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Full text of "Handbuch der Frauenbewegung"

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HANDBUCH DER 
FRAUENBEWEGUNG 



Handbuch 

der 

Frauenbewegung 

herausgegeben von 

Helene Lange und Gertrud Bäumer 



L Teil: 

Die Geschichte der Frauenbewegung in den Kulturländern 

IL Teil: 

Frauenbewegung und soziale Frauenthätigkeit in Deutschland nach 

Einzelgebieten 

Dl Teil: 

Der Stand der Frauenbildung in den Kulturländern 

IV. Teil: 
Die deutsche Frau im Beruf 



Berlin S. 
W. Moeser Buchhandlung 
1901 



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Handbuch der Frauenbewegung 

»' herausgegeben von 

Helene Lange und Gertrud Bäumer 

H. Teil 



Frauenbewegung 



und 




iale Frauenthätijgkeit 

in Deutschland 
nach Einzelgebieten 



Mitarbeiter am II. Teil: 

Alice Salomon, Marie Stritt, Anna Pappritz, 

Ottilie Hoffmann 



Berlin S. 

W. Moeser Buchhandlung. 
1901 



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OCT 1 9 1982 



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Vorwort zum zweiten Teil. 



Was wir in Bezug auf den zweiten Teil unseres Handbuchs 
der Frauenbewegung im allgemeinen zu sagen hatten, ist bereits 
im Vorwort des ersten Teils zum Ausdruck gekommen. Im 
besonderen haben wir noch zweierlei zu bemerken. 

Der vorliegende Band soll einem doppelten Zweck dienen. 
Es liegt auf der Hand, dass die Darstellung der deutschen Frauen- 
bewegung im ersten Bande nach Gesichtspunkten gegeben werden 
musste, die eine eingehende Wiedergabe der Einzelbestrebungen 
ausschliessen. Sie konnten einerseits im Zusammenhange des 
Ganzen häufig nur da erwähnt werden, wo sie zuerst auftreten, 
andrerseits nur insofern sie einen Teil dieses Ganzen bilden. 
Indem nun dieser Band die verschiedenen Bestrebungen der 
Frauenbewegung und sozialen Frauenthätigkeit gesondert nach 
ihren speziellen Ursachen und Zielen, in ihrer besonderen Ent- 
wickelung und mit ihren praktischen Einzelheiten zur Darstellung 
bringt, bildet er eine notwendige Ergänzung des ersten Teils. 

Die andre Seite seiner Bestimmung ist damit zugleich an- 
gedeutet. Er soll solchen, denen es nur darauf ankommt, über 
ein einzelnes Gebiet Eingehenderes zu erfahren, die Gelegenheit 
dazu bieten und ihnen zugleich auch die litterarischen Hilfsmittel 
zu weiterem Studium dieses Gebietes an die Hand geben. 

In Bezug auf die Auswahl des verarbeiteten Stoffes gilt für 
diesen Band ganz besonders, was im Vorwort des ersten Teils 
bereits gesagt worden ist. Es konnte aus der Fülle des vor- 
liegenden Thatsachenmaterials nur das Typische herausgegriffen 
werden, auf eine Vollständigkeit in stofflicher Hinsicht konnte es 
dabei nicht ankommen. Immerhin ist es möglich, dass eigenartige 
Bestrebungen auf irgend einem Gebiete sich unserer Kenntnisnahme 
entzogen haben; wir werden für jeden Hinweis dankbar sein, der 
uns in dieser Richtung eine Vervollständigung ermöglicht. 

Halensee-Berlin, im September 1901. 

Die Herausgeberinnen. 



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Inhalt. 



Sritff 

Die Frau in der sozialen Hilfsthätigkeit. Von 



Alice Salomon i 

I.itteratur . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . I 

I. Einführung 4 

II. Die Frau In der Armen- und Waisenpflege ♦ . . ♦ 7 

1. Die Frau in der kirchlichen Armenpflege . . . . 8 

2. Die Frau in der Vereinsarmenpflege 19 

3. Die Frau in der öffentlichen Armen- und Waisen - 
pflege 38 

III. Die Frau In der Krankenpflege ,51 

1. Die geistlichen Pflegerinnenorganisationen .... 56 

2. Die halb weltlichen, halb geistlichen Pflege - 
organisationen 66 

3. Die weltlichen Pflegerinnenorganisationen .... 76 

IV. Die Frauenthatlgkolt In der Gefangenenpflege ... 78 

1. Frauen als Gefängnisbeamtinnen 80 

2. Frauen in der Gefflngnismission 84 

V. Frauenarbeit In der Jugendfürsorge 88 

1. Jugendfürsorge für das vorschulpflichtige Alter . 90 

2. Jugendfürsorge für das schulpflichtige Alter ... 95 

3. Fürsorge fflr die schulentlassene Jugend 104 

VI. Sonstige Wohlfahrtsbestrebnngen 110 

1. Arbeitsvermittlung 111 

2. Wohnungspflege 115 

3. Volksheilstatten. Poliklinik und Pflegestation für 

Frauen . , , , , , , , , , , , , llS 

4. Volksunterhaltungen und Volksbildungsbestrebungen 119 

Rechtsschutz fttr Frauen. Von Marie Stritt . . . iaa 

Rechtskämpfe. Von MarieStritt 134 

I. Die Agitation der deutschen Frauenbewegung gegen das 
Familienrecht im Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches 134 

II. Die Agitation der bürgerlichen Frauenbewegung um ein 
einheitliches freies Vereins- und Versammlungsrecht . . 149 

Die Teilnahme der Frauen an der Sittlichkeits - 
bewegung. Von Anna Pappritz 154 

Litteratur 154 



Seite 

I. Einführung 155 

II. Die Reglementierung der Prostitution 156 

III. Josephine E. Butler und die Gründung des britischen, 
kontinentalen und allgemeinen Bundes zur Bekämpfung 

des staatlich regulierten Lasters 161 

IV. Gertrud Guillaume-Schack und die Gründung des 
deutschen Kulturbundes 164 

V. Hanna Bieber -Böhm und der Verein „Jugendschutz" . . 17a 

VI. Deutsche Zweigvereine der Internationalen Föderation 
(Föderation abolitionniste internationale) 180 

VII. Die deutsche Frauenbewegung und die Sittlichkeitsfrage 184 

1. Die Teilnahme von Vereinen und einzelnen Ver- 
treterinnen der Frauenbewegung an der Sittlichkeits- 
bewegung 184 

2. Die Beteiligung des Bundes deutscher Frauen- 
vereine an der Sittlichkeitsbewegung 189 

Die Teilnahme der deutschen Frauen an der 
Bekämpfung des Alkoholismus. Von Ottilie 

Hoffmann i 93 

Litteratur 193 

I. Einführung 193 

II. Die Mitarbeit der Frauen in den Anti-Alkoholvereinen . . 195 

III. Die Massigkeitssache innerhalb der deutschen Frauen- 
bewegung 199 

Der Anteil der deutschen Frauen an der inter- 
nationalen Friedensbewegung. Von Marie Stritt 201 

Die Arbeiterinnenbewegung. Von Alice Salomon 205 

Litteratur 205 

I. Einführung »07 

1. Die gemeinsamen Voraussetzungen der modernen 
Arbeiterfrage und Arbeiterinnenfrage 207 

2. Die Arbeiterinnenfrage im besonderen 211 

3. Die Voraussetzungen der Arbeiterinnenbewegung . 213 

II. Die Arbeiterinnenbewegung 217 

1. Teilnahme der Arbeiterinnen an der sozialistischen 
Bewegung 217 

2. Politische Arbeiterinnenbewegung 220 

3. Gewerkschaftliche Arbeiterinnenbewegung .... 230 
Sachregister 259 



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Die Frau in der sozialen Hilfstätigkeit. 

Von Alice Salomon. 



Litteratur. 

D ie Geschichte der sozialen Hilfsarbeit ist zu einem bedeutenden 
Teil eine Geschichte von Frauenarbeit; trotzdem sind erst in jüngster 
Zeit Versuche gemacht worden, die sehr reiche Litteratur der Wohlfahrts- 
pflege durch zusammenfassende Abhandlungen über die Frauenarbeit 
auf den einzelnen Gebieten der sozialen Hilfstätigkeit zu vervoll- 
ständigen. Unter diesen neueren Werken sind zu nennen: Schäfer, 
„Die weibliche Diakonie", Bd. I (Stuttgart 1887), Bd. II (daselbst 1893), 
Bd. III (Hamburg 1893), ein Werk, das nicht nur als Führer durch die 
Arbeit der evangelischen Diakonissenhäuser, sondern als systematische 
Darstellung der meisten Gebiete sozialer Arbeit unübertroffen ist. Auch 
der reiche Litteratur- und Quellennachweis ist für eine eingehende 
Beschäftigung mit den einschlägigen Gebieten von ausserordentlichem 
Wert. Weit geringer an Umfang, aber deshalb als Einführung um so 
brauchbarer, ist die in Bd. X der Schriften der Centralstelle für Arbeiter- 
Wohlfahrtseinrichtungen erschienene Abhandlung über „Weibliche 
Hilfskräfte in der Wohlfahrtspflege" von Stadtrat Münsterberg 
(Berlin 1896), die sich hauptsächlich mit der berufsmässigen Arbeit auf 
diesem Gebiet beschäftigt. Andre Arbeiten orientieren speziell über 
die Frauenthätigkeit auf einem oder dem andern Teilgebiet der sozialen 
Hilfsarbeit; auch finden sich in den allgemeinen Werken über einzelne 
Zweige der Wohlfahrtspflege, wenn auch nur zerstreut, wertvolle 
Nachrichten über Frauenarbeit. Für die Armenpflege sind vor allem 
die Werke über die kirchlichen Bestrebungen zu nennen: Ratzinger, 
„Geschichte der kirchlichen Armenpflege" (Freiburg 1884), Uhlhorn, 
„Die christliche Liebesthätigkeit" (Stuttgart 1882), Simons, „Die älteste 
Gemeindearmenpflege am Niederrhein und ihre Bedeutung für unsre 
Zeit" (Bonn 1894). Ein zwar wenig systematisch geordnetes, aber 
reichhaltiges Material über die Anfänge von Vereinsbildungen für 
Armen- und Krankenpflege enthält: Amalie Sohr, „Frauenarbeit in 

Handbuch der Frauenbewegung. IL TeÜ. I 



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2 — 



der Armen- und Krankenpflege" (Berlin 1882); über die Vereine vom 
roten Kreuz orientieren: „Das Handbuch der deutschen Frauenvereinc 
unter dem roten Kreuz" (Berlin 1881, neue Auflage in Vorbereitung), 
„Geschichte des badischen Frauenvereins" (Karlsruhe 1881) und die 
Generalberichte der Landesvereine vom roten Kreuz. Über die rege 
Vereinsthätigkeit der Frauen auf dem Gebiet der Armenpflege giebt 
es keine zusammenfassende Darstellung; allgemeine Ausführungen 
darüber enthält das Buch von Münsterberg, „Die Armenpflege, 
Einführung in die praktische Pflegethätigkeit" (Berlin 1897). das als 
kurzer, übersichtlicher Wegweiser auf allen Gebieten der Armenpflege 
von unschätzbarem Wert ist (mit sorgfältig zusammengestelltem 
Literaturnachweis); ferner der Artikel „Wohlfahrtspflege" im Illustrierten 
Konversations-Lexikon der Frau (Berlin 1900). Im übrigen muss auf die 
Berichte der Vereine verwiesen werden. Von grösster Bedeutung für 
jeden, der sich eingehend mit irgend einem Gebiet der Armenpflege 
beschäftigen will, ist die Sammlung solcher Berichte, die sich in der 
Bibliothek«) der Centralstelle für Arbeiter -Wohlfahrtseinrichtungen 
(Abteilung für Armenpflege) befindet, und die wohl als die grösste und 
sorgfältigst geordnete Sammlung dieser Art bezeichnet werden kann. 
Die Bibliothek enthält auch zahlreiche Mitteilungen, Zeitungsausschnitte 
und dergleichen Ober die Thätigkeit der Frauen in der öffentlichen 
Armenpflege, Regulative der Armen- und Waisenverwaltungen vieler 
Städte. Zusammenhängend wird diese Frage behandelt ausser in den 
beiden bereits erwähnten Schriften von Münsterberg in den Schriften 
des Deutschen Vereins für Armenpflege und Wohlthätigkeit (Jahrgang 
1885, 1896, 1899 un< * 1900). sowie in dem Bericht über die Ver- 
handlungen des dritten allgemeinen preussischen Städtetags (Berlin 1901). 
Schliesslich enthalten die Artikel „Armenwesen" bei Conrad, „Hand- 
wörterbuch der Staatswissenschaften" und in Schönbergs „Handbuch 
der politischen Ökonomie" reichhaltiges Material. Dasselbe gilt von einer 
Reihe von Zeitschriften, unter denen ausser den bekannten Frauen- 
zeitungen 1 ) folgende zu nennen sind: „Zeitschrift für das Armen- 
wesen", im 2. Jahrgang, hrsg. von Stadtrat Münsterberg; „Blätter des 
badischen Frauen Vereins". 35. Jahrgang (Karlsruhe); „Blätter für das 
Hamburgische Armenwesen", 9. Jahrgang; „Das rote Kreuz", 19 Jahr- 
gang, Herausgeber Dr. Pannwitz- Charlottenburg; „Monatsschrift für 
Innere Mission", 21. Jahrgang. Herausgeber D. Th. Schäfer- Altona; 
„Charitas", Zeitschrift für die Werke der Nächstenliebe im katho- 
lischen Deutschland, 6. Jahrgang, Herausgeber Dr. Werthmann- 
Freiburg i. Brg.; „Vereinsmitteilungen des freiwilligen Erziehungsbeirats 
für schulentlassene Waisen", 3. Jahrgang; „Blätter aus dem Evange- 
lischen Diakonieverein". 5. Jahrgang, Herausgeber Professor Z i m m e r - 



") Gegründet und geleitet von Sudtrat Münaterberg-Berlin, Köthenerstr. »3. 
») Vgl. Handbuch der Frauenbewegung. Teil 1. L-tteratur. 



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— 3 - 



Berlin-Zehlendorf; „Soziale Praxis", 10. Jahrgang, herausgegeben von 
Professor Franc ke; „The Charity Organisation Review", 9. Jahrgang 
t London). 

Die meisten der genannten Werke und Zeitschriften behandeln 
neben der Armen- auch die Krankenpflege, zum Teil (z. B. Schäfers 
weibliche Diakonie und Münsterberg in den Schriften der Centralstelle 
für Arbeiter -Wohlfahrtseinrichtungen, Bd. X) sogar diese vorwiegend 
oder in erster Linie. Ferner enthalten die zahlreichen Berichte 
englischer und deutscher Krankenpflegerinnen-Organisationen ein viel- 
seitiges Material über diesen Gegenstand, ebenso die „Deutsche Kranken- 
pfleger-Zeitung", IV. Jahrgang, Herausgeber Dr. P. Jacobsohn-Berlin, 
und das Handbuch der Krankenversorgung und Krankenpflege, Heraus- 
geber Dr. G. Loebe, Dr. P. Jacobsohn, Dr. G.Meyer (Berlin 1899), 
das Krankenhaus-Lexikon für das Deutsche Reich, herausgegeben von 
Prof. Gutt Stadt (Berlin 1900), der Bericht über den „Internationalen 
Kongress für Frauenwerke und Frauenbestrebungen in Berlin 1896" 
(Berlin 1897) und der Artikel „Krankenpflegerinnen" im Illustrierten 
Konversations-Lexikon der Frau (Berlin 1900). Der Frauendienst bei 
Gefangenen wird zusammenfassend und übersichtlich in einem Artikel 
von Prof. A. v. Kirchenheim im Illustrierten Konversations-Lexikon 
der Frau besprochen; andere grössere spezielle Abhandlungen über die 
Frauenarbeit auf dem Gebiet sind mir nicht bekannt geworden. Jedoch 
wird diese Fürsorgethätigkeit in einer Reihe von Schriften über das 
Gefängniswesen teils mitbehandelt, teils gestreift, z. B. bei Adolf Fuchs, 
„Die Gefangenen-Schutzthätigkeit" (Berlin 1900), Fuchs, „Die Vereins- 
fürsorge zum Schutz für entlassene Gefangene in ihrer geschichtlichen 
Entwicklung" (Heidelberg 1888), in Kr ohne, „Lehrbuch der Gefängnis- 
kunde" (Stuttgart 1889), in Schäfers Diakonie; ferner in Zeitschriften 
wie: „Blätter für Gefängniskunde", 34 Bände, Herausgeber Wirth, 
Heidelberg; „Jugendfürsorge", Berlin, 2. Jahrgang, herausgegeben von 
F. Pagel; Monatsschrift für innere Mission (s. oben), in den Jahres- 
berichten der rheinisch-westfälischen Gefängnisgesellschaft (Düsseldorf), 
den Berichten der Landes- und Bezirksschutzvereine u. s. w. Als 
Adressen für Auskünfte auf dem Gebiet der Gefangenenpflege sind 
zu nennen: G. K. Fuchs in Karlsruhe und G. K. Starke, Berlin, 
Wilhelmstr. 19. Die Thätigkeit der Frauen in der Jugendfürsorge ist 
zwar in keiner bedeutenderen Schrift zusammenhängend dargestellt, 
doch überwiegt die Frauenthätigkeit auf diesem Gebiet der Männer- 
arbeit gegenüber so bedeutend, dass eigentlich jede Schrift über die 
Einrichtungen der Jugendfürsorge auch als eine Abhandlung über soziale 
Frauenthätigkeit betrachtet werden kann. Ein unschätzbares Material 
über Fürsorge-Einrichtungen für Kinder enthält: Dr. med. Neumann. 
„Öffentlicher Kinderschutz" (Jena 1895). Zusammenfassend wird das 
ganze Gebiet der „Kinderfürsorge" von Münsterberg im Conradschen 
Handwörterbuch, II. Aufl., 5. Bd., behandelt; die Fürsorge für die 

1* 



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schulentlassene Jugend in ausführlicher, teils geradezu mustergiltiger 
Weise in den Vorberichten zur 9. Konferenz der Centraistelle für 
Arbeiter- Wohlfahrtseinrichtungen (Berlin 1900). Für einzelne Zweige 
der Jugendfürsorge kommen ausser den zahlreichen Vereinsberichten 
in Betracht: Für die Fürsorge vorschulpflichtiger Kinder: Roscher, 
„System der Armenpflege und Armenpolitik" (Stuttgart 1894); ferner 
Dr. Taube „Der Schutz der unehelichen Kinder in Leipzig" (1893); 
Schriften der Centralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen No. 17 
(Berlin 1900); Anna Plothow: „Entstehung und Entwicklung der 
Jugendhorte in Deutschland" im Bericht über den Internationalen 
Kongress für Frauenwerke (Berlin 1897); Aschrott: „Die Behandlung 
der verwahrlosten und verbrecherischen Jugend und Vorschläge zur 
Reform" (Berlin 189a); von Massow: „Das preussische Fürsorge- 
Erziehungs- Gesetz" (Berlin 1901); Fischer: „Die Waisenpflege der 
Stadt Berlin" (189a); schliesslich enthalten die Schriften des Deutschen 
Vereins für Armenpflege und Wohlthätigkeit, sowie von den bereits 
angeführten Zeitschriften besonders die im 2. Jahrgange erscheinende 
„Jugendfürsorge" (Herausgeber Franz Pagel, Berlin) vielfaches Material. 
Über andere Zweige sozialer Hilfsarbeit, in denen die Frauenthätigkeit 
erst in den letzten Jahrzehnten eingesetzt hat, orientieren mit Aus- 
nahme einiger Artikel in Handbüchern und Nachschlagewerken im 
allgemeinen nur die betreffenden Vercinsberichte. 



L 

Einführung. 

Begriffsbestimmung. Inhalt und Bedeutung der weiblichen Hllfs- 
arbelt. Berufsmassige und nicht berufsmassige Frauenarbeit. 

Unter den Begriff „soziale Hilfstätigkeit" pflegt man alle 
diejenigen Bestrebungen einzureihen, die gesellschaftlichen Miss- 
ständen gegenüber Hilfe schaffen wollen, die auf Förderung eines 
gesunden Volkslebens in körperlicher und geistiger Beziehung 
abzielen. Es handelt sich dabei also nicht um eine unbedeutende 
Hilfsarbeit bei grossen sozialen Reformen, sondern um die Mit- 
arbeit an diesen selbst. Auf dem Gedanken des Helfens und 
Heilens, um Einzelnen oder der Gesamtheit bessere Daseins- 
möglichkeiten zu schaffen, beruht die soziale Hilfsthätigkeit, und 
dieser Gedanke liegt der Bezeichnung „soziale Hilfsthätigkeit" zu 
Grunde. 



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Während in früheren Jahrhunderten der Bedarf an Fürsorge- 
thätigkeit auf dem Gebiet der Armen- und Krankenpflege, der 
Waisen- und Jugendfürsorge grossenteils durch die familiäre Haus- 
wirtschaft gedeckt werden konnte, während ehemals der Arme im 
Hause eines begüterten Nachbarn gespeist, die Waise daselbst 
gekleidet wurde, hat das Zeitalter moderner industrieller Entwicklung 
einen Massenpauperismus geschaffen, dem gegenüber die Hilfs- 
aktionen des Einzelnen, des isolierten Familienhaushalts versagen 
mussten. Die Fürsorgethätigkeit ging vom Haus auf Gesellschaft 
und Staat über; sie erweiterte und vertiefte sich mit fortschreitender 
Kultur und schuf in allen Kulturländern eine Reihe von Arbeits- 
gebieten, als deren wichtigste die Armen- und Waisenfürsorge, die 
Krankenpflege, Gefangenen pflege und Jugendfürsorge zu nennen 
sind. Zu allen Zeiten hat die Bethätigung der Frauen auf diesen 
Arbeitsfeldern eine bedeutende Rolle gespielt; handelt es sich doch 
vorzugsweise um Erfüllung von Pflichten, die mit dem häuslichen 
Leben, der Erziehung der Kinder, der Wirtschaftsführung in 
engstem Zusammenhang stehen, und die man daher den Frauen 
schon in den Zeiten zu übertragen pflegte, als von einer bewussten 
Frauenbewegung noch nicht die Rede sein konnte. Besitzt die 
Frau doch eine Reihe von Fähigkeiten, die sie zur Ausübung 
sozialer Hilfstätigkeit nicht nur ebenso tüchtig, sondern sogar 
geeigneter machen, als der Mann es ist, und das hat sie von jeher 
auf diese Arbeitsfelder geführt. Neben all den Eigenschaften und 
Fähigkeiten, die Mann und Frau in gleichem Masse besitzen 
können, neben Pflichttreue, Eifer, Ausdauer und Zuverlässigkeit 
bringt die Frau für diese Arbeitsgebiete noch ihr ausgeprägtes 
Gefühlsleben mit; ihre alles verstehende Milde und Nachsicht, die 
bei der Arbeit an Mutlosen, bei der Aufrichtung von Verzweifelten 
und Gesunkenen so wertvoll ist; ihre Sorgfalt und Gewissen- 
haftigkeit bei der Verrichtung auch kleiner, unbedeutender Aufgaben, 
die für Organisationsarbeiten von grösstem Vorteil ist; schliesslich 
ihre Mütterlichkeit, die Fähigkeit, die Mutterliebe vom Haus 
auf die Gemeinde zu übertragen, auf die Welt, die dieser Kräfte 
so dringend bedarf.J 

Diese besondere Bestimmtheit der Frau für die soziale Hilfs- 
tätigkeit beginnt denn auch in weiten Kreisen anerkannt zu werden, 
und Staaten und Gemeinden haben bereits vereinzelt den Frauen 
würdige, fest umschriebene Stellungen in diesen Zweigen ihrer 
Verwaltungen eingeräumt Daneben besteht aber allerwärts eine 
weitverzweigte Vereinsthätigkeit und private Liebesarbeit, die sich 



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seit Jahrhunderten entwickelt hat; diese stellt zunächst noch die 
weitaus grösste Zahl der Frauen, die dem stetig wachsenden 
Bedarf an weiblichen Kräften für die soziale Hilfsthätigkeit zu 
entsprechen versuchen. 

Bei allen Formen der sozialen Hilfsthätigkeit der Frauen, 
gleichviel, ob die Arbeit sich im Rahmen privater oder öffentlicher 
Organisationen vollzieht, gleichviel, um welches der Teilgebiete 
es sich handelt, ist zwischen berufsmässiger und nicht berufs- 
mässiger Thätigkeit einerseits, bezahlter und unbezahlter Arbeit 
andrerseits zu unterscheiden. Der Charakter der Berufsthätigkeit 
fällt nicht unbedingt mit der Besoldung der Arbeit zusammen, 
da oft unabhängige Frauen in Wohlfahrtsanstalten oder Vereinen 
soziale Hilfsarbeit in durchaus berufsmässiger Weise, unter Ein- 
setzung all ihrer Zeit und Kraft, ohne Besoldung ausüben. Vom 
Standpunkt der modernen Frauenbestrebungen aus muss deshalb 
der sozialen Hilfsthätigkeit eine dreifache Bedeutung zuerkannt 
werden: Neben der Bedeutung für die Hilfsbedürftigen des Volkes 
kommt auch die rückwirkende Kraft für die Helfenden selbst in 
Betracht; einerseits für die Frauen, denen es an einem Lebens- 
inhalt, einer befriedigenden Berufsarbeit fehlt, andrerseits für die 
Frauen, denen der Lebensunterhalt mangelt und denen die soziale 
Hilfsthätigkeit eine Fülle von Erwerbsmöglichkeiten eröffnet Es 
ist vorauszusehen, dass die berufsmässig geübte soziale Hilfsarbeit 
immer mehr an die Stelle der rein privaten, gelegentlich geleisteten 
treten wird. Bei der wachsenden Wertschätzung, die auf Grund 
dieser schon jetzt bemerkbaren Entwicklung der sozialen Hilfsthätig- 
keit in den letzten Jahren zuerkannt worden ist, macht sich die Not- 
wendigkeit einer sorgfältigen Ausbildung für die Arbeit, für ihre 
verschiedenartigen und schwierigen Aufgaben immer fühlbarer. 
Um diesem Bedürfnis zu entsprechen, sind auf kirchlichem und 
weltlichem Boden Organisationen und Ausbildungsmöglichkeiten 
geschaffen worden, die die Gestaltung der Frauenarbeit in der 
sozialen Hilfsthätigkeit stark beeinflusst haben. Ihr Entstehen 
wird im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Stellung der Frau 
auf den einzelnen Teilgebieten der sozialen Hilfsthätigkeit nach- 
stehend geschildert werden. 



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II. 

Die Frau in der Armen- und Waisenpflege. 

Begriff der Armenpflege. 
Entwicklung und Stand der Frauenthatlgkelt 1. In der kirchlichen 
Armenpflege, 2. In der Vereinsarmenpflege und 8. In der gesetz- 
lichen Armen- und Walsenpflege. 

Seit der Begründung des Christentums galt die Armenpflege 
als eine von Religion und Moral diktierte Pflicht, an deren Erfüllung 
Frauen lebhaftesten Anteil nahmen. Die Aufgaben der Armen- 
pflege umfassen im weitesten Sinne all das, was der Wortlaut 
besagt: „Pflege des Armen", also die Gewährung derjenigen 
Hilfsmittel, die nötig sind, um den Zustand der Armut zu verhüten, 
oder um ihn zu beseitigen, sofern er bereits eingetreten ist.') Die 
Träger der Armenpflege sind teils kirchliche, teils private (Vereine, 
Stiftungen, private Personen), teils öffentliche Organisationen oder 
Gemeinschaften. Jedoch kommen diese Unterschiede nur für den 
Ausübenden in Betracht, nicht für den Gegenstand der Armen- 
pflege, den Hilfsbedürftigen, da das Ziel jeder Armenpflege eine 
den individuellen Bedürfnissen des Armen entsprechende Hilfe ist, 
und die Mittel, die hierfür aufgewendet werden, die gleichen 
Erfolge zeitigen können, von welcher Seite sie auch kommen. 
Die Unterschiede liegen vielmehr in den inneren Beweggründen, 
die den Helfenden zur Armenpflege treiben und in der Abgrenzung 
der Arbeitsgebiete. Unter diesen verschiedenen Trägern der 
Armenpflege finden sich Frauen in mannigfachen Ämtern und 
Stellungen, sowohl bei der Kirche, namentlich als Mitglieder 
katholischer Ordensgenossenschaften und evangelischer Diakonie, 
in der privaten Liebesthätigkeit als Gründer und Förderer einer 
regen Vereinsarbeit, die sich namentlich der Kranken- und 
Wöchnerinnenpflege, der Kinder- und Waisenfürsorge annimmt, 
und schliesslich auch in der öffentlichen Armen- und Waisenpflege 
als Gemeindebeamtinnen. 



«) Vgl. Münsterberg, .Armenpflege* in Conrads Handwörterbuch der Staats- 
wissenschaften. Jena 1898. I. Band, S. n Ho. — Munsterberg, Die Armenpflege, Ein- 
fuhrung in die praktische Pflegethatigkeit. Berlin 1897. — Loening. .Armenwesen" in 
Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie. 



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l. 

Die Frau in der kirchlichen Armenpflege. 1 ) 

Die erste Nachricht von weiblicher Thätigkeit auf dem Gebiet 
kirchlicher Armenpflege stammt aus der Zeit der ersten christlichen 
Gemeinden, die eine hochentwickelte Armenfürsorge besassen, aus 
dem I.Jahrhundert nach Christi Geburt Damals wurde die Armen- 
pflege vom Bischof geleitet, dem eine Anzahl von Diakonen als 
„die Augen und Hände des Bischofs" und weibliche Diakonissen 
zur Seite standen. Sie verfuhren auf Grund der sicheren Einsicht 
in die Verhältnisse des Einzelnen, die der enge Zusammenschluss 
der Gemeinden gestattete, durchaus individualisierend. Nach dem 
Sieg des Christentums unter Konstantin, als die Kirche Staatskirche 
im römischen Reich geworden war, gingen die Voraussetzungen 
für jene Art der Armenpflege verloren. An Stelle der kleinen 
Gemeinden traten grosse, oft mit Ober iooooo Seelen; an Stelle 
der individualisierenden Armenpflege eine Wohlthätigkeit in grossem 
Massstabe, die ihren persönlichen Charakter einbüsste; die Diakonen 
hörten auf, Träger der Armenpflege zu sein, und die weibliche 
Diakonie ging wieder unter. Ihre Aufgaben übernahmen im 
Mittelalter die Klöster, Spitäler und Pflegeorden, die eine gross- 
artige freie Liebesthätigkeit für die Versorgung aller Armen, 
Kranken, Pilger, Hilfsbedürftigen ins Werk setzten. Doch mangelte 
dieser Arbeit jede einheitliche Organisation; sie trug durchaus den 
Charakter des Zufälligen, Vereinzelten, Zerstückelten. Noch einmal, 
ehe die organisierte bürgerliche oder gesetzliche Armenpflege an 
Stelle der kirchlichen trat, ist in der Reformationszeit die Gemeinde- 
armenpflege unter starker Zuziehung von Frauen belebt 
worden. Man griff auch hierin auf die alte Kirche zurück; die 
lutherische Kirche versuchte durch Kirchen- und Kastenordnungen 
alle bisher vereinzelt verteilten Mittel zu sammeln und sie durch 
die Kastenherren oder Diakonen, die von der Gemeinde gewählt 
wurden, an die „rechten Armen" zu verteilen. Die Grundsätze, 
die für die Thätigkeit der Diakonen festgelegt wurden, waren 

•) Vgl. Ratzinger, Geschiebte der kirchlichen Annenpflege. Freiburg 1884. 
Uhlhorn, Die christliche Liebesthltigkeit. Stuttgart 1882. Die kirchliche Annenpflege in 
ihrer Bedeutung fnr die Gegenwart Gottingen 189a. — Schlfer, Die weibliche Diakonie. 
Bd. 1 Stuttgart 1887. Bd. a daselbst 1893. Bd. 3 Hamburg 1893. — Uhlhorn, Geschichte 
der öffentlichen Armenpflege bei Conrad a. a. O. — Lic. Ed. Simons, Die älteste 
evangelische Gemeindearmenpflege am Niederrhein und ihre Bedeutung fnr unsere Zeit 



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gesunde, im ganz alten wie im ganz modernen Sinn: notdürftige, 
aber ausreichende Unterstützung, fortlaufende Kontrolle u. s. w. 
Leider hielt sich die Ausführung nicht auf der Höhe der Prinzipien. 

Bei der reformierten Kirche dagegen liegen die Anknüpfungs- 
punkte für die jetzigen Bestrebungen der kirchlichen Armenpflege 
wie auch der Ausgangspunkt der modernen Frauenthätigkeit in 
derselben. Nach Calvins grundsätzlicher Forderung völliger 
Unabhängigkeit der Kirche vom Staat war das erstrebenswerte 
Ziel der reformierten Kirche eine von der bürgerlichen Armen- 
pflege ganz gesonderte, von dem gottgeordneten Diakonenamt zu 
übende selbständige, rein kirchliche Armenpflege. Diese Grund- 
sätze kamen besonders da zur Durchführung, wo das Kirchen wesen 
in Unabhängigkeit von den staatlichen Gewalten ausgestaltet wurde. 
So besass die reformierte Kirche in den unter Lasco's Einfluss 
stehenden Fremdlingsgemeinden am Niederrhein ein Muster kirch- 
licher Armenpflege, wie es die Reformationszeit sonst nirgends 
bietet. Bedeutsam für die Entwicklung der weiblichen Armenpflege 
ist dabei, dass zahlreiche und sorgfältig ausgewählte Hilfskräfte 
mit der Arbeit betraut wurden, dass grosser Wert auf eine rechte 
Auswahl der Diakonen gelegt wurde, ihre Stellung eine angesehene 
war, in die sie durch einen feierlichen Akt eingeführt wurden. 
Die Dienstleistungen bei weiblichen Gemeindegliedern 
wurden dabei ausschliesslich Diakonissen übertragen. 

Wenn die Armenpflege der reformierten Kirche sich auch 
nicht immer auf der Höhe jener Zeit erhalten hat, so ist sie doch 
nie ganz untergegangen, und aus ihren Kreisen sind wertvolle 
Anregungen zur Wiederbelebung der gesamten Armenpflege noch 
im 19. Jahrhundert hervorgegangen. (So die rheinisch-westfälische 
Kirchenordnung mit ihren Bestimmungen über Armenpflege vom 
5. III. 1835.) Unterdessen entwickelte sich im Gebiet der lutherischen 
Kirchengemeinden, die häufig eng mit dem Staat verbunden sind 
oder mit ihm zusammenfallen, ein wachsender bürgerlich-staatlicher 
Einfluss in der Armenpflege, aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts 
eine staatliche Armenpflege hervorging, die den Frauen zunächst 
keinen Raum zur Mitarbeit der Kirche nur noch eine beschränkte 
Mitwirkung durch ihre Mittel und ihre Organe überlässt 

In dieser Zeit blüht nun in allen evangelischen Kreisen eine 
reiche, vielgestaltige Liebesthätigkeit in Vereinen, in der Gründung 
von Diakonissen- und Bruderhäusern, von Wohlfahrtsanstalten 
auf, die zwar ohne Zusammenhang mit der rechtlich verfassten 
Kirche entstanden, aber aus ihrem Geist geboren war und auf 



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— IO — 



ihren Lehren unmittelbar und ausschliesslich aufbaute. Allmählich 
musste die Kirche ihr gegenüber wieder eingreifen, zumal sie sich 
in den Presbyterien. Kirchenräten und Synoden geeignete Organe 
für diese Arbeit geschaffen hatte. Auf diese Weise wurden 
die Frauen, die in hervorragender Weise an der freien kirch- 
lichen Liebesthätigkeit Teil genommen hatten, wieder zu 
Organen oder zu Mitarbeitern der offiziellen kirch- 
lichen Armenpflege. Die heutige Organisation der evangelischen 
Armenpflege, soweit sie für die Mitarbeit der Frauen in Betracht 
kommt, legt die Leitung derselben in die Hände des Kirchen- 
vorstands, nicht des Pastors. Denn die Armenpflege soll Sache 
der Gemeinde, nicht nur Annex der Seelsorge sein. In grösseren 
Gemeinden werden für einzelne Bezirke Gemeindemitglieder als 
Helfer und Helferinnen, häufig auch in amtlicher Stellung, heran- 
gezogen. In diesem Fall bekleiden die Helferinnen häufig die 
Stellung von Gemeindeschwestern; ihre Wohnung wird zum 
Mittelpunkt der kirchlichen Armenpflege des Bezirks. Sie errichten 
mit den kirchlichen Mitteln Warteschulen, pflegen die Armen und 
Kranken, verteilen Unterstützungen an die Bedürftigen, errichten 
einen Sammelpunkt für die heranwachsende Jugend. Sonntags- 
schulen. Nähvereine für die Mütter und geben häufig den be- 
güterten Gemeindemitgliedern die Anregung zur Gründung von 
Frauenvereinen zur Armenpflege. Etwa 1600 Schwestern aus den 
deutschen Diakonissenhäusern arbeiten jetzt in der evangelischen 
Gemeindepflege; daneben zahlreiche Schwestern der sogenannten 
weltlichen Krankenpflege, rote Kreuz-Schwestern, Clementinerinnen, 
Olgaschwestern, Albertinerinnen u. s. w. 

Vielfach haben die Kirchenvorstände auch Frauen aus der 
Gemeinde in der Krankenpflege ausbilden lassen und sie dann als 
Gemeindeschwestern angestellt, namentlich in kleineren Gemeinden, 
in denen die Arbeitslast keine grosse ist, und für die die Kraft 
einer Diakonissin zu wertvoll und wohl auch zu kostspielig wäre. 

Der Umfang der freiwilligen Frauenvereinsarbeit, die im Rahmen 
der Kirchengemeinden der Armenpflege gewidmet ist, ist ein 
bedeutender, nicht übersehbarer; die Gebiete, denen sie sich zu- 
wendet, umfassen alle Felder der Armenpflege wie auch der 
sozialen Hilfsarbeit, von der Verteilung von Suppen an Wöchnerinnen 
und Lebensmitteln an bedürftige bis zur Gründung von Fach- und 
Fortbildungsschulen, der Einrichtung von Volksunterhaltungen u. s.w. 

• * 
* 



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— II — 



Wahrend die Armenpflege der evangelischen Kirche sich all- 
mählich zu einer Ergänzung der staatlichen Armenpflege ent- 
wickelte und ihr Hauptgewicht auf die Gemeindepflege legte, die 
der Mitarbeit von Frauen weitesten Spielraum Hess, liegen die 
Voraussetzungen und Ziele der Liebesthätigkeit in der katholischen 
Kirche anders. Nach den Bestimmungen des Tridentinum ist die 
gesamte Armenpflege Sache der Kirche. Den Bischöfen gebührt 
ex officio die Oberaufsicht darüber, und so musste in katholischen 
Gegenden die kirchliche Armenpflege mit der bürgerlichen Armen- 
pflege in Gegensatz geraten, sie bekämpfen und verwerfen. In 
seiner „Geschichte der kirchlichen Armenpflege" sagt Ratzinger: 
..Die staatliche Zwangsarmenpflege ist das Produkt jener religiösen 
und sozialen Revolution, welche .Reformation' heisst, sie ist 
das notwendige Resultat der praktischen Verleugnung des 
Christentums" *). 

Das Ziel, dem die katholischen Gegner der bürgerlichen 
Zwangsarmenpflege zustreben, ist Beseitigung derselben und 
Ersetzung durch eine rein kirchliche Armenpflege. Für Um- 
gestaltung derselben sind beachtenswerte Grundsätze aufgestellt 
worden, nach denen die Leitung dem Seelsorger zufallen soll, dem 
ein Kreis pflegender Männer und Frauen, eine Art Diakonie, helfend 
zur Seite tritt») Versuche zur Verwirklichung dieser Pläne sind 
aber in Deutschland nicht bekannt geworden; sie dürften auch 
undurchführbar sein, da die Bedingungen hierfür, Gemeinwesen 
ohne öffentliche Fürsorgethätigkeit, fehlen. 

Am charakteristischsten ausgeprägt und zu höchster Blüte 
gelangt ist die katholische Armenpflege in Frankreich. In gewissem 
Sinne ist dort ihre Form die mittelalterliche geblieben, wenn sie 
auch den modernen Bedürfnissen der Armen Rechnung trägt. 
Während die Armenpflege in England seit langem durch Gesetz 
geregelt ist, ist sie hier noch immer bis auf wenige Gebiete der 
freiwilligen Liebesthätigkeit überlassen. „Bildet dort die Gemeinde- 
armenpflege den Mittelpunkt, so hier die anstaltliche, das Hospital. 
Ist dort der Staat der Hauptfaktor, so verbleibt hier der Kirche 
der bedeutendste Einfluss." •) Von Frankreich ist auch die Frauen- 
thätigkeit in der katholischen Armenpflege ausgegangen, wo sie 
erstarkte und organisiert wurde, als mit dem Wiedererwachen des 



•) Ratzinger •. a. O. 5.38811.589 
*) Ratzinger a. a. O. S. 576-583. 

*) Uhlhorn. Geschichte der öffentlichen Armenpflege (Conrad, S. 1065) 



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katholischen Geistes nach der Reformation die Kirche neu belebt 
wurde. Carlo Borromeo, Franz von Sales, Vincenz a Paulo ver- 
standen weiteste Kreise für die Armenpflege zu begeistern; sie 
errichteten Hospitäler, Findelhäuser und Armenanstalten, und führten 
ihnen durch die Gründung der barmherzigen Schwestern- 
schaften im Anfang des 17. Jahrhunderts ein opferfreudiges und 
geschultes Personal zu, wie es jene Zeit noch nirgend besass. In 
diesen religiösen Genossenschaften und den von ihnen geleiteten 
Anstalten, die sich von Frankreich nach Deutschland aus- 
breiteten, liegt auch heut noch der Schwerpunkt der katholischen 
Liebesthätigkeit, nicht aber in einer freien Vereins- und Gemeinde- 
thätigkeit, wie sie sich an die evangelische Kirche angegliedert 
hat. Unter den katholischen Frauen vereinen, die sich mit Armen- 
pflege beschäftigen, ist vor allem der Elisabeth -Verein zu nennen, 
dessen Umfang aber nicht nur im Vergleich mit der evangelischen 
und der bürgerlichen freien Vereinsthätigkeit, sondern auch im 
Vergleich mit der von Männern geleiteten katholischen Vereins- 
arbeit sehr gering ist. Auch die Organisation, die innere Ver- 
bindung der Zweigvereine untereinander, steht hinter diesen sehr 
zurück. 

Unter den zahlreichen Ordensgenossenschaften jedoch, die sich 
mit Armen- und Krankenpflege beschäftigen, nehmen die weiblichen 
Genossenschaften bei weitem die bedeutendste Stelle ein. Vor 
allem ist hierbei die Genossenschaft der barmherzigen Schwestern 
(filles servantes des pauvres de la charite") zu nennen, die 1633 
von Vincenz a Paulo in Paris gegründet wurde und die neben 
der Pflege der Armen und Kranken in Hospitälern auch die Haus- 
armenpflege zu ihren Aufgaben machte und allmählich das ganze 
Gebiet der christlichen Charitas in ihr Arbeitsbereich zog. Die 
Genossenschaft gründete Waisen- und Armenhäuser, Zufluchts- 
stätten, Irrenhäuser und zahlreiche Schulen und Erziehungs- 
anstalten. Vor der französischen Revolution war sie in ihrer 
Wirksamkeit fast ausschliesslich auf Frankreich beschränkt, wo 
sie 425 Niederlassungen hatte. Der Ruhm, sie auf deutschen 
Boden verpflanzt zu haben, gebührt Clemens August von Droste- 
V ischering, der sie 1808 in Münster einführte. Durch Ver- 
wendung von König Ludwig I. wurde sie 1832 nach Bayern verpflanzt; 
später fand sie auch in Württemberg, Baden, Mainz, Berlin und 
anderen Orten Eingang. Neben der Genossenschaft der barm- 
herzigen Schwestern wirken eine Reihe ähnlicher Schwestern- 
verbände, so die Schwesternschaft vom heiligen Borromeus, der 



— 13 — 



Dienstmägde Christi, die Augustinerinnen. Elisabethinerinnen, 
Franziskanerinnen u. s. W. 1 ) 

Als gemeinsames Merkmal all dieser Genossenschaften ist die 
weibliche Berufsarbeit in der Armen- und Krankenpflege nach 
vorangegangener Ausbildung zu nennen, die Anlehnung der Amts- 
thätigkeit an die Kirche, Unterstellung der Schwestern unter die 
Gewalt des geistlichen Oberen. Für die Aufnahme in die 
Ordensgenossenschaften werden bestimmte Anforderungen in 
Bezug auf körperliche, geistige und sittliche Leistungsfähigkeit 
der Bewerberinnen gestellt; sie werden zunächst zur Probe 
in das Mutterhaus aufgenommen, wo sie alle vorkommenden, 
auch die gröbsten Arbeiten verrichten müssen. Nach beendeter 
Probezeit werden sie in die Gemeinschaft aufgenommen und 
sind dann als dienendes Glied derselben von ihr abhängig. 
Die Genossenschaft übernimmt ihrerseits dagegen die Fürsorge 
für den Unterhalt der Schwestern, für ihre Pflege im Alter 
oder in Zeiten der Krankheit und sichert die Schwestern 
auf diese Weise für die Zukunft, was bei dem Mangel eines 
eigenen Erwerbs auch notwendig ist. Für die Arbeit der Schwestern 
wird die Gemeinschaft bezahlt; die Pflegerinnen arbeiten nur im 
Auftrag derselben, und zwar werden sie auf die verschiedensten 
Thätigkcitsgebiete der offenen und der geschlossenen Armenpflege 
(Gemeinde- und Anstaltspflege) entsendet. Die Vorbereitung zum 
Beruf lehnt sich im allgemeinen an die Ausbildung zur Kranken- 
pflege an, mit der die meisten Mutterhäuser begonnen haben. 
Schäfer sagt hierüber in Bezug auf die Ausbildung der Diakonissen, 
die hierin aber mit der Organisation der katholischen Ordens- 
genossenschaften übereinstimmt: „Dies Vorwiegen der Kranken- 
pflege hat einerseits darin seine Erklärung, dass diese für die 
Begabung des weiblichen Geschlechts ein ganz besonders geeignetes 
Arbeitsfeld ist und in unsern Tagen hier ein besonderes lebhaftes 
Bedürfnis sich geltend macht. Andrerseits darf es als eine besonders 
günstige Fügung angesehen werden, dass man durch die Bedürfnis- 
frage auf das Arbeitsfeld hingewiesen wurde; denn es giebt im 
allgemeinen keine bessere Schule für die technische Seite des 
Diakonissenberufs, als die Erlernung und Ausübung der Kranken- 
pflege. Sie verlangt höchste Akkuratesse der häuslichen Arbeiten. 
Treue und Umsicht in Ausführung der ärztlichen Verordnungen, 
Hingabe, Opferfreudigkeit und Geduld bei Bedienung der Kranken 



») VgLMunstcrberg. Die Armenpflege, Einführung in die prikt. Pflegethatigkeit, S.60. 



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- i 4 — 



und in der Nachtwache, Selbstüberwindung und Stahlung des 
Mutes und der Geistesgegenwart in der Assistenz bei Operationen. 
Es giebt nichts andres, was so allseitige Anforderungen an eine 
Schwester stellt, keine andre Arbeit desgleichen, welche für 
die spezielle Berufserziehung der Schwester solchen Wert hat".') 
An die Krankenpflege schliesst sich dann in der Regel die Pflege von 
Siechen und Gebrechlichen einerseits, die Kinderpflege andrerseits in 
Krippen, Warteschulen, Kindergärten, Horten u. s.w. an; anknüpfend 
daran die Sammlung konfirmierter Mädchen zu gemeinsamer Fort- 
bildung und Erholung, die Verbindung mit den hilfsbedürftigen 
Müttern und die Armenpflege im engsten Sinne des Wortes. 

Diese Gebiete, auf denen die Ausbildung sich vollzieht, um- 
grenzen auch den Rahmen des späteren Arbeitsfeldes der Schwestern. 

Die Zahl der katholischen Schwester-Ordensgenossenschaften 
giebt Prof. Dr. A. Guttstadt in seinem Krankenhauslexikon aui 
24000 im Jahre 1900 an, in Preussen bestanden im Jahre 1885 
710 Niederlassungen mit 5470 Schwestern, die 21 verschiedenen 
katholischen Orden und Genossenschaften angehörten. Von Be- 
deutung sind darunter die Franziskanerinnen mit 1600. die Borro- 
mäerinnen, Vincentinerinnen , Arme Dienstmägde Christi, Elisa- 
bethinerinnen, Clementinerinnen mit je 500 — 800 Angehörigen. In 
der Erzdiözese Köln, die etwa 2 Millionen katholische Einwohner 
zählt, sind ungefähr 1500 Schwestern in 47 Erziehungsanstalten, 
99 Bewahranstalten, 155 Krankenpflegehäusern, 10 Irrenanstalten, 
einer Epileptiker-, einer Idiotenanstalt, 7 Mägdehäusern, 18 Ar- 
beiterinnenvereinen, 30 Näh- und Haushaltungsschulen thätig; 
ausserdem 600 in der Gemeindepflege.*) Diese Zahlen übertreffen 
die der evangelischen Diakonissen bei weitem, wie auch die Zahl 
der in den Mutterhäusern ausgebildeten katholischen Schwestern 
nach den Berichten etwa das Doppelte der ausgebildeten Diakonissen 

erreicht. ^ 

* 

Die evangelische Diakonie, die auf eine viel kürzere Ent- 
wicklungsepoche zurückblickt, ist aus kleinsten Anfängen entstanden. 
Nach einigen vergeblichen Versuchen des Pfarrers Friedrich 
Klönne in Bislich, des Ministers von Stein und des Grafen 
Adalbert von der Recke -Volmarstein, sowie Amalie 
Sievekings wurde der Gedanke der Erneuerung des Diakonissen- 

■) Vgl. SchAfcr «. a. O. Bd. DI, S. 195. 

*) Vgl. Monsterberg, Die weiblichen Hilfnkrafte in der Wohlfahrtspflege. Bd. X 
der Schriften der Centralfteile für Arbeilerwohlfahrtaeinrichtungen, S. 66. 



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— 15 — 



amts von Pastor Fliedner in Kaiserswerth aufgenommen; unter 
dem Eindruck der ungeheuren Wirksamkeit der katholischen 
Ordensgenossenschaften wollte er nach Art dieser Kongregationen, 
aber durchaus im Geist evangelischer Freiheit, Einrichtungen 
schaffe n, die in ihrer Wirksamkeit nur insoweit von den katholischen 
Beispielen abweichen sollten, wie die beiden kirchlichen Gemein- 
schaften sich von einander unterscheiden. Bemerkenswert ist nur, 
dass Fliedner bei der Belebung der evangelischen Diakonie bereits 
mit Planmässigkeit und Bewusstsein dem wachsenden Verlangen 
der Frauen nach Arbeitsgebieten, die ihnen Unterhalt und Inhalt 
fürs Leben gewähren, Rechnung zu tragen versuchte, während bei 
der Gründung der katholischen Kongregationen mehr das Bedürfnis 
der Armen massgebend war.') Indes ist es sicherlich beiden 
Arten von Vereinigungen gelungen, das Interesse der Bedürftigen 
und der Pflegenden in gleichem Masse zu fördern. 

Fliedner stellte bei seiner Gründung von vornherein den 
Gedanken der Ausbildung, der sorgfältigen Durchbildung der 
Persönlichkeit für den Diakonissenberuf in den Vordergrund: und 
dieses Ziel konnte nur in einer geschlossenen Anstalt erreicht werden. 
Am 13. Oktober 1836 bezog er das zu diesem Zweck gekaufte 
Haus ; das war der Gründungstag der evangelischen Diakonie, über 
deren Prinzipien und Wirksamkeit noch im Kapitel über Kranken- 
pflege ausführlicher berichtet wird. Den Schwerpunkt der Anstalts- 
arbeit legte Pastor Fliedner zuerst in die Krankenpflege, die 
nächste Gründung war eine Kleinkinderschule; später wurde das 
Seminar für Kleinkinderlehrerinnen an diese angegliedert. Von 
dem Kaiserswerther, Hause gingen Tochtergründungen aus, die 
teilweise wieder zu Mutterhäusern wurden; andre Diakonissen- 
anstalten wurden nach diesem Beispiel ausserdem als selbständige 
Körperschaften errichtet 

In die Diakonissenanstalten können Frauen im Alter zwischen 
18 — 36 Jahren als Probeschwestern eintreten; Vorschulen und 
Spezialbildungsanstalten sind verhältnismässig selten. Die Aus- 
bildung vollzieht sich in ähnlicher Weise wie in den katholischen 
Genossenschaften; sie währt 2 — 3 Jahre; auch die Arbeitsgebiete 
sind ungefähr dieselben. Etwas stärker tritt die Pflege Blöder, 
weiblicher Gemütskranker, die Thätigkeit in Magdalenenasylen, 
Besserungsanstalten und hie und da auch in Gefängnissen hervor. 
Ebenso wie bei den katholischen Genossenschaften wird auch die 



') Schlfer ». ». O. Bd. I S. 94. 



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Diakonissin vom Mutterhaus entsendet und je nach Bedarf zurück- 
gerufen und an einen andern Platz gestellt. Auch die Versorgungs- 
verhältnisse sind hier wie dort die gleichen. 

Der letzte zusammenfassende Bericht über den Stand der 
Diakonissen-Mutterhauser (vom Jahre 1898) ergab das Bestehen von 
80 Mutterhäusern, davon 51 in Deutschland, die 13 309 Schwestern 
beschäftigten. Die Anzahl der Arbeitsfelder betrug 3641; unter 
Arbeitsfeld ist hier eine mehr oder minder starke, oft auch nur 
mit einer einzigen Schwester besetzte Station zu verstehen. M Viel- 
fach werden auch Schwestern auf Grund bestimmter Abmachungen 
Stiftungen, Vereinen, kirchlichen und bürgerlichen Gemeinden gegen 
eine an das Mutterhaus zu zahlende Vergütung überwiesen; sie 
können aber jederzeit von diesem zurückgerufen werden. 1894 
arbeiteten Diakonissen in 925 Krankenhäusern, 260 Armen- und 
Siechenhäusern, 167 Waisen-Erziehungsanstalten, 572 Kleinkinder- 
schulen, 69 Krippen, 31 Rettungshäusern, 3 Horten. 17 Industrie- 
schulen, 92 Mägdeanstalten, 28 Magdalenenasylen. 1 1 Gefängnissen, 
19 Hospizen und Pensionaten. In der Gemeindepflege waren 1424 
thätig. Das grösste der Mutterhäuser ist das Kaiserswerther mit 
1005 Schwestern, 35 Tochteranstalten und 238 Arbeitsfeldern; 
daneben sind als hervorragend bedeutend die Anstalten in Ludwigs- 
lust, Bielefeld, Neuendettelsau zu nennen. Die deutschen Mutter- 
häuser verteilen sich auf die Staaten und Provinzen wie folgt: 

Preussen. 

Provinz Brandenburg: Berlin: Eli^abethkrankenhaus 1837 
gegr. — Berlin: Bethanien 1847. — Berlin: Lazaruskranken- 
haus 1867. — Berlin: Paul Gerhardstift 1876. — Berlin: 
Magdalenenstift 1888. — Nowawes 1873. — Frankfurt a. O. 1891. 

Provinz Schlesien: Breslau 1850. — Kraschnitz 1860. — Franken- 
stein 1866. — Kreutzburg 1688 

Provinz Ostpreussen: Königsberg 1850. 

Provinz Westpreussen: Danzig 1862. 

Provinz Pommern: Stettin 1851. — Neutorney: Stift Salem 1868; 

Bethanien 1869. 
Provinz Sachsen: Halle 1857. — 
Provinz Posen: Posen 1865. 

Provinz Westfalen: Bielefeld 1869. — Witten 1890 
Rheinprovinz: Kaiserswerth 1836. — Sobernheim 1889 
Provinz Hannover: Hannover 1860. 

Provinz Hessen-Nassau: Kassel 1864. — Frankfurt a. M. 1870. 
Provinz Schleswig-Holstein: Altona 1867. — Flensburg 1874 

') Die Zahlen verdanke ich der Direktion der Kaisersvverther Anstalt 



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— i 7 — 



Reichslande: Strassburg 184a. — Ingweiler 1877. 
Königreich Sachsen: Dresden 1844. — Leipzig 1891. 
Königreich Bayern: Neuendettelsau 1854. — Augsburg 1855. — 

Speyer 1859. 
Königreich Württemberg: Stuttgart 1854. 
Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin: Ludwigslust 1851. 
Grossherzogtum Hessen: Darmstadt 1858. 
Grossherzogtum Baden: Karlsruhe 1851. — Mannheim 1884. 
Grossherzogtum Oldenburg: Oldenburg 1890. 
Grossherzogtum Sachsen -Weimar: Eisenach 1891. 
Herzogtum Braunschweig: Braunschweig 1870. 
Fürstentum Waldeck: Arolsen 1887. 

Freie Stadt Hamburg: Hamburg: Bethesda 1860; Bethlehem 1877. 
Freie Stadt Bremen: Bremen 1868 ') 

Die grossartige Ausdehnung dieser Arbeit der Barmherzigen 
Schwestern sowohl wie der Diakonissen berechtigt zu der 
Behauptung, dass die soziale Frauenarbeit namentlich auf dem 
engeren Gebiet der Armenpflege ihren Ausgangspunkt von diesen 
Organisationen genommen hat, lange Zeit sogar ihren wesentlichen 
Höhepunkt darin fand. Ob in der heutigen Zeit, in der mehr als 
je das Bedürfnis hervortritt, die Menschen freier zu stellen, den 
Frauen eine Berufstätigkeit zu eröffnen, die ihnen einen selbst- 
ständigen Erwerb ermöglicht, die kirchliche Armenpflege in bezug 
auf die Bethätigung der Frauen diese dominierende Stellung 
wird wahren können, dürfte zweifelhaft erscheinen. Sind doch 
in den letzten Jahrzehnten zahlreiche ähnliche Organisationen 
entstanden", in denen die geistliche Gebundenheit eine weniger 
enge ist oder ganz fortfällt und die auch in bezug auf wirt- 
schaftliche Selbstständigkeit den modernen Bedürfnissen mehr 
entsprechen. Über diese Vereinigungen wird an anderer Stelle 
berichtet werden. 

Die jüdische Wohlthätigkeit, die schon in den ältesten Zeiten 

eine ausgebreitete war, die geradezu als religiöse Pflicht galt, 

trägt zwar einen konfessionellen, aber keinen im engeren Sinne 

kirchlichen Charakter. Von einer Frauenthätigkeit in der kirchlichen 

Armenpflege kann hier deshalb nicht gesprochen werden. 

* * 
» 

Wenngleich die armenpflegerische Thätigkeit der Heilsarmee») 
nicht von einer Religionsgesellschaft ausgeht und daher im engeren 

>) Vgl. Schäfer a. a. O. 

*) Vgl. Frage und Antwort Ober die Heilsarmee von General Booth. Berlin. 
Handbuch der Frauenbewegung. IL Teil. 2 



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Sinn nicht als kirchliche Armenpflege bezeichnet werden kann, so 
besteht doch ein so tiefer innerer Zusammenhang zwischen ihrem 
sozialen Wirken und der Religion, dass sie im Anschluss an die 
kirchliche Armenpflege erwähnt werden muss. Geht doch der 
Gründer der Heilsarmee General Booth von dem Gedanken aus, 
dass soziale Arbeit und Religion nicht voneinander getrennt 
werden können. „Nur durch soziale Arbeit", so sagt er, „sei im 
Volke der Glaube an Gott wieder zu erwecken, es sei eine Haupt- 
aufgabe der Heilsarmee, gefallene Mädchen der menschlichen 
Gesellschaft wieder zuzuführen, den Verbrecher zu ehrlicher 
Thätigkeit zu erziehen, den Hungernden und Obdachlosen zu 
unterstützen und den Trunkenbold seiner Leidenschaft zu ent- 
wöhnen." ') Namentlich für die zuerst genannte Aufgabe hat sich 
die Heilsarmee der Mitarbeit zahlreicher Frauen bedient, und die 
Erfolge, die sie erzielt hat, sind höchst beachtenswerte. In den 
36 Jahren ihres Bestehens hat sich die Heilsarmee in 47 Ländern 
mit 6000 Stationen verbreitet. 13000 männliche und weibliche 
Offiziere leiten diese Stationen, ausserdem besitzt die Armee noch 
48 000 Soldaten, die ihrem bürgerlichen Beruf nachgehen und nur 
ehrenamtlich für die Aufgaben der Armee wirken. Die voll 
beschäftigten Offiziere erhalten für die Leitung der Rettungshäuser 
und anderer Einrichtungen nur den notwendigen Lebensunterhalt 
Die Salutisten haben etwa 450 verschiedene Anstalten bisher 
begründet, darunter 86 Rettungshäuser, in denen jährlich etwa 
5000 Mädchen Aufnahme finden, 100 Heimstätten für Obdachlose, 
14 Heimstätten für Kinder u. s. w.') 

In Deutschland hat die Heilsarmee erst vor wenigen Jahren 
Eingang gefunden, und ihre sozialen Einrichtungen sind daher 
noch gering an Zahl und Umfang. Als erste wurde im November 
1894 das Rettungshaus in Friedenau bei Berlin eröffnet; daneben 
bestehen jetzt ein Rettungshaus in Hamburg und ein solches in 
Köln, ein Wöchnerinnenheim in Berlin, ein Kinderheim in Schöne- 
berg, eine Metropole (d. h. Logierhaus für alleinstehende Mädchen) 
in Berlin, 4 Samariterstationen in Berlin zur kostenlosen Pflege 
armer Kranker und zur Hilfe armer Frauen und eine Samariter- 
station in Köln. Diese deutschen Anstalten werden von 



») Rede gehalten am 3. 8. 98 in Berlin. 

*) Das Zahlen- und Nachrichtenmaterial Ober Deutschland verdanke ich teils der 
Bibliothek der Auskunftsstelle der Deutschen Gesellschaft für ethische Kultur in Berlin, 
teils dem freundlichen Entgegenkommen des Chef- Sekretärs des deutschen nationalen. 
Hauptquartiers der Heilsarmee. 



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- i 9 — 



40 Offizierinnen geleitet; im ganzen arbeiten in Deutschland jetzt 
350 Offiziere, von denen die reichliche Hälfte Frauen sind. 
Ausserdem gehören der Armee in Deutschland noch 110 Korps 
oder Stationen mit Tausenden männlicher und weiblicher Soldaten 
an, die sich nur in ihrer freien Zeit der Heilsarmee-Arbeit widmen. 

2. 

Die Frau in der Vereinsarmenpflege. 

Mit der kirchlichen Armenpflege fasst man die Vereins- 
thätigkeit, die Stiftungspflege und die Liebesthätigkeit einzelner 
Personen als nicht öffentliche, freie oder private Armenpflege im 
Gegensatz zur öffentlichen oder gesetzlichen Armenpflege zu- 
sammen. In der freien Armenpflege kommt neben der kirchlichen 
vor allem die Vereinsthätigkeit der Frauen in Betracht. Auf dem 
Gebiet der Stiftungspflege haben Frauen sich nur wenig bethätigen 
können; über die Ausdehnung der freien Liebesthätigkeit einzelner 
Frauen in ihrem privaten Kreise ist ein Überblick unmöglich. 

Die Vereinsthätigkeit der Frauen auf dem Gebiet der Armen- 
pflege ist erst seit etwa 70 Jahren von Bedeutung für das öffent- 
liche Leben geworden. Was bis zu den dreissiger Jahren an 
Frauen- Vereinsbildungen bestand, beschränkte sich im allgemeinen 
darauf, Geld für wohlthätige Zwecke zu sammeln oder bei be- 
sonderen Unglücksfällen, Epidemien und dergleichen, werkthätige 
Verpflichtungen zu übernehmen. Zumeist überdauerten aber diese 
Organisationen nicht die Zeit des Bedürfnisses und seiner Be- 
friedigung. *) 

Das erste organisierte Zusammenwirken deutscher Frauen auf 
dem Gebiet der Armen- und Krankenpflege war eine Folge der 
Völkerschlacht bei Leipzig; aus den Verheerungen des Krieges 
erwuchsen den Frauen die ersten Aufgaben im öffentlichen Leben ; 
der grosse Augenblick veranlasste sie zur Gründung freiwilliger 
Pflegerinnenvereine zum Dienst an den Kranken und Verwundeten. 

Nach den Befreiungskriegen löste sich ein Teil der freiwillig 
konstituierten Pflegerinnenvereine auf; ein anderer Teil verwandelte 
sich in Vereine, die sich zum Wohle des Vaterlandes ausschliesslich 
der Pflege der noch zurückgebliebenen Verwundeten, der Unter- 
stützung der Invaliden, der Witwen und Waisen Gefallener widmen 



f) VgL Amelie Sohr, Frauenarbeit in der Armen- und Krankenpflege. Berlin 188a. 

2* 



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— 20 — 



wollten. Unter diesen waren die hervorragendsten die in Ost- 
preussen zum Andenken der Königin Luise von den Prinzessinnen 
des königlichen Hauses von Preussen, in Bayern von der Königin 
Carolina, in Baden von der Grossherzogin Stephanie gegründeten 
Vereine. Durch allmähliche Erschöpfung der Mittel gingen sie 
aber wieder ein; eine stetige Lebenskraft bewahrten nur ver- 
einzelte, aus den Jahren 1812— 1815 hervorgegangene freiwillige 
Vereine, indem sie die Ausübung der Krankenpflege mit der 
Armenpflege verbanden und damit für ihre Thätigkeit einen 
weiteren Rahmen gewannen. In dieser neuen Form konstituierten 
sich im Grossherzogtum Sachsen-Weimar 18 15 der patriotische 
Verein, im Königreich Württemberg 1816 der Landeswohlthätigkeits- 
verein, beide unter dem Protektorat der Landesfürstinnen. Die 
freie Reichsstadt Frankfurt a. M. bildete ebenfalls nach dem 
Schlüsse der Befreiungskriege ihre Kriegs-Pflegerinnenvereine in 
freiwillige Armenpflegevereine um. Als solcher besteht noch heut 
der Frankfurter Frauen-Verein (Vorsitzende Frl. Marie Kellner), 
der in den Kreisen der Frankfurter Bürgerschaft hoch geschätzt 
wird. Er erstreckt seine Thätigkeit auf Verteilung von Unter- 
stützung an verschämte Arme und Arbeitsunfähige, von Suppen 
an Kranke, Sieche, Wöchnerinnen, Vermittlung von Näh- und 
Strickarbeit an arbeitsfähige Frauen und unterhält eine Schule, in 
der 34 evangelische Mädchen zu Dienstmädchen erzogen werden. 
Lange Zeit waren diese wenigen Vereine neben den kirchlichen 
Schwesternschaften der einzige Boden, auf dem eine armen- 
pflegerische Thätigkeit von deutschen Frauen geübt wurde, und 
so bestand allerwärts ein empfindlicher Mangel an ausreichenden 
Kräften für die Armen- und Krankenpflege. In den damaligen 
Berichten der Mutterhäuser und Schwesternschaften trat die Klage 
immer mehr hervor, dass das Arbeitsfeld sich schneller als die 
Zahl der Pflegekräfte vergrösserte, dass dem Mangel an Pflegerinnen 
nicht abgeholfen werden könne, weil der Bedarf bei weitem das 
Angebot an Hilfskräften überstieg. Die Mitarbeit gebildeter Frauen 
an der Armenpflege in grösserem Umfang, auch ausserhalb der 
kirchlichen Organisationen, war zum Bedürfnis geworden. Man 
musste sich nach Pflegerinnen umsehen, die von den bestehenden 
kirchlichen Orden und Genossenschaften nicht gestellt werden 
konnten, denen es wohl nicht an den Fähigkeiten für die Aus- 
übung der Armen- und Krankenpflege fehlte, die aber ihrer Über- 
zeugung wegen nicht in eine kirchlich organisierte Schwesternschaft 
eintreten konnten. 



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21 



Die erste Frau, die dieses Bedürfnis richtig erkannte und als 
eigentliche Begründerin der weiblichen Vereinsthätigkeit in der 
Armenpflege bezeichnet werden kann, ist Amalie Sieveking, 
die den ersten deutschen Frauenverein im engeren Sinne des 
Wortes in Hamburg im Jahre 1831 gründete. Die Urbarmachung 
dieses bis dahin noch von Frauen wenig kultivierten Arbeitsfeldes 
bildet in der Entwicklungsgeschichte des deutschen Frauenvereins- 
lebens eigentlich den Anfang, auf den alle weitere Vereinsthätig- 
keit in irgend welcher Hinsicht zurückzuführen ist. Mit wenigen 
Schillingen und 15 Mitgliedern wurde damals der Verein begründet. 
Amalie Sieveking war eine hervorragend thatkräftige Persönlich- 
keit, die allzeit mit aufopfernder Hingabe für die Hebung des 
Volkswohls gearbeitet hat. In den Zeiten der Choleraepidemien 
war sie selbst Pflegerin im Hamburger Hospital; nach Beendigung 
der Epidemie sammelte sie in ihrem eigenen Haus arme, verwahr- 
loste Kinder, die sie unterrichtete und verpflegte. Nur einer Frau, 
die durch solch Wirken ihre Liebe zum Volk bewiesen hatte, 
konnte es in so hohem Masse gelingen, andre Frauen für ein 
gemeinsames Arbeiten zu erwärmen, ihr Verständnis zu klären. 
Sie blieb 25 Jahre lang Vorsitzende des Vereins, der eine rege 
Wirksamkeit entfaltete und in weitesten Kreisen der Bürgerschaft 
Sympathie und Anerkennung gewann. Es wurden Armenhäuser 
gebaut, ein Kinderhospital wurde errichtet und der Grund zu einer 
weitverzweigten armenpflegerischen Thätigkeit gelegt. Obschon sie 
selbst in religiöser Beziehung auf dem Boden streng positiven Be- 
kenntnisses stand, duldete sie im Verein nie einseitig konfessionelle 
Ansprüche oder Einflüsse. Sie wünschte und erreichte, dass „die 
Funktionen des Vereins sich innerhalb der Grenzen hielten, hinter 
denen allein die sittliche und reine Lebensäusserung über den 
Wert der Person entscheidet". Dem grossen Einfluss, den sie mit 
ihrem Verein auch auf die öffentliche Armenpflege ausübte, ist es 
zu danken, dass sie eine Änderung der Form des Armenbegräb- 
nisses durchsetzte. Ihre Ansicht bewahrheitete sich, dass eine 
würdigere Form der Bestattung von Stadtarmen keine Belastung 
der städtischen Mittel bedeuten würde. Zahllose arme Familien, 
die aus Scheu oder Furcht vor der wenig feierlichen, ja oft brutalen 
Form des Armenbegräbnisses sich lieber in Schulden stürzten, ehe 
sie von dieser Einrichtung Gebrauch machten, verursachten der 
Stadt Hamburg nach der Reform des Armenbegräbnisses in jedem 
Fall nur Mehrkosten im Betrag von 4,50 M. Dem gegenüber ging 
aber die Zahl der Familien erheblich zurück, die durch Ver- 



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— 22 — 



schuldung infolge eines Todesfalls mit den unvermeidlichen Aus- 
gaben die Hilfe der Stadtvenvaltung anrufen mussten. 

Die Wirkung dieses ersten von Amalie Sieveking gegründeten 
Frauenvereins zeigte sich in der schnellen Nachfolge zahlreicher 
Frauenvereine in den grösseren Städten Norddeutschlands. In den 
dreissiger Jahren entstanden Vereine in Bremen, Lübeck, Königs- 
berg, Magdeburg, Leipzig, Elberfeld, Breslau, Stettin, Danzig. 
Kleinere Städte folgten mit der Gründung von Zweig- oder Lokal- 
vereinen. Auch die Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde in Kiel, 
ein Männer und Frauen umfassender Verein, der zu den be- 
deutendsten Armenpflegevereinen Deutschlands gehört, entstammt 
jener Gründungsepoche. 

Die Ausübung der Krankenpflege trat in jenen Frauen vereinen 
hinter der Armenpflege vollständig zurück, und erst der Krieg 
von 1866 führte die Frauen auch auf dies Feld. Trotz der Kürze 
des Krieges machte sich die numerische Unzulänglichkeit und 
die durchaus unzureichende Beschaffenheit des Pflegepersonals 
geltend, und trotz redlichen Wollens und eifrigen Bemühens 
zeigten sich die freiwilligen Pflegerinnen den Anforderungen des 
Krieges nicht gewachsen. 

Gestützt auf Beobachtung dieser Notstände im Pflegewesen, 
bereitete die Königin Augusta von Preussen noch vor Beendi- 
gung des Feldzuges die Gründung eines Frauenvereins vor, der am 
11. November 1866, dem Tage des Friedens, in Berlin ins Leben 
trat Die ausschliessliche Aufgabe dieses Vereins bestand in der 
Ausbildung von freiwilligen Krankenpflegerinnen für den Kriegs- 
dienst, wie in der Fertigstellung von Kriegspflegematerial. 

Die Jahre 1870 und 187 1 fanden daher die deutschen Frauen 
vorbereiteter für die ihnen im Krieg zufallenden Aufgaben; unter 
der Leitung der preussischen Königin und der Kronprinzessin 
errichteten sie überall Barackenlazarette, namentlich in Süd- 
deutschland, wo die Schwerverwundeten zurückbleiben mussten, 
und die Frauen Württembergs, Badens, Hessens, der Rheinlande 
und der Stadt Frankfurt leisteten mit Opfertreue die Pflege. Nach 
Beendigung des Krieges und der Aufrichtung des deutschen Kaiser- 
reichs Hess die Kaiserin es sich angelegen sein, die in der inter- 
nationalen Konferenz von 1869 in Berlin eingeleitete solidarische 
Verbindung der deutschen Frauenvereine mit dem preussischen 
vaterländischen Centraiverein zu befestigen, und so wurde in Berlin 
der Vaterländische Central -Frauen verein unter dem roten Kreuz 
begründet, dem es bei einem am 12. August 1871 in Würzburg 



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— 23 — 



tagenden Verbandstag gelang, einen Verband der deutschen 
vaterländischen Frauenvereine zu gründen.') Die damals von 
Vertretern des preussischen, bayrischen, sächsischen, württem- 
bergischen, badischen, hessischen Frauenvereins und des Vereins 
für Sachsen -Weimar- Eisenach besuchte Konferenz stellte eine 
Verbandsordnung fest, aus der folgende Paragraphen zu nennen 
sind: ») 

1. 

Die deutschen Frauenvereine verfolgen den gemeinschaftlichen 
Zweck: 

L in Friedenszeiten innerhalb des Verbandes ausserordentliche 
Notstande zu lindern, sowie für die Förderung und Hebung 
der Krankenpflege Sorge zu tragen: 

a. in Kriegszeiten an der Fürsorge für die im Felde Verwundeten 
und Kranken Teil zu nehmen und die hierzu dienenden Ein- 
richtungen zu unterstützen. 

2. 

Zur besseren Erreichung dieser den deutschen Frauenvereinen 
gemeinsamen Zwecke bilden dieselben einen Verband. Soweit durch 
den letzteren keine Änderungen begründet sind, verbleibt den einzelnen 
Landesvereinen die bisherige Selbständigkeit, insbesondere sind dieselben 
befugt, andere als die im § i bezeichneten gemeinschaftlichen Aufgaben 
auch fernerhin wie bisher anzustreben. 

3. 

Die zum Verbände der deutschen Frauenvereine gehörenden 
Landesvereine stehen miteinander in regelmässiger Verbindung und 
sind insbesondere übereingekommen, alle innerhalb ihres Vereins- 
gebietes getroffenen wichtigeren Einrichtungen und Massregeln, sowie 
ihre Jahresberichte, sich gegenseitig mitzuteilen, jeden Landesverein 
auf dessen Erfordern mit Ratschlägen zu unterstützen, endlich aber 
bei ausserordentlichen Notständen innerhalb des Verbandsgebietes auf 
Ersuchen des betreffenden Landesvereins dem letzteren oder den von 
demselben bezeichneten Empfangsstellen nach Massgabe der verfüg- 
baren oder der zu beschaffenden Mittel schleunige Hilfe an Geld und 
anderen Gegenständen, oder auch, je nach der Lage des Falles, an 
Pflegepersonal zu gewähren. 

9. 

Der Verband führt als Abzeichen das rote Kreuz im weissen Felde 
und wird sich eines Siegels mit diesem Abzeichen und der Umschrift 
„Verband der deutschen Frauenvereine" bedienen. 



») Vgl Handbuch der Deutschen Frauenvereine unter dem roten Kreuz. Berlin 1881. 
*) A. a. O. S. 148. 



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- 24 - 



Die lange Friedensperiode, die mit der Einigung des Deutschen 
Reiches ihren Anfang nahm, musste naturgemäss den Schwer- 
punkt der Thätigkeit der vaterländischen Frauenvereine auf die 
Beseitigung von Notständen legen; diese allmähliche Ver- 
schiebung des ursprünglichen Programms wurde denn auch auf 
dem Verbandstage in Frankfurt a. M. im Jahre 1880 zum Ausdruck 
gebracht. Die Versammlung nahm damals folgende Resolution an: 1 ) 

„Wir am 28. September 1880 zu Frankfurt a. M. tagende Delegierte 
deutscher Frauenvereine unter dem roten Kreuz erkennen die Not- 
wendigkeit und die Bedeutung einer Verständigung der berufenen 
Organe über die gemeinsame Aufgabe einer Armenpflege an, welche 
den Forderungen der Nächstenliebe entspricht und die Befestigung 
der gesellschaftlichen Ordnung anstrebt, indem sie den wirklich Hilfs- 
bedürftigen in der rechten Weise und mit den geeigneten Mitteln 
wirksam Hilfe gewährt. Wenn die Frauenvereine unter dem roten 
Kreuz schon bisher nicht nur auf die Krankenpflege und auf die Hilfe- 
leistung in ausserordentlichen Notständen und Notfällen sich beschränkt, 
sondern ihre Thätigkeit auf fast alle Gebiete der ordentlichen freiwilligen 
Armenpflege erstreckt haben, so erachten wir es für geboten, dass 
unsre Vereine auch der auf dem Boden der Reichs- und Landes- 
gesetzgebung geübten staatlichen und kommunalen Armenpflege ihre 
Dienste zur Verfügung stellen. Wir empfehlen zu diesem Behufe den 
Vereinen: mit den bezüglichen Organen staatlicher und kommunaler 
Armenpflege eine dauernde und geordnete Verbindung herzustellen, 
indem entsprechend den besonderen Verhältnissen der betreffenden 
Verwaltungs- oder Gemeindebezirke durch geeignete Vereinbarung die 
gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt werden." 

Dieser Richtschnur folgend, haben die vaterländischen Frauen- 
vereine in den letzten Jahrzehnten eine umfassende Thätigkeit 
auf dem Gebiet der Armenpflege in die Wege geleitet, die sich 
allerdings zumeist nur auf eine Ergänzung der öffentlichen Armen- 
pflege beschränkte, in ganz vereinzelten Fällen nur auf ein gemein- 
sames Wirken mit derselben ausgedehnt wurde. Ihre Thätigkeit 
hat sich in den einzelnen Landesvereinen auf sehr verschieden- 
artige Zwecke erstreckt. Während z. B. in Sachsen und Sachsen- 
Weimar die Ausbildung von Krankenpflegerinnen im Vordergrund 
steht, ist in Baden und Württemberg der Kinderfürsorge, sowie 
der Förderung der Erwerbsthätigkeit der Frauen durch Gründung 
von Industrie- und Fachschulen besondere Aufmerksamkeit zu- 
gewendet worden. Die Hauptkraft des preussischen Vereins ist 
in der Errichtung von Krankenhäusern entfaltet worden; daneben 

') Vgl. Geschichte de» Badischen Frauenvereins. Karlsruhe 1881. S. 157. 



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- 2 5 - 



hat er sich nach den Statuten die Aufgabe gestellt, bei Förderung 
von Waisenanstalten, Pflege verwahrloster Kinder, Gewährung von 
Arbeitsgelegenheit, kurz, bei allen Aufgaben und Unternehmungen 
mitzuwirken, die die Linderung schwerer Notstände im Auge haben. 

Den weitesten Rahmen hat sich der badische Frauenverein 
gezogen; seine Organisation ist eine mustergiltige, auch liegen 
über sein Wirken reichlichere zusammenfassende Berichte vor, als 
von dem anderer Landes vereine. Ein eingehender Bericht über 
seine Wirksamkeit wird daher genügen, um auch einen Anhalts- 
punkt für die Bestrebungen der anderen Landes vereine zu geben.') 

Aus den Satzungen ist hervorzuheben: 

§ i. Der unter dem Protektorate Ihrer Königlichen Hoheit der 
Grossherzogin Luise von Baden stehende badische Frauenverein ver- 
folgt gemeinnützige Zwecke, welche sich für Frauenthätigkeit eignen. 

Als Gegenstände dieser Art betrachtet der Verein insbesondere 

L weibliche Arbeiten, Förderung der Bildung und Erwerbs- 
fähigkeit des weiblichen Geschlechts; 

II. Kinderpflege, Fürsorge für Gesundheit und Erziehung von 
Kindern; 

III. Krankenpflege, namentlich Ausbildung von Krankenwarterinnen, 
bei Kriegsfällen Pflege verwundeter und kranker Militär- 
personen; 

IV. Wohlthätigkeit, Armenunterstützung und Hilfeleistung bei 
ausserordentlichen Notständen. 

§ 2. Der badische Frauenverein stellt einerseits einen das ganze 
badische Staatsgebiet umfassenden Landesverein dar; andrerseits 
gliedert er sich in den Ortsverein Karlsruhe und sonstige Zweigvereine. 

§ 3. Als Vereinsorgane bestehen: 

I. Der Vorstand, welcher sowohl für den Landesverein als auch 
zugleich für den Ortsverein Karlsruhe bestellt ist und teils 

a) als Centraikomitee, teils 

b) in 4 Abteilungen nach Massgabe der in § 1 bezeichneten 
Vereinszwecke wirkt; 

II. der Landesausschuss, welcher in wichtigeren Angelegenheiten 
des Landesvereins das Centraikomitee des Vorstandes ergänzt, 
und 

III. die Ortsausschüsse der Zweigvereine. 

§ 24. Frauenvereine in anderen Orten des badischen Landes 
(ausser Karlsruhe), welche die in § 1 aufgeführten Zwecke oder 

») Geschichte des badischen Frauenverein*, Karlsruhe 1881, und Jahresberichte 1899. 



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wenigstens einen derselben verfolgen und sich dem badischen Frauen- 
verein anschliessen wollen, können durch Beschluss des Vorstandes 
als Zweigvereine desselben aufgenommen werden. 

§ 25. Die Zweigvereine haben die für die Thätigkeit des Gesamt- 
vereins in ihren verschiedenen Richtungen in statutenmassiger Weise 
festgestellten leitenden Grundsätze zu beobachten, etwaige Aufträge 
des Vereinsvorstandes zu erledigen und demselben über ihre Thätig- 
keit jährlich Bericht zu erstatten. Im übrigen aber sind die Zweig- 
vereine hinsichtlich ihrer inneren Organisation, sowie ihrer Thätigkeit 
durchaus selbständig. 

Ein überblick über die Arbeitsgebiete des Karlsruher Centrai- 
vereins nach dem Bericht vom Jahre 1899 soll dazu dienen, ein 
annäherndes Bild der umfangreichen Arbeit des Landesvereins zu 
geben. 

Die Abteilung I umfasst in Karlsruhe: 

x. Unterrichtskurse zur Ausbildung von Handarbeitslehrerinnen; 

3. die Mädchen-Fortbildungsschule (Luisen-Schule); 

3. die Frauen- Arbeitsschule mit Zeichenschule; 

4 kunstgewerbliche Kurse, jetzt Frauen-Arbeitsschule für Kunst- 
stickerei; 

5. Beaufsichtigung des Unterrichts in den weiblichen Hand- 
arbeiten an den Volksschulen; 

6. das Heim für alleinstehende Damen im Friedrichsstift; 

7. die Haushaltungsschule des Friedrichsstifts; 

8. Seminar für Haushaltungslehrerinnen; 

9. Stellenvermittlungsbureau. 

Die Abteilung für Kinderpflege beschäftigt sich mit der Beauf- 
sichtigung von Zieh- und Kostkindern und unterhält mehrere Krippen 
und ein Kinderpflegerinnen-Institut. 

Die Abteilung für Krankenpflege sorgt für die Ausbildung von 
Krankenpflegerinnen, stellt 60 Krankenanstalten, öffentlichen und privaten 
Hospitälern ein geschultes Pflegepersonal (z. Z. 340 Pflegerinnen), 
errichtete eine Soolbadkolonie für kranke Kinder, eine Vereinsklinik 
und eine Privatpflegestation, die zugleich das Mutterhaus für erholungs- 
bedürftige Schwestern ist. 

Die Abteilung für Armenpflege umfasst in Karlsruhe: 

x. Den Sophien-Frauen verein. 

2. den Elisabethenverein. 

die beide die Unterstützung von Notleidenden, Wöchnerinnen 
und Kranken verfolgen; 

3. die Mädchenfürsorge: 



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2 7 - 



4. Asyl und Erziehungshaus Scheibenhardt (für verwahrloste 
Mädchen)'); 

5. das Geschäftsgehilfinnen-Heim; 

6. Arbeiterinnen-Fürsorge: 

7. Sonntagverein; 

8. Flickschule (für junge Mädchen); 

9. Flickverein (für Arbeiterfrauen); 

10. Beschäftigungsverein; 

11. Kochschule; 

12. Volksküchen. 

Neben dem Karlsruher Centraiverein mit 717 Mitgliedern 
wirkten auf denselben Gebieten im Jahre 1899 noch 277 Zweig- 
vereine in Baden mit einer Gesamt-Mitgliederzahl von 41 613. so 
dass der Gesamtverein jetzt 42330 Mitglieder zählt. 

Dem Beispiel des badischen Frauenvereins Hessen sich zahl- 
reiche ähnliche, wenn auch nicht ganz so reichhaltige Berichte 
der andern Landesvereine, die zusammen etwa 1300 Zweig- 
vereine umfassen, anreihen. So zählt der preussische Bericht 
von 1898 10 Vereine, die Krankenpflegerinnen-Institute unterhalten; 
40 Krankenhäuser. 31 Siechenanstalten u. dergl., 121 Volksküchen 
und Suppenanstalten, 116 Handarbeits- und Haushaltungsschulen, 
40 Waisen- und Erziehungsanstalten; 194 Vereine, die Krippen 
und Bewahranstalten unterhalten, und 236 Vereine, die Gemeinde-, 
Armen- und Krankenpflege ausüben. Im ganzen beschäftigte er 
1195 Pflegerinnen, davon 834 Krankenpflegerinnen. Besonders 
muss noch die segensreiche Thätigkeit hervorgehoben werden, die 
die Vereine vom roten Kreuz bei ausserordentlichen Notständen, 
z. B. bei den grossen Überschwemmungen des Jahres 1897 in 
Schlesien und Sachsen entfalteten. Dank der vorzüglichen 
Organisation der Vereine gelang es, in kurzer Zeit die bedeutenden 
Gaben an Geld, Kleidungsstücken und Nahrungsmitteln in richtiger 
Weise zu verteilen, und es ist wiederholt öffentlich anerkannt 
worden, dass es der fürsorgenden Thätigkeit des Vaterländischen 
Frauenvereins in besonderem Masse zu danken gewesen ist, wenn 
dem in weiten Kreisen befürchteten Ausbruch von Epidemien in 
dem Überschwemmungsgebiet vorgebeugt worden ist Über die 
besondere Thätigkeit der Vereine vom roten Kreuz auf dem Gebiet 
der Krankenpflege wird im nächsten Kapitel berichtet werden. 



') Vgl. V. Jugendfürsorge, Rettungshiuser 



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- 28 - 



Jedenfalls sind die vaterländischen Frauenvereine für das soziale 
Leben in Deutschland ein wesentlicher Faktor geworden; sie haben 
lange Zeit eine führende Stelle in der sozialen Frauenarbeit inne 
gehabt und auf den verschiedensten Gebieten der Armen- und 
Wohlfahrtspflege anregend und fördernd gewirkt. 

Eine zweite ähnliche, bedeutende und umfangreiche Frauen- 
organisation zum Zweck der Armenpflege besitzt Deutschland 
nicht; dagegen hat sich namentlich in den letzten 30 Jahren eine 
Fülle von isolierten Vereinsbildungen mit spezialisierterer Zweck- 
bestimmung, deren Zahl absolut nicht zu schätzen ist, entwickelt. 
Münsterberg, der beste Kenner des deutschen Armenwesens, sagt 
darüber in seinem Buch „Die Armenpflege, Einführung in die 
praktische Pflegethätigkeif ') : 

„Der Vereinszwecke giebt es so viele, als Mittel der Hilfe möglich 
sind; neben allgemeinen Zwecken Sonderzwecke der verschiedensten 
Art, wie etwa die Unterstützung von Geisteskranken und deren 
Familien, die Fürsorge für entlassene Strafgefangene, der Erziehungs- 
beirat für schulentlassene Waisen u. s. w. Die regelmässige Form der 
Organisation ist: Vorstand und Generalversammlung. Die Mitglieder 
scheiden sich in solche, die Beiträge zahlen, in solche, die ausserdem 
als Helfer thätig. und solche, die nur das letztere sind. Der Mangel, 
an dem nach übereinstimmenden Wahrnehmungen die allermeisten 
Vereine leiden, ist Mangel an Helfern. Gleichwohl ist ohne diese der 
Vereinszweck nicht zu erreichen. Überall ist die persönliche Ermittelung 
und Prüfung der Verhältnisse, die Anknüpfung persönlicher Beziehungen 
zu dem Bedürftigen notwendig; ohne helfende Kräfte ist dies nicht zu 
ermöglichen." 

Der Umfang der Vereinsthätigkeit ist zahlenmässig nicht zu 
schätzen ; offizielle Statistiken darüber fehlen, und einige Versuche, 
private Statistiken zu schaffen, haben bisher nur sehr mangelhafte 
Resultate gehabt. Nach ungefähren Schätzungen soll sich die 
Gesamtziffer der deutschen Frauenvereine, deren weitaus grösstes 
Kontingent von Wohlthätigkeitsvereinen gestellt wird, auf mindestens 
4000 belaufen. Doch dürfte diese Zahl eher zu niedrig als zu hoch 
gegriffen sein. Es giebt wohl kaum ein Gemeinwesen, in dem 
nicht irgend ein Frauenverein auf dem Gebiet der Armenpflege 
thätig ist. Je kleiner die Gemeinden sind, desto mehr pflegt sich 
die gesamte armenpflegerische Thätigkeit auf einen Verein zu 
konzentrieren; in grösseren Orten treten gewöhnlich neben einen 
Centralfrauenverein, der sich verschiedenen Aufgaben zuwendet, 

• Vgl. Mftnsterbcrg a. a. O. S. 71. 



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— 2 9 - 



noch mehrere Vereine für besondere Zwecke. Vorwiegend 
sind dabei Vereine zur Unterstützung von Wöchnerinnen, zur 
Fürsorge von Kindern, zur Pflege Kranker u. s. w. Weder die 
Zahl, noch die Benennung der Vereine gestatten ein Urteil über 
ihre Leistungen. Was Münsterberg über die Entwicklung der 
Vereine im allgemeinen sagt, lässt sich auch in den Frauenvereinen 
mit grosser Regelmassigkeit beobachten '): 

„Meist ganz kleine Anfange, die aufopferungsvolle Hingabe einiger 
weniger; dann wachsende Teilnahme weiterer Kreise, bis der Verein 
eine führende Rolle spielt, so dass an seiner Spitze zu stehen auch für 
andere der Gegenstand des Eifers und Ehrgeizes bildet; endlich, wenn 
der Zweck im wesentlichen erreicht ist oder wenn dieser erste persön- 
liche Eifer nachgelassen hat, ein Heruntersinken des Vereins von seiner 
Höhe, Herabgehen der Mitgliederzahl, Verminderung der Beiträge u. s. w." 

So giebt es in vielen Städten Deutschlands Frauenvereine, die 
auf ein ßojähriges oder längeres Bestehen zurückblicken können, 
aber bei denen von einer lebendigen Wirksamkeit kaum mehr die 
Rede sein kann. So gehen Wöchnerinnenvereine, die ursprünglich 
bezweckten, dass wohlhabende Frauen bedürftige Nachbarinnen in 
der Zeit mit Nahrungsmitteln versorgen, in der diese als Wöchnerinnen 
ans Bett gefesselt sind, heut daran zu Grunde, dass in den modernen 
Grossstädten die Arbeiterbevölkerung in entfernteren, abgeschlossenen 
Stadtteilen wohnt, dass die begüterte Hausfrau sich weniger um 
die Küche kümmert, als in früheren Zeiten und ihren Angestellten 
derartige Liebesdienste überlässt. So verlieren manche Suppen- 
küchen und Volksspeisehallen ihren Besuch, wenn sie ausser acht 
lassen, dass auch die Bedürfnisse der Arbeiterkreise sich in den 
letzten Jahrzehnten gesteigert haben. Wie sich die gesamte 
Privatwohlthätigkeit durch die sich stetig erweiternde soziale Für- 
sorge des Staats und der Gemeinden zu immer neuen Aufgaben 
gedrängt sieht, wie sie alljährlich alte Bestrebungen fallen lässt, 
weil das Bedürfnis sich erfüllt hat oder weil ihre Aufgaben von 
leistungsfähigeren Körperschaften übernommen werden, so hat sich 
auch die Hauptkraft der Frauenvereine jederzeit in der Belebung 
alter Formen mit neuem Geist, in der Anregung und Förderung 
der Aufgaben entfaltet, die die wirtschaftlichen Zustände des 
Augenblicks ihnen darboten. 

Nach den Cholera- und Hungerseuchen der dreissiger und 
vierziger Jahre beteiligten sich Frauen in lebhafter Weise an der 



•) Mon«crberg a. a. O. S 69 



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- 3° — 



Bildung von Vereinen für häusliche und öffentliche Gesundheits- 
pflege. ') Von diesen Vereinen wurde auch zuerst die Errichtung 
von Ferienkolonien in Deutschland (in grösserem Umfange erst 
seit 1879) angeregt und ins Werk gesetzt.*) Das Zeitalter des 
Emporblühens der Industriestädte fand allerwärts die Frauen mit 
der Gründung von Volksküchen beschäftigt. Die ersten öffent- 
lichen Speiseanstalten waren schon im Jahre 1848 nach dem Bei- 
spiel der vom Grafen Rumford in München zuerst gegründeten 
in Chemnitz, Hannover, Dresden, Breslau, Leipzig, Karlsruhe und 
Köln errichtet.») In Berlin ging damit im Jahre 1866 Lina Morgen- 
stern 4 ) mit grossem Erfolg vor. Ihr gebührt das Verdienst, 
durch den Verein Berliner Volksküchen die Frauen der bürger- 
lichen Stände „aus der Hauswirtschaft in die ausübende Volks- 
wirtschaft, aus der Familienpflege in die Pflege des arbeitenden 
Volks, aus der Sorge für die Gesundheit und das Wohlergehen 
der Nächsten zu der Sorge für die öffentliche Gesundheitspflege 
geführt zu haben". ») Der durch die Kriegszeiten drohenden Lebens- 
mittelteuerung und Hungersnot wollte sie vorbeugen, indem sie 
durch Masseneinkauf der Lebensmittel und sachgemässc Zubereitung 
derselben in Volksküchen eine gesunde und billige Volksernährung 
ermöglichte. Die Vorteile des Grossbetriebs und der Übertragung 
der Konsumgenossenschaften auf die Volksernährung wurden durch 
die Berliner Volksküchen weitesten Kreisen bekannt; allerwärts 
in Deutschland und auch im Auslande wurden nach dem Berliner 
Muster Volksküchen errichtet, deren Gründer und Leiterinnen sich 
bei Lina Morgenstern Rat und Hilfe erbaten. Viele auswärtige 
Volksküchenvereine Hessen ihr erstes Personal in Berlin schulen 
und ausbilden; heut entbehrt wohl keine bedeutendere Industrie- 
stadt mehr eine Volksküche, und man kann wohl sagen, dass die 
Frauenthätigkeit durch diese Gründungen eine unentbehrlich ge- 
wordene Wohlfahrtseinrichtung geschaffen hat. Als Muster einer 
Volksküche in bezug auf ausgezeichnete Wirtschaftsführung und 
rentable Verwaltung sei hier noch die Volksküche in Mannheim 
erwähnt, deren Einrichtung wegen der Anwendung aller modernen 
technischen Errungenschaften bei Neugründungen als ausgezeichnetes 
Vorbild dienen kann. 



•) und ■») Vgl. S o h r a. a. O. S. 38-43. 

VgL V. Jugendfürsorge. Ferienkotonieen. 
*) Vgl. Handbuch der Frauenbewegung Teil I. 

>) Vgl Lina Morgenstern, Festschrift zum 95jährigen Jubiläum de» Vereins der 
Berliner Volksküchen von 1866. 



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— 3i 



Auf dem Gebiet der Armenpflege im engeren Sinne sind von 
den neueren Bestrebungen der Frauen unter anderm besonders 
die Gründungen von Wöchnerinnenheimen und von Haus- 
pflegevereinen zu nennen. Beide entsprechen durchaus modernen 
Bedürfnissen und Anschauungen. Die Wöchnerinnenheime ') sind 
aus dem Gedanken hervorgegangen, solchen Frauen für die Zeit 
der Niederkunft hygienisch eingerichtete Heimstätten zu bieten, 
deren Verhältnisse ein gesundheitsgemässes Wochenbett in der 
eigenen Wohnung unmöglich machen. Sie wollen Ersatz für das 
eigene Heim der Wöchnerin bieten, wo entweder die Wohnung 
schon für die vorhandene Familie unzureichend ist, oder wo selbst 
einfache Ansprüche an Reinlichkeit nicht erfüllt werden und 
weitergehende hygienische Anforderungen vollends unbefriedigt 
bleiben. Diese Heime unterscheiden sich von den geburtshilflichen 
Kliniken, die vielfach an Universitäten angegliedert sind, vor 
allem dadurch, dass bei ihnen der Gesichtspunkt der Fürsorge 
überwiegt, während es bei den letzteren darauf ankommt, für 
Zwecke des Studiums Material zu schaffen. 1 ) Das hat in weiten 
Volkskreisen einen starken Widerwillen gegen den Besuch solcher 
Anstalten hervorgerufen, so dass Arbeiterfrauen nur in seltenen 
Fällen diese Kliniken aufsuchen, deren Publikum daher vorwiegend 
aus unehelichen Müttern besteht. 

