


50. 

Urkunden demnach und bekennen hiemit und kraft dieſes vor Uns 
und Unſeren Nachkommen an der Regierung und Chur, daß Wir alle 
ſolche vorhergeſetzte Privilegien, Beneficien, Gerechtſame, ‘Freiheiten, 
Exemptien, Gratien und Regalien mit wohlbedachtem Gemüth und guter 
Erfenntnüß der Sachen diejer Compagnie vergönnet, verjprochen, zu: 
gejaget und verlichen haben, gleich Wir alle diejelbe an diefer Compagnie 
biemit und in fraft dieſes vergönnen, zujagen und verleihen, veriprechen 
auch und geloben derjelben aljolches ruhig und friedlich zu thun und 
laßen genießen. 


Ördonniren derowegen und befehlen allen und jeden Unjern Stadt: 
haltern, Geheimbten Räthen, Generalen, auch Gouverneurn, Commen- 
danten in Feſtungen, jodan allen andern Civil und Militair:Bedienten 
in allen Unjeren Provineien und Yanden, Obrigfeiten in den Städten, 
Öffieianten und Befehlshabern zu Waher und Lande, den Einhalt diejes 
Octroys in allem striet® zu observiren, und andere zu thun observiren, 
auc) weder direete noch indirecte auf feinerlei Weife oder Wege demjelben 
zu eontrarijren, jondern in allem die Hand daran zu halten, bei Ber: 
meidung Unjerer böchiten Ungnade und zweifacher prompter Erjetung 
aller der Compagnie verurjachenden Schaden und Interesse. 


Zu deßen Urkund und mehrder Bejtärfung haben Wir diejes 
Octroy eigenhändig unterschrieben und mit Unjerm Churfürjtlichen Gnaden— 
Siegel befejtiget. Sp gejchehen und gegeben zu Cöllen an der Spree, 
den 15/25'* Octobris des Eintaujend Sechshundert Acht und Achtzigjten 
Jahres. 

PN (L. 8.) Eberhard Dankelman. 


Demnach) der Durchleuchtigiter Grogmächtiger Fürſt und Herr, 
Herr Friederich der Dritte, Markgraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. 
Reichs Erz. Cämmerer und Churfürft, in Preußen, zu Magdeburg, Jülich, 
Eleve, Berge, Stetyn, Bommeren pp. Herzog pp. Unjer gnädigjter Herr, 
der in Embden aufzurichtenden neuen Americanijchen Compagnie auf 

Brandenburgs Preußens Kolonialpolitit. IL, 22 


338 Nr. 124. 


unjer als derjelben Gevollmächtigten und Mitglieder unterthänigites 
Supplieiren und Anhalten, obbejchriebenes Dero souveraines Octroy in 
behöriger Form aus hohen Churfürjtl. Gnaden ertheilet; als thun wir, 
vor ung und im Namen unjerer jämptlichen Associjerten jolches nicht 
allein mit unterthänigitem Dank erfennen und annehmen, jondern ver: 
binden und verpflichten auch uns, vor uns jelbjt und im Namen aller 
unjerer Assoeijerten und Mitglieder, gegemwärtiger und zufünftiger be— 
jagter Americanijchen Compagnie hiemit und in Kraft diejes, daß wir 
und fie, jolchem gnädigjten Octroy in dem, was uns zu thuen oblieget, 
nach jeinem litterlichen Einhalt und in allen PBuncten und Clausulen 
aufrichtig, treu= und unterthänigjt in allen Stüden nachfommen, auch) 
dawider in feine Weiſe oder Wege handlen oder handlen laßen wollen 
noch jollen. 

Depen zu Urfund haben wir, in unjerm umd der ganzen Compagnie 
Namen, dieje Verficherung von uns jtellen, und jelbe mit unferer eigen: 
händigen Unterjchrift und beigetrücten Bitichaften bejtärfen wollen. So 
geichehen und gegeben zu Cöln an der Spree, den 20./30. Octobr. 1688. 

(L. 8.) Henry Bull. (L. S.) William Paterson. 
(L S.) William Pocock. (L. S.) James Smyth. 


1688. Ar. 124. 
li Porfihreiben des Rurfürften Friedrich I. 
an die Stadt Emden zu Gunften der neuen amerikanilchen 
KRompagnioe. 
Dom 18./28. Oktober 1688. 
R. 9. €. 6. a. 1 und Emdener Stadtardiv Ur. 279. vol. I. 


Wir Friedrich der Dritte. 

Demnach Henrich Bull, Wilhelm Pocock, Guliam Paterson und 
James Smitt, respective holländijche und engelländische Kaufleute für 
fi) und andere ihre afjociirte Yiebhabern der Commereien bei Uns umb 
Verleihung Unſerer Protection und Octroys zu Etabilierung einer neuen 
Americanifchen Handelö-Compagnie in der Statt Embden unterthänigit 
angejuchet; und Wir da davor halten, daß Euere Statt an Consumptions- 
Mitteln Aceisen und jonft ein merfliches zuwachien wird, Wir auch das: 
jenige, was aus Ddiejer Compagnie an Vortheil wegen der bedungenen 
Zehnten Uns zufliegen mögte, zu Vermehr: und Verbeſſerung Unferer 
dortigen Marine und See-Equipages in Embden zu Maintien und Schuß 


Konfirmation der Raule'ſchen Beftallung. 339 


gedachter Compagnie, Unterhalt Unſerer dortigen Seeverfallung, auch 
Euerer eigenen Commercien mehrerer Sicherheit anzuordnen gejinnt, jo 
haben Wir bei jogejtalten Sachen Euch Unſere gnd. Intention hiemit in Ber: 
trauen eröffnen und zugleich in Gnaden an Euch gejinnen wollen, mehr: 
gem. Compagnie die verlangende Exemption von Euren Zöllen und 
Licenten, auch anderer Freiheiten wiederfahren zu laſſen. Wir haben 
dann nicht allein hierunter, jondern annebenjt wegen Einlogierung noch 
einer Compagnie de Marine Unjern Hofrath und Residenten im Weit: 
phäl. Kreiſe Johan Danckelman, auch Marin-Räthe und Striegs-Commis- 
sarium Sebastian Freitag und Abraham Johan Cuffler, als von Unſeret— 
wegen angejtellete Praesident, Vice Präsident und Bewindhaber bejagter 
Americanijfcher Compagnie, auch respective nebenſt Unjerem Obrijtlieut. 
du Moulin zu Respieiierung Unſer dortigen Militair-Sachen verordnete 
Näthe gnädigit instruieret, umb mit Euch darüber näher zu conferieren 
und Unjere darunter führende gnädigite Intention zum Bejten und Auf: 
nehmen Unſer Marine und der Statt zu eröffnen. 

Wir verjehen Uns hierunter Euerer jchon vorhin verjpürten Wil- 
fahrung und bleiben Euch in Gnaden woll beigethan. Gegeben Cölln 
an d. Spree, den 18./28. October 1688. 

An 
die Stadt Embden. 


Ar. 125. 1689, 
‚ 17, Februar. 
Konfirmation der Raule’fıhen Beftallung. 


Dom 7./17, Februar 1689. 
R. 65. 15. 


Wir Friederich der Dritte, von Gottes Gnaden Markgraf zu Brandenburg, 
des Heil. Römischen Reichs Erz-Cämmerer und Chur-Fürſt in Preußen, 
zu Magdeburg, Eleve pp. 
tun fund und fügen biemit zu wißen, daß Wir in gnädigjter Con- 
sideration der nüßlichen und getreuen Dienjten, welche der vor Unſers 
in Gott ruhenden Hr. Vaters Gnaden Chriftmilden Andenkens zu Dero 
Nath und Directeur Gener. de Marine hiebevor bejtellete . Benjamin 
Raule bei jolcher jeiner Function und jonjt in allerhand Begebenheiten 
geleitet, demjelben bei Unſern jego führenden Negierung in jolcher jeiner 
Bedienung auc) ferner zu continuiren und von neuen dazu bejtellen und 


anzunehmen gnädigjt gut gefunden, thun das auch, annehmen und bejtellen 
22* 


340 Nr. 125. 


ermelten Benjamin Raule zu Unjern Rath und Direeteur gejtalt und alfo, 
dab er Uns und Unjern ChurFürſtl. Haufe wie bisher, alfo auch ferner 
treu, hold und gewertig jein, Unfere Interesse Dienſt und Bejtes befordern, 
Schaden und Nachtheil aber nach feinen äußerjten Vermögen verhüten und 
abwenden, abjonderlich aber auf Unjer Marine und Africanijche Compagnie 
und was davon dependiret, fleißige Obacht haben, alles dabei in guten 
Stande und richtige Ordnung halten und abſonderlich dahin richten joll, 
daß bei jolcher Marine und Africanifche Compagnie e3 allenthalben der— 
geftald angerichtet werde, wie es die Sicherheit Unjerer See-ftüjten und 
das Aufnehmen Unjerer commereijrenden Unterthanen erfodern, und mit 
fi bringen wird. Gejtalt Wir dann ihn allemal zu Erhaltung diejes 
Zweds zwei von Unjern würflic; Geheimen Räthen zuordnen werden, 
mit welchen er alles überlegen, und was resolviret it, Durch die Ad- 
miralität zu Embden werfitellig machen jol. Bei jolcher jeiner Function 
und Bedienung joll er aud) dasjenige, was er bishero an Gehalt zuge: 
nießen gehabt, und in specie die vierhundert Neichsthlr., welche ihme 
aus Unjern Marin-Estat monatlich gezahlet worden, ferner einen Weg 
wie den andern behalten, und jelbige von Unjern Rath de Portz von 
Monat zu Monat zu empfangen haben. 

Wir wollen auch jeiner ungehöret feine Ungnade auf ihn werfen, 
jondern warn Uns etwas widriges gegen ihme vorgebracht werden jolte, 
ihn mit jeiner Verantwortung darüber gnädigit hören und ihm bei dem 
allen, was objtehet, wie auch bei dem Nang und übrigen Praerogativen, 
er bei vorerwähnter jeiner Charge und Bediemungen bisher gehabt, auch 
ferner nachdrüdlich jchügen und handhaben. 

Des zu Urfund haben Wir dieje Confirmation eigenhändig unter: 
jchrieben, und mit Unjern Gnaden:Siegel bedrüden laßen. Cöln an der 
Spree, den 17./7. Februarij 1689. 

(unterjtund:) 
Friederich. 
(L. S.) 
Eberhard v. Danckelman. 


Marine» Reglement. 341 


Ur. 126. 1689. 
R 13, Juli. 
Marine-Realement. 


Dom 13. Juli 1689. ' 
R. 65. 15. 


Seiner Churfürftlichen Durchl. zu Brandenburg p., Unjerm gnäs 
digiten Herrn, iſt unterthänigjt fürgetragen, was gejtald Dero Marin- 
Estat und Africanijche Compagnie mit verjchiedenen Schulden behaftet, 
als an Willem Pedy zu Rotterdam mit 24000 Rthlr. banco, worauf 
aber bereits einige Tauſend Rthlr. bezahlet fein; noch mit 15117 Rthlr. 
an Dero Direeteur General de Marine, Raule, imgleichen mit 11000 Rthlr. 
an verjchiedene Liveranciers in Embden, welche Summen zu die legtere 
Equipage der Schiffe Embden, Morian und Wafjerhund angewandt fein 
jollen, über welche Summen annoc) von der vorigen Equipagen 10000 RtHIr. 
dem jungen Raule und 8000 Rthlr. zinsbares Capital den Armen zu 
Potstam restieren jollen; imgleichen noch 18000 Rthlr. Bodemeier- 
Geldern, und 16000 Rthlr. rüdjtändige Monat-Gelderen in Africa und 
America, welche 32000 Rthlr. aber, wan die Schiffe wider Berhoffen 
zurüc bleiben jolten, nicht bezahlet werden dürfen, nebenjt noc) in eirca 
8000 Rthlr. rüdjtändigen Monat-Geldern in Europa und 6458 Rthlr. 
imgleichen 1007 Rthlr. Schulden auf dem Havelbergijchen Zimmerwarft, 
noch 6000 Rthlr. an Wibrand von Worfum vor verkaufte Schiffe und 
12000 Rthlr. zur jetigen unterhandenen Equipage übergemachte Re- 
missen und noc) 10692 Rthlr. zu verichiedenen Ausgaben von dem 
Direeteur General Raule vorgejchoßene Gelder, die Churfürjtliche baare 
Einlage zur Africanifchen Compagnie auf 118000 Rthlr. gedachten Raules 
Borgeben nach, und einiger anderen erfolgten Gelder anjego zue gejchweigen. 
Sp wollen diejem nach Seine Churfürjtliche Durchl. von dem allen, jo: 
wohl ratione des gejambten Empfangs, von Zeit ab der etablireten 
Afrieanijchen Compagnie bis gegenwärtigem dato, als auch die Ausgabe 
in eine ordentliche generale Nechnungs:Balance aufgejeget wijen, umb 
daraus von den Praeterito völlige Information und Nachweifung zu haben. 

2. Ein gleichmäßiger Estat oder Balance von Einnahm- und Ausgabe 
der Marine joll auch à dato der etablirten Africanijchen Compagnie 
formiret werden. 

3. Und fönnen Seine Churfürjtliche Durchl. geſchehen laßen, daß beide 

Compagnie und Marin-Estat ratione praeteriti cumulieret werden 


ı &, Anm. zu Nr. 131. 


342 


or 


Nr. 126. 


mögen, mit angefügtem General-Aufjag aller Churfürftlichen Marin- 
Effeeten, an Feſtungen, Schiffen, Magazinen, Praetensionen auf 
Holland, Assurantien, Vorrat von Pockholz, Vorrath und Car- 
gaisonen auf den Forten, Schiffe, Baujtellen, Canon, Gewehr, Pulver, 
Kugelen und allerhand Krieges:Ammunition, jo wie und wo anjego 
noch alles vorhanden, auch wie der Directeur General Raule, die 
Schiffe mit den Inventarijs verfauft, was die Churfürftliche Marine 
der Africanifchen Compagnie gezahlet, was jie derjelben vor Be: 
dienten und Materialien abfolgen laßen, was die eroberte Africanifche 
Pryſen angebracht, und was jonjt zue Formierung eines ordentlichen 
Debet und Credit der Compagnie und Marine erfordert werden 
mögte, damit aljo die bisherige Direetion, auch der Anfang künftiger 
Administration und Verantwortung beide auf einen richtigen Grund 
beruehen mögen. 


. Demnegit wollen und befehlen Seine Churfürjtliche Durchl., dar 


binfünftig die Ober-Direction der Marine und Compagnie von Dero 
würflich geheimbten Räthen, Freiheren von Knyphauſen und dem 
von Danquelman bei deien Absenz oder überhäuften Occupationen 
aber deßen Bruder, dem Geheimbten Cammer-Rath von Danckelman 
jampt Dero Nat und Directeur General der Marine Benjamin 
Raule in Conformität Seiner Churfürjtlichen Durchl. an demjelben 
ertheilter Commission de dato 7.17. Februarij 1689 wahrgenommen 
und respicieret werden joll, dergejtalt daß deßen Behuef alle be: 
nöthigte Ordres und Expeditiones an die Admiralität und das 
Collegium der Bewindhabern zue Embden etweder von Sr. Churfl. 
Durchl. jelbjt, jonjten aber geringeren Sachen von denen 3 Direc- 
toren insgefambt wen jie gegenwärtig oder in Absenz wenigjtens 
von zweien aus ihnen unterjchrieben werden jollen, wornach jich 
nicht allein gedachte Admiralität zue Embden, jondern auch der 
Churfürjtlihe Nath und Ober-Empfänger der Marine Henrich de 
Portz, in jeiner Ausgabe zu richten und nicht das geringite aus- 
zuzahlen bat, es jei dan ſolche Assignationes jeßgedachtermaßen 
behörig unterzeichnet, und joll annebenjt gedachter de Portz gehalten 
jein, monatlid) die zur Marine destinierte Einnahme und Ausgabe 
der Casse denen jeggedachten Direetoren anzugeben. 


. Alle Ordres und Resolutiones jo Seine Churfürtliche Durchl. in 


Marine und Compagnie Sachen unterjchreiben, jollen vorhero von 
einem der vorbemelten Churfürjtlichen würklich geheimbten Räthen 
revidieret werden. 


6. 


-1 


SL 


10. 


11. 


12. 


Marine» Reglement. 343 


Das Admiralitäts-Collegium zu Embden joll bejtehen in nachfolgende 
Berjonen, alö: dem Praesidenten von Danquelman, den Näthen 
Schindel, Grinsven, Freitag, und Coffler und joll in der Compagnie- 
Sachen der Munfteriichen Bewindhabere Coenring mit zuegezogen 
werden, feiner aber aus dem Collegio joll propria autoritate das 
geringjte anordnen, jondern alles collegialiter tractieret werden. 


. Die Embpdifche Admiralität joll berechtiget jein, alle ihre nöthige 


und auf ihrer Repartition jtehende Officierer und Bediente zu bes 
jtellen, zu reduciren, zu suspendieren und jonjt zu bejtrafen, wan 
aber Capitains oder Gouverneurs in Africa oder America abgehen, jo 
joll das Collegium der Admiralität und Bewindhabern zue Embden 
dem Directorio zu Berlin zwei bequeme Subjecta vorjchlagen, aus 
welchen Seine Churfürjtliche Durchl. einen werden bejtellen. 


. Einen jeden Rath oder Glied des Embdenjchen Collegij iſt erlaubet 


jein ohnmaßgebliches Votum in pleno consilio ohne Scheu, jedoch 
bejcheidentlich von jich zu geben, auch nacher Berlin zue jchreiben, 
daferne aber Jemand aus ihnen fich gelüjten ließe jeinen Mit: 
Collegen auf eine oder andere Weije zu verunglimpfen oder fich 
jonjten übel zu comportieren, demjelben joll durch den Praesidenten 
zuefodrijt Silentium inponieret, er auch nicht ehender wieder ad 
deliberationes convocieret werden, ehe und bevor er dem Beleidigten 
zu des Praesidenten Vergnügen genugjame Satisfaction geleiftet. 


. Seine Churfürftliche Durchl. wollen auch, daß Dero Marin-Mittel 


ohne Special-Churfürjtlichen expressen Befehl, auffer denen in dieſem 
Reglement enthaltenen Poſten hinkünftig nicht mehr mit den Afri- 
eanijchen Compagnie-Mitteln vermenget werden jollen, e8 jei dan 
mit Seiner Churfürjtlichen Durchl. oder Dero Ober:Admiralität Vor: 
willen und Ordre. 

Wollen auch daß zu mehrern Affermissement der Africanijchen 
Compagnie man ich bemühen jolle, umb die von Seiner Churfüritl. 
Durchl. geoetroijerte Americanijche Compagnie mit der Africanijchen 
zu combinieren. 

Bon allen Churfürftlichen Embadijchen Admiralitäts-Expeditionen und 
Zee:Equipages jollen aparte Rechnungen geführet, und denen Di- 
rectoren zu Berlin eingejandt werden, damit jolche auch dajelbit 
eingejchrieben, und man danach ſtets daraus erjehen fünne, wie viel 
und was zu jeder Expedition verwandt, ob dabei etwas profitieret, 
item was noch in Worrath und wieweit damit auszufommen jei. 
Obgleich Seine Churfüritlihe Durchl. die Schulden der Africa- 
nijchen Compagnie zu zahlen nicht gehalten jein, jo wollen Sie 


344 


13. 


14. 


Nr. 126. 


dennoch alle richtige Schulden zu Dero hohen Respect bezahlt 
wijjen, dergeitalt daß dasjenige, was aus den Retouren jobald nicht 
erfolgen fann, aus den Churfürftlichen Marin-Mitteln vor und 
nach der Compagnie zwar vorgejtredet, jedoch nicht (:wie man mit 
Dero bisherigen Vorjchuß zu thuen vermeinet:) in Actien conver- 
tieret werden joll; e8 wäre dan mit Special gnädigjtem Consens 
Seiner Churfürjtl. Durch. oder Dero Ober-Directorij zu Berlin. 
Umb ein neu Secours und Cargaison nach Africa und America zue 
jenden auch die pressantejte Schulden zue bezahlen, jo wollen S. Ch. 
DI. Dero Marinrolle von allen unnöthigen Ausgaben redueiret 
und demnach, weiln jelbige nicht woll fan zum Effect gebracht werden, 
e3 jei dann, daß die nachjtändige Gages derjenigen, jo gänzlich 
licentijret, zu einem Mal foderlichit abgezahlet, die übrige rück— 
jtändige Gages aber derjenigen, jo weiter continuieren, nach und 
nach), jobald es immer thunlich, abgefunden wien. 
Und weiln der Compagnie Handel ohnmüglich conserviret werden 
fann, wo nicht ein zulängliches Cargaison zujfampt einige Vivres 
nach Africa und America abgejchidet werden, jo haben Se. Chur: 
fürjtl. Durch. gnädigſt resolviret, daß zu jolchen End ein oder zwei 
gute Fregatten mit einer leute und Schnaue (:jo weit zu denen 
dazu benöthigten Meittelen zu gelangen:) foderlichjt equipieret und 
mit guter Afrieanijchen und Americanijchen Guineijchen Schlaven 
und anderen Cargaisonen zujampt benöthigten Vivres, Ammunition 
und jtarfer Manfchaft ausgerüjtet werden, umb alfo nicht allein den 
Handel in Gang zu halten und die Forten und Bediente der Com- 
pagnie beides in Africa und America zu providieren, ſondern auch 
zugleich auf die Franzöſiſche Schiffe zu capern, zu deßen Ausführung 
dan Seine Churfürjtliche Durchl. die gerehdejte Marin- und der 
Compagnie-Mittelen und Effecten wollen angewendet wißen. 
Dergejtalt und aljo, dag wan zufodriit die 11000 Rthlr. an 
die Embdijche Liveranciers und 12000 Rthlr. banco an Willem 
Pedy in Abjchlag deßen oben angegebener Foderung bezahlet, im: 
gleichen die rüdjtändige und laufende monatliche Gages jowohl der 
licentierter, als in Dienjt continuierender Marin-Bedienten nad) 
der formierten neuen Marin-Rollen entrichtet jein, alles übrige 
vorerjt und big gemelte Equipages verrichtet, nacher Embden remit- 
tiret und zu nichts anders als dazu verwendet werden joll. 


5. Inzwijchen joll dennoch; das Collegium der Admiralität und Be: 


windhabere zu Embden mit gedachten Pedy foderliche Liquidation 
zuelegen und mit denjelben dahin juchen zu tractieren, daß das— 


16. 


17. 


Marine» Reglement. 345 


jenige was ihm nach Abzug obangewiejener 12000 Rthlr. banco 
annoch liquide wird zufommen, gegen monatl. Interesse zu 
1 p- Cent gegen darüber zu ertheilenden geziemende Berjicherung 
bis dahin möge jtehen bleiben, allermaßen Seine Churfürjtliche 
Durchl. jo bald vormentionierte neue Equipage und Cargaisonnen 
nach Africa und America expediret und die dazu erfordernde Koſten 
abgefunden jein werden, gedachtem Willem Pedy vor allen völlig 
wollen befriediget willen. 

Nach welchen dan vorerjt Unjerm Directeur Raule der von ihm 
obangegebener Vorſchus der 10692 Rthlr. joll entrichtet, wie im- 
gleichen mit fernerer und gänzlicher Abzahlung der von denen an 
Unjers hochjeligen Seren Vaters Gnaden verkauften Schiffen an— 
noch restirenden Gelder von Monat zue Monat continuiret werden. 

Was aber die übrige don ihm dem Directeur Raule und 
deßen Betteren angegebene 10000 und 15117 Rthlr. belanget, 
weiln es ohnmüglich ift, daß Ddiejelbe vor der Hand noch jo bald 
abgefunden werden fünnen, jo jollen diejelbe ad interim und vorerjt 
in Obligationes convertieret und bis zu Abzahlung (:welche dennoch 
jobald thuenlich und die vorhergejegte Bezahlungspojten werden 
abgethan jein, erfolgen joll:) ad p. Cent monatliche Interesse 
verzinjet werden. Jedoch find Seine Churfürftl. Durchl. gnädigit 
zufrieden, daß wen Die jtreitige Affaires mit der Holländijchen 
Weſt-Indiſchen Compagnie vorher jolten verglichen werden, daß 
aus denen davon einfommenden Geldern dem Directeur Raule und 
deſſen Bettern auf vorerwehnte ihre Praetensiones 20000 Rthlr. 
bezahlet und abgefolget werden jollen. 

Inzwiſchen ſoll jich der Direeteur Raule wegen igerzählten 
ihm und jeinem Vettern competierenden Nachitandes mit Unjerm 
Admiralitäts-Collegio in Embden in 6 Wochen oder fürz als müg- 
lich berechnen und alles gebührend liquidieren. 

Allermagen Seine Churfürſtliche Durchl. dem Rath und Ober: 
Empfänger de Portz hiemit befehlen, gejtalt er nach Einhalt und in 
vorhergehenden 13. 14. 15. und 16. Articuln verfügter Ordnung 
die Bezahlung und Remissen respective an Unſer Admiralitäts- 
Collegium zue Embden, Raule und Pedy successive, ſowol aus den 
ordinarie, al$ extraordinarie Marin-Mitteln, verfügen, mit bejagter 
Admiralität in Embden deswegen von Zeit zu Zeit correspondieren, 
und die zu Bezahlung dafiger Schulden nachjtändige und ins fünftig 
vorfallende Gages, zu verrichtende neue Equipages und jonjt alle 
zue Fortſetzung Unfer Marine und Compagnie von Zeit zue Zeit 


346 


18. 


19. 


Wr. 126. 


requirierende und zu bejagter Unjer Admiralität in Embden Dis- 
position von Uns verwiejene Gelder directe nacher Embden re- 
mittieren und mit des dajigen Cassiers und Buchhalters de “u ers 
Quitung berechnen joll. 
Was die zu Ausrüftung der nad) Africa und America ahnen 
Schiffe und Cargaisonen, aufgenommene Bodemerei-Gelder und vers 
diente Gages der auf den Schiffert zurückkommenden Matrosen und 
Bedienten betrifft, jelbige werden billig aus denen mit jedem Schiff 
zurücdfommenden Retouren abgefunden und bezahlet; es wäre dan, 
daß daraus etwa zu Abzahlung der jo jehr andringender und bie: 
ber auf jolche Retouren vertröfteter Embdijcher Liveranciers, bis 
die dazu aus den extraordinarie Marin-Mitteln angewiejene Gelderen 
würklich erfolgen, einiger Vorſchuß gethaen werden müßte. 
Weiln auch die vorgehabte Equipage umb mit fünf Fregatten auf 
die Franzosen zu freuzen wegen verjchiedenen Schwerigfeiten nicht 
fortgefeget, jondern die Churfürftliche Fregatte der Fuchs mit des 
Direeteurs Raule Schnaue dem Nummelpott nur allein in See ge: 
jchicfet werden können, jo find Seine Churfürftliche Durchl. mit der 
Ihr deswegen bejchehener unterthänigiten Remonstration von der 
Embodijchen Admiralität in Gnaden zuefrieden; laßen Ihnen auch 
gefallen, daß der Directeur Raule nach Proportion und Qualität 
vorbejagter beiden Schiffen und zue deren Ausrüſtung angewandter 
Kojten in Theilung der etwa zue nehmenden Pryſen, nach unpartheis 
licher der Sachen fündiger arbitrorum Erfantnus pro quota con- 
eurriere und interim ihm jofort der Ate Part von jolchen aufzu— 
bringenden Pryſen ohmweigerlich zugeftanden und gefolget werden jolle. 
Wollen auch ferner, dat bejagte Admiralität in Embden den 
Vogel Gryp oder eine andere Schnau oder Brigantin ſtets in Bereit- 
ichaft halten und damit die Franzöfische Capers von der Embs und 
den Oſtfrieſiſchen Küſten verjagen, auch dafern fie ein ſolch fran: 
zöſiſch Cap-Schiff oder ihnen die etwa genommene Leute wieder 
abnehmen mögten, jolches der Churfürftlichen Admiralität zu Embden 
einliefern jollen. 

Und gleich Seine Churfürjtl. Durchl. bejagter Dero Admiralität 
in Embden anheimbjtellen, welche Schiffe jie nach Africa oder 
America zu expedijren gerathen achten, imgleichen ob oder wie hoch 
Assuranz darauf zu nehmen, item ob die Schiffe recta durchs Canal 
oder hinter Hitland umb ihren Cours einrichten jollen, auch ob jie 
unterwegens einige feindliche Pryſen wegnehmen jollen, folches alles 
laßen Seine Churfürftliche Durchl. auf Dero hiefigen Direetoren und 


20. 


Marine-Neglement. 347 


Embdiſchen Admiralität Gutachten beruhen, cum plena potestate 
in jolchen und dergleichen dubieusen Sachen aljo zu procedieren 
und zue resolvieren, wie jie es ihren Pflichten und der beiten Raison 
und Apparenz gemäß achten, ohne daß jie desfalls ratione eventus 
responsable jein jollen, wie dan Seine Churfürjtliche Durchl. auch 
nicht verlangen, daß die Embdijche Admiralität über alle Minutien 
anhero berichten joll, jondern laßen vielmehr den modum exequendi 
dejjen, jo ihnen von Berlin aufgegeben werden mögte, ihren Pflichten, 
erlangter Expedienz und Gutachten, jonderlich, da periculum in 
mora iſt, anheimbgeitellet bleiben. 

Auſſer oben angewiejenen extraordinaire Jahlungs=pojten, da dan 
die Vollzimmerung des Magazin-Haujes in Embden nothwendig 
hinzuzufügen, jollen ordinarie zue Bezahlung der monatlichen Rolle 
und Gages der Embdijchen Marin=Bedienten, Unterhalt und Ein: 
richtung dafiger Schiffe, Zimmerwarfts und Magazin-Haujes, nebſt 
anderen laufenden Ausgaben, monatlich aus den Schlag: Schay: 
geldern 1200 und der Charge-Cassa und Preußischen Geldern 
500 Rthlr. von dem Ober-Empfänger de Portz nacher Embden 
gegen des dortigen Admiralitäts und der Africanijchen Compagnie 
Cassiers und Buchhalters de Goyer Quitung remittieret werden. 


. Wegen denen vorgedachten 6458 Nthlr. auf dem Havelbergifchen 


Ziummerwarft haftenden Schulden, wollen Seine Churfürjtliche 
Durchl., daß zu deren Tilgung das auf dem Zimmerwarft und in 
den Heiden vorhandenes Marin-Holz, nicht weniger auch die erbauete 
Pinas verfaufet, diejelbe aber vorhero umb dejtobeher an den Mann 
zu bringen, vollzimmert werden foll, deßen Behuef dan entweder 
mit Dem Baas Ehling deswegen auf ein gewißes Quantum accor- 
dieret oder aber er der Baas und die Zimmerleute noch 3 Monat in 
Dienſt gehalten werden jollen, umb jothane Auszimmerung zu vers 
richten, wie dan zu deien aller richtiger und beßerer Vollführung, 
auch benöthigten Ablauf des Schiffs und deßen Transport nacher 
Hamburg Seine Churfürjtliche Durchl. jemand nacher Havelberg 
wollen abreifen und von diejen allen einen pertinenten Staat und 
Nechnung formieren laßen. 

Solte aber nachgehends vor Seine Churfürftliche Durchl. Marine 
vorträglich erachtet werden, dak man gedachtes neues Schiff nicht 
verfaufe, jondern beibehalte, jolchenfalls jollen die in dieſem Articul 
mentionirte Gelder von dem Nath de Portz wieder bezahlet werden, 
mitjampt dem Interesse des Vorſchuſſes, jo der Directeur General 
Raule inzwijchen thuen wird. 


348 Nr. 126. 


22. Was die von Unjerm würflich geheimbten Rath von Danquelman, 
dem Directeur Gen. Raule nacdjer Embden und Amsterdam zue 
Ausrüftung der fünf Fregatten remittierte 6000 Rthlr. betrifft, 
jo jollen diejelbe in Conformitaet der darüber bereits ertheilten 
Assignation von dem Gammer-Secretario Vietor mit gebührenden 
Zinſen zu einen halben p. Cent monatlich wiederumb erjtattet werden. 

23. Die 6000 Rthlr. jo an Worckum wegen feiner verfauften Schiffe 
restieren, jollen dem Contract gemäß aus den Preußiſchen Zoll: 
gefällen nach gerade erfolgen. 

24. Schließlich wollen Seine Churfürjtliche Durchl. das Collegium der 
Admiralität zu Embden hiemit autorisieret haben, wan die Noth 
es erfoderen oder fie es collegialiter vor Seiner Churfürjtlichen 
Durchl. oder Dero Compagnie Dienjt nöthig erachten mögten, daß 
die jowoll auf die zur Marine destinirte ordinarie und extraordinarie 
Mitteln, als der Compagnie Effecten, Schiffen und Retouren die 
benöthigte Gelder, Praemien, Cargaisonen, Vivres, Ammunition 
und anderer Schiffs=behuefen und Materialien, es jei zu ein oder 
ander Equipage nach Africa oder America, vorfallende Bodemerei, 
Assurances oder jonjten einig andern Dessein zur See negotijren, 
Wechjel ziehen, auch bejagte Dero Marine und Compagnie Effecten 
und Einkommen bejtändig und cum plena potestate davor verbinden, 
und aljo jampt und jonders daraus ſich dedomagieren und ihre 
Bezahlung omni meliori modo juchen und zurücnehmen mögen, 
jedoch dah ſie von allen, wen nicht periculum in mora an der 
Admiralität zu Berlin vorhero gebührend berichtet und derjelben 
Approbation und Gutfinden darüber einholen jollen, allermaßen 
Seine Churfürjtliche Durchl. alle dasjenige, was bejagtes Collegium 
aljo ihren Pflichten und guter Raison gemäß verrichten wird, vor 
genehm wollen gehalten haben, ohne daß fie ratione eventus respon- 
sable jein jollen. 

Wornach fich aljo das Churfürjtliche Marin-Directorium alhie zu 
Berlin, auch das Collegium der Admiralität und Berwindhabere in 
Embden, jodan der Rath und Ober-Empfänger de Portz, unterthänigit 
zu achten, und übrigens nach der ihnen unter dato 8./18. Octobr. 1688 
ertheilten Instruction, jo weit Ddiefelbe durch gegemwärtiges Reglement 
nicht geändert, jich mit zu regulieren haben. 

Signatum Cöln an der Spree, den 1. Maij 1689. 


Nachdem obiges Concept Marin-Reglements bei ung Nieder- 
gejchriebenen jowol aus der Über-Admiralität, als dem Collegio der 


Revidiertes Oftroi fiir die brandenburgiſch-amerikaniſche Kompagnie. 349 


Admiralität und Bewindhabern in Embden dazu convocierten und Depu- 
tierten reiflich perlustrieret, daßelbe auch vor gegenwärtig zu Dienſt 
und Nütz der Churfürftlichen Marine und Compagnie nöthig befunden, 
fo thuen wir darüber Seiner Churfürftlichen Durchl. gnädigjte Appro- 
bation und Confirmation unterthänigjt implorieren. 
Gejchehen Duijsbourg, den 13. Junii 1689. 
(ge3.) D. v. Knyphauſen. E. v. Danckelman. B. Raule. 
Johan Danckelman. 
L. van Grinsven. 
Seb. Freitag. 
A. Joan Cuffeler. 


Ar. 127. 
Revidiertes Oktrovi für die brandenburgilch-amerikanifche 
Rompagnioe. 
Dom (?) Anfang Zanuar 1690 (0. D.).“ 
R. 65. 15. 


Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden Markgraf von 
Brandenburg, des heiligen Römiſchen Reichs Erzfämmerer und Chur: 
fürft, p. p., thun fund und fügen biemit zu wiljen für Uns und Umjere 
Nachfolger in der Regierung, 

Demnach Uns durch einige Unferer eingejejlenen Unterthanen und 
Nachbarn, Liebhaber von Negotie und Kaufhandel, unterthänigit vor: 
getragen worden, daß jowohl in den nördlichen als jüdlichen Theilen von 
America jich jehr viele Ländereien und Pläge vorfinden, die unter feines 
Europäifchen Souverains, Potentaten, Prinzen oder Staats Dominium 
oder Herrjchaft jtehen, noch thatjächlich von ihnen possediret werden und 
gegenwärtig zum größeren Theile unbewohnt, wie überhaupt jeit jehero 
sui juris gewejen jind, unter Niemands Botmäßigfeit, gleichwie fie es 
auch noch gegenwärtig find. Da ferner die vorerwähnten Kaufleute ge 
neigt find, auf diefe Pläge zu negotiiren und fich da niederzulafjen mit 
Fortressen, Colonien und Habitatien oder Wohnungen, um einen guten 


Dieſes Oktroi ijt einer im Kgl. Geh. Staatsarchiv zu Berlin vorhandenen, 
in holländifcher Sprache 1690 erjchienenen Drudjchrift entnommen: „Privilegien vergunt 
aan de Coeur-Brandenburgse Compagnie, bij S. C. V. D. en de Republique van 
Embden. Mitsgaders een kort beright van haare tegenwoordige onderneeminge.“ 
Es ift in der Annahme, daß das Original ebenjo wie das erfte Oftroi deutſch geweſen 
tft, hier wortgetreu ind Deutfche übertragen worden. 


1690. 
(?) Anf. Jan. 


350 Nr. 197. 


Handel zwijchen Europa und America zu jtiften, und zu diefem Behufe 
Uns unterthänigit erjucht haben, Wir möchten belieben, ihnen in diejer 
ihrer guten Resolution und Vornehmen zu assistiren und ihnen zugleich 
in Gnaden Unjer hohes jouveränes Octroy verleihen, und nachdem Wir 
dies alles genugjam geprüft, jo haben Wir ihre vorgem. unterthänige 
Bitte recommendable und profitable gefunden, indem dadurch nicht allein 
viele Menjchen employiret werden follen, Unjere Schiffahrt und Ein- 
fommen vergrößert, viel Vortheil und Avantages in einen wohlhabenden 
Zuftand zu gelangen,! jondern indem ſolches auch merklich zum Ruhme 
Gottes und zur Wohlfahrt des Menjchengechlechts gereichen und dienen 
joll, in Anbetracht der Erleuchtung und Erlöjung von jo viel taujend 
armen blinden Heiden aus ihrer Finfterni und Sklaverei, indem endlic) 
zugleich verjchiedene neue Colonien und Völker in einen redlichen Zuftand 
von Freiheit jollten gejtellt werden fünnen, darım und aus anderen 
praegnanten Uns bewegenden Urjachen war es Unjer gnädigjter guter 
Wille, den vorgem. Supplicanten Unjer hohes und jouveränes Octroy 
vom 15./25. October im 1688!" Jahre des Herrn zu vergönnen und zu 
verleihen. 

Diejes Octroy ift jedoch feitdem in einigen Theilen lüdenhaft und 
in anderen ein wenig zweifelhaft und inconvenabel befunden worden. 
Deßhalb revocieren, entkräften und vernichten Wir dann das gemelte 
Octroy in allen feinen Clauſeln, Gegenitänden und Materien, zugleich 
mit Übereinftimmung und Avis aller Partieipanten felbiger Compagnie, 
von heut an für alle Zeit injoweit, als es dem gegenwärtigen conträr 
oder mit ihm nicht übereinjtimmend befunden werden jollte. Und damit 
die gemelte Compagnie um jo bejjer im Stande jei, das gute und nüß- 
liche Werk zu vollbringen und dasjenige, was fie bereits glücklich be— 
gonnen, zu Ende zu führen, jo haben Wir aus jonderbarer Gnade und 
fraft Unjerer fouveränen Macht und Autorität allen den Obgemelten 
gegeben und verliehen, gleichwie Wir ihnen auf ihr Erfuchen und ihre 
an Uns gerichtete unterthänige Bitte geben, verleihen und bewilligen 
alle ſothanige Protection, Hilfe, VBorrechte, Privilegien, Negalien, Gnaden 
und Wohlthaten, als hiernach ausgedrüdt und erflärt jtehen. 


1. 
Die Compagnie joll das Necht haben und vermögen mit ihren 
eigenen und geheuerten Schiffen zu jegeln und zu negotiiren nach allen 
jothanigen Pläten von Nord: und Süd-Amerika oder mare pacificum, 


ı Im Holländijchen: „veel voordel en advantagies op de geinteresseerdens 
staut te komen.“ : 


Revidiertes Dftroi für die brandenburgiih-amerifaniiche Kompagnie. 351 


und den Inſeln, Ländern und Städten daſelbſt, joweit ſie nicht einem 
europäischen Prinzen, Macht oder Staat subject, noch thatjächlich oder 
actualiter von ihnen bejejjen, jondern sui juris und von Niemandem 
bewohnet jind, und zwar auf die Dauer von fünfzig Jahren, beginnend 
vom Datum diejes Octroys. Sie joll befugt jein, alle diefe Pläße in 
Unjerm hohen Namen zu bejisen und allda Yand- und Factor-Häuſer 
aufzurichten, zugleich zu entdeden und zu arbeiten in allen Minen von 
Gold, Silber und anderen Metallen, wie die auch jein mögen, oder auch 
von Juwelen und koſtbaren Gejteinen, item Perlen zu fiichen, allerlei 
theures Holz zu fällen, Fiſche zu fangen, zu jagen, jich zu verbünden 
und zu ihrer Beruhigung und Sicherheit in Unferm und der Compagnie 
Namen mit Prinzen, Potentaten oder Souveränen des Landes und 
Naturellen Allianzen zu jchließen, Forten und Befejtigungen zu bauen 
und Ddiejelben mit ihren eigenen Soldaten, Munition und anderen Be: 
dürfniffen zu verjehen; militäriiche Disciplin zu üben, ſowie außerhalb 
der Grenzen Europas fouveräne Autorität und Gejeggebung zu pflegen, 
mit ihrer eigenen Regierung in allen civilen und militärischen Angelegen- 
heiten von Juſtiz, Gottesdienft, Finanzen und Handel, und all dies mit 
unumſchränkter Macht und Vorrecht. 
2. 

Diefe Compagnie ſoll auch befugt jein, in ihren Grenzen und 
Limiten jothanige Colonien, als ſie urtheilen möchte zu ihrem Bejten 
und Vortheil zu gehören, zu errichten und denjelben dieje ihr vergönnten 
Prärogativen, Vorrechte, Negalien, Privilegien und Vortheile wiederum 
zu verleihen, als Wir jelber an die Compagnie verliehen haben, jedoch 
mit der Maßgabe, dat dies in feinem Theile diejem Octroy zuwider ift. 


3. 

Weil auch diefe Compagnie viel Sklaven jowohl zum Dienjte der 
zu errichtenden Golonien, als ſonſten nöthig hat, welche füglicher Weije 
nur aus Africa nach jothanigen Ländern überbracht werden künnen, jo 
find Wir zufrieden, daß mit einjtimmigem Gonjens und Gelübde Dieje 
Compagnie mit der octroyirten Compagnie Unſeres in Gott ruhenden 
Herrn Vaters glorreichen Andenfens combiniret werde. Doc) zur weiteren 
Fortſetzung joll dejjenungeachtet dieſe Compagnie berechtigt jein, jelber 
in Africa mit Sklaven zu negotiiren und diejelben direct von da zu ver: 
führen, zu bringen und zu verhandeln nach jothanigen Plägen und in 
der Weije, als jie zum Wortheil der Compagnie und zur Beförderung 
ihrer Negotien möchte gerathen finden. Aber in dem übrigen Africa- 
nijchen Handel foll fie der gemelten Africanischen Compagnie während 


352 Nr. 197. 


deren Octroy: Jahren oder während fie im Stande ijt, fein Hemmniß 
oder Abbruch thun, indem auch der obengemelten Africanischen Com- 
pagnie hiermit freiteht mit Sklaven zu handeln. 


4. 

Auch ijt diefer Compagnie Macht gegeben durch die Südjee, ſonſt 
mare pacificum genannt, zu jegeln und auf jothanigen anderen Wegen, 
als fie gerathen finden joll, nach allen Injeln und Landjchaften derjelben, 
als wie nad) China, Japan und Ostindien, und allda zu handeln. 


5. 

Dieje Compagnie ſoll zugleich die freie Disposition haben von und 
über ihr gejammtes Eigenthum, Güter, Bolt und Schiffe, jowohl zu 
Waſſer, als zu Lande, und über alle ihre Bedienten und Diener, nicht 
allein über die, welche zu den Gommercien, der Schiffahrt und den 
Schiffen verwandt find, ſondern fie joll auch abjolute Macht haben, zu 
ernennen und abzudanfen alle ciwilen, militärischen und firchlichen Officiere, 
insgemein über alle diejenigen, welche in ihrem Eid und Sold jtehen. 

6b. 

Dieje Compagnie joll verwaltet werden von einem Bewindhaber: 
Collegium in der Stadt Emden, wohin die Partieipanten ihre Deputierten 
oder Stellvertreter jollen jenden mögen, um ihre Interejjen und An: 
gelegenheiten wahrzunehmen und von Zeit zu Zeit zu ordnen. Das 
gemelte Collegium joll in einer jolchen Zahl und in der Weiſe constituirt 
werden, als jümmtliche Participanten gutfinden werden. Sobald das 
gemelte Collegium auf dieje Art bejtellt it, joll es jelber abjolute und 
unumschränfte Macht haben, jeine Angelegenheiten zu ordnen und zur 
See und zu Lande zu befehlen; item vermögen jolche Constitutionen, 
Geſetze, Ordonnanzen und Placate zu machen und zu executiren, als es 
von Zeit zu möthig erachten wird zum Bejten und zur Fortſetzung der 
Compagnie zu gehören. 

7. 

Wir bewilligen auch und consentiren, daß alle die Güter und 
Kaufmannſchaften, welche die Compagnie aus Unſeren Provinzen und 
Landſchaften zu Emden zum Vortheil und Behuſ ihres Americanischen 
Handels einbringen wird, um jie nad) den Plätzen ihres gemelten Octroys 
zu bringen, wie auch umgefehrt daß die Güter, welche von da in Unjere 
Provinzen und Länder während eines Zeitraums von 15 Jahren, be 
ginnend mit diefem Octroy werden gebracht werden, frei und exempt 
jein jollen von allen Convoy-Geldern, Zöllen oder anderen Abgaben, 


Nevidiertes Oftroi für die brandenburgiſch-amerikaniſche Kompagnie. 353 


welchen Namen jie auch haben mögen, jowohl beim Einfommen als beim 
Ausgehen. 
8. 

Wir jollen und wollen diefe Compagnie auch mit Unferen hoben 
Empfehlungsjchreiben an den Magijtrat der Stadt Emden begnadigen, 
damit derjelbe der Compagnie eben die Vorrechte, Freiheiten und Wohl: 
thaten vergönne, als er der Africanijchen Compagnie dajelbjt bewilligt 
bat, oder jolche, als dieſe Compagnie im Laufe der Zeit von Nöthen 
haben wird. 

9. 

Und da Wir Uns jelbjt mit .einer jehr beträchtlichen Summe und 
Portion an dem einzulegenden Fonds oder Kapital, um ein großer Par- 
tieipant zu fein, eingelajjen haben, jo haben Wir mit diefem für Unjere 
gethane Einlage und zur Wahrnehmung Unjerer großen Interefjen bei 
der Compagnie zu Bewindhabern bejtellet und committiret Unſere respecti- 
ven Hof: und Marine-Räthe, wie auch den Reſidenten des Wejtphäliichen 
Kreifes und Kriegs-Commiſſarius, Johan Danckelman, Leonhard van 
Grinsveen, Sebastian Freytag und Abraham Johann Cuffeler, wogegen 
die anderen Partieipanten jo viele beizufügen vermögen follen, als jie 
gerathen finden werden. 

10. 

Diejenigen, welche 2000 Neichsthaler in den Fonds diejer Com- 
pagnie einlegen werden, jollen Haupt-Partieipanten jein und verfolglich 
eligibel oder wählbar zur Stelle eines Bewindhabers oder eines anderen 
Amtes bei der Compagnie, ohne Rückſicht darauf zu nehmen, von welcher 
Nation oder Religion fie fein möchten. 

11. 

Wer aber auf jeinen eigenen Namen die Summe von 20000 Reichs: 
thaler an Capital in der gemelten Compagnie haben wird, joll ohne 
Wahl Bewindhaber fein dürfen oder auch Macht haben, einen andern 
an jeiner Stelle zu deputieren, welcher dann eben gleich den anderen 
Bewindhabern bei den Votis oder Abjtimmung und anderen Sachen ge: 
aestimiret werden joll. Ein Bewindhaber joll jeine Actien in der Com- 
pagnie behalten müjjen, jo lange er in jeiner Bedienung ift. 

12. 

Weder die Bewindhaber noch ihre Güter jollen rechtlich anjprechbar 
oder executabel jein wegen Schulden oder folcher Gegenjtände, welche 
die Compagnie allgemein angehen, und joll fein Geld oder Actie, Die 
Jemand in der Compagnie hat, arrestabel oder executabel jein wegen 


einer Privatichuld, jo lange die Compagnie bejteht, damit * hierdurch 
Brandenburg-⸗Preußens Kolonialpolitit. IL. 


354 Nr, 127. 


nicht gejchwächt werde. Es joll auch Niemand während des Beſtehens 
der Compagnie jeine Geldeinlage herausverlangen dürfen. 


13. 

Im Falle Jemand wider Erwarten in irgend einer Weije den 
Kaufhandel oder die Negotie der gemelten Compagnie hindern oder be: 
nachtheiligen oder jie mißbrauchen follte, jo joll diejelbe befugt fein, 
Gewalt mit Gewalt abzufehren und fich jelber zu vertheidigen, auch 
Reparation des Schadens zu juchen und zu nehmen, doch joll fie jobald 
als möglich Uns hiervon Kenntniß geben. 


14. 

Und damit die begehrten Erjuchen und Sachen der gemelten Com- 
pagnie bei allen vorfallenden Gelegenheiten in wichtigen Fällen jchleunig 
Uns vorgetragen werden mögen, jo haben Wir jpeziell committiret und 
deputiret Unſere Geheime Räthe, Kammer-Präfident und Directeur general 
von Unjerer Marine, Dodo Baron von Knyphausen, Eberhard von 
Danckelman, und Benjamin Raule, um die vorfallenden Sachen der 
Compagnie zu unterjuchen und Uns darüber zu berichten und zugleich 
mit Uns diesbezüglich zu correfpondieren, wofür denjelben eine honorable 
Recognition bei der Austheilung gegeben werden joll. 

16. 

Wir werden zugleich dieſe Compagnie mit einjchließen und begreifen 
in alle die Allianzen und Negotiationen, welche Wir mit einem Prinzen, 
Potentaten oder Staat eingehen werden, nach erheijchenden Umftänden, 
auch werden Wir durch Unſere Miniſter das Interejje der Compagnie- 
wahrnehmen lajjen. 

16. 

Die Compagnie, als (jeiend) eine Körperſchaft, ſoll nicht gehalten 
jein, vor einem andern Richter zu erjcheinen, als vor Uns Selbjt, und 
werden Wir zu diefem Behuf einige von Unjeren Geheimen Räthen zu 
Commiſſarien ernennen. 

17. 

Imgleichen werden Wir die Schiffe der Compagnie mit behörigen 
Seepäſſen verjehen und die Bewindhaber mit Unjerem Siegel, um ihren 
Obligationen, Actien, Commiffionen und anderen öffentlichen Urkunden 
mehr Gredit und Autorität zu geben. 

18. 

Als eine Recognition für diejes Oetroy und für Unjere Protection 
joll die Compagnie von jeglicher Ausgabe oder Austheilung, die an die 
Partieipanten gethan werden joll, an Uns */,, oder 5 vom 100 bezahlen, 


Revidiertes Oktroi für die brandenburgifch-amerikanifche Kompagnie.. 355 


die Wir wiederum verwenden wollen für Unjere Schiffahrt und See: 
Marine, wie auch zur Proteetion und Erhaltung der Compagnie. Sollte 
aber dieje Recognition ſich considerabel vergrößern, jo würden Wir in 
diefem Falle die Compagnie mit mehreren Wohlthaten begünjtigen und 
ihre Unfojten und Laften tragen helfen. 


19. 

Alle Officiere, jowohl Civil-, Militär: als Kriegs-Bediente, als 
auch andere Beamte, und alle übrigen Perjonen, die in den Dienjt der 
Compagnie treten werden, jollen feierlich jchhwören müjjen, daß fie Uns 
und der Compagnie hold und treu jein werden, und jpeziell von einem 
unbegrenzten Gehorjam, ihre Befehle zu executiren und mit ihrer äußerjten 
Kraft und Vermögen der Compagnie Beites und Wohlfahrt zu bejorgen 
und Nachtheil und Schaden zu verhüten. 


20. 

Außerhalb diefer Compagnie joll Kleiner von Unjeren eingejejienen 
Unterthanen oder Fremden mit oder ohne Unjere Commission handeln 
dürfen nad) einigen Ländern oder Injeln innerhalb der Limiten dieſes 
Octroys, noch einige Schiffe dahin jenden bei Strafe des Verluſtes der 
Schiffe und Güter. Und wenn die Compagnie einen jolchen Handel 
innerhalb ihres Bereiches findet, joll fie ihn ohne eine fernere Permission 
von Uns für fich jelbft nehmen nnd confisciren mögen. Doc joll fie 
zuvor gehalten jein den Gejegen gemäß zu procediren mit Tagfahrt und 
höherer Berufung. Dies joll aber fein Nachtheil oder Beeinträchtigung 
jein für die Africanifche Compagnie innerhalb der Grenzen ihres Octroys. 


21. 

Für das Erpedieren und Ausfertigen dieſes Octroys nebjt allen 
anderen Actenjtüden und Documenten, die in Unjerer Kanzlei während 
der erjten 6 Jahre gefertigt werden, joll die Compagnie feine Kanzlei: 
gebühr oder einige andere Sporteln bezahlen, fondern all diejes während 
der gedachten Zeit umjonjt haben. 


22. 

Und wenn in diefem Octroy eine bejondere Clauſel oder Sinn ent: 
halten, welche fehlerhaft oder zweifelhaft jcheinen möchten oder eine Aus- 
legung, Einjchräntung, Erklärung oder Ausdehnung von Nöthen hätten, 
jo werden Wir darüber allezeit der Compagnie redliche Satisfaction zu 
ihrem Genügen geben und alle und jegliche diesbezügliche Sachen den 
Partieipanten von Zeit zu Zeit und ſtets nachmals zu ihrem Vergnügen 
geben. 

23* 


356 Nr. 128, 


23. 

Wir befennen und anerkennen auch mit diejem Gegenwärtigen für 
Uns und Unjere Nachfolger in der Chur, daß Wir auf vorher ein- 
genommene und wohlbedachte Nachricht und gute Kenntniſſe der Dinge 
all das Vorjtehende der gemelten Compagnie zugejtanden, gelobt und 
verliehen haben, gleichwie Wir nochmals kraft diejes zugeltehen, geloben 
und verleihen, daß diejelbe immer und zu allen Zeiten jich friedlich des 
Vorſtehenden erfreuen jolle. 

Darum ordonniren und befehlen Wir allen und jeglichen Unjeren 
EStatthaltern, Yieutenants, Geheimen Räthen, Generalen, Gouverneuren 
und Kommandeuren von orten, wie auch allen Eivil- und Militär-Be- 
dienten in allen Unſeren Landjchaften und Domänen, Magijtraten in den 
Städten, Offizieren und Befehlshabern zu Waſſer und zu Lande, genau 
dem Inhalt diejes Octroys nachzukommen und die anderen dazu anzu— 
halten, daß fie dafjelbe weder direct noch indirect übertreten, jondern 
ihm nachfommen bei Vermeidung Unſerer höchiten Ungnade und wirklicher 
doppelter Restitution und Vergütung von allem dadurch der Compagnie 
verurjachten Schaden und Berluft. 

Zu Urkund diejes und zur bejjeren Beobachtung und Befejtigung 
haben Wir diejes Octroy mit Unjerer Hand gezeichnet und mit Unjerem 
Aurfürjtlichen Gnaden-Siegel bekräftigt. 


169. Ar. 128, 
ee Pier Stadt Emden verleiht der branden- 
burgifch-amerikanilchen Rompagnie gewiſſe Privilegien. 
Dom 27. Ianunr 1690.! 
R. 65. 15. und Emdener Stadtardiv Ar. 279. vol. I. 


Wir Bürgermeijter und Nath der Stadt Emden urfunden und be- 
fennen fraft diejes für uns und unjere Nachfolger im Rath: 

Nachdem der Durchlauchtigite, Gropmächtigite Fürſt und Herr, der 
Herr Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden: 
burg, des Heiligen Römischen Reichs Erztämmerer und Churfürſt p. p., 
eine Americanische Compagnie octroyiret, diejelbe mit gewiffe Privilegien 
begabt und zugleich durch ein bejonderes an uns gnädigjt gerichtetes 
Anjchreiben begehret hat, ihr nicht allein die Residenz in diefer Stadt 

: Im Kgl. Geh. Staatsardiv zu Berlin eriftiert von der obigen Urkunde nur 
die holländifche, in der Anm. zu Nr. 127 erwähnte Ausgabe. Im Emdener Archiv 


Die Stadt Emden verleiht der brandenburg.-amerifan. Kompagnie x. 357 


zu vergönnen, jondern auch fie zur Fortjegung eines jo vortheilhaften 
Werkes, wie das Aufnehmen der Commercien und die Ausbreitung des 
heiligen Evangeliums, mit jicheren Privilegien, Freiheiten und Eremtionen 
zu begünftigen, alfo haben wir dann mit diefem der vorgemelten America- 
nischen Compagnie die nachfolgenden Freiheiten, Privilegien und Ex— 
emtionen, unter Zuftimmung des Collegiums der Vierziger für die Zeit 
von 15 Jahren, beginnend nächitkünftig & Dato diejes, gegeben und verliehen. 
L; 

Die gemelte Americanische Compagnie, deren Bewindhaber, An: 
gejtellte und Bediente, jowohl militärische, als civile, jollen genießen 
und jich erfreuen aller Privilegien, Freiheiten, Immunitäten und Ex- 
emtionen, zugleich alle diejenigen Jura, Jurisdietion und Direetion aus— 
üben, wie die Churbrandenburgijche Admiralität und die Africanische 
Compagnie, deren Bewindhaber, Angejtellte und Bediente genießen und 
fich erfreuen, auch die gemelte Admiralität und das Collegium der Be: 
windhaber oder ihre Bedienten und Angejtellten ausüben, mit dem fer: 
neren Erbieten, daß, im Falle dieje Americanische Compagnie mit der 
Afrieanischen Compagnie nicht combiniret wird, oder auch bei derjelben 
mehrerer Avance, ihr ein bequemer Play zu einem Zimmerwerft ohne 
einige Vergütung vergönnt und imgleichen auch noch ein behöriger 
Magazin Play angewiefen werden joll, damit diejelben auf Koſten der 
Compagnie darauf errichtet werden fünnen. 

2. 

Alle Schiffe, Schiffsmaterialien, Vivres, Cargaisonen und Kauf— 
mannjchaften, wie die auch Namen haben mögen, und in Summa alles, 
was zu der Churfürjtlichen Brandenburgijchen Americanischen Com- 
pagnie gehörig in die Stadt Emden gebracht und wiederum entweder 
von der Compagnie jelbjt oder von anderen, jo die Waaren von der 
Compagnie getauft, innerhalb 6 Monaten vom Tage des eriten Ber: 
faufs ausgeführt werden möchte, jollen frei jein von allen Auflagen, 
Zöllen und Convoy:Geldern, jofern man fich ihrer effective nicht bedient, 
item von Krahn- oder Waage-Geld, jofern fie nicht gebraucht werden, 
von Yicenten und anderen Bejchwernijjen, wie die auch Nawen haben 


findet fich eine Abichrift in deuticher Sprache. Ob das Orginal holländiich oder deutich 
gewejen ijt, läßt fich nicht jagen, weil in Emden nad; Ausweis der Alten die holländijche 
Sprache vielfach auch im amtlichen Verkehr angewandt wurde. Da mir die Berliner 
Alten lange Zeit vor den Emdener zur Verfügung ftanden, jo ijt der obige Tert eine 
Überjegung aus dem Holländiſchen, welde ich jpäter mit der Emdener deutſchen Ab» 
Ihrift verglichen und namentlich mit der eigenthümlichen Ausdrudsweife der lepteren 
verbrämt habe. 


358 Nr. 128, 


mögen. Iedoch jollen fie gehalten jein, von den Schiffen das gewöhn— 
liche Tonnen: und Baken-Geld zu geben. Anlangend die Kaufmann 
ichaften oder Waaren, die von der Compagnie nad) Gewicht publice 
verfauft werden und auf der Stadt-Wage oder jonjt mit der Stadt 
Gewichten durch den Wagen-Meiſter gewogen werden möchten, und bei 
denen der Käufer das halbe Wage-Geld zu bezahlen hat, joll die Com- 
pagnie hinfichtlich der andern Hälfte frei fein. 

Die Bewindhaber, Angejtellten und Bedienten, die von der Com- 
pagnie dependiren, jollen jowohl für ihre Perjonen, als Güter von allen 
bürgerlichen Yajten und Abgaben frei jein und injonderheit hinfichtlich 
der Beiteuerung von Stübergeld für ihre eigenen Häuſer, von Pütt— 
und Bollwerfs- Geld, von Wachten, Eijen und andern Bejchwernifjen. 
Von den gemietheten Häufern aber jollen fie das halbe Stübergeld zahlen 
und diefes den Eigenthümern anrechnen und von der andern Hälfte frei 
jein. Anlangend die Aceisen und Abgaben, welche auf die Consumtion 
gelegt jind, jo jollen fie dieje gleich den anderen Bürgern bezahlen. 


4. 

Alle diejenigen, welche von der Compagnie in der Stadt Emden 
würklich employiret werden, jollen eo ipso oder jogleich alle große und 
Heine Bürgerrechte genießen mögen und damit begabt werden, zugleich) 
zu allen Stadt-Imtern in der Bürgerei, dem Collegio der Vierziger und 
dem Magistratu jelbjt, wojern jie dies begehren, eligibel jein. Jedoch 
jollen diejelben alsdann vor Bürgermeister und Rath zuvörderit den 
Bürgereid ablegen und gehalten jein, die gewöhnlichen Bürgerlajten zu 
tragen. 

5. 

Die Compagnie ſoll ohne einige Beſperr- und Hinderung von 
irgendwelchen Gilden oder Zünften in dieſer Stadt befugt jein, anzu: 
nehmen, zu gebrauchen und ins Werf zu jtellen alle diejenigen Hand- 
werfsleute und Perjonen, welche jie zur Fortſetzung der Commercien, 
Segelmacherei, Schiffszimmerei und dergleichen oder jonjt von Nöthen 
hat und gerathen finden joll; jedoch jollen diejelben ganz allein für die 
Compagnie und nicht für die andern Bürger oder Einwohner arbeiten. 

6. 

Die Wittwen und Stinder der im Dienjte der Compagnie Ver: 
jterbenden jollen alle Privilegien und Immunitäten ihrer verjtorbenen 
Männer und Väter genießen, jo lange jie in ihrem Wittwenjtand ver: 
bleiben resp. unmündig ind. Das gleiche Vorrecht jollen auch die 


Die Stadt Emden verleiht der brandenburg.» ameritan. Kompagnie x. 359 


Hausfrauen derjenigen Männer genießen, welche im Compagnie: Dienjte 
außerhalb der Stadt find. 
7. 

Alle und jegliche, welche im Compagnie-Dienſte ſind, ſollen jeder 
Zeit Gewiſſensfreiheit haben und genießen ohne irgendwelchen Zwang 
und Beläſtigung. 

8. 

Und vornehmlich ſoll den Engländern, welche in dieſer Stadt ihren 
Wohnſitz nehmen werden, in perpetuum frei und zugelaſſen ſein die 
öffentliche Ausübung ihrer Religion jowohl in einer öffentlich aufzu— 
bauenden Kirche, als an einem andern publiquen von ihnen dazu zu 
bejtimmenden Orte. 

9. 

Imgleichen joll auch den Juden, die man Portugiesen nennt und 
die in dieſe Stadt zu wohnen kommen, für alle Zeit erlaubt jein, eine 
Synagoge in diefer Stadt zu errichten und ihren Gottesdienjt und die 
Ausübung ihres Geſetzes darin zu pflegen ohne Jemands Einfperrung. 

10. 

Die Compagnie joll jo lange fie ihre Residenz allhie in der Stadt 
hat, vollfommene und abjolute Macht haben, in Conformität des von 
Sr. Chf. Durchl. zu Brandenburg verliehenen Octroys, ohne einige Ver: 
hinderung ihrer Angelegenheiten in dieſer Stadt zu dirigiren, einen Rath 
oder Collegium von Directeurs oder Bewindhabern anzuftellen, welche 
vollfonmene Macht haben jollen, über alle der Compagnie Affaires zu 
Lande und zu Wajjer libere zu disponiren, wie auch in ihren Sachen 
und über die Glieder, Angejtellte und Bediente der Compagnie, mögen 
diejelben Civil oder Militär jein, und zwar jowohl in Civil-, als Cri— 
minals und Matrimonial-Sachen die Juſtiz zu administriren und zu 
executiren, ohne verpflichtet zu jein, fi) an der Stadt oder andere 
höhere Gerichte oder Perſonen zu addressiren: und dies alles, wenn 
Quaestiones vorfallen zwijchen den Membris der Societät oder ihren 
Angeitellten unter ſich oder mit fremden, jei es, daß diejelben in eigener 
Perſon oder per procuratorem agiren wollen. Im Falle aber ein Bürger 
oder Einwohner von Jemandem der Societät etwas zu praetendirenhat, und 
die Sache auf Begehren des Bürgers oder Einwohner von dem Col- 
legium der Bewindhaber in der Güte oder de plano nicht abgethan 
werden fann, joll dies per collegium delegatum oder delegirte Richter 
aus dem Rath und aus der Societät, und zwar aus jedem 2, auf dem 
Nathhaus in der Secret:fammer deeidiret werden, absque ulla appella- 
tione, sed revisione salva, in puncto revisionis aber aus jedem Collegio 


360 Nr. 128. 


noch einer beigefügt werden. Wenn aber Jemand aus der Societät auf 
einen Bürger oder Einwohner zu praetendiren hat, jo bleibt die Judicatur 
bei uns, als Pürgermeiftern und Rath. Im Criminalibus et Matri- 
monialibus aber, wann ein Mitglied der Societät gegen einen Bürger oder 
Eimwohner agiren will, verbleibt gleichjall3 die Judicatur bei uns; um: 
gefehrt, warın ein Bürger oder Einwohner gegen ein Mitglied der Societät 
in Criminalibus vel Matrimonialibus agiren will, jollen zwei von den 
unfrigen und zwei von der Compagnie committiret: werden, um die Sache 
zu deeidiren und die Delicta abzujtrafen. 
12, 

Alle jowohl der gemeinen Compagnie Effecten, Schiffe, Güter und 
Volk, als der partieulieren Theilhaber Actien und Gapitalien in der 
Compagnie jollen frei jein von allen Arrejten und Bekümmerung, aus: 
genommen in Sachen der Hausmiethe, für welche die invecta et illata 
nach allen gemeinen Nechten als jpezielles Unterpfand jtehen und an— 
gehalten oder arrejtiert werden mögen, jo daß dann auch die Jurisdietion 
wegen der Hausmiethe bei ung, Bürgermeiſter und Rath, ausjchließlich 
verbleibt. 

12. 

Wir, Bürgermeijter und Nath der Stadt Emden .geloben auc) 
fraft Ddiefes die Compagnie, deren Bewindhaber, Directoren und Anz 
gejtellte alle in dem Churf. Oetroy derjelben vergönnte Worrechte, Im- 
munitaeten, Rechte und Freiheiten, für ſich, ıhre Effecten und Schiffe 
genießen zu laſſen, auch zu gaudiren und in diefer Stadt unverbrüchlich 
Dabei zu manuteniren. 

13. 

Endlich jollen auch die Bewindhaber oder Deputirten der aus: 
ländischen Partieipanten oder andere Perjonen, die von außerhalb zum 
Dienjt der Compagnie hereinfommen, alle ihre Güter und Hausrat) frei 
und ohne einige Einführungsiteuer dafür zu bezahlen, in dieſe Stadt 
bringen dürfen, und bei ihrem Abzug oder Verjterben frei jein von allen 
Praetensionen wegen eollateraler Succession, die Güter auch wiederum 
vermögen auszuführen ohne einige Nachjteuer, Abzugsgeld oder der: 
gleichen zu bezahlen. Doch jollen fie unter ihren Gütern nichts von 
Fremden oder Bürgern ein oder aus-bringen bei Vermeidung der darauf 
jtehenden Strafe. 

Gleich num die von diejer Compagnie und ihre Mit-Partieipanten 
gegen uns, Vürgermeifter und Rath, und diefe Stadt verpflichtet, daß 
jie gegen diejelbe ihre Regierung, Nechte und Privilegien in oder außer: 
halb Landes oder auch in diefer Stadt gegen der Bürger Wohlfahrt 


Kurze Beichreibung von dem Land Darien u. jeiner Gelegenheit zur Negotie. 361 


nichts unternehmen, auch beim Berfauf ihrer Retouren der Armen ge 
denfen werden, wie bei denen von der Africanischen Compagnie jchon 
gebräuchlich it, jo geloben wir imgleichen, daß wir Diejelben bei den 
vorgem. Privilegien, Eremtionen, Immunitäten und Freiheiten oberwähnter 
und verjprochenermaßen nach allem unjern Vermögen fräftig auch be— 
jtändig mainteniren und beichügen wollen, ohne einige Gefährde, Exception 
oder Ausflucht, wie die auch Namens jein könnten. 

Urfundlich diefer Stadt aufgedrüdten Einfiegeld® und Secretarii 
Subscription. 

So geichehen in Emden, den 27!“ ‚Januarij des Jahres 1690. 

Ad mandatum Senatus 
speciale. 
(ge3.) Meynhard Frelieius. 
Dr. jur. utr. und Cecretär 
(L. 8.) der Republik Emden. ! 


Ar. 129. 1690. 
„Kurze Befchreibung ee 
von dem Tand Darien und [einer Gelegenheit zur Negotie.“ 
Dom (?) Januar 1690 (vo. D.).? 
R. 65. 15. 


Das Königreich Darien oder Durian iſt im Norden begrenzt von 
dem Bezirk des Gouvernement® Panama, im Süden vom Königreich 
Neu-Granada, im Often von dem Golf von Duraba und ein wenig von 
dem Darienjtrome, im Wejten von der Südjee. 

Das Klima it jehr gejund und die Yandjchaft lieblich und überaus 
fruchtbar, jo daß Melonen, Gurfen und andere Gartenfrüchte gewöhnlich 
innerhalb zwanzig Tagen nach der Ausjaat zur Reife gelangen. Das 
Königreich liegt zwijchen den zwei großen Ozeanen, gewöhnlich genannt 
die Nord: und die Südjee, auf der Höhe des 7. 8. 9. und 10. Grades 
nördlicher Breite, voll Waldungen, Bergen, Thälern, Strömen, Wild- 
niffen und anderen verjchiedenen Gründen. 

An der Nordjee hat es den Golf von Duraba oder Darien, welcher 


! In der Embdener Abichrift folgt noch ein Revers von den fommittierten Präfident 
und Bewindhabern der Churbrandenb. Amerifaniihen Kompagnie, d. d. Emden, den 
27. Januarij 1690, und gezeichnet von Johan Danckelman, L. van Grinsveen, Seb. 
Freitag, A. Johann Cuffeler, Willem Paterson, James Smitt, W. von Gloxin. 

Gleichfalls aus der oben, in der Anm. zu Wr. 127 erwähnten Drudichrift 
entnommen und wortgetreu überjegt. 


362 Nr. 129. 


ein großer Golf oder Meer iſt, ungefähr zehn Meilen weit, und es erjtreckt 
jich über dreißig Meilen landeinwärts; es hat viele und große Ströme, 
unter welchen die vornehmijten jind der Corobery und der Congus. 

Die ganze Küſte, ſowohl innerhalb als außerhalb des Golfes, iſt 
über die Maßen mit kleinen Injeln, Strömen, Baien und jehr geeigneten 
Häfen verjehen, wo Ebbe oder Fluth niemals höher als 1 bis 2 Fuß if. 

Auf der Südjee hat es den großen Durianjtrom und verjchiedene 
andere Eleine Flüßchen, welche jich nach einem Lauf von mehr als 
zwanzig Meilen in die Südjee ergiepen. 

Der Strom it zum größten Theil breiter als die Themje vor 
Gravesend und Hat verjchiedene Feine Injeln in feinem Bett; auch hat 
er jehr viele jichere Anfergründe und Häfen und gute Gelegenheiten zum 
Feſtungs- und Fortbau. 

Es iſt ſehr wunderſam und bemerkenswerth, daß, während es in 
der Südſee mehr als elf Faden Ebbe und Fluth giebt, in der Nordſee, 
welche an dieſer Stelle nur wenige Meilen entfernt iſt, nur zwei Fuß 
Hochfluth ſind, obſchon die Diſtanz zwiſchen ihnen beiden am engſten 
Punkte nur 10 Meilen beträgt, zu Waſſer freilich ungefähr 5000 Meilen. 

Dicht bei der Mündung des Durianjtromes liegen die Injeln, wo 
die Spanier jo merfliche Quantitäten Perlen gefiſcht haben, daß jie 
diejelben die Perleninjeln genannt haben. 

Auf den Bänfen des Stromes und den Eleinen Flüſſen, Die ſich 
darin ergiegen, wird eine große Quantität Staubgold gefunden, mehr 
als unſeres Wiſſens an irgend einem Plage der Welt. 

Die Spanier haben eine Heine Feſtung auf der Nordjeite des 
Stromes gehabt, um das Goldjammeln gegen die Indianer zu jchügen, 
welche ihre jteten Feinde find, fie jehr oft angreifen und jeit jieben oder 
acht Jahren das erwähnte Fort jhon dreimal eingenommen und zerjtört 
haben. 

Die Landichaft ift nicht allein über die Maßen reich in ihrer na— 
türlichen Produftion oder Hervorbringung eines Überfluffes an allerhand 
Arten von föjtlichem Holz, Gummi und einer großen Menge des aller: 
jchönften Holzes zum Schiffsbau, als es in der alten Welt jein kann, 
ſondern jie eignet ſich auch, alles hervorzubringen, was durchſchnittlich 
das Land, welches zwijchen den Tropen in Wejt-Indien liegt, hervorbringt. 

Sie ijt ferner jehr reich an Gold, Silber und anderen Mineral: 
minen, Ddesgleichen an Smaragden, Saphiren und anderen fojtbaren 
Steinen, denen die Spanier nachzuſpüren verjäumt haben wegen der 
großen Schwierigkeiten, die ihnen ſtets durch die eingeborenen Indianer 
angethan werden. Was aber die reichen Yandjtriche anlangt, die fie jeit 


Kurze Beichreibung von dem Land Darien u. jeiner Gelegenheit zur Negotie. 363 


einiger Zeit bejegt haben, jo haben jie ihre Minen niemals recht ent: 
deden oder offenbaren dürfen, aus Furcht vor ihren mächtigen Nachbarn; 
dejjenungeachtet hat ihnen ihr Sammeln von Staubgold ein jährliches 
Einfommen von mehr als einer Million Reichsthaler eingebracht und 
zwar jchon jeit länger als 60 Jahren. Dies alles fann aus den 
Negijtern der Stadt Panama erwiejen werden, die unlängjt von einer 
Perjon von unbejtreitbar gutem Rufe eingejehen find. Dabei haben die 
Spanier nur eine Eleine Feſtung an der Grenze diefer Goldgegenden 
gehabt, und von diejer Feſtung aus, mit Namen Santa Maria, find fie 
allein in der Lage gewejen, ein jo merkliches Einfommen und jährliche 
Revenuen zu ziehen. 

Dies geht nicht nur aus den Zeugniſſen vieler Perſonen, die noch 
unlängjt Ddortjelbjt gewejen jind und jich aufgehalten haben, hervor, 
jondern es kann auch durch ihre eigenen Autoren, jowohl alter ala neuer 
Zeit bewieſen werden. 

Nicht allein außerordentlich glüdlich it dieſe gute Landſchaft in 
Hinficht ihrer Produktion oder des Fruchtertrages zum Lebensunterhalt 
und zur Wohlfahrt des Menjchen, jondern auch deshalb, weil jie auf der 
Polhöhe des Weltalls zwiſchen den Oceanen gelegen iſt und durch Gottes 
Vorjehung bejtimmt zu fein jcheint das allgemeine Magazin der über: 
großen Schäße der weiten Südjee zu bilden, die Thür der Handlung 
auf China und Japan, zugleich den Stuhl und Stapel von Negotie 
auf beide Indien: denn es ijt da nicht nur eine bequeme Gelegenheit 
gegenwärtig den Handel und Negotie, die jich mit den Indianern von 
Darien und ihren Nachbarn in der Südjee eröffnen, zu treiben, jondern 
imgleichen eine Gelegenheit zur Negotie mit den Araufanern und anderen 
Naturellen, welche jich lange Zeit vertheidigt und ihre ‚Freiheit gewahrt 
haben gegen die graujamen Invajionen und Ujurpationen der Spanier, 
und die gegenwärtig noch in Europa nur wenig befannt jind. 

Die Araufaner in der Provinz Chile in der Südjee find jehr zahl: 
reich, mächtig, vermögend und ein friegerijches Volk. Diejelben zerfallen in 
ungefähr vierzehn Souveränitäten, die beinahe alle unter einen Herrjcher 
gehören, und werden arijtofratijch regiert. Ein jeder Ort jteht unter der 
Direktion und dem Gouvernement von gewiſſen Häuptern, welche allefammt 
conföderirt jind. Eben dies Volk hat mehr als 70 Jahre gegen die Spanier 
Krieg geführt und ijt endlich in allerlei Arten der Kriegsübung jo erfahren 
geworden, jowohl zu Pferde, als zu Fuß, ſowie in dem Gebrauche der Artillerie 
und von allerhand Schießgewehr, daß es nicht allein tüchtig geworden iſt 
jein eigenes Yand zu vertheidigen, jondern auch viele große Städte, Flecken 
und Yandjchaften der Spanier zu nehmen. Und objchon die Spanier 


364 Nr. 129. 


vor einigen Jahren einen Frieden nach den Bedingungen der Araufaner 
zu schließen nicht eingewilligt, iſt es nicht umwahrjcheinlich, daß jie 
im Stande find, die Spanier nicht allein aus allen ihren Provinzen 
von Chile ku verjagen, jondern ihnen mit der Eroberung des ganzen 
Staiferreichs Peru zu drohen, indem jie über 10 oder 12000 Pferde 
verfügen und ungefähr 50 oder 60000 Koldaten ins Feld bringen 
fünnen, lauter wohl erercierte Mannjchaften, welche die Spanier, auch 
wenn dieje gleich an der Zahl find, nicht zu fürchten haben. 

Die Landichaft von Chile hat jo merflichen Überfluß an reichen 
Gold-, Silber und anderen Metallminen, daß die Spanier fie den goldenen 
Sejjel genannt haben, und die Netouren, welche die aufleute von Peru 
mit ihrem Handel machen, ſich jährlich auf viele Millionen belaufen. 
Die Araufaner find jehr civil, verjtändig und vernünftig, zugleich reich 
und gute Helden; verjtehen und üben jich beinahe in allen Künſten und 
Hantierungen Europas: jie find jehr peinlich im Säubern und Probieren 
von Metallen und jpeziell von Gold, Silber und Kupfer, ja von allem, 
was fie in Überfluß haben, bis zur Verwunderung. Sie machen beinahe 
alle Inftrumente von Eifen, wie Degen, Arte, Musfeten, Meſſer u. ſ. w. 
Sie läutern oder jäubern die Metalle nach ihrer alten Manier, mit 
‚euer von getrodneten Exerementen, Thier-Ererementen, und dabei 
jind jie jo jcharfiinnig oder gewandt, daß es mit viel geringerer Zeit- 
verjäumniß, Arbeit und Unkoſten gejchieht, als wir e8 hier in Europa 
thun können. Und wiewohl die Spanier wiederholt den Naturellen darin 
nachzueifern getrachtet haben, jo haben fie doch nicht zu der Vollendung 
gelangen fünnen, vornehmlich weil die Naturellen dies als ein Geheimnik 
unter ſich betrachten, und allem Anjchein nach ift es ihnen allein eigen. 

Abgejehen von dieſer großen und wunderbaren Entdeckung, Die 
unlängjt geicheben it, hat auch der König und das Wolf von Darien 
unjere Yandsleute jehr freundlich eingeladen und jeit dem Jahre 1683 
erjucht und gelobt nicht allein ihmen jelber bei ihrer Niederlaffung und 
Beichirmung der Yandjchaft beizuftehen, jondern ihnen zugleich helfen zu 
wollen, auch diejenigen zur Vernunft zu bringen, die ihre oder wohl 
unjere Feinde in der Zukunft jein möchten. 

Die Zeit jollte ermangeln, wenn man all die particulieren Ein: 
ladungen, Bequemlichkeiten und jonderlichen Vortheile, zugleich auch die 
erwarteten Profite und Avantagien von dem Handel und Negotie, die 
ji nun aufthun, zur Ermuthigung und Feſtſtellung diejer großen und 
guten Unternehmung und zum Abjag der Kaufmannjchaften auf beide 
Indien demonjtrieren wollte. Darum laſſen wir e8 gegenwärtig genug jein, 
dieſelben in acht befondere Artikel oder Hauptpunfte einzutbeilen, nämlich: 


Zwei Waaren = Berzeichnijje für den Siüdjeehandel. 365 


I. 
Die natürlichen Produkte und Früchte des Landes. 
I. 

Das Einſammeln von Staubgold in und an dem Durianſtrome 
und in der Südſee, ſowie auch die Fortſetzung oder Beförderung von 
den Schätzen, der Gold-, Silber- oder anderen Metallminen des Landes. 

Der Handel mit den Naturellen allda. 

IV. 

Die Negotie in koſtbaren Steinen und anderen reichen Waaren 

mit den Indianern von Neu-Granada und Popayan. 
V. 

Der ſecrete Handel oder die Commercie mit den Spaniern allda 

wegen der Neger und anderer Naufmannjchaften. 


VL 
Die Berlenfischerei. 
VI. 
Die Commercien mit den Araukanern und anderen Naturellen in 
der Südſee. 
VI. 
Der Handel auf China, Japar und Djtindien. 


Ar. 130. | 169. 
wei Waaren-Pergeichniffe für den Südſeehandel. (>) Januar. 
Dom (?) Januar 1690 (v. D.).' 
R. 65. 15. 


I. 
Europäische Kanfmannjchaften, die zum Handel mit den Spaniern 
und Naturellen in der Südfee dienen: 
1. Stoffe von Norvits, allerlei Arten und beträchtliche Quantität. 
2. Colchester Wämmschen, jpanijche Couleuren; ein aut Theil. 
3. Sarchen, Gamelotten und Shallons; und diverje Sayetten. 
4. Leinen und Barchende für die Spanier; eine gute Quantität. 





ı Gleichfalld aus der oben, in der Anm. zu Nr. 127 erwähnten Drudichrift ent- 
nommen und mwortgetreu überjept. 


366 


on 15 


10. 
11: 
12. 
13. 


14. 


15. 


16. 
18. 
18. 
19. 


20. 


21. 
22. 


23. 
24. 


26. 


27. 
28. 
29. 


30. 


31. 


32. 


33. 
34. 
35. 
36. 
37, 


38. 


39. 


40, 


Nr. 130. 


. eine breite Tücher von diverjen gemilchten Farben und einige 


Scharlache. 


. Diverje Sorten von Seidenjtoffen und etwas Silberlafen. 
. Trinfgläfer, Spiegel u. j. w. 

. Silberne und goldene Kanten, Knöpfe von allerlei Arten. 
.Falſche, goldene Kanten. 


Verjchiedene Sorten von Korallen. 

Seidene Strümpfe. 

Strümpfe von Zwirn und Baumwolle. 

Weihe und farbige Creppes und etwas Flanell. 
Brabantifche oder englische gewirkte Spien, jpantjche Mode. 
Hüte nad) jpanischer Mode, und einige Sammet-Müten. 
Flinten und Piſtolen, Carabiner und Schnapphähne. 
Schiegpulver in kleinen Fäßchen. 

Bleifugeln und Heiner Schrot von allerlei Arten. 

Blei in Fläſſern, Stäbe und Platten. 

Brillen und Perjpectivgläfer u. j. w. 

PBapierbücher, Schreibpapier und andere Ladenwaaren. 
Schmelzfrüge, Töpfe und Flaſchen u. j. m. 

Kleine Padete Heiligenbilder und ähnliches. 

Nägel, Pinnen von allerlei Schlag, eine gute Partie, item einige 
fupferne Nägel. 


. Allerlei Zimmermanns-, Schmieds- und anderer Werfleute Geräth: 


ſchaften. 

Eine gute Quantität Stabeiſen. 
Meſſermachers-Waaren. 

Nürnberger Kurzwaaren, Zinn: und Glasknöpfe. 
Zinnwerf und etwas mejjingene Löffel. 
Allerlei Band, wenn auch altmodijch. 
Tabak und Tabakspfeifen. 

Pfeffer und Specereien. 

Stoffe von Kidderminjter oder Tierentyn. 
Türkische Tijchdeden. 

Klingen. 

Kleines Gewicht und Schalen. 

Anker, Bootsanfer und Hafen. 

Dlibanum oder Weihraud). 

Wäjche. 

Landkarten und Taſchenkompaſſe u. j. w. 


Zwei Waaren-Verzeichniffe für den Südjeehandel. 367 


41. Negerjklaven. 

42. Platillas. 

43. Diverje baumwollene Leewatten. 

44. Baracanen und Pikooten. 

45. Diverje Leydener und Harlemer Stoffe. 
46. Osnabrüder Leewatte, verjchiedene Sorten. 

Und viele andere Waaren und Kaufmannjchaften, zu lang, um jie 
bier aufzuzählen. 

Dieje europäischen Kaufmannſchaften werden nur wenig und jpärlic) 
durch Spanien und einige von Jamaica in diefe Lande gebracht, indem 
deren Schiffahrt jtill und jehr erjchwert worden ift, und die Unfojten 
fie über Yand von Porto Bello nach Panama zu bringen, nicht minder 
groß find, fpeziell hinfichtlich der groben Waaren; aus diejem Grunde 
ift fein Überfluß davon vorhanden und fie fommen allda zu hohem Preije 
zu jtehen. Ja noch mehr, weil da zu Land insgemein Überfluß an Geld 
it, jollen diefe Waaren zum öfteren guten Abjat haben, und was in 
Europa eins im Einfaufe fojtet, joll wohl zu drei bis zehn rentieren. Und 
weil die Spanier zunächit wohl etwas jcheu fein möchten, um in ihren 
eigenen Häfen mit Fremdlingen zu negociiren, wegen des jtriften Verbots 
der Gouverneure, das diefe aus Spanien haben, jo jind doch die Kauf: 
leute und jpeziell die Mönche willig genug zu negociiren, wo jie nur 
Gelegenheit finden können, um jolches im Geheimen und mit Gewinn 
oder guten Kaufs zu thun; weßhalb man jicherlich vertraut, daß jobald 
die Kompagnie in dem einen oder anderen Orte, wo ringsum feine Be: 
wohner find, ein Comptoir aufgerichtet haben wird, und daß jie willen 
allda mit allerlei europäischen Waaren bedient werden zu können und zu 
viel wohlfeilerem Preiſe, als jie von den Gallionen befommen, jo joll 
ihr eigener Vortheil fie wohl anjpornen zu uns mit ihren Schiffen zu 
fommen, jofern fie willen, daß fie jolches geruhig thun mögen, indem fie 
ihr Geld mitbringen wie auf einen Markttag oder zur Meſſe. Und dies 
ift auch noch bejjer, als wenn wir zu ihnen gehen müßten, da wir ſtets von 
dem einen oder anderen Verrat) zu befürchten hätten, während wir uns in 
dem einen oder anderen ihrer Häfen befinden. Oder wir fünnten auch mit 
den Naturellen negociiren, die mit -den Spaniern in Freundjchaft jtehen, 
welche ihnen allerlei Waaren als Landkrämer zubringen. 

I. 

Kaufmannſchaften, die man in der Südſee beim Negociiren mit 
den Spaniern und Naturellen außer Überflu an Gold und Silber be- 
fommen Tann: 


368 Nr. 131. 


Straußenfedern. 

Schwarzer und grauer Ambergris. 

Saat Perlen. 

Scildpatt. 

Salpeter. 

Balſam von Peru und Tolu. 

Besoar Stein. 

Salsa pareille. 

China-China. 

Taca Mechacca. 

Kupfer. 

Ziegenfelle, welche wohl gut zu Kaſtorhüten ſind. 

Indigo. 

Cochenille. 

Nicaragua: Holz zum Färben. 

Cacaonüſſe, um Chofolade zu machen. 

Vigognewolle. 

Perlen, Smaragden, Saphire und andere fojtbare Steine. 

Dieje Naufmannichaften werden generell jo wohlfeil gekauft, daß 

fie gegenüber dem Preiſe, den jie in Europa gelten, zwei oder dreimal 
jo viel rentieren. 


1690. 
27. Auguft. Ar. 131. 
„Erweiterung Sr. Churf. Durchl. u Brandenburg 
Marin-Reglements.“ 
Dom 27. Auguft 1690.' 
R. 65. 16. 


Demnach Sr. Churf. DI. zu Brandenburg, Unjer gnädigjter Herr, 
Ihro unterthänigjt vortragen lajjen, wasmaßen Dero Marin-Reglement 
vom 1. May 1689 einiger Ampliation und Extension benöthiget, jo 
haben Diejelbe darauf nachfolgende Verordnung gemeltem Reglement 
hinzufügen wollen. 

1: 

Was die Ober-Direction und Inspection der Marine und Africa- 
nischen Compagnie belanget, laßen Er. Churf. DI. e8 zwar nad) wie 
* Der Kurfürjt hat das Marine-Reglement (Nr. 126) und deſſen Erweiterung 
d. d. Cleve, den 20./30. Januar 1691 in allen Punkten betätigt... Am Rande des 
Konzeptes ſteht der bezeichnende Vermerk: „Durch dieſes neue Reglement hat der 
H. Raule wieder die völlige Direction de3 Marinewejens übernommen.“ 


Erweiterung Sr. Ehurf. Durdjl. zu Brandenburg Marin-Reglements.. 369 


vor bei denen 4ter Art. des Marin-Reglements enthaltenen Verordnungen 
bewenden; weil aber Dero Würkl. Geheimte Räthe, der Baron von Knyp- 
hausen und der von Danckelman mit vielen wichtigen Affairen über: 
bäufet und dannenhero die gedachte Marine und Afriec. Comp. touchiren= 
den Minutien und Particularia nicht wahrnehmen fünnen, als wollen 
Cr. Chi. DI. diejelbe von Respieijrung der geringen und Heinen Sachen 
verjchonet und enthalten haben, aljo daß hinfüro feine andere Marin- 
und Compagnie-Sacen, als die wichtig und von Importanz jeind, an 
diejelbe gebracht und darauf angeregten 4ten Art. des Marin-Reglements 
gemäß verfüget und verordnet werden jolle. 
2. 