Die Bewegung für Errichtung von Wöchnerinnenheimen ist 
noch verhältnismässig jung. Dazu kommt noch, dass in weiten 
Frauenkreisen die Idee nicht mit Enthusiasmus aufgegriffen worden 
ist, weil die ganz gesunde und richtige Meinung vieler Frauen 
dahingeht, dass die Frau in der Zeit der Niederkunft, wenn es 
nur einigermassen durchführbar ist, unter allen Umständen zu 
ihrem Mann, in ihr Heim gehört; eine Ansicht, die im Interesse 
des Familieniebens durchaus zu billigen ist, der man aber doch 
in unzähligen Fällen ohne Gefährdung der Wöchnerin und des 
Kindes im Leben nicht Geltung verschaffen kann. Ausser zwei 
von andern Körperschaften in Dortmund und Elberfeld errichteten 
Wöchnerinnenheimen werden solche von Frauenvereinen in Aachen, 
Bremen, Düsseldorf, Karlsruhe, Köln, Mannheim, Magdeburg, 
Nürnberg und Berlin unterhalten. Im allgemeinen sind die 
Anstalten zur Aufnahme von Ehefrauen bestimmt; die Verpflegung 
ist gewöhnlich unentgeltlich. Jedoch sehen einzelne Statuten vor, 

«) Vgl. Dr. H. B. Brenn ecke, Errichtung von Heimstätten für Wöchnerinner. 
Braunschweig 1897. 

») Wöchnerinnenheime: Artikel im Bl. Konvers.-Lexikon der Frau. 



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- 32 - 



dass auch Frauen gegen geringes Entgelt aufgenommen werden 
können, sofern ausreichend Platz vorhanden ist. Die Anstalten 
sind im Vergleich zu der Zahl der in Betracht kommenden 
Wöchnerinnen noch klein; so wurden in Magdeburg durchschnittlich 
in den letzten Jahren 120, in Köln 400, in Mannheim 300 Frauen 
verpflegt. 

Nicht nur den Wöchnerinnen, sondern auch ihren Familien 
und solchen Haushalten, denen die Kraft der Hausfrau durch Krank- 
heit oder andere Umstände entzogen ist, wollen die in jüngster Zeit 
entstandenen Hauspflege vereine zu Hilfe kommen. 1 ) Sie senden 
auf Vereinskosten in solche Häuslichkeit erfahrene Frauen, die sie 
verpflichten, die Kinder zu verpflegen, das Essen zu bereiten, den 
Hausstand zu führen, damit die Hausfrau sich keine Sorge um 
Erhaltung der Ordnung in ihrem Hauswesen zu machen braucht. 
Die Frauen sind aber keineswegs Krankenpflegerinnen; wo eine 
eigentliche Pflege der Kranken von geschulten Wärterinnen er- 
forderlich ist, tritt die Hauspflege nicht ein. Die Zusammen- 
gehörigkeit der Familie wird durch diese Vereinsarbeit erhalten, 
die Kraft der Frau geschont und die Familie wird vor wirtschaft- 
licher Zerrüttung bewahrt Der erste Hauspflegeverein wurde 1892 
in Frankfurt a. M. gegründet (Vorsitzende Frau Professor Fl esch) 
und entwickelte sich überraschend schnell und glücklich. Die 
dortigen Pflegefrauen erhalten einen festen Lohn, ausserdem, wenn 
die verpflegte Familie zu arm ist, als dass die Pflegerin bei ihr 
mitessen könnte, einen Zuschuss für die Beköstigung. Nach dem 
Muster des Frankfurter Vereins sind in Berlin, Charlottenburg, 
Danzig, Gotha, Jena Hauspflegevereine geschaffen worden, die 
gleichfalls erfreuliche Erfolge aufweisen können. Eine besonders 
kräftige Entwicklung zeigt der Berliner Hauspflegeverein, der im 
Anschluss an den Berliner Frauenverein 1897 begründet wurde. 
Er erstreckt sich jetzt über ganz Berlin mit seinen 357 Stadt- 
bezirken. Es wurde im letzten Vereinsjahr 1900 in 2338 Fällen 
mit 19384 Pflegetagen gepflegt 

Die Thätigkeit der Frauenvereine in Bezug auf die Waisenpflege 
hat sich in den letzten Jahren fast ausschliesslich auf die Teil- 
nahme an der öffentlichen Waisenpflege beschränkt, die weiter 
unten behandelt werden wird. Durch die weitgehende Fürsorge 
des Staates und der Kommunen bleibt der Vereinsthätigkeit und 
damit auch der Frauenvereinsthätigkeit im grossen und ganzen 



>) Berichte der Hauapflegevereine in Frankfurt a. M . Berlin u. a. w 



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— 33 — 



nur noch die Errichtung von Anstalten für verarmte Waisen aus 
den höheren Volksklassen, die sich für die von den Gemeinden 
gewährte Erziehungsweise nicht eignen. Daneben haben sich in 
allerletzter Zeit noch in vielen Teilen des Landes Vereine unter 
dem Namen „Freiwilliger Erziehungsbeirat für schulentlassene 
Waisen" gebildet, deren Zweck hauptsächlich darin besteht, Halb- 
waisen, Kindern, die den Rat des Vaters oder der Mutter ent- 
behren müssen, nach der Schulentlassung bei Ergreifung eines 
Berufs mit Rat und That zur Seite zu stehen, ihnen Lehr- oder 
Arbeitsstellen zu schaffen, und ihnen bis zur Erreichung der 
Selbständigkeit einen Anhalt zu bieten. Auch diesen Vereinen, 
die vielfach durch Männer ins Leben gerufen worden sind, hat 
sich die Frauenthätigkeit in grossem Umfang zugewendet. Nament- 
lich hat ein Appell an die deutschen Volksschullehrerinnen den 
Vereinen Scharen von Hilfskräften zugeführt. 1 ) 

Neue Bahnen wurden der Vereinsthätigkeit der Frauen auf 
dem Gebiet der Armenpflege durch Jeannette Schwerin») eröffnet, 
die die Aufmerksamkeit der Frauen besonders nach zwei Richtungen 
zu lenken versuchte: auf die Notwendigkeit einer planmässigen 
Verbindung aller Organe der Armenpflege, einer Abgrenzung der 
Arbeitsgebiete, sowie einer Verständigung zu gemeinsamem Vor- 
gehen einerseits, auf die Notwendigkeit einer Ausbildung und 
Schulung für die Armenpflege andrerseits.*) 

Ihren ersten Zweck förderte sie wesentlich durch Gründung der 
Auskunftsstelle der Deutschen Gesellschaft für ethische Kultur im 
Jahre 1893. Frau Schwerin glaubte, dass es bei der Fülle der 
Berliner Wohlfahrtseinrichtungen sowohl für den Hilfesuchenden 
wie für den Hilfespendenden fast unmöglich sei, diejenige Behörde 
oder Anstalt aufzufinden, die für jeden besonderen Fall der 
Bedürftigkeit geeignet und nach ihren besonderen Statuten zum 
Eingreifen berechtigt sei. Diesem Missstand sollte die Auskunfts- 
stelle abhelfen; hier sollte der Bedürftige oder der für ihn Sorgende 
sich Belehrung und Rat holen können. Ein von ihr sorgfältig 
gesammeltes und systematisch geordnetes Material über die 
bedeutenderen Wohlfahrtseinrichtungen Berlins bildete die Grund- 
lage für das später von ihren Mitarbeitern herausgegebene 



•) VgL Mitteilungen des Freiwilligen Ereiehungsbeirats für schulentlassene Waisen, 
Berlin. 

*) VgL auch Handbuch der Frauenbewegung. Teil L 

*) Die folgenden Ausführungen sind den Jahresberichten der entsprechenden Vereine 
Handbuch der Frauenbewegung. IL TeiL 3 



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- 34 - 



„Auskunftsbuch 44 über die Wohlfahrtseinrichtungen Berlins, das 
zahlreiche ähnliche Arbeiten von Frauen oder unter Beteiligung 
von Frauen in andern Städten angeregt hat. Hierauf basierte auch 
die Raterteilung in der Auskunftstelle, die jedoch bald erkennen 
Hess, dass in vielen Fällen gründliche Recherchen und in manchen 
eine längere freundnachbarliche Fürsorge zur Ergänzung der 
Auskunfterteilung notwendig sei. In dieser Richtung wurde die 
Thätigkeit der Auskunftstelle bald erweitert, und auf diese Weise 
gelang es auch, Fühlung mit den Organen der öffentlichen, kirch- 
lichen und privaten Armenpflege zu gewinnen. In einem Bericht 
über die Auskunftstelle vom Jahre 1898 fasst Frau Schwerin die 
Bemühungen derselben folgendermassen zusammen: 

„Die Auskunftstelle hat versucht, in ihren Mitgliedern Liebe mit 
sozialer Erkenntnis zu paaren. Sie hat sich bemüht, die Armenpflege 
zu einem Studium zu erheben, das den ganzen Menschen fördert, weil 
es ein Studium des ganzen Menschen und seiner Umgebung ist. Sie 
hat es als ihre Aufgabe erkannt, nicht nur materielle Not zu lindern, 
sondern aus sozial-ethischen Motiven zur Erhebung des Einzelnen bei- 
zutragen. Sie nimmt an, dass für den zusammengesetzten und aus 
den mannigfaltigsten Lebensbedingungen erwachsenen Organismus, wie 
er sich in dem Einzelnen oder in der Familie darstellt, die Heilmittel 
im Falle der Not aus den ihm entsprechenden Lebenskreisen genommen 
werden müssen. Sie arbeitet daher mit Wohlfahrtsbestrebungen aller 
Richtungen zusammen, mit den Organen der öffentlichen Armenpflege 
wie mit den kirchlichen Vereinigungen. Sie strebt unermüdlich darnach, 
in ihren Mitgliedern die Faktoren zu einer wirkungsvollen, den heutigen 
Verhältnissen entsprechenden Armenpflege zu entwickeln: volle 
Entfaltung des persönlichen Empfindens, dabei aber Studium der ein- 
schlägigen Verwaltungszweige und Erkenntnis der sozialen Entwicklungs- 
zustände, welche die Armut bedingen." 

Eine Reihe ähnlicher Einrichtungen sind von verschiedenen 
Frauenvereinen und Körperschaften dieser Auskunftstelle nach- 
gebildet worden, und man kann wohl sagen, dass ihr die modernen 
Frauenbestrebungen auf dem Gebiet der Armenpflege einen Teil 
ihrer Impulse und ihrer Methoden verdanken. 

Der Einfluss, den die Thätigkeit der Auskunftstelle auf weite 
Kreise der an der Berliner Wohlfahrtspflege Beteiligten ausgeübt 
hat, dürfte eine wertvolle Vorarbeit für das Zustandekommen 
eines andern Unternehmens auf diesem Gebiet geleistet haben, 
das gleichfalls einer Frau seine Anregung und sein Entstehen 
verdankt. Die Vereinigung der Wohlfahrtsbestrebungen in Berlin, 
zuerst „Centralisation der Wohlfahrtspflege" genannt, ist aus einem 



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- 35 — 



bescheidenen Versuch entstanden, den Frau Sophie Susman 
im Jahre 1896 mit klarer Erkenntnis des anzustrebenden Ziels im 
Bezirk der Berliner Luthergemeinde ins Werk setzte. Ihrer Initiative 
ist eine in ihrer Organisation ganz eigenartige und neue Zusammen- 
fassung aller armenpflegerischen Thätigkeit in Berlin zuzuschreiben, 
die von grösster Bedeutung für die Fürsorgethätigkeit in allen 
grösseren Städten werden dürfte und bereits mehrfach (so in 
der Ortsgruppe des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins in 
Frankfurt a. M.) zu Nachbildungen geführt hat. Schon vor etwa 
20 Jahren war ein ähnlicher Versuch bereits vom Stadtverordneten- 
vorsteher Strassmann und von Frau Lina Morgenstern 
angeregt worden, der aber zu jener Zeit wohl an der Verständnis- 
losigkeit der für die Mitarbeit in Betracht kommenden Kreise 
scheiterte. Von der Erkenntnis ausgehend, dass wirksame Fürsorge 
nur in kleinen Bezirken durchführbar ist, beruht dieser neue 
Centralisationsversuch darauf, dass die Vertreter der verschiedenen 
Organe der Armenpflege (der kirchlichen, der städtischen und der 
privaten) eines Bezirks in regelmässigen Konferenzen zusammen- 
kommen, um sich über die in ihrem Bezirk befindlichen Armen 
auszusprechen. 

„Der Vertreter soll ein Verzeichnis derjenigen Personen zur Sitzung 
mitbringen, die sich seit der letzten Konferenz bei seinem Verbände 
gemeldet haben, um ihre Namen in das bei der Bureaustelle des Bezirks 
zu führende Kartenregister einzutragen und daran, sofern es nötig 
erscheint, eine Aussprache über die betreffende Person zu knüpfen. 
Der Zweck ist nicht allein Verhütung der Überhäufung einzelner 
Personen mit Unterstützungen, sondern auch Ausdehnung einer auf 
gemeinsamer Thätigkeit beruhenden Fürsorge. Nicht der zufällige Um- 
stand soll entscheiden, ob sich ein Bedürftiger gerade an diesen oder 
jenen Verein gewendet hat, sondern der Charakter des Vereins und 
die ihm zur Verfügung stehenden Mittel, so dass etwa ein Verein, in 
dessen Aufgabe gerade die Fürsorge für eine Person dieser Art liegt, 
die weitere Fürsorge übernimmt, oder dass zwei zusammenwirken und 
dergleichen mehr."') 

Bei dieser Art der Zusammenfassung aller Organe der Armen- 
pflege hat sich die Mitarbeit der Frauen als besonders wertvoll 
erwiesen; vielfach ist es ihnen gelungen, bei den männlichen 
Armenpflegern Verständnis für den Wert der weiblichen Thätigkeit 
zu wecken, den mangelnden Einblick der Männer in die häuslichen 
oder wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftiger Familien durch ihr 



») Vgl. Münsterberg a. a. O. S. 79. 

3* 



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- 3 6 - 



sachverständiges Urteil zu ergänzen. Vor allem ruht aber auf 
ihren Schultern ein grosser Teil der Organisationsarbeiten; so sind 
die Bureaus resp. Schriftstellen der Berliner Vereinigung vor- 
wiegend in den Händen von Frauen, die sich dieser grossen Arbeit 
mit berufsmässiger Hingabe all ihrer Zeit ohne Entgelt unterziehen. 

Die zweite von Frau Schwerin in Angriff genommene Reform 
in der Vereinsthätigkeit der Frauen, die auf eine Ausbildung zur 
armenpflegerischen Thätigkeit abzielt, hat ihren Ausgangspunkt 
und ihren Mittelpunkt in der Vereinigung gefunden, die im Herbst 
1893 in Berlin unter dem Namen der „Mädchen- und Frauen- 
gruppen für soziale Hilfsarbeit" von einer grösseren Anzahl in 
der Wohlfahrtspflege erfahrener Frauen und Männer auf eine schon 
früher im kleinen Kreise verwirklichte Anregung von Frau Minna 
Cauer gegründet wurde. Nach dem Programm bezweckt die 
Vereinigung 

1. Mädchen und Frauen zur thatkräftigen Unterstützung aller 
Wohlfahrtsunternehmungen heranzuziehen, zur Unterstützung nicht 
durch Geld, sondern durch persönliche Fürsorge; 

a. den Mädchen und Frauen, die Wunsch und Willen haben zu 
helfen, Gelegenheit zu bieten, sich die zu einer wirksamen Hilfe- 
leistung notwendigen Kenntnisse anzueignen. 

Zur Erreichung dieser Zwecke hat das Komitee der Mädchen- und 
Frauengruppen seit dem Jahre 1893 alljährlich ein Verzeichnis von 
Wohlfahrtsanstalten und Vereinen in Berlin zusammen- 
gestellt, in denen freiwillige Hilfskräfte gebraucht werden. 
Dazu gehören Anstalten zur Fürsorge für Kinder, die zeitweise den 
Schutz der Mutter entbehren müssen, wie Krippen, Kindergärten 
und Horte, Blindenanstalten, Volksküchen, Armenpflegevereine, der 
freiwillige Erziehungsbeirat für schulentlassene Waisen, Kranken- 
häuser u. s. w. Die Aufgabe der Gruppen besteht einerseits in der 
wechselseitigen Vermittlung zwischen den Anstalten, die Hilfskräfte 
brauchen und den Mädchen und Frauen, die Hilfe leisten können und 
wollen; andrerseits haben die Gruppen durch Einrichtung von 
Vortragskursen aus der Gesetzeskunde, der Volkswirt- 
schaftslehre, den Grundlehren der Armenpflege und der 
Kinderfürsorge den Versuch gemacht, die freiwillige Frauen- 
arbeit in der Wohlfahrtspflege zu vertiefen, ein Verständnis 
für die Lage der arbeitenden Volksklassen herbeizuführen. 
Der Umfang der Arbeit richtet sich bei allen Mitarbeiterinnen 
nach dem Masse der verfügbaren Zeit 

Neben der Verfolgung dieser Ziele ist seit einiger Zeit auch 
für Frauen, die sich berufsmässig in der sozialen Arbeit ausbilden 
wollen, ein geschlossener Jahreskursus eingerichtet worden. 



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- 37 — 



Der Erfolg dieser Vereinigung dürfte weniger nach dem 
Umfang ihrer Thätigkeit, nach der Mitgliederzahl beurteilt werden, 
als nach der Thatsache, dass dieser Anregung folgend in allen 
Teilen des Landes und in allen Kreisen der Gedanke einer Aus- 
bildung der Frauen zur sozialen Hilfsarbeit Wurzel fasst. Ähnliche 
Einrichtungen sind von Frauenvereinen in Wien, Bremen, Hamburg, 
Königsberg, Mannheim, Leipzig, Frankfurt a. M., Halle getroffen 
worden; auch in kirchlichen Kreisen hat man angefangen, Aus- 
bildungskurse für soziale Hilfsarbeit zu schaffen; überall beginnt man 
anzuerkennen, dass eine Reihe praktischer Kenntnisse notwendig 
sind, wenn die Frauen Verständnis für die wirtschaftliche Lage 
der verschiedenen Volkskreise und für soziale Reformen gewinnen 
sollen. 

Es ist mit diesen neueren Bestrebungen eine wertvolle Er- 
gänzung der bisherigen Ausbildungsmöglichkeiten zur Armenpflege 
gegeben, die sich fast ausschliesslich in den Diakonissenhäusern 
und den Ordensgenossenschaften fanden. Bei anderen Versuchen 
der Ausbildung und Schulung freiwilliger und berufsmässiger 
Hilfskräfte für soziale Arbeit sind im übrigen bestimmte Zweige, 
namentlich das Gebiet der Krankenpflege, gepflegt worden; diese 
werden noch an andrer Stelle behandelt werden. Auch der 
Evangelische Diakonieverein, der grosse Verdienste auf diesem 
Gebiet in Anspruch nehmen kann, stellt die Krankenpflege so sehr 
in den Vordergrund, dass er aus diesem Grunde besser im Zu- 
sammenhang mit dieser eingehend behandelt wird. 

Trotz dieser verschiedenen Versuche entspricht die Frauen- 
arbeit auf dem Gebiet der Armenpflege weder an Umfang, noch 
an Wert und Inhalt auch nur einigermassen den Anforderungen, 
die man angesichts der vorhandenen Frauenkraft und angesichts 
des grossen Arbeitsgebietes stellen muss. Hier berührt sich die 
Frage der weiblichen Hilfstätigkeit mit der Frauenfrage; denn 
der in Frauenkreisen herrschende Mangel an Interesse an den 
Aufgaben von Staat und Gemeinde ist ein Resultat der mangel- 
haften Erziehung und der unselbständigen Stellung der Frauen 
im öffentlichen und politischen Leben. Die Unfähigkeit, plan- 
mässige und verständnisvolle soziale Arbeit zu leisten, rührt da- 
gegen (sicherlich von dem noch weit .verbreiteten Vorurteil her, 
dass die Thätigkeit des Helfens keiner andern Grundlage als 
eines „guten Herzens" bedarf. So sagt Margaret Sewell, die 
Leiterin des Women's University Settlement in London in einem 
Vortrag über die Bedingungen einer wirksamen Armenpflege einmal : 



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- 3« - 



„Auf jedem andern Arbeitsgebiete wird die Arbeit als die beste 
erkannt, der man am meisten Nachdenken und Vorbereitung gewidmet 
hat; hier aber hält man jede intelligente Person für gut genug, an 
einem Problem von der grössten Schwierigkeit zu arbeiten, das einer- 
seits grosse soziale und nationale Fragen berührt und das anderseits 
mit der komplizierten Beschaffenheit des individuellen Charakters zu 
thun hat Die Notwendigkeit einer verständnisvollen Bethätigung wird 
von denen nicht erkannt, die andern Arbeit erteilen, und eiligst 
werden Thörichte wie Weise unterschiedslos ins Feld geführt, ohne 
dass man sie dazu erzieht und ihnen die Grösse und Verwicklung des 
Übels klarlegt, welches sie heilen sollen." 

Diesen Missständen und Vorurteilen gegenüber wird die Frauen- 
bewegung aufklärend wirken müssen; nur wenn es ihr gelingt, 
auf allen Arbeitsgebieten auch für die Frau die selbstverständliche 
Voraussetzung durchzusetzen: Verständnis der gestellten Aufgaben 
und voller Berufsernst bei ihrer Lösung, nur dann wird es auch 
in der Armenpflege gelingen, die Vereinsthätigkeit der Frauen zu 
einem Träger des Kulturfortschritts zu gestalten. Dann werden die 
Frauen es verstehen, den Organen von Staat und Gemeinde, die 
heut vielfach den Frauen noch unzugänglich sind, die erforderliche 
Achtung abzunötigen, sie von dem Wert weiblicher Hilfsarbeit zu 
überzeugen und sich Sitz und Stimme in den Organen der öffent- 
lichen Armenpflege zu erringen. Dann wird nicht mehr, wie in 
Nachstehendem geschildert wird, auf dem Gebiet der öffentlichen 
Armenpflege die weibliche Arbeit wie heut die männliche ergänzen, 
sondern umgekehrt die männliche die weibliche. Dann wird die 
Hoffnung, die Münsterberg bei einem Ausblick in die Zukunft aus- 
spricht, in Erfüllung gehen: „Die bedürftige Frau wird an ihrer 
Geschlechtsgenossin in jedem Fall Stütze und Helferin finden, und 
die Bedürfnisse der Frau werden dem Urteil und der helfenden 
Hand der Frau anvertraut sein." 

3. 

Die Frau in der öffentlichen Armen- und Waisenpflege. 

Die öffentliche Armenpflege ist eine Errungenschaft des 
19. Jahrhunderts; die Armengesetzgebung von 1840 — 1870, die 
dem heutigen Recht zu Grunde liegt, ist der steigenden Bedeutung 
der Industrie gefolgt. Den grossen wirtschaftlichen Umwälzungen 
des Maschinenzeitalters gegenüber musste sich alle private Liebes- 
thätigkeit als unzureichend erweisen; sie konnte den Bedarf an 



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— 39 — 



Hilfe und Unterstützung nicht mehr wie in früheren einfacheren 
Verhältnissen aufbringen und in geordneter Weise verteilen. Es 
lag aber durchaus im Interesse des Staates, dass niemand am 
Notwendigsten Mangel leide; aus diesem Gesichtspunkte heraus 
haben eine Reihe von Staaten Gesetze erlassen, um jedem Staats- 
angehörigen das zum Lebensunterhalt Unentbehrliche zu sichern, 
sofern er zeitweise oder dauernd ausser Stande ist, für sich selbst 
zu sorgen.') Es war nicht Absicht des Staates, durch die gesetz- 
mässige Ausübung der Armenpflege die individuelle, die freiwillige 
Barmherzigkeit überflüssig zu machen, sondern öffentliche und 
private Armenpflege sollten in geordnete Wechselwirkung zu ein- 
ander treten. Die private Liebesthätigkeit hat sich mehr der 
Beschaffung des Nützlichen und Wünschenswerten zuwenden 
können; die öffentliche Armenpflege muss sich auf Beschaffung 
des Unentbehrlichen beschränken. 

Während man in Frankreich, Italien und Belgien allmählich 
die Notwendigkeit dieses Systems anzuerkennen beginnt, ist die 
Armengesetzgebung in England und Deutschland bereits zu einer 
selbstverständlichen Institution geworden. Abgesehen von den 
Bestimmungen, die sich auf die Bedürftigen beziehen (also über 
Art und Umfang der Unterstützung, über das Kriterium der Be- 
dürftigkeit und die Mittel, die zur Abhilfe angewendet werden 
sollen), enthalten all diese Gesetze auch Vorschriften über die 
Verwaltung, über die Person dessen, der die öffentlichen Mittel 
im Namen des Staates oder der Gemeinde verwenden soll. Die 
deutsche Gesetzgebung, die auf dem Gesetz über die Freizügigkeit 
vom i. November 1867 und dem Gesetz vom Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juni 1870 beruht, legt den Gemeinden die Pflicht auf, ge- 
eignete Organe mit der Armenverwaltung zu betrauen.*) Im 
allgemeinen pflegen die Gesetzgebungen die nähere Bezeichnung 
dieser Organe der örtlichen Bestimmung (durch Ortsstatut) zu 
überlassen; doch gehen sie darin verschieden weit. Während die 
preussische Gesetzgebung nur die Gemeinde als Organ der 
Armenpflege bezeichnet und bestimmt, dass jeder Einwohner zur 
Übernahme eines Ehrenamtes in der Armenpflege verpflichtet ist, 



') Vgl. MQnstcrberg, Die deutsche Armengesetzgebung und das Material zu ihrer 
Reform. Leipzig 1887. Ferner die bereits erwähnten Artikel im Handwörterbuch der Staats- 



*) Vgl. Gesetz vom Unterstatzungswohnsitz vom 6. Juni 187a Berlin. Böhmert: 
das Armenwesen in 77 deutschen Sudten. Dresden 1886. Ferner enthalten alle stadtischen 
Verwaltungsberichte Material Ober die Ausübung der Öffentlichen Armenpflege. 



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- 4 o - 



enthält die bayrische Gesetzgebung bestimmte Vorschriften über 
die Zusammensetzung des Armenpflegschaftsrats. In jedem Fall 
bedarf es aber einer örtlichen Organisation, die sich den lokalen 
Verhältnissen, der Grösse des Ortes, der Verteilung der Be- 
völkerung auf einzelne Bezirke anpasst Die verschiedenen Arten 
der Organisation, die sich in der öffentlichen Armenverwaltung 
finden, sind das bureaukratische, das gemischte und das ehren- 
amtliche System. Von einem bureaukratischen System spricht 
man, wo, wie es hauptsächlich in kleinen Gemeinden der Fall ist, der 
zu allgemeinen Gemeindeangelegenheitcn berufene Beamte (Bürger- 
meister, Schulze oder dergl.) die Armenpflege besorgt. Bei dem 
gemischten System ziehen die amtlichen Organe freiwillige Hilfs- 
kräfte zur Erforschung der Verhältnisse bei den Bedürftigen heran, 
behalten sich aber die Entscheidung über die Unterstützung vor. 
Bei dem ehrenamtlichen System wird die gesamte öffentliche 
Armenpflege von freiwilligen, selbständig arbeitenden Hilfsorganen 
der amtlichen Verwaltung besorgt. Für die Teilnahme der Frauen 
kommt vor allem das letztgenannte, in Deutschland sehr allgemein 
verbreitete System in Betracht. Die freiwilligen Hilfskräfte, die 
dieses System in sehr grosser Zahl erfordert, werden hier durch 
die Gemeindeverwaltungen berufen, nicht, wie z. B. in England, von 
der Bevölkerung gewählt. Wie das Wort „Ehrenamt" andeutet, 
soll die Mitgliedschaft bei einer Armenverwaltung als Ehre be- 
trachtet werden, und die Träger dieses Amtes sollen aus 
den besten und geeignetsten Mitgliedern der Gemeinde gewählt 
werden. 

In Deutschland hat man anscheinend lange vergessen, dass 
auch Frauen zu den „besten und geeignetsten Mitgliedern" der 
Gemeinde gehören können, namentlich für alle die Fälle, in denen 
es sich um ein hilfreiches Wirken von Mensch zu Mensch handelt; 
denn bis vor kurzem wurden Frauen nirgend mit diesem Amt 
und dieser Würde betraut. 

In den zahlreichen Fällen, in denen es den Gemeindebehörden 
nicht gelang, eine ausreichende Zahl geeigneter männlicher 
Armenpfleger zu finden, hat man sich mit weniger geeigneten 
begnügt; mit ehrlichen, anständigen Menschen, die oft den 
technischen Schwierigkeiten dieses Amts nicht gewachsen sind 
und seine grosse soziale Bedeutung nicht übersehen können. Man 
hat die Anforderungen an das Pflegepersonal sogar noch weiter 
herabgeschraubt, und es sind keineswegs nur ganz vereinzelte 
Fälle, in denen die öffentliche Armenpflege mangels guter Pflege- 



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- 41 - 



kräfte die Anforderungen nicht erfüllen kann, die das Gesetz an 
sie stellt. 1 ) 

Dieser Thatsache gegenüber haben Frauen die Zulassung zur 
öffentlichen Armenpflege gefordert und den Gemeinden damit den 
Weg gewiesen, um die unzureichenden Pflegeorgane durch bisher 
brach liegende Kräfte zu ergänzen. Zuerst wurde diese Forderung 
auf der Generalversammlung des Allgemeinen Deutschen Frauen- 
vereins im Jahre 1868 von Frau Henriette Goldschmidt gestellt 5 ); 
auch Mathilde Weber, Luise Otto, Luise Büchner, 
Auguste Schmidt haben wiederholt auf die Dringlichkeit dieser 
Frage hingewiesen, die seit Jahren zu einem Programmpunkt der 
deutschen Frauenbewegung geworden ist und besonders durch das 
Eintreten Jeannette Schwerins wesentliche Förderung erfuhr. Die 
Forderung wird damit begründet, dass die erschütternden Vor- 
gänge, denen man bei der Armenpflege begegnet, fast durchweg 
auf ein zerrüttetes häusliches Leben zurückzuführen sind, dass das 
Arbeitsfeld der Armenpflege im häuslichen Leben des Bedürftigen 
zu suchen ist und die Frau daher die geborene Helferin der 
Armen sei. Habe man ihr doch von jeher alles, was mit der 
Führung des Haushalts zusammenhängt, übertragen. 

Die Einwände, die lange Zeit aus allen Kreisen gegen jedes 
Begehren der Frau nach Beteiligung an den Bürgerpflichten er- 
hoben wurden, sind in den Reihen der Leiter der grösseren Armen- 
verwaltungen denn auch allmählich verstummt Die ausführenden 
Organe jedoch, die Armenpfleger und Armenvorsteher, verharren 
vielfach noch auf ihren vorgefassten Meinungen und setzen allen 
Versuchen der Heranziehung von Frauen unbeugsamen Widerstand 
entgegen. Das ist wohl darauf zurückzuführen, dass in bestimmten 
Gesellschaftskreisen, bei kleinen Kaufleuten und Subalternbeamten, 
dieses Ehrenamt als ein diesem Stande erb- und eigentümlicher 
Besitz gilt, und da man diese Kreise nicht wohl ganz für die 
Armenpflege entbehren kann, haben die Leiter der Armen- 
verwaltungen in der Frage der Zuziehung von Frauen Rücksicht 
auf die Ansicht ihrer Pflegeorgane genommen — und wohl auch 
nehmen müssen. So erklärten die 3000 Armenpfleger Berlins in 
einer Protestversammlung im Jahre 1896, an demselben Tage in 
corpore ihre Ämter niederzulegen, an dem ein damals vorliegender 
Beschluss der Stadtverwaltung, betreffend die Zuziehung von Frauen 
zur Ausführung kommen würde. Münsterberg sagt darüber*): 

>) Vgl. Man stcrberg: Armenpflege. S. 37 u. 17a 
*) Neue Bahnen iS6a S. r74- 
*) VgL ■. *. O. S. 178. 



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42 - 



„Als gelegentlich in den Kreisen der Hamburgischen Pflegeorgane 
davon die Rede war. Frauen zur Mitarbeit als thätige, den männlichen 
Pflegern gleichberechtigte Mitglieder heranzuziehen, sah man zweifelnde, 
verwunderte, zum grössten Teil aber entsetzte Gesichter. Dieselbe 
Wahrnehmung bot die Erörterung der Frage in Berlin (1896) und, wie 
berichtet wird, in vielen andern Städten. Den männlichen Helfern 
drängte sich die Vorstellung mit Lebendigkeit auf, dass in die Räume, 
wo sie unter sich die Bezirkssitzung abhalten, wo sie über Angelegen- 
heiten, die nicht immer mit den zartesten Ausdrücken bezeichnet 
werden können, sich unterhalten, weibliche Personen einziehen, am 
Rate der Männer teilnehmen, unzählige für sie nicht bestimmte Dinge 
hören und ihren spezifisch weiblichen Standpunkt zur Geltung bringen 
möchten. Die Folge — so dachte und sagte man — würde dann eben 
sein, dass man die Dinge nicht mehr beim richtigen Namen nennen 
dürfte, dass man überhaupt aus Rücksicht auf die Damen sich zurück- 
halten, seine Meinung nicht mehr offen sagen und am Ende sich ganz 
zurückziehen müsste. 

Der Widerstand gegen die Heranziehung der Frau geht also nicht 
— und das ist sehr charakteristisch — von den Leitern der Armen- 
verwaltungen, sondern von den Pflegeorganen selbst aus, die eine 
Beeinträchtigung ihrer Thätigkeit durch die Frauen fürchten. Es ist 
ganz genau dieselbe Erscheinung, die wir auch auf andern 
Gebieten beobachten können, wo es sich um die Gleich- 
stellung der Geschlechter handelt." 

Ein Umschwung der öffentlichen Meinung in Bezug auf diese 
Frage, eine Reform, ist zuerst in England durchgeführt worden 
und hat von da aus ihren Weg in die andern europäischen Staaten, 
auch nach Deutschland genommen. ') 

Nachdem schon in den 30 er Jahren Frauen sich vorüber- 
gehend in England an der Ausübung der öffentlichen Armenpflege 
beteiligt hatten, wurde dort im Jahre 1875 auf Anregung des 
bedeutendsten englischen Wohlthätigkeitsvereins, der „charity- 
organisation-society", ein erneuter Versuch gemacht und eine Frau 
wurde in London zur öffentlichen Armenpflege zugelassen; da sie 
sich bewährte, wurden 1877 noch zwei Frauen in London und 
zwei auf dem Lande eingegliedert. Im Jahre 1881 bildete sich 
dann eine Gesellschaft unter dem Namen „Society for promoting the 
return of qualified women as poor-law-guardians", die besonderen 
Wert darauf legte, dass nur solche Frauen für das Amt erwählt 
würden, die durch Charakter und Lebensstellung dafür geeignet 
wären. 

') Da» Material ist Jahresberichten und Zeitungsausschnitten entnommen, die in der 
Bibliothek für Armenpflege (siehe QuellenveMeichtüs) gesammelt sind. 



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- 43 - 



Ein grosses Hemmnis wurde der Bewegung durch ein Gesetz 
(local government act) in den Weg gelegt, das 1888 erlassen 
wurde und bestimmte, dass verheiratete Frauen nicht wählbar sein 
sollten, und dass auch das aktive Wahlrecht nur von unverheirateten 
Frauen ausgeübt werden dürfe, die selbständige Eigentümer und 
Steuerzahler seien. Trotz dieser Beschränkung wuchs die Zahl 
der Armenpflegerinnen bis 1894 au ^ 200 an - In diesem Jahr wurde 
das Gesetz durch ein neues ersetzt, das jede Beschränkung des 
Wahlrechts durch Geschlecht oder Heirat aufhob. Der Erfolg 
davon war, dass sich im Laufe eines Jahres die Zahl der Armen- 
pflegerinnen um fast 700 vermehrte. Seitdem ist ihre Zahl 
beständig gestiegen; seit 1895 führen auch Frauen den Vorsitz in 
einigen Kommissionen, und diese Erfolge haben fraglos dazu bei- 
getragen, die Bewegung auch anderwärts in Fluss zu bringen. 

In Deutschland«) ist die Entwicklung soviel jünger, dass die 
Erfolge sich nicht gut mit den englischen vergleichen lassen. Bis 
zum Jahre 1896 hatten nur ganz vereinzelte Städte Frauen als 
öffentliche Armenpflegerinnen mit gleichen Rechten und Pflichten 
wie die Männer zugelassen. Unter diesen Städten muss vor allen 
Dingen Cassel erwähnt werden, das bereits 1881 mit dieser 
Neuerung voranging. In weiteren Kreisen trat aber ein Umschwung 
in der Behandlung der Frage erst ein, nachdem sich der deutsche 
Verein für Armenpflege und Wohlthätigkeit, der als massgebende 
Instanz angesehen werden kann, da ihm alle Autoritäten und Fach- 
leute des Armenwesens angehören, auf seiner Generalversammlung 
in Strassburg (1896) mit der Angelegenheit beschäftigte und dadurch 
zur Gewinnung gefestigter Anschauungen führte. 

Auf Grund eingehender Erörterung nahm die Versammlung 
damals folgende Resolution an: 

„Die Heranziehung der Frauen zur öffentlichen Armen- 
pflege ist als eine dringende Notwendigkeit zu bezeichnen. 
Sie ist je nach den örtlichen Verhältnissen durchzuführen; in erster 
Linie durch Eingliederung der Frauen in die öffentliche Armenpflege 
mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Männer, in zweiter Linie 
durch Ermöglichung einer ergänzenden, mit der öffentlichen Armen- 
pflege eng verbundenen Thätigkeit, überall aber durch Herstellung 
geordneter Verbindung zwischen der öffentlichen Armenpflege und 
Vertretern weiblicher Hilfsthätigkeit." 

«) VgL Schriften des Deutschen Vereins für Armenpflege und Wohlthätigkeit. 
1885 und 1896. Ferner: Schriften der Centraisteile für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, 
Bd. X, und Monsterberg: Die Armenpflege, Bericht Ober die Verhandlungen des 
3. allgemeinen preussischen Stfdtetages 1901 zu Berlin. 



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— 44 — 



In ähnlicher Weise hat sich der preussische Städtetag in Berlin 
Januar 1901 ausgesprochen. Nachdem von so massgebender Stelle 
die Forderungen der Frauen in vollem Umfange gebilligt worden sind, 
braucht kaum noch betont zu werden, dass nur die volle Eingliederung 
der Frauen in die öffentliche Armenpflege unter ganz gleichen 
Bedingungen, wie sie den Männern auferlegt werden, zu erstreben 
ist Daneben wird man für ein Übergangsstadium auch die 
andern Formen aus Opportunitätsgründen gelten lassen müssen. 

Während vor 1896 nur in Cassel, Colmar und Königsberg 
Frauen als vollberechtigte Mitglieder der Armenverwaltung 
fungierten und nur in einigen badischen Städten, in Leipzig, 
Elberfeld und Crefeld eine organische Verbindung zwischen den 
Frauenvereinen und der öffentlichen Armenpflege bestand, haben 
nun eine grössere Anzahl von Orten die Mitarbeit der Frauen 
eingeführt. Für die Zuziehung von Frauen mit den gleichen 
Rechten und Pflichten wie die Männer bietet Cassel das Haupt- 
beispiel. Dort stellt die 5. Sektion des Vaterländischen Frauen- 
vereins für jeden Armenbezirk mindestens eine Pflegerin, die damit 
in den Dienst der öffentlichen Armenpflege tritt und als solche 
förmlich von der Armendirektion bestellt wird. Die 
Vorsitzende der Sektion wohnt allen Sitzungen der Armendirektion 
mit beratender Stimme bei. Die Armenpflegerinnen nehmen an 
den Sitzungen der Bezirke teil und sind mit den Armen- 
pflegern gleichberechtigt. Ihnen sind Schwestern vom 
roten Kreuz seitens des Vaterländischen Frauenvereins zur Ver- 
fügung gestellt, die sie bei der Arbeit in Bedarfsfällen unterstützen. 
Ausserdem sind den Pflegerinnen noch weitere Geschäfte neben 
der eigentlichen Armenpflege übertragen, so die Überwachung der 
in Familien untergebrachten Pflegekinder u.a.m. In Kol mar i. E. 
ist die Gleichstellung beider Geschlechter gleichfalls vollzogen; in 
einem der städtischen Verwaltungsberichte heisst es darüber: 

„Es sei hier hervorgehoben, dass die Armenpflegerinnen ihr Amt 
durchweg gewissenhaft und mit vollem Verständnis für die Bedürfnisse 
der Armenpflege durchführen. Der erst durch Erfahrung gewonnene 
Grundsatz, Frauen möglichst für Frauen und Witwen mit Kindern, 
nicht aber für männliche Arme als Pflegerinnen zu ernennen, wird in 
Zukunft festgehalten werden." 

Im Jahre 1897 waren dort 48 Frauen als Armenpflegerinnen 
thätig. 

Ferner sind in dieser Form Frauen in Erfurt, Posen, Stolp 
(39 Frauen unter 150 Männern), Danzig (39 Frauen), Bremen 



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— 45 — 



(43 Frauen, von denen zwei der leitenden Armenbehörde angehören), 
Bonn (80 Frauen), Königsberg, Mannheim und einigen andern 
Städten in der Armenpflege thätig. 

Grösser ist die Zahl der Städte, wo nur eine ergänzende 
Thätigkeit der Frauen stattfindet. Dabei sind ihnen entweder 
bestimmte Gebiete, die Beaufsichtigung des Ziehkinderwesens oder 
der Waisenkinder Obertragen, oder sie sind zur eigentlichen Armen- 
pflege mit gleichen Pflichten wie die Männer zugelassen, jedoch 
ohne das Recht, an den Sitzungen mit entscheidender Stimme 
teil zu nehmen. Als Beispiel hierfür sind Elberfeld und Crefeld 
zu nennen, wo die Stadtverwaltung mit den Frauenvereinen ein 
eigenartiges Abkommen getroffen hat. Der Elberfelder Frauen- 
verein stellt sich statu tengemäss helfend und ergänzend in die 
Dienste der öffentlichen Armenpflege, um in den Fällen ausser- 
gewöhnlicher und dringender Hilfsbedürftigkeit Unterstützung zu 
gewähren, in welchen die städtische Armenverwaltung nach den 
Bestimmungen der Armenordnung nicht einschreiten kann. Es sind 
für die Frauen so viele Bezirke wie städtische Armenbezirke 
gebildet, deren jedem eine Bezirksvorsteherin vorgesetzt ist, der 
wiederum eine entsprechende Zahl von Helferinnen zur Seite steht. 
Ähnlich ist die Frauenthätigkeit in Crefeld geregelt, wo der 
Vaterländische Frauen verein diese Thätigkeit übt; auch in Breslau 
hat sich ein Armenpflegerinnen -Verein gebildet, der sich derartige 
Aufgaben gestellt hat. Ferner sind in ergänzender Thätigkeit die 
Frauen in Hamburg, Magdeburg, Siegen i. Westfalen , Nürnberg, 
Frankfurt a. M., Frankfurt a. O., Bremen, Wiesbaden, Dortmund, 
Gotha, Kiel, Meiningen, Worms, Mainz zur öffentlichen Armen- 
pflege zugezogen, und zwar ist dieses System in den erdenklichsten 
Variationen ausgestaltet. In Frankfurt a. M. z. B. ist die Zuziehung 
von Frauen dem Ermessen der Distriktsvorsteher überlassen, die 
die Pflegerinnen zum Teil in ihre Sitzungen einladen, zum Teil 
auch nur mit Aufträgen zur Fürsorge für einzelne Arme versehen. 
In Hamburg treten Frauen nur auf Anordnung der Bezirks- 
vorsteher in Thätigkeit; auch bleibt es diesen überlassen, sie in 
geeigneten Fällen mit beratender Stimme zur Bezirksversammlung 
hinzuzuziehen. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt durch 
den Armenpfleger. In Magdeburg findet unter anderm die Prüfung 
der Pflegestätten der städtischen Waisen unter Zuziehung von 
Frauen statt. In Mainz bestimmt § 5 der Armenordnung: „Der 
Armendeputation bleibt es überlassen, zu bestimmen, in wie weit 
und in welcher Form sie weibliche Hilfskräfte zur Mitwirkung bei 



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- 46 - 



der öffentlichen Armenpflege heranziehen will." Ein eigenartiger 
Versuch ist in Mannheim gemacht worden, wo neben den männ- 
lichen Armenpflegern in jedem Bezirk 2 — 3 ehrenamtliche Armen- 
pflegerinnen arbeiten, daneben aber noch seit 1895 zwe * besoldete 
Armenpflegerinnen von der Stadt zur Ergänzung der ehrenamtlichen 
Arbeit angestellt sind. In Meiningen stellt der Frauenverein, der 
in jeder Beziehung mit der öffentlichen Armenpflege Hand in 
Hand arbeitet, der Stadt auch eine Anzahl seiner Mitglieder als 
Pflegerinnen zur Verfügung. In Nürnberg ist einem Frauenkomitee 
die Überwachung der städtischen Kostkinder übertragen. Auch 
in Worms helfen Frauen in der Bezirkspflege und bei Überwachung 
der Pflegekinder. Die Erfahrungen, die bei der Mitarbeit der 
Frauen in diesen Städten gemacht worden sind, sind durchweg 
gute; so hebt z. B. ein Verwaltungsbericht der Stadt Posen (wo 
die Frauen neben den Männern mit gleichen Rechten und Pflichten 
arbeiten) hervor, dass es den Frauen an dem notwendigen Ver- 
antwortlichkeitsgefühl nicht fehlt, wenn man ihnen verantwortliche, 
amtliche Stellungen einräumt. 

Neben der organischen Eingliederung der Frauen in die Ver- 
waltungsorgane (Cassel) und der immerhin noch mit der öffent- 
lichen Armenpflege eng verbundenen, ergänzenden Thätigkeit 
(Elberfeld) besteht nun noch in vielen Städten, in denen diese 
Systeme noch nicht aufgenommen sind, wenigstens eine geordnete 
Verbindung der Frauenvereine mit der öffentlichen Armenpflege. 
Für diese Gruppe sind Beispiele der mannigfachsten Art vorhanden. 
Oft besteht eine Verbindung zum Zweck wechselseitiger Kenntnis- 
nahme der Thätigkeit des Frauenvereins und der öffentlichen 
Armenpflege, oft auch nur zur Abgrenzung der Thätigkeitsgcbiete. 
An einer Reihe von Orten haben die Frauenvereine die Aufsicht 
über die städtischen Pflegekinder übernommen, oder die Fürsorge 
für häusliche Krankenpflege, Speisungsanstalten, die von der Armen- 
verwaltung unterhalten oder wenigstens unterstützt werden. Vielfach 
finden sich städtische Krippen, Bewahranstalten, Heime und dergl., in 
denen weibliche Kräfte die Aufsicht führen. Die Angehörigen des 
Vaterländischen Frauenvereins sind allgemein angewiesen, mit den 
Gemeindebehörden Fühlung zu suchen. Auch das patriotische 
Institut der Frauenvereine in Sachsen -Weimar hat schon im 
Jahre 181 7 den Vorsteherinnen der einzelnen Vereine die stete 
Fühlung mit den Organen der öffentlichen Armenpflege zur Pflicht 
gemacht. 

* * 
* 



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— 47 - 



Unter die 2. Gruppe (ergänzende Thätigkeit der öffentlichen 
Armenpflege durch Übernahme bestimmter Funktionen) fällt auch 
die Mitarbeit der Frauen an der Waisen pflege, die in den 
meisten Städten nur eine Abteilung der öffentlichen Armenpflege 
bildet, oder ganz mit derselben zusammenfallt. 

Die Fürsorge für Waisen ist nach dem Bürgerlichen Gesetz- 
buch verschiedenen Organen zuerteilt 'j: 1. dem Vormund respektive 
der Vormünderin, 2. dem Vormundschaftsgericht, dem die Ober- 
aufsicht über die Vormünder zugewiesen ist. Ferner den Gemeinde- 
waisen räten, die als Hilfsorgane der Obervormundschaft gedacht 
sind und als solche die unmittelbare Aufsicht über Vor- 
münder und Mündel, insbesondere soweit es sich um die 
persönliche Fürsorge für die Mündel handelt, zu übernehmen haben. 

Da durch das Bürgerliche Gesetzbuch den Frauen das Amt 
der Vormünderin in grösserem Umfange eröffnet worden ist, wird 
schon auf diese Weise den Frauen eine erhöhte Teilnahme an der 
Fürsorge für Waisen ermöglicht. Ausserdem hat sich aber schon 
seit längerer Zeit eine Mitarbeit der Frauen an den Aufgaben der 
Gemeindewaisenpflege eingebürgert, die auch nach den Be- 
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches weiter geführt werden 
kann. Neben der Thätigkeit des Gemeindewaisenrats, bei der es 
sich hauptsächlich um Ausübung der Aufsicht über die Ausführung 
gesetzlicher Bestimmungen bei allen unter Vormundschaft stehenden 
Personen ohne Unterschied der Vermögenslage handelt, liegt den 
Gemeinden die Unterstützungspflicht hilfsbedürftigen minderjährigen 
Waisen gegenüber ob. Trotz des Unterschieds in der Begrenzung 
der Aufgaben sind die Funktionen des Gemeindewaisenrats und 
der Gemeindewaisenpflege im engeren Sinne (der sogenannten 
Kostkinderpflege) häufig denselben Organen übergeben. Denn die 
Organisation des Gemeindewaisenrats ist den Landesgesetzen über- 
lassen, die ihrerseits wieder den Gemeinden weitesten Spielraum 
für die Schaffung dieser Verwaltungsorgane zuerkannt haben.') 

Eine sehr verbreitete Form der Organisation der Waisenpflege 
ist die Übertragung der gesamten Funktionen derselben an die 
Organe der öffentlichen Armenpflege. In diesen Fällen sind die 
Armenbezirksvorsteher gleichzeitig Waisenräte, die Armenpfleger 



') Vgl. Bürgerliche« Gesetzbuch §§ 1793, 1837, 1850. 

*) VgL Die für das Armenwesen wichtigsten Vorschriften des B. G. B. 45. Heft der 
Schriften des Deutschen Vereins für Armenpflege und Wohlthltigkeit. Leipzig 1899. — Ferner: 
Die Organisation der Gemeindewaisenpflege. 47. Heft der Schriften desselben Vereins. 
Leipzig 1900. Ferner: Bericht über die Verhandlungen des 3. preussischen Stadtetages. 



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- 4 8 - 



Waisenpfleger, und die Waisenverwaltung wird zumeist aus einer 
Subkommission der Armendirektion (respektive Armendeputation) 
gebildet In solchen Fällen hängt die Eingliederung der Frauen 
davon ab, ob man sie überhaupt zur Armenpflege zulässt, und 
zwar entweder mit gleichen Rechten und Pflichten, dann fällt ihnen 
ohne weiteres die Waisenpflege mit ob, oder es kann ihnen, falls 
sie in ergänzender Weise herangezogen werden, unter Umständen 
nur die Waisenpflege in mehr oder weniger umfangreicher oder 
verantwortungsvoller Weise Obertragen werden. 

In einigen grösseren Städten hat man jedoch einen besonderen 
Verwaltungskörper für die Waisenpflege geschaffen, und hier hat 
sich die Zuziehung der Frauen am leichtesten ermöglichen lassen. 
Doch ist die Zahl dieser Orte naturgemäss nur gering, da ein 
doppelter Verwaltungsapparat in der Regel nur in grossen Städten 
wünschenswert ist. Übrigens haben die meisten Städte besondere 
Anweisungen für die Thätigkeit der Waisenpflege-Organe erlassen, 
auch da, wo die Waisenpflege von den Organen der Armenpflege 
ausgeübt wird. •) Eine Reihe von Waisenordnungen resp. Geschäfts- " 
anweisungen haben bereits seit einigen Jahren die Mitarbeit der 
Frauen bei der Pflege und Erziehung im Kindesalter stehender 
Minderjähriger, bei der Überwachung weiblicher Mündel und 
„allgemein bei solchen Zweigen der Pflege und Erziehung, die 
ihrer Natur nach innerhalb des Wirkungskreises weiblicher Thätig- 
keit liegen", im Prinzip als richtig und wünschenswert anerkannt, 
und in irgend einer Form ist dieses Prinzip dann auch in der 
Verwaltungspraxis angewendet worden. 

So sind in Berlin (am i. i. 1901 488 Frauen), Charlottenburg. 
Cöln, Königsberg, Dortmund, Merseburg, Posen, Frankfurt a. O. 
und Potsdam Frauen zu Waisenpflegerinnen oder waisenrätlichen 
Helferinnen bestellt worden. In Posen liegt den Frauen ausserdem 
die Beaufsichtigung der Ziehkinder ob. Nur zu dieser Thätigkeit 
werden die Frauen in Hamburg, Nürnberg, Worms und Leipzig 
herangezogen. In Frankfurt a. O. beteiligen sich die Frauen 
gleichfalls an der Waisenpflege und werden zu den Sitzungen des 
Waisenrats mit beratender Stimme zugelassen. Neuerdings (1899) 
sind in Hannover 82 Frauen, in Tilsit (1900) 28 Frauen, in 
München (1901) in nahezu allen Stadtbezirken Frauen in die 
Waisenverwaltung eingegliedert worden. 

') Das auf die Handhabung der Waiscnpflegc bexflgliche Material ist den Geichlfts- 
anweisungen und Waisenordnungen der betr. Städte entnommen, die in der Bibliothek für 
Armenpflege gesammelt sind. 



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- 49 — 



Das Thätigkeitsfeld der Waisenpflegerinnen umfasst die Prüfung 
der Familien, welche Pflegekinder zu sich nehmen wollen, fort- 
laufende Kontrolle der untergebrachten Kinder, Unterstützung der- 
selben bei Wahl des Berufs, in manchen Städten Auszahlung der 
Pflegegelder und Entscheidung über die Bedürfnisfrage bei An- 
tragen auf Einkleidung der Pfleglinge. 

Am weitesten sind die Machtbefugnisse der waisenrätlichen 
Helferinnen in Posen, wo die Organisation der Waisenverwaltung 
überhaupt musterhaft ist. In § 2 der Geschäftsanweisung heisst es 
da: „Die Helferinnen sind Organe der Waisendeputation, haben 
die Rechte und Pflichten städtischer Ehrenbeamten und 
werden von dem Vorsitzenden der Deputation in einer Sitzung 
der letzteren verpflichtet. Sie haben die ihnen von der Deputation 
oder deren Vorsitzenden erteilten Aufträge zu erledigen und haben 
innerhalb dieser dritten Personen gegenüber alle Befugnisse, 
welche das Gesetz dem Waisenrat zuweist". Auch in 
Charlottcnburg trägt die Stellung der Waisen pflegerin einen 
durchaus offiziellen Charakter. Noch günstiger liegen die Ver- 
hältnisse für die Frauen in Baden. Dort sind nur solche Personen 
von dem Amt des Gemeindewaisenrats durch die Landesgesetz- 
gebung ausgeschlossen worden, welche nach §§ 1780 und 1781 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zum Vormund bestellt werden 
können. Damit ist die Zulassung der Frauen zu dem Amt des 
Gemeindewaisenrats — nicht nur als Helferinnen — ausgesprochen. 
Übrigens beteiligten sich in Baden seit 1874 bereits 51 Frauen- 
vereine mit 7502 Mitgliedern an der Beaufsichtigung der Pflege- 
stellen, hauptsächlich in den Kreisen Karlsruhe, Freiburg, Offenburg, 
Heidelberg, Lörrach. Dagegen findet sich z. B. in Dortmund nur 
die ergänzende Thätigkeit der Frauen, deren Begrenzung den 
männlichen Waisenräten und Waisenpflegern überlassen bleibt. 
Es heisst in der Dortmunder Geschäftsanweisung § 1 Absatz 4: 
„Den Bezirksversammlungen ist gestattet, zur Unterstützung in 
ihren Geschäften Frauen, sowie Geistliche und Ärzte hinzuzuziehen. 
Diese sind erforderlichenfalls zu den Sitzungen der Bezirks- 
versammlungen einzuladen und wohnen denselben mit beratender 
Stimme bei." 

An einigen Orten, wie in Posen, Leipzig, Dresden sind auch 
die Ziehkinder der Obhut der Waisenpflegerinnen unterstellt, 
d. h. diejenigen Pfleglinge, die nicht auf Veranlassung und Kosten 
der Gemeinde, sondern von der eigenen Mutter in Pflege gegeben 
werden. In Leipzig sind auf Anregung von Dr. Taube neben den 

Handbuch der Frauenbewegung. IL Teil. 4 



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- 5° - 



freiwilligen Hilfsdamen des Albertvereins auch einige Frauen als 
besoldete Waisenpflegerinnen angestellt. ') Diese Pflegerinnen 
haben in bestimmten Zwischenräumen die Familien zu besuchen, 
die Pflegekinder halten, und den für die Kontrolle angestellten 
Ärzten Ober ihre Beobachtungen zu berichten. In Breslau, wo 
seit einigen Jahren auch die Aufsicht über die Pflegekinder von 
Frauen geführt wird, hat sich das System so bewahrt, dass man 
die ärztlichen Revisionen, die bis dahin alle Vierteljahre statt- 
gefunden hatten, vermindern konnte. Auch die Berliner Stadt- 
verwaltung ist jetzt im Begriff, neben den ehrenamtlich thätigen 
Waisenpflegerinnen noch besoldete Säuglingspflegerinncn an- 
zustellen, und so erweitert sich das Feld dieser Thätigkeit von 
Jahr zu Jahr für die Frauen, um so mehr als man bei der Fürsorge 
für Waisen immer mehr von der Anstaltspflege abkommt und 
sich der Unterbringung in Familienpflege zuwendet. 

Einige Stadtverwaltungen, wie Berlin, Dortmund und Hamburg, 
haben auch bei der Ausübung der Waisenpflege den Frauen nur 
beratende Stimmen gegeben, und zwar stützen sie sich dabei auf 
§ 2 der Städteordnung, nach welchem nur selbständige „Preussen" 
das Recht haben, ein bürgerliches Ehrenamt zu bekleiden. Damit 
wird aber die weibliche Wirksamkeit sehr beschränkt; denn wo 
der Frau die entscheidende Stimme vorenthalten wird, hat sie 
keine Gelegenheit, ihren Wünschen und Anordnungen gesetzlichen 
Nachdruck zu verleihen. Wenn ihr das Gesetz keine Autorität 
giebt, wird sie ihren Pfleglingen und deren Pflegeeltern gegen- 
über wenig durchsetzen können. Wo ihr die Teilnahme an den 
Sitzungen des andern Pflegepersonals vorenthalten wird, steht sie 
isoliert in ihrer Arbeit und verliert die Möglichkeit, aus den 
Berichten und Verhandlungen ihrer Arbeitsgenossen zu lernen. 
Wenn ihr in Angelegenheiten ihrer Schutzbefohlenen keine mit- 
entscheidende Stimme zusteht (z. B. bei der Bemessung der Pflege- 
gelder), so besitzt sie keinen Einfluss, um die von ihr als notwendig 
erkannten Reformen herbeiführen zu helfen, und wenn der Frau 
keine verantwortliche Stellung eingeräumt wird, kann sich auch 
ihr Verantwortlichkeitsgefühl nur schwerer entwickeln. Wollen 
und müssen die Frauen aber eine derartige Stellung beanspruchen, 
so müssen sie befähigt sein, sie auszufüllen. Deshalb ist es eine 
der wichtigsten Arbeiten auf dem Gebiet der Armenpflege, neben 
der Agitation für Zulassung der Frauen zu würdigen Stellungen 



•) Vgl. Taube, Der Schutz der unehelichen Kinder in Leipzig. Leipzig 1893. 



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auch für die Erziehung und Schulung solcher Frauen Sorge zu 
tragen, damit sie nicht unvorbereitet in das Amt eintreten. Es 
Hesse sich ja wohl einwenden, dass die öffentliche Armenpflege 
bisher meist von Männern ausgeübt worden ist, die auch keine 
besondere Vorbildung oder Schulung für dies Amt besassen. 
Aber abgesehen davon, dass man einer Frau zunächst kaum einen 
Platz einräumen wird, den sie nicht besser ausfüllen kann als 
der Mann, liegt in der ungenügenden Vorbildung vieler Manner 
für die Frauen noch kein Grund, mit unzureichender Vorbereitung 
in ein Amt hineinzugehen, das sie mit vollem Recht für sich 
beanspruchen zu dürfen glauben. 



OL 

Die Frau in der Krankenpflege. 

L Entwicklung: der Frauenthatigkelt In der Krankenpflege. 2. Geist- 
liche Pflegerinnenorganisationen. 3. Halbweltlich-halbgeistliche 
Organisationen. 4. Weltliche Organisationen. 

Ganz im Gegensatz zur armenpflegerischen Thätigkeit kann 
die soziale Hilfsarbeit auf dem Gebiet der Krankenpflege sich 
keineswegs ihr Vorbild in alten Zeiten suchen ; denn wenn es auch 
von jeher eine krankenpflegerische Fürsorge gegeben hat, so haben 
doch erst die Fortschritte der Hygieine und der Medizin im letzten 
Jahrhundert eine wirksame Art der Krankenpflege herbeigeführt. ') 
Soweit die Arbeit der Frauen in der Krankenpflege den Charakter 
der „Sozialen Hilfsthätigkeit" im engeren Sinne trägt, handelt es 
sich im allgemeinen um die Krankenpflege von Armen und 
Bedürftigen; die Krankenpflege bei Wohlhabenden gegen ein der 
Pflegerin zu zahlendes Honorar kann als solche nicht unbedingt 
aufgefasst werden. Vielmehr kann sie in diesem Fall so durchaus 
den Charakter der Erwerbsthätigkeit tragen, dass die persönliche 
Hingabe an Arbeit oder Beruf, die doch Grundlage, Wesen und 
Merkmal der sozialen Hilfsthätigkeit ist, ganz dahinter zurücktritt. 
Dieser Teil der Krankenpflege wird daher in Band IV dieses Hand- 
buchs „Die deutsche Frau im Beruf" eingehendere Erörterung finden. 



') Vgl. MQnsterberg, die Armenpflege, S. 146. 

4* 



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- 52 - 



Ein wesentlicher Teil aller Hilfeleistungen, die von Staat, 
Gemeinde, Kirche, Vereinen und Privatpersonen Bedürftigen gewährt 
werden, hangt aufs innigste mit Krankheitszuständen zusammen, 
ist durch dieselben hervorgerufen und gipfelt in ihrer Beseitigung. 
Die Krankenpflege ist deshalb ein hervorragender Bestandteil 
dieser Hilfsleistungen, ist häufig Ausgangspunkt und Mittelpunkt 
aller weiteren sozialen Fürsorgethätigkeit Denn in weiten Kreisen 
unseres Volkes bringt Krankheit nicht nur des Familienhauptes 
sondern auch von Familienmitgliedern den Zustand der Bedürftigkeit, 
Mangel, Not, Elend, Zerrüttung des Hauswesens mit sich, weil die 
einzige oder eine bedeutende Erwerbsquelle versiegt oder weil 
die gewöhnlichen Einnahmen, die ohnehin nur zur Befriedigung 
der notwendigsten Lebensbedürfnisse hinreichen, die Mehrkosten 
für die Krankheit und die zur Wiederherstellung erforderliche 
bessere Ernährung und Pflege nicht decken. So sind Krankheit, 
Siechtum und Gebrechen in noch stärkerem Masse Feinde der 
Besitzlosen als der Besitzenden, und an Versuchen, sie zu bekämpfen, 
hat es auch in alten Zeiten nicht gefehlt. Nur ist das, was man 
nach dem damaligen Stand der Wissenschaft, der Kultur leisten 
konnte, keine krankenpflegerische Thätigkeit im modernen 
Sinne, sondern mehr eine aus Menschenfreundlichkeit hervor- 
gehende, auf Erbauung und Erleichterung des Leidenden ab- 
zielende Fürsorge. Mit dem Fortschreiten der ärztlichen Wissen- 
schaft und ihrer Hilfsmittel hat sich aber auch auf diesem Gebiet 
eine grosse Wandlung vollzogen, da man vor allen Dingen als 
Grundlage der Krankenpflege eine Ausbildung und Erziehung der 
Pflegenden, nicht nur in bezug auf eine äussere technische, 
sondern auch auf eine sorgfältigere allgemeine Bildung und Er- 
ziehung, fordert.') Wenn aber auch in der Armen k rankenpflege 
heut die Krankenpflege weit mehr als früher in den Vordergrund 
tritt, so ist es doch auch Aufgabe der Pflegenden, die aus Armut 
hervorgehenden Bedürfnisse, auch die seelischen des Kranken, bei 
der Pflege zu berücksichtigen, ihre Aufmerksamkeit der ganzen 
Persönlichkeit des Pfleglings zuzuwenden, denn nichts ist 
geeigneter, einen Heilungsprozess zu verlangsamen, als ein auf 
dem Kranken lastender seelischer Druck, als Kummer, als das 
Gefühl der Verlassenheit, der Gedanke an Nahrungssorgen oder 
der Eindruck eines zerrütteten Hauswesens. Von den äusseren 
Lebensverhältnissen eines Patienten hängt es auch in der Regel 



') Vgl. Munsterberg a. a. O. S. 153 



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- 53 — 



ab, ob sich eine ausreichende Krankenpflege im Rahmen seiner 
Häuslichkeit ermöglichen lässt, oder ob ärztliche Behandlung und 
krankenpflegerische Thätigkeit vom Haus in das Krankenhaus, 
das Hospital, die Heilstätte verlegt werden muss. Bei der Kranken- 
pflege wird daher die offene (im Hause des Kranken) und die 
geschlossene (in der geschlossenen Krankenanstalt) unterschieden; 
die Bethätigungsfelder der Krankenpflegerin sind also einerseits 
Privatkrankenpflege bei Erkrankungen in einzelnen Familien und 
Gemeindekrankenpflege in kirchlichen oder örtlichen Gemeinden 
für alle vorkommenden Pflegedienste als offene Krankenpflege, und 
andrerseits Hospitalpflege als geschlossene Krankenpflege. 1 ) 

Die erste Form, in welcher im Altertum schon eine Pflege 
der Kranken stattfand, war die Gemeinde-Krankenpflege, die in 
den ersten christlichen Gemeinden eines der Arbeitsgebiete der 
im vorigen Abschnitt (kirchliche Armenpflege) erwähnten Diakonie 
bildete. Das Wirken dieser ersten kirchlichen Kranken- und 
Armenpflegegenossenschaften, die fast ausschliesslich aus allein- 
stehenden Frauen, zumeist Witwen, zusammengesetzt waren, 
erinnert vielfach an die Thätigkeit der jetzigen Gemeindepflegerinnen. 
Ihr Aufgabenkreis war in ähnlicher Weise begrenzt; sie hatten 
die Armen und Kranken der Gemeinde zu besuchen, sie mit Lebens- 
mitteln zu unterstützen und ihnen den Trost der Religion zu bieten. 
Von einer auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Kranken- 
pflege war natürlich nicht die Rede. 

Im Mittelalter, das die gesamte Mildthätigkeit in Klöster und 
geschlossene Anstalten hineindrängte, bildete sich dann die zweite 
Form der Krankenpflege — die Hospitalpflege — heraus. Zahl- 
reiche Krankenherbergen, Hospize, Klöster entstanden, die sich 
ausschliesslich oder vorwiegend mit der Verpflegung und der 
Pflege Kranker beschäftigten, und allmählich mit dem Aufblühen 
der ärztlichen Wissenschaft ergab sich die Notwendigkeit, diese 
Häuser aus Armenherbergen durch zweckentsprechende Ein- 
richtungen zu Krankenbehandlungsanstalten umzuschaffen. Dazu 
gehörte vor allem neben baulichen und wirtschaftlichen Einrichtungen 
die Beschaffung eines geeigneten Personals zur Pflege und Wartung 
der Kranken, das die zahlreichen geistlichen Ordensgenossenschaften 
in erster Linie stellten. Die Angehörigen dieser Orden übernahmen 
in selbstloser und aufopfernder Weise die Pflege in den von den 



■) Vgl. die Litteraturnngnben auf Seile 3 und den Artikel „Krankenpflegerinnen" im 
III. Konvers.-Lexikon der Frau. 



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— 54 ~ 



betreffenden Orden errichteten Hospitälern; sie stellten einen 
grossen Stab tüchtiger Pfleger und Pflegerinnen; jahrhundertelang 
haben die Orden sich auf der Höhe jener Leistungsfähigkeit 
erhalten, und viele von ihnen üben heut noch eine bedeutende 
krankenpflegerische Thätigkeit aus; z. B. die armen Dienstmägde 
Christi, die Borromäerinnen, Clementinerinnen, Elisabethinerinnen, 
Vincentinerinnen, Franziskanerinnen u. s. w. 

Nach der Reformation gesellten sich zu diesen katholischen 
Krankenpflege-Genossenschaften auch weltliche Vereinigungen, die 
von Fürsten oder einflussreichen Bürgern begründet wurden und 
die hauptsächlich für die von bürgerlichen Gemeinden oder aus 
Stiftungen erhaltenen Wohlthätigkeitsanstalten und Krankenhäuser 
das Pflegepersonal stellten; doch kamen sie der Bedeutung der 
katholischen Pflegeorden in keiner Weise nahe. Der evangelischen 
Kirche sind Organisationen zum Zweck der Krankenpflege, die 
sich den katholischen gleichwertig anreihen, erst in den ersten 
Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts entstanden. Abgesehen von 
unbedeutenden Versuchen '), die ohne nachhaltige Wirkung blieben, 
beginnt die Geschichte der evangelischen Krankenpflegegemein- 
schaften mit der Gründung der Kaiserswerther Diakonissenanstalt 
1836. •) Seitdem hat sich die von Diakonissen geübte Kranken- 
pflege in Deutschland ausserordentlich ausgebreitet. Ein grosser 
Prozentsatz der in Hospitälern und in der Gemeindekrankenpflege 
arbeitenden Frauen wird von diesen kirchlichen, evangelischen 
oder katholischen, Organisationen gestellt. Daneben sind neuerdings 
(seit 1894) auch jüdische Krankenpflegerinnengemeinschaften in 
Berlin und Frankfurt a. M. gegründet worden. 

Ausser diesen auf konfessioneller Grundlage beruhenden 
Organisationen wird die Krankenpflege hauptsächlich von Frauen 
ausgeübt, die weltlichen oder halbweltlich-halbgeistlichen Gemein- 
schaften angehören, bei denen sie auch ihre Ausbildung empfangen 
haben. Als solche bildeten sich namentlich seit den Befreiungs- 
kriegen zahlreiche Frauenvereinigungen, die das notwendige Pflege- 
personal für Kriegszeiten stellen wollten. Grössere Bedeutung 
gewinnen diese Bestrebungen erst seit der Begründung der inter- 
nationalen Gesellschaft vom roten Kreuz 1864; auf diese wie auf 
die andern genossenschaftlichen Bestrebungen der Krankenpflege 
wird in nachfolgendem noch ausführlich eingegangen werden. Die 



') Vgl. den Abschnitt Armenpflege. 
*) Vgl. Schafer a. a. O. 



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- 55 - 



ausserhalb solcher Organisationen lebenden Krankenpflegerinnen 
fallen für diese Betrachtungen aus, da es sich bei ihnen zumeist 
nur um eine auf Erwerb gerichtete Berufsarbeit, weniger um 
soziale Hilfsthätigkeit handelt. Zum kleineren Teil üben sie die 
Krankenpflege in Krankenhäusern, zum grösseren in wohlhabenden 
Familien als Privatpflege gegen ein bestimmtes Entgelt aus. Diese 
Art der Privat- oder Lohnkrankenpflege hat sich schon seit der 
Reformation herausgebildet und kommt für die Entwicklung der 
Frauenthätigkeit auf dem Gebiet der Krankenpflege nur in soweit 
in betracht, als die Mängel, die dieser Form der Krankenpflege 
vielfach anhaften, hauptsächlich den Anstoss zur Gründung der 
weltlichen Genossenschaften gegeben haben. Da die gewerbs- 
mässige Krankenpflege in früheren Zeiten im Verhältnis zu den 
Mühen, Gefahren und Beschwerlichkeiten, die mit der Ausübung 
der Krankenpflege verbunden sind, nur einen geringen Verdienst 
abwarf, war der Zudrang von tüchtigen und ehrbaren Elementen 
nicht gross, und wo die von den kirchlichen Genossenschaften 
gestellten Pflegerinnen und Pfleger nicht ausreichten, mussten die 
Anstalten oft minderwertige Elemente der Gesellschaft als Pflege- 
personal annehmen. Es lässt sich nicht leugnen, dass die traurigen 
Bilder, die Schriftsteller früherer Zeiten von dem Pflegepersonal 
in Kranken- und Wohlthätigkeitsanstalten entwarfen — es sei hier 
nur an die Romane von Charles Dickens erinnert — , wahrheits- 
getreue Schilderungen der thatsächlichen Zustände sind. Das Lohn- 
personal jener Anstalten bestand grossenteils aus Personen, die 
irgendwie im Leben Schiffbruch gelitten hatten, ja aus Land- 
streichern und Dirnen, und das Ansehen des Standes hielt sich in- 
folgedessen auf recht niederer Stufe. Der Unzulänglichkeit dieser 
Verhältnisse wurde dann seit Anfang des 19. Jahrhunderts durch 
Gründung zahlreicher weltlicher Krankenpflegeschulen, die zumeist 
genossenschaftlichen Charakter tragen, ein Ende gemacht. 1 ) Aus 
diesen gehen heut auch die meisten Privatpflegerinnen hervor, und 
so ist es gelungen, auch für die Lohnkrankenpflege ein mit Kennt- 
nissen ausgestattetes und mit den Aufgaben des Berufes vertrautes 
Krankenpflegepersonal heranzubilden. 

Die soziale Hilfsarbeit in der Krankenpflege vollzieht sich aber 
so vorwiegend im Rahmen der genossenschaftlichen Pflegerinnen- 
organisationen, dass ein Überblick über Stand, Art und Um- 
fang derselben am besten an der Hand der bestehenden Ver- 



') VgL .Krankenpflegerinne a" im Illualr. Konv.-Lexikon der Frau. t. Bd. S. 815. 



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- 5 6 - 



einigungen gegeben werden kann. Zur Erleichterung der Über- 
sicht sollen die Organisationen in drei Abteilungen geteilt werden : 
in geistliche, in halb geistlich- halb weltliche und in weltliche oder 
freie Pflegerinnenverbände. 

1. 

Die geistlichen Pflegerinnenorganisationen. 

Über Entstehen und Entwicklung, Aufgaben, Wesen und Ziele 
der katholischen Ordensgenossenschaften und der evangelischen 
Diakonie ist bereits in dem Abschnitt „Frauenarbeit in der 
kirchlichen Armenpflege* berichtet worden; Unterschiede und 
Gemeinsames beider Organisationsarten sind betont worden. Dabei 
wurde hervorgehoben, dass diese Vereinigungen bei der Ausbildung 
ihrer Mitglieder den Ausgangspunkt von der Krankenpflege nehmen 
und zu diesem Zweck zahlreiche Krankenanstalten ins Leben 
gerufen haben. Diese an Zahl und Umfang bedeutenden Anstalten, 
die zwar in erster Linie Ausbildungszwecken dienen, versorgen 
aber einen so beträchtlichen Teil aller bedürftigen Kranken und 
absorbieren einen so grossen Prozentsatz der überhaupt mit 
Krankenpflege beschäftigten Personen, dass sie für die Geschichte der 
Frauenarbeit auf dem Gebiet der Krankenpflege einen wesentlichen 
Beitrag liefern. 

Auf die Geschichte der Kongregationen und Orden der 
Barmherzigen Schwestern und auf die der Diakonissen -Mutter- 
häuser braucht hier nicht nochmals eingegangen zu werden; auch 
das ziffernmässige Material über den Umfang derselben, das 
erhältlich ist, ist bereits gegeben (s. S. i6ff.). Nur in einem 
allgemeinen Überblick über das Wachstum der Einrichtungen 
zum Zweck der Krankenpflege von Seiten der Diakonissen- 
anstalten soll das Wirken der kirchlichen Genossenschaften erörtert 
werden; die Aufgaben der Krankenpflegerin, wie sie von diesen 
Vereinigungen aufgefasst wird und die Organisation der Anstalten, 
soweit sie für die Krankenpflege in Betracht kommen, sollen hier 
etwas eingehender behandelt werden.') Schon vor der Gründung 
der ersten Diakonissenanstalt ist von verschiedenen Seiten der 
Gedanke einer Erneuerung der alten christlichen Diakonie aus- 
gesprochen worden. Besonders bemerkenswert ist dabei eine im 
Jahre 1820 erschienene Broschüre des Pfarrers Friedrich Klönne 



i) VgL Schafer a.a.O. Bd. I-HL 



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- 57 - 



in Bislich bei Wesel mit dem Titel: „Über das Wiederaufleben 
der Diakonissinnen der altchristlichen Kirche in unsern Frauen- 
Vereinen".') Der Verfasser begnügte sich aber nicht mit dieser 
Veröffentlichung, sondern suchte auch die Regierung durch mass- 
gebende Persönlichkeiten für seine Pläne zu interessieren. Er 
wurde aber vom Minister von Altenstein auf den Weg privaten 
Vorgehens verwiesen. Erst wenn praktische Anfänge von 
einer gewissen Bedeutung vorlägen, könne die Behörde 
dazu Stellung nehmen. Damit scheiterten die Pläne zwar für 
den Augenblick, da Klönne seine .Wünsche nicht verwirklichen 
konnte; für das Gedeihen der Sache war damit wohl aber der 
richtige Weg gewiesen. 

Ein Mann aus ganz andern Lebenskreisen, der Minister von 
Stein, sprach gleichfalls um dieselbe Zeit den Gedanken an eine 
derartige Wiederbelebung der Diakonie aus. Angeregt wurde er 
dazu durch Kenntnisnahme der Einrichtungen der katholischen 
barmherzigen Schwestern. Er schreibt darüber in einem Brief 
an Amalie Sieveking, mit der er zur Verwirklichung seiner 
Absichten in Korrespondenz trat, einige Worte, die charakteristisch 
für seine Beweggründe sind und die als wertvolles Urteil eines 
Mannes über die Berechtigung und Notwendigkeit der geistigen 
und wirtschaftlichen Befreiung der Frau hier angeführt werden 
mögen : 

„Ich habe nur eine sehr oberflächliche Kenntnis von den beiden 
Institutionen der barmherzigen Schwestern; sie seien von der Kon- 
gregation des heiligen Carol. Borromäus, zu der die französischen und 
lothringischen Anstalten gehören, oder von der des heiligen Vincenz 
von Paula, dessen Regel die Deutschen befolgen. Bei dem Besuch 
beiderlei Anstalten war mir höchst auffallend der Ausdruck von innerem 
Frieden, Ruhe, Selbstverleugnung, frommer Heiterkeit der Schwestern, 
ihre stille, geräuschlose Wirksamkeit, die liebevolle, segenbringende 
Behandlung der ihrer Pflege anbefohlenen Kranken. Mit allen diesen 
Erscheinungen machten einen beleidigenden Kontrast der Ausdruck 
von Unbehaglichkeit aufgereizter, wegen nicht befriedigter Eitelkeit 
über Vernachlässigung gekränkter, unverheirateter, alternder Jungfrauen 
aus den oberen und mittleren, zum Broterwerb durch Handarbeit nicht 
berufenen Ständen, die wegen ihrer auf tausendfache Art gestörten 
Ansprüche, wegen ihres Müssiggangs eine Leerheit, eine Bitterkeit 
fühlten, die sie unglücklich und andern lästig machte. — Dieser Zu- 
stand der Unbehaglichkeit wirkte wieder nachteilig auf ihre Gesundheit. 



') VgL Schtfer a. a. O., I. Bd., S. 83. dessen Ausführungen hierbei gefolgt wird. 



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Die Frage war wohl natürlich: Warum finden sich nicht ähnliche 
Institute, wie die der barmherzigen Schwestern, bei den protestantischen 
Konfessionsverwandten?" — 

Aber auch Stein kam nicht zur Verwirklichung seiner Pläne, 
und so wurde denn der Pfarrer Fliedner zu Kaiserswerth am Rhein 
schliesslich der Gründer des deutschen Diakonissentums. In einem 
Gartenhäuschen machte er im Jahre 1833 den Anfang mit der 
Aufnahme einer entlassenen Strafgefangenen, zu der sich bald 
weitere gesellten, für die er dann eine Pflegerin oder Aufseherin 
beschaffen musste. Die rasche Entwicklung dieses Asyls hat ihm 
wohl Mut zur Gründung der ersten Diakonissenanstalt, die 1836 
erfolgte, gemacht. Er hat von Beginn an die Uberzeugung gehabt, 
dass für eine Verpflanzung des apostolischen Diakonissenamts in 
die evangelische Kirche, die zugleich für brach liegende weibliche 
Kräfte ein Arbeitsfeld schaffen sollte, eine Anstalt notwendig 
sei, worin die Frauen, die sich dem Dienst widmen wollten, Unter- 
weisung, Halt und Mittelpunkt finden müssen. Zu diesem Zweck 
wurde eine Krankenanstalt im bescheidensten Stil hergerichtet, und 
Kranke und Diakonissen fanden sich bald. Schon 1838 wurden 
die ersten dort ausgebildeten Diakonissen ausserhalb des Mutter- 
hauses, im Elberfelder Bürgerhospital, angestellt; unterdessen 
erweiterte sich die Mutteranstalt beständig; Neugründungen auf 
andern Gebieten sozialer Fürsorge kamen hinzu, und die in Kaisers- 
werth ausgebildeten Diakonissen wurden auf die verantwortungs- 
vollsten Posten berufen. So kamen Kaiserswerther Schwestern auf 
Veranlassung des Königs Friedrich Wilhelm IV. auf die schwerste 
Station der Königlichen Charit^ in Berlin. Auch die Mittel, die 
zur Erhaltung der stetig wachsen3en Unternehmungen nötig wurden, 
flössen Fliedner aus freiwilligen Gaben zu; der König, der sich 
für die Diakonissensachc warm interessierte, machte ihm namhafte 
Zuwendungen. Wie gross seine Erfolge waren und wie stark sein 
Einfluss, das geht daraus hervor, dass sich im Jahre 1852 infolge 
eines Aufrufs 200 Probeschwestern meldeten, von denen die 
Hälfte aufgenommen werden konnte. Als er 1864 starb, waren 
30 Mutterhäuser von Kaiserswerth aus ins Leben gerufen worden; 
1600 Diakonissen arbeiteten auf 400 verschiedenen Stationen. 
Kaiserswerth allein zählte 425 Schwestern, teils im Mutterhaus und 
teils auf mehr als 100 auswärtigen Stationen in vier Weltteilen. 
In dem einen Jahre waren 26 000 Kranke, 3000 Kinder, im ganzen 
mehr als 30000 Personen ihrer Pflege anvertraut. Der grossen 
organisatorischen Begabung Fliedners ist es auch zuzuschreiben, 



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— 59 - 



dass er wohl verstanden, sich Nachfolger heranzubilden, die sein 
Werk fortsetzen. Wie schon seine erste Frau bis zu ihrem früh- 
zeitigen Tode seine treueste Gefährtin in der Arbeit und Leiterin 
der ersten Diakonissenanstalt war, so erwuchsen ihm auch in seiner 
zweiten Frau und in seinen Kindern getreue Mitarbeiter, die zum 
Teil nun sein Erbe in der Arbeit angetreten haben. An 
der Spitze der Gesamtorganisation steht der Vorstand des 
Rheinisch-Westfälischen Vereins für Bildung und Beschäftigung 
evangelischer Diakonissen. Die Präsides oder Assessoren 
der Rheinischen und der Westfälischen Provinzialsynode sind 
ex officio dessen Mitglieder. Die „Grundgesetze" dieses Vereins 
sind von der Obrigkeit anerkannt; er besitzt die Rechte einer 
juristischen Person. Unter den Schwestern werden eingesegnete 
Schwestern, Probeschwestern und Diakonissenschülerinnen unter- 
schieden, das heisst junge Mädchen, die noch nicht das not- 
wendige Alter zum Eintritt als Probeschwester haben, sich aber 
schon auf den Diakonissenberuf vorbereiten wollen. Die Probezeit 
dauert gewöhnlich bis zu zwei Jahren. Mit der Einsegnung über- 
nimmt die Anstalt für die im Beruf krank oder arbeitsunfähig 
gewordene Schwester die Pflicht der Versorgung. Die arbeitenden 
Schwestern verpflichten sich zum Dienst von 5 zu 5 Jahren; nur 
wirklich dringende Gründe, wenn z. B. die Eltern ihre Tochter 
brauchen, können innerhalb dieser Zeit einen ehrenvollen Austritt 
begründen. Im übrigen ist Eintritt und Bleiben im Dienst dem 
Willen der Betreffenden überlassen. Ein Gelübde oder Zwang 
bindet sie nicht. Sie beziehen kein Gehalt, sondern den Lebens- 
unterhalt; sie erhalten ihr Arbeitsgebiet und ihren Posten von den 
Vorgesetzten zuerteilt; bleiben auch auf auswärtigen Stationen 
in demselben Verhältnis zum Mutterhaus. Die eingesegneten 
Diakonissen bilden zusammen die Schwesternschaft; ihrer Haupt- 
arbeit nach sind zwei Klassen zu unterscheiden: Pflegeschwestern 
und Lehrschwestern. Nur die ersteren kommen für die Kranken- 
pflege in betracht; ihre Zahl beträgt etwa »/• aller Schwestern; 
die Kleidung ist für alle gleich und genau vorgeschrieben. Ausser 
in dem Mutterhaus in Kaiserswerth und seinen dortigen und aus- 
wärtigen Tochteranstaltcn arbeiten die Schwestern auf sogenannten 
Stationen oder Arbeitsfeldern. Diese stehen in einem loseren 
Verhältnis zum Mutterhaus, da dieses nur an sie die zur Leitung, 
Pflege, Erziehung u. s. w. nötigen Persönlichkeiten abgiebt, aber 
keinerlei Eigentumsrecht an das Vermögen, den Grundbesitz der 
Stationen hat. Ein von beiden Seiten kündbarer Vertrag regelt 



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- 6o - 



die Beziehungen der Kaiserswerther Direktion und ihrer Diakonissen 
zu dem lokalen Werk und dessen Vorstand. Die Schwestern 
können jederzeit ohne weiteres vom Mutterhaus abberufen und 
durch andre ersetzt werden. Solcher Stationen, die mit Kaisers- 
werther Diakonissen besetzt sind, giebt es 241. Die eigentlichen 
Filialen oder Tochtcranstalten, namentlich die in Kaiserswerth 
belegenen (1900 waren es 11 mit 107 Schwestern), umfassen alle 
Zweige der Diakonie; sie dienen als Übungsfeld und Schule für 
die Probeschwestern. ») Dazu kommen noch die auswärtigen 
Tochteranstalten; im Jahre 1900 waren es in Deutschland 18 mit 
54 Diakonissen und 12 ausserdeutsche mit 77 Diakonissen. Die 
Mittel zur Erhaltung all dieser Anstalten und der darin lebenden 
Menschen, die von Schafer auf 600000 — 700000 Mark jährlich 
angegeben werden, fliessen aus Haus- und Kirchcnkollekten, aus 
Sammlungen, als freiwillige Gaben von Personen und Vereinen, 
aus den Einnahmen durch den Vertrieb christlicher Schriften u. s. w. 

Dem schnellen Aufblühen der Kaiserswerther Gründung sind 
die zahlreichen Nachbildungen zuzuschreiben, die dasDiakonisscntum 
auf deutschem Boden fand. Die Fülle der vorhandenen Ver- 
anstaltungen und Bestrebungen verbietet es, auf alle im einzelnen 
einzugehen. Es seien deshalb nur diejenigen Anstalten hervor- 
gehoben, die durch bemerkenswerte Verschiedenheiten in Zielen und 
Organisation hervortreten. Es sind dies: St Elisabeth in Berlin, die 
Diakonissenanstalt in Strassburg, Bethanien in Berlin, die Löhesche 
Anstalt in Neuendettelsau und das Diakonissenhaus in Dresden. 
Sic gehören alle zu den älteren und auch zu den bedeutendsten 
Anstalten. ») 

Das Elisabeth-Kranken- und Diakonissenhaus in Berlin, das 
seine Entstehung dem Pastor Gossner zu verdanken hat, ist vor 
allem deshalb hervorzuheben, weil hier der Versuch gemacht 
wurde, die Diakonissensache ohne die übliche strenge Gebundenheit 
in der ganzen Lebensrichtung der Schwestern durchzuführen. 
Gossner stand darin in einem gewissen Gegensatz zu Fliedner; 
er wollte auch den Namen „Diakonissin", der an das Ordenswesen 
erinnerte, vermieden wissen und an seine Stelle den Namen 
„Pflegerin" setzen. Die ganze Leitung des Hauses war keine so 
streng geregelte, die Stellung der Pflegerinnen eine freiere bei 
allem Ernst in der Betonung des christlichen Moments. Es war 



') Vgl. 63. Jahresbericht OLer die Diakonissenariitalt zu K.iiserawcrth. 
5) Vgl. Schafer *. a. O. Bd. I S. uo. 



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— 6i — 



Gossner von Anfang an nur darum zu thun, christliche Pflegerinnen 
für seine Kranken zu haben. Auf das christliche Wesen als Kern 
seiner Bestrebungen hatte er sein Augenmerk gerichtet. Für den 
Wert der Form, der praktischen Organisation dieses Wesens 
hatte er weniger Verständnis. Er übersah es, dass Verfassungen, 
Ordnungen, Formen eine pädagogische, erhaltende, fortwirkende 
Kraft haben. „Seine Person war der Halt und das Gesetz seiner 
Anstalt, und dieser Halt versagte, als seine Kraft zu schwinden 
begann", ') und der Mangel fester Organisation hat die Entwicklung 
der Anstalt dann gehemmt Welchen Schwankungen der Personal- 
bestand z. B. unterlag, geht daraus hervor, dass von den 
160 Schwestern, die seit der Gründung im Elisabethkrankenhaus 
gearbeitet hatten, sich nach 25 Jahren nur noch 13 dort befanden. 
Später wurde dann auch St. Elisabeth in einheitlicher Weise wie 
die übrigen Diakonissenhäuser organisiert. 

Das Strassburger Diakonissenhaus hat von vornherein 
grossen Wert auf die Organisation gelegt, ist aber, wohl durch seine 
Lage an der Grenzscheide zweier Nationen "und zweier Kirchen, 
mannigfachen Schwankungen unterworfen gewesen, die allerdings 
zumeist den Lehrzweig betrafen. Hier ist die Verfassung der 
Schwesternschaft, die im Gegensatz zu andern eine Demokratie 
genannt werden kann, eigenartig. Die Schwestern gliedern sich 
in 3 Gruppen. Die Probeschwestern haben eine Prüfungszeit 
von 1 — 5 Jahren durchzumachen; dann werden sie als Beischwestern 
aufgenommen, und es beginnt ihre Übungszeit Die Dauer der 
Übungszeit hängt von der Bildung der Schwester ab, darf aber 
nicht vor dem 24. Lebensjahr der Betreffenden enden. Über die 
Einsegnung zum Diakonissenamt stimmt nach vorangegangener 
Beratung der Verwaltung der in Strassburg weilende Teil der 
Schwesternschaft ab, eventuell mit Hinzuziehung von Diakonissen 
der auswärtigen Station, auf welcher die Einzusegnende zuletzt 
gearbeitet hat Nur wenn zwei Drittel der abzugebenden Stimmen 
für sie abgegeben werden, wird sie als Diakonissin zugelassen. 
Nach dem Statut bestehen in bezug auf die leitenden Posten 
folgende Bestimmungen: Aus der Zahl der Diakonissen werden 
zur Oberleitung einzelner Abteilungen die geeigneten auf Vorschlag 
der Oberschwester durch die Verwaltung unter Vorsitz des Seel- 
sorgers ausgewählt; sie werden auf drei Jahre für ein solches Amt 
ernannt kehren dann zurück oder werden aufs neue für den Posten 



•) Vgl. Schäfer a. a. O. S. 117. 



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gewählt und wieder in feierlicher Weise im Kreise der Schwestern 
für denselben eingesegnet. Auch die Oberschwester, welche der 
ganzen Schwesternschaft vorsteht, wird auf 3 Jahre gewählt Es 
stimmen dabei alle eingesegneten Diakonissen sowie alle Glieder 
der Verwaltung mit. Jede eingesegnete Schwester kann zur Ober- 
schwester gewählt werden. In Wirklichkeit wird aber von dieser 
formellen Art der Wahl nur selten Gebrauch gemacht Das ganze 
Werk wird von einem nur aus Frauen bestehenden Komitee geleitet 
dem sich Hilfskomitees von Männern, sowie bei bestimmten Ver- 
anlassungen einzelne Männer zugesellen können, dem aber in allen 
Fragen die letzte Entscheidung zusteht Der Seelsorger des Hauses 
nimmt nur mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 

Als einzigartig und mustergiltig muss noch eine auswärtige 
Station der Strassburger Anstalt genannt und in kurzen Umrissen 
geschildert werden: die Gemeindepflege Mülhausen. In einem 
Arbeiterviertel ist daselbst im Jahre 1861 ein Diakonat gegründet 
worden, das einem von dem evangelischen Konsistorium gewählten 
Komitee untersteht Seine jährliche Einnahme beläuft sich auf 
etwa 40000 Mark. Dort sind 14 Schwestern stationiert, von denen 
7 die Krankenpflege in der Anstalt selbst besorgen, 7 in den 
einzelnen Stadtquartieren. Den Tag über hält sich jede Schwester 
in ihrem Quartier auf, deren es 7 giebt In jedem befindet sich 
eine kleine Wohnung als Mittelpunkt für die Armenkrankenpflege. 
Auch der Quartierarzt hält hier in seinem Konsultationszimmer 
mehrmals wöchentlich Sprechstunde ab. Die Schwester ist mit 
den nötigen Arzneimitteln und Vorräten aller Art versehen. Den 
Schwestern zur Seite stehen 7 Komitees der Patronatsgesellschaft, 
deren Mitglieder die Armenpflege ausüben, während der Schwester 
die eigentliche Krankenpflege zufällt Diese Organisation ist nicht 
nur von grösster Zweckmässigkeit für die Bekämpfung der Not, 
sondern bietet auch eine treffliche Schule der Gemeindepflege für 
die Schwestern, die sicherlich auch für den Betrieb andrer Ab- 
teilungen des Mutterhauses von segensreichem Einfluss ist 

Das Central-Diakonissenhaus Bethanien 1 ) in Berlin, das nicht 
wie die vorhergenannten, aus der Initiative eines Pfarrers, sondern 
aus Wunsch und Willen eines Königs, Friedrich Wilhelms IV., 
hervorgegangen ist, kann in seiner Organisation als weibliche 
Monarchie bezeichnet werden. Denn durch die Statuten ist die 



') Vgl. Schafer a. a. O. S. iac* und Schulze: Bethanien. Die ersten 50 Jahre des 
nissenbauses Bethanien. Berlin »897. 



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- 6 3 - 



Oberin zur höchsten Instanz der Organisation bestellt; Pastor und 
Oberarzt stehen ihr nur als Beiräte zur Seite. Dadurch erhalt 
die Oberin eines solchen Hauses eine ganz eigenartige Bedeutung. 

Trotzdem hat der erste Hausgeistliche, Pastor Schultz, viel 
dazu beigetragen, den eigentümlichen Charakter Bethaniens heraus- 
zubilden; er hatte nicht wie Fliedner und Gossner Sorgen und 
Mühen auf die äussere Seite des Werkes, auf Beschaffung der 
Mittel, den Bau des Hauses zu verwenden; er betrat das fertige 
Haus, das in seinem Bau und seiner Ausgestaltung weitaus alle 
andern Anstalten übertraf. So konnte er seine ganze Kraft darauf 
verwenden, die Diakonie als kirchliche Institution auszugestalten; 
die gottesdienstliche Versorgung der Schwestern, die Seelsorge, 
die Pflege des geistigen und geistlichen Elements traten in Bethanien 
weit mehr in den Vordergrund als in den andern Anstalten. Im 
übrigen trägt Bethanien ausschliesslicher als andre Diakonissen- 
anstalten Krankenhauscharakter; auch die Gemeindepflege wurde 
von Beginn an sehr gepflegt ; gegen die Ausbildung von Diakonissen 
zum Lehrfach hat es sich lange Zeit ablehnend verhalten. 

Etwas Ähnliches wie im Elisabethkrankenhaus zu Berlin vollzog 
sich mit der Gründung des Pfarrer Löhe in Neuendettelsau, 
der auch zuerst eigenartige Wege einschlug, schliesslich aber 
doch gezwungen wurde, sich den Organisationen andrer Diakonissen- 
anstalten anzupassen. Löhe wollte etwas ganz andres, etwas weit 
Umfassenderes schaffen als ein Diakonissenhaus, nämlich einen 
Verein für weibliche Diakonie, der sich über ganz Bayern erstrecken 
und überall in den mannigfaltigsten Formen Werke der Barm- 
herzigkeit hervorrufen sollte. Ein solcher Verein wurde 1853 in 
der bayrischen Diözese Windsbach, in der Dettelsau liegt, gegründet, 
seine Geschäfte sollten ausschliesslich von Frauen geführt werden, 
Männer sollten nur als Helfer und Berater herangezogen werden. 
Der Verein wurde als „Muttergesellschaft" angesehen, zu der sich 
überall Zweig- und Tochtervereine gesellen sollten. Kranken- und 
Diakonissenhäuser und dergleichen waren nur Mittel zum Zweck; 
sie sollten keineswegs in den Mittelpunkt des gesamten Vereins- 
lebens treten. 

Aber auch diese grossen weitumfassenden Pläne liefen in den 
Bestand einiger Vereine, hauptsächlich aber in die Gründung und 
reiche Ausgestaltung des Diakonissenhauses aus. Durch diese ist dann 
Löhe s Werk in andrer Weise, als er es geplant hatte, für Bayern 
zu einerQuelle segensreicher und anregender Frauenarbeit geworden. 
Dettelsau umfasst jetzt einen ganzen Komplex von Anstalten, in 



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denen namentlich in der Ausbildung zur Pflege von Siechen, 
Blöden u. s. w. ausgezeichnetes geleistet wird. 

Zum Schluss muss als eine eigenartig organisierte noch die 
Dresdener Diakonissenanstalt erwähnt werden. Sie ist im 
Jahre 1844 in bescheidenen Anfängen gegründet worden, wurde 
von einem Frauenkomitee geleitet, mit Kaiserswerther Schwestern 
zur Einrichtung besetzt, entbehrte aber in den ersten Jahren die 
geistliche Leitung eines Pastors. Die Gründer und Leiter sahen 
in ihr eine Bildungsanstalt für christliche Krankenpflegerinnen; die 
beiden Diakonissen sollten unter der Leitung eines Arztes diese 
Aufgabe erfüllen, und die auf diese Weise geschulten Kranken- 
pflegerinnen sollten in Familien und Ortschaften geschickt werden, 
um dem Bedürfnis nach geschulten Pflegerinnen zu entsprechen. 
Erst seit dem Jahre 1856 hat die Anstalt durch den Eintritt des 
P. Fröhlich den Charakter einer eigentlichen Diakonissenanstalt 
erhalten ; neben die bis dahin ausschliesslich in Angriff genommene 
Krankenpflege wurden die andern Arbeitsfelder der Diakonie ge- 
stellt, und die Arbeit der Pflegerinnen wurde zu einer beruflichen 
Liebesthätigkeit im engsten Anschluss an die Kirche und ihr 
Amt. Fröhlich hat gleich Fliedner das Diakonissenamt in die 
genossenschaftliche Form gefügt; diese entsprach seines Erachtens 
nicht nur den kirchlichen Verhältnissen der Gegenwart, er hielt 
sie auch um mancher andern Gründe willen für notwendig. „Ohne 
Anlehnung an ein Heim, ohne den genossenschaftlichen Stützpunkt 
würden nur wenige Frauen von bedeutender Begabung im Dienst 
der Barmherzigkeit gesegnet arbeiten können, während in einer 
Genossenschaft auch mittelmässige und schwache Gaben und Kräfte 
verwendet werden können." 