Sm übrigen joll die Direction und Administration der Marine 
(:jedoch unter angeregter Inspection des Ober-Directorij:) jtehen bei den 
respectiven Collegien der Admiralität und Bewindhabere zu Embden, 
umb mit dem Directeur General Benjamin Raule praevia communi- 
catione reciproca alle Marin- und Commerz:Sacen und was davon 
dependiret, zu beobachten und wahrzunehmen in der Form und mit dem 
Pouvoir, wie bei denen Niederländiichen Admiralitäten und Collegien 
der Bewindhabere der Dit: und Weſt-Indiſchen Compagnien gebräudhl., 
vor jo viel es mit angeregter Marine und Comp. ſich fügen will und 
practicabel iſt. 

Sollen demnach die respective Collegien der Admiralität und Be- 
windhabere mit und nebſt dem Directeur General, alle See-equipagen 
zu berechnen, die nothwendige Ausrüftungen nacher Africa und America 
zu verfügen, zu dem Ende neue Schiffe anzubauen, zu faufen oder zu 
heuren, alte Schiffe zu verfaufen und abzulegen, Vivres, Ammunition 
und Cargaisoen einzufaufen, die darzu benöthigte Gelder, wann ſonſt 
feine andere vorhanden, entweder auf gewöhnliches Interesse, oder auf 
Leibrente, Bodmerei oder jonjten auf ein oder andere vorträgliche Manier 
und Weife zu negotijren und der Marine oder Compagnie Effecten, Re- 
touren, Schiffe, Einfommen und andere Güter davor zu oppignoriren 
und zu verbinden, auch benöthigte Mannjchaft anzunehmen und abzu— 
danken befugt jein, unter welcher Manſchaft dan nicht allein die Officierer 
und Gemeine, jo würfl. zur See dienen, jondern auch die in perpetu- 
ellen Dienjten jtehen und gewiße monatl. Traetamenten genießen, zu 
verjtehen jein; aljo dab die Ab- und Anstellung aller jothaner Perjonen, 
wie auch Regulirung derjelben Gages (:jedoch mit der Restrietion, daß 
jelbige insgefampt den darzu ordinirten jährlichen Fonds nicht exeediren:) 


zur Disposition mehrgemelter Admiralitäts- und Africantjchen Compagnie- 
Brandenburg: Preußens Kolonialpolitit. I. i 24 


370 Nr. 131. 


Collegien und des Directeur General, umb darunter, nachdem hoch- 
gemelter Sr. Chi. DI. Dienjt wird erfodern, zu verjehen heimgeitellet 
wird. Imgleichen werden vorgemelte Collegia mit dem Directeur General 
autorisiret, der Marine und Africanifchen Compagnie Schulden abzu— 
legen und die derzeit benöthigte Mittel de concert zu berahmen und 
abzufinden, wie fie dan auch in vorfallenden Begebenheiten die nöthige 
Assurances einzunehmen und dero Behuf die dazu requirirte Praemien 
auszuzahlen, jo dann endlich generaliter alles dasjenige, was die Nieder- 
ländifchen Admiralitaeten-Räthe und Bewindhabere der octroyrten Com- 
pagnien in ihren Functionen zu thun gewohnet jeind, bei der Hand zu 
nehmen, zu thun und laßen befugt jein jollen. 
4. 

Zu ſolchem Ende jollen mehrgemelte Collegien mit dem Directeur 
General und vice versa der Directeur General mit denen Collegien über 
Marin- und Compagnie-Sachen fleißig correspondiren, von allen Dingen 
vollenfommene Communication und Ouverture hinc inde geben und darauf, 
was aljo nad) reifer Erwegung der Sachen bejchlojjen und gutgefunden wird, 
von denen Collegijs zur Execution gejtellet werden, nicht dejto weniger aber 
joll der Directeur General fothaner Resolution halber, eben jowohl als die 
Collegien der Admiralität und Bewindhabere responsabel jein und bleiben. 

5. 

Die Ordres nacher Africa und America jollen gleichfalls von denen 
Collegijs zu Embden directe expedirt und ausgegeben werden, und da 
die Admiralität derenfall® etwas wird zu befehlen haben, joll jolches 
denen Collegijs zu Embden zu expedijven anbefohlen und darauf von 
denenjelben die Expedition anbefohlener maßen effeetuirt werden, wie 
dan gleichfalls der Directeur General feine diesfals habende Erinnerung 
an gemelte Collegien befant zu machen, und diejelbe mit der Expedition 
angerührter maßen gewehren zu laßen hat. 

6. 

Umb die meijte importante und wichtige Sachen, jo die Collegien 
an Se. Chf. DI. oder die Ober-Admiralität vorzubringen haben, dejto 
jchleuniger zur Expedition zu befordern, jollen bejagte Collegien ihre 
desfals abgehende Berichten allemal mit beigejchloßenen Copeyen an den 
Direeteur General adrefsiren, der dan jelbige an hochitgemelte Se. Chi. 
DI. oder an das Ober-Direetorium praefentiren und darauf umb die ver: 
langende Antwort und Expedition zu sollieitiren ihm angelegen ſein laßen ſolle. 

ds 

Kein Membrum der Tber-Admiralität alleine joll an Sr. Chr. Di. 
neue Sachen oder Propositionen, jo die Marine oder Compagnie be— 


Erweiterung Er. Churf. Durch. zu Brandenburg Marin-Reglements. 371 


treffen, ohne vorhergangener Communication und gemeinem Concert mit 
denen Collegijs zu Embden mögen vorftellen, und da nicht dejto weniger 
das Contrarium gejchehen und einige Befehle oder Ordres von Sr. Chf. 
Di, folcher gejtalt obtinirt werden möchten, jo jollen die Collegia zu 
Embden jelbige zu respectiren, ehe und bevor fie darüber gehöret und 
darauf näher Befehl und Verordnung erfolget, nicht gehalten jein, welches 
alles imgleichen von denen Befehlen oder Ordres, jo die Collegia zu 
Embden ohne vorhergangenen Concert mit der Ober-Admiralität obtiniren 
möchten, zu verjtehen, und jollen dawider feine clausula derogatoria 
attendirt werden. Solten aud) einige neue Propositiones von Frembden ge: 
ſchehen, auf jolchen fall joll der Directeur General jich bemühen, daß davon 
denen Collegijs zu Embden zuforderjt Part gegeben und derjelben Sentiment, 
ehe und bevor einiger Schluß darauf erfolget, Darüber eingenommen werden. 
8. 

Nachdem auch zu Berlin und in der Pillo einige Marin=Bediente 
in jtetigem Dienfte müßen gehalten werden, worauf die Admiralität zu 
Embden feine bequeme Inspection nehmen fann, jo haben Se. Chf. DI. 
gnädigjt gewilliget, daß der Direeteur General ohne Concurrenz der 
Admiralität zu Embden vom 1. Julij 1690, dieje Berlinijche Rolle respi- 
eijren, und deßen Behuf 300 Rthlr., auch vor feinem eigenen Tractament 
400 Rthlr. monatl. von dem Ober-Empfänger Bort bezahlet, beiderjeits 
Rollen aber hine inde communieirt und dergejtalt Sr. Chf. DI. zur 
Confirmation und hohen Unterjchrift praesentirt werden jollen. 

g. 

Auf gleiche Weije jollen die Collegia zu Emden abfolute Disposition 
über ihre umtergebene auf der fejten Rolle jtehende Bedienten haben, 
umb jelbige, nachdem jie es zu Sr. Chf. DI. Dienft rathjam zu fein 
urtheilen werden, ohne Conceurrenz des Directeur Generals ab» und an- 
zuitellen und zu gagiren, zu welchem Ende ihnen aus dem darzu 
deftinirten Geld-Fonds monatl. 700 Rthlr., umb die laufenden Gages 
darauf abzuführen, jollen gezahlet werden. 

10. 

Die Bezahlung angeführter Tractament-Gelder ſoll von dem vor: 
gedachten Ober-Empfänger der Marine de Portz jowohl an die Admiralität 
zu Embden, als an den Directeur General alle Monate prompte ge: 
ichehen, und zwar jolchergejtalt, dah fein Theil darinnen praeferire, 
jondern die Bezahlung allemal zu gleichem Theile gejchebe. 

11. 

Der Überreit des feften Marin-Fonds foll monatl. nacher Embden 

an die Admiralität remittirt werden, welchen jie zur Bezahlung der 
24* 


372 Nr. 131. 


tägl. auflaufenden Koſten emploijren jollen; was dan noch weiter von 
gemelten Marin-Fonds restirt, joll zu Support der Afric. Compagnie 
verwendet werden. 

12. 

Die Collegien der Admiralität und Africanijchen Comp. in Embden 
jollen jährliches & part von ihrer Direction und Administration Rechnung 
und Reliqua praestiren und dero Behuf ihre gejchloßene Bücher an die 
Ober-Admiralität jenden. 

13. 

Als aud) die Erfahrung lehret, mit was für Gefahr hohe Krieges: 
Officirer bei Handlungs-Compagnien zum Commando der Miliz gebrauchet 
werden, wenn jie nicht abfolute von dem Directeur der dortigen Com- 
mercien (:der zugleich) Gouverneur ijt:) commandirt werden, jo wird 
hiemit zu einer umveränderlichen Regul fejtgejeget und verordnet, daß 
nach dem Exempel der Niederländischen Compagnie in Africa und America 
fein höher Krieges-Bedienter, es jei in oder außer der Veſtung, als ein 
Lieutenant oder Fendrich bei Unjer African. und Americanifchen Com- 
pagnie emploijrt werde, welcher unter Unſers Gen. Directeurs der Com- 
mercien in Africa und America Commendo abfolute jtehen joll. 

14. 

Nach welchem allen das Ober-Direetorium der Marine zu Berlin, 
die Collegia der Admiralität und Bewindhaber zu Embden, der Directeur 
Gen. de Marine, der Ober-Empfänger de Portz und andere, jo diejes 
auf einige Wege angehet, jich unterthänigjt jollen zu reguliren haben, 
und jollen im übrigen alle Ordonancien, Reglementen, Inftructionen, 
Befehle und Conventionen, jo über Marin- und Compagnie-Sachen 
emaniret, vor jo viel jelbige dieje Verordnung nicht contraijren, in ihren 
Würden verbleiben. 

Obiges wird von den Collegijs der Admiralität und Africanijchen 
Compagnie, jodann von dem Directeur General Benjamin Raule zu 
Dienjt Sr. Chf. DI. dienfam und nützlich zu jein erachtet, deswegen 
wir ſolches bis auf von Sr. Chi. DI. gnädigiten Approbation und 
Genehmhaltung eigenhändig unterjchrieben. So gejchehen zu Embden, 
den 27. Aug. 1690. 

Zohan Dandelman. B. Raule. 
Otto Schindel. 

L. van Grinsven. 

A. Joan Cuffeler, 

J. Conring. 


Ein Urtheil der Emdener Admiralität in einer Prifenjache. 373 


Ar, 132, 
Ein Hrtheil der Emdener Admiralität in einer Prifenfarhe. 


Dom Jahre 1690 (0. D.). 
R. 65. 15. 


In Sachen Schiffern Wolfgang Heißlern nomine proprio und als 
Bevollmächtigter des Königl. Däniſchen Admiralitäts Naths und Vice- 
Admiralen Herrn Iffuer Hoppen contra Advocatum Fisei der Ehfl. Admi- 
ralität, die Reclamation des Schiffs die Arca Noae und deßen Ladung 
betreffend: Erkennen im Namen und von wegen S! Chfl. Dehl. zu Branden: 
burg Praesident und Näthe der Admiralität zu Necht, daß nachdem ge— 
melter Schiffer Wolfgang Heiler viele nacheinander folgende Jahren in 
Frankreich gewohnet, dajelbit geheirathet, auch allda feine rau und Kinder 
annoch hat, folglich dafelbit jein feites Domicilium constituiret, und alſo 
nicht anders als ein Incola oder Eingejehener und Unterthan von Frank: 
rei) fan oder mag consideriret werden, ferner auch mit angeregtem 
Schiffe von einem feindlichen Ort zum andern gefahren, imgleichen bei 
demjelben in ged. Schiffe wie es genommen nicht die geringjte Facture 
oder Cognossementen gefunden, und aljo die Yadung nicht anders, als 
ged. Schiffern Heißlers eigen fan geachtet werden, daß gem. Schiff und 
Ladung (:der von gem. Heiler jo wohl im Namen obgem. Herrn Iffuer 
Hoppen als jein ſelbſt vorgejchügeten widrigen Einwendens, wegen nicht 
renunecijrter Geburts= und Bürgerrecht in Norwegen, als auch unter 
jolchem Vorgeben und mit Verjchweigung feines Hingegen in Frankreich 
genugjam stabilijrten Domieiliji per meram sub et obreptionem abusive 
erichlichenen Königl. Dänifchen Seepaßes, und jonjt ex post facto jo 
woll post conelusionem causae protestando, als jonjten in possessu vor: 
gebrachter gejtalten Sachen und Umbjtänden nach, irrelevanter Attesta- 
tionen ohngehindert:) confiscabel und vor gutem Preyſe zu erklären, 
folglich der Schiffer Wolfgang Heißeler mit jeinem vor jich und in qualitate 
qua der Reclamation des angeregten Schiffs und Yadung halber gethanen 
Suchen abzuweijen jei, immaßen jowoll das Schiff, als die Yadung jolcher: 
gejtalt hiemit confiseiret und vor gutem Preiſe erfläret, auch der Schiffer 
Heißler aljo hiemit abgewiejen wird. Jedoch bleibet dem Intervenienten 
Peter de Moor Namens der angegebenen vorigen Eigenern des Schiffs 
jein angeiteltes Reclamations-Gefuch wider den Advocatum Fisei, jo weit 
er darin nach Nechte befuget, zu prosequiren hiemit vorbenommen, ſon— 


1690. 


374 Nr. 133. 


dern vorbehalten. Inzwiſchen joll mit Verfaufung gem. Schiffs jo woll, 
al3 der Ladung verfahren werden. 
Bon Rechtswegen. 


1691. ur. 198, 
”# „Projet de trait6 de Marine avec l’Angleterre. de Raule.“ 


Dom 12, März 1691. 
R. 65. 16. 


Pro memoria. 

Weil Sr. Churfl. Di. Seefahrt jo wenig mit der, welche Die 
Crone Engeland, als mit der, die der Staat der Vereinigten Nieder: 
lande haben, in feine Vergleichung fommen fan, wird wohl nicht thunlich 
jein, daß zwilchen höchitgedachter Sr. Churfl. Durchl. und bejagten 
Puissances abjonderliche und in allen Stüden reeiproque Marin-Tractaten 
aufgerichtet werden. Und zumalen nicht respectu mutui auxilij, da 
Se. Churfl. DI. auch gehalten jein folten, fich in die Kriege, welche ge— 
dachte Puissances oftmals, durch innerliche Disputaten, in Oſt- umd 
Weftindien, unter ſich und mit einander haben, mit einzuwideln. Sondern 
man wird nur bloß dahin zu jehen haben, daß in die Allianz-Tractaten, 
jo Sr. Chfl. Di. mit der Crone Engeland, und dem Staat jchließen, 
einige Artieuli influiren mögen, wodurch befeitiget und appuijrt werde, 
daß Diejelbe und Dero Unterthanen bei und in der Navigation derer 
Rechten, welche andere an See gelegene Völker haben und brauchen, 
ungehindert genießen mögen: infonderheit damit Sie in Dero possessionibus 
et exercitio juris commereij zu Arguyn, auf der Guineijchen Custe und 
in America von niemand beunruhiget werden. Man könnte derohalben 
unmaßgeblich, nach befejtigter Of- und Defensiven, oder (:wie Se. Chfl. 
DI. jolches gnädigjt qutfinden:) alleine defensiven Alliance zu Yande, 
wegen der Seefahrt und was davon dependiret, den Inhalt nachfolgender 
Articuln pacisciren. 

1. 

Bei zwifchen der Crone Engeland, dem Staat und andern Puis- 
sancen zur See in und außerhalb Europa entjtehendem Kriege, jollen Sr. 
Ehurfl. DI. neutral bleiben, und Ihre Navigation und Handlung überall 
frei und ungehindert treiben lagen mögen. 

2. 

Doc jolle zu Kriegeszeiten und anders nicht, der Crone Engeland 

und des Staats Krieges-Schiffen frei jtehen Sr. Churf. DI. in See 


Projet de trait@ de Marine avec l’Angleterre. de Raule. 375 


rescontrirte Schiffe, durch eine Chaloupe, und mitteljt nur einen Mann 
Daraus in das Brandenburgifche Schiff überjteigen zu laßen, zu visitiren, 
umb zu jehen, ob auch Contrebande-Güter, fo der Crone Engeland 
oder des Staats Feinden zugeführet werden wollen, da eingeladen. Und 
ſöllen in jolchem Fall zu dem Ende dem Visiteur die Lucken und der 
Sciffs-raum geöffnet werden. Wann dan feine nach Feindes Lande 
destinirte Contrebande=waaren darin befunden, jo joll man das Schiff 
weiter ungemolestirt und unaufgehalten jeine® Weges fortgehen laßen. 


3. 

Zum Beweis, daß es ein Brandenburgisch Schiff, joll von deßelben 
Schiffer mehr nichts gefordert werden, als daß er bloß jeinen Seebrief 
und Pavillon vorweiſe; durch welche, wan die von Seiner Churfl. DI. 
find, für sufficienter -erwiejen gehalten werden jolle, daß das Schiff 
auch Brandenburgijch jeie. 


4. 
Und damit man allemal unftreitig wißen möge, was Contrebande 
jet, jo jolle alle trieges-Ammunition, Gewehr ppp.! und mehr nichts, 
dafür gehalten werden. 


oO. 

Im übrigen jolle fein Brandenburgiich Schiff, wann es gleich auf 
der Fahrt von oder nach einem der Crone Engeland oder des Staats 
Feinden zugehörigen Haven begriffen, aus Urjachen oder unter Praetext, 
daß des Feindes oder deßen Unterthanen Güter darein geladen, an= oder 
aufgehalten werden mögen. 

Geſtalt außer dem, was im vorhergehendem Artieul von Contre- 
bande Waaren gejegt, frei Schiff, allmal frei Gut machen jolle. 


6. 

Da Se. Churf. DI. aber entweder zugleich mit der Crone Engeland 
und mit dem Staat oder alleine wider eine andere Puissance zur See 
in Krieg gerieten, jo jollen Derojelben Krieges: oder andere mit Dero 
Commission fahrende Schiffe allein oder mit ihren gemachten Prisen, 
in alle der Crone Engeland und dem Staat zuftändige See-porten, 
Bayen, oder auf deren Nheden und Strömen, es ſeien jelbige in oder 
außerhalb Europa, laufen, allda liegen, repariren, was jie an Volke, 


ı Am Rande des Konzepts jteht: 
NB. 
Hier muß alles was Contrebande, und was nicht Contreb. specifieirt werden. 


376 Nr. 133, 


Vivres, Ammunition und dergleichen Schiffs- oder Krieges nothdurften 
bedürfen, einhandeln, an= und aufnehmen: auch jelbjt ihre Prisen und 
Prise-Süter verhandlen und endlich, wann und zu welcher Zeit es ihnen 
gefällt, ungehindert wieder aus und in See laufen mögen: ohne daß jie 
gehalten jein, von irgend einem Dinge einig droit d’entree et de sortie 
zu bezahlen. 

7. 

Im Fall da Sr. Churfl. DI. und Dero Unterthanen Krieges oder 
andere Schiffe Derojelben und der Crone Engeland oder des Staats 
gemeinen Feinden Schiffe abnehmen welche gedachte Feinde vorhero 
von gedachter Crone und dem Staat oder deren Unterthanen erobert, 
jolle man Brandenburgifcher Seiten gehalten jein, ohne Unterjcheid, ob 
ihr gemeiner Feind die Prisen lange oder eine furze Zeit, oder aud) 
wo und an was Orte, in jeiner Gewalt gehabt, die gerechte Helfte deren 
Provenues, und mehr nichts, mehr hochitgedachter Crone und dem Staat 
oder ihren Unterthanen davon auszufehren. 


8. 

Wann es jich zuträgt, jo in Krieges- und Friedens: Zeiten, daß 
Brandenburgische Schiffe, irgendwo in See, Bayen, Haven, oder auf 
Strömen und Rheden, ein Englijch oder Niederländisch Convoy antreffen, 
welches eben dahin oder des Wegs hinaus gedenfet, da gedachte Branden: 
burgiiche Schiffe hin destinirt oder ihren Curs richten müßen, jo jollen 
fie unter demjelben Convoy, da es verlanget wird, mit angenommen 
und als eigen defendirt werden müßen. 

9. 

Und ſollen alle obſtehende Articuli reeiproce dergeſtalt verſtanden 
werden, daß die Crone Engeland und der Staat für ſich und ihren Ein— 
jaßen und Unterthanen eben diejelbe Nechte, Gerechtigfeiten und Freiheiten 
bei Churbrandenburg vice versa zu genießen haben jollen. 


NB. In dem Tractat mit der Crone Engeland fünten folgende Artieuli 
noch mit hinein gerüdet werden: 


1; 

Alle Brandenburgische Schiffe, die Willens oder aus Noth in 
Engeland ein: oder anlaufen, jollen von allen Bafen:, Feuer-, Onerage- 
und dergleichen Rechten ganz frei jein. 

2. 

Da einige Puissance ſich unterjtünde, Se. Churfl. DI. in Dero 

rechtmäßigen Possessionen und Commereien in Africa und America zu 


Traetat wegen der Inſul Tabago zwiſchen Sr. Chf. Dchl. zu Brandenb. x. 377 


turbiren, und zu vergewältigen, jo jolle die Crone Engeland gehalten 
jein, Sr. Churfl. DI. deswegen durch Güte oder Gewalt Indemnität 
und Satisfaction zu verjchaffen. 

3. 

Sr. Churfl. DI. und Dero Unterthanen Schiffe, jo in Dero eigenen 
Landen gebauet, jollen vermögen allerlei unter Dero Gebiet gewachjenen 
Früchte und was Dero Lande jonjt ausgeben, in Engeland einzuführen 
und dabei nicht gehalten jein, gleich andern Nationen dort doppelte 
Coustumen zn bezahlen und daß mithin *%/, ihrer Equipage aus Branden- 
burgiicher Nation bejtehn: jondern an Coustum-Geldern nichts mehr 
als .... entrichten, und allerlei Nations Leute aufhaben mögen. 


NB. Weil in Engeland, zu Cromwels Zeiten ein Parlaments-Schluß 
ausfommen, daß feines Potentaten Unterthanen mit feinen andern 
Schiffen, als die in deren eigenen Yändern gebauet, feine andere 
Waaren, al3 welche unter deren Gebiet fortfommen, mit feiner 
andern Equipage, als da */, eben derjelben Nation von fein, 
und dan noch vermitteljt doppelte Coustumen zu bezahlen in 
Engeland jollen bringen mögen: Und dan diejes eine Sache tt, 
worin für die Englifche Nation ein überaus großer Bortheil 
itedfet, jo wird das wol jchwer zugehen, daß man gedachten 
Parlaments: Schluß en egard Sr. Churfl. DI., gleich wie im 
legten vorhergehenden Artieul. wolle miltern, gleichwohl jtünde 
es zu verjuchen, mitteljt ihnen einige Faveur in Königsberg, 
Memel und Colberg dagegen wieder zu offeriren. 


Ur. 134. 1691. 
„Tractat wegen der Inful Tabago — 
wiſchen Sr. Churfürſtl. Durchl. u Brandenburg und des 
herwogen von Qurland Durchl. Den 4. Waij 1691.*! 
R. 65. 16. 


Nachdem zwiſchen Seiner Churfürftl. Durchl. zu Brandenburg, 
in Preußen p. Herzogen p. p. an einer und des Negierenden Herzogen 
in Liefland, zu Gurland und Semgallen Fürjtl. Durchl. andererjeits 
wegen der americanischen Inſul Tabago, und daß diejelbe zwijchen Ihnen 


ı Der Traftat iſt vollitändig zum Mbdrud gebradht, weil der Auszug bei 
von Mörner, a.a.D., Nr. 348 nicht ausreichend ericheint. 


378 Nr. 134. 


beiden zur gleichen Helfte vertheilet, die Navigation und das Commer- 
ecium auch dahin von Ihnen beiderjeitS getrieben werden mögte, num 
jeit verjchiedenen Jahren ber, allerhand VBorjchläge gejchehen, und dann 
bei ietiger Gelegenheit, und gejchlojjener näheren Allianz zwijchen dem 
Churhauſe Brandenburg und Fürjtlichem Haufe Curland dieſe Sache 
abermal vorgefommen und gewiße Handlung deshalb gepflogen worden, 
jo haben Sich Sr. Chur: Fürjtl. Durchl. mit Hocherwehntes Herzogen 
Durch. dieſerwegen und welchergeitalt Sie jowoll ermelte Injul und 
deren Depedentien unter Sich zu vertheilen, als auch wie Sie jelbige 
am bejten zu nußen, und die Schifffahrt und Handlung dahin einzu: 
richten, Sic) auch dabei allenfals mit behörigem Nachdrud zu main- 
teniren, eines gewißen vereiniget, und find darüber folgende Articulen 
zwiſchen Ihnen verglichen und abgeredet worden: 


1. 

Des Herzogen von Churland Durchl. cediren für Sich und Dero 
Erben an Se. Churfl. Durchl. zu Brandenburg und Dero Nachfolgere 
an der Chur die rechte Helfte an der Inſul Tabago und allen davon 
dependirenden umbliegenden kleinen Injulen, mit allen dazugehörigen 
Regalien, Jurisdietion, Hoheit und Gerechtigfeiten, dergejtalt und aljo, 
daß Sr. Churfl. Durchl. und Dero Nachfommen damit jchalten und 
walten mögen, jo und nicht anders, als des Herzogen Durchl. mit Ihrer 
in Tabago und deren Dependentien behaltenden Helfte zu thun belieben 
werden. 

2, 

Und weiln des Herzogen Durchl. auf dem Strom Gambia in 
Africa, auch zum Gajtel St. James und bei dem Könige von Barr, ver- 
mitteljt Abtrag derer ordinair Rechten, die freie Fahrt haben, jo geloben 
Diejelbe der Churfürjtl. Brandenb. Africanifchen Compagnie, jo oft jie 
jolches verlangen, Paß und Flaggen zu jelbiger Fahrt zu verleihen, und 
da die Franzoſen oder Engeländer fie darin behindern oder ihre Schiffe 
und Güter saisiren möchten, Sich ihrer nachdrüdlich anzunehmen und 
das Saisirte micht anders, ald wann es Ihr eigen wäre, zu reclamiren. 
Dagegen jollen des Herzogen Durchl. Schiffe, wann Sie auf die Gold: 
füjte fommen auf die Rhede vor Groß: Friedrichsburg und Accada, umb 
ſüß Waßer und andere Verfriichung gegen baare Bezahlung einzunehmen, 
laufen mögen. 

3. 

So wollen des Herzogen Durchl. auch alle Tractaten, Abriße, 

Documenta und Schriften betreffend Tabago und Gambia an Se. Chur: 


Tractat wegen der Inſul Tabago zwiſchen Sr. Chf. Dh. zu Brandenb. x. 379 


fürftl. Durchl. in Originali überliefern, damit für Selbige Se. Chur: 
fürjtl. Durchl. authentique Copeyen davon gemachet werden mögen. 


4. 

Weil nun gedachte Injul Tabago wenig zu jtatten fombt, wo nicht 
eine wehrhafte Veſtung darauf gebauet und mit 50 Canonen, genug: 
jamer Guarnison, Vivres, Ammunition und anderen Nothwendigfeiten 
providiret werde, jo ift unter denen hohen Contrahenten verglichen, dat 
ein Jeder von ihnen zu jolchem Veſtungsbau und Provision ein mit 36 
ä 40 Canonen, 100 Matrosen und 50 Soldaten montirtes Kriegsichiff, 
eine mit 30 Matrosen und 10 Soldaten bejegte Flüte von 150 bis 200 
Lajten zum Transport des Wolfs, derer Vivres und Materialien, eine 
regatte von 80 Schuh, montiret mit 10 Canons, 25 Matrosen und 
10 Soldaten, eine Schnaue von 64 Schuh mit 4 Canons und 15 Ma- 
trosen, eine lange Barque von 70 Fuß mit 6 Stüden, 15 Matrosen, 
und für 150 Offieirs und Soldaten als Bejagung des Forts auf 12 
Monate Vivres in natura hergeben joll. 


8. 

Sole 10 Schiffe jollen innerhalb 3 Monaten ä dato, da des 
Herzogen Durchl. deßen advertiret fein, und die im 15. Articul hiernad) 
stipulirte 25000 Rthlr. empfangen haben werden, von beiden Seiten 
vor Embden bereit jein, damit fie von daraus jo fort unter jothaner 
Flagge, und mit folcher Commission, als die hohen Contrahenten dann, 
unter fich gut finden werden, ihre Reiſe dorthin fortjegen mögen. 

6. 

Ehe fie aber von Embden abjegeln, jollen fie von beiderjeit3 Com- 
missarien gemujtert und zugejehen werden, ob auch alles nach Inhalt 
diefes Tractats angejchaffet worden. 


T. 

Alle dieje Schiffe jollen jo verjehen jein, daß fie dort nach ihrer 
Dakunft 12 Monate subsistiren fünnen, angejehen fie alda jo lange 
bleiben müßen, auf daß der Veſtungsbau unter ihrem Schug in Ruhe 
vollenzogen werde. 

8. 

Außerdem joll zum Unterhalt der Milice und Offieirer, wie auch 
Behuf des VBeitungsbaus ein Jeder derer hoben Contrahenten in natura 
liefern, und in jeine Schiffe laden: 

93600 & hart und wohlausgebadenen biscuit, der 15 Monate dauren 
fünte. 


380 Nr. 134. 


187 Tonnen gut gejalzen Fleiſch. 
450 Schfl. Grüte. 
650 Schfl. Erben. 
150 Anker Brantwein & 15 Stoff. 
5000 & geräuchert Speck. 
100 Handgramaten. 
1 Feuer-Mörſer mit Zubehör. 
12 Monate Vivres vor das Werfvolf, außer dem Proviant vors 
Schiffvolf. 
24 Canons zu Behuef der Veſtung. 
2000 Rthlr. Holländijch Geld für des Gouverneurs Bex Equipage. 
Und jo viel allerhand Werfleute, als Maurer, Zimmerleute, Schmiede, 
Tiſchler und dergleichen, als dazu nöthig, für deren Gages 
und Unterhalt ein Jeder für die jeinen jorgen joll. 


9. 
Wann das alles bewerkſtelliget, jo ſoll die Veſtung im Stand ge: 
bracht und mit 300 Mann, wozu Se. Churfürjtl. Durchl. 200 und des 
Herzogen Durchl. 100 hergeben, bejeget werden. 


10. 

Das Ober-Commando joll dort bei einem von beiden hohen Contra- 
henten einmüthig erwehlten Gouverneur, Namens Balthasar Bex, ſtehen, 
dem von Sr. Churfürjtl. Durchl. zween und von des Herzogen Durchl. 
auch zween Näthe zugeordnet werden, und jollen diefe 5 Perjonen die 
ganze Regierung auf Tabago ausmachen, und für den Bau und Defension 
der Veſtung und des Landes in Conformität einer dem Gouverneur mit- 
zugebenden Instruction Sorge tragen. 


11. 

Die Churfürjtl. Brandenburgifche Räthe und Directeur General 
de Marine Raule und Freytag jollen mit obgedachtem Balthasar Bex in 
Holland über alle deßen Praetensiones accordiren, und wollen Ce. 
Churfürftl. Durchl. und des Herzogen Durchl., was jie deßfals mit ihm 
jchließen werden, für genehm halten; doch haben des Herzogen Durchl. 
Macht, jemand in Amjterdam zu committiren, der allen Unterhandlungen 
mit beimohne. 

12. 

Wann nun Tabago in jolchem Stand der Sicherheit gebracht, jo 
jollen die hohe Contrahenten ein Jeder auf feiner Helfte nad) eigenem 
Wollgefallen Plantages anrichten, Zucdermühlen bauen, freie Commereien 


Tractat wegen der Inſul Tabago zwiſchen Sr. Chf. Dchl. zu Brandenb.xc. 381 


treiben und von dar fahren und fehren mögen nad) und von allen Yanden 
und Orten der weiten Welt, nichts ausgejondert. 
13. 

Doch ſoll der Sclaven Handel dergeitalt limitiret fein, daß man 
feine Pefos d’Indias unter 70 bis 80 Rthlr., aber alle Macarons zu 
was Preije ein jeder qut findet, zu verkaufen Macht haben. Im Fall 
aber Einer von denen hohen Contrahenten Sclaven, e8 jein Pesos d’Indias 
oder Macarons benöthiget, und der andere derer hohen Contrahenten 
hätte deren einige zum Verkauf im VBorrath, jo joll Selbiger einem 
frembden Käufer im Kauf praeferiret werden, mit Bedinge, daß er baar 
Geld gebe oder annehmliche Waare. 


14. 

In denen drei eriten Jahren joll ein jeder der hohen Contrahenten 
ins bejondere für den Unterhalt dortiger Beſatzung, als Gages, Vivres, 
Kleidung und dergleichen, Sorge tragen und jolches bezahlen; aber nach 
Verlauf der 3 Jahre jollen jelbige aus dortigen droits d’entree et de 
sortie und aus einem Kopfgelde, welches man nach Gebrauch der America- 
niſchen Inſulen introdueiren wird, bezahlet werden, gejtalt jothane 
Revenüen dort in eine abjonderliche Cafsa gebracht und zu gedachtem 
Behuf, wie auch zu Unterhaltung der Fortrefse und zu andern gemeinen 
Nothwendigfeiten nach des Gouverneurs und derer Näthe Gutachten 
emploijret werden jollen. 

15. 

Weiln nun aber des Herzogen Durchl. jolches alles nicht jofort 
ohne Incommodität möchten herbeijchaffen können, jo wollen Sr. Churfürftl. 
Durchl. für Diejelbe fünf und zwanzig taujend Rthlr. à 5 bis 5’, pro 
Cent Interefse aufnehmen, und zu dem noch eine Fregatte von 80 Schuh, 
eine Schnaue von 64 Schub, und eine lange Barque von 70 Schuh 
bauen, die erite mit 10 Canonen 25 Matrofen und 10 Soldaten, die 
2! mit 4 Canonen und 15 Matrofen und die dritte mit 6 Canonen 
und 15 Matrofen montiren, jelbige auch mit Vivres auf 12 Monate und 
mit allen nöthigen Geräthen verjehen laßen, und was jolches alles foftet, 
wovon richtige Rechnung gethan werden joll, nebjt obigen 25 000 Rthlr., 
imgleichen jo viel als zum Einkauf der 10000 @ Pulver Behuf der 
Veſtung erfordert wird, und überdem noch 12500 Gülden Holländisch 
zum Beitungsbau des Herzogen Durchl. leihbar vorjtreden. 


16. 


Bon diefem Vorſchuß jollen Se. Durchl. aber die Interefsen alle 
halbe Jahr in Amsterdam an den Kaufmann Adrian Verver richtig und 


3832 Nr. 134. 


ohne allen Mangel zahlen laßen, und joll Dero Antheil an Tabago für 
Capital und Interefse auf eine Hypotheca haften. 


17. 

Auch jollen die Retouren, welche des Herzogen Durchl. zuerit von 
Ihrer Helfte in Tabago befommen, in der Brandenburgiichen Compagnie 
oder auch des Herzogen Durchl. eigenen Schiffen mit einer pertinentien 
Factura nad; Embden gejchidet, alda unter Administration eines Com- 
mifsarii, den des Herzogen Durch. dort jtellen mögen, öffentlich verkauft, 
und das Provenu zu Ablegung des vorgejtrecdten Capitals, als viel dazu 
nöthig, gebrauchet werden. 

18. 
Es jollen auch die 400 Canons, als: 
23412 @ 
15a 6% 
2024 8% 
8a: 400 
welche des Herzogen Durchl. in Curland liegen haben, getajtet, mit 
doppelter Yadung Pulvers probiret, und welche davon die Probe aus: 
jtehen, unverzüglich nach Amfterdam an den dortigen Kaufmann Adrian 
Varver gejchidet, von demjelben verfaufet und das Provenu in Minderung 
des Vorjchußes, den Se. Churfürftl. Durchl. an des Herzogs Durchl. 
thun, mit hinangenommen werden, und wollen Se. Churfl. Durchl. einen 
Commisfarium nach Curland ſchicken, der gedachte Canons vifitiren und 
obigermaßen probiren jehe. 





19. 

Se. Churfürjtl. Durchl. wollen aber in 6, 7 Jahren, nachdem 
Sie auf Tabago Possession genommen, an des Herzogen Durchl. eine 
Summe von 40 000 Rthlr. für den Abftand der Helfte im jelbiger Inſul 
und denen Dependentien bezahlen. 

20. 

Damit der vorgejegte Zweck wegen Tabago jo viel glüdlicher er: 
reichet werde, jo geloben Se. Churfürjtl. Durchl. allen möglichen Fleiß 
anzumenden, daß fünftig bei den Friedens-Tractat jelbiges Land, jo viel 
thunlich, mit eingejchloffen und deßen Sicherheit befeitiget werde. 


21. 
Se. Churfürjtl. Durchl. wollen auch gehalten fein, da irgend eine 
andere Puifsance des Herzogen Durchl. in Dero Helfte oder Plantages 
auf Tabago verunglimpfen oder Gewalt anthun würde, jothanen Cur— 


Tractat wegen der Inſul Tabago zwijchen Sr. Chf. Dehl. zu Brandenb. x. 383 


ländiſchen Quartiers nicht anders, als Dero jelbjteigenen Sich anzu— 
nehmen. 
22. 
Und joll im Fall der Noth oder derojelben Apprehension jowohl 
des Herzogen, als Sr. Churfürſtl. Durchl. Einſaßen und Unterhörigen 
frei jtehen, mit ihrem beiten Gut in die Veſtung zu flüchten. 


23. 

Und obgleich vorher erwehnte 10 Schiffe zu Bededung des Veitungs: 
baus auf der Rhede oder in der Bay vor Tabago die gejegte 12 Monate 
liegen jollen, jo wird doch das Gouverneurs und der Näthe Gutachten 
anheimb gejtellet, wo und wie fie jelbige zur Defension und Securität 
der Injul gebrauchen wollen. 

24. 

Was das Religion Wejen auf Tabago betrifft, da iſt verglichen, 
daß die Reformirte und Lutheriſche Religion praedominiren, und ©e. 
Churfürftl. Durchl. dort einen oder mehr Reformirte und des Herzogen 
Durchl. einen oder mehr Lutherifche Prediger, Vorjänger, oder Cüjter 
und Schulmeijter jegen jollen. 

25. 

Alle andere Religionen jollen zwar auch toleriret werden, doch mit 
Bedinge, daß ich jelbige und deren Zuverwandte eingezogen halten und 
feine Scandale geben oder verdächtig correfpondiren. 


26. 

Aber feine Jesuiten follen darauf geduldet, noch Clöfter da ges 
jtiftet werden. 

27. 

Der Gouverneur joll, wie in allen jolchen abgelegenen Landen 
bräuchlich, beides über die Miliz und in genere über das Commereium 
das TCher-Commando haben, jedoch aber gehalten jein in allen wichtigen 
Sachen der ihm zugeordneten Näthe Advis zu nehmen. 


28. 

Alle Civil- und eriminale Rechtsjachen jollen in der Haupt-Veſtung 
vor dem Gouverneur und feinen Näthen gehandelt, von ihnen decidiret 
und das Urtheil zur Execution gebracht werden. Doc joll in Sachen, 
die mehr als 1000 Gulden betreffen, warın fie Brandenburgijche Unter: 
thanen angehen, nach Berlin an die Ober-Admiralität, gehen ſie aber 
Surländifche Unterthanen an, nach Mitau appelliret werden mögen; da 
aber dergleichen Sachen eines Theils Brandenburgiſche, andern Theils 


384 Nr. 134. 


Gurländifche Unterhörigen angingen, jo jollen der Gouverneur und Die 
Näthe 5 Perfonen auf dem Lande deputiren, von welchen jothane Sachen 
anjtat der Appellation in Revision gebracht und abgethan werden jollen. 


29. 

Weil Höchit nöthig, dat jofort ein Theil Sclaven, welche beim 
Veſtungs- und zum Aderbau, umb Vivres zu haben, gebraucht, und theils 
denen neuanfommenden Habitanten zur Beforderung ihres Etablissements 
beigejeget werden fünnen, dorthin gebracht werde, jo wollen die hohen 
Contrahenten ein Jeder 500 Sclaven mit dem eheiten und zum Beginn, 
und zwar des Herzogen Durchl. jo bald es Ihnen möglich jein wird, 
nach Tabago bringen zu laßen verbunden jein. 


30, 

Wann mithin nöthig, daß im zwei- und dritten Jahre auch einige 
Equipages dorthin vorgenommen werden. jo verpflichten Sich Se. Churfüritl. 
und des Herzogen Durch. Durchl. Dero beiderjeit$ Contingent an Schiffen, 
Vivres und Ammunition und andern Sachen, wie man dann mach denen 
mitlerweile von dar einlaufenden Zeitungen unter jich berechnen und gut 
finden wird, dazu unverzüglich herbeizujchaffen. 


3. 

Und im Fall des Herzogen Durchl. Behuef gedachter zweiten oder 
dritten Equipage, auch einigen Vorſchuß erlangen möchte, jo wollen 
Se. Churfürſtl. Durchl. in Conformite und unter Bedingungen, wie im 
15" und folgenden Articuln hieroben ausgedrüdet, dazu auch verbunden 
jein, jedoch jo, daß hier die Summe nicht höher, als ingejambt auf 
20000 Rthlr. komme. 

32. 

Steiner von beiden hohen Contrahenten joll vermögen jeine Helfte 
in Tabago und deren Dependentien oder auch etwas davon, wie wenig 
es auch jei, an einige andere Puissance zu alieniren oder auch nur zu 
verjegen; da aber dennoch Einer von Ihnen Sein Antheil gerne veräußern 
wolte, jo jol man jehen, ob Sie nicht unter Sich eines werden, umd 
der andere Theil jelbigen an Sich erhandlen fann, wo nicht, jo joll es 
in statu quo bleiben. 

33. 

Der Modus, wie Tabago durch Commereien, Einwohnere und andere 
Anjtalten in Aufnehmen zu bringen, wird Sr. Churfürjtl. Durchl. Direc- 
teur General de Marine, jemand von Bewindhabern der Churfüritl. Afri- 
caniſchen Compagnie und dem Gouverneur Bex zu ihrem Gutachten, und 


Transport» Kontraft. 385 


wie fie es für die hohe Herren Contrahenten am nütz- und dienjtlichiten 
zu fein vermeinen, übergeben, gejtalt die dazu erforderte Koſten von 
beiden Theilen ex aequo getragen werden. 

Urkundlich find hiervon zwei gleichlautende Exemplaria verfertiget, 
und ijt deren eines von Sr. Churfürjtl. Durchl. zu Brandenburg, das 
andere aber von des Herzogen zu Curland Durchl. unterjchrieben, und 
jenes Ihrer Fürjtl. Durchl. zu Curland, dieſes aber Sr. Churfürftl. 
Durchl. ausgeliefert worden. So gegeben und gejchehen zu Cölln an 
der Spree, den 4./14. May 1691. 


Ar. 1358, 1692. 
Transport-Kontrakt. ee 
Dom 27. Februar 1692.' 
R. 65. 17 und 60. — Emdener Stadtardiv Ur. 279. 


Wir riderid) der Dritte, von Gottes Gnaden Markgraf zu 
Brandenburg, (tot. tit.) urfunden und befennen biemit vor Uns, Unjere 
Erben und Nachfommen, Markgrafen und Churfürften zu Brandenburg p. 
Nachdem Uns unterth. referiret worden, welchergeitalt durch vielerlei 
Verluſt und Schaden, welchen theils durch Schiffbruch und Unglücdsfälle, 
zum Theil aus andern Urjachen jowol Unjere Marine insgemein, als 
auch abjonderlich der African. American. Handel erlitten, derjelben Etat 
und Sachen dahin gerathen jein, daß außer denen aufgejchwollenen 
Schulden, jo baar bezahlet werden müßen, annoch ein neuer considera- 
beler Vorſchuß oder neues Capital umb die Marine und vorgedachten 
Handel und Compagnie fortzujegen und zu manuteniren unumbgänglich 
requiriret wird. Dabei Uns dan fernerweit unthſt. vorgebracht, daß in 
Africa wenig an Cargaison auf denen Compteiren, imgleichen in America 
außer dem, was der Königl. Däniſche Gouverneur neulich mit Gewalt 
der Compagn. weggenommen, nur 477 Schlaven und etliche Restanten 
in Vorrath jein, welcher Borrath neben dem was nachgebends hingefandt, 
mit Koften und Gefahr durch neue Equipage aus Europa abgeholet 
werden muß. So jeind Wir dannenhero, wie auch aus andern wichtigen 


' Bon dem Transportkontrakt eriitieren im Kgl. Geh. Staatsarchiv zu Berlin 
außer dem Koncept, welches Korrekturen von der Hand von Knyphauſens und von 
Fuchs’ aufweift, fieben einfache und eine beglaubigte Abjchrift, im Emdener Stadtarchiv 
die vom Kurfürſten gezeichnete Ausfertigung. Der erfte Entwurf weicht in mancherlei 
Punkten ab. 

Brandenburgs Preußens Kolonialpolitif. I. 25 


386 Nr. 1358, 


und bewegenden Urjachen nach reifer Deliberation feſt und bejtändig 
resolviret, wie Wir dan hiemit vor Uns und Unſere Successoren in der 
Chur und Regierung hiemit unwiderruflich und bejtändig resolviren, daß 
Wir Unjer Afriec. und Americanijche® Commercium nad) dem Exempel 
aller andern Puissancen in eine ordentliche Compagnie verändern und 
diejelbe nach Art und Weije der Holländ. Oft: und Wejt-Indifchen Com- 
pagnien mit gleichmäßigen Privilegiis und Oetroys verjehen und bejtätigen 
wollen, wie Wir dan zu Encouragirung derer, jo unter Unjerer hoben 
Protection und Pavillon das angefangene African, und American. Com- 
mercium in und außerhalb Emden angefangenermaßen fortzufegen und 
neue Equipages nacher Africa zu bewerfitelligen, imgleichen zu Bei: 
behaltung Unſerer Marine und deren auf der See erworbenen Reputation 
ihre baaren Mittel beizujchießen und dergejtalt beides Marine und Com- 
pagnie conjunetim im Stande zu halten entjchloffen fein, nachfolgende 
gdjte. Declaration und bejtändige unwiderrufliche Zufage gethan und 
ertheilet haben. 
1.3 

Wir verjprechen anfänglich und verjtatten gemelter Unjerer Com- 
pagnie, daß ihr baares einzulegendes und ficheres Geld mit demjenigen, 
jo Wir umd amdere vorhin in oberwehntem Handel mit bisherigen 
ſchlechten Zuccess verwendet haben, nicht parificiret werden ſoll, ſondern 


Das Verſtandniß des Art. 1 wird erleichtert durch die Kenntniß feines ur— 
ſprünglichen Wortlautes, der aus nicht bekannten Gründen jpäter aufgegeben ijt. Der: 
jelbe ijt folgender: 

„Dieſemnechſt und weiln Unſere 
20000 — Knyphausen 
20000 — Eberh. von Danckelman 
20000 — Gener. Kriegskommiſſ. 
20000 — Joh. von Danckelman 
40000 — Raule der ältere 
10000 — Bürgermeijter Schinckel 
5000 — Bürgermeijter Potter 
10000 — Leonh. Grinsven 
10000 — Raule der Jüngere 
10000 — Rath Freytag 
10000 — Cönring Admir. Rath 
10000 — Goyer Admir. Rath 
5000 — Goyer Buchhalter 
5000 — Rathsherr Bonnhauss 
5000 — Syndieus Stoschius 
20000 — 

Uns unterthänigjt zu vernehmen gegeben, daß jie einen Fonds von 200/m Rthir. 

zuiammenzubringen Vorhabens wären, jo verjprehen Wir ihnen, ihren Erben 


Transport» Kontrakt. 387 


wollen Uns und Unſerer Mit-Interessenten Capitalia auf die Helfte ab- 
ichlagen laßen, auf Mas und Weiſe, wie die Holländ. Weſt-Indiſche 
Compagnie auf ein weit geringers ihre alte Actionen vor vielen Jahren 
devalviret und depretiiret und darauf meue Interessenten angenommen 
haben, jolches auch aniego in Engeland obhanden fein joll. 


2. 

Zum andern, weiln Wir Unjere Marine in der Nord-See und 
octroyrte African. American. Compagnie zu Embden darum mit einander 
vereinigt und consolidiret haben, damit eines das andere souteniren 
möchte und dannenhero die Effecten der Marine und Compagnie auch 
die gemachte Schulden von einander in distineta corpora separiren fünnen, 
was nemlich eigentl. zur Marine oder Compagnie speciatim verwendet 
worden; als haben Wir auch Unſer eingelegtes Capital auf ein gewißes 
Quantum ein vor allemal fejtitellen wollen, damit die neue Annehmer 
Unferer Marine und Compagnie wegen der hochnothwendigen Equipage 
nacher Africa und America, jo in bevorjtehenden Monat Martio ihren 
Fortgang gewinnen müſſen, mit jolchen Ausrechnungen und Separationen 
(die auch fie eigentl. nicht touchiren) in ihrem Werk und Veranjtaltungen 
nicht aufgehalten werden mögen, wie Wir dan hiemit (es befinde fich 
nachhero mehr oder weniger) alle dasjenige, jo Unjers in Gott ruhenden 
Vater Gnaden und Wir als damaliger Chur: Prinz zur Compagnie 
eingeleget, auf ein Capital von 70/m Rthlr. und was Wir nachgehents 
bei Unjerer Regierung eingelegt, auf ein Capital von 50/m Rthlr. feſt— 
gejtellet, auch zugleich beliebet und verordnet haben, daß dieje 120/m Athlr. 
nicht höher in der neuen Compagnie als auf 60000 Rthlr. in Anjchlag 
gebracht werden jollen.” Werden alſo auf Unjere Rechnung der voraus: 
gezogenenn. thlr. 60000 


und Cessionariis hiemit, daß Wir ihre oberwähnte neu einzulegende baare 

Mittel mit demjenigen, ſo Wir und andere vorhin mit bisherigem ſchlechten 

Success zu oberwähntem Handel beigebracht, nicht parifieiren, ſondern Unſere 

und Unſerer alten Mit-Antereffenten Capitalia, wie foldjes mit der West- 

Indischen Compagnie in Holland auch gejchehen, auf die Hälfte abichlagen, 

hergegen zu Encouragirung diejer neuen Intereſſenten, die ein neues Kapital 

von 200/m Rthlr. fourniren, ihre men einzulegende Gelder vor voll in dem 

Anſchlag der Actien gelten und passiren laſſen wollen, wie jolches hienieden 

deutlich jpecificiret iſt.“ 

Dieſelben find in der folgenden Spezififation (abgedr. in König, Berlin, Bd. 3, 
€. 9%) näher berechnet: 

Speeification alles defien, was Sr. Churf. Durchl. Hochjeel. Andenkens, auch 
unjer jegt regierender Landesherr an baarem Gelde u. fonft zu Dero N Eom- 
pagnie hergegeben. Vom %. 1692. 

25* 


388 Nr. 1358, 


Transport 

Noch wegen itigen Effeeten der Compagnie und 
Marine in Europa, Africa und America, als von Schiffen, 
Magazinen, Forten, Praetensionen in Holland, Denne— 
marf, Octroy und dergleichen wird Uns validiret . 

Smgleichen jolte alhier billig wegen negociirten 
64m Rthlr. Yeibzins- und unloßbaare Renten ein gleich* 
mäßiges Quantum in Anjchlag fommen; weiln aber jolche 
64/m Rthlr. zu Supplirung der monatlichen 2400 Athlr. 
jo aus Preußen und jonjten zur Marine destiniret ge— 
wejen aufgenommen worden, jo bleiben diejelbe alhier 
unausgezogen. 

Ferner wegen jüngjt in Holland negociirten 
47/m Rthlr. mit Lagio competiren Uns 


Rthlr. 60000 
J 56 000 
" 54 000 


Rthir. 170000 


Nthlr. 60000 
F 56 000 
n 54 000 





Dem Münfterfchen Dom:Capitul 24/m Rthlr. 
thut in der Reduction 

Noch verjchiedenen Partioulieren eig nach 
dem Fuß der Reduction . 

Summa des Anjchlags — neuen Ace ſ 
— Be werden müßen à 5 pro Cent 


An baarem Gelde. a 
7 u a : 
Bon des Fürjten von Anhalt Durchl. übernommen ; 
An den Freih. v. Kniphausen bezahlt . . . . . 
Das dv. d. Marine gekaufte Schiff Friede . . . . 
Der Littauer Baueerr 
Aus der Chargen Kaſſſe. 2 2 0. 
500 Banko Thlr. mit Agio er 
Aus der Ehargen Kalle. - - > 2 2 2 20. 
VER DOEBBEDEN 2. <a: cr se ea eo 
Durch Hrn. Stillen . . 2 2 2 2 2 2 nen 
Aus der Ehargen Kafle -. - > > 2 2 20. $ 
NB. Un Holz aus den Heiden, Eifen, Pech, Teer, Nägel . 
Aus der Chargen Hafe - - >» 2 2 2 2 nen 
ER Eu nat ar ar a Pe) a ee ta tale 
DEBUG ee ae ee ——— 


Rthlr. 170 000 


" 12 000 


Pr 7200 


RKthlr. 189 200 


Rthlr. 
8000 
1600 


7628 18 


Transport Kontraft. 389 


Uberdem hat Unjere Marine und Compagnie an würfl. Schulden, 
welche contant bezahlet werden müßen und jind verhaftet Unſerm Würkl. 
Geh. Rath und te un von Knyp- 


hausen . . 20. Nthle. 26975 
Unjerm Rath mb Direct. — de Marine 

Benjamin Raule . . . re 5 21 000 
Unjerm Rath und Reſidenten Küffeler Bit 5 26 000 
Denen Potsdammijchen Armen.... 8000 


Für Gages in Africa und America, Afsurantien, 
Premien, Schulden in Embden jtehen Uns zu zahlen r 50 000 


Summa der Schulden jo bezahlet werden mühen Rihlr. 131 975 





Dergeftalt dan jollen eritgemelte 189 200 Rthlr. jo lange verzinjet 
werden, bis der Compagnie Vermögen und Convenienz zuläßet, das 
Capital zu erlegen, worzu fie bei gutem Suecefs ihres Handels nad) 
Verlauf einiger Jahren fich auch anſchicken und von Zeit zu Zeit auf 
das Capital etwas abgeben, interim aber richtig und alle Jahr die 
Zinſen, wie auch die leztgedachte 131 975 Rthlr. Schulden unter Ber: 
pfändung aller Compagnie-Effeeten von den ı neuen Annehmern bezahlet 
werden jollen. 

3. 

Drittens wollen jolchemnac die neue Interesfenten jo viel Geld 
und Credit anjchaffen, als zu Fortjegung des Handels aus Embden 
nacher Africa und America, wie auch zu Unterhaltung vier Fregatten 
und zwei Schnauen zu Unjerm paraten Dienjt in der Nord-See von 





Rthlr. 
Transport 58737 
Din. a u Eee en 200 24 
En u ee ren ... 104 4 
Desgl.. . . nenn 2852 28 
An Bimmerholg, Eifen, Pech x rn DOM 
Aus der Ehargen Kalle - -. 2 2 2 2 0. 786 


Jetzt regierende Ehurfürftl. Durchl. eingelegt mit Are 2400 
Unterjchiedliche Interefienten, ald Herr Brunsenius für 


die potsdamfhe Armen . » 2» 2: 2 nr ne. 971 
Jetzt regierende Churf. Durchl. durch den kaiſerl. Ge— 
BEE: > en —— . 50000 
Summa 120000 


Diefe 120000 Thlr. fein Sr. Ehurf. Durchl. in dem jeigen neuen Contract 
wegen der afrifaniihen Compagnie verantwortet, und ift des Hrn. Ober-Jägermeiſters 
Liveranz mit begriffen in denen Pojten von 2000 u. 3000 Thlr., welche in dieſer 
Rechnung verantivortet worden. Berlin, den 21./11. April 1692. 


390 Nr. 1358, 


nöthen jein wird,! mit dem Bedinge, warı diejelbe auf Unjere Ordre 
und Requisition würflic) in See gehen und operiren jollen, Wir davor 
ratione der Schiff3-Heuern, Gages und Stojtgeld der Matrosen, auch 
Equipage-Kojten und ſonſt nichts mehr geben jollen, als was dem Etat 
der Vereinigten Nieder-Landen davon in Nechnung gebracht und denen 
Admiralitäten dajelbjt validiret wird. 

4. 

Daferne die alte Interesfenten lieber der Compagnie Partieipanten 
jein und Gewinjt und Schaden einftehen, auch bei ereigendem Nothfall 
de novo mit einlegen wollen, jo joll ihnen jolches freiftehen, jedoch, daß 
fie innerhalb 6 Monaten & dato fich hierzu erklären; fonjten aber bleiben 
und werden jie consideriret alö Creditores. 


8. 

Alle Effeeten und Waaren, wie auch Magazinen, Forten, Schiffe, 
Schlaven, Forderungen verbleiben den neuen Interesfenten der Compagnie 
zu ihrem absoluten Eigenthum und Disposition nebſt der Schiffs-Ladung, 
jo jchon angekommen, oder unterwegs jein möchten. 


6. 

Desgleichen fünnen jie die Interessenten jo viele Bewindhabere, 
Schiffs-Capitainen und andere Marin- und Compagnie-Ober- und Unter: 
Bediente jowohl alhier in Unjern Residentien und zu Embden, als in 
Africa und America bei der Direction des Werfes anjtellen und wieder 
abjichaffen, wie fie e8 zu ihrem Beiten und Dienjten gut und gerathen 
finden, welche Bediente auch der Compagnie mit Special-Eid und Pflicht 
verwandt jein jollen auf Maß und Weife, wie jolches bei denen Hol- 
ländischen Oſt- und Wejt-Indiichen Compagnien Herfommens it. Jedoch 
halten Wir Uns bevor, daß Wir einen tüchtigen Praesidenten Unſers 
Gefallen bei der Compagnie und Marine bejtellen wollen, welcher in 
Unferm hohen Namen bei der Compagnie praesidiren, jedoch nur eine 
Stimme führen, auch den majoribus votis jich ſtets conformiren joll, 
ohne daß derentivegen eine nähere Resolution von Uns eingeholet oder 
erwartet werden dürfe. 

i. 

Smgleichen wollen Wir der neuen Compagnie hiemit Diejelbe 
Macht, Gewalt und Gerechtigkeit zugeleget haben, welche der Staat der 
Bereinigten Nieder-Landen ihren Compagnien beigeleget und verjprochen 
hat, nicht8 davon ausgenommen. 





ı Abgeändert durch Art. 9 der Anftruttion vom 30. März 1692 (Urk. Nr. 136). — 
©. auch Art. 30 des Oftrois vom 14./24. September 1692 (Urt. Nr. 139%). 


Transport -Ktontraft. 391 


8. 

Wir wollen auch über zwei Compagnien Unjerer Marin-Miliz in 
Oſtfriesland, welche ießo in 4 Compagn. bejtehet, jede zu 120 Mann der 
neuen Compagn. die Disposition laßen und jelbige auf der See und in 
ihren Forten, wie auch jonjt zu ihrer Defension und Dienjten ohne 
jemands Hinderung zu gebrauchen, und joll die Compagn., wan jie 
ſolche 2 Compagnien ganz oder zum Theil außer Djftfriesland brauchet, 
mit freier Soft, auch überdem die Gemeine mit einem Rthlr. monatl., 
Toback und Brandteweins-Gelde verjehen laßen. Daferne aber die 
Compagn. mehrerer Milice nötig hette, jelbige müßen fie alleine und 
ohne Unjer Zuthun, jowohl an Gemeinen, ala Ober: und Unter-Offieiren 
verpflegen und unterhalten, wie Wir dan auch an dem Ordinar-Unterhalt 
der vorged. 2. Compagnien Marinirs zu Dienjt der African. und America- 
nijchen Comp. nicht länger, als die Stände von Oftfriesland ihre darzu 
destinirte Subsidia continuiren, verbunden jein wollen. 


9. 

Wir wollen auch der Marine und octroyrten Compagnie in ihrem 
Octroy und Gerechtigfeiten, wie Holland, Engeland, Frankreich und andere 
wider jedermänniglich, der jie anfechten möchte, protegiren und manu- 
teniren, die natürliche Defension contra aggressores ihnen allezeit ver: 
jtatten, auch im Nothfall ihnen entweder öffentliche Repressalien ver: 
gönnen oder jonjt vigoureuse und nachdrüdliche Exeeutions- Mittel an 
Hand geben und suppeditiren, oder durch jchleunige und beforderliche 
Tractaten wegen ihres erlittenen Schadens nach Möglichkeit Unjerm 
eigenen Interesse und Staats-Sachen gleich iederzeit mit allem Eifer 
und Ernſt zu jtatten kommen, gleich Wir dan auch bei vorfallenden 
sriedens-Tractaten bei denjenigen Puissancen, da es der Compagn. zu 
jtatten fommen fan, Ddiejelbe zu Verhütung aller Agression und Manu- 
tenenz ihres Handels jedesmal mit einschließen laßen wollen. 


10.! 

Insbejondere wollen Wir das Werf von St. Thomas, als worauf 
die neue Annehmers hauptjächlich refleetiren, zum guten gedeilichen Ende 
befodern helfen, oder wan über alles Verhoffen damit trainiret werden 
jolte, eine andere Insul in America etwan St. Eustachius von Engeland 
zu erhalten juchen und der Compagn. jolche überlafen. 


! ©, bierzu den Zeparatartifel unter Nr. 1355, Derjelbe ijt urjprünglich, wie 
ich vermuthe, in obigem Artikel enthalten geweſen, aber bei der ichliehlihen Redaktion 
des Kontrakts getrennt worden. 


392 Nr. 1358, 


11. 

Die Annehmers der Compagnie und Marine wollen auch über jich 
nehmen den Art. 6 gedachten Praesidenten und Bewindhabere, See: 
Capitainen und andere Bedienten nebjt den Gouverneuren in Africa und 
America, auch Buchhalter, Secretarien und alle nötige Bediente mit zu: 
länglichen Gages und Bejoldungen zu verjehen, wie jie dan auch die 
alte Bediente jo viel müglich beibehalten wollen. Weilen aber dieje 
ordinair und jtehende Gages jährlich auf die 16/m Rthlr. jich betragen, 
zudem auch den neuen Annehmern bejchwerlich jein wird, jo viel Zinjen 
über fich zu nehmen und zugleich zu Unjern Dienjten Schiffe, See 
Capitainen und Bedienten parat zu halten (wie jolches alles oben weit: 
läufiger erwehnet), jo wollen Wir auch hingegen mit einem jährlichen 
Adjuto und Subsidio den großen Depensen der neuen Annehmer zu 
Hülfe fommen, wie Wir dan hiemit und fraft diejes verjprechen, daß 
aus dem Einfommen der Borgijchen Cassa und Stempel-Gelder:Cammer 
dem Cassier diefer neuen Compagn. monatlich eintaufend Rthlr. und 
aljo jährlid; 12/m Rthlr. ohne einigen Abgang zehen Jahr lang à primo 
Maij diejes laufenden Jahres anzurechnen, richtig bezahlet werden jollen. 

12. 

Die Zahl der Jahren diejes Oetroys werden & dato auf vierzig 
Jahr lang der neuen Compagn. fejt und unwiderruflich verjprochen, 
nad) deren Expiration joll die Compagn. oder deren Directores, Praesi- 
dent und Bewindhabere gehalten jein, Uns ein pertinentes Inventarium 
von allen Schiffen, Cargaisonen, Magazinen, Ammunition, Activ und 
Passiv:Schulden, auch von allen Compagnie-Effeeten auszujtellen, und 
jo noch immer müglich auf eine regulirte Summa zu taxiren, worauf 
fie alsdan umb neue Octroy anhalten und gegen Zahlung von zehen 
pro Cent. von gedachtem ganzen Bejtande und Vorrath eine neue Pro- 
longation von dreißig Jahren auf gegenwertige Conditonen ihnen ertheilet 
werden joll. 

13. 

Wir jeind auch zufrieden, daß ſowohl mit dem Fürjten, als denen 
Ständen von Djtfriesland wie auch mit der Stadt Emden voftgedachte 
neue Compagnie und Interessenten auf gewilie Maß und Weije, wie jie 
ed am rath und dienjamiten finden, wegen Mitpartieipirung oder jonit 
einiger Avantagen tractiren und contrahiren mögen, welches alles Wir 
Uns nicht zuwider jein laſſen wollen. 

14, 

Reglementen unter jich mögen die neuen Inseressenten nach Ge: 

fallen formiren, extendiren oder verändern und damit jie alles in deſto 


Neben» Artitel zum Transport» Kontraft. 393 


ichleuniger Verfaßung und Ordre bringen können, jo wollen Wir an 
Unjeren itigen Praesidenten, Admiralitäts:Räthe und Bewindhabere zu 
Emden die nöthige Befehle und Verordnungen zu Extradition aller Brief: 
jchaften und Documenten ergehen laßen. 

Urfundlich haben Wir hievon zwei Exemplaria ausfertigen laßen, 
deren eines Wir zu der neuen Interessenten und Annehmer VBerficherung 
unterjchrieben und mit Unſerm Churf. Injiegel befräftigen laßen, das 
andere Exemplar aber haben diejelbe vor jich und ihre Mit-Interessenten 
unterjchrieben, verjiegelt und jeind darauf beide Exemplaria gegen einander 
extradiret und ausgewechjelt worden. 

So geichehen zu Cölln an der Spree, den 27! Febr. 1692. 

(ge3.) Friderich. 
(L. S.) 
(ge3.) E. v. Danckelman. 


Nr. 135, 1692, 
Neben-Artikel zum Transport-Rontraht. m 
Vom 27. Eebrunr 1692. 
R. 65. 17. 


Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden, Markgraf zu Branden: 
burg, des Heil. Röm. Neichs Erz-Cammerer und Churfürjt in Preußen, 
zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben 
und Wenden, auch im Schlejien zu Großen und Schwiebus Herzog, 
Burggraf zu Nürnberg, Fürſt zu Halberjtadt, Minden und Camin, Graf 
zu Hohenzollern, der Mark und Navensberg, Herr zu Navenjtein und 
der Yande Lauenburg und Bütow, urfunden und befennen biemit: 
Demnach in dem zwiſchen Uns und Unſerer Marine und Africanifchen 
Compagnie Annehmern und neuen Interesfenten unter andern post Artie. 10 
von Uns zugejtanden und gnädigſt beliebet worden, daß ohnerachtet des 
zwijchen der Cron Frankreich und Uns in Europa vorjchtwebenden Krieges 
Unjern obgedachten neuen Compagnie-Interesfenten frei jtehen jolle mit 
den Intreßenten der franzöſiſchen Compagnie außer Europa in Africa 
und America freien Handel zu treiben, und mit der Franzöſiſchen Com- 
pagnie wegen Livranz der Selaven aus Africa in Americam, Combination 
de Gumm-Handels auf Senegal und Arguin in Africa zu tractiren, zu 
eorrespondiren und über jothanen Africanijch und Americanijchen Hande: 
lungen (welche mit feiner Contrebande Gemeinschaft haben) invicem zu 
commereijren, als haben Wir durch gegenwertigen Separat-Articul und 


394 Nr. 136. 


Schein ein ſolches declariren wollen, daß gegenwärtiger Neben-Articul 
ebenjo bündig und gültig fein jolle, ald wann derjelbe dem gedachten 
Contraet von Wort zu Wort mit inseriret wäre. Gegeben in Unfer 
Residenz zu Cölln an der Spree, den 27. Februar 1692. 

Friderich. 


E. v. Danckelman. 
1692. — 
30, März. Ar. 136. 


Inftruktion für den 
Präfiventen Johann von Danıkelman. 
Vom 30. März 1692. 

R. 65. 17. 


Instruction 


Wornach Unſer, von Gottes Gnaden Friderichs des Dritten p. tot. tit. 
Seheimter Rath, Residente im Wejtphälifchen Craiße und Admiralitäts- 
Praesident der von Dandelman bei dem Praesidio und Direetorio Unjerer 
Marine an der Nord-See, auch Africanijch. Compagnie fich zu achten hat. 


J. 

Gleich wie demſelben bekant iſt, daß Wir vermöge Tractats und 
zugeſtandenen Octroys Unſere Marine an der Nord-See zuſamt der Africa- 
nifchen Compagnie an gewiſſe Interessenten und Annehmers übergetragen 
haben, jo hat er jich in substantia hauptjächlich darnad) zu achten. 


2. 

Weiln dan vermöge jelbigen Traetats er der Praesident in Unjern 
Special-Eid und Pflichten jtehet, jo joll er dem Collegio der Marine 
und Africanijchen Compag. Unfern gethanen Abjtand vermittelit Über: 
reichung des Traetats und Octroys notifieiren und dabei zu vernehmen 
geben, daß Wir ihn zum Praesidenten auf jeine vormalen abgejtattete 
Pflicht und den Tenorem und Einhalt des Tractats, Octrois und gegen: 
wärtiger Instruction bejtellet und ihm anbefohlen hatten, dal er das 
Collegium der Marin-Räthe und Bewindhabere mit nachfolgenden Eids— 
formular Uns und Unjere Compagnie verwandt machen jolle, daß jie 
nemlich Uns als der Compagnie souverainen Haupt und Octroyanten, 
imgleichen der Compagnie oder deren Interessenten als ihren Prineipalen 
und Bezahlsherrn jtets treu, hold und gewärtig jein, Unjere hohe Jura 
und der Compagnie Gerechtiame und Interesse ſtets vor Augen haben 
und jich davon weder umb Yieb noch Yeid divertiren laljen wollen. 


Inſtruktion für den Präfidenten Johann von Dandelman. 395 


3. 

Wann folches gejchehen, hat er hinwieder denen vorbenanten 
Näthen und Bewindhabern mit gegebenen Handjchlag zu verjichern, dat; 
er vermöge vorerwehnten Abjtand-Tractats, auch Octrois und dieſer jeiner 
Instruction fich der Compagnie Interesse, Rechtens, Respect, Aufnahme 
und Wohlwejens nicht weniger wolle angelegen jein laſſen, als ob jolches 
alles Uns in specie und allein concernirete und anginge, von welchen 
Formulari jeines in Unjern hohen Namen gegebenen Handjchlags oder 
Reversalis er Copiam bei dem dortigen Archivo umb ich darnach in 
fünftigen dergleichen Fällen zu richten beizulegen und unter jeiner unter: 
jchriebenen Hand» und Pitjchaft zu extradiren, auch Uns ebenmähig an: 
hero die EidessYeiftung der Bewindhabere zu Unſerer Verwahrung ein- 
zujenden hat. 

4. 

Nach diefem hat er alle und jede der Compagnie Civil- und 
Militair-Bediente, die in Europa gegenwärtig jein, vor dem Collegio zu 
fordern und ihnen in Unjern hohen Namen anzudeuten, daß fie ihn 
Praesident und Bewindhaber in Unjern und der Compagnie Namen 
treu, hold, und gewärtig jein, diejelbe vor ihre Herren Prineipalen und 
Zahls-Herren respectiren und mit nichten gewärtigen jollen, daß Wir 
einige Querelen oder Supplicata von ihnen wider gedachte ihre Princi- 
palen annehmen, jondern fie alle und jedemalen an Unjern Praesident 
und Bewindhabere als special beeidigte Diener verweijen und renvoyiren 
wollen. 

5. 

Solten aber einige auswärtige Puissances oder auch einige Parti- 
eulieren, jo in feine Special-Eid und Pflichten der Compagnie jtehen, 
auf Unjere Compagnie und General-Interessenten in genere oder auch 
auf das Collegium von Praesident und Bewindhabere in specie einige 
Spruch und Foderung intentiren wollen, diejelbe jollen zwar zuvorderit 
bei oftgedachtem Collegio ſich umb Satisfaction angeben, und wan ihnen 
dieſelbe nach Genügen entweder nicht widerfähret oder jonjt auch Justitia 
denegiret werden möchte, in utroque casu vel appellationis vel denegatae 
Justitiae an Uns jich zu wenden und zu berufen bemächtiget jein. 


6. 

Damit aber ſolche Sachen in keine Weitläuftigkeit gerathen, ſondern 
prompte deeidiret werden mögen, jo wollen Wir einen Unſer Würklich 
Geheimten, auch einen Unjerer Cammergerichts-Räthe nebenit noch einen 
dritten, der Marin-Sachen veritehet, als beitändige Commissarios von 


396 Nr. 136. 


nun an committiren, die folche Sachen de simpliei et plano abthun 
und jowohl Unjerer Compagnie, als der Beklagten! Advocato(s) und Be: 
vollmächtigten jchriftl. umd mündlich vernehmen und auf des ein oder 
andern Theils unterth. Anjuchen die Sache an eine unpartheiijche Eng: 
(ijche oder Holländijche Admiralität oder 2 & 3 der vornehmjten Advo- 
caten eines oder andern Admiralitäts-Collegij verjchiden, jonjten aber 
ihrem beiten Wien und Gewißen nach abthun uud deeidiren jollen. 


7. 

Die administrationem justitiae, auch Werbungen und dergleichen 
Borfallungen, es jei dießeits in Europa oder jenjeit$ des Aequatoris in 
Africa und America, betreffend, jo joll er der Praesident bejorget jein, 
daß alle Justiz-Sachen unter diefem Formular: Erfennen Namens Sr. 
Churfl. Durchl. zu Brandenburg Unjers gnädigiten Herrn Wir Praesident 
und Bewindhabere zu Necht p. publieiret, auch alle Werbungen unter 
diefem Formular: Wer Luft und Liebe hat Sr. Churfürftl. Durchl., aud) 
Dero Marine und Africanijchen Compagnie zu dienen p. verrichtet und 
proclamiret werden mögen. 


8. 

Diefem nechjt hat er hauptjächlich dahin zu jehen, daß in denen 
Instructionibus und Ordres, jo das Collegium von Praesident und Be- 
windhaber an die Gouverneurs, See:Capitainen und andere Befehlighabers 
ertheilen, alle unnötige Collisiones mit Europaeijchen Puisfancen evitiret 
bleiben möge; Wir wollen aber hierunter feine unnötige Scrupulen, da 
die Compagnie ihre Gerechtiame nach Art und Weije anderer octroyrten 
Compagnien und ihren Privilegien beizubehalten juchet, mit nichten ver: 
jtanden haben, wie Wir dann zu ihm dem Praesidenten das Vertrauen 
haben, er werde jich hierunter einestheil8 alle Collisiones zu vermeiden, 
auch anderntheils der Compagnie jo vorzufprechen willen, daß fie in 
ihrer guten Intention nicht discouragiret werden mögen. 


9. 

Und weiln Wir in dem Traetat bedungen, daß allezeit einige 
Schiffe: und Seeserfahrne Officier auf Unjere Erfordern zu Unſern 
Dienjten parat jein mögen, jo iſt Unjere Meinung nicht dahin gerichtet, 
daß Unjere Compagnie praecise jo viel Schiffe, als Wir etwa in einem 
oder andern bedürfenden Fall auf der Nord-See benötigt jein möchten, 
im Hafen zu Emden jtetS parat halten jolle, als welches ihnen in ihrem 


U M.E. muß es „Kläger“ heißen, da Art. 6 Bezug hat auf Art. 5, in welchem 
fediglich von Fällen die Rede ift, in denen die Kompagnie belangt wird. 


Inftruftion für den Präjidenten Johann von Dandelman. 397 


Negocio gar zu große Ungelegenheit würde verurjachen, jondern es iſt 
Unfere Meimung dieje, daß warn Wir Unjerer Compagnie oder dem Col- 
legio der Bewindhabere durch Euch notifieiren lajjen, daß Wir gerne 
eine oder zwei Fregatten oder aud) ein oder zwei Schnauen oder höchitens 
2 bis 4 Fregatten von 40. 50 & 60 Stüden und zwei wohl armirte 
mittelbare Schnauen von ihnen verlangen, daß jie Uns hierunter nac) 
Möglichkeit einhalt des Tractats an Hand gehen mögen. 


10, 
Was die Bezahlung der jährlichen 8000 Rthlr. in gutem Gelde 
und andere in dem Traetat enthaltene Praestanda betrifft, jo wird er 
darunter jchon vor Unjerm Interesfe jorgen. 


11. 

Nachdem auch der Fürſt von Ditfriesland Unter in Emden er- 
theiltes Octroy am Kaiſ. Hofe zu controvertiren juchet, deijen Wir gerne 
enthoben wären, jo hat er auch in specie die Interefsenten zu ermahnen, 
da fie mit dem Fürftl. Haufe Oftfriesland, joviel es ohn Unjern auch 
der Dftfriefischen Stände und der Stadt Embden Praejudiz und Schaden 
geſchehen kann, über der Marin und Compagnie einige Intelligence und 
Vertraulichkeit jtiften und dadurch des Fürſten von Oſtfriesland ratione 
juris territorialis, wiewohl ohne Fundament gemachte Schwierigkeiten 
und Contradietiones gehoben werden mögen. 


12. 

Bei den DOftfriefischen Ständen und der Stadt Embden hat er fich 
auch hauptjächlich dahin zu bemühen, damit jie im der bisherigen zu 
Unjer und Unjers Churhaufes Devotion bezeigter Bejtändigfeit nicht 
wanfen mögen, wie dan ohnedem die aldort von Uns establirte Compagnie 
und Schiffahrt zu dortigen Landes und der Stadt abjonderlichen Nuten 
mit gereichet. 

13. 

Weil die Wohlfahrt der Compagnie in der guten Direction und 
Einigfeit der Bewindhabere großentheils beruhet, jo joll er alle Jalousie, 
Irrig- und Streitigfeiten in dem Collegio auch unter den Interesfenten 
nach Möglichkeit verhindern und gejtalten Sachen nach, da es die Notturft 
erfordern möchte, jeine Mediation interponiren und fich in jolchen und 
dergleichen Begebenheiten der Compagnie wahres Interefse und Auf— 
nehmen ernjtlich befohlen und angelegen laſſen jein jollen, wie Wir dan 
dasjenige, was er zu der Compagnie Beſten thut, billig mit vor Unſern 
Nutzen jchägen. Dannenhero er auch in allen Begebenheiten, da die 


398 Nr. 137a, 


Compagnie bejchimpfet oder in ihren Juribus und Gerechtjam beeinträchtiget 
werden möchte, jich ihrer nicht weniger, als ob es Uns immediate an— 
ginge, eflicaeiter anzunehmen hat. 


14. 

Weil auch dem uns gethanen Bericht nach die Interesfenten ge— 
Jinnt jein, Unjern / Knyphauſen und Raule / als ihren Mit-Interesfenten 
dasjenige aufzutragen, was an Unjerm Hofe etwa vor ihnen zu thun 
jein möchte, jo joll oftgedachter Unjer Praesident von Embden aus mit 
ihnen fleißig communieiren und, wann fie nacher Embden fommen, jo 
jollen fie aus vorhin erwähnten Urfachen Mit:sessionem in Collegio 
haben und ihre Vota führen auf Maaß und Weife, wie vor diejem, 
welches? aber der Compagnie-Interessenten eigenem Begehren nad in 
feine® Consequenz hinfünftig gezogen werden foll. Nach welchem allem 
als einer bejtändigen Instruction er fich alfo unterthänigjt zu achten hat. 

Gegeben Cölln, den 30. Matti; 1692. 


1692, Ar. 137%, 
wet Interims Vergleich mit Dänemark wegen St. Thomas. 
Dom 11.21. April 1692.* 
R. 241. C. 


Demnach Ihre Königl. May. zu Dennemark, Norwegen p. Dero 
bei Seiner Churfürjtl. Durchl. zu Brandenburg subsistirenden Envoye 
extraordre den von Haxthausen mit specialer Vollmacht verjehen, ſowoll 
wegen Reeruitirung der in Flandern bei Ihr. Königl. Mayt. in Enge 
(and Armee jezo jtehenden Königl. Däntjchen Trouppen, als auch über 
gewiſſe Differenzien, jo zwiſchen der Königl. Däniſchen Wejt-Indischen 
und der Churfürjtl. Brandenb. Africanifchen Compagnie wegen des 
Handels nach der Insul St. Thomas entjtanden, einen jichern Vergleich 
mit höchjterwehnter Sr. Churf. DI. zu treffen, und dan Sr. Churf. DI. 
umb Ihrr Kön. Mayt. bei diejer Gelegenheit ein wahres Stennzeichen 
Dero gegen Diejelbe tragenden aufrichtigen Affeetion und freundvetterl 
ı Der 14. Art. ift im Konzept noch ein zweites Mal in etwas veränderter 
Form, aber inhaltlich gleich vorhanden. 

2 Dafür im 2. Konzept: „welche sessio und votum.“ 

° Dafür im 2, Konzept: „feine weitere,“ 

* Nr. 1374260 find bereits bei von Mörner, a. a. D., Nr. 3562—-© auszugs- 
weiſe veröffentlicht, werden aber ihrer Wichtigkeit halber hier vollftändig wiedergegeben. 


Interims-Bergleih mit Dänemark wegen St. Thomas, 399 


bejtändiger Zuneigung zu geben, auch damit vors fünftige eine recht 
vertrauliche Intelligenz und nähre Zufammenjegung unter ihnen beider: 
ſeits möchte gejtiftet werden, zu jolchem Vergleich in beiden Puncten 
ji) ganz geneigt und willig befunden, auch demzufolge durch Dero 
hierzu specialiter bevollmächtigte Näthe und Ministros mit vorged. 
Ktönigl. Dänifchen Envoye Extrre deshalb in Handelung treten laßen: 

AS haben ſich diejelbe darüber folgender gejtalt miteinander ver: 
einiget. 

1. 

Ob zwar Seine Churf. Durchl. zu Brandenb. bei dem von Ihrer Königl. Mayt. 
zu Dennemark an Sie gejchehenem Begehren, dab Sie nemblich zu Recruitirung ber 
Königl. Dänifchen in Flandern ftehenden Trouppen einige Mannſchaft hergeben möchten, 
allerhand Diffieultäten gefunden, anerwogen ©. Churf. Durchl. bei der jetzo angehenden 
Campagne Ihrer Trouppen felbft benöthiget jein, auch in Dero auf diefjeit der Elbe 
belegenen Landen wenig Mannichaft vorhanden, fo haben gleichwoll ©. Chfl. DI. jo- 
wohl zu Beforderung des hierunter versirenden gemeinen Bejten, als auch, umb Ihrer 
Königl. Mant. nicht weniger in diefer, als allen andern Occasionen Dero Freundſchaft 
zu erweijen, befohlen, daß mit des Herzogen von Würtemberg Fritl. DI., unter deren 
Commando obged. dänijche Trouppen ftehen, und dem von Derojelben dieferwegen an— 
hero abgefertigtem Obrift-Lieut. von Erffa wegen Hergebung einiger Mannſchaft zu 
ſolcher Recruitirung ein gewifjer Tractat sub dato 8./18ten dieſes geſchloſſen worden: 
Und, gleichwie Seiner Churfl. Di. beitändiger Wille und Meinung ift, Diefelbe auch 
hiemit verjprechen, folchen Tractat, als welcher von Worte zu Worte anhero wieder— 
holet wird, alles feines Inhalts getreulic) zu halten und zu erfüllen, 

Alfo wollen aud) Ihre Königl. Mayt. in Dennemark dasjenige, jo vor joldhe 
Mannihaft Seiner Churfl. Drchl. in bemeltem Tractat hinwieder zugejaget und pro— 
mittirt ift, unverbrüchlich praestiren, ſolche Obligation auf fich nehmen und bderjelben 
ein völlige® Genügen thuen. 

2. 

Hierbei veriprechen aud; Ahr. Königl. Mayt., dab Sie zur Sicherheit und De- 
fension der Chur-Mark Brandenburg und der Pommeriſchen Yanden Sr. Churfl. DL., 
jobald Diejelbe es begehren, eintaujend Mann zu Fueße, in einem Negiment mit 
ganzen Stab beftehend, aljofort zur Hülfe gegen gebührlichen Unterhalt wiederumb 
jtellen, au, fals Sr. Churfl. DI. diefes Jahr aus befagten Dero Landen abmwejend 
fein jolten, gedachte Mark Brandenburg und Pommeriſche Landen, auf Dero Begehren 
für allen feindlichen Überfall vertheidigen helfen wollen. 


3. 

Soviel aber die zwijchen der Königl. Dänifchen Weſtindiſchen 
Compagnie an einem und der Churf. Brandenb. Africanijchen Compagnie 
andererjeitS wegen des Handels nach der Inſul St. Thomas entjtandene 
Differenzien betrifft, deshalb hat man jich folgender gejtalt miteinander 
vereinigt: 

Weil der Königl. Däniſcher auf gedachter Inſul ſich befindender 
Gouverneur der Ehurf. Brandenb. Africanijchen Compagnie eine Quantität 


400 Nr. 1378, 


Zuder und Cottonen nad) Inhalt der von derjelben eingejchiedten Speci- 
fication wegnehmen laßen, auch noch ganz neulich das Schiff, die Chur 
Princefse genand, jampt demienigen was aus dejjelben nach gemelter 
Insul gebrachten Sclaven-Ladung gelöjet worden, mit Arrest beleget hat, 
umb jich daraus wegen des Canonis von jicherer Yand-Cultur (:wozu 
man jich aber von Brandenb. jeiten nicht verbunden erachtet:) bezahlet 
zu machen: So haben Ihr. Königl. Mayt. aus jonderbarer vor Seiner 
Churf. DI. tragender Affeetion alle Praetensiones, welche die Künigl. 
Däniſche Compagnie wegen gedachter Yand-Cultur und jonjten auf die 
Ehur:Brandenb. Compagnie bisher gemachet und formiret hat, umb allen 
ferner daraus befahrenden Umwillen aufzuheben, über ſich genommen, 
jolchergeftalt, da deshalb unter feinerlei Praetext an die Chur:Brandenb. 
Compagnie nun und nimmermehr nicht das allergeringjte weiter gefordert, 
vielweniger ihre Handelung nach erwehnter Injul und jonjt deswegen 
gejperrt oder ſonſt eimiger Schade, Hindernüß und Aufenthalt Ihr, 
Ihren Leuten, Schiffen und Gütern deshalb ferner zugefüget werden joll, 
und wollen Ihr. Königl. Mayt. darnebjt die ernjtliche Verfügung thuen, 
daß die obged. Brandenb. Compagnie von dem Königl. Gouverneur 
weggenommene Güter und Waaren in eadem qualitate et quantitate 
derjelben restituiret, das vorbejagte Schiff, die Chur Princefse auch, 
jambt den Provenu aus dejjelben Ladung, oder was jonjt an Brandenb. 
Effecten angehalten jein möchte, augenblidlich wieder losgegeben werden. 
Und jollen die hierzu erforderte Ordres in originali jambt zweien Copijs 
authenticis der Brandenb. Africanifchen Compagnie unverzüglich aus: 
gejtellet werden, damit fie jelbige mit denen jeto jegelfertig liegenden 
Schiffen nach der Inful St. Thomas fortjenden und dajelbit gebührend 
insinuiren laßen können. 


4. 


Damit aber hinkünftig zwiſchen oftbejfagten beiden Compagnien 
feine neue Streitigkeiten erwachjen, fondern denenjelben ein vor allemal 
aus dem Grunde abgeholfen werden möge, jo joll deswegen mit dem 
ehijten ein näherer Vergleich zwijchen Ihr. Kön. Mit. in Dennemarf und 
Sr. Churf. Durchl. getroffen werden. Indeßen aber hat ſich der Königl. 
Dänifche Gouverneur jampt übrigen Königl. Bedienten auf bejagter 
Inſul aller Praetension und Anjpruchs auf die Brandenb. Compagnie 
zu enthalten, mit derjelben und ihren auf St. Thomas jich befindenden 
oder ferner alda anlangenden Leuten friedlich zu leben, und ihrem Com- 
mercio in feinerlei Weiſe Hindernüß zuzufügen. Wie den auch Er. 
Churf. DI. die Ihrigen ebenfalls dahin halten werden, dal jie dem 


Interims-Vergleich mit Dänemarf wegen St. Thomas. 401 


Königl. Dänijchen Gouverneur und andern Bedienten wohl und fried- 
lich begegnen jollen. 
5. 

Damit auch fein Zweifel, Irrung oder Aufenthalt bei der oben 
Art. 3 stipulirten Restitution und Erjtattung der aus den Brandenb. 
Packhäuſern auf St. Thomas weggenommenen und nach) Dennemarf ver- 
führten Waaren, und welchergeitalt, nemlich durch was Mittel und zu 
welcher Zeit die Brandenb. Africanifche Compagnie deshalb eigentlich 
zu dedommagiren? entjtehen möge, jo hat zwar der Königl. Dänijche 
Ministre der von Haxthauſen contestiret, daß er wegen ermangelnder 
genugjamen Instruction fich hierüber zu nichts gewißes engagyren könte, 
jondern davon zuvorderjt referiren müſte; an Chur-Brandenb. jeiten 
aber find die drei folgende Vorjchläge deshalb gejchehen: 

Dat nemblich etwa 1° Ihre Königl. Mit. mit denen jeßo nad) 
St. Thomas abgehenden Brandenburgiichen Schiffen jolche Anſtalt 
und Disposition machen möchten, damit denen Chur-Brandenb. Prineipal- 
Bedienten auf der Inſul eine Summa von jechszehentaufend Rthlr. 
in Stüden von Achten, umb davon anjtat der weggenommenen dort 
in loco andere Waaren einzufaufen baar erleget und bezahlet würde; 
oder aber 2°, daß Ihr. Königl. Mit. vor 16/m Rthlr. Dänische Eronen 
an Holz vor den Preis, wie es in Norwegen gilt, zugleich auch ohne 
Bezahlung einigen Zolles und anderer Imposten, den erjten Namens 
der Chur-Brandenb. Compagnie ſich deshalb angebenden Schiffen jofort 
und obmentgeldlich abfolgen, oder endlich, 3°, von denen auf der Inſul 
St. Thomas vorhandenen und der Dänijchen Compagnie zujtehenden 
Selaven, nach dortigen eurrenten Preis joviel in solutum überlaßen 
möchten, woraus mehrerwehnte Summa der 16/m Rthlr. zu Einfaufung 
neuer Waaren erfolgen fönne. Und hat man an Ehur-Brandenb. Seiten 
Ihr. Königl. Mit. von Dennemarf anheimbgegeben, was vor einen modum 
solutionis Sie von diejen dreien erwehlen wollen. 


6. 