Die Dresdener Anstalt hat nicht nur eine grosse Ausdehnung 
gewonnen, viele Filialanstalten gegründet und so zahlreiche 
Stationen besetzt, dass sie dadurch für das Königreich Sachsen 
von grösster Bedeutung geworden ist, sondern sie hat sich auch 
so viel Anerkennung und Vertrauen erworben, dass ihr sowohl 
von der Dresdener Stadtvertretung wie vom sächsischen Landtag 
grossartige Beihilfen zur Errichtung eines Krankenhauses bewilligt 
worden sind. 

Ein weiteres Eingehen auf die Diakonissenhäuser und ihre 
Arbeit würde den Rahmen dieser Arbeit überschreiten; mehr oder 
weniger sind die genannten Anstalten vorbildlich oder anregend 
für alle andern, zumeist später entstandenen geworden. Die Namen 
der übrigen deutschen Diakonissenmutterhäuser sind an andrer 



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Stelle (siehe kirchl. Armenpflege S. 8 ff.) genannt; sie alle haben 
der sozialen Hilfsarbeit zahlreiche geschulte Kräfte für die Kranken- 
pflege im Hospital und in der Gemeinde gestellt Wie gross der 
Prozentsatz der etwa 13 000 in Deutschland arbeitenden Diakonissen 
ist, der sich ausschliesslich oder vorwiegend der Krankenpflege 
widmet, ist leider nicht zu ermitteln. Immerhin dürfte er sehr 
bedeutend sein, denn das Krankenhaus ist fast bei allen Diakonissen- 
anstalten Ausgangspunkt der Arbeit, Mittelpunkt der Ausbildung. 
Nach einer von Schäfer veröffentlichten Statistik kamen im 
Jahre 1886 auf 2040 Arbeitsfelder, die von den 57 Mutterhäusern 
damals unterhalten und mit Schwestern besetzt wurden, 579 Kranken- 
häuser (also etwa 25 B /o). 1 18 Siechen- und Armenhäuser, 673 Stationen 
für Gemeindepflege, 16 Anstalten für Blöde und Epileptische, 5 Irren- 
anstalten, 2 Blindenanstalten. •) Was die Diakonissenarbeit in der 
Krankenpflege immer und grundsätzlich von jeder andern kranken- 
pflegerischen Thätigkeit unterscheidet, ist, dass sie ihre Arbeit als 
ein von der Kirche verliehenes Amt ausübt, oder als ein vom 
Mutterhaus verliehenes Amt, das sie im Geist und Sinn ihrer Kirche 
zu führen hat. Die Übernahme des Amtes hat für sie gewichtige 
Folgen, namentlich nach Seiten der Verbindlichkeit. Sie kann, 
wenn sie auch nicht durch ein Gelübde gebunden ist, das Amt 
nicht ohne gewichtige Gründe aufgeben. 

Die Zahl der Frauen, die unabhängig genug sind, um ein solches 
Amt auf sich nehmen zu können, die keine Verpflichtungen in 
pekuniärer oder andrer Beziehung gegen Angehörige haben und 
deren Gesinnung und Wesensart sie zur Ausübung eines solchen 
kirchlichen Amtes geeignet machen, ist fraglos klein im Vergleich 
zu der Zahl von Frauen, die im Dienst der Krankenpflege gebraucht 
werden, die heut thatsächlich darin arbeiten (die Berufsstatistik 
vom Jahre 1895 zählt 75 327 Frauen in Krankendienst und Gesund- 
heitspflege) und die zur Ausübung der Krankenpflege auf andrer 
als streng kirchlicher Grundlage geeignet und geneigt sind. 

Neben der evangelischen Diakonie und den katholischen Ordens- 
genossenschaften,') deren Thätigkeit in Bezug auf die Krankenpflege 
sich in ähnlichen Bahnen bewegt, bei denen die geistliche Gebunden- 
heit aber eine noch festere ist, sind diesen Bedürfnissen folgend daher 
noch eine Reihe andrer Bildungen entstanden, um der Krankenpflege 
weibliches geschultes Personal zuzuführen, die halb weltlichen oder 
halb geistlichen Vereinsbildungen und die weltlichen. 

I) Eine neuere Statistik ist nicht vorhanden. 
») Vgl S. 11 ff. 

Handbuch der Frauenbewegung. II. Teil. 5 



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- 66 — 



2. 

Die halb weltlichen, halb geistlichen Pflegeorganisationen. 

Von England, dem klassischen Land sozialer Reform, gingen 
die ersten Bestrebungen zur Schaffung weltlicher und halb welt- 
licher Pflegerinnengenossenschaften aus; sie sind eng verknüpft 
mit dem Namen der Elisabeth Fry und Florence Nightingale, 
dieser bedeutendsten Pioniere sozialer Frauenarbeit. 1 ) Von der 
ersteren wurde 1835 ein Pflegerinnenverein für Armenkranken- 
pflege gegründet, dem nur unbescholtene, wohlerzogene Frauen 
beitreten konnten. ») Sie mussten sich zu dreijähriger Dienstzeit in 
den Hospitalern verpflichten; während dieser Zeit hatte die Hospital- 
verwaltung und die ärztliche Oberleitung ihre Thätigkeit zu regeln 
und zu bestimmen. Ausser Bekleidung und Beköstigung erhielten 
sie nur ein geringes Gehalt, das sich bei längerem Bleiben im 
Hospitaldienst steigerte und ein Anrecht auf Invaliden- und Alters- 
versorgung einschloss. Ausser dem Hospitaldienst übernahm der 
Verein auch die Krankenpflege bei armen und bemittelten Kranken 
in deren Behausung. Der Ertrag der im Hause bemittelter Kranker 
geleisteten Pflege floss in die gemeinschaftliche Kasse. Diese Grund- 
züge des ersten Pflegerinnenvereins sind von allen nachfolgenden 
Organisationen beibehalten worden; der Unterschied zwischen den 
geistlichen und den nicht- oder nur halb geistlichen Organisationen 
besteht, abgesehen von den inneren Beweggründen, vor allem in 
der Verpflichtung für eine bestimmte Reihe von Jahren bei 
den letzteren im Gegensatz zu der gewissermassen dauernden 
Verpflichtung bei den ersteren. 

Einen besonderen Aufschwung nahm die Entwickelung dieser 
Organisationen in England durch das Nightingale-Institut und 
durch die 1876 in Liverpool gegründete „School for training 
Nurses".*) 

Das Nightingale-Institut ist indirekt aus den Erfahrungen des 
Krimkrieges erwachsen. Wenige Wochen nach dem Beginn dieses 
Krieges (1854) war die entsetzliche und entsetzende Kunde von 
der Unordnung und Unzulänglichkeit, dem vollständigen Versagen 
der Kriegskrankenpflege in aller Munde. Die Hospitäler befanden 



•) Vgl Handbuch der Frauenbewegung Teil I. Geschichte der Frauenbewegung in 
England. 

*) Vgl. A. Sohr a. a. O. S. 6a. 

J ) VgL Mrs. Henry Fawcett, Some eminent Women of our times. London 1889, 



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sich in geradezu chaotischer Verfassung, die Sterblichkeit erreichte 
erschreckende Prozentsätze. Als diese Thatsachen sich heraus- 
stellten, forderte der Kriegsminister Miss Florence Nightingale 
auf, mit einer Schar von geschulten Pflegerinnen die Organisation 
der Kriegskrankenpflege zu übernehmen. Florence Nightingale, 
die den glänzendsten Verhältnissen entstammte, hatte zehn Jahre 
darauf verwendet, die Einrichtungen der Krankenpflege und der 
Ausbildung von Krankenpflegerinnen in England und dem Ausland 
zu studieren, ehe sie die Leitung einer Ausbildungsanstalt für 
Krankenpflegerinnen übernahm. Ihr ganzes Leben ist eine grosse 
Lehre und Mahnung für ihre Geschlechtsgenossinnen, dass müh- 
sames Studium und sorgfältige Ausbildung für Frauenarbeit ebenso 
nötig sind wie für Männerarbeit In einem Brief an die weibliche 
Jugend sagt sie darüber folgendes: 

„i. Ich rate allen Frauen, die sich für eine bestimmte Aufgabe 
berufen fühlen: bereitet euch dafür vor, wie die Männer sich für ihre 
Berufe vorbereiten. Denkt nicht, ihr kommt ohne das aus. Niemand 
sollte versuchen, griechischen Unterricht zu geben, ehe er die Sprache 
nicht vollkommen beherrscht; und das kann man nur durch ernstes 
Studium erreichen, a. Wenn ihr zu einer von Männern geübten Arbeit 
zugelassen werdet, beansprucht keine weiblichen Privilegien — nicht 
das Vorrecht der Inkorrektheit, der Schwäche, der Ungenauigkeit. 
Unterwerft euch in derselben Weise wie die Männer den Regeln, 
Gesetzen und Sitten des Berufs." 

Diese Grundsätze hat sie von Anfang an in ihrem Thun befolgt 
und andern Frauen einzuprägen versucht; und was sie mit ihren 
Pflegerinnen im Krimkrieg geleistet hat, wie sie Ordnung in die 
Lazarette brachte, wie sie die Unzulänglichkeit der Kranken- 
versorgung beseitigte, das hat die englische Nation ihr bei der 
Rückkehr zu danken versucht Man bereitete ihr eine Ehrung, wie 
sie wohl keiner andern Frau je zu Teil geworden ist Alle Kreise 
und alle Parteien fanden sich in dem Wunsch zusammen, ihr die 
Dankbarkeit des Volkes zu beweisen, und eine Million Shilling 
wurde ihr unter anderm als Ehrengabe überreicht. Diese Summe 
wurde von ihr zur Gründung einer Pflegcrinnenschule grossen 
Stils, des Nightingale-Institutes am Thomas-Hospital in London, 
verwendet. 

Die von Miss Nightingale Jfür diese Pflegerinnenschule ver- 
fasste Regulative hat auch bei der Gründung ähnlicher Ein- 
richtungen in Deutschland vielfach als Muster gedient •)• Ebenso 

i) Florence Nightingale: Notes on Nursing. London 1860. 

5* 



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wird ihr berühmtes Handbuch über Krankenpflege als Ein- 
führung in den Beruf gebraucht Sie legt darin einen besonderen 
Wert auf die Beschaffenheit des Hospitals, in dem die Pflegerinnen 
den technischen Unterricht erhalten, und auf den darin herrschenden 
Ton. In ihrem Institut war die Oberin der Hospitalschwestern 
gleichzeitig Leiterin der Schule. Den bis dahin wenig gepflegten 
theoretischen Unterricht Hess sie von besonders dazu berufenen 
und besoldeten Lehrern erteilen. Sehr grosse Anforderungen in 
Bezug auf organisatorische Tüchtigkeit, Geschicklichkeit in Ver- 
waltungsdingen, auf die Kunst, die Autorität der Stellung zu be- 
haupten, stellte sie an die Personen, die zu Oberschwestern oder 
als Oberin der Schule berufen zu werden wünschten. Den ersteren 
übertrug sie die Leitung und Überwachung der Probe- und Pflege- 
schwestern am Krankenbett. Sie erklärt es daher in ihrem Re- 
gulativ als eine aus Erfahrung erkannte Notwendigkeit, „dass die 
Verantwortlichkeit für die Pflege der Kranken auch im Hospital 
ebenso wie im Privathause, dass die innere Verwaltung und Auf- 
rechterhaltung der Disziplin in der Pflegerinnenanstalt wie in dem 
Hospital — mit einem Wort, die Erziehung der Pflegerinnen ganz 
allein der „Matron" oder Oberin zugewiesen werden müsse und 
dieser Autorität die Hauptpflegerin sich unterzuordnen habe, wie 
die Ärzte sie respektieren müssen 44 . — Wenngleich der Rahmen 
dieser Arbeit es verbietet, auf die grossartige und vielgestaltige 
Entwicklung der englischen Krankenpflege weiter einzugehen, so 
musste Florence Nightingale doch erwähnt werden, weil wir in ihr 
die Mutter aller neueren Bestrebungen auf dem Gebiete der welt- 
lichen oder halbweltlichen Pflegeorganisation sehen. 

Mit Bewusstsein sind diesen englischen Anstalten deutsche Aus- 
bildungseinrichtungen nachgebildet, unter denen als halbweltliche 
an erster Stelle die mit den Frauenvereinen vom roten Kreuz ver- 
bundenen Krankenanstalten zu nennen sind, die gleichzeitig als 
Pflanz- und Bildungsstätten der sogenannten Schwestern vom 
roten Kreuz dienen.') Ihre Organisationen gehen vom Vater- 
ländischen Frauenverein und dessen Zweig- und Bezirksvereinen 
aus. Diese Vereine sind zwar aus dem Bedürfnis einer Fürsorge 
für die Kriegskrankenpflege entstanden und gehen von der Vor- 
bereitung für diesen Zweck aus, aber die Arbeit der Vereine im 
Frieden ist notwendige Ergänzung und Voraussetzung, um die 

') Handbuch der deutschen Frauenvereine unter dem roten Kreuz. Berlin 1891. Be- 
richte Ober die Jahresversammlungen des Verbandes der Krankenpflegeanstalten vom roten 
Kreuz. Cassel 1890. 



i 



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Kräfte dauernd in Übung zu erhalten. Im Mittelpunkt dieser 
Arbeit muss naturgemäss die Ausbildung und Verwendung von 
Krankenpflegerinnen stehen, die demgemäss auch von all den 
vaterländischen Landesvereinen, die in dem Centraikomitee der 
Vereine vom roten Kreuz zusammengefasst sind, gepflegt wird. 
Die Ausbildung zur Krankenpflege erfolgt in staatlichen oder 
kommunalen Krankenhäusern, zum Teil auch in Diakonissen- 
anstalten, zum geringsten Teil in eigenen, von dem Verein unter- 
haltenen Hospitälern. Sie besteht zum Teil nur in praktischer 
Krankenpflege, zum Teil wird diese auch durch theoretische Kurse 
ergänzt. Die Thätigkeit beruht nicht auf konfessioneller Grund- 
lage im engeren Sinne, wie bei den Diakonissen und barmherzigen 
Schwestern; trotzdem tritt der religiöse Charakter stark hervor, 
wie bei den vaterländischen Frauenvereinen selbst. ') Man muss 
daher diese Organisationen als halb weltliche, halb geistliche be- 
zeichnen. Nach beendigter Ausbildung bleiben die Schwestern 
vom roten Kreuz entweder in der Hospitalpflege, oder sie gehen 
in den anderweitigen Dienst der vaterländischen Frauenvereine 
über, um sich an deren Anstalten oder in der Gemeindepflege zu 
bethätigen. Über die Zulassungs- und Ausbildungsbedingungen, 
die in den verschiedenen Landesvereinen nicht überall die gleichen 
sind, sagt das Handbuch der deutschen Frauenvereine vom roten 
Kreuz:*) 

„Selbstverständlich bedarf jede Anmeldung einer sorgfaltigen 
Prüfung bezüglich der Tauglichkeit und Würdigkeit der Be- 
werberinnen. Nachweis einer bestimmten, nicht zu niedrig be- 
messenen Altersstufe (etwa 20 oder 21 Jahre), der nötigen Schul- 
kenntnisse, einer guten Gesundheit, guter geistiger Befähigung und 
eines tadellosen Lebenswandels wird allerwärts gefordert." Die 
Bewerberinnen müssen sich für eine bestimmte Reihe von Jahren 
verpflichten, ihre Dienste dem Verein zu widmen, andernfalls die 
auf ihre Ausbildung verwendeten Kosten zu ersetzen. Sie werden 
dann zur Ausbildung einer der Anstalten überwiesen. Die 
Schülerinnen erhalten vom Verein Unterkunft und Verpflegung, 
meist auch ein Taschengeld von monatlich etwa 10 Mark. Ergiebt 
sich während der Lehrzeit die Untauglichkeit einer Schülerin für 
den Beruf, so wird sie entlassen. Den Schluss des Kursus bildet 
gewöhnlich eine Prüfung. Die Unterrichtszeit währt in der Regel 
ein Jahr, dann erst werden die Lehrwärterinnen in die Gemein- 

>) VgL Schriften der Centralstelle für Arbeiter-Wohlhhrtseinrichtungen Bd. X S. 70. 
') Vgl. a. a. O. S. »5& 



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- 70 - 



schaft der Vereinsschwestern aufgenommen. Mit der Aufnahme 
tritt die Pflegerin in den Bezug eines nach dem vom Verein auf- 
gestellten Regulativs allmählich ansteigenden Gehalts; sie erhält die 
gemeinsame im Dienst stets zu tragende Kleidung und das gemein- 
same Dienstzeichen, eine Brosche mit dem roten Kreuz im weissen 
Felde. 

Um einen engeren Zusammenhang zwischen den an der Kranken- 
pflege beteiligten Kräften der einzelnen Landesvereine herbei- 
zuführen, wurde 1894 der Verband Deutscher Krankenpflegeanstalten 
vom roten Kreuz gegründet, dem (nach dem Jahresbericht von 1899) 
23 Vertretungen mit etwa eben soviel Anstalten angehören. Die 
Hauptzwecke des Verbandes sind: Fürsorge für Alter und 
Invalidität der Schwestern vom roten Kreuz, benutz ihrer Ab- 
zeichen und gegenseitige Verständigung durch Abhaltung von 
Verbandssitzungen. Mitglieder sind deutsche Vereine und Anstalten, 
die sich der Ausbildung oder Unterstützung von berufsmässigen 
Krankenpflegerinnen unter dem roten Kreuz zum Zwecke der 
öffentlichen Krankenpflege widmen. Der Verband verfügt zur Zeit 
über etwa 1000 Schwestern. 

Als Beispiel für die Entwicklung der Organisationen vom roten 
Kreuz für die Zwecke der Krankenpflege seien hier die Ein- 
richtungen des vaterländischen Frauenvereins in Kassel etwas 
ausführlicher behandelt, die in dem Bericht über die 25jährige 
Thätigkeit desselben eingehend beschrieben sind. Nachdem man 
sich dort anfänglich mit fremden Hilfskräften beholfen hatte, er- 
richtete man dann eine eigene Pflegestation, in der zunächst 
Schwestern des badischen Frauenvereins thätig waren; zugleich 
wurden Vorlesungen über Gesundheitspflege und Krankenpflege 
gehalten. Infolge des steigenden Bedürfnisses schritt man dann 
zur Begründung einer eigenen Krankenanstalt und eines eigenen 
Schwesternhauses, das in den ersten 12 Jahren seines Bestehens 
(1882— 1893) im ganzen 5994 Kranke in und 1331 ausser dem Hause 
verpflegte. Ein Teil der ausgebildeten Schwestern wird in aus- 
wärtigen Stationen untergebracht, wodurch wieder Raum für Aus- 
bildung neuer Schwestern gewonnen wird. Als Pflegeschülerinnen 
werden nur solche angenommen, die eine gute Bildung besitzen. 
Sie lernen mindestens 9 Monate und werden während dieser Zeit 
praktisch und theoretisch in allen Zweigen der Krankenpflege aus- 
gebildet. An die Kurse und Unterrichtsstunden des Anstaltarztes 
schliessen sich die des Seelsorgers des Hauses an, der mit den 
Schwestern die religiösen und ethischen Fragen der Krankenpflege 



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— 7 i - 



bespricht. Nach Beendigung des Ausbildungskursus findet eine 
Prüfung vor dem ärztlichen Mitglied des Vorstandes statt, und die 
Schülerinnen erhalten, wenn sie dieselbe bestehen, das Zeugnis 
ihrer Befähigung zur Krankenpflege. Im ganzen sind bis zur Zeit 
des Berichts 80 Pflegerinnen ausgebildet; der Schwesterngenossen- 
schaft gehörten 39 ausgebildete und 10 Pflegeschülerinnen an. 
Ausserdem nimmt das Haus Pensionärinnen und Helferinnen auf; 
die Pensionärinnen sind Frauen, die sich nur zu irgend welchen 
privaten Zwecken in der Krankenpflege ausbilden, im übrigen 
aber nicht berufsmässig wirken wollen, während die Helferinnen, 
die den Kreisen der Vereinsmitglieder entstammen, nur in drei- 
monatlichen Kursen soweit ausgebildet werden, um in Kriegs- 
zeiten in den Lazareten, in Friedenszeiten in der Armenkranken- 
pflege der Vereine Hilfe leisten zu können. In ähnlicher Weise 
gestaltet sich die Thätigkeit der Vereine unter dem roten Kreuz 
auf dem Gebiet der Krankenpflege in allen Teilen des Deutschen 
Reichs. 

Als zweite bedeutende Organisation unter den halb weltlichen 
ist die Vereinigung der Johanniterinnen zu nennen, die auf 
Kosten des Johanniterordens durch Diakonissenhäuser, mit denen 
der Orden ein Abkommen hierüber getroffen hat, in der Kranken- 
pflege ausgebildet werden. ') Diese Organisation, die auch in erster 
Linie auf Vorbereitung geschulter Kräfte für den Kriegsfall hin- 
arbeitet, wird auf der einen Seite durch den Mangel eines eigentlich 
berufsmässigen Charakters und auf der andern durch die enge 
Verbindung mit der Diakonissensache gekennzeichnet. Bei 
den Johanniterinnen werden Lehrpflegerinnen und dienende 
Schwestern unterschieden. Die Lehrzeit dauert je nach den An- 
sichten des Mutterhauses bis zu 6 Monaten; die Ausbildung für 
Lehrpflegerinnen und dienende Schwestern ist die gleiche; sie 
unterscheiden sich aber dadurch, dass von den letzteren verlangt 
wird, nach Beendigung des Lehrkursus in ihrer Heimat, soweit 
ihre sonstigen Geschäfte erlauben, das Gelernte praktisch in der 
Gemeindepflege anzuwenden und sich dadurch weiter zu bilden. 
Thatsächlich wird solche Thätigkeit bis zur Höhe voller Berufs- 
arbeit geübt, sei es, dass die Schwestern sich zur dauernden Dienst- 
leistung in Krankenhäusern einberufen lassen, sei es, dass sie aus 
der Lernzeit den Antrieb erhalten, sich ganz dem Diakonissenberuf 
zu widmen. Nach beendetem Lehrkursus stellt die Lehranstalt 



«) Vgl Schriften der Ccntralstclle etc. Bd. X S. 7a. 



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ein Zeugnis aus; es bleibt dann dem Herrenmeister überlassen, 
die Lehrpflegerinnen zu dienenden Schwestern zu ernennen. Diese 
erhalten ein vom Orden gewährtes Abzeichen, während die Lehr- 
schwestern ihre gewöhnliche Kleidung tragen. Im ganzen sind 
von 1887 — 1894 an 585 Johanniterinnen solche Patente als dienende 
Schwestern erteilt worden. Die Johanniterinnen gehen fast durch- 
weg aus den höheren Ständen hervor, zugelassen werden nur 
evangelische Frauen und Jungfrauen; die Kosten der Ausbildung 
trägt der Orden. 

Als letzte unter den halb geistlichen, halb weltlichen Vereins- 
bildungen zum Zwecke der Krankenpflege ist der evangelische 
Diakonieverein des Professor Zimmer zu nennen, der 1894 m 
Herborn ins Leben getreten ist. Der Sitz des Vereins ist 
jetzt Berlin-Zehlendorf. Der Begründer äussert sich in seiner 
1897 in fünfter Auflage erschienenen Schrift: „Der Evangelische 
Diakonieverein" ausführlich über die Gründe der Entstehung, die 
Ziele und die bisherige Entwicklung des Vereins. 

Zimmer geht von dem Gedanken aus, dass ein grosser Mangel 
an Diakonissen oder ihnen gleichwertigen Krankenpflegerinnen 
herrsche, der zum Teil darauf zurückzuführen sei, dass die dauernde 
Unterwerfung unter das Mutterhaus nichtSache jeder zum Pflegerinnen- 
amte geneigten und geeigneten Persönlichkeit sei. Es ist dem- 
nach unbestreitbar unter den Frauen ein Bedürfnis vorhanden, 
sich diesen Berufszweig in andrer Form zugänglich zu machen, 
sich eine eigene Erwerbsthätigkeit dadurch zu schaffen, wie sie 
im Anschluss an Mutterhäuser nicht geübt werden kann. Zimmer 
hebt ausdrücklich hervor, dass solche Thätigkeit den Charakter 
eines diakonischen Amtes nicht verliere, wenn sie dem Träger den 
nötigen Lebensunterhalt sichere. „Darum nicht dienen, um zu 
verdienen, aber verdienen, um dienen zu können." Er will nicht 
nur den Armen Pflegerinnen schaffen, sondern auch den Frauen 
durch die Pflegethätigkeit Lebensinhalt und Unterhalt. „Unsere 
Töchter müssen mit klarem Bewusstsein zu sittlicher und wirt- 
schaftlicher Selbständigkeit und zugleich zum Gemeinsinn erzogen 
werden." Dabei verkennt Zimmer die Bedeutung des Anhalts, den 
das Mutterhaus den Diakonissen und barmherzigen Schwestern 
giebt, keineswegs, und versucht, diesen durch eine Schwester- 
genossenschaft zu ersetzen, d. h. durch eine Art Berufsgenossen- 
schaft mit Wahrung der vollen persönlichen Freiheit in der Selbst- 
entscheidung und der Selbstverantwortlichkeit. Die Angehörigen 
des Diakonievereins sollen berufsmässig ausgebildet werden, sollen 



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aber wie Angehörige andrer Berufe frei über ihre Kenntnisse und 
Fähigkeiten verfügen können und in der Schwesterngenossenschaft 
den Anhalt haben, dessen sie, abgesehen von dem sittlichen und 
seelischen Rückhalt, in Bezug auf Kranken fürsorge, Alters- 
versorgung u. s. w. bedürfen. 

Die Ausbildung der Schwestern erfolgt nicht wie in den 
Diakonissenhäusern in eigenen Anstalten, sondern der Verein tritt 
zum Zweck der Ausbildung mit andern bestehenden Anstalten in 
Verbindung. Die erste Vereinbarung wurde mit dem Elberfelder 
Krankenhaus getroffen, das wegen der mangelhaften Qualität der 
Wärter und Wärterinnen gern eigene Ausbildungsmöglichkeiten 
schaffen wollte, um tüchtige Pflegerinnen zu gewinnen. So wurde 
am i. Juli 1894 das Elberfelder Diakonieseminar eröffnet. Die 
guten Erfahrungen, die man dort machte und die zahlreichen An- 
meldungen führten bald zu weiteren Vereinbarungen, aus denen 
die Einrichtung von Diakonieseminaren an den Krankenhäusern 
zu Erfurt, Magdeburg-Sudenburg, Zeitz hervorging. Für besondere 
Zweige der Pflegediakonie, für Irrenpflege, Heilerziehung, Wochen- 
pflege u. s. w. sind Vereinbarungen mit andern Anstalten getroffen. 
Die ausgebildeten Schwestern können sich entweder selbständig 
Beschäftigung suchen, oder sie können in die Dienste des Vereins 
treten und von diesem Pflegestellen in Anstalten oder sonstwie zu- 
gewiesen erhalten, wobei aber das Verhältnis eines freien Arbeits- 
vertrages mit Kündigungsrecht vollständig gewahrt bleibt. Ausser- 
dem hat der Diakonieverein noch Töchterheime und Arbeiterinnen- 
heime errichtet, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. 

Die Organisation des Diakonievereins will verschiedene 
Interessengruppen zusammenfassen; die Interessen der Pflegenden 
und derer, die auf berufsmässige Pflege angewiesen sind, wie 
Vereine, Anstalten, Krankenhäuser, Gemeinden und auch Privat- 
personen. Den einen sollen sachgemässe Ausbildung, gesicherter 
Lebensunterhalt und Fürsorge für Alter und Krankheit geboten 
werden; den andern die Dienste zuverlässiger und geschulter 
Pflegerinnen. Die Mitglieder rekrutieren sich deshalb aus denen, 
die nur einen regelmässigen Jahresbeitrag leisten, aus solchen, die 
eine Fachausbildung in der Diakonie begehren, ohne dabei den 
Zweck einer berufsmässigen Ausübung derselben im Auge zu 
haben, und aus denen,* die aus der Diakonie einen Lebensberuf 
machen wollen. Die letzteren bilden den Schwesternverband, der 
in materieller Beziehung eine Art Versicherungsgesellschaft ist und 
im übrigen eine Berufs- und Arbeitsgemeinschaft darstellt. 



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Der evangelische Diakonieverein macht die Zugehörigkeit zu 
einer evangelischen Landeskirche zwar nicht zur Aufnahme- 
bedingung für den jSchwesternverband , aber verlangt, dass die 
Schwestern ihren Beruf in evangelischem Sinne ausüben. Man 
wird ihn [daher ;um dieser religiösen Grundlage willen am besten 
als eine halb geistliche, halb' weltliche Organisation bezeichnen. 

Besonders erwähnenswert ist noch die Einrichtung der königlich 
sächsischen Pflegeanstalt Hubertusburg. ') in der das Pflegerinnen- 
wesen gleichfalls einen halb geistlichen, halb weltlichen Charakter 
trägt, aber wohl mit einem Überwiegen des letzteren. Hier ist 
zum ersten Mal von seiten des Staates der Versuch gemacht 
worden, Ausbildungsmöglichkeiten für Krankenpflegerinnen zu 
schaffen und den ausgebildeten Pflegerinnen eine staatliche An- 
stellung zu gewähren. Die Pflegerinnenschule in Hubertusburg 
vereinigt die Vorzüge des Diakonissen -Mutterhauses mit denen 
staatlicher Organisationen. 

Die Anstalt ist aus dem Bedürfnis einer Verbesserung des 
Pflegerpersonals in den sächsischen Landesanstaltcn hervor- 
gegangen. Die Wärter und Wärterinnen, welche früher den 
Pflegedienst, ohne eine Ausbildung dafür genossen zu haben, 
übernahmen, hatten die Stellung von Dienstboten, und waren meist 
nur durch den höheren Lohn veranlasst, derartige Stellungen zu 
übernehmen. Die Wärterinnen gingen zumeist aus den Kreisen 
der Landarbeitcrinnen hervor, und bei der überwiegenden Mehr- 
zahl fehlte jede höhere Auffassung des Berufs, sowie das rechte Ver- 
ständnis für ihre Aufgaben. Die Klagen über ungeeignete Be- 
handlung der Kranken, die nie verstummen wollten, veranlassten 
das königliche Ministerium des Innern, seinerseits Schritte zur 
Gewinnung geeigneten Pflegepersonals zu thun. Da die notwendige 
Zahl von Pflegerinnen, die in den Anstalten gebraucht wurden 
(im Jahre 1888 etwa 660), auch nicht annähernd aus den Diakonissen- 
anstalten zu erlangen war, errichtete die Staatsregierung eigene 
Bildungsanstalten nach Art der Anstalten der inneren Mission, 
und zwar wurde neben dem Pflegerhaus für männliche Pfleger 
auch ein solches für Pflegerinnen in Hubertusburg im Jahre 1888 
errichtet Der erste Jahresbericht sagt darüber»): 

„Der Staat, welcher so viele Unterrichtsanstalten unterhält, um seine 
Bürger für die verschiedensten Zweige wissenschaftlicher und gewerb- 

i) Vgl. Schriften der Centralstelle Bd. X S. 66. 

*) Vgl. Jahresbericht über das erste Jahr des königlich sächsischen Pnegerhauses zu 
Mubertusburg. Leipzig 1890. S. 4. 



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licher Thätigkeit neranzubilden, hat zum ersten Mal staatliche Anstalten 
eröffnet in welchen auch die Pflege Kranker und die persönliche Für- 
sorge für andre Hilfsbedürftige als wirklicher Beruf erlernt wird. 
Er hat aber durch die ganze Einrichtung zugleich bekundet, dass die 
Eigenschaften, welche zur rechten Erfüllung dieses Berufes nötig sind, 
der Hauptsache nach sittlicher Natur sind, und hat um deswillen dem 
Pflegerhause eine ausgesprochen christliche Grundlage gegeben, in der 
Überzeugung, dass ein lebendiger christlicher Glaube allein im stände 
ist, den Sinn opferfreudiger Nächstenliebe zu wecken und zu stärken." 

Die Ausbildung in Hubertusburg gleicht der in den bereits 
geschilderten Pflegerinncnschulen ; nach Abschluss derselben er- 
halten die Pflegerinnen Anwartschaft auf Anstellung im Staats- 
dienst; ein grosser Teil derselben ist in den Pflegeanstalten für 
Epileptiker, Geisteskranke, für schwachsinnige Kinder, in Blinden- 
anstalten und Erziehungsanstalten für sittlich gefährdete Kinder 
untergebracht.») Die Besoldung der Schwestern ist eine sehr 
günstige. Während der Lehrzeit erhalten sie unentgeltlich Wohnung, 
Kost, Dienstkleidung und ein monatliches Taschengeld von 4,50 Mark. 
Nach ihrer Versetzung aus dem Pflegerhause, die etwa 6 Monate 
nach dem Eintritt in dasselbe erfolgt, erhalten sie als Hilfs- 
pflegerinnen ausser Kost und Wohnung ein Jahresgehalt von 
360 Mark. Die Aufnahme der Hilfsschwestern in die Pflegerschaft 
erfolgt bei guter Bewährung nach etwa 2j'ährigem Hilfsdienst 
durch eine kirchliche Feier; mit dieser Aufnahme wird auch die 
feste staatliche Anstellung verbunden, durch die den Pflegerinnen 
Staatsdienereigenschaft und damit Pensionsberechtigung zuerkannt 
wird. Das Jahresgehalt für Pflegerinnen steigt allmählich von 
450 — 730 Mark; tüchtige Pflegerinnen, die an Oberpflegerinnen- 
stellen berufen werden, beziehen ein Jahresgehalt von 1050 bis 
1650 Mark. Im Jahre 1900 waren 43 Oberpflegerinnen und 
201 Pflegerinnen des Hubertusburger Pflegerinnenhauses in staat- 
lichen Anstalten angestellt, 101 Hilfs- und Lehrpflegerinnen waren 
in dem Jahr dort thätig. Abgesehen von der geistlichen Leistung 
der Pflegerinnenschule trägt die Organisation also hier rein staat- 
lichen, weltlichen Charakter. 

•) Nach Mitteilungen ober Zahl und Verwendung der Schwestern des königlichen 
Pflegerinnenhauses zu H., die ich der Güte des Anstaltsvorstandes verdanke, waren am 
L I. 1901 in der Anstalt für Epileptiker bei Klosterbuchs 65 Pflegerinnen beschäftigt, in den 
Anstalten für Geisteskranke in Untergöllzsch bei Auerbach 6a, in Zschadrass bei Bolditz 51, 
in Sonnenstein bei Pirna 49. in Hubertusburg 35. in Colditz 5; in den Erziehungsanstalten 
für schwachsinnige Kinder in Nossen und Grosshennersdorf 3a, in den Anstalten für sittlich 
gefährdete Kinder in Braunsdorf 5. in den Blindenanstalten in Dresden. Moritzburg und 
Königswartha 14. 



» 



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3. 

Die weltlichen Pflegerinnenorganisationen. 

Eine ähnliche Einrichtung wie in Hubertusburg ist im 
Hamburger Krankenhaus getroffen; nur fällt hier die geistliche 
Leitung fort, so dass ein Beispiel für die rein weltliche Kranken- 
pflege in dieser Organisation geboten ist.') Auch im Neuen 
Allgemeinen Krankenhause zu Hamburg ist mit Hilfe einer 
bedeutenden Stiftung durch die namhafte Mitwirkung des Staates 
ein eigner Schwesternverband begründet worden, für den ein 
besonderes .Verbandshaus errichtet ist. Die Ausbildung in der 
Krankenpflege erfolgt junter Leitung einer Oberin; für jede der 
aufgenommenen Schwestern zahlt die erwähnte Stiftung 1250 Mark 
jährlich zur Deckung der {Kosten für Unterricht und Unterhalt 
während der Ausbildungszeit. Die Schülerinnen werden zumeist 
nach einem Jahr zu Lehrschwestern ernannt und treten nach 
einem weiteren halben Jahr als Schwestern in den Schwestern- 
verband ein und damit in den Dienst der staatlichen Kranken- 
häuser. Als solche erhalten sie von der Krankenhausverwaltung 
Wohnung und Verpflegung; daneben zahlt dieselbe als Vergütung 
für die von den Schwestern geleisteten Dienste an den Schwestern- 
verband eine bestimmte Summe; ausserdem leistet der Staat für 
jede in seinen Diensten stehende Schwester dem Verbände einen 
jährlichen Zuschuss zur jPensionskasse. Der Verband zahlt als- 
dann den Schwestern ein steigendes Honorar, das im Durchschnitt 
275 Mark beträgt, übernimmt die Lieferung der Verbandskleidung 
und die Verpflichtung zur Zahlung einer Pension an arbeitsunfähige 
Schwestern. 

Unter den zahlreichen, von Vereinen ins Leben gerufenen 
und unterhaltenen Pflegerinnenschulen und Schwesternverbänden 
muss nicht nur wegen seines bedeutenden Umfanges, sondern auch 
wegen seiner hervorragenden und mustergiltigen Leistungen der 
Schwesternverband des Viktoriahauses für Krankenpflege in Berlin 
noch hervorgehoben werden. Das grosse Beispiel Florence 
Nightingale's war von der preussischen Kronprinzessin aufgegriffen 
worden, und sie bemühte sich, eine Stätte für freie Krankenpflege 
in Berlin zu gründen, d. h. einen Verein gebildeter Frauen zu 
organisieren, die, ohne einer religiösen Gemeinschaft anzugehören, 



') Vgl. Schriften der CentraJsteläc Bd. X S. 6a 



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sich aus Neigung und Interesse dem Krankenpflegeberuf widmen 
wollten. Sie ging dabei von dem Gedanken aus, dass Frauen 
nicht notwendig aus der Welt flüchten und den Ihrigen ihre 
Unterstützung entziehen müssten, weil sie einen auf Nächstenliebe 
gegründeten Beruf erwählen, sondern dass sie sehr wohl den 
Erlös ihrer Arbeit nach Gutdünken verwenden könnten, gegebenen 
Falles zum Wohle ihrer Angehörigen. Deshalb müsse auch der 
Beruf der Krankenpflege als freier Beruf, ohne bindende Gelübde 
geübt werden können. „Trotzdem wird jede Frau, die sich dem 
Dienst der Kranken widmet, zu diesem Werke hohe religiöse und 
sittliche Anschauungen in sich tragen, wenn sie auch nicht 
gezwungen wird, in ihren freien Stunden auf alles Schöne und 
Frohe im Leben, auf den Verkehr mit ihren Angehörigen und 
Freunden zu verzichten, jedem Genuss von Kunst und Natur zu 
entsagen." Diesen Ideen verdankt das „Viktoriahaus für Kranken- 
pflege" sein Entstehen. 

Der Anfang des Unternehmens war klein und bescheiden; als 
Zweig des Berliner Vereins für häusliche Gesundheitspflege, der 
unter anderem die Ausbildung von Pflegerinnen und deren Be- 
schäftigung in der Armenkrankenpflege in seinen Statuten vor- 
gesehen hatte, wurde die Anstalt mit einer von der Kronprinzessin 
gewählten Oberin und 6 Pflegerinnen in einer Mietswohnung 1882 
eröffnet. Unter dem Namen „Viktoriaschwestern" begannen sie 
ihre Arbeit zunächst in der Armenkrankenpflege; die Geschäfts- 
leitung der kleinen Organisation wurde einem besonderen Komitee 
übergeben; der Kronprinz und die Kronprinzessin gaben eine ihnen 
bei Gelegenheit ihrer silbernen Hochzeit zur Verfügung gestellte 
Summe von 120000 Mark als Stiftungskapital. Im Jahre 1884 
wurde eine Vereinbarung mit dem städtischen Krankenhause am 
Friedrichshain getroffen, wonach dieses die unentgeltliche Aus- 
bildung der Pflegerinnen übernahm. Das Viktoriahaus verpflichtete 
sich dagegen, die Hälfte der ausgebildeten Schwestern im Kranken- 
hause zu belassen, um allmählich die gesamte Pflege dort zu über- 
nehmen. Eine ähnliche Verbindung ging man mit der Universitäts- 
klinik ein, später mit zahlreichen andern Krankenanstalten, so dass 
die Hospitalpflege bald zur Hauptthätigkeit des Viktoriahauses 
wurde. Im Jahre 1885 wurde der Beschluss gefasst, das Viktoria- 
haus vom Verein für häusliche Gesundheitspflege zu lösen und 
zu einer selbständigen Organisation umzugestalten. Die Direktoren 
des Krankenhauses am Friedrichshain erteilen den theoretischen 
Unterricht an die Schülerinnen, die praktische Anleitung liegt in 



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den Händen der Oberin. Die Ausbildungsmethode des Viktoria- 
hauses erfreut sich der Anerkennung in weitesten Kreisen, und 
mancher auswärtige Verein wählt sich seine Oberin aus den 
Reihen der Viktoriaschwestern. Der Verband, der etwa 
250 Schwestern umfasst, beschäftigt dieselben ausser in zahl- 
reichen Kliniken und Hospitälern auch in der Privat- und in der 
Armenkrankenpflege. Seit dem Jahre 1892 besitzt er ein eigenes 
Haus zum Aufenthalt für die Schülerinnen, für erholungsbedürftige 
und für mit Privatpflege beschäftigte Schwestern. Neben freier 
Station, Dienstkleidung und allmählich steigendem Gehalt haben 
die Schwestern auch Anspruch auf Fürsorge bei Arbeitsunfähigkeit. 

Die Vielseitigkeit der Bestrebungen auf dem Gebiet der 
Krankenpflege, der Erfolg und das rasche Aufblühen aller mit 
klarer Erkenntnis der notwendigen Ausbildung begonnenen 
Organisationen sind der beste Beweis für das ungeheure Bedürfnis 
nach vermehrter Frauenarbeit auf diesem Gebiet; sie sind eine 
Gewähr für die weitere Entwicklung der sozialen Frauenarbeit in 
der Krankenpflege; sie weisen zahlreichen Frauen den Weg zu 
einer gemeinnützigen Thätigkeit, die ihnen nicht nur Inhalt, sondern 
auch Unterhalt fürs Leben verheisst. In der rechten Weise aus- 
geübt, wird die krankenpflegerische Thätigkeit der Frauen durch 
Wahrung und Erhaltung von Leben und Gesundheit in wirksamster 
Weise an der Hebung des Volkswohls, an der Linderung sozialer 
Nöte mitarbeiten. 



IV. 

Die Frauenthätigkeit in der 
Gefangenenpflege. 

Reform des Gefängniswesens. 1. Frauen als Gefängnisbeamtinnen. 
2. Frauen in der Gefftngnismlssion (Besuch in Gefangnissen, Für- 
sorge für Entlassene). 

Die Gefangenenfürsorge im allgemeinen und daher auch die 
Frauenthätigkeit in der Gefangenenpflege umfasst zwei Thätigkeits- 
gruppen: den Dienst in den Gefängnissen und die sogenannte 
Gefängnismission, das heisst Besuche bei den Gefangenen und 
Fürsorge für entlassene Gefangene. 

Die Frauenthätigkeit in der Gefangenenpflege ist noch sehr 
jungen Datums; nur von ganz vereinzelten Versuchen wird aus 



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- 79 - 



älterer Zeit berichtet. Während schon die alte Kirche durch 
besondere Bruderschaften den Gefangenen geistlichen Zuspruch 
gewährte, scheint erst der etwa um 1200 in Deutschland gestiftete 
Orden der Schwestern von der Busse der St. Magdalena, der 
zunächst zur Rettung gefallener Mädchen bestimmt war, sich auch 
hin und wieder der Gefangenen angenommen zu haben. 1 ) Ferner 
sind Nachrichten über einen Verein zur Unterstützung von 
Gefangenen in Nürnberg, an dem Jungfrauen und Seelnonnen 
teilnahmen, aus dem Jahr 1461 überliefert. Erst mit der Reform 
der Gefängnisse im 19. Jahrhundert wurde der GefangenenfQrsorge 
und auch der Frauenthätigkeit auf diesem Gebiet grössere Auf- 
merksamkeit zugewendet. Neben John Howard tritt Elisabeth 
Fry als Reformatorin des Gefängniswesens hervor; ihre Arbeit 
ist nicht nur für England, sondern auch für zahlreiche andre 
Länder, insbesondere für Deutschland, von weittragender Bedeutung 
geworden. Zu Anfang des 19. Jahrhunderts bestanden noch fast 
nirgends besondere Strafanstalten für weibliche Verbrecher. Als 
Elisabeth Fry im Jahre 1813 zum erstenmal das Gefängnis in 
Newgate besuchte, fand sie dort 300 Unglückliche in zwei Sälen 
zusammengepfercht, ohne Möbel, Betten oder irgendwelche Vor- 
richtungen zur Wahrung von Anstand und Sitte. Fluchen und 
Schwören, gemeines Betragen machte die Räume, in denen die 
Frauen sich aufhielten, für Ohr und Auge der Besucherin gleich 
unerträglich und abstossend.») Alle Verbrecher, gleichviel welchen 
Unrechts sie sich schuldig gemacht hatten, wurden in dem- 
selben Raum untergebracht, und die besseren Elemente wurden 
durch den Verkehr mit den verkommensten und gemeinsten 
körperlich und geistig ruiniert. Die männlichen Aufsichtsbeamten 
waren häufig Männer von niedrigster Bildungsstufe; Versuche, die 
Gefangenen ein Handwerk zu lehren, wurden nicht gemacht, und 
man kann wohl sagen, dass das Gefängnis in Newgate mit Recht 
den Namen trug, den ihm der Volksmund gegeben hatte: „Die 
Hölle auf Erden". Schlimmer noch als in England, wo Frauen 
mit Kindern und Jugendlichen in den Gefängnissen denselben 
Raum teilten, sah es in Deutschland aus, wo schwere Verbrecher, 
Civilschuldner, Geisteskranke, Diebe und Prostituierte in denselben 
Anstalten und Räumen untergebracht waren, ja selbst ohne für 
die Nacht getrennt zu werden. Der körperlichen Züchtigung von 

•) Vgl. Prof. v. Kirchenheim im Artikel . Gefängnis weaen" im DL Konv.-Lexikon 
der Frau S. 459. 

*) Vgl. Mr«. Henry Fawcett: »Sonic eminent women of our time. London 1889." 



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— 8o - 

männlichen Beamten waren auch die weiblichen Gefangenen unter- 
worfen, und erst im 19. Jahrhundert traten an Stelle der männ- 
lichen Zuchtmeister weibliche, die übrigens nach zeitgenössischen 
Berichten nicht viel weniger grausam waren. 

Als Elisabeth Fry zuerst die grauenvollen Zustände kennen 
gelernt hatte, versuchte sie einen Einfluss auf die Gefangenen zu 
gewinnen und errichtete zu dem Zweck eine Schule für die Kinder, 
welche die Gefangenen in grosser Zahl bei sich hatten. Der Erfolg 
war ein überraschender; durch die Herzen der Kinder erwarb sie das 
Vertrauen der Mütter, und das veranlasste sie, 181 7 eine Gesellschaft 
zur Besserung weiblicher Strafgefangenen in Newgate zu gründen, 
um das von ihr begonnene Werk auszubauen und weiter fortzuführen. 

Durch ihr thatkräftiges Eintreten wurde endlich die öffentliche 
Meinung für die Zustände in den Gefängnissen interessiert und 
eine Untersuchung derselben durch die Regierung eingeleitet. 
Elisabeth Fry wurde von der Untersuchungskommission ver- 
nommen und legte Reformvorschläge vor: gewerbliche Be- 
schäftigung der Gefangenen, Bezahlung dieser Arbeit, Belohnung 
guter Führung der Gefangenen und Unterstellung weiblicher 
Gefangener unter weibliche Beamte. Ihre Bemühungen 
wurden durch eine weitgehende Reform des Gefängniswesens 
belohnt, die sich nicht nur auf England erstreckte. Sie bereiste 
andre Länder, um dort Studien auf dem Gebiet der Gefangenen- 
pflege zu machen, und hat dadurch verschiedentlichen Anstoss 
zu Reformen und Besserungen in der Fürsorge für Gefangene 
gegeben. So hat auch die deutsche Gefangenenpflege ihrer An- 
regung viel zu danken; sie wusste Pastor Fliedner, den Gründer des 
Kaiserswerther Diakonissenhauses, und König Friedrich Wilhelm IV. 
dafür zu interessieren und förderte auch die Bestrebungen der 
rheinisch -westfälischen Gefängnisgesellschaft in Düsseldorf (1840), 
die schon 1826 durch Fliedner gegründet worden war') und durch 
deren Bemühungen direkt und indirekt eine Neugestaltung des 
deutschen Gefängniswesens herbeigeführt wurde. 

1. 

Frauen als Gefängnisbeamtinnen. 

Mit der Umbildung des Gefängniswesens im 19. Jahrhundert 
ist dann auch in Deutschland die Trennung der Geschlechter in 
den Gefängnissen allgemein durchgeführt worden, und zwar, da 



i) Vgl Schäfer a. a. O. Bd. I S. 93. 



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- 8i — 



es nicht überall möglich oder zweckdienlich war, besondere Straf- 
anstalten für die Frauen zu errichten, sind die Frauen in besonderen 
Stockwerken oder Flügeln der Anstaltsgebäude untergebracht 
worden. Dadurch ist erst die Möglichkeit einer eingehenderen 
und besonderen Fürsorge für die weiblichen Gefangenen durch 
Frauen gegeben worden. Die Fürsorge für das leibliche Wohl 
ist jetzt im allgemeinen eine ausreichende, zum Teil sogar eine 
mustergiltige ; die geistige und moralische Pflege aber macht den 
Direktionen in Bezug auf die Frauen besondere Schwierigkeiten, 
und ist daher auch vielfach nicht genügend berücksichtigt worden. 
Krohne sagt darüber in seinem Lehrbuch der Gefängniskunde 
(Stuttgart 1889): 

Jedes Weib, das auf die verbrecherische Laufbahn gerät, ist auch 
nach der geschlechtlichen Seite mehr oder weniger verderbt. Dadurch 
wird die Seelsorge, soweit sie durch Männer gehandhabt wird, ganz 
besonders erschwert. . . . Die Hausordnungen schreiben daher vor, 
halb aus Wohlwollen gegen die Beamten, um sie vor Verleumdungen 
zu schützen, halb aus Misstrauen gegen ihre sittliche Festigkeit, dass 
die Beamten eines Weibergefängnisses eine Gefangene nur in Gegen- 
wart einer Aufseherin sprechen sollen, und wenn für die Geistlichen 
dieser Zwang nicht vorgeschrieben ist, so legen sie ihn sich selbst auf, 
um übler Nachrede zu begegnen. Dadurch ist die Seelsorge durch 
Männer im Weibergefängnis so gut wie unmöglich; wahre Seelsorge 
duldet keine Zeugen, und die als Tugendwächterin dabeistehende Auf- 
seherin zeigt der Gefangenen entweder, dass ,der Staat seinen Beamten 
selbst nicht traut, oder dass die Beamten, die Geistlichen eingeschlossen, 
sich vor ihrer bösen Zunge fürchten. Damit ist das zweite Erfordernis 
der Seelsorge. Aufschauen des Empfangenden zu dem Sorgenden als 
einem Überlegenen, ausgeschlossen. Es bleibt von der Seelsorge nichts 
als die Fürsorge für die Gefangenen und deren Angehörige, und der 
Unterricht. Die gelegentliche Ermahnung in Gegenwart der Aufseherin 
geht, wenn sie sich allgemein hält, über dem Herzen weg; wenn sie 
besondere sittliche Schäden anfasst, wird sie durch die Gegenwart des 
Zeugen kränkend. Um so mehr ist Gewicht darauf zu legen, dass die 
Seelsorge im Weibergefängnis durch Frauen ausgeübt werde, die dieser 
Aufgabe gewachsen sind. 

Die Forderung, für Frauengefängnisse weibliche Beamte 
anzustellen, die in neuerer Zeit zuerst von Elisabeth Fry 
ausgesprochen wurde, ist seit längerer Zeit allgemein an- 
erkannt und durchgeführt; so in England durch das Gesetz 
vom Jahre 1823/1824; in Baden sind Frauen seit 1840 ein- 
geführt, in Preussen seit 1842. Doch ist es nicht üblich, dass 

Handbuch der Frauenbewegung. IL Teil 6 



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— 82 — 

sämtliche Beamte eines Gefängnisses weibliche sind. Heut bestehen 
auch in Deutschland nur noch darüber Zweifel, ob auch die 
höheren Beamten Frauen sein sollen; dass die niederen (Auf- 
seherinnen u. s. w.) es sein müssen, wird nicht mehr bestritten. «) 
Diese Notwendigkeit ergiebt sich schon aus den herrschenden 
Anschauungen über das Schamgefühl. Der Dienst der weiblichen 
Beamten in den Gefängnissen wäre nun so recht eigentlich ein 
Feld sozialer Hilfsarbeit, sofern sich Frauen fänden, die ihr Amt 
in diesem Sinne auszuüben geeignet und geneigt sind. Es ist aber 
ausserordentlich schwer, ein gutes Personal für Frauengefängnisse 
zu gewinnen. In der Regel sind diese Stellungen in Deutschland 
von wenig gebildeten Frauen besetzt, die keine besondere Berufs- 
bildung vorweisen können und wenig Gewähr dafür bieten, dass 
nur reine Nächstenliebe sie bei ihrer Arbeit beseelt. Die bisherigen 
niedrigen Gehaltssätze*) (in Preussen z. B. 700 — 900 Mark Jahres- 
gehalt für Aufseherinnen, 900 — 1500 Mark für Oberaufseherinnen, 
in Baden 700 — 1100 Mark für Aufseherinnen, 900 — 1300 Mark für 
Oberaufseherinnen) neben der schweren Arbeit lassen den Beruf 
Frauen mit besserer Bildung wenig begehrenswert erscheinen. 
Die Reglements der Anstalten schreiben nur vor, dass Be- 
werberinnen das Alter von 36 Jahren nicht überschritten haben, 
ledig oder Witwen sind, sich guter Gesundheit und tadellosen Rufs 
erfreuen, in den Elementarfächern und Handarbeiten erfahren sind. 
Ein Versuch, ein besseres und geschultes Personal zu gewinnen, 
das Verständnis für die seelsorgerische Seite der Arbeit hat, ist 
vom Centralausschuss der inneren Mission unternommen worden. 
Geeignete christliche Frauen und Jungfrauen werden im Magdalenen- 
stift in Berlin theoretisch und praktisch in allen für die eigenartige 
Thätigkeit wesentlichen Kenntnissen und Beschäftigungen ausgebildet, 
und nach einer Probezeit in einem Gefängnis erhalten sie in der 
Regel Anstellung als Aufseherin in einer staatlichen Anstalt. Auch 
Diakonissen sind, allerdings nur in vereinzelten Fällen, als Auf- 
seherinnen in Strafanstalten angestellt worden, so einige Neuen- 
dettelsauer Schwestern, einige aus Ludwigslust u. s. w. a ) Im ganzen 
ist aber die Gefangenenpflege durch Diakonissen in Deutschland 
selten; auf ausserdeutschen Diakonissenstationen kommt sie häufiger 
vor, wie denn überhaupt im Ausland vielfach Strafanstalten aus- 



') Vgl. Krohne a. a. O. S. 536. 530. 

«) Vgl. Dr. F. v. Engelberg: Rapport sur le regime actuel des prisons dans le 
grand-duchc de Bade presente" ä l'occasion du congrea penitentaire de Bruxelles 1899. 

VgL Schriften der Centralst für Arbeiter -Wohlfahrtseinrichtungen Bd. X S 65 



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- 8 3 - 



schliesslich von religiösen Korporationen verwaltet werden (Österreich, 
Frankreich u. s. w.). Allerdings sind solche Einrichtungen in Staaten 
mit konfessionell gemischter Bevölkerung nicht gut durchführbar. 
In den letzten Jahren äst die Frage aufgeworfen worden, ob nicht 
auch für Besetzung höherer Stellen, z. B. der des Direktors, 
Frauen in Betracht zu ziehen seien, und vereinzelt sind auch schon 
Hausmütter, Lehrerinnen und Strafanstaltsoberinnen in Gelängnissen 
für Frauen und jugendliche Verbrecher angestellt worden. Für 
die Entscheidung dieser Frage sind zahlreiche Gründe geltend 
gemacht : allgemeine, erziehliche, finanzielle und volkswirtschaftliche. 
Aus erziehlichen Gründen ist es für durchaus wünschenswert er- 
klärt worden, Frauen in solche Stellungen zu bringen, da nur die 
Frau durch ihr Beispiel und ihren Einfluss auf ihre Geschlechts- 
genossin in der wünschenswerten Weise einwirken kann; die 
Stellungen der Werkführer, Aufseher, Oberaufseher, Lehrer, Ärzte 
und womöglich auch des Direktors, sollten daher grundsätzlich 
mit Frauen besetzt werden. 1 ) In gemischten Anstalten, die nur 
eine Abteilung für Frauen enthalten, sollte dem Direktor wenigstens 
eine Oberin zur Seite gestellt werden, die nur in den wenigen 
Fragen des inneren Dienstes seine Entscheidung anzurufen, im 
Übrigen aber ihre Abteilung vollständig zu leiten hat. Auf dem 
Kongress deutscher Strafanstalten, der im Mai 1901 in Nürnberg 
tagte, wurde die Anstellung von weiblichen Beamten und Ober- 
beamten in weitestem Umfange allgemein als notwendig und 
wünschenswert bezeichnet; verschiedene Teilnehmer, namentlich 
der Direktor der Hamburger Gefängnisanstalten, empfahl sogar 
die Besetzung der Direktorenstellung mit Frauen. 

Um Ausbildungsgelegenheiten auch für diese höheren Stellungen 
zu schaffen, hat neuerdings das preussische Ministerium des Innern 
angeordnet, dass gebildete Frauen sich in den Strafanstalten zu 
Köln, Breslau, Siegburg, Halle die notwendigen Kenntnisse 
aneignen können. Die Ausbildungszeit ist auf ein Jahr bemessen. 
Der Unterricht ist unentgeltlich; die Teilnehmerinnen haben nur 
die Kosten ihres Unterhaltes zu bestreiten. Die Gehaltsaussichten 
für Frauen, die an diesen Kursen teilgenommen haben, sind relativ 
günstige. Das Einkommen einer Oberin beträgt 2700, das einer 
zweiten Beamtin 1500— 1800 Mark, das einer Unterbeamtin 
1200 Mark, daneben freie Wohnung, Beleuchtung und Heizung. 
In denselben Strafanstalten können auch künftig Strafanstalts- 



>) Vgl. Prof. v. Kirchenheim a.a.O. S. 45& 

6* 



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- 84 - 



Wärterinnen und Werkmeisterinnen in einem dreimonatlichen 
unentgeltlichen Kursus ausgebildet werden. 1 ) 

Aus denselben Gründen, die man für die Anstellung weib- 
lichen Personals in Gefängnissen geltend gemacht hat, ergiebt sich 
die Notwendigkeit der Anstellung von Polizeimatronen. Es handelt 
sich dabei vor allem darum, die polizeilich zu vernehmenden 
Personen, namentlich Prostituierte, sofort £in Verbindung mit 
weiblicher Hilfe zu bringen. „Die mindestens verständnislose, 
meist rohe Behandlung, welche diese Frauen auf den Polizei- 
stationen erfahren, trägt sicher nicht dazu bei, 'sie auf bessere 
Bahnen zu lenken."*) Innerhalb der Frauenbewegung wird diese 
Forderung seit langer Zeit, bis jetzt aber noch ohne Erfolg, 
vertreten. 

2. 

Frauen in der Gefängnismission. 

Eine ebenso wichtige Aufgabe wie im Gefängnis dienst er- 
wächst den zu sozialer Hilfsarbeit bereiten Frauen in der Ge- 
fängnismission, für die auch weitere Frauenkreise gewonnen 
werden könnten. Diese Missionsarbeit an den Gefangenen kann 
in zweierlei Weise geschehen, entweder durch Besuch im Ge- 
fängnis während der Zeit der Gefangenschaft oder durch die 
sogenannte Schutzfürsorge an den entlassenen Gefangenen.*) 
Während in romanischen Staaten Gefangenenbesuche von Per- 
sonen, die ausserhalb der Verwaltung stehen, längst zu ein- 
gebürgerten Institutionen gehören, entsprechen sie den deutschen 
Anschauungen nicht, und soweit von Frauen Versuche nach dieser 
Richtung gemacht worden sind, ist ihnen ein mehr oder weniger 
energischer Widerstand von seiten der Behörden entgegengestellt 
worden. Auch ist das Interesse weiter Frauenkreise noch kein 
sehr lebhaftes, und die wenigen Frauen, die sich mit Gefängnis- 
besuchen beschäftigen, haben oft darüber zu klagen, wie schwer 
es ist, geeignete Helferinnen für diese schwierige Arbeit zu ge- 
winnen. Heinersdorff in Elberfeld sagt über die Gefangenen- 
mission folgendes: 4 ) 



') Vgl Frauenbewegung VII. Jahrgang, Na 13. 
*) Vgl. Schriften der Centraistelle u. s. w. S. 94. 
*) Vgl. v. Kirchenheini a. a. O. S. 459. 

4 ) V &1- Jahresbericht der rheinisch-westfälischen Gefängnis-Gesellschaft. Düssel- 
dorf 189a S. 43 f. 



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- 8 5 - 



Eine solche Besucherin muss ebenso viel hingebende, warme 
Liebe zu den Gefallenen, wie auch kalten, unbestechlichen Verstand 
besitzen, ein warmes Interesse und offenes Ohr, aber auch die Gabe 
der Unterscheidung der Geister besitzen; sie muss unendlich freundlich, 
aber nicht freundschaftlich mit den Gefangenen umgehen können, sie 
muss das mitleidigste Herz haben, aber die eisernen Regeln der Haus- 
ordnung und Disziplin unerbittlich aufrecht erhalten können, sie muss 
ein demütiges Herz, aber ein fröhliches Gemüt haben u. s. w. 

Auf den Mangel an Frauen, die mit solchen Eigenschaften die 
notwendige Energie den Schwierigkeiten der Zulassung gegenüber 
verbinden, ist es wohl zurückzuführen, dass nur in vereinzelten 
Fällen Frauen den Widerstand der Behörden besiegt haben und 
regelmässige Gefängnisbesucherinnen geworden sind. Ausser einer 
Anregung, die von Amalie Sieveking gegeben wurde, ist der 
Gedanke in Deutschland zuerst von Marie Mellien (Berlin) auf- 
genommen und verschiedentlich in deutschen Städten verbreitet 
worden. So hat sich in Berlin, Kiel, Lübeck und einigen andern 
Städten ein solcher freiwilliger Gefängnisdienst einrichten lassen, 
der zugleich eine sehr geeignete Anknüpfung ist für die andre 
Art der Frauenthätigkcit, für die Schutzfürsorge an Entlassenen. 

Auch auf diesem Gebiet ist die Thätigkeit der Frauen noch 
eine geringe, so dass man, um die von Frauen geübte Gefangenen- 
fürsorge zu charakterisieren, nur wiederholen kann, was die beste 
Kennerin dieser Frage, Marie Mellien, darüber sagt: „Es ist noch 
alles zu thun." Oder man kann ihre Worte auch dahin abändern 
und sagen: „Es ist noch fast nichts geschehen." Die Schutz- 
fürsorge wird in Deutschland durch grosse Vereinsorganisationen 
ausgeübt, unter denen vor' allem zu nennen sind: der nordwest- 
deutsche Verein für Gefängniswesen (gegründet 1876), der Verein 
der deutschen Strafanstaltsbeamten (gegründet 1863) und der Ver- 
band der deutschen Schutzvereine für entlassene Gefangene (ge- 
gründet 1892), dem 15 Landes-, Provinzial- und Kreisverbände 
mit im ganzen 381 Vereinen und 13 Ortsvereinen als Mitglieder 
angehören.') 

Die Schutzvereine bezwecken, den entlassenen Gefangenen 
den Wiedereintritt in die bürgerliche Gesellschaft durch materielle 
und moralische Unterstützung, namentlich durch Arbeitsbeschaffung 
zu ermöglichen. Vielfach beginnen die Schutzvereine schon 
während der Strafzeit, den Inhaftierten mit Unterstützung zur 

') Vgl Adolf Fuch»: Die Gefangenen-Schutzthttiglirit und die Verbrechens- 
Prophylaxe, S. 333. 



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— 86 



Seite zu stehen. Einige Vereine wenden ihre Fürsorge den 
Angehörigen der Inhaftierten zu. Es eröffnet sich in dieser Schutz- 
thatigkeit den Frauen ein ungeheures Feld sozialer Thätigkeit; 
ja man kann geradezu behaupten, dass die mangelnde Teilnahme 
der Frauen an diesen Aufgaben ein schwerer Schaden der Gesell- 
schaft ist. So ist z. B. „die Aussöhnung Gefallener mit ihren 
Familienangehörigen, die Zurückführung derselben in das ihnen 
verschlossene oder von ihnen gemiedene Elternhaus" ') eine Arbeit, 
die fast ausnahmslos nur von Frauen ausgeführt werden kann. 
Auch die Fürsorge für jugendliche Gefangene ist durchaus Frauen- 
arbeit, desgleichen die Erziehung und Besserung derselben nach 
der Entlassung aus der Haft. Auf diesem Gebiet hat als würdige 
Nachfolgerin Elisabeth Fry's deren Landsmännin, Mary Carpenter. 
die bedeutsamsten Versuche durch Gründung von Schulen und 
Besserungsanstalten für aus der Haft entlassene, für verwahrloste 
und verbrecherische Kinder und junge Leute gemacht.») Wie 
reformbedürftig auch Deutschland noch auf diesem Gebiet ist, 
das geht daraus hervor, dass trotz der grossen Zahl der jugend- 
lichen Bestraften in Deutschland (etwa 45000 jährlich) nur zwei 
besondere Gefängnisse für jugendliche Verbrecher existieren 
(Sachsenburg und Grünhain in Sachsen), in denen mit besonderer 
Berücksichtigung der Eigenart der Insassen das Hauptgewicht auf 
Besserung und Erziehung gelegt wird. Etwa 20 — 30000 jugend- 
liche Verbrecher werden alljährlich in Amtsgerichtsgefängnissen 
untergebracht, wo gewöhnlich nicht einmal weibliche Aufseher 
angestellt sind.») Diesen schreienden Übelständen gegenüber ist 
das Wenige, was von Frauen in der Gefangenenpflege und Schutz- 
thätigkeit geleistet wird, noch fast bedeutungslos. In einigen 
Städten sind Frauen zur Arbeit in den Schutzvereinen mit heran- 
gezogen worden; in andern haben Frauenvereine diese Arbeit 
selbständig in die Hand genommen oder Abteilungen in die 
Schutzvereine delegiert. Hier sind ausser den bereits genannten 
Städten vor allen Dingen die süddeutschen Staaten zu erwähnen. 4 ) 
Ausserdem hat sich die Frauenhilfe namentlich auf die Errichtung 
von Asylen für entlassene weibliche Sträflinge gerichtet. 

In engstem Zusammenhang mit diesen Bestrebungen steht die 
Fürsorge für Gefallene und sittlich Gefährdete. Um solchen 

') Vgl. v. Kirchenheim a. a. O. S. 460. 

5 ) W. E. Carpenter, The life and work of Mary Carpenter. London 1879. 
• T ) Marie Mellien in Heft a der Jugendfürsorge. Berlin 1900. S. 95. 
«) VgL Bericht Ober die Thltigkeit der Bezirksschutzvereine und der Centralleitung 
zum Schutz für entlassene Gefangene im Grossherzogtum Baden. 1899. 



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- 8 7 - 



Mädchen den Übergang in eine geregelte Lebensweise und in 
geordnete Verhältnisse zu ermöglichen, können Asyle gar nicht 
entbehrt werden. Die meisten dieser Anstalten sind von kirchlicher 
Seite ins Leben gerufen worden oder beruhen wenigstens auf 
religiöser Grundlage; einige sind von Diakonissenhäusern oder 
von katholischen Ordensgenossenschaften gegründet; andre werden 
von Vereinen unterhalten. Besonders erwähnenswert sind die 
Asyle in Oberurbach in Württemberg, das Elberfelder Zufluchts- 
haus des Pastor Heinersdorff, das Versorgungshaus von Bertha 
Lungstrass in Bonn, die Bethabara-Stiftung in Weissensee bei 
Berlin, das Vorasyl des Magdalenenvereins in Frankfurt a. M., die 
badische Anstalt Scheibenhardt, Magdalenenstifte zu Berlin, 
Boppard, Kaiserswerth u. s. w., auch die in neuester Zeit von der 
Heilsarmee errichtete Zufluchtsstätte.') 

Die Arbeit in diesen Asylen ist naturgemäss eine unsäglich 
schwere und mühsame; sie ist an Enttäuschungen reich, und die 
Erfolge scheinen oft gering in anbetracht der aufgewendeten 
Mühe und Kosten; immerhin sind die Zahlen derer, die durch 
derartige Asyle dauernd einem anständigen, ehrenhaften Leben 
zurückgegeben worden sind, nicht ganz unbedeutend. Unsäglich 
viel hängt hier wie auch in der gesamten Gefangenenpflege davon 
ab, dass sich die geeigneten Persönlichkeiten für diese Arbeit 
finden. „Nicht Massregeln — sondern Menschen!" Die besten 
Einrichtungen können ohne die geeigneten Persönlichkeiten auf 
diesem Gebiet absolut nichts ausrichten. Dass es an Frauen 
nicht fehlt, die die notwendigen Eigenschaften für diese soziale 
Arbeit besitzen, ist auf andern Arbeitsgebieten oft genug bewiesen 
worden. Das Mitleid jedoch für die, welche der Sünde erliegen, 
hat nur wenige erst in den Gefangenendienst geführt. Möge es 
den wenigen endlich gelingen, sich auch bei den deutschen Frauen 
Gehör zu verschaffen und ihr Interesse zu erwecken für die grosse 
Rettungsarbeit, die im Interesse von Staat und Gesellschaft zu 
leisten eine Pflicht der Frauen ist! 



>) Vgl. v. Kirchenheim a. a. O. S. 461 und die Berichte der betreffenden Anstalten 
und Vereine. 



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— 88 — 



V. 

Frauenarbeit in der Jugendfürsorge. 

Voraussetzungen der Jugendfürsorge. Fürsorge 1. für das vor- 
sehulpfllchtlge Alter: Ziehkinderwesen, Krippen, Bewahranstalten, 
Kindergärten; 2. für das schulpflichtige Alter: Horte, Fürsorge 
für gebrechliche, für verwahrloste Kinder; 8. Fürsorge für die 

schulentlassene Jugend. 

Kinder sind immer hilflos und daher auf die Hilfe Erwachsener 
angewiesen. Die Pflicht, den Kindern Hilfe zu gewähren, ist bei 
Völkern aller Zeiten in erster Linie den Eltern zuerkannt worden. 
Während sich in früheren Jahrhunderten die soziale Hilfsarbeit 
in bezug auf die Jugendfürsorge darauf beschränkte, den Waisen 
die Eltern zu ersetzen, wendet sich heut öffentliche und private 
Liebesthätigkeit einem weit grösseren Kreis von Kindern zu. Es 
ist eine traurige Thatsache, die in der modernen industriellen Ent- 
wicklung ihre Ursache hat, dass die Kinder weiter Bevölkerungs- 
schichten ausreichenden Schutz, genügende Pflege von Seiten ihrer 
Eltern entbehren müssen. Die Art und Weise, in der Staat, 
Gemeinde und Privatwohlthätigkeit diesen Kindern die fehlende 
oder unzureichende elterliche Fürsorge ersetzt oder ergänzt, ist 
einer der feinsten Gradmesser für das Kulturniveau eines Volkes. 
Denn die Kinder eines Landes sind eine Art Kapital für den 
Nationalwohlstand; in ihnen wird der werdende Mensch geschützt, 
in ihnen verkörpert sich das Gesetz der Entwicklung. 

Etwa ein Drittel der Gesamtbevölkerung der heutigen Kultur- 
staaten gehört dem Kindesalter an.') In den zahlreichen Fällen, 
in denen die Eltern nicht vermögen, ihren Kindern zu einer gesunden 
körperlichen und seelischen Entwicklung zu verhelfen, soll die 
soziale Jugendfürsorge den Kindern einen möglichst vollständigen 
Ersatz der elterlichen Fürsorge schaffen, einen Ersatz nicht nur 
durch Beschaffung von Nahrung, Kleidung, Unterricht und Erziehung, 
sondern auch durch Gewährung des Besten, was Eltern ihren 
Kindern geben können, durch elterliche Liebe.») 

Das Eintreten einer sozialen Fürsorgethätigkeit von Seiten der 
Behörden oder von Vereinen und Privaten muss einen verschiedenen 
Umfang annehmen, je nachdem das Unvermögen der Eltern ein 

') Vgl. Dr. med. H. Neumann, öffentlicher Kinderschutz. Jen« 1895. S. 434. 
») MOnsterberg a. a. O. S. 



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- 8g - 



vollkommenes oder ein beschränktes ist. Man unterscheidet daher 
eine vollständige und eine ergänzende Jugendfürsorge. 1 ) Die 
erstere tritt in der Regel da ein, wo die Hilflosigkeit eines Kindes 
unzweifelhaft ist, also nicht nur bei Waisenkindern, sondern auch, 
wenn beide Eltern durch körperliche oder geistige Krankheit, 
durch sittliche Mängel, durch Verbüssung von Freiheitsstrafen 
zeitweilig oder dauernd ausser Stande sind, für ihre Kinder zu 
sorgen. In solchen Fällen muss für eine einheitliche Fürsorge 
in einer Anstalt oder in einer Familie gesorgt werden, die alle 
Bedürfnisse des Kindes durch vollständige Unterhaltung und Er- 
ziehung deckt. Eine ergänzende Fürsorge tritt ein, wenn einem 
im Hause der Eltern sich aufhaltenden Kinde für ein bestimmtes 
Bedürfnis Hilfe zu Teil wird, z. B. durch Unterbringung in 
Bewahranstalten, durch Ausbildung zu einem Beruf, durch Ge- 
währung von Stärkungsmitteln u. dergl. Die vollständige Fürsorge 
wird meist Waisenpflege genannt, eine Bezeichnung, die wohl 
darauf zurückzuführen ist, dass man in früheren Zeiten eine Ver- 
pflichtung zur Fürsorge nur für gänzlich verwaiste Kinder an- 
erkannte. Sie wird in der Regel als Waisenpflege (wie das in 
dem Kapitel über Frauen in der Armen- und Waisenpflege betont 
ist) von Seiten der Behörden ausgeübt, d. h. auch die nicht ver- 
waisten Kinder, deren Eltern aus den angeführten Gründen ihren 
natürlichen Verpflichtungen nicht nachkommen können, werden 
den mit der Waisenpflege betrauten Behörden zur Versorgung 
zugewiesen. Die Folge hiervon ist, dass die Privatwohlthätigkeit 
sich fast gänzlich von dieser vollständigen Versorgung von Kindern 
zurückgezogen hat, um so mehr, als die sogenannte öffentliche 
Waisenpflege wenigstens in grossen Städten gut eingerichtet ist 
Die Thätigkeit der Frauen in der vollständigen Jugendfürsorge 
fällt also mit ihrer Mitarbeit an den Bestrebungen der öffentlichen 
Waisenpflege zusammen (siehe diese); in nachstehendem wird 
daher hauptsächlich die ergänzende Fürsorge behandelt werden, 
und zwar im Anschluss an die einzelnen Phasen der kindlichen 
Entwicklung und die daraus entstehenden Bedürfnisse in drei 
Gruppen: die Fürsorge für Kinder im vorschulpflichtigen Alter, 
im schulpflichtigen Alter, und die Jugendfürsorge im engeren 
Sinne, d. h. für schulentlassene Kinder, für die heranwachsende 
Jugend. 



0 Vgl Conrad, Handwörterbuch etc., IL Aull 5. Bd. MQnsterberg, Artikel 
.KinderfOrsorge", S. 67. 



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— oo - 



1. 

Jugendfürsorge für das vorschulpflichtige Alter. 

Von jeher haben die Kinder eine rege soziale Fürsorge er- 
forderlich gemacht, die schon von Geburt an ihren natürlichen 
Beschützer, den Vater, entbehren müssen. Lange Zeit glaubte 
man, die unehelichen Kinder am besten durch Errichtung von 
Findelhäusern vor Vervvahrlosung und Not zu schützen; in 
germanisch -protestantischen Ländern hat man aber in Folge der 
traurigen hygieinischen und sittlichen Resultate einer anstaltsweisen 
Verpflegung der von ihren Müttern getrennten Säuglinge das 
Findelhaussystem vollständig aufgegeben.') An dessen Stelle ist 
in Deutschland das sogenannte Zieh- oder Haltekindersystem 
getreten, das heisst die entgeltliche Versorgung derjenigen 
unehelichen Säuglinge, deren Mütter dem Erwerb nachgehen, in 
ehrbaren Familien. Grossenteils bringen die Mütter ihre Kinder 
selbst in Pflege. Wo der Vater des unehelichen Kindes zur 
Zahlung von Alimenten verpflichtet ist, werden die Kosten auf 
diese Weise aufgebracht; in einzelnen Städten bestehen Frauen- 
vereine, die für die Bezahlung der Pflegestellen Sorge tragen, 
falls der Vater seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann 
und der Verdienst der Mutter nicht dafür ausreicht. Darüber 
hinaus erstreckt sich die Frauenthätigkeit zur Fürsorge für 
uneheliche Kinder in zahlreichen Fällen auch auf Überwachung 
der Ziehkinder und ihrer Pflegeeltern. Denn wenn auch das 
Ziehkinderwesen in Deutschland nicht reichsgesetzlich geregelt ist, 
so bestehen doch in einer Reihe deutscher Staaten zu diesem 
Zwecke Ministerialverordnungen (z. B. in Bayern, Württemberg. 
Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg u. s. w.); in Preussen 
ist den Behörden die Befugnis gegeben, im Bedarfsfall das Kost- 
kinderwesen durch Polizeiverordnungen zu regeln, und in den 
letzten Jahrzehnten ist von dieser Befugnis vielfach Gebrauch 
gemacht worden. 

Diese Verordnungen legen im allgemeinen den Pflegemüttern 
unter Strafandrohung die Verpflichtung auf, die verpflegten Kinder 
polizeilich an- und abzumelden; sie betrauen die Polizeibeamten 
oder andere Personen, den Kreisphysikus, Mitglieder von 
Frauenvereinen mit der Überwachung der Pflegekinder und 

>) Vgl Munaterberg, Die Armenpflege. S. 139. Neumann a. a. O. S. 466—473. 
Roscher, System der Armenpflege u. Armenpolilik. S. 15a -163. 



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— 9 i ~ 



machen die Erlaubnis zum Halten von Pflegekindern davon ab- 
hängig, dass die überwachenden Personen sich von guter Ver- 
pflegung der Kinder und gesundheitsgemässer Beschaffenheit der 
Wohnung überzeugen. 1 ) Dass den Angestellten der Polizeibehörden 
naturgemäss das volle Verständnis für derartige Aufgaben abgeht, 
liegt auf der Hand; am besten wirken Frauen auf die sorgfältige 
Erfüllung der Anforderungen, die an die Pflegeeltern gestellt 
werden müssen. Wo man Frauen mit diesem Amt betraut hat, 
hat sich ihre Mitarbeit gut bewährt. Leider ist die Zahl dieser 
Orte noch verhältnismässig gering. In Berlin und Posen sind 
Frauen zu den Lokalkommissionen zur Überwachung der Pflege- 
kinder herangezogen, anderwärts verschiedentlich Diakonissen und 
Gemeindeschwestern; am besten, geradezu vorbildlich ist die Über- 
wachung der Ziehkinder in Leipzig ausgebildet, wo auf Ver- 
anlassung des Dr. Taube ein Arzt die dauernde Aufsicht führt, 
von hygieinisch ausgebildeten und besoldeten Pflegerinnen unter- 
stützt wird und wo der jeweilige Vorstand des Armenamtes für 
die Dauer der vermittelnden Fürsorge als Generalvormund der 
unehelichen Kinder fungiert.*) Für die Einführung des Taubeschen 
Systems in der Ziehkinderpflege wirkt auch die Kinderschutz- 
kommission des Bundes Deutscher Frauenvereine. *) Die Unzu- 
länglichkeit behördlicher Überwachung hat die Behörden vielfach 
veranlasst, diese Funktion Frauenvereinen zu übergeben, welche 
entweder im Zusammenhang mit der Behörde oder auch unabhängig 
von ihr die Überwachung übernehmen. Durch diese Einrichtung 
haben weite Frauenkreise die Möglichkeit einer wertvollen und 
nutzbringenden Fürsorgethätigkeit für die unehelichen Kinder 
gefunden. Nicht nur durch das den Frauen eigene Verständnis 
für die Pflege kleiner Kinder, sondern auch durch ihre uneigen- 
nützige Fürsorge treten sie häufig in eine Vertrauensstellung zu 
den Pflegeeltern, die unter Umständen von grösserem praktischen 
Wert ist, als die von der Behörde angedrohte Strafe. Allerdings 
darf man sich auch nicht verhehlen, dass bei dieser freiwilligen 
Überwachungsarbeit die Zahl der beteiligten Frauen wie auch die 
Häufigkeit und Regelmässigkeit der Besuche oft zu wünschen 
übrig lässt. Unter den Vereinen, die die Überwachung der Zieh- 



•) Vgl Ntunann a. m. O. S. 501—500. 

*) Vgl. Taube, Schuti der unehelichen Rinder in Leipzig. Leipzig 1893, und Schriften 
der Centraistelle für Arbeiter- Wohlfahrtseinrichtungen. No. 17. Berlin 190a Henriette 
Förth, Das Ziehkinderwesen in Frankfurt a. M. und Umgebung. 1898. 

*) Vgl. Handbuch der Frauenbewegung Teil I. 



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— 9 2 - 



kinder in ihr Arbeitsgebiet gezogen haben, sind der badische 
Frauenverein, der sächsische Albertverein, der württembergische 
Olgaverein, der hessische Aliceverein zu nennen. Letzterer giebt 
den Pflegemüttern, die sich durch besondere Sorgsamkeit und 
Tüchtigkeit in der Pflege auszeichnen, kleine Prämien. Der Elber- 
felder Frauenverein, der seine freiwillige Liebesarbeit in engem 
Zusammenhang mit der Armenverwaltung ausübt, hat einer 
besonderen Abteilung die Beaufsichtigung über das Ziehkinder- 
wesen übertragen; nach dem Bericht vom Jahre 1893/94 wurden 
80 Kinder von 18 Damen beaufsichtigt; der Verein sorgt auch 
für Beschaffung von Kleidungsstücken und Bettzeug. In der Regel 
erstreckt sich diese Überwachung der von den Müttern in Pflege 
gegebenen Kinder bis zum 4., 6. oder 8. Lebensjahr; eine längere 
Überwachung von unehelichen Kindern erscheint den zuständigen 
Behörden und Organen überflüssig, da die meisten unehelichen 
Kinder vor dieser Altersgrenze nach Ordnung der Familien- 
verhältnisse oder der Erwerbsmöglichkeiten der Mutter von dieser 
aus der Pflege zurückgenommen werden, oder bei fortschreitendem 
Verfall der materiellen Verhältnisse in dauernde Armenpflege über- 
gehen. 

Ausser den genannten Frauenvereinen, die die Überwachung 
der Ziehkinder nur als einen Punkt in ein grösseres Programm 
aufgenommen haben, giebt es noch einige andre, deren selb- 
ständiger Zweck in dieser Thätigkeit liegt. Der Aufsichtsverein 
für Kostkinder in Breslau besteht aus so vielen Abteilungen, als 
es Polizeibezirke giebt; in jeder Abteilung ist ein Polizeikommissar 
im Vorstand. Die sich freiwillig meldenden Aufsichtsdamen sollen 
monatlich wenigstens einmal die ihnen unterstellten Kinder 
kontrollieren. Ausserdem führt der Verein ein Verzeichnis 
geeigneter Pflegemütter, gewährt in Fällen der Not vorübergehend 
Unterstützungen zur Pflege der Kostkinder und prämiiert besonders 
tüchtige Pflegefrauen. Im Jahre 1893 wurden 2190 Kinder be- 
aufsichtigt. Ähnliche Frauenvereine bestehen in Bonn und Altona. 

Gründlicher, aber von geringerer Ausdehnung ist die Fürsorge 
des Berliner Kinderschutzvereins, der durch Lina Morgenstern 
gegründet wurde. Er giebt Kinder (allerdings nur etwa 200 jährlich) 
während der ersten drei Lebensjahre zu guten Pflegeeltern, zieht 
die Eltern soweit thunlich zur Zahlung des Pflegegelds heran und 
deckt den Rest des Pflegegelds, das von dem Verein reichlicher 
bemessen wird, als es sonst in Berlin gezahlt wird, aus Vereins- 
mitteln. Unter Umständen werden auch Mütter unterstützt, die 



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- 93 - 



ihre Kinder bei sich behalten. Der Verein stellt freien Arzt und Arznei 
und überwacht die Kinder resp. die Pflege durch freiwillige 
Helferinnen. In ahnlicher Weise arbeitet auch der Kleinkinder- 
Rettungsverein in Stuttgart. 

Ausserdem kommen für die Pflege von unehelichen Säuglingen 
noch einige Anstalten in Betracht, die allerdings in erster Linie 
die Fürsorge für deren Mütter im Auge haben. Diese übernehmen 
die Sorge für das Kind hauptsächlich, um der Mutter die Rück- 
kehr in geordnete Verhältnisse zu ermöglichen, und geben das Kind 
oder einen Anteil an der Versorgung desselben der Mutter zurück, 
sobald eine geordnete Berufsthätigkeit und ein regelmässiger 
Erwerb ihr die Erfüllung ihrer Pflichten ermöglicht Diese 
Anstalten sind zum Teil bereits (im Kapitel Gefangenenpflege, 
Fürsorge für Gefallene) erwähnt; sie beruhen fast alle auf kon- 
fessioneller Grundlage und werden aus privaten oder Vereins- 
mitteln bestritten. Mustergültig und vorbildlich für die späteren 
Gründungen ist das Bonner Versorgungshaus (errichtet von 
Frl. Bertha Lungstrass 1873). Es werden dort Mädchen, die zum 
erstenmal gefallen sind, 2—4 Monate vor ihrer Entbindung auf- 
genommen; sie bleiben nach der Geburt des Kindes längere Zeit 
in der Anstalt, um das Kind zu nähren und zu pflegen; später 
erhalten sie von der Vorsteherin einen Dienst zugewiesen, und 
das Kind bleibt zur Erziehung im Versorgungshaus gegen geringe 
Vergütung. Nach dem Jahresbericht von 1899 wurden 146 Mädchen 
verpflegt; seit der Gründung des Hauses 1731; das Kinderhaus 
beherbergte im Berichtsjahr 106 Kinder, seit der Gründung 
gleichfalls 1731. Ein grosser Teil der Kinder konnte nach einiger 
Zeit der Familie der Mutter zurückgegeben werden; die andern 
bleiben bis nach der Konfirmation in der Pflege des Versorgungs- 
hauses. Dieser Anstalt nachgebildet ist das christliche Versorgungs- 
haus in Colmar, das Versorgungshaus der Frau Pfarrer Sch ül er- 
Anke rsmit in Marburg, das Kinderheim des Evangelisch-lutherischen 
Vereins für innere Mission in Leipzig, Luisenhof bei Hamburg, 
die Wohlgemeinte Stiftung in Dresden, die Heimstätten in Berlin 
und Weissensee u. s. w. ») 

Für weitere Bevölkerungskreise, nicht nur für die unehelichen 
Kinder, kommen die Kinderschutzbestrebungen in Betracht, die 
der Mutter nur einen Teil der Verantwortlichkeit, der Sorge um 

l) VgL für alle angeführten Vereine und Anstalten deren Statuten und Jahres- 
berichte ; zusammenfassend berichtet darober Neumann, der auch ausgezeichnetes Material 
Ober die entsprechenden Einrichtungen im Ausland giebt, a. a. O. S. 504—505 u. S. 477. 



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— 94 — 

das Kind für die Tagesstunden, abnehmen, während sie der 

Erwerbsarbeit nachgeht: die Kinderbewahranstalten. Nach der 

Beschaffenheit der Anstalten und nach dem Alter der dort ver- f 

sorgten Kinder unterscheidet man Krippen, Kleinkinderbewahr- 

anstalten und Kindergärten. Allen gemeinsam ist der Zweck, die 

Kinder durch Gewährung von zeitweiliger Aufsicht in einer Anstalt 

vor den Gefahren zu schützen, denen die unbeaufsichtigten Kinder 

während der Abwesenheit ihrer Mutter zu Hause oder auf der 

Strasse ausgesetzt sind. 

Die Krippe nimmt Kinder bis etwa zum 2. oder 3. Lebensjahr 
auf, die Kleinkinderbewahranstalt und der Kindergarten von diesem 
Zeitpunkt bis zum schulpflichtigen Alter. Krippe und Kinder- 
bewahranstalt beschränken sich darauf, das Kind zu verpflegen 
und vor Schaden zu bewahren; der Kindergarten will die 
Fähigkeiten der Kinder in systematischer Weise entwickeln. Die 
Teilnahme der Frauen ist wie das allgemeine Interesse an diesen 
Anstalten in den verschiedenen Ländern mehr oder weniger gross. 
So besitzt Frankreich z. B. ein sehr ausgebreitetes Krippenwesen, 
während in Deutschland nur wenig dafür gethan ist.') Ganz 
Deutschland zählt nur etwa 70 Krippen (davon 6 in Berlin, während i 
Paris mehr als 50 besitzt). Die Mitarbeit der Frauen beschränkt 
sich nicht nur auf Gründung und Einrichtung von Krippenvereinen 
und Krippen, sondern erstreckt sich auf eine dauernde Über- 
wachung der Krippe, auf Auswahl der aufzunehmenden Kinder u.s. w. 
durch freiwillige Aufsichtsdamen und Helferinnen, und auf die 
eigentliche Pflegethätigkeit, die häufig durch Ordensschwestern, 
Diakonissen oder auch durch weniger ausgebildete Wärterinnen 
ausgeübt wird. Die erste Krippe ist auf die Initiative einer Frau, 
der Fürstin Pauline von Lippe-Detmold (1802) zurückzu- 
führen*); von den bekannteren Krippen Deutschlands sind folgende 
besonders hervorzuheben: Olgakrippe in Stuttgart, Krippen des 
Badischen Frauenvereins in Karlsruhe und des Elberfelder Frauen- 
vereins, Maria-Apollonia-Krippe in Düren, Krippe der mechanischen 
Weberei zu Linden bei Hannover und die Krippe des Pestalozzi- 
Fröbelhauses in Berlin. 

Die Kleinkinder-Bewahranstalten und Kindergärten sind zwar . 
zuerst durch Männer angeregt und ins Leben gerufen; die ersteren 



') VgL Neumann a. a. O. S. 533—536. Die Ausführungen Neummoi über die an 
Krippen zu stellenden hygienischen Anforderungen müssen Frauen, die die Gründung einer 
Krippe beabsichtigen, zur Lektüre und Berücksichtigung warm empfohlen werden. 

I) Vgl. Neumann a. a. O. S. 531 u. Roscher a. a. O. S. 163. 

I 



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— 95 — 



durch Oberlin (1779). die letzteren durch Fröbel (1837), doch 
haben Frauen sich um die Ausführung ihrer Ideen hervorragende Ver- 
dienste erworben (vor allen Fr. von Mahrenholtz-Bülow, Frau 
Henriette Goldschmidt und Frau Henriette Schräder). 1 ) 
Auch liegt die Leitung, Pflege und Aulsicht in allen derartigen 
Anstalten in Händen von Frauen. Die Einrichtung und Gründung 
geht in Deutschland in der Regel von Frauen aus, während z. B. 
in England und Frankreich der Volkskindergarten einen Teil des 
staatlichen Erziehungswesens bildet Unter den grösseren deutschen 
Anstalten und Vereinen dieser Art sind zu nennen: das Pestalozzi- 
Fröbelhaus in Berlin, das Comeniushaus in Cassel, der Fröbel- 
verein in Berlin, der besonders für Verbreitung von Volks- 
kindergärten thätig ist, der Kindergarten -Verein in Breslau, der 
Verein für Familien- und Volkserziehung in Leipzig, das Fröbel- 
haus in Hamburg. Als einer der ältesten Vereine auf diesem Gebiet 
verdient der 1859 von Lina Morgenstern gegründete Verein 
zur Förderung der Fröbelschen Kindergärten Erwähnung. Die 
meisten dieser Anstalten und Vereine machen es sich zur Aufgabe, 
gleichzeitig mit der Errichtung von Kindergärten auch Pflegerinnen 
und Leiterinnen für die Aufgaben der Kindergärten zu schulen. 
Die Zahl der Kindergärten und Bewahranstalten ist beträchtlich, 
aber trotzdem dem vorhandenen Bedürfnis gegenüber völlig unzu- 
reichend. Das ergiebt sich daraus, dass in den preussischen 
Bewahranstalten z. B. durchschnittlich 70 — 80, in Berlin sogar 
86, Kinder in den engen Anstalten beisammen sind. Eine genaue 
Feststellung der in Deutschland vorhandenen Anstalten ist nicht 
erhältlich; nach ungefähren Zusammenstellungen wird die Zahl 
der Bewahranstalten auf 2000 geschätzt. Die Kindergärten sind 
viel weniger zahlreich; so wurden in Preussen z. B. 150 öffentliche 
Kindergärten neben 400 Bewahranstalten gezählt. ») 

2. 

Jugendfürsorge für das schulpflichtige Alter. 

Wenn die Kinder den erwähnten Anstalten entwachsen sind, d. h. 
wenn sie das 6. Lebensjahr vollendet haben, so sind sie allerdings 
durch die Schule für einen Teil des Tages den Eltern abgenommen, 
immerhin aber bleibt für die Kinder von ausser dem Hause 



i) S. Handbuch der Frauenbewegung. Teil III. 

*) Vgl. Monsterberg im Handw. der SuaUwissenschaften a. a. O. S. 77 u. Neu- 
mann a. a. O. S. 544. 



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- 96 - 



arbeitenden Müttern genugsam Zeit und Gelegenheit in der schul- 
freien Tageshälfte, zu verwildern und zu verwahrlosen. Dieselben 
oder verwandte Gründe, welche die Errichtung von Kleinkinder- 
bewahranstalten veranlassten, führten daher zur Gründung von 
sogenannten Kinderhorten, die unbeaufsichtigten Kindern in der 
schulfreien Zeit das Elternhaus ersetzen sollen. ') 

Die erste derartige Einrichtung ist aufProf. Schmid-Schwarzen- 
berg in Erlangen zurückzuführen, der im Jahre 187a eine solche 
Anstalt mit dem Namen „Sonnenblume" gründete. Sein Beispiel 
wurde in Augsburg und München bald nachgeahmt. Wie dringend 
das Bedürfnis nach solchen Anstalten sich bereits in den siebziger 
und achtziger Jahren bemerkbar machte, geht daraus hervor, dass 
eine Reihe von Frauen, die von diesen Versuchen nichts wussten, 
in Berlin im Jahre 1884 den Verein Mädchenhort gründeten 
(Elisabeth Vogeler, Emilie Mosse, Anna Plothow), der 
auch zu zahlreichen Gründungen ausserhalb Berlins Anregung 
gegeben hat In Deutschland bestehen jetzt etwa in 60 Städten 
Kinderhorte, deren Zahl aber hinter dem Bedürfnis weit zurück- 
bleibt.*) Sie sind fast ausschliesslich von Frauenvereinen oder 
von Vereinen, denen überwiegend Frauen als Mitglieder angehören, 
ins Leben gerufen. Eine durch Frau Bieber-Böhm veranlasste 
Petition des Bundes deutscher Frauenvereine *) um Einrichtung von 
Kinderhorten durch die städtischen Behörden hat bisher keinen 
nennenswerten Erfolg gehabt. Die Erziehungs- und Aufsichts- 
thätigkeit in den Mädchenhorten wird fast ausschliesslich durch 
berufsmässig thätige Frauen, durch Lehrerinnen und Kinder- 
gärtnerinnen ausgeübt, die gewöhnlich durch freiwillige Hilfskräfte 
unterstützt werden; die Knabenhorte werden in der Regel durch 
Lehrer geleitet. In letzter Zeit sind verschiedentlich Versuche 
gemacht worden, Knaben und Mädchen in gemischten „Kinder- 
horten" zu vereinigen und sie der Aufsicht von Leiterinnen und 
weiblichen Hilfskräften zu unterstellen, so im Hort des Vereins 
Jugendschutz und den Horten des Pestalozzi -Fröbelhauses in 
Berlin. 4 ) 

Die freiwillige Hilfsarbeit in den Jugendhorten bietet auch 
jüngeren Mädchen Gelegenheit zu sozialer Betätigung, die oft erst 

') Vgl. Anna Plothow in den Berichten de» internal. Kongresse* für Frauenwerke, 
S. 84. Neumann a. a. O. S. 544. Munsterberg im Handwörterbuch u. s. w. S. 77. 
») Vgl. Plothow a.a.O. S. 86. 

*) Vgl. Marie Stritt und Ika Freudenberg: Der Bund Deutscher Frauenvereine. 
Frankenberg 1900. 

«) Vgl. die Jahresberichte der Vereine. 



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— 97 - 



den Leitern und Leiterinnen die Möglichkeit giebt, den Hort zu 
einem zeitweisen Ersatz für die Familie zu gestalten und die 
Kinder ihren Fähigkeiten und Eigenschaften entsprechend in 
kleinen Gruppen zu beschäftigen. 