Weilen aber dieſe zwilchen der Königl. Dänischen Weit: Indischen 
und der Chur-Brandenb. Africanijchen Compagnie entjtandene Differentien 
dahero ihren Anfang genommen, daß, wie bereits oben erwehnet, der 
Königl. Däniſche Gouverneur auf St. Thomas die Brandenb. Compagnie 
zu Cultivirung gewißer Ländereien und Abjtattung einer jehr hoben 
Recognition davon obligiren, die Churf. Compagnie aber jo wenig zu 
dem einen, als dem andern jich verjtehen wollen, als joll dieſer Punct 


in dem neuen Traetat, welcher wegen der Handlung nach St. Thomas 
Brandenburgs Preußens olonialpolitif. IL 26 


402 Nr. 137, 


zwifchen Ihr. Königl. Dit. und Sr. Churf. DI. aufgerichtet werden wird, 
nad) Billigfeit erörtert werden, und verjehen fich Sr. Churf. DI. dabei 
zu Ihr. Königl. Mit. in Dennemarf, daß Sie die Brandenb. Compagnie 
in jothanem neu aufzurichtenden Vergleich von jolcher Cultur und Canone 
entweder gar befreien, oder ihro doch wenigjt feinen größern Canonem, 
als anderen Ihren Planteurs aufbürden, indeßen aber und wenigjtens 
auf eine Zeit von drei Jahr jich damit begnügen werden, wan die Chur: 
DBrandenb. Compagnie wegen ihrer auf und von St. Thomas führenden 
Effecten anjtat der droits d’entre et sortie eins für alles an Ihrer 
Kön. Mt. dreitaufend Rthlr. banco jährlich) zu Hamburg zahlen laßen 
wird, daß alsdan von Ihr Kön. Mt., Dero Wejt-Indifchen Compagnie 
dem Königl. Gouverneur auf St. Thomas, und andere Bedienten ganz 
feine weitere Praetension, wie die Namen haben und erdacht werden 
möchten, an die Brandenb. Compagnie gemachet, vielweniger wehrender 
drei Sahre ihre Schiffe und Effecten einigerlei Weife genommen, ans 
gehalten, und molestiret werden jollen: Und, gleichwie der Königl. 
Däniſche Ministre der von Haxthausen von dem Inhalt diejes und des 
vorhergehenden Ödten Articuls an Ihre Kön. Mi. favorabiliter zu re- 
feriren und nebſt ber Ratification dieſes Recessus zugleich auch Dero 
categorijche Resolution binnen Zeit von drei Wochen darüber auszu— 
würfen verjprochen, als wird an Chur-Brandenb. jeiten dabei austrüd- 
lich conditioniret und ausbedungen, dad, im Fall jolche Königl. Däntjche 
Resolution Er. Churf. Di. Desiderijs nicht gemei und conform aus 
fallen jolte, Diejelbe auch an dasienige, was Sie wegen Recruitirung 
der Däntjchen in Flandern jtehenden Trouppen, oben Artic. 1 dieſes 
Tractats und in dem deshalb abjonderlich aufgerichteten Bergleich ver: 
jprochen, feinesweges ferner gebunden jein wollen. 

Des zu Urkund haben beider Hochermelten Herren Contrahenten 
dazu bevollmächtigte Räthe und Ministri diejes eigenhändig unterjchrieben, 
und mit Ihren Pitſchaften verjiegelt, und joll die Ratification von Ihrer 
Ktönigl. Mayt. und Sr. Churfürjtl. Durchl. darüber innerhalb drei 
Wochen & dato oder cher, wo es müglich, ausgeliefert werden. Geben 
zu Göllen an der Spree, den 11/21ten April 1692. 

(gez.) v. Haxthausen. v. Fuchs. Eb. v. Danckelman. 


Däniſche Ratifitation. 403 


Ar. 1376, 1692, 


Däniſche Ratifikation. — 


Vom 23. April/(3. Mai) 1692. 
R. 65. 17. 


Wir Chrijtian der Fünfte, von Gottes Gnaden König zu Denne: 
marf, Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schlegwig, Hol: 
jtein, Stormarn und der PDitmarjchen, Graf zu Oldenburg und Delmen: 
horjt pp. thun Fund hiemit als in einem von Unſerm bei des Chur: 
fürjten zu Brandenb. Durchl. und Lbt. subsistirenden Envoy& Extraord. 
dem von Haxhausen mit denen ihm zugeordneten Räthen und Ministris 
den 11./21. diejes aufgerichteten Recess von demjelben theils in Unjern 
Namen bereits zugejaget und verjprochen, theils ad referendum über— 
nommen worden. 

2 

Daß Wir alle Praetensiones, welche Unſere Weſtindiſche Compagnie 
wegen gewißer Yand-Cultur und jonjten auf die Churbrandenb. Africa- 
nische nach Unjer Inſul St. Thomas negotijrende Compagnie bishero 
gemachet und formiret, umb alle jernere Verdrieslichfeiten aufzuheben, 
über Uns zu nehmen erbietig, jolcher gejtalt daß deßhalben unter keinerlei 
Praetext an die Churfürjtl. Brandenb. Compagnie nun und nimmermehr 
das allergeringjte weiter gefordert, viel weniger ihre Handlung nad) 
erwehnter Inful umd ſonſten deßwegen gejperret oder jonjt einige Schade, 
Hinternüß und Aufenthalt, ihr und ihren Leuten, Schiffen und Gütern 
deßhalben ferner zugefüget werden ſollen. 


3. 

Daß Wir danebjt die ernftliche Verfügung thun wollen, daß die 
obged. Brandenb. Compagnie von Unſerm Gouverneur auf St. Thomas 
weggenommene Güter und Waaren in eadem qualitate et quantitate 
derjelben restituiret, das Schiff die ChurPrinzeßine genant jamt dem 
Provenu und dejjelben Ladung oder, was ſonſten an Brandenb. Effeeten 
angehalten jein möchte, augenbliclich wieder losgelaßen und die hierzu er- 
forderlichen Ordres in originali jamt zweien authentieis Copijs der Brandenb. 
Afrieanijchen Compagnie unverzüglich ausgeftellet werden folten, damit 
fie jolche mit denen jego jegelfertig liegenden Schiffen nach Unſer Inful 
St. Thomas fortjenden und dajelbjt gebührend insinuiren laßen fünnen, 
da auch feine oder nicht jo viel Güter und Waaren daſelbſt zu befommen 
jein möchten, daß die völlige Restitution der weggenommenen Güter 

26* 


404 Nr. 137», 


vorbejagter maßen in natura gejchehen fönte, daß Wir mit jegterwehnten 
nach St. Thomas abgehenden Brandenb. Schiffen jolche Anjtalt und 
Disposition machen wolten, daß der Chur-Brandenb. Principal-Bedienten 
auf der Injul St. Thomas der Abgang entweder mit andern der Chur: 
Brandenb. Comp. anjtändlichen Waaren nach dortigen Yandespreis oder 
auch mit baarem Gelde in Stüden von Achten erjtattet, und zwar wie 
für das ganze Quantum der weggenommenen Waaren 16000 Athlr. 
stipuliret worden, aljo darnad) die Zahlung deijen, jo nicht in Waaren 
fan geliefert werden. 
4. 

Damit auch inskünftige zwijchen beiden Comp. feine neue Streitig- 
feit erwachjen, jondern demenjelben eins vor allemal aus dem Grunde 
abgeholfen werden möge, daß deßwegen mit dem erjten ein näher Ver— 
gleich zwifchen Uns und Ihro Durchl. und Lbt. getroffen werde, indeßen 
jich aber Unſer Gouverneur jamt übrigen Unjern Bedienten auf bejagter 
Inſul alle Praetension und Anjpruchs auf die Brandenb. Compagnie 
enthalten, und wie Ihr. Durchl. und Lbt. die Ihrige dahin anweijen 
wollen, daß jie ermelten Unjern Gouverneur und andern Bedienten wohl 
und friedlich begegnen jollen, aljo die Unjrige auch mit Derjelben und 
Ihren auf St. Thomas jich befindenden oder ferner anlangenden Yeuten 
gleichjals friedlich leben und ihrem Commercio in feinerlei Weije einige 
Hindernüß zufügen jollen. 

6. 

Sodann daß die zwilchen obgemelten beiden Compagnien wegen 
gewißer Yand-Cultur und deßfals abjeiten der Unjrigen von der Chur: 
Brandenb. praetendirten Recognition entjtandene Streitigfeiten und Dif- 
ferentien in dem neuen Tactat nad) Billigfeit erörtert, indehen aber und 
bis auf eine Zeit von 3 Jahren, daferne nicht inzwijchen jolcher neue 
Tractat zum Stande gebracht werden jolte, von der Churbrand. Comp. 
wegen ihrer auf und von St. Thomas führenden Effecten anjtatt der 
droits d’entree et de sortie eins für alles und nicht mehr als 3000 Rth. 
in banco an Unſere Wejtindijche Comp. in der Stadt Hamburg jährlid 
erleget an oftbejagte Churbrand. Comp. ganz feine weitere Praetension, 
wie die Namen haben und erdacht werden möchte, gemachet, vielmeniger 
wehrender jolcher 3 Jahren ihre Schiffe und Effecten einigerlei Weije 
genommen, angefallen und molestiret werden jollen, dag Wir zu Bezeugung 
Unferer des Churf. DI. und Lbt. zutragender bejonder freund =vetterlich, 
jchwäger= und väterlichen Affection angeregten Recess in allen jeinen 
Artieulen und Einhaltungen approbiret und bejtätiget, gejtalt Wir den- 
jelben hiemit approbiren und betätigen, bei Königl. Worte verjprechende, 


Neben-Rezeh zum Interims-Vergleich. 405 


daß demjenigen, jo darinnen stipuliret, auch Unjerntwegen zugejaget und 
verfprochen werden, getreulich nachgelebet, und jolchen von Uns oder 
den Unfrigen weder jegt noch fünftig in feine Wege entgegen gehandelt 
werden jolle, worbei Wir jedoch diefes anzufügen und zu bedingen vor 
nöthig gehalten, da nachdem der Terminus, wan die in Art. 5t° 3000 Rth. 
Recognition-Gelder abgeführet werden jollen, nicht determiniret, jolcher 
von dato diefer Ratification jein Anfang nehmen, und die Zahlung von 
6 Monaten an demjenigen, jo Unjere Wejtindijche Comp. darzu in Ham: 
burg committiren wird, geichehen folle, dafern aber von der Chr. Brand. 
Afr. Comp. von die Droits d’entree et sortie etwas zwijchen den dato 
diefer Ratification und der Zeit, daß jelbige auf St. Thomas wird be: 
fant gemacht jein, bezahlet were, joll jolches, joweit es durch Unjers 
dortigen Gouverneurs Quitung bejcheiniget wird, in den erjten Termin 
der jährl. Recognition der 3000 Rth. decourtiret werden. Urkundl. unter 
Unjerm Königl. Handzeichen und fürgedrüdten Infiegel, geben auf Unferer 
Residenz zu Coppenhagen, den 23!" April 1692. 
(gez.) Christian. 
(L. 8.) 
(ge3.) J. B. von Jessen. 


Ar. 157e, 
Neben-Regeh um Interims-Pergleicdh. 
Dom 10./20. Auni 1692. 
R. 241. €. 


Demnach Ihro Königl. Mayt. zu Dennemarf, Norwegen in dem 
mit Seiner Churfürjtl. Durchl. zu Brandenburg wegen der Inſul St. 
Thomas unterm 11./21. Aprilis diefes Jahres aufgerichteten und von 
Ihrer Königl. Mayt. unterm 23. ged. Monats ratifieirten Vergleich ſich 
unter andern dahin verglichen, daß Seiner Churfürjtl. Durchl. Africa- 
nischen auf St. Thomas privilegijrten Compagnie wegen der Derojelben 
auf ermelter Inful von dem Königl. Dänifchen Vice-Gouverneur ohn— 
längit wegen gewißer Yand-Cultur und davon geforderten Recognition 
wegenommenen Güter und Effeeten behörige Indemnisation und Satis- 
faction bi8 zur Summa von jechzehentaufend Reichsthlr. gegeben werden 
joll, als it der in bemelter Königl. Dänifchen Ratification Art. 3 wegen 
Abführung jolcher jechzehentaujend Rthlr. gejegte modus solutionis ver- 
mitteljt diejes Neben-Recessus folgender gejtalt erläutert worden: Wan 
Ihrer Königl. Mayt. Weit: Indijche Compagnie die vorgedachte Summ 


1692. 


20. Juni. 


406 Nr. 137°, 


der 16000 Rthlr. in einer Monatsfrift nach Anlandung der Churfüritl. 
Brandenburg. Privilegijrten Schiffe auf St. Thomas nebjt Überlieferung 
Ihrer Königl. Mayt. Ordre an Dero jezigen dortigen Vice-Gouverneurn 
zur vorgedachten Bezahlunge wider Vermuthen nicht völlig oder aud) 
gar nicht, es jei mit Gelde oder Waaren, nach dem dorten im Lande 
gangbaren Preis, bezahlen würden, auf jolchen Fall wollen Ihre Königl. 
Mayt. die ermanglende Bezahlung auf Sich nehmen, in Hamburg prompto 
ohne fernere Weitläuftigfeit mit Stüden von Achten oder Greüzthalern, 
baar zu erlegen, und zwart ſechs Wochen nach dem Tage, daß Ihre 
Königl. Mayt. wird declariret und durch des Vice-Gouverneurs Hand, 
welcher dazu in Ihr. Kön. Mayt. Rescript angewiejen und desjals be- 
hörigen Schein inmerhalb 1 Monatsfriſt auszuftellen befehliget werden 
jol, dargethan und erwiejen jei, daß die Chur-Brandenb. Privilegijrten 
von ermelten Ihr. Kön. Mayt. Vice-Gouverneurn vor alles oder zum 
Theil wegen obbenanter Summe der fechtzehentaujend Reichsthlr. nicht bes 
zahlet werden fünnen oder bezahlet worden: Da aber der Vice-Gouverneur 
vorberührten Schein in der bejtimmten Zeit nicht extradiren würde, joll 
er zu allem Schaden, jo den Chur:Brandenburgijchen Privilegijrten daraus 
erwachjen möchte, zu antworten jchuldig und gehalten jein. Solte aber 
mebhrbemelter Vice-Gouverneur ganz oder zum Theile die Chur-Branden- 
burgijche Privilegijrten für ofterwehnete Summe, es jei mit baar Geld 
oder durch tüchtige Waaren nach dem dortigen Yandes- Preis, in bejagter 
Monatsfrijt zu bezahlen, offeriren, jelbige aber jolche Zahlung nicht an- 
nehmen wollen, haben fie jich den dadurch erleidenden Schaden jelbit zu 
imputiren. 

Ferner laßen zwar Ihre Königl. Mayt. zu Dennemark den Punct 
wegen der zwiichen der Königl. Däniſchen Compagnie und den Chur: 
Brandenb. Privilegijrten jtreitigen Yand-Cultur bis zu Aufrichtung des 
Haupt-Vergleich®, welcher unter gedachten beiden Compagnien mit dem 
forderlichjten getroffen werden joll, ausgejtellet jein: Gleichwie aber 
3. Kön. Mayt. durch obberührte Dero Declaration bewilliget, daß in den 
negitfolgenden dreien Jahren die Chur-Brandenburgiiche Privilegijrten von 
ihrer Handlung nad) St. Thomas mehr nicht als dreitaufend Rthlr. in 
allem entrichten jollen, als wird hiemit ferner declariret, daß, ob zwart 
die Chur-Brandenburgifche Privilegijrte feinesweges jchuldig jein wehrender 
folcher dreien Jahren einige Yändereien auf der Insul St. Thomas zu 
eultiviren und zu bebauen, ihnen doch jolches, wan es ihnen aljo ge: 
füllet, frei und unverwehret jein jolle Plantagien aufzunehmen und zu 
eultiviren, feines weges aber die von andern angenommenen auszubandlen 
oder zu gebrauchen. Und haben jolchen Falles die Chur-Brandenburg. 


Staat van de nieuwe geoctroijeerde Brandenburgsche Compagnie. 407 


Privilegijrten, daferne ſie Plantagien zu eultiviren Belieben tragen möchten, 
feinen größeren Canonem, als andere Planteurs Zeit wehrender jolcher 
drei Jahren zu entrichten, welcher Canon dan in gewißen Terminen, wie 
von andern dort befindlichen Planteurs gejchiehet, alle Jahre ohne Ber: 
wendung von Frei-Jahren oder dergleichen richtig bezahlet werden joll. 
Nach Berfliegung jolcher drei Jahren aber haben jich die Chur: 
brandenburg Privilegijrten jolcher Plantagien nicht weiter zu gebrauchen, 
es were den, daß man beiderjeits jich darüber ferner vergleichen möchte. 
Im übrigen bleibt es bei obged. Traetat vom 11/21!" April und 
der Königl. Däniſchen darüber ausgejtelleten Deelaration vom 23. April 
anni currentis in allen Puncten unveränderlich. So gejchehen Copen- 
hagen, den 10. Junij 1692. 
Auf Ihro Königl. Mayt. allergnädigiten Befehl. 
von Güldenlow. C. Gr. Reventlow. J. Juell. Th. B. v. Jessen. 
(L. 8.) (L. $.) (L. S.) (L. 8) 


Ur. 138. 1692, 
Staat van de nieuwe geoetroijeerde EEE, 
Brandenburgsche Africaanse en Americaanse Compagnie. 


Dom 24. Auguft 1692, 
R. 65. 17. 


Staat van de nieuwe geoctroijerde Brandenburgsche Africaanse en 
Americaanse Compagnie gestabileert ende nu gecontinueert binnen 
deese Stadt Embden, aanwijsende alle middelen, goederen, effeeten 
en d’uijtstaande schulden mitsgaeders de lasten en weder schulden 
dewelcke gemelde Compagnie respectivelijck op dato deeses is hebbende 
opgemaackt in Embden, deesen 24!" Augusti 1692, 


Debet. 

De volgende Heeren Hooftparticipanten moeten hebben 
wegens naer genoembde Capitaalen bij hun in deese 
nieuwe Compagnie ingelegt ende albereits betaaelt of 
noch te betaalen, daarvoor aen defelve behoorlijeke Acte 
sal werden verleent, werdende niettemin de voorsz. Capi- 
taalen, hoe wel onlosbaer, hier om reden gebragt onder 
de lasten van de Compagnie dogh sonder prejuditie, en 
hebben ingelegt — 


408 Nr. 138, 


De Heer Baron van Unyphuysen . . Rthlr. 2000 
Directeur General Raule . 2. + 20.000 
GEBETE u a ee 4000 
Raule de Jonge . * 2000 
Freitagh a ae 2.000 
De Goyer bij provisie . » . 2 220 2000 
Resident Cuffeller . . » 2 2.2.2.0 1090000 
Pedy er er Kr ce a OEM 
a ee war ee 10 000 


. Rthlr. 52.000 

Zijne €. V. D. van Brandenborgh competeert van deese 
Comp. Rthlr. 170000 vermogens het Contract met S. 
C. V. D. geslooten tot Cöln aan der Spree in dato 
27. Februarij 1692: welke Capitaal op Interefs is loopende 
à 5 pro Cento in het Jaar, ter tijd en wijlen toe de 
Comp. in Staet sal sijn dit voorsz. Capitaal afteleggen, 
sezeeee ea Keen 

Het Monfterse Dom-Capittel (:aan het welcke wegens oude 
actie of obligatie was competeerende een Üapitaal 
24 000 Rthlr.:) moet nu noch hebben volgens het voorsz. 
Contract 12000 Rthlr., doch sal daarover eerst met 
hetzelve Dom-Capittel nader moeten werden geconvenieert, 
ondertusschen werd hier in den Staat gebragt, soo veel 
bij het voorsz. Contract werd ter neder gestelt als . 

De volgende Heeren Hooftparticipanten van de oude Com- 
pagnie 


D’H’ Meinders. . . ». . .... Rthlr. 1800 
ie En a ner ee 2000 
= BOHREN: 3 N. 44 1000 

Br ee. 1000 
ERRRR 2 cin 1000 

„ Smettau nu de heer van Unyp- 
huysen. TE —— 3 000 
„ Scholten. . . . 2... 1 000 


Rthir. 10 800 

Welck Capitaal reduceert & °%, p. C® is 't 
verlies ?/, a a ae 3600 
reift volgens Contract Rthir. 7200 





Rthlr. St. 


52000 — 


. 170000 — 


12000 — 





Transporteere Rthir. 7200 234000 — 


Staat van de nieuwe geoetroijeerde Brandenburgsche Compagnie. 409 


Rtbir. St, 
Pr. Transport Rthlr. 7200 234000 — 
Dogh moet hier af d’ oude actıe 


van H’ Scholten hierboven 
abusif gebragt alsoo deselve, 
ten tijde van den uijtcoop van 
de Stad Embden en Stenden 
al is betaalt, is ä °/, pC®. Rthir. 666°, 
Noch af voor ?/, d® van de 
Rthlr. 3000 actie van Knyp- 
huysen overgenoomen, die 
daarvoor een nieuwe actie 
van 2000 Rthlr. heeft becoo- 
men sulx deselve oude geredu- 
ceerde actie afteschrijven „ 2000 
Rthlr. 2 666°, 


Compt alsoo de partieuliere noch 4533 13 


Den heer Directeur General Raule competeert volgens het 
voorsz. Contract Rthlr. 21000: dogh volgens Reek. Courant 





op heeden met sijn hoog Ed. geslooten . . . . . 21064 — 
D' Armen van Potsdam moeten hebben in gerolge ' van 
hetzelve Contrat . . . 8000 — 


Den Heer Willem Pedij moet — van le Compag. p- 
saldo van zijne jongst gesondene Reek. cour. geslooten 
8./18. Aug. 1692, welcke noch moet werden nagesien, 
holl® fl. 35982:9 in . . . . . Rthlr. 14393 — 


agio à 18 pr. C# „ 259 40 16983 40 


Voor premie van Rthlr. 72480 Capitael, soo de Compag. 
tegenwoordig is hebbende aen refteerende waaren in 
Guinea, als breeder in Credit van den Staet te sien sal 
men aen d’ assuradeurs moeten betaalen ä 10 pr. C® 7248 — 
Voor Gages en Costgeld te betaalen aen de bediende in 
Africa, tot ult=° Maij 1692, volgens opstell en caleculatie 
daarvan gemaackt . . . . . .. 5417 — 
Idem in America mede volgens — ds Caleulatie 306060 — 
Voor soo veel sal werden betaalt aen het manschap met 
den Dorfling voor gagie op deiselfs retour volgens notitie 6133 — 
Voor de Gagie die betaalt sullen moeten werden op het 
Transporteere 306439 4 


410 Nr. 138. 


Pr. Transport Rthlr, 
Retour van de Snauw de Vliegende Draack uijt Guinea 
werd hier in anslag gebragt. ’ 

Item voor de Gagie die de Comp. noch schuldig sonde: mogen 
zijn aan diverse persoonen die overleeden zijn. 

Noch is de Comp. schuldig over verdiende Gagies aan den 

geweesenen Directeur General Nieman Thlr. 10477 6 

aan den geweesenen Fiscaal Becker „. 1836 — 


aan den geweesenen Commifs Grobbe „ 2551 8 
Thlr. 14 864 14 


Dan alsoo deese Gages in disput zijn, soo werden deselve 
hier naer gebragt p" Memorie. — 

De h’ Directeur General Raule competeert wegens verschott, 
soo aan den Havelbergsen scheepsbouw als anderssints 
gedaen, volgens de Reeck. daarvan zijnde affgetrock. 
4000 Rthir. hollands, soo de Comp. voor Reeck. van Sijn 
hoog Ed. aan den h’ Pedy heeft goed gedaen daarvoor 
gemelte Comp. gedebiteert staet in Reeck. cour van 
voorsz. Heer Pedy in dato 1”=° Maij deeses jaars. 

NB. den intreft moet nader werden bereckent. 

Voor soo veel de Compag. schuldig is in Embden soo aan 
Leveranciers als anders 

De Compagnie is schuldig aan de heeren van a opper- ende 
onder-admiraliteijt, mitsgaeders aan de heeren Bewind- 
hebberen over prijsgeld en tractament toe ult“° April 
deeses jaers 

Aan den heer Viee-Admiral — van — sall na 
gifsinge tot vergoedinge van de opgebragte soudt ladinge 
van het schip de Arce No& incirca moeten werden be- 
taalt booven de reftitutie van het schip, 't welcke noch 
in weesen is . 

Aen den h’ van Haxkursca, RER 0 BEER van n Sijne Con. 
Maij' van Dennemarken, aen het hoff van Sijne ©. V.D. 
moet tot een recognitie werden betaelt . 

Den Commilsaris Mesmyn tot Hamborgh competeert volgens 
siine overgeleeverde Reeck. . 

Pr. Saldo deses sooveel den staet van de Compegnis werd 
bevonden aan silvere Capitaal te hebben 

" 


m* 
*t 


Rthir. 
306439 


St. 


4 


1564 — 


1500 — 


5130 — 


12000 — 


3000 — 


2000 — 


1000 — 


> 
19 


82389 





415944 


i 
3 


Staat van de nieuwe geoctroijeerde Brandenburgsche Compagnie. 411 


Credit. 





. f Rthir, St, 
De volgende heeren Partieipanten in deese nieuwe Com- 
pagnie moeten pr rest van hunne inlage noch betaalen 
als volgt. 
D’hr van Grinsven. . . . ... . Rthlr 1000 — — 
d’Hr Resident Cuffeler . . . . . en BODEN 
ar. W, DOOR 0 eo ar ke * 560 — — 
ME: ne a „560 — — 
. 2680 - - 
Het Cargaisoen voor de Fortrefse Grootfriederigsborg als 
tot den Slaavenhandel gedestineert, en nu jongst ver- 
sonden met de Fr. W. bedragt. 36275 32 
Met den Salamander mede pr Africa. A 3674 — 
Met de Bregantijn Grootfriederigsborg mede pr Africa. 200 13 
Met de (eur Prins pr America — 471753 
Met den Africaan ut supra . 3209 14 
Met de Noortze Leeuw ut supra . 100 — 
De Restanten dewelke in Africa inwesen zijn, montseren 
uijtwijsens de Extracten bij den Directeur General Ten 
Hoff opgemaackt tot aen ultmo Decembr. 1691 en de 
in dato 29 Januarij deeses jaars pr het Galljoot de Hoop 
naer hier gesonden ter Somma van 457 Marck 5 Oncen 
15°/,, agtie aan hollantse waerde . 
55857 3 
De Restanten in Africa monteeren in hollandse waerde als 
op voorenstaend Zijde te sien . Mk. 457. 5. 15°e- 
Waeraf getrocken moet werden so veel 
met het gemelde Galliot, zed* het 
opmaaken van dito Extract na hier 
is gesonden, 't welk onder booven- 
staende restanten was begreepen mon- 
teerende een Somma van . . . Mk. 100. 
Nog soo veel van nooden soude zijn 
om het schip den Dorfling doenmaels 
gereet op den Slaven Tocht, te ver- 
senden tot inhandelinge van 450 
Slaven, ijder Slaef gerek* ä 16 Rthlr. 
Transporteere Mk. 357. 5. 15552. 55857 3 


412 Nr. 138, 


Rthlr. St. 
Pr. Transport Mk. 357:5: 15°%,.. 55857 3 
ofte een once gouts, maacken 450 
oncen, zijn. . . >... Mk. 82216632 
Resteeren dan nogh Mk. 301. 5 15% .- 
Welcke 301. 3. 15°/,g & 20 Rthir. d’once gereckent, compt 
daer van dit geld. . . . 2...  Rthlr. 48240, 
d’eene helfte nu van deese Restanten in Goud 
bestaende, soo kan daarop geen avance werden 
gereckent, dogh d’andre helft bestande in 
Coopmanschappen, die maer gereckent na 
hollandse waerde, op alle dewelcke altoos 
meerder als Cent pour Cent werd geavanceert, 
soo werd dit resteerend Capitaal met regt 
geaugmenteert mit een cent avance vor d’helfte 24120. 
Monteert alsoo het restant in Guinea 72360 — 
De Slaaven so met den Dorfling aan St. Thomas staen te 
werden gebragt, gereckent op 400 Stk. die hetselve schip 
van de 450 Stk. wel sal können uijtleevern, alsoo onse 
Slaaven scheepen noijet meer verlies op de tocht hebben 
gehadt, deselve stelt men vast dat aldaer sullen konnen 
werden vercogt 
à 75 Stucken van agten zijnde 30000 P" daer Stelle maer 
in dit geld . . . . .. 30000 — 
Sonder te reckenen d’avance, Aswelcke vallen — up >.de 
Retour goederen, die vor deese 30 000 Rthlr. van S!Thomas 
na hier sullen werden gezonden. 
De Restanten van St. Thomas, volgens het Extract getrocken 
uijt het laaste Balance Boeck, doer den Directeur General 
de La Porte tot aen 8 Septbr. 1691 opgemaakt, ende 
van daer gesonden, monteeren (:daaronder gereckent den 
bouw, huijsinge en magazijnen:) op Rthlr. 11339. 1 
Den Deensen Gouverneur van St. Thomas 
moet in contant geld of goederen aen 
Önse Comp. voor het entnommene resti- 
tueeren . - . 2.» ..16000. — 
Zeders het — van 6” voors. 
balance boeck, heeft het schip de Ceur- 
Princefse van St. Thomas gebragt een 
Transporteere Rthlr. 27339. 1 158217 3 





Staat van de nieuwe geoctroijeerde Brandenburgsche Compagnie. 413 


Pr. Transport Rthir. 27339. 1. 
Slaven Cargaisone gerendeert hebbende 
P* 35412. 3 
Daer afgetogen de retour 
gooderen met dito Schip 
na hier gesonden, en de 
jongst gearrivt . . . .„ 14316. 40 
blijfft overigh . . . Rthlr. 21095. 11. 
Ps 48434. 12. (18®°) 
D’assurantie op de Moriaen, welke sake als noch ongede- 
eideert voor den Gerigte van Amsterdam is hangende 
werd hier bij provisie in aenslag gebragt op . 
Den h" Ontfanger Ports is volgens die daarvan — 
Memorie aen de Compag. noch schuldig 
ende de h"* Raad Frydagh volgens zijne overgeleeverde — 
De Pretensie soo deese Compagnie is hebbende ten laste 
van de Nederlandse West-Indische Comp. welcke saacke 
erlange bij arbiters staet gedeeideert te werden, werd 
hier bij provisie in aenschlag gebragt op ; 
het Saldo van des Compag‘-Cassa tot Embden monteert ter 








Somma van. . . . 0... fl. 59880. — 
Waarvan men voor — posten aftreckt ” 5880. ; 
/. 54000. of 


De Fortresse Grootfriederigsborg gelooft men waerdig te 
zijn met Sijn ap- en dependentien op Rthlr. 25000. — 

Accada . . . ir 5000. — 

Den Havelbergischen. schoeneboun of timmerwerft, F 
huijsinge, logie gereetschappen, ende een goede quantiteijt 
hout schat men op j 

De materialien, ammonitie en — —— — 
in des Comp. Magazijnen binnen Embden gespecificeert 
in sekere lijste, die den Equipag. Mr Bollart op den 
19. Aug. daarvan gemaackt monteeren Teer defelve 
liiste ter Summa . . . . . 7 54363. — fl. 

Het fregat schip Friderick de 3de tot Hardbach gebouwt, 
ende naer Hamborgh afgebragt groot 128 voet werd 
geestimert, namentlijck het holl met zijn rondhout soo 
als het tegenwoordig tot Hamborgh is leggende op. 


Rthlr, st. 


158217 3 


57152 — 


5000 — 


4000 — 
2974 — 


20000 — 


20000 — 


30000 — 


7000 — 


20134 24 


15000 — 


Transporteere 339477 27 


414 Nr. 138. 


Rinlt. St. 


Pr. Transport 339477 27 


Het nieuw fregatje van 72 voet gebout ende liggende als 
vooren, werd hier in aenslag gebragt, te weeten het holl 
met sijn rondhout als vooren op . Te or 

Het fregat schip de Fredrick Wilhelm onlangs p' Guinea 
vertrocken, werd getaxeert met sijn inventaris mitsgaeders 
Vivres vor 15 Maanden volgens de lijste van de ge- 
taxeerde Scheepen, vor den Equipage M" Bollart gemaakt 
daertoe men sig is refereerende . fl. 55360. 3. 8. 

Noch de materialien en vivres vor de 


slaven . . . 0... 4897. 18 — 
Het Schip de Balamtander, op reijse naer Guinea met sün 
Inventaris en vivres als vooren op. . fl. 16302. 7. 


De Brigantin Grootfriederigsborgh op deselve voyagie met 
zijn Inventaris en Vivres als voor op. fl. 7148. 19. 
Het Fregat de Ceur-Prins op reijse naer America met zyn 
inventaris en vivres als vooren op . . fl. 27490. —. 
Het fluijt Schip den Africaan, op reijse naer St. Thomas 


met sijn inventaris en vivres. . . . fl. 20390. 9. 
de snauw de Noortse leeuw mede op reijse naer St. Thomas 
met sijn Inventaris en vivres . . . fl. 7358. 2. 


Het fluijtschig den Dörfling althans op een slaefse voyage 
volgens gemelte taxatie met sijn inventaris fl. 13685. —. 
De snauw de Vliegende Draeck althans in Guinea met 


sijn inventaris. . . . ei ie 5366. 8. 
De snau de Zeeu Meuw — in America met zijn in- 
ventaris. . . 20... fJ. 2600. —. 


Het fregat de Oenz-Prinsehie met sijn rondhoud en staende 
want en zijn inventaris, soo als het selve schip hier 
jongst gecoomen is boijten canon, buspuider enz. 

fl. 16100. —. 

Het fregad de Geele Leeuw soodaanig als hetselve gegen- 
wordig is liggend binnen dese Stad . . 5500. — 

Den Boijer Prins Philip tegenwoordigh tot Rotterdam met 
zijn inventaris. . . . . . fl. 2160. —. 

Het holl en rondhout van ö Dorothon ziinde maer een 
sleet ; 

de ligter dewelcke den ep om te Elan — — 





1500 — 


20503 41 


1814 4 


6037 45 


2647 41 


10151 26 


7552 1 


2725 12 


7290 40 


1987 30 


962 52 


5962 52 


2037 2 


s00 — 


370 — 


Transporteere 411851 15 


Staat van de nieuwe geoctroijeerde Brandenburgsche Compagnie. 415 





Rthlr. St, 

Pr. Transport 411851 15 

selfs bijhebbende Materialien. . . . fl. 1000. —. 370 20 

't jagd het Roode Hart met 4 p* Metaal Canon ä — 

bals.... ..fl. 1000. — 370 20 
het nieuwe Magazin tot Embden noch . werd in 

aanslag gebragt ä i 2000 — 
het resteerende hout op den immerwerf tot. Embden, 
timmermans, item smits en cuijpers gereedschappen vol- 

gens de Lijste en Taxatie daarvan opgemaakt. 1352 7 

»  ,.0.*  Somma 415944 8 


Volgens de Jaerlijekse Lasten en Baaten van de Compagnie. 


Debet. 


Gagie heeft de Compagnie jaerlijx te betaalen volgens ge- 
projecteerde Rolle er 
De Capitalen dewelcke Sijne Cenr. V. Doorl,, het Doom- 
Capittel, den h" Raule, eenige particuliere ende de Armen 
van Potsdam aan de Compag. op Intereft gegeven, daar- 
van moet jaerlijx werden betaalt 5 pro C®. 

D’Intereft van de Afsociatie partije van 10 000 Rthlr. holl. 
ä 6 pro C*° beloopt jaarlijx op Rthlr. 600 à 18 pC® . 

De 3000 Rthlr. jaarlijix aan Dennemarken te betaalen alsoo 
die gevoeglijgst cönnen werden gebragt op de Retouren 
over sulx hier p" Memorie. 


Rthbir. St. 


17040 — 


10776 — 


708 — 


28524 -— 


En sal de Compag. ten langen laasten oock obligeert zijn 
te betaalen de voorsz. Afsociatie partij van Rthlr. 10 000: 
die heermede Stelle p. Memorie. 


Credit. 
Sijn Ceur Vorstl. Doorl. verleent geduijrende 10 jaaren aan 
de Compag. een jaerlijeckze subsidie van. 
Verleent daeren boven 2 Compag. Mariniers voor de Comp. 
waerdig . : 
Noch meent men to — — 


12000 — 


8000 — 
5000 -- 


25000 — 


Moet alsoo uijt's Compagnies tot supplement van de be- 
taalinge der nevenstaende Lasten jaerlijx werden gevonden 


Embden 24. Aug. 1692. 


— 
28524 — 


416 Nr. 1393, 


Bovenstaende staet is na onse beste kennifse, wel deugdelijck en 
getrouwelijck opgestelt, en de taxatien ter goeder trouwe, soo door 


ons als door onser Equipage-Mstr gedaen, voort refereert men sig tot 
de bijgaende documenten. 


Embden, ten dage en jare als booven. 
(getejjckent) B. Raule. 
L. v. Grinsven. 
Joh. de Goyer. 


1692. Ar. 1398, 
Fr Neues Phiroi für die brandenburgilch-afrikanilch- 
amerikanilıhe Rompagnie. 
Dom 14./24. September 1692, 
R. 68. 17. 


Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden Markgraf und 
Ehurfürjt zu Brandenburg tot. tit. 

Nachdem Wir unter gewijjen Conditionen mit einigen Annehmern 
und Intereffirten wegen Übernehm- und Fortjegung Unjerer Marine 
an der Nord-See, auch Unferer Africanisch und Weſt-Indiſchen Com- 
pagnie einen Contract gejchlojien, kraft dejjen Wir ihnen wegen des 
Africanisch Weſt-Indiſchen Handels nebjt dem vorgehenden alten annoch 
ein neues Octroy zu verleihen und jie damit zu begnadigen verjprochen, 
dag Wir demnach fraft und vermöge diejes Unſerer neu angelegten Com- 
pagnie nachfolgende Begnadigungs= und Octroys Punkten in Gnaden 
zugejtanden, auch darüber feſt und umwiderruflich zu halten vor Uns 
und Unſere Erben und Successoren an der Chur und Regierung gnädigit 
verjprochen. 

1. 

Erjtlich joll Unſere Afrifanijche Compagnie auf die africanische 
Seeküſten und in specie zu Arguyn, Groß-Friderichsburg, Accada und 
an allen Orten, allwo jie jeto befejtiget iſt oder wo jie ins fünftige 
entweder durch Traetaten oder andere Wege einige Forten, Logen und 
Possessionen erhalten möchten, mit Ausjchliegung aller anderen Unter: 
thanen, Eingejejlenen, Commissions- Fahrern, frei, unbehindert und allein 
handlen mögen. Wann jemand von Unjern Unterthanen etwas dawider 
thun würde, ſoll vermöge dem zwijchen allen andern Nationen, jo dahin 
negotijren, hierunter eingeführten Gebrauch nad) das Schiff mit der 
Ladung confisciret werden. 


Neues Oktroi für die brandenburgiſch-afrikaniſch-amerikaniſche Kompagnie. 417 


2 

Bermöge ebenmäßiger Gewohnheit der Franzöfiichen, Engeländijchen 
und Holländifchen octroyrten Compagnien ſoll ebenfalls der Unſerigen 
zugelajjen ſein, wann auswärtiger Puissancen Unterthanen und Ein- 
gejeflenen fich unternehmen vor ein Casteel, Fort oder Loge, jo Unjerer 
Compagnie zugehörig oder unter derjelben Jurisdietion ſtehet, es jet ins 
offenbar oder heimlich zu handeln, daß dann denen dortigen Gouverneurs, 
Commendanten und Bedienten der Compagnie vermöge bejagten Ge: 
brauch® anderer Compagnien auf ihr Fort oder Haupt-Casteel in Africa, 
wider jolche Contravenienten und partieulier Handlers ordentlich zu 
procediren und jolche Schiffe nebit Ladung und Güter dem Befinden 
nach zu confiseiren unbenommen jein jolle. 


3. 

Und weil Unjerer Compagnie jo wenig als andern europäijchen 
Völkern auf der jogenannten Schlaven-stüjte, nämlich zu Groß: und 
$tiein-Popo, Haijden, Calbary und Angola von denen Afrifanern einige 
Forten aufzubauen verjtattet, jondern nur allein ein oder mehr Logen 
gleich andern zugejtanden werden dörfte, jo ertheilen Wir auch benannter 
Unjerer Compagnie das Privilegium auf bejagter Küſte, jolchergeitalt 
wie fie e8 am zuträglichiten finden wird, den Schlavenhandel zu con- 
tinuiren und ſoll außer derjelben feinen von Unſern Unterthanen frei 
jtehen mit Unjeren Passeports und Commissionen die Schlaven-Klüjten 
und Angola zu befahren. Gejtalten Wir Unferer Compagnie ebenmäßig 
die Macht geben allen und jeden Unjern Unterthanen, jo dawider handeln 
werden, ihre Schiffe und Güter inhalts des 1. und 2. Articuls zu con- 
fiseiren: Immaßen außerhalb denen befannten oetroyrten Compagnien 
auf jolche Küjten feine particulier Commission-Fahrer handlen, jondern 
diejelbe mit Necht als jogenannte Yorrendrayers angejehen und tractiret 
werden mögen und jollen. 


4. 

Weiln die neue Interessirte Uns unterthänigjt fürgejtellet, daß der 
Compagnie: Handel nicht beitehen fünne, wann diejelbe das freie Com- 
mercium auf den Eiland St. Thomas nicht behalten jollte, jo wollen 
Wir die mit dem König von Dennemark deshalb angefangene Tractaten 
auf alle Wege beforderen, auch beim Könige von Engeland wegen des 
Eilands St. Eustache oder Bejegung der Inſul Tabago anhalten laſſen 
und ſonſt allerdings dahin bedacht fein, wie Wir zu bejjeren Etablisse- 
ment und Fortſetzung folcher Unſerer Compagnie ein unbejeßtes und 


zu diefem Handel wohlbelegenes Eiland bei Gelegenheit vor Unjerer 
Brandenburg= Preußens Kolonialpolitif, II. 27 


418 Nr. 1894. 


Compagnie durch Tractaten oder würfliche Occupation und Bejegung 
erlangen mögen, alles zu dem Ende, damit Unſere Compagnie in 
America ihren Handel in Ruhe und Friede prosequiren fünne. In— 
degen wollen Wir Uns angelegen jein lajjen, damit der mit der Krone 
Tennemarf wegen des freien Handels zu St. Thomas auf 3 Jahre lang 
gegen einer jährlichen Recognition von 3000 Rthlr. gejchlojiene Interims- 
Tractat in einen bejtändigen oder vierzigjährigen Vergleich convertiret 
werden möge. Daferne aber in wöährenden dreien Jahren die Kron 
Dennemarf wider Verhoffen den Interims-Tractat infringiren oder jonjt 
de novo Unjerer Compagnie Tort und Schade zufügen möchten und feine 
Erjtattung thun wollten, jo wollen Wir in diefen und dergleichen Fällen 
mit nachdrüdlicher Hülfe auch nach Gelegenheit der Sache benöthigten 
Falls und warn jonjt feine Satisfaction zu vermuthen, vermittelit Ge- 
jtattung würflicher Repressalien Unſere Compagnie in America oder 
Europa zu Statten fommen. 


5. 

Daferne auch bei Krieges Conjuncturen ein oder ander Partieulier 
jelbjt, auch ein oder mehr Interessenten der Compagnie resolviren 
möchten, wider Unjere Feinde einige Schiffe zu armiren, jo wollen Wir 
zu jolchem Ende auf unterthänigites Anjuchen ihnen Unjere Commission 
erteilen, vermöge welcher ſie Unjern Feinden allen möglichen Abbruch 
zu Waſſer und zu Yande zu thun bemächtiget jein jollen. Wir begehren 
auch von denjenigen, jo jie befommen werden, nicht mehr als 10 p. ct. 
zur Recognition und wollen durd) Unſer Collegium der Bewindhaber 
denen Formalien und Gebräuchen anderer Admiralitäten gemäß in puncto 
declarationis guter oder übeler Prise procediren und sententioniren 
lajien. Sollte aber ein Bewindhaber bei jothaner Commissions-fahrt 
mit interessiret jein, jo hat jich derjelbe billig der Judicatur zu äußern, 
wie dann ebenmäßig wann das Collegium der Bewindhaber wider Unjere 
‚seinde mit den Schiffen der Compagnie agiren wollten, jo joll ihnen 
jolches auf von Uns erhaltene Bälle zwarn auf obige Conditionen eben: 
mäßig frei jtehen, allein jolchenfalls haben fie fich billig der obgedachten 
Judicatur zu enthalten, wozu Wir alsdann einige Commissarios impar- 
tiales dort zu Emden in loco benennen wollen, umb jolche Casus von 
guter oder übeler Prise zu erörtern. 


6. 
Zoll Unjere Compagnie nach) dem Exempel anderer oetroyrten 
Compagnien in Africa und America, allwo jie in Unjern hohen Namen 
die souveraine Gewalt übet, Bündniß und andere Tractaten aufzurichten, 


Neues Oktroi für die brandenburgiſch-afrikaniſch-amerikaniſche Kompagnie. 419 


wider diejenigen Regenten und Nationen, von denen fie beleidiget worden, 
defensive Krieg zu führen, auch gejtalten Sachen nad) Frieden, Bündniß 
und andere Tractaten aufzurichten befuget fein, doch alfo, daß darunten 
den göttlichen, natürlichen und der Völfer Rechten nachgelebet und Sr. 
Chf. DI. davon unterthänigite Nachricht gegeben werde. 
J 

Daferne es ſich aber zutragen ſollte, daß ein oder andere europäiſche 
Puissance oder deren Unterthanen Unſerer Compagnie durch Wegnahme 
ihrer Casteelen, Forten, Logen, Schiffen, Güter und Effecten, Hinderung 
ihres Commercij, oder wie es ſonſten Namen haben mag, Gewalt, Schade 
oder Unrecht zufügen möchte, jo wollen Wir auf jolchen Fall Uns ver: 
binden, diejelbe nachdrüclich zu beſchirmen und jchadelos zu halten, auch 
Uns derjelben dergejtalt anzunehmen, als ob jolcher Schade und Gewalt 
Uns und Unjern Landen und Städten in Europa widerfahren wäre, der: 
gejtalt daß bei Ausbleibung gütlicher Satisfaction zum höchiten innerhalb 
jechs Monaten nach bejchehener Requisition zu Erjegung des erlittenen 
Schadens und Erhaltung rechtmäßiger Vergnügung mittelft Zuftehung 
der Repressalien ihnen ausgeholfen werden joll. 


8. 

Sintemal auch zwifchen Uns und der Holländisch Weft- Indischen 
Compagnie noch einige Differentien jchweben, welche jego durch die be- 
liebte Arbitros geendiget werden und darin ein rechtlicher Spruch ergehen 
joll, jo wollen Wir nicht allein die Terminirung diefer Sachen Uns 
angelegen jein lajjen, jondern auch durch Unſere Ministros es dahin 
befordern helfen, daß vermöge des mit denen H. M. Staaten der Ver: 
einigten Nieder-Landen anno 1685 gejchlojjenen Tractats das verfprochene 
Reglement zwijchen beiderjeit$ Compagnien zu Verhütung weiteren Scha: 
dens und Ungelegenheit vollenzogen und zum Stande gebracht werden 
möge. 

9. 

Gleichermaßen verjprechen Wir auch alle diejenige welche in be- 
nannten Unjerer Compagnie Angelegenheiten, es jei in Commissionen 
oder andern Sachen in Holland oder anderwärts zu derjelben Nuten 
und Bejten fich gebrauchen lajjen, gegen jedermanns widerrechtliche An- 
feind-, Verfolg- und Beunruhigung bejtmöglichit ſowohl außer: als inner- 
halb Gerichts zu beſchirmen und jchadelos zur halten. 

10. 

Die nöthige Commissions: Bälle und See-Briefe jollen Unſerer 
Compagnie jowohl zur Handlung, als Kriegesausrüſtung -auf vorher: 

97° 


420 Nr. 189», 


gehende Requisition ausgefertiget und vor das Stüd derjelben nicht 
mehr dann 10 Thlr. CanzleisGeld und ferner nichts erleget werden und 
damit auch diejelbe hierunter nicht aufgehalten werden mögen, jo wollen 
Wir gnädigjt verfügen, daß allezeit dergleichen Päſſe bei Unſeren Präſi— 
denten der Compagnie in Emden in Vorrath gehalten werden jollen. 


11. 

Die Reglementen, jo die neue Interessenten aufrichten werden, 
jollen bei erjt haltender Generalverjammlung (:wovon folgender 16. Articul 
Meldung thut:) feitgeitellet und von den Bewindhabern zu Emden folchen 
Resolutionibus ganz genau nachgelebet werden, bis durch eine folgende 
Generalverfammlung jelbige in einen oder andern Puncto zu verändern 
gut gefunden werden möchte, wie dann der Generalverfammlung die 
zeitige Disposition über nachfolgende Punete als 

1. Das Buchhalten; 
2. Feſtſtellung gewilfer und gleicher Gages; 
3. Das Anjtellen, Abjegen und Continuiren der Gouverneurs, Direc- 
teuren, Capitainen, Buchhalter ete.; 
4. Die Einfaufung der Cargaisonen. wo und durch wen diejelbe ge: 
jchehen joll; 
. Der Punct der See-Assecurantien; 
6. Die Anzahl der equipirenden Schiffe, ſich hauptjächlich rejerviret. 


or 


12. 

Weil aber die Interessenten verlanget, daß gewiſſe Puncta des 
Neglements, welche zwar eigentlich zum Octroy nicht gehören, dennoch 
mehreren Nachdruds, Observanz und Autorität wegen diejer Unſerer 
Concession injeriret werden mögten, jo haben Wir Ddiejelbe hierunter 
von dem 13" Articul bis zum 29 inclusive influiren lajjen wollen. 


13. 

Nämlich erjtlih, daß ein genaues Inventarium der Effeeten der 
alten Compagnie, bejtehend in Schiffe, Forten, Cargaisonen, Kaufmann: 
ichaften in und außer Landes forderfamst aufgemachet, von allen gegen: 
wärtigen Bewindhabern unterzeichnet und nachgehends in die neue Bücher 
als ein altes Haupt-Kapital angezeichnet werden, und ſowohl die gegen> 
wärtige als fünftige Bewindhabere von all jolchen alten und neuen 
Effecten Rechnung zu führen gehalten jein jollen, und wird man der: 
gleichen drei gleich lautende Inventaria verfertigen und unterjchreiben, 
deren das erjte zu Berlin, das zweite zu Emden im Collegio der Be- 


Neues Oftroi für die brandenburgiich-afrifaniich-amerifaniihe Kompagnie. 421 


windhabere, das lettere aber der Generalverjammlung Gutfinden nach 
eines oder andern Ortes verwahrlich hingeleget werden foll. 


14. 
Zum Zweiten, daß folche Compagnie vor Endichaft des Octroys nicht 
ſoll getrennet, viel weniger die eingelegte Capitalia redueiret werden. 


15. 

Drittens weil vorbedeuteter Maßen die Bewindhabere denen Reso- 
lutionen der Generalverfammlung als ihrer wahrhaften Principalen nach- 
zuleben gehalten jein, jo joll jolcher Bewindhaber, oder Bewindhabere, 
welche freventlich dawider handelen und derenfalls überführet werden 
möchten, ihres Amts ipso facto entjeßet jein und jo lange von ihren 
Capitalien oder Haupt-Actionen nicht disponiren fünnen, bis daß der 
dadurch verurfachte Schade zu Contentement der Generalverjammlung 
(:an welche der Ausjpruch und Execution ftehen, auch nicht weiter davon 
appelliret werden mag:) wieder erjeget worden. 


16,? 

Zum Bierten, im Fall einer von den Bewindhabern mit Tode 
abgehen jollte, dal dann die Partieipanten durch ein Notification- 
Schreiben des Collegij von Präſident und Bewindhabern invitiret 
werden jollen, aus ihrem Mittel drei zu nominiren, deren Einer, dem 
e3 per sortem zufällt wiederum Bewindhaber jein joll, zu welcher No- 
mination niemand, als der 2000 Rthlr. unlosbare Capital in der Com- 
pagnie hat, weder jtimmen, auch niemand jothaner Nomination fähig fein 
joll, der nicht wenigitens 2000 Rthlr. eigenthumlich in der Compagnie 
hat, und jtehet ferner bei diefer Nomination zu observiren, im Fall der: 
gleichen Haupt-partieipant perfönlich zu Emden nicht erjcheinen fünnte, 
er dennoch durch einen Gevollmächtigten feine Stimme zu der Nomi- 
nation jemand der praesenten Mit-Interessenten joll mogen auftragen. 
Und umb diejenigen, jo ſich mit anjehnlichen, unlosbaren Einlegungen 
bei dieſer Unjerer Compagnie engagiren, mittelljt Ertheilung gewißer 
Prämien zu encouragiren, jo jollen diejenigen, jo in dieſer Compagnie 
zehentaujend Rthlr. einlegen werden, oder jo viel Actien auf ihren 
Namen vor die letzte Einlegung befommen, zum Praemio jofort Bewind— 
haber jein und qua tales (:jedoch sub conditione, daß jie in Emden woh— 
nen:) das gewöhnliche Tractament mit all jolchen Bortheilen, als durch einen 
bejondern Articul umbjtändlicher von Uns concediretworden, genießen follen. 


ı ©, den Separatartifel Nr. 139b. 


422 Nr. 1393, 


17.* 

Zum Fünften, daß, ſo oft es die Nothdurft erfodern wird, zum 
wenigſten einmal im Jahr eine Generalverſammlung dieſer Compagnie 
zu Emden angeſtellet und gehalten werden, auch darin in Unſerm hohen 
Namen Unſer zeitiger Präſident des Collegij der Bewindhaber, ſodann 
Unſer Würklich Geheimbter Rath und Hof-Kammer-Präſident Baron 
von Knyphausen, imgleichen auch Unſer Rath und Intendant General 
Benjamin Raule (doch nur diefe zwei leßtere auf ihr Leben lang:) 
compariren, Unſer zeitiger Präſident aber nicht mehr als eine Stimme, 
gleich andern, führen fol. Über diefe drei Perſonen wird das Collegium 
der Bewindhabere hiermit autorisirt, umb einen aus ihren Mittel zu 
diefer Generalverfammlung hinzuzufügen. 

Wie dann weiter diejenige Interessenten, deren jeder zehentaujend 
Rthl. eingeleget hat, berechtiget fein, unter fich noch zwei Perjonen zu 
dieſer Generalverjammlung ebenmäßig auszumachen, worunter ihnen freis 
jtehet, ober fie einen oder andern Bewindhaber oder einen andern Inter- 
essenten hierzu despieiren wollen. Endlich benennet das Corpus der 
jämmtlichen Interessenten noch zwei, jo feine Bewindhabere jein, aus 
ihrem Medio und nod) einen aus dem Collegio der Bewindhabere, welcher 
letztere wenigſtens viertaujfend Rthl. in der Compagnie eigenthumlicd) 
Capital haben joll. 

Dieje neun Perſonen dann formiren jedesmal pro anno ceurrente 
und bis zur nächjten Wiederbeifammenfunft das Collegium der Generals 
verfammlung, dafern aber Unjer Würflich) Geheimer Rath und Hof: 
Kammer: Präfident der Freiherr von Knyphauſen und ged. Benjamin 
Raule jich perjönlich dabei nicht einfinden fünnten, jo joll allezeit einer 
der meijt interessirten Haupt-participanten oder Bewindhaber an deren 
Stelle erwählet werden, es jei dann, daß ein jedweder derjelben einen 
Haupt-participanten oder Bewindhabern als Procuratorem bejtellen wollte, 
damit die Verſammlung allezeit aus neun Perjonen bejtehen möge, welche 
auch aljo die VBerjammlung von Neun genennet werden joll. 


18.? 
Sechſtens, joll das Collegium der Bewindhaber in folgenden Ber: 
ſonen bejtehen, als erjtlich: Praesidiret in Unjerm hohen Namen der zeitige 
Präfident, demnächit Unjer Würklich Gcheimer Rath und Hof-Stammer: 


ı ©, die Deflaration hierzu, Nr. 141. — Außerdem ift zu bemerfen, daß die 
Generalverfammlung dur Art. 3 des jog. Schönhaufener Traktats (Nr. 160%) auf 
7 Mitglieder beſchränkt worden iſt. 

? ©. die Deklaration hierzu, Nr. 141. 


Neues Oftroi für die brandenburgiich-afrifanifch-amerifaniiche Rompagnie. 423 


Bräfident der Freiherr von Knyphauſen und Unjer Rath und Directeur 
(General de Marine Benjamin Raule, ad dies vitae. 

Dtto Schinkel Burgemeifter zu Emden, Leonhard Grinsven, 
Benjamin Raule der jüngere, Dr. Rudolph Freytag, Jost Conring, Johan 
de Goyer, wie auch casu praecedenti zwei oder drei der högſt inter- 
essirten Hauptpartieipanten, deren ein jeder zehentauſend Rthl. eingelegt, 
alle auf eine billige Bejoldung, worüber man ſich ins fünftige zu ver: 
gleichen hat, und joll der mehrere Theil in diefem Collegio aus experi- 
mentirten Kaufleuten beftehen, auch follen diefe und weiter benennende 
Bewindhaber zeit ihres Lebens und jo lange diejes Octroy Straft hat, 
bei jolcher ihrer Charge continuiren, es fei dann, dal jemand feiner 
Pflichten vergejie. 

19. 


Siebentes, die Bewindhabere, jo in diefer Compagnie Verrichtungen 
ſich außerhalb der Stadt Emden anderwärtig hinbegeben, imgleichen auch 
die von den Haupt-partieipanten umb der generalen Verjammlung bei: 
zuwohnen deputiret werden und nicht in der Stadt Emden wohnen 
möchten, jondern jic) von außen dahin begeben müſſen, jollen außer 
Fuhrlohn vor Wagen und Schifffracht täglich zwei Thlr., jeden zu 
50. Stüber boll. gerechnet, zu genießen haben und folches von dem Tag 
der Abreije biS zum Tage der Rückkunft an den Ort, von dannen er 
verretjet it, dafern aber Unſer Präfident in der Compagnie Gejchäfte 
und in Commission der Bewindhabere zu verreijen hätten, foll derjelbe 
anjtatt 5. GI. täglich 10. GI. zu genießen haben, imgleichen auch Unfer 
Würklich Geheimer Rath der Freiherr von Knyphauſen und Unjer Rath 
und Direct. General de Marine Raule. 

20. 

Achtens, die Bewindhabere jollen verbunden jein, zwei Monat nach) 
vollendeter Equipage und Ausrüftung der Schiffe die Rechnung der Un: 
fojten und was zu Cargaisonen, Vivres, Schiffsbau, aufgangen it, ver: 
fertigen. 

21. 

Neuntens, jollen diejelbe auch alle Güter und Retouren, jo jie 
befommen, (:das Gold aber ausgenommen:) bei offenbarer Verfaufung 
den Meijtbietenden ausbringen, auch die Güter und Waaren, jo fie zu 
verfaufen gejinnet jein, durch offentlichen Anschlag nebjit dem Tag, wann 
die Verfaufung feitgeitellet, jedermänniglich befannt machen. 

22. 

Zehendens, jollen diejelbe innerhalb zwei Monaten nachdem die 

Schiffe abgangen, wie auch einen Monat nach der Verfaufung der Re- 


424 Nr. 1395, 


touren die Rechnungen wegen der Equipage und Ertrages der ein= 
gefommenen Retour:Ladung nacher Berlin und anderends den vornehmiten 
Mitintereffenten communieiren, damit diejelbe von ihnen nachgejehen und 
visitiret werden fünnen. 
23. 
Eilftens, denenjelben jollen auch die Copeien der Briefe und Ad- 
visen, jo von auswärtigen Comptoiren einlaufen, zugejandt werden. 


24, 

Zwölftens, jollen nach Endigung der Equipage und Berfaufung 
der eingefommenen Retouren die Bewindhabere alle Jahr denen Parti- 
eipanten auf einen gewiljen dazu beitimmten Tag Rechenſchaft thun, und 
zwar allen denjenigen, jo ihr Capital in der Compagnie eingeleget; je- 
doc müſſen fie auf ihre Koſten bei jolcher Rechnung ericheinen. Sollte 
man dann bei Schluß derjelben befinden, day ohne Abbruch nothiwendiger 
Equipage Geld in cassa übrig bleibt, jo jtehet bei den anwejenden Par- 
ticipanten per pluralitatem votorum zu resolviren, ob und wieviel jie 
pro cent. austheilen wollen. 

25.1 

Zum dreizehenden, die Bewindhabere jollen nicht vermögen Geld 
auf Interesse für der Compagnie aufzunehmen, es jei dann, daß der 
mehrer Theil der Bewindhaber und Haupt:Partieipanten darin bewilligen. 


26. 

Vierzehentens, dafern zu Nachtheil der Compagnie, einige Irrungen, 
woraus Procejje fünnten entjtehen, wider Verhoffen jich hervor thun 
möchten, jo jollen Bräfident und Bewindhabere allen Fleiß anwenden, 
jolche Irrungen, wann es möglich, zeitig in der Güte beizulegen, wofern 
aber jolches nicht gejchehen kann, die Sache mit den Haupt-Partieipanten 
communieiren, damit durch gemeines Gutfinden dem bejorgenden Übel 
geholfen werde, wie es der Compagnie nützlich zu jein wird befunden 
werden. 

27. 

Zum funfzehenden, die Bewindhaber und diejenige, jo von der 
Compagnie dependiren, jollen feine Schiffe, Waaren oder Güter, jo ihnen 
entweder ganz oder zum Theil zugehörig der Compagnie vermiethen, 
liefern, verfaufen, noch von jelbiger (:es jei dann bei offentlicher Ver: 
faufung:) einige Waaren an jich erhandeln, oder durch andere faufen 
fajjen, auch weder Portion, noch Theil daran haben, viel weniger jollen 


- — nn 


° Abgeändert durch Art. 22 des Reglements vom 24. November 1694 (Nr. 145). 


Neues Oktroi fir die brandenburgiſch-afrikaniſch-amerikaniſche Kompagnie. 425 


fie einigen Handel auf einigen im oetroyrten Distriet belegenen Ortern 
weder vor jich, weder vor andern, es jei per directum oder indirectum, 
mögen treiben, wie dann imgleichen fein Bewindhaber Geld auf Bodmerei 
es jei auf Schiff oder Gut aufzunehmen, oder einige Contracte mit 
Privat-Leuten, umb auf die Ortern, allwo die Compagnie privative den 
Handel hat, einzugehen befugt jein, jondern joll vielmehr der Contra- 
venient, der ſolches propria autoritate thut und unternimmt, vor der 
GSeneralverfammlung oder Collegio der Bewindhaberen derentwegen re- 
sponsable jein, auch überdem vor alle jolche Aufnehmungen von Bod— 
mereien und gemachten Contracten en prive haften. 
28. 

Scchszehentens, jollte jich nun aljo befinden, dat ein Bewindhaber 
oder jemand anders, der von der Compagnie dependiret, außerhalb den 
Limiten des Octroys gehandelt hätte, jo joll jolcher Bewindhaber, Parti- 
eipant oder Bedienter nebens Confiscation der Güter und Schiffe zugleich 
auch jeiner Charge ipso facto verlujtig und überdem in eine Gelditrafe 
von 200 Thl. den Armen verfallen jein, und jollen allemal Bewind- 
habers wie auch andere Bediente bei eräugender geringjten Suspieion, 
jchuldig und gehalten jein, auf Requisition der oft gedachten General: 
verjammlung das juramentum purgatorium abzulegen. 

29. 

Zum Siebenzehenden, die Bewindhabere diejer Compagnie jollen 
solenniter verjprechen und ſchwören, daß jie währender ihrer Admini- 
stration ſich wohl und getreulich verhalten, auch gute und richtige Rech— 
mung von ihren Handel durch den Cassier abjtatten lajjen, in allem der 
Compagnie Nuten möglichjt befordern, Schaden aber und Nachtheil ab: 
wehren, der Compagnie angelegene Secreta wohl menagiren und bei ſich 
halten, imgleichen, daß fie dem Vornehmſten der Partieipanten in Aus: 
theilung der Gelder feinen größeren Vortheil, als dem Geringiten zu 
bringen und in Einforderung der Schulden den einen nicht mehr, als 
den andern verjchonen wollen; ferner, daß fie allen und jeden in dieſem 
Oetroy begriffenen Buncten, wie aud) alle bei künftiger Generalverjamm- 
lung machende Reglementen in joweit, als diejelbe ihnen angenehm, nach: 
leben und nach ihren äußerjten Vermögen ein völliges Genügen leiſten 
wollen. Zu Verjicherung dejjen jie ihre Perfon und Güter und ab: 
jonderlich die Capitalia, jo jie in diefer Compagnie eingeleget haben, 
verbinden jollen. 

30. 

Daferne Wir zu Unjerm Dienjt und VBerrichtung der ein oder andern 

ZeesExecution einiger Schiffe benöthiget, jollen die Interessenten Uns 


426 Nr. 1396. 


jolche, wann Wir ihnen Geld oder Credit zur Equipage fourniren, wirklich 
anzuschaffen gehalten jein, und wollen Wir vor Sciffsmiethe, Gage, 
Koftgeld der Matroſen und EquipagesKtojten eben jo viel bezahlen, als 
der Staat der Vereinigten Nieder-Landen davor in Nechnung passiret. 
Sollte aber einige dergejtalt von Uns angeordnete Equipage nicht vor 
fich gehen, oder von Uns contramandiret werden, jo wollen Wir Unſere 
Compagnie von allen angewandten Koſten und Schaden michtsdejtoweniger 
indemnisiren und liberiren. 


31. 
Ferner wollen Wir feine Actionen der Compagnie, jo lange diejes 
Oectroy währet, mit 1000. 500. 200. 40. 20. wenig oder mehr Pfennigen 
oder jonjt mit einigen bedachten oder unbedachten Bejchwernüs belegen. 


32. 

Schließlich haben Wir diejes Octroy auf vierzig nacheinanderfolgende 
Jahre, jo von dem eriten Mat des laufenden Jahres an zu rechnen, 
erjtredet, nach deren Endigung umb Renovation jolcher Tractaten und 
Octroys einhalts des zu Anfang gemelten Transport-Trataets gebührlich 
angehalten und jolche von Uns erjtattet werden joll. 

Urfundlich unter Unferer eigenhändigen Unterjchrift und aufgedrudtem 
Churfürſtl. Infiegel. 

Sp gejchehen und gegeben zu Cleve, den 14./24. Sept. 1692. 

(ge3.) Friderich, Churfürit. 


(L. S.) 
(gez.) E. v. Danckelman. 
1692. Ur. 139», 
— Separat· Urtikel. 
Dom 14. 24. September 1692. 
R. 65. 17. 


Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden Markgraf zu 
Brandenb. p. tot. tit. urkunden hiermit, nachdem Wir durch den 16. Art. 
Unjers Octroys denen neuen Einlegern Unſerer Africanijch- und America- 
nischen Compagnie zu Embden, deren ein jeder ein Capital von 10/m Rthlr. 
in den neuen Fonds der Compagnie zutragen, gewiße Vorrechten und 
Praemia in Gnad veriprochen, welche nicht weniger, als ob jie dem Octroy 
inseriret, ihnen gehalten werden jollen. 


Separat- Artikel. 427 


1. 

Sp wollen und verjprechen wir, fals einige Unterthanen. aus: 
wärtiger Nönigreichen und Landen unter ic) eine Summa von 150/m Gulden 
Holländ. Valvation der Compagnie werden beitragen, oder auch vor der 
finalen Einlegung und Schließung derjelben auf den beliebten Fonds von 
200/m Rthlr. joviel Actionen an jich bringen werden, daß diejelbe 2 Per: 
sonen aus ihrem Medio eigener Autorität und Gefallens und ohne Inter- 
vention der andern Interessenten. welche weniger als 10/m Rthlr. bei- 
gebracht, dem Collegio der Bewindhaber zur Mit-Session und Voto zu 
praesentiren berechtiget jein jollen. 


2. 

Welche 2 Personen Bewindhabers:Gage mitgenießen und in allen 
jeden Beneficiis den andern Bewindhabern gleich tractiret und parificiret 
werden jollen, jelbjt wan jie auch auswärtig ihr fixum domieciliun be— 
halten mögten, und jollen eingangs erwehnte Haupt=Actionisten berech- 
tiget jein, in der abjterbenden Stelle aus ihrem Mittel andere wieder 
zu bejtellen, welche insgejamt ad dies vitae in officio jollen continuiren. 


3. 

Solten diefe 2 Bewindhabers ihr fixum domieilium zu Embden 
nicht halten wollen, jo jollen jie andere Personen an ihre Stelle sub- 
rogiren; doch daß der Surrogandus, wo er nicht aus ihrem Mittel und 
ein Haupt=Actioniste von 10/m Rthlr. ift, wenigjtens eine Action von 
2000 Rthlr., jo ihme allein in Eigenthum zukömt, an jich behalte. 


4, 

Solten fich auch Liebhabere Jeder von 10/m Rthlr. auf ein Capital 
von 120/m Rthlr. einfinden, jo jollen diejelbe vorerwehntermaßen drei 
Bewindhabers bejtellen, oder wie vorgejagt surrogiren mögen; die Surro- 
gandi aber jollen in Embden mühen wohnen, wenigjtens ihrer zei. 


b. 

Wir verjprechen auch denen auswärtigen Interessenten, die einige 
Action in diefer Compagnie durch Cession oder jonjt erlangen und vor: 
erwehntermaßen 2& 3 Bewindhaber an ihrer Statt beitellen mögen, dat 
im Fall fie aus Urjache ihres Mit-Interesses in der Compagnie in ihrer 
Person oder Güter durch die Souverainen, worunter jie gejeßen, bes 
unruhiget würden, Wir durch Unſere Envoyes und Ministros bei jelbigen 
Souverainen anhalten laßen wollen, damit fie derentwegen ungemolestiret 
bleiben, und im all jolches nicht helfen möchte, da Wir alsdan per 


428 Nr. 139b, 


modum retorsionis jolcher Souverainen Unterthanen und Güter, die ich 
unter Unſerer Botmäßigfeit befinden, mit Arrest belegen und dergeitalt 
oder, wie es jonjt am nachdrüdlichiten gejchehen fan oder mag, diejenigen, 
jo umb Unjernthalben leiden, aushelfen und zu jtatten fommen wollen. 


6. 

Zum 6" verjprechen Wir gleichfals, daß auf den Fall zwijchen 
Uns und den Souverainen der Actionisten, jo auswärtig wohnen, ein 
Krieg (:das Gott verhüte:) entjtehen jolte, Wir die Personen, jo ſolche 
Actionen in der vorgemelten Compagnie haben, wan jie in Unjern Landen 
in Commission der Compagnie oder auf Unjer Pasport Zeit wehrenden 
Krieges kommen möchten, Wir diejelbe gar nicht molestiren, vielweniger 
ihre vorgejagte Actionen in feinerlei Manier befümmern, am allerwenigiten 
aber wegen jelbigen Strieges jothane Actionen confiseiren, jondern viel: 
mehr von ihren Actionen eben jo frei, unbefümmet und unbehindert, 
als von ihren andern eigenen und freien Gütern jelbjt in vorged. Krieges: 
zeiten disponiren laßen wollen. 


5; 

Nachdem das auf der Küſte von Africa belegenes Casteel Argyn erit- 
(ich durch die Schiffe und auf Koſten der alten Compagnie ift eingenommen 
und darnach vor eine jichere Summa Geldes von derjelben an Unjern 
Nath und Directeur General de la Marine Benjamin Raule cediret worden, 
die Constitution der Sachen aber erfordert, daß daßelbe Castel Argyn 
jamt allen Logen, Schiffen und Effeeten, mit diefer neuen Compagnie 
combiniret werde, jo wil gemelter Unjer Nath und Directeur general 
Benjamin Raule zufolge jeiner Praesentation von dem mehrbedeuteten 
Castel Argyn zujamt aller dejjelben Ammunition, Canon, Pulver, 
Ntugeln, Vivres und ferner alle darinnen vorhandenen Kaufmanjchaften, 
wie auch von dem Schiffe „die fieben Provinzien,“ welches von Albert 
von der Lahn geführet worden, mit allem feinen Zubehör: und Zur 
rüjtungen, Ammunition p. vollfommenen Abjtand thun, wie dan aud 
mehrerwehnter Raule von diefem Abjtande und Übertrag gebührl. Schein 
und Urfund zu Behuf der Compagnie herausgeben joll, dergejtalt, dab 
die erjtfommende und folgende Retouren der Compagnie zugehören, und 
zu ihrem Nußen verwendet werden, wie auch das vorgejchriebene Schiff 
„die jieben Provinzien“ von der Compagnie equipiret und vor ihre 
Rechnung nach Argyn oder anderwerts mit Cargaison verjchidet werden 
joll, jedoch mit diejer Condition, daß der Praesident und Bewindhabere 
über diejen vorbejchriebenen Transport mit Unjerm Rath Raule jic) ver’ 
nehmen, und demjelben jolche Berficherung geben jollen, als jie zujammen 


Berordnung betr. die Aufrichtung des Collegii Admiralitatis zu Emden. 429 


gut finden und unter ſich ausmachen werden. Über alle dieſe separate 
Artieulen wollen Wir, da Unjer Praesident und Bewindhabere striete 
halten und denen allen aljo nachleben jollen. Des zu Urkund haben 
Wir Ddiefelbe eigenhändig unterjchrieben und mit Unſerm EChurfürftl. 
Inſiegel bedruden laßen. 

So gejchehen und gegeben zu Cleve, den 14./24. September Ao. 1692. 


(ge3.) Friderich Churfürit. 
(L. 8) 
(ge3.) E. v. Danckelman. 


Mr. 140, 1692, 
24. Septbr. 


„Verordnung betreffend 
die Aufrichtung des Collegii Admiralitatis ı Embden.“ 


Dom 14./24. September 1692, 
R. 65. 17. 


Wir Friederich der Dritte, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden- 
burg, des Heil. Römiſchen Reichs Erz-Cämmerer und Churfürſt, in 
Preußen pp. thun fund jedermänniglich, daß nachdem feine Societät ohne gute 
Ordnung und Administration heilfamer Justiz bejtehenfann, Wir gut befunden 
haben zum Beſten Unjerer zu Embden establirten Africanijchen und America- 
nijchen Compagnie dajelbjt auch ein Admiralitäts-Collegium zu Admini- 
stration der Criminal- und Civil-JustizeSacjen, auch andern Vorfallungen 
zu bejtellen. Dieſem nach haben Wir über die im Octroy Unjerer Compagn. 
gndjt. verliehene Privilegien vermitteljt gegenwärtigen Commissorialis 
Unjern geheimbten Rath, Residenten in Wejtphälijchen Kreiſe und 
Praesidenten der Africanijchen Compagnie Johann von Danckelmann, 
wie imgleichen Unſere Bewindhabere, jo io in würflichen Dienſten jein 
oder künftig fraft Octroys darzu bejtellet werden mögten, hierdurch wollen 
autorisiren, umb in Qualität Unjers Admiralitäts-Collegij an der Nord» 
See in Unjerm hohen Namen unparteiiich Necht und Justiz zu admini- 
stiren mit all jolcher Macht, Recht und Autorität, als in allen andern 
Königreichen in Europa und abjonderlich der Republique der Vereinigten 
Niederlanden von denen Admiralitäts-Collegijs exereiret werden, alles 
auf Maaß und Wetje, wie hernach folget: 


430 Nr. 140. 


B: 

Eritlich jollen gedachte Unjer Praesident und Räthe der Admiralität 
ein bequem und capabel in jure et praxi woll erfahrenes Subjeetum 
zum Fiscal, umb die Delinquenten gebührlich anzuflagen und ferner gegen 
diejelbe nach Recht förmlich zu procediren, wie auch einen Secretarium, 
Boten und dergleichen Unterbediente zu beitellen und Uns Ddiejelbe zu 
jolchen ihren Diensten pflichtbar zu machen, bemächtiget jein, und jollen 
übrigens Unſer Praesident und Admiralitäts-Räthe in Criminal-Sachen 
ihre Wichtigkeit nad) behutjam verfahren und darin ihre Sententien 
(:zum wenigiten von fünf Perjonen gefället:) nicht anders als auf vor— 
hergehende Confession der Delinquenten oder andern heilſamen? untadel- 
haften Beweisthümern fundiren und ausjprechen, auch darauf ohne 
Appellation zur Execution jchreiten. Wie jie dann weiter in Ciril-Sachen, 
von welcher Art und Natur diejelbe auch jein mögten, ihre Urtheilen 
(:bei deren Abfaffunge gleichfalls zum wenigiten fünf Perſonen gegen: 
wärtig jein jollen:) auf das Kayſerliche gemeine und Bölferrecht, wie 
auch Löbl. Gewohnheiten und Gebräuchen gründen, und summaria pro- 
cessus via verfahren und die Ausjprüche zur Execution bringen jollen, 
es wäre dann, daß Revision von jothanen Urtheil gejuchet und erhalten 
würde, in welchem all mit der Execution jo lange zu supersediren und 
einzuhalten, bis in Revision diejelbe Sentenz entweder confirmiret oder 
geändert worden, welch Collegium revisorium bejtehen joll erjtlich aus 
dem Praesidenten und denen Näthen der Admiralität, jo bei Coneipirung 
und Pronunecirung der Sentenz gewejen, jodann aus zweien Assessoren 
des Oſtfrieſiſchen Hofgericht3 zu Aurich und zweien Membris aus dem 
Rath zu Embden, jedoch daß der Halbicheid Nechtsgelährte jei; dero 
Behuf dann Unſer Praesident und Admiralitäts-Näthe jothane Collegia 
des HofgerichtS zu Aurich und Magistrats zu Embden gebührend zu 
erjuchen haben, daß jie respective zwei aus ihren Mitteln, wovon der 
eine ein Nechtsgelährter jei, zur Erörterung des Puneti revisionis zu 
deputiren jich belieben lajjen wollen. Dafern aber das Dftfriefiiche Hof— 
gericht fich dejien weigern jollte, auf jolchen Fall haben Unſere Prae- 
sident und Räthe von dem Rath zu Embden zu erjuchen, daß Ddiejelbe 
nebjt den zwei vorigen noch zwei andere und aljo vier aus ihren Mitteln, 
wovon die Helfte aus Nechts-gelahrten bejtehen, zu jolchem Revisions- 
punet zu verordnen jich gefallen laſſen müge, jedoch daß alle Zeit in 
Unjerm hohen Namen Unjer Geheimer Rat) und Praesident Johann 
von Danckelmann oder jein Successor in offieio in diefem Revisions- 


' In einer andern Abichrift (241. C. Nr. 3) jteht dafür: „helle ſcheinenden.“ 


Verordnung betr. die Aufrichtung des Collegii Admiralitatis zu Embden. 431 


gerichte praesidiren jolle; wie dann weiter in hoc revisorio durch Plura- 
lität der Simmen concludiret werden und im Fall der Gleichheit der 
Stimmen Unſer Praesident das Votum deeisivum geben, und darauf die 
abgefajjete und ausgejprochene Urtel ohne einige weitere Provocation zur 
Execution gejtellet werden joll. 


2. 

Damit aber die Bartheien von frevelmüthigen Litigiren dejto mehr 
abgejchredet werden mögen, jo joll der Requirent der Revision allemal 
vorab in Händen Unſers zeitigen Praesidenten die taxirte Summa con- 
signiren; jollte derjelbe aber in Revisorio niederfällig werden, jo ſoll er 
nebjt den Gerichtsfojten auch der consignirte Gelder verlujtig fein und 
überdem gejtalten Sachen nach gejtrafet werden. Ferner jollen Unjer 
Praesident und Näthe der Admiralität über alle Bediente und Zugehörige 
der Africanifchen und Americanijchen Compagnie, jo woll zu Waſſer als 
zu Lande, wie auch die davon dependirende oder damit verwandte Eins 
wohner der Stadt Embden, nicht weniger über die Differentien und 
Streitigkeiten, jo zwiſchen den Bewindhabern jelbjt entjtehen möchten, 
unpartheiijch Necht und Judicatur zu administriren und ihre Urtheile 
(salva revisione) zu exequiren haben, in jolcher Manier als von dem 
Magijtrat zu Embden der mehr bejagten Compag. bereits zugejtanden iſt. 


3. 

Und damit mehrgemelter Unſer Praesident und Näthe der Admi- 
ralität diefe von Uns zum Bejten berührter Compagnie ihnen gndſt. 
eoncedirte Jurisdietion ohne einige Verhinderung in Unjerm hoben 
Namen deito bejjer und richtiger exereiren mögen, jo wollen Wir durch 
alle thunliche Mittel! daran jein, dab ihnen darunter von Niemand einige 
Turbation, Verhinderung oder Eintrag zugefüget werde, in Erwegung 
da dieſe in Embden stabilirte Compagnie und Admiralität allein zu 
Beforderung des KHaufhandels und Schifffahrt und aljo zu gemeiner 
Wohlfahrt und merklichem Aufnehmen nicht allein in der Stadt Embden, 
jondern auch der ganzen Grafſchaft Ojtfriesland, ohne Kränkung der 
Territorial:Serechtigfeit gemeinet und angejehen tt, wie Wir dann aud) 
darumb jolche Unjere Admiralität und alle dazu gehörige Perjonen jambt 
Ihren Gütern in Unjern specialen Schu und Schirm hiemit gndſt. auf: 
und annehmen, auch diejelbe wider aller unbilligen Gewalt kräftigſt zu 
vertreten und zu handhaben verjprechen, übrigens auch der gänzlichen 


ı An der erwähnten Abichrift heißt es: „durch alle dienlidye und beſtthunliche 
Mittel.” 


1694, 
9. Juli, 


432 Nr. 141. 


Hoffnung leben, es werde der Fürſt zu Ojtfriesland aus jolchem und 
dergleichen zur Wollfahrt und Aufnahme Seiner Lande und Leute jo 
fichtbarlich anzielenden Considerationen, welche Demjelben bei Gelegenheit 
mit mehrerem zu repraesentiren, ein jo müßlich Werk mehr zu befordern, 
als zu verhindern gemeigt jein. 

Urfundlich unter Unjerer eigenhändigen Unterichrift und aufge 
druckten Churfürftl. Infiegel. So gejchehen und gegeben zu Cleve, den 
14./24. Septembr. 1692. 

(ge3.) Friederich Churfürft. 
(L. S.) 
(gez.) E. v. Danckelman. 


ar. 141, 


Prhlaration der Urt. 17 und 18 des Oktrois 
von 14./24. September 1692. 


Dom 9. Zuli 1694." 
R. 65. 18. 


Friederich der III. Churfürſt. 

Unjern p. Wir haben Uns aus Eurer sub dato Embden den — 
hujus an Uns abgejtatteten unterthänigiten Relation mit mehreren referiren 
faßen, welcher gejtalt Ihr über den Inhalt des 17. und 18. Artic. des 
den Interessenten der Africanijchen Compagnie in Ao. 1692 verliehenen 
Octrois Unfere eigentliche Intention zu wißen verlanget, ob nemlich nach 
Necht und Gewohnheit der Holländischen Oft: und Wejt-Indiichen Com- 
pagnien in Eurem Collegio ordinario von Praesident und Bewindhabern, 
imgleichen in Collegio extraord. von Neunen simultanee und zugleid) 
Boll: und Halbbrüder, Vater und Sohn, imgleichen volle Bettern 
sessionem et votum führen mögen. 

Demnechit 2° wie und welchergeitalt Wir es mit Unſers Directeur 
Generals der Marine, auch Unſers Bewindhaber® Raule comparitione 
simultanea in Collegio ordin. der Bewindhabere gehalten wißen wollen. 


ı Diefe Deklaration ift durch ein Nejtript, d. d. Köln, 27. März/6. April 1699 
— R. 65. 23 — als „sub- et obreptieie erſchlichen“ aufgehoben und für die Zukunft 
die gleichzeitige Mitgliedichaft naher Verwandter bei der Generalverjammlung zugelafien 
worden. In der Begründung wird gejagt, daß die entgegengejegte Objervang nur bei 
den Juſtizkollegien geredjtfertigt jei, „damit nicht aus naher Anverwandtihaft zu 
Veugung des Rechts contra tertium collusiones entiprängen.“ 


Deflaration der Art. 17 und 18 bed Oktrois vom 14./24. Sept. 1692. 433 


Sp haben Wir Euch in Gnaden wieder antwortlich nicht ver: 
halten wollen, joviel den erften Punet betrifft, daß aus denen von Euch) 
wegen der Holländijchen Observanz beigejchloßenen Extracten flar am 
Tage lieget, daß ein folches dort bei den Oſt- und Weſt-Indiſchen 
Compagnien nicht gejchehen mag. Weilen Wir Uns nun bei Unjerm 
Octroy auf die Holländifche Observanz in casibus non expresfis be- 
rufen, jo laßen Wir es billich dabei bewenden. Was aber 2tens Unſers 
Direct. Gen. Raules und deßen Vettern des Bewindhabers Raule simul- 
taneam comparitionem et votum in Collegio von Praesident und Be: 
windhabern betrifft, jo haben Wir zwaren im 18. Artic. des Octroys 
dem erjten als Unjerm Direct. General der Marine, wan er auf Unjern 
Befehlig oder jonjt in Compagnie-Sachen zu Embden fich befinden 
möchte, mit Vorwißen und Belieben Unſerer Africanijchen Compagnie 
Interesfenten damalen zugejtanden, daß er denen Deliberationibus und 
Refolutionibus des Collegii der Bewindhaber beimwohnen möge, welches 
ihm auch als vorgewejenen Directori des Africanischen Handels und 
Unferm zeitigen General Directeur der Marine, auch einem der größejten 
Interesfenten mit feiner Fagon geweigert werden fünnen, wie Wir dann 
auch darumb nur ad dies vitae ipsius jolche jeine Admisfion angeordnet 
und verlanget, damit die Compagnie daraus wahrnehmen fünte, daß Wir 
nachhero niemand mehr al3 den Praesidenten im Collegio zu bejtellen 
Willens wären. Woraus dann zugleich leichtlich zu jchließen, daß dieſe 
Admisfio Unſers Direct. Gener. der Marine nur temporaria, honoraria, 
extraordinaria und per consequens compatibel jei mit der ordinair Be- 
windhaberjchaft feines Vettern, der regulariter ſich zu Embden gleichwie 
jener alhier in Unſerer Refidenz et quidem in diversen stationibus jich 
aufhalten, und dergejtalt es feiner Dispensation in hoc casu bedarf, weil 
norma legis dadurch nicht alteriret und immutiret wird. Unterdeßen 
gereichet Uns doch zu gnädigften Gefallen, daß Unjer Direeteur Gener. 
der Marine ultro und vonjelbjten die Occasion evitire mit ged. jeinem 
Vettern zugleich im Collegio der Bewindhaber zu compariren. 

Damenhero Wir auch zu bejjerer Observanz diejer Unjerer Ver: 
ordnung gegenwärtigen specialem casum, daß nemblich der Bewindhaber 
Raule nicht anders als in Absenz jeines Oheims denen Collegial-Delibe- 
rationibus mögen beimohnen, aljo observiret wißen wollen. 

Was nun das mit von Uns fejtgejteltes anniversarium Collegium 
derer von Neun betrifft, jo iſt jelbiges ziwaren ein extraordinarium, aber 
doch auch ein Collegium representativum, welches in Neun Personen 
die jamptliche Interesfenten repraesentiret; und jehen Wir dannenhero 
nicht, warumb jolche nugbare Observantiae und Leges nicht ebenſowohl 

Brandenburg» Preußens Kolontalpolitit. IL 28 


434 Nr. 142, 


im Collegio der Neunen, als dem Collegio ordinario der Bewindhaber 
jtatthaben jollen. Ihr fünnet dann diefen bei bevorjtehender Verſam— 
lung ged. Collegii der Neunen dieje Unjere nur zu Beibehaltung guter 
Ordnung und Evitirung der Partialitäten und Disputen abzielende 
gnädigſte Neigung glimpflich vorbringen. Seind p. Geben p. Oranien= 
burg, den 9er Julij 1694. 
(gez.) PEb. v. Danckelman. 
An 
Den Praesident und Bewindhabere 
der Afrie. Comp. in Embden. 


1694. Ar. 142, 
"N Kurfürſt Friedrich III an die afrikanifche Rompagnie 
wegen der Einlagen der holländiſchen Intereffenten. 


Dom 9. Yuli 1694, 
R. 65. 18. 


Friederich III. Chur-Fürſt p. 

Unſern p. Euch ift nicht unbefannt, welcher gejtalt Wir zu Cleve 
im Sept. des 1692 Jahres Unſere Africanifche Compagnie, deren 
Forten, Schiffen, auch) nomina activa und passiva gewißen Holländ. 
Interessenten auf ihrer damaln nacher Cleve gejandten Deputirten Uns 
gethane Verficherung, daß fie und ihre übrige Mit-Interessenten alles, 
was zur Aufnahme, Honneur und Beibehaltung gedachter Compagnie 
und Prosequirung des Africanisch- und Americanijchen Negotii erfordert 
würde, zeitig bewerfitelligen und es an feinen benöthigten Geldbeitrag 
iemalen ermangeln laßen wolten, zu ihrer völligen Disposition abgetreten 
haben. Es hat aber daran zu Unjerer Verwunderung jo weit gefehlet, 
daß fie bis dato nicht allein mit den benöthigten Equipages und darzu 
erforderten Geldern, jondern auch mit richtiger Zahlung deſſen, was fie 
Uns und andern ex contraetu jchuldig, zu Unjerm nicht geringen Ver: 
druß, auch der Compagnie fajt evidenten Ruin und bereits erfolgten 
Disereditirung gänzlich zurüd geblieben. 

Wan Wir aber diejem aljo länger nachzujehen oder auf gedachter 
Interessenten bloßen Berjprechen den Wohljtand und Credit mehrged. 
Unjerer Compagnie aljo länger jtehen zu laßen mit nichten gejonnen, 
dabei aber Uns wohl bejinnen, daß ohme reellen Geldbeitrag, auch Ent- 
[edigung der Compagnie von zinsbaren Capitalen voritzo der Compagnie 


Kurfürjt Friedrich III. an die afrikaniſche Kompagnie zc. 435 


nicht geholfen oder jie salviret werden fan, jo haben Wir dannenhero in 
Gnd. zu resolviren Uns gemüßiget befunden, daß Wir auf Unjerm Credit 
hunderttaufend Rthlr. zu Behuf der Compagnie negotiiren laßen, und 
über dem Unjerm p. Knyphaufen, Dandelmanı und Raule von Unjerm 
bei der Compagnie ausftehenden zinsbaren Capital gleichmäßige hundert- 
taujend Rth., umb diejelbe in feſte Actiones zu convertiren, cediret und 
überlaßen haben, wie Ihr jolches aus beiverwahrten copeyl. Cession mit 
mehrem fönnet erjehen, bejehlen Euch demnach hiermit gdit., daß Ihr 
jolche Negotiation, fraft deren Euch übergejandten Vollmacht und Obli- 
gationen forderſamſt bewerfitelligen, auch die andere hunderttaujfend Rth., 
jo bishero zinsbar gewejen, von Unſerm Capital ab und auf den Namen 
vorgedachter Unſern p. Knyphauſens, Danckelmanns und Raule, jedem 
pro tertia in Action umbjchreiben und convertiren laßen, auch denen- 
jelben gejtatten jollet, darmit gleich andern Actionijten ihres Gefallens 
zu jchalten und zu walten; maßen Uns diejelbe davor gerecht worden 
find und jchuldige Satisfaction gegeben haben. Solten aber vorgedachte 
Holländ. Interessenten ihrestheils lieber jolche 100000 Rth. negotiiren 
laßen und ein gleichmäßiges Capital von m/100 Rth. Actionen über: 
nehmen wollen, jo jein Wir darmit auch wohl zufrieden, wiewohl Wir 
beßer hielten, daß nebjt diefem, jo Wir thun, fie ein gleichmäßiges auch 
über jich nehmen wolten, damit aljo die Compagnie auf fejterem Fuß, 
als anito, da die ganze Einlage der Actionen in 174000 Rth. bejtehet, 
welcher Fons notorie gar zu ſchwach ift. Dannenhero Ihr billig die 
Holländ. Interessenten zu erinnern habt, daß jie den Rest des ver: 
jprochenen Capitals von 200000 Rthlr. ohne Zeitverluft suppliren und 
Uns hinfünftig mit dergleichen leeren Promessen ohne Effect nicht luctiren 
und zu Beibehaltung der Compagnie Credits ihres Orts die benöthigte 
Geldmittel, gute Harmonie und Einigfeit herbeitragen mögen, welchen 
Falls Wir Uns auch ihrer und der Compagnie nachdrüdlich anzunehmen 
nicht ermangeln wollen. Ihr habt jolches der bevorjtehenden General- 
Berjammlung bekannt zu machen, auch darvon nacher Holland denen 
dortigen Interessenten zeitig Part zu geben, damit fie bei der Instruction 
ihrer Deputirten und jonjt ſich darnach richten mögen. 
Seind p. Geben Eölln, den 9. Jul. 1694. 
(gez.) Eb. v. Danckelman. 
An 
Praesident und Bewind— 
habere der Africanijchen 
Compagnie. 


28* 


1694, 


6. Sepibt. 


436 Nr. 148. 


Ur. 143. 
Ryper Vergleich. 
Dom 6. Septeniber 1694. 
R. 65. 18. 


Eerste 
Provisionelle Rijpse Conventie. 


1. 

Dat de Hollantſche Gedeputeerden sigh tevreeden houden met 
den Inventaris van de oude aen de nieuwe Compagnie overgegeven, 
op de verklaeringhe van de Heeren Praesident, den heer Direct. General 
Raule en Bewinthebbern, dat haer Ed. geen andere effecten bewust 
sijn, dan diegeene die op gemelte Inventaris staen uitgetrocken. 


2. 

Dat S. C. V. D. uit kraghte van het 3de art. van het Transport- 
Contract, ten reguarde van de negotie niet verder geobligeert is gelt 
en credit te geeven aen de Compagnie, dan als hooghgemelte S. C. V.D. 
naer onderdanighe remonstratie van de Compagnie t’ elckens sol ge- 
lieven goed te vinden, blijvende voorts de subsidien bij S. C. V. D. 
te doen, in cas van militaire expeditien ter Zee in sijn geheel, soo- 
danigh als hetselve bij het 30. art. van den Octroy en het boven- 
genoemde 3. art. van Transport-Contract is vastgestelt. 

Dat insgelijeks de Hooft-Participanten uit hoofde van de voor- 
gemelde art. ofte uit eenigen andern hoofden niet verpligt sijn, boven 
de inlaege van haere respective actien verder, oft anders, gelden te 
furneeren, als ijder voor sijn partieulier daertoe vrijwillig sal con- 
tribueren. 

4. 

Dat derhalven de gelden, die tot maintien van de negotie en 
voortsetting van dien noodig sijn, gevonden sullen werden bij weege 
van negotiatie onder verpandinge van alle des Compagnien effecten, 
ende voorts op soodaenigen wijse, als de gemelte Hooft-Participanten, 
ten meesten oirbaer der Compagnie en tot voortsettinge van de negotie 
sullen bevinden te behooren, in conformite van het 25. art. van den 
Octroy. 


Ryper Vergleich. 437 


5. 

Dat de boecken en reeckeninghen, soo tot Embden in Holland 
als elders gehouden, daertoe door de gecommitteerden te nomineeren, 
sullen worden gevisiteeret, g’examineeret en van haer ondervindinge 
en advis, rapport sul werden gedaen aen de vergaderinghe van Neegene, 
en bij derselver absentie van de heeren Praesident en Bewinthebberen. 


6. 

Op het geproponeerde, dat om verscheide reedenen en motiven 
ter vergaderinghe voorgeschlagen, het origineelle capitael der Compagnie 
met 100/m fl. behoorden te werden geaugmenteert, hebben de Heeren 
Hollandtfche gedeputeerden angenommen daervan an haere Principalen 
in Holland te rapporteeren en te besorgen, dat de bemelte vorschlagh 
in serieuse deliberatie werden genommen en 't advis van de hooft- 
Partieipanten, dien angaende ten spoedighsten uitgebracht. 


7. 

Dat de heeren Praesident en Bewinthebbern in conformité van 
den 15. art. van’t Octroy punctuelick sullen moeten naekommen de 
resolutien van de generale vergaederinghe van Neegene, sonder dat 
door eenige geinteresseerendens van Berlin, Holland of elders eenige 
veranderinghe daromtrent sul mogen werden gemaeckt, laetende an 
gemelte Heeren Praesident en Bewinthebbern de dispositie van alle 
voorkommende en incidenteele saacken, waervan bij de generale ver- 
gaderinghe geen resolutie is genommen, soo nogtans dat daer daeronder 
geen nieuwe equipages. en sijn begreepen, die niet sullen moogen 
werden ondernommen, als met pr6allabel advis en consens van't 
meerendeel der Hooft-Partieipanten. 


8. 

Dat alle policen van afsurantien, altoos sullen blijven in't comp- 
toir van de Compagnie voor soo veel deselve niet speciael aen ijmand 
sijn verbonden. 

9. 

Dat tot vergenoegingh van de crediteuren, die obligatien tot laste 
van de Compagnien sijn hebbende, of haer penningen vorfchooten 
hebben, een daervoor niet als andere verseeckert sijn, insgelijecks soo 
veel doenlick sullen werden g'asfureert. 


10. 
Dat uit de 100/m Rth. hollants, die op het credit van 8. C.V.D. 
sullen werden genegotieert voor de Compagnie an de heer Baron van 


438 Nr. 143, 


Knyphausen, volgens de ordres van hogstgemelte S. C. V. D. sal 
werden gegeeven een capitael van 26975 Rth. Berlijns, in de jaere 
1690 aen de marin en marin-militie verschooten, monteerende met 
de renthen in circa de somma van 30/m Rth. Berlijns mits dat 
S.C.V.D. gelieve te designeeren uit was fonds de jaerlicke interefsen 
van de voorsz. 30/m Rth. weederomme mogten werden gerestitueeret, 
soo sal de Compagnie hetselve capital moeten betalen, des dat het- 
selve sal verstreecken in minderinghe van de 170/jm Rth. die de Com- 
pagnie an S. C. V. D. schuldig is, sullende de lightinghe van voorsz. 
30/m Rth. voorreecken en op ordre van S. ©. V. D. geschieden. 


11; 


Dat de Heeren Baron van Kniphuisen, Praesident van Danckel- 
man en Benjamin Raule haer verbinden te besorgen eerstlick, dat den 
inhoude van het bovenstaende 2. 3. en 4. articul bij 8. C. V. D. 
g’approbeeret en geratificeert sal worden, soodanigh als deselve leggen. 
Ten tweeden dat er soodanighe ordre of authorisatie bij hoogstgedachte 
S. C. V. D. g’expedieert en geteickent sal worden, als het 10de art. 
meede brenght. En laestelick dat hoogstgedaghte S. C. V. D. an de 
Brandenborgse Africaense Compagnie genadelijkst heeft belooft, in 
plaetse van 2 compagnie soldaten, breeder bij 't 8. art. van het Trans- 
port-Contract vermeld, in contante penningen an subsidien jaerlick sal 
geeven 8/m Rth. Berlijns, mitsgaeders nogh 5/m Rth. meede Berlijns 
voor thien jaeren vast, anvangh genommen hebbende te gelijck met 
12/m Rth. jaerlick meede bij het voorsz. Transport-Contract art. 11. 
belooft van den 1. Maij 1692. Actum Rijpe deen 6. September 1694. St.n. 

(:was geteicknet:) 
J. v. Danckelman. D. v. Knyphausen. 
B. Raule. J. v. Twedde, 
Matthaeus Sonmans, 


Staat der afrikanischen Kompagnie. 439 


Ar. 144, 1694. 
1. Dftober, 
Staat der afrikanilchen Rompagnie. 


Dom 1. Oktober 1694. 
R. 65. 18. 


OÖpstel waerbij Sijn C. V. D. sall believen te sien den tegenwordigen 
staet van de Africaensche Compagnie, soo als deselve op 1. Octobr. 
1694. tot Emden op de generaele Vergaderinge door Commissarissen 
is gevonden, en soo als men deselve hier vervolgens in debet en credit 





kan sien. 
Debet. 
Inevitable schulden bij Bewindhebbers en gedeputeerden 
opgestet . . . . ee ee Mer win Me BO 38 
Voor Sijn C. V. D. interonse ne ee re 6600V 
Voor Münster . . . 2 2 2 2 2 2 2 8000 — 
Voor dito noch . De: Sinn Me Her 2.9000 — 
Voor Gagis -. - - - 2: 2 2 2 2 02 2 0 220... 16000 — 
Voor Grinsveen . - > 2: 20 2 nn nn nen 1444 — 
Voor La Porte . Een A ee cd Be 660 — 
Voor bedienten balkon s — Be a ae 2222 — 
4 p oto retonnreee. 1300 — 
Voor Raule intrest. - -. - = 2 2 2 2 2 02 0... 110 — 
Raule courante reekening 2000 
dito reis en teer kosten . 2. mn nn 543 — 
Jongo Baule.. = u: 08 ur a ae ee RO 
Schuld Havelberg 3m . .» 2 2 2 2 2 2.2.2020... 2000 — 
Joan van Cloot. . » : 2 2 2.2.2.2. fl. 98000 
Waddinxveen . . 2 2 2.2.2022. 20000 
PM... 2%, 2% een ne er. 14800 97755 — 
Beck en van Wesel Be ee ee ic „ 32487 
Willem Pedd.. 4 40000 
205287 
Armen Potsdam..8000 — 
actien . . . en ae 3 re IRRE 
8. C. V. D. Obligatien de ee a N 
10000 rd. associatie parthien . - » = = 2.2.2......12000 — 


rd. 600605 — 


440 Nr. 144. 


Transport rd. 600605 — 
Interest van boovenstaende obligatien 


Waddinxveenn.. 1h6l. 
Pantss. ar een SE i 
Van der Cloot . : > 2 2 2 220200 5880 le 
Capital van den Admiral . . 22.2... 32000 
39620 
Voor maand gelden op de Ceur Princes . » . » +... 6000 — 
Gagies voor bedienten in Africa en America. . . . .. 30000 —- 
Noch !/, jaer gagies in Embden . . . . 0.8000 - 
Voor supplement van de scheepen hier over tot Havelberg 
als elders om tot perfectie te brengen . . » » 2.8000 — 
‚671471 - 
Heeft de Compagnie alsoo gewonnen tot 1. Octobr. 1694 122266 — 
7193737 --- 
= « * 
Credit, 
Montant op St. Thomas . . . . 2... rd. 115585 
voor slaven Ceur-Princess . . . 2.2... 40000 
Cargasoen africaen. . » : 2 nn ne. 4234 
159819 
30 p. Ct. winst reour . » . 2 20200. 31963 
191782 
Lagio à 20 p. Ct. . .. — 38376 230158 — 
42 last gomme p. de 7 Prorintien N A. 5 . . . - . 12500 — 


Cargasoen op Argijn last 47000 geaugmenteert 50 p. Ct. 33600 — 
40 last zout voor de huuren etc. 
Liggen an cargasoen inkoop an Frederixbg. 


Embder guld. . . . . «a 386491 12 
bij boven assur. retour et 50 p. cw . 193245 — 
A. 579736 12 
Siin Berlins. . . . 214720 
Voor de fortres groot —— en — . 40000 
Voor het casteel Argiſjſſſ. ne... 27250 — 
Voor de volgende scheepen 
Frederick de 3e. . . . 2 2.2.2... rd 20000 
't slott Orangienburgg.. 1430600 
de groote Treckboot. . » . : 2.2.2.2. ..13000 





rd. 58228 — 


Staat der afrikaniſchen Kompagnie. 441 


Transport rd. 558228 — 


2 fregats 75 voet 4000 
2 spanse barcken .. 5000 
Charlotte Sophia . 1500 
Noordse Leeuw 1000 
St. Jacob 4000 
Africaan 4000 
Ceur Princess . 7000 
7 Provintien . 7000 
St. Pieter . 2000 
Smack 1200 
Geele Leuw 6000 90700 — 
Effecten in de Cass 68000 — 
Gomme. 12000 — 
Vrijdag. . 4500 — 
Knyphuisen 3000 — 
Danckelman . ; 1800 — 
Ports op ultmo September 2020... 14681 — 
ristorno of Draeck . f. * 1703 — 
avarie op de geele Leeuw . fl. 10000 i 
760612 — 
Den Draeck 1500 — 
De Lighter 370 — 
Clein Jaght 2000 — 
Een groote sloep in Hamburg . 300 — 
op de Cot van de Jaghden . 3000 — 
Comp.-Magasijn en desselfs voorraet . 7000 — 
Schips Timmerwerf tot Havelberg. 7000 — 
Assurantie Morian so nogh ijts resteert. 
2 metaele nieuwe 12 & bij Mons. oude rogge . . . . 1000 — 
Magasijn en huisen op St. Thomas 4000 — 
Voor premien van assurantien 
op de Ceur-Princess herwaerts . fl. 51300 
op de Africaan fl. 46400 
fl. 14 peto . 97700 
13678 6585 — 
793737 — 


De wijse en maniere hoe dat voorsz. Compagnie voortaen sall 
worden gereguleert, sall men kunnen sien bij het reglement hier neffens. 


442 Nr. 144. 


De scheepen die de Compagnie tegenwordig in voorraet heeft. 
Voeten 
130 Frederick de 3de, 
120 Slott Orangienburgh. 
130 De 7 Gebroeders. 
113 de Ceur-Princess, 
104 de Goude Leeuw. 
113 de 7 Provintien. 
104 de St. Jacob, 
75 den Draack. 
75 de Jager. 
75 de Windhont. 
70 Charlotte Sophia. 
72 de Spaensche Pris. 
72 de Noordsche Leeuw. 
56 de Zee Meuw. 
Spaens. | 56 de Valck. 
barcken | 52 Casteel Frederixburg. 
64 Een nieuw Jaght. 


Stucker Canon . . . .....208 st. 
Vasen . ». 2 2 2202 DD 8st. 
donder bussen . . 2... 2 

De Vesting Frederixburg . . 40 st. 
De Vesting Akada . . . . 12 st 
De Vesting Argiin. . . . 20 st. 


possessie op St. Thomas. 

Door Commissarissen is een Calculatie gemaeckt, wat men met 
gemach in een jaer voor negotie met deese Compagnie kan doen, en 
wat daermeede boven alle oncosten kan worden geprofiteert te weeten 
een summa van fl. 378184 hollants geldt, als bij speeificatie hier- 
neffens blijckt. 


Plan van den generaelen handel soo als die voor 't toekoomende soude 
kunnen en behoorde te werden gedreeven door de Brandenborgsche 
Africansche Compagnie tot Embden mitsgaeders een calculatie van 
de winst daer uit te proflueeren. 
Debet. 

Daertegens sijn de generaele lasten der Comp. voor gagies 

der bedienden, montkost ete. op groot 

Frederixborg . . - . f. 20500 


Staat der afrikaniſchen Kompagnie. 443 


Transport fl. 29500 


voor reparatie der fortresse etc. stelle . . 1500 
Intrest van fortresse, kostende f. 71690 
a6 Po. 2. 2 222m. 4301 AM 35301 
Op Argiin. . . ven 7000 
vor reparatie van fortresse rear ne AO 
Intrest der fortresse kostende f. 57233 
ä 6 p3434 fl. 11434 — 
Op St. Thomas -. - : 2.2.2.2... 8. 21497 10 
voor reparatie etc. . . -.... 10 — 
jaerlix voor intrest van opstal: f. 9276 
a6 po. . . . . ee BB 
voor sooveel an Dennemarcken 3000 rd. 
agio à 5 peto . . - .. 775 fl. 30929 — 


Voor de gagie der bedienden i in ‚ Hollant bedragende volgens 
de lijst daervan sijnde rd. 17000. 

Berlijns stelle hier niets, doordien deselve rijckelick kunnen 
werden voldaen uijt de rd. 12000. rd. 8000. en rd. 5000 
voor subsidie van S. C. V. D. bedragende tesaemen 
rd. 25000. 

Voor intrest van 't magasijn a Embden op den Staat ge- 
bragd ä rd. 3000 sijnde hollants fl. 6300 van een ä 





BDO AL 3: te Zu ae ee 799 
Reparatie van dien. . . . - ...#8.1000 8. 1379 - 
Voor jaerlicke reiskosten rd. 3000 — . tl. 6300 — 
Voor barcken in Amerika en op Argijn rd. 5500 . . fl. 11550 — 
fl. 96893 — 
Waeruijt volght dat in gevolge van diet plan (sonder fatale 
ongemaeken) bij de — — soude kunnen 
werden geavanceert. . . ; 20.0.0. 378184 — 
fl.475077 — 


Credit. 


Jaerlick behoorden drij scheepen tot het inhandelen van 700 à 750 
slaeven ijder te werden geequipeert; om die te doen gaen met een 
gout cargasoen nae groot Fredrixborgh, van daer nae Angola, met een 
slaeven cargasoen gehandelt hebbende nae St. Thomas om de slaeven 
te lossen en van daer met een laedinge suicker en andere waeren te 
retourneeren naer Embden, daertoe soude kunnen werden geemployeert 
de volgende scheepen als bij voorbeeld: 


444 Nr. 145. 


Frederick de 3de met een gout cargasoen kostende inkoop 
met onkosten en assurantien tot op groot Frederix- 
burgh volgens de bijlaegen fl. 50000 daeruijt voor winst 
staet te proflueeren volgens het factum en de ge- 
maeckte calculatie: . . . 3-1: 1 

Voor winst op 700 slaeven op st. Thomas 
nae rato van de last gedaene reise van gemeld 
schip volgens de bijlaege daervan = 


en geconcipieerde menagie. . . . . fl. 70906 
voor winst van retour op St. Thomas nae 

rato van laets gedaene reise . -. . . . fl. 10000 111266 — 

Oranienburgh met een gout cargasoen als boven kostende 

fl. 50000 en te renderen voor winst . . . fl. 30360 

voor winst op de slaven als bven . . . . fl. 70906 

voor winst op retour van St. Thomas . . . fl. 10000 
111266 — 


Eeen heckbooth van omtrent 250 last met een gout car- 
gaisoen van fl. 50000 als boven te renderen vor winst 
fl. 30360 
Voor winste op 750 slaven inkoop op 700 à St. Tho- 
mas volgens bijlage. . . - = 2.2.2... 8. 80625 
Voor winst op een ladinge van St. Thomas 
sullende well soo last meerder kunnen uit- 
brengen als de bovenstaende scheepen . . fl. 20000 130985 — 
Met lorrendraiers te accordeeren tot het anbrengen van soo 
slaaven & fl. 140 daervan ordinair wert gemaeckt 200 


't stuck, stelle voor winste ä fl. 50 jder . . . .... 25000 — 
Den handel op Argijn staet te rendeeren jaerlijck volgens 
de bijlage en gemaeckte caleulatie . . » 2 2... 96560 — 
475077 — 
1694. Ar. 145. 
24. Novbr. 
Nieuw Reglement van de Brandenborgsche Africaensche 
Compagnie. 
Dom 24. November 1694. 
R. 65. 19. 


Reglement vast gestelt bij de Vergaderinge van negenen represen- 
teerende de generaele geoctroijeerde Ceurvorstelijke Brandenburgse Afri- 


Nieuw Reglement van de Brandenborgsche Africaensche Compagnie. 445 


caense en Americaense Compagnie, resideerende tot Embden, waer naer 
deselve in het toecomende sal werden gedirigeert. 

Alsoo bij het Contract tusschen Sijne C. V. D. van Brandenborg 
onsen Genadigsten heeren octroijant, en die nieuwe Interessenten art. 14 
mitsgaders bij den octroije dor hooggemelte S. C. V. D. aen des- 
selfs Africaense en Americaense Compagnie, resideerende tot Embden, 
op de 14./24. September 1692 binnen Cleef genadelijkst verleent Art. 
11 en 17 is geconcedeert, dat tot het hoogste ressort der regeeringe van 
gemelde Compagnie soude werden opgeregt een Generaele vergaderinge 
van negenen aen welke is gegeeven de faculteit omme (:behoudens 
de Reglementen, die onveranderlijk moeten blijven en die breeder bij 
den voorsz. Octroije van art. 17 tot art. 30 zijn gespeeificeert:) tot 
hed gemeene welfaren van de gemelde Compagnie, te maeken soodanige 
wetten en Reglementen als tot desselfs particuliere oeconomie, boven 
de voorsz. octroije soude werde vereijst waerop ter selver tijdt tot Cleef 
voornoemt meede gearresteert sijnde, seeker provisioneel Reglement, 
dat stand zoude houden, tot dat de generaele vergaderinge bij een soude 
komen. Soo is 't dat de gemelde generaele vergaderinge van Negene 
gegenwoordig binnen Embden vor de eerste mael bij den anderen sijnde, 
goet gevonden heeft te arresteeren de pointen en articulen hier na volgende. 


Art. 1. 

Vooreerst weerd alhier gehouden voor gerepeteert het opgemelte 
Contract en Octroy van S. C. V. D. mitsgaders seeker separaet art. 
ofte wel ordre, concessie, gratie of privilegie van hoogst-gedagte S. C. 
V.D. aen de nieuwe Interessanten in dese Compagnie (:behalven het 
voorsz. octroy:) verleent meede gedateert tot Cleve, den 14./24. Sep- 
tember 1692, waer naer de heeren President en Bewindhebberen sig 
strikte sullen hebben te reguleeren en sulx met eede te beloven. 


Art, 2. 

Dat het voorsz. Contract, octroy, separaet art. dit Reglement en 
Verbael, bij de Vergaderinge van negenen gehouden, bij alle de ar- 
chijven van de oude en nieuwe Compagnie in een cassie alhier tot 
Embden (:daerin consideratie van de notable privilegien en vorrechten, 
door de regeeringe van die Stat aen de Compagnie verleent desselfs 
permanente stand plaetse sal wesen, en daer alle scheepen altoos sullen 
incomen ook uijt gaen in so verre het buijten ondienste van de Comp. 
geschieden can:) sal gelegt en drij sleutels van de voorsz. casse daer 
toe gemaekt, onder drij bijsondere heeren, ijder een van dien bewaert 
worden. Sullende alle deselve in een boek gecopieerd worden, om 


446 Nr. 145. 


altoos in de vergaderinge van President en Bewindhebberen open gelegt 
en wijders gelijken twee boeken geautentiseert worden om onder de 
Berliijns en Hollantse Interessenten te berusten in handen van diegene 
die daertoe sullen werden gecommiteert. 


Art. 3, 

Dat de leeden composeerende het Collegie van President en Be- 
windhebberen, bij art. 18 van den octroye genomineert mitsgaders hunne 
successeuren in der tijd ad vitam sullen zijn en blijven ende dat in 
cas van vocature, door dode of andersints, men vooreerst niet sal proce- 
deeren tot suppletie van een ander Bewindhebber t' en zij bij en Gene- 
raele Vergaderinge of bij absentie van deselve door pluraliteijt der hooft 
Participanten sulx verstaen wierde. T’ welk goed gevonden zijnde sal 
binnen den tijd van 6 weeken, daeraen volgende geprocedeert worden, 
tot supplexie van deselve vacante plaetse, waer omtrent precijselijk sal 
werden geobserveert d’ ordre bij 't 16 art. van den octroye geexprimeert 
met dien verstaende, dat ijder Partieipant voor elke 2000 Rd. actien 
die hij op. ziin naeme is hebbende een stemme sal voeren ongepre- 
judiceert nogtans het privilegie door Sijne C. V. D. bij 't voorsz. sepa- 
raet art. aen sekere actionisten die 10000 Rd. hebben ingelegt of hun 
regt verkregen, hebbende geconcedeert. 


Art. 4, 

Dat in het toecomende bij electie van nieuwe Bewindhebberen, 
ten reguarde van consanguiniteijt en affiniteijt, soodanigen ordre sal 
werden geobserveert, als bij de hollandse, Oost- en West-Indse Com- 
pagnie werd gepractiseert en bij Sijn C. V. D. in deselfs rescript sub 
dato 9. Julij 1694 is gereguleert, all hetwelke meede plaetse sal hebben 
ten reguarde van de leeden van de Generaele Vergaderinge. 


Art. 5. 

En sal den te eligeren Bewindhebber boven de 2000 Rd. actie, 
dewelke hij volgens het 16 art. van den octroye eer hij nominabel 
sijn can, gehouden is te hebben, nog moeten overnemen van de weduwe 
of Erfgenaemen van den Bewindhebber in wiens plaetse hij succedeert, 
een gelijke actie van 2000 Rd. in dien sij sulx begeeren en wel de 
waerde van desselve over te nemene actien te rekenen tot het volle 
Capitael. 

Art. 6, 

Dat de Heeren President en Bewindhebberen altijd ten minsten 

twee maelen des weeks sullen moeten vergaderen, en geen saeken altoos 


Nieuw Reglement van de Brandenborgsche Africaensche Compagnie. 447 


verhandelen, nog afdoen, als in pleno Collegio ten minsten drij leeden 
sterk sullende in cas van siekte, om 't getal van drij uijt te maeken 
de absente heeren haer advijs gevraegd en geen resolutie genomen, 
nog ter executie gelegt worden, als na dat deselve geresumeert, be- 
hoorlijk geregistreert en bij den heer President en een Bewindhebber 
‘onderteekent sullen wesen ten zij "er periculum in mora is, in welken 
gevalle ook het geresolveerde buijten resumptie sal mogen werden ter 
executie gestelt. 


Art. 7. 

Dat de heeren President en Bewindhebb. sullen hebben de directie, 
over de timmerwerven, magazijnen gerequireerde betalingen het uijt 
voeren van gearresteerde Equipages, het aenstellen van mindere be- 
diendens op de scheepen en aen lant, het doen van asseurantien, be- 
talingen van premien en voorts na den inhoud van het 7. art. van de 
Rijper conventie in dato 6 Septemb. 1694, verrigten, alle incidente 
saeken, als ook alle andere, welk bij de Vergadering van negenen haere 
directie en dispositie niet en zijn onttroken. 


Art. 8. 

Welke Generale Vergaderinge, volgens het 17. articul van den 
Octroye, eenmael des jaers binnen deese stad sal werden gehouden, 
ende bestaen uijt Negen personen breeder, neffens de maniere van 
derselver deputatie en surrogatie in het voorsz: 17. art. gementioneert 
werdende daertoe vast gestelt den 15 Maij of 15 Junij ouden stijl, na 
convenientie van saeken welke tijd om geen reedenen sal mogen werden 
gepasseert, maer die Vergaderinge, altijd up een van die twee dagen, 
siin voortgank hebben, tot welken eijnde de heeren President en Be- 
windhebberen alvoorens bij tijts sullen innemen de schriftelijke con- 
sideratien van de hooft Participanten om daer uijt te formeeren, de 
poineten van beschrijvinge, ende als dan gehouden wesen 6 weeken 
te vooren de Interessenten, so te Berlijn als in Hollant met een spetiale 
missive en toesendingen van de vornoemde poincten van beschrijvinge, 
als ook de lijsten der namen van alle de Partieipanten te convo- 
ceeren. 

Dat de deputatie tot de Generale Vergaderingh door de Partici- 
panten sal geschieden op volgende wijse; namentlijk de brieven met 
de poinceten van beschrijvinge door 't Collegie gesonden aen de respec- 
tive Interessenten gecomen zijnde so sal ijder hooft-Participant sijn 
votum bij een aparte brief met designatie van de quantiteijt sijner 
actien, om daer uijt te konnen sien, hoe veel stemmen ijder heeft, ofte 


448 Nr. 145. 


wel 2 a 3 min of meerder Interessenten in eene brief tesamen met 
distinetie nogtans van ijders votum, en partijen actien aen 't Collegie 
oversenden t' welk dan de respective vota van alle de hooft-Partieipanten 
uijt alle quartieren gecomen, sal examineeren en colligeeren en soo 
{eenige) bevonden sal werden de meeste stemmen te hebben, die sullen 
dan, ijder in dien 'er geene wesentlijke exceptie tegens deselve plaets 
heeft, bij een aparte brief door de Heeren President en Bewindhebberen 
nader werden beschreven. 


Art. 9. 

Sullende de Heeren President ende Bewindhebberen besorgen dat 
alle saeken, aen haer gedemandeert, en die van haren pligt dependeeren, 
en vournamentlijk de boeken, tegens de vorsz, tijt veerdig zijn, op dat 
de Vergaderinge door geene obstaculen werde geretardeert. 


Art. 10. 

De voorsz. Vergaderinge in manieren als vooren belegt sijnde, 
sullen de leden van dien alvoorens te treeden tot eenige besoignes 
met sulemnelen eede verclaren, dat ijder van hun in de Compagnie is 
herideerende so veel actien als het octroy is meede brengende nament- 
liik 2000 en 4000 Rd. respective sonder deselve belast, verpand ofte 
vercogt te hebben in wat manieren het ook soude mogen wesen. 


Art. 11. 

Waer naer deselve Vergaderinge vervolgens sal examineren, of 
alles in conformite, van den octroye, Reglement en verdere voorheen 
genomene resolutien behoorlijk is geexecuteert, als ook ondersoek doen, 
op de comportementen van alle de bediende, en in cas van ontdeckinge 
van malitie of wandevoir, daerinne met rigoureuse resolutie selfs tot 
suspensie en deportement toe voorsien, sullende de Heeren President 
en Bewindhebberen middeler tijd de mindere bedienden door penale 
instructien houden tot haer devoir, en de in cas van maliversatie ofte 
wandevoir in cragte van dien straffen en muleteeren naer exigentie 
van saeken. 

Art. 12. 

Wijders sal de Generale Vergaderinge aenstellen alle opperhoofden, 
als sijn gouverneurs en directeurs van Forten en Comptoiren, factoors 
en commissionarissen in Hollant en elderes, fiscaels in Africa en 
America, secretarissen, opper-cooplieden, Capitains en Commandeurs 
van scheepen, opper-boekhouders, cassiers, Equipage”"“, en meester 
"Timmerman. 


Nieuw Reglement van de Brandenborgsche Africaensche Compagnie. 449 


Art. 13. 

Voorts sullen bij de voorsz. generale Vergaderinge werden ge- 
arresteert en gereguleert de te doene Equipagien naer Africa, America 
en elders, het bouwen van scheepen en formeeren van Cargaisoenen, 
balance op de boeken examineeren, uijtdeelingen decerneeren en voorts 
generalijk alles doen 't geene 's Compagniesdienst en nutte verreijst 
en tegens het octroy niet aenlopen sal, alles in sulker voegen dat alle 
de poincten van beschrijvinge en verdere voorvallende saeken, geheel 
en al staende die vergaderinge sullen moeten werden afgedaen, en 
tot dien eijnde, per pluralitatem geconeludeert werden (:behalven nogtans 
in saeken daerinne geen overstemminge plaets heeft:) sonder dat het 
in de magt van ijmand wesen sal eenige conclusie, over wat saken het 
soude mogen sijn te stremmen of op te houden. 


Art. 14. 

Ende indien naer het scheijden van de voorsz. Vergaderinge 
eenige saeken van merklijke importantie en een spoedige expeditie 
vereijschende, sodanig dat de tijd van de voorsz. generaele Vergaderinge 
niet afgewagt soude connen werden, quamen voor te vallen, sullen de 
heeren Presid‘ ende Bewindhebberen met communicatie van de hooft 
Participanten, de generaele Vergad. extraordinaris beschrijven welke 
om het minste retardement, sal moeten bestaen, uijt deselve gedepu- 
teerde die in de maend Maij of Junij te voren de ordinaris vergade- 
ringe gecomposeerd gehad hebben. 


Art. 15. 
Dat verderes tot een prompte en exacte expeditie van saeken 
d’affaires onder de Heeren President en Bewindhebberen, sullen werden 
verdeelt, sodanig als daer over bij deselve sal werden gedisponeert. 


Art. 16. 

Dat de heeren gecommitteerdens tot de casse den cassier sullen 
subsidieeren met sodanigen sommen van Pennigen, als deselve noodig 
sullen oordeelen, met excedeerende de somme van Vierduijsent Rix- 
daelders Berlijns, sullende den vorsz. Cassier alle bij hem invallende 
en ontfangen werdende pennigen, boven de voorsz. 4000 Rd. aen ge- 
dagte heeren gecommitteerdens moeten overleveren; en sullen de heeren 
President en Bewindhebberen den gemelden Cassier doen stellen suffi- 
sante cautie ter somme van Vierduijsend Rd., gelijk ook de mindere 
Bediende, die eenige administratie hebben, mede gehouden sullen sijn 


cautie te stellen in so vere sulx geschieden can. 
Brandenburgs Preußens Kolonialpolitit. II. 29 


450 Nr. 145. 


Art. 17. 

Egeene Ordonantien sullen mogen werden geslagen, als waer over in’t 
Collegie sal wesen gedelibereert ende geresolveert met dat onderscheijd 
dat wegen alle ordonantien excedeerend een somme van 4000 Rd. 
altoos sal moeten werden geresolveert door vijf heeren sullende voorts 
alle andere ordonantien beneden de voorsz. somme wel meede in't 
Collegie, dogte maer door drie heeren behoeven geteijkent te worden 
uijt gesondert eenige ordonantien van kleine importantie die ook wanneer 
de betalinge van dien presseert buijten het Collegien sullen mogen 
geteijkent worden en sal wijders in alle ordonantien altoos werden 
geobserveert dat de sommen niet in Cijffer Letteren, maer vol uijt 
daerinne werden gestelt en voorts dat alle deselve alvoorens uijt te 
geeven behoorlijk sullen zijn geregistreert, eijndelijk dat geene van 
deselve bij den Cassier betaelt of bij den boekhouder geboekt sullen 
werden, als die de voorgenoembde requisiten sullen hebben. 


Art. 18. 


Dat de heeren Bewindhebberen die tot den inkoop der goederen 
sijn gecommitteert alle goederen sullen koopen of doen koopen ten 
overstaen van een maekelaer (:daer soodanige sijn:) en telkens naer 
gedaene inkoop aenstonts daer van aenteijkeninge houden of doen 
houden in seeker apart boek met designatie van derselver prijs, 
quantiteijt en qualiteijt den dag wanneer, persoonen van dewelke en 
conditien waerop deselve gecogt zijn om daer tegens de intekomene 
reekeningen te confereren, als wanneer deselve Reek. dan verder bij 
den Equipagemester moeten werden gevidimeert ende vervolgens door 
een der Bewindhebbers bij wien ofte met wiens kennisse deselve 
goederen sijn gecogt daeronder gestelt Fiat ordonantie al wederomme 
met uijt druckinge van de somme in volle letteren, waer naer als dan 
en eerder niet de ordonantie geslagen en uijt gegeeven sal worden. 


Art. 19. 


Op het afzeijlen en uijt gaen van scheepen sullen door het Collegie 
een of meer Bewindhebberen naer boort werden gecommitteert om het 
volk te monsteren en in eed te nemen mitsgaders so veel mogelijk 
ondersoek doen op particuliere Cargaisoenen en voorts om de expeditie 
te bevorderen na dat alvoorens aen de Capitainen, Schip”, Schrijvers 
en andere personen, sal zijn ter hand gestelt hunne respective in- 
structien en zeebrieven, dewelke ijder in een apart-boek ordentlijk sullen 
moeten werden geregistreert. 


Nieuw Reglement van de Brandenborgsche Afrieaensche Compagnie. 451 


Art. 20. 

Gelijk meede op het arrivement der retour scheepen in voegen 
als voren sullen werden gecommitteert een of meer Bewindhebberen 
omme voor dat den Capitain of eenig ander volk van boort gaet, 
deselve scheepen te visiteeren mitsgaders te ondersoeken of door ijmand 
eenige Lorrendraeijerije of particulieren handel is gepleegt en in sulken 
gevalle sodanige goederen door den Fiscael te doen aenhalen en te 
procedeeren tot confiscatie of andersints nae exigentie van saeken. 

Gelijk dan wijders Bewindhebbers behoorlijk sullen acht geven 
of doen geven, of alle de ingeladene Cargaisoenen volgens factuijre 
getrouwlijk werden uijt-en overgelevert en in cas van fraude de schuldige 
naer vereijsch van saeken doen straffen. 


Art. 21. 

D' ingekomene retour goederen sullen alle volgens het 22 art. van 
den Octroy bij publique opveijlinge aen de meest daervoor biedende 
op seekere voor te lesene Conditien vercogt worden, de alsoo vercogte 
door den opsiender van 't pakhuijs geadsisteert (:so het wesen kan:) 
docr een Bewindhebber afgelevert worden, t' zij bij gewigt, stuk of maet, 
dog niet bevoorens dat den cooper een billiet door een Bewindhebb. 
daer toe telkens te committeeren, onderteekent sal vertoont hebben, 
waer bij blijkt dat hij de Compagnie betaelt of voor goede betalinge 
borge sal gestelt hebben, waer op alsdan de afleveringe sal mogen 
geschieden de welke gedaen sijnde sal de kooper of ontfanger dat 
billiet quitantieeren welk billiet den opsiender van het Pak-huijs met al 
wat hij daerop aflevert in seeker boekie pertinent sal moeten regis- 
treeren en de gewigten, stucken, balen en cassen met hun inhout en 
numers specificeeren en het voorsz. gequitantieerde billiet van den ont- 
fanger in’t Comptoir aen de boekhouder brengen, om daer meede gedaen 
te worden als den boekhouder bij sijne instruetie is aenbevoolen, sullende 
in de voor te lesene conditien expresselijk gestipuleert werden, dat de 
koopers geen compensatie nogs exceptie uijt wat hoofde het ook mogte 
wesen gegens de betalinge vermogen te allegeeren maer hare gecogte 
goederen promptelijk met contante penningen voldoen. 


Art. 22. 

Ende alsoo bij het 25 art. van den Octroye is gelast dat Bewind- 
hebberen egeene penningen op interesse sullen ligten sonder prealable 
consent van het meerendeel der hooftpartieipanten, so is bij de tegen- 
woordige Vergaderinge representeerende deselve hooftparticipanten ge- 
resolveert President en Bewindhebberen te qualificeeren om te mogen 

29* 


452 Nr. 145. 


negotieeren alle sodanige penningen als den dienst van de Compagnie 
sal komen te requireren nogtans niet excedeerende een somme van 
Twalf Duijsent Rd. eens sonder meer. 


Art. 23, 

Tot securiteijt van welke genegotieerde penningen, als ook voor 
alle andere deboursementen en verschotten ten behoeve van de Com- 
pagnie de heeren President en Bewindhebberen bevoegt sullen wesen 
aen de Crediteuren te doen sodanige generaele en speciale hijpothe- 
catien, oppignoratien en andere verbanden of effecten en goederen van 
de Compagnie als gerequireert sal worden gelijk dan meede indien de 
Correspondenten of andere in Hollant of elders tot Equipagie van 
scheepen of incoop van cargaisoenen eenige gelden komen te ver- 
streeken of verschieten of haer personen daervoor interponeeren, de 
Heeren President en Bewindhebberen aen deselve sullen verbinden de 
voorschrevene scheepen en cargaisoenen waer op die verschotten sullen 
wesen gedaen of wel de retouren die in plaets van de versondene 
cargaisoenen terugge komen (:boven en behalven alle d’ andere effecten 
van de Compagnie:) met spetiale authorisatie om de penningen uijt 
den vercoop van de voorsz. cargaisoenen proflueerende tot haer vol- 
doeninge te mogen en konnen ontfangen en boven dien de police van 
adsurantie die op de voornoemde cargaisoenen, soo uijtgaende als 
t' huijs comende sullen gemaekt worden aen haer t' oppignoreren en in 
hand te geven met magt om in cas van verlies van deselve cargaisoenen 
of scheepen uijt haren naem ten kosten van de Comp. in der minne 
ofte bij forme van regten in minderinge of voldoeninge van hare 
schulden in te vorderen mits daertoe emploijeerende sodanigen advocaet, 
als bij de overleveringe van de policen sal genomineert worden sullende 
in genere in de voorsz. en alle andere oppignoratien de heeren President 
en Bewindhebberen bij deselve obligatien haer eijgene personen en 
goederen verbinden dat zij egeene verbonden retour of andere goederen 
sullen touscheeren of daervan disponeeren voor en al eer de crediteuren 
daarop gevestigt voldaen zijn of aen deselve ander volkomen genoegen 
gegeeven is. 

Art. 24. 

President en Bewindhebbers sullen altoos besorgen dat alle 
scheepen en goederen voor dat deselve uijt de have vertrecken soo 
veel mogelijk werden versekert gelijk meede alle retour scheepen en 
eargaisoenen, soo haest men advijs heeft dat deselve staen te vertrecken 
ofte reets vertrocken zijn. 


Nieuw Reglement van de Brandenborgsche Africaensche Compagnie. 453 


Art. 25. 

Alle brieven van 't Collegie sullen alvoorens deselve af te senden 
in het copie boek moeten werden afgeschreven, en so wanneer van de 
buijten Comptoiren uijt Africa en America eenige brieven, advijsen en 
petitien overcoomen sullen daer van aenstonts copien of extracten 
werden afgesonden na Berlijn en Hollant, aen de ordinaris correspon- 
denten die gehouden sullen sijn deselve aenstonts op den ontfang 
aen de interessenten in loco open te leggen ten eijnde door deselve 
daer over werde gedelibereert en vervolgens hunne sentimenten aen 
President en Bewindhebberen gesuppediteert om haer te dienen voor 
advijs. 

Art. 26. 

Niemant wie hij sij sal vermogen eenige archijven boeken af- 
geschriften uijt de casse, Bewindhebberskamer, Secretarie of Comptoir 
meede naer huijs of elders te nemen als met kennisse van 't Collegie. 


Art. 27. 

President en Bewindhebberen sullen besorgen dat de Instructie 
die bij dese Vergaderinge voor de boekhouders en andere bediende 
sal worden gearresteert in allen deelen punctueelijk sal werden geob- 
serveert en naergecomen sullende voorts telkens een gedeelte van het 
journael so verre het bij geschreeven is gecopieert, en aen den Com- 
missionaris van de Compagnie tot Rotterdam overgesonden werden 
omme daeruijt aldaer een journael te formeeren en alle viertien dagen 
aen de Interessenten te coımmuniceeren. 


Art. 28, 

Dat de Heeren President en Bewindhebberen, de Gouverneurs 
en Direeteurs in Africa en America daertoe sullen houden dat deselve 
een pertinente en nette balance van haere boeken,* mitsgaders het 
dubbelt afschrijft van die boeken selve ten minsten eenmael 's jaers 
oversenden beneffens een opregte lijste van de restanten der Car- 
gaisoenen onder haer berustende en dat zij altijt exactelijk advijseeren 
in wat cargaisoenen en goederen den meesten aftrek en voordeel is 
neffens 't geene sij verder nodig hebben. Gelijk meede dat deselve 
Gouverneurs en Directeurs met alle bequame occasien meede ten 
minsten een mael des jaers sullen oversenden de lijste van de manschap 
daer te lande dienende so levende als doode nevens derselver afreek. 
mitsgaders d'inventarissen en gehoudene venditien van de nalatenschap 
der overledenen ten eijnde een ijgelijk die daeraen gelegen is, het 
noodige narigt moge erlangen. 


454 Nr 146. 


Art. 29. 

Dat eijndelijk de Generale Vergadering t' allen tijden aen sig 
reserveert de interpretatie, verandering, vermeedering van dit reglement, 
soo als deselve na occurrentie van tijden en saeke sal verstaen te 
behooren. 

Actum Embden in de voorsz. Vergaderinge den 24. November 1614. 

(ende was geteekent) 


J. v. Dankelman. B. Raule. 
R. Fridagh. Mattheus Sonmans. 
L. van Grinsven. Pieter Pedy. 
Abraham Bek. Jan van Twedde. 
N. Pedy. 
1694. Ar. 146. 


Eidesformel für die Generalverfammlungs-Mitglieder. 


Dom Inhre 1694. ! 
R. 65. 18. 


Eedt te doen bij de leeden van de vergaderinge van Negenen. 


Dat sweere ick, dat ick de 2000 Rd. aen actien bij der octroye 
geordonneerd, op mijnen name heb staende, sonder deselve in eeniger 
maniere, verpand, verkoft off veralieneerd te hebben, directelijck off 
indirectelijck, in't geheel off ten deele, en dat ick over sulx 't perieul 
en't risico derselve alleen ben lopende. 

Dat ick in alles 't meeste profijt en’t beste van de Comp. naer 
mijn uijterste vermogen sal bevoorderen en derselver schade en nadeel 
afwenden. 

Dat ick de secreten van de Comp. die bij den Here President 
belast sullen werden te secreteeren, secreet houden en niet reveleeren sal. 

Dat ick in’t decerneeren der uijtdeelingen aen de voornaemste en 
grootste participanten geen grooter voordeelen sal toebrengen, als aen 
de minste, 





ı Im Jahre 1699 wurde der Eid laut des noch vorhandenen Protokolls — 
R. 65. 24 — dahin geleitet: 

„Ick sweere en eed tot God, dat ick so veel actien in de Comp. ben heri- 
deerende, als het 10. art. van het reglement is mede brengende, namentlijk 2000 en 
4000 Rd. respective, sonder deselve belast, verpand of vereogt te hebben, in wat 
maniere het ook soude mogen wesen.“ 


Emdener Vergleich zwijchen den alten und neuen Bartizipanten ꝛc. 455 


Dat ick alle poincten van het Octroy van S. C. V. D., voor so veel 
die mij aengaen, onderhouden en nakomen en na mijn ujjterste ver- 
mogen doen achtervolgen en onderhouden sal. 

So waarlijk helpt mij Godt. 


Ar. 147, 1695. 
Emdener Pergleich wiſchen den alten und neun 
Partigipanten der afrikanifıh- amerikanifchen Rompagnie. 
Dom 10.20. Auguft 1695. 
R. 49. R. IV und R. 65. 19. 


Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden Markgraf zu Branden- 
burg des hl. römischen Reichs Erz-Cämmerer und Churfürjt p. p. thun 
hiermit zu willen, nachdem zwijchen denen alten und neuen Interejjenten 
Unferer Africanischen und Americanischen Compagnie vor einiger Zeit, 
nämlich am 10./20. Aug. diejes laufenden Jahres über ein und andere 
bei erwähnter Unſerer Compagnie ſich zugetragene Streitigfeiten und 
Differentien ein jicherer Vergleich bis auf Unſere gndft. Ratification ge: 
troffen worden, welcher Vergleich nebenſt einigen zu mehrerer Elucidation 
darin gemachten Veränderungen von Wort zu Wort lautet, als folget: 

Nachdem den 6" Sept. 1694 zwijchen der alten und neuen Com— 
pagnie oder Participanten von Sr. Churf. DI. Africanischen und Ame- 
ricanischen Compagnie zu Rype ein jicherer und gewißer Contract von 
Accomodement über einige Streitigfeiten, jo dieſelbe meijtens darumb 
unter einander gehabt, weilen der Compagnie Bücher nicht übergetragen 
gewejen, provisionaliter aufgerichtet, und weilen aber jolche Bücher nun: 
mehro in eine behörige Balance, daraus ein netter Staet von der Comp. 
zu erjehen, jind gebracht worden, als iſt unter denenjelben nachfolgendes 
accordiret und approbiret worden. 


J. 
Verklären die holländischen Deputirte mit dem von der alten an 
die neue Compagnie übergebenen Inventario zufrieden zu jein, jonder 
jerneren Praetensionen, fie mögen Namen haben, wie jie wollen. 


2 


Imgleichen verflären die alte Interessenten auch ihres Theils zu 
renuneyren von dem Zien Art. in dem Transport-Contract, darinnen ver: 
meldet wird, daß die Haupt-Participanten weder wegen diejes Art. noch 


456 Nr. 147. 


jonjten nicht jchuldig jein, über die Einlage von ihren respective Actien 
ferner andere Gelder zu fourniren, als ein jeder vor fein Partieulier frei: 
willig darzu zu contribuiren belieben wird. 


3. 

Daß derohalben die Gelder zu denen Maintien der Negotiation und 
deren ‚Fortjegung genommen werden jollen, unter Verpfändung aller 
Compagnie Effecten, doch auf jolche Art und Weile, wie es denen Haupt- 
Partieipanten bei der Compagnie und zu Fortfegung der Negotiation 
am meijten dienlich jein wird. 


4. 

Daß die H. Präſident und Bewindhabere nach der Conformität 
des 15. Art. von dem Octroy denen Resolutionen, jo bei der General— 
Vergaderung genommen worden, punetuel jollen nachfommen, jondern 
daß durch einige Interessenten von Berlin, Holland oder anders woher 
einige Veränderung darinnen mögen gemachet werden, worbei Präjident 
und Bewindhabern auch die Dispofition gelajjen wird, alle vorkommende 
ineidentaele Sachen, weswegen bei der General:Bergaderung feine 
Resolution genommen worden, abzuthun, im Fall nur darunter feine 
neue Equipages begriffen jein, denn jolche jollen nicht anders vor— 
genommen werden, als mit praeallabelen Advys und Consens der 
meijten Saupt-Partieipanten. 


2. 

Daß alle Policen von Assurantien allezeit bleiben jollen in der 
Compagnie Gomtoir, wo anders jolche nicht specialiter an jemand ver: 
bunden jein. 

6. 

Daß zu Befriedigung der Creditoren die Obligationes, jo der 
Compagnie zur Laſte jein, gleichfalls asseeurirt werden jollen, indeme 
jolche ihrer vorgeſchoſſenen Gelder wegen nicht als andere verjichert jeind. 


I» 

Daß aus denen 120/m Rthlr. holländijch, welche man anjego auf 
S. Ehfl. Di. Credit bei der Compagnie auf Leib-Renten negotijrt und 
wovon man die Interelfen zu 10 pro eto. bezahlet, auf Sr. Chfl. DI. 
gndjt. speciale Ordre an den 9. Baron von Knyphausen gut gethan 
werden jollen eine Summa von — — — — Berlinijch Geld, dahin: 
gegen aber jollen von der Africanischen und Americanischen Comp. 
diefe an den H. Baron von Knyphausen bezahlte Summa Sr. Chfl. DI. 
an denen 170/m Rthlr. wiederum abgeschrieben werden. 


Emdener Bergleicy zwiichen den alten und neuen Bartizipanten, 457 


8. 

Daß. der 9. Baron von Knyphausen, 9. Präjident Johann 
v. Dankelmann und ©. Benjamin Raule jich verbinden jo viel als 
möglich zu bejorgen, dat dasjenige, was im Transport-Contraet bei dem 
2" und 3" Artieul verjprochen worden, von Sr. Churf. DI. zehen Jahr 
lang, als vom 1* Mat 1692 am gerechnet auch noch ferner jo prompt 
möge bezahlet werden, als jolches bis hieher gejchehen. 

Actum Embden 10./20; Aug. 1695. 

Und nachdem Wir jolchen Vergleich) mit allem Fleiß erwegen 
laſſen, derjelbe auch vor raisonabel und billig befunden worden, indem 
er zu Beforderung der Comp. Interesse und deren Wohlitande nüglich 
it, Wir folchen in allen Puncten, Clausulen und Articulen approbiret, 
ratifieiret und vor angenehm gehalten haben, approbiren, ratifieiren und 
eonfirmiren jolchen hiermit auch im Kraft diejes in der beiten und be- 
jtändigjten Form, dergejtalt, dat alles, was darin verglichen oder ab- 
gejprochen worden von denen jümmtl. Interessenten allezeit unterhalten 
und von niemand dargegen gethan oder gehandelt werden jolle, wie Wir 
denn auch jelbjten mit behörigen Nachdrud darüber halten und feine 
Contraventiones dargegen verjtatten wollen. 

Zur Urkund dejien haben Wir dieſe Unſere gndit. Ratification und 
Certification eigenhändig unterjchrieben, und mit Unjerem Churfl. Siegel 
betruden lajjen. So gejchehen zu Cöln an der Spree, den 10.20. Sep- 
tember 1695. (gez.) Friderich. 

(L. 8.) 
(gegengez.) Eberh. v. Danckelman. 


(Das holländiiche Qriginal — R. 66. 19 — lautet, wie folgt:) 


Nadien op den 6. September 1694 tusschen de oude en de nieuwe 
Partieipanten van S. C. V.D. Afriecaensche en de Americaensche Com- 
pagnie tot Rijpe bij provisie was opgerecht een seeker contract van 
accommodement over eenige strijdigheeden, die deselve onder malckan- 
deren waaren hebbende, meest voortkoomende, dat doenmals s’ Com- 
pagnien boeken niet overgedragen waaren, maer alsoo t' sedert de 
voorsz. boeken sijn gebracht in de behoorlijke balance, waerdoor nu 
den netten staet der Compagnie sal blijken, soo is van wedersijden 
nader het volgende geaccordeert en geapprobeert word mits deesen: 


l. 
Verclaeren de Hollantsche gedeputeerden met den Inventaris van 
de oude aen de nieuwe Compagnie overgegeven tevreeden te wesen, 


458 Nr. 147. 


sonder iets verders, onder wat naeme sulx ook soude mogen wesen, te 
willen pretendeeren. 
> 

Gelijk de oude Interessenten verelaeren van haere sijde te renun- 
cieeren van het derde articul in het transport-contract vermelt, in- 
houdende dat de Hooftpartieipanten, uit hoofde van de voorgemelde 
art. ofte uit eenige andere hoofde, niet verplight sijn, boven de inlage 
van haere respectiven actien, verdere of andere gelden te furneeren, 
als ijder voor sijn partieulier daartoe vrijwilligh sal believen te con- 
tribueeren. 

3. 

Dat derhalven de gelden, die tot maintien van de negotie en 
voortsetting van dien noodigh sijn, gevonden sullen worden bij weege 
van negotiatie, onder verpandinge van alle des Compagnien effecten, 
en voorts op soodanigen wijse, als de gemelde Hooftpartieipanten ten 
meesten oirbaer van de Comp. en tot voortsettinge van de negotie 
sullen bevinden te behooren. 

4. 

Dat de Heeren President en Bewindhebbers in conformiteit van het 
15. art. van het Octroy punctuelik sullen moeten naekoomen de resolutie 
van de generaele vergaederinge van Neegen, sonder dat door eenige ge- 
interesseerde van Berlin, Hollant ofte elders eenige veranderinge daerom- 
trent sal mogen gemaekt worden, laetende aen gem. Heeren President 
en Bewindhebbers de dispositie van alle voorkoomende en incidenteele 
saeken, waerover bij de generaele vergaderinge geene resolutie is ge- 
noomen, so nochtans dat daeronder geen nieuwe equipagies sijn be- 
greepen, die niet sullen mogen werden ondernoomen, als met prealable 
advis en consent van’t meerendeel der Hooftpartieipanten. 

5. 

Dat alle policen van assurantien altoos sullen blijven in't Cantoor 
van de Comp. voor soo veel deselve niet speciael aen ijmant sijn 
verbonden. 

6. 

Dat tot vergnoeginge van de Crediteuren, die obligatien tot lasten 
van de Compagnie sijn hebbende, off haere penningen verschooten hebben, 
ende daervoor niet als andere verseekert sijn, insgelijks sullen werden 
geassecureert. 


7. 
Dat uit de 120000 Rd. hollants, die nu op het credit van 8. ©. 


V.D. voor de Comp. op lijfrenthe worden genegotieert ende de inter- 


Ein Urtheil der Emdener Admiralität in einer Marine: Strafjade. 459 


essen tot elff p.cto bij de Comp. worden betaelt, op speciale ordre van 
hoogstgemelde S. C. V. D. aen den Heer Baron van Knyphausen sullen 
werden goedgedaen een somme van ... in Berlijns gelt, waertegens 
de Africaensche en Americaensche Comp. de voorsz. betaelde somme 
aen den Heer Baron van Knyphausen van ... op de reekeninge van 
S. C. V. D. op de 170000 Rd. wederom sal afschrijven. 


Dat de Heeren Baron van Knyphausen, President Johan Danckel- 
man en Benjamin Raule haer verbinden te besorgen, 

eerstelick, dat de 24° en 3%° artic. hiervoorn gemelt bij S. C. V.D. 
geaccordeert ende geratificeert sal worden, soodanig als deselve 
liegen; 

en voor het tweede, helpen besorgen, dat de beloofde subsidie 
penningen bij S. C. V. D. tien jaeren lang, ingaende van den 
1. Maij 1692 aff, bij het transport-contract als anders ver- 
sprooken, prompt mogen worden betaelt, soo als tot noch is 
geschiet, 

Actum den 10./20. Augusti 1695. 

Embden. 


ur. 148. 1696. 
Ein Urtheil der Emdener Admiralität a 
in einer Marine-Strafſache. 
Dom 25. uni 1696. 
R. 65. 20. 


In Sachen ex offieio, contra Heinrich Brand, gewejenen Capitain 
auf dem Schiffe Africaen: wird im Namen und von wegen Sr. Churfürftl. 
Durchl. zu Brandenburg p. Unjers Gnädigjten Herren von Dero alhier 
etablirten Admiralität zu Necht erfant; Weiln der Angeflagter Heinric) 
Brand im Sommer des nechjt verwichenen Jahrs 1695 mit dem ihm 
anvertraueten Schiffe dem Africaen auf der Rückreiſe von St. Thomas 
wider jeine bejchworne Instruction, worinne ihm bei Strafe des Galgens 
verboten worden unterwegen in fremde Hafen einzulaufen, es wäre dan 
Sache, daß die äußerſte Noth, umb Schiff und Gut zu salvireu, jolches 
erforderte, jolchenfalls auch zuvorderit darüber Schiffsrath gehalten umd 
eine jchriftliche Resolution darüber wäre abgefaßet worden, zuerjt in 
Bergen in Norwegen, von dannen in Neckeren und jo weiter nach dem 


460 Nr. 149. 


Sunde und endlich gar in Hellevohtichluß ? in Holland, allenthalben ohne 
Noth und ohne darüber entweder gar nicht oder nicht zu rechter Zeit 
gehaltenen Schiffsrath, eingelaufen, in allen jelbigen Hafenen, weidlich 
gezechet, auch jelbjt an Schiffsbort mit fremden Yeuten zum öftern ge— 
banquetiret, fajt die meijte Zeit vom Bort am Yande gejchlafen und 
damit viel Zeit und Koſten zum höchſten Schaden der Compagnie übel 
zugebracht, überdem fein Consumption-Buch gehalten, noch halten lahen, 
und dam auch leglich partieulier Cargaison auf der Hin: und Rückreiſe 
mitgeführet, auch jonjten feine Instruetion und Sr. Churfürjtl. Durdl. 
See-Artieulbriefs vielfältiger Weife zunvidergehandelt, daß derjelbe ſolchem 
allem nach, nad) Anleitung angeregter jeiner Injtruction, auch Sr. Churfl. 
Durchl. SeesArtieulbrief?, zwar dns Leben verwirfet habe, aus jonder: 
baren aber dazu bewegenden Urjachen mit der Todes Strafe zu ver: 
jchonen, ſondern anjtatt derjelben dahin zu condemniren ſeie, daß er vor 
inhabil zuerflären, Hochitged. Sr. Churfl. Durchl. und Dero Admiralität 
und Africaen- und Americanijchen Compagnie Zeit jeines Yebens zu 
dienen, jeine Gages zu confiseiren und dabei alle Kojten und Mises der 
Justice zu erjegen jchuldig, und bis jo lange jelbige bezahlet, gefänglich 
zu halten jeie, gleich er dan jolchergejtalt inhabil erfläret, jeine Gages 
eonfiseiret, und die Stoften und Mises der Justice condemniret, und jo 
lange jelbige bezahlet, zur weiteren würklichen Gefängnüße verwiejen wird. 
V. R. W. Pron. in Collegio H. Praesidt. und Admiralitäts Räthe p. 
Emden, den 25. Junij 1696. 
Ghurbrandenb. Admiralitäts Präsident und Räthe. 


1697. Ar. 149. 
— Der Bergverwalter Dannies 
an den Pber-Präſidenten Eberhard von Danckelman. 
Dom 12./22. September 1697. 
R. 65. 21. 


Wohl geborner Freiherr 
Snadiger Herr Ober Praesident 
Euer wohlgebornen Excellence geehrt abgelaßenes von 2/12 Febr. 97 
babe in London wohl empfangen, bin auch darauf mit eriter Gelegenheit 
als durch ein Englisch African Company Schiff den 1/11 Martij von 


ı Helvoetiluis. 


Der Bergverwalter Dannies an den Ober-Präfidenten Eberh. v. Dandelman. 461 


Grävesent abgangen, und darauf den 7? Junij St. N. in Groß Fridrichs— 
burg jambt denen Leuten glüdl. angelanget. Wir haben in diejer Zeit 
einige Schürfungen gethan und an einem angewiejenen Ort einen Stollen 
zu treiben angefangen, wie wohl alles noch in lettiger Dam Erden. Itzo 
bat es bei 3 Wochen geitanden, dan es jeind mir durch denen ſtinkenden 
Wettern jo im Schacht und dem Stollen ziehen, die Yeute alle krank 
worden und innerhalb 5 Tagen 3 prave Kerl gejtorben, die andern 3 
ligen noch hart darnider; wie auch Heitz, dieſer aber an einer andern 
Strankheit. So ihrer noch mehr jterben, würde ich fajt zweifeln an unfern 
Defsein, zu welchen ich jo lang noch einige Hoffnung gehabt, wie wohl 
nicht nur Kies oder ungedigen, jondern gedigenes zu finden, mag bier 
noch einige Apparence jein, jo im Spath, der durch die Dam Erden 
feßt, fich belt, war ich nur gefunde Leute und darbei ein 50 Sclaven 
haben möchte, an diejen legtern hat es mir vom Anfang gefehlt, habe 
jelbe auch nicht wegen nöthiger Fortress-Arbeit haben fünnen, die Hälft 
von jelben ijt frum und lahm, dahero wir uns mit wenigen behelfen 
müßen. Es ift nicht gut vor B.! Leute hier zu arbeiten wegen großen 
Manquement der Cost (worzu andre viel ehr und mit weniger Gold ge: 
fangen können), daß fie aljo mit der Zeit, ob jie jchon nicht frank würden, 
doc) crepiren müjten, oder man müjte Freiheit haben 2. 3. oder 4 Sclaven 
vor fie nur Cost zu holen, aus zu jenden. Es iſt hier generaliter jchlecht, 
aber doch vor diejenigen noch jchlimmer jo ihre Arbeit außerhalb den 
Fort und jo weit im Holze haben; ich jtehe in Hoffnung, daß es fünftig 
beßer werde, wan nur die Yeute wider gejund jein. 

Jetzunder bitte ich Eur wohlgebor. Excellence umb Vergebung, 
daß ich nicht ausführlichen Bericht von allen abjtatte; ich jtehe in Zweifel, 
ob diejer Brif zurecht fommen mag, weiln er mit ein Sevijchen Lorden— 
Dräger gebt, aljo nicht mit Unjern Schiff, jo diejelben fommen, joll ich 
meiner Schuldigfeit wahrnehmen. Inzwiſchen empfehle ich Eur wohl: 
geborn Excellence in die Beichirmung des Allerhöchiten und verharre 
mit unterthenigjter Reverence Ew. wohlgeboren 

Freiherrl. Gnaden 
unterthenigſter Diener 
Sigmund Dannies. 

Groß Frob. d. 12./22. Septbr. 1697. 

* Das nicht vorhandene holländiiche Original mag wohl an diefer Stelle ein b. 
als Abkürzung von blank gehabt haben, aljo „weiße;“ doch kann das B. auch „Berg“ 
bedeuten. 


1698. 
14. April. 


462 Nr. 150. 


Ar. 150. 
W. B. Starden von Cronenfels! an Raule. 


Dom 14. April 1698. 
R. 65. 21. 


Wohlgeborner p. 
Injonders Hochgeehrter Herr. 

Hierbei gehet des Bergverwalters Sigmund Dannies Schreiben und 
translatirte Copei wider zurüd; ich finde wie in allen Bergwerfen, die 
nicht durchichlächtig, alfo auch in Africa die Witterungen giftig und 
ichädlich jeind, wodurch allenthalben Bergleute erfranfen und gar fterben; 
alle Bergverjtändige aber werden mit mir einig jein, daß diejes 

tens ein gut Anzeigen künftigen reichen Anbrüchen und Erzen jeie, 
injonderheit da fich 
2ten® lettigte Erden, auch 
tens ein weilfer Spath unter die Dam-Erde jehen läjjet, und 
ges Sowohl in Forttreiben des Stollens, als Abjenfung des Schadhts 
bejtändig continuiret, wodurd) man aljo nothwendig jchließen 
fan, daß fie 
Ziens auf einen guten Erjgang jeind, da mehr, weiln 
Giens herichtet wird, dak im Spath würflic) gediegenes Gold gefunden 
wird, 
aljo daß M. bg. H. nicht anderjten meines Willens rathen fan, Er. 
Ehurfl. DI. Unſer gndjt. Herren dahin zu vermögen, daß Sie in Gottes 
Namen diejes reiche Bergwerf mit mehrerm Nachdrud fortjegen und deſſen 
vor Augen jehenden Segen abwarten. Dabei nöthig gewejen wäre, daß 
jie aus Africa, jowohl vom path, als Letten egliche @ zur Probe über: 
jchiefet hetten, weiln vermuthlich, daß dieje beide güldijch jein müfjen. 
Es hat gemelter Dannies vermög jeiner heiml. Instruction und in meiner 
Gegenwart abgelegten Eidespflichten durch ein frembdes Schiff, wie diejes 
ein Seeländifcher Yorren-Träger gewejen, die rechte Bejchaffenheit und 
Zujtand des Bergwerks nicht ausführlich und wohlmeinend von jich be— 
richten dörfen, befürchtend, es möchte jein Schreiben verloren oder in 
ausländische verdächtige und hieſiger Compagnie jchädlichen Händen 


ı jlber den Briefidjreiber war im Kgl. Geh. Staatsarchiv nicht? zu ermitteln. 
BWahricheinlid war er ein Cleviiher Bergbeamter. 


Raule's eidlicher Revers. 463 


kommen, welches M. hg. H. zur dienſtl. Antwort geben wollen, verbleibe 
nebſt Göttl. Empfehlung 
Meines hochgeehrten Herrn 
dienſtwilligſter Knecht 
Berlin, den 14. April W. H. Staeden von Cronenfels. 
1698. 


A Monsieur 
Monsieur de Raulé Conseiller Prive et 
Directeur de la Compagnie des Indes- 
oceidentales de Son Altesse Elecet. de 
Brandenbourg pp. 
à Berlin. 


Ur. 151. 1698, 
r re 12. Junt. 
Raule’s eidlicher Revers. 


Vom 12. Duni 1698. 
R. 49. R. V. 


Nachdem Se. Churfürſtl. Durchl., Mein Gnädigſter Herr, gnädigſt 
gut gefunden, dal ich der bevorjtehenden Vergaderung von Neunen zu 
Embden als ein Interessent mit beiwohnen joll, jo ſchwere ich zu 
Gott und verjpreche nicht allein dafelbjt nicht das allergeringite zu be- 
ginnen, was directe oder indirecte Sr. Churfürftl. Durchl. nachtheilig 
jein fönte, jondern vielmehr Dero Interesse nach meinem bejten Wißen 
und Gewißen zu befördern, auch von demjenigen, jo mir es ſei wegen 
der alten Compagnie oder jonjten etwa könte zu Laſt fommen, denen 
Churfürjtl. Commissarien Rede und Rechenſchaft zu geben, jondern ich 
will mich auch jofort nach geendigter jolcher VBergaderung wieder alhier 
in Berlin einfinden, und jo dann von binnen ohne höchitgemelter Sr. 
Ehurfürjtl. Durchl. Meines gnädigjten Herrn gnädigiten Permission 
nirgends hingehen, bis ich wegen alles deßen, jo mit Necht von mir 
wird fünnen gefodert werden, zureichende Satisfaction werde gegeben 
haben. Bis dahin dann alle mein Vermögen es jei an liegenden Gründen, 
Obligationen oder anderer Fahrnüß, inner oder außerhalb Yandes, 
(:wovon ich eine richtige Speecifieation eingegeben habe:) Sr. Churfürftl. 
Durch. unterpfändlich verjchrieben jein, und ich nicht Macht haben joll, 


464 Wr. 152. 


vorhero davon auf eimigerlei Weiſe zu Sr. Churfürftl. Durchl. Nachtheil 
zu disponiren. So wahr mir Gott helfe, durch jeinen Sohn Jeſum 
Chriſtum. Diejen Eid habe ich den 12!" Junij 1698 abgejchworen. 
(gez.) B. Raule. 


1698. Ar. 152. 
24. Juli. 


Confirmatoir contract van de nienwe koning tot Arguyn. 
Dom 14./24. Juli 1698.' 
R. 65. 60. 


Koning tot Arguyn, verklaare en oorkonden bij desen, dit volgende 
door mijn broeder Koning tot Arguyn in decembr. 1687 opgeregte en 
uit het hoogduits getranslateerde Contract volkomentlijk naer te willen 
komen, bevestigende hetselve ook van mijne zijde op hun onder- 
geschreeven. 

Nadien de Fortresse die op mijne kust is gelegen, wel te voren, 
met mijn consent door uitlandse Natien is bezet geweest, dog nader- 
hand wederom verlaten en’t sedert het Jaer 1672 door mijne onder- 
danen is bewaert geworden, dat over sulx tot beter voortsettinge van 
de commercie, t' afsetten van de koopmanschappen in mijn koningrijk 
zijnde, ook tot te beter communicatie met de Euroopische Natien ick 
mij tot de Doorl. Vorst en Heer, Heer Frederik Wilhelm, Marckgraf 
tot Brandenburg, het heylige Roomsche Rijk aartskamerheer en Ceur- 
vorst in Pruisen, tot Magdeburg, Julijk, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, 
der Cassuben en Wenden, ook in Silezien tot Crossen en Zwiebos Hertog, 
Borggraef tot Nurenberg, Vorst van Halberstadt, Minden en Cammin, 
Graaf van Hohenzollern, der Mark en Ravensberg, Heer tot Raven- 
stein en’t land van Lauenborg en Butow, naer met de mijnigen ge- 
houden rijpen raed gewend hebbe en naervolgende traktaat met S. C. V. 
Doorl. opregten laten. 

J. 

Soo geeve ick mij, mijne Successeurs in de regeeringe ook land 
en luijden van dit mijn koningrijk voor altoos in hoogst gem. 8. C. V. Dt. 
beschut en bescherminge, ook ten behoeve aan Sijne Ceurvorstl. Doorl. 
over voorgeseijde mijne Fortresse met dien effecte, dat S. C. V.D. des- 
selve in eijgendom sal besitten naar Sijn eijgen believen te repareeren, 
en met all’t geene wat tot desselve defensie noodig is te versien, mits- 


Fehlerhaft gedrucdt bei Stuhr, a. a. O. ©. 156 ff. 


Confirmatoir contract van de nieuwe koning tot Arguyn. 465 


gaders met genoegsame manschap te besetten, bevoegt sijn sal, dog 
alles tot kosten van S. C. V. Doorl. 


2. 


In kragte van welke overgifte nu S. ©. V. Dt. de voorst. For- 
tresse en desselfs besettinge overgenomen heeft, ende Zijner zijds voor 
zich en desselfs Successeurs aan den koning van Arguyn en desselfs 
successeurs, ook toebehoorigen alle mogelijke beschuttinge hiermeede 
heeft versproken, mitsgaders ook den koning tegens zijne vijanden daer 
ter plaetse op Zijne eigene kosten hulpe wil bewijzen. 


3. 


Waertegens hij Zyet Wilde Heddij zich verplicht voor hemselven 
ende zijne nakomelingen dat hij en zijne onderdanen met hoogst- 
gedagte S. C. V. Dt. en desselfs nakomelingen aen de Ceur altijd in 
een nauwe alliancie sullen blijven, desselfs beste allerwegen soeken, 
schaden ende nadeel, soveel hij kan en vermag, helpen afweeren, den 
Gouverneur van S. C. V. Doorl. alle billijke bijstand doen, aen nie- 
mand als S. ©. V. D. onderdanen ofte die sij daartoe gemachtigen 
de geringste handelinge of zijne kosten ofte in zijn koningrijk wil toe- 
staan nog min gedogen dat die eenige pilooten, die onder het Arguijnse 
gebied woonen, eenige andere schepen als die de Ceurbrand. (ouverneur 
alhier wil hebben aen de Barbarische kuste sullen in en uit lootsen. 
Oorkondelijck is dit tractat in den name van S. C. V. D. aen de 
eene, ende aen de andere zijde van den koning selfs en zijne raaden 
onderteekent, soo geschiet als boven. 

[Es folgen 3 Zeilen mit Charakteren.) 

Aldus gedaen en gepasseert in’t Ceurbrandenburgse Fortresse 
Arguyn. Actum den 14. Juliji 1698 ter praesentie van dese mijne 
officieren bij mij. 

(gt.) Commandeur Jan Reers. 
Öndercoopman Everhardus Hamel. 
Sergeant Christian During. 

dito N. Lutz. 
Meester Frans Groeneveld. 
dito Stephanus Haijenga. 


Brandendurg-Breußens Kolonialpolitit. 1L. 30 


466 


1698. 
24. Septbr. 


Nr. 153. 


Ar. 153. 
Anklagelchrift genen Raule. 
Dom 24. September 1698. 

R. 49. R. IV und V. 


Churfürſtl. Brandenburg. zur General- und Domainen Commisfion hod)= 


verordente Herrn Räthe, 


Hochwürdige, Hoch: und Wohlgeborne Veſte und hochgelahrte, gnädige 


hochgebietende Herren, 
Der Churfürjtl. Brandenburg. Fiscus denuneiret und führet wider 


den Nath und Directeur der Marine Hrn. Benjamin Raule folgende 
Antlage. 


—1. 


—E 


Daß Er aus der Emmeriſchen Münze indebite gehoben eine Summe 
von 9783 Rthlr. vermöge ſeiner am 2./12. Martij 1692 ausgeſtellten 
Quittung. Und da er zu ſolcher Erhebung ſich nicht legitimiren 
fann, eondieiret Fiscus ſolche Gelder cum omni caufa und bittet 
unterthänig, den Hrn. Angeklagten anzubalten, daß er bei Vermeidung 
der Execution binnen 4 Wochen jolche 9783 Rthlr. Capital nebjt 
dem Interefse à tempore quietantiae bis den 2. Octobr. h. a. 
à 6 pro Centum, nemlich 3913 Rthlr. 7 Gr. 10 Pf. salvo errore 
ealeuli herjtellen jolle. 

Hat gedachter Hr. Raule in dem Holzhandel, jo er in denen Mittel: 
märf. Heiden gehabt, Se. Churfürjtl. Durchl. Unjern gnädigiten 
Herrn vervortheilet, indem nach Anzeige der Churfürjtl. Jagt-Can— 
cellei andere Kaufleute willig und gerne davor 12597 Rthlr. 22 Gr. 
mehr gegeben hetten. 

Desgleichen wirden vor das aus denen Ruppinijchen Heiden 
abgefolgte Holz andere Kaufleute mehr gezahlet haben 1544 Nthlr. 
8 Gr. 

Bon jolchen Holzbandel hätten in denen Churfürſtl. Zöllen 
von Ao. 1692 bis 1697 abgegeben werden jollen 5979 Rthlr. 11 Bf. 

Nachdem nun Hr. Raule nach jeiner geleifteten Pflicht gehalten 
und verbunden, Sr. Churfürjtl. Durchl. Schaden in alle Wege zu 
verhüten und Vortheil zu befordern, dieje Vervortheilung aber ein 
wider jeine Pflicht laufendes Verbrechen iſt: So werden anfänglich 
diefe umverantwortliche Profits und Zoll-Freiheit nur in simplo 
nemlich 20121 Rthlr. 6 Gr. 11 Pf. condieiret und zurüde ge 
fordert, vorbehältlich (1) der hierunter notorie verwürften Strafe 
und (2) desjenigen Holzes jo von Ao. 1697 ferner in denen Zöllen 
passiret worden. 


Anordnung einer Unterfuhungs-Kommiffion gegen Raule. 467 


3. Weil auch Hr. Raule viele Schiffe von Churf. Materialien bauen 
laßen, und diefelbe himmwiederumb verfaufet: So muß richtige An— 
zeige geichehen, (1) wie viel Schiffe von Jahren zu Jahren gebauet 
worden, (2) was darüber vor eine Rechnung geführet, (3) zu welcher 
Zeit und an weme die Schiffe verfaufet, (4) wie viel Geld daraus 
gelöjet, (5) wohin jold; Geld gefommen? Welches daß es gleicher 
gejtalt binnen 4 Wochen gejchehe, Ihme aufzuerlegen von Ambts— 
wegen bitte. 

4. Es hat Hr. Angeklagter und Denuneiatus eine jehr hohe Bejoldung 
jährlih von 4800 Rthlr. genommen und behaubtet. Hiebei will 
nöthig jein, dab er anzeige, wie er dazu gefommen und was Se. 
Churf. Durchl. vor Vortheil und Nuten davon gehabt; im ver: 
bleibendem Fall aber, daß er jolche als excessiv restituire, 

5. Indem er mit dem Holzhandel ein Monopolium behaubten und 
wider andere Holz:Händler ein jus prohibendi exereiren wollen, 
auch in jo weit exereiret hat, daß diejenigen, jo einiges Holz ver: 
führet, bei ihme abbluten und vor die Freiheit Holz auszuführen 
ihme Gejchenfe praesentiren müßen: So wird gebeten, den Hrn. Raule 
anzuhalten, daß er jo fort sub poena quadrupli speecifieire, wie 
viel jolche Gejchenfe und Exactiones eingetragen, oder gewärtige, 
daß er deshalb ad articulos Ned und Antwort geben mühe. 

Über dieje vorläufige Punkta fordert Fiscus deutliche Antwort und 
reserviret Ihme alle fernere zuftehende Nothdurft und actiones in reliquis, 
infonderheit wegen defraudirter Accife, die Sache wegen der Africa- 
nijchen Compagnie, Marine und joniten. 

Ew. Em. Hochwürden, 
Excell. Gnaden und Herrlichkeiten 
Berlin unterthäniger gehorjambjiter 
den 24 Sept. 1698. (sregorius Möller. 
Hof-Fiscalis. 


Ar. 154. 
Anordnung einer Hnterfuchungs-Rommilfion gegen Raule. 


Dom 5. Oktober 1698, 
R. 49, R. V. 


Von Gottes Gnaden Friderich der Dritte, Markgraf zu Brandenburg, 
des heil. Röm. Reichs Erz-Cammerer und Churfürſt, in Preußen, zu 
Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern pp. Herzog pp. 

Unſern gnädigen Gruß zuvor, Veſte, Hochgelahrte, Räthe und 


Liebe getreue, Nachdem Wir gnädigſt resolviret, Unſere an Unſerm Rath 
30* 


1698. 
5. Oltober. 


468 Wr. 155. 


und Directore de Marine Benjamin Raule habende Privat-Praetensiones 

unter Eurem Direetorio mit Zuziehung Unjerer Räthe p. Cleffmans und 

Wittens durch Unjern Hof-Fiscal, Gregorius Möllern prosequiren und 

ausführen zu laßen, als befehlen Wir euch hiemit in Gnaden, euch 

danach gehorfamft zu achten und alle gehörige Verfügung dazu zu machen. 

Daran geichicht Unfer Wille und Wir fein euch zu Gnaden geneigt. 
Gegeben zu Cölln an der Spree, den 5. Octobr. 1698. 


(gez.) Friederich. 
(ggez.) Colb, von Wartenberg. 
An den Würflich Geh. Rath von 
Chwalkowsky, den von Berchem 
und 9. Lindholtzen. 
(Außenadrejje:) 
Denen Veſten und Hochgelahrtem, Unjern Würklich Geheimen und Ge- 
heimen Cammer-Räthen, Cammer Praesidenten, Directori Unjers Ravens— 
berg. Appellation-Gerichts, Hauptman zu Draheim, auch Sammer Meijtern 
und Lieben getreuen, Samuel von Chwalkowo Chwalkowski, Georg von 
Berchem und Andreas Lindtholgen. 


1698. Ar. 155, 
Bericht über die Emdener Generalverfammlung. 
Dom 18./28. Oktober 1698. 
R. 65. 21. 


Commissorialijche Revision über eingejandte und mündlich abgeitattete 
Relationes, der Vergaderung in Embden betreffend. 
Anno 1698, 
Durchläuchtigſter Großmächtigiter Churfürft 
Gnädigſter Herr. 

Demnach Ewer Churfürjtl. Durchl. Räthe Kornmesser und Walter, 
von der denjelben zu Embden gnädigit aufgetragenen Unterjuchung des 
Africanijchen Compagnie-Wejens alhie wieder angelanget, jo haben wir 
Ew. Ehurfürjtl. Durchl. uns gegebenen gnädigjten Befehl zufolge mit 
ihnen uns zujammen gethan und jomwohl ihre dißfals abgefahete ver: 
jchiedene jchriftliche Relationes mit Fleiß verlejen, als auch mündliche 
Unterredung mit ihnen von der Sache gepflogen, damit wir von dem 
eigentlichen Zujtande gedachter Compagnie und wie diejelbe bishero ge: 
führet worden, auch was ferner vor Schaden und Vortheil darbei zu 


Bericht über die Embdener Generalverjammlung. 469 


erwarten, Ew. Chi. Di. unjere unterthänigjte pflichtmäßige Gedanfen 
und Meinung mit jo viel mehrern Grunde gehorjamjt eröffnen fönten. 
Solche unfere pflichtmäßige Meinung gehet nun dahin, daß E. E. DI. 
von erwehnter Compagnie jeit der ‚Zeit, da dieſelbe zuerit fundiret 
worden, bis hieher nie einigen Vortheil und Avantage gehabt, jondern 
die darauf verwandte und zu vielen Hundert taujend Rthlr. jich be: 
tragende große Summen Geldes mehrerntheil® vergeblich bingegeben 
worden, und daß, wann es mit gemelter Compagnie in dem iezigen 
confusen Zujtande ferner bleibet, nicht ander3 daraus erfolgen fan, als 
daß die ged. Compagnie in weniger Zeit gar übern Haufen gehen wird, 
da dann das ganze Capital jo E. C. Di. annoch in der Compagnie 
haben, verloren jein und E. E. DI. mit Abtragung der Leib- und Loß— 
rente von denen auf Ihren Credit zum Bejten gedachter Compagnie in 
Holland negotiirten m/200 Rthlr. holländ. und deßhalb jährlich eilf 
und mehr pr. Cent, jo jich iezo des Jahrs über zwanzigtaujend Rthlr. 
in der Summa beträget, chargiret bleiben würden. 

Wir wollen nur etwas wenige anführen, welches E. C. DI. zu 
einem Echantillon dienen fan, wie übel Ihren Sachen bei dieſer Com- 
pagnie bisher vorgejtanden worden, und was vor ein gefährliches An: 
jehen es damit hat, dann 

1. Erjtlich ijt unftreitig und fan in continenti demonstriret werden, 
daß nicht nur bei wehrenden jüngjten Schwedijchen Striege, von 

Ao. 1674 bis 1679 (welches ſich mit denen bei den damaligen 

Striegsoperationen von der Marine geleijteten Diensten noch einiger: 

maßen justificiren laßen möchte,) jondern auch nach der Zeit, da 

ſolche Marine ganz feinen Nuten mehr gehabt, auf diejelbe und 
die bald hernach fundirte Compagnie nad) und nach wie jchon er: 
wehnet viele Hundert taujend Rthlr. verwendet worden, wovon es 
geheißen, daß verjchtedene Fortressen in Africa damit angerichtet, 
eine considerable Anzahl Schiffe damit erbauet und equipiret, auch 
eine jehr avantageuse Handlung, die cent per cent rendiren fünte, 
damit geführet würde, da doch nachgehends als Ao. 1692 eine 
neue Einrichtung mit der Compagnie gemachet und darin exprimiret; 
werden jollen, was den von Ddiejer zehmjährigen mit Anwendung 
jo großer Koften geführten Handlung vor E. C. Di. übrig wäre? 

Die damalige Administratores fid) nicht gejcheuet vorzugeben, daß 

E. C. DI. mehr nicht, als in allen einhundertundzwanzigtaujend 

Rthlr. in der Compagnie hätten, die Sie aber auch nicht völlig 

daraus befommen fünten, jondern jelbige bi8 auf 60/m Rthlr. 

gänzlich fallen laßen müjten, wiewohl man jolche Summe mit 


Wr. 155. 


einigen andern dazu geichlagenen Pojten endlich bis zu 170/m Rthlr. 
noch erhöhet. 


. Die zweite Marque, woraus Ew. Churfl. DI. erkennen Fönnen, wie 


übel und unverantwortlich Diejelbe bei gedachter Compagnie gę— 
dienet worden, iſt dieje, daß die bei derenjelben bejtelte Administra- 
tores über die iezterwehntermaßen von E. E. DI. und Dero Herren 
Batern Glorwürdigjten Andenfens zu der Compagnie ab Ao. 1682. 
bis Ao. 1694. hergegebene und ihnen anvertraute große Summe 
Geldes nie einige Rechnung oder Bücher gehalten, weniger jolche 
Nechnung gebührend abnehmen und fich darüber quitiren lagen, 
auch gerne geitehen, daß jolches nie gejchehen jei, ohne die geringite 
erhebliche Urſach anzuführen, warumb jie hierunter der Pflicht und 
Schuldigfeit eines jediweden Dieners, der jeines Herrn Geld auch 
in weit geringern Summen zu maniiren hat, nicht beßer nach: 
gekommen. 


. Dit auch unjers Ermeßens vor Ew. Churfl. DI. Interesse jehr 


übel gethan, daß, da E. C. DI. jezo von der Compagnie ganz feine 
Dienjte haben, und wann Sie etwa derjelben Schiffe gebrauchen 
wolten, diejelbe ebenjo theuer wie in Holland bezahlen müßen, man 
doch E. E. DI. obligiret, daß Sie bisher, ohne das geringjte dafür 
habende Emolumentum der neuen Compagnie alle Jahr 25/m Rthlr. 
zahlen müßen, ohne dasjenige zu rechnen, was E. C. Di. von wegen 
der alten Compagnie annod) aus Dero Preußijchen Zöllen an 
Interessen zahlen müßen, und welches jich laut der Abrechnung 
vom nechjt verwichenen Jahr zu 14000 Rthlr. beträget, da dann 
wann gedachte 25/m Athlr. nicht jofort aus denen dazu destinirten 
Mitteln erfolgen fünnen, der Abgang mit jchweren Conditionen in 
Holland negotiiret werden müßen. Das jchädlichjte aber und ge- 
jährlichite bei dieſer Sache ift: 


. Diejes, daß man E. E. Di. durch allerhand specieuse und dem 


Anjehen nach jehr übel gegründete Vorjtellungen indueiret, auf 
Ihren Namen und Credit auch gegen Ihre darüber ausgejtelte 
eigenhändige Obligationes vor die Compagnie in Holland eine jehr 
große Summe Geldes jo ji an holländ. Münze zu m/200 Athlr. 
erjtredet, negotüren zu laßen, ohne daß E. C. DI. genugjame Ver: 
jicherung haben, daß im all die Compagnie durch Unglüdsfälle 
und üble Administration, wie jolches bei dergleichen Societäten gar 
nicht ungewöhnlich und bei dieſer nur mehr als gar zu jehr zu 
fürchten ift, ruiniret werden jolte, Sie die Leibrente von jolchen 
negotüirten Geldern aus Ihren propre Mitteln würden bezahlen 


Bericht iiber die Emdener Generalverjammlung. 471 


und dadurch), wie mit den Leibrenten ordinarie gejchiehet, das 
Capital wohl drei oder viermal restituiren mühßen. Der befürchtete 
 Casus, daß nemlich die Compagnie in großen Verfall gerathen und 
aljo nicht mehr solvendo jein, auch dadurch bemeltes Capital Ew. 
Churfl. Di. zur Laſt fommen würde, jcheinet auch umb jo viel 
mehr zu apprehendiren, weilen 

. laut des von einem Theil der Interessenten, und zwar noch von 
denjenigen, die den Zujtand der Compagnie vor gar florisant aus: 
geben wollen, an oberwehnte E. E. DI. Räthe Kornmesser und 
Walter jüngjthin zu Embden übergebenen Estats die Compagnie 
jchon mehr jchuldig iſt, als fie im Vermögen hat, und dörfte ſich 
vielleicht finden, daß wenn jolcher Estat genau examiniret wird, 
die Compagnie etl. hunderttaujend Rthlr. mehr jchuldig it, als jte 
an Effeeten, die in der Handlung rouliren und wovon ein Gewinn 
zu hoffen, demonstriren fan, woraus dann leicht der Schluß zu 
machen, was e3 mit diefer Compagnie vor einen Ausgang gewinnen 
und was E. E. DI. von Ihrem in der Compagnie habenden Capital 
salviren, auch ob die Compagnie E. CE. DI. von dem Capital der 
vor diejelbe in Holland negotürten Gelder würde dechargiren 
fünnen, wann etwa, es jei occasione des Abjterbens des Königs 
in Spanien oder aus einer andern Urjach eine neue Unruhe zur 
See entjtehen und der Compagnie nur einige wenig Schiffe und 
Retouren, worin ihre bejte Effecten, bejtehen, weggenommen werden 
jolten. Es fomt diefem 

. hinzu, daß bei der Compagnie jo gar feine Oeconomie und Menage 
gehalten wird, indem, ob diejelbe jchon iezt vorerwehntermaßen ein 
jo geringes oder vielmehr gar fein Capital hat, jondern mehr 
ſchuldig ijt, als jie bezahlen fan, dennoch bei derjelben auf ver: 
jchiedene Bediente, die doch feine proportionirte Arbeit dafür thun, 
überaus große und über 36;m Rthlr. jährlich jich belaufende Be: 
joldungen gezahlet werden, wovon gewiß das meijte erjparet, und 
damit der Compagnie auf ander Weije ein guter Nuten gejchaffet 
werden fünte. Die Difficultäten, jo 

. wegen des Handel3 auf St. Thomas mit der Königl. Däniſchen 
Wejtindiichen Compagnie entitanden, und welche aller von E. C. DI. 
Dabei angewendeter guten Officien ungeachtet, dennoch nicht zu 
heben gewejen, auch dem Anjehen nach ferner jchwerlich werden zu 
heben jein, prognosticiren aud) der Compagnie nichts gutes; denn 
der größejte und considerabelste VBortheil, welchen diejelbe aus ihrer 
Handlung zu haben praetendiret, fümt auf den Selaven-Handel an, 


472 


Nr. 155. 


welchen aber die Compagnie ohne ein Etablissement auf einem 
Americanijchen Eilande zu haben mit Vortheil nicht treiben fan. 
Und ob gleich die Cron Dennemarf jolch Etablissement €. €. DI. 
Compagnie auf der Injul St. Thomas noch wohl ferner verjtatten 
will, jo jeind doch die Conditiones dabei jo jchwer, daß dadurch 
der Gewinn des Sclaven-Handels wo nicht gänzlich absorbiret, den— 
noch gar jehr verringert wird. Zu andern dergleichen Eiländern 
in America ijt auch bisher nicht zu gelangen gewejen, und haben 
die wegen Ter Tholen, St. Eustage, St. Cruce und de3 Crabben— 
Eilandes aufs Tapit gefommene Vorjchläge insgejamt nicht zum 
Effeet gebracht werden fünnen. Alle dieje bei der Compagnie jich 
erelügnende widerliche Considerationes werden 

Noch vergrößert durch die unter denen in Holland wohnenden con- 
siderabelsten Interessenten jich befindende fajt capitale Uneinig- 
feiten, indem verjchiedene von jolchen Interessenten mit der bis: 
herigen Administration ganz nicht zufrieden und in ihren ad acta 
gebrachten Schreiben und Memorialen ungejcheuet vorgeben, daß das 
Collegium der Bewindhabere zu Embden mehr vor eine Partei 
Strauch-Räuber und ein Nejt voll junge Wölfe, als gewißenhafte 
Administratores zu halten, daß E. C. Di. der Compagnie verliehenen 
Octroy fein Genügen gejchehe und dasjenige, jo der Compagnie 
daraus zu gute fommen jolle, von andern untergejchlagen worden 
und was dergleichen mehr, durch welche Mißhelligkeiten den gejchicht, 
daß jo wenig die eine, als die andere Partei der Compagnie Sachen 
jih nicht mit rechtem Ernſt annimbt, auch wenn es dabei eines 
jerneren Zujchubs an Gelde bedarf, Niemand denjelben thun, auch 
von andren Niemand mit einer jolchen unter jich ſelbſt discordirenden 
Compagnie ſich einlagen und das jeinige derjelben anvertrauen 
will, welches alles den Verfall und den gänzlichen Untergang diejer 
Compagnie, wofern nicht bald darunter remediret wird, ebe 
man ſichs verjiehet, mothiwendig nach ſich ziehen muß. Und 
jtehet gar zu befürchten, da wann dieje Confusion und innerliche 
Disharmonie unter der Compagnie noch länger aljo continuiret, 
einer oder ander von denen Holländ. Interessenten, umb jein in der 
Compagnie habendes Capital zu salviren, wohl gar zugreifen, der 
aus Africa und America fommenden Retouren, wann diejelbe durch 
Sturm oder contrairen Wind in Holland einzulaufen obligiret werden 
jolten, jich verjichren und dadurch Anlaß geben möchte, daß das 
ganze Werf jofort übern Haufen gehen müſte, denen übrigen Inter- 
essenten aber das leere Nachieben gelaßen und E. E. Di. dadurd) 


Bericht über die Emdener Generalverfammlung. 473 


in den Stand gejezet würden, nicht alleın Ihr in der Compagnie 

habendes Capital zu verlieren, jondern auch mit Zahlung der oban- 

geregten jchweren Leibrente jährlich & 20 bis 30/m Rthlr. noch auch 
lange Zeit chargiret zu bleiben. 