In jüngster Zeit macht sich auch eine Bewegung geltend, an 
der vielfach Frauen, namentlich Lehrerinnen, beteiligt sind, die 
der mangelhaften Ernährung von Schulkindern durch Gewährung 
von Frühstück und Mittagbrot in der Schule oder in besonderen 
Kindervolksküchen abhelfen will. Auch an den Bestrebungen, 
schwächliche Schulkinder durch den Aufenthalt in Ferienkolonien 
oder in Heilstätten zu kräftigen, nehmen Frauen lebhaften Anteil. ') 
Die Sommerpflege für Kinder wurde zuerst in den sechziger Jahren 
von Emilie Wüsten feld, der Vorsitzenden des Hamburger Frauen- 
vereins zur Unterstützung der Armenpflege, angeregt; dann im 
Jahre 1876 vom Hamburger wohlthätigen Schulverein, von Pfarrer 
Bion in Zürich und Geh. Rat Varenkopp in Frankfurt a. M. auf- 
gegriffen. Für die Ausbreitung der Bewegung war namentlich der 
Berliner Verein für häusliche Gesundheitspflege thätig, in dem sich 
Frau Luise Jessen als stellvertretende Vorsitzende für die 
Organisation der Ferienkolonien besonders verdient gemacht hat. 
Von dem Berliner Verein ging die Anregung zur Gründung einer 
Centraistelle der Vereinigungen für Sommerpflege aus, der nach 
dem Bericht für 1899 etwa 141 deutsche Vereinigungen umschloss, 
die zusammen im Berichtsjahre 39036 Kinder verpflegt hatten. Ein 
Teil der Ferienkolonien oder Heilstätten wurde ausschliesslich von 
Frauen eingerichtet, z. B. haben die vaterländischen Frauenvereine in 
Bochum, Altena i. W., Eisleben, Iserlohn, Magdeburg, Minden, der 
Badische Frauen verein, der Central ferienverein in Eisenach, Elber- 
feld, Jena, mehrere Diakonissen- und Lehrerinnenvereine und der 
sehr bedeutende Frauenhilfsverein für Kinderheilstätten an den 
deutschen Seeküsten die Mittel für die Veranstaltungen der Sommer- 
pflege aufgebracht, und, soweit aus den Berichten hervorgeht, 
sind auch bei andern Veranstaltungen Frauen vielfach bei den 
Organisationsarbeiten und als Leiterinnen der Kolonien thätig. 
Die Anmeldung der Pfleglinge und die Beschlussfassung über die 
Gesuche erfolgt sowohl bei besonderen Frauenkomitees, als auch 
bei den nur Männer oder auch Männer und Frauen umfassenden 
Vereinen. Weitaus die grösste Zahl von Kindern verpflegt der 

') Vgl. Münsterberg im Handwörterbuch u. s. w. S. 78. Ferner Neumann a.a.O. 
S. 576-588. Jugendfürsorge II. Jahrg. Heft 4. Berichte der Vereine für Ferienkolonien u. 
der Centraistelle der Vereinigungen für Soramerpflege. 

Handbuch der Frauenbewegung. II. Teil. 7 



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- 98 - 



Berliner Verein für Ferienkolonien, der sich im Jahre 1901 von 
dem obengenannten Verein für hausliche Gesundheitspflege ab- 
gezweigt hat. 1898 wurden 3400 Kinder von diesem Komitee ver- 
pflegt; demselben gehörten 15 Frauen neben etwa 30 Männern an. 
Wie weit Frauen in den Lokalkomitees der einzelnen Stadtbezirke 
mitarbeiten, geht aus dem Bericht nicht hervor. Berechnet man 
die Zahl der ausgeschickten Kinder in ihrem Verhältnis zu der 
Gesamteinwohnerzahl in den einzelnen Städten, so nimmt Düssel- 
dorf mit 1335 Kindern, gleich 0,76 •/•. die erste Stelle ein. Die 
verschiedenen Berliner Einrichtungen erreichten mit 4600 Kindern 
nur 0,27 °/ 0 . 

Unter die Fürsorge für schulpflichtige Kinder sind auch alle 
die mannigfaltigen Bestrebungen zu zählen, die in Gewährung von 
besonderem Unterricht und in der Anwendung eigenartiger Er- 
ziehungsmethoden für solche Kinder bestehen, die durch ihre Ver- 
anlagung für den gewöhnlichen Schulunterricht ungeeignet sind: 
die Fürsorge für gebrechliche, nicht vollsinnige, verwahrloste 
Kinder u. s. w. In der Regel treten diese Defekte oder Eigen- 
schaften beim Schulunterricht stärker hervor als in der Familie, 
in der häufig die überanstrengte Mutter dem einzelnen Kinde wenig 
Aufmerksamkeit schenken kann. In der Schule wird dann jedes 
Kind einer weit aufmerksameren Beurteilung ausgesetzt, so dass 
Fälle besonderer körperlicher oder geistiger Verwahrlosung vom 
Lehrer bemerkt und den zuständigen Schul-, Polizei- und Armen- 
behörden mitgeteilt werden können. Die Fürsorge für nicht voll- 
sinnige Kinder, für Idioten, Blinde und Taubstumme ist fast überall 
durch private Initiative ins Leben getreten, aber jetzt allgemein 
von den Gemeinden und den Staaten übernommen worden. Zum 
Teil wird sie von den Behörden der Armen- und Waisenpflege, 
zum Teil von den Unterrichtsministerien geleistet Die armen- 
pflegerische Fürsorge ist deshalb besonders notwendig, weil nicht 
vollsinnige Kinder überwiegend aus ärmeren Familien hervorgehen, 
weil ihre psychopathische Minderwertigkeit häufig durch die Ver- 
hältnisse, aus denen die Kinder stammen, erzeugt wird und weil 
Kinder, denen eine solche besondere Fürsorge mangelt, hilflos 
sind und in späterem Alter unbedingt der Armenpflege anheim 
fallen würden. Die Bestrebungen auf diesem Gebiet richten sich 
daher hauptsächlich darauf, diese Kinder unter Berücksichtigung 
ihrer Fähigkeiten zu bilden und sie für einen Erwerbszweig vor- 
zubereiten, soweit das unmöglich ist, sie in Anstalten der Ver- 
ständnislosigkeit ihrer Angehörigen oder der Roheit der Aussen- 



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— 99 — 

weit zu entziehen.') In all diesen Unterrichts-, Ausbüdungs- und 
Versorgungsanstalten sind zahlreiche weibliche Kräfte als Lehrerinnen, 
Hausmütter u. s. w. beschäftigt. So wirken nach dem letzten 
offiziellen Bericht») der preussischen Regierung an den 91 Hilfs- 
schulen für schwachsinnige Kinder in Preussen 50 Lehrerinnen und 
20 Handarbeitslehrerinnen neben 169 Lehrern. 1 ) Diese Frauen 
sind zwar beruflich und erwerbend thätig, sie dürfen aber in der 
Geschichte der sozialen Hilfsarbeit der Frau nicht unerwähnt 
bleiben. Denn ihre Arbeit ist wohl eine der mühseligsten, die 
überhaupt gedacht oder geschildert werden kann; nur die nie 
ermattende Liebe zu den Elenden und Schwachen kann Mut und 
Kraft dazu verleihen, und wenn die Arbeit mit allen Schätzen 
der Welt belohnt würde, so würde das kaum verhindern, dass 
sie nur von denen geübt wird, die sie im Sinne sozialer Hilfs- 
arbeit leisten: denn wo die rechte Liebe nicht ist, da kann die 
rechte Arbeit nicht sein. Da gilt das Wort „bei viel Arbeit kein 
Segen". 

Einen weiteren Raum zur Entfaltung privater Hilfsthätigkeit 
als die Pflege nicht vollsinniger Kinder, für die der Staat in zum Teil 
ausgezeichneter Weise eintritt, bietet die Fürsorge für sittlich 
gefährdete oder verwahrloste Kinder, weil hier keine annähernd 
so ausreichende und weitgehende Fürsorge von seiten der Staaten 
und Gemeinden vorhanden ist. Die meisten Rettungsanstalten 
werden noch jetzt vollständig aus Vereinsmitteln erhalten, stehen 
aber vielfach unter behördlicher Aufsicht oder in engen Beziehungen 
zu den Behörden, da ihnen zum Teil verwahrloste und verbrecherische 
Kinder von diesen zur Erziehung übergeben werden. Bei den 
Versuchen zur Besserung verwahrloster Kinder besteht die Pflege- 
thätigkeit hauptsächlich in der Gewährung von Unterricht und 
Erziehung, die aber ohne Gewährung von Obdach, Nahrung und 
Kleidung in diesen Fällen nicht geboten werden kann. Handelt 
es sich doch um Fälle, in denen die Familienverhältnisse die Ver- 
wahrlosung der Kinder hervorgerufen haben, oder in denen die 
Eltern nicht im stände sind, die schlechten Anlagen eines Kindes 
wirksam zu bekämpfen. In beiden Fällen muss das Kind aus der 
Familie entfernt und in andre Verhältnisse gebracht werden; es 
tritt also wenigstens für eine Reihe von Jahren eine der Waisen- 



') Vgl. Munsterberg im Handworterbuch S.75. Neumann a.a.O. 8.633-633. 
*) Vgl. Centraiblatt für die gesamte Untcrrichlsverwaltung in Preussen, Mai 1901. 
*) Für Taubstummen- und Blindenanstalten sind neuere amtliche Angaben Ober di. 
weiblichen Lehrkräfte nicht vorhanden. 

7* 



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— IOO — 



pflege ähnliche, vollständige Fürsorge für das Kind ein. Auch 
die Mittel, mit denen Rettungsanstalten, Zwangserziehung, Häuser 
für verwahrloste Kinder zu wirken versuchen, sind kaum andre, 
als sie in der Waisenpflege angewendet werden, d. h. vollständige 
Pflege und Erziehung, wobei die sittliche Förderung, vornehmlich 
durch Anleitung zu nützlicher Arbeit, besonders betont wird. 1 ) 
Zum Teil wird die Erziehung verwahrloster Kinder vom Staat 
in die Hand genommen; nämlich in den Fällen, in denen Kinder 
sich einer strafbaren Handlung schuldig machen, die das gesetzlich 
festgelegte Alter zur Verbüssung von Freiheitsstrafen noch nicht 
erreicht haben, oder wenn den Eltern infolge gröblichster Ver- 
nachlässigung ihrer Pflichten die Erziehungsrechte abgesprochen 
worden sind. Aber abgesehen von diesen nicht sehr zahlreichen 
Fällen von besonders lasterhaft veranlagten Kindern oder Eltern, 
die in jedem Stande vereinzelt vorkommen, und in denen die 
Zwangserziehung unabhängig von der Bedürftigkeit der Familie 
eingreift, besteht ein enger Zusammenhang zwischen Armut und 
Verwahrlosung, der noch in zahlreichen andren Fällen eine Für- 
sorge für gefährdete oder verwahrloste Kinder wünschenswert 
macht. Denn eigentlich giebt es — von den schon erwähnten 
Ausnahmen abgesehen — keine verwahrlosten Kinder, sondern 
nur verwahrloste Verhältnisse, und Kinder, die aus solchen 
Verhältnissen in eine andre Umgebung verpflanzt werden, pflegen 
sich in der Regel nach kurzer Zeit gut zu entwickeln.') 

Die Fürsorge für solche Kinder, denen von seiten des Staats 
und der Gemeinden nur geringere Aufmerksamkeit zugewendet 
wird, ist in ausgedehntem Masse Frauensache.») Zum Teil werden 
diese Kinder in Rettungsanstalten, zum Teil in Familienpflegc 
untergebracht; in letzter Zeit neigt man mehr der Unterbringung 
in Familien zu. In England, wo die Fürsorge für verwahrloste 
Kinder sich verhältnismässig früh entwickelte, wurde besonders durch 
Mary Carpenter die öffentliche Meinung für diese Aufgaben 

•) Vfl Monsterberg, Die Armenpflege S. 143 P. F. Asch rot t, Die Behandlung 
der verwahrlosten und verbrecherischen Jugend und Vorschlage zur Reform. Berlin 189a. 

») Vgl. Neu mann a.a.O. S.65a-«7a. Munsterberg a. a. O. S. 74. Vgl.W.E. Car- 
penter, The life and work of Mary Carpenter. London 1879. 

3 ) Übrigens beginnt auch der Staat, sich Frauenarbeit auf diesem Gebiet in grösserem 
Umfange nutzbar zu machen. Das neue Preussische Fursorgecrzichungs-Gesctz, das am 
1. 4. 1901 in Kraft getreten ist und eine wesentliche Erweiterung der staatlichen Erziehung 
für verwahrloste oder der Vcrwahrlosungsgefahr ausgesetzte Kinder herbeizufuhren be- 
stimmt ist, sieht die Mitarbeit von Frauen vor. (Vgl. Ludwig Schmitz. Die Fürsorge- 
erziehung Minderjähriger. Düsseldorf 1901, und C. v. Massow, Das Preussische Fürsorge- 
erziehungs-Gcsetz. Berlin 1901.) 



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IOI — 



gewonnen, und England zeichnet sich denn auch noch heut durch 
seine zahlreichen und mannichfaltigen Erziehungsanstalten für 
derartige Kinder aus. Namentlich sind die „reformatory 44 und 
„industrial schools" und die grossartigen, nur aus Privatmitteln 
erhaltenen Anstalten des Dr. Barnardo ')» sowie die eigenartigen 
„training ships" zu nennen. Die deutschen Rettungshäuser sind 
vielfach von Vereinen, die auf streng kirchlicher Grundlage stehen, 
zum Teil von der inneren Mission errichtet. Die Zahl der 
evangelischen Rettungshäuser betrug 1898 342 mit 12 759 Zöglingen. 
Dazu werden alle Anstalten für evangelische Zöglinge, auch die 
staatlichen oder kommunalen, gezählt. Ausserdem wird eine sehr 
grosse Zahl von Kindern teils von Seiten der Behörden, teils von 
Vereinen in Familienpflege gegeben.*) 

Die Mitarbeit der Frauen an der Rettungsarbeit ist überall eine 
rege. Die Statistik der Inneren Mission giebt für 320 evangelische 
Rettungshäuser für nicht konfirmierte Kinder mit 8000 Knaben und 
4000 Mädchen neben 575 Hausvätern und Lehrern 166 Hausmütter 
und Lehrerinnen an; für 22 Anstalten für konfirmierte Zöglinge 
38 Hausväter und 14 Hausmütter resp. Lehrerinnen. Von den 
weiblichen Angestellten werden */j etwa von Diakonissinnenhäusern 
gestellt Die Arbeit der Frauen erstreckt sich nicht nur auf 
Mädchenanstalten; viele Erziehungshäuser für Knaben und auch 
gemischte Rettungshäuser übertragen diesen Frauen einen Teil 
der Leitung neben dem Direktor oder stellen Frauen als Wirt- 
schafterinnen an, so das Zillerstift in Leipzig, das Johanneum in 
Chemnitz. Die königliche Landesanstalt für sittlich gefährdete 
Kinder in Bräuersdorf, eines der ältesten und grössten Rettungs- 
häuser mit 305 Knaben und 54 Mädchen, zählt unter seinen Beamten 
eine Oberhelferin und 3 Helferinnen; die Dresdener städtische 
Kinderbesserungsanstalt Marienhof zu Trachenberge mit 52 Knaben 
und 16 Mädchen hat gleichfalls eine Aufseherin. In kleineren 
Anstalten steht zumeist ein Hauselternpaar an der Spitze; in einer 
ganzen Reihe von Anstalten, die nach dem Muster des „rauhen 
Hauses" in Hamburg gegründet sind, hat ein „Bruder 44 ohne 
weibliche Unterstützung die Leitung. Jedoch scheinen nur ganz 
vereinzelt auch Anstalten mit weiblichen Zöglingen darunter zu 
sein; als Beispiel dafür sind das Martin Lutherstift in Hohenstein- 
Ernstthal mit 26 Knaben und 8 Mädchen und die Anstalt in Ober- 



') Vgl. T. J. Barnardo, Something Attempted Something Done! London. 
») Vgl Monsterberg a. a. O. S. 74—75. H. Peter», Die Fürsorge fQr die ver- 
wahrloste Jugend. Flensburg 1899. Statistik der Inneren Mission. Berlin 1899. 



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102 



gorbitz bei Dresden mit 63 Kindern, wovon '/♦ etwa Mädchen sind, 
zu nennen. Etwa 60 Anstalten, die ausschliesslich für Mädchen 
bestimmt sind, stehen nur unter weiblicher Leitung; meist füllen 
diese Stellungen Diakonissinnen, Lehrerinnen und Witwen aus. 
So besteht das Aufsichtspersonal der unter dem Protektorat der 
Grossherzogin Luise stehenden badischen Anstalt Scheibenhardt 
aus einer Hausmutter und 4 Gehilfinnen. Abgesehen von den 
beruflich thätigen Kräften, unter denen sich zahlreiche Diakonissen 
befanden (Schäfer nennt in seiner Statistik der Diakonissenhäuser 
und ihrer Arbeitsfelder von 1886 allein 30 Rettungshüuser, die mit 
Diakonissen besetzt sind), haben sich Frauen vielfach um die 
Gründung und Leitung von Anstalten und Vereinen zur Rettung 
gefährdeter Kinder verdient gemacht. So steht die oben erwähnte 
Anstalt in Scheibenhardt unter Leitung eines Komitees, das fast 
ausschliesslich aus Frauen besteht Besonders hervorgehoben 
werden muss der „Württembergische Frauenverein für hilfs- 
bedürftige Kinder", der seit dem Jahr 1834 etwa 1000 Kinder, 
deren Versorger unfähig zu ihrer Erziehung waren, in Anstalten 
oder Familienpflege gebracht und bis über die Konfirmation hinaus 
für sie gesorgt hat Für jeden Pflegling übernimmt eins der Ver- 
einsmitglieder die dauernde Obhut; seit 1898 hat der Ortsarmen- 
verband Stuttgart mit dem Verein ein Abkommen getroffen, nach 
welchem das Armenamt für jedes in seiner Erziehung befindliche 
Kind eine vom Verein vorgeschlagene Pflegerin aufstellt und dieser 
Befugnisse einräumt die es ihr ermöglichen, für diese Kinder in 
gleicher Weise zu sorgen wie für die Vereinspfleglinge. Auch um 
den Nachweis von Waisenpflegerinnen und Fürsorgern für in 
Zwangserziehung befindliche Minderjährige ist der Verein an- 
gegangen worden. Bemerkenswert ist dabei, dass der Verein, der 
zu einer Zeit ins Leben trat, in der selbständige Frauenthätigkeit 
nur ausnahmsweise hervortrat und der mit den modernen An- 
forderungen und Bedürfnissen allzeit mitgegangen ist, von jeher 
ausschliesslich Frauenverein war, von Frauen geplant und selbst- 
ständig geführt») 

Zwar nicht als Frauenverein, aber mit starker, ja vorwiegender 
Beteiligung von Frauen wirkt ein Verein, der auch der Anregung 
einer Frau sein Entstehen verdankt und der unter den neueren 
deutschen Bestrebungen auf diesem Gebiet grösste Beachtung ver- 
dient lebhaftester Teilnahme aus Frauenkreisen wert ist und für die 

•) Vgl. P. Gotr, Der Wurttetnbergische Frauenverein für hilfsbedürftige Kinder in 
der Zeitschrift .Die Jugendfürsorge'', I. Jahrg., Heft it. 



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— i©3 — 



Zukunft eine weite Ausbreitung und segensvolleEntwicklung verheisst. 
Es ist der im Jahre 1898 auf Anregung von Frau von Oertzen 
gegründete „Verein zum Schutz der Kinder vor Ausnutzung und 
Misshandlung", der nach dem Muster der vorzüglich arbeitenden 
englischen „National Society for the Prevention of Cruelty to 
Children" organisiert ist. Die englische Gesellschaft, die seit ihrem 
Bestehen Grossartiges geleistet hat, besitzt in 72 englischen Städten 
Zvveigvereine, hat 60 Inspektoren resp. Recherchenten angestellt, 
deren Aufgabe darin besteht, Fälle von Ausnutzung oder Miss- 
handlung von Kindern ausfindig zu machen oder bei dem Verein 
vorgebrachte Klagen über solche Fälle auf ihre Berechtigung zu 
prüfen. In zwei Berichtsjahren kamen 10 169 Fälle von Miss- 
handlungen zur Kenntnis des Vereins, von denen 8810 keinen 
Zweifel an der Wahrheit der Klagen Hessen. In 5064 Fällen 
konnte man sich mit einer Warnung und Einwirkung auf die 
Eltern begnügen; 1499 kamen vor Gericht und 1338 mal fand eine 
Verurteilung der Eltern und Entziehung der Erziehungsrechte statt. 
Die 10 169 Familien, von denen die Misshandlungen gemeldet 
wurden, hatten in 2579 Fällen 1—2 Kinder, in 6025 Fällen 3, 1205 mal 
4, 360 mal 5 und mehr Kinder. Die Eltern waren teils trunk- 
süchtig, arbeitsscheu, lebten in getrennter oder wilder Ehe; zum 
Teil nutzten sie auch ihre Kinder aus Habsucht und Faulheit aus. 
Die Bedeutung der Gesellschaft, welche mit der Polizei in Ver- 
bindung steht, erhellt daraus, dass 80 Prozent der behandelten 
Fälle nicht an die Polizei, sondern unmittelbar an die Gesellschaft 
von irgend jemandem denunziert wurden, dass meist eine Warnung 
der Gesellschaft ausreichte, und dass die wegen Misshandlung 
Bestraften fast nie während der fortgesetzten Beobachtung ein 
neues Eingreifen der Gesellschaft erforderten. 1 ) 

Die Bedeutung des Deutschen Vereins*) kann sich bei dem 
kurzen Bestehen noch keineswegs mit dem englischen Muster- 
verein messen; das erste Berichtsjahr 1899 weist 78 Fälle von 
Kinderelend auf, die 177 Kinder betrafen und zum Teil mit gutem 
Erfolg erledigt werden konnten. Der 2. Jahresbericht hat 215 be- 
handelte Fälle aufzuweisen, die 156 Kinder betrafen, im 3. Be- 
richtsjahr hat der Verein sich mit 226 Kindern befasst. Im Ent- 
stehen begriffen ist eine Berliner Centralstelle für Jugendfürsorge, 
die eine Verbindung aller derartigen Bestrebungen der Stadt an- 
strebt und eine Auskunftstelle namentlich zur Erleichterung der 

') Vgl. die Vereinsberichte, Neumann n. a. O. S. 661. 

*) Vgl. die Mitteilungen des Vereins zum Schutz u. s. w. 1.— 3. Jahrg. 



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— io4 — 



Ausführung des neuen preussischen Fürsorge -Erziehungsgesetzes 
einzurichten beabsichtigt; auch bei dieser Gründung sind zahl- 
reiche Frauenvereine beteiligt, und einige Frauen wurden bei 
der Konstituierung in den Vorstand gewählt Die Resultate aller 
dieser Bestrebungen zur Rettung oder Besserung verwahrloster 
oder gefährdeter Kinder sind zahlenmässig nicht zu bestimmen. 
Im allgemeinen aber steht fest, dass sie die Zahl derer verringern, 
die aus Gefährdeten zu Gefallenen, aus Verwahrlosten zu Ver- 
brechern werden. Wohl mag in manchem Fall das misshandelte 
und vernachlässigte Kind sittlich verwahrlost, das verwahrloste 
Kind verbrecherisch sein, und auch die beste Erziehung mag 
keinen brauchbaren Menschen aus ihm machen können. Aber es 
ist nicht notwendig der Fall; ein Kind kann unter gewissen 
äusseren Verhältnissen deutliche Zeichen von Verwahrlosung 
zeigen und selbst Verbrechen begehen, ohne dass eine tiefere 
und unheilbare Charakterschädigung vorliegt So zeigt sich denn 
auch in England, wo die Zwangserziehung und die Rettungs- 
versuche ihren Ursprung und ihre bedeutsamste Entwicklung 
haben, der Erfolg dieser Massregeln in einer Abnahme der von 
Jugendlichen begangenen Verbrechen.«) 

3. 

Fürsorge für die schulentlassene Jugend. 

Lohnender als alle Rettungsarbeit ist jegliche Fürsorge zur 
Vorbeugung vor sittlicher Gefährdung, die namcntlieh für die 
schulentlassene Jugend unter den heutigen wirtschaftlichen 
Verhältnissen vor allem in der Grossstadt von höchster Bedeutung 
ist Es soll in Nachstehendem von allen Ausbildungsmöglichkeiten, 
Fortbildungsschulen u. dergl. abgesehen werden, die durch Vor- 
bereitung auf einen auskömmlichen Beruf die wirtschaftlichen Ver- 
hältnisse der Jugend so zu gestalten versuchen, dass sie nicht 
aus Mangel und Not der Versuchung erliegen muss; denn diese 
Bestrebungen fallen mehr in das Gebiet der Erziehung und der 
Berufsarbeit als der sozialen Hilfsarbeit •) Auch die Mässigkeits- 
bestrebungen, die in dieser Beziehung von grösster Bedeutung 
sind, sollen an andrer Stelle behandelt werden. Immerhin bleibt 
noch eine ausgedehnte und sehr verschiedenartige Fürsorge für 

I) Vgl. Neu mann a. a. O. S. 670. 

») Vgl. Handbuch der Frauenbewegung. Teil UI u. IV. 



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— ios — 



die schulentlassene Jugend zu erwähnen, in der sich eine Fülle 
weiblicher Hilfskraft, namentlich beim Schutz der heranwachsenden 
Mädchen, entfaltet, und zwar in der Gründung von Jungfrauen- 
vereinen, Mägdeherbergen, Mägdeschulen, Madchenheimen, Ar- 
beiterinnenheimen u. dergl. Bald sucht man zu erbauen, zu bilden, 
zu belehren, bald passende Erholung nach der Arbeit, anständige 
Vergnügungen zu bieten, bald für billige und gute Unterkunft zu 
sorgen. Private und kirchliche Vereine bemühen sich in dieser 
Richtung; zuweilen treffen auch Grossindustrielle derartige An- 
ordnungen zum Wohl ihrer jugendlichen Arbeiter, überall aber 
sind Frauen Leiterinnen und Helferinnen dieser Veranstaltungen. 
Namentlich im letzten Jahrzehnt ist eine ausgebreitete Thätigkeit 
für die weibliche evangelische Jugend aufgeblüht. ') So bestanden 
von 3049 deutschen Jungfrauen vereinen vor 1890 nur 872. Die 
Mitgliederzahl belauft sich (1898) auf 83844; weit über 1000 Frauen 
sind an der Gründung, über 1500 an der Leitung der Vereine 
beteiligt 

Haushaltungsschulen, welche die Mädchen nur für einige 
Stunden am Tage zur Ausbildung aufnehmen, wurden im Jahre 
1898 etwa 160 errichtet; die Zahl der Schülerinnen betrug 9689. 
Von diesen Anstalten waren 20 von Pastoren und Diakonissen, 10 von 
kirchlichen, 48 von andern Vereinen, 55 von Privatpersonen, 12 von 
Stadtbehörden oder Gemeinden, 3 von Reichsbehörden gegründet. 
Ausserdem dürften noch im Anschluss an Volksschulen und Fort- 
bildungskurse zahlreiche ähnliche Einrichtungen existieren. 

Die Mägdebildungsanstalten, die sich von den Haushaltungs- 
schulen dadurch unterscheiden, dass sie die Schülerinnen in ein 
Internat für längere Zeit aufnehmen und sie daher bei Tag und 
Nacht ganz unter die Leitung des Hauses stellen, sind auf Pastor 
Fliedner zurückzuführen, der im Jahre 1854 mit der Gründung von 
„Marthashof" in Berlin voranging. Derartige Anstalten sind wohl 
infolge der grösseren Kosten weit seltener als die vorher genannten 
Einrichtungen; es sollen etwa 38 bestehen. Sie stehen zum grossen 
Teil unter Leitung von Diakonissen. Als eine aus freier Vereins- 
thatigkeit hervorgegangene Anstalt sei das vom Berliner „Frauen- 
verein zur unentgeltlichen Erziehung minorenner Mädchen für die 

') Die folgende Übersicht ist den Vorberichten der IX. Konferenz der 
Centralstellc far Arbeiter-Wohlfahrtseinrichtungen entnommen, die eine — 
wenn auch nicht ganz vollständige, so doch bei der Schwierigkeit der Materialbeschaffung 
■usserst wertvolle — Zusammenstellung der Fursorgebcstrebungrn fQr die schulentlassene 
Jugend enthalten, sowie der Statistik der Inneren Mission der deutschen evangelischen 
Kirche, bearbeitet und herausgegeben vom Central-Ausschuss für Innere Mission. Berlin 1890, 



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— io6 — 



Hauswirtschaft" unter der Leitung von Frau vonSiemens und Frau 
Dr. Tiburtius-Hirsch feld gegründete Madchenheim zu Marien- 
felde bei Berlin erwähnt. Ein Teil der Mägdebildungsanstalten ist 
mit Mägdeherbergen verbunden, deren es nach einem vom Central- 
ausschuss für Innere Mission herausgegebenen Verzeichnis etwa 
ioo giebt Diese bezwecken, Dienstmädchen, die Stellung suchend 
vom Lande in die Grossstädte kommen, bis zum Antritt einer 
Stellung Schutz und sittlichen Halt zu bieten. An die meisten 
Herbergen sind Stellenvermittlungen angegliedert; im Jahre 1897 
wurden von den mit den evangelischen Heimen verbundenen 
Nachweisebureaus 14632 Stellen vermittelt; die Herbergen verfügten 
über 1658 Betten, die von 13 338 durchreisenden Mädchen benutzt 
wurden. Auch für Mädchen andrer Berufskreise bestehen eine 
Anzahl Heime, die ihnen dauernd Wohnung und Kost bieten oder 
die ihnen für kurze Zeit während eines Stellenwechsels oder auf 
der Reise Unterkunft gegen massiges Entgelt gewähren. Unter den 
ersteren sind neben einigen auf kirchlicher Grundlage beruhenden 
evangelischen, katholischen und jüdischen Heimen vor allem die sehr 
verbreiteten „Heimaten" der Vereine „Freundinnen junger Mädchen", 
zwei von Frau Bieber- Böhm in Berlin gegründete Jugend- 
schutzheime, das von Frau Naue geleitete Arbeiterinnenheim in 
München zu erwähnen. 

Einen wichtigen Platz in der Fürsorge für die weibliche Jugend 
nehmen auch die Arbeiterinnenheime, -Hospize oder -Klubs ein. Die 
Zahl dieser Anstalten ist noch sehr gering; erst in den letzten 
Jahren hat die Bewegung einigen Aufschwung genommen. Das 
erste Arbeiterinnenheim, das Mädchen in den Abendstunden einen 
behaglichen Aufenthalt, anregende Geselligkeit und Belehrung 
bietet, wurde von Frl. v. Broecker im Jahre 1896 in Dresden 
gegründet; dann folgte Frau Elsa Strauss mit der Gründung des 
ersten Berliner Abendheims für Arbeiterinnen (Brückenstrasse 8), 
das nach kurzer Zeit des Bestehens auf Wunsch der Arbeiterinnen 
auch Mittags geöffnet werden konnte. Seitdem sind vom Verein 
zur Fürsorge für die weibliche Jugend in Berlin zwei weitere 
Heime errichtet worden, deren eines ebenso wie das Dresdener 
nach einiger Zeit auch Wohngelegenheit für die Arbeiterinnen 
schuf. Auch in Leipzig und Linden bei Hannover sind solche 
Abendheime eingerichtet worden; ein im Herbst 1900 in Hamburg 
errichteter Arbeiterinnenklub wurde nach halbjährigem Bestehen 
am 1. April 1901 schon wieder aufgelöst; als Grund dafür wird 
mangelnder Besuch der Arbeiterinnen angeführt. 



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— ioy — 



Arbeiterinnenheime, die zu billigen Preisen Wohnungsgelegen- 
heit bieten, sind teils für bestimmte Fabriken, teils für beliebige 
Arbeiterinnen eingerichtet. Die ersteren erfordern in der Regel 
bedeutende Zuschüsse von der Fabrikleitung, bei den andern 
werden die Unkosten von Vereinen oder Privatpersonen getragen. 
Die Zahl dieser Hospize für Fabrikarbeiterinnen ist nicht gross; 
sie dürften die Zahl 40 kaum übersteigen. Einen eigenartigen 
Versuch auf diesem Gebiet hat neuerdings der Evangelische 
Diakonieverein unternommen, der Heime zur Aufnahme junger 
Arbeiterinnen geschaffen hat, die alsdann vom Verein Arbeit in 
bestimmten Fabriken zugewiesen erhalten. Für die Arbeitsleistung 
wird der Verein, nicht die Arbeiterin direkt bezahlt; dafür sorgt 
der Verein für den Unterhalt der Mädchen, spart für sie den Rest 
ihres Verdienstes und sichert ihnen nach Ablauf einiger Jahre eine 
grössere Summe. Zur Zeit bestehen zwei solche Heime. An 
einzelnen Orten haben Frauenvereine, denen es an den Mitteln zur 
Gründung derartiger Anstalten fehlte, Nachweise guter Schlaf- 
stellen für Arbeiterinnen eingerichtet, die sich recht bewähren 
sollen. Neben den evangelischen und den interkonfessionellen 
Einrichtungen zum Schutz der weiblichen Jugend ist auch von 
katholischer und von jüdischer Seite viel in dieser Richtung ge- 
schehen. So leistet auf katholischer Seite namentlich die Fürsorge 
für reisende und stellungsuchende Mädchen, die in dem Mariani- 
schen Mädchenschutzverein ihren Mittelpunkt findet, Hervorragendes. 
In 283 Grossstädten des Auslandes sind Zufluchtsstätten für 
Lehrerinnen, Bonnen und Dienstmädchen geschaffen; in allen 
deutschen Grossstädten bestehen Ortsgruppen — im ganzen 800 — 
die Logierhäuscr errichtet haben. All diese katholischen An- 
stalten finden ein ausgezeichnetes Personal zur Leitung und 
Führung der Häuser in den weiblichen Orden, die durch 
Helferinnen aus dem Laienstande unterstützt werden. Wie wertvoll 
die weibliche Arbeit auf diesem Gebiet ist, geht daraus hervor, 
dass ein Kenner der katholischen Liebesthätigkcit . Präses 
Dr. J. Draunner in Köln, darüber sagt: „Gewiss würden wir auf 
dem Gebiet der Fürsorge für die männliche Jugend noch weit 
grössere Fortschritte zu verzeichnen haben, wenn uns auch hier 
so treffliche Pflegekräfte (wie die weiblichen) in erhöhtem Masse 
zur Verfügung ständen." 

Die Übersicht über die soziale Frauenarbeit zum Schutz der 
Jugend soll mit einem kurzen Bericht über den ausgebreitetsten 
und vielleicht bedeutendsten Verein auf diesem Gebiet schüessen. 



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— io8 — 



Der „Verein der Freundinnen junger Mädchen" ist ein internatio- 
naler Verein, von Frauen für Frauen gegründet. Er bezweckt, 
jedes junge Mädchen, das allein steht, oder sich in ungeeigneter 
Umgebung befindet, in seinen Schutz zu nehmen, ohne Rücksicht 
auf Nationalität, Konfession und Beschäftigung. Seine Thätigkeit 
ist naturgemäss international, national und lokal; diese Arbeits- 
gliederung kommt auch in der Organisation zum Ausdruck.') Der 
internationale Verein wurde 1877 in der Schweiz begründet; der 
deutsche Zweig in demselben Jahr. (Vors. Freifrau von der Tann, 
Weimar.) Er gliedert sich in 31 Landes- und Provinzialvereine, 
mit denen 96 Ortsvereine verbunden sind. Er ist an 1217 deutschen 
Orten vertreten; die Mitgliederzahl beträgt 3966. Die Mitglieder 
unterstützen Mädchen, die ihren Wohnort verlassen, mit ihrem 
Rat, geben ihnen eine ausführliche Liste von Heimathäusern, 
Herbergen, Vereinen und dergl. des In- und Auslandes und melden 
die Ankunft der Betreffenden einem Mitglied („Freundin" genannt) 
des neuen Wohn- oder Bestimmungsortes. Dieses ist verpflichtet, 
dem Mädchen mit Rat beizustehen, es in einem Logierhaus 
oder einer gut beleumundeten Stellenvermittlung unterzubringen, 
es erforderlichenfalls vom Bahnhof abzuholen oder abholen 
zu lassen. 

Die „Deutsche Bahnhofsmission", die vielfach durch Personal- 
union mit dem „Verein der Freundinnen junger Mädchen" ver- 
bunden ist, bezweckt den Schutz der alleinreisenden weiblichen 
Jugend aller Berufsarten vor Ausbeutung und Verführung während 
der Reise vom Heimatort an bis zur endgiltigen Unterkunft am 
Bestimmungsort. Es bestehen zur Zeit an 54 Orten Bahnhofs- 
missionen, davon in Preussen 38 (Berlin auf 9 Bahnhöfen mit 
14 Vorstationen in der Provinz Brandenburg), Hannover (Stadt) 1, 
Hessen-Nassau 2 (Frankfurt a. M. und Wiesbaden), Rheinprovinz 6 
(Aachen, Bonn, Düsseldorf, Elberfeld. Essen, Köln), Sachsen 9 
(Magdeburg und Halle mit ihren Vorstationen und Stendal), 
Schlesien 1 (Breslau), Schleswig- Holstein 1 (Kiel). Westfalen 1 
(Bielefeld), Westpreussen 1 (Dirschau), Pommern 1 (Stettin), 
Posen 1 (Ostrowo). Im übrigen Deutschland 16; davon Anhalt 1 
(Dessau), Baden 4 (Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim, Freiburg), 
Bayern 3 (München, Nürnberg, Kronach), Braunschweig z, 
Hamburg 1, Königreich Sachsen 6 (Dresden und Leipzig mit Vor- 
stationen, Freiberg). 



') Vgl. Vorberichte der Ccntralsicllcn-Konfcrenz u. s. w. S. 130, 



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— log - 



Die erste Bahnhofsmission ist 1894 in Berlin von dem Verein 
zur Fürsorge für die weibliche Jugend gegründet worden. Vorher 
wurden zwar auch schon in manchen Städten von den Vereinen 
der Freundinnen junger Mädchen, von evangelischen Jungfrauen- 
vereinen, Mädchenherbergen und Marthahäusern die ihnen an- 
gemeldeten jungen Mädchen auf den Bahnhöfen empfangen, aber 
das geschah doch nur sporadisch; systematisch organisiert ist die 
Bahnhofsmission erst seit 1894. In den darauf folgenden Jahren 
wurde sie in andern Grossstädten (Hamburg, Leipzig, Frank- 
furt a. M., Stettin u. a.) von Frauenvereinen, Stadtmissionen, 
Freundinnen junger Mädchen, Mädchenschutzvereinen oder von 
Privatpersonen eingerichtet. 

Im Oktober 1897 schlössen sich alle bestehenden Bahnhofs- 
missionen zu einer „deutschen Bahnhofsmission" zusammen, welche 
seitdem ein einheitliches Abzeichen für die Helferinnen: weisse 
Binde am Arm mit rosa Kreuz und Aufschrift: „Fürsorge für die 
weibliche Jugend" eingeführt und auf den Strecken aller 
preussischen und auch schon mehrerer andrer deutscher Bahn- 
verwaltungen gegen 40000 Plakate in den Eisenbahnwaggons 
3. und 4. Klasse unter demselben Abzeichen und mit den not- 
wendigen Adressen angebracht hat. 

Die Zahl der freiwilligen Helferinnen ist nicht genau fest- 
zustellen, da von verschiedenen Bahnhofsmissionen die Angaben 
fehlen. Es sind etwa 3—400 Damen ehrenamtlich auf den Bahn- 
höfen thätig; 7 der grösseren Bahnhofsmissionen haben ausserdem 
noch 13 Berufsarbeiterinnen angestellt und zwar zwei Diakonissen, 
sonst frei ausgebildete Berufsarbeiterinnen. 

Alle Bahnhofsmissionen treiben den Bahnhofsdienst an jedem 
Quartalszuzug (April, Oktober, Januar, Juli, bezw. Mai, November) 
3 — 8 Tage lang. 4 Bahnhofsmissionen (Hamburg, München, 
Hannover, Ostrowo) haben das ganze Jahr hindurch täglich Bahn- 
hofsdienst, die übrigen Bahnhofsmissionen haben meist noch an 
jedem ersten und fünfzehnten im Monat, sowie an einigen lokalen 
Zuzugsterminen, z. B. Lichtmess, 11. Mai, 12. November u. s. w., 
die Bahnhöfe mit Helferinnen besetzt, und alle holen das ganze 
Jahr hindurch jedes Mädchen ab, dessen Ankunft ihnen vorher 
mitgeteilt wird. 1 ) 

Dieser skizzenhafte Überblick über die vielseitigen Bestrebungen 
der Jugendfürsorge kann nur in grossen Zügen das unermessliche 



») Vgl Vorberkhte etc. S. 158. 



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— HO — 



Arbeitsfeld kennzeichnen, das von der sozialen Frauenthätigkeit 
in Angriff genommen ist. So mannigfach und zahlreich auch 
gerade auf diesem ureigensten Gebiet der Frauenarbeit die Ver- 
suche zur Hilfe sind, so ruft die verhältnismässig kleine Zahl der 
Kinder, denen dadurch geholfen wird, doch unwillkürlich das 
Dichterwort in der Erinnerung wach: 

„Das Wenige verschwindet leicht dem Blick, 
Der vorwärts sieht, wie viel noch übrig bleibt." 
Wo Tausende von Kindern, von heranwachsenden Knaben 
und Mädchen, heut durch öffentliche oder private Hilfsarbeit ver- 
sorgt werden, gehen Hunderttausende leer aus. Auch diesen zu 
helfen, auch sie zu versorgen, dazu bedarf es der Kraft des 
Wissens, des Geldes, der Zeit und des Wollens unzähliger Frauen, 
und eine jede, die nach ihren Verhältnissen hilft, kann zu der 
Erfüllung dieser Aufgabe beitragen. 



VL 

Sonstige Wohlfahrtsbestrebungen. 

Erweiterung des Arbeltsgebietes der sozialen Hilfsarbeit, 
t Arbeltsvermittlung. 2. Wohnungspflege. 8. VolksheilstAtten ; 
Pollklinik und Pflegestation für Frauen. 
4. Volksbildungsbestrebungen. 

Wenn auch soziale Missstände ebenso wenig ein besonderes 
Merkmal der neueren Zeit sind, wie Wohlfahrtsbestrebungen, die 
sie zu mildern oder zu beseitigen suchen, so ist doch nicht zu 
verkennen, dass der kompliziertere wirtschaftliche Organismus der 
heutigen Kulturstaaten breitere Schichten der Bevölkerung materielle 
und geistige Not empfinden lässt, als es früher der Fall war. Als 
Folge davon tauchen Tausende von Projekten zur Hebung von 
Not und Unzufriedenheit auf, die entweder als Aktionen der 
Selbsthilfe, der Staatshilfe oder der Nächstenhilfe geplant und in 
Angriff genommen werden. Auch die letzteren gehen weit über 
die philanthropischen Hilfeleistungen früherer Zeiten hinaus, die 
sich auf Speisung der Hungrigen, Kleidung der Frierenden, Ge- 
währung von Obdach an Obdachlose, Heilung von Kranken und 
dergleichen beschränkten. Den geistigen und sittlichen Bedürfnissen 
der besitzlosen Volksklassen, ihrem Wunsch nach Bildung versucht 



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— III — 



man Rechnung zu tragen; die heutigen Wohlfahrtsbestrebungen 
umfassen alles, was die besitzlosen Klassen dem Lebenskampf 
gegenüber widerstandsfähiger machen, was die Familie als Ganzes 
aufbauen oder erhalten, was ihre einzelnen Glieder geistig und 
körperlich aufrichten oder fördern kann. Wie sich die Wohlfahrts- 
pflege allmählich ausdehnte und vertiefte, so erweiterte sich auch 
die Frauenthätigkeit in derselben über die bereits geschilderten 
Gebiete hinaus, und es kann kaum ein Arbeitsfeld der Wohlfahrts- 
pflege gedacht werden, auf dem Frauenthätigkeit ganz mangelte. 
Gleichwohl ist das Mass ihrer Beteiligung sehr verschieden; von 
besonderem Wert und besonderer Bedeutung, wenn auch zum Teil 
noch von geringem Umfang, ist die Frauenarbeit bei der Arbeits- 
vermittlung, der Wohnungspflege, der Volksheilstättenbewegung 
und den Volksbildungsversuchen. 

1. 

Arbeitsvermittlung. l ) 

Während die Armenpflege und die verwandten Gebiete, von 
denen die vorhergehenden Abschnitte handelten, sich im engeren 
Sinne mit denen beschäftigen, die nicht in der Lage sind, für sich 
selbst zu sorgen, gelten die Bemühungen der Arbeitsvermittlung 
allen auf den Erwerb angewiesenen Menschen, die zwar in der 
Lage und gewillt sind, durch Arbeit für ihren Unterhalt einzu- 
treten, die aber die Gelegenheit zur Arbeit suchen müssen. 

Seit etwa 200 Jahren, seit den Ausführungen Defoe's, ist die 
Arbeitsbeschaffung und -Vermittlung Gegenstand lebhafter Er- 
örterungen und verschiedenartiger Versuche, und das Wort von 
dem „Recht auf Arbeit" ist geradezu zum Schlagwort geworden. 
Die ganz eigenartigen Versuche zur Lösung der aus Arbeitslosig- 
keit entstehenden Notstände, wie die Pariser Nationalwerkstätten, 
die Arbeitshäuser, die „ausgleichende Lohnskala 44 der englischen 
Gemeinden zu Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts u. s. w. 
sind nur Beweise dafür, dass man die Wichtigkeit dieser Frage 
nicht unterschätzte und nach Möglichkeiten suchte, jedem Volks- 
genossen nach seinen Kräften und seinem Bedürfnis Arbeit 



») Vgl. v. Reitzenstein, Der Arbeitsnachweis. Berlin 1897. Evert, Die Arbeits- 
vermittlung in Preussen wahrend de* Jahres 1804. Berlin 1896 Zeitschriften : Soziale 
Praxis. X. Jahrg., hrsg. von Professor Ernst Francke. Der Arbeitsmarkt. 4. Jahrg.. 
hrsg. von Sudtrat Jastrow-Charlottenburg. 



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112 — 



zu verschaffen. Aber all diesen Versuchen kann man nur die 
traurige Thatsache entnehmen, dass Arbeit, für die kein natürliches 
Bedürfnis vorhanden, nicht künstlich geschaffen, dass die Forderung 
„des Rechtes auf Arbeit" durch die Gesellschaft nicht immer 
in befriedigender Weise erfüllt werden kann. In sehr erheblicher 
Weise jedoch kann die Arbeitslosigkeit als eine Begleiterscheinung 
des heutigen komplizierten Wirtschaftssystems verringert werden, 
wenn die vorhandene Arbeitsgelegenheit dem Arbeitsuchenden zur 
Kenntnis gebracht, vermittelt wird.') Die neueren Bestrebungen 
der Fürsorge für Arbeitslose haben denn auch ihren Mittelpunkt 
in der Organisation von unparteiisch und gemeinnützig geleiteten 
Arbeitsnachweisanstalten, Stellenvermittlungen und dergl. gefunden, 
die auch für die Frauen um so grössere Bedeutung gewinnen, je 
mehr sich Frauen der Erwerbsarbeit zuwenden. Die isolierte Frau 
kann den Arbeitsmarkt nicht übersehen; die persönliche Anfrage 
an Arbeitsstellen ist nur ein sehr primitives Mittel; Anzeigen in 
Zeitungen sind teuer; von gewerbsmässigen Stellenvermittlern 
werden die Arbeitsuchenden aller Berufskreise vielfach ausgebeutet. 
Darüber wird namentlich von Schauspielerinnen, Dienstmädchen 
und Kellnerinnen geklagt. Diesen Missständen sollen Arbeitsnach- 
weise begegnen, die in gemeinnütziger Absicht eingerichtet werden, 
um Angebot und Nachfrage miteinander in Verbindung zu bringen, 
damit alle Arbeitsstellen eines Ortes so schnell wie möglich be- 
kannt werden und besetzt werden können. Erfolgreicher gestaltet 
sich die Thätigkeit der Stellenvermittlung noch, wenn die Ein- 
richtungen mehrerer benachbarter Orte, ganzer Kreise, Provinzen 
und Staaten miteinander in Verbindung treten , um etwaigen 
Mangel an Arbeitskräften an einem Ort durch den etwaigen Über- 
fluss daran am andern Ort auszugleichen. 

Ausser dem Stellen vermittlungsgewcrbe, das mit sozialer 
Hilfsarbeit nichts zu thun hat, sind der berufsgenossenschaftliche 
Arbeitsnachweis und der Arbeitsnachweis, der von gemeinnützigen 
Vereinen und Anstalten, von Gemeinden, öffentlichen Ver- 
waltungen u. dergl. errichtet wird, zu unterscheiden. Der berufs- 
genossenschaftliche Arbeitsnachweis ist infolge der mangelhaften 
Berufsorganisationen von Frauen noch wenig ausgebildet. Für 
die industriellen, landwirtschaftlichen und in häuslichen Diensten 
stehenden Arbeiterinnen ist er bisher in Deutschland noch ohne 
jede Bedeutung. Erfolgreicher sind die Versuche von Angehörigen 



«) VgL Münsterbcrg: Die Armenpflege S. iao. 



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- H3 - 



der sogenannten höheren Berufsarten. Vielfach haben Fachvereine 
von Lehrerinnen, sowie von Handelsgehilfinnen, Ladnerinnen u. s. w. 
eigene Stellennachweise eingerichtet, die, ausschliesslich auf dem 
Prinzip genossenschaftlicher Selbsthilfe beruhend, in diesem Zu- 
sammenhang nicht zu behandeln sind. 1 ) Etwas anders liegen die 
Verhältnisse bei der Stellenvermittlung des über ganz Deutschland 
ausgebreiteten Vereins für Hausbeamtinnen, die den Stellennachweis 
für Gesellschafterinnen, Hausdamen, Wirtschafterinnen u. s. w. 
umfasst. Die Organisation und der Vermittlungsdienst wird nicht 
von Berufsangehörigen, sondern zumeist von freiwilligen Hilfs- 
kräften besorgt Leiterin der Centraistellenvermittlung ist Frau 
Anna Schmidt in Leipzig; in den einzelnen Bezirken liegt der 
Nachweis in der Hand von Agenturen. Zur Erstattung der Un- 
kosten hat jede Hausbeamtin nach Antritt der vermittelten Stelle 
2 Mark zu entrichten; der gleiche Betrag ist vom Auftraggeber 
zu zahlen. 

Weit zahlreicher als die berufsgenossenschaftlichen und für 
grössere Frauenkreise in Betracht kommend sind die von Kom- 
munalverbänden oder Vereinen eingerichteten gemeinnützigen 
Arbeitsnachweise. Zahlreiche von Gemeinden oder mit behörd- 
licher Unterstützung eingerichtete Nachweisanstalten für männliche 
und weibliche Arbeiter haben sich zu einem deutschen Arbeits- 
nachweisverband zusammengeschlossen, dessen Organ „Der Arbeits- 
markt" von Stadtrat Dr. J. J a st row- Charlottenburg herausgegeben 
wird. Einzelne dieser Anstalten haben besondere Abteilungen für 
die weibliche Stellenvermittlung eingerichtet, die von Frauen ge- 
leitet werden; zum Teil von berufsmässig thätigen, besoldeten 
Kräften, die aber manchmal von freiwilligen Helferinnen — leider 
noch in sehr geringem Umfang — unterstützt werden. Je mehr 
die behördlichen oder von behördlicher Seite unterstützten Nach- 
weise sich der Vermittlung für Arbeiterinnen, namentlich auch für 
weibliches Dienstpersonal zuwenden, desto weiter dehnt sich auch 
das kommunale Arbeitsfeld der Frauen aus. Denn die Heran- 
ziehung von Frauen zur Errichtung und Leitung der Nachweis- 
stellen in fest umschriebener, amtlicher Stellung muss als dringende 
Notwendigkeit bezeichnet werden. 

Ausser diesen behördlichen Anstalten bestehen eine Reihe 
privater, von Frauenvereinen errichteter Stellenvermittlungen, die 
sich in der Regel an Ausbildungsanstalten, Herbergen, Heime u.dergl. 



i) VgL Handbuch der Frauenbewegung Teil IV. 
Handbuch der Frauenbewegung. IL TeiL 8 



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— U4 — 



angliedern. Hierbei sind Nachweise für die höhere und für die 
niedere Art weiblicher Arbeit zu unterscheiden. Für die erstere 
sind namentlich zwei Organisationen zu nennen, die durch um- 
fassende Fürsorge auf dem Gebiet der Stellenvermittlung bekannt 
sind: der Letteverein in Berlin und der badische Frauenverein. ') 
Bei beiden ist der Arbeitsnachweis eine Ergänzung der allgemeinen 
Vereinsbestrebungen, die auf Ausbildung der Frauen zu den ver- 
schiedensten Enverbszweigen abzielen. Das von einer Frau geleitete 
Stellenvermittlungsbüreau des Lettevereins vermittelt Stellungen 
für Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen, Buchhalterinnen, Kunst- 
stickerinnen u. dergl., ohne eine Einschreibegebühr zu verlangen. 
Nach Abschluss eines Engagements werden Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmerin aufgefordert, Mitglieder des Vereins zu werden oder 
einen einmaligen Beitrag von mindestens 3 Mark zu entrichten; 
die Stellungsuchenden erhalten dadurch das Recht, die Stellen- 
vermittlung nochmals im Laufe eines Jahres unentgeltlich zu be- 
nutzen. Das Stellenvermittlungsbüreau für Frauen der gebildeten 
Stände, das vom badischen Frauenverein *) errichtet ist, vermittelt 
Stellungen für Gesellschafterinnen, Erzieherinnen, Stützen der 
Hausfrau, Vorsteherinnen von Krankenhäusern, Sanatorien, Privat- 
kliniken, Buchhalterinnen, Leiterinnen von Haushaltungs- und Koch- 
schulen, Kunststickerei- und Buchbinderschulen, Kindergärtnerinnen 
und Jungfern. Das Büreau erteilt auch sachverständigen Rat bei 
der Berufswahl. 

Die Nachweise für die niedere Art weiblicher Arbeit lehnen 
sich im allgemeinen an Anstalten und Vereine an. die den Schutz 
der Arbeiterinnen und Dienstmädchen gegen sittliche Gefahren 
bezwecken, an Haushaltungsschulen, Arbeiterinnenheime, Mägde- 
herbergen u. s. w. Ein grosser Teil dieser Vereine hat kon- 
fessionellen Charakter, doch ist die Stellenvermittlung häufig frei 
von konfessionellen Rücksichten. Ausser diesen Vereinen und 
Anstalten befassen sich auch nicht konfessionelle Vereine mit 
weiblicher Stellenvermittlung; so der Berliner Hausfrauen verein, 
der von Lina Morgenstern gegründet ist und von ihr geleitet 
wird, der Verein Jugendschutz-Bcrlin (Vorsitzende : HannaBieber- 
Böhm), das Pestalozzi-Fröbelhaus-Berlin (Vorsitzende: Auguste 
Friedemann), der Verein zur Hebung der Sittlichkeit, der in 
Berlin die von Lina Morgenstern und Dr. Henriette 
Tiburtius gegründete Mägdeherberge und Stellenvermittlung am 

') Siehe die Jahresberichte. 

») V K L 4 a Jahresbericht des badischen Frauenvereins S. 16. 



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- ii5 - 



Stadtbahnhot Börse unterhält, und zahlreiche andre in allen 
Teilen des Landes. Überall werden diese Nachweise von Frauen- 
vereinen erhalten und geleitet, die teils beruflich thätige, teils 
freiwillige Arbeitskräfte mit dem eigentlichen Vermittlungsdienst 
betrauen. ') 

2. 

Wohnungspflege. 

Wie die Fürsorge für Arbeitslose erst in den letzten Jahr- 
zehnten zu einer umfassenderen Organisation von Arbeitsnachweisen 
geführt hat, so ist auch der Begriff der Wohnungspflege erst in 
jüngster Zeit entstanden. Früher beschränkte man sich darauf, den 
Obdachlosen eine Zufluchtsstätte zu bieten, eine Aufgabe, die 
heut im allgemeinen von der öffentlichen Armenverwaltung in 
ausreichendem Masse übernommen worden ist. Die private Wohl- 
fahrtspflege hat sich daher weiteren Fragen zuwenden können und 
sich damit beschäftigt, ob die Wohnstätten der Bedürftigen, der 
ärmeren Klassen auch den Anforderungen entsprechen, die in 
hygienischer und sittlicher Beziehung gestellt werden müssen. 
Über die Mängel, die in dieser Beziehung zu Tage treten, sagt 
Biermer im Elsterschen Wörterbuch der Volkswirtschaft:*) 

Es ist nicht zuviel gesagt, wenn man behauptet, dass nur ein 
verhältnismässig kleiner Bruchteil der ärmeren Bevölkerung in Woh- 
nungen lebt, welche den Anforderungen an eine würdige Heimstätte 
des behaglichen Familienlebens und der dem Wirtshausbesuch ab- 
gewandten Erholung entsprechen. Die Entartung der Wohnungen in 
reine Schlafstellen ist so eingewurzelt, dass die Beteiligten den richtigen 
Sinn für eine gemütliche, dem FamilienglQck und der Erziehung des 
Nachwuchses gewidmete Häuslichkeit fast ganz verloren haben. Daraus 
erwachsen der Gesamtheit des sozialen Organismus ernste und schwere 
Gefahren, die nur durch Besserung der Wohnungssitten und Hebung 
der Lebensanschauungen gebannt werden können. Indem man den 
festgewurzelten Gewohnheiten entgegenarbeitet, die Volkserziehung 
pflegt, den Geist der genossenschaftlichen Selbsthilfe und der privaten 
gemeinnützigen Thätigkeit weckt, eröffnet sich ein weites, fruchtbares 
und dankbares Thätigkeitsgebiet der gesellschaftlichen Reform. In 
erster Linie hat man erzieherisch auf die unteren Klassen einzuwirken, 
damit sie den Wert einer guten Wohnung schätzen lernen. Die Be- 
dürfnisse müssen höher gespannt und in Einklang mit den kulturellen 
Fortschritten gebracht werden. 

i) VgL im übrigen: Handbuch der Frauenbewegung, Teil IV, .Die deutsche Frau im Beruf' 
») A. a. O. IL Bd., S. 903. 

8* 



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— n6 — 



Das ist nun so recht eigentlich Frauenarbeit, und während 
bei der Beschaffung resp. Herstellung kleiner, gesunder und billiger 
Arbeiterwohnungen (durch Baugenossenschaften, gemeinnützige 
Baugesellschaften, Spar- und Bauvereine) Frauen nur in geringem 
Umfange mitarbeiten, in der Regel nur durch Stiftungen oder 
durch Erwerb von Aktien diese Unternehmungen pekuniär unter- 
stützen konnten, hat die Frauenthätigkeit der eigentlichen Wohnungs- 
pflege geradezu die ersten Impulse gegeben. 

Auf Octavia Hill 1 ), eine warmherzige, energische Frau, sind 
die ersten organisierten Versuche der Wohnungspflege zurück- 
zuführen; sie wollte die schmutzigen, verwahrlosten Wohnungen 
der Armen im Osten Londons zu gesunden, wohnlichen Behausungen 
umgestalten und durch ein freundliches und anständiges Heim die 
Lebenshaltung und das sittliche Bewusstsein der verkommenden 
Klassen Londons heben. Jahrelang hatte sie diesen Plan mit sich 
herum getragen, der sich ihr aus den Erfahrungen des Vereins- 
lebens wie aus fleissigen Studien ergeben hatte, ehe sie 1873 mit 
Hilfe eines grossmütigen Freundes den Anfang zu seiner Aus- 
führung machte. Sie kaufte drei verwahrloste Häuser in einem 
armen Stadtteil Londons, Hess sie gründlich reinigen und in Stand 
setzen und zu kleinen Arbeiterwohnungen (meist nur aus einem 
Raum bestehend) herrichten. Zu billigem Mietspreis gab Miss Hill 
sie an die sich zahlreich meldenden Mieter ab, stellte aber die 
Bedingung strengster Innehaltung aller Vorschriften der Haus- 
ordnung, die sich auf Ordnung, Reinlichkeit, Sittlichkeit und 
pünktliche Zahlung bezogen. Die Miete zog sie selbst wöchentlich 
ein; es wurde streng darauf gehalten, dass niemand damit im 
Rückstand blieb. Ihre feste und ruhige Haltung als Wirtin, ihr 
würdiges Beispiel wirkten erzieherisch auf die Armen; ihre un- 
ermüdliche Rats- und Hilfsbereitschaft, ihre Fürsorge für die 
Kinder, ihr warmherziger Anteil an dem Arbeitsleben und den 
Geschicken ihrer Mieter, die sie in Zeiten der Arbeitslosigkeit mit 
Instandsetzung der Häuser beschäftigte, um ihnen Verdienst zu 
schaffen, gewannen ihr Liebe und Vertrauen. Sie legte Wasch- 
häuser, Spielplätze an, erbaute einen Versammlungssaal für ihre 
Mieter, in dem sie den Frauen und heranwachsenden Mädchen 
Unterricht erteilen Hess. Für die jährlichen Reparaturen jedes 
Hauses ward eine bestimmte Summe ausgesetzt; was daran durch 
Achtsamkeit der Mieter erspart wurde, wurde auf Verbesserung 



') VjL Octavia Hill: Horoes of the London poor. London »88a Sohr a. a.O. S.33. 



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— n 7 - 



und Verschönerung der einzelnen Wohnungen verwandt, bei denen 
die besonderen Wünsche der Bewohner in Betracht gezogen wurden. 
Nach einem Jahr war Miss Hill bereits Wirtin und Verwalterin von 
15 Häusern und Leiterin eines Frauenvereins, der die Einziehung der 
Mieten besorgte und sie bei der Verwaltung der Häuser unterstützte. 
Die regelmässigen, allwöchentlichen Besuche ihrer Helferinnen behufs 
Einziehung der Miete wurden ein ausgezeichnetes Mittel, auf die 
Armen einzuwirken, sie an Sparsamkeit, geschickte und ordentliche 
Wirtschaftsführung zu gewöhnen. Sie ermöglichten den Vereins- 
mitgliedern, die Verhältnisse zahlreicher bedürftiger Familien nicht 
durch Almosen, sondern durch Erziehung zur Selbsthilfe zu bessern. 

Nach dem Beispiel von Miss Hill sind auch in Deutschland 
ahnliche Versuche gemacht worden. In Berlin bildete sich 1891 
gleichfalls ein „Octavia Hill -Verein" unter Vorsitz der Frau 
Cardinal von Widdern. Der Verein nahm sechs Häuser des 
Vereins zur Verbesserung der kleinen Wohnungen und vier 
der Grundkreditbank in Charlottenburg gehörige Häuser unter 
seine Obhut, von denen ein Teil wieder aufgegeben wurde, weil 
die Häuser in andern Besitz übergingen. Seitdem ist noch 
der ausgedehnte Gebäudekomplex „Meyers Hof" in der Acker- 
strasse und der „Markushof" in der Blumenstrasse dazu gekommen. 
Bei den ganz andern Wohnungs- und Mietsverhältnissen Berlins 
hat man aber auf das Einziehen der Mieten durch die Vereins- 
helferinnen vielfach verzichten müssen; man stellt die Einrichtung 
von Kindergärten und Horten, von Unterhaltungsabenden für 
die Mieter in den Vordergrund und befestigt die auf diese 
Weise geknüpften Beziehungen erst durch Besuche in den 
Wohnungen der Familien. Ähnliche Einrichtungen werden auch 
in einzelnen Häusern der Berliner Spar- und Baugenossenschaft, 
femer in Leipzig u. a. O. getroffen. Überall ist der Gedanke Aus- 
gangspunkt und Mittelpunkt dieser Bestrebungen, durch die 
Wohnungspflege den Sinn für behagliche Heimstätten in den 
arbeitenden Volkskreisen zu heben, ihre Bedürfnisse in Einklang 
mit den Anforderungen zu bringen, die in sittlicher und hygienischer 
Beziehung an die Wohnstätten auch des Ärmsten gestellt werden 
müssen und ihnen die Mittel zur Befriedigung derselben an die 
Hand zu geben. Dies Arbeitsfeld, das bisher noch wenig bebaut 
worden ist, bietet der Frau Gelegenheit zur Bethätigung dessen, 
was sie nicht nur ebenso gut wie der Mann, sondern besser als 
der Mann ausüben kann: Pflege des Hauses, Erhaltung und Aufbau 
der Familie zum Wohle des Einzelnen und der Gesamtheit 



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— n8 — 



3. 

Volksheilstätten. Poliklinik und Pflegestation für Frauen. 

Neuerdings beginnen die Frauenvereine auch, sich an den Be- 
strebungen zur Bekämpfung der Tuberkulose — namentlich durch 
Errichtung von Volksheilstätten — zu beteiligen. Doch ist der 
Umfang der Frauenarbeit auf diesem Gebiet noch verhältnismässig 
gering gegenüber den grossen Leistungen der Landesversicherungs- 
anstaltcn, Krankenkassen, Gemeinden und des Staates. ') Mehrfach 
haben die Heilstättenvereine besondere „Frauenkomitees", die sich 
namentlich um die Einrichtung und Leitung der Anstalten ver- 
dient machen; so der unter dem Protektorat der Kaiserin stehende 
„Berlin-Brandenburger Heilstättenverein für Lungenkranke* 4 (Vor- 
sitzende des Frauenkomitees Frau von Leyden) und der unter 
gleichem Protektorat stehende „Volksheilstättenverein vom roten 
Kreuz" (Vorsitzende des Frauenkomitees Prinzessin Elisabeth 
von Hohenlohe-Schillingsfürst), die beide grosse Heilstätten 
für Angehörige der Provinz Brandenburg unterhalten. Ferner sind 
von Frauenvereinen folgende Anstalten geschaffen: Die „Sophien- 
heilstätte" vom patriotischen Institut der Frauenvereine in Sachsen- 
Weimar; die Heilstätte „Oberkaufungen" des Vaterländischen Frauen- 
vereins in Kassel ; zwei Tageserholungsstätten bei Berlin von einem 
besonderen unter Vorsitz der Frau Minister Studt stehenden 
Komitee des oben genannten Volksheilstättenvereins vom roten 
Kreuz; zwei Stationen für Lungenkranke im Anschluss an die 
allgemeinen Krankenhäuser des Vaterländischen Frauenvereins der 
Provinz Brandenburg. 

Auch der Badische Frauenverein ist diesen Bestrebungen seit 
dem Jahre 1899 auf Anregung der Grossherzogin näher getreten, 
und seinen Mitgliedern ist aufgegeben, durch Aufklärung, Vor- 
beugung und Einleitung des Heilverfahrens an der Bekämpfung 
dieser gefährlichen Volksseuche mitzuwirken. 

Wie weit Frauen an der Errichtung oder Leitung andrer 
Heilstätten für Lungenkranke beteiligt sind, geht aus den Berichten 
nicht hervor. Im März 1901 bestanden in Deutschland 43 Heil- 
stätten, für 19 weitere steht die Eröffnung im Laufe des Jahres 
bevor; für 16 andre ist die Errichtung geplant. Ausserdem stehen 
noch 16 private Lungenheilstätten gegen ermässigte Verpflegungs- 

') Vgl Dr. Pannwitz: Der Sund der Tuberkulose- Bekämpfung im Frühjahr 1901. 
Berlin 1901, und Blatter des Badischen Frauenvercin», »5. Jahrg., No. 9— 11. 



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— ii 9 — 



sätze unbemittelten oder minderbemittelten Patienten zur Ver- 
fügung. Auch auf Kosten der Krankenkassen und Versicherungs- 
anstalten werden Pfleglinge dort untergebracht. Deutschland steht 
mit diesen Einrichtungen zur Bekämpfung der Tuberkulose allen 
andern Ländern weit voran; das gesamte Ausland hat nur 99 
derartige Anstalten aufzuweisen. 

Eine Wohlfahrtseinrichtung, die ihren ganzen Voraussetzungen 
nach in den modernen Frauenbestrebungen wurzelt, mag hier noch 
Erwähnung finden: die von Berliner Ärztinnen geschaffene Poli- 
klinik für Frauen und Kinder in Berlin und die im Anschluss 
daran begründete Pflegestation. In der von Frl. Dr. Lehmus und 
Frl. Dr. Tiburtius auf Anregung von Fr. Tiburtius-Hirsch- 
feld D. D. S. eingerichteten Poliklinik wurden seit ihrem Bestehen 
(1878) bis 1900 ca. 25000 Fälle behandelt Die Pflegestation, in 
der unbemittelte Frauen längere Behandlung durch Ärztinnen finden 
können, arbeitet bis jetzt noch in kleinerem Massstabe (3—4 Betten), 
doch ist, da der vorhandene Raum den Anforderungen nicht mehr 
genügt, eine Vergrösserung ins Auge gefasst 

4. 

Volksunterhaltungen und Volksbildungsbestrebungen. ') 

Seitdem sich das sozialpolitische Gewissen der besitzenden 
Klassen geschärft hat und sie einsehen lernten, dass Wissenschaft 
und Kunst nicht Vorrechte der Besitzenden sein dürfen, hat man 
vielfach versucht, durch Volksbildungsbestrebungen einen gemein- 
samen Boden der Verständigung, Belehrung, der Geselligkeit und 
Unterhaltung für Besitzende und Nichtbesitzende zu schaffen. 
Namentlich in England haben die sozialen Lehren eines Kingsley, 
eines Ruskin, die dann durch Arnold Toynbee aufgegriffen und 
in praktische Versuche umgesetzt wurden, weiteste Kreise der 
Gebildeten für den Gedanken erwärmt, das Verlangen wissens- 
durstiger Volkskreise zu befriedigen. Da die Arbeiter nicht zu 
den Universitäten kommen können, haben die Universitäten 
Englands sich in den Arbeitervierteln der grossen Städte Bildungs- 
centren, Volkshochschulen geschaffen, die zu einem Mittelpunkt 
für die Verbreitung von „Volksbildung", für eine sozialethische 

») Vgl. Bierin er: Volksbildungsvereine in Elster a. a. O. Bd. II. Marie Hecht: 
Bericht Ober Volksuntcrhaltungsabende und die Beteiligung von Frauen an derartigen Ver- 
anstaltungen in Neue Bahnen, 34. Bd., No. »3. 



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— 120 — 



Volkserziehung geworden sind, aber auch zugleich zu einer Schule 
des sozialpolitischen Verständnisses der Gebildeten. Diese mächtige 
Bewegung, an der auch Frauen lebhaftesten Anteil nehmen, hat 
auch nach Deutschland ihre Wellen geworfen, und man hat hier 
in verschiedenster Weise versucht, den Bildungsdrang der 
arbeitenden Volksschichten zu befriedigen. Ausser der Massen- 
verbreitung guter und billiger Schriften dienen diesem Zweck 
öffentliche Lesehallen und Volksbibliotheken; Vereine, die gemein- 
verständliche Vorträge oder Vortragskurse veranstalten, oder 
Volksunterhaltungsabende, die sowohl Vorträge als auch 
musikalische und theatralische Aufführungen darbieten. Schon 
ehe diese verschiedenartigen Unternehmungen ins Leben traten, 
haben Frauen anregend und vorbildlich in dieser Beziehung 
gewirkt. So fand bereits im Jahre 1865 die erste vom Leipziger 
Frauenbildungsverein arrangierte Abendunterhaltung für Frauen 
statt, deren Programm bereits dieselben Darbietungen nennt, die 
jetzt bei solchen Veranstaltungen üblich sind. 1 ) Seitdem hat der 
Frauenbildungsverein diese Veranstaltungen regelmässig mit 
dauerndem Erfolg gepflegt. 

Der Allgemeine Deutsche Frauenverein, dessen Anfänge in 
dem Leipziger Frauenbildungsverein liegen, hat diese Idee allmählich 
in viele Städte Deutschlands getragen, und allerwärts wurden nach 
dem Leipziger Vorbild Unterhaltungs- und Bildungsabende für 
Frauen eingerichtet. Auch der Bremer Fortbildungsverein begann 
schon 1869 Sonntagsunterhaltungen einzurichten, die seitdem gleich- 
falls mit Eifer fortgeführt worden sind und neben andern, später 
getroffenen Einrichtungen in Bremen erfolgreich wirken. In den 
siebziger und achtziger Jahren, als das Interesse sozial denkender 
Männer an solchen Unternehmungen erwachte und namentlich unter 
Leitung von Schulze-Delitzsch, Franz Duncker, Max 
Hirsch u. a. die „Gesellschaft für Verbreitung von Volks- 
bildung", die „Humboldt-Vereine" u. s. w. ins Leben gerufen 
wurden, suchten auch diese die Mitarbeit der Frauen zur reicheren 
Ausgestaltung ihrer Unterhaltungsabende und Bildungsbestrebungen 
So sind verschiedentlich Frauen als Dozentinnen an die Berliner 
Humboldt- Akademie berufen worden. Daneben ist nach wie 
vor die selbständige Einrichtung solcher Veranstaltungen ein 
Programmpunkt der Frauenvereine in grossen und kleinen Städten 
geblieben. Namentlich im Osten, in Tilsit und Königsberg, 

») VgL Louise Otto-Peters: Du i. Vierteljahrhundert de« Allg. D. Frauenvereins. 
Leipxig 189a Neue Bahnen, i. Jahrg. — 35. Jahrg. 



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— 121 — 



hat die Initiative der Trauen den Volksbildungsbestrebungcn 
allgemeines Interesse erworben und auch zu Einrichtungen 
grossen Stils geführt, die von Vereinen und Komitees geleitet 
werden, in denen auf die Mitarbeit der Frauen grösstcr Wert 
gelegt wird.') Abgesehen von der Organisation können aber 
die Frauen auch für die Darbietungen bei diesen Veranstaltungen 
gar nicht entbehrt werden. Namentlich in kleineren Städten können 
nicht immer Künstler und Künstlerinnen gewonnen werden, und 
man ist für die musikalischen Leistungen auf Dilettanten angewiesen. 
Bei dem bisherigen weiblichen Bildungsgang haben Frauen aber 
mehr Zeit und Gelegenheit, ein musikalisches Talent so auszubilden, 
dass es sich für derartige grössere Unterhaltungszwecke eignet. 
Auch ist den Frauen die Gabe eigentümlicher, in populärer, leicht 
fasslicher Weise Vorträge zu halten; ein Thema, das alle Kreise 
interessiert, ist auch für die Mutter, die Hausfrau leichter zu finden, 
als für den Mann. Die gemeinsamen Interessen sind zahlreicher; 
in Freud und Leid verstehen sie einander leichter. Lehrerinnen- 
vereine, vor allem die Ortsgruppen des Landesvereins preussischer 
Volksschullehrerinnen, haben in den Vereinigungen Schulentlassener, 
wie sie in vielen Städten eingerichtet sind, auf dem Gebiet der 
Volksbildungsbestrebungen gearbeitet. 

Auch bei der Gründung von Volksbibliotheken haben sich 
Frauen mehrfach beteiligt; als Bibliothekarinnen und Helferinnen 
an den Volksbibliotheken sind Frauen in Berlin, Nürnberg, Ham- 
burg, Jena, Schöneberg u. a. O. thätig.») 

* * 
* 

Folgend oder anregend, auf alten wie auf neuen Bahnen, mit 
dem Mann und neben dem Mann — aber wo es not that, auch 
ohne den Mann — haben Frauen sich bemüht, ihre Kraft für das 
Gemeinwohl einzusetzen, in sozialer Hilfsarbeit alle Bedürfnisse 
derer zu befriedigen, denen ein ungünstiges Geschick einen 
schlechteren Platz an der Tafel des Lebens angewiesen hat Von 
dem Unentbehrlichen und Notwendigen zum Nützlichen und 
Wünschenswerten und schliesslich zum Guten und Schönen hat 
das Gebiet der Hilfsarbeit sich erweitert. Aus dem Wunsch, den 
bedürftigen Nächsten zu speisen und zu kleiden, hat sich der Wille 

0 Vgl. Marie Hecht a.a.O. S.»7i. 

*) VgL Berichte der Volkslesehalle der Deutschen Gesellschaft für ethische Kultur, 
der Volksletehallc in Nürnberg u. a. m. 



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— 122 — 

entwickelt, alle Kreise des Volkes an den modernen Kultur- 
errungenschaften teilnehmen zu lassen; dem Ruf zu begegnen, das 
Verlangen zu erfüllen, das sich in den Worten kund thut: „Mehr 
Licht in unsere Wohnungen, in unser ganzes, enges Dasein, mehr 
Licht, dass auch wir als Erkennende in uns und um uns sehen 
lernen; mehr Wärme in unser Familien-, unser Gemeinschafts- 
leben, mehr Sonnenschein der Freude eines höhern, edlern 
Genusses!" ') 

Viel ist von Frauen geschaffen und erreicht worden; mehr 
noch bleibt zu thun übrig, wenn wir nicht auf eine künftige 
bessere Gesellschaft warten wollen, sondern sie in uns 
beginnen. Hoffnungsfreudig neue Daseinsformen, bessere soziale 
Zustände durch die Arbeit anstreben, helfen und heilen, wo Miss- 
stände zu Tage treten: ohne das giebt es keine soziale Rettung 
und Heilung! „Die Zukunft ist voll Licht und Herrlichkeit", so 
ruft der russische Dichter Tschernitschewsky den Frauen zu, 
„liebt sie, strebt ihr entgegen, arbeitet für sie, bringt sie euch 
näher, übertragt sie, soweit es euch möglich ist, in die Gegenwart" 

In stiller, bescheidener, unermüdlicher sozialer Hilfsarbeit einer 
besseren Zukunft entgegenzuarbeiten, mag allerdings manchen 
Verzicht auf Freuden und Genüsse notwendig machen; das Auf- 
geben von vielem, was das Leben reich und lebenswert zu 
gestalten scheint; es mag den Frauen manch Opfer an Zeit und 
Kraft auferlegen — und herbe Enttäuschungen werden ihnen dabei 
nicht erspart bleiben. Aber zu allen Zeiten sind solche Bedenken 
überwunden worden, und auch künftig werden die Frauen die 
Wahrheit des Wortes an sich erfahren: 

„Es giebt höhere Aufgaben, als für uns selbst zu arbeiten. 
Es giebt ein grösseres Glück, als den Genuss des Lebens, nämlich 
das Gefühl, dass unsere Arbeit die Nachwelt, unsere Kinder von 
dem Elend befreit haben wird, durch das wir selbst uns haben 
durchkämpfen müssen; das Gefühl, dass unsere Lebensarbeit die 
Welt zu einem glücklicheren Wohnort für die Menschheit gemacht 
hat, als wir ihn vorfanden. Die kleinste Lichtspur sozialen 
Wertes, die jeder Mensch hinter sich zurücklassen 
kann, ist ein weit edleres Ergebnis unserer Arbeit, als 
sechzig Jahre unbegrenzten persönlichen Glücks.*') 

8 

«) Vgl. Marie Hecht a. a. O. S. aöo. 

»> Vgl. Charl. Pearson: The Ethic of Freethought. London 1888. 



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F^echt55chutz für Frauen. 



Von Harte Stritt. 



Durch Gründung von Rechtsschutzvereinen bezw. durch 
Angliederung von Rechtsschutzstellen für Frauen an bereits 
bestehende, gemeinnützig oder propagandistisch wirkende Frauen- 
vereine hat sich die deutsche Frauenbewegung im letzten Jahr- 
zehnt ein neues, ausserordentlich wichtiges Gebiet sozialer 
Thätigkeit erschlossen. Die erste Anregung dazu gab der im 
Januar 1894 gegründete, aus der ersten Ortsgruppe des Allgemeinen 
Deutschen Frauenvereins herausgewachsene Rechtsschutzverein 
für Frauen in Dresden, dessen Gründerinnen, Frau Adele 
Gamper und Frau Marie Stritt, ihrerseits die An- 
regung von der ersten deutschen Juristin Dr. Emilie Kempin 
gelegentlich eines in Dresden gehaltenen Vortragscyklus über die 
Rechtsstellung der Frau erhielten. Der Dresdener Verein, der 
ausserdem noch eine umfassende, allgemein propagandistische 
Thätigkeit im Interesse der wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen 
und geistig - sittlichen Hebung und Förderung des weiblichen 
Geschlechtes entwickelt, ist seither in Bezug auf seine spezielle 
praktische Thätigkeit zahlreichen gleichstrebenden Frauenvereinen 
in andern Städten vorbildlich geworden. Damit und mit der 
Thatsache seiner eigenen stetigen und erfreulichen Entwicklung 
ist der Beweis erbracht, dass er einem dringenden sozialen 
Bedürfnis Rechnung trug, als er die erste Rechtsschutzstelle ein- 
richtete, in der „Frauen und Mädchen aller Stände Gelegen- 
heit geboten wird, sich in Rechtsfällen unentgeltlich 
Rat zu holen." 

Ein derartiges Bedürfnis ist auch anderweitig längst erkannt 
worden, und es sind neben zahlreichen gemeinnützigen und Wohl- 
thätigkeitsvereinen vor allem die Berufsgenossenschaften, die 



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— 124 — 



ihm — so lange eine allgemeine unentgeltliche Rechtspflege und 
Rechtsbelehrung noch nicht durchführbar sind — dadurch Rechnung 
zu tragen suchen, dass sie ihren Mitgliedern diese Rechtsbelehrung 
und eventuell auch Rechtsbeistand unentgeltlich oder gegen ein 
geringes Entgelt gewähren. Auch grössere Tages- und Lokal- 
blätter richten bekanntlich derartige Briefkasten und Auskunfts- 
stellen für ihre Abonnenten ein. Doch sind diese Unternehmungen 
auf ganz andern Voraussetzungen basiert und haben im Grunde 
sowohl in Bezug auf die leitenden Ideen wie auf die Ausführung 
mit der Frauenrechtsschutzbewegung wenig gemein. Sie sind 
lediglich im Hinblick auf den augenblicklichen praktischen Vorteil 
der betreffenden Klienten, Mitglieder und Abonnenten ins Leben 
gerufen, während die Frauenrechtsschutzstellen, trotzdem sie den 
Rechtsschutz ausschliesslich auf Frauen beschränken, dabei doch 
von höheren und weiteren Gesichtspunkten ausgehen. Welches 
diese Gesichtspunkte sind und welche Momente bei der Durch- 
führung des Unternehmens vor allem in Betracht kommen mussten, 
erhellt aus einem kurzen Überblick über die praktische Thätigkeit. 

Der Dresdener Verein, der ohne Vorbild sich erst nach und 
nach die Wege suchen musste und ausser den Beiträgen seiner 
Mitglieder keine Mittel besass, begann damit, sich die Unterstützung 
zweier Rechtsanwälte zu sichern, von denen sich der eine auf die 
an ihn gerichtete Aufforderung unentgeltlich zur Verfügung stellte, 
der andre dem Verein seine Dienste unaufgefordert anbot. Es 
möchte hier übrigens gleich auf die sowohl in Dresden wie auch 
anderwärts gemachte Erfahrung hingewiesen werden, dass eine 
unentgeltliche Inanspruchnahme der Rechtsanwälte sich aus ver- 
schiedenen Gründen weniger empfiehlt, als eine entsprechende 
Honorierung der Konsultationen, die sich als das nicht nur 
prinzipiell, sondern auch praktisch Richtigere erwiesen hat. Die 
praktische Vereinsthätigkeit wurde in der Weise geregelt, dass an 
zwei Abenden der Woche von 6 — 8 Uhr in einem von einem 
Vorstandsmitgliede zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten 
Lokal, bestehend aus Sprechzimmer und Warteraum, in günstiger 
mittlerer Lage der Stadt die Sprechstunden eingerichtet wurden, 
nachdem die Eröffnung durch Anzeigen in den Tagesblättern, die 
seither allmonatlich wiederholt wurden, bekannt gemacht war. 
Dies System der Centralisierung hat sich gegenüber der an einigen 
Orten anfänglich geübten Praxis, wöchentliche Sprechstunden bei 
verschiedenen Vorstandsmitgliedern in deren Privatwohnung ab- 
zuhalten, als das in jeder Beziehung vorzuziehende erwiesen. 



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— 125 - 



Ausnahmen bilden nur die Rechtsschutzstellen von Vereinen in 
Weltstädten wie Berlin und Wien, von denen später noch die 
Rede sein wird. Die Beschaffung eines eigenen Lokals ist im 
Interesse der Selbständigkeit eines solchen Unternehmens jedenfalls 
sehr wünschenswert, aber wohl nur Vereinen, die eigenes Ver- 
mögen besitzen, möglich. In vielen Städten wurden den Vereinen 
Schulräume oder Lokale andrer gemeinnütziger Vereine unentgelt- 
lich oder gegen ein geringes Entgelt überlassen. 

Den Sprechstundendienst, der mit der erhöhten Frequenz 
entsprechend erhöhte Anforderungen stellt und sich häufig um 
eine halbe oder auch eine ganze Stunde verlängert, versehen ab- 
wechselnd sechs, gewöhnlich je drei Damen, Vereinsmitglieder, die 
sich für diese Thätigkeit zur Verfügung stellten. Sie erledigt sich 
ungefähr in folgender Weise: Die jeweilige Leiterin lässt sich den 
Fall vortragen und giebt die nötige Auskunft, eine andre Dame 
führt das Register, in dem die Fälle nach fortlaufenden und Tages- 
nummern, nach Datum, Namen, Stand, Adresse, Art und Auskunfts- 
erteilung (resp. Überweisung an den Anwalt oder direkte Inter- 
vention durch den Verein) eingetragen werden, und die dritte 
macht die erforderlichen Notizen, entweder für den Rechtsanwalt, 
der dem Verein in den schwierigeren und komplizierteren Fällen zur 
Seite steht, oder für die erwähnte direkte persönliche oder schrift- 
liche Intervention bei der gegnerischen Partei oder bei den Behörden. 
Es mag hier gleich erwähnt werden, dass durch diese direkte 
Intervention, die selbstverständlich hauptsächlich in den einfacheren 
Fällen von Lohn- und Mietstreitigkeiten, Schuldforderungen und 
dergleichen, aber auch hie und da in den schwierigeren der Ein- 
treibung von Alimentationsbeiträgen und dergleichen erfolgt, ver- 
hältnismässig die günstigsten Resultate erzielt werden, voraus- 
gesetzt, dass die Erledigung geeigneten Persönlichkeiten obliegt, 
die mit der notwendigen Sicherheit den notwendigen Takt ver- 
binden. Über die vom Verein zur Erledigung übernommenen 
besonderen Fälle (in den meisten handelt es sich blos um ein- 
maligen Rat oder Auskunft) und über die weitere Entwickelung 
derselben wird ausserdem noch ein ausführliches Protokoll geführt. 

Der Dresdener Rechtsschutzverein erreichte bereits im ersten 
Jahre seines Bestehens eine Besuchsziffer von 628 (553 Fälle) und 
im zweiten eine solche von 930 (740 Fälle), und diese hat sich 
seither mit geringen Schwankungen auf der gleichen Höhe er- 
halten, trotzdem in dem letzten Jahre noch verschiedene andre 
gemeinnützige Vereine daselbst Rechtsschutzstellen errichtet haben. 



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- 126 — 



Im Durchschnitt kommen also auf die Sprechstunde etwa 8 — 9 Be- 
sucherinnen, die sich aus allen Ständen rekrutieren, wenn auch 
naturgemäss die Frauen der unbemittelten Stände und der Arbeiter- 
klasse in der grossen Mehrheit vertreten sind. Nach ihrer Art 
lassen sich die Fälle prozentual durchschnittlich wie folgt einteilen: 
Ehestreitigkeiten, bezw. Fälle, die aus dem Eherecht resultieren — 
24%; Alimentationsforderungen für uneheliche Kinder und Ent- 
schädigungsansprüche der unehelichen Mütter — 8,5 •/•; Testaments- 
und Erbschaftsangelegenheiten — 7 °/ 0 ; Schuld forderungen — 
16,5 %; Lohnstreitigkeiten und sonstige Differenzen zwischen 
Dienstherrschaften und Dienenden, Arbeitgebern und Arbeiterinnen 
— 8 %; Mietsangelegenheiten — 13 %i Beleidigungen, thätliche 
und mündliche — 5,5 %; Vermögens- und Hypothekenangelegen- 
heiten, Käufe und Verkäufe etc. — 2,5 •/•! Versicherungen, Kranken-, 
Unfall-, Invalidität^- und Altersversicherung — 1 •/•» vermischte 
Fälle — 12 %; Anfertigung von Kontrakten, Gesuchen etc. — 2 %. 

Es liegt in der Natur der Sache und der Verhältnisse, dass es 
sich bei der Rechtsschutzthätigkeit nicht darum handeln kann — 
und auch bei den reichsten zur Verfügung stehenden Mitteln nur 
ausnahmsweise darum handeln wird — , langwierige und kost- 
spielige Prozesse für die Klienten zu führen. Abgesehen von der 
weitaus überwiegenden Mehrheit der Fälle, in denen es überhaupt 
nur auf einmalige Auskunftserteilung ankommt, besteht vielmehr 
diese Thätigkeit hauptsächlich darin, Prozesse zu verhindern, 
sowohl durch die erwähnte persönliche oder schriftliche Inter- 
vention, wie durch den Beistand des Rechtsanwaltes, der Un- 
bemittelten natürlich unentgeltlich geleistet werden muss, d. h. für 
dessen Kosten event. der betreffende Verein aufzukommen hat — 
Streitigkeiten zu schlichten, mündliche und schriftliche Vergleiche 
zu stände zu bringen, Vertretungen bei Terminen zu übernehmen, 
Eingaben und Gesuche für die Klientinnen einzureichen, ihnen bei 
Abfassung von Testamenten, Verträgen etc. behilflich zu sein u. s. w. 

Es mag für Fernstehende auf den ersten Blick befremdend, 
sogar bedenklich erscheinen, dass die Sprechstunden nicht durch 
einen Fachjuristen abgehalten werden, dass der Anwalt von An- 
fang an nur in einzelnen und von Jahr zu Jahr in immer selteneren 
Fällen zu Rate gezogen wird, und dass er nur, wo es unumgänglich 
notwendig erscheint, mit den Parteien direkt verhandelt Diese 
Einrichtung hat sich aber nicht nur als die richtigere und praktischere 
gegenüber der anfänglich geübten Gepflogenheit, einzelne Klientinnen 
mit einer Legitimation an den Anwalt zu verweisen, bewährt — 



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127 — 



die Gründerinnen des ersten Rechtsschutzes für Frauen legten auch 
von vornherein aus praktischen und ethischen Gründen das Haupt- 
gewicht grade auf den unmittelbaren Verkehr mit den ihre Hilfe 
begehrenden Geschlechtsgenossinnen. 

Zunächst sind, wie die Erfahrung sehr bald lehrte, bei den 
meisten in den Sprechstunden vorkommenden Fällen fachjuristische 
Kenntnisse nicht unbedingt und keineswegs in erster Linie 
erforderlich. Der gesunde Menschenverstand, der weitere Horizont, 
das Übergewicht ihrer höheren Bildung und ihrer grösseren ge- 
sellschaftlichen Freiheit, die durch fleissiges Selbststudium erworbene 
Gesetzeskenntnis und die reiche praktische Erfahrung der dienst- 
thuenden Frauen genügen meistens, um sich der oft ganz unglaub- 
lichen Unwissenheit und Hilflosigkeit der Geschlechtsgenossinnen 
aller Stände in Bezug auf die einfachsten Rechtsverhältnisse und 
Rech tsan Wendungen hilfreich zu erweisen. Wo aber die Zuziehung 
des Anwaltes sich als notwendig erweist, werden durch ihre Ver- 
mittlung dem letzteren sehr viel Zeit und Mühe und dadurch dem 
Verein bedeutende Kosten erspart. Die gebildeten und in dieser 
Thätigkeit praktisch geschulten Frauen, die genau wissen, auf 
welche Punkte es ankommt, vermögen ihm in einer Konsultation 
eine ganze Reihe von Fällen gewöhnlich in kürzerer Zeit darzu- 
legen, als eine einzige, durch die ungewohnte Situation ver- 
schüchterte oder zu einer aufgeregten Beredtsamkeit veranlasste 
Klientin für ihren einzigen Fall bedürfte. Der eigenen Geschlechts- 
genossin gegenüber, bei der sie naturgemäss mehr Verständnis 
und ein persönliches Mitempfinden für ihre Lage voraussetzen 
kann, ist diese Scheu und Aufregung lange nicht so gross, an 
ihre Stelle tritt vielmehr — auch dort, wo es anfangs noch fehlte — 
sehr bald ein volles, rückhaltloses Vertrauen, das die Grundlage 
eines bisher unter den Frauen noch seltenen — weil nie geweckten 
und gepflegten — Solidaritätsbewusstseins, und somit ein ausser- 
ordentlich wichtiges erzieherisches Moment für die Hilfesuchenden 
wie für die Helferinnen bildet. Auch den letzteren wird es grade 
durch diese Thätigkeit immer mehr zum Bewusstsein gebracht, 
dass es sich dabei nicht um ein modernes Wohlthätigkeitsunter- 
nehmen, sondern um ernste soziale Pflichten handelt, die sie als 
Frauen an Frauen zu erfüllen haben. 

Alle diese praktischen und ethischen Vorteile müssen bei einer 
einfachen Zuweisung der Klientinnen an den Anwalt mehr oder 
weniger in Wegfall kommen. Vor allem aber würde den auf diesem 
Gebiete arbeitenden Frauen dadurch die Gelegenheit genommen, 



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- 128 — 



die gründlichen Einblicke in das moderne Frauenleben aller Stände 
zu thun, zur richtigen Kenntnis und zu einem Überblick der wirk- 
lichen Verhältnisse zu gelangen, die die einzig sicheren und ver- 
lässlichen Wegweiser für alle Reformbestrebungen bilden. Die 
Rechtsschutzthätigkeit bietet nach dieser Richtung reichste Ge- 
legenheit und ein unerschöpfliches Material, wodurch ihre grosse 
Bedeutung auch für alle andern Gebiete der Frauenbewegung am 
besten erhärtet wird. Die dabei in erster Linie in Betracht kommen, 
sind das Erziehungs- und das Rechtsgebiet 

Welche verhängnisvollen Folgen durch die allgemeine Un- 
wissenheit der Frauen in Bezug auf ihre staatsbürgerlichen 
Rechte und Pflichten und ihre gesetzlichen Beschränkungen, und 
durch die in ihrer ganzen Erziehung sorgfältig erhaltene und 
gepflegte blinde Vertrauensseligkeit über sie selbst und über die 
Ihren heraufbeschworen werden — das zeigt sich in den Sprech- 
stunden der Rechtsschutzstellen oft mit erschreckender Deutlich- 
keit. Die Fälle, in denen fleissige und brave Mädchen — und 
diese am häufigsten! — ihr Lebensglück und ihre kleinen Er- 
sparnisse einem Taugenichts anvertrauten, um — wenn er als 
gesetzlich dazu berechtigter Ernährer der Seinen den letzten 
Pfennig davon verbraucht hat — im Elend verlassen zu werden, 
diese Fälle sind ebenso typisch wie diejenigen, in denen ein leicht- 
sinnig gegebenes Eheversprechen als gesetzlich bindend angesehen 
und die Veranlassung wurde, dass das leichtgläubige Opfer dieser 
Täuschung der Schande und Verzweiflung anheim fiel. Häufiger 
als man annehmen sollte, sind aber auch Fälle, in denen Frauen 
sich zu Leistungen verpflichteten, ohne recht zu wissen, um was 
es sich dabei für sie handelte, sogar Dokumente unterschrieben, 
die sie nur flüchtig — oder gar nicht gelesen hatten, und sich 
dann auf Grund dieser Unkenntnis einer unbequemen Ver- 
pflichtung entziehen zu können meinen. Diese Erscheinungen sind 
vor allem auf Erziehungsmängel, auf die bei der weiblichen Jugend 
vernachlässigte Schulung der logischen Urteilskraft und auf eine 
systematisch genährte Unselbständigkeit, geistige Abhängigkeit und 
Hilflosigkeit zurückzuführen. Sie werden nur durch eine ent- 
sprechende Ergänzung der Mädchenerziehung im allgemeinen, die 
auch den Bedingungen und Bedürfnissen des realen Lebens 
Rechnung trägt und die Erscheinungen und Verhältnisse im 
richtigen Lichte zeigt, und durch die Einführung von Gesetzes- 
kunde als Unterrichtsgegenstand auf den höheren Stufen und in 
Fortbildungsschulen im besonderen, beseitigt werden. 



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— 129 — 



Dass es sich unter den gegenwartigen Verhältnissen besonders 
für die verheirateten Frauen nicht allein darum handelt, sich 
durch die Gesetze vor Unrecht und Willkür, sondern häufig auch 
darum, sich vor den Gesetzen und ihren Konsequenzen nach 
Möglichkeit zu schützen, hat die Rechtsschutzthätigkeit ebenfalls 
allerorten dargethan, und darin beruht jedenfalls ihre grösste 
Bedeutung, die hohe Bedeutung, die sie für die rechtliche 
Seite der Frauenfrage und für die Rechtsbewegung ge- 
wonnen hat. Die aus einem überaus reichhaltigen Thatsachen- 
material gewonnenen Erfahrungen beweisen unwiderleglich, dass 
die gegenwärtige gesetzliche Stellung der Ehefrau nach keiner 
Richtung mehr zeitgemäss ist und dass entsprechende Reformen 
auf diesem Gebiet notwendig und unvermeidlich sind. Die Folgen, 
die sich für die Frauen selbst und für das gesamte Familienleben 
aus ihrem Abhängigkeitsverhältnis in der Ehe unter allen Um- 
ständen — jedenfalls viel häufiger, als man gewöhnlich annimmt — 
ergeben müssen: die Folgen eines gesetzlichen Güterrechtes, das 
ihr Vermögen dem Ehemann zur ausschliesslichen Verwaltung 
und Nutzniessung übergiebt; der gesetzlichen Recht- und Macht- 
losigkeit der Mütter über ihre eigenen Kinder selbst einem leicht- 
sinnigen und lasterhaften Vater gegenüber; die verhängnisvollen 
und entsittlichenden Folgen erschwerter Ehescheidung und der in 
der Stellung der unehelichen Mütter und Kinder zum Ausdruck 
kommenden, auch gesetzlich anerkannten doppelten Moral — alle 
diese unausbleiblichen Folgen eines nicht auf der Höhe der Zeit 
stehenden Familienrechtes sind erst durch die Thätigkeit der 
Rechtsschutzstellen den deutschen Frauen in ihrer ganzen Be- 
deutung klar geworden. Die an den einzelnen Orten gemachten 
Erfahrungen laufen, trotz ihrer Verschiedenheit in manchen 
Punkten, alle darauf hinaus, dass gerade den schlimmsten Fällen 
gegenüber, wo das Verhältnis der Geschlechter und die Stellung 
der Frau als Gattin und Mutter in Betracht kommt, der 
Rechtsschutz für Frauen selten einsetzen und überhaupt erst 
wirksam werden kann, wenn sie in dieser Eigenschaft vor dem 
Gesetz keine Ausnahmestellung mehr einnehmen. 

* * 

Wie erwähnt, veranlassten die direkten und indirekten Vorteile 
und Erfolge für die gesamte Frauenbewegung, die sich in Dresden 
gezeigt hatten, sehr bald Frauenvereine in andren Städten zu 
gleichen Unternehmungen. Die meisten sind ziemlich genau nach 

Handbuch der Frauenbewegung. II. Teil 9 



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— i3° — 



dem Muster des Dresdener Rechtsschutzvereins eingerichtet, und 
wurden zum Teil durch Vorträge der dortigen Vorsitzenden •) 
angeregt und eingeleitet. Es folgte zunächst der Allgemeine 
deutsche Frauen verein -Leipzig (Frühjahr 1894), dann der Berliner 
Frauenverein (1895), Verein Frauenwohl - Breslau (1895), der 
Allgemeine österreichische Frauenverein -Wien (1895), der Berliner 
Hausfrauenverein (1896), der Verein Frauenwohl-Königsberg 
(1897), die Ortsgruppe Hamburg des Allgemeinen deutschen 
Frauenvereins (1897), die Ortsgruppe Frankfurt a. M. des All- 
gemeinen deutschen Frauenvereins (1897, seit 1900 als selbst- 
ständiger Rechtsschutzverein konstituiert), der Verein für Frauen- 
interessen-München (1898), der Frauenbildungsverein-Kiel (1898), 
die Abteilung Mannheim des Vereins Frauenbildung-Frauen- 
studium (1899, seit April 1901 als selbständiger Verein „Rechts- 
schutzstelle für Frauen" konstituiert), die Vereine: Frauenwohl- 
Dan zig, Frauenbildungsverein und Ortsgruppe des evangelischen 
Frauenbundes -Hannover, Auskunftsstelle für Wohlthätigkeit- 
Bremen, Abteilung Heidelberg des Vereins Frauenbildung- 
Frauenstudium, Frauenarbeitsschule -Mainz, Ortsgruppe des All- 
gemeinen deutschen Frauenvereins in Halle (sämtlich 1900), der 
Verein erwerbstätiger Frauen und Mädchen - Bromberg, die 
Rechtsschutzstelle Köln, der Verein Frauenlesegruppe-Stuttgart. 
der Rechtsschutzverein - Dessau, Ortsgruppe des Allgemeinen 
deutschen Frauenvereins in Magdeburg, der Frauenbund-Brünn 
(sämtlich 1901). In verschiedenen andern Städten sind weitere 
Gründungen von Rechtsschutzstellen in Aussicht genommen. 

Mit wenigen Ausnahmen, die allem Anschein nach auf den 
Mangel einer Centralstelle zurückzuführen sind»), ist die Frequenz 
im Verhältnis zur Bevölkerung überall eine starke, stetig zunehmende. 
Obenan steht die älteste Rechtsschutzstelle von Dresden, dann 
folgen in der Zahl der Fälle Hamburg, Frankfurt a. M., Wien, 
München, Mannheim, Leipzig u. s. w. Auch die Erfahrungen 
decken sich im grossen Ganzen mit den oben erwähnten, wenn 
sich auch, den verschiedenen sozialen Verhältnissen entsprechend, 
sowohl in Bezug auf die Besucherinnen, wie auf das prozentuale 
Verhältnis in der Art der Fälle kleine Schwankungen zeigen. 
Während in den meisten Städten die Zahl der verheirateten Be- 



') Frau Marie Stritt 

*) Oder, wie z. B. in Berlin, auf die seither erfolgte Begründung zahlreicher Rccht.i- 
»chutzstellen für beide Geschlechter durch Korporationen, Parteiverbande, Vereine etc. 



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— i3i - 



suchcrinnen grösser ist, sind z. B. in München die ledigen, in 
selbständigen Berufen thätigen Frauen in der Mehrheit; während 
in den grossen Städten wie Berlin, Wien, Leipzig, Hamburg (in 
letzterer Stadt weit Ober die Hälfte aller Fälle) die aus dem Ehe- 
verhältnis und der Alimentationspflicht für uneheliche Kinder re- 
sultierenden Fälle die bei weitem häufigsten sind, Oberwiegen in 
den Mittelstädten die Lohn- und Mietstreitigkeiten. Auch in Bezug 
auf die Abhaltung der Sprechstunden und die Inanspruchnahme 
der Rechtsanwälte weichen die Einrichtungen den lokalen Ver- 
hältnissen entsprechend von einander ab. Die meisten Vereine 
haben zweimal, mehrere nur einmal, einer dreimal wöchentlich 
und einer täglich stattfindende 2— 3 stündige Sprechzeiten, die fast 
durchgängig auf die späten Nachmittags- oder Abendstunden ge- 
legt wurden, da sich der Vormittag im Hinblick auf die arbeitenden 
Frauen als ungeeignet erwiesen hat In Wien wurden zwei Stationen 
in den Arbeiterbezirken Favoriten und Währing eingerichtet, mit je 
einer wöchentlichen Sprechzeit; für den Berliner Frauenverein und 
den Verein Frauenwohl -Breslau haben 14 resp. 3 Vorstandsmit- 
glieder, die den Verkehr mit den Anwälten vermitteln, in ihren 
Wohnungen wöchentliche, zweimal wöchentliche oder tägliche 
Sprechstunden eingerichtet. 

Von verschiedenen Vereinen wird ein höchst erfreuliches und 
anerkennenswertes Entgegenkommen der Anwälte konstatiert; in 
Heidelberg erklärte sich sogar der Anwaltsverein aus eigener 
Initiative zur Unterstützung des Unternehmens bereit, dem Berliner 
Frauenverein haben sich 26, dem Wiener Verein 19, dem Mann- 
heimer 6 Anwälte zur Verfügung gestellt u. s. w. In den meisten 
Vereinen ging der Eröffnung der Rechtsschutzstelle ein von 
einem Juristen gehaltener Vortragscyklus zur Orientierung der 
dienstthuenden Frauen in der Gesetzeskunde und zur Einführung 
in die ihnen obliegenden Aufgaben voraus. 

In mehreren Städten wurde der Rechtsschutzthätigkeit der 
Frauenvereine auch seitens der Behörden insoweit eine bedeutsame 
Anerkennung und Förderung zu teil, als ihnen nicht selten von 
der Polizei, dem Armenamt, dem Amtsgericht Klientinnen 
zugewiesen werden. Noch bedeutsamer erscheint die besonders 
in den kleineren und Mittelstädten vielfach wahrgenommene un- 
bewusste Anerkennung in der öffentlichen Meinung, die sich in 
einer gewissen Scheu und Furcht vor der weitreichenden Macht- 
befugnis der Rechtsschutzstellen äussert und häufig bewirkt, dasr 
z. B. auf eine einfache schriftliche Mahnung unter ihrem Stempel 

9* 



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— i3 2 



Zahlungen eingehen und andere Verpflichtungen eingehalten werden, 
wo vorher alle direkten Schritte der Klientinnen, zu ihrem Recht 
zu gelangen, vergeblich waren. 

Einem mit der wachsenden Erfahrung und Einsicht in die 
sozialen Verhältnisse immer fühlbarer werdenden Bedürfnis nach 
einem weiteren Ausbau, einer notwendigen Ergänzung der Rechts- 
schutzthätigkeit haben die Vereine in Dresden und Hamburg 
durch Angliederung von Auskunftsstellen für Wohlfahrts- 
bestrebungen Rechnung getragen, während umgekehrt die 
Rechtsschutzstelle in Bremen als besonderer Zweig einer all- 
gemeinen Auskunftsstelle ins Leben gerufen wurde. Dass auch 
diese Einrichtungen sich einer stetig zunehmenden Frequenz er- 
freuen, ist in der Natur der Sache begründet, da t hat sachlich in 
ungezählten Fällen den Rat- und Hilfesuchenden durch Rechts- 
belehrung und Rechtsbeistand nur dann wirklich gedient sein 
kann, wenn damit eine Belehrung über die Mittel und Wege, durch 
kommunale oder private Anstalten eine materielle Hilfe in be- 
drängter Lage zu erlangen, Hand in Hand geht. 

Dass die zahlreichen Rechtsschutzstellen im Lauf der Zeit 
immer häufiger in der Lage sind, einander in einzelnen Fällen 
gegenseitig zu unterstützen, Auskünfte einzuholen, Vertretungen bei 
Terminen zu übernehmen etc. musste sich aus der sich immer 
mehr ausbreitenden Thätigkeit von selbst ergeben, hat viel zur 
Förderung derselben beigetragen und eine wertvolle Verbindung 
zwischen den auf diesem Gebiet wirkenden Vereinen hergestellt 
Diese Verbindung zu festigen und zu stärken, tragen auch die auf 
den Frauentagen des Bundes deutscher Frauenvereine, des All- 
gemeinen deutschen Frauenvereins und anderweitig gelegentlich 
veranstalteten Zusammenkünfte der Leiterinnen von Rechtsschutz- 
stellen bei, die einen unmittelbaren persönlichen Austausch der an 
den verschiedenen Orten gemachten Erfahrungen vermitteln und 
wertvolle neue Anregungen geben. Die Verbindung dauernd aufrecht 
zu erhalten und besonders wichtige und charakteristische Fälle den 
einzelnen Rechtsschutzstellen zur Kenntnis zu bringen und auch 
vom rein juristischen Standpunkt zu beleuchten, ist der haupt- 
sachliche Zweck einer im Herbst 1900 von Frl. Dr. jur. Marie 
Raschke in Berlin gegründeten Centralstelle für Rechts- 
schutz, der sich bis jetzt 8 Vereine angeschlossen haben. 

Auf Grund ihrer Erfahrungen und des statistischen Materials, 
das die jährlichen Berichte der Rechtsschutzstellen enthalten und 
das zuerst vom Münchener Verein in der gegenwärtig üblichen 



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- i33 - 



Obersichtlichen Weise nach dem Civilstand der Klientinnen, nach 
Art der Fälle und nach ihrer Erledigung zusammengestellt wurde, 
haben in erster Linie die Rechtsschutzstellen Veranlassung 
genommen, sich an der vom Bunde deutscher Frauenvereine 
ausgehenden Rechtsbewegung im allgemeinen und an der 
Agitation für eine möglichst allgemeine Einführung von Ehe- 
verträgen bei Eheschliessungen im besondern zu beteiligen. Die 
Rechtsschutzbewegung ist gegenwärtig in vollem Fluss, wird 
voraussichtlich in nächster Zeit noch immer weitere Kreise ziehen 
und bietet nach jeder Richtung die beste Vorschule für eine 
künftige öffentliche Thätigkeit der deutschen Frauen in der Rechts- 
pflege und in kommunalen Ämtern. 




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f^echtjkämpfe. 



Von Marie Stritt. 



L 

Die Agitation der deutschen Frauenbewegung gegen das Familien- 
reeht im Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

D ie Frauenbewegung, durch die wirtschaftlichen Umwälzungen 
des 19. Jahrhunderts bedingt und unmittelbar her vorg erufen, hat 
in Deutschland wie überall mit den Bestrebungen für bessere 
Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Erschliessung neuer und 
Freigabe sogenannter männlicher Berufe und eine allgemeine 
Hebung der Frauenbildung eingesetzt; sie ging in erster Linie auf 
eine Gleichberechtigung zur Arbeit, auf eine Erweiterung des 
Pflichtenkreises der Frau hinaus. Die Erkenntnis, dass diese 
nicht ohne eine entsprechende Erweiterung des Rechtskreises, 
nicht ohne eine Gleichberechtigung auch vor dem Gesetz durch- 
zuführen und aufrechtzuerhalten ist, brach sich dann allmählich 
Bahn und führte schliesslich zu bestimmten, genau präzisierten 
Forderungen, mit denen die deutschen Frauen an die Gesetzgeber 
herantraten. Diese Forderungen beschränkten sich zunächst auf 
das Gebiet des bürgerlichen, speziell des Familienrechtes, 
wurden aber in der Folge auch auf die Stellung der Frau im 
öffentlichen Leben (Vereinsgesetz) ausgedehnt 

Wie auf andern, so gingen auch auf diesem Gebiet die ersten 
Anregungen und entscheidenden Schritte vom Allgemeinen Deutschen 
Frauenverein aus. Eine vortreffliche kleine Broschüre „Zur recht- 
lichen Stellung der Frauen", herausgegeben von dem schlesischen 
Kreisrichter Wach ler, die schon 1869 erschien und in sach- 
licher, anschaulicher Weise die Ungerechtigkeiten und Härten 
der bestehenden civilrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf 



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— 135 — 



die Frauen in den einzelnen deutschen Staaten darlegte, fand im 
allgemeinen noch wenig Beachtung, umsomehr Verständnis und 
Würdigung aber bei den ersten Führerinnen der Frauenbewegung. 
Im Jahre 1876 erschien eine vom Allgemeinen Deutschen 
Frauenverein herausgegebene, von Louise Otto verfasste Denk- 
schrift „Einige deutsche Gesetzesparagraphen über die Stellung 
der Frau", die auf ein reiches, durch eine allgemeine Umfrage ge- 
wonnenes Material gestützt, die Frauen über die schweren Schäden, 
die ihre Abhängigkcitsstellung für sie selbst wie für dasFamilien- 
und Volksleben zur Folge gehabt, aufklären und ihr Interesse für 
die auf diesem Gebiet anzustrebenden Reformen wecken sollte. 
Aber die deutschen Frauen waren im allgemeinen noch wenig 
empfänglich für diesen eindringlichen Appell. Einzelnen Ein- 
sichtigen mochte auch eine Agitation gegen die noch zu Recht 
bestehenden einzelstaatlichen Civilgesetzgebungen, die sich auf den 
verschiedenen Systemen: des preussischen Landrechtes, des ge- 
meinen, des sächsischen und des französischen Rechtes aufbauten, 
insoweit überflüssig und zwecklos erscheinen, als seit dem Jahre 
1874 der Entwurf eines einheitlichen bürgerlichen Gesetzbuches 
von einer Kommission hervorragender Juristen vorbereitet wurde, 
das auch auf diesem Gebiet dem seit 1870 — 1871 verwirklichten 
deutschen Reichsgedanken Ausdruck geben und dem bei Fach- 
männern und Laien, in Regierungs- und Volkskreisen immer fühl- 
barer werdenden Mangel eines einheitlichen Rechtes Abhilfe 
schaffen sollte. Gerade im Hinblick auf eine mit Rücksicht auf 
diesen Entwurf geplante Petition war aber vor allem die Denk- 
schrift verbreitet worden, und die Führerinnen der Bewegung 
durften umsomehr auf eine Berücksichtigung ihrer Wünsche 
rechnen, als von massgebender Seite immer wieder betont wurde, 
dass das Familienrecht wesentliche Verbesserungen in der Stellung 
der Frau als Gattin und Mutter enthalten würde. Die im Jahre 1877 
eingereichte Petition des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins, 
„bei Abänderung der Civilgesetzgebung die Rechte der Frauen 
besonders auch im Ehe- und Vormundschaftsrecht zu berück- 
sichtigen", wurde denn auch vom Reichskanzleramt der Kommission 
„als Material" überwiesen. 

Im Jahr 1888 erschien die erste Lesung des Entwurfes im 
Druck und brachte eine schwere Enttäuschung. Bis auf einige 
notgedrungene Konzessionen an die veränderten wirtschaftlichen 
Verhältnisse, von denen später die Rede sein wird, war an der 
Unterordnung und teilweisen Rechtlosigkeit der Ehefrau fest- 



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gehalten worden. Doch erhoben sich damals, obgleich der 
Entwurf lebhaft diskutiert und scharf kritisiert wurde, nur sehr 
vereinzelte Stimmen zu gunsten des so schwer benachteiligten 
weiblichen Geschlechts. Dagegen fehlte es nicht an Protesten, 
zumal von juristischer Seite, auch gegen diese geringeren Fort- 
schritte, z. B. gegen das neue Güterrecht, das den Mann angeblich 
„zum Geschäftsführer der Frau erniedrigte", indem es ihm nur 
die ausschliessliche Verwaltung und Nutzniessung des eheweiblichen 
Vermögens übertrug, statt ihm dies und den gesamten Erwerb 
der Frau als Eigentum zuzuweisen. 

Eine zweite Petition des Allgemeinen Deutschen Frauen- 
vereins an den Reichstag zu diesem Entwurf blieb so gut wie 
unbeachtet. Zugleich mit der in Bezug auf die Stellung der Frau 
nur wenig veränderten zweiten Lesung des Entwurfes (1892) 
erschien eine von demselben Verein herausgegebene, von der 
ersten deutschen Juristin Dr. Emilie Kempin verfasste kleine 
Broschüre „Die Stellung der Frau nach den zur Zeit in Deutsch- 
land giltigen Gesetzesbestimmungen, sowie nach dem Entwurf 
eines Gesetzbuches für das deutsche Reich", die durch die 
Frauenvereine eine Verbreitung in weiten Kreisen fand. Trotzdem 
und trotz der populären, übersichtlichen Darstellung, die jedem 
Laien das Verständnis ermöglichte, verfehlte sie als eigentliche 
Agitationsschrift dadurch ihren Zweck, dass sie, einerseits in einem 
allzu trockenen Tone gehalten, dem Frauenstandpunkt zu wenig 
Rechnung trug, und andrerseits den bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen dem viel wichtigeren Entwurf gegenüber verhältnis- 
mässig zu viel Aufmerksamkeit schenkte. 

Ungefähr ein Jahr vorher hatte jedoch eine Autorität ersten 
Ranges an dem Entwurf eine um so schärfere Kritik geübt. Die 
Stimme, die sich zu Gunsten der wirtschaftlich und sozial Schwachen 
und Unterdrückten erhob und lebhaften Widerhall bei allen Fort- 
schrittsfreunden, Fachmännern wie Laien, fand, wurde sogar von 
den Urhebern des Entwurfes und seinen begeisterten Lobrednern 
als „die einzig berufene Stimme" anerkannt. Das schnell berühmt 
und populär gewordene Buch von Professor Anton Menger- 
Wien „Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Klassen" fand 
denn auch innerhalb der deutschen Frauenbewegung, die inzwischen 
einen erfreulichen Aufschwung genommen hatte und von ver- 
schiedenen in den letzten Jahren neugebildeten Centren aus (Berlin, 
München, Dresden u. s. w.) eine rührige allgemeine Propaganda 
entwickelte, lebhafte Sympathie und Zustimmung. Die Erkenntnis 



— 137 — 



ihrer prekären und unwürdigen Stellung, die so lange hatte auf 
sich warten lassen, war endlich einem Teil der bürgerlichen Frauen 
gekommen — damit zugleich aber auch die Erkenntnis von dem 
Ernst der Situation und von der Notwendigkeit der Selbsthilfe. 
Es bildeten sich Komitees zur Untersuchung und Bearbeitung des 
IV. Buches „Familienrecht" des Entwurfes, der im Prinzip wohl 
die Gleichstellung des männlichen mit dem weiblichen Geschlecht 
vor dem Gesetz anerkannte, von diesem Prinzip aber, soweit die 
Ehefrau und Mutter in Betracht kam, überall abwich. Die Frauen 
studierten nun selber emsig den Entwurf, massen ihn an den bisher 
giltigen Bestimmungen, suchten durch die schwerfällige und schwer- 
verständliche Sprache in den Geist des neuen Gesetzes einzudringen, 
und erlaubten sich, auch von ihrem Standpunkt Kritik daran zu 
üben. Diese kam in zahlreichen Artikeln in Frauen- und Tages- 
zeitungen, in Broschüren, Vorträgen und Rechtskursen, die zur 
Aufklärung und Belehrung der Frauen veranstaltet wurden, zum 
Ausdruck, — kurz, die Bewegung war endlich in Fluss gekommen, 
wohl zu spät, um auf erhebliche praktische Erfolge rechnen zu 
können, in andrer Beziehung aber eben zur rechten Zeit. So 
wenig die Frauen den hohen ideellen Wert und die praktischen 
Vorteile eines einheitlichen deutschen Rechtes verkannten oder 
seine im Vergleich mit den bisherigen Gesetzgebungen grossen 
Fortschritte und Errungenschaften auf andren Gebieten leugnen 
wollten, so waren sie doch umsomehr davon durchdrungen, dass 
dies neue Recht den deutschen Frauen nicht gerecht wurde, ja 
dass es in dieser Beziehung nicht nur nicht im Einklang, sondern 
im Widerspruch mit der wirtschaftlichen, sozialen und geistig- 
sittlichen Entwickelung und mit den Bedürfnissen der Zeit stand. 

Es handelte sich dabei vornehmlich um die folgenden Ab- 
schnitte: Wirkungen der Ehe im allgemeinen — das ehe- 
liche Güterrecht — Scheidung der Ehe — die elterliche 
Gewalt — die rechtliche Stellung der unehelichen 
Kinder — die Vormundschaft 

Bei näherer Betrachtung erwiesen sich die meisten der so 
nachdrücklich betonten zeitgemässen Fortschritte nur als Fort- 
schritte in der äusseren Form, die den Frauen gegenüber durch- 
weg eine höflichere geworden war — im Geist und Wesen des 
neuen Gesetzes war aber bis auf einige Punkte ziemlich alles beim 
Alten geblieben. So war im Entwurf die Vormundschaft des 
Ehegatten über die Ehegattin und der unwürdige Gehorsams- 
paragraph zwar beseitigt und der Frau volle Handlungs- 



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- 138 - 



fähigkeit ausdrücklich zuerkannt, diese prinzipielle Handlungs- 
fähigkeit aber thatsächlich durch die Bestimmungen wieder auf- 
gehoben, dass „dem Manne in allen das gemeinschaftliche eheliche 
Leben betreffenden Angelegenheiten" allein die Entscheidung zu- 
stehen sollte, dass ferner der Mann das Recht der Frau, innerhalb 
ihres häuslichen Wirkungskreises Rechtsgeschäfte vorzunehmen, 
beschränken oder ausschliessen, und jede von der Frau einem 
Dritten gegenüber eingegangene Verpflichtung zu einer persönlichen 
Leistung ohne Frist kündigen konnte. Ebenso war die Führung 
eines selbständigen Erwerbsgeschäftes ausdrücklich von der Zu- 
stimmung des Mannes abhängig gemacht. 

Die bisherige väterliche Gewalt des Mannes war zwar aus- 
drücklich in eine elterliche Gewalt umgewandelt worden; sie 
sollte aber nach wie vor ausschliesslich dem Vater zustehen und 
die Mutter — nicht als Mutter, sondern nur als Stell Vertreterin 
des Vaters — nur in denjenigen Fällen zur Ausübung derselben 
berechtigt sein, wo auch die bisherigen Gesetzgebungen diese zu- 
liessen, also: wenn der Vater tot ist, wenn seine Gewalt wegen 
Abwesenheit oder Entmündigung ruht, oder wenn er sie durch 
verbrecherische Handlungen verwirkt hat und die Frau deshalb 
von ihm geschieden ist. Im Fall des Fortbcstandes der Ehe unter 
letzterer Voraussetzung sollte jedoch nicht die Mutter, sondern 
ein vom Gericht zu bestellender Pfleger die elterliche Gewalt 
ausüben (um die Autorität des entmündigten oder verbrecherischen 
Vaters nicht zu Gunsten der Mutter zu beeinträchtigen). Der 
Vater sollte seine väterliche Gewalt dagegen im vollen Umfang 
selbst dann behalten, wenn er bei einer Ehescheidung als der 
schuldige Teil erklärt und der Mutter die alleinige Sorge für die 
Person des Kindes übertragen würde. 

Besonders deutlich trat die rücksichtsvollere Form in dem 
Vormundschaftsrecht zu Tage, das bei der Ausschliessung 
von Vormundschaft und Familienrat die Frauen zwar nicht mehr 
wie bisher in einem Satz mit Unmündigen, Geisteskranken und 
Verbrechern aufzählte, aber mit Ausnahme der Mutter, Grossmutter 
und der vom Vater oder der Mutter ausdrücklich Benannten, 
prinzipiell von der Führung der Vormundschaft und vom Familien- 
rat ausschloss und sie in dieser Beziehung mit Unmündigen, 
Geisteskranken und Verbrechern thatsächlich noch auf eine Stufe 
stellte. 

Von den drei bis dahin in Deutschland herrschenden güter- 
rechtlichen Systemen : dem römischen Dotalrecht, dem System der 



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139 — 



Gütergemeinschaft und dem der Verwaltungsgemeinschaft, hatte 
die Kommission für den Entwurf das letztere für das zeitgemässeste 
erachtet und dasselbe zur Basis für das neue gesetzliche Güter- 
recht genommen. Der erste, grundlegende Paragraph desselben 
lautete: „Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschliessung 
der Verwaltung und Nutzniessung des Mannes unterworfen (ein- 
gebrachtes Gut). Zum eingebrachten Gut gehört auch das 
Vermögen, welches die Frau während der Ehe erwirbt." Hiermit 
ist nur Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung gemeint. An 
dem, was die Frau in der Ehe mit ihrer Arbeit in einem Geschäfts- 
betrieb des Mannes erwirbt, hat sie keinen Anteil; was sie da- 
gegen durch ihre selbständige Arbeit oder in einem selbständigen 
Geschäftsbetrieb erwirbt, gehört ihr zu freier Verfügung als so- 
genanntes Vorbehaltsgut. Es war diese letztere Bestimmung die 
einzige thatsächliche und bedeutsame Errungenschaft für die Ehe- 
frau, die der Entwurf aufwies, wenn auch ihr praktischer Wert 
wesentlich dadurch beeinträchtigt wurde, dass der Mann, kraft 
seines eheherrlichen Rechtes den Erwerb untersagen oder eine 
früher gegebene Zustimmung zurücknehmen konnte. 

In diesem gesetzlichen ehelichen Güterrecht, das längst über- 
wundenen, nicht aber den gegenwärtigen wirtschaftlichen Ver- 
hältnissen entsprach, erschien nicht nur das Prinzip der Unter- 
ordnung und des Verlustes der eigenen Individualität der Ehefrau 
nach wie vor festgehalten und zum deutlichen Ausdruck gebracht 
— es musste auch im praktischen Leben von verhängnisvoller 
Bedeutung und tiefgehender, schädigender Wirkung für die Frauen 
sein. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Frau in der Ehe 
musste ihre soziale und moralische Abhängigkeit nach sich ziehen, 
auch wenn dieselbe in dem Titel „Wirkungen der Ehe im all- 
gemeinen" (Entscheidungsrecht des Ehemannes) nicht ausdrücklich 
festgelegt wäre. — Hier setzte denn auch der Protest der Frauen 
am nachdrücklichsten ein — erwies sich aber auch der Wider- 
stand sowohl in fachmännischen wie in Laienkreisen am stärksten. 

Dieselben Gründe, welche die Notwendigkeit der Unterordnung 
der Frau im allgemeinen erhärten sollten, wurden auch für das 
eheliche Güterrecht im besonderen geltend gemacht. Das Argument, 
dass die Frauen im allgemeinen zur Verwaltung ihres Eigentums 
nicht geeignet, noch nicht „reif" seien, ihr Vermögen daher vor 
ihrer eigenen Misswirtschaft und Verschwendung durch das Gesetz 
geschützt werden müsse, erwies sich insofern nicht als stichhaltig, 
als dasselbe Gesetz den unverheirateten und verwitweten Frauen 



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— 140 — 



(auch den Müttern zahlreicher Familien) die uneingeschränkte Ver- 
fügung über ihr Eigentum unbedenklich zuerkannte. Auf ebenso 
schwachen Füssen stand das andere Argument : dass der Mann der 
Frau den Unterhalt zu gewähren und den ganzen ehelichen Auf- 
wand zu tragen habe, ihm also auch das Recht, über die Ein- 
künfte der Frau zu verfügen, gewahrt werden müsse — angesichts 
einer anderen Bestimmung, die an die Leistungsfähigkeit der Frau 
unter Umständen die höchsten Ansprüche stellte. Der § 1260 des 
Entwurfes lautete: „Der Mann hat der Frau nach Massgabe seiner 
Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit 
Unterhalt zu gewähren. Die Frau hat dem Manne, wenn er 
ausser stände ist, sich selbst zu unterhalten, den seiner Lebens- 
stellung entsprechenden Unterhalt nach Massgabe ihres Vermögens 
und ihrer Erwerbsthätigkeit zu gewähren." 

Der Schutz, den der Entwurf der Frau gegen etwaige Miss- 
wirtschaft und Verschwendung des Mannes (aber nicht gegen 
seinen Geiz und seine Habsucht) gewährte, dass sie nämlich 
Sicherheitsleistung verlangen könne, „wenn die Besorgnis begründet 
wird, dass die Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut 
erheblich gefährdenden Weise verletzt werden" — dieser Schutz 
erschien dadurch ziemlich illusorisch, dass für den Richter eine 
„erhebliche" Gefährdung doch erst dann vorliegen kann, wenn 
ein grosser Teil des eheweiblichen Vermögens oder das ganze 
bereits verloren ist — vorausgesetzt, dass die Frau es überhaupt 
über sich gewinnen kann, durch ein gerichtliches Einschreiten 
gegen ihren Gatten die Harmonie und den Frieden ihrer Ehe auf 
immer zu zerstören. 

Ein wirksamerer Schutz als durch diesen Paragraphen war der 
Frau in dem Entwurf durch das vertragsmässige Güterrecht 
an die Hand gegeben, durch welches an Stelle des gesetzlichen Güter- 
rechts jedes beliebige andere System, das der Gütergemeinschaft, 
der Errungenschafts-, der Fahrnisgemeinschaft etc., vor allem aber 
das System der Gütertrennung durch besonderen Ehevertrag 
festgesetzt werden kann, welch letzteres der Frau die volle Ver- 
fügung über ihr Eigentum sichert. Dass und warum die Frauen 
dies Auskunftsmittel als unzureichend und als im Prinzip falsch, 
weil mit dem Wesen der Ehe unvereinbar, erklären mussten, liegt 
auf der Hand. Wir werden später noch darauf zurückkommen. 

Die im Vergleich z. B. mit dem preussischen Landrecht er- 
schwerte Ehescheidung bedeutete nicht nur keinen Fortschritt, 
sondern offenbar einen Rückschritt im Entwurf, da unter den an- 



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geführten Scheidungsgründen „Gegenseitige unüberwindliche Ab- 
neigung" nicht mehr genannt wurde. In den Motiven wurde aus- 
drücklich betont, dass auf diese Weise die Unverletzlichkeit der 
Ehe und der Moral geschützt werden müsse. 

Denselben Standpunkt nahm der Entwurf auch in dem Titel 
„Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder" ein. Diese 
hatte insofern für das Kind eine Besserung erfahren, als der Vater 
verpflichtet sein sollte, ihm bis zum vollendeten 16. Lebens- 
jahre den vollen Unterhalt zu gewähren, während er bis dahin 
nur gehalten war — abgesehen von den Ländern des französischen 
Rechtes, wo auch das wegfiel — einen Beitrag zum Unterhalt 
des Kindes zu entrichten. Im ganzen aber basierte der Entwurf, 
im Sinne des rasch zu einer gewissen Berühmtheit gelangten § 15 
„Zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Vater besteht 
keine Verwandtschaft", völlig auf den althergebrachten An- 
schauungen einer doppelten Moral, indem es die gesetzlichen Folgen 
eines gemeinsamen Verfehlens nach wie vor nur dem einen Teil, 
und zwar dem schon durch die natürlichen Konsequenzen 
schwächeren, der Frau, aufbürdete. Dem wirtschaftlich und sozial 
stärkeren und meist schuldigeren Teil, dem unehelichen Vater, war 
der Mutter seines Kindes gegenüber nur Ersatz der Kosten für 
Entbindung und Wochenbett „innerhalb der Grenzen der Notdurft" 
und dem Kinde gegenüber nur die erwähnte Unterhaltspflicht, 
aber nicht seinem, des Vaters, sondern dem Stande der Mutter 
gemäss, auferlegt. 

Gegen diese Hauptpunkte und die daraus resultierenden und 
damit zusammenhängenden Bestimmungen nahmen zunächst ein- 
zelne Frauenvereine Stellung. Sie fanden dabei auch von Seiten 
bedeutender Fachmänner thatkräftige Unterstützung. Vor allem 
seien hier die grossen Verdienste des Geheimen Justizrats Karl 
Bulling hervorgehoben, der nicht nur dem Berliner Komitee von 
Anfang an als unermüdlicher Berater zur Seite stand, sondern 
auch durch sein vortreffliches Buch „die deutsche Frau und das 
bürgerliche Gesetzbuch," ') und seine Schrift „die Rechte des un- 
ehelichen Kindes"*) die Bewegung ausserordentlich förderte. 

Die eigentliche, planmässige Agitation datiert vom März 1895, 
von der ersten Generalversammlung des ein Jahr vorher in Berlin 
gegründeten Bundes deutscher Frauen vereine in München. 
Auf einstimmigen Beschluss der damals 65 Einzel vereine repräsen- 

>) Berlin 1896. 
*) Berlin 1897. 



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— 143 - 



tierenden Delegierten wurde die Rechtsfrage als die im Augenblick 
wichtigste Aufgabe in das Arbeitsprogramm des Bundes auf- 
genommen und zunächst eine Petition mit Abänderungsvorschlägen 
an den Reichstag ins Auge gefasst, mit deren Ausarbeitung die 
beiden Vorsitzenden des allgemeinen deutschen Frauen Vereins, 
Auguste Schmidt und Henriette Goldschmidt, betraut 
wurden. Diese Petition des damals etwa 50000 Einzelmitglieder 
umfassenden Bundes wurde im Frühjahr 1896 dem Reichstag 
eingereicht und fand ausserdem als Propagandaschrift durch 
die Bundesvercine eine weite Verbreitung. Schon vorher hatten 
auch die Vereine „Frauenwohl"-Berlin und der Dresdener „Rechts- 
schutzverein für Frauen" die zweite Lesung des Entwurfes einer 
kritischen Beleuchtung vom Standpunkt der Frauen unterzogen. 
Diese Arbeiten („Die Frau im neuen bürgerlichen Gesetzbuch" von 
Sera Proelss und Marie Raschke, und „Das deutsche Recht 
und die deutschen Frauen", herausgegeben vom Rechtsschutzverein- 
Dresden) erschienen ungefähr zu gleicher Zeit wie die Petition im 
Druck, stimmten mit dieser in den wesentlichsten Punkten über- 
ein, wenn sie auch einen etwas schärferen Ton anschlugen, und, 
wurden in vielen Tausenden von Exemplaren im ganzen Reich 
verbreitet, an die Presse und an die Volksvertreter gesandt, da 
die erste Lesung des Gesetzentwurfes im Reichstag nahe bevor- 
bevorstand. 

Propagandareisen einiger Führerinnen, die in verschiedenen 
deutschen Städten in zahlreich besuchten öffentlichen Versamm- 
lungen Vorträge hielten, haben ebenfalls viel zur Aufklärung der 
Frauen beigetragen, freilich auch gleich den erwähnten Propaganda- 
schriften einen Entrüstungssturm in Juristen kreisen und in der 
reaktionären Presse hervorgerufen. 

Anfang Januar 1896 verbreitete ein noch in letzter Stunde 
vor der ersten Lesung gebildetes Komitee von Münchener Frauen 
eine energische und eindrucksvolle Resolution, die im Lauf von 
wenig Wochen über 25 000 Unterschriften fand, darunter die Namen 
der hervorragendsten Vertreter deutscher Wissenschaft und Kunst, 
die Namen vieler bedeutender Staatsmänner, Universitätsprofessoren, 
Geistlichen, Ärzte, Juristen, Schriftsteller etc. Diese Resolution 
wurde natürlich ebenfalls dem Reichstag eingesandt Als be- 
merkenswert möchte noch hervorgehoben werden, dass bei dieser 
Gelegenheit auch die Sozialdemokratie eine kräftige Propaganda 
in Wort und Schrift im gleichen Sinne entwickelte, und dass die 
in ihren Versammlungen angenommenen Resolutionen, wenn auch 



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— H3 - 



auf die Gescllschaftsbetrachtung der Partei gegründet, doch in 
ihren Forderungen sich in allen Punkten mit denen der bürger- 
lichen Frauen deckten. 

Die erste Lesung des Entwurfes im Plenum des Reichstages 
erfolgte Anfang Februar und erbrachte den erfreulichen Beweis, 
dass die Stimmen der Frauen auch in den Reihen der Volks- 
vertreter einigen Widerhall gefunden hatten. Angehörige der ver- 
schiedensten Fraktionen traten für ihre Forderungen ein, geschlossen 
und in allen Punkten allerdings nur die Sozialdemokraten. Doch 
konnte man sich immerhin zu der Hoffnung berechtigt glauben, 
dass die Forderungen der Frauen in den Beratungen der Kom- 
mission, der die Vorlage überwiesen wurde, noch mehr Berück- 
sichtigung finden würden. 

Diese Hoffnung wurde nicht oder doch nur zum kleinsten 
Teil erfüllt, und die Kommission ging über die Forderungen der 
Frauen mit der gewohnten Nichtachtung hinweg. Die geringen 
Zugeständnisse, die dank der Initiative einiger freisinniger und 
sozialdemokratischer Abgeordneten gemacht wurden, waren 
folgende: 

Es sollte nicht mehr in allen Fällen, sondern nur zu Gunsten 
der Gläubiger des Mannes vermutet werden, dass die im Besitz 
der Ehegatten befindlichen Sachen dem Manne gehören. Auch 
sollten ausser Kleidern und Schmucksachen der Frau nun auch 
deren Arbeitsgeräte von dieser Vermutung ausgeschlossen sein. 
Ferner war nach dem Entwurf die Frau zur teilweisen Ausübung 
der elterlichen Gewalt berechtigt, so lange die elterliche Gewalt 
des Vaters ruhte, sie war jedoch nicht dazu berechtigt im Falle 
der Entmündigung des Vaters wegen Verschwendung oder Trunk- 
sucht. Diese Beschränkung wurde von der Kommission auf- 
gehoben. Aufgehoben wurde auch die erwähnte, von den Frauen 
besonders nachdrücklich bemängelte Einschränkung „innerhalb der 
Grenzen der Notdurft" in der Entschädigungspflicht des unehelichen 
Vaters. 

Die einzige wesentliche Verbesserung durch die Kommissions- 
beschlüsse war, dass den Frauen das Recht der Vormund- 
schaft und die Zulassung zum Familienrat zuerkannt wurde, 
und zwar im vollen Umfang und unter gleichen Bedingungen 
wie den Männern; das heisst, sie sollten zu diesen Ämtern 
nicht nur zugelassen, sondern vom Vormundschaftsgericht be- 
stellt werden können. Dass die Übernahme einer Vormundschaft 
durch eine Ehefrau von der Zustimmung ihres Ehemannes ab- 



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— 144 — 



hängig gemacht wurde, war eine aus dem Entscheidungsrecht des 
letzteren gezogene unvermeidliche Konsequenz. 

Eine andere prinzipielle Errungenschaft in Bezug auf Gleich- 
stellung der Geschlechter war die Einfügung eines Paragraphen, 
welcher dem verwitweten Vater im Falle seiner Wiederverheiratung 
— ebenso wie es der Entwurf für die Mutter bestimmte — die 
Nutzniessung des kindlichen Vermögens entzog. Dieser Paragraph 
wurde jedoch als eine zu weit gehende Beschränkung der väter- 
lichen Rechte in der zweiten Lesung der Kommission wieder ge- 
strichen. 

Diese Fortschritte wurden jedenfalls durch den verhängnisvollen 
Rückschritt aufgewogen, den die Streichung des § 1552 (Scheidung 
der Ehe wegen unheilbarer Geisteskrankheit) bedeutete. 
Dieser Kommissionsbeschluss, der Mann und Weib gleicherweise 
traf, daher nicht nur von den Frauen sondern auch von Volks- 
vertretern aller Richtungen bekämpft wurde und nur auf eine 
notgedrungene Konzession an die Centrumspartei zurückzuführen 
war, wurde übrigens in der dritten Lesung im Plenum wieder auf- 
gehoben und der ursprüngliche Text des Entwurfes wieder her- 
gestellt 

Angesichts dieser unzulänglichen Resultate der Kommissions- 
beratungen und angesichts des Ernstes der Lage sah sich der 
Bund deutscher Frauenvereine, der damals bereits aus 76 Einzel- 
vereinen verschiedenster Richtungen und Bestrebungen bestand 
und in seiner Zusammensetzung die deutsche Frauenbewegung 
repräsentierte, zu einem letzten energischen Vorgehen veranlasst. 
Auf der Ende Mai 1896 abgehaltenen Generalversammlung des 
Bundes in Kassel wurde eine erneute und verstärkte Agitation 
einstimmig beschlossen und, mit Unterstützung zahlreicher Einzel- 
vereine durch die neugebildete, aus 9 Mitgliedern bestehende 
Rechtskommission des Bundes ins Werk gesetzt. Im Laufe 
einer Woche (13.— 20. Juni) fanden in verschiedenen grösseren 
Städten, u. a. in Leipzig, Dresden, Hannover, Göttingen, Kassel, 
Frankfurt a. M., Eisenach, Jena, Weimar, Bonn, Protestversamm- 
lungen statt. Die wenigen Referentinnen, die sich dafür zur Ver- 
fügung stellen konnten, hatten bei einer ganz ungewöhnlichen 
Sommerhitze eine ziemlich anstrengende Arbeit zu leisten. Neue 
Aufrufe und Flugblätter wurden verbreitet, um eine Massenkund- 
gebung zu veranlassen und dadurch zugleich die geringschätzige 
Meinung der Volksvertreter über Umfang und Bedeutung der 
Frauenbewegung richtig zu stellen. Leider war die Zeit bis zur 



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Verabschiedung des Gesetzentwurfes dafür viel zu kurz, und die 
weiteren etwa 25 000 Unterschriften unter der neuen, klar und be- 
stimmt gefassten Resolution des Bundes, die in den wenigen 
Wochen bis zur Entscheidung gesammelt werden konnten, ent- 
sprachen diesem Zweck und der allgemeinen Stimmung nur sehr 
unvollkommen. 

Ende Juni erfolgte die zweite Lesung im Plenum des Reichs- 
tages. In den Beratungen über die einzelnen Titel handelte es 
sich trotz grosser, begeisterter Worte von links und rechts im 
Grunde lediglich um Interessenpolitik und um gegenseitige Kon- 
zessionen. Da durch die abwesenden Frauen keine wichtigen 
Interessen der Parteien gefährdet erschienen, so wurden ihnea 
auch keine weiteren Konzessionen gemacht, obgleich Angehörige 
der verschiedensten Fraktionen warm und energisch für sie 
eintraten. Während ein ganzer, sehr stürmischer Verhandlungs- 
tag, der für die Beratung des Familienrechtes bestimmt war, der 
denkwürdigen Hasendebatte, das heisst der Frage der Ersatzpflicht 
für den durch Wild verursachten Feldschaden, gewidmet wurde 
und das Zustandekommen des ganzen Gesetzes um ein Haar daran 
gescheitert wäre, wurde zwei Tage später das Familienrecht und 
die wichtigsten Lebensfragen der grösseren Volkshälfte in ganz 
oberflächlicher Weise erledigt, wohl unter üblicher Betonung der 
„idealen Standpunkte", der „gottgewollten Ordnung", des „Schutzes 
des schwachen Geschlechtes" — aber auch meist unter einer das 
gewohnte Mass übersteigenden „Heiterkeit", die in diesem Falle 
selbst in fernstehenden Kreisen Befremden, bei den beteiligten 
Frauen selbst aber eine allgemeine Entrüstung hervorrief. 

Diese tiefe Entrüstung und die Überzeugung eines trotz der 
augenblicklichen Niederlage errungenen moralischen Sieges klangen 
als Grundton der letzten grossen Protestversammlung, einer bis 
dahin noch nicht dagewesenen und auch wohl kaum für möglich 
gehaltenen Demonstration deutscher bürgerlicher Frauen, durch, 
die am 29. Juni im Berliner Konzerthause, von Vertreterinnen der 
verschiedensten Richtungen der Frauenbewegung einberufen, unter 
grossem Andrang stattfand. Aus allen Teilen des Reiches waren 
bei diesem Anlass Abgesandte von Vereinen herbeigeeilt, um auf 
die Reichstagsbeschlüsse (die durch die wenige Tage später er- 
folgte dritte Lesung besiegelt wurden) die Antwort zu geben. 
Diese Antwort unterschied sich in Bezug auf Sachlichkeit und der 
Bedeutung des Gegenstandes entsprechenden Ernst so vorteilhaft 
von jenen Verhandlungen, dass selbst die gegnerische Presse den 

Handbuch der Frauenbewegung. IL TciL 10 



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— 146 — 



wohlthuendcn Kontrast anerkennen und zugeben musste, dass die 
ungeschulten Frauen bei dieser Gelegenheit parlamentarischer 
gewesen seien, als die Parlamentarier. 

Schon in dieser Versammlung betonten sämtliche Rednerinnen, 
dass die Frauen es bei der eben erlittenen Niederlage nicht 
bewenden lassen, dass sie die ihnen gemachten geringen Zu- 
geständnisse nur als Abschlagszahlungen auf ihre Forderungen, 
die sie in vollem Umfang aufrecht erhielten, betrachten würden, 
und dass sie es nach diesen Erfahrungen doppelt als ihre Pflicht 
erachteten, die Geschlechtsgenossinnen in allen Volkskreisen über 
ihre Stellung vor dem Gesetz aufzuklären und sie zu veranlassen, 
sich der Bewegung anzuschliessen. 

In diesem Sinne hat der Bund deutscher Frauenvereine die 
Arbeit, die er als eine seiner vornehmsten Aufgaben betrachtet, 
wieder aufgenommen, hat vor allem die Rechtskommission des 
Bundes unablässig gewirkt, und haben zahlreiche Einzelvereine 
eine umfassende Propaganda entwickelt. Auf allen seither ab- 
gehaltenen Frauentagen wurde der Rechtsfrage ganz besondere 
Aufmerksamkeit geschenkt; auf den Generalversammlungen des 
Bundes in Hamburg und Dresden, auf denen des Allgemeinen 
deutschen Frauenvereins in Stuttgart und Königsberg, auf dem 
bayerischen Frauentag in München u. a. nahmen die Verhandlungen 
über den Gegenstand einen breiten Raum ein. Neue Aufrufe und 
ein eindrucksvolles Flugblatt „Mahnwort an das deutsche Volk" 
unterstützten die von der Rechtskommission im Auftrag des 
Bundes veranstaltete Massenpetition, die noch vor dem Inkraft- 
treten des neuen B. G. B. dem Reichstag unterbreitet werden sollte. 
Diese Petition gipfelte in den folgenden Forderungen: 1. Aufhebung 
des ausschliesslichen Nutzniessungs- und Verwaltungsrechtes des 
Mannes am eheweiblichen Vermögen in § 1363 und den folgenden, 
und Einführung der Gütertrennung als gesetzliches 
Güterrecht; 2. Erteilung der elterlichen Gewalt an die Mutter 
in Gemeinschaft und in gleichem Umfange wie an den Vater; 
3. Gewährung der elterlichen Gewalt auch für die uneheliche 
Mutter — event. unter Zuordnung eines Beistandes — und 
gerechtere Normierung der Unterhaltspflicht des unehelichen 
Vaters seinem Kinde gegenüber. 

Das Resultat der Sammlungen war trotz aller Bemühungen 
nicht das erhoffte. Einerseits war durch die vorhergegangene 
Agitation der Widerstand der Juristen geweckt worden, die in 
ihrer grossen Mehrheit den mit den hergebrachten juristischen Be- 



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— 147 — 



griffen so wenig vereinbaren Forderungen kein Verständnis ent- 
gegenbringen konnten. Sie warfen den deutschen Frauenrecht- 
lerinnen, die Rechte für ihr Geschlecht beanspruchten, welche 
andere Kulturländer ihren Frauen längst zuerkannt haben, „Mass- 
losigkeiten", „Ungeheuerlichkeiten" und „krassesten Dilettantismus" 
vor und suchten in Beruhigungsvorträgen und Vortragscyklen und 
in einer Flut von Broschüren 1 ) und Zeitungsartikeln die Frauen 
von der Unhaltbarkeit ihrer Forderungen zu überzeugen und diese 
überhaupt nur einer ganz kleinen Gruppe radikaler Heisssporne in die 
Schuhe zu schieben. Andrerseits erschien wohl auch vielen Frauen, 
die sich einer Beruhigung nicht zugänglich zeigten, eine Revision und 
Änderung des eben vollendeten Werkes ausgeschlossen, die erneute 
Agitation und Petition daher aussichtslos. So kam es, dass die 
letztere, die dem Reichstag mit einer eingehenden, von der Schrift- 
führerin der Rechtskommission Freiin von Beschwitz ver- 
fassten, in einer besondern Begleitschrift herausgegebenen Be- 
gründung im Herbst 1899 zuging, nur etwas über 50000 Unter- 
schriften von Frauen und Männern aus allen Kreisen der Be- 
völkerung trug. Trotz der anfänglich in ihn gesetzten Hoffnungen 
der Frauen ging denn auch der neue Reichstag, wie unter diesen 
Umständen kaum anders zu erwarten war, darüber zur Tages- 
ordnung über. Die Petition hat aber doch insoweit ihren Zweck 
nicht verfehlt, als die Darlegung des Standpunktes der Frauen 
und ihr Protest noch einmal an massgebender Stelle zum Ausdruck 
kam und eine Erklärung der Petitionskommission im Reichstag 
veranlasste, die ausdrücklich die Sympathie der Kommission mit 
einzelnen Forderungen betonte und den Antrag auf Übergang zur 
Tagesordnung nur mit dem Hinweis auf formale Gründe motivierte. 

Der Bund und die auf diesem Gebiet arbeitende Rechts- 
kommission wird nun dafür zu sorgen haben, dass diese leise 
Sympathie sich nicht wieder verliere, und dass durch eine fort- 
gesetzte Aufklärung über die Mängel im neuen Familienrecht die 
Berechtigung der aufgestellten Forderungen dem allgemeinen Ver- 
ständnis immer näher gebracht werde. Der Zeitpunkt für eine 
teilweise Erfüllung dieser Forderungen, vor allem in Bezug auf das 
gesetzliche eheliche Güterrecht, dürfte erst bei einer Revision des 
B. G. B. gekommen sein. Bis dahin muss sich die Propaganda- 



') Unter vielen andern seien hier nur genannt: Jastrow, Das Recht der Frau nach 
dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Berlin 1897. Planck, Die rechtliche Stellung der Frau nach 
dem Bürgerlichen Gesetzbuche. Göttingen 1899. Kcrapin, Rechtsbrevier für deutsch« 
Ehefrauen. Berlin 1896. 

IO* 



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- 148 - 



arbeit darauf konzentrieren, dass das Mittel, das vom Gesetz selbst 
dazu bestimmt ist, eine seiner verhängnisvollsten Bestimmungen 
im einzelnen Falle aufzuheben, ein Mittel, auf welches auch die 
Gesetzgeber und die Gegner der Frauenforderungen stets hinweisen, 
immer allgemeiner bekannt und immer häufiger angewendet 
werde — nämlich eine möglichst allgemeine Einführung der vollen 
Gütertrennung durch Ehekontrakte. 

Eine Agitation in diesem Sinne, vom Bunde angeregt, von den 
einzelnen Bundesvereinen ins Werk gesetzt, ist denn auch gegen- 
wärtig im Gange. Auf die einstimmige Annahme des auf der 
letzten Generalversammlung in Dresden eingebrachten Antrages 
von 12 Vereinen mit Rechtsschutzstellen: Der Bund wolle in eine 
umfassende Agitation für eine möglichst allgemeine Einführung 
von Eheverträgen bei Eheschliessungen eintreten — wurde ein 
Flugblatt mit 4 Ehekontraktformularen für Frauen in verschiedenen 
Lebensstellungen (vermögende Ehefrauen; solche, die einen Beruf 
ausüben oder selbständig ein Geschäft betreiben; Arbeiterinnen; 
Frauen, die Landwirte, handel- oder gewerbetreibende Männer 
heiraten, oder solche, die Vermögens- und berufslos, durch ihre 
Arbeit im Hause an eigenem Erwerb gehindert sind) von der 
Rechtskommission ausgearbeitet und den Vereinen für lokale Ver- 
breitung zur Verfügung gestellt Die Beteiligung an dieser Arbeit 
ist eine so rege, zumal von Propagandavereinen und solchen mit 
Rechtsschutzstellen, dass schon nach wenigen Wochen eine zweite 
Auflage der Formulare hergestellt werden musste. 

Der Bund deutscher Frauenvereine sieht eine allgemeine Ein- 
führung von Ausnahmeverträgen, die für den Einzelnen immer 
etwas Verletzendes haben und mit dem Wesen der Ehe wie mit 
dem Empfinden der deutschen Frauen im Widerspruch stehen, an 
sich durchaus nicht für wünschenswert an, betrachtet sie vielmehr 
lediglich als vorläufigen Notbehelf, als Mittel zum Zweck der Ein- 
führung der Gütertrennung — die jetzt nur als vertragsmässiges 
Güterrecht vorgesehen ist — als gesetzliches Güterrecht. 
Durch dieses erst wird der Frau auch in der Ehe die wirtschaft- 
schaftliche und dadurch die soziale und moralische Selbständigkeit 
und ihre Würde als Gattin und Familienmutter gewahrt 

Zur weiteren allgemeinen Aufklärung erschien, einem auf 
Antrag der Danziger Frauen schon 1898 in Hamburg gefassten 
Beschlüsse gemäss, als Heft IV der Schriften des Bundes deutscher 
Frauenvereine im Sommer 1900 eine objektiv gehaltene, kurz 
gefasste vergleichende Übersicht „Die Stellung der Frau und 



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— 149 — 

Mutter im Familienrecht der ausscrdeutschen Staaten und nach 
den Bestimmungen des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuches für das 
Deutsche Reich", im Auftrag der Rechtskommission zusammen- 
gestellt von C. Dose und A. Kriesche. 

In Würdigung der hohen Bedeutung des Gegenstandes für 
alle Frauen der Kulturwelt hatte der Bund deutscher Frauen- 
vereine bei dem Frauenweltbund (International Council of Women), 
dem er als Nationalverband angehört, auch den Antrag gestellt, 
die civilrechtliche Gleichstellung der Frau mit dem Mann als eines 
der gemeinsamen Ziele der internationalen Frauenbewegung in das 
Arbeitsgebiet des L C. W. aufzunehmen Dieser Antrag wurde 
in der letzten Generalversammlung in London 1899 in etwas ver- 
änderter Form angenommen und zunächst ein aus Vertreterinnen 
sämtlicher angegliederter Nationalverbände bestehendes Komitee 
zur Vergleichung der einschlägigen Bestimmungen in den ver- 
schiedenen Kulturländern und zur Bearbeitung der wichtigsten 
Fragen gebildet. 

a 

Die Agitation der bürgerlichen Frauenbewegung für ein einheitliches 
freies Vereins- und Versammlungsrecht. 

Viel später als die Agitation für eine freiere und würdigere 
Stellung im Familienrecht, in ihrer Eigenschaft als Ehefrauen und 
Mütter, sind die deutschen Frauen für eine Besserung ihrer 
Stellung im öffentlichen Recht, in ihrer Eigenschaft als Staats- 
bürgerinnen, eingetreten. Erst die rapide wachsende Beteiligung 
des weiblichen Geschlechtes am Erwerbsleben hat auch den bürger- 
lichen Frauen die Notwendigkeit der Selbsthilfe und der Selbst- 
vertretung ihrer Interessen im öffentlichen Leben zum 
Bewusstsein gebracht und sie zur Geltendmachung ihrer prinzipiellen 
Forderung gleichen Rechtes mit dem Manne auch auf diesem 
Gebiet gedrängt. 

Die Bewegung richtete sich zunächst gegen die in verschiedenen 
deutschen Staaten noch zu Recht bestehenden, die Bewegungs- 
freiheit der Frauen einschränkenden Bestimmungen, vor allem 
gegen das Verbot der Teilnahme an politischen Vereinen und 
Versammlungen, das nicht nur in durchaus unwürdiger und 
verletzender Weise die Frauen mit Schülern, Lehrlingen, überhaupt 
Unmündigen auf eine Stufe stellt, sondern vor allem die arbeitenden 
Frauen in der zur Wahrung und Förderung ihrer Berufsinteressen 



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— i5° — 



so dringend gebotenen Organisation beschränkt und somit auch 
materiell aufs empfindlichste schädigt. Dieses Verbot besteht 
keineswegs überall; es ist z. B. seit den fünfziger Jahren bereits 
in 16 deutschen Staaten, u. a. im Königreich Sachsen und den 
sächsischen Herzogtümern, in Württemberg, Baden, Hessen, ver- 
schiedenen Kleinstaaten und den Hansastädten nicht mehr 
in Kraft. Auch die reaktionären Beschlüsse des deutschen Bundes 
1854 haben die Frauen von politischer Vereinsthätigkeit nicht 
ausgeschlossen, sondern nur die Schüler und Lehrlinge. Andre 
Staaten verbieten die Teilnahme der Frauen zwar nicht ausdrücklich, 
stellen aber, wie z. B. die beiden Mecklenburg und Elsass- 
Lothringen, das ganze Vereins- und Versammlungswesen in das 
diskretionäre Ermessen der Behörden, die denn auch die Grenzen 
in Bezug auf die Frauen gelegentlich so eng wie möglich zu ziehen 
wissen. Ganz streng ist das Verbot in den vereinsgesetzlichen 
Bestimmungen Braunschweigs und einiger andrer Kleinstaaten auf- 
recht erhalten. Der Umstand aber, dass das über 50 Jahre alte 
Vereinsgesetz des grössten deutschen Staates Preussen die Frauen 
ebenfalls immer noch von allen Vereinen ausschliesst, die politische 
Angelegenheiten erörtern, ist insoweit ganz besonders verhängnis- 
voll und ausschlaggebend auch für das ganze übrige Deutschland, 
als es sich einmal um den führenden Bundesstaat und das wichtigste 
geistige, soziale und politische Centrum, die Reichshauptstadt, 
handelt, und als ferner die Dehnbarkeit des Begriffes „politisch" 
allen irgendwie unbequemen oder missliebigen Bestrebungen 
gegenüber die gerechtfertigte oder missbräuchliche Auffassung 
als „politischer Verein" zulässt. Die im Laufe des letzten Jahr- 
zehntes erfolgte Auflösung zahlreicher preussischer Arbeiterinnen- 
Bildungsvereine, die sozialistischer Tendenzen verdächtig waren, 
wegen „Verhandlung politischer Gegenstände" liefert den besten 
Beweis dafür. Übrigens sind thatsächlich alle Angelegenheiten, 
welche die Verfassung, Verwaltung und Gesetzgebung des Staates 
auch in sozialpolitischer und wirtschaftlicher Richtung betreffen, 
streng genommen als politische Angelegenheiten zu betrachten. ') 
Dieser unklare und halbe Zustand — der dadurch zu einem 
Zustand grösster Verworrenheit wurde, dass diese landesgesetz- 
lichen mit den rcichsgesetzlichen Bestimmungen, die auch der 
Arbeiterin wie dem Arbeiter Koalitionsfreiheit gewähren, in direktem 
Widerspruch stehen — ist angesichts der heutigen Verhältnisse, 



') Erkenntnis des Reichsgerichts vom 10. November 1887. 



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— i5i — 



angesichts der prinzipiellen Gleichberechtigung der Frau im Erwerbs- 
leben und angesichts der Thatsache, dass der Staat selbst die 
Frauen in immer grösserem Umfang auch zum Beamtendienst 
heranzieht, ein ganz unhaltbarer. Dass hier nur eine reichsgesetz- 
liche Regelung — die übrigens auch von allen Sozialpolitikern 
dringend gewünscht und vom Reichskanzler dem Reichstag gegen- 
über als in der Absicht der verbündeten Regierungen liegend, in 
ziemlich sichere Aussicht gestellt wurde — die erwünschte Lösung 
bringen und Abhilfe schaffen könnte, war den Frauen mit der 
Erkenntnis der Situation sofort klar; ihre Propaganda in Wort und 
Schrift ging daher hauptsächlich in dieser Richtung. Im Januar 
1895 wurde von drei Berliner Frauen die erste Petition um Er- 
langung voller Vereins- und Versammlungsfreiheit für die Frauen 
angeregt und dem deutschen Reichstag eingereicht, zunächst 
ohne Erfolg. Nachdem ein Antrag auf Reform des Vereinsgesetzes 
im preussischen Abgeordnetenhause abgelehnt worden war, wurde 
im Juni 1897 der deutsche Reichstag in einer von neun Berliner 
Führerinnen der Frauenbewegung angeregten Massenpetition mit 
zahlreichen Unterschriften ersucht, „dahin zu wirken, dass baldigst 
die Bestimmung des Artikels 4, No. 16 der Reichs Verfassung erfüllt 
werde, durch Schaffung eines der heutigen Zeit entsprechenden 
freiheitlichen deutschen Vereinsrechtes, das auch die gerechten 
Forderungen der deutschen Frauen berücksichtigt." Auch dieser 
Vorstoss in der wichtigen Angelegenheit blieb, obgleich er bei 
den fortschrittlichen Volksvertretern volle Sympathie fand, re- 
sultatlos. 

Im folgenden Jahre, Januar 1898, traten die Dresdener bürger- 
lichen Frauen in einer lebhaften Agitation mit besserem Erfolge für 
die bedrohten Rechte der Arbeiterinnen ein. Diese Agitation 
gipfelte in einer grossen Protestversammlung, auf der (zum ersten 
Mal in einer deutschen Frauenversammlung) auch die Volks- 
vertreter das Wort ergriffen. Auf einen von der konservativen 
Landtagsmehrheit eingebrachten, in erster Lesung bereits an- 
genommenen Kompensationsantrag zu der Regierungsvorlage, 
betreffend freies Koalitionsrecht, war eine Verschlechterung des 
sächsischen Vereinsgesetzes in Aussicht genommen, wonach 
Frauen und Minderjährigen die Teilnahme an sozialistischen und 
anarchistischen, eventuell an allen politischen Vereinen und Ver- 
sammlungen verboten sein sollte. Das Gesetz scheiterte in der 
Folge an dem Widerstand der ersten Kammer, das Verbot wurde 
auf die Minderjährigen beschränkt, und es blieb im übrigen bei 



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— 152 - 



den bisherigen für Männer und Frauen gleichen Bestimmungen. 
Die Demonstration der bürgerlichen Frauen hatte auch ausserhalb 
Sachsens anregend und fördernd gewirkt und das Interesse für 
die wichtige Frage überall erhöht. 

Im Herbst desselben Jahres nahm auch der Bund deutscher 
Frauen vereine auf der Generalversammlung in Hamburg offiziell 
Stellung dazu. Der Verein Frauenwohl-Danzig hatte den Antrag 
gestellt, „der Bund wolle es sich zur Aufgabe machen, für die 
volle Vereins- und Versammlungsfreiheit der Frauen einzutreten". 
Der Antrag wurde einstimmig angenommen und die Ausführung 
der Rechtskommission übertragen. Ende März 1899 wurde eine 
Petition des Bundes beim Reichstag eingereicht, die ein einheit- 
liches deutsches Vereins- und Versammlungsrecht und Gewährung 
gleicher Rechte für Männer und Frauen forderte. Entgegen dem 
Antrag der Petitionskommission auf Übergang zur Tagesordnung 
wurde die Petition im Plenum des Reichstags lebhaft diskutiert, 
von Angehörigen der verschiedensten Fraktionen warm befürwortet 
und auf Mehrheitsbeschluss dem Reichskanzler zur Berücksichtigung 
überwiesen. Auf Antrag des Vereins Frauenwohl-Berlin wurde 
dann diese Petition des Bundes im Herbst 1900 wiederholt ein- 
gereicht. 

Die Frage spitzte sich zu und wurde zu einer ganz besonders 
aktuellen, als im Januar 1901, bei Gründung der Gesellschaft für 
soziale Reform (deutsche Sektion der internationalen Vereinigung 
für gesetzlichen Arbeiterschutz), die Anmeldungen des Bundes 
und einzelner Frauen und Frauenvereine zum Beitritt auf Grund 
des preussischen Vereinsgesetzes (da der Sitz der Gesellschaft 
Berlin sein musste) zurückgewiesen wurden, das Vereins- 
gesetz also hier die so dringend notwendige und von allen Seiten, 
vor allem von den beteiligten Sozialpolitikern selbst, dringend 
gewünschte Mitarbeit der Frauen an den wichtigsten sozialen 
Aufgaben der Gegenwart unmöglich machte. Ein Sturm der 
Entrüstung erhob sich darauf nicht nur in den Reihen der Frauen, 
wo er eine einmütige, energische Stellungnahme in Wort und 
Schrift, in Protestversammlungen und scharf pointierten Resolutionen 
der fortschrittlichen Frauenvereine veranlasste, sondern auch in 
weiteren Volkskreisen. Die Gesellschaft für soziale Reform hat 
dann, nachdem alle ausserpreussischen Ortsgruppen die Frauen 
und Frauenvereine ausdrücklich zum Beitritt aufforderten, auch in 
einer ihrer ersten Ausschusssitzungen die Angelegenheit als eine 
ihrer ersten Aufgaben ins Auge gefasst und einstimmig beschlossen, 



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- 153 — 



„im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit der Mitwirkung der 
Frauen an allen sozialpolitischen Bestrebungen . . . eine Eingabe 
an Bundesrat und Reichstag zu richten, in der der baldige Erlass 
eines Reichsgesetzes gefordert wird, das die der Anteilnahme der 
Frauen an jenen Bestrebungen entgegenstehenden landesgesetzlichen 
Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsgesetzgebung 
aufhebt." 

Es ist zu erwarten, dass die Unterstützung der Frauen- 
forderungen von dieser Seite mit dazu beitragen wird, die Frage 
bald einer befriedigenden Lösung zuzuführen. Ein zweites Ereignis 
brachte die Sache auch in andren Volkskreisen in Fluss. Als zu 
Pfingsten 1901 der evangelisch-soziale Kongress in Braunschweig 
tagen wollte, wurden die Einberufer von den Behörden ver- 
ständigt, dass das Landes-Vereinsgesetz die Teilnahme von Frauen 
an den Verhandlungen verbiete. Thatsächlich fanden die Ver- 
sammlungen unter Ausschluss der Frauen statt; der Kongress 
nahm jedoch einstimmig eine Resolution an, in der er diesen 
Ausschluss bedauerte und den Wunsch aussprach, dass alle in 
dieser Hinsicht für die Frauen geltenden Beschränkungen beseitigt 
werden möchten. 

Wenn auch von sichtbaren, positiven Erfolgen auf diesem 
Gebiet der Frauenbestrebungen noch nicht viel zu sagen ist, so 
können sie umsomehr in der öffentlichen Meinung konstatiert 
werden, die diesen Bestrebungen eine allgemeine, steigende 
Sympathie entgegenbringt. Mit einem einheitlichen, zeitgemässen, 
freieren Vereins- und Versammlungsrecht wird dann auch erst die 
richtige Agitation der deutschen Frauen für eine Ausdehnung ihrer 
Rechte und Pflichten auf alle Gebiete des öffentlichen Lebens 
und endlich auch auf ihre Beteiligung an der Gesetzgebung selbst 
einsetzen können'). 




I) Die Rechtskampfe im Zusammenhang der deutschen FrAuenbewegung vgl. Handbuch 
der Frauenbewegung Teil L 



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Die Teilnahme der Frauen an der 
5ittlichkeit5beWe£>un<>. 

Von Anna Pappritz. 



Litteratur. 

Die Litteratur zur Einführung in die Sittlichkeitsbewegung ist 
eine sehr umfassende, da es nicht genügt, Schriften zu lesen, die 
unmittelbar der Bewegung angehören, sondern das Studium von 
Juristischen, medizinischen und nationalökonomischen Werken, die sich 
mit dieser Frage befassen, zum tieferen Verständnis derselben durchaus 
notwendig ist. Folgende Werke sind zur Einführung in die Sittlich- 
keitsfrage uncrlässlich: 

I. Juristische: Schmölder, Oberlandesgerichtsrat: Staat und 
Prostitution. (Berlin 1900.) Julius Duboc. Die Behandlung der 
Prostitution im Reiche. (Magdeburg 1879.) Dr. A.Korn. Staatsrechts- 
form oder Sittenpolizei zu § 361 6 des Reichsstrafgesetzbuches. 
(Leipzig 1897.) Louis Bridel. La Question des moeurs et l'Etat. 
(Genf. Secrötariat de la Föderation.) Louis Bridel. Questions 
föministes: 1. les deux morales, 2. les droits de la femme et la famille 
(Genf. Secrötariat de la Föderation.) Prof. Felix Bovet. Les limites 
de l'intervention de 1 Etat en matiere de prostitution. (Genf. Secrötariat 
de la Föderation.) Prof. Scheldon-Amos. Etüde comparative des 
lois et reglements sur la prostitution. (Genf. Secrötariat de la Föderation.) 
Mrs. Josephine Butler. La röpression en matiöre de moeurs. Du 
röle de l'Etat et de ses limites. (Genf. Secrötariat de la Födöration.) 

II. Medizinische: Dr. med. E. Kromeyer. Zur Austilgung der 
Syphilis. (Berlin 1898.) Dr. A. Blaschko. Die Geschlechtskrank- 
heiten, ihre Gefahren, Verhütung und Bekämpfung. (Berlin 1900.) 
Dr. A. Blaschko. Hygiene der Prostitution und venerischen Krank- 
heiten. (J ena 1900.) Prof. Fournier. Syphilis und Ehe. (Paris.) 
Dr. Kornig. Hygiene der Keuschheit. (Leipzig 1894.) Prof. 
Dr. med. Fies ch. Prostitution und Frauenkrankheiten. (Frankfurt a./M. 



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— 155 — 



1898.) Prof. Ribbing. Sexuelle Hygiene. (Berlin. Bureau des 
„Jugendschutz".) Dr. E. Lesse r. Geschlechtskrankheiten und Volks- 
gesundheit. (Berlin 1897.) 

III. Historische* J. E. Butler. Personal Reminiscences of a great 
Crusade. (London 1898.) Actes du Congres de Geneve. (Genf. 1877. 
Secretariat de la Föderation.) Dr. Henne am Rhyn. Die Gebrechen 
und Sünden der Sittenpolizei. (Leipzig.) Prof. Hilty. Der weisse 
Sklavenhandel. (Leipzig 1897.) Prof. Jeannel. La Prostitution dans 
les grandes villes. Deutsch v. Müller. (Erlangen 1869.) Parent- 
Duchatclet La Prostitution dans la Ville de Paris. (Paris 1859.) 

IV. Ethische. 1 ) Prof. Dr. Heim.* Das Geschlechtsleben des 
Menschen vom Standpunkte der natürlichen Entwickelungsgeschichte. 
(Zürich 1900.) H. Bieber-Böhm. Vorschläge zur Bekämpfung der 
Prostitution. — Hoffet, Pfarrer.* Offene Antwort auf die Vorschläge 
zur Bekämpfung der Prostitution. (Colmar.) Marie Stritt. Die 
Bestimmung des Mannes. Die Frauen frage der oberen Zehntausend. 
Häusliche Knabenerziehung. — Helene Gardener. „Wessen Tochter?" 
„Gegen die freie Liebe", aus dein Englischen. - Die Aufhebung der 
öffentlichen Häuser zu Colmar von Bürgermeister Schlumberger. — 
Mahnruf an die Mütter und Briefe an einen Sohn. — Dr. Bergemann. 
Sittlichkeit und Schule. — Prof. Hans Meyer. Für und wider den 
Alkohol. — Björnson. Monogamie und Polygamie. — Prof. Herzen. 
Wissenschaft und Sittlichkeit. — H. Bieber-Böhm. Die Sittlichkeits- 
frage, eine Gesundheitsfrage. — Dr. med. F r. P a u 1 u s. Folgen unsittlicher 
und sittlicher Lebensführung in ihrer Bedeutung für die Volkswohlfahrt. — 
Sicgert. Die Unkeuschheit. Warum die Kinder nicht Wein haben 
sollen. — „Wo kam Brüderchen her?" 

V. Zeitschrift en: Bulletin Continental (revue mensuelle. Geneve.) 
Revue morale et sociale (revue mensuelle. Geneve.) The Shicld. 
(London.) Korrespondenzblatt zur Bekämpfung der öffentlichen 
Sittenlosigkeit. (Berlin.) 



L 

Einführung. 

D ie Sittlichkeitsbewegung ist so alt, wie die Kulturgeschichte 
überhaupt. So weit unsre historischen Kenntnisse zurückreichen, 
hat es immer führende Geister gegeben, die die Unsittlichkeit 
bekämpften, in der richtigen Voraussetzung, dass die Sittlichkeit 
die Basis eines gesunden Staats- und Volkslebens ist. Die An- 

') Diese Schriften, mit Ausnahme der beiden mit einem • versehenen, sind zu haben 
im Bureau des .Jugendschutx', Berlin C, Kaiser Wilhelmstr. 39. 



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— 156 — 



sichten über Sittlichkeit haben sich im Laufe der Jahrhunderte 
vielfach geändert und geläutert, denn auch die sittliche Anschauung 
ist nichts Absolutes, sondern steht im Flusse des historischen 
Werdens, und die einer Zeit adäquate Form ist niemals die für 
alle Zeiten massgebende gewesen. 

Die Form der Unsittlichkeit, welche von altersher am meisten 
das sittliche Gefühl verletzt hat und als Krebsschaden der mensch- 
lichen Gesellschaft angesehen wurde, ist die Prostitution. Wenn 
trotz aller Massregeln, die dagegen getroffen worden sind, diese 
so wenig einzudämmen war, dass man sie als ein „notwendiges 
Übel" zu betrachten pflegte, so ist der Grund wohl darin zu 
suchen, dass die Gesetzgeber die Ursachen, aus denen die 
Prostitution entspringt, zu wenig berücksichtigten. Die Ursachen 
der Prostitution sind dreifacher Art: die Geringschätzung des 
Weibes überhaupt, die schlechte, wirtschaftliche Stellung der Frau, 
die starke Nachfrage von Seiten des Mannes. Es sind mangelhaft 
erzogene, ungenügend genährte, ausgebeutete, unbeschützte und 
verführte Mädchen, die jährlich zu Tausenden auf die Bahn des 
Lasters getrieben werden. Der Mann aber hat von jeher der 
schwächeren Frau die Konsequenzen seiner oder der gemeinsam 
begangenen Handlung aufgebürdet. Diese männlich-einseitige Auf- 
fassung, die Frau allein für die Unsittlichkeit verantwortlich zu 
machen, hat durch das Jahrtausende währende Übergewicht des 
männlichen Geistes eine solche suggestive Wirksamkeit ausgeübt, 
dass auch edle Frauen vollständig in diesem Vorurteil befangen 
waren. So gab die Kaiserin Maria Theresia ein Keuschheitsedikt, 
das mit seinen Strafen lediglich die Frau verfolgte und darum 
völlig unwirksam für die Hebung der Sittlichkeit blieb. 

II. 

Die Reglementierung der Prostitution. 

Den unsittlichsten Ausdruck fand die Geringschätzung des 
Weibes in einer Massregel, die zu Anfang des XIX. Jahrhunderts 
nach Napoleonischem Muster fast in allen Kulturstaaten eingeführt 
wurde: die staatliche Reglementierung der Prostitution. 
Man versteht darunter gewisse polizeiliche Massregeln, speziell die 
ärztliche Zwangsuntersuchung, denen sich solche Frauen zu unter- 
werfen haben, die gegen Entgelt geschlechtlichen Verkehr treiben. 
Werden die Prostituierten krank befunden, so müssen sie sich 



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— 157 - 



einer Zwangsheilung unterziehen; gesund, erhalten sie einen Er- 
laubnisschein und können nun straflos ihr trauriges Gewerbe 
fortfahren, während für die nicht unter Kontrolle stehenden Frauen 
die „gewerbliche Unzucht" verboten ist. In Deutschland basiert 
diese Massregel auf dem § 361 6 des Strafgesetzbuches, welcher 
lautet: 

„Mit Haft wird bestraft: eine Weibsperson, welche wegen gewerbs- 
mässiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie 
den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen 
Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vor- 
schriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht 
unterstellt zu sein, gewerbsmässig Unzucht treibt." 

Die Reglementierung bleibt im einzelnen der Polizei überlassen. 
Schmölder schreibt hierüber:') 

§ 361 6 will, wie man sieht, in seinem Absatz 2 die gewerbsmässige 
Unzucht nicht mit Stellung unter Kontrolle, sondern mit Haft bestraft 
wissen, während Absatz 1 desselben Paragraphen eine solche Kontrolle 
zwar voraussetzt, aber nicht gesetzlich anordnet. Die 
preußischen Behörden stützen sich deshalb auch ausser auf den 
§3616, auf A. L. R. § 10, Teil II, Titel 17. welcher der Polizei das Recht 
giebt. die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe. 
Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder 
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, 
ferner auch auf § 6 des Gesetzes vom 11. März 1850. welcher mit 
ungefähr demselben Wortlaut der Polizei die gleichen Machtbefugnisse 
verleiht. Von juristischer Seite wird mit Recht geltend gemacht, dass 
diese Begründung der sitten- und sanitätspolizeilichen Kontrolle keine 
ausreichende ist. Die ganz allgemeinen und unbestimmten Vor- 
schriften der preussischen Gesetzgebung sind doch wenigstens in so 
weit eingeschränkt, als einzelne Materien reichsgesetzlich oder durch 
Speziallandesgesetze geordnet sind. Zu diesen Materien gehört aber 
namentlich der Schutz der persönlichen Freiheit, die durch eine 
zwangsweise vorgenommene körperliche Untersuchung zweifellos 
verletzt wird. Die Str. Pr. O. bestimmt ganz ausdrücklich, unter 
welchen Umständen allein jemand körperlich durchsucht oder in seiner 
Freiheit beschränkt werden darf (§§ 102. na ff.); die Feststellung, ob 
jemand mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, gehört aber an 
sich nicht zu den Zwecken, welche eine Durchsuchung oder Freiheits- 
beraubung rechtfertigen, weder bei Männern noch bei Frauen. Auch 
das preussische Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 
ia. Februar 1850 giebt ein so weitgehendes Recht nicht, so dass 



') VgL .Die Bestrafung und polizeiliche Behandlung der gewerbsmässigen Unzucht". 
Düsseldorf 189a. S. 51 ff. 



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- i 5 8 - 



vielleicht davon gesprochen werden kann, dass eine Lücke in der 
Gesetzgebung existiert und die nötige Fürsorge gegen die Verbreitung 
ansteckender Krankheiten nicht gegeben ist. dass aber keineswegs 
behauptet werden darf, dass das polizeiliche Ermessen auf diesem 
Gebiete mangels gesetzlicher Bestimmungen schrankenlos walten könne. 
Gleichwohl beansprucht die Polizei, wenigstens in grösseren Städten, 
fast durchweg das Recht, Frauenzimmer, welche als obdachlos, oder 
unter Umständen, welche einen Verdacht der Unsittlichkeit rechtfertigen, 
in polizeiliche Obhut geraten, ohne weiteres auf ihre geschlecht- 
liche Gesundheit zu untersuchen, d. h. sie einer schmählichen 
körperlichen Untersuchung zu unterwerfen, und sie dehnt dieses Recht 
sogar dahin aus, dass Frauenzimmer, bei denen auf diese Art eine 
Geschlechtskrankheit konstatiert ist. unter Kontrolle gestellt werden. 
Ferner heisst es in einer Entscheidung des Landgerichts zu Köln vom 
21. November 1889: die Polizeibehörden leiten ihre Befugnis zur 
Zwangsunterstellung denn auch nur aus einem ( — eine Interpretation 
der §§ 6 und 12 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit 
vom 12. Februar 1850 enthaltenden — ) Reskripte des Ministers des 
Innern vom 7. Juli 1850 her, wonach, abgesehen davon, dass die 
Prostituierten zur regelmässigen Beibringung von Gesundheitsattesten 
angehalten werden können, den Polizeibehörden auch im allgemeinen 
diejenigen Befugnisse zustehen sollten, welche zu einem erfolgreichen 
Einschreiten gegen das Treiben der der Prostitution ergebenen Frauen- 
zimmer erforderlich sind. Da die §§ 6 und 12 des Gesetzes vom 
12. Februar 1850 nur von der Befugnis, Personen in vorläufige polizei- 
liche Verwahrung zu nehmen und an Orten, welche der Polizei als 
Aufenthaltsorte liederlicher Frauenzimmer bekannt sind, zur Nachtzeit 
Haussuchungen vorzunehmen, handeln, so konnte auch das er- 
wähnte Ministerialreskript den Polizeibehörden nicht die 
Befugnis geben, über das ihnen zur Feststellung und zur Ver- 
hinderung strafbarer Handlungen naturgemäss zustehende allgemeine 
Überwachungsrecht hinaus Frauenspersonen gegen deren Willen die 
mit der Zwangsunterstellung verbundenen, in den Verwarnungs- 
protokollen aufgeführten Beschränkungen aufzuerlegen, welche die 
ganze Person ergreifen, diese öffentlich als endgiltig dem 
Laster ergeben bezeichnen und dieselben aus jeder ehrlichen 
Arbeitsstelle und aus der Gesellschaft aller anständigen Personen ver- 
treiben." 

Auch die übrigen deutschen Staaten besitzen keine die Kontrolle 
ausdrücklich gestattende Gesetzgebung. Trotzdem ist im Laufe 
dieses Jahrhunderts allmählich in den grossen und mittleren Städten 
der meisten deutschen Staaten ein Kontrollsystem nach dem üblichen 
französischen Muster eingeführt worden. Die Handhabung dieses 
Systems ist eine mannigfaltige. Ich folge in einer kurzen Wieder- 



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- 159 — 



gäbe dieser Verhältnisse den Ausführungen von Dr. A. Blaschko 
in seinem Buche: „Hygiene der Prostitution und venerischen 
Krankheiten." •) 

Trotzdem der Wortlaut des § 180 des Reichsstrafgesetzbuches 
vom Jahre 1871/76») das Halten von Bordellen als strafbare 
Handlung deutlich erkennen lässt und das Reichsgericht selbst in 
einem Erkenntnis vom 29. Januar 1883 das Bordellhalten, selbst 
mit polizeilicher Genehmigung, für strafbar erklärt hat, bestehen, zum 
Teil unter ausdrücklich gegebener Polizeierlaubnis, in verschiedenen 
Städten Bordelle fort. Blaschko nennt Altona, Braunschweig, 
Chemnitz, Düsseldorf, Halle, Hamburg, Königsberg, Magdeburg, 
Mannheim, Nürnberg, Strassburg und eine grosse Zahl mittlerer 
und kleinerer Städte. 

Es besteht ausserdem, und zwar scheint das in wachsendem 
Masse eingeführt zu werden, in andren Städten ein System, das 
Blaschko als das der Bordellstrassen bezeichnet. So ist in Bremen 
schon 1878 zur Unterbringung der Prostituierten eine aus 
26 Häusern bestehende Sackgasse eingerichtet worden, ein Beispiel, 
dem wiederum verschiedene Städte, Dresden, Leipzig, Magdeburg, 
Essen, Krefeld, Erfurt, Flensburg, Halberstadt, Hildesheim, 
Schwerin i. M., Freiburg i. B. gefolgt sind. Blaschko fährt dann 
wörtlich fort: 

Da, wo keine Bordelle existieren, spielt sich die Überwachung der 
Prostituierten etwa folgendermassen ab: Auf Grund von Beobachtungen 
der Beamten der Sittenpolizei, sowie auf Grund irgendwelcher 
Denunziationen von Privatpersonen, Konkurrentinnen, Nachbarn, jungen 
Männern, die sich durch ein Mädchen infiziert glauben, werden die- 
jenigen Mädchen, welche sich der gewerbsmässigen Prostitution ver- 
dächtig gemacht haben, arretiert und „auf Geschlechtskrankheit" unter- 
sucht. Die Gesundbefundenen erhalten zunächst eine wohlwollende 
Ermahnung.*) Bei einer zweiten Arretierung jedoch werden sie „zu 



>) Handbuch der Hygiene, 4a Lieferung, Jena 190a S. 53 ff. 

*) Der § 180, neuer Wortlaut der „lex Heinze" von 1900, lautet: .Wer gewohnheits- 
massig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder durch Gewährung oder Ver- 
schaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis 
nicht unter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfQnfzig 
bis zu sechstausend Mark, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulfissigkeit 
von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die 
Gefängnisstrafe bis auf einen Tag ermlssigt werden.* 

*) Was mit den Kranken geschieht, darober enthalten die offiziellen Berichte keine 
Angaben; offenbar werden diese zum grössten Teil sofort ohne vorherige Verwarnung 
eingeschrieben. 



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— i6o — 



Protokoll verwarnt". In dem „Warnungsprotokoll" ist insbesondere 
hervorgehoben, dass sie, wofern sie wiederum in verdachtiger Weise 
aufgegriffen werden sollten, unter eine spezielle sanitätspolizeiliche 
Kontrolle gestellt werden. Die so Verwarnten werden den Exekutiv- 
beamten der Sittenpolizei vorgestellt. Die Eltern und Vormünder der 
Verwarnten werden zuweilen (!) von dem schlechten Lebenswandel 
letzterer seitens der Behörde in Kenntnis gesetzt. 

Die thatsächliche Einschreibung erfolgt in Berlin, welches als 
Prototyp für andre Orte gelten mag, nach der Darstellung des Königl, 
Polizeipräsidiums „sofern die unzüchtig umherschweifenden, von den 
Beamten der Sittenpolizei aufgegriffenen Dirnen nicht erklären, dass 
sie ihr schimpfliches Gewerbe fortzusetzen gesonnen sind, erst nach 
wiederholter Verwarnung, und kann auch dann noch abgewendet 
werden, wenn die Mädchen sich einer Besserungsanstalt zuführen 
lassen (was freilich in zehn Jahren nur zweimal passiert ist). Durch 
Verfügung vom a. Mai 1886 ist angeordnet, dass die Stellung unter 
Kontrolle in einem motivierten, von dem Abteilungsdirigenten zu 
unterzeichnenden Beschlüsse auszusprechen ist, und das vorangehende 
Verhör sich auf die Umstände und Ereignisse, durch welche die 
Frauenspersonen der Prostitution zugeführt sind, zu erstrecken hat, 
ferner, dass die unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt 
stehenden Dirnen erst dann unter Kontrolle gestellt werden dürfen, 
wenn die an den gesetzlichen Vertreter zu richtende Aufforderung, die 
Schutzbefohlenen in einer anständigen Familie unterzubringen, ohne 
Erfolg geblieben ist." Trotzdem befanden sich unter den 846 im 
Jahre 1898 in Berlin unter sittenpolizeiliche Kontrolle gestellten 
Mädchen 229 Minorenne, d. h. solche, die noch nicht das ai. Jahr er- 
reicht hatten, und andrerseits 9 Frauen zwischen 40—50 Jahren. 

Auch nach erfolgter Eintragung wird, wie das Polizeipräsidium 
mitteilt, den Prostituierten der Rettungsweg offen gehalten. Sobald 
sie ehrliche Arbeit nachweisen, werden sie von der Kontrolle vorläufig 
entbunden, und wenn eine unauffällige (?) Beobachtung die Annahme 
rechtfertigt, dass sie sich wieder an ein ordentliches und arbeitsames 
Leben gewöhnt haben, definitiv aus derselben entlassen. 

Es scheint fraglich, ob in der Praxis alle diese Garantien für ein 
korrektes Verfahren stets innegehalten werden, und ob nicht hier und 
da ein etwas summarisches Verfahren geübt wird. Das Fehlen einer, 
wenn auch noch so einfachen gerichtlichen Verhandlung, die Gesetzes- 
unkenntnis, die Schüchternheit und Bestürztheit des vielleicht zum 
ersten Male bei so lockerem Lebenswandel ertappten Mädchens fordern 
namentlich die unteren Polizeiorgane zu Miss- und Übergriffen geradezu 
heraus. Auch erschweren in der Praxis die Erkundigungen, welche 
die Polizei über ein vorläufig von der Kontrolle entbundenes Mädchen 
einzuziehen pflegt, demselben die Möglichkeit, eine dauernde Arbeits- 
stelle zu finden." 



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— 161 — 



Dieser nüchterne ärztliche Bericht beweist wohl genugsam, 
dass die Kontrolle eine ungesetzliche Institution ist, dass sie das 
weibliche Geschlecht geradezu vogelfrei macht und einen Teil 
desselben zu Menschen zweiter Klasse, zur Ware, herabdrückt. 

Ausserdem hat die Kontrolle sich als vollkommen unwirksam 
erwiesen, die Gesundheit des Volkes zu schützen, wie aus dem 
Bericht der Brüsseler Konferenz 1 ) hervorgeht In England haben 
die Geschlechtskrankheiten während des Bestehens der Kontrolle 
zugenommen; nach Abschaffung derselben im Jahre 1884 hielt 
diese Steigerung während der ersten drei Jahre an, um in den 
nun folgenden Jahren von 1888 — 98 ganz regelmässig und 
sehr erheblich abzunehmen.«) 

in. 

Josephine E. Butler 

und die Gründung: des britischen, kontinentalen und allgemeinen 
Bundes zur Bekämpfung des staatlich regulierten Lasters. 

Mit einer Indolenz, die nur durch Unkenntnis zu ent- 
schuldigen ist, haben die Frauen die schmachvolle Institution der 
Reglementierung der Prostitution geduldet, bis endlich eine 
Engländerin, Mrs. Josephine Butler, in dem edlen Drange, ihren 
unglücklichen Geschlechtsgenossinnen zu helfen und die Gesellschaft 
von diesem Schandfleck zu befreien, im Jahre 1875 den „britischen, 
kontinentalen und allgemeinen Bund zur Bekämpfung des staatlich 
regulierten Lasters" gründete. Er nahm später den Namen 
„Fdddration abolitionniste internationale" an. 

Die Satzungen des „Britisch-Kontinentalen und Allgemeinen 
Bundes zur Bekämpfung des staatlich regulierten Lasters" lauten: 

Der Bund vereinigt in freiwilliger Verbindung alle Personen, die 
wünschen zu der Verbesserung, welche die Gesellschaft in Hinsicht 
der öffentlichen Moral bedarf, beizutragen. 

Er greift weder Persönlichkeiten, noch die Formen einer Regierung 
an und hält sich unabhängig von jeder politischen Partei, jedem 
religiösen Bekenntnis und jeder philosophischen Schule. 

Der Staat, der die Gerechtigkeit vertritt, darf niemals das Schlechte 
begünstigen. 



>) Die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und die internationale Brüsseler 
Konferenz vom 4. 8. September 1899, von Dr. F. E. Hopf. Leipzig 1899. 
*) Dr. A. Blaschko: a.a.O. s 69»". 

Handbuch der Frauenbewegung. II. TeiL II 



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— i6a — 



Der Staat darf unter keinem Vorwande mit dem Laster unter- 
handeln und noch weniger einen Vergleich mit ihm eingehen, wie er 
es thut, wenn er direkt die Prostitution organisiert. 

Der Staat darf seine Vormundschaft nur für das Gute ver- 
wenden. 

Die Frau hat die gleichen natürlichen Rechte wie der Mann. 

Die Rechte des Einen unterdrücken, heisst den Rechten des Andern 
Vorschub leisten. 

In allen konstitutionellen Landern sind die Missbrauche, gegen die 
der Bund sich auflehnt, in offenem Widerspruche mit den Verfassungs- 
rechten und den Staatsgesetzbüchern. 

Es genügt nicht, die Frau gegen die Übergriffe oder Irrtümer, die 
der willkürlichen Handhabung der Sittenpolizei entspringen, zu schützen, 
noch verabscheuungswürdige Missbräuche, die in ihrer Ausführung dem 
Sklavenhandel und der Sklaverei gleichkommen, abzustellen, noch alle 
die Massnahmen und Einrichtungen, die dahin wirken, der Immoralität 
eine Art öffentliche Duldung oder gesetzmässige Bildung zu gewähren, 
zu unterdrücken. 

Der Bund verfolgt den Zweck, das öffentliche Bewusstsein zu er- 
wecken und in der Gesellschaft das Gesetz der Sittlichkeit zu unterstützen. 

Es besteht nur ein Sittengesetz, und das ist für beide Geschlechter 
dasselbe. 

Ganz besonders muss die Hebung der allgemeinen Moralität zum 
Zweck gemacht werden. Alle schädlichen Einflüsse, die sich in den 
Sitten, den Moden, der Kunst, der Litteratur geltend machen, müssen 
bekämpft werden; gegen die Vorurteile der Welt und gegen die her- 
gebrachte Sprache, die Sitten betreffend, muss gewirkt und zugleich 
gestrebt werden, einen regenerierenden Einfluss in dem Bereiche des 
häuslichen und öffentlichen Unterrichts auszuüben. 

Der Grundsatz, dass ein und dasselbe Sittengesetz für beide Ge- 
schlechter besteht, wird in dem Masse zur Wahrheit werden, als die 
Frauen selbst für denselben eintreten werden. 

An ihnen ist es, das Beispiel des Mitleidens für die unglücklichen 
Opfer einer Pest, die im stillen die Existenz der Familie und die Kraft 
der zukünftigen Generationen untergräbt, zu geben. 

Überall, wo er kann, wird der Bund Hand ans Werk legen, um 
die Unternehmungen, die am geeignetsten sind, in der Gesellschaft 
einen erziehenden und vorbeugenden Einfluss auszuüben, zu unter- 
stützen und zu vermehren. 1 ) 

Später wurden diese Satzungen auf den verschiedenen 
Kongressen revidiert, redaktionellen Änderungen unterworfen, 1 ) 



>) Abgedruckt bei Schlumberger, Die Aufhebung der Öffentlichen Hauser zu 
Colmar. Berlin 1884. 

*) Vgl. die Akten der Kongresse von 1886, 1890, 1901. 



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— 163 — 



bis die Föderation abolitionniste internationale auf dem Kongress 
zu Lyon im Mai 1901 folgende Satzungen annahm: 

§ 1. Die Internationale Föderation (Föderation abolitionniste inter- 
nationale) verfolgt den Zweck, durch eine propagandistische Thätigkeit 
die Reglementierung der Prostitution als gesetzliche oder geduldete 
Institution zu beseitigen. Sie verwirft die gesetzliche Regelung der 
Prostitution, weil dieselbe ihren Zweck, die Gesundheit des Volkes 
zu schützen, nicht erfüllt, und weil jede sittenpolizeiliche Ausnahme- 
massregel eine soziale Ungerechtigkeit, eine moralische Ungeheuerlich- 
keit und ein gesetzliches Verbrechen ist. 

§ 2. Die Föderation ist unabhängig von jeder politischen Partei, 
von jeder philosophischen Schule und von jedem religiösen Bekenntnis. 
Sie vereinigt zu freiwilligem Zusammenschluss alle Männer und Frauen, 
welche die Verwirklichung ihres Zieles anstreben. 

§ 3. In ihrer Eigenschaft als internationale Vereinigung be- 
schränkt sich die Föderation auf eine allgemeine Erklärung ihrer 
Prinzipien und überlässt den einzelnen nationalen Zweigvereinen die 
Art und Weise, in welcher diese für eine Reform ihrer Gesetze arbeiten 
wollen. 

Die Föderation strebt, speziell auf dem Gebiet der Sittengesetze, 
die Anerkennung der persönlichen Freiheit an, welche in der persön- 
lichen Verantwortung ihr Gegengewicht findet. Sie verwirft darum 
jede Ausnahmemassregel auf diesem Gebiet; denn, indem der Staat 
eine Regelung einsetzt, welche dem Manne Sicherheit und Unverant- 
wortlichkeit in der Unsittlichkeit zu verschaffen sucht und mit den 
gesetzlichen Konsequenzen eines gemeinsamen Aktes nur die Frau 
belastet, verbreitet er die unheilvolle Idee, als ob es für jedes Geschlecht 
eine besondere Moral gäbe. 

§ 5. Da die Prostitution kein Vergehen im strafrechtlichen Sinne ist, 
sondern ein Laster, welches nur das eigene Gewissen angeht, so 
erklärt die Föderation, dass die Einmischung des Staates auf sittlichem 
Gebiete sich auf folgende Punkte beschränken müsse, resp. zu 
beschränken habe: 

Bestrafung der Unzucht, begangen oder versucht mit Minder- 
jährigen oder Personen, welche nicht im Besitze der normalen 
Geistes- oder vollen Sinneskräfte sind. Jede einzelne Gesetz- 
gebung soll ganz genau die Grenzen und die Bedingungen 
dieser besonderen Unmündigkeiten feststellen. 

Bestrafung der Unzucht, vollzogen oder versucht durch 
Gewalt oder List, gegen Personen jeden Alters und jeden 
Geschlechtes. 

Bestrafung des öffentlichen Verstosses gegen die Scham- 
haftigkeit 

11* 



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- i6 4 - 



Bestrafung der öffentlichen Aufforderung zur Ausschweifung 
und der Kuppelei in denjenigen ihrer Kundgebungen, welche 
konstatiert werden können, ohne unter einer neuen Form das 
Regime der Sittenpolizei zurückführen zu wollen. 

In den Fällen, wo die Kuppelei gesetzlich verfolgt wird, sind 
Diejenigen, welche die Unterhändler bezahlen und von ihrem 
Gewerbe Nutzen ziehen, als Mitschuldige zu betrachten. 
Die Föderation erklärt also, dass der Staat niemals eine Frau der 
sittenpolizeilichen Zwangsuntersuchung, noch die Prostituierten irgend 
einer Ausnahme-Massregel unterwerfen darf. 

§ 6. Ausser den Fragen, welche im direkten Zusammenhang mit 
dem Hauptzweck der Föderation stehen, studiert diese in wissen- 
schaftlicher Weise die Prostitution. Sie stellt es sich zur Aufgabe, 
unablässig die moralischen, ökonomischen und andern Ursachen 
dieses sozialen Übels zu erforschen, seine Wirkungen zu bekämpfen 
und geeignete Mittel, dasselbe einzudämmen, vorzuschlagen. 

Die Föderation begründet die Richtigkeit ihrer Theorie mit 
dem Zeugnisse hervorragender Arzte, Juristen, Theologen, Staats- 
rechtslehrer und Nationalökonomen, die in ihrem Urteil darin 
übereinstimmen, dass die Reglementierung unhygienisch, un- 
moralisch, zwecklos und ungesetzlich ist. Die Föderation hat in 
dem Sinne ihrer Satzungen in allen Kulturländern Fuss zu fassen 
und den Kampf gegen die Unsittlichkeit aufzunehmen versucht 
Schon 1877 zählte sie zahlreiche Anhänger in Italien, der 
Schweiz, Belgien, den Vereinigten Staaten und Frankreich 1 ). Einen 
Überblick über die Fortschritte der Bewegung, vor allem aber der 
Erfahrungen, die in der Handhabung der Kontrolle in den ver- 
schiedenen Ländern gemacht werden und die der Föderation zu- 
gleich als Beweismaterial für ihre Prinzipien dienen, geben die 
alljährlich stattfindenden Versammlungen und internationalen 
Kongresse; der erste tagte im September 1877 in Genf.») 

IV. 

Gertrud Guillaume-Schack und die Gründung des 
deutschen Kulturbundes. 

In Deutschland hatte sich die Beteiligung der Frauen an der 
Sittlichkeitsbewegung innerhalb der Grenzen gehalten, in denen 
sich im wesentlichen die Arbeit der konfessionellen Vereine, der 

>) Vgl. Handbuch der Frauenbewegung Teil L 

*) Dieses Material ist niedergelegt in den Berichten der Kongresse und andern 
Schriften, die erhältlich sind im Bureau du Sccreuriat gene'ral, Genf, 6 rue Saint-Leger. 



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- i6 5 - 



inneren Mission, bewegte. Innerhalb dieser Grenzen, die das 
Gebiet der Rettungsarbeit an Gefallenen und Gefährdeten umfassen, 
haben einzelne Frauen von jeher Hervorragendes geleistet. Doch 
trägt diese Arbeit mehr den Charakter sozialer Hilfsthätigkeit und 
wird deshalb im Zusammenhang mit dieser behandelt werden.') 

Später aber fanden die Ideen des britischen, kontinentalen 
und allgemeinen Bundes zur Bekämpfung des staatlich re- 
gulierten Lasters (der jetzigen F^ddration abolitionniste inter- 
nationale) auch unter deutschen Frauen Anklang. Hier war es 
Frau Gertrud Guillaume, geb. Gräfin Schack, die im Jahre 1880 
den „Deutschen Kulturbund" gründete, der die gleichen Ziele 
wie die Föderation verfolgte. Das Centraikomitee befand sich in 
Beuthen a. d. O. (Niederschlesien). Auf ihre Anregung hin kon- 
stituierte sich am 7. März 1883 auch ein Berliner Zweigverein 
des Deutschen Kulturbundes. Der Vorstand desselben bestand 
(nach Austritt der Schriftführerin Frau Dreger) aus folgenden 
Frauen: Frau von Riesenthal, Vorsitzende; Frau Dr. Hofmann, 
stellvertretende Vorsitzende; Frl. Marie Räuber, Schriftführerin; 
Frl. Mary Muchall, zweite Schriftführerin; Frl. Sophie Nagel, 
Schatzmeisterin; Frau Croner, erste Kassiererin; Frl. M. Stein- 
berg, stellvertretende Kassiererin; Frl. Dr. Castner, Frau Dolfuss, 
Frau Schnelle, Beisitzende. 