Wie nun allen diefen Inconvenientien, wodurch nicht allein E. C. Dl., 
jondern auch verjchiedene andere ehrliche Leute, die auf E. C. DI. 
Oetroy fich verlaßend anjehnliche Geld-Summen in diefe Compagnie ge: 
(eget, in großen Schaden gerathen würden, am bejten und jicheriten vor: 
zufommen und €. C. Di. Gloire und Interesse bei diejem vermworrenen 
Handel zu salviren, das ijt billig mit allen Fleiß und Sorgfalt zu über: 
legen und lieber jezo, da gleich wohl noch etwas von diejer Compagnie 
übrig it, als hernach, wenn diejelbe gänzlich abymiret jein wird, deß— 
halb eine gute Resolution zu faßen. 

Welche Resolution nun, gnädigjter Churfürjt und Herr, fan in 
nichts anders beitehen, als dah E. E. Di. entweder 

1. Dieje Ihre Compagnie ieo jofort gar dissolviren und auseinander 
gehen laßen, oder 

2. daß Sie diejelbe an jemand anders auf jo gute Conditiones als 
möglich verfaufen und abtreten, oder endlich 

3. daß Sie diejelbe zwar noch weiter continuiren und fortjegen, dabei 
aber denen jich dabei befindenten Mängeln und Gebrechen jo viel 
möglich remediren, feine jo große Geld-Summen, wie bisher ge: 
ichehen, ferner darauf verwenden, und eine bejjere Ordnung, Menage 
und Einigfeit dabei einführen, ingleichen, daß Sie wo nicht wegen 
Ihres Capitals, dennoch wegen der auf Ihren Credit jtehenden 
Holländ. Yeibrente mehrere Sicherheit nehmen und es auf Dieje 
Weiſe noch auf einige Zeit verjuchen, umb zu jehen, wie jich das 
Werf ferner anlaßen, und was endlich daraus werden wolle. 

Wir haben nun zwar E. C. DI. fein Ziel noch Maas zu jezen, 
welche von diejen dreien Resolutionen E. C. DI. nehmen wollen, und 
beruhet jolches lediglich in Dero gnädigjtem Gefallen. Alldieweil aber 
Diejelbe vielleicht gnädigjt werden wißen wollen, was wir bierunter 
am rathjamjten finden, jo ijt bei dem erjten Vorjchlage unjere unter: 
thänigite ohnmasgebliche Meinung, daß zwar E. E. Di., wann Sie die 
Compagnie jezo jofort cassiren und aufheben 

1. von denen bisher alle Jahr zu der Compagnie bezalten Geldern 
eine Summe von 25/m Rthlr. und den davon praetendirenden Rest 
ad 50/m Rthlr. erjparen, zumal die übrige auf dem Preuß. Zoll 
haftende und jährlich ji) ad 14/m Rthlr. betragende Yeibrente 
dennoch einen Weg wie den andern bezahlet werden mühen, 


474 
2. 


or 


Nr. 155. 


dag E. E. DI. dadurch von dem Embarras, jo Sie diefer Com- 
pagnie halber faſt mit allen See-Puissancen von Europa bisher 
eontinuirlic) gehabt, auch weiter haben werden, ſich losmachen, aud) 
alsdann nicht nöthig haben, der Compagnie, wann derjelben Sachen 
ferner unglüdlic) laufen jolten und jie jich amderer gejtalt nicht 
conserviren fönte, mit mehrern Vorſchüßen aufzuhelfen. Hingegen 
aber halten wir auc) 


. dafür, daß bei einer jolchen Dissolution diefer Comp. E. C. DI. 


wegen Ihres in derjelben habenden Capitals und der vor Diejelbe 
negotürten 200/m Rthlr. jehr übel jahren und, wo nicht alles 
beides, dennoch das meiſte davon verlieren würden, bevorab da 
eine jolche vornehmende Dissolution diejer Compagnie ohne große 
Confusion nicht abgehen fan, auch 

allerjeitö Interefsenten, ja diejenige jelbjt jo mit der iezigen Ad- 
ministration nicht zufrieden jein, jchwerlich dergleichen Dissolution 
approbiren, jondern vielmehr insgejamt begehen werden, daß E. C. Di. 
bei dem der Compagnie auf 40 Jahr verliehenem Octroy bleiben 
und Dero den Interesfenten darinn gethanen teuren Zuſage ferner 
nachkommen möchten, wozu jich auch E. C. DI. bisher allemal 
erboten und woran Sie, weil gedachtes Octroy vim et naturam 
contractus hat, ohne des andern Theil Consens und Einwilligung 
nicht wohl recediren fünnen. Es ijt auch 


. nicht unzeitig zu bejorgen, daß wann Ewer Churfüritl. DI. jolcher: 


geitalt die Compagnie aufheben, Sie Ihrem an der Grafichaft Dit: 
friesland habenden Intereise dadurd) einigermaßen jchaden möchten, 
dann das ganze Yand und abjonderlich die Stadt Embden hat von 
gedachter Compagnie jeit der Zeit, daß derjelben Haupt=Comtoir 
in gedachter Stadt gewejen, gute Nahrung gehabt, und jeind die 
Stände und die Stadt in ihrem an E. E. Di. habenden Attachement 
dadurch umb jo viel mehr befejtiget und erhalten worden. Es hat 
auch ſolches E. E. Di. einen plausiblen Praetext gegeben, nicht 
allein in Grietjiel, jondern auch in Embden jelbjt einige Trouppen 
unter dem Namen von Dero Marine-Miliz auch alödann, wann 
ſchon das befante Oſtfrieſiſche Conseryatorium nicht mehr gülte, zu 
halten. Das Yand hat auch allem Anjehen nad) bishieher zu 
Zahlung der jährlichen 15000 Rthlr. an E. E. DI. jich umb ſo 
viel eher resolviret, weil ſolch Geld bei der Compagnie und durd) 
die Marine-Miliz im Lande wieder confumiret worden, welches alles 
aber bei erfolgender Abjchaffung der Compagnie wo nicht ganz 
cessiren, dennoch alsdann mit jo guter Manier als bisher nicht 


Bericht über die Emdener Generalverjammfung. 475 


würde continuiret werden fünnen. Und jcheinet jonderlich jeziger 

Zeit mit jo viel mehrerer Behutjamfeit hierunter zu verfahren zu 

jein, weilen ohnedem der Djtfriefiichen Stände Confidenz zu €. E. Di. 

nicht mehr jo eiferig als vor einigen Jahren fich jpüren läßet, 

gedachte Stände aud ohne alle mit E. E. DI. gepflogenen Com- 
munication in verjchiedenen importanten Puncten mit dem Fürjten 
jich verglichen, auch ji) wohl gar, wann ſie nicht mit behöriger 

VBorfichtigfeit menagiret und in Ew. Churf. Di. Interefse erhalten 

werden, mit demjelben völlig vereinigen oder ein ander Appuy, es 

jei Dennemarf, Münjter oder anderswo juchen und das mit E. E. DI. 

habende Engagement, wie fie nach Inhalt des mit ihnen auf: 

gerichteten Traetats jure thun können, Derojelben auffündigen 
möchten. 

Solten au) Ew. Churf. DI. die obbemelte zweite Resolution er: 
greifen und die Compagnie an jemand anders verkaufen wollen, jo jeind 
dabei eben dieje iezt beregte Ineonvenientien wegen der Grafichaft Oſt— 
friesland zu apprehendiren, es tjt auch die ‚srage, ob Ew. Churf. DI. 
ohne Consens und Einjtimmung der Interesfenten, als welchen derjenige, 
an welchen E. C. DI. die Cession würden thun wollen, vielleicht nicht 
anjtändig jein möchte, dergleichen Verkauf jchliegen und eingehen können. 
Und weilen E. C. Di. fein Actionist oder Participant, jondern ein 
bloßer Octroyant und Creditor von der Compagnie jein, auch dannenher 
auf den Emtorem und Cessionarium mehr nicht, als jolch ihr Recht, 
welches dem Käufer ebenjo wenigen Bortheil, als E. C. DI. bringen fan, 
würden transferiren fönnen, jo iſt fajt nicht zu glauben, daß Ewer Churfürſtl. 
DI. aus jolcher Cesfion einigen jonderlichen Bortheil zu hoffen haben 
würden, zu gejchweigen, was es aud) mit denen holländ. 240/m Rthlr. 
vor Difficultäten geben und wie jchwer ein jolcher Cesfionarius daran 
zu bringen jein würde, daß er die onereusen Conditiones, in welchen 
E. E. DI. folcher Gelder halben jtecten, über jich nehme. 

Es bleibet aljo noch die dritte Resolution übrig, day memlich die 
Compagnie weder aufgehoben, noch an andere abgetreten, jondern noc) 
weiter continuiret werde, und dieſes ijt auch diejenige Refolution, jo 
vor E. E. Di. Interefse und Convenienz wir die zuträglichjte zu jein 
erachten, jedoch dergejtalt und mit diefer ausdrüdl. Condition, daß ge: 
dachter Compagnie eine ganz andere Gejtalt gegeben und die Desordre, 
jo jich dabei befindet, aus dem Grunde redressiret und abgejtellet werde. 
Hiezu wäre num vor allen Dingen nöthig, daß 

1. die unter denen Interesfenten jich befindende Dissentiones gejtillet, 
auch was über die Administratores der alten Compagnie, auch das 


476 


tv 


Nr. 155. 


jezige Collegium der Bewindhaber geflaget wird, unterjuchet und 
nach dem Inhalt der Compagnie Fundamentalgejezen entjchieden 
würde, Und weilen feine Apparenz iſt, daß gedachte Interessenten 
jich hierüber unter jich in Holland oder zu Embden jemalen ver- 
gleichen werden, jo würde es von der höchiten Nothwendigfeit fein 
mit dem allerforderlichiten die noch lebende Administratores der 
alten und jezigen neuen Compagnie, al$ den Praesidenten von 
Dantelmann jamt den Bewindhabern Grinswen und de Goyer anhero 
zu fordern, auch beiderjeits jtreitende Interesfenten zu Anherojchidung 
einiger Deputirten zu invitiren, damit Die unter ihnen objchwebende 
Differentien und Klagten alhie vernommen, examiniret und durch 
Em. Churfl. DI. Vermittelung nach Recht und Billigfeit und aljo, 
wie es gedachte bei der Compagnie gemachte Fundamental» Gejege 
mit jich bringen, componiret auch jonjt gute Ordnung und Menage 
bei der Compagnie eingeführet werden möchte, wobei dann Ew. 
Churf. DI., umb gedachte Interesfenten dejto cher zu jolcher Depu- 
tation zu bringen, mit anführen laßen fünten, daß, wann jolcher: 
gejtalt gute Harmonie und Ordnung bei der Compagnie gejtiftet 
würde, Sie diejelbe weiter protegiren und ihr Aufnehmen befordern, 
auch wegen des derjelben verjprochenen jährlichen Beitrags Sich 
dergeitalt, daß man allerſeits damit zufrieden jein fünte, erklären, 
jonjten aber und wann jolchergejtalt nicht zu der Sache gethan 
werden jolte, die Hand von derjelben gänzlich abziehen, von ge: 
dachten Beitrage weiter nichts mehr zahlen, jondern vielmehr auf 
jolche Mefures bedacht jein wolten, wie Sie wegen Ihres in der 
Compagnie habenden Capitals und vor diejelbe engagirten Credits 
außer Schaden bleiben möchten, oder Se. Churf. Di. würden auch, 
wann der eine Theil ausbleiben und folchen gütlichen Vergleich 
alhie nicht mit antreten jolte, mit der andern Partei jich ſetzen 
und dasjenige, was Sie recht und raisonable finden, in denen 
objchwebenden Streitigfeiten disponiren und verordnen. Bei jolcher 


alhie anitellenden Handlung müjte auch 
. vor allen Dingen dahin gedacht werden, wie Ew. Ehurf. DI. wo 


nicht wegen Ihres in der Compagnie habenden Capitals, dennoch 
zum wenigſten wegen der 240/m Rthlr., wofür Sie Ihren Credit 
in Holland interponiret haben, mehrere und folche Sicherheit zu 
verſchaffen, daß wann über fur; oder fang die Compagnie noch in 
mehreren Verfall gerathen würde,diefe Schuld E. E. DI. nicht zur Laſt 
fomme, mit welchem Artieul gleichwol, umb dieje Leute nicht jtußig zu— 
machen, nicht jofort der Anfang zu machen jein würde. Man müjte auch 


Bericht über die Emdener Generalverjammlung. 477 


3. alsdann bedingen, daß E. E. DI. hinfüro nichts mehr als die Ao. 
1692 in dem jogenanten Transport-Contract der Compagnie jähr- 
lich verjprochene 12/m Rthlr., nicht aber die nachgehends sub- et 
obreptitie annoch erjchlichene 5m Rth. aus dem Hüttenwerf, noch 
auch die m/8 Rth. aus den Dftfriefiichen Geldern ferner zahlen 
wollen, welches dann umb jo viel billiger it, weilen €. C. Di. wie 
jchon erwehnet, ohmedem von gewißen hiebevor zum Behuef der alten 
Africanijchen Compagnie in Holland negotiirten Geldern an Yeib- 
und Loßrenten, aus dem Preuß. Zoll noch jährlich an die 14/m Rth. 
zahlen müjten, degen aber E. E. DI. damalen, als man Sie zu 
Zahlung der obbemelten jährlichen 25/m Rth. indueiret, vermuthlic) 
nicht erinnert worden. An gedachten m/12 Rth. müjten auch 

3. die Zinjen von dem Capital der 120/m Rth., jo E. C. DI. in der 
Compagnie annoch jtehen haben, decurtiret werden, und würde 

4. die Compagnie den Abgang der obgedachten beiden Posten von 
5m und Sm Rthlr. umb jo viel weniger empfinden, wenn fie Die 
übermäßige Bejoldungen, jo jich oberwehnter maßen jährlich über 
36/m Rth. betragen, retranchirte. Es wäre auch 

5. zu bedingen, daß E. E. DI. nie und zu feiner Zeit der Compagnie, 
es gehe auch mit derjelben wie es wolle, neue Vorſchüße thun oder 
mehr Geld auf Ihren Credit vor diejelbe negotiiren laßen wolten, 
und daß in denen Fällen, wann der Compagnie mit extraordinairen 
Mitteln geholfen werden muß, Die Interessenten jelbjt und ohne 
E. E. Di. Concurrenz dazu Rath jchaffen jolten. Es ijt dieſes 
zwar auch jchon Ao. 1692 bei der damalen bei der Compagnie 
gemachten neuen Einrichtung bedungen, aber gar jchlecht gehalten 
und E. C. DI. jchon im Jahre 1693 zugemuthet worden, 200/m Rth. 
vor die Compagnie negotiiren zu laßen, wie auch bald hernach 
wirklich gejchehen. 

Diejes, gnädigjter Churfürit und Herr, wäre ohngefehr dasjenige, 
was E. E. DI. bei Continuation der Compagnie zu bedingen hätten, umb 
dabei fein Geld mehr zu verjplitern, auch wegen deßen, jo E. C. DI. jchon 
in der Compagnie haben, nicht in jo grojjem Hazard, wie Sie iezo fein, 
zu verbleiben. Und wann es damit dergejtalt wie iezt erwehnet einmal 
eingerichtet, jo müjte E. C. Di. und Dero Ministerio von demjenigen, 
was bei der Compagnie passiret, was vor Gewinn oder Schaden dabei 
entjtehet, was vor Equipagen dabei gemacht werden, und was die Re- 
touren eigentlich bringen, von Monaten zu Monaten exacte Relationes 
zugefandt, auch bei der Verjamlung von Neunen, welche alle Jahr 
praeeise zu halten, richtige Nechnungen und Bilancen gejchloßen, ein 


478 Nr. 155. 


Exemplar davon E. C. DI. dem Octroy gemäs eingejchidet und Ihro 
davon fein ſolch Mysterium wie bishero geſchehen gemacht werden, jchnur: 
jtrad3 wider den 13. und 22. Articul €. E. DI. der Compagnie ver: 
liehenen Octroys de Ao. 1692, gejtalt dann nicht zu bejchreiben, was 
vor unvollitändige Information und Nachricht man alhie bisher von dieſem 
ganzen Wejen gehabt, und welches wohl die größejte Urſach mit iſt, daß 
E. C. Di. hohes Interesse dabei nicht beier in Acht genommen und Die 
Administratores dieſer Compagnie mehr in Ihrem Devoir gehalten werden 
fünnen. Was aber die Conduite und das Verfahren jolcher Admini- 
stratorten belanget, da jeind wir der gänzlichen Meinung, dat weilen 
Ewer Churfürftl. DI. dadurch oberwehntermaßen in jo großen Schaden 
gerathen, auch aus andern Umbitänden ſich je länger je mehr hervor— 
thut, daß E. E. DI. von denjelben nicht zum Beſten gedienet, jondern 
vielmehr in viele Wege verfürzet worden, daß E. C. DI. die deßhalb 
angefangene Unterjuchung ganz wohl und mit allen Recht fortiegen können. 
Zwar haben einige bei der jüngjten Berfamlung von Neunen zu Embden 
gewejene Holländ. Interessenten jolche Unterjuchung zu decliniren ge: 
trachtet, die Fundamenta aber, jo fie deßhalb angeführet, jeind von 
jchlechten Gewichte und von andern Holländ. Interessenten, welche umb 
jolche Unterfuchung gar inſtändig anhalten, mit guten Grunde albereit 
widerleget, jo daß fein Zweifel ift, wann die oben vorgejchlagene Zu: 
ſammenkunft beider Theile alhie vor jich gehet, und E. E. DI. die Com- 
pagnie verjichern, daß es im übrigen bei dem Octroy und dem Trans- 
port-Contraet in allem unverbrüchlich bleiben jol, e8 werden ged. hol. 
Interessenten insgejamt jolche Unterfuchung umb jo viel mehr gern vor 
jich gehen laßen, weil feiner von ihnen das geringite Dabei risquiret, 
jondern jie vielmehr nicht weniger, als E. E. DI. dabei gewinnen werden. 
Umb aber in jolcher Unterjuchung mit Methode und Ordnung zu ver: 
fahren, jo würde nöthig fein daß 


1. von der Zeit an, da die alte Compagnie zuerjt fundiret worden, 
aus allen und jeden hiefigen und Preußiſchen Rechnungen bis auf 
dieje Zeit extrahiret werde, was in allem zur Marine und Africa- 
nijchen Compagnie gezahlet worden. Und weilen nun jolches, + wie 
man jchon vorher weiß, jich zu überaus großen Summen belaufen 
wird, jo müſte jolches 


. denen noch lebenden Administratoribus der alten Compagnie und 
die bei Aufrichtung des Transport-Contracts de Ao. 1692 employret 
worden, vorgeleget, Rechnung von ihmen darüber gefordert, auch 
ihnen betohlen werden anzuweiſen, woher e8 fomme, daß dieje große 


tv 


Bericht über die Emdener Generalverjammlung. 479 


Summen jo gar zerjchmoßen, daß auch bei Aufrichtung gedachten 
Contracts Ewer Churfürjtl. DI. deshalb in allem nicht mehr als 
60m Rth. validiret worden, und ob E. C. DI. dermalen nicht eine 
weit höhere Summe als 120m Rth. würklich in der Compagnie 
gehabt? 


. Müſten auch fjolche Administratores Rede und Antwort geben, 


warumb Ew. Churfürjtl. DI. das iezt erwehnte Capital zur Helite 
abgejchlagen worden, da doc andere, jo an die Compagnie zu 
fordern gehabt und fie die Administratores jelbjt, als der jeel. 
9. v. Knyphauſen und H. Raule jolche ihre Praetensiones ſich vor 
voll anjegen laßen, die Compagnie auch laut des von ermelten 
Administratoren jelbjt über den damaligen Zujtand der Compagnie 
gemachten Anjchlages in dem Stande gewejen, da Ew. Churf. DI. 
von derjelben genugjam und vor voll befriedigt werden Fünnen. 
‚serner wäre auch nachzufragen, 


Worumb bei Aufrichtung des Transport-Contracts auf die vorhin 
in Holland zum Behuef der alten Compagnie durch Pedy und 
Kuffelaer auf Ewer Churf. DI. Credit negotiirte Capitalia, jo fi) 
auch in circa zu 100/m Rthlr. belaufen werden, wovon wie jchon 
mehrmalen gedacht jährlih 13 bis 14/m Rthlr. Leib- und Loß— 
Rente gezahlet werden mühen, und wovon bis dato jchon an Die 
30m Rthle. an Zinfen wirklich gezahlet jein, nicht mehr Reflexion 
genommen, diejelbe mit zu E. E. DI. in der Compagnie habenden 
Capital gejchlagen und E. E. Di. ebenfal® von der Zahlung ge 
Dachter Leibrente dechargiret worden? 


Alldieweilen auch mehrbemelte Administratores jelbjt geitehen, day 
jie von der Zeit an, da die alte Compagnie fundiret worden, bis 
ad annum 1694 bei der Compagnie gar feine Rechnung oder Bücher, 
worin das Debet und Credit ordentlich verzeichnet, gehalten, welches 
wie jchon oben gemeldet, wider alle Schuldigfeit eines Diener, dem 
Selder zu maniiren anvertrauet werden, jtreitet. Als wird zu E. 
C. Di. gnädigiten Gefallen jtehen, wie Sie jolche grobe Fahrläßig— 
feit anjehen, und was Sie ſowohl deßhalb, als auch wegen des 
Ihro aus dem Verfall der Compagnie mit zuwachſenden Schadens 
resolviren wollen. 


;. Wären auch jolche Administratores zu befragen, wie jie es vor E. 


C. Di. verantworten wolten, daß, da fie dem ſchlechten Zuſtand 
der Compagnie und daß Ew. Chf. DI. bei derjelben feine zureichende 


480 


Wr. 155. 


Sicherheit hätten, woll gewuſt, jie dennoch nicht allein gejchehen 
lagen, jondern auch dazu gerathen und darauf gedrungen, daß Ew. 
Chi. DI. ſich immer tiefer bei der Compagnie engagiren und jo 
große Summen auf Ihren Credit vor Ddiejelbe aufnehmen mühßen, 
deren Abführung auch allem Anjehen nach Ew. Chf. DI. über kurz 
oder lang ganz oder zum Theil ohnumbgänglich zur Laſt fommen 
wird, und weßhalb Sie allenfald wider ſolche Dero Bediente, die 
Ihr zu diejer Verbürgung gerathen, in eventum billig ihren Regress 
zu nehmen hätten. 


. Wären die bisherigen Administratores ermelter Compagnie zu ver: 


nehmen, wie jie jich zu den großen Bejoldungen, die jie fich ab 
Ao. 1692 bis hieher reichen laßen, qualifieiren wolten? denn die— 
jenige Bejtallungen, jo Ew. Chf. DI. gedachten Administratoren 
vorhin gegeben, haben mit der Ao. 1692 bei der Compagnie ge: 
machten Einrichtung gänzlich aufgehöret, und wird es auch der Inter- 
essenten freier Wille jchwerlich gewejen jein, an ermelte Admi- 
nistratores mit deren Conduite jie mehrentheils nicht zufrieden ge: 
wejen, jo große Bejoldungen zu zahlen. 


. Wann au E. C. DI. die mit einigen von gedachten Administra- 


toren bei der Marine nach und nach gejchloßene Contracte und ob 
Praestanda darauf praestiret worden, examiniren laßen wollen, jo 
wird jich vielleicht finden, daß Ewer Churfl. DI. auch darunter 
jehr zu nahe gejchehen, maßen jich davon nicht wenig Indieia und 
Praesumtiones hin und wieder jpüren laßen. Endlich haben wir 
auch E. E. DI. hiebei gehorjamjt vorzuftellen, daß nachdem die 
Nömer-Monate, jo E. E. Di. aus der Grafichaft Titfriesland bei 
wehrenden jüngjten Kriege zugenießen gehabt, nun beinahe jchon 
ein ganz Jahr lang cessiren und aljo daraus zu Unterhaltung 
E. C. DI. bei den in Embden habenden Compagnien de Marine weiter 
nichts erfolget, nothiwendig mit dieſen Compagnien eine Änderung 
und jolche Reduction wird vorgenommen werden müßen, damit aus 
denen 15/m Rthlr., jo die Djtfriefiiche Landitände Ew. Chf. DI. 
annoch jährlich zahlen, jo wohl diefe Mariniers Ihre Subsistenz 
haben, als auch einige andere ohnumbgängliche Ausgaben, jo Ew. 
Chf. DI. in Dftfriesland zu thun haben, erfolgen können. 


Wir haben deshalb den hierbei fommenden neuen Estat formiret, 


und ſtehet zu E. C. DI. gnädigiten Gefallen, ob Sie jelbigen mit dem 
alten jo auch hiebei gehet, conferiren und was Sie jo wohl deihalb, als 
auch der Africanifchen Comp. halber auf diefe unjere gehorſamſte pflicht- 


Marin -Miliz-Estat. 481 


mäßige Representationes gnädigjt zu resolviren geruhen wollen. Und 
wir verharren in tiefejter Devotion 
Durchlauchtigſter Churfürft, Gnädigſter Herr 
Ew. Chf. Durdl. 
unterthänig= und gehorjamjte Dienere 
Colb B. v. Wartenberg. 
S. v. Chwalkowsky. 3.0. Barfus. P. v. Fuchs. Schmettau. 
J. v. Ugen. v. Bergius.. A.L.Walter. 93. %. Kornmeßer. 
Berlin, den 18./28. Octobris 1698. 


Ur. 156. 1698, 
Marin-Miliz-Estat. —— 
Dom 2. Dezember 1698. 
R. 65. 21. 


Monatlicher Estat. 
Bei der Churfürjtl. Brandenburg. Marin-Miliz in Ojtfriesland. 
Die Stände von Oftfriesland bezahlen zu Unterhaltung der 
dajelbjt zu ihrer Conservation subsistirenden Churf. Miliz, 
vermöge Special-Tractats monatid . . . ....130— 
Summa des monakl. Empfangs 1300 — 





Weiln die Ausgaben im Monat Julio, Augusto und Septembri noch 
nad) dem vorigen Estat gejchehen, und aljo über 1000 Rthir. monatlich 
mehr ausgezahlet werden müſſen, als einzunehmen gewejen, jo jeind Die 
am 1" Julij 1698 bei der Cassa in Vorrath gebliebene 7092 Athlr. 
ſchon guten Theils daraufgangen, der Nejt Ddienet wenigjtens allemal 
im Vorrath bei gemelter Cassa erhalten zu werden, weiln die Miliz 
jedesmal prompt bezahlet jein will, hingegen die Contributiones jo prae- 
eise nicht erfolgen. 


Monatliche Ausgaben auf den Stab. 
Der von Vulson, als Obrift:Wachtmeijter und Commendant 


zu Gretiybl . . . . a ee DO 
Marin-$ericht3:Schulz Rudolph. Freitag . .. 25 — 
Marin-Secretarius und Auditeur Curiaasa. 20 — 
Dem Prediger zu Embden und Gretiybl . 2.22... 190 — 


Transport 85 — 
Brandenburgs Preußens SKolonialpolitit. IL. 31 


482 Nr. 156. 


Transport 85 


Adjutant Georg Wilhelm von Bergen . . ...10-: 

Zwei Stecken-Knechte in Embden und * Seel, N 3 Mt 
jeden . . . a A . 6— 
Arm 101 — 


Bon den Schalmei-Pfeifern jollen 4 bleiben umd jeder bei denen 
Compagnien vor 2 Mann passiren. 


Obrijt:Wachtmeijter des von Vulsons Compagnie. 


Der Obrift:Wachtmeijter als Capitain . 2 2 2 222.36 — 
Capit. Lieut. La Fontaine . . . 2. 2 2 2 2 30 — 
Älteſter Lieut. Lambert Nenden . . 2 2 2 2 222.20 — 
Lieutenant Westphal . . 2 2 2 2 2 2 2 22.20. 17 — 
Fähnrich Jaques du Moulin . . . 2.2.0. 4M— 
Reform. Sähnrid) Henrich Berend von Appel ee — 
2 Sergeanten & 5 Rthlr. 20 gr... . . 11 16 
3 Unter-DOfficire & 5 Rthlr. 6 gr. und der Regiments 

icheer Hans Radelef zu 4 Rthlr. mehr . . . vn; 18.18 
3 Corporals, & 4 Rtble. 6 at. -. »- 2 2 2 2 22020..1218 
2 Tambours à 3 Rh. . . > 2 2 2 2 2 2 nn. 6 
100 Gemeine a 2 Rthlr. 22 9... » 2 2 220202020. 291 16 
16 Gefreite & 3 gr. mehr . . . oa at 


Die Schalmei- Pfeifer jeind darunter — — I — 
Rthlr. 474 20 


Capitain Freiherrn von Knyphaujen Compagnie. 


Capitaine sreiherr von Anyphaufen . » > 2 2 36 — 
Capitaine Georg Christian Meyer . . 2 2 2 2 30 — 
Lieutenant Mobach . . . 2 22 nn nenn nn 20, — 
Lieutenant de Nove . . . . 2 2 2 2 2 17 — 
Fähnrich Engelbert Freitag . . . . a ee — 
Reform, Fähnrich Geerd Moritz von Closter .. 14 — 
2 Sergeanten a 5 Rthlr. 20 gr. 1116 
3 Unter-Ofticiere a 5 Rthlr. 6 ar. . . 2 2 2202020. .1518 
3 Corporals a 4 Rthlr. 6 ar. . > 2 2 2 nenn. 1218 
2 Tambours à 3 BtblE: - 4-5 2 2 8% 8.4 6 — 
100 Gemeine a 2 Rthlr 22 aa. . 2 2 220202020. .291 16 
16 Gefteite & 3 gr. mdt . > > 2 2 nenn 2 


Rthlr. 470 20 


Haftbefehl gegen Raule. 483 


Allerhand Traetamenten. 
Woher des Geheimen Raths von Danfelmanns monatliche 125 Rthlr. 
genommen werden jollen, das werden Sr. Churfl. Durchl. gnädigft re- 
solviren. 


Burgermeijter de Pottere . . . ce re EEE 
Ntriegö-Commissarius Stephan Rudolf Fritag . F = 38.8 

Extraord. Admiralität und 8. C. jo ohne ee berechnet 
werden . . . 20.0. 125 — 
Daniel Andreas Reiche Unter Commiss, zu Sretiyl . 8— 
Ein Eonjtapel . . . ae Ab EEE Ar de ii Ki A 
Vor Briefport und Poſtgelder F . 10 — 
Vor Torf und Licht auf den Hauſe Gretſyl rn. DB 
223 — 


NB. Haubtmann von Hirjc als ein alter Churf. Offieirer. 
Recapitulation der Musgaben. 


Auf den Stab . . . re Be ea ee 
Obriſt Wachtmeijters Compagnie ae ne rn ee kr er 
Capitain von Knyphauſen Compamie . . » 2 2.2.2. .470 20 
Allerhband Traetamenten 22 nn en 223 — 

1269 16 


Bleiben zu allerhand Extraordinair-Ausgaben monatl. 
Übers > 22 here A 
Summa Rthlr. 1300 — 
Signatum zu Cölln an der Spree, den 2. Decembr. 1698. 
(gez.) Friderich. 
(L. 8.) 
(ggez.) I. v. Barfuß. 


Ur. 157. 1698. 
Haftbefehl gegen Raule. ae 


Dom 12. Dezember 1698. 
(Eigenhändig!) 
R. 49. R. V. 


Dem Oberkammerherr Feldtmarſchal und Kammerpresidenten wirdt 
noch wol erinnerlich ſein, wie der Rule mir viel tort in der Müntz und 
Mariene und wegen des holthandels gethan, Alß habe ich resolvieret 
Ihn Rule in haft nehmen zu laßen, weswegen ich Euch jämbtlichen 
anbejehle, nach verläjung diejes alle des Rule feine briefichaften zu be- 

31* 


484 Nr. 158. 


mächtigen, juchet, und jeine Persohn jelbjt nacher Spando bis auf meiner 
weiter order bringen zu lagen, der ich dan allezeit bin, 
Ewer Gnädiger Herr, 
Friederich Churfürjt 
Berlin d. 12, 
Decembr. 1698. 
(Eigenhändige Außenadrejfe:) 
An denen jämbtlichen 
und hierin benante 
Commissarien. 


1699. Ar. 158. 


Auszug aus den Raule’fchen Unterfuchungsakten. 
Dom YIahre 1699. 
R. 49. R. III. und IV. 


a. Actum auf der Vejte Spandow, den 31. Martij Anno 1699. 
Sn praesentia des Herrn Hof: und Cammergerichts-Raths von Heugel 
Ä und Herrn Hof-Rath Cleffmann. 
190. 

Ob Inquisitus bei Sr. Churfl. Durchl. zu Brandenburg octroyrten 
African- und Americanijchen Compagnie überall jeinen Pflichten gemäß 
das Churfl. Interefse observiret? 

ad 190. 

So viel nach jeinen beiten Berjtande er habe thun können, 
weil jein Interefse jelbjten dabei und jeine meiste Wohlfahrt 
darinnen gejtedet. 

191. 

Aus was Urjachen Sr. Churfl. Durchl. in Ao. 1692 der Compagnie 

gewiße jogenante Subsidien auf 10 Jahre lang bewilliget? 
ad 191. 

Weil jonjten die neuen Interefsenten jich nicht haben en- 
gagiren wollen. 

192. 

Was denn Sr. Churfl. Durchl. durch jolche Subsidien vor Vor— 
theil und Avantage erlanget? 

ad 192, 

Str. Churfürſtl. Durchl. hetten anfänglich etliche 40/m Rthlr. 
jährlich bezahlen müßen. Auf diefe Weije aber hetten Sie nur 
12/m Rthlr. gegeben. 


Auszug aus den Raule'ſchen Unterfuchungsatten. 485 


197. 
Bon weme und zu was Ende die 5000 Rthlr. jährlich bezahlet 
worden? 
ad 197. 

Das jtünde in dem Auflage von dem Baron von Knyp- 
hausen. Weil die Compagnie mehr Officirer und Bediente 
haben müjten, wären diefe 5000 Rthlr. von Sr. Churf. Durchl. 
consentiret worden. 


204. 
Was Inquisitus vor die große Bejoldung jährlich zu Sr. Churfl. 
Dchl. Dienjten verrichtet? 
ad 204. 
Alles, was Ihme der Churfürjt befohlen. 


205. 
Ob Er in wärender Zeit, als Er dieje Bejoldung gehoben, zum 
Dienst der Compagnie einige Bemühungen gehabt? 
ad 205. 
Sreilich, was ihme von denen Bewindhabern wäre recom- 
mendiret worden, das habe Er gethan. 


209. 
Wer ihme eigentlich jolche große und excesfive Bejoldung asfigniret? 
ad 209. 
Er hette jolche, nach Einhalt der Churfürſtl. Beitallung von 
denen Churfürftl. Actien befommen. 


216. 

Ob und welcher gejtalt Er zu verantworten jich getraue, daß Er 
ohne special Consens Sr. Churfl. Durchl. eine jo hohe Gage, ohne alle 
Dienjte gezogen? 

ad 216. 

Er hette Dienjte gethan, die Sr. Churfl. Durch. ihme 
befohlen und hette die Gage über 17 Jahr genofen. Was Er 
vor Dienjte der Compagnie gethan, würde diejelbe jelbjt be- 
zeügen. 


217. 
Ob Er nicht in Anfehung jo hoher Gage, nach allen Nechten ge 


486 Nr. 158, 


halten gewejen, Sr. Churfl. Durchl. Interefse bei der Compagnie zu 


befordern? 
ad 217. 


Sa, er habe es auch, als ein ehrlichen Mann gehörete, 
nach jeinem beiten Vermögen gethan. 


218. 

Ob Er nicht vielmehr, als ein Interefsent und Actionist ſeine 
Consilia zu feinen eigenen Bortheil und zu Sr. Churfl. Durdl. Schaden 
eingerichtet? 

ad 218. 
Nein, das hette er nicht gethan, auch nicht geträumet zu thun. 


227. 

Ob Sr. Churfl. Durchl. wegen dieſer großen Subsidien einen 

Schein eines Nutzens von der Compagnie zu gewarten haben? 
ad 227. 

Der EChurfürjt wäre ein großer Interesfent gewejen, und 
auf Hofnung einen Gewinn zu haben, hetten Sie die Subsidien 
gegeben. Dann hetten Sr. Churfl. Durchl. vor Dero eigenen 
Reputation die Compagnie unterhalten, gleichwie die Marine 
anfänglich auf Dero eigene Mittel fundiret geweſen und ge: 
gangen. 

228. 

Ob nicht die Conditiones, auf den Fall Sr. Churfl. Durchl. einige 
Krieges: Schiffe bedürften, dergejtalt eingerichtet worden, daß nicht Die 
geringjte Mesnage durch dieje 10jährige Subsidien effectuiret worden? 

ad 228. 

Seine Churfürjtl. Durchl. Hette allezeit die Marine bei: 
behalten wollen, damit aber die Schiffe und deren Unterhalt 
Sr. Churfl. Durchl. nicht zur Lajt wären, wann felbige nicht 
gebrauchet würden, jo wäre accordiret, daß die Compagnie den 
Unterhalt der Schiffe jo lange über fich nehmen oder alsdann 
bejchaffen müſten. 

230. 

Indem Er, Inquisit, jeine Schiffe */, bis Y, Theil zu hoch an- 

geichlagen? 
ad 230. 

Er hette fie alſo angejchlagen, als Er geurtheilet, daß Er 

dabei bejtehen fkönte. Im Fall es Sr. Churfl. Durchl. nicht 


Auszug aus den Raule'ſchen Unterjuchungsatten. 487 


angeftanden, hetten Sie mit jemand anders darüber accordiren 
fünnen. Und wenn er allezeit baar wäre bezahlt worden, hette 
er fie näher Kauf laßen können, allein Er hette Asfignationes 
befommen, welche Jahr und Tag unbezahlet geblieben, hette 
auch viel Schiffe verloren. 


233. 

Ob nicht die übrigen Pojten injonderheit die 5000 Rthlr. durch 
des Inquisiti Intrigues, directe zuwider den Transport-Contract er: 
practieiret worden? 

ad 233. 

Nein, e8 wäre auf der Vergaderung oder Commisfion zu 
Gleve gejchehen in praesentia des Ober-Praeſidenten, und Prae— 
jivent Johann Danckelmann, Knyphausen, Pedy, Sonnemanns 
und Inquisiti. Interrogatus: Warumb die Deputirte über die 
12/m Rthlr. noch 5000 Rthlr. gefordert? Ing. Sie hetten 
noch mehrere Bediente annehmen wollen. 


234. 
Womit Inquisit beweijen wolle, daß der Premier Minister 5000 Rthlr. 
jährlich extraordinaire zu bezahlen belobet habe? 
ad 234. 

Er berufet jich auf das Zeugniß der Anwejenden zu Cleve, 
die Er ad praeced. artic. benennet. So oft Inquisit in Marine- 
Sachen Sr. Churfl. Durchl. etwas vorgetragen, hetten Diejelbe 
Ihn allemal an den Ober:Praesidenten gewiejen und weil diejer 
nicht allein die 5000 Rthlr., jondern auch die 8000 Rthlr. 
vor die 2 Compagnie Marinirers in natura belobet, hette In- 
quisit nebjt dem Praesidenten von Danckelmann auf des Ober: 
Praesidenten Parole gebauet, und deswegen dem Baron von 
Knyphausen, welcher jeinen Revers an die Compagnie aus: 
gejtellet einen Gegen-Revers zugejtellet. 


242. 

Ob nicht Inquisit befantlich zugejtanden, daß jeither Ao. 1688 er 
mit dem Directorio bei der Compagnie nichts zu thun gehabt, und nur 
jeiner Redens-Art nach eine O in der Ziefer gewejen ſei? 

ad 242. 
Bor jein Partieulier hette Er nichts in der Compagnie 
thun fönnen, weil Sr. Churfl. Durchl. gnädft. berohlen, daß 
Er mit dem Ober-Praesidenten von Danckelmann und Knyp- 


488 Nr. 158, 


hausen die Affaires tractiren ſolte und ſolches Praesident und 
Bewindhabere in Embden zur Execution bringen müßen. 


243. 
Ob Er nicht jolcher gejtalt von Ao. 1688 bis hieher die Gage 
zur höchſten Ungebühr gehoben? 


ad 243. 
Er hette allewege davor arbeiten müßen. 
* * 
* 


b. Actum auf der Veſte Spandow, den 26. April 1699. 
Art. 419. 

Ob Inquisitus aus allem dem, was ihm in bisherigen Additional- 
Artieulis vorgehalten, nicht genugjam überzeuget jei, daß er wider das 
Ehurfürftl. Intreſſe jowohl directe als indireete gehandelt? 

Resp. 
Er habe nach jeiner beiten Kenntnüs gehandelt, jowie er 
es verjtanden. 


Art. 420. 

Und jolchergejtalt nicht nur aller jeiner in der juratorischen Caution 
zu Sr. Churf. Durchl. Securität verpfändete Güter -verluftig geworden, 
jondern auch die Strafe des Meineides als wohl Schuldiger verdienet habe? 

Resp. 

Er müßte gejtehen, daß wann ©. Chf. DI. nad) Rigueur 
der Nechte wider ihn verfahren wolte, Diejelben befugt wären 
ihm jeine Güter zu nehmen und jeine Unvorfichtigfeit nad) 
Meriten zu ftrafen. Er wolte aber, weil er als ein Kaufmann 
gehandelt, mit Sr. Chf. DI. ſich nicht ins Recht legen, jondern 
unterthänigjt bitten, dat ©. Chf. DI. ihm aus Gnaden das 
Yeben jchenfen und joviel von jeinen Mitteln übrig lajjen wolten, 
davon er als ein alter 66 jähriger Man den Überrejt jeines 
Lebens an irgend einen Orte im Churfürjtl. Lande, wo es 
©. Chi. DI. allergnädigjt gefällig, zubringen möchte. Er jehe 
ohnedem wohl ab, daß diefe Sache, wann es in ordentlichen 
Process fommen jolte, vor ihm jehr weitläufig und koſtbar 
werden würde, wozu er nicht die geringite Mittel hätte, Damit 
auch jeine auf den Tod liegende Frau vor ihren Ende nod) 
den Trojt erleben möchte, daß er irgend an einem Ort in 
Sr. Chi. Di. Lande jein Leben enden dürfte. 


Auszug aus den Raule'ſchen Unterjuchungsatten. 489 


Zuletzt bitte er, e8 wolten die Commissarii dies Sr. Chf. DI. 
gehorjamjt vorjtellen. 


= * 
* 


c. Actum auf der Feſte Spandow, den 31. May 1699. 

Auf Sr. Chf. Durchlauchtigkeit allergnädigiten Befehl vom 17./27.May 
jüngjthin haben heute dato Commissarii den gewejenen Directeur de 
Marine Benjamin Raule nochmalen und zum Üüberfluß befraget: 

weil das Examen geendet, ob er annoch vermeine zu jeiner Ent— 

jchuldigung und Defension etwas beibringen zu fünnen? 
worauf er geantwortet: 

Er beriefe jich nochmals auf jeine ad art. Inquisit. 420 
gethane Submission und Erklärung. Er verlangete feinen 
Process, jubmittirte ganz und gar auf die Gnade von Sr. Chf. 
DI. und bäte unterthänigjt und mit derogleichen demüthigen 
Worten, die nur zu erfinden wären, S. Chf. DI. wolten nicht 
nach Strenge und Rigueur der Rechte mit ihm verfahren, 
(:welches er multis obortis lacrymis wehemüthigſt wiederholet:), 
jondern ihm an einem Orte in Sr. Chf. DI. Yande, wann es 
auch allhie in der Stadt Spandow wäre, ihm den Überreit 
jeines Lebens verbringen und foviel gnädigjt reichen laſſen, daß 
er jeinen Lebensunterhalt nur einigermaßen haben und nicht 
vor eine infame Perjon gehalten werden möchte. Er wolte 
umb feinen Dienjt mehr anhalten, viel weniger bei auswärtigen 
Prinzen in Dienjte treten, jondern ſich eidlich) und auf was 
Art und Weife S. Chf. DI. es verlangen und von ihm fordern 
würden, aufs allerjchärfite darzu obligiren, auch nimmermehr 
weder direete noch indirecte eine Apologie von diejer Sache 
jchreiben, vielmehr die Zeit jeines Lebens die Abolition dieſes 
wider ihn angejtelleten Processus als eine große Wohlthat und 
Ehf. Gnade rühmen und vor S. Chf. DI. langes Leben u. 
Ehurfürftliche Regierung bitten. 

Und weil er die Commissarios erjuchet, jie wolten dieſe jeine 
nochmalige Submission Sr. Chf. DI. unterthänigjt voritellen, jo haben 
Diejelbe von ihm ferner vernommen, nachdem jie ihm vorgejtellet, was 
vor eine Summe bei dem Münzwejen und wegen der andern jchmweren 
Verbrechen, die in actis enthalten, er würde herjtellen müjjen: 

womit er und auf was Art und Weile Cr. Chr. DI. Satisfaction 

geben wolle und könne? 
hierauf hat er geantwortet und ſich erfläret: 


490 Nr. 159. 


Er hätte einen Entwurf gemachet, worin jein Vermögen 
beftünde; alles dieſes offerirte er unterthänigit zur Satisfaction 
an ©. Chf. Di. mit dehmüthigiter Bitte, die er abermals mit 
Thränen thut, S. Chf. DI. wolten davon ihm jeinen Unterhalt 
ad dies vitae gnädigit reichen und ihm gegen jeine Schuldner 
oder Creditoren ... .. . die Protection wiederfahren lajjen. Er 
bezeuge mit Gott und jo wahr er die ewige Seligfeit zu erlangen 
verhoffe, daß er außer den speeifieirten und unter jeiner eigenen 
Hand ad acta übergebenen Mittel, (:joviel jeine Memorie be- 
träget und die liquide wären:) feine Effecten, Baarjchaften, Ju— 
welen oder ausftehende Schulden mehr habe. Er wolte im 
Ehurf. Lande fein Leben endigen und fich dahin verbunden haben, 
warn über furz oder lang S. Chf. DI. erfahren jolten, daß er 
vorjeglich und betrüglicher Weije einige Poſten verjchwiegen oder 
außer Landes gefchaffet und oceultiret hätte, daß S. Chi. DI. 
befugt jein jolten, jolches, es habe Namen, wie es wolle, weg: 
zunehmen und wan er überführet würde, daß er jolche Baar: 
ichaften und andere Sachen betrüglicher Weiſe überjeite gejchaffet 
und die Abolition mit Lijt erlanget, ihn alsdan und in jolchen 
Falle in OL fieden zu laſſen. 

——— Endlich hat er zum Zeugnüs, daß dieſes ſeine freie 
und ungezwungene Erklärung und unterthänigſte Bitte ſei, dieſes Pro- 
tocollum eigenhändig unterſchrieben. 

gez. B. Raule. 


1700. Ur. 159. 
— Raule's Begnadigung. 
Vom 23. April 1700. 
R. 49. R. III und R. 9. €. 6. 0.1. 


Friderich p. 

Ob nun zwar dasjenige, jo gedachter Raule offeriret, den von ihm 
auf vielerlei Weiſe Uns verurjachten Schaden bei weitem nicht erjeget, 
noch dasjenige, jo Wir jonjten von ihm zu fordern haben, gut machet, 
jo haben Wir jedennoch, da er das Recht flehentlich depreeiret und auf 
Unjere Gnade submittiret, Gnade für Necht gehen lajien und das, was 
er unterthänigjt offeriret, vor ifo gnädigſt acceptiret und angenommen, 
mit dem ausdrüdlichen Bedinge daß dafern hiernechjt jolte fund werden, 
daß er noch einige mehrere Mittel, Güter und Baarjchaften haben möchte, 


Schönhaufener Rezeß. 491 


diefelbe Uns vor Unjere an ihn habende rechtmäßige Anforderungen und 
zu Erjegung des Uns von ihm zugefügten Schadens und Nachtheils, 
Uns gänzlich heimgefallen jein jollen. 

Was im übrigen die vom mehrgedachten Raule gebotene Relaxation 
des Arrestes und Confination an einen gewiljen Ort betrifft, deshalb 
wollen Wir Uns hiernechjt fernerweit erklären, welches Ihr dann dem— 
jelben von Unſertwegen anzudeuten und ihn darnach zu bejcheiden habt. 
Seind Euch; mit Gnaden gewogen. Geben zu Cölln an der Spree, 
den 23. April 1700. 

(gez.) Friederich. 
(ggez.) Graf von Wartenberg. 
An den von Heugel, 
Glefman und Möller. 


Ar, 1605, 1700. 
Schönhauſener Reiehz. 13. Mat. 


Dom 13, Mini 1700, 
R. 65. 35 und Emdener Stadtardiv Ar. 279. 


Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden Markgraf zu 
Brandenburg, des heil. Röm. Reichs Erz-Cämmerer und Churfürft, in 
Preußen, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der 
Caßuben und Wenden, auch in Schlejien, zu Croßen Herzog, Burggrafen 
zu Nürnberg, Fürjt zu Halberjtadt, Minden und Camin, Graf zu Hohen: 
zollern, der Mark und Ravensberg, Herr zu Navenjtein, Yauenburg und 
Bütow p., 

thun fund und fügen hiemit zu wien: Demnach zu Conservation 
und Aufnahme Unſerer octroyrten Africanifchen und Americanijchen 
Compagnie dienjam und nöthig erachtet worden, bei derjelben eine ge- 
wiße neue Einrichtung zu machen, daß Wir nach verjchiedenen, durch 
Unjeren CammerRath und Gevollmächtigten Walter darüber mit denen 
Interessenten bemelter Unſerer Compagnie gepflogenen Conferenzen und 
Unterredungen Uns endlich! mit einigen von gedachten Interessenten 
deshalb folgender gejtalt verglichen: 


ı Am 1./11. April 1700 zu Utrecht. Mit den Beitimmungen des Utrechter Rezeſſes 
war der Kurfürft nicht ganz einverftanden. Er jchidte deßhalb an Walter ein zweites 
modifizierte® Eremplar mit dem Auftrage, wenn es anginge, diefes bei den Inter— 
eſſenten durchzuſetzen. Diejelben beftanden jedoch auf dem Utrechter Rezeß, und der 
Kurfürft Tieß es dabei bewenden. Die geplanten Modifitationen jind in den Anmer— 
tungen angegeben. 


492 Nr. 1608, 


Nachdem Seine Churfürjtl. Durchl. zu Brandenburg, als Octroyant 
Dero Africanifchen und Americanijchen Compagnie zu Embden, reiflich 
erwogen, daß die jeiter Anno 1694 hero unter denen Interessenten und 
Partieipanten gemelter Compagnie entitanden und bis hiehin continuirte 
Streitigkeiten endlich zu merflichem Nachtheil höchjtgedachter Sr. Chur: 
fürjtl. Durchl., ja jelbit zum Ruin gem. Compagnie gereichen fünnen; 
als haben höchjtgedachte Se. Churfüritl. DI. zu Verhütung jolches Un— 
heil® und Schadens ſich in Gnaden gefallen laßen, durch die hiernach 
gejegte Resolution jolche bishero unter denen Interessenten entjtandene 
Etreitigfeiten und Mihverjtändnigen aus dem Grunde hinzulegen, nembfich 


1: 

Daß nachspecifieirten Interessenten und Partieipanten, als nament: 
lich, den 7Freiherrn von Wellandt, Admiral Wilhelm Bastiaensen, Ge: 
brüdere Adrian und Vincent Pats, Johan van Twedde, Josep Schephard, 
James Washington, imgleichen denen Interessenten unter den Bewindhabern, 
alö den Praesident Johan von Danckelman, Leonhard von Grinsveen, 
Rudolph Freytag, Johan de Goyer, ‚Jaques Barbot de la Porte, und 
den Advocat Fiscal Henrich Kloek, und ihren rechtmäßigen Successoren, 
auch denen, die jich mit ihnen associjren mögten, die ganze und absolute 
Direetion und Administration von gedachter Compagnie privative über: 
lagen, mit Ausjchliegung* der anderen Interessenten, al® Josua von 
Bellen, Herrn von Waddingsveen, Abraham Beck, Conrad Dettermeyer, 
die Gebrüders Pedys, umd übrige Partieipanten von dieſer Partei: 
Demehr, weiln die erjtgemelte Interessenten diejen legtgemelten die vollen: 
fommene Direction und Administrarion von diejer Compagnie entweder 
privative oder conjunctim mit ihmen denen eritgemelten Interessenten 
auf gleichmäßige equitable Conditiones angeboten, von ihnen aber jolches 
nicht acceptiret werden wollen. Und wird ſolchem nach diefe neue Di- 
rection in eritgemelter Interessenten freie Disposition gejtellet, welche 
und wieviel Leute jie dazu eigentlich gebrauchen, und was vor Ber: 
änderung jie darunter machen wollen. Anlangende die bisherige Bewind— 
habere und Bediente von bejagter Compagnie, welche jie continuiren 
oder licentijren mögen, darunter jollen die continuirte Bewindhabere 
jolche ihre Bedienunge ad dies vitae in Conformität des Octroys be- 
halten, und wollen Se. Churfürjtl. Durchl. nicht allein erjt obgemelte 
Interessenten, jondern auch deren continuirte oder anſtellende neue Di- 
rectores bei diejen ihmen gegebenen Vorrechten contra quoscunque mit 
Nachdrud jchügen und manuteniren. 


' Das zweite Eremplar inferiert hier: „jo viele dieje Direction angehet.“ 


Schönhaufener Rezeß. 493 


2. 

Und damit das Mißtrauen unter denen Interessenten gänzlich weg— 
fallen möge, als ob dadurch diefe Compagnie in Unjicherheit geftellet, 
auch fie die Interessenten jelbjt intimidiret würden das ihrige ferner 
darin zu jteden, daß durch ein- und andere, unter Sr. Churfürftl. Di. 
hohen Hand bishero ertheilte Verordnungen, Rescripta, Inhibitiones und 
Arresta, welche alle doch von einigen Interessenten jelbjt gegen die 
andere ihrer Mit-Interessenten ausgewirfet worden, dem Transport- 
Contract und Octroy zuwider gehandelt und gemelter Compagnie prae- 
judieiret worden, und dergleichen noch ferner folgen und die Interessenten 
in Gefahr jegen fönten, jo verjicheren höchjtgedachte Se. Churfürftl. Durchl. 
gemelte Interessenten hiermit und in Kraft diejes, daß Sie der Stadt 
Embden notifieiren wollen, wasgejtalt Se. Churfürjtl. Durchl. diejen 
obspecifieirten Interessenten die Direetion völlig übertragen haben, die: 
jelbe auch hinfüro durch feine Ordres, Arresta oder Executiones, weder 
aus Dero Hofläger, noch von Dero zu Embden befindlichen Marine-Miliz 
inquietiret werden jolle, worüber die Stadt ihres Orts zu gemelter 
Interessenten Verficherung mit die Hand halten mögte, gejtalt S. Chur: 
fürjtl. Durchl. gedachte Stadt zu jolchem Ende autorisiren thäte. 


3. 

Weiln auch von gemelten Interessenten davor gehalten werden 
wollen, daß Inhalts des Octroys nach Abgang des Freiherrn von Knip— 
haufen und Raule Se. Churfürftl. Durchl. niemand anders an deren 
Stellen zu Bewindhabern oder zur General: Berjammelung deputiren, 
fondern nur allein ein Votum durch Dero Praesidenten behalten könten, 
jo wollen höchſtgedachte Se. Churfürftl. Durchl., ob Ihro in dem Octroy 
gleich vorbehalten, zwei Deputirte zu jenden, dennoch umb die Inter- 
essenten außer aller Apprehension zu jegen, von diefem Dero Recht in 
jo weit relachiren und es allein bei dem Praesidenten bewenden laßen. 
Dar entgegen aber gemelte Interessenten höchitgedachter Sr. Churfürftl. 
Durchl. als Octroyanten, gleich in denen Holländijchen Dit: und Weit: 
Indischen Compagnien in Observanz iſt, freiftellen, dal Sie ein oder 
mehr extraordinaire Deputirten nacher Embden jenden, umb bei der 
General=VBerjamlung, welche nach Abgang des Freiherrn von Kniphauſen 
und Raule insfünftige nur in jieben bejtehen joll, auch außerhalb der: 
jelben von allem jo vorgangen, Information zu nehmen und Sr. Chur: 
fürftl. Durchl. davon unterthänigit zu referiren, welche aber,! wie in 


ı Das zweite Exemplar inferiert bier: „welche aber in- und außer der Ver— 
ſammlung nur jo lange ein Votum extraordinarie haben jollen, bis das Kapital, jo 


494 Nr. 1608, 


Holland gebräuchlich weder in- noch außerhalb der Verſammelung fein 
Votum haben jollen. 
4. 

Es follen diejenige Gelder, welche obgemelte Interessenten auf 
Intresse bei Ddiefer Compagnie laßen und von neuen nebjt anderen 
Creditoren künftig vorjchießen werden, umb dadurch die Negotiation wieder 
fortzujegen, al wahrhafte Credita, gleich fie auch in der That jein, ge: 
achtet werden, und die Praeferenz vor alle vorhin bei der Compagnie 
gemachte Schulden, darunter die Leibrenten mitbegriffen, behalten, und 
gedachten Interessenten und anderen Creditoren vor jolche fünftige Vor: 
ſchüße alle Effeeten und Retouren der Compagnie preferablement vor 
alle andere Creditores irrevocabiliter verjchrieben und verhaftet bleiben. 

Und damit obgemelte Interessenten dieje in joweit verfallene Com- 
pagnie dejto eher wieder restabiliren und zum florissanten Zuſtand 
bringen können, jo resolviren höchjtgemelter Sr. Churfürjtl. Durch. hiermit 
und in Kraft diejes, an Dero in der Compagnie auf Loßrenten jtehenden 
und ‚bei der fetten General:WVerjamlung von Neunen zu einhundert 
taujend Rthlr. regulirten Capital nicht allein die nach gemelter letzteren 
Verjamlung von Neunen gemachter Regulirung noch in Rest geblieben 
vierundzwanzigtaufend Rthlr. Subsidien, jondern auch noch andere fünf: 
undzwanzigtaufend Rthlr. zu einem Adjuto der vorbejagten neuen Di- 
reetion und Herjtellung diejer Compagnie, aljo zujammen neunundvierzig- 
tauſend Rthlr. abjchreiben, und jegtgemeltes Capital auf einundfunfzig- 
taujend Rthlr. zu verkürzen. 

5. 

Dahingegen ſollen die itzige und künftige Praesident und Bewind— 
habere dieſer Compagnie durch den Magistrat und die Stadt Embden 
Sr. Churfürſtl. Durchl. garandiren laßen, daß die Compagnie feine 
Retouren außerhalb der Stadt Embden ausladen, jondern alles, jo nicht 
durch Unglüd vergehet und verloren wird, zu Embden einlaufen, aus: 
laden und zu Fortjegung der Compagnie nach Abzug der Gagen vor 
das Sciffvolf und andern inevitablen und praeferirten Schulden an: 
wenden, auch das ganze Corpus diejer Compagnie Sr. Churfürjtl. Durchl. 





S. Chi. DI. in der Compagnie annoch auf Interefje jtehen haben, imgleichen die Leib— 
renten, welche die Compagnie auf S. Chi. DI. Credit negotiiret hat, völlig abgetragen 
find. Hernach und wann jolches geichehen, ſollen gedachte Deputirte, wie in Holland 
gebräuchlich, weder in» noch außer der Berjammlung weiter fein Votum haben. Da- 
ferne aber ©. Chf. DI. feine Deputirte zu der General-Verſammlung ſchicken, ſoll Ihro 
von allen, was dabei pajliret und gneichloffen worden, durch Praesident nnd Bewind- 
haber ichriftlihe Communication gefchehen.” 


Schönhauſener Rezeß. 495 


zu einem Unterpfand bleiben ſolle, jo lange bis die negotijrte zweihundert— 
vierzigtaufend Rthlr. Leibrenten? abgejtorben oder mit baarem Gelde aus 
der Compagnie Mitteln und Effeeten abgelöfet, wie auch Sr. Churfürftl. 
Durchl. auf Loßrenten nach Abgang obiger articulo quarto abgejchriebene 
49000 Rthlr. noch übrig bleibende einundfunfzigtaujend Rthlr. bezahlet 
jein. Wan aber die Compagnie zu ihrem Vortheil mit frembden Ber: 
jonen wegen des Slavenhandels Contracten eingehen, und vermöge jol: 
cher Contracten gemelte Perjonen ihre Retouren zum Unterpfande und 
freien Disposition, an welchem Orte jie jolche ausladen, verfaufen und 
jich daraus bezahlet machen wollen, verjchreiben und übergeben müſte, 
jo hat es dabei jein Berbleiben, und jollen jolche frembde Perſonen nicht 
verbunden jein, ihre Retouren nacher Embden zu bringen. 

Imgleichen dat ehe und bevor obgemeltem allem ein völliges Ge: 
nügen gejchehen, feine Austheilung bei der Compagnie gethan, von ge: 
melten Praesident und Bewindhabern aber davor gejorget und alle 
behörige Anjtalt gemachet werden jolle, damit die Yeibrenten aus der 
Compagnie Mitteln prompt bezahlet und dadurch der Credit, welchen 
Ze. Churfürjtl. Durchl. vor dieſe Compagnie in Holland engagiret, auf 
alle Weije conserviret werde. 

6. 

Vorgemelte Interessenten wollen auch, wiewohl an ihrer Zeiten 
jolches eine freiwillige Sache iſt und fie nicht über ihren guten Willen 
und Vermögen foreiret werden können, dennoch nach bejagten ihren freien 
Willen und Vermögen aus ihren und der Compagnie Mitteln und Credit, 
ohne Sr. Churfürftl. Durchl. Zuthun, den Handel und das Commercium 
über See, aufs bejte und jchleunigjte fortjegen und auf diefe Weiſe die 
Compagnie je länger je mehr zum Flor bringen. Zu ſolchem Ende und 
wan gemelte Interessenten nöthig erachten jollen, daß jemand von den 
Bewindhabern in Amsterdam oder in einer anderen Holländischen Stadt 
jein Domieilium anzurichten, umb durch nöthige Unterhandlung die zu 
Erfüllung dieſes $. 1. benöthigte Geldmittelen negotijren zu können, 
wollen Se. Churfürjtl. Durchl. jolchen Bewindhabern mit einem oder 
andern Praedicat vom Rath und Commissario, doch ohne den geringiten 
Sehalt, verjehen laßen, damit derjelbe unter jolchem Praedicat dasjenige, 
welches ihm als Bewindhabere diejer Compagnie daſelbſt zu verrichten 
unmüglich, ja höchitgefährlich jein jolte, dejto beßer bewerfitelligen könne. 
Und weiln gemelte Interessenten die anjetzo zu Herfaßung und Fort: 


ı Das zweite Exemplar injeriert: „und was ferner vor die Compagnie auf 
Sr. Chi. Di. Eredit negotiiret fein möchte.“ 


496 Nr. 1608, 


jegung dieſer Compagnie erforderte jehr große Geldjummen unmüglic) 
aus ihren eigen Vermögen beifchaffen können, jondern andere Capitalijten 
mit dazu ziehen müßen, die jich aber ohne das eine oder andere aus: 
bedungene Emolument hierunter nicht einlaßen wollen, jo haben Se. 
Churfürftl. Durchl. auch Hiermit gnädigſt resolviret, daß Sie nicht allein 
in gemelter Interessenten freie Disposition jtellen, die von dem Com- 
missario Wilhelm Pedy bishero jährlich bezahlet und unter die Art. V® 
erwehnte, vor dieſe Compagnie negotijrte 240/m Rth. mitgehörigen Leib— 
renten durch einen andern Capitalijten oder Cassirer zu Rotterdam in 
degelben Haus insfünftige bezahlen zu laßen, jondern Se. Churfürftl. 
Durch. wollen auch durch eben jolchen Capitaliiten oder Cassirer die: 
jenige Zeibrenten, welche Sie außerdem vor Sich negotiiren und bishero 
durch den Commissarium Pedy bezahlen laßen, hinfünftig zugleich mit 
anvertrauen und ihm, bis dahin jolche Yeibrenten ausgejtorben oder ab: 
geführet fein, die Helfte der vorgemelten Pedy hievor genoßene Emo- 
lumenten in Gnaden zulegen. 
(P 

Obgemelte Interessenten! lagen nicht weniger gejchehen, daß den 
anderen Actionisten und Partieipanten, außer diejer ihnen privative auf: 
getragenen Direction und Administration ihre in diejer Compagnie habende 
Gerechtſame und Befugniß nicht verfürzet, noch ihnen darunter praejudi- 
eiret werden; imgleichen daß denenjelben, jobald die Compagnie zu Mitteln 
und Kräften fümt, ihre Vorſchüße, in jo weit Ddiejelbe liquid jeind, 
successive bezahlet und fie aud) bei denen Fünftigen Austheilungen nad) 
Proportion ihr Actien gleich anderen? bedacht werden. 

8. 

Desgleichen laßen obgemelte Interessenten dasjenige, jo bei der 
legtern VBerjamlung von 9 zu Embden resolviret und bejchloßen worden, 
jo weit jolches Sr. Churfürjtl. Durchl. Interesse concerniret, auch denen 
hiervor und nach bejchriebenen Puncten nicht zuwider fein mögte, in jeinem 
Werth beruhen und geichehen, da jolches zur Execution gejtellet werde. 
Sie reserviren ſich aber, alles übrige, jo zum Nachtheil Seiner Churfürtl. 
Durchl., der Compagnie und ſonſten vorgangen jein mögte, nach ge: 
jchehener Unterjuchung gebührend redressiren zu mögen. 

9. 

Dahingegen entſchlagen Se. Churfürſtl. Durchl. den Praesident 
Danckelman und die Bewindhabere Leonhard von Grünsven und Johann 

ı Das zweite Exemplar bejagt: „Obgemelte Interessenten declariren hiemit, 


daß denen andern Actionisten und Partieipanten durch dieje ihnen privative p.“ 
2 Im zweiten Eremplar heißt es: „ihr gebührendes Antheil empfangen follen.“ 


Schönhauſener Rezeß. 497 


de Goyer, imgleichen ſo weit es nöthig ſein mögte, die übrige Bewind— 
habere nebſt dem Fiscal Kloek von aller Anſprach und Praetensionen 
wegen ihrer ſo wohl vor als nach dem Jahr 1692 geführten Direction, 
annullirende in Kraft dieſes vor jetzt und künftig alle deshalb gegen 
vorgemelte Perſonen jo wohl ex parte Fisci, als ex parte der andern 
Actionisten und Partieipanten angejtellete Action, relaxiren auch alle 
wider obgemelte Perjonen und deren Güter desfal® angelegte Arresta. 
10. 

Im Fall hiernechit einiger Streit unter obgemelten Interessenten 
entjtehen mögte, joll ihnen frei bleiben denjelben durch Impartiales oder 
durch ihre General-Verjamlung entjicheiden zu laßen. Es wäre dan, 
daß jolche Differenten die Interpretation des von Sr. Churfürjtl. Durchl. 
der Compagnie ertheilten Octroy betreffe, welchenfalls Sr. Churfürftl. 
Durchl. als Oetroyanten zuftehet, ſolches Octroy zu interpretiren. 

12, 

Im übrigen bleibet es bei dem Transport-Contract vom 27. Februarij 
und bei dem Oectroy vom 24. Septembris Anno 1692, gejtalten denen: 
jelben in jo weit fie durch gegenwertige Sr. Churfürjtl. Durchl. gnädigite 
Resolution nicht alterirt werden, unverbrüchlich nachgelebet werden jolle, 
wobei Se. Churfürjtl. Durchl. ſich auch noch diejes in Gnaden gefallen 
laßen, daß man einige von denen vorgemelten Interessenten zu denen 
fünftigen General-®Berjamlungen deputiret und an jolcher Reije verhindert 
werden mögten, ihnen alsdan freiftehen jolle, andere dazu in ihrem 
Namen zu bevollmächtigen, und zwar ohne Unterjcheid, es jein Bewind— 
habere oder andere Perjonen, warn gleich diejelbige Vollmächtigte vor 
jich die nach dem Octroy gerequirirte Actien ın der Compagnie nicht 
bejigen. Es jollen aber ſolche Gevollmächtigte den Eid von Secretesse 
und das Wohlfahren der Compagnie zu beforderen praestiren. 

Wir veriprechen auch bei Unſerem Churfüritl. Wort und Glauben, 
daß Wir obinserirten Vergleich, in allen jeinen Puneten, Clausuln und 
Artieuln getreulic) und unverbrüchlich nachfommen, darüber nachdrüclic) 
halten, feinesweges aber dawider handlen, noch daß jolches von andern 
geichehe, geitatten wollen. Des zu Urkund haben Wir dieſe Unſere 
Ratification eigenhändig unterjchrieben und jelbige mit Unjerm Churfürſtl. 
Inſiegel befräftiget. 

Co geichehen und gegeben zu Schönhaujen, den 13. Maji 1700. 

(gez.) Friderich 
(L. S.) 
(gge3.) P. v. Fuchs. 


Brandenburgs Preußens Kolonialpolitit. U. 32 


498 Nr. 160. — Nr. 161. 


iros: Ar. 160», 
Revers des Bewindhaber-Kollegiums. 
Dom 28. Yuni 1700, 


Demnach vorbejchriebener zu Conservation und Aufnahme Sr. 
Churfürftl. Durchl. oetroyrten Africanifchen und Americanijchen Com- 
pagnie zwijchen höcdhitgedachter Sr. Churfüritl. Durchl. und einigen 
Interessenten ermelter Compagnie aufgerichteter und durch Churfürftl. 
hohe Ratification bejtetigter, von Wort zu Wort wie vorgejchrieben 
lautender Vergleich an uns niedergejchriebenen Praesident und Bewind- 
habere erwehnter Compagnie durd) höchjtgemelten Sr. Churfürjtl. Durchl. 
CammerRath Herrn Albrecht Ludewig Waltern heut dato in originali 
extradiret und übergehandiget worden, al3 geloben und verjprechen Wir 
Praesident und Bewindhabere Hinwiederumb hiemit, obbejchriebenen Ver— 
gleich in allen feinen Puneten, Clausuln, Articuln und in specie dem 
fünften getreulich und ohnverbrüchlich nachzuleben, feineswegs aber noch . 
direct, noch indireet dawider zu handelen, noch daß jolches von anderen 
geichehe, vor jo viel an uns ijt, zu verjtatten. Deßen zu Urfund haben 
wir dieſes Renversal eigenhändig unterjchrieben und mit der Compagnie 
beigedrüctem Siegel befräftiget. 

Sp gejchehen zu Embden, am 28!" Junij 1700. 


(L. S.) 3. v. Dandelman. 
L. van Grinsveen. 
Fridag. 
Conring. 
Joh. de Goyer. 
de Laporte. 

1700, Ur. 161. 
> Atteſt des Middelburger Magiltrats über Raule’s 
Perfonalien. 
Dom 25. Auguf 1700,' 
R. 49. R. 2, 


Wir Bürgermeijter und Rath der Stadt Middelburg in Zeeland, 
urfunden und certifieiren einem jeden mit diefem, daß der H. Benjamin 


! Das Driginal war holländiich und wurde von van Straten, dem Anwalt der 
Frau Naule in ihrem Prozeß wider den Fiskus, jo wie vorjtehend ins Deutiche über- 


Erneuerung der Defenfiv- Allianz ꝛc. — Raule’3 eidlicher Revers. 499 


Raule aus Vlissingen bürtig alhier Bürger geworden und den 26. Febr. 
1664 den gewöhnlichen Bürgereid abgeleget hat. Daß er den 20. Januar 
1667 zum Nathsherrn erforen und verfolglich im Magistrat continuiret, 
bis er ao. 1675 von hier gezogen. 

Daß niemalen durch diefer Stadt Gerichte einiger Curator oder 
Sequester über dejjen Erbichaft (ofte boedel) ijt gejtellet, viel weiniger 
einig Judieium concursus oder praeferentiae über jelbe Erbjchaft iſt ge 
halten. 

Weiln man nun fcehuldig it der Wahrheit zur Steuer ein Zeugniß 
zu geben, fürnemblich darumb erjucht jeinde, jo haben wir diejes ge: 
geben, umb fich defjen zu bedienen, wo es von nöthen. 

In Urkund der Wahrheit haben wir diejes laſſen fiegeln auf dem 
Contra-Siegel diefer Stadt und von einem unjerer Sefretarien lajjen 
unterjchreiben. 


Den 25. August 1700. 
De la Palma de St. Fuentes. 


Ur. 162, 1700, 
Erneuerung der Pefenfiv-Alliang mit den Generalftaaten. " 


Dom 31. Auguft 1700. 
R. 65. 28. 


©. von Mörner, Kurbrandenburgs Staatsverträge, Nr. 439. 


Ar. 163. 1702. 
Raule’s eidlicher Revers und Hıfehde. er 
Vom 10. April 1702. 
R. 9. C. 6. a. 1 und R. 49. R. VII. 


Demnach ich Benjamin Raule vor einiger Zeit in Inquisition und 
Arrest auf Sr. Königl. Mayejt. in Preußen, Meines allergnädigjten 
Königes und Herrn Veſte Spandow gerathen, bet folcher Sache auch aller: 
höchjt gedachte Cr. Königl. Mayejt. meine allerunterthänigjte Submissiones 


jet. „Boedel“ giebt er dabei mit „Erbichaft“ wieder; korrefter wäre „Vermögen“ 
oder „Güter“ gejagt worden. Die Überjegung trägt übrigens am Kopfe den Kanzlei 
Bermert: „Cop. transl. 1700 (L. S.) Ysenbaart.* 

32* 


500 Nr. 168. 


und gethane Offerten bereits unterm 23. April 1700 allergnädigit an: 
genommen und mir Gnade für Necht wiederfahren laßen, auch nunmehr 
ferner auf mein flehentliches Anjuchen, meine damals vertröftete Er: 
lagung aus dem Arrest in Königl. Hulden mitteljt einer mir eröffneten 
allergnädigjten Resolution vom 25. Martij und Derjelben ferner weiter auf 
mein allerunterthänigjtes Vorjtellen erfolgten Declaration vom 4. Aprilis 
diejes Jahres auf nachfolgende Conditionen und Erflärunge allergnädigit 
resolviret haben, daß, 

1. Mein gewejenes und Sr. Königl. Majejt. vorhin allerunterthänigjit 
von mir abgetretenes Haus auf dem Friderichswerder von meiner 
Ehe Frauen evacuiret und der Jüdin Yiebmans (welcher e8 jchon 
vor lengjtens von Sr. Königl. Majejt. in Bezahlung zugejchlagen 
worden) eingeräumet werde, jedoch mit der fernern allergnädigjten 
Erklärung, daß meine Ehefrau vorhero, was jie wegen ihres Ein: 
gebrachten zu praetendiren habe und erweijen könne, vernommen, 
davon an Sr. Königl. Majeit. allerunterthänigjt berichtet werde, 
und fie indeßen in dem Haufe bleiben könte, auch deßhalb meine 
Relaxation nicht aufgehalten werden jolte. 

2. Daß ich mich nebjt gedachter meiner rau in der Stadt Spandow 
aufhalten, und nicht nad) Berlin fonımen, jondern recta von hier 
aus dahin nach der Stadt Spando mic) begeben und die übrige 
Zeit meines Lebens zubringen, auch 

3. Bon dar ohne Er. Königl. Majejt. ausdrüdliche Special-Permission 
nicht weichen, noch an einen andern Ort gehen, auch des Nachtes 
allemal innerhalb der Stadt bleiben, 

4. Mit niemanden ohne Er. Königl. Majeit. Special:Befehl correspon- 
diren und Briefe wechjeln, noch jonjten in einige Intriguen und 
Affairen, jie jein bejchaffen wie fie wollen mich mijchen, weniger 

5. Wegen meines bisherigen Arrefts und vorigten Conduite einige 
Schriften von mir geben oder der gleichen in oder außer Sr. Königl. 
Majeit. Landen publieiren, noch jolches durch die Meinigen oder 
jonjten iemanden thun laßen wolle. Jedoch daß mir freijtehen 
jolte allemal, wan ich wolle, Memorialia an Sr. Königl. Majeit. 
zu überjchiden, an andere aber nicht zu jchreiben, ohne daß ich 
jelbige vorbero würde benennet und Sr. Königl. Majejt. aller: 
gnädigite Erlaubnis dazu erhalten haben. 

6. Im Fall über kurz oder lang an den Tag fommen würde, daß ich 
noch einige mehrere Mittel und Effeeten als diejenigen, jo ich bis- 
hero angegeben, habe, an diejelbe Sr. Königl. Majejt. Dero Anz 
jpruch bevor bleiben jolte. 


Raule's eidlicher Revers und Urfehde. 501 


7. Daß ich auch, warn ich wieder dieje Puncta oder einen von den- 
jelben insfünftige handeln würde, jolches an Leib und Leben zu 
büßen haben wolle. 

So erfenne ich Benjamin Raule nicht nur allein diefe Sr. Königl. 
Majeit. Gnade und Hulde, und daß Sie mit meiner ehemaligen aller: 
unterthänigiten Offerte zufrieden gewejen, auch nunmehro mich aus dem 
bisherigen Arrest allergnädigjt zu dimittiren und daneben erflären zu 
laßen geruhen wollen, daß Diejelbe mir in vorgedacdhter Stadt Spando 
zu meinen Unterhalt dasjenige ferner reichen laßen wolten, was mir 
bishero dazu gezahlet worden, mit allerdemütigiten Dank und will nebjt 
meiner Frauen dieſe Gnade Lebenslang allerunterthänigit rühmen, auch 
vor Er. Königl. Mayeſt. geheiligte Perfon und Dero ganzes Königl. 
Haus, auch Königreich und Yande eifrigit beten. 

Sondern ich gelobe und jchwere auch hiermit wißentlich, wohl be: 
dDächtlich, frei und ungeziwungen zu Gott dem Allmächtigen einen körper— 
lichen Eid, daß ich dieſen obgejegten Puneten und Conditionen jambt 
und jonders, feinen ausgenommen mich allerdings unterworfen babe, 
diejelbe auch treulich halten und dawieder in feinerlei Weile und Wege 
handeln will. So wahr mir Gott helfe durch jeinen Sohn Jeſum 
Christum. 

Zu meher Verficherung habe ich auch diefen wohl bedächtigen Eid 
und Revers hiermit unter meiner Hand Unterjchrift und vorgedrudten 
Pitichaft ausgehändiget. So gejchehen Veſte Spandow, den 10 Aprilis 
Anno 1702. 

Benjamin Raule., 


In mangel van mijn zegel hebbe ick nit zegeln konnen, het sal 
even soo crachtig zijn. 


Urphede. 

Nachdem auf Sr. Königl. Majeit. in Preußen, Meines Aller: 
gnädigiten Königs und Herrn allergnädigiten Befehl, ich Benjamin Raule 
anbero in Arrest gebracht und eine Inquisition wieder mich angejtellet 
worden, dieſes Arreftes aber nunmehro in Gnaden wieder erlaßen werde, 
als gelobe und jchwere ich zu Gott dem Allmächtigen einen leiblichen 
Eid, daß ich wegen diejes gehaltenen Arrests und Inquisition weder an 
Er. Königl. Majeſt. höchiten Perjon oder Dero Königl. und Marfgräfl. 
hohen Haufe, noch) an Dero Landen, Yeüten und Bedienten, noch an 
denenjenigen, jo zu dem Arrest und der gejchehenen Inquisition Rath, 
That oder Anlaß gegeben, ahnen oder rächen, noch jonjten gejtatten 
wolle, daß jolches durch mein oder der Meinigen oder jonjten jemanden 


502 Nr. 164. — Nr. 165. 


Veranlagung gejchehen. So wahr mir Gott helfe durch jeinen Sohn 
Jesum Christum. 
Dese boven staende eet hebbe ick afgelegt in Spandau 10 Apr. 1702. 
B. Raule. 


1702. 
11. Mai. Ar, 164. 


Raule's eidlicher Revers. 


Vom 11. Mai 1702. 
R. 9. C. 6. ü, 1. 


Nachdem der allerdurchlauchtigite großmächtigite Fürſt und Herr, 
Herr Friederih König in Preußen, pp. mir Benjamin Raule aller: 
gnädigjt concediret umd verjtattet, daß ich im gewillen ©. K. M. Africa- 
nische Compagnie betreffenden Angelegenheiten eine Reife nach Emden 
thun möge, jedoch nirgend anders wohin, als den geradeiten Weg nad) 
gedachtem Emden gehen, auch von dar an feinen anderen Ort, als 
wohin S. K. M. mir es ausdrücklich permittiren werden, mich begeben 
wolle, al3 gelobe und jchwere ich hiermit zu Gott dem Allmächtigen 
einen körperlichen Eid, daß ich ſolchem in allerunterthänigitem gehorjamit 
nachleben und von hier recta und den geraden Weg nad) Emden und 
nirgend anders wohin gehen, auch von dar an feinen anderen Ort, als 
wohin ©. K. M. es mir ausdrüdlic) permittiren, mich begeben, noch 
Dero allergnädigite Concession mißbrauchen oder anderjt interpretiren, 
noch ungleich deuten, imgleichen, daß ich mic) auf allergnädigiten Befehl 
jedesmal wiederumb gejtellen wolle. So wahr mir Gott helfe durch 
jeinen Sohn Unjeren Herrn und Erlöjer Jesum Christum, Amen. 

Dat ick voorgeschreven eet met uijtgestreckten vingeren in tegen- 
woordigheijt des Conniklijke Camer Raed heer Walter soodanig uijt- 
gesworen, sulx betuijge met mijnnen eijgenhandigen onderschrift 


Spandau den 11 Mey 1702. 
B. Raule. 


(2) 1703, Ar. 165. 
Deuer Perfrag mit dem König von Rrauin. 
Dom (?) Inhre 1703 (0. D.).! 
R. 65. 37. 


Wij, koning van Arguyn etc. verklaren bij deesen dat het vooren- 
staande Contract met S. C. V. Doorl. van Brandenburg hooglofflijker 


’ Dafür, daß diejer weder datierte noch unterjchriebene Vertrag aus dem Jahre 


VBernehmung des Negerprinzen Ibrahim über Arguinſche Verhältniſſe. 503 


memorie al in den jare 1686 bij onsen voorzaat aengegaan sijnde, en 
den 14/24 Julij 1698 geconfirmeert, 't selve op heden nog nader 
voor ons en onse nakomelingen en successeurs in de regeeringe con- 
firmeeren bij desen belovende nimmermeer te sullen gedogen dat 
eenige contraventien daertegens werden geplegt, nogte eenige andre 
scheepen of natien tot den handel der vrugten, gewassen en coopman- 
schappen in onse rijken vallende, van Arguyn af tot Zenegale toe, 
offte so verre sig ons gebied soude mogen uijtstrecken, nogte aan Porto 
d’Arco nogte tuschen beijden te sullen admitteeren nog toelaten, be- 
halven alleen de onderdaanen van 8. C. V. Dt., die daertoe bij 8. C. 
V. Dt. geprivilegeert en geoctroijeert zijn, aen welke wij alleen den 
privaten handel met ujijtsluijtinge van allen anderen, die daar ver- 
boden handel souden willen komen drijven (tot welke weeringe etc. 
wij de voorsz. Brandenb. geprivilegeerden so veel ons aangaat, vol- 
comen magt geven) de behulpsame en sterke hand te bieden ende op 
dat dit vast en seker sij, hebben wij, naer dat het ons door onsen 
tolk van woord tot woord vertaalt en uijtgeleijd was, het selve eijgen- 
handig onderteijkent. 
Actum, 't Arguyn in Afrika den... 


Ur. 166. 1704. 
Vernehmung des NMegerpringen Ibrahim ae 
über Arguinſche Perhältnilfe. 
Dom 16. Yuni 1704, 
R. 65. 27. 


Hamet Mansor Ibrahim jeines Alters obhngefehr 40 Jahre, ein 
Echweiter-Sohn von der Frau des jeßigen Königs von Arguyn Amar 
Ady, welcher alda 20 Jahre König gewejen, rapportirt: 

Daß er vor ohngefehr einem Jahre von Arguyn verreifet mit einem 
kleinen Schiff, die Arca Noae genant, davon Capitain gewejen Adrian 
Schott, welcher für Rechnung einiger Amjterdamjchen Staufleuten, als 


1703 ftammt, jpricht m. E., daß bereit? in Nr. 166 eines mit dem „König“ Friedrich 
geichloffenen Vertrages gedacht wird, und dab nad; damaligem Brauche jeder Kom- 
mandeur nad) feiner Ankunft die bisherigen Verträge erneuerte. Nach den Akten traf 
nun als Nachfolger des verftorbenen Cornelis Neers jein Sohn Johann Reers im 
Jahre 1703 in Arguin ein. König von Arguin war damala Amar Ady. 

Der Vertrag ift übrigens bereits bei Stuhr, a. a. D., ©. 159, jedoch fehlerhaft 
gedrudt. 


504 Nr. 166. 


Beck und von Wejel, Gerrit von Dojten, Willem von Schie, Johannes 
Doncker und Beerenvoets, alle zu Amfterdam wohnende, wie auch Josua 
von Belle, 9. von Waddinxveen, von Rotterdam, were nad) Arguyn ab» 
geichictet worden. Daß diejes Schiffgen ohngefehr anderthalb Monat 
juvoren von Rotterdam, wojelbit jolches equipiret, were zu Arguyn ans 
fommen; es were daßelbe 102 Fues lang, mit 20 Stücden und 39 Mann 
montiret und 100 Lajt groß gewejen. Dat diejes Schiff zu Arguyn in 
Zeit von 6 Wochen jeine vollfommene Ladung von Gomm und einigen 
Struysszjedern hette befommen und damit nad) Rotterdam wiedergefehret 
jet, wojelbjt er jich an den 9. v. Waddinxveen adressiret; bei welchen 
er auch gegeſſen. 

Daß dieſes Schiffgen das Jahr zuvorn vor eben diefe Kaufleüte 
eben dieje Reife gethan, mit ſich habende zum Tolck oder Dolmetjcher 
einen Isaac Franco, welcher mit geden Hamet Mansor anhero fommen 
und ihme vor Dolmetjcher dienete. Es were ged. Schiffgen damals, wie 
ged. Franco ausjagete, zu Amjterdam aus: und beim Retour zu Rotter- 
dam wieder eingelaufen, wojelbjt ged. Tolck von dem Schiff gegangen 
und jein Geld zu Goree empfangen, ohne zu wißen von wem. Diejes 
Sciffgen jei damals mit jeiner vollen Ladung von 100 Laſt Gomm als 
zuvoren chargiret gewejen. 

Als zur jelbigen Zeit, jo nunmehro bei zwei Jahren jei, geder Isaac 
Franco mit diefem Schiff an Arguyn gelegen, weren damals noch zwei 
andere Schiffen, deren Namen er vergejien, dajelbjt angefommen, deren 
eines, jo 115 Laſt groß und 34 Stüden Canon, were vom Capitain 
Beerenvoets von Amsterdam für Nechnung des H. Lamsen von Flißingen, 
das andere aber, welches von ohngefehr 70 Laſt und 13 Stücden jei, 
vom Capitain Jacob von Dalou einen Flißinger für Nechnung des 
Herren Sonsbeeg geführet worden. Dieje beiden Schiffe weren zugleich 
mit ihnen von Arguyn abgegangen mit ihrer vollen Ladung als Gomm 
und einigen andern Waren. Ged. Hamet und fein Dolmetjcher jageten 
ferner, daß der Commandeur von Ree(r)s dieſem ganzen Negotio nicht 
assistiret und darin noch gutes noch böjes gethan hette, daß dennoch 
gejchienen, al3 wan der Commandeur ein jehr guter Freund von allen 
diefen Capitainen gewejen jei, ohne daß ged" Tolck Isaac Franco und 
Hamet wüjten, daß er Ree(r)s etwas von ihnen hette genoßen. Daß 
dieje gemelte Capitains Beerevoets und von Dalou vorhin noch mehrere 
andere Voyages nad) Arguyn gethan hetten. Daß obg'" Beerevoets mit 
einem anderen Schiffgen, deßen Monture ihnen nicht befant, im Frü— 
jahr dieſes 1704" Jahrs von Vlissingen nad) Arguyn gegangen jei 
und jetzund wieder zurüd erwartet werde. 


Vernehmung des Negerprinzen Ibrahim iiber Arguinice Verhältniſſe. 505 


Daß von Zeit zu Zeit, da die Compagnie unterlaßen, gnugjame 
Cargaison nad) Arguyn zu jenden, jehr viele Lorrendreyers dajelbjt weren 
angekommen, ohne da gem." Hamet eigentlich die Zahl wüjte, welche 
durchgehends jehr guten Handel hetten gethan und meijtentheils voll be— 
faden wieder zurüdgegangen jeien. Daß der Gouverneur Ree(r)s vor 
ohngefehr 13 Monaten mit einem English Schiffgen groß ohngefehr 40 
à 50 Laſt, montiret mit 8 Stücgens Canon und 12 Mann, jo Eng: 
lijche Flagge und Commissie von der Königin Anna gehabt, zu Arguyn 
angefommen jei. Das gem. Schiffgen ebenfals mit voller Ladung nad) 
Engeland abgegangen, aber wie er vernommen, auf der Englijchen Küjte 
verunglüdet jein folte. 

Daß allezeit jährlich zu Arguyn aufs wenigjte 300 und zum 
weilen woll 400 Laſten und mehr an Gomm zu befommen, wie von ſel— 
biger Zeit, als Isaac Franco aldar gewejen, er jelbit Zeuge jei, als auch 
3. 4.5. à 600 Laſten Salz, wan man auf behörl. Weife dieſes in Acht 
nehmen wolte. 

Daß der Commandeur Ree(r)s jehr unter denen Mooren geheßig 
it, weil er jie übel tractire, ihre Rechte nicht bezahle, und denen Lorren- 
drayers assistire, umb ihrem Könige und der Nation ungleich zu thun, 
ihre Nechten zu verfürzen und den Handel zu zwingen. 

Daß er Hamet von dem Könige jeinem Vetter abgejchidet jei, umb 
I. Königl. May. von Preußen Seinetwegen zu grüßen und zu ver: 
nehmen, ob Sie oder Dero Africaniſche Compagnie resolviret jei, das 
Negotium nad) Arguyn zu continuiren und das Castel, wie es jich ge- 
bühret zu unterhalten. Daß jolchen Fals der König von Arguyn den 
Contract, jo er mit dem Könige von Preußen gemachet, feſt halten und 
da es Noth renouvelliren, auch ſich obligiren wolte, mit niemand zu 
handlen, als mit Sr. Königl. May. von Preüßen, oder Derojelben Be: 
dienten, ausichliegende alle andere Nationen. 

Daß er diefemnach erjuche, Ihro Königl. May. oder Dero Compagnie 
jich darauf fürderlich zu declariren gelieben wolten, wo nicht würde er 
genöthiget jein, andere Engagementen mit einigen Kaufleuten zu machen, 
von welchen er jehr jtarf darumb angejuchet würde; mahen die Mooren 
nicht länger in jolcher Ungewißheit bleiben könten, jondern ein jicheres 
und gewißes Debit von Ihren Güteren und Kaufmanjchaften haben 
müjten, um subsistiren zu fünnen. 

Die Mooren hetten ihn Hamet jehr gebeten, den König von 
Preußen ihrentwegen taujendmal zu grüßen mit Anwünjchung alles Heil 
und Segens von Gott. Er jagte ferner, daß die Fortresse oder das 
Castel Arguyn bei jein des Hamet Abreife in jehr gutem Stand ge: 


506 Nr. 166 


wejen, verjehen mit 30 Stüd Canon, 1 Mortier, jedoch daß darinn nur 
11 Mann und 1 Neger weren, worunter die Handlungsbedienten mit 
begriffen find; daß jolches jo feit und wohl situiret jei, daß wan nur 
30 oder meiltens 40 Mann in Bejagung daſelbſt weren, fie vor nie= 
mand, wer es auch jei, jich zu fürchten hetten. Daß der König anjego 
darinn noch) 400 Mohren geleget, welche von Ihm unterhalten und jo 
lange dajelbjt verbleiben würden, bis das Bejcheid oder eine Resolution 
von ©. Königl. May. von Preußen einfommen. 

Endlich) verficherte er Hamet, daß der König von Arguyn mit 
feinem Potentaten in der Welt noch anderen Particulieren jich lieber 
engagiren wolle, als mit Sr. Königl. Mayt. von Preußen. Er Hamet 
wolte jich zum Bürgen jtellen, daß, warn es Sr. Königl. May. gelieben 
möchten die nöthige Ordres zu Maintenirung des Castels und Negotie zu 
ertheilen und dieſelbe gehörig exequiren zu laßen, daß folchen Fals Dero 
Compagnie oder Unterthanen allein den obgd. privativen Handel auf 
der Arguynijchen Küſte haben und daß die Mooren jelbjt alle Lorren- 
drayers abwehren würden. Er jagte auch, daß er blos umb diejer 
Sache willen von dem Könige von Arguyn nach Holland gejchidet jet 
und mit der erjten guten Gelegenheit wieder nach jeinen Baterland 
gehen wolle. 

Ferner meldete er, der König von Arguyn oceupire jich meijtens 
im Kriege gegen jeinen Nachbaren die Mohren und hette er Hamet Die 
Direetion über. da8 Commereium; des Königs Gebiet gienge von Capo 
blanco an bis an die Guineijche Küjte ohngefehr in die Länge von 100 
Meilen an der See, Yandwertsein wijte er nicht, wie breit des Königs 
Land jei; e8 were aber eine große Etendue und fünte man es in 30 Nächten 
faum durchreijen; Er were mächtig und könte wohl hunderttaujend 
Mann in die Wafen bringen; Er jei jamt feinen Unterthanen der Mo- 
hametanijchen Religion zugethan. 

Das Commereium auf der Arguynijchen Küſte beitehe vornemlich 
in Gomm, etwas Gold, jo von der Guineijchen Küſte fomme, Elephanten: 
zähnen, Bezoarjteinen, Häuten von Thieren, als Tiegern, Ochjen, Boden, 
Cabritten, Wolle, weißer und ſchwarzer Ambre de gris, zuweilen viel, 
zuweilen wenig, nachdeme die See jolchen auswürft, Straußfedern, auch 
Salz. Die Luft zu Arguyn were jehr gejund, obgleich große Hize alda 
jet, und würden die Yeute gar alt. Gedachter Hamet antwortete auf 
alles ohne einig Embarras mit Moderation und Fermete, zeigete 
auch gueten Esprit in jeiner Antwort und Reflectionen auf ein und an: 
deres; Er verjtehet etwas Holländisch und jagte, wan ein gueter Com- 
mandeur aldar were, der Ihro Königl. Mayt. von Preußen getreu jet, 


Aktenſtücke über Raule's Tod und Nachlaß. 507 


jo wolte er wohl mit ſeiner Frau und Kinderen in das Castel wohnen 
gehen, welches in jo gueten Stande noch jei, als es jemals gewejen, und 
würde es I. Nönigl. May. von Preußen, jehr nachtheilig jein, wan ein 
jo nüßlicher Handel nicht continuiret werden jolte. Datum Haag, den 
16. Junij 1704. 

(ge3.) v. Schmettau. 


Nr. 167. 1707. 
Aktenjtürke über Raule’s Tod und Dadhlaf. BE 


Dom 9. Mai 1707. 
R. 65. 58. 


A. 
Allerdurchlauchtigiter Großmächtigiter König 
Allergnädigiter König und Herr. 

Ewer Klönigl. Maj. berichten wir allerunterthänigit, wie daß Dero 
gewejener General Marine-Direetor Benjamin Raule am verwichenen 
Freitage frühe zwilchen 6 und 7 Uhr zu Hamburg, allwo er 10 Monat 
lang franf gelegen, gejtorben, und daß von dort aus verlanget wird, 
wir möchten jorgen, daß er auch könne begraben werden. Nun jtellen 
wir allerunterthänigjt dahin, was Ew. Königl. Maj. dihfals in Gmaden 
zu verordnen belieben wollen, verbleibende 
Allerdurchl. pp. 

Berlin, d. 9. Maij 1707. ————— 
Ramler. 
B. 

Seine Königl. Maj. Unſer allergnädigſter Herr autorisiren Dero 
Hofrath Johann Friderich Kornmesser, wie auch Dero Marinen-Commiss. 
Johann Ramler hiemit und fraft diejes allergdit., dat fie zu Behuef des 
gewejenen in Hamburg geitorbenen General Marine-Directoris Benjamin 
Raule Beerdigung, auch zu Abzahlung deſſen Schulden, jo er wehrender 
Krankheit hier und dar gemachet hat, item zu denen benöthigten Reiſe— 
und Transport-Koſten 500 Thlr. zinsbar aufnehmen und dargegen das 
Rauleijche Haus auf dem Friedrichswerder unterpfändlich verjchreiben mögen. 

Signatum Potsdam, den 9" Maij 1707. 

(ge3.) Friderich. 
(ggez.) Gr. v. Wartenberg. 
ı Darnadh iſt Raule am 6. Mai a. St. oder am 17. Mai n. St. gejtorben. 
Sollte, was nicht anzunehmen ijt, der Bericht nad; neuem Stile datiert jein, jo ijt der 
3. Mai n. St. der Todestag. 





508 Nr. 167. 


C. 
Friderich, König in Preußen p. 

Unjern p. Weil Wir allergnädigjt gut gefunden, das Rauleijche 
auf dem Friedrichswerder jtehende Haus nunmehro an den Meijtbietenden 
verfaufen und davon feine Schulden bezahlen zu lafjen. als Habt Ihr 
jolches wie gebräuchlich anzujchlagen, die Creditores ad liquidandum zu 
eitiren und die Verfaufung jo bald möglich vorzunehmen. 

Daran p. Und p. Geben zu Potsdam, den 9. Maij 1707. 

An das Kammergericht zu 
Cölln an der Spree. 
D. 
Friderich, König in Preußen p. 

Unfern p. Wir haben allergndit. gutgefunden Unſern p. Ramler 
nacher Hamburg zu jenden, umb Unſern gewejenen dajelbit veritorbenen 
Gen. Mar. Dir. Benjamin Raule begraben zu laſſen und deijen Ber: 
laſſenſchaften verjiegelt abzuholen. Befehlen Euch aljo hiemit in Gnaden, 
wann er Eure Hülfe in einen und andern jolte nöthig haben, ihme gerne 
und willig zu assistiren. Daran p. Und p. 

eben zu Potsdam, den 9" Maij 1707. 

(ge3.) Friderich. 
(ggez.) Gr. v. Wartenberg. 
An Seren Burchard 
Nefidenten zu Hamburg. 
Friderich, König in Preußen p. 

Unjern p. Weil Wir allerunterthjt. berichtet worden, daß Unfer 
gewejener General Marinen-Director Benjamin Raule in Hamburg ges 
itorben und dafelbjt niemanden vorhanden, der ihme zur Erden beitättigen 
ließe, als befehlen Wir Dir hiemit in Gnaden, jofort nad) Empfahung 
dieſes nacher Hamburg zu reifen, ged. B. Raule jeinem Stande gemäß 
begraben zu laſſen, feine Verlafjenjchaften, fie bejtehen worin fie wollen, 
von diejenige Leute, welche jolche in Handen haben möchten, abzufordern 
und mit nach Berlin zu bringen. 

Bei Deiner Wiederzurückunft haſtu jolche mit Unjern p. Korn— 
meſſern durch einen gejchwornen Notarium ordentlich verzeichnen zu laſſen, 
das darüber verfertigte Inventarium in originali einzufchiden und Unſere 
allergdite. Ordre, wie es damit gehalten werden jolle, in allerunterth. 
erwarten. 

Und weil Wir auch allergdjt. concediret haben, daß gegen Ver: 
jchreibung des Rauleijchen Haujes noch 500 Thle. mögen aufgenommen 


Vertrag mit den Häuptlingen von Anta, Accada und Taccrama. 509 


werden, als haftu jolche in Empfang zu nehmen und nebjt Deinen 
Neijer und Zehrungs- auch die Begräbnus-Koſten und was Defunctus 
wehrender Krankheit vor Schulden gemachet hat, davon zu bezahlen und 
darüber ordentlich Rechnung zu führen. Daran p. Und p. 
Geben zu Potsdam, den Ye" Maij 1707. 
(ge3.) Friderich. 
(gge3.) Gr. v. Wartenberg. 
An den Marinen-Commiss,. 
Ranlern. 
F. 
Friderich, König in Preußen p. 

Auch p. Werl Wir allerumterthit. berichtet worden, daß Unſer 
gewejener General-Marine-Director B. Raule, der vor einigen Tagen zu 
Hamburg gejtorben, noch einige Briefichaften in Emden zu jtehen; Ihr 
habt Euch darnach zu erkundigen, jolche von dem Inhaber abzufordern 
und unverzüglich zu Waſſer nacher Hamburg an Unjern dortigen Residenten 
Burchardi zu transportiren, mit der Nachricht, daß er jolche vollents 
nach) Berlin an die darzu bejtelte Commissarios Kornmeſſer und Ramler 
jenden jolle. 

Die in jeinem Losament befindl. Meublen fönnet Ihr durch 2 glaub- 
bafte Notarien inventiren laljen und das Inventarium in originali ein- 
ſchicken. 

Daran p. Und p. Geben zu Potsdam, den 9ten Maij 1707. 
An Praesident und Bewindhaber 

zu Emden. 


1709. 
Ur. 168. 11. April. 


Vertrag mit ven Bäupklingen 
von Unta, Rırada und TQTarrerama. 
Vom 11. April 1709. ' 

R. 65. 33. 


Der allein überlieferte Art. 23 lautet: 
Middlerwijle belove met het gansche land van Anta in alle 
voorval in goede min en vrundschap te leven gelijk zij ook mits desen 





ı Der Vertrag iſt durch den ald Gouverneur im Jahre 1709 nach Großfriedrichs- 
burg gejandten Franz de Lange zu Accada auf der Feitung Dorothea geichloffen worden 
und feinem Berichte an König Friedrid J., d. d. Großfriebrihsburg in Afrifa, den 
20. April 17098 — R. 65. 30 — beigefügt gewejen, bei den Akten aber leider nicht 
mehr vorhanden. Nur Art. 23 findet ſich an anderer Stelle. 


510 Nr. 169, 


haar daertoe verbinden, tegen alle vijandelijke ondernemingen mal- 
kanderen bij te staan en te secondeeren, alles ten goeden trouwe van 
beijde zijde, eijgenhandig ondertekent en bij eede belooft te houden. 


1709. Ar. 169, 
RT: Königliche Order, betr. Unberaumung 
einer präjudiſierlichen Generalverſammlung. 
Dom 27. September 1709. 
R. 65. 30. 


Friderich, König in Preußen pp. 

Unjern p. Euch wird nicht unbefand fein, in was vor einen deso- 
laten Zujtand fich Unſere Africanijche Compagnie Sachen befinden, und 
dat Wir zu dem Ende jchon alle erdenfliche Devoiren angewant, ja noch 
diejes Jahr durch Unſere p. den Freiherrn von Schmettau p. und p. 
Ramlern verjcheidene Conferenzien mit denen Holländ. Interessenten 
anjtellen laßen, in Meinung diefelbe zu bewegen, daß fie das Werf nicht 
ganz abandoniren, jondern womöglich ſolches wieder herfaßen und ent= 
weder separatim oder conjunetim ferner fortjezen, mithin auch zugleich 
Mittel anberahmen jolten, wie und welchergeitalt Wir wegen der über: 
nommenen und bezahlten Yeib-Renten, wo nicht völlig, doch vors meijte 
wieder dedomagiret werden fünten. 

Da aber nach abgeftatteten allerunterthänigjten Relationen von 
obgedachten Unjern p. von Schmettau und Ramlern aller angewanten 
vielen Mühe ungeachtet weder die eine noch andere Partei aus ver: 
jcheidenen vorgejchüzten Urfachen und vielen lagen über die Mängel 
bisheriger Administration, welche doch bald eine, bald die andere Partei 
dirigiret, endlich aber beide die Compagnie in eflectu gar abandoniret 
haben, jich zu nichts verjtehen wollen, — auch jcheinet feine Möglichkeit 
zu jein, mit ihnen in Holland weiter was auszurichten, — und Wir 
hingegen doch von der Sache ein Ende haben müßen, es gejchehe auf 
welche Art es wolle, jedoch allezeit die glimpfligjte praeferirend: Als 
halten Wir vor rathjam zu jein, umb gedachten Interessenten das Maas 
recht voll zu machen, damit ſie hiernechjt feine Urjach haben mögen ſich 
zu beichweren, als hätte man mit ihnen nicht ordentlich verfahren, ſon— 
dern de facto jich der Compagnie Effecten appropriiret, jolche zu allem 
Überfluß, nach dem von Uns durch die Compagnie erhaltenen Oetroy, 
ihren eigenen Reglementen, abjonderlich des 4. und 14. Articuls, und. 


Königl. Order, betr. Anberaumung einer präjudizierl. Generalverfammlung. 511 


wie es jonjten allezeit gebräuchlich gewejen, auch leztens in 1699 noch 
geichehen zu einer extraordinairen Generalen Berjamlung durch Euch 
annoch pro ultimato nacher Embden convoeiren zu laßen mit dem ex- 
pressen Bedeuten, daß fie zu dem Ende umb ihnen zu proponiren, daß 
fie entweder Mittel zum jchleinigen Redress des ganzen verfallenen 
Werks und Unjerm Dedomagement wegen der übernommenen und be 
zahlten Yeib-Nenten berahmen oder mit Euch concludiren jollen, was 
bei der Sache ferner zu thun und wie Wir anderer gejtalt zu befriedigen 
wären, ohnfehlbar und genugjam qualifieirt zu erjcheinen oder zu ges 
wärtigen hätten, was im ausbleibenden Fall von Euch, als von Uns 
dem Souverain und ÖOctroyanten der Compagnie darzu geautorisirten 
dießfals alleine pflichtmäßig und denen Nechten auch dem Herfommen 
bei der Wejtindijchen Compagnie gemäs würde concludiret werden 
müßen, gejtalten jonjten durch noch längeres Cunctiren Forten, Comp- 
toiren und noch wenige Effecten vollents zu Grunde gehen, und Wir 
Gefahr laufen möchten, von Unſerm großen zu Ablöſung der negoeiirten 
Leibrenten gethanen und noch thuenden baaren Geldvorſchußes gänzlich 
frustriret zu werden, welches aber denen gemachten Contracten und darauf 
von Uns erhaltenen Octroy, auch denen Verjicherungen jo Wir wegen 
der Leibrenten in Händen, jchnurjtrads zuwiderlaufe. Befehlen Eud) 
demnach hiemit in Gnaden die benöthigte Anjchreiben jo wohl an die 
eine als andere Partei in gewöhnlicher Form und mit Anjezung eines 
fejten Termini, jo auf 4 Wochen a dato insinuationis zu berahmen ift, 
jonder Zeitverluft zu projeetiren, diefelbe auch in obigen Terminis, ein- 
zurichten, auch die Argumenta, jo zu obiger Unjerer allerdings billigen 
Intention dienlich jein fünnen und Euch ferner beifallen möchten, bei— 
zufügen. Sobald ſolches Project fertig, habt Ihr Uns daßelbe aller- 
unterthänigjt einzufchiden, umb Eud) jo fort darauf weiter zu bejcheiden 
und Unjere fernere Mesures auch in Zeiten darnach nehmen zu fünnen. 
Und damit Wir wegen Unjern an der Compagnie habenden rechtmäßigen 
Forderungen deien, was Uns von denen jämtlichen Interessenten dar: 
gegen verhypotheeiret worden, joweit es zureichet, inzwijchen verjichert 
jein mögen, jo wollen Wir hiemit auf alles und jedes nemlich Actien, 
Forten, Comptoiren und Effecten und jonderlich dasjenige, was bis 
hieher durch Unjere eigene Beranjtaltung salviret worden auch noch weiter 
salviret werden möchte, einen in Nechten gegründeten Arrest, zu deßen 
ordentlichen Justifieirung Wir allemal bereit jein, auf die Weije wie 
Ihr es am Dienlichiten finden werdet, geleget und Euch darbei expresse 
anbefohlen haben, von nun an weiter nichts davon ohne Unſern ex- 
pressen Befehl zu veräußern, protestirende zugleich wider die bis hieher 


- 


512 Nr. 170. 


zu Unjerm Nachtheil und ohne Unjer Vorwißen gejchehene Transporten 
und ausgegebene Verjicherungen auf ein und andere Stüde. Seind 
Euch übrigens p. 

Sind p. Cartzig, den 27. September 1709. 


An 
Praesident und Bewindhabere 
zu Embden. 


(gez.) Ilgen. 


1709, Ar. 170. 
u Pernehmung des Unterkaufmanns Püring 
über Arguinſche Perhältniffe. 
Dom September 1709,' 
R. 65. 30. 


‚srage-Puneten an Mons’ Hans Chrijtian Düring gewejenen Unter: 
Kaufmann auf dem Königl. Preuß. Casteel Arguyn in Africa, 
1. 
Wie lange Er Düring auf dem Königl. Preußiſchen Casteel Ar- 
guyn gewejen? 
ad]. 
Beinahe 11 Jahr, den in 1698 wäre Er mit dem Schiff 
die Churprinzehin von Embden ausgefahren. 
2, 
Ob Er indeßen nicht wieder in feinem Vaterland gewejen? 
ad 2. 
Sa, im 1704 ohngefehr im* April hätte Ihm der Com- 
mendeur Reers mit einem Gnterläufer nacher Embden gelant, 
Er were aber im November jelbigen Jahrs wieder zu Arguyn 


gewejen. 
3. 


Was Seine Verrichtungen zu Arguyn gewejen? 
ad 3. 

Er hätte die Stelle eines Unter-ftaufmanns befleiden jollen, 
alleine weil die Compagnie feine Schiffe dahin gejant, Hätte 
man dorten auch nichts negotijren können, wäre aljo zu jeinem 
Leidweſen allezeit müßig geweſen. 





ı In „Brandenburg-Preußen auf der Weſtküſte von Afrika,“ ©. 54 u. 55, find 
nur die Fragen 27—33, 18, 19 und 22, aber nicht fehlerfrei, wiedergegeben. 


Vernehmung des Unterfaufmanns Düring über Arguinſche Verhältniffe. 513 


4. 
Ob den an Arguyn gute Negotien zu machen? 
ad 4. 
Ja, wan man e8 darnach anfinge, glaube Er jährl. wohl 
100/m fl. dajelbjten profitiren zu fönnen. 


Und welcher gejtalt? 
d 5. 


Man müfte dajelbiten continuirlich 2 Hoecker Schiffe halten, 
und jährlich vor ohngefehr 20/m fl. Cargaisonen haben, umb 
damit 240 bis 250 Laſten Gomme einzuhandeln, als welche ein 
Jahr umbs andere gar leicht zu friegen wären, nebjt 8:10: bis 
12/m Stüd Straußfedern, diefe würden denn in Patria wieder 
rendiren fünnen nach Abzug der Retour=Kojten, jo Er auch 
ohngefehr auf 20 bis 25/m fl. jchäzen wolte, etwa 120: bis 
125 000 ll. 

Überdeme 

So fünte man dafelbiten auch mit Salz handeln und wenig: 
jtens jährlich 125 bis 130 Yajten an Canarien bringen, welche 
auch 8. 9 bis 10/m fl. brächten. 


Item 
30 Yajten Fiiche dahin, die zu 180 fl. per Laſt pflegten 
verfaufet zu werden, und.aljo trügen 5400 fl. 


Dann 
Ein Jahr umb3 andere auch 100 Slaven jeder zu 200 fl. 
machte 20/m fl. 


6. 
Wie hoch Er den jährlichen Unterhalt des Guarnifons und der 
2 Hoecker Schiffe rechne? 
ad 6. 
Er hätte von dem Commendeur öfters gehöret, da man 
jolches jtellen künte mit 14 bis 15/m fl. holt. 


1; 
Was die 125 bis 130 Laſten Salz fojten würden, ehe man jie 
an Canarien brächte? 
ad 7. 


Ohngefehr 1000 fl. 
Brandenburg-PFreußens NKolonialpolitit. 11. 33 


514 Nr. 170. 


Die 30 Laſten Fiiche? 


Nachdem der Einfauf der Cargaisonen were, Er rechne mit 
2000 fl. es jtellen zu fünnen. 


9. 
Die 100 Selaven? 
ad 9. 
Jeder rechne Er zu 30 bis 40 fl. 
10. 


Ob man jährlich wohl auf vorher erwehnte Quantität Staat 
machen fünte? 
ad 10. 
Ia; wann die Negotien im Train fönten gehalten und alle 
Jahr 2 Retouren gethan werden. 


13: 
Umb welche Zeit die Ausrüftungen gefchehen müjten? 
ad 11. 
So, daß die Schiffe im Februario und September an 
Arguyn jein fünten. 
12. 
Ob die Seeländifche Yorrendrayers darinn Abbruch thun könten? 
ad 12. 

Nein, dan der Commandeur durch die 2 Hoecker Schiffe 
alles beletten! und dahero allemal mit dem Einfauf die beite 
Zeit obferviren und ihnen zuvorfommen fünte, welches auch nur 
umb 1 Jahr zu thun wäre, die Yorrendrayer würden von jelbjten 
wohl weg bleiben, wann jie ein- oder zweimal eine verlorne 
Reife gethan hätten. 

13. 
Wie nahe die frembden Schiffe umb Gomme zu holen ang Casteel 
fümen? 


ad 13. 
Sie bleiben wohl 30 auch 40 Meilen davon. 
14. 
Wo dann der Gomme geladen würde? 
ad 14. 


An Porto Dircko, 





! beletten, holl. = verhindern. 


Vernehmung des Unterfaufmannd Düring über Arguinſche Verhältniffe. 515 


15. 
Ob der Lorrendrayer Gabriel Jansen, mit deme Er Düring re- 
patrijret, eine gute Reije gehabt? 
ad 15. 
Diefes Jahr jo gut nicht als das vorhergehende Jahr, 
denn Er ohngefehr jein Schiff nur halb voll Gomme laden 
können und das übrige an Häuten und Salz hette erſezen mühen. 


16. 
Was die Urjache davon were, daß er feine gute Reife gethan? 
ad 16. 
Weil die Mohren untereinander jezo Krieg hätten. 


17. 
Ob den die Mohren untereinander pflegten Kriege zu führen? 
ad 17. 
Nein, käme gar jelten. 


18. 
Ob der Commendeur mit denen dortigen Königen und Naturellen 
wohl jtünde? 
ad 18. 
Ja überaus wohl nicht alleine mit denen beiden Königen, 
jondern auch mit denen Mohren insgejamt. 


19. 
Wie die beide Könige hießen? 
ad 19. 
Der Eine, unter deßen Gebiet der Gomme wächſt, hieße 
Alixandor, und der andere, unter deßen Gebiete die Strauß: 
federn fielen, hieße Oly de Lemb. 


20. 
Wer den jezo Strieg führe? 
ad 20. 
Vorhererwehnte beide Könige gegen einander. 


21. 
Warumb? 
ad 21. 
Umb die bejte Weide, wann einer dem andern darin zu 
nahe gefommen wäre, denn davon müjten jie fich und ihr Viche, 
33* 


516 Nr. 170. 


jo gemeiniglich in einer Heerde von 5 bis 600 Stüd Cameelen, 
Kühen, Schafen und Caboryten bejtünden, erhalten. Sie kämen 
auch allezeit jelbjten mit 4 bis 500 Mannen, und pflege man 
ein jolches Gefolg de hains zu nennen. 


. 22. 
Ob dieſe Könige auch gewiße Residentien haben? 
ad 22. 
Nein, überall wo fie Weide finden, wären fie zu Haus, 
ihre Pallais bejtünden in Tenten. 


23. 
Ob die Ehwaren dorten im Lande theuer jein? 
ad 23. 
Nein gar nicht, zumal wenn es viel regne; Fleiſch und 


Fiſche gebe es genug. 


24. 
Wovon das Guamison fich in jo viel Jahren unterhalten, weil 
feine Schiffe dahin gefommen? 
ad 24. 

Der Commendeur hätte darvor jorgen müjjen, Er fönte 
nicht jagen, daß fie eben große Noth gehabt, den der Com- 
mendeur noch immer die Nothdurft angejchaffet hette, allein 
e3 wäre nur verdrieslich gewejen, jo lange an einem Ort zu 
jein und nichts zu thun haben. 


25. 
Was fie zufammen angefangen? 
ad 25. 
Gejchlafen, jpazieren gegangen, einer dem andern angejehen, 
bisweilen gefischet, und immer in guter Hoffnung gelebet, es 
wirde ein Schiff mit Cargaifonen fommen. 


26. 
Ob das Fort noch in gutem Stande? 
ad 26. 

Noch jo zimlich, außer daß die Sübdojt-Batterie etwas 
abwiche, welche nun gebeßert werden müſte; hette gehöret, daß 
der Commendeur jich fünftiges Jahr daran machen und eine 
jtarfe Mauer darneben aufführen wolte, worzu er auch leicht 


Vernehmung des Unterfaufmanns Düring über Arguinjche Verhältniſſe. 517 


fommen fönte, weil daſelbſten fein Mangel an benöthigten 
Materialien were. 
27. 
Mit wie viel Stüden das Fort verjehen? i 
ad 27. 
Hätte 28 Stüden von 2 bis 18 überdeme auch 
9 Bassen, und 1. großen metallenen Mortier, dann 2 Eleine 
Mortiers. 
28. 
Ob noch Pulver und Blei vorhanden, und wie viel ohngefehr? 
ad 28. 
Seines Behalts wären noch über 1000 #& Pulver und auch 
eine zimliche Quantität Blei und Kugels im Casteel. 


29. 
Ob auch gut Waßer im Casteel jei? 
ad 29. 
Im Casteel zwar nicht mehr als nur vor 3, Jahr, alleine 
außer demjelben ohngefehr ein Musqueten Schuß davon weren 
2 in Felſen ausgehauene Brunnen, die recht gut Waſſer hetten, 
und auch suffisant wären vor das ganze Jahr. 


30. 
Ob Fahrzeug vorhanden? 
ad 30. 
3a, 4 Booten, 1 Sloop und 2 Canoos, damit fie jich bis 
hieher hätten erhalten, und ihre Nothdurft von Fiſchen an 
Ichaffen müßen. 
31. 
Wie jtarf das Guarnison noch jei? 
ad 31. 
Beitünde nunmehro in 16 Eßers, nemlich 8 alten und 
8 neuen. 
32. 
Wie viel Mohren auf dem Eiland wohnen, und wie groß das 


Eiland an fich jelbiten, und was darauf wächjet? 


ad 32, 
Ohngefehr 300 Menjchen mit rau und Slinder; die Größe 
jei in allem wie Amfterdam; es wachje auf dem ganzen Eiland 
nichts, weil folches nur in lauter Sand und Stein-Klippen bejtünde. 


518 Nr. 170, 


33. 
Ob man fich im Fall der Noth auf die Mohren wohl verlajjen fünte? 
ad 33. 


Sa, jo gut als auf Blanfe und noch beier, weil fie dar: 
durch ihren eigenen Schuz vom Casteel juchten. 


34. 
Was Sie vor einen Glauben, und wie Sie gewohnet zu leben? 
ad 34. 


Den Mahometischen. Als fie trauen, jezten jie jich auf 
eine Klippe, ſteckten darauf 1 rothe Flagge, Elappten in ihre 
Hände und wären frölich, damit kämen die Freunde und Nach: 
barn zujammen, thäten desgleichen jonder Ehen und Trinken. 

Die Frau müſte allezeit an den Mann verbunden bleiben, 
der Mann aber könne jie abjchaffen und eine andere nehmen. 
Nach ihrem Glauben pflegten jie täglich 5 mal zu beten, ſie 
möchten jein, wo und thun, was fie wolten. 

Wann Sie Quetichüren friegten, jolche heilten fie mit einem 
heißen Eißer, würden ſie franf, welches gar jelten gejchehe, 
müjten jie tanzen, und wan fie müde wären und nicht mehr 
fönten, müjte jemand von denen nechjiten Freunden tanzen, jo 
lange, als der Stranfe lebte, wan er jtürbe, würden ihm die 
großen Däume an Händen und Füßen zujammen gebunden, 
und er jo auf der Seite ligend in eine Grube Sand eingefcharret. 


35. 
Ob Er Düring wieder Luft hätte nach Arguyn zu gehen, und 
warumb Er nicht als Commandeur dar geblieben, gleich) die Ordre 
gewejen ? 
ad 35. 

Ia, wenn die Conditiones darnach wären, daß Er jic dar: 
durch umb ein merfliches verbehert jehe und dat Ihme vors 
erjte jein verdienter Yohn gezahlet würde, wolte Er wohl wieder 
hingehen, were auch wohl gleich dar geblieben, allein, wie Er 
wohl merfen fünnen, jo hätte der Commendeur jelbjt feine große 
Luft zu repatrijren gehabt. 

36. 
Ob den der Seeländijche Yorrendrayer Gabriel Janjen feine vors 
Guarnison aufgehabte Sachen wohl überantwortet? 


! gort, holl., Graupe. 


Königliches Manifeit, betreffend die Auflöjung der Kompagnie. 519 


ad 36. 

Er wüjte e8 nicht befer; der Commandeur würde davon 
auch wohl gejchrieben haben, 5 Oxhöften mit Gort,! Bohnen 
und Erbjen, aber welche er vor Mons’ de Langen eingehabt, 
hätte er nicht abgegeben, weßhalb er wohl befraget werden 
fünte. pp. 


Ar. 171. 1711, 
Königliches Manifelt, — 
betreffend die Auflöſung der Rompagnioe. 


Vom 18. Mai 1711. 
R. 65. 32. 


Zu wijjen jei hiermit, daß im Jahre 1692 Seiner Königlichen 
Majeftät in Preußen ete. allergnädigft gefallen, nicht allein Dero zu 
Embden ejtablirten Handel und Commercium nacher Africa und America, 
nach dem Erempel anderer europäijchen Puissances, Inhalts eines zu 
Cölln an der Spree, den 27. Februarii 1692 datirten Transport-Con— 
tract3 auf fichere darin enthaltene Conditiones in eine oectroijrte Com: 
pagnie zu verändern und jolche nach dem Fuß der holländiiten Oſt- und 
Weſt-Indiſchen Compagnien mit ficheren Privilegien und mit einem umb- 
jtändlichen Octroy, sub dato Cleve, den 24. Septembr. 1692 zu ver: 
jehen, jondern auch denen neuen Annehmern oder Actioniſten alle alte 
Effecten von jolcher Compagnie nebſt Magazinen, Forten und Schiffen, 
in und außer Europa in vollen Eigentdum zu transportiren, jolcher: 
geftalt da bemelte neue Annehmere oder Actionijten dargegen zu ihrer 
Laſt übernommen: 

1. Ein Capital von 189200 Neichsthlr. an Höchitgemelte Königliche 
Meajeität nach und nach zu bezahlen, und jolches bis zur völligen 
Ablöjung jährlich mit 5 pro Cent zu verzinjen. 

2. Eine Summa von 131975 Reichsthlr. an unterjchiedliche alte Credi- 
toren zu erlegen, alles unter der ausdrüclichen Verpflichtung ges 
dachter neuen Annehmere oder Actioniſten, daß diejelbe jo viel Geld 
und Credit als zu fräftiger Fortſetzung der Compagnie und des 
Commereii nacher Africa und America nöthig jein möchte, four- 
niren, und darbei noc) vier Fregatten und zwo Schnauwen zu Höchit- 
gemelter Seiner Königl. Maj. Dienjt in der Nordjee, auf gewiße 
Conditiones parat halten jollten, wie jolches weitläufiger in ge 
dachtem Transport-Contract und Oectroy begriffen. 


520 Nr. 171. 


E3 haben auch überdeme Höchitgemelte Seine Königliche Majeſtät, 
ob fie Schon oberwähnter Maßen nicht dazu obligiret gewejen, jondern 
die Interejjenten, alle zu Fortjegung diefer Compagnie erforderte Koſten, 
jelbjt und aus eigenen Mitteln anjchaffen jollen, dennoch auf gejchehenes 
und vielfältig wiederholtes injtändiges Anjuchen der Interejjenten aller: 
gnädigſt rejolviret, auf Dero hohen Namen und Credit zum Behuf er: 
melter Compagnie zu verjchiedenen Malen große Summen, zujammen 
241486 Rthlr. 17 St. ausmachend, auf Leibrenten negotiiren zu lajjen, 
unter ausdrüdlicher Verbündniß, und von denen Interejienten an Seine 
Königliche Majejtät gegebener Verficherung, daß die laufende Leibrenten, 
durch die geoctroijrte Compagnie und derjelben Directeurs prompt be- 
zahlet werden jollten; gleichdann zu ſolchem Ende jowohl alle der Com: 
pagnie Effecten generaliter, als auch speecialiter die ſämmtliche Actien 
der Interejjenten und Actioniften mit allen derjelben angehörigen Rechten 
Seiner Königlichen Majejtät wegen diejer vor diejelbe negotiirten Gelder 
ausdrücdlich verhypotheciret und verbunden worden. 

VBorgemelte oetroijrte Compagnie iſt bis auf das Jahr 1699 ge: 
jtanden, nachgehends aber durch eingerifjene ſchwere Uneinigfeiten unter 
denen Interejfenten gänzlich in Unordnung gerathen, jo daß feine neue 
Equipages gethan, und folglich durch jothane Stremmung und Stilljtand 
alles vorhin bei ermelter Compagnie gepflogenen Commereiü nichts anders, 
als der totale Ruin von der Compagnie zu erwarten gewejen, dahero 
den zwar Höchitgemelte Seine Königliche Majeſtät allergnädigft ſich be- 
mühet, nicht allein durch Dero dermalen in dem Haag jubjijtirenden 
Envoy6, den Freiherrn von Schmettau, jondern auch jelbjten durch expreſſe 
Deputationes und Bejendungen die eingeriffene Uneinigfeiten unter denen 
Compagnie Interefjenten auf alle bedenkliche Weife und durch dienjame 
Vorjtellungen und Persuasionen aus dem Wege zu räumen, blos in der 
allergnädigiten Abficht, diejelbe auf jolche Weife zu Wiederherfafiung des 
dejtituirten, doch nach der Interejjenten jelbjteigenen Erklärungen höchſt— 
profitablen Handels zu bewegen und zugleich den Ihro durch den Ber: 
fall der Compagnie, in Regard der vorerwähnten Loß- und Leibrenten: 
Gapitalien bevorjtehenden überjchweren und irreparablen Schaden und 
Verluſt zu verhüten: allermaßen den Höchjtgedachte Seine Königliche 
Majejtät obligiret worden und Sich entichliegen müſſen, die vorerwähnter: 
maßen auf Dero Namen und Gredit vor die Compagnie negotürte 
241486 Rthlr. 17 St., weil von der Compagnie nicht3 davon abge 
tragen worden, aus dem Ihrigen baar zu zahlen und abzuführen, gejtalt 
auch jolches wirklich gejchehen iſt. 

Es find aber alle jothane zu Abjtellung vorbejagter Mißhellig— 


Königliches Manifeſt, betreffeud die Auflöſung der Kompagnie. 521 


feiten und Bereinigung der Gemüther, auch Abwendung Seiner König: 
lichen Majejtät Schaden und Verluſts unter denen Interejjenten ange: 
wendete Mühwaltung und Koſten fruchtlos abgelaufen, und haben dannen— 
hero Höchjtgemelte Seine Königliche Majeſtät, umb gleichwohl das Werf 
nicht gar zu Grunde gehen zu lajien, und weilen jich fein ander Mittel 
umb dasjelbe zu jalviven finden wollen, in dem Jahr 1700 allergnädigit 
refolviret, der einen Partei von denen untereinander jtreitenden Inter: 
ejlenten die Direction und das Maniement von der bis hieher gänzlich 
dejtituirt gewejenen Compagnie alleine zu überlaſſen, worauf doch nichts 
anders, als nur einige wenige Equipages von jolchen Annehmern gethan 
worden, die aber von feiner jolchen Importanz als zu Herjtellung der 
verfallenen Sachen nöthig gewejen; Höchitgemelte Seine Königliche Maje— 
jtät haben diefemnächit auf das neue, jowohl durch eigene Nejcripten, 
als durch mündliche Vorjtellungen von Dero Miniſtris und legtlich durch 
jichere Anjchreibungen von Präſident und Bewindhabern in Embden viel- 
fältige Tentativen an die Intereffenten hin und wieder thun lajjen, umb 
zu jehen, ob es nicht dahin zu bringen, daß dieſes profitable und mit 
jo viel Mühe und Koſten ejtablirte Werf mit vereinigten Kräften wie: 
derumb angegriffen und fortgejeet werden könnte. 

Es jind aber auch dieſe abermalige Bemühungen und Remonstra- 
tiones ganz fruchtlos gewejen, indeme vorgemelte, in dem Jahre 1700 
zufolge der neuen Einrichtung, gethane Equipages wieder jtillitehend ge— 
blieben, und darauf jowohl die eine al3 die andere Partei der Interefjenten 
ji) von der Compagnie und derjelben Fortjegung auf einmal entzogen, 
ohne jich im geringjten ferner darnad) umbzujehen, viel weniger auf 
Dedomagirung Seiner Königlichen Majejtät wegen der von Derojelben 
vor die Compagnie oberwähnter Maßen angeſchaffeten, conjiderablen 
Eummen Geldes bedacht zu jein. 

Und objchon bei jo bewandten Sachen die ganze Compagnie mit 
allen Derojelben Effecten vor abdiciret und Seiner Kgl. Majejtät wies 
derumb heimbgefallen zu achten war: jo Haben dennoch mehrhöchitgemelte 
Seine Königliche Majejtät, umb ofterwähnten Interejlenten die Maaße über: 
flüßig vollzumeljen, zu Ende des 1709. Jahres dem Präjidenten und 
Bewindhabern von der geoctroijrten Compagnie zu Embden noch aller= 
gnädigit anbefohlen, die jämmtliche Intereffenten Haupt vor Haupt gegen 
einen jichern präfigirten Tag, nämlich auf den 15. Januar 1710 ent: 
weder in Perjon oder durch genugjame Gcvollmächtigte zu ermeltem 
Embden al3 im Haupt-Comptoir, verjchreiben und convociren zu lajien, 
umb über prompte Mittelen zu Nedrejjirung der auf den Ruin jtehenden 
Compagnie, als auch über Mittel zu Dedomagirung Höchitgemelter Seiner 


522 Nr. 171. 


Königlichen Majejtät wegen der übernommenen und bezahlten Leibrenten 
zu deliberiren und zu concludiren; mit angehängter jicherer Commination 
und Warnung, im Fall ermelte Interejjenten nicht erjcheinen und ſolche 
Mittel unverzüglich ergreifen würden. 

Nachdeme aber in gemeltem Termino niemand von denen Inter: 
ejienten jo wenig in Perjon als durch Gevollmächtigte fich eingefunden, 
jo hat Seiner Königlichen Majeſtät allergnädigit beliebet, umb alle er: 
finnliche Praetexten der Nicht-Erjcheinung, in specie derjenigen, jo wegen 
Unbequembeit des winterlichen Saiſons zur Reiſe vorgejchügt werden 
fünnte, zu benehmen, gemelte Intereſſenten nicht alleine auf das Neue 
gegen den 4. Aug. praet. a. zu dem Ende nochmals durch jpeciale An: 
ichreiben von gedachten Präfident und Bewindhabern convociren zu laſſen, 
jondern auc) als in jolchem Termino gleichfalls niemand erjchienen, ihnen 
vor das drittes und leßtemal auf den 8. des darnach gefolgten Monats 
Septembr. einen peremptorischen Terminum zu vorhergemeltem Werf 
anzujegen und zu praefigiren. Nachdem aber auch in folchem 3. und 
leßterem peremptorischen Termino wiederumb niemand weder in Berjon 
noch durch Gevollmächtigte ſich gejtellet, und dann durch jolches alles 
ermelte Interejienten Elar genug an den Tag gegeben, daß jie Diejes 
ganze Werf völlig abandoniret haben, und jelbiges weiter fortzufegen 
und die darzu erforderte Mittel zur Hand zu nehmen, aud) Seine König— 
liche Majejtät wegen Dero vor die Compagnie gethanen baaren Bor: 
ſchußes und an diejelbe aus dem Transport-Gontract herrührenden übrigen 
Forderungen zu contentiren, feinesiwegs gemeinet, jo jeind endlich mehr 
höchitgedachte Seine Königliche Majejtät (welche gleichwohl bei dieſem 
africanischen Negotio vorerwähntermaßen ein confiderables Interejje haben, 
und jolches jo viel möglich zu jalviren billig bedacht jein müſſen) als 
Öctroyant und Souverän der Compagnie genöthiget worden bemeltes 
Africanijches Commereium wieder an Sic) zu nehmen, auch zu jolchem 
Ende Dero denen jämmtlichen Interejjenten und Acttonijten von mehr: 
erwähnter africanischen und americanischen Compagnie, sub dato Cleve, 
den 14./24. Septembr. 1692 verliehenes Octroy aufzuheben und zu caj- 
jiren, mithin alle der Interefjenten eingelegte Actien, und dahero jowohl 
durch den Transport-Contract vom 27. Febr. 1692 und obiges Octror, 
als ferner durch die jogenannte Ryper Conventie vom 10. Septembr. 1695 
und neue Einrichtung vom 13. Mai 1700 erlangte Nechten, Eigenthumen 
und Aniprachen an bejagter Compagnie und Effecten, Schiffen, Forten, 
Comtoiren und Magazinen, nichts von allen ausgejfondert, vor erlojchen, 
aboliret und cafjiret zu erklären; gleich Sie dann hiermit und kraft dieſes 
gemeltes Octroy vom 14./24. Septembr. 1692 nebjt allen desjelben Ab- 


Walter’3 Denkſchriften über die afrikaniſche Kompagnie. 523 


und Dependentien wirklich aufheben und cajjtren, darbei auch die ganze 
Compagnie mit allen Effecten, Schiffen, orten und Magazinen in und 
außer Europa, jo wie jie ohnedeme durch gejchehene Abandonnirung an 
Höchitgemelte Seine Königliche Majejtät als Souverain und Octroyanten 
ipso jure verfallen ijt, als ein umb Dero conjiderablen Forderungen 
willen verjchriebenes Unterpfand, in vollen und abjoluten Eigenthum, 
doch unter ordentlicher Taxation nad) Sich nehmen und vor heimgefallen 
erflären; vorbehältlich aller übrigen Prätensionen und Actionen, die an 
Höchjtgemelte Seine Königliche Majeſtät aus oftgemeltem Transport: 
Contract, Octroy, Ryper Conventie. neuen Einrichtung und jonjten gegen 
das Corps der vorgemelten damaligen Actioniſten insgelammt oder einige 
derjelben en particulier noch jollten oder möchten, competiren. 

Urfundlich ijt dieſe Declaration auf Seiner Königlichen Majejtät 
allergnädigiten Befehl, mit Dero Stöniglichem Infiegel bedrudet, und daß 
diejelbe zu männiglichens Wiſſenſchaft gebracht werden jolle, befohlen 
worden. 

Geben Potsdam, den 18. Mat 1711. 

(L. 8.) 


Ar. 172. 
Walter’s Denkſchriften über die afrikanilche Rompagnie. 
Dom Inhre 1705 und 1711 (vo. D.).! 
R. 65. 32 und 21. 


Ao. 1676, als Sr. Chur-Fürſtl. Durchl. hochitjeel. Andenfens mit 
der Kron Schweden im Striege begriffen waren, haben Sie ſich zum 
erjtenmal der Seemacht bedienet und 9. Benjamin Raule als Rath) und 
Direeteur General der Marine in Dero Dienit genommen. Derjelbe hat 
von jolcher Zeit an auf jeinem Vorſchub und Credit eine gewiße Anzahl 
Schiffe equipiret und mit Manjchaften in See gebracht, auch gegen 

ı Um Wiederholungen zu vermeiden, jind hier zwei Denkichriften in eine Ur- 
funde zujammengezogen, weil fie beide — der Handſchrift nach — von demielben Ber- 
fafjer herrühren. Die ältere — R. 65. 21 — umfaßt nur die Jahre 1692— 1705, ift 
aber für dieje Zeit, namentlich von 1694 an, ausführlicher und überfichtlicher, als Die 
jüngere, welche fi über den Zeitraum von 1676—1711 ausläht; deßhalb ijt fie ein- 
geſchoben und der entipredhende Theil der jüngeren Dentichrift ausgelafjen worden. Sie 
beginnt Ao, 1694 mit den Worten: „zu der einen Partei A* und ſchließt mit dem 
Cape, welcher begründet, warum König Friedrich I. auf eine Wiedererjtattung feiner 
Vorihüffe nicht zu hoffen hat. Die Abweichungen der jüngeren Dentichrift find in den 
Anmerkungen angegeben. 


1705 
und 1711. 


524 Nr. 172. 


höchitged. Sr. Chur-Fürſtl. DI. Feinde nach den ihm ertheilten Ordo- 
nanz gebrauchet, und haben Sr. Chur-Fürſtl. Durchl. Sich allemal, 
wenn dieſe equipirte und bemannete Schiffe in See gehen jollen, mit 
gemelten Raule ratione der Sciffsheuer, Monatgelder vor die Man- 
ichaft und übriger Zubehör auf ein gewißes verglichen. Auf jolchen 
Fues ijt nicht allein wehrendem Schwedischen Kriege, jondern auch bis 
ins Jahr 1684 den 18. Julij continuiret und immitteljt durch dieje bei- 
behaltene Cee-Armatur eine und die andere See-Execution gegen Die 
Epanier, Hamburger, imgleichen auch die Entreprise auf Gregiel in 
Ditfriesland geſchehen. Sonderlich aber ijt 

Ao. 1682 die Fahrt auf Guinea und Africa angefangen und am 
7.[17. Martij die Africanifche Compagnie aufgerichtet und dazu vors 
erite 50000 Rthlr. eingeleget, auch dabei conditioniret worden, daß 

Art. 1. Ein Jeder einlegen mögte doch nicht weniger als 
200 Rthlr. und 

Art. 2. dagegen nach Proportion Gewin und Verluit zu ge 
warten haben jolle. 

Den 20. Martij resolviren Sr. Chur: Fürjtl. Durchl. vor Dero 
hohe Perſon in dieſe Compagnie 8000 Rthlr. zu legen. 

Den 8./18. Novembr. wird obige Compagnie mit einem Octroy 
verjehen und darin veriprochen: Art. 4 et Art. 9 auf Sr. Churfl. Durchl. 
Koſten eine Beitunge in Africa zu bauen, die Guarnison darin zu jchaffen, 
auch auf 18 Monat zu unterhalten. 

Art. 21. joll die Compagnie nach Verlauf 4 Jahren ihre Miliz 
jelbjt unterhalten. 

Art. 26. wollen Sr. Chur: Fürjtl. Durchl. der größejte Partici- 
pante jein. 

Ao. 1683. Den 18./28. April ijt obige Compagnie mit einem 
Reglement verjehen. Auch jeint zufolge diejes Octroys den 10. Julij 
zu Erbauunge der Feitunge Grosfriedrichsburgs in Africa 12000 Rthlr. 
destiniret und den 13. ejusdem assigniret: 6000 Rthlr. auf den Pfund 
Zoll in Preußen, 6000 Rthlr. aus denen franzöfiichen Geldern. 

Den 14. Dechr. ijt resolviret zu Unterhaltung der Guarnison auf 
Gros Friederichsburg aus denen Franzöjiichen Geldern auf ein Jahr 
lang monatlich 502 Rthlr. zu bezahlen. 

Sn diefem Jahr und zwarten den 22. April/2. May nach vorher: 
gegangener Einnehmung des Haujes Gretziel ijt mit denen ojtfriefiichen 
9. Landjtänden ein Commereien-Tractat aufgerichtet, und in denjelben 
denenjenigen, welche unter Er. Churfürjtl. Durchl. Pavillon zur See 
fahren würden, unterjchiedene Beneficia und Vorrechte gegeben. 


Walter's Denfichriften über die afrikaniſche Kompagnie. 525 


Nachdem man nun gerathen gefunden, nicht allein obiges Com- 
mercium auf Guinea und Africa, jondern auch die Marin-Miliz zu con- 
tinuiren und zwarten, aus folgenden Urjachen: 

1. Daß Sr. Churfl. Durchl. fich einer See-Armatur gegen Ihre Feinde 
iedesmal bedienen. 

2. Bei einer Neutralitaet durch Convoyers ein anjehnliches profitiren. 

3. Das Commercium zur See in Dero Preußenjche und übrige 
Länder ziehen, und 

4. Die Grafjchaft Oftfriesland, deren Stände und Eingejehene ſich umb jo 
viel mehr verbindlich machen und dem mit gedachten Ständen vorhin ge: 
troffenen Commereien-Tractat dejto mehr Nachtrud geben könte, fo iſt 

Ao. 1684. den 18. Julij ein neuer Ejtat de Marine formiret, 
fraft deßen monatlich) an Tractamenten as werden jollen: 





Bei der Berlinijchen Gammer . . . 2.870 Rthle. 
Die Königsbergiiche Cammer . . . er MR: 
zu Embden inclusive der denen 9. Stenden angefanbien 
Trouppen. — OL. - in 
Bi Monatl. . 3777 Rthlr. 
und jährlih . . .. 2. 45324 Nthlr. 


Cr. Churfürftl. Durchl. wollen cuch zu ſolchem Ende in den 
Königsbergſchen Hafen an der Oſt-See parat halten 3 Schiffe, und in 
den Oſtfrieſiſchen Hafen an der Nord-See 6 Schiffe, dieſe 9 Schiffe 
jollen von 5. Raule und in —— ſolcher Kaufgelder alle 
Jahr bezahlet werden. . . 89000 Rthlr. 
Sua. der Jährl. Ausgabe . > 2 2 2 22020. . 54324 Rihlr. 

Hierzu jollen beitragen 

24000 Rthlr. die Preußenjche Zölle, 

14600 „ die Kriegs Cassa 

15000 „ die Dftfriefiiche H. Yandjtände vermöge Tractats vom 
53600 Athlr. 

Diejer Estat iſt ex post verendert und am 1. Oct. folgendergejtalt 
ausgefertiget. 

Einnahme — 


Aus den Preußiſchen Zöllen . . . . .. 2000 Rthlr. 

Bon den Dftfriefischen Geldern . . .» . ..1300  „ 

Aus den Münz Gefällenn.. 1083 „ Bor 
Byeal . . . . ehe BEE 68 
Aus dem Preußiſchen Bere F 250 „ 


Aus dem Preußiſchen Zoll behuef eines Predigers 3 
4991 Rihlr 16 gr. 


526 Nr. 172, 


Ausgabe Monatlich 


Auf die Marin Miliz in Oftfriesfand. . . . 1072 Nthlr. 12 gr. 
Berlinische Admiralität . . » 2 2 2.2... 206 „ 
Preußische Admiralität . . . 2 2 .2.2..807 18, 
Embdifche Admiralität . . . 2 22.2... 15 „ 
Samburgijche Marin Estat.. . . dene. IB 

Vor die See-Capitains und Matrojen — 327 „ 


Zur Fracht und Transport der Schiffen zwiſchen 
obigen Plätzen, auch zum Suceurs der Afri- 
canijchen Compagnie. . . . ee 
4768 Nthlr. 6 gr. 
Wegen Einfaufung der obgemelten neun Schiffe aber ijt eodem 
dato verglichen, daß Sr. Churfl. Durchl. folgende Schiffe von Raule 
einfaufen wolten. 

. sriederich Wilhelm zu Pferde. 

. Die Dorothea. 

. Den Chur-Prinz. 

. Den Fuchs. 

. Den Frieden. 

. Den Yittauer Bauer. 

. Den Nommel-Bott. 

. Prinz Philipp. 

. Die Maria, und zwarten vor 99400 Rthlr. holländ. oder 
109340 Rthlr. Courant, dagegen aber folte Raule an Defecte 
erjegen oder fic an Kaufgelde decourtiren lagen 15000 Athlr. 
holländ. oder 16500 Rthlr. Courant. 

Der Kaufſchilling joll nee — — werden, ſo fort baar 


SO 1 TI DD — 


in banco . . . +. 6000 Rthlr. 
Auf H. Stillen — —V ... 5400, 
Dieſe beede Poſten ſeint in Courant — ad. 12000 Rthlr. 
Aus der Marin Cassa ſolte kommen...... . 480840 „ 
hierzugeſetzet die Defecte. . . . —— 


gua. Courant 10934 109340 0 Rihlr. 

In diefem Jahr am 4. Sept. ijt verordnet, dal auf einige Jahr 

zum Unterhalt der Guarnison zu Gros-Friedrichsburg aus dem Preußi— 

ihen Zol . . 2.0.6000 Rthlr. 

jollen bezahlet * allemal anticipiret, dagegen aber der Zins von der 
Admiralität zu Embden erjtattet werden jolte. 

Ao. 1685 den 28. Febr. ijt befohlen, daß anjtat der aus der 

Kriegs Cassa zur Marin bezahlten monatlichen 1200 Rthlr. (von welchen 


Walter's Denkſchriften über die afrifanishe Kompagnie. 527 


gleihwol im negit vorhergemelten am 1. Octob. 1684 ausgefertigten 
Marin-Estat nicht gedacht und dahero vermuthet wird, daß noch ein ander 
Estat formiret gewejen jein muß) vom 1. Jan. 1685 an zu rechnen aus 
denen Schlagefchaggeldern monatlich 1200 Rthlr. bezahlet werden jolten. 

Den 22. May jeind zu Reparirunge de3 Schiffs, gemant der 
Marggrafe, 3000 Rthlr. auf die Lehnsſtrafen assigniret. 

Den 7. Dezember jeint auf die Schwediſche Gelder, wegen des 
durch die Compagnie von Senegal genommenen Schiffs an H. von Siniep- 
haufen und Raule 7000 Rthlr. holländ. zu bezahlen assigniret, weiln 
Sr. Churfürſtl. Di. ſolche in Kraft einer gndjtn. Verjchreibunge vom 
2. Aug. zu restituiren verbunden. 

E3 jcheinet, als wenn bis in den Majum 1686 die Churf. Marine 
nach vorgemelten Estat à part und die African. Compagnie nach ihren 
Octroy und Reglement auch & part regieret worden. 

Daß auch beedes, Marin und Compagnie, außer einem etwa von 
denen Interessenten eingelegeten geringen Beitrag auf Sr. Churfl. DI. 
Vorſchub und Unkosten fortgefeget, jonderlich aber aus denen Churf. 
Marin-Magazinen gemelter African. Compagnie alleg was nötig her— 
gegeben worden. 

Ao. 1686 den 27. May! iſt das Regiment der African. Com- 
pagnie verendert, die Djtfriefifche Partieipanten aus derjelben erlaßen, 
hingegen beedes, Marine und Compagnie, wiederumb combiniret umd 
unter des Raule Direetion übergeben worden, und jcheinet woll, daß die 
übrige Berlinfche Partieipanten fich folches mit gefallen laßen, weiln es 
in ihrer Macht nicht gewejen, die Compagnie fortzujegen, auch feine 
andere Partieulir-Qeute fich dabei engagiren wollen, und hat man vor: 
geftellet, dal die Compagnie durch Verluft des Schiffs Morian, deßen 
Guarantie Sr. Churf. Di. denen Interessenten zu leijten verbunden, 
und andere dergleichen Vorfälle mehr in ihrem Vermögen jo jehr zurüd 
fommen daß ohne eine neue Einlage, dazu fich die DOftfriefiichen Inter- 
essenten nicht erflären wollen, dieſes Negotium nicht fortzufegen gewejen. 

Dannenhero am 19./29. Junij_ durch Raule verglichen, daß Sr. 
Churfürjtl. DI. denen Oſtfrieſiſchen Interessenten ihre 26400 Rthlr. 
Capital mit 22800 Rthlr. wieder restituiren und ſolche Actien an jic) 
nehmen laßen, die Bezahlung müſte erfolgen monatlich) von dem Frei— 
herren von Kniphauſen . . . 2.200 Nthle. 
aus der Berlinſch. Marin- oder J— 22. 300 Rthle. 
und damit bis zur völligen Bezahlung eontinuiret werden, und findet 


— — —— 


ı Das iſt wohl ein Schreibfehler. Die Order iſt vom 22, Mai, ©. Nr. 110. 


528 Nr. 172. 


fi) ein Estat oder Aufſatz, * a bei dieſer Verenderung der 





Compagnie Credit . . . . . . .0..178700 Rthle. 
das Debet . . . ee 208000: Rkkle, 
und aljo der Überfchuf ee ee ee  RIT00 — 
gewejen jein jolle. 

Ao. 1687 jolte der —— Credit . . . 192309 Rthlr. 
das Debet . . 2. 2... “2 20202. .134966 Rthlr. 
aljo der Überihuß - > > 2 2 22 2 nn. 57343 Nthlr. 


gewejen jein. 

Und iſt zu deſto beierer Fortiegung diejes Werfs am 9./19. May 
dem Raule eine illimitirte Disposition über die Marine und African. 
Compagnie gegeben, Kraft derjelben er möge 

1. die Vedienten bei der Marine ab» und anjeten. 

2. 6 neue Schiffe bauen und die alten ausbehern. 

3. einige Chur Füritl. Krieges: Schiffe der African. Compagnie über: 
laßen, den Werth davor in Actien vor Chur Fürftl. DI. jchreiben. 

4. Chur-Fürſtl. Schiffe vermiethen. 

5. Die See-Magazinen mit Notturft verjehen und daraus der Com- 
pagnie die Notturft vor Geld überlaßen. Auch 

6. dergleiche illimitirte Macht über die Administration der Africa- 
nijchen Compagnie deren Bediente ab- und anzujtellen. Dagegen 

7. die Marin- und Chargengelder zu nichts anders, als der Marine 
und Compagnie Behuef angewendet werden jollen. 

Dieje Administration hat continuiret bi auf den 13. Junij 1689. 
Unterdeßen iſt auch ziwarten in 

Ao. 1688 den 15./25. Octob. auf Veranlagunge nachbenambter 4 
Englüchen Kaufleute, als Heinrich Bulen, Wilhelm Pokock, William 
Paterson und James Schmitten, ein Octroy vor eine neue Americanijche 
Compagnie ausgefertiget. Es iſt aber ſolche Compagnie nicht zum 
Stande gefommen, jondern die Negotiation auf Americam mit der 
African. Compagnie combiniret worden. Welchergejtalt nun von Ao, 1687 
bis Ao. 1689 inclusive die Marine und African. Americanijche Nego- 
tiation in ihrem Vermögen ab: und zugenommen, davon findet jich 
feine pertinente Nachricht. Weiln man aber mit jolcher Administration 
nicht zufrieden gewejen, jo tit 

Ao. 1689 den 13. Junij ein Reglement verfaßet und unter andern 
von Raule mit unterjchrieben, laut deßelben 

Art. 1. die Compagnie 264274 Nthlr. (ohne was jich noch 
ferner finden mögte) jchuldig fein, 


Walter's Denfichriften über die afrikanische Kompagnie. 529 


item daß vor der Compagnie Credit und Debet eine ordent: 
fiche Rechnungs-Balance über Einnahme und Ausgabe formiret und 
Sr. Churfürjtl. DI. übergeben werden folte, und zwarten von Zeit 
ab der aufgerichteten African. Compagnie. 

Art. 2. gleichmäßige Nechnung von der Marine, Zeit der 

| establirten African. Compagnie. 

Art. 3. fünten African. Compagnie und Marine ratione prae- 
teriti eumuliret werden. Es jollen aber alle Cr. Churf. DI. 
Marin-Effeeten richtig specifieiret, auch was aus der Marine zur 
African. Compagnie abgefolget worden, verfolgfich ein ordentliches 
Credit und Debet formiret und aljo die bisherige Direction, auch 
der Anfang fünftiger Adıninistration auf einen richtigen Grund 
geleget werden. 

Art. 4. ratione futuri aber wird die Ober-Direction Freiherrn 
von Stniephaujen, Seren Eberhard von Dandelman und Raule 
aufgetragen. 

Art. 6. Die Admiralitaet zu Embden aber joll beitehen in 

9. Sohan von Dandelmann. 

Schinckeln. 

Grinsveen. 

Freytag und 

Kuftlern. 

tiefe jollen in der African. Compagnie Sachen 9. Konringe 

mit zuziehen. 

Art. 9. jollen ohne specialen Befehl die Marin-Mittel mit die 
Compagnie Mittel nicht mehr vermenget werden. 

Art. 12. ob woll Er. Churf. Durchl. nicht gehalten jeind 
die Schulden der African. Compagnie zu bezahlen, jo wollen Sie 
dennoch alle richtige Schulden zu Dero hohen Respect bezahlet 
wißen, und joll dasienige, jo aus denen Retouren jo balt nicht er: 
folgen fan, aus den Marine-Mitteln der Compagnie zwarten vor: 
geitredet, aber nicht in Actien convertiret werden. 

Nach dieſem Reglement hat die Administration continuiret bis 

Ao. 1692 den 30. Martij, da die Marine und African. America- 
niſche Handlunge an die Holländische Interessenten transportiret, und 
üt in dem am 27. Febr. 1692 aufgerichteten Transport- Contract con- 
ditioniret worden. 


D 
m. 


Art. 1. Diejer neuen Interessenten Einlagen jollen nicht mit 
denen alten Einlagen parifieiret, jondern die alte Einlagen zur 
Helfte redueiret werden. 

Brandenburgs Preußens Kolonialpolitit, U, 34 





530 Nr. 172. 


Art. 2. Er. Churf. Di. rechnen alle Ihre Marin- und Com- 
pagnie-Effecten (e3 mögen jich nachgehends mehr oder weniger be— 
finden) auf 170000 Rthlr. Capital, item noch andere Forderungen 
und Schulden, welche dieje neue Interessenten zu bezahlen über 
jich nehmen müßen, welche insgejambt ſich inclusive vorerwenter 
170/m Rthlr. erjtreden auf 321175 Rthlr. Dieſes wer aljo das 
Debet, was die neue Interessenten abzuführen hetten. 

Art. 3. Wollen dieſe neue Interessenten die Handlunge nad 
Africa und America auf ihre Kojten fortjegen, auch auf den Noth— 
fall gegen gewöhnliches Lohn und Sold 4 Fregatten und 2 Schnauen 
zu Dienjt Sr. Churf. Di. in See jchiden. 

Art. 5. Bleiben alle Effecten und Waaren, wie auch Maga- 
zinen, Forten, Schiffe, Schlawen, Forderungen diejen neuen Inter- 
essenten der Compagnie zu ihrem absoluten Eigenthumb und Dis- 
position nebjt denen Schiffsladungen, jo jchon angefommen oder 
noch unterwegens jein mögten. Cs befindet fich bei diefem Trans- 
port-Contract fein Inventarium oder Taxa, worin ſolche Effeeten 
bejtanden und was jelbige werth gewejen. 

Art. 8. Wird dieſen neuen Interessenten die freie Disposition 
über 2 Compagnien Mariniers auf gewiße Conditionen gelaßen, umb 
ji) deren in Zee und ihren Forten, wie auch jonjten zu ihrer 
Defension und Dienjte ohne iemands Hinderungen zu gebrauchen. 

Art. 11. Verſprechen Sr. Churf. Durchl. diejen Interessenten 
zu einem Adjuto und Subsidio auf zehen Jahr lang bis 1702 
jährlich 12/m Rthlr. aus der Chargen-Cassa und Stempel:Gammer. 

Art. 12. nad) 40 Jahren und aljo Ao. 1732 joll ein perti- 
nentes Inventarium von allen Schiffen, Chargaisonen, Magazynen, 
Ammunitionen, Activ- und Passiv:Schulden, auch von allen Com- 
pagnie-Effecten ausgejtellet und jo nahe immer müglich auf eine 
regulirte Summe taxiret werden, worauf jie alsdan umb ein neu 
Octroy anhalten und gegen 10 pro Cent von gedachtem ganzen Vor: 
rat) und Beſtande eine neue Prolongation von 30 Jahren auf 
gegenwertige Conditionen erhalten jollen. 

Den 14./24. Septemb. iſt denen neuen Interessenten ein Octroy in 
32 Articuln bejtehend ertheilet worden. 

Oben bei den Transport Contract art. 5. ijt erwehnet, daß von 
denen an die neue Interessenten transportirten Effecten feine Taxe oder 
Inventarium übergeben worden, welches bei denen neuen Interessenten 
einen Verdacht, als ob von jolchen Effeeten ein und anders unter: 
geichlagen worden, erreget, und ob woll von dem Rath und Directeur 


Walter's Dentichriften über die afrikaniſche Kompagnie. 531 


General ex post drei unterjchiedene Inventaria übergeben und mit vielen 
Doeumenten bewiejen worden, daß tempore des Transports feine mehrere 
Effeeten, als darinnen enthalten, vorhanden geweien, jo hat Doch die 
Verdacht nicht fünnen weggenommen werden. 

Endlich hat man gejuchet in 

Ao. 1694 alle diejes Verdachts und jonjten mehr unter denen 
Interessenten entjtandenen Uneinigfeiten und Brouilljeries aus dem Grunde 
zu heben, zu dem Ende die Inventaria unterjuchet und auf den Dorfe 
Riepe in Ojtfriesland am 6. Sept. eine Convention gemachet, in welcher 
Cr. Churf. DI. aufgebürdet worden 1. über die in dem Transport- 
Contraet verjprochene jährliche 12/m Rthlr. Subsidien, noch andere 13/m 
Rthlr. jährlich diejen Interessenten zum Bejten herzugeben. 

2. Daß Sr. Churf. Durchl. Dero hohen Credit hergeben müßen, 
umb zu Fortjegung dieſer Negotiation bei 240/m Rthlr. auf Leib-Renten 
nach und nach zu leihen, die doch gleichwohl bis zur gänzlichen Tödtunge 
aus der African. Compagnie Mitteln verzinjet werden und 

3. dab dahingegen alle wegen der Ao. 1692 gewejenen Effecten 
entjtandenen Streitigfeiten cesfiren jolten, und jeint Sr. Churfl. DI. 
durch diefe von Derojelben ratifieirte Convention mehr als vorhin graviret, 
und bei der Compagnie vertiefet, auch it an jeiten der einen Partei 
nachgehends davor gehalten worden, das Raule diejes bloßerdings darumb 
aljo incaminiret, damit er nomine der Ao. 1692 vorhandenen Effeeten 
nicht weiter beiprochen werden mögte. 

Es hat aber nichts dejtoweniger die Uneinigfeit unter diejen Inter- 
efsenten continuiret, und jo viel aus ihrem eigenen gegeneinander ge 
führten Bekäntnüßen erhellet, darumb, daß die eine Partei mehrere 
Benefieia und Vortheile aus diejer Compagnie zu ziehen getrachtet, als 
die andere Partei ihnen zugeitehen wollen und haben jich endlich gejett 


zu der einen Partei A. zu der andern ‘Partei B. 
9. Hof-Rath Kornmeßer H. von Welland. 
Josua von Belle Admiral Wilhelm Bastians 
Wilhelm Pedy Adrian Paez. 
Abraham Beck Johan van Twedde. 
van Weesell Vincent Paez. 
Mattias Sonnemans Josep Schephard 
Conrad Determeyer. James Washington. 


Bon Ao. 1694 bis 1698 hat jich die Partei B. der Direction und 
Administration angenommen, die Partei A. aber ſich deren entzogen. 
Ao. 1698 befohlen Sr. Königl. Mt. Dero p. Kornmeſſer umd 
Waltern 
34* 


532 Nr. 172. 


1. die alte vor dem Transport de Ao. 1692 geführte Administra- 
tions-Rechnung bei dieſer Compagnie, und was eigentlich an Effeeten 
tempore de3 Transports in Vorrath geweien? und in Vorrath hette jein 
jollen? zu unterjuchen. 

2. Imgleichen auch die Administration der neuen Interesfenten 
von 1692 bis 1698, welche mehrentheil® die Partei B. geführet. 

quoad 1. it die Partei A. allerdings eins gewejen, das jolches 
gejchehen, und was etwan bis zum Transport 1692 dabei untergejchlagen 
worden, Sr. 8. Mt. zu gute fommen müſte. 

Hiergegen die Partei B. protestiret vorgebende, daß alles was in 
Ao. 1692 vorhanden gewejen genannt oder ungenant, denen neuen Inter- 
esfenten in dem Transport $ 5 cediret worden, und daß dieſerwegen 
auch Inhalts der Kieper Convention deshalb nichts weiters unterjuchet 
oder repetiret werden fünte. 

quoad 2. Wegen der von Ao. 1692 bis 1698 geführten neuen 
Adminiftration aber hat ein mehres auch nicht gethan werden fünnen, 
als was Commissarij nach und nad) derozeit referiret.! 

Es hat aber die Partei B. dieſe Unterjuchung als einen Eingriff 
wider ihre Contracten, Conventionen und Octroy angejehen und ver: 
nehmen lajjen, weil fie dergleichen mehr bejorgen müjten, daß fie dadurch 
andere Mesures zu nehmen genötiget würden. Wie nun die Feindjchaft 
zwiſchen beiden Parteien noch häftiger worden, Sr. Königl. Mayt. aber 
den nachhero erfolgeten üblen Ausgang bejorgten, haben Diejelbe 

Av. 1699. den 2. Febr. Dero p. Freiherrn von Blaspiel, Hymmen 
und Waltern instruiret mit denen jämbtlichen Interefsenten zu Cleve 
in Conferenz zu treten und beide Parteien zu vereinigen. 

Es weijet aber der am 7./17. Martij abgejtattete Bericht und was 
nach dem weiter erfolget, daß die Partei B. die Hände von der Com- 
pagnie gar ab» und ihre darinnen ſteckende Mittel und Vorſchüſſe daraus 
zu ziehen gejuchet, vorgebende daß fie der Partei A. Hinfünftig Die 
Administration und Direetion überlajjen und zufehen wolten, ob diejelbe 
der Compagnie bejjer, als bis 1698 gejchehen, vorjtehen würde. 

Im Julio jelbigen Jahres feint die Königl. Hof-Räthe Kornmeher 
und Cleffimann nacher Embden gejandt, umb die alte vor Ao. 1692 

’ Die jüngere Denkichrift jeßt hier hinzu: „und jeind vor das Mal beide Theile 
separiret geblieben. 

Am Monat Dezember d. J. ift dem Hoffiscal Möllern anbefohlen ex specie 
facti, welche der Hofrath Clefmann aufgejeget, Inquisiforialartieule zu formiren und 
darüber den Raule, weldyer auf specialen Befehl wenige Zeit zuvor nacher Spandow ge- 
bradt worden, abzuhören.“ 


Walter's Denkichriften über die afrifanifche Kompagnie. 533 


geführte Administration zu unterjuchen, und auf Verbejjerung der neuen 
Direction zu dringen, wodurch wie auch durch Arrestirung des Bewind- 
haber Grinsvens die Partei B. umb jo viel mehr allarmiret und in 
ihrer vorhin gefaſſeten Refolution gejtärft worden, jo gar daß im December 
jelbigen Jahrs fie fich vernehmen laſſen diefe Compagnie, die nun das 
ganze 1699 Jahr ftille geitanden, nichts erworben, jondern bei 8O)m Rthlr. 
mehr jchuldig worden, zu abandoniren. 

Hierauf ift der Cammer-Rath Walter am 23. December 1699 be- 
jehliget worden ohne den geringiten Zeitverluft fich nacher Holland zu 
verfügen und diefem bevorjtehenden Ruin der Compagnie vorzubeugen. 
Derjelbe hat in 5 bis 6 Monat Zeit fein eüfjerites angewandt, umb 
beide Barteien zu vereinigen, als aber 

1. jolche Vereinigung nicht zu erlangen gewejen, 

2. Sr. Königl. Mayt. auch weder durch baaren Vorjchus ex cafsa 
noch durch ferner Engagement Ihres hohen Credits in diefes Werf 
ſtecken wollen, 

3. die Partei A. aber ohne einen Zujchub von 100/m Rthlr. oder 
wenigjtens 50/m Rthlr. die Compagnie weder vor fich allein 
noch auch 

4. conjunctim mit der Partei B. weiter fortjegen wollen, iſt endlich 
fein ander Mittel zu finden gewejen, als durch die Ao. 1700 am 
13. May von Sr. K. Mt. allergnädigjt resolvirte neue Handlung, 
auf welche die Partei A. fich nicht einlaffen wollen, wieder in Gang 
zu bringen, in welcher die Partei B. $ 6 übernommen nach ihren 
freien Willen und Vermögen aus ihren und der Compagnie Mitteln 
und Credit ohne Er. 8. Mt. Zuthun den Handel und das Com- 
mercium über See aufs bejte und jchleunigite fortzujegen, und auf 
dDieje Weiſe ie lenger ie mehr zum Flor zu bringen. ! 

Es hat auch diefe Partei darauf im Julio und Octobri jelbigen 
Jahres jofort 3 Schiffe wieder in See gebracht, die aber eine unglüd- 
liche Neife gehabt und (1) durch jolchen Verluft, (2) durch eingefallene 
Striegs-Troublen, (3) eontinuirende Verdrießlichfeiten und Untreue ihrer 
Bedienten auf den auswertigen Comptoiren, worunter der Bartei A. ein 
und ander beigemejjen wird, daß auch (4) die vornembjten aus der 
Partei B. Alters, Schwachheit nnd anderer Umbjtände halber jich diejes 
Handels entziehen, diefes Commercium abermals ins Stoden gerathen, 


! Die jüngere Denkſchrift hat an diejer Stelle den Sat: „Der Schönhauser 
Tractat ift am 28. Juni von Praesident und Bewindhabern zu Emden unterzeichnet 
und am 29, defj. Mts. die Garantie der Stadt Einden ausgefertigt und aljo dieſe im 
höchſten Grad des Verderbens geftandene Comp. wieder in Gang gebradjt worden.“ 


534 Nr. 172. 


aljo jieder Ao. 1699 her in 6 Jahren die Compagnie tährlich mit 
sojm Rthlr. und alfo mit 480/m Rthlr. Schulden graviret, Dagegen 
wenig oder nichts verdienet worden. 

Nun wird gefragt wie diefer Sache zu helfen jein mögte. 

Laut des Freiherrn von Schmettowen Relationen und President 
und Bewindhabere zu Embden Vorjtellungen ift von der Partei B. fein 
jernerer Vorſchus und alfo auch feine weitere Fortjegung der Compagnie 
zu erwarten. Sie hat jich aber auch zu einer gänzlichen Aufhebung der 
Compagnie noch nicht völlig einlafjen, fondern nur was deshalb vor: 
getragen ad referendum annehmen wollen. ®leichmäffige Erklärung it 
von der Partei A. in ihrem unterm 6. September 1704 zu befinden. 

Praesident, Bewindhabere zujfambt der Stadt Embden, widerratben 
die Aufhebung der Compagnie, wiſſen aber auch dabei jo wenig als die 
Interessenten zu deren ferneren Fortjegung beizutragen.! 

Und fcheinet woll, daß fie allefambt leicht begreifen, welchergeitalt 
bei einer gänzlichen Aufhebung der Compagnie Vermögen (welches anito 
noch auf ein zimbliches taxiret, auch bei Fortſetzung der Compagnie woll 
jo hoch zu jchägen it) mehrentheils wegfallen, und S. K. Mi. des Reſtes 
wegen Ihrer Praetension Sich bemeijtern werde, wie Ihro dan jolches 
in dem Contract de Ao. 1700 8 6 vorbehalten, und das jie es Dahero 
ungerne dazu fommen laßen werden. 

Es jtünde aljo zu überlegen, ob mans hierunter auf das eüjerite 
ankommen lafjen, auf die bereits vorm Jahre in Vorjchlag gebrachte Zu: 
jammenfunft derer Interessenten, auch President und Bewindhabere, be 
jtehen, daſelbſt einen richtigen Estat und zwarten nach folcher Taxa, was 
der Compagnie Vermögen bei einer Aufhebung werth jeien möchte, 
welches wenig genug jein wird, formiren und daſſelbe alsdan demjenigen 
welcher das meiſte Recht dazu hat, zufchlagen lajjen wolle. Wan nun 
ein ieder jolchen Ernit und jeinen dabei leidenden Berlujt erwegen, und 
fie fich jelbft unter einander ein anders und zur fernern Fortjegung des 
Werks persuadiren folten, jo were es dann noch Zeit genug ihnen bei: 
zubringen, wie ©. K. Mt. Ihres höchjten Ortes in einem oder andern 
zu assistiren resolviret fein möchten. 

Blieben fie aber bei ihrer Meinung bejtendig das Werf zu aban- 
doniren und renuneyrten auf alle ihre in der Compagnie abandonirte 
Mittel, jo hetten S. K. M. dabei gegen den igigen Zujtand zu rechnen 
nicht verloren, fondern könten durch den Commissarium von der Bendt 


ı Diefer Satz folgt weiter unten in etwas veränderter Gejtalt noch einmal. 
Mit ihm wird der Bericht aus der jüngeren Denkſchrift — R. 65. 32 — fortgeiebt. 


Walter’3 Denkſchriften über die afrikaniſche Kompagnie. 535 


und andere dergleichen bequeme Makelers und Leute vielleicht neue Inter- 
essenten ausfinden, die von den alten Lajten und Schulden liberiret, 
mit dejto gröſſerer Force das Werf wieder anfangen fünten. Weren dan 
auch dieje nicht zu erhalten und ©. K. Mt. aljo genötigt auf 

1. Ihre eigene Kojten den Vorrat von denen auswertigen Com- 
toiren einzuholen oder etwa mit ein oder. 2 Schiffen, jo lange bis fich 
ein vortheiliger Verkauf finde, die auswärtigen Comtoiren zu erhalten, 
fonte darunter der von der Bend villeicht gute Dienite thuen, und würden 
alfo in diefem Fall als auch 

2. beim Verkauf der Compagnie dejtoweniger Hindernüs finden, 
wan Sie Sich der Zankſüchtigen, eigennußigen Parteien entjchlagen und 
aus denen grojjen tährlichen Laſten geſetzet hetten. 

3. Hetten Sie nach wie vor freie Hände, umb durch Caperey ober 

4. Durch Lorrendreyereyen bis zu einem anjtändigen Abnehmern 
zu helfen. Auf die bisherige Interessenten hat man dem Anjehen nach 
dejtoweniger Staat zu machen, weilen der von Welland ein Glied der 
Staaten General, der Admiral blind, die übrigen frank und durch Krank— 
heit unvermögend worden, theils auch deutlich ſich vernehmen Lajien, 
das Werf zu abandoniren, und im übrigen auch die Feindſchaft unter 
ihnen faſt ohnverſöhnlich, jo daß der eine verdirbt, was der andere 
bauet. 

Man hat auch bei ihnen ferner nichts als Schaden und Verluſt 
dejjen, was ©. 8. M. noch ferner darin jchieflen jolte, zu gewarten, 
weil fie Inhalts ihres eingejandten Estats oder Inventarij bis ult. 
Nov. 1702 an die 362867 Rthlr. mehr jchuldig jein, als ihr 
aufs höchjte angejchlagen Vermögen ich erjtredt, wen num dazu 
gerechnet werden die Zjährigen Laſten de Ao. 1703 et 1704 mit 
160000 Nthlr., jo jeint fie gegenwertig bei 522867 an Eiffecten 
mehr jchuldig als ihr Vermögen iſt. Wird aljo alles was darin ver: 
wand wird, in einen fajt unergründlichen Schlund geworfen, da fajt bei 
Menjchen-Leben nichts wieder von zu hoffen, und fan diejes Urjache 
gnug jein denen Interessenten, welche jonjten noch gute Intention haben 
mögten, den Appetit vollends zu benehmen. Am allerwenigiten aber 
haben bei jo verfallenen Sachen ©. K. Mit. von Ihren fernern Vorſchüßen 
wieder zurücd zu hoffen, weiln dem Hofe weder die Naufmanjchaft jelbit, 
noch alle bei diefen Seehandlungen vorgehende Intriguen und Unterjchleire 
bekannt, und ein ieder nur jeinen Vortheil durch die Königl. Vorſchüße 
wieder heraus zu befommen juchen wird. 

Praesident und Bewindhaber zujambt der Stadt Embden willen 
zwarten jo wenig als vorerwehnte beede Parteien der Interessenten zu 


536 Nr. 172. 


jernerer Fortſetzunge diefer Compagnie etwas beizutragen, widerrathert 
aber doch die völlige Aufhebunge derjelben jondern Zweifel aus der Bei— 
jorge, daß i 
1. bei jolcher gänzlichen Aufhebunge der Compagnie Vermögen (:welches 
dero Zeit noch auf ein zimbliches fich betragen:) mehrentheils 
wegfallen und ©. 8. M. Sich defjelben Ihrer Praetension halber 
bemeiftern werde, wie Derojelben dan folches in dem letzten Tractat 
de Ao. 1706 $ 6 vorbehalten; und 
. daß man fich immer mit der Hoffnunge flattiret nach erfolgetem 
Friden Mittel und Wege zu finden, wodurch der Sache zu helfen 
jein mögte; in welcher Abficht 
3. dan auch ©. K. M. dem Anjehn nach bedenklich gewejen dieje Com- 
pagnie gänzlich aufzuheben und jich jolchergejtalt 

(1.) Dero erlangten Rechtes wegen diefer Handlunge zur See, 

(2.) Dero Seehafens und Befites des Casteels zu Gritziel umd 

zugleich Dero bei Ostfriesland erlangten Succejfionsrechtes, 

(3.) nicht weniger Dero in diefer Comp. jtedenden großen Kapi— 

tals auf einmal zu begeben. 

Gejtalten dan bei jolchen Umbjtänden diefe Comp. noch beizube- 
halten gejuchet und unter anderm 

Ao. 1702. den 12. May den vormaligen Directeur General de Marine 
Raule jeines bis dahin gehaltenen Gefängnüßes in Spandow erlaßen 
und nacher Embden abgejhidt, umb Mittel und Wege auszufinden, 
dieſer Compagnie zu helfen. Und gingen dehelben Gedanken damals 
dahin: 

1. Man müſte aus denen beiden Parteien der alten Interessenten 
einige wieder zu diefem Werfe encouragiren und allen denen, die jich 
hierzu nicht erklären wolten, alle ihre Actien und Capitalia gänzlic) 
niederjchlagen und auf jolche Weiſe der Compagnie Debet vergeringern. 

2. Auch andere neue Parteien in Holland hierzu aufjuchen, die 
den Muth und das Vermögen hätten das Commercium fortzujegen. 

3. Bei damaligen Ktriegs-Troublen ein oder mehr Eilande in Weit: 
Indien vor diefe Compagnie zu gewinnen und das freie Commercium 
daſelbſt zu erlangen juchen. 

4. oder die Compagnie an andere Herrjchaften zu verfaufen juchen 
und, bis ein jolcher Käufer fich finde, alle Koſten und jährliche Laiten 
jo viel möglich einziehen und das Werf unter Sr. K. M. hohen Namen 
jo gut man fönte fortjegen. Aus was Urjache nun dieſe und andere 
von gemelten Raule nachhero etwa gethane VBorjchläge nicht zum Effect 
gefommen find, das wird dem Seren Marin Rath Ramlern, als welcher 


td 


Walter's Denkichriften über die afrikaniſche Kompagnie. 537 


damal3 mit dem Raule nach Embden gegangen und daſelbſt wie auch 
in Holland ſich lange Zeit aufgehalten hat, am beiten befant jein. 

Dieweiln nun alles nichts helfen wollen und das Commercium 
von Ao. 1700 bis 1711 ſtille gejtanden, iſt endlich resolviret worden, 
durch das in 

Ao. 1711. publieirte Patent denen alten Interessenten auferlegt 
worden binnen gewißer Friſt ſich der Sache ferner anzunehmen oder 
aller ihrer Actien, Capitalien und Forderungen verlujtig zu fein. 

Da nun diefelben das letztere gejchehen laßen, jo iſt dem Herrn 
Nat Ramlern Commission gegeben das Königl. Interesse hierunter 
jerner zu bejorgen, welcher den auch bei feiner lang angehaltenen An— 
wejenheit in den Niederlanden! jonder Zweifel 

ein richtiges Inventarium von allen noch derer Zeit vorhanden 
gewejenen Effecten formiret und von den daraus eingefommenen Geldern 
eine richtige Rechnung geführet haben wird. 

Hierbei würde es nun auf die Fragen ankommen: 

1. Ob die Ao. 1700 vorhanden gewejenen Effecten in America 
und Africa von denen dortigen Militair- und Civil-Bedienten gefordert 
und jie darüber Rechnung zu thun angehalten werden können? 

2. Ob nicht diefe Bediente bei dem jeiter 14 Jahren her zurüd: 
gebliebenen Sold und Commercio befugt gewejen, jolche Effeeten zu 
ihrer Subsistenz anzuwenden und da jolches nicht mehr gereichet, zugleich 
auch ihre Eid- und Pflicht und Dienjte cessiret und fie als freie Leute 
ihr Brod anderswo zu juchen befugt gewejen, und wen diejes gejchehen 

3. und ©r. K. M. Casteele, Forten und Comptoiren auf folche 
Weiſe verlaßen, von anderen Seemächten oceupiret, ob fie nicht, auf 
jolche Weije vollents umb das Ihrige gekommen weren. 

4. Ob's dahero nicht befer vor Sie, daß gemelte Bediente auf 
ihre Koſten, Hazard, jolche Forten, Casteele und Comptoiren zu erhalten 
gejuchet und 

5. wen ein oder ander darunter glücklich gewejen und noch etwas 
profitiret, ob ihm jolches genommen, oder er deshalb mit Arrest und 
anderen harten Mitteln tractiret werden fünne. 


Ramler war von 1708—1710 in den Niederlanden gewejen. R. 65. 51 u. 58. 


1712. 
3. März. 


538 Nr. 173. 


Ar. 173. 
Vertrag mit den Bäuptlingen von Porgurfor. 


Dom 3. März 1712, 
R. 65. 83. 


Contract 


gemaakt en aangegaan en vernieuwt, tussen den Provisioneelen directeur 
Generaal Nicolas Dubois, voor en van wegen Zijn allerdoorlughtigsten 
vorst en heere Fredrik de 3° van Godes genade koning in Pruijssen, 
markgrave van Brandenburg, des H. Roomsche Rijks Erts-Camerheer, 
en Choeurvorst, Souverain Prince van Orange, Neufchätel en Valengin 
ete. ete. mitsgaders derzelver Royale Africaansche en Americaansche 

Comp. 

ter eene: en 

De Hooft-Luijden, gezegt Caboceros, van het volkrijke dorp Poquesoe, 
gelegen onder de fortresse Groot-Fredricksburg in Guinea ter andre 
zijjde, omme de vervallene vruntschap en correspondentie, mitsgaders 
burgerlijken ommengang en commertie weder te doen herleven, en 
haar eerste en oude luijster te geven. 