Dieser kleine Kreis mutiger und selbstloser Frauen hat in un- 
ermüdlicher Hingabe für die Ziele der Föderation gewirkt. Im ersten 
Jahresbericht des Berliner Zweigvereins des deutschen Kultur- 
bundes heisst es: 

Wenn die Arbeit nicht so rasche Fortschritte aufweist, wie sie 
vielleicht hätte aufweisen sollen, so dürfen wir das wohl zum grossen 
Teil dem Umstände zuschreiben, dass die deutschen Frauen sich schon 
im allgemeinen scheuen, aus dem ihnen von der Häuslichkeit gebotenen 
Wirkungskreise herauszutreten, diese Scheu jedoch doppelt empfinden, 
wo es sich um die Teilnahme an einer Bewegung handelt, über deren 
ganze Wichtigkeit sie sich noch nicht klar geworden sind. 

Um so höheren persönlichen Wert hat das Vorgehen dieser 
Frauen, die in der Arbeit des Kulturbundes zuerst die schwierigste 
Seite der Frauenbewegung, die Sittlichkeitsfrage, in Angriff 
nahmen, die ohne Scheu vor der Verkennung, der sie vielfach 
ausgesetzt waren, das Gewissen der wohlbehüteten Frauen der 
bürgerlichen Gesellschaft wachrüttelten und ihre Aufmerksamkeit 
auf die gefährlichste Wunde unsres Volkskörpers lenkten, um 

') Vgl S. Ö7, S. 101 f. 



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— i66 - 



für die Versuche der Heilung die notwendige Mitwirkung der Frau 
zu gewinnen. In den ersten beiden Versammlungen, die der 
Berliner Zweigverein des Kulturbundes im ersten Jahre seines 
Bestehens veranstaltete, wurde eine Petition an den Reichstag 
verlesen und angenommen, die darauf anträgt, die Regulierung 
der Prostitution als eine mit der hohen Aufgabe des Staates 
unvereinbare Einrichtung abzuschaffen. 
Dieselbe lautet: 

Hoher Reichstag! 

An den hohen Reichstag wenden wir uns mit der Bitte, den § 361 
No. 6 des R. St. G. B. und die sich darauf stützende Einrichtung der 
Sittenpolizei abschaffen und die Verfolgung aller Vergehen wider die 
öffentliche Ordnung und den öffentlichen Anstand nicht der dis- 
kretionären Gewalt der Polizei, sondern, wie jede andre Missethat, 
dem gewöhnlichen Gerichtsverfahren Obergeben zu wollen. 

Erstens steht der § 361 No. 6 des R. St. G. B., durch die An- 
erkennung der Unzucht als ein Gewerbe, mit dem Geiste des § 180 
des R. St. G. B. in Widerspruch, der bestimmt ist, dem Vorschubleisten 
der Unzucht vorzubeugen; zweitens ist seine Grundlage fehlerhaft, weil 
einerseits die Unsittlichkeit an sich nicht bestraft werden kann, andrer- 
seits der Begriff des Gewerbes die Unsittlichkeit ausschliesst. Die 
Gesetze, bestimmt Sitte und Ordnung aufrecht zu erhalten, können 
niemals einen Beruf anerkennen, der denselben widerstreitet. 

Die unbeschränkte diskretionäre Gewalt, die der Sittenpolizei der 
Frau gegenüber erteilt wird, stellt diese ausserhalb des gemeinen 
Rechtes, und die Massnahmen, die demgemäss ihr gegenüber getroffen 
werden, stehen im Widerspruche mit den Verfassungsgesetzen aller 
deutschen Länder (mit den Art. 4. 5. 7 und 8 der Preuss. Verfassung), 
die doch sicherlich auch auf die deutsche Frau, als Staatsbürgerin, 
Anwendung finden, und ihr für Gerechtigkeit und Sicherheit ihrer 
persönlichen Freiheit Gewähr leisten. 

Indem die Gewalt der Sittenpolizei nur den Frauen gegenüber zu 
vollem Ausdruck kommt, die gezwungen sind, sich ihr Brot zu erwerben, 
und nicht durch zufällige äussere Verhältnisse geschützt werden, schafft 
sie nicht nur einen Unterschied der Geschlechter, sondern auch der 
verschiedenen Klassen vor dem Gesetz. Sie bedroht jedoch andrerseits 
die Sicherheit aller Frauen, da dem Gutachten eines untern Polizei- 
beamten anheim gegeben wird, ihr Benehmen und Leben zu beurteilen, 
sie, auch ohne thatsächlichen Grund, zu verhaften, und gegen sie 
die beschimpfendste Anklage zu erheben, der gegenüber sie, ohne 
gerichtliche Untersuchung und ohne Verteidiger ihre Unschuld zu be- 
weisen haben, wiewohl nach allgemeinem Gerichtsgange ihnen die 
Schuld bewiesen werden müsste. Selbst ein gegebenes Geständnis ist 



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— 167 — 



in diesem Falle wertlos, weil es wahrheitswidrig, nur unter der Autorität 
der Polizeibeamten erklärt wird. Ist eine Frau in die Hände der 
Sittenpolizei gefallen, so wird dieselbe, ohne dass eine gesetzliche 
Untersuchung oder ein Urteilsspruch vorliegt, einem Verfahren unter- 
zogen, das sie amtlich brandmarkt, sie aus der Gesellschaft ausstösst, 
ihr die Möglichkeit raubt, sich auf ehrliche Weise ihr Brot zu erwerben, 
sie der vollsten Ausbeutung ihrer Person durch andre Preis giebt und 
sie einem ärztlichen Zwangsverfahren unterwirft, das unsre Strafgesetz- 
gebung als zu entwürdigend für das Gesetz und als zu schmachvoll 
für eine Frau — selbst als Strafe für eine schwere Missethat — 
niemals in die Gesetzgebung aufnehmen würde. 

In einzelnen deutschen Ländern (in Elsass- Lothringen, in Baiern, 
in Sachsen, in Hessen -Darmstadt, in der freien Reichsstadt Lübeck etc.) 
geht noch heute die Sittenpolizei so weit, dass dieselbe ihre obrig- 
keitliche Genehmigung zum Halten öffentlicher Häuser ertheilt, 
trotzdem die Besitzer dieser Häuser nach der Entscheidung des 
Reichsgerichtes (Leipzig, 29. 1. 80.) nach § 180 des deutschen Straf- 
gesetzbuches strafbar sind, und es andrerseits zur amtlichen Aufgabe 
der Polizei gehört, jede Missethat oder gesetzwidrige Handlung zur 
Anzeige zu bringen. Da für eine Frau kein Grund vorhanden ist, 
freiwillig ihre Freiheit aufzugeben, um in einem solchen Hause ihren 
Erwerb mit dem Hausbesitzer zu teilen und ihm wie eine Sklavin in 
allen Stücken dienstbar zu sein, ist ein weitverzweigter Handel mit 
Frauen entstanden, bei dem jedes Mittel angewandt wird, um dieselben 
durch Gewalt, Betrug, List oder falsche Vorspiegelungen in diese 
Häuser zu locken. Durch Zwangsmassregeln darin zurückgehalten — 
wie sich durch die neuesten Nachforschungen mehr und mehr heraus- 
gestellt hat — vertauschen sie den Kerker, in dem sie mit obrigkeit- 
licher Genehmigung zu Zwecken des Lasters gefangen gehalten 
werden, nur um ebenfalls hinter Schloss und Riegel zwangsweise im 
Hospital von den Folgen der ersten Kerkerhaft geheilt und wieder zu 
Zwecken des Lasters brauchbar gemacht zu werden. Durch den 
Handel mit Frauen für die öffentlichen Häuser entstehen für jedes 
Mädchen, die ihren Broterwerb ausser dem elterlichen Hause suchen 
muss, ernstliche Gefahren, die oft trotz der grössten Sorgfalt nicht 
abgewendet werden können, und der die unschuldigsten (und zugleich 
gesuchtesten) am leichtesten zum Opfer fallen. Und zwar sind es, 
da bei den deutschen Verhältnissen die Frau mehr als anderswo auf 
den eigenen Broterwerb angewiesen ist, auch vorzüglich die deutschen 
Mädchen, die den Gegenstand dieses Handels, sei es im Inlande oder 
nach dem Auslande hin, bilden. 

Allen diesen Übelständen gegenüber und in Anbetracht: 

1. dass durch die Einrichtung der Sittenpolizei die Unsittlichkeit 
genehmigt wird, indem man versucht, dieselbe zu regeln und 
in feste Bahnen zu lenken, anstatt Mann und Frau, die sich 



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— i68 — 



Störungen des bürgerlichen Lebens durch Unsittlichkeit zu 
Schulden kommen lassen, auf Grund der Erregung öffentlichen 
Ärgernisses zu strafen, 
a. dass durch dieselbe eine Anzahl Frauen indirekt zur Unsittlich- 
keit gezwungen und andrerseits der Unsittlichkeit des Mannes 
Vorschub geleistet wird, indem auf Kosten von Freiheit und 
Gerechtigkeit Vorkehrungen getroffen werden, ihn darin zu 
schützen; 

3. dass durch dieselbe, unter dem Vorgeben, die Allgemeinheit 
zu schützen, nur die Frau sanitären Massregeln unterzogen 
wird, während es fast ausschliesslich der Mann ist, der das 
Krankheitsgift in die Familien trägt und die Gesundheit der 
künftigen Generation gefährdet. 

4. dass diese sanitären Massregeln im Volke den Glauben an 
die Notwendigkeit der Unsittlichkeit des Mannes fördern, ohne 
demselben dabei eine wirkliche Sicherheit zu bieten, da man 
nicht im stände ist, dieselben der einzelnen Frau gegenüber 
so weit auszudehnen, um einen wirklichen Schutz zu gewähren, 
noch alle unsittlichen Frauen ihnen unterziehen kann, 

5. dass es die Aufgabe der Frau ist, über Sitte und Ordnung zu 
wachen, da ihr die Obhut und das Wohl der Familie anver- 
traut ist, 

halten wir es für unsre Pflicht, uns mit unsrer Bitte an den hohen 
Reichstag zu wenden, diese Einrichtung abschaffen zu wollen, die jedem 
göttlichen Gebote und menschlichen Gesetz widerstreitet. Tausende von 
Frauenleben opfert, deren Aufrechterhaltung kein einziger Mann die 
Stirn haben würde, für sich selbst zu fordern, und die doch für die 
Männer im allgemeinen gefordert wird, eine Einrichtung, die das Volk 
irre leitet, die Sittenbegriffe verwirrt, die Frau zur Sklavin des Lasters 
macht, und die Grundlage aller Ordnung und Sittlichkeit, die Achtung 
vor dem Gesetz und vor der Frau untergräbt. (Berlin, den 5. März 1883 ) 

Der Verein entsandte im November 1883 den gesamten Vor- 
stand als Deputation zu den Ministern des Kultus, Herrn 
von Gossler, und der Justiz, Herrn Dr. Friedberg. Frau 
Guillaume-Schack entwickelte vor dem Kultusminister in längerer 
Ansprache die Ziele des Bundes, und dieser äusserte den Wunsch, 
dass alle auf die Arbeiten des Vereins bezüglichen Schriften 
dem Ministerium eingesandt werden möchten. Später empfing er 
in persönlicher Audienz die Schriftführerin Frl. M. Räuber, die 
ihm die Schriften des Bundes überreichte. 

Im Laufe des zweiten Jahres wandte sich Frau Guillaume- 
Schack in einer Eingabe an den Minister des Innern, Herrn 
von Puttkamer; die grundlose Arretierung zweier unbescholtener 



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- i6 9 - 



Mädchen gab ihr Veranlassung, auf eine Abschaffung der sitten- 
polizeilichen Übergriffe zu dringen. Da der Minister aber „aus 
Mangel an Zeit" es ablehnte, sich mit dem Anliegen des Vereins 
zu beschäftigen, so reichte Frau Guillaume-Schack dieselbe Petition 
dem Kultusminister ein und erweiterte ihre Bitte dahin, der Kultus- 
minister möge die Einberufung einer medizinischen Kommission 
zur Prüfung der allgemeinen Gesundheitsverhältnisse veranlassen. 

In dieser Petition weist der Kulturbund auf den Widerspruch 
hin, der zwischen dem System der Reglementierung und dem 
Reichsstrafgesetzbuche besteht; er beleuchtet die Art und Weise, 
in der dieses System zur Anwendung gelangt und betont 
schliesslich die in moralischer Hinsicht verhängnisvolle Wirkung, 
welche die Einrichtung der Sittenpolizei in ihrer heutigen Gestalt 
ihrer ganzen Natur nach auf das Volk ausüben muss. Die Petition 
erwähnt die Thatsache, dass von 96 Strafgefangenen im Alter von 
10 — 15 Jahren allein 42 unter sittenpolizeilicher Kontrolle standen 
und sich in der Charite drei syphilitisch erkrankte ein- 
geschriebene Mädchen unter 16 Jahren befunden hätten. 

Die Petition weist ferner auf die soziale Ungerechtigkeit hin, 
die darin besteht, dass die Sittenpolizisten ausdrücklich angewiesen 
sind, ein scharfes Auge auf den ärmeren Teil der weiblichen Be- 
völkerung zu haben, und dass ein von diesen verdächtigtes 
Mädchen nur durch eine entehrende Untersuchung im stände ist, 
ihre Unschuld zu beweisen, während rechtsgiltigerweise nicht 
einmal die eignen Eltern für die Sittlichkeit ihrer Töchter einstehen 
dürfen. Die Petition schliesst mit der Bitte an die Regierung, sich 
eingehend mit einem Zustand zu beschäftigen, der ebenso un- 
erträglich wie gefährlich geworden sei. 

Im Herbst 1884 machte Frau Guillaume-Schack eine Pro- 
pagandareise nach Elbing, Danzig und Königsberg und hielt in 
diesen Städten zehn öffentliche Versammlungen. Der sichtbare 
Erfolg dieser Bemühungen war die Gründung eines Zweigvereins 
in Elbing, an dessen Spitze Frau Stadtrat Räuber, Frau Major 
von Plocki u. a. standen. 

Mit welchen Schwierigkeiten der deutsche Kulturbund zu 
kämpfen hatte, beweist am besten der Umstand, dass Frau 
Guillaume-Schack, als sie am 23. März 1882 in Darmstadt einen 
Vortrag hielt über „ Unsere sittlichen Verhältnisse und die Be- 
strebungen und Arbeiten des Britisch-Kontinentalen und Allgemeinen 
Bundes", bereits nach Verlauf einer Viertelstunde von seiten der 
Polizeibehörde unterbrochen und die Versammlung geschlossen 



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— 170 — 



wurde. Sie wurde infolge dieses Vortrags „wegen groben Un- 
fugs" verklagt. Allerdings sprachen die Schöffen sie frei, aber 
die Begründung der Verurteilung durch den Amtsanwalt zeigte, 
welcher Auffassung ihres Handelns Frau Guillaume ') ausgesetzt 
war. Darinnen hiess es: 

„Was ist grober Unfug? Diese Frage wird zunächst beantwortet 
werden müssen, und hier weise ich auf eine Entscheidung des 
preussischen Obertribunals hin, die im Jahre 1878 gegeben worden ist. 
Dieselbe lautet: „Grober Unfug ist nicht nur jede Handlung, welche 
die öffentliche Allgemeinheit stört, sondern zu dem Begriff des groben 
Unfugs ist es vielmehr nicht erforderlich, dass die öffentliche Ordnung 
bereits gestört worden ist, es genügt eine Handlung, welche geeignet 
ist, die öffentliche Ordnung zu stören." Es ist nun nach den Zeugen- 
aussagen, nach den Aussagen fast sämtlicher Zeugen, denn die Mehr- 
zahl der Entlastungszeugen war derselben Ansicht, festgestellt, dass 
sie den Vortrag für taktlos gefunden und mit Rücksicht auf die An- 
wesenheit von Personen beiderlei Geschlechts, mit Rücksicht auf die 
jugendlichen Personen, als verletzend, als ärgerniserregend angesehen 
haben, obwohl allerdings von den Personen, die als Zeugen vernommen 
worden sind, gesagt worden ist, Frau Guillaume habe in ihrem Vortrage 
den Gegenstand in dezenter Weise behandelt und sei anständig auf- 
getreten. Ich habe hier eine andre Entscheidung des Obcrappellations- 
gerichts Jena, welches durch seine Verbindung mit der Universität 
Jena als eines der besten gilt, weil es die besten Entscheidungen 
gegeben hat; dasselbe sagt: Die Absicht, das Publikum zu belästigen, 
gehört nicht zum Thatbestand des groben Unfugs. Es braucht also 
diese Absicht nicht vorhanden zu sein. Es ist ganz einerlei, ob 
derjenige, der den groben Unfug verübt, wirklich die Absicht hat, 
öffentliches Ärgernis zu erregen und die Ordnung der Allgemeinheit 
zu stören. Das kommt nicht in Frage, sondern lediglich der Erfolg: 
ob es öffentliches Ärgernis gegeben hat. Im vorliegenden Falle ist 
das, wie ich schon vorhin sagte, jedenfalls eingetreten; es ist 
öffentliches Ärgernis erregt worden; es ist die Ordnung der All- 
gemeinheit gestört worden. Ich will mich hier nicht über die einzelnen 
Bemerkungen des Vortrages verbreiten, sie sind genügend in den 
Verhandlungen zur Erörterung gekommen, aber ich möchte doch 
darauf aufmerksam machen, dass sogar Zeuginnen, die keinen Anstand 
genommen haben, den Vortrag anzuhören, auf die Frage, ob ihnen 
der Vortrag für die anwesende Gesellschaft unpassend erschienen sei, 
sämtlich meine Frage bejahten. Die beste Zeugin für die Anklage war 
die von der Verteidigung vorgeführte Entlastungszeugin Roth, die gar 

') Guillaumc-Schack: Ober unsre sittlichen Verhältnisse und die Bestrebungen 
und Arbeiten des Britisch - Kontinentalen und Allgemeinen Bundes. Anhang: Der Prozess 
zu Darmstadt gegen Frau Guillaurae-Schack. Stenographischer Bericht Berlin i88a. 



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— I 7 I - 



keinen Anstand nahm zu sagen, sie hätte nichts dabei gefunden, dass ihr 
aijahriger Sohn dabei gewesen wäre. Die Zeugin Roth war vor Ihnen 
verlegen, sie konnte die einzelnen Äusserungen der Angeklagten nicht 
vorbringen, sie hat sich hier vor uns geniert, vor Männern, die in 
ernstem Thun begriffen sind und ohne dass junge Mädchen dabei 
waren. Sie hat sich geniert, diese Äusserungen zu wiederholen, sie 
errötete vor dem Gerichtshofe. Ist das nicht der beste Beweis dafür, 
dass sie diese Äusserungen als Sitte und Anstand verletzend gefunden 
hat? Was hätte die Zeugin sonst veranlassen können, Äusserungen 
hier nicht zu wiederholen, die thatsächlich gemacht worden sind? Sie 
hat jedoch Anstand genommen, sie hier in Erinnerung zu bringen. 
Selbst dann aber, wenn einige Entlastungszeugen kein Ärgernis ge- 
nommen hätten, selbst dann würde es genügen, dass einzelne Personen 
dieses Ärgernis genommen haben. Es wird bei Ausübung des groben 
Unfugs nur gefordert, dass dieses Ärgernis öffentlich erregt, es wird 
aber nicht gefordert, dass die Gesamtheit der von dem groben Unfug 
kenntnisnehmenden Personen Ärgernis genommen hat. Es kann grober 
Unfug erregt werden durch etwas, was für eine ganze Reihe von 
Leuten verletzend ist, während andre sich vielleicht höchstens darüber 
freuen. Wie oft kommen Skandale vor, die einem grossen Teile des 
Publikums Freude machen, es giebt Leute, die darüber lachen; sie 
halten sie nicht für skandalös, sie finden sie unter Umständen natürlich. 
Trotzdem wird die Sache nicht weniger Skandal, sondern sie bleibt 
Skandal, als wenn sich alles darüber geärgert hätte. Ich glaube des- 
halb, dass die Anklage voll bewiesen ist. — In der Anklage ist noch 
weiter erwähnt die unberechtigte Kritik der polizeilichen Massnahmen. 
Ich will nicht darauf eingehen, wie weit die Tendenzen, die Frau 
Schack vertritt, wirklich so loyaler und sittenreiner Natur sind, wie 
behauptet wird und inwieweit der deutsche Kulturbund nicht vielleicht 
so ein kleiner Vorläufer für die Ausbreitung destruktiver Tendenzen 
ist Es scheint wenigstens, als ob die Statuten nur gemacht wären 
für das grosse Publikum. An einem Platz leuchtet auch der Pferde- 
fuss hervor, da wird von der Gleichberechtigung der Geschlechter in 
Bezug auf die unehelichen Kinder gesprochen. Es sieht danach aus, 
als sollte daraufhin gewirkt werden, die bisherige gesellschaftliche 
Ordnung zu untergraben. Ich will nicht weiter darauf Gewicht legen, 
aber darauf will ich Gewicht legen, dass in der That durch derartige 
Vorschläge die staatliche Autorität der Gesetze und der Polizeibehörde 
angegriffen werden. Ja selbst dann, wenn man einen guten Zweck 
verfolgt, so muss doch der Hauptzweck bleiben, die Achtung vor dem 
Gesetz zu bewahren, die Achtung vor den staatlichen Einrichtungen 
nicht aus den Augen zu lassen." 

• 

Der deutsche Kulturbund stand in regem Zusammenhang mit 
dem „Britisch-kontinentalen Bunde" ; so vertraten Frau v. Riesenthal 



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— 172 — 



und Frau Guillaume-Schack im Jahre 1883 ihre Vereine auf dem 
Internationalen Kongress im Haag und Frl. M. Räuber im Jahre 1885 
in Antwerpen. 

Durch eine Reihe von Flugschriften versuchte der Bund 
gleichfalls seine Bestrebungen zu verbreiten. •) Neben seiner 
propagandistischen Thätigkeit verfolgte der deutsche Kulturbund 
auch praktische Ziele. Es wurde die Reinickendorfer Anstalt für 
gefährdete minorenne Mädchen gegründet und ein Asyl für Dienst- 
boten am Bahnhof Börse. An dieser praktischen Thätigkeit des 
Bundes haben sich hauptsächlich Frau Lina Morgenstern und 
Frau Dr. Tiburtius beteiligt. DasBestehen des Deutschen Kultur- 
bundes war von kurzer Dauer. Frau Guillaume-Schack, entmutigt 
durch die Gleichgültigkeit, der sie besonders auch in Männerkreisen 
begegnete, wandte sich an die Sozialdemokratie, als an die einzige 
Partei, von der sie thatkräftige Unterstützung erhoffte. Dieser 
Schritt aber war in damaliger Zeit, wo das Sozialistengesetz noch 
in Kraft war, für die Sache, die sie vertrat, verhängnisvoll. Frau 
Guillaume-Schack sah sich schliesslich durch die Wünsche ihrer 
Familie veranlasst, im Herbst 1885 nach England überzusiedeln. 
Mit ihrem Scheiden aus Deutschland stellte der Bund seine 
Thätigkeit ein; sein Vermögen fiel an die von ihm gegründeten 
Anstalten. 

V. 

Hanna Bieber -Böhm und der Verein Jugendschutz. 

Später war es Frau Hanna Bieber- Böhm, die die Sittlich- 
keitsbewegung von neuem in Fluss brachte, die immer wieder 
betonte, dass es grade Pflicht der Frauen sei, sich mit dieser 
Frage zu beschäftigen, die es nach grossen Mühen durchsetzte, 
dass verschiedene Frauenvereine dies Arbeitsgebiet in ihr Pro- 
gramm aufnahmen. Sie hat seitdem mit unermüdlicher Energie 
für die Hebung der Sittlichkeit gekämpft. Im Jahre 1889 gründete 
sie den Verein „Jugendschutz", der sich in seinen Satzungen zu 
folgenden Grundsätzen bekennt: 

§ x. Der Zweck des Vereins ist: der Jugend den Schutz zu 
gewähren, dessen sie dem Leichtsinn, dem Laster und der Grausamkeit 
gegenüber dringend bedarf, die Unsittlichkeit, welche die Grundlage 
des Staates, die Familie, an der Wurzel untergräbt, auf das energischste 

') Sämtliches auf den Kulturbund bezügliche Material ist nur noch im Privatbesitz 
vorhanden. 



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— 173 - 



durch Wort und Schrift und durch praktische Massnahmen zu bekämpfen 
und das sittliche Pflichtbewusstsein zu wecken und zu fördern. 

Von jeder religiösen und politischen Parteifärbung hält sich der 
Verein frei. Der Sitz des Vereins ist Berlin. 

§ a. Die praktischen Arbeitsgebiete umfassen: 

i. Errichtung von Heimen für alleinstehende, unbescholtene junge 
Mädchen (Arbeiterinnen, Stützen, Verkäuferinnen u. s. w.), die diesen 
gute Wohnung, Nahrung und Schutz. Stellenvermittelung und Haus- 
haltungsunterricht bieten. 

a. Rechtsschutz für unbemittelte Mädchen und Frauen. 

3. Förderung von Kindergärten und Kinderhorten. 

4. Kinderschutz gegen Verwahrlosung, Misshandlung und 
Grausamkeit. 

5. Vorträge und Verbreitung von Schriften zur Hebung des 
sittlichen Pflichtbewusstseins. 

§ 3. Mitglied kann jeder werden, der durch Beispiel, Wort und 
That für die Zwecke des Vereins thätig sein will. 



Die Arbeitsgebiete des Vereins und das Interesse für seine 
Ziele sind in den elf Jahren seines Bestehens bedeutend gewachsen. 

Durch Herausgabe und Verbreitung von Flugschriften und 
Broschüren zur Sittlichkeitsfrage übte der Verein „Jugendschutz" 
eine rege propagandistische Thätigkeit. Die von der Vorsitzenden 
zusammengestellten und verbreiteten Schriften über Hygieine und 
Erziehung erhielten auf der ersten Ausstellung für Frauenhygieine 
in Petersburg im Frühjahr 1900 das „Ehrendiplom".') Die Samm- 
lung enthält Schriften ethischen, pädagogischen, hygieinischen 
Inhaltes, auch Übersetzungen bedeutender Flugschriften des Aus- 
landes. 

Neben dieser propagandistischen Thätigkeit hat sich auch die 
praktische Arbeit des Vereins kräftig entwickelt Von dem Ge- 
danken ausgehend, dass die Prostitution mit wirtschaftlichen und 
sozialen Verhältnissen aufs engste verknüpft ist, versuchte der 
Verein dem Schlafstellenunwesen entgegenzuwirken durch Be- 
gründung zweier Heime für alleinstehende erwerbsthätige Mädchen, 
die mit ca. 70 Plätzen im ganzen von Anfang an sehr gut besucht 
wurden. Später wurden Haushaltungskurse mit diesen Heimen 
verbunden, und 1895 wurde eine Rekonvaleszenten -Station für 
unbemittelte Mädchen dem Heim I angeschlossen. Der Verein 



') Vgl den Literaturnachweis unter IV. 



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— 174 — 



vermittelt ebenfalls Frauen und Mädchen unentgeltlichen Rechts- 
schutz. Ein andrer Weg der vorbeugenden Thätigkeit, den der 
Verein beschritt, war die Gründung eines Kinderhortes, der von 
etwa 50 Knaben und Mädchen täglich besucht wird, und eines 
Kindergartens, in dem 30 Kinder Aufnahme finden. 

Neben diesen praktischen Aufgaben versuchte der Verein, 
seinen Grundsätzen entsprechend, durch Petitionen an die mass- 
gebenden Behörden seine Grundsätze in der Gesetzgebung und 
Verwaltung zur Geltung zu bringen. So beantragte er im 
Jahre 1893 beim Berliner Polizeipräsidium die Anstellung von 
Polizeimatronen und Schutzdamen, zum Schutz der unschuldigen 
und zur Beeinflussung der schuldigen eingelieferten Frauen, Mädchen 
und Kinder, allerdings ohne Erfolg. Im Jahre 1893 reichte der 
Verein gemeinsam mit 18 Frauenvereinen dem Kaiser eine Petition 
„gegen die staatliche Protektion der Prostitution" ein. Darauf 
erfolgte durch das Civilkabinet der folgende Bescheid: „Seine 
Majestät geruhten von der Petition, wie dem mit derselben ein- 
gereichten Werke „Hygiene der Keuschheit" Kenntnis zu nehmen 
und zum Ausdruck zu bringen, dass Allerhöchstdieselben dieser 
so ernsten und für unser Volkswohl so wichtigen Frage volles 
Interesse zuwenden. Seine Majestät haben den Minister des Innern 
mit der Prüfung des Immediatgesuchs zu beauftragen geruht" 

Später haben sich noch 29 Zweigvereine des vaterländischen 
Frauenvereins dieser Petition angeschlossen. Dieselbe hatte den 
Erfolg, dass im Jahre 1894 die Vorsitzende des „Jugendschutz", 
Frau Hanna Bieber-Böhm, im Auftrage des Ministers des Innern 
zu einer Unterredung mit GrafPückler aufgefordert wurde, der 
ihr die Weisung erteilte, die Wünsche der Frauen schriftlich zu 
formulieren. Diese „Vorschläge zur Bekämpfung der Prostitution" 
reichte Graf Pückler dem Ministerium ein, das Frau Bieber-Böhm 
später mitteilte, „dass ihre Vorschläge, insbesondere die beantragte 
Überweisung jugendlicher Prostituierter in Zwangserziehungs- 
anstalten, zum Gegenstand eingehender Erörterungen gemacht 
worden seien und bei dem bevorstehenden, die jugendlichen Übel- 
thäter betreffenden Gesetze wieder in Erwägung gezogen werden 
sollen". 

Der Wortlaut der Vorschläge ist folgender: 

„Nicht in Häuser des Lasters jwollen wir unsre verirrten 
Schwestern als Sklavinnen gebracht sehen, nicht unter Sitte gestellt 
wollen wir sie wissen! Ebenso wenig wollen wir die sogenannte freie 
Prostitution ohne ärztliche Untersuchung geduldet sehen. Wir gestatten 



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— 175 — 



uns daher: Vorschläge für eine Reform zu unterbreiten, welche bei den 
jetzt bestehenden Gesetzen betreffs der Prostitution möglich ist. 

Da Gefängnisdirektoren und höhere Polizeibeamte uns zugeben, 
dass die jetzt üblichen kurzen Haftstrafen nicht die geringste Besserung 
der Prostituierten zur Folge haben, 

da ausserdem erwiesen ist, dass das jetzt übliche Zusammen- 
sperren der Inhaftierten mit den allerschlechtesten Elementen — ohne 
genügende Aufsicht — auf Madchen, die zum ersten Mal arretiert 
werden, im höchsten Grade verderblich und demoralisierend wirkt, 

bitten wir, 

1. die zum ersten Mal festgenommenen Frauen auf das strengste 
von den schon auf der Sittenliste stehenden getrennt zu halten, sowohl 
auf den Polizeirevieren, wie bei der Überführung, sowohl im Warte- 
raum und dem Gefängnis des Polizeipräsidiums wie in den Haft- 
gefängnissen ; 

2. um Anstellung von pädagogisch gebildeten Polizeimatronen, 
zunächst in allen grösseren Städten, deren Obhut alle Frauen bei ihrer 
Einlieferung sofort unterstellt werden. 

Wir empfehlen ferner: 

3. Baldige Approbation und Anstellung von weiblichen Ärzten, zu- 
nächst für die Untersuchung der zum ersten Mal Eingelieferten, da die 
Untersuchung durch einen männlichen Arzt geeignet ist, das Scham- 
gefühl auf das äusserste zu verletzen, und da Missgriffe bei der 
Arretierung ja immerhin nicht ausgeschlossen sind. 

4. Ausweisung aller ausländischen Prostituierten über die Landes- 
grenze (nach § 36a Strfg.). 

5. Keine neuen Einschreibungen in die Sittenliste, sondern 
Hinweis an alle Polizeirichter (Amtsrichter) auf die dringende Not- 
wendigkeit, möglichst bei der erstmaligen Haftstrafe die Überweisung 
an die Landespolizeibehörde behufs Zwangserziehung für 1— a Jahre 
auszusprechen (nach § 362 Strfg.). 

6. Alle bei der Inhaftierung geschlechtskrank befundenen Personen 
direkt aus den Krankenhäusern (nach der immer nur ungenügend 
erfolgten Heilung) zur Nachbehandlung in besondere Zwangserziehungs- 
anstalten zu bringen (nach § 362 Strfg.). 

7. Umwandlung der jetzigen Arbeitshäuser in Zwangserziehungs- 
anstalten unter der Leitung gebildeter Frauen. 

8. Reform der Frauengefängnisse, z. B. speziell des Haftgefängnisses 
in der Barnimstrasse zu Berlin, in folgenden Punkten: 

a) In allen Abteilungen Anstellung pädagogisch gebildeter 
Frauen als Aufseherinnen. — — 

b) Einführung eines täglichen Unterrichts durch Frauen. 

c) Aufhören der Massenquartiere, in denen in durchaus 
unzureichendem Raum und bei ungenügender Aufsicht eine 



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— 176 — 



Menge von schlechten Elementen Tag und Nacht zusammen- 
gepfercht werden. 

d) Einrichtung einer genügenden Anzahl von Einzelzellen. 

e) Erhöhung der Mauer an der Strasse, über die hinweg jetzt 
mit Leichtigkeit Verständigungen mit den Bewohnern der 
gegenüberliegenden Häuser bewerkstelligt werden können. 

Ferner empfehlen wir: 

9. Errichtung von zahlreichen staatlichen und privaten Zwangs- 
erziehungshäusem in allen Provinzen mit Anstellung pädagogisch 
gebildeter Frauen zur Leitung derselben und zwar: 

a) für sittlich gefährdete erwachsene Personen, welche wieder 
zu nützlichen Gliedern der menschlichen Gesellschaft gemacht 
werden sollen; 

b) für gefährdete Kinder unsittlicher Eltern. 

10. Als wichtigstes der Verwahrlosung vorbeugendes Mittel: 
Vermehrung und Förderung der Kinderhorte, in denen die schul- 
pflichtigen Kinder von Eltern, die tagsüber auf Arbeit sein müssen, 
liebevolle Aufsicht und Erziehung erhalten. 

11. Vorgehen gegen das Schlafstellenunwesen, welches der 
Unsittlichkeit in der schlimmsten Weise Vorschub leistet 



Ausser diesen schon sofort möglichen Reformen gestatten wir 
uns zu beantragen: 

1. Änderung des Gesetzes über die Zwangserziehung für Kinder 
und Überführung der Gefährdeten, noch ehe sie zu Verbrechern 
geworden sind, in Anstalten. 

2. Änderung des Absatzes 6 des § 361. Wegfall der kurzen 
Haftstrafen und Ersatz derselben durch zwangsweise Unterbringung 
aller wegen Unsittlichkeit inhaftierten Personen 1 ) in Erziehungs- 
anstalten auf 1—2 Jahre. 

Der zweite Teil der Schrift begann mit einem auf wissen- 
schaftliche Autoritäten») gestützten Protest gegen die Auffassung, 
dass die Prostitution ein notwendiges Übel sei, weil der Fort- 
pflanzungstrieb unbedingt befriedigt werden müsse. Sie verlangt 
Keuschheit der Jünglinge und Mädchen bis zur Ehe und vertritt 
die Überzeugung, dass dieses Ideal durch gesunde Erziehung zur 
Selbstbeherrschung zu erreichen sei. 

Auch in dieser Beziehung stellt die Verfasserin bestimmte 
Forderungen auf: 

>) Unter „Personen" versteht das Gesetz Minner und Frauen. 
*) Vgl Vorschlage . . . S. 9. 



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— 177 — 



Zu den Ursachen, welche den Fortpflanzungstrieb künstlich über- 
reizen und ins Krankhafte steigern, gehören besonders: 

i. Der Alkoholgenuss, der nach Aussage der Gefängnisdirektoren 
und Ärzte 90 % aller Sittlichkeitsvergehen verursacht. 

2 Falsche Lebensweise: überreiche reizende Nahrung und Luxus- 
gewohnheiten der Einen; Unbildung, Not, enge Wohnungsverhältnisse 
der Anderen. 

3. Anreizung durch schlechte Lektüre und Schaustellungen, 
Kellncrinnenkneipen, zweideutige Balllokale, Nachtcaf£s u. s. w. 

4. Die Straflosigkeit der Unsittlichkeit. 

Es muss daher die dringende Bitte der Frauen an die Behörden 
dahin gehen, die genannten Ursachen abstellen zu helfen. 

Wir beantragen: 
ad 1) Gegen die Verheerungen des Alkohols: 

Beschränkung der Schankkonzession an der Hand der 
schon bestehenden Gesetze (Gewerbeordnung § 33) und 
insbesondere Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke 
jeglicher Art an jugendliche Personen. 

Wir beantragen: 
ad 2) Zur Bekämpfung einer falschen Lebensweise: 

Einführung eines hygienischen Unterrichts an allen Schulen 
und Fortbildungsschulen und beim Militär, der die schädlichen 
Folgen der Alkohol- und Tabakvergiftung etc. eingehend klar 
legt und das Bewusstsein weckt, dass der Einzelne niemals 
durch Unsittlichkeit sich selbst und die Gesamtheit schädigen 
dürfe. Zugleich erscheint eine strengere Überwachung der 
heimlichen Laster, welche so viele Schulen verheeren und 
eine diesbezügliche Instruktion der Lehrer und Lehrerinnen 
dringend geboten. 

Wir beantragen: 

ad 3) strengere Verfolgung unsittlicher Bücher, Bilder, Schau- 
stellungen, Aufhebung der zweideutigen Balllokale. Nacht- 
Caf<-s schlimmer Art, Tingcl-Tangel, zweideutigen „Mädel- 
kneipen" und Weinkneipen mit Chambres sdparees, an der 
Hand des Kuppelei-Paragraphen (§ 180 des Strfg.). 

Diesem Paragraphen wird eine so ungenügende Aufmerksamkeit 
geschenkt, wie die bisherige Duldung all dieser schlechten Lokale 
beweist, — dass es sich vielleicht besser bewähren würde, auch für 
diesen Teil des Kriminal -Polizeidienstes ältere, achtbare, gebildete 
Frauen als Beamtinnen anzustellen, welche einen ungetrübten Blick in 
Fragen der Sittlichkeit mitbringen. 

Wir bitten, mit der Anstellung einiger weiblicher Kriminal-Beamten 
zur besseren Durchführung des oben genannten Paragraphen (§ 180) 
bald den Versuch zu machen. 

Handbuch der Frauenbewegung. II Teil 12 



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— 178 — 



Wir beantragen zu grösserem Schutz gegen die Lasterhaften: 
ad 4) 

a) einen Gesetzentwurf, welcher das Schutzalter von 16 Jahren 
auf das Mündigkeitsalter von ai Jahren erhöht und auf beide 
Geschlechter ausdehnt. 

(Änderung des § 182 Strfg.). 

b) Einen Zusatz zu § 174 Strfg., welcher Arbeitgeber. Vorgesetzte 
und deren Stellvertreter, die ihre Untergebenen zu unzüchtigen 
Handlungen verleiten, mit Zuchthaus bestraft. 

c) Bestrafung jeder Weiterverbreitung der gefährlichen geschlecht- 
lichen Krankheiten als fahrlässige Körperverletzung nach 
§ 230 und 231 Strfg., welche lauten: „Wer durch Fahr- 
lässigkeit die Körperverletzung eines andern verursacht, wird 
mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder mit Gefängnis bis zu 
2 Jahren bestraft." — „Auf Verlangen des Verletzten kann 
neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Busse 
bis zum Betrage von 6000 Mark erkannt werden." 

d) Niemals dürfte der Vorwand des Amtsgeheimnisses (§ 300 Strfg. ) 
bei geschlechtlichen Infektionskrankheiten erhoben werden. 

Vielmehr beantragen wir: 

dass die Verpflichtung sofortiger Warnung der Familien- 
angehörigen durch den Arzt bei Geschlechtskrankheiten 
schleunigst den sanitätspolizeilichen Vorschriften vom 
8. August 1835 § 65 zugefügt werde. 

Diese Vorschläge wurden in München im Jahre 1895 vom 
„Bund deutscher Frauenvereine" als Anlage zu einer Petition gegen 
die Prostitution angenommen, um mit derselben dem Reichstage 
bei seinem Zusammentritt im Dezember 1895 vorgelegt zu werden. 

Bei Gelegenheit des Internationalen Frauenkongresses, der im 
September 1896 in Berlin tagte, hielt Frau Bieber- Böhm zwei 
Referate über „Die Sittlichkeitsfrage eine Gesundheitsfrage". Auch 
in andern Städten Deutschlands wirkte sie durch Vorträge und 
versuchte durch verschiedene Petitionen an die Regierung, an den 
Reichstag und an die beiden Häuser des Landtags, Reformen auf 
dem Gebiete der Sittlichkeit anzubahnen. 

So richtete sie an Bundesrat und Reichstag im Mai 1900 die 
Bitte: 

„bei Schaffung eines Gesetzes betreffend die Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krankheiten auch Massnahmen gegen die furcht- 
baren Geschlechtskrankheiten treffen zu wollen." 

Sie macht zu diesem Zweck folgende Vorschläge: 1. „Er- 
richtung zahlreicher ländlicher Kolonien (Isolierungs-, Genesungs- 
heime) unter ärztlicher Aufsicht in solchen Landstrichen Deutsch« 



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— i 7 9 — 



lands, welche brach liegen und die durch Kultur noch nutzbar zu 
machen wären; damit könnte sofort der Anfang gemacht werden. 

2. Jeder venerisch Kranke ist bei Strafe verpflichtet, sich 
durch eine approbierte Medizinalperson behandeln zu lassen. Der 
Arzt hat dem Patienten und dessen Hausangehörigen die erforder- 
lichen Verhaltungsmassregeln zu geben, insbesondere auf die Ge- 
fahren und die Strafbarkeit der Ansteckung (gemäss §§ 223, 224, 
226, 230 und 232 Strafgesetzbuch über Körperverletzung) hin- 
zuweisen. — 

Wenn in der Behausung des Kranken die für seine Heilung 
und Vermeidung der Weiterverbreitung der Krankheit genügende 
Gewähr nicht gegeben ist, so hat der Arzt — falls der Kranke 
sich nicht freiwillig in ein Isolierungsheim begiebt — der Behörde 
Anzeige zu erstatten; diese hat dann den Kranken in einem 
Isolierungs- Genesungsheim unterzubringen. Dort ist der Kranke 
bis zu seiner vollständigen Heilung zu behalten. 

Personen, welche wegen Prostitution, anderer Sittlichkeits- 
vergehen oder Vagabondierens inhaftiert werden, müssen, falls 
sie an Geschlechtskrankheiten leiden, besonderen Isolierungs- 
heimen überwiesen werden, wo sie bis zur Heilung sowohl ärzt- 
liche Fürsorge als Erziehung durch gebildete Männer und Frauen 
erhalten." 

Im Jahre 1899 vertrat Frau Bieber-Böhm den Verein „Jugend- 
schutz" auf dem Internationalen Frauenkongress zu London, wo 
sie ein Referat über das Thema „Gleiche Moral für Mann und 
Weib" hielt, und im September desselben Jahres nahm sie teil an 
der Conference Internationale pour la prophylaxie de la syphilis 
et des maladies vendriennes zu Brüssel. Sie sprach dort über 
das Thema: Par quelles Mesures legales pourrait-on arriver ä 
diminuer le nombre des femmes qui cherchent dans la Prostitution 
leurs moyens d'existence? Die gesetzlichen Massregeln, die Frau 
Bieber-Böhm in ihrem Vortrag vorschlägt, decken sich vollständig 
mit den Forderungen, die sie in ihren oben zitierten „Vorschlägen" 
machte: x. Gründung von Kindergärten und Asylen für verwahr- 
loste Kinder; 2. Fürsorgeerziehung für die Kinder unsittlicher Eltern; 
3. Staatsvormundschaft für illegitime Kinder; 4. Schutz der Arbeiterin 
durch Anstellung von Fabrikinspektorinncn, Verkürzung der Arbeits- 
zeit, Erhöhung des Arbeitslohnes, Abschaffung des Sweating-system ; 
5. Bestrafung der Arbeitgeber, wenn sie ihrem weiblichen Personal 
unsittliche Anträge stellen; 6. Erhöhung des Schutzalters; 7. An- 
stellung von Ärztinnen, Polizeimatronen und Lehrerinnen an den 

12* 



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- i8o - 



Gefängnissen, den Asylen für Obdachlose und ähnlichen Instituten; 
8. Verbot unmoralischer Werke, Bilder und Schaustellungen, Ab- 
schaffung von Lokalen mit weiblicher Bedienung: 9. Aufhebung 
der staatlichen Reglementierung und der Bordelle; 10. Bestrafung 
der Prostitution und zwar Bestrafung vonFraucn und Männern, 
die sich prostituieren, wie auch Bestrafung derjenigen, die durch 
Geld oder andre Versprechung jemanden verleiten, sich zu 
prostituieren. („En outre, la loi punirait l'excitation ä la prostitution 
comme le commerce de la prostitution lui-memc: quiconque aurait, 
par des promesses d'argent ou par d'autres appäts conduit une 
personne ä la prostitution, tomberait sous le coup des memes 
chätiments.") 

Frau Bieber-Böhm schliesst ihre Vorschläge mit den Worten: 
..Diese Massregeln würden vollkommen der Gerechtigkeit und dem 
Prinzip der Gleichheit beider Geschlechter in moralischer Be- 
ziehung entsprechen." (Ccs dispositions satisferaient plcinemcnt 
ä la justice et au principe de lcgalite de la morale pour les deux 
sexes!) 

Der Verein „Jugendschutz" ist in den 11 Jahren seines Be- 
stehens auf nahezu 600 Mitglieder gestiegen. 

Ende September 1900 hat sich ein Zweigverein des „Jugend- 
schutz" in Bremen gebildet, unter der Leitung von Frau Marie 
Eggers-Smidt, und 1901 schloss sich der Eisenacher Lehrerinnen- 
verein unter dem Vorsitz von Frl. Pilz dem Verein „Jugendschutz" an. 

VL 

Deutsche Zweigvereine der Internationalen Föderation. 
(Fe'döration abolitionniste internationale.) 

Die einmal in Fluss geratene Sittlichkeitsbewegung ergriff 
immer weitere Frauenkreise. Durch die Schriften von Mrs. Butler 
fanden die seit dem Aufhören des Kulturbundes gewissermassen 
in den Hintergrund getretenen Anschauungen der Föderation neue 
Anhänger. Sie wurden von verschiedenen Seiten in Wort und 
Schrift vertreten, besonders durch die „Offene Antwort" 1 ) des 
Pfarrer Hoffet aus Colmar auf Frau Bieber-Böhms Vorschläge 
zur Bekämpfung der Prostitution und durch einige Aufsätze, die 
A. Pappritz in verschiedenen Zeitschriften publizierte. Nach und 

i) Hoffet, Pfarrer: Offene Antwort an Frau Bieber-Hohen auf ihre Vorschlafe zur 
Bekämpfung der Prostitution. Colmar. 



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— 181 — 



nach sammelten sich die einzelnen Anhänger der Föderation und 
gründeten nationale Gruppen der Föderation abolitionniste; so 
entstanden die Zweigvereine zu Hamburg, Januar 1899 (Vorsitzende 
Frl. L. G. Hey mann), zu Berlin, April 1899 (Vorsitzende 
A. Pappritz), Colmar, 1900 (Vorsitzender Herr Bürgermeister 
Riegert), Dresden, Dezember 1900 (Vorsitzende Frau Scheven) 
und München (Vorsitzende Frau Roh nieder). Sowohl die An- 
hänger der Föderation, wie die Anhänger der von Frau Bieber- 
Böhm geleiteten Bestrebungen bekämpfen beide die staatliche 
Reglementierung der Prostitution; der prinzipielle Unterschied 
der beiden Richtungen besteht in zwei Punkten : Frau Bieber-Böhm 
und ihre Anhänger fordern die Bestrafung der gewerbsmässigen 
Unzucht und die Anzeigepflicht der Ärzte. Die Föderation präzisiert 
ihren Standpunkt dahin»): „In Dingen der Prostitution verlangen 
wir vom Staate, dass er diejenigen Manifestationen der Unzucht 
bestraft, welche die Sittlichkeit andrer gefährden oder beein- 
trächtigen. Er muss deshalb gesetzlich vorgehen: a) wenn eine 
zweite Person unfreiwillig durch Betrug, Gewalt oder Ein- 
schüchterung zu unzüchtigem Handeln verleitet wird; b) wenn 
öffentliche Aufforderung zur Ausschweifung oder wenn Kuppelei 
vorliegt; c) wenn Minderjährige missbraucht werden. — Es dürfen 
weder die Prostituierten der Untersuchung, noch die Ärzte der 
Anzeigepflicht unterworfen werden." Die Föderation verwirft 
die Bestrafung [der gewerbsmässigen Unzucht, erstens weil es 
ihres Erachtens fast unmöglich ist, den Begriff des „Gewerbs- 
mässigen" festzustellen, zweitens, weil die mit dem Strafverfahren 
verbundene Zwangsuntersuchung sich wenig von dem heutigen 
System der Reglementierung unterscheiden würde, und drittens, 
weil die ganze Schwere des Gesetzes wieder allein auf die Frau, 
und zwar auf die^ ärmsten und schutzbedürftigsten unter den 
Frauen, fallen und damit für die doppelte Moral die Basis erhalten 
bleiben würde. Die Föderation venvirft aber auch die ärztliche 
Anzeigepflicht, weil ihres Erachtens dieselbe nur die Folge nach 
sich ziehen würde, dass die Patienten sich dem Arzte entziehen 
und dadurch die Verbreitung der venerischen Krankheiten noch 
mehr um sich greifen würde. Die Vorsitzende des Berliner Zweig- 
vereins der Internationalen Föderation ist allerdings im ersten 
Jahre seines Bestehens in einer Petition an den Reichstag auch 
dafür eingetreten, die venerische Ansteckung als „öffentliches", 



*) Hoffet a. a. O. 



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- 182 — 

nicht nur als Antragsdelikt zu betrachten und dementsprechend 
die ärztliche Anzeigepflicht zu fordern, hat sich jedoch nach den 
eingehenden Erörterungen über dieses Thema auf der Konferenz 
zu Paris, Juni 1900, gleichfalls für das von den übrigen An- 
hängern der Föderation vertretene Prinzip, diese beiden 
Forderungen zu verwerfen, entschieden. Die Föderation 
sieht im Gegenteil das wirksamste Mittel zur Bekämpfung 
der venerischen Krankheiten in einer möglichst freien und 
humanen Behandlung der Geschlechtskranken; schon auf dem 
allerersten internationalen Kongress 1877 zu Genf wurde durch 
eine Resolution die Forderung zum Ausdruck gebracht, „dass alle 
diejenigen Hindernisse beseitigt werden, welche heute noch der 
freien Behandlung der Geschlechtskranken in den Hospitälern 
entgegenstehen". In demselben Sinne hat der Berliner Zweigverein 
der Internationalen Föderation im März 1901 an den Bundesrat 
eine Petition gerichtet mit dem Ersuchen, bei der bevorstehenden 
Revision des Krankenversicherungsgesetzes: 

L die §§ 6a und 26a, welche den Kassen das Recht geben: 
„den Versicherten, welche sich eine Krankheit durch 
geschlechtliche Ausschweifung zugezogen haben, für diese 
Krankheit das statutenmassige Krankengeld garnicht oder 
nur teilweise zu gewähren," 

zu streichen, und jede Bestimmung zu Ungunsten der 
Geschlechtskranken aufzuheben. 

II. Die obligatorische Krankenhausbehandlung der 
Geschlechtskranken anzuordnen in folgenden Fällen: 

1. Wenn nach Ansicht des Arztes wegen Schwere der Er- 
krankung oder wegen ungünstiger häuslicher Verhältnisse 
oder Gefahr einer Übertragung die Kur im Hause nicht 
durchführbar ist; " 

2. wenn der Kranke selbst die Krankenhausbehandlung 
wünscht; 

3. für die Angehörigen der Nahrungs- und Genussmittel- 
gewerbe (z. B. Bäcker, Schlächter, Kellner, Kellnerinnen, 
Tabakarbeiter u. a. m.), sowie für Berufsgruppen, welche, 
wie z. B. Barbiere, Friseure, Masseusen u. a. m. bei Aus- 
übung ihres Berufes in nahe Berührung mit andern 
Menschen kommen. 

Der Berliner Zweigverein der Föderation hatte ausserdem 
dem Reichstag Petitionen eingereicht (zusammen mit dem Ham- 



; 

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— 183 — 

burger Zweigverein und dem Verein „Frauenwohl" Berlin) zur 
lex Heinze und zum Reichsseuchengesetz. Ferner hatte er beim 
Magistrat die Anstellung von Schulärztinnen beantragt und beim 
Kultusminister um Einführung von hygienischem Unterricht (mit 
Aufklärung über sexuelle Hygiene) für die heranwachsende Jugend 
petitioniert. Die Hauptthätigkeit des Berliner Zweigvereins liegt 
aber auf dem Gebiet der Propaganda. In jedem Winter ver- 
anstaltet er öffentliche Vorträge und Volksversammlungen, in denen 
Arzte, Juristen und Pädagogen über das einschlägige Thema 
referieren. Auch hat die Vorsitzende A. Pappritz selbst in ver- 
schiedenen Vereinen, wie auch in andern Städten Deutschlands 
Vorträge über die Zwecke und Ziele der Föderation gehalten. 
Die Thätigkcit des Hamburger Zweigvereins konzentriert sich 
hauptsächlich auf die Erteilung von Hygienekursen an die schul- 
entlassene Jugend und auf die Bekämpfung der in Hamburg noch 
üblichen Bordelle. Die Vorsitzende des Dresdener Zweigvereins, 
Frau Scheven, hat eine eingehende Enquete veranstaltet über das 
System der Sittenpolizei, wie es in den verschiedenen Städten 
Deutschlands gehandhabt wird und hielt darüber, als Vertreterin 
der deutschen Zweigvereine Berlin, Dresden, München, einen 
Vortrag auf dem Internationalen Kongress zu Lyon im Mai 1901. 

Was nun die Vorbeugungsmassregeln anbetrifft, so 
stimmen die Vertreter beider Richtungen, sowohl die Anhänger 
der Föderation, wie die Anhänger der Frau Bieber-Böhm voll- 
kommen überein. 

Die Föderation vertritt den Grundsatz: 1 ) 

Die Gleichstellung der Frau vor dem Sittengesetz bedingt ihre 
Gleichstellung in ökonomischer, pädagogischer, rechtlicher und 
politischer Hinsicht. Wir verwerfen jedes Geschlechtsprivilegium des 
Mannes. Vielleicht hat die Föderation bisher sich zu ausschliesslich 
dem Rettungswerk zugewandt. Die soziale Wirksamkeit der Rettungs- 
arbeiten aber ist, obgleich dieselben an sich gut und nützlich sind, 
doch von minimalem Werte, wenn man nicht zu gleicher Zeit die 
Wurzeln des Übels erkennt und dort ansetzt. Die Wurzeln des Übels 
aber sind sehr vielgestaltig, sie beruhen zum grössten Teil in unseren 
sehr reformbedürftigen sozialen und gesetzlichen Zuständen. Hier 
muss man den Hebel ansetzen, dann erst kann die Frage der Ge- 
rechtigkeit und Freiheit für die Frau gelöst werden. 

Die Statuten der deutschen Zweigvereine sind natürlich 
identisch mit denen der internationalen Föderation (angenommen 



I) Bericht Ober den Kongress zu London. 1894. 



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- 184 - 



auf dem Kongress zu Lyon, Mai 1901), wie sie auf Seite 163 an- 
gegeben sind. 

Die Auffassung der Föderation, in der einfachen Prostitution 
kein Vergehen im strafrechtlichen Sinne zu sehen und die Be- 
strafung der gewerbsmässigen Unzucht abzulehnen, hat ihr wieder- 
holt den Vorwurf der Unsittlichkeit oder mindestens den laxer 
moralischer Anschauungen zugezogen. Die Gründerin der Föderation, 
Mrs. Josephine Butler, sah dies voraus, denn sie rief bereits auf 
dem ersten internationalen Kongress der Föderation 1877 zu Genf 
ihren Anhängern zu : „Nos antagonistes ne manquent pas de nous 
accuser d'etre les dtffenseurs de I'immoralite. Nous avons ä faire 
les memes tristes expdriences que les anciens reformateurs. Nous 
avons vu, comme eux, beaueoup de timides et de circonspects 
nous tourner le dos, et abjurer le nom profan^ de la liberte. 

II nous appartiendra, soit qu'on nous bläme, soit qu'on nous 
loue, de chCrir le feu de la vraie liberte\ et d'en nourrir la flamme 
en attendant de meilleurs jours; et tandis que, d'un cöte", nous 
rdprouvons la folie qui porte ä des changements anarchiques et 
antisociaux les „prdtendus 44 amis de la libertö, il nous faut, d'un 
autre cöte", faire face et rCsister ä outrance aux assauts qu'on livre 
maintenant a l'existance meme de la liberte\ par les alarmes, 
l'egolsme ou 1'infiddlitö de la classe gouvernante. ') 

VII. 

Die deutsche Frauenbewegung und die Sittlichkeitsfrage. 

1. 

Die Teilnahme von Vereinen und einzelnen Vertreterinnen der 
Frauenbewegung an der Sittllehkeitsbewegung. 

Neben diesen ausschliesslich der Sittlichkeitsbewegung dienenden 
Vereinen begannen auch andre in der Frauenbewegung stehende 
Vereine sich mit dieser schwierigen Frage zu beschäftigen. An 
die damals bedeutendste Organisation der bürgerlichen Frauen- 
bewegung, den Allgemeinen Deutschen Frauenverein, trat schon 
1876 die Aufforderung heran, die Bestrebungen der Föderation in 
sein Arbeitsprogramm aufzunehmen. Er lehnte diese Aufforderung 
ab, um sich die Arbeit für seine Aufgaben auf andren Gebieten, 
von deren Lösung er noch weit entfernt war, nicht durch einen 



i) Congres de Gentve 1877. Tome II; p. 66a 



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- i8 5 - 



nur von wenigen Fortgeschrittenen verstandenen und als notwendig 
erkannten Schritt zu erschweren. Auf seiner Generalversammlung 
zu Frankfurt 1895 wurde die Sittlichkeitsfrage durch Frau Bieber- 
Böhm zum ersten Mal eingehend zur Sprache gebracht. Sie ist 
seitdem von der Tagesordnung seiner Generalversammlungen und 
dem Arbeitsprogramm seiner Zweigvereine nicht verschwunden. 

In Berlin kam die Sittlichkeitsfrage auf Anregung von Frau 
Bieber seit 1892 zur Besprechung im Verein „Frauenwohl". 

Zu einer ersten grossen Kundgebung der Frauen gegen die 
Missbräuche der sittenpolizeilichen Kontrolle führte ein Ereignis, 
das geeignet war, auch die Gleichgiltigsten aufzurütteln: die Ver- 
haftung und zwangsweise Überführung und Untersuchung eines 
jungen, unbescholtenen Mädchens von seiten der Berliner Sitten- 
polizei. Die Frauen Berlins veranlasste dieser „Fall Koppen" zu 
einem entrüsteten Protest, der in einer öffentlichen Volksversamm- 
lung am 9. Januar 1898 einen lebhaften Widerhall in allen 
Schichten der Bevölkerung fand. Einberuferin war Frau Minna 
Cauer, Vorsitzende des Vereins „Frauenwohl" -Berlin; nach ihr 
sprachen Frau Bieber-Böhm, Frl. Dr. Augspurg, Frl. Elisa- 
beth Miessner und Frl. Barkowski. Im Anschluss daran fand 
am 19. Januar 1898 im Verein „Frauenwohl" -Berlin eine öffent- 
liche Mitgliederversammlung statt, in der folgende Thesen zur 
Beratung standen: 

I. Wegen gewerbsmässiger Unzucht dürfen Kinder nicht unter 
sittenpolizeiliche Kontrolle gestellt werden. Mädchen, unter 
18 Jahren, welche wegen gewerbsmässiger Unzucht sistiert 
werden, sind einer Zwangserziehung ausserhalb der grossen 
Städte zu überweisen. 

Die hierfür notwendigen staadichen Mittel müssen auf- 
gebracht werden. 

II. Die polizeiärzdiche Untersuchung nur der Prostituierten ist 
aufzuheben, dagegen die Anzeigepflicht der geschlechtlichen 
Infektionskrankheiten für Ärzte einzuführen. 

Eine Ehe darf nur von Personen eingegangen werden, 
die laut amtsärztlichem Atteste für frei von geschlechtlichen 
Infektionskrankheiten erklärt sind. 

III. Der dem Reichstage vorgelegte Antrag Arenberg und 
Genossen zur Eindämmung von Kuppelei und Prostitution 
ist als durchaus unzulänglich zu betrachten; insbesondere 
sind die ins Auge gefassten Strafen völlig unzureichend. 

Im April desselben Jahres 1898 reichte eine Anzahl von 
Frauen dem Reichstag eine Petition ein, betreffend Abänderung 



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- 186 - 

einiger Artikel des Strafgesetzbuches, in der sie forderten: 

1. Bestrafung der Arbeitgeber, Dienstherren und deren Vertreter, 
wenn sie ihre Arbeiterinnen, weiblichen Lehrlinge und Angestellten 

zur Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen bestimmen; t 

2. Erhöhung des Schutzalters auf das |i8. Lebensjahr; 3. die Be- 
strafung wissentlicher Übertragung einer ansteckenden Geschlechts- 
krankheit; 4. Aufhebung des § 366. 

Unterzeichnet ist diese Petition von den Vorsitzenden der 
Vereine „Frauenwohl" in Frankfurt a. O., Breslau, Minden, Rudol- 
stadt, Bromberg, Remscheid, Ulm und der Vorsitzenden des 
Vereins für Fraucnstudium in Berlin, Dr. jur. Anita Augspur g. 

Eine zweite grosse öffentliche Versammlung wurde von dem 
Verein „Jugendschutz" und zehn andern Berliner Vereinen bei 
Gelegenheit des berüchtigten Prozesses Sternberg, der in einen 
Abgrund sittlicher Verderbnis blicken licss, im Winter 1901 unter 
dem Titel: Was haben die Frauen zu dem Fall Sternberg zu 
sagen? einberufen und nachher in einer andern Stadtgegend noch 
einmal wiederholt 

Auch der im Oktober 1899 gegründete „Verband fortschritt- 
licher Frauenvereine" nahm die Sittlichkeitsbewegung auf. Er 
veranstaltete im Winter 1899/1900 in Berlin zwei Diskussions- 
abende, an denen Lehrer der Hochschule, Ärzte, Geistliche und 
Frauen, die in der praktischen Rettungsarbeit stehen, teilnahmen 
und die vor allem zur Klärung der zahlreichen in Betracht zu 
ziehenden Fragen dienen sollten. 

* • 
* 

In engstem Zusammenhang mit den Bestrebungen der Frauen- 
vereinc, der Unsittlichkeit auf dem Wege wirtschaftlich-rechtlicher 
Vorbeugung entgegenzuwirken, steht die Frage des Kellnerinnen- 
schutzes. Die allerletzte Zeit weist verschiedene Versuche auf, 
die Kellnerinnen selbst zu Massregeln, die ihre Berufsstellung heben 
könnten, heranzuziehen; sei es durch Organisation, oder, wo das 
nicht möglich ist, durch Versammlungen zur Besprechung ihrer 
Lage und Geltendmachung ihrer Ansprüche an ausreichenden ge- 
setzlichen Schutz. Diese Versuche tragen, je nach der verschiedenen 
sozialen Beschaffenheit des Kellnerinnenstandes, verschiedenen 
Charakter. 

Die unmittelbare Veranlassung zur Entstehung einer 
„Kellncrinnenbewegung" war die Behandlung der Kellnerinnen- 
fragc auf dem Fachkongrcss der Gastwirtsgehilfen in Berlin vom 



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— 187 — 



März 1900, eine Behandlung, die ausschliesslich unter dem Gesichts- 
punkt der Konkurrenz der Frauenarbeit stand. Um dieser Haltung 
ihrer männlichen Kollegen gegenüber die Kellnerinnen zur Selbst- 
hilfe anzuregen, versuchte zuerst Fräulein Ika Freudenberg in 
München die Gründung eines Vereins von Münchener Kellnerinnen, 
der mit etwa 150 Mitgliedern noch in demselben Monat ins Leben 
trat. Als seine nächsten Aufgaben nahm er die Gründung einer 
Unterstützungskasse und einer kostenlosen Stellenvermittlung in 
Aussicht.«) Um dem Verein einen gewissen Rückhalt bei dem 
Publikum zu geben, wurde im Statut der Beitritt „unterstützender 4 * 
Mitglieder vorgesehen. Vertreterinnen der bürgerlichen Frauen- 
bewegung, Sozialpolitiker, die der Kellnerinnenfrage besondere 
Aufmerksamkeit geschenkt haben, gehören dem Verein in dieser 
Eigenschaft an. 

Seine Entwicklung war eine günstige. Er zählte schon im 
Mai 1900 über 700 Mitglieder. 

In Berlin stiessen ähnliche Versuche in Anbetracht des hier 
sittlich und sozial viel tiefer stehenden Kellnerinnengewerbes 
auf bedeutend grössere Schwierigkeiten. Es trat hier gleichfalls 
im März 1900 ein Komitee zur Kellnerinnenfrage zusammen, be- 
stehend aus Vertreterinnen der proletarischen und der bürger- 
lichen Frauenbewegung: Frau Emma Ihrer, Helene Lange, 
Anna Pappritz, Alice Salomon, Frau Tietz. 

An eine Organisation der Kellnerinnen war bei den Berliner 
Verhältnissen nicht zu denken. Das Komitee musste sich damit 
begnügen, in zwei öffentlichen Volksversammlungen die Augen der 
Allgemeinheit auf die Missstände dieses Gewerbes, die auch 
besonders in sittlicher Hinsicht die schlimmsten sind, hinzulenken 
und reichte dann die auf jenen Volksversammlungen gefasste 
Resolution dem Reichstage ein. Dieselbe lautet: 

Die am 29. Marz im Grand -Hötel, Alexanderplatz, und die am 
4. April im Industrie-Gebäude, Beuthstr. 19.30. tagende Kellnerinnen- 
Versammlung erklärt einstimmig: dass im wirtschaftlichen und 
gesundheitlichen Interesse der Kellnerinnen eine reichsgesetzliche 
Regelung der Arbeitsverhältnisse im Gastwirtsgewerbe anzustreben 
ist, betreffend 

a) Bestimmungen über Zahlung eines auskömmlichen 
Lohns. 

Begründung: Den Kellnerinnen wird fast ausnahmslos kein 
fester Lohn gezahlt. Sie sind daher auf die Trinkgelder 

I) Vgl. CentralbUtt des Bunde» deutscher Frauenvereine, i. April 1900. 



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— i88 - 



der Gäste angewiesen, was eine grosse sittliche Gefahr 
in sich schliesst. 

b) Einrichtung von staatlichen oder städtischen Stellen- 
vermittelungen. 

Begründung: Das private Stellen -Vermittelungswesen be- 
deutet eine wirtschaftliche Ausbeutung der Kellnerinnen 
im schlimmsten Masse. 

c) Festsetzung bestimmter Arbeitspausen, insbeson- 
dere einer ununterbrochenen zehnstündigen Ruhe- 
zeit nach jedem Arbeitstag. 

Begründung: Die im Gastwirtsgewerbe vielfach übliche 
sechzehnstündige Arbeitszeit schliesst eine schwere 
Schädigung der Gesundheit der Kellnerinnen ein. 

d) Ausdehnung der Gewerbe-Inspektion auf das Gast- 
wirtsgewerbe, einschliesslich der Beaufsichtigung 
der Wohn- und Schlafräume der Angestellten. 

Ausserdem tritt die Versammlung für eine energische Anwendung 
des § 33 Ziffer i der Gewerbe-Ordnung ein, wonach die Erlaubnis 
zur Betreibung des Gastwirtsgewerbes zu versagen ist, wenn gegen 
den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme recht- 
fertigen, dass er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des ver- 
botenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkciten missbrauchen 
würde. 

* » 

Das Kellnerinnenunwesen hatte Anfang der neunziger Jahre 
schon Veranlassung zur Gründung eines „Deutschen Frauen- 
vereins zur Hebung der Sittlichkeit" gegeben, der, wenn auch auf 
anderer Grundlage als die Frauenbewegung, auch seinerseits gegen 
die Reglementierung Stellung nahm. Er hat unter seiner Vor- 
sitzenden Frau Isabella Mundhenk (Vluyn bei Moers) durch 
Frauenversammlungen, durch offene Briefe an die Armee, durch 
Adressen an die Magistrate verschiedener Städte für seine Sache 
gewirkt. Gleich ihm stehen die „Frauenbunde zur Hebung der 
Sittlichkeit" in Berlin, Dresden, Hamburg, Hannover, Freiburg i. B., 
Heidelberg, Elberfeld, Essen etc., die aus der inneren Mission 
hervorgegangen sind, auf konfessionellem Boden. Ihr Wirken, 
soweit es nicht in dem betreffenden Abschnitt der sozialen Hilfs- 
tätigkeit berührt ist, wird im Zusammenhang der konfessionellen 
Frauenbewegung (Teil 1) zur Darstellung kommen. Das Organ 
dieser Vereine sind die in Berlin erscheinenden „Frauenblätter 4 ', 
Organ der deutschen Sittlichkeitsbewegung für die Frauenwelt. 
Herausgeber: Superintendent Niemann in Kyritz. 



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- i89 - 

2. 

Die Beteiligung des Bundes deutscher Frauenverelna an der 
Slttllchkeltsbewegrung. ') 

Auch der Bund deutscher Frauenvereine nahm die Sittlichkeits- 
bewegung mit in sein Arbeitsgebiet auf. Auf der ersten General- 
versammlung des Bundes in München 1895 wurde die Einreichung 
einer Petition an den Reichstag behufs Abschaffung der gewerbs- 
mässigen Prostitution beschlossen, der die von Frau Bieber-Böhm 
ausgearbeiteten „Vorschläge zur Bekämpfung der Prostitution" als 
Begleitschrift beigefügt wurden. Die Petition wurde laut Reichs- 
tagsbeschluss dem Reichskanzler als „Material zur Abänderung 
der Gesetzgebung" überwiesen. 

Gelegentlich der Versammlung in Cassel 1896 wurde die Be- 
arbeitung der Sittlichkeitsfrage einer besonderen Kommission 
überwiesen, die unter die Leitung von Frau Bieber-Böhm gestellt 
wurde. Die Kommission wurde von der Generalversammlung zu- 
nächst mit der Abfassung einer Reihe von Petitionen und Flug- 
schriften beauftragt, die vor allem den erziehlichen Aufgaben im 
Kampf gegen die Unsittlichkeit gelten sollten. So wurde im 
Herbst 1896 eine Eingabe an den preussischen Unterrichtsminister 
geschickt um die Einführung hygienischen Unterrichts über die 
Folgen der Unkeuschheit und des Alkoholgcnusses in Schulen. 
Sic erhielt die Antwort, dass das Notwendige und Zulässige jetzt 
schon geschähe. Die Versendung der Schrift von Professor 
Herzen „Wissenschaft und Sittlichkeit' 1 an Professoren und 
Rektoren der Universität mit der Bitte, sie unter den Studierenden 
zu verbreiten, erzielte eine Reihe von Sympathicerklärungen aus 
den Kreisen, an die man sich wendete, aber allerdings auch ver- 
einzelte Proteste gegen die „Schamlosigkeit" des Vorgehens der 
Frauen.*) Auch ein „Aufruf an die Mütter", der auf die Not- 
wendigkeit erziehlicher Vorbeugung gegen sittliche Gefahren hin- 
weist, wurde in Tausenden von Exemplaren verbreitet. 

Eine Petition an den Minister des Innern, die Anstellung von 
Polizeimatronen betreffend, wurde abschlägig beschieden. 

•) Vgl. du- Berichte der Sittiichkcitskomni-ssion kn Ccntralblatt des Bundes deutscher 
Frauen vereine Marie Stritt und Ika Frendenberg. Der Bund deutscher Frauen- 
vercine. Langenberg 1900. 

*) Die Herzensche Schrift wurde 1901 von dem Verein Jugendschutz neu heraus- 
gegeben und von dem derreitigen Rektor der Berliner Universität. Professor D. Hnrnack. 
mit einem Vorwort versehen. 



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I 



— 190 — 

Auf der Hamburger Generalversammlung 1898 legte Frau 
Bieber-Böhm der Kommission folgendes Arbeitsprogramm vor: f 

1. Fortsetzung der bisherigen aufklärenden Thätigkeit durch , 
Wort und Schrift. v 

2. Wiederholung bezw. Einreichung einer Petition an die 
Unterrichtsminister der deutschen Bundesstaaten betreffend Ein- 
führung des hygienischen Unterrichts an den Schulen und Fort- 
bildungsschulen. 

3. Wiederholung bezw. Einreichung der Petition an die 
Minister des Innern der deutschen Bundesstaaten um Anstellung 
gebildeter Polizeimatronen. 

4. Wiederholung der Petition an den Reichstag betreffend 
Antrag Arenberg (lex Heinze). 

5. Gesuch an die Rektoren der Universitäten, zur Sittlichkeits- 
frage und zu unserem Anschreiben an die Professoren und Lehrer 
Stellung zu nehmen. 

6. Petition an die Justizminister der deutschen Bundesstaaten, 
den Schutz der Jugendlichen unter 18 Jahren nach § 56 des 
Strafgesetzbuches durch die Behörden ausüben zu lassen und die 

dagegen verstossende Praxis der Polizei, Jugendliche unter f 
18 Jahren auf die Liste der Prostituierten zu schreiben, zu unter- 1 
sr gen. 

7. Petition an den Kaiser als den Höchstkommandierenden 
der Armee, die Einführung von hygienischem Unterricht beim 
Militär zu verfügen, zur Aufklärung über die schädlichen Folgen 
der Unsittlichkeit und Unmässigkeit. 

Dieses Programm ist denn auch thatsächlich die Richtschnur 
gewesen für die Thätigkeit der Sittlichkeitskommission. 

Die unter 6 genannten Forderungen der Kommission brauchten 
nicht mehr gestellt zu werden, da eine Verfügung des preussischen 
Justizministers vom 11. Februar 1899 der im Jahre 1898 in diesem 
Sinne gestellten Petition des Vereins „Jugendschutz" bereits ent- 
sprochen hatte. Dieser Erlass weist die Polizeiverwaltungen an: 

X. In allen Fällen, in denen Minderjährige der gewerbsmässigen 
Unzucht verdächtig sind und eine an die Eltern oder Vormünder zu 
richtende Aufforderung, dem unsittlichen Treiben Einhalt zu thun, 
ohne Erfolg bleibt, ist dem Vormundschaftsgerichte Mitteilung zu 
machen. 

2. Werden die Kinder unter zwölf Jahren wegen liederlichen 
Umhertreibens aufgegriffen, so ist genau nach den Vorschriften des 
Runderlasscs vom 14. Juni 1878 über die Ausführung des Gesetzes 



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— I 9 I - 



vom 13. März 1878 (Minist.-Bl. 1878, S. 120) zu verfahren und beim 
Vorliegen einer strafbaren Handlung der Antrag auf Zwangserziehung 
zu stellen. 

3. Wenn jugendliche Personen im Alter von 12 — 18 Jahren der 
gewerbsmässigen Unzucht verdächtig sind und ihr Treiben eine straf- 
bare Handlung darstellen könnte, so ist stets der Staatsanwaltschaft 
Anzeige zu erstatten, um eine Bestrafung oder Überweisung zur 
Zwangserziehung herbeizuführen. 

Ausserdem werden die Vormundschaftsgerichte durch den 
Herrn Justizminister angewiesen, die ihnen von den Polizeibehörden 
oder der Staatsanwaltschaft bekannt gegebenen Fälle sorgfältig 
und mit thunlichster Beschleunigung zu prüfen. Ergiebt sich dabei 
die Notwendigkeit, den Eltern das Recht der Erziehung des im 
kindlichen Alter befindlichen oder diesem Alter nahestehenden 
Mädchens abzusprechen, so wird es sich für die Gerichte regel- 
mässig empfehlen, mit der Kommunalverwaltung wegen Übernahme 
des Mädchens in die Waisenpflege in Verbindung zu treten, 
geeignetcnfalls auch deren Vermittlung in Anspruch zu nehmen, 
um die Aufnahme des Mädchens in eine auf privater Wohl- 
thätigkeit beruhende Anstalt zu ermöglichen. 

Ein andrer kleiner Erfolg der Frauenbestrebungen, entsprechend 
den von Frau Bieber-Böhm aufgestellten Forderungen, ist die im Sep- 
tember 1900 erfolgte Anstellung einer Ärztin, Frl. Dr. med. Hacker, 
bei der Berliner Sittenpolizei zur Untersuchung der erstmalig 
Inhaftierten. 

Die Petition an den Reichstag zu der „lex Heinze" wurde 
bei den Verhandlungen im Frühjahr 1900 nur, soweit sie Erhöhung 
des Schutzalters betraf, erwähnt. Die Ergänzungen des Straf- 
gesetzbuches, die bei der Beschlussfassung schliesslich die Majorität 
erlangten, deckten sich mit den Forderungen der Kommission in 
einzelnen Punkten, der strengeren Bestrafung der Kuppelei 
(§§ 180. 181), der Massregeln gegen die Zuhälter (§ 181 a) und 
vor allem der Überweisung der laut § 361 No. 6 Verurteilten in 
eine Erziehungsanstalt (§ 362). 

Im Jahre 1901 reichte die Kommission dem Reichskanzler eine 
Petition, die Bekämpfung des internationalen Mädchenhandels be- 
treffend, ein, und dem Bundesrat eine Petition, welche die Be- 
kämpfung der venerischen Krankheiten fordert Auf die erste Petition 
erfolgte die Antwort, dass die Kaiserliche Regierung die Frage der 
Bekämpfung des internationalen Mädchenhandels seit Jahren mit 
besonderer Aufmerksamkeit verfolge. Es sei anzunehmen, dass, 



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falls es zur Berufung eines Kongresses zum Zwecke der Unter- 
drückung dieses Handels kommen sollte, Deutschland sich daran 
in demselben Umfange beteiligen wird, wie die Regierungen der 
andren Lander. Dem Bunde deutscher Frauenvereine wird anheim- 
gestcllt. sich mit dem Deutschen Nationalkomitee zu internationaler 
Bekämpfung des Mädchenhandels in Berlin in Verbindung zu setzen. 

Innerhalb des Bundes sind die beiden oben genannten 
Richtungen der Sittiichkeitsbewegung vertreten, denn fast alle 
deutschen Zweigvereine der Internationalen Föderation sind, 
ebenso wie die Jugendschutzvereine. Mitgliedsvereine des Bundes 
Deutscher Frauen vereine. Bei den vielen gemeinsamen Bestrebungen 
beider Richtungen hat sich, trotz der genannten prinzipiellen Unter- 
schiede, eine fruchtbringende Arbeit innerhalb des Bundes als 
vollkommen durchführbar erwiesen. 1 ) 



») Die Sittlichkcitsbcwcgung im Zusammenhang der deutschen Frauenbewegung 
i gl Handbuch der Frauenbewegung Teil L 




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DieTeilnahme der deutjchen Frauen an 
der Bekämpfung dej jAlkoholismus. 

Von Ottilie Hoffmann. 



Litteratur. 

Dr. Hoppe, Thatsachen über den Alkohol (Dresden 1899). A.Baer, 
Der Alkoholismus (Berlin 1898). Prof. G. Bunge, Die Alkoholfrage 
(1. Aufl. Leipzig 1892). H. Quensel, Der Alkohol und seine Gefahren 
(Köln 1900). L. Frank, La femme contre l'Alcool (Bruxelles 1897). 
Prof. G. Bunge, Der Alkohol und die Frauen (Basel 1900). 
Dr. G. Bonne, Die Unsittlichkeit und deren Folgen (Leipzig 1900). 
Prof. Weich sei bäum, Die gesundheitschädlichen Folgen des Alkohols 
vom pathologisch -anatomischen Standpunkt (Basel 1901). Ottilie 
Ho ff mann, Sind die Mässigkeitsbestrebungen deutscher Frauen 
patriotische Pflicht? Familienglück und Alkohol (im Selbstverlag 1896 
und 1899). Dr. A. Bayer. Wir Frauen und der Alkoholismus (Leopolds- 
höhe, Baden 1897). Mathilde Weber, Soziale Pflichten der Familie 
(Berlin 1886). FrancesWillard.Do Everything (Ch icago-London 1805 ). 
Annual Reports and Minutes published by the British Women'sTemperance 
Association (London, Victoria Street 47). Dr. W. Bode, Geschichte 
der Mässigkeitsbestrebungen in Deutschland (München 1896). Gräfin 
Schimmelmann (Elim, Blau Kreuz, Barmen 1898). Internationale Monats- 
schrift zur Bekämpfung der Trinksitten (Leopoldshöhe, Baden). Ausser- 
dem die Jahresberichte der Vereine und die Protokolle der Kongresse. 



Einführung. 

Der Alkoholismus in seiner gegenwärtigen Ausdehnung ist 
eine Folge der modernen Kulturentwicklung und zugleich einer 
ihrer grössten Feinde. Mit dem Anwachsen der Industrie und der 
Verkehrsmittel hat die Produktion und Konsumtion berauschender 

Handbuch der Frauenbewegung. II. Teil. 13 



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— 194 — 



Getränke erschreckende Dimensionen angenommen, und der 
Alkoholismus ist zu einer Volksseuche geworden, die mehr, als an 
der Oberfläche ersichtlich ist, die physische und sittliche Gesundheit 
unserer Nation untergräbt. In dem Masse jedoch, als diese Ent- 
wicklung, wie auf andern, so auch auf diesem Gebiete, Zustände 
augenfälliger sittlicher, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Ver- 
wahrlosung hervorruft, zeigt sich auch das Erwachen des sozialen 
Gewissens in Bestrebungen, diese Zustände zu bessern. 

Die neuere Mässigkeits- und Enthaltsamkeitsbewegung verdankt 
ihre Entstehung dem Jahrzehnt von 1880 — 90. Wohl hatten schon 
die dreissiger und vierziger Jahre unseres Jahrhunderts eine grosse 
Mässigkeitsbewegung gekannt,«) aber sie war von den politischen 
Kämpfen in den Hintergrund gedrängt und zählte bald nur noch 
vereinzelte Vertreter. Erst 1883 wurden diese Bestrebungen wieder 
in grösserem Massstabe aufgenommen durch die Begründung des 
„Vereins gegen den Missbrauch geistiger Getränke"; 
1888 wurde der im Jahre 1877 von Pastor Rochat in Genf ins 
Leben gerufene Enthaltsamkeitsverein des Blauen Kreuzes in 
Berlin eingeführt, nachdem schon einige kleine Sektionen in Deutsch- 
land gebildet waren; 1889 entstand in Dresden der Alkoholgegner- 
bund, und vor 1890 überschritten die Guttempler, von Dänemark 
kommend, die deutsche Grenze. Von diesen Verbänden trägt der 
des „Blauen Kreuzes" einen entschieden religiösen Charakter, der 
in religiöser Beziehung neutrale Guttemplerorden in geringerem 
Masse. Das „Blaue Kreuz" sucht seine Hauptwirksamkeit in der 
Trinkererrettung und in der Erziehung der Jugend zur Enthaltsam- 
keit. Der Guttcmplerorden, dem viele ausgezeichnete Ärzte, z. B. 
Professor Forel, angehören, arbeitet auf demselben Gebiet und 
bekämpft ausserdem die heutigen Trinksitten, den Genuss, das 
Angebot und die Fabrikation aller berauschenden Getränke auch 
auf wissenschaftlichem Wege. Der Alkoholgegnerbund ver- 
einigt in wissenschaftlicher und praktischer Arbeit die verschiedenen 
Richtungen der Enthaltsamkeitsbewegung. Sehr segensreich in 
volkswirtschaftlicher Beziehung wirkt der auf dem Mässigkeits- 
prinzip stehende „Verein gegen den Missbrauch geistiger 
Getränke", dem viele ei'nflussreiche Männer angehören, „durch 
wissenschaftliche Aufklärung über die Alkoholfrage, durch An- 
bahnung besserer Anschauungen und Sitten, besserer Einrichtungen 
und Gesetze." 

') Vgl. Wilhelm Bode, Kurze Geschichte der Trinksitten und Mässigkcits- 
bestrebungen in Deutschland. München 1896. 



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— i95 - 



Die Arbeit erstreckt sich in diesen verschiedenen Vereinen 
und Richtungen auf vorbeugende Thätigkeit: Erziehung, Pro- 
paganda, Bekämpfung der Trinksitten, Wohlfahrtseinrichtungen, 
auf Massnahmen zur Beeinflussung der Gesetzgebung und auf 
die Trinkerrettung. 

Es ist selbstverständlich, dass die Frauen an der Unterdrückung 
des Alkoholismus, der die Familie zerstört, die Volkswohlfahrt 
untergräbt und der Erniedrigung der Frau in so hohem Masse Vor- 
schub leistet, nicht nur ein tiefes Interesse haben müssen, sondern 
dass sie dies Interesse auch in verschiedenster Weise, von persön- 
licher Beeinflussung innerhalb der Familie bis zur Vertretung der 
Mässigkeitssache gegenüber der Gesetzgebung, mit der That zu 
beweisen Gelegenheit haben oder suchen. 

Von grosser Bedeutung für die Arbeit der deutschen Frauen 
in der Mässigkcits- und Enthaltsamkeitsbewegung ist neben diesen 
allgemeinen Voraussetzungen das Beispiel der skandinavischen, 
amerikanischen und englischen Frauen gewesen. Die schon 1874 
in Nordamerika nach dem berühmten Women's Temperance 
Crusade begründete Woman's Christian Temperance Union, ') die 
seit 1876 in England bestehende British Women's Temperance 
Association,») die 1883 durch Frances Willard ins Leben gerufene 
World's Woman's Christian Temperance Union, ') die alle auf dem 
Boden gänzlicher Enthaltsamkeit stehen, zählen ihre Mitglieder 
nach Hunderttausenden und haben eine imponierende Thätigkeit 
und einen bedeutenden Einfluss ausgeübt. 

II. 

Die Mitarbeit der Frauen in den Anti- Alkoholvereinen. 

In den vier vorher genannten in Deutschland bestehenden 
Vereinen arbeiten Frauen Hand in Hand mit den Männern in 
der praktischen Arbeit, in der Propaganda, vereinzelt auch an 
leitender Stelle. Das Hauptgebiet ihrer Thätigkeit ist vorbeugendes 
Wirken durch Wohlfahrtseinrichtungen, die eine rationelle Volks- 
ernährung erleichtern und so dem Alkoholismus entgegenarbeiten 
sollen, dann aber vor allem die Rettungsarbeit an alkoholkranken 
Frauen und Männern. 

>) Frances Willard. Do Everythinp. 

♦) Annua! Report* and Minutes, published by the British Women's Temperaiue 
Association (London, Victoria Street 47). 

13* 



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- ig6 - 



In das erste Gebiet, das der indirekten Bekämpfung des 
Alkoholismus, wären danach auch alle die Frauenbestrebungen zu 
rechnen, die auf Errichtung von Volksküchen, auf Einführung des 
Haushaltungsunterrichtes in die Volksmädchenschule abzielen, 
wären Namen zu nennen wie Lina Morgenstern, Ottilie 
Hoffmann, Auguste Förster, Hedwig Heyl, Julie und 
Louise Ravit u. a. m. 

Hervorragend als persönliche Leistung, leider aber in ihrer 
Vereinzelung nicht von langer Dauer, waren die Einrichtungen, 
die Adeline Gräfin Schimmelmann, eine geborene Dänin 
und Hofdame der Kaiserin Augusta, für die Fischer auf der Insel 
Rügen getroffen hatte. Sie versuchte durch Errichtung eines 
Fischerheims, in dem Kaffee ausgeschenkt wurde, den Fischern 
den Branntweingenuss entbehrlich zu machen. Auch auf andre 
Weise, durch Gründung von Lesezimmern in einigen Dörfern, 
Erziehung verwahrloster Knaben u. dergl. suchte sie an der 
sittlichen und sozialen Hebung der Bevölkerung zu arbeiten. 
Leider verfielen ihre Einrichtungen bald, da sie sie selbst nicht 
weiterführen konnte. 

Auf dem Gebiete der Trinkerrettung arbeiten vor allem die 
weiblichen Mitglieder des Blauen Kreuzes. Eine der ersten An- 
hängerinnen des Blauen Kreuzes in Deutschland war Frl. von Poetz 
in Hagen in Westfalen, die sich, wie auch eine Diakonissin in 
Salzwedel, in aufopfernder Weise der Rettung der Trinker annahm. 
Am bedeutendsten jedoch ist die Wirksamkeit von Frl. Berta 
Lungstras in Bonn, die mit kleinen, sich stets vermehrenden 
Mitteln ausser ihrem Asyl für bis dahin unbescholtene Mädchen, 
die ihrer Entbindung entgegensehen, 1889 ein Rckonvalescenten- 
heim für alkoholkranke Frauen errichtete. Nach dem 25. Jahres- 
bericht des Bonner Versorgungshauses fanden in der Heimstätte 
für Alkoholkranke seit ihrer Gründung 139 Patienten Aufnahme, 
von denen nach den Angaben der Berichte etwa zwei Drittel als 
geheilt entlassen wurden. 

Nach dem Jahresbericht von 1900 zählt der Bund des Blauen 
Kreuzes in Deutschland 3781 weibliche neben 5467 männlichen 
Mitgliedern und weist damit eine erhebliche Steigung gegen das 
Vorjahr auf, in dem die Zahl der weiblichen Mitglieder nur 2909 
neben 4549 Männern betrug. Diese Zahlen sind allerdings noch 
relativ niedrig, wenn man bedenkt, dass die Schweiz 8605 männliche 
neben 7994 weiblichen Mitgliedern im Berichtsjahr aufwies. Über 
die Arbeit dieser weiblichen Mitglieder liegen wenig Angaben vor, 



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— 197 — 



sie wird naturgemäss nur da bekannt werden, wo sie einer be- 
sonders kräftigen und wirksamen persönlichen Initiative entspringt. 
Es handelt sich dabei zum grössten Teil um Versuche persönlicher 
Beeinflussung einzelner dem Trünke ergebener Männer und Frauen. 
In Bremen geschah die Gründung eines Blaue-Kreuz- Vereins 1894 
auf Veranlassung von Ottilie Hoffmann durch Herrn von Knobeis- 
dorff, da sie die Erfahrung machte, dass für die eigentliche 
Trinkerrettung die von den Mässigkeitsvereinen angewendeten 
Mittel erfolglos blieben, eine Erfahrung, die sich aus der Thätig- 
keit sämtlicher Vereine, die nicht absolute Enthaltsamkeit zur Pflicht 
machen, bestätigt. Die weiblichen Mitglieder dieses Vereins haben, 
wie die Frauen in Barmen, Iserlohn und anderen Orten, Trinkerinnen 
durch jede Art persönlicher Fürsorge von ihrem Laster geheilt. 
Auch die Leitung der „Hoffnungsbunde" für die Jugend haben 
mehrfach Frauen übernommen. 

In den Guttempler-Logen wirken Frauen neben ihren Männern 
in der Trinkererrettung, der Pflege edler, alkoholfreier Geselligkeit, 
der Sorge für die Beschäftigung von Arbeitslosen und dergleichen. 
Eifrig und erfolgreich arbeitet in Hamburg Frau Asmussen in 
Gemeinschaft mit ihrem Mann, der die grosse Guttemplerbewegung 
dort in Fluss gebracht hat, und viele andere. 

Grossen Wert hat auch der Verein gegen den Missbrauch 
geistiger Getränke auf die Mitwirkung der Frauen gelegt. Er 
zählt eine Reihe besonders thätiger Mitglieder, Frl. Gertrud 
Knutzen in Kassel, die in Verbindung mit dem dortigen Orts- 
verein Volksunterhaltungsabende einrichtete, an denen u. a. auf- 
klärende Vorträge über den Alkohol gehalten wurden, Frl. 
Eugenie von Soden in Cannstatt, der der Verein auf seiner 
letzten Generalversammlung in Dresden 1900 ein Referat über die 
„Frauen als Hüterinnen der guten Sitte* 4 übertragen hatte, Freifrau 
von Ponikau in München, Frau Schweitzer in Stettin u. a. 
Der Verein hat seit 1896 ein weibliches Vorstandsmitglied, Ottilie 
Ho ff mann aus Bremen, die in Vorträgen auf der Generalver- 
sammlung in Kiel 1896 und in Stettin 1899 die Enthaltsamkeits- 
frage speziell vom Gesichtspunkt der Frau und der Familie be- 
leuchtete. 

In Bremen sind sämtliche Richtungen der Antialkoholbewegung 
vertreten, und man versucht die verschiedensten praktischen Mittel, 
um zum Ziel zu kommen. Als ein ausserordentlich wirksames haben 
sich die Volkskaffee- und Speisehäuser bewährt. Die erste derartige 
Einrichtung war seiner Zeit (1876) in Memel auch von einer Frau 



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- 198 - 



getroffen worden. Ihr folgte die Gründung einer Kaffeehalle im 
Norden von Berlin (1879), und andre Städte ahmten das Beispiel 
nach. In Bremen wurden die ersten Kaffeeküchen durch Ottilie 
Hoffmann gegründet. Die unmittelbare Veranlassung dazu war 
die grosse nordwestdeutsche Industrieausstellung 1890. 

Bei ihrem Aufbau war, wie gewöhnlich in den Kantinen, für 
die Arbeiter für Schnaps und alkoholische Getränke vorzugsweise 
gesorgt, so dass die Leute bei hohem Lohn sich durch Roheit 
und Unmässigkeit viel Unwillen zuzogen, und in zwei Monaten 
40 Unfälle, darunter 15 schwere, vorkamen. Da wurde mit Hilfe 
des vaterländischen Frauenvereins und des Vorsitzenden des Vereins 
gegen den Missbrauch geistiger Getränke während der Abräumungs- 
monate in einem Glaspavillon eine Kaffeeküche errichtet, in der Kaffee 
und andere Erfrischungen von Helferinnen des vaterländischen 
Frauenvereins an die Arbeiter ausgegeben wurden. Die Einrichtung 
bewährte sich so gut, dass. obwohl das Niederreissen der Gebäude 
gefährlicher war als der Aufbau und einen Monat länger dauerte, 
unvergleichlich weniger Unfälle, nur 11 und darunter nur ein 
schwerer, sich ereigneten, seitdem die alkoholfreien Getränke den 
Schnaps, der das Denkvermögen lähmt und gegen Gefahr blind 
macht, verdrängt hatten. 

Aus dieser Einrichtung entstand unter den Arbeitern der Bremer 
Mässigkeitsverein. Die Arbeiter baten dann um eine gleiche 
Kaffeeküche bei der im folgenden Sommer stattfindenden Land- 
wirtschaftlichen Ausstellung, und ihrer Bitte wurde selbstverständlich 
nachgekommen. 

Diesen temporären Kaffeeküchen folgte die Gründung dauernder 
Volks - Kaffee- und Speisehäuser in allen Teilen Bremens, jetzt 
sechs an der Zahl. Die freundlichen Lokale bieten bei guten, 
billigen Speisen, alkoholfreien Getränken, guter Lektüre, Schreib- 
materialien und Unterhaltungsspielen der arbeitenden Bevölkerung 
einen angenehmen Aufenthalt. Die Thätigkeit der Frauen, deren 
grosser praktischer Wert für das Volkswohl auf der Hand liegt, 
hat so sehr das Vertrauen der Regierung gewonnen, dass die 
„Deputation für Häfen und Eisenbahnen" in Bremen den Wirt- 
schaftsbetrieb in der für die Hafenarbeiter jetzt zu erbauenden 
grossen Wartehalle dem Bremer Mässigkeitsverein übertragen hat. 

Der aufklärenden und propagandistischen Thätigkeit für die 
Mässigkeitssache wurde durch Einrichtung von Volksunterhaltungs- 
abenden eine besondere Gelegenheit geschaffen. Es finden in 
jedem Winter ca. 6 solche Abende statt, die sehr gut besucht sind. 



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— i 9 9 — 



DL 

Die Mässigkeitssache innerhalb der deutschen 
Frauenbewegung. 

Es war nur natürlich, dass die deutsche Frauenbewegung, 
deren Vertreterinnen in sozialer Arbeit und Wohlfahrtspflege nur 
zu oft den Alkohol als die Ursache der Unterdrückung der Frau 
erkannt hatten, die Anti-Alkoholbestrebungen zu ihrem Arbeits- 
programm rechnen musste. So wirkten schon verschiedene ihrer 
Vertreterinnen im eignen Kreise im Sinne der Mässigkeitsbewegung, 
wie Mathilde Lammers in Bremen, Frau Professor Weber in 
Tübingen, die schon 1886 in einer Sammlung populärer Aufsätze: 
„Soziale Pflichten der Familie" und durch andre Schriften auf 
die Gefahren der Trunksucht und der Unmässigkeit hinwies. Auch 
Frau Professor Edinger in Frankfurt u. a. arbeiten praktisch und 
propagandistisch in der Mässigkeits- und Enthaltsamkeitsbewegung. 

Auf besonderen Wunsch von Frau Professor Weber wurde 
im Oktober 1893 auf der Generalversammlung des Allgemeinen 
deutschen Frauenvereins in Nürnberg unter dem Präsidium von 
Frl. Auguste Schmidt die Massigkeitssache zum ersten Mal auf 
einem Frauentage durch ein Referat von Frl. Ottilie Hoffmann 
zur Sprache gebracht. Seitdem hat sie als eine wichtige An- 
gelegenheit der Frauenwelt auf den grossen Frauenversammlungen 
mehr oder weniger ihren Platz behauptet, obwohl es noch sehr 
an Rednerinnen fehlt, die sie in der Öffentlichkeit vertreten. 

Auch der Bund deutscher Frauen vereine, dem der Bremer 
Mässigkeitsverein gleich zu Anfang beitrat, nahm bei seiner 
Gründung 1894 die Mässigkeitssache, vor allem auf Veranlassung 
von Frau Bieber- Böhm, in sein Arbeitsprogramm auf und 
vertrat sie durch eine 1896 eingesetzte Mässigkeitskommission, an 
deren Spitze Ottilie Hoffmann steht. 