Artieulo 1. 

Alle de Caboceros en ingezetenen van het zoogenaamde Prince 
terre off wel dat gedeelte van het Aximce en Antaze land, resorteerende 
onder het subject off de gehoirsaamheijd van onsen allergenadigste 
Heere Zijne Co. Maij. in Pruijssen etc., beloven bij deze volkomene 
getrouwheid en gehoorsaamheijd aan voorsz, Zijne Co. Ma. mitsgaders 
deszelvs Provisioneele direeteur Generaal Nicolaus Dubois en diegeen®, 
welke Zijne Co. Ma. in der tijd zal gelieven te zenden. 


2. 

Zoo sullen zij geen blanken kwalijk hebben te begeegenen of die 
zulkx mogten onderstaan en dan landwaard in vlugten, dat de andere 
hem van daar zullen halen, en in handen van de H. generaal voors2. 
overleveren. 

3. 

In cas van eenige vijandelijke attacque tegens dit off Zijn Co. 
Ma. andre forten, zoo zullen zij gehouden zijn in de wapenen kte 
komen, en zal haar des noodts zijnde eruijt gegeven werden. 


Vertrag mit den Häuptlingen von Pocquejoe. 539 


4. 
Zoo zullen zij de coopluijden welke uijt het land komen, om 
aan Zijn. Maij. forten te negotieeren, niet mogen molesteeren nog 
dezelve arresteeren off in regten betrekken. 


5. 
Zi) zullen alle vervalle huijsen weder opbouwen, en andre good- 
aardige en gegoede negers zien tot haar te trekken, 
6. 
Wanneer eenige questien voorvallen, dezelve onder de hand niet 


afftemaken, maar deze)ve in presentie van den Generaal in de fortressen 
afdoen. 


m 


T. 
Zullen zij ook alle de uijtstaande schulden betalen. 


8. 

Nog zullen zij niet vermogen eenig nieuw Caboceer te maken, 

zonder de toestemming van den H. Generaal. 
9. 

Geroopen werdende zullen zij op't verthoonen van den generaals- 
stok hebben boven te komen en van nu aff aan alle woensdagen des 
morgens om 9 uuren, om de onderlinge correspondentie te onder- 
houden. 

10. 

Zoo wanneer den eenen neger den andren vermoort op een derde 
zijn cabes, dat is uijt wraak op een derde, zoo zal hij daartoe de ge- 
stelde boeten betalen. 

11; 

En werd bij dezen wel principaal belooft, dat zij nooyt eenige 
particuliere goederen van scheepen zullen kopen, maar haar goud, 
tanden etc. brengen in een van Zijn Maj. fortressen: en dat het aan 
de generaal vrijstaat alle zoodanige koopmansz. die zij uijt schepen 
gekogt hebben na zig te nemen, gelijk ook de tanden, en wat verder 
in het na boort gaan mogt betrapt werden, alles ten profijt van de 
Roijale Africaansche en Americaansche Comp. van Pruijssen. 

12. 

Zoo ymand bevonden mogt werden, zig te generen met het 

maken van vals goud, die zal aan de Generaal overgelevert werden. 


13. 
Indien eenige extraordinaire reparatur aan een van Zijn Co. 
Maj. fortressen vereijst wurd, zoo zullen zij gehouden zijn, een dag in 


540 Nr. 173. 


de week daar aan te assisteeren, met het vergaderen van steen en 
schelpen. 
14. 


Niemant zal met gewelt de vrouwen op de markt zittende haar 
mogen ontroven van visch, vleesch, brood, tabacy en alle andre goe- 
deren, van wat naam die zoude mogen weesen, op verbeurte van 
6 engels. 

15. 

Zoo ook zal niemant de publique wegen mogen spolijeeren, maar 
alles in het dorp en op de markt laten komen, om aldaar te kopen, 
op peene als boven. 

16. 


Zoo ymand overtuijgt werd een schaap gestolen te hebben, zal 
mede betalen 2 ä 4 engels. 
17. 
De vissers zullen van nu aff aangehouden zijn, met de gevange 


visch in de baai aan land te komen, op verbeurte agterhaalt werdende 
van de gevangene visch en 6 engels gout. 


18. 


Alle boetens ter zaken voorsz. voorvallende, zullen zijn voor de 
Generaal, en de hooftluijden, yder de geregte derde, en een deerde voor 
de Masevos.! 

19. 


Diend tot vernieuwinge van het gemaakte contract, ten tijde van 
de General Lamy zijn vertrek en de H. de Lange? zijn komste tot 
de directie, dat Pay Badoe coning van Anta, Obin, Nanta en alle 
andre in dat verbond begreepen (waarvan de articulen haar wordeiijk 


ı Masevos, auch Massevos, Name des mitunterzeichneten Negervolls. Mir ift 
nicht recht verſtändlich, warum gerade Die Massevos, die ich ſonſt nirgends in ben 
Alten erwähnt finde, eine ſolche Auszeichnung genofjen haben follen. Ach vermuthe 
daher, daß ihnen hier diefelbe Bedeutung, wie anderweit den Manceros zukommt. Die 
legteren bildeten nämlich den Gegenjaß zu den Caboceros, den alten Leuten der Ge— 
meinde, als die „jungen Leute“ (cfr. Bosman, voyage de Guinee, Autrecht, 1705, 
p. 165 sq.), und man bediente jich diejes Ausdruds wohl auch ſchlechtweg zur Bezeich- 
nung der Gemeinde. Alsdann würde die Theilung derart geweſen jein, daß "/, der 
Generaldirektor, '/, die am Gerichte theilnehmenden Häuptlinge und '/, die Gemeinde 
erhielten, welcher der Verlegte angehörte. — Nach ähnlichen Grundjägen wurden wenig- 
jtens die Bußen in den holländifchen Kolonien vertheilt. cfr. Bosman, 1. c., p. 171 q. 

® ©, oben Nr. 168. 


Vertrag mit den Häuptlingen von Pocquejoe. 541 


zijn voorgelezen) beloven heijliglijk te zullen onderhouden en naar- 
komen. 

Aldus gearresteert, gecontracteert en besloten door ons ondergesz. 
in den hoofden deses genaamt, en't zelve. tot meerder bevestiging met 
onse gewoonl. handteken bekragtigt, in de fortresse Grootfrederiksburg 
3 martii 1712. 

Nader is op haar versoek door mij belooft, dat zoo het ooijt 
mogt komen te gebeuren zij van eenig landschap vijandelijk wurden 
geattacqueert, ik haar na mijn vermogen met kruijt en geweer zal assi- 
steeren en te hulpe komen. 

was get. N. Dubois. 
(L. S.) 
en de merks van 

Pay Badoe, coning van Anta. 

Jan Conny. 

Ebbuie (? Obin), makelaar van Boutry. 

Smitmessou, Basjo, caboceros van't Aximze land. 

Anta (? Nanta), makelaar van Dixcove. 

Antonij, taalmeester. 

Angomma, caboceer van Mamfro of Pocqueso. 

Essonu, cab. van Mamfro. 

Biree, cab. van Mamfro. 

Essomma, cab. van Mamfro. 

Audo, cab. van Axim. 

Ekke, cab. van Mamfro. 

Bougro, Ebbe, Bossemanni, Codjamu, Benne, Mokkeny, Gotte, 

Ugwan, cab. van Mamfro. 

Benne, opperste der Massevos. 

Afforrij, ditto. 

Egumi, ditto. 

Cobbena, ditto. 

Ando, ditto. 


542 Nr. 174. 


12. Ar. 174. 
Fr Friedensvertrag der englifchen und der holländifchen 
Kompanie mit der preußiſchen Rompagnie. 
Dom 20. Oktober 1712. 
R. 65. 37. 


Articulen van accord gemaakt en aangegaan tussen den Ed. H. James 
Phips, agent voor de royale Africaansche en Americaansche Comp. van 
England, en Hieronim Haring, directeur generaal voor de geoctroy. 
Nederl. Westind. Comp. 

ter eene en 
Nicolas Dubois, provisioneel directeur generaal over de dominien van 
Z. K. May. van Pruyssen en desselvs royale Africaansche en Amer- 
caansche Comp. 
ter anderen zijde. 


Art. 1. 

Datter van nu aff aan tussen de twee natien mitsgaders haare 
onderhorige negers zal zijn en blijven een bestendige vreede en vrund- 
schap zonderooyt aan het gepasseerde meer te gedencken mits dat de 
naarvolgende pointen aan de zeyde der Pruyssize onderdanen en die 
zig van de twee natien bij haar mogten gevoegt hebben, zullen werden 
voldaan. 

Art. 2. 

Wartoe voornamentlijk behoirt ende gecontracteert is, dat de 
ingezetenen van Grootfredburg, behoirende onder Zijn. K. Maj. van 
Pruyssen aan de voorn. heeren James Phips en Hieronim Haring 
zullen voldoen de somme van 80 bendos onder de naam van affkopinge 
de oorloge, te weten aan yder natien veertigh bendos guinees goud, 
hollands trooys gewight, te betalen in vier termynen, namentlijk met 
de ondertekening dezes een geregte vierde part, en zoo voorts tot de 
volde voldoeninge toe weete verst aan alle vierendeelijaars. 


Art. 3, 
En ten opzigte van de questie die daar geweezen heeft tussen 
Jan Conny en Apree over de negerin Ajebba is besloten dat de Cabo- 
ceros off hooftluijden van Grootfredburg door de E. heeren generaals 
Dubois en Haring zullen geordonneert worden, in der minne met den 
anderen te onderzoeken en regt te spreken na de manier van haar 


Friedensvertrag der engl. und der holl. Komp. mit der preuß. Komp. 543 


land en het geene als dan gevonnist zal worden, zullen zij hebben 
naar te komen off bij wijgeringe van dien door de authoriteyt der 
generaals daartoe gedwongen worden. 


Art. 4. 

Wartoe ook behoirt de voldoeninge op den 3. 7ber Jaatst in de 
fortresse Dorothea tussen de H. Engelsche agent James Phips voorn. 
en den heer oppercommis Willem Butler ter eene en den voorsz. pro- 
visioneele direceteur generaal voor Zijn K. M. van Pruyssen ter anderen 
zijde overeengekomen, dat de twee makelaars zoude moeten betaalen, 
te weten Nanta makelaar van Dixcove aan den meergen. agent James 
Phips vijfftig bendos goud, en de makelaar van Boutry genamt Obin 
50 bendos goud aan den Ed. heer generaal H. Haring en in gevalle 
het tegens vermoeden mogte komen te gebeuren dat een van de twee 
makelaars wijgerde de vorens aan de boete benevens het geene haar 
nog van ouwts! geregtelijk was competerende te betalen, zoo verbind 
zig den gemelde Pruyssize h. generaal alles wat in zijn vermogen is 
te contribueren, het zij bij arrest, wijgeringe van adsistentie ofte andere 
middelen, die alsdan het gereiteste zullen gevonden worden. 


Art. 5. 

En wijl bij het attacqueren den Engelsche fortresse van Dixcove 
eenige Comp. slaven zijn wegteraken, verbind zig den voorsz. Pruyssize 
heer generaal Nicolas Dubois alle debvoiren aantewenden, om dezelve 
uijt handen van de negers onder zijn resort behoirende te recupereeren 
en aan den meergen. Engelsche heer agent Sr James Phips off der- 
zelven gevolmagtigde ter hand te stellen als ook zoo eenige andere 
behoirende tot de Nederl. Westind. Comp. mogten gevonden worden 
off angewezen. 

Art. 6. 

Alle hetwelke voorsz. staat, verclaare wij ondergesz. yder in zijn 
leive? en gezamentlijk alzoo te zullen agtervolgen en naarkomen en 
ook te doen naarkomen door yder van zijne onderdanen en wel voor- 
namentlijk, dat de E. heer general Haring Apree en zijne adherenten 
zal ordonneren geen verdere molestatien aan de ingezetenen van Z. K. 
M. dominien op deze kuste te doen off gedogen dat gedaan werden; 
gelijk ook dat Jan Conny die van de Hollandze Comp. niet zal be- 
ledigen belooft den gemelde Pruyssize heer general te doen naerkomen 


ı Richtig „ouds.“ 
? Wohl für lijf, in dem Sinne von: „jeder nad) jeinem beiten Vermögen.“ 


544 Nr. 175. 


Art. 7. 

Verder is nog door de Pruyssize directeur generaal toegestaan 
dat indien de hier voorenstaande articulen door Jan Conny en zijne 
adherenten niet mogten worden agtervolgt, hij zig verbind om in de 
voorsz. qualiteyt te conjungeeren met de heeren directeur den Engelsz. 
en Nederlandze Westind. Comp. en haar daartoe te constringeeren 
het zij door geweld van wapenen als andersints zoo als hij dan sal 
geraden vinden mits die conditie dat de H. agent van de royale 
Africaansche Comp. van Engeland, Messs S. Growenor en James Phips 
en H. Haring directeur generaal voor de geoctroyeerde Nederlandze 
Westindische Comp. beloven zoo voor haar als haare successeurs be- 
houdende en zonder prejuditie de contrarie ordres van haar E. 
heeren maijores dies aangaande zoude mogen geven, waarvan haar 
E. E. zig verbinde kennisse aan den voorsz. Pruyssize heer generaal 
te zullen geven om op zijne successs klagten na vermogen te adsis- 
teren tot het voeringe van hetgeene hier te voren belooft is. 

Aldus gearresteert, getekent, gezegelt en uijtgewisselt in de Ko. 
hooftfortresse Grootfredburg den 20. 8ber 1712. 


onder't translaat was get. onder het duijtze 
in Engelsch (L. S.) Nicolas Dubois. 
(L. S.) James Phips. (L. S.) H. Haring. 
als getuijgen 
F. V. Zelst. Witniss. W. Butler. 


A. ter Beek. F. Hame. N. Malloks Secrets. 


1713, Ar. 175. 
m Friedrich L an den Refidenten Bonet in London. 


Dom 21. Februar 1713.' 
R. 65. 34. 


Friderich p. 

Es hat Uns nicht wenig befrembdet, daß, wie Wir aus Eurem 
unterthänigjten Bericht vom Zien dieſes erjehen der Secretaire d’Etat 
Vieomte de Bolingbrocke in der Sache wegen der Hostilitaeten, die auf 
der Küſte von Guinea zwifchen denen unter Unferer und der Königin 
von Engeland Proteetion jtehenden Negres vorgegangen, eine jo unzeitige 
Hite bezeiget. Wenn man an Englischer Seite diejenigen Mohren, welche 





ı Bereits gedrudt in „Brandenburg. Preußen auf der Weftküjte von Afrika,” ©. 41. 





Königliche Order wegen Verkaufs der Kompagnie. 545 


unter der Königin Schuß und Botmäßigfeit jtehen, züchtigen und exter- 
miniren will, jo müſſen Wir es gejchehen laſſen, Wir wollen aber nicht 
hoffen, daß man eine jo harte Nejolution auch wieder diejenige Mohren 
fajjen wolle, welche Wir unter Unjere Protection genommen, bevorab 
da man ſich diefer Seits erbietet, die ganze Querelle nad) Recht und 
Raison beizulegen, auch ferner in guter Freund: und Nachbarjchaft mit 
einander zu leben. Solches habt Ihr auch behörigen Orts zu declariren 
und danebjt zu begehren, daß man die Puncte, in welchen man vermeinet 
über die unter Unjerm Schuß jtehende Mohren ſich mit Fug bejchweren 
zu fünnen, Euch ausliefern wolle, worauf man den leicht wird antworten, 
und klar darthun können, daß das Tort in diefer Sache nicht an Unjerer, 
jondern an der englischen Zeite jei. 

Verhoffentlich wird der dortige Hof die Execution der im Diejer 
Sache etwa nehmenden violenten Resolutionen wenigitens jo lange 
differiren, bis man diejen Punet zwijchen dem Englischen und Unſerm 
Hofe näher &elaireiret haben wird, welches Ihr abjonderlich zu urgiren 
habt. Sind p. 

Cölln p. den 21. Febr. 1713. 

An 
H. Bonet nad) Engeland. 
(ge3.) v. Ilgen. 


Ur. 1768, 1713. 
Königliche Prder wegen Perkaufs der Kompanie. 
Dom 6. März 1713. 
R. 65. 34. 


Friederich Wilhelm König in Preußen p. 

Unjern p. Nachdeme Wir aus wichtigen wohlüberlegten Urjachen 
allergdit. resolviret haben, Unſere jämtl. Forten in Africa, als Argyn, 
Groß-Friederichsburg, Accada und Tackerma, wie auch das in America 
auf der Stönigl. Däniſchen Insul St. Thomas angelegte Commercien- 
Comptoir und das zu Embden in Oſtfrießland befindl. Etablissement 
mit allen Ab- und Dependentien, jo wie Wir folche iezo bejizen, an 
andere zu verfaufen und überzulaßen, als befehlen Wir Euch biemit 
in Gnaden, jofort nad) Empfahung diejes, Euch aufs eiferigjte zu bes 
mühen, ob ihr nicht aldort biezu einige Gelegenheit und gewiße Lieb— 
habers finden könnet, die da Luſt haben, jich dipfals mit Uns in Hand: 
lung einzulaßen. Wir jeind bereit billiche Conditiones einzugehen, auch 

Brandenburg Preußens Kolonialpolitit. IL. 35 


1713. 
11. März. 


546 Nr. 176, 


über alles und iedes ein pertinentes Inventarium auszujtellen. Solte 
jih nun Jemand darzu finden, jo habt Ihr Uns davon fofort pflicht- 
ichuldigite Nachricht zu geben, damit Wir darauf weitere Anjtalt ver: 
fügen können.“ Daran p. Und p. Geben zu Cöln an der Spree, den 
6" Mart. 1713. 
(gez.) C. de Dhona. Ilgen. M. L. v. Bringen. 
An 
9. Burdharden zu Hamburg, 
in Simili auch 
an H. NRombswindel zu 
Amjterdam 
und 
an H. Bonet in London. 


Ur, 176», 
Wirderholte Königliche 
Drder wegen Perkaufs der Rompannie. 


Dom 11. März 1713. 
R. 65. 34. 


Friederich Wilhelm 

Aus Eurem unterthänigjten Bericht vom 24.13. Febr. haben Wir 
erjehen, was man aldort, von der auf der Küſte von Guinea zwijchen 
denen unter Unjerer und der Cron Engeland Protection jtehenden Negres 
vorgangenen Action vor eine Idee hat. 

Wir laßen nun dahin geitellet fein, welcher von den beiden Be: 
richten, jo man allhier und dort in Engeland von diejer Affaire gehabt, 
und welche von einander jehr discrepant jeind, der Warheit am nächiten 
fomme; weilen aber eben dieje Collision eine der vornehmſten Urfachen 
it, warumb Wir Unſere auf der Küſte von Guinea habende Forten 
gerne auf Jemand anders gegen billige Conditiones transferiren mögten, 
jo wiederholen Wir dasjenige, was Wir deshalb bereis jüngiter Tagen 
an Euch reseribiret, und werdet Ihr Euch fleißig angelegen jein laßen, 
alldort Jemand auszufinden, der jich hierüber mit Uns in einen gewißen 





! „Ur 9. Romswinckel und 5. Bonnet addatur: 
Vielleicht hat die dortige Weſt-Indiſche Compagnie Luft zu diefer Acquisition, 
wonah Ihr Euch den abjonderlicdh zu erfundigen habt.“ 


Ramler's Gutachten, die Kompagnie nicht zu verkaufen. 547 


Contract einlaße, wozu den vielleicht die dortige Africanische Compagnie 
jelbjt incliniren dürfte. Seind p. 
Gölln, den 11. Martij 1713. 


(gez.) C. de Dhona. Ilgen. M. L. v. Bringen. 
An 


den Nejidenten Bonet nad) 
Engeland. 


Ar. 177. wurr 1713. 


. F n E 14. April. 
Ramler’s Gutachten, die Kompagnie nicht zu verkaufen. ü 
Dom 14. April 1713.' 
R. 65. 34. 


Bei gegenwärtigen Zujtand, da Er. Königl. May. allergnädigit 
gejonnen jein, mit Dero Afrieanijchen MarinesWejen eine Verenderung 
zu machen, habe ich aus allerunterthänigiter Treue nur folgendes noch 
gehorſamſt erinnern jollen, wie nemlichen 

1. Wohl zu überlegen, ob iego ratione der Oſt-Frieſiſchen Succession 
das rechte Tempo jei jich von ein oder anderer Verenderung was 
merfen zu lafjen, weil befand, daß alle Tractaten jo ehemals mit 
denen Ständen von Oſt-Friesland und der Stadt Embden über 
das Afrieanische Compagnie-Werk aufgerichtet worden, dahin gehen, 
daß durch die daſelbſt angelegte Marine-Miliz, die Maintenüe des 
Yandes jolle garandiret, die Stadt als eine Neichsgrenze durch die 
Africanijche Compagnie und auch einen anzurichtenden Handel nad) 
Dit Indien aus ihren verfallenen Staat gerettet, und im Flor ge— 
bracht werden. 

2. Daß Sr. Königl. May. zu dem Ende, wann der Zoll zu Embden 
jährlich über 22000 fl., gleich er bei Aufrichtung der Traetaten 
gewejen, fommen würde, von den Überſchuß "/, Theil und von 
dem Oſt-Indiſchen Zoll *, zu genießen haben jollen. 

3. Daß die Oſt-Frieſen vermöge aufgerichteten Commereien-Tractats 
von 1683 jchuldig, ihren Handel nach der Oſt-See pure und alleine 
auf Königsberg, Goldberg und andere Königl. Häfen zu richten und 
dahin alle Commereia zu dirigiren, item, wann jie Er. Königl. 

May. Protection genießen wollen, Dero Flagge zu führen und Die 


— — — 


ı Das Gutachten trägt von von Ilgens Hand folgenden Randvermerk: „Herrn 
Ramlers Raisons wider den Verkauf und die Dissolvirung des Africaniſchen Marine- 
weſens.“ 

35* 


10. 


Nr. 177. 


benöthigte See-Päße gegen Erlegung eines Rosenobels von Zr. 
stönigl. May. zu juchen. 


. Daß Er. Königl. May. auch laut angeregten Commercien-Tractats 


freiftehet, in gemelter Stadt Embden ein Magazin zu Ausrüjtung 
Dero Convoyers Kriegs: und andere Schiffe aufzurichten. 


. Daß auch in einem fichern Accord vom 29ten Jan. 1685 die Stadt 


Embden ihr Fleiſch-Haus mit einen jchönen wohlgelegenen Platz 
(:worauf ieo das meuerbaute Königl. Preuß. Admiralitäts- Haus 
jtehet und das Comp.:Werff zum Anbau und Reparirung der Schiffe 
angeleget ift:) angewiejen und übergeben worden. 


. Daß die aufgerichtete Recesse und Tractaten mit denen Ständen 


und der Stadt Embden wegen der Afrieanijchen Compagnie auf 
30 Iahr lauten und würklich darbei stipuliret worden, daß mit 
jolchen auch der Contract vom 5" Sept. 1684 jo wegen der Marine- 
Miliz aufgerichtet, exeipiren jolle. 


. Daß aljo das eine in das andere accrochiret und per hune modum 


die Maintenüe des Landes fejte gejeget, item, da auch) diejes Prae- 
text, wie nemlih Sr. Königl. Mayt. höchjt feeligiten Andenfens 
Sich der Stände und Stadt Embden vi conservatorij höchſt rühm: 
lichjt "angenommen und Ihre Afrieanische Compagnie zum bejten 
des Landes alda establiret hätten,’ Ao. 1692 als die Stände 
vermeinet, bei einem umd amdern graviret zu jein, im literis ad 
Caesarem vom Fürſtl. Haufe jelbiten expresse angeführet worden. 


. Dat diefe Compagnie nach Art und Weije der holländ. Oft: und 


Weſt-Indiſchen Compagnien aufgerichtet und mit gleichmäßigen 
Oetroys verjehen worden, und daß hingegen 


. Solche viel größere Praeferenz hat, als alle andere Europäiſche 


Compagnien, indeme jie wegen der in Embden geniegenden großen 
Privilegien und Befreiung von Licenten, Zoll, Krahn- und Wage 
Seldern, auch andern Importen und Bejchwernüßen, jo die andern 
unterworfen jein, ihre Waaren mit großerer Avantage verfaufen 
und debitiren fan. 

Das die Solidität von diefer Compagnie in Holland überall befant, 
auch jelbige ohne der gewejenen Interessenten jelbjtiges Gezeugnüh 
nach daher genugjam zu beweijen ijt, weil folche nach fo vielen 
erlittenen Traversen und Disputen wehrenden vorigen Franzöſiſchen 
Striege über 300000 Rthlr. verlieren fünnen und doch in Ao. 1698 


ı Yın Rande jteht: „vid. Tractat vom 8.18. 9br. 1682. Item Commercien 





Tractat vom 22. Apr./3. May 1685." 


11; 


12, 


Ramler's Gutachten, die Kompagnie nicht zu verkaufen. 549 


bis auf 16/m A 17/m Rthlr. bei ihren Capital gewejen, ohngeachtet 
ſie jo horrible Stojten von Gages und andern Pojten tragen mühen, 
welche 16 à 17/m Rthlr. in 1699 durch den Überjchuß des Gewinnes 
von denen damalen eingelaufenen 3 Retour-Schiffen wohl 3 doppelt 
wieder erjeet worden. 

Taf bei Continuirung der Comp. Sr. Königl. Mayt. nicht allein 
zu Embden, als in einen jchönen Hafen an der Nord-Sce allezeit 
Krieges: Schiffe und erfahren See-Volk im Vorrath halten und bei 
Selegenheit Dero Feinde in ihren Commercien jowohl in: als 
außerhalb der Oſt-See füglich incommodiren und Abbruch thun 
fönnen, gleich davon jchon Proben gejchehen mit Schweden, Spanien, 
Hamburg und Lübeck pp., jondern daß man auch jolchenfals nach 
des Unterjchriebenen unvorgreiflichen Meinung die alten Tractaten 
mit denen Oſt-Frieſiſchen Ständen umb joviel leichter wird erneuern 
und diejelbe nebjt der Stadt Embden in bejtändiger Devotion halten 
fünnen, als welches ietzo wegen der Oſt-Frieſiſchen Succession ohne: 
dem höchſt nöthig fein will, weilen das Fürſtl. Haus von Oſt— 
Friesland nur noch in 4 Augen bejtehet, nemlich den regierenden 
Herrn und deßen Herrin Brudern, beide von jolcher Leibes-Con- 
stitution, daß die Mediei ihnen fein langes Leben promittiren fünnen. 
Daß das Werf nunmehro jehr gemächlich eontinuiret und nad) einer 
guten Einrichtung, damit jährlich wohl jo viel fan gewonnen werden, 
als man ietzo faum im Kauf darauf bieten joll, wann Sr. tönigl. 
Mayt. nur alle Jahr ein Schiff mit benöthigten Cargaisonen wollen 
ausrichten laßen, wie dann der ietzige Commendeur zu Argyn Jean 
de Both Nicolaes noch erjt fürzlich einen Plaen von einer Aus» 
rüjtung nacher Argyn, welche ohngefehr 12 bis 15/m Rthlr. koſten 
möchte, allerunterthänigjt eingejchidet hat, vermöge dejjelben alleine 
wohl 80 bis 90/m fl. darauf profitiret werden fünnen, ohne zu 
rechnen, was mit Er. Königl. Mayt. übrigen Forten vor Nuten 
zu jchaffen, wann jolche gleichfals mit behörigen Cargaisonen ver: 
jehen werden. 


. Daß an Liebhabers, die mit der Zeit das Werf von Er. Königl. 


Mayt. übernehmen und jährl. eine anjehnliche Recognition davor 
geben follen, gar nicht zu zweifeln, zumalen wann das Werk jo 
eingerichtet wird, daß künftig bin gar feine frembde Schiffe auf 
Zr. Königl. Mayt. Forten in Guinea negotijren dörfen, denn ehr 
die Seeländer, welche jich bis hieher auf die Yorendreyerey geleget, 
weil fie auf höchitged. Sr. Königl. Mayt. Forten Schuß und großen 
Vortheil gefunden, von dem Handel nacher Guinea abjtehen, werden 


550 


14. 


15. 


16. 


Nr. 177. 


jie allem Vermuthen nach von Sr. Königl. Mayt. jelbiten Pähe 
juchen und darvor allemal gerne ein gewißes geben, gejtalten fie 
ſich vor etlichen Jahren auch jchon darzu erboten, da jie nur ge: 
jehen, dal Er. Königl. Mayt. höchitieeligjten Andenfens, umb die 
Negotien beizubehalten, einige Transporten dahin gethan haben. 


Daß nebſt Verlierung des ganzen Vorraths an Contanten und 
Staufmanfchaften auch noch eine generale Mafsacre auf Er. Königl. 
Mayt. Africanijchen Forten, die doc) alle mit Klipp- und Mauer: 
jteinen fejt aufgebauet und mit 88 Ganonen, nemlich 


Groß-Friederichsburg mit . . 2 220.20... 44 Stüden 
Argyn Mi. 3.0 re are dito 
Aocada mil >: ee are I 5 
Tackerma mit. . . » 2 2 2 2 2 20.20.04 db 


nebjt anderer nöthigen Zubehör wohl verjehen jein, zu beförchten, 
wann die dortige Naturellen merfen jolten, da man die mit ihnen 
gemachte Contracten (da jie dargegen ihre Perjonen, Yänder und 
läge, der Königl. Preußiſchen Jurisdietion freiwillig übergeben 
und verjprochen mit Aufjegung Guts und Bluts feine andere Herr: 
jchaft anzunehmen oder in frembde Handlung jich einzulaßen,) nicht 
halten, und jie aljo wider iedermännigliches Anfeindung weiter nicht 
bejchügen wolte, maßen zur Genüge befant, was nur erit im vorigen 
Jahr geichehen, da die Engeländer und Holländer Zr. Königl. 
Mayt. Fort Accada angefochten. 


Daß das Comptoir auf St. Thomas von dem Däniſchen Gouverneur, 
welcher bis hieher ohnedem nur auf eine bequeme Gelegenheit ges 
lauert, gleichfals möchte angefochten und in die äußerte Confusion 
gebracht werden, da im Gegentheil, wann mit dem dänischen Hofe 
wegen der befanten Differentien ein acquitabler Vergleich getroffen 
wird, noch eine gute Summa an Contanten daraus zu hoffen, ge 
jtalten jich dajelbiten laut eingejchicter Nechnung vom 17 Octobr. 
1711 noch ein Vorrath von 77023 fl. 4 jt. holl. würflich befindet. 


Daß Sr. Königl. Mayt. hochitjeeligiten Andenfens in 1711 an 
einige Rotterdamijche Kaufleute auf 6 Jahr lang ein allergnädigites 
Oetroy verliehen, vermöge depelben fie bemächtiget jein, ich des 
Handels nacher Argyn nebjit Sr. Königl. Mayt. Schiffen zu be: 
dienen, gegen einer Recognition von 4 Yajten Gommj, die mit 
iedem Schiff, wann jolche vorbero von dem Commendeur ein: 
gefaufet und ihnen überantivortet worden, frei zurücdgebracht werden 


Königliche Order an den Freiherrn von Knyphauſen ıc. 551 


müßen, gleich iego mit deren nunmehro eingelaufenen Schiff König 
von Preußen genant, jchon geichehen. 
NB. Lingen fünte mit der Zeit von der Compagnie im De- 


bitiren einiger Waaren auch profitiren. 
(ge3.) Joh. Ramler. 


Berlin, den 14. Apr. 1713. 


Ar. 178. 1713. 
Königliche Prder an den Freiheren von Enyphaufen * Wi 
über die offfrielifchen Sachen zu berichten. 
Vom 22. April 1713, 
R. 65. 34. 


‚sriderich Wilhelm König p. 

Wir geben Euch biemit in Gnaden zu vernehmen, dak Wir in 
Erwegung des jchlechten Vortheils oder beier zu jagen, des großen 
Schadens und Verluſts vieler Tonnen Goldes, jo Unjer in Gott ruhender 
Herr Bater und Großvater bei der zu Embden hiebevor etablirte 
Africanifchen Compagnie gehabt, auf die Gedanken gerathen, von jolcher 
Compagnie Uns [08 zu machen und diejelbe mit denen dazu gehorenden 
Forten und übrigen Dependenzien durch einen Kauf oder Verpachtung 
an Jemand anders zu transferiren, wozu ſich dann auch in Engeland, 
Holland und zu Hamburg bereits gute Gelegenheit zeiget. 

Wann Wir aber gleichwoll hierunter nichts thun wollen, jo Uns 
in andere Weije zum Nachtheil gereichen könte, als habt Ihr diefe Sache 
mit allem gehörigen Fleiß zu erwegen und Uns darüber Euer pflicht- 
mäßiges Gutachten mit dem fürderlichjten zu eröffnen. Einmal jtehet 
diejes feit, daß Uns Niemand wird rathen können, dieſes Africanijche 
Handelungs-Weſen mit Bejtellung jo vieler Bedienten und Anwendung 
großer Bejoldung, wie hiebevor gejchehen, weiter zu prosequiren; es 
jtehet auch dahin, ob man fich zu dem geringjten Vortheil aus diefer - 
Africanifchen Compagnie jichere Hoffnung machen könne, nachdem, andere 
Considerationes zugejchweigen, die Dänen wegen des Comptoirs auf 
St. Thomas jo große Schwierigfeiten machen und Ihr wehrender der 
ganzen Zeit, die Ihr Euch an dem Königl. Däniſchen Hofe aufgehalten, 
deshalb nicht das geringjte zu Unjerm und der Compagnie Bejten habet 
ausrichten fünnen, auch dannenher woll alle Hoffnung dazu verloren 
jein wird. Zwar hat Unfer Groß-Herr Vater Friderich Wilhelm kraft 
eines mit den Oftfriefiichen Ständen und der Stadt Embden Ao. 1683 


552 Nr. 178. 


aufgerichteten Tractats gedachte Stände und Stadt unter gewißen Con- 
ditionen in dieje Africanijche Compagnie mit eingenommen, und iſt Uns 
jo eigentl. nicht wißend, ob auch an Seiten der Stände und Stadt 
jolchen Conditionen überall ein Genügen gejchehen; da es aber jeit dem 
mit ermelter Compagnie in einen jo großen Verfall und Abgang geratben, 
daß diejes Werk ohne gar große und jchtvere Koſten unmüglich in jolchen 
Stand wieder zu jeßen jein wird, daß die Oſtfrieſiſche Stände und Stadt 
Embden daraus einigen erfledlichen Nuten haben fünten, jo wollen Wir 
auch nicht hoffen, daß jie Uns zu Hazardirung jo großer Stoften werden 
obligiren oder die Continuation ihrer mit Unjerm Herrn Vater und 
Groß-Vater hiebevor genommenen Mesuren daran acerochiren wollen, 
bevorab, da alle jolche Mesures nicht jo jehr Unjer, als der Oſt-Frieſiſchen 
Stände und Stadt Embden Interesse und Conservation zum Fundament 
und Abjehen haben. 

Es gehen die zwiſchen Unjerm Königl. Haufe und ermelten Ständen 
und Stadt hiebevor aufgerichtete Tractate und Conventiones nun in 
furzen zum Ende, und wird dannenher zu erwegen jein, was man wegen 
deren Erneuerung und Prorogation weiter resolviren wolle, wobei dam 
dieſes billig der Zweck jein müjte, daß die Oſt-Frieſiſche Stände und 
Stadt Embden der Erhaltung Ihrer Privilegien, Nechte und Gerechtig: 
feiten auf eine zureichende Art verjichert und darneben Unjer an der 
Srafjchaft Oft: Friesland, aus der Stayjerl. Expeetanz befantermahen 
habendes Successions-Recht je mehr und mehr fejtgejtellet werde. 

Wir wollen hierüber und über alles andere, welches Ihr in den 
Dit-Friefiichen Sachen zu Unjerm Interesse und Dienjt zu erinnern und 
an Hand zu geben habt, Eures ausführlichen pflichtmäßigen Berichts 
mit dem forderlichjten erivarten, und Seind p. Cölln, den 22tn April 
1713. 

(ge3.) de Dhona. Ilgen. M. L. v. Bringen. 
An 

den Frh. von Unyphausen 
et mitt. an H. Resident Burchard 
nach) Hamburg, weil der 9. von 
Cnyphausen ſich alda noch befinden 

möchte. 


Der frühere Kommandant von Arguin, Joh. Reers, an König Friedr. Wilhelm I. 553 


Ur. 179. 


Der frühere Ronmmandant von Rrauin, Johann Reers, 
an König Friedrich Wilhelm I. 


Dom 13. Mai 1713. 
R. 65. 34. 


Allerdurchlauchtigiter Großmächtigiter König, 
Allergnädigiter Herr. 

Nachdem ich mit meinem veritorbenen Vater zwo Reiſen nach 
Em. Königl. Mayt. Cajteel Argyn gethan, und durch diefelbe denen 
Rhedern großen Profit zu Wege gebracht, ijt es gefommen, dat mich 
Ew. Königl. Mayt. Africaniiche Compagnie Interessenten zu Dero 
Dienſten angenommen und gleichfalls dahin geſchicket haben, alıwo ich 
auch 24 Jahr, nemlich 7 Jahr als Unterfaufmann und 17 Jahr als 
Commandeur gewejen, ich würde auf diefem Gajteel jo lange nicht ge: 
blieben jein, zumalen da ich gehöret, daß die Interessenten das Com- 
pagnie-Werf abandoniret haben, wann mich Ew. Königl. Mayt. Höchſt— 
jeeligiter Herr Vater von Jahren zu Jahren nicht encouragiren lajjen, 
daß ich auf jolchem bleiben und es wohl verwahren jollte, mit dem 
allergnädigiten Verjprechen, daß meine getreue Dienjte jolten in Gnaden 
erfennet und recompensiret werden, laut Abjchriften lit. A. B.C. et D. 
Sch habe Hierauf mein möglichites gethan, und das Caſteel in einen 
jolchen guten Stande gejeget, wie beiliegender Abriß Lit. E. a. zeiget, 
daß es jo leicht von feinem Feinde fan oceupiret werden, dann ich nicht 
alleine eine ganz meue Batarie von 72 Fuß lang, 28 Fuß boch und 
4 Fuß Die habe verfertigen, und dazu jelbiten alle Steine brechen und 
den Kalk brennen, jondern auch einen tiefen Brunnen bauen lajjen, wovon 
zum Theil Ew. Königl. Mayt. albiefige Mohren noch attejtiren können, 
dann jie als damalige Sclaven daran haben arbeiten helfen müfjen, ja 
ich habe in denen legten 10 Jahren zum beiten des Casteels verjchtedene 
Fahrzeugen .aufgebauet, umb Fiſche zu fangen und andere Lebens-Mittel 
damit anzujchaffen, ohne welche ich jonjten mit dem Garnison hätte ver: 
hungern müſſen, weil in jolcher Zeit, außer was 1709 und 1711 ges 
jchehen, fein Proviant uns zugejchiefet worden. Und umb die Garnison 


! Umvollitändig und fehlerhaft gedrudt in „Brandenburg-PBreußen auf der Weit- 
küſte von Afrika,“ ©. 57 ff. 


1713, 
13. Mai. 


554 Nr. 179. 


haltende Leute mit zu encouragiren. habe ich mein eigen Geld denen- 
jelben vorgeichofien . . vor benöthigtes Proviant, und habe zu dem 
Ende mein Haus und Hof in Seeland verkaufen müjjen, in der Hoff- 
nung und feiten Vertrauen, daß bei meiner Retour mir alles, nebit 
meiner von Praesident und Bewindhabern zu Embden mir jährlich 
verjprochenen Gage à 480 Thlr. laut Contracts de Ao. 1702.... wird 
wieder erjeget werden. Ich habe auch, als auf Sr. höchſtſeel. Königl. 
Mayt. allergnädigiten Befehl und Ordre der neue Commandeur Jan 
de Both in Ao. 1711 mit dem Notterdamifchen Schiffe, „König von 
Preußen“ genant, nach Argyn gekommen, und mich abgelöjet, diejen 
Commandeur nicht nur alles ehrlich überantwortet, was Ew. Königl. 
Mayt. Casteel zujtändig, jondern auch von meinen eigenen Cargaisonen 
wohl 200 Rthlr werth gelajien, und demjelben noch dabei fideliter in- 
struiret, wie er ſich auf dem Casteel verhalten jolle. 

Hierauf bin ich dann nebjt noch 9 Mann von dem Garnison mit 
obigen Schiff, jo vor Ew. Königl. Mayt. 4 Yajten Gummi mitgebradt, 
repatriiret und habe Praesidenten und Bewindhabern zu Embden bei 
meiner Retour richtige Nechnung von allem, was mir anvertrauet ge 
wejen, abgeleget, wie jolches meine Darüber erhaltene Decharge bezeuget. 

Bor meiner Argynijchen Abreife habe ich das dortige Gomm- 
Negotium dergeftalt eingerichtet, daß ohne des Commendeurs Permission 
feine Enterläufer mehr Gommi befommen fan, und wann Ew. Königl. 
Mayt. jährlich nur ein Schiff, jo etwan 15 bis 16000 Thlr. koſten 
möchte, dahin ausrüften lajjen wollen, Sie durch den Gommibhandel 
(:weil das Casteel nunmehr durch das an die Notterdamiiche Kaufleute 
verliehene 6jährige Octroy, daraus Ew. Königl. Mayt. jährlich bei 4000 fl. 
zu geniehen, füglich fan unterhalten werden:) alleine jährlich bei 30000 
Thaler gewinnen können, wiewohl diejes Casteel, wann die Negotie dajelbiten 
recht, wie ſich's gehöret, nemlich nach dem beiliegenden Plaen fort: 
gejeßet wird, jährlich über 100000 Thlr. profitiren fan, indem S. Königl. 
Mayt. alleine Herr von dem Gommihandel jein, und aljo den Preis 
deijelben jegen fünnen, jo hoch es Sr. Mayt. jelbjt beliebet. Bei dieſer 
Bewandtnüf, da ich meine Reife, umb. Ew. Königl. Mayt. von dem 
ganzen Argynijchen Zujtande allerunterthänigiten Rapport ausführlichen 
abzujtatten, anhero gethan babe, bitte Ew. Königl. Mayt. allerunter- 
thänigſt, Sie wollen allergnädigit geruhen, mir meine rejtirende Gage, 
Die jich jamt meinem gethanen Vorſchuß nach der beiliegenden Ab: 
rechnung auf 15993 fl. Embder oder 5923 Thlr. 12 gr. Berliner be 
läuft, gegen Quittung auszahlen lajien, dabei hiermit in aller Unterthänig: 
feit auf Ew. Königl. Mayt. allergnädigite Ordre ferner nach Argyn, weil 





Ramler’s Bericht über die Klagen u. das Geſuch der Rotterdamer Kaufleute. 555 


mir dieſe Neife und des dortigen Yandes Gewohnheit befant ift, hinzu— 
reifen offerire. 
Ic eriterbe 
Em. Königl. Mayt. 
allerunterthänigiter Knecht 
Johann Reers 
Berlin, den 13" Maji 1713. gewejener Commendeur von 
Jacobus Höpner concepi. dem Casteel Argyn in Africa. 


Ar. 180. 1713. 
Ramler’s Bericht über die Rlagen ira 
und das Geluch der Rotterdamer Kaufleute. 


Dom 1. Oktober 1713. 
® R. 65. 34. 


Die Supplicanten als Oetroyrte von Sr. Königl. Mayt. wegen 
des Africanifchen Negoeij nacher Argyn flagen über des dortigen 
Commendeurs Johann de Boths Conduite in folgenden: 

1. Daß cr gejchrieben, mit ihren Capitain Barfus und Steuermann 
Wynen jich nicht mehr in der Negotie einzulaßen. 

2. Daß er nicht alleine vor jedes Yajt Gommj, fo jie an der Küſte 
einhandeln, 40 fl. jondern auch vor jedes Laſt Salz 6 Rthlr. vor fich 
begehret und gleichfals gejchrieben, fals jie nicht allemal an jeinen Neef 
zu Dordrecht 12 bis 1300 fl. in Abjchlag vorher bezahlten, ehe jie ein 
Schiff liegen auslaufen, und den Reſt ihme an Argyn mit wichtigen 
Stüden von Achten contentirten, fie dorten feine Handlung friegen 
jolten, "und 

3. Daß er auch frembde Lorendreyer genötbhiget, an die Argyniſche 
Küfte zu fommen, ja jo gar mit ihnen zu ihrem gröften Nachtheil ge 
wiße Contracten gemacht, gleich er mit denen Seeländ. beeden Loren— 
Dreyer gethan, die in dieſem Jahr noch wären an Argyn gewejen. 

Sie die Supplicanten jagen alſo fürzlich, jo lange dieſer de Both 
al$ Commendeur in Argyn fein würde, ihnen nicht möglich wäre, mehr 
Schiffe dahin zu jenden, es jei dann, daß Sr. Nönigl. Mayt. allergnädigit 
geruhen wolten, jolchen zurüd zu rufen und ihmen ein allergnädigites 
Octroy auf 25 Jahr lang dergejtalten zu verleihen, day fie die Freiheit 
haben, unter Er. Königl. Mayt. Pavillon das dortige Negotium nad) 
eigenem Gefallen Fortzujegen, mithin jolche Commendeurs, Offieiers und 


556 Nr. 180. 


Soldaten anzunehmen, die fie darzu bequem finden würden, doch jolten 
Sr. Königl. Mayt. dieje allezeit durch ein ordentl. Patent allergnädigit 
confirmiren, dargegen fie erbötig wären, nicht alleine das Casteel auf 
ihre Koſten, die ich jährlich bei 7 bis 8000 fl. hinan beliefen zu unter: 
halten und in allen vorfallenden Begebenheiten nad) Vermögen zu 
defendiren, (:wovon der Ausschlag iedesmal zu Sr. Königl. Mayt. 
Gloire fein und bleiben jolle:) jondern auch jährlich noch eine Reco- 
gnition von 200 Rthlr. oder 500 fl. holl. an Er. Königl. Mayt. zu bezahlen. 

Diejes Octroy jolte den Anfang nehmen, jo balden jie Possession 
vom Casteel und deßelben Jurisdietion genommen, welches fie Vorhabens 
wären, durch ihr erjtes Schiff, den König von Preußen genant, zu be 
werfjtelligen, wie jie dann auc mit demjelben jchon alle nöthige Vivres, 
Officiers und Soldaten auf ihre eigene Koſten mit dahin nehmen umd 
von denen dortigen Leuten jonder Er. Königl. Mayt. Kosten (zaufer 
was die bis zur genommenen Possession verdiente Gage anbetrifit:) 
zurücd bringen wolten, die jie als unbequeme urtheilen würden p. p. 

Nun iſt e8 an deme, dal Sr. Königl. Mayt. in 13 bis 14 Jahren 
von dieſem Casteel wegen nicht fortgejegten Negotij weiter feinen Seller 
genoßen, als was die Supplicanten durch ihr in 1711 erhaltenes Octroy 
von denen mitgebrachten 4 Yajten Gommi an Sr. Königl. Mayt. zu 
vergüten haben, welches mit deme, was bereits an den Commendeur 
Reers bezahlet worden, etwa 4000 fl. austragen wird, und gleichwohl 
jeind die Ktojten von Jahren zu Jahren zu Sr. Königl. Mayt. Laſten 
geblieben. Ferner dal aus dieſem Oetroy, jo lange jolches dauret, ‚zwar 
endlich die jernere Stoften genugiam fünnen gefunden und aljo Sr. Königl. 
Mayt. fünftig hin dadurch jchadlos gehalten werden, zumalen wann der 
Commendeur feine Yorendreyerey verjtattet und jich jonjten in der ihme 
vorgejchriebenen Mesnage redlid) aufführet. Da er aber die Lorendreyers 
unter Verjprechung prompter Hülfe umb jeines darunter juchenden eigen 
Nugens jelbiten nöthiget dahin zu fommen, wie dann aniego nach ein: 
gelaufener Nachricht jchon wieder zwei Enterläufers jich darzu praepa- 
riren, und jowohl dardurch, als durch jeine praetendirte ungebührliche 
große Auflagen die Supplieanten abjchredet, ferner zu continuiren, Diele 
auch expresse jagen, es unmöglich thun zu können, jo lange feine andere 
Vorſehung geichiebet. 

So werden zu Sr. Königl. Mayt. allergnädigjten Überlegung der 
Supplicanten fernere Offerten wegen des gejuchten neuen Octroys aller: 
unterthänigit anheimbgeſtellet. 

Nach des Unterjchriebenen allerunterthänigiten iedoch ganz unvor: 
greiflichen Meinung jeind jolche eben jo jchlechter Dinges nicht zu ver: 


Königl. Order an von Algen, von Kraut 2c., betr. die afrifan. Sachen. 557 


werfen, in Betrachtung Sr. Königl. Mayt. dardurch von allen Unfojten 
fünnen befreiet bleiben und doch die Gloire zur See beibehalten, im 
Gegentheil aber wann man ihnen darunter nicht gratifieiren jolte, zu 
befürchten wäre, dal die Unterhaltung des Casteels zu Sr. Königl. 
Mayt. LYajten wieder fommen möchte, ohne den geringiten Genuß davon 
zu haben. Nur deucht ihme, die gebotene jährl. 500 fl. Recognitions- 
Gelder jeind vor Sr. Königl. Mayt. allzugeringe, und daß dahero 
die Supplieanten dahin zu disponiren wären, wenigjtens nebjt Über: 
nehmung der nötbhigen Reparation 1000 fl. holländ. oder 500 Rthlr. 
Berl. jährlich abzugeben, auch Er. Königl. Mayt. noch die Freiheit 
zu lagen, daß jie bei vorfallender guten Gelegenheit ebenfals 1 Schiff 
vor jich dahin jenden fünnen. Und umb das Guarnison bis hieher zu 
befriedigen, würden die Supplieanten mit dem erjten Schiff noch 4 Yajten 
Gomm nach dem 3" Articul des vorigen Octroys vor Sr. Königl. 
Mayt. frei zu überbringen, mithin auch vor die richtige Abzahlung der 
jährlichen 1000 fl. und daß das Casteel die 25 Jahr über alle Zeit 
in dem Stande, wie es ietzo ift, gehalten und fünftighin jo wieder ge 
liefert werden jolle, zureichende Caution in Sr. Königl. Mayt. Yanden 
zu Stellen haben. 

Fals nun Sr. Königl. Mayt. es alſo allergnädigit belieben jolte, würde 
denen Supplicanten aufs ehiſte ein Octroy darüber mühen ausgefertiget 
oder, da diejes etwan jogleich nicht geichehen fünte, wenigitens jolche Ordre 
geitellet werden, daß der Commendeur de Both müjte zurüde und der 
iegige Kaufmann dajelbiten Jan Vermeulen an jeine Stelle fommen, 
maßen fie darumb in ihrem mit heutiger Post an Unterjchriebenen ab: 
gelaßenen Schreiben Er. tgl. Mt. auch allerunterthänigjt gebeten. Deme 
zu Folge, auch das Saison nicht vergeblich vorbei jtreichen zu laßen, 
habe die hiebeiliegende Ordres ohnmaasgeblich aufgejeget, welche nach 
Belieben zu revidiren jein werden. 


2 (gez.) Joh. Namler. 
Berlin, den 1!" 8hr. 1713. 


Ar. 181. 1713. 
Königliche Order an von Ilgen, von Kraut, — 
Cramer und Ramler, betreffend die afrikaniſchen Sachen. 
Dom 20. Oktober 1713. 
R. 65. 84. 


Friederih Wilhelm König in Preußen Unjern p. In was vor 
einen Zuftand Wir Unjere Africanijche Commercien Sachen nach Ab: 


1713. 


31. Lltober 


558 Nr. 182. 


ſterben Unſers nunmehr in Gott ruhenden Herrn Vaters Mayt. gefunden 
das wird Euch außer Zweifel ſchon bekant ſein. Ihr werdet auch über— 
deme wißen, was Wir beim Antritt Unſerer Regierung dieſer Afr. Com- 
mereien Sachen halber vor eine allergdjte. Resolution genommen, nem— 
lich daß Wir juchen wolten, Uns davon gänzlichen zu dechargiren und 
zu dem Ende Unſere jämtl. auswertige Forten und Logen, jo wie Wir 
jolche bejizen, zu verfaufen. Nun hat es zwar bis hieher geſchienen, als 
wolten fich darzu Yiebhabers finden; alleine Wir haben doch, aller an: 
gewanten Mühe ungeachtet, deihalb von denenjelben noch feine ferme 
Resolution befommen fünnen, ja es fünte auch leicht gejchehen, daß man 
Uns damit noch länger vergeblich aufhielte. Wir finden Uns aljo ge 
ratben, auf die Conservation des ganzen Werfs bis zu vorfallender an: 
jtändigen Gelegenheit ferner bejtmöglichit bedacht zu jein. Und weiln 
bei Uns, wie hieneben gehend zu erjehen, einige Notterdamer Kaufleute 
mit jicheren auf die Fortſetzung des Argynijchen Negotij zielenden 
Offerten allerunterthgit. eingefommen, Wir aber jo eigentlich nicht wihen, 
welcher geitalt diejelbe Hinwieder zu bejcheiden, als befehlen Wir Euch 
jammt und jonders hiemit in Gnaden, daß Ihr dieje Offerten wohl cr: 
wegen und befundenen Umbjtänden nad) Euer ohnmaasgebliches Gut— 
achten zu fernerer allergditen Verordnung forderjambjt darüber abjtatten, 
mithin auch fünftighin alle einlaufende Afrieanische Sachen pflichtmähig 
respieiren und injonderheit darauf bedacht fein jollet, welchergeitalten die 
Embdiſche Effeeten Unjerm Interesse gemäs zu employren und die hier 
und dar noch ausjtehende Schulden am füglichjten beizutreiben. Seind 
Euch übrigens p. 
Geben zu Berlin, den 20" Octobr. 1713. 
(ge) M. L. v. Pringen. 
An den Würflichen Geheimbten Etats- und 
Krieges-Rath v. Ilgen, 
Geheimen Krieges-Rath von Kraut, 
Geheimen Cammer-Rath Cramer und 
Marine-Rath Namlern. 


Ar. 182. 
Köninliches Prrbot des Schmuggelhandels auf Hrauin. 
Dom 31. Oktober 1713. 
R. 65. 34. 
sriederich Wilhelm König in Preußen p. Unſern p. Wir vernehmen 
höchit mißfällig, daß Du Dich unterjtehen jolleit, nicht alleine Unſere 


Ramler’s Bericht über die von den Rotterd. Kaufleuten nachgefuchte Konzejiion. 559 


Oetroyrte mit ein und andern Dir nicht gebührlichen Auflagen zu beläjtigen, 
fondern auch gewiße Yorendreyers unter Verjprechung allerhand Vor: 
rechte zu animiren, fie möchten nach Unjerer Dir anvertrauten Küſte 
fommen und jich des dortigen Negotij bedienen, gleich jchon einige ge— 
than. Weil nun Ddiejes Verfahren Uns und Unſern Octroyrten zum 
gröjten Nachtheil gereichet, jolches auch jchnurjtrads wider den 2" Punct 
des ihnen verliehenen Octroy läuft, als verweilen Wir es Dir hiermit 
ernjtlich und befehlen Dir zugleich bei Unjerer Höchjten Ungnade und 
willfürlichen Beanthung, fünftighin durchaus feine Lorrendreyereyen 
weiter zu veritatten, weniger jelbiten darzu Anla zu geben, mithin auch 
bemelten Oetroyrten auf feinerlei Art mehr bejchwerlich oder nachtheilig, 
jondern denenjelben vielmehr in allen ihren vorhabenden Handlungen, 
zumalen wan jie nicht wider Unjer Interesse laufen, befürderlich zu jein. 
Und da allenfals der Capitain vom Schiffe König von Preußen, umb 
einen Yorendreyer zu bemächtigen, Deiner Hülfe benöthiget jein jolte, jo 
haſtu jolchem willig zu assistiren und die Pryse, wan jie Dir überliefert 
wird, bis zu Unſerer fernerer allergditen Verordnung, ohne davon was 
zu veräußern, verwahrlich an Dich zu behalten. Daran p. Und p. 
Geben zu Berlin, den 31" Sbr. 1713. 
(gez) M. L. v. Bringen. Ilgen. 
An 
den Commendeur zu 
Argyn, Johann de Both 
Niclaes. 


Ur. 185. 
Ramler's Bericht über die 
von den Rotferdamer Kaufleuten nachgeſuchte Kongelfion. 
Vom 21. November 1713. 
R. 65. 34. 


In dieſem hierin liegendem Brief vom 14" hujus jagen die zu 
dem Schiff König von Preußen gehörende Interessenten, daß fie die 
festen Königl. Verordnungen am den Commendeur de Both und den 
Capitain Johann Wynen zwar wohl, aber zu jpäte befommen, indem 
das Schiff Schon vor 10 A 12 Tagen in Zee geweien, doc) als ©. K. M. 
noch allergdjt. geruhen wolten, ihnen mit der gebetenen Concession zus 
willfahren, und zwar jo, daß fie noch vor Ausgang dieſes Monats 
(weil im Xbr. die Waßer jchon beginten zujufrieren) jolche befommen 


1715. 


21, Novbr. 


560 Nr. 183. 


fünnten, weren jie nicht ungeneigt, durch einen eigenen Hoecker joldıe 
Ordres nacjzujenden und mit demjelben auch zugleich die nöthige Pro- 
vision vor das Guarnison zu Argyn. Es müſte aber die Concession 
jo erfolgen, wie jie bereits darumb allerunterthgit. gebeten betten. 

Diejes beftehet mun nach ihrem Brief vom 29" Aug. h. a. darin, 
da fie 

1. Die freie Negotie nacher Argyn 25 Jahrlang nad) einander einig 
und alleine vor fich haben wollen, jonder zuzugeben, da ein ander 
Schiff von daher auch Gommi holen jolle. 

2. Vermeinen fie, daß wehrender 25 Jahren ©. K. M. nicht vfer)- 
mögen,! das Fort (zu)? verkaufen oder andere dergleichen Werende- 
rungen porzunehmen. 

3. Müſte die Yosfündigung 2 Jahr vorher gejchehen, widrigenfals es 
bei dem vorigen verbleiben jolte. 

4. Wollen jie die Freiheit haben auf dem Fort Argyn jolche Bediente 
jowohl von Officiern, als Gemeinen anzunehmen, die fie darzu be 
quem finden würden, doch jolten fie ſämmtlich n Sr. K. W. 
Pflichten ſtehen. 

Dargegen verſprechen dieſe Interessenten 

5. nicht nur das Fort Argyn mit ſamt dem Guarnison auf ihre eigene 

Koſten zu unterhalten und nach Vermögen zu defendiren, wovon 

der Ausjchlag iedesmal zu Sr. K. M. Gloire jein und bleiben jolle, 

jondern jie wollen auch 

. an S. K. M. munmehro eine jährl. Recognition von 1000 fl. geben 
und vor die richtige Bezahlung fich jämtl. jo verbinden, dal; einer 
vor alle und alle vor einen ſtehen jollen, gleich ihr eigener Brief 
vom Zien Nov. bejaget. 

Hierüber hat Umterfchriebener jeine unmaasgebliche alleruntertbgit 
Meinung bereit am 1" Octobr. weitläuftig von fich gegeben, darbei 
bleibet er in jo weit auch noch, iedoch salvo meliori. Und auf der 
Interessenten Vorbringen, da fie jagen, fie fünnten nicht zugeben, dab 
neben ihnen auch ein ander Schiff dahin negoeijrte, hoffet er jolche noch 
dahin zu disponiren, daß fie wenigitens an ©. K. M. permittiren follen, 
alle 3 Jahr oder wie es jonjten die Gelegenheit giebet, ein Schiff dahin 
zu jenden, umb eine Ladung Gommi von ohngefehr 70. 80. bis 
90. Laſten anhero zu holen. Solchenfals, da es darzu könnte gebracht 
werden, it Unterjchriebener der fjernern ganz unmaasgeblichen aller 


— 


unterthgſten Meinung, daß es vor ©. K. M. doch ungleich glorieuser 


— 
- 





.' Das Blatt ift hier bejchädigt. 


Königliche Order an den Gejandten Meinerghagen im Haag. 561 


und profitabler fiele, jolches Negotium beizubehalten, al$ das Fort vor 
einen Preis von 5O/m fl. zu verfaufen, angejehen ein einzig Retour: 
Schiff bei nunmehrigen Frieden wohl 40 bis 50/m fl. Überjchuß bringen 
fan, worvon der hierbeiliegende ohngefehre Anjchlag einige Nachricht 
giebet. Er jtellet aber alles zu Er. K. M. beiern allergditen Über: 
legung anheimb. 
Berlin, den 21!" Novembr. 1713. 
(gez.) Joh. Namler. 


Ur. 184. 1714. 
Königliche Proer j 27. Januar. 
an den Gefandten Meinerkhagen im Baan. 
Dom 27. Iannar 1714. 
R. 65. 34. 


Friderich Wilhelm p. 

Ihr werdet erhalten haben, was Wir unterm 16!" dieſes wegen 
derjenigen Englischen Staufleute, welche das Commerecium aus Embden 
nach Africa und in andere abgelegene Lande fortjegen wollen, an Euch 
reseribiret, und erwarten Wir nun zu vernehmen, wie fich dieſe Yeute, 
nachdem Ihr ihnen von Unjerer zu ihrem Faveur gejaheten Resolution 
Nachricht gegeben, jich darauf weiter erklären werden. Solte diejer Vor— 
jchlag, wie Wir doch hoffen wollen, etwa nicht zum Effeet kommen, jo 
würde Uns jehr lieb jein, wen einige andere Yeute in Holland gefunden 
werden fünten, jo diejes Africanijche Commereium entrepreniren und 
mit der Stadt Embden, welche dazu ganz willfährig fein wird, fich 
darüber verjtehen wolten. Wir werden jolchen Entrepreneurs Unjere 
Pässe und Pavillon gerne dazu geben, wollen Uns auch mit einer gar 
fetdlichen Recognition, jolte Ddiejelbe jich auch nicht höher als auf 
Tauſent Rthlr. und etwa zwölf Stüd Mohren jährlich belaufen, ver: 
gnügen; nur aber wollen Wir nicht obligiret fein, das geringite an Gelde 
zu dieſer Schiffahrt und Commereio herzujchießen, biegegen aber behalten 
die Entrepreneurs die freie Disposition über diefen Handel, und werden 
Wir ihnen nie darin den geringiten Eintrag thuen. Vor allen Dingen 
aber würde es dahin zu dirigiren jein, daß die Equipages jedesmals in 
Embden gemachet und die Retouren zum öffentlichen Verkauf auch wieder 
dahin gebracht werden. Ihr künnet auch dem Residenten Romswynckel 
und Commissario Scherpenseel zu Amsterdam von obiger Unſerer Reso- 
lution Nachricht geben, damit diejelbe auch unter den dortigen Com- 

Brandenburgs Preußens Kolonialpolitit. II. 36 


562 Nr. 185. 


mereianten befant werde, weilen an jelbigem Orte vielleicht ehender als 
anderswo Liebhaber zu dieſem Werf fich finden werden. 
Seind p. Berlin, den 27. Jan. 1714. 
(gez.) v. Ilgen. 
An 
den Envoyé Meinertzhagen. 


1714. 
5. Oftober. Ar. 185. 


Don Ilgen’s Bericht 
über eine Dfferte von Rotterdamer Raufleuten. 
Dom 5. Oktober 1714. 
R.65.3. 


Eurer Königl. Majeſtät thue ich von Grunde meiner Seele ungerne 
einige Proposition in Sachen, jo die miserable Africanische Compagnie 
betreffen. 

Alles, was man deshalb vorbringet, hat das Anjehen von Wind- 
jchlägerei, vor welche ich mich all mein Tage gehütet habe, und deren 
ich gewis im meinem Alter mich nicht gerne jchuldig machen wollte. 

Indeſſen ijt doch die Sache dar, die Leute in Holland, zu Emden 
und bier, jo damit zu thun haben, addressiren fi) an mich. Kein 
Menjch will ſich mit dem Vortrag chargiren und ich weis nicht, ob ich 
mir nicht Unglüd und VBerandwortung zuziehe, wenn ich auch alles von 
mir abweije und es liegen laſſe. 

Jetzo melden ſich einige Yeute zu Rotterdam; diejelbe wollen zwei 
Schiffe nach Arguyn auf ihre Koſten abjchiden und Gummi und Straus: 
federn von dar abholen. Sie verlangen dazu zwei Päſſe von Eurer 
Königl. Mit. und zwei Declarationes, wodurch Eure Königl. Mit. ihnen 
‚sreiheit geben die Yorrendreier, jo auf der dortigen Custe ſich würden 
attrapiren lajjen, wegzunehmen, 

Dafür offeriren fie jich, wenn Eure Königl. Mt. einige Kleinig— 
feiten, deren Einkauf etwa 600 Thlr. importiren würde, ihnen mitgeben, 
dafür joviel Gummi wieder mit zurücdzubringen, daß Eure Königl. Mt. 
bei 6000 Thlr. daraus jollten löjen fünnen. 

(Randtemerkung von de3 Königs Sand} nihill. 

Ich veritehe die Sache nicht und weis nicht, ob man Sicherheit 
dabei habe. Der Rath Ramler aber meinet, man fünne Staat darauf 
machen, woferne Gott die Schiffe vor Unglück bewahret. 


Von Ilgen's Bericht über eine Offerte von Notterdamer Kaufleuten. 563 


Er hat auch die hierin liegende Piecen aufgejeget und jtehet es 
(ediglich zu Eurer Königl. Majejtät allergnädigitem Gefallen, ob Sie 
diejelbe unterjchreiben oder cassiren wollen. 

Wolten es Eure Kön. Mt. hasardiren, jo fojtet es Ihnen nichts, 
und woferne ein Vorthel daraus erfolget, jo komt derjelbe Eurer Kön. 
Mit. zu. 

(Randbemertung von des Königs Sand:) nihill. 


Die Sachen, welche nach Arguyn gejandt werden follen, und worfür 
der Gummi alda eingetaufchet wird, fünnen aus dem fleinen Fonds, 
welcher von der Compagnie alten Effecten bei Ramlern annoch vorhanden 
ift, genommen werden. Doch alles nad) Eurer Königl. Mt. aller: 
gnädigitem Gefallen. 

(Randbemerfung von des Hönias Hand :) 

Die Pesse will id) unterjchreiben wen die Com will 150 Mohren 
mitbringen, die 10. & 12. Jahren alt aldden will ich wohl zu ihre negocie 
1200 th. gehben im Pla 600 th. vor gummy. Darauf will ich erftl. 
antwort haben. Fr. Wilhelm. 


Diejelbe werden mir eine große Gnade thun, wenn Sie mir er: 
(auben und befehlen wollen, mich gar mit dieſer Sache, vor welche ich, 
wie Gott weis, ohnedem die Zeit meines Lebens feinen Heller genojjen, 
nicht mehr zu meliren. 

Ich bin mit tiefeftem Reſpect 


(Randicrift ;) F 344 “un 
Weil ich nicht weis, auch nicht glaube, daß Eurer Königl. Majeſtät 


Eure Stönigl. Mt. die hierin Tiegenden Saden Meines allergnädigiten 
approbiren, fondern daß Sie diejelbe vielmehr Königs und Herren 


cassiren werden, jo habe jie aud) nicht contra- allerunterthänigjier und 
signiren mögen. Es fan joldhes noch allemal gehorſamſter Diener und 
geichehen, wen es Eure Königl. Mt. allergdſt. z Sne cht 
befehlen. 

d. 5. 8bet 1714. Dgen. 


36* 


564 Nr. 186. 


1714. ar. 186. 
> Ramler's Bericht über Anfchaffung von 150 Mohren. 
Dom 25. November 1714. 
R. 65. 34. 


Meine allerunterthänigite ohmmaasgebliche Gedanken, welche ic 
wegen Anschaffung der 150 Mohren, die Er. Königl. Mayt. im Zeit 
von 14 Monaten allergdjt. verlangen, nach Ew. Excell. mir gegebenen 
mündl. Ordre, jchriftl. entwerfen jolle, bejtehen fürzlich darin: 

Weil denen Notterdamischen Kaufleuten nach ihrem Schreiben vom 
12!" Octob. h. a. nicht möglich füllet, die Lieferung der 150 Mohren 
über fich zu nehmen, jo deucht mic ohmmaasgebl. Sr. Königl. Mapt. 
würden zu diefer Anzahl Mohren auf folgende Weile ebenfals leicht 
gelangen können, wann Derojelben allergdjt. gefallen wolte, Dero in 
Africa und America habende, denen lezt eingelaufenen Berichten nad), 
noch zur Zeit in gutem Stande jtehende Gajteele und Etablifsementen, 
wo nicht länger, doch wenigjtens bis zu ein und anderer Gelegenheit, 
da Cie jolche mit Manier entweder verkaufen, vertauschen oder jelbjten 
abandonniren könnten, beizubehalten, denn jolchergejtalt dörften Sr. Königl. 
Mayt. nur Dero Direeteurs auf Ihro Afr. Etablifsementen zu Argyn, 
Großfriederichsburg, Accoda und Tackerma befehlen, dat fie die verlangte 
Quantitaet Mohren zujammen jchaffen und zu derjelben anhero Trans- 
portirung die eriten und beiten Gelegenheiten nach und nach wahr: 
nehmen jollen. 

Umb Zeit und Kojten zu erjparen, fünten diefe Direeteurs aud) 
diejenige Mobhren:Selaven darzu employren, welche jie vor tüchtig halten 
und bereits unter ihrer Gewalt jein, weil jolche ohmedeme Sr. Königl. 
Mayt. zugehören. 

Zu denen Transporten diejer Mohren, fünnte man denen Direc- 
teuren folgende Gelegenheiten an die Hand geben, als: 

1. die Schiffe von denen Notterdamer Kaufleuten, welche auf das Argy- 
nijche Gomm-Negotium oetroyret jein, 

2. die Schiffe von dem Engl. Entrepreneur Heinrich Johnson, welder 
jich angegeben, gegen Erlegung 5 pCent. auf 5 Jahrlang gewiße 
Ausrüjtungen nah Sr. Königl. Mayt. Afr. Küſten zu thun. 

3. Die Gelegenheit des Chev. du Repaire, welchen Sr. Kgl. Mt. 
allergndjt. erlaubet haben, gegen Erlegung 10 Rthlr. vor iedes 
Pies d’Inde eine Schiffs-Yadung Negers ebenjald auf Dero Afr. 
Küſten einzubandeln, und 








Ramler's Bericht über Anuſchaffung von 150 Mohren. 565 


4. alle Seeländ. Lorendreyer-Schiffe, welche S. Kgl. Mit. Afr. Küſten 
befahren und darauf zu negotieren pflegen. 

Die Erjten jeind jchuldig mit jedem Schiff, vermöge des ihnen 
verliehenen Octroys 8 bis 10 Mann umbjonjt zurüdzubringen. 

Die 2 und Zeen fünten die Fracht an ihrer veriprochenen Reco- 
gnition decourtiren, und mit denen 4" müjten jich die Directeurs der 
Lieferung halber, jo gut fie fünnen, vergleichen, da ich dann glaube, daß 
fich jolche umb der auf Sr. Königl. Mayt. Guineifchen Küjten genießenden 
freien Handlung willen nicht weigern werden, wenigjtens mit jedem Schiff 
5 bis 6 Stüd Mohren umbjonjt mit zurüdzubringen. 

Solten ſich aber bei dieſen vorgejchriebenen Gelegenheiten über 
Vermuthen Schwierigkeiten finden, oder Sr. Königl. Mayt. fiele die 
Vieferung jolcher gejtalt, da man des Jahres faum auf 30 Stüd Staat 
machen fünnte, zu jpäte, jo were noch übrig, dak Sr. Königl. Mayt. 
eine eigene Ausrüftung nach allen Dero Forten und Etablifsementen 
fünnten thun laßen. Welche Ausrüjtung nach den hiebei kommenden 
ohngefehren Anschlag! zwar bei 20!m Rthlr. fojten möchte, alleine es 
würde durch jolche die verlangte Anzahl Mohren (zumal wann jie vor: 
hero von denen Directeuren zuſammen gejchafft) auf einmal können ge: 
liefert werden; überdeme würde darbei aud) an Gommi und andern 
Retouren wenigjtens wieder zu hoffen jein der Werth von 36/m bis 
40/m Rthlr. Berl. 

Die zur Ausrüſtung nöthige 20/m Rthlr. fünten meines ohnmaas: 
gebl. Erachtens noch wohl aus denen Embdiſchen und andern distrahirten 
Compagnie-Effeeten, dann aus denen 12 Yajten Gommi, welche von 
denen Notterdamijchen Kaufleuten fünftiges Jahres zu erwarten, wann 
Er. Königl. Mayt. allergdit aeruhen, ihnen die Päße und was fie mehr 
zu ihrer Reiſe nöthig, ausfertigen zu laßen, gefunden werden, geftalten ich 
die Compagnie-Effecten zu Embden noch mehrentheils auf 15000 Rthlr. 
und die 12 Yajten Gommi auf 5000 Rthlr. jchäze, jo daß aljo Sr. K. Mt. 
zu jolcher Ausrüftung fünftighin fein baar Geld dörften vorjchießen und 
doch Ihren allergditen Endzwed wegen der Mohren mit gutem Bortheil 
und Gewinn derzeit erreichen fönten, geitalten ich der allerunterthänigjten 
Meinung bin, daß in 1716 die ganze Anzahl Mohren jchon würden hier 
jein fünnen, zumal wan man die darzu nöthige Ordres mit denen tezo 
zum Muslaufen in Holland jchon parat liegenden Schiffen ſofort abgehen 
liche und feine Zeit darbei verjäumte. 


ı In demjelben jind die gejammten Unkoſten auf 49537 Fl. 10 St, der Rein— 
gewinn auf 45462 Fl. 10 St. beredjnet. 


566 Nr. 187. 


Als nun Sr. Königl. Mayt. zu der eigenen Ausrüjtung allergdit. 
resolviren jolten, würde nach meinem allerumterthgiten Erachten jolches 
Gelegenheit geben, daß Derojelben Afr. Commercien Sachen (auf welche 
befanntermaßen ehehin jo große Summen Gelder verwendet worden:) 
wieder fünten in Train gebracht, die diejerwegen mit denen Oſtfrieſiſchen 
Ständen gemachte Tractaten beibehalten und endlich auch die Succesfion 
auf das ganze Djtfriesland umb jo viel mehr noch conserviret werden, 
jedoch 

(Bon der Hand des Königs :) salvo p. 
Da mit bin zu frieden (ge3.) Joh. Namler. 
aber 160 Mohren 
Fr. Wilhelm. 
Berlin, den 25! November 1714. 


14. 0 Ar. 187. 
— Rönigliche Vrder 
an Präſident und Bewindhaber, betr. den Koſtenanſchlag 
einer Expedition nach Arguin und Guinea. 


Dom 8. Dezember 1714. 
R. 65. 34. . 


Friederich Wilhelm König in Preüßen p. 

Unjern p. Es ijt andeme, daß Wir gerne 160 bis 170 Stück 
junge wohlgewachjene Manns-Negers von 10 bis 12 Jahren alt aus 
Guinea bier haben möchten. ! 

Umb mun derjelben Einkaufs: und Transport-Koſten ausfindig zu 
machen, ohne nöthig zu haben, fich deßhalb in große Vorſchuß und 
Hasard zu jezen, haben Wir Uns in Gnaden resolviret, bei Abholung 
dieſer Negers, zugleich eine Schiffsladung Gommi von ohngefehr 70 bis 
80 Yajten aus Argyn mit zurücdzubringen und zu dem Ende ein eigenes 
Schiff ſowohl nacher Argyn, als Guinea ausrüften zu laßen, einestheils 
weil die Gommi aniezo in jehr hohem Preis geitiegen, jo daß nunmehro 
darbei ein großes zu profitiren, und anderntheils, weil Wir Uns allergdit. 
erinnern, daß man »Uns zum öftern in Unterthänigfeit vorgejchlagen, 
Wir fünnten zu einer eigenen Ausrüftung Uns auch derer bei Euch noch 





Im Konzept folgen noch die wieder geftrichenen Worte: „weiln Wir Willens 
fein folde, wann jie vorhero abgericytet worden, bei Unſeren Trouppen als Hautbois 
zu gebraud)en.” 





Königliche Order an den Gejandten Meinerghagen im Haag. 567 


vorhandenen Effecten, die jonjt ohmedeme nur verderben würden, guten 
Theils mit bedienen, es jei, daß Wir jolche in natura gebrauchen oder 
verfaufen laßen wolten. 

Da Wir aber nicht eigentl. wien, was vor Uns am rathjamiten, 
dieje Effeeten durch eine öffentl. Berfaufung loszujchlagen und die daraus 
fallende Gelder zu Einhandlung eines vollenfommen zugetafelten Schiffes 
und degen fernerer Ausrüftung himvieder anzuwenden oder ein ungetafeltes 
bloßes Schiff vorhero zu faufen und die Effeeten, jonderlic) was man 
an Zeylen, Anfers, Tauen und Canonen nöthig, darzu zu employren 
oder ein mit aller Zubehör verjcehenes Schiff vor einen billichen Preis 
zu miethen, die jämtl. Effecten dennoch zu verfaufen und die davon 
jallende Gelder zu dem benöthigten Proviant und Cargaisonen zu gebrauchen. 

Ihr Habt demnach Eure ohnmaasgebliche Gedanken jowohl über 
das eine als das andere jorgfältig ergehen zu laßen und Uns jolche mit 
einer aceuraten Ausrechnung, wie eines gegen das andere jtehet, je eher 
wie lieber zu eröffnen, damit Wir bei Zeiten zur Sache jchreiten fönnen, 
denn Wir gerne die Negers womöglich in 14 Monaten bier haben 
möchten. 

Seind p. Geben zu Berlin, den 8!" Dezember 1714. 

(gez.) Ilgen. 
An 
Praesident und Bewindhaber 
zu Embden. 


Ar, 188. 1717. 
Königliche Drder Be 
an den Gelandten MWeinerkhagnen im Haag. 
Dom 29. September 1717. 
R. 65. 37. 


Friderich Wilhelm König p. 

Eure wegen Unjerer Afrieanifchen Compagnie bisher unter ver: 
jchiedenen datis an Uns abgejtattete Relationes haben wir insgejamt zu 
rechte erhalten. Es find auch die darin vorgejchlagene Expeditiones 
zwar ausgefertiget und Uns zur Unterjchrift vorgeleget worden, Wir 
mogen Euch aber nicht bergen, day, gleich wie Wir diejes Africanijchen 
Commercien-Wejen und, daß jolches von einigem reellen Nußen vor Uns 
jein könne, jedesmal und von aller Zeit her als eine Chimere angejeben, 
aljo Wir auch ermelte Expeditiones zu vollziehen und die Feder deshalb 


568 Nr. 188, 


anzujegen Bedenfen getragen, weil dadurch Unjere Hand und Siegel ohne 
allen jonit davon zu erwartenden Nuten vergeblich würde jein prosti- 
tuiret worden. Es iſt auch Unſer beitändiger Vorſatz, daß Wir nicht 
nur feinen Thaler weiter auf dieſes Werf verwenden, jondern auch Unfere 
eigenhändige Unterjchrift darzu ferner nicht mehr hergeben wollen, welches 
Ihr zwar auf Eure Pflichte zu menagiren und geheim zu halten, dabeneben 
aber doch fleifjig dahin bedacht zu jein und wo immer möglich eın Mittel 
zu erfinden, daß Wir aus dieſem Africanijchen Commercien:Werf gleich: 
woll annoch einigen Vortheil, es jei derjelbe bejchaffen wie er wolle, zu 
genießen haben mögen. 

Das bejte Mittel hierzu würde woll jein, wen die dortige West- 
Indijche Compagnie Unjere Africanijche Forten auf billige Conditiones 
übernehmen wolte, weil alle andere Borjchläge ohne Effect jein, auch 
die Partieulier-Leute, jo jich dejjen Behuf angegeben, ohne Zweifel von 
gedachter Compagnie intimidiret worden und deshalb von ihren Oblatis 
wieder zurücgetreten. 

Und weilen Wir aus Eurer gehorjamjten Relation vom 23!" August 
erjehen, daß gedachte West-Indijche Compagnie jich deshalb durch zwei 
von ihren Directoren bei Euch gemeldet, jo habt Ihr allen menjch-mög- 
lichen Fleiß anzuwenden, daß es deshalb mit derjelben je eher je lieber 
zu einem gewißen Schluß fommen möge. 

Ihr fönnet auch bemelten Directoren zu erfenmen geben, dat Wir 
Uns mit ihnen nach aller Billigfeit diejerwegen vergleichen wiirden, und 
mögten fie Uns deshalb nur ein Oblatum thuen, es jei nun eine gewiſſe 
Summe ein vor allemal, oder aber eine Annuite und jährliche Recogni- 
tion, oder auch daß Wir wegen obbemelter Unjerer Forten, wen Ihr 
dabei nichts zu bedenfen findet, ein Partieipant von ermelter West- 
Indijchen Compagnie würden, ohne Uns gleich woll zu obligiren, einige 
weitere Einlage in Ddiejelbe zu thun oder jonjt etwas zu den Oneribus 
der Compagnie mit beizutragen. Damit auch diejer Vorjchlag dejto cher 
succedire, jo habt Ihr dem Nath:Pensionario Nachricht davon zu geben 
und ihm zu remonstriren, es were ihm am beiten befant, was vielfältige 
Streitigfeiten aus dieſer Africanijchen Commercien: Sache und wegen 
Unferer auf jelbigen Cüsten habenden Forten bisher zwijchen Unſern 
Gros Herren Bater, auch Umieren Hoch). Herrn VBatern, Uns und dem 
Staat entitanden und was große Verdrießlichfeiten man deshalb oft mit 
einander gehabt. Da Wir nun jego im Begrif weren, mit dem Staat 
in ein ganz genaues und jolches Vernehmen zu treten, welches durch) 
nichts weiter folte alteriret werden fünnen, jo weren Wir auch auf ein 
Mittel bedacht geweien, diejer bisherigen Differencien wegen des Africa- 


Königliche Order an den Gefandten Meinerghagen im Haag. 569 


nijchen Commercien-Weſens ein vor allemal abzufommen. Solch Ex- 
pediens bejtünde nun darin, dat Wir Unjere auf der Cüste von Africa 
habende Forten an die Niederländijche West-Indijche Compagnie gänzlic) 
cediren und abtreten wolten; Ihr weret auch inftruiret, darüber mit 
gedachter Compagnie in Handlung zu treten, und liegen Wir ihn den 
Nath-Pensionarium erjuchen, daß er diejes gute Werf durch jeinen Credit 
und Prudenz zu baldigem guten Ende befoderen helfen wolte. Wir würden 
die Handlung gar nicht jchwer machen, jondern Uns jchon mit leidlichen 
Conditionen begnügen, und erwarten Wir mit Verlangen, was Ihr jo 
wolf bei den Kath-Pensionario, als auch bei den Interefsenten der West- 
Indijchen Compagnie vor Disposition findet, zu einer jolcher billigmeßiger 
Convention zu gelangen. 

Ihr werdet auch die deshalb anzulegende Handlung umb jo viel 
mehr poufsiren müßen, damit wehrender deren Verzögerung die Forten, 
welche, wie Euch befant, in großer Gefahr jind, nicht gar verloren gehen 
mögen, auf welchen all die West-Indijche Compagnie, wie leicht zu 
erachten, Uns auch nichts dafür würde geben wollen. Weilen Wir auch), 
wie oben bereit eriwehnet, ein vor allemal resolviret haben, feine dieje 
Africanifche Compagnie regardirende Expeditiones, es jein Päfse, Patente, 
Beitallungen oder andere dergleichen Dinge weiter eigenhändig zu unter: 
jchreiben, jo habt Ihr zu überlegen und Uns zu berichten, ob auf den 
Fall, da der Vergleich mit der West-Indijchen Compagnie wider bejjeres 
Vermuthen etwa nicht zum Effect jolte zu bringen jein, und aljo auf 
die Art wie mit Rognon, Ruyter, von Santen und den Rotterdamer 
Staufleuten bisher, wie wol mit jchlechtem Nuten tentiret worden, das 
Werf continuiret werden mügte, als dan nicht practicable jein würde, 
daß dergleichen Päfse und übrige Expeditiones von andern, und in specie 
von dem Collegio der Bewindhaber zu Emden, in Unjerm Namen unter: 
ichrieben und vollzogen würden? 

Schließlich it Euch auch befant, day Wir annoch ein bejonderes, 
zu dieſer Unſerer Africanijchen Compagnie gehörendes Etablifsement auf 
der Königl. Däniſchen Inful St. Thomas haben. Deshalb fünnet Ihr 
auch mit den Directoren der West-Indijchen Compagnie jprechen und 
von ihnen vernehmen, ob jie diejes Contoir in dem Stande, wie jelbiges 
jego tft, auch übernehmen wollen, oder ob ſie jelbiges nicht verlangen? 

Auf welchen legteren Fall Wir die bei jolchen Contoir vorhandenen 
Effeeten von dar zurüd und an Uns ziehen wollen. 

Es befindet jich zu Amsterdam ein gewiljer Haufmann Namens 
Sievert Hoest, welchen der Resid. Romswinckel fennet, der von diejem 
Unjerm Etablifsement auf der Insul St. Thomas ganz genaue Nachricht 


1717. 
18. Dezbr. 


570 Nr. 189, 


wird geben fünnen. Seind p. Berlin, den 29 Sept 1717. Auf 
©. K. M. allergn. Special-Befeh!l. 
(ge3.) v. Dönhofl. M. L. von Printzen. Ilgen. 
An 
Meinertshagen 
per Hamburg mit 
der heutigen Poſt. 


Ur. 189, 
Raufvertrag wiſchen 
Sr. Maj. dem König Friedrich Wilhelm I. von Preußen 
und der niederländiſch-weſtindiſchen Rompagnie. 
Dom 18. Dezember 1717.* 
R. 65. 87. 


Alzoo Zijne Konincklijke Majesteijt van Pruijssen tot bewijs van 
desselfs goede wille voor die van de geoctr. Westindische Comp. der 
vereenigde Nederlanden, dan ook wel allergenadigst heeft gelieven te 
authoriseeren en te qualificeeren desselfs geheyme raad van Meinertz- 
hagen Envoy& van Zijn hochstged. Konincklijke Majesteijt hier te lande 
om te tracteeren en te sluijten over de possessie en eigendom van de 
fortresse Groot-Fredericksburg en Arguin gelegen op de custe van 
Africa is behoorende, specteerende of aangaande en also bewinthebberen 
van de selve Nederl. Westind. Comp. met alle respect en vereijschte 
erkentenisse daartoe ook wel van hunne zijde hadden willen concur- 


! a. Der vorftehende Vertrag ift von der weitindichen Kompagnie, d. d. Amiter: 
dam, den 12. Januar 1718, und Seitens des Königs Friedridy Wilhelm, d. d. Berlin, 
den 14. Januar 1718, ratifiziert worden. — Die Auswecjelung der Ratifitationd 
urfunden hat im Mär; 1718 im Haag jtattgefunden. An der preußifchen Ratififations: 
urfunde iſt in Folge eines Schreibfehlers als Tag des Vertragsſchluſſes der 18. Nor 
vember 1717 angegeben; die Ausfertigung der wejtindiichen Kompagnie hat das richtige 
Datum. 

b. Die Eingangs des Vertrags erwähnte Urfunde, d. d. Berlin, den 22. No: 
vember 1717, welche „Brandenburg- Preußen,“ ©. 42, irvthümlic für den Vertrag 
jelbjt hält, lautet: 

„Demnadh Sr. 8. M. in Preußen, Unferm allergnädigiten Herrn, allerunter- 
thänigjt vorgetragen worden, wie und welchergeftalt die N. W. C. gejonnen, Sr. 8. M. 
Guineijche Forten anzunehmen und was jie Derojelben darvor geben wollen. Als haben 
allerhöchſtgedachte S. K. M. die von Seiten der N. W. C. projeetirte und von dem 
p. von Meinertzhagen unterm 13ter hujus allerunterthänigjt eingejante Conditiones, 
welche von Wort zu Wort wie folget lauten: 





Kaufvertrag zwiſchen Friedrih Wilhelm I. und der niederl.weitind. Komp. 571 


reeren hebbende ten dien eijnde dan ook insgelijks gecommitteert en 
aangestelt gehad de Heeren Willem Boree]l Scheepen, Ferdinand van 
Collen de jongen Commissaris en Cornelis Hop Schepen der stad 
Amsterdam hunne mede bewindhebberen om op en over het selve 
subject mede met welgemelde Minister van Sijne Konincklijke Majesteijt 
te tracteeren en te sluijten; Soo hebben gedagten Envoyé Meinertz- 
hagen uijt kragten van de voorsz. authorisatie en qualificatie van Zijne 
hoogstged. K. M. ter eenre, de gemelde bewindhebberen mede in kragte 
van hunne commissie 't samen afgesprooken de volgende conditien: 
Indien S. K. M. van Pruijssen wil verleenen een acte of 
authorisatie aan de N.W. C. om de fortresse Groot-Fredericksburg 
op de custe van Guinea ende de plaatse daerbij geleegen op kosten 
van de gem. comp. in possessie te nemen het zij bij industrie of 
te geweld, dat bij het overleveren van de gemelde acte en 
authorisatie door de Comp. zullen werden uijtgereijkt twee duijsent 
ducaten in specie. Ende dat als wanneer tijdinge komt dat de 
gemelde Comp. in het besit is, alsdan een behoorlijke acte van 
overdragt door Sijne Majesteijt aan de Comp. zal werden gegeven 
met renunciatie van daar meer te komen ende geene commissien 
ofte passen aan jemand om daar na toe te varen te geven, ende 
waar benevens Arguyn zal werden overgegeven aan de gem. Comp. 
ende voor alle hetwelke als dan door de Comp. aan Zijne Maje- 
steijt nog sullen werden betaalt vierduijsent specieducaten. dat 
bij het overgeven van de bovengem. acte en authorisatie van Zijne 
Majesteijt aan de Comp. als dan door de zelve Comp. aan de 





(„Indien S. K. M. van Pruijssen“ bis „door S, K. M. van Pruijssen 
nader geconvenieert zal werden.) 

hierdurch in Gnaden approbiret und beftätiget, wollen und verordnen auch dahero, daß 
darüber gebührend gehalten und allen dem, jo darin enthalten, nachgelebet werden jolle. 

Urkundlich unter mehrallerhöchitgedachter Seiner Königlichen Majeſtät eigen- 
händiger Unterjchrift und vorgedrudten Königlichen Anfiegel. 

Signatum Berlin, den 22ten November 1717. 