Die erste Kundgebung des Bundes deutscher Frauenvereine 
für die Mässigkeitssache war ein 1895 von Ottilie Hoffmann in 
3000 Exemplaren ausgesandtes Anschreiben an Schulvorsteher, 
Knabenhorte, Jünglings vereine, die um Aufktärung und Belehrung 
der Jugend über die Alkoholfrage ersucht wurden. Viele zu- 
stimmende Antworten trafen danach ein. 1899 erliess die Mässig- 
keitskommission des Bundes eine Petition an die Kultusministerien 
der 26 deutschen Staaten betreffs Aufklärung über die Alkohol- 



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— 200 



frage im Schul- und Seminarunterricht. Die Petition hat leider 
keinen äusseren Erfolg zu verzeichnen; in den Antworten war bei 
Anerkennung der Wichtigkeit der Sache die Ansicht ausgesprochen, 
dass das Erforderliche bereits geschehe, während die Kom- 
mission sich davon überzeugt hat, dass die deutschen Schulen in 
dieser einen Beziehung hinter den Unterrichtsanstalten andrer 
nordeuropäischcr Länder zurückstehen. Deshalb werden weitere 
Versuche in dieser Hinsicht gemacht werden. 

Auf den internationalen Anti- Alkoholkongressen in Brüssel 
1897, in Paris 1899, auf dem World's Temperance Congress in 
London 1899, vertrat Ottilie Hoffmann den Bund deutscher 
Frauenvereine, sie nahm auch als „Vorsitzende für Deutschland" an 
der Generalversammlung der World's Woman's Christian Tempe- 
rance Union (des grössten Frauenvereins der Erde) in Edinburg teil. 

Mehr und mehr beginnen auch andre Frauenvereine, sich mit 
der Mässigkeitsfrage zu beschäftigen. Auf der Generalversammlung 
des Vaterländischen Frauenvereins in Berlin 1897 stellte Ottilie 
Hoffmann durch den Zweigverein Bremen den Antrag, der Vater- 
ländische Frauenverein wolle die Förderung der Mässigkeitsbe- 
strebungen als einen Haupthebel der Volkswohlfahrt, als ein 
mächtiges Mittel gegen Armut und Verbrechen, zur Wahrung der 
teuersten Güter unserer Nation in sein Arbeitsgebiet aufnehmen. 
Die Antwort war, dass es bei aller Anerkennung der Wichtigkeit 
der Sache jedem Zweigverein überlassen bleiben müsse, wie er 
sich dazu stellen wolle. 

Eine wichtige Stelle in seinem Arbeitsgebiet hat der „Landes- 
verein preussischer Volksschullehrerinnen" der Mässigkeitssache 
dadurch gegeben, dass er sie in ihrer Bedeutung für die Schule 
als Verbandsthema von seinen Zweigvercinen bearbeiten Hess. 

Die jüngste Frauengründung auf diesem Gebiet ist der 
„Deutsche abstinente Frauenbund", der unter dem Vorsitz von 
Ottilie Hoffmann 1900 in Bremen ins Leben gerufen wurde und 
bis jetzt einige 70 Mitglieder aus allen Teilen Deutschlands um- 
fasst. Zweigvereine sind in mehreren Städten in der Bildung 
begriffen. Es ist anzunehmen, dass die deutsche Frauenwelt in 
organisierter Thätigkeit dieser schwerwiegenden Kulturfrage gegen- 
über mit Verständnis und Gewissenhaftigkeit die ihr gebührende 
verantwortliche Stellung als Hüterinnen der Sitte und des Familien- 
glücks mehr und mehr einnehmen wird. 




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Der /\nteil der deutschen Frauen an der 
internationalen Friedensbewegung. 



Von Marie Stritt. 



Es liegt in der Natur und in den gemeinsamen Zielen der 
Friedens- und der Frauenbewegung — die Welt auf das Prinzip 
der Gerechtigkeit und Liebe statt auf das bisherige, einer über- 
wundenen Kulturepoche entsprechende der Gewalt zu stellen — , 
begründet, dass die in der Frauenbewegung wirkenden Frauen 
aller Länder auch an den Friedensbestrebungen und der Verbreitung 
der Friedensidee mehr oder weniger thätigen Anteil genommen 
haben. Der stärkste und nachhaltigste Impuls, den diese Bewegung 
seit Elihu Burritt erhalten hat, der in alle Kultursprachen Obersetzte, 
über die ganze Erde verbreitete Roman „Die Waffen nieder" von 
Bertha von Suttner, ist von einer deutschen Frau ausgegangen. 
Auf die Wirkung dieses Aufsehen erregenden Buches und auf Bertha 
von Suttners sonstige litterarische und unermüdliche propagandistische 
Thätigkeit ist die grosse Errungenschaft der interparlamentarischen 
Friedenskonferenzen (im Anschluss an die jährlichen internationalen 
Friedenskongresse), sowie die Einrichtung des ständigen Friedens- 
büreaus in Bern zum grossen Teil zurückzuführen. Trotzdem haben 
die deutschen Frauen sich doch lange nicht so energisch wie die 
Frauen andrer Länder und anfangs nur vereinzelt der Bewegung 
angeschlossen. Vielleicht liegt das daran, dass seit dein 
Kriege 1870 — 71 im deutschen Volksempfinden — also auch dem 
Empfinden der Frauen — alle Vorstellungen von nationaler Grösse 
und Wohlfahrt an den Militarismus geknüpft sind, und dass man 
demzufolge den Gedanken des Internationalismus, auf dem alle 
Friedensbestrebungen basieren, selbst in aufgeklärten Kreisen als 
Utopie betrachtet, trotzdem ihn Dampf und Elektrizität schon längst 
verwirklicht und damit zugleich die Solidarität der Völker erwiesen 



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— 202 — 



haben. Nachdem aber die Friedensbestrebungen durch die 1893 
erfolgte Gründung der Deutschen Fricdcnsgcsellschaft (Sitz 
Berlin) mit zahlreichen Ortsgruppen festeren Fuss gefasst und wohl 
auch durch die Fortschritte der Frauenbewegung dieser selbst 
weitere Gesichtspunkte erschlossen waren, traten auch die Frauen 
in die Bewegung ein, deren praktische wie ideelle Erfolge in erster 
Linie ihrem eigenen Geschlecht, seiner Hebung und Befreiung zu 
gute kommen mussten. 

Auf dem Frauentag des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins 
in Nürnberg im Oktober 1893 sprach Frl. Marie Mcllien-Berlin 
über die Mitarbeit der Frauen an dieser hohen Kulturaufgabe und 
forderte unter lebhafter Zustimmung zum Beitritt zu der Gesellschaft 
auf, der sie seit der Gründung — wie bald darauf auch Frau Lina 
Morgenstern — als Vorstandsmitglied angehörte. Die beiden 
Genannten in erster Linie, ferner Frau Do ra Holzel- Ahl swede- 
Hamburg, Frau Marie Stritt-Dresden u. a. m. suchten dann im 
Lauf der folgenden Jahre das Interesse und Verständnis für den 
Gedanken eines allgemeinen Weltfriedens und für die Notwendigkeit 
internationaler Schiedsgerichte bei den Frauen und in den Frauen- 
vereinen durch Wort und Schrift noch weiter zu wecken und zu 
fördern. Frau Lina Morgenstern war es auch, die mit den aus- 
landischen, vor allem den französischen Friedensvereinen der 
Frauen Verbindungen anbahnte und aufrecht erhielt, die durch 
gelegentliche gegenseitige Sympathiekundgebungen immer mehr 
befestigt wurden. Auf dem Berliner internationalen Frauen- 
kongress 1896 wurde der Frage schon eine erhöhte Aufmerksamkeit 
geschenkt, und in Erkenntnis und voller Würdigung ihrer 
eminenten Bedeutung für die Frauenbewegung klang der letzte 
Tag in verschiedenen Ansprachen und in den Grüssen der 
französischen Friedensfreundinnen aus, die Frau Morgenstern und 
Frl. Dr. Schirm acher dem Kongrcss überbrachten. 

Zwei Jahre später nahm auch die organisierte deutsche Frauen- 
bewegung, d. h. der Bund deutscher Frauenvercine, der damals 
aus 106 Einzelvereinen bestand, offiziell zu der Friedensfrage 
Stellung, und zwar auf der Generalversammlung in Hamburg im 
Herbst 1898. Die Veranlassung dazu gab ein Antrag von Frau 
Lina Morgenstern: der Bund deutscher Frauenvereine wolle die 
internationalen Friedensbestrebungen in sein Arbeitsgebiet auf- 
nehmen — ferner ein an das im August 1898 erlassene Friedens- 
manifest des Zaren und an dessen hohe symptomatische Bedeutung 
anknüpfender Antrag von Frau Marg. Selenka-München: auf 



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— 203 — 



Annahme einer Resolution, welche die begeisterte Zustimmung 
der Frauen und ihren festen Willen, das Werk des Friedens aus 
allen Kräften (vor allem in ihrer Eigenschaft als Mütter und 
Erzieherinnen des heranwachsenden Geschlechtes) zu fördern, zum 
Ausdruck brachte. Beide Anträge — der erstcre insoweit etwas 
modifiziert, als es nicht „Arbeitsgebiet", sondern nur „Programm" 
heissen sollte — wurden einstimmig angenommen und damit die 
prinzipielle Anerkennung und volle Sympathie mit den Zwecken 
und Zielen der Friedensbestrebungen selbst von denjenigen Vereinen 
erklärt, die weder an eine baldige Verwirklichung derselben 
glauben, noch ihr unter den heutigen Verhältnissen zuzustimmen 
geneigt wären. 

Der Bund deutscher Frauenvereine hat mit diesen Beschlüssen 
übrigens nur die notwendige Konsequenz aus seinem Verhältnis 
zum International Council of Women, dem er seit 1897 an- 
geschlossen ist, gezogen und sich mit demselben in Einklang 
gesetzt, denn die erste Aufgabe, die in Angriff zu nehmen der 
Welt-Frauenbund als seine Pflicht erachtete, war die Verbreitung 
und Förderung der Friedensidee und der internationalen Friedens- 
bestrebungen in allen Ländern. Wenn auch nicht unter seiner 
Ägide, so doch völlig im Sinne des International Council war daher 
auch die von Deutschland ausgehende, von Frau Marg. Selenka 
angeregte und mit seltener Hingabe, Thatkraft und Energie ins 
Werk gesetzte internationale Frauendemonstration, wie sie in 
dieser Art und in diesem Umfang bis heute einzig dasteht — die 
anlässlich der Eröffnung der Friedenskonferenz im Haag vom 15. bis 
18. Mai 1899 stattfand. Frau Selenka hatte sich mit führenden 
Frauen in allen Ländern der Erde durch ein an dieselben ver- 
sandtes Cirkular in Verbindung gesetzt, und mit deren bereitwilliger 
Unterstützung gleichzeitige Kundgebungen von mehreren Millionen 
Frauen veranlasst In 19 Ländern Europas, Amerikas, Asiens 
wurden zusammen 565 zahlreich — viele von Tausenden — be- 
suchte Frauenversammlungen abgehalten, von denen Resolutionen 
und Telegramme an die Friedenskonferenz abgesandt und 
Sympathieadressen untereinander ausgetauscht wurden. Hervor- 
ragend beteiligten sich besonders die englischen und amerikanischen 
Frauen an der Manifestation. In England allein fanden 265, in 
den Vereinigten Staaten 163 Versammlungen statt; ausserdem 
wurde in über 1500 Kirchen der Union von den Geistlichen auf 
die bedeutsame Aktion der Frauen hingewiesen und die 
amerikanische Resolution von den Kanzeln verlesen. In drei 



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— 204 — 



Ländern, in Russland, Spanien und Japan, gewannen die Kund- 
gebungen insoweit noch eine besondere Bedeutung, als sie zum ersten 
Mal öffentliche Frauenversammlungen veranlassten und so einen 
wichtigen Merkstein in der Entwicklung der Frauenbewegung, in 
Japan sogar gewissennassen den Ausgangspunkt zu einer ernsten 
sozialen Bewegung der Frauen bildeten. 

Trotzdem von Deutschland die Idee ausgegangen, war die 
Beteiligung hier doch eine verhältnismässig geringe, wohl haupt- 
sächlich aus den oben angeführten Gründen. Versammlungen 
fanden nur in Berlin, München, Hamburg, Dresden, Stuttgart und 
Bromberg statt; aber auch diese wenigen Kundgebungen haben 
einen starken Strom der Begeisterung entfesselt und ein lebhaftes 
Solidaritätsempfinden geweckt. Und dieser Eindruck hat auch während 
der traurigen Reaktion nach der Haager Konferenz innerlich noch 
fortgewirkt, wenn auch die Bewegung im Augenblick nach aussen 
keine weiteren Kreise gezogen hat, ja für Uneingeweihte sogar 
scheinbar ins Stocken geraten ist 




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Die Arbeiterin nenbeWe£>un£. 

Von Alice Salomon. 



Litteratur. 

Der sehr reichhaltigen Litteratur über die deutsche Arbeiter- 
bewegung, namentlich der Fülle von Büchern, die Teilgebiete derselben 
behandeln, steht eine auffallend geringe Zahl von Schriften über die 
Arbeiterinnenbewegung gegenüber. Eine zusammenhängende Dar- 
stellung aller Bestrebungen der Arbeiterinnenbewegung in Deutschland 
weist die volkswirtschaftliche Litteratur nicht auf. Einzelne Gebiete 
sind in übersichtlicher Weise bearbeitet im Illustrierten Konver- 
sationslexikon der Frau (Berlin 1900) in dem Artikel „Arbeiterinnen- 
bewegung" von Helene Simon, der die gewerkschaftliche Bewegung 
behandelt, und in dem Artikel „Die Frau in der Sozialdemokratie" von 
Lili Braun; ferner in der Broschüre: „Die Arbeiterinnen im Klassen- 
kampf" von Emma Ihrer (Hamburg 1898), die sich in der Hauptsache 
mit der Geschichte der sozialdemokratischen gewerkschaftlichen und 
politischen Arbeiterinnenbewegung beschäftigt. Ausser in diesen 
Schriften über die Arbeiterinnenbewegung im besonderen wird sie in 
den meisten Werken über die Arbeiterbewegung, wenn auch weniger 
eingehend und zusammenhängend, behandelt. 

Glänzende Darstellungen der Voraussetzungen der Arbeiter- und 
Arbeiterinnenbewegung finden sich bei Herkner: die Arbeiterfrage 
(Berlin 1897), bei Friedrich Albert Lange: Die Arbeiterfrage 
(Winterthur 1879); ferner werden sie erörtert in den Artikeln: 
Arbeiterfrage, Frauenarbeit in Conrad, Handwörterbuch der Staats- 
wissenschaften und Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft Auch 
sind einige englische Schriften hier zu nennen, da die englische 
Entwicklung der Arbeiterfrage und Arbeiterbewegung nicht ohne 
Einfluss auf die deutschen Verhältnisse geblieben ist und da die 
theoretischen Auseinandersetzungen über die Arbeiterfrage, die in 
diesen Werken gegeben sind, im allgemeinen auch für Deutsch- 
land in Betracht kommen. Solche Arbeiten sind: R. W. Cooke- 
Taylor: The Factory-System (London 1894); Gibbins: The industrial 



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- 206 - 



history of England (London 1890). In den Darstellungen der Gewerkschafts- 
bewegung wird die Frage der Frauenorganisationen überall in mehr oder 
weniger eingehender Weise behandelt. Die wichtigsten in Betracht 
kommenden Schriften auf diesem Gebiete sind: Kulemann: Die | 
Gewerkschaftsbewegung (Jena 1900) — das umfangreiche Werk giebt 
eine Darstellung der gesamten gewerkschaftlichen Organisationen der 
Arbeiter aller Parteien und Länder und auch der Arbeitgeber — ferner 
für die sozialistischen Gewerkschaften: Schmöle: Die sozial- 
demokratischen Gewerkschaften in Deutschland (Jena 1896 und 1898); 
Legien: Die deutsche Gewerkschaftsbewegung (Berlin 1901), sowie die 
bereits erwähnte Broschüre von Emma Ihrer: Die Arbeiterinnen im 
Klassenkampf, und eine ältere: Die Organisationen der Arbeiterinnen 
Deutschlands (Berlin 1893). Über die Hirsch-Dunckerschen Gewerk- 
vereine orientiert Max Hirsch: Die Arbeiterfrage und die deutschen 
Gewerkvereine (Leipzig 1893). Fast ganz fehlt noch eine zusammen- 
fassende Darstellung der christlichen Arbeiterbewegung. Ausser einigen 
Artikeln und Notizen in Zeitungen und Zeitschriften kommt nur in 
Betracht: Göhre, die evangelisch-soziale Bewegung (Leipzig 1896) und 
Heft 1 und 2 der Arbeiter-Bibliothek: Christliche Gewerk vereine, ihre 
Aufgabe und Thätigkeit (M.-GIadbach 1900). Auch für die Gewerkschafts- 
bewegung sind die Artikel in den beiden angeführten volkswirtschaftlichen 
Wörterbüchern über Arbeitervereine, Gewerkvereine, Sozialdemokratie 
zu nennen. Zur Orientierung über englisches Gewerkvereinswcsen I 
sind unübertroffen: Sidney und Beat rice Web b, The History of Trade- 
Unionisme (London 1894), deutsch: Geschichte des britischen 
Trade-Unionismus, übersetzt von R. Bernstein, Stuttgart 1895, und 
Industrial Democracy (London 1897), deutsch: Theorie und Praxis 
der englischen Gewerkvereine, übersetzt von C. Hugo (Stuttgart 1898). 
Eine Fülle wertvollen Materials ist in den Zeitungen und Zeit- 
schriften für die Arbeiter- und Arbeiterinnenfrage verstreut. Als reich- 
haltigste Quellen sind zu nennen: Die Gleichheit, Zeitschrift für die 
Interessen der Arbeiterinnen (Stuttgart), herausgegeben von Clara 
Zetkin, erscheint im IX, Jahrgang; Korrespondenzblatt der General- 
kommission der Gewerkschaften Deutschlands (Hamburg), erscheint im 
11. Jahrgang; Der Gewerkverein, Organ der Hirsch-Dunckerschen 
Gewerkvereine (Berlin), 33. Jahrgang; Der Arbeiter, Zeitschrift für die 
katholische Arbeiterbewegung (München); die Westdeutsche Arbeiter- 
zeitung, Organ der katholischen Arbeitervereine der Erzdiözese Köln, 
erscheint im 2. Jahrgang (M.-Gladbach). Ausserdem: Soziale Praxis, 
Centraiblatt für Sozialpolitik, herausgegeben von Prof. E. Franc ke 
(Leipzig). X. Jahrgang. Auch enthalten die Protokolle der Verbands- 
tage der Gewerkschaften und Gewerkvereine sowie die Protokolle der 
sozialdemokratischen Parteitage zahlreiche Nachrichten über die 
Arbeiterinnenbewegung. Für die rechtliche Stellung der Arbeiterinnen 
in Bezug auf Koalition sind ausser den Bestimmungen der Reichs- 



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— 207 



Gewerbe-Ordnung das Bürgerliche Gesetzbuch, die Verfassung des 
Deutschen Reichs vom 16. April 1871, sowie die Verfassungs-Urkunden 
der einzelnen Bundesstaaten, ferner C. Legien: Das Koalitionsrecht 
der deutschen Arbeiter in Theorie und Praxis, (Hamburg 1899). auch 
die Artikel über Koalition und Vereinsrecht im Conrad und Elster 
als Orientierungsmaterial zu benutzen. 



L 

Einführung. 

1. Die gemeinsamen Voraussetzungen der modernen Arbeiterfrage 
und Arbeiterinnenfrage. 2. Die Arbeiterinnenfrage im besonderen. 
3. Die Voraussetzungen der Arbeiterinnenbewegung. 

Unter Arbeiterinnenbewegung versteht man das gemeinsame 
Vorgehen der Arbeiterinnen zur Verbesserung ihrer Lebens- 
bedingungen in wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Beziehung. 
Die grundlegende Bedingung für solche Bestrebungen der Selbst- 
hilfe unter den Arbeiterinnen ist zunächst das Bestehen einer 
gesonderten Klasse von Arbeitern und Arbeiterinnen, der Gegensatz 
von Kapital und Arbeit. Die Arbeiterinnenbewegung im modernen 
Sinne hat deshalb [die grossindustrielle Entwicklung zur Voraus- 
setzung, die sich seit dem 18. Jahrhundert, der Zeit des Verfalls 
des Zunftwesens, vollzog und erst eine solche Arbeiterklasse 
schuf. Nachdem die Zunftzeit für die Entwicklung der gewerb- 
lichen Frauenarbeit keineswegs förderlich gewesen, nimmt diese 
Ende des 16. Jahrhunderts und in wachsendem Masse im 17. und 
18. Jahrhundert mit dem Entstehen der Hausindustrie (Verlags- 
system) einen bedeutenden Aufschwung. Diese Betriebsform, 
welche die Arbeit aus den Werkstätten in die Behausung des 
Arbeiters verlegte, war der Ausdehnung der Frauenarbeit günstig, 
weil sie sich besonders für die Gewerbe einbürgerte, die vorzugs- 
weise für die weibliche Arbeitskraft geeignet schienen, für die 
Textil- und Bekleidungsindustrie; ferner auch, weil sie im Gegensatz 
zu der handwerksmässigen Herstellung der Waren in der Zunft- 
zeit eine Teilung der Arbeitsverrichtungen herbeiführte. ') Wenn- 
gleich die Hausindustrie auch bald, in der zweiten Hälfte des 
18. Jahrhunderts, von dem Fabriksystem und der eigentlichen 

') Vgl. Pieratorff: Frauenarbeit und Frauenfrage. Jena 190a S. aa. 



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— 208 — 



Grossindustrie verdrängt wurde, so sind in ihr doch die Anfänge 
jener Entwicklung zu finden, die eine neue, sozialpolitisch wichtige 
Klasse von Arbeitern und Arbeiterinnen geschaffen hat, die eine 
Arbeiterfrage und eine Arbeiterinnenfrage entstehen Hess. Um 
die Ursachen und Bedingungen der Arbeiterinnenfrage schildern 
zu können, muss zunächst in einigen kurzen Sätzen auf die Ent- 
stehung der Arbeiterfrage eingegangen werden. 

Die Erfindung der Spinnmaschine 1764, des Kraftstuhls und 
der Dampfmaschine führten den Übergang vom Vcrlagssystem 
zum Fabrikbetrieb herbei. An die Steile der bisherigen Kleinmeister 
traten besitzlose Industrieproletarier, deren Frauen und Kinder mit 
unter das Joch der industriellen Arbeit gebeugt wurden und die 
sich in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer 
befanden. Die Stelle der Verleger, die zumeist in freundschaftlichen 
Beziehungen zu den Kleinmeistern gestanden hatten, wurde nun von 
reichen Fabrikbesitzern eingenommen, und zwischen diesen und 
den besitzlosen Arbeitern entstand die tiefe soziale Kluft, die zu 
den Klassenkämpfen des 19. Jahrhunderts führte. 

Während in der Zunftzeit jeder Arbeiter die Möglichkeit hatte, 
Meister — folglich auch selbständig — zu werden, verringerte 
sich diese Möglichkeit beim Fabriksystem für die Arbeiter ganz 
ausserordentlich, da der Betrieb einer Fabrik den Besitz eines 
beträchtlichen Kapitals beim Unternehmer zur Voraussetzung hat. 
Dadurch entstand in bis dahin ungeahntem Masse der Gegensatz 
zwischen Kapital und Arbeit, zwischen Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer; es bildete sich eine besondere besitzlose Arbeiterklasse, 
deren Interessen sich von denen aller andern Gesellschaftsklassen 
unterschieden und im striktesten Gegensatz zu den Interessen der 
besitzenden Unternehmer standen. Zwar hatte die Gewerbefreiheit 
das Herrschafts- und Dienstverhältnis zwischen Unternehmer und 
Arbeiter aufgelöst und ein freies Vertragsverhältnis an dessen 
Stelle gesetzt. Als freie Kontrahenten sollten Arbeiter und 
Arbeiterinnen einen freien Vertrag mit dem Unternehmer ab- 
schliessen. Aber die wirtschaftliche Überlegenheit des Kapital 
besitzenden Arbeitgebers den besitzlosen Angehörigen des vierten 
Standes gegenüber zwang diese, sich den Bedingungen des Arbeit- 
gebers zu unterwerfen, und das bedeutete für alle Arbeiter- 
kategorien, auch für Frauen und Kinder, nur allzuhäufig eine 
übermässige Arbeitszeit in ungesunden Arbeitsräumen und einen 
Lohn, der zur Bestreitung der notwendigsten Lebensbedürfnisse 
nicht einmal hinreichte. 



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Als durch die freie Konkurrenz der Arbeitslohn der erwachsenen 
männlichen Arbeiter so herabgedrückt worden war, dass er oft 
den Unterhalt der Familie nicht mehr decken konnte, griffen in 
immer wachsender Zahl Frauen und schliesslich auch Kinder zur 
Fabrikarbeit, und die vermehrte Anwendung der Maschinen, deren 
Bedienung nur leichte und einfache Handgriffe erforderte, förderte 
die Ausbreitung der Frauenarbeit mehr und mehr. Wie schnell 
diese Entwicklung sich vollzog, geht daraus hervor, dass 1788, 
also 20 Jahre nach der Errichtung der ersten Baumwollspinnerei in 
England ( 1 768), noch vor Anwendung der Dampf kraft 14a Fabriken 
in England und Schottland bestanden, in denen 26000 Männer, 
35 000 Kinder und 31 000 Frauen mit Spinnen beschäftigt wurden. 
In der dazu gehörigen Weberei und Druckerei arbeiteten ferner 
133000 Männer, 48000 Kinder und 59000 Frauen. Die Missstände, 
die durch die Anhäufung grosser Menschenmassen in den Fabriken 
herbeigeführt wurden, die auch durch vermehrte Anwendung von 
Maschinen hervorgerufenen Gefahren in Beziehung auf Unfälle und 
gesundheitliche Schädigung entwickelten sich naturgemäss am 
frühesten und grellsten in England, dem Mutterland der Maschine 
und der Fabrik. Die Zustände in den Fabriken galten für so 
entsetzlich, dass Eltern sich scheuten, ihre Kinder dorthin zu geben. 
Der wachsenden Nachfrage nach den billigen und flinken, geschickten 
Kinderhänden kamen aber die Armenverwaltungen entgegen; sie 
verhandelten die ihrer Obhut und Pflege überlassenen Kinder den 
Fabrikanten, die diese sogenannten „Lehrlinge" in grauenhafter 
Weise ausbeuteten l ). Die tägliche Arbeitszeit der Kinder erreichte 
in einzelnen Gegenden 16 Stunden; ihre Verpflegung war die 
denkbar schlechteste. Häufig wurden die Aufseher nach den 
Arbeitsleistungen der Kinder bezahlt und trieben diese daher so 
sehr bei der Arbeit an, dass die Kinder oft vor Erschöpfung in 
den Fabriken zusammenbrachen. Die Verhältnisse der erwachsenen 
männlichen und weiblichen Arbeiter waren nicht viel besser; die 
allgemein übliche Arbeitszeit betrug mindestens 12 Stunden, die 
notwendigsten hygienischen Anforderungen in Bezug auf die Arbeits- 
räumc blieben unberücksichtigt, und die Bevölkerung der Fabrik- 
distrikte bot das Bild körperlicher und geistiger Entartung. Diese 
Zustände mussten schliesslich die Aufmerksamkeit nicht beteiligter 
Kreise erregen. Namentlich die Ausbeutung der kindlichen und 

') Vgl. Gibbins: The industrial history of England. London, 1890. R. W. Cooke- 
Taylor: The Factory System. London 1894. Herkner: Die Arbeiterfrage. Berlin 1894. 
Lange: Die Arbeiterfrage. Winterthur 1879. 

Handbuch der Frauenbewegung. IL Teil. 14 



— 2IO — 



der weiblichen Arbeitskraft trug dazu bei, als ein wissenschaft- 
liches Problem die Frage aufzuwerfen, wie die Lage der Arbeiter 
zu verbessern und in Einklang mit den Kulturerrungenschaften der 
Zeit zu bringen sei. Die schwere soziale Erkrankung des ganzen 
Landes, die durch diese schreienden Übelstände hervorgerufen 
war, führte zuerst Politiker, Nationalökonomen und Dichter dazu, 
Forderungen zum Schutze der Fabrikarbeiter aufzustellen, eine 
„Arbeiter- und eine Arbeiterinnenfrage 4 ' zu konstatieren. So schrieb 
John Stuart Mill in den vierziger Jahren: 

„Wenn die grosse Masse des Menschengeschlechtes immer so 
bleiben sollte, wie sie gegenwärtig ist, in der Sklaverei mühseliger 
Arbeit, an der sie kein Interesse hat, sich von frühmorgens bis spät 
in die Nacht abquälend, um sich nur den notwendigsten Lebens- 
unterhalt zu verschaffen, mit all den intellektuellen und moralischen 
Mängeln, die ein solcher Zustand mit sich bringt — ohne eigene innere 
Hilfsquellen, — ohne Bildung, denn die Leute können nicht besser 
gebildet als ernährt werden, — selbstsüchtig, denn ihr Unterhalt nimmt 
alle ihre Gedanken in Anspruch, — ohne Interesse und Selbstgefühl 
als Staatsbürger und Mitglieder der Gesellschaft; dagegen mit dem in 
ihren Gemütern gärenden Gefühl des ihnen vermeintlich wider- 
fahrenen Unrechts hinsichtlich dessen, was andere besitzen, sie aber 
entbehren; — wenn ein solcher Zustand bestimmt wäre ewig zu dauern, 
so wüsste ich nicht, wie jemand, der seiner Vernunft mächtig ist, dazu 
kommen sollte, sich weiter um die Bestimmung des Menschen- 
geschlechtes zu bekümmern."«) 

Solche Äusserungen und die Initiative und Unterstützung 
bürgerlicher Philanthropen führten die Masse der englischen 
Arbeiter zu den ersten Anfängen eines Zusammenschlusses zur 
Vertretung gemeinsamer Interessen, zu einer Bewegung für die 
Verbesserung ihrer Lebensbedingungen in wirtschaftlicher und 
rechtlicher Beziehung. Die moderne Arbeiterbewegung, die 
Emanzipation des vierten Standes setzt zuerst in England ein und 
nimmt von dort den Weg in die andern Industriestaaten, wo sie 
sich allerdings je nach der wirtschaftlichen, sozialen und politischen 
Entwicklung des Landes verschiedenartig gestaltet. In einzelnen 
Ländern sind auf lange Emanzipationskämpfe von umstürzlerischen 
Kampfvereinen besonnen vorgehende, rein wirtschaftliche Berufs- 
organisationen gefolgt, und ein mannigfaltiges, genossenschaftlich 
fürsorgendes Vereinswesen hat sich herausgebildet; in andern 
Ländern steht die Arbeiterbewegung im Dienst oder unter der 

■)JohnStu«rtMill: Grundsätze der politischen Ökonomie, deutsch vonSoetbeer 
Hamburg 185a. S. »77. 



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— 211 — 

Leitung politischer Parteien; namentlich die sozialistische Partei 
ist in verschiedenen Ländern der hauptsächliche Träger der 
Arbeiterbewegung geworden. Je nach dem Entwicklungsgang der 
modernen Grossindustrie ist das Arbeitervereinswesen mehr oder 
weniger gut ausgebildet 

Später als in England hat sich in Deutschland die Arbeiter- 
frage und aus dieser die Arbeiterbewegung entwickelt; erst um 
die Mitte des 19. Jahrhunderts tritt hier der Kampf zwischen 
Handwerk und Verlagssystem einerseits und Fabriksystem und 
Grossbetrieb andrerseits ein, und erst in den sechziger Jahren 
erreicht der grossindustrielle Maschinenbetrieb hier seine Bedeutung. 
Trotz der späteren Entwicklung und der Möglichkeit, die englischen 
Erfahrungen zu benutzen, erwachsen auch der deutschen Arbeiter- 
klasse Notstände und Ausbeutungsmöglichkeiten, die hinter den 
englischen kaum zurückbleiben. Sie bewiesen auch hier die Not- 
wendigkeit eines Schutzes der Arbeiter und Arbeiterinnen. 

2. 

Die Arbeiterinnenfragre im besonderen. 

Zu den allgemeinen und gemeinsamen Voraussetzungen der 
Arbeiter- und Arbeiterinnenfrage, zu den Missständen, die das 
Zeitalter der Gewerbefreiheit und der Maschinen für alle Arbeiter, 
ohne Unterschied des Alters und Geschlechts, herbeigeführt hatte, 
gesellen sich aber in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts 
durch die Ausbreitung der industriellen Frauenarbeit noch besondere 
Notstände und Gefahren, die gesonderte Probleme entstehen lassen, 
gesonderte Schutzbestrebungen erheischen. 

Infolge des wirtschaftlichen Aufschwungs, der nach den 
sechziger und siebziger Kriegsjahren eintrat, nahm die Frauen- und 
Kinderarbeit in den Fabriken beständig zu, mit ihr wuchsen die 
daraus entstehenden gesundheitlichen, sittlichen und wirtschaftlichen 
Schäden für das gesamte Volksleben. Durch übermässige Arbeit, 
zum Teil in gesundheitsschädlichen Gewerben oder bei ungesunden 
Arbeitsbedingungen (schlechte Räume, Nachtarbeit, Arbeit von 
Jugendlichen), durch Arbeit von Schwangeren und Wöchnerinnen 
wurde nicht nur die Gesundheit der Frauen, sondern auch die 
ihrer Kinder gefährdet. Die Frauen waren vielfach gar nicht im 
stände, gesunde Kinder zur Welt zu bringen, so sehr war ihre 
Gesundheit durch in zu jugendlichem Alter ihnen auferlegte un;l 

14* 



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— 212 — 



täglich zu lang andauernde Arbeit geschwächt. Die Verpflegung 
der Kinder liess alles zu wünschen übrig, und unvergessen bleibt 
in der Geschichte der industriellen Entwicklung, dass zu den Zeiten 
der englischen Baumwollkrise, als die Fabriken sich schlössen und 
die Arbeiterfamilien der Hungersnot preisgegeben waren, „die 
Sterblichkeit der Fabrikkinder abnahm, weil es ihren Müttern jetzt 
endlich freistand, ihnen statt der Opiummixtur die Brust zu 
reichen." ') Die physische Schädigung der Frauen und ihrer Kinder 
zog aber sittliche Missstände nach sich. Die arbeitenden Frauen, 
deren Körper geschwächt war, deren Leben arm an Freuden und 
Genüssen war, aber reich an Entbehrungen und an Versuchungen 
durch gewaltthätige Arbeitgeber und Vorgesetzte, die in ihrer 
Jugend keine liebevolle Fürsorge und Erziehung, keinen hohen 
moralischen Wertmesser kennen gelernt hatten, fielen der Prostitution 
scharenweise zum Opfer. Dazu kam noch, dass die Frau auf 
Grund ihrer geringeren Bedürfnisse die Löhne der Männer 
unterbot; ihre geringere Arbeitskraft, namentlich ihre schwächere 
Konstitution, — die zwar nicht immer eine geringere Arbeits- 
leistung bedingte — war der Vorwand für Gewährung einer 
. geringeren Bezahlung und sicherte ihr vielfach den Vorrang vor 
dem Mann. Dadurch wurden die Arbeitslöhne im allgemeinen 
erheblich herabgedrückt; der ganzen Arbeiterklasse erwuchs durch 
die Industriearbeiterin eine schwere Gefahr, die durch besondere 
Massregeln bekämpft werden musste. 

Es entstand neben der Arbeiterfrage eine besondere Ar- 
beiterinnenfrage, die sich zwar mit der Arbeiterfrage deckt, so weit 
sie Lohnfrage ist und sich mit der allgemeinen Verbesserung der 
Lebenslage beschäftigt, die aber daneben das Problem der 
besonderen Schädigung des weiblichen Organismus und der 
Gefährdung des ganzen Arbeiterstandes durch die Arbeiterin als 
Lohndrückerin umfasst. Infolge des raschen Anwachsens der Zahl 
der Fabrikarbeiterinnen, wohl auch der vermehrten gesundheit- 
lichen Gefahren bei der Anhäufung so grosser Arbeitermassen in 
den Fabriken wurde die Lage der Fabrikarbeiterin der Ausgangs- 
punkt verschiedenartiger Schutzbestrebungen, die teils vom Staat, 
teils von den Arbeiterinnen selbst ins Werk gesetzt wurden. Nur 
ganz allmählich wurde auch die Notlage andrer Arbeiterinnen- 
kategorien Gegenstand des Interesses und der Hilfsaktion; erst das 
letzte Jahrzehnt brachte Kenntnis von den fürchterlichen Missständen 



•) Vgl Friedrich Albert Lange: Die Arbeiterfrage. Winterthur 1879, S. 176. 



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— 213 — 



in der Hausindustrie an eine breite Öffentlichkeit'); abgesehen von 
vereinzelten, ziemlich belanglos verlaufenden Versuchen haben erst 
die letzten zwei Jahre die Dienstbotenfrage, d. h. die Lage der in 
häuslichen Diensten stehenden Arbeiterinnen und Arbeiter zu einer 
wissenschaftlich diskutierten Frage gemacht»); über die Verhältnisse 
der weiblichen Landarbeiter in Deutschland liegen noch kaum 
nennenswerte Untersuchungen vor. So entwickelt sich die 
Arbeiterinnenfrage nur langsam von einer Frage der Fabrik- 
arbeiterinnen zu einer alle Lohnarbeiterinnen umfassenden Frage. 
(Die weiblichen Handelsangestellten, deren Lage bereits seit einigen 
Jahren Gegenstand des Interesses weiterer Kreise geworden ist, 
die die Aufmerksamkeit der gesetzgebenden Körperschaften erregt 
und zu verschiedenen Versuchen der Staats- und der Selbsthilfe 
geführt hat, kommen bei diesen Ausführungen nicht in Betracht, 
da sie dem Lohnarbeiterstande im volkswirtschaftlichen Sinne nicht 
zugerechnet werden.») Die bisherigen Hilfs- und Schutzaktionen 
beziehen sich noch fast ausschliesslich auf Arbeiterinnen in Fabriken 
und Werkstätten, wie nachstehend geschildert werden soll. 



3. 

Die Voraussetzungen der Arbeiterinnenbewegung. 

Die Versuche der Arbeiterinnen, durch Selbsthilfe, durch 
Organisation, ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen zu ver- 
bessern, die [Arbeiterinnenbewegung steht keineswegs im 
Gegensatz zu den staatlichen Bestrebungen, die Arbeiterinnen durch 
Gesetze vor Ausbeutung und Überanstrengung zu schützen, 
sondern vielmehr in einem Verhältnis der Wechselwirkung, der 
gegenseitigen Ergänzung. Während der gesetzliche Schutz, die 
Staatshilfe, einerseits der Arbeiterin erst ein gewisses Mass von 
Freiheit schaffen muss, um sie organisationsfähig zu machen, richtet 
sich das Bestreben der Organisationen nicht nur auf eine Beein- 

') Vgl Stieda: Die Hausindustrie. Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 39, 
Feig: Hausgewerbe und Fabrikbetrieb in der Berliner Wascheindustrie, Gertrud Dyhren- 
furth: Die industriellen Arbeiterinnen in der Berliner Blusen-, Unterrock-, Schurren- und 
Trikotkonfektion. Leipzig 1897. Timm: Das Swcating-System in der deutschen Konfektions- 
industrie. Flensburg 1895. Oda Olbcrg: Das Elend in der Hausindustrie der Konfektion. 
Leipzig 1896. 

*) Vgl. DieGlcichheit, Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen, a, 9,, 10. Jahr- 
gang. Soziale Praxis, 8.— 10. Jahrgang. Die Frau, herausg. von Helene Lange. 
Die neuen Bahnen, herausg. von Auguste Schmidt. 

>) Vgl. Handbuch der Frauenbewegung Teil IV. Die deutsche Frau im Beruf. 



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2I 4 — 



flussung des Arbeitsvertrages zu Gunsten der Arbeiterinnen, sondern 
auch auf die weitere Entwicklung des gesetzlichen Schutzes. In 
der folgenden Darstellung der Arbeiterinnenbewegung wird daher 
auch der gesetzliche Schutz der Arbeiterinnen, soweit die Bewegung 
sich auf ihn bezieht, mit berührt werden.*) 

Wenngleich sich nun in Deutschland in der Zeit der gross- 
industriellen Entwicklung die weibliche Arbeiterklasse gleichzeitig 
mit der männlichen und daher die Arbeiterinnen frage gleichzeitig 
mit der Arbeiterfrage entwickelt, wenngleich der Staat sich früher 
veranlasst sah, den Missständen weiblicher Fabrikarbeit entgegen- 
zutreten als den Schäden der Männerarbeit, so bleibt die Selbst- 
hilfe der Arbeiterin, die Arbeiterinnenbewegung, weit hinter der 
Arbeiterbewegung zurück, weil ihnen das Gesetz die Koalitions- 
freiheit, die Vorbedingung für jede geschlossene Vertretung ihrer 
Standesinteressen, verwehrt. 

Zwar führte die Gemeinsamkeit der Interessen der Arbeiter 
und Arbeiterinnen schon bei der Begründung der modernen 
Arbeiterbewegung als Klassenbewegung zu der Anerkennung des 
Gedankens, dass die Konkurrenz der Frauenarbeit nur beseitigt 
werden könne durch Organisation der Arbeiterinnen mit den 
Arbeitern, Erweckung des Klassenbewusstseins in ihnen, Erhebung 
der Frau zur gleichstehenden Genossin, und nach diesem Programm 
hat die sozialdemokratische Partei versucht, die Frauen in die 
Arbeiterbewegung mit hinein zu ziehen. Bei den Kämpfen, die 
auf Unterdrückung der Sozialdemokratie abzielten, wurden aber 
die Versuche einer Arbeiterinnenbewegung resp. einer Teilnahme 
der Frauen an der Arbeiterbewegung immer aufs neue unterbunden, 
da die Unterdrückung der Arbeiterinnenbewegung als Mittel an- 
gesehen wurde, die sozialdemokratischen Bestrebungen ein- 
zudämmen. Die Handhabe für diese Bekämpfung der Arbeiterinnen- 
bewegung bot die Vereinsgesetzgebung, die den deutschen Frauen 
volle Vereins- und Versammlungsfreiheit vorenthält. 

Nur in schweren Kämpfen ist es der deutschen Arbeiterklasse 
gelungen, sich wenigstens ein gesetzlich festgelegtes, wenn auch 
stark durchlöchertes Vereinsrecht zu erringen. Aber die Frauen 
sind auch von diesem noch zum Teil ausgeschlossen. Vor 1869 
besassen die Arbeiter nirgends in Deutschland, von kurzen Aus- 
nahmeepochen abgesehen, volle Koalitionsfreiheit. Erst die Ge- 
werbeordnung setzte in dem Jahr fest, dass gewerbliche Gehilfen, 



<) Vgl. die ausführliche Darstellung der Arbeiterinnenschutigcset« in Teü IV. 



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- 2I 5 - 



Gesellen und Fabrikarbeiter — nicht aber ländliche Tagelöhner 
und Gesinde — sich behufs Erlangung günstigerer Arbeitsbedin- 
gungen koalieren können. 1 ) Trotzdem bei der Gründung des 
Deutschen Reichs die Verfassung die Zuständigkeit betreffs des 
Vereinswesens l ) dem Reiche übertrug, ist ein einheitliches, reichs- 
gesetzlich geregeltes Vereins- und Versammlungsrecht noch nicht 
geschaffen worden. Ausser den bereits genannten, für das ganze 
Reich giltigen Bestimmungen der Gewerbeordnung ist nur die 
privatrechtliche Seite des Vereinsrechts durch das Bürgerliche 
Gesetzbuch einheitlich geregelt; die öffentlich-rechtliche beruht aber 
noch auf der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten. Nach 
der preussischen Verfassung ist nun zwar allen Preussen das 
Recht gewährleistet, „sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis 
friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu ver- 
sammeln" ») und „sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen 
nicht zuwider laufen, in Gesellschaften zu vereinigen." 4 ) Aber zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sind für die Aus- 
übung des in diesen beiden Artikeln gewährleisteten Rechts gewisse 
gesetzliche Beschränkungen gegeben. Politische Vereine können 
Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der 
Gesetzgebung unterworfen werden. ») Diese Regelung ist in der 
„Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit 
und Ordnung gefährdenden Missbrauchs des Versammlungs- und 
Vereinigungsrechts 4 ' vom II. März 1850 gegeben. Die Verordnung 
bestimmt, dass von allen Versammlungen, in denen öffentliche 
Angelegenheiten beraten werden sollen, mindestens 24 Stunden vor 
Beginn derselben der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Ortes 
und der Zeit vom Einberufer Mitteilung gemacht werden muss. •) 
Ferner dürfen Vereine, welche die Erörterung politischer 
Gegenstände bezwecken, keine Frauenspersonen, Schüler 
und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen; sie dürfen nicht 
mit andren Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in 
Verbindung treten und Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge 
dürfen den Versammlungen und Sitzungen solcher politischen 
Vereine nicht beiwohnen. 1 ) Wenn nun auch eine obrigkeitliche 

I) VgL $ 15a der R. G. O. 

*) Vgl. Art 4 $ 16 der Verfassung des Deutschen Reichs. 

l ) und *) VgL Art. ao und 30 der Verfassungs-Urkunde für den preussischen Staat. 
») A. a. O. Abs. a und 3 des Art. 30. 

•) Verordnung Ober die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung 
gefährdenden Missbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. $ 1. 
i) A. a. O. § 8. 



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2l6 — 



Erlaubnis zur Gründung von Vereinen nicht erforderlich ist, so 
ist doch der Verwaltungspraxis der ausführenden Polizeiorgane 
durch die Auslegung des Begriffs „öffentliche Angelegenheit, 
politische Gegenstände, Verein" u. dergl. der weiteste Spielraum 
eingeräumt, und die geringe Freiheit, die den Frauen durch dies 
Gesetz gelassen wird, ist in der Praxis durch die Verwaltungs- 
organe noch erheblich eingeschränkt worden. Ähnlich wie in 
Preussen liegen die Verhaltnisse in vielen deutschen Bundesstaaten ; 
nur Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen und einige kleinere 
Bundesstaaten, sowie die Hansastädte kennen das Verbot für 
Frauen nicht. Dagegen sind die Bestimmungen andrer Staaten, z. B. 
Braunschweigs, noch reaktionärer als das preussische Vereinsgesetz, 
und die verschiedenen, mehr oder weniger beschränkenden 
Bestimmungen in den Einzelstaaten haben einen Zustand grösster 
Verworrenheit für die Organisationsbestrebungen der Frauen 
ergeben. Da eine vollständige Trennung der wirtschaftlichen und 
politischen Interessen der Arbeiter kaum durchführbar ist, da die 
Kämpfe zur Erlangung günstiger Arbeitsbedingungen in 
engstem Zusammenhang stehen mit den andern Teilgebieten des 
Klassenkampfes zwischen Arbeiter und Arbeitgeber, unterliegen 
alle Arbeitervereine (somit das mächtigste Mittel der Arbeiter- 
bewegung) den Vorschriften über die Anzeigepflicht und die polizei- 
liche Überwachung, und es ist zumeist dem Ermessen der Behörden 
überlassen, darüber zu entscheiden, ob Arbeiterinnen einer Berufs- 
organisation beitreten dürfen. Bedeutend mehr noch als die Vereins- 
und Versammlungsfreiheit der männlichen Arbeiter ist die der Frauen 
beschränkt; die Vereinsbildungen der Arbeiterinnen zu wirtschaft- 
lichen Zwecken sind dadurch nicht nur erschwert, sondern stets 
in ihrer Existenz bedroht; ein fester Zusammenschluss zu politischen 
Vereinen ist ihnen unmöglich gemacht. Trotzdem ist es dem 
unerschütterlichen Mut und der zähen Energie einiger Frauen 
gelungen, all diesen Hindernissen zum Trotz Mittel und Wege zur 
Teilnahme an der politischen Klassenbewegung des Arbeiterstandes, 
an der sozialdemokratischen Bewegung, zu finden, ferner eine 
eigene politische Arbeiterinnenbewegung zu schaffen und schliesslich 
den Kampf zur wirtschaftlichen Verbesserung ihrer Lage durch 
Teilnahme an der gewerkschaftlichen Bewegung aufzunehmen. ') 



') Ein Aufgreifen der Genossenschaftsbewegung von Seiten der Arbeiterinnen oder 
eine Anteilnahme der Arbeiterinnen an den Genossenschaftsbestrebungen ist in Deutschland 
bisher nicht zu verzeichnen. Unter wirtschaftlichen Genossenschaften versteht man Vereine, 
deren Mitglieder gemeinsame Geschäfte oder wirtschaftliche Unternehmungen zur Förderung 



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— 2i7 — 



II. 

Die Arbeiterinnenbewegung. 
1. 

Teilnahme der Arbeiterinnen an der sozialistischen Bewegung. 

Das gemeinsame Klasseninteresse der Arbeiter und Arbeiterinnen 
hat die sozialdemokratische Partei seit ihrem Bestehen dazu ver- 
anlasst, für eine Anteilnahme der Frauen an der Arbeiterbewegung 
zu wirken, die Frauen in die Klassenbewegung „als gleichstehende 
Genossinnen" hereinzuziehen; auf dem Gothaer Kongress der 
sozialistischen Arbeiterpartei (1875) wurde ausdrücklich beschlossen, 
Frauen als Delegierte zum Parteitag zuzulassen, und zwar sollten 
sie entweder als Vertreter von Wahlkreisen in allgemeinen Volks- 
versammlungen, oder in besonderen Krauenversammlungen gewählt 
werden können. Diese programmatische Heranziehung der Frauen 
zu den Arbeiten der Partei bewährte sich in der Praxis ausser- 
ordentlich; während der Zeit des Sozialistengesetzes 1878— 90 er- 
wiesen sie sich als Hauptstützen der Partei, überall wirkten sie 
nach Kräften für die Interessen der Arbeiterklasse. Seit Auf- 
hebung des Sozialistengesetzes haben Frauen regelmässig an den 
Parteikongressen teilgenommen und selbst die Interessen ihrer 
Geschlechtsgenossinnen bei den Verhandlungen vertreten können. 1 ) 
Ein weiteres Feld der Thätigkeit eroberten die Frauen auf dem 
Berliner Parteikongress 11892). Bis dahin enthielt die Organisation 



ihres Erwerbs oder ihrer Wirtschaft begründen. In der Hauptsache sind zu unterscheiden 
Konsumgenossenschaften — Vereinigungen von Konsumenten, die durch genossenschaftliche 
Beschaffung und Verkauf von Ware ohne Zwischenhändler, manchmal auch durch Errichtung 
eigener Produktionsbetriebe zur Beschaffung guter, preiswerter Artikel für ihren Bedarf einen 
Gewinn für ihre Mitglieder erzielen und Produktivgenossenschaften - Vereinigungen von 
Produzenten zu gemeinsamer Herstellung und Verkauf der Ware. Zwar ist verschiedentlich 
eine Heranziehung der Frauen von den Genossenschaften befürwortet worden, doch ist bis- 
her die Beteiligung der Frauen an den deutschen Konsumgenossenschaften noch gering und 
mangelt ganz bei den ProduktivgenossenschaAen. An der Verwaltung der Genossenschafts- 
betriebe haben Frauen nur in ganz vereinzelten Fällen teil genommen; genossenschaftliche 
Frauenorganisationen fehlen noch vollständig. (Vgl. Teil i. Die Geschichte der englischen 
Frauenbewegung. Weitere Litteratur : Jahresberichte Ober die auf Selbsthilfe gegründeten 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaftcn vom Anwalt des allgemeinen Verbandes. Blatter 
für Genossenschaftswesen. Potter-Webb: The cooperative movement in Great Britain 189t. 
The cooperative News. Artikel .Genossenschaften" im Dlustricrten Konversations- 
lexikon der Frau. Ed. Bernstein: Der englische Genossenschafts-Frauenbund im Wochen- 
bericht der Grosseinkaufsgcscllschaft deutscher Konsumvereine. Hamburg. 7. Jahrgang. 
Ko. 45 u. 46. 

») Vgl. die Protokolle der sozialdemokratischen Parteitage. Berlin. 



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2l8 — 



der Partei die Bestimmung, dass in jedem Wahlkreis zur Wahr- 
nehmung der Parteiinteressen in öffentlichen Versammlungen 
sogenannte Vertrauensmänner zu wählen seien. Damit auch dieser 
Posten Frauen zugänglich gemacht würde, wurde der Ausdruck 
„Vertrauensmänner" durch „Vertrauenspersonen" ersetzt. 1 ) Wie 
die Sozialdemokratie frühzeitig eingesehen hat, welch grosser Wert 
auf die politische Mitarbeit der Frauen zu legen ist, wie sie den 
mitarbeitenden Frauen einen breiten Raum bei den Verhandlungen 
einräumte und wie man bemüht war, die Aufgaben der Partei gegen- 
über den Frauen festzulegen, beweist der Gothaer Parteitag (1896). 
Nach einem Vortrag von Clara Zetkin über die Entwicklung 
der Frauenfrage wurde eine Resolution angenommen, deren erster 
Teil die Verschiedenartigkeit der Interessen der bürgerlichen und 
der proletarischen Kreise zum Ausdruck bringt; deren zweite Hälfte 
aber für die Teilnahme der Frauen an der sozialistischen Bewegu"ng 
in Betracht kommt, da sie sich mit den Aufgaben der proletarischen 
Frauenbewegung beschäftigt. Es heisst darin: 

„Im Proletariat ist es das Ausbeutungsbedürfnis des Kapitals, das 
die Frau zur Erwerbsarbeit zwingt und die Familie zerstört. Durch 
ihre Erwerbsarbeit wird die proletarische Frau dem Manne ihrer Klasse 
wirtschaftlich gleich gestellt. Aber diese Gleichstellung bedeutet, dass 
sie wie der Proletarier, nur härter als er, vom Kapitalisten ausgebeutet 
wird. Der Emanzipationskampf der Proletarierinnen ist deshalb nicht 
ein Kampf gegen die Männer der eigenen Klasse, sondern ein Kampf 
im Verein mit den Männern ihrer Klasse gegen die Kapitalistenklasse. 
Das nächste Ziel dieses Kampfes ist die Errichtung von Schranken 
gegen die kapitalistische Ausbeutung. Sein Endziel ist die politische 
Herrschaft des Proletariats zum Zwecke der Beseitigung der Klassen- 
herrschaft und der Herbeiführung der sozialistischen Gesellschaft. 

Als Kämpferin in diesem Klassenkampf bedarf die Proletarierin 
ebenso der rechtlichen und politischen Gleichstellung mit dem Manne, 
wie die Klein- und Mittelbürgerin und die Frau der bürgerlichen 
Intelligenz. Als selbständige Arbeiterin bedarf sie ebenso der freien 
Verfügung über ihr Einkommen (Lohn) und ihre Person wie die Frau 
der grossen Bourgeoisie. Aber trotz aller Berührungspunkte in recht- 
lichen und politischen Reformforderungen hat die Proletarierin in den 
entscheidenden ökonomischen Interessen nichts Gemeinsames mit den 
Frauen der andern Klassen. Die Emanzipation der proletarischen 
Frau kann deshalb nicht das Werk sein der Frauen aller Klassen, 
sondern ist allein das Werk des gesamten Proletariats ohne Unter- 
schied des Geschlechts. 



') Protokoll des Parteitages 189a. S. 146. 



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— 219 — 



Die Agitation unter den proletarischen Frauen muss daher in 
erster Linie sozialistische Agitation sein. Ihre Hauptaufgabe ist, die 
proletarischen Frauen zum Klassenbewusstsein zu wecken und für den 
Klassenkampf zu gewinnen. Die Arbeiterin muss aus einer Schmutz- 
konkurrentin des Mannes zu dessen Kampfgenossin, aus einer 
hemmenden zu einer treibenden und thätigen Kraft im Klassenkampf 
werden. Die proletarische Frauenagitation muss sich also streng im 
Rahmen der allgemeinen Arbeiterbewegung halten und muss an alle 
Fragen anknüpfen, die für die Arbeiterklasse jeweilig von besonderer 
Wichtigkeit sind. Soweit bestimmte dringende Aufgaben nicht vor- 
liegen, ist in die Agitation für Reformen einzutreten, die im Interesse 
der Proletarierin als Arbeiterin und Frau liegen. Insbesondere ist zu 
agitieren: i. Für Ausdehnung des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes, 
namentlich für Einführung des gesetzlichen Achtstundentages zunächst 
wenigstens für die weiblichen Arbeiter. 3. Für Anstellung weiblicher 
Fabrikinspektoren. 3. Für aktives und passives Wahlrecht der 
Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten zu den Gewerbegerichten. 
4. Für gleichen Lohn für gleiche Leistung ohne Unterschied des 
Geschlechts. 5. Für volle politische Gleichberechtigung der Frauen mit 
den Männern, speziell für uneingeschränktes Vereins-, Versammlungs- 
und Koalitionsrecht. 6. Für gleiche Bildung und freie Berufsthätigkeit 
der beiden Geschlechter. 7. Für die privatrechtliche Gleichstellung 
der Geschlechter. 8. Für die Beseitigung der Gesindeordnungen. 

Hand in Hand mit der mündlichen muss die schriftliche Agitation 
unter den proletarischen Frauen betrieben werden. Als vorzüglichstes 
Mittel, Anregung und Aufklärung unter die Massen der noch in- 
differenten Proletarierinnen zu tragen, empfiehlt sich die periodische 
Verbreitung von Flugblättern, die bestimmte praktische Fragen behandeln. 
Zur weiteren Belehrung und Schulung sind besonders Broschüren ge- 
eignet, die die Proletarierin dem Sozialismus näher bringen und zwar 
als Arbeiterin, als Frau und vor allem auch als Mutter. Die sozial- 
demokratische Presse muss systematisch für die wirtschaftliche und 
politische Aufklärung der proletarischen Frauen wirken."«) 

Schon lange vor Annahme dieser Resolution hatten 
Arbeiterinnen sich im Sinne dieses Programms an dem Kamp 
der Männer ihrer Klasse gegen die Kapitalistenklasse beteiligt. 
Sie haben bei Wahlbewegungen seit 1874 durch Verteilung von 
Flugblättern und Wahlzetteln, als Agitatorinnen in Versammlungen 
gewirkt und als Vertrauenspersonen sich in den Dienst der 
Arbeiterklasse gestellt. *) Für die Interessen aller Parte iangehörigen 



■) Protokoll des Parteitages 1896, S. 174—175. 

*) Vgl. Emma Ihrer: Die Arbeiterinnen im Klassenkampf. Himburg 1898. LiliBraun- 
Gizycki: Frauentage und Sozialdemokratie. Berlin 1896. Artikel „Die Frau in der Sozial- 
demokratie" im Illustrierten Konversations-Lexikon der Frau. Berlin 1809. 



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220 



haben sie ihre Kraft eingesetzt; die gemeinsame Arbeit von Mann 
und Frau auf allen Gebieten der Arbeiterbewegung — soweit sie 
sich im Rahmen der sozialdemokratischen Partei vollzieht — 
kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass seit 1895 eine Frau, 
Clara Zetkin, dem Parteivorstand angehört. 

2. 

Polltische Arbeiterinnenbewegung. 

Trotzdem das gemeinsame Vorgehen der Arbeiter und 
Arbeiterinnen von der sozialdemokratischen Partei stets angestrebt 
und auch durchgeführt worden ist, hat sich doch die Notwendigkeit 
einer besonderen Bewegung unter den Frauen als notwendig er- 
wiesen, die nicht nur fflr die allgemeinen Ziele aller Arbeiter 
eintrat, sondern den besonderen Bedürfnissen der Arbeiterinnen 
nach rechtlicher Gleichstellung mit dem Mann, nach gesetzlichem 
Schutz u. dergl. Rechnung tragen sollte. Diese Bewegung der 
Arbeiterinnen, die auf eine Änderung der Gesetzgebung zu ihren 
Gunsten hinzielt, auf Reformen, die im Interesse der Arbeiterin 
und der Frau liegen, kann wohl als politische Arbeiterinnen- 
bewegung bezeichnet werden. 

Zwar heben die sozialdemokratischen Frauen immer wieder 
hervor, dass sie ihren Befreiungskampf in den Reihen der Arbeiter- 
klasse ausfechten müssen und dass sieeiner gesonderten proletarischen 
Frauenbewegung nicht bedürfen. Immerhin verschliessen sie sich 
aber nicht der Thatsachc, dass die Verhältnisse sie zunächst 
zwingen, für den Programmpunkt der Partei: „Abschaffung aller 
Gesetze, welche die Frau in öffentlicher und privatrechtlichcr 
Beziehung gegenüber dem Manne benachteiligen," neben den 
allgemeinen Parteibestrebungen noch im besonderen zu wirken, 
und dass sie dazu — wenn auch im Rahmen der Partei — 
gesonderter Frauenorganisationen oder einer gesonderten Agitation 
unter den Frauen bedürfen. 

Arbeiterinnenvereine zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen, 
auf deren Entwicklung und Geschichte später noch ausführlich 
eingegangen werden soll, verfielen unter dem Sozialistengesetz 
unterschiedslos der Auflösung; selbst öffentliche Frauenver- 
sammlungen wurden auf Grund des Gesetzes verboten. Da aber 
die Teilnahme an der allgemeinen Arbeiterbewegung, zu der die 
Frauen durch solche Massregeln unwillkürlich gedrängt wurden. 



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keinen Mittelpunkt für eine Agitation unter dem weiblichen 
Proletariat schaffen konnte, machte man im Jahre 1889 den Versuch, 
diese Schwierigkeiten durch Einsetzung einer aus 7 Frauen be- 
stehenden Agitationskommission in Berlin zu umgehen. 1 ) Diese 
lose Form der Organisation, die eine Centralstelle für Agitation 
und Korrespondenz unter den Frauen schaffen sollte, war zunächst 
bestimmt, eine regere Teilnahme der Frauen an der sozialistischen 
Bewegung und Stellungnahme derselben zu den politischen Tages- 
fragen herbeizuführen, und zwar durch Einberufung von Ver- 
sammlungen wie auch durch anderweitige Agitation. 

In der ersten Zeit konnten jedoch keine Versammlungen ab- 
gehalten werden, da entweder bei der polizeilichen Anmeldung 
die Erlaubnis dazu verweigert wurde, oder die Versammlungen 
bald nach der Eröffnung aufgelöst wurden. Diese Massregel 
veranlasste die Frauen, den Minister v. Herrfurth durch zwei 
Delegierte in einer Audienz darum zu ersuchen, dass er den 
Arbeiterinnen die Möglichkeit schaffe, das ihnen gesetzlich zustehende 
Koalitionsrecht auch ausüben zu können. Er wurde aufgefordert, 
anzuordnen, dass die Versammlungen, welche zur Besprechung 
der Verbesserung der Lage der Arbeiterinnen dienen sollen, 
unbehindert tagen könnten. 

Der Minister sagte seine Hilfe zu, und seitdem ist in Berlin 
keine Versammlung, die von Frauen für Frauen ordnungsmässig 
angemeldet war, wieder verboten worden. 

Die Versammlungen, die darnach veranstaltet wurden, be- 
schäftigten sich unter anderm mit der Lage der Handelsgehilfinnen, 
der Kellnerinnen und mit der Forderung der Anstellung weiblicher 
Fabrikinspektoren, die später auch in das Programm der bürger- 
liehen Frauenbewegung aufgenommen und namentlich durch das 
Wirken Jeannette Schwerins wesentlich gefördert wurde. 

In verschiedenen Orten Deutschlands wurden, dem Beispiel 
Berlins folgend, solche Frauen- Agitationskommissionen gegründet, 
die überall eine rege Propagandathätigkeit entfalteten. 

Auf allseitigen Wunsch wurde im Jahre 1891 auch eine 
Arbeiterinnenzeitung von Frau Emma Ihrer gegründet, die den 
Interessen und dem langsam erwachenden Verständnis der Frauen 
für ihre gemeinsamen Angelegenheiten Rechnung tragen sollte. 
Die Zeitung, die im 2. Jahre unter die Leitung von Clara Zetkin 
überging und seitdem unter dem Namen „Die Gleichheit" erscheint. 



') Vgl. Emma Ihrer, a. a. O. S. ai-aa. 



— 222 — 



ist ein gut orientiertes, unentbehrliches Organ für alle Arbeiterinnen- 
interessen geworden. 

Trotzdem die Organisation der Berliner Agitationskommission 
die denkbar loseste war, trotzdem sie keine Vorsitzende besass 
und keine Mitglieder aufnahm, also die Merkmale des Vereins in 
keiner Weise trug, wurde sie im Jahre 1895 doch für einen 
politischen Verein erklärt und infolgedessen aufgelöst') 

Die Verfügung des Polizeipräsidiums, die den Frauen zuging 
und die charakteristisch für die den Arbeiterinnen gegenüber 
geübte Verwaltungspraxis ist, lautet: 

„Es wird Ihnen hiermit eröffnet, dass die Berliner Frauen-Agitations- 
Kommission auf Grund des § 8 des Vereinsgesetzes vom 11. Marz 1850 
vorlaufig geschlossen ist, weil dieselbe, nach ihrer bisherigen Thätigkeit. 
insbesondere wegen der noch in letzter Zeit in Versammlungen 
betriebenen Agitation für das Wahlrecht der Frauen, als politischer 
Verein im Sinne des genannten Gesetzes erscheint, politische Vereine 
aber Frauen nicht als Mitglieder aufnehmen dürfen. Jede fernere 
Beteiligung an diesem Vereine oder eine Neubildung, welche sachlich 
als Fortsetzung des geschlossenen Vereins erscheint, ist nach § 16 des 
Vereinsgesetzes strafbar." 

Mit der Zustellung dieser Verfügung wurde bei den Frauen 
eine eingehende Haussuchung verbunden, die den Zweck hatte, 
Beweismaterial über ein eventuell stattgefundenes Inverbindung- 
treten der Kommission mit dem gleichzeitig aufgelösten (später 
noch zu erwähnenden) Frauen-Bildungsverein aufzutreiben. Solches 
Material wurde aber nicht gefunden. Das Gericht verurteilte die 
Frauen Fahrenwald zu 20 Mark Geldstrafe resp. 2 Tagen 
Gefängnis, Ihrer 30 Mark Geldstrafe resp. 3 Tagen Gefängnis, 
Jung, Frohmann, Klotsch und Baader zu je 15 Mark Geld- 
strafe oder 2 Tagen Haft und erkannte auf Schliessung des 
Vereins „Frauen-Agitations-Kommission". In der Begründung des 
Urteils heisst es: 

„Die Angeklagten geben sämtlich zu, der Frauen - Agitations- 
Kommission angehört zu haben, bestreiten aber, dass diese ein 
politischer Verein oder überhaupt ein Verein gewesen sei, da die 
Kommission eine einheitliche Thätigkeit nicht entwickelte, auch keine 
Leitung, keinen Vorstand besitze, sie betrachte sich lediglich als eine 
Mehrheit von Personen, die in Volksversammlungen gewählt werden 
und von denen jede selbständig als Vertrauensperson agitieren könne. 

Es haben aber vom 15. Januar bis Februar 1895 sechs öffentliche 
Versammlungen stattgehabt, vier derselben sind von der Angeklagten 

i) Vgl Emma Ihrer, a. a. O. S. 33 a& 



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l 



— 223 — 



Fahre nwald bei der Polizei angezeigt, von ihr gingen auch die Ein- 
ladungen und Veröffentlichungen in den Zeitungen aus. In den beiden 
ersten Versammlungen wurde die Dienstbotenfrage speziell mit Bezug 
auf die weiblichen Dienstboten erörtert und die Abschaffung der 
Gesindeordnung gefordert; fast alle Angeklagten beteiligten sich an 
den Versammlungen; in den nächsten vier wurde die Forderung des 
Frauen- Wahlrechts besprochen und man schloss sogar mit einem Hoch 
auf die Frauenbewegung, und hierbei waren wiederum die Angeklagten, 
teils als Rednerinnen, teils als Leiterinnen beteiligt und ist eine dem 
Thema entsprechende Resolution von ihnen vertreten worden. 

Betreffs der Angeklagten Ihrer ist durch beschlagnahmte Korre- 
spondenzen noch eine andre Thätigkeit entdeckt worden, darin bestehend, 
dass dieselbe die Arbeiterinnen-Organisationen nach Kräften zu fördern 
bestrebt war. unter Angabe der Mittel und Wege, wie dies zu erreichen sei. 

Die Würdigung dieser Thatsachen geht dahin: Als Verein im Sinne 
des preussischen Gesetzes ist anzusehen: jede dauernde Vereinigung 
mehrerer Personen zur Verfolgung bestimmter gemeinschaftlichcrZwecke 
unter einer Leitung. 

Der Berliner Frauen-Agitations-Kommission ist der Charakter eines 
solchen Vereins zuzusprechen. 

Es genügt also, hervorzuheben, dass die Angeklagten durch Beschluss 
der Volksversammlungen eine Aufforderung zur Verbindung erhielten, 
welche letztere dadurch, dass die Aufgeforderten Folge leisteten, ins 
Leben getreten ist. Von diesem Augenblicke begann nach dem Willen 
der Beteiligten ihre Wirksamkeit. Und obgleich man die Bestellung von 
Vorstehern, Ordnern oder Leitern absichtlich vermied, blieb die Agitations- 
Kommission thatsächlich nicht ohne Organisation. Die obwaltenden Ver- 
hältnisse sind hier allein entscheidend. Die Kommission war keine 
unverbundene Personenmehrheit, sondern die Thatsache ihrer Kon- 
stituierung in Verbindung mit dem Umstände, dass die Angeklagten als 
eine Art Vorstand oder Leiter in Form sogenannter Vertrauenspersonen 
gewählt werden, wie durch ihre Veröffentlichungen in der Presse, die 
schriftlichen Versammlungsanmeldungen bei der Polizei, die Korre- 
spondenz Ihrer und durch die Versammlungen, als eine mehr oder 
weniger organisierte dauernde Vereinigung zur Verfolgung besonderer 
Zwecke hervorgetreten sind, giebt dem Ganzen das Gepräge eines 
Vereins im Sinne des preussischen Vereinsgesetzes und den Ver- 
sammlungen den Charakter von Vereinsversammlungen. 

Dieser Verein hatte die bewusste Absicht, die Mitwirkung oder 
Inanspruchnahme des Staats und seiner Organe für die Abschaffung 
der Gesindeordnung und Erlangung des Frauen- Wahlrechts als Vereins- 
angelegenheit in Vereinsversammlungen zu erörtern. 

Diese Gegenstände berühren den Staat unmittelbar, seine Gesetz- 
gebung oder Verwaltung, gehören der Politik an, sind somit politische, 
gemäss § 8 des Vereinsgesetzes. 



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— 224 — 



Als Leiterinnen sind die Angeklagten Fahrenwald und Ihrer anzu- 
sehen, deshalb ist bei ihnen straffälliges Vorgehen angenommen, die 
übrigen kommen als Mitglieder in Betracht und machten sich einer 
Übertretung des Vereinsgesetzes schuldig. Ausserdem wird die definitive 
Schliessung des Vereins ausgesprochen und hat das Gericht bei der 
Schwere des Falls, die, da es sich nur um einen politischen Verein 
handelt, der lediglich aus Frauenspersonen besteht, oben aufliegt und 
keiner weiteren Begründung bedarf, ohne weiteres Gebrauch gemacht." 

In der Broschüre „Die Arbeiterinnen im Klassenkampf", die 
diese Vorgänge ausführlich schildert, knüpft Frau Ihrer an dieses 
Urteil die Bemerkung, dass es demnach nicht schwer sein könne, 
den Einberufer einer Versammlung und den Referenten zusammen 
zu einem Verein zu stempeln, „auch sie sind für einige Stunden 
mehr oder weniger organisiert zu gemeinsamem Thun!" «) Das 
Rcichsgerichtserkenntnis schloss sich dem angeführten Urteil an. 
Ähnliche Auflösungen, Prozesse und Verurteilungen fanden in jener 
Zeit in allen Teilen Deutschlands statt. Die Kommissionen in 
Düsseldorf, Frankfurt a. M. und Breslau wurden gleichfalls auf- 
gelöst. 

Trotz der Zerstörung dieser unsäglich mühsamen Organisations- 
versuche der Arbeiterinnen war Mut und Energie dieser Frauen 
doch nicht gebrochen. Man suchte nach neuen Möglichkeiten zur 
Agitation für die gemeinsamen Zwecke der Arbeiterinnen und 
fand sie. 

Die Agitationskommissionen wurden im Jahre 1895 durch die 
Wahl isolierter, weiblicher Vertrauenspersonen ersetzt (Central- 
vertrauensperson der Arbeiterinnen Deutschlands für das Jahr 1901 
ist Frl. Ottilie Baader, Berlin W., Grossgörschenstr. 38), die in 
derselben Weise für politische und gewerkschaftliche Aufklärung 
der Arbeiterinnen thätig sind; ferner setzten sie eine umfassende 
Agitation gegen das Vereins- und Versammlungsrecht ins Werk. ») 
In einer Reihe von Versammlungen gaben sie ihrer ablehnenden 
Stellung zum Bürgerlichen Gesetzbuch Ausdruck, das sowohl den 
Forderungen des weiblichen Geschlechts wie denen der Arbeiter- 
klasse nicht entsprach. In jenen Versammlungen fand eine 
Resolution allgemeine Annahme, deren erster Teil in klarer 
Formulierung dem Protest der Arbeiterinnen gegen die rechtlose 
Stellung Ausdruck giebt, die das Gesetz der Frau als Gattin und 

') Emma Ihrer, a. a. O. S. a& 

«) Vgl. Artikel .Die Frau in der Soiialdemokratie" im lilustr. Konversations- 
lexiken der Frau. S. 483. 



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— 225 — 



Mutter anwies und dabei dieselben Gesichtspunkte betont, die 
auch von der bürgerlichen Frauenbewegung bei ihrer Agitation 
gegen das Bürgerliche Gesetzbuch geltend gemacht wurden. Im 
zweiten Teil der Resolution wird der Standpunkt der arbeitenden 
Klasse hervorgehoben: 

„Wir stehen nicht auf dem Standpunkt einer einseitigen Frauen- 
bewegung. Wir fühlen uns als arbeitende Frauen eins mit dem 
Arbeiter. Was ihn trifft, trifft uns. Auf dem Gebiete des Arbeits- 
vertrags ist uns ein einheitliches Recht nicht gegeben worden; die 
Gesindeordnungen bestehen nach wie vor; die Stellung der ländlichen 
Arbeiter ist die gleiche geblieben. Im Namen der Millionen, die durch 
ihrer Hände Arbeit den Reichtum der Nation schaffen, protestieren 
wir gegen ein Klassengesetz, das die Rechte des Arbeiters missachtet." 

Eine ebenso energische Agitation wurde im Jahre 1897 gegen 
den preussischen Vercinsgesctzentwurf entfaltet; die Resolution, 
die in den darauf bezüglichen Versammlungen vorgelegt wurde, 
giebt den besonderen weiblichen Interessen, die auch von der 
Arbeiterin vertreten werden müssen, vollsten Ausdruck. Sie lautet: 

„In Erwägung, dass die Proletarierin als Arbeiterin des freien 
Vereins- und Versammlungsrechts bedarf, um durch die Macht der 
Organisation bessere Arbeitsbedingungen zu erringen; dass die 
Proletarierin als Frau des freien Vereins- und Versammlungsrechtes 
bedarf, um ihre politische Gleichberechtigung zu erkämpfen; dass die 
Proletarierin als Angehörige der ausgebeuteten und unterdrückten 
Klasse das freie Vereins- und Versammlungsrecht bedarf, um auf 
politischem Gebiete zusammen mit dem Mann ihrer Klasse für ihre 
volle Befreiung zu streiten; in weiterer Erwägung: dass es ein 
schreiendes Unrecht ist, der Frau mit dem unbeschränkten Vereins- 
und Versammlungsrecht auf politischem Gebiet die Möglichkeit vor- 
zuenthalten, ihre Interessen im öffentlichen Leben genügend wahren 
zu können, während sie doch so gut wie der Mann unmittelbar und 
mittelbar zur Aufbringung aller staatlichen und gesellschaftlichen Lasten 
herangezogen wird; in endlicher Erwägung: dass die Frau als Mutter 
die Möglichkeit besitzen muss, sich in politischen Vereinen und Ver- 
sammlungen aufzuklären, damit sie ihre Kinder zu freien, pflichttreuen 
Bürgern des Gemeinwesens und zu Kämpfern für die freiheitliche 
Entwicklung zu erziehen vermag; fordern wir: Ein unbeschränktes, 
gesetzlich gewährleistetes Vereins- und Versammlungsrecht für alle, 
ohne Unterschied des Geschlechts, das Gesinde und die Land- 
arbeiterschaft inbegriffen. Mit aller Energie protestieren wir gegen 
die preussische Vercinsgesetznovelle als gegen ein schmähliches 
Attentat auf die kümmerlichen politischen Freiheiten des Volkes. 

Handbuch der Frauenbewegung. IL Teil. 15 



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— 226 



Diese Novelle trägt den berechtigten Interessen der Frauen keine 
Rechnung, sondern behandelt sie als Unmündige. Sie zweckt darauf 
ab, der Proletarierin wie ihrer Klasse den Kampf für bessere Arbeits- 
bedingungen und Freiheit zu erschweren. Sie erhebt die Willkür 
zum Gesetz und bedroht das allgemeine Wahlrecht."') 

Zur Durchführung der Arbeiterinnenschutzgesetzgebung wurde 
von den Berliner Vertrauenspersonen im Jahre 1898 ein in 
50000 Exemplaren hergestelltes Flugblatt verteilt, das die Be- 
stimmungen der Reichs - Gewerbe - Ordnung zum Schutz der 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in knapper, leicht ver- 
ständlicher Fassung enthielt, und in dem sich die Vertrauens- 
personen zur Entgegennahme von Beschwerden über Ungesetzlich- 
keiten in Fabriken und Werkstätten bereit erklärten, die sie ohne 
Namensnennung der Beschwerdeführenden den Gewerbeaufsichts- 
beamten behufs baldiger Abstellung übermitteln wollten. 

Derartige Beschwerdekommissionen sind seither in einer Reihe 
andrer Städte gleichfalls errichtet worden, und werden zum Teil 
von den Gewerbeinspektoren als wertvolles Bindeglied im Verkehr 
mit den Arbeiterinnen angesehen. 

Ein den Arbeiterinnenschutz allgemein behandelndes, leicht 
verständliches Flugblatt wurde im Jahr 1900/1901 in 100000 Exem- 
plaren an 53 Orten verbreitet.') 

Einen breiten Raum nahm die Verhandlung über die Agitation 
unter den Arbeiterinnen auf dem Parteitag in Hannover 1899 ein. 
Die Frauen stellten als Forderungen, die in ihrem Interesse von 
der Partei zu unterstützen seien, folgende auf: 3 ) 

1. Absolutes Verbot der Nachtarbeit. 

2. Verbot der Verwendung von Frauen bei allen Beschäftigungs- 
arten, welche dem weiblichen Organismus besonders schädlich sind. 

3. Einführung des gesetzlichen Achtstundentages für die 
Arbeiterinnen. 

4. Freigabe des Sonnabendnachmittags für die Arbeiterinnen. 

5. Ausdehnung der Schutzbestimmungen für Schwangere und 
Wöchnerinnen auf mindestens 1 Monat vor und 2 Monate nach der 
Entbindung. Beseitigung der Ausnahmebewilligungen von diesen Be- 
stimmungen auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. 

6. Ausdehnung der gesetzlichen Schutzbestimmungen auf die 
Hausindustrie. 

7. Anstellung weiblicher Fabrikinspektoren. 



') Vgl Gleichheit, 7. Jahrg., No. la. 

*) Vgl. Gleichheit, xi. Jahrg., No. 5, S. 37. 

») Vgl. Protokoll des Parteitage*. 



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— 227 — 



8. Sicherung völliger Koalitionsfreiheit für die Arbeiterinnen. 

9. Aktives und passives Wahlrecht der Arbeiterinnen zu den 
Gewerbegerichten. 

Einen weiteren Fortschritt der proletarischen Frauenbewegung 
brachte das Jahr 1900. In Erkenntnis der Aufgabe der Arbeiterinnen- 
bewegung, nicht nur an den allgemeinen Arbeiten der Sozial- 
demokratie mitzuarbeiten, sondern auch „ganz besonders mit 
gesteigerter Energie für die Sonderinteressen der proletarischen 
Frauenwelt einzutreten", machten die Berliner Genossinnen den 
Vorschlag, vor dem Parteitag eine Zusammenkunft weiblicher 
Delegierter aus allen Teilen des Reichs abzuhalten. 1 ) 

In der Begründung des Vorschlags heilstes: „Je nachdrücklicher ») 
die proletarische Frauenwelt den Kampf führt für die volle Gleich- 
berechtigung der Frau in Familie. Gesellschaft. Gemeinde und Staat, 
je kraftvoller sie für den Schutz des Menschenrechts der Arbeiterinnen 
gegen das ausbeutende Unternehmertum wirkt, um so grösser sind die 
Scharen von Anhängerinnen, um so besser ausgerüstet die Kämpfe- 
rinnen, welche sie dem Sozialismus gewinnt. Die wichtigste Vor- 
bedingung für höhere Leistungen der proletarischen Frauenbewegung 
in jeder Richtung ist eine planmässige, einheitliche Regelung der Arbeit 
auf Grund einer engeren Fühlung, als wie sie gegenwärtig in unsern 
Reihen vorhanden ist. Grössere Kreise der Genossinnen empfinden 
deshalb das Bedürfnis nach einem eingehenden Meinungsaustausch, wie 
er durch eine Zusammenkunft bezw. Besprechung ermöglicht wird. — 
Die Berliner Genossinnen sind überzeugt, dass die Besprechung selbst 
ebenso im Interesse der proletarischen Frauenbewegung wie der 
allgemeinen sozialistischen Bewegung geboten ist. Was sie durch die 
Zusammenkunft erstreben, ist keineswegs „die Gründung eines Staates 
im Staate", ist keineswegs die Schaffung einer Sonderbewegung der 
Frauen, die quertreiberisch zu einer verderblichen Zersplitterung der 
proletarischen Kräfte führt. Sie wollen vielmehr unter Berücksichtigung 
der existierenden Sonderverhältnisse die proletarische Frauenbewegung 
in den Stand setzen, ihre vielseitigen Aufgaben zum Nutzen der all- 
gemeinen Bewegung möglichst vollkommen zu lösen." 

Die Sonderverhältnisse, denen die proletarische Frauen- 
bewegung Rechnung zu tragen hat, werden damit charakterisiert, 
dass die Proletarierinncn in ihren Eigenschaften als Frauen „in 
staatsrechtlicher Beziehung eine Sonderstellung einnehmen, in der 
Familie Sonderpflichten zu erfüllen haben und Sondercharakter- 
züge aufweisen, welche sich durch die gesellschaftlichen Bedingungen 
erklären, die seit Jahrhunderten die freie Entwicklung des weib- 

«> VgL Gleichheit, 10. Jahrg., So. 8, S. 57. 
*) Vgl Gleichheit, 10. Jahrg., No. 8, S. 57-58, 

15* 



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— 228 — 



liehen Geschlechts hemmten und sie noch hemmen". Der Vor- 
schlag der Berliner Genossinnen, ') in einer Frauenkonferenz über 
praktische Mittel und Wege zur Lösung dieser Sonderaufgaben 
zu beraten, fand allseitige Zustimmung, und so konnte die erste 
Konferenz der sozialdemokratischen Frauen Deutschlands im Sep- 
tember 1900 in Mainz tagen. 1 ) Sie war von 20 Delegierten 
beschickt, die über folgende Fragen berieten: 

Ausgestaltung des Systems der Vertrauenspersonen. 

Mittel und Wege, um die Agitation unter dem weiblichen 
Proletariat wirksam zu gestalten. 

Die Agitation für den gesetzlichen Arbeiterinnenschutz. 

Bildungsvereine für Frauen und Mädchen der Arbeiterklasse. 

Die Resolutionen und Beschlüsse, welche zu diesen Gegen- 
ständen von der Frauenkonferenz gefasst wurden, und die der 
weiteren politischen Agitation der Arbeiterinnen Ziel und Rich- 
tung weisen sollen, lauten: 

1. Zur Agitation unter die Arbeiterinnen sind, wie es schon der 
Parteitag in Gotha beschlossen, in bestimmten Zwischenräumen kurze, 
populär gehaltene Flugblätter herauszugeben, welche in kurzer, 
kräftiger Darstellung einzelne Seiten der Arbeiterinnen-Interessen und 
der Frauenfrage behandeln (Lohnfrage, Arbeitszeit, Überstundenarbeit, 
sanitäre Bedingungen, gesetzlicher Schutz, Gewerkschaftsorganisation, 
Gewerbegerichte, Krankenversicherung u. s. w.). Diese Flugblätter 
sollen die Form kleiner Broschüren erhalten, auf gutem Papier gedruckt 
und geschmackvoll ausgestattet werden. Mit ihrer Herausgabe wird 
eine Kommission betraut, die aus fünf Gliedern besteht und von den 
Berliner Genossinnen gewählt wird. 

a. Der Parteitag möge aussprechen, dass den Leitern der Arbeiter- 
blätter aufgegeben wird, mehr wie bisher in den Ausführungen auf 
die Interessen der Arbeiterinnen Rücksicht zu nehmen, wie es von 
einigen Blättern bereits geschieht. 

3. Als Mindestmass an gesetzlichem Schutz für die proletarische 
Frau als Mutter ist zu fordern: Aufrcchtcrhaltung der bereits gesetz- 
lich festgelegten Schutzzeit für erwerbstätige Schwangere und 
Wöchnerinnen von 4 Wochen vor bis 6 Wochen nach der Geburt. 
Beseitigung der Ausnahmebewilligungen zu früherer Wiederaufnahme 
der Arbeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. Erhöhung des 
Krankengeldes auf die volle Höhe des durchschnittlichen Tagelohns. 
Obligatorische Ausdehnung der Krankenunterstützung der Wöchnerinnen 
auf die Frauen der Mitglieder. 

>) VgL Gleichheit a. a. O. S. 57. 

*) Vgl. Gleichheit, 10. Jahrg., Nr. ao. S. 153-158 und Protokoll de« Parteitages .900, 
S. 347 -*57- 



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— 229 — 



4 Die Konferenz spricht ihre Sympathie aus für die Gründung 
von Frauenbildungsvereinen an solchen Orten, wo die Kräfte für die 
Leitung vorhanden sind. Wenn solche Vereine durch Belehrung 
erreichen, dass die Hausfrauen besser aufgeklärte Kindererzieherinnen 
werden, wenn sie das Solidaritätsgefühl der Frauen wecken, so haben 
sie ihre Aufgabe voll erfüllt. 

5. Die ebenso notwendige als schwierige gewerkschaftliche 
Organisation der Arbeiterinnen ist mit allem Nachdruck zu fördern. 
In Verbindung mit der Generalkommission und den Gewerkschaften 
haben die Genossinnen nach praktischen Mitteln und Wegen zu suchen, 
um die weiblichen Mitglieder der Gewerkschaften zu reger Mitarbeit 
innerhalb der Organisation, insbesondere aber zur Leistung der erforder- 
lichen, so hochbedeutsamen Kleinarbeit heranzuziehen. 

6. In Erwägung, dass in Anhalt, Bayern, Braunschweig, Lippe, 
Preussen, Reuss älterer und jüngerer Linie nach den Bestimmungen 
der Vereinsgesetze den Frauen die Teilnahme an den politischen 
Vereinen untersagt ist und deshalb die Frauen in diesen Bundesstaaten 
von der Teilnahme an der politischen Thätigkeit ausgeschlossen sind, 
sofern sich diese, nach Aufhebung der bisherigen Parteiorganisation 
auf Grund des Systems der Vertrauenspersonen, auf die politischen 
Vereine allein erstreckt, bcschliesst der Parteitag: z. in den Bundes- 
staaten, in welchen den Frauen die Teilnahme an den politischen 
Vereinen verboten ist, die bisherige Organisation unter Vertrauens- 
personen aufrecht zu erhalten; 2. die sozialdemokratische Reichstags- 
fraktion zu beauftragen, energisch und fortgesetzt dahin zu wirken, 
dass die, der gegenwärtigen Entwicklung des politischen und wirtschaft- 
lichen Lebens nicht mehr entsprechenden, die Frauen rechtlos machenden 
Bestimmungen dieser Vereinsgesetze durch Reichsgesetz aufgehoben 
werden. 

7. Die Vertrauenspersonen der Genossinnen sind überall, wo die 
Vereinsgesetze dem nicht entgegenstehen, von den Organen der all- 
gemeinen Bewegung zu allen Arbeiten und Sitzungen als gleich- 
berechtigte Mitarbeiterinnen heranzuziehen. 

8. Die Wahl der Delegierten zum Parteitag hat in öffentlichen 
Versammlungen überall dort stattzufinden, wo die Vereinsgesetze dies 
nicht hindern. 

Die Zahl der Orte, in denen Vertrauenspersonen nach dem 
Mainzer Parteitag gewählt wurden, beträgt 25; darunter sind zwei 
Kreisvertrauenspersonen. Ferner hat seitdem eine lebhafte Agitation 
für den gesetzlichen Arbeiterinnenschutz und für die Teilnahme 
der Frauen an der Gewerkschaftsbewegung in zahlreichen Ver- 
sammlungen stattgefunden. 



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I 



— 230 — 

3. 

Gewerkschaftliche Arbeiterinnenbewegung. 

Schon in Vorstehendem ist verschiedentlich erwähnt worden, 
dass die politische Arbeiterinnenbewegung keineswegs die wirtschaft- 
liche, die gewerkschaftliche, ganz ausser acht lässt, dass aber 
auch dieser bei den Auslegungsmöglichkeiten des Vereinsgesetzes 
Schwierigkeiten, Gefahren, auch Auflösungsverbote nicht erspart 
blieben. Da aber allgemein — nicht nur von seiten der Sozial- 
demokratie, sondern auch in bürgerlichen Kreisen — der gewerk- 
schaftlichen Organisation der Arbeiterinnen grösste Bedeutung zu- 
erkannt wird, ist immer von neuem der Versuch gemacht worden, 
durch Berufsorganisationen die wirtschaftliche Lage der Arbeite- 
rinnen zu heben, und die schwachen Anfänge und Versuche, die 
darauf abzielen, die Frauen gewerkschaftlich zu organisieren — 
über deren Gründung und Bestehen in Deutschland zu berichten 
ist — tragen zum Teil bürgerlichen oder kirchlichen Charakter. 
Immerhin kann unmöglich verkannt werden, dass sowohl die 
gewerkschaftliche Frauenorganisation, wie auch die allgemeine 
gewerkschaftliche Bewegung in Deutschland in der Hauptsache ein 
integrierender Bestandteil der sozialistischen Bewegung geworden 
ist, „dass die sozialdemokratischen Gewerkschaften in der deutschen 
Arbeiterbewegung die massgebende Rolle spielen". 1 ) Wenn die 
Gewerkschaften auch in erster Linie wirtschaftliche Interessen- 
gruppen sind, so bedürfen sie doch auch einer politischen Vertretung, 
die den wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiterklasse 
gerecht wird, und wenngleich die deutsche Sozialdemokratie in den 
Berufsorganisationen der Arbeiter mit ihren organisierten Kämpfen 
innerhalb der heutigen Gesellschaftsordnung nur kleinliche Mittel 
erblickt,») so hat sie trotzdem die Gründung solcher Vereine in 
die Hand genommen, um mit den nächsten Interessen der Arbeiter 
zu rechnen. Namentlich als liberale Parteiführer (Max Hirsch) in 
den sechziger Jahren unpolitische Gewerkvereinc — nach dem 
Muster der englischen „trades-unions" — ins Leben riefen (die 
allerdings in Deutschland keineswegs ganz unpolitischen Charakter 
tragen, da sie von Vertretern liberaler Parteien gegründet wurden 
und in diesen ihre politische Vertretung fanden), sah sich die Partei 

») Vgl. Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft; Artikel: Gewerkvereine (Biermer) 

S. 

») Elster, a.a.O. S.gca. 



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— 231 — 



im eigenen Interesse genötigt, „eine Vernunftehe zwischen dem 
extremen Sozialismus und der Berufsorganisation" einzugehen. 

Unter Gewerkschaft, Gewerk verein versteht man nach der 
Definition Biermer's „Vereine von Arbeitern ein und desselben 
Gewerbes zur Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber den 
Arbeitgebern". „Die Gewerkvereine sind also einerseits Fach- 
vercine und andrerseits wirtschaftliche Interessenverbände, die 
sich, im Wege der Koalition, einen grösseren Einfluss auf die 
Gestaltung und Sicherung des Arbeitsvertrags verschaffen wollen." ') 
Sie sind ein unentbehrliches Hilfsmittel der Arbeiter, um einen 
Einfluss auf die Festsetzung des Arbeitslohns, der Arbeitszeit, auf 
Innchaltung der gesetzlichen Arbeiterschutzbestimmungen zu er- 
langen. Der isolierte Arbeiter vermag in dieser Beziehung nichts; 
die Gesamtheit, die geschlossene Masse der Arbeiter eines Gewerbes 
stellt eine Macht dar. Das gemeinsame Merkmal der Gewerk- 
vereine aller Länder — zum Unterschied von zahllosen andern 
Arbeitervereinen — ist, „dass sie als reine Fach- und Interessen- 
verbände im Wege der Koalition Einfluss auf den Arbeitsvertrag 
und den Arbeitsmarkt gewinnen wollen, hierfür ihre Mitglieder 
schulen, sich für den akuten Streitfall finanziell rüsten und den 
Lohnkampf organisieren, in dem ihre wichtigsten Waffen offensiv 
der Streik, defensiv der geschlossene Widerstand gegen die Aus- 
sperrungen sind."») Daneben pflegen viele noch eine Fürsorge- 
thätigkeit für ihre Mitglieder auszuüben, Unterstützung in Krank- 
heiten, in Fällen der Arbeitslosigkeit, Rechtsschutz u. dergl. zu 
gewähren. In der deutschen Gewerkvereinsbewegung sind 
namentlich zwei grosse Gruppen zu unterscheiden: Vereine, die 
von Arbeitern aus dem von ihnen selbst empfundenen Bedürfnis 
begründet werden und solche, die von Personen oder Parteien 
ausgehen, die nicht der Arbeiterklasse angehören. Im grossen 
und ganzen kann man die unter sozialdemokratischer Oberleitung 
stehenden Gewerkschaften der ersten, die unter deutsch- 
freisinniger Leitung stehenden Hirsch -Dunckerschen Gewerk- 
vereine, sowie kirchliche Arbeiterorganisationen der zweiten 
Gruppe zurechnen, obschon zahlreiche Spielarten in all diesen 
Organisationen vorkommen. 

Die Anfänge der modernen Gewerkschaftsbewegung, sowohl 
die Gründung der ersten sozialdemokratischen Gewerkschaften wie 
der Hirsch-Dunckerschen Gewerkvercine fallen in die Mitte der 

•) Elster ». «. O. S. 913. 

») Vgl. Elster, a. a. O. S. 914- 



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232 — 



sechziger Jahre. ') Einen Aufschwung konnte die Bewegung erst 
nehmen, nachdem 1869 den männlichen Arbeitern durch die 
Gewerbe-Ordnung das Recht der Koalition prinzipiell zugestanden 
war. Jedoch wurden die sehr beachtenswerten Erfolge der 
Organisation der Gewerkschaften 1878 nach Erlass des Sozialisten- 
gesetzes vollständig zerstört; all ihre Vereine wurden aufgelöst. 
Während der Dauer des Sozialistengesetzes versuchte man es 
dann mit unpolitischen Neugründungen, jedoch waren bei all 
diesen Organisationsversuchen bis zum Jahre 1885 Frauen aus- 
geschlossen. Zum Teil fürchteten die Leiter der Vereine, durch 
Aufnahme von Frauen der ohnehin stets drohenden Gefahr der 
Auflösung zu verfallen; ausserdem fürchtete man wohl auch bei der 
rapiden Zunahme der industriellen Frauenarbeit ihre Konkurrenz, 
und gab sich der Hoffnung hin, die Frauen noch vom Arbeits- 
markt verdrängen zu können. Den Frauen blieb deshalb damals 
nur die Möglichkeit offen, sich Sonderorganisationen zu schaffen; 
jedoch hat man mit der Zeit allgemein anerkannt, dass Sonder- 
organisationen der weiblichen Arbeiterschaft keineswegs ein er- 
strebenswertes Ziel sind und nur da angebahnt werden sollten, wo 
die Gesetze eine gemeinsame Organisation von Mann und Frau 
unmöglich machen, oder wo die Rückständigkeit bestimmter 
Arbeiterinnenkategorien einem Zusammenarbeiten im Weg steht. 
Selbst für ausschliesslich Frauen beschäftigende Industriezweige 
wird heut allgemein die Angliederung der Organisation an die 
männlichen verwandten Berufsgruppen empfohlen. Die inneren 
Schwierigkeiten, welche sich aber der Gewerkschaftsbewegung der 
Frauen neben den äusseren (Mangel voller Vereins- und Ver- 
sammlungsfreiheit und dergl.) in den Weg stellen, sind so 
ungeheure, dass zahlreiche Versuche scheitern mussten, bis 
man diese jetzt geltenden Grundsätze gewinnen konnte. Zu- 
nächst ist die weibliche Arbeit noch zum grossen Teil, wenn 



>) Vgl. Hcrkner: Die Arbeiterfrage. Berlin 1897. Sombart: Sozialismus und 
soziale Bewegung im 19, Jahrhundert. Jena 1897. M. Hirsch: Die Entwicklung der 
Arbeiterberufsvereine. 1896. SchmOle: Die sozialdemokratischen Gewerkschaften in 
Deutschland. Jena 1896. Kulcmann: Die Gewerkschaftsbewegung. Jena 1900. Legien: 
Die deutsche Gewerkschaftsbewegung. Berlin 1901. Conrad: Handworterbuch der 
Staatswissenschaften und Elster: Worterbuch der Volkswirtschaft (Artikel Ober Arbeiter- 
vereine, Gewerkvereine, Sozialdemokratie). Korrespondenz blau der Gcneral- 
kommission der Gewerkschaften Deutschlands. 1.— IV, Jahrgang. Hamburg. Der Gewerk- 
verein, Organ der Hirsch-Dunckerschcn Ge werk vereine. Berlin. 1.— 3a. Jahrgang. Soziale 
Praxis, Berlin. Sidncy und Bcatrice Webb: Geschichte des britischen Tradc- 
Unionismus, deutsch von Bernstein. Stuttgart 1895. Theorie und Praxis der englischen 
Gcwcrk vereine Deutsch von C Hugo, Stuttgart 1898. 