(gez.) Friedrich Wilhelm. 
(gegengez.) Ilgen.“ 

ec. Die im Vertrage in Ausfiht genommene Ceſſionsurkunde, welche mit den 
orten: „Wij Frederik Willelm Koning in Pruijssen (tot. tit.) hebbende verstaan‘ 
beginnt und mit den Worten: „hebben ofte pretendeeren“ endigt, wurde d. d. Berlin, 
den 13ten Augujt 1720 wörtlid, wie entworfen, vollzogen, dem Gejandten von Meinerg- 
bagen mittels Allerhöchſten Reſtripts, d. d. Berlin, den 28ten Auguſt 1720 zugelandt 
und von diejem der Weitindiichen Kompagnie noch im September eingehändigt (R. 65. 38). 
Sie ijt nichts weniger als ein neuer Vertrag, wie „Brandenburg-Preußen,“ S. 42, 
annimmt. 


572 Nr. 189, 


Konink mede zal werden gegeven een acte waarbij zij aanneemt 
om als wanneer de voorsz. fortres in haare handen en magt zijn, 
zij de voorn. vierduijsent ducaten insgelijks zal voldoen. 

Dan indien de gem. Comp. de voorseijde fortresse niet konde 
krijgen ende die in de magt van Jan Conny ofte van jemand 
anders bleef, dat als dan over de gegevene tweeduijsent ducaten 
ende over het renuncieeren van de voorsz. custe door S. K. M. 
van Pruijssen nader geconvenieert zal werden. 

Ende welke conditien dan door hoogstged. S. K. M. zijnde aller- 
genadigst geratificeert, blijkende uijt copie der zelver ratificatie de dato 
22. November 1717 hier annex ook de heeren bewindhebberen van de 
Westind. Comp. de bovengem. voorgeslaagen conditien hebbende geagreert 
bij der zelver secrete resolutie van den 9 November 1717 waarvan de 
copie hier mede annex. 

Zoo is’t dat ingevolge van die onderling geconcerteerde ende 
hijderseijts ratificeerde conditien den ondergesch. gehijme raad en 
invoy&e van S. K. M. van Pruijssen heeden aan de ondergesch. ge- 
committeerden en geauthoriseerden van d’Edele W. C. heeft overgegeven 
en ter handen gestelt de originele acte en authorisatie van S. K. M. 
zelvs getekent en gesegelt ten behoeve van de N. W. ©. om de fortresse 
Groot Fredericksburg op de custe van Guinea en de plaatsen daarbij 
gelegen op de costen van de Compagnie in het besit te nemen, luijdende 
de voorsz. acte als volght: 


S. K. M. in Preußen, Unjer Allergnädigjter Herr authori- 
siren hiemit und fraft dieſes . . . . von Dero Afrikaniſchen Forten 
die nötige Dispositiones zu machen, befehlen auch Dero in gedachten 
Forten habenden Bedienten jambt und jonders dem, was derjelbe 
Dieferwegen anordnen wird, in allen gebührend nachzufommen. 

Berlin, den 22. November 1717. 

(gez.) Friedrich Wilhelm. 
(ggez.) Ilgen. 


Waar en tegen wederom de ondergeschr. geecommitteerdens in- 
gevolge de bovengem. geconcerteerde en bijdersijts geratificeerde con- 
ditien aan den ondergeschr. Minister van S. K. M. hebben op heeden 
haar betaalt de zomma van tweeduijsent ducaten in specie, zijnde 
verders onder malkanderen geconvenieert dat ingevolge de reets gerati- 
ficeerde articulen zoo haast als behoorlijk advijs aan de bewindhebberen 
van de geoctr. W. C. zal wesen ingecomen, waarbij zal zijn gebleeken, 





Kaufvertrag zwiſchen Friedrich Wilhelm I. und der niederl.-weitind, Komp. 573 


dat van de fortresse Groot Fredericksburg door of wegen de N. W.C. 
de possessie zal zijn verkreegen, dat als dan van, door of van wegen 
bewindhebberen van de N. C. voornoemt in handen van bovengem. 
Minister van S. K. M. of diegeene, die S. K. M. daartoe zal willen 
benoemen, ook aanstonts boven de reets betaalde tweeduijsent ducaten 
nog zullen werden betaalt vierduijsent gelijke ducaten in specie, zullende 
op de voorseijde zomme van vierduijsent ducaten niets mogen gecort 
werden voor de kosten die tot becominge van gemelde forten door de 
Comp. zullen werden gedaan. 

Verder hebben de voorn. gecommitteerdens belooft dat voor en 
ten behoeve van S. K. M. met de eerste van haare van Guinee komende 
scheepen zullen overbrengen ende aan hoogstged. S. K. M. of desselfs 
gemagtigde laten ter handen stellen tot een reconnoissance ses wel- 
gemaakte jonge negers, bekleet met goude halsbanden ende boven die 
nog ses andere jonge negers zonder halsbanden met een van de scheepen 
naast daar aan volgende. 

Mits dan daar nevens te gelijk mede werde verleent en in handen 
van de voornoemde gecommitteerde bewinthebberen van de N. W. C. 
gestelt een acte van opdragt ende versekering behoorlijk door hoogged. 
S. K. M. getekent en verzegelt zijnde van inhoude als volgt: 

Wij Frederick Willelm Koning in Pruijssen (tot. tit.) hebbende 
verstaan, dat door off van wegens de Heeren bewindhebberen van 
de geoctr. Westind. Comp. der vereenigde Nederlanden dan ook 
waaren in possessie genomen geworden de fortresse van Groot- 
Fredericksburg, gelegen op de custe van Guinea, verclaarende al 
het selvige ons niet alleen in allen deelen wel te laten gevallen 
ende te ratificeeren, maer ook nog uijt onse souveraine magt en 
regte wetenschap voor ons en onse successeuren koningen van 
Pruijssen aan ende ten behoeve van de geoctr. W. C. der ver- 
eenigde Nederlanden, in volcomene vrijen en absoluten eijgendom 
getransporteert, gecedeert en overgedragen te hebben, gelijk Wij 
transporteeren, cedeeren en overdragen bij deesen de fortresse 
Groot-Frederieksburg, Arguin, de twee forten Tacerma en Accada 
met al het canon, ammunitien en verdere artillerij mitsgaders nog 
alle d’ andre forten, loges, plaatsen, havenen en rivieren, die off 
de gewesene Brandenburgse Africaanse Comp. ofte aan de custe 
van Guinea off elders in Africa heeft gehad off gepossideert of 
die Wij aldaar sijn hebbende off possideerende 't zij uijt hoofde 
van deselve off uijt eijgenen hoofde of andersints, niets exempt, 
met alle de eireumjacentien van dien, mitsgaders desselfs regalien, 


574 Nr. 189, 


hoogheeden, vrij- en geregtigheeden ende verdere appendentien en 

dependentien van dien en voorts alle hetgeene daar in, bij off 

aan mag wesen, off is en zal werden bevonden off hetgeene 
anderzints daartoe eenigsints mag specteeren en behooren zonder 
onderscheijt, off en wat daar van Jan Conny of andere Naturellen 
of vreemde bemagtigt off zigh aangemaatigt zullen of zouden 
mogen hebben, en want de Heeren bewinthebberen van de voorsz. 
geoctr. W. C. aan ons desen allen aangaande tot ons voleoomen 
genoegen heeft voldaan ende betaalt alle 't geene Wij hebben 
gemeijnd gehad te behooren. Soo beloven Wij dan ook voor ons 
en onse successeurs, de Westind. Comp. te guarandeeren van alle 
namaningen z00 in't generaal als in't bijzonder van de Branden- 
burgse Africaanse Comp. ook zelfs boven dien nu nog nooit aan 
imand, wie dezelve ook zoude zijn en sulks nogt aen onse onder- 
daenen nog aen andre te zullen verleenen eenig octroy, paspoort 
of andre commissien, qualiteijt of permissie onder wat naam of 
ten welken occasie 't zij van ruptuure of anderzints, bedagt off 
onbedagt, om op de custe van Africa 't zij van Guinea of elders 
of de eireumjacentien van dien, niets gereserveert of uijtgezondert, 
te navigeeren ofte handelen, en min nog zig aldaar te stabileeren 
off ter neerte setten, direetelijk of indirectelijk, in eenigerleij manieren. 

Edog dit alles onder de expresse conditien dat door middel 
van deese accorde dan ook verstaan zullen moeten werden vol- 
comen en voor altoos gemortificeert en vernietigt te zijn alle so- 
danige actien en pretentien als Wij self off van Onsertwegen onse 

Africaanse Comp. tot lasten van der Nederlandsche Comp. voorsz. 

mogte hebben ofte pretendeeren. 

Dog off het mogte gebeuren dat de voorsch. possessie door of 
van wegen de N. W. C. binnen den tijd van twee jaaren, aangaande 
met den 1. ‚Jan. 1718 niet en mogte werden verkreegen of becomen, 
dat als dan door of van wegen S. K. M. van Pruijssen en bewind- 
hebberen van de N. W. C. met den anderen in een nadere conferentien 
en onderhandelinge zullen eoomen, soo over de voorsz. reeds betaalde 
tweeduijzent ducaten, als over hetgerne d’overdragt ende de verdere 
vierduijzent ducaten belangt, om is’t mogelijk elkanderen verders in't 
vriendelijke te verstaan. 

Zijnde dit alles gesloten tusschen den ondergeschr. Minister van 
Ss. K. M. ende de ondergeschr. Committeerdens van de W. C. op 
aggreatie ende ratificatie van de hoogstgedachte S. K. M. ende de E. E. 
bewindhebberen van de W. Compagnie. 


Der Gejandte Meinerghagen im Haag an König Friedrich Wilhelm I. 575 


En ten oirkonde hiervan gemaakt twee gelijk luijdende wederzijts 


ondertekent en gesegelt. S’Gravenhagen, den 18. Dezember 1717. 


(get.) (L. S.) D. Meinertzhagen. (L. S.) N. Boreel. 
(L. S.) Ferdinand van Collen de jonge. (L. S.) C. Hop. 


Ar. 190, 


Der Gelandte Meinerkhagen 
im Baag an Rönig Friedrich Wilhelm J. 


Dom 9. Dezember 1718.! 
R. 65. 38. 


Allerdurchlauchtigiter Großmächtigiter König 
Allergnädigiter Herr. 

Zufolge meinem allerunterthänigiten Bericht vom 2. dieſes jeind 
vorgejteren zwei Deputierte von der West-Indischen Compagnie allhier zu 
mir gefommen, und haben mir Rapport gethan von demjenigen, welches 
bei der Unternehmung auf das Fort Groß=Friederichsbourg vorgefallen 
it, hierinnen bejtehend, daß nachdem ihre zwei in jüngjtem Monat 
Januario unter Commando des Capitains van der Hoeven von hier ab» 
gejegelte Schiffe auf der Hüfte von Guinea angefommen, jich ihr Com- 
mendant von d’Elmina mit noch einem fleinen Fregat zu diejen zweien 
Schiffen gefüget und nach Groß-Friederichsburg gejegelt, fie ſich dajelbit 
in der Güte bei dem Neger Jean Cony, anmelden lajjen als Schiffe, 
welche ihm Ordres und zugleich Subsistence von wegen Ew. Kögl. Maijt. 
überbrächten, um dadurch den gedachten Jean Cony aus dem Fort heraus 
zu loden und in eines ihrer Schiffen zu befommen. Es it aber ob- 
gemelter Neger jo mefiant gewejen, daß er jelbit niemand von feinen 
nechjtbejtehenden Negers aus dem Fort in die Schiffe hat jenden wollen, 
jondern hat einen gewiſſen Cabocier genant Bosman (:jeinde ein Sohn 
von dem vormaligen bolländijchen Direeteur auf d’Elmina und einer 
Negresse:) heraus zu dem holländijchen Capitain gejandt; welchem Bos- 
man jie dann die Ordres von Ew. Königl. Majejtät und die Acte, umb 
das Fort an die Compagnie zu cediren, vorgezeiget und übergeben, umb 
jelbige dem Jean Cony zu überbringen. Welcher aber an jtatt hieran 


ı Unvolljtändig abgedrudt in „Brandenburg- Preußen auf der Wejtfüfte vor 
Afrika," S. 42 ff. 


1718, 
9 Tezbr. 





576 Nr. 190. 


zu obediiren, jich zu nichts erflären wollen, vorgebend daß er das Fort 
nicht fünne übergeben als einem Schiff, welches Ew. Königl. Majeſtät 
zugehörete, jampt noch anderen Excusen, alle darauf hinaus laufende, 
daß er die Uebergabe des Forts refusirte.. Worauf dann die Officier 
der Weſt-Indiſchen Compagnie die Resolution nehmen müſſen, das Fort 
mit der Force zu attacquiren; zu welchem Ende fich der Capitain van 
der Hoeve mit ineirca 50 Mann an Land jegen laljen, und haben jich 
die Mohren im Fort dergejtalt jtille gehalten, wehrendem dieſem Debar- 
quement, dal man ich flattiret gehabt, als hätten fie das Fort aban- 
donniret: da aber die Yeute von der Wejt-Indiichen Compagnie in 
diefer Confiance fier auf das Fort anmarchiret, jo jeind fie von ohn- 
gefehr 1800 Schwarzen, welche jich einer Hinderlage geleget, dergeitalt 
mit Musquet=jchüßen begrüßet worden, daß von denen 50 Man fait 
feine wieder zurücgefommen, und der Capitain von der Hoeven, welcher 
drei Blessures befommen, jich mit Schwimmen nach dem Schiff salviren 
müſſen. 

Es iſt alſo durch die Geringachtung ihres Feindes dieſe erſtere 
Attacque gänzlich ins Stecken gerathen, maßen man nicht rathſam ge 
funden, weiter etwas zu unternehmen, jondern wieder nach d’Elmina 
zu gehen, und dafelbit andere Verfaſſung zu machen zu einer neuen 
Attacque in forma souteniret mit weit mehrerer Manjchaft und einigem 
Canon; daß der Capitain van der Hoeven dieje Expedition in Hoffnung 
eines guten Succés zu thun auf ſich genommen, jo bald er von jeinen 
Blessures würde curiret jein. Da nun das jüngjt hier eingelaufene 
Schiff, welches dieje Zeitung mitgebracht, eher von dannen gejegelt, als 
dDieje zweite Attacque bat fünnen unternommen werden, jo wird man 
von dem Success derjelbigen feine Nachricht als gegen künftigen Monat 
May oder Anfangs Junii alhier haben können, mit einem Fregat, welches 
fünftigen Februarius von dannen biehin zu jegelen Ordre bat. 

Indeſſen hat obgedachte West-Indische Compagnie die jechs erſtere 
Negers durch diefes Schiff mitbringen laſſen. . . . 

Folgend dem Raport, ſo man mir gethan, ſeind es alle Burſche 
von 12 Jahr, wohl gemacht und mit einer guten Montur, beſtehend aus 
blauem Tuch mit vergüldeten Knöpfen, dabei mit dem nöthigen Leinwand 
verſehen. Weilen nun zufolge dem Contract dieſe ſechs Negers müſſen 
verſehen ſein mit güldenen Halsbändern, ſolche aber dieſen Burſchen 
umbzuhängen, etwas zu hazardeux ſein dörften, jo werden die Direc- 
teurs mir diefe Halsbänder zuſenden. . . Die jechs anderen Negers 
werden mit dem anderen erjt fommenden Schiffe folgen, womit ſie ver- 
hoffen, daß fie zugleich die Zeitung befommen werden, dab endlich das 





Erklärung der Beſatzung Arguins über den Abzug aus der Feitung. 577 


Fort in Bejiß genommen worden, als wan jie jich erbieten zufolge dem 
Contract aljofort die übrige 4000 Ducaten auch zu bezahlen. Womit ich pp. 
Meinertzhagen, 


Ar. 191. 1721. 
Erklärung der Befahung a 
Rrauins über ven Abzug aus der Feſtung. 


Dom 3. April 1721.' 
R. 65. 39. 


Wir unterzeichnete Officiere in Dienjten Sr. Kön. Majejtät von 
Preußen auf dem Gajtell Arguin in Afrika erklären hierdurch, dah am 
26. Februar 1721 des Morgens die Franzoſen mit drei Schiffen, einer 
Barfe und jechs kleinen Fahrzeugen hierhergefommen find. Zie landeten 
(ihrer Angabe nach) 700 Mann ſtark und bejegten unferen neu angelegten 
Brunnen; am Morgen des 27. forderten fie im Namen Sr. Franzöſiſchen 
Majejtät das Caitell zur Übergabe auf, was unjern Kommandeur zu der 
Antwort veranlaßte, daß er verpflichtet jei, Dafjelbe für Se. Preußiſche 
Majeftät bis aufs Aeußerſte zu vertheidigen, worauf fie (die Franzoſen) 
erwiderten, dab fie Niemand am Yeben laſſen würden. Sie brachten 
9 Stanonen an's Yand und hielten mit den Fahrzeugen das Wajjer be: 
jetzt.” Das Süd-Bollwerk war bis zum 8. März von aller Vertheidigung 
entblößt, die Brujtwehr weggejchofien, das Gejchüt demontiert, auch eine 
tüchtige Breſche geſchoſſen, und der Nejt jo zugerichtet, daß er innner: 
halb 2—3 Stunden einzujtürzen drohte. Wir hatten nicht mehr als 
25 Pd. Bulver im Gajtell, und ungefähr 10 Schüffe für jeden Schnapp: 
bahn. Da wir nur 40 Mohren und 3 Chriſten jtarf waren, jahen wir 
uns außer Stande, uns länger zu vertheidigen. Weil aber der Kom— 
mandeur von feiner Übergabe hören wollte, fo befchlojien wir ins: 
gejammt, wegen Mangels an Munition mit einem Boot, welches wir noch 
bejaßen, zu Waſſer durchzubrechen, indem es durch die Brefche oder auf 
dem großen Plage nicht hätte glüden fünnen, uns durchzufechten. Der 
Kommandeur jtimmte endlich bei, da er jah, dak wir uns ohne Munition 
nicht länger halten fonnten, und jo find wir alle hinten aus dem Kaſtell 


ı Das Original iſt holländiih. Es ift zum größeren Theile bereits veröffent- 
fit in „Brandenburg- Preußen auf der Weitküjte von Afrika,“ S. 61, und zwar in 
deutſcher Überjegung. Die legtere ift, foweit fie korrekt erichien, hier beibehalten. 

* „BrandenburgsPreußen“ überjegt die Worte des Originals: „en te water met 
de vaartuijgen beset lasten‘“ mit: „feuerten auch mit den Fahrzeugen vom Waſſer aus.“ 

Brandenburg-Preußens Kolonialpolitit,. IL. 37 


1721. 
5. Septbr. 


578 Nr. 192. 


in das Boot und durch die Franzoſen, ohne verfolgt zu werden, ges 
flüchtet und haben uns auf das jüdlichere Eiland! zurüdgezogen, wo— 
hin der Kommandeur die anderen Boote mit Frauen und Kindern zu 
Anfang hatte bringen laſſen. Wir erflären auch, daß unfer Komman- 
deur jich über die Maßen brav gehalten und feinen Vergleich hat an— 
nehmen wollen, objchon die Franzoſen einen jolchen mehrere Male jogar 
unter dem Berjprechen von Belohnungen anboten. 

Wir bezeugen, daß dies alles wahr it, und find bereit, es eidlich 
zu befräftigen. 

Alſo geichehen auf dem Eiland Ner in Afrifa zwijchen Cap Blanco 
und Rio de St. Jan, den 3. April 1721. 

(gez.) Zimmermann Jettieages. 
Chirurg Jan Wijne Samuelse. 


Ur. 192. 
Ein Brief des Rommandanten Jan Wijnen Baltiaens 
über die Einnahme des Raltells Urguin. 


Dom 5. September 1721.* 
R. 65. 39. 


Port Youis, den 5. September 1721. 
Mein Herr! 

Zu meinem Yeidwejen muß ich Euer Wohledeln den Verlujt des 
Gajtells Arguin mittheilen. Die Franzojen find am 23. Februar 1721 
vor demjelben mit drei Schiffen und einer Barfe angefommen und haben 
es im Namen des Franzöfiichen Königs zur Übergabe aufgefordert, worauf 
ich antworten ließ, daß ich es bis aufs Aeußerſte für Se. Preußiſche 
Majejtät vertheidigen müßte. So find fie denn gelandet, wie jie an: 
gaben mit TOO Mann, meiner Schäßung nach nur mit 300, und haben 
am 25. den Angriff begonnen. Sie brachten zuerit 9 Stüd Gejchüg an's 


* Die Inſel Ner, etwa 18 Stunden jüdlich von Arguin. Labat, Nouvelle 
relation, p. 118. 

* Der Brief ift holländiich geichrieben. An wen? geht Mangels eines Adreß— 
vermerks nicht hervor. In „Brandenburg- Preußen auf der Wejtfüfte von Afrika,“ 
©. 64, ift Namler als der Adrefjat bezeichnet; dieje Angabe ift durch nichts gerecht: 
fertigt. Ich vermuthe eher, daß der frühere Chef Jan Wijnen’d, der Rotterdamer 
Kaufmann Adrian de Runter, der Adreffat ift; wenigitens tft bei den Akten ein Brief 


Ein Brief des Kommandanten Jan Wijnen Baftiaens :c. 579 


Yand, was bis zum 9. März dauerte, hielten uns Tag und Nacht durch 
jieben Eleine Fahrzeuge auf der Wafferfeite in Alarm, jo dal; das Boll: 
werf durch den Angriff zum größten Theil daniederlag, das Geſchütz un: 
brauchbar und eine innerhalb dreier Stunden paſſirbar zu machende Brejche 
vorhanden war. Als nun Alles fehlte — es waren nur noch) 5 Schuß 
Pulver vorhanden, und ich wollte durchaus nicht fapitulieren — fo ent: 
jchloß ich mich mit der Garniſon von Chriften und Mohren nach dem Feſt— 
(ande zu entweichen, jofern wir durchbrechen konnten, im andern Falle alles 
aufs Spiel zu jegen, da bei der Yandung der Franzoſen rau, Kinder 
und alle unnützen Yeute mit dem Fahrzeugen weggejandt worden und ic) 
nur ein Boot zurüdbehalten hatte, in welches wir uns einjchifften und 
ans Feſtland gelangten. Ich hatte während des Angriffs 1 Todten und 
5 Verwundete, es war indejjen zum Verbinden nichts da und auch an 
Meditamenten mangelte es völlig. Wir waren zulegt noch drei Chrijten 
und 30 fechtende Mohren; die Franzoſen haben mir nicht einen Mann noch 
ein Fahrzeug genommen, jondern ich bin wohlbehalten bei den früher Weg: 
geichieften angefommen. Ich habe alles gethan, was ein Mann von 
Ehre thun muß, und hätte mir nicht das Pulver gefehlt, jo wäre es 
ihnen wohl etwas theurer zu jtehen gefommen. Ic bin am legten Mat 
beim Kommandeur Neers in Porten Dird angelangt, welcher ſich dort mit 
einer Galtote befand, um das Gajtell zu übernehmen; während jich derjelbe 
aber auf dem Yande aufbielt, um eine Yoge zu errichten, fam ein Franz— 
mann mit 36 Kanonen an, jagte uns von der Zee, nimmt uns am 8. Juni 
mit Gewalt weg umd bringt uns mit der Galiote nach dem Senegal, 
wo ich am 2. September in Port Louis angefommen bin. Da ich nod) 
nicht in Freiheit gejegt bin, um reifen zu fünnen, jo beliebe es Ew. Edeln 
dies Er. Majejtät mitzutheilen und zu verjichern, daß ich nach bejtem 
Vermögen im Dienjte Sr. Majeität das Aeußerſte gethan babe und 
weder durch Verheißungen noch Drohungen jemals von meiner Pflicht 
mich babe abbringen laſſen. 

Sc werde Euer Edeln bei meiner Nücdfehr von allem gehörig 
Napport erjtatten und inzwiſchen bitten, daß Gott der Allmächtige Euer 


Wijnen's an ihm, d. d. In’t casteel Arguin 17. Februar 1720, vorhanden, in welchem 
ihn bittet, dem Slönige die Nothlage Arguins vorzuitellen (R. 65. 38). 

Die Überſetzung in „Brandenburg-Preußen,“ woſelbſt der obige Brief bis auf 
den Schluß veröffentlicht worden, iſt hier, joweit jie richtig erfchien, beibehalten. Ihr 
Hauptjehler liegt m. E. in der Stelle, an welcher der Verfaffer Jan Wijnen verſichern 
läßt, daß er „alles getban habe, um den gelobten und rreugemeinten Eid zu halten.” 
Das Driginal jagt aber: „en geen belofte ofte dreijgementen oijt hebbe of sullen 
doen wanckelen.“ 


37* 





580 Nr. 193. — Nr. 194. 


Edeln in jeine Verwahrung zu nehmen beliebt, und bleibe nach) An— 
bietung meines unterthänigiten Dienjtes 
mein Herr 
Ew. Edeln gehorjamer Diener 
Jan Wijnen Bastiaens. 


1721. Ar. 193. 
Ba Buitfungsleiftung Rönig Friedrich Wilhelms 1. 
über Jeine wollffändige Befriedigung durch vie nieder- 
ländifch-weffindilche Rompagnie. 


Dom 25. Oktober 1721. 
R. 65. 89. 


Nous F. G. ete. 

Comme la Compagnie des Indes Oceidentales octroiee par les 
Etats Generaux des Provinces Unies a fait transporter sur nötre nom 
une ancienne action de six mille florins capital dans la dite Compagnie 
en reconnoissance de la cession que Nous lui avons fait de Nos forts 
sur la cöte d’Afrique et cela outre les six mille ducats qu'elle Nous a 
pai@ selon l’accord fait avec elle. 

Nous declarons par la presente d’ötre entierement satisfait par 
la Compagnie à l’egard de la cession que Nous leur avons fait, laquelle 
Nous confirmons par cette declaration, sans qu’il y sera form& aucune 
pretension à l’avenir, telle qu’elle puisse ötre de nötre part. 

Fait ä Berlin ce 25 d’octobre 1721. 

(signe.) Ilgen. 


1722. Ar. 194. 
Pon Ilgen’s Denkſchrift über die afrikanifche Rompagnie. 
Dom Yahre 1722 (v. D.).! 
R. 65. 87. 


Anno 1692 ward die Africanijche Compagnie von dem höchitiel. 
Könige an die holländiiche Interejjenten gänzlich cediret und übertragen, 
dergeftalt, da die Interejjenten jo viel Geld und Eredit anjchaffen jolten, 

ı Von den Worten „Av 1713 ftarb der hochjel. König” zeigt die Denkichrift 
von Ilgen's eigene Hand. Sie jtammt wohl aus dem Jahre 1722, denn bie am 
Schluß erwähnten Thatjachen fallen in das Ende des Jahres 1721. 


Bon Ilgen's Denkſchrift über die afrifanishe Kompagnie. 581 


als zu Fortſetzung des Handels aus Emden nad) Africa nötig jein 
mögte, ohne daß der höchitjel. König etwas dazu zu fourniren obfigiret 
wäre, wie aus dem umb jelbiger Zeit darüber aufgerichteten Transport- 
Contract zu erjehen. 

Der höchitiel. König behielt auch damalen an diefer Compagnie in 
allem nichts mehr als 170/m Athlr. und renuncijrte in perpetuum allen 
denen conjiderablen Summen, die Er und Sein Herr Vater vorhin auf 
dieſes Commercien:Wejen verwandt hatten, verjprad) auch dabei denen 
neuen Annehmern umb der großen Depencen willen, jo diejelbe zu Fort: 
jegung diejes Werks anwenden müßten, mit einem jährlichen Adjuto von 
12/m Rthlr. aus der Borgifchen Eafje oder Stempel-Kammer zehen Jahr 
lang zu Hülfe zu fommen. 

In Anno 1694 und zwar bei der erjten General-VBerfammlung zu 
Emden entitund unter denen Intereſſenten des übergebenen Inventarii 
halber ein gewißer Streit, welchen jie aber zu Rype, auf einem Dorfe 
eine Meile von Emden, mit Aufrichtung eines näheren Contracts wieder 
beilegeten. Im diefem nähern Contract ward bejchlojjen, nicht allein, 
dat die Interejienten über vorige 12/m Rthlr. jährl. Subsidien, noch 
13/m Rthlr. und alſo 25/m Rthkr. zehen Jahr lang haben, jondern daß 
jie auch von dem 3! Articul des Transport-Contracts, den fie über fich 
genommen alle Gelder zu Fortſetzung des Negotii zu fourniren, ent: 
jchlagen und hingegen befügt jein jolten, die nötige Gelder unter Ver: 
pfändung aller Gompagnie-Effeeten zu mögen negotiiren, welcher Con: 
tract nachgehends von dem höchſtſel. Könige auch confirmiret worden. 

Darauf gejchahben denn ao. 1694 und 95 die befannten Geld: 
Negotiationes in Holland, und jtellete der höchitjel. König Obligationes 
unter jeiner Hand aus über mehr als 200/m Rthlr., welche insgejfambt 
die Compagnie empfangen und wovon der König feinen Heller genojjen, 
doch aber Sich als Selbitjcehuldener unter allerhand ungewöhnlichen Con- 
ditionen dafür verbunden und dargegen jehr jchlechte oder bejjer zu reden 
gar feine Sicherheit von der Compagnie befommen. Wer zu jelbiger 
Zeit die Affairen an dem Chur-Brandenbg. Hofe en chef dirigiret, das 
iſt befannt und würde aljo auch niemand anders als derjelbe deshalb 
responsable fein. 

Im Jahr 1698 jpürete man, daß die holländ. Interejienten ihrem 
gegebenen Verſprechen zuwider von jolchen negotiirten Geldern die Leib— 
renten nicht richtig abtrügen, auch bei der Compagnie einige Mißhellig— 
feiten entjtunden, die derjelben nichts Gutes ominirten. 

Der höchjtjel. König ward dadurch bewogen gewiſſe Deputirte auf 
die Verfammlung der Interefienten nach Emden abzujchiden, umb von 





582 Nr. 194. 


dem eigentlichen Zuſtande der Compagnie gründliche Nachricht einzuziehen, 
auch denen dabei entitandenen Unorönungen zu remediren. 

Ber jolcher Unterfuchung wurd nun der Zuitand der Compagnie 
jehr jchlecht befunden und iſt gewiß, daß damalen die Compagnie jchon 
vollfommlich banquerout gewejen, wie die davon und von den folgenden 
Sahren vorhandene Relationes und Estats zeigen, indem anno 1699 im 
Majo die Compagnie jchon 188868 Rd. mehr jchuldig gewejen, als jie 
laut ihrer eigenen Estats in Vermögen gehabt, objchon in jolchen Estaten 
viele Dinge als ein Vermögen der Compagnie mit jehr großen Summen 
angejeget worden, die Doc in effectu viel weniger werth oder wohl gan; 
nicht vorhanden gewejen, allermaßen dann nur gar zu wohl befannt und 
der Ausgang der ganzen Sache mehr als zu flar gewiejen, daß von 
Anfang her bis auf die Zeit, da das Werf gar übern Haufen gegangen, 
das ganze Maniement diefer Compagnie mit lautern Betrug und blos 
umb den hoben Octroyanten durch allerhand faljche Suppositiones und 
einen eingebildeten großen, aber in der That ganz imaginairen Vortheil 
zu mehreren Geldjplitterungen zu indueiren geführet worden. 

Nachdem nun obgedachte Deputirte ihren Bericht deshalb abgeitattet, 
jo verordnete der höchſtſel. König eine große Commission allbter in 
Berlin und erforderte derjelben Gutachten was weiter in der Sache vor: 
zunehmen jei? 

Dieſe Commission that dazu dreierlei VBorjchläge 

1. Die Compagnie gar zu dissolviren, 

2. Diejelbe an Jemand anders zu verfaufen, oder 

3. Diejelbe in bejjere Ordnung und mit wenigern Koſten als vorhin 
zu continuiren, 

Der höchitjel. König, welcher ſich allemal eine Gloire und Point 
d’honneur daraus gemachet, diejes Commercien-Werf zu conserviren und 
jelbiges nicht gänzlich untergehen zu lajjen, wählete das legte und trat 
darauf zu Cleve im Februario 1699 mit den holländischen Interejjenten 
wegen jolcher neuen Einrichtung in Handlung, jchloß auch nach ver: 
ichiedenen deshalb zu Cleve, Emden und in Holland darüber gehaltenen 
Conferenzen den befannten Tractat von ao. 1700, in welchem das Capital, 
jo Seiner Königl. Maj. in der Compagnie behielten und welches laut 
der ao. 1699 zu Emden gehaltenen bei den Actis vorhandenen Haupt: 
Relation und Abrechnung nicht mehr als 100/m Rd. gewejen auf 
5l/m Rthlr. gejegtet worden. Die Interefjenten erhielten auch durch 
diejen Vergleich Art. 4, dal fie wegen der Gelder, jo fie bei der Com: 
pagnie jtehen hatten, oder welche jie oder andere Creditores derjelben 
weiter vorjchiehen würden, die Praeferenz vor allen andern bei der Com— 


Bon Ilgen's Denfihrift über die afrifaniiche Kompagnie. 583 


pagnie gemachten Schulden, worunter auch die auf Sr. Königl. Maj. 
jelbiteigenen Eredit in Holland negotiirte Leibrente mit begriffen, haben 
jollten, woraus leicht die Rechnung zu machen ijt, wie wenig oder faſt 
gar feine Sicherheit S. Königl. Maj. von jelbiger Zeit an jowohl wegen 
des Sich in der Compagnie rejervirten Capitals, als auch wegen der 
Ihr vorgejchojjenen Gelder behielten. 

Zufolge jolchen Tractats griffen nun die holländijche Interejienten 
das Commereium wieder an, rüjteten etliche Schiffe, namentlich Friederich 
den III", Sophie Louisen und den Held Josua wieder aus und jchieten 
diejelbe nach der Compagnie Comptoiren und Forten würflich ab, umb 
den Handel weiter fortzujeßen. 

Man hatte aber das Unglüd, daß jolche Schiffe mit ihrer Yadung, 
wo nicht alle, doch mehrerentheils verloren worden. Der Krieg fing 
auch umb jelbige Zeit an, bei welchem fein Commereium zur Sce ohne 
Convoy oder ſchwere Assurancien anders als mit dem größten Hasard 
geführet werden kann, zu welchem Convoy aber wegen ermangelnder 
Mittel diefe Compagnie ohnmöglich Rath jchaffen fünnen. Die Yeib- 
renten in Holland blieben auch bei jo unglüdlichem Success des Com- 
mercii unbezahlet und wurde dannenher nicht nur von den Creditoribus, 
jondern auch von dem Staat jelbjt in den höchitjel. König als Aus: 
gebern der Leib-Nente-Briefe und welcher darin als Selbitichuldener 
Sich obligiret Hatte, jtarf gedrungen. 

Anno 1702 jtarb der höchjtjel. König in Engeland und Unſer 
nunmehr auch höchſtſel. König mußte umb das durch den Tod des Königs 
in Engeland Ihm zugefallenes Recht an die unter holländischer Bot: 
mäßigfeit jtehende Grafjchaften Lingen und Meurs, auch andere con- 
siderable Erb-Stücke, weshalb Ihm in Holland die äußerjte Difficultaeten 
gemachet wurden, durch Seine perjönliche Gegenwart und Autorität bei dem 
Staat deſto bejjer zu behaupten, nothiwendig eine Reife nach Holland thun. 

Alldieweilen aber Ihro Maj. befürchteten und auf Ihrer Reiſe 
nach Holland zu Wesel avertiret wurden, daß Sie wegen der zurüd- 
gebliebenen Yeibrenten in Holland jehr übel angejehen und von großen 
und kleinen, die bei den Yeibrenten interefjiret wären oder wegen ihrer 
Freunde Theil daran nähmen, viel Überlauf und Verdruß allda haben 
würden, auch dergleichen zu micht geringen Despeet des Königlichen 
Haujes ſich jchon vorhin zu Amsterdam würflich gezeigt hatte, jo rejol- 
virten Sie zu Convertirung der Yeib- in Losrente und jtelleten damit 
die Creditores zufrieden. 

Umb aber doch deshalb außer Schaden zu bleiben und das africa- 
nijche Compagnietwejen wieder in den Gang zu bringen, jo ward dem 





584 Nr. 194. 


‚sreiheren von Schmettau, als damaligem füniglichem preußifchen Ministro 
im Haag, befohlen bei den holländiſchen Interejjenten zu Wege zu bringen, 
dab Diefelbe das Africanische Commercium reassumiren und Seine 
Königl. Maj. jolchergeitalt dedommmagiret werden mögten. 

Hierüber find auch vielfältige Conferenzen im Haag gehalten worden, 
wie die davon vorhandene Acta zeigen. 

Weilen aber indehen von den holländijchen Interefjenten nichts 
reelles bei der Sache gethan wurde, und bei dem Bewindhaber:Collegio 
zu Emden zu Fortſetzung diejes Werks nicht die geringjte Mittel vor: 
handen waren, auch die Schulden der Compagnie deren Vermögen und 
Capital ao. 1702 umb 362867 Rd. überjtiegen und dannenher diejer 
Compagnie ganz nicht mehr zu helfen war, auch Niemand dem höchitjel. 
Könige rathen konnte, jonderlich bei währendem Kriege neue Koſten des: 
halb anzumenden, jo fing dieſes ganze Commercium an jtille zu jtehen, 
welches in denen ausländijchen Forten und Comptoiren große Klagten 
und Mangel an allen Dingen verurjachte, dergejtalt daß man auch be: 
fürchten mußte, e8 würden jolche Forten ganz und gar darüber ver: 
(oren gehen. 

Tas Collegium der Bewindhaber zu Emden, deren Gutachten über 
die Frage, wie dem Werfe zu helfen und Sr. König. Maj. bei der Com— 
pagnie habenden Interejje zu prospieiren gefordert worden, wußte auch 
laut ihrer vorhandenen Relation fein ander Mittel dazu vorzujchlagen, 
als daß man entweder eine See-Näuberei und Gaperei anfangen umd 
dadurd) die zu Fortſetzung diejes Werks nöthige Mittel zufammenbringen 
oder aber dat S. stönigl. Maj. 100m Rthlr. holländiich Geld baar dazu 
herſchießen müßte, und hielten die Bewindhaber ohne eines von diejen 
beiden Mitteln zu ergreifen die. Sache vor desperat, fünnten auch 
anderergeitalt von denen Forten in Africa und America nicht den ges 
ringiten Nuten ziehen. 

Seine Nönigl. Maj. waren wegen diejes pitoyablen Zujtandes der 
Compagnie nicht wenig inquiet. Denn obgleich alle diejenige Leute, 
welche einig Interejie bei Fortjegung der Compagnie haben fonnten, von 
Ihrer allerhöchjten Perjon und dem Hofe Aloigniret waren, jo behielten 
Sie doch allemal eine jonderbare Begierde, diejes Marine und Com- 
mercieneWejen auf die eine oder die andere Weije zu conserviren, 
hielten es auch vor Sich Ichimpflich und Ihrem an der Grafſchaft Dit- 
jriesland habendem Successionsrec)t, nach denen von des Herrn Geh. 
Rath von Katsch, Excell. in der aus Emden unterm 26" Febr. 1715 
abgeitatteten Relation, geſetzten Telbjteigenen Prineipiis jchädlich, wann 
Sie jelbiges jo gar abandonniren jollten und dannenher fahten Sie die 


Bon Ilgen's Denkſchrift über die afrikanische Kompagnie. 585 


Resolution diejes ganze Africanische Commereien-Wejen mit denen dazu 
gehörigen Forten, Logen und Comptoiren, wenigjtens in eben dem, wie 
wohl jehr zerfallenen Zujtande, worin es damalen war, jo gut als mög: 
(ich bis zum Ende des Strieges zu erhalten, damit wenn der ‘Friede er: 
folgete, Ihro Königl. Maj. entweder Selbjt, wie Sie allemal bis an Ihr 
jel. Ende vorhatten, dieſes Commereium fortjegen oder das ganze Werf 
an jemand anders auf billige Conditiones überlajjen fünnten, und fann 
aus vielen Rescripten und denen darauf erfolgeten Relationen erwiejen 
werden, daß jolches Ihr wahrer Zwed und Resolution gewejen. 

Weilen aber zu jolchem Ende, wenigjtens von Zeit zu Zeit einige 
Vivres und frische Mannschaft nach ged. Forten nothwendig transportiret 
werden müßten, das Collegium der Bewindhaber zu Emden hierzu feinen 
Thaler fourniren fonnte, und man dennoch S. Königl. Maj. auch dieje 
Depense aus Ihrem eigenen Civil- oder StriegesEstat zu thun gern jo 
viel immer möglich verjchonen und zugleich von denen übrigen Resten 
der Compagnie, jo viel man deren erreichen konnte, zu Sr. Königl. Maj. 
Nutzen und Beſten profitiven wollte: So ward ao. 1708 der Rath 
Ramler nad) Hamburg, Bremen und Holland abgejchidet, umb unter 
des Sch. von Schmettau Direction zwar einen nochmaligen Verjuch zu 
thun, ob man die holländische Interejjenten nicht wieder auf den rechten 
Weg bringen fünnte, allenfalls aber wurde ged" Ramler auch darbei in- 
jtruiret und bevollmächtiget von der Compagnie Effecten, jo weit man 
allhier davon Nachricht hatte, alles was er in Holland, Seeland, Ham: 
burg und Bremen laut der in feiner Vollmacht und Instruction ent: 
haltenen Speeification davon auftreiben könnte, zu Sr. Königl. Maj. 
Nutzen einzuziehen. 

eben dem ijt dem Collegio der Bewindhaber zu Emden befohlen 
worden, die allda vorhandene der Compagnie angehörende Effecten, welche 
nicht conserviret werden fünten, loszujchlagen. Gedachtes Collegium hat 
aber damalen jofort, auch nachgehends jo oft dieje Ordre wiederholet 
worden, jederzeit vorgeitellet, daß wegen der auf ermelten Effecten haf— 
tenden Schulden, die des Herrn Geheimbten Rat von Katsch Excell. bei 
dero Anmwejenheit zu Emden auf 200/m Fl. gerechnet, jolcher Berfauf 
nicht gejchehen fünnte, auch weil S. Königl. Maj. gut finden bei er: 
folgendem Frieden die Compagnie fortzujegen, alsdann ein gut Theil 
jolcher Effecten annoch nüglich dabei würden gebrauchet werden fünnen. 

Auf der Compagnie jämbtliche Actien, Forten p. wurde auch ein 
Arrest geleget und wegen der Praetension und Unrichtigfeiten, jo die 
Compagnie in Portugal und Dänemark hatte, hat man durch die allda 
anwejende Königl. Preuß. Ministros wiewohl mit jchlechtem Effect alles 





586 Nr. 19. 


was möglich angewandt, auch umb deshalb Satisfaction vor Er. Königl. 
Maj. zu erlangen. 

In Frankreich aber fünnte dieferwegen des Krieges halber nichts 
geſchehen. 

Man hat ferner, umb die Forten in Africa zu conserviren, auch 
einige Effecten von dar zu ziehen, abſonderliche Schiffe und zwar in 
annis 1705, 1706, 1707 ausgerüjtet und dahin gejandt, und weil die: 
jelbe insgejambt von den Franzoſen, mit welchen S. Königliche Majejtät 
Damalen im Kriege waren, weggenommen worden, jo hat man zwar von 
denen auf ermelten Forten etwa noch vorhandenen Effecten nichts anhero 
bringen können; es find aber dennoch in den folgenden Jahren 1708, 
1710 und 1711 mit Enterloopers einige Vivres und andere Nothwen: 
digfeiten nach jolchen Forten transportiret, auch die hiezu angewandte 
Ktojten aus der Compagnie hin und wieder mühjamlich zujammen ge 
juchten Effecten, ohne daß man die fönigl. Caſſen damit chargiret, ge 
nommen worden, wodurd) man dann zum wenigiten jo viel erhalten, 
da ged. Forten und Compteirs annod) vor S. Königl. Maj. conjerviret 
worden, da fie jonjten und wann man dieje Praecaution nicht genommen 
hätte, insgefammt wären verloren gewejen, wiewohl es auch mit der 
Meinung des höchitjel. Königs, welcher allemal diejes Marinewerf con: 
jerviret und jelbiges feinesweges dejtruirt haben wollen, keinesweges 
würde übereingefommen jein, wann alle Effecten aus denen Forten wären 
weggezogen worden, weilen dadurch ipso facto das ganze Werf nothwendig 
hätte zerfallen, auch die Forten und Logen ohne alle dafür zu erwartende 
Erjegung völlig verloren gehen müjjen. Damit aber doc) S. Königl. 
Maj. in das völlige Eigenthum ermelter Forten und alles dejjen, was 
jonjt zu diejer Compagnie einigergejtalt gehöret, wieder gejeget, auch der 
Interejjenten und Actionisten etwa daran noch machende Praetensionen 
auf einer legale Art und wie e8 bei andern See-Puissancen bräudlid) 
in totum aboliret, auch ©. Königl. Maj. dadurch dejto mehr in den 
Stand gejeget werden mögten, von dieſer Compagnie bei der damal 
bauptjächlich anjcheinenden Apparenz zum Frieden frei und ungehindert 
zu Disponiren. 

So ijt man endlich Ao. 1711 zu der befannten Declaration ge: 
jchritten und dadurch die Compagnie mit allem, was quocunque nomine 
dazu gehöret, Sr. Königl. Maj. in totum wieder zugeeignet worden. Es 
würde auch wenig geholfen haben, wanngleich dieſe Declaration eher ge 
ſchehen wäre; denn obgleich jelbige bis Ao. 1711 ausgejeget worden, jo 
hat doch der höchitiel. König inzwijchen durch die dem Nat Ramler 
unter der Direction des jel. Frh. von Schmettau ertheilte obangeregte 


Von Ilgen's Denkſchrift über die afrifanishe Kompagnie. 587 


Commifjion von der Compagnie Effecten, jo viel man deren in Holland, 
Zeeland, zu Hamburg und Bremen, auch jonjt ertappen können, ebenjo 
frei als wenn die Declaration jchon vorher gejchehen wäre, disponiret. 
Es würde auch jolches mit den Forten und Comptoirs in Africa und 
America ebenfalls gejchehen jein, wann die dahin gethane Equipages 
geglüct hätten, und wann man es vor Gott und der raisonablen Welt 
hätte verantworten können, wegen der auf gedachten Forten und Comptoirs 
vorhandenen oder bejjer zu jagen, nicht vorhandenen, jondern ganz 
chimeriquen Effecten, den hochjel. König zu einer gewiſſen Depense, wo 
nicht von 100/m Rthlr., wie die Bewindhaber zu Emden oberwähnter 
- Maßen praetendiret, doch wenigjtens von 20 bis 30, ja mehr Taujend 
Rthlr., welche zu Equipirung nur eines einzigen dazu erforderten Schiffes 
unumbgänglich baar würde haben angewendet werden müjjen, noch weiter 
zu verleiten, zu gejchweigen, daß durch eine folche Zurücziehung der 
imaginirten in den anderen Theilen der Welt vorhandenen Effecten wider 
des hochjel. Königs Intention, welche auf die Conjervirung und nicht 
auf die Destruction der Compagnie, wie jchon oben erwähnet, gerichtet 
war, jchnurjtrads hätte müſſen zınvider gehandelt werden und zu deſſen 
Approbirung Diejelbe zu bewegen es gewiß große Künjte gefojtet haben 
würde. 

Anno 1713 ftarb der höchjtiel. König, und der Friede mit Frank— 
reich erfolgete einige Monate hernach. Weil nun jetzo das Commereium 
zur See mit mehrerer Sicherheit getrieben werden fonnte, jo entitund 
damal die Frage: 

Wie es nunmehr mit dem Königl. Preuß. Commercio in Africa 
und auf S. Thomas zu halten? 

Daß ſich die Sachen mit jolchen Commercio damalen nothwendig 
in jehr jchlechtem Zuſtande befinden mußten, das war leicht zu erachten, 
weil jeit ao. 1701 fein einzig Königl. Preußifches Schiff nach den 
Guineiſchen Küften gefommen war und man weder Vivres noch Kauf: 
mannsgüter, deren man ſich zu der Handlung allda bedienen können, da— 
bin gebracht hätte. 

Die in den Forten gewejene Mannjchaft war auch bis auf jehr 
wenige Yeute gejtorben und abgegangen, und fonnte man jich aljo leicht 
die Nechnung machen, daß die Retablirung eines jo jehr delabrirten 
Werks feine geringe Kojten erfordern würde. Von denen in den Forten 
annoch vorhandenen Effecten wurde zwar bald diejes bald jenes debi- 
tiret, aber mit feiner genugjamen Sicherheit. Wollte man auch diejelbe 
abholen, jo müßten dazu eigene Schiffe equipiret werden, welches mehr 
gekojtet haben würde, als die Effecten auf das höchite funnten werth jein 


588 Nr. 194. 


und war diejes dabei das ridiculeste, daß wann S. Königl. Maj. einige 
von jolchen Effecten, die doch als würflich vorhanden angegeben wurden, 
vor Eich verlangeten, diejelbe entweder in der angegebenen Qualität und 
(Quantität gar nicht vorhanden wären, oder doch praetendiret würde, 
dag ©. Königl. Maj. zu deren Erfaufung noch erjt gewiſſe Cargaisonen 
überjchiden jollen; zum Exempel in denen von St. Thomas eingelaufenen 
legten Nachrichtungen war enthalten, es befinden jich bei jelbigen Comptoir 
vor 3038 pesos Negres als 21 Männer, 27 Weiber, und 28 Creolen. 
Als nun S. Königl. Maj. einige von jolchen Negres anhero verlangeten, 
jo berichtete Siebert Hoest, da deren nicht mehr als ſechs Stüc ge— 
jchaffet werden fönnten, die übrige aber müßten gefaufet werden und 
zwar a 150 bis 200 pesos das Stüd. 

Wie des 9. Estats-Ministri von Katsch Excell. ao. 1714 Die 
Sachen zu Emden gefunden, das zeigen ihre davon anher abgejtattete Rela- 
tiones, worauf auch S. Königl. Maj. refolvirten, auf diejes ganze Werf 
weiter fein Geld zu verwenden, jondern jelbiges entweder gar zu verz 
faufen oder den Gebrauch davon gegen eine gewiſſe Recognition an andere 
zu überlajjen. 

Zu jolchem Ende wurde auch bald im Anfang des Jahres 1715 
mit einem Notterdamer Kaufmann Pieter de Ruyter ein gewijjer Cons 
tract gejchlojien, von welchen aber diejer Mann wegen der bei dejien 
Effectuirung gefundenen Difficultaeten wieder abgetreten und niemal ein 
Schiff nach den Guineiſchen Küſten gejandt hat. 

Bald hernach wurde dem Agenten von Santen eben dergleichen 
Concession auch ertheilet, weilen aber dejien mit einem fünigl. Preußi— 
ichen Paß und Pavillon verjehenes Schiff von den Holländern in See 
attaquiret und nebjt der ganzen Yadung confiseiret, auch ohnerachtet aller 
ernitlichen Representationen, jo S. fünigl. Maj. deshalb dem Staat thun 
laſſen, ja obhnerachtet der würflichen Repressalien, die S. Königl. M. 
wider des Staats Untertanen verhängeten, dem Agenten Santen deshalb 
dennoch nicht die geringite Satisfaction gegeben wurde, jo war Diejes 
die vornehmſte Urjache, warum de Ruyter dieſe Fahrt nicht hazardiren 
wollte, weil er nämlich eben dergleichen Tractament von den Holländern 
auch erwarten müßte, S. Königl. Maj. auch nicht begehren fonten, daß 
er jich einen jo großen Verluſt zu dejjen Erjegung Diejelbe ſich nicht 
obligiren wolten, exponiren jolte. 

Zu Rotterdam befanden jich noch andere Staufleute, die auch Luft 
hatten auf Arguyn zu commereiren und bereits in dem vorigen Jahre 
eine Fahrt dahin gethan und eine Recognition dafür gegeben hatten. 
Weil fie aber des Agenten Santen Exempel abjchredte, jo ſetzten jie ſich 


Bon Ilgen's Dentichrift über die afrikanische Kompagnie. 589 


mit der Holländifchen Weſt-Indiſchen Compagnie und haben unter der: 
jelben Octroy, auch der holländijchen Admiralität Permission dieſen 
Handel bisher continuiret. 

Noch mehr andere dergleichen Yeute haben jich auch zu Vlissingen 
und Ziericksee gemeldet, die aber insgeſammt jeit der Zeit, daß der 
Agent Santen jein Schiff und Gut verloren und dafür feine Satisfaction 
erhalten können, zurücgetreten oder zum wenigjten gebeten ihnen eine 
Permission von dem Staat zu dem mit ©. Königl. Maj. diejer Fahrt 
halber aufzurichtenden Contract zu Wege zu bringen, welche Erlaubniß 
aber, weil jelbige wider das von dem Staat der Holländiichen Weit: 
Indischen Compagnie ertheilte Octroy laufen würde, in feiner Weije zu 
erhalten gewejen. 

Alldieweilen nun mit PartieuliersYeuten in Holland diejeriwegen 
weiter nichts auszurichten war, jo hat man ſich an die Engeländer, auch 
die Commereianten zu Hamburg, Bremen und Danzig adrefjiret und 
denjelben Die Übernehmung diejes Werfs durch die an allen diejen Orten 
jubfistirende fönigl. Nefidenten auf alle Weiſe annehmlich zu machen jich 
bemühet. Es jchien auch anfangs in Engeland jich ziemlich wohl des- 
halb anzulajjen, denn obzwar die englische taufleute die preußiſche Forten 
jehr gering und nur auf 3000 @ Sterling anjchlugen, jo offerirten jie 
doch für die Abtretung Sr. Königl. Maj. Commereii auf der Guinei— 
ichen Küſte 150, auch wohl 200/m Rd., jedoch anders nicht als unter 
diefer Condition, wann ©. Königl. Maj. bei dem Könige von Engeland 
und dem Parlament es dahin bringen könnten, daß dieſen Entrepreneurs 
eine Concession gegeben würde, mit Ausjchliegung aller andern Königl. 
englijchen Unterthanen den Handel auf den africanischen Küjten ganz 
allein zu treiben, auch zu Fortſetzung dieſes Commercii par maniere de 
souscription eine Million 2 Sterling in Engeland aufzubringen. 

Da aber S. Königl. Maj., was Sie auch despyalb für Mühe an: 
gewandt, jolches vornehmlich aus der Urjache, daß diejes eine dem Inter: 
ejie der neuen Compagnie du Sud directo zuwider laufende Sache wäre, 
nicht auswirfen fünnen, und das Parlament das Suchen plat abgejchlagen, 
jo zerfiel auch dieſer Vorſchlag von jelbjten. 

3u Hamburg, Danzig und Bremen hat jich gar niemand gefunden, 
jo fich dieferwegen einlafjen wollen, ob man gleich alle gute Qualitäten, 
jo dieje Forten hätten in einer abjonderlichen weitläufigen Schrift gar 
umbjtändlich vorgejtellet und jo viel möglich exaggeriret und heraus: 
gejtrichen. 

Diefer unglüdliche Success eines, ohnedem vorhin jchon übel be- 
jchrienen Werks hat ©. Königl. Maj. billig davon ganz degoutiren 





590 Nr. 194. 


müfjen, dergejtalt day Sie auch von jelbiger Zeit an die Sache nicht 
anders als vor Windjchlägerei gehalten, auch was deshalb ausgefertiget 
nicht „mehr eigenhändig unterjchreiben wollen. 

Im Julio 1717 fand ſich doch endlich in Holland ein gewiijer aus 
Neufchatel bürtiger Kaufmann Namens Roignon, welcher zur Fortſetzung 
diefes Werfs ziemlich raisonnable Conditiones offerirte. 

Man war auch hier der Meinung, daß man denjelben mit einigen 
holländijchen Kaufleuten associiren und jolchergejtalt eine Art von einer 
neuen Compagnie zu dejto bejjerer Ausführung des Werks anrichten wollte. 

Dieje Soeietät wollte zwar Roignon nicht eingehen, es wurde aber 
doch im übrigen wegen der Handlung nach den Guineifchen Küsten und 
der Recognition, die S. Königl. Maj. dafür zu genießen haben jollten, 
auf gar billige Conditiones mit ihm bis zu Er. Königl. Maj. aller 
gnädigiten Ratification geſchloſſen. Da aber jolche Ratification nebjt einer 
d. 1. Sept. 1717 darbei gejchehenen jchriftlichen Vorjtellung S. Königl. 
Maj. zur Unterschrift hinaus gejandt worden, haben Sie die Vorſtellung 
gar nicht beantwortet und die Ratification cajjiret, dem denn noch hinzu— 
gefommen, dat der Roignon jelbjt auch wieder zurüdgetreten. Es jet 
daß er durch des Agenten Santen Unglüd intimidiret worden oder auch 
gar die Weſt-Indiſche Compagnie in Holland, wie Herr von Meinerts- 
hagen dafür hält, andere Wege gefunden ihn von jeinem Vorhaben ab- 
wendig zu machen. 

Faſt umb eben dieje Zeit famen jowohl von Groß-sriedrichsburg 
als von Arguyn jehr jchlimme Zeitungen ein, daß nämlich der ganze 
Vorrath in beiden Orten consumiret und alles was in jelbigen Forten 
vorhanden nur in 4000 Gulden beftünde, daß auch der Königl. Preußiſche 
Direceteur dajelbjt das Fort verlajien und ein gewiljer Neger, Jean Coni 
genannt, Meijter davon wäre, dal; auch der Direeteur zu Arguyn eben— 
falls durch einen mohriſchen König Namens Alexandori mit Hülfe der 
Engeländer und Franzoſen depossediret und aus dem Castel gejeßet, 
jelbiges aber von einem holländischen Schiffs-Capitain, Jean Wynen 
genant, welcher zu allem Glück mit einem denen vetrojirten Rotterdamis 
ichen Kaufleuten angehörenden Schiff fich eben auf jolche Küſte befunden, 
Namens Sr. Königl. Maj. wieder in Beſitz genommen worden, wie wohl 
nachgehends die Franzoſen Mittel gefunden, auch diejen Wynen wieder 
aus dem Fort zu jagen und von dasjelbe jich gänzlich und allein Meijter 
zu machen aus den von ihnen allegirten Fundament, daß das Fort der 
Königl. franzöfischen Compagnie von Senegal angehörete, Diejelbe es 
hiebevor erbauen laſſen, auch ohmerachtet gedachte Compagnie wegen 
ihres eine Zeit her unglüdlich geführten Handels gejchehen laſſen müſſen, 


Bon Ilgen's Denfichrift über die afrifanifhe Kompagnie. 591 


daß andere indejjen fich gebraucht, dennoch nie die Intention gehabt 
jolches gar zu abandonniren oder es an andere zu überlaſſen, wie die 
deshalb von der jenegaltichen Compagnie von Zeit zu Zeit gefchehene 
publique Declaration, die auch in öffentlichen Drud ausgangen, zeiget. 

Bei einer jolchen höchit unglüclichen Situation der Zachen war 
cs wohl hohe Zeit ein Mittel zu erfinden, dat Sr. Königl. Maj. doch 
gleich wohl noch etwas, wie wenig es auch wäre, aus diefer Sache zu 
gute fommen mögte; und gleich wie nun jedermann bisher der Meinung 
gewejen, daß mit niemand bejjer als mit der Holländiichen Weſt-Indiſchen 
Compagnie über diejes Werf gehandelt und derjelben der noch übrige 
Neit davon gegen ein Stüd Gold überlajjen werden fünnte, jo hatte 
auch 9. v. Meinertshagen mit gedachter Compagnie deshalb jchon einige 
Monate her tractiret, aber jajt wenig Neigung bei derjelben verjpüret 
jich Ddieferwegen mit Er. Königl. Maj. einzulafien. Dieſe Handlung 
wurde aber jego mit dejto größerem Ernſt poussiret, weil auf den Fall, 
wann diejelbe nicht zum Schluß gefommen wäre, alles jchlechterdings 
verloren gewejen und S. Königl. Maj. nicht das geringjte weiter davon 
würden zu genießen gehabt haben. 

Wie man jich aber endlich deshalb mit einander verglichen, das 
zeiget der darüber aufgerichtete Recess, welcher das einzige Stüd ift, jo 
S. Königl. Maj. nun jeit fünf Jahren in dieſer Sache allergndit. voll: 
ziehen wollen. 

Die Acta werden auch umbjtändliche Nachricht geben, warumb man 
jo wenig wegen der Zumme, jo die Weſt-Indiſche Compagnie Sr. Königl. 
Maj. zahlen muß und als auch jonjt in andern Punkten feine bejjere 
Conditiones bedingen fünnen, und jcheinet es gewiß etwas curieuses und 
extraordinaires zu jein, daß man die Herren Holländer, welche ſonſt mit 
dem Geldhergeben nicht die facileste zu jein pflegen, gleichwohl durch 
allerhand Borjtellung jo treuherzig machen fünnen, daß ſie Sr. fünigl. 
Maj. vor ein paar verfallene Forten, welche zwar diejen Namen führen, 
aber jonjt weder Bastionen noch Flanquirung haben, und welche jchon 
in anderer Puissancen Handen jein, und welche Forten S. Königl. Maj. 
den Holländern nicht liefern und tradiren, noch ihnen vacuam posses- 
sionem davon ſchaffen fünnen, auch Sich deshalb nicht zu der geringiten 
Evietion obligiren wollen, dennoch 8000 Species-Ducaten,! anderer dar: 
neben gefallenen fleinen Douceurs zu gejchweigen baar ausgezahlet. In 


! von Algen irrt hier. Der wahre Kaufpreis in Gelde betrug nad) dem Ver— 
trage vom 18. Dezember 1717 6000 Dulaten. Hierzu traten noch 1200 Dufaten als 
Erlös einer von der Weitindiichen Kompagnie überdem bewilligten jogenannten alten 
Aktie ihrer Gejellihaft. (S. die vorhergehende Urf. Nr. 193.) Die weiteren SO0 Du: 





592 Nr. 194. 


Engeland hingegen it Namens des Königs und des Parlaments durch 
den Groß-Canzler denjenigen Leuten, die einige Luft mit Sr. Königl. 
Maj. aljo zu handeln bezeigten, expreſſ verboten worden fich darüber 
mit Sr. Königl. Maj. einzulajjen, ohne Zweifel, weil man gefürchtet fich 
dadurch mit der Crone Frankreich zu collidiren. 


faten, welche der Geſandte Meinerghagen zufällig zugleich mit den erwähnten 1200 Du- 
faten an den König gelandt hatte — d. d. Haag, 14. November 1721, R. 65.39 —, 
waren die von Hoeit gezahlte Vergleichsfumme. ©. darüber Th. I, S. 296. 





Perſonen Verzeichniß. 


Die großen Zahlen bezeichnen die 


Seiten, die Heinen die Anmerkungen. 
Eine eingellammerte I hinter dem Namen bedeutet, daß derfelbe bereits im erften Theile vortommt. 


Abraham, Häuptling 223. 
Acatomwa, Häuptling 209, 
Accomma, Häuptling 223. 
Accuma, Häuptling 204, 
Ackersloth, Protofolliit 228, 
Addee, Häuptling 223. 
Addubah, Häuptling 223, 
Aderoh, Häuptling 223, 
Adriaenien, ®., Schiffsfapitän 107. 
Afforij, Oberfter der Mafjevos 541. 
Aganne, Häuptling 206. 
Agata, Häuptling 204, 223, 
Agatur, Häuptling 223, 
Agebu, Häuptling 223, 
Agebuh, Häuptling 223, 
Ugebupalia, Häuptling 223, 
Agguree, Häuptling 223, 
Agere, Häuptling 206, 
Agini, Häuptling 228. 
Anoree, Häuptling 204. 
Ajabu, Häuptling 206, 
Alders (I) 107. 133. 


Wlirandoor, König von Arguin (T) 515. 


590. 
Amacon, Häuptling 206, 209. 


R. 


Amoa, Häuptling 204 

Among, Häuptling 157. 

Ampajoba, Häuptling 206, 

Ando, Oberfter der Mafjevos 541. 

Andree, D., Bürgermeifter von Emden 
135. 184. 284, 

Angogee, Häuptling 223, 

Angomma, Häuptling 541, 

Anhalt-Dejjau, Johann Georg, Fürft 
von (I) 170, 388. 

Anjun, Häuptling 223, 

Anna, Königin von England (1) 505, 

Annabah, Häuptling 223, 

Anja, Häuptling 206, 

Anta, Makler 541, 

Anteba, Häuptling 206, 

Unthonij Manna, Häuptling 204 

Antonij 541. 

Anuſa, Häuptling 206, 

Upanne, Häuptling 209, 

Apany (I) 101 ff. 155 ff. 228, 

Apni, Häuptling 206, 

Apoh, Häuptling 223, 

Uppannee, Häuptling 223, 

| Appaptinga, Häuptling 223, 


Amar Ady, König von Argnin (T) 503, | Apparu, Häuptling 223, 


Amerongen, Frh. van (IT) 302, 
Ammanee, Häuptling 223. 
Ammaucon, Häuptling 228, 
Ammon, Häuptling 223. 
Ammum, Häuptling 223, 
Amo, Häuptling 204, 


Brandenburg⸗Preußens Kolonialpolitit. IL, 


| 


| 
| 


Appel, EU 281 

Appel, H. B. von, Fähnrich 
Appeti, — 223, 

Apree (I) 543 

Aprouw, Säuptfing 209. 


| Ardiah, Häuptling 223. 


38 





594 


Aſſang, Häuptling 206, 
Aſſaſſa, Häuptling 157. 204 
Aſſienni, Häuptling 223, 
Atjabuh, Häuptling 223, 
Atrogo, Häuptling 228, 
Attaba, Häuptling 223, 
Attee, Häuptling 223, 


Baar, H., Soldat 224. 

Badoe, Bay, König von Anta 540 ff. 

Badu, Häuptling 223, 

Barentien, Soldat 275. 

Barfuß, Graf von (IT) 481. 483. 

Barteljen (D) Bf. 

Baſjio, Häuptling 54L, 

Baftia(e)ns (l) 492. 531, 

Beaudanfcourt) (I) 108, 163, 

Belc)t (D) 432. 454 492, BL 

Beder, Fisfal 410, 

Beie)dman, Dr. 5, 184. 284 

Beet, N. ter 4. 

Beerenvoot3, Amfterd. Kaufmann 504 

Bee (I) 100ff. IZ. 155. 157 

Belle, J. van j. u. Waddingsveen. 

Benedir, Ben, Schiffer 242, 

Benne, Häuptling DIL 

Benne, Oberjter der Mafjevos 541, 

Bennee, Häuptling 223, 

Bent, van der (I) 34 ff. 

Berdem, von, App.-Ger.Direltor 468, 

Bergen, ©. W. von, Adjutant 482, 

Bergius, von 48L, 

Befjer (I) 216 ff. 302. 

VBevering, van LI2, 

Ber, B., Souverneur 380. 384 

Beyer 2300, 

Bierman, Schiffer 229, 

Biermann, Kommis 109, 

Birce, Häuptling 223. 

Biree, Häuptling 541. 

Blaspeil, 3. M. von (I) 532, 

Blaspeil, W. W. (I) 68 ff. 158 ff. 210. 

Bley, E. 242. 

Blond (I) Sf. 100 ff. 120 ff. 134 ff. 
193. 204 ff. 285. 

Blumenthal, Chr. & Frh. von (I) 126". 


Perſonen-Verzeichniß. 


Atthay, Häuptling 204, 
Attona, Häuptling 204, 
Audo, Häuptling 54L. 
Auſſi, Häuptling 157. 
NAuffij, Häuptling 223. 


Auſſy, Häuptling 204. 
Avoh, Häuptling 223, 


Boa, Häuptling 223, 
Boacen, Häuptling 223, 
Boan, Häuptling 223. 
Boane, Häuptling 206. 

Boja, Häuptling 204. 

Boja, Häuptling 223. 
Bolingbrofe (I) 4 
Bollart, Equipagenmeifter 413, 
Boljey (I) 159. 

Bombarece, Häuptling 223, 
Bonet (ID) 4 fl. 
Bonnhauß, Rathsherr 3861, 
Boom, Schiffer 229. 

Booth, I. de (I) bit ff. 559. 
Bord, &., Soldat 274. 
Bording, Schiffer 229. 
Bording, Sciffsfapitän 286, 
Boreel, ®., Schöffe 571. 575, 
Borggraf, D., Unterafjiitent 273, 
Boffemanni, Häuptling 541. 
Bosman, Häuptling 575. 
Bougro, Häuptling D4L 
Bourjes 131 


Bowa, Häuptling 223, 
Brand, 9., Schiffskapitän 459 ff. 





Brandt, Ehr. von (I) 126! 
Brandt, W. von (I) 288. 
Braunsberg, Geh. Kanzlijt 308, 310, 
Braum, Lieutenant 243. 
Br)ombife)re, Häuptling 157. 204. 
Broum, Ant. (I) 285, 

Broum [Braum], %.(I) 228,242, 275.302, 
Bruns, E, Soldat 274 

Bude, Häuptling 206, 

Bull, 9. (I) 338. 528, 

Burdard (I) 508, 546, 552. 
Buſſeke, Häuptling 206, 

Butler, ®. 544, 


Perſonen-Verzeichniß. 595 


C. 


Caboe, Häuptling 206, Eobbena, Häuptling 541. 
Gampen, X. van 288, Eodjamu, Häuptling 54L, 
Cannia, Häuptling 223. Eovenrats, D., Konftabler 275. 
Gasparo, Häuptling 157. Eolbert (T) 84 
Caſſo, Häuptling 223. Eollen, F. van, Kommiffar 571. 575. 
Eat, 3, Sciffsfapitän 286, Colſter (I) 204, 
Gautius (I) 163, 244. 3058. 408, Comma, Häuptling 204, 
Gelos, J. A. 284. Conny (I) 541 ff. 574 ff. 500, 
Ehrijtian IV., König von Dänemark (I) | Conring (I) 202. 291. 372, 386'. 425. 
gff. 35 ff. 498, 
Chriſtian V., König von Dänemark (I) | Eorrelis, Schiffer 229, 
257. 278 ff. 293 ff. 398 ff. 403 ff. Cornelius, X., Steuermann 248, 
Ehrijtian Eberhard, Fürſt von Oft | Cowalsqui, %., Soldat 274, 
friesfand (I) 392. 397 ff. Eramer (I) 557 ff. 
Ehriftine Charlotte, Fürftin von Djt- | Erou, Häuptling 204. 
friesfand (T) 166 ff. 195 ff. Eubi, Häuptling 223. 
Chwalkowski, Frh. von (I) 468, 481. | Eufffe)ler [Ruffle)ler) (I) 229, 242, 282, 
Clefman (I) 228. 241, 305, 408. 484. 286, 315 ff. 326 ff. 330 ff. 339, 343, 
491. 532, 349, 353, 361! 372, 389. 529, 
Cloekt (I), Fistal 492, 497, Curas, Auditeur 48L, 
Cloot (I) 439ff. Curreca, Häuptling 23 
Coaja, Häuptling 206. 223, 


D. 
Dalou, J. von, Kapitän 504, Dia, Häuptling 223. 
Dandelman, D. L., Frh. von (I) 342, | Diedmann (I) 48. 
386", Diejt, von (I) 135. 184. 272. 305.313.408, 


Dandelman, Eberh. Frh. von (I) 337, | Dilliger (I) 204 ff. 223, 

340, 342ff. 349, 354. 369, 386'.393 ff. | Dohna (Dhona), Chr. Graf (1) 546 ff. 552, 
402, 426, 429, 432, 434 ff. 457. 460, | Dohot, Häuptling 206. 
487, 529. Dohua, Häuptling 223, 

Dandelman, oh. Frh. von (I) 192. | Donder, Amfterd. Kaufmann 504. 
315 ff. 326 ff. 330 ff. 339 ff. 349. 353. | Dönhoff, DO. M. Graf von (I) 570, 
361. 372, 386", 394 ff. 429 ff. 435, | Dubois, N. (T) 538 ff. 542 ff. 

438, 441, 454, 457. 459, 476. 483. | Dumbeer, M., Gefreiter 274, 


485. 487, 492. 496, 498, 529, Duppelhoff, T. E., Soldat 275. 
Dannies (I) 460 ff. Duraum, M., Soldat 274, 


Decci, Häuptling 223, 
Determayer (I) 492. 531, 


Düring, Sergeant (I) 465. 
Düring, Unterfaufmann (I) 512 ff. 


E. 
Ebbe, Häuptling | Eginee, Häuptling 223. 
Ehbuie, Matter 54L | Egumi, Häuptling 54L 
38* 


596 Perſonen-Verzeichniß. 


Egurée, Häuptling 223, Eifono, Häuptling 54L, 
Eguri, Häuptling 157. Eitin, P. Soldat 274. 
Ehinja, Häuptling 228, Ethi, Säuptling 157. 
Effe, Häuptling 541, Etong, Häuptling 157, 
Erffa, von, Obriftlientenant 399. Ette, Häuptling 204, 
Eſich 8 ff. Ettua, Häuptling 223, 
Ejjan, Häuptling 228. Eulenberg, G., Kaufmann 291, 
Ejfomma, Häuptling 54L Eunu, Häuptling 157. 
3. 
Faber, Ha Oberdirurg 273, Frelicins, M., Selretär der Stadt 
Fabricius, Dr. Chriftianus 36. Emden 361 
Fagel (I) 158. 214. 216. 308. Friedrich, Prinz von Dänemarf (IT) 8 ff. 
Fangue, Häuptling 206. Friedrich III, Kurfürft (I) 126%, 142 ff. 
Felir Egon, Obriſtkämmerer des Kur— 170, 1911. 236. 245. 305. 324 fi. 
fürften von Köln 209", 212, 337 ff. 356. 368 ff. 374 ff. 385 ff. 393 ff. 
Ferdinand II, Kaiſer (I) 22, 415 ff. 426 ff. M2 ff. A ff. 55. 
Ferdinand III., Kaiſer (I) Aff. 462 ff. 467 ff. ff.; als 
Fernando (Ferdinande), Martin, See— Friedrich L 499 ff. 507 ff. 510 fi. 1Boff. 
fapitän 229, 243, 544 ff. 552, 568, 580 ff. 
Ferree, Häuptling 223, Friedrich Heinrich, Prinz von Dranien 
Fiddeler, H., Soldat 274, (I) 66 ff. 158. 210. 214. 302, 
Flämming, 3, Schmiedegejelle 242. Friedrid Kajimir, Herzog von Kurs 
Fleuran, Fr., Soldat 275, land (I) 377 fi. 
Foda, Häuptling 223, Friedrih Wilhelm, der Große Kur— 
Foenten, 2, Böttcher 242, fürft (I) ıf. 10f. 1z 21. 32. 
Fors (I) 107, | 39 ff. af ff. fe 70. Sf: 
Fourna, Häuptling 209, 92 102 uf 2a ff. 
Franco, ., Dolmeticher 504 ff. 136 ff. 142 ff. 155 ff. 164 ff. 181 ff. 
Franz Karl, Herzog von Sachjen-Lauen- 209 ff. 225 ff. 232 fi. 246 ff. 257 fl. 
burg (I) 48, 268 ff. 282 ff. 201 ff. 314, 523 ff. 551, 
Freitag, E. Fühnrid 482, | 568, 
Freitag, Dr. Rud. (I) 423, 441, 454, | Friedrid Wilhelm L, König (I) 545 ff. 
481, 492. 498, 529. | Bölff. hazff. dus ff. 570 ff. 580, D88, 


Freitag, Seb. (I) 192, 229, 232 7.2385. | Fromhold (I) 18% 
242, 244. 320 ff. 327 fi. 339. 343, Fuchs (I) 105. 116. 124, 159, 170, 152. 


349, 353, 361!. 386°. 408, 413, | 194 fi. 209: 215, 216. 305. 385". 

Frie)itag, St. R., Kriegstommifjar 483, | 402, 481, 497, 
G. 

Gablerse, Häuptling 223. | Sijjeld van Lier, Joh. Martin 39. 
Ganga, Häuptling 223, | ®ilt, E. Maurer 274, 
Gaſchon, Ktorrejpondent in England 220, | Giſſay (Il) 229, 243. 
Weer (I) LO. UZ Glereau, de, Kapitän 229, 
Gijſels van Lier (I) L 4®. 10. 3% | Slodner, X, Soldat 274, 

45. 40 ji. 58 ff. GL, | Slorin, W. von 361" 


Berfonen » Verzeichniß. 


Gödens, Frh. zu (I) 184 224. 

Godin (I) 158. 

Gotte, Häuptling 54L, 

Goyer (I) 202, 316, 347. 386% 408, 
416, 423, 476, 492. 497 ff. 

Sraven, P., Korporal 242, 

Grinsveen (I) 133 ff. 188 ff. 202 ff. 229, 
242. 250. 288 ff. 221. 202. B15 ff. 
343, 349, 353, 361'. 872. 3861, 408, 
411. 416, 423, 439, 454, 476, 492, 
496, 498, 529. 533, 


Haijenga, St. 465, 

Same, % Di 

Hamel, E. Unterfaufmann 465. 

Harder, H., Soldat 275, 

Haring, H., Generaldirektor der N. W. K. 
542 ff. 

Harringa, Rathsherr von Emden 255. 

Safe, ©., Schmied 273, 

Haubt, 9. E., Zimmermann 273, 

Haxthauſen, von, dän. Gefandter am 
brand. Hofe 398 ff. 402, 

Heddij, 8. W. (N 213 ff. 

Heiler, ®., Schiffer 373. 

Hengen, ®., Schmiedegefelle 242. 

Hermann, Markgraf von Baden (T) 50, 
59 ff. 65. 

Heugel, von (I) 484. 491. 

Heydekampf (I) 70, 305, 

Heyts (I) 46L 


Jackée, Häuptling 2283. 


f 
| 


| 


597 


Grobbe, 4. (I) 273, 410, 

Gröben, ©. %. von der (I) 129 ff. 
133 ff. 155, 

Sroeneveld, Fr. 465. 

$ro(o)te, von (I) 305, 408, 

Sromwenor, ©. 544. 

$rumbtom (IT) 104 ff. 115 ff. 182, 309", 

Süldenlow, von (T) 407. 

Süldenjparre (I) 267 281. 295, 

Gungma, Häuptling 206. 


Gype, dan der, Kommis 109, 


| 


J. 


| 


Hildebrand, 2, Schiffer 241. 

Hoeft, Bernh , Equipagenmeifter 190 ff. 

Hoeft, ©. (1) 188, 569. 588. 592, 

Hoeven, van der, Kapitän 575 ff. 

Hoja, Häuptling 223, 

Holftein, C. D., Buchhalter u. Kaſſirer 
184. 189, 250. 284. 316. 

Hop, ftaat. außerordentl. Geſandter am 
brand. Hofe (I) 313, 

Hop, C., Schöffe 571, 575. 

Höpner, I. 555, 

Hoppe, Oberlizenteinnehmer 135. 

Hoppe, 3, dän. Admiralitätsrath 373, 
410, 

Hornbed, M., Kommis 242. 

Hoverbed, Frh. von (T) 20, 

Hymmen, R. von (I) 532, 


Jema, Häuptling 223, 


Jakob, Herzog von Kurland (I) 33ff. | Jena, Friedrih von, Geh. Kab.- und 


42, 
Jan(chke, Häuptling 206. 223, 
Sande, Yan, Häuptling (I) 206, 223, 237, 
Janquee, Häuptling 204 
Sanfen, D., Soldat 274, 
Sanjen, ©. 515, 518. 
Sanjen, X, Küchenmeijter 2753. 277, 
Janſen, be, Küchenmeiſter 
Janſon, ®., Sciffsfapitän 131, 135, 
Ibrahim, Hamet Manfor (I) 508 ff. 


Wirkl. Geh. Rath 62, 126! 
Jeſſen, 3. B. von, dän. Etatsrath 
407. 
Jettieages, Zimmermann 578, 
Slgen, von (I) 481, 512, 546 ff. 552, 
557 fi. 562 ff. 567. 570 ff. 580 ff. 
bOL! 
Imbert, X. 3, Chirurg 275, 
Noadejeri, Häuptling 223, 
Jord, duc de 221 


598 


Joſt 206. 
Jucka, Häuptling 223, 


Karl II, König von England (I) 61%. 
Kati, Chr. von (I) 584 ff. 588. 
Keersner, Joh., Zimmermann 273, 
Kerner, Chr, Soldat 274. 
Kejang, Häuptling 228. 
Keyſer, A., Schmiebegejelle 242. 
Knyphaufen, Frh. von, Kapitän 482 ff. 
Knyphauſen, Dodo Frh. von Jn- und 
(I) 135. 165°, 169, 170. 184, 188 ff. 
203, 211. 224. 244. 284. 306, 3091 
3131 324", 342ff. 349, 354, 369 ff. 
385 ff. 388 ff. 398, 408, 422 ff. 435. 
438, 441. 456 ff. 479. 529, 
Knyphauſen, Fr. E. Frh. von (I) 551 ff. 
Kockoh, Häuptling 228, 


Zader (I) 98. 112, 229, 243. 

La Fontaine, Kapitän 482, 
Lampredt, Joh., Schiffstapitän 108, 
Lamſen, Bliffinger Kaufmann 504. 
Samy, d. M 540. 


Lange (I) 228. 242, 287, 290. 509%, | 


519. 540. 
Laporte (2a Porte), de (I) 202. 289 ff. 
303, 412. 439, 492, 498, 
Laurenz, Fr., Oberbootsmann 242, 
Laurenz, I, Boot3mann 242, 
Lemb, Oly de, König von Arguin (I) 515. 
Rente (I) 37 
Leopold, Markgraf von Baden, kaiſerl. 
General-yeldzeugmeifter 50. 
Leopold L., Kaifer (I) 51 ff. &0. 


Perſonen-Verzeichniß. 


Jusl, 3. (I) 407. 
Junga, Häuptling 223, 


R. 


Koelmeijer, H-, Sergeant 274. 


| Koonigs, W., Soldat 274, 


Kooth, P. E., Schiffer 291 
Kornmeſſer (I) 176. 305. 468. 471. 
481, 507. 531 ff. 
Koiter 273, 
Krage (I) 37, ° 
Kraut, von (I) 557 ff. 
Kreij, 3. 274. 
Kruger, ®., Soldat 274. 
Krüger, Friedr., Maler 242, 
Kruh, Häuptling 223. 
Kuffle)ler, K.R. (I) 192. 408. 411, 479, 
Kundel (I) 245. 


T. 


Le Sage, Jean, Schiffsfapitän 229. 243, 

Leſſi, Häuptling 157, 

Lewen, Kapitän 229, 

Leyel (I) 36 ff. 

Liebeherr 84, 

Liebman, Handelsfrau 500, 

ı Lindeman, %., Soldat 275. 
Lindit)holit)z (I) 468. 
Löben, Frh. von (I) 18". 62, 
Lomma, Häuptling 223. 
Louis XIV. (I) 122 ff. 
Lüderig, A. F. von, Korporal 274. 
Lürman, P. M, Affiftent 273, 
Lutherjon, H. M., Soldat 274 

Lutios, ®., Steuermann 288. 

| Lug, N., Sergeant 465. 


m. 


Mallofs, N. 544, 

Mann, Uler., Schiffer 242. 
Mann)a, Häuptling 157, 223, 
Mann)i, Häuptling 206. 223. 
Mansfeld, Schiffer 229, 
Marcuh, Häuptling 223, 


| Mareeou, Häuptling 204. 

Mattheij, I, Soldat 274, 
Matthiefjen, Zoh., Unteroffizier 242. 
Maximilian Heinrid, Kurfürft von 
Köln (I) 194 ff. 201. 249. 306. 

Medina, Herzog von 64. 





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600 


Roma, Häuptling 206, 223. 
Portia, Joh. Ferd. Graf von (I) 50. 


Perſonen-Verzeichniß. 


Potter(r)e 386!, 485, 
Pregatte (I) ff. X 


Portmann (I) 32% Pringen, M. 8 von 546 ff. 552. 
Borg, von (I) 228. 240, 269, 289 ff. 342, 570, 
345, 347 ff. 371 ff. 413. 
R. 


Nadelef, 9. Neg.Treldicheer 482. 

Ramler (I) 507. boaff. 547 ff. 555 ff. 
557 fi. 562 ff. 585. 

Raule, Benjamin (d. K.), Generaldirektor 
(D 66ff. Zoff. 78. S4. af. 92 ff. 
99, 103 ff. 111 ff. 120 ff. 132 ff. 1391. | 
157 fi. 164 ff. 170, 175°. 176 ff. 193 ff. | 
202, 209 ff. 22R ff. 240, 245 ff. 250. | 
257 ff. 272, 278, 283, 287, 289, 292 ff. 
309 ff. 328. 339 ff. 354. 368!. 369 ff. 
374 ff. 380. 386 1. 398. 408, 410, 415 ff. | 
422 ff. 428. 433. 435 ff. 44. 457 ff. 
462 ff. 466 ff. 479. 483 ff. 490 ff. 498 ff. | 
502 ff. 507 ff. 523 ff. 

NRaule, Benjamin (d. 3.) (T) 202. 303, 
3861, 408, 423, 435, 439, 

Raule, Jakob (d. W.) (I) 107. 228. 243, | 

Rauſch, 3, Soldat 274, 

Nedding, H., Soldat 274. 

Reers, Corn. (1) 229, 243, 503, 





Neers, N. (I) 465. 503 ff. 512 ff. 558 ff 
679, 


Rehden, %. von 184. 284. 


Neihe, D. U, Unterfommis 483. 

Reinermann (I) 204 ff. 228. 252 ff. 285, 

Neventlom (I) &. 

NReventlow, E., Graf (I) 407, 

Nodomits, Ehr., Gefreiter 274, 

NRoignon (I) 590, 

Nomswindel, Mathias (I) 68. 76. 158, 
210. 

Nomswindel, Nefident (IT) 546, 561. 569, 

Rooſe, X, Soldat 274. 

Roras (I) 52 ff. Xff. 59, SL ff. 

Royaert (l) 118. 132. 

Nuts (T) 106 ff. 

Ruts, H., Kommis 274. 

Nupter, U. de (I) 578°. 

Runter, X. de, Schiffsfapitän 107, 

Runter, P. de (I) 588. 


=, 
Sacing, Säuptling 157. \ Schmidt, Joh., Rathsverwandter in 
Sager, %, Schiffer 241. Stettin 84. 


Salomon, E. 245. 

Santen, B. von (I) 588. 

Sapden, Häuptling 204. 

Schadenbrot, &., Soldat 275. 

Schaep, R. T. 184 

Scherpenjeel, Kommifjar 561 

Schie, W. von, Amjterd. Kaufmann 504, 

Scdintel (I) 184. 202, 229, 242. 250. 

Schlezer (I) 8ff. ff. 18ff. 32 ff. 37 ff. | 
41 ff. 

Schmettau, ©. (I) 124, 132. 244. 305. 
408. 

Schmettau, ®. von (I) 309°, 481. 507 | 
510. 534, DSH ff. 


Schnitker, Fistal 228, 240. 

Schnitter, von (I) 206 ff. 252, 254. 285, 
320, 

Scolten, 9. 287 ff. 108 ff. 

Scolten, 2. (I) 228, 241. 

Schöneich, Chriſtoph Albrecht von, Oberft 
und Hauptmann zu Oletzky 18, 

Schott, W., Kapitän 503. 

Scott, Heinrid 132, 

Schüler, %., Tambour 274, 


ı Schulz, Ingenieur 239, 


Schwerin, Dtto (d. A.), Frh. von (1) 49. 
al 83jf. 1261 

Seidel (D 18!. 32", 

Selbling, von (T) 134 


Perfonen » Berzeichnip. 


Selling, Sciffsfapitän 228. 243, 
Senden, R. von 184. 284, 
Seſſée, Häuptling 223, 

Sejjer, Häuptling 204 
Shepheard (I) 492. 531 
Sibrands, Claes, Kapitän 229, 243. 
Sigmont, F., Zimmermann 274. 
SIawapty, W., Gefreiter 274, 
Slawitsty, H., Soldat 275. 
Smitman, 'W., Affiftent 273. 
Smitmejjou, Säuptling D4L 
Smyth, J. (I) 338. 3611. 528. 
Socer, E., Ober-Konftabler 242. 





TZande, Nelident im Daag 9. 
Tantie, Häuptling 209, | 
QTavernier (I) 166!. 225 ff. 

Tee, Häuptling 223. | 
Tenhoof, Joh. (I) 228. 240. 278, 275, | 
Ter Braecc)k (I) 135. 184, 284 | 


601 


Songa, Häuptling 206. 

Sonmans (T) 438 454. 497. 53L 
Sondbeeg, Kaufmann 504, 
Sophonie (I) 101 ff. 155. 

Spengler (T) 229, 241. 245. 
Staedenvon Eronenfel3, W. 9.462 Fr. 


 Statjewig, St., Soldat 274. 


Stehau, C. Soldat 274, 

Stephani (I) 85ff. 

Stille (I) 248. 388, 

Stojhlius), Fr. H, Stadtiundifus 232, 
236. 3861, 

Straaten, van (I) 4981 


' Thomas (I) 4 


Tiard, Kapitän 243, 


Toonke, ®, Schmied 273. 


Tromp (l) 75. 79. 82ff. 113. 1605f. 


Twedde (I) 438. 454. 492. D3L 


Tawirner, W., Soldat 274. 


Lu. 


Ugmwan, Häuptling 541. 
Ulefeld, dän. Neichshofmeiiter 9. 


». 


Varene, Ant, Magazinwärter 242, 
Verver, A., Amiterd. Kaufmann 381 ff. 
VBoldershoven, A. W., Protofollift 187, 


utf(Herts, Hier. 184. 234, 


201'. 242, 
Bo (I) 12Dff. 134 ff. 157, 
Buljon (1) 48L 


W. 


Waddingsveen (I) 432ff. 492 504. | 
531, 


Wagener, Joh., Steuermann 242, 

Waind, R., Unteroffizier 242, 

Walderode, Joh. 52 ff. 

Wallendorff, T. 190%, 

Waller (ID) 219 jf. 

Walter, U. 2. (I) 468. 471. 481, 491 ff. 
498, 523 ff. 53l ff. 

Wangelin, jchwed. Oberſt 159, 

Wartenberg, Graf von (I) 468. 481. 
491. 507 fi. 





Wafhington (I) 492 53L 
Meiller 176, 

Weis, Chr., Soldat 274. 
Welland(t), van (I) 492. 53L 534 
Weſel (T) 439, 504 53L 
Weſtphal, Lieutenant 482, 
Wenardts (MWiardts), R. 154 254, 
Wijne Samuelje, Jan 573. 
Wijnen (I) 559, 578 ff. 590, 
Wilhelm, J., Soldat 274 
Wilhelm Friedbrid, Graf von Nafjau 


(I) 4. 





602 Perſonen-Verzeichniß. — Berihtigungen. 
Witniß Du. | Wüft, A., dän. EtatSrath 267. 231. 29. 
Wor(chkum, W. von (I) 34L | Wnbe (ID) 37 


Nienbaart 499, 


3. 
Zahun, Häuptling 228, ' Belit, 5 %. >. 


Berichtinungen. 


3.2 v. u. zu leſen „2“ jtatt „1“. 
83. 2u.3v. o. zu lefen „Juni“ ftatt „Juli“. 
3.8». o. zu leſen „H. v.“ jtatt „J. v.“. 


Ma 


BEE 


Drud von Carl Marauart in Leipzig. 











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