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233 - 



auch nicht ausschliesslich, ungelernte; sie wird noch nicht in 
gleichem Masse wie die männliche als Lebensberuf aufgefasst. 
Täglich verschwinden Scharen von Frauen aus den Reihen 
der Industriearbeiterinnen, teils weil ihre Verhältnisse sich geändert 
haben, teils weil sie eine andre Beschäftigung ergreifen wollen, 
teils auch, weil die Niedrigkeit der Löhne einzelner Arbeits- 
zweige sie der Prostitution in die Arme getrieben hat. Und immer 
von neuem ergänzen sich die Reihen, namentlich der Haus- 
industriellen und Heimarbeiterinnen, so dass schon ein Versuch, 
ihre Scharen zu übersehen, vergeblich erscheint, eine wirksame 
Verbindung zu schaffen, kaum denkbar ist. „Käme sie aber zu 
stände," sagt Herkner darüber, „wie sollten die Hungerlöhne dieser 
Arbeiterinnen — dieser Opfer des Sweating - Systems — zur 
Sammlung von Fonds ausreichen, um das Angebot arbeitsloser 
Genossinnen fernzuhalten? Und selbst angenommen, die Mittel 
würden dazu aufgebracht, so würde das Arbeitsangebot Aussen- 
stehender schon deshalb nicht fern gehalten werden können, weil 
man die Personen gar nicht kennt, welche hier als ,black-legs' 
in Betracht kommen. Bekanntermassen werden ja viele Arbeitt, n 
von Frauen aus vergleichsweise wohlhabenden Kreisen aus- 
geführt .... Sodann ist ein grosser Prozentsatz von Frauen in 
den Saisonindustrien thätig, welche die grösstc Unregelmässigkeit 
der Beschäftigung aufweisen und dabei der Organisation fast 
unüberwindliche Hindernisse in den Weg legen." ') Aber auch 
die Fabrikarbeiterin ist schwer für die Organisation zu gewinnen. 
Der Bericht der Generalkommission der Gewerkschaften Deutsch- 
lands für 1898 sagt darüber sehr zutreffend: 

„Es ist zu berücksichtigen, dass die jüngeren Arbeiterinnen in der 
Hoffnung, durch den Eintritt in die Ehe aus der Fabrik ausscheiden 
zu können, wenig Neigung zeigen, an den ernsten Bestrebungen der 
Gewerkschaften teilzunehmen. Die verheirateten Arbeiterinnen be- 
trachten den Arbeitslohn vielfach als einen Zuschuss zu dem Arbeits- 
einkommen des Mannes und sind nur schwer dafür zu gewinnen, diesen 
Zuschuss durch den Lohnkampf zu erhöhen; Voraussetzung für rege 
und dauernde Anteilnahme an den Gewerkschaften aber ist die Er- 
kenntnis dessen, dass eine Änderung der sozialen Stellung der Arbeiter- 
klasse in der bürgerlichen Gesellschaft nicht zu erwarten ist und dass 
deshalb die Lebenshaltung nur auf dem Wege der Verbesserung der 
Lohn- und Arbeitsbedingungen erreicht werden kann. Diese Erkenntnis 
kommt wohl auch den Arbeiterinnen, wenn sie schliesslich im späteren 



») Herkner, a. a. O., 1. Aull. S. aio. 



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— 234 — 



Lebensalter alleinstehend von dem Arbeitsverdienst ihr Dasein fristen 
sollen. Dann aber ist ihre Widerstandskraft grösstenteils gebrochen, 
und auch dann gelingt es nur selten, die Arbeiterinnen zur Anteilnahme 
an den Organisationen zu bewegen." 

Diesen aus langjähriger praktischer Erfahrung heraus diktierten 
Sätzen lässt sich noch hinzufügen, dass selbst diejenigen Frauen, 
die volles Verständnis dafür haben, wie eng ihr eigenes Wohl mit 
dem Wohl der Gesamtheit zusammenhängt, die für die Gewerkschafts- 
bewegung bereits prinzipiell gewonnen sind, durch ihre häuslichen 
Verhältnisse oft verhindert werden, daran praktisch teilzunehmen. 
Die doppelten Pflichten des Berufs einerseits, der Hausfrau undMutter 
andrerseits sind für die Proletarierin so schwer zu vereinigen, dass sie 
sich für den Besuch von Versammlungen nur unter grössten Opfern 
die Zeit erkaufen kann. Viele schliessen ihre Kinder ein, nachdem 
sie sorgfältig Streichhölzer, Scheere, Messer u. s.w. aus der Wohnung 
entfernt haben, damit die Kinder kein Unheil anrichten können, 
wenn sie während ihrer Abwesenheit etwa erwachen sollten! 

Und doch bleibt auch für die Arbeiterin die Organisation das 
beste Mittel, um ihre Lebenshaltung, ihre Arbeitsbedingungen zu 
verbessern. Die ersten Versuche, die diese Erkenntnis zum Aus- 
druck brachten, mussten infolge der geschilderten Schwierigkeiten 
besondere Frauenorganisationon anbahnen. In der gewerkschaft- 
lichen Bewegung der Arbeiterinnen sind daher zwei Epochen zu 
unterscheiden: die Zeit der ausschliesslichen Frauenorganisationen 
von 1869 — 1885 und die Teilnahme an der allgemeinen Gewerkschafts- 
bewegung von 1885 an. 

Schon im Jahre 1868 hatte das Berliner „Bürger -Komitee", 
angeregt durch einen Prozess, der die rechtlose und hilflose Lage 
der Industriearbeiterinnen in helles Licht setzte, sich bemüht, den 
Arbeiterinnen die Wege zu gemeinsamer Organisation mit ihren 
männlichen Arbeitsgenossen zu bahnen. ') Infolge einer Denunziation 
der Inhaber der Firma Schulze u. Siebenmark in Berlin gegen eine 
Arbeiterin wegen angeblicher Unterschlagung von Arbeitsmatcrial 
stellte sich heraus, dass die Arbeiterinnen dieser Firma die zu 
verarbeitende Wolle in feuchtem Zustande zugewogen erhielten und 
bei der Ablieferung der Ware für den Gewichtsunterschied — der 
durch das Eintrocknen hervorgerufen wird — schadenersatzpflichtig 
gemacht wurden. Die Zahlungen, die den Arbeiterinnen dadurch 
auferlegt wurden, betrugen zum Teil 20 Thaler im halben Jahr! Die 



i) Vgl. Neue Bahnen, III. Bd. (1868). No. 3,5,6,8, ia. 



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- 235 — 



Aufregung, die in weitesten Kreisen durch diese Aufklärungen 
hervorgerufen wurde, die Schulze-Delitzsch, Präsident Lette u. a. 
zur Stellungnahme veranlassten, führte zur Gründung eines Rechts- 
schutzvereins für Arbeiter von Seiten des Bürger-Komitees; die Auf- 
nahme von Frauen in den Verein, die von den Gründern beabsichtigt 
war, wurde aber durch die Polizei vereitelt Zu zwei vorbereitenden 
Versammlungen waren Frauen eingeladen, weil man das Prinzip 
zum Austrag bringen wollte, ob die Teilnahme von Frauen an Ver- 
sammlungen, in denen nicht politische Fragen erörtert werden, 
zulässig sei. Beide Versammlungen (März 1868) wurden polizeilich 
aufgelöst. 

In der dem Vorsitzenden auf eine Beschwerde betreffs Auf- 
lösung der ersten Versammlung zugegangenen Antwort des Polizei- 
Präsidiums heisst es: 

„In der betreffenden öffentlichen Versammlung waren die .Be- 
drückung der Wollarbeiter' sowie die .Bildung von Rechtsschutzvereinen' 
den Arbeitern gegenüber Gegenstände der Erörterung. Es sind Fragen, 
welche sich unzweifelhaft als soziale charakterisieren, und eben deshalb 
bei der engen Verbindung des sozialen und des politischen Lebens 
namentlich im gegenwärtigen Zeitalter der Versammlung den Charakter 
einer politischen verleihen . . . Die in der Beschwerdeschrift enthaltene 
Auslegung (des § 8 des Vereinsgesetzes), nach welcher nur eine von 
einem organisierten Vereine ausgegangene politische Versammlung auf- 
gelöst werden dürfe, erscheint zu eng und entspricht dem Willen des 
Gesetzgebers nicht u. s. W." 

Zwar wurde das Abgeordnetenhaus durch eine Resolution 
der Versammlung aufgefordert, für das verfassungsmässig gewähr- 
leistete Volksrecht einzustehen, das durch den Eingriff der Polizei 
bedroht sei; der im April 1868 konstituierte Rechtsschutzverein 
für Arbeiter musste sich aber nach dem Bescheid der Polizei 
darauf beschränken, in einer Resolution zu erklären, dass er es 
trotz des Ausschlusses der Frauen von der Vereinsthätigkeit und 
den Vereinsversammlungen als Pflicht und Aufgabe betrachten 
werde, die Interessen der Arbeiterinnen wahrzunehmen. Die 
Verhandlungen hatten das Interesse der Führerinnen der Frauen- 
bewegung geweckt, und bald darauf wurde der erste Versuch zur 
Gründung eines Arbeiterinnen Vereins vonLouiseOtto-Peters, der 
Gründerin der deutschen Frauenbewegung, gemacht, die mit klarem 
Blick die Not der arbeitenden Frauen und ihre Bedürfnisse erkannt 
hatte. Auf ihre Veranlassung bildete sich im Jahre 1869 in Berlin 
ein Verein zur Fortbildung und geistigen Anregung der Arbeiter- 
frauen, der von bürgerlichen Frauen geleitet wurde, aber nur bis 



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— 236 — 



zum Jahre 1871 bestand.') Gleichfalls der Belehrung und Auf- 
klärung, aber auch der gegenseitigen Unterstützung sollte ein 
Verein dienen, der im Jahre 1872 — von Arbeiterinnen geleitet — 
unter dem Namen „Allgemeiner deutscher Arbeiterfrauen- und 
Mädchen-Verein" in Berlin in s Leben trat. In den Versammlungen 
wurden die wirtschaftlichen Notstände der Arbeiterinnen erörtert, und 
es gelang dem Verein, die rege Teilnahme der Berliner Arbeiterinnen 
zu gewinnen. Die Leiterinnen Frau Stägemann, Schackow, 
Hahn und andere gründeten im Anschluss an Versammlungen, 
die sie in andern Städten (Brandenburg, Elberfeld, Barmen, 
Hannover) abgehalten hatten, ähnliche Vereine. Als die Bewegung 
sich auszubreiten begann, wurde den deutschen Frauen ihre recht- 
lose, unwürdige Stellung vor dem Vereinsgesetz von seiten der 
Behörden in stärkerem Masse noch als im Jahre 1868 vor Augen 
geführt; die Vereine wurden wegen Beschäftigung mit Politik und 
wegen Inverbindungtretens untereinander aufgelöst und die 
Leiterinnen strafrechtlich verfolgt.*) Bei der Gerichtsverhandlung 
am 13. Mai 1875 erwog zwar der Staatsanwalt in seiner Rede, „ob 
es sich überhaupt empfehle, gegen derartige Vereinigungen mit 
dem Gesetze einzuschreiten, oder ob sie besser der eignen Selbst- 
zersetzung, dem Fluch der Lächerlichkeit anheim gegeben würden". 
Da aber der Verein als ein Agitationsmittel der Sozialdemokratie 
anzusehen sei, beantragte der Staatsanwalt hohe Geldstrafen gegen 
die beiden Vorsitzenden und mehrere Vereinsmitglieder, und der 
Gerichtshof urteilte demgemäss.') 

Erst 188 1 wurde ein neuer Versuch gewagt. Marianne 
Mcnzzer-Dresden 4 ). die vielfach versuchte, in bürgerlichen Kreisen 
Verständnis für die Arbeiterinnenfragc zu wecken, die auch als 
Vorstandsmitglied des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins bei 
dessen Generalversammlungen mehrmals für die Organisation der 
Arbeiterinnen eintrat, und Johanna Weck er- Frankfurt a. M. 
erliessen Aufrufe an die Arbeiterinnen, um diese für den Gedanken 
der Organisation zu gewinnen. Der Mahnruf war nicht vergeblich ; 
er gab die Anregung zur Veranstaltung von Versammlungen für 



>) Vgl. Louise Otto-Peters, das i. Vierteljahrhundert des Allgemeinen deutschem 
Frauenvereins. Leipzig 1890. Ihrer: Die Organisationen der Arbeiterinnen Deutschlands 
Berlin 1803. Ihrer: Die Arbeiterinnen im Klassenkampf. Hamburg 1898. 

*) Vgl. Ihrer: Die Organisationen der Arbeiterinnen Deutschlands. S. 4; und 
dieselbe: Die Arbeiterinnen im Klassenkampf. S. 8 9. 

3 ) Vgl. Neue Bahnen. X. Biind, No. 9, S. 69. 

') Vgl. Louise Otto-Peters a. a. O.. ferner E. Ihrer a. a. O., deren Broschüren 
ich bei der Darstellung über den Beginn der gevverklichen Arbeiterinn norganisation folge. 



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— 237 — 



Arbeiterinnen in Berlin, deren Resultat in der Gründung eines 
„Frauen-Hilfsvereins für Handarbeiterinnen" bestand. Der Verein, 
der zwar Frauen und Männer aus bürgerlichen Kreisen als Ehren- 
mitglieder aufnahm, aber Fabrikarbeiterinnen von der Mitgliedschaft 
ausschloss, verfolgte nach seinen Statuten: die materielle und 
geistige Förderung der Mitglieder, Wahrnehmung ihrer Berufs- 
interessen, Gewährung von Darlehen in Notfällen, bei Erwerbs- 
unfähigkeit dauernde Unterstützung. Ferner strebte er die Gründung 
eines unentgeltlichen Arbeitsnachweises für Handarbeiterinnen 
(d. h. Schneiderinnen, Blumen- und Putzmacherinnen, Stickerinnen, 
Posamenticrarbeiterinnen u. dergl.) an, die Errichtung einer Lese- 
halle, von Arbeitsstuben und eines Speisehauses. Die Beiträge 
der ausserordentlichen Mitglieder waren auf 5 Mark jährlich, der 
ordentlichen auf 25 Pf. monatlich festgesetzt. Der Verein, der 
von Frau Dräger, Ihrer, Haase geleitet wurde, ging aus Mangel 
an Beteiligung zu Grunde. Man hatte zu vielerlei angestrebt und 
unternommen; die Mitgliedsbeiträge reichten nicht annähernd zur 
Bestreitung der Unkosten aus, und man musste versuchen, aus 
freiwilligen und wohlthätigen Spenden die notwendigen Mittel 
aufzubringen. Trotzdem es dem Verein nicht an reichlicher Unter- 
stützung, sowohl geistiger wie materieller Art, von bürgerlicher 
Seite fehlte, konnten seine Veranstaltungen, eine Arbeitsstube und 
ein Speisehaus, ihren Zweck nicht erfüllen, weil sich nur wenige 
Arbeiterinnen dem Verein anschlössen. Durch das zu reichhaltige 
Programm, das die Unterstützung andrer Kreise in grossem 
Massstab erforderlich machte, erhielt der Verein zu sehr den 
Charakter des Wohlthätigkeitsvereins, konnte das Interesse der 
Arbeiterinnen zur Selbsthilfe nicht wecken; auch machte diese 
Organisation wohl einen energischen Appell an ihr Klasscn- 
bewusstsein unmöglich. Eine 1884 gegründete Central-Kranken- 
und Begräbniskasse für Frauen und Mädchen, deren Aufgaben fest 
und eng begrenzt waren, entwickelte sich besser; nach kurzem besass 
sie 120 Verwaltungsstellen und 20000 Mitglieder. 

Ein erneuter Versuch zur Organisation wurde 1885 gemacht. 
Veranlassung boten dazu die Versammlungen des Deutschen 
Kulturbundes, die im Jahre 1883 in allen Stadtteilen Berlins statt- 
fanden. Mitglieder des Bundes — der dem englischen Bund zur 
Hebung der Sittlichkeit nachgebildet war — waren Männer und 
Frauen der bürgerlichen Kreise, und die Frage: „Wie kann man 
die Sittlichkeit der Arbeiterinnen heben?" wurde von Vertretern 
aller Parteirichtungen ernsthaft mit Frauen diskutiert. Es war 



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- 23 8 - 



wohl das erste Mal, dass Männer und Frauen gemeinsam in öffent- 
licher Versammlung Stellung zu derartigen Fragen nahmen; das 
Interesse weiter Kreise wurde durch die Versammlungen erregt, 
und die Lage und die Forderungen der Frauen, besonders aber 
der Arbeiterinnen, wurden von den Zeitungen lebhaft — wenn 
auch nicht immer in ernster Weise diskutiert. Die Arbeiterinnen 
wandten sich in jenen Versammlungen gegen die Ansicht, dass die 
Unsittlichkeit durch irgendwelche wohlmeinenden Massregeln, 
durch Abschaffung der reglementierten Prostitution, durch die 
Fürsorgethätigkeit an Gefallenen erheblich vermindert werden 
könnte. Die „Unsittlichkeit der Arbeiterinnen" entspringe haupt- 
sächlich den Hungerlöhnen, sie sei eine Folge der ungesunden 
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zustände des Klassenstaates 
und der rechtlosen Stellung der Frauen. Gebessert werden könnten 
die Verhältnisse vor allem, wenn die Arbeiterinnen gemeinsam 
gegen die erbärmlichen Löhne und gegen unwürdige Behandlung 
der Arbeitgeber Front machten. 

Das Interesse, das diese Verhandlungen geweckt hatten, gab den 
Arbeiterinnen Veranlassung, nunmehr selbst Versammlungen ein- 
zuberufen, die schliesslich im Jahre 1885 zur Gründung eines „Vereins 
zur Vertretung der Interessen der Arbeiterinnen 4 ' führten. Der Ver- 
ein, dem gleich bei der Gründung 500 Frauen beitraten und dessen 
Mitgliederzahl auf einige Tausende stieg, trug in stärkerem Masse 
als die früheren einen gewerkschaftlichen Charakter. Er bezweckte 
nach den Satzungen: Hebung der geistigen und materiellen 
Interessen der Mitglieder, insbesondere Regelung der Lohn- 
verhältnisse, gegenseitige Unterstützung bei Lohnstreitigkeiten, 
Aufklärung durch fachgewerbliche und wissenschaftliche Vorträge, 
Beschaffung einer Bibliothek, Pflege der Kollegialität durch 
gesellige Zusammenkünfte und die Errichtung eines Arbeits- 
nachweises. Der Beitrag war auf 20 Pf. monatlich, das Eintritts- 
geld auf 25 Pf. festgesetzt. In den öffentlichen Versammlungen, 
die zur Gründung des Vereins führten, kam es zu Auseinander- 
setzungen zwischen Arbeiterinnen und bürgerlichen Frauen, bei 
denen sich einige der letzteren — Frau Marie Hof mann und 
Frau Guillaume-Schack — auf die Seite der Arbeiterinnen 
stellten.') Sie unterstützten dann die Gründung des Vereins mit 
allen Kräften. Frau Hofmann trat auf Wunsch der Arbeiterinnen 
in den Vorstand ein, während Frau Schack als schweizerische 



•) Vgl. Ihrer, a. a. O. S. la. 



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— 239 — 



Staatsangehörige die Leitung des Vereins in dessen Interesse ab- 
lehnte. Sie wurde zwar zur Ehrenpräsidentin gewählt, weil man 
ihre Beteiligung in irgend einer Form wünschte, aber auch dies 
Amt legte sie nach kurzer Zeit nieder, weil sie eine solche 
Stellung mit den Prinzipien des Vereins, der auf Gleichberechtigung 
aller Mitglieder beruhte, für unvereinbar hielt. Der Verein, der 
sich kräftig entwickelte, trug viel dazu bei, auch in andern Städten 
den Zusammenschluss der Arbeiterinnen anzuregen. In Berlin 
bildeten sich innerhalb des Vereins Kommissionen für die An- 
gehörigen bestimmter Berufsgruppen, die statistisches Material 
sammelten, um auf Grund desselben an der Abstellung der 
grössten Missstände arbeiten zu können. Ihre Veröffentlichungen 
über die Löhne in der Berliner Konfektions-Industrie, über die ent- 
setzlichen Arbeitsbedingungen erregten allgemeine Aufmerksamkeit. 
Auch gelang es, eine Anzahl wohlgesinnter Arbeitgeber zur 
gemeinsamen Aufstellung von Tarifen und Arbeitsordnungen zu 
bewegen. Der Plan der Regierung, einen Zoll auf englisches 
Nähgarn zu legen, fand den Verein gleichfalls zu energischem 
Vorgehen bereit. Die Verteuerung des Garns, das damals durch 
deutsche Fabrikate noch nicht hätte ersetzt werden können, und 
das von den Heimarbeiterinnen der Wäsche- und Konfektions- 
branche selbst gestellt werden musste, hätte für die Arbeiterinnen 
eine weitere Verringerung ihres ohnedies niedrigen Einkommens 
bedeutet. Der Verein fasstc eine Petition gegen die Erhöhung der 
Zölle ab, die in allen Teilen Deutschlands Tausende von Unter- 
schriften fand, und die den Erfolg hatte, dass die Erhöhung des 
Zolls unterblieb. Die Debatten, die im Reichstag durch die 
Petition veranlasst wurden, führten ferner am 8. Mai 1885 zur 
Annahme folgender Resolution: 

„Der Herr Reichskanzler wird ersucht, über die Lohn- 
verhältnisse der Arbeiterinnen in der Wäschefabrikation und der 
Konfektionsbranche, sowie über den Verkauf oder die Lieferung 
von Arbeitsmaterial (Nähfaden) seitens der Arbeitgeber an die 
Arbeiterinnen und über die Höhe der dabei berechneten Preise 
Ermittlungen zu veranlassen jjnd dem Reichstage über das Er- 
gebnis in der nächsten Session Mitteilung zu machen." 

Die Ergebnisse dieser amtlichen Untersuchungen, die im 
April 1887 dem Reichstage übermittelt wurden, haben wesentlich 
zur Verschärfung der Truckgesetzgcbung beigetragen (§ 115 der 
Reichs-Gewerbe-Ordnung. Verbot der Überlassung von Werk- 
zeugen und Stoffen seitens des Gewerbetreibenden an die Arbeiter 



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— 240 — 



zu einem höheren Betrag als dem der durchschnittlichen Selbst- 
kosten). Zu einem energischen Eingreifen der Gesetzgebung zum 
Schutz der unter dem Sweating- System leidenden Arbeiterinnen 
führte aber erst der Konfektionsarbeiterstreik des Jahres 1896. 
auf den spater noch eingegangen werden wird. 

Der Verein erregte durch sein planmässiges und energisches 
Vorgehen allgemeine Beachtung, er vergrösserte sich zusehends, 
so dass sich nach einiger Zeit der „Nordverein Berliner Arbeite- 
rinnen" abzweigen konnte; daneben entstand ein Fach verein der 
Mäntelnäherinnen. Wirtschaftliche und wissenschaftliche Fragen 
wurden an den Vereinsabenden diskutiert; neben einer Bibliothek 
wurde den Mitgliedern unentgeltlicher Rechtsschutz und denen, die 
keiner Krankenkasse angehörten, auch ärztliche Hilfe gewährt. 
Die Arbeitsnachweisstellen wurden viel benutzt, und eine Reihe 
von Petitionen wurden an die Stadtverwaltung gerichtet. 

Eine solche um Zulassung der Frauen zum Gewerbegericht 
bot dem Polizei-Präsidium den Anlass, der bedeutend werdenden 
Arbeiterinnenbewegung wieder Einhalt zu thun. Die Vereine und 
alle damit zusammenhängenden Kommissionen wurden auf Grund 
des Vereins-Gesetzes wieder aufgelöst mit dem Bemerken, dass 
die Ausbreitung dieser Bewegung eine Gefahr für Deutschland sei, 
und die Leiterinnen wurden nach vorangegangener Haussuchung, 
bei welcher alle Bücher und Korrespondenzen der Vereine beschlag- 
nahmt wurden, strafrechtlich verfolgt. Nach langen Vorunter- 
suchungen fand die Verhandlung Ende des Jahres 1886 statt und 
hatte folgendes Urteil zum Ergebnis : ') 

„Die Angeklagten waren Leiterinnen des im März 1885 gegründeten 
Vereins zur Vertretung der Interessen der Arbeiterinnen; sie nahmen 
nur Frauen und Mädchen in den Verein auf. Bis zum Mai 1886 haben 
häufig Versammlungen von demselben stattgefunden und zwar oft 
unter Zulassung von Gästen, insbesondere auch Männern. Der Richter 
hat aus mehrfachen Beweisthatsachen den Schluss gezogen, dass alle 
in der Zeit stattgefundenen Versammlungen, auch die öffentlichen, 
an denen sich die Angeklagten beteiligten, Vereinsversammlungen 
waren. Es genügt hierfür die Hervorhebung der zur Erörterung 
gebrachten Gegenstände: „über den geringen Lohn der Arbeiterinnen 
und die Aussaugung derselben durch das Kapital", die „Einrichtung 
eines Normalarbeitstages durch den Staat", über „Einführung der 
Sonntagsruhe", „das politische Stimmrecht der Frauen", „über getrennte 
Arbeitsräume für Arbeiterinnen und staatliche Kontrolle der Fabrik- 



») Vgl. Ihrer: Klassenkampf, S. 18 u. 19 



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— 241 — 



räume bei Arbeiterinnen durch weibliche Aufsichtsbeamte", über 
..Lösung der sozialen Frage", über „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit 
und die französische Revolution", über „Erhöhung des Nähgarnzolls", 
über „den Befähigungsnachweis zum Gewerbebetriebe", über das von 
den Sozialdemokraten im Reichstag eingebrachte „Arbeiterschutzgesetz" 
und dergleichen. Dergleichen Erörterungen haben die Angeklagten 
teils selbst gepflogen, teils durch Einladung der Redner herbeigeführt, 
teils wissentlich geduldet. 

Durch die Aufnahme von Frauenspersonen in diesen Verein und 
Erörterung obengenannter politischer Gegenstände in demselben hat 
der Verein die in § 8a d. V.-G. über die Verhütung eines die 
gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Missbrauchs 
des Vereins- und Versammlungsrechts gezogene Be- 
schränkung überschritten und die Angeklagten diesergesetz- 
lichen Bestimmung entgegengehandelt, indem sie für Er- 
örterung jener politischen Gegenstände wirkten, sowie 
Frauen als Mitglieder wissentlich aufnahmen. Der Verein 
nahm nicht blos Frauenspersonen als Mitglieder auf. sondern 
er bestand nur aus Frauenspersonen. Es musste daher die 
Bestrafung der Vorsteherinnen erfolgen, sowie auf Schliessung des 
Vereins erkannt werden. Letztere Massnahme ist als Strafe nicht 
anzusehen; diese Schliessung eines politischen Vereins trägt denselben 
Charakter wie etwa die im Landrecht vorgesehene Aufhebung von 
Korporationen oder Gemeinen, deren Zweck oder Thätigkeit sich dem 
Gemeinwohl schädlich erweist." — 

Gegen die Angeklagten Hofmann, Ihrer, Jagert wurde auf je 
60 Mark Geldstrafe oder entsprechende Gefängnisstrafe erkannt, 
die Angeklagte Stägemann wurde, weil bereits wegen desselben 
Vergehens vorbestraft, zu 90 Mark verurteilt. 

Merkwürdig ist bei dieser Urteilsbegründung, dass die Anklage- 
behörde die öffentlichen Frauenvcrsammlungen , bei denen die 
Leiterinnen des Vereins gleichfalls präsidierten, als Vereinsver- 
sammlungen auslegt, trotzdem der Reichstagsabgeordnete Rickert. 
der als Zeuge an den Verhandlungen teilnahm, den Unterschied 
hervorhob und auf das gesetzlich begründete Recht der Frauen 
hinwies, in öffentlichen Versammlungen politische Gegen- 
stände zu erörtern. 

Der Berliner Vereinsauflösung folgte wiederum die Auflösung 
der gleichzeitig entstandenen Provinzvereine in Halle, Zeitz, Gera, 
Luckenwalde, Frankfurt a. M., Düsseldorf, Breslau; sowohl reiner 
Gewerkvereine wie Frauenbildungsvereine, und als einziger Mittel- 
punkt blieb den Arbeiterinnen nur die 1884 gegründete Central- 
Kranken- und Begräbniskasse, als deren Organ Frau Guillaume- 

Hnndbuch der Frauenbewegung. IL Teil. IÖ 



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— 242 — 



Sc hack in jener Zeit eine Zeitung „Die Staatsbürgerin" herausgab. 
Aber auch diese fiel der Polizei zum Opfer; als Grund dafür diente 
ein Artikel von Johanna Wecker, der die politische Gleich- 
stellung aller Frauen forderte und Beispiele von regierenden Frauen 
für die Forderung heranzog. Es wurde darin „Aufreizung zum 
Klassenhass" erkannt. Durch all diese Massregeln, die besondere 
Frauenorganisationen, die eine Arbeiterinnenbewegung unmöglich 
machten, wurden die Frauen, deren Gemeinsinn und Klassen- 
bewusstsein durch diese Versuche (und vielleicht mehr noch 
durch die Unterdrückungsmassregeln) geweckt war, zur Teilnahme 
an der allgemeinen Arbeiterbewegung — und das hiess in 
Deutschland an der sozialistischen Bewegung — gedrängt. Sie 
fingen an, in grosser Zahl an Volksversammlungen teilzunehmen, 
da auf Grund des Sozialistengesetzes selbst öffentliche Frauen- 
versammlungen verboten wurden; sie traten als Referentinnen in 
Volksversammlungen auf, und aus jener Periode datiert das 
energische Bestreben der Frauen, von den Rechten, die die 
sozialdemokratische Partei ihnen prinzipiell einräumt, auch 
praktisch durch lebhafte Teilnahme an allen Arbeiten der Partei- 
bewegung Gebrauch zu machen. Die Teilnahme der Frauen 
an der politischen Bethätigung führte dann wieder zu dem 
Versuch, eine besondere Organisation für die Agitation unter 
den Arbeiterinnen zu schaffen. Nach der Auflösung der 
Vereine wurde der Schwerpunkt der Arbeiterinnenbewegung in 
die 1889 gegründete Agitationskommission verlegt. Die gewerk- 
schaftliche Bewegung der Frau musste durch die Unmöglichkeit 
der Vereinsbildung hinter der politischen für einige Zeit zurück- 
treten. Eine Reihe von Vereinen, die Ende der achtziger und 
Anfang der neunziger Jahre in Berlin und den Provinzen wieder 
gegründet wurden, konnten sich teils wegen mangelnder Beteiligung 
nicht halten, teils wurden sie durch die im Jahre 1895 erfolgenden 
allgemeinen Auflösungen beseitigt, darunter auch ein 1893 ge- 
gründeter Frauenbildungsverein in Berlin, den gleichzeitig mit der 
Berliner Agitationskommission das Schicksal ereilte, dessen In- 
verbindungtreten mit der Kommission man nachzuweisen versuchte, 
und dem zur Last gelegt wurde, in Vorträgen über die „Einrichtung 
der Charit^ 44 , über „Nervenschwäche", „Frauenkleidung", politische 
Gegenstände erörtert zu haben. Unter den wenigen, welche sich 
aus jener Zeit erhalten haben, ist der 1890 gegründete Verein der 
Arbeiterinnen an Buch- und Steindruck-Schnellpressen. Dieser 
feierte im März 1900 das Fest seines 10jährigen Bestehens. Auf 



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— 243 



die Arbeiten und die Agitation des Vereins ist auch die 1898 
erfolgte Gründung eines Verbandes der Buchdruckereihilfsarbeiter- 
und Arbeiterinnen zurückzuführen, dem er mit 500 Mitgliedern als 
grösste Organisation angehört. 

Durch diese immer wiederkehrenden Auflösungen ihrer Organi- 
sationen wurden die Frauen in jener Zeit dazu gedrängt, trotz 
aller Schwierigkeiten, die sich ihnen in den Weg stellten, Anschluss 
an die Gewerkschaften der Männer zu suchen, wenn sie nicht 
ganz auf Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen verzichten 
wollten. Nur langsam gelang es ihnen, die Bedenken wegen der 
Handhabung des Vereinsgesetzes, die die Berufsvereine häufig als 
politische auslegte, bei den Leitern der männlichen Gewerkvereine 
zu überwinden; doch wurden seit 1885 einzelne weibliche Fach- 
vereine den Gewerkschaften einverleibt, andre entschlossen sich 
nach und nach gleichfalls zur Aufnahme weiblicher Mitglieder; 
doch war während des Sozialistengesetzes die ganze Entwicklung 
der Gewerkschaftsbewegung sehr erschwert; eine planmässige 
Verbindung der Organisationen und lebhafte Agitation unmöglich. 
Die Verbände, die vor 1890 entstanden, bezeichneten sich als 
Unterstützungsvereine. Sofort nach dem Fall des Sozialisten- 
gesetzes wurde aber der Plan, eine Verbindung der Gewerkschaften 
herbeizuführen, wieder aufgenommen, am 16. November 1890 
fand in Berlin eine auch von weiblichen Delegierten besuchte 
Gewerkschaftskonferenz statt, die die gesamte Bewegung ausser- 
ordentlich förderte, vor allem aber auch endlich der gewerk- 
schaftlichen Organisation der Frauen die Wege wies und 
ebnete.') Die Konferenz setzte eine aus 7 Personen bestehende 
Centraistelle für die Gewerkschaftsbewegung ein, die General- 
kommission der Gewerkschaften Deutschlands, deren Vorsitzender 
C. Legien in Hamburg ist und in die auch eine Frau gewählt 
wurde. Aufgaben der Kommission sind : Verbindung der einzelnen 
Vereine, Agitation zur Gründung und Förderung von Fachvereinen, 
Führung einer Statistik über die Gewerkschaftsbewegung, Heraus- 
gabe eines Blattes zur Vertretung der gewerkschaftlichen Interessen, 
Pflege internationaler Beziehungen. Bald nach der Gründung der 
Centraikommission wurde von seiten der Frauen bei den Fach- 
vereins- Verständen und auf den Generalversammlungen der 
Gewerkschaften beantragt, die Statuten so umzuändern, dass die 
Aufnahme weiblicher Mitglieder erfolgen könne; ein Verlangen. 



») Vgl. Legien. a. a. O. S. 7. 

16* 



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— 244 — 



dem von den meisten Organisationen nachgegeben wurde. Die 
Kommission selbst ist unermüdlich für den Beitritt der Frauen zu 
den Organisationen thätig gewesen, teils durch Verbreitung von 
Flugblättern, teils durch planmässigc Agitation zur Gewinnung 
der Arbeiterinnen und zur Beseitigung des Misstrauens oder 
Widerwillens vieler Gewerkschaften gegen die Mitarbeit der Frauen. 
Nachdem durch Vorarbeiten ein Uberblick über die Notwendigkeit 
der Organisation und über die Organisationsfähigkeit bestimmter 
Arbeiterinnenkategorien in den verschiedenen Landestcilen ge- 
wonnen war, wurden 1895 sieben Referentinnen ernannt, die 
die Propagandatätigkeit übernehmen sollten. Durch Verteilung 
von 207 000 Flugblättern wurde für den Besuch von 140 öffentlichen 
Versammlungen agitiert; sieben davon wurden aufgelöst, 39 weitere 
Versammlungen, die in Bayern, Elsass-Lothringen, zum Teil auch 
in Preussen angekündigt waren, wurden verboten. Etwa 600 bis 
700 weibliche Gewerkschaftsmitglieder und ebenso viele männliche 
wurden in den Versammlungen, hauptsächlich aus den Kreisen 
der Tabak- Textil-, und Fabrikarbeiterinnen gewonnen. ') Trotz 
dieser und andrer unsäglicher Bemühungen ist das Erreichte 
noch immer gering im Vergleich mit dem Erstrebten, die Zahl 
der organisierten Arbeiterinnen klein, verglichen mit der Zahl 
derer, die den Gewerkschaften noch fern stehen. Über die Teil- 
nahme der Frauen an der Gewerkschaftsbewegung*) existieren 
zuverlässige Statistiken erst seit dem Jahre 1891, seit den Er- 
hebungen der Generalkommission. Damals betrug die Zahl der in 
den centralisierten Gewerkschaften organisierten Personen 277 659. 

1892 waren unter 237 094 m. 4 355 w. 

1893 n > 223530 , 5384 „ 

1894 „ „ 246494 u 5 251 ff 

1895 „ „ 259175 „ 6697 „ 

1896 m n 329230 d 15265 „ 
!897 » n 412359 „ 14644 „ 

1898 „ „ 493 742 „ 13 481 „ 

1899 „ „ 580473 „ 19280 „ 

Die grösste Zahl gewerkschaftlich organisierter Arbeiterinnen 
weist der Verband der Textilarbeiter mit 6892 weiblichen Mit- 



I) Helene Simon: Arbeiterinnenbewegung. IlL Konversations- Lexikon der Frau. 
Bd. I. S. 34. 

*) Vgl. Bericht Ober die Deutschen Gcwcrkschaftsorganis.itioncn im Korrespondrnzbl.m 
der Generalkommission, oder 10. Jahrg., N'o. 33. 



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- 2-15 



gliedern auf; danach kommt der Verband der Tabakarbeiter mit 
3500 weiblichen Mitgliedern, der Verband der Fabrik- und gewerb- 
lichen Hilfsarbeiter mit 2499, der Schuhmacherverband mit 1863, 
der Verband der Buchbinder mit 1765.') Von den industriell 
thätigen Frauen im Alter von 18 — 60 Jahren sind demnach nur 
2 «35 7o organisiert; von Männern der gleichen Altersstufen etwa 
x 3.5 6 */•. da in den Berufen, für welche die Centraiverbände 
bestehen, nach der Berufszählung von 1895 4138497 männliche 
und 820348 weibliche Arbeiter im Alter von 18 — 60 Jahren be- 
schäftigt sind. In einzelnen Gewerben ist ein bedeutend höherer 
Prozentsatz der Arbeiterinnen organisiert, bei den Schuhmachern 
z. B. mehr weibliche als männliche. Das dürfte darauf zunick- 
zuführen sein, dass die Arbeiterinnen dieses Industriezweiges vor- 
wiegend in Fabriken, die Arbeiter dagegen im Handwerk als 
Einzelarbeiter thätig sind, wodurch der Anschluss an den Verband 
erschwert ist. Im Hutmacherverband sind 12 •/„ der Arbeiterinnen 
organisiert, im allgemeinen Fabrikarbeiterverband 6 •/,. Am zahl- 
reichsten sind Arbeiterinnen in den Organisationen der Berufe zu 
finden, die fast ausschliesslich oder vorwiegend Frauen beschäftigen, 
z. B. in der Schneiderei, Plättcrei, auch Tabakindustrie. Nur 
3 Verbände verharren noch auf dem Ausschluss der Frauen aus 
ihren Vereinen, die Lithographen, Gastwirtsgehilfen und Buch- 
drucker. Als Grund geben die Lithographen an, dass sie sich 
als Künstler betrachten und ungelernte Arbeitskräfte nicht in den 
Verband aufnehmen wollen. Die Buchdrucker behaupten, in ihrem 
Beruf gäbe es keine weiblichen Arbeiter. Allerdings zählt die 
Statistik 1414 Buchdruckerinnen auf, doch geht aus dieser An- 
gabe nicht hervor, ob sie alle Setzerinnen sind oder Punktiere- 
rinnen, die den Hilfsarbeitern im Buchdruckergewerbe zugezählt 
werden müssen. Die Gastwirtsgehilfen begründen ihre engherzige 
Bestimmung mit den traurigen sittlichen Verhältnissen des Kellne- 
rinnengewerbes. 

Von den 55 Centraiverbänden hatten nur 19 weibliche Mit- 
glieder, trotzdem auch den meisten andern in den Verbänden ver- 
tretenen Berufen Frauen angehören. Eine Übersicht über die Be- 
teiligung der Frauen an den Gewerkschaften im Jahre 1899 giebt 
folgende Tabelle: 



•) Die Zahlen sind Mitteilungen Ober Jahresberichte für das Jahr 1899 
die im X. Jahrgang der Gleichheit No. 6. 9. 10 u. s. w. erschienen sind. 



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— 246 — 



Organisation 


Zahl der 
weiblich. 

Mit- 
glieder 

1899 


Zunahme seit j 
1898 


Abnahme seit ! 
1898 


Von den 
weiblichen 
Berufsangehörigen 
sind organisiert 
in Prozenten 


Buchbinder 


1581 


253 


— 




1545 


Buchdruckereihilfsarbciter . 


702 


119 






12.22 




2499 








6.07 




94 


60 






203 


Handlungsgehilfen .... 
Lagerhalter 


^5 
5 


20 

O 
ül 




} 


0.12 


Handschuhmacher .... 


116 




33 




3-57 


Holzarbeiter (Verband) . . 


521 


122 






368 




90 


5 






203 


Konditoren 


9 


1 






0.27 


Metallarbeiter 


2202 


931 






829 


Porzellanarbeiter .... 


260 




^55 




3 39 


Sattler und Tapezierer . . 


'3 


3 






o.85 






44 






037 


oenunmaener 


1226 


M3 






i7 5o 


Tabakarbeiter 

Zigarrensortierer .... 


3500 
60 


500 


2 


1 


6-95 




5832 


4504 






226 




23 


7 






2.48 




19280 


5799 





Ausser den CcntralverbAndcn giebt es noch eine Reihe 
lokaler Gewerkschaften, die sich von den in der Centrai- 
kommission zusammengefassten Organisationen dadurch unter- 
scheiden, dass sie die Propaganda für die Ideen der Sozialdemokratie 
prinzipiell als zu ihren Aufgaben gehörig betrachten, während die 
centralisierten Gewerkschaften vor allem Einfluss auf den Arbeits- 
vertrag durch den gewerkschaftlichen — nicht durch politischen 
Kampf — gewinnen wollen. Auch diesen gehört eine allerdings 
unbedeutende Zahl weiblicher Mitglieder an. Ferner bestehen 

>) Die Zahlen sind dem Jahresbericht der deutschen Gewerkschafts-Organisationen 
for 1899 entnommen (Vgl. Correspondenzblatt der Generalkomm. 10. Jahrg., No. 33). Die 
Mitgliederzahl der Organisationen ist hierbei im Jahresdurchschnitt und nicht für das Ende 
de» Jahres 1899 berechnet. Daraus erklären sich die Unterschiede mit den oben angefahrten 
Zahlen. 



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— 247 - 



noch einige rein weibliche Fachvereine, sowie einige Frauen- 
bildungs- und Unterstützungsvereine; z. B. in Berlin, Dresden, 
Leipzig, Rixdorf, Schöneberg u. s. w. Ein Frauenbildungsverein 
in Kiel wurde im April 1901 polizeilich geschlossen, da die Polizei 
ihn für politisch erklärte. Gegen diese Massregel ist sofort die 
gerichtliche Klage eingeleitet worden. 

Verschiedentlich haben die Gewerkschaften mit weiblichen 
Mitgliedern und die weiblichen Fachvereine oder Sektionen 
Gelegenheit gehabt, in den Kampf einzutreten und ihre Leistungs- 
fähigkeit zu erproben. Der Erfolg war verschieden, im grossen 
und ganzen handelte es sich um Kämpfe und Verhandlungen, die 
nur nach ernster Prüfung der Sachlage und reiflicher Erwägung 
ins Werk gesetzt wurden. In weitesten Kreisen erweckte der 
Streik der Konfektionsarbeitcr vom Jahre 1896 Interesse und 
Beteiligung. Von Frauen und Männern aller Richtungen wurde 
die Berechtigung dieses Streiks anerkannt und zu den Sammlungen 
zur Unterstützung der Streikenden beigetragen. Einer Anregung 
von Frau Gnauck-Kühne war es zu danken, dass die evangelisch- 
soziale Frauengruppe in Berlin durch Intervention beim Ober- 
bürgermeister, durch Beeinflussung der Presse und durch Geld- 
sammlungen den Streik unterstützte, der Initiative Jeannette 
Schwerins, dass sich die Anhänger der Ethischen Bewegung 
und die Leiterinnen der bürgerlichen Frauenbewegung auf die 
Seite der Streikenden stellten, u. a. in einer öffentlichen Ver- 
sammlung im Konzerthaus. Mit besonderem Erfolg gingen die 
Dresdener Frauenrechtlerinnen unter Leitung von Fr. Garn per 
und Fr. Stritt in dem Streik vor; ihnen gelang es, verschiedene 
grosse Geschäftsinhaber zur Bewilligung der von den Arbeitern 
aufgestellten Forderungen zu bewegen. 1 ) Die Stärkung der 
Organisation war aber trotz der Erregung, die zur Zeit dieses 
Streiks durch die Massen ging, keine grosse oder bleibende; die 
isolierte Arbeiterin der Hausindustrie, die durch das Sweating- 
System ausgebeutete Heimarbeiterin kann dem Organisations- 
gedanken nicht gewonnen werden. Von den im Streikjahr dem 
Verband der Schneider und Schneiderinnen beigetretenen Mit- 
gliedern fielen im darauffolgenden Jahr wieder 2813 weibliche») ab. 
Es zeigte sich hierbei deutlich, dass für so tief stehende Arbeiter- 
kategorien — wie es die Konfektionsarbeiterinnen sind — nur die 

I) Vgl. Jahrgang J896 der Sozialen Praxi», der Frau, der Frauenbewegung, der Gleich- 
heit und Bericht des evang.-soz. Kongresses vom Jahre 1896. 

*) Vgl. Illastricrtcs Conv.-Lexikon der Frau; Artikel: Arbcitcrinnenbewegung. S. 35. 



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— 248 — 



Staatshilfe, nur die Gesetzgebung einen wirksamen Schutz bringen 
kann. In dieser Beziehung war der Streik denn auch erfolgreicher 
als in Bezug auf Kräftigung der Organisation. Wie schon im 
Jahre 1885 die Petition der Arbeiterinnen gegen Erhöhung des 
Zolls auf Nähgarn, so führte auch der Streik im Reichstag zu 
Debatten über die Lage der Konfektionsarbeitcrinnen ; wiederum 
wurden amtliche Erhebungen darüber angestellt, die nur die 
traurigen Resultate der ersten Untersuchungen bestätigten. Ge- 
bessert hatte sich in den zehn Jahren nichts. Nun wurde 
wenigstens ein Versuch zur Besserung dieser traurigen Verhältnisse 
gemacht. Laut § 154 Absatz 4 der Reichs -Gewerbeordnung 
können die Schutzbestimmungen, die dieses Gesetz für Fabrik- 
arbeiterinnen enthält (Festsetzung des 11 stündigen Maximalarbeits- 
tages, Verbot der Nachtarbeit, Festsetzung der einstündigen 
Mittagspause, die für Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu be- 
sorgen haben, auf ihren Antrag um Stunde verlängert werden 
muss, Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen während 4 
resp. 6 Wochen nach ihrer Niederkunft) auf Werkstätten aus- 
gedehnt werden. Eine solche Verordnung erfolgte dann auch am 
31. Mai 1897 für die Kleider- und Wäschekonfektion, aber mit 
Beschränkung auf solche Werkstätten, in denen die Konfektion 
im grossen erfolgt, wo nicht für Privatkundschaft, nach Mass, ge- 
arbeitet wird. Ausgenommen sind auch die Werkstätten, in denen 
der Arbeitgeber nur die eigenen Familienmitglieder, Fremde nur 
gelegentlich beschäftigt. Dadurch ist die Wirkung des Gesetzes 
nur eine geringe geblieben. Jedenfalls hat sich die Heimarbeit 
infolge dieser Bestimmungen eher vermehrt als vermindert. Eine 
energischere gesetzliche Massregel, die verschiedentlich von Reichs- 
tagsmitgliedern gefordert wurde, harrt noch immer der Erledigung. 

In eine erfolgreiche Bewegung trat die Sektion der Kostum- 
schneider- und Schneiderinnen in Berlin des Verbandes der 
Schneider und Schneiderinnen Deutschlands (einer in 225 Orten 
verbreiteten Gewerkschaft und 16500 Mitgliedern') im Früh- 
jahr 1900 ein. Es gelang, mit den Konfektionären einen Tarif zu 
vereinbaren, der den Arbeitern günstige Bedingungen gewähr- 
leistet. Bei Gelegenheit dieser Bewegung traten dem Berliner 
Verein 400 Arbeiterinnen bei, von denen ihm aber nach einem 
Jahr nur noch 50 angehörten. Alle andern waren in der kurzen 
Zeit wieder der Organisation verloren; hier handelt es sich zwar 

<) Vgl. Protokoll Ober die Verhandlungen de» 61 ordentlichen VerbandsUgs des Ver- 
bandes der Schneider und Schneiderinnen. Hamburg 1900. 



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— 249 — 



nicht um eine schlecht gestellte Klasse von ungelernten Arbeite- 
rinnen, vielmehr vielfach um Töchter aus kleineren Beamten- und 
Bürgerkreisen, deren Standesbewusstsein ihrer Zugehörigkeit zu 
einer Berufsorganisation häufig im Wege steht. •) 

Mit beachtenswertem Erfolg hat das Gewerbegericht als 
Einigungsamt verschiedentlich die Lohnbewegungen von organi- 
sierten Arbeiterinnen in den letzten Jahren unterstützt. Vor allem 
ist hier der mit grosser Energie durchgeführte Streik der Isen- 
burger Wäscherinnen zu erwähnen. Dem allgemeinen Frauen- 
und Mädchenverein, der daselbst im Juni 1896 gegründet worden 
war, traten beim Ausbruch des Streiks (10. IV. 1897), der durch 
die trostlose Lage der Arbeiterinnen in den dortigen Wasch- 
anstalten veranlasst war, von 208 Wäscherinnen 188 bei, Mädchen 
und Frauen jeden Alters, von 15—73 Jahren. Das erste Mitglied des 
Vereins, die 73jährige Frau Streb, ging allen andern mit Opfer- 
freudigkeit und Mut in der Bewegung voran, und mit einer ein 
zigen Ausnahme hielten alle Streikenden 7 Wochen standhaft im 
Streik aus. Einen Druck auf die Waschanstaltsbesitzer übten in- 
folge des warmen und verständnisvollen Eintretens der Frank- 
furter Ortsgruppe des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins die 
bürgerlichen Frauen in ihrer Eigenschaft als Kunden aus; ihnen 
gelang es, die Waschanstaltsbcsitzer zur Zurücknahme ihrer Weige- 
rung, das Gewerbegericht als Einigungsamt anzuerkennen, zu be- 
wegen; auch wurde der Streik pekuniär durch sie unterstützt, und 
es haben sich aus jenem Lohnkampf dauernde freundschaftliche 
Beziehungen zwischen den Leiterinnen der Frankfurter Frauen- 
bewegung und den Führerinnen der Isenburger Wäscherinnen ent- 
wickelt Von den 3148 Mark betragenden Streikeinnahmen waren 
1280 Mark von Arbeiterinnen aufgebracht. Die Auslagen des 
Streiks betrugen 2640 Mark; am 1. Juni wurde derselbe durch 
das Gewerbegericht beendigt, und zwar mit wesentlichem Erfolg 
für die Streikenden, denen ein täglicher Minimallohn von 1,50 Mark 
für erste Arbeiterinnen bewilligt wurde. Die Arbeitszeit wurzle 
für Wäscherinnen von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr abends festgesetzt; 
für Büglerinnen im Winter von 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends, 
während die Arbeitszeit vor dem Streik häufig 18 Stunden täglich 

') Diese Mitteilungen verdanke ich den Vorstandsmitgliedern der Berliner Sektion de* 
Verbandes der Schneider und Schneiderinnen. 

*) Diese Mitteilungen sind teils Zeitungsausschnitten und Mitteilungen entnommen, die 
von den Mitgliedern der Frankfurter Fraucnvcrcine zur Verfügung gestellt wurden, teils 
einem Artikel von Henriette Fürth in der ...Neuen Zeit*. Stuttgart 1897. 15. Jnhrfc- . 
IL Bd., S. 43a. 



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— »5° — 

erreicht hatte. Der Isenburger allgemeine Frauen- und Mädchen- 
verein zählte 1900 144 Mitglieder. 

Ungeregelte Arbeitszeit und schlechte Arbeitsbedingungen in 
den Waschanstalten führten im Jahre 1900 in Berlin zu einer Be- 
wegung der Wäscherinnen und Plätterinnen, die durch die aus- 
gezeichnete, besonnene Leitung der Frauen Ihrer und Rosen- 
stengel, sowie des Herrn Trinks (Vorsitzender des Vereins der 
Wäsche- und Kravattenbranche) einen für die Arbeiterinnen sehr 
günstigen Verlauf nahm. Gegen die gänzlich ungeregelte Arbeits- 
zeit, die die Plätterinnen mehrmals wöchentlich zu 16 — i8stündiger 
Arbeit, vor Feiertagen sogar oft zu 24stündigcr, zwingt und gegen 
die Weigerung der Waschanstaltsbesitzer, den Arbeitslohn ent- 
sprechend zu erhöhen, nachdem sie die Preise für die Kunden 
fast um das Doppelte der früheren in die Höhe geschraubt hatten, 
richteten sich einige Versammlungen, die von dem Verein der 
Wäsche- und Kravattenbranche einberufen waren. Sie führten 
zur Einsetzung einer Kommission, die die Forderungen der Ar- 
beiterinnen formulieren sollte. In einer späteren Versammlung 
der Wäscherinnen und Plätterinnen Berlins legte die Kommission 
die Forderungen vor und fand allgemeine Zustimmung dafür. In 
der Hauptsache gipfelten die Forderungen in Festsetzung der Ar- 
beitszeit für den Sommer von 7 — 7 Uhr, für den Winter von 
8 — 8 Uhr mit Pausen von im ganzen 2 Stunden; ferner in einer 
Erhöhung der Löhne für Oberhemden von 75 Pf. auf 1,20 Mark 
für das Dutzend, für Kragen von 20 Pf. auf 30 Pf. für das Dutzend, 
Manchetten von 30 Pf. auf 60 Pf. das Dutzend u. s. w. Zunächst 
ging die Organisation und die Lohnkommission an den Versuch 
gütlicher Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Arbeit- 
gebern. Da nur wenige Unternehmer die Forderungen in der ge- 
stellten Frist bewilligten und Verhandlungen der Lohnkommission 
mit einer Kommission der Waschanstaltsbesitzer resultatlos verliefen, 
riefen die Arbeiterinnen auf Vorschlag der Lohnkommission das 
Einigungsamt des Gewerbegerichts an. Die Arbeitgeber entschlossen 
sich, wenn auch nach einigem Widerstreben, dem Vorschlag beizu- 
treten. Die Vertretung der Arbeiterinnen vor dem Gewerbegericht 
wurde zum ersten Mal von einer Frau (Emma Ihrer) geführt; es 
war ihr vollständig freie Hand behufs einer Verständigung von 
Seiten der Arbeiterinnen gelassen, während die Vertreter der Ar- 
beitgeber mit gebundener Marschroute kamen. Sie waren von 
ihren Kollegen verpflichtet worden, in keinem Fall über die Be- 
willigung von 33'/, Lohnerhöhung hinauszugehen. Das Re- 



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- 2 5 I - 



sultat der langen, sehr ruhig und sachlich geführten Verhand- 
lungen war, dass die Vertreter der Arbeitgeber ihrem Auftrag 
entgegen weitergehende Zugeständnisse machten, den vom Eini- 
gungsamt vorgeschlagenen Vergleich, der die Hauptforderungen 
der Arbeiterinnen erfüllte, annahmen und sich bereit erklarten, 
diese Bewilligungen ihren Auftraggebern gegenüber zu verant- 
worten. So hatten die Ausführungen und Verhandlungen sie 
überzeugt. Die Lage der 2000 — 2500 Wäscherinnen und Plätte- 
rinnen Berlins dürfte durch diese Bewegung mit Verhütung eines 
Streiks wesentlich gebessert worden sein, namentlich ist die den 
Forderungen der Arbeiterinnen entsprechend geregelte Arbeitszeit 
eine wertvolle Errungenschaft. 

Ein Beispiel für das gemeinsame erfolgreiche Vorgehen von 
männlichen und weiblichen Arbeitern einer Gewerkschaft führt 
der 5. Jahresbericht des Arbeitersekretariats Nürnberg ') vom 
Jahre 1899 an. An dem erfolgreichen Streik im Feingoldschlager- 
gewerbe, der im Jahre 1899 um kürzere Arbeitszeit und höheren 
Lohn geführt wurde und der 13 Wochen dauerte, nahmen 
121 Frauen teil. Der Streik zeichnete sich durch eine muster- 
hafte Haltung der Ausständigen aus. „Besonders rühmenswert 
war die Solidarität, die die Arbeiterinnen an den Tag legten. 
Sie zeigten sich bei diesem Streik ebenso tapfer ausdauernd wie 
die Arbeiter." Als Folge des Streiks vermehrte sich die Zahl 
der organisierten Feingoldschlägerinnen von 46 auf 437. Auch 
aus der Nürnberger Pinselindustrie weiss der Bericht ähnliche Er- 
fahrungen mitzuteilen. Während des Streiks der Arbeiter und 
Arbeiterinnen in einer grossen Pinselfabrik, der hauptsächlich um 
die Anerkennung der Organisation geführt wurde und der sich 
über 21 Wochen ausdehnte, zeichneten sich die Arbeiterinnen 
gleichfalls durch ihre Haltung aus. Sämtlichen Ausständigen 
Wirde in der Zeit anderwärts Arbeit verschafft; die Firma musstc 
ungelernte Arbeiterinnen einstellen. Der Bericht sagt darüber: 
„Der Zusammenhalt der Pinselmacher, die Solidarität aller 
Arbeiterinnen — 48 davon waren ausständig — die Unmöglich- 
keit, Streikbrecher zu finden, wird für die Unternehmer der ganzen 
Branche eine Lehre sein. So wie bei allen übrigen Lohn- 
bewegungen des verflossenen Jahres war das Verhalten der 
Streikenden auch hier ein musterhaftes." Auch diese Organisation 
hatte infolge der Bewegung einen starken Zuwachs weiblicher 



i) Vgl. Gleichheit. 10. Jahrg., So. 8, S. 63. 



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— 252 ~ 



Mitglieder zu verzeichnen. Ihre Zahl stieg von 113 auf 252. Die 
Pinselarbeiter und Arbeiterinnen sind dem Verband der Holz- 
arbeiter angegliedert, der nunmehr 720 weibliche Mitglieder zahlt. 

* * 
# 

Weit geringer als bei den Gewerkschaften ist die Beteiligung 
der Frauen an den Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereinen. Eines- 
teils ist das wohl darauf zurückzuführen, dass die Aufnahme von 
Frauen bei diesen später als bei den Gewerkschaften — erst 
1895 — beschlossen worden ist; andrerseits wohl auch darauf, 
dass in den Kreisen, die den Stamm der Hirsch-Dunckerschen 
Gewerkvereinler ausmachen, noch ein stärkerer Widerstand gegen 
die Frauenarbeit überhaupt und gegen die Mitarbeit der Frau an 
der Organisation zu finden ist. Hinter den Gewerkvereinlern steht 
eben keine Partei, die die Gleichberechtigung des weiblichen 
Geschlechts anerkennt, So verweigern die grössten Vereine, z. B. 
die Maschinenbauer und Metallarbeiter mit über 34 000 Mitgliedern 
die Aufnahme von Frauen aus Furcht vor zu hoher Belastung 
ihrer Krankenkasse. 

Immerhin ist im Prinzip von den Leitern der Gesamt- 
organisation die Notwendigkeit der Heranziehung von Frauen an- 
erkannt. Der 13. Verbandstag der Hirsch-Dunckerschen Gewerk- 
vereine, der im Juni 1898 in Magdeburg tagte, hatte auch die 
Berufsorganisation der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter 
auf die Tagesordnung gestellt. Der Referent forderte möglichste 
Beseitigung der Fabrikarbeit für verheiratete Frauen durch Er- 
höhung des Verdienstes der Männer, Beschränkung der Arbeitszeit 
für weibliche und jugendliche Arbeiter, Anstellung weiblicher 
Gewerbeaufsichtsbeamten und empfahl als Mittel zur Erreichung 
dieser Ziele die Organisation. Die Versammlung nahm folgende 
Resolution an: 1 ) 

„Zur wirksamsten Lösung der Frage gewerblicher Frauen- 
arbeit muss gesucht werden, die Lage der männlichen Arbeiter 
mit allen gesetzlichen Mitteln und durch Vereinigungen auf dem Boden 
der Selbsthilfe zu bessern. Der BerufderFrau ist am wichtigsten 
und segensreichsten in der Familie. Solange jedoch die wirtschaftlich- 
sozialen Verhältnisse einen bedeutenden Teil der weiblichen Bevölkerung 
für ihre Existenz zur Lohnarbeit nötigen, bedürfen diese Arbeiterinnen 
im besonderen Grade des gesetzlichen Schutzes sowohl in der Fabrik 
als auch in der Hausindustrie. 



') Vgl. Kulemann, Die Gewerkschaftsbewegung. Jena 190a S. 195 196. 



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- 253 - 



Die Arbeitszeit der erwachsenen Arbeiterinnen ist allmählich 
auf 8 Stunden herabzusetzen etc. Die Anstellung weiblicher Fabrik- 
inspektoren ist unbedingt nötig, und diese sind aus den mit dem 
Arbeiterleben bekannten Kreisen zu wählen. Die Entlohnung der 
weiblichen Arbeitskraft muss bei gleichen Leistungen der der männ- 
lichen Arbeiter gleichkommen. Die Forderung der Erhöhung der 
Löhne der Arbeiterinnen von ihrem jetzigen tiefen, zum Lebens- 
unterhalt unzureichenden Stande ist zugleich ein Hauptmittel zur 
Besserung der Löhne männlicher Arbeiter. Die Berufs- 
organisation der Arbeiterinnen ist das wichtigste Mittel zur Besserung 
ihres Loses. Die deutschen Gewerkvereine haben die Pflicht, so viel 
wie möglich weibliche Mitglieder zu erwerben. Die Arbeiterinnen 
müssen ihr Interesse diesen bewährten Organisationen zuwenden, um 
dadurch im Kampfe um ihre Existenz gestärkt zu werden. 

Der Verbandstag beschliesst, bei den gesetzgebenden Körper- 
schaften um gründliche Umgestaltung der Gesindeordnung gemäss 
den wesentlichen Grundsätzen der Gewerbeordnung zu petitionieren. 
Mit der Ausarbeitung dieser Petition wird der Centrairat betraut." 

Der Erfolg der Bereitwilligkeit der Gewerkvereinc, Frauen 
nunmehr als Mitglieder aufzunehmen, ist bisher ein geringer 
gewesen. Von den 17 centralisierten Gewerk- Vereinen mit etwa 
1800 Ortsvereinen und 92 000 Mitgliedern, die meistens gesetzte 
und gelernte Arbeiter sind, haben nur 6 weibliche Mitglieder und 
zwar im ganzen 3395. Davon entfallen auf den Gewerkverein 

der Cigarren- und Textilarbeiter .... 221 

„ Fabrik- und Handarbeiter 915 

„ Klempner und Metallarbeiter .... 14 

„ Schneider 650 

„ Schuhmacher und Lederarbeiter . . 1430 

„ StuhI-(Textil)- Arbeiter 1165. 

Neuerdings tritt zu den beiden grossen Gruppen der Gewerk- 
schaften und der Gewerkvereine noch eine dritte, die der christlichen 
Gewerkschaften, unter denen sich wieder katholische, evangelische 
und christlich-soziale Organisationen unterscheiden. ') Konfessionelle 
Arbeitervereine sind nun zwar keineswegs eine Neuerung der 
letzten Jahre; ihr Bestehen reicht hinter die ersten Anfänge der 
Gewerkschaftsbewegung zurück ; aber diese früheren Vereine tragen 
in keiner Weise gewerkschaftlichen Charakter, das Merkmal von 

») VgL Christliche Gewerkvereinc; ihre Aufgabe und Thätigkcit. M.-Gladbach 19c©. 
Kulemann: Die Gewencschaitsbcwej;unp. .Der Arbeiter": Zeitschrift für die katholische 
Arbeiterbewegung. Mönchen. Conrad und Elster, *. a. O. Artikel Ober Arbeitervereine. 
Gewerk vereine u. s. W. 



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— 254 — 



Berufsorganisationen. In der Regel nehmen sie Mitglieder aller 
Berufsarten auf. Die Leitung liegt in den Händen von Geistlichen, 
Lehrern. Kaufleuten u. s. w. Erst seit Anfang der achtziger Jahre 
haben sich in diesen Vereinen Fachsektionen und weiterhin auch 
selbständige Berufsorganisationen gebildet. Seit 1899 sind die 
katholischen und die evangelischen Gewerkvereine zu einem 
gemeinsamen Verband zusammengeschlossen, der am x. April 1900 
144 500 Mitglieder zählte und die Gründung von Arbeiterberufs- 
vereinen auf christlich-interkonfessioneller Grundlage (christlich- 
soziale Gewerkvereine) anstrebt. Unter diesen finden sich denn 
auch schwache Anfänge und Versuche zur Organisation der 
Frauen; so wurde im Sommer 1898 ein Verband der christlich- 
sozialen Textilarbeiterinnen von Aachen, Burtscheid und Umgegend 
gegründet, der Ende 1899 etwa 300 Mitglieder zählte. Auch in 
Eupen ist im Anschluss an den Textilarbeiterverband ein solcher 
für Frauen gegründet, der am 1. April 1900 130 Mitglieder hatte. ') 
Auch der Verband der Textilarbeiter- und Arbeiterinnen in Bayern 
(Sitz in Augsburg) hat unter 4000 Mitgliedern einen ziemlich hohen 
weiblichen Prozentsatz. (Sekretär: Schirmer, München, Kurfürsten- 
strassc 22/15):*) ein im März 1890 in Krefeld gegründeter „Nieder- 
rheinischer Schutz- und Unterstützungsverein christlicher Textil- 
arbeiterinnen" hat 100 Mitglieder. 3 ) Nach den Mitteilungen des 
Verbandssekretärs Giessberts in München-Gladbach wird die Zahl 
der in christlichen Textilarbeiter- Verbänden organisierten weiblichen 
Arbeiter anf 2000 geschätzt. Eine Statistik über die in christlichen 
Gewerkschaften organisierten Frauen besteht nicht. Ein eigenartiger 
Versuch ist in Berlin von der evangelisch-sozialen Frauengruppe 
im Jahre 1900 mit der Gründung eines Gewerkvereins der Heim- 
arbeiterinnen für Kleider- und Wäschekonfektion gemacht worden. 
Der Verein, der nach den Stadtteilen in verschiedene Gruppen 
zerfällt, zählt nach den letzten Mitteilungen seines Organs 
„Die Heimarbeiterin" 629 Mitglieder. *) Im grossen und ganzen 
scheint aber über Wege und Ziele der christlichen Arbeiterinnen- 
organisationen noch wenig Übereinstimmung in den beteiligten 
Kreisen zu herrschen. So verwahrt sich die Broschüre „Christliche 
Gewerkvereine" dagegen, „die Arbeiterinnen in derselben Weise 

') Vgl. Christliche Gewerkvereine; ihre Aufgabe und ThStigkeit. M.- Gladbach lono. S. 54 
*) Vgl. Kuleraann. a. «. O. S. 404. In der Broschüre .Christliche Gewerkvereine* 
ist die Mitgliederiahl nur auf 3500 angegeben. 
*) VgL Rulemann, a. a. S. 71a. 

«) Vgl. Die Heimarbeiterin, Organ des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen für 
Kleider- und Wflschekonfektion. Berlin 1901. 



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- «33 - 



wie die Männer in das öffentliche Leben hineinzuziehen, sie mit 
den Männern in denselben Organisationen zu vereinigen, an den- 
selben Versammlungen teilnehmen zu lassen, kurz, sie mit den 
Arbeitern in jeder Beziehung im wirtschaftlichen Leben gleich, 
berechtigt auftreten zu lassen." ') Es wird dann empfohlen, 
weibliche Organisationen mit weiblichen Vertrauenspersonen zu 
schaffen; diese sollen den männlichen Organisationen angeschlossen 
werden, besonders dem Vorstande derselben ganz und gar unter- 
stellt werden. „Namentlich wird die Leitung der Versammlungen, 
die Vertretung der Interessen des Verbandes gegenüber den 
Arbeitgebern und der Gesetzgebung dem männlichen Vorstande 
zufallen."*) Die Einrichtung eines solchen „Schutzverbandes der 
Arbeiterinnen" wird folgendermassen gedacht: 

„Nachdem bereits eine Arbeiterorganisation ins Leben getreten ist, 
gründet man einen „Arbeiterinnen -Schutzverband" im Anschluss an 
den männlichen Verband. Der Vorstand des letzteren ist der Vorstand 
des ersteren, der die ganze Leitung und Verwaltung des Verbandes 
besorgt. Die weiblichen Mitglieder erhalten durch ein eigenes Fachblatt, 
das sich speziell mit den Fragen des Arbeitsverhältnisses der Mädchen 
und Frauen befasst, die erforderliche Belehrung. So lange ein eigenes 
Fachblatt unmöglich ist, wird man in dem Organe der Arbeiter für 
passende Artikel sorgen. Eigene öffentliche Versammlungen der 
Arbeiterinnen zu halten, wird aus verschiedenen Gründen wohl verfehlt 
sein, abgesehen davon, dass in den meisten deutschen Bundesstaaten 
das Vereinsgesetz bald Schwierigkeiten bereiten wird. Auch werden 
keine gemeinsamen Versammlungen für Arbeiter und Arbeiterinnen 
zu veranstalten sein. Es wird genügen, die „Förderinnen" oder weib- 
lichen Vertrauenspersonen von Zeit zu Zeit zu berufen, um ihnen die 
nötigen Anweisungen zu geben, mit ihnen sich auszusprechen und zu 
beraten. Diese Förderinnen werden zwar in öffentlichen Versammlungen 
zu wählen sein." 1 ) 

Die Textilarbeiterinnenvereine in Aachen u. s. w. sind nach 
diesem Plan als Schutz- oder UnterstQtzungsvereine organisiert; 
jedoch sollten sie zum x. April 1901 aufgelöst werden und die 
Arbeiterinnen sollen den Textilarbeiterorganisationen zugeführt 
werden, die einen Centraiverband bilden wollen. Aus den Kreisen 
der Arbeiterinnen erhebt sich jedoch nach den Mitteilungen 
Giessberts gegen diese Anordnung Opposition, da sie die höheren 
Beiträge nicht zahlen und ihre selbständige Organisation bei- 
behalten wollen. 

Bei der jungen Entwicklung der christlichen Gewerkschafts- 

«-») Vgl. Christi. Gewerkvereine S. 43-44. 



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— 256 — 



bewegung für Arbeiterinnen kann ein Urteil über Erfolge mit der 
einen oder andern Organisationsform nicht gut gefallt werden. 
Über ihre Bedeutung und wahrscheinliche Entwicklungsfähigkeit 
gehen die Ansichten der Kenner des Gewerkschaftswc^ens sehr 
auseinander. Legien, der Leiter der Generalkommission der 
Gewerkschaften Deutschlands, sagt darüber: 1 ) „Trügen nicht alle 
Anzeichen, so werden die Mitglieder der christlichen Gewerkschaften 
zu der Erkenntnis kommen, dass sie nicht gegen, sondern mit 
den andern Gewerkschaften kämpfen müssen. Beginnen sie sich 
ernstlich mit den Gewerkschaftsfragen zu beschäftigen, so werden 
sie bald den gegenwärtigen Leitern dieser Bewegung entgegen- 
treten und sich den durch Kampf gross und stark gewordenen 
Organisationen nähern." 

Landgerichtsrat Kulemann sagt in seiner „Gewerkschafts- 
bewegung 44 darüber nur:') „Da es sich um eine erst jetzt neu ein- 
setzende Bewegung handelt, so ist daraus aus dem bisherigen 
geringen Umfang nicht zu schliessen, dass sie nicht die Aussicht 
habe, sich in grösserem Massstabe zu entwickeln." 

Biermer sagt dagegen im Wörterbuch der Volkswirtschaft : J ) 
„Die Vereine zählen neben zahlreichen Handwerkern auch Nicht- 
arbeiter zu ihren Mitgliedern, und es ist höchst unwahrscheinlich, 
dass diese konfessionellen, mittelstandsähnlichen Organisationen in 
der industriellen Arbeiterschaft zu einer dauernden Bedeutung 
gelangen. 44 

All diese Äusserungen, die zwar nur der allgemeinen christ- 
lichen Arbeiterorganisation gelten, zeigen aber auch in Bezug auf 
die besonderen Frauenorganisationen, dass ein abschliessendes 
Urteil über deren Wirksamkeit vorerst noch gar nicht gebildet 
werden kann. Inwieweit die christlich-soziale Berufsorganisation 
namentlich bei den Frauen ein geeignetes Material finden dürfte, 
ist angesichts der ersten, tastenden Versuche noch eine offene 
Frage. 

* 

Die kurze Geschichte der Arbeitcrinnenbewegung, die unendlich 
mühseligen, immer wiederholten Agitations- und Organisations- 
versuche, die Bemühungen der Arbeiterinnen zur Verbesserung 
ihrer Lage in wirtschaftlicher, sittlicher und sozialer Beziehung 
reden eine beredte Sprache von ungesunden Arbeitsbedingungen, 

') Legien. a. a. O.. S. n. 

») Vgl. Kulemann a. a. O, S. 3*6. 

Elster a. a. O., Artikel : Gcwcrkvcrcine, S. 933. 



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— 257 - 

übermässiger Arbeitszeit, unzureichendem Lohn; von Not und Elend, 
von hoffnungsloser Verzweiflung und Verbitterung bei Tausenden — 
aber auch von Energie und Thatkraft, Mut und Opferfreudigkeit, 
von klarem, sozialem Verständnis und stark entwickeltem Gemein- 
sinn bei Einzelnen. Beachtenswerte Erfolge in Bezug auf Be- 
einflussung von Gesetzgebung und Verwaltung sowie auf Gestaltung 
des Arbeitsvertrages hat das organisierte Vorgehen der Arbeiterinnen 
bereits zu verzeichnen gehabt. Auch in Deutschland begegnet 
das Losungswort der englischen Arbeiterinnenorganisationen dem 
Verständnis immer weiterer Kreise: 

„So ist es je besser, zwei denn eins; denn sie geniesscn doch 
ihrer Arbeit wohl. Fällt ihrer Einer, so hilft ihm sein Gesell auf. 
Wehe dem, der allein ist! Wenn er fällt, so ist kein andrer da, 
der ihm aufhelfe." 

Die Arbeiterinnenbewegung ist ein notwendiger und treibender 
Faktor im modernen Wirtschaftsleben geworden. Die Forderungen, 
die sie aufstellt, tragen dazu bei, die Kultur des ganzen Volkes 
zu fördern und zu heben, die Bedingungen für ein leistungs- 
fähigeres Bürgertum zu schaffen. Und wenn die Forderungen er- 
füllt sein werden, die von der Arbeiterinnenbewegung heute auf- 
gestellt worden sind, werden und müssen neue an ihre Stelle 
treten; mit steigender Kultur werden auch die Ansprüche steigen, 
die von den Arbeiterinnen an diese Kultur gestellt werden.') 



') Vgl. die Arbeiterinnenbewegung im Zusammenhang der deutschen Frauenbewegung. 
Handbuch der Frauenbewegung Teil L 

Handbuch der Frauenbewegung. IL Teil 17 



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$achre£i5ter. 



A. 

Albertverein 50 92 
Achtstundentag aiQ 
Agitationskommission 221 222 
Aliceverein 92 
Alimentationsbeiträge 125 
Alimentationspflicht 131 
Alkoholismus. Die Teilnahme der 

Frauen an der Bekämpfung des 

L93 ff- 

Alkoholgegnerbund 104 
Allgemeiner deutscher Frauen- 
verein 41 123 130 132 134 f. 142 

Allgemeiner österreichischer 

Frauenverein 130 
Anti-Alkoholvereine 193 ff. 
Arbeiterfrauen- und Mädchen - 

Verein, Allgemeiner deutscher 

236 

Arbeiterinnenbewegung 205 ff. 
Arbeiterinnenbewegung, politische 

22Q 

Arbeiterinnenbewegung, gewerk- 
schaftliche 230 
Arbeiterinnen-Bildungsvereine 150 
Arbeiterinnenheime 33 105 ff. 
Arbeiterinnenklub ia6 
Arbeiterinnenschutz 212 219 
Arbeiterinnenzeitung 22z 
Arbeitsnachweiseanstalten 112 ff. 
Arbeitsvermittlung m ff. 
Arbeitsnachweisverband 113 
Arbeiterwohnungen 116 



Armengesetzgebung 38 
Armenpflege 7 ff. 98 m 
Armenpflege, katholische in Frank- 
reich u 

Armenpflegerinnen,öffentliche 43 ff. 

Armenpflegerinnen -Verein 45 

Anstaltspflege 13 

Asmussen, Frau 197 

Asyl für Dienstboten 172 

Asyle für entlassene weibliche 
Sträflinge 86 

Aufsichtsverein für Kostkinder zu 
Breslau 92 

Augspurg, Anita, Dr. jur. 185 186 

Augustinerinnen 13 

Auskunftsbuch über die Wohlfahrts- 
einrichtungen Berlins 34 

Auskunftsstelle der deutschen Ge- 
sellschaft für ethische Kultur 33 

Auskunftsstellen für Wohlfahrts- 
bestrebungen 132 

B. 

Baader, Ottilie 222 224 

Badischer Frauenverein 25 23 jo 
92 Q4 114 118 

Bahnhofsmission 108 f. 

Barnardo, Dr. ich 

Berliner Abendheim für Arbeite- 
rinnen id6 

Berlin -Brandenburger Heilstätten- 
verein für Lungenkranke i_ifi 

Berliner Centralstelle für Jugend- 
fürsorge 103 

17* 



— a6o — 



Berliner Frauenverein 32 130 
Berliner Hausfrauenverein 114 130 
Berliner Parteikongress 313 
Berliner Spar- und Baugenossen- 
schaft 112 
Berliner Verein für Ferienkolonien 
98 

BerlinerZweigverein des Deutschen 
Kulturbundes 165 

Beschwitz, Freiin von 147 

Besserungsanstalten 15 

Bcthabara-Stiftung 87 

Bethanien in Berlin 6q 62 

Bibliothekarinnen 121 

Bieber-Böhm, Frau Hanna 96 iofi 
114 17a 174 179 i8q 199 

Bion, Pfarrer in Zürich 97 

Blaschko, Dr. 159 

Blaue Kreuz iq± ff. 

Bordelle 159 iSq 183 

Bordellstrassen 159 

Borromäerinnen 14 54 

Bremer Mässigkeitsverein 198 

Bremer Zweigverein des „Jugend- 
schutz" i8q 

Britisch - Kontinentaler und All- 
gemeiner Bund zur Bekämpfung 
des staatlich regulierten Lasters 
ifii ff. 

British Women's Temperancc 

Association 195 
Broecker, Frl. von iqö 
Bachner, Luise 41 
Bulling, Carl 141 

Bund deutscher Frauenvereine 96 
13a 141 144 ff. 178 189 ff. 199 f. 

Bürgerliches Gesetzbuch 134 ff. 
334 

Burritt, Elihu 201 
Butler, Josephine 161 184 

c. 

Carpentcr, Mary 86 100 
Castner, Elvira 165 
Cauer, Minna 36 185 



Centralausschuss der inneren 

Mission 8a 
Central- Ferien verein inEisen ach qj 
Central-Kranken- und Begräbnis- 

kasse für Frauen und Mädchen 

332 

Centralisation der Wohlfahrtspflege 
M 

Centralstelle für Rechtsschutz 133 
Centralstelle der Vereinigungen 

für Sommerpflege 03 
Centralstellenvermittlung 113 
Central verein, preussischer, vater- 
ländischer aa 
Centralvertrauensperson 224 
Charity-organisation-society 4a 
Civilgesetzgebung 135 
Clementinerinnen 14 54 
Comeniushaus in Cassel 95 

D. 

Deutscher abstinenter Frauenbund 
200 

Deutscher Kulturbund 164 ff. 

Deutsches Nationalkomitee zu inter- 
nationaler Bekämpfung des 
Mädchenhandels 192 

Deutscher Verein für Armenpflege 
und Wohlthätigkeit 43 

Deutsche Zweigvereine der Inter- 
nationalen Föderation i8q ff. 

Diakonieseminar 73 

Diakonissen 8_ f. 13 f. 16 54 58 ff. 
6g 72 82 91 102 105 109 

Diakonissenanstalten 15 37 56 58 ff. 

69 IQl 

Diakonissenanstalt Kaiserswerth 

Diakonissenanstalt in Strassburg 
60 61 

Diakonissenhaus in Dresden 6q 64 
Diakonissen-Mutterhäuser iß 17 56 

58 24 

Dienstmägde Christi 13 14 54 
Dienstbotenfrage 213 223 



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— 261 — 



Draunner, Dr. J. 107 
Droste -Vischering, Clemens 

August von 12 
Duncker, Franz 120. 

E. 

Edingen Anna 199 

Eggers-Smidt, Frau 180 

Ehekontrakte 148 

Ehescheidung 12g 132 140 

Ehevertrage 133 

Elberfelder Frauenverein 92 

Elberfelder Zufluchtshaus 87 

Elisabethinerinnen 13 f. 54 

Elisabeth - Kranken - und Dia- 
konissenhaus 60 

Elisabethenverein 26 

Elisabeth -Verein 12 

Elterliche Gewalt 137 

Evangelischer Diakonieverein 37 
22 f. 107 

F. 

Fabrikinspektorinnen 172 ±LL£ 221 
Fabriksystem 208 
Familienpflege 100 
Familienrat 143 

Familienrecht 134 ff. 145 147 149 

Föderation abolitionniste inter- 
nationale 161 

Ferienkolonien 30 97 

Filles servantes des pauvres de la 
chante 12 

Findelhäuser 90 

Fliedner, Kaiserswerth 15 58 105 
Förster, Auguste 136 
Fortbildungsschulen 104 128 190 
Fortbildungsverein, Bremen 120 
Frankfurter Frauen -Verein 2Q 
Franziskanerinnen 13 kj. 54 
Frauen - Agitationskommissionen 

221 222 
Frauenarbeit 209 211 f. 
Frauenbildungsverein Kiel 130 
Frauenbildungsverein Leipzig 12Q 



Frauenbildungsvereine, sozia- 
listische 222 242 

Frauendemonstration, internatio- 
nale 203 

Frauen - Hilfsverein für Hand - 

arbeiterinnen 237 
Frauenhilfsverein für Kinderheil- 

statten an den deutschen See- 
küsten 97 
Frauenkomitees der Heilstätten- 

vereine 118 
Frauenkongress. internationaler zu 

Berlin 1896 202 
Frauenrechtsschutzbewegung 124fr. 
Frauenvereine 21 ff. 31 37 46 90 f. 

113 118 129 152 172 174 186 
Frauenwahlrecht 223 
Freiwilliger Erziehungsbeirat für 

schulentlassene Waisen 33 
Fremdlingsgemeinden 9_ 
Freudenberg, Ika 187 
Friedemann, Auguste 114. 
Friedensbewegung 201 ff. 
Friedensbüreau, standiges, in Bern 

aoi 

Friedensgesellschaft, deutsche, zu 
Berlin 202 

Friedenskonferenzen, interparla- 
mentarische 201 

Froebel 95 

Froebelhaus in Hamburg 95 
Froebelverein in Berlin 95 
Fröhlich, Pastor 64 
Fürsorge-Erziehungsgesetz 104 
Fürsorge für die schulentlassene 

Jugend 104 ff. 
Fry, Eüsabeth 66 79 flc 8i 

G. 

Gamper, Adele 247 
Gefangenenpflege 80 ff. 
Gefängnisbeamtinnen 8q fl". 
Gefängnisdienst, freiwilliger 85 
Gefängnisgesellschaft , rheinisch • 
westfälische 80 



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— 262 — 



Gefängnisse für jugendliche Ver- 
brecher 86 

Gefängnismission 84 ff. 

Gemeinde-Krankenpflege 53 

Gemeindepflege zq 

Gemeindepflege, Mülhausen 62 

Gemeindeschwestern 10 

Gemeindewaisenrat 43 

Genesungsheime 178 

Genossenschaftsbewegung 216 

Gesamtziffer der deutschen Frauen- 
vereine 28 

Gesellschaft freiwilliger Armen- 
freunde 22 

Gesellschaft für soziale Reform 

Gesellschaft für Verbreitung von 
Volksbildung 120 

Gesindeordnungen 219 233 

Gesundheitspflege, hausliche und 
öffentliche 30 

Gewerbegerichte 219 

Gewerbefreiheit 208 

Gewerbeordnung 214. 

Gewerkschaftsbewegung, christ- 
liche, für Arbeiterinnen 256 

Gewerkschaftskonferenz 243 

Gewerkvereine 230 ff. 

Gewerkvereine, evangelische 254 

Gewerkvereine, katholische 254 

Gewerkverein der Heimarbeite- 
rinnen für Kleider- und Wäsche- 
konfektion 254 

„Die Gleichheit" 221 

Gnauck-Kühne, Elisabeth 247 

Goldschmidt, Henriette 41 95 14a 

Gossner, Pastor £0. 

Gothaer Parteitag 213 

Grossindustrie 208 

Grünhain in Sachsen (Gefängnis 
für Jugendliche) 86 

Guillaume - Schack, Gertrud 564 f. 
168 130 vja 238 241 

Güterrecht, gesetzliches 129 136 
139 146 148 



Güterrecht, vertragsmässiges 140 
Guttempler-Logen 194 19/7 

IL 

Hacker, Agnes, Dr. med. 191 
Hamburger Schulverein <jj 
Handbuch der deutschen Frauen- 
vereine vom Roten Kreuz 69 
Handelsgehilfinnen 221 
Häuser für verwahrloste Kinder iqq 
Haushaltungsschulen 26 105 
Hausindustrie 207 
Hauspflegevereine 31 ff. 
Heilsarmee 13 18 
„Die Heimarbeiterin" 2^4 
Heimaten iofi 

Heimstätten in Berlin und Weissen- 
see 93 

Heinersdorff, Pfarrer 84 8j 

Heyl, Hedwig 196 

Hilfsschulen für schwachsinnige 
Kinder 99 

Hill, Octavia 116 

Hirsch, Max 230 

Hirsch - Dunckersche Gewerk- 
vereine 231 252 

Hofmann. Marie 165 238 

Hoffmann, Ottilie 196 ff. 

Hoffnungsbunde 197 

Hohenlohe - Schillingsfürst, Prin- 
zessin Elisabeth li8 

Hölzel-Ahlswede, Dora, Hamburg 

2fi2 

Hospitalpflege 53 
Hospize lq6 
Humboldt -Vereine 12a, 
Hygienischer Unterricht 183 190 

L 

Ihrer, Frau Emma 187 221 222 224 
837 250 

Industrielle Frauenarbeit au f. 
Internationaler Frauenkongress 178 
Internationale Gesellschaft vom 
Roten Kreuz 54 



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Internationaler Mädchenhandel 191 
Isenburger allgemeiner Frauen- 

und Madchenverein 2^ 250 
Isolierungsheime 128 

J. 

Jastrow, Dr. J., Stadtrath 113 

Jessen, Luise 97 

Johanneum in Chemnitz iqi 

Johanniterinnen 7J 

Jüdische Krankenpflegerinnen- 
gemeinschaften 54 

Jugendfürsorge 88 ff. 

Jugendfürsorge für das schul- 
pflichtige Alter Q5 ff. 

Jugendfürsorge für das vorschul- 
pflichtige Alter 90 ff. 

Jugendschutzheime 106 

Jungfrauen vereine 105 

K. 

Karlsruher Central verein 26 f. 
Katholische Schwester - Ordens - 

genossenschaften 14 
Kellner, Marie 2a 
Kellnerinnen 221 
Kellnerinnenbewegung 186 
Kellnerinnenschutz 186. f. 
Kempin, Emilie, Dr. jur. 123 136 
Kinderarbeit 209 211 f. 
Kinderbesserungsanstalt Marienhof 

zu Trachenberge iqi 
Kindergarten 94 itj 134 179 
Kindergarten -Verein in Breslau 95 
Kinderheime iS 

Kinderheim des Evangelisch - 

lutherischen Vereins für innere 

Mission in Leipzig 93 
Kinderhorte 96 112 174 
Kindervolksküchen 93 
Kinderschutzkommission des 

Bundes deutscher Frauenvereine 

91 

Kirchliche Armenpflege 8 ff. 56 
Kleinkinderbewahranstalten 94 



Kleinkinder - Rettungsverein in 

Stuttgart 93 
Klönne, Friedrich 14 56 
Knabenhort 96 
Knutzen, Gertrud 192 
Koalitionsfreiheit 214 
Koalitionsrecht 151 219 221 
Kochschule 23 

Komitee zur Kellnerinnenfrage 
183 

Kongress deutscher Strafanstalten 
§3 

Kostkinderwesen 90 
Krankenhausbehandlung, obliga- 
torische 182 
Krankenpflege 51 ff. 
Krankenpflege, geschlossene 53 
Krankenpflege, offene 53 
Krankenversicherungsgesetz 182 
Krippen 94 

L. 

Lammers, Mathilde 193 

Landesvereinsgesetz , Braun- 
schweig 150 153 

Landesverein preussischer Volks- 
schullehrerinnen 121 2QQ 

Landeswohlthätigkeitsverein 20. 

Lange, Helene 187 

Las co 9 

Lehmus, Emilie. Dr. med. xi9_ 
Lesehallen, öffentliche 120 
Letteverein 114 
Leyden, Frau von 118 
Logierhäuser 107 
Lohnskala, ausgleichende in 
Lohesche Anstalt in Neuendettels- 

au 6q 63 
Luisenhof bei Hamburg 93 
Lungstras, Bertha 87 93 196 

M. 

Mädchenfürsorge 26 
Mädchen- und Frauengruppen für 
soziale Hilfsarbeit 36 



Mädchenheime 105 f. 
Magdalenenasyle 15 
Mägdebildungsanstalten 105 
Mägdeherbergen 505 
Mägdeschulen 105 
Mahrenholtz-BQlow, Bertha von 

95 

Mäntelnäherinnen, Fachverein der 
240 

Marianischer Mädchenschutzverein 
107 

Marthahäuser 109 
Marthashof 105 

Martin Lutherstift in Hohenstein- 
Ernstthal IQl 

Mässigkeits- und Enthai tsamkeits- 
bewegung 194. ff. 

Mellien, Marie 85 202 

Menzzer. Marianne 236 

Metropole 18 

Miessner, Elisabeth 185 

Mill, John Stuart aio 

Morgenstern, Lina 30 35 92 95 114 
17a 106 aoa 

Mosse, Emilie §6 

Muchall, Mary 165 

N. 

Nachweisebureau 1126. 
Nachweise guter Schlafstellen für 

Arbeiterinnen 107 
Nagel, Sophie 165 
National Society for the Prevention 

of Cruelty to Children 133 
Naue, Betty 106 

Niederrheinischer Schutz- und 
UnterstQtzungsverein christlicher 
Textilarbeiterinnen 254 
Nightingale, Florence 66 62 76 
Nordverein Berliner Arbeiterinnen 
240 

Nordwestdeutscher Verein für Ge- 
fängniswesen 85 
Nutzniessungsrecht 146 



o. 

Obergorbitz bei Dresden (Rettungs- 
haus) iqi 
Oberkaufungen (Heilstätte) uß 
Oberlin 95 

Oberurbach (Asyl) 8j 
Octavia Hill-Verein irj 
Öffentliche Armenpflege 38 fl". 
Olgaverein 92 

Orden der Schwestern von der 

Busse der St. Magdalena 79 
Ortsarmenverband Stuttgart 102. 
Otto-Peters, Louise 41 135 235 

P. 

Pappritz, Anna iäa i8j 
Pariser Nationalwerkstätte in 
Patriotisches Institut der Frauen- 
vereine in Sachsen-Weimar 20 46 
Pestalozzi-Fröbelhaus in Berlin 95 f. 

114 

Pfleganstalt Hubertusburg 74 
Pflegerinnenorganisation, geistliche 

51 56 ff - 

Pflegeorganisationen. halb weltliche. 

halb geistliche 51 66 ff . 
Pflegerinnenorganisation, weltliche 

51 76 ff. 
Pflegestation für Frauen 11Q f. 
Pflegerinnenverein, freiwilliger 19 
Plothow, Anna 96 
Poetz, Frl. von 136 
Poliklinik 118 f. 

Politische Vereine und Versamm- 
lungen 142 ff. 
Polizeimatronen 84 174 189 190 
Ponikau, Freifrau von 192 
Preussischer Städtetag in Berlin 44 
Preussisches Vereinsgesetz 150 
Proelss, Sera 142 
Prostitution 156 ff. 133 18a 

R. 

Räuber, Marie 165 172 
Raschke, Marie, Dr. jur. 132 142 



— 265 — 



Rauhe Haus iqi 
Ravit. Julie 196 

Rechtliche Stellung der unehelichen 

Kinder 137 Iii 
Rechtskampfe 134 ff. 
Rechtskommission des Bundes 

deutscher Frauenvereine 144 

146 f. 

Rechtsschutz 133 ff. 174 
Rechtsschutzstellen 123 ff. 130 131 
148 

Rechtsschutzvereine 123 ff. 
Rechtsschutzverein für Arbeiter 235 
Rechtsschutzverein für Frauen in 

Dresden 123 ff. 14a 
Recke- Volmarstein. Adalbert von 14 
Reformatory and industrial schools 

mi 

Reglementierung der Prostitution 
156 ff. 

Rheinisch- Westfälischer Verein für 
Bildung und Beschäftigung evan- 
gelischer Diakonissen 59 
Reinickendorfer Anstalt 172 
Rettungshäuser, evangelische 101 
Rettungshaus Friedenau 18 
Rickert,Reichstagsabgeordneter24 r 
Riesenthal, Frau von 165 171 
Rochat, Pastor 194 
Rumford, Graf 30 

s. 

Sachsenburg in Sachsen (Gefängnis 

für Jugendliche) 86 
Sächsisches Vereinsgesetz 151 
Salomon, Alice 183 
Samariterstation ifi 
Schack, Gertrud Guillaume- 164 f. 

i£8 170 172 238 241 
Schirmacher, Kaethe 202 
Schmid-Schwarzenberg, Prof. 96 
Schmidt, Anna 113 
Schmidt, Auguste 41 142 19g 
School for training nurses 66 
Schräder, Henriette 95 



Schüler-Ankersmit, Frau Pfarrer 93 
Schulärztinnen 183 
Schultz, Pastor 63 
Schulze-Delitzsch L2Q 
Schutzalter 139 186 191 
Schutzdamen 174 
Schutzfürsorge an den entlassenen 

Gefangenen 84 
Schwerin, Jeannette 33 36 41 221 

24J 

Schwestern vom Roten Kreuz 68 
Schwesterschaften, barmherzige 12 
Selenka, Margarete 202 
Sewell, Margaret 37 
Sieveking, Amalie 14 21 57 85 
Sittlichkeitsbewegung 154 ff. 184 

186 189 
Sittlichkeitsfrage 184 ff. 
Sozialdemokratie 214 2x6 217 22a 
Soziale Hilfstätigkeit x ff. 
Sozialistengesetz 217. 

Society for promoting the return 
of qualified women as poor-law- 
guardians 42 

Soden, Eugenie von 197 

Sophien-Frauenverein 26 

Sophienheilstätte n& 

Spielplätze 116 

Staatsvormundschaft 179 

Statistik der inneren Mission ich 

Stein, Minister von 14 53 

Stellenvermittlungen iod ua ii± 

187 188 
Strafanstaltsoberinnen 83 
Strauss, Elsa 106 
Stritt, Marie 202 247 
Studt, Frau Minister 118 
Susman, Sophie 35 
Suttner, Bertha von 201 
Sweating-system 179 

Tageserholungsstätten 118 
Taube, Dr. 49 91 
Tiburtius, Dr. Franziska 119 



Di 



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Tiburtius, Dr. Henriette m£ Iii 

119 172 
Tietz, Frau 182 
Töchterheime 23 
Training ships im 
Tschernitschew-^ky 122 

V. 

Varenkopp 33 

Vaterländischer Central - Frauen- 
verein unter dem Roten Kreuz 22 

Vaterländische Frauenvereine 23 
28 15 6ö IP_ 22 liü UA i2?2Qö 

Verband der christlich-sozialen 
Textilarbeiterinnen von Aachen, 
Burtscheid und Umgebung 354 

Verband deutscher Krankcnpflege- 
anstalten vom Roten Kreuz 30 

Verband der deutschen Schutz- 
vereine für entlassene Gefangene 

Verband der deutschen vater- 
ländischen Frauenvereine 23 

Verband der Textilarbeiter und 
Arbeiterinnen in Bayern 354 

Verband fortschrittlicher Frauen- 
vereine 186. 

Verein der Arbeiterinnen an Buch- 
und Steindruckpressen 34a 

Verein Berliner Volksküchen 30 

Verein für Familien- und Volks- 
erzichung in Leipzig 25 

Verein zur Förderung der Fröbel- 
schen Kindergärten 25 

Verein für Fraueninteressen. 
München 130 

Verein Frauenwohl-Berlin 142 132 
J83 185 

Verein Frauenwohl-Brcslau 130 
Verein Frauenwohl-Danzig 130 152 
Verein Frauenwohl-Königsberg 130 
Verein der Freundinnen junger 

Mädchen 106 108 
Verein für häusliche Gesundheits- 
pflege 22 22 



Verein für Hausbeamtinnen 113 
Verein zur Hebung der Sittlichkeit 
Iii 

Verein Jugendschutz 96 114 rja ff. 
186 100 

Verein Mädchenhort 96 

Verein gegen den Missbrauch 
geistiger Getränke 104 

Verein von Münchener Kellne- 
rinnen i8j 

Verein zum Schutz der Kinder vor 
Ausnutzung und Misshandlung 

Verein der deutschen Strafanstalts- 
beamten 85 

Verein zurVerbesserungderkleinen 
Wohnungen 112 

Vereinsarmenpflege 19 ff. 
| Vereins- und Versammlungsfreiheit 
214 ff. 

Vereins- und Versammlungsrecht 
149 ff. 214 219 224 

Verein zur Vertretung der Inter- 
essen der Arbeiterinnen 238 

Versorgungshaus in Bonn Bj 23 196 

Versorgungshaus in Colmar 23 

Versorgungshaus in Marburg 33 

Vertrauenspersonen 218 224 

Verwaltungsgemeinschaft 139 

Vemalt ungsrecht 146 

Viktoriahaus 36 

Vincentincrinnen 14 54_ 

Vincent a Paulo 12 

Vorbehaltsgut 139 

Vogeler, Elisabeth 96 

Volksbibliotheken 120 f. 

Volksbildungsbestrebungen 1^9 6f. 

Volksheilstätten 118 f. 
' Volksheilstättenverein vom Roten 
Kreuz 118 

Volkshochschulen 119 

Volkskaffee- und Speisehäuser 132 

Volkskindergarten 95 

Volksküchen aj 30 
i Volksunterhaltungen 119 ff. 



— 267 — 



Vorasyl des Magdalenenvcreins in 

Frankfurt a. Main 87 
Vormundschaft 43 132 143 
Vormundschaftsgericht 47 143 

12? 

Vormundschaftsrecht 138 

w. 

Waisenordnungen 48 
Waisenpflege 3 32 ff. 45 43 ff. 83 

98 10Q 191 
Waisenpflegerinnen 48 f. 102 
Waschhäuser 116 
Weber, Mathilde 41 132 
Wecker, Johanna 236 242 
Weibliche Handelsangestelltc 213 
Widdern, Frau von 117 
Wöchnerinnenheim iß 31 
Wohlfahrtsbestrebungcn noff. 



Wohlgemeinte Stiftung in Dresden 

Wohnungspflege 115 ff. 

Woman's Christian Temperance 
Union 195 

Women's Temperance Crusade 195 

World's Woman's Christian Tem- 
perance Union 135 iqo 

Württembergischer Frauenverein 
für hilfsbedürftige Kinder 102 

Wüstenfeld, Emilie oj. 

Z. 

Zetkin, Clara 21B 221 
Ziehkinderwesen 45 qo 
Zieh- oder Haltekindcrsystem QQ 
Zillerstift in Leipzig iqi 
Zimmer, Professor 52 
Zwangserziehung iüq 124 



